Wohngeld für Rentner: So hoch darf die Rentenzahlung 2026 sein, um dann noch Wo... vor 2 StundenRente: Nebenjob für Rentner bleibt – aber jetzt mit diesen Änderungen vor 2 StundenSchwerbehinderung: BSG verlangt bei der GdB-Bewertung mehr als nur einen Blick vor 2 StundenEM-Rente nach 16 Jahren gestrichen: Auch Dauerrenten nicht sicher vor 3 StundenDie Minusrunde der Grundsicherung nach § 28a SGB XII ist laut Gerichten rechtsw... vor 3 StundenPflegegeld: 350 Euro Strafe nach Antrag auf Pflegegrad vor 3 StundenWohngeld und Heizkosten: Diese Unterstützungen sollen ab 2027 wegfallen vor 3 StundenRentner leben seit 3 Jahren im Wohnmobil: „Unsere Rente ist zu klein“ vor 3 StundenRente: „Ich habe 31 Jahre lang gearbeitet, das reicht jetzt“: In Rumänien w... vor 4 StundenSchwerbehinderung 2026: Diese neuen Rechte, Freibeträge und Änderungen gelten vor 4 StundenErwerbsminderungsrente wird sich verändern: Diese neuen Regeln sind jetzt schon... vor 5 StundenGrundsicherung: Familie forderte 100.000 Euro vom Jobcenter für Renovierung ... vor 6 Stunden101-Jähriger bekommt kein Pflegegeld mehr trotz Pflegegrad 3 vor 6 StundenBei 4.100 Euro brutto im Monat: Nach 45 Jahren bleiben dann nur rund 1.812 Euro... vor 7 StundenSchulden: Banken und Sparkassen begehen Plündereien bei P-Konten vor 8 StundenBis zu dieser Rente zahlen Rentner Null Euro Steuern – Dr. Utz Anhalt: “... vor 8 StundenKrankgeschrieben ohne Job: Ab 2027 sinkt dann das Krankengeld vor 8 StundenÄnderungen bei Schwerbehindertenausweis: Schwerbehinderte benötigen jetzt neue... vor 9 StundenGEZ: Fünf Euro reichen für die Befreiung von dem Rundfunkbeitrag vor 10 StundenBürgergeld und Kindergeld: Innenminister wollen Ansprüche von EU-Ausländern s... vor 11 StundenBürgergeld-Bezieher reist lange ins Ausland – behält aber trotzdem den Anspr... vor 11 StundenPflegegrad 2: So viel Pflegegelder stehen alleinwohnenden Rentnern zu vor 12 StundenMieter aufgepasst: Änderungen beim ablesen des Zählerstands wird jetzt Pflicht vor 13 StundenRente: 300 Euro Energiepreispauschale für Rentner: Das Gericht prüft jetzt zus... vor 13 StundenRente für alle Jahrgänge zwischen 1961 und 1981: So hoch soll die Rente nach d... vor 13 StundenSchuldenfalle bei Pflege: Witwe muss 50.000 Euro Pflegekosten an das Sozialamt z... vor 23 StundenBein amputiert, GdB 80 und dennoch Behindertenparkplatz verweigert vor 23 StundenRente: GEZ-Kniff, der Rentnern 661 Euro zurückbringt vor 1 TagRentenausweis 2026 mit mehr Spareffekten – Diese Tabelle zeigt wie viel Re... vor 1 TagBürgergeld: Jobcenter dürfen jetzt Namen und Adressen den Arbeitgebern mitteil... vor 1 TagGrundsteuer in der Nebenkostenabrechnung: Das müssen Mieter nicht aber mehr hin... vor 1 TagSchwerbehinderung: Anspruch auf Taxi auf Rezept – auch ohne vorherige Gene... vor 1 TagRenovieren während der Krankschreibung: Fristlose Kündigung des Arbeitnehmers... vor 1 TagGrundsicherung: 27 Jahre leben in Deutschland reicht nicht für Jobcenter-Anspru... vor 1 TagKeine Steuererklärung mehr als Rentner: Das einzige Anschreiben reicht aus vor 1 TagEU-Bürger: 5 Jahre in Deutschland sollen nicht mehr fürs Bürgergeld ausreiche... vor 1 TagGericht bestätigt fristlose Kündigung: Kleine Fehler bei der Krankmeldung kost... vor 1 TagBargeld einzahlen: Bereits geringere Beträge machten verdächtig und lösen PrÃ... vor 1 TagWitwenrente soll nicht abgeschafft werden – aber es soll Grundlegendes geÃ... vor 1 Tag43 Jahre gearbeitet: “Ich bereue, im Ruhestand zu sein, denn jeden Tag zä... vor 1 TagBürgergeld: Die Grundsicherung soll noch mal verschärft werden – jetzt block... vor 1 TagRente bei Schwerbehinderung: Ab dem Jahrgang 1970 soll sich der Anspruch ändern vor 1 TagRentenerhöhung 2027: Höhe schon fix, welche Rentner leer ausgehen, steht auch... vor 1 TagPflegegeld ab 2027: 4 Änderungen – und was dann noch vom Plus übrig bleibt vor 2 TagenRente: Staat schuldet allen Rentenzahlern 40 Milliarden Euro jedes Jahr vor 2 TagenReha vor der Rente: Gericht stoppt Fehler der DRV vor 2 TagenLandessozialgericht: Das Jobcenter streicht komplettes Bürgergeld nach Auslands... vor 2 TagenRente: Bis zu dieser Auszahlungshöhe bleibt die Bruttorente seit Juli 2026 steu... vor 2 Tagen2/3-Grenze: Ab 2027 soll das Krankengeld für viele Menschen einfach so wegfalle... vor 2 Wochen
News

7 neue Tipps, wie Rentner im Supermarkt sparen

Beitragsbild von: 7 neue Tipps, wie Rentner im Supermarkt sparen

28. September 2026

Ein rotes Preisschild macht den Einkauf noch lange nicht günstig. Gerade für Rentner mit knappem Budget zählt, was am Ende bezahlt wird und wie viel von den gekauften Lebensmitteln tatsächlich auf dem Teller landet. Wer ohnehin jeden Euro umdreht, braucht keine Belehrung über sparsames Haushalten. Doch zwischen unterschiedlichen Packungsgrößen, App-Preisen und Mengenrabatten lässt sich manches unnötige Geschäft vermeiden – mit sieben alltagstauglichen Tipps. Den Einkauf zu Hause beginnen Der erste Blick sollte in den Kühlschrank und den Vorratsschrank gehen. Wer anschließend die Mahlzeiten für die nächsten Tage plant und fehlende Zutaten mit Mengenangaben aufschreibt, vermeidet doppelte Einkäufe und leichter auch Übermengen. Das empfiehlt auch die Verbraucherzentrale zur Einkaufsplanung. Besonders in einem Einpersonenhaushalt hilft es, dieselbe Zutat für mehrere Gerichte einzuplanen, statt für jedes Essen eine neue Packung zu öffnen. Ein Wochenbudget kann zusätzlich Orientierung geben, sollte aber zu den tatsächlichen Bedürfnissen passen. Wer wegen begrenzter Kraft nur kleine Mengen tragen kann, verteilt die geplanten Besorgungen auf mehrere Wege. Den Kilopreis lesen statt nur das große Preisschild Eine kleinere Packung wirkt günstig, wenn nur der Preis vorne auf dem Schild betrachtet wird. Der Grundpreis pro Kilogramm oder Liter zeigt, welche vergleichbare Ware bezogen auf die Menge tatsächlich weniger kostet. Nach den Hinweisen der Verbraucherzentrale zur Grundpreisangabe müssen Händler diese Vergleichsgröße bei vielen Waren zusätzlich zum Endpreis ausweisen. Auch eine Großpackung oder eine auffällige Aktionsverpackung kann dabei schlechter abschneiden als die normale Größe. Das folgende frei gewählte Rechenbeispiel zeigt den Unterschied bei drei Packungen desselben Lebensmittels. Die Preise sind keine aktuellen Angebote eines bestimmten Händlers. Packungsgröße Preis pro Packung Preis pro Kilogramm 250 Gramm 1,79 Euro 7,16 Euro 500 Gramm 2,99 Euro 5,98 Euro 750 Gramm 4,99 Euro 6,65 Euro Hier ist die mittlere Packung pro Kilogramm am günstigsten. Der Vorteil bleibt allerdings nur erhalten, wenn der Inhalt auch verbraucht wird. Eigenmarken ausprobieren und das ganze Regal prüfen Wer immer zur vertrauten Marke greift, übersieht möglicherweise eine preiswertere Alternative. Nach Einschätzung der Verbraucherzentrale NRW lässt sich auch mit Eigenmarken gute Qualität zu einem günstigen Preis kaufen. Ein sinnvoller Einstieg sind Produkte, die ohnehin regelmäßig im Einkaufswagen landen, etwa Haferflocken, Nudeln oder Naturjoghurt. Zutaten, Geschmack und Verträglichkeit sollten dabei ebenso verglichen werden wie der Preis. Günstigere Produkte stehen zudem häufig oberhalb oder unterhalb der bequemen Griffhöhe. Wer sich schlecht bücken oder strecken kann, sollte das Personal um Hilfe bitten, statt deshalb automatisch zum teureren Produkt zu greifen. Auch bei Handelsmarken lohnt sich der Vergleich zwischen günstiger Grundlinie und teureren Varianten. Der Name des Supermarkts auf der Verpackung ist für sich genommen noch kein Sparversprechen. Passende Mengen kaufen und Saisonware vergleichen Für alleinlebende Rentner kann eine kleine Packung trotz höherem Kilopreis die vernünftigere Wahl sein. Wird von einer Großpackung ein erheblicher Teil weggeworfen, bezahlt man Lebensmittel, von denen man nichts hat. Bei Obst und Gemüse lohnt sich deshalb der Vergleich zwischen loser Ware und abgepackten Mengen. Saisonale Produkte sind häufig günstiger; der konkrete Preis im Laden entscheidet, ob sich der Wechsel tatsächlich rechnet. Wer einen Gefrierschrank nutzt, kann dafür geeignete Lebensmittel portionsweise einfrieren, beispielsweise einen Teil des Brotes. Ein Vorrat ist aber nur hilfreich, wenn Platz vorhanden ist und die Portionen später auch gegessen werden. Reduzierte Lebensmittel mit kurzer Haltbarkeit gezielt nutzen Viele Märkte bieten Lebensmittel kurz vor Erreichen des Mindesthaltbarkeitsdatums günstiger an. Wer ohnehin etwas für den heutigen oder nächsten Tag sucht, kann an solchen Regalen sparen, ohne zusätzliche Vorräte anzuhäufen. Das Mindesthaltbarkeitsdatum ist kein automatisches Wegwerfdatum und bezieht sich auf ungeöffnete, richtig gelagerte Ware. Nach seinem Ablauf sind viele Produkte noch genießbar; Verpackungszustand, Lagerung und mögliche Verderbniszeichen müssen aber beachtet werden. Anders ist es beim Verbrauchsdatum mit dem Hinweis „zu verbrauchen bis“, etwa auf leicht verderblichem Hackfleisch. Nach diesem Datum sollte das Lebensmittel nicht mehr gegessen werden, auch wenn es unauffällig aussieht oder riecht. Die Verbraucherzentrale erläutert diesen Unterschied ausführlich. Ein Rabatt ist kein Grund, Kühlhinweise zu missachten oder mehr empfindliche Ware mitzunehmen, als rechtzeitig verbraucht werden kann. Rabatte nutzen, ohne für den Rabatt mehr einzukaufen Ein Coupon hilft, wenn er zu einem ohnehin geplanten Einkauf passt. Wer dagegen zusätzliche Produkte kauft, nur um einen Mindestbetrag zu erreichen oder einen Bonus freizuschalten, kann trotz Nachlass mehr ausgeben. Bei App-Angeboten sollten Gültigkeit, Packungsgröße und eine möglicherweise erforderliche Aktivierung vor dem Bezahlen geprüft werden. Warum solche Angebote gerade für Menschen ohne Smartphone problematisch sein können, beschreibt unser Beitrag über Supermarkt-Rabatte, die nur mit App zugänglich sind. Zusätzlich lohnt die Nachfrage nach örtlichen Seniorenaktionen: Kauver veröffentlicht beispielsweise einen Rentner-Tag mit zehn Prozent Rabatt am ersten Dienstag jedes Monats. Nach den Aktionsbedingungen des Unternehmens gilt er für Rentner sowie für Personen ab 67 Jahren gegen entsprechenden Nachweis. In Hannover gibt es eine Sonderregel mit zehn Prozent jeden Dienstag bereits ab 60 Jahren, wobei reduzierte Waren und Aktionsartikel ausgeschlossen sind. Einzelheiten zu Terminen und Feiertagen erläutert unser Beitrag zum Rentnerrabatt bei Kauver. Auch dann bleibt der Endpreis entscheidend: Ein ohnehin teures Produkt wird durch zehn Prozent Nachlass nicht zwangsläufig zum günstigsten Angebot. Zusätzliche Fahrtkosten müssen ebenfalls von der erwarteten Ersparnis abgezogen werden. Den Kassenbon prüfen, solange man noch im Markt ist Wurde ein Artikel doppelt erfasst, stimmt die Menge oder fehlt ein zugesagter Rabatt? Ein kurzer Blick auf den Bon hilft, solche Fehler sofort anzusprechen und eine zusätzliche Fahrt zum Geschäft zu vermeiden. Bei einem abweichenden Regalpreis gilt allerdings eine Einschränkung: Daraus entsteht grundsätzlich kein Anspruch, die Ware zum niedrigeren ausgezeichneten Preis zu bekommen. Darauf weist die Verbraucherzentrale Bayern hin. Wer den höheren Preis schon vor dem Bezahlen bemerkt, kann auf den betreffenden Artikel verzichten. Nach dem Kauf sollte die Abweichung zeitnah angesprochen werden; den Regalpreis nachträglich durchzusetzen ist keineswegs automatisch möglich. Beispiel aus der Praxis: Was kleine Änderungen ausmachen können Ein fiktives Beispiel: Die 72-jährige Helga lebt allein und vergleicht für ihren nächsten Einkauf die Preise ihrer üblichen Produkte. Durch drei passende Eigenmarken spart sie zusammen 2,10 Euro, durch benötigte reduzierte Ware weitere 1,40 Euro. Außerdem lässt sie einen ungeplanten Aktionsartikel für 2,50 Euro liegen, für den sie keine Verwendung hat. Damit gibt sie bei diesem Einkauf sechs Euro weniger aus als in der angenommenen Vergleichssituation. Gelänge eine solche Ersparnis bei vier Einkäufen, blieben 24 Euro zusätzlich im Monatsbudget. Das ist eine Beispielrechnung, keine garantierte Ersparnis – und eine zu niedrige Rente wird auch durch gutes Einkaufen nicht auskömmlich. Sechs Fragen und Antworten zum Sparen im Supermarkt Bekommen Rentner mit ihrem Ausweis automatisch Rabatt? Nein, der Rentenausweis begründet keinen allgemeinen Anspruch auf günstigere Supermarktpreise. Welche freiwilligen Vergünstigungen infrage kommen, zeigt unser Überblick über Rabatte mit dem Rentenausweis. Ist die größte Packung immer die günstigste? Nein, zuerst sollte der Preis pro Kilogramm oder Liter verglichen werden. Zusätzlich kommt es darauf an, ob der gesamte Inhalt rechtzeitig verbraucht werden kann. Sind Eigenmarken schlechter als bekannte Marken? Ein niedrigerer Preis bedeutet nicht automatisch schlechtere Qualität. Ob ein Produkt passt, lässt sich anhand von Zutaten, Geschmack und persönlichen Anforderungen beurteilen. Darf man Lebensmittel nach dem Mindesthaltbarkeitsdatum noch essen? Viele ungeöffnete und richtig gelagerte Lebensmittel sind danach noch genießbar, müssen aber auf ihren Zustand geprüft werden. Für Ware mit abgelaufenem Verbrauchsdatum gilt das nicht: Sie sollte nicht mehr verzehrt werden. Kann man auch ohne Smartphone sparen? Ja, etwa durch Grundpreisvergleiche, passende Mengen, Eigenmarken und frei zugängliche Sonderangebote. Ob es für einen bestimmten App-Rabatt eine Kundenkarte oder einen Papiercoupon als Alternative gibt, muss beim jeweiligen Händler geklärt werden. Lohnt es sich, für Angebote mehrere Supermärkte anzufahren? Das kann sich lohnen, wenn die Märkte ohnehin auf dem Weg liegen und die Waren tatsächlich benötigt werden. Zusätzliche Fahrtkosten, körperlicher Aufwand und ungeplante Käufe können einen kleinen Preisvorteil jedoch aufzehren.

Aktuelles

Beitragsbild von: Fünf Dinge, mit denen Sie Ihr Wohngeld erhöhen

28. September 2026

Fehlende Freibeträge, unvollständige Mietangaben oder ein inzwischen gesunkenes Einkommen können dazu führen, dass Sie weniger Wohngeld erhalten, als Ihnen zusteht. Prüfen Sie deshalb die Berechnung im Bescheid. Welche Angaben dabei häufig Probleme bereiten, erläutert unser Beitrag über vier häufige Fehler bei der Wohngeldberechnung. Für eine Erhöhung müssen Sie nicht immer bis zum nächsten Weiterleistungsantrag warten. Diese fünf Punkte zeigen, wo sich ein genauer Blick lohnt. 1. Gesunkenes Einkommen: Erhöhung rechtzeitig beantragen Arbeiten Sie inzwischen weniger, fällt ein regelmäßiger Verdienst weg oder wechseln Sie vom Gehalt ins niedrigere Krankengeld, kann Ihr Wohngeld steigen. Maßgeblich ist grundsätzlich das Einkommen, das Sie im Bewilligungszeitraum voraussichtlich erzielen. Frühere Lohnabrechnungen dürfen eine bereits absehbare Einkommensänderung nicht verdecken. Sinkt das wohngeldrechtliche Gesamteinkommen im laufenden Bewilligungszeitraum um mehr als zehn Prozent und ergibt sich dadurch höheres Wohngeld, können Sie einen Erhöhungsantrag stellen. Entscheidend ist das berechnete Gesamteinkommen des Haushalts, nicht allein Ihr persönlicher Nettolohn. Reichen Sie aktuelle Abrechnungen oder den Bescheid über die Ersatzleistung ein. 2. Höhere Miete und kalte Betriebskosten berücksichtigen lassen Prüfen Sie, ob das Amt neben der Nettokaltmiete auch die umlagefähigen kalten Betriebskosten berücksichtigt hat. Dazu zählen zum Beispiel Wasser, Müllabfuhr und Grundsteuer. Wer nur die reine Kaltmiete angibt, kann seinen Anspruch zu niedrig ansetzen lassen. Legen Sie den Mietvertrag und aktuelle Nachweise über die Vorauszahlungen vor. Steigt die Miete im Bewilligungszeitraum um mehr als zehn Prozent, kann ein Erhöhungsantrag ebenfalls helfen. Für diese Schwelle bleibt die Heizkostenentlastung außen vor; außerdem begrenzen Höchstbeträge die anrechenbare Miete. Eine höhere Zahlung an den Vermieter führt deshalb nicht zwangsläufig zu mehr Wohngeld. Warum die Warmmiete allein nicht ausschlaggebend ist, zeigt unser Beitrag „Höhere Miete, gleiches Wohngeld“. Tatsächliche Heizkosten, Warmwasserkosten, Haushaltsstrom und Garagenmiete zählen nicht zur wohngeldfähigen Miete. Für Heizkosten sieht das Gesetz stattdessen eine pauschale Komponente vor. 3. Berufliche Ausgaben und Versicherungsabzüge prüfen Bei Beschäftigten berücksichtigt die Wohngeldberechnung grundsätzlich den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro jährlich. Liegen Ihre anerkennungsfähigen beruflichen Ausgaben darüber, sollten Sie die höheren Werbungskosten nachweisen. Das können Fahrtkosten zur Arbeit sei, und auch Arbeitsmittel oder berufliche Fortbildungen. Prüfen Sie außerdem die Abzüge für Steuern und Sozialversicherung. Das Wohngeldgesetz sieht jeweils zehn Prozent vor für Einkommensteuer, Pflichtbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung oder Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung. Zusammen sind bis zu 30 Prozent möglich. Das Amt zieht dabei Pauschalen ab. Den Unterschied zwischen Bruttoverdienst und maßgeblichem Einkommen erklärt unser Beitrag zu den Einkommensgrenzen beim Wohngeld. Auch freiwillige oder private Versicherungsbeiträge können einen Abzug begründen. Legen Sie Beitragsnachweise vor, wenn diese Absicherung aus den Einkommensunterlagen nicht hervorgeht. 4. Freibeträge für Behinderung und Familie ausschöpfen Bei einem Grad der Behinderung von 100 steht einem berücksichtigten Haushaltsmitglied ein Freibetrag von 1.800 Euro jährlich zu. Bei einem GdB unter 100 setzt dieser Freibetrag zusätzlich zur Schwerbehinderung Pflegebedürftigkeit und häusliche oder teilstationäre Pflege / Kurzzeitpflege voraus. Ein Pflegegrad allein genügt dafür nicht. Weitere Hinweise finden Sie im Beitrag über den Wohngeld-Freibetrag bei Schwerbehinderung. Für Alleinerziehende kommen 1.320 Euro jährlich infrage. Voraussetzung ist, dass Sie ausschließlich mit einem oder mehreren Kindern zusammenwohnen und mindestens eines davon minderjährig ist und Kindergeld oder eine gesetzlich gleichgestellte Leistung erhält. Ein mitwohnender Partner kann diesen Freibetrag ausschließen. Verdient ein berücksichtigtes Kind unter 25 Jahren eigenes Geld durch Erwerbstätigkeit, sieht das Gesetz außerdem einen Freibetrag bis zu 1.200 Euro jährlich vor, höchstens in Höhe dieser Einnahmen. Reichen Sie die jeweils passenden Nachweise ein. 5. Als Rentner den Freibetrag für 33 Grundrentenjahre nutzen Haben Sie 33 Jahre an Grundrentenzeiten erreicht, können Sie einen zusätzlichen Freibetrag erhalten. Dafür müssen Sie keinen Grundrentenzuschlag beziehen. Welche Zeiten zählen und wie der Nachweis hilft, erläutert unser Beitrag zum Wohngeld für Rentner mit mindestens 33 Jahren Grundrentenzeiten. Von der gesetzlichen Rente bleiben rechnerisch zunächst 100 Euro monatlich und zusätzlich 30 Prozent des darüberliegenden Rentenbetrags anrechnungsfrei. Der Freibetrag ist 2026 auf 281,50 Euro monatlich begrenzt. Fiktives Beispiel: Natalie aus Dillenburg prüft ihren Bescheid Natalie ist 28 Jahre alt und lebt mit ihrer fünfjährigen Tochter in Dillenburg in Hessen. Sie arbeitet in Teilzeit, erhält für ihre Tochter Kindergeld und bezieht Wohngeld. Als sie ihren Bescheid prüft, entdeckt sie, dass das Amt den Freibetrag für Alleinerziehende nicht berücksichtigt hat, obwohl keine weitere Person in der Wohnung lebt. Natalie reicht die Nachweise ein und verlangt die Korrektur der Berechnung. Der Freibetrag beträgt 1.320 Euro jährlich und senkt das angerechnete Einkommen damit rechnerisch um 110 Euro monatlich. Wie stark ihr Zuschuss steigt, hängt von der vollständigen Berechnung ab. Zugleich kontrolliert sie ihre Mietangaben: Das Amt muss auch kalte Betriebskosten einbeziehen. Für Natalie lohnt sich der Abgleich von Mietvertrag, Vorauszahlungen und Berechnungsbogen. FAQ: Mehr Wohngeld bekommen Muss ich bis zum Ende des Bewilligungszeitraums warten? Nein. Bei den beschriebenen Einkommens- oder Mietänderungen ermöglicht § 27 WoGG eine Neuberechnung auf Antrag. Auch ein zusätzliches berücksichtigungsfähiges Haushaltsmitglied kann dafür Anlass sein, wenn sich dadurch das Wohngeld erhöht. Ab wann kann ich mehr Wohngeld bekommen? Grundsätzlich zählt der Antragsmonat, sofern die Voraussetzungen bereits vorliegen. Warten Sie deshalb mit dem Erhöhungsantrag nicht unnötig. Bei rückwirkenden Mieterhöhungen gelten besondere Regeln und Antragsfristen. Bekomme ich durch einen Freibetrag immer mehr Geld? Nein. Hat das Amt ihn bereits korrekt berücksichtigt, entsteht daraus kein zusätzlicher Anspruch. Fehlt er, verlangen Sie eine Prüfung und beachten Sie bei einem bereits ergangenen Bescheid die Rechtsbehelfsbelehrung. Quellen Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz: Wohngeldgesetz, insbesondere §§ 9, 11, 15–17a, 25 und 27 Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Grundrente und Grundrenten-Freibeträge Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen: Wohngeld-Plus – Rechner und Erläuterungen

