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Pflegereform: Rentner können sich die Tagespflege bald nicht mehr leisten

Beitragsbild von: Pflegereform: Rentner können sich die Tagespflege bald nicht mehr leisten

23. Oktober 2026

Eine kleine Rente, ein Pflegegrad und einmal pro Woche ein Besuch in der Tagespflege. Für viele ältere Menschen ist das ein wichtiger Teil ihres Alltags. Doch die geplante Pflegereform könnte genau diese Unterstützung verteuern. Eine Rentnerin aus Thüringen befürchtet bereits, dass sie sich die Tagespflege künftig nicht mehr leisten kann. Auch Pflegedienste schlagen Alarm. Sie rechnen mit finanziellen Einbußen und sorgen sich um ihre Beschäftigten. Besonders umstritten ist, dass der bisherige Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich wegfallen beziehungsweise durch ein enger begrenztes Budget ersetzt werden soll. Davon könnten Pflegebedürftige und ihre Angehörigen gleichermaßen betroffen sein. Rentnerin aus Gera fürchtet um ihre Tagespflege Martina Gropp besucht einmal wöchentlich die Tagespflege Martinshöhe in Gera. Dort nimmt sie an gemeinsamen Aktivitäten teil und trifft andere Menschen. Die Rentnerin nutzt bislang den Entlastungsbetrag von 131 Euro, um einen Teil der Kosten zu bezahlen. Wie der MDR am 21. Oktober berichtet, befürchtet sie, dass der Besuch nach der Pflegereform für sie unbezahlbar wird. Ihre Rente reicht nach eigenen Angaben nicht aus, um die zusätzlichen Kosten selbst zu tragen. Für die Seniorin geht es dabei nicht nur um Geld. Die Tagespflege ermöglicht soziale Kontakte und gibt ihrem Alltag eine feste Struktur. Fällt diese Unterstützung weg, könnte sie deutlich mehr Zeit allein zu Hause verbringen. Pflegedienst mit 140 Beschäftigten warnt vor den Folgen Auch die Hauskrankenpflege Rzegotta in Gera macht sich Sorgen. Das Unternehmen wurde vor 33 Jahren gegründet und beschäftigt nach Angaben des MDR rund 140 Menschen. Zum Angebot gehören ambulante Pflege, betreutes Wohnen, Tagespflege, Fahrdienste, Ergotherapie und hauswirtschaftliche Unterstützung. Geschäftsführer Lars Rzegotta befürchtet, dass durch die geplante Neuordnung der Pflegeleistungen Einnahmen verloren gehen. Wenn bestimmte Leistungen nicht mehr über die bisherigen Budgets abgerechnet werden können, muss der Pflegedienst sein Angebot möglicherweise verändern. Das könnte auch Beschäftigte betreffen, die bislang hauswirtschaftliche Leistungen erbringen. Allerdings enthält der Gesetzentwurf kein allgemeines Verbot für Pflegedienste, weiterhin Haushaltshilfe anzubieten. Entscheidend ist vielmehr, welche Leistungen künftig aus welchem Budget finanziert werden dürfen. Genau diese Umstellung sorgt bei den Einrichtungen für erhebliche Unsicherheit. Die bisherigen 131 Euro können für die Tagespflege genutzt werden Nach geltendem Recht haben Pflegebedürftige in häuslicher Pflege Anspruch auf einen Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich. Die Grundlage ist § 45b SGB XI. Das Geld wird nicht als frei verfügbares Pflegegeld ausgezahlt. Es kann für bestimmte gesetzlich vorgesehene Leistungen verwendet werden. Dazu gehören derzeit unter anderem Angebote zur Unterstützung im Alltag, bestimmte Leistungen ambulanter Pflegedienste und die Tages- oder Nachtpflege. Bei der Tagespflege können mit dem Entlastungsbetrag auch Kosten für Unterkunft und Verpflegung erstattet werden. Gerade für Rentner mit geringem Einkommen ist das wichtig. Denn die Pflegeversicherung übernimmt nicht automatisch sämtliche Kosten einer Tagespflegeeinrichtung. Auch mit Pflegegrad 2 müssen Senioren selbst bezahlen Bei Pflegegrad 2 besteht derzeit ein eigener Anspruch auf Leistungen der Tages- und Nachtpflege von bis zu 721 Euro monatlich. Bei Pflegegrad 3 sind es bis zu 1.357 Euro, bei Pflegegrad 4 bis zu 1.685 Euro und bei Pflegegrad 5 bis zu 2.085 Euro. Diese Beträge dienen insbesondere der Finanzierung der pflegebedingten Aufwendungen und der Betreuung. Zusätzliche Kosten für Unterkunft, Verpflegung und gesondert berechenbare Investitionsaufwendungen müssen grundsätzlich selbst getragen werden. Bislang kann der Entlastungsbetrag helfen, einen Teil dieser zusätzlichen Belastung auszugleichen. Nach der geplanten Reform wäre das in dieser Form nicht mehr möglich. Neues Sozialraumbudget soll die 131 Euro ersetzen Die Bundesregierung hat am 30. September 2026 den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes beschlossen. Danach soll der bisherige Entlastungsbetrag für Menschen mit Pflegegrad 2 bis 5 durch ein sogenanntes Sozialraumbudget ersetzt werden. Für Erwachsene ab 25 Jahren sind bis zu 175 Euro monatlich vorgesehen. Das klingt zunächst nach einer Verbesserung. Schließlich wären das 44 Euro mehr als bisher. Allerdings soll das Geld künftig ausschließlich für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden dürfen. Das können beispielsweise bestimmte Betreuungsangebote, Nachbarschaftshilfe oder anerkannte hauswirtschaftliche Dienstleistungen sein. Die Tagespflege gehört dagegen nicht zu den Leistungen, für die das neue Sozialraumbudget verwendet werden darf. Die Bundesregierung bestätigt diese Einschränkung in der Begründung ihres Gesetzentwurfs. Damit könnten Betroffene zwar einen höheren Betrag für bestimmte Alltagshilfen erhalten, hätten aber weniger Möglichkeiten, ihre bisherigen Tagespflegekosten zu finanzieren. Bis zu 1.572 Euro jährlich könnten für die Tagespflege fehlen Wer die bisherigen 131 Euro jeden Monat vollständig für die Tagespflege verwendet, nutzt dafür im Jahr Leistungen von insgesamt 1.572 Euro. Wenn diese Finanzierungsmöglichkeit entfällt, müsste der betreffende Betrag bei unveränderten Kosten grundsätzlich anderweitig aufgebracht werden. Für Menschen mit einer kleinen Rente könnte das bedeuten, dass sie ihre Besuche reduzieren oder vollständig darauf verzichten müssen. Allerdings würde nicht jeder Pflegebedürftige automatisch 1.572 Euro im Jahr verlieren. Entscheidend ist, welche Leistungen bisher tatsächlich genutzt werden und welche anderen Ansprüche nach der Reform bestehen. Der Regierungsentwurf sieht auch Veränderungen beim Pflegegeld und bei den ambulanten Sachleistungsbudgets vor. Eine Gesamtbewertung ist daher nur anhand des individuellen Pflegebedarfs und der konkreten Kosten möglich. Pflegegrad 1 wird nicht abgeschafft, aber eine wichtige Leistung soll entfallen Besonders einschneidend sind die Pläne für Menschen mit Pflegegrad 1. Der bisherige Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich soll für diese Gruppe vollständig wegfallen. Anders als teilweise befürchtet, soll Pflegegrad 1 selbst jedoch nicht abgeschafft werden. Das Bundesgesundheitsministerium stellt ausdrücklich klar, dass alle fünf Pflegegrade bestehen bleiben sollen. Statt des bisherigen Entlastungsbetrags sind für Menschen mit Pflegegrad 1 zusätzliche Beratung, Pflegebegleitung und Präventionsangebote vorgesehen. Ein Anspruch auf das neue Sozialraumbudget von bis zu 175 Euro soll allerdings nicht bestehen. Das kann Menschen treffen, die bislang über die 131 Euro Unterstützung beim Einkaufen, im Haushalt oder bei der Betreuung finanzieren. Eine Beratung kann ihnen zwar helfen, geeignete Leistungen zu organisieren. Sie übernimmt aber nicht automatisch die Kosten einer regelmäßig benötigten Haushaltshilfe. Pflegedienste befürchten weniger Kunden und Einnahmen Für Pflegeeinrichtungen könnte die Reform ebenfalls wirtschaftliche Folgen haben. Wenn sich ältere Menschen ihre bisherigen Betreuungsangebote nicht mehr leisten können, könnte die Nachfrage sinken. Besonders Tagespflegeeinrichtungen sind darauf angewiesen, dass ihre Plätze regelmäßig genutzt werden. Fallen Besucher weg, fehlen Einnahmen. Gleichzeitig laufen viele Kosten weiter, beispielsweise für Personal, Räume und Fahrdienste. Der Pflegedienst aus Gera warnt deshalb vor möglichen Folgen für die Beschäftigten. Ob es tatsächlich zu Stellenabbau oder Einschränkungen des Angebots kommt, ist derzeit offen. Entsprechende Befürchtungen der Einrichtungen sind noch keine feststehenden Folgen des Gesetzes. Hinzu kommt, dass sich manche Pflegedienste möglicherweise neu aufstellen oder zusätzliche Anerkennungen benötigen, damit bestimmte Alltagshilfen über die künftigen Budgets finanziert werden können. Pflegebedürftige könnten häufiger allein zu Hause bleiben Neben den finanziellen Folgen beschäftigt Pflegeeinrichtungen noch eine andere Frage. Was geschieht mit älteren Menschen, wenn sie ihre Tagespflege nicht mehr regelmäßig besuchen können? Für manche Senioren ist die Tagespflege der wichtigste Ort außerhalb ihrer Wohnung, an dem sie andere Menschen treffen. Dort werden gemeinsame Mahlzeiten eingenommen, Gespräche geführt und Beschäftigungsangebote genutzt. Weniger Besuche könnten deshalb auch weniger soziale Kontakte bedeuten. Pflegedienstleiterin Kerstin Jäckel aus Gera warnt laut MDR ausdrücklich davor, dass Pflegebedürftige durch die Reform stärker vereinsamen könnten. Zudem müssten Angehörige möglicherweise zusätzliche Betreuungsaufgaben übernehmen. Für berufstätige Familienmitglieder kann das schwierig werden, insbesondere wenn sie ihre Arbeitszeiten nicht flexibel gestalten können. Was Betroffene mit einer kleinen Rente jetzt prüfen sollten Wer regelmäßig die Tagespflege besucht, sollte zunächst feststellen, welche Kosten die Pflegekasse derzeit übernimmt. Wichtig ist eine genaue Aufstellung der einzelnen Kostenbestandteile. Dabei sollte unterschieden werden zwischen pflegebedingten Aufwendungen, Unterkunft und Verpflegung sowie weiteren Eigenanteilen. Anschließend lässt sich prüfen, welche Beträge bisher über den Entlastungsbetrag erstattet werden. Pflegebedürftige sollten sich außerdem frühzeitig von ihrer Pflegekasse oder einem Pflegestützpunkt beraten lassen. Bei einem gestiegenen Pflegebedarf kann auch ein Antrag auf Höherstufung sinnvoll sein. Dafür müssen jedoch tatsächlich die gesundheitlichen Voraussetzungen eines höheren Pflegegrades vorliegen. Eine vorsorgliche Höherstufung ohne entsprechenden Unterstützungsbedarf ist nicht möglich. Wer die Kosten trotz der Leistungen der Pflegeversicherung nicht tragen kann, sollte außerdem prüfen lassen, ob ergänzende Hilfe zur Pflege nach § 61 SGB XII infrage kommt. Dabei werden unter anderem der Pflegebedarf sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse berücksichtigt. Eine automatische Übernahme sämtlicher Tagespflegekosten ergibt sich daraus nicht. Wichtig ist, notwendige Unterstützung nicht vorschnell abzubestellen, sondern zunächst die vorhandenen Finanzierungsmöglichkeiten prüfen zu lassen. Ergotherapie wird grundsätzlich anders finanziert Im MDR-Bericht geht es auch um eine Seniorin, die Ergotherapie benötigt und zugleich hauswirtschaftliche Unterstützung in Anspruch nimmt. Dabei muss zwischen den unterschiedlichen Leistungen unterschieden werden. Medizinisch notwendige Ergotherapie ist grundsätzlich ein Heilmittel der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn sie entsprechend verordnet wird. Erwachsene Versicherte müssen dabei in der Regel eine gesetzliche Zuzahlung leisten. Der Entlastungsbetrag der Pflegeversicherung dient dagegen bestimmten Pflege- und Unterstützungsleistungen und ist nicht allgemein für beliebige Ergotherapierechnungen vorgesehen. Menschen mit geringer Rente sollten deshalb prüfen, ob für ihre Heilmittel-Zuzahlungen eine Befreiung wegen Erreichens der gesetzlichen Belastungsgrenze möglich ist. Für chronisch Kranke kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine niedrigere Belastungsgrenze gelten. Dadurch lassen sich möglicherweise zusätzliche Ausgaben vermeiden, ohne notwendige Behandlungen einzuschränken. Pflegereform ist noch nicht beschlossen Derzeit handelt es sich weiterhin um einen Regierungsentwurf. Das Bundeskabinett hat die geplanten Änderungen zwar am 30. September 2026 beschlossen. Das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren ist aber noch nicht abgeschlossen. Nach den bisherigen Plänen sollen wesentliche Änderungen zum 1. Januar 2027 wirksam werden. Bis zu einem Inkrafttreten gelten jedoch die bisherigen gesetzlichen Ansprüche. Pflegebedürftige können deshalb weiterhin den Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich unter den geltenden Voraussetzungen nutzen. Ob die neuen Einschränkungen unverändert beschlossen werden, steht noch nicht fest. FAQ zur Pflegereform und Tagespflege Kann ich ab 2027 weiterhin die Tagespflege besuchen? Ja, die Tagespflege soll durch die Reform nicht abgeschafft werden. Nach dem Regierungsentwurf bleibt der eigenständige Anspruch für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5 grundsätzlich bestehen. Allerdings soll das neue Sozialraumbudget nicht mehr zur Finanzierung der Tagespflege verwendet werden können. Dadurch könnten sich die selbst zu tragenden Kosten erhöhen. Wird Pflegegrad 1 ab 2027 vollständig gestrichen? Nein. Die Bundesregierung plant keine vollständige Abschaffung von Pflegegrad 1. Der bisherige Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich soll für diese Gruppe jedoch entfallen. Vorgesehen sind stattdessen zusätzliche Beratung und Pflegebegleitung. Was kann ich tun, wenn meine Rente für die Tagespflege nicht reicht? Betroffene sollten ihre Kostenaufstellung von der Pflegekasse oder einem Pflegestützpunkt prüfen lassen. Wichtig ist, welche Leistungen bereits übernommen werden und welche Eigenanteile verbleiben. Bei finanzieller Bedürftigkeit kann außerdem ein Anspruch auf ergänzende Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII geprüft werden. Kleine Renten könnten zum Problem für die Pflege werden Der Fall aus Gera zeigt, welche Auswirkungen die geplante Neuordnung der Pflegeleistungen im Alltag haben könnte. Wer eine kleine Rente bezieht, kann zusätzliche Kosten häufig nicht einfach ausgleichen. Selbst ein vergleichsweise geringer monatlicher Betrag kann darüber entscheiden, ob eine regelmäßige Betreuung bezahlbar bleibt. Für Pflegebedürftige geht es dabei um mehr als finanzielle Unterstützung. Tagespflege kann soziale Kontakte sichern, Angehörige entlasten und dazu beitragen, dass ältere Menschen länger in ihrer vertrauten Umgebung wohnen bleiben. Die Bundesregierung möchte die Pflegeversicherung finanziell stabilisieren und Leistungen übersichtlicher gestalten. Der Bericht aus Thüringen macht jedoch deutlich, welche Schwierigkeiten entstehen könnten, wenn bisherige Finanzierungsmöglichkeiten wegfallen und andere Hilfen nicht dieselben Bedürfnisse abdecken. Quellen MDR Thüringen, 21. Oktober 2026: „Pflegedienst schlägt Alarm: Welche schwierigen Entscheidungen auf Senioren und Pflegende zukommen“ (redaktioneller Ausgangsbericht). Bundesgesundheitsministerium: Kabinettsbeschluss zum Pflegeneuordnungsgesetz vom 30. September 2026 Bundesregierung: Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes, insbesondere Begründung zu § 45b SGB XI Bundesgesundheitsministerium: Fragen und Antworten zum Pflegeneuordnungsgesetz Bundesgesundheitsministerium: Leistungen der Tages- und Nachtpflege Bundesgesundheitsministerium: Entlastungsbetrag und Angebote zur Unterstützung im Alltag Gesundheitsportal des Bundes: Ergotherapie und Kostenübernahme § 41 SGB XI – Tagespflege und Nachtpflege § 45b SGB XI – Entlastungsbetrag § 61 SGB XII – Hilfe zur Pflege

Aktuelles

Beitragsbild von: Grundsicherung: Jobcenter darf gestiegene Heizkosten nicht einfach kürzen

23. Oktober 2026

Die Heizperiode beginnt, und für viele Menschen mit Grundsicherung könnten die Heizkosten deutlich steigen. Der neue Heizspiegel 2026 erwartet bei Ölheizungen einen Kostenanstieg von rund 24 Prozent. Wer Leistungen vom Jobcenter erhält, muss deshalb möglicherweise mit höheren Abschlägen oder Nachzahlungen rechnen. Doch das Jobcenter darf gestiegene Heizkosten nicht allein deshalb kürzen, weil sie über einem Richtwert liegen. Entscheidend ist, ob die Ausgaben im Einzelfall angemessen sind. Wichtig ist dabei ein Unterschied: Die einjährige Karenzzeit schützt die Miete nur eingeschränkt, die Heizkosten dagegen nicht. Heizspiegel 2026 erwartet deutlich höhere Kosten bei Ölheizungen Nach dem am 22. September 2026 veröffentlichten Heizspiegel der gemeinnützigen Beratungsgesellschaft co2online könnten die Heizkosten in diesem Jahr spürbar steigen. Für eine durchschnittliche 70 Quadratmeter große Wohnung in einem Mehrfamilienhaus nennt die Untersuchung folgende Werte: Heizsystem Heizkosten 2025 Prognose 2026 Heizöl 1.030 Euro 1.275 Euro Erdgas 1.170 Euro 1.120 Euro Fernwärme 1.295 Euro 1.310 Euro Wärmepumpe 715 Euro 735 Euro Holzpellets 735 Euro 860 Euro Bei einer Ölheizung wären das 245 Euro mehr im Jahr. Umgerechnet entspricht dies einer zusätzlichen Belastung von rund 20 Euro monatlich. Für Holzpellets prognostiziert co2online einen Anstieg um 17 Prozent. Bei Erdgas könnte es im Jahresdurchschnitt zunächst zu einer leichten Entlastung kommen. Allerdings besteht nach Einschätzung der Organisation das Risiko späterer Preissteigerungen. Die Werte sind Prognosen für typische Wohnungen und keine verbindlichen Heizkostenobergrenzen. Wie viel ein einzelner Haushalt tatsächlich zahlen muss, hängt unter anderem vom Gebäude, der Heizungsanlage und den Energiepreisen ab. Warum die Karenzzeit bei Heizkosten nicht hilft Seit dem 1. Juli 2026 heißt die bisherige Bürgergeldleistung Grundsicherungsgeld. Bei den Wohnkosten gelten seitdem strengere Regeln. Nach § 22 SGB II besteht zu Beginn des Leistungsbezugs weiterhin grundsätzlich eine Karenzzeit von zwölf Monaten. Während dieses Jahres werden die Unterkunftskosten grundsätzlich in tatsächlicher Höhe berücksichtigt. Allerdings greift seit Juli 2026 eine Begrenzung auf das Eineinhalbfache der örtlichen Angemessenheitsgrenze. Ausnahmen sind insbesondere bei unabweisbaren Kosten oder Bedarfsgemeinschaften mit Kindern möglich. Für Heizkosten gibt es diesen besonderen Schutz nicht. Die Bundesagentur für Arbeit stellt ausdrücklich klar, dass Heizkosten nicht unter die Karenzzeit fallen. Ihre Angemessenheit kann deshalb schon im ersten Monat des Leistungsbezugs geprüft werden. Neu ist diese Trennung allerdings nicht. Bereits beim Bürgergeld waren Heizkosten von der zwölfmonatigen Karenzzeit ausgenommen. Jobcenter darf die 150-Prozent-Grenze nicht auf Heizkosten übertragen Ein Beispiel zeigt, wie die verschiedenen Regeln zusammenwirken. Eine alleinstehende Frau erhält seit September 2026 Grundsicherungsgeld. Ihre Bruttokaltmiete beträgt 650 Euro. Hinzu kommen monatlich 160 Euro Heizkosten. Die örtliche Angemessenheitsgrenze für die Unterkunft liegt in diesem Beispiel bei 500 Euro. Während der Karenzzeit beträgt die rechnerische Obergrenze für die Unterkunft deshalb 750 Euro. Die tatsächliche Bruttokaltmiete von 650 Euro liegt darunter und kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen vollständig berücksichtigt werden. Für die Heizkosten von 160 Euro gilt dagegen keine entsprechende 150-Prozent-Grenze. Das Jobcenter muss diese Kosten gesondert beurteilen. Es kann nicht allein aus der Mietobergrenze ableiten, welcher Heizkostenbetrag angemessen ist. Allerdings sind nach § 22 Absatz 10 SGB II unter bestimmten Voraussetzungen auch Gesamtangemessenheitsgrenzen für Unterkunft und Heizung zulässig. Deshalb muss bei einer konkreten Berechnung geprüft werden, welches rechtmäßige Verfahren der zuständige Leistungsträger verwendet. Welche zusätzlichen Einschränkungen bei der Unterkunft seit Juli 2026 gelten, erläutert unser Beitrag „Grundsicherung: Seit Juli 2026 zahlt das Jobcenter nicht mehr jede volle Miete“. Hohe Heizkosten sind nicht zwangsläufig unangemessen Die entscheidende Frage lautet, weshalb ein Haushalt mehr Geld für das Heizen ausgeben muss. Ein Beispiel: Ein Mieter benötigt weiterhin dieselbe Heizölmenge wie im Vorjahr. Weil die Energiepreise steigen, kostet diese Menge nun erheblich mehr. Sein Verbrauch hat sich nicht verändert. Trotzdem liegen die Ausgaben möglicherweise über den Werten, die das Jobcenter bisher berücksichtigt hat. Eine solche Preissteigerung ist nicht mit unwirtschaftlichem Heizverhalten gleichzusetzen. Auch andere Umstände können erhöhte Heizkosten erklären. Dazu gehören eine schlechte Wärmedämmung, undichte Fenster, eine veraltete Heizungsanlage oder gesundheitlich notwendige höhere Raumtemperaturen. Das Jobcenter muss deshalb die konkreten Umstände prüfen, bevor es Heizkosten wegen angeblicher Unangemessenheit begrenzt. Bundessozialgericht verlangt eine Prüfung des Einzelfalls Das Bundessozialgericht hat die Anforderungen an eine Heizkostenkürzung mehrfach erläutert. Mit Urteil vom 19. Mai 2021 (B 14 AS 57/19 R) stellte es klar, dass auch bei Heizkostennachforderungen eine konkrete Angemessenheitsprüfung und grundsätzlich eine Kostensenkungsaufforderung erforderlich sind. Im entschiedenen Fall hatte ein Jobcenter eine Heizkostennachforderung abgelehnt, weil die Ausgaben oberhalb der Werte des bundesweiten Heizspiegels lagen. Das reichte nach Auffassung der Richter nicht aus, um die Übernahme ohne weitere Prüfung zu verweigern. Ein Heizspiegel kann zwar Hinweise auf einen auffällig hohen Verbrauch geben. Er ersetzt aber nicht die Bewertung der tatsächlichen Wohn- und Lebensverhältnisse. Auch das Sozialgericht Hannover befasste sich mit einer Kürzung, bei der das Jobcenter veraltete Heizölpreise zugrunde gelegt hatte. Den Fall erläutert unser Beitrag „Bürgergeld: Jobcenter berechnete Fantasiepreise fürs Heizen – Urteil“. Bei zu hohen Heizkosten gelten besondere Fristen Stuft das Jobcenter die Heizkosten als unangemessen ein, darf es sie nicht ohne Weiteres sofort dauerhaft auf einen niedrigeren Betrag begrenzen. Nach § 22 SGB II sind unangemessene Heizkosten grundsätzlich so lange weiter zu berücksichtigen, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Das Gesetz sieht hierfür in der Regel einen Zeitraum von längstens sechs Monaten vor. Diese Frist ist etwas anderes als die zwölfmonatige Karenzzeit für Unterkunftskosten. Die Behörde muss den Betroffenen außerdem mitteilen, welche Kosten sie für unangemessen hält und welche Einsparung erwartet wird. Eine Kürzung kann weiterhin unzulässig sein, wenn die geforderte Kostensenkung tatsächlich nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Das kann beispielsweise relevant werden, wenn Mieter weder die Heizungsanlage noch den energetischen Zustand des Gebäudes beeinflussen können. Was bei einer hohen Heizkostennachzahlung gilt Steigende Energiepreise können sich auch erst mit der nächsten Jahresabrechnung bemerkbar machen. Eine Heizkostennachforderung kann grundsätzlich im Monat ihrer Fälligkeit einen zusätzlichen Bedarf auslösen. Das Jobcenter muss dann prüfen, ob die geltend gemachten Kosten nach § 22 SGB II anzuerkennen sind. Eine pauschale Ablehnung allein wegen der Höhe der Rechnung ist nicht zulässig. Dabei kommt es unter anderem darauf an, ob die Kosten angemessen sind, ob eine Kostensenkungsaufforderung erfolgt ist und ob eine Senkung überhaupt möglich gewesen wäre. Welche Ansprüche bei einer Nachforderung bestehen, erklärt unser Beitrag „Grundsicherungsgeld: Jobcenter muss Heizkostennachzahlung übernehmen und darf nicht pauschal ablehnen“. Diese Nachweise helfen bei einem Streit mit dem Jobcenter Wer wegen gestiegener Heizkosten eine Kürzung erhält, sollte zunächst prüfen, welche Berechnung das Jobcenter verwendet hat. Wichtig sind insbesondere aktuelle Energiepreisabrechnungen, Verbrauchsübersichten und die Heizkostenabrechnungen der vergangenen Jahre. Anhand dieser Unterlagen lässt sich beispielsweise zeigen, dass nicht der Verbrauch, sondern hauptsächlich der Energiepreis gestiegen ist. Auch Informationen des Vermieters zum Gebäudezustand können hilfreich sein. Besteht aus gesundheitlichen Gründen ein höherer Wärmebedarf, kommt zusätzlich eine ärztliche Bescheinigung infrage. Betroffene sollten dem Jobcenter die Gründe für die erhöhten Kosten schriftlich mitteilen und um eine nachvollziehbare Entscheidung bitten. Wird ein Bescheid mit zu niedrig angesetzten Heizkosten erlassen, kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden, sofern eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung vorliegt. FAQ zu Heizkosten beim Grundsicherungsgeld Muss das Jobcenter steigende Heizölpreise berücksichtigen? Ja, höhere Energiepreise müssen bei der Angemessenheitsprüfung berücksichtigt werden. Entscheidend sind die tatsächlichen Kosten und die Umstände des Einzelfalls. Allerdings besteht kein uneingeschränkter Anspruch auf Übernahme beliebig hoher Heizkosten. Darf das Jobcenter meine Heizkosten bereits im ersten Jahr kürzen? Die Angemessenheit der Heizkosten darf vom ersten Leistungsmonat an geprüft werden. Eine Kürzung setzt jedoch die gesetzlichen Voraussetzungen voraus. Insbesondere muss das Jobcenter die individuellen Umstände berücksichtigen und grundsätzlich ein ordnungsgemäßes Kostensenkungsverfahren durchführen. Was kann ich tun, wenn meine Heizkosten wegen schlechter Dämmung zu hoch sind? Betroffene sollten den Zustand des Gebäudes dokumentieren und das Jobcenter schriftlich darauf hinweisen. Hilfreich können frühere Verbrauchsabrechnungen, Angaben des Vermieters und gegebenenfalls weitere Nachweise sein. Das Jobcenter muss prüfen, ob die verlangte Kostensenkung unter diesen Bedingungen tatsächlich möglich und zumutbar ist. Steigende Heizkosten dürfen nicht pauschal zulasten der Betroffenen gehen Der Heizspiegel 2026 zeigt, dass insbesondere Menschen mit Ölheizungen und Pelletheizungen mit deutlich höheren Ausgaben rechnen müssen. Für Haushalte mit Grundsicherungsgeld ist das besonders problematisch. Denn ihre Heizkosten können bereits ab Beginn des Leistungsbezugs auf Angemessenheit geprüft werden. Die fehlende Karenzzeit bedeutet jedoch nicht, dass das Jobcenter jede erhöhte Rechnung kürzen darf. Wenn steigende Energiepreise, schlechte Dämmung oder besondere gesundheitliche Bedürfnisse die Ausgaben erklären, müssen diese Umstände in die Entscheidung einfließen. Wer eine Kürzung erhält, sollte deshalb die Berechnung und die Begründung genau prüfen. Quellen § 22 SGB II – Bedarfe für Unterkunft und Heizung Bundesagentur für Arbeit – Grundsicherungsgeld, Wohnen und Miete Bundesagentur für Arbeit – Grundsicherungsgeld löst Bürgergeld ab, Änderungen seit 1. Juli 2026 co2online – Heizspiegel für Deutschland 2026, veröffentlicht am 22. September 2026 Bundessozialgericht, Urteil vom 19. Mai 2021 (B 14 AS 57/19 R) – Heizkostennachforderung und Kostensenkungsaufforderung, Entscheidung im Artikel direkt verlinkt

