Mit 63 Jahren den Job beenden, zwei Jahre Arbeitslosengeld beziehen und anschließend mit 65 ohne Abschläge in Rente gehen: Für Beschäftigte mit langem Versicherungsleben klingt das verlockend. Doch ohne eine genaue Rechung wartet vielleicht eine böse Überraschung.
Entscheidend sind die 45 Versicherungsjahre für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Wer die erforderlichen 540 Monate bereits vor der Arbeitslosigkeit erfüllt, kann die Brücke nutzen. Wer dagegen erst mit dem Arbeitslosengeld die letzten Monate sammeln will, kann seinen Anspruch auf die abschlagsfreie Rente verlieren.
Den Grund nennt § 51 Absatz 3a SGB VI: Arbeitslosengeld zählt grundsätzlich für die 45-jährige Wartezeit. In den letzten zwei Jahren vor dem geplanten Rentenbeginn gilt jedoch eine Sperre. Nur bei eng begrenzten Ausnahmen zählen diese Monate trotzdem.
Beispiel 1: Bei Ludger aus Oldenburg funktioniert der Plan
Ludger aus Oldenburg gehört zum Jahrgang 1964. Für ihn liegt die Altersgrenze für die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte bei 65 Jahren.
Er möchte mit 63 Jahren aufhören zu arbeiten und anschließend Arbeitslosengeld beziehen. Entscheidend ist aber nicht allein sein Alter. Ludger prüft vorher seine Rentenauskunft.
Dort stehen bereits 540 anrechenbare Monate. Er hat die erforderlichen 45 Jahre also schon erreicht, bevor er seinen Arbeitsplatz verlässt.
Damit benötigt Ludger die Monate mit Arbeitslosengeld gar nicht mehr, um die Wartezeit zu erfüllen. Dass diese Zeiten nicht angerechnet werden, spielt für ihn keine Rolle.
Hat Ludger einen Arbeitslosengeldanspruch von bis zu 24 Monaten erfüllt, bildet Arbeitslosengeld für ihn tatsächlich eine finanzielle Brücke bis zum Rentenbeginn.
Nicht das Arbeitslosengeld sichert Ludgers Weg in die Rente. Die bereits vorher erfüllten 540 Monate sind entscheidend .
Beispiel 2: Theresa aus Ingolstadt tappt in die Falle
Theresa aus Ingolstadt verfolgt denselben Plan. Auch sie möchte mit 63 Jahren aus dem Beruf ausscheiden und mit 65 die Altersrente für besonders langjährig Versicherte beantragen.
Doch Theresa hat an ihrem letzten Arbeitstag erst 522 anrechenbare Monate gesammelt. Ihr fehlen damit 18 Monate bis zu den erforderlichen 540 Monaten.
Sie rechnet damit, dass die anschließende Zeit mit Arbeitslosengeld diese Lücke schließt. Und jetzt schnappt die Falle zu. Innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem geplanten Beginn dieser Altersrente zählt Arbeitslosengeld nicht für die Wartezeit.
Die Deutsche Rentenversicherung wird die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte dann ablehnen.
Theresa verliert 36.000 Euro
Nehmen wir für eine Modellrechnung an, Theresa hat 49 Entgeltpunkte erworben. Seit dem 1. Juli 2026 beträgt der aktuelle Rentenwert 42,52 Euro. Daraus ergeben sich zunächst rund 2.083,48 Euro monatliche Bruttorente.
Erfüllt Theresa die 45-jährige Wartezeit nicht, kann sie bei mindestens 35 Versicherungsjahren zwar auf die Altersrente für langjährig Versicherte ausweichen. Beginnt diese bei einem Jahrgang ab 1964 schon mit 65 statt regulär mit 67, entstehen jedoch Abschläge.
Für jeden Monat des vorgezogenen Rentenbeginns sinkt die Rente dauerhaft um 0,3 Prozent. Bei 24 Monaten ergibt das 7,2 Prozent.
