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Aktuelle Urteile zum Bürgergeld, Grundsicherung, Sozialhilfe und Rente

Grundsicherung: Fast 40.000 Euro Mietschulden - Jobcenter muss nach Umzug vorerst nicht zahlen

Beitragsbild von: Grundsicherung: Fast 40.000 Euro Mietschulden - Jobcenter muss nach Umzug vorerst nicht zahlen

9. Oktober 2026

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) hat die Ablehnung eines Eilantrags auf darlehensweise Übernahme von Mietschulden in Höhe von 39.305,65 Euro nebst Zinsen bestätigt. Die Antragsteller hatten bereits eine neue Wohnung bezogen und die bisherige Wohnung geräumt (Beschluss vom 5. Oktober 2026 – L 21 AS 1768/26 B ER und L 21 AS 1769/26 B). nrwe.justiz.nrw.de Für die begehrte Schuldenübernahme hatten die Antragsteller weder einen voraussichtlichen Leistungsanspruch (Anordnungsanspruch) noch eine besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht. Nach Auffassung des Gerichts drohte ihnen keine Wohnungslosigkeit im Sinne des § 22 Abs. 8 Satz 2 SGB II. Rechtsgrundlage für die Übernahme von Mietschulden Nach § 22 Abs. 8 Satz 1 SGB II können auch Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Nach § 22 Abs. 8 Satz 2 SGB II sollen Schulden übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und andernfalls Wohnungslosigkeit einzutreten droht. www.gesetze-im-internet.de Verfügbare neue Unterkunft schließt drohende Wohnungslosigkeit aus Nach Auffassung des Gerichts kommt eine Schuldenübernahme nach § 22 Abs. 8 Satz 2 SGB II nur in Betracht, wenn sie den Erhalt der bisherigen Wohnung mit angemessenen Unterkunftskosten ermöglicht und dadurch Wohnungslosigkeit verhindert. Zudem darf kein Fall des Missbrauchs vorliegen. Ist jedoch eine neue angemessene Unterkunft konkret verfügbar beziehungsweise anmietbar, liegt nach dieser Auslegung keine drohende Wohnungslosigkeit im Sinne der Vorschrift vor. nrwe.justiz.nrw.de Antragsteller hatten die neue Wohnung bereits bezogen Bereits am 11. August 2026 hatten die Antragsteller gegenüber dem Jobcenter erklärt, dass sie die Wohnung wegen Schimmelbefalls und einer Müllproblematik im Haus verlassen wollten. Zur Prüfung dieser Probleme hatten sie auch die Wohnungsaufsicht eingeschaltet. Am 8. September 2026 beantragten sie beim Jobcenter die Zusicherung zum Umzug in eine neue Wohnung in Duisburg. Am 23. September 2026 schlossen sie einen entsprechenden Mietvertrag mit Mietbeginn zum 1. Oktober 2026 ab. Ausweislich der amtlichen Meldebestätigung waren die Antragsteller bereits zum 24. September 2026 in die neue Wohnung eingezogen. Die alte Wohnung hatten sie laut Wohnungsübergabeprotokoll spätestens am 1. Oktober 2026 geräumt. Auch die verlangte Verpflichtungserklärung wurde abgelehnt Die Antragsteller verlangten außerdem, das Jobcenter zur Abgabe einer Verpflichtungserklärung gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB zu verpflichten. Auch dieses Begehren war aus dem genannten Grund unbegründet. Quelle: LSG NRW, Beschluss vom 5. Oktober 2026 – L 21 AS 1768/26 B ER und L 21 AS 1769/26 B.

Aktuelles

Beitragsbild von: Rente und Steuern: Das ändert sich jetzt ab 2027

9. Oktober 2026

Rente und Steuern 2027: Wer auf den Brief wartet, kann die Einspruchsfrist verpassen Ein Steuerbescheid kann rechtlich längst bekannt gegeben sein, obwohl der Rentner ihn noch gar nicht gelesen hat. Ab 2027 gewinnt dieses Risiko an Bedeutung: Bei elektronisch eingereichten Steuererklärungen wird die digitale Bekanntgabe zum Regelfall. Daneben stehen höhere Freibeträge und Änderungen für neue Rentenjahrgänge an. Doch nicht alles, was für 2027 angekündigt wird, ist bereits beschlossen – und nicht jeder höhere Freibetrag bringt automatisch mehr Geld. Der Steuerbescheid kommt für viele nicht mehr als Brief Nach den Informationen der Finanzverwaltung werden Steuerbescheide ab dem 1. Januar 2027 grundsätzlich auch ohne ausdrückliche Einwilligung elektronisch bekannt gegeben, wenn die Steuererklärung zuvor elektronisch übermittelt wurde. Wer bislang ELSTER nutzte und anschließend auf den Brief des Finanzamts wartete, muss sich deshalb umstellen. Die Benachrichtigung kommt per E-Mail, der eigentliche Bescheid steht zum Abruf in Mein ELSTER beziehungsweise der verwendeten Steuersoftware bereit. Die Nachricht im E-Mail-Postfach enthält also nicht bereits den vollständigen Steuerbescheid. Eine pauschale Aussage, dass ab 2027 sämtliche Rentner ausschließlich digitale Steuerpost erhalten, wäre allerdings falsch. Wer keinen ELSTER-Zugang hat und seine Erklärung weiterhin auf Papier einreicht, erhält nach Auskunft des Landesamts für Steuern Niedersachsen auch künftig einen Papierbescheid. Ungelesen bedeutet nicht: Die Frist hat noch nicht begonnen Bei der elektronischen Bekanntgabe gilt der Bescheid grundsätzlich am vierten Tag nach seiner Bereitstellung zum Datenabruf als bekannt gegeben. Entscheidend ist damit normalerweise nicht, wann der Empfänger das Dokument tatsächlich öffnet. Für einen Einspruch steht anschließend grundsätzlich ein Monat zur Verfügung. Wer erst Wochen später nachsieht, bekommt durch das verspätete Lesen keine neue Monatsfrist. Die verkürzte Formel „vier Tage plus 30 Tage“ ist trotzdem ungenau: Ein Monat ist nicht immer 30 Tage lang. Außerdem müssen bei der Fristberechnung die gesetzlichen Regeln für Samstage, Sonntage und Feiertage beachtet werden. Das Einspruchsrecht wird durch die Digitalisierung nicht abgeschafft, seine rechtzeitige Nutzung kann aber leichter scheitern. Gegen-Hartz.de erläutert das Thema auch im Beitrag über das Risiko versäumter Einspruchsfristen bei digitalen Steuerbescheiden. Papier bleibt möglich – aber der Wunsch muss erklärt werden Wer seine Steuerpost weiterhin per Brief bekommen möchte, kann die dauerhafte postalische Bekanntgabe beantragen. ELSTER beschreibt diese Möglichkeit ausdrücklich in seinen Hilfetexten. Rentner, die digitale Post selten abrufen, sollten ihre Einstellung deshalb vor der Umstellung prüfen. Wer einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein eingeschaltet hat, sollte zudem klären, wer den Bescheid empfängt und die Frist überwacht. Eine aktuelle E-Mail-Adresse und ein funktionierender Zugang sind ebenso wichtig wie der regelmäßige Blick auf neue Nachrichten. Ein Steuerportal, das nur einmal jährlich zur Abgabe der Erklärung geöffnet wird, genügt für den zuverlässigen Empfang fristgebundener Post nicht. Frist verpasst: Nicht jeder Fall ist verloren Ist die Einspruchsfrist möglicherweise abgelaufen, sollte zuerst geprüft werden, ob und wann der Bescheid wirksam bekannt gegeben wurde. Das bloße Übersehen einer Nachricht ist dabei anders zu beurteilen als ein nachweisbares Hindernis. Wer ohne eigenes Verschulden an der Fristeinhaltung gehindert war, kann unter den Voraussetzungen des § 110 Abgabenordnung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. Der Antrag muss grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses gestellt und der versäumte Einspruch innerhalb dieser Frist nachgeholt werden. 12.564 Euro Grundfreibetrag: Entlastung ist noch ein Vorhaben Der Regierungsentwurf zur Einkommensteuerreform sieht vor, den Grundfreibetrag 2027 von 12.348 Euro auf 12.564 Euro anzuheben. Das wären 216 Euro mehr steuerfrei gestelltes Einkommen, aber keine pauschale Steuererstattung von 216 Euro. Am 9. Oktober 2026 ist das Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen. Die geplante Anhebung darf deshalb nicht als bereits endgültig geltendes Steuerrecht für 2027 dargestellt werden. Für Rentner ist außerdem entscheidend: Der Grundfreibetrag bezieht sich auf das zu versteuernde Einkommen, nicht auf die Jahresbruttorente. Unter anderem der persönliche Rentenfreibetrag und abziehbare Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge beeinflussen, welcher Betrag am Ende tatsächlich besteuert wird. Eine Rente oberhalb des Grundfreibetrags führt daher nicht automatisch zu einer Steuerzahlung. Weshalb dieselbe Rentenhöhe zu unterschiedlichen Ergebnissen führen kann, erklärt der Beitrag Ab welcher Rentenhöhe Rentner Steuern zahlen müssen. Rentenbeginn 2027: 84,5 Prozent sind kein Steuersatz Bei einem erstmaligen Rentenbeginn 2027 beträgt der gesetzlich vorgesehene Besteuerungsanteil grundsätzlich 84,5 Prozent. Das bedeutet keineswegs, dass 84,5 Prozent der Rente als Steuer an das Finanzamt gehen. Der Prozentsatz bestimmt vielmehr, welcher Anteil zunächst in die steuerliche Berechnung eingeht. Die tatsächliche Einkommensteuer ergibt sich erst nach Berücksichtigung der übrigen Einkünfte, Abzüge und des geltenden Tarifs. Die verbleibenden 15,5 Prozent bilden grundsätzlich die Grundlage für den persönlichen Rentenfreibetrag. Dieser wird regelmäßig anhand der Jahresrente im Jahr nach dem Rentenbeginn als Eurobetrag festgeschrieben. Bei Witwenrenten und Folgerenten lohnt sich ein genauer Blick Die nachgelagerte Besteuerung erfasst neben gesetzlichen Altersrenten auch Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten. Trotzdem ist die Aussage „Neue Witwenrente 2027 bedeutet immer 84,5 Prozent“ zu pauschal. Folgen Renten aus derselben Versicherung aufeinander, sieht das Einkommensteuergesetz eine besondere Berechnung unter Berücksichtigung vorheriger Rentenbezugszeiten vor. Das kann sowohl beim Übergang von einer Erwerbsminderungsrente zur Altersrente als auch bei einer Hinterbliebenenrente bedeutsam sein. Bestandsrentner: Der Freibetrag wächst nicht mit jeder Erhöhung Wer schon vor 2027 Rente bezogen hat, wird wegen des Jahreswechsels nicht automatisch dem Besteuerungsanteil von 84,5 Prozent zugeordnet. Der einmal festgestellte persönliche Rentenfreibetrag bleibt grundsätzlich bestehen. Regelmäßige Rentenanpassungen erhöhen diesen Eurobetrag allerdings nicht. Dadurch geht die zusätzliche Rente grundsätzlich vollständig in die steuerliche Berechnung ein, was bei manchen Rentnern erstmals eine Einkommensteuerzahlung auslösen kann. Mehr Werbungskostenpauschale hilft nicht jedem Rentner Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag soll nach dem Reformvorhaben von 1.230 Euro auf 1.430 Euro steigen. Davon können Rentner mit entsprechendem steuerpflichtigem Arbeitslohn profitieren; allein der Bezug einer gesetzlichen Rente verschafft diesen Abzug nicht. Für Renteneinkünfte gilt nach § 9a Einkommensteuergesetz grundsätzlich ein eigener Werbungskosten-Pauschbetrag von insgesamt 102 Euro, sofern keine höheren Werbungskosten nachgewiesen werden. Die geplanten zusätzlichen 200 Euro beim Arbeitnehmer-Pauschbetrag sind deshalb kein allgemeiner Rentnerfreibetrag. Auch für Beschäftigte bedeutet der höhere Abzug keine automatische Auszahlung von 200 Euro. Wer ohnehin höhere berufliche Ausgaben geltend macht, profitiert von der bloßen Anhebung der Pauschale regelmäßig nicht zusätzlich. Was für 2027 feststeht und was noch offen ist Thema Stand am 9. Oktober 2026 Bedeutung für Rentner Elektronischer Steuerbescheid Umstellung zum Regelfall ab 1. Januar 2027 bestätigt Bei elektronischer Erklärung den Empfangsweg und die Fristen prüfen; Papier kann beantragt werden. Besteuerungsanteil bei Rentenbeginn 2027 Grundsätzlich 84,5 Prozent gesetzlich vorgesehen Kein persönlicher Steuersatz; bei Folgerenten können Besonderheiten gelten. Grundfreibetrag von 12.564 Euro Im Regierungsentwurf, noch nicht endgültig beschlossen Bezieht sich auf das zu versteuernde Einkommen, nicht auf die Bruttorente. Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.430 Euro Im Regierungsentwurf, noch nicht endgültig beschlossen Kann bei steuerpflichtigem Arbeitslohn helfen, gilt nicht pauschal für die gesetzliche Rente. Sechs Fragen und Antworten zu Rente und Steuern 2027 Müssen ab 2027 alle Rentner ELSTER benutzen? Nein, aus der Umstellung der Bescheidbekanntgabe folgt keine allgemeine ELSTER-Pflicht für sämtliche Rentner. Wer seine Erklärung zulässigerweise auf Papier abgibt und keinen ELSTER-Zugang hat, erhält weiterhin Papierpost. Beginnt die Einspruchsfrist erst beim Öffnen des Bescheids? Nein, grundsätzlich gilt der elektronisch bereitgestellte Bescheid am vierten Tag nach der Bereitstellung als bekannt gegeben. Das spätere Öffnen verschiebt die daran anknüpfende Monatsfrist normalerweise nicht. Kann ich trotz elektronischer Steuererklärung Papierpost bekommen? Ja, dafür kann eine dauerhafte postalische Bekanntgabe beantragt werden. Die elektronische Abgabe der Erklärung und der gewünschte Empfangsweg des Bescheids sind zu unterscheiden. Sind 12.564 Euro Jahresrente 2027 die Grenze zur Steuerpflicht? Nein, die geplanten 12.564 Euro beziehen sich auf das zu versteuernde Einkommen. Die persönliche Bruttorente kann höher liegen, ohne dass nach allen Abzügen Einkommensteuer entsteht. Gilt der Besteuerungsanteil von 84,5 Prozent auch für ältere Renten? Nein, bereits laufende Renten werden 2027 nicht pauschal auf diesen Anteil umgestellt. Allerdings können regelmäßige Erhöhungen den steuerpflichtigen Betrag vergrößern, weil der persönliche Rentenfreibetrag dabei grundsätzlich unverändert bleibt. Bringt der geplante Arbeitnehmer-Pauschbetrag jedem Rentner 200 Euro mehr? Nein, er betrifft entsprechende Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und senkt gegebenenfalls das steuerpflichtige Einkommen. Eine pauschale Auszahlung oder ein zusätzlicher Abzug von der gesetzlichen Rente ist damit nicht verbunden. Quellen und Rechtsgrundlagen Grundlagen sind die ELSTER-Hinweise zur elektronischen Bekanntgabe, die Informationen des Landesamts für Steuern Niedersachsensowie §§ 108, 110, 122a und 355 Abgabenordnung. Für die Rentenbesteuerung und Werbungskosten sind §§ 22 und 9a Einkommensteuergesetz einschlägig. Die geplanten Entlastungen ergeben sich aus dem vom Bundeskabinett beschlossenen Entwurf zur Einkommensteuerreform 2027. Den noch offenen Verfahrensstand dokumentiert die Fachinformation vom 8. Oktober 2026 zu den Ausschussempfehlungen des Bundesrats.

Beitragsbild von: Große Witwenrente: Diese Ausnahme gilt auch vor der Altersgrenze

9. Oktober 2026

Wer nach dem Tod des Ehepartners nur eine kleine Witwenrente erhält, und ein erwachsenes Kind mit Behinderung versorgt, sollten dies prüfen lassen. Es kann einen Anspruch auf die große Witwenrente begründen, auch wenn die Witwe die normalerweise geltende Altersgrenze nicht erreicht hat. Entscheidend sind die Folgen der Behinderung und die tatsächlich ausgeübte Sorge in häuslicher Gemeinschaft. Ein volljähriges Kind schließt diesen Anspruch nicht aus. Nach § 46 Absatz 2 SGB VI kann die Sorge für ein eigenes Kind oder ein Kind des verstorbenen Ehepartners der Erziehung eines minderjährigen Kindes gleichstehen. Das gilt, wenn das Kind wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen kann. Warum jüngere Witwen mehr als die kleine Rente bekommen können Bei einem Todesfall im Jahr 2026 liegt die Altersgrenze für die große Witwenrente bei 46 Jahren und sechs Monaten. Sie ist jedoch nur einer von mehreren Zugangswegen. Auch eine eigene Erwerbsminderung oder die Erziehung eines minderjährigen Kindes kann den Anspruch eröffnen. Für die Sorge um ein erwachsenes Kind mit Behinderung enthält das Gesetz eine eigene Gleichstellung. Sie müssen deshalb nicht zusätzlich selbst erwerbsgemindert sein oder das maßgebliche Alter erreicht haben. Die allgemeinen Voraussetzungen der Witwenrente bleiben allerdings bestehen: Dazu gehören grundsätzlich eine bis zum Tod bestehende Ehe, die erfüllte Mindestversicherungszeit des verstorbenen Partners und der Umstand, dass Sie nicht wieder geheiratet haben. Bei einer Ehe von weniger als einem Jahr prüft die Rentenversicherung die gesetzlichen Ausnahmen von der Vermutung einer Versorgungsehe. Fiktives Beispiel: Carmen übersieht die Bedeutung von Albas Betreuung Carmen ist 43 Jahre alt, ihre Tochter Alba 22. Die beiden leben zusammen. Alba hat eine geistige Behinderung und benötigt im Alltag regelmäßig Unterstützung. Carmen hilft ihr bei der Tagesplanung, begleitet sie zu Terminen und unterstützt sie im Umgang mit Geld. Wegen ihrer Behinderung kann Alba ihren Lebensunterhalt nicht selbst erwirtschaften. Als Carmens Ehemann 2026 stirbt, beantragt sie Witwenrente. Die Ehe bestand seit 2003; ihr Mann hat die erforderlichen Versicherungszeiten erfüllt. Im fiktiven Beispiel bewilligt die Rentenversicherung zunächst nur die kleine Witwenrente, weil Albas Situation im Verfahren nicht ausreichend geklärt wurde. Carmen hält das für richtig: Sie ist noch zu jung für die große Witwenrente, und ihre Tochter ist längst erwachsen. Bei einer Beratung erfährt Carmen, dass sie die Betreuung ihrer Tochter ausdrücklich angeben muss. Sie reicht ärztliche Unterlagen zu Albas Einschränkungen ein und beschreibt die Sorge im gemeinsamen Haushalt. Nach Prüfung erkennt die Rentenversicherung im Beispiel die Voraussetzungen der großen Witwenrente an. Carmens Alter steht dem Anspruch nicht entgegen. Der Schwerbehindertenausweis allein reicht nicht Das Gesetz knüpft diesen Anspruch nicht an einen bestimmten Grad der Behinderung. Es genügt deshalb weder, lediglich einen Schwerbehindertenausweis vorzulegen, noch darf die Prüfung allein bei der Frage stehen bleiben, ob das Kind als schwerbehindert anerkannt ist. Entscheidend ist der Zusammenhang zwischen Behinderung und fehlender Fähigkeit zum Selbstunterhalt. Ein erwachsenes Kind, das lediglich arbeitslos ist oder vorübergehend kein Einkommen erzielt, erfüllt diese Voraussetzung nicht schon deshalb. Beschreiben Sie, welche Einschränkungen das Kind daran hindern, selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, und legen Sie dazu geeignete Nachweise vor. Die Sorge muss in häuslicher Gemeinschaft stattfinden § 46 SGB VI verlangt ausdrücklich eine in häuslicher Gemeinschaft ausgeübte Sorge. Bei Carmen und Alba zeigen der gemeinsame Haushalt und die regelmäßige Unterstützung im Alltag, worauf sich der Antrag stützt. Eine bloße Geldüberweisung an ein erwachsenes Kind ersetzt diese Voraussetzung nicht. Auch eine rechtliche Betreuung belegt noch nicht, dass die erforderliche häusliche Gemeinschaft besteht. Wohnt das Kind zeitweise außerhalb des Elternhauses oder in einer Einrichtung, sollten Sie die tatsächlichen Wohn- und Betreuungsverhältnisse genau schildern und individuell prüfen lassen. Was die Rentenversicherung prüft Was Sie dazu darlegen sollten Eigenes Kind oder Kind des verstorbenen Ehepartners Das Verwandtschaftsverhältnis, etwa durch eine Geburtsurkunde. Behinderung und fehlende Fähigkeit zum Selbstunterhalt Ärztliche Befunde und vorhandene Unterlagen, die die konkreten Folgen der Behinderung beschreiben. Häusliche Gemeinschaft Die tatsächlichen Wohnverhältnisse und gegebenenfalls Zeiten auswärtiger Unterbringung. Tatsächlich ausgeübte Sorge Welche Unterstützung Sie regelmäßig übernehmen und seit wann Sie diese leisten. Große Witwenrente: höherer Anteil und keine pauschale Zweijahresgrenze Nach neuem Recht beträgt die kleine Witwenrente nach dem Sterbevierteljahr grundsätzlich 25 Prozent der maßgeblichen Rente des Verstorbenen. Der Anspruch ist auf 24 Kalendermonate nach Ablauf des Sterbemonats begrenzt. Die große Witwenrente beträgt grundsätzlich 55 Prozent. Für bestimmte ältere Ehen gelten abweichende Übergangsregeln. Für Carmen kann der Wechsel deshalb finanziell erheblich sein. Außerdem gilt für die große Witwenrente keine Begrenzung auf zwei Jahre. Sie bleibt aber an ihre Voraussetzungen gebunden. Fällt die Sorge in häuslicher Gemeinschaft weg, muss geprüft werden, ob inzwischen ein anderer Anspruchsgrund vorliegt, etwa das Erreichen der maßgeblichen Altersgrenze. Die Prozentsätze sind keine Zusage über den Betrag auf Ihrem Konto. Die Rentenversicherung prüft unter anderem die Anrechnung Ihres eigenen Einkommens; zudem können Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge den Zahlbetrag mindern. Die große Witwenrente ersetzt die kleine Rente, sie kommt nicht zusätzlich dazu. So machen Sie den Anspruch geltend Geben Sie schon im ersten Hinterbliebenenrentenantrag an, dass Sie für ein erwachsenes Kind mit Behinderung sorgen. Nennen Sie nicht nur die Diagnose, sondern beschreiben Sie die fehlende Fähigkeit zum Selbstunterhalt, das Zusammenleben und Ihre tatsächliche Unterstützung. Ein vorhandener Pflegegradbescheid oder Schwerbehindertenausweis können zwar ergänzen, ersetzen aber nicht die Prüfung der rentenrechtlichen Voraussetzungen. Erhalten Sie bereits eine kleine Witwenrente, bietet die Deutsche Rentenversicherung das Formular R0505 für den Antrag auf große Witwenrente im Anschluss an eine kleine Witwenrente an. Waren die Voraussetzungen schon beim ursprünglichen Bescheid erfüllt, sollten Sie außerdem dessen Korrektur ausdrücklich verlangen. Innerhalb der Rechtsbehelfsfrist kommt ein Widerspruch infrage; bei einem bestandskräftigen fehlerhaften Bescheid kann ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X erforderlich sein. Bitten Sie die Rentenversicherung auch darum, den zutreffenden Rentenbeginn und eine mögliche Nachzahlung zu prüfen. Ab wann mehr Geld zusteht, hängt vom Beginn der Voraussetzungen und vom bisherigen Verfahren ab. Warten Sie mit der Klärung deshalb nicht bis zum Ende der kleinen Witwenrente. FAQ: Große Witwenrente bei einem erwachsenen Kind mit Behinderung Muss das erwachsene Kind auch das Kind des Verstorbenen sein? Nein. Das Gesetz erfasst auch ein eigenes Kind der Witwe oder des Witwers. Ein gemeinsames Kind beider Ehepartner ist nicht zwingend erforderlich. Endet dieser Anspruch, wenn das Kind 25 oder 27 Jahre alt wird? Für diesen Zugang zur großen Witwenrente gibt es keine entsprechende Altersobergrenze des Kindes. Entscheidend bleibt, ob die gesetzlichen Voraussetzungen weiterhin vorliegen. Ist das derselbe Anspruch wie der Kindererziehungszuschlag? Nein. Hier geht es darum, ob Sie eine große Witwenrente erhalten können. Der Kindererziehungszuschlag nach § 78a SGB VI betrifft dagegen die Berechnung der Rentenhöhe und hat eigene Voraussetzungen. Quellen Deutsche Rentenversicherung: Formular R0505 – Antrag auf große Witwenrente/Witwerrente im Anschluss an eine kleine Witwenrente/Witwerrente. Deutsche Rentenversicherung: Renten für Hinterbliebene – kleine und große Witwenrente. Gesetze im Internet: § 46 SGB VI – Witwenrente und Witwerrente. Gesetze im Internet: § 67 SGB VI – Rentenartfaktor. Gesetze im Internet: § 242a SGB VI – Übergangsregelungen zur Witwen- und Witwerrente. Gesetze im Internet: § 44 SGB X – Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes.