Beitragsbild von: „Du siehst doch gesund aus“: Schwerbehinderte mit nicht sichtbarer Behinderung erleben oft Schlimmes

23. Oktober 2026

Ein freundliches Gesicht ist kein Gesundheitsnachweis, ein sicherer Schritt kein Beleg dafür, dass jemand lange stehen kann. Trotzdem erleben Menschen mit nicht sichtbarer Behinderung, dass andere ihre Belastbarkeit nach dem äußeren Eindruck beurteilen. Dann wird aus einem Sitzplatz im Bus eine Rechtfertigungsdebatte, aus einer Pause vermeintliche Faulheit und aus einer abgesagten Einladung angeblich fehlendes Interesse. Zu den Einschränkungen kommt eine weitere Belastung hinzu: immer wieder erklären zu müssen, dass sie tatsächlich bestehen. Was hinter einem unauffälligen Äußeren liegen kann Schmerzen, starke Erschöpfung, eine eingeschränkte Reizverarbeitung oder Schwierigkeiten beim Hören und Sehen sind für Außenstehende nicht immer erkennbar. Welche Unterstützung jemand benötigt, lässt sich deshalb auch im persönlichen Gespräch nicht allein am Auftreten ablesen. Zu nicht sichtbaren Behinderungen können etwa Einschränkungen durch neurologische oder psychische Erkrankungen gehören; auch Menschen im Autismus-Spektrum können auf Barrieren treffen, die andere kaum wahrnehmen. Die Erfahrungen unterscheiden sich erheblich, auch bei gleicher Diagnose. Über solche nicht sichtbaren Behinderungen und die unterschätzten Belastungen im Alltag hat gegen-hartz.de bereits berichtet. Auch chronische Schmerzen können die Teilhabe erheblich einschränken, obwohl man Betroffenen die Beschwerden nicht ansieht. Im Bus wird der Sitzplatz zur Bewährungsprobe Wer jung aussieht und ohne Hilfsmittel einsteigt, wird schnell für uneingeschränkt belastbar gehalten. Benötigt diese Person einen Sitzplatz, kann schon die Bitte darum auf Unverständnis stoßen. Wie anstrengend öffentliche Verkehrsmittel sein können, schilderte Stefanie Hamer 2024 in einer Reportage von NAHVERKEHR HAMBURG. Sie beschrieb, wie gleichzeitig wahrgenommene Gespräche, Durchsagen und andere Geräusche während einer Bahnfahrt ihre Konzentration und Energie aufbrauchen. Besonders schwierig wird die Situation, wenn die Überlastung auch das Sprechen erschwert: „Je angestrengter man ist, kann man sich irgendwann nicht mehr artikulieren“, erklärte Hamer. Ausgerechnet dann, wenn Unterstützung gebraucht wird, kann eine ausführliche Erklärung also besonders schwerfallen. Für Mitfahrende ergibt sich daraus eine einfache Konsequenz: Eine Bitte um einen Sitzplatz sollte zunächst ernst genommen werden. Wer selbst auf seinen Platz angewiesen ist, kann das ebenfalls sagen, ohne den Unterstützungsbedarf des Gegenübers anzuzweifeln. An der Kasse fehlt oft die Geduld Beim Einkaufen treffen zahlreiche Anforderungen gleichzeitig aufeinander: Waren auswählen, Menschen ausweichen, Geräusche verarbeiten und an der Kasse zügig bezahlen. Der Sozialverband VdK weist darauf hin, dass Barrierefreiheit im Geschäft unterschiedliche Bedürfnisse berücksichtigen muss, darunter auch die Empfindlichkeit gegenüber Licht, Musik und Durchsagen. Wie belastend der Einkauf sein kann, schildert der Kunde Arnim Nethe in einem WDR-Bericht vom 21. Oktober 2026 aus Witten. Er versucht, seine Besorgungen möglichst schnell zu erledigen: „Weil mir die Leute zu viel sind, zu viel Trubel, zu viel Licht.“ Die dort angebotene „Stille Stunde“ mit weniger Geräuschen begrüßt er, dennoch beeilt er sich, den Laden wieder zu verlassen. Das zeigt, dass eine ruhigere Einkaufszeit entlasten kann, ohne alle Schwierigkeiten auf einmal zu beseitigen. Zusätzlicher Druck durch ungeduldige Kommentare hilft in einer solchen Situation niemandem. Mehr Zeit beim Bezahlen, eine ruhige Ansprache und die Möglichkeit, kurz Abstand zu gewinnen, können den Einkauf erleichtern. Wenn Erschöpfung als Faulheit ausgelegt wird Die Schweizerin Katarina B., die mit Multipler Sklerose und ADHS lebt, beschrieb das Missverständnis bereits 2017 in einem Interview mit REHACARE. Weil sie äußerlich gesund wirke, werde ihre Leistungsfähigkeit überschätzt und sie müsse beispielsweise erklären, warum sie eine Haushaltshilfe benötige. „Meine Erschöpfung kann als Faulheit interpretiert werden oder die kognitiven Probleme als Desinteresse“, sagte sie. Dabei beschrieb sie auch Beschwerden wie Schwindel und Gefühlsstörungen, die andere nicht ohne Weiteres wahrnehmen können. Solche Zuschreibungen treffen den Menschen hinter der Einschränkung: Aus einem gesundheitlich bedingten Problem wird ein vermeintlicher Charakterfehler. Wer Betroffene ernst nimmt, sollte deshalb nach ihrem Bedarf fragen, statt ihre Motivation zu bewerten. Im Freundeskreis kann das Unverständnis besonders wehtun Wie sehr sich Beziehungen verändern können, berichtet Nadine Reiche in einem Interview der Techniker Krankenkasse. Sie lebt mit Colitis ulcerosa, rheumatischer Arthritis und einem Fatigue-Syndrom und schildert, wie schwierig es war, ihre wechselnde Belastbarkeit zu erklären. „Einige meiner Freunde konnten damit nicht umgehen“, sagte Reiche. Freundschaften seien daran zerbrochen, während es ihr selbst zunächst schwergefallen sei, um Hilfe zu bitten und die eigenen Bedürfnisse auszusprechen. Eine kurzfristige Absage kann für die einladende Person enttäuschend sein. Wird daraus aber der Vorwurf, der andere wolle sich ohnehin nicht treffen, entsteht zusätzlicher Druck, der weitere Begegnungen erschweren kann. Hilfreicher sind Absprachen, die Spielraum lassen: ein kürzeres Treffen, ein ruhiger Ort oder die Möglichkeit, am selben Tag abzusagen. Auch eine erneute Einladung kann zeigen, dass jemand weiterhin dazugehört. Ein guter Tag beweist keine dauerhafte Belastbarkeit Ein besonders eindrückliches Beispiel für bewusst geplante Teilhabe schilderte die Autistin Rebecca Lefèvre dem WDR am 20. Oktober 2026 beim Liora.Live-Festival in Gelsenkirchen. „Ich gehe nur zwei-, dreimal im Monat aus dem Haus und treffe Menschen ganz bewusst“, erklärte sie. Zu der Veranstaltung begleitete sie ihr Mann; außerdem beschrieb sie ihr starkes Interesse am Thema als Grund dafür, die Teilnahme bewältigen zu können. Wer nur den Auftritt sieht, erfährt also wenig darüber, welche Bedingungen ihn ermöglichen. Das gilt auch für ein Foto vom Konzert oder einen gelungenen Restaurantbesuch. Ein solcher Moment erlaubt Außenstehenden keine verlässliche Aussage darüber, was die Person am nächsten Tag leisten kann. Welche Reaktionen im Alltag helfen können Rücksicht beginnt damit, einen geäußerten Bedarf ernst zu nehmen. Die folgenden Beispiele zeigen mögliche Reaktionen, die Betroffenen Raum lassen, selbst über Unterstützung zu entscheiden. Situation Belastende Reaktion Hilfreiche Reaktion Eine jung wirkende Person benötigt im Bus einen Sitzplatz. Ihre Einschränkung wird wegen ihres Alters angezweifelt. Einen Platz anbieten, wenn man selbst stehen kann. Das Bezahlen an der Kasse dauert länger. Drängeln und abfällige Kommentare erhöhen den Druck. Zeit lassen und bei Bedarf ruhig Hilfe anbieten. Eine Freundin sagt kurzfristig ab. Die Absage wird als mangelndes Interesse ausgelegt. Nach einer passenden Alternative fragen und weiter einladen. Jemand braucht während einer Feier eine Pause. Die Person wird zum Bleiben oder Mitmachen gedrängt. Den Rückzug akzeptieren und einen ruhigen Platz ermöglichen. Die Sonnenblume kann den Erklärungsdruck verringern Eine gelbe Sonnenblume auf grünem Grund kann auf eine nicht sichtbare Behinderung oder Erkrankung hinweisen. Wer das sogenannte Sunflower-Symbol etwa als Umhängeband trägt, signalisiert freiwillig, möglicherweise mehr Zeit, Verständnis oder Unterstützung zu benötigen. Der Pflegewegweiser NRW erläutert die Bedeutung des Zeichens und betont, dass es kein Ausweis ist. Auch nach den Angaben der Sunflower-Initiative begründet es keine besonderen Ansprüche. Das Zeichen kann einen Gesprächseinstieg erleichtern, die Entscheidung dafür bleibt persönlich. Verständnis sollte auch Menschen entgegengebracht werden, die ihre Einschränkung weder kennzeichnen noch ausführlich erläutern möchten.

Beitragsbild von: Neben der Rente mit 63 soll auch die Altersrente mit 67 abgeschafft werden

23. Oktober 2026

Wer 1966 geboren ist, könnte weiterhin mit 67 Jahren regulär in Rente gehen, während zwei Jahre jüngere Versicherte länger warten müssten. Bundeskanzler Friedrich Merz hat beim Deutschlandtag der Jungen Union am 17. Oktober 2026 erneut auf eine vollständige Umsetzung der Vorschläge der Rentenkommission gedrängt. Angestrebt werden ein Kabinettsbeschluss und die erste Lesung im Bundestag noch 2026, die abschließende Abstimmung zu Beginn des nächsten Jahres. Bundesarbeitsminister Alexander Schweitzer hat dagegen in einem Interview vom 17. Oktober weiteren Verständigungsbedarf betont, insbesondere bei der abschlagsfreien Rente nach 45 Versicherungsjahren. Heute gilt auch für Jahrgang 1968 die Rente mit 67 Die geltende Rechtslage ist eindeutig: Für alle ab 1964 Geborenen liegt die Regelaltersgrenze bei 67 Jahren. Das gilt für die Jahrgänge 1966 und 1968 ebenso wie für deutlich jüngere Versicherte. Rechtsgrundlage ist § 35 SGB VI; für die Regelaltersrente muss außerdem die allgemeine Wartezeit erfüllt sein. Eine bereits beschlossene Rente mit 67 Jahren und zwei Monaten für den Jahrgang 1968 gibt es nicht. Woher die Grenze ab Jahrgang 1968 stammt Der bei Table.Media veröffentlichte Arbeitsentwurf mit Bearbeitungsstand vom 21. August 2026 sah vor, die Regelaltersgrenze erstmals für den Jahrgang 1968 an die Lebenserwartung zu koppeln. Für die Jahrgänge 1964 bis 1967 sollte es bei 67 Jahren bleiben. Nach veröffentlichten Berichten bezeichnete das Arbeitsministerium das Papier allerdings als überholten Arbeitsstand. Die darin genannten Grenzen lassen sich deshalb weder als sichere Schonfrist noch als verbindliche Belastung bestimmter Jahrgänge darstellen. Die Hintergründe erläutert auch unser Beitrag über Jahrgänge, die von einer höheren Regelaltersgrenze verschont bleiben könnten. Für die persönliche Planung zählt bis zu einer gesetzlichen Änderung weiterhin das geltende Recht. Regelaltersgrenze heute und im früheren Arbeitsentwurf Geburtsjahr Regelaltersgrenze heute Früherer Arbeitsentwurf 1966 67 Jahre Weiterhin 67 Jahre 1967 67 Jahre Weiterhin 67 Jahre 1968 67 Jahre Beginn der Kopplung an die Lebenserwartung; zusätzliche Monate nicht festgelegt 1974 67 Jahre Ebenfalls Kopplung an die Lebenserwartung; persönliche Altersgrenze offen Geburtsjahr plus 67 zeigt den Geburtstag, keine sichere Reformgrenze Die Rechnung „Geburtsjahr plus 67“ zeigt, in welchem Kalenderjahr jemand 67 wird: beim Jahrgang 1966 im Jahr 2033, beim Jahrgang 1968 im Jahr 2035. Daraus ergibt sich jedoch noch keine verlässliche Aussage über künftige Rentenansprüche. Aus der Jahreszahl allein lässt sich der Beginn der Rentenzahlung nicht ablesen. Für das genaue Datum zählen unter anderem der Geburtstag, die erfüllten Anspruchsvoraussetzungen und die rechtzeitige Antragstellung. So würde die Kopplung an die Lebenserwartung funktionieren Die Rentenkommission empfiehlt eine Anpassung nach dem Verhältnis zwei zu eins: Steigt die statistische Lebenserwartung um ein Jahr, sollen acht Monate auf eine höhere Regelaltersgrenze und vier Monate auf einen längeren Rentenbezug entfallen. Bleibt die Lebenserwartung unverändert, würde daraus auch keine weitere Anhebung folgen. Nach der von der Deutschen Rentenversicherung erläuterten Modellrechnung könnte die Regelaltersgrenze zwischen 2031 und 2041 um ungefähr sechs Monate auf 67 Jahre und sechs Monate steigen. Diese Rechnung beruht auf Annahmen zur künftigen Lebenserwartung und legt keine persönliche Altersgrenze verbindlich fest. Wann ein Rentenbeginn mit 67 tatsächlich Abschläge auslösen würde Ein Abschlag entsteht nicht allein dadurch, dass jemand mit 67 aufhört zu arbeiten. Er käme in Betracht, wenn die betreffende Person ihre Altersrente vor der für diese Rentenart geltenden abschlagsfreien Altersgrenze beginnt. Die Regelaltersrente selbst lässt sich nicht vorzeitig beziehen; dafür müsste beispielsweise ein Anspruch auf die Altersrente für langjährig Versicherte mit mindestens 35 Versicherungsjahren bestehen. Außerdem dürfte kein anderer abschlagsfreier Rentenzugang greifen, etwa aufgrund einer Schwerbehinderung oder nach 45 Versicherungsjahren. Nach § 77 SGB VI beträgt die Minderung bei einem vorgezogenen Altersrentenbeginn grundsätzlich 0,3 Prozent je Monat. Der prozentuale Abschlag bleibt grundsätzlich lebenslang bestehen; sein Eurobetrag verändert sich mit späteren Rentenanpassungen. Was zwei oder sechs zusätzliche Monate in Euro bedeuten könnten Für eine Modellrechnung lassen sich der heutige Abschlagssatz und der seit Juli 2026 geltende Rentenwert von 42,52 Euro je Entgeltpunkt verwenden. 42 Entgeltpunkte ergeben damit 1.785,84 Euro monatliche Bruttorente vor Abschlägen, 40 Entgeltpunkte ergeben 1.700,80 Euro. Eigene Modellrechnung mit heutigem Rentenwert und Abschlagssatz Annahme Bruttorente vor Abschlag Abschlag Monatlich weniger brutto 42 Entgeltpunkte, zwei Monate vorzeitig 1.785,84 Euro 0,6 Prozent 10,72 Euro 40 Entgeltpunkte, sechs Monate vorzeitig 1.700,80 Euro 1,8 Prozent 30,61 Euro 40 Entgeltpunkte, zwölf Monate vorzeitig 1.700,80 Euro 3,6 Prozent 61,23 Euro Eine monatliche Differenz von 30,61 Euro summiert sich über angenommene 18 Bezugsjahre auf rund 6.600 Euro. Dabei bleiben Rentenanpassungen, Steuern, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie zusätzliche Entgeltpunkte durch längeres Arbeiten unberücksichtigt. Die Rechnung ist keine Prognose für einen bestimmten Jahrgang und keine vollständige Gegenüberstellung eines früheren und späteren Rentenbeginns. Auch die Kommission empfiehlt, die Höhe der Zu- und Abschläge regelmäßig zu überprüfen. Auch der früheste Rentenbeginn könnte nach hinten rücken Nach geltendem Recht können Versicherte mit mindestens 35 Versicherungsjahren die Altersrente für langjährig Versicherte ab 63 Jahren mit Abschlägen beziehen. Die Kommission will diese Untergrenze zunächst auf 64 Jahre anheben und anschließend drei Jahre vor der jeweiligen Regelaltersgrenze halten. Bei einer angenommenen Regelaltersgrenze von 67 Jahren und sechs Monaten wäre dieser Rentenzugang dann frühestens mit 64 Jahren und sechs Monaten möglich. Wer mit 63 aus dem Beruf ausscheiden wollte, müsste dadurch eine deutlich längere Zeit finanziell überbrücken. Für die Rente nach 45 Jahren könnten andere Jahrgangsgrenzen gelten Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte besteht weiterhin: Wer ab 1964 geboren ist und die erforderlichen 45 Versicherungsjahre erreicht, kann nach § 38 SGB VI mit 65 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen. Die verbreitete Bezeichnung „Rente mit 63“ beschreibt diesen Zugang für jüngere Jahrgänge daher nicht zutreffend. Die Kommission empfiehlt, diese Rentenart abzuschaffen; welche Übergänge und Ausnahmen ein späteres Gesetz vorsehen würde, ist offen. Die Grenze für eine höhere Regelaltersgrenze darf dabei nicht einfach auf den möglichen Wegfall der Rente nach 45 Jahren übertragen werden. Schon der frühe Arbeitsentwurf behandelte die beiden Fragen unterschiedlich. Warum dadurch benachbarte Jahrgänge verschieden betroffen sein könnten, erklärt unser Beitrag „Ein Jahr jünger, gleich lang gearbeitet – und trotzdem droht weniger Rente“. Für Schwerbehinderte sind andere Grenzen zu beachten Für schwerbehinderte Menschen ab Jahrgang 1964 liegt die abschlagsfreie Altersgrenze nach § 37 SGB VI heute bei 65 Jahren, ein vorzeitiger Beginn mit Abschlägen ist ab 62 möglich. Voraussetzung sind unter anderem 35 Versicherungsjahre und eine anerkannte Schwerbehinderung bei Rentenbeginn. Der frühe Arbeitsentwurf wollte auch diese Altersgrenzen an die Regelaltersgrenze koppeln, enthielt aber eigene Übergänge: Für die Jahrgänge 1964 bis 1969 sollten die bisherigen Grenzen bestehen bleiben. Die Kopplung sollte bei dieser Rentenart grundsätzlich erst ab Jahrgang 1970 einsetzen. Altersteilzeit und Härtefallrente bieten keine sichere Abkürzung Nach den offiziell erläuterten Reformempfehlungen soll das Mindestalter für Altersteilzeit von 55 auf 58 Jahre steigen. Außerdem soll das Blockmodell entfallen, bei dem sich eine Arbeitsphase und eine anschließende Freistellungsphase ablösen. Vorgeschlagen ist zugleich ein früherer Rentenzugang für Menschen, die kurz vor der Rente aus gesundheitlichen Gründen ihren langjährig ausgeübten Beruf nicht mehr ausüben können. Bei 35 Versicherungsjahren sollen sie nach individueller Gesundheitsprüfung zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze abschlagsfrei und bis zu weitere drei Jahre früher mit Abschlägen gehen können. Ob und unter welchen Voraussetzungen daraus ein Anspruch wird, entscheidet erst das Gesetz. Gerade für körperlich belastete Beschäftigte hängt viel davon ab, wie erreichbar ein solcher Schutz tatsächlich ausgestaltet wird. Auch Beamte sollen nach den Vorschlägen einbezogen werden Die Alterssicherungskommission empfiehlt in ihrem Bericht zur Rentenreform, Änderungen beim Rentenalter wirkungsgleich auf die Beamtenversorgung zu übertragen. Dafür wären entsprechende gesetzliche Regelungen für die Versorgung erforderlich; eine Änderung der gesetzlichen Rentenversicherung allein stellt die Pensionen nicht automatisch um.

