Rente: Zehntausende Rentner werden 2025 steuerpflichtig
25. Januar 2025
Zum Jahr 2025 werden nach Schätzungen des Bundesfinanzministeriums rund 73.000 weitere Rentnerinnen und Rentner in die Steuerpflicht rutschen. Insgesamt gibt es bereits jetzt etwa 6,8 Millionen Ruheständler, die aufgrund ihrer Alterseinkünfte – dazu zählen gesetzliche Renten, Betriebsrenten und private Rentenversicherungen – zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind. Doch warum steigt die Zahl steuerpflichtiger Rentnerinnen und Rentner stetig an und was sollten Betroffene unbedingt beachten? Warum müssen immer mehr Rentnerinnen und Rentner Steuern zahlen? Der Hauptgrund liegt in der sogenannten nachgelagerten Besteuerung. Seit 2005 werden Renten schrittweise höher besteuert. Der ursprünglich steuerfreie Anteil sinkt jedes Jahr etwas mehr für alle Neurentner. Wer beispielsweise im Jahr 2025 in Rente geht, muss 83,5 % seiner Rente versteuern; nur 16,5 % bleiben steuerfrei. Hinzu kommt, dass jede weitere Rentenerhöhung bei bereits laufenden Renten ab Rentenbeginn stets zu 100 % steuerpflichtig ist, wodurch sich die jährliche Steuerlast erhöhen kann. Zudem ist zu beachten, dass der Fiskus viele verschiedene Alterseinkünfte auf dem Schirm hat: Neben der gesetzlichen Rente können auch Betriebsrenten, private Rentenversicherungen oder Mieteinnahmen und Kapitalerträge zur Steuerpflicht beitragen. Woher weiß das Finanzamt von meiner Rente? Seit dem Jahr 2021 werden die Rentenbezugsdaten automatisiert von den Rentenversicherungsträgern an das Finanzamt übermittelt. Das bedeutet, dass die Behörde genau weiß, wie hoch Ihre Bruttorente ist. Auch erhalten Rentnerinnen und Rentner jedes Jahr eine Rentenbezugsmitteilung, in der das Finanzamt über die Rentenhöhe informiert wird. Deshalb sollte sich niemand darauf verlassen, „übersehen“ zu werden. Wer verpflichtet ist, eine Steuererklärung abzugeben und dies unterlässt, muss mit Verspätungszuschlägen, Zwangsgeld, Steuerschätzungen und im schlimmsten Fall sogar mit einem Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung rechnen. Wie finde ich heraus, ob ich eine Steuererklärung abgeben muss? Ob Sie eine Steuererklärung abgeben müssen, hängt in erster Linie davon ab, ob Ihr zu versteuerndes Einkommen den sogenannten Grundfreibetrag überschreitet. Für das Jahr 2025 beträgt dieser voraussichtlich 12.960 Euro (für Alleinstehende). Das bedeutet: Bruttorente ermitteln: Alle Renteneinkünfte (z. B. gesetzliche Rente, Betriebsrente, private Rente). Rentenfreibetrag und Beiträge abziehen: Abzug des individuellen Rentenfreibetrags (abhängig vom Rentenbeginn). Abzug von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen. Abzug weiterer Pausch- und Freibeträge (z. B. Werbungskosten-Pauschale, Sonderausgaben-Pauschale). Ergibt sich daraus ein Wert über dem Grundfreibetrag (12.960 Euro im Jahr 2025), müssen Sie eine Steuererklärung abgeben. Achtung: Auch wenn Sie damit noch keine Steuern zahlen müssen, bleibt die Erklärungspflicht dennoch bestehen, sofern der Grundfreibetrag überschritten wird. Welche Fristen gelten für die Abgabe der Steuererklärung? Wer steuerpflichtig ist und eine Erklärung abgeben muss, sollte die Abgabefristen genau beachten: Pflichtveranlagung (wenn Sie also verpflichtet sind): Für das Steuerjahr 2024: Abgabe bis zum 31. Juli 2025. Bei Hilfe durch Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein verlängert sich die Frist bis zum 30. April 2026(für das Steuerjahr 2024). Freiwillige Abgabe (wenn Sie nicht verpflichtet sind, aber eine Steuererstattung prüfen möchten): Frist beträgt vier Jahre. Für das Steuerjahr 2024 ist demnach der 31. Dezember 2028 (ggf. 2029, wenn das genaue Jahr bei Veröffentlichung offiziell bestätigt ist) die letzte Abgabemöglichkeit. Wird die Steuererklärung trotz Pflicht nicht fristgerecht eingereicht, drohen Verspätungszuschläge, Nachzahlungen und gegebenenfalls Straf- oder Bußgeldverfahren. Lesen Sie auch: - Doppelbesteuerung der Rente: Böse Falle in Steuerbescheiden Was passiert bei mehreren Renten oder Rentenerhöhungen? Besonders häufig werden Rentnerinnen und Rentner steuerpflichtig, wenn sie mehrere Renten beziehen – zum Beispiel eine Betriebsrente neben der gesetzlichen Rente oder eine private Rente. Ebenfalls wichtig: Rentenerhöhungenwerden zu 100 % steuerpflichtig angerechnet und können somit im Laufe der Jahre eine zunächst unkritische Rente in eine Steuerpflicht führen. Wer schon länger in Rente ist, ist häufig überrascht, wenn das Finanzamt sich nach mehreren Jahren meldet und rückwirkend Nachzahlungen verlangt. Durch die automatisierte Datenübermittlung seit 2021 kann das Finanzamt schnell feststellen, wenn eine Steuererklärung hätte abgegeben werden müssen. Wie kann ich Ärger mit dem Finanzamt vermeiden? Rechtzeitig prüfen: Spätestens wenn Sie die Rentenbezugsmitteilung erhalten, sollten Sie Ihre tatsächliche Steuerpflicht berechnen oder berechnen lassen. Online-Tools oder Steuerprogramme nutzen: Kostenlose und kostenpflichtige Softwarelösungen helfen, schnell eine Einschätzung zu bekommen. Professionelle Hilfe suchen: Steuerberater, Lohnsteuerhilfevereine oder auch Rechtsanwälte mit Schwerpunkt Steuerrecht können weiterhelfen. Keine „Augen-zu-und-durch“-Mentalität: Ein Ignorieren der Abgabepflicht kann zu hohen Säumniszuschlägenund Strafverfahren führen. Fazit: Warum jetzt handeln? Das Steuerrisiko steigt mit jedem Jahr, in dem der steuerpflichtige Rentenanteil höher wird. Gleichzeitig werden immer mehr Daten automatisiert an das Finanzamt übermittelt, wodurch Kontrollen deutlich effizienter erfolgen. Ein Zögern oder Ignorieren macht das Problem in den meisten Fällen nur größer – vor allem, wenn sich über mehrere Jahre Steuerschulden anhäufen und letztlich Nachforderungen anfallen. Wer rechtzeitig reagiert, kann sich also viel Stress, Zeit und möglicherweise Geld sparen. Die Abgabe der Steuererklärung ist kein Grund für Panik, sondern schützt vor bösen Überraschungen. Im Zweifelsfall ist eine fachkundige Beratung der beste Weg, um sicherzustellen, dass Sie alle Freibeträge und Entlastungen korrekt einberechnen und nur so viel Steuern zahlen, wie Sie tatsächlich schulden.