Beitragsbild von: 40 Stunden Regel wird zur Wohngeld-Falle

28. September 2026

Das Wohngeldgesetz und die dazu erlassenen Verordnungen und Verwaltungsvorschriften ermöglichen Beziehern von Bürgergeld nach SGB II und Grundsicherung nach SGB XII den alternativen Bezug von Wohngeld, wenn ihre zur Verfügung stehenden Einnahmen zuzüglich eines zu leistenden Wohngeldes 80 Prozent des Bedarfs nach dem SGB XII erreichen (Nr 15.01 der Wohngeld-Verwaltungsvorschrift). Wer diese 80-Prozent-Schwelle erreicht, kann Wohngeld anstelle von Bürgergeld nach SGB II bekommen. Böse Überraschung nach dem Wohngeldbescheid Viele, die diese Möglichkeit nutzten und vom Bürgergeld zum Wohngeld wechselten, oder gleich Wohngeld anstatt von Bürgergeld beantragten, erlebten beim Blick auf ihren Wohngeldbescheid jedoch eine böse Überraschung: Ihr Wohngeld wurde erheblich gekürzt! Statt des mit Hilfe eines Wohngeldrechners ermittelten Wohngeldbetrages bekamen sie erheblich weniger, manche sogar nur die Hälfte des errechneten Wohngeldes. Ein Fehler? Leider nein. Was kaum jemand weiß: das Wohngeldrecht erlaubt die teilweise und sogar vollständige Ablehnung des Wohngeldanspruches, wenn der Sachbearbeiter bei der Antragsbearbeitung zu der Auffassung gelangt, dass der Antragsteller einen geringeren oder gar keinen Wohngeldanspruch hätte, wenn er mehr arbeiten würde. Diese Regelung findet sich in Nummer 21.34 der Wohngeld-Verwaltungsvorschrift und heißt „Unterlassene Einkommenserhöhung mangels Erwerbstätigkeit“. Gänzliches Unterlassen einer Erwerbstätigkeit Zwar stellt diese Regelung auf das gänzliche Unterlassen einer Erwerbstätigkeit ab, Verwaltungsgerichte legen diese aber seit langem so aus, dass auch das Unterlassen der Ausweitung der Erwerbstätigkeit zu einer teilweisen Ablehnung und damit faktischen Kürzung des Wohngeldes führt. In der Praxis bedeutet dies, dass jeder Antragsteller, der 40 Stunden pro Woche arbeiten könnte, aber trotzdem weniger arbeitet, die Voraussetzungen für eine solche teilweise Ablehnung erfüllt. Wenn ein Antragsteller beispielsweise nur 30 Stunden pro Woche arbeitet und zumindest theoretisch auch 40 Stunden pro Woche arbeiten könnte, bekommt er nur das Wohngeld, welches er bekäme, würde er 40 Stunden pro Woche arbeiten und hätte wegen der dadurch höheren Einnahmen einen geringeren Wohngeldanspruch. So der Grundgedanke hinter dieser Regelung. In der Realität fallen diese Kürzungen jedoch erheblich höher aus, da es keine rechtsverbindliche Berechnungsgrundlage dafür gibt. Nicht selten wird der Wohngeldanspruch pauschal einfach halbiert, weil Kommunen jede Chance nutzen, Ausgaben für Sozialleistungen einzusparen. Doch nicht nur Bezieher von Bürgergeld sind von dieser Falle im Wohngeldrecht bedroht, es kann jeden treffen, der weniger als 40 Stunden pro Woche arbeitet. Was können Betroffene jetzt tun? Um diese Kürzung zu vermeiden, oder um erfolgreich dagegen vorgehen zu können, müssten Antragsteller nachweisen, dass ihnen (z.B. aus gesundheitlichen Gründen, wegen der Kinderbetreuung oder der Pflege eines Angehörigen) eine über die aktuelle Arbeitszeit hinausgehende Tätigkeit nicht zuzumuten ist.

Beitragsbild von: Statt Pflegekasse: Erben müssen Kosten für Verhinderungspflege zahlen - Urteil

28. September 2026

Erben können nach dem Tod einer pflegebedürftigen Person von der Pflegekasse regelmäßig keine Kostenerstattung für eine aufgewandte Verhinderungspflege beanspruchen. Nur wenn die pflegebedürftige Person noch zu Lebzeiten tatsächlich die Vergütung der Pflegeperson gezahlt hat, können Erben diese Kosten zwölf Monate ab dem Tod des Hilfebedürftigen von der Pflegekasse noch erstattet bekommen, entschied das Hessische Landessozialgericht (LSG) in Darmstadt in einem am Montag, 28. September 2026, bekanntgegebenen Urteil (Az.: L 6 P 10/25). Die Klägerin hatte ihre pflegebedürftige Mutter zu Hause gepflegt. Die Mutter hatte hierfür von der Pflegeversicherung Pflegegeld erhalten. Als die Tochter krank oder in Urlaub war, wurde die Pflege von einer anderen Pflegeperson übernommen. Für diese Verhinderungspflege fiel in den Jahren 2020 bis 2022 eine Vergütung in Höhe von 4.850 Euro an, die jedoch zu keinem Zeitpunkt gezahlt wurde. Nachdem die Mutter 2022 starb, machte die Tochter als Erbin bei der Pflegekasse erfolglos die Erstattung der Vergütung der Verhinderungspflegeperson geltend. LSG Darmstadt: Pflegekasse muss nur für geleistete Vergütung zahlen Sowohl das Sozialgericht als nun auch das LSG lehnten einen Anspruch der Klägerin gegen die Pflegekasse ab. Zwar habe die verstorbene Mutter zu Lebzeiten wegen der von ihrer Tochter geleisteten Pflege zu Hause einen Anspruch auf Verhinderungspflege gehabt, so das LSG. Dieser Anspruch sehe vor, dass Pflegebedürftige hinsichtlich der Vergütung in Vorleistung träten und dann die Erstattung der gezahlten Vergütung von der Pflegekasse verlangen können. Doch die Klägerin könne diesen Anspruch als Erbin nicht geltend machen. Dem stehe die gesetzliche Regelung im Sozialgesetzbuch I entgegen, da im Zeitpunkt des Todes der Pflegebedürftigen der Anspruch weder bereits festgestellt noch ein Verwaltungsverfahren über den Anspruch anhängig gewesen sei. Vorgesehen sei, dass Erben einen Erstattungsanspruch innerhalb von zwölf Monaten ab dem Tod des Pflegebedürftigen nur geltend machen können, wenn der pflegebedürftigen Person tatsächlich die Kosten durch Zahlung der Vergütung auch entstanden sind. Hieran fehle es, da die Vergütung der Verhinderungspflegeperson nie gezahlt worden sei, entschied das LSG in seinem rechtskräftigen Urteil vom 22. Juni 2026.

Beitragsbild von: Schwerbehinderung: Privat versichert - Warum ein Rezept bei teuren Hilfsmitteln nicht reicht

28. September 2026

Ein Rezept für einen Rollstuhl oder ein Hörgerät schützt Privatversicherte nicht vor hohen Eigenanteilen. Entscheidend ist auch, welche Leistungen ihr Vertrag zusagt. Wer vor der Bestellung nur auf die ärztliche Verordnung vertraut, kann auf mehreren Tausend Euro sitzen bleiben. Prüfen Sie deshalb nicht nur den Erstattungssatz, sondern auch Höchstbeträge und Beschaffungsvorgaben. Juliane drohen 3.500 Euro Eigenanteil Fiktives Beispiel: Juliane, 64 Jahre, aus Bad Schwalbach im Rheingau benötigt wegen ihrer körperlichen Einschränkungen einen angepassten Rollstuhl und wegen ihres Hörverlusts ein Hörgerät. Die Angebote belaufen sich auf 4.500 Euro für den Rollstuhl und 3.000 Euro für das Hörgerät. Wir nehmen an, dass Julianes Vertrag höchstens 2.500 Euro für den Rollstuhl und 1.500 Euro für das Hörgerät erstattet. Weitere Abzüge fallen nicht an. Von insgesamt 7.500 Euro übernimmt die Versicherung dann nur 4.000 Euro. Juliane müsste 3.500 Euro selbst tragen. Warum das Rezept allein nicht reicht Nach § 192 Absatz 1 Versicherungsvertragsgesetz erstattet die private Krankenversicherung medizinisch notwendige Behandlungen im vereinbarten Umfang. Damit zählt neben dem medizinischen Bedarf auch die vertragliche Leistungszusage. Eine ärztliche Verordnung erweitert den Versicherungsschutz nicht zwangsläufig. Für Ihren Anspruch kommt es auf Ihre eigenen Versicherungsunterlagen einschließlich späterer Änderungen an. Welche Kostenregeln für gesetzlich Versicherte gelten, erklärt der Beitrag „Rente: Teure Hilfsmittel – diese Kosten müssen Rentner nicht selber tragen“. Die dort beschriebenen Ansprüche nach dem SGB V lassen sich allerdings nicht unbedingt auf eine privaten Krankenversicherung übertragen. Konkrete Bedingungen zeigen die Unterschiede Wie Begrenzungen aussehen können, zeigen die veröffentlichten HUK-COBURG-Bedingungen zum Komfort-Tarif mit Stand Januar 2020. Dort stehen unter den Hilfsmitteln Höchstrechnungsbeträge von 1.500 Euro je Hörhilfe und 2.500 Euro für Krankenfahrstühle einschließlich gegebenenfalls benötigten Zubehörs und Antriebs. Das sind Grenzen der berücksichtigten Rechnung, keine pauschalen Auszahlungszusagen. Zusätzlich regelt der Tarif unterschiedliche Erstattungssätze je nach Rechnungshöhe und Nutzung des Hilfsmittelservices. Prüfen Sie mögliche Nachträge. Dass Tarife anders ausgestaltet sein können, zeigen die Hallesche-Bedingungen NK.select XL, Stand Juni 2026: Sie sehen grundsätzlich 100 Prozent für die dort beschriebenen medizinischen Hilfsmittel vor und erfassen auch Unterweisung, Wartung und Reparatur, mit einzelnen Ausnahmen. Einen vereinbarter Selbstbehalt sollten Sie dringend beachten. Offener Katalog bedeutet nicht unbegrenzte Erstattung Ein geschlossener Hilfsmittelkatalog beschränkt die versicherten Hilfsmittel auf eine abschließende Aufzählung. Bei einem offenen Katalog können auch nicht ausdrücklich genannte Produkte unter die allgemeine Beschreibung fallen. Ob ein neues Gerät dazugehört, hängt vom Wortlaut und seiner Funktion ab. Auch ein offener Katalog kann finanzielle Grenzen enthalten. Suchen Sie deshalb nach Vorgaben zur Ausführung, Höchstbeträgen und Erstattungssätzen. Klären Sie zudem, ob eine Grenze pro Gerät, pro Jahr oder für mehrere Jahre gilt. Ein hoher Prozentsatz hilft wenig, wenn der Vertrag nur einen kleinen Teil der Rechnung als erstattungsfähig anerkennt. Diese Fragen gehören vor die Bestellung Prüfpunkt Was Sie schriftlich klären sollten Versicherungsumfang Unter welche Vertragsklausel fällt das konkrete Modell einschließlich notwendiger Ausstattung? Auszahlung Welchen Eurobetrag übernimmt der Versicherer nach allen Höchstgrenzen und Selbstbehalten? Beschaffung Beeinflussen Anbieterwahl, Hilfsmittelservice oder Kauf statt Miete die Erstattung? Folgekosten Welche Regeln gelten für Anpassungen, Wartung, Reparaturen und Ersatzversorgung? Reichen Sie die Verordnung zusammen mit einem aufgeschlüsselten Kostenvoranschlag ein. Bitten Sie um eine Antwort, die sich ausdrücklich auf das angebotene Modell und die einzelnen Kostenpositionen bezieht. Die allgemeine Aussage, Hilfsmittel seien versichert, beantwortet Ihre Kostenfrage noch nicht. Notwendige Ausstattung genau begründen Wenn der Versicherer eine Ausstattung als bloßen Komfort einordnet, sollten Sie Ihren konkreten Bedarf dokumentieren lassen. Bei Juliane könnte der Arzt erläutern, welche Sitzanpassung sie benötigt und welche Beschwerden eine ungeeignete Versorgung auslösen würde. Beim Hörgerät können die dokumentierten Ergebnisse verschiedener Modelle die Begründung ergänzen. Bitten Sie Arzt, Sanitätshaus oder Hörakustiker darum, benötigte Funktionen verständlich zu beschreiben. Das erleichtert die Prüfung der medizinischen Notwendigkeit. Eine vertragliche Kostenobergrenze entfällt dadurch allerdings nicht zwingend. Wie Versicherte ihren Hörbedarf dokumentieren können, greift auch der Beitrag „Anspruch auf Hörgeräte über dem Festbetrag bedeutend erleichtert“ auf. Er behandelt die gesetzliche Krankenversicherung. Hinweise zur Dokumentation können dennoch helfen, den eigenen Bedarf verständlich darzustellen; die dort erläuterten Erstattungsregeln gelten nicht automatisch für die PKV. Beim Rollstuhl geht es zudem um die mögliche Selbstständigkeit. Diesen Aspekt beleuchtet der Beitrag „Schwerbehinderung: Amt darf Elektrorollstuhl nicht pauschal mit Verweis auf Angehörige ablehnen“. Der Fall betrifft die Eingliederungshilfe und damit eine andere Anspruchsgrundlage als den privaten Versicherungsvertrag. Bei hohen Kosten Auskunft verlangen § 192 Absatz 8 Versicherungsvertragsgesetz gibt Ihnen vor einer Heilbehandlung mit voraussichtlichen Kosten über 2.000 Euro ein Auskunftsrecht zum Versicherungsschutz. Bei einer entsprechenden Hilfsmittelversorgung sollten Sie dieses Recht ausdrücklich in Textform geltend machen, beispielsweise per E-Mail mit Kostenvoranschlag. Der Versicherer muss grundsätzlich innerhalb von vier Wochen begründet antworten, bei Dringlichkeit unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen. Schweigt er innerhalb der Frist, gilt die Notwendigkeit bis zum Gegenbeweis als vermutet. Vertragliche Leistungsgrenzen bleiben gesondert zu prüfen. Eine Kürzung müssen Sie nicht ungeprüft hinnehmen Verlangen Sie bei einer Ablehnung die genaue Vertragsklausel und eine nachvollziehbare Berechnung. So erkennen Sie, ob der Streit die medizinische Notwendigkeit, eine Betragsgrenze oder den Beschaffungsweg betrifft. Reichen Sie fehlende Unterlagen gezielt nach und fordern Sie eine erneute Prüfung. Bleibt der Konflikt ungelöst, können Sie sich an den Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung wenden. Das Schlichtungsverfahren ist für Versicherte kostenlos. Eine gerichtliche Klärung bleibt möglich, wenn sich der Konflikt außergerichtlich nicht lösen lässt. FAQ: Hilfsmittel in der privaten Krankenversicherung Zahlt die PKV jedes ärztlich verordnete Hilfsmittel vollständig? Nein. Neben der medizinischen Notwendigkeit entscheiden die Vertragsbedingungen über die Erstattung. Höchstbeträge oder Selbstbehalte können einen Eigenanteil verursachen. Reicht ein offener Hilfsmittelkatalog als Absicherung? Er kann auch nicht ausdrücklich aufgezählte Hilfsmittel erfassen. Prüfen Sie trotzdem die finanziellen Grenzen und weitere Bedingungen Ihres Tarifs. Was sollte Juliane vor dem Kauf tun? Sie sollte beide Kostenvoranschläge mit den medizinischen Begründungen vorlegen und die konkrete Erstattung schriftlich klären. Erst damit kann sie den verbleibenden Eigenanteil verlässlich einplanen. Quellen Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz: § 192 Versicherungsvertragsgesetz Hallesche Krankenversicherung: Tarif NK.select XL, Stand Juni 2026, Abschnitt I.1.7 HUK-COBURG-Krankenversicherung: Komfort-Tarif, Stand Januar 2020, Abschnitt 2 f; archivierte Versicherungsbedingungen Netzwerk freier Finanzberater: PKV Hilfsmittelkatalog: Warum eine ärztliche Verordnung nicht immer zur vollen Erstattung führt, 25. September 2026 Verband der Privaten Krankenversicherung: Ombudsmann der Privaten Krankenversicherung ```

Beitragsbild von: Vom Bürgergeld in die Erwerbsminderungsrente: Diese 4 Punkte erleichtern den Zugang