Beitragsbild von: Auch nach der Reha muss die Rentenkasse zahlen

23. Oktober 2026

Die Reha ist beendet, doch ein voller Arbeitstag ist noch nicht möglich. Wer anschließend mit einer medizinisch notwendigen stufenweisen Wiedereingliederung in den Beruf zurückkehrt, kann weiterhin Übergangsgeld erhalten. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, muss die Rentenversicherung bis zum Ende der Wiedereingliederung weiterzahlen. Das Geld hilft, Miete, Lebensmittel und laufende Rechnungen zu bezahlen, während Betroffene ihre Arbeitszeit schrittweise steigern. Der Klinikaufenthalt endet – die Unterstützung kann weitergehen Die gesetzliche Grundlage steht in § 71 Absatz 5 SGB IX: Ist unmittelbar nach einer medizinischen Rehabilitation eine stufenweise Wiedereingliederung erforderlich, läuft das Übergangsgeld bis zu deren Ende weiter. Die Weiterzahlung ist bei erfüllten Voraussetzungen ein Anspruch und keine freiwillige Hilfe der Rentenkasse. Dabei geht es um die schrittweise Rückkehr an den bisherigen Arbeitsplatz, auch als Hamburger Modell bezeichnet. Sie beginnen mit einer reduzierten Belastung und steigern diese nach einem ärztlichen Plan, während Sie weiterhin arbeitsunfähig sind. Welche Grundbedingungen für die Geldleistung gelten, erläutert auch unser Beitrag zum Anspruch auf Übergangsgeld. Warum eine Krankschreibung allein nicht reicht Eine fortbestehende Erkrankung nach der Reha verpflichtet die Rentenversicherung noch nicht zur Weiterzahlung. Für die stufenweise Wiedereingliederung muss sie die vorausgegangene medizinische Reha getragen haben; außerdem müssen die Voraussetzungen für Übergangsgeld vorliegen. Nach den Vorgaben der Deutschen Rentenversicherung sollen die Rehaärzte die notwendige Wiedereingliederung bereits während des Aufenthalts feststellen und einleiten. Sie müssen noch arbeitsunfähig, aber ausreichend belastbar sein, um zunächst mindestens zwei Stunden täglich tätig zu werden. Auch Sie und Ihr Arbeitgeber müssen dem Stufenplan zustimmen. Die ärztliche Einschätzung muss erwarten lassen, dass Sie Ihre bisherige Tätigkeit absehbar wieder vollständig ausüben können. Die Vierwochenfrist entscheidet über die Zuständigkeit Der berufliche Wiedereinstieg soll nach den DRV-Vorgaben innerhalb von vier Wochen, also 28 Tagen nach dem Ende der medizinischen Reha beginnen. Ein unterschriebener Plan allein genügt nicht, wenn die Wiedereingliederung tatsächlich erst später startet. Sprechen Sie deshalb noch in der Klinik mit dem Sozialdienst und den behandelnden Ärzten über den vorgesehenen Beginn. Was bei der zeitlichen Planung zählt, beschreibt unser Beitrag Reha beendet, Frist läuft: Das zählt jetzt beim Übergangsgeld. Eine Besonderheit gilt, wenn die Krankenkasse die Wiedereingliederung fristgerecht anregt und erst die Bearbeitung bei der Rentenversicherung den rechtzeitigen Start verhindert. Nach deren Arbeitsanweisungen gehen solche Verzögerungen zulasten der Rentenversicherung. Auch die Tage zwischen Klinik und Arbeitsbeginn können zählen Zwischen Entlassung und Wiedereingliederung liegen mitunter mehrere Tage, weil noch Einzelheiten oder Zustimmungen fehlen. Unter den geltenden Voraussetzungen kann das Übergangsgeld auch diesen Zeitraum abdecken. Die Rentenversicherung benötigt die Mitteilung des Beginns, bevor sie die Zwischenzeit abrechnet. Steht diese noch aus, entfällt nicht zwangsläufig für diese Tage der Anspruch. Diese Unterlagen sichern die Weiterzahlung Lassen Sie den tatsächlichen Beginn auf dem Formular G0840 bestätigen und reichen Sie die Mitteilung zügig bei der Rentenversicherung ein. Dafür sind Bestätigungen des behandelnden Arztes und des Arbeitgebers vorgesehen. Die DRV stellt außerdem den Stufenplan G0834 sowie die Folge- oder Abschlussbescheinigung G0842 bereit. Bewahren Sie Kopien auf, damit Sie bei Rückfragen Beginn, Verlauf und Ende der Wiedereingliederung belegen können. Wann nach der Reha weitergezahlt werden kann Nicht jede Zahlung nach einer Reha beruht auf derselben Vorschrift. Neben der stufenweisen Wiedereingliederung kennt das Gesetz weitere Fälle, die Sie voneinander unterscheiden sollten. Situation Voraussetzung für eine Weiterzahlung Stufenweise Wiedereingliederung nach medizinischer Reha Sie ist unmittelbar anschließend erforderlich; die weiteren Anspruchsvoraussetzungen müssen vorliegen. Wartezeit auf eine notwendige berufliche Reha Die Verzögerung darf nicht selbst verschuldet sein; zusätzlich müssen die gesetzlichen Bedingungen zur Arbeitsunfähigkeit ohne Krankengeldanspruch oder zur fehlenden Vermittlung erfüllt sein. Arbeitslosigkeit nach abgeschlossener beruflicher Reha Eine Weiterzahlung kommt bis zu drei Monate infrage, wenn eine Arbeitslosmeldung vorliegt und kein Arbeitslosengeldanspruch für mindestens drei Monate geltend gemacht werden kann; vorhandene Anspruchstage verkürzen den Zeitraum. Weiterhin krank nach medizinischer Reha, ohne anschließende Wiedereingliederung Allein daraus folgt kein Anspruch auf weiteres Übergangsgeld; je nach Versicherung und verbleibendem Anspruch kommt Krankengeld infrage. Die Dreimonatsregel bei Arbeitslosigkeit betrifft abgeschlossene Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Sie lässt sich nicht allgemein auf die Entlassung aus einer medizinischen Rehaklinik übertragen. Krankengeld und Übergangsgeld nicht verwechseln Während einer von der Rentenversicherung abgesicherten Wiedereingliederung erhalten Sie Übergangsgeld und für denselben Zeitraum kein Krankengeld. Scheidet die Rentenversicherung als zuständiger Träger aus, muss die Krankenkasse prüfen, ob ein Krankengeldanspruch besteht. Wenden Sie sich deshalb bei ungeklärter Zahlung frühzeitig an beide Stellen. Zur Abgrenzung lesen Sie auch unseren Beitrag über die Weiterzahlung von Übergangsgeld nach der Reha. Fiktives Praxisbeispiel: Orlando aus Bad Wildungen Orlando, 38 Jahre, aus Bad Wildungen bei Kassel beendet nach einer schweren Erkrankung eine medizinische Reha der Rentenversicherung. Er erhält bereits Übergangsgeld, ist bei der Entlassung noch arbeitsunfähig und soll nach Einschätzung der Klinik schrittweise an seinen bisherigen Arbeitsplatz zurückkehren. Die Klinik erstellt einen Stufenplan, dem Orlando und sein Arbeitgeber zustimmen: Zehn Tage nach der Entlassung beginnt er mit zwei Stunden täglich und steigert die Arbeitszeit anschließend entsprechend seiner Belastbarkeit. Arzt und Arbeitgeber bestätigen den Beginn auf dem vorgesehenen Formular. Da im Beispiel sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind, zahlt die Rentenversicherung das Übergangsgeld weiter. Nach Eingang der Mitteilung berücksichtigt sie auch die Zwischenzeit nach der Entlassung. Sechs Fragen und Antworten zur Zahlung nach der Reha Muss die Rentenversicherung nach jeder Reha weiterzahlen? Nein, das Ende einer Reha allein begründet keinen weiteren Zahlungsanspruch. Eine gesetzlich geregelte Anschlusskonstellation wie die erforderliche stufenweise Wiedereingliederung muss vorliegen. Bleibe ich während der Wiedereingliederung krankgeschrieben? Ja, während der stufenweisen Wiedereingliederung besteht die Arbeitsunfähigkeit fort. Die schrittweise Belastung soll die Rückkehr zur vollen Arbeitsfähigkeit ermöglichen. Wann muss die Wiedereingliederung beginnen? Nach den DRV-Vorgaben grundsätzlich innerhalb von vier Wochen nach dem Rehaende. Klären Sie den tatsächlichen Start deshalb möglichst vor der Entlassung. Zahlt die Rentenkasse auch für die Wartezeit bis zum Beginn? Unter den Voraussetzungen für die anschließende Wiedereingliederung kann sie auch die Zwischenzeit absichern. Die Auszahlung erfolgt nach Eingang der Beginnmitteilung. Bekomme ich daneben Krankengeld? Für denselben Zeitraum erhalten Sie bei Zahlung von Übergangsgeld kein Krankengeld. Beide Leistungen ersetzen ausfallendes Einkommen, stammen aber von unterschiedlichen Trägern. Erhalte ich nach einer medizinischen Reha drei Monate Übergangsgeld wegen Arbeitslosigkeit? Die Dreimonatsregel setzt eine abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben voraus. Eine medizinische Reha allein erfüllt diese Voraussetzung nicht. Quellen Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz: § 71 SGB IX – Weiterzahlung der Leistungen. Deutsche Rentenversicherung: Formularpaket zur Feststellung und Einleitung der stufenweisen Wiedereingliederung. Deutsche Rentenversicherung: Gemeinsame Rechtliche Anweisungen zu § 44 SGB IX und § 71 SGB IX. Deutsche Rentenversicherung: Rentenlexikon – Stufenweise Wiedereingliederung. Techniker Krankenkasse: Wiedereingliederung nach einer Reha – Übergangsgeld oder Krankengeld.

Beitragsbild von: Abschmelzung der Rente: Versicherter erkämpft vor Gericht Rentenerhöhung

23. Oktober 2026

Die Unfallversicherung hatte einem Versicherten eine Verletztenrente bewilligt. Später wollte sie die Rente zwar weiterzahlen, künftige Erhöhungen aber nicht mehr berücksichtigen. Zur Begründung verwies sie auf einen Fehler bei der ursprünglichen Bewilligung. Doch damit kam sie vor Gericht nicht durch. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschied am 13. März 2026, dass die Unfallversicherung ihre frühere Entscheidung nicht ausreichend überprüft hatte. Es geht um eine Verletztenrente Der Streit betrifft eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Dem Kläger hatte der Unfallversicherungsträger mit Bescheid vom 21. Juni 2017 eine Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 Prozent bewilligt. Wie unterschiedlich die Voraussetzungen ausfallen können, erläutert der Beitrag Arbeitsunfall beendet Beruf: Trotzdem gibt es keine höhere Unfallrente. Was bedeutet „Abschmelzung“ ? Der technische Begriff steht für mögliche harte finanzielle Folgen: Eine zu Unrecht begünstigende Bewilligung bleibt zwar unter bestimmten Voraussetzungen bestehen, doch spätere Verbesserungen erhöhen die Auszahlung zunächst nicht. § 48 Absatz 3 SGB X begrenzt die neu festzustellende Leistung auf den Betrag, der ohne die frühere fehlerhafte Bewilligung zustünde. Damit kann ein geschützter Zahlbetrag unverändert bleiben, während die rechtmäßig zustehende Leistung zunimmt. Eine solche Abschmelzung entspricht nicht der Rückforderung bereits ausgezahlter Rente. Die Behörde muss ihren Vorwurf verbindlich festhalten Bevor die Verwaltung künftige Erhöhungen aussparen darf, muss sie die Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Bescheids verbindlich feststellen. Diese Feststellung schafft erst die rechtliche Grundlage. Nach diesem Urteil muss die Feststellung präzise zeigen, welche Regelungen des Ursprungsbescheids die Behörde in welchem Umfang für rechtswidrig hält. Eine unklare Erklärung genügt nicht. Eine Begründung ersetzt keine klare Entscheidung Für Versicherte muss vollständig erkennbar sein, was die Behörde verbindlich regeln will. Die Feststellung muss sich zweifelsfrei aus dem Bescheid ergeben. Die Begründung darf zwar helfen, eine unklare Regelung auszulegen. Sie darf aber nicht dazu dienen, eine fehlende verbindliche Entscheidung nachträglich  hineinzulesen. Auch die Anhörung schützt den Versicherten Wer eine bereits gewährte Rechtsposition nachträglich als rechtswidrig bewertet, greift in die Rechte des Empfängers ein. Deshalb muss die Behörde den Betroffenen Gelegenheit geben, sich zu den Tatsachen zu äußern. Das Gericht berücksichtigte auch diesen Verfahrensschutz: Eine unterbliebene Anhörung wird nicht nachgeholt, weil die Beteiligten im Gerichtsverfahren Schriftsätze austauschen. Dafür braucht es ein Verwaltungsverfahren mit Stellungnahme und erneuter Prüfung. Was das Urteil schützt – und was es offenlässt Der Versicherte setzte sich gegen den Ausschluss von Rentenanpassungen durch. Die erforderliche Feststellung wirkt nur für die Zukunft und zum Zweck der Abschmelzung. Eine später getroffene Feststellung kann diese Voraussetzung nicht rückwirkend schaffen. Prüfen Sie den Bescheid, bevor die Frist verstreicht Wenn Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse weitere Rentenerhöhungen ausschließt, vergleichen Sie den neuen Bescheid mit der ursprünglichen Bewilligung. Entscheidend ist, ob die Behörde den beanstandeten Teil eindeutig bezeichnet und den Umfang ihrer Entscheidung verständlich festlegt. Gegen einen solchen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Weist der Träger den Widerspruch zurück, steht der Weg zum Sozialgericht offen. Vom Einfrieren der Verletztenrente zu unterscheiden ist die Anrechnung beim Zusammentreffen mit einer Altersrente. Dazu zeigen die Beiträge Diese Rente kann die Altersrente kürzen und 1.946 Euro Rente plus 706 Euro Unfallrente: Beides bleibt so ungekürzt, weshalb beide Leistungen zusammen geprüft werden müssen. Fragen und Antworten zum Einfrieren der Rente Betrifft das Urteil die gesetzliche Altersrente? Nein, gestritten wurde über eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Darf eine Verletztenrente von Erhöhungen ausgeschlossen werden? Unter den Voraussetzungen des § 48 Absatz 3 SGB X ist das möglich. Die Behörde muss dafür die Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Bewilligung hinreichend bestimmt feststellen. Reicht der allgemeine Hinweis auf einen früheren Fehler? Nein. Der Bescheid muss erkennen lassen, welche frühere Regelung in welchem Umfang rechtswidrig sein soll. Muss die Behörde Betroffene vorher anhören? Ja. Versicherte müssen sich zu den Tatsachen äußern können, auf die die belastende Entscheidung gestützt werden soll. Kann die Behörde die erforderliche Feststellung rückwirkend treffen? Die für die Abschmelzung erforderliche Feststellung wirkt nur für die Zukunft. Eine rückwirkende Wirkung lässt sich damit nicht begründen. Wie lange habe ich für einen Widerspruch Zeit? Bei Bekanntgabe im Inland und ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung beträgt die Frist grundsätzlich einen Monat. Richten Sie den Widerspruch an den Unfallversicherungsträger, der den Bescheid erlassen hat. Quellen BG BAU: Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt, § 84 SGG. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz: SGB X, §§ 24, 33 und 48 Absatz 3. Landessozialgericht Baden-Württemberg: Urteil vom 13.03.2026 – L 8 U 1489/24; veröffentlichte Leitsätze und Entscheidungsauszüge.

Beitragsbild von: Wenn der Ex-Partner stirbt kann die Erziehungsrente den Unterhalt ersetzen

22. Oktober 2026

Nach dem Tod des geschiedenen Ehepartners kann neben der Trauer auch eine Lücke bleiben. Wer ein Kind erzieht, sollte deshalb nicht nur die Waisenrente für das Kind prüfen. Unter bestimmten Voraussetzungen steht auch dem betreuenden Elternteil eine eigene Erziehungsrente zu. Für diesen Anspruch zählen die eigenen Rentenversicherungszeiten, der Zeitpunkt der Scheidung und eine mögliche Wiederheirat. Die Erziehungsrente kann helfen, den Lebensunterhalt zu sichern. Sie ersetzt einen wegfallenden Unterhalt jedoch nicht unbedingt in voller Höhe. Die Rentenversicherung berechnet die Leistung aus dem eigenen Rentenkonto und rechnet Einkommen nach den gesetzlichen Vorgaben an. Auch der Zeitpunkt des Antrags ist wichtig. Wer ihn zu spät stellt, kann Zahlungsmonate verlieren. Vanessa beantragt für Sofia Waisenrente – und übersieht ihren eigenen Anspruch Ein Beispiel aus der Praxis: Vanessa ist 32 Jahre alt und lebt mit ihrer neunjährigen Tochter Sofia in Bremervörde. Von Sofias Vater ließ sie sich 2022 scheiden. Seitdem hat sie nicht wieder geheiratet. Als ihr früherer Mann stirbt, beantragt sie für Sofia Halbwaisenrente. Zugleich fragt sie sich, wie sie die Haushaltskosten künftig bezahlen soll. Vanessa arbeitet in Teilzeit. Schon vor dem Tod ihres Ex-Mannes hat sie mehr als fünf Jahre mit Pflichtbeiträgen in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt. Damit kommt neben Sofias Waisenrente eine eigene Erziehungsrente für Vanessa infrage. Sie muss diesen Anspruch gesondert geltend machen. Wie hoch ihre Zahlung ausfällt, hängt von ihrem Versicherungskonto und dem angerechneten Einkommen ab. Die Erziehungsrente für geschiedene Eltern besteht als eigener Anspruch ohne hohes Lebensalter oder Erwerbsminderung. Warum Ihr Rentenkonto entscheidet Bei der Erziehungsrente zählt Ihre eigene Versicherung. Sie müssen die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren bis zum Tod des geschiedenen Ehepartners erfüllt haben. Fünf Jahre Wartezeit bedeuten nicht zwingend fünf Jahre Erwerbsarbeit. Auch Kindererziehung kann zählen (und spielt bei der Erzeihungsrente oft eine erhebliche Rolle). Prüfen Sie deshalb, ob diese Zeiten vollständig und dem richtigen Elternteil zugeordnet sind. Wie Sie Kindererziehungszeiten nachträglich anerkennen lassen, kann bei Versicherungslücken entscheidend sein. Erziehungsrente oder kein Anspruch: Diese Unterschiede zählen Die folgende Tabelle stellt Voraussetzungen gegenüber. Eine einzelne erfüllte Bedingung genügt nicht: Die Rentenversicherung prüft die Voraussetzungen gemeinsam. Erziehungsrente Keine Erziehungsrente Die Ehe wurde nach dem 30. Juni 1977 geschieden; der frühere Ehepartner ist gestorben. Der frühere Ehepartner lebt noch. Ausbleibender Unterhalt allein begründet keinen Anspruch. Sie haben bis zum Tod des früheren Ehepartners die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt. Sie erfüllen die erforderliche Wartezeit im eigenen Versicherungskonto nicht. Sie erziehen ein eigenes Kind oder ein Kind des früheren Ehepartners unter 18 Jahren. Sie erziehen kein anspruchsbegründendes Kind. Sie sind nach der Scheidung unverheiratet geblieben und haben keine neue eingetragene Lebenspartnerschaft begründet. Sie haben nach der Scheidung erneut geheiratet oder eine neue eingetragene Lebenspartnerschaft begründet. Sie haben die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht. Sie haben die Regelaltersgrenze bereits erreicht. Bei einem Kind mit Behinderung kann die Sorge für das Kind auch nach dessen 18. Geburtstag einen Anspruch tragen. Das einzige anspruchsbegründende Kind ist volljährig; die besondere Voraussetzung wegen Behinderung liegt nicht vor. Für Scheidungen vor dem 1. Juli 1977 bestehen Sonderregeln, wenn sich der Unterhaltsanspruch nach DDR-Recht richtete. Auch gerichtlich aufgehobene eingetragene Lebenspartnerschaften können einen Anspruch eröffnen. Das erzogene Kind muss zudem nicht zwingend ein gemeinsames Kind mit dem verstorbenen Ex-Partner sein. Wie viel Erziehungsrente können Sie bekommen? Die Höhe orientiert sich an der Rente wegen voller Erwerbsminderung aus Ihrem eigenen Versicherungskonto. Sie müssen dafür aber nicht erwerbsgemindert sein. Für Vanessa bedeutet das: Die Rentenversicherung übernimmt nicht den Betrag, den ihr Ex-Mann zuletzt überwiesen hat. Sie ermittelt Vanessas eigenen Rentenanspruch. Ein Teilzeitjob schließt die Rente nicht aus Sie dürfen neben der Erziehungsrente arbeiten. Allerdings kann eigenes Einkommen die Zahlung mindern. Vom 1. Juli 2026 bis zum 30. Juni 2027 beträgt der monatliche Freibetrag 1.122,53 Euro. Für jedes Kind mit Anspruch auf Waisenrente erhöht er sich um 238,11 Euro. Bei Vanessa wären es mit der waisenrentenberechtigten Sofia insgesamt 1.360,64 Euro. Übersteigt das maßgebliche Einkommen diesen Freibetrag, rechnet die Rentenversicherung 40 Prozent des übersteigenden Betrags an. Maßgeblich ist ein nach den rentenrechtlichen Regeln ermitteltes Nettoeinkommen. Es muss nicht dem Nettobetrag auf Ihrer Lohnabrechnung entsprechen. Diese Unterscheidung zwischen tatsächlichem Netto und rentenrechtlichem Einkommen spielt auch bei der Witwenrente eine wichtige Rolle. Angenommen, Vanessas maßgebliches Einkommen liegt 200 Euro über ihrem Freibetrag: Dann mindert die Einkommensanrechnung ihre Erziehungsrente um 80 Euro monatlich. Bei entsprechend hohem Einkommen kann die Auszahlung vollständig entfallen. Warum ein später Antrag kosten kann Für die Erziehungsrente gelten die Antragsregeln einer Rente aus eigener Versicherung. Sie beginnt grundsätzlich mit dem Kalendermonat, zu dessen Beginn alle Voraussetzungen vorliegen. Dafür müssen Sie den Antrag spätestens bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats stellen, in dem die Voraussetzungen erfüllt wurden. Bei einem späteren Antrag beginnt die Zahlung erst im Antragsmonat. Für das Beispiel nehmen wir an: Vanessas Ex-Mann stirbt am 12. September 2026, alle weiteren Voraussetzungen liegen bereits vor. Beantragt Vanessa die Erziehungsrente bis zum 31. Dezember 2026, kann sie ab Oktober 2026 gezahlt werden. Stellt sie den Antrag erst im Januar 2027, beginnt die Zahlung grundsätzlich erst im Januar. Oktober, November und Dezember wären dann verloren. Warten Sie deshalb nicht erst die Entscheidung über die Waisenrente ab. Fehlende Anträge und ungeklärte Versicherungszeiten gehören zu den Rentenfehlern, die Geld kosten können. Waisenrente für Sofia und Erziehungsrente für Vanessa getrennt prüfen Sofias Halbwaisenrente beruht auf der Versicherung ihres verstorbenen Vaters. Vanessas Erziehungsrente beruht auf Vanessas eigener Versicherung. Beide Leistungen können nebeneinander bestehen, weil sie unterschiedlichen Personen zustehen. Auch die Dauer unterscheidet sich: Während eine Waisenrente unter bestimmten Voraussetzungen während Ausbildung oder Studium weiterlaufen kann, endet der Erziehungsrentenanspruch wegen der Erziehung eines Kindes grundsätzlich mit dessen Volljährigkeit. Eine Ausnahme kann bei einem Kind mit Behinderung bestehen. Für die spätere Weiterzahlung der Waisenrente müssen junge Erwachsene gegebenenfalls Ausbildungsnachweise bei der Rentenversicherung einreichen. Diese Unterlagen sollten Sie bereithalten Wenden Sie sich an Ihre eigene Rentenversicherung. Halten Sie Ihre Versicherungsnummer, einen Identitätsnachweis, die Sterbeurkunde, den Nachweis über die rechtskräftige Scheidung sowie Unterlagen zum Kind und zu Ihren Einkünften bereit. Lassen Sie zugleich prüfen, ob Kindererziehungszeiten im Versicherungskonto fehlen. Eine weitere Fallgruppe betrifft Verwitwete, für die ein Rentensplitting durchgeführt wurde. Welche Folgen eine solche Entscheidung haben kann, zeigt der Beitrag über eine Erziehungsrente nach Rentensplitting. FAQ: Häufige Fragen zur Erziehungsrente Können auch geschiedene Väter Erziehungsrente erhalten? Ja. Der Anspruch hängt von den gesetzlichen Voraussetzungen ab, nicht vom Geschlecht. Auch ein Vater kann Erziehungsrente erhalten, wenn seine geschiedene Ehefrau stirbt und er ein anspruchsbegründendes Kind erzieht. Muss ich meinen Job aufgeben? Nein. Eine Beschäftigung schließt die Erziehungsrente nicht aus. Ihr Einkommen kann die Auszahlung jedoch mindern oder vollständig aufzehren. Reicht es, die Waisenrente für mein Kind zu beantragen? Verlassen Sie sich darauf nicht. Machen Sie Ihren eigenen Anspruch auf Erziehungsrente ausdrücklich geltend und lassen Sie sich den Antragseingang bestätigen. Quellen Bundesministerium für Arbeit und Soziales / Bundesportal: Erziehungsrente beantragen. Deutsche Rentenversicherung: Die Erziehungsrente: Unterstützung für Geschiedene mit Kindern, 8. April 2026. Deutsche Rentenversicherung: Einkommensanrechnung – aktuelle Freibeträge.