Aktuelles
25. Januar 2025
Wer selbst eine Rente bezieht, kann dennoch die Witwenrente beanspruchen. Die Witwenrente wird nämlich zusätzlich zur Altersrente gezahlt. Aber wie viel Witwenrente bekommt man eigentlich, wenn man schon Rente bezieht? Diese und weitere Fragen beantworten wir in diesem Artikel. Werden bei der Witwenrente weitere Einkünfte angerechnet? Bei der Regelaltersrente entfällt zum 1. Januar 2023 die Hinzuverdienstgrenze, so dass ab diesem Jahr Rentnerinnen und Rentner unbegrenzt zu ihrer Rente hinzuverdienen können. Dies gilt nicht für die Witwenrente, da ein Hinzuverdienst in der Regel die Witwenrente mindert. Allerdings nur bis zu einem bestimmten Freibetrag. Dieser liegt nach Angaben der Vereinigten Lohnsteuerhilfe bei 992,64 Euro, denn für Millionen Deutsche hat sich bei der Rente einiges geändert. Sind noch minderjährige Kinder oder Kinder in Schule oder Ausbildung vorhanden, erhöht sich der Freibetrag pro Kind um 210,56 Euro. Allerdings sind diese Freibeträge ab 1. Juli 2024 gestiegen, wie wir weiter unten im Artikel erläutern. Wenn hinterbliebene Partner noch andere Einkünfte haben, dann werden diese oberhalb des Freibetrags zu 40 Prozent auf die Witwenrente angerechnet, wie die Deutsche Rentenversicherung mitteilt. Lesen Sie auch: - Witwenrente: Das hat sich bei der Rente für Hinterbliebene verändert Besondere Regelung: das Sterbevierteljahr Dabei gibt es allerdings eine Ausnahme, denn direkt nach dem Tod gibt es zunächst das sogenannte Sterbevierteljahr. Dabei handelt es sich um die ersten drei Monate nach dem Tod des Partners. In dieser Zeit bleibt das Einkommen der noch lebenden Person unberücksichtigt, da diese sich laut der Deutschen Rentenversicherung erst einmal an die neue Situation gewöhnen soll. Neben der Altersrente wird Folgendes auf das Einkommen angerechnet: Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit Erwerbsersatzeinkommen wie ALG I und Krankengeld Zinseinkünfte aus eigenem Vermögen, Gewinne aus Verkäufen, Mieteinnahmen und Pachteinnahmen Betriebsrenten Renten aus privaten Lebensversicherungen, Rentenversicherungen oder Unfallversicherungen Elterngeld Vergleichbare ausländische Einkommen Dabei ist zu beachten: Erwebs- und dauerhaftes Erwerbsersatzeinkommen wird immer angerechnet. Bei den anderen obigen Einkommen muss differenziert werden. Diese werden nicht beachtet, wenn der Ehepartner vor 2002 oder nach dem 31. Dezember 2001 gestorben ist, die Ehe aber vor 2002 geschlossen wurde und mindestens ein Partner vor dem 2. Januar 1962 geboren ist. Wie viel Witwenrente bekomme ich, wenn ich selbst Rente bekomme? Wie viel Witwenrente Sie konkret bekommen, kann nicht pauschal gesagt werden und ist für jede und jeden Versicherten individuell, da das von der Höhe der Altersrente oder anderen Einkommen abhängt. Grundsätzlich haben Bezieher einer Witwenrente - wie bereits erwähnt - einen Freibetrag von 992,64 Euro, der ab 1. Juli 2024 steigen wird. Wenn die Altersrente darunter liegt, dann bekommen Sie die Witwenrente in vollem Umfang. Liegt sie darüber werden 40 Prozent darauf angerechnet. Für jedes Kind, das minderjährig ist, noch zur Schule geht oder eine Ausbildung macht, steigt der Freibetrag um 210,56 Euro. Beispiel: Sie bekommen eine Rente von 1500 Euro und haben ein Kind, das gerade noch in der Ausbildung steckt. Ihr Freibetrag liegt somit bei 1203,20 Euro (992,64 Euro plus 210,56 Euro). Die Rente übersteigt den Freibetrag dann um 296,80 Euro (1500 Euro minus 1203,20 Euro). Auf diesen Betrag werden daher 40 Prozent angerechnet (40 Prozent mal 296,80 Euro), sodass ein Betrag von 118,72 Euro rauskommt. Die Witwenrente sinkt also in diesem Fall um 118,72 Euro. Höherer Freibetrag bei Witwenrenten ab 1. Juli 2024 Ab Juli 2024 steigen die gesetzlichen Renten um 4,57 Prozent. Der monatliche Rentenwert je Entgeltpunkt wird auf 39,32 Euro angehoben. Ab dem 1. Juli 2024 treten zudem Änderungen bei den Einkommensfreibeträgen für Bezieherinnen und Bezieher von Witwen-, Witwer- und Erziehungsrenten in Kraft. Diese Änderungen betreffen sowohl den allgemeinen Einkommensfreibetrag als auch zusätzliche Freibeträge für waisenrentenberechtigte Kinder. Erhöhung des allgemeinen Einkommensfreibetrags Bis zum 30. Juni 2024 galt ein bundeseinheitlicher Freibetrag in Höhe von 992,64 Euro. Ab dem 1. Juli 2024 wird dieser Freibetrag auf 1.038,05 Euro angehoben. Das bedeutet, dass ein Nettoeinkommen bis zu dieser Höhe neben der Witwen-, Witwer- oder Erziehungsrente grundsätzlich anrechnungsfrei bleibt. Der Freibetrag entspricht dem 26,4-fachen des aktuellen Rentenwerts. Neuregelung des Kindererziehungszuschlags Zusätzlich zum erhöhten Entgeltfreibetrag können Witwen oder Witwer, deren Kinder Anspruch auf Waisenrente haben, einen weiteren Freibetrag geltend machen. Dieser Kindererziehungsfreibetrag wird ebenfalls angepasst und steigt von 210,56 Euro auf 220,19 Euro. Dieser Betrag entspricht dem 5,6-fachen des aktuellen Rentenwerts. Gesamtfreibetrag bei Zuteilung des Kinderfreibetrages Durch die Kombination des neuen Entlastungsbetrags und des Kindererziehungszuschlags kann eine Witwe oder ein Witwer ab dem 1. Juli 2024 ein anrechnungsfreies Nettoeinkommen von insgesamt 1.258,69 Euro monatlich geltend machen. Ein Beispiel zur Berechnung der Witwenrente bei eigener Rente Frau Müller erhält eine eigene monatliche Bruttorente von 1.500 Euro. Nach dem Tod ihres Ehemannes hat sie Anspruch auf die große Witwenrente, die 55 Prozent der Rente ihres verstorbenen Mannes beträgt. Angenommen, die Rente ihres Mannes betrug 2.000 Euro, so stünde ihr eine Witwenrente von 1.100 Euro zu (55 Prozent von 2.000 Euro). Berechnung der Anrechnung: Ermittlung des Nettoeinkommens aus der eigenen Rente: Von der eigenen Bruttorente werden pauschal 14 Prozent für Sozialabgaben abgezogen: 1.500 Euro - 14% = 1.290 Euro Nettoeinkommen. Abzug des Freibetrags: Der Freibetrag für die Anrechnung von Einkommen auf die Witwenrente liegt seit Juli 2024 bei 1.038,05 Euro. 1.290 Euro - 1.038,05 Euro = 251,95 Euro. Anrechnung auf die Witwenrente: 40 Prozent des über den Freibetrag hinausgehenden Betrags werden auf die Witwenrente angerechnet: 40% von 251,95 Euro = 100,78 Euro. Die Witwenrente wird somit um 100,78 Euro gekürzt: 1.100 Euro - 100,78 Euro = 999,22 Euro. Gesamteinkommen: Eigene Rente: 1.500 Euro. Gekürzte Witwenrente: 999,22 Euro. Gesamteinkommen: 2.499,22 Euro. Das Beispiel zeigt, dass Frau Müller trotz Anrechnung ihrer eigenen Rente auf die Witwenrente insgesamt ein höheres monatliches Einkommen hat als mit ihrer eigenen Rente allein.
25. Januar 2025
Der Grad der Behinderung (GdB) gibt an, wie stark die körperliche, geistige oder seelische Gesundheit eines Menschen eingeschränkt ist. Er wird in Zehnerschritten von 20 bis maximal 100 festgestellt. Ab einem GdB von 50 besteht eine Schwerbehinderung. Bei einem GdB von 30 handelt es sich demnach um eine leichtere Form der Behinderung. Dennoch kann ein GdB von 30 in bestimmten Fällen zu Vergünstigungen führen, insbesondere wenn er einer Schwerbehinderung gleichgestellt wird. Wichtig: Oft wird im Alltag von „30 Prozent Behinderung“ gesprochen. Korrekt ist jedoch die Formulierung „ein Grad der Behinderung von 30“, da es sich beim GdB um keine prozentuale Angabe, sondern um eine Maßeinheit handelt. Da sich die prozentuale Ausdrucksweise dennoch im allgemeinen Sprachgebrauch etabliert hat, wird diese aus praktischen Gründen häufig beibehalten. Welche Vorteile gibt es mit einem GdB von 30? Zunächst ist wichtig zu betonen, dass ein GdB von 30 noch keine Schwerbehinderung darstellt. Menschen mit einem GdB von 30 haben daher keinen Anspruch auf sämtliche Vergünstigungen, die Schwerbehinderten (GdB ab 50) zustehen. Typische Beispiele für Leistungen, die erst ab einer Schwerbehinderung möglich sind, sind etwa der Zusatzurlaub von fünf Tagen im Jahr oder die Möglichkeit eines vorzeitigen Rentenbezugs ohne Abschläge. Lohnkostenzuschuss für Arbeitgeber Trotzdem kann sich auch ein GdB von 30 positiv auswirken. In manchen Fällen sind Lohnkostenzuschüsse für den Arbeitgeber möglich. Dies kann gerade dann eine Rolle spielen, wenn die Arbeitssituation gefährdet ist oder wenn die Behinderung zu Schwierigkeiten bei der Arbeitsplatzsuche führt. Arbeitgeber erhalten in solchen Fällen einen Anreiz, Menschen mit Behinderung zu beschäftigen bzw. den Arbeitsplatz anzupassen. Gleichstellung mit Schwerbehinderten Der entscheidendste Vorteil bei einem GdB von 30 besteht in der Möglichkeit, eine Gleichstellung mit Schwerbehinderten (GdB ab 50) zu beantragen. Dies erfolgt über die Agentur für Arbeit und lohnt sich vor allem dann, wenn aufgrund der Behinderung der Arbeitsplatz in Gefahr ist oder erhebliche Schwierigkeiten bei der Stellensuche bestehen. Im Rahmen dieser Gleichstellung können Sie bestimmte Nachteilsausgleiche in Anspruch nehmen, die bei einem regulären GdB von 30 nicht gewährt werden. Wie hoch ist der Freibetrag bei 30 Prozent Behinderung? Bei der Einkommenssteuer können Menschen mit Behinderung einen Behinderten-Pauschbetrag geltend machen. Dieser entlastet sie steuerlich, indem er eine bestimmte Summe des Einkommens von der Steuerbemessung ausnimmt. Pauschbetrag für GdB 30: 620 Euro pro Jahr (laut § 33b Abs. 3 EStG). Wichtig ist zu verstehen, dass es sich hierbei nicht um eine direkte Auszahlung handelt, sondern um einen Betrag, der bei der Einkommensermittlung berücksichtigt wird und somit das zu versteuernde Einkommen mindert. Davon profitieren Sie nur, wenn Sie tatsächlich Steuern zahlen. Wer aufgrund eines sehr geringen Einkommens ohnehin keine Steuern zahlt, kann den Pauschbetrag zwar angeben, hat aber faktisch keinen finanziellen Vorteil. Erhalte ich bei 30 Prozent Behinderung mehr Urlaub? Nein, ein zusätzlicher Urlaubsanspruch von fünf Tagen (bei einer Fünf-Tage-Woche) besteht erst ab einem GdB von 50. Auch die anderen typischen Nachteilsausgleiche – wie die kostenfreie oder ermäßigte Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs oder der vorzeitige Renteneintritt ohne Abschläge – gelten erst, wenn eine Schwerbehinderung vorliegt. Selbst im Falle einer erfolgreichen Gleichstellung beim GdB 30 bleibt der Anspruch auf Zusatzurlaub unberührt. Das heißt, er erhöht sich auch durch die Gleichstellung nicht. Wann und wie kann ich eine Gleichstellung beantragen? Wer mit einem GdB von 30 keinen direkten Schwerbehindertenstatus hat, kann bei der Agentur für Arbeit eine Gleichstellung beantragen. Dies ist vor allem dann ratsam, wenn: Der derzeitige Arbeitsplatz gefährdet ist, weil die Leistung aufgrund der Behinderung nicht (mehr) vollständig erbracht werden kann. Die Behinderung die Chancen am Arbeitsmarkt stark einschränkt und der Bewerbungsprozess deutlich erschwert wird. Vorteile der Gleichstellung Besonderer Kündigungsschutz: Soll ein gleichgestellter Arbeitnehmer gekündigt werden, muss das Integrationsamt (bzw. Inklusionsamt) beteiligt werden. Ziel ist es, das Arbeitsverhältnis zu erhalten. Zuschüsse für Arbeitgeber: Arbeitgeber können über das Integrationsamt finanzielle Unterstützung für eine behindertengerechte Arbeitsplatzgestaltung erhalten (z. B. Anschaffung spezieller Arbeitsmittel oder Software). Begleitende Hilfen im Arbeitsleben: Die Integrations- bzw. Inklusionsfachdienste können unterstützen, z. B. durch eine Arbeitsassistenz oder andere Maßnahmen, die den Erhalt bzw. die Aufnahme einer Beschäftigung erleichtern. Was ändert sich nicht mit der Gleichstellung? Kein Anspruch auf zusätzlichen Urlaub: Dieser bleibt weiterhin Menschen mit Schwerbehinderung (GdB ≥ 50) vorbehalten. Keine vergünstigte oder kostenfreie Beförderung: Auch hier kommt es erst bei einem höheren GdB und bestimmten Merkzeichen zu Vergünstigungen. Kein vorzeitiger Renteneintritt: Der frühere Rentenbezug ohne Abschläge ist Schwerbehinderten vorbehalten und gilt somit nicht für Gleichgestellte mit GdB 30. Bin ich verpflichtet, meinen GdB 30 dem Arbeitgeber mitzuteilen? Grundsätzlich besteht keine generelle Verpflichtung, den Grad der Behinderung oder die Anerkennung einer Gleichstellung dem Arbeitgeber zu melden. Allerdings: Möchten Sie von Nachteilsausgleichen oder besonderen Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz profitieren, ist es in der Regel notwendig, dies gegenüber dem Arbeitgeber offenzulegen. Nur so kann das Unternehmen entsprechende Hilfen beantragen oder Ihnen die jeweiligen Vorteile zukommen lassen. Lesen Sie auch: - Schwerbehinderung: Kündigung weil Sie einen Kaffee holen ging Was kann ich tun, wenn ich mit meinem GdB unzufrieden bin? Neufeststellungsantrag bei Verschlimmerung Sollte sich Ihr Gesundheitszustand verschlechtern oder es treten neue Erkrankungen hinzu, können Sie beim Versorgungsamt einen Neufeststellungsantrag (auch Verschlimmerungsantrag genannt) stellen. Wird eine stärkere Beeinträchtigung anerkannt, kann sich Ihr GdB erhöhen. Achtung: Ein Neufeststellungsantrag kann auch dazu führen, dass der bestehende GdB gesenkt wird, wenn das Versorgungsamt nach Prüfung zu dem Schluss kommt, dass die Beeinträchtigung geringer geworden ist. Hier ist also Vorsicht geboten. Widerspruch und Klage Erhalten Sie einen Bescheid, in dem Sie Ihren GdB zu niedrig oder sogar gar nicht anerkannt finden, sollten Sie zunächst fristgerecht Widerspruch einlegen. Dieses Verfahren ist kostenlos. Wird Ihr Widerspruch abgelehnt, ist als nächster Schritt eine Klage vor dem Sozialgericht möglich. Auch dieses Verfahren ist für Sie kostenfrei, wobei eventuell Kosten für einen Rechtsbeistand anfallen können, wenn Sie sich anwaltlich vertreten lassen möchten. Fazit: Das bringt ein GdB von 30 wirklich Keine Schwerbehinderung: Ein GdB von 30 bedeutet noch keine Schwerbehinderteneigenschaft. Viele Vergünstigungen, wie Zusatzurlaub oder eine frühere abschlagsfreie Rente, gelten erst ab einem GdB von 50. Behinderten-Pauschbetrag: In der Steuererklärung können Sie einen Pauschbetrag von 620 Euro ansetzen, sofern Sie Einkommensteuer zahlen. Gleichstellung: Wenn Ihr Arbeitsplatz gefährdet ist oder Sie Schwierigkeiten haben, eine geeignete Stelle zu finden, können Sie bei der Agentur für Arbeit eine Gleichstellung beantragen. Sie profitieren dann unter anderem von Kündigungsschutz und Fördermöglichkeiten bei der Arbeitsplatzgestaltung. Kein automatischer Vorteil: Wer aufgrund seines geringen Einkommens keine Steuern zahlt, hat keinen Nutzen von dem Behinderten-Pauschbetrag. Außerdem greift der besondere Kündigungsschutz erst, wenn die Gleichstellung bewilligt ist. Transparenz gegenüber dem Arbeitgeber: Sie sind nicht verpflichtet, Ihren GdB offenzulegen. Möchten Sie jedoch betriebliche Vorteile in Anspruch nehmen, sollten Sie Ihren Vorgesetzten informieren. Ein GdB von 30 kann somit in bestimmten Situationen hilfreich sein, vor allem durch die Möglichkeit der Gleichstellung mit einer Schwerbehinderung. Dennoch sind die meisten umfangreichen Nachteilsausgleiche Schwerbehinderten ab einem GdB von 50 vorbehalten.
25. Januar 2025
"Altersrente für schwerbehinderte Menschen: Gibt es einen extra Zuschlag bei besonders schweren Behinderungen?" Diese und ähnliche Fragen erreichen uns häufig. Der Rechtsanwalt und Rentenberater Peter Knöppel klärt auf und gibt Tipps in diesem Beitrag. Bekomme ich eine höhere Rente aufgrund einer Schwerbehinderung? Diese Frage stellt sich für viele Menschen mit einer Schwerbehinderung, die bereits eine Altersrente beziehen. Es ist ein weit verbreitetes Missverständnis, dass die Schwere der Behinderung einen zusätzlichen finanziellen Vorteil bringen könnte. Doch wie verhält es sich tatsächlich? Warum gibt es keine extra Zuschläge für die Schwere der Behinderung? Der Rechtsanwalt erläutert, dass das deutsche Sozialgesetzbuch (SGB VI) keine Regelung vorsieht, die einen zusätzlichen Rentenzuschlag für die Art oder Schwere der Behinderung ermöglicht. Das bedeutet, dass Personen, die eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen beziehen, keinen zusätzlichen finanziellen Vorteil erhalten, wenn ihre Behinderung besonders schwer ist oder besondere Kosten verursacht. Jedenfalls, was das Rentenrecht besagt. Lesen Sie auch: Neuer Schwerbehindertenausweis - Welche Vorteile hat er, wie bekommen Sie Ihn? Wofür dient die Altersrente für schwerbehinderte Menschen? Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen dient als Nachteilsausgleich für die eingeschränkten Möglichkeiten im Berufsleben und den Alltag. Sie ermöglicht es Betroffenen, früher in Rente zu gehen, als es ohne Behinderung möglich wäre. Dies stellt einen Ausgleich für die Nachteile dar, die Schwerbehinderte im Erwerbsleben erleiden. Doch über diesen Ausgleich hinaus gibt es keine weiteren Zuschläge, selbst wenn die Behinderung mit zusätzlichen Belastungen und Kosten verbunden ist. Wie wird die Höhe der Altersrente für schwerbehinderte Menschen berechnet? Die Berechnung der Altersrente für schwerbehinderte Menschen erfolgt nach den gleichen Grundsätzen wie für alle anderen Altersrenten. Es werden die individuellen Versicherungszeiten und das durchschnittliche Einkommen während des Erwerbslebens herangezogen. Der einzige Unterschied besteht darin, dass schwerbehinderte Menschen früher in Rente gehen können, ohne Abschläge in Kauf nehmen zu müssen. Auch Menschen mit Schwerbehinderungen müssen eine Wartezeit erfüllen, in der sie von der Deutschen Rentenversicherung gezählt werden. Diese Wartezeit beträgt 35 Jahre. Angerechnet werden dabei unter anderem: Rentenbeiträge als Lohnbeschäftigter oder Selbstständiger; freiwillig gezahlte Rentenbeiträge; Kindererziehung, nicht erwerbsmäßige häusliche Pflege; Schwangerschaft; Krankengeld oder Arbeitslosigkeit Altersgrenze bei Rente mit Schwerbehinderung Je nach Geburtsjahr unterscheiden sich die Altersgrenzen auch bei Menschen mit Schwerbehinderungen, um in Rente zu gehen. Bei den Jahrgängen zwischen 1952 und 1963 erhöht sich die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Rente schrittweise von 63 auf 65 Jahre. Mit Abschlägen erhöht sich die Altersgrenze für eine vorgezogene Rente mit Abschlägen von 60 auf 62 Jahre. Eine Rente ohne Abzüge können die Berechtigten im Jahrgang 1958 mit 64 Jahren beginnen, 1959 mit 64 Jahren und zwei Monaten. Danach wird bei jedem Jahrgang die Grenze des Renteneintritts um jeweils zwei Monate angehoben. Wer 1964 oder später zur Welt kam, kann also mit 65 Jahren ohne Abschläge in die Altersrente für schwerbehinderte Menschen eintreteten. Eine vorzeitige Rente kann er oder sie bereits ab 62 Jahren in Anspruch nehmen, doch das kostet Abschläge. Welche gesetzlichen Regelungen gibt es für die Altersrente von schwerbehinderten Menschen? Die gesetzlichen Regelungen zur Altersrente für schwerbehinderte Menschen sind im Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) festgelegt. Diese Vorschriften regeln, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe die Altersrente für schwerbehinderte Menschen gewährt wird. Kein Zuschuss zur Rente aber Ausgleiche zur Behinderung Auch wenn es keinen zusätzlichen Rentenzuschlag gibt, haben schwerbehinderte Menschen dennoch verschiedene Möglichkeiten, Unterstützung bei zusätzlichen Kosten zu erhalten. Dies kann zum Beispiel durch Pflegeleistungen, Hilfsmittel, ermäßigten Eintritt, Freibeträge, vergünstigte bzw. kostenfreie Beförderung oder andere Sozialleistungen geschehen, die speziell für Menschen mit Behinderungen vorgesehen sind. Betroffene sollten sich über alle möglichen Unterstützungsangebote informieren und gegebenenfalls rechtliche Beratung in Anspruch nehmen. Dazu haben wir hier einen ausführlichen Artikel veröffentlicht: Wertmarke und Schwerbehindertenausweis: Alle Ermäßigungen für Menschen mit Schwerbehinderung
25. Januar 2025
Wer einen Antrag auf das Bürgergeld stellt, erlebt in manchen Situationen, dass das Jobcenter die Beantragung ablehnt. So erging es einer alleinerziehenden Mutter, die aufgefordert wurde, andere Sozialleistungen als das Bürgergeld zu beantragen. Das Sozialgericht Kiel schob dieser Praxis einen Riegel vor. Vorrangige Leistungen statt Bürgergeld? Nicht selten versuchen Jobcenter, Hilfesuchende wegzuschicken, damit sie statt des Bürgergeldes andere Sozialleistungen wie z.B. Wohngeld beantragen. Nach § 12a Satz 1 SGB II ist das Bürgergeld eine nachrangige Sozialleistung. Das heißt, wenn der notwendige Lebensunterhalt durch andere Sozialleistungen gedeckt werden kann, müssen diese beantragt werden. Was die Jobcenter aber immer wieder "vergessen": Es ist nicht zulässig, Bürgergeldleistungen nach dem SGB II mit dem Hinweis auf eine zu beantragende vorrangige Sozialleistung abzulehnen, wie das Sozialgericht Kiel entschieden hat (Az.: S 41 AS 92/22). Klägerin sollte Wohngeld plus Kinderzuschlag beantragen Ein konkreter Fall aus Kiel zeigt diese Regelung. Eine alleinerziehende Mutter mit zwei minderjährigen Kindern hatte beim Jobcenter einen Weiterbewilligungsantrag für Bürgergeld gestellt. Das Jobcenter lehnte den Antrag mit dem Hinweis ab, dass die Familie ihren Lebensunterhalt mit Wohngeld und Kinderzuschlag bestreiten könne. Die Behörde schickte die junge Mutter wieder weg. Lesen Sie auch: Bürgergeld: Anspruch auf Mehrbedarf für Ernährung Die Mutter beantragte daraufhin Wohngeld und Kinderzuschlag, verwies aber auf die langen Bearbeitungszeiten und beantragte die Weitergewährung des Bürgergeldes bis zum tatsächlichen Zufluss der anderen Sozialleistungen. Das Jobcenter lehnte ab, das Sozialgericht Kiel gab der jungen Familie Recht. Bürgergeld wird so lange gezahlt, bis die vorrangigen Leistungen tatsächlich gewährt werden Nach der maßgeblichen Vorschrift des § 12a Satz 1 SGB II muss der Grundsicherungsträger bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen in Vorleistung treten und Leistungen nach dem SGB II bis zum tatsächlichen Zufluss der vorrangigen Sozialleistung erbringen. Eine Ablehnung des Bürgergeldes wegen des zu beantragenden Wohngeldes und Kinderzuschlages ist daher nicht rechtmäßig. Der Klägerin wurde Bürgergeld bewilligt.
25. Januar 2025
Jobcenter können Mietschulden zwar auch bei unangemessen hohen Kosten der Unterkunft als Darlehen übernehmen. Diese Ausnahme gilt, wenn Freibeträge aus Erwerbstätigkeit die Differenz decken können, aber in diesem Fall nur dann, wenn dieses Einkommen voraussichtlich auch tatsächlich genutzt wird, um diese Lücke zwischen realer und angemessener Miete zu zahlen. So entschied das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (L 31 AS 627/23 B ER). Wenn die Schulden bezahlt werden, dürfen die Mieter in der Wohnung bleiben Die beiden Betroffenen lebten mit ihren zwei Kindern in einer rund 90 Quadratmeter großen Wohnung, der Vermieter kündigte ihnen fristlos wegen Mietschulden in Höhe von 5422,99 Euro und verlangte die Räumung. Die Betroffenen wurden durch ein rechtskräftiges Versäumnisurteil zur Räumung verpflichtet. Zum Zeitpunkt des Verfahrens vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg betrugen die Mietschulden 8316,33 Euro. Die Mietbelastung lag bei 800,36 Euro plus 224,84 Euro Nebenkosten und 346,24 Euro Heizkosten, also insgesamt bei 1371,44 Euro pro Monat. Der Vermieter hatte sich bereit erklärt, auf eine Räumung zu verzichten und das Mietverhältnis beizubehalten, wenn die Schulden zum 1. Juni 2023 beglichen worden seien und diese Frist in einem zweiten Schreiben bis zum 30. September 2023 verlängert. Jobcenter und Bezirksamt lehnen ein Darlehen ab Die beiden bezogen Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II und lehnte den Antrag der Betroffenen auf Mietschuldenübernahme ab. Das Bezirksamt, Bereich Soziale Wohnungshilfe, teilte mit, dass es sich dieser Ablehnung anschloss. Die Begründung lautete, es seien keine Nachweise der künftigen Mietsicherung eingereicht worden, und zudem seien während des Zeitraums des Antrags sogar neue Mietschulden entstanden. Da eine zukünftige Mietsicherung nicht erwartet werden könne, sei der Antrag auf Mietschuldenübernahme abzulehnen. Einen zweiten Antrag der Betroffenen lehnte die Behörde ebenfalls ab, mit der Begründung, dass keine Änderung der Verhältnisse ersichtlich sei. Das Sozialgericht verlangt, dass das Jobcenter ein Darlehen gewährt Die Familie beantragte jetzt beim Sozialgericht Berlin einen Antrag auf einstweilige Anordnung, der das Jobcenter verpflichten sollte, ein Darlehen für die rückständigen 8316,33 Euro zu gewähren. Das Sozialgericht gab diesem Antrag statt. Es führte zur Begründung aus, dass die konkreten Umstände des Einzelfalls zeigten, dass den von den Mietschulden der Eltern mit betroffenen Kindern während des Schuljahrs der Verlust des Wohnumfelds drohe. Zudem hat der Vater gesundheitsbedingte Einschränkungen. Beide Gründe sprächen dafür, ausnahmsweise auch bei einer überhöhten Miete die Schulden als Darlehen zu übernehmen. Das LSG Berlin-Brandenburg weist die Schuldenübernahme zurück Das Jobcenter ging in Berufung, und das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg erklärte die Entscheidung der vorherigen Instanz für ungültig. Denn eine Vielzahl von Kindern müsste jedes Jahr mit ihren Eltern umziehen, sei es wegen eines Wechsels des Arbeitsplatzes, durch Umzug in attraktiveren Wohnraum oder durch den Bau eines Eigenheims. Dies sei ein ganz normaler Prozess, mit dem Kinder umgehen müssten und dies auch könnten. Gesundheitliche Probleme löst die Medizin, nicht die Sozialleistung Auch die gesundheitlichen Probleme des Vaters könnten nicht zur Bewilligung einer Sozialleistung führen, die ihm in der Sache nicht zustehen. Wörtlich hieß es: „Gesundheitliche Probleme sind mit der notwendigen medizinischen Heilbehandlung zu lösen, nicht mit der Bewilligung erstrebter Sozialleistungen.“ Eine Übernahme von Mietschulden durch das Jobcenter als Darlehen sei nur gerechtfertigt, wenn die Kosten der Unterkunft innerhalb der Angemessenheitsgrenze liegen. In der Regel sei es nicht gerechtfertigt, eine zu teure Unterkunft langfristig zu sichern. Ausnahmsweise gibt es beim Nutzen des Freibetrags Eine Ausnahme sei denkbar, wenn die Mietkosten die Angemessenheit nur geringfügig übersteigen, und Aufstocker ihren Freibetrag verwenden könnten, um die Differenz auszugleichen. In diesem Fall würde jedoch die tatsächlich anfallende Miete die Angemessenheitsgrenze um rund ein Drittel überschreiten, und das sei nicht geringfügig. Gericht sieht keine Mitwirkung der Mieter Zudem hätten sich die Betroffenen seit der Kündigung in keiner Weise um den Erhalt der Wohnung bemüht. Beide Eltern würden verdienen und hätten trotzdem nicht versucht, ihre Mietschulden aus dem Freibetrag zu tilgen und dies auch nicht vorgeschlagen. Sie hätten auch keinen Versuch unternommen, angemessenen, also günstigeren Wohnraum zu finden, um auf Dauer eine Unterkunft zu sichern. Eine Finanzierung der zukünftigen Miete ist nicht abzusehen Deshalb ging das Landessozialgericht davon aus, dass auch nach der Schuldenübernahme nicht zu erwarten sei, dass die Betroffenen die unangemessen teure Wohnung durch Einsatz eigener Mittel aus Freibeträgen finanzierten. Deshalb, so das Landessozialgericht, sei der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen und das Jobcenter dürfe kein Darlehen für die Mietschulden gewähren.
24. Januar 2025
Gerade in Zeiten steigender Insolvenzzahlen kann eine Abfindung für Gekündigte ein wertvoller Ausgleich sein. Doch wie verhinderst du, dass ein großer Teil davon direkt in Form von Steuern und Abgaben verschwindet? Die folgenden vier Tipps helfen dir, das meiste aus deinem »goldenen Handschlag« herauszuholen. Was ist eine Abfindung – und wer erhält sie überhaupt? Eine Abfindung ist eine einmalige, außerordentliche Zahlung vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer. Sie dient als Ausgleich für entgangenes Einkommen nach einer Kündigung. Grundsätzlich ist diese Zahlung freiwillig, ein gesetzlicher Anspruch besteht nicht in jedem Fall. Allerdings schreibt das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) unter bestimmten Voraussetzungen eine Abfindung vor, sofern die Kündigung betriebsbedingt erfolgt ist und in der Kündigung explizit auf die Möglichkeit einer Abfindung hingewiesen wird (§ 1a KSchG). Steuerliche Pflicht seit 2006 Seit 2006 werden Abfindungen generell als zu versteuerndes Einkommen behandelt – unabhängig von ihrer Höhe. Damit können hohe Zahlungen sogar den Steuersatz in die Höhe treiben, weil die Abfindung das Jahreseinkommen deutlich erhöht. Trotzdem gibt es Möglichkeiten, die Steuerlast zu verringern. Tipp 1: Verhandlungsgeschick einsetzen Unternehmen wollen bei Massenkündigungen oder Umstrukturierungen oft teure und langwierige Verfahren vor dem Arbeitsgericht vermeiden. Wer rechtlich gut aufgestellt ist (etwa durch einen Anwalt), kann in vielen Fällen mehr als die häufig genannte »Standardabfindung« (0,5 Bruttomonatseinkommen pro Beschäftigungsjahr) herausholen. Es gibt Beispiele, in denen sogar deutlich höhere Sätze – bis zu mehreren Bruttogehältern pro Jahr der Betriebszugehörigkeit – gezahlt werden. Worauf solltest du achten? Bleiben oder gehen? Wenn du an deinem Arbeitsplatz hängst, kann es sinnvoll sein, zunächst einmal den Kündigungsprozess anzufechten, um eine bessere Ausgangslage bei Verhandlungen zu haben. Muss der Betrieb schnell Personal abbauen, ist er meist zu größeren Zugeständnissen bereit. Tipp 2: Den richtigen Auszahlungszeitpunkt wählen Abfindungen sind als »außerordentliche Einkünfte« steuerpflichtig. Allerdings kann die Fünftelregelung (EStG § 34) helfen, die Steuerlast zu senken. Dabei wird ein Fünftel der Abfindung auf das Jahreseinkommen gerechnet, die Steuer auf diesen Betrag berechnet und das Resultat anschließend mit fünf multipliziert. Somit springt man nicht sofort in die höchsten Steuersätze. Fünf-Jahres-Spread: Durch die Verteilung auf einen rechnerischen Fünfjahreszeitraum wird der progressive Einkommensteuertarif abgemildert. Zeitpunkt der Zahlung: Damit du von dieser Regel profitierst, muss die Abfindung möglichst in einem Kalenderjahr komplett ausgezahlt werden – weitere Teilbeträge im Folgejahr sollten nicht größer als fünf Prozent der Gesamtabfindung sein. Rechenbeispiel für die Fünftelregelung Ausgangssituation: Jahreseinkommen (nach Abzügen): 80.000 Euro Abfindung: 50.000 Euro 1. Teilbetrag berechnen Ein Fünftel der Abfindung: 50.000 ÷ 5 = 10.000 Euro Hinzu kommt das reguläre Einkommen (80.000 Euro) Zu versteuernder Betrag: 80.000 + 10.000 = 90.000 Euro Nehmen wir an, die darauf entfallende Einkommensteuer beträgt 28.500 Euro. Separat wird die Steuer für das reine Jahreseinkommen ohne Abfindung ermittelt (im Beispiel 25.200 Euro). 2. Unterschiedsbetrag finden Steuer mit Abfindungsfünftel (28.500 Euro) minus Steuer ohne Abfindung (25.200 Euro) = 3.300 Euro Diesen Betrag mal fünf: 3.300 × 5 = 16.500 Euro (Steueranteil für die komplette Abfindung) 3. Gesamte Steuerschuld 16.500 Euro (Abfindung) + 25.200 Euro (Einkommen) = 41.700 Euro 4. Ohne Fünftelregelung Volles Einkommen (80.000) + Abfindung (50.000) = 130.000 Euro Darauf entfallende Einkommensteuer (angenommen): 47.300 Euro 5. Ersparnis berechnen Steuerlast ohne Fünftelregelung (47.300 Euro) minus Steuerlast mit Fünftelregelung (41.700 Euro) = 5.600 Euro Ersparnis Mithilfe der Fünftelregelung sparst du in diesem Beispiel 5.600 Euro. Die tatsächliche Ersparnis variiert je nach Familienstand, Einkommenshöhe und der exakten Abfindungssumme. Tipp 3: Einen Teil der Abfindung in die gesetzliche Rentenversicherung zahlen Rente aufbessern und weniger versteuern Bist du über 50 Jahre alt und planst einen früheren Rentenbeginn? Dann kann es sich lohnen, einen Teil deiner Abfindung direkt in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen. Dadurch steigern sich deine Rentenansprüche, und du versteuerst nur die Hälfte dieser eingezahlten Summe. Geeignet für: Beschäftigte, die sich ohnehin aus dem Arbeitsleben zurückziehen oder deren neue Tätigkeit weniger Einkommen bringt. Vorteil: Du erhöhst deine monatlichen Altersbezüge und reduzierst gleichzeitig die Steuerlast auf diesen Teil deiner Abfindung. Tipp 4: Die betriebliche Altersvorsorge aufstocken Hat dein Arbeitgeber eine betriebliche Altersvorsorge (bAV) für dich eingerichtet? Dann kannst du einen Teil oder sogar deine gesamte Abfindung direkt dort einzahlen lassen – bis zum Zehnfachen deines Bruttomonatseinkommens bleibt dies meist komplett steuerfrei. Erst im Rentenalter erfolgt dann die nachgelagerte Besteuerung. Renditechancen: Je nach Vertrag und Anlagestrategie können Einzahlungen ins betriebliche Vorsorgemodell zusätzlich Erträge bringen. Flexibilität: Prüfe genau, ob du das Geld später in einer Summe oder als Rente ausgezahlt bekommst. Wo wird die Abfindung in der Steuererklärung eingetragen? Wenn du die Fünftelregelung in Anspruch nehmen möchtest, bist du für das betreffende Auszahlungsjahr verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Dort trägst du die Abfindung in der Anlage N (Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit) unter „ermäßigt besteuerte Entschädigungen“ ein (im Formular für 2023: Feld 17). Bei Rückfragen des Finanzamts musst du eventuell den Aufhebungsvertrag oder die Abfindungsvereinbarung vorlegen.
24. Januar 2025
Wer von seinem Arbeitgeber gekündigt wird, hat in sehr vielen Fällen einen Anspruch auf eine Abfindung. Denn in den meisten Fällen wird mit der Kündigung gegen den Kündigungsschutz verstoßen. Allerdings sind noch weitere Voraussetzungen notwendig, um einen Anspruch zu erwirken. Abfindung ist nicht vorgeschrieben Zuerst einmal: Eine Abfindung bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber ist nicht per Gesetz festgelegt. Sie wird vielmehr zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausgehandelt - und zwar meist durch einen Aufhebungsvertrag. Hat sich aber ein Arbeitgeber per Vertrag oder Sozialplan des Unternehmens dazu verpflichtet, im Rahmen betriebsbedingter Kündigungen einen finanziellen Ausgleich (Abfindung) auszuzahlen, dann ist es möglich, ihn im Falle eines Falles juristisch darauf festzunageln. Wie hoch ist die Abfindung? Auch die Höhe der Abfindung wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausgehandelt. Hier fließen zudem verschiedene Faktoren hinein. Das ist einmal das Gehalt des Arbeitnehmers - wer mehr verdient kann tendenziell eine höhere Abfindung aushandeln. Dann spielt die Dauer der Tätigkeit im Betrieb eine Rolle. Je kürzer die Betriebszugehörigkeit, umso geringer ist vermutlich die Abfindung. Wichtig sind auch die Gründe für die Kündigung und die Wahrscheinlichkeit, dass der Arbeitnehmer bei einer Klage wegen Kündigungsschutzes Erfolg hätte. Tabelle Abfindung nach Jahren der Beschäftigungszeit Zeit der Beschäftigung Höhe der Abfindung Abfindung nach 1 Jahr 0,5 Monatsgehälter Abfindung nach 2 Jahren 1 Monatsgehalt Abfindung nach 3 Jahren 1,5 Monatsgehälter Abfindung nach 4 Jahren 2 Monatsgehälter Abfindung nach 5 Jahren 2,5 Monatsgehälter Abfindung nach 6 Jahren 3 Monatsgehälter Abfindung nach 7 Jahren 3,5 Monatsgehälter Abfindung nach 8 Jahren 4 Monatsgehälter Abfindung nach 9 Jahren 4,5 Monatsgehälter Abfindung nach 10 Jahren 5 Monatsgehälter Abfindung nach 11 Jahren 5,5 Monatsgehälter Abfindung nach 12 Jahren 6 Monatsgehälter Abfindung nach 13 Jahren 6,5 Monatsgehälter Abfindung nach 14 Jahren 7 Monatsgehälter Abfindung nach 15 Jahren 7,5 Monatsgehälter Abfindung nach 16 Jahren 8 Monatsgehälter Abfindung nach 17 Jahren 8,5 Monatsgehälter Abfindung nach 18 Jahren 9 Monatsgehälter Abfindung nach 19 Jahren 9,5 Monatsgehälter Abfindung nach 20 Jahren 10 Monatsgehälter Abfindung nach 21 Jahren 10,5 Monatsgehälter Abfindung nach 22 Jahren 11 Monatsgehälter Abfindung nach 23 Jahren 11,5 Monatsgehälter Abfindung nach 24 Jahren 12 Monatsgehälter Abfindung nach 25 Jahren 12,5 Monatsgehälter Abfindung nach 26 Jahren 13 Monatsgehälter Abfindung nach 27 Jahren 13,5 Monatsgehälter Abfindung nach 28 Jahren 14 Monatsgehälter Abfindung nach 29 Jahren 14,5 Monatsgehälter Abfindung nach 30 Jahren 15 Monatsgehälter Abfindung nach 31 Jahren 15,5 Monatsgehälter Abfindung nach 32 Jahren 16 Monatsgehälter Abfindung nach 33 Jahren 16,5 Monatsgehälter Abfindung nach 34 Jahren 17 Monatsgehälter Abfindung nach 35 Jahren 17,5 Monatsgehälter Abfindung nach 36 Jahren 18 Monatsgehälter Abfindung nach 37 Jahren 18,5 Monatsgehälter Abfindung nach 38 Jahren 19 Monatsgehälter Abfindung nach 39 Jahren 19,5 Monatsgehälter Abfindung nach 40 Jahren 20 Monatsgehälter Abfindung nach 41 Jahren 20,5 Monatsgehälter Abfindung nach 42 Jahren 21 Monatsgehälter Abfindung nach 43 Jahren 21,5 Monatsgehälter Abfindung nach 44 Jahren 22 Monatsgehälter Abfindung nach 45 Jahren 22,5 Monatsgehälter Abfindung nach 46 Jahren 23 Monatsgehälter Abfindung nach 47 Jahren 23,5 Monatsgehälter Abfindung nach 48 Jahren 24 Monatsgehälter Abfindung nach 49 Jahren 24,5 Monatsgehälter Abfindung nach 50 Jahren 25 Monatsgehälter Lesen Sie auch: - Keine Arbeitslosengeld-Sperre trotz fristloser Kündigung – Urteil - Kündigung: 5 Tipps für eine hohe Abfindung Wie sind die Richtwerte? Es gibt zwar keine Vorschriften für die Höhe von Abfindungen, allerdings Gewohnheiten. Über den Daumen gepeilt üblich ist eine Abfindung von einem halben bis zu einem Monatsgehalt pro Jahr im Betrieb. Das hängt indessen sehr von den jeweiligen Umständen ab. Gesetzliche Möglichkeiten Juristische Möglichkeiten, eine Abfindung zu erreichen oder eine höhere Abfindung durchzusetzen, sind nur dann gegeben, wenn im Arbeitsvertrag ausdrücklich die Möglichkeit festgeschrieben ist, im Fall einer betriebsbedingten Kündigung eine solche zu erhalten. Zum Beispiel gibt es in vielen Unternehmen einen Sozialplan, in dem das Procedere bei betriebsbedingten Kündigungen inklusive der Abfindung sowie ihrer erwartbaren Höhe geregelt ist. Juristische Chancen auf Erfolg haben Arbeitnehmer hier, wenn Arbeitgeber diesen internen Vorgaben zuwiderhandeln. Der gerichtliche Vergleich Eine Abfindung gibt es auch auf einem anderen Weg. Wenn keine Abfindung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausgehandelt wurde, enden Kündigungsschutzklagen trotzdem häufig mit dem Vereinbaren einer Abfindung. Wenn also ein Arbeitnehmer mit Erfolg gegen seine Kündigung vor Gericht zieht, dann läuft dies oft auf einen Vergleich hinaus, in dem der Arbeitgeber einen finanziellen Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes zahlt. Welche Abfindung ist angemessen? Wenn Sie eine Abfindung erhalten sollen, dann ist es ratsam, den Aufhebungsvertrag genau zu prüfen. Entspricht die Abfindung mindestens einem halben Monatsgehalt pro Arbeitsjahr? Wenn Sie darunter liegt, dann sollten Sie in jedem Fall mehr fordern. Möglich und bisweilen wichtig kann es auch sein, einen Fachanwalt für Arbeitsrecht einzuschalten, der den notwendigen Background hat, um eine höhere Abfindung durchzusetzen.
24. Januar 2025
Falsche Entscheidungen, schwere Krankheiten oder Arbeitslosigkeit können schnell zu Schulden führen, die sich im Laufe der Zeit immer weiter anhäufen. Die Betroffenen suchen dann nach Möglichkeiten, die Schulden wieder loszuwerden. Grundsätzlich können Schulden auch verjähren. "Die Verjährungsfristen sind je nach Art der Schuld unterschiedlich", betont Rechtsanwalt Christian Lange aus Hannover. Grundsätzlich können Schulden auch verjähren Schulden können grundsätzlich verjähren. Die Verjährungsfristen sind je nach Art der Schuld sehr unterschiedlich. Es kommt auf die Schuld an: Für allgemeine Inkassoschulden gelten andere Verjährungsfristen als beispielsweise für Steuerschulden. "Allerdings ist die Wahrscheinlichkeit, dass Schulden tatsächlich einfach verjähren, eher gering", betont Lange. Das liegt unter anderem daran, dass alle Vorgänge wie Stundungen, Ratenzahlungen und Ähnliches zu einer Verlängerung der Verjährungsfrist führen. Außerdem gebe es kaum Gläubiger, die offene Posten einfach vergessen. Das komme zwar vor, sei aber sehr selten, so Lange. Wann beginnt die Verjährung von Schulden? Um die Verjährungsfrist zu berechnen, muss man wissen, wann die ursprüngliche Forderung entstanden ist. Außerdem ist zu berücksichtigen, ob der Anspruch tituliert ist. Ein solcher Titel entsteht beispielsweise durch einen Vollstreckungsbescheid. Wird gegen den Vollstreckungsbescheid nicht fristgerecht Einspruch eingelegt, wird er rechtskräftig. Als Vollstreckungstitel stellt er amtlich fest, dass dem Gläubiger der im Bescheid festgestellte Anspruch zusteht. Die Forderung kann dann praktisch nicht mehr angefochten werden. Nach § 195 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) können Forderungen nach 3 Jahren verjähren. Liegt also eine titulierte Forderung vor, tritt die Verjährung erst nach 30 Jahren ein (§ 197 BGB)! Die allgemeine Verjährungsfrist endet nach drei Jahren in der Regel am 31. Dezember des Jahres, in dem die Schuld beglichen werden sollte. Lesen Sie auch: Pfändung auf dem P-Konto bei Bürgergeld-Nachzahlungen? Bürgergeld: Krankenkassen-Schulden durch Kündigung oder Vertragsende Unterschiedliche Fristen Verjährung Wie erwähnt existieren unterschiedlich Fristen bei der Verjährung. Es kommt immer auf die Schuldenarten und die Umstände an. Inkasso-Schulden Für Inkassoschulden gelten im Allgemeinen keine Besonderheiten. Wenn die Verjährungsfrist bereits abgelaufen ist und der Schuldner nach Ablauf der Verjährungsfrist eine Mahnung oder Zahlungserinnerung erhält, kann der Schuldner schriftlich auf die abgelaufene Verjährungsfrist hinweisen. Die Schuld muss dann nicht mehr bezahlt werden. Schulden bei der Krankenkasse Auch bei den Krankenkassen können Schulden auflaufen, wenn Beiträge nicht gezahlt wurden. Hier verjähren die Forderungen nach vier Jahren. Wer jedoch nachweislich zahlungsfähig war, muss mit einer Verjährungsfrist von 30 Jahren rechnen. Komplizierte Steuerschulden Bei Steuerschulden sind sehr viele unterschiedliche Faktoren zu beachten. Die Zahlungsverjährung im Steuerrecht beträgt grundsätzlich fünf Jahre (§ 228 AO). Diese Regelung gilt für beide Seiten, also für das Finanzamt und den Steuerschuldner. Von der Zahlungsverjährung ist jedoch die Festsetzungsverjährung zu unterscheiden. Bei Steuerschulden sollte immer ein Fachanwalt für Steuerrecht hinzugezogen werden, rät Lange. Denn es kommt auf jedes Detail an, um die richtige Strategie zu entwickeln. Gläubiger erhalten fast immer einen Titel Liegt ein vollstreckbarer Titel vor, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre. Gläubiger werden daher immer versuchen, einen Titel zu erwirken. Außerdem beginnt die Verjährungsfrist immer wieder neu, wenn innerhalb dieser 30 Jahre z.B. Teilzahlungen geleistet werden. Die Frist verlängert sich auch, wenn der Gerichtsvollzieher eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung beantragt und versucht, die offenen Forderungen einzutreiben. Fazit: Ist es die richtige Strategie, auf die Verjährung der Forderung zu setzen? Sollten Schulden verjähren? Es ist sehr selten, dass Schulden einfach verjähren. Außerdem ist es ein "riskantes Spiel", innerhalb der Verjährungsfristen darauf zu hoffen, dass der Gläubiger die ausstehenden Forderungen nicht eintreibt. Zudem sind die Verjährungsfristen mit 3 bis 30 Jahren sehr lang. Um Schulden loszuwerden, sind die Verjährungsfristen also eher ungeeignet, auch wenn es immer wieder vorkommt, dass Schulden "einfach verjähren". Betroffene sollten sich stattdessen an eine Schuldnerberatungsstelle wenden. Die Experten können beispielsweise außergerichtliche Einigungen mit den Gläubigern treffen und so die Schuldenlast senken. Ist die Schuldenlast zu hoch, kann eine Privatinsolenz dabei helfen, sich nach drei Jahren von den Schulden zu befreien.
24. Januar 2025
Noch immer verlangen viele Banken und Sparkassen zu hohe P-Konto Gebühren, obwohl sie es nicht dürfen. Diese verbergen sich hinter sogenannten Zusatzleistungen. Welche tricks die Sparkassen und Banken anwenden und welche Rechte Betroffene haben, um sich dagegen zur Wehr zu setzen, erläutern wir in diesem Beitrag. Die Redaktion hat zudem am Ende einen Musterwiderspruch zur kostenfreien Nutzung zur Verfügung gestellt. Darum ist das P-Konto so wichtig Wenn Gläubiger Forderungen gerichtlich durchsetzen, kommt es häufig zu Pfändungen des Girokontos. Genau hier setzt das sogenannte Pfändungsschutzkonto (P-Konto) an: Es soll Betroffene vor existenziellen Härten schützen, indem es ein pfändungsfreies Guthaben sicherstellt. Seit Juli 2010 sind alle Banken und Sparkassen gesetzlich verpflichtet, ein P-Konto auf Antrag einzurichten. Dabei handelt es sich nicht um ein neues Kontomodell, sondern um eine Zusatzfunktion, die das bestehende Girokonto mit einem automatischen Pfändungsschutz versieht. Besonders wichtig ist, dass diesem Konto keine zusätzlichen Nachteile oder höhere Kosten im Vergleich zu einem üblichen Girokonto entstehen dürfen. Was besagt die P-Konto-Reform Mit dem Inkrafttreten der P-Konto-Reform wurden die bestehenden Regeln noch einmal deutlicher zugunsten der Verbraucher:innen angepasst. Konkret hat der Gesetzgeber in § 850k Absatz 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) verankert, dass das Vertragsverhältnis – also die Vereinbarungen zwischen Bank und Kunde – bei Umwandlung in ein P-Konto „im Übrigen unberührt“ bleibt. Das bedeutet im Klartext, dass sämtliche bereits vereinbarten Leistungen sowie die übliche Kostenstruktur weiterhin gelten. Die P-Konto-Funktion ist lediglich eine Ergänzung, die einen Basispfändungsschutz von derzeit mindestens 1.500 Euro je Kalendermonat vorsieht. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat schon vor der Reform klargestellt, dass ein P-Konto zu keinerlei Nachteilen für die Kontoinhaber:innen führen darf. Besonders relevant ist hier das Urteil vom 16. Juli 2013 (Az. XI ZR 260/12). Danach sind höhere Gebühren oder eingeschränkte Leistungen im Zuge der Umwandlung in ein P-Konto unzulässig. Weitere BGH-Entscheidungen vom 13. November 2012 (Az. XI ZR 145/12 und Az. XI ZR 500/11) haben diese Rechtsauffassung bestätigt. Der Gesetzgeber hat diese Rechtsprechung schließlich in § 850k ZPO aufgenommen und das Verbot unangemessener Gebührenerhöhungen oder Leistungseinschränkungen noch einmal bekräftigt. Welche Entgelte dürfen Banken nicht berechnen? Bei vielen Kreditinstituten war in der Vergangenheit zu beobachten, dass sie für P-Konten zusätzliche Gebühren verlangten. Diese reichten von einem pauschalen Mehrbetrag (z.B. 2 bis 15 Euro monatlich) bis hin zu Einzelentgelten für sonst kostenlose Leistungen (z.B. Überweisungen oder Lastschrifteinzüge). Der Hintergrund: Banken argumentierten, die Führung eines P-Kontos sei komplizierter oder teurer als die eines regulären Girokontos. Sowohl der BGH als auch der Gesetzgeber haben jedoch klargestellt, dass es sich lediglich um eine gesetzliche Pflichtfunktion und keinen Sonderservice handelt. Folglich darf die bloße Einrichtung des P-Kontos nicht zu höheren Kosten führen als bei einem normalen Gehaltskonto. Unzulässige Gebühren oder ein geändertes Gebührenmodell nach der Umstellung auf ein P-Konto verstoßen gegen die geltenden Verbraucherrechte und können zurückgefordert werden. Lesen Sie auch: - P-Konto auch ohne Schulden bei Bürgergeld oder Sozialhilfe wichtig Wie können Betroffene überhöhte Entgelte zurückfordern? Betroffene sollten ihre Kontoauszüge und eventuell erhaltene Mitteilungen der Bank genau prüfen. Wichtig ist, zu dokumentieren, ab wann die höheren Gebühren erhoben wurden. Dafür genügen beispielsweise: Kontoauszüge vor und nach der Umstellung auf das P-Konto Preis- und Leistungsverzeichnisse der Bank zu unterschiedlichen Zeitpunkten Schriftliche Bestätigungen oder Vereinbarungen zur Kontoumwandlung Wenn Sie feststellen, dass Ihre Bank höhere Entgelte berechnet hat, als sie es für ein vergleichbares Girokonto üblich wären, empfiehlt sich folgendes Vorgehen: Schriftliche Aufforderung: Richten Sie ein Schreiben an Ihre Bank oder Sparkasse. Hierfür kann ein Musterbrief helfen, in dem Sie die Rückzahlung unzulässiger Entgeltbestandteile verlangen. Frist setzen: Geben Sie der Bank eine angemessene Frist (z.B. 14 Tage), um zu reagieren und die zu viel gezahlten Beträge zu erstatten. Nachweis erbringen: Legen Sie die relevanten Kontoauszüge, Preisübersichten oder das Erhöhungsschreiben der Bank bei, um deutlich zu machen, in welcher Höhe Ihnen Entgelte ungerechtfertigt in Rechnung gestellt wurden. Hartnäckig bleiben: Sollte die Bank nicht reagieren oder Ihre Forderung ablehnen, kann sich im Einzelfall die Einschaltung einer Verbraucherzentrale oder eines Rechtsbeistands lohnen. Warum sind Leistungseinschränkungen ebenfalls unzulässig? Einige Banken versuchten in der Vergangenheit, zusätzlich zu den Gebühren auch die angebotenen Leistungen einzuschränken. So wurden beispielsweise Online-Banking oder SB-Terminals nicht mehr zur Verfügung gestellt, obwohl Kund:innen diese Leistungen vorher genutzt hatten. Dies ist in zweifacher Hinsicht problematisch: Keine Änderung des Kontotyps: Da das P-Konto nur eine Zusatzfunktion zum bestehenden Girokonto darstellt, ist es unzulässig, dass die Bank ein neues Kontomodell mit geringeren Serviceleistungen anbietet oder die bisherigen Leistungen einfach streicht. Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz: Verbraucher:innen, die ein P-Konto benötigen, sollen nicht schlechtergestellt werden als diejenigen, die ein „normales“ Girokonto haben. Der Gesetzgeber und der BGH haben hier ein klares Signal gesendet: Leistungseinschränkungen dürfen nicht allein aufgrund der Umwandlung in ein P-Konto vorgenommen werden. Wie lässt sich gegen gekappte Leistungen vorgehen? Wenn Ihnen zuvor bestehende Kontofunktionen wie Online-Banking, Lastschrifteinzug oder Geldabhebungen am SB-Terminal ohne triftige Begründung verweigert werden, empfiehlt sich folgendes Vorgehen: Schriftliche Beschwerde: Fordern Sie Ihre Bank auf, die gekappten Leistungen wieder bereitzustellen. Verweisen Sie auf § 850k Absatz 2 Satz 2 ZPO und die BGH-Rechtsprechung, wonach die Umstellung auf ein P-Konto keine Verschlechterung Ihrer Konditionen rechtfertigt. Nachweise beifügen: Zeigen Sie auf, dass Sie diese Dienste vor der Kontoumstellung genutzt haben und eine Einschränkung ohne sachlichen Grund erfolgt ist. Fristsetzung: Geben Sie auch hier eine angemessene Frist, in der die Bank auf Ihre Beschwerde reagieren soll. Gibt es Leistungen, auf die P-Konto-Inhaber verzichten müssen? Trotz des weitreichenden Schutzes und des Gleichbehandlungsgebots gibt es Leistungen, die mit einer positiven Bonitätsprüfung verknüpft sind. Diese können einem P-Konto-Inhaber oder einer -Inhaberin unter Umständen verwehrt werden – und zwar unabhängig davon, ob Sie zuvor diese Leistung in Anspruch nehmen konnten. Dazu zählen vor allem: Kreditkarten (insbesondere solche mit Kreditrahmen) Dispositionskredite (Überziehungsmöglichkeiten) Wird ein Girokonto in ein P-Konto umgewandelt, ist das Konto fortan grundsätzlich nur auf Guthabenbasis zu führen. Bereits eingeräumte Kreditlinien müssen also bei Einrichtung des Pfändungsschutzes beendet werden. Auch eine echte Kreditkarte setzt in der Regel eine Bonitätsprüfung voraus, weshalb Banken sie häufig nicht mehr anbieten, sobald das Konto als P-Konto geführt wird. Wie beantrage ich ein P-Konto und fallen dafür Kosten an? Das Gesetz schreibt vor, dass jedes Girokonto auf Wunsch der Kundin oder des Kunden in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt werden kann. Hierfür müssen Betroffene lediglich bei ihrem Kreditinstitut eine Umwandlung beantragen. Wichtig: Die Umwandlung selbst ist kostenlos. Jegliche Gebühren für diesen Schritt sind unzulässig. Zur Einrichtung benötigen Sie: Einen bestehenden Girokontovertrag Ein formloses oder vom Institut vorgegebenes Antragsformular für die Umwandlung Innerhalb kurzer Zeit (in der Regel wenige Tage) muss die Bank die P-Konto-Funktion hinterlegen. Ab diesem Zeitpunkt schützt das Konto Ihr Guthaben bis zur Höhe der aktuellen Pfändungsfreigrenze (derzeit 1.500 Euro pro Kalendermonat) automatisch vor Pfändungen. Musterwiderspruch gegen unzulässige Entgelte und Leistungseinschränkungen beim P-Konto Absender Vor- und Nachname Anschrift PLZ Ort Empfänger Bank oder Sparkasse Abteilung/Anschrift (falls bekannt) PLZ Ort Ort, Datum Betreff: Widerspruch gegen unzulässige Entgelte / Leistungseinschränkungen beim P-Konto Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit lege ich ausdrücklich Widerspruch gegen die von Ihnen erhobenen bzw. angekündigten zusätzlichen Entgelte sowie die Einschränkung von Kontoleistungen im Zusammenhang mit der Umwandlung meines Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) ein. Kein neues Kontomodell, sondern Zusatzfunktion Nach § 850k Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) bleibt das zugrunde liegende Vertragsverhältnis bei einer Umwandlung in ein P-Konto „im Übrigen unberührt“. Damit ist klargestellt, dass das P-Konto keine gesonderte Kontovariante darstellt, sondern lediglich eine Zusatzfunktion. Das bestätigte auch der Bundesgerichtshof (Urteil vom 16. Juli 2013, Az.: XI ZR 260/12). Unzulässige Entgelte Laut Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (unter anderem Urteil vom 16. Juli 2013, Az.: XI ZR 260/12 sowie vom 13. November 2012, Az.: XI ZR 145/12 und XI ZR 500/11) sind zusätzliche Gebühren oder Entgelte, die ausschließlich an die P-Konto-Funktion anknüpfen, unzulässig. Ich fordere Sie daher auf, mir alle seit Beginn meiner Kontoumstellung zu viel berechneten Entgelte vollständig zu erstatten.Zur Konkretisierung: Ursprünglich hatte ich für mein Girokonto eine monatliche Kontoführungsgebühr von __EUR (bitte Betrag eintragen). Mit der Einrichtung des P-Kontos berechnen Sie aktuell __EUR (bitte Betrag eintragen). Die Differenz der Gebühren in Höhe von __EUR monatlich fordere ich ab dem Zeitpunkt der Umstellung (Datum der P-Konto-Einrichtung: ____) bis heute zurück. Bitte überweisen Sie diesen Betrag innerhalb von 14 Tagen auf mein Konto. Leistungseinschränkungen Zudem haben Sie – ohne rechtliche Grundlage – bestimmte Kontofunktionen eingeschränkt, die mir zuvor zur Verfügung standen (z. B. Online-Banking, Lastschriften, SB-Terminal-Nutzung). Hierzu weise ich Sie erneut darauf hin, dass die Umwandlung in ein P-Konto keine automatische Einschränkung bestehender Leistungen rechtfertigt.Laut § 850k Absatz 2 Satz 2 ZPO bleibt das ursprüngliche Vertragsverhältnis im Übrigen unberührt. Ich fordere Sie deshalb auf, die vor der Umwandlung bestehenden Kontoleistungen unverzüglich wiederherzustellen und mir die zuvor gewährten Funktionen (z. B. Online-Banking, Lastschriftverfahren, etc.) uneingeschränkt zur Verfügung zu stellen. Fristsetzung und Rechtsfolgen Ich setze Ihnen hiermit eine Frist von 14 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens, um meinen Forderungen nachzukommen und mir eine schriftliche Bestätigung über die Rückerstattung der unzulässig erhobenen Entgelte sowie die Wiederherstellung der vollständigen Kontofunktionen zukommen zu lassen.Sollte ich innerhalb der genannten Frist keine zufriedenstellende Antwort von Ihnen erhalten, behalte ich mir weitere rechtliche Schritte vor, insbesondere die Einschaltung einer Verbraucherzentrale oder eines Rechtsanwalts. Bitte bestätigen Sie mir den Eingang dieses Schreibens sowie die Umsetzung meiner Forderungen schriftlich. Mit freundlichen Grüßen, (Unterschrift) (Vor- und Nachname) Anlagen (bei Bedarf): Kopien relevanter Kontoauszüge (vor/nach Umwandlung) Gegebenenfalls Kopie einer Vereinbarung zur P-Konto-Umwandlung Weitere Nachweise zur Veranschaulichung der beanstandeten Änderungen
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Von der Arbeitsmarktreform sind Millionen von Menschen betroffen. Vieles ist im SGB II unklar und auf die individuellen Bedarfe des Einzelnen zu pauschal ausgelegt. Laut einiger Erhebungen, sollen nur rund 50 Prozent aller Bescheide der Jobcenter mindestens teilweise falsch und rechtswidrig sein. Das bedeutet für die Menschen oft tatsächliche Beschneidungen in Grundrechten und Ansprüchen.
Diese Plattform will daher denen eine Stimme geben, die kein Gehör finden, weil sie keine gesellschaftliche Lobby besitzen. Bezieher von Bürgergeld (ehemals Hartz IV) werden nicht selten als "dumm" oder "faul" abgestempelt. Es reicht nicht, dass Leistungsberechtigte mit den täglichen Einschränkungen zu kämpfen haben, es sind auch die täglichen Anfeindungen in den Jobcentern, in der Schule, in der Familie oder auf der Straße. Neben aktuellen Informationen zur Rechtssprechung konzentrieren wir uns auch auf Einzelfälle, die zum Teil skandalös sind. Wir decken auf und helfen damit den Betroffenen. Denn wenn eine Öffentlichkeit hergestellt wurde, müssen die Jobcenter agieren. Sie bekommen dadurch Druck. Lesen Sie mehr darüber in unserem redaktionellem Leitfaden!