Kündigung: Diese Arbeitnehmer werden am häufigsten gekündigt

10. Juli 2026
Jedes dritte Unternehmen in Deutschland plant 2026 , Stellen abzuabuen. In der Industrie sind es sogar vier von zehn Betrieben, wie eine aktuelle Konjunkturumfrage des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW) zeigt. Wer jetzt eine Kündigung bekommt, steht vor einer Frist, die keine Kulanz kennt: drei Wochen. Wer diese drei Wochen verstreichen lässt, ohne zu handeln, verliert seinen Anspruch auf eine Abfindung, und das selbst dann, wenn die Kündigung rechtlich angreifbar war. Der Kündigungsatlas 2026 des Portals Allright, für den 3.207 Fälle ausgewertet wurden, zeigt: Die Betroffenen sind keine Randgruppe. Es trifft Menschen mitten in der Erwerbsbiografie. Wer 2026 zuerst erwischt wird Männer waren in den ausgewerteten Fällen häufiger betroffen als Frauen: 57,4 Prozent der Gekündigten sind Männer, 42,6 Prozent Frauen. Das Durchschnittsalter liegt bei 41,4 Jahren. Die größte Gruppe stellen die 31- bis 40-Jährigen mit 34,3 Prozent. Also Menschen, die seit einigen Jahren im Betrieb sind und sich gut aufgestellt wähnen. Längere Betriebszugehörigkeit schützt also nicht automatisch. Die meisten Kündigungen treffen Beschäftigte nach zwei bis fünf Jahren; diese Gruppe macht 34,4 Prozent der Fälle aus. Die verbreitete Annahme, nach drei Jahren sei man sicher, ist demnach falsch. Auch die Probezeit ist kein zusätzlicher Schutz: 5,2 Prozent der Fälle enden bereits in den ersten sechs Monaten, und auch dort gilt die Frist. In der Mehrheit der Fälle kein Kündigungsgrund Hinzu kommt ein weiterer Befund aus dem Kündigungsatlas: Arbeitgeber nennen in 64,7 Prozent der ausgewerteten Fälle überhaupt keinen Kündigungsgrund. Ohne Klage beim Arbeitsgericht wird die Kündigung trotzdem wirksam, egal wie lückenhaft die Begründung war. Die Frist kennt keine Kulanz Wer gegen seine Kündigung vorgehen will, muss innerhalb von drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim zuständigen Arbeitsgericht erheben. Das regelt § 4 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG). Es gibt dabei keine Kulanzregel, und kein stillschweigendes Einverständnis rettet die Frist. Es handelt sich um eine Ausschlussfrist: Mit ihrem Ablauf erlischt das materielle Recht auf Anfechtung. Für immer. Was danach gilt, steht in § 7 KSchG: Die Kündigung wird als von Anfang an rechtswirksam angesehen. Nicht zur Nachprüfung zugelassen, nicht rückwirkend angefochten. Auch wenn der Arbeitgeber die Sozialauswahl vermasselt hat. Auch wenn der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß angehört wurde. Auch wenn die Kündigung formal fehlerhaft war. Wer die drei Wochen verschläft, trägt die Folgen allein. Freitags kommt die Kündigung Der Kündigungsatlas zeigt noch etwas: Der häufigste Kündigungstag ist 2026 der Freitag. 19,6 Prozent der ausgewerteten Fälle wurden an einem Freitag ausgesprochen, mehr als die Hälfte aller Kündigungen kommt zum Monatsende. Das ist kein Zufall: Ein Freitagseinwurf schlägt dem Betroffenen zwei Wochenendtage weg, an denen weder Behörden noch Anwälte erreichbar sind. Entscheidend dabei: Die Drei-Wochen-Frist läuft nicht ab dem Tag, an dem man die Kündigung tatsächlich liest. Sie läuft ab dem Tag des Briefkasteneinwurfs: also ab dem Zugang. Urlaub, selten geleerter Briefkasten, Unkenntnis des Einwurfdatums: nichts davon ändert die Frist. Wer längere Zeit abwesend ist, muss jemanden beauftragen, den Briefkasten zu kontrollieren. Was die Frist einhalten wirklich bedeutet Viele Beschäftigte wissen nicht, dass vor dem Arbeitsgericht in erster Instanz kein Anwalt notwendig ist. Die Klage kann direkt bei der Rechtsantragstelle des zuständigen Arbeitsgerichts kostenlos aufgenommen werden; ein Urkundsbeamter hilft beim Formulieren. Bei anwaltlicher Unterstützung gilt: Die Erstberatung ist gesetzlich auf 226 Euro inklusive Mehrwertsteuer gedeckelt. In der Praxis endet die Mehrheit der Kündigungsschutzklagen nicht mit einer Wiedereinstellung, sondern mit einem Vergleich und einer Abfindung. Der Kündigungsatlas weist für Fälle, in denen überhaupt eine Abfindung gezahlt wurde, einen Durchschnittswert von 7.392,92 Euro brutto aus (mit einer Spanne von 12,50 bis 157.000 Euro). Ohne Klage fällt dieser Verhandlungsspielraum weg. Der Aufhebungsvertrag: eine stille Falle Manche Arbeitgeber legen kurz nach der Kündigung einen Aufhebungsvertrag vor. Das fühlt sich nach einer gütlichen Lösung an. Es ist oft das Gegenteil. Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis einvernehmlich. Darin liegt ein Fallstrick: Nach § 159 SGB III droht eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld I, weil der Beschäftigte aktiv zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses beigetragen hat. Bevor ein Aufhebungsvertrag unterschrieben wird, lohnt das Gespräch mit einer Beratungsstelle oder einem Fachanwalt. Viele Arbeitgeber sind bereit, bessere Konditionen auszuhandeln, wenn sie eine Klage vermeiden wollen. Ausnahmen: Wenn die Frist doch noch läuft Eine nachträgliche Zulassung der Klage ist möglich, wenn der Betroffene ohne eigenes Verschulden an der rechtzeitigen Klage gehindert war. Schwere Krankheit, die die Entscheidungsfähigkeit aufgehoben hat, oder eine erst nach Fristablauf festgestellte Schwangerschaft können solche Ausnahmen begründen. Unwissenheit über die Frist zählt ausdrücklich nicht dazu. Der Antrag auf nachträgliche Zulassung muss innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden. Spätestens sechs Monate nach Ablauf der ursprünglichen Drei-Wochen-Frist ist die Möglichkeit endgültig verstrichen. Das ist die letzte Notbremse. Was jetzt zu tun ist Das Datum des Briefkasteneinwurfs sichern. Die drei Wochen ab diesem Datum notieren. Eine Beratung einholen, beim DGB-Rechtsbüro, einer Verbraucherzentrale oder einem Fachanwalt für Arbeitsrecht. Keinen Aufhebungsvertrag unterschreiben, bevor diese Beratung stattgefunden hat. Wer nicht sicher ist, ob die Kündigung angreifbar ist, sollte vorsichtshalber klagen und die rechtliche Prüfung im laufenden Verfahren vertiefen. Denn eine Klage lässt sich zurückziehen. Eine versäumte Frist nicht. Auch für Beschäftigte in Betrieben mit zehn oder weniger Mitarbeitern, wo das Kündigungsschutzgesetz im Übrigen nicht greift: Die Drei-Wochen-Frist gilt dort genauso. Ohne dieses Wissen gehen Rechte verloren, die formell noch bestanden hätten. Häufige Fragen zur Kündigung und der Drei-Wochen-Frist Gilt die Drei-Wochen-Frist auch bei fristloser Kündigung? Ja. Die Ausschlussfrist gilt für alle arbeitgeberseitigen schriftlichen Kündigungen, also auch für außerordentliche fristlose Kündigungen. Gerade dort ist die Anfechtung oft erfolgreich, weil die Anforderungen an den „wichtigen Grund" sehr hoch sind. Was passiert, wenn die Kündigung mündlich ausgesprochen wurde? Eine mündliche Kündigung ist nach § 623 BGB unwirksam. Die Drei-Wochen-Klagefrist setzt eine schriftliche Kündigung voraus. Bei einer mündlichen Kündigung sollte dennoch umgehend rechtlicher Rat eingeholt werden. Wie berechne ich den Fristbeginn? Die Frist beginnt am Tag nach dem rechtlichen Zugang der Kündigung. Der Zugangstag selbst zählt nicht mit. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verschiebt es sich auf den nächsten Werktag. Brauche ich einen Anwalt für die Klage? Nicht zwingend. Vor dem Arbeitsgericht besteht in erster Instanz kein Anwaltszwang. Die Klage kann bei der Rechtsantragstelle des Arbeitsgerichts kostenlos aufgenommen werden. Anwaltliche Begleitung erhöht die Chancen auf eine günstige Einigung erheblich. Quellen § 4, § 7, § 5 KSchG – Anrufung des Arbeitsgerichts, Wirksamkeitsfiktion, Nachträgliche Zulassung: dejure.org/gesetze/KSchG Institut der deutschen Wirtschaft (IW): Konjunkturumfrage, Pressemitteilung 2. November 2025 – iwkoeln.de Allright: Kündigungsatlas 2026 (zitiert nach: Business Insider, Ferhat Cicek, 09.07.2026; Stichprobe n=3.207, nicht repräsentativ)
Aktuelles
10. Juli 2026
Die Witwenrente steht auf dem Prüfstand. Eine Abschaffung der Hinterbliebenenrente ist jedoch weder beschlossen noch von der Alterssicherungskommission empfohlen worden. Der Abschlussbericht der Kommission fällt deutlich zurückhaltender aus, als es zuvor vermuten lies. Die Fachleute schlagen demnach vor, einen neuen Prüfprozess für mögliche Reformen einzuleiten. Abschaffung der Witwenrente? Die Alterssicherungskommission hat ihren Abschlussbericht am 24. Juni 2026 vorgelegt. Darin beschäftigt sie sich auch mit der Absicherung von Witwen, Witwern und Waisen. Unter der Empfehlung 11 heißt es, dass Reformmöglichkeiten geprüft werden sollen, welche die Hinterbliebenenversorgung an veränderte gesellschaftliche Bedingungen anpassen. Von einer Abschaffung der Witwenrente oder einem verpflichtenden Rentensplitting ist in der Empfehlung nicht die Rede. Die Kommission erklärt vielmehr, dass eine Reform kompliziert sei und sorgfältig auf ihre Folgen untersucht werden müsse. Wegen der begrenzten Bearbeitungszeit habe sie selbst keine ausreichende Prüfung verschiedener Modelle leisten können. Warum die Hinterbliebenenrente trotzdem überprüft wird Nach Auffassung der Kommission stammt die heutige Ausgestaltung der Hinterbliebenenrente aus einer Zeit, in der die Alleinverdienerehe in Westdeutschland weit verbreitet war. Inzwischen arbeiten in vielen Ehen beide Partner und erwerben eigene Rentenansprüche. Kritisch betrachtet die Kommission unter anderem, dass ein Anspruch auf die große Witwen- oder Witwerrente bereits deutlich vor dem regulären Rentenalter entstehen kann. Die Altersgrenze für den Anspruch liegt 2026 bei 46 Jahren und sechs Monaten und steigt bis 2029 schrittweise auf 47 Jahre. Außerdem kann die Anrechnung eigenen Einkommens dazu führen, dass eine zusätzliche Erwerbstätigkeit die Hinterbliebenenrente mindert. Die Kommission sieht deshalb Anlass, die bestehenden Regeln auf mögliche Fehlanreize zu untersuchen. Sorgearbeit soll bei einer Reform stärker berücksichtigt werden Ein weiterer Kritikpunkt betrifft die Behandlung von Kindererziehung und Pflege. Für den Anspruch auf Witwenente ist bisher nicht entscheidend, ob ein hinterbliebener Ehepartner wegen familiärer Sorgearbeit geringere eigene Rentenanwartschaften aufbauen konnte. Die Kommission hält es für schwer nachvollziehbar, dass Hinterbliebene unabhängig davon weitgehend nach denselben Regeln behandelt werden. Eine spätere Reform könnte daher stärker danach unterscheiden, ob Kinder erzogen oder Angehörige gepflegt wurden. Verpflichtendes Rentensplitting steht nicht im Abschlussbericht Vor der Veröffentlichung des Berichts hatten mehrere Medien über ein verpflichtendes Rentensplitting als möglichen Ersatz für die Witwenrente berichtet. Auch die Deutsche Rentenversicherung nahm zu dieser Diskussion Stellung und erläuterte die möglichen Vor- und Nachteile. Dieser konkrete Vorschlag wurde jedoch nicht als Empfehlung in den Abschlussbericht aufgenommen. Die Kommission hat sich weder auf das Rentensplitting noch auf ein anderes Ersatzmodell festgelegt. Das ist für die Einordnung wichtig: Es gibt eine Empfehlung zur Prüfung von Änderungen, aber noch keinen ausgearbeiteten Plan für die Abschaffung der Witwenrente. Was Rentensplitting bedeuten würde Beim Rentensplitting werden die während der Ehe erworbenen gesetzlichen Rentenanwartschaften beider Partner miteinander verglichen. Der Partner mit den höheren Ansprüchen gibt einen Teil seiner während der Ehe erworbenen Anwartschaften an den anderen Partner ab. Nach einem durchgeführten Rentensplitting verfügen beide Partner über eigene Rentenansprüche. Gleichzeitig entfällt grundsätzlich der spätere Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente. Ein solches Splitting ist bereits heute freiwillig möglich, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Entscheidung ist grundsätzlich bindend und sollte daher erst nach einer individuellen Vergleichsberechnung getroffen werden. :contentReference[oaicite:5]{index=5} Witwenrente und Rentensplitting im Vergleich Witwen- oder Witwerrente Rentensplitting Die Leistung beginnt grundsätzlich nach dem Tod des Ehepartners. Rentenanwartschaften aus der Ehezeit werden zwischen beiden Partnern aufgeteilt. Die große Witwenrente beträgt meist 55 Prozent der Rente des verstorbenen Partners. Beide Ehepartner erhalten veränderte eigene Rentenansprüche. Eigenes Einkommen kann oberhalb des Freibetrags angerechnet werden. Die übertragenen Entgeltpunkte gehören zur eigenen Altersrente. Bei einer erneuten Heirat endet der laufende Anspruch grundsätzlich. Die einmal übertragenen Rentenansprüche bleiben bestehen. Der Anspruch kann Hinterbliebene mit niedriger eigener Rente stärker absichern. Nach dem Splitting besteht kein Anspruch mehr auf Witwen- oder Witwerrente. Bundesregierung will Empfehlungen weiterverfolgen Der Koalitionsausschuss hat sich am 2. Juli 2026 mit dem Abschlussbericht beschäftigt. Nach Angaben der Bundesregierung sollen die 33 Empfehlungen der Alterssicherungskommission zügig weiterverfolgt und in ein Gesetzespaket überführt werden. Das bedeutet bei der Hinterbliebenenversorgung allerdings zunächst nur, dass ein Prüfprozess beginnen soll. Empfehlung 11 enthält noch keine konkrete gesetzliche Änderung, die unmittelbar umgesetzt werden könnte. Für eine tatsächliche Reform müssten zunächst verschiedene Modelle entwickelt, deren finanzielle und soziale Folgen berechnet und anschließend Gesetzentwürfe erarbeitet werden. Danach wären Beschlüsse von Bundesregierung, Bundestag und gegebenenfalls Bundesrat erforderlich. Eine Abschaffung bis Ende 2026 ist nicht beschlossen Die Aussage, die Witwenrente werde nun abgeschafft, lässt sich nach dem veröffentlichten Kommissionsbericht nicht aufrechterhalten. Es gibt bislang weder einen Referentenentwurf noch einen Kabinettsbeschluss oder ein vom Bundestag beschlossenes Gesetz zur Abschaffung. Unklar ist auch, ob eine spätere Reform nur neue Ehen oder jüngere Jahrgänge betreffen könnte. Ebenso offen sind mögliche Übergangsfristen, Ausnahmen für Eltern und Pflegende sowie der Schutz bereits erworbener Ansprüche. Selbst wenn sich die Bundesregierung später für ein Rentensplitting oder ein anderes Modell entscheiden sollte, wäre mit umfangreichen Übergangsregelungen zu rechnen. Millionen Menschen haben ihre finanzielle Lebensplanung auf das geltende Recht ausgerichtet. Bestehende Witwenrenten werden weiterhin ausgezahlt Wer bereits eine Witwen- oder Witwerrente erhält, muss derzeit keinen Wegfall der Leistung befürchten. Die gesetzlichen Vorschriften über kleine und große Witwen- beziehungsweise Witwerrenten gelten unverändert weiter. Grundsätzlich setzt der Anspruch voraus, dass bis zum Tod des Partners eine Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft bestand. Die Verbindung muss regelmäßig mindestens ein Jahr gedauert haben, sofern keine gesetzliche Ausnahme greift. Auch Neuanträge werden weiterhin nach dem bestehenden Recht bearbeitet. Die politische Reformdiskussion ändert nichts an einem gegenwärtig bestehenden Anspruch. Wie hoch die Witwenrente weiterhin ausfällt Die große Witwen- oder Witwerrente beträgt nach dem neuen Recht grundsätzlich 55 Prozent der Rente, die der verstorbene Ehepartner bezogen hat oder hätte. Unter bestimmten Voraussetzungen des alten Rechts werden weiterhin 60 Prozent gezahlt. Die kleine Witwen- oder Witwerrente beträgt grundsätzlich 25 Prozent. Nach dem neuen Recht ist sie normalerweise auf 24 Kalendermonate nach dem Tod des Partners begrenzt. Eigenes Einkommen wird erst berücksichtigt, wenn es den jeweils geltenden Freibetrag übersteigt. Von dem darüber liegenden anrechenbaren Einkommen werden grundsätzlich 40 Prozent auf die Hinterbliebenenrente angerechnet. Wer bei einer Reform besonders gefährdet wäre Besonders aufmerksam sollten Menschen mit stark unterschiedlichen Rentenanwartschaften die weitere Entwicklung verfolgen. Dazu gehören Ehen, in denen ein Partner viele Jahre wegen Kindererziehung, Pflege oder Haushaltsarbeit nicht oder nur in Teilzeit beschäftigt war. Bei einem verpflichtenden Rentensplitting könnte der wirtschaftlich schwächere Partner zwar zusätzliche eigene Entgeltpunkte erhalten. Nach dem Tod des besserverdienenden Partners könnte die daraus resultierende eigene Rente jedoch niedriger sein als die bisherige Witwenrente. Die Deutsche Rentenversicherung weist darauf hin, dass ein Rentensplitting je nach Einzelfall Vor- oder Nachteile haben kann. Eine pauschale Aussage, wonach Hinterbliebene immer profitieren würden, ist deshalb nicht möglich. :contentReference[oaicite:8]{index=8} Was Betroffene jetzt tun sollten Ein vorschneller Wechsel zum freiwilligen Rentensplitting ist wegen der Debatte nicht erforderlich. Vor einer solchen Entscheidung sollten beide Varianten von der Deutschen Rentenversicherung berechnet werden. Verheiratete können außerdem ihre Versicherungsverläufe prüfen und fehlende Zeiten für Kindererziehung, Pflege, Ausbildung oder Beschäftigung klären lassen. Fehlerhafte oder unvollständige Versicherungsverläufe können sich später sowohl auf die eigene Rente als auch auf Hinterbliebenenleistungen auswirken. Wer bereits verwitwet ist, sollte einen möglichen Anspruch weiterhin zeitnah beantragen. Die bloße Diskussion über eine Reform ist kein Grund, auf einen Antrag zu verzichten. Fazit: Reformprüfung statt beschlossener Abschaffung Die Witwenrente wird derzeit nicht abgeschafft. Die Alterssicherungskommission hat auch kein verpflichtendes Rentensplitting als fertige Reform empfohlen. Sie fordert lediglich, verschiedene Möglichkeiten zur Anpassung der Hinterbliebenenversorgung zu untersuchen. Ob daraus später strengere Altersgrenzen, eine stärkere Berücksichtigung von Sorgearbeit, ein verändertes Anrechnungsverfahren oder ein Rentensplitting entsteht, ist offen. Für Witwen, Witwer und Ehepaare gilt deshalb weiterhin das bestehende Recht. Erst ein konkreter Gesetzentwurf würde erkennen lassen, wer tatsächlich von Änderungen betroffen wäre. Häufige Fragen zur möglichen Reform der Witwenrente Wird die Witwenrente 2026 abgeschafft? Nein. Eine Abschaffung der Witwen- und Witwerrente wurde bislang nicht beschlossen. Was empfiehlt die Alterssicherungskommission? Die Kommission empfiehlt, verschiedene Reformmöglichkeiten für die Hinterbliebenenversorgung zu prüfen. Ein bestimmtes Ersatzmodell nennt sie in ihrer abschließenden Empfehlung nicht. Hat die Kommission ein verpflichtendes Rentensplitting beschlossen? Nein. Das Rentensplitting wurde öffentlich diskutiert, ist aber nicht Bestandteil einer konkreten Empfehlung im Abschlussbericht. Bleiben bereits bewilligte Witwenrenten bestehen? Nach der aktuellen Rechtslage werden bewilligte Witwen- und Witwerrenten weitergezahlt. Es existiert kein Gesetz, das diese Leistungen beendet. Kann man das Rentensplitting schon heute wählen? Ja. Ehepartner und eingetragene Lebenspartner können sich unter bestimmten Voraussetzungen freiwillig für ein Rentensplitting entscheiden. Kann man nach dem Rentensplitting noch Witwenrente erhalten? Nein. Nach einem wirksam durchgeführten Rentensplitting besteht grundsätzlich kein Anspruch mehr auf eine Witwen- oder Witwerrente.