Beitragsbild von: Übergangsgeld abgelehnt – trotzdem kann ein Anspruch auf Krankengeld bestehen

9. Oktober 2026

SG Karlsruhe: Lehnt die gesetzliche Rentenversicherung für die Zeit zwischen dem Ende einer Rehabilitationsmaßnahme und dem Beginn einer stufenweisen beruflichen Wiedereingliederung vorschussweises Übergangsgeld ab, kann die gesetzliche Krankenkasse möglicherweise leistungspflichtig sein. Aufgrund des Meistbegünstigungsprinzips kommt eine Zahlung von Krankengeld als Vorschuss in Höhe des Übergangsgeldes in Betracht. Krankenkasse kann zum Verfahren beigeladen werden Nach Ansicht der 12. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe kann in einer solchen Konstellation gemäß § 75 Abs. 2 und § 106 Abs. 3 Nr. 6 SGG die Beiladung des Trägers der gesetzlichen Krankenversicherung beschlossen werden. Die Krankenkasse kann unter Umständen dazu verpflichtet sein, Krankengeld als Vorschuss in Höhe des Übergangsgeldes zu zahlen. Diese Konstellation lag im Eilverfahren vor Die Eilantragsgegnerin lehnte als Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung vorschussweises Übergangsgeld für den Zeitraum zwischen dem Ende der Rehabilitationsmaßnahme am 13. Juli 2026 und der Aufnahme der stufenweisen Wiedereingliederung am 10. August 2026 ab. Aus den mit der Eilantragsschrift vom 23. Juli 2026 eingereichten Unterlagen ging zugleich hervor, dass für die Eilantragstellerin eine Krankmeldung bis zum Vortag der voraussichtlichen Aufnahme der stufenweisen Wiedereingliederung vorlag. Folglich könnte die beigeladene Trägerin der gesetzlichen Krankenversicherung verpflichtet sein, für diesen Zeitraum Krankengeld als Vorschuss in Höhe des Übergangsgeldes auszuzahlen. Rentenversicherung lehnte Übergangsgeld möglicherweise zu Recht ab Vor diesem Hintergrund lehnte die Eilantragsgegnerin als Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung den geltend gemachten Anspruch auf Übergangsgeld möglicherweise zu Recht ab. Nach § 5 Abs. 1 der Vereinbarung zur Zuständigkeitsabgrenzung bei stufenweiser Wiedereingliederung gemäß § 28 in Verbindung mit § 51 Abs. 5 SGB IX a. F. – seit dem 1. Januar 2018 geregelt in § 44 in Verbindung mit § 71 Abs. 5 SGB IX – kommt vielmehr eine Leistungspflicht der beigeladenen Krankenkasse in Betracht. Diese könnte Krankengeld in Höhe des von der Eilantragstellerin beanspruchten Übergangsgeldes zahlen müssen. Vereinbarung sieht Vorschuss durch die Krankenkasse vor Um aufwendige Korrekturen nach Abschluss der Zuständigkeitsklärung zu vermeiden, bestimmt § 5 Abs. 1 der genannten Vereinbarung eine unterhaltssichernde Vorschusszahlung in Höhe des Übergangsgeldes durch die Krankenkasse. Voraussetzung ist, dass die Zuständigkeitsklärung bei der gesetzlichen Rentenversicherung noch nicht abgeschlossen ist und der Versicherte eine Vorschusszahlung beantragt hat. Im Verfahren S 12 R 2775/26 ER kommt die Beigeladene als leistungspflichtige Krankenkasse in Betracht. Sie ist für die Gewährung von Krankengeld nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) sachlich und am Wohnort der Eilantragstellerin örtlich zuständig. Zusätzlicher Antrag bei der Krankenkasse möglicherweise nicht erforderlich Eine Leistungsverpflichtung der Beigeladenen ist nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil die Eilantragstellerin vorschussweises Krankengeld in Höhe des Übergangsgeldes nicht unmittelbar bei der Krankenkasse beantragt hat. Ein solcher zusätzlicher Antrag dürfte angesichts des bei der Eilantragsgegnerin gestellten Antrags auf Übergangsgeld nicht erforderlich gewesen sein. So greift das Meistbegünstigungsprinzip Auf Grundlage des im Sozialrecht geltenden Meistbegünstigungsprinzips ist durch sachgerechte Auslegung zumeist davon auszugehen, dass ein Antrag auf vorschussweises Übergangsgeld auch einen entsprechenden Hilfsantrag umfasst. Dieser ist darauf gerichtet, für die Zeit zwischen dem Ende einer Rehabilitationsmaßnahme und dem Beginn einer stufenweisen beruflichen Wiedereingliederung anstelle des Übergangsgeldes zumindest Krankengeld als Vorschuss in gleicher Höhe zu erhalten (SG Karlsruhe, Beschluss vom 30. Juli 2026 – S 12 R 2775/26 ER).

Beitragsbild von: Grundsicherung: Für Besuchstage der Kinder kann Geld zustehen

9. Oktober 2026

Wenn Ihre Kinder regelmäßig bei Ihnen übernachten, obwohl sie überwiegend beim anderen Elternteil leben, kann ihnen für diese Tage Grundsicherungsgeld in Ihrem Haushalt zustehen. Das Jobcenter darf Sie nicht mit dem Hinweis abwimmeln, die Kinder seien anderswo gemeldet. Entscheidend sind die tatsächliche Betreuung, die Aufenthaltsdauer und die Hilfebedürftigkeit.  Dabei müssen Jobcenter Kinderbedarf, Einkommen und die zusätzlichen Ansprüche der Eltern auseinanderhalten. Was bedeutet eine Bedarfsgemeinschaft auf Zeit? Ein Kind kann seinen Lebensmittelpunkt bei der Mutter haben und trotzdem während regelmäßiger Aufenthalte zur Bedarfsgemeinschaft des Vaters gehören – ebenso funktioniert es umgekehrt. Voraussetzung ist eine tatsächliche Aufnahme in den Haushalt. Ein gelegentlicher Nachmittagsbesuch genügt dafür nicht. Wie das Jobcenter die Haushaltszugehörigkeit prüft, erläutert der Beitrag zur Abgrenzung der Bedarfsgemeinschaft. Den anteiligen Anspruch auf den Lebensunterhalt hat das Kind. Der umgangsberechtigte Elternteil darf diese Leistungen nach § 38 Absatz 2 SGB II für die Zeit der Haushaltszugehörigkeit beantragen und entgegennehmen. Sie müssen dafür nicht das alleinige Sorgerecht besitzen. Die Uhrzeit entscheidet mit: Nicht jedes Wochenende zählt drei Tage Bei einem Wechsel zwischen den Haushalten kommt es darauf an, welchem Haushalt das Kind am jeweiligen Kalendertag zeitlich überwiegend angehört. Nach den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit ist regelmäßig ausschlaggebend, wo es sich länger als zwölf Stunden aufhält. Kurze Besuche unter zwölf Stunden begründen keinen entsprechenden Leistungstag beim umgangsberechtigten Elternteil. Dokumentieren Sie deshalb nicht nur „Wochenende beim Vater“, sondern auch Abholung und Rückkehr. Eine Übernachtung allein macht aus einem Aufenthalt noch nicht zwei abrechenbare Tage. Praktische Schwierigkeiten bei der Aufteilung behandelt auch unser Beitrag über Kosten für Umgangskinder und die temporäre Bedarfsgemeinschaft. Fiktives Beispiel: Malinda und Lorenz teilen die Betreuung Malinda ist 32 Jahre alt, Lorenz 31 Jahre. Die beiden leben getrennt, Malinda in Hamburg-Altona und Lorenz in Hamburg-Eimsbüttel. Ihre Kinder Malte, sechs Jahre, und Maja, sieben Jahre, wohnen überwiegend bei Malinda. Beide Eltern beziehen Leistungen nach dem SGB II. Die Kinder verbringen in dem betrachteten Monat zwei Wochenenden bei Lorenz, jeweils von Freitag um 16 Uhr bis Sonntag um 18 Uhr. Die Aufteilung ist bereits beantragt und für diesen Monat berücksichtigt. Der Freitag zählt in diesem Beispiel nicht für Lorenz, weil die Kinder an diesem Kalendertag nur acht Stunden bei ihm verbringen. Samstag und Sonntag zählen dagegen jeweils als Aufenthaltstag. Bei zwei solchen Wochenenden ergeben sich für jedes Kind vier Tage in Lorenz’ Bedarfsgemeinschaft. Malte und Maja gehören beide zur Altersgruppe von sechs bis 13 Jahren. Ihr monatlicher Regelbedarf beträgt 2026 jeweils 390 Euro. Für die anteilige Berechnung teilt das Jobcenter diesen Betrag durch 30: Das ergibt 13 Euro pro Tag. Vier Aufenthaltstage ergeben damit 52 Euro je Kind und zusammen 104 Euro Regelbedarf in Lorenz’ Haushalt. Berechnung im Beispiel Regelbedarf vor Einkommensanrechnung Malte bei Lorenz: 390 Euro ÷ 30 × 4 Tage 52 Euro Maja bei Lorenz: 390 Euro ÷ 30 × 4 Tage 52 Euro Beide Kinder zusammen bei Lorenz 104 Euro Je Kind bei Malinda: 390 Euro ÷ 30 × 26 Tage 338 Euro Diese Beträge zeigen den aufgeteilten Regelbedarf, nicht automatisch die endgültige Überweisung. Unterkunftskosten, mögliche Mehrbedarfe, der Sofortzuschlag und anzurechnendes Einkommen sind gesondert zu prüfen. Bei einer Aufteilung zwischen zwei leistungsberechtigten Haushalten bleibt es bei 30 Anspruchstagen pro Monat. Kindergeld darf nicht einfach in beiden Haushalten angerechnet werden Erhält Malinda das Kindergeld und leitet davon nichts an Lorenz weiter, darf das Jobcenter in seinem Haushalt nicht so rechnen, als stünde ihm trotzdem anteilig Kindergeld für die Kinder zur Verfügung. Nach den BA-Weisungen erfolgt die Zuordnung grundsätzlich in der Bedarfsgemeinschaft des kindergeldberechtigten Elternteils. Dort wird es dem Kind zugerechnet, soweit es für dessen Lebensunterhalt benötigt wird. Leitet Malinda tatsächlich einen Teil weiter, muss das Jobcenter diese Zahlung berücksichtigen und die Zuordnung entsprechend prüfen. Auch Unterhalt und Unterhaltsvorschuss dürfen nicht ohne Prüfung des Zuflusses in beiden Haushalten als Einkommen auftauchen. Legen Sie deshalb offen, wer welche Zahlungen erhält und welche Beträge tatsächlich weitergegeben werden. Malindas Mehrbedarf für Alleinerziehende bleibt grundsätzlich bestehen Der anteilige Regelbedarf der Kinder ist etwas anderes als der Mehrbedarf für Alleinerziehende. Malinda trägt im Beispiel weiterhin die Hauptverantwortung für Pflege und Erziehung. Die üblichen Umgangswochenenden bei Lorenz führen deshalb nicht dazu, dass das Jobcenter ihren Mehrbedarf kürzt. Diese Unterscheidung ist entscheidend, wenn das Jobcenter den Mehrbedarf wegen Umgangskontakten kürzen will. Malindas Mehrbedarf beträgt bei zwei Kindern unter 16 Jahren 36 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs. Bei 563 Euro sind das 202,68 Euro monatlich. Weitere Voraussetzungen erklärt der Beitrag zum Mehrbedarf für Alleinerziehende in der neuen Grundsicherung. Lorenz erhält diesen Mehrbedarf nicht, nur weil die Kinder an Wochenenden bei ihm sind. Beim echten Wechselmodell gelten andere Regeln Betreuen beide Eltern ihre Kinder tatsächlich in etwa hälftig und teilen sie sich die Erziehungsverantwortung, liegt ein echtes Wechselmodell vor. Dann berücksichtigt das Jobcenter den Regelbedarf grundsätzlich zur Hälfte in jedem Haushalt. Auch der Mehrbedarf für Alleinerziehende kommt bei erfüllten Voraussetzungen für beide Eltern jeweils zur Hälfte in Betracht. Zu den Besonderheiten lesen Sie auch den Beitrag über Leistungsansprüche bei gleich aufgeteilter Kinderbetreuung. Bei weiteren Kinderleistungen darf die Aufteilung nicht ungeprüft übertragen werden, wie der Streit um den Schulbedarf im Wechselmodell zeigt. Nicht jeder Besuch erlaubt eine Kürzung beim anderen Elternteil Wäre Lorenz finanziell unabhängig und würde er keine Leistungen für die Kinder in seinem Haushalt beanspruchen, dürfte das Jobcenter bei Malinda nicht wegen der üblichen Umgangsbesuche anteilige Kindertage streichen.  Der Leistungsanspruch eines überwiegend betreuten Kindes entfällt nicht für Besuchstage beim nicht hilfebedürftigen Elternteil. Davon zu unterscheiden ist das echte Wechselmodell. Ebenso kann umgekehrt ein anteiliger Anspruch beim bedürftigen Umgangselternteil bestehen, obwohl der andere Elternteil ohne Jobcenterleistungen bleibt. Fahrtkosten und zusätzlicher Wohnbedarf Der anteilige Kinderregelsatz deckt nicht alle Kosten des Umgangs. Fahrtkosten können einen besonderen Mehrbedarf begründen. Geben Sie Strecke, Häufigkeit, Verkehrsmittel und konkrete Kosten an. Warum dabei die Umstände des Kindes zählen, zeigt eine Entscheidung zu Fahrtkosten zur Ausübung des Umgangsrechts. Regelmäßige Übernachtungen können außerdem einen erhöhten Wohnbedarf begründen. Das Jobcenter muss unter anderem Zahl und Alter der Kinder, Häufigkeit der Aufenthalte und die konkrete Wohnsituation bewerten. Ein entsprechender Fall betrifft zusätzlichen Wohnbedarf wegen des Kindesumgangs. So beantragen Sie die Leistungen für die Aufenthaltstage Beantragen Sie die anteiligen Leistungen für jedes Kind bei Ihrem Jobcenter. Nennen Sie Beginn und Rhythmus der Aufenthalte und reichen Sie eine Umgangsvereinbarung oder einen Betreuungskalender ein. Ergänzen Sie Angaben zu Kindergeld, Unterhalt und tatsächlichen Weiterleitungen. Sind zwei Jobcenter zuständig, müssen diese die Leistungsgewährung aufeinander abstimmen. Wurden die Kinderleistungen bereits vollständig im anderen Haushalt ausgezahlt und wird die Aufteilung erst nachträglich im laufenden Bezug verlangt, sehen die BA-Weisungen die anteilige Zahlung erst ab dem Folgemonat vor. Eine zusätzliche rückwirkende Auszahlung derselben Kinderleistungen können Sie daher nicht voraussetzen. Prüfen Sie im Bescheid die angesetzten Tage, die Altersstufe und die Einkommensanrechnung. Gegen eine fehlerhafte Entscheidung können Sie  innerhalb eines Monats Widerspruch gegen den Jobcenterbescheid einlegen. Ist diese Frist abgelaufen, kommt ein Überprüfungsantrag in Betracht. FAQ: Bedarfsgemeinschaft auf Zeit Müssen die Kinder bei mir gemeldet sein? Nein. Eine andere Meldeadresse schließt den Anspruch nicht aus. Entscheidend sind die tatsächliche zeitweise Haushaltszugehörigkeit und die weiteren Leistungsvoraussetzungen. Bekomme ich automatisch die Hälfte des Kinderregelsatzes? Nein. Bei üblichen Umgangsaufenthalten zählt grundsätzlich die Zahl der zu berücksichtigenden Tage. Die hälftige Aufteilung gilt beim echten Wechselmodell. Gibt es den Sofortzuschlag zweimal? Nein. Bei bestehendem Anspruch erhält das Kind den Sofortzuschlag nur einmal monatlich. Nach den BA-Weisungen wird er vollständig in der zuständigen Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt und nicht nach Besuchstagen aufgeteilt. Quellen Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen zu den Besonderheiten der Temporären Bedarfsgemeinschaft, Stand 12. Januar 2026. Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Grundsicherung für Arbeitsuchende, neue Grundsicherung seit 1. Juli 2026. Bundessozialgericht: Urteil vom 27. September 2023, B 7 AS 13/22 R. Gesetze im Internet: SGB II, insbesondere §§ 7, 21, 23, 37, 38, 41 und 72. Gesetze im Internet: § 84 SGG, Widerspruchsfrist.

Beitragsbild von: Schwerbehinderung: Diese Vergünstigungen gibt es beim Schwerbehindertenausweis nicht automatisch

9. Oktober 2026

Kostenlos Bus fahren, auf einem Behindertenparkplatz stehen oder weniger Rundfunkbeitrag zahlen: Ein Schwerbehindertenausweis allein reicht dafür nicht aus. Häufig braucht es ein bestimmtes Merkzeichen, einen zusätzlichen Antrag oder einen weiteren Nachweis. Darauf weist auch der Sozialverband VdK in seinem Überblick zum Schwerbehindertenausweis hin. Für Betroffene kommt es deshalb nicht nur auf den Grad der Behinderung an. Entscheidend ist auch, welche Buchstaben auf der Karte stehen. G, aG, B oder RF eröffnen unterschiedliche Nachteilsausgleiche – also Vergünstigungen, die behinderungsbedingte Nachteile ausgleichen sollen. Wer diese nutzen möchte, muss die jeweiligen Voraussetzungen beachten. Schwerbehindertenausweis: GdB und Merkzeichen unterscheiden Ab einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 gilt ein Mensch als schwerbehindert, sofern auch die gesetzlichen Voraussetzungen zum rechtmäßigen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder zur Beschäftigung in Deutschland erfüllt sind. Das regelt § 2 Absatz 2 SGB IX. Der Schwerbehindertenausweis dient als Nachweis dieser Anerkennung. Der GdB beschreibt die Auswirkungen gesundheitlicher Beeinträchtigungen auf die Teilhabe. Merkzeichen weisen dagegen besondere gesundheitliche Voraussetzungen nach, etwa eine außergewöhnliche Gehbehinderung oder die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson. Ein hoher GdB ersetzt daher kein fehlendes Merkzeichen. Die wichtigsten Merkzeichen im Überblick Merkzeichen Bedeutung G Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr aG Außergewöhnliche Gehbehinderung B Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson H Hilflosigkeit im rechtlichen Sinn Bl Blindheit Gl Gehörlosigkeit nach den gesetzlichen Bewertungsmaßstäben TBl Taubblindheit nach den gesetzlichen Voraussetzungen RF Gesundheitliche Voraussetzungen für eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags Die Eintragungen sind in § 3 der Schwerbehindertenausweisverordnung geregelt. Für jedes Merkzeichen gelten eigene Kriterien. G kommt beispielsweise nicht nur bei einer sichtbaren Gehbehinderung infrage. Auch innere Erkrankungen, Anfälle oder Orientierungsstörungen können die Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigen. Bus und Bahn: Erst die Wertmarke macht den Ausweis zur Fahrberechtigung Wer den Nahverkehr ohne zusätzliche Fahrkarte nutzen möchte, benötigt grundsätzlich einen entsprechend gekennzeichneten Schwerbehindertenausweis und ein Beiblatt mit gültiger Wertmarke. Berechtigende Merkzeichen sind insbesondere G, aG, H, Bl und Gl. Ein GdB von 50 allein genügt nicht. Die Wertmarke kostet 2026 104 Euro für zwölf Monate oder 53 Euro für sechs Monate. Bestimmte Berechtigte erhalten sie auf Antrag kostenlos. Dazu gehören Menschen mit H oder Bl sowie berechtigte Bezieher bestimmter Sozialleistungen, etwa der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Die Beträge und Voraussetzungen nennt unter anderem das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin. Bei einer Befreiung wegen Sozialleistungsbezugs wird ein entsprechender Nachweis benötigt. Welche Voraussetzungen gelten, erläutert unser Beitrag zur kostenlosen Wertmarke für schwerbehinderte Menschen. Die Fahrberechtigung gilt grundsätzlich im Nahverkehr, etwa in Bussen, Straßenbahnen, U-Bahnen, S-Bahnen und Regionalzügen. ICE- und IC-Fahrten sind normalerweise nicht eingeschlossen. Einzelne freigegebene Strecken bilden Ausnahmen. Informationen dazu bietet die Deutsche Bahn zu Vergünstigungen für Reisende mit Behinderung. Merkzeichen B: Die Begleitperson fährt mit – auch ohne Wertmarke Die kostenlose Mitfahrt einer Begleitperson ist eine andere Vergünstigung. Steht im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen B mit der entsprechenden Berechtigung, kann eine Begleitperson unter den gesetzlichen Voraussetzungen im innerdeutschen Nah- und Fernverkehr unentgeltlich mitreisen. Dafür benötigt der Ausweisinhaber keine Wertmarke. Die Grundlage steht in § 228 SGB IX. Das kann dazu führen, dass die schwerbehinderte Person für eine ICE-Fahrt eine eigene Fahrkarte kaufen muss, während ihre Begleitung kostenlos mitfährt. Die Fahrberechtigung des Ausweisinhabers und die der Begleitperson müssen deshalb getrennt betrachtet werden. Das B bedeutet außerdem keine Pflicht, ständig begleitet zu werden. Wer öffentliche Verkehrsmittel allein nutzen kann und möchte, darf das trotz des Merkzeichens tun. § 229 Absatz 2 SGB IX stellt ausdrücklich klar, dass die Feststellung nicht bedeutet, eine unbegleitete Person stelle automatisch eine Gefahr für sich oder andere dar. Behindertenparkplatz: Der blaue Parkausweis bleibt erforderlich Ein Schwerbehindertenausweis hinter der Windschutzscheibe berechtigt nicht dazu, einen Parkplatz mit Rollstuhlsymbol zu nutzen. Dafür ist grundsätzlich der blaue EU-Parkausweis erforderlich. Er muss gesondert bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde beantragt werden. Zu den berechtigten Gruppen gehören insbesondere Menschen mit aG oder Bl. Auch bestimmte andere schwere Beeinträchtigungen können eine Berechtigung begründen. Das Merkzeichen G allein reicht dagegen nicht aus. Die Voraussetzungen erläutert beispielsweise das Serviceportal Berlin zur Ausstellung eines Parkausweises. Der Parkausweis ist personengebunden. Er darf daher auch in einem Fahrzeug genutzt werden, in dem die berechtigte Person nur mitfährt. Angehörige dürfen ihn aber nicht für eigene Erledigungen verwenden, die nichts mit der Beförderung dieser Person zu tun haben. Die Unterschiede zwischen GdB, Merkzeichen und Parkberechtigung erklärt unser Beitrag zu den Voraussetzungen für einen Behindertenpark­ausweis. Kfz-Steuer: Bei G und Gl müssen Betroffene wählen Für ein auf die schwerbehinderte Person zugelassenes Fahrzeug sind je nach Merkzeichen unterschiedliche Steuervergünstigungen möglich: Merkzeichen Mögliche Vergünstigung H, Bl oder aG Vollständige Befreiung von der Kfz-Steuer G oder Gl Ermäßigung der Kfz-Steuer um 50 Prozent Die Vergünstigung wird auf Antrag für ein Fahrzeug gewährt. Zuständig ist das Hauptzollamt; die Antragstellung ist auch über das Zoll-Portal möglich. Zusätzlich gelten Vorgaben zur Nutzung des Fahrzeugs. Hinweise zum Verfahren enthält die Anleitung des Zolls zur Beantragung einer Steuervergünstigung. Wichtig ist der Unterschied zwischen Ermäßigung und Befreiung: Die hälftige Kfz-Steuerermäßigung kann nicht gleichzeitig mit der eigenen unentgeltlichen Beförderung über die Wertmarke genutzt werden. Menschen mit G oder Gl müssen sich insoweit entscheiden. Die vollständige Steuerbefreiung aufgrund von H, Bl oder aG lässt sich dagegen mit der Wertmarke kombinieren. Maßgeblich ist § 3a Kraftfahrzeugsteuergesetz. Welche Möglichkeit günstiger ist, hängt von der jährlichen Kfz-Steuer und den tatsächlich benötigten Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln ab. Rundfunkbeitrag: RF bedeutet Ermäßigung, nicht Befreiung Mit dem Merkzeichen RF sinkt der Rundfunkbeitrag auf ein Drittel. Das sind derzeit 6,12 Euro monatlich. Die Ermäßigung erfolgt nicht automatisch, sondern muss beim Beitragsservice beantragt und nachgewiesen werden. Eine vollständige Befreiung kann aus anderen Gründen möglich sein, beispielsweise bei Taubblindheit oder beim Bezug bestimmter Sozialleistungen. Wer Grundsicherung erhält, sollte deshalb prüfen, ob statt der Ermäßigung eine Befreiung infrage kommt. Der Beitragsservice informiert über die Voraussetzungen für Menschen mit Behinderung. Auch die Wohnsituation zählt: Eine persönliche Befreiung oder Ermäßigung gilt nicht automatisch für alle Mitbewohner einer Wohngemeinschaft. Für Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und bestimmte weitere Haushaltsangehörige bestehen eigene Regeln. Ist eine andere Person in der Wohnung weiterhin voll beitragspflichtig, kann für die Wohnung trotz der persönlichen Vergünstigung der volle Beitrag anfallen. Einzelheiten erläutert der Beitragsservice in seinen Hinweisen zu Befreiung und Ermäßigung. Behinderten-Pauschbetrag: 1.140 Euro sind keine Auszahlung Nicht jeder Nachteilsausgleich setzt ein Merkzeichen voraus. Der Behinderten-Pauschbetrag bei der Einkommensteuer beginnt bereits bei GdB 20. Bei GdB 50 beträgt er 1.140 Euro jährlich. Für hilflose, blinde und taubblinde Menschen gilt ein erhöhter Pauschbetrag von 7.400 Euro. Dieser ersetzt den nach dem GdB gestaffelten Betrag; beide werden nicht addiert. Die Beträge sind in § 33b Einkommensteuergesetz geregelt. Der Pauschbetrag ist jedoch keine jährliche Geldleistung. Er mindert das zu versteuernde Einkommen. Wie hoch die tatsächliche Steuerersparnis ausfällt, hängt von der persönlichen Steuersituation ab. Wer ohnehin keine Einkommensteuer zahlen muss, bekommt den Betrag nicht ersatzweise überwiesen. Merkzeichen G: Zusätzlicher Bedarf bei der Grundsicherung möglich Für Menschen, die Sozialhilfeleistungen erhalten, kann G auch beim Lebensunterhalt wichtig sein. § 30 Absatz 1 SGB XII sieht unter bestimmten Voraussetzungen einen Mehrbedarf von 17 Prozent der maßgebenden Regelbedarfsstufe vor. Ein abweichender Bedarf im Einzelfall bleibt möglich. Die Regelung betrifft Personen, die die gesetzliche Altersgrenze erreicht haben, sowie jüngere voll erwerbsgeminderte Menschen. Zusätzlich muss die Feststellung des Merkzeichens G durch einen Bescheid oder Ausweis nachgewiesen werden. Ein hoher GdB ohne dieses Merkzeichen reicht nicht. Eigenes Rechenbeispiel für 2026: Für eine alleinstehende Person mit Regelbedarfsstufe 1 von 563 Euro ergibt sich bei Anwendung des pauschalen Mehrbedarfs: 563 Euro × 17 Prozent = 95,71 Euro monatlich. Die Höhe der Regelbedarfsstufe 1 bestätigt die Bundesregierung in ihrer Übersicht zu den Regelbedarfen 2026. Vorausgesetzt sind ein entsprechender Sozialhilfeanspruch und die genannten persönlichen Bedingungen. Die 95,71 Euro sind kein allgemeiner Zuschlag zur gesetzlichen Rente, sondern ein zusätzlicher Bedarf innerhalb der Sozialhilfeleistung. Wie sich Einkommen, Regelbedarfsstufe und Nachweise auswirken, erläutert unser Artikel zum Mehrbedarf von 95,71 Euro bei der Grundsicherung im Alter. Merkzeichen beantragen und Vergünstigungen nutzen: Zwei getrennte Schritte Über den GdB und die gesundheitlichen Voraussetzungen für Merkzeichen entscheidet die nach Landesrecht zuständige Behörde, häufig ein Versorgungsamt oder Landesamt. Sie stellt auch den Schwerbehindertenausweis aus. Die Grundlage dafür steht in § 152 SGB IX. Damit sind aber nicht automatisch sämtliche Vergünstigungen anderer Stellen bewilligt. Für den Parkausweis ist beispielsweise die Straßenverkehrsbehörde zuständig, für die Kfz-Steuer das Hauptzollamt und für die Rundfunkbeitragsermäßigung der Beitragsservice. Der Ausweis dient dort als Nachweis – den jeweiligen Antrag ersetzt er nicht. Fehlt ein Merkzeichen trotz entsprechender Einschränkungen, kann dessen Feststellung beantragt werden. Dabei sollten die Auswirkungen auf den Alltag nachvollziehbar beschrieben und durch aussagekräftige medizinische Unterlagen belegt werden. Hinweise dazu enthält unser Ratgeber zur Beantragung von Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis. Ausweis, Wertmarke und Bescheide haben unterschiedliche Laufzeiten Der Schwerbehindertenausweis wird grundsätzlich für höchstens fünf Jahre befristet ausgestellt. Ist keine wesentliche Änderung der maßgeblichen gesundheitlichen Verhältnisse zu erwarten, kann die Behörde ihn auch unbefristet ausstellen. Für bestimmte Personengruppen gelten besondere Vorgaben. Die Einzelheiten regelt § 6 der Schwerbehindertenausweisverordnung. Ein unbefristeter Ausweis macht jedoch nicht jeden Zusatznachweis dauerhaft gültig. Die Wertmarke gilt für sechs oder zwölf Monate. Eine Rundfunkbeitragsermäßigung kann wiederum an den Gültigkeitszeitraum des vorgelegten Nachweises gebunden sein. Deshalb sollten auch die Laufzeiten der Beiblätter und Bewilligungen kontrolliert werden. Der entscheidende Schritt nach der Anerkennung ist deshalb die Prüfung der einzelnen Ansprüche: Welches Merkzeichen ist eingetragen? Welche Vergünstigung wird benötigt? Und fehlt dafür noch ein Antrag oder ein gültiger Nachweis? Quellen und Prüfstand: 9. Oktober 2026. Ausgangspunkt ist der VdK-Ratgeber zum Schwerbehindertenausweis. Die zentralen Voraussetzungen und genannten Beträge wurden anhand der verlinkten gesetzlichen Vorschriften sowie der Informationen des Landes Berlin, der Deutschen Bahn, des Zolls, des Beitragsservice und der Bundesregierung geprüft. Die Beispielrechnung zum Mehrbedarf ist eine eigene Berechnung. Die internen Beiträge wurden auf Erreichbarkeit und thematische Passung geprüft.

