Die Abfindung nach einer Kündigung dient als finanzielle Brücke zwischen dem Verlust des Arbeitsplatzes und dem nächsten Karriereschritt. Doch wie wirkt sich eine Abfindung auf staatliche Unterstützungsleistungen aus, insbesondere auf das Bürgergeld?
Inhaltsverzeichnis
Abfindungen beim Bürgergeld-Bezug: Das Wichtigste in Kürze
Wird eine Abfindung auf das Bürgergeld angerechnet? Die Antwort lautet in den meisten Fällen „ja“. Eine Abfindung wird entweder als Vermögen oder als Einnahme auf das Bürgergeld angerechnet und kann den Leistungsanspruch senken. Beim Bezug von Arbeitslosengeld I (ALG I) wird die Abfindung hingegen nicht auf die Leistungen angerechnet. In diesem Kontext sind folgende Aspekte wichtig:
- Der § 11 SGB II regelt, welches Einkommen beim Bezug von Bürgergeld berücksichtigt wird.
- Abfindungen, die während des Bürgergeld-Bezuges ausgezahlt werden, bewertet das Jobcenter als einmaliges Einkommen.
- Wird die Abfindung während des Bezuges von Bürgergeld ausgezahlt, wird sie in dem Auszahlungsmonat oder im Folgemonat als Einkommen berücksichtigt.
- Falls durch die Abfindung der Leistungsanspruch vorrübergehend entfallen würde, wird der Betrag gleichmäßig auf sechs Monate aufgeteilt und die Teilbeiträge über diesen Zeitraum hinweg als Einkommen berücksichtigt.
- Wird die Abfindung vor dem Bezug von Bürgergeld ausgezahlt, wird sie dem Vermögen zugerechnet. Dann spielt sie nur eine Rolle, wenn die Freibeträge überschritten werden.
- Beziehen die Betroffenen nach der Ordentlichen Kündigung Arbeitslosengeld I wird die Abfindung nicht auf die Leistung angerechnet.
- Bei Aufhebungsverträgen können jedoch Sperrzeit eintreten, insbesondere, wenn die Kündigungsfrist nicht eingehalten wird.
Müssen Arbeitgeber bei Kündigung eine Abfindung zahlen?
Eine Abfindung ist eine finanzielle Entschädigung, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter bestimmten Umständen zahlen. Dieser einmalige Betrag dient als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes und soll den Übergang in die nächste berufliche Phase erleichtern.
Die Höhe der Abfindung hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie der Dauer der Betriebszugehörigkeit, dem Grund der Kündigung und den individuellen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Als Faustregel gilt: Pro Jahr der Betriebszugehörigkeit erhält der gekündigte Angestellte 0,5 Monatsgehälter Abfindung.
Arbeitgeber sind in vielen Fällen jedoch nicht grundsätzlich dazu verpflichtet, bei einer Kündigung eine Abfindung zu zahlen. Ein Anspruch auf Abfindung besteht nur, wenn das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) greift oder mit dem Betriebsrat ein Sozialplan vereinbart wurde.
So besteht beispielsweise ein Anspruch auf eine Abfindung, wenn eine Ordentliche Kündigung oder eine Aufhebungsvertrag vorliegt und in diesem explizit erwähnt wird, dass der Arbeitgeber eine Abfindung auszahlt.
Eine Abfindung kann aber beispielsweise auch vor Gericht erwirkt werden. Ebenso kann in Tarifverträgen festgelegt sein, dass sich der Arbeitgeber bei Kündigung zur Auszahlung einer Abfindung verpflichtet.
Besteht Anspruch auf Bürgergeld oder Arbeitslosengeld I?
Wie Abfindungen sich auf staatliche Leistungen nach einer Kündigung auswirken, ist maßgeblich davon abhängig, ob ein Anspruch auf Bürgergeld oder Arbeitslosengeld I besteht. Denn während die Abfindung auf das Bürgergeld eine große Auswirkung haben kann, müssen Beziehende von ALG I in der Regel keine Auswirkungen befürchten – zumindest wenn die Kündigungsfrist eingehalten wurde.
Ob ein Anspruch auf ALG I besteht, können Sie in unserem Ratgeber „Arbeitslos: Anspruch auf Bürgergeld oder Arbeitslosengeld?“ nachlesen.
Anrechnung der Abfindung auf das Bürgergeld
Laut einer fachlichen Weisung der Bundesagentur für Arbeit werden Abfindungen als einmalige Einnahmen bewertet. Gemäß § 11 SGB II sind „einmalige Einnahmen in dem Monat, in dem sie zufließen, zu berücksichtigen“.