28. September 2026

Zu krank für eine regelmäßige Beschäftigung, aber weiter auf Leistungen vom Jobcenter angewiesen: Für Betroffene ist die Erwerbsminderungsrente häufig eine Hoffnung auf Absicherung ohne Drangsalierungen durch das Jobcenter. Doch weder eine lange Krankschreibung noch die Einschätzung des Jobcenters ersetzt die Prüfung durch die Rentenversicherung. Vier Ansatzpunkte können aber helfen, einen bestehenden Anspruch nachzuweisen und vermeidbare Ablehnungen zu verhindern. 1. Bürgergeldzeiten können den Versicherungsschutz erhalten Die erste Hürde steht im Versicherungskonto: Für eine Erwerbsminderungsrente müssen grundsätzlich fünf Jahre Wartezeit erfüllt sein. Zusätzlich werden normalerweise mindestens 36 Monate Pflichtbeiträge innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung verlangt. Das klingt für Menschen, die schon länger vom Jobcenter leben, zunächst wie eine Absage. Tatsächlich lässt sich aus fehlenden Beiträgen in den vergangenen fünf Kalenderjahren allein noch nicht ablesen, ob ein Anspruch besteht. Nach § 43 Absatz 4 SGB VI verlängern bestimmte Zeiten den Prüfungszeitraum, soweit sie nicht bereits mit entsprechenden Pflichtbeiträgen belegt sind. Dazu gehören anerkannte Anrechnungszeiten, sodass auch weiter zurückliegende Pflichtbeiträge berücksichtigt werden können. Bürgergeldzeiten können solche Anrechnungszeiten sein; für das heutige Grundsicherungsgeld besteht in § 58 SGB VI ebenfalls eine entsprechende Regelung. Ausnahmen gelten beispielsweise bei ausschließlich darlehensweisem Bezug oder wenn lediglich bestimmte einmalige Leistungen gewährt wurden. Der Leistungsbezug erzeugt dabei selbst keine neuen Pflichtbeitragsmonate für die Rente. Er kann jedoch helfen, einen zuvor erworbenen Schutz zu erhalten – fehlende Versicherungszeiten werden dadurch nicht beliebig ersetzt. Deshalb lohnt sich eine Kontenklärung bei der Deutschen Rentenversicherung, insbesondere bei Lücken oder fehlenden Meldungen des Jobcenters. Prüfen lassen sollte man auch, ob Beschäftigungs-, Kindererziehungs- oder versicherungspflichtige Pflegezeiten vollständig erfasst sind und ob eine gesetzliche Ausnahme von den üblichen Voraussetzungen greift. 2. Konkrete Belastungsgrenzen sind aussagekräftiger als eine Diagnoseliste Eine schwere Krankheit begründet nicht automatisch eine Erwerbsminderungsrente. Entscheidend ist grundsätzlich, wie lange jemand trotz seiner Erkrankungen unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch tätig sein kann. Es geht damit regelmäßig um mehr als den bisherigen Beruf: Wer keine schweren Lasten mehr tragen kann, könnte aus Sicht der Rentenversicherung weiterhin eine andere, körperlich leichtere Tätigkeit ausüben. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beantwortet diese weitergehende Frage nicht abschließend. Tägliches Leistungsvermögen Grundsätzliche rentenrechtliche Einordnung Weniger als drei Stunden Volle Erwerbsminderung aus medizinischen Gründen möglich. Mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden Teilweise Erwerbsminderung; bei verschlossenem Teilzeitarbeitsmarkt ist stattdessen eine volle Arbeitsmarktrente möglich. Mindestens sechs Stunden Grundsätzlich keine Erwerbsminderungsrente; besondere Ausnahmefälle müssen gesondert geprüft werden. Die Einschränkungen müssen längerfristig bestehen; eine vorübergehende Erkrankung genügt nicht. Zusätzlich müssen die jeweiligen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein. Hilfreich sind ärztliche Berichte, die nachvollziehbar beschreiben, wie sich Erkrankungen auf Ausdauer, Konzentration, Beweglichkeit und die Fähigkeit zur regelmäßigen Arbeit auswirken. Häufige Ausfälle, zusätzliche Ruhepausen oder belastende Medikamentennebenwirkungen sollten dabei ebenso erfasst werden wie das Zusammenwirken mehrerer Erkrankungen. Eigene Aufzeichnungen über Beschwerden können die Darstellung ergänzen, ersetzen aber keine medizinischen Befunde. Gute Vorbereitung bedeutet, tatsächliche Einschränkungen vollständig zu zeigen, ohne sie zu übertreiben oder herunterzuspielen. Worauf Betroffene beim Untersuchungstermin achten können, erläutert der Beitrag zur Vorbereitung auf das Gutachten für die Erwerbsminderungsrente. Auch ein Schwerbehindertenausweis ersetzt diese Prüfung nicht. 3. Ein Reha-Verfahren kann den Rentenanspruch sichtbar machen Die Rentenversicherung prüft zunächst, ob medizinische Rehabilitation oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben die Erwerbsfähigkeit erhalten oder verbessern können. Der Grundsatz „Reha vor Rente“ bedeutet jedoch nicht, dass vor jeder Rentenbewilligung zwingend eine Reha absolviert werden muss. Ein vorhandener Reha-Entlassungsbericht kann wichtige Hinweise liefern, weil er auch das verbliebene Leistungsvermögen beurteilt. Betroffene sollten deshalb prüfen, ob sich die Einschätzung nur auf ihren bisherigen Beruf oder auch auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes bezieht. Hinzu kommt eine gesetzliche Möglichkeit, die vielen nicht bekannt ist: Nach § 116 Absatz 2 SGB VI gilt ein Antrag auf medizinische Rehabilitation oder Teilhabe am Arbeitsleben unter bestimmten Voraussetzungen als Rentenantrag. Das betrifft vermindert erwerbsfähige Versicherte, wenn eine solche Leistung keine Aussicht auf Erfolg hat oder die Erwerbsminderung durch sie nicht verhindert werden konnte. Dadurch kann ein früherer Antrag für den Rentenbeginn Bedeutung bekommen. Eine gescheiterte Reha allein garantiert allerdings keine Rente, denn auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen müssen vorliegen. 4. Bei drei bis unter sechs Stunden ist eine volle Arbeitsmarktrente möglich Wer gesundheitlich noch vier oder fünf Stunden täglich arbeiten kann, muss sich nicht zwangsläufig mit einer teilweisen Erwerbsminderungsrente begnügen. Fehlt ein geeigneter Teilzeitarbeitsplatz und gilt der Teilzeitarbeitsmarkt als verschlossen, kann nach den Erläuterungen der Deutschen Rentenversicherung eine volle Erwerbsminderungsrente als sogenannte Arbeitsmarktrente zustehen. Gerade bei Menschen im Jobcenter-Bezug sollte diese Konstellation geprüft werden. Voraussetzung bleibt eine medizinisch festgestellte teilweise Erwerbsminderung; Arbeitslosigkeit oder schlechte Vermittlungschancen allein genügen nicht. Die Rentenversicherung muss außerdem die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen und die konkrete Beschäftigungssituation beurteilen. Betroffene sollten deshalb vollständig angeben, ob sie einen Arbeitsplatz haben und ob dieser ihrem gesundheitlichen Leistungsvermögen entspricht. Eine Arbeitsmarktrente wird befristet bewilligt und kann bei fortbestehenden Voraussetzungen verlängert werden. Weitere Einzelheiten erklärt der Gegen-Hartz-Ratgeber zur Arbeitsmarktrente. Das Jobcenter darf einen Rentenantrag nicht mit einer bewilligten Rente verwechseln Ein gestellter Rentenantrag beendet den Anspruch auf Jobcenter-Leistungen nicht automatisch. Solange die Voraussetzungen für diese Leistungen weiter vorliegen, reicht der Hinweis auf ein laufendes Rentenverfahren nicht für eine Zahlungseinstellung. Streiten Jobcenter und Sozialamt über die Erwerbsfähigkeit, sieht § 44a SGB II ein geregeltes Klärungsverfahren mit weiterer Leistungserbringung vor. Eine Einschätzung des Ärztlichen Dienstes ist zudem noch kein Rentenbescheid. Auch eine bewilligte Rente beendet die Bedürftigkeit nicht zwingend: Bei einer niedrigen Arbeitsmarktrente können ergänzende Jobcenter-Leistungen möglich bleiben, weil medizinisch weiterhin ein Leistungsvermögen von mindestens drei Stunden besteht. Bei dauerhafter voller Erwerbsminderung aus medizinischen Gründen kommt dagegen bei Bedürftigkeit Grundsicherung nach dem SGB XII in Betracht. Eine Ablehnung sollte an ihrer Begründung geprüft werden Lehnt die Rentenversicherung den Antrag ab, ist zunächst zu klären, ob Versicherungszeiten fehlen oder ob sie das gesundheitliche Leistungsvermögen anders einschätzt. Gegen einen Rentenbescheid kann bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung nach § 84 SGG grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Akteneinsicht und gezielte ergänzende Befunde helfen, konkrete Fehler aufzuzeigen. Welche Probleme häufig auftreten, erklärt der Beitrag „Fünf Gründe, warum der Antrag auf Erwerbsminderungsrente scheitert“. Praxisbeispiel: Trotz längerer Jobcenter-Zeit ist eine Rente möglich Ein fiktives Beispiel: Die 54-jährige Sabine hat viele Jahre versicherungspflichtig gearbeitet und bezieht seit längerer Zeit Leistungen vom Jobcenter. Wegen einer depressiven Erkrankung und chronischer Schmerzen hält sie sich inzwischen für nicht mehr ausreichend belastbar. Bei der Kontenklärung zeigt sich, dass anerkannte Anrechnungszeiten den Prüfungszeitraum verlängern und ausreichend frühere Pflichtbeiträge vorhanden sind. Die medizinischen Unterlagen ergeben ein längerfristiges Leistungsvermögen von vier Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Damit kommt eine teilweise Erwerbsminderungsrente in Betracht; fehlt ein geeigneter Teilzeitarbeitsplatz und ist der Teilzeitarbeitsmarkt verschlossen, kann eine volle Arbeitsmarktrente möglich sein. Ob Sabine ergänzende Jobcenter-Leistungen benötigt, hängt anschließend von ihrer Rentenhöhe und dem Bedarf ihres Haushalts ab. Sechs Fragen und Antworten zum Wechsel in die Erwerbsminderungsrente Kann ich direkt während des Jobcenter-Bezugs eine Erwerbsminderungsrente beantragen? Ja, ein Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung ist auch während des Leistungsbezugs möglich. Eine vorherige Abmeldung beim Jobcenter ist dafür nicht erforderlich. Zählt Bürgergeld wie eine Beschäftigung mit Rentenbeiträgen? Nein, der Bezug allein schafft keine entsprechenden Pflichtbeitragsmonate. Anerkannte Anrechnungszeiten können aber den Prüfungszeitraum verlängern und dadurch frühere Beiträge für den Anspruch nutzbar halten. Reicht eine lange Krankschreibung für die Rente? Nein, die Rentenversicherung prüft das längerfristige Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Arbeitsunfähigkeit und Erwerbsminderung sind unterschiedliche rechtliche Bewertungen. Muss vor dem Rentenantrag immer eine Reha stattfinden? Nein, eine vorherige Reha ist keine pauschale Voraussetzung für die Antragstellung. Die Rentenversicherung prüft jedoch, ob geeignete Reha-Leistungen die Erwerbsfähigkeit erhalten oder verbessern können. Kann ich trotz vier Stunden Leistungsvermögen die volle Rente erhalten? Ja, bei medizinisch festgestellter teilweiser Erwerbsminderung kann eine volle Arbeitsmarktrente infrage kommen, wenn kein geeigneter Teilzeitarbeitsplatz vorhanden und der Teilzeitarbeitsmarkt verschlossen ist. Die erforderlichen Versicherungszeiten müssen ebenfalls erfüllt sein. Bin ich mit einer Erwerbsminderungsrente automatisch vom Jobcenter unabhängig? Nein, eine niedrige Rente kann ergänzende Sozialleistungen notwendig machen. Welche Behörde zuständig ist, hängt unter anderem von der Art und Dauer der Erwerbsminderung sowie der Haushaltskonstellation ab.

Beitragsbild von: Bedarfsgemeinschaft: Wen das Jobcenter jetzt mitrechnen darf – und wen nicht

28. September 2026

Wer Grundsicherung vom Jobcenter beantragt, muss häufig auch Auskunft über andere Menschen im Haushalt geben. Ob deren Einkommen den eigenen Anspruch verringern darf, hängt jedoch nicht einfach davon ab, wer unter derselben Adresse wohnt. Die Zuordnung zur Bedarfsgemeinschaft kann darüber entscheiden, ob Geld ausgezahlt oder ein Antrag abgelehnt wird. Gerade deshalb darf aus einer gemeinsamen Wohnung nicht vorschnell eine gemeinsame finanzielle Verantwortung gemacht werden. Was eine Bedarfsgemeinschaft überhaupt ist Eine Bedarfsgemeinschaft ist eine gesetzlich bestimmte Gruppe von Personen, deren wirtschaftliche Verhältnisse das Jobcenter bei der Leistungsberechnung zusammen betrachtet. Wer dazugehört, regelt § 7 Absatz 3 SGB II. Mindestens eine Person muss erwerbsfähig und nach dem SGB II leistungsberechtigt sein. Auch ein alleinlebender Leistungsberechtigter bildet eine Bedarfsgemeinschaft – der Begriff setzt also keine Familie oder Partnerschaft voraus. Diese Personen können zur Bedarfsgemeinschaft gehören Bei Familien und Paaren kommt es auf das Verwandtschaftsverhältnis, das Alter, die tatsächliche Lebenssituation und teilweise auf die eigenen finanziellen Mittel an. Die folgende Übersicht zeigt die wichtigsten Fälle. Person oder Wohnsituation Zuordnung zur Bedarfsgemeinschaft Erwerbsfähige leistungsberechtigte Person Gehört selbst zur Bedarfsgemeinschaft, gegebenenfalls als einziges Mitglied. Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner Gehört dazu, sofern die Partner nicht dauernd getrennt leben. Unverheirateter Partner Gehört dazu, wenn eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft im gemeinsamen Haushalt besteht. Unverheiratetes Kind unter 25 Jahren Gehört grundsätzlich dazu, wenn es im Haushalt lebt und seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen decken kann. Eltern eines unverheirateten erwerbsfähigen Leistungsberechtigten zwischen 15 und 24 Jahren Die im Haushalt lebenden Eltern oder der dort lebende Elternteil gehören dazu, ebenso dessen im Haushalt lebender Partner. Kind ab dem 25. Geburtstag oder verheiratetes Kind Gehört nicht mehr als Kind zur Bedarfsgemeinschaft der Eltern. Mitbewohner einer reinen Wohngemeinschaft Gehört nicht allein wegen des Zusammenwohnens zur Bedarfsgemeinschaft. Geschwister, Großeltern oder andere Verwandte Die Verwandtschaft allein begründet keine gemeinsame Bedarfsgemeinschaft. Kinder gehören nicht automatisch bis 25 dazu Bei Kindern müssen mehrere Voraussetzungen zusammenkommen: Sie müssen unverheiratet, jünger als 25 Jahre und dem Haushalt zugehörig sein sowie ihren Lebensunterhalt nicht selbst decken können. Das betrifft auch Kinder des Partners, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Eine Ausbildungsvergütung oder Unterhaltszahlung beendet die Zugehörigkeit nicht automatisch. Entscheidend ist, ob das nach den gesetzlichen Regeln zu berücksichtigende Einkommen zusammen mit weiteren Mitteln den eigenen Lebensunterhalt einschließlich des Unterkunftsbedarfs deckt. Reichen die Mittel aus, gehört das Kind nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft der Eltern. Reichen sie nicht, kann es trotz eigener Einnahmen weiterhin dazugehören. Mit dem 25. Geburtstag endet die Zugehörigkeit als Kind zur elterlichen Bedarfsgemeinschaft auch dann, wenn der Sohn oder die Tochter weiter zu Hause wohnt. Bei eigener Leistungsberechtigung entsteht grundsätzlich eine eigene Bedarfsgemeinschaft; eine mögliche Haushaltsgemeinschaft mit den Eltern ist gesondert zu prüfen. Eine besondere Konstellation besteht, wenn ein erwerbsfähiges Kind unter 25 selbst mit einem eigenen Kind im Elternhaus lebt. Nach den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit wird es dann grundsätzlich der Bedarfsgemeinschaft mit seinem eigenen Kind zugeordnet. Das Einkommen der Kinder ist kein frei verfügbarer Familientopf Das eigene Einkommen eines Kindes wird innerhalb der Bedarfsgemeinschaft grundsätzlich für dessen Bedarf eingesetzt. Es darf nicht einfach auf den Bedarf der Eltern oder Geschwister verteilt werden. Beim Kindergeld gibt es allerdings eine Besonderheit: Soweit es zur Sicherung des Lebensunterhalts des Kindes benötigt wird, wird es diesem zugerechnet. Ein nicht benötigter Anteil kann beim kindergeldberechtigten Elternteil als Einkommen berücksichtigt werden. Unverheiratete Paare: Eine Beziehung allein reicht nicht Ohne Trauschein kann ebenfalls eine Bedarfsgemeinschaft bestehen. Dafür müssen eine Partnerschaft, eine gemeinsame Wohn- und Wirtschaftsführung und der gegenseitige Wille hinzukommen, füreinander Verantwortung zu übernehmen und einzustehen. Eine gemeinsame Anschrift beweist diese Voraussetzungen für sich genommen ebenso wenig wie gelegentliche Übernachtungen. Umgekehrt verhindern getrennte Konten die Einstufung nicht, wenn das Paar tatsächlich gemeinsam wirtschaftet und füreinander einsteht. Das Jobcenter muss deshalb die tatsächlichen Verhältnisse prüfen. Welche Umstände dabei betrachtet werden, erläutert auch der Beitrag Grundsicherung und Bedarfsgemeinschaft: So prüft das Jobcenter. Warum das erste Jahr keine automatische Schonfrist ist Nach § 7 Absatz 3a SGB II wird der gegenseitige Einstandswille vermutet, wenn Partner länger als ein Jahr zusammenleben oder mit einem gemeinsamen Kind zusammenwohnen. Die Vermutung greift auch, wenn sie Kinder oder Angehörige im Haushalt gemeinsam versorgen oder über Einkommen beziehungsweise Vermögen des anderen verfügen dürfen. Daraus folgt kein garantierter Leistungsbezug ohne Anrechnung des Partnereinkommens während der ersten zwölf Monate. Eine Einstehensgemeinschaft kann schon vorher nachgewiesen werden oder ein anderer gesetzlicher Vermutungstatbestand erfüllt sein. Ebenso wenig verwandelt der Ablauf eines Jahres jede Wohngemeinschaft in eine Bedarfsgemeinschaft. Die Vorschrift setzt Partner voraus, und eine bestehende Vermutung kann durch geeignete Nachweise widerlegt werden. Gegen-Hartz erklärt diesen häufig missverstandenen Unterschied ausführlicher im Beitrag zur Ein-Jahres-Grenze bei der Bedarfsgemeinschaft. Ehepartner: Zwei Wohnungen bedeuten nicht automatisch Trennung Bei Ehepaaren kommt es darauf an, ob sie dauernd getrennt leben. Eine zweite Wohnung wegen der Arbeit oder ein krankheitsbedingter Aufenthalt an einem anderen Ort beendet die Bedarfsgemeinschaft nicht ohne Weiteres. Umgekehrt setzt eine dauernde Trennung keine rechtskräftige Scheidung voraus. Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse und der erkennbare Wille, die eheliche Lebensgemeinschaft nicht fortzuführen. Wohngemeinschaft und Haushaltsgemeinschaft sind etwas anderes Wer mit anderen Menschen lediglich die Wohnung und deren Kosten teilt, bildet mit ihnen keine Bedarfsgemeinschaft. In einer echten WG kann deshalb jeder leistungsberechtigte Bewohner eine eigene Bedarfsgemeinschaft bilden. Das Einkommen eines Mitbewohners darf nicht allein wegen derselben Adresse wie Partnereinkommen angerechnet werden. Gemeinsame Küche und gemeinsames Bad ändern daran für sich genommen nichts. Bei Verwandten oder Verschwägerten kann dagegen eine Haushaltsgemeinschaft vorliegen, wenn sie zusammenleben und gemeinsam wirtschaften. Dann ermöglicht § 9 Absatz 5 SGB II unter bestimmten Voraussetzungen die Vermutung, dass Unterstützung geleistet wird. Das ist jedoch keine pauschale Anrechnung des gesamten Einkommens der Angehörigen. Ob Unterstützung erwartet werden kann und ob die Vermutung den tatsächlichen Verhältnissen entspricht, muss gesondert geprüft werden. Warum die Einstufung so viel Geld ausmachen kann In einer Bedarfsgemeinschaft kann das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen des Partners den eigenen Leistungsanspruch mindern oder vollständig entfallen lassen. Gesetzliche Abzüge, Freibeträge und geschütztes Vermögen müssen dabei berücksichtigt werden. Für volljährige Partner gilt außerdem grundsätzlich ein anderer Regelbedarf als für Alleinstehende. Die Frage nach der Bedarfsgemeinschaft betrifft deshalb nicht nur fremdes Einkommen, sondern auch die Höhe des eigenen anerkannten Bedarfs. Ein Partner fällt nicht schon deshalb aus der Bedarfsgemeinschaft heraus, weil er arbeitet oder selbst keine Leistungen beantragt. Gerade sein Einkommen kann für die Berechnung des Anspruchs der übrigen Mitglieder relevant sein. Kinder können zeitweise zu einem zweiten Haushalt gehören Bei getrennt lebenden Eltern kann eine sogenannte temporäre Bedarfsgemeinschaft entstehen, wenn das Kind im Rahmen des Umgangs regelmäßig beim anderen Elternteil lebt. Unter den jeweiligen Voraussetzungen kommen für die Aufenthaltstage anteilige Leistungen in Betracht. Die Meldeadresse des Kindes beantwortet die Frage deshalb nicht abschließend. Das Jobcenter muss auch die tatsächlichen Aufenthalte und die konkrete Bedarfssituation berücksichtigen. Was Betroffene bei einer falschen Zuordnung tun können Wer die Einstufung für falsch hält, sollte vom Jobcenter eine nachvollziehbare Begründung verlangen und die tatsächlichen Wohn- und Wirtschaftsverhältnisse konkret darlegen. Mietvereinbarungen, nachvollziehbare Kostenaufteilungen und Zahlungsbelege können dabei helfen. Die bloße Erklärung, man wolle nicht füreinander zahlen, genügt bei entgegenstehenden Tatsachen häufig nicht. Umgekehrt muss das Jobcenter die Tatsachen feststellen, auf die es eine gesetzliche Vermutung stützt. Gegen einen belastenden Bescheid ist bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch möglich. Wie Betroffene vorgehen können, erläutert der Ratgeber zum Widerspruch gegen den Jobcenter-Bescheid. Fehlt wegen der Entscheidung akut Geld für den Lebensunterhalt, kann zusätzlich ein Eilantrag beim Sozialgericht erforderlich sein. Ein laufender Widerspruch sorgt nicht automatisch dafür, dass die benötigten Leistungen ausgezahlt werden. Sechs Fragen und Antworten zur Bedarfsgemeinschaft Bin ich allein auch eine Bedarfsgemeinschaft? Ja, ein alleinstehender erwerbsfähiger Leistungsberechtigter bildet eine Bedarfsgemeinschaft mit nur einer Person. Eine Partnerschaft oder Familie ist dafür nicht erforderlich. Gehört jeder Mitbewohner zu meiner Bedarfsgemeinschaft? Nein, gemeinsames Wohnen allein reicht nicht. Bei einer reinen Wohngemeinschaft werden die Bewohner grundsätzlich getrennt betrachtet. Gehört mein unverheirateter Partner sofort dazu? Das hängt von den tatsächlichen Verhältnissen ab. Besteht bereits eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft, kann die Zuordnung auch vor Ablauf eines Jahres erfolgen. Was ändert sich am 25. Geburtstag meines Kindes? Die Zugehörigkeit als Kind zur Bedarfsgemeinschaft der Eltern endet. Bleibt das Kind im Elternhaus wohnen, müssen ein möglicher eigener Leistungsanspruch und eine mögliche Haushaltsgemeinschaft gesondert geprüft werden. Verhindern getrennte Konten eine Bedarfsgemeinschaft? Nein, getrennte Konten sind allein kein ausreichender Gegenbeweis. Entscheidend bleibt, wie das Zusammenleben und die finanzielle Verantwortung tatsächlich gestaltet sind. Zählt mein gut verdienender Ehepartner mit, obwohl er nichts beantragt? Grundsätzlich ja, sofern die Ehepartner nicht dauernd getrennt leben. Das zu berücksichtigende Einkommen kann den eigenen Anspruch mindern oder ausschließen. Beispiel aus der Praxis: Gleiche Wohnung, getrennte Ansprüche Ein fiktives Beispiel: Die 42-jährige Sabine verliert ihre Arbeit und beantragt Leistungen beim Jobcenter. Seit zwei Jahren wohnt sie mit einer Freundin zusammen, beide führen aber getrennte Haushaltskassen und bezahlen jeweils ihren vereinbarten Mietanteil. Die beiden sind kein Paar und übernehmen keine gegenseitige finanzielle Versorgung. Allein aus der gemeinsamen Adresse und der Wohndauer darf das Jobcenter deshalb keine partnerschaftliche Bedarfsgemeinschaft ableiten. Der Arbeitslohn der Freundin darf Sabine nicht als Partnereinkommen zugerechnet werden. Für Sabines Anspruch bleiben ihre eigenen Verhältnisse einschließlich ihres anerkennungsfähigen Unterkunftsbedarfs entscheidend.

Beitragsbild von: Pflegegrad 4 oder 5: Dann ist Reha zu Hause möglich

28. September 2026

Eine Rehaklinik kann Ihre Pflege nicht sicherstellen? Das bedeutet nicht, dass Sie keine Rehabilitation erhalten. Für Menschen mit hohem Assistenzbedarf kommt eine mobile Reha infrage: Das Behandlungsteam kommt in die Wohnung oder ins Pflegeheim.Entscheidend sind der medizinische Bedarf, erreichbare Ziele und eine gesicherte Versorgung vor Ort. Rehabilitation bei hohem Pflegebedarf Der Gemeinsame Bundesausschuss nennt den Fall, dass eine Reha-Einrichtung den benötigten Assistenz- oder Pflegebedarf nicht abdeckt. Dann kann die mobile ambulante Rehabilitation helfen. Ein Schwerbehindertenausweis oder ein hoher Pflegegrad begründet noch keinen Anspruch auf diese Behandlung. Es kommt darauf an, welche Einschränkungen bestehen und warum die Behandlung im vertrauten Umfeld medizinisch erforderlich ist. Hinweise zur Dokumentation des Hilfebedarfs finden Sie auch im Beitrag über einen zu niedrigen Pflegegrad trotz Schwerbehinderung. Fiktives Beispiel: Magnus braucht seine vertraute Unterstützung Magnus ist 51 Jahre alt und lebt in Weiden in der Oberpfalz. Seit einer Hirnschädigung hat er eine spastische Lähmung aller vier Gliedmaßen sowie Sprech- und Schluckstörungen. Er nutzt einen Rollstuhl und kommuniziert über eine elektronische Hilfe. Nach einer Lungenentzündung sitzt er schlechter, ermüdet schneller und kann beim Umsetzen kaum noch mithelfen. Seine Wohnung verfügt über einen Deckenlifter, ein angepasstes Pflegebett und ein barrierefreies Bad. Ein eingespieltes Assistenzteam kennt seine Signale und unterstützt ihn gemeinsam mit dem Pflegedienst. Eine angefragte Rehaklinik erklärt, dass sie die Unterstützung nicht abdecken kann. Magnus’ Ärztin prüft deshalb eine mobile neurologische Rehabilitation. Als Ziele benennt sie stabileres Sitzen im eigenen Rollstuhl, mehr Beteiligung beim Transfer und einen sichereren Umgang mit der Schluckstörung. Sie erläutert, warum die vertrauten Hilfsmittel und Bezugspersonen seine Mitarbeit ermöglichen. Ob Magnus diese Reha tatsächlich erhält, hängt auch davon ab, ob ein  mobiler Dienst seinen Wohnort versorgt. Mobile Reha ist mehr als Krankengymnastik zu Hause Bei der mobilen Rehabilitation arbeiten mehrere Berufsgruppen nach einem Behandlungsplan zusammen. Je nach Bedarf gehören dazu zum Beispiel ärztliche Behandlung, Physiotherapie, Ergotherapie und Sprach- oder Schlucktherapie. Einzelne therapeutische Besuche sind noch keine mobile Reha. Das Team übt mit Ihnen an Ihrem Bett, mit Ihrem Rollstuhl und unter Ihren tatsächlichen Wohnbedingungen. Angehörige und Assistenzkräfte können lernen, wie sie die erreichten Fähigkeiten im Tagesablauf unterstützen. Welche Voraussetzungen Sie erfüllen müssen Sie müssen Rehabilitation benötigen und unter den vorgesehenen Bedingungen daran mitwirken können. Hinzu kommen realistische Alltagsziele und eine begründete Aussicht auf einen Rehabilitationserfolg. Vollständige Selbstständigkeit ist dafür kein notwendiges Ziel: Auch weniger Einschränkungen oder das Verhindern einer absehbaren Verschlechterung können relevant sein. Zu Hause müssen die Behandlungen möglich und die Versorgung einschließlich der Pflege gesichert sein. Das mobile Team ersetzt keine durchgehende Assistenz und keinen Pflegedienst. Auch darf die Planung Angehörige nicht mit Aufgaben überfordern, die sie nicht übernehmen können. Reha zuhause möglich / Keine Reha zuhause Die Gegenüberstellung zeigt typische Voraussetzungen und Hindernisse. Reha zuhause möglich Keine Reha zuhause Die übliche Einrichtung kann den hohen Assistenzbedarf nicht decken; im Wohnumfeld gelingt die notwendige Unterstützung. Auch zu Hause fehlen unverzichtbare Pflege oder Assistenz und diese Lücke lässt sich aktuell nicht schließen. Die vertraute Umgebung ermöglicht eine erfolgversprechende Behandlung mit konkreten Alltagszielen. Der Wunsch, zu Hause zu bleiben, ersetzt keine medizinische Begründung für mobile Rehabilitation. Die Person kann mit angepasster Unterstützung an den Therapien teilnehmen. Der aktuelle Zustand lässt eine Teilnahme auch mit Unterstützung nicht zu. Die notwendigen Maßnahmen lassen sich in der Wohnung oder im Pflegeheim durchführen. Die erforderliche Behandlung oder Überwachung lässt sich dort nicht sicher gewährleisten. Ein fachlich geeigneter mobiler Reha-Dienst versorgt den Wohnort. Es fehlt ein passendes regionales Angebot; die Durchführung ist deshalb derzeit nicht gesichert. So begründen Sie die Behandlung im vertrauten Umfeld Lassen Sie Ihre Ärztin oder Ihren Arzt beschreiben, welche Fähigkeiten sich verschlechtert haben, welche Verbesserungen erreichbar erscheinen und warum gewöhnliche Angebote nicht passen. Welche Unterstützung brauchen Sie bei Transfers, Kommunikation, Nahrungsaufnahme und während der Therapie? Ergänzen Sie Befundberichte durch Angaben des Pflegedienstes oder der Assistenz. Auch eine schriftliche Erklärung der angefragten Klinik kann nützen, wenn sie konkret benennt, welche Versorgung sie nicht leisten kann. Beschreiben Sie zugleich, wie diese Unterstützung zu Hause gelingt und welche Hilfsmittel bereitstehen. Wer die Reha verordnet und bezahlt Besprechen Sie den Bedarf zuerst mit Ihrer behandelnden Arztpraxis. Für eine Reha der gesetzlichen Krankenversicherung braucht es grundsätzlich eine Verordnung und die Genehmigung der Krankenkasse. Bei pflegebedürftigen Menschen ist häufig die Krankenversicherung zuständig; je nach Rehabilitationsziel und Ursache können andere Träger zuständig sein. Ein Pflegegrad macht die Pflegekasse nicht zwangsläufig zum Kostenträger. Nach einem Krankenhausaufenthalt sollten Sie den Sozialdienst frühzeitig einbeziehen. Er kann die Anschlussversorgung mit vorbereiten. Welche Fragen dabei für Pflegeleistungen wichtig werden, erläutert der Beitrag Pflegegrad nach Krankenhaus und Reha. Nicht jedes mobile Angebot passt zu jeder Behinderung Mobile Rehabilitation umfasst geriatrische und krankheitsspezifische Angebote. Fragen Sie Ihre Krankenkasse nach einem Vertragspartner, der sowohl Ihren Wohnort als auch Ihr Krankheitsbild und Ihren Bedarf abdeckt. Ein fehlender Dienst beweist allerdings keine fehlende Rehabilitationsfähigkeit. Lassen Sie klären, welche andere geeignete Versorgung infrage kommt, wenn die medizinisch sinnvolle mobile Reha nicht angeboten wird. Bei Ablehnung: Den konkreten Grund angreifen Lehnt die Krankenkasse Ihren Antrag ab, können Sie grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids Widerspruch einlegen. Beachten Sie die Rechtsbehelfsbelehrung und reichen Sie den Widerspruch nachweisbar in zulässiger Form ein, etwa schriftlich. Die ausführliche medizinische Begründung können Sie nachreichen. Bei angeblich fehlender Rehabilitationsfähigkeit sollte die ärztliche Stellungnahme erklären, welche Mitarbeit mit vertrauter Unterstützung möglich ist. Verweist die Kasse auf eine Klinik, sollten Sie konkret darlegen, weshalb deren Versorgungsangebot Ihren Bedarf nicht deckt. Fehlende regionale Kapazitäten sind wiederum ein anderes Problem als fehlende medizinische Voraussetzungen. FAQ: Mobile Reha bei Schwerbehinderung und Pflegebedarf Kann das Team auch ins Pflegeheim kommen? Ja, mobile Rehabilitation kann auch im Pflegeheim stattfinden. Die medizinischen Voraussetzungen müssen vorliegen und ein geeigneter Dienst muss die Einrichtung versorgen können. Reicht Pflegegrad 4 oder 5 für eine Bewilligung? Nein. Der Pflegegrad ersetzt weder die Prüfung des Rehabilitationsbedarfs noch die Begründung, warum die mobile Form geeignet ist. Müssen Angehörige die laufende Pflege übernehmen? Nein, die Versorgung kann auch durch professionelle Dienste gesichert sein. Entscheidend ist, dass notwendige Hilfe verlässlich zur Verfügung steht und die Beteiligten die Therapie sinnvoll unterstützen können. Quellen Bundesministerium für Gesundheit: Rehabilitation und Hilfen zu Hause Gemeinsamer Bundesausschuss: Medizinische Rehabilitation GKV-Spitzenverband: Gemeinsame Empfehlungen zur mobilen Rehabilitation vom 1. Juni 2021 GKV-Spitzenverband: Informationen zur medizinischen Rehabilitation Sozialgerichtsgesetz: § 84 – Widerspruchsfrist und Form Verband der Ersatzkassen: Mobile Rehabilitation, Stand 20. März 2026

Beitragsbild von: Rente mit 65: Für die Jahrgänge 1967 bis 1971 ist eine Unterschrift jetzt entscheidend

28. September 2026

Wer seine Rente nach 45 Versicherungsjahren plant, braucht Verlässlichkeit – und bekommt derzeit vor allem neue Unsicherheit. Für Beschäftigte der Jahrgänge 1967 bis 1971 könnte eine rechtzeitig geschlossene Altersteilzeitvereinbarung bei einer Rentenreform Bedeutung gewinnen. Doch daraus folgt kein Aufruf, ungeprüft einen Vertrag zu unterschreiben. Die beschriebene Schutzregel ist bislang keine gesetzliche Garantie. Was hinter der möglichen Unterschriftsfrist steckt Der Rechtsanwalt und Rentenberater Peter Knöppel berichtet über einen frühen Arbeitsentwurf, nach dem die genannten Jahrgänge über eine rechtzeitig vereinbarte Altersteilzeit besonderen Vertrauensschutz erhalten könnten. Als möglicher Stichtag werde der künftige Kabinettsbeschluss genannt. Danach müsste eine verbindliche Vereinbarung über Altersteilzeit im Sinne des Altersteilzeitgesetzes vorliegen. Ein Gespräch mit der Personalabteilung oder ein noch nicht angenommenes Angebot wäre dafür kein Ersatz. Die Angaben zur konkreten Übergangsregel beruhen auf diesem Bericht über den Arbeitsentwurf, nicht auf einer bereits verabschiedeten Vorschrift. Ob der Gesetzgeber diese Regelung übernimmt, bleibt offen. Heute ist die Rente mit 65 nicht von einem Altersteilzeitvertrag abhängig Nach geltendem Recht können Versicherte ab Jahrgang 1964 die Altersrente für besonders langjährig Versicherte mit 65 Jahren ohne Abschläge beziehen, wenn sie die Wartezeit von 45 Jahren erfüllen. Das gilt auch für die Jahrgänge 1967 bis 1971. Eine Altersteilzeitvereinbarung verlangt § 38 SGB VI dafür nicht. Wer heute keine solche Vereinbarung hat, verliert deshalb nicht automatisch den Zugang zu dieser Rentenart. Allerdings lässt sich diese Altersrente nicht noch weiter vorziehen, indem man Abschläge akzeptiert. Dafür käme gegebenenfalls eine andere Rentenart mit eigenen Voraussetzungen infrage. Was für die fünf Jahrgänge derzeit gilt Die folgende Übersicht zeigt die geltende Altersgrenze bei erfüllter Wartezeit. Das Kalenderjahr bezeichnet den 65. Geburtstag; der genaue Rentenbeginn hängt vom Geburtsdatum und den weiteren Anspruchsvoraussetzungen ab. Geburtsjahrgang 65. Geburtstag im Jahr Abschlagsfreie Altersrente nach 45 Jahren nach geltendem Recht 1967 2032 Ab 65 Jahren 1968 2033 Ab 65 Jahren 1969 2034 Ab 65 Jahren 1970 2035 Ab 65 Jahren 1971 2036 Ab 65 Jahren Warum Vertrauensschutz mehr ist als eine Formalität Wer den Ausstieg aus dem Beruf verbindlich vereinbart, legt sich häufig Jahre im Voraus fest. Verschiebt sich anschließend der Rentenbeginn, kann zwischen dem letzten Arbeitsentgelt und der ersten Rentenzahlung eine empfindliche Lücke entstehen. Für solche Situationen kennt das Rentenrecht bereits Übergangsregelungen: § 236 SGB VI schützt unter bestimmten Voraussetzungen vor 1955 Geborene, die vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeit vereinbart hatten, vor einer damaligen Anhebung der Altersgrenze. Diese ältere Vorschrift gilt jedoch nicht einfach für die heute diskutierten Jahrgänge. Eine neue Schutzregel müsste ihre Voraussetzungen selbst festlegen. Mehr zum Hintergrund erläutert der Beitrag über möglichen Vertrauensschutz bei der Rentenreform. Altersteilzeit kann Versicherungszeiten sichern – aber keine fehlenden Jahre ersetzen Bei ordnungsgemäß durchgeführter Altersteilzeit besteht die versicherungspflichtige Beschäftigung fort, auch während der Freistellungsphase eines Blockmodells. Diese Pflichtbeitragsmonate können deshalb für die 45-jährige Wartezeit zählen. Ein Vertrag allein macht die Wartezeit aber nicht voll. Entscheidend ist, welche Monate im Versicherungskonto tatsächlich berücksichtigt werden können; Näheres erklärt der Beitrag über Altersteilzeit und die 45 Versicherungsjahre. Besondere Vorsicht ist nötig, wenn nach dem Ende der Beschäftigung noch Arbeitslosengeld eingeplant wird. In den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn zählen solche Zeiten grundsätzlich nicht für die 45 Jahre, sofern keine gesetzliche Ausnahme wegen Insolvenz oder vollständiger Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers greift. Vor der Unterschrift muss die Rechnung stimmen Ein allgemeiner gesetzlicher Anspruch auf Altersteilzeit besteht nicht. Ob Beschäftigte sie beanspruchen können, hängt etwa von tariflichen oder betrieblichen Regelungen ab; andernfalls braucht es die Zustimmung des Arbeitgebers. Vor einem Abschluss sollten Beschäftigte den Versicherungsverlauf klären und sich den möglichen Rentenbeginn berechnen lassen. Ebenso wichtig sind das verfügbare Einkommen während der Altersteilzeit, die Aufstockungsleistungen und die voraussichtliche Rentenhöhe. Abschlagsfrei bedeutet dabei nicht, dass die Rente genauso hoch ausfällt wie nach durchgehender Vollzeitarbeit. Trotz zusätzlicher Arbeitgeberbeiträge können während der Altersteilzeit geringere Rentenansprüche entstehen. Außerdem gehört die Frage auf den Tisch, was bei einer Änderung des Rentenrechts mit dem vereinbarten Vertragsende passiert. Wer einen finanziell nachteiligen Vertrag allein aus Angst vor einer möglichen Frist unterschreibt, tauscht politische Unsicherheit gegen eine konkrete Bindung. Ein früher Rentenantrag friert das heutige Recht nicht ein Auch ein vorsorglicher Rentenantrag bietet keinen Ausweg aus dieser Unsicherheit. Die Deutsche Rentenversicherung weist ausdrücklich darauf hin, dass sich die heutige Rechtslage nicht durch einen vorgezogenen Antrag für einen späteren Rentenbeginn sichern lässt. Für Betroffene heißt das: Unterlagen vervollständigen und Angebote prüfen ist sinnvoll, auf eine unbeschlossene Ausnahme zu vertrauen reicht nicht. Politik und Arbeitgeber müssen erklären, wie bereits geplante Übergänge finanziell abgesichert werden sollen. Sechs Fragen und Antworten Ist die Rente mit 65 für die Jahrgänge 1967 bis 1971 schon abgeschafft? Nein, nach geltendem Recht besteht diese Möglichkeit bei erfüllter Wartezeit von 45 Jahren weiterhin. Reformvorschläge ändern für sich genommen keinen Rentenanspruch. Steht bereits eine verbindliche Unterschriftsfrist fest? Der zugrunde liegende Bericht nennt kein festes Datum. Er beschreibt den künftigen Kabinettsbeschluss lediglich als möglichen Stichtag. Garantiert eine jetzt geschlossene Altersteilzeitvereinbarung den Schutz? Nein, eine solche Garantie lässt sich aus dem frühen Entwurf nicht ableiten. Entscheidend wäre die tatsächlich beschlossene gesetzliche Übergangsregelung. Zählt die Freistellungsphase der Altersteilzeit für die 45 Jahre? Bei ordnungsgemäßer Altersteilzeit im Blockmodell besteht die versicherungspflichtige Beschäftigung auch in dieser Phase fort. Die entsprechenden Pflichtbeitragsmonate können daher angerechnet werden. Kann Altersteilzeit die spätere Rente verringern? Ja, im Vergleich zur fortgesetzten Vollzeitarbeit können geringere Rentenansprüche entstehen. Das ist von einem Abschlag wegen vorzeitigen Rentenbeginns zu unterscheiden. Was sollten Beschäftigte jetzt zuerst tun? Sie sollten ihr Versicherungskonto und den gewünschten Rentenbeginn bei der Deutschen Rentenversicherung prüfen lassen. Ein konkretes Altersteilzeitangebot lässt sich anschließend auf dieser Grundlage finanziell und vertraglich bewerten. Stand: 27. September 2026. Weitere Quellen: Deutsche Rentenversicherung zu den Altersrenten, Einordnung der Reformvorschläge, Rentenlexikon zur Altersteilzeit, § 51 SGB VI.

Beitragsbild von: Reha bei Schwerbehinderung: Dann muss die Pflegekasse vorläufig zahlen

28. September 2026

Sie brauchen dringend eine medizinische Reha, doch die Finanzierung steht noch nicht? Wenn dadurch unmittelbar Pflegebedürftigkeit droht oder sich der Pflegebedarf verschlimmert, kann die Pflegekasse zur vorläufigen Leistung verpflichtet sein. § 32 SGB XI soll verhindern, dass notwendige Rehabilitation an Verzögerungen scheitert. Entscheidend sind die medizinische Eile und die gesetzlichen Voraussetzungen – nicht allein Ihr Schwerbehindertenausweis. Wann die Pflegekasse vorläufig leisten muss § 32 SGB XI erfasst eine besondere Notlage: Eine medizinische Rehabilitation muss sofort beginnen, um unmittelbar drohende Pflegebedürftigkeit abzuwenden, bestehende Pflegebedürftigkeit zu überwinden oder zu mindern oder deren Verschlimmerung zu verhindern. Zugleich muss der sofortige Beginn ohne das Einspringen der Pflegekasse gefährdet sein. Eine grundsätzlich sinnvolle Reha genügt deshalb noch nicht. Die Vorschrift enthält bei erfüllten Voraussetzungen eine Leistungspflicht. Die Pflegekasse darf Ihre Anfrage also nicht mit dem Hinweis abweisen, normalerweise zahle die Kranken- oder Rentenversicherung. Allerdings ersetzt § 32 SGB XI weder die medizinische Prüfung noch macht er die Pflegekasse zum regulären Kostenträger. Vier Wochen sind keine vorgeschriebene Wartezeit Bevor die Pflegekasse vorläufig leistet, muss sie den zuständigen Träger unterrichten und auf die Eilbedürftigkeit hinweisen. Wird dieser nicht rechtzeitig tätig, muss sie die Leistung unter den genannten Voraussetzungen vorläufig erbringen. Das Gesetz nennt dafür spätestens vier Wochen nach Antragstellung. Wenn die medizinisch notwendige Hilfe früher beginnen muss, kommt auch ein früheres Einspringen in Betracht. Die medizinischen Voraussetzungen und die Gefährdung des rechtzeitigen Beginns bleiben entscheidend. Dokumentieren Sie deshalb, wann Sie die Reha beantragt haben, welcher Träger den Antrag erhalten hat und wann Sie die Pflegekasse eingeschaltet haben. Bewahren Sie Eingangsbestätigungen und bisherige Schreiben auf. So lässt sich die Verzögerung nachvollziehen. Fiktives Praxisbeispiel: Uschi droht ihre Selbstständigkeit zu verlieren Uschi ist 38 Jahre alt und lebt mit Multipler Sklerose. Wegen ihrer dauerhaften Einschränkungen hat sie einen anerkannten Grad der Behinderung von 60. Nach einem schweren Krankheitsschub und dessen Akutbehandlung leidet sie unter einer ausgeprägten Schwäche der Beine, Gleichgewichtsstörungen und Schwierigkeiten bei gezielten Handbewegungen. Noch kann sie sich zwar überwiegend selbst versorgen, braucht dafür aber deutlich länger und gerät beim Duschen und Anziehen zunehmend an ihre Grenzen. Ihre Neurologin bescheinigt eine unmittelbar drohende Pflegebedürftigkeit: Ohne rasche Rehabilitation werde Uschi voraussichtlich für mindestens sechs Monate regelmäßig Hilfe bei der Körperpflege, beim Ankleiden und beim sicheren Aufstehen benötigen. Eine zeitnah beginnende neurologische Reha mit Physio- und Ergotherapie sowie alltagsbezogenem Training könne diese Entwicklung nach ärztlicher Einschätzung noch abwenden. Uschi ist nach Einschätzung der Ärztin ausreichend belastbar, um daran teilzunehmen. Den Reha-Antrag hat Uschi bereits gestellt. Eine geeignete Einrichtung könnte sie kurzfristig aufnehmen, doch eine Kostenzusage fehlt. Uschi legt ihrer Pflegekasse den Antrag, die Eingangsbestätigung, den ärztlichen Bericht und die Aufnahmemöglichkeit vor. Sie verlangt ausdrücklich vorläufige Leistungen nach § 32 SGB XI, weil weiteres Warten ihre selbstständige Versorgung gefährdet. Die Pflegekasse muss nun den zuständigen Träger auf die Eile hinweisen. Sichert dieser den notwendigen rechtzeitigen Beginn nicht und liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, muss die Pflegekasse vorläufig leisten. Uschis GdB 60 allein trägt den Anspruch nicht: Entscheidend sind die konkret beschriebenen Alltagsprobleme, die unmittelbar drohende Pflegebedürftigkeit und die ärztlich begründete Notwendigkeit des sofortigen Reha-Beginns. Pflegekasse zahlt / Pflegekasse zahlt nicht Die Tabelle beschreibt die vorläufige Leistung nach § 32 SGB XI. Bei den Fällen in der linken Spalte müssen jeweils auch die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen; die rechte Spalte schließt Ansprüche gegen andere Rehabilitationsträger nicht aus. Pflegekasse zahlt Pflegekasse zahlt nicht Eine sofortige medizinische Reha soll unmittelbar drohende Pflegebedürftigkeit verhindern; ohne vorläufige Leistung ist der rechtzeitige Beginn gefährdet. Eine Reha wäre allgemein hilfreich, doch eine entsprechende pflegebezogene Dringlichkeit liegt nicht vor. Eine sofortige Reha soll bestehende Pflegebedürftigkeit überwinden, mindern oder deren Verschlimmerung verhindern. Es geht lediglich um einen Erholungsaufenthalt ohne erforderliche medizinische Rehabilitation. Der zuständige Träger wird trotz Unterrichtung und Eilhinweis nicht rechtzeitig tätig; die Voraussetzungen der vorläufigen Leistung bestehen. Der zuständige Träger gewährleistet bereits den medizinisch notwendigen rechtzeitigen Reha-Beginn. Auch ohne anerkannten Pflegegrad kommt die Leistung infrage, wenn Pflegebedürftigkeit unmittelbar droht und die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Als Begründung dient allein ein hoher GdB oder der Ablauf von vier Wochen, ohne dass die übrigen Voraussetzungen vorliegen. Was Ihr ärztlicher Bericht erklären sollte Bitten Sie Ihre behandelnde Ärztin oder Ihren Arzt um eine konkrete Stellungnahme: Welche Fähigkeiten verlieren Sie gerade? Bei welchen täglichen Verrichtungen droht Hilfe durch andere? Was passiert voraussichtlich, wenn die Reha erst später beginnt? Der Bericht sollte erläutern, welche Reha erforderlich ist, welches realistische Ziel sie verfolgt und innerhalb welchen Zeitraums sie beginnen muss. Entlassungsberichte und Therapieunterlagen belegen zusätzlich die Entwicklung. Ein Pflegegrad ist nicht zwingend nötig Die Vorschrift greift ausdrücklich auch vor Eintritt der Pflegebedürftigkeit. Sie müssen deshalb nicht erst abwarten, bis Sie dauerhaft Unterstützung brauchen oder einen Pflegegrad erhalten. Ebenso wenig verlangt § 32 SGB XI einen bestimmten Grad der Behinderung. Auch Menschen ohne anerkannten Schwerbehindertenstatus können die Voraussetzungen erfüllen. So machen Sie die Eile gegenüber der Pflegekasse deutlich Wenden Sie sich nachweisbar an Ihre Pflegekasse und benennen Sie § 32 SGB XI ausdrücklich. Beschreiben Sie die drohende oder zunehmende Pflegebedürftigkeit, legen Sie die medizinischen Unterlagen bei und nennen Sie den bisherigen Verlauf des Reha-Antrags. Fordern Sie die Kasse auf, den zuständigen Träger unverzüglich zu unterrichten und über die vorläufige Leistung zu entscheiden. Falls Sie bereits einen geeigneten kurzfristigen Aufnahmeplatz haben, reichen Sie diese Information mit ein. Aus § 32 SGB XI folgt jedoch keine pauschale Zusage, dass die Pflegekasse jede selbst gebuchte und bezahlte Maßnahme nachträglich erstattet. Klären Sie die Kostenübernahme deshalb vor einer eigenständigen Buchung. Bei Ablehnung können Widerspruch und Eilantrag helfen Lehnt die Pflegekasse ab, verlangen Sie einen schriftlichen Bescheid mit Begründung. Gegen einen ablehnenden Bescheid können Sie grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen. Arbeiten Sie dabei heraus, welche medizinischen Tatsachen für die sofortige Rehabilitation sprechen und weshalb die bisherige Bearbeitung den notwendigen Beginn gefährdet. Drohen durch weiteres Warten erhebliche Nachteile, kommt zusätzlich ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht nach § 86b Absatz 2 SGG infrage. Dafür müssen Sie den geltend gemachten Anspruch und die besondere Dringlichkeit nachvollziehbar belegen. Ein aktueller ärztlicher Bericht sollte konkret erklären, warum Sie eine Entscheidung im normalen Verfahren nicht abwarten können. FAQ: Reha über die Pflegekasse Reicht mein Schwerbehindertenausweis für den Anspruch? Nein. Entscheidend sind die sofort notwendige medizinische Rehabilitation, ihr Bezug zur drohenden oder bestehenden Pflegebedürftigkeit und der gefährdete rechtzeitige Beginn. Der Ausweis allein belegt diese Voraussetzungen nicht. Muss ich immer vier Wochen warten? Nein. Der zuständige Träger muss rechtzeitig tätig werden; die Regelung nennt spätestens vier Wochen nach Antragstellung. Medizinisch belegte Eile kann ein früheres Einspringen erfordern, nachdem die Pflegekasse den zuständigen Träger unterrichtet hat. Kann ich die Regelung auch ohne Pflegegrad nutzen? Ja, wenn Pflegebedürftigkeit unmittelbar droht und die weiteren Voraussetzungen vorliegen. Die Regelung soll gerade auch verhindern, dass aus zunehmenden Einschränkungen ein dauerhafter Pflegebedarf entsteht. Quellen Gesetze im Internet: § 14 SGB XI – Begriff der Pflegebedürftigkeit Gesetze im Internet: § 32 SGB XI – Vorläufige Leistungen zur medizinischen Rehabilitation Gesetze im Internet: § 84 SGG – Widerspruchsfrist Gesetze im Internet: § 86b SGG – Einstweiliger Rechtsschutz

Online Bürgergeld-Anspruch ausrechen

Um zu erfahren, wie hoch der Anspruch auf Bürgergeld ausfällt, kann unser neuer Bürgergeld-Rechner behilflich sein. Einfach alle wichtigen Daten eintragen und der Bürgergeld-Rechner rechnet den aktuellen Bedarf für 2026 aus! Bürgergeld Rechner

Wichtige Fragen und Antworten zum Bürgergeld

Täglich erreichen uns zahlreiche Emails mit wiederkehrenden. Noch immer herrscht eine große Verunsicherung gegenüber den zahlreichen Sozialgesetzen und deren Auswirkungen im Alltag. Wir haben einige dieser Fragen zusammengestellt und veröffentlichen hiermit unsere Antworten. Wichtige Fragen & Antworten

Forum zum Bürgergeld

Sie sind nicht allein!
"Ratschläge & Meinungen" austauschen ist das Motto unseres Forums. Hier hast Du die Möglichkeit Dich kostenlos anzumelden und mit über 20.000 Forenteilnehmer zu diskutieren sowie wichtige Fragen zum Bürgergeld zu stellen.

Hier geht es zum Bürgergeld-Forum!

Selbstverständnis

Von der Arbeitsmarktreform sind Millionen von Menschen betroffen. Vieles ist im SGB II unklar und auf die individuellen Bedarfe des Einzelnen zu pauschal ausgelegt. Laut einiger Erhebungen, sollen nur rund 50 Prozent aller Bescheide der Jobcenter mindestens teilweise falsch und rechtswidrig sein. Das bedeutet für die Menschen oft tatsächliche Beschneidungen in Grundrechten und Ansprüchen.



Diese Plattform will daher denen eine Stimme geben, die kein Gehör finden, weil sie keine gesellschaftliche Lobby besitzen. Bezieher von Bürgergeld (ehemals Hartz IV) werden nicht selten als "dumm" oder "faul" abgestempelt. Es reicht nicht, dass Leistungsberechtigte mit den täglichen Einschränkungen zu kämpfen haben, es sind auch die täglichen Anfeindungen in den Jobcentern, in der Schule, in der Familie oder auf der Straße. Neben aktuellen Informationen zur Rechtssprechung konzentrieren wir uns auch auf Einzelfälle, die zum Teil skandalös sind. Wir decken auf und helfen damit den Betroffenen. Denn wenn eine Öffentlichkeit hergestellt wurde, müssen die Jobcenter agieren. Sie bekommen dadurch Druck. Lesen Sie mehr darüber in unserem redaktionellem Leitfaden!

Weiteres

Regelleistungen 2026 auf einen Blick

Wir haben Ihnen eine detaillierte Liste mit allen Regelleistungen erstellt, um Ihnen einen Einblick in die Bürgergeld-Regelleistungen zu geben.

Forum zum ALG II

Sie sind nicht allein!
"Ratschläge & Meinungen" austauschen ist das Motto unseres Forums. Sie haben die Möglichkeit, sich kostenlos anzumelden und mit über 20.000 Forenteilnehmern zu diskutieren, sowei wichtige Fragen zum Arbeitslosengeld zu erörtern.

Wichtige Fragen & Antworten zum Bürgergeld

Täglich erreichen uns zahlreiche Emails mit wiederkehrenden Fragen. Noch immer herrscht eine große Verunsicherung gegenüber den zahlreichen Sozialgesetzen und deren Auswirkungen im Alltag. Wir haben einige dieser Fragen für Sie zusammengestellt und veröffentlichen hiermit unsere Antworten.

News

EM-Rente nach 16 Jahren gestrichen: Auch Dauerrenten nicht sicher

Beitragsbild von: EM-Rente nach 16 Jahren gestrichen: Auch Dauerrenten nicht sicher

28. September 2026

Eine unbefristete Erwerbsminderungsrente vermittelt finanzielle Sicherheit, garantiert die Zahlung aber nicht für das gesamte weitere Leben. Bessert sich der Gesundheitszustand nachweisbar, darf die Deutsche Rentenversicherung die Bewilligung für die Zukunft aufheben. Das zeigt eine Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg. Der Kläger bezog seit Januar 2003 eine volle Erwerbsminderungsrente, die ihm seit 2007 unbefristet gewährt wurde. Im Juni 2019 hob die Rentenversicherung die Bewilligung mit Ablauf des 30. Juni 2019 auf. Das Landessozialgericht hielt den Entzug in seinem Urteil vom 27. Januar 2026, Az. L 13 R 3210/23, für rechtmäßig. Die Entscheidung ist für langjährige Bestandsrentner bedeutsam. Eine bloße Vermutung, einzelne Freizeitfotos oder eine abweichende Bewertung unveränderter Befunde reichen für einen Rentenentzug allerdings nicht aus. Aus der befristeten Rente wurde 2007 eine Dauerrente Der 1963 geborene Kläger erhielt die volle Erwerbsminderungsrente zunächst ab Januar 2003. Nach mehreren Verlängerungen bewilligte die Rentenversicherung die Leistung im August 2007 auf unbestimmte Zeit. Grundlage waren damals erhebliche gesundheitliche Einschränkungen. Die Ärzte gingen davon aus, dass der Mann auch leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr mindestens drei Stunden täglich ausüben konnte. Nach einem Verkehrsunfall im Jahr 2017 erhielt die Rentenversicherung Informationen Dritter und Fotos, die Zweifel am fortbestehenden Leistungsvermögen auslösten. Daraufhin ließ sie den Gesundheitszustand des Rentners erneut untersuchen. Warum eine unbefristete EM-Rente überprüft werden darf „Unbefristet“ bedeutet zunächst nur, dass die Bewilligung kein festgelegtes Ablaufdatum enthält. Die Rente läuft grundsätzlich bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze, sofern die Voraussetzungen weiterhin vorliegen. Nach Paragraf 102 SGB VI werden Erwerbsminderungsrenten in vielen Fällen zunächst befristet gezahlt. Eine unbefristete Bewilligung kommt in Betracht, wenn eine Besserung aus medizinischer Sicht unwahrscheinlich erscheint. Diese Prognose ist keine Garantie, dass der Gesundheitszustand unverändert bleiben wird. Auch eine unbefristete Erwerbsminderungsrente kann deshalb später überprüft werden. Ändern sich die tatsächlichen Verhältnisse erheblich, kann die Rentenversicherung einen früher rechtmäßigen Bescheid nach Paragraf 48 SGB X für die Zukunft aufheben. Eine solche Änderung kann insbesondere in einer erheblichen gesundheitlichen Besserung bestehen. Die Rentenversicherung muss eine nachweisbare Veränderung belegen Für einen Rentenentzug genügt es nicht, dass ein neuer Gutachter dieselben Beschwerden lediglich anders beurteilt. Die Rentenversicherung muss zeigen, dass sich der Gesundheitszustand oder das daraus folgende Leistungsvermögen seit der letzten verbindlichen Entscheidung tatsächlich verbessert hat. Verglichen werden die medizinischen Verhältnisse zum Zeitpunkt der früheren Bewilligung mit den Verhältnissen beim Erlass des Entziehungsbescheids. Im behandelten Fall waren damit vor allem die Befunde aus dem Jahr 2007 und die Untersuchungsergebnisse aus dem Jahr 2019 gegenüberzustellen. Bleibt nach der Beweisaufnahme unklar, ob eine wirkliche Besserung eingetreten ist, geht diese Unsicherheit grundsätzlich zulasten der Rentenversicherung. Sie trägt die objektive Beweislast für die Voraussetzungen des Entzugs. Davon zu unterscheiden ist der Fall, dass bereits die ursprüngliche Bewilligung rechtswidrig gewesen sein soll. Dann richtet sich die Rücknahme regelmäßig nach Paragraf 45 SGB X, der andere Anforderungen und Vorschriften zum Vertrauensschutz enthält. Diese Stundengrenzen gelten bei der EM-Rente Die medizinische Beurteilung richtet sich nicht allein nach Diagnosen. Ausschlaggebend ist, wie lange die betroffene Person unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch arbeiten kann. Tägliches Leistungsvermögen Rentenrechtliche Einordnung Weniger als drei Stunden Regelmäßig volle Erwerbsminderung Drei bis unter sechs Stunden Regelmäßig teilweise Erwerbsminderung Mindestens sechs Stunden Im Regelfall keine medizinisch begründete Erwerbsminderung Die Einteilung folgt Paragraf 43 SGB VI. Zusätzlich müssen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein. Warum das Sozialgericht den Rentenentzug zunächst aufhob Der Rentner wehrte sich gegen die Aufhebung. Er machte geltend, sein Gesundheitszustand habe sich nicht verbessert und seine Beschwerden würden weiterhin eine regelmäßige Erwerbstätigkeit verhindern. Auch sein anerkannter Grad der Behinderung und der bestehende Pflegegrad wurden in das Verfahren eingebracht. Ein vom Sozialgericht beauftragter Sachverständiger kam zu dem Ergebnis, der Mann könne weiterhin weniger als drei Stunden täglich arbeiten. Das Sozialgericht Freiburg folgte dieser Einschätzung und hob den Entziehungsbescheid im September 2023 auf. Die Rentenversicherung legte dagegen Berufung ein. Warum das Landessozialgericht anders entschied Das Landessozialgericht wertete die früheren Befunde, die späteren Behandlungsunterlagen und die verschiedenen Gutachten erneut aus. Nach Auffassung des Gerichts waren die bei der unbefristeten Bewilligung festgestellten schweren Beeinträchtigungen im Jahr 2019 nicht mehr in vergleichbarer Ausprägung vorhanden. Die Richter hielten das Gutachten aus dem ersten Verfahren nicht für überzeugend. Die dort angenommene zeitliche Einschränkung sei nicht ausreichend durch objektive Funktionsbefunde erklärt worden und habe sich zu stark auf die Angaben des Klägers gestützt. Auch bildgebende Untersuchungen erklärten nach Einschätzung des Gerichts das geschilderte Ausmaß der Beschwerden nicht. Für die behauptete Notwendigkeit einer dauerhaften Rollstuhlnutzung sah der Senat ebenfalls keine ausreichende medizinische Grundlage. Das Gericht gelangte deshalb zu dem Ergebnis, dass der Kläger wieder mindestens sechs Stunden täglich leichte Tätigkeiten ausüben konnte. Die erforderliche gesundheitliche Besserung war nach Ansicht des Senats mit der notwendigen hohen Gewissheit bewiesen. Das Landessozialgericht hob die Entscheidung des Sozialgerichts auf und wies die Klage des Rentners ab. Die Revision zum Bundessozialgericht ließ es nicht zu. Freizeitfotos waren nicht der entscheidende Beweis Die im Verwaltungsverfahren bekannt gewordenen Fotos waren für die Entscheidung des Landessozialgerichts nicht ausschlaggebend. Ihre Entstehungszeit ließ sich nicht zuverlässig klären, sodass sie dem entscheidenden Zeitraum nicht sicher zugeordnet werden konnten. Ein Foto von einer Reise, Feier oder Freizeitaktivität beweist ohnehin nicht automatisch ein mindestens sechsstündiges Leistungsvermögen. Solche Aufnahmen können eine Überprüfung auslösen, müssen aber gemeinsam mit medizinischen Befunden und den konkreten Anforderungen einer regelmäßigen Beschäftigung bewertet werden. Pflegegrad und GdB verhindern den Rentenentzug nicht Ein anerkannter Grad der Behinderung beantwortet eine andere Rechtsfrage als die Erwerbsminderungsrente. Der GdB beschreibt die Auswirkungen gesundheitlicher Beeinträchtigungen auf die gesellschaftliche Teilhabe, nicht unmittelbar die tägliche Arbeitsfähigkeit. Auch der Pflegegrad richtet sich danach, wie selbstständig ein Mensch seinen Alltag bewältigen kann. Deshalb führen weder ein hoher GdB noch ein Pflegegrad automatisch zu einem Anspruch auf Erwerbsminderungsrente. Beide Feststellungen können wichtige Hinweise auf bestehende Einschränkungen liefern. Die Rentenversicherung und die Sozialgerichte müssen dennoch eigenständig prüfen, wie viele Stunden eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch möglich ist. Auch nach zehn Jahren besteht kein vollständiger Bestandsschutz Die lange Dauer einer Rentenzahlung schützt nicht grundsätzlich vor einer späteren Aufhebung. Im entschiedenen Fall war die Rente insgesamt rund 16 Jahre und davon fast zwölf Jahre unbefristet bewilligt, als die Rentenversicherung den Entziehungsbescheid erließ. Die häufig genannte Zehnjahresfrist betrifft bestimmte Fallgestaltungen bei der Rücknahme bereits ursprünglich rechtswidriger Bescheide. Sie verhindert keine Aufhebung für die Zukunft, wenn sich die gesundheitlichen Verhältnisse später nachweisbar ändern. Eine rückwirkende Aufhebung und die Rückforderung bereits gezahlter Beträge unterliegen weiteren Voraussetzungen und Fristen. Die Entscheidung des Landessozialgerichts lässt sich deshalb nicht ohne Weiteres auf jeden Rückforderungsfall übertragen. Worauf Bestandsrentner bei einer Überprüfung achten sollten Vor einer geplanten Rentenentziehung muss die Rentenversicherung dem Betroffenen regelmäßig Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Spätestens bei einer solchen Anhörung sollte geprüft werden, auf welche Befunde, Gutachten und sonstigen Informationen sich die Behörde stützt. Betroffene können nach Paragraf 25 SGB X Akteneinsicht beantragen. Dadurch lässt sich feststellen, ob frühere und aktuelle Befunde zutreffend miteinander verglichen wurden. Ärztliche Unterlagen sollten nicht nur Diagnosen aufzählen. Hilfreich sind konkrete Angaben zur Belastbarkeit, zum Pausenbedarf, zur Wegefähigkeit, zu Leistungsschwankungen und zu den Folgen einer mehrstündigen Tätigkeit. Bei einer erneuten Begutachtung sollten Beschwerden vollständig, wahrheitsgemäß und anhand typischer Alltagssituationen geschildert werden. Eine sorgfältige Vorbereitung auf das Gutachten zur Erwerbsminderungsrente kann dabei helfen, Missverständnisse zu vermeiden. Gegen den Entziehungsbescheid kann Widerspruch eingelegt werden Gegen einen Entziehungsbescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Die Frist ergibt sich aus Paragraf 84 SGG. Der Widerspruch gegen die Entziehung einer laufenden Sozialleistung hat zunächst grundsätzlich aufschiebende Wirkung, sofern keine sofortige Vollziehung angeordnet wird. Das folgt aus Paragraf 86a SGG. Auch im entschiedenen Fall zahlte die Rentenversicherung die Leistung während des Widerspruchsverfahrens zunächst weiter. Daraus lässt sich jedoch keine Garantie für jeden Einzelfall ableiten. Wird der Widerspruch zurückgewiesen und anschließend Klage erhoben, besteht bei der Entziehung einer laufenden Sozialversicherungsleistung grundsätzlich keine automatische aufschiebende Wirkung mehr. Betroffene können dann nach Paragraf 86b SGG gerichtlichen Eilrechtsschutz beantragen. Fragen und Antworten zur unbefristeten Erwerbsminderungsrente Darf die Rentenversicherung eine unbefristete EM-Rente erneut überprüfen? Ja. Die unbefristete Bewilligung schließt spätere medizinische Überprüfungen nicht aus, wenn Anhaltspunkte für eine Veränderung des Gesundheitszustands bestehen. Muss der Rentner wieder vollständig gesund sein? Nein. Für eine Aufhebung kann es ausreichen, dass sich das Leistungsvermögen so weit verbessert hat, dass die Voraussetzungen für die bisherige Erwerbsminderungsrente nicht mehr erfüllt sind. Reicht eine neue medizinische Einschätzung für den Rentenentzug? Eine lediglich abweichende Bewertung unveränderter Befunde reicht grundsätzlich nicht. Die Rentenversicherung muss eine tatsächliche Veränderung gegenüber der früheren Bewilligung nachweisen. Können Freizeitfotos den Verlust der EM-Rente verursachen? Fotos können Anlass für weitere Ermittlungen sein. Für sich allein belegen sie in der Regel nicht, dass eine Person regelmäßig unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeiten kann. Schützen ein Pflegegrad oder ein hoher GdB vor der Entziehung? Nein. Pflegegrad, Grad der Behinderung und Erwerbsminderung werden nach unterschiedlichen gesetzlichen Voraussetzungen beurteilt. Ist eine unbefristete EM-Rente nach zehn Jahren sicher? Eine allgemeine Zehnjahresgrenze für die Aufhebung wegen einer späteren gesundheitlichen Besserung gibt es nicht. Auch eine seit längerer Zeit gezahlte Rente kann für die Zukunft entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Paragrafen 48 SGB X erfüllt sind. Welche Frist gilt für den Widerspruch? Der Widerspruch muss grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids bei der Rentenversicherung eingehen. Bei drohender Zahlungseinstellung sollte zusätzlich geprüft werden, ob gerichtlicher Eilrechtsschutz erforderlich ist.

Aktuelle Urteile zum Bürgergeld, Grundsicherung, Sozialhilfe und Rente

Die Minusrunde der Grundsicherung nach § 28a SGB XII ist laut Gerichten rechtswidrig

Beitragsbild von: Die Minusrunde der Grundsicherung nach § 28a SGB XII ist laut Gerichten rechtswidrig

28. September 2026

Seit dem 1. Januar 2025 werden Geflüchteten, die Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) beziehen, spürbar geringere Geldbeträge ausgezahlt als noch 2024. Die Bundesregierung verweist auf die Regelbedarfsstufen‑ Fortschreibungsverordnung 2025 (RBSFV 2025): Bei der turnusmäßigen Fortschreibung seien diesmal rechnerisch niedrigere Euro‑Beträge herausgekommen. Deshalb – so die amtliche Lesart – müsse das Existenzminimum von Asylsuchenden abgesenkt werden. Warum wird im Bürgergeld und in der Sozialhilfe nicht gekürzt? Für Empfängerinnen und Empfänger nach dem SGB II und SGB XII greift eine sogenannte Besitzstands‑ oder Bestandsschutzklausel. § 28a Absatz 5 SGB XII verbietet Kürzungen: Liegt die neue Berechnung unter dem Vorjahreswert, bleibt der alte Betrag in Kraft, bis eine spätere Fortschreibung wieder steigt. Deshalb gilt für das Bürgergeld 2025 das Niveau von 2024 unverändert fort. Gilt der Bestandsschutz nicht auch im AsylbLG? Der Wortlaut von § 3a Absatz 4 AsylbLG verweist ausdrücklich auf „die Veränderungsrate nach § 28a SGB XII in Verbindung mit der RBSFV“. In der Gesetzesbegründung hatte der Bundestag bereits 2014 betont, alle „Berechnungsregeln“ des § 28a müssten im AsylbLG „exakt nachvollzogen“ werden. Damit ist – jedenfalls grammatikalisch und systematisch – auch die Besitzstandsklausel des Absatzes 5 erfasst. Ggua Wie haben die Gerichte auf die Kürzung reagiert? 1. Sozialgericht Marburg (14. 02. 2025, S 16 AY 11/24 ER): stellte fest, dass § 28a Abs. 5 SGB XII unmittelbar anzuwenden ist und die Kürzung daher rechtswidrig sei. 2. Sozialgericht Halle (17. 03. 2025, S 17 AY 3/25 ER): schloss sich dieser Auffassung in einem Eilverfahren an und verpflichtete den Landkreis, die Vorjahressätze weiterzuzahlen. 3. Sozialgericht Stuttgart (25. 03. 2025, S 9 AY 4251/23): bestätigte in einem Hauptsacheurteil, dass die Nichtanwendung des Besitzschutzes gegen das Gesetz verstößt; den Klägern wurden Nachzahlungen zugesprochen. Die Richterinnen und Richter argumentieren einhellig: § 28a Abs. 5 sei eine „Berechnungsregel“, die durch den Verweis des § 3a Abs. 4 AsylbLG vollumfänglich übernommen werde. Damit sei eine Absenkung der existenzsichernden Leistungen für Asylsuchende gesetzlich ausgeschlossen. Welche Folgen hat das für Betroffene – und für die Sozialämter? Rechtlich besteht ein Anspruch darauf, dass die Beträge aus 2024 weitergewährt werden, bis eine künftige Fortschreibung wieder steigende Werte liefert. Behörden, die dennoch gekürzt haben, verstoßen gegen Bundesrecht. Betroffene können deshalb binnen eines Jahres nach Zugang ihres Bescheids Widerspruch einlegen und, falls nötig, Klage vor dem Sozialgericht erheben. Auch schon bestandskräftige Bescheide lassen sich unter Umständen mit einem Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X abgeschwächt noch korrigieren. Die ersten Eilentscheidungen zeigen, dass Gerichte bereit sind, eine vorläufige Auszahlung anzuordnen, sobald eine existenzielle Unterdeckung plausibel gemacht wird. Für die Kommunen bedeutet dies nicht nur erhebliche Rückstellungen für mögliche Nachzahlungen. Es droht auch ein Flickenteppich divergierender Verwaltungs‑ und Gerichtspraxis, solange keine höchstrichterliche Klärung vorliegt. Einige Behörden haben die Kürzung bereits ausgesetzt, andere warten auf eine Revision durch die Landessozialgerichte. Könnte der Gesetzgeber die Lücke nachträglich schließen? Technisch wäre eine Klarstellung im AsylbLG möglich, die den Besitzstandsschutz ausdrücklich ausschließt. Ein solcher Schritt hätte jedoch verfassungsrechtliche Fallstricke: Das Bundesverfassungsgericht verlangt, dass das physische und soziokulturelle Existenzminimum „realitätsgerecht“ gedeckt wird. Ob eine pauschale Leistungskürzung bei ohnehin knapp bemessenen AsylbLG‑Sätzen diesem Maßstab genügte, ist zweifelhaft – zumal die Bundesregierung selbst für Bürgergeld‑Beziehende eine Erhöhung als erforderlich ansah. Ggua Wie geht es jetzt weiter? Die betroffenen Sozialgerichte haben den Ball faktisch an die Landes‑ und Bundesbehörden zurückgespielt. Widersprüche und Eilverfahren werden die Instanzen in den kommenden Monaten beschäftigen. Sollte ein Landessozialgericht die Rechtsauffassung der ersten Instanz bestätigen, ist mit einer Sprungrevision zum Bundessozialgericht zu rechnen. Experten wie der Rechtsanwalt Sven Adam aus Göttingen gehen davon aus, dass die Bundesregierung spätestens dann reagieren muss – sei es durch eine Anpassung der Verordnung, eine Gesetzesänderung oder die Anerkennung der Besitzstandsklausel. Bis dahin gilt: Wer ab 1. Januar 2025 gekürzte AsylbLG‑Beträge erhält, sollte die Bescheide genau prüfen lassen. Der Anspruch auf das Existenzminimum endet nicht an der Unterkunftstür – auch nicht in einer „Minusrunde“.

News

Pflegegrad 4 oder 5: Dann ist Reha zu Hause möglich

Beitragsbild von: Pflegegrad 4 oder 5: Dann ist Reha zu Hause möglich

28. September 2026

Eine Rehaklinik kann Ihre Pflege nicht sicherstellen? Das bedeutet nicht, dass Sie keine Rehabilitation erhalten. Für Menschen mit hohem Assistenzbedarf kommt eine mobile Reha infrage: Das Behandlungsteam kommt in die Wohnung oder ins Pflegeheim.Entscheidend sind der medizinische Bedarf, erreichbare Ziele und eine gesicherte Versorgung vor Ort. Rehabilitation bei hohem Pflegebedarf Der Gemeinsame Bundesausschuss nennt den Fall, dass eine Reha-Einrichtung den benötigten Assistenz- oder Pflegebedarf nicht abdeckt. Dann kann die mobile ambulante Rehabilitation helfen. Ein Schwerbehindertenausweis oder ein hoher Pflegegrad begründet noch keinen Anspruch auf diese Behandlung. Es kommt darauf an, welche Einschränkungen bestehen und warum die Behandlung im vertrauten Umfeld medizinisch erforderlich ist. Hinweise zur Dokumentation des Hilfebedarfs finden Sie auch im Beitrag über einen zu niedrigen Pflegegrad trotz Schwerbehinderung. Fiktives Beispiel: Magnus braucht seine vertraute Unterstützung Magnus ist 51 Jahre alt und lebt in Weiden in der Oberpfalz. Seit einer Hirnschädigung hat er eine spastische Lähmung aller vier Gliedmaßen sowie Sprech- und Schluckstörungen. Er nutzt einen Rollstuhl und kommuniziert über eine elektronische Hilfe. Nach einer Lungenentzündung sitzt er schlechter, ermüdet schneller und kann beim Umsetzen kaum noch mithelfen. Seine Wohnung verfügt über einen Deckenlifter, ein angepasstes Pflegebett und ein barrierefreies Bad. Ein eingespieltes Assistenzteam kennt seine Signale und unterstützt ihn gemeinsam mit dem Pflegedienst. Eine angefragte Rehaklinik erklärt, dass sie die Unterstützung nicht abdecken kann. Magnus’ Ärztin prüft deshalb eine mobile neurologische Rehabilitation. Als Ziele benennt sie stabileres Sitzen im eigenen Rollstuhl, mehr Beteiligung beim Transfer und einen sichereren Umgang mit der Schluckstörung. Sie erläutert, warum die vertrauten Hilfsmittel und Bezugspersonen seine Mitarbeit ermöglichen. Ob Magnus diese Reha tatsächlich erhält, hängt auch davon ab, ob ein  mobiler Dienst seinen Wohnort versorgt. Mobile Reha ist mehr als Krankengymnastik zu Hause Bei der mobilen Rehabilitation arbeiten mehrere Berufsgruppen nach einem Behandlungsplan zusammen. Je nach Bedarf gehören dazu zum Beispiel ärztliche Behandlung, Physiotherapie, Ergotherapie und Sprach- oder Schlucktherapie. Einzelne therapeutische Besuche sind noch keine mobile Reha. Das Team übt mit Ihnen an Ihrem Bett, mit Ihrem Rollstuhl und unter Ihren tatsächlichen Wohnbedingungen. Angehörige und Assistenzkräfte können lernen, wie sie die erreichten Fähigkeiten im Tagesablauf unterstützen. Welche Voraussetzungen Sie erfüllen müssen Sie müssen Rehabilitation benötigen und unter den vorgesehenen Bedingungen daran mitwirken können. Hinzu kommen realistische Alltagsziele und eine begründete Aussicht auf einen Rehabilitationserfolg. Vollständige Selbstständigkeit ist dafür kein notwendiges Ziel: Auch weniger Einschränkungen oder das Verhindern einer absehbaren Verschlechterung können relevant sein. Zu Hause müssen die Behandlungen möglich und die Versorgung einschließlich der Pflege gesichert sein. Das mobile Team ersetzt keine durchgehende Assistenz und keinen Pflegedienst. Auch darf die Planung Angehörige nicht mit Aufgaben überfordern, die sie nicht übernehmen können. Reha zuhause möglich / Keine Reha zuhause Die Gegenüberstellung zeigt typische Voraussetzungen und Hindernisse. Reha zuhause möglich Keine Reha zuhause Die übliche Einrichtung kann den hohen Assistenzbedarf nicht decken; im Wohnumfeld gelingt die notwendige Unterstützung. Auch zu Hause fehlen unverzichtbare Pflege oder Assistenz und diese Lücke lässt sich aktuell nicht schließen. Die vertraute Umgebung ermöglicht eine erfolgversprechende Behandlung mit konkreten Alltagszielen. Der Wunsch, zu Hause zu bleiben, ersetzt keine medizinische Begründung für mobile Rehabilitation. Die Person kann mit angepasster Unterstützung an den Therapien teilnehmen. Der aktuelle Zustand lässt eine Teilnahme auch mit Unterstützung nicht zu. Die notwendigen Maßnahmen lassen sich in der Wohnung oder im Pflegeheim durchführen. Die erforderliche Behandlung oder Überwachung lässt sich dort nicht sicher gewährleisten. Ein fachlich geeigneter mobiler Reha-Dienst versorgt den Wohnort. Es fehlt ein passendes regionales Angebot; die Durchführung ist deshalb derzeit nicht gesichert. So begründen Sie die Behandlung im vertrauten Umfeld Lassen Sie Ihre Ärztin oder Ihren Arzt beschreiben, welche Fähigkeiten sich verschlechtert haben, welche Verbesserungen erreichbar erscheinen und warum gewöhnliche Angebote nicht passen. Welche Unterstützung brauchen Sie bei Transfers, Kommunikation, Nahrungsaufnahme und während der Therapie? Ergänzen Sie Befundberichte durch Angaben des Pflegedienstes oder der Assistenz. Auch eine schriftliche Erklärung der angefragten Klinik kann nützen, wenn sie konkret benennt, welche Versorgung sie nicht leisten kann. Beschreiben Sie zugleich, wie diese Unterstützung zu Hause gelingt und welche Hilfsmittel bereitstehen. Wer die Reha verordnet und bezahlt Besprechen Sie den Bedarf zuerst mit Ihrer behandelnden Arztpraxis. Für eine Reha der gesetzlichen Krankenversicherung braucht es grundsätzlich eine Verordnung und die Genehmigung der Krankenkasse. Bei pflegebedürftigen Menschen ist häufig die Krankenversicherung zuständig; je nach Rehabilitationsziel und Ursache können andere Träger zuständig sein. Ein Pflegegrad macht die Pflegekasse nicht zwangsläufig zum Kostenträger. Nach einem Krankenhausaufenthalt sollten Sie den Sozialdienst frühzeitig einbeziehen. Er kann die Anschlussversorgung mit vorbereiten. Welche Fragen dabei für Pflegeleistungen wichtig werden, erläutert der Beitrag Pflegegrad nach Krankenhaus und Reha. Nicht jedes mobile Angebot passt zu jeder Behinderung Mobile Rehabilitation umfasst geriatrische und krankheitsspezifische Angebote. Fragen Sie Ihre Krankenkasse nach einem Vertragspartner, der sowohl Ihren Wohnort als auch Ihr Krankheitsbild und Ihren Bedarf abdeckt. Ein fehlender Dienst beweist allerdings keine fehlende Rehabilitationsfähigkeit. Lassen Sie klären, welche andere geeignete Versorgung infrage kommt, wenn die medizinisch sinnvolle mobile Reha nicht angeboten wird. Bei Ablehnung: Den konkreten Grund angreifen Lehnt die Krankenkasse Ihren Antrag ab, können Sie grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids Widerspruch einlegen. Beachten Sie die Rechtsbehelfsbelehrung und reichen Sie den Widerspruch nachweisbar in zulässiger Form ein, etwa schriftlich. Die ausführliche medizinische Begründung können Sie nachreichen. Bei angeblich fehlender Rehabilitationsfähigkeit sollte die ärztliche Stellungnahme erklären, welche Mitarbeit mit vertrauter Unterstützung möglich ist. Verweist die Kasse auf eine Klinik, sollten Sie konkret darlegen, weshalb deren Versorgungsangebot Ihren Bedarf nicht deckt. Fehlende regionale Kapazitäten sind wiederum ein anderes Problem als fehlende medizinische Voraussetzungen. FAQ: Mobile Reha bei Schwerbehinderung und Pflegebedarf Kann das Team auch ins Pflegeheim kommen? Ja, mobile Rehabilitation kann auch im Pflegeheim stattfinden. Die medizinischen Voraussetzungen müssen vorliegen und ein geeigneter Dienst muss die Einrichtung versorgen können. Reicht Pflegegrad 4 oder 5 für eine Bewilligung? Nein. Der Pflegegrad ersetzt weder die Prüfung des Rehabilitationsbedarfs noch die Begründung, warum die mobile Form geeignet ist. Müssen Angehörige die laufende Pflege übernehmen? Nein, die Versorgung kann auch durch professionelle Dienste gesichert sein. Entscheidend ist, dass notwendige Hilfe verlässlich zur Verfügung steht und die Beteiligten die Therapie sinnvoll unterstützen können. Quellen Bundesministerium für Gesundheit: Rehabilitation und Hilfen zu Hause Gemeinsamer Bundesausschuss: Medizinische Rehabilitation GKV-Spitzenverband: Gemeinsame Empfehlungen zur mobilen Rehabilitation vom 1. Juni 2021 GKV-Spitzenverband: Informationen zur medizinischen Rehabilitation Sozialgerichtsgesetz: § 84 – Widerspruchsfrist und Form Verband der Ersatzkassen: Mobile Rehabilitation, Stand 20. März 2026

News

Pflegegeld: 350 Euro Strafe nach Antrag auf Pflegegrad

Beitragsbild von: Pflegegeld: 350 Euro Strafe nach Antrag auf Pflegegrad

28. September 2026

Wer nach einem Antrag auf einen Pflegegrad plötzlich von „350 Euro Strafzahlung“ hört, denkt schnell an eine Gebühr, eine Sanktion oder daran, dass man etwas falsch gemacht haben könnte. In der Praxis steckt hinter solchen Beträgen jedoch meist keine Strafe für Antragstellende, sondern das Gegenteil: eine gesetzlich vorgesehene Pauschale, die die Pflegekasse zahlen muss, wenn sie für die Entscheidung über den Pflegegrad zu lange braucht. Aus 70 Euro pro angefangener Woche Verzögerung kann rechnerisch sehr schnell eine Summe wie 350 Euro werden. Trotzdem bleibt die Situation für Betroffene oft unerquicklich. Denn Verzögerungen bedeuten nicht nur Papierkram, sondern in vielen Fällen fehlende Unterstützung in einer Phase, in der Hilfe dringend gebraucht wird. Genau deshalb lohnt ein genauer Blick darauf, was das Gesetz verlangt, wer wofür verantwortlich ist und welche Ansprüche realistisch sind, wenn es hakt. Der normale Ablauf: Antrag, Begutachtung, Bescheid Der Weg zum Pflegegrad beginnt mit dem Antrag bei der Pflegekasse. Danach beauftragt die Pflegekasse den Medizinischen Dienst mit der Begutachtung in der gesetzlichen Krankenversicherung; bei privat Versicherten übernimmt das in der Regel Medicproof. Der Medizinische Dienst vereinbart einen Termin, führt die Begutachtung durch und erstellt ein Gutachten. Auf dieser Grundlage erlässt die Pflegekasse den Bescheid, also die Entscheidung, ob ein Pflegegrad vorliegt und welcher. Für Betroffene wirkt das oft wie ein einheitlicher Prozess „aus einer Hand“. Rechtlich bleibt aber entscheidend: Vertragspartnerin und Adressatin des Anspruchs ist die Pflegekasse. Sie muss das Verfahren organisieren und am Ende fristgerecht entscheiden. Die Fristen: Wie schnell muss die Pflegekasse entscheiden? Für Anträge auf Pflegeleistungen gilt grundsätzlich eine gesetzliche Bearbeitungsfrist von 25 Arbeitstagen. Innerhalb dieses Zeitraums muss die Pflegekasse die Entscheidung schriftlich mitteilen. Es gibt besondere Eilkonstellationen, etwa bei Versorgungslücken nach Krankenhausaufenthalten oder in palliativ geprägten Situationen, in denen die Begutachtung deutlich schneller erfolgen muss. Wichtig ist dabei der Begriff „Arbeitstage“. Gemeint sind Werktage von Montag bis Freitag, ohne gesetzliche Feiertage. Das ist für die Fristberechnung relevant, weil sich die gefühlte Wartezeit im Kalender schnell länger anfühlt als 25 Arbeitstage. Ein Beispiel aus der Praxis Frau H., 78, lebt allein in Hannover. Nach einem Sturz im Bad kann sie sich nur noch mit Mühe waschen, anziehen und ihre Medikamente richtig einnehmen. Ihre Tochter stellt am 3. Februar 2026 bei der Pflegekasse den Antrag auf einen Pflegegrad und bittet um eine zügige Begutachtung, weil die Mutter seitdem täglich Unterstützung braucht. In den ersten Wochen organisiert die Familie die Hilfe selbst und bezahlt vorübergehend einen ambulanten Dienst für einzelne Einsätze, damit morgens jemand beim Waschen und Anziehen hilft. Der Termin zur Begutachtung durch den Medizinischen Dienst wird erst für den 4. März 2026 angeboten. Die Begutachtung findet statt, aber der Bescheid der Pflegekasse kommt nicht innerhalb der gesetzlichen Bearbeitungsfrist, sondern erst am 17. April 2026. Im Schreiben steht, dass Pflegegrad 2 anerkannt wird und dass die Leistungen ab dem Tag der Antragstellung gelten. Zusätzlich weist die Pflegekasse eine Zahlung aus, weil die Entscheidung verspätet ergangen ist: Für fünf angefangene Wochen über der Frist werden 70 Euro pro Woche angesetzt, zusammen 350 Euro. Die Tochter hatte zunächst befürchtet, das sei eine Art Gebühr für den Antrag oder eine Sanktion wegen fehlender Unterlagen. Tatsächlich handelt es sich um die gesetzliche Pauschale, die der pflegebedürftigen Person zusteht, wenn die Pflegekasse die Fristen reißt. Die Familie nutzt die Nachzahlung, um einen Teil der zwischenzeitlich angefallenen Kosten abzufedern. Schmerzensgeld spielt in diesem Fall keine Rolle, weil es sich zwar um eine belastende Verzögerung handelt, aber nicht automatisch um eine rechtswidrige Verletzung, die einen immateriellen Anspruch auslöst. Warum genau 350 Euro? Die 70-Euro-Pauschale bei Fristüberschreitung Wenn die Pflegekasse die gesetzliche Frist überschreitet, sieht das Pflegeversicherungsrecht eine Pauschale vor: 70 Euro für jede angefangene Woche der Fristüberschreitung. Das ist keine Strafe, die Antragstellende zahlen, sondern eine Zahlung an die pflegebedürftige Person. Aus fünf angefangenen Wochen Verzögerung können so 350 Euro werden. In der Alltagssprache wird diese Pauschale häufig als „Strafe“ bezeichnet, weil sie die Kasse finanziell trifft. Juristisch ist sie eher eine Ausgleichszahlung, die Druck erzeugen soll, damit Entscheidungen nicht liegen bleiben. Die Pauschale wird allerdings nicht in jeder Konstellation fällig. Das Gesetz kennt Ausnahmen, etwa wenn die Pflegekasse die Verzögerung nicht zu vertreten hat oder bestimmte stationäre Versorgungsbedingungen vorliegen. Ob eine Ausnahme greift, hängt vom Einzelfall ab, und genau dort beginnen viele Streitigkeiten. Pflegekasse oder Medizinischer Dienst: Wer trägt die Verantwortung bei Verzögerungen? Betroffene erleben Verzögerungen oft als „Pingpong“: Die Pflegekasse verweist auf den Medizinischen Dienst, der Medizinische Dienst verweist auf Terminlagen oder fehlende Unterlagen. Für die Ansprüche aus dem Antrag ist jedoch die Pflegekasse die maßgebliche Stelle, weil sie entscheiden muss und weil sich die gesetzlichen Fristen auf ihre Entscheidung beziehen. Dass sie für die Begutachtung den Medizinischen Dienst einschaltet, entlastet sie nicht automatisch. Gleichzeitig spielt der Medizinische Dienst im praktischen Ablauf eine große Rolle. Wenn Termine sehr spät angeboten werden oder Gutachten lange dauern, ist der Engpass dort spürbar. Für Betroffene ist deshalb sinnvoll, die Pflegekasse schriftlich an die Frist zu erinnern und gleichzeitig beim Medizinischen Dienst aktiv nach einem Termin zu fragen oder Terminverschiebungen zu vermeiden, soweit das möglich ist. Die Verantwortung für eine fristgerechte Entscheidung bleibt jedoch bei der Pflegekasse, die das Verfahren steuern und notfalls Alternativen prüfen muss. Was tun, wenn die Frist gerissen wird? Wenn absehbar wird, dass die Entscheidung nicht innerhalb der gesetzlichen Frist kommt, sollten Betroffene nicht nur telefonieren, sondern auch schriftlich dokumentieren. In der Praxis geht es dabei weniger um Formalismus als um Beweisbarkeit. Wer später eine Ausgleichszahlung verlangt oder sich gegen eine angebliche „Nichtzuständigkeit“ wehren muss, steht mit einem nachvollziehbaren Zeitstrahl deutlich besser da. Verbraucherinformationen weisen darauf hin, dass die Pauschale beansprucht werden kann, wenn die Pflegekasse zu lange braucht. In der Realität zahlen manche Kassen nicht automatisch oder erst verspätet. Umso wichtiger ist, den Anspruch aktiv geltend zu machen und dabei klar auf die Fristüberschreitung abzustellen. Und wenn wirklich eine Forderung an Sie kommt: Dürfen Pflegekassen „Strafzahlungen“ verlangen? Ein Pflegegrad-Antrag selbst ist grundsätzlich kein kostenpflichtiger Antrag, der eine „Strafzahlung“ auslösen würde. Wenn tatsächlich ein Schreiben im Raum steht, das wie eine Zahlungsaufforderung an die antragstellende Person wirkt, sollte man sehr genau prüfen, worauf sich das bezieht. In bestimmten Konstellationen steckt hinter „350 Euro“ fast immer die Verzögerungspauschale, also Geld, das Ihnen zusteht, nicht umgekehrt. Sollte es dennoch eine Zahlungsforderung geben, muss sie eine Rechtsgrundlage nennen und nachvollziehbar erklären, wofür gezahlt werden soll. Gerade bei missverständlichen Formulierungen lohnt es sich, sich die Forderung schriftlich erläutern zu lassen und keine Zahlung „zur Sicherheit“ zu leisten, bevor klar ist, worum es geht. Schadensersatz oder Schmerzensgeld: Was ist realistisch? Die Frage nach Schmerzensgeld taucht immer dann auf, wenn Menschen den Eindruck haben, dass die Verzögerung nicht nur ärgerlich, sondern existenziell belastend war. Juristisch ist Schmerzensgeld jedoch an hohe Voraussetzungen gebunden. Es setzt typischerweise einen immateriellen Schaden voraus, der auf einer schuldhaften Rechtsverletzung beruht, und die Schwelle liegt deutlich höher als bei der bloßen Fristüberschreitung. Die 70-Euro-Pauschale ist gerade dafür gedacht, einen pauschalen Ausgleich zu schaffen, ohne dass Betroffene den gesamten Schaden in allen Einzelheiten nachweisen müssen. Anders kann es bei konkreten Vermögensschäden aussehen. Wenn sich beispielsweise nachweisbar zusätzliche Kosten ergeben haben, weil Leistungen wegen der Verzögerung nicht rechtzeitig einsetzen konnten, stellt sich eher die Frage nach einem finanziellen Ausgleich. In solchen Fällen kommt es auf Dokumentation, Kausalität und die Verantwortlichkeit an. Die Hürden sind trotzdem nicht niedrig, weil Behörden und Sozialleistungsträger nicht automatisch für jede Folge einer Verzögerung haften. Wer solche Ansprüche prüfen möchte, sollte sich fachkundig beraten lassen, weil es sehr stark auf Details ankommt. Was viele übersehen: Der Pflegegrad wirkt grundsätzlich ab Antrag Ein entscheidender Punkt beruhigt manche Betroffene zumindest finanziell: Wird ein Pflegegrad bewilligt, beginnt der Anspruch grundsätzlich mit dem Datum der Antragstellung. Das heißt nicht, dass alle Probleme durch die Wartezeit verschwinden, aber es kann Nachzahlungen auslösen und verhindert in vielen Fällen, dass der gesamte Zeitraum „verloren“ ist. Wenn die Begutachtung selbst das Problem ist: Termin, Hausbesuch, Alternativen Manche Verzögerungen hängen nicht am Bescheid, sondern daran, dass die Begutachtung nicht zustande kommt. Dafür kann es unterschiedliche Gründe geben, von knappen Kapazitäten bis zu Terminverschiebungen. Der Medizinische Dienst erklärt den Ablauf so, dass nach Antragstellung ein Termin zur Begutachtung vereinbart wird. Für Betroffene kann es helfen, flexibel zu sein, Unterlagen vorbereitet zu haben und eine Vertrauensperson dazuzunehmen, damit beim Termin nichts untergeht und es nicht zu Folgefragen kommt, die später Zeit kosten. Fazit: 350 Euro sind meist kein Risiko, sondern ein Anspruch – aber man muss ihn oft einfordern In den allermeisten Fällen ist eine „350-Euro-Strafzahlung“ nach einem Pflegegrad-Antrag keine Forderung gegen die Antragstellenden, sondern eine Summe, die sich aus der gesetzlichen 70-Euro-Pauschale bei Fristüberschreitung ergibt. Verantwortlich für die fristgerechte Entscheidung ist die Pflegekasse, auch wenn sie den Medizinischen Dienst einschaltet. Wer lange wartet, sollte die Verzögerung nicht nur hinnehmen, sondern sauber dokumentieren und die Ausgleichszahlung aktiv geltend machen. Schmerzensgeld ist dagegen in der Regel kein naheliegender Weg, weil die rechtlichen Hürden hoch sind. Wenn durch die Verzögerung messbare finanzielle Schäden entstanden sind, kann eine Prüfung im Einzelfall sinnvoll sein, bleibt aber anspruchsvoll. Für Betroffene zählt am Ende vor allem, dass der Pflegegrad-Antrag zügig bearbeitet wird, und dass die Rechte aus den Fristen nicht nur auf dem Papier stehen. Quellen Verbraucherzentrale: „Fristen bei der Pflegekasse: So schnell muss die Versicherung reagieren“ (Stand 23.02.2026). Bundesgesundheitsministerium: „Begutachtungsfristen“ (Begriffe A–Z). Sozialgesetzbuch: § 18c SGB XI „Entscheidung über den Antrag, Fristen“.

News

Wohngeld und Heizkosten: Diese Unterstützungen sollen ab 2027 wegfallen

Beitragsbild von: Wohngeld und Heizkosten: Diese Unterstützungen sollen ab 2027 wegfallen

28. September 2026

Wenn im Herbst die Heizungen wieder anlaufen, wird für viele Haushalte jeder Euro Unterstützung wichtig. Ausgerechnet bei der Entlastung für Heizkosten will die Bundesregierung jedoch kürzen: Die dauerhafte Heizkostenkomponente beim Wohngeld soll ab 2027 nur noch halb so hoch sein. Für Menschen mit kleiner Rente oder niedrigem Arbeitseinkommen droht damit eine zusätzliche Lücke im Monatsbudget. Was die Bundesregierung für 2027 plant Die Bundesregierung hat eine Absenkung des Wohngeldes zum 1. Januar 2027 angekündigt. Neben der Halbierung der Heizkostenkomponente sollen die für 2027 vorgesehene Fortschreibung ausgesetzt und die Berechnungsformel verändert werden. Das geht aus der Mitteilung zum Kabinettsbeschluss vom 6. Juli 2026 hervor. Damit geht es um mehr als eine technische Umstellung. Wenn weniger Wohngeld ausgezahlt wird, muss ein größerer Teil der Wohnkosten aus dem übrigen Einkommen bezahlt werden. Die Miete und die Forderung des Energieversorgers werden durch eine geänderte Berechnungsformel schließlich nicht kleiner. Wohngeld erstattet keine individuelle Heizrechnung Beim Wohngeld werden die tatsächlich gezahlten Heizkosten nicht einfach übernommen. Für Mieter ist grundsätzlich die Bruttokaltmiete entscheidend, also die Kaltmiete einschließlich der berücksichtigungsfähigen kalten Betriebskosten. Heizung und Warmwasser bleiben nach § 9 Wohngeldgesetz bei dieser Mietermittlung außen vor. Stattdessen fließt ein gesetzlich festgelegter Heizkostenbetrag in die Berechnung ein. Er richtet sich nach der Haushaltsgröße und wird zur berücksichtigungsfähigen Miete oder Belastung hinzugerechnet. Diese Systematik ergibt sich aus § 11 Wohngeldgesetz. Eine hohe Heizkostennachzahlung führt deshalb für sich genommen nicht zu entsprechend mehr Wohngeld. Auch eine Erhöhung des Heizkostenabschlags wird nicht automatisch durch eine höhere Wohngeldzahlung ausgeglichen. Gerade für Haushalte in schlecht gedämmten Wohnungen kann die pauschale Berechnung deshalb eine erhebliche Finanzierungslücke lassen. Diese dauerhaften Heizkostenbeträge sollen halbiert werden Die folgende Tabelle zeigt ausschließlich die dauerhafte Heizkostenkomponente. Die derzeitigen Beträge stehen in § 12 Absatz 6 Wohngeldgesetz, die vorgesehenen Werte im Regierungsentwurf. Es handelt sich jeweils um monatliche Rechenbeträge, nicht um gesonderte Überweisungen. Berücksichtigte Haushaltsmitglieder Dauerhafte Komponente bisher Geplant ab 2027 1 Person 96 Euro 48 Euro 2 Personen 124 Euro 62 Euro 3 Personen 148 Euro 74 Euro 4 Personen 172 Euro 86 Euro 5 Personen 196 Euro 98 Euro Je weitere Person Zusätzlich 24 Euro Zusätzlich 12 Euro Die Werte gelten für Haushalte, deren Mitglieder vollständig beim Wohngeld berücksichtigt werden. Leben auch vom Wohngeld ausgeschlossene Personen im Haushalt, sind die gesetzlichen Regeln zur anteiligen Berechnung zu beachten. Der zusätzliche CO₂-Betrag soll erhalten bleiben Die Heizkostenentlastung setzt sich aus zwei Bestandteilen zusammen: der dauerhaften Heizkostenkomponente und einem zusätzlichen Betrag wegen der CO₂-Bepreisung. Dieser zweite Bestandteil soll nach dem Entwurf unverändert bleiben. Bei einer alleinlebenden Person sind das monatlich 14,40 Euro. Dadurch würde der gesamte Heizkostenbetrag für einen Einpersonenhaushalt von 110,40 Euro auf 62,40 Euro sinken. Bei zwei berücksichtigten Personen wären es künftig 80,60 Euro statt bisher 142,60 Euro. Die Unterschiede zwischen den Bestandteilen erläutert auch der Gegen-Hartz-Beitrag „Wohngeld: Heizkosten-Zuschuss soll 2027 halbiert werden“. Warum daraus nicht automatisch halb so viel Wohngeld wird Der Heizkostenbetrag ist eine Eingangsgröße der Wohngeldberechnung. Die Behörde berücksichtigt außerdem das wohngeldrechtliche Gesamteinkommen, die Haushaltsgröße und die anrechenbaren Wohnkosten. Wie diese Faktoren zusammenwirken, erklärt der Gegen-Hartz-Ratgeber „5 Dinge, die dein Wohngeld erhöhen“. Wer bisher 300 Euro Wohngeld erhält, kann daraus deshalb keine künftige Zahlung von 150 Euro ableiten. Ebenso wenig bedeutet die Verringerung der dauerhaften Komponente bei Alleinlebenden um 48 Euro, dass die Überweisung pauschal um genau 48 Euro sinkt. Dafür muss der gesamte Anspruch neu berechnet werden. Hinzu kommt die geplante Änderung der Wohngeldformel. Eine Rechnung, die lediglich den Heizkostenbetrag austauscht, bildet deshalb nicht sämtliche Reformfolgen ab. Die Bundesregierung kündigt ausdrücklich an, dass durch die Neuregelung auch Haushalte vollständig aus dem Wohngeldbezug herausfallen werden. Laufende Bescheide sollen zunächst weitergelten Ein bestehender Wohngeldbescheid soll nicht allein wegen des Jahreswechsels automatisch gekürzt werden. Bereits bewilligtes Wohngeld soll grundsätzlich bis zum Ende des Bewilligungszeitraums weiterlaufen. Was dieser Schutz bedeutet, erläutert Gegen-Hartz im Beitrag „Laufender Wohngeld-Bescheid schützt vor Kürzung“. Der geplante Schutz ist allerdings keine Garantie für unveränderte Zahlungen bei jeder Veränderung der persönlichen Verhältnisse. Der im Entwurf vorgesehene § 42e lässt bestehende Änderungsregeln bestehen; bei einer Neuberechnung nach § 27 können für die Zeit ab Januar 2027 bereits die neuen Vorschriften greifen. Änderungen von Einkommen, Haushaltsgröße oder berücksichtigungsfähigen Wohnkosten sollten deshalb mit der Wohngeldstelle geklärt werden. Was Betroffene jetzt prüfen sollten Ein Blick auf das Ende des Bewilligungszeitraums zeigt, wann voraussichtlich die nächste reguläre Berechnung ansteht. Für die eigene Haushaltsplanung ist dieser Termin hilfreicher als die pauschale Annahme, im Januar verliere jeder sofort die Hälfte seines Wohngeldes. Der Weiterleistungsantrag sollte rechtzeitig gestellt werden, damit keine vermeidbare Zahlungslücke entsteht. Ebenso sollten die Angaben zu Einkommen und Haushaltsmitgliedern sowie mögliche Freibeträge vollständig sein. Eine aktuelle Heizkostenabrechnung bleibt für die finanzielle Planung wichtig, ersetzt aber keine Wohngeldberechnung. Wie viel Unterstützung 2027 tatsächlich bleibt, lässt sich erst anhand des dann geltenden Rechts und der persönlichen Daten verlässlich bestimmen. Praxis: Weniger Rechenbetrag, aber keine automatische Halbierung Die alleinlebende Rentnerin Hanna ist ein Beispiel: Bei ihr werden nach Anwendung der Mietobergrenze 500 Euro monatliche Miete berücksichtigt. Zusammen mit dem bisherigen Heizkostenbetrag von 110,40 Euro gehen damit 610,40 Euro als Wohnkostenbetrag in die weitere Berechnung ein. Mit dem geplanten Heizkostenbetrag von 62,40 Euro wären es bei ansonsten unveränderten Mietwerten 562,40 Euro. Die Differenz beträgt 48 Euro bei der Berechnungsgrundlage. Wie stark Hannas ausgezahltes Wohngeld sinkt, hängt zusätzlich von ihrem anrechenbaren Einkommen und der dann geltenden Formel ab. Die Beispielrechnung zeigt damit den einzelnen Heizkosteneffekt, nicht Hannas vollständigen Wohngeldanspruch für 2027. Vier Fragen und Antworten zu Wohngeld und Heizkosten Wird das gesamte Wohngeld 2027 halbiert? Nein, eine pauschale Halbierung der Wohngeldzahlung ist nicht vorgesehen. Halbiert werden soll die dauerhafte Heizkostenkomponente als Bestandteil der Berechnung. Die persönliche Auszahlung muss unter Einbeziehung aller Berechnungswerte ermittelt werden. Fällt die Unterstützung für Heizkosten vollständig weg? Nach dem Entwurf bleibt die Hälfte der dauerhaften Heizkostenkomponente erhalten. Zusätzlich soll der Betrag für die CO₂-Bepreisung weiter berücksichtigt werden. Für einen vollständig berücksichtigten Einpersonenhaushalt ergäbe sich insgesamt ein Heizkosten-Rechenbetrag von 62,40 Euro monatlich. Bekomme ich bei einer hohen Heizkostennachzahlung mehr Wohngeld? Die Nachzahlung allein erhöht das Wohngeld nicht automatisch. Die tatsächlichen Heizkosten werden nicht individuell erstattet; die Berechnung arbeitet mit gesetzlich festgelegten Pauschalen. Wird ein laufender Bescheid zum 1. Januar 2027 automatisch gekürzt? Nach der vorgesehenen Übergangsregelung grundsätzlich nicht. Bereits bewilligte Leistungen sollen bis zum Ende des Bewilligungszeitraums weiterlaufen. Gesetzliche Gründe für eine Änderung oder Aufhebung des Bescheids bleiben jedoch bestehen.

