Bezieher von Bürgergeld können zusätzlich zum Bürgergeld etwas verdienen, indem sie gestaffelte Freibeträge in Anspruch nehmen. Allerdings gelten bestimmte Freibeträge.
Durch gute Planung bleibt mehr Nettoeinkommen in der Tasche und wird nicht angerechnet. In diesem Ratgeber erklären wir, wie viel Sie zu den Regelleistungen hinzuverdienen dürfen und wie sich das Einkommen auf die Höhe des Bürgergeldes auswirkt.
Inhaltsverzeichnis
Wie hoch sind die Freibeträge?
Die Freibeträge, die nicht auf das Bürgergeld angerechnet werden, sind nach dem folgenden Prinzip gestaffelt:
Freibeträge beim Bürgergeld
Einkommensbereich | Anrechnungsfreier Betrag | Anrechnung auf Bürgergeld |
---|---|---|
Bis 100 Euro | 100 % | 0 % |
100 bis 520 Euro | 20 % | 80 % |
520 bis 1000 Euro | 30 % | 70 % |
1000 bis 1200 Euro | 10 % | 90 % |
1000 bis 1500 Euro (für Alleinerziehende) | 10 % | 90 % |
Bügergeld-Zuverdienst: Regelungen für Mini-Jobs
Für Bürgergeld-Bezieher ist ein Minijob eine attraktive Lösung, das monatliche Budget aufzubessern.
Die offizielle Minijob-Verdienstgrenze für das Jahr 2024 liegt bei 538 Euro. Die ersten 100 Euro Einkommen bleiben dabei komplett anrechnungsfrei. Arbeitsnehmende, die Bürgergeld beziehen, können diese Summe komplett behalten.
Bei Einkommen zwischen 100 Euro und 520 Euro bleiben 20 % anrechnungsfrei. 80 Prozent des Einkommens aus dieser Staffelung wird auf das Bürgergeld angerechnet und senkt dieses um die entsprechende Summe.
Konkret bedeutet dies: Von den 420 Euro werden 84 Euro nicht angerechnet und 336 Euro vom Bürgergeld abgezogen.
Von den 18 Euro, die oberhalb der 520 Euro-Grenze liegen, dürfen Bürgergeld-Empfänger 30 Prozent behalten, was in dem Fall 5,40 Euro entspricht. 12.60 Euro werden auf das Bürgergeld angerechnet.
Insgesamt können Bürgergeld-Beziehende mit einem Minijob ihr Bürgergeld um 189,40 Euro aufbessern (Die ersten 100 Euro komplett + 20 Prozent aus dem Bereich zwischen 100 und 520 Euro + 30 Prozent aus dem Bereich zwischen 520 und 538 Euro).
Beispiel 1: 1.000 Euro Zuverdienst beim Bürgergeld
Schauen wir uns an, wie sich ein Zuverdienst von 1.000 Euro auswirkt:
- Einkommen bis 100 Euro bleibt vollständig anrechnungsfrei.
- Von dem Betrag zwischen 100 und 520 Euro bleiben 20 % anrechnungsfrei, was 84 Euro entspricht.
- Von dem Einkommen zwischen 520 und 1000 Euro werden 30 % nicht auf das Bürgergeld angerechnet. Das sind 144 Euro.
- Bei 1.000 Euro Einkommen bleiben somit 328 Euro anrechnungsfrei (100 Euro + 84 Euro + 144 Euro).
- Die restlichen 672 Euro werden auf das Bürgergeld angerechnet und senken dies um die entsprechende Summe.
Dies bedeutet, dass von den 1.000 Euro Zuverdienst 672 Euro (1.000 Euro – 328 Euro) auf das Bürgergeld angerechnet werden.
Durch diese Regelungen haben Bürgergeld-Empfänger ein spürbar höheres Einkommen, da sie 328 Euro zusätzlich zu ihrem Bürgergeld behalten können.
Beispiel 2: 1200 Euro Zuverdienst
Bis zur Grenze von 1.000 Euro bleibt alles gleich wie beim ersten Beispiel (328 Euro Freibetrag). Von dem Bereich zwischen 1.000 und 1.200 Euro dürfen Bürgergeld-Empfangende jedoch nur noch 10 Prozent behalten.