Beitragsbild von: Neue Rentenauskunft: Der höchste Betrag ist noch keine sichere Rente

22. Oktober 2026

Wie viel Rente bekomme ich, wenn ich bis zum regulären Rentenalter weiterarbeite? Und was bleibt, wenn ich früher aufhöre? Die Deutsche Rentenversicherung hat ihre Rentenauskunft überarbeitet. Eine neue tabellarische Übersicht soll den Vergleich erleichtern. Darüber informiert die DRV in ihrer Mitteilung vom 7. Oktober 2026. Die übersichtlichere Darstellung hilft bei der Planung. Entscheidend bleibt jedoch, unter welchen Annahmen die Beträge berechnet wurden. Eine hochgerechnete Rente setzt eine bestimmte weitere Entwicklung des Versicherungskontos voraus. Wer künftig weniger verdient oder früher aus dem Beruf ausscheidet, muss deshalb genauer hinsehen. Das zeigt jetzt die Rentenauskunft Die überarbeitete Übersicht stellt mögliche Rentenbeginne und voraussichtliche Rentenhöhen gegenüber. Außerdem zeigt sie, ob die erforderlichen Mindestversicherungszeiten bereits erfüllt sind oder bis zum jeweiligen Rentenbeginn noch erreicht werden können. Hinzu kommen Informationen zur Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrente. Auch Berechnungen zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen sowie Hinweise auf ungeklärte Zeiträume gehören nach Angaben der DRV dazu. Für Leser bietet sich deshalb eine feste Reihenfolge an: Zuerst die passende Rentenart suchen, dann deren Voraussetzungen prüfen und anschließend die zugehörige Berechnung lesen. Wer nur die größte Zahl herausgreift, übersieht womöglich, dass dafür noch mehrere Jahre weiterer Beitragszahlung vorausgesetzt werden. Bereits erworbene Ansprüche und Hochrechnung unterscheiden Die Rentenauskunft enthält unterschiedliche Berechnungen. Dazu gehören Angaben auf Grundlage der bisher gespeicherten Versicherungszeiten und eine Prognose für die spätere Regelaltersrente. Diese Unterscheidung ist in § 109 SGB VI ausdrücklich vorgesehen. Der bisher erreichte Anspruch beantwortet vereinfacht die Frage: Welche Rente ergibt sich aus dem bislang erfassten Versicherungsverlauf? Die Hochrechnung berücksichtigt dagegen eine angenommene weitere Entwicklung bis zum Rentenbeginn. Für diese Schätzung orientiert sich die DRV am Durchschnitt der vergangenen fünf Jahre. Das bedeutet: Die Berechnung kennt noch keinen künftigen Wechsel in Teilzeit, keine geplante längere Erwerbspause und keine spätere Gehaltsentwicklung. Ein fiktives Beispiel verdeutlicht den Unterschied: Eine Versicherte hat bisher einen Rentenanspruch von 1.300 Euro erworben. Die Hochrechnung für den regulären Rentenbeginn weist 1.650 Euro aus. Die Differenz von 350 Euro ist kein bereits vollständig erworbener zusätzlicher Anspruch. Sie beruht auf den Annahmen der Vorausberechnung. Weniger arbeiten kann die Prognose verändern Wer in den letzten Jahren gut verdient hat und künftig seine Arbeitszeit reduziert, sollte die Hochrechnung nicht unverändert für die Haushaltsplanung übernehmen. Die bis dahin erworbenen Entgeltpunkte verschwinden durch die Teilzeit nicht. Aus einem niedrigeren beitragspflichtigen Verdienst entstehen aber regelmäßig weniger neue Entgeltpunkte als bei einer Fortsetzung der bisherigen Beschäftigung. Ähnlich wichtig ist ein geplanter früherer Ausstieg. Dann können gegenüber einer Hochrechnung bis zur Regelaltersgrenze zusätzliche Beitragsjahre fehlen. Je nach Rentenart und Zeitpunkt können außerdem Abschläge hinzukommen. Für den Vergleich sollten deshalb stets Berechnungen verwendet werden, die zum tatsächlich geplanten Rentenbeginn passen. Eine Prognose bis 67 beantwortet nicht automatisch die Frage, wie hoch die Rente mit 63 oder 65 ausfallen würde. „Noch erreichbar“ bedeutet nicht „bereits erfüllt“ Ein möglicher Rententermin sagt allein noch nicht, dass sämtliche Voraussetzungen schon vorliegen. Gerade die Mindestversicherungszeit muss zur gewünschten Rentenart passen. Die Rentenauskunft informiert über persönliche und versicherungsrechtliche Voraussetzungen. Sie beruht dabei auf dem geltenden Recht und den gespeicherten Daten. Auf diese Grundlagen und ihre Grenzen muss die Rentenversicherung nach § 109 SGB VI hinweisen. Wer den Beruf vor dem vorgesehenen Rentenbeginn verlassen möchte, sollte deshalb klären lassen, ob dadurch noch benötigte Versicherungsmonate fehlen würden. Nicht jeder Zeitraum wird für jede Rentenart gleich berücksichtigt. Das ist besonders bei der Planung einer abschlagsfreien Rente nach 45 Versicherungsjahren wichtig. Die Unterschiede erläutert unser Beitrag zur früheren abschlagsfreien Rente für jüngere Jahrgänge. Bruttorente, Auszahlung und Kaufkraft getrennt betrachten Auch eine plausibel berechnete Bruttorente ist noch nicht der Betrag, der später für Miete, Lebensmittel und andere Ausgaben zur Verfügung steht. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie gegebenenfalls Einkommensteuer müssen berücksichtigt werden. Die DRV weist zudem darauf hin, dass die Prognosen in der Renteninformation den Kaufkraftverlust nicht berücksichtigen. Ein künftig höherer Eurobetrag bedeutet deshalb nicht unbedingt, dass sich davon entsprechend mehr kaufen lässt. Für die eigene Planung sollten drei Fragen getrennt beantwortet werden: Welche Rentenzahl für die persönliche Planung wichtig ist Frage Worauf es ankommt Wie hoch ist die berechnete Rente? Rentenart, Versicherungszeiten, Entgeltpunkte und Annahmen der Hochrechnung Wie viel wird voraussichtlich ausgezahlt? Insbesondere Abzüge für Kranken- und Pflegeversicherung Wie viel bleibt für den Lebensunterhalt? Zusätzlich mögliche Steuern, laufende Ausgaben und die künftige Kaufkraft Die Angaben zu Sozialversicherungsbeiträgen erleichtern die Orientierung. Eine vollständige persönliche Steuerberechnung ersetzen sie nicht. Lücken im Versicherungsverlauf nicht bis zum Rentenantrag liegen lassen Die Rentenauskunft kann nur mit den Daten rechnen, die im Versicherungskonto gespeichert sind. Fehlen relevante Zeiten oder sind Angaben falsch, sollte eine Kontenklärung angestoßen werden. Die Führung und Klärung des Versicherungskontos regelt § 149 SGB VI. Beim Abgleich helfen vorhandene Unterlagen zu Beschäftigung, Ausbildung, Kindererziehung oder Pflege. Nicht jede Lücke führt automatisch zu einem höheren Rentenanspruch. Zunächst muss geklärt werden, was in dem Zeitraum tatsächlich vorlag und wie es rentenrechtlich zu bewerten ist. Praktisch ist eine kurze Liste: Welcher Zeitraum fehlt? Welche Tätigkeit oder Lebenssituation lag vor? Welche Nachweise sind noch vorhanden? Damit lässt sich eine Anfrage an die Rentenversicherung konkreter vorbereiten als mit dem allgemeinen Hinweis, die Rente erscheine zu niedrig. Über das offizielle Angebot „Rente vorbereiten“ der Deutschen Rentenversicherung können Versicherte Unterlagen anfordern und eine Kontenklärung beginnen. Ab 55 kommt die ausführliche Auskunft alle drei Jahre Renteninformation und Rentenauskunft sind unterschiedliche Unterlagen. Die kürzere Renteninformation wird grundsätzlich jährlich versandt. Nach Vollendung des 55. Lebensjahres wird sie alle drei Jahre durch die ausführlichere Rentenauskunft ersetzt. Bei berechtigtem Interesse kann eine Rentenauskunft auch früher oder in kürzeren Abständen erteilt werden. Das sieht § 109 SGB VI vor. Die Unterlagen stehen unter dem Vorbehalt künftiger Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der gespeicherten Zeiten. Die Rentenauskunft ist somit eine Planungsgrundlage und noch keine Bewilligung einer bestimmten Rente. Welche Neuerungen die überarbeitete Darstellung enthält, beschreibt auch unser Überblick zur neuen Rentenauskunft. Vor dem beruflichen Ausstieg die passende Berechnung anfordern Wer seinen Arbeitsplatz aufgeben, die Arbeitszeit deutlich reduzieren oder eine längere Zeit bis zum Rentenbeginn selbst finanzieren möchte, braucht eine Berechnung für genau diesen Plan. Für ein Beratungsgespräch sind deshalb der gewünschte Rentenbeginn, die geplante weitere Beschäftigung und offene Fragen zum Versicherungsverlauf besonders wichtig. Die zentrale Frage lautet: Welche der ausgewiesenen Zahlen passt zu dem Weg, den ich tatsächlich gehen möchte? Erst wenn Rentenart, Voraussetzungen und Berechnungsannahmen zusammenpassen, lässt sich abschätzen, welcher finanzielle Spielraum im Ruhestand voraussichtlich besteht. Quellen Deutsche Rentenversicherung: Die neue Rentenauskunft, Mitteilung vom 7. Oktober 2026  

Beitragsbild von: Nur noch von 413 Euro Bürgergeld leben: Jobcenter übernehmen immer weniger Miete

22. Oktober 2026

Susanne ist 39 Jahre alt, alleinerziehend und lebt mit ihren beiden Kindern im Alter von sieben und elf Jahren in einer Mietwohnung. Die Familie bezieht Leistungen vom Bürgergeld. Die Bruttokaltmiete beträgt 900 Euro, doch nach Ablauf der Karenzzeit erkennt das Jobcenter in diesem Beispiel nur 750 Euro an. Die angemessenen Heizkosten werden zusätzlich vollständig übernommen. Die fehlenden 150 Euro bezahlt Susanne jeden Monat aus ihrem Regelsatz. „Ich überweise die Miete, damit wir unser Zuhause behalten, und muss danach beim Einkaufen jeden Euro zweimal umdrehen“, sagt sie. Eine günstigere Wohnung hat sie trotz ihrer Suche bislang nicht gefunden. „Auf dem Papier ist unsere Wohnung zu teuer, aber eine bezahlbare Alternative bekomme ich deshalb noch lange nicht“. 563 Euro im Monat stehen Alleinstehenden 2026 als Regelbedarf zu, damit sie ihren Alltag bestreiten können. Müssen davon 150 Euro für eine nicht vollständig übernommene Miete abgezweigt werden, bleiben 413 Euro für Lebensmittel, Strom, Kleidung, Telefon und Mobilität. Die Wohnung ist dann bezahlt, doch das Geld zum Leben reicht entsprechend weniger weit. Wie verbreitet ungedeckte Wohnkosten sind, zeigt eine aktuelle Antwort der Bundesregierung auf eine Anfrage der Linken. Fast 376.000 Haushalte mit ungedeckten Wohnkosten Im Jahresdurchschnitt 2025 hatten 375.980 Miet-Bedarfsgemeinschaften eine Differenz zwischen tatsächlichen und anerkannten Unterkunfts- und Heizkosten. Das waren 14,9 Prozent der Miet-Bedarfsgemeinschaften mit laufend anerkannten Wohnkosten, wie die Regierungsantwort zur Wohnkostenlücke 2025 zeigt. Bei den betroffenen Haushalten fehlten durchschnittlich 129,39 Euro monatlich. In der Auswertung für 2024 waren es 116,17 Euro gewesen, womit die Lücke um 11,4 Prozent gewachsen ist. Die Statistik erfasst Miete, Betriebskosten und Heizung im SGB II. Sie bezieht sich damit auf Leistungen des Jobcenters und lässt sich nicht pauschal auf die Grundsicherung im Alter beim Sozialamt übertragen. Monatliche Wohnkostenlücke 2025 bei den jeweils betroffenen Miet-Bedarfsgemeinschaften Haushaltsgruppe Durchschnittliche Lücke Alle Haushaltsgruppen zusammen 129,39 Euro Alleinlebende 108,49 Euro Haushalte mit Kindern einschließlich Alleinerziehender 156,78 Euro Alleinerziehende 146,18 Euro Quelle: Bundestagsdrucksache 21/8477, Tabellen 1, 7, 9 und 13; Jahresdurchschnitt 2025. Die Haushaltsgruppen überschneiden sich, Alleinerziehende sind auch bei den Haushalten mit Kindern enthalten. Berlin: Fast 210 Euro fehlen jeden Monat In Berlin betrug die durchschnittliche Lücke bei den betroffenen Haushalten 209,72 Euro monatlich. Das war der höchste Wert unter den Bundesländern. Der Berliner Richtwert für eine alleinstehende Person beträgt 2026 grundsätzlich 449 Euro, für vier Personen 752,40 Euro. Diese Beträge beziehen sich laut Berliner AV Wohnen auf die Bruttokaltmiete, also die Grundmiete einschließlich kalter Betriebskosten. Heizkosten kommen gesondert hinzu, mögliche Zuschläge müssen ebenfalls geprüft werden. Wer eine Warmmiete unmittelbar mit dem Bruttokalt-Richtwert vergleicht, rechnet deshalb mit unterschiedlichen Kostenarten. Die Mietlücke verkleinert das Budget für den Alltag Der Regelbedarf ist für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Haushaltsstrom und die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben vorgesehen. Angemessene Unterkunfts- und Heizkosten werden nach dem gesetzlichen System zusätzlich berücksichtigt, wie auch das Bundesarbeitsministerium erläutert. Wird eine Mietdifferenz aus dem Regelbedarf bezahlt, schrumpft das dafür vorgesehene Geld. Aus einer Begrenzung der Unterkunftskosten wird im Alltag eine Kürzung beim Essen, bei notwendigen Anschaffungen oder bei sozialen Kontakten. Was das Jobcenter als angemessene Miete anerkennen muss Nach § 22 SGB II werden Unterkunfts- und Heizkosten grundsätzlich in tatsächlicher Höhe anerkannt, soweit sie angemessen sind. Welche Kosten darunterfallen, hängt vom örtlichen Wohnungsmarkt, der Haushaltsgröße und den Umständen des Einzelfalls ab. Ein kommunaler Richtwert beantwortet deshalb noch nicht jede Frage eines konkreten Falls. Krankheit, Behinderung oder besondere familiäre Umstände können eine höhere Kostenübernahme oder einen längeren Schutz der bisherigen Wohnung begründen. Für Betroffene lohnt sich ein genauer Blick darauf, was bei einer unvollständigen Übernahme der Miete geprüft werden sollte. Eine Erkrankung allein führt allerdings nicht automatisch dazu, dass jede beliebige Miethöhe übernommen werden muss. Seit Juli 2026 schützt die Karenzzeit weniger Mit der neuen Grundsicherung zum 1. Juli 2026 wurde der Schutz hoher Unterkunftskosten im ersten Bezugsjahr eingeschränkt. Die einjährige Karenzzeit besteht weiter, allerdings werden Unterkunftskosten grundsätzlich bereits während dieser Zeit auf das Eineinhalbfache des örtlichen Angemessenheitswertes begrenzt. Das Gesetz lässt höhere Aufwendungen im Einzelfall zu, wenn sie unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen. Auch diese Ausnahme verlangt eine Prüfung der konkreten Situation; eine pauschale Begrenzung ohne Beachtung solcher Umstände greift zu kurz. Heizkosten waren schon zuvor nicht durch die Karenzzeit geschützt und werden weiterhin auf Angemessenheit geprüft. Die Einzelheiten erläutert gegen-hartz.de im Beitrag darüber, warum Jobcenter die Miete nicht schematisch bei 150 Prozent begrenzen dürfen. Die Zahlen für 2025 beschreiben die Lage vor dieser Reform. Wie sich die neuen Vorschriften tatsächlich auf die Wohnkostenlücke auswirken, lässt sich daraus noch nicht ablesen. Sechs Monate sind keine automatische Kürzungserlaubnis Für das übliche Kostensenkungsverfahren nach der Karenzzeit sieht § 22 SGB II vor, höhere Unterkunftskosten zunächst weiter anzuerkennen, solange eine Senkung nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Als Regelfrist nennt das Gesetz sechs Monate. Diese Frist bedeutet jedoch nicht, dass anschließend unter allen Umständen gekürzt werden darf. Wer trotz ausreichender, nachgewiesener Bemühungen keine geeignete günstigere Wohnung findet oder aus belegbaren Gründen nicht umziehen kann, kann auch darüber hinaus Anspruch auf die tatsächlichen Kosten haben. Wohnungsangebote, Bewerbungen und Absagen sollten deshalb sorgfältig dokumentiert werden. Ärztliche Unterlagen sollten möglichst konkret erklären, weshalb ein Umzug oder eine bestimmte andere Wohnform gesundheitlich nicht zumutbar ist. Gegen einen gekürzten Bescheid ist Widerspruch möglich Betroffene sollten den Berechnungsbogen des Jobcenters mit Mietvertrag, Betriebskosten und Heizkostenvorauszahlungen abgleichen. Ebenso wichtig ist, ob die passende Haushaltsgröße berücksichtigt wurde und das Jobcenter vorgetragene Besonderheiten geprüft hat. Gegen einen Bescheid, der zu niedrige Unterkunftskosten bewilligt, ist regelmäßig innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch möglich. Die bloße Aufforderung zur Kostensenkung ist dagegen in der Regel noch kein eigenständig anfechtbarer Verwaltungsakt. Bei einer existenziellen Notlage kann zusätzlich ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht in Betracht kommen. Dafür müssen der geltend gemachte Leistungsanspruch und die Dringlichkeit nachvollziehbar belegt werden. Ausführlich beschreibt gegen-hartz.de, wie Betroffene auf eine drohende Mietkürzung reagieren können. Eine Sozialberatungsstelle oder anwaltliche Beratung kann helfen, die passenden Nachweise zusammenzustellen. Häufige Fragen und Antworten zur Mietlücke beim Jobcenter Muss ich nach sechs Monaten auf jeden Fall selbst zuzahlen? Nein, die Regelfrist im Kostensenkungsverfahren erlaubt keine automatische Kürzung in jedem Fall. Ist eine Kostensenkung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar, können höhere Kosten weiterhin anzuerkennen sein. Schützt eine chronische Erkrankung vor einer Mietkürzung? Gesundheitliche Einschränkungen können gegen einen Umzug oder für einen besonderen Wohnbedarf sprechen. Es kommt auf die konkreten Auswirkungen und geeignete Nachweise an, nicht allein auf die Diagnose. Wird die Miete im ersten Bezugsjahr noch vollständig übernommen? Seit Juli 2026 gilt während der einjährigen Karenzzeit grundsätzlich eine Grenze von 150 Prozent des örtlichen Angemessenheitswertes für die Unterkunftskosten. Höhere Aufwendungen können bei Unabweisbarkeit oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern im Einzelfall anerkannt werden.

