Bürgergeld: Jobcenter darf Kind nicht zum Umzug mit den Eltern zwingen

11. Juni 2026
Eine junge Frau, noch keine 25 Jahre alt, lebt mit ihrer alleinerziehenden Mutter in einer Mietwohnung und bezieht Bürgergeld. Dann zieht die Mutter aus – die Tochter bleibt, wo sie ist. Für das Jobcenter ein Fall des § 22 Abs. 5 SGB II: Ohne Zusicherung des kommunalen Trägers gebe es nur noch die abgesenkte Regelbedarfsstufe 3, und auch die Kosten für Unterkunft und Heizung seien nicht anzuerkennen. Das Hessische Landessozialgericht hat dieser Lesart im Eilverfahren eine klare Absage erteilt (Beschluss vom 10.06.2026 – L 9 AS 308/26 B ER). Wer in der Wohnung bleibt, zieht nicht um. Und eine Pflicht junger Erwachsener, mit den Eltern mitzuziehen, kennt das Gesetz nicht. Was § 22 Abs. 5 SGB II regelt – und was nicht Die Vorschrift betrifft Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ziehen sie um, werden ihre Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach dem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat (§ 22 Abs. 5 Satz 1 SGB II). Daran knüpft § 20 Abs. 3 SGB II an: Wer ohne diese Zusicherung umzieht, erhält bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur den abgesenkten Regelbedarf der Stufe 3 statt des vollen Regelsatzes. Beide Normen setzen dasselbe voraus: einen Umzug. Ein Umzug verlangt einen Unterkunfts- beziehungsweise Wohnungswechsel – also einen Wechsel der zur Deckung des Unterkunftsbedarfs tatsächlich genutzten Unterkunft. Genau daran fehlt es, wenn die junge Leistungsberechtigte bleibt und nur die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ausziehen. Die Bürgergeld-Empfängerin ist nicht umgezogen. Damit ist § 22 Abs. 5 Satz 1 SGB II schon tatbestandlich nicht erfüllt. LSG Hessen: Erfasst ist nur der Auszug des jungen Erwachsenen selbst Das Landessozialgericht stellt klar: § 22 Abs. 5 SGB II erfasst nur den alleinigen Auszug eines unter 25-jährigen Hilfesuchenden. Der klare Wortlaut der Norm lässt sich nicht erweiternd auslegen. Ein gesetzgeberischer Wille, auch die Fälle zu regeln, in denen ein junger Erwachsener nicht gemeinsam mit seinen Eltern umzieht, ist nicht erkennbar (vgl. BT-Drs. 16/688, S. 14). Auch eine analoge Anwendung scheidet aus, wenn – wie hier – ein alleinerziehender Elternteil die Wohnung verlässt und der junge Erwachsene zurückbleibt (LSG Schleswig-Holstein vom 19. März 2007 - L 11 B 13/07 AS ER). Dagegen spricht schon der Vorbehalt des Gesetzes (§ 31 SGB I). Das gilt hier umso mehr, als mit dem Unterkunftsbedarf das menschenwürdige Existenzminimum betroffen ist (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG). Leistungseinschränkungen brauchen eine gesetzliche Grundlage. Hier fehlt sie. Streng – und deshalb eng auszulegen § 22 Abs. 5 SGB II greift tief in das Selbstbestimmungsrecht junger Erwachsener ein. Das Bundesverfassungsgericht hält die Vorschrift für verfassungskonform, verlangt aber eine angemessene Berücksichtigung dieses Selbstbestimmungsrechts (BVerfG vom 27. Juli 2016, 1 BvR 371/111, NJW 2016, 3774 Rn. 67). Wegen ihrer Strenge ist die Norm eng auszulegen. Jungen Erwachsenen darf die Auflösung des bisherigen gemeinsamen Haushalts mit den Eltern grundsicherungsrechtlich nicht über das Maß hinaus erschwert werden, das § 22 Abs. 5 SGB II gebietet (BSG vom 25. April 2018 - B 14 AS 21/17 R). Eine Mitzugspflicht lässt sich daraus nicht konstruieren. Das Jobcenter hat keine Handhabe, einen Umzug des jungen Erwachsenen gemeinsam mit seinen Eltern herbeizuführen (LSG Niedersachsen-Bremen vom 30. März 2007 - L 13 AS 38/07 ER). Will der Gesetzgeber auch solche Fälle von § 22 Abs. 5 SGB II erfasst wissen, muss er das Gesetz ändern. Bis dahin gilt: Die junge Frau erhält den vollen Regelbedarf, und ihre Bedarfe für Unterkunft und Heizung sind nach § 22 Abs. 1 SGB II anzuerkennen. Das Jobcenter sah das naturgemäß anders – nur trägt diese Sichtweise vor Gericht nicht. Was Betroffene jetzt tun sollten Erfahrungsgemäß stützen Jobcenter solche Kürzungen allein auf die fehlende Zusicherung – ob überhaupt ein Umzug im Sinne des Gesetzes vorliegt, wird oft gar nicht geprüft. Wer das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in der bisherigen Wohnung geblieben ist und trotzdem nur die Regelbedarfsstufe 3 oder gekürzte Unterkunftskosten bewilligt bekommt, sollte innerhalb eines Monats Widerspruch gegen den Bescheid einlegen. Steht die Miete auf dem Spiel, kommt – wie im entschiedenen Fall – ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht in Betracht. Wer jetzt schweigt, verschenkt seinen Anspruch. Die Entscheidung aus Hessen bestätigt eine seit Jahren gefestigte Linie der Sozialgerichte. Bleiben ist kein Umzug. Das ist keine Spitzfindigkeit, sondern der Wortlaut des Gesetzes – und an den ist auch das Jobcenter gebunden. Anmerkung des Verfassers Nicht erfasst von § 22 Abs. 5 SGB II werden: Auszug der Eltern aus der mit jungen Volljährigen bewohnten Wohnung (LSG Schleswig-Holstein vom 19.3.2007 – L 11 B 13/07 AS ER; LSG Niedersachsen-Bremen vom 30.3.2007 – L 13 AS 38/07 ER). Erfolgt hier der Auszug aber nur zu dem Zweck, höhere Leistungsansprüche zu begründen, kommt eine Haftung der Eltern wegen verschuldeter Hilfebedürftigkeit nach § 34 SGB II in Betracht. Schon zu Hartz IV haben Gerichte einheitlich geurteilt, dass das Jobcenter keine Handhabe hat, einen Umzug des jungen Erwachsenen gemeinsam mit seinen Eltern herbeizuführen. Quellen Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 10.06.2026 - L 9 AS 308/26 B ER Bundessozialgericht vom 25. April 2018 - B 14 AS 21/17 R Bundesverfassungsgericht vom 27. Juli 2016 - 1 BvR 371/111, NJW 2016, 3774 Rn. 67 Landessozialgericht Schleswig-Holstein vom 19. März 2007 - L 11 B 13/07 AS ER Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen vom 30. März 2007 - L 13 AS 38/07 ER Bundestags-Drucksache 16/688, S. 14
Aktuelles
11. Juni 2026
Die private Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt, doch die Deutsche Rentenversicherung lehnt die Erwerbsminderungsrente ab: Das ist kein Behördenfehler, sondern das Ergebnis zweier Gesetze mit verschiedenen Maßstäben. Die Rentenversicherung fragt, wie viele Stunden jemand in einer Tätigkeit arbeiten kann. Der private Versicherer fragt allein nach dem zuletzt ausgeübten Beruf. Wer beide Entscheidungen in der Hand hält, kann die Unterlagen der einen Seite im Verfahren der anderen einsetzen, hat für den Widerspruch aber nur einen Monat Zeit. Erwerbsminderungsrente abgelehnt, BU-Rente bewilligt: Warum beides zugleich rechtens ist Wer beide Schreiben nebeneinanderlegt, erwartet, dass die Rentenversicherung der Einschätzung des Versicherers folgen muss. Genau das muss sie nicht. Berufsunfähigkeit und Erwerbsminderung sind zwei verschiedene Rechtsbegriffe aus zwei verschiedenen Gesetzen, und keine der beiden Entscheidungen bindet die andere Seite. Wer als Dachdecker mit zerstörter Schulter kein Dach mehr besteigt, aber sechs Stunden täglich an einem Empfangstresen sitzen könnte, ist berufsunfähig im Sinne seines Vertrags und zugleich nicht erwerbsgemindert im Sinne des Gesetzes. Beide Antworten sind juristisch korrekt, so bitter das für Betroffene ist. Die Rentenversicherung zählt Stunden, der Beruf zählt nicht Maßstab der Erwerbsminderungsrente ist das zeitliche Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, geregelt in § 43 SGB VI. Wer aus gesundheitlichen Gründen auf nicht absehbare Zeit nur noch drei bis unter sechs Stunden täglich in irgendeiner Tätigkeit arbeiten kann, ist teilweise erwerbsgemindert; wer unter drei Stunden bleibt, voll. Ob es solche Stellen real gibt, spielt keine Rolle: Die Arbeitsmarktlage ist nach dem Gesetz nicht zu berücksichtigen. Hinzu kommen die allgemeine Wartezeit von fünf Versicherungsjahren und, mit engen Ausnahmen, drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren vor der Erwerbsminderung. Nach einer Auswertung des Sozialverbands VdK auf Basis der DRV-Statistik scheiterten 2023 fast 44 Prozent der über 345.000 Anträge. Einen Berufsschutz kennt die gesetzliche Rente seit dem 1. Januar 2001 fast nicht mehr. Als Vertrauensschutz blieb § 240 SGB VI erhalten: Wer vor dem 2. Januar 1961 geboren ist, kann eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit erhalten, wenn er weder im bisherigen Beruf noch in einer zumutbaren Verweisungstätigkeit mindestens sechs Stunden täglich arbeiten kann. Mehr als diese teilweise Rente bringt der Berufsschutz nicht, und alle ab dem 2. Januar 1961 Geborenen gehen leer aus. Genau diese Lücke füllt die private Police. Berufsunfähigkeitsversicherung: Der Vertrag schützt den konkreten Beruf Die private Berufsunfähigkeitsversicherung folgt einer anderen Logik. Nach § 172 VVG ist berufsunfähig, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, voraussichtlich auf Dauer ganz oder teilweise nicht mehr ausüben kann. Der Versicherer prüft die Tätigkeit, wie sie tatsächlich aussah, mit ihren Hebevorgängen, Schichten oder Kundenterminen. Die bekannte 50-Prozent-Schwelle steht dabei nicht im Gesetz, sondern stammt aus den Versicherungsbedingungen: Marktüblich leisten Versicherer, wenn der Beruf voraussichtlich sechs Monate lang nur noch zu weniger als 50 Prozent ausgeübt werden kann. Auch eine Verweisung auf andere Tätigkeiten ist kein gesetzlicher Automatismus, sondern nur zulässig, wenn der Vertrag sie vorsieht, und selbst dann nur auf Tätigkeiten, die Ausbildung, Fähigkeiten und bisheriger Lebensstellung entsprechen. Erwerbsminderungsrente abgelehnt: So setzen Sie die BU-Unterlagen im Widerspruch ein Gegen den Ablehnungsbescheid läuft ab Bekanntgabe eine Frist von einem Monat. Zur Fristwahrung genügt ein kurzes Schreiben an die Rentenversicherung: Widerspruch gegen den Bescheid vom genannten Datum, Begründung folgt. Danach wird der Leistungsentscheid der BU-Versicherung zum Beweismittel. Fordern Sie beim Versicherer das vollständige Gutachten hinter seiner Entscheidung an und reichen Sie es mit dem Anerkennungsschreiben bei der Rentenversicherung ein. Verlangen Sie ausdrücklich, dass sich der Widerspruchsbescheid mit diesen Unterlagen auseinandersetzt: Übergeht die Behörde ein vorgelegtes Gutachten, liefert sie einen Angriffspunkt für die spätere Klage. Ein Punkt entscheidet über den Wert des BU-Gutachtens: Es beantwortet die Berufsfrage, nicht die Stundenfrage. Ein Gutachten, das nur belegt, dass der bisherige Beruf nicht mehr geht, trägt den Widerspruch allein nicht. Stark wird es dort, wo es Funktionseinschränkungen konkret beschreibt: wie lange Sitzen, Stehen, Konzentration oder Belastung durchgehalten wird. Bitten Sie deshalb Ihre behandelnden Ärzte um eine Stellungnahme zur entscheidenden Frage, ob auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch sechs oder auch nur drei Stunden täglich möglich sind. Scheitert der Widerspruch, bleibt die Klage vor dem Sozialgericht: Dort können Sie nach § 109 SGG durchsetzen, dass das Gericht einen von Ihnen benannten Arzt als Gutachter hört; dafür kann es einen Kostenvorschuss verlangen. Der umgekehrte Weg: Mit dem Rentenbescheid zum Versicherer Die Beweisrichtung funktioniert auch andersherum. Wer eine Erwerbsminderungsrente bewilligt bekommt, sollte Bescheid und DRV-Gutachten beim BU-Versicherer einreichen. Bindend ist die staatliche Entscheidung für den Versicherer nicht, doch ein sozialmedizinisches Gutachten, das weniger als drei Stunden Leistungsvermögen in jeder Tätigkeit feststellt, schließt den bisherigen Beruf erst recht ein. Manche neueren Tarife enthalten zudem Klauseln, nach denen eine unbefristet anerkannte volle Erwerbsminderungsrente vertraglich als Berufsunfähigkeit gilt: Dann genügt der unbefristete Rentenbescheid. Prüfen Sie Ihre Versicherungsbedingungen deshalb vor jedem Leistungsantrag. Wer den Ablehnungsbescheid der Rentenversicherung dagegen einen Monat unbeantwortet liegen lässt, macht ihn bestandskräftig und akzeptiert eine Stundenbewertung, die ein bereits vorliegendes, fachärztlich erstelltes Gutachten womöglich widerlegt. Das Material für den Widerspruch liegt dann schon im eigenen Aktenordner. Sie müssen es nur einsetzen. Häufige Fragen zu EM-Rente und BU-Rente Darf ich BU-Rente und Erwerbsminderungsrente gleichzeitig beziehen? Ja, beide Leistungen stehen unabhängig nebeneinander. Als Hinzuverdienst rechnet die Rentenversicherung nur Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, vergleichbares Einkommen und bestimmte Sozialleistungen an. Die Rente eines privaten Versicherers gehört in keine dieser Kategorien und kürzt die gesetzliche Rente deshalb nicht. Kann der Versicherer die BU-Rente einstellen, weil die Rentenversicherung mich für erwerbsfähig hält? Nein, nicht allein deshalb. Hat der Versicherer seine Leistungspflicht einmal anerkannt, ist er daran gebunden und kann sich nur über das vertragliche Nachprüfungsverfahren lösen. Dafür muss er eine gesundheitliche Verbesserung konkret und nachvollziehbar begründen. Die abweichende Stundenbewertung der Rentenversicherung ersetzt diese eigene medizinische Begründung nicht. Schadet die abgelehnte Erwerbsminderungsrente meinem BU-Antrag? Nein, häufig hilft sie sogar. Stützt sich der Ablehnungsbescheid darauf, dass Sie auf leichtere Tätigkeiten verwiesen werden, bestätigt er indirekt, dass der bisherige Beruf nicht mehr geht. Darauf kommt es beim Versicherer an. Reichen Sie den Bescheid samt Begründung deshalb ruhig mit ein. Quellen Bundesministerium der Justiz: Sozialgesetzbuch Sechstes Buch, § 43 und § 240 (Renten wegen Erwerbsminderung) Bundesministerium der Justiz: Versicherungsvertragsgesetz, § 172 (Leistung des Versicherers) Bundesministerium der Justiz: Sozialgerichtsgesetz, § 84 und § 109 Deutsche Rentenversicherung: Erwerbsminderungsrenten (Informationsseite)
11. Juni 2026
Ein 24-jähriger Rumäne lebt mit seiner Frau und vier Kindern in Berlin. Er arbeitet – aber nur so viel, wie nötig ist, um überhaupt als Arbeitnehmer zu gelten. Als sein Arbeitgeber ihm anbietet, die Stunden aufzustocken, lehnt er ab. Das Jobcenter streicht die Leistungen. Die Familie zieht vor Gericht. Sie verliert. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 02.03.2026 (L 14 AS 1405/25 B ER) entschieden, dass ein EU-Bürger seinen Anspruch auf Bürgergeld verliert, wenn er die Freizügigkeitsberechtigung als Arbeitnehmer rechtsmissbräuchlich ausnutzt. Konkret: Wer das Angebot seines Arbeitgebers, mehr als zehn Stunden pro Woche zu arbeiten, ohne wichtigen Grund ablehnt, kann sich nicht mehr auf den Arbeitnehmerstatus nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU berufen. Der Bürgergeldanspruch entfällt. Was das Gericht als Rechtsmissbrauch wertet Die Missbrauchsschwelle ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hoch angesetzt – das betont das LSG ausdrücklich. Allein der Umstand, dass ein EU-Bürger als Ungelernter mit geringen Deutschkenntnissen den Lebensunterhalt für seine Familie nicht vollständig aus eigenen Mitteln decken kann, reicht nicht. Das wäre keine Überraschung und kein Missbrauch. Die Arbeitnehmerfreizügigkeit gilt ausdrücklich auch für gering qualifizierte Personen, und aufstockendes Bürgergeld neben echter Erwerbstätigkeit ist gesetzlich vorgesehen. Missbrauch liegt erst vor, wenn weitere objektive Umstände hinzutreten, die belegen, dass der Betroffene gar nicht ernsthaft versucht, sich dauerhaft in den deutschen Arbeitsmarkt zu integrieren. Das Gericht hat in diesem Fall gleich mehrere solcher Umstände festgestellt. Nach der Wiedereinreise nach Deutschland und dem Beginn des Leistungsbezugs im September 2024 bis März 2025 unternahm der Antragsteller trotz Eingliederungsunterstützung des Jobcenters keine glaubhaft gemachten Bemühungen um Erwerbstätigkeit. Als das Jobcenter die Leistungen mit Bescheid vom 20. März 2025 einstellte und die Familie über Monate mittellos war, führte auch das nicht zu ernsthaften Arbeitsbemühungen – sondern zum Versuch, einen vorläufigen Leistungsanspruch gerichtlich durchzusetzen. Und als ein Arbeitsverhältnis aufgenommen wurde, geschah das erkennbar nur, um gegenüber dem Gericht die Sozialleistungsberechtigung glaubhaft zu machen – und wurde unmittelbar danach ohne wichtigen Grund wieder aufgegeben. Das Gericht formuliert den Befund klar: Der Antragsteller betreibt Erwerbsbemühungen ausschließlich im minimalmöglichen Ausmaß, das für den Zugang zu Sozialleistungen erforderlich ist. Sein vorrangiges Ziel ist der Erhalt finanzieller Leistungen – nicht der Aufbau einer Erwerbsperspektive. Das macht das Berufen auf den Arbeitnehmerstatus rechtsmissbräuchlich. Die rechtliche Grundlage: Freizügigkeit und ihre Grenzen EU-Bürger haben nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU das Recht, sich als Arbeitnehmer in Deutschland aufzuhalten. Aus Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 folgt unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II. Dieses Recht schützt auch Personen, die nur wenige Stunden arbeiten und ergänzende staatliche Hilfe benötigen. Der Schutz endet dort, wo die Freizügigkeit nur formal in Anspruch genommen wird, um Zugang zum deutschen Sozialsystem zu erhalten. Der Europäische Gerichtshof und das Bundessozialgericht haben anerkannt, dass Rechtsmissbrauch in solchen Konstellationen möglich ist – aber als Ausnahme, die eng auszulegen bleibt. Die Messlatte liegt bewusst hoch, um die Freizügigkeit nicht auszuhöhlen. Wer Widersprüche in solchen Fällen bearbeitet, kennt das Muster: Jobcenter neigen dazu, den Missbrauchstatbestand vorschnell anzunehmen, sobald ein EU-Bürger wenig arbeitet und viel Bürgergeld bezieht. Das ist rechtlich nicht haltbar. Hier lagen jedoch ausnahmsweise die Voraussetzungen tatsächlich vor – die Gesamtschau aus Weigerung, Erwerbsaufgabe und fehlenden Eigenbemühungen über mehrere Monate war eindeutig. Was das für betroffene EU-Bürger bedeutet Der Beschluss hat keine allgemeine Sperrwirkung für EU-Bürger mit geringem Einkommen. Wer tatsächlich arbeitet, Stunden aufbaut und sich nachweislich um Beschäftigung bemüht, hat Anspruch auf ergänzendes Bürgergeld – unabhängig davon, ob das Einkommen zur Bedarfsdeckung reicht oder nicht. Das ist der Regelfall, der von dieser Entscheidung nicht berührt wird. Entscheidend für den Missbrauchsvorwurf ist das Gesamtbild: Wer Arbeitsstunden ablehnt, Arbeitsverhältnisse nur pro forma eingeht, Eingliederungsmaßnahmen nicht nutzt und ausschließlich auf den gerichtlichen Weg setzt, statt Arbeit zu suchen, setzt sich dem Risiko aus, dass Jobcenter und Gerichte den Arbeitnehmerstatus als rechtsmissbräuchlich werten. Wer einen ablehnenden Bescheid wegen angeblichen Rechtsmissbrauchs erhält, sollte ihn nicht ungeprüft akzeptieren. Die Begründung des Jobcenters muss konkrete objektive Umstände benennen – die bloße Behauptung, jemand arbeite zu wenig, genügt nicht. Widerspruch ist sinnvoll, wenn das Jobcenter die hohe Schwelle der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht nachvollziehbar belegt. Anmerkung des Verfassers Diese Entscheidung klingt hart für die sechsköpfige Familie, doch juristisch ist sie vollkommen richtig. Die Gerichte gehen davon aus, dass der Missbrauchstatbestand durch die Gewährleistung der Arbeitnehmerfreizügigkeit – als Ausnahme im Einzelfall – grundsätzlich eng auszulegen ist. Allein die Inanspruchnahme von Bürgergeld, das aufstockend zu einer tatsächlichen und echten Arbeitnehmertätigkeit oder zur (weiteren) Integration in den Arbeitsmarkt gewährt wird, rechtfertigt für sich genommen prinzipiell noch nicht die Annahme eines Missbrauchs des Freizügigkeitsrechts; erforderlich ist das Hinzutreten weiterer objektiver Umstände, die den Rechtsmissbrauch belegen. Allein der Umstand, dass der Antragsteller als Ungelernter mit geringeren Deutschkenntnissen nicht in der Lage war und ist, den Lebensunterhalt für die gesamte, inzwischen sechsköpfige Familie vollständig abzudecken, rechtfertigt nicht die Annahme eines Missbrauchs (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23. Juli 2025 – L 2 AS 177/25 B ER – und Beschluss vom 27. August 2024 – L 4 AS 212/24 B ER –). Bei der Prüfung eines Rechtsmissbrauchs ist auch zu berücksichtigen, dass es in der Arbeitnehmerfreizügigkeit angelegt ist, sich in einem anderen EU-Staat Arbeit suchen und diese ausbauen zu dürfen. Die Arbeitnehmerfreizügigkeit würde in unzulässiger Weise eingeschränkt, wenn sie nur bei Erwerbseinkommen oberhalb des Existenzsicherungsbedarfs angenommen werden könnte. Die Freizügigkeit gewährt auch nicht oder nur gering qualifizierten Personen Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt. Abweichendes müsste für Fälle außerhalb des Rechtsmissbrauchs gesetzlich geregelt werden. Das Berufen auf die Freizügigkeitsberechtigung des EU-Ausländers als Arbeitnehmer nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 SGB 2 und ein hierauf beruhendes Recht nach Art. 10 EUV 492/2011 zur Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung ist rechtsmissbräuchlich, wenn der EU-Ausländer die Freizügigkeit für Arbeitnehmer allein zu dem Zweck ausübt, in einem anderen Staat Sozialleistungen zu erhalten (LSG Berlin Az. L 18 AS 1084/22 BER, L 18 AS 1085/22 B ER PKH). Eine nur formale Erfüllung der Mindestvoraussetzungen der Freizügigkeit liegt dann vor, wenn der EU-Ausländer einzig das Ziel verfolgt, einen Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen und sich dadurch soziale Vorteile des Unionsrechts in Form des Erhalts der gewährten finanziellen Leistungen zu verschaffen. Quellen Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02.03.2026 – L 14 AS 1405/25 B ER LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23. Juli 2025 – L 2 AS 177/25 B ER LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27. August 2024 – L 4 AS 212/24 B ER LSG Berlin, Az. L 18 AS 1084/22 BER, L 18 AS 1085/22 B ER PKH
11. Juni 2026
Das Bundesgesundheitsministerium bewirbt das geplante Entlastungsbudget als Verbesserung: Es soll ab 2027 das Pflegegeld ersetzen und höher ausfallen. Die Rechnung zeigt für die Pflegegrade 2 und 3 das Gegenteil. Weil die Pauschale für Pflegehilfsmittel von bis zu 42 Euro im Monat künftig im neuen Budget aufgehen soll, bliebe von 39 Euro nominalem Plus ein Minus von bis zu 3 Euro monatlich. Wer Pflegegeld bezieht und die Pauschale voll ausschöpft, stünde ab 2027 bis zu 36 Euro im Jahr schlechter da, noch bevor die erste Stunde Ersatzpflege bezahlt ist. Entlastungsbudget statt Pflegegeld: Das plant der Referentenentwurf Der Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG) datiert vom 3. Juni 2026 und wurde am 4. und 5. Juni veröffentlicht. Er ist kein Gesetz: Kabinettsbeschluss, Bundestag und Bundesrat stehen noch aus, bis zu einer Verkündung gilt das heutige Recht unverändert. Der Entwurf sieht vor, das bisherige Pflegegeld durch ein monatliches Entlastungsbudget zu ersetzen. Aus dem Budget sollen Pflegebedürftige künftig nicht nur die selbst organisierte Pflege finanzieren, sondern auch zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel beschaffen und bei Verhinderung der Pflegeperson die Ersatzpflege organisieren. Heute sind das drei getrennte Ansprüche: das Pflegegeld, die Pflegehilfsmittel-Pauschale von bis zu 42 Euro monatlich nach § 40 Abs. 2 SGB XI und der gemeinsame Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege von 3.539 Euro nach § 42a SGB XI. Künftig sollen mehrere dieser Töpfe in einem einzigen Monatsbetrag stecken. Die Pflegegeld-Rechnung, die das Ministerium nicht vorrechnet Nach übereinstimmenden Auswertungen des Entwurfstextes durch Fachmedien und Wohlfahrtsverbände soll das Entlastungsbudget monatlich 386 Euro bei Pflegegrad 2, 638 Euro bei Pflegegrad 3, 889 Euro bei Pflegegrad 4 und 1.079 Euro bei Pflegegrad 5 betragen. Das heutige Pflegegeld liegt bei 347, 599, 800 und 990 Euro. Auf dem Papier stiege die Leistung also in jedem Pflegegrad. Die Rechnung kippt, sobald einfließt, was das Budget künftig alles abdecken soll. Ein Haushalt mit Pflegegrad 2 kann heute 347 Euro Pflegegeld und zusätzlich bis zu 42 Euro Pflegehilfsmittel abrufen, zusammen ein Leistungswert von bis zu 389 Euro im Monat. Das geplante Budget von 386 Euro läge darunter: ein Minus von bis zu 3 Euro monatlich, bis zu 36 Euro im Jahr. Bei Pflegegrad 3 fällt das Ergebnis identisch aus, denn 599 plus 42 Euro ergeben 641 Euro, geplant sind 638 Euro. Der Paritätische Gesamtverband bestätigt den Befund in seiner Stellungnahme vom 10. Juni 2026: „Rein rechnerisch kann sich beim Entlastungsbudget für die Pflegegrade (PG) G 2 und 3 sogar ein Minus ergeben, rechnet man das Pflegesachmittelbudget ein." Die Ersatzpflege ist dabei noch gar nicht eingerechnet. Wer die geplante Vertretung der Pflegeperson künftig aus demselben Budget bezahlen müsste, verlöre real deutlich mehr als 36 Euro im Jahr, denn heute steht dafür ein eigener Jahresbetrag bereit. Warum das BMG trotzdem von mehr Geld spricht Die Darstellung des Ministeriums ist nicht falsch, aber unvollständig. In den offiziellen Fragen und Antworten zum Entwurf heißt es: „Der Leistungsbetrag dafür ist höher als das bisherige Pflegegeld." Das stimmt, solange man nur die beiden Monatsbeträge nebeneinanderlegt. Verglichen wird dabei jedoch eine Leistung mit einer anderen, die deutlich mehr abdecken muss. Der Paritätische verlangt deshalb Offenlegung: „Wir fordern jedoch Transparenz in der Begründung, wie die Höhe der neuen Leistungsbudgets jeweils kalkuliert wurde." Ohne die Kalkulation lässt sich nicht prüfen, ob im Zusammenspiel der Budgets weitere verdeckte Kürzungen stecken. Als Sparmaßnahme weist der Entwurf die Verrechnung nicht aus; spürbar wäre sie trotzdem, Monat für Monat. Pflegegrad 1 bis 5: Wer verliert, wer gewinnt Die Verrechnung trifft die Pflegegrade nicht gleich. Bei Pflegegrad 4 und 5 soll das Budget um jeweils 89 Euro über dem heutigen Pflegegeld liegen; selbst nach Abzug der eingerechneten Pflegehilfsmittel bliebe dort ein Plus von bis zu 47 Euro im Monat. Verlierer wären ausgerechnet die Pflegegrade 2 und 3, vor allem Haushalte, die die Pauschale für Bettschutzeinlagen, Einmalhandschuhe oder Desinfektionsmittel heute Monat für Monat ausschöpfen. Wer die 42 Euro bisher nicht abruft, würde durch die Umstellung nominal gewinnen, verschenkt aber schon heute Geld. Am härtesten träfe es Pflegegrad 1. Die Pauschale steht heute allen Pflegegraden bei häuslicher Pflege zu, das geplante Entlastungsbudget aber erst ab Pflegegrad 2. Der Paritätische kritisiert den „ersatzlosen Wegfall jeglicher Entlastungsleistung für den PG 1", einschließlich der Verbrauchs-Pflegehilfsmittel und ohne Bestandsschutz: Für diese Gruppe ginge der Anspruch von bis zu 504 Euro im Jahr komplett verloren. Neu eingestufte Pflegegrade 2 und 3 würden ab 2027 in den ersten drei Monaten zudem nur das halbe Entlastungsbudget erhalten. Wichtig dabei: Die neuen Budgetbeträge würden ab dem geplanten Stichtag für alle häuslich Gepflegten gelten, nicht nur für Neueingestufte. Wer heute Pflegegeld bezieht, wäre genauso betroffen wie jemand, der erst 2027 einen Pflegegrad erhält. Nach Ministeriumsangaben liegt die Zahl der Pflegebedürftigen inzwischen bei über sechs Millionen. Was Betroffene jetzt tun können Noch gilt das heutige Recht, mit einer praktischen Konsequenz: Die Pflegehilfsmittel-Pauschale verfällt am Ende jedes Monats, in dem sie nicht abgerufen wird. Wer einen Pflegegrad hat und zu Hause gepflegt wird, sollte die Pauschale deshalb jeden Monat nutzen: über einen Vertragspartner der Pflegekasse, der direkt mit der Kasse abrechnet, oder über eigene Einkäufe mit zeitnah eingereichten Belegen. Gegen den Entwurf selbst gibt es keinen Rechtsbehelf, wohl aber ein laufendes Verfahren, in dem sich noch etwas bewegen kann. Die Wohlfahrtsverbände haben am 10. Juni 2026 Stellung genommen und fordern Nachbesserungen genau an dieser Stelle. Wer den eigenen Bundestagsabgeordneten anschreibt oder sich einem Sozialverband anschließt, setzt dort an, wo die Beträge noch veränderbar sind. Für die individuelle Planung hilft die kostenlose Pflegeberatung der Pflegekassen: Sie rechnet aus, welche Ansprüche ein Haushalt heute tatsächlich nutzt und was die Umstellung konkret bedeuten würde. Häufige Fragen zur Pflegegeld-Umstellung Betrifft die Umstellung auch Menschen, die heute schon Pflegegeld beziehen? Ja, auch wer heute schon Pflegegeld bezieht, wäre betroffen. Der Schutz im Entwurf gilt nur für die Pflegegrade selbst: Niemand soll allein wegen verschärfter Einstufungs-Schwellenwerte seinen anerkannten Grad verlieren. Die neuen, niedrigeren Budgetbeträge für Pflegegrad 2 und 3 würden dagegen ab dem geplanten Stichtag für alle gelten. Kann ich ungenutzte Budget-Anteile später nachholen? Nach dem Entwurfsstand wäre das Entlastungsbudget ein Monatsbetrag ohne Übertragungsmöglichkeit; der Paritätische kritisiert genau das. Die Logik der heutigen Pauschale würde damit auf eine viel größere Summe ausgeweitet: Was im Monat nicht eingesetzt wird, wäre weg. Lohnt sich ein Widerspruch gegen die neuen Beträge? Gegen ein Gesetz gibt es keinen Widerspruch, nur gegen Bescheide. Berechnet die Pflegekasse das Budget nach einem Inkrafttreten falsch, etwa beim Pflegegrad oder Stichtag, ist der Widerspruch binnen eines Monats nach Zugang das richtige Mittel; gegen die gesetzliche Höhe selbst hätte er keine Aussicht. Quellen Bundesministerium für Gesundheit: Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Pflegeversicherung (PNOG), Stand 3./4. Juni 2026 Bundesministerium für Gesundheit: FAQ zum Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG), Juni 2026 Gesetze im Internet: Sozialgesetzbuch XI, § 37 Pflegegeld und § 40 Pflegehilfsmittel Der Paritätische Gesamtverband: Stellungnahmen des Paritätischen und der BAGFW zum Referentenentwurf des PNOG, 10. Juni 2026
11. Juni 2026
Die Debatte über die gesetzliche Rente bekommt neuen Druck. Die Wirtschaftsweisen der Bundesregierung sehen die Sozialversicherungen vor einer finanziellen Zuspitzung und rücken deshalb erneut Reformen in den Blick, die nicht nur künftige Rentnerinnen und Rentner betreffen würden. Besonders brisant ist der Vorschlag, Rentenerhöhungen für bereits laufende Renten stärker an der Inflation statt an der Lohnentwicklung auszurichten. Damit ginge es nicht mehr allein um längeres Arbeiten, höhere Beiträge oder neue Formen der privaten Vorsorge. Erstmals stünde auch die Dynamik der Bestandsrenten selbst offen zur Diskussion. Für Millionen Ruheständler wäre das ein spürbarer Kurswechsel, weil ihre Renten künftig in vielen Jahren langsamer steigen könnten als bisher. Warum die Rentenformel jetzt unter Druck gerät In Deutschland werden gesetzliche Renten jährlich zum 1. Juli angepasst. Die Entwicklung der Bruttolöhne ist dabei ein wichtiger Bezugspunkt. Wenn die Löhne kräftig steigen, profitieren in der Regel auch Rentnerinnen und Rentner von höheren Anpassungen. Genau dies steht nun verstärkt in der Kritik. Aus Sicht der Wirtschaftsweisen erhöht er die Ausgaben der Rentenversicherung in einer Phase, in der immer mehr Menschen in den Ruhestand gehen und vergleichsweise weniger Beitragszahler nachrücken. Der demografische Wandel verschärft damit einen Konflikt, der seit Jahren absehbar ist, nun aber schneller im Alltag der Sozialkassen ankommt. Im Frühjahrsgutachten 2026 warnt der Sachverständigenrat vor stark steigenden Sozialbeiträgen. Unter Fortschreibung der geltenden Rechtslage könne der Gesamtbeitragssatz zur Sozialversicherung bis 2040 in Richtung 50 Prozent steigen. Das würde Beschäftigte über geringere Nettoeinkommen treffen und Unternehmen über höhere Arbeitskosten belasten. Was mit „Rente wie in Österreich“ gemeint ist Der Verweis auf Österreich ist politisch aufgeladen. Viele Menschen verbinden das Nachbarland mit höheren gesetzlichen Pensionen. Tatsächlich lagen die durchschnittlichen gesetzlichen Bruttoleistungen dort zuletzt deutlich über den deutschen Werten. Doch der Vergleich ist komplizierter, als es die Schlagzeile vermuten lässt. Österreich finanziert seine Pensionen über einen höheren Beitragssatz, eine breitere Einbindung von Erwerbstätigen und höhere staatliche Mittel je Pension. Zudem unterscheidet sich die Bevölkerungsstruktur von der deutschen. Der aktuelle Vorschlag meint daher nicht, das österreichische System vollständig zu übernehmen. Gemeint ist vor allem ein Element der laufenden Anpassung: Pensionen werden in Österreich stärker mit Blick auf die Preisentwicklung erhöht. Für 2026 beträgt die reguläre österreichische Pensionsanpassung 2,7 Prozent bis zu einem Gesamtpensionseinkommen von 2.500 Euro, darüber gilt ein fixer Erhöhungsbetrag von 67,50 Euro. Warum Bestandsrentner betroffen wären Der politisch heikle Punkt liegt bei den Bestandsrentnern. Wer bereits eine Rente bezieht, verlässt sich darauf, dass die Leistung zwar nicht beliebig wächst, aber an der allgemeinen Einkommensentwicklung teilhat. Eine reine oder stärkere Orientierung an der Inflation würde dieses Prinzip verändern. In Jahren mit hoher Lohnsteigerung und niedrigerer Inflation fiele die Rentenerhöhung dann geringer aus als nach der bisherigen Logik. Das bedeutet keine nominale Kürzung der laufenden Rente. Es bedeutet aber, dass Rentnerinnen und Rentner langfristig weniger stark am Wohlstandszuwachs der Erwerbstätigen beteiligt wären. Für den Staat und die Rentenkasse wäre genau dieser Effekt attraktiv. Die Ausgaben würden gedämpft, ohne bereits ausgezahlte Renten direkt zu senken. Für Betroffene wäre es dennoch ein Einschnitt, weil sich Unterschiede über mehrere Jahre summieren können. Die Logik hinter dem Vorschlag Die Wirtschaftsweisen argumentieren aus der Perspektive der Finanzierbarkeit. Wenn die Renten stärker steigen als die beitragspflichtigen Einnahmen, wächst der Druck auf Beitragssatz und Bundeszuschuss. Beides hat Folgen für die gesamte Volkswirtschaft. Höhere Beiträge verringern das verfügbare Einkommen von Beschäftigten. Unternehmen müssen zugleich höhere Lohnnebenkosten tragen. In einer ohnehin schwachen Wachstumsphase kann das Investitionen, Beschäftigung und Konsum belasten. Eine Inflationsanpassung hätte dagegen ein klares Ziel: Die Kaufkraft laufender Renten soll erhalten bleiben, die Beteiligung an darüber hinausgehenden Lohnzuwächsen würde aber eingeschränkt. Aus Sicht der Befürworter wäre das ein fairerer Ausgleich zwischen älteren und jüngeren Generationen. Kritiker sehen darin eine schleichende Entwertung des Rentenversprechens. Österreich ist kein einfaches Vorbild Der österreichische Vergleich zeigt, dass höhere Pensionen nicht kostenlos entstehen. Der Beitragssatz zur gesetzlichen Pensionsversicherung liegt in Österreich bei 22,8 Prozent, in Deutschland beträgt der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung 18,6 Prozent. Allein dieser Unterschied erklärt nach Berechnungen der Deutschen Rentenversicherung einen erheblichen Teil des höheren Leistungsniveaus. Hinzu kommt, dass in Österreich mehr Erwerbstätige in das gesetzliche System einbezogen sind. Selbstständige sind dort grundsätzlich obligatorisch abgesichert, und die Verbeamtungspraxis ist deutlich weniger ausgeprägt. Dadurch fließt ein größerer Anteil der Erwerbseinkommen in die gesetzliche Alterssicherung. Deutschland hat dagegen stärker auf mehrere Säulen gesetzt: gesetzliche Rente, betriebliche Vorsorge und private Vorsorge. Deshalb lässt sich aus einer niedrigeren gesetzlichen Rente nicht automatisch ableiten, dass alle Alterseinkommen niedriger sind. Trotzdem bleibt der Vergleich politisch wirksam, weil die gesetzliche Leistung für viele Menschen die wichtigste Einkommensquelle im Ruhestand ist. Was sich konkret ändern könnte Heutige Anpassung in Deutschland Modell nach österreichischer Logik Die jährliche Rentenanpassung orientiert sich stark an der Entwicklung der Löhne und Gehälter. Die laufenden Renten würden stärker anhand der Verbraucherpreise angepasst. Rentnerinnen und Rentner nehmen in vielen Jahren an steigenden Arbeitseinkommen teil. Die Kaufkraft soll erhalten bleiben, zusätzliche Lohnzuwächse kämen aber weniger stark an. Bei kräftigen Lohnsteigerungen können die Rentenausgaben deutlich zulegen. Die Ausgaben der Rentenversicherung würden in solchen Jahren langsamer steigen. Das Verfahren schützt den relativen Abstand zwischen Erwerbseinkommen und Renten besser. Das Verfahren entlastet Beitragszahler und Bundeshaushalt, kann aber das Armutsrisiko im Alter erhöhen. Sozialer Ausgleich wäre entscheidend Eine Reform, die auch Bestandsrentner betrifft, wäre ohne sozialen Ausgleich kaum durchsetzbar. Besonders gefährdet wären Menschen mit kleinen Renten, unterbrochenen Erwerbsbiografien oder hohen Wohnkosten. Für sie kann schon eine geringere jährliche Erhöhung eine spürbare Belastung bedeuten. Der Sachverständigenrat selbst hat darauf hingewiesen, dass eine Inflationsanpassung von Bestandsrenten zwar die Finanzierung kurzfristig verbessern kann, aber auch die Armutsgefährdung im Alter erhöht. Deshalb wird in den Gutachten ergänzend über eine stärker nach Einkommen gestaffelte Rentenberechnung gesprochen. Niedrige Ansprüche könnten dadurch besser geschützt werden, während höhere Ansprüche weniger stark wachsen. Politisch wäre ein solcher Umbau anspruchsvoll. Er müsste erklären, warum Rentner mit kleinen Einkommen geschützt werden, warum Beitragszahler entlastet werden und warum die Umstellung nicht als pauschale Rentenkürzung verstanden werden soll. Ohne diese Erklärung dürfte der Widerstand groß sein. Der Konflikt zwischen Vertrauen und Finanzierbarkeit Die gesetzliche Rente lebt vom Vertrauen. Wer jahrzehntelang Beiträge zahlt, erwartet berechenbare Regeln. Werden diese Regeln im Ruhestand verändert, entsteht schnell der Eindruck, der Staat greife nachträglich in zugesagte Leistungen ein. Gleichzeitig lässt sich die Finanzierungsfrage nicht ausblenden. Der Eintritt der geburtenstarken Jahrgänge in den Ruhestand erhöht die Ausgaben. Wenn die Politik weder Beiträge noch Steuern stark erhöhen will, bleiben Eingriffe bei Rentenalter, Rentenanpassung oder Leistungsniveau kaum vermeidbar. Der österreichische Ansatz zeigt dabei weniger eine fertige Lösung als einen Zielkonflikt. Höhere gesetzliche Leistungen erfordern höhere Beiträge, breitere Finanzierung oder zusätzliche Haushaltsmittel. Eine bloße Übernahme einzelner Regeln würde die deutschen Probleme daher nicht automatisch lösen. Was der Vorschlag für die Rentendebatte bedeutet Die Forderung nach einer Rente wie in Österreich verschiebt die Diskussion. Lange ging es vor allem um künftige Rentenzugänge, um die sogenannte Rente mit 63 oder um das gesetzliche Eintrittsalter. Nun geraten auch laufende Renten stärker in den Blick. Das ist politisch riskant, aber finanzpolitisch nachvollziehbar. Bestandsrenten machen einen großen Teil der laufenden Ausgaben aus. Wer die Rentenkasse kurzfristig entlasten will, kann diesen Bereich nicht völlig ausklammern. Für die Bundesregierung wäre ein solcher Schritt jedoch ein Bruch mit einer vertrauten Erwartung. Rentnerinnen und Rentner würden nicht weniger Geld ausgezahlt bekommen, aber sie könnten relativ zur Lohnentwicklung zurückfallen. Gerade dieser Unterschied zwischen nominaler Sicherheit und realer Teilhabe dürfte die Debatte prägen. Kurzes Beispiel aus der Praxis Eine Rentnerin erhält 1.500 Euro brutto im Monat. Steigen die Renten nach Lohnentwicklung um 4,2 Prozent, erhöht sich ihre Rente um 63 Euro. Bei einer Anpassung an eine Inflation von 2,7 Prozent wären es 40,50 Euro. Der Unterschied beträgt in diesem Jahr 22,50 Euro im Monat. Auf den ersten Blick wirkt das begrenzt. Wiederholt sich eine solche Differenz über mehrere Jahre, entsteht daraus jedoch ein spürbarer Abstand. Für die Rentenkasse bedeutet derselbe Mechanismus eine erhebliche Entlastung, weil er Millionen Zahlungen betrifft. Für die einzelne Rentnerin entscheidet dagegen die persönliche Lage: Wer Rücklagen hat, kann die geringere Erhöhung eher verkraften. Wer Miete, Energie und Pflegekosten aus einer kleinen Rente bezahlen muss, spürt den Unterschied deutlich schneller. Fazit Der Vorschlag der Wirtschaftsweisen ist mehr als ein technischer Eingriff in die Rentenformel. Er berührt die Frage, wie die Lasten des demografischen Wandels zwischen Beitragszahlern, Steuerzahlern und Ruheständlern verteilt werden. Eine stärkere Orientierung an Österreich kann finanzielle Entlastung bringen, sie verlangt aber Ehrlichkeit über die Folgen. Deutschland kann vom österreichischen System lernen, sollte es aber nicht als einfache Blaupause behandeln. Höhere Pensionen beruhen dort auf höheren Beiträgen, breiterer Einbindung und anderen Rahmenbedingungen. Eine Reform der Bestandsrenten wäre daher nur dann vertretbar, wenn sie kleine Renten wirksam schützt und offen benennt, wer künftig weniger stark von Lohnzuwächsen profitiert. Quellen Sachverständigenrat Wirtschaft: Frühjahrsgutachten 2026 und Hinweise zum erwarteten Anstieg der Sozialversicherungsbeiträge., Sachverständigenrat Wirtschaft: Pressemitteilung zum Rentenkapitel 2023/24 mit Aussagen zur Inflationsanpassung von Bestandsrenten und zum Altersarmutsrisiko, Pensionsversicherung Österreich: Pensionsanpassung 2026, Anpassungsfaktor und Staffelung nach Gesamtpensionseinkommen.
11. Juni 2026
Schüler in Bedarfsgemeinschaften dürfen in den Schulferien unbegrenzt verdienen, ohne dass das Jobcenter die Leistungen der Familie kürzt. Außerhalb der Ferien gilt seit Januar 2026 ein monatlicher Freibetrag von 603 Euro. Wer beides nicht kennt, zahlt auf Rückforderungen, die er nicht schuldet. Ferienjob und Grundsicherungsgeld: Was das Gesetz tatsächlich sagt Das Sozialgesetzbuch II enthält eine Regel, die in Beratungsstellen regelmäßig überrascht: Einkommen aus einem Ferienjob zählt nicht als Einkommen. Es wird nicht berücksichtigt, es senkt den Grundsicherungsgeld-Anspruch der Familie nicht, und das Jobcenter darf es nicht verrechnen. Die Regelung gilt für Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, die während der offiziellen Schulferienzeiten arbeiten. Ein 17-jähriger Schüler, der in den Sommerferien in einem Lager arbeitet und dabei 1.800 Euro verdient, darf dieses Geld vollständig behalten. Die Höhe des Ferienverdiensts spielt keine Rolle. Es gibt keine Obergrenze. Entscheidend ist, wo der Job ausgeübt wird: in den Schulferien. Nicht wo das Geld ausgezahlt wird, nicht wann der Arbeitsvertrag unterschrieben wurde. Wer im August arbeitet, genießt den Schutz auch dann, wenn der Lohn erst im September überwiesen wird. Maßgeblich ist der Zeitraum der Tätigkeit, nicht der Zuflusszeitpunkt. Ausgenommen sind Azubis mit gesetzlichem Vergütungsanspruch aus dem Ausbildungsvertrag. Gemeint sind echte Schüler, die in den Ferien zusätzlich arbeiten, nicht Auszubildende in betrieblichen Ausbildungen. Die 603-Euro-Regelung: Schülerjob außerhalb der Ferien Neben der Ferienjob-Freistellung gilt eine zweite Schüler-Regelung. Wer als Schüler unter 25 Jahren außerhalb der Schulferien arbeitet, darf seit Januar 2026 monatlich bis zu 603 Euro anrechnungsfrei hinzuverdienen. Die Grenze entspricht der aktuellen Minijob-Grenze und steigt automatisch, wenn der Mindestlohn erhöht wird. 2025 lag dieser Freibetrag noch bei 556 Euro. Für Eltern ist das die wesentliche Praxisaussage: Verdient das schulpflichtige Kind in einem Nebenjob bis zu 603 Euro monatlich, kürzt das Jobcenter das Grundsicherungsgeld der Familie nicht. Das ist der Unterschied zur Regelung für Erwachsene: Bei erwachsenen Eltern, die arbeiten, bleiben von 603 Euro Verdienst maximal 208,90 Euro anrechnungsfrei. Beim Schüler-Kind bleiben 603 Euro vollständig frei. Die 603-Euro-Regelung und die Ferienjob-Freistellung lassen sich kombinieren. Wer außerhalb der Ferien bis zu 603 Euro monatlich verdient und zusätzlich in den Sommerferien einen separaten Ferienjob annimmt, profitiert von beiden Regelungen. Sie betreffen unterschiedliche Zeiträume und schließen sich nicht aus. Wer profitiert und wer nicht: Voraussetzungen im Überblick Die Schüler-Freibeträge gelten für Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr. Das umfasst Gymnasiasten, Realschüler und Berufsschüler in schulischen Ausbildungen ohne Vergütungsanspruch. Wer das Abitur im Sommer macht und sofort im August einen Ferienjob annimmt, ist in diesem Moment noch Schüler und von der Freistellung erfasst. Die 603-Euro-Regelung für Schülerjobs gilt nach Abschluss einer allgemeinbildenden Schule sogar noch bis Ende des dritten Folgemonats: Wer im Juni die Schule beendet, kann den erhöhten Freibetrag noch bis Ende September nutzen. Nicht profitieren von der Ferienjob-Freistellung: Auszubildende, die für ihre betriebliche Ausbildung eine vertraglich geschuldete Vergütung erhalten. Für sie gelten separate Freibetragsregeln. Der häufigste Fehler: melden ohne Ferienstatus zu belegen Das Jobcenter kann ein Ferieneinkommen nur dann korrekt behandeln, wenn es weiß, dass es sich um einen Ferienjob handelt. Wer das Einkommen meldet, aber nur eine Lohnabrechnung einreicht ohne den Ferienzeitraum zu dokumentieren, riskiert eine fehlerhafte Anrechnung. Das Jobcenter sieht dann ein Einkommen, das im September eingegangen ist, ohne zu wissen, dass die Arbeit im August in den Sommerferien geleistet wurde. In der Praxis führt das zu Rückforderungen von mehreren hundert Euro, obwohl das Ferieneinkommen rechtlich nie hätte angerechnet werden dürfen. Wer dann nicht widerspricht, akzeptiert die Rückforderung still. Sinnvoller Weg: Den Ferienjob beim Jobcenter melden und dabei den Arbeitsvertrag oder eine Bescheinigung vorlegen, aus der der genaue Tätigkeitszeitraum hervorgeht. Für den Schülerjob außerhalb der Ferien braucht das Jobcenter eine aktuelle Schulbescheinigung, damit die 603-Euro-Regelung greift. Was tun, wenn das Jobcenter trotzdem anrechnet Wer einen Bescheid erhält, der Ferieneinkommen seines Kindes als anrechenbares Einkommen ausweist, hält einen rechtswidrigen Bescheid in der Hand. Das Gesetz nimmt dieses Einkommen ausdrücklich aus der Berücksichtigung heraus. Das ist keine Ermessensfrage. Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids beim Jobcenter einzulegen. Schriftlich, mit Belegen über den Ferienzeitraum: Arbeitsvertrag oder Arbeitgeberbescheinigung mit Tätigkeitsdaten plus Schulbescheinigung über den Ferienzeitraum reichen aus. Wer in der Vergangenheit Ferieneinkommen seines Kindes hat anrechnen lassen, ohne zu widersprechen, kann nach § 44 SGB X einen Überprüfungsantrag stellen. Das Jobcenter muss dann prüfen, ob frühere Bescheide rechtswidrig waren. Im SGB-II-Bereich ist diese Rückwirkung auf ein Jahr begrenzt. Häufige Fragen zu Ferienjob und Grundsicherungsgeld Gilt die Freistellung auch, wenn das Kind ganzjährig in einem Minijob arbeitet und die Stunden nur in den Ferien erhöht? Nein. Die Freistellung gilt nur für Tätigkeiten, die ausschließlich in den Schulferien ausgeübt werden. Wer das ganze Jahr über im selben Job arbeitet und lediglich die Stunden erhöht, hat keinen separaten Ferienjob. Für den dauerhaft laufenden Job greift die 603-Euro-Regelung außerhalb der Ferien, für den Ferienanteil ist keine zusätzliche Freistellung möglich. Zählen vergütete Praktika in den Ferien als Ferienjob? Ja, wenn das Praktikum freiwillig ist und kein gesetzlicher Vergütungsanspruch zugrunde liegt. Ein vergütetes freiwilliges Ferienpraktikum fällt unter die Freistellung, sofern der Schülerstatus und die Altersgrenze erfüllt sind. Pflichtpraktika ohne Vergütung erzeugen ohnehin kein anrechenbares Einkommen. Quellen Sozialgesetzbuch II: § 11a Abs. 7 SGB II (Nicht zu berücksichtigendes Einkommen, Ferienjobs) Sozialgesetzbuch II: § 11b Abs. 2b SGB II (Absetzbeträge für Schüler, Auszubildende, Studierende) Sozialgesetzbuch IV: § 8 Abs. 1a SGB IV (Geringfügigkeitsgrenze, Berechnung Minijob-Grenze)
11. Juni 2026
Menschen mit Schwerbehinderung haben in Deutschland Anspruch auf eine Vielzahl von Leistungen, Hilfen und finanziellen Entlastungen. Viele dieser Ansprüche werden jedoch nicht automatisch ausgezahlt, sondern müssen beantragt, begründet und mit Nachweisen belegt werden. Genau darin liegt für viele Betroffene die größte Hürde. Denn es gibt nicht eine einzige Stelle, die alle Leistungen bündelt, sondern verschiedene Träger mit unterschiedlichen Zuständigkeiten. Wer Unterstützung benötigt, muss deshalb zunächst klären, welcher Bedarf besteht. Erst danach lässt sich erkennen, ob das Jobcenter, das Sozialamt, die Krankenkasse, die Pflegekasse, die Rentenversicherung oder ein Träger der Eingliederungshilfe zuständig ist. Dr. Utz Anhalt: Alle Gelder die Schwerbehinderten in 2026 zustehen Der Schwerbehindertenausweis als Ausgangspunkt vieler Ansprüche Am Anfang steht häufig die Anerkennung der Behinderung. Ab einem Grad der Behinderung von 50 gelten Menschen in Deutschland als schwerbehindert; unter bestimmten Bedingungen kann bereits ab einem GdB von 30 eine Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen beantragt werden. Der festgestellte Grad der Behinderung und mögliche Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis entscheiden darüber, welche Nachteilsausgleiche genutzt werden können. Dazu zählen unter anderem steuerliche Entlastungen, Vergünstigungen im öffentlichen Nahverkehr, Vorteile bei der Kfz-Steuer oder Erleichterungen im Arbeitsleben. Wird der Grad der Behinderung zu niedrig bewertet oder ein Merkzeichen nicht anerkannt, kann das spürbare Folgen haben. Betroffene sollten Bescheide deshalb genau prüfen und bei Zweifeln fristgerecht Widerspruch einlegen. Tabelle: Alle Gelder die Schwerbehinderten 2026 zustehen Hier ist eine Tabelle mit den wichtigsten Geldern, Zuschüssen und geldwerten Vorteilen, die Menschen mit Schwerbehinderung in 2026 je nach persönlicher Situation zustehen können. Leistung / Geld Betrag 2026 und Voraussetzung Bürgergeld / neue Grundsicherung bei Erwerbsfähigkeit 563 Euro monatlich für Alleinstehende oder Alleinerziehende, 506 Euro je Partner, 451 Euro für volljährige Personen in Einrichtungen, 471 Euro für Jugendliche von 14 bis 17 Jahren, 390 Euro für Kinder von 6 bis 13 Jahren und 357 Euro für Kinder bis 5 Jahre. Die Beträge gelten 2026 unverändert. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Gleiche Regelbedarfsstufen wie beim Bürgergeld: 563 Euro für Alleinstehende, 506 Euro je Partner, 451 Euro für volljährige Personen in Einrichtungen, 471 Euro für Jugendliche, 390 Euro für Kinder von 6 bis 13 Jahren und 357 Euro für Kinder bis 5 Jahre. Hinzu kommen angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Mehrbedarf für Menschen mit Behinderung im Bürgergeld oder in der Sozialhilfe In bestimmten Fällen zusätzlich zum Regelbedarf möglich, etwa bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Häufig relevant ist ein Mehrbedarf von 35 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Pflegegeld bei häuslicher Pflege Pflegegrad 2: 347 Euro monatlich, Pflegegrad 3: 599 Euro, Pflegegrad 4: 800 Euro, Pflegegrad 5: 990 Euro. Pflegegrad 1 erhält kein Pflegegeld. Pflegesachleistungen Pflegegrad 2: bis zu 796 Euro monatlich, Pflegegrad 3: bis zu 1.497 Euro, Pflegegrad 4: bis zu 1.859 Euro, Pflegegrad 5: bis zu 2.299 Euro. Pflegegeld und Pflegesachleistungen können auch kombiniert werden. Entlastungsbetrag Bis zu 131 Euro monatlich für Pflegebedürftige der Pflegegrade 1 bis 5, unter anderem für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag. Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege Gemeinsamer Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zusammen. Der Betrag steht Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 zur Verfügung. Verhinderungspflege durch nahe Angehörige Pflegegrad 2: bis zu 694 Euro jährlich, Pflegegrad 3: bis zu 1.198 Euro, Pflegegrad 4: bis zu 1.600 Euro, Pflegegrad 5: bis zu 1.980 Euro. Bei sonstigen Personen kann der gemeinsame Jahresbetrag bis 3.539 Euro genutzt werden. Tages- und Nachtpflege Pflegegrad 2: bis zu 721 Euro monatlich, Pflegegrad 3: bis zu 1.357 Euro, Pflegegrad 4: bis zu 1.685 Euro, Pflegegrad 5: bis zu 2.085 Euro. Vollstationäre Pflege Pflegegrad 1: 131 Euro monatlich, Pflegegrad 2: 805 Euro, Pflegegrad 3: 1.319 Euro, Pflegegrad 4: 1.855 Euro, Pflegegrad 5: 2.096 Euro. Zusätzlich gibt es Zuschläge zum Eigenanteil von 15 Prozent ab dem ersten Monat, 30 Prozent nach 12 Monaten, 50 Prozent nach 24 Monaten und 75 Prozent nach 36 Monaten. Pflege in Einrichtungen für Menschen mit Behinderung Die Pflegeversicherung zahlt 15 Prozent der vereinbarten Vergütung, höchstens 278 Euro monatlich. Pflegehilfsmittel zum Verbrauch Bis zu 42 Euro monatlich, etwa für Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel oder Bettschutzeinlagen. Technische Pflegehilfsmittel In der Regel 100 Prozent der Kosten; unter bestimmten Voraussetzungen fällt eine Zuzahlung von 10 Prozent an, höchstens 25 Euro je Pflegehilfsmittel. Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen Bis zu 4.180 Euro je Maßnahme, etwa für einen Badumbau, Türverbreiterungen oder andere pflegebedingte Anpassungen. Leben mehrere Anspruchsberechtigte zusammen, sind bis zu 16.720 Euro möglich. Zusätzliche Leistungen in ambulant betreuten Wohngruppen 224 Euro monatlich für Pflegebedürftige der Pflegegrade 1 bis 5. Anschubfinanzierung für ambulant betreute Wohngruppen Einmalig bis zu 2.613 Euro je anspruchsberechtigter Person, insgesamt höchstens 10.452 Euro je Wohngruppe. Pauschaler Zuschuss in gemeinschaftlichen Wohnformen 450 Euro monatlich bei gemeinschaftlichen Wohnformen mit Verträgen zur pflegerischen Versorgung nach § 92c SGB XI. Digitale Pflegeanwendungen Bis zu 40 Euro monatlich für digitale Pflegeanwendungen und bis zu 30 Euro monatlich für ergänzende Unterstützungsleistungen. Pflegeunterstützungsgeld für Beschäftigte Für bis zu 10 Arbeitstage je Kalenderjahr, in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts, bei bestimmten Einmalzahlungen 100 Prozent. Behinderten-Pauschbetrag in der Steuer GdB 20: 384 Euro jährlich, GdB 30: 620 Euro, GdB 40: 860 Euro, GdB 50: 1.140 Euro, GdB 60: 1.440 Euro, GdB 70: 1.780 Euro, GdB 80: 2.120 Euro, GdB 90: 2.460 Euro, GdB 100: 2.840 Euro. Erhöhter Behinderten-Pauschbetrag bei Hilflosigkeit, Blindheit oder Taubblindheit 7.400 Euro jährlich bei den entsprechenden Voraussetzungen, etwa bei Merkzeichen H, Bl oder TBl. Dieser Betrag ersetzt dann den normalen Behinderten-Pauschbetrag. Pflege-Pauschbetrag für pflegende Angehörige 600 Euro jährlich bei Pflegegrad 2, 1.100 Euro bei Pflegegrad 3 und 1.800 Euro bei Pflegegrad 4 oder 5. Voraussetzung ist unter anderem, dass die Pflegeperson keine Einnahmen für die Pflege erhält. Blindenhilfe nach SGB XII Für blinde Menschen als Sozialhilfeleistung möglich, wenn Einkommen und Vermögen die Leistung nicht ausschließen. Die Höhe wird regelmäßig angepasst; seit Juli 2025 werden für Erwachsene bis zu 913,19 Euro monatlich und für Minderjährige bis zu 457,38 Euro genannt. Landesblindengeld / Sehbehindertengeld Je nach Bundesland unterschiedlich hoch. Es wird landesrechtlich geregelt und muss gesondert beantragt werden; Informationen hängen vom Wohnort ab. Altersrente für schwerbehinderte Menschen Kein fester Pauschalbetrag, sondern abhängig vom Rentenkonto. Voraussetzung sind unter anderem ein GdB von mindestens 50 bei Rentenbeginn und eine Wartezeit von 35 Jahren. Erwerbsminderungsrente Kein einheitlicher Betrag, sondern abhängig von Versicherungszeiten und persönlichen Rentenansprüchen. Sie kommt infrage, wenn die Erwerbsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft eingeschränkt ist. Arbeitslosengeld I bei Nahtlosigkeit Individuelle Höhe, abhängig vom früheren Arbeitsentgelt. Relevant, wenn über einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente noch nicht entschieden wurde und die Voraussetzungen für die Nahtlosigkeitsregelung erfüllt sind. Zuzahlungsbefreiung in der gesetzlichen Krankenversicherung Keine direkte Auszahlung, aber eine wichtige Entlastung. Die jährliche Belastungsgrenze liegt grundsätzlich bei 2 Prozent der Bruttoeinnahmen, bei schwerwiegender chronischer Erkrankung bei 1 Prozent. Danach kann eine Befreiung von weiteren Zuzahlungen beantragt werden. ÖPNV-Vergünstigung oder unentgeltliche Beförderung Kein einheitlicher Geldbetrag. Je nach Merkzeichen kann eine Wertmarke, Ermäßigung oder kostenfreie Beförderung möglich sein. Kfz-Steuerermäßigung oder Kfz-Steuerbefreiung Kein pauschaler Betrag, sondern abhängig von Fahrzeug und Merkzeichen. Möglich sind je nach Merkzeichen eine Ermäßigung oder vollständige Befreiung. Rundfunkbeitrag-Ermäßigung oder Befreiung Je nach Merkzeichen oder Sozialleistungsbezug möglich. Bei Ermäßigung beträgt der Rundfunkbeitrag regelmäßig ein Drittel des normalen Beitrags; bei bestimmten Sozialleistungen ist eine vollständige Befreiung möglich. Persönliches Budget Individuelle Geldleistung statt Sachleistung. Die Höhe hängt vom bewilligten Teilhabebedarf ab, etwa für Assistenz, Mobilität, Wohnen, Ausbildung, Studium oder Arbeit. Eingliederungshilfe Kein pauschaler Betrag. Gezahlt oder übernommen werden bedarfsabhängige Leistungen zur Teilhabe, etwa Assistenz, Hilfen zum Wohnen, Mobilitätshilfen oder Unterstützung in Schule, Studium und Beruf. Hilfsmittel der Krankenkasse Kein pauschaler Geldbetrag. Medizinisch notwendige Hilfsmittel wie Rollstuhl, Hörgerät oder Prothese können bei ärztlicher Verordnung übernommen werden; gesetzliche Zuzahlungen sind möglich. Wichtig ist: Nicht alle Leistungen stehen jeder schwerbehinderten Person automatisch zu. Entscheidend sind unter anderem Grad der Behinderung, Merkzeichen, Pflegegrad, Einkommen, Erwerbsfähigkeit, Versicherungszeiten und der konkrete Bedarf. Lebensunterhalt: Jobcenter oder Sozialamt? Wenn der eigene Lebensunterhalt nicht aus Einkommen oder Vermögen gesichert werden kann, kommen existenzsichernde Leistungen in Betracht. Entscheidend ist dabei, ob eine Person grundsätzlich erwerbsfähig ist oder nicht. Wer erwerbsfähig ist, fällt in den Bereich des Jobcenters und kann Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II erhalten. Wer dauerhaft nicht erwerbsfähig ist oder die Altersgrenze erreicht hat, kann Leistungen der Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch XII beantragen. Für Menschen mit Behinderung kann zusätzlich ein Mehrbedarf in Betracht kommen. Die Bundesagentur für Arbeit beschreibt in ihren fachlichen Weisungen einen Mehrbedarf von 35 Prozent des Regelbedarfs, wenn bestimmte Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder vergleichbare Hilfen erbracht werden. In der Praxis scheitern solche Ansprüche oft nicht daran, dass sie rechtlich ausgeschlossen wären. Häufig fehlen vielmehr die passende Begründung, aktuelle Nachweise oder der Antrag landet bei der falschen Behörde. Pflegeleistungen: Hilfe für den Alltag zu Hause Viele Menschen mit Schwerbehinderung benötigen im Alltag Pflege oder regelmäßige Unterstützung. Zuständig ist dann nicht das Jobcenter, sondern die Pflegekasse. Pflegegeld kann gezahlt werden, wenn die häusliche Pflege selbst sichergestellt ist, etwa durch Angehörige oder ehrenamtlich tätige Pflegepersonen. Voraussetzung ist mindestens Pflegegrad 2. Neben dem Pflegegeld gibt es weitere Leistungen, etwa Pflegesachleistungen, Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege, Zuschüsse für Wohnraumanpassungen oder den Entlastungsbetrag. Die Leistungsbeträge für 2026 werden vom Bundesgesundheitsministerium in einer eigenen Übersicht ausgewiesen. Diese Leistungen sollen den Alltag stabilisieren und pflegende Angehörige entlasten. Wer sie nicht beantragt, verzichtet unter Umständen auf Unterstützung, die für die Versorgung zu Hause vorgesehen ist. Eingliederungshilfe und Persönliches Budget Pflege ist nicht dasselbe wie Teilhabe. Wer wegen einer Behinderung Unterstützung beim Wohnen, Lernen, Arbeiten, Studieren, bei der Mobilität oder bei sozialer Teilhabe benötigt, kann Leistungen der Eingliederungshilfe beantragen. Die Eingliederungshilfe soll behinderungsbedingte Nachteile ausgleichen und ein möglichst selbstbestimmtes Leben ermöglichen. Sie kann je nach Bedarf sehr unterschiedlich aussehen, etwa durch Assistenz, Begleitung, Hilfen in Ausbildung und Beruf oder Unterstützung im Alltag. Eine besondere Möglichkeit ist das Persönliche Budget. Dabei erhalten Menschen mit Behinderung Geld, um notwendige Hilfe selbst einzukaufen und stärker selbst zu bestimmen, wann, wo und durch wen sie unterstützt werden. Auch hier gilt: Ohne Antrag und ohne nachvollziehbare Beschreibung des Bedarfs wird es schwierig. Besonders wichtig ist eine klare Darstellung, welche Ziele mit der Leistung erreicht werden sollen. Krankenkasse: Hilfsmittel, Heilmittel und Zuzahlungen Für medizinisch notwendige Leistungen ist in der Regel die gesetzliche Krankenkasse zuständig. Dazu zählen unter anderem Hilfsmittel wie Rollstühle oder Hörgeräte, Heilmittel, Therapien und medizinisch erforderliche Krankenhausbehandlungen. Viele Leistungen benötigen eine ärztliche Verordnung oder eine medizinische Begründung. Wer einen Antrag stellt, sollte daher darauf achten, dass der konkrete Bedarf gut beschrieben ist und die Unterlagen vollständig sind. Ein oft unterschätzter Punkt sind Zuzahlungen. Versicherte müssen grundsätzlich nur bis zu einer Belastungsgrenze Zuzahlungen leisten; bei schwer chronisch kranken Menschen liegt diese Grenze bei einem Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen, sonst bei zwei Prozent. Damit eine Befreiung möglich ist, müssen bisherige Zuzahlungen nachgewiesen werden. Gesundheitsinformationen des Bundes empfehlen deshalb, Belege mit Name, Datum, Betrag und Art der Leistung aufzubewahren. Arbeit, Erwerbsminderung und Rente Wenn eine Schwerbehinderung die Erwerbstätigkeit einschränkt, kommen mehrere Leistungen infrage. Dazu gehören Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Übergangsgeld, Erwerbsminderungsrente oder später die Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen setzt unter anderem voraus, dass bei Rentenbeginn eine Schwerbehinderung vorliegt und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt ist. Die Deutsche Rentenversicherung weist darauf hin, dass zu dieser Wartezeit zum Beispiel Beiträge aus Beschäftigung oder selbstständiger Tätigkeit zählen können. Für Menschen ab Jahrgang 1964 ist eine abschlagsfreie Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit 65 Jahren möglich; ein früherer Rentenbeginn ab 62 Jahren ist mit Abschlägen verbunden. Wer eine Erwerbsminderungsrente beantragt hat und noch auf die Entscheidung wartet, sollte außerdem prüfen lassen, ob Arbeitslosengeld I über die sogenannte Nahtlosigkeitsregelung infrage kommt. Diese Möglichkeit kann helfen, Einkommenslücken während eines laufenden Rentenverfahrens zu vermeiden. Nachteilsausgleiche: Entlastung ohne monatliche Auszahlung Nicht jede finanzielle Verbesserung erscheint als Zahlung auf dem Konto. Viele Entlastungen wirken indirekt, etwa durch geringere Steuern, weniger Kosten für Mobilität oder reduzierte Abgaben. Ein Beispiel ist der Behinderten-Pauschbetrag in der Einkommensteuer. Er kann die Steuerlast senken und richtet sich nach dem Grad der Behinderung; auch Eltern von Kindern mit Behinderung können ihn unter bestimmten Bedingungen nutzen Weitere Vorteile hängen häufig von den Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis ab. Dazu können Vergünstigungen im öffentlichen Nahverkehr, Vorteile bei der Kfz-Steuer, ein Recht auf Begleitung oder Ermäßigungen beim Rundfunkbeitrag gehören. Welche Stelle ist zuständig? Bedarf Zuständige Stelle Lebensunterhalt bei Erwerbsfähigkeit Jobcenter Grundsicherung im Alter oder bei dauerhafter Erwerbsminderung Sozialamt Pflegegeld, Pflegegrad und pflegebezogene Leistungen Pflegekasse Hilfsmittel, Heilmittel, Therapien und medizinische Versorgung Krankenkasse Erwerbsminderungsrente und Altersrente für schwerbehinderte Menschen Deutsche Rentenversicherung Assistenz, Teilhabe, Persönliches Budget Träger der Eingliederungshilfe oder zuständiger Rehabilitationsträger Feststellung des GdB und Merkzeichen Versorgungsamt oder zuständige Landesbehörde Warum gute Vorbereitung bares Geld bedeuten kann Wer Leistungen beantragt, sollte nicht nur ein Formular ausfüllen. Entscheidend ist, dass der Bedarf verständlich beschrieben, mit Nachweisen belegt und an die zuständige Stelle adressiert wird. Hilfreich sind ärztliche Befunde, Pflegegutachten, Bescheide über den Grad der Behinderung, Nachweise über Einkommen, Mietkosten, Versicherungszeiten und bereits bewilligte Leistungen. Je genauer der Antrag begründet ist, desto geringer ist das Risiko, dass Behörden Nachfragen stellen oder den Antrag wegen unklarer Angaben ablehnen. Betroffene sollten außerdem Bescheide sorgfältig prüfen. Viele Entscheidungen enthalten Fristen, innerhalb derer Widerspruch möglich ist. Fazit: Ansprüche entstehen aus dem konkreten Bedarf Menschen mit Schwerbehinderung haben nicht automatisch ein einheitliches Leistungspaket. Ihre Ansprüche ergeben sich aus dem jeweiligen Bedarf, dem festgestellten Grad der Behinderung, möglichen Merkzeichen, der Erwerbsfähigkeit, der Pflegesituation und der Versicherungsbiografie. Wer nur eine Leistung beantragt, übersieht möglicherweise andere Hilfen. Deshalb lohnt es sich, die eigene Situation in einzelne Bereiche aufzuteilen: Lebensunterhalt, Pflege, Gesundheit, Teilhabe, Arbeit, Rente und Nachteilsausgleiche. So wird aus einem unübersichtlichen System ein besser handhabbarer Weg. Der wichtigste Schritt bleibt jedoch der Antrag bei der richtigen Stelle. Beispiel aus der Praxis Eine 54-jährige Frau mit einem Grad der Behinderung von 60 bezieht Bürgergeld und nimmt an einer beruflichen Reha-Maßnahme teil. Zunächst erhält sie nur den regulären Regelbedarf, obwohl wegen der Maßnahme ein behinderungsbedingter Mehrbedarf geprüft werden könnte. Nach einer Beratung reicht sie den Reha-Bescheid, den Schwerbehindertenausweis und eine kurze Begründung beim Jobcenter nach. Zusätzlich sammelt sie ihre Zuzahlungsbelege für Medikamente und Physiotherapie, um bei der Krankenkasse die Belastungsgrenze prüfen zu lassen. Parallel beantragt sie bei der Pflegekasse eine Begutachtung, weil sie im Haushalt und bei Wegen außer Haus regelmäßig Unterstützung braucht. Das Beispiel zeigt, dass mehrere Ansprüche nebeneinander bestehen können, wenn unterschiedliche Lebensbereiche betroffen sind.
11. Juni 2026
Wenn die Kündigung im Briefkasten liegt, richtet sich der erste Gedanke fast immer auf die Vorwürfe. Über die Wirksamkeit einer Kündigung entscheidet aber oft etwas ganz anderes: ein Verfahren, das hinter den Kulissen abläuft und das Sie als Betroffener nie zu Gesicht bekommen, die Betriebsratsanhörung. Ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg zeigt, wie ein Arbeitgeber an genau dieser Stelle scheiterte, obwohl die Vorwürfe schwer wogen und der gekündigte Mann schwerkrank war. (17 Sa 48/14) Die Betriebsratsanhörung ist ein Hebel, nicht nur die Schwere der Vorwürfe Bevor ein Arbeitgeber mit Betriebsrat kündigt, muss er das Gremium anhören und ihm die Gründe nennen. Versäumt er das oder macht er es fehlerhaft, ist die Kündigung nach § 102 Betriebsverfassungsgesetz unwirksam, und zwar unabhängig davon, ob die Vorwürfe gegen den Beschäftigten zutreffen. Das ist der entscheidende Punkt, den viele Betroffene unterschätzen: Eine Kündigung kann selbst dann fallen, wenn der Arbeitnehmer sich tatsächlich etwas hat zuschulden kommen lassen. Es genügt, dass der Arbeitgeber den Betriebsrat falsch oder unvollständig informiert hat. Betriebsrat muss die genauen Umstände kennen Maßgeblich ist dabei der Grundsatz der subjektiven Determinierung. Er klingt sperrig, bedeutet aber etwas sehr Praktisches: Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat genau die Umstände schildern, die seinen Kündigungsentschluss tatsächlich getragen haben, und er muss sie richtig und vollständig schildern. Schildert er den Sachverhalt bewusst falsch oder lässt er Wesentliches weg, behandelt die Rechtsprechung das so, als hätte er den Betriebsrat gar nicht angehört. Die Anhörung soll dem Gremium ermöglichen, auf die Entscheidung des Arbeitgebers Einfluss zu nehmen, bevor gekündigt wird. Wer dem Betriebsrat ein geschöntes Bild liefert, nimmt ihm diese Möglichkeit. Was der Arbeitgeber dem Betriebsrat verschweigen wollte Im Fall vor dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg ging es um einen langjährigen Beschäftigten, der schwer an Leukämie erkrankt war und einen Grad der Behinderung von 70 zuerkannt bekam. Sein Arbeitgeber warf ihm unter anderem Arbeitszeitbetrug und einen „Tankbetrug" vor: In 14 Fällen habe er mehr Kraftstoff getankt, als in den Tank passe, dessen Kapazität 93 Liter betrage. Diesen Tankbetrug stellte der Arbeitgeber gegenüber dem Betriebsrat als besonders verwerflich dar. Verschwiegen hat er dem Gremium dabei etwas Entscheidendes: Seine eigene Entwicklungsabteilung hatte schon Wochen zuvor in einem internen Versuch festgestellt, dass sich bei langsamer Fließgeschwindigkeit und mehrfachem Betätigen der Zapfpistole sehr wohl deutlich mehr als 93 Liter einfüllen lassen. Das Gericht bewertete diese Methode als nicht außerhalb jeder Lebenswahrscheinlichkeit. Täuschung durch den Arbeitgeber Damit war der Vorwurf, der Beschäftigte habe Unmögliches getankt, im Kern entkräftet — und der Arbeitgeber wusste das. Trotzdem ließ er den Betriebsrat in dem Glauben, hier liege ein klarer Betrug vor. Genau hier liegt der Reibungspunkt, den die Rechtsprechung scharf zieht: Der Arbeitgeber darf ihm bekannte Umstände, die den Arbeitnehmer entlasten, dem Betriebsrat nicht vorenthalten, auch dann nicht, wenn sie für seinen eigenen Kündigungsentschluss keine Rolle spielten. Es ist nicht Sache des Arbeitgebers, im Alleingang zu entscheiden, was als entlastend gilt und was der Betriebsrat erfahren darf. Diese Einschätzung steht dem Gremium zu, nicht dem Kündigenden. Wann die Betriebsratsanhörung wiederholt werden muss Der zweite Fehler des Arbeitgebers wiegt ebenso schwer und ist für Betroffene besonders aufschlussreich. Dem Betriebsrat war mitgeteilt worden, der Beschäftigte habe sich zu den Vorwürfen nicht geäußert, er habe also nichts zu seiner Entlastung vorzubringen. Tatsächlich legte der Mann wenige Tage später eine 26-seitige schriftliche Stellungnahme vor, Punkt für Punkt zu jedem Vorwurf. Davon erfuhr der Arbeitgeber, bevor er die nächste Kündigung aussprach. Er reichte diese Information aber nicht an den Betriebsrat nach. Wiederholte Anhörung bei verändertem Sachverhalt Damit verletzte er eine klare Regel: Ändert sich der Sachverhalt vor Ausspruch der Kündigung in wesentlichen Punkten zugunsten des Arbeitnehmers, muss die Anhörung wiederholt werden. Der Arbeitgeber darf nicht der Bewertung des Betriebsrats vorgreifen, ob dieser die neue Stellungnahme als entlastend einstuft. Schon die bloße Tatsache, dass überhaupt eine ausführliche Verteidigung vorliegt, hätte dem Gremium mitgeteilt werden müssen. Das Landesarbeitsgericht hielt das für so grundlegend, dass es die Revision zum Bundesarbeitsgericht ausdrücklich zuließ. Im Ergebnis waren sämtliche Kündigungen unwirksam. Erneute Anhörung schafft Zeit und Möglichkeiten Für Betroffene steckt darin eine wichtige Botschaft. Wer nach Einleitung des Anhörungsverfahrens noch Unterlagen, ein Gegengutachten oder eine schriftliche Erklärung beibringt, kann den Arbeitgeber zu einer erneuten Anhörung zwingen. Jede dieser Stationen ist eine zusätzliche Fehlerquelle, an der eine Kündigung scheitern kann. Was das für Ihre eigene Kündigung bedeutet, und welche Frist zählt Die praktische Konsequenz ist greifbar. Den Wortlaut der Betriebsratsanhörung kennen Sie als Gekündigter zunächst nicht, aber Sie können ihn sich verschaffen. Wer Kündigungsschutzklage erhebt, kann verlangen, dass der Arbeitgeber das Anhörungsschreiben vorlegt. Erst dann lässt sich prüfen, ob er dem Betriebsrat den Sachverhalt vollständig und richtig geschildert hat. Häufig zeigt sich genau dort die Schwachstelle, die die Kündigung zu Fall bringt, nicht in der Frage, ob der Vorwurf stimmt. Keine Kündigung Schwerbehinderter ohne Integrationsamt Hinzu kommt ein zweiter Hebel, wenn eine Schwerbehinderung im Spiel ist. Die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen, anerkannt ist das ab einem Grad der Behinderung von 50, bedarf nach § 168 SGB IX der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts. Fehlt sie, ist die Kündigung in aller Regel unwirksam, sofern das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestand. Wusste der Arbeitgeber nichts von der Behinderung, müssen Sie sich allerdings regelmäßig binnen rund drei Wochen nach Zugang der Kündigung direkt bei ihm darauf berufen, und diese Mitteilung muss ihm tatsächlich zugehen. Wer auf Nummer sicher gehen will, lässt sich den Eingang bestätigen. Sich allein in der Klageschrift darauf zu verlassen, reicht nach der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht aus. Sie haben nur drei Wochen Zeit Über allem steht die eine Frist, die niemand verstreichen lassen darf: Gegen eine Kündigung müssen Sie innerhalb von drei Wochen nach Zugang Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben (§ 4 Kündigungsschutzgesetz). Versäumen Sie das, gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam, dann hilft auch der schwerste Anhörungsfehler nicht mehr. Wer unsicher ist, ob ein Betriebsrat überhaupt beteiligt war oder ob das Integrationsamt zugestimmt hat, klagt zuerst und klärt diese Fragen anschließend im Verfahren. Warum der formale Fehler Sie doppelt schützt Es gibt noch einen Grund, warum dieser Punkt so wertvoll ist. Hält ein Gericht eine Kündigung nur für sozial ungerechtfertigt, kann der Arbeitgeber beantragen, das Arbeitsverhältnis gegen eine Abfindung trotzdem aufzulösen. Der Beschäftigte verliert dann den Job und bekommt Geld statt Weiterbeschäftigung. Dieser Ausweg ist dem Arbeitgeber aber versperrt, wenn die Kündigung nicht nur sozialwidrig, sondern auch aus einem anderen Grund unwirksam ist, etwa wegen der fehlerhaften Betriebsratsanhörung oder der fehlenden Zustimmung des Integrationsamts. Kündigung unwirksam, Weiterbeschäftigung gesichtert Im entschiedenen Fall scheiterte der Auflösungsantrag des Arbeitgebers genau daran. Der formale Fehler wirkte doppelt — er machte die Kündigung unwirksam und nahm dem Arbeitgeber zugleich die Möglichkeit, sich gegen Zahlung einer Abfindung aus dem Arbeitsverhältnis zu lösen. Ein vermeintlich technisches Detail entschied damit über den Fortbestand des Arbeitsplatzes eines schwerkranken Menschen. Häufige Fragen zur Betriebsratsanhörung bei Kündigung Woher weiß ich, was der Arbeitgeber dem Betriebsrat mitgeteilt hat? Im Kündigungsschutzprozess muss der Arbeitgeber darlegen, dass und wie er den Betriebsrat angehört hat. In aller Regel legt er das Anhörungsschreiben vor. Bestreiten Sie eine ordnungsgemäße Anhörung, muss er die Einzelheiten schlüssig darstellen. Erst über diesen Weg wird sichtbar, ob entlastende Tatsachen verschwiegen oder der Sachverhalt verzerrt wurde. Kann der Arbeitgeber im Prozess Gründe nachschieben, die er dem Betriebsrat nicht genannt hat? Grundsätzlich nicht. Tatsachen, die er dem Betriebsrat nicht mitgeteilt hat, darf er zur Begründung der Kündigung im Prozess regelmäßig nicht nachschieben. Die Wirksamkeit der Kündigung muss sich aus dem ergeben, was er dem Gremium tatsächlich vorgelegt hat. Das macht eine lückenhafte Anhörung für den Arbeitgeber gefährlich. Gilt das auch ohne Betriebsrat? Die Anhörungspflicht setzt voraus, dass im Betrieb ein Betriebsrat besteht. Existiert keiner, entfällt dieser Prüfungspunkt. Dann rücken andere Unwirksamkeitsgründe in den Vordergrund, bei schwerbehinderten Menschen vor allem die fehlende Zustimmung des Integrationsamts, daneben die allgemeinen Anforderungen des Kündigungsschutzes. Hilft mir die fehlerhafte Anhörung, wenn ich die Vorwürfe nicht bestreiten kann? Ja. Die Wirksamkeit der Betriebsratsanhörung wird unabhängig davon geprüft, ob die Kündigungsvorwürfe der Sache nach berechtigt sind. Ist die Anhörung fehlerhaft, ist die Kündigung unwirksam, auch wenn an den Vorwürfen etwas dran ist. Deshalb lohnt die Prüfung dieses Punktes in jedem Verfahren. Quellen Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg: Urteil vom 16.09.2015, 17 Sa 48/14, Bundesarbeitsgericht: Urteil vom 23.10.2014, 2 AZR 736/13 – Mitteilung entlastender Umstände an den Betriebsrat.
11. Juni 2026
Ein ausgefallener Festnetzanschluss ist für viele Menschen mehr als ein technisches Ärgernis. Besonders ältere Kundinnen und Kunden verlassen sich oft auf das Haustelefon, weil sie darüber Angehörige, Arztpraxen oder Pflegedienste erreichen. Wird ein solcher Anschluss unbrauchbar, erwartet man vom Anbieter vor allem eines: eine schnelle Reparatur. Umso heikler wirkt ein Fall, in dem Vodafone einem 76-jährigen Rentner nach einem toten Festnetzanschluss offenbar nicht nur Hilfe, sondern einen neuen Vertrag angeboten haben soll. Der Vorgang steht beispielhaft für ein Problem, das im Telekommunikationsmarkt immer wieder für Ärger sorgt. Kundinnen und Kunden melden eine Störung, landen in Hotlines, werden zwischen Abteilungen weitergereicht und bekommen am Ende ein Angebot, das mit der Beseitigung des ursprünglichen Problems nur wenig zu tun hat. Gerade bei älteren Menschen kann der Eindruck entstehen, dass eine technische Notlage zur Vertragsanbahnung genutzt wird. Verbraucherschützer warnen seit Jahren davor, Telefon- und Internetverträge am Telefon vorschnell abzuschließen. Wenn das Festnetz ausfällt, geht es nicht nur um Komfort Ein Festnetztelefon mag für viele Jüngere an Bedeutung verloren haben. Für zahlreiche Seniorinnen und Senioren bleibt es jedoch ein vertrauter und verlässlicher Kommunikationsweg. Viele nutzen kein Smartphone, keine Messenger-Dienste und keine Online-Kundenportale. Fällt der Anschluss aus, bricht häufig die einfachste Verbindung nach außen weg. Das ist besonders dann problematisch, wenn Menschen allein leben oder gesundheitlich eingeschränkt sind. Ein funktionierendes Telefon kann im Alltag Sicherheit geben. Deshalb ist ein längerer Ausfall nicht nur ein Fall für die Technikabteilung, sondern auch eine Frage des Verbraucherschutzes. Anbieter dürfen eine Störungsmeldung nicht so behandeln, als sei sie bloß eine Verkaufschance. Welche Pflichten Anbieter bei einer Störung haben Die Rechtslage ist für Verbraucherinnen und Verbraucher besser, als viele denken. Die Bundesnetzagentur weist darauf hin, dass Kundinnen und Kunden bei einer Störung ihres Telefon-, Internet- oder TV-Anschlusses Anspruch auf eine unverzügliche und unentgeltliche Beseitigung haben. Das gilt grundsätzlich, wenn die Kundin oder der Kunde die Störung nicht selbst verursacht hat. Ein neuer Vertrag ist dafür keine Voraussetzung. Nach den Informationen der Bundesnetzagentur zur Entstörung muss der Anbieter handeln, sobald eine Störung gemeldet wurde. Kann die Störung nicht innerhalb eines Tages nach Eingang der Meldung beseitigt werden, muss der Anbieter spätestens am Folgetag informieren. Dabei muss er mitteilen, welche Maßnahmen eingeleitet wurden und wann die Störung voraussichtlich behoben wird. Diese Vorgaben sind wichtig, weil sie den Ablauf aus der reinen Kulanz herausheben. Wer zahlt, hat Anspruch auf die vereinbarte Leistung. Bleibt diese aus, darf der Anbieter nicht einfach auf Geduld verweisen. Er muss nachvollziehbar erklären, was passiert und wann mit einer Lösung zu rechnen ist. Warum ein Neuvertrag in einer Störungssituation kritisch ist Ein neuer Vertrag kann in manchen Fällen sinnvoll sein, etwa wenn eine alte Technik tatsächlich abgelöst wird oder ein günstigerer Tarif angeboten wird. Kritisch wird es jedoch, wenn Kundinnen und Kunden glauben, nur durch den Neuabschluss werde ihr bestehender Anschluss wieder funktionsfähig. Dann verschwimmen Entstörung und Verkauf. Genau diese Vermischung kann für Betroffene teuer werden. Ein neuer Vertrag kann eine neue Mindestlaufzeit auslösen, andere Leistungen enthalten oder bisherige Konditionen ablösen. Auch Zusatzleistungen, höhere monatliche Kosten oder geänderte Kündigungsfristen können damit verbunden sein. Wer unter Druck steht, weil das Telefon tot ist, prüft solche Details oft nicht gründlich. Das gilt besonders bei Gesprächen am Telefon, in denen Informationen schnell und schwer überprüfbar vermittelt werden. Die Verbraucherzentrale erklärt, dass sich die Kundenrechte bei Telefon-, Handy- und Internetverträgen durch das Telekommunikationsgesetz verändert haben. Dazu gehören Regeln zu Vertragslaufzeiten, Kündigungen und Änderungen durch Anbieter. Gerade deshalb sollten Kundinnen und Kunden genau unterscheiden, ob es um Reparatur, Tarifwechsel oder einen völlig neuen Vertrag geht. Ältere Menschen sind bei Telefonverträgen besonders verletzlich Der Fall eines 76-jährigen Rentners zeigt, warum ältere Menschen bei Telekommunikationsfragen besonderen Schutz brauchen. Viele haben jahrzehntelang denselben Anschluss genutzt und möchten vor allem, dass er wieder funktioniert. Sie sind nicht zwingend mit technischen Begriffen wie Router, Kabelnetz, VoIP oder Mobilfunkersatz vertraut. Wird dann ein neuer Tarif als schnelle Lösung präsentiert, kann leicht ein Vertrag entstehen, der gar nicht gewollt war. Dabei geht es nicht um fehlende Eigenverantwortung. Es geht um faire Kommunikation in einer Situation, in der der Anbieter einen deutlichen Informationsvorsprung hat. Wer eine Störung meldet, ruft nicht an, um einzukaufen. Er oder sie verlangt die Wiederherstellung einer bezahlten Leistung. Was Betroffene sofort tun sollten Bei einem toten Festnetzanschluss sollte die Störung so dokumentiert wie möglich gemeldet werden. Sinnvoll ist eine schriftliche Meldung über ein Kundenportal, per E-Mail, Kontaktformular oder Einschreiben, damit Zeitpunkt und Inhalt nachweisbar sind. Die Verbraucherzentrale Niedersachsen stellt dafür Formulierungshilfen bereit. Wichtig ist, eine klare Entstörung zu verlangen und nicht ungewollt einem Tarifwechsel zuzustimmen. Am Telefon sollten Betroffene oder Angehörige nachfragen, ob gerade eine Störung bearbeitet oder ein neuer Vertrag angeboten wird. Diese Unterscheidung sollte ausdrücklich bestätigt werden. Wer unsicher ist, sollte keine Zustimmung geben und um schriftliche Unterlagen bitten. Seriöse Hilfe darf nicht davon abhängen, dass sofort am Telefon ein neuer Vertrag abgeschlossen wird. Situation Worauf Verbraucher achten sollten Festnetzanschluss ist ausgefallen Störung schriftlich melden, Ticketnummer notieren und unentgeltliche Entstörung verlangen. Hotline bietet neuen Vertrag an Klären, ob der Neuvertrag wirklich nötig ist oder ob der bestehende Anschluss repariert werden muss. Störung dauert länger an Informationen zur Entstörung und zum voraussichtlichen Termin verlangen. Vertrag wurde am Telefon abgeschlossen Widerrufsfrist prüfen und Vertragsunterlagen sorgfältig kontrollieren. Widerruf kann nach einem Telefonabschluss helfen Wurde ein Vertrag am Telefon oder außerhalb eines Geschäftsraums abgeschlossen, kommt häufig ein Widerrufsrecht in Betracht. Kundinnen und Kunden sollten die Vertragsunterlagen sofort prüfen und auf Laufzeit, Kosten, Leistungsumfang und Beginn achten. Wenn der Vertrag nicht gewollt war, sollte der Widerruf schriftlich und nachweisbar erklärt werden. Auch Angehörige können helfen, sofern die betroffene Person einverstanden ist. Besonders wichtig ist, nichts zu unterschreiben oder mündlich zu bestätigen, was nicht verstanden wurde. Aussagen wie „Das ist nur zur Reparatur nötig“ sollten schriftlich belegt werden. Fehlt diese Bestätigung, ist Vorsicht angebracht. Eine Störung darf nicht zum Einfallstor für einen Vertrag werden, den die Kundin oder der Kunde ohne den Ausfall nie abgeschlossen hätte. Vodafone und die Frage nach fairer Kundenbetreuung Vodafone bewirbt auf seiner Website auch Angebote für ältere Kundinnen und Kunden, darunter Festnetz- und Internetlösungen für zuhause. Solche Tarife können für manche Haushalte passend sein, wenn sie transparent erklärt und freiwillig gewählt werden. Problematisch wird es, wenn Vertrieb und Entstörung in einem Gespräch vermischt werden. Dann entsteht ein Vertrauensproblem. Für Telekommunikationsunternehmen ist der Umgang mit älteren Kunden ein Prüfstein für faire Beratung. Gerade große Anbieter müssen sicherstellen, dass Hotline-Mitarbeitende Störungsfälle nicht in Verkaufsgespräche umdeuten. Eine klare Trennung wäre verbraucherfreundlich: Erst wird die Störung aufgenommen und behoben, danach kann auf Wunsch über Tarife gesprochen werden. Alles andere wirkt schnell wie Druckverkauf. Warum der Fall über Vodafone hinausweist Auch wenn der konkrete Vorwurf Vodafone betrifft, ist das Thema größer als ein einzelnes Unternehmen. Der Telekommunikationsmarkt ist für viele Kundinnen und Kunden unübersichtlich geworden. Alte Kupferleitungen, Kabelanschlüsse, Glasfaser, Mobilfunklösungen und Internet-Telefonie werden parallel angeboten. Wer nur telefonieren will, findet sich in dieser Tarifwelt oft kaum zurecht. Die Folge ist eine wachsende Abhängigkeit von Hotlines und Beratungen. Genau dort muss besonders sauber gearbeitet werden. Ein gestörter Anschluss ist kein normaler Verkaufskontakt. Er ist ein Leistungsproblem, das der Anbieter lösen muss. Was Angehörige tun können Angehörige sollten ältere Menschen ermutigen, bei technischen Problemen nicht allein mit Hotlines zu verhandeln. Es kann helfen, gemeinsam anzurufen, Gesprächsnotizen zu führen und Namen, Uhrzeiten sowie Aussagen zu dokumentieren. Auch eine Vollmacht kann sinnvoll sein, wenn Familienmitglieder regelmäßig bei Vertragsfragen unterstützen. So lässt sich verhindern, dass am Telefon Entscheidungen unter Zeitdruck getroffen werden. Wer bereits einen zweifelhaften Vertrag entdeckt, sollte die Unterlagen prüfen und gegebenenfalls Verbraucherberatung in Anspruch nehmen. Die Verbraucherzentralen bieten Informationen und Beratung zu Festnetz-, Internet- und Mobilfunkverträgen an. Auch eine Beschwerde bei der Bundesnetzagentur kann geprüft werden, wenn Entstörungspflichten nicht eingehalten werden. Entscheidend ist, den Fall möglichst genau zu dokumentieren. Fazit: Erst reparieren, dann beraten Ein toter Festnetzanschluss ist für ältere Menschen oft ein ernstes Alltagsproblem. Anbieter müssen Störungen schnell, transparent und ohne zusätzliche Kosten beheben, sofern die Ursache nicht bei der Kundin oder dem Kunden liegt. Ein neuer Vertrag darf nicht als Bedingung für Hilfe erscheinen. Gerade bei Rentnerinnen und Rentnern ist besondere Sorgfalt nötig. Der Fall zeigt, wie wichtig klare Grenzen zwischen Service und Vertrieb sind. Wer eine Störung meldet, braucht keine Verkaufstaktik, sondern eine nachvollziehbare Lösung. Für Anbieter wäre es ein Zeichen von Fairness, Störungsfälle strikt von Neuabschlüssen zu trennen. Für Verbraucher gilt: nichts am Telefon zusagen, was nicht schriftlich verstanden und geprüft wurde. Beispiel aus der Praxis Ein 76-jähriger Rentner stellt morgens fest, dass sein Festnetztelefon kein Freizeichen mehr hat. Er meldet die Störung bei seinem Anbieter und bekommt im Gespräch ein Angebot für einen neuen Tarif. Statt sofort zuzustimmen, bittet er um eine schriftliche Bestätigung, dass die Entstörung unabhängig vom Neuvertrag erfolgt. Seine Tochter dokumentiert die Störung zusätzlich per E-Mail und fordert die kostenlose Beseitigung des Ausfalls. Zwei Tage später erhält die Familie eine Rückmeldung mit einem Technikertermin. Den angebotenen Neuvertrag prüfen sie erst danach in Ruhe. So bleibt aus einer Störung ein Servicefall und wird nicht ungewollt zu einem neuen Vertragsabschluss.
11. Juni 2026
Die Deutsche Rentenversicherung überweist laut Rentenatlas 2025 jährlich rund 1,7 Millionen Renten ins Ausland. Wer auswandert, verliert seine Rente nicht, aber je nach Zielland büßt er einen Teil davon ein. Und wer in ein sogenanntes vertragsloses Land zieht, verliert zusätzlich die gesetzliche Krankenversicherung. Entscheidend ist nicht allein, wohin man zieht, sondern welcher Kategorie das Zielland angehört. Drei Kategorien: Welche Rente im Ausland gezahlt wird Das Auslandsrentenrecht unterscheidet nach § 110 SGB VI zwischen vorübergehendem Aufenthalt und dauerhaftem Wohnsitz. Wer weniger als sechs Monate im Jahr im Ausland lebt, gilt als vorübergehend abwesend: Die Rente wird ohne Abzüge gezahlt, unabhängig vom Land. Wer dauerhaft oder länger als sechs Monate im Jahr im Ausland lebt, fällt unter das Auslandsrentenrecht. Dort gibt es drei Kategorien. Kategorie 1: EU, EWR und Schweiz. Alle 27 EU-Mitgliedstaaten sowie Island, Liechtenstein und Norwegen (EWR) und die Schweiz. Hier gilt die EU-Verordnung (EG) Nr. 883/2004, die den Export von Rentenleistungen garantiert. Die Rente wird in voller Höhe gezahlt. Kategorie 2: Abkommensstaaten. Länder außerhalb der EU/EWR/Schweiz mit einem deutschen Sozialversicherungsabkommen, darunter USA, Kanada, Australien, Türkei und Israel. Auch hier wird die Rente grundsätzlich in voller Höhe gezahlt. Kategorie 3: Vertragslose Staaten. Alle anderen Länder, zum Beispiel Thailand, Philippinen oder große Teile Lateinamerikas. Hier greifen Sonderregeln, aber nur unter bestimmten Voraussetzungen. Rente in der EU und in Abkommensstaaten Wer in ein EU-Land zieht, bekommt die volle deutsche Rente. Die gesetzliche Krankenversicherung besteht über das europäische Koordinierungsrecht fort: Rentner in der KVdR haben Anspruch auf Sachleistungen im Wohnland. In Abkommensstaaten wird die Altersrente ebenfalls in voller Höhe gezahlt. Die Krankenversicherung ist nicht einheitlich geregelt: Das deutsch-türkische Abkommen schließt Sachleistungen ein, bei Umzug in die USA oder nach Australien muss die Krankenversicherung selbst organisiert werden. Was viele nicht wissen: Abkommensstaaten schützen die Altersrente, aber nicht jede Rentenart. Eine Erwerbsminderungsrente, die nicht auf medizinischen Gründen, sondern auf einem verschlossenen deutschen Arbeitsmarkt beruht, kann nach § 112 SGB VI bei dauerhaftem Auslandsaufenthalt entfallen, auch in Abkommensstaaten, wenn das jeweilige Abkommen diese Rentenart nicht ausdrücklich einschließt. Vertragslose Staaten: Wann die Rente im Ausland tatsächlich gekürzt wird Die verbreitete Fehlannahme: Wer in ein vertragsloses Land wie Thailand zieht, bekommt automatisch weniger Rente. Das stimmt so nicht. Die Kürzung tritt nur ein, wenn die eigene Rentenbiografie Zeiten enthält, die nach dem Fremdrentengesetz angerechnet wurden: Das betrifft Vertriebene, Spätaussiedler und Personen mit Beschäftigungszeiten in ehemaligen deutschen Ostgebieten, soweit diese nach dem Fremdrentengesetz erfasst sind. Die DRV hat das klar formuliert: „Sind keine Beitrags- und Beschäftigungszeiten außerhalb des heutigen Bundesgebiets vorhanden, wird die volle Rente gezahlt." Wer ausschließlich in Deutschland gearbeitet und eingezahlt hat, bekommt seine volle Rente auch in Thailand oder Indonesien. Wer hingegen Fremdrentengesetz-Zeiten in der Rentenberechnung hat, verliert bei dauerhaftem Wohnsitz im vertragslosen Ausland den Anteil der Rente, der auf diesen Zeiten beruht. Die Rechtsgrundlage ist § 113 SGB VI: Im vertragslosen Ausland werden nur Bundesgebiets-Beitragszeiten berücksichtigt. Ob die eigene Rente solche Zeiten enthält, steht im Rentenbescheid oder lässt sich bei der DRV erfragen. GKV-Verlust im vertragslosen Ausland: Das größere Problem Weitaus folgenreicher als eine mögliche Rentenkürzung ist ein anderer Verlust. Die gesetzliche Krankenversicherung, einschließlich der Krankenversicherung der Rentner (KVdR), endet mit dem dauerhaften Wohnsitzwechsel ins vertragslose Ausland. Das SGB V knüpft die Versicherungspflicht an den Wohnsitz in Deutschland. Wer seinen Wohnsitz aufgibt und in ein Land ohne entsprechende Abkommen zieht, verliert den gesetzlichen Krankenversicherungsschutz und die Absicherung über die deutsche Pflegeversicherung. In der Praxis bedeutet das: kein Arztbesuch auf Kassenbasis, keine Kostenübernahme durch die deutsche Kasse für Krankenhausbehandlungen, keine Pflegeleistungen aus Deutschland. Thailand verlangt für das Rentnervisum außerdem den Nachweis einer privaten Krankenversicherung mit bestimmten Mindestabdeckungen. Wer später nach Deutschland zurückkehrt und vorher in der KVdR pflichtversichert war, kann die Pflichtmitgliedschaft bei Rückkehr wieder in Anspruch nehmen. Wer freiwillig gesetzlich versichert war, sollte vor dem Umzug bei seiner Krankenkasse nach einer Anwartschaftsversicherung fragen. Lebensbescheinigung: Wer handeln muss — und wann die Rente stoppt Wer dauerhaft im Ausland lebt, muss der DRV einmal jährlich nachweisen, dass er noch lebt. Von den 1,7 Millionen Auslandsrenten läuft für rund 1,2 Millionen der Nachweis automatisch: Die DRV gleicht Daten mit Sterberegistern der Wohnländer ab, zum Beispiel in Australien, Spanien, Österreich und Italien. Wer in einem dieser Länder lebt, bekommt keine Lebensbescheinigung zugeschickt. Für alle anderen kommt die Lebensbescheinigung Mitte des Jahres zusammen mit der Rentenanpassungsmitteilung. Sie muss von einer Behörde, einem Geldinstitut oder einer deutschen Auslandsvertretung beglaubigt und im Original eingesandt werden an: Deutsche Post AG, Niederlassung Renten Service, 13496 Berlin. Seit 2023 ist alternativ der digitale Lebensnachweis (DLN) möglich. Wer das Formular nicht zurückschickt, riskiert die Einstellung der Rentenzahlung zum 30. November. Wer mehrere Renten bezieht, braucht gegebenenfalls mehrere Nachweise. Drei Schritte vor dem Auswandern Wer plant, dauerhaft ins Ausland zu ziehen, muss drei Punkte vor der Abmeldung klären. Erstens: Ob die eigene Rente Fremdrentengesetz-Zeiten enthält, nachzulesen im Rentenbescheid. Wer keine solchen Zeiten hat, riskiert im vertragslosen Ausland keine Rentenkürzung. Zweitens: Die Krankenversicherung im Zielland. Im vertragslosen Ausland ist eine private Lösung zwingend notwendig und muss vor dem Umzug abgeschlossen sein. Drittens: Den Renten Service der Deutschen Post AG spätestens zwei Monate vor dem Umzug informieren. Wer ergänzend Grundsicherung im Alter bezieht, verliert diesen Anspruch bei dauerhaftem Auslandsaufenthalt vollständig. Die gesetzliche Rente folgt in die meisten Länder der Welt. Häufige Fragen zur Rente im Ausland Verliere ich meine Rente, wenn ich dauerhaft ins Ausland ziehe? Nein. Die in Deutschland erworbenen Rentenansprüche gehen nicht verloren. Die DRV überweist in mehr als 150 Länder. Kürzungen sind nur im vertragslosen Ausland möglich, und auch dort nur, wenn die eigene Rente Fremdrentengesetz-Zeiten enthält. Verliere ich meine Altersrente für schwerbehinderte Menschen bei Auswanderung? Das hängt vom Zeitpunkt ab. Das Bundessozialgericht hat entschieden (Az. B 13 R 15/15 R): Wer seinen Wohnsitz ins vertragslose Ausland verlegt und den Antrag erst dort stellt, hat keinen Anspruch, weil die Schwerbehindertenanerkennung nach SGB IX mit dem Wegzug endet. Wer die Rente bereits vor dem Umzug bezogen hat, ist nicht betroffen. Was kostet die Überweisung ins außereuropäische Ausland? Innerhalb des SEPA-Raums fallen keine Gebühren an. Außerhalb übernimmt die DRV die Kosten bis zur ersten Korrespondenzbank; weitere Gebühren und Wechselkurskosten trägt der Empfänger. Quellen Deutsche Rentenversicherung: Rente im Ausland — Umzug als Rentner ins Ausland Deutsche Rentenversicherung: Faktencheck Lebensnachweis 2025 Deutsche Rentenversicherung: Rentenatlas 2025 SGB VI §§ 110, 112, 113, 272 (dejure.org) Bundessozialgericht, Az. B 13 R 15/15 R
11. Juni 2026
Aus dem Bürgergeld wird die neue Grundsicherung für Arbeitsuchende. Die Geldleistung heißt künftig Grundsicherungsgeld, doch die Reform beschränkt sich nicht auf einen neuen Namen. Mit dem Dreizehnten Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze wird das SGB II an vielen Stellen neu gefasst. Das Gesetz wurde im Bundesgesetzblatt als BGBl. 2026 I Nr. 107 veröffentlicht. Nach Angaben der Bundesregierung treten die neuen Regelungen schrittweise in Kraft, nahezu vollständig zum 1. Juli 2026. Warum die Reform mehr ist als eine Umbenennung Das Bürgergeld war 2023 mit dem Anspruch eingeführt worden, stärker auf Vertrauen, Qualifizierung und längerfristige Eingliederung zu setzen. Die neue Grundsicherung ändert diesen Ansatz in mehreren Bereichen. Besonders deutlich sind die Änderungen bei Sanktionen, Vermögen und Wohnkosten. Die bisherige Staffelung bei Pflichtverletzungen wird abgeschafft, das Schonvermögen sinkt und die Unterkunftskosten werden schon in der Karenzzeit begrenzt. Die 50 Änderungen beim Bürgergeld / Grundsicherung im Überblick 1. Bürgergeld heißt künftig Grundsicherungsgeld Die bisherige Geldleistung wird im SGB II umbenannt. Inhaltlich bleibt es eine Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts, politisch markiert die Umbenennung aber eine Abkehr vom Bürgergeld-Begriff. 2. Das SGB II trägt wieder den Namen Grundsicherung für Arbeitsuchende Die Gesetzesüberschrift wird angepasst. Der Bezug auf das Bürgergeld tritt zurück, der Begriff Grundsicherung für Arbeitsuchende steht wieder im Vordergrund. 3. Behörden dürfen Übergangsbegriffe verwenden Bis Ende 2026 können Behörden in Bescheiden, Formularen und Schreiben teilweise noch den Begriff Bürgergeld verwenden. Entscheidend ist aber, welche neue Regel zum jeweiligen Zeitpunkt bereits gilt. 4. Die Reform startet gestaffelt Einzelne Sanktionsregeln gelten bereits seit dem Tag nach der Verkündung. Der Großteil der Änderungen greift zum 1. Juli 2026, weitere Regelungen folgen später. 5. Erwerbsfähige müssen ihre Arbeitskraft stärker einsetzen Leistungsbeziehende sollen ihre Arbeitskraft so einsetzen, dass die Hilfebedürftigkeit möglichst vollständig überwunden wird. Das betrifft auch die Bedarfsgemeinschaft. 6. Vollzeit wird stärker in den Blick genommen Wenn es individuell zumutbar ist, kann auch die Aufnahme einer Vollzeittätigkeit verlangt werden. Gesundheit, Pflegeaufgaben und Kinderbetreuung bleiben im Einzelfall zu prüfen. 7. Vermittlung in Arbeit erhält Vorrang Vor längeren Maßnahmen soll zunächst geprüft werden, ob eine schnelle Vermittlung in Arbeit oder Ausbildung möglich ist. Weiterbildung bleibt möglich, muss aber stärker begründet werden. 8. Qualifizierung bleibt für junge Menschen wichtig Besonders bei Menschen unter 30 Jahren kann Qualifizierung weiterhin Vorrang haben, wenn sie bessere Chancen auf dauerhafte Eingliederung bietet. 9. Existenzgründungen bleiben förderfähig Der Vermittlungsvorrang verdrängt die Förderung selbstständiger Tätigkeiten nicht vollständig. Einstiegsgeld und Gründungsförderung können weiter in Betracht kommen. 10. Eltern können früher herangezogen werden Die Betreuung eines Kindes schützt künftig nicht mehr pauschal bis zum dritten Geburtstag. Bei gesicherter Betreuung können Eltern bereits nach Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes zu Arbeit oder Maßnahmen herangezogen werden. 11. Selbstständige werden nach einem Jahr strenger geprüft Wer selbstständig ist und weiterhin Leistungen bezieht, muss nach längerer Zeit eher damit rechnen, auf eine abhängige Beschäftigung verwiesen zu werden. 12. Sprachförderung wird stärker einbezogen Integrationskurse und berufsbezogene Deutschförderung können verbindlicher Teil der Mitwirkung werden. Wer ohne wichtigen Grund nicht teilnimmt, riskiert leistungsrechtliche Folgen. 13. Gesundheit und Reha werden stärker berücksichtigt Jobcenter sollen bei gesundheitlichen Einschränkungen früher auf Prävention, Teilhabe und Reha-Leistungen hinweisen. Das ist keine neue Geldleistung, kann aber den Weg in Arbeit begleiten. 14. Der Kooperationsplan bleibt bestehen Der Kooperationsplan wird nicht abgeschafft. Er soll weiterhin Ziele, Schritte, Eigenbemühungen, Nachweise und mögliche Unterstützungsangebote festhalten. 15. Das Schlichtungsverfahren fällt weg Der bisherige Schutzmechanismus bei Streit über den Kooperationsplan entfällt. Konflikte können schneller in verbindliche Vorgaben des Jobcenters übergehen. 16. Das erste Gespräch soll persönlich stattfinden Das Erstgespräch zur Potenzialanalyse und zum Kooperationsplan soll grundsätzlich im Jobcenter stattfinden. Ausnahmen müssen begründet sein. 17. Der Kooperationsplan wird konkreter Er soll genauer festlegen, in welche Tätigkeiten, Ausbildungen oder Bereiche vermittelt werden soll. Auch Eigenbemühungen und Nachweise werden genauer bestimmt. 18. Nach verpasstem Gespräch kann ein Verwaltungsakt folgen Wer ohne wichtigen Grund nicht erscheint, kann durch schriftlichen Verwaltungsakt zu bestimmten Mitwirkungsschritten verpflichtet werden. 19. Scheitert der Kooperationsplan, entscheidet das Jobcenter schneller verbindlich Kommt kein Kooperationsplan zustande oder wird er nicht umgesetzt, kann das Jobcenter Pflichten per Verwaltungsakt festlegen. Widerspruch bleibt möglich. 20. Eigenbemühungen müssen genau beschrieben werden Das Jobcenter muss festlegen, welche Bewerbungen oder Schritte in welcher Häufigkeit, Form und Frist nachzuweisen sind. Dadurch werden Anforderungen überprüfbarer, aber auch strenger. 21. Arbeitgeberzuschüsse werden neu geregelt Für Langzeitleistungsbeziehende können Arbeitgeber Zuschüsse erhalten. Vorgesehen sind 75 Prozent im ersten Jahr und 50 Prozent im zweiten Jahr des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts. 22. Freie Förderung wird erweitert Ein Teil der Eingliederungsmittel kann flexibler eingesetzt werden. Davon können Langzeitarbeitslose, junge Menschen mit schweren Vermittlungshemmnissen und Menschen mit Gesundheits- oder Reha-Bedarf profitieren. 23. Schwer erreichbare junge Menschen sollen mehr Unterstützung erhalten Für unter 25-Jährige mit besonderen Schwierigkeiten können Hilfen zur Stabilisierung und zum Einstieg in Schule, Ausbildung oder Arbeit erbracht werden. 24. Der Passiv-Aktiv-Transfer wird ausgebaut Mittel, die sonst für passive Leistungen verwendet würden, können stärker für Beschäftigungsförderung genutzt werden. Die Finanzierung ist begrenzt. 25. Digitalisierung und Automatisierung erhalten eine gesetzliche Grundlage Die Bundesagentur für Arbeit kann IT-Verfahren weiterentwickeln und automatisierte Verwaltungsprozesse erproben. Für Betroffene werden vollständige Angaben dadurch noch wichtiger. 26. Pflichtverletzungen werden neu zugeschnitten Wer Eigenbemühungen nicht nachweist, Kurse nicht antritt oder Maßnahmen ohne wichtigen Grund abbricht, kann schneller eine Pflichtverletzung auslösen. 27. Pflichtverletzungen führen sofort zu 30 Prozent Kürzung Die bisherige Staffelung von 10, 20 und 30 Prozent entfällt. Bei Pflichtverletzungen beträgt die Minderung künftig grundsätzlich 30 Prozent des Regelbedarfs. 28. Die Kürzung dauert grundsätzlich drei Monate Eine Leistungsminderung wegen Pflichtverletzung läuft in der Regel drei Monate. Sie kann aufgehoben werden, wenn Pflichten nachgeholt oder glaubhaft künftig erfüllt werden. 29. Arbeitsverweigerung kann zum vollständigen Entzug des Regelbedarfs führen Wer eine zumutbare und unmittelbar mögliche Arbeit willentlich verweigert, kann den Regelbedarf vollständig verlieren. Unterkunftskosten können unter besonderen Regeln weiter behandelt werden. 30. Unterkunftskosten können bei Totalsanktion direkt gezahlt werden Damit Wohnungslosigkeit vermieden wird, können Kosten für Unterkunft und Heizung direkt an Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden. 31. Die 1-Euro-Regel erhält den Leistungsfall Selbst bei vollständigem Wegfall des Regelbedarfs kann ein symbolischer Leistungsbetrag von einem Euro bewilligt werden. Das soll insbesondere den Kranken- und Pflegeversicherungsschutz absichern. 32. Das erste Meldeversäumnis löst keine sofortige Kürzung aus Wer erstmals einen Termin versäumt, wird nicht unmittelbar nach der Meldeversäumnis-Regel gekürzt. Das Versäumnis kann aber für spätere Folgen bedeutsam werden. 33. Wiederholtes Meldeversäumnis kostet 30 Prozent Bei wiederholtem Nichterscheinen zu einem Meldetermin oder Untersuchungstermin droht eine Kürzung von 30 Prozent für einen Monat. 34. Drei verpasste Termine können zur Nichterreichbarkeit führen Wer dreimal hintereinander ohne wichtigen Grund nicht erscheint, kann als nicht erreichbar gelten. Dann kann der Leistungsanspruch weitergehend entfallen. 35. Unterkunftskosten bei Nichterreichbarkeit werden neu verteilt In Bedarfsgemeinschaften kann der Unterkunftsanteil der nicht erreichbaren Person auf die übrigen Mitglieder verteilt werden. Das soll Haushalte mit mehreren Personen vor Folgeschäden schützen. 36. Psychische Erkrankungen müssen stärker beachtet werden Bei bekannten psychischen Erkrankungen oder Anhaltspunkten dafür soll vor Sanktionen eine persönliche Anhörung erfolgen. Dadurch sollen unfaire Folgen vermieden werden. 37. Untersuchungstermine können angeordnet werden Bei Hinweisen auf psychische Erkrankungen kann das Jobcenter ärztliche oder psychologische Untersuchungen verlangen. Das kann helfen, Einschränkungen zu klären, schafft aber auch neue Mitwirkungspflichten. 38. Krankschreibungen können genauer geprüft werden Wiederholte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen rund um Jobcenter- oder Arbeitgebertermine können Zweifel auslösen. Echte Krankheit bleibt ein wichtiger Grund. 39. Das Schonvermögen wird abgesenkt Die Freibeträge werden altersabhängig gestaffelt. Vorgesehen sind etwa 5.000 Euro bis 30 Jahre, 10.000 Euro ab 31, 12.500 Euro ab 41 und 20.000 Euro ab 51 Jahren. 40. Die Vermögens-Karenzzeit fällt weg Der bisher großzügigere Schutz im ersten Jahr entfällt. Vermögen wird künftig früher und nach niedrigeren Grenzen geprüft. 41. Das vereinfachte Verfahren bei einmaligem Bedarf entfällt Auch bei einmaligen Bedarfen, etwa Nachzahlungen, kann eine vollständige Vermögensprüfung nötig werden. Die bisherige Erleichterung wird gestrichen. 42. Selbstgenutztes Wohneigentum bleibt geschützt Ein selbst bewohntes Haus oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung muss nicht automatisch verwertet werden. Entscheidend bleiben die gesetzlichen Schutzregeln und der Einzelfall. 43. Darlehensregeln werden angepasst Die Vorschriften zu Darlehen verweisen künftig auf die neue Vermögenssystematik. Wer Leistungen nur darlehensweise erhält, sollte die Berechnung genau prüfen. 44. Die Wohnkosten-Karenzzeit bleibt, wird aber gedeckelt Tatsächliche Unterkunftskosten werden in der Karenzzeit nicht mehr unbegrenzt anerkannt. Der Deckel liegt bei dem 1,5-Fachen der abstrakt angemessenen Unterkunftskosten. 45. Härtefälle bei Unterkunftskosten bleiben möglich In besonderen Fällen können höhere Unterkunftskosten anerkannt werden. Das kann etwa bei Familien mit Kindern oder fehlenden realistischen Alternativen relevant sein. 46. Unterkunft und Heizung werden für den Bewilligungszeitraum geprüft Kommunale Träger müssen die Angemessenheit der Kosten prüfen und Betroffene über Grenzen, Dauer und Bedingungen der Anerkennung informieren. 47. Mietpreisbremse und Quadratmeterhöchstmiete werden relevanter Eine Miete kann als unangemessen gelten, wenn örtliche Quadratmetergrenzen überschritten werden oder ein Verstoß gegen die Mietpreisbremse angenommen wird. 48. Umzüge werden strenger bewertet Wer umzieht und höhere Unterkunftskosten verursacht, braucht häufiger vorher eine schriftliche Zusicherung. Ohne diese können nur bisherige oder angemessene Kosten anerkannt werden. 49. Das Risiko von Mietschulden steigt Wenn Unterkunftskosten nur teilweise anerkannt werden, entsteht schneller eine Lücke zwischen Miete und Jobcenterleistung. Wer diese nicht decken kann, riskiert Rückstände. 50. Nachweise, Aufrechnung und Kontrolle werden strenger Zu spät eingereichte Unterlagen können unberücksichtigt bleiben. Zudem werden Aufrechnungsmöglichkeiten, Auskunftspflichten Dritter, Arbeitgeberhaftung und Zusammenarbeit mit dem Zoll ausgeweitet. Was die Änderungen für Betroffene bedeuten Für Leistungsbeziehende wird das Verfahren verbindlicher. Termine, Nachweise, Bewerbungsbemühungen und Kursteilnahmen gewinnen an Gewicht, weil Verstöße schneller zu Leistungsminderungen führen können. Besonders folgenreich ist die Abschaffung der gestuften Kürzung bei Pflichtverletzungen. Wo bisher zunächst 10 Prozent drohten, kann künftig direkt eine Minderung von 30 Prozent greifen. Bei einem Regelbedarf von 563 Euro für Alleinstehende im Jahr 2026 entspricht das rund 169 Euro im Monat. Auch beim Vermögen entsteht ein deutlicher Einschnitt. Wer neu Leistungen beantragt oder einen Weiterbewilligungsantrag stellt, muss damit rechnen, dass Vermögen früher geprüft wird. Die früher großzügigere Karenzzeit wird durch niedrigere, altersabhängige Freibeträge ersetzt. Bei den Wohnkosten wird die praktische Wirkung stark vom Wohnort abhängen. In angespannten Wohnungsmärkten kann der neue Deckel schon zu Beginn des Leistungsbezugs zu Problemen führen. Familien, Alleinerziehende und Menschen mit besonderen Wohnbedarfen werden deshalb besonders genau prüfen müssen, ob ein Härtefall geltend gemacht werden kann. Mehr Druck, aber nicht nur Druck Die Reform enthält nicht nur Verschärfungen. Die stärkere Einbindung von Gesundheits-, Reha- und Präventionsleistungen kann Menschen helfen, deren Arbeitslosigkeit mit gesundheitlichen Problemen verbunden ist. Auch die Förderung junger Menschen wird an mehreren Stellen ausgebaut. Jugendberufsagenturen, schwer erreichbare Jugendliche und Unterstützungsangebote am Übergang von Schule, Ausbildung und Beruf erhalten mehr Aufmerksamkeit. Trotzdem liegt der Schwerpunkt der Reform klar auf Verbindlichkeit und Kontrolle. Die Jobcenter bekommen neue Möglichkeiten, Pflichten festzulegen, Nachweise einzufordern und fehlende Mitwirkung zu sanktionieren. Kurzes Beispiel aus der Praxis Eine alleinstehende Leistungsbezieherin arbeitet bisher 20 Stunden pro Woche und erhält ergänzend Bürgergeld. Nach der Umstellung auf das Grundsicherungsgeld prüft das Jobcenter, ob eine Vollzeittätigkeit gesundheitlich und organisatorisch zumutbar ist. Im Kooperationsplan werden künftig konkrete Bewerbungsbemühungen festgelegt, etwa eine bestimmte Zahl an Bewerbungen pro Monat mit Nachweisfrist. Versäumt sie diese Nachweise ohne wichtigen Grund, kann nicht mehr erst eine 10-Prozent-Kürzung folgen, sondern direkt eine Minderung um 30 Prozent. Zieht sie zusätzlich ohne schriftliche Zusicherung in eine teurere Wohnung, kann das Jobcenter die höheren Kosten möglicherweise nicht vollständig übernehmen. In diesem Fall müsste sie den Differenzbetrag selbst tragen oder darlegen, warum der Umzug erforderlich war und warum ein Härtefall vorliegt. Fazit Die neue Grundsicherung verändert das Bürgergeld tiefgreifend. Der neue Name ist nur der sichtbare Teil einer Reform, die stärker auf Arbeitsaufnahme, Nachweise, persönliche Termine und Kontrolle setzt. Wer Leistungen bezieht, sollte ab dem 1. Juli 2026 besonders auf Fristen, Einladungen, Nachweispflichten und Wohnkosten achten. Entscheidend wird in vielen Fällen der Einzelfall sein, denn Zumutbarkeit, Gesundheit, Kinderbetreuung und Härtefälle bleiben weiterhin zu prüfen. Fragen und Antworten zur neuen Grundsicherung 1. Was ist die neue Grundsicherung? Die neue Grundsicherung ersetzt das bisherige Bürgergeld. Die Leistung heißt künftig Grundsicherungsgeld und bleibt eine staatliche Hilfe für Menschen, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können. 2. Was ändert sich bei den Pflichten der Leistungsbeziehenden? Leistungsbeziehende müssen stärker mit dem Jobcenter zusammenarbeiten. Dazu gehören persönliche Termine, Bewerbungsbemühungen, Nachweise, Kursteilnahmen und die Bereitschaft, zumutbare Arbeit aufzunehmen. 3. Welche Folgen haben Pflichtverletzungen? Bei Pflichtverletzungen kann die Leistung künftig schneller gekürzt werden. Statt einer stufenweisen Kürzung kann direkt eine Minderung von 30 Prozent des Regelbedarfs erfolgen, wenn kein wichtiger Grund vorliegt. 4. Was ändert sich bei Vermögen und Wohnkosten? Das Schonvermögen wird niedriger angesetzt und früher geprüft. Außerdem werden Unterkunftskosten in der Karenzzeit nicht mehr unbegrenzt anerkannt, sondern können gedeckelt werden. Quellen Grundlage dieses Beitrags sind die Informationen der Bundesregierung zur neuen Grundsicherung, die Übersicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, die Dokumentation des Deutschen Bundestags, das veröffentlichte Gesetz im Bundesgesetzblatt.
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Von der Arbeitsmarktreform sind Millionen von Menschen betroffen. Vieles ist im SGB II unklar und auf die individuellen Bedarfe des Einzelnen zu pauschal ausgelegt. Laut einiger Erhebungen, sollen nur rund 50 Prozent aller Bescheide der Jobcenter mindestens teilweise falsch und rechtswidrig sein. Das bedeutet für die Menschen oft tatsächliche Beschneidungen in Grundrechten und Ansprüchen.
Diese Plattform will daher denen eine Stimme geben, die kein Gehör finden, weil sie keine gesellschaftliche Lobby besitzen. Bezieher von Bürgergeld (ehemals Hartz IV) werden nicht selten als "dumm" oder "faul" abgestempelt. Es reicht nicht, dass Leistungsberechtigte mit den täglichen Einschränkungen zu kämpfen haben, es sind auch die täglichen Anfeindungen in den Jobcentern, in der Schule, in der Familie oder auf der Straße. Neben aktuellen Informationen zur Rechtssprechung konzentrieren wir uns auch auf Einzelfälle, die zum Teil skandalös sind. Wir decken auf und helfen damit den Betroffenen. Denn wenn eine Öffentlichkeit hergestellt wurde, müssen die Jobcenter agieren. Sie bekommen dadurch Druck. Lesen Sie mehr darüber in unserem redaktionellem Leitfaden!