Beitragsbild von: Pflegegrad 2: Diese zusätzlichen Leistung für den Haushalt kennen viele nicht

9. Oktober 2026

Wer Pflegegrad 2 hat, kann für die Reinigung der Wohnung, Einkäufe oder andere Arbeiten im Haushalt finanzielle Unterstützung von der Pflegekasse erhalten. Doch nicht alle Pflegebedürftigen und Angehörigen wissen, welche Leistungen ihnen tatsächlich zustehen. Neben dem monatlichen Entlastungsbetrag von 131 Euro gibt es eine weitere Möglichkeit, Haushaltshilfe zu finanzieren. Unter bestimmten Voraussetzungen können dafür zusätzlich bis zu 318,40 Euro aus dem Budget für Pflegesachleistungen eingesetzt werden. Damit stehen bei Pflegegrad 2 im Jahr 2026 rechnerisch bis zu 449,40 Euro monatlich für geeignete Unterstützungsangebote zur Verfügung. Allerdings kann die zusätzliche Leistung das Pflegegeld verringern. Außerdem übernimmt die Pflegekasse nicht jede privat beschäftigte Haushaltshilfe. Pflegegrad 2: Welche Haushaltshilfe bezahlt die Pflegekasse? Menschen mit Pflegegrad 2 sind in ihrer Selbstständigkeit erheblich beeinträchtigt. Häufig fällt es ihnen schwer, alltägliche Arbeiten ohne Unterstützung zu erledigen. Das betrifft beispielsweise die Reinigung der Wohnung, das Waschen der Kleidung oder den Einkauf von Lebensmitteln. Die Pflegeversicherung bietet verschiedene Möglichkeiten, solche Hilfen zu finanzieren. Welche Leistung genutzt werden kann, hängt unter anderem davon ab, wer die Unterstützung übernimmt. Für Menschen mit Pflegegrad 2 kommen insbesondere drei Leistungen infrage: Entlastungsbetrag: Monatlich 131 Euro für bestimmte Betreuungs- und Unterstützungsangebote. Umwandlungsanspruch: Bis zu 40 Prozent nicht genutzter ambulanter Pflegesachleistungen können für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden. Ambulante Pflegesachleistungen: Zugelassene Pflegedienste können auch bei der Haushaltsführung helfen und ihre Leistungen über das Sachleistungsbudget abrechnen. Wichtig ist, dass die verschiedenen Leistungen unterschiedliche Voraussetzungen haben. Nicht jede Haushaltshilfe kann über jedes Budget abgerechnet werden. 131 Euro Entlastungsbetrag für die Haushaltshilfe nutzen Bei Pflegegrad 2 besteht 2026 ein Anspruch auf monatlich 131 Euro Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI. Das entspricht 1.572 Euro im Jahr, wenn der Anspruch während des gesamten Jahres besteht. Der Entlastungsbetrag soll Pflegebedürftige und ihre Angehörigen im Alltag unterstützen. Er kann beispielsweise für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag verwendet werden. Dazu können folgende Hilfen gehören: Wohnung reinigen und aufräumen Wäsche waschen und andere hauswirtschaftliche Arbeiten Unterstützung beim Einkaufen Begleitung bei alltäglichen Erledigungen Betreuungsangebote zur Entlastung pflegender Angehöriger Entscheidend ist, dass der jeweilige Anbieter die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Bei Angeboten zur Unterstützung im Alltag ist in der Regel eine Anerkennung nach Landesrecht erforderlich. Wer eine beliebige private Reinigungskraft beauftragt, hat deshalb nicht automatisch Anspruch auf Kostenerstattung. Der Entlastungsbetrag wird außerdem nicht wie Pflegegeld frei ausgezahlt. Die Pflegekasse erstattet die Kosten für erstattungsfähige Leistungen gegen entsprechende Nachweise. Teilweise ist auch eine direkte Abrechnung durch den Anbieter möglich. Nicht genutzte 131 Euro gehen nicht sofort verloren Wer den Entlastungsbetrag in einem Monat nicht vollständig verbraucht, kann das verbleibende Guthaben in spätere Monate übertragen. Das ist besonders hilfreich, wenn eine Haushaltshilfe nur gelegentlich benötigt wird oder größere Unterstützungsleistungen anfallen. Nicht verbrauchte Beträge aus dem Jahr 2026 können grundsätzlich noch bis zum 30. Juni 2027 genutzt werden. Beispiel: Eine Rentnerin mit Pflegegrad 2 benötigt zunächst keine Haushaltshilfe. Nach mehreren Monaten fällt es ihr jedoch zunehmend schwer, die Wohnung zu reinigen. Dann kann sie angesparte Entlastungsbeträge für erstattungsfähige Unterstützungsleistungen einsetzen. Wichtig: Die angesparten Beträge sind weiterhin zweckgebunden. Sie können nicht einfach als zusätzliches Pflegegeld ausgezahlt werden. Zusätzlich 318,40 Euro für Unterstützung im Haushalt Viele Pflegebedürftige kennen den Entlastungsbetrag. Weniger bekannt ist der sogenannte Umwandlungsanspruch nach § 45a SGB XI. Bei Pflegegrad 2 stehen 2026 monatlich bis zu 796 Euro für ambulante Pflegesachleistungen zur Verfügung. Wer dieses Budget nicht vollständig für einen Pflegedienst benötigt, kann unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 40 Prozent davon für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag einsetzen. Die Rechnung lautet: 796 Euro × 40 Prozent = 318,40 Euro. Dieser Betrag kann zusätzlich zum Entlastungsbetrag genutzt werden, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Damit ergibt sich ein mögliches monatliches Budget von: 131 Euro + 318,40 Euro = 449,40 Euro. Das Geld steht allerdings nicht frei zur Verfügung. Es kann nur für entsprechend anerkannte Unterstützungsleistungen verwendet werden. Außerdem handelt es sich bei den 318,40 Euro nicht um einen zusätzlichen Leistungsanspruch neben den Pflegesachleistungen. Der Betrag wird aus dem vorhandenen Sachleistungsbudget finanziert. Tabelle: Diese Leistungen gibt es bei Pflegegrad 2 für den Haushalt Die folgende Tabelle zeigt die wichtigsten Beträge für das Jahr 2026. Leistung Betrag pro Monat Verwendung Entlastungsbetrag 131,00 Euro Erstattungsfähige Betreuungs- und Unterstützungsangebote Umwandlungsanspruch Bis zu 318,40 Euro Anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag Entlastungsbetrag und Umwandlungsanspruch zusammen Bis zu 449,40 Euro Geeignete Unterstützungsleistungen bei erfüllten Voraussetzungen Ambulante Pflegesachleistungen Bis zu 796,00 Euro Leistungen zugelassener Pflegedienste, auch Hilfe bei der Haushaltsführung Pflegegeld Bis zu 347,00 Euro Häusliche Pflege durch selbst organisierte Pflegepersonen Die Beträge lassen sich nicht beliebig miteinander kombinieren. Besonders beim Umwandlungsanspruch müssen Pflegebedürftige beachten, dass sich dadurch ihr Pflegegeld verringern kann. Haushaltshilfe kann das Pflegegeld verringern Wer Pflegegrad 2 hat und zu Hause beispielsweise von Angehörigen gepflegt wird, kann monatlich 347 Euro Pflegegeld erhalten. Wird zusätzlich der Umwandlungsanspruch genutzt, wirkt sich das auf die Höhe des Pflegegeldes aus. Der Grund: Die umgewandelten Pflegesachleistungen werden bei der Berechnung der Kombinationsleistung berücksichtigt. Wer 40 Prozent des Sachleistungsbudgets für anerkannte Unterstützungsangebote verwendet, erhält grundsätzlich nur noch 60 Prozent des Pflegegeldes, sofern keine weiteren Pflegesachleistungen genutzt werden. Bei Pflegegrad 2 sind das: 347 Euro × 60 Prozent = 208,20 Euro Pflegegeld. Das monatliche Pflegegeld sinkt damit um 138,80 Euro. Der Entlastungsbetrag von 131 Euro allein führt dagegen nicht zu einer Kürzung des Pflegegeldes. Beispiel: So viel Geld bleibt mit einer Haushaltshilfe Eine Rentnerin mit Pflegegrad 2 wird von ihrer Tochter gepflegt. Sie erhält deshalb monatlich 347 Euro Pflegegeld. Für Einkäufe, Wohnungsreinigung und andere Arbeiten benötigt sie zusätzliche Unterstützung. Sie nutzt den Entlastungsbetrag von 131 Euro und wandelt außerdem 318,40 Euro ihrer nicht benötigten Pflegesachleistungen für einen anerkannten Anbieter um. Die monatliche Berechnung sieht folgendermaßen aus: Leistung Monatlicher Betrag Entlastungsbetrag 131,00 Euro Umgewandelte Pflegesachleistungen 318,40 Euro Gesamtbudget für anerkannte Unterstützung 449,40 Euro Verbleibendes Pflegegeld 208,20 Euro Kürzung des Pflegegeldes 138,80 Euro Die Rentnerin kann damit bis zu 449,40 Euro für geeignete Unterstützungsangebote einsetzen. Gleichzeitig erhält sie weniger Pflegegeld. Deshalb sollte vor der Nutzung des Umwandlungsanspruchs geprüft werden, ob sich diese Kombination im konkreten Fall lohnt. Warum die Pflegekasse nicht jede Haushaltshilfe bezahlt Ein häufiger Irrtum ist, dass die Pflegekasse grundsätzlich jede Reinigungskraft bezahlt, sobald Pflegegrad 2 vorliegt. Tatsächlich müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Wer den Entlastungsbetrag oder den Umwandlungsanspruch nutzen möchte, benötigt für Angebote zur Unterstützung im Alltag grundsätzlich einen nach Landesrecht anerkannten Anbieter. Die Anerkennungsregeln unterscheiden sich zwischen den Bundesländern. In einigen Ländern können unter bestimmten Voraussetzungen auch Einzelpersonen oder Nachbarschaftshelfer entsprechende Leistungen anbieten. Eine privat beschäftigte Haushaltshilfe ohne erforderliche Anerkennung kann dagegen nicht ohne Weiteres über diese Budgets abgerechnet werden. Anders sieht es aus, wenn ein zugelassener ambulanter Pflegedienst hauswirtschaftliche Leistungen erbringt. Solche Leistungen können im Rahmen der ambulanten Pflegesachleistungen finanziert werden. Vor der Beauftragung sollten Betroffene deshalb bei ihrer Pflegekasse klären, ob der gewünschte Anbieter abrechnungsfähig ist. Haushaltshilfe bei Pflegegrad 2 beantragen: So funktioniert es Wer eine Haushaltshilfe über die Pflegekasse finanzieren möchte, sollte zunächst prüfen, welche Leistungen bereits genutzt werden. Danach empfiehlt sich eine Nachfrage bei der Pflegekasse, welche anerkannten Anbieter in der Region zur Verfügung stehen. Für die Finanzierung sind insbesondere folgende Schritte wichtig: Pflegegrad prüfen: Der Bescheid über Pflegegrad 2 muss vorliegen. Leistungsbudget klären: Bei der Pflegekasse nachfragen, wie viel Entlastungsbetrag vorhanden ist und ob der Umwandlungsanspruch genutzt werden kann. Anbieter auswählen: Vorab klären, ob die Haushaltshilfe die Voraussetzungen für eine Abrechnung erfüllt. Kosten vereinbaren: Umfang, Preis und Art der Unterstützung festlegen. Abrechnung organisieren: Rechnungen und Nachweise bei der Pflegekasse einreichen oder eine zulässige Direktabrechnung vereinbaren. Pflegegeld prüfen: Berechnen lassen, ob und in welcher Höhe das Pflegegeld durch die Nutzung des Umwandlungsanspruchs sinkt. Wer den Entlastungsbetrag nutzt, muss normalerweise keine gesonderte monatliche Auszahlung beantragen. Entscheidend ist, dass erstattungsfähige Kosten entstanden sind und die erforderlichen Nachweise vorliegen. Beim Umwandlungsanspruch sollte vorab mit der Pflegekasse geklärt werden, wie die Abrechnung erfolgt und welche Auswirkungen auf andere Pflegeleistungen entstehen. Pflegereform 2027: Was sich bei der Haushaltshilfe ändern könnte Für das Jahr 2027 sind Änderungen bei den Leistungen zur Unterstützung im Alltag vorgesehen. Nach dem Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes soll der bisherige Entlastungsbetrag durch ein sogenanntes Sozialraumbudget ersetzt werden. Für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5 sind dabei monatlich bis zu 175 Euro vorgesehen. Gleichzeitig soll der bisherige Umwandlungsanspruch entfallen. Damit könnte sich die Finanzierung von Haushaltshilfen deutlich verändern. Die bisherige Möglichkeit, den Entlastungsbetrag mit bis zu 40 Prozent nicht genutzter Pflegesachleistungen zu kombinieren, würde dann in dieser Form nicht mehr bestehen. Die Änderungen sind allerdings noch nicht endgültig beschlossen. Bis zum Inkrafttreten einer entsprechenden gesetzlichen Neuregelung gelten die bisherigen Vorschriften. Fazit: Bei Pflegegrad 2 lohnt sich ein Blick auf die Haushaltshilfe Menschen mit Pflegegrad 2 können im Jahr 2026 mehr Unterstützung für ihren Haushalt erhalten, als vielen bekannt ist. Neben dem monatlichen Entlastungsbetrag von 131 Euro können unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 318,40 Euro aus nicht genutzten Pflegesachleistungen für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden. Damit sind rechnerisch bis zu 449,40 Euro monatlich möglich. Allerdings handelt es sich nicht um frei verfügbares Geld. Die Leistungen sind zweckgebunden, und die Nutzung des Umwandlungsanspruchs kann das Pflegegeld verringern. Wer eine Haushaltshilfe benötigt, sollte deshalb vor der Beauftragung prüfen, welche Leistungen die Pflegekasse übernimmt und welche Kombination finanziell sinnvoll ist.

Beitragsbild von: Neues BSG-Urteil: Eine weitere Krankheit verlängert das Krankengeld nicht automatisch

9. Oktober 2026

Kurz bevor das Krankengeld ausläuft, kommt eine weitere Erkrankung hinzu. Vielleicht ist sogar eine Operation nötig. Trotzdem beginnt die Bezugsdauer nicht automatisch von vorn. Das zeigt ein aktueller Fall vor dem Bundessozialgericht: Ein Versicherter verlangte nach einer Operation weiteres Krankengeld – und blieb nach einem epd-Bericht erfolglos. Operation wenige Tage vor dem Zahlungsende Der Kläger war ein Anwalt, der wegen einer akuten Belastungsreaktion arbeitsunfähig war. Nach dem Bericht des Evangelischen Pressedienstes erhielt er bis zum 23. Juli 2021 Krankengeld. Damit war sein Anspruch demnach ausgeschöpft. Am 21. und 22. Juli hatte er sich Polypen an den Stimmlippen und am Kehlkopf entfernen lassen. Er hielt deshalb weitere Zahlungen für gerechtfertigt: Die Polypen seien eine eigenständige Erkrankung, die unabhängig vom bisherigen Leiden Arbeitsunfähigkeit verursache. Das Bundessozialgericht lehnte weiteres Krankengeld laut epd ab. Die zusätzliche Erkrankung sei während der bisherigen Arbeitsunfähigkeit hinzugetreten. Sie begründe deshalb weder einen neuen Anspruch noch eine längere Bezugsdauer. Das Urteil erging am 1. Oktober 2026 unter dem Aktenzeichen B 3 KR 10/25 R. Die vollständige schriftliche Begründung lag für diesen Artikel nicht vor. Die Darstellung des Ergebnisses beruht auf dem epd-Bericht vom Folgetag. Eine zweite Krankheit eröffnet nicht automatisch neue 78 Wochen Nach § 48 SGB V erhalten Versicherte wegen derselben Krankheit bei Arbeitsunfähigkeit höchstens 78 Wochen Krankengeld innerhalb von drei Jahren. Die Frist läuft ab dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Tritt in dieser Zeit eine weitere Krankheit hinzu, verlängert sie die Bezugsdauer nicht. Entscheidend ist also nicht allein, dass auf der Krankschreibung eine andere Diagnose steht. Auch eine Operation lässt die Frist nicht automatisch neu beginnen. Ein vereinfachtes Beispiel: Eine Arbeitnehmerin ist seit längerer Zeit wegen einer Depression arbeitsunfähig. Kurz vor dem Ende ihres Krankengeldanspruchs verletzt sie sich an der Schulter. Die Verletzung muss operiert werden und macht sie ebenfalls arbeitsunfähig. Besteht die bisherige Arbeitsunfähigkeit weiter, verschafft ihr die Schulterverletzung keine zusätzlichen 78 Wochen. Die sechs Wochen Lohnfortzahlung zählen meist mit Die Höchstgrenze bedeutet nicht, dass die Krankenkasse tatsächlich 78 Wochen lang Geld überweist. Auch Zeiten, in denen der Krankengeldanspruch ruht, werden grundsätzlich berücksichtigt. Dazu gehört bei Beschäftigten regelmäßig die anfängliche Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Wer zunächst sechs Wochen weiter Lohn bekommt, kann im üblichen durchgehenden Krankheitsfall anschließend noch höchstens 72 Wochen Krankengeld erhalten. Bereits angerechnete frühere Krankheitszeiten können den verbleibenden Anspruch zusätzlich verkürzen. Ist die Höchstbezugsdauer ausgeschöpft, spricht man von Aussteuerung. Die Zahlung endet dann, obwohl die betroffene Person weiterhin krank sein kann. Der Zeitpunkt der Diagnose reicht für die Prüfung nicht aus Eine Krankheit kann schon länger bestehen, bevor sie erkannt wird. Sie kann auch zunächst Beschwerden verursachen, ohne die Arbeit zu verhindern. Krankheitsbeginn, Diagnose und Beginn der Arbeitsunfähigkeit müssen deshalb auseinandergehalten werden. Genau hier lag eine Rechtsfrage des BSG-Verfahrens: Muss die zusätzliche Erkrankung mindestens einen Tag gleichzeitig mit der bisherigen Krankheit selbst Arbeitsunfähigkeit verursachen? Oder reicht es, dass sie während der bestehenden Arbeitsunfähigkeit auftritt? Welche Abgrenzung das Gericht im Einzelnen vorgenommen hat, lässt sich ohne die vollständigen Entscheidungsgründe nicht abschließend erläutern. Der berichtete Ausgang erlaubt daher keine pauschale Aussage für jeden Krankheitsverlauf. Den ursprünglichen Streitpunkt erklärt unser Beitrag zur Rechtsfrage vor dem Bundessozialgericht. Bei Zweifeln die Berechnung der Krankenkasse anfordern Wer das angekündigte Zahlungsende nicht nachvollziehen kann, sollte sich die Berechnung schriftlich erläutern lassen. Hilfreich ist eine Übersicht, die den Beginn der Dreijahresfrist, sämtliche angerechneten Zeiten und den letzten Anspruchstag nennt. Für eine Beratung sollten auch die medizinischen Unterlagen bereitliegen: Unterlage Darauf kommt es an Ärztliche Befunde Wann die Erkrankungen auftraten und wie sie sich entwickelten Angaben zur Arbeitsunfähigkeit Ab wann welche Erkrankung die Arbeit verhinderte Operations- und Entlassungsberichte Wann die Behandlung stattfand und welche Einschränkungen danach bestanden Schreiben der Krankenkasse Welche Zeiten berücksichtigt wurden und weshalb die Zahlung endet Die Bitte um Unterlagen ersetzt keinen Widerspruch. Wer den Bescheid anfechten möchte, muss die dafür geltende Frist beachten. Bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung beträgt sie im Inland grundsätzlich einen Monat ab Bekanntgabe. Eine Rückfrage bei der Krankenkasse hält diese Frist nicht an. Die Zeit nach dem Krankengeld rechtzeitig vorbereiten Ein Streit über weiteres Krankengeld kann dauern. Betroffene sollten deshalb parallel klären, wie ihr Lebensunterhalt nach dem angekündigten Zahlungsende gesichert werden kann. Eine weitere Krankschreibung schließt Arbeitslosengeld nicht grundsätzlich aus. Nach den Hinweisen der Bundesagentur für Arbeit ist eine Arbeitslosmeldung auch während der Arbeitsunfähigkeit möglich, wenn das Krankengeld endet und die bisherige Beschäftigung nicht wieder aufgenommen werden kann. Bei längerfristigen gesundheitlichen Einschränkungen kann die Nahtlosigkeitsregelung helfen. Ob sie greift, prüft die Arbeitsagentur im Einzelfall. Allein das Ende des Krankengeldes löst noch keine Zahlung aus. Sobald die Krankenkasse die Aussteuerung ankündigt, ist deshalb eine frühzeitige Kontaktaufnahme zur Arbeitsagentur sinnvoll. Welche Schritte nötig sind und weshalb dafür ein bestehender Arbeitsvertrag nicht vorschnell gekündigt werden sollte, erläutert unser Beitrag zum Arbeitslosengeld nach der Aussteuerung. Stand: 9. Oktober 2026. Quellen: epd-Bericht vom 2. Oktober 2026 zum Verfahren B 3 KR 10/25 R; § 48 SGB V; § 84 SGG; Bundesagentur für Arbeit: Hinweise zur Arbeitslosmeldung.