„Sofern für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme erbracht worden sind, werden sie im Folgemonat berücksichtigt“, heißt es dort weiterhin.
Einfacher ausgedrückt, bedeutet dies, dass eine Abfindung als Einnahme auf das Bürgergeld in dem Monat angerechnet wird, in dem sie ausgezahlt wird oder in dem darauffolgenden Monat, falls das Bürgergeld zum Zeitpunkt des Eintreffens der Abfindung bereits ausgezahlt wurde.
Es gibt jedoch eine Ausnahme bei dieser Regelung: Wenn die Abfindung so hoch ist, dass der Leistungsanspruch unter der Berücksichtigung der Einnahme für den Monat entfällt, dann wird der Betrag auf sechs Monate aufgeteilt und über diesen Zeitraum hinweg als Teilbetrag auf das Bürgergeld angerechnet. Das ist beispielsweise der Fall, wenn die Abfindung höher ist, als der monatliche Bürgergeld-Anspruch.
Wann zählt die Abfindung zum Vermögen?
Vorteilhafter für Bürgergeld-Beziehende ist es hingegen, wenn der ehemalige Arbeitgeber die Abfindung bereits vor dem Beginn des Bürgergeld-Bezuges auszahlt. In diesem Fall zählt die Abfindung nicht als einmalige Einnahme, sondern als Vermögen.
Im § 12 SGB II ist festgelegt, wie viel Vermögen bei Leistungsbeziehenden als Schonvermögen zählt – also nicht verbraucht werden muss, um einen Leistungsanspruch zu haben. Im ersten Jahr des Bürgergeld-Bezuges greift dabei eine Karenzzeit, in der ein erhöhtes Schonvermögen gilt. Das Jobcenter bewertet das Vermögen nach folgendem Prinzip:
- Die erste leistungsberechtigte Person in einer Bedarfsgemeinschaft darf im ersten Jahr des Bürgergeld-Bezuges maximal 40.000 Euro Schonvermögen besitzen.
- Jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft darf 15.000 Euro als Schonvermögen geltend machen.
- Nach Ablauf der zwölfmonatigen Karenzzeit sinkt das Schonvermögen der ersten leistungsberechtigten Person von 40.000 Euro auf 15.000 Euro.
Wird die Abfindung vor dem Bürgergeld-Bezug ausgezahlt, so zählt sie zu dem Vermögen des Antragstellenden und senkt nur den Leistungsanspruch, wenn der Freibetrag überschritten wird.
Weitere Informationen zum Schonvermögen finden Sie in unserem Ratgeber „Bürgergeld und Vermögen – diese Ersparnisse bleiben erhalten“.
Abfindung beim Arbeitslosengeld I
Wer nach einer Kündigung Anspruch auf ALG I hat, muss in der Regel nicht befürchten, dass die Abfindung einen negativen Effekt auf den Leistungsanspruch hat. Doch auch in diesem Zusammenhang sollten Sie ein paar Dinge beachten.
Wichtig ist, dass es sich bei der Kündigung um eine Ordentliche Kündigung handelt oder um einen Aufhebungsvertrag, bei dem die maßgebliche Kündigungsfrist beachtet wurde. Das Nichteinhalten der Kündigungsfrist kann eine Sperrfrist beim Bezug von ALG I auslösen.
Denn das vorzeitige Beenden eines Arbeitsverhältnisses ohne Berücksichtigung der Kündigungsfrist kann laut § 159 SGB III als vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung der Arbeitslosigkeit ausgelegt werden.
Verhängt die Bundesagentur für Arbeit eine Sperrzeit, ruht in diesem Zeitraum der Anpruch auf Arbeitslosengeld. Die Abfindung wird zwar in diesem Fall nicht auf die Leistung angerechnet, effektiv verlieren Antragstellende jedoch Geld, da sie die Sperrzeit entweder aus eigenen Mitteln überbrücken oder für die Dauer der Sperrzeit Bürgergeld beantragen müssen.
Im zweiten Fall würde die Abfindung dann wieder als Vermögen oder als Einkommen angerechnet werden – je nachdem, zu welchem Zeitpunkt sie ausgezahlt wird.
Quellen
- Fachliche Weisungen §§ 11-11b SGB II – Zu berücksichtigendes Einkommen (PDF)
- Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) – Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) § 11 Zu berücksichtigendes Einkommen (§ 11 SGB II)
- Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) – Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) § 12 Zu berücksichtigendes Vermögen (§ 12 SGB II)
- Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) § 159 Ruhen bei Sperrzeit (§ 159 SGB III)
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