Das Kindergeld ist eine der wichtigsten sozialen Leistungen in Deutschland, die speziell darauf ausgerichtet ist, Familien finanziell zu unterstützen. Grundsätzlich haben viele Familien mit Kindern Anspruch auf Kindergeld. Wenn Sie Bürgergeld beziehen, müssen Sie jedoch beachten, dass das Kindergeld bei der Berechnung berücksichtigt wird und dadurch die Auszahlung des Jobcenters sinken kann.
In diesem Beitrag erläutern wir, wie das Kindergeld funktioniert, wer anspruchsberechtigt ist und wie die Antragstellung erfolgt. Außerdem gehen wir darauf ein, wie sich das Kindergeld auf das Bürgergeld auswirkt.
Inhaltsverzeichnis
Bürgergeld und Kindergeld: Das Wichtigste in Kürze
Seit dem 1. Januar 2026 erhalten Familien pro Kind monatlich 259 Euro. Beim Bezug von Bürgergeld wird die Sache jedoch etwas komplizierter: Wenn das Kind Teil einer Bedarfsgemeinschaft ist, weil die Eltern Bürgergeld empfangen, wird das Kindergeld in die Berechnung des Bedarfs einbezogen. Hier die wichtigsten Fakten, die in diesem Bezug eine Rolle spielen:
- Das Kindergeld wurde am 01. Januar 2026 auf 259 Euro pro Kind erhöht.
- Der Anspruch reicht mindestens bis zum 18. Lebensjahr.
- Bei Ausbildung und Studium verlängert sich der Anspruch bis maximal zum 25. Lebensjahr.
- Bei Arbeitslosigkeit verlängert sich der Anspruch bis maximal zum 21. Lebensjahr.
- Beim Bezug von Bürgergeld wird Kindergeld in der Bedarfsgemeinschaft grundsätzlich als Einkommen des Kindes berücksichtigt, soweit es beim Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird; dadurch sinkt die Leistung insgesamt.
- Der Bürgergeld-Anspruch sinkt dementsprechend um den Teil des Kindergeldes, der den Bedarf deckt (in der Praxis reduziert sich die Auszahlung häufig in voller Höhe des Kindergeldes, solange das Kind bedürftig ist).
Was ist das Kindergeld?
Das Kindergeld ist eine wesentliche Säule der Familienförderung und erreicht Millionen von Haushalten. Damit trägt es zur Minderung der wirtschaftlichen Belastungen bei, die mit der Erziehung und der Betreuung von Kindern einhergehen. Als staatliche Leistung, die nicht zurückgezahlt werden muss, zielt das Kindergeld darauf ab, die grundlegenden Bedürfnisse von Kindern zu sichern und gleichzeitig Familien zu stärken.
Diese Leistung ist integraler Bestandteil der Familienpolitik in Deutschland und spiegelt das Bestreben wider, allen Kindern unabhängig von der wirtschaftlichen Lage ihrer Eltern einen gleichberechtigten Start ins Leben zu ermöglichen.
Es soll einen Beitrag leisten zur finanziellen Entlastung der Familien und zur Sicherstellung der Grundversorgung der Kinder. Durch diese direkte finanzielle Unterstützung soll das Kindergeld helfen, die Chancengleichheit für Kinder in Deutschland zu fördern.
Das Kindergeld wird im Normalfall unabhängig vom Einkommen der Eltern gezahlt. Für jedes Kind erhalten Sie vom Staat pauschal 259 Euro bis das Kind volljährig ist. Unter bestimmten Voraussetzungen verlängert sich der Anspruch auf Kindergeld bis maximal zum 25. Lebensjahr. Das ist etwa der Fall, wenn das Kind eine Ausbildung oder ein Studium absolviert.
Historischer Hintergrund
Die Wurzeln des Kindergeldes in Deutschland reichen weit zurück. Bereits in den 1950er Jahren hat die Bundesregierung ein System etabliert, um Familien finanziell zu unterstützen.
Im Laufe der Jahre hat sich das Kindergeld stetig weiterentwickelt, um den sich ändernden sozialen und wirtschaftlichen Bedingungen gerecht zu werden. Heute ist das Kindergeld eine der wichtigsten Leistungen für Familien in Deutschland.
Gesetzliche Grundlagen
Die gesetzliche Grundlage des Kindergeldes ist im Einkommensteuergesetz (EStG) § 62 bis § 78 festgelegt. Dieses Gesetz definiert unter anderem, wer anspruchsberechtigt ist, wie hoch das Kindergeld ausfällt und unter welchen Bedingungen es gezahlt wird.
Darüber hinaus können Eltern unter bestimmten Voraussetzungen auch Kindergeld beziehen, wenn ihr Wohnsitz nicht in Deutschland liegt. Diese Bedingungen sind im Bundeskindergeldgesetz (BKGG) geregelt.
Anspruchsberechtigung
Die Berechtigung zum Bezug von Kindergeld in Deutschland richtet sich nach bestimmten Kriterien, die sowohl im Einkommensteuergesetz (EStG) als auch im Bundeskindergeldgesetz (BKGG) festgelegt sind. Zu den grundlegenden Voraussetzungen für den Bezug von Kindergeld gehören folgende Bedingungen:
Elternschaft oder gleichgestellte Verhältnisse: Die anspruchsberechtigte Person muss Elternteil des Kindes sein oder eine Person, die ein Kind in ihrem Haushalt aufnimmt und betreut (z.B. Pflegeeltern).
Wohnsitz: Die anspruchsberechtigte Person muss in Deutschland wohnen oder hier ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch bei Wohnsitz im Ausland ein Anspruch bestehen.
Einkommensteuerpflicht: Nach dem EStG besteht ein Anspruch insbesondere dann, wenn die berechtigte Person in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.
Kindergeldbezug im Ausland
Eltern, die im Ausland leben, können nur unter bestimmten Voraussetzungen Kindergeld beziehen. Dies ist unter anderem der Fall, wenn Familien in EU/EWR-Staaten oder der Schweiz leben und in Deutschland arbeiten oder in Deutschland steuerpflichtig sind.
Für Eltern, die außerhalb der EU/EWR-Staaten oder außerhalb der Schweiz leben, gelten besondere Regelungen. Der Anspruch hängt von den konkreten Voraussetzungen (z. B. Arbeitsverhältnis und Steuerpflicht in Deutschland) und gegebenenfalls von zwischenstaatlichen Vereinbarungen ab.
Anspruchsdauer: Altersgrenzen und Sonderfälle
Das Kindergeld in Deutschland wird mindestens bis das jeweilige Kind 18 Jahre alt ist ausgezahlt. Unter bestimmten Bedingungen kann sich die Anspruchsdauer verlängern. Die folgenden Altersgrenzen gelten für den Kindergeldempfang:
Grundsätzlich wird Kindergeld für alle Kinder bis zum 18. Lebensjahr gezahlt.
Bei einer schulischen oder beruflichen Ausbildung sowie bei einem Studium verlängert sich der Anspruch bis zum 25. Lebensjahr. Der Anspruch endet mit Abschluss der Berufsausbildung oder des Studiums.
Ist das Kind, für das Kindergeld bezogen wird, arbeitslos, wenn es 18 Jahre alt wird, verlängert sich der Anspruch bis zum 21. Lebensjahr. Der Anspruch endet jedoch, sobald das Kind eine Arbeit aufnimmt.
Bei Kindern mit Behinderung, die nicht in der Lage sind, sich selbst zu unterhalten, kann Kindergeld auch über das 25. Lebensjahr hinaus bewilligt werden.
Kindergeld beantragen
Das Kindergeld können Sie bei der Familienkasse beantragen. Sie können den Antrag entweder online stellen oder als ausgedrucktes und unterschriebenes Formular per Post senden.
Wichtig: Sie sollten den Antrag so bald wie möglich nach der Geburt des Kindes stellen. Das Kindergeld kann höchstens für sechs Monate rückwirkend beantragt werden. Für Monate, die beim Zeitpunkt der Antragstellung länger als sechs Monate zurückliegen, verfällt der Anspruch.
Die Familienkasse überprüft regelmäßig, ob die Voraussetzungen für die Zahlung des Kindergeldes noch gegeben sind. Dazu gehört beispielsweise, dass Ihr Kind weiterhin in Ihrem Haushalt lebt oder sich in Ausbildung befindet.
Sie sind dazu verpflichtet, die Familienkasse über alle Änderungen der persönlichen Verhältnisse, wie Wohnortwechsel oder Änderungen in der Ausbildung des Kindes, zu informieren.
Auszahlungstermine 2026 für Kindergeld
Die genauen Termine, an denen das Kindergeld ausgezahlt wird, hängen von der individuellen Kindergeldnummer ab. Die letzte Zahl Ihrer Kindergeldnummer entscheidet darüber, wann die Beträge überwiesen werden. Dieses Prinzip erleichtert der Familienkasse die Auszahlung.
Die für 2026 gültigen Auszahlungstermine veröffentlicht die Bundesagentur für Arbeit auf ihrer Übersichtsseite. ([Bundesagentur für Arbeit][3])
Kindergeld wird auf das Bürgergeld angerechnet
Die vollständige Anrechnung von Kindergeld als leistungsminderndes Einkommen im Sinne des SGB II hat das Bundesverfassungsgericht im Zusammenhang mit dem Sozialgeld nach dem SGB II nicht beanstandet (Beschluss vom 11.03.2010 – 1 BvR 3163/09).
Wichtig für die Praxis beim Bürgergeld: Für Kinder, die zur Bedarfsgemeinschaft gehören, wird Kindergeld grundsätzlich dem jeweiligen Kind als Einkommen zugerechnet, soweit es beim Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird. Dadurch verringert sich der Leistungsanspruch der Bedarfsgemeinschaft in der Regel um den entsprechenden Betrag.
Alleinstehende oder Alleinerziehende erhalten 2026 weiterhin einen Bürgergeld-Regelsatz von 563 Euro. Paare bekommen pro Kopf 506 Euro. Bei Kindern ist der Anspruch nach folgendem Prinzip gestaffelt (2026 unverändert):
- Kinder bis einschließlich 5 Jahre erhalten 357 Euro.
- Kinder von 6 bis einschließlich 13 Jahren erhalten 390 Euro.
- Jugendliche von 14 bis einschließlich 17 Jahre erhalten 471 Euro.
- Volljährige Kinder bis einschließlich 24 Jahre, die noch in der Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten 451 Euro. ([Bundesregierung][5])
Eine Familie, die Bürgergeld bezieht und 2 Kinder (4 Jahre und 7 Jahre) hat, hätte dementsprechend einen Regelbedarf von 1759 Euro (2 x 506 Euro für die Eltern + 390 Euro für das ältere Kind + 357 Euro für das jüngere Kind).
Zusätzlich zahlt der Leistungsträger die Kosten für Unterkunft und Heizung, die sich in diesem Beispiel auf 800 Euro belaufen. Insgesamt ergibt sich daraus ein Bürgergeld-Anspruch von 2559 Euro pro Monat. Da das Kindergeld der beiden Kinder bei der Berechnung als Einkommen berücksichtigt wird, werden 518 Euro (2 x 259 Euro) vom Anspruch abgezogen. Die Bedarfsgemeinschaft bekommt also 2041 Euro Bürgergeld ausbezahlt.
Eine wichtige Konstellation kann sich ergeben, wenn das Kind, für das Kindergeld gezahlt wird, nicht in der Bedarfsgemeinschaft lebt oder einen eigenen Haushalt hat und das Kindergeld nachweislich an das Kind weitergeleitet wird.
Dann kann die Anrechnung beim Elternteil anders ausfallen. Entscheidend ist, dass die tatsächliche Weiterleitung gegenüber dem Jobcenter nachvollziehbar belegt wird.
Kinderzuschlag
Der Kinderzuschlag ist eine zusätzliche Unterstützung für Familien mit geringem Einkommen in Deutschland. Er soll sicherstellen, dass Kinder in diesen Familien ausreichend finanziell unterstützt werden.
Der Anspruch auf den Kinderzuschlag hängt vom Einkommen der Eltern ab. Er richtet sich insbesondere an Eltern, die zwar ihren eigenen Lebensunterhalt grundsätzlich bestreiten können, jedoch nicht das Existenzminimum ihrer Kinder decken können. Der Kinderzuschlag ist somit eine wichtige Maßnahme, um Kinderarmut in Deutschland entgegenzuwirken.
Der Kinderzuschlag beträgt monatlich höchstens 297 Euro pro Kind; der Sofortzuschlag ist darin bereits enthalten. Kindergeld und Kinderzuschlag werden in der Regel am selben Tag ausgezahlt.
Familien, die Kinderzuschlag erhalten, haben darüber hinaus Anspruch auf finanzielle Hilfen aus dem Bildungspaket. Weitere Informationen über den Kinderzuschlag erhalten Sie in unserem Ratgeber „Kinderzuschlag – Anspruch und Höhe“.
Quellen
Kindergeld (Höhe 2026, Anspruch, Antrag)
Kindergeld-Auszahlungstermine 2026 (Familienkasse/BA)
Kinderzuschlag (Höhe/Regeln)
SGB II – § 11 (Einkommensberücksichtigung, Kindergeld-Zurechnung)
BVerfG, Beschluss 11.03.2010 – 1 BvR 3163/09 / Pressemitteilung zur Anrechnung
Bürgergeld-Regelsätze 2026 unverändert (Nullrunde)
BKGG (Gesetzestext)