Beitragsbild von: Berufsunfähigkeit: Büroarbeit noch möglich – trotzdem muss die Versicherung zahlen

9. Oktober 2026

Wer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr alle Aufgaben seines Berufs erledigen kann, muss nicht vollständig arbeitsunfähig sein, um Leistungen aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung zu erhalten. Entscheidend kann sein, welche Tätigkeit den bisherigen Beruf geprägt hat. Das zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Celle. Ein selbstständiger Hufschmied konnte wegen schwerer Rückenbeschwerden keine Pferde mehr beschlagen. Büroarbeiten und organisatorische Aufgaben waren ihm dagegen weiterhin möglich. Trotzdem musste seine Versicherung eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente von 1.615 Euro zahlen. Das Gericht stellte klar: Auch wenn weniger als die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit wegfällt, kann Berufsunfähigkeit vorliegen. Entscheidend ist, ob der Versicherte den Kernbereich seines Berufs noch ausüben kann. Berufsunfähigkeitsversicherung lehnt Rente trotz Rückenbeschwerden ab Der Kläger arbeitete als selbstständiger Hufschmied. Sein Berufsalltag bestand nicht ausschließlich darin, Pferde zu beschlagen. Er kümmerte sich auch um Termine, Kundenkontakte und die Organisation seines Betriebs. Die körperlich anstrengende Arbeit an den Pferden war jedoch seine eigentliche handwerkliche Tätigkeit. Sie bildete die Grundlage seines Geschäfts. Wegen erheblicher Erkrankungen der Wirbelsäule konnte der Mann diese Arbeit nicht mehr verrichten. Er beantragte deshalb Leistungen aus seiner privaten Berufsunfähigkeitsversicherung. Der Versicherer verweigerte die Zahlung. Nach seiner Auffassung war der Mann nicht zu mindestens 50 Prozent berufsunfähig, weil er weiterhin kaufmännische und organisatorische Aufgaben übernehmen konnte. Auch das Landgericht Stade wies die Klage zunächst ab. Der Hufschmied legte dagegen Berufung ein. Das Oberlandesgericht Celle bewertete den Fall anders und gab dem Versicherten recht. OLG Celle: Der wichtigste Teil des Berufs entscheidet über die Berufsunfähigkeit Das Gericht stellte bei seiner Entscheidung nicht allein auf die Arbeitsstunden ab. Vielmehr prüften die Richter, welche Aufgaben den bisherigen Beruf tatsächlich prägten. Beim Hufschmied war das Beschlagen der Pferde der entscheidende Teil seiner beruflichen Tätigkeit. Ohne diese handwerkliche Arbeit konnte er seinen Beruf nicht mehr in der bisherigen Form ausüben. Dass er weiterhin Rechnungen schreiben, Termine organisieren oder Kunden kontaktieren konnte, änderte daran nichts. Die verbleibenden Tätigkeiten waren zwar Bestandteil seines Arbeitsalltags. Sie konnten die ausgefallene handwerkliche Arbeit aber nicht ersetzen. Nach Auffassung des OLG Celle kann deshalb auch dann Berufsunfähigkeit vorliegen, wenn die gesundheitlich nicht mehr mögliche Tätigkeit weniger als 50 Prozent der bisherigen Arbeitszeit ausmacht. Entscheidend ist nicht nur, wie lange eine Tätigkeit dauert, sondern welche Bedeutung sie für den gesamten Beruf hat. Das Urteil erging am 18. September 2025 unter dem Aktenzeichen 11 U 97/23. Über die Entscheidung wurde am 28. September 2026 erneut berichtet. Berufsunfähigkeit trotz weniger als 50 Prozent Arbeitsausfall Viele private Berufsunfähigkeitsversicherungen sehen Leistungen vor, wenn Versicherte ihren zuletzt ausgeübten Beruf aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen voraussichtlich dauerhaft beziehungsweise für die vertraglich festgelegte Dauer zu mindestens 50 Prozent nicht mehr ausüben können. Diese Grenze wird häufig missverstanden. Sie bedeutet nicht zwingend, dass jemand mindestens die Hälfte seiner bisherigen Arbeitsstunden vollständig ausfallen lassen muss. Denn nicht jede berufliche Tätigkeit hat dieselbe Bedeutung. Ein selbstständiger Handwerker kann beispielsweise mehrere Stunden täglich mit Angeboten, Materialbestellungen und Kundenkontakten verbringen. Die eigentliche handwerkliche Arbeit nimmt möglicherweise weniger Zeit in Anspruch. Kann er gerade diese Arbeit wegen einer Erkrankung nicht mehr ausführen, kann sein bisheriger Beruf trotzdem im Kern unmöglich geworden sein. Die verbleibenden Büroarbeiten reichen dann möglicherweise nicht aus, um die Berufsunfähigkeit auszuschließen. Das Urteil zeigt damit, warum Versicherungen den konkreten Berufsalltag betrachten müssen und sich nicht auf eine reine Stundenrechnung beschränken dürfen. Tabelle: Diese Tätigkeiten können für den Versicherungsschutz entscheidend sein Ob eine Berufsunfähigkeit vorliegt, hängt vom jeweiligen Beruf und den konkreten Aufgaben ab. Die folgenden Beispiele verdeutlichen, warum der Ausfall einer besonders wichtigen Tätigkeit schwerer wiegen kann als ihr zeitlicher Anteil. Beruf Prägende berufliche Tätigkeit Aufgaben, die möglicherweise noch möglich sind Hufschmied Pferde beschlagen Termine vereinbaren, Rechnungen schreiben Elektriker Elektroinstallationen ausführen Angebote erstellen, Material bestellen Friseur Haare schneiden und behandeln Termine planen, Kasse abrechnen Physiotherapeut Patienten körperlich behandeln Dokumentation, Praxisorganisation Zahnarzt Zahnmedizinische Behandlungen durchführen Personalplanung, Verwaltung Selbstständiger Bäcker Backwaren herstellen Einkauf, Buchhaltung Die Beispiele bedeuten nicht, dass bei einem Ausfall der genannten Tätigkeiten automatisch ein Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente besteht. Entscheidend bleiben die tatsächliche Ausgestaltung des Berufs, die gesundheitlichen Einschränkungen und die Bedingungen des jeweiligen Versicherungsvertrags. Warum der Hufschmied keinen anderen Mitarbeiter einstellen musste Ein weiterer Streitpunkt war die Frage, ob der Hufschmied seinen Betrieb umorganisieren konnte. Bei Selbstständigen prüfen Berufsunfähigkeitsversicherungen häufig, ob sie trotz gesundheitlicher Einschränkungen durch eine zumutbare Umgestaltung ihres Betriebs weiterarbeiten können. Im konkreten Fall kam beispielsweise infrage, einen anderen Hufschmied einzustellen. Der Kläger hätte dann selbst die Büroarbeiten und die Organisation übernehmen können. Das OLG Celle hielt diese Lösung jedoch nicht für wirtschaftlich tragfähig. Der Betrieb beruhte wesentlich auf der persönlichen Arbeitskraft und den handwerklichen Fähigkeiten des Klägers. Nach den Feststellungen des Gerichts war nicht ersichtlich, wie der kleine Betrieb zusätzlich einen ausgebildeten Hufschmied finanzieren sollte. Auch der Einsatz einer Hilfsperson, die bei der Arbeit am Pferd unterstützt, hätte die gesundheitlichen Belastungen nicht ausreichend reduziert. Der Versicherte musste sich deshalb nicht auf eine solche Umorganisation verweisen lassen. Das bedeutet allerdings nicht, dass Selbstständige grundsätzlich jede Umgestaltung ihres Betriebs ablehnen können. Entscheidend ist, ob eine Veränderung tatsächlich möglich, wirtschaftlich sinnvoll und nach den Versicherungsbedingungen zumutbar ist. Gericht spricht dem Versicherten 1.615 Euro Berufsunfähigkeitsrente zu Das Oberlandesgericht Celle verurteilte den Versicherer zur Zahlung einer monatlichen Berufsunfähigkeitsrente von 1.615,34 Euro. Außerdem sprach es dem Kläger rückständige Leistungen zu. Das Gericht stellte fest, dass der Versicherungsfall bereits zum 1. April 2020 eingetreten war. Die Versicherung musste damit nicht nur die laufende Rente zahlen, sondern auch Leistungen für die zurückliegende Zeit nachholen. Für den Hufschmied war das ein erheblicher finanzieller Erfolg. Seine Versicherung hatte die Leistungen zunächst verweigert, obwohl er den wesentlichen Teil seines Berufs aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben konnte. Was das Urteil für Arbeitnehmer ab 50 bedeutet Besonders für ältere Beschäftigte kann die Entscheidung von Bedeutung sein. Gesundheitliche Einschränkungen führen häufig dazu, dass einzelne Aufgaben nicht mehr möglich sind, während andere Tätigkeiten weiterhin ausgeführt werden können. Ein Lagerarbeiter mit erheblichen Rückenproblemen kann beispielsweise möglicherweise noch Bestellungen kontrollieren oder Lieferungen dokumentieren. Schwere Waren zu bewegen oder regelmäßig körperlich belastende Arbeiten zu erledigen, ist ihm dagegen nicht mehr möglich. Ähnlich kann es einem Handwerker gehen, der noch Angebote schreiben und Kunden beraten kann, aber die eigentliche körperliche Arbeit nicht mehr schafft. In solchen Fällen muss geprüft werden, welche Aufgaben den bisherigen Beruf tatsächlich geprägt haben. Dabei kommt es nicht darauf an, ob jemand grundsätzlich noch irgendeine Arbeit verrichten könnte. Maßgeblich ist zunächst der zuletzt in gesunden Tagen konkret ausgeübte Beruf. Das Urteil betrifft unmittelbar einen selbstständigen Handwerker. Seine Grundsätze lassen sich deshalb nicht ohne Weiteres auf jede berufliche Situation übertragen. Dennoch zeigt die Entscheidung: Wer noch einzelne Aufgaben erledigen kann, ist nicht automatisch vom Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente ausgeschlossen. Berufsunfähigkeitsrente beantragen: Diese Nachweise sind entscheidend Wer Leistungen aus seiner privaten Berufsunfähigkeitsversicherung beantragt, muss nicht nur seine Erkrankung nachweisen. Ebenso wichtig ist eine genaue Beschreibung des bisherigen Berufs. Die Versicherung muss nachvollziehen können, welche Aufgaben vor Eintritt der gesundheitlichen Einschränkungen regelmäßig erledigt wurden und welche davon inzwischen nicht mehr möglich sind. Eine allgemeine Berufsbezeichnung wie „Handwerker“, „Verkäufer“ oder „Pflegekraft“ reicht dafür häufig nicht aus. Besonders hilfreich sind folgende Unterlagen und Angaben: Genaue Tätigkeitsbeschreibung: Welche Aufgaben gehörten zum bisherigen Arbeitsalltag? Zeitliche Aufteilung: Wie viele Stunden wurden für die einzelnen Tätigkeiten benötigt? Bedeutung der Aufgaben: Welche Arbeiten waren für die eigentliche Berufsausübung unverzichtbar? Medizinische Nachweise: Welche gesundheitlichen Einschränkungen sind ärztlich festgestellt? Konkrete Auswirkungen: Warum können bestimmte berufliche Tätigkeiten nicht mehr ausgeführt werden? Verbleibende Fähigkeiten: Welche Aufgaben sind trotz der Erkrankung weiterhin möglich? Bei Selbstständigen: Welche Möglichkeiten zur Umorganisation des Betriebs bestehen tatsächlich? Besonders wichtig ist es, nicht nur die Arbeitszeit zu dokumentieren, sondern auch die Bedeutung der einzelnen Tätigkeiten zu erklären. Wer beispielsweise den wichtigsten handwerklichen Teil seines Berufs nicht mehr ausüben kann, sollte genau darstellen, warum die verbleibenden Aufgaben den bisherigen Beruf nicht ersetzen. Berufsunfähigkeitsversicherung lehnt ab: So können Betroffene reagieren Eine Ablehnung durch die Versicherung bedeutet nicht automatisch, dass tatsächlich kein Anspruch besteht. Betroffene sollten zunächst prüfen, warum der Versicherer die Zahlung verweigert. Beruft sich die Versicherung darauf, dass noch mehr als die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit geleistet werden könne, lohnt sich eine genauere Betrachtung. Denn das OLG Celle hat ausdrücklich deutlich gemacht, dass eine rein zeitliche Bewertung zu kurz greifen kann. Entscheidend kann sein, ob gerade die ausgefallene Tätigkeit den Kernbereich des Berufs bildet. Versicherte sollten deshalb kontrollieren, ob der Versicherer ihre bisherige Tätigkeit vollständig und zutreffend berücksichtigt hat. Hilfreich kann es sein, die Tätigkeitsbeschreibung zu ergänzen und ärztliche Unterlagen vorzulegen, die sich konkret auf die beruflichen Anforderungen beziehen. Auch die Versicherungsbedingungen müssen geprüft werden. Je nach Vertrag können unterschiedliche Regelungen zur Berufsunfähigkeit, zur Verweisung auf andere Tätigkeiten und zur Umorganisation gelten. Bei einer Ablehnung kann eine anwaltliche Prüfung sinnvoll sein. Dabei sollten auch mögliche Fristen und die Verjährung von Ansprüchen berücksichtigt werden. Berufsunfähigkeit und Erwerbsminderung sind nicht dasselbe Wer seinen bisherigen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann, erhält nicht automatisch eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente. Beide Leistungen haben unterschiedliche Voraussetzungen. Bei einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung steht grundsätzlich die Frage im Mittelpunkt, ob der Versicherte seinen zuletzt ausgeübten Beruf noch ausüben kann. Maßgeblich sind die vereinbarten Versicherungsbedingungen. Bei der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente kommt es dagegen grundsätzlich darauf an, wie viele Stunden jemand unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch arbeiten kann. Eine volle Erwerbsminderung liegt im Regelfall vor, wenn die Leistungsfähigkeit auf weniger als drei Stunden täglich gesunken ist. Bei drei bis unter sechs Stunden kann eine teilweise Erwerbsminderung bestehen. Deshalb kann jemand Anspruch auf eine private Berufsunfähigkeitsrente haben, obwohl er noch in einem anderen Beruf arbeiten könnte. Umgekehrt begründet eine private Berufsunfähigkeit nicht automatisch einen Anspruch auf gesetzliche Erwerbsminderungsrente. Für Versicherte ist diese Unterscheidung wichtig, weil beide Leistungen unterschiedliche Risiken absichern. Fazit: Auch wer noch arbeiten kann, kann berufsunfähig sein Das Urteil des OLG Celle zeigt, dass die Berufsunfähigkeit nicht allein anhand der verbleibenden Arbeitsstunden beurteilt werden darf. Der Hufschmied konnte weiterhin organisatorische Aufgaben übernehmen. Trotzdem musste seine Versicherung zahlen, weil er die wichtigste handwerkliche Tätigkeit seines Berufs nicht mehr ausüben konnte. Entscheidend war der Ausfall des wertschöpfenden Kernbereichs seiner Arbeit. Für andere Versicherte bedeutet das: Wer aus gesundheitlichen Gründen die prägende Tätigkeit seines bisherigen Berufs nicht mehr erledigen kann, sollte seinen Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente sorgfältig prüfen lassen. Eine verbleibende Arbeitsfähigkeit schließt den Versicherungsschutz nicht automatisch aus. Ob die Versicherung tatsächlich zahlen muss, hängt jedoch immer vom konkreten Beruf, den gesundheitlichen Einschränkungen und den Versicherungsbedingungen ab. Urteil: OLG Celle, 18.09.2025, Az. 11 U 97/23.

Beitragsbild von: Überprüfungsantrag beim Jobcenter: Die Fristen laufen trotzdem weiter

9. Oktober 2026

Ein Überprüfungsantrag beim Jobcenter kann helfen, einen fehlerhaften Bescheid nachträglich korrigieren zu lassen. Läuft gleichzeitig eine Klage gegen denselben Bescheid, können sich jedoch schwierige Rechtsfragen ergeben. Besonders dann, wenn über die Überprüfung bereits rechtskräftig entschieden wurde, während der ursprüngliche Prozess noch läuft. Diese Konstellation betrifft das beim Bundessozialgericht dokumentierte Verfahren B 4 AS 20/25 R. Die zentrale Frage lautet: Steht die rechtskräftige Abweisung einer Klage auf nachträgliche Korrektur einer späteren Entscheidung über den ursprünglichen Bescheid entgegen? Das BSG hat einen Terminbericht zur Sitzung des 4. Senats vom 8. September 2026 veröffentlicht. Der darin enthaltene Verfahrensausgang konnte für diesen Beitrag jedoch nicht geprüft werden. Der Artikel erläutert deshalb die Rechtsfrage und die gesetzlichen Grundlagen. Er berichtet kein verifiziertes Entscheidungsergebnis. Überprüfungsantrag beim Jobcenter: Was § 44 SGB X ermöglicht Nicht jeder Fehler in einem Jobcenter-Bescheid fällt rechtzeitig auf. Ist die Widerspruchsfrist bereits abgelaufen, kann ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X eine nachträgliche Korrektur ermöglichen. Das gilt insbesondere, wenn das Jobcenter das Recht falsch angewandt oder einen unzutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt hat und deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht wurden. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen muss die Behörde den Bescheid rückwirkend zurücknehmen – auch wenn er bereits unanfechtbar geworden ist. Ein Antrag garantiert allerdings noch keine Nachzahlung. Dafür müssen die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sein. Außerdem enthält § 44 SGB X Ausnahmen, etwa bei vorsätzlich falschen oder unvollständigen Angaben in wesentlichen Punkten. Für Leistungen nach dem SGB II begrenzt § 40 SGB II den rückwirkenden Leistungszeitraum grundsätzlich auf ein Jahr statt auf vier Jahre. Die Berechnung erfolgt nach § 44 Absatz 4 SGB X vom Beginn des Jahres der Antragstellung aus. Das ist eine Begrenzung möglicher Nachzahlungen, keine einjährige Frist zur Antragstellung. Wie aus einem Jobcenter-Bescheid zwei Gerichtsverfahren werden Wer einen Bescheid anfechten möchte, legt im regulären Verfahren zunächst Widerspruch ein. Bleibt dieser erfolglos, kann eine Klage vor dem Sozialgericht folgen. Wird zusätzlich eine Überprüfung desselben Bescheids beantragt, kann ein zweiter Streit entstehen: Das Jobcenter lehnt die Korrektur ab, und auch diese Ablehnung wird nach dem Widerspruchsverfahren gerichtlich angegriffen. Die Verfahren hängen zusammen, richten sich aber gegen unterschiedliche Entscheidungen: Verfahren Ziel Klage gegen den ursprünglichen Bescheid Die ursprüngliche Jobcenter-Entscheidung gerichtlich überprüfen lassen. Klage gegen die abgelehnte Überprüfung Eine Korrektur des früheren Bescheids nach § 44 SGB X erreichen. Genau dieses Nebeneinander betrifft die dokumentierte BSG-Rechtsfrage. Es geht um eine besondere Verfahrenskonstellation, nicht um jeden gewöhnlichen Überprüfungsantrag. Warum ein rechtskräftiges Urteil für die parallele Klage wichtig ist Ein rechtskräftiges Urteil hat Bindungswirkung. Nach § 141 Sozialgerichtsgesetz bindet es die Beteiligten, soweit über den Streitgegenstand entschieden wurde. Bei zwei miteinander verbundenen Verfahren kommt es deshalb darauf an, was das erste Gericht bereits abschließend entschieden hat. Die bloße Angabe, eine Klage sei „verloren“, reicht für diese Prüfung nicht aus. Entscheidend sind der Gegenstand des Verfahrens und die Reichweite der gerichtlichen Entscheidung. Die im Verfahren B 4 AS 20/25 R dokumentierte Frage betrifft folgende Reihenfolge: Die Klage auf nachträgliche Korrektur ist rechtskräftig abgewiesen, während über den ursprünglichen Bescheid noch zu entscheiden ist. Ob die erste Entscheidung diese weitere Prüfung verhindert, ist die aufgeworfene Rechtsfrage. Als Vorinstanz nennt der Verfahrensnachweis das LSG Berlin-Brandenburg mit seiner Entscheidung vom 23. Juni 2023, Aktenzeichen L 20 AS 2152/19. Überprüfungsantrag abgelehnt: Ist damit auch die Klage erledigt? Aus einer Ablehnung durch das Jobcenter allein folgt das nicht. Ein ablehnender Überprüfungsbescheid ist eine behördliche Entscheidung. Er ist nicht mit einem rechtskräftigen gerichtlichen Urteil gleichzusetzen. Die Bindungswirkung nach § 141 SGG betrifft rechtskräftige Urteile und reicht nur so weit, wie über den Streitgegenstand entschieden wurde. Deshalb wäre es irreführend, aus jeder erfolglosen Überprüfung einen automatischen Ausschluss weiterer gerichtlicher Schritte abzuleiten. Betroffene sollten unterscheiden: Hat bislang nur das Jobcenter den Antrag abgelehnt? Oder liegt bereits ein Urteil vor? Und falls ein Gericht entschieden hat: Ist diese Entscheidung schon rechtskräftig? Ein Überprüfungsantrag ersetzt keine Widerspruchs- oder Klagefrist Unabhängig von der BSG-Rechtsfrage gilt: Wer einen aktuellen Bescheid angreifen möchte, muss die dafür vorgesehenen Fristen beachten. Bei Bekanntgabe im Inland beträgt die Widerspruchsfrist grundsätzlich einen Monat. Nach einem Widerspruchsbescheid gilt für die anschließende Klage ebenfalls grundsätzlich eine Monatsfrist. Für Sonderfälle bestehen abweichende Regelungen. Ein zusätzlicher Überprüfungsantrag ersetzt diese Rechtsbehelfe nicht. Wer allein auf eine erneute Prüfung durch das Jobcenter wartet, wahrt dadurch nicht die reguläre Widerspruchs- oder Klagefrist. Deshalb sollten der Zeitpunkt der Bekanntgabe und die Rechtsbehelfsbelehrung zuerst geprüft werden. Parallele Jobcenter-Verfahren: Diese Unterlagen helfen bei der Prüfung Wenn mehrere Verfahren denselben Bescheid oder Leistungszeitraum betreffen, sollten die Zusammenhänge für die beratende Stelle oder anwaltliche Vertretung erkennbar sein. Hilfreich ist eine Übersicht mit: den betroffenen Bescheiden und Leistungszeiträumen, den Widerspruchsbescheiden und Klageanträgen, den Aktenzeichen der laufenden Verfahren, bereits ergangenen Urteilen, noch laufenden Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelfristen. Besonders wichtig ist die Frage, was in jedem Verfahren konkret verlangt wird. Geht es jeweils um dieselben Leistungen für denselben Zeitraum? Oder betreffen die Verfahren unterschiedliche Teile einer Entscheidung? Aus der dokumentierten BSG-Rechtsfrage ergibt sich keine pauschale Empfehlung, eine Klage zurückzunehmen oder auf einen Überprüfungsantrag zu verzichten. Solche Schritte sollten anhand der vollständigen Unterlagen geprüft werden. BSG-Verfahren B 4 AS 20/25 R: Was bislang gesichert ist Der öffentlich zugängliche Verfahrensnachweis dokumentiert die Frage nach der Wirkung einer rechtskräftig abgewiesenen Überprüfungsklage auf den parallelen Prozess gegen den Ausgangsbescheid. Zudem ist der Terminbericht Nr. 28/26 zur Sitzung des 4. Senats vom 8. September 2026 veröffentlicht. Der Inhalt dieses Berichts zum konkreten Verfahren konnte hier nicht ausgewertet werden. Deshalb wird weder ein bestimmter Verfahrensausgang noch eine daraus folgende neue Rechtsprechung behauptet. Auch ein fehlender Urteilsvolltext allein bedeutet nicht, dass das Gericht noch keine Entscheidung getroffen hat. Für Betroffene bleibt entscheidend, laufende Verfahren gemeinsam betrachten zu lassen und Fristen in jedem Verfahren gesondert zu beachten. Ob eine rechtskräftig verlorene Klage den anderen Prozess tatsächlich versperrt, erfordert eine Prüfung der konkreten Entscheidungen und ihres Gegenstands. Stand der Recherche: 7. Oktober 2026. Der Beitrag erläutert die Rechtsfrage; das Ergebnis des BSG-Verfahrens wurde nicht verifiziert. Rechtsgrundlagen und Nachweise: § 44 SGB X; § 40 SGB II; § 84 SGG; § 87 SGG; § 141 SGG; Verfahrensnachweis zu B 4 AS 20/25 R; BSG: Terminbericht Nr. 28/26.

Beitragsbild von: Rente 2027: 540 Euro Extra vom Staat - aber das muss man dafür tun

9. Oktober 2026

540 Euro vom Staat für die eigene Altersvorsorge: Diese Grundzulage ist ab 2027 möglich. Sie kommt allerdings nicht mit der monatlichen Rentenzahlung. Wer den vollen Betrag erhalten möchte, muss förderberechtigt sein und selbst 1.800 Euro im Jahr in einen passenden Vorsorgevertrag einzahlen. Das entspricht durchschnittlich 150 Euro im Monat. Auch kleinere Sparbeiträge werden gefördert. Für Familien können Kinderzulagen hinzukommen. Entscheidend ist deshalb nicht allein der Höchstbetrag, sondern die Frage, welche Förderung zum eigenen Einkommen, zur familiären Situation und zum vorhandenen Vertrag passt. Die Reform ist bereits beschlossen: Das Altersvorsorgereformgesetz wurde am 29. Mai 2026 veröffentlicht. Die neuen Altersvorsorgeprodukte können ab dem 1. Januar 2027 angeboten werden. Dazu gehören Altersvorsorgedepots ohne Beitragsgarantie und Produkte mit Garantien. 540 Euro Zulage gibt es nicht als Zuschlag zur gesetzlichen Rente Die neue Förderung unterstützt den Aufbau einer privaten Altersvorsorge. Sie erhöht nicht automatisch die gesetzliche Rente und ist auch keine frei verfügbare Sonderzahlung für Menschen im Ruhestand. Die Zulage fließt in den geförderten Vorsorgevertrag. Allein der Bezug einer Altersrente begründet keinen Anspruch darauf. Die persönlichen Voraussetzungen müssen zusätzlich erfüllt sein. Diese Abgrenzung erläutert unser Beitrag zur 540-Euro-Zulage ab 2027 und dem Unterschied zu einem Rentenzuschlag. Die Förderung steigt mit dem eigenen Beitrag Die neue Grundzulage wird in zwei Stufen berechnet. Auf die ersten 360 Euro Eigenbeitrag im Jahr gibt es 50 Prozent Zuschuss. Für den darüberliegenden Beitrag bis zu insgesamt 1.800 Euro jährlich beträgt die Förderung 25 Prozent. Grundlage ist § 84 Einkommensteuergesetz in der ab 2027 geltenden Fassung. Wer den gesamten Förderrahmen ausschöpft, kommt damit auf: 360 Euro × 50 Prozent + 1.440 Euro × 25 Prozent = 540 Euro Grundzulage. Zusammen mit dem eigenen Jahresbeitrag von 1.800 Euro ergeben sich 2.340 Euro für die Altersvorsorge – vor Kosten und Wertentwicklung. Maßgeblich ist der Jahresbeitrag; die monatlichen Beträge in der folgenden Tabelle sind Durchschnittswerte. Tabelle: Eigenbeitrag und Grundzulage ab 2027 Eigene Berechnungen für unmittelbar Förderberechtigte in der neuen Fördersystematik Eigenbeitrag im Monatsdurchschnitt Eigenbeitrag pro Jahr Grundzulage pro Jahr Einzahlung und Zulage zusammen 10 Euro 120 Euro 60 Euro 180 Euro 25 Euro 300 Euro 150 Euro 450 Euro 30 Euro 360 Euro 180 Euro 540 Euro 50 Euro 600 Euro 240 Euro 840 Euro 100 Euro 1.200 Euro 390 Euro 1.590 Euro 150 Euro 1.800 Euro 540 Euro 2.340 Euro Die Tabelle berücksichtigt weder Kinderzulagen noch einen möglichen Berufseinsteigerbonus oder zusätzliche Steuervorteile. Die letzte Spalte zeigt keinen garantierten Vertragswert und keine spätere Rentenhöhe, sondern ausschließlich die Summe aus Eigenbeitrag und Grundzulage. Mindestens 120 Euro im Jahr sind erforderlich Ganz ohne eigene Einzahlung gibt es die reguläre Förderung nicht. In der neuen Fördersystematik ist grundsätzlich ein Mindesteigenbeitrag von 120 Euro pro Jahr erforderlich. Erst dann werden die reguläre Grundzulage und gegebenenfalls Kinderzulagen gewährt. Das regelt § 86 EStG ab 2027. Wer unmittelbar förderberechtigt ist und genau diesen Mindestbetrag einzahlt, erhält nach der neuen Staffel 60 Euro Grundzulage. Für bestehende Riester-Verträge, die in der bisherigen Förderung bleiben, gelten dagegen weiterhin deren eigene Regeln. Kleine Sparbeträge werden anteilig stärker gefördert Die Beispielrechnung zeigt einen wichtigen Unterschied: Bei 30 Euro monatlich stehen 360 Euro Eigenbeitrag einer Grundzulage von 180 Euro gegenüber. Der Zuschuss entspricht damit 50 Prozent des eigenen Beitrags. Bei 150 Euro monatlich steigt die Grundzulage auf 540 Euro. Bezogen auf die eigenen 1.800 Euro beträgt der Zuschuss dann 30 Prozent. Die Förderung ist absolut höher, ihr Anteil am eigenen Beitrag jedoch niedriger. Diese Förderquote ist keine Anlagerendite. Sie beschreibt lediglich das Verhältnis von Zulage und Einzahlung. Kosten und die spätere Wertentwicklung des Vertrags sind darin nicht enthalten. Für einen Haushalt mit wenig Spielraum sollte deshalb nicht die maximale Zulage den Sparbetrag bestimmen. Entscheidend ist, welcher Beitrag nach Miete, Lebensmitteln und anderen notwendigen Ausgaben dauerhaft finanzierbar bleibt. Mit Kindern kann die Förderung über 540 Euro liegen Die maximale Grundzulage ist nicht die Förderobergrenze für Familien. Zusätzlich sind nach § 85 EStG ab 2027 bis zu 300 Euro Kinderzulage je berücksichtigungsfähigem Kind und Jahr möglich. Für jeden selbst eingezahlten Euro gibt es grundsätzlich einen Euro Kinderzulage, bis der Höchstbetrag erreicht ist. Die volle Kinderzulage lässt sich damit bereits bei 300 Euro Jahresbeitrag erreichen. Das entspricht durchschnittlich 25 Euro im Monat. Eigenes Beispiel: 300 Euro einzahlen, 750 Euro Förderung erhalten Eine unmittelbar förderberechtigte Mutter spart jährlich 300 Euro in einem geeigneten Vertrag. Für das betreffende Jahr werden ihr die Kinderzulagen für zwei Kinder zugeordnet. Sie erhält rechnerisch 150 Euro Grundzulage sowie zweimal 300 Euro Kinderzulage. Zusammen ergeben sich 750 Euro staatliche Förderung. Mit ihrem Eigenbeitrag fließen insgesamt 1.050 Euro in die Altersvorsorge, bevor Kosten und Wertentwicklung berücksichtigt werden. Das Beispiel setzt voraus, dass sämtliche Förderbedingungen erfüllt sind. Eine Kinderzulage wird nicht gleichzeitig an beide Eltern ausgezahlt. Weitere Informationen enthält unser Beitrag zur Altersvorsorgeförderung ab 2027 und den zusätzlichen Zulagen für Eltern. Nicht jeder Sparer ist automatisch förderberechtigt Die Förderung steht nicht unterschiedslos allen Menschen offen, die in Deutschland Steuern zahlen. Zum begünstigten Personenkreis gehören unter anderem Pflichtversicherte der gesetzlichen Rentenversicherung sowie bestimmte weitere Gruppen, etwa Beamte unter den dafür geltenden Voraussetzungen. Ab 2027 wird der Kreis erweitert: Auch Erwerbstätige mit Einkünften aus Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit sowie Pflichtmitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen werden einbezogen. Darauf weist die Deutsche Rentenversicherung in ihrer Übersicht zur Altersvorsorgereform hin. Daneben kann über einen förderberechtigten Ehepartner eine sogenannte mittelbare Zulageberechtigung bestehen. Dafür verlangt § 79 EStG unter anderem einen eigenen Vertrag und einen eigenen Jahresbeitrag von mindestens 120 Euro. Die Grundzulage dieser mittelbar berechtigten Person ist nach § 84 EStG auf höchstens 175 Euro begrenzt. Die Tabelle mit bis zu 540 Euro Grundzulage gilt deshalb nicht unverändert für jeden Ehepartner. Ein gewöhnlicher ETF-Sparplan reicht nicht aus Wer bereits Geld in einem normalen Wertpapierdepot anlegt, bekommt darauf nicht automatisch die neue Zulage. Voraussetzung ist ein zertifizierter Altersvorsorgevertrag, der die gesetzlichen Förderanforderungen erfüllt. Die Abgrenzung ergibt sich aus § 82 EStG. Beim Altersvorsorgedepot ohne Garantie stehen möglichen höheren Erträgen auch Verlustrisiken gegenüber. Es ist nicht zugesichert, dass zum Auszahlungsbeginn sämtliche Beiträge und Zulagen vollständig vorhanden sind. Daneben gibt es Garantieprodukte für Menschen mit größerem Sicherheitsbedürfnis. Die Unterschiede erläutert die Bundesregierung zur Reform der privaten Altersvorsorge. Vor einem Abschluss gehört deshalb mehr in den Vergleich als die Zulagenhöhe: Welche Kosten entstehen? Welche Risiken trägt der Sparer? Und wie viel Zeit bleibt bis zur geplanten Auszahlung? Riester-Verträge müssen wegen der Reform nicht gekündigt werden Bestehende Riester-Verträge können grundsätzlich mit der bisherigen Förderung weitergeführt werden. Ein Wechsel in die neue Förderung oder in einen neuen Vertrag ist möglich, aber nicht vorgeschrieben. Die höhere maximale Grundzulage macht einen Wechsel nicht automatisch vorteilhaft. Gerade bei kleinen Eigenbeiträgen sollte die persönliche Förderung nach beiden Systemen verglichen werden. Auch vorhandene Garantien und mögliche Wechselkosten gehören in diese Prüfung. Besonders wichtig: Wer neben seinem bestehenden Riester-Vertrag einen neuen geförderten Vertrag abschließt, wechselt damit auch für den bisherigen Vertrag in die neue Fördersystematik. Darauf macht die Deutsche Rentenversicherung ausdrücklich aufmerksam. Die unterschiedlichen Möglichkeiten beschreibt unser Ratgeber zum Umgang mit bestehenden Riester-Verträgen ab 2027. Steuervorteile heute, Besteuerung bei der Auszahlung Neben den Zulagen kann ein zusätzlicher Steuervorteil entstehen. Das Finanzamt prüft, ob der Sonderausgabenabzug günstiger ist als der Zulagenanspruch. Die rechnerische Steuerersparnis wird daher nicht einfach vollständig zusätzlich zur Zulage gewährt. Zugleich bleibt es bei der nachgelagerten Besteuerung: Beiträge werden in der Ansparphase steuerlich gefördert, spätere Leistungen nach den gesetzlichen Regeln besteuert. Die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen erläutert dieses Prinzip und die neue Förderung. Die heutige Einzahlung einschließlich Zulage ist deshalb nicht mit dem später frei verfügbaren Alterseinkommen gleichzusetzen. Vor dem Abschluss zählt die persönliche Rechnung Die neue Förderung kann eine zusätzliche Altersvorsorge unterstützen. Sie nimmt Sparern aber nicht die Entscheidung ab, welcher Beitrag und welcher Vertrag zu ihrer Situation passen. Vor einem Abschluss sollten drei Punkte geklärt sein: Förderberechtigung: Besteht ein unmittelbarer oder mittelbarer Anspruch, und können Kinderzulagen berücksichtigt werden? Bezahlbarer Beitrag: Welche Einzahlung lässt sich dauerhaft leisten, ohne notwendige Ausgaben oder finanzielle Rücklagen zu gefährden? Passender Vertrag: Wie unterscheiden sich Kosten, Garantien, Verlustrisiken und Auszahlungsbedingungen – auch gegenüber einem vorhandenen Riester-Vertrag? Die 540 Euro sind ein möglicher jährlicher Zuschuss zum Vorsorgesparen. Sie sind weder eine automatische Rentenerhöhung noch eine Empfehlung, unabhängig vom eigenen Budget monatlich 150 Euro zurückzulegen. Quellen und Prüfstand: 9. Oktober 2026. Grundlage sind das veröffentlichte Altersvorsorgereformgesetz, die im Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung dokumentierten Fördervorschriften für 2027 sowie die verlinkten Informationen der Bundesregierung, der Deutschen Rentenversicherung und der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen. Ausgangspunkt war die Finanz.de-Meldung vom 2. Oktober 2026. Tabelle, Förderquoten und Familienbeispiel sind eigene Berechnungen unter den jeweils genannten Voraussetzungen. Die internen Beiträge wurden auf Erreichbarkeit und thematische Passung geprüft.

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Selbstverständnis

Von der Arbeitsmarktreform sind Millionen von Menschen betroffen. Vieles ist im SGB II unklar und auf die individuellen Bedarfe des Einzelnen zu pauschal ausgelegt. Laut einiger Erhebungen, sollen nur rund 50 Prozent aller Bescheide der Jobcenter mindestens teilweise falsch und rechtswidrig sein. Das bedeutet für die Menschen oft tatsächliche Beschneidungen in Grundrechten und Ansprüchen.



Diese Plattform will daher denen eine Stimme geben, die kein Gehör finden, weil sie keine gesellschaftliche Lobby besitzen. Bezieher von Bürgergeld (ehemals Hartz IV) werden nicht selten als "dumm" oder "faul" abgestempelt. Es reicht nicht, dass Leistungsberechtigte mit den täglichen Einschränkungen zu kämpfen haben, es sind auch die täglichen Anfeindungen in den Jobcentern, in der Schule, in der Familie oder auf der Straße. Neben aktuellen Informationen zur Rechtssprechung konzentrieren wir uns auch auf Einzelfälle, die zum Teil skandalös sind. Wir decken auf und helfen damit den Betroffenen. Denn wenn eine Öffentlichkeit hergestellt wurde, müssen die Jobcenter agieren. Sie bekommen dadurch Druck. Lesen Sie mehr darüber in unserem redaktionellem Leitfaden!

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Pflegegrad 2: Diese zusätzlichen Leistung für den Haushalt kennen viele nicht

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9. Oktober 2026

Wer Pflegegrad 2 hat, kann für die Reinigung der Wohnung, Einkäufe oder andere Arbeiten im Haushalt finanzielle Unterstützung von der Pflegekasse erhalten. Doch nicht alle Pflegebedürftigen und Angehörigen wissen, welche Leistungen ihnen tatsächlich zustehen. Neben dem monatlichen Entlastungsbetrag von 131 Euro gibt es eine weitere Möglichkeit, Haushaltshilfe zu finanzieren. Unter bestimmten Voraussetzungen können dafür zusätzlich bis zu 318,40 Euro aus dem Budget für Pflegesachleistungen eingesetzt werden. Damit stehen bei Pflegegrad 2 im Jahr 2026 rechnerisch bis zu 449,40 Euro monatlich für geeignete Unterstützungsangebote zur Verfügung. Allerdings kann die zusätzliche Leistung das Pflegegeld verringern. Außerdem übernimmt die Pflegekasse nicht jede privat beschäftigte Haushaltshilfe. Pflegegrad 2: Welche Haushaltshilfe bezahlt die Pflegekasse? Menschen mit Pflegegrad 2 sind in ihrer Selbstständigkeit erheblich beeinträchtigt. Häufig fällt es ihnen schwer, alltägliche Arbeiten ohne Unterstützung zu erledigen. Das betrifft beispielsweise die Reinigung der Wohnung, das Waschen der Kleidung oder den Einkauf von Lebensmitteln. Die Pflegeversicherung bietet verschiedene Möglichkeiten, solche Hilfen zu finanzieren. Welche Leistung genutzt werden kann, hängt unter anderem davon ab, wer die Unterstützung übernimmt. Für Menschen mit Pflegegrad 2 kommen insbesondere drei Leistungen infrage: Entlastungsbetrag: Monatlich 131 Euro für bestimmte Betreuungs- und Unterstützungsangebote. Umwandlungsanspruch: Bis zu 40 Prozent nicht genutzter ambulanter Pflegesachleistungen können für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden. Ambulante Pflegesachleistungen: Zugelassene Pflegedienste können auch bei der Haushaltsführung helfen und ihre Leistungen über das Sachleistungsbudget abrechnen. Wichtig ist, dass die verschiedenen Leistungen unterschiedliche Voraussetzungen haben. Nicht jede Haushaltshilfe kann über jedes Budget abgerechnet werden. 131 Euro Entlastungsbetrag für die Haushaltshilfe nutzen Bei Pflegegrad 2 besteht 2026 ein Anspruch auf monatlich 131 Euro Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI. Das entspricht 1.572 Euro im Jahr, wenn der Anspruch während des gesamten Jahres besteht. Der Entlastungsbetrag soll Pflegebedürftige und ihre Angehörigen im Alltag unterstützen. Er kann beispielsweise für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag verwendet werden. Dazu können folgende Hilfen gehören: Wohnung reinigen und aufräumen Wäsche waschen und andere hauswirtschaftliche Arbeiten Unterstützung beim Einkaufen Begleitung bei alltäglichen Erledigungen Betreuungsangebote zur Entlastung pflegender Angehöriger Entscheidend ist, dass der jeweilige Anbieter die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Bei Angeboten zur Unterstützung im Alltag ist in der Regel eine Anerkennung nach Landesrecht erforderlich. Wer eine beliebige private Reinigungskraft beauftragt, hat deshalb nicht automatisch Anspruch auf Kostenerstattung. Der Entlastungsbetrag wird außerdem nicht wie Pflegegeld frei ausgezahlt. Die Pflegekasse erstattet die Kosten für erstattungsfähige Leistungen gegen entsprechende Nachweise. Teilweise ist auch eine direkte Abrechnung durch den Anbieter möglich. Nicht genutzte 131 Euro gehen nicht sofort verloren Wer den Entlastungsbetrag in einem Monat nicht vollständig verbraucht, kann das verbleibende Guthaben in spätere Monate übertragen. Das ist besonders hilfreich, wenn eine Haushaltshilfe nur gelegentlich benötigt wird oder größere Unterstützungsleistungen anfallen. Nicht verbrauchte Beträge aus dem Jahr 2026 können grundsätzlich noch bis zum 30. Juni 2027 genutzt werden. Beispiel: Eine Rentnerin mit Pflegegrad 2 benötigt zunächst keine Haushaltshilfe. Nach mehreren Monaten fällt es ihr jedoch zunehmend schwer, die Wohnung zu reinigen. Dann kann sie angesparte Entlastungsbeträge für erstattungsfähige Unterstützungsleistungen einsetzen. Wichtig: Die angesparten Beträge sind weiterhin zweckgebunden. Sie können nicht einfach als zusätzliches Pflegegeld ausgezahlt werden. Zusätzlich 318,40 Euro für Unterstützung im Haushalt Viele Pflegebedürftige kennen den Entlastungsbetrag. Weniger bekannt ist der sogenannte Umwandlungsanspruch nach § 45a SGB XI. Bei Pflegegrad 2 stehen 2026 monatlich bis zu 796 Euro für ambulante Pflegesachleistungen zur Verfügung. Wer dieses Budget nicht vollständig für einen Pflegedienst benötigt, kann unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 40 Prozent davon für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag einsetzen. Die Rechnung lautet: 796 Euro × 40 Prozent = 318,40 Euro. Dieser Betrag kann zusätzlich zum Entlastungsbetrag genutzt werden, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Damit ergibt sich ein mögliches monatliches Budget von: 131 Euro + 318,40 Euro = 449,40 Euro. Das Geld steht allerdings nicht frei zur Verfügung. Es kann nur für entsprechend anerkannte Unterstützungsleistungen verwendet werden. Außerdem handelt es sich bei den 318,40 Euro nicht um einen zusätzlichen Leistungsanspruch neben den Pflegesachleistungen. Der Betrag wird aus dem vorhandenen Sachleistungsbudget finanziert. Tabelle: Diese Leistungen gibt es bei Pflegegrad 2 für den Haushalt Die folgende Tabelle zeigt die wichtigsten Beträge für das Jahr 2026. Leistung Betrag pro Monat Verwendung Entlastungsbetrag 131,00 Euro Erstattungsfähige Betreuungs- und Unterstützungsangebote Umwandlungsanspruch Bis zu 318,40 Euro Anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag Entlastungsbetrag und Umwandlungsanspruch zusammen Bis zu 449,40 Euro Geeignete Unterstützungsleistungen bei erfüllten Voraussetzungen Ambulante Pflegesachleistungen Bis zu 796,00 Euro Leistungen zugelassener Pflegedienste, auch Hilfe bei der Haushaltsführung Pflegegeld Bis zu 347,00 Euro Häusliche Pflege durch selbst organisierte Pflegepersonen Die Beträge lassen sich nicht beliebig miteinander kombinieren. Besonders beim Umwandlungsanspruch müssen Pflegebedürftige beachten, dass sich dadurch ihr Pflegegeld verringern kann. Haushaltshilfe kann das Pflegegeld verringern Wer Pflegegrad 2 hat und zu Hause beispielsweise von Angehörigen gepflegt wird, kann monatlich 347 Euro Pflegegeld erhalten. Wird zusätzlich der Umwandlungsanspruch genutzt, wirkt sich das auf die Höhe des Pflegegeldes aus. Der Grund: Die umgewandelten Pflegesachleistungen werden bei der Berechnung der Kombinationsleistung berücksichtigt. Wer 40 Prozent des Sachleistungsbudgets für anerkannte Unterstützungsangebote verwendet, erhält grundsätzlich nur noch 60 Prozent des Pflegegeldes, sofern keine weiteren Pflegesachleistungen genutzt werden. Bei Pflegegrad 2 sind das: 347 Euro × 60 Prozent = 208,20 Euro Pflegegeld. Das monatliche Pflegegeld sinkt damit um 138,80 Euro. Der Entlastungsbetrag von 131 Euro allein führt dagegen nicht zu einer Kürzung des Pflegegeldes. Beispiel: So viel Geld bleibt mit einer Haushaltshilfe Eine Rentnerin mit Pflegegrad 2 wird von ihrer Tochter gepflegt. Sie erhält deshalb monatlich 347 Euro Pflegegeld. Für Einkäufe, Wohnungsreinigung und andere Arbeiten benötigt sie zusätzliche Unterstützung. Sie nutzt den Entlastungsbetrag von 131 Euro und wandelt außerdem 318,40 Euro ihrer nicht benötigten Pflegesachleistungen für einen anerkannten Anbieter um. Die monatliche Berechnung sieht folgendermaßen aus: Leistung Monatlicher Betrag Entlastungsbetrag 131,00 Euro Umgewandelte Pflegesachleistungen 318,40 Euro Gesamtbudget für anerkannte Unterstützung 449,40 Euro Verbleibendes Pflegegeld 208,20 Euro Kürzung des Pflegegeldes 138,80 Euro Die Rentnerin kann damit bis zu 449,40 Euro für geeignete Unterstützungsangebote einsetzen. Gleichzeitig erhält sie weniger Pflegegeld. Deshalb sollte vor der Nutzung des Umwandlungsanspruchs geprüft werden, ob sich diese Kombination im konkreten Fall lohnt. Warum die Pflegekasse nicht jede Haushaltshilfe bezahlt Ein häufiger Irrtum ist, dass die Pflegekasse grundsätzlich jede Reinigungskraft bezahlt, sobald Pflegegrad 2 vorliegt. Tatsächlich müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Wer den Entlastungsbetrag oder den Umwandlungsanspruch nutzen möchte, benötigt für Angebote zur Unterstützung im Alltag grundsätzlich einen nach Landesrecht anerkannten Anbieter. Die Anerkennungsregeln unterscheiden sich zwischen den Bundesländern. In einigen Ländern können unter bestimmten Voraussetzungen auch Einzelpersonen oder Nachbarschaftshelfer entsprechende Leistungen anbieten. Eine privat beschäftigte Haushaltshilfe ohne erforderliche Anerkennung kann dagegen nicht ohne Weiteres über diese Budgets abgerechnet werden. Anders sieht es aus, wenn ein zugelassener ambulanter Pflegedienst hauswirtschaftliche Leistungen erbringt. Solche Leistungen können im Rahmen der ambulanten Pflegesachleistungen finanziert werden. Vor der Beauftragung sollten Betroffene deshalb bei ihrer Pflegekasse klären, ob der gewünschte Anbieter abrechnungsfähig ist. Haushaltshilfe bei Pflegegrad 2 beantragen: So funktioniert es Wer eine Haushaltshilfe über die Pflegekasse finanzieren möchte, sollte zunächst prüfen, welche Leistungen bereits genutzt werden. Danach empfiehlt sich eine Nachfrage bei der Pflegekasse, welche anerkannten Anbieter in der Region zur Verfügung stehen. Für die Finanzierung sind insbesondere folgende Schritte wichtig: Pflegegrad prüfen: Der Bescheid über Pflegegrad 2 muss vorliegen. Leistungsbudget klären: Bei der Pflegekasse nachfragen, wie viel Entlastungsbetrag vorhanden ist und ob der Umwandlungsanspruch genutzt werden kann. Anbieter auswählen: Vorab klären, ob die Haushaltshilfe die Voraussetzungen für eine Abrechnung erfüllt. Kosten vereinbaren: Umfang, Preis und Art der Unterstützung festlegen. Abrechnung organisieren: Rechnungen und Nachweise bei der Pflegekasse einreichen oder eine zulässige Direktabrechnung vereinbaren. Pflegegeld prüfen: Berechnen lassen, ob und in welcher Höhe das Pflegegeld durch die Nutzung des Umwandlungsanspruchs sinkt. Wer den Entlastungsbetrag nutzt, muss normalerweise keine gesonderte monatliche Auszahlung beantragen. Entscheidend ist, dass erstattungsfähige Kosten entstanden sind und die erforderlichen Nachweise vorliegen. Beim Umwandlungsanspruch sollte vorab mit der Pflegekasse geklärt werden, wie die Abrechnung erfolgt und welche Auswirkungen auf andere Pflegeleistungen entstehen. Pflegereform 2027: Was sich bei der Haushaltshilfe ändern könnte Für das Jahr 2027 sind Änderungen bei den Leistungen zur Unterstützung im Alltag vorgesehen. Nach dem Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes soll der bisherige Entlastungsbetrag durch ein sogenanntes Sozialraumbudget ersetzt werden. Für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5 sind dabei monatlich bis zu 175 Euro vorgesehen. Gleichzeitig soll der bisherige Umwandlungsanspruch entfallen. Damit könnte sich die Finanzierung von Haushaltshilfen deutlich verändern. Die bisherige Möglichkeit, den Entlastungsbetrag mit bis zu 40 Prozent nicht genutzter Pflegesachleistungen zu kombinieren, würde dann in dieser Form nicht mehr bestehen. Die Änderungen sind allerdings noch nicht endgültig beschlossen. Bis zum Inkrafttreten einer entsprechenden gesetzlichen Neuregelung gelten die bisherigen Vorschriften. Fazit: Bei Pflegegrad 2 lohnt sich ein Blick auf die Haushaltshilfe Menschen mit Pflegegrad 2 können im Jahr 2026 mehr Unterstützung für ihren Haushalt erhalten, als vielen bekannt ist. Neben dem monatlichen Entlastungsbetrag von 131 Euro können unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 318,40 Euro aus nicht genutzten Pflegesachleistungen für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden. Damit sind rechnerisch bis zu 449,40 Euro monatlich möglich. Allerdings handelt es sich nicht um frei verfügbares Geld. Die Leistungen sind zweckgebunden, und die Nutzung des Umwandlungsanspruchs kann das Pflegegeld verringern. Wer eine Haushaltshilfe benötigt, sollte deshalb vor der Beauftragung prüfen, welche Leistungen die Pflegekasse übernimmt und welche Kombination finanziell sinnvoll ist.