Beitragsbild von: Rente ab 2032: Rentenniveau sinkt für Millionen Rentner

22. Oktober 2026

Die gesetzliche Rente könnte bis 2040 deutlich hinter der Lohnentwicklung zurückbleiben. Nach Berechnungen der Deutschen Rentenversicherung sinkt das Rentenniveau von derzeit 48 auf 46,4 Prozent. Somit liegt der rechnerische Unterschied bei einer Standardrente bei rund 64 Euro monatlich. Diese Zahl bedeutet zwar nicht, dass Rentnern im Jahr 2040 tatsächlich 64 Euro von ihrer bisherigen Rente abgezogen werden. Die Entwicklung könnte dennoch finanzielle Folgen haben, besonders für Menschen, die viele Jahre auf ihre gesetzliche Rente angewiesen sind. Deutsche Rentenversicherung erwartet sinkendes Rentenniveau Die Zahlen ergeben sich aus einer langfristigen Entwicklung aus der Frühjahrsfinanzschätzung 2026 der Deutschen Rentenversicherung. Die Berechnungen reichen bis 2040 und berücksichtigen die geltenden gesetzlichen Regelungen. Demnach bleibt das Rentenniveau zunächst bei 48 Prozent. Nach dem Auslaufen der gesetzlichen Haltelinie könnte es jedoch schrittweise sinken. Die Rentenversicherung nennt für 2035 ein Sicherungsniveau von 46,8 Prozent. Für 2040 werden nur noch 46,4 Prozent erwartet. Das bedeutet, dass die gesetzliche Standardrente gemessen am durchschnittlichen Arbeitseinkommen an Wert verlieren würde. Die Rentenzahlungen können dabei zwar weiterhin steigen, allerdings langsamer als die Löhne. Warum plötzlich von 64 Euro weniger Rente die Rede ist Die Rentenversicherung hat den erwarteten Rückgang des Rentenniveaus auf die heutige Standardrente übertragen. Seit Juli 2026 beträgt diese bei 45 Entgeltpunkten monatlich 1.913,40 Euro brutto. Zwischen einem Rentenniveau von 48 und 46,4 Prozent liegt ein Unterschied von 1,6 Prozentpunkten. Bezogen auf den Ausgangswert von 48 Prozent entspricht das einem relativen Rückgang von rund 3,33 Prozent. Wird dieser Prozentsatz auf die heutige Standardrente angewendet, ergibt sich eine Differenz von rund 63,78 Euro im Monat. Heutige monatliche Bruttorente Rechnerischer Abstand bei 3,33 Prozent 1.000 Euro rund 33 Euro 1.200 Euro rund 40 Euro 1.500 Euro rund 50 Euro 1.913,40 Euro rund 64 Euro 2.000 Euro rund 67 Euro Die Tabelle zeigt, wie groß der prozentuale Abstand bei gleichbleibenden Ausgangsbeträgen wäre. Sie stellt weder eine tatsächliche Rentenkürzung noch eine Prognose über die individuelle Rentenhöhe im Jahr 2040 dar. Hinzu kommt, dass das gesetzliche Rentenniveau nach § 154a SGB VI nicht unmittelbar aus der Bruttorente berechnet wird. Es berücksichtigt die Standardrente und das Durchschnittsentgelt jeweils nach bestimmten Sozialversicherungsbeiträgen, aber vor Steuern. Warum die Renten ab 2032 langsamer steigen könnten Der erwartete Rückgang hängt mit dem Ende der gesetzlichen Haltelinie zusammen. Durch das Rentenpaket 2025 wurde das Sicherungsniveau vor Steuern bis einschließlich der Rentenanpassung zum 1. Juli 2031 bei mindestens 48 Prozent abgesichert. Nach dem geltenden Recht entfällt diese besondere Absicherung anschließend. Ab der Rentenanpassung 2032 können die regulären Berechnungsregeln einschließlich des Nachhaltigkeitsfaktors wieder stärker wirken. Dieser Faktor berücksichtigt das Verhältnis zwischen Beitragszahlenden und Rentenbeziehenden. Verschlechtert sich dieses Verhältnis, kann die jährliche Rentenanpassung gedämpft werden. Die Folgen lassen sich nicht auf einen bestimmten Rentner oder einen einzelnen Geburtsjahrgang begrenzen. Wer bereits Rente bezieht, wäre von geringeren Rentenanpassungen ebenso betroffen wie Menschen, die erst später in den Ruhestand wechseln. Rentengarantie verhindert keine finanziellen Nachteile Die sogenannte Rentengarantie schützt davor, dass der aktuelle Rentenwert infolge der jährlichen Rentenanpassung sinkt. Die Schutzregelung findet sich in § 68a SGB VI. Allerdings schützt sie nicht davor, dass Rentner finanziell gegenüber Erwerbstätigen zurückfallen. Steigen die Löhne zum Beispiel um vier Prozent und die Renten nur um zwei Prozent, vergrößert sich der Abstand. Auch die Kaufkraft ist damit nicht abgesichert. Wenn Mieten, Energie oder Lebensmittel stärker im Preis steigen als die Rente, bleibt trotz einer nominalen Rentenerhöhung weniger finanzieller Spielraum. Besonders belastend kann das für Menschen mit niedrigen Renten sein, weil notwendige Ausgaben bereits einen großen Teil ihres Einkommens beanspruchen. Höhere Rentenbeiträge könnten Beschäftigte zusätzlich belasten Neben dem Rentenniveau enthält die Frühjahrsfinanzschätzung 2026 weitere Zahlen, die für Beschäftigte wichtig sind. Der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung liegt derzeit bei 18,6 Prozent. Für 2028 erwartet die Deutsche Rentenversicherung bereits einen Anstieg auf 19,9 Prozent. Bis 2040 könnte er 21,1 Prozent erreichen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber tragen den Rentenversicherungsbeitrag jeweils zur Hälfte. Bei einem unveränderten Monatsbrutto von 3.000 Euro würde ein Beitragssatz von 21,1 statt 18,6 Prozent den Arbeitnehmeranteil um 37,50 Euro monatlich erhöhen. Die tatsächliche Entwicklung hängt unter anderem von den Beitragseinnahmen, der Beschäftigung, der Lohnentwicklung und weiteren gesetzlichen Änderungen ab. Geplante Rentenreform könnte die Entwicklung noch verändern Die Alterssicherungskommission hat im Juni 2026 insgesamt 33 Empfehlungen vorgelegt. Dazu gehört, den Nachhaltigkeitsfaktor künftig stärker zu gewichten und eine verpflichtende kapitalgedeckte Rentenkomponente aufzubauen. Zusätzlich schlägt die Kommission einen steuerfinanzierten Übergangsfaktor für bestimmte künftige Rentenzugänge vor. Er soll Nachteile ausgleichen, die entstehen könnten, weil ältere Beschäftigte vor ihrem Renteneintritt nur noch wenig Zeit zum Aufbau einer Kapitalrente haben. Für Menschen, die bereits im Ruhestand sind, ist nach diesen Vorschlägen kein  individueller Übergangszuschlag vorgesehen. Welche Auswirkungen dies haben könnte, erläutert unser Beitrag „Rente: Rentenreform bringt für Bestandsrentner eine versteckte Falle“. Die Vorschläge der Kommission sind bislang keine geltenden Gesetze. Ob und in welcher Form sie umgesetzt werden, entscheidet sich im Gesetzgebungsverfahren. Was Rentner und Beschäftigte aus den Zahlen ableiten können Für Menschen, die bereits Rente beziehen, ist zunächst wichtig, dass der erwartete Rückgang des Rentenniveaus keine unmittelbare Kürzung ihrer monatlichen Rente darstellt. Gleichzeitig zeigt die Finanzschätzung, dass die gesetzliche Rente künftig möglicherweise einen geringeren Anteil an der allgemeinen Einkommensentwicklung erreicht. Die finanziellen Folgen werden besonders dann spürbar, wenn Lebenshaltungskosten stärker steigen als die Rentenzahlungen. Eine Kontenklärung bei der Deutschen Rentenversicherung kann helfen, fehlende Versicherungszeiten rechtzeitig zu erkennen. Besonders bei längeren Unterbrechungen durch Kindererziehung, Pflege, Krankheit oder Arbeitslosigkeit lohnt sich eine genaue Prüfung. Eine verlässlichere Einschätzung der eigenen Altersversorgung ergibt sich aus den persönlichen Versicherungsdaten und einer individuellen Rentenauskunft. Die pauschalen 64 Euro aus der öffentlichen Debatte können diese Berechnung nicht ersetzen. Neue Rentenzahlen werden noch 2026 erwartet Die untersuchte Frühjahrsfinanzschätzung stammt aus dem Mai 2026. Ihre Ergebnisse beruhen auf Annahmen zur künftigen Wirtschaft, Beschäftigung und Bevölkerungsentwicklung. Je weiter die Berechnungen in die Zukunft reichen, desto größer wird die Unsicherheit. Bereits der Rentenversicherungsbericht 2025 hatte für 2039 ein Rentenniveau von 46,3 Prozent erwartet. Gleichzeitig rechnete die Bundesregierung damals mit einem deutlichen Anstieg der nominalen Renten bis zum Ende des Vorausberechnungszeitraums. Neue Modellrechnungen werden mit dem Rentenversicherungsbericht 2026 erwartet, den die Bundesregierung nach § 154 SGB VI bis Ende November vorlegen muss. Ob sich die bisherigen Werte bestätigen oder verändern, bleibt abzuwarten. Für Rentner ist daher weniger die einzelne Zahl von 64 Euro entscheidend als die Frage, wie sich Rentenanpassungen, Lebenshaltungskosten und die anstehende Rentenreform langfristig auf ihr verfügbares Einkommen auswirken. Quellen Deutsche Rentenversicherung Bund, Frühjahrsfinanzschätzung 2026 für die allgemeine Rentenversicherung, Mai 2026, insbesondere Seite 4

Beitragsbild von: Krankenkasse: Rentner können bereits gezahlte Beträge zurückbekommen

22. Oktober 2026

Fünf Euro für ein Medikament, zehn Euro pro Tag im Krankenhaus und weitere Beträge für Physiotherapie oder Hilfsmittel: Über ein Jahr können sich die gesetzlichen Zuzahlungen für Rentner deutlich summieren. Wer dabei seine persönliche Belastungsgrenze überschreitet, muss die darüberliegenden Kosten nicht selbst tragen. Die Krankenkasse kann bereits gezahltes Geld zurückerstatten. Automatisch passiert das allerdings nicht. Versicherte müssen ihre Zuzahlungen selbst nachweisen und die Befreiung / Erstattung beantragen. Gerade im letzten Viertel des Jahres lohnt sich deshalb ein Blick auf die gesammelten Belege. Zwei Prozent der Einnahmen sind grundsätzlich die Grenze Die gesetzliche Grundlage steht in § 62 SGB V. Versicherte müssen innerhalb eines Kalenderjahres grundsätzlich höchstens zwei Prozent ihrer jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt für gesetzliche Zuzahlungen aufbringen. Für schwerwiegend chronisch kranke Menschen kann die Belastungsgrenze auf ein Prozent sinken. Die niedrigere Grenze gilt jedoch nicht automatisch für jeden Menschen mit einer dauerhaften Erkrankung. Bei alleinstehenden Rentnern lässt sich die Grundregel zunächst vergleichsweise einfach darstellen. Eine Rentnerin erhält zum Beispiel 1.500 Euro Bruttorente im Monat. Das ergibt 18.000 Euro im Jahr. Bei der allgemeinen Zwei-Prozent-Grenze ergibt sich: 18.000 Euro × 2 Prozent = 360 Euro. Ist die Ein-Prozent-Grenze für schwerwiegend chronisch Kranke anerkannt, beträgt die Belastungsgrenze: 18.000 Euro × 1 Prozent = 180 Euro. Zuzahlungen oberhalb dieser persönlichen Grenze können nach Prüfung durch die Krankenkasse erstattet werden. Bereits gezahltes Geld kann zurückkommen Hat ein Versicherter seine Belastungsgrenze bereits überschritten und trotzdem weitere gesetzliche Zuzahlungen geleistet, sind diese Beträge nicht  verloren. Nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums kann die Berechnung auch erst am Ende des Kalenderjahres oder zu Beginn des Folgejahres beantragt werden. Ergibt die Prüfung, dass die zulässige Belastungsgrenze überschritten wurde, können zu viel geleistete Zuzahlungen erstattet werden. Wer die Grenze schon während des laufenden Jahres erreicht, kann ebenfalls handeln. Die Krankenkasse stellt nach erfolgreicher Prüfung eine Befreiungsbescheinigung aus. Für den Rest des Kalenderjahres müssen dann grundsätzlich keine weiteren berücksichtigungsfähigen Zuzahlungen mehr geleistet werden. Wie Rentner ihre Unterlagen dafür kontrollieren können, erläutert auch unser Beitrag „Krankenkasse zahlt Geld zurück: Welche Belege Rentner jetzt prüfen sollten“. Medikamente zählen – aber nicht jeder Betrag aus der Apotheke Bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln beträgt die gesetzliche Zuzahlung grundsätzlich zehn Prozent des Abgabepreises. Mindestens werden fünf Euro fällig, höchstens zehn Euro. Die Zuzahlung darf außerdem nie höher sein als der tatsächliche Preis des Arzneimittels. Ein Medikament für 75 Euro verursacht damit beispielsweise eine Zuzahlung von 7,50 Euro. Bei einem Präparat für 400 Euro werden höchstens zehn Euro fällig. Kostet das Arzneimittel lediglich 4,75 Euro, werden auch nur 4,75 Euro gezahlt. Für die Belastungsgrenze zählt nur die gesetzliche Zuzahlung. Wer zum Beispiel Nahrungsergänzungsmittel, frei gekaufte Erkältungspräparate oder andere privat bezahlte Produkte mitnimmt, kann diese Ausgaben nicht auf seine Belastungsgrenze anrechnen. Mehrkosten beim Medikament zählen ebenfalls nicht automatisch Besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen gesetzlicher Zuzahlung und zusätzlichen Mehrkosten. Entscheidet sich ein Versicherter für ein Arzneimittel, dessen Preis oberhalb des von der Krankenkasse übernommenen Festbetrags liegt, kann eine Eigenbelastung entstehen. Diese Mehrkosten gehören nicht zu den Zuzahlungen, die bei der Belastungsgrenze berücksichtigt werden. Auf dem Apothekenbeleg können deshalb mehrere Beträge stehen, von denen nicht jeder für den Befreiungsantrag zählt. Ein Krankenhausaufenthalt kann die Grenze schnell näherbringen Bei einer vollstationären Krankenhausbehandlung zahlen erwachsene gesetzlich Versicherte grundsätzlich zehn Euro pro Kalendertag. Die Zuzahlung ist auf höchstens 28 Tage pro Kalenderjahr begrenzt. Damit können allein durch einen längeren Krankenhausaufenthalt bis zu 280 Euro an berücksichtigungsfähigen Zuzahlungen entstehen. Eine Rentnerin, die 14 Tage stationär behandelt wird, zahlt beispielsweise 140 Euro. Bei einer persönlichen Belastungsgrenze von 180 Euro hätte sie damit bereits einen großen Teil ihres Jahresbetrags erreicht. Kommen Zuzahlungen für Medikamente oder Physiotherapie hinzu, kann die Grenze noch vor Jahresende überschritten sein. Privat vereinbarte Wahlleistungen gehören dagegen nicht dazu. Wer  ein Einzelzimmer oder eine besondere ärztliche Wahlleistung selbst bezahlt, kann diese Kosten nicht als gesetzliche Krankenhauszuzahlung ansetzen. Auch Physiotherapie und weitere Leistungen können zählen Nicht nur Arzneimittel und Krankenhausaufenthalte sind relevant. Bei Heilmitteln wie Physiotherapie fallen gesetzliche Zuzahlungen an. Auch bei häuslicher Krankenpflege, bestimmten Hilfsmitteln, Fahrkosten und weiteren Leistungen können Eigenbeteiligungen entstehen. Entscheidend ist immer, ob es sich tatsächlich um eine gesetzlich vorgeschriebene Zuzahlung zu einer Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung handelt. Private Zusatzleistungen, individuelle Gesundheitsleistungen oder freiwillige Aufzahlungen werden dadurch nicht automatisch anrechenbar. Beispiel: 230 Euro können zurückgezahlt werden Eine alleinstehende Rentnerin erhält monatlich 1.500 Euro Bruttorente. Ihre jährlichen Bruttoeinnahmen betragen damit 18.000 Euro. Die Krankenkasse hat bei ihr die Ein-Prozent-Grenze für schwerwiegend chronisch Kranke anerkannt. Ihre persönliche Belastungsgrenze liegt deshalb bei 180 Euro. Beispiel für anrechenbare gesetzliche Zuzahlungen Ausgabe Zuzahlung Medikamente 160 Euro Krankenhausaufenthalt 140 Euro Physiotherapie 110 Euro Summe 410 Euro Ihre Belastungsgrenze liegt bei 180 Euro. 410 Euro minus 180 Euro ergeben 230 Euro. Unter den angenommenen Voraussetzungen könnte die Krankenkasse deshalb 230 Euro erstatten. Gleichzeitig käme für den verbleibenden Teil des Kalenderjahres eine Befreiung von weiteren gesetzlichen Zuzahlungen in Betracht. Nicht berücksichtigt wären beispielsweise zusätzlich gezahlte 80 Euro für frei gekaufte Gesundheitsprodukte. Diese gehören nicht zu den gesetzlichen Zuzahlungen. Nicht jeder chronisch Kranke bekommt automatisch die Ein-Prozent-Grenze Die niedrigere Belastungsgrenze gehört zu den Punkten, bei denen es häufig Missverständnisse gibt. Nach der Chroniker-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses muss eine schwerwiegende chronische Erkrankung vorliegen. Grundsätzlich muss der Versicherte wegen derselben Erkrankung seit mindestens einem Jahr in Dauerbehandlung sein. Zusätzlich müssen die weiteren Voraussetzungen erfüllt sein: eine notwendige kontinuierliche medizinische Versorgung, weil andernfalls eine lebensbedrohliche Verschlimmerung, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität zu erwarten wäre. Auch Pflegebedürftigkeit ab Pflegegrad 3 oder bestimmte erhebliche Behinderungen sowie Erwerbsminderungen spielen eine Rolle. Eine Dauermedikation bedeutet noch nicht, dass die Ein-Prozent-Grenze anerkannt wird. Ein GdB von 60 allein reicht nicht in jedem Fall Auch beim Grad der Behinderung lohnt sich ein genauer Blick. Die gesundheitliche Beeinträchtigung muss im Zusammenhang mit der schwerwiegenden chronischen Erkrankung und den weiteren Voraussetzungen der Chroniker-Richtlinie stehen. Ein Schwerbehindertenausweis bedeutet noch keine  Zuzahlungsbefreiung. Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, wird gegenüber der Krankenkasse nachgewiesen. Dafür kann eine ärztliche Bescheinigung erforderlich sein. Diese Angaben müssen auf den Belegen stehen Wer eine Erstattung beantragen möchte, sollte seine Nachweise kontrollieren. Die Belege sollten insbesondere enthalten: Vor- und Nachnamen des Versicherten, die Art der Leistung, den gezahlten Zuzahlungsbetrag, das Datum der Leistung beziehungsweise Abgabe, die Stelle, die die Zahlung entgegengenommen hat. Zusätzlich benötigt die Krankenkasse Einkommensnachweise, beispielsweise den Rentenbescheid oder andere Unterlagen über die Bruttoeinnahmen. Gerade bei mehreren Apotheken kann es sinnvoll sein, sich Jahresübersichten über die geleisteten gesetzlichen Zuzahlungen ausstellen zu lassen. Was nicht zur Belastungsgrenze gehört Eine hohe Gesundheitsausgabe ist nicht automatisch eine anrechenbare Zuzahlung. Nicht berücksichtigt werden unter anderem Mehrkosten oberhalb eines Festbetrags, nicht von der Krankenkasse übernommene Mittel, aufwendigere Leistungen als medizinisch notwendig und Eigenanteile beim Zahnersatz. Auch eine private Chefarztbehandlung oder das selbst gewünschte Einbettzimmer im Krankenhaus gehören nicht zur gesetzlichen Zuzahlungsgrenze. Das macht die Belegprüfung so wichtig: Entscheidend ist nicht die Summe aller Gesundheitsausgaben, sondern die Summe der anerkennungsfähigen gesetzlichen Zuzahlungen. Bei Ehepaaren wird anders gerechnet Die einfache Rechnung mit zwei beziehungsweise einem Prozent der eigenen Jahresrente gilt vor allem für alleinstehende Versicherte. Bei Ehe- und eingetragenen Lebenspartnern, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, werden grundsätzlich die relevanten Bruttoeinnahmen und Zuzahlungen gemeinsam betrachtet. Gleichzeitig können gesetzliche Freibeträge berücksichtigt werden. Für 2026 können sich dadurch andere Belastungsgrenzen ergeben als bei einer alleinstehenden Person. Die persönliche Belastungsgrenze eines Ehepaars lässt sich deshalb nicht zuverlässig berechnen, indem jeder Partner einfach zwei Prozent seiner eigenen Rente ansetzt. Bei verändertem Einkommen kann sich die Grenze verschieben Nicht immer bleibt das Einkommen während des gesamten Jahres unverändert. Das kann beispielsweise bei einem Wechsel in den Ruhestand, bei zusätzlichen Betriebsrenten oder anderen Einkommensänderungen eine Rolle spielen. Auch bei Menschen, die Krankengeld beziehen, kann ein geringeres Einkommen die Belastungsgrenze beeinflussen. Was dann zu beachten ist, erläutert unser Beitrag „Krankengeld: Weniger Einkommen kann die Zuzahlungen senken“. Für Rentner gilt deshalb ebenfalls: Nicht nur die Zuzahlungsbelege, sondern auch die für das jeweilige Jahr maßgeblichen Einnahmen müssen stimmen. Die Befreiung gilt nicht automatisch für das nächste Jahr Eine Zuzahlungsbefreiung bezieht sich grundsätzlich auf ein Kalenderjahr. Wer 2026 seine Belastungsgrenze erreicht und eine Befreiung erhält, ist deshalb nicht automatisch auch 2027 befreit. Zu Beginn des neuen Jahres beginnt die Berechnung grundsätzlich neu. Einkommen, Haushaltsverhältnisse und gegebenenfalls der Chronikerstatus müssen erneut berücksichtigt werden. Gerade im letzten Jahresviertel ist die Prüfung trotzdem sinnvoll. Wer seine Grenze bereits überschritten hat, kann noch für den Rest des Jahres von weiteren Zuzahlungen befreit werden und zu viel gezahltes Geld zurückfordern. Auch nach Jahresende kann eine Erstattung noch möglich sein Wer erst beim Sortieren der Unterlagen feststellt, dass die Belastungsgrenze schon vor Monaten überschritten wurde, sollte den Antrag nicht allein wegen des Jahreswechsels aufgeben. Die Belastungsgrenze kann auch nach Ende des Kalenderjahres berechnet werden. Ergibt sich dabei eine Überzahlung, kommt eine Erstattung in Betracht. Eine rückwirkende Prüfung kann grundsätzlich auch für frühere Kalenderjahre möglich sein. Für jedes betroffene Jahr müssen die damaligen Einnahmen und Zuzahlungen jedoch nachvollziehbar sein. Wer noch ältere Belege besitzt, sollte deshalb bei seiner Krankenkasse klären lassen, welche Jahre konkret noch geprüft werden können. Rentner sollten jetzt drei Dinge kontrollieren Vor dem Jahresende reichen drei Prüfungen für einen ersten Überblick. Erstens sollte die persönliche Belastungsgrenze anhand der berücksichtigungsfähigen Einnahmen berechnet werden. Zweitens sollten alle gesetzlichen Zuzahlungen aus Apotheke, Krankenhaus, Physiotherapie und anderen Kassenleistungen zusammengerechnet werden. Drittens sollte geprüft werden, ob möglicherweise die niedrigere Ein-Prozent-Grenze für schwerwiegend chronisch Kranke infrage kommt. Liegt die Summe der nachgewiesenen Zuzahlungen über der persönlichen Grenze, sollte der Antrag bei der Krankenkasse gestellt werden. Denn das Geld kommt natürlich nicht automatisch zurück. Quellen Rechtsgrundlage: § 62 SGB V zur Belastungsgrenze bei gesetzlichen Zuzahlungen. Bundesministerium für Gesundheit zu Zuzahlungen und Belastungsgrenze Gemeinsamer Bundesausschuss zur Chroniker-Richtlinie gesund.bund.de zu Zuzahlungen und Zuzahlungsbefreiung.

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Von der Arbeitsmarktreform sind Millionen von Menschen betroffen. Vieles ist im SGB II unklar und auf die individuellen Bedarfe des Einzelnen zu pauschal ausgelegt. Laut einiger Erhebungen, sollen nur rund 50 Prozent aller Bescheide der Jobcenter mindestens teilweise falsch und rechtswidrig sein. Das bedeutet für die Menschen oft tatsächliche Beschneidungen in Grundrechten und Ansprüchen.



Diese Plattform will daher denen eine Stimme geben, die kein Gehör finden, weil sie keine gesellschaftliche Lobby besitzen. Bezieher von Bürgergeld (ehemals Hartz IV) werden nicht selten als "dumm" oder "faul" abgestempelt. Es reicht nicht, dass Leistungsberechtigte mit den täglichen Einschränkungen zu kämpfen haben, es sind auch die täglichen Anfeindungen in den Jobcentern, in der Schule, in der Familie oder auf der Straße. Neben aktuellen Informationen zur Rechtssprechung konzentrieren wir uns auch auf Einzelfälle, die zum Teil skandalös sind. Wir decken auf und helfen damit den Betroffenen. Denn wenn eine Öffentlichkeit hergestellt wurde, müssen die Jobcenter agieren. Sie bekommen dadurch Druck. Lesen Sie mehr darüber in unserem redaktionellem Leitfaden!

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Aktuelle Urteile zum Bürgergeld, Grundsicherung, Sozialhilfe und Rente

Abschmelzung der Rente: Versicherter erkämpft vor Gericht Rentenerhöhung

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23. Oktober 2026

Die Unfallversicherung hatte einem Versicherten eine Verletztenrente bewilligt. Später wollte sie die Rente zwar weiterzahlen, künftige Erhöhungen aber nicht mehr berücksichtigen. Zur Begründung verwies sie auf einen Fehler bei der ursprünglichen Bewilligung. Doch damit kam sie vor Gericht nicht durch. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschied am 13. März 2026, dass die Unfallversicherung ihre frühere Entscheidung nicht ausreichend überprüft hatte. Es geht um eine Verletztenrente Der Streit betrifft eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Dem Kläger hatte der Unfallversicherungsträger mit Bescheid vom 21. Juni 2017 eine Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 Prozent bewilligt. Wie unterschiedlich die Voraussetzungen ausfallen können, erläutert der Beitrag Arbeitsunfall beendet Beruf: Trotzdem gibt es keine höhere Unfallrente. Was bedeutet „Abschmelzung“ ? Der technische Begriff steht für mögliche harte finanzielle Folgen: Eine zu Unrecht begünstigende Bewilligung bleibt zwar unter bestimmten Voraussetzungen bestehen, doch spätere Verbesserungen erhöhen die Auszahlung zunächst nicht. § 48 Absatz 3 SGB X begrenzt die neu festzustellende Leistung auf den Betrag, der ohne die frühere fehlerhafte Bewilligung zustünde. Damit kann ein geschützter Zahlbetrag unverändert bleiben, während die rechtmäßig zustehende Leistung zunimmt. Eine solche Abschmelzung entspricht nicht der Rückforderung bereits ausgezahlter Rente. Die Behörde muss ihren Vorwurf verbindlich festhalten Bevor die Verwaltung künftige Erhöhungen aussparen darf, muss sie die Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Bescheids verbindlich feststellen. Diese Feststellung schafft erst die rechtliche Grundlage. Nach diesem Urteil muss die Feststellung präzise zeigen, welche Regelungen des Ursprungsbescheids die Behörde in welchem Umfang für rechtswidrig hält. Eine unklare Erklärung genügt nicht. Eine Begründung ersetzt keine klare Entscheidung Für Versicherte muss vollständig erkennbar sein, was die Behörde verbindlich regeln will. Die Feststellung muss sich zweifelsfrei aus dem Bescheid ergeben. Die Begründung darf zwar helfen, eine unklare Regelung auszulegen. Sie darf aber nicht dazu dienen, eine fehlende verbindliche Entscheidung nachträglich  hineinzulesen. Auch die Anhörung schützt den Versicherten Wer eine bereits gewährte Rechtsposition nachträglich als rechtswidrig bewertet, greift in die Rechte des Empfängers ein. Deshalb muss die Behörde den Betroffenen Gelegenheit geben, sich zu den Tatsachen zu äußern. Das Gericht berücksichtigte auch diesen Verfahrensschutz: Eine unterbliebene Anhörung wird nicht nachgeholt, weil die Beteiligten im Gerichtsverfahren Schriftsätze austauschen. Dafür braucht es ein Verwaltungsverfahren mit Stellungnahme und erneuter Prüfung. Was das Urteil schützt – und was es offenlässt Der Versicherte setzte sich gegen den Ausschluss von Rentenanpassungen durch. Die erforderliche Feststellung wirkt nur für die Zukunft und zum Zweck der Abschmelzung. Eine später getroffene Feststellung kann diese Voraussetzung nicht rückwirkend schaffen. Prüfen Sie den Bescheid, bevor die Frist verstreicht Wenn Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse weitere Rentenerhöhungen ausschließt, vergleichen Sie den neuen Bescheid mit der ursprünglichen Bewilligung. Entscheidend ist, ob die Behörde den beanstandeten Teil eindeutig bezeichnet und den Umfang ihrer Entscheidung verständlich festlegt. Gegen einen solchen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Weist der Träger den Widerspruch zurück, steht der Weg zum Sozialgericht offen. Vom Einfrieren der Verletztenrente zu unterscheiden ist die Anrechnung beim Zusammentreffen mit einer Altersrente. Dazu zeigen die Beiträge Diese Rente kann die Altersrente kürzen und 1.946 Euro Rente plus 706 Euro Unfallrente: Beides bleibt so ungekürzt, weshalb beide Leistungen zusammen geprüft werden müssen. Fragen und Antworten zum Einfrieren der Rente Betrifft das Urteil die gesetzliche Altersrente? Nein, gestritten wurde über eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Darf eine Verletztenrente von Erhöhungen ausgeschlossen werden? Unter den Voraussetzungen des § 48 Absatz 3 SGB X ist das möglich. Die Behörde muss dafür die Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Bewilligung hinreichend bestimmt feststellen. Reicht der allgemeine Hinweis auf einen früheren Fehler? Nein. Der Bescheid muss erkennen lassen, welche frühere Regelung in welchem Umfang rechtswidrig sein soll. Muss die Behörde Betroffene vorher anhören? Ja. Versicherte müssen sich zu den Tatsachen äußern können, auf die die belastende Entscheidung gestützt werden soll. Kann die Behörde die erforderliche Feststellung rückwirkend treffen? Die für die Abschmelzung erforderliche Feststellung wirkt nur für die Zukunft. Eine rückwirkende Wirkung lässt sich damit nicht begründen. Wie lange habe ich für einen Widerspruch Zeit? Bei Bekanntgabe im Inland und ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung beträgt die Frist grundsätzlich einen Monat. Richten Sie den Widerspruch an den Unfallversicherungsträger, der den Bescheid erlassen hat. Quellen BG BAU: Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt, § 84 SGG. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz: SGB X, §§ 24, 33 und 48 Absatz 3. Landessozialgericht Baden-Württemberg: Urteil vom 13.03.2026 – L 8 U 1489/24; veröffentlichte Leitsätze und Entscheidungsauszüge.

Aktuelle Urteile zum Bürgergeld, Grundsicherung, Sozialhilfe und Rente

Signalurteil: Keine Anrechnung der Witwenrente auf die eigene Altersrente

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23. Oktober 2026

Eine Witwe, die seit 1992 eine Hinterbliebenenrente bezog und ab Oktober 1993 zusätzlich Altersrente erhielt, sollte Jahrzehnte später knapp 19.600 Euro zurückzahlen. Die Deutsche Rentenversicherung berief sich darauf, die Altersrente hätte rückwirkend auf die Witwenrente angerechnet werden müssen. Das Sozialgericht Stuttgart gab der Klägerin im Dezember 2022 Recht; das Landessozialgericht Baden-Württemberg bestätigte diese Entscheidung mit Urteil (Az.: L 11 R 103/23). Die Rückforderung scheiterte, weil der Versicherte keine grob fahrlässige Pflichtverletzung begangen hatte und die gesetzlichen Grenzen für nachträgliche Aufhebungen erreicht waren. Der lange Weg von der Bewilligung zur Rückforderung Die Rentnerin hatte bereits bei Antragstellung auf Altersrente auf den laufenden Bezug der Witwenrente hingewiesen. Beide Leistungen liefen über denselben Träger und wurden auf dasselbe Konto überwiesen. Über Jahre erhielt sie Rentenanpassungsmitteilungen, die die Zahlungen zusammenführten. Für die Klägerin ergab sich daraus der nachvollziehbare Eindruck, dass die Berechnungen korrekt seien. Erst 2021 bemerkte die Rentenversicherung, dass die Altersrente teilweise auf die Witwenrente hätte angerechnet werden müssen, und verlangte die Erstattung. Die Gerichte sahen hierin jedoch keinen Grund, die jahrzehntelang bestandskräftige Leistungsgewährung zu revidieren. Bestandskraft, Mitteilungspflichten und die Zehn-Jahres-Grenze Wichtig hierfür sind §§ 45 und 48 SGB X. § 45. Diese betreffen die Rücknahme rechtswidriger, begünstigender Verwaltungsakte – hier: eine zu hohe Witwenrente von Anfang an. § 48 regelt die Aufhebung von Verwaltungsakten mit Dauerwirkung bei späteren Änderungen – hier: der Hinzutritt der Altersrente. In beiden Konstellationen schützt das Gesetz Vertrauen und setzt enge Schranken für Rücknahmen. Besonders bedeutsam ist die Zehn-Jahres-Frist des § 45 Abs. 3 SGB X, nach deren Ablauf eine Rücknahme grundsätzlich ausscheidet, es sei denn, es liegen Gründe wie Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor oder der Anspruch ist weggefallen und der Betroffene wusste dies oder hätte es grob fahrlässig wissen müssen. Das LSG fand keinen dieser Ausnahmetatbestände erfüllt. Keine grobe Fahrlässigkeit: Warum die Klägerin schutzwürdig blieb Das Gericht würdigte die Umstände aus Sicht einer rechtsunkundigen Versicherten. Die Bewilligungs- und Anpassungsschreiben waren nicht hinreichend klar, um zwingend die Pflicht zu einer gesonderten Mitteilung an das „Witwenrenten-Dezernat“ zu erkennen. Dass beide Renten aus einer Hand kamen, dieselbe Kontoverbindung genutzt wurde und die jährlichen Anpassungen miteinander kommuniziert wurden, durfte die Klägerin als Indiz für eine behördlich richtige Verrechnung verstehen. Unter diesen Bedingungen konnte das Gericht grobe Fahrlässigkeit verneinen. Ausdrücklich stellte die Entscheidung klar: Wer beim Altersrentenantrag den Bezug der Witwenrente gegenüber demselben Träger offenlegt, handelt nicht grob fahrlässig, wenn er die Information nicht zusätzlich an eine andere interne Stelle meldet. Fehlende Altakten gehen nicht automatisch zulasten der Rentnerin Wer mit einer Rückforderung konfrontiert wird, sollte vorhandene Antragskopien, Mitteilungen und gemeinsame Rentenanpassungsschreiben sichern. Im entschiedenen Fall waren die ursprünglichen Antragsunterlagen bereits vernichtet, sodass sich die damaligen Angaben nicht mehr vollständig überprüfen ließen. Diese Beweislücke durfte die Rentenversicherung nicht einfach zulasten der Klägerin auslegen: Den Nachweis einer grob fahrlässigen Verletzung der Mitteilungspflicht musste der Rentenversicherungsträger führen. Geringe rechnerische Auswirkung als weiteres Indiz Die Altersrente führte im konkreten Fall nur zu geringfügigen monatlichen Kürzungen im Bereich weniger Dutzend Euro. Beträge in dieser Größenordnung mussten einer durchschnittlichen Versicherten nicht zwingend als Fehler auffallen. Für die Annahme grober Fahrlässigkeit fehlte damit auch aus wirtschaftlicher Sicht ein belastbares Fundament. Die Rolle der Mitteilungspflicht – und ihre Grenzen Versicherte sind verpflichtet, änderungsrelevante Tatsachen mitzuteilen. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob die Behörde theoretisch ohnehin Kenntnis erlangen könnte. Gleichwohl ist zwischen einfacher Fahrlässigkeit und grober Fahrlässigkeit zu unterscheiden. Das LSG betonte, dass unklare Belehrungen, die scheinbare behördliche „Gesamtabwicklung“ beider Renten und die langjährige widerspruchsfreie Zahlung das Vertrauen der Klägerin stützten. In dieser Konstellation blieb ihr Verhalten unterhalb der Schwelle grober Sorgfaltspflichtverletzungen, die ein rückwirkendes Eingreifen nach Ablauf langer Zeiträume rechtfertigen würden. Was das Urteil für Rentnerinnen und Rentner bedeutet Die Entscheidung stärkt den Vertrauensschutz bei langjährig gezahlten Leistungen und konkretisiert, wann Rückforderungen trotz Anrechnungsvorschriften unterbleiben müssen. Wer einen zweiten Rentenbezug aufnimmt und dies im Rahmen des Antragsverfahrens gegenüber demselben Träger offenlegt, darf grundsätzlich erwarten, dass die Verrechnung korrekt erfolgt. Kommt es später zu Beanstandungen, sind Rücknahmen nach vielen Jahren nur in den gesetzlich eng definierten Ausnahmefällen möglich. Zugleich bleibt richtig: Änderungen mitteilungsbedürftiger Umstände sollten weiterhin zeitnah angezeigt werden, um Missverständnisse zu vermeiden. Blick über den Einzelfall: Wo die Grenze verläuft Die Linie der Rechtsprechung zeigt, dass Gerichte streng prüfen, ob Mitteilungspflichten verletzt wurden und ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt. In anderen Verfahren ist eine Rückforderung bestätigt worden, wenn Versicherte den Hinzutritt eigener Renten oder Einkommen verschwiegen oder Hinweise eindeutig waren. Das unterstreicht: Schutzwürdiges Vertrauen entsteht aus transparentem Verhalten der Versicherten und klaren, verständlichen Belehrungen der Verwaltung – und nicht automatisch aus bloßem Zeitablauf. Beispiel aus dem Alltag Wer – wie im häufigen Musterfall – zuerst eine Witwenrente bezieht und später eine Altersrente erhält, kann die wesentlichen Informationen bereits im Altersrentenantrag geben und sollte die bisherige Rente dort offen nennen. Gehen anschließend beide Leistungen auf demselben Konto ein und bestätigen jährliche Bescheide das Zusammenspiel, dürfen Laien grundsätzlich auf die Richtigkeit der behördlichen Berechnung vertrauen. Kommt nach vielen Jahren ein Rückforderungsbescheid, wird entscheidend sein, ob die Behörde nachvollziehbar darlegt, warum ausnahmsweise doch grobe Fahrlässigkeit vorlag oder ein gesetzlicher Ausnahmetatbestand greift. Ohne solche Anhaltspunkte überwiegt regelmäßig der Vertrauensschutz. Fazit: Vertrauensschutz vor Jahrzehnte späterer Korrektur Das Urteil des LSG Baden-Württemberg setzt ein deutliches Zeichen zugunsten der Bestandskraft und gegen pauschale Rückforderungen nach Jahrzehnten. Keine grobe Fahrlässigkeit, unklare Belehrungen, behördliche Gesamtkommunikation und nur geringe Anrechnungsbeträge sprachen für die Rentnerin. Damit blieb die Rückforderung über 19.600 Euro ohne Erfolg. Für Versicherte heißt das: Sorgfältig informieren, Angaben im Antragsverfahren dokumentieren – und im Zweifel nachfragen. Für die Verwaltung heißt es: Belehrungen klar fassen, interne Prozesse verlässlich verzahnen und die engen gesetzlichen Voraussetzungen für Rücknahmen beachten. Quellenhinweise: LSG Baden-Württemberg, Urteil – L 11 R 103/23; Bestimmungen der §§ 45, 48 SGB X.

News

Rundfunkbeitrag: Ohneneue GEZ-Rechnung können 8 Euro zusätzlich fällig werden

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23. Oktober 2026

Wer beim Rundfunkbeitrag auf den nächsten Brief wartet, kann eine teure Überraschung erleben: Die regelmäßige Zahlungsaufforderung entfällt nach der Umstellung, die Zahlungspflicht bleibt bestehen. Wird ein Rückstand per Festsetzungsbescheid eingefordert, kommen mindestens acht Euro Säumniszuschlag hinzu. Auch 2026 stellt der Beitragsservice weitere Konten auf die sogenannte Einmalzahlungsaufforderung um. Besonders aufpassen müssen Menschen, die bisher erst nach Eingang eines Schreibens selbst überwiesen haben. Ein Brief soll künftig für mehrere Jahre reichen Die Einmalzahlungsaufforderung enthält die persönlichen Zahlungstermine, die sich jedes Jahr wiederholen. Das Schreiben gilt auch in den Folgejahren; eine neue Aufforderung gibt es erst bei grundlegenden Änderungen, etwa einer Anpassung der Beitragshöhe. „Einmal“ bezieht sich damit auf die Mitteilung der Termine: Die Beiträge sind weiterhin regelmäßig zu zahlen. Wer den Brief nach der ersten Überweisung abheftet und auf weitere Post vertraut, kann die nächste Fälligkeit übersehen. Die Umstellung erfolgt schrittweise; bis zum Erhalt der Einmalzahlungsaufforderung bleibt das bisherige Verfahren bestehen. Weitere Hintergründe erläutert unser Beitrag zur Umstellung beim Rundfunkbeitrag für Selbstzahler. Warum fehlende Post nicht vor Zusatzkosten schützt Der Rundfunkbeitrag ist aufgrund der gesetzlichen Zahlungspflicht unaufgefordert zu entrichten. Eine neue Rechnung oder eine gesonderte Zahlungserinnerung ist dafür nicht erforderlich. Der Beitragsservice begründet die Umstellung mit einer kostengünstigeren und nachhaltigeren Verwaltung. Für die Betroffenen entfällt damit eine vertraute Erinnerungshilfe – und ein übersehener Termin kann zusätzliche Ausgaben verursachen. Wann der Säumniszuschlag von mindestens acht Euro entsteht Wer geschuldete Beiträge nicht innerhalb von vier Wochen nach der Fälligkeit vollständig bezahlt, muss mit einem Festsetzungsbescheid rechnen. Darin werden die rückständigen Beiträge und der Säumniszuschlag festgesetzt. Der Zuschlag beträgt ein Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens jedoch acht Euro. Bei einem offenen Dreimonatsbeitrag von 55,08 Euro werden deshalb acht Euro zusätzlich angesetzt, sodass insgesamt 63,08 Euro zu zahlen sind. Die Mindestgrenze macht kleine Rückstände vergleichsweise teuer: Acht Euro entsprechen bei 55,08 Euro Beitragsschuld einem Aufschlag von rund 14,5 Prozent. Der gesetzliche Prozentsatz von einem Prozent vermittelt für solche Beträge deshalb nur ein unvollständiges Bild. Offene Beiträge zum vollen Beitragssatz Beitragsschuld Säumniszuschlag Gesamtbetrag Für drei Monate 55,08 Euro 8,00 Euro 63,08 Euro Für sechs Monate 110,16 Euro 8,00 Euro 118,16 Euro Für zwölf Monate 220,32 Euro 8,00 Euro 228,32 Euro Die Tabelle zeigt Rechenbeispiele, bei denen der jeweilige Rückstand zusammen in einem Festsetzungsbescheid erfasst wird. Bei mehreren Bescheiden können weitere Säumniszuschläge hinzukommen; mögliche Mahn- und Vollstreckungskosten sind nicht eingerechnet. Die Zahlungstermine sind nicht für alle gleich Der volle Rundfunkbeitrag beträgt derzeit 18,36 Euro monatlich je Wohnung. Im gesetzlichen Zahlungsrhythmus werden jeweils 55,08 Euro für drei Monate in der Mitte dieses Dreimonatszeitraums fällig. Beginnt die Beitragspflicht im Januar, liegen die Termine am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November. Bei einem anderen Beginn können sich die Termine verschieben; deshalb sollten Betroffene die Angaben für ihr eigenes Beitragskonto verwenden. Auch eine vereinbarte Vorauszahlung kann zu anderen Terminen führen. Einen Zahlungstag aus einem Zeitungsartikel oder aus dem Schreiben eines Bekannten ungeprüft zu übernehmen, ist deshalb keine verlässliche Lösung. Dauerauftrag und Lastschrift können Versäumnisse verhindern Wer weiterhin selbst überweisen möchte, kann einen Dauerauftrag passend zu den persönlichen Fälligkeiten einrichten. Ändern sich der Beitrag oder die Zahlungsdaten, muss der Auftrag entsprechend angepasst werden. Beim SEPA-Lastschriftverfahren zieht der Beitragsservice die fälligen Beträge ein und berücksichtigt Beitragsanpassungen automatisch. Eine Pflicht zur Lastschrift besteht nicht; auch wiederkehrende Kalendereinträge können an die Überweisung erinnern. Seit Ende September lässt sich das Beitragskonto online prüfen Seit dem 28. September 2026 bietet der Beitragsservice eine neue Möglichkeit, den Kontostand online abzufragen. Unter rundfunkbeitrag.de/kontostand lässt sich prüfen, ob ein Rückstand oder ein Guthaben besteht; außerdem werden die nächsten Zahlungstermine angezeigt. Für die kostenlose Abfrage sind die neunstellige Beitragsnummer und das Geburtsdatum der Person erforderlich, auf deren Namen das Konto geführt wird. Eine Registrierung ist nicht nötig. Das ist besonders hilfreich, wenn die Einmalzahlungsaufforderung nicht mehr auffindbar ist. Wer seinen Zahlungstermin nicht kennt, kann ihn damit gezielt nachsehen, statt auf einen weiteren Brief zu warten. Einen Festsetzungsbescheid prüfen und rechtzeitig reagieren Ein Festsetzungsbescheid sollte mit den eigenen Zahlungsbelegen und möglichen Befreiungsbescheiden abgeglichen werden. Wurde der geforderte Zeitraum bereits bezahlt oder bestand eine bewilligte Befreiung, sollten Betroffene dies mit Nachweisen geltend machen. Gegen den Bescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Die Rechtsbehelfsbelehrung sollte genau gelesen werden, denn ein Festsetzungsbescheid schafft die Grundlage für eine spätere Vollstreckung. Wer eine berechtigte Nachforderung nicht auf einmal bezahlen kann, sollte frühzeitig eine tragbare Zahlungsvereinbarung anfragen. Hinweise dazu enthält unser Beitrag Rundfunkbeitrag: Was bei einer Nachzahlung zu tun ist. Bei wenig Geld auch den Befreiungsanspruch prüfen Menschen mit Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung können eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag beantragen. Sie wird nicht automatisch mit der Sozialleistung bewilligt, sondern muss beim Beitragsservice mit passenden Nachweisen beantragt werden. Eine niedrige Rente allein reicht dafür nicht aus; in bestimmten Fällen kommt jedoch eine Härtefallbefreiung infrage. Wann schon eine geringe Überschreitung der sozialrechtlichen Bedarfsgrenze dafür ausreichen kann, erläutert unser Beitrag zur Befreiung vom Rundfunkbeitrag bei knapp zu hohem Einkommen. Beispiel aus der Praxis: Aus 55,08 Euro werden 63,08 Euro Ein fiktives Beispiel: Rentnerin Renate M. erhält eine Einmalzahlungsaufforderung mit dem nächsten Zahlungstermin am 15. August. Sie wartet trotzdem auf den gewohnten Brief und überweist die fälligen 55,08 Euro nicht. Auch vier Wochen später ist der Betrag noch offen; anschließend erhält sie einen Festsetzungsbescheid über 63,08 Euro einschließlich acht Euro Säumniszuschlag. Ein rechtzeitig eingerichteter Dauerauftrag hätte dieses Versäumnis verhindern können. Sechs Fragen und Antworten zum Rundfunkbeitrag Muss ich ohne neue Zahlungsaufforderung weiterzahlen? Ja, sofern Beitragspflicht besteht. Die Fälligkeit hängt nicht davon ab, ob eine weitere Zahlungsaufforderung im Briefkasten liegt. Sind bereits alle Beitragskonten umgestellt? Nein, die Umstellung läuft schrittweise und wird auch 2026 fortgesetzt. Wer die Einmalzahlungsaufforderung erhalten hat, muss die darin genannten wiederkehrenden Termine selbst beachten. Beträgt der Säumniszuschlag immer acht Euro? Nein, acht Euro sind der Mindestbetrag. Bei höheren Rückständen kann der Zuschlag von einem Prozent der Beitragsschuld darüber liegen. Muss ich dem Beitragsservice eine Lastschrift erlauben? Nein, Überweisungen bleiben möglich. Wer selbst zahlt, muss Betrag und Termine zuverlässig einhalten. Wie lange kann ich gegen einen Festsetzungsbescheid vorgehen? Die Widerspruchsfrist beträgt grundsätzlich einen Monat ab Bekanntgabe. Angaben zum Vorgehen enthält die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids. Bin ich mit einer kleinen Rente automatisch befreit? Nein, die Rentenhöhe allein bewirkt keine Befreiung. Wer etwa Grundsicherung im Alter bezieht oder die Voraussetzungen eines Härtefalls erfüllt, sollte eine Befreiung mit den erforderlichen Nachweisen beantragen.

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Die Rentenkommission kippt Rente nach Beitragsjahren: Das soll stattdessen kommen

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22. Oktober 2026

Die Alterssicherungskommission empfiehlt einen tiefen Einschnitt beim Renteneintritt. Weder eine neue Altersrente, die ausschließlich von der Zahl der Beitragsjahre abhängt, noch die bisherige abschlagsfreie Rente nach 45 Versicherungsjahren sollen fortgeführt werden. An ihre Stelle soll für gesundheitlich beeinträchtigte Beschäftigte ein neuer Rentenzugang treten. Wer seinen langjährig ausgeübten Beruf nicht mehr ausüben kann, könnte nach einer Gesundheitsprüfung zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze ohne Abschläge ausscheiden. Gesetz ist dieser Vorschlag bislang nicht. Die Bundesregierung muss daraus erst einen Gesetzentwurf entwickeln, während innerhalb von Union, SPD und den Bundesländern bereits heftiger Widerstand gegen die Abschaffung der sogenannten Rente mit 63 wächst. Die Rentenkommission lehnt zwei Modelle ab In der öffentlichen Diskussion werden zwei unterschiedliche Vorhaben häufig miteinander vermischt. Zum einen gab es die Forderung, den Rentenbeginn künftig allein an eine bestimmte Zahl von Beitragsjahren zu binden und auf ein zusätzliches Mindestalter zu verzichten. Ein Beschäftigter, der bereits mit 16 Jahren angefangen hat, hätte nach 45 oder 47 Jahren entsprechend früher ausscheiden können als ein Akademiker mit spätem Berufseinstieg. Diesem Modell erteilt die Kommission ausdrücklich eine Absage. Zum anderen empfiehlt das Gremium, die bereits bestehende Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach § 38 SGB VI abzuschaffen. Versicherte können diese Rente bislang nach 45 Versicherungsjahren zwei Jahre vor der persönlichen Regelaltersgrenze ohne Abschlag beziehen. Die Bezeichnung „Rente mit 63“ ist inzwischen irreführend. Für den Jahrgang 1964 und alle jüngeren Jahrgänge liegt die abschlagsfreie Altersgrenze bei 65 Jahren, sofern die erforderlichen 45 Versicherungsjahre erreicht werden. Warum Beitragsjahre allein nicht mehr entscheiden sollen Die Kommission begründet ihre Ablehnung damit, dass Beitragsjahre gesundheitliche Belastungen nur ungenau abbilden. Eine lange Versicherungszeit beweise nicht automatisch, dass jemand besonders schwere körperliche oder psychische Arbeit geleistet hat. Umgekehrt erreichen Menschen mit unterbrochenen Erwerbsverläufen die verlangte Wartezeit häufig nicht. Betroffen sind beispielsweise Versicherte mit längeren Zeiten der Arbeitslosigkeit, geringen Einkommen, familiär bedingten Unterbrechungen oder späterem Einstieg in das Erwerbsleben. Eine Untersuchung des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung anhand des Geburtsjahrgangs 1957 zeigte deutliche Unterschiede. Nach der engeren Definition der heutigen 45-Jahre-Regel erfüllten nur etwa 41 Prozent des untersuchten Jahrgangs die Voraussetzung. In der untersten Einkommensgruppe erreichten lediglich ungefähr vier Prozent die Schwelle, während es in der höchsten Einkommensgruppe fast zwei Drittel waren. Auch Frauen, Menschen mit mehreren Kindern und Versicherte mit längeren Ausbildungszeiten kamen erheblich seltener auf 45 Jahre. Die Kommission verweist außerdem auf das Versicherungsprinzip. Wer dieselbe Zahl an Entgeltpunkten in kürzerer Zeit erworben hat, erhält derzeit keine vergleichbare Möglichkeit zum abschlagsfreien vorzeitigen Rentenbeginn wie ein Versicherter mit 45 Jahren. Auch die bisherige Rente nach 45 Versicherungsjahren soll entfallen Die Empfehlung geht über die Ablehnung eines neuen Beitragsjahre-Modells hinaus. Der abschlagsfreie Rentenzugang für besonders langjährig Versicherte soll unter Beachtung des verfassungsrechtlich notwendigen Vertrauensschutzes möglichst früh abgeschafft werden. Seit 2015 nutzten nach Angaben des Kommissionsberichts etwa 30 Prozent der neu in Altersrente gehenden Versicherten diese Möglichkeit. Die durchschnittliche Zugangsrente lag 2025 bei 1.677 Euro und damit deutlich über der durchschnittlichen Altersrente für langjährig Versicherte mit Abschlägen. Nach Berechnungen der Kommission könnte die Rentenversicherung pro neuem Rentenjahrgang und Bezugsjahr unmittelbar etwa 430 Millionen Euro sparen, wenn Betroffene stattdessen eine vorgezogene Rente mit Abschlägen beziehen. Verschieben sämtliche Betroffenen ihren Rentenbeginn um ein Jahr, beziffert der Bericht die Entlastung auf rund 6,5 Milliarden Euro je Zugangsjahrgang. Für Versicherte hätte die Abschaffung jedoch erhebliche Folgen. Selbst 45 oder mehr Versicherungsjahre würden künftig nicht mehr genügen, um allein aufgrund der Versicherungsdauer vor der Regelaltersgrenze ohne Kürzung auszuscheiden. Gesundheitsprüfung soll die 45-Jahre-Regel teilweise ersetzen Als Ausgleich schlägt die Kommission einen neuen Rentenzugang für gesundheitlich beeinträchtigte Menschen in rentennahen Jahrgängen vor. Voraussetzung wären mindestens 35 Versicherungsjahre und eine individuelle Gesundheitsprüfung. Geprüft werden soll nicht nur, ob überhaupt noch irgendeine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt möglich ist. Entscheidend wäre vielmehr, ob die versicherte Person ihren letzten langjährig ausgeübten Tätigkeitsbereich wegen gesundheitlicher Einschränkungen noch bewältigen kann. Wer die Voraussetzungen erfüllt, könnte zwei Jahre vor der persönlichen Regelaltersgrenze ohne Abschläge in Rente gehen. Weitere drei Jahre vorher wäre ein Rentenbeginn mit dauerhaften Abschlägen vorgesehen. Bei einer Regelaltersgrenze von 67 Jahren wäre damit ein abschlagsfreier Beginn ab 65 Jahren möglich. Ein vorgezogener Zugang könnte nach dem Kommissionsmodell bereits ab 62 Jahren eröffnet werden, dann allerdings mit Kürzungen. Gegen-Hartz berichtete bereits ausführlich darüber, wie die geplante Gesundheitsprüfung die bisherige Rente nach 45 Versicherungsjahren ersetzen soll. Der neue Zugang wäre keine gewöhnliche Erwerbsminderungsrente Die geplante Regelung darf nicht mit der heutigen Erwerbsminderungsrente verwechselt werden. Nach geltendem Recht wird für die meisten Versicherten geprüft, wie viele Stunden sie noch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können. Wer täglich weniger als drei Stunden arbeiten kann, gilt grundsätzlich als voll erwerbsgemindert. Bei einem Leistungsvermögen von mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden kommt zunächst eine teilweise Erwerbsminderungsrente in Betracht. Kann ein Dachdecker wegen einer Wirbelsäulenerkrankung nicht mehr auf dem Bau arbeiten, aber noch mindestens sechs Stunden leichte Tätigkeiten verrichten, besteht normalerweise kein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente. Der neue Zugang könnte genau diese Lücke für ältere Versicherte schließen. Die Kommission möchte daneben auch die Bewertung der Drei-Stunden-Grenze bei der Erwerbsminderungsrente überarbeiten. Dabei sollen die tatsächlichen Vermittlungsmöglichkeiten gesundheitlich eingeschränkter Menschen stärker berücksichtigt werden. Viele Einzelheiten der Gesundheitsprüfung sind noch offen Der Bericht legt noch nicht fest, ab welchem Alter ein Versicherter als rentennah gilt. Ebenso wenig ist geklärt, wie viele Jahre jemand in seinem letzten Tätigkeitsbereich gearbeitet haben muss und welcher Schweregrad der Erkrankung verlangt wird. Offen ist auch, welche ärztlichen Befunde vorgelegt werden müssten und wie die Deutsche Rentenversicherung den bisherigen Beruf beurteilen würde. Der Gesetzgeber müsste Begriffe wie „langjährig ausgeübtes Berufsfeld“ und „schwerwiegende gesundheitliche Einschränkung“ rechtssicher bestimmen. Für Betroffene würde sich das Verfahren gegenüber der heutigen 45-Jahre-Rente erheblich verändern. Bislang entsteht der Anspruch bei erfüllter Wartezeit und erreichter Altersgrenze ohne medizinische Begutachtung. Künftig könnte das Ergebnis von Befundberichten, Gutachten und der Bewertung des bisherigen Arbeitsplatzes abhängen. Menschen mit schwer messbaren Schmerzen, psychischen Erkrankungen oder wechselnder Belastbarkeit könnten größere Schwierigkeiten bekommen, ihre Einschränkungen nachzuweisen. Die vorgezogene Rente mit Abschlägen soll ebenfalls später beginnen Versicherte mit mindestens 35 Versicherungsjahren können nach heutigem Recht grundsätzlich ab 63 Jahren eine Altersrente für langjährig Versicherte beziehen. Für jeden Monat vor der persönlichen Regelaltersgrenze werden 0,3 Prozent dauerhaft abgezogen. Bei einem um vier Jahre vorgezogenen Beginn entstehen dadurch Abschläge von 14,4 Prozent. Die Kürzung gilt lebenslang und wirkt sich später regelmäßig auch auf eine Hinterbliebenenrente aus. Die Kommission empfiehlt, das früheste Zugangsalter zeitnah von 63 auf 64 Jahre anzuheben. Anschließend soll diese Altersgrenze gemeinsam mit der Regelaltersgrenze steigen, sodass zwischen beiden Grenzen ein Abstand von drei Jahren bestehen bleibt. Wer dennoch früher ausscheiden möchte, kann unter bestimmten Voraussetzungen durch Sonderzahlungen drohende Rentenabschläge ganz oder teilweise ausgleichen. Ob sich das finanziell lohnt, hängt von der persönlichen Rentenhöhe, der Steuerbelastung und der erwarteten Bezugsdauer ab. Sonderzahlungen senken keine Altersgrenze Mit einer Sonderzahlung lässt sich kein früherer Rentenbeginn erkaufen. Sie kann die finanziellen Abschläge ausgleichen, ersetzt aber weder das vorgeschriebene Mindestalter noch die erforderlichen Versicherungszeiten. Würde die Altersgrenze auf 64 Jahre steigen, wäre diese Rente deshalb auch mit vollständig ausgeglichenen Abschlägen grundsätzlich erst ab 64 möglich. Vergleich zwischen geltendem Recht und Kommissionsvorschlag Rentenweg Geltendes Recht Empfehlung der Kommission Besonders langjährig Versicherte Abschlagsfreie Rente nach 45 Versicherungsjahren, regelmäßig zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze Abschaffung unter Beachtung des Vertrauensschutzes Rente ausschließlich nach Beitragsjahren Keine solche Rentenart ohne zusätzliche Altersgrenze Auch künftig keine Einführung Langjährig Versicherte Ab 63 Jahren bei mindestens 35 Versicherungsjahren, mit Abschlägen Frühestes Alter soll zunächst auf 64 Jahre steigen Gesundheitlich beeinträchtigte ältere Versicherte Berufsunfähigkeit allein reicht für jüngere Geburtsjahrgänge meist nicht aus Neuer Zugang nach Gesundheitsprüfung und mindestens 35 Versicherungsjahren Beginn über den neuen Gesundheitszugang Noch nicht vorhanden Zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze ohne Abschlag, weitere drei Jahre vorher mit Abschlägen Regelaltersgrenze Schrittweise Anhebung auf 67 Jahre Ab 2032 mögliche Kopplung an die weitere Lebenserwartung Auch die Regelaltersgrenze könnte weiter steigen Der geplante Umbau beschränkt sich nicht auf die 45-Jahre-Rente. Nach 2031 soll die Regelaltersgrenze bei steigender Lebenserwartung regelgebunden angehoben werden. Ein zusätzliches Jahr Lebenserwartung soll nach dem Vorschlag in acht Monate längere Erwerbszeit und vier Monate längeren Rentenbezug aufgeteilt werden. Nach den derzeitigen Annahmen würde die Regelaltersgrenze zwischen 2031 und 2041 von 67 auf ungefähr 67 Jahre und sechs Monate steigen. Die Altersgrenzen müssten jeweils mindestens fünf Jahre vorher festgelegt werden. Damit soll verhindert werden, dass rentennahe Jahrgänge kurzfristig mit einem späteren Rentenbeginn überrascht werden. Für gesundheitlich belastete Versicherte würde dadurch auch der neue Sonderzugang nach hinten wandern. Liegt die Regelaltersgrenze künftig beispielsweise bei 67 Jahren und sechs Monaten, wäre der abschlagsfreie gesundheitliche Rentenzugang erst mit 65 Jahren und sechs Monaten möglich. Schwerbehindertenrente soll daneben bestehen bleiben Unabhängig von der vorgeschlagenen Gesundheitsrente gibt es weiterhin die Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Dafür müssen bei Rentenbeginn ein Grad der Behinderung von mindestens 50 und eine Wartezeit von 35 Jahren vorliegen. Diese Rentenart ermöglicht ebenfalls einen abschlagsfreien Beginn vor der Regelaltersgrenze sowie einen noch früheren Beginn mit Abschlägen. Die genauen Altersgrenzen richten sich nach dem Geburtsjahrgang. Der neue Gesundheitszugang wäre besonders für Menschen bedeutsam, deren Einschränkungen nicht zu einem GdB von 50 führen, die ihren bisherigen Beruf aber dennoch nicht mehr ausüben können. Eine Übersicht bietet der Beitrag zur Schwerbehindertenrente und den Altersgrenzen im Jahr 2026. Vertrauensschutz wird zum Streitpunkt Die Kommission verlangt, die abschlagsfreie Rente nach 45 Versicherungsjahren zum frühestmöglichen Zeitpunkt abzuschaffen. Gleichzeitig muss der Gesetzgeber das Vertrauen von Menschen berücksichtigen, die ihren Ruhestand bereits anhand der geltenden Regeln geplant haben. Denkbar wären Übergangsregelungen nach Geburtsjahrgängen oder ein Schutz für Versicherte, die kurz vor dem bisherigen Rentenbeginn stehen. Welche Jahrgänge noch unter das geltende Recht fallen könnten, lässt sich dem Bericht nicht entnehmen. Politisch ist deshalb noch keineswegs entschieden, dass die Empfehlung unverändert Gesetz wird. Mehrere Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten sowie Politiker aus Union und SPD verlangen die Beibehaltung der abschlagsfreien Rente nach 45 Jahren oder zumindest großzügige Ausnahmen. Bis ein Gesetz verkündet ist, gelten weiterhin die bisherigen Vorschriften. Versicherte können aus dem Kommissionsbericht weder neue Ansprüche ableiten noch bereits bestehende Ansprüche verlieren. Vor dem Rentenantrag die anrechenbaren Zeiten prüfen Wer seinen Rentenbeginn plant, sollte anhand der ausführlichen Rentenauskunft prüfen lassen, welche Zeiten für die erforderlichen 35 oder 45 Versicherungsjahre tatsächlich berücksichtigt werden. Auch Kindererziehung und nicht erwerbsmäßige Pflege können mitzählen; Schul- und Studienzeiten werden dagegen bei der 45-jährigen Wartezeit nicht angerechnet. Besonders wichtig: Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn zählt hierfür grundsätzlich nur mit, wenn der Bezug durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt ist. Eine frühzeitige Klärung mit der Deutschen Rentenversicherung hilft, fehlende Monate vor dem geplanten Ausscheiden zu erkennen. Praxisbeispiel: Dachdecker könnte profitieren, gesunder Kollege verlieren Der 65-jährige Martin hat 39 Versicherungsjahre und war mehr als drei Jahrzehnte als Dachdecker beschäftigt. Wegen schwerer Rücken- und Knieerkrankungen kann er nicht mehr auf Dächern arbeiten, leichte Tätigkeiten wären nach ärztlicher Einschätzung aber noch sechs Stunden täglich möglich. Nach heutigem Recht bekommt Martin deshalb grundsätzlich keine Erwerbsminderungsrente und erfüllt auch nicht die 45 Jahre für die abschlagsfreie Altersrente. Würde der Kommissionsvorschlag unverändert Gesetz, könnte er nach einer erfolgreichen Gesundheitsprüfung und wegen seiner mehr als 35 Versicherungsjahre möglicherweise ab 65 Jahren ohne Abschlag ausscheiden. Sein gleichaltriger Kollege Peter hat dagegen 47 Versicherungsjahre und ist weiterhin gesund. Heute könnte Peter mit 65 Jahren ohne Abschlag in Rente gehen, nach Abschaffung der bisherigen Regelung müsste er jedoch bis zur Regelaltersgrenze arbeiten oder eine dauerhafte Kürzung akzeptieren. Das Beispiel zeigt die Verschiebung. Nicht mehr die lange Versicherungsdauer allein, sondern eine Kombination aus Alter, mindestens 35 Versicherungsjahren und nachgewiesener gesundheitlicher Einschränkung soll über den abschlagsfreien früheren Rentenzugang entscheiden.

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Abschaffung der Rente nach 45 Jahren: Neue Rentenfrist ist schon geplant

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22. Oktober 2026

Wer jahrzehntelang gearbeitet und seinen Ruhestand bereits geplant hat, soll durch die Rentenreform nicht unvermittelt vor neuen Bedingungen stehen. In der Auseinandersetzung um die geplante Abschaffung der abschlagsfreien Rente nach 45 Versicherungsjahren setzt die Bundesregierung deshalb auf Übergangsfristen und Ausnahmen für gesundheitlich belastete Menschen. Diskutiert wird unter anderem ein Vorlauf von etwa fünf Jahren. Eine verbindliche Zusage für bestimmte Geburtsjahrgänge ergibt sich daraus bislang nicht. Die bestehende Altersrente für besonders langjährig Versicherte ist weiterhin gesetzlich vorgesehen; die angekündigten Schutzregeln gehören zur Reformdebatte. Die Regierung wirbt für einen Kompromiss beim früheren Rentenbeginn Nach einer dpa-Meldung verteidigte Kanzleramtschefin Nina Warken den Reformkurs mit dem Hinweis auf soziale Schutzbestimmungen. In der ZDF-Sendung „Berlin direkt“ sagte sie: „Nur wir werden es mit Übergangsfristen machen, wir werden es mit Härtefallregelungen machen, das ist schon vorgesehen.“ Sachsen-Anhalts Ministerpräsident Sven Schulze hielt dem Bericht zufolge dagegen an seiner Forderung fest, den abschlagsfreien Rentenzugang nach 45 Beitragsjahren zu erhalten, signalisierte aber Gesprächsbereitschaft. Der Unterschied zwischen beiden Positionen bleibt erheblich: Ein Erhalt der bisherigen Rentenart würde den Zugang weiterhin an Versicherungszeiten und Lebensalter knüpfen. Eine gesundheitlich begründete Ausnahme würde hingegen zusätzliche Voraussetzungen schaffen. Übergangsfristen könnten diesen Wechsel zeitlich abfedern, würden ihn für später betroffene Versicherte aber nicht verhindern. Was bei der Rente nach 45 Jahren heute gilt Die umgangssprachliche Bezeichnung „Rente mit 63“ ist für die heute vor dem Ruhestand stehenden Jahrgänge irreführend. Bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte steigt das Zugangsalter bereits nach geltendem Recht schrittweise an. Für Menschen, die 1964 oder später geboren wurden, liegt es bei 65 Jahren. Zusätzlich muss die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt sein. Die Altersgrenzen ergeben sich für ältere Jahrgänge aus § 236b SGB VI und für die Jahrgänge ab 1964 aus § 38 SGB VI. Eine gesundheitliche Beeinträchtigung gehört bei dieser Rentenart nicht zu den Anspruchsvoraussetzungen. Abschlagsfreier Rentenbeginn nach 45 anrechenbaren Versicherungsjahren nach geltendem Recht Geburtsjahrgang Erforderliches Lebensalter 1961 64 Jahre und 6 Monate 1962 64 Jahre und 8 Monate 1963 64 Jahre und 10 Monate 1964 und später 65 Jahre Die Tabelle beschreibt die bestehenden Ansprüche und enthält keine Vorhersage über spätere Übergangsregelungen. Auch 45 Versicherungsjahre allein erlauben keinen Rentenbeginn vor der jeweiligen Altersgrenze. Fünf Jahre Übergang sind im Gespräch, aber noch kein festgelegter Schutzzeitraum Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas zeigte sich Ende August offen für eine Übergangszeit von etwa fünf Jahren. Nach einem Bericht von ZDFheute vom 29. August 2026 verwies sie auf einen entsprechenden Vorschlag der Kommissionsvorsitzenden Constanze Janda. Menschen müssten ausreichend Zeit erhalten, um ihre Lebensplanung anzupassen. Für Versicherte bleiben damit jedoch entscheidende Fragen unbeantwortet. Eine spätere Regelung müsste festlegen, wann die Frist beginnt, welcher Rentenbeginn noch geschützt ist und ob etwa bereits geschlossene Altersteilzeitvereinbarungen besonders berücksichtigt werden. Ohne diese Angaben lässt sich aus der Zahl fünf kein verlässlicher persönlicher Stichtag errechnen. Die Aussage, alle bis zu einem bestimmten Jahr geborenen Menschen könnten sicher nach altem Recht in Rente gehen, wäre deshalb verfrüht. Ebenso wenig steht allein durch die politische Diskussion fest, dass die bisherige Rentenart erst 2032 entfallen dürfte. Solche Zeitangaben bleiben Szenarien, solange die gesetzliche Ausgestaltung fehlt. Was das Bundesverfassungsgericht zum Vertrauensschutz entschieden hat In der Debatte wird häufig auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Februar 2004, Aktenzeichen 1 BvR 2491/97, verwiesen. Damals ging es um eine beschleunigte Anhebung der Altersgrenzen bei der Altersrente für Frauen. Das Gericht hielt die verbleibende Anpassungszeit von mindestens fünf Jahren unter den damaligen Umständen für ausreichend. Die Entscheidung betraf eine konkrete frühere Reform und die dazugehörigen Schutzvorschriften. Sie begründet keine allgemeine Garantie, dass jede künftige Rentenänderung genau fünf Jahre aufgeschoben werden muss. Bei einer neuen Regelung wären der Umfang des Eingriffs, die betroffenen Personengruppen und die Möglichkeiten zur Anpassung erneut zu beurteilen. Vertrauensschutz bedeutet daher auch nicht, dass jede einmal erwartete Altersgrenze dauerhaft unverändert bleiben muss. Er verlangt aber, die berechtigten Erwartungen der Versicherten bei gesetzlichen Änderungen zu berücksichtigen. Gerade für Menschen mit bereits vereinbartem Berufsausstieg kann die Ausgestaltung des Übergangs erhebliche finanzielle Folgen haben. Die Härtefallregelung soll gesundheitlich belastete Versicherte erreichen Während eine Übergangsfrist den Zeitpunkt einer Änderung betrifft, soll die Härtefallregelung bestimmten Menschen weiterhin einen früheren Rentenzugang eröffnen. Das Bundesarbeitsministerium beschreibt die vorgeschlagene Schutzrente als Hilfe für langjährige Beitragszahler, die kurz vor dem Ruhestand ihren Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können. Eine individuelle Gesundheitsprüfung soll dabei die Einschränkungen feststellen. Im Blick steht somit nicht allein die Zahl der Arbeitsjahre. Geprüft werden soll, ob jemand im zuletzt langjährig ausgeübten Berufsfeld noch erwerbstätig sein kann. Auf eine Verpflichtung zu beruflichen Neu- und Anpassungsqualifizierungen soll bei dieser Altersgruppe nach der Empfehlung verzichtet werden. Die Überlegungen werden auch im Beitrag über die geplante Schutzrente statt der Rente nach 45 Jahren erläutert. Für Betroffene wäre entscheidend, ob der spätere Gesetzestext ihre tatsächlichen beruflichen Einschränkungen erfasst. Eine Berufsbezeichnung allein würde nach dem vorgeschlagenen Ansatz noch keinen Anspruch begründen. Auch Menschen mit weniger als 45 Versicherungsjahren könnten profitieren Der Kommissionsbericht sieht bei der gesundheitlich begründeten Ausnahme eine Wartezeit von mindestens 35 Jahren vor. Der Zugang soll sich an der Altersrente für schwerbehinderte Menschen orientieren: zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze abschlagsfrei und bis zu drei weitere Jahre früher mit Abschlägen. Bei einer Regelaltersgrenze von 67 Jahren entspräche das einem Beginn mit 65 beziehungsweise frühestens mit 62 Jahren. Das könnte Versicherten helfen, die trotz langer Erwerbstätigkeit keine 45 anrechenbaren Jahre erreichen. Zugleich weist der Bericht darauf hin, dass Begriffe wie Berufsfeld, langjährige Tätigkeit und gesundheitliche Einschränkung rechtssicher bestimmt werden müssen. Die vorgeschlagenen Altersgrenzen und Zugangsvoraussetzungen sind deshalb noch keine beantragbare neue Leistung. Warum eine Erkrankung heute nicht automatisch zur Erwerbsminderungsrente führt Die geplante Ausnahme berührt eine Schwierigkeit des heutigen Rentenrechts. Bei der Erwerbsminderungsrente wird grundsätzlich das Leistungsvermögen unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes geprüft. Wer den bisherigen Beruf nicht mehr bewältigt, aber noch andere Tätigkeiten ausreichend lange ausüben kann, ist deshalb nicht automatisch erwerbsgemindert. Nach § 43 SGB VI liegt die zeitliche Grenze für eine volle Erwerbsminderung grundsätzlich bei weniger als drei Stunden täglich. Bei einem Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden kommt eine teilweise Erwerbsminderung in Betracht; daneben müssen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein. Eine Prüfung des bisherigen Berufsfeldes könnte damit Personen erreichen, die durch die heutige Prüfung des allgemeinen Leistungsvermögens nicht erfasst werden. Für gesunde Versicherte wäre die Ausnahme kein gleichwertiger Ersatz Aus dem Vergleich der beiden Modelle folgt ein erheblicher Unterschied: Wer heute 45 anrechenbare Jahre und das erforderliche Alter erreicht, benötigt für diese Altersrente keine medizinische Begründung. Würde der bisherige Zugang nach einer Übergangszeit entfallen, könnte ein gesundheitlich noch leistungsfähiger Versicherter die neue Ausnahme möglicherweise nicht nutzen. Die Anerkennung eines langen Versicherungslebens würde dann durch eine zusätzliche Gesundheitsvoraussetzung begrenzt. Für die Bewertung der Reform reicht daher die Ankündigung einer Härtefallregelung allein nicht aus. Entscheidend wäre, wie viele der bislang anspruchsberechtigten Menschen tatsächlich geschützt werden und welche Möglichkeiten den übrigen Versicherten bleiben. Die weitergehenden Reformpläne behandelt gegen-hartz.de in seinem Beitrag zur geplanten Neuordnung der gesetzlichen Rente. Ein früherer Rentenbeginn mit Abschlägen kann dauerhaft Geld kosten Von der abschlagsfreien Rente nach 45 Jahren zu unterscheiden ist die Altersrente für langjährig Versicherte nach 35 Jahren. Sie kann nach geltendem Recht vorzeitig ab 63 bezogen werden. Für jeden Monat vor dem abschlagsfreien Zugang sinkt die Rente um 0,3 Prozent; die Kürzung bleibt dauerhaft bestehen, wie die Deutsche Rentenversicherung erläutert. Bei 24 Monaten ergibt das rechnerisch 7,2 Prozent. Bezogen auf eine für diesen Rentenbeginn ermittelte Bruttorente von 1.800 Euro vor Abschlag wären das monatlich 129,60 Euro weniger. Diese Modellrechnung veranschaulicht ausschließlich den Abschlag und berücksichtigt weder zusätzliche Beitragszeiten bei längerer Arbeit noch spätere Rentenanpassungen. Auch für die Rente nach 35 Jahren empfiehlt die Kommission Änderungen: Der früheste Zugang soll von 63 auf 64 Jahre steigen. Eine solche Verschiebung ist Teil der vom Bundesarbeitsministerium veröffentlichten Reformempfehlungen und ebenfalls von der heutigen Rechtslage zu unterscheiden. Ein späterer Wechsel in die abschlagsfreie Rente ist ausgeschlossen Wer wegen der Reformdebatte vorschnell eine Altersrente mit Abschlägen beantragt, kann sich dauerhaft festlegen. Nach bindender Bewilligung einer Altersrente ist der spätere Wechsel in eine andere Altersrente nach § 34 Absatz 2 SGB VI grundsätzlich ausgeschlossen – auch wenn inzwischen die Voraussetzungen für die abschlagsfreie Rente nach 45 Versicherungsjahren erfüllt sind. Vor der Entscheidung sollten Versicherte deshalb bei der Deutschen Rentenversicherung die möglichen Rentenbeginne und die jeweiligen monatlichen Zahlbeträge vergleichen lassen. Sechs Fragen und Antworten zu Übergangsfristen und Härtefällen Ist die abschlagsfreie Rente nach 45 Jahren bereits abgeschafft? Nein, die Rentenart ist weiterhin im SGB VI vorgesehen. Die Abschaffung und ihre soziale Abfederung werden als Reformvorhaben diskutiert. Verbindliche Änderungen setzen ein entsprechendes Gesetz voraus. Sind fünf Jahre Übergangsfrist bereits garantiert? Nein. Ein Zeitraum von etwa fünf Jahren wird politisch diskutiert, die konkreten Stichtage und geschützten Personengruppen stehen damit aber noch nicht fest. Auch die frühere Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts schafft keine pauschale Fünfjahresgarantie für jede Reform. Welche Geburtsjahrgänge sollen geschützt werden? Eine abschließende gesetzliche Festlegung lässt sich aus den bisherigen Ankündigungen nicht ableiten. Entscheidend könnten neben dem Geburtsjahr auch der mögliche Rentenbeginn und bereits getroffene Vereinbarungen sein. Verlässliche Aussagen sind erst anhand der konkreten Übergangsvorschriften möglich. Was unterscheidet Übergangsfrist und Härtefallregelung? Eine Übergangsfrist soll Zeit zur Anpassung geben und den Wechsel zum neuen Recht gestalten. Eine Härtefallregelung soll bestimmten gesundheitlich eingeschränkten Versicherten einen erleichterten Rentenzugang ermöglichen. Beide Instrumente beantworten damit unterschiedliche Probleme.

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Wenn der Ex-Partner stirbt kann die Erziehungsrente den Unterhalt ersetzen

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22. Oktober 2026

Nach dem Tod des geschiedenen Ehepartners kann neben der Trauer auch eine Lücke bleiben. Wer ein Kind erzieht, sollte deshalb nicht nur die Waisenrente für das Kind prüfen. Unter bestimmten Voraussetzungen steht auch dem betreuenden Elternteil eine eigene Erziehungsrente zu. Für diesen Anspruch zählen die eigenen Rentenversicherungszeiten, der Zeitpunkt der Scheidung und eine mögliche Wiederheirat. Die Erziehungsrente kann helfen, den Lebensunterhalt zu sichern. Sie ersetzt einen wegfallenden Unterhalt jedoch nicht unbedingt in voller Höhe. Die Rentenversicherung berechnet die Leistung aus dem eigenen Rentenkonto und rechnet Einkommen nach den gesetzlichen Vorgaben an. Auch der Zeitpunkt des Antrags ist wichtig. Wer ihn zu spät stellt, kann Zahlungsmonate verlieren. Vanessa beantragt für Sofia Waisenrente – und übersieht ihren eigenen Anspruch Ein Beispiel aus der Praxis: Vanessa ist 32 Jahre alt und lebt mit ihrer neunjährigen Tochter Sofia in Bremervörde. Von Sofias Vater ließ sie sich 2022 scheiden. Seitdem hat sie nicht wieder geheiratet. Als ihr früherer Mann stirbt, beantragt sie für Sofia Halbwaisenrente. Zugleich fragt sie sich, wie sie die Haushaltskosten künftig bezahlen soll. Vanessa arbeitet in Teilzeit. Schon vor dem Tod ihres Ex-Mannes hat sie mehr als fünf Jahre mit Pflichtbeiträgen in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt. Damit kommt neben Sofias Waisenrente eine eigene Erziehungsrente für Vanessa infrage. Sie muss diesen Anspruch gesondert geltend machen. Wie hoch ihre Zahlung ausfällt, hängt von ihrem Versicherungskonto und dem angerechneten Einkommen ab. Die Erziehungsrente für geschiedene Eltern besteht als eigener Anspruch ohne hohes Lebensalter oder Erwerbsminderung. Warum Ihr Rentenkonto entscheidet Bei der Erziehungsrente zählt Ihre eigene Versicherung. Sie müssen die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren bis zum Tod des geschiedenen Ehepartners erfüllt haben. Fünf Jahre Wartezeit bedeuten nicht zwingend fünf Jahre Erwerbsarbeit. Auch Kindererziehung kann zählen (und spielt bei der Erzeihungsrente oft eine erhebliche Rolle). Prüfen Sie deshalb, ob diese Zeiten vollständig und dem richtigen Elternteil zugeordnet sind. Wie Sie Kindererziehungszeiten nachträglich anerkennen lassen, kann bei Versicherungslücken entscheidend sein. Erziehungsrente oder kein Anspruch: Diese Unterschiede zählen Die folgende Tabelle stellt Voraussetzungen gegenüber. Eine einzelne erfüllte Bedingung genügt nicht: Die Rentenversicherung prüft die Voraussetzungen gemeinsam. Erziehungsrente Keine Erziehungsrente Die Ehe wurde nach dem 30. Juni 1977 geschieden; der frühere Ehepartner ist gestorben. Der frühere Ehepartner lebt noch. Ausbleibender Unterhalt allein begründet keinen Anspruch. Sie haben bis zum Tod des früheren Ehepartners die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt. Sie erfüllen die erforderliche Wartezeit im eigenen Versicherungskonto nicht. Sie erziehen ein eigenes Kind oder ein Kind des früheren Ehepartners unter 18 Jahren. Sie erziehen kein anspruchsbegründendes Kind. Sie sind nach der Scheidung unverheiratet geblieben und haben keine neue eingetragene Lebenspartnerschaft begründet. Sie haben nach der Scheidung erneut geheiratet oder eine neue eingetragene Lebenspartnerschaft begründet. Sie haben die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht. Sie haben die Regelaltersgrenze bereits erreicht. Bei einem Kind mit Behinderung kann die Sorge für das Kind auch nach dessen 18. Geburtstag einen Anspruch tragen. Das einzige anspruchsbegründende Kind ist volljährig; die besondere Voraussetzung wegen Behinderung liegt nicht vor. Für Scheidungen vor dem 1. Juli 1977 bestehen Sonderregeln, wenn sich der Unterhaltsanspruch nach DDR-Recht richtete. Auch gerichtlich aufgehobene eingetragene Lebenspartnerschaften können einen Anspruch eröffnen. Das erzogene Kind muss zudem nicht zwingend ein gemeinsames Kind mit dem verstorbenen Ex-Partner sein. Wie viel Erziehungsrente können Sie bekommen? Die Höhe orientiert sich an der Rente wegen voller Erwerbsminderung aus Ihrem eigenen Versicherungskonto. Sie müssen dafür aber nicht erwerbsgemindert sein. Für Vanessa bedeutet das: Die Rentenversicherung übernimmt nicht den Betrag, den ihr Ex-Mann zuletzt überwiesen hat. Sie ermittelt Vanessas eigenen Rentenanspruch. Ein Teilzeitjob schließt die Rente nicht aus Sie dürfen neben der Erziehungsrente arbeiten. Allerdings kann eigenes Einkommen die Zahlung mindern. Vom 1. Juli 2026 bis zum 30. Juni 2027 beträgt der monatliche Freibetrag 1.122,53 Euro. Für jedes Kind mit Anspruch auf Waisenrente erhöht er sich um 238,11 Euro. Bei Vanessa wären es mit der waisenrentenberechtigten Sofia insgesamt 1.360,64 Euro. Übersteigt das maßgebliche Einkommen diesen Freibetrag, rechnet die Rentenversicherung 40 Prozent des übersteigenden Betrags an. Maßgeblich ist ein nach den rentenrechtlichen Regeln ermitteltes Nettoeinkommen. Es muss nicht dem Nettobetrag auf Ihrer Lohnabrechnung entsprechen. Diese Unterscheidung zwischen tatsächlichem Netto und rentenrechtlichem Einkommen spielt auch bei der Witwenrente eine wichtige Rolle. Angenommen, Vanessas maßgebliches Einkommen liegt 200 Euro über ihrem Freibetrag: Dann mindert die Einkommensanrechnung ihre Erziehungsrente um 80 Euro monatlich. Bei entsprechend hohem Einkommen kann die Auszahlung vollständig entfallen. Warum ein später Antrag kosten kann Für die Erziehungsrente gelten die Antragsregeln einer Rente aus eigener Versicherung. Sie beginnt grundsätzlich mit dem Kalendermonat, zu dessen Beginn alle Voraussetzungen vorliegen. Dafür müssen Sie den Antrag spätestens bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats stellen, in dem die Voraussetzungen erfüllt wurden. Bei einem späteren Antrag beginnt die Zahlung erst im Antragsmonat. Für das Beispiel nehmen wir an: Vanessas Ex-Mann stirbt am 12. September 2026, alle weiteren Voraussetzungen liegen bereits vor. Beantragt Vanessa die Erziehungsrente bis zum 31. Dezember 2026, kann sie ab Oktober 2026 gezahlt werden. Stellt sie den Antrag erst im Januar 2027, beginnt die Zahlung grundsätzlich erst im Januar. Oktober, November und Dezember wären dann verloren. Warten Sie deshalb nicht erst die Entscheidung über die Waisenrente ab. Fehlende Anträge und ungeklärte Versicherungszeiten gehören zu den Rentenfehlern, die Geld kosten können. Waisenrente für Sofia und Erziehungsrente für Vanessa getrennt prüfen Sofias Halbwaisenrente beruht auf der Versicherung ihres verstorbenen Vaters. Vanessas Erziehungsrente beruht auf Vanessas eigener Versicherung. Beide Leistungen können nebeneinander bestehen, weil sie unterschiedlichen Personen zustehen. Auch die Dauer unterscheidet sich: Während eine Waisenrente unter bestimmten Voraussetzungen während Ausbildung oder Studium weiterlaufen kann, endet der Erziehungsrentenanspruch wegen der Erziehung eines Kindes grundsätzlich mit dessen Volljährigkeit. Eine Ausnahme kann bei einem Kind mit Behinderung bestehen. Für die spätere Weiterzahlung der Waisenrente müssen junge Erwachsene gegebenenfalls Ausbildungsnachweise bei der Rentenversicherung einreichen. Diese Unterlagen sollten Sie bereithalten Wenden Sie sich an Ihre eigene Rentenversicherung. Halten Sie Ihre Versicherungsnummer, einen Identitätsnachweis, die Sterbeurkunde, den Nachweis über die rechtskräftige Scheidung sowie Unterlagen zum Kind und zu Ihren Einkünften bereit. Lassen Sie zugleich prüfen, ob Kindererziehungszeiten im Versicherungskonto fehlen. Eine weitere Fallgruppe betrifft Verwitwete, für die ein Rentensplitting durchgeführt wurde. Welche Folgen eine solche Entscheidung haben kann, zeigt der Beitrag über eine Erziehungsrente nach Rentensplitting. FAQ: Häufige Fragen zur Erziehungsrente Können auch geschiedene Väter Erziehungsrente erhalten? Ja. Der Anspruch hängt von den gesetzlichen Voraussetzungen ab, nicht vom Geschlecht. Auch ein Vater kann Erziehungsrente erhalten, wenn seine geschiedene Ehefrau stirbt und er ein anspruchsbegründendes Kind erzieht. Muss ich meinen Job aufgeben? Nein. Eine Beschäftigung schließt die Erziehungsrente nicht aus. Ihr Einkommen kann die Auszahlung jedoch mindern oder vollständig aufzehren. Reicht es, die Waisenrente für mein Kind zu beantragen? Verlassen Sie sich darauf nicht. Machen Sie Ihren eigenen Anspruch auf Erziehungsrente ausdrücklich geltend und lassen Sie sich den Antragseingang bestätigen. Quellen Bundesministerium für Arbeit und Soziales / Bundesportal: Erziehungsrente beantragen. Deutsche Rentenversicherung: Die Erziehungsrente: Unterstützung für Geschiedene mit Kindern, 8. April 2026. Deutsche Rentenversicherung: Einkommensanrechnung – aktuelle Freibeträge.

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Neue Rentenauskunft: Der höchste Betrag ist noch keine sichere Rente

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22. Oktober 2026

Wie viel Rente bekomme ich, wenn ich bis zum regulären Rentenalter weiterarbeite? Und was bleibt, wenn ich früher aufhöre? Die Deutsche Rentenversicherung hat ihre Rentenauskunft überarbeitet. Eine neue tabellarische Übersicht soll den Vergleich erleichtern. Darüber informiert die DRV in ihrer Mitteilung vom 7. Oktober 2026. Die übersichtlichere Darstellung hilft bei der Planung. Entscheidend bleibt jedoch, unter welchen Annahmen die Beträge berechnet wurden. Eine hochgerechnete Rente setzt eine bestimmte weitere Entwicklung des Versicherungskontos voraus. Wer künftig weniger verdient oder früher aus dem Beruf ausscheidet, muss deshalb genauer hinsehen. Das zeigt jetzt die Rentenauskunft Die überarbeitete Übersicht stellt mögliche Rentenbeginne und voraussichtliche Rentenhöhen gegenüber. Außerdem zeigt sie, ob die erforderlichen Mindestversicherungszeiten bereits erfüllt sind oder bis zum jeweiligen Rentenbeginn noch erreicht werden können. Hinzu kommen Informationen zur Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrente. Auch Berechnungen zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen sowie Hinweise auf ungeklärte Zeiträume gehören nach Angaben der DRV dazu. Für Leser bietet sich deshalb eine feste Reihenfolge an: Zuerst die passende Rentenart suchen, dann deren Voraussetzungen prüfen und anschließend die zugehörige Berechnung lesen. Wer nur die größte Zahl herausgreift, übersieht womöglich, dass dafür noch mehrere Jahre weiterer Beitragszahlung vorausgesetzt werden. Bereits erworbene Ansprüche und Hochrechnung unterscheiden Die Rentenauskunft enthält unterschiedliche Berechnungen. Dazu gehören Angaben auf Grundlage der bisher gespeicherten Versicherungszeiten und eine Prognose für die spätere Regelaltersrente. Diese Unterscheidung ist in § 109 SGB VI ausdrücklich vorgesehen. Der bisher erreichte Anspruch beantwortet vereinfacht die Frage: Welche Rente ergibt sich aus dem bislang erfassten Versicherungsverlauf? Die Hochrechnung berücksichtigt dagegen eine angenommene weitere Entwicklung bis zum Rentenbeginn. Für diese Schätzung orientiert sich die DRV am Durchschnitt der vergangenen fünf Jahre. Das bedeutet: Die Berechnung kennt noch keinen künftigen Wechsel in Teilzeit, keine geplante längere Erwerbspause und keine spätere Gehaltsentwicklung. Ein fiktives Beispiel verdeutlicht den Unterschied: Eine Versicherte hat bisher einen Rentenanspruch von 1.300 Euro erworben. Die Hochrechnung für den regulären Rentenbeginn weist 1.650 Euro aus. Die Differenz von 350 Euro ist kein bereits vollständig erworbener zusätzlicher Anspruch. Sie beruht auf den Annahmen der Vorausberechnung. Weniger arbeiten kann die Prognose verändern Wer in den letzten Jahren gut verdient hat und künftig seine Arbeitszeit reduziert, sollte die Hochrechnung nicht unverändert für die Haushaltsplanung übernehmen. Die bis dahin erworbenen Entgeltpunkte verschwinden durch die Teilzeit nicht. Aus einem niedrigeren beitragspflichtigen Verdienst entstehen aber regelmäßig weniger neue Entgeltpunkte als bei einer Fortsetzung der bisherigen Beschäftigung. Ähnlich wichtig ist ein geplanter früherer Ausstieg. Dann können gegenüber einer Hochrechnung bis zur Regelaltersgrenze zusätzliche Beitragsjahre fehlen. Je nach Rentenart und Zeitpunkt können außerdem Abschläge hinzukommen. Für den Vergleich sollten deshalb stets Berechnungen verwendet werden, die zum tatsächlich geplanten Rentenbeginn passen. Eine Prognose bis 67 beantwortet nicht automatisch die Frage, wie hoch die Rente mit 63 oder 65 ausfallen würde. „Noch erreichbar“ bedeutet nicht „bereits erfüllt“ Ein möglicher Rententermin sagt allein noch nicht, dass sämtliche Voraussetzungen schon vorliegen. Gerade die Mindestversicherungszeit muss zur gewünschten Rentenart passen. Die Rentenauskunft informiert über persönliche und versicherungsrechtliche Voraussetzungen. Sie beruht dabei auf dem geltenden Recht und den gespeicherten Daten. Auf diese Grundlagen und ihre Grenzen muss die Rentenversicherung nach § 109 SGB VI hinweisen. Wer den Beruf vor dem vorgesehenen Rentenbeginn verlassen möchte, sollte deshalb klären lassen, ob dadurch noch benötigte Versicherungsmonate fehlen würden. Nicht jeder Zeitraum wird für jede Rentenart gleich berücksichtigt. Das ist besonders bei der Planung einer abschlagsfreien Rente nach 45 Versicherungsjahren wichtig. Die Unterschiede erläutert unser Beitrag zur früheren abschlagsfreien Rente für jüngere Jahrgänge. Bruttorente, Auszahlung und Kaufkraft getrennt betrachten Auch eine plausibel berechnete Bruttorente ist noch nicht der Betrag, der später für Miete, Lebensmittel und andere Ausgaben zur Verfügung steht. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie gegebenenfalls Einkommensteuer müssen berücksichtigt werden. Die DRV weist zudem darauf hin, dass die Prognosen in der Renteninformation den Kaufkraftverlust nicht berücksichtigen. Ein künftig höherer Eurobetrag bedeutet deshalb nicht unbedingt, dass sich davon entsprechend mehr kaufen lässt. Für die eigene Planung sollten drei Fragen getrennt beantwortet werden: Welche Rentenzahl für die persönliche Planung wichtig ist Frage Worauf es ankommt Wie hoch ist die berechnete Rente? Rentenart, Versicherungszeiten, Entgeltpunkte und Annahmen der Hochrechnung Wie viel wird voraussichtlich ausgezahlt? Insbesondere Abzüge für Kranken- und Pflegeversicherung Wie viel bleibt für den Lebensunterhalt? Zusätzlich mögliche Steuern, laufende Ausgaben und die künftige Kaufkraft Die Angaben zu Sozialversicherungsbeiträgen erleichtern die Orientierung. Eine vollständige persönliche Steuerberechnung ersetzen sie nicht. Lücken im Versicherungsverlauf nicht bis zum Rentenantrag liegen lassen Die Rentenauskunft kann nur mit den Daten rechnen, die im Versicherungskonto gespeichert sind. Fehlen relevante Zeiten oder sind Angaben falsch, sollte eine Kontenklärung angestoßen werden. Die Führung und Klärung des Versicherungskontos regelt § 149 SGB VI. Beim Abgleich helfen vorhandene Unterlagen zu Beschäftigung, Ausbildung, Kindererziehung oder Pflege. Nicht jede Lücke führt automatisch zu einem höheren Rentenanspruch. Zunächst muss geklärt werden, was in dem Zeitraum tatsächlich vorlag und wie es rentenrechtlich zu bewerten ist. Praktisch ist eine kurze Liste: Welcher Zeitraum fehlt? Welche Tätigkeit oder Lebenssituation lag vor? Welche Nachweise sind noch vorhanden? Damit lässt sich eine Anfrage an die Rentenversicherung konkreter vorbereiten als mit dem allgemeinen Hinweis, die Rente erscheine zu niedrig. Über das offizielle Angebot „Rente vorbereiten“ der Deutschen Rentenversicherung können Versicherte Unterlagen anfordern und eine Kontenklärung beginnen. Ab 55 kommt die ausführliche Auskunft alle drei Jahre Renteninformation und Rentenauskunft sind unterschiedliche Unterlagen. Die kürzere Renteninformation wird grundsätzlich jährlich versandt. Nach Vollendung des 55. Lebensjahres wird sie alle drei Jahre durch die ausführlichere Rentenauskunft ersetzt. Bei berechtigtem Interesse kann eine Rentenauskunft auch früher oder in kürzeren Abständen erteilt werden. Das sieht § 109 SGB VI vor. Die Unterlagen stehen unter dem Vorbehalt künftiger Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der gespeicherten Zeiten. Die Rentenauskunft ist somit eine Planungsgrundlage und noch keine Bewilligung einer bestimmten Rente. Welche Neuerungen die überarbeitete Darstellung enthält, beschreibt auch unser Überblick zur neuen Rentenauskunft. Vor dem beruflichen Ausstieg die passende Berechnung anfordern Wer seinen Arbeitsplatz aufgeben, die Arbeitszeit deutlich reduzieren oder eine längere Zeit bis zum Rentenbeginn selbst finanzieren möchte, braucht eine Berechnung für genau diesen Plan. Für ein Beratungsgespräch sind deshalb der gewünschte Rentenbeginn, die geplante weitere Beschäftigung und offene Fragen zum Versicherungsverlauf besonders wichtig. Die zentrale Frage lautet: Welche der ausgewiesenen Zahlen passt zu dem Weg, den ich tatsächlich gehen möchte? Erst wenn Rentenart, Voraussetzungen und Berechnungsannahmen zusammenpassen, lässt sich abschätzen, welcher finanzielle Spielraum im Ruhestand voraussichtlich besteht. Quellen Deutsche Rentenversicherung: Die neue Rentenauskunft, Mitteilung vom 7. Oktober 2026