10. Juli 2026
Neue Mietregeln geplant: Das dürfen Vermieter bald nicht mehr Die Bundesregierung will das Mietrecht erneut ändern und den Schutz von Mieterinnen und Mietern in angespannten Wohnungsmärkten ausbauen. Der Gesetzentwurf zur Änderung des Rechts der Wohn- und Geschäftsraummiete wurde dem Bundestag zugeleitet und befindet sich im parlamentarischen Verfahren. Nach Angaben des Bundestages ist das Vorhaben unter anderem darauf gerichtet, die Mietpreisbremse wirksamer zu machen und mehr langfristig verfügbaren Wohnraum zu sichern. Für Vermieter würde das bedeuten: Einige Vertragsmodelle, die bisher hohe Mieten oder kurze Bindungen ermöglichten, sollen enger begrenzt werden. Betroffen sind vor allem möblierte Wohnungen, Indexmieten, Kurzzeitvermietungen und Kündigungen wegen Zahlungsrückständen. Noch gilt: Die Reform ist nicht endgültig beschlossen. Mieter und Vermieter sollten deshalb genau unterscheiden zwischen geltendem Recht und geplanten Änderungen. Warum die Bundesregierung das Mietrecht ändern will In vielen Städten ist die Wohnungssuche für Haushalte mit kleinen und mittleren Einkommen kaum noch bezahlbar. Besonders bei Neuvermietungen steigen die verlangten Mieten deutlich schneller als viele Einkommen. Die Mietpreisbremse soll in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt verhindern, dass die Miete bei einer Neuvermietung zu stark über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt. Nach Darstellung des Bundestages sieht die Bundesregierung aber weiterhin Rechtsunsicherheiten und Umgehungsmöglichkeiten, die den Schutz abschwächen. Deshalb nimmt der Entwurf mehrere Bereiche in den Blick, in denen Vermieter bislang mehr Spielraum hatten. Gemeint sind nicht nur klassische Mietverträge, sondern auch möblierte Wohnungen, befristete Kurzzeitmieten und Mieterhöhungen über Indexklauseln. Möblierte Wohnungen: Zuschläge sollen transparenter werden Ein wichtiger Punkt betrifft möblierte Wohnungen. In Großstädten werden Wohnungen häufig mit Möbeln angeboten, obwohl der eigentliche Wohnwert kaum anders ist als bei einer unmöblierten Wohnung. Das Problem: Der Möblierungszuschlag ist für Mieter oft schwer nachvollziehbar. Wer eine Wohnung dringend braucht, kann kaum prüfen, ob ein Aufschlag für Bett, Schrank oder Sofa angemessen ist. Nach den geplanten Regeln sollen Vermieter die Kosten für die Möblierung künftig transparenter ausweisen müssen. Der Zuschlag soll nicht mehr dazu dienen können, die Mietpreisbremse praktisch zu umgehen. Für Mieter wäre das ein spürbarer Vorteil. Sie könnten besser erkennen, welcher Anteil der Miete auf die Wohnung entfällt und welcher Anteil auf die Ausstattung. Indexmieten: Inflation soll nicht unbegrenzt durchschlagen Auch Indexmieten stehen im Fokus. Bei einer Indexmiete steigt die Miete grundsätzlich entsprechend der Entwicklung des Verbraucherpreisindex. In Zeiten hoher Inflation kann das für Mieter erhebliche Mehrbelastungen auslösen. Wer ohnehin knapp kalkuliert, kann durch eine solche Anpassung schnell an die Grenze seiner Zahlungsfähigkeit kommen. Der Gesetzentwurf sieht deshalb strengere Vorgaben für Indexmieten in angespannten Wohnungsmärkten vor. Nach Berichten über den Entwurf soll ein besonders starker Inflationsanstieg nicht mehr vollständig auf die Miete übertragen werden können. Damit würden Vermieter zwar weiter eine Anpassungsmöglichkeit behalten. Sie könnten aber nicht mehr jede Preissteigerung ungebremst an die Mieter weitergeben, wenn die geplanten Regeln in dieser Form beschlossen werden. Kurzzeitvermietung: Befristungen sollen enger begrenzt werden Ein weiterer Bereich ist die Vermietung zum vorübergehenden Gebrauch. Solche Verträge fallen bisher unter bestimmten Voraussetzungen nicht unter alle Mieterschutzvorschriften. Nach Angaben des Bundestages soll diese Ausnahme künftig enger gefasst werden. Geplant ist, dass sie grundsätzlich nur noch bei Mietverhältnissen von bis zu sechs Monaten gelten soll. Das richtet sich vor allem gegen Konstruktionen, bei denen normale Wohnungen immer wieder kurzzeitig und teuer vermietet werden. Für den regulären Wohnungsmarkt kann das problematisch sein, weil dadurch Wohnungen für langfristige Mietverhältnisse fehlen. Vermieter könnten dann nicht mehr ohne Weiteres mit kurzen Laufzeiten arbeiten, um strengere Regeln des sozialen Mietrechts zu vermeiden. Für Mieter würde ein längerfristiger Vertrag mehr Sicherheit schaffen. Schonfristzahlung: Kündigung soll leichter abgewendet werden können Besonders wichtig ist die geplante Änderung bei Mietrückständen. Wer mit der Miete in Rückstand gerät, riskiert eine Kündigung und im schlimmsten Fall den Verlust der Wohnung. Nach Angaben des Bundestages sollen Mieterinnen und Mieter künftig auch bei einer ordentlichen Kündigung wegen Zahlungsverzugs geschützt werden, wenn sie die Mietschulden vollständig nachzahlen. Die Schonfristzahlung soll einmalig auf die ordentliche Kündigung übertragen werden. Das wäre eine erhebliche Änderung. Bisher konnte eine Nachzahlung zwar unter bestimmten Voraussetzungen eine fristlose Kündigung heilen, die ordentliche Kündigung blieb aber häufig bestehen. Für Mieter mit vorübergehenden Zahlungsproblemen kann das entscheidend sein. Wer etwa wegen Krankheit, Jobverlust oder verspäteter Sozialleistung in Rückstand gerät, hätte eine bessere Chance, die Wohnung zu behalten. Was Vermieter künftig nicht mehr ohne Weiteres tun dürfen Sollte der Entwurf in der geplanten Form beschlossen werden, dürften Vermieter möblierte Wohnungen nicht mehr intransparent mit hohen Zuschlägen anbieten. Sie müssten nachvollziehbarer darstellen, welcher Teil der Miete auf die Möbel entfällt. Vermieter dürften Indexmieten in angespannten Wohnungsmärkten auch nicht mehr uneingeschränkt als automatische Erhöhung bei hoher Inflation nutzen. Die Anpassung soll stärker begrenzt werden. Kurzzeitverträge könnten nicht mehr beliebig als Ausweichmodell dienen. Wenn ein Mietverhältnis tatsächlich dauerhaftes Wohnen betrifft, sollen Vermieter sich nicht dauerhaft auf die Ausnahme für vorübergehenden Gebrauch berufen können. Außerdem könnten Vermieter bei nachgezahlten Mietrückständen eine ordentliche Kündigung nicht mehr so leicht aufrechterhalten. Das würde vor allem Fälle betreffen, in denen der Rückstand vollständig ausgeglichen wird und die Schonfrist greift. Überblick über die geplanten Änderungen Bereich Geplante Folge für Vermieter Möblierte Wohnungen Möblierungszuschläge sollen transparenter und schwerer als Umgehung der Mietpreisbremse nutzbar werden. Indexmieten Mieterhöhungen wegen Inflation sollen in angespannten Märkten stärker begrenzt werden. Kurzzeitvermietung Die Ausnahme für vorübergehenden Gebrauch soll enger gefasst werden, grundsätzlich bis zu sechs Monate. Zahlungsrückstände Eine vollständige Nachzahlung soll künftig auch eine ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs abwenden können. Mietpreisbremse Umgehungen sollen erschwert und der Schutz bei Neuvermietungen verbessert werden. Für wen die Reform besonders wichtig wäre Besonders betroffen wären Mieterinnen und Mieter in Städten mit angespanntem Wohnungsmarkt. Dort sind möblierte Wohnungen, Indexmieten und kurze Vertragslaufzeiten häufig zu finden. Auch Menschen mit geringem Einkommen könnten profitieren. Für sie kann schon eine moderate Mieterhöhung oder ein kurzer Zahlungsrückstand existenzbedrohend sein. Für Vermieter bedeutet die Reform mehr Prüfaufwand. Wer möbliert vermietet, Indexmieten vereinbart oder befristete Verträge nutzt, müsste Verträge genauer begründen und dokumentieren. Rechtlich besonders wichtig ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens. Erst wenn das Gesetz verabschiedet und verkündet ist, können sich Mieter auf die neuen Regeln berufen. Was Mieter schon jetzt prüfen sollten Mieter sollten ihre Verträge genau ansehen, wenn sie eine möblierte Wohnung angemietet haben. Wichtig ist, ob der Möblierungszuschlag nachvollziehbar angegeben ist und ob die Gesamtmiete auffällig hoch erscheint. Bei Indexmieten sollten Mieter prüfen, wann die letzte Erhöhung verlangt wurde und wie sie berechnet wurde. Nicht jede Mieterhöhung ist automatisch wirksam, nur weil im Vertrag eine Indexklausel steht. Wer eine Kündigung wegen Mietrückständen erhält, sollte schnell handeln. Zahlungsnachweise, Kontakt zum Vermieter, Beratung und gegebenenfalls ein Antrag auf Sozialleistungen können entscheidend sein. Auch nach der geplanten Reform wird es auf Fristen ankommen. Wer zu lange wartet, riskiert rechtliche Nachteile. Was Vermieter beachten müssen Vermieter sollten sich auf strengere Anforderungen einstellen. Vertragsmuster, die bisher bei möblierten Wohnungen oder Kurzzeitvermietungen genutzt wurden, könnten künftig nicht mehr ausreichen. Bei Indexmieten wird es wichtiger, die gesetzlichen Grenzen einzuhalten. Eine unzutreffende Berechnung kann dazu führen, dass eine Mieterhöhung unwirksam ist. Auch bei Kündigungen wegen Zahlungsrückständen könnte sich die Rechtslage deutlich verändern. Vermieter müssten dann genauer prüfen, ob eine Nachzahlung die Kündigung beseitigt. Für private Vermieter kann das besonders relevant sein. Viele nutzen Standardverträge, ohne jede Klausel rechtlich prüfen zu lassen. Praxisbeispiel: Möblierte Wohnung mit hohem Zuschlag Eine Mieterin zieht in eine möblierte Einzimmerwohnung in einer Großstadt. Im Vertrag steht nur eine Gesamtmiete von 1.250 Euro, ohne genaue Angabe, welcher Betrag auf die Möbel entfällt. Die Wohnung enthält ein Bett, einen Tisch, zwei Stühle und einen Kleiderschrank. Nach den geplanten Regeln könnte ein solcher Vertrag künftig stärker überprüfbar werden. Der Vermieter müsste transparenter machen, wie sich die Miete zusammensetzt, und könnte den Möblierungszuschlag nicht mehr ohne Weiteres nutzen, um die Mietpreisbremse zu umgehen. Fragen und Antworten zu den neuen Mietregeln Gelten die neuen Mietregeln schon? Nein. Der Gesetzentwurf befindet sich im parlamentarischen Verfahren. Nach dem Stand vom 9. Juli 2026 ist entscheidend, ob und in welcher Fassung Bundestag und Gesetzgebungsverfahren das Vorhaben abschließen. Dürfen Vermieter möblierte Wohnungen bald nicht mehr teurer vermieten? Ein höherer Preis wegen Möblierung soll nicht vollständig ausgeschlossen werden. Der Zuschlag soll aber transparenter und besser überprüfbar werden, damit Möbel nicht als verdeckte Umgehung der Mietpreisbremse dienen. Was ändert sich bei Indexmieten? Indexmieten sollen in angespannten Wohnungsmärkten stärker begrenzt werden. Besonders hohe Inflationsraten sollen nach den diskutierten Regeln nicht mehr vollständig auf die Miete durchschlagen können. Was bedeutet die geplante Änderung bei Kurzzeitmieten? Die Ausnahme für vorübergehenden Gebrauch soll enger werden. Nach Angaben des Bundestages soll sie grundsätzlich nur noch für Mietverhältnisse bis zu sechs Monaten gelten. Können Mieter eine Kündigung wegen Mietrückständen künftig leichter stoppen? Ja, das ist geplant. Wenn Mietrückstände vollständig nachgezahlt werden, soll die Schonfristzahlung einmalig auch bei einer ordentlichen Kündigung wegen Zahlungsverzugs helfen. Was sollten Mieter jetzt tun? Mieter sollten Vertragsunterlagen, Mieterhöhungen und Kündigungsschreiben sorgfältig aufbewahren. Bei möblierten Wohnungen, Indexmieten oder Zahlungsrückständen kann eine rechtliche Beratung sinnvoll sein, weil die geplanten Änderungen stark vom genauen Vertrag und vom Zeitpunkt des Inkrafttretens abhängen.
10. Juli 2026
Der neue EU-Behindertenausweis kommt. Für Menschen mit Schwerbehinderung, die auf Grundsicherungsgeld angewiesen sind, klingt das wie eine Nachricht, die endlich etwas verändert. Es ändert sich tatsächlich einiges, aber nicht dort, wo es viele vermutlich erhoffen. Der Ausweis erleichtert Reisen innerhalb der EU. An Regelsatz, Mehrbedarf oder Wohnkosten ändert er nichts. Diese Leistungen sind nationales Recht. Für schwerbehinderte Menschen im Grundsicherungsgeld-Bezug stehen damit zwei ganz unterschiedliche Fragen nebeneinander. Was bringt der EU-Ausweis ab 2028? Und welche nationalen Leistungen stehen einem heute zu, die das Jobcenter oder das Sozialamt nur dann zahlt, wenn man sie ausdrücklich beantragt hat? Die zweite Frage entscheidet über deutlich mehr Geld. Ab 2028 gilt der Ausweis europaweit – aber nicht für Sozialleistungen Die Richtlinie (EU) 2024/2841 vom 23. Oktober 2024 schafft den Rechtsrahmen für einen europaweit anerkannten Behindertenausweis. Seit dem 4. Dezember 2024 ist sie in Kraft. Ab spätestens dem 5. Juni 2028 müssen alle 27 EU-Mitgliedstaaten die Karte ausgeben und gegenseitig anerkennen. Im Gastland berechtigt die Karte zu denselben Vergünstigungen, die dort für Einheimische mit anerkannter Behinderung gelten: ermäßigter oder freier Eintritt in Museen, vorrangiger Zugang bei Veranstaltungen, Mitnahme der Begleitperson unter denselben Bedingungen. EU-Ausweis ändert nichts an nationalen Sozialleistungen Die Richtlinie zieht hier eine klare Grenze: Sie gilt nicht für Leistungen der sozialen Sicherheit und nicht für Sozialleistungen im nationalen Recht. Kein Anspruch auf Grundsicherung im Reiseland, keine Erhöhung des deutschen Regelbedarfs, kein Zugang zu Pflegeleistungen. Deutschland muss die Richtlinie bis zum 5. Juni 2027 in nationales Recht umsetzen. Bis dahin gilt der bestehende Schwerbehindertenausweis unverändert. Grundsicherungsgeld und Schwerbehinderung: Das bleibt nationales Recht Seit dem 1. Juli 2026 heißt das Bürgergeld Grundsicherungsgeld. Der Bundestag hat das 13. Änderungsgesetz zum SGB II am 5. März 2026 verabschiedet. Die Umbenennung bringt schärfere Sanktionen, engere Vermögensprüfungen und den Wegfall der einjährigen Karenzzeit bei Wohnkosten. Unberührt davon blieb die Mehrbedarfsregelung für Menschen mit Behinderung. EU-Behindertenausweis und nationales Grundsicherungsrecht laufen parallel, ohne sich zu berühren. Für die Leistungshöhe ist ausschließlich das Sozialgesetzbuch maßgeblich. Ein zu niedriger Bescheid wird durch den EU-Ausweis nicht korrigiert. Ein nicht beantragter Mehrbedarf fehlt jeden Monat im Konto. Der Mehrbedarf, den das Jobcenter nicht von allein auszahlt Viele schwerbehinderte Grundsicherungsgeld-Beziehende gehen davon aus, dass ihr Schwerbehindertenausweis automatisch zu einem höheren Regelsatz führt. Das Gegenteil ist der Fall. Das Gesetz knüpft den 35-prozentigen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 SGB II an eine Bedingung, die nichts mit dem Ausweis zu tun hat: Es muss eine laufende Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben vorliegen, also eine Umschulung, berufliche Rehabilitation oder Eingliederungshilfe. Der Ausweis allein genügt nicht. Bei einem Regelbedarf von 563 Euro monatlich ergibt dieser Mehrbedarf 197,05 Euro zusätzlich. Den Anspruch hat, wer gleichzeitig erwerbsfähig ist, Grundsicherungsgeld bezieht und eine solche Maßnahme durchläuft. In diesem Fall legt man den Bewilligungsbescheid der Maßnahme beim Jobcenter vor und beantragt den Mehrbedarf schriftlich. Ein formloser Satz genügt. Der Mehrbedarf läuft nämlich erst ab dem Monat, in dem man den Antrag gestellt hat. Jeder vergangene Monat ohne Antrag ist ein verlorener Monat. Eine zweite Konstellation betrifft voll erwerbsgeminderte Menschen in einer Bedarfsgemeinschaft, die Sozialgeld nach SGB II beziehen. Sie können 17 Prozent Mehrbedarf erhalten, rund 95,71 Euro monatlich, wenn ihr Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen G trägt. Auch dieser Anspruch muss beantragt werden. Was beim Sozialamt gilt: Merkzeichen G und die 95 Euro Zuschlag Wer Grundsicherung im Alter oder bei voller Erwerbsminderung nach dem SGB XII bezieht, hat eine direktere Verbindung zwischen Schwerbehindertenausweis und Mehrbedarf. § 30 Abs. 1 SGB XII gewährt einen Zuschlag von 17 Prozent der maßgebenden Regelbedarfsstufe, wenn das Merkzeichen G im Ausweis eingetragen ist. Bei 563 Euro Regelbedarf sind das 95,71 Euro monatlich. Das Sozialamt ist verpflichtet, diesen Mehrbedarf zu berücksichtigen. Aber auch hier gilt: Das Amt zahlt nicht ohne Vorlage. Das Sozialgericht Freiburg hat in einem solchen Fall entschieden: War der Leistungsberechtigte bereits im Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit Merkzeichen G und hatte das Sozialamt den Anspruch übergangen, muss es nachzahlen (Az.: S 6 SO 24/10). In solchen Fällen kommt ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X in Betracht. Wer jetzt handeln muss – und warum der EU-Ausweis dabei nicht hilft Beim EU-Behindertenausweis besteht bis 2028 kein Handlungsbedarf. Bestehende Schwerbehindertenausweise bleiben gültig. Deutschland bereitet eine freiwillige vorgezogene Ausgabe vor, ein bundesweit einheitlicher Starttermin steht nicht fest. Beim nationalen Mehrbedarf zählt heute jeder Monat. Menschen mit Grundsicherungsgeld, die an einer Reha-Maßnahme oder Eingliederungshilfe teilnehmen, legen den Bewilligungsbescheid beim Jobcenter vor und stellen den Antrag auf Mehrbedarf beim Jobcenter schriftlich. Menschen mit SGB-XII-Leistungen und Merkzeichen G legen den Schwerbehindertenausweis beim Sozialamt vor und beantragen den Mehrbedarf ausdrücklich. Wer vermutet, dass ein solcher Anspruch schon länger bestanden hat und nicht gezahlt wurde, prüft einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X. Im SGB II ist die rückwirkende Korrektur auf ein Jahr begrenzt. Lehnt das Jobcenter oder das Sozialamt den Antrag ab, läuft die Widerspruchsfrist: einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids. Danach ist er bestandskräftig. Häufige Fragen zum EU-Behindertenausweis und zur Grundsicherung Erhöht der EU-Behindertenausweis ab 2028 meinen Regelsatz oder Mehrbedarf? Nein. Der Ausweis gilt ausschließlich für Reisen und Kurzaufenthalte in anderen EU-Ländern. Regelsatz, Mehrbedarf und Wohnkostenzuschuss richten sich ausschließlich nach deutschem Recht und bleiben vom EU-Ausweis unberührt. Habe ich automatisch Anspruch auf den Mehrbedarf, wenn ich einen Schwerbehindertenausweis besitze? Im Grundsicherungsgeld nicht: Dort ist der Ausweis allein nicht ausreichend. Voraussetzung ist eine laufende Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben oder Eingliederungshilfe. In der Grundsicherung nach SGB XII ist das Merkzeichen G hingegen eine direkte Voraussetzung für den 17-Prozent-Mehrbedarf, aber auch dieser muss beim Sozialamt beantragt werden. Was gilt, wenn ich bisher keinen Mehrbedarf beantragt habe? Für die Vergangenheit gelten enge Grenzen. Im SGB II kann ein Überprüfungsantrag maximal ein Jahr rückwirken. Im SGB XII hat das Sozialgericht Freiburg entschieden, dass der Mehrbedarf rückwirkend zu zahlen ist, wenn das Merkzeichen G bereits bei Antragstellung vorlag (Az.: S 6 SO 24/10). Den Antrag stellt man beim zuständigen Amt: Jobcenter für SGB II, Sozialamt für SGB XII. Muss ich meinen deutschen Schwerbehindertenausweis umtauschen? Nein. Der EU-Behindertenausweis ergänzt den deutschen Ausweis, ersetzt ihn nicht. Für nationale Leistungen wie Steuererleichterungen, Kündigungsschutz, Zusatzurlaub und Mehrbedarf bleibt der deutsche Ausweis maßgeblich. Quellen Europäisches Parlament und Rat der EU: Richtlinie (EU) 2024/2841 vom 23. Oktober 2024 Bundesministerium der Justiz: § 21 SGB II – Mehrbedarfe (gesetze-im-internet.de) Bundesministerium der Justiz: § 30 SGB XII – Mehrbedarf (gesetze-im-internet.de) Bundesministerium der Justiz: § 44 SGB X – Rücknahme rechtswidriger Bescheide (gesetze-im-internet.de) Europäisches Parlament und Rat der EU: Richtlinie (EU) 2024/2841 vom 23. Oktober 2024 Sozialgericht Freiburg: Az. S 6 SO 24/10 – Rückwirkender Mehrbedarf nach § 30 SGB XII
10. Juli 2026
Kindergeld wird grundsätzlich an den kindergeldberechtigten Elternteil ausgezahlt. Das gilt auch dann, wenn das Kind bereits volljährig ist, eine Ausbildung absolviert oder studiert. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Familienkasse das Geld jedoch unmittelbar an das Kind überweisen. Dafür muss ein sogenannter Abzweigungsantrag gestellt werden. Eine Abzweigung kommt vor allem infrage, wenn ein volljähriges Kind nicht mehr bei seinen Eltern lebt, einen eigenen Haushalt führt und von den Eltern keinen oder nur unzureichenden Unterhalt erhält. Die Familienkasse prüft dabei jeden Fall einzeln. Was bedeutet die Abzweigung des Kindergeldes? Bei einer Abzweigung bleibt der bisherige Elternteil grundsätzlich kindergeldberechtigt. Lediglich die Auszahlung wird geändert, sodass das Kindergeld ganz oder teilweise an das Kind oder an eine andere Person beziehungsweise Stelle überwiesen wird. Das Kind wird durch die Abzweigung also nicht automatisch selbst zum Kindergeldberechtigten. Es erhält nur das bereits für den Elternteil festgesetzte Kindergeld unmittelbar ausgezahlt. Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 74 Einkommensteuergesetz. Danach kann das Kindergeld an das Kind ausgezahlt werden, wenn der Berechtigte seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Eine Auszahlung ist auch möglich, wenn der Elternteil finanziell nicht leistungsfähig ist und deshalb keinen oder nur einen geringen Unterhalt leisten muss. Entscheidend ist damit nicht immer, ob der Elternteil den Unterhalt bewusst verweigert. Wann kann das Kind einen Abzweigungsantrag stellen? Ein Antrag hat insbesondere dann Aussicht auf Erfolg, wenn das Kind einen eigenen Haushalt führt und sich weitgehend selbst versorgen muss. Die Bundesagentur für Arbeit nennt ausdrücklich die Fälle, in denen Eltern keinen oder keinen ausreichenden Unterhalt leisten. Ein eigener Haushalt liegt beispielsweise vor, wenn das Kind in einer eigenen Mietwohnung, in einem Studentenwohnheim oder in einer abgeschlossenen Wohnung lebt. Auch eine Wohnung im selben Gebäude wie die Eltern kann ausreichen, wenn es sich tatsächlich um einen eigenständigen Wohnbereich handelt. Das Kind sollte außerdem nachweisen können, dass es seine laufenden Kosten selbst tragen muss. Dazu gehören insbesondere Miete, Strom, Lebensmittel, Versicherungen, Fahrtkosten und Ausgaben für Ausbildung oder Studium. Allein die Volljährigkeit reicht für eine Abzweigung nicht aus. Wohnt das Kind weiterhin im Haushalt der Eltern und wird dort mit Unterkunft, Lebensmitteln und weiteren Leistungen versorgt, wird die Familienkasse eine direkte Auszahlung meist ablehnen. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein? Zunächst muss überhaupt ein laufender Anspruch auf Kindergeld bestehen. Der Abzweigungsantrag schafft keinen neuen Kindergeldanspruch, sondern verändert nur den Empfänger der Zahlung. Bei volljährigen Kindern wird Kindergeld in der Regel bis zum vollendeten 25. Lebensjahr gezahlt, wenn sie sich beispielsweise in einer Schul- oder Berufsausbildung, in einem Studium oder in einem anerkannten Freiwilligendienst befinden. Unter bestimmten Bedingungen besteht der Anspruch auch während einer Übergangszeit oder bei der Suche nach einem Ausbildungsplatz. Für arbeitsuchend gemeldete Kinder ohne Beschäftigung kann der Anspruch grundsätzlich bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres bestehen. Bei Kindern, die sich wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht selbst unterhalten können, ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Zahlung über das 25. Lebensjahr hinaus möglich. Zusätzlich muss der kindergeldberechtigte Elternteil seine Unterhaltspflicht nicht oder nicht ausreichend erfüllen. Leistet er Unterhalt, der mindestens so hoch wie das Kindergeld ist, kommt eine vollständige Abzweigung regelmäßig nicht in Betracht. Situation des Kindes Mögliche Bewertung durch die Familienkasse Eigene Wohnung und kein Unterhalt der Eltern Eine vollständige Abzweigung kann möglich sein. Eigene Wohnung und geringer Unterhalt Eine teilweise Abzweigung kann geprüft werden. Wohnung bei den Eltern mit vollständiger Versorgung Eine Abzweigung ist regelmäßig nicht gerechtfertigt. Eltern zahlen Unterhalt mindestens in Höhe des Kindergeldes Eine Abzweigung wird meist abgelehnt. Kein bestehender Kindergeldanspruch Eine Abzweigung ist nicht möglich. Nicht jede Geldzahlung gilt allein als Unterhalt Bei der Prüfung betrachtet die Familienkasse nicht nur Überweisungen auf das Konto des Kindes. Auch Sachleistungen können als Unterhalt berücksichtigt werden. Eltern können beispielsweise die Miete, Versicherungsbeiträge, Studiengebühren oder Fahrtkosten übernehmen. Solche Zahlungen können den abzweigbaren Betrag verringern oder eine Abzweigung vollständig ausschließen. Entscheidend ist, welchen wirtschaftlichen Wert die tatsächlich erbrachten Leistungen haben. Behauptet ein Elternteil lediglich, er unterstütze das Kind, sollte er die Zahlungen durch Kontoauszüge, Rechnungen oder andere Unterlagen belegen können. Umgekehrt sollte das Kind im Antrag möglichst genau angeben, welche Leistungen es erhält. Unvollständige oder widersprüchliche Angaben können das Verfahren verlängern und später zu Rückforderungen führen. Kann das gesamte Kindergeld abgezweigt werden? Die Familienkasse kann das gesamte Kindergeld oder nur einen Teil davon an das Kind auszahlen. Die Höhe hängt davon ab, ob und in welchem Umfang die Eltern Unterhalt leisten. Zahlt der berechtigte Elternteil überhaupt keinen Unterhalt, kann grundsätzlich das volle Kindergeld abgezweigt werden. Leistet er monatlich einen geringeren Betrag, kann nur die Differenz für eine Abzweigung infrage kommen. Erhält das Kind beispielsweise 100 Euro Unterhalt und beträgt das Kindergeld 259 Euro monatlich, könnte die Familienkasse eine Abzweigung von bis zu 159 Euro prüfen. Seit 2026 beträgt das Kindergeld nach § 66 EStG monatlich 259 Euro je Kind. Die Berechnung ist jedoch nicht in jedem Fall so einfach. Auch unmittelbar bezahlte Kosten können als Unterhaltsleistungen angerechnet werden. So wird der Abzweigungsantrag gestellt Für den Antrag stellt die Familienkasse das Formular „Antrag auf Auszahlung des Kindergeldes – Abzweigungsantrag“ mit der Bezeichnung KG 11e bereit. Das Formular ist insbesondere für volljährige Kinder vorgesehen. Der Antrag kann online ausgefüllt oder als PDF heruntergeladen werden. Nach Angaben der Familienkasse muss er schriftlich gestellt und unterschrieben werden. Das Formular kann über die Internetseite der Familienkasse abgerufen werden. Dort finden sich auch weitere Unterlagen für den Kindergeldanspruch volljähriger Kinder. Im Antrag werden Angaben zur persönlichen Situation, zum Wohnort, zur Ausbildung und zur Bankverbindung verlangt. Außerdem muss das Kind erklären, welcher Elternteil das Kindergeld bezieht und wie viel Unterhalt von Mutter oder Vater gezahlt wird. Welche Unterlagen sollten beigefügt werden? Der Antrag sollte möglichst vollständig eingereicht werden. Fehlende Nachweise führen häufig zu Rückfragen und verzögern die Entscheidung. Als Beleg für einen eigenen Haushalt kommt insbesondere der Mietvertrag infrage. Lebt das Kind zwar im selben Haus wie der kindergeldberechtigte Elternteil, aber in einer abgeschlossenen eigenen Wohnung, verlangt das Formular ausdrücklich eine Kopie des Mietvertrags. Zusätzlich können eine Meldebescheinigung, Kontoauszüge, Nachweise über Mietzahlungen und eine Aufstellung der monatlichen Ausgaben hilfreich sein. Auch Schriftverkehr mit den Eltern über ausbleibenden Unterhalt kann eingereicht werden. Bei volljährigen Kindern benötigt die Familienkasse außerdem aktuelle Nachweise für den fortbestehenden Kindergeldanspruch. Das können eine Schulbescheinigung, ein Ausbildungsvertrag, eine Studienbescheinigung oder Unterlagen über die Suche nach einem Ausbildungsplatz sein. Die Eltern werden am Verfahren beteiligt Die Familienkasse entscheidet nicht allein aufgrund der Angaben des Kindes. Der bisherige Kindergeldempfänger wird in der Regel über den Antrag informiert und erhält Gelegenheit, sich dazu zu äußern. Der Elternteil kann darlegen, welche Unterhaltsleistungen er erbringt. Dazu zählen neben regelmäßigen Überweisungen auch direkt bezahlte Kosten. Das kann für das Kind unangenehm sein, besonders wenn das Verhältnis zu den Eltern angespannt ist. Ein Abzweigungsantrag ist jedoch kein vertrauliches Verfahren, das ohne Kenntnis des Kindergeldberechtigten durchgeführt wird. Die Beteiligung des Elternteils dient dazu, den Sachverhalt vollständig aufzuklären. Die Familienkasse muss sowohl die Angaben des Kindes als auch die Einwände und Nachweise der Eltern berücksichtigen. Die Familienkasse trifft eine Ermessensentscheidung Selbst wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, folgt daraus nicht in jedem Fall automatisch eine Auszahlung an das Kind. § 74 EStG verwendet die Formulierung, dass das Kindergeld abgezweigt werden „kann“. Die Familienkasse muss deshalb die Umstände des Einzelfalls abwägen. Sie darf den Antrag aber nicht ohne nachvollziehbare Begründung ablehnen. Von Bedeutung sind unter anderem die tatsächlichen Unterhaltsleistungen, die finanzielle Situation des Kindes und der Zweck des Kindergeldes. Auch die Interessen des bisher berechtigten Elternteils werden berücksichtigt. Die Entscheidung wird durch einen schriftlichen Bescheid mitgeteilt. Daraus muss hervorgehen, ob das Kindergeld vollständig, teilweise oder gar nicht an das Kind ausgezahlt wird. Ab wann wird das Kindergeld direkt ausgezahlt? Eine Abzweigung wirkt nicht beliebig weit in die Vergangenheit zurück. Betroffene sollten den Antrag deshalb möglichst früh stellen, sobald die Voraussetzungen vorliegen. In der Praxis prüft die Familienkasse, ab welchem Monat die fehlende oder unzureichende Unterhaltsleistung nachgewiesen ist. Auch der Zeitpunkt des Antragseingangs kann für den Beginn der direkten Auszahlung wichtig sein. Das Kind sollte sich den Eingang des Antrags bestätigen lassen oder ihn nachweisbar versenden. Bei einer digitalen Übermittlung sollte die Eingangsbestätigung gespeichert werden. Bis zur Entscheidung kann das Kindergeld weiterhin an den bisherigen Berechtigten fließen. Eine schnelle vorläufige Umleitung der Zahlung allein aufgrund der Antragstellung erfolgt nicht automatisch. Was passiert bei Änderungen? Das Kind muss Veränderungen, die den Kindergeldanspruch oder die Abzweigung betreffen, unverzüglich mitteilen. Darauf weist auch das amtliche Antragsformular hin. Meldepflichtig sind beispielsweise der Abbruch einer Ausbildung, das Ende des Studiums, ein Umzug zurück zu den Eltern oder der Beginn regelmäßiger Unterhaltszahlungen. Auch eine Änderung der Bankverbindung muss der Familienkasse mitgeteilt werden. Wer weiterhin Kindergeld erhält, obwohl die Voraussetzungen entfallen sind, muss mit einer Rückforderung rechnen. Dabei kann es unerheblich sein, ob das Geld bereits für Miete oder Lebensunterhalt ausgegeben wurde. Änderungen und Nachweise können über die Onlineangebote der Familienkasse übermittelt werden. Die Familienkasse bietet hierfür eigene digitale Übermittlungswege an. Was kann man bei einer Ablehnung unternehmen? Lehnt die Familienkasse den Antrag ab oder zweigt nur einen geringeren Betrag ab, kann gegen den Bescheid Einspruch eingelegt werden. Die Frist beträgt regelmäßig einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids. Der Einspruch sollte schriftlich erfolgen und die Kindergeldnummer sowie das Datum des Bescheids enthalten. Darin sollte das Kind erklären, weshalb die Entscheidung aus seiner Sicht fehlerhaft ist. Fehlen Unterlagen, können diese mit dem Einspruch nachgereicht werden. Besonders wichtig sind Nachweise über den eigenen Haushalt, die laufenden Kosten und den tatsächlich erhaltenen Unterhalt. Hilft die Familienkasse dem Einspruch nicht ab, erlässt sie eine Einspruchsentscheidung. Dagegen kann anschließend innerhalb der gesetzlichen Frist Klage beim zuständigen Finanzgericht erhoben werden. Abzweigung und Sozialleistungen Bezieht das Kind Sozialleistungen, kann das direkt ausgezahlte Kindergeld als Einkommen berücksichtigt werden. Das betrifft beispielsweise Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts oder Ausbildungsförderung. Die Abzweigung führt deshalb nicht immer dazu, dass dem Kind monatlich der vollständige Kindergeldbetrag zusätzlich zur Verfügung steht. Die zuständige Behörde kann die Zahlung bei der Berechnung ihrer Leistung berücksichtigen. Trotzdem kann ein Abzweigungsantrag sinnvoll sein. Das Kindergeld fließt dann unmittelbar an die Person, deren Lebensunterhalt damit unterstützt werden soll, und nicht zunächst an einen Elternteil, der es möglicherweise nicht weiterleitet. Vor der Antragstellung sollte bei gleichzeitigem Bezug anderer Leistungen geprüft werden, welche Auswirkungen die direkte Auszahlung hat. Entscheidend sind die Vorschriften der jeweils bezogenen Leistung. Praxisbeispiel: Studentin erhält das Kindergeld direkt Die 21-jährige Lena studiert in einer anderen Stadt und zahlt monatlich 480 Euro Miete. Ihre Mutter erhält das Kindergeld, überweist Lena aber keinen Unterhalt und beteiligt sich auch nicht an Miete, Fahrtkosten oder Studienausgaben. Lena stellt bei der Familienkasse einen Abzweigungsantrag und reicht ihren Mietvertrag, eine Studienbescheinigung, Kontoauszüge sowie eine Übersicht ihrer monatlichen Kosten ein. Die Mutter erhält Gelegenheit zur Stellungnahme, kann aber keine eigenen Unterhaltsleistungen nachweisen. Die Familienkasse stellt fest, dass der Kindergeldanspruch fortbesteht und Lena einen eigenen Haushalt führt. Da kein Unterhalt geleistet wird, ordnet sie die vollständige Auszahlung des Kindergeldes auf Lenas Konto an. Häufige Fragen und Antworten zum Abzweigungsantrag 1. Kann jedes volljährige Kind das Kindergeld auf sein Konto überweisen lassen? Nein. Die Volljährigkeit allein genügt nicht. Das Kind muss insbesondere nachweisen, dass der berechtigte Elternteil keinen oder keinen ausreichenden Unterhalt leistet. 2. Muss das Kind in einer eigenen Wohnung leben? Ein eigenständiger Haushalt ist ein wichtiges Anzeichen dafür, dass das Kind sich selbst versorgt. Eine eigene abgeschlossene Wohnung im Haus der Eltern kann ebenfalls ausreichen, wenn tatsächlich getrennt gewirtschaftet wird. 3. Welches Formular wird für die Abzweigung benötigt? Verwendet wird das Formular KG 11e mit der Bezeichnung „Antrag auf Auszahlung des Kindergeldes – Abzweigungsantrag“. Es steht auf der Internetseite der Familienkasse zum Download bereit. 4. Können die Eltern den Abzweigungsantrag verhindern? Die Eltern können dem Antrag widersprechen und ihre Unterhaltsleistungen nachweisen. Die abschließende Entscheidung trifft jedoch die Familienkasse nach Prüfung aller Angaben. 5. Ist auch eine teilweise Abzweigung möglich? Ja. Zahlen die Eltern Unterhalt, der niedriger als das Kindergeld ist, kann die Familienkasse eine teilweise Auszahlung an das Kind anordnen. 6. Was kann das Kind bei einer Ablehnung tun? Gegen den ablehnenden Bescheid kann regelmäßig innerhalb eines Monats Einspruch eingelegt werden. Bleibt der Einspruch erfolglos, kann anschließend eine Klage beim Finanzgericht geprüft werden.
10. Juli 2026
BGH stärkt Vertragserben: Schenkungen können trotz Rücktrittsvorbehalt zurückgefordert werden Der Bundesgerichtshof hat die Rechte von Betroffenen gestärkt, die durch einen Erbvertrag als Erben eingesetzt wurden. Ein im Erbvertrag vorbehaltenes Rücktrittsrecht nimmt dem Vertragserben nicht automatisch den Schutz vor beeinträchtigenden Schenkungen. Entscheidend ist, ob der Erblasser den Rücktritt tatsächlich erklärt hat. Solange dies nicht geschehen ist, bleibt er an die erbvertraglichen Verfügungen gebunden. Der Vertragserbe darf deshalb grundsätzlich weiterhin damit rechnen, das vereinbarte Erbe zu erhalten. Verschenkt der Erblasser wesentliche Vermögenswerte an andere Personen, kann nach seinem Tod ein Herausgabeanspruch gegen die beschenkte Person entstehen. Der Bundesgerichtshof entschied mit Versäumnisurteil vom 8. Juli 2026 unter dem Aktenzeichen IV ZR 256/25. Der Rechtsstreit wurde an das Oberlandesgericht zurückverwiesen, das nun die weiteren Voraussetzungen des Anspruchs prüfen muss. Geschwister streiten um Grundstücke und Geldzahlungen In dem Verfahren stritten zwei Geschwister über Vermögensübertragungen ihres verstorbenen Vaters. Beide waren die einzigen Kinder des Erblassers. Der Vater hatte bereits 1969 mit seiner Ehefrau einen Erbvertrag geschlossen. Darin setzten sich die Eheleute gegenseitig zu Vorerben ein, während die Kinder Nacherben des zuerst versterbenden Elternteils und Erben des zuletzt versterbenden Elternteils werden sollten. Die entsprechenden Verfügungen waren erbvertraglich bindend. Sie konnten daher grundsätzlich nicht mehr durch ein späteres Einzeltestament einseitig aufgehoben oder verändert werden. Im Jahr 2015 ergänzten die Eheleute den Erbvertrag durch einen Nachtrag. Darin wurde unter anderem festgelegt, dass der überlebende Ehepartner den eigenen Nachlass nach dem Tod des zuerst versterbenden Ehepartners abweichend unter den gemeinsamen Kindern verteilen durfte. Zusätzlich behielten sich beide Ehepartner ein Recht zum Rücktritt vom Erbvertrag vor. Von diesem Rücktrittsrecht machte der später verstorbene Vater jedoch keinen Gebrauch. Vater übertrug zwei Grundstücke auf seine Tochter Noch zu Lebzeiten übertrug der Vater unter anderem zwei Grundstücke auf seine Tochter. Außerdem erhielt sie Geldzahlungen. Nach den Angaben im Verfahren handelte die Tochter bei den Übertragungen teilweise aufgrund einer Vollmacht, die ihr der Vater erteilt hatte. Nach dessen Tod schlug die Ehefrau das Erbe aus. Dadurch wurden die beiden Kinder Erben ihres Vaters. Der Sohn sah sich durch die Grundstücksübertragungen und Zahlungen an seine Schwester benachteiligt. Er verlangte von ihr die Übertragung eines hälftigen Miteigentumsanteils an den Grundstücken. Ersatzweise forderte er die Zahlung der Hälfte des Grundstückswertes sowie die Erstattung der Hälfte der weiteren Zahlungen. Landgericht und Oberlandesgericht urteilten unterschiedlich Das Landgericht gab der Klage teilweise statt. Das Oberlandesgericht wies sie dagegen vollständig ab. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts bestand keine ausreichend geschützte Erberwartung des Sohnes. Der Vater habe sich im Erbvertrag schließlich ein Rücktrittsrecht vorbehalten. Aus Sicht des Oberlandesgerichts musste der Sohn deshalb jederzeit damit rechnen, dass der Vater vom Erbvertrag zurücktreten könnte. Eine Schenkung habe seine Erwartung, später Erbe zu werden, daher nicht in rechtlich relevanter Weise beeinträchtigt. Gegen diese Entscheidung legte der Sohn Revision beim Bundesgerichtshof ein. Der BGH folgte der Beurteilung des Oberlandesgerichts nicht und hob dessen Urteil auf. Rücktrittsvorbehalt allein beendet die Bindung nicht Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass zwischen einem vorbehaltenen Rücktrittsrecht und einem tatsächlich erklärten Rücktritt unterschieden werden muss. Der bloße Vorbehalt verändert die erbvertragliche Bindung noch nicht. Zwar muss ein Vertragserbe damit rechnen, dass der Erblasser das Rücktrittsrecht später ausübt. Solange dies aber nicht geschieht, bleiben die im Erbvertrag getroffenen Verfügungen wirksam und bindend. Der eingesetzte Vertragserbe darf daher weiterhin davon ausgehen, den Erblasser entsprechend den Vereinbarungen zu beerben. Seine Erberwartung verliert nicht allein deshalb ihren Schutz, weil ein Rücktritt theoretisch möglich gewesen wäre. Nach der Beurteilung des BGH kann ein nicht ausgeübtes Rücktrittsrecht den Anspruch aus § 2287 Absatz 1 BGB daher nicht von vornherein ausschließen. Warum ein Rücktritt tatsächlich erklärt werden muss Eine andere Beurteilung hätte nach Ansicht des Gerichts erhebliche Folgen für die Bindungswirkung von Erbverträgen. Der Erblasser könnte dann sein Vermögen verschenken, ohne zuvor vom Erbvertrag zurückzutreten. Auf diese Weise ließe sich die vereinbarte Erbeinsetzung wirtschaftlich weitgehend entwerten. Der Vertragserbe würde zwar formal Erbe, erhielte aber möglicherweise nur noch einen stark verkleinerten Nachlass. Gleichzeitig könnten für den Erblasser günstige Bestimmungen des Erbvertrags erhalten bleiben. Bei einem wirksamen Rücktritt würden dagegen regelmäßig auch andere erbvertragliche Bindungen entfallen. Der Rücktrittsvorbehalt darf deshalb nicht wie ein bereits ausgeübter Rücktritt behandelt werden. Erst eine wirksame Rücktrittserklärung kann die erbvertragliche Bindung beseitigen. Erblasser dürfen ihr Vermögen weiterhin verwenden Das Urteil bedeutet nicht, dass Personen nach Abschluss eines Erbvertrags zu Lebzeiten nicht mehr über ihr Vermögen verfügen dürfen. Sie dürfen Grundstücke verkaufen, Geld ausgeben, Vermögen umschichten und grundsätzlich auch Schenkungen vornehmen. Ein Erbvertrag bewirkt keine allgemeine Vermögenssperre. Der Vertragserbe hat zu Lebzeiten des Erblassers normalerweise auch keinen Anspruch darauf, bestimmte Vermögenswerte zu sichern. Problematisch können jedoch Schenkungen werden, durch die der eingesetzte Erbe gezielt beeinträchtigt werden soll. Für diese Fälle sieht § 2287 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches einen Anspruch gegen den Beschenkten vor. Der Anspruch entsteht erst nach dem Tod des Erblassers und dem Anfall der Erbschaft. Die Schenkung wird also nicht automatisch unwirksam, sondern kann nachträglich zu einer Herausgabepflicht führen. Was § 2287 BGB für Vertragserben vorsieht Nach § 2287 Absatz 1 BGB kann ein Vertragserbe die Herausgabe eines Geschenks verlangen, wenn der Erblasser in der Absicht gehandelt hat, ihn zu beeinträchtigen. Die Herausgabe richtet sich nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung. Das kann bei einem Grundstück bedeuten, dass das Eigentum oder ein entsprechender Miteigentumsanteil übertragen werden muss. Ist eine Rückübertragung nicht mehr möglich, kann unter bestimmten Bedingungen Wertersatz verlangt werden. Bei Geldschenkungen kommt eine Rückzahlung in Betracht. Bestehen mehrere Erben, hängt der Umfang des Anspruchs unter anderem von der jeweiligen Erbquote ab. Nicht jede lebzeitige Schenkung löst jedoch einen Anspruch aus. Es müssen sämtliche Voraussetzungen des § 2287 BGB erfüllt sein. Wann eine beeinträchtigende Schenkung vorliegen kann Besonders wichtig ist die Frage, ob der Erblasser ein anerkennenswertes eigenes Interesse an der Schenkung hatte. Ein solches Interesse kann etwa bestehen, wenn die beschenkte Person den Erblasser über längere Zeit gepflegt oder umfassend versorgt hat. Auch eine finanzielle Absicherung des Ehepartners oder eine Gegenleistung der beschenkten Person kann gegen eine reine Beeinträchtigungsabsicht sprechen. Die Umstände des jeweiligen Falls müssen genau untersucht werden. Verdächtig können dagegen Übertragungen sein, die kurz vor dem Tod erfolgen und einen erheblichen Teil des Vermögens erfassen. Das gilt besonders, wenn der Vertragserbe bewusst leer ausgehen oder deutlich weniger erhalten soll. Auch ungewöhnlich hohe Zuwendungen an nur eines von mehreren erbvertraglich eingesetzten Kindern können einen Streit auslösen. Eine ungleiche Verteilung allein beweist jedoch noch keine Beeinträchtigungsabsicht. Voraussetzungen eines Anspruchs im Überblick Prüfungspunkt Bedeutung Bindender Erbvertrag Die Erbeinsetzung muss als vertragsmäßige Verfügung bindend vereinbart worden sein. Lebzeitige Schenkung Der Erblasser muss einer anderen Person unentgeltlich einen Vermögensvorteil zugewandt haben. Beeinträchtigung des Vertragserben Die Zuwendung muss die aufgrund des Erbvertrags bestehende Erberwartung wirtschaftlich beeinträchtigen. Kein ausreichendes Eigeninteresse Die Schenkung darf nicht durch ein anerkennenswertes lebzeitiges Interesse des Erblassers gerechtfertigt sein. Eintritt des Erbfalls Der Anspruch kann grundsätzlich erst nach dem Tod des Erblassers geltend gemacht werden. Anfall der Erbschaft Der Anspruchsteller muss aufgrund des Erbvertrags Erbe geworden sein. Änderungsbefugnis hatte einen begrenzten Inhalt Neben dem Rücktrittsvorbehalt befasste sich der Bundesgerichtshof auch mit der im Nachtrag enthaltenen Änderungsbefugnis. Das Oberlandesgericht hatte diese nach Ansicht des BGH zu weit ausgelegt. Die Bestimmung erlaubte dem überlebenden Ehepartner, den eigenen Nachlass nach dem Tod des zuerst verstorbenen Ehepartners abweichend unter den gemeinsamen Kindern aufzuteilen. Sie sollte daher erst nach dem Tod eines Ehepartners eingreifen. Das Oberlandesgericht hatte dagegen angenommen, dass eine Änderung bereits zu Lebzeiten beider Eltern möglich gewesen sei. Diese Auslegung widersprach nach Ansicht des BGH dem Wortlaut der Vereinbarung. Eine vertragliche Änderungsbefugnis muss deshalb genau geprüft werden. Sie darf nicht über ihren sprachlich und rechtlich erkennbaren Anwendungsbereich hinaus erweitert werden. BGH entscheidet noch nicht abschließend über die Rückgabe Der Bundesgerichtshof hat der Klage des Sohnes nicht endgültig stattgegeben. Er hat lediglich entschieden, dass der Rücktrittsvorbehalt den Anspruch nicht automatisch ausschließt. Der Rechtsstreit wurde an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Dort muss nun geklärt werden, ob tatsächlich eine beeinträchtigende Schenkung im Sinne des § 2287 Absatz 1 BGB vorlag. Dabei wird unter anderem zu untersuchen sein, aus welchen Gründen der Vater die Grundstücke und das Geld auf seine Tochter übertragen hatte. Ebenso muss geprüft werden, ob er ein anerkennenswertes eigenes Interesse an den Zuwendungen besaß. Erst nach dieser Prüfung lässt sich feststellen, ob die Schwester Grundstücksanteile übertragen oder Geld zurückzahlen muss. Das BGH-Urteil schafft daher eine wichtige rechtliche Grundlage, nimmt die notwendige Einzelfallprüfung aber nicht vorweg. Besonderheit des Versäumnisurteils Der BGH erließ seine Entscheidung als Versäumnisurteil. Ein solches Urteil kann ergehen, wenn eine Partei in der mündlichen Verhandlung nicht ordnungsgemäß vertreten ist oder nicht erscheint. Auch bei einem Versäumnisurteil prüft das Revisionsgericht die rechtliche Schlüssigkeit des Vorbringens. Die vom BGH formulierten rechtlichen Aussagen zur Wirkung des Rücktrittsvorbehalts sind deshalb für den weiteren Rechtsstreit von erheblicher Bedeutung. Gegen ein Versäumnisurteil kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen Einspruch eingelegt werden. Der konkrete weitere Verlauf des Verfahrens bleibt daher abzuwarten. Für die praktische Vertragsgestaltung liefert die Entscheidung dennoch bereits einen deutlichen Hinweis: Ein vorbehaltenes Rücktrittsrecht ist nicht mit einem vollzogenen Rücktritt gleichzusetzen. Was die Entscheidung für Erbverträge bedeutet Erblasser sollten sich bewusst sein, dass ein allgemeiner Rücktrittsvorbehalt keine unbegrenzte Freiheit für spätere Schenkungen schafft. Soll die erbvertragliche Bindung beendet werden, muss der Rücktritt wirksam erklärt werden. Dabei sind die im Erbvertrag vereinbarten Bedingungen und die gesetzlichen Formvorgaben zu beachten. Ein lediglich innerlich gefasster Entschluss oder eine Schenkung anstelle des Rücktritts genügt nicht. Vertragserben sollten größere Vermögensverschiebungen nach dem Erbfall sorgfältig prüfen lassen. Das betrifft besonders Grundstücksübertragungen, hohe Geldzahlungen und die unentgeltliche Übertragung von Gesellschaftsanteilen. Beschenkte Personen müssen wiederum damit rechnen, dass sie nach dem Erbfall auf Herausgabe oder Wertersatz in Anspruch genommen werden. Eine notarielle Schenkung ist nicht automatisch vor einem späteren Anspruch nach § 2287 BGB geschützt. Unterlagen und Beweise sind häufig ausschlaggebend Bei solchen Auseinandersetzungen kommt es häufig auf die Beweggründe des verstorbenen Erblassers an. Da er selbst nicht mehr befragt werden kann, gewinnen schriftliche Unterlagen und Zeugenaussagen an Gewicht. Von Bedeutung können notarielle Verträge, Kontoauszüge, Vollmachten, Briefe, E-Mails und ärztliche Unterlagen sein. Auch der zeitliche Zusammenhang zwischen einer Erkrankung, einer Pflegeleistung und der Schenkung kann berücksichtigt werden. Bei Grundstücken sollten Grundbuchauszüge und notarielle Übertragungsverträge angefordert werden. Aus diesen Unterlagen ergibt sich häufig, ob Gegenleistungen, Wohnrechte, Pflegepflichten oder Nießbrauchsrechte vereinbart wurden. Vertragserben sollten mögliche Ansprüche nicht unnötig lange liegen lassen. Neben Beweisproblemen müssen auch die gesetzlichen Verjährungsregelungen beachtet werden. Praxisbeispiel: Vater schenkt Haus an eine Tochter Ein Vater hat sich in einem Erbvertrag verpflichtet, seine beiden Kinder zu gleichen Teilen als Erben einzusetzen. Gleichzeitig hat er sich vorbehalten, vom Erbvertrag zurückzutreten, erklärt einen solchen Rücktritt aber nie. Zwei Jahre vor seinem Tod überträgt er sein nahezu schuldenfreies Haus ohne Gegenleistung auf seine Tochter. Nach dem Erbfall verlangt der Sohn die Übertragung eines hälftigen Miteigentumsanteils, weil das Haus den größten Teil des Vermögens ausmachte. Die Tochter kann sich nach der neuen BGH-Entscheidung nicht allein darauf berufen, dass der Vater jederzeit vom Erbvertrag hätte zurücktreten können. Das Gericht muss vielmehr prüfen, warum der Vater das Haus übertragen hat. Hatte die Tochter ihn beispielsweise viele Jahre intensiv gepflegt und sollte die Übertragung eine angemessene Gegenleistung darstellen, kann ein anerkennenswertes Eigeninteresse vorliegen. Wollte der Vater dagegen lediglich verhindern, dass der Sohn seinen vereinbarten Anteil erhält, kann ein Herausgabeanspruch bestehen. Fazit: Ein möglicher Rücktritt ist noch kein Rücktritt Der Bundesgerichtshof bestätigt die fortbestehende Bindungswirkung eines Erbvertrags, solange ein vorbehaltenes Rücktrittsrecht nicht tatsächlich ausgeübt wurde. Vertragserben verlieren ihren Schutz nicht schon durch die theoretische Möglichkeit eines späteren Rücktritts. Erblasser können weiterhin über ihr Vermögen verfügen. Schenkungen, die allein oder überwiegend darauf abzielen, die erbvertraglich eingesetzte Person zu benachteiligen, können jedoch nach dem Erbfall zurückgefordert werden. Ob eine Herausgabepflicht besteht, hängt weiterhin von den Umständen des Einzelfalls ab. Besonders wichtig sind der Zweck der Schenkung, mögliche Gegenleistungen und ein nachvollziehbares lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers. Häufige Fragen und Antworten 1. Darf ein Erblasser trotz Erbvertrag Vermögen verschenken? Ja. Ein Erbvertrag hindert den Erblasser grundsätzlich nicht daran, zu Lebzeiten über sein Vermögen zu verfügen oder Vermögenswerte zu verschenken. Die Schenkung kann nach dem Tod jedoch einen Herausgabeanspruch auslösen, wenn sie in der Absicht vorgenommen wurde, den Vertragserben zu beeinträchtigen. 2. Verhindert ein Rücktrittsvorbehalt den Anspruch des Vertragserben? Nein. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs reicht ein lediglich vorbehaltenes Rücktrittsrecht nicht aus. Solange der Erblasser den Rücktritt nicht wirksam erklärt hat, bleibt er an seine erbvertraglichen Verfügungen gebunden. 3. Wird eine beeinträchtigende Schenkung automatisch unwirksam? Nein. Die Schenkung bleibt zunächst wirksam und der Beschenkte kann Eigentümer des übertragenen Vermögens werden. Nach dem Erbfall kann der Vertragserbe aber unter den Voraussetzungen des § 2287 Absatz 1 BGB die Herausgabe oder gegebenenfalls Wertersatz verlangen. 4. Muss jede größere Schenkung zurückgegeben werden? Nein. Nicht die Höhe allein entscheidet über den Anspruch. Hatte der Erblasser ein anerkennenswertes eigenes Interesse an der Schenkung, etwa wegen langjähriger Pflege oder einer vereinbarten Gegenleistung, kann eine Rückforderung ausgeschlossen sein. 5. Kann der Vertragserbe schon zu Lebzeiten des Erblassers klagen? Der Anspruch aus § 2287 Absatz 1 BGB entsteht grundsätzlich erst nach dem Erbfall. Der Vertragserbe muss zudem tatsächlich Erbe geworden sein. Zu Lebzeiten bestehen nur in besonderen Konstellationen andere rechtliche Möglichkeiten, die gesondert geprüft werden müssen. 6. Hat der BGH die beschenkte Tochter bereits zur Rückgabe verurteilt? Nein. Der Bundesgerichtshof hat das abweisende Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und den Rechtsstreit zurückverwiesen. Das Oberlandesgericht muss nun prüfen, ob die übrigen Voraussetzungen des Herausgabeanspruchs erfüllt sind und ob der Vater ein anerkennenswertes Interesse an den Zuwendungen hatte. Quelle Bundesgerichtshof, Versäumnisurteil vom 8. Juli 2026, Az. IV ZR 256/25, sowie Verfahrensinformationen des Bundesgerichtshofs.
10. Juli 2026
Ab 1. Juli müssen Alleinstehende im laufenden Grundsicherungsbezug ihre Arbeitskraft im maximal zumutbaren Umfang einsetzen: Nach offizieller Lesart heißt das meist Vollzeit. Was nach einer neuen Verschärfung klingt, nennt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales selbst „klarstellend": Die Pflicht stand im Kern schon vor der Reform im Gesetz. Wer jetzt unsicher ist, sollte deshalb genauer hinschauen, was am 1. Juli wirklich neu ist und für wen. Für Hunderttausende Menschen, die neben einem Minijob oder einer Teilzeitstelle ergänzend Grundsicherungsgeld beziehen, entscheidet genau diese Unterscheidung, ob der Sommer 2026 eine echte Veränderung bringt oder nur eine schärfere Tonlage bei kaum veränderter Rechtslage. Der Sozialverband Deutschland (SoVD) hat in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf offen ausgesprochen, wen er als eigentliche Zielgruppe der neuen Formulierung sieht: nicht in erster Linie Arbeitslose, sondern Menschen, die längst arbeiten. Was die Vollzeitpflicht heute verlangt und was im Gesetz schon vorher stand Der Satz, der ab 1. Juli für Alleinstehende zählt, steht im neu gefassten § 2 Absatz 2 SGB II: „Erwerbsfähige Leistungsberechtigte müssen ihre Arbeitskraft in dem Umfang einsetzen, der zur vollständigen Überwindung ihrer Hilfebedürftigkeit und der mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft (alle Personen im Haushalt, deren Einkommen zusammengerechnet wird) lebenden Personen erforderlich ist. Sofern es zu diesem Zweck erforderlich und individuell zumutbar ist, bedeutet dies insbesondere die Aufnahme einer Vollzeittätigkeit." Das steht seit dem 16. April 2026 im Bundesgesetzblatt, verabschiedet mit dem Dreizehnten Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch. Schon die Fassung, die bis zum 30. Juni 2026 galt, verpflichtete dazu, die Arbeitskraft „zur Beschaffung des Lebensunterhalts" für sich und die Bedarfsgemeinschaft einzusetzen. Neu am Gesetzestext ist hauptsächlich ein Begriff, der jetzt ausdrücklich dort steht: Vollzeittätigkeit. Die alte Fassung blieb bei der allgemeinen Formulierung, ohne die Konsequenz beim Namen zu nennen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ordnet den Unterschied in seiner offiziellen Information zur Reform genau so ein: Die Regelung habe „klarstellenden Charakter". Bereits aus dem bisher geltenden Recht habe sich für Leistungsbeziehende die beschriebene Pflicht ergeben. In der Begründung des Regierungsentwurfs steht es noch direkter. Die Klarstellung solle sicherstellen, dass Leistungsberechtigte ihre Arbeitskraft „im maximal zumutbaren Umfang" einsetzen. Das gelte, so der Wortlaut, „insbesondere für alleinstehende erwerbsfähige Leistungsberechtigte". Warum ausgerechnet Alleinstehende im Gesetzestext auftauchen Die Formulierung „maximal zumutbarer Umfang" ist keine feste Stundenzahl, sondern das Ergebnis einer Prüfung im Einzelfall. Krankheit, die Pflege eines Angehörigen oder die Betreuung eines kleinen Kindes zählen als anerkannte Gründe, warum eine Vollzeitstelle nicht zumutbar ist. Bei Alleinstehenden ohne Kinder und ohne Pflegeverantwortung fällt ein großer Teil dieser Gründe von vornherein weg. Deshalb landet die Gruppe als Beispiel in der Gesetzesbegründung: nicht weil das Gesetz Singles härter behandeln will, sondern weil bei ihnen am seltensten ein Ausnahmegrund übrig bleibt. Bei Eltern verschiebt dieselbe Reform nur den Zeitpunkt, ab dem Kinderbetreuung keinen Ausnahmegrund mehr liefert. Der Stichtag sinkt vom dritten Geburtstag des Kindes auf den vollendeten 14. Lebensmonat, ohne Übergangsregel für Eltern, die sich auf die alte Frist eingestellt hatten. Bei Alleinstehenden gibt es diesen Stichtag gar nicht erst, weil der Ausnahmegrund Kinderbetreuung meist schlicht fehlt. Der eigentliche Adressat hinter der Vollzeitpflicht-Debatte Wer die öffentliche Debatte verfolgt, bekommt oft das Bild vermittelt, es gehe um arbeitsunwillige Arbeitslose. Der SoVD widerspricht dem in seiner Stellungnahme deutlich. Der Verband hält die Verschärfung im Gesetzestext in der Sache für überflüssig, weil sie ohnehin schon „gelebte Praxis" in den Jobcentern sei. Sein Einwand zielt auf etwas anderes: Aus seiner Sicht entsteht durch den neuen Wortlaut der Eindruck, dass besonders die von ihm auf 826.000 bezifferte Gruppe der Aufstocker unter Generalverdacht gerät, nicht genug arbeiten zu wollen. Aufstocker, also Menschen, die trotz Job zusätzlich Grundsicherungsgeld beziehen, weil ihr Einkommen nicht reicht, stehen damit im Zentrum der neuen Zumutbarkeitsdebatte, nicht in erster Linie Menschen ohne jede Beschäftigung. Eine Teilzeitstelle mit zwanzig Wochenstunden plus Aufstockung galt lange als akzeptierter erster Schritt in Arbeit. Nach der Reform ist genau das der Fall, den Jobcenter jetzt gezielter prüfen sollen. Was sich am 1. Juli tatsächlich geändert hat Wenn die Grundpflicht zur vollen Arbeitskraft nicht neu ist, bleibt die Frage, was am 1. Juli dann wirklich kippt. Die Antwort liegt weniger in § 2 SGB II als an zwei anderen Stellen des Gesetzes. Erstens bekommt der Vorrang der Vermittlung einen eigenen Paragrafen: § 3a SGB II. Bisher stand im Recht der Vorgänger-Leistung, dass Eingliederungsleistungen insbesondere eine nachhaltige Integration in den Arbeitsmarkt unterstützen sollen, was Jobcentern Spielraum für längere Qualifizierungswege ließ. Diese Formulierung entfällt. Vermittlung in Arbeit geht künftig vor. Erst wenn eine schnelle Vermittlung nicht erfolgversprechend ist, kommen Weiterbildung oder Qualifizierung stärker infrage. Zweitens werden die Sanktionen selbst härter und schneller. Wer eine Pflicht verletzt, verliert schon bei der ersten Verletzung 30 Prozent des Regelbedarfs (der monatliche Grundbetrag für den Lebensunterhalt) für drei Monate, ohne die bisherige Steigerung über mehrere Verstöße hinweg. Wer eine konkrete, zumutbare Arbeitsstelle ablehnt, riskiert nach der neuen Arbeitsverweigerer-Regelung sogar den kompletten Wegfall des Regelbedarfs von 563 Euro, ohne dass vorher schon einmal gekürzt worden sein muss. Selbst dann bleibt ein Euro im Monat bestehen, damit die Kranken- und Pflegeversicherung amtsseitig weiterläuft. Wo die Vollzeitpflicht an ihre Grenzen stößt Die Pflicht zur Vollzeitarbeit gilt nicht ohne Rücksicht auf die persönliche Lage. Menschen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sind, eine bestimmte Stelle vollzeitig auszuüben, bleiben davon befreit. Das bestätigt auch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ausdrücklich in seiner Information zur Reform. Entscheidend ist dabei nicht die Behauptung allein, sondern der Nachweis gegenüber dem Jobcenter. Betroffene mit einer gesundheitlichen Einschränkung sollten sie aktiv und möglichst frühzeitig beim Jobcenter ansprechen, statt zu warten, bis eine konkrete Vollzeitstelle bereits angeboten wird. Das unterscheidet auch den Fall, der tatsächlich zur Kürzung führt, von dem, der es nicht tut. Nicht die Vollzeitpflicht an sich ist das Risiko, sondern die Ablehnung eines konkreten, zumutbaren Angebots ohne einen Grund, den das Jobcenter anerkennt. Was Alleinstehende aus der Debatte wirklich mitnehmen sollten Die Aufregung um eine angeblich neue Vollzeitpflicht lenkt von der eigentlichen Verschiebung ab. Das Recht, die eigene Arbeitskraft einzusetzen, hat sich für Alleinstehende im Kern nicht verändert. Verändert hat sich, wie konsequent Jobcenter das jetzt durchsetzen sollen, und wie schnell eine abgelehnte Stelle finanzielle Folgen hat. Wer als Single Grundsicherungsgeld bezieht und nebenbei in Teilzeit arbeitet, sollte sich weniger von der Schlagzeile beunruhigen lassen als von der neuen Geschwindigkeit der Sanktionen. Genau diese Geschwindigkeit trifft ihn ab dem 1. Juli tatsächlich. Quellen Bundesministerium für Arbeit und Soziales: FAQ zur Umgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende Deutscher Bundestag: Drucksache 21/3541, Regierungsentwurf zum Dreizehnten Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Sozialverband Deutschland (SoVD): Stellungnahme zum Referentenentwurf des Dreizehnten SGB-II-Änderungsgesetzes Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen zu § 10 SGB II, Stand 01.07.2026
10. Juli 2026
Eine 62-jährige Frau kann weder Deutsch noch ihre Muttersprache lesen oder schreiben. Bis zu ihrem 18. Lebensjahr trug sie kein Hörgerät, obwohl sie schwer hörgeschädigt ist. Zusätzlich liegt bei ihr eine Lernbehinderung vor. Ihren Antrag auf volle Erwerbsminderungsrente lehnte die Rentenversicherung ab: Der allgemeine Arbeitsmarkt sei ihr grundsätzlich offen, hieß es, Analphabetismus allein begründe keinen Rentenanspruch. Das Landessozialgericht Hamburg sah das anders. Die Klägerin hat nach § 43 Abs. 2 SGB VI Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, und zwar auf Dauer (LSG Hamburg, Urteil vom 21. April 2026 – L 3 R 55/23 D). Der Grund liegt nicht im Analphabetismus allein, sondern in seinem Zusammenwirken mit den übrigen Einschränkungen. Der Grundsatz: Ein offener Arbeitsmarkt wird vermutet Die Rentenversicherung geht bei vollschichtigem Leistungsvermögen zunächst vom Regelfall des offenen Arbeitsmarktes aus. Wer noch körperlich leichte und geistig einfache Tätigkeiten mindestens sechs Stunden täglich verrichten kann, gilt als erwerbsfähig, unabhängig davon, ob solche Arbeitsplätze tatsächlich verfügbar sind. Das Bundessozialgericht hat diesen Grundsatz mehrfach bestätigt, zuletzt in seinem Urteil vom 11. Dezember 2019 (B 13 R 7/18 R). Weder Digitalisierung noch strukturelle Veränderungen des Arbeitsmarktes rütteln an dieser Vermutung. Ausnahmen bestehen nur in engen Grenzen: bei ungewöhnlichem Pausenbedarf, bei eingeschränkter Wegefähigkeit, oder bei einer sogenannten Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen. Erst dann muss der Rentenversicherungsträger eine konkrete Verweisungstätigkeit benennen, die der Versicherte tatsächlich noch ausüben kann. Warum Analphabetismus allein nicht reicht Das Bundessozialgericht hatte bereits am 9. Mai 2012 klargestellt: Ein nicht gesundheitlich bedingter Analphabetismus stellt für sich genommen keine schwere spezifische Leistungsbehinderung dar (BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 – B 5 R 68/11 R). Eine große Zahl an Menschen ohne Lese- und Schreibkenntnisse arbeitet in Deutschland rentenversicherungspflichtig, auch die Klägerin selbst tat dies über Jahre. Solange das weite Feld einfacher Tätigkeiten wie Küchenhilfe oder Reinigungsarbeit offensteht, begründet der Analphabetismus keinen Rentenanspruch. Erfahrungsgemäß berufen sich Rentenversicherungsträger genau auf diesen Grundsatz und übersehen dabei, dass er nur gilt, solange keine weiteren Einschränkungen hinzutreten. Kommen gesundheitliche Defizite hinzu, die das Einsatzfeld über das übliche Maß hinaus einengen, verschiebt sich die Bewertung. Der Summierungsfall der Klägerin Bei der Klägerin verstärkten sich die Einschränkungen gegenseitig. Die schwere Hörschädigung und die Lernbehinderung schränkten ihre Fähigkeit zur Interaktion mit Vorgesetzten und Kollegen bereits erheblich ein. Der Analphabetismus verschärfte dies zusätzlich: Schriftliche Arbeitsanweisungen konnte sie nicht lesen, mündliche kaum verstehen. PC-Arbeit und jede Tätigkeit, die Lesen oder Verstehen von Texten voraussetzt, schieden aus. Reinigungsarbeiten, das klassische Auffangbecken für Menschen ohne Lese- und Schreibkenntnisse, waren ihr wegen der notwendigen Zwangshaltungen ebenfalls nicht zumutbar. Publikumsverkehr und Teamarbeit kamen wegen ihrer eingeschränkten Konfliktfähigkeit nicht infrage. Das Gericht sah darin eine Addierungs- und Verstärkungswirkung mehrerer, für sich genommen gewöhnlicher Einschränkungen und damit einen klassischen Summierungsfall. Die Behörde blieb die Antwort schuldig Damit hätte die Rentenversicherung eine konkrete Verweisungstätigkeit benennen müssen. Sie tat es nicht. Der berufskundliche Sachverständige konnte unter Berücksichtigung aller Einschränkungen, Analphabetismus in beiden Sprachen, starke Schwerhörigkeit, eingeschränkte Team- und Konfliktfähigkeit, keine passende Tätigkeit finden. Der allgemeine Arbeitsmarkt war für die Klägerin damit verschlossen. Das ist der entscheidende Punkt. Nicht die einzelne Einschränkung entscheidet, sondern ihr Zusammenwirken. Die Rentenversicherung argumentiert in solchen Fällen naturgemäß gerne mit dem pauschalen Verweis auf einen offenen Arbeitsmarkt, konkret wird sie selten. Was Betroffene mit mehreren Einschränkungen tun sollten Wer neben einer gesundheitlichen Einschränkung zusätzlich unter Analphabetismus, starker Schwerhörigkeit oder vergleichbaren Kombinationen leidet, sollte im Rentenverfahren gezielt auf eine mögliche Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen hinweisen. Entscheidend ist die Dokumentation: Welche konkreten Tätigkeitsfelder scheiden aus welchem Grund aus? Ein berufskundliches Gutachten, das die einzelnen Einschränkungen in ihrem Zusammenwirken bewertet, ist dabei oft der Schlüssel. Benennt der Rentenversicherungsträger trotz mehrerer zusammenwirkender Einschränkungen keine konkrete Verweisungstätigkeit, lässt sich dieses Urteil des Landessozialgerichts Hamburg im Widerspruchs- oder Klageverfahren anführen. Der Grundsatz gilt unabhängig davon, welche Einschränkungen im Einzelfall zusammentreffen, entscheidend ist ihre gemeinsame Wirkung auf die Einsatzfähigkeit. Die Konsequenz für die Praxis Der pauschale Verweis auf einen offenen Arbeitsmarkt trägt nicht, sobald mehrere Einschränkungen zusammentreffen, die sich gegenseitig verstärken. Wer das akzeptiert, ohne die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit einzufordern, verschenkt unter Umständen seinen Rentenanspruch. Das Urteil aus Hamburg macht deutlich, wie stark der Ausgang solcher Verfahren von einem sauber erstellten berufskundlichen Gutachten abhängt. Anmerkung des Verfassers Am 10.12.2003 urteilte das Bundessozialgericht, Az. B 5 RJ 64/02 R: Das BSG urteilte, dass ein Analphabetismus (insbesondere muttersprachlicher Natur) für sich genommen noch keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit begründet. Ein Betroffener muss sich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verweisen lassen, da es auch für Personen ohne Lese- und Schreibkenntnisse Tätigkeitsfelder gibt. Das Urteil konkretisiert, wann von einer „Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen" gesprochen wird. Hierzu müssen erhebliche gesundheitliche Defizite vorliegen, die das Einsatzfeld über das übliche Maß hinaus einengen (so LSG München, Urteil v. 03.11.2021 – L 19 R 534/20). Das BSG bekräftigte, dass trotz mehrerer gesundheitlicher Einschränkungen oftmals leichte Tätigkeiten (wie Sortierarbeiten, leichte Verpackungstätigkeiten oder Pförtnerdienste) auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zumutbar bleiben, wodurch der Arbeitsmarkt als nicht verschlossen gilt. Das LSG Hamburg hat nun geurteilt, dass der Rentenversicherungsträger eine konkrete Verweisungstätigkeit benennen muss bei Analphabetismus zusammen mit schwerer Hörschädigung und Lernbehinderung. Tut er das nicht, besteht Anspruch auf Rente, und das auf Dauer. Quellen BSG, Urteil vom 10.12.2003 - B 5 RJ 64/02 R BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 – B 5 R 68/11 R BSG, Urteil vom 11. Dezember 2019 – B 13 R 7/18 R LSG Hamburg, Urteil vom 21. April 2026 - L 3 R 55/23 D
10. Juli 2026
Viele Beschäftigte des Jahrgangs 1967 haben früh mit der Arbeit begonnen und werden bis zu ihrem 65. Geburtstag weit mehr als 45 Versicherungsjahre erreicht haben. Die aktuelle Debatte über die Rentenreform sorgt deshalb für erhebliche Verunsicherung. Nach dem derzeit geltenden Rentenrecht fällt die Antwort zunächst eindeutig aus: Wer 1967 geboren wurde und die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt, kann grundsätzlich mit 65 Jahren die Altersrente für besonders langjährig Versicherte beziehen. Abschläge werden bei dieser Rentenart nicht abgezogen. Allerdings hat die Alterssicherungskommission im Juni 2026 empfohlen, diesen abschlagsfreien Rentenzugang abzuschaffen. Noch handelt es sich dabei um einen politischen Vorschlag und nicht um ein beschlossenes Gesetz. Aktuelle Rechtslage für den Jahrgang 1967 Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte ist in § 38 SGB VI geregelt. Versicherte müssen das vorgesehene Lebensalter erreicht und eine Wartezeit von mindestens 45 Jahren erfüllt haben. Für Menschen, die 1964 oder später geboren wurden, liegt die derzeitige Altersgrenze bei 65 Jahren. Damit könnte eine 1967 geborene Person nach aktuellem Recht im Jahr 2032 abschlagsfrei in diese Altersrente wechseln. Die häufig verwendete Bezeichnung „Rente mit 63“ ist für jüngere Jahrgänge daher irreführend. Nur ältere Geburtsjahrgänge konnten tatsächlich bereits mit 63 Jahren ohne Abschläge in den Ruhestand gehen. Voraussetzung Geltende Regel für den Jahrgang 1967 Rentenart Altersrente für besonders langjährig Versicherte Erforderliche Wartezeit 45 Versicherungsjahre Frühester Beginn Mit 65 Jahren Abschlag Kein Abschlag Regelaltersgrenze Mit 67 Jahren Voraussichtliches Jahr des Rentenbeginns mit 65 2032 49 Arbeitsjahre führen nicht zu einem früheren Rentenbeginn Wer mit 16 Jahren eine Ausbildung begonnen hat, kann bis zum 65. Geburtstag auf 49 Versicherungsjahre kommen. Dadurch verschiebt sich der mögliche Rentenbeginn nach geltendem Recht jedoch nicht weiter nach vorn. Auch 46, 47 oder 49 anrechenbare Jahre berechtigen den Jahrgang 1967 derzeit nicht dazu, die abschlagsfreie Altersrente schon mit 63 oder 64 Jahren zu beziehen. Neben der Wartezeit muss immer auch das vorgeschriebene Lebensalter erreicht sein. Die 45 Jahre sind somit keine Formel, nach der besonders lange Beschäftigungszeiten automatisch zu einem immer früheren Rentenbeginn führen. Sie bilden lediglich eine der gesetzlichen Voraussetzungen für diese Rentenart. Nicht jede Zeit zählt zu den erforderlichen 45 Jahren Entscheidend ist nicht allein, wie viele Jahre jemand nach eigener Einschätzung gearbeitet hat. Die Deutsche Rentenversicherung prüft, welche Kalendermonate für die Wartezeit von 45 Jahren berücksichtigt werden dürfen. Angerechnet werden insbesondere Pflichtbeiträge aus Beschäftigung oder selbstständiger Tätigkeit. Auch Kindererziehungszeiten, bestimmte Pflegezeiten, Wehr- oder Zivildienst sowie Zeiten mit Krankengeld können berücksichtigt werden. Freiwillige Beiträge können ebenfalls zählen, sofern mindestens 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen aus einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorhanden sind. Dagegen werden Schul- und Studienzeiten für diese Wartezeit grundsätzlich nicht berücksichtigt. Besondere Vorsicht ist bei Arbeitslosigkeit kurz vor dem geplanten Rentenbeginn geboten. Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn zählt grundsätzlich nur dann mit, wenn die Arbeitslosigkeit auf einer Insolvenz oder vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers beruht. Die Altersrente nach 35 Jahren ist eine andere Rentenart Von der abschlagsfreien Rente nach 45 Jahren ist die Altersrente für langjährig Versicherte zu unterscheiden. Für diese genügen 35 Versicherungsjahre. Der Jahrgang 1967 kann diese Rente nach geltendem Recht bereits ab 63 Jahren beziehen. Dafür fällt allerdings für jeden Monat vor der Regelaltersgrenze ein dauerhafter Abschlag von 0,3 Prozent an. Bei einem Rentenbeginn mit 63 statt mit 67 Jahren wären dies 48 Monate. Daraus ergibt sich ein lebenslanger Abschlag von 14,4 Prozent. Rentenart Folgen für den Jahrgang 1967 Altersrente für besonders langjährig Versicherte Mit 65 Jahren nach 45 Versicherungsjahren, derzeit ohne Abschlag Altersrente für langjährig Versicherte Ab 63 Jahren nach 35 Versicherungsjahren, mit dauerhaftem Abschlag Regelaltersrente Mit 67 Jahren, ohne vorzeitigen Abschlag Alterssicherungskommission empfiehlt die Abschaffung Die von der Bundesregierung eingesetzte Alterssicherungskommission hat im Juni 2026 insgesamt 33 Empfehlungen vorgelegt. Eine davon betrifft die Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Die Kommission empfiehlt, den abschlagsfreien Renteneintritt nach 45 Versicherungsjahren abzuschaffen. Ein früherer Rentenbeginn allein wegen einer besonders langen Versicherungszeit soll danach nicht mehr ohne finanzielle Einbußen möglich sein. Nach den Vorstellungen der Kommission könnten Betroffene künftig entweder bis zur Regelaltersgrenze weiterarbeiten oder eine andere vorgezogene Altersrente mit Abschlägen nutzen. Ergänzend werden besondere Vorschriften für gesundheitlich belastete Menschen diskutiert. Der Bericht enthält jedoch noch keinen ausformulierten Gesetzentwurf. Er legt insbesondere nicht abschließend fest, ab welchem Geburtsjahrgang die bisherige Rentenart entfallen soll. Warum die Kommission die bisherige Regel streichen will Die Kommission begründet ihren Vorschlag unter anderem mit den Kosten für die gesetzliche Rentenversicherung. Seit 2015 nutzten nach Angaben im Bericht etwa 30 Prozent der neuen Altersrentner den abschlagsfreien früheren Zugang. Nach Auffassung der Kommission profitieren davon überdurchschnittlich häufig Männer, Menschen mit höheren Einkommen und Versicherte mit durchgehenden Erwerbsverläufen. Personen mit niedrigen Einkommen, unterbrochenen Versicherungszeiten oder längeren Familienphasen erreichen die 45 Jahre dagegen seltener. Die Kommission rechnet damit, dass die Rentenversicherung durch eine Abschaffung finanziell entlastet würde. Würden Betroffene stattdessen zum gleichen Zeitpunkt eine Rente mit Abschlägen beziehen, nennt der Bericht Einsparungen von ungefähr 430 Millionen Euro je Zugangsjahrgang und Rentenbezugsjahr. Gewerkschaften, Sozialverbände und Teile der Politik wenden dagegen ein, dass viele Versicherte bereits als Jugendliche in körperlich belastenden Berufen begonnen haben. Für diese Menschen sei ein abschlagsfreier Ruhestand nach mehreren Jahrzehnten Erwerbsarbeit eine Anerkennung ihrer Lebensleistung. Trifft die Abschaffung bereits den Jahrgang 1967? Diese Frage lässt sich am 10. Juli 2026 noch nicht verlässlich beantworten. Der Jahrgang 1967 würde das 65. Lebensjahr im Jahr 2032 erreichen und gehört damit zu den Geburtsjahrgängen, für die ein künftiges Gesetz von erheblicher Bedeutung sein könnte. Die Kommission verlangt eine Abschaffung zum frühestmöglichen Zeitpunkt unter Beachtung des verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutzes. Welche Jahrgänge vollständig geschützt werden und für wen eine stufenweise Änderung gelten könnte, lässt der Bericht offen. Denkbar wäre, dass rentennahe Jahrgänge weiterhin mit 65 Jahren ohne Abschläge in Rente gehen dürfen. Ebenso wäre eine Übergangsregel möglich, bei der sich das Eintrittsalter schrittweise erhöht oder Abschläge nur teilweise eingeführt werden. Auch ein Stichtag, der sich am Geburtsjahr, am bereits erreichten Versicherungsverlauf oder an bestehenden Vereinbarungen orientiert, wäre denkbar. Solange kein Gesetzentwurf vorliegt, bleiben solche Modelle jedoch Spekulation. Vertrauensschutz bedeutet nicht automatisch Bestandsschutz für alle Der Begriff Vertrauensschutz wird in der öffentlichen Debatte häufig missverstanden. Er bedeutet nicht, dass jede Person, die nach heutiger Rechtslage mit 65 Jahren in Rente gehen könnte, diesen Anspruch unabhängig von künftigen Gesetzesänderungen behalten muss. Der Gesetzgeber darf sozialrechtliche Vorschriften grundsätzlich für die Zukunft verändern. Er muss dabei jedoch prüfen, wie stark bereits getroffene Lebensentscheidungen betroffen sind und ob angemessene Übergangsfristen erforderlich sind. Je näher eine Person am geplanten Rentenbeginn steht und je verbindlicher sie ihre Lebensplanung bereits darauf ausgerichtet hat, desto stärker können ihre Interessen wiegen. Eine bereits geschlossene Altersteilzeitvereinbarung oder eine vertraglich festgelegte Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann dabei bedeutsamer sein als eine unverbindliche persönliche Absicht. Solche Vereinbarungen garantieren dennoch nicht automatisch, dass das bisherige Rentenrecht unverändert bleibt. Erst der spätere Gesetzestext wird zeigen, welche Sachverhalte der Gesetzgeber ausdrücklich schützt. Beschäftigte sollten ihre Versicherungszeiten jetzt prüfen Unabhängig von der Reformdebatte sollten Versicherte ihren Rentenverlauf kontrollieren. Fehlende Ausbildungszeiten, Kindererziehungszeiten, Pflegezeiten oder Beschäftigungsmonate können darüber entscheiden, ob die Wartezeit von 45 Jahren erreicht wird. Ab dem 55. Geburtstag versendet die Deutsche Rentenversicherung regelmäßig eine ausführliche Rentenauskunft. Darin wird unter anderem dargestellt, welche Altersrenten nach dem gespeicherten Versicherungsverlauf in Betracht kommen. Fehlen Zeiten im Versicherungskonto, kann eine Kontenklärung beantragt werden. Dafür sollten Arbeitsverträge, Sozialversicherungsnachweise, Ausbildungsbescheinigungen, Geburtsurkunden der Kinder und weitere geeignete Unterlagen aufbewahrt werden. Eine Rentenauskunft bildet allerdings immer nur das zum Zeitpunkt ihrer Erstellung geltende Recht ab. Sie ist keine Garantie dafür, dass der Gesetzgeber die Voraussetzungen bis zum geplanten Rentenbeginn nicht verändert. Altersteilzeit und Aufhebungsverträge nur mit Vorsicht abschließen Wer seine Beschäftigung bereits verbindlich bis zum 65. Geburtstag verplant, sollte mögliche Gesetzesänderungen einkalkulieren. Das gilt besonders für Altersteilzeitverträge, Aufhebungsverträge und Vereinbarungen über ein festes Ende des Arbeitsverhältnisses. Entfällt der erwartete Rentenanspruch oder verschiebt sich der abschlagsfreie Beginn, kann eine finanzielle Lücke entstehen. Betroffene müssten dann möglicherweise eine Rente mit Abschlägen beantragen, weiterarbeiten oder den Zeitraum aus eigenen Mitteln überbrücken. Vor einer Unterschrift sollte deshalb geprüft werden, ob der Vertrag eine Anpassung für den Fall einer gesetzlichen Änderung enthält. Auch die Finanzierung der Krankenversicherung und der Lebenshaltungskosten während einer möglichen Übergangszeit sollte berechnet werden. Auch die Rente mit Abschlägen soll später beginnen Die Reformempfehlungen betreffen nicht nur die abschlagsfreie Rente nach 45 Jahren. Die Kommission schlägt zugleich vor, das früheste Eintrittsalter bei der Altersrente für langjährig Versicherte von 63 auf 64 Jahre anzuheben. Diese Rentenart setzt mindestens 35 Versicherungsjahre voraus und ist bei einem Beginn vor der Regelaltersgrenze mit dauerhaften Abschlägen verbunden. Nach den Empfehlungen soll das früheste Eintrittsalter später parallel zur Regelaltersgrenze weiter steigen. Damit könnte eine Reform sowohl den abschlagsfreien Zugang mit 65 als auch den frühesten Zugang mit Abschlägen verändern. Für den Jahrgang 1967 wäre deshalb nicht nur eine einzelne Rentenart zu prüfen. Regelaltersgrenze könnte nach 2031 weiter steigen Zusätzlich empfiehlt die Kommission, die Regelaltersgrenze nach 2031 an die Entwicklung der Lebenserwartung zu koppeln. Veränderungen sollen im Verhältnis zwei zu eins zwischen zusätzlicher Erwerbszeit und zusätzlicher Rentenbezugszeit verteilt werden. Nach einer Modellrechnung der Bundesregierung könnte die Regelaltersgrenze zwischen 2031 und 2041 schrittweise von 67 auf etwa 67 Jahre und sechs Monate steigen. Dabei handelt es sich ebenfalls noch nicht um geltendes Recht. Für den Jahrgang 1967 könnte damit theoretisch auch die bisherige Regelaltersgrenze von 67 Jahren zur Diskussion stehen. Ob und in welchem Umfang dieser Geburtsjahrgang einbezogen würde, müsste ein späteres Gesetz bestimmen. Was für den Jahrgang 1967 derzeit gilt Zum gegenwärtigen Stand darf eine 1967 geborene Person mit 45 anrechenbaren Versicherungsjahren davon ausgehen, mit 65 Jahren ohne Abschlag in Rente gehen zu können. Diese Aussage entspricht dem derzeit geltenden Recht. Es wäre jedoch ebenso falsch, die Reformvorschläge vollständig zu ignorieren. Der geplante Rentenbeginn im Jahr 2032 liegt in einem Zeitraum, für den die Kommission bereits Veränderungen empfiehlt. Eine verlässliche Aussage über einen persönlichen Bestandsschutz ist erst möglich, wenn die Bundesregierung einen Gesetzentwurf vorlegt und die Übergangsvorschriften bekannt sind. Bis dahin sollten Versicherte weder in Panik geraten noch langfristige finanzielle Verpflichtungen allein auf die unveränderte Fortgeltung der heutigen Vorschriften stützen. Beispiel aus der Praxis Kerstin wurde im November 1967 geboren und begann im Alter von 16 Jahren eine versicherungspflichtige Ausbildung. Nach ihrem Versicherungsverlauf würde sie bis November 2032 mehr als 45 anrechenbare Jahre erreichen. Nach dem derzeitigen Recht könnte Kerstin ab Dezember 2032 die Altersrente für besonders langjährig Versicherte ohne Abschläge beziehen. Sie müsste nicht bis zu ihrem 67. Geburtstag arbeiten, obwohl ihre Regelaltersgrenze derzeit bei 67 Jahren liegt. Eine endgültige Altersteilzeitvereinbarung möchte Kerstin trotzdem noch nicht unterschreiben. Sie lässt zunächst ihr Versicherungskonto prüfen und wartet ab, welche Übergangsregelungen in einem möglichen Reformgesetz vorgesehen werden. Häufige Fragen und Antworten Kann der Jahrgang 1967 nach heutigem Recht mit 65 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen? Ja. Wer 1967 geboren wurde und mindestens 45 anrechenbare Versicherungsjahre erreicht, kann nach geltendem Recht mit 65 Jahren die Altersrente für besonders langjährig Versicherte ohne Abschläge beziehen. Muss der Jahrgang 1967 wegen der Reform bereits sicher bis 67 arbeiten? Nein. Die Alterssicherungskommission hat zwar die Abschaffung der abschlagsfreien Rente nach 45 Jahren empfohlen, doch daraus ist bislang kein Gesetz geworden. Reichen 45 Arbeitsjahre automatisch aus? Nein. Es müssen 45 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten zusammenkommen, die für diese besondere Wartezeit anerkannt werden. Außerdem muss das gesetzlich vorgesehene Lebensalter erreicht sein. Kann die Altersrente für besonders langjährig Versicherte mit Abschlägen noch früher beantragt werden? Nein. Diese Rentenart kann nicht vorzeitig mit Abschlägen bezogen werden. Für einen früheren Beginn kommt gegebenenfalls die Altersrente für langjährig Versicherte nach 35 Jahren in Betracht. Ist der Jahrgang 1967 durch Vertrauensschutz sicher von Änderungen ausgenommen? Das steht noch nicht fest. Die Kommission verlangt zwar die Beachtung des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes, nennt aber keine abschließenden Geburtsjahrgänge oder konkreten Übergangsstufen. Was sollten Betroffene jetzt unternehmen? Sie sollten ihren Versicherungsverlauf und die voraussichtliche Erfüllung der 45 Jahre prüfen lassen. Verbindliche Vereinbarungen über Altersteilzeit oder das Ende des Arbeitsverhältnisses sollten erst nach einer sorgfältigen Berechnung der möglichen finanziellen Folgen abgeschlossen werden. Stand: 10. Juli 2026. Die dargestellten Reformpunkte beruhen auf Empfehlungen der Alterssicherungskommission und sind noch kein geltendes Gesetz.
9. Juli 2026
Die zum 1. April 2026 um 4,5 Prozent gekürzte Vergütung für psychotherapeutische Leistungen ist vorerst vom Tisch. Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg hat mit rechtskräftigem Eilbeschluss vom Donnerstag, 9. Juli 2026, die bundesweit umstrittene sofortige Vollziehung des Beschlusses des Erweiterten Bewertungsausschusses ausgesetzt (Az.: L 7 KA 11/26 KL ER). Bis nicht rechtskräftig über die Klage der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) entschieden worden ist, dürfe nicht von der beschlossenen Honorarabsenkung Gebrauch gemacht werden, so die Potsdamer Richter. Der Erweiterte Bewertungsausschuss, in dem unter anderem Vertreter der KBV und des Spitzenverbandes der gesetzlichen Krankenkassen und unparteiische Mitglieder sitzen, hatte infolge des Spardrucks bei den gesetzlichen Krankenkassen die Honorare für Psychotherapeutinnen und -therapeuten für fast alle Leistungen um 4,5 Prozent abgesenkt. Dazu zählen etwa die Vergütung für eine antrags- und genehmigungspflichtige Psychotherapie oder die Psychotherapeutische Sprechstunde und die Akutbehandlung. Ursprünglich hatte der Erweiterte Bewertungsausschuss sogar eine Kürzung in Höhe von 9,97 Prozent für denkbar gehalten. LSG Potsdam beanstandet falsche Zahlenbasis bei Honorar-Überprüfung Die KBV legte gegen den bundesweit umstrittenen Kürzungsbeschluss Klage ein. Es gebe keine Belege, die eine solche massive Kürzung rechtfertigen. Zugleich beantragte die KBV im Eilverfahren die sofortige Vollziehung des umstrittenen Kürzungsbeschlusses auszusetzen. Nach dem Fünften Sozialgesetzbuch müssen eigentlich die Bewertungen für psychotherapeutische Leistungen „eine angemessene Höhe der Vergütung je Zeiteinheit“ gewährleisten. Dies geht auf ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) aus dem Jahr 1999 zurück. Inzwischen wird jährlich die angemessene Vergütung überprüft. Dem Nachweis der angemessenen Vergütung ist der Erweiterte Bewertungsausschuss aber nun nicht nachgekommen, befand das LSG im Eilverfahren. Die beschlossene Honorarkürzung basiere auf der Annahme, dass der für eine voll ausgelastete psychotherapeutische Praxis erzielbare Umsatz im Jahr 2026 deutlich höher liege als der Umsatz einer typischen fachärztlichen Praxis. Diese Vergleichsrechnung sei jedoch fehlerhaft, erklärte das LSG. Denn für die Vergleichsgruppe der Fachärzte seien Zahlen aus dem Jahr 2024 herangezogen worden, während der erzielbare Umsatz einer psychotherapeutischen Praxis auf Basis aus dem Jahr 2026 errechnet wurde. Vergleichbar sei dies nicht. Besonders hohe Kostenentwicklungen in den vergangenen Jahren wurden bei psychotherapeutischen Praxien ausgeblendet. Der Erweiterte Bewertungsausschuss habe auch kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung seines Kürzungsbeschlusses dargelegt, rügten die Potsdamer Richter. Falls es infolge der ausgesetzten Honorarkürzung zu vereinzelten Überzahlungen kommen sollte und die Klage der KBV abgewiesen werde, könnten diese immer noch zurückgefordert werden. Wann über die Klage der entschieden wird, ist noch offen. fle
9. Juli 2026
Für Menschen mit anerkannter Schwerbehinderung ist die Altersrente für schwerbehinderte Menschen oft der einzige gute Weg, nicht bis zur regulären Altersgrenze arbeiten zu müssen. Wer dauerhaft gesundheitlich eingeschränkt ist, kann den Arbeitsalltag häufig nicht in gleicher Weise durchhalten wie gesunde Beschäftigte. Nach geltendem Recht können schwerbehinderte Menschen unter bestimmten Voraussetzungen früher in Altersrente gehen. Die Deutsche Rentenversicherung nennt dafür drei Bedingungen: Das erforderliche Alter muss erreicht sein, der Grad der Behinderung muss wenigstens 50 betragen und die Wartezeit von 35 Versicherungsjahren muss erfüllt sein. Genau dieser frühere Rentenzugang gerät nun stärker in den Blick der Rentenpolitik. Die Alterssicherungskommission hat im Juni 2026 Vorschläge für eine umfassende Rentenreform vorgelegt. Nach Darstellung der Bundesregierung sollen die 33 Empfehlungen vollständig und zügig umgesetzt werden; das Gesetzgebungsverfahren soll bis Ende 2026 abgeschlossen sein. Warum das Thema Millionen Menschen betrifft In Deutschland leben rund 7,9 Millionen Menschen mit schwerer Behinderung. Nicht alle diese Menschen stehen unmittelbar vor der Rente. Dennoch ist die Zahl der Betroffenen groß, weil viele Schwerbehinderungen erst im höheren Alter festgestellt werden. Für Beschäftigte ab Mitte 50 kann eine Änderung bei den Altersgrenzen besonders folgenreich sein. Wer seine berufliche und finanzielle Planung bereits auf einen früheren Rentenbeginn ausgerichtet hat, müsste bei einer Reform unter Umständen länger arbeiten oder höhere Abschläge hinnehmen. Was heute bei der Schwerbehindertenrente gilt Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist keine Zusatzrente. Sie erhöht also nicht automatisch den monatlichen Rentenbetrag. Ihr Vorteil liegt darin, dass ein früherer Rentenbeginn möglich ist. Für Menschen, die 1964 oder später geboren wurden, gilt nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung: Abschlagsfrei ist die Rente ab 65 Jahren möglich, mit Abschlägen frühestens ab 62 Jahren. Wer früher geht, muss pro Monat 0,3 Prozent Abschlag hinnehmen. Der maximale Abschlag beträgt 10,8 Prozent und bleibt dauerhaft bestehen. Die wichtigsten Bedingungen im Überblick Voraussetzung Was bedeutet das? Grad der Behinderung Zum Rentenbeginn muss ein GdB von mindestens 50 anerkannt sein. Wartezeit Erforderlich sind 35 Versicherungsjahre in der gesetzlichen Rentenversicherung. Alter Für Jahrgänge ab 1964 ist die abschlagsfreie Rente ab 65 möglich. Frühestmöglicher Beginn Für Jahrgänge ab 1964 ist ein Beginn ab 62 möglich, dann aber mit Abschlägen. Abschlag 0,3 Prozent pro Monat des vorgezogenen Rentenbeginns, höchstens 10,8 Prozent. Was ab 2027 droht Noch ist nicht jede Einzelheit der Reform gesetzlich beschlossen. Sicher ist aber: Die Rentenpolitik steht unter erheblichem Druck, weil immer weniger Beitragszahler immer mehr Rentner finanzieren müssen. Die Bundesregierung begründet den Reformbedarf ausdrücklich mit der demografischen Entwicklung. Für die Schwerbehindertenrente stellt sich deshalb eine heikle Frage. Soll der frühere Rentenzugang weiterhin in der bisherigen Form bestehen bleiben, oder wird auch er an neue Altersgrenzen, strengere Prüfungen oder ein anderes Modell gekoppelt? Besonders hart wäre eine Änderung für Menschen, die zwar nicht voll erwerbsgemindert sind, aber gesundheitlich kaum noch bis zur Regelaltersgrenze durchhalten. Genau diese Gruppe nutzt die Altersrente für schwerbehinderte Menschen häufig als Ausweg aus einer belastenden Erwerbsphase. Warum ein späterer Rentenbeginn so teuer werden kann Schon eine Verschiebung um wenige Monate kann erhebliche Folgen haben. Wer länger arbeiten muss, braucht Gesundheit, einen passenden Arbeitsplatz und oft auch einen Arbeitgeber, der Rücksicht auf Einschränkungen nimmt. Kann die Arbeit nicht mehr fortgesetzt werden, drohen Zwischenphasen mit Krankengeld, Arbeitslosengeld oder Grundsicherung. Für viele Betroffene ist das finanziell deutlich unsicherer als ein planbarer Rentenbeginn. Auch höhere Abschläge treffen Menschen mit Schwerbehinderung besonders stark. Viele haben wegen Krankheit, Reha, Teilzeit, Arbeitslosigkeit oder beruflicher Unterbrechungen ohnehin niedrigere Rentenanwartschaften. GdB 50 bleibt der entscheidende Nachweis Der Grad der Behinderung muss zum Rentenbeginn vorliegen. Die Deutsche Rentenversicherung weist darauf hin, dass ein späterer Wegfall der Schwerbehinderung für den bereits entstandenen Rentenanspruch nicht entscheidend ist. Das bedeutet zugleich: Wer kurz vor der Rente steht und noch keinen anerkannten GdB von mindestens 50 hat, sollte die Verfahren nicht aufschieben. Anträge bei den Versorgungsämtern können Zeit brauchen, besonders wenn medizinische Unterlagen fehlen oder Widerspruch eingelegt werden muss. Wichtig ist auch, dass ein GdB von 30 oder 40 nicht für diese Rentenart genügt. Eine Gleichstellung im Arbeitsrecht ersetzt für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen keinen GdB von 50. Warum 35 Versicherungsjahre genau geprüft werden sollten Neben dem GdB entscheidet die Wartezeit von 35 Jahren. Dazu zählen nicht nur Zeiten einer Beschäftigung. Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung können unter anderem Pflichtbeiträge, freiwillige Beiträge, Zeiten mit Krankengeld, Arbeitslosengeld, Übergangsgeld, Kindererziehungszeiten, Pflegezeiten und bestimmte Anrechnungszeiten berücksichtigt werden. Gerade bei Menschen mit längeren Krankheitsphasen lohnt sich deshalb eine genaue Kontenklärung. Fehler oder fehlende Zeiten können dazu führen, dass der Rentenbeginn später möglich ist als eigentlich nötig. Wer 2027 besonders aufpassen muss Besonders betroffen sind Menschen, die in den nächsten Jahren 60 bis 65 Jahre alt werden und bereits mit einem früheren Renteneintritt gerechnet haben. Für sie kann eine Reform ab 2027 die gesamte Planung verändern. Dazu gehören Beschäftigte in körperlich belastenden Berufen, Pflegekräfte, Handwerker, Zusteller, Reinigungskräfte, Produktionsarbeiter und Menschen mit chronischen Erkrankungen. Aber auch psychische Erkrankungen, Schmerzstörungen oder schwere internistische Leiden können den Verbleib im Beruf deutlich erschweren. Wer bereits einen Schwerbehindertenausweis hat, sollte zusätzlich prüfen, wann dieser ausläuft. Läuft der Ausweis vor dem geplanten Rentenbeginn ab, kann eine rechtzeitige Verlängerung wichtig werden. Die Alterssicherungskommission hat im Juni 2026 insgesamt 33 Empfehlungen zur Reform der Altersvorsorge vorgelegt. Das Bundesarbeitsministerium beschreibt das Paket als langfristige Neuordnung der gesetzlichen, betrieblichen und privaten Altersvorsorge. Für die Rente mit Schwerbehinderung ist vor allem ein Punkt wichtig Die Kommission schlägt vor, den Rentenbeginn stärker an die steigende Lebenserwartung zu koppeln. Nach Medienberichten soll das Rentenalter ab 2042 alle zehn Jahre um sechs Monate steigen. Ein weiterer Vorschlag betrifft die abschlagsfreie Altersrente nach 45 Versicherungsjahren. Diese häufig als „Rente mit 63“ bezeichnete Rentenart soll nach den Empfehlungen entfallen oder deutlich eingeschränkt werden. Für schwerbehinderte Menschen ist noch nicht abschließend geregelt, ob ihre besondere Altersrente direkt verschoben wird. Die Debatte ist aber deshalb brisant, weil jede Erhöhung der allgemeinen Altersgrenzen auch Druck auf Sonderregelungen ausübt. Bisher können schwerbehinderte Menschen des Jahrgangs 1964 und jünger abschlagsfrei mit 65 Jahren in Rente gehen. Mit Abschlägen ist der Rentenbeginn ab 62 Jahren möglich. Wird das gesamte Rentensystem nach hinten verschoben, stellt sich zwangsläufig die Frage, ob auch diese Altersgrenzen später angehoben werden. Besonders problematisch wäre das für Menschen, die gesundheitlich eingeschränkt sind, aber nicht als voll erwerbsgemindert gelten. Sie könnten dann weder problemlos weiterarbeiten noch ohne finanzielle Einbußen in Rente gehen. Die Bundesregierung hat erklärt, dass die Vorschläge der Alterssicherungskommission geprüft und in ein Gesetzgebungsverfahren überführt werden sollen. Zugleich ist von Vertrauensschutz und Übergangsregelungen für Menschen die Rede, die kurz vor dem Ruhestand stehen. Kanzler Friedrich Merz erklärte bereits, "alle Punkte umsetzen" zu wollen. Was die Reformdebatte für die Planung bedeutet Noch lässt sich nicht abschließend behaupten, dass ab 2027 jede Schwerbehindertenrente automatisch später beginnt. Dafür braucht es ein Gesetz mit konkreten Übergangsregeln. Klar ist aber: Die Richtung geht zu einer umfassenden Neuordnung der Alterssicherung. Wenn das Gesetzgebungsverfahren tatsächlich bis Ende 2026 abgeschlossen werden soll, müssen Betroffene schon jetzt mit Änderungen ab 2027 rechnen. Für Menschen mit Schwerbehinderung ist das mehr als eine technische Rentenfrage. Es geht um die Frage, ob gesundheitlich eingeschränkte Beschäftigte weiterhin früher und verlässlich aus dem Arbeitsleben ausscheiden können. Was Betroffene jetzt tun sollten Betroffene sollten nicht warten, bis eine Reform endgültig beschlossen ist. Entscheidend ist, den eigenen Rentenbeginn frühzeitig zu klären. Dazu gehört eine aktuelle Rentenauskunft. Ab dem 55. Lebensjahr erhalten Versicherte nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung automatisch eine ausführliche Rentenauskunft. Auch eine Kontenklärung kann sinnvoll sein. Fehlende Ausbildungszeiten, Zeiten der Kindererziehung, Pflegezeiten oder Zeiten mit Sozialleistungen sollten möglichst vor dem Rentenantrag geklärt werden. Warum ein früher Rentenantrag wichtig bleibt Die Deutsche Rentenversicherung empfiehlt, den Rentenantrag rund drei Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn zu stellen. Das ist besonders wichtig, wenn gleichzeitig Unterlagen zur Schwerbehinderung, Versicherungszeiten oder medizinische Nachweise geprüft werden müssen. Wer zu spät handelt, riskiert Verzögerungen bei der Auszahlung. Bei absehbaren Streitfragen kann Beratung helfen. Das gilt besonders, wenn ein GdB-Antrag noch läuft, ein Widerspruch anhängig ist oder unklar ist, ob die 35 Versicherungsjahre erfüllt sind. Praxisbeispiel: Schwerbehinderung und Rentenbeginn 2027 Herr M. ist 61 Jahre alt, arbeitet seit Jahrzehnten in der Produktion und hat einen anerkannten GdB von 50. Wegen Rückenproblemen, Diabetes und starker Erschöpfung plant er, mit 62 Jahren in die Altersrente für schwerbehinderte Menschen zu gehen. Er weiß, dass er dann Abschläge hinnehmen muss, sieht aber keine realistische Möglichkeit, bis 65 weiterzuarbeiten. Durch die Reformdebatte wird seine Planung unsicher. Herr M. lässt deshalb seine Rentenauskunft prüfen, beantragt eine Kontenklärung und kontrolliert, ob sein Schwerbehindertenausweis zum geplanten Rentenbeginn noch gültig ist. So kann er schneller reagieren, falls sich die Altersgrenzen oder Übergangsregeln ab 2027 ändern. Fragen und Antworten zur Rente mit Schwerbehinderung ab 2027 1. Gibt es die Schwerbehindertenrente ab 2027 noch? Nach aktuellem Stand gibt es keine bestätigte Abschaffung der Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Diskutiert werden aber Reformen im Rentensystem, die auch den früheren Rentenzugang betreffen können. 2. Wer kann die Altersrente für schwerbehinderte Menschen bekommen? Erforderlich sind ein GdB von mindestens 50, die Wartezeit von 35 Versicherungsjahren und das jeweils geltende Mindestalter. Der GdB muss zum Rentenbeginn vorliegen. 3. Können Menschen mit GdB 30 oder 40 diese Rente bekommen? Nein. Für diese Rentenart reicht ein GdB von 30 oder 40 nicht aus. Auch eine Gleichstellung im Arbeitsrecht ersetzt keinen anerkannten GdB von mindestens 50. 4. Wie hoch sind die Abschläge bei einem früheren Rentenbeginn? Der Abschlag beträgt 0,3 Prozent pro Monat, den die Rente vorzeitig beginnt. Der maximale Abschlag liegt bei 10,8 Prozent und bleibt dauerhaft bestehen. 5. Warum ist 2027 für Betroffene so wichtig? Die Bundesregierung will die Empfehlungen der Alterssicherungskommission zügig umsetzen. Da das Gesetzgebungsverfahren bis Ende 2026 abgeschlossen sein soll, könnten erste Änderungen ab 2027 spürbar werden. 6. Was sollten schwerbehinderte Menschen jetzt prüfen? Wichtig sind eine aktuelle Rentenauskunft, eine Kontenklärung und ein gültiger Nachweis über den GdB von mindestens 50. Wer kurz vor der Rente steht, sollte zusätzlich prüfen lassen, welcher Rentenbeginn mit und ohne Abschläge möglich ist.
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Von der Arbeitsmarktreform sind Millionen von Menschen betroffen. Vieles ist im SGB II unklar und auf die individuellen Bedarfe des Einzelnen zu pauschal ausgelegt. Laut einiger Erhebungen, sollen nur rund 50 Prozent aller Bescheide der Jobcenter mindestens teilweise falsch und rechtswidrig sein. Das bedeutet für die Menschen oft tatsächliche Beschneidungen in Grundrechten und Ansprüchen.
Diese Plattform will daher denen eine Stimme geben, die kein Gehör finden, weil sie keine gesellschaftliche Lobby besitzen. Bezieher von Bürgergeld (ehemals Hartz IV) werden nicht selten als "dumm" oder "faul" abgestempelt. Es reicht nicht, dass Leistungsberechtigte mit den täglichen Einschränkungen zu kämpfen haben, es sind auch die täglichen Anfeindungen in den Jobcentern, in der Schule, in der Familie oder auf der Straße. Neben aktuellen Informationen zur Rechtssprechung konzentrieren wir uns auch auf Einzelfälle, die zum Teil skandalös sind. Wir decken auf und helfen damit den Betroffenen. Denn wenn eine Öffentlichkeit hergestellt wurde, müssen die Jobcenter agieren. Sie bekommen dadurch Druck. Lesen Sie mehr darüber in unserem redaktionellem Leitfaden!