News

Rentner leben seit 3 Jahren im Wohnmobil: „Unsere Rente ist zu klein“

Beitragsbild von: Rentner leben seit 3 Jahren im Wohnmobil: „Unsere Rente ist zu klein“

28. September 2026

Ein Haus aufgeben, den Besitz verkleinern und im Wohnmobil durch Spanien reisen: Fernando und Ana haben sich im Ruhestand für diesen Weg entschieden. Seit drei Jahren leben sie in einem alten Fahrzeug und berichten, dass sie dadurch weniger Geld ausgeben. Sieben Meter Wohnmobil statt Haus und laufender Verpflichtungen Wie der spanische Sender COPE berichtet, bewohnt das Rentnerpaar einen sieben Meter langen, 27 Jahre alten Fiat Ducato Maxi. Für die weitgehend selbst ausgeführte Renovierung einschließlich Außenanstrich werden 1.631 Euro und fünf Monate Arbeit genannt. Dieser Betrag beschreibt die Renovierung, nicht den Kaufpreis des Wohnmobils. „Unsere Pension ist bescheiden“, wird Ana zitiert. Das Paar schildert den Abschied von bisherigen Verpflichtungen zugleich als Gewinn an Selbstbestimmung. Eine konkrete Rentenhöhe, eine vollständige Monatsabrechnung oder Belege für eine erzwungene Wohnungsaufgabe enthält der Bericht nicht. Eine kleine Rente wird durch weniger Ausgaben nicht größer Wer seine laufenden Kosten senkt, kann mit demselben Einkommen mehr Spielraum gewinnen. Das ist eine nachvollziehbare Haushaltsentscheidung, gerade wenn Wohnen einen großen Teil des verfügbaren Geldes verschlingt. Sie ändert allerdings nichts daran, wie viel monatlich auf dem Konto ankommt. Deshalb sollte eine solche Geschichte weder als Armutsdrama ausgeschmückt noch als allgemeines Erfolgsrezept verkauft werden. Ein selbst gewähltes Leben auf engem Raum kann glücklich machen. Aus dieser persönlichen Entscheidung folgt aber nicht, dass andere Rentner ihre finanziellen Probleme durch den Verzicht auf eine Wohnung lösen könnten. Der Unterschied liegt in den tatsächlichen Alternativen: Wer jederzeit in eine bezahlbare Wohnung zurückkehren könnte, entscheidet unter anderen Bedingungen als jemand, dessen Ersparnisse gerade für ein altes Fahrzeug reichen. Freiheit besteht auch darin, bleiben zu können. Eine angemessene Wohnung darf im Ruhestand nicht zum Luxus werden. Die Miete entfällt – das Wohnen kostet trotzdem Geld Ein Wohnmobil bündelt Unterkunft und Fortbewegung in einem einzigen Gegenstand. Dadurch können bisher getrennte Ausgaben entfallen, während neue entstehen. Eine ehrliche Rechnung vergleicht deshalb sämtliche Kosten über ein ganzes Jahr. Ein günstiger Monat auf einem preiswerten Stellplatz sagt wenig darüber aus, was ein Winter mit höherem Heizbedarf oder eine längere Werkstattphase kostet. Auch Kaufpreis, Finanzierung und ein späterer Ersatz des Fahrzeugs gehören in die Planung. Wer diese Beträge ausblendet, verwechselt niedrige laufende Zahlungen mit dauerhaft günstigem Wohnen. Kostenbereich Was günstiger werden kann Was eingeplant werden muss Unterkunft Bisherige Wohnungsmiete kann entfallen Stellplatz- oder Campinggebühren, gegebenenfalls Ersatzunterkunft Energie und Versorgung Kleinere Fläche und geringerer Verbrauch sind möglich Heizenergie, Strom, Frischwasser und Entsorgung Fortbewegung Ein zusätzliches Auto kann entbehrlich werden Kraftstoff, Versicherung, Steuer und mögliche Maut Instandhaltung Eigenleistungen können Werkstattkosten senken Reparaturen an Fahrzeug und Wohnaufbau, Reifen und Prüfungen Langfristige Absicherung Weniger Besitz kann laufende Verpflichtungen verringern Fahrzeugersatz, Rückkehr in eine Wohnung und finanzielle Reserven Die Übersicht ist keine Kostenabrechnung von Fernando und Ana. Sie zeigt, welche Posten bei einem eigenen Vergleich berücksichtigt werden sollten. Ob tatsächlich Geld übrig bleibt, hängt vom Fahrzeug, den Aufenthaltsorten, den gefahrenen Strecken und den persönlichen Bedürfnissen ab. Bei einer Panne steht auch das Zuhause in der Werkstatt Ein technischer Defekt trifft Menschen, die dauerhaft im Wohnmobil leben, doppelt. Das Fahrzeug fällt als Transportmittel aus, und möglicherweise ist zugleich die Unterkunft vorübergehend nicht nutzbar. Zur Reparaturrechnung können dann Übernachtungs- und zusätzliche Fahrtkosten kommen. Gerade bei einem älteren Fahrzeug sollte deshalb Geld für ungeplante Ausgaben verfügbar bleiben. Eine günstige Anschaffung hilft wenig, wenn anschließend jede größere Rechnung zur Krise wird. Handwerkliches Geschick kann Kosten senken, ersetzt aber weder Ersatzteile noch eine fachgerechte Reparatur sicherheitsrelevanter Bauteile. Was heute passt, muss auch bei Krankheit funktionieren Ein enger Einstieg, kleine Sanitärbereiche und begrenzte Bewegungsflächen können im Alltag beschwerlich werden. Für die persönliche Planung ist deshalb auch die Frage wichtig, wie das Leben bei vorübergehender Krankheit oder nachlassender Beweglichkeit weitergehen würde. Eine Rückkehrmöglichkeit ist Teil der finanziellen Vorsorge. Der ADAC empfiehlt für längere Wohnmobilaufenthalte unter anderem eine sorgfältige Vorbereitung, ein geeignetes Fahrzeug und die Prüfung des Versicherungsschutzes. Wer das ganze Jahr unterwegs sein möchte, sollte außerdem die Wintertauglichkeit berücksichtigen. Ein längerer Probeaufenthalt kann zeigen, ob diese Wohnform auch außerhalb der Urlaubssaison zum eigenen Alltag passt. In Deutschland sind Stellplatz und Meldeadresse getrennt zu prüfen Die Reisegeschichte aus Spanien lässt sich nicht ohne Weiteres auf Deutschland übertragen. Hier müssen sowohl die Nutzung des jeweiligen Standorts als auch die melderechtlichen Verhältnisse geklärt werden. Eine erlaubte Parkmöglichkeit bedeutet nicht automatisch, dass dort dauerhaft gewohnt werden darf. Auch die pauschale Aussage, ein mobiles Zuhause könne niemals eine Wohnung sein, greift zu kurz. § 20 Bundesmeldegesetz erkennt Wohnwagen und Wohnschiffe unter bestimmten Voraussetzungen als Wohnungen an, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden. Für ein dauerhaft abgestelltes Wohnmobil und den konkreten Standort sollte die Einordnung mit Meldebehörde und zuständiger Bauverwaltung geklärt werden. Eine reine Postadresse bei Angehörigen schafft dagegen noch keinen tatsächlichen Wohnsitz. Der ADAC warnt ausdrücklich vor fiktiven Meldeadressen. Wer dauerhaft unterwegs sein will, sollte die Zustellung wichtiger Schreiben zuverlässig organisieren und seine tatsächlichen Wohnverhältnisse korrekt angeben. Bei kleiner Rente zuerst mögliche Unterstützung prüfen Wer in Deutschland aus Geldnot über die Aufgabe seiner Wohnung nachdenkt, sollte zuvor mögliche Leistungsansprüche prüfen lassen. Unter den jeweiligen Voraussetzungen kann eine Aufstockung durch Grundsicherung im Alter infrage kommen. Ob ein Anspruch besteht, hängt unter anderem vom Alter, dem Bedarf sowie dem anrechenbaren Einkommen und Vermögen ab. Auch Wohngeld zusätzlich zur Rente kann für die bisherige Wohnung eine prüfenswerte Möglichkeit sein. Eine kleine Rente allein sagt noch nicht, welche Unterstützung im Einzelfall passt. Eine Beratung kann klären, ob sich die Wohnkosten senken lassen, bevor ein bestehendes Mietverhältnis aufgegeben wird. Lange Auslandsreisen können die Grundsicherung unterbrechen Für Bezieher deutscher Grundsicherung im Alter hat ein monatelanger Aufenthalt im Ausland unmittelbare Folgen. Nach § 41a SGB XII werden bei einem ununterbrochenen Auslandsaufenthalt von mehr als vier Wochen nach Ablauf der vierten Woche bis zur nachgewiesenen Rückkehr keine Leistungen gezahlt. Wer mit diesem Geld seine Reise finanzieren möchte, muss diese Grenze kennen. Außerdem setzt die Grundsicherung nach § 41 SGB XII einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland voraus. Ein dauerhafter Umzug ins Ausland ist deshalb anders zu beurteilen als eine vorübergehende Reise. Diese deutschen Regeln sind allgemeine Hinweise für Leser und keine Aussage über die Leistungsansprüche des porträtierten Paares. Selbstbestimmung verdient Respekt – geringe Renten bleiben ein Problem Niemand muss seine Vorstellung vom Ruhestand an einer großen Wohnung oder möglichst viel Besitz ausrichten. Wer mit weniger Dingen glücklicher lebt, braucht dafür keine Rechtfertigung. Ebenso wenig müssen sich ältere Menschen rechtfertigen, die eine feste Wohnung, vertraute Nachbarn und kurze Wege zur Arztpraxis brauchen. Problematisch wird die Erzählung dort, wo aus persönlicher Genügsamkeit eine Erwartung an alle wird. Eine knappe Alterssicherung ist nicht dadurch angemessen, dass einzelne Menschen ihre Ausgaben radikal reduzieren. Ein guter Ruhestand sollte unterschiedliche Lebensentwürfe ermöglichen, statt die Wohnfläche vom Kontostand abhängig zu machen. Vier Fragen und Antworten zum Leben im Wohnmobil mit kleiner Rente Ist das Leben im Wohnmobil grundsätzlich billiger als eine Wohnung? Nein, das hängt von den bisherigen Wohnkosten, dem Fahrzeug und der Nutzung ab. Eine eingesparte Miete muss den Kosten für Stellplätze, Versorgung, Fahrten, Instandhaltung und Fahrzeugersatz gegenübergestellt werden. Ohne diese Rechnung lässt sich eine dauerhafte Ersparnis nicht feststellen. Mussten Fernando und Ana aus finanzieller Not ins Wohnmobil ziehen? Eine erzwungene Wohnungsaufgabe ist durch den verlinkten Bericht nicht belegt. Das Paar beschreibt eine bewusste Veränderung seines Lebens und verweist dabei auch auf seine begrenzten Einkünfte. Darf man in Deutschland dauerhaft im Wohnmobil wohnen? Es gibt kein allgemeines Verbot dieser Lebensform. Entscheidend sind jedoch die Zulässigkeit am konkreten Standort und die melderechtlichen Verhältnisse. Ein öffentlicher Parkplatz oder eine bloße Postadresse genügt nicht automatisch als rechtlich abgesicherte Dauerlösung. Läuft die Grundsicherung bei monatelangen Auslandsreisen weiter? Nein, bei einem ununterbrochenen Auslandsaufenthalt von mehr als vier Wochen entfällt die Zahlung nach Ablauf der vierten Woche bis zur nachgewiesenen Rückkehr. Für die Grundsicherung muss außerdem der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland bestehen. Vor einer längeren Reise sollten Betroffene ihre konkrete Planung mit dem Sozialamt klären.

News

Rente mit 65: Für die Jahrgänge 1967 bis 1971 ist eine Unterschrift jetzt entscheidend

Beitragsbild von: Rente mit 65: Für die Jahrgänge 1967 bis 1971 ist eine Unterschrift jetzt entscheidend

28. September 2026

Wer seine Rente nach 45 Versicherungsjahren plant, braucht Verlässlichkeit – und bekommt derzeit vor allem neue Unsicherheit. Für Beschäftigte der Jahrgänge 1967 bis 1971 könnte eine rechtzeitig geschlossene Altersteilzeitvereinbarung bei einer Rentenreform Bedeutung gewinnen. Doch daraus folgt kein Aufruf, ungeprüft einen Vertrag zu unterschreiben. Die beschriebene Schutzregel ist bislang keine gesetzliche Garantie. Was hinter der möglichen Unterschriftsfrist steckt Der Rechtsanwalt und Rentenberater Peter Knöppel berichtet über einen frühen Arbeitsentwurf, nach dem die genannten Jahrgänge über eine rechtzeitig vereinbarte Altersteilzeit besonderen Vertrauensschutz erhalten könnten. Als möglicher Stichtag werde der künftige Kabinettsbeschluss genannt. Danach müsste eine verbindliche Vereinbarung über Altersteilzeit im Sinne des Altersteilzeitgesetzes vorliegen. Ein Gespräch mit der Personalabteilung oder ein noch nicht angenommenes Angebot wäre dafür kein Ersatz. Die Angaben zur konkreten Übergangsregel beruhen auf diesem Bericht über den Arbeitsentwurf, nicht auf einer bereits verabschiedeten Vorschrift. Ob der Gesetzgeber diese Regelung übernimmt, bleibt offen. Heute ist die Rente mit 65 nicht von einem Altersteilzeitvertrag abhängig Nach geltendem Recht können Versicherte ab Jahrgang 1964 die Altersrente für besonders langjährig Versicherte mit 65 Jahren ohne Abschläge beziehen, wenn sie die Wartezeit von 45 Jahren erfüllen. Das gilt auch für die Jahrgänge 1967 bis 1971. Eine Altersteilzeitvereinbarung verlangt § 38 SGB VI dafür nicht. Wer heute keine solche Vereinbarung hat, verliert deshalb nicht automatisch den Zugang zu dieser Rentenart. Allerdings lässt sich diese Altersrente nicht noch weiter vorziehen, indem man Abschläge akzeptiert. Dafür käme gegebenenfalls eine andere Rentenart mit eigenen Voraussetzungen infrage. Was für die fünf Jahrgänge derzeit gilt Die folgende Übersicht zeigt die geltende Altersgrenze bei erfüllter Wartezeit. Das Kalenderjahr bezeichnet den 65. Geburtstag; der genaue Rentenbeginn hängt vom Geburtsdatum und den weiteren Anspruchsvoraussetzungen ab. Geburtsjahrgang 65. Geburtstag im Jahr Abschlagsfreie Altersrente nach 45 Jahren nach geltendem Recht 1967 2032 Ab 65 Jahren 1968 2033 Ab 65 Jahren 1969 2034 Ab 65 Jahren 1970 2035 Ab 65 Jahren 1971 2036 Ab 65 Jahren Warum Vertrauensschutz mehr ist als eine Formalität Wer den Ausstieg aus dem Beruf verbindlich vereinbart, legt sich häufig Jahre im Voraus fest. Verschiebt sich anschließend der Rentenbeginn, kann zwischen dem letzten Arbeitsentgelt und der ersten Rentenzahlung eine empfindliche Lücke entstehen. Für solche Situationen kennt das Rentenrecht bereits Übergangsregelungen: § 236 SGB VI schützt unter bestimmten Voraussetzungen vor 1955 Geborene, die vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeit vereinbart hatten, vor einer damaligen Anhebung der Altersgrenze. Diese ältere Vorschrift gilt jedoch nicht einfach für die heute diskutierten Jahrgänge. Eine neue Schutzregel müsste ihre Voraussetzungen selbst festlegen. Mehr zum Hintergrund erläutert der Beitrag über möglichen Vertrauensschutz bei der Rentenreform. Altersteilzeit kann Versicherungszeiten sichern – aber keine fehlenden Jahre ersetzen Bei ordnungsgemäß durchgeführter Altersteilzeit besteht die versicherungspflichtige Beschäftigung fort, auch während der Freistellungsphase eines Blockmodells. Diese Pflichtbeitragsmonate können deshalb für die 45-jährige Wartezeit zählen. Ein Vertrag allein macht die Wartezeit aber nicht voll. Entscheidend ist, welche Monate im Versicherungskonto tatsächlich berücksichtigt werden können; Näheres erklärt der Beitrag über Altersteilzeit und die 45 Versicherungsjahre. Besondere Vorsicht ist nötig, wenn nach dem Ende der Beschäftigung noch Arbeitslosengeld eingeplant wird. In den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn zählen solche Zeiten grundsätzlich nicht für die 45 Jahre, sofern keine gesetzliche Ausnahme wegen Insolvenz oder vollständiger Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers greift. Vor der Unterschrift muss die Rechnung stimmen Ein allgemeiner gesetzlicher Anspruch auf Altersteilzeit besteht nicht. Ob Beschäftigte sie beanspruchen können, hängt etwa von tariflichen oder betrieblichen Regelungen ab; andernfalls braucht es die Zustimmung des Arbeitgebers. Vor einem Abschluss sollten Beschäftigte den Versicherungsverlauf klären und sich den möglichen Rentenbeginn berechnen lassen. Ebenso wichtig sind das verfügbare Einkommen während der Altersteilzeit, die Aufstockungsleistungen und die voraussichtliche Rentenhöhe. Abschlagsfrei bedeutet dabei nicht, dass die Rente genauso hoch ausfällt wie nach durchgehender Vollzeitarbeit. Trotz zusätzlicher Arbeitgeberbeiträge können während der Altersteilzeit geringere Rentenansprüche entstehen. Außerdem gehört die Frage auf den Tisch, was bei einer Änderung des Rentenrechts mit dem vereinbarten Vertragsende passiert. Wer einen finanziell nachteiligen Vertrag allein aus Angst vor einer möglichen Frist unterschreibt, tauscht politische Unsicherheit gegen eine konkrete Bindung. Ein früher Rentenantrag friert das heutige Recht nicht ein Auch ein vorsorglicher Rentenantrag bietet keinen Ausweg aus dieser Unsicherheit. Die Deutsche Rentenversicherung weist ausdrücklich darauf hin, dass sich die heutige Rechtslage nicht durch einen vorgezogenen Antrag für einen späteren Rentenbeginn sichern lässt. Für Betroffene heißt das: Unterlagen vervollständigen und Angebote prüfen ist sinnvoll, auf eine unbeschlossene Ausnahme zu vertrauen reicht nicht. Politik und Arbeitgeber müssen erklären, wie bereits geplante Übergänge finanziell abgesichert werden sollen. Sechs Fragen und Antworten Ist die Rente mit 65 für die Jahrgänge 1967 bis 1971 schon abgeschafft? Nein, nach geltendem Recht besteht diese Möglichkeit bei erfüllter Wartezeit von 45 Jahren weiterhin. Reformvorschläge ändern für sich genommen keinen Rentenanspruch. Steht bereits eine verbindliche Unterschriftsfrist fest? Der zugrunde liegende Bericht nennt kein festes Datum. Er beschreibt den künftigen Kabinettsbeschluss lediglich als möglichen Stichtag. Garantiert eine jetzt geschlossene Altersteilzeitvereinbarung den Schutz? Nein, eine solche Garantie lässt sich aus dem frühen Entwurf nicht ableiten. Entscheidend wäre die tatsächlich beschlossene gesetzliche Übergangsregelung. Zählt die Freistellungsphase der Altersteilzeit für die 45 Jahre? Bei ordnungsgemäßer Altersteilzeit im Blockmodell besteht die versicherungspflichtige Beschäftigung auch in dieser Phase fort. Die entsprechenden Pflichtbeitragsmonate können daher angerechnet werden. Kann Altersteilzeit die spätere Rente verringern? Ja, im Vergleich zur fortgesetzten Vollzeitarbeit können geringere Rentenansprüche entstehen. Das ist von einem Abschlag wegen vorzeitigen Rentenbeginns zu unterscheiden. Was sollten Beschäftigte jetzt zuerst tun? Sie sollten ihr Versicherungskonto und den gewünschten Rentenbeginn bei der Deutschen Rentenversicherung prüfen lassen. Ein konkretes Altersteilzeitangebot lässt sich anschließend auf dieser Grundlage finanziell und vertraglich bewerten. Stand: 27. September 2026. Weitere Quellen: Deutsche Rentenversicherung zu den Altersrenten, Einordnung der Reformvorschläge, Rentenlexikon zur Altersteilzeit, § 51 SGB VI.