Bei 200 Euro entspricht dies 20 Euro. Konkret bedeutet dies, dass Bürgergeld-Empfangende, die 1.200 Euro zusätzlich zum Bürgergeld verdienen, 348 Euro mehr am Monatsende in der Tasche haben, als Leistungsbeziehende, die nichts hinzuverdienen.
Wichtig: Jegliches Einkommen, dass oberhalb von 1200 Euro liegt, wird komplett auf das Bürgergeld angerechnet.
Beispiel 3: Alleinerziehend mit 1.500 Euro Zuverdienst
Eine Sonderregeldung gilt für Alleinerziehende, also für Bürgergeld-Beziehende, die zusammen mit mindestens einem minderjährigen Kind in einem Haushalt leben und hauptsächlich für dessen Betreuung und Erziehung verantwortlich sind.
Diese Personengruppe profitiert von Freibeträgen beim Bürgergeld bis zu einer Verdienstgrenze von 1.500 Euro.
Von dem Betrag zwischen 1.000 und 1.500 Euro werden jedoch nur 10 Prozent nicht auf das Bürgergeld angerechnet. Das entspricht einer Summe von 50 Euro. Insgesamt hätte eine alleinerziehende Person, die zusätzlich zum Bürgergeld 1.500 Euro verdient, 378 Euro mehr am Ende des Monats.
Bedingungen für Selbständige
Auch Selbständige können neben dem Bürgergeld Einkommen erzielen. Die Regelungen sind hier speziell auf die Bedürfnisse von Selbständigen abgestimmt, um deren oft unregelmäßigen Einkünfte und Betriebsausgaben zu berücksichtigen.
Selbständige müssen in der Regel ihre voraussichtlichen Betriebseinnahmen für einen Bewilligungszeitraum von sechs Monaten schätzen. Im Anschluss wird der erzielte Umsatz mit den Betriebsausgaben verrechnet. Das geschieht in drei Schritten:
- Schätzung der Einnahmen und Ausgaben: Selbständige müssen ihre voraussichtlichen Betriebseinnahmen und -ausgaben für einen Bewilligungszeitraum von in der Regel sechs Monaten schätzen. Diese Schätzung sollte auf realistischen Erfahrungen basieren, wie etwa dem letzten Steuerbescheid. Die Schätzung erfolgt in der Anlage EKS (Erklärung zum Einkommen aus selbständiger Tätigkeit).
- Tatsächliche Betriebsausgaben angeben: Anders als beim Arbeitslosengeld dürfen Selbständige keine pauschalen 30 % ihrer Einnahmen als Betriebsausgaben absetzen. Stattdessen müssen sie alle tatsächlichen Betriebsausgaben in der vorläufigen und abschließenden Erklärung (Anlage EKS) angeben.
- Nachweis der Betriebsausgaben: Betriebsausgaben müssen nachgewiesen werden. Dazu reichen Selbständige Kopien der entsprechenden Belege ein. Typische Betriebsausgaben umfassen beispielsweise Materialkosten, Mietkosten für betriebliche Räume, betriebliche Versicherungen und betriebliche Fahrten. Kosten für Strom, Telefon und Internet, die sowohl privat als auch betrieblich genutzt werden, können in der Regel zur Hälfte als Betriebsausgabe angesetzt werden.
Freibeträge für Schüler
Schüler, die Bürgergeld beziehen, profitieren von speziellen Freibeträgen und Anrechnungsregeln, die es ihnen ermöglichen, neben dem Bürgergeld Einkommen zu erzielen, ohne dass dieses vollständig angerechnet wird.
Erwerbseinkommen bis zu einer Grenze von 520 Euro bleibt für diese Personengruppe komplett anrechnungsfrei.
Dies soll sicherstellen, dass sich die Aufnahme einer Nebentätigkeit für junge Menschen lohnt. Einkünfte, die die Grenze von 520 Euro überschreiten, werden nach den allgemeinen Regeln der Bürgergeld-Freigrenzen angerechnet.
Regelungen für Ferienjobs
Für Schüler gibt es zudem eine zusätzliche Regelung für Ferienjobs. Einkommen aus Arbeit, die nur über einen begrenzten Zeitraum ausgeübt wird, bleibt vollständig anrechnungsfrei.
Schüler können während der Ferien unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass dieses Einkommen auf das Bürgergeld angerechnet wird.
Wichtig: Dies gilt für alle Schulferienzeiten!
Freibeträge für Auszubildende und Studierende
Auszubildende haben in der Regel Anspruch auf Unterstützung durch das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) oder die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB).
Diese Förderungen haben Vorrang vor dem Bürgergeld. Das bedeutet, dass Auszubildende oder Studierende zunächst prüfen müssen, ob sie BAföG oder BAB beziehen können, bevor sie Bürgergeld beantragen.
In bestimmten Fällen können Auszubildende und Studierende Bürgergeld erhalten, wenn BAföG oder BAB nicht ausreichen oder nicht in Anspruch genommen werden können.
Dann gilt für diese Personengruppe ähnliche Regelungen wie für Schüler und Studierende. Einkommen bis zu 520 Euro monatlich bleibt anrechnungsfrei.
Beträge darüber hinaus werden nach den allgemeinen Anrechnungsregeln für Erwerbstätige behandelt.
Das zählt auch, wenn Auszubildende unter 25 Jahren noch im Elternhaus wohnen und die Eltern oder ein Elternteil Bürgergeld bezieht. In dem Fall sind die Auszubildenden Teil einer Bedarfsgemeinschaft.
Die Einkünfte aus der Ausbildung werden oberhalb der 520 Euro-Grenze dann anteilig auf das Bürgergeld der Bedarfsgemeinschaft angerechnet.
Lesen Sie hierzu auch unseren Ratgeber “Ausbildung: Dann besteht ein Bürgergeld-Anspruch“.
Optimale Nutzung des Zuverdienstes
Am meisten profitieren Bürgergeld-Empfangende von den ersten 100 Euro Zuverdienst, da diese Summe nicht auf das Bürgergeld angerechnet wird.
Der zweitbeste Gewinn liegt bei der Summe zwischen 520 und 1.000 Euro, von der 30 Prozent behalten werden können.
Somit holen Bürgergeld-Empfangende den besten Zuverdienst in Bezug auf die geleistete Arbeit heraus, wenn sie entweder ein zusätzliches Einkommen von 100 Euro oder 1.000 Euro haben.
Schüler, die Teil einer Bedarfsgemeinschaft sind, profitieren am meisten von einem Minijob, in dem sie 520 Euro verdienen.
Bis zu dieser Summe bleibt das Einkommen für Schüler anrechnungsfrei. Auch in Ferienjobs verdientes Geld darf behalten werden.
Weiterbildungsgeld und Prämien
Bürgergeld-Empfänger können ein monatliches Weiterbildungsgeld von 150 Euro erhalten, wenn sie an einer förderfähigen Weiterbildung teilnehmen. Diese Unterstützung soll die Kosten decken und einen Anreiz zur Weiterbildung bieten.
Erfolgreiche Zwischen- und Abschlussprüfungen werden zusätzlich mit Prämien belohnt. Dies motiviert zur erfolgreichen Beendigung der Qualifikationsmaßnahmen und bietet eine finanzielle Anerkennung.
Das Jobcenter kann darüber hinaus Bildungsgutscheine ausstellen, die für die Teilnahme an zertifizierten Weiterbildungsmaßnahmen genutzt werden können. Diese Gutscheine decken in der Regel die Kosten für Kursgebühren und Materialien ab.
Wichtig: Der Bürgergeldbonus wurde hingegen wieder abgeschafft.
Fazit: Nutzen Sie die Chancen des Zuverdienstes
Durch die gestaffelten Freibeträge bleibt ein Teil des Einkommens anrechnungsfrei.
Nutzen Sie die Freibeträge optimal aus, indem Sie Ihre Arbeitszeit und Einkünfte entsprechend planen.
Machen Sie von den beruflichen Weiterbildungsmöglichkeiten Gebrauch, um Ihre Chancen und Qualifikationen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern.
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