Von 2.083,48 Euro gehen damit rund 150,01 Euro monatlich verloren. Theresa erhält in dieser vereinfachten Modellrechnung nur noch etwa 1.933,47 Euro brutto. 150,01 Euro weniger im Monat ergeben über 20 Jahre rund 36.000 Euro.
Dabei unterstellt unsere vereinfachte Rechnung einen unveränderten Rentenwert. Tatsächlich wirkt der prozentuale Abschlag dauerhaft. Steigen die Renten, wächst deshalb der Unterschied in Euro sogar noch.
Arbeitslosengeld zählt – aber nicht direkt vor der Rente
Für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte verlangt das Gesetz 45 Jahre beziehungsweise 540 anrechenbare Monate.
Dazu gehören Pflichtbeiträge aus Beschäftigung, aber auch Kindererziehungszeiten, Pflegezeiten, Krankengeld und Arbeitslosengeld.
Für Leistungen der Arbeitsförderung enthält § 51 Absatz 3a SGB VI jedoch eine Sonderregel. Liegt der Bezug innerhalb der letzten zwei Jahre vor Rentenbeginn, lässt die Rentenversicherung diese Zeiten grundsätzlich außen vor.
Die Regel soll verhindern, dass Arbeitgeber und Beschäftigte gezielt einen Übergang vom Arbeitsverhältnis über Arbeitslosengeld in eine vorgezogene abschlagsfreie Altersrente organisieren.
Insolvenz und vollständige Geschäftsaufgabe sind Ausnahmen
Die Zwei-Jahres-Sperre gilt nicht ausnahmslos. Entsteht die Arbeitslosigkeit wegen einer Insolvenz oder einer vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers, können die Zeiten trotzdem zählen.
Auf diese Ausnahme sollten sich Betroffene jedoch nicht vorschnell verlassen.
Das Bundessozialgericht legt die vollständige Geschäftsaufgabe eng aus. Es reicht nicht automatisch, dass ein einzelner Betrieb oder Standort schließt. Grundsätzlich muss das gesamte Unternehmen schließen und damit die Arbeitsgrundlage wegfallen.
Auch die Aufgabe des einzigen früheren Standorts nach einer Unternehmensfusion reicht dann nicht aus, wenn der neue Arbeitgeber an anderen Standorten weiterarbeitet (BSG, Urteil vom 20. Mai 2020 – B 13 R 23/18 R).
Eine gewöhnliche betriebsbedingte Kündigung führt also nicht zwingend dazu, dass Ihnen Arbeitslosengeld in den letzten beiden Jahren für die abschlagsfreie Frührente angerechnet wird.
Aufhebungsvertrag kann noch ein zweites Problem schaffen
Noch riskanter kann ein Aufhebungsvertrag werden. Wer an der Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses mitwirkt, riskiert beim Arbeitslosengeld eine Sperrzeit, wenn kein wichtiger Grund vorliegt.
Dann entfällt nicht nur die Wartezeit bei der Rentenversicherung, sondern das Einkommen im Übergang zur Rente sinkt zusätzlich. Sie sollten deshalb weder kündigen noch einen Aufhebungsvertrag unterschreiben, bevor sie die Folgen für Rente und Arbeitslosengeld geprüft haben.
Mit Minijob die Rente retten
Wer kurz vor den 540 Monaten steht, sollte einen weiteren Punkt prüfen: Pflichtbeiträge aus einer Beschäftigung zählen auch innerhalb des kritischen Zwei-Jahres-Zeitraums.
Das kann ein Minijob sein, denn bei den gezählten Rentenzeiten geht es nicht um die Höhe des Einkommens. Wer sich im Minijob nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien lässt, erwirbt dadurch vollwertige Pflichtbeitragszeiten.
Die Deutsche Rentenversicherung bestätigt, dass solche Beschäftigungszeiten für die Wartezeiten berücksichtigt werden. Seit dem 1. Juli 2026 können Minijobber eine bereits erklärte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht sogar einmalig für die Zukunft widerrufen.
Ein solcher Nebenjob lässt sich grundsätzlich auch mit Arbeitslosengeld verbinden. Allerdings müssen Arbeitslose die Tätigkeit der Arbeitsagentur melden und unter 15 Wochenstunden bleiben.
Beim Nebeneinkommen gilt grundsätzlich ein monatlicher Freibetrag von 165 Euro. Einkommen oberhalb des Freibetrags mindert das Arbeitslosengeld. Entscheidend für die Rente ist jedoch nicht die Höhe des Verdienstes, sondern die Versicherungspflicht.
Prüfen Sie vor dem letzten Arbeitstag die Zahl 540
Wer Arbeitslosigkeit als Brücke zur abschlagsfreien Altersrente plant, sollte nicht nur auf die Höhe und Dauer des Arbeitslosengeldes schauen.
Fordern Sie vorher eine aktuelle Rentenauskunft oder einen Versicherungsverlauf bei der Deutschen Rentenversicherung an. Prüfen Sie, wie viele Monate für die 45-jährige Wartezeit bereits anerkannt sind.
Besonders wichtig ist die Rechnung ohne die geplanten Arbeitslosengeldmonate unmittelbar vor Rentenbeginn.
Stehen dort bereits 540 Monate, ähnelt Ihre Situation der von Ludger Fall. Fehlen Ihnen jedoch Monate, sollten Sie nicht versuchen, diese Lücke mit Arbeitslosengeld zu schließen.
Lassen Sie ungeklärte Zeiten vorher berichtigen. Prüfen Sie, ob anrechenbare Phasen fehlen oder eine Beschäftigung die Wartezeit erfüllen kann.
Prüfen Sie vor eine Kündigung oder einen Aufhebungsvertrag – danach kann es zu spät sein.
FAQ: Arbeitslosengeld und abschlagfreie Frührente
Zählt Arbeitslosengeld grundsätzlich zu den 45 Versicherungsjahren?
Ja. Arbeitslosengeld kann grundsätzlich für die Wartezeit von 45 Jahren zählen. Zeiten innerhalb der letzten zwei Jahre vor Beginn der Altersrente für besonders langjährig Versicherte bleiben jedoch normalerweise unberücksichtigt.
Wann zählt Arbeitslosengeld auch in den letzten zwei Jahren?
Das Gesetz nennt als Ausnahmen vor allem eine Insolvenz oder die vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers. Die Rechtsprechung legt diese Voraussetzungen eng aus.
Kann ein Minijob die fehlenden Monate liefern?
Ein rentenversicherungspflichtiger Minijob kann Pflichtbeitragszeiten schaffen, die für die Wartezeit berücksichtigt werden. Betroffene dürfen sich dafür nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Seit Juli 2026 können Sie eine bestehende Befreiung einmalig für die Zukunft widerrufen.
Quellen
Bundesagentur für Arbeit: Nebenjob und Arbeitslosengeld (Bundesagentur für Arbeit)
Bundessozialgericht: Urteil vom 28. Juni 2018 – B 5 R 25/17 R (Bundesstelle für Schiedsgerichtsbarkeit)
Bundessozialgericht: Urteil vom 20. Mai 2020 – B 13 R 23/18 R (Bundesstelle für Schiedsgerichtsbarkeit)
Deutsche Rentenversicherung: Aktueller Rentenwert ab 1. Juli 2026 (Deutsche Rentenversicherung)
Deutsche Rentenversicherung: Minijob – Rückkehr zur Rentenversicherungspflicht seit 1. Juli 2026 (Deutsche Rentenversicherung)
Deutsche Rentenversicherung: Wartezeit von 45 Jahren (Deutsche Rentenversicherung)
Sozialgesetzbuch VI: § 51 Absatz 3a – Anrechenbare Zeiten (Gesetze im Internet)