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Ehefrau muss mit 58 in Pflegeheim: Trotz Pflegekasse bleiben am Ende noch 4200 Euro Kosten im Monat übrig

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9. Oktober 2026

Mit 58 Jahren lebt eine früh an Demenz erkrankte Frau auf einer geschlossenen Station in einem Stuttgarter Pflegeheim. Der Platz kostet rund 6.500 Euro im Monat. Nach den Leistungen der Pflegeversicherung muss die Familie im ersten Aufenthaltsjahr noch etwa 4.200 Euro selbst finanzieren. Selbst ein gut verdienender Ehemann kann eine solche Belastung kaum dauerhaft aus dem laufenden Einkommen tragen. In dem vom SWR geschilderten Fall werden deshalb bereits Rücklagen verbraucht, die das Ehepaar für das Alter vorgesehen hatte. Der SWR- und Tagesschau-Bericht vom 15. Juli 2026 zeigt, wie schnell Pflegebedürftigkeit auch finanziell gut aufgestellte Familien überfordern kann. Besonders hart ist die Situation, weil die Erkrankung lange vor dem üblichen Rentenalter auftrat. Mit Mitte 50 bricht das bisherige Leben weg Die Demenzdiagnose erhielt die Frau bereits drei Jahre zuvor. Damals arbeitete sie als selbstständige Psychotherapeutin und führte eine eigene Praxis. Auf ärztlichen Rat musste sie ihre berufliche Tätigkeit aufgeben. Zunächst versuchte ihr Ehemann, die Versorgung zu Hause mit Pflegekräften abzusichern. Als sich seine Frau nicht mehr selbst versorgen und in ihrer Umgebung nicht mehr orientieren konnte, reichte diese Unterstützung nicht mehr aus. Schließlich organisierte er den Platz auf einer geschützten Demenzstation. Demenz im jüngeren Lebensalter betrifft mehr Menschen, als viele vermuten. Nach Berechnungen der Deutschen Alzheimer Gesellschaft sind rund 106.000 Menschen mit Demenz in Deutschland jünger als 65 Jahre. Für diese Altersgruppe fehlen vielerorts passende Betreuungs- und Wohnangebote. Die Betroffenen stehen häufig noch im Beruf, zahlen Kredite ab oder unterstützen Kinder. Eine frühe Demenz trifft deshalb nicht nur die Gesundheit, sondern auch Einkommen, Rentenansprüche und langfristige finanzielle Pläne. Die 6.500 Euro sind nicht der Eigenanteil Bei den genannten Beträgen muss genau unterschieden werden. Die 6.500 Euro bezeichnen im geschilderten Fall das gesamte monatliche Entgelt für den Heimplatz. Nach Abzug der von der Pflegekasse übernommenen Leistungen verbleiben laut SWR rund 4.200 Euro für die Familie. Auch die Formulierung, das Einzelzimmer koste 6.500 Euro, darf nicht als reine Zimmermiete verstanden werden. Das Gesamtentgelt eines Pflegeheims umfasst regelmäßig Pflege, Betreuung, Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten und möglicherweise vereinbarte Zusatzleistungen. Der Einzelfall liegt deutlich über dem bundesweiten Durchschnitt. Zum 1. Juli 2026 mussten Pflegeheimbewohner im ersten Aufenthaltsjahr durchschnittlich 3.364 Euro im Monat selbst bezahlen, wie eine Auswertung des Verbandes der Ersatzkassen zeigt. Die Belastung im Stuttgarter Fall liegt damit gut 800 Euro über dem Durchschnitt. Warum der konkrete Platz so teuer ist, lässt sich ohne vollständige Heimabrechnung nicht abschließend beurteilen. Die Kosten unterscheiden sich erheblich zwischen Bundesländern, Einrichtungen und einzelnen Vertragsangeboten. Was die Pflegeversicherung im Heim bezahlt Die Pflegeversicherung übernimmt nicht die vollständige Heimrechnung. Sie zahlt bei vollstationärer Pflege einen festen Betrag, dessen Höhe vom Pflegegrad abhängt. Bei Pflegegrad 2 sind es 2026 monatlich 805 Euro. Bei Pflegegrad 3 werden 1.319 Euro, bei Pflegegrad 4 insgesamt 1.855 Euro und bei Pflegegrad 5 monatlich 2.096 Euro gezahlt. Diese Beträge nennt auch das Bundesgesundheitsministerium in seinen Informationen zur Pflegefinanzierung. Zusätzlich beteiligt sich die Pflegekasse ab Pflegegrad 2 am pflegebedingten Eigenanteil. Im ersten Aufenthaltsjahr beträgt dieser Zuschlag 15 Prozent, im zweiten Jahr 30 Prozent und im dritten Jahr 50 Prozent. Ab dem vierten Jahr steigt er auf 75 Prozent. Wichtig ist: Die Prozentsätze beziehen sich nur auf den pflegebedingten Eigenanteil einschließlich bestimmter Ausbildungskosten. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten werden dadurch nicht entsprechend reduziert. Die Staffelung ist in Paragraf 43c SGB XI geregelt. Kosten oder Leistung Wer den Betrag trägt Festbetrag der Pflegeversicherung Die Pflegekasse zahlt abhängig vom Pflegegrad einen festen monatlichen Betrag Pflegebedingter Eigenanteil Den offenen Betrag tragen die Bewohner; der Aufenthaltszuschlag mindert diesen Anteil Unterkunft und Verpflegung Diese Kosten müssen Bewohner regelmäßig selbst bezahlen Investitionskosten Sie werden meist über die Heimrechnung auf die Bewohner umgelegt Vereinbarte Zusatzleistungen Komfort- und Wahlleistungen werden grundsätzlich privat bezahlt Die Leistungsbeträge der Pflegeversicherung steigen nicht automatisch, wenn ein Heim seine Preise erhöht. Dadurch kann der selbst zu zahlende Betrag wachsen, obwohl der Pflegegrad unverändert bleibt. 4.200 Euro im Monat zehren Rücklagen schnell auf Bei einer monatlichen Belastung von 4.200 Euro muss die Familie im ersten Jahr 50.400 Euro aufbringen. Nach fünf Jahren wären es bei unveränderten Kosten rechnerisch 252.000 Euro. Über zehn Jahre käme mehr als eine halbe Million Euro zusammen. Diese Rechnung ist keine Vorhersage. Der Aufenthaltszuschlag steigt mit der Zeit, gleichzeitig können sich Heimkosten und Leistungen verändern. Die Zahlen zeigen dennoch, warum selbst ein hoher Sparbetrag keinen dauerhaften Schutz bietet. Hinzu kommt der Einkommensverlust der erkrankten Frau. Mit der Aufgabe ihrer Praxis entfielen laufende Einnahmen und weitere Beiträge zur Altersvorsorge. Der Ehemann muss nun gleichzeitig seinen Lebensunterhalt, die bisherige Wohnung und den hohen Eigenanteil finanzieren. Warum die Eigenanteile weiter steigen Im bundesweiten Durchschnitt entfielen im Juli 2026 monatlich 1.775 Euro auf den verbleibenden pflegebedingten Eigenanteil einschließlich Ausbildungskosten. Für Unterkunft und Verpflegung wurden durchschnittlich 1.068 Euro berechnet, für Investitionskosten weitere 521 Euro. Höhere Löhne für Pflegekräfte sind angesichts der anspruchsvollen Arbeit notwendig. Das finanzielle Problem entsteht, weil ein großer Teil steigender Personal- und Sachkosten bei den Bewohnern ankommt. Zusätzlich werden Gebäude- und Ausbildungskosten teilweise über die Heimrechnungen finanziert. Der Verband der Ersatzkassen rechnet vor, dass eine vollständige Übernahme der Investitions- und Ausbildungskosten durch die Bundesländer die Bewohner im Durchschnitt um 649 Euro monatlich entlasten könnte. Das ist eine Forderung des Verbandes und noch keine beschlossene Entlastung. Wie groß der finanzielle Druck bereits ist, zeigt eine Hochrechnung im Auftrag der DAK-Gesundheit. Die Sonderanalyse zur Pflegefinanzierung kommt für 2026 zu dem Ergebnis, dass 37 Prozent der Pflegeheimbewohner Hilfe zur Pflege benötigen. Der Ehepartner schuldet dem Heim nicht automatisch alles Die Aussage, der Ehemann müsse 4.200 Euro bezahlen, beschreibt zunächst die tatsächliche Finanzierung in diesem Einzelfall. Allein durch die Ehe wird der zu Hause lebende Partner nicht automatisch zum Vertragsschuldner jeder Heimforderung. Anders kann es aussehen, wenn der Ehepartner den Heimvertrag selbst unterschrieben, einen Schuldbeitritt erklärt oder eine Bürgschaft übernommen hat. Angehörige sollten deshalb genau darauf achten, in welcher Eigenschaft sie Dokumente des Pflegeheims unterzeichnen. Davon zu unterscheiden sind die Unterhaltspflichten innerhalb einer Ehe. Beantragt die Heimbewohnerin Sozialhilfe, prüft das Amt auch Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Partners. Die häufig genannte Einkommensgrenze von 100.000 Euro gilt für den Rückgriff auf Kinder und Eltern, nicht für Ehepartner. Das Sozialamt darf dem zu Hause lebenden Partner jedoch nicht einfach das gesamte Einkommen nehmen. Nach Paragraf 92 SGB XII muss berücksichtigt werden, wie er bisher gelebt hat und welche notwendigen Ausgaben ihm weiterhin entstehen. Hilfe zur Pflege kann die Finanzierungslücke schließen Reichen Pflegeversicherung, Einkommen und einzusetzendes Vermögen nicht aus, kommt die Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII in Betracht. Das Sozialamt kann dann die notwendigen und angemessenen ungedeckten Heimkosten übernehmen. Betroffene sollten nicht warten, bis die ersten Rechnungen unbezahlt bleiben. Nach Paragraf 18 SGB XII setzt die Sozialhilfe grundsätzlich ein, sobald der zuständige Träger von der Notlage weiß. Eine frühe schriftliche Mitteilung mit nachweisbarem Zugang kann deshalb vor Leistungslücken schützen. Ausführliche Hinweise enthält der Beitrag zur Hilfe zur Pflege durch das Sozialamt. Fehlende Kontoauszüge oder andere Nachweise können meist nachgereicht werden. Nicht jedes Vermögen muss eingesetzt werden Vor einer Bewilligung prüft das Sozialamt das vorhandene und verwertbare Vermögen. Ein alleinstehender Pflegebedürftiger kann regelmäßig einen kleineren Barbetrag oder vergleichbare Geldwerte bis 10.000 Euro behalten. Bei Ehepaaren ist die Berechnung umfangreicher und darf nicht allein anhand eines gemeinsamen Kontostandes erfolgen. Unter bestimmten Voraussetzungen können außerdem geförderte Altersvorsorge, ein angemessenes Fahrzeug, Hausrat und weitere Vermögenswerte geschützt sein. Auch eine angemessene selbst bewohnte Immobilie kann geschützt bleiben, wenn der Ehepartner weiterhin darin lebt. Die gesetzlichen Ausnahmen enthält Paragraf 90 SGB XII. Ob eine Immobilie geschützt bleibt, hängt unter anderem von Größe, Wert, Zuschnitt und Zahl der Bewohner ab. Mehr dazu erklärt der Beitrag über geschütztes Vermögen bei einem Pflegefall in der Familie. Unerwartete Kostensteigerungen sollten geprüft werden Im SWR-Fall wurden nach Angaben des Ehemanns in einem Monat plötzlich rund 2.000 Euro zusätzlich abgebucht. Dabei soll es sich um eine rückwirkende Differenz aus einer Kostensteigerung gehandelt haben. Ob die Abbuchung rechtmäßig war, lässt sich ohne Heimvertrag und Erhöhungsschreiben nicht beurteilen. Pflegeheime dürfen ihre Entgelte nicht formlos erhöhen. Die Erhöhung muss schriftlich angekündigt, nachvollziehbar begründet und den Bewohnern oder ihren Bevollmächtigten rechtzeitig mitgeteilt werden. Ein ausreichend begründetes Erhöhungsverlangen wird grundsätzlich frühestens vier Wochen nach seinem Zugang wirksam. Nach den Hinweisen der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen müssen alte und neue Kostenpositionen gegenübergestellt werden. Allein die Abbuchung eines höheren Betrags und das Schweigen des Bewohners gelten nicht automatisch als Zustimmung. Der Beitrag über unwirksame pauschale Entgelterhöhungen im Pflegeheim zeigt, weshalb sich eine Prüfung lohnen kann. Ordnungsgemäß erklärte und begründete Erhöhungen können allerdings weiterhin verlangt werden. Praxisbeispiel: Nach einem Jahr fehlen 30.000 Euro Eine 59-jährige Frau mit Pflegegrad 4 zieht wegen einer fortschreitenden Demenz in eine spezialisierte Einrichtung. Nach den Leistungen der Pflegeversicherung verbleibt ein monatlicher Eigenanteil von 3.900 Euro. Ihre Erwerbsminderungsrente beträgt 1.400 Euro, sodass jeden Monat 2.500 Euro fehlen. Das Ehepaar gleicht die Lücke zunächst aus seinen Ersparnissen aus. Nach einem Jahr sind dadurch bereits 30.000 Euro verbraucht. Der Ehemann informiert das Sozialamt frühzeitig, damit die Hilfe zur Pflege und sein möglicher finanzieller Beitrag geprüft werden können. Das Beispiel zeigt, wie schnell auch größere Rücklagen schrumpfen. Wie viel das Ehepaar tatsächlich einsetzen muss, hängt von Einkommen, Vermögen, Wohnkosten, Heimvertrag und geschützten Vermögenswerten ab.

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Neues BSG-Urteil: Eine weitere Krankheit verlängert das Krankengeld nicht automatisch

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9. Oktober 2026

Kurz bevor das Krankengeld ausläuft, kommt eine weitere Erkrankung hinzu. Vielleicht ist sogar eine Operation nötig. Trotzdem beginnt die Bezugsdauer nicht automatisch von vorn. Das zeigt ein aktueller Fall vor dem Bundessozialgericht: Ein Versicherter verlangte nach einer Operation weiteres Krankengeld – und blieb nach einem epd-Bericht erfolglos. Operation wenige Tage vor dem Zahlungsende Der Kläger war ein Anwalt, der wegen einer akuten Belastungsreaktion arbeitsunfähig war. Nach dem Bericht des Evangelischen Pressedienstes erhielt er bis zum 23. Juli 2021 Krankengeld. Damit war sein Anspruch demnach ausgeschöpft. Am 21. und 22. Juli hatte er sich Polypen an den Stimmlippen und am Kehlkopf entfernen lassen. Er hielt deshalb weitere Zahlungen für gerechtfertigt: Die Polypen seien eine eigenständige Erkrankung, die unabhängig vom bisherigen Leiden Arbeitsunfähigkeit verursache. Das Bundessozialgericht lehnte weiteres Krankengeld laut epd ab. Die zusätzliche Erkrankung sei während der bisherigen Arbeitsunfähigkeit hinzugetreten. Sie begründe deshalb weder einen neuen Anspruch noch eine längere Bezugsdauer. Das Urteil erging am 1. Oktober 2026 unter dem Aktenzeichen B 3 KR 10/25 R. Die vollständige schriftliche Begründung lag für diesen Artikel nicht vor. Die Darstellung des Ergebnisses beruht auf dem epd-Bericht vom Folgetag. Eine zweite Krankheit eröffnet nicht automatisch neue 78 Wochen Nach § 48 SGB V erhalten Versicherte wegen derselben Krankheit bei Arbeitsunfähigkeit höchstens 78 Wochen Krankengeld innerhalb von drei Jahren. Die Frist läuft ab dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Tritt in dieser Zeit eine weitere Krankheit hinzu, verlängert sie die Bezugsdauer nicht. Entscheidend ist also nicht allein, dass auf der Krankschreibung eine andere Diagnose steht. Auch eine Operation lässt die Frist nicht automatisch neu beginnen. Ein vereinfachtes Beispiel: Eine Arbeitnehmerin ist seit längerer Zeit wegen einer Depression arbeitsunfähig. Kurz vor dem Ende ihres Krankengeldanspruchs verletzt sie sich an der Schulter. Die Verletzung muss operiert werden und macht sie ebenfalls arbeitsunfähig. Besteht die bisherige Arbeitsunfähigkeit weiter, verschafft ihr die Schulterverletzung keine zusätzlichen 78 Wochen. Die sechs Wochen Lohnfortzahlung zählen meist mit Die Höchstgrenze bedeutet nicht, dass die Krankenkasse tatsächlich 78 Wochen lang Geld überweist. Auch Zeiten, in denen der Krankengeldanspruch ruht, werden grundsätzlich berücksichtigt. Dazu gehört bei Beschäftigten regelmäßig die anfängliche Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Wer zunächst sechs Wochen weiter Lohn bekommt, kann im üblichen durchgehenden Krankheitsfall anschließend noch höchstens 72 Wochen Krankengeld erhalten. Bereits angerechnete frühere Krankheitszeiten können den verbleibenden Anspruch zusätzlich verkürzen. Ist die Höchstbezugsdauer ausgeschöpft, spricht man von Aussteuerung. Die Zahlung endet dann, obwohl die betroffene Person weiterhin krank sein kann. Der Zeitpunkt der Diagnose reicht für die Prüfung nicht aus Eine Krankheit kann schon länger bestehen, bevor sie erkannt wird. Sie kann auch zunächst Beschwerden verursachen, ohne die Arbeit zu verhindern. Krankheitsbeginn, Diagnose und Beginn der Arbeitsunfähigkeit müssen deshalb auseinandergehalten werden. Genau hier lag eine Rechtsfrage des BSG-Verfahrens: Muss die zusätzliche Erkrankung mindestens einen Tag gleichzeitig mit der bisherigen Krankheit selbst Arbeitsunfähigkeit verursachen? Oder reicht es, dass sie während der bestehenden Arbeitsunfähigkeit auftritt? Welche Abgrenzung das Gericht im Einzelnen vorgenommen hat, lässt sich ohne die vollständigen Entscheidungsgründe nicht abschließend erläutern. Der berichtete Ausgang erlaubt daher keine pauschale Aussage für jeden Krankheitsverlauf. Den ursprünglichen Streitpunkt erklärt unser Beitrag zur Rechtsfrage vor dem Bundessozialgericht. Bei Zweifeln die Berechnung der Krankenkasse anfordern Wer das angekündigte Zahlungsende nicht nachvollziehen kann, sollte sich die Berechnung schriftlich erläutern lassen. Hilfreich ist eine Übersicht, die den Beginn der Dreijahresfrist, sämtliche angerechneten Zeiten und den letzten Anspruchstag nennt. Für eine Beratung sollten auch die medizinischen Unterlagen bereitliegen: Unterlage Darauf kommt es an Ärztliche Befunde Wann die Erkrankungen auftraten und wie sie sich entwickelten Angaben zur Arbeitsunfähigkeit Ab wann welche Erkrankung die Arbeit verhinderte Operations- und Entlassungsberichte Wann die Behandlung stattfand und welche Einschränkungen danach bestanden Schreiben der Krankenkasse Welche Zeiten berücksichtigt wurden und weshalb die Zahlung endet Die Bitte um Unterlagen ersetzt keinen Widerspruch. Wer den Bescheid anfechten möchte, muss die dafür geltende Frist beachten. Bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung beträgt sie im Inland grundsätzlich einen Monat ab Bekanntgabe. Eine Rückfrage bei der Krankenkasse hält diese Frist nicht an. Die Zeit nach dem Krankengeld rechtzeitig vorbereiten Ein Streit über weiteres Krankengeld kann dauern. Betroffene sollten deshalb parallel klären, wie ihr Lebensunterhalt nach dem angekündigten Zahlungsende gesichert werden kann. Eine weitere Krankschreibung schließt Arbeitslosengeld nicht grundsätzlich aus. Nach den Hinweisen der Bundesagentur für Arbeit ist eine Arbeitslosmeldung auch während der Arbeitsunfähigkeit möglich, wenn das Krankengeld endet und die bisherige Beschäftigung nicht wieder aufgenommen werden kann. Bei längerfristigen gesundheitlichen Einschränkungen kann die Nahtlosigkeitsregelung helfen. Ob sie greift, prüft die Arbeitsagentur im Einzelfall. Allein das Ende des Krankengeldes löst noch keine Zahlung aus. Sobald die Krankenkasse die Aussteuerung ankündigt, ist deshalb eine frühzeitige Kontaktaufnahme zur Arbeitsagentur sinnvoll. Welche Schritte nötig sind und weshalb dafür ein bestehender Arbeitsvertrag nicht vorschnell gekündigt werden sollte, erläutert unser Beitrag zum Arbeitslosengeld nach der Aussteuerung. Stand: 9. Oktober 2026. Quellen: epd-Bericht vom 2. Oktober 2026 zum Verfahren B 3 KR 10/25 R; § 48 SGB V; § 84 SGG; Bundesagentur für Arbeit: Hinweise zur Arbeitslosmeldung.

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Reha-Antrag mit Folgen: Erwerbsminderungsrente kann das Krankengeld beenden

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9. Oktober 2026

Ein Reha-Antrag kann nach § 116 SGB VI ohne weiteren Rentenantrag als Antrag auf Erwerbsminderungsrente gelten. Das passiert, wenn eine Rehabilitation voraussichtlich keinen Erfolg bringt oder die Erwerbsfähigkeit nach der Maßnahme nicht ausreichend wiederhergestellt ist. Das ursprüngliche Antragsdatum bleibt dann erhalten. Dadurch kann die Rente früher beginnen, das Krankengeld eher enden und in einzelnen Fällen sogar das Arbeitsverhältnis betroffen sein. Wann aus dem Reha-Antrag ein Rentenantrag wird Die Regelung steht in § 116 SGB VI. Sie greift grundsätzlich nur, wenn sich der Reha-Antrag gegen die Rentenversicherung richtet oder diese am Verfahren beteiligt ist. Ein Antrag auf eine Krankenhausbehandlung oder eine isolierte Physiotherapie wird deshalb nicht zum Rentenantrag. Auch die bloße Weitergabe von Unterlagen an die Rentenversicherung reicht nicht aus. Der Reha-Antrag kann als Rentenantrag gelten, wenn bereits bei der Entscheidung über die Rehabilitation eine teilweise oder volle Erwerbsminderung besteht und eine Besserung durch die Maßnahme nicht zu erwarten ist. Das Gleiche gilt, wenn die Reha durchgeführt wurde, die Erwerbsminderung bei ihrem Abschluss aber fortbesteht. Die Feststellung darf auch später erfolgen. Nach den Hinweisen der Deutschen Rentenversicherung zu § 116 SGB VI kommt es darauf an, dass die Erwerbsminderung spätestens bei Abschluss der Reha vorlag. Arbeitsunfähigkeit und Erwerbsminderung sind nicht dasselbe. Arbeitsunfähigkeit bezieht sich regelmäßig auf die bisherige Beschäftigung, während die Rentenversicherung das Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beurteilt. Wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann, gilt grundsätzlich als voll erwerbsgemindert. Bei einem Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden kann eine teilweise Erwerbsminderung vorliegen. Ein Schwerbehindertenausweis oder ein bestimmter Grad der Behinderung reicht dafür nicht aus. Zusätzlich müssen die erforderlichen Versicherungszeiten und Pflichtbeiträge vorhanden sein, wie unser Ratgeber zur Erwerbsminderungsrente erläutert. Warum das frühere Antragsdatum wichtig ist Gilt der Reha-Antrag als Rentenantrag, wird grundsätzlich das ursprüngliche Antragsdatum übernommen. Versicherte müssen dennoch Rentenformulare ausfüllen und die angeforderten Nachweise einreichen. Eine unbefristete Erwerbsminderungsrente kann nach § 99 SGB VI grundsätzlich ab dem Monat nach Eintritt der Erwerbsminderung beginnen, wenn der Antrag innerhalb der gesetzlichen Dreimonatsfrist gestellt wird. Bei einem späteren Antrag wird die Rente regelmäßig erst ab dem Antragsmonat gezahlt. Eine befristete Erwerbsminderungsrente beginnt nach § 101 SGB VI im Regelfall frühestens mit dem siebten Kalendermonat nach Eintritt der Erwerbsminderung. Das frühe Datum des Reha-Antrags kann deshalb wichtig sein, bedeutet aber nicht automatisch einen sofortigen Rentenbeginn. Ausgangslage Mögliche Folge Erwerbsminderung besteht bereits und eine erfolgreiche Reha ist nicht zu erwarten Der Reha-Antrag kann als Rentenantrag gelten Die Reha wurde durchgeführt, die Erwerbsminderung besteht bei Abschluss fort Das ursprüngliche Antragsdatum kann für die Rente erhalten bleiben Nach der Reha liegt keine Erwerbsminderung vor Eine Erwerbsminderungsrente wird nicht bewilligt Die notwendigen Versicherungszeiten fehlen Der Antrag kann als Rentenantrag gelten, ohne dass ein Rentenanspruch besteht Wann die Krankenkasse eine Rücknahme verhindern kann Nach § 51 SGB V kann die Krankenkasse Versicherten eine Frist von zehn Wochen setzen, um einen Reha-Antrag zu stellen. Voraussetzung ist, dass die Erwerbsfähigkeit nach einem ärztlichen Gutachten erheblich gefährdet oder bereits gemindert ist. Wird der Antrag nicht rechtzeitig gestellt, entfällt das Krankengeld mit Ablauf der Frist. Holt der Versicherte den Antrag später nach, lebt der Anspruch erst an diesem Tag wieder auf; für die Zwischenzeit wird grundsätzlich nichts nachgezahlt. Die Krankenkasse muss verständlich über diese Folge und über die eingeschränkte Entscheidungsmöglichkeit beim späteren Rentenantrag informieren. Das hat das Bundessozialgericht im Urteil vom 7. Dezember 2004, B 1 KR 6/03 R, hervorgehoben. Fehlen solche Hinweise, kann die Aufforderung angreifbar sein. Der Fehler führt jedoch nicht automatisch dazu, dass der Reha-Antrag seine mögliche Wirkung als Rentenantrag verliert. Hat die Krankenkasse zur Reha aufgefordert, kann der Versicherte den Antrag regelmäßig nur mit ihrer Zustimmung zurücknehmen. Auch ein Widerspruch gegen die Wirkung als Rentenantrag, eine Begrenzung auf eine teilweise Rente oder ein späterer Rentenbeginn können ihre Zustimmung erfordern. Die Krankenkasse darf dabei ihr Interesse an einem früheren Ende des Krankengeldes berücksichtigen. Sie muss diesem Interesse aber die persönlichen und wirtschaftlichen Nachteile des Versicherten gegenüberstellen. Für eine Zustimmung können eine realistische Rückkehr an den Arbeitsplatz, erhebliche Nachteile bei einer Betriebsrente oder eine deutlich höhere gesetzliche Rente nach weiteren Beitragsmonaten sprechen. Auch drohende Folgen für das Arbeitsverhältnis müssen geprüft werden. Lehnt die Krankenkasse ab, muss sie ihre Entscheidung begründen. Bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden; fehlt die Belehrung oder ist sie fehlerhaft, beträgt die Frist regelmäßig ein Jahr. Auch eine nachträgliche Einschränkung ist möglich Die Krankenkasse kann das Recht zur Rücknahme noch beschränken, nachdem der Reha-Antrag bereits gestellt wurde. Die Einschränkung wirkt dann grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Reha-Antrags zurück. Hat der Versicherte jedoch bereits vor dieser Einschränkung gegenüber der Rentenversicherung erklärt, dass der Reha-Antrag nicht als Rentenantrag gelten soll oder einen späteren Rentenbeginn bestimmt, bleibt diese Erklärung grundsätzlich wirksam. Außerdem muss die Rentenversicherung spätestens am Tag vor dem Rentenbescheid oder der Bestätigung einer Antragsrücknahme von der Einschränkung erfahren. Wird sie erst danach informiert, darf eine bereits getroffene Entscheidung grundsätzlich nicht gegen den Willen des Versicherten geändert werden. Was mit dem Krankengeld passiert Beginnt eine volle Erwerbsminderungsrente, endet der Krankengeldanspruch grundsätzlich mit dem Rentenbeginn. Das ergibt sich aus § 50 SGB V. Wird die Rente rückwirkend bewilligt, fordert die Krankenkasse regelmäßig eine Erstattung aus der Rentennachzahlung. Die Rentenversicherung überweist diesen Betrag direkt an die Kasse und zahlt nur einen möglichen Rest an den Rentner aus. War das Krankengeld höher als die rückwirkend bewilligte volle Erwerbsminderungsrente, darf die Krankenkasse den überschießenden Betrag grundsätzlich nicht vom Versicherten zurückfordern. Die Rentennachzahlung kann trotzdem vollständig für die Erstattung verbraucht werden. Bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente endet das Krankengeld nicht vollständig. Es wird um den Rentenzahlbetrag gekürzt, wenn die Rente für einen Zeitpunkt nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der stationären Behandlung zuerkannt wird. Mehr zur Leistungsdauer steht in unserem Ratgeber zum Krankengeld. Wie ein Reha-Verfahren den verbleibenden Bezugszeitraum beeinflussen kann, erklärt außerdem der Beitrag Reha und 78 Wochen Krankengeld. Welche Folgen für das Arbeitsverhältnis möglich sind Ein Rentenbescheid beendet das Arbeitsverhältnis nicht aufgrund einer allgemeinen gesetzlichen Regelung automatisch. Eine Beendigung kann sich jedoch aus dem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ergeben. Im öffentlichen Dienst enthält § 33 des TVöD besondere Bestimmungen. Bei einer auf unbestimmte Dauer bewilligten vollen oder teilweisen Erwerbsminderungsrente kann das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung enden. Wird die Rente nur auf Zeit bewilligt, ruht das Arbeitsverhältnis grundsätzlich für die Dauer des Rentenbezugs. Bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente kann es fortbestehen, wenn ein geeigneter freier Arbeitsplatz vorhanden ist und keine dringenden dienstlichen oder betrieblichen Gründe entgegenstehen. Der Beschäftigte muss die Weiterbeschäftigung innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Rentenbescheids schriftlich beantragen. Eine Beendigung tritt außerdem frühestens zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Arbeitgebermitteilung über die auflösende Bedingung ein. Wer die Beendigung angreifen will, muss regelmäßig innerhalb von drei Wochen eine Bedingungskontrollklage erheben. Da der Fristbeginn von der zeitlichen Abfolge zwischen Rentenbeginn, Eintritt der Bedingung und Arbeitgebermitteilung abhängt, sollten Betroffene nach einem solchen Schreiben sofort handeln, wie das Bundesarbeitsgericht im Urteil 7 AZR 1002/12 verdeutlicht. Weitere Hintergründe enthält unser Beitrag Erwerbsminderungsrente und Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Was Betroffene jetzt prüfen sollten Nach einer erfolglosen Reha sollten Versicherte schriftlich klären, ob die Rentenversicherung § 116 SGB VI anwenden will. Im Entlassungsbericht steht, welches tägliche Leistungsvermögen die Reha-Ärzte festgestellt haben und ob sie eine Besserung erwarten. Geprüft werden sollten das angenommene Datum der Erwerbsminderung, die Rentenart, eine mögliche Befristung und der vorgesehene Rentenbeginn. Gegen einen fehlerhaften Rentenbescheid kann bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Wer die Wirkung als Rentenantrag verhindern oder den Rentenbeginn verschieben möchte, sollte nicht nur der Rentenversicherung schreiben. Nach einer Aufforderung gemäß § 51 SGB V muss zusätzlich die Zustimmung der Krankenkasse beantragt und mit konkreten Nachteilen begründet werden. Endet das Krankengeld, während das Rentenverfahren noch läuft, kann Arbeitslosengeld nach der Nahtlosigkeitsregelung infrage kommen. Die Voraussetzungen erklärt unser Ratgeber zur Nahtlosigkeitsregelung. Praxisbeispiel: Die Reha führt rückwirkend zur Rente Eine 57-jährige Angestellte im öffentlichen Dienst bezieht seit mehreren Monaten Krankengeld. Ihre Krankenkasse fordert sie auf, innerhalb von zehn Wochen eine medizinische Rehabilitation zu beantragen. Die Reha bringt keine ausreichende Besserung. Im Entlassungsbericht wird festgestellt, dass sie auf nicht absehbare Zeit weniger als drei Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten kann. Die Rentenversicherung behandelt den ursprünglichen Reha-Antrag als Antrag auf volle Erwerbsminderungsrente und bewilligt die Rente rückwirkend auf unbestimmte Dauer. Die Krankenkasse erhält einen Teil der Rentennachzahlung als Erstattung für das bereits gezahlte Krankengeld. Da der TVöD gilt, prüft die Angestellte sofort das Schreiben ihres Arbeitgebers und lässt den Beginn der Dreiwochenfrist klären. So verhindert sie, dass eine mögliche Klagefrist unbemerkt abläuft. Fragen und Antworten zum Reha-Antrag als Rentenantrag Wird jeder Reha-Antrag automatisch zum Rentenantrag? Nein. Die Rentenversicherung muss am Reha-Verfahren beteiligt sein, und die Voraussetzungen des § 116 SGB VI müssen vorliegen. Muss anschließend noch ein Rentenantrag gestellt werden? Ein neuer Rentenantrag ist rechtlich grundsätzlich nicht erforderlich. Zusätzliche Formulare und Nachweise müssen dennoch eingereicht werden. Kann ich verhindern, dass mein Reha-Antrag als Rentenantrag gilt? Grundsätzlich kann der Versicherte widersprechen. Hat die Krankenkasse zur Reha-Antragstellung aufgefordert, benötigt er dafür regelmäßig ihre Zustimmung, die nach einer Abwägung erteilt oder verweigert wird. Was passiert, wenn ich die Zehnwochenfrist verpasse? Das Krankengeld entfällt mit Ablauf der Frist. Wird der Reha-Antrag später gestellt, lebt der Anspruch erst mit diesem Tag wieder auf. Muss zu viel gezahltes Krankengeld zurückgezahlt werden? Übersteigt das gezahlte Krankengeld die rückwirkend bewilligte volle Erwerbsminderungsrente, darf die Krankenkasse den Unterschied grundsätzlich nicht vom Versicherten zurückfordern. Endet das Arbeitsverhältnis mit der Erwerbsminderungsrente? Nicht allein aufgrund des Rentenbescheids. Eine Beendigung kann sich aber aus dem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ergeben.

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Berufsunfähigkeit: Büroarbeit noch möglich – trotzdem muss die Versicherung zahlen

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9. Oktober 2026

Wer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr alle Aufgaben seines Berufs erledigen kann, muss nicht vollständig arbeitsunfähig sein, um Leistungen aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung zu erhalten. Entscheidend kann sein, welche Tätigkeit den bisherigen Beruf geprägt hat. Das zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Celle. Ein selbstständiger Hufschmied konnte wegen schwerer Rückenbeschwerden keine Pferde mehr beschlagen. Büroarbeiten und organisatorische Aufgaben waren ihm dagegen weiterhin möglich. Trotzdem musste seine Versicherung eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente von 1.615 Euro zahlen. Das Gericht stellte klar: Auch wenn weniger als die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit wegfällt, kann Berufsunfähigkeit vorliegen. Entscheidend ist, ob der Versicherte den Kernbereich seines Berufs noch ausüben kann. Berufsunfähigkeitsversicherung lehnt Rente trotz Rückenbeschwerden ab Der Kläger arbeitete als selbstständiger Hufschmied. Sein Berufsalltag bestand nicht ausschließlich darin, Pferde zu beschlagen. Er kümmerte sich auch um Termine, Kundenkontakte und die Organisation seines Betriebs. Die körperlich anstrengende Arbeit an den Pferden war jedoch seine eigentliche handwerkliche Tätigkeit. Sie bildete die Grundlage seines Geschäfts. Wegen erheblicher Erkrankungen der Wirbelsäule konnte der Mann diese Arbeit nicht mehr verrichten. Er beantragte deshalb Leistungen aus seiner privaten Berufsunfähigkeitsversicherung. Der Versicherer verweigerte die Zahlung. Nach seiner Auffassung war der Mann nicht zu mindestens 50 Prozent berufsunfähig, weil er weiterhin kaufmännische und organisatorische Aufgaben übernehmen konnte. Auch das Landgericht Stade wies die Klage zunächst ab. Der Hufschmied legte dagegen Berufung ein. Das Oberlandesgericht Celle bewertete den Fall anders und gab dem Versicherten recht. OLG Celle: Der wichtigste Teil des Berufs entscheidet über die Berufsunfähigkeit Das Gericht stellte bei seiner Entscheidung nicht allein auf die Arbeitsstunden ab. Vielmehr prüften die Richter, welche Aufgaben den bisherigen Beruf tatsächlich prägten. Beim Hufschmied war das Beschlagen der Pferde der entscheidende Teil seiner beruflichen Tätigkeit. Ohne diese handwerkliche Arbeit konnte er seinen Beruf nicht mehr in der bisherigen Form ausüben. Dass er weiterhin Rechnungen schreiben, Termine organisieren oder Kunden kontaktieren konnte, änderte daran nichts. Die verbleibenden Tätigkeiten waren zwar Bestandteil seines Arbeitsalltags. Sie konnten die ausgefallene handwerkliche Arbeit aber nicht ersetzen. Nach Auffassung des OLG Celle kann deshalb auch dann Berufsunfähigkeit vorliegen, wenn die gesundheitlich nicht mehr mögliche Tätigkeit weniger als 50 Prozent der bisherigen Arbeitszeit ausmacht. Entscheidend ist nicht nur, wie lange eine Tätigkeit dauert, sondern welche Bedeutung sie für den gesamten Beruf hat. Das Urteil erging am 18. September 2025 unter dem Aktenzeichen 11 U 97/23. Über die Entscheidung wurde am 28. September 2026 erneut berichtet. Berufsunfähigkeit trotz weniger als 50 Prozent Arbeitsausfall Viele private Berufsunfähigkeitsversicherungen sehen Leistungen vor, wenn Versicherte ihren zuletzt ausgeübten Beruf aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen voraussichtlich dauerhaft beziehungsweise für die vertraglich festgelegte Dauer zu mindestens 50 Prozent nicht mehr ausüben können. Diese Grenze wird häufig missverstanden. Sie bedeutet nicht zwingend, dass jemand mindestens die Hälfte seiner bisherigen Arbeitsstunden vollständig ausfallen lassen muss. Denn nicht jede berufliche Tätigkeit hat dieselbe Bedeutung. Ein selbstständiger Handwerker kann beispielsweise mehrere Stunden täglich mit Angeboten, Materialbestellungen und Kundenkontakten verbringen. Die eigentliche handwerkliche Arbeit nimmt möglicherweise weniger Zeit in Anspruch. Kann er gerade diese Arbeit wegen einer Erkrankung nicht mehr ausführen, kann sein bisheriger Beruf trotzdem im Kern unmöglich geworden sein. Die verbleibenden Büroarbeiten reichen dann möglicherweise nicht aus, um die Berufsunfähigkeit auszuschließen. Das Urteil zeigt damit, warum Versicherungen den konkreten Berufsalltag betrachten müssen und sich nicht auf eine reine Stundenrechnung beschränken dürfen. Tabelle: Diese Tätigkeiten können für den Versicherungsschutz entscheidend sein Ob eine Berufsunfähigkeit vorliegt, hängt vom jeweiligen Beruf und den konkreten Aufgaben ab. Die folgenden Beispiele verdeutlichen, warum der Ausfall einer besonders wichtigen Tätigkeit schwerer wiegen kann als ihr zeitlicher Anteil. Beruf Prägende berufliche Tätigkeit Aufgaben, die möglicherweise noch möglich sind Hufschmied Pferde beschlagen Termine vereinbaren, Rechnungen schreiben Elektriker Elektroinstallationen ausführen Angebote erstellen, Material bestellen Friseur Haare schneiden und behandeln Termine planen, Kasse abrechnen Physiotherapeut Patienten körperlich behandeln Dokumentation, Praxisorganisation Zahnarzt Zahnmedizinische Behandlungen durchführen Personalplanung, Verwaltung Selbstständiger Bäcker Backwaren herstellen Einkauf, Buchhaltung Die Beispiele bedeuten nicht, dass bei einem Ausfall der genannten Tätigkeiten automatisch ein Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente besteht. Entscheidend bleiben die tatsächliche Ausgestaltung des Berufs, die gesundheitlichen Einschränkungen und die Bedingungen des jeweiligen Versicherungsvertrags. Warum der Hufschmied keinen anderen Mitarbeiter einstellen musste Ein weiterer Streitpunkt war die Frage, ob der Hufschmied seinen Betrieb umorganisieren konnte. Bei Selbstständigen prüfen Berufsunfähigkeitsversicherungen häufig, ob sie trotz gesundheitlicher Einschränkungen durch eine zumutbare Umgestaltung ihres Betriebs weiterarbeiten können. Im konkreten Fall kam beispielsweise infrage, einen anderen Hufschmied einzustellen. Der Kläger hätte dann selbst die Büroarbeiten und die Organisation übernehmen können. Das OLG Celle hielt diese Lösung jedoch nicht für wirtschaftlich tragfähig. Der Betrieb beruhte wesentlich auf der persönlichen Arbeitskraft und den handwerklichen Fähigkeiten des Klägers. Nach den Feststellungen des Gerichts war nicht ersichtlich, wie der kleine Betrieb zusätzlich einen ausgebildeten Hufschmied finanzieren sollte. Auch der Einsatz einer Hilfsperson, die bei der Arbeit am Pferd unterstützt, hätte die gesundheitlichen Belastungen nicht ausreichend reduziert. Der Versicherte musste sich deshalb nicht auf eine solche Umorganisation verweisen lassen. Das bedeutet allerdings nicht, dass Selbstständige grundsätzlich jede Umgestaltung ihres Betriebs ablehnen können. Entscheidend ist, ob eine Veränderung tatsächlich möglich, wirtschaftlich sinnvoll und nach den Versicherungsbedingungen zumutbar ist. Gericht spricht dem Versicherten 1.615 Euro Berufsunfähigkeitsrente zu Das Oberlandesgericht Celle verurteilte den Versicherer zur Zahlung einer monatlichen Berufsunfähigkeitsrente von 1.615,34 Euro. Außerdem sprach es dem Kläger rückständige Leistungen zu. Das Gericht stellte fest, dass der Versicherungsfall bereits zum 1. April 2020 eingetreten war. Die Versicherung musste damit nicht nur die laufende Rente zahlen, sondern auch Leistungen für die zurückliegende Zeit nachholen. Für den Hufschmied war das ein erheblicher finanzieller Erfolg. Seine Versicherung hatte die Leistungen zunächst verweigert, obwohl er den wesentlichen Teil seines Berufs aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben konnte. Was das Urteil für Arbeitnehmer ab 50 bedeutet Besonders für ältere Beschäftigte kann die Entscheidung von Bedeutung sein. Gesundheitliche Einschränkungen führen häufig dazu, dass einzelne Aufgaben nicht mehr möglich sind, während andere Tätigkeiten weiterhin ausgeführt werden können. Ein Lagerarbeiter mit erheblichen Rückenproblemen kann beispielsweise möglicherweise noch Bestellungen kontrollieren oder Lieferungen dokumentieren. Schwere Waren zu bewegen oder regelmäßig körperlich belastende Arbeiten zu erledigen, ist ihm dagegen nicht mehr möglich. Ähnlich kann es einem Handwerker gehen, der noch Angebote schreiben und Kunden beraten kann, aber die eigentliche körperliche Arbeit nicht mehr schafft. In solchen Fällen muss geprüft werden, welche Aufgaben den bisherigen Beruf tatsächlich geprägt haben. Dabei kommt es nicht darauf an, ob jemand grundsätzlich noch irgendeine Arbeit verrichten könnte. Maßgeblich ist zunächst der zuletzt in gesunden Tagen konkret ausgeübte Beruf. Das Urteil betrifft unmittelbar einen selbstständigen Handwerker. Seine Grundsätze lassen sich deshalb nicht ohne Weiteres auf jede berufliche Situation übertragen. Dennoch zeigt die Entscheidung: Wer noch einzelne Aufgaben erledigen kann, ist nicht automatisch vom Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente ausgeschlossen. Berufsunfähigkeitsrente beantragen: Diese Nachweise sind entscheidend Wer Leistungen aus seiner privaten Berufsunfähigkeitsversicherung beantragt, muss nicht nur seine Erkrankung nachweisen. Ebenso wichtig ist eine genaue Beschreibung des bisherigen Berufs. Die Versicherung muss nachvollziehen können, welche Aufgaben vor Eintritt der gesundheitlichen Einschränkungen regelmäßig erledigt wurden und welche davon inzwischen nicht mehr möglich sind. Eine allgemeine Berufsbezeichnung wie „Handwerker“, „Verkäufer“ oder „Pflegekraft“ reicht dafür häufig nicht aus. Besonders hilfreich sind folgende Unterlagen und Angaben: Genaue Tätigkeitsbeschreibung: Welche Aufgaben gehörten zum bisherigen Arbeitsalltag? Zeitliche Aufteilung: Wie viele Stunden wurden für die einzelnen Tätigkeiten benötigt? Bedeutung der Aufgaben: Welche Arbeiten waren für die eigentliche Berufsausübung unverzichtbar? Medizinische Nachweise: Welche gesundheitlichen Einschränkungen sind ärztlich festgestellt? Konkrete Auswirkungen: Warum können bestimmte berufliche Tätigkeiten nicht mehr ausgeführt werden? Verbleibende Fähigkeiten: Welche Aufgaben sind trotz der Erkrankung weiterhin möglich? Bei Selbstständigen: Welche Möglichkeiten zur Umorganisation des Betriebs bestehen tatsächlich? Besonders wichtig ist es, nicht nur die Arbeitszeit zu dokumentieren, sondern auch die Bedeutung der einzelnen Tätigkeiten zu erklären. Wer beispielsweise den wichtigsten handwerklichen Teil seines Berufs nicht mehr ausüben kann, sollte genau darstellen, warum die verbleibenden Aufgaben den bisherigen Beruf nicht ersetzen. Berufsunfähigkeitsversicherung lehnt ab: So können Betroffene reagieren Eine Ablehnung durch die Versicherung bedeutet nicht automatisch, dass tatsächlich kein Anspruch besteht. Betroffene sollten zunächst prüfen, warum der Versicherer die Zahlung verweigert. Beruft sich die Versicherung darauf, dass noch mehr als die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit geleistet werden könne, lohnt sich eine genauere Betrachtung. Denn das OLG Celle hat ausdrücklich deutlich gemacht, dass eine rein zeitliche Bewertung zu kurz greifen kann. Entscheidend kann sein, ob gerade die ausgefallene Tätigkeit den Kernbereich des Berufs bildet. Versicherte sollten deshalb kontrollieren, ob der Versicherer ihre bisherige Tätigkeit vollständig und zutreffend berücksichtigt hat. Hilfreich kann es sein, die Tätigkeitsbeschreibung zu ergänzen und ärztliche Unterlagen vorzulegen, die sich konkret auf die beruflichen Anforderungen beziehen. Auch die Versicherungsbedingungen müssen geprüft werden. Je nach Vertrag können unterschiedliche Regelungen zur Berufsunfähigkeit, zur Verweisung auf andere Tätigkeiten und zur Umorganisation gelten. Bei einer Ablehnung kann eine anwaltliche Prüfung sinnvoll sein. Dabei sollten auch mögliche Fristen und die Verjährung von Ansprüchen berücksichtigt werden. Berufsunfähigkeit und Erwerbsminderung sind nicht dasselbe Wer seinen bisherigen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann, erhält nicht automatisch eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente. Beide Leistungen haben unterschiedliche Voraussetzungen. Bei einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung steht grundsätzlich die Frage im Mittelpunkt, ob der Versicherte seinen zuletzt ausgeübten Beruf noch ausüben kann. Maßgeblich sind die vereinbarten Versicherungsbedingungen. Bei der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente kommt es dagegen grundsätzlich darauf an, wie viele Stunden jemand unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch arbeiten kann. Eine volle Erwerbsminderung liegt im Regelfall vor, wenn die Leistungsfähigkeit auf weniger als drei Stunden täglich gesunken ist. Bei drei bis unter sechs Stunden kann eine teilweise Erwerbsminderung bestehen. Deshalb kann jemand Anspruch auf eine private Berufsunfähigkeitsrente haben, obwohl er noch in einem anderen Beruf arbeiten könnte. Umgekehrt begründet eine private Berufsunfähigkeit nicht automatisch einen Anspruch auf gesetzliche Erwerbsminderungsrente. Für Versicherte ist diese Unterscheidung wichtig, weil beide Leistungen unterschiedliche Risiken absichern. Fazit: Auch wer noch arbeiten kann, kann berufsunfähig sein Das Urteil des OLG Celle zeigt, dass die Berufsunfähigkeit nicht allein anhand der verbleibenden Arbeitsstunden beurteilt werden darf. Der Hufschmied konnte weiterhin organisatorische Aufgaben übernehmen. Trotzdem musste seine Versicherung zahlen, weil er die wichtigste handwerkliche Tätigkeit seines Berufs nicht mehr ausüben konnte. Entscheidend war der Ausfall des wertschöpfenden Kernbereichs seiner Arbeit. Für andere Versicherte bedeutet das: Wer aus gesundheitlichen Gründen die prägende Tätigkeit seines bisherigen Berufs nicht mehr erledigen kann, sollte seinen Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente sorgfältig prüfen lassen. Eine verbleibende Arbeitsfähigkeit schließt den Versicherungsschutz nicht automatisch aus. Ob die Versicherung tatsächlich zahlen muss, hängt jedoch immer vom konkreten Beruf, den gesundheitlichen Einschränkungen und den Versicherungsbedingungen ab. Urteil: OLG Celle, 18.09.2025, Az. 11 U 97/23.

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Überprüfungsantrag beim Jobcenter: Die Fristen laufen trotzdem weiter

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9. Oktober 2026

Ein Überprüfungsantrag beim Jobcenter kann helfen, einen fehlerhaften Bescheid nachträglich korrigieren zu lassen. Läuft gleichzeitig eine Klage gegen denselben Bescheid, können sich jedoch schwierige Rechtsfragen ergeben. Besonders dann, wenn über die Überprüfung bereits rechtskräftig entschieden wurde, während der ursprüngliche Prozess noch läuft. Diese Konstellation betrifft das beim Bundessozialgericht dokumentierte Verfahren B 4 AS 20/25 R. Die zentrale Frage lautet: Steht die rechtskräftige Abweisung einer Klage auf nachträgliche Korrektur einer späteren Entscheidung über den ursprünglichen Bescheid entgegen? Das BSG hat einen Terminbericht zur Sitzung des 4. Senats vom 8. September 2026 veröffentlicht. Der darin enthaltene Verfahrensausgang konnte für diesen Beitrag jedoch nicht geprüft werden. Der Artikel erläutert deshalb die Rechtsfrage und die gesetzlichen Grundlagen. Er berichtet kein verifiziertes Entscheidungsergebnis. Überprüfungsantrag beim Jobcenter: Was § 44 SGB X ermöglicht Nicht jeder Fehler in einem Jobcenter-Bescheid fällt rechtzeitig auf. Ist die Widerspruchsfrist bereits abgelaufen, kann ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X eine nachträgliche Korrektur ermöglichen. Das gilt insbesondere, wenn das Jobcenter das Recht falsch angewandt oder einen unzutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt hat und deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht wurden. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen muss die Behörde den Bescheid rückwirkend zurücknehmen – auch wenn er bereits unanfechtbar geworden ist. Ein Antrag garantiert allerdings noch keine Nachzahlung. Dafür müssen die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sein. Außerdem enthält § 44 SGB X Ausnahmen, etwa bei vorsätzlich falschen oder unvollständigen Angaben in wesentlichen Punkten. Für Leistungen nach dem SGB II begrenzt § 40 SGB II den rückwirkenden Leistungszeitraum grundsätzlich auf ein Jahr statt auf vier Jahre. Die Berechnung erfolgt nach § 44 Absatz 4 SGB X vom Beginn des Jahres der Antragstellung aus. Das ist eine Begrenzung möglicher Nachzahlungen, keine einjährige Frist zur Antragstellung. Wie aus einem Jobcenter-Bescheid zwei Gerichtsverfahren werden Wer einen Bescheid anfechten möchte, legt im regulären Verfahren zunächst Widerspruch ein. Bleibt dieser erfolglos, kann eine Klage vor dem Sozialgericht folgen. Wird zusätzlich eine Überprüfung desselben Bescheids beantragt, kann ein zweiter Streit entstehen: Das Jobcenter lehnt die Korrektur ab, und auch diese Ablehnung wird nach dem Widerspruchsverfahren gerichtlich angegriffen. Die Verfahren hängen zusammen, richten sich aber gegen unterschiedliche Entscheidungen: Verfahren Ziel Klage gegen den ursprünglichen Bescheid Die ursprüngliche Jobcenter-Entscheidung gerichtlich überprüfen lassen. Klage gegen die abgelehnte Überprüfung Eine Korrektur des früheren Bescheids nach § 44 SGB X erreichen. Genau dieses Nebeneinander betrifft die dokumentierte BSG-Rechtsfrage. Es geht um eine besondere Verfahrenskonstellation, nicht um jeden gewöhnlichen Überprüfungsantrag. Warum ein rechtskräftiges Urteil für die parallele Klage wichtig ist Ein rechtskräftiges Urteil hat Bindungswirkung. Nach § 141 Sozialgerichtsgesetz bindet es die Beteiligten, soweit über den Streitgegenstand entschieden wurde. Bei zwei miteinander verbundenen Verfahren kommt es deshalb darauf an, was das erste Gericht bereits abschließend entschieden hat. Die bloße Angabe, eine Klage sei „verloren“, reicht für diese Prüfung nicht aus. Entscheidend sind der Gegenstand des Verfahrens und die Reichweite der gerichtlichen Entscheidung. Die im Verfahren B 4 AS 20/25 R dokumentierte Frage betrifft folgende Reihenfolge: Die Klage auf nachträgliche Korrektur ist rechtskräftig abgewiesen, während über den ursprünglichen Bescheid noch zu entscheiden ist. Ob die erste Entscheidung diese weitere Prüfung verhindert, ist die aufgeworfene Rechtsfrage. Als Vorinstanz nennt der Verfahrensnachweis das LSG Berlin-Brandenburg mit seiner Entscheidung vom 23. Juni 2023, Aktenzeichen L 20 AS 2152/19. Überprüfungsantrag abgelehnt: Ist damit auch die Klage erledigt? Aus einer Ablehnung durch das Jobcenter allein folgt das nicht. Ein ablehnender Überprüfungsbescheid ist eine behördliche Entscheidung. Er ist nicht mit einem rechtskräftigen gerichtlichen Urteil gleichzusetzen. Die Bindungswirkung nach § 141 SGG betrifft rechtskräftige Urteile und reicht nur so weit, wie über den Streitgegenstand entschieden wurde. Deshalb wäre es irreführend, aus jeder erfolglosen Überprüfung einen automatischen Ausschluss weiterer gerichtlicher Schritte abzuleiten. Betroffene sollten unterscheiden: Hat bislang nur das Jobcenter den Antrag abgelehnt? Oder liegt bereits ein Urteil vor? Und falls ein Gericht entschieden hat: Ist diese Entscheidung schon rechtskräftig? Ein Überprüfungsantrag ersetzt keine Widerspruchs- oder Klagefrist Unabhängig von der BSG-Rechtsfrage gilt: Wer einen aktuellen Bescheid angreifen möchte, muss die dafür vorgesehenen Fristen beachten. Bei Bekanntgabe im Inland beträgt die Widerspruchsfrist grundsätzlich einen Monat. Nach einem Widerspruchsbescheid gilt für die anschließende Klage ebenfalls grundsätzlich eine Monatsfrist. Für Sonderfälle bestehen abweichende Regelungen. Ein zusätzlicher Überprüfungsantrag ersetzt diese Rechtsbehelfe nicht. Wer allein auf eine erneute Prüfung durch das Jobcenter wartet, wahrt dadurch nicht die reguläre Widerspruchs- oder Klagefrist. Deshalb sollten der Zeitpunkt der Bekanntgabe und die Rechtsbehelfsbelehrung zuerst geprüft werden. Parallele Jobcenter-Verfahren: Diese Unterlagen helfen bei der Prüfung Wenn mehrere Verfahren denselben Bescheid oder Leistungszeitraum betreffen, sollten die Zusammenhänge für die beratende Stelle oder anwaltliche Vertretung erkennbar sein. Hilfreich ist eine Übersicht mit: den betroffenen Bescheiden und Leistungszeiträumen, den Widerspruchsbescheiden und Klageanträgen, den Aktenzeichen der laufenden Verfahren, bereits ergangenen Urteilen, noch laufenden Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelfristen. Besonders wichtig ist die Frage, was in jedem Verfahren konkret verlangt wird. Geht es jeweils um dieselben Leistungen für denselben Zeitraum? Oder betreffen die Verfahren unterschiedliche Teile einer Entscheidung? Aus der dokumentierten BSG-Rechtsfrage ergibt sich keine pauschale Empfehlung, eine Klage zurückzunehmen oder auf einen Überprüfungsantrag zu verzichten. Solche Schritte sollten anhand der vollständigen Unterlagen geprüft werden. BSG-Verfahren B 4 AS 20/25 R: Was bislang gesichert ist Der öffentlich zugängliche Verfahrensnachweis dokumentiert die Frage nach der Wirkung einer rechtskräftig abgewiesenen Überprüfungsklage auf den parallelen Prozess gegen den Ausgangsbescheid. Zudem ist der Terminbericht Nr. 28/26 zur Sitzung des 4. Senats vom 8. September 2026 veröffentlicht. Der Inhalt dieses Berichts zum konkreten Verfahren konnte hier nicht ausgewertet werden. Deshalb wird weder ein bestimmter Verfahrensausgang noch eine daraus folgende neue Rechtsprechung behauptet. Auch ein fehlender Urteilsvolltext allein bedeutet nicht, dass das Gericht noch keine Entscheidung getroffen hat. Für Betroffene bleibt entscheidend, laufende Verfahren gemeinsam betrachten zu lassen und Fristen in jedem Verfahren gesondert zu beachten. Ob eine rechtskräftig verlorene Klage den anderen Prozess tatsächlich versperrt, erfordert eine Prüfung der konkreten Entscheidungen und ihres Gegenstands. Stand der Recherche: 7. Oktober 2026. Der Beitrag erläutert die Rechtsfrage; das Ergebnis des BSG-Verfahrens wurde nicht verifiziert. Rechtsgrundlagen und Nachweise: § 44 SGB X; § 40 SGB II; § 84 SGG; § 87 SGG; § 141 SGG; Verfahrensnachweis zu B 4 AS 20/25 R; BSG: Terminbericht Nr. 28/26.

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Arbeitsrecht: "Dienst nach Vorschrift" dann darf der Arbeitgeber doch kündigen

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9. Oktober 2026

Wer pünktlich zur Arbeit erscheint, seine vertraglichen Aufgaben erledigt und nach Feierabend nach Hause geht, muss keine Kündigung fürchten. Arbeitgeber dürfen Beschäftigte nicht allein deshalb entlassen, weil diese keine freiwilligen Zusatzaufgaben übernehmen, keine unbezahlten Überstunden leisten oder nicht ständig Höchstleistungen abrufen. Anders sieht es allerdings aus, wenn ein Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung bewusst zurückhält oder dauerhaft erheblich schlechter arbeitet, obwohl er mehr leisten könnte. Doch selbst dann kann der Arbeitgeber nicht einfach mit dem Schlagwort „Low Performer“ kündigen. Er muss die Minderleistung konkret nachweisen und vor Gericht hohe rechtliche Hürden überwinden. Dienst nach Vorschrift erfüllt grundsätzlich den Arbeitsvertrag Dienst nach Vorschrift bedeutet, dass Sie Ihre vereinbarte Arbeitszeit einhalten, die übertragenen Aufgaben sorgfältig erledigen und sich an betriebliche Regeln halten. Sie müssen dagegen nicht ständig freiwillig länger bleiben, Aufgaben erkrankter Kollegen übernehmen oder sich für jedes Unternehmensziel persönlich aufopfern. Entscheidend ist, was im Arbeitsvertrag, in einem anwendbaren Tarifvertrag, in Betriebsvereinbarungen und durch zulässige Weisungen festgelegt wurde. Erfüllen Sie diese Pflichten, reicht die bloße Unzufriedenheit des Arbeitgebers mit Ihrem Engagement nicht für eine Kündigung aus. Allerdings greift die häufig verwendete Aussage, Arbeitnehmer schuldeten lediglich eine Leistung „mittlerer Art und Güte“, im Arbeitsrecht zu kurz. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts richtet sich die geschuldete Leistung nämlich nach dem persönlichen Leistungsvermögen. Beschäftigte müssen tun, was sie sollen, und zwar so gut, wie sie es unter angemessener Ausschöpfung ihrer individuellen Fähigkeiten können. Eine starre Pflicht, genauso schnell oder fehlerfrei wie der Durchschnitt der Belegschaft zu arbeiten, besteht hingegen nicht. Arbeitgeber dürfen keine dauernde Spitzenleistung verlangen Nicht jeder Beschäftigte arbeitet gleich schnell. Auch Erfahrung, Alter, gesundheitliche Einschränkungen, die Schwierigkeit der Aufgaben und die Organisation des Arbeitsplatzes beeinflussen das Arbeitsergebnis. In jeder Vergleichsgruppe gibt es zwangsläufig Beschäftigte, deren messbare Ergebnisse unter dem Durchschnitt liegen. Das allein beweist noch keine Pflichtverletzung. Besonders leistungsstarke Kollegen können den Durchschnitt außerdem nach oben ziehen. Ein Arbeitnehmer verstößt daher nicht automatisch gegen seinen Arbeitsvertrag, nur weil er weniger Vorgänge bearbeitet oder mehr Fehler macht als andere. Sie dürfen Ihre Arbeitsleistung allerdings nicht absichtlich auf ein selbst gewähltes Minimum reduzieren. Wer bewusst langsam arbeitet, Aufgaben liegen lässt oder trotz vorhandener Fähigkeiten seine Leistung gezielt zurückhält, kann arbeitsvertragliche Pflichten verletzen. Wann gilt ein Arbeitnehmer als Low Performer? Von einem Low Performer sprechen Arbeitgeber meist, wenn ein Beschäftigter über einen längeren Zeitraum deutlich weniger oder deutlich fehlerhafter arbeitet als vergleichbare Kollegen. Eine gesetzlich festgelegte Leistungsgrenze gibt es jedoch nicht. Bei quantitativen Leistungen kann es beispielsweise um die Zahl bearbeiteter Aufträge, produzierter Teile oder abgeschlossener Vorgänge gehen. Bei qualitativen Leistungen stehen die Fehlerzahl, die Schwere der Fehler und deren betriebliche Folgen im Mittelpunkt. Der Arbeitgeber muss nachvollziehbar darlegen, welche Leistungen erwartet wurden, welche Vergleichsgruppe er heranzieht und wie stark die Ergebnisse des gekündigten Arbeitnehmers davon abweichen. Bei Qualitätsmängeln muss er zusätzlich erklären, welche konkreten Fehler aufgetreten sind und welche Folgen diese verursacht haben. Eine erhöhte Fehlerquote kann zwar ein Indiz für eine Pflichtverletzung sein. Ein fester Grenzwert, ab dem automatisch gekündigt werden darf, existiert aber nicht. Es kommt immer auf die Tätigkeit, die Fehlerarten und deren Auswirkungen an. Minderleistung muss erheblich und dauerhaft sein Ein schlechter Monat, eine vorübergehende Überlastung oder einzelne Fehler rechtfertigen normalerweise noch keine Kündigung. Der Arbeitgeber muss eine deutliche Minderleistung über einen längeren Zeitraum belegen. Dabei muss er vergleichbare Arbeitsbedingungen berücksichtigen. Wer schwierigere Fälle bearbeitet, neue Mitarbeiter einarbeitet oder häufiger mit technischen Störungen kämpfen muss, lässt sich nicht ohne Weiteres mit Kollegen vergleichen, die unter günstigeren Bedingungen arbeiten. Hat der Arbeitgeber erhebliche und länger andauernde Leistungsunterschiede nachvollziehbar dargestellt, muss der betroffene Arbeitnehmer darauf reagieren. Er kann das Zahlenmaterial bestreiten oder erklären, warum die Ergebnisse trotz Ausschöpfung seiner Leistungsfähigkeit niedriger ausfallen. Als Gründe kommen beispielsweise infrage: Erkrankungen, altersbedingte Einschränkungen, schlechte Arbeitsorganisation, fehlende Einarbeitung oder technische Probleme. Nicht jede schlechte Leistung ist schuldhaft Für eine verhaltensbedingte Kündigung reicht es nicht aus, dass ein Beschäftigter objektiv wenig leistet. Die Minderleistung muss ihm grundsätzlich vorwerfbar sein. Kann ein Arbeitnehmer wegen einer Erkrankung oder einer dauerhaften Einschränkung nicht mehr leisten, liegt nicht ohne Weiteres ein steuerbares Fehlverhalten vor. Dann gelten andere Maßstäbe als bei einem Beschäftigten, der seine vorhandenen Fähigkeiten bewusst nicht einsetzt. Arbeitgeber müssen außerdem prüfen, ob mildere Maßnahmen ausreichen. Dazu können konkrete Leistungsvorgaben, Schulungen, eine bessere Einarbeitung oder ein anderer geeigneter Arbeitsplatz gehören. Bei einem steuerbaren Verhalten kommt regelmäßig auch eine vorherige Abmahnung in Betracht. Eine sofortige Kündigung allein aufgrund pauschaler Vorwürfe hält einer gerichtlichen Prüfung häufig nicht stand. Was Sie bei einer Kündigung wegen Lowperformance tun sollten Erhalten Sie eine Kündigung wegen angeblich schlechter Arbeitsleistung, sollten Sie die Vorwürfe nicht vorschnell akzeptieren. Sichern Sie Leistungsnachweise, Arbeitsanweisungen, E-Mails, Zielvereinbarungen und Unterlagen über technische oder organisatorische Probleme. Notieren Sie außerdem, welche Tätigkeiten Sie ausgeführt haben und ob Ihre Aufgaben mit denen der vom Arbeitgeber genannten Kollegen tatsächlich vergleichbar waren. Auch frühere positive Beurteilungen, Prämien oder fehlende Beanstandungen können wichtig werden. Besonders entscheidend ist die Klagefrist. Eine Kündigungsschutzklage muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht eingehen. Wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung in der Regel als wirksam, selbst wenn sie ursprünglich angreifbar gewesen wäre. Eine Abfindung gibt es nicht automatisch Eine erfolgreiche Kündigungsschutzklage kann dazu führen, dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht. In vielen Verfahren einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer jedoch auf eine Beendigung gegen Zahlung einer Abfindung. Ein automatischer Anspruch auf eine hohe Abfindung besteht bei einer Kündigung wegen Minderleistung nicht. Die mögliche Höhe hängt unter anderem von den Erfolgsaussichten der Klage, der Beschäftigungsdauer, dem Einkommen und dem Interesse des Arbeitgebers an einer schnellen Beendigung des Rechtsstreits ab. Das Kündigungsschutzgesetz sieht Abfindungen nur in bestimmten Konstellationen ausdrücklich vor. Beratung kann helfen Betroffenen, sich nach einer Kündigung wegen angeblicher Lowperformance umgehend beraten. Gerade pauschale Leistungsbewertungen, ungeeignete Vergleichsgruppen und unvollständige Statistiken bieten häufig Angriffspunkte. Dienst nach Vorschrift ist kein Kündigungsgrund. Wer seine vereinbarten Aufgaben erfüllt und seine persönliche Leistungsfähigkeit angemessen einsetzt, muss keine dauernde Spitzenleistung erbringen. Eine kündigungsrelevante Minderleistung setzt deutlich mehr voraus als die Behauptung des Arbeitgebers, ein Beschäftigter könne engagierter oder schneller arbeiten. FAQ zur Kündigung wegen schlechter Arbeitsleistung Kann mein Arbeitgeber mich kündigen, weil ich keine Überstunden mache? Nein, sofern Sie nicht arbeitsvertraglich, tarifvertraglich oder aufgrund einer zulässigen Anordnung zu den Überstunden verpflichtet sind. Das Ablehnen freiwilliger Mehrarbeit rechtfertigt grundsätzlich keine Kündigung. Reicht eine unterdurchschnittliche Leistung für eine Kündigung? Nein. Der Arbeitgeber muss eine erhebliche und länger andauernde Minderleistung darlegen. Zudem muss geprüft werden, ob der Arbeitnehmer seine persönliche Leistungsfähigkeit angemessen ausschöpft und ob ihm die Leistungsmängel vorwerfbar sind. Wie lange kann ich gegen die Kündigung klagen? Die Kündigungsschutzklage muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht eingehen. Betroffene sollten deshalb sofort handeln. Quellen Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17. Januar 2008, 2 AZR 536/06, Kündigungsschutzgesetz, insbesondere §§ 1, 4, 7 und 9