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Schwerbehinderung: Diese Erkrankungen werden beim GdB systematisch zu niedrig bewertet

Beitragsbild von: Schwerbehinderung: Diese Erkrankungen werden beim GdB systematisch zu niedrig bewertet

1. Juni 2026

Wer einen GdB-Bescheid bekommt, denkt oft: Irgendjemand hat sich meinen Fall angeschaut und eine medizinische Einschätzung abgegeben. Das stimmt, aber nicht so, wie die meisten es sich vorstellen. In neun von zehn Verfahren hat kein Arzt die antragstellende Person untersucht. Der GdB wurde an einem Schreibtisch festgelegt, auf Basis von Unterlagen, die der Antragsteller selbst eingereicht hat. Schwerbehinderung: Das Dokument, das über den GdB entscheidet Im Feststellungsverfahren beim Versorgungsamt erstellt ein sogenannter versorgungsärztlicher Dienst eine interne Stellungnahme. Dieser Arzt bewertet die eingereichten Befundberichte, Arztbriefe und Atteste nach den Maßstäben der Versorgungsmedizin-Verordnung und schlägt einen GdB vor. Das Versorgungsamt übernimmt diesen Vorschlag als Bescheid. Dieses Dokument heißt versorgungsärztliche Stellungnahme. Betroffene erhalten es nicht automatisch, es liegt intern in der Akte. Wer es nicht anfordert, erfährt nie, auf welcher Grundlage über den eigenen GdB entschieden wurde. Wenn Sie das nicht wissen, fehlt Ihnen eine wesentliche Begründung eines Widerspruchs: der Finger in der Wunde bei den Schwachstellen der Bewertung. Keine Untersuchung, kein Termin: So läuft das Verfahren wirklich ab In rund 90 Prozent aller GdB-Verfahren findet keine persönliche Untersuchung durch das Versorgungsamt statt. Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf eine solche Untersuchung, weder im Antrags- noch im Widerspruchsverfahren. Die Entscheidung fällt nach Aktenlage: Was in den eingereichten Unterlagen steht, fließt ein. Was dort fehlt, existiert für das Amt nicht. Das ist keine Praxis, die Gerichte grundsätzlich beanstanden. Sie ist zulässig, solange die vorliegenden Unterlagen ausreichen, um den GdB sachgerecht zu beurteilen. Das Problem liegt darin, dass Betroffene das nicht wissen und bei der Antragstellung Unterlagen einreichen, die Diagnosen aufzählen, aber nicht beschreiben, was diese Diagnosen im Alltag bedeuten. Der Versorgungsarzt bewertet genau das: nicht die Krankheit, sondern ihre Auswirkung auf die Teilhabe am Leben. Was in der versorgungsärztlichen Stellungnahme steht Die versorgungsärztliche Stellungnahme enthält die Auflistung der Einzelerkrankungen mit dem jeweils vorgeschlagenen Einzel-GdB, die Begründung für die Gesamtbewertung und die Grundlage der Einschätzung. Wer dieses Dokument liest, sieht sofort: Wurde die Wirbelsäulenerkrankung wirklich bewertet oder nur erwähnt? Wurde die psychische Begleiterkrankung überhaupt erfasst? Sind die Befunde aktuell oder zwei Jahre alt? Ärzte des versorgungsärztlichen Dienstes sind nicht verpflichtet, zu dokumentieren, in welcher Weise sie einzelne Befunde geprüft haben. Das öffnet Spielraum für Lücken, die erst durch Akteneinsicht sichtbar werden. Gerade bei mehreren Erkrankungen passiert es regelmäßig, dass Wechselwirkungen, also der kombinierte Effekt mehrerer Leiden auf den Alltag, nicht ausreichend in den Gesamt-GdB einfließen. Akteneinsicht: Das gesetzliche Recht, das kaum jemand nutzt Wer als Betroffener Akteneinsicht in seine eigene Schwerbehindertenakte beantragt, hat ein gesetzliches Recht darauf. Das Versorgungsamt darf die Einsicht nicht verweigern. Rechtsgrundlage ist § 25 SGB X, der Akteneinsicht für alle Verfahrensbeteiligten garantiert, wenn die Kenntnis zur Durchsetzung ihrer Rechte erforderlich ist. Der Antrag ist formlos und kostenlos. Er kann gleichzeitig mit dem Widerspruch eingereicht werden. Wer Kopien anfordert, kann das ausdrücklich so beantragen, das Amt muss die Unterlagen zusenden. Wer lieber vor Ort Einsicht nimmt, kann die Akte beim Versorgungsamt einsehen und selbst fotografieren. Praxisbeispiel: Harald, 42, aus Kiel Harald S., 42, aus Kiel, leidet seit Jahren an chronischen Rückenschmerzen nach einem Bandscheibenvorfall und einer behandelten Depression. Er beantragte die Feststellung einer Schwerbehinderung und reichte Arztbriefe seiner Hausärztin und des Orthopäden ein. Das Versorgungsamt antwortete sechs Wochen später mit einem Bescheid: GdB 30. Harald legte Widerspruch ein, wusste aber nicht, womit er ihn begründen sollte. Auf Anraten des VdK beantragte er gleichzeitig Akteneinsicht und forderte ausdrücklich die versorgungsärztliche Stellungnahme an. Was er darin fand: Die Depression war mit einem Einzel-GdB von 0 bewertet worden, weil kein psychiatrischer Befundbericht in der Akte lag, obwohl Harald seit drei Jahren in psychiatrischer Behandlung war. Die Rückenschmerzen waren mit GdB 20 eingestuft, obwohl ein aktueller MRT-Befund einen erheblicheren Schaden zeigte, den der Versorgungsarzt als „leichtgradig" eingestuft hatte. Harald reichte im laufenden Widerspruchsverfahren einen psychiatrischen Befundbericht und einen ergänzenden Bericht des Orthopäden nach, der explizit die Alltagseinschränkungen beschrieb. Das Versorgungsamt erhöhte den GdB auf 50. Harald erhielt den Schwerbehindertenausweis, den er ohne Akteneinsicht nie bekommen hätte: und mit ihm besonderen Kündigungsschutz, fünf Tage Zusatzurlaub und den Behinderten-Pauschbetrag in der Steuererklärung. Die häufigsten Fehler in der versorgungsärztlichen Stellungnahme Veraltete Befunde sind der häufigste Fehler. Der Versorgungsarzt wertet einen Arztbrief von vor zwei Jahren aus, obwohl sich der Gesundheitszustand seitdem verschlechtert hat. Wer aktuellere Befunde hat, muss sie aktiv nachreichen, eine Pflicht des Amts, beim behandelnden Arzt nach neueren Unterlagen nachzufragen, besteht nur in engen Grenzen. Ein weiterer häufiger Fehler ist das Übergehen psychischer Begleiterkrankungen. Depressionen, Angststörungen und chronische Schmerzsyndrome werden oft nicht eigenständig bewertet, obwohl sie GdB-relevant sind. Der Gesamt-GdB ist nicht die einfache Summe der Einzel-GdB-Werte, er bildet den tatsächlichen Gesamteffekt aller Leiden auf die Alltagsteilhabe ab. Werden Wechselwirkungen nicht berücksichtigt, bleibt der Gesamt-GdB systematisch zu niedrig. Widerspruch richtig führen: Was die Akte zeigen muss Wer die Stellungnahme in der Hand hat, erkennt die Angriffspunkte. Der Widerspruch sollte konkret benennen: welche Befunde fehlen, welche Erkrankungen falsch bewertet wurden und warum die Einschränkungen im Alltag schwerwiegender sind als das Amt eingestuft hat. Das Versorgungsamt ist nach dem Untersuchungsgrundsatz des Sozialverwaltungsrechts verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären. Wer zeigt, dass diese Pflicht verletzt wurde, hat starke Argumente. Behandelnde Ärzte sollten gebeten werden, in ihren Berichten nicht nur Diagnosen zu nennen, sondern Funktionseinschränkungen zu beschreiben: Wie weit kann die Person noch gehen? Wie lange kann sie sitzen? Was kann sie nicht mehr im Alltag tun? Diese Beschreibungen sind die Sprache, die die Versorgungsmedizin-Verordnung versteht, weil nicht die Diagnose den GdB bestimmt, sondern ihre Auswirkung auf die Teilhabe. Warum GdB 50 so viel mehr bedeutet als GdB 40 Die Grenze zwischen GdB 40 und GdB 50 ist keine Feinheit. Mit dem Schwerbehindertenausweis ab GdB 50 entsteht eine völlig andere Rechtsposition: besonderer Kündigungsschutz, fünf Tage Zusatzurlaub im Jahr, Anspruch auf behinderungsgerechte Beschäftigung, Frühverrentung und der steuerliche Behinderten-Pauschbetrag von 1.140 Euro jährlich. Bei GdB 40 gibt es keines davon. Wer bei GdB 40 steht und tatsächlich schwerwiegendere Einschränkungen hat als im Bescheid abgebildet, verliert all das, solange er keinen Widerspruch einlegt. Die versorgungsärztliche Stellungnahme zu kennen kann entscheidend sein für hunderte Euro Steuervorteil pro Jahr, einen gesichertem Arbeitsplatz und die Möglichkeit, früher in Rente zu gehen. Widerspruchsfrist nicht verpassen: Erst sichern, dann begründen Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe des GdB-Bescheids. Wer auf die Akteneinsicht wartet und damit die Frist überschreitet, verliert unter Umständen den Anspruch auf Überprüfung. Sie können zuerst einen formlos formulierten Widerspruch einreichen, allein um die Frist zu wahren. Die ausführliche Begründung liefern Sie dann nach Eingang der Aktenunterlagen. Bei erfolgreichem Widerspruch zahlt das Versorgungsamt die notwendigen Anwaltskosten. Wer sich unsicher fühlt, kann deshalb einen Fachanwalt für Sozialrecht einschalten, ohne sofort Kosten tragen zu müssen, wenn der Widerspruch erfolgreich ist. Alternativ beraten VdK und SoVD kostenlos für Mitglieder und bieten Unterstützung beim Widerspruchsverfahren an. Häufige Fragen zur versorgungsärztlichen Stellungnahme Wie beantrage ich die Akteneinsicht? Schriftlich an das Versorgungsamt, formlos, mit Angabe des Aktenzeichens des GdB-Bescheids. Sinnvoller Wortlaut: „Ich beantrage Akteneinsicht nach § 25 SGB X in meine vollständige Verwaltungsakte, insbesondere die versorgungsärztliche Stellungnahme und alle eingeholten Befundberichte. Bitte übersenden Sie mir Kopien." Der Antrag kann gleichzeitig mit dem Widerspruch eingereicht werden. Darf das Versorgungsamt die Akteneinsicht verweigern? Nein. Das Gesetz garantiert Akteneinsicht für Verfahrensbeteiligte. Die versorgungsärztliche Stellungnahme ist als Entscheidungsgrundlage Bestandteil der Verfahrensakte und damit einsehbar. Das Amt kann zwar in sehr engen Ausnahmen medizinische Inhalte über einen Arzt vermitteln lassen, wenn unmittelbare Gesundheitsnachteile drohen; das ist bei einer GdB-Stellungnahme aber nicht der Fall. Wie lange habe ich für den Widerspruch Zeit? Einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids. Wer auf die Akteneinsicht wartet, legt zunächst einen kurzen, unbegründeten Widerspruch ein und reicht die Begründung nach. Der Widerspruch sichert die Frist, die Begründung kann nachgeliefert werden, solange das Verfahren noch läuft. Quellen § 25 SGB X (Akteneinsicht durch Beteiligte) — gesetze-im-internet.de § 152 SGB IX (Feststellung der Behinderung) in Verbindung mit der Versorgungsmedizin-Verordnung — gesetze-im-internet.de VdK / SoVD: Erfahrungswerte Widerspruchsquoten Schwerbehindertenrecht; gegen-hartz.de März 2026

Aktuelles

Beitragsbild von: Rentenpunkte aus Pflege sollen gekürzt werden - wer jetzt handelt, sichert sich den vollen Betrag

1. Juni 2026

Wer einen Angehörigen zu Hause pflegt, bekommt von der Pflegekasse Rentenbeiträge gutgeschrieben: ein Recht, das Millionen pflegender Angehöriger nicht kennen. Nach Plänen im geplanten Pflegeneuordnungsgesetz sollen genau diese Rentenpunkte gekürzt werden. Was pflegende Angehörige jetzt wissen und tun sollten, bevor eine Reform kommt, die auch einschneiden kann. Rentenpunkte für pflegende Angehörige: Was heute wirklich gilt Wer einen nahen Angehörigen mit mindestens Pflegegrad 2 nicht erwerbsmäßig zu Hause pflegt, ist unter bestimmten Voraussetzungen in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert, und das auf Kosten der Pflegekasse. Die Voraussetzungen sind klar: mindestens zehn Stunden Pflege pro Woche an zwei Tagen, maximal 30 Stunden eigene Erwerbstätigkeit pro Woche. Die Pflegekasse zahlt die Beiträge vollständig; die pflegende Person zahlt nichts dazu. Der entscheidende Fehler, den viele machen: Die Pflegekasse meldet die Pflegeperson nur dann bei der Deutschen Rentenversicherung an, wenn der Fragebogen zur Rentenversicherungspflicht ausgefüllt und eingereicht wurde. Wer diesen Schritt versäumt, bekommt keine Rentenpunkte, und die Lücke ist rückwirkend nicht zu schließen. Je höher der Pflegegrad und je mehr Eigenleistung die pflegende Person erbringt, desto höher fallen die Beiträge aus. Nach mehrjähriger Pflege können sich daraus spürbare Rentenansprüche aufbauen, die ein Leben lang wirken. Was das geplante PNOG für pflegende Angehörige bedeuten könnte Das Bundesgesundheitsministerium arbeitet am Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG). Nach Berichten des Deutschen Ärzteblattes vom 8. Mai 2026 sollen nach Eckpunkten aus einer Bund-Länder-Runde die Rentenpunkte für pflegende Angehörige gekürzt werden. Ein veröffentlichter Referentenentwurf liegt noch nicht vor: Das Ministerium bestätigte, der Entwurf befinde sich in der „Frühkoordinierung" im Kanzleramt. Alle Reforminhalte bleiben damit bis zur offiziellen Kabinettsbefassung vorläufig. Die niedersächsische Staatssekretärin Christine Arbogast bezeichnete die geplante Kürzung als „fatales Signal". „Der Bund trifft damit diejenigen, die über 80 Prozent der zu Pflegenden engagiert versorgen", erklärte sie nach der Bund-Länder-Runde. Der Hintergrund ist der massive Finanzdruck: Nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums wird für 2027 ein Defizit der Pflegeversicherung von über 7,5 Milliarden Euro erwartet, für 2028 sogar mehr als 15 Milliarden Euro. Unter diesem Druck stehen auch die Rentenansprüche pflegender Angehöriger. Wer heute den Fragebogen korrekt eingereicht hat, ist durch laufende Beitragszahlungen abgesichert. Eine Reform kann künftige Beitragszahlungen verändern, nicht aber bereits gutgeschriebene Zeiten. Wer jetzt handelt, sichert sich den aktuellen Anspruch. Pflegeunterstützungsgeld: 90 Prozent Lohnersatz, den die meisten nie beantragen Wenn ein Angehöriger plötzlich pflegebedürftig wird, haben Beschäftigte das Recht, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben. Das regelt § 44a SGB XI in Verbindung mit dem Pflegezeitgesetz. Für diese Tage zahlt die Pflegekasse der pflegebedürftigen Person 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Dieser Anspruch gilt für alle Betriebe und alle Beschäftigungsformen, auch für Minijobber. Drei Fehler verhindern die Auszahlung immer wieder. Der Antrag muss unverzüglich gestellt werden, also am ersten Tag der Freistellung oder unmittelbar danach. Er muss an die Pflegekasse der pflegebedürftigen Person gehen, nicht an die eigene Krankenkasse. Und die Pflegesituation muss akut und unerwartet eingetreten sein; ein bekannter, stabiler Pflegebedarf reicht nicht aus. Seit dem 1. Januar 2026 erleichtert eine Neuregelung die Antragstellung: Die erforderliche Bescheinigung können nun auch Pflegefachpersonen ausstellen, nicht nur Ärzte. Wer die Freistellung gegenüber dem Arbeitgeber ankündigt, steht ab diesem Moment unter Kündigungsschutz. Wer hingegen Urlaub nimmt oder sich krankmelden lässt, um die Pflege zu organisieren, verliert beides: das Pflegeunterstützungsgeld und den gesetzlichen Schutz des Arbeitsplatzes. Pflegezeit, Familienpflegezeit und BAFzA-Darlehen Für längere Pflegephasen gibt es zwei aufeinanderfolgende Rechtsansprüche. Die Pflegezeit erlaubt eine vollständige oder teilweise Freistellung von bis zu sechs Monaten. Die Familienpflegezeit ermöglicht danach bis zu 24 Monate Teilzeit mit mindestens 15 Wochenstunden. Beide Freistellungen sind unbezahlt, aber beide schließen Kündigungsschutz ein. Wer die Familienpflegezeit nutzt, kann beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) ein zinsloses Darlehen beantragen. Es muss nach Ende der Pflegezeit zurückgezahlt werden, aber ohne Zinsen. Den Antrag beim BAFzA stellt man am besten gleichzeitig mit der Ankündigung beim Arbeitgeber, denn die Ankündigungsfrist beträgt acht Wochen. Ein Reibungspunkt, den viele übersehen: Pflegezeit und Familienpflegezeit sind an Betriebsgrößen geknüpft. Die Pflegezeit gilt erst ab mehr als 15 Beschäftigten, die Familienpflegezeit ab mehr als 25. Die zehn Tage mit Pflegeunterstützungsgeld hingegen gelten für jeden Betrieb ohne Ausnahme. Was das Familienpflegegeld wirklich verspricht Das Familienpflegegeld ist im Koalitionsvertrag als Prüfauftrag verankert: kein Rechtsanspruch, kein beschlossenes Gesetz. Weder ein Kabinettsbeschluss noch ein veröffentlichter Referentenentwurf existieren. In politischen Kreisen wird nach Medienberichten eine Lohnersatzleistung von etwa 65 Prozent des Nettoeinkommens diskutiert, gedeckelt nach oben und unten. Diese Zahlen sind nicht offiziell bestätigt und können sich im Gesetzgebungsverfahren noch grundlegend ändern. Wer heute die Erwerbstätigkeit auf Basis eines erwarteten Familienpflegegelds reduziert, plant auf Grundlage einer Leistung, die möglicherweise nicht oder nicht in dieser Form kommt. Das Pflegeunterstützungsgeld, das BAFzA-Darlehen und die Rentenbeiträge durch die Pflegekasse existieren heute mit gesetzlicher Grundlage. Sie greifen sofort, sobald die Voraussetzungen erfüllt und die Anträge gestellt sind. Häufige Fragen zu Rentenpunkten und Pflegereform Was passiert mit bereits erworbenen Rentenpunkten, wenn das PNOG die Beiträge kürzt? Bereits gutgeschriebene Rentenpunkte aus vergangenen Pflegezeiten sind nicht rückwirkend angreifbar. Eine Kürzung würde nur zukünftige Beitragszahlungen betreffen. Wer jetzt den Fragebogen bei der Pflegekasse einreicht, sichert sich den Anspruch nach geltendem Recht, für jeden Monat noch vor einer möglichen Reform. Kann ich Pflegeunterstützungsgeld beantragen, wenn die gepflegte Person noch keinen Pflegegrad hat? Ja. Als pflegebedürftig gelten auch Personen, die die Voraussetzungen voraussichtlich erfüllen. Eine ärztliche oder seit 2026 auch eine Pflegefachpersonen-Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit reicht aus, um die Freistellung anzutreten und das Pflegeunterstützungsgeld zu beantragen. Die formale Begutachtung durch den Medizinischen Dienst muss noch nicht abgeschlossen sein. Verliere ich Rentenansprüche, wenn ich vollständig aufhöre zu arbeiten, um zu pflegen? Nein. Die Rentenversicherungspflicht für Pflegende gilt auch dann, wenn keine Erwerbstätigkeit besteht. Wer ganz aufhört zu arbeiten und Vollzeitpflege übernimmt, kann sogar höhere Rentenbeiträge aus der Pflege erhalten als jemand, der nebenbei noch beschäftigt ist. Auch hier gilt: ohne eingereichten Fragebogen zahlt die Pflegekasse nichts. Quellen Bundesministerium der Justiz: Pflegezeitgesetz (PflegeZG) – § 2 Kurzzeitige Arbeitsverhinderung, § 3 Pflegezeit, § 5 Kündigungsschutz; zuletzt geändert durch BGBl. 2025 I Nr. 371 Bundesministerium der Justiz: Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) – § 44a Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung Deutsches Ärzteblatt: Rentenpunkte von pflegenden Angehörigen sollen gekürzt werden, 8. Mai 2026

Beitragsbild von: EM-Rente: DRV berechnet tausende Erwerbsminderungsrenten zu niedrig

1. Juni 2026

Wer eine Erwerbsminderungsrente bezieht, hat meist einen langen Kampf hinter sich: Antrag, Gutachten, oft Widerspruch, manchmal sogar eine Klage vor dem Sozialgericht. Wenn die Rentenkasse endlich die Zustimmung gibt, prüft kaum jemand noch einmal nach, ob sie auch richtig berechnet wurde. Dabei beginnt für manche eine zweiter Kampf darum, die berechtigten Ansprüche zu berücksichtigen, erst jetzt.  Zuviel Vertrauen darauf, dass die Rentenversicherung alles richtig macht, können sich über Monate und Jahre hinweg summieren. Denn falsche Rechnungen im Versicherungsverlauf der Deutschen Rentenversicherung können eine laufende Erwerbsminderungsrente dauerhaft zu niedrig halten: ohne dass jemand darauf hinweist. Erwerbsminderungsrente: Warum der Versicherungsverlauf so wichtig ist Die Höhe jeder Erwerbsminderungsrente hängt direkt davon ab, was im Rentenkonto der Deutschen Rentenversicherung steht. Entgeltpunkte aus Beitragszeiten, anerkannte Ausbildungszeiten, Kindererziehungszeiten, Pflegezeiten, Krankheitszeiten, Zurechnungszeit: All das fließt in die Berechnung ein. Was dort nicht steht, findet auch keine Berücksichtigung. Das Rentenkonto ist nicht automatisch vollständig. Es handelt sich erst einmal um die Dokumentation der Meldungen, die Arbeitgeber, Krankenkassen, Jobcenter und andere Stellen über die Jahre hinweg geliefert haben. Fehlt eine Meldung, wird eine falsche Zahl gemeldet oder eine Zeit nicht korrekt eingetragen, verringert sich die Rente entsprechend. Wer das nicht überprüft, bemerkt es meist erst dann, wenn zufällig ein Vergleich möglich ist. Oder die Betroffenen merken es gar nicht. Welche Fehler im Rentenkonto die EM-Rente drücken Die häufigsten Fehlerquellen im Versicherungsverlauf sind fehlende Beitragszeiten aus Beschäftigungen, bei denen der Arbeitgeber die Entgelte falsch oder gar nicht gemeldet hat. Dazu kommen Kindererziehungszeiten, die nie eingetragen wurden, weil das Formular V0800 damals nicht gestellt wurde. Pflegezeiten fehlen, wenn die Pflegekasse die Beiträge nicht korrekt weitergeleitet hat. Schulausbildung und Studium nach dem 17. Lebensjahr tauchen oft nicht auf, weil sie aktiv gemeldet werden müssen. Minijob-Zeiten aus früheren Jahren fehlen regelmäßig, weil kleine Arbeitgeber die Meldepflichten nicht konsequent erfüllt haben. Bei der Erwerbsminderungsrente kommen zwei spezifische Fehlerquellen hinzu, die für die Rentenhöhe besonders entscheidend sind: die Zurechnungszeit und die Behandlung von Krankengeld- oder Arbeitslosengeldzeiten unmittelbar vor dem Rentenbeginn. Die Zurechnungszeit rechnet Beiträge, mit, als hätten Sie bis zu einem bestimmten Alter weitergearbeitet. Für einen Rentenbeginn 2026 endet die Zurechnungszeit mit 66 Jahren und 3 Monaten. Ist sie zu kurz oder falsch eingetragen, sinkt der Rentenbetrag spürbar; das gilt für jeden Monat, solange die Rente läuft. Wie EM-Rentner ihren Versicherungsverlauf kostenlos anfordern Den vollständigen Versicherungsverlauf gibt es kostenlos über das Online-Serviceportal „Mein DRV-Konto" unter eservice-drv.de. Dort lässt sich der Verlauf nach einmaliger Registrierung direkt herunterladen. Wer lieber schriftlich vorgeht, kann den Versicherungsverlauf telefonisch unter 0800 1000 4800 anfordern oder einen schriftlichen Antrag an die zuständige DRV-Stelle schicken. Wer bereits Rente bezieht, sollte trotzdem aktiv werden. Die DRV schickt zwar ab dem 43. Lebensjahr regelmäßig Kontenklärungsaufforderungen und ab dem 55. Lebensjahr alle drei Jahre eine Rentenauskunft. EM-Rentner, die diese Schwelle nicht mehr erreichen werden, erhalten diese Aufforderungen unter Umständen nie. Das bedeutet nicht, dass ihr Konto fehlerfrei ist. Was im Versicherungsverlauf geprüft werden muss Der Versicherungsverlauf listet alle rentenrechtlichen Zeiten chronologisch auf. Wer ihn prüft, geht Zeile für Zeile vor und gleicht jeden Eintrag mit eigenen Unterlagen ab: Arbeitsverträge, Lohnabrechnungen, Ausbildungsnachweise, Krankenkassenauszüge, Geburtsurkunden der Kinder. Stimmen Zeiträume, Arbeitgeber und gemeldete Entgeltbeträge nicht überein, ist Handlungsbedarf. Besonders kritisch bei der EM-Rente sind die letzten fünf Jahre vor Rentenbeginn. Hier entscheidet sich, ob die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind und wie hoch die maßgeblichen Entgeltpunkte ausfallen. Jede fehlende oder falsche Eintragung in diesem Zeitraum wirkt sich unmittelbar auf die monatliche Rentenhöhe aus. Praxisbeispiel: Wie Thomas, 47, aus Essen Monat für Monat zu wenig bekam Thomas R., 47, aus Essen (fiktives Beispiel), bezieht seit 2021 eine volle Erwerbsminderungsrente wegen einer schweren Herzerkrankung. Die Rente kam pünktlich, die Höhe erschien ihm plausibel. Erst als ein Bekannter ihn auf das Thema ansprach, forderte er seinen Versicherungsverlauf an. Zwei Jahre Kindererziehungszeit für seinen 2003 geborenen Sohn fehlten vollständig, weil das Formular V0800 damals nicht gestellt worden war. Außerdem fehlten sieben Monate aus einem früheren Minijob, für den der Arbeitgeber keine Meldung erstattet hatte. Thomas stellte eine Kontenklärung und parallel einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X. Die DRV korrigierte den Versicherungsverlauf und erhöhte die monatliche Rente um 48 Euro. Die Nachzahlung für die letzten vier Jahre belief sich auf rund 2.300 Euro. Vier Jahre Monat für Monat zu wenig bekommen, und niemand hatte ihn je darauf hingewiesen. Kontenklärung: Was der Antrag bewirkt und wie er gestellt wird Die Kontenklärung ist das offizielle Verfahren, mit dem Lücken und Fehler im Versicherungsverlauf bereinigt werden. Der Antrag wird bei der zuständigen DRV-Stelle gestellt, am einfachsten über das Online-Portal oder mit dem Formular V0100. Die DRV prüft dann, welche Zeiten nachgewiesen werden können, und trägt bestätigte Zeiträume im Rentenkonto nach. Wer Nachweise für zurückliegende Zeiten nicht mehr vollständig hat, muss nicht aufgeben. Die DRV versucht gemeinsam mit den Betroffenen, fehlende Belege zu beschaffen, zum Beispiel bei früheren Arbeitgebern, beim Einwohnermeldeamt oder bei früheren Krankenkassen. Selbst wenn bereits eine Rente läuft, berücksichtigt die DRV nachträglich eingereichte Nachweise. Betroffene sollten zudem wissen: Der Antrag auf Kontenklärung ist kostenlos, er kann nicht zu einer Absenkung der Rente führen, und er erzeugt keinen Rechtsnachteil, wenn er keine korrektierbaren Fehler zutage bringt. § 44 SGB X: Korrektur auch ohne Widerspruch noch möglich Wer nach dem Rentenbescheid nicht innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt hat, hat nicht alle Möglichkeiten verloren. Das Sozialrecht kennt ein eigenes Instrument für genau diese Situation: den Überprüfungsantrag. Dieser Antrag erlaubt es, einen bestandskräftigen Bescheid nachträglich prüfen und korrigieren zu lassen, ohne dass eine Ausschlussfrist gilt. Die Rechtsgrundlage ist § 44 SGB X. Der Antrag kann jederzeit schriftlich bei der DRV gestellt werden, formlos, mit Angabe des Bescheides und einer Begründung, warum die Berechnung fehlerhaft sein könnte. Stellt die DRV einen Fehler fest, hebt sie den alten Bescheid auf und berechnet die Rente neu. Die Nachzahlung gilt rückwirkend für bis zu vier Jahre, gerechnet vom Jahresbeginn des Antragsjahres. Wer den Antrag 2026 stellt, kann Nachzahlungen frühestens ab dem 1. Januar 2022 erhalten. Alles, was weiter zurückliegt, ist unwiderruflich verloren. Die DRV kann eine solche Korrektur nicht verweigern, wenn ein Fehler feststeht. Kein Hinweis auf das Verschulden der Behörde ist nötig, kein Nachweis, dass man den Fehler hätte früher erkennen können. Der Überprüfungsantrag ist das stärkste Werkzeug für Rentner, die keine Frist mehr haben. Warum jedes Jahr ohne Prüfung bares Geld kostet Die Vier-Jahres-Grenze ist eine Ausschlussfrist, keine Kulanzregelung. Sie gilt auch dann, wenn der Fehler eindeutig bei der DRV liegt und wenn der Rentner keine Kenntnis davon hatte. Jeder Monat, der verstreicht, ohne dass ein Überprüfungsantrag gestellt wird, kann aus dem rückwirkend korrigierbaren Zeitraum herausfallen. Bei 48 Euro mehr Rente monatlich und einer vier Jahre langen Nachzahlungsperiode wäre das ein Verlust von 2.304 Euro, der mit jedem weiteren Monat wächst. Die DRV weist auf diese Grenze nicht aktiv hin. Wer wartet, bis sich die Versicherung meldet, wartet möglicherweise zu lange. Das gilt besonders für EM-Rentner mit kurzen Versicherungsbiografien oder langen Krankheitsphasen vor Rentenbeginn: Gerade hier sind Fehler im Versicherungsverlauf am häufigsten und wirken sich am stärksten auf die Rentenhöhe aus. Häufige Fragen zur EM-Rente und Kontenklärung Kann ich den Versicherungsverlauf auch ohne Online-Zugang anfordern? Ja. Telefonisch unter 0800 1000 4800 oder schriftlich an die zuständige DRV-Stelle. Der Versicherungsverlauf wird dann per Post zugesandt. Die Bearbeitung dauert erfahrungsgemäß zwei bis vier Wochen, die Anforderung ist kostenlos. Was passiert, wenn ich keine Nachweise mehr für fehlende Zeiten habe? Die DRV versucht gemeinsam mit Betroffenen, fehlende Belege zu beschaffen. Frühere Arbeitgeber, das Einwohnermeldeamt oder frühere Krankenkassen können als Quellen herangezogen werden. Wer bestimmte Zeiten glaubhaft machen kann, auch wenn Originalbelege fehlen, hat gute Chancen auf Anerkennung. Muss ich den Überprüfungsantrag begründen? Eine Begründung ist nicht zwingend, erhöht aber die Erfolgsaussichten erheblich. Wer konkret benennt, welche Zeiträume im Versicherungsverlauf fehlen oder falsch eingetragen sind, und dafür Belege beifügt, gibt der DRV eine klare Grundlage für die Prüfung. Ein kurzer formloser Brief mit dem Bescheiddatum und dem konkreten Fehlerhinweis reicht als Einstieg. Quellen § 44 SGB X (Rücknahme rechtswidriger Bescheide) — gesetze-im-internet.de Deutsche Rentenversicherung: Kontenklärung und Versicherungsverlauf anfordern, Formular V0100 — eservice-drv.de Deutsche Rentenversicherung: Faktencheck Rentenbescheide, April 2025 — deutsche-rentenversicherung.de

Beitragsbild von: Bürgergeld: 57 Euro weniger Bürgergeld, weil ein Oder-Konto die Bedarfsgemeinschaft auslöst

1. Juni 2026

Wer Bürgergeld beantragt und mit einem Partner zusammenlebt, verliert durch die Einstufung als Bedarfsgemeinschaft sofort 57 Euro monatlich beim eigenen Regelbedarf. Ein gemeinsames Konto oder eine Kontovollmacht reicht aus, um diese Einstufung zu erzwingen, auch wenn das Paar erst wenige Monate zusammenwohnt und das sogenannte Probejahr noch nicht abgelaufen ist. Die Regelung steht in § 7 Abs. 3a SGB II und wirkt still: Das Jobcenter muss nicht lange recherchieren, wenn ein Oder-Konto in den Unterlagen auftaucht. Was die Bedarfsgemeinschaft im Bürgergeld kostet Im Bürgergeld-Recht gilt: Wer als Partner in einer Bedarfsgemeinschaft eingestuft wird, erhält statt 563 Euro nur noch 506 Euro monatlichen Regelbedarf. Das sind 57 Euro weniger, dauerhaft, für jeden Monat des Leistungsbezugs. Hintergrund ist die sogenannte Haushaltsersparnis: Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Paare bestimmte Ausgaben teilen und deshalb weniger benötigen als zwei Alleinstehende. Ob das im Einzelfall stimmt, interessiert das Jobcenter nicht. Noch schwerer wiegt die zweite Konsequenz: Verdient oder erhält der Partner eigenes Einkommen, wird sein Überschuss nach Abzug des eigenen Bedarfs anteilig auf den Leistungsanspruch des anderen angerechnet. Wer mit einem Partner zusammenlebt, der eine kleine Rente oder einen Minijob hat, erhält womöglich gar kein Bürgergeld mehr, obwohl der eigene Bedarf objektiv nicht gedeckt ist. Die Bedarfsgemeinschaft verwandelt finanzielle Ungleichheit zwischen Partnern in eine geteilte Hilfebedürftigkeit. Das Probejahr schützt nicht vor der Kontofalle Viele gehen davon aus, dass das Probejahr sie schützt: Wer erst seit wenigen Monaten mit dem Partner zusammenwohnt, muss nach diesem Verständnis noch keine Bedarfsgemeinschaft befürchten. Das ist ein verbreiteter Irrtum. § 7 Abs. 3a SGB II enthält vier Tatbestände, die die BG-Vermutung auslösen können. Nur einer davon ist das Zusammenleben seit mehr als einem Jahr. Daneben reicht es aus, wenn Partner befugt sind, über das Konto oder Vermögen des anderen zu verfügen. Wer ein Oder-Konto hat, verliert den Probejahr-Schutz damit vollständig. Konkret: Ein Oder-Konto, auf das beide Partner Zugriff haben, erfüllt diesen Tatbestand. Ebenso eine erteilte Kontovollmacht. Das Jobcenter muss dann nicht auf Ablauf des Probejahres warten, sondern kann die Bedarfsgemeinschaft bereits ab dem ersten gemeinsamen Monat feststellen. Wer beim Umzug das bestehende Oder-Konto einfach beibehält, liefert dem Jobcenter ungewollt den formalen Anknüpfungspunkt. Wie das Jobcenter die Bedarfsgemeinschaft begründet Das Gesetz spricht von einer „Vermutung", nicht von einem unwiderleglichen Beweis. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat klargestellt, dass das Jobcenter die Beweislast für das Vorliegen der Vermutungstatbestände trägt. Wer die Verfügungsbefugnis bestreitet oder belegen kann, dass das gemeinsame Konto nur ein altes Haushaltskonto ohne inhaltliche Einstandspflicht war, kann die Vermutung erschüttern. In der Praxis ist das allerdings mühsam. Das Landessozialgericht NRW hat in einem Verfahren (Az. L 21 AS 753/20 B ER) eine Kontoverfügungsbefugnis als Indiz für eine noch bestehende wirtschaftliche Verbundenheit gewertet, auch wenn die Beziehung längst zerrüttet war. Das Hessische Landessozialgericht hat demgegenüber klargestellt, dass ein gemeinsames Konto allein kein ausreichendes Indiz für eine Bedarfsgemeinschaft sei. Was das bedeutet: Es braucht weitere Umstände, und die lassen sich im Alltag eines zusammenlebenden Paares leicht konstruieren. Getrennte Konten schließen den Tatbestand dagegen von vornherein aus. Getrenntes Konto: Was das in der Praxis bedeutet Martina K., 52, zieht zu ihrem Lebensgefährten und beantragt Bürgergeld, weil sie nach einer Kündigung kein eigenes Einkommen mehr hat. Ihr Partner arbeitet in Teilzeit und verdient 900 Euro netto. Beide hatten bisher ein gemeinsames Oder-Konto für Haushaltseinkäufe. Das Jobcenter sieht die Verfügungsbefugnis, stellt eine Bedarfsgemeinschaft fest und rechnet das Partnereinkommen an: Nach Abzug von 506 Euro eigenem Bedarf des Partners verbleiben 394 Euro Überschuss, der auf Martinas Bedarf angerechnet wird. Von ihrem Bürgergeldanspruch bleibt nach dieser Rechnung kaum etwas übrig. Hätte Martina das Oder-Konto vor Antragstellung aufgelöst und ein eigenes Einzelkonto eröffnet, wäre der Tatbestand der Verfügungsbefugnis nicht erfüllt. Das Probejahr-Schutzprinzip hätte gegriffen: In den ersten zwölf Monaten des Zusammenlebens hätte das Jobcenter keine Bedarfsgemeinschaft unterstellen dürfen, sofern auch kein gemeinsames Kind vorhanden ist und kein anderer Vermutungstatbestand zutrifft. Vermögen und die neue Freibetragsregel ab Juli 2026 Neben dem laufenden Einkommen spielt Vermögen eine zunehmend wichtige Rolle. Bis zum 30. Juni 2026 gilt: Jede Person in der Bedarfsgemeinschaft darf Vermögen bis zu 15.000 Euro behalten, ohne dass es angerechnet wird. Ab dem 1. Juli 2026 ändert sich das durch das 13. SGB-II-Änderungsgesetz, das Bundestag und Bundesrat im März 2026 beschlossen haben. Die bisherige Karenzzeit entfällt, und die Freibeträge werden nach Alter gestaffelt. Nach bisherigen Angaben aus dem Gesetzgebungsverfahren sollen die Beträge je nach Altersgruppe zwischen 5.000 und 15.000 Euro liegen; die genauen Werte werden erst mit dem vollständigen BGBl.-Text verbindlich. Liegt Geld auf einem Oder-Konto, kann das Jobcenter es der Bedarfsgemeinschaft zurechnen, wenn keine klare Zuordnung zu einem der Partner belegt ist. Wer Ersparnisse auf getrennten Konten führt und die Herkunft dokumentiert, vermeidet diesen Streit von Anfang an. Was konkret zu tun ist vor der Antragstellung Oder-Konten und Kontovollmachten sollten vor der Antragstellung überprüft werden. Wer keine gemeinsame Einstandspflicht eingehen will, löst das Oder-Konto auf und eröffnet ein eigenes Einzelkonto oder entzieht zumindest die Vollmacht des anderen Partners schriftlich gegenüber der Bank. Beide Maßnahmen müssen vor Antragstellung abgeschlossen sein, da das Jobcenter auf Grundlage der Verhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung entscheidet. Eine nachträgliche Kontoauflösung ändert nichts an bereits festgestellten Tatbeständen. Getrennte Konten allein machen noch keine getrennte Lebensführung. Das Jobcenter prüft das Gesamtbild: gemeinsame Einkäufe, Mietzahlungen, finanzielle Unterstützungsleistungen. Wer zusätzlich zu getrennten Konten getrennte Einkäufe belegt, separate Mietzahlungen nachweist und keine regelmäßigen Geldflüsse zwischen den Konten hat, stärkt seine Position erheblich. Diese Unterlagen können dem Antrag direkt beigefügt werden. Besteht die Bedarfsgemeinschaft zu Recht oder ist sie unstreitig, weil das Paar länger als ein Jahr zusammenwohnt und ein gemeinsames Kind hat, ändert eine Kontoauflösung am Status nichts mehr. Dann bleibt der Widerspruchsweg: Wer meint, dass Partnereinkommen falsch angerechnet oder die Bedarfsgemeinschaft zu Unrecht festgestellt wurde, legt schriftlich Widerspruch beim zuständigen Jobcenter ein. Die Frist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids. Im Widerspruch sollte klar benannt werden, welcher Tatbestand des § 7 Abs. 3a SGB II nach Ansicht des Betroffenen nicht erfüllt ist, und welche Belege dazu vorgelegt werden können. Das Jobcenter ist dann verpflichtet, die Sachlage erneut zu prüfen. Häufige Fragen zur Bedarfsgemeinschaft und Kontostruktur Kann das Jobcenter eine Bedarfsgemeinschaft feststellen, wenn ich erst seit drei Monaten mit meinem Partner zusammenwohne? Ja, wenn ein Vermutungstatbestand des § 7 Abs. 3a SGB II erfüllt ist. Das Probejahr schützt nur gegen die Vermutung nach Nr. 1 (länger als ein Jahr Zusammenleben). Wer ein gemeinsames Oder-Konto hat oder dem anderen Verfügungsbefugnis erteilt hat, liefert dem Jobcenter den Anknüpfungspunkt nach Nr. 4, und das Jobcenter kann die Bedarfsgemeinschaft dann auch im ersten Jahr feststellen. Das LSG Schleswig-Holstein hat klargestellt, dass Jobcenter im ersten Jahr nicht vorschnell eine Bedarfsgemeinschaft unterstellen dürfen, wenn keiner dieser Tatbestände vorliegt. Zählt auch eine alte Kontovollmacht, die ich dem Partner vor Jahren erteilt habe? Eine noch aktive Kontovollmacht erfüllt den Tatbestand der Verfügungsbefugnis, solange sie nicht widerrufen ist. Der Widerruf gegenüber der Bank muss schriftlich erfolgen und sollte vor Antragstellung liegen. Eine widerrufene Vollmacht ist dokumentierbar und entzieht dem Jobcenter diesen Anknüpfungspunkt. Der Zeitpunkt des Widerrufs muss klar belegbar sein, zum Beispiel durch das Bestätigungsschreiben der Bank. Was passiert mit Vermögen auf dem gemeinsamen Konto? Liegt Geld auf einem Oder-Konto, kann das Jobcenter es vollständig der Bedarfsgemeinschaft zurechnen, sofern keine klare Zuordnung zu einem der Partner belegt ist. Ab dem 1. Juli 2026 gelten nach dem 13. SGB-II-Änderungsgesetz altersabhängige Freibeträge ohne Karenzzeit. Wer Ersparnisse klar auf getrennten Konten führt und die Herkunft dokumentiert, vermeidet den Streit über die Zurechnung. Ich habe keinen Bürgergeldanspruch mehr, weil das Partnereinkommen angerechnet wird. Gibt es trotzdem Leistungen? Nicht automatisch. Wenn das anrechenbare Einkommen des Partners den gemeinsamen Bedarf der Bedarfsgemeinschaft vollständig deckt, besteht kein Bürgergeldanspruch. Prüfenswert ist, ob Mehrbedarfe (etwa wegen Behinderung oder besonderer Lebensumstände) den Bedarf erhöhen, die im Partnerüberschuss nicht berücksichtigt wurden. Wer meint, dass das Jobcenter das Einkommen falsch berechnet hat, sollte den Berechnungsbescheid prüfen und fristgerecht Widerspruch einlegen. Quellen Bundesministerium der Justiz (dejure.org): § 7 SGB II – Leistungsberechtigte, aktuelle Fassung Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen § 20 SGB II – Regelbedarf, Stand 2023 Bundesregierung: Regelbedarfe 2026 – Verordnung zur Fortschreibung der Regelbedarfsstufen

Beitragsbild von: Wenn Rentner den Code kennen, bekommen sie den Facharzttermin 3 Wochen früher

1. Juni 2026

Wer mit einer gesetzlichen Rente und einer Überweisung zum Kardiologen oder Orthopäden muss, wartet im Schnitt 42 Tage auf einen Termin. Privatpatienten kommen in 27 Tagen dran. Das hat der Bundesrechnungshof im Februar 2026 amtlich festgestellt. Dabei gilt für alle GKV-Versicherten seit 2019 ein klares Recht: Wer die Terminservicestelle einschaltet, muss innerhalb von vier Wochen behandelt werden. Knapp die Hälfte aller Versicherten kennt diesen Anspruch nicht. Wer ihn nicht kennt, verschenkt Wochen. Facharzttermin als Rentnerin oder Rentner: Das Gesetz verspricht vier Wochen Das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG), in Kraft getreten am 11. Mai 2019, hat die Terminservicestellen (TSS) der Kassenärztlichen Vereinigungen mit konkreten Fristen ausgestattet. Die Maximal-Wartezeit zwischen Anruf und Termin darf vier Wochen nicht überschreiten, bei radiologischen Leistungen drei Wochen. Wer innerhalb dieser Frist keinen Termin bekommt, hat Anspruch auf einen ambulanten Behandlungstermin in einem zugelassenen Krankenhaus – das ist keine Kulanz, sondern gesetzliche Pflicht der Kassenärztlichen Vereinigung. Der Anspruch gilt für alle GKV-Versicherten unabhängig von Alter, Pflegegrad oder Rentenstatus. Eine Priorisierung nach Versichertengruppen gibt es gesetzlich nicht – entscheidend ist allein die medizinische Dringlichkeit, die der überweisende Arzt auf der Überweisung codiert. Ausgenommen sind Bagatellerkrankungen und verschiebbare Routineuntersuchungen. Wer wegen eines harmlosen Schnupfens zum HNO will, hat keinen TSS-Anspruch; wer wegen eines Herzrhythmusproblems zum Kardiologen überwiesen wird, sehr wohl. Warum Rentner besonders betroffen sind Laut dem Bundesrechnungshof sind die Wartezeiten vor allem in den Fachgruppen gestiegen, die für ältere GKV-Versicherte zentral sind: Orthopädie, Dermatologie und Neurologie. Wer im Rentenalter mehrere Erkrankungen gleichzeitig hat, braucht oft mehrere Facharztkontakte im Quartal. Jede nicht genutzte Vier-Wochen-Frist addiert sich. Hinzu kommt: Die Terminservicestelle funktioniert auch telefonisch rund um die Uhr, ohne App, ohne Registrierung. Wer das nicht weiß, nutzt den Anspruch nicht. So beantragen Rentnerinnen und Rentner den Facharzttermin über die 116 117 Erster Schritt: Hausarztpraxis aufsuchen und Überweisung mit Dringlichkeitscode verlangen. Ohne Code vermittelt die Terminservicestelle keinen priorisierten Termin – die TSS hält sich strikt an die Einstufung, die der überweisende Arzt setzt. Wer am Telefon ohne Code dasteht, muss zuerst zurück zur Praxis. Für Augenarzt- und Gynäkologentermine ist keine Überweisung erforderlich; das ist die einzige Ausnahme im System. Zweiter Schritt: Die 116 117 anrufen, rund um die Uhr, kostenfrei, ohne Vorwahl. Fachrichtung und Dringlichkeitscode nennen. Die TSS macht einen Terminvorschlag in der Umgebung. Den Vorschlag ablehnen kann man – wer das tut, verliert aber den Anspruch auf einen zweiten Vorschlag über die TSS in derselben Sache. Der vermittelte Arzt ist nicht der bisherige Wunscharzt; die TSS sucht nach freien Kapazitäten in der Umgebung. Zum Vergleich: Hannelore K., 71, gesetzlich versichert, braucht einen Orthopäden wegen zunehmender Kniebeschwerden. Die Hausarztpraxis stellt eine Überweisung aus, trägt aber keinen Dringlichkeitscode ein. Nächster freier Termin beim Orthopäden: zehn Wochen. Mit Dringlichkeitscode und Anruf bei der 116 117 hätte sie gesetzlich Anspruch auf einen Termin innerhalb von vier Wochen. Den Unterschied macht nicht ihre Erkrankung, sondern das Wissen um ein Formular-Kästchen auf ihrer Überweisung. Der Dringlichkeitscode: Wie Praxen den Zugang verzögern Viele Facharztpraxen verlangen, bevor sie einen TSS-Termin annehmen, einen eigenen Dringlichkeitsnachweis direkt vom Patienten oder fordern einen weiteren Hausarztkontakt. Das ist rechtlich nicht gedeckt: Die Überweisung mit Code reicht. Der Bundesrechnungshof hat dieses Verhalten in seinem Februar-2026-Bericht als „Fehlanreiz" bezeichnet, der zusätzliche Arztkontakte provoziere und das Ziel kürzerer Wartezeiten konterkariere. Wer als Rentnerin oder Rentner in diese Situation gerät, hat eine klare Handhabe: Der Anruf bei der 116 117 mit gültigem Dringlichkeitscode löst den gesetzlichen Anspruch aus. Die Facharztpraxis ist verpflichtet, den über die TSS vermittelten Termin zu akzeptieren. Wer Probleme mit der Umsetzung hat, kann sich an die Kassenärztliche Vereinigung des jeweiligen Bundeslandes wenden. 2,9 Milliarden Euro ausgegeben – Wartezeiten trotzdem gestiegen Seit Einführung des TSVG haben die gesetzlichen Krankenkassen bis Mitte 2024 rund 2,9 Milliarden Euro an Sondervergütungen für Ärzte ausgezahlt, die Termine über die Terminservicestelle vermittelten. GKV-Versicherte warteten 2019 im Schnitt 33 Tage auf einen Facharzttermin, 2024 sind es 42 Tage. Der Bundesrechnungshof hat dazu festgestellt: „Ihnen steht keine zusätzliche Leistung gegenüber." Das klingt nach Ärztemangel. Der Bundesrechnungshof sieht das Problem auch im System: Die ärztliche Arbeitszeit sank von 41,3 Wochenstunden im Jahr 2014 auf 34,5 Stunden im Jahr 2023 – ohne dass die Milliarden-Sondervergütungen diesen Trend umgekehrt hätten. Was das BStabG für Rentner bedeutet Die Bundesregierung hat am 29. April 2026 den Kabinettsentwurf des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes (BStabG) beschlossen. Darin ist die ersatzlose Streichung der TSVG-Sondervergütungen vorgesehen. Stand Juni 2026 ist das Gesetz noch nicht verabschiedet; eine Anhörung im Bundestag ist für voraussichtlich den 22. Juni 2026 geplant. Wenn das BStabG in der vorliegenden Form verabschiedet wird, entfallen die finanziellen Anreize für Ärzte, Termine über die Terminservicestelle zu melden. Der gesetzliche Anspruch auf Terminvermittlung selbst bleibt unberührt – die Norm wird nicht gestrichen, nur die Vergütungsanreize. In der Praxis bedeutet das mehr Druck auf ein System, das schon heute die Vier-Wochen-Frist flächendeckend nicht einhält. Wer auf einen dringenden Facharzttermin angewiesen ist, sollte den Anspruch deshalb jetzt geltend machen. Häufige Fragen zur Terminservicestelle Kann ich als Rentner auch einen Termin beim Psychotherapeuten über die TSS bekommen? Ja – und hier gilt eine noch kürzere Frist. Für psychotherapeutische Akutbehandlungen darf die Wartezeit maximal zwei Wochen betragen. Für ein erstes Gespräch in der psychotherapeutischen Sprechstunde ist keine Überweisung nötig; ein Anruf bei der 116 117 reicht. Was passiert, wenn die TSS innerhalb von vier Wochen keinen Termin findet? Dann ist die Kassenärztliche Vereinigung verpflichtet, einen ambulanten Behandlungstermin in einem zugelassenen Krankenhaus zu vermitteln. Dieser Fallback ist gesetzlich verankert. Betroffene müssen dafür keinen Widerspruch bei der Krankenkasse einlegen – der Anspruch richtet sich direkt gegen die Kassenärztliche Vereinigung. Kann ich als Pflegebedürftiger die Terminservicestelle nutzen? Ja, der Anspruch gilt unabhängig vom Pflegegrad. Ein Pflegegrad begründet keine gesetzliche Bevorzugung gegenüber anderen GKV-Versicherten – der Dringlichkeitscode auf der Überweisung ist das einzige Kriterium, das über die Priorisierung entscheidet. Wer einen Pflegegrad hat und einen Facharzt braucht, nutzt denselben Weg wie alle anderen: Überweisung mit Code, Anruf bei der 116 117. Quellen Bundesrechnungshof: Prüfbericht nach § 88 Abs. 2 BHO zum Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG), Februar 2026 Bundesministerium für Gesundheit: GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, Kabinettsentwurf 29. April 2026 Bundesministerium der Justiz (dejure.org): § 75 SGB V – Inhalt und Umfang der Sicherstellung, Fassung vom 15. April 2026

Beitragsbild von: So löscht Du jetzt negative Schufa-Einträge

1. Juni 2026

Ein negativer Schufa-Eintrag kann im Alltag schnell spürbare Folgen haben. Er kann die Wohnungssuche erschweren, Kreditkonditionen verschlechtern oder dazu führen, dass ein Mobilfunkvertrag abgelehnt wird. Wer betroffen ist, sollte den Eintrag nicht einfach hinnehmen. Falsche, veraltete oder unzulässige Daten können berichtigt, gesperrt oder gelöscht werden. Grundlage dafür sind unter anderem die Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschrechte aus der Datenschutz-Grundverordnung. Warum ein Schufa-Eintrag nicht automatisch berechtigt ist Die Schufa sammelt und verarbeitet Daten zur Kreditwürdigkeit. Dazu gehören etwa Informationen über laufende Kredite, Zahlungsausfälle, erledigte Forderungen oder öffentliche Schuldnerverzeichnisse. Nicht jeder negative Eintrag ist jedoch korrekt. Fehler können entstehen, wenn eine Forderung bereits bezahlt wurde, eine Mahnung nie angekommen ist oder ein Unternehmen falsche Daten gemeldet hat. Verbraucherinnen und Verbraucher haben nach Art. 15 DSGVO Anspruch auf Auskunft über die gespeicherten Daten. Die kostenlose Datenkopie ist deshalb der erste Schritt, um überhaupt zu prüfen, was gespeichert wurde. Der erste Schritt: kostenlose Datenkopie anfordern Bevor ein Löschantrag gestellt wird, sollte eine aktuelle Datenkopie bei der Schufa angefordert werden. Diese Auskunft zeigt, welche Daten gespeichert sind und welche Unternehmen Informationen gemeldet haben. Wichtig ist dabei, nicht nur den Score zu betrachten. Entscheidend sind die einzelnen Einträge, das Meldedatum, der Forderungsstatus und der Name des meldenden Unternehmens. Wer einen unklaren oder verdächtigen Eintrag findet, sollte Unterlagen sammeln. Dazu zählen Zahlungsbelege, E-Mails, Kündigungsbestätigungen, Mahnschreiben, Kontoauszüge oder Schriftverkehr mit dem Gläubiger. Wann ein negativer Schufa-Eintrag gelöscht werden kann Ein Löschanspruch kommt vor allem dann in Betracht, wenn der Eintrag falsch, veraltet oder unrechtmäßig gespeichert ist. Art. 17 DSGVO gibt Betroffenen das Recht, die Löschung personenbezogener Daten zu verlangen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Auch eine Berichtigung nach Art. 16 DSGVO kann notwendig sein. Das gilt etwa, wenn eine Forderung zwar ursprünglich bestand, inzwischen aber beglichen wurde und der Status nicht aktualisiert wurde. Die Verbraucherzentrale empfiehlt, sich sowohl an die Schufa als auch an das meldende Unternehmen zu wenden. Während der Prüfung muss ein strittiger Eintrag gesperrt werden, damit er nicht weiter an Banken oder andere Vertragspartner herausgegeben wird. Welche Fristen aktuell wichtig sind Bei rechtmäßig gespeicherten Einträgen gelten Prüf- und Speicherfristen. Diese ergeben sich unter anderem aus dem Code of Conduct der deutschen Wirtschaftsauskunfteien, der 2024 neu gefasst und von Datenschutzaufsichtsbehörden genehmigt wurde. Erledigte Zahlungsstörungen können nach den aktuellen Regeln grundsätzlich bis zu 36 Monate gespeichert bleiben. Seit 2025 kann sich die Speicherfrist bei bestimmten einmaligen Zahlungsstörungen auf 18 Monate verkürzen, wenn die Forderung innerhalb von 100 Tagen nach Übermittlung bezahlt wurde. Der Bundesgerichtshof hat im Dezember 2025 die dreijährige Speicherfrist für erledigte Zahlungsstörungen nicht pauschal verworfen. Nach Darstellung der Schufa bestätigte das Gericht den Code of Conduct als geeignete Leitlinie, wobei der Einzelfall weiterhin berücksichtigt werden muss. Situation Was Sie tun sollten Eintrag ist nachweislich falsch Löschung oder Berichtigung bei Schufa und meldendem Unternehmen verlangen. Forderung wurde bezahlt, aber nicht aktualisiert Zahlungsnachweis einreichen und Korrektur des Status verlangen. Eintrag ist strittig Sperrung während der Prüfung verlangen, damit keine Weitergabe erfolgt. Forderung wurde innerhalb von 100 Tagen beglichen Prüfen lassen, ob die verkürzte Speicherfrist von 18 Monaten gilt. So formulieren Sie den Löschantrag Der Antrag sollte klar, sachlich und nachweisbar gestellt werden. Am besten eignet sich ein Schreiben per Einschreiben oder eine dokumentierte digitale Übermittlung. In das Schreiben gehören Name, Adresse, Geburtsdatum, der betroffene Eintrag und eine genaue Begründung. Außerdem sollten Kopien der Nachweise beigefügt werden. Eine mögliche Formulierung lautet: „Ich fordere Sie auf, den oben genannten Eintrag unverzüglich zu löschen oder hilfsweise zu berichtigen, da die gespeicherten Daten unrichtig beziehungsweise nicht mehr erforderlich sind.“ Zusätzlich kann verlangt werden, dass der Eintrag während der Prüfung gesperrt wird. Das ist besonders wichtig, wenn gerade eine Wohnungssuche, eine Finanzierung oder ein Vertragsabschluss ansteht. Warum auch das meldende Unternehmen angeschrieben werden sollte Die Schufa erhält viele Negativmerkmale von Banken, Telekommunikationsunternehmen, Inkassodiensten oder Versandhändlern. Wenn die Meldung von dort stammt, sollte auch diese Stelle zur Korrektur aufgefordert werden. Das meldende Unternehmen kann gegenüber der Schufa bestätigen, dass ein Eintrag falsch ist oder sich erledigt hat. In der Praxis beschleunigt das die Prüfung häufig erheblich. Wer nur die Schufa anschreibt, riskiert, dass die Auskunftei zunächst beim Unternehmen nachfragt. Dadurch kann sich das Verfahren verlängern. Was tun, wenn die Schufa nicht löscht? Lehnt die Schufa die Löschung ab, sollte die Begründung genau geprüft werden. Eine pauschale Ablehnung genügt nicht immer, wenn konkrete Nachweise vorgelegt wurden. Betroffene können sich anschließend an die zuständige Datenschutzaufsicht wenden. Bei der Schufa ist wegen des Unternehmenssitzes in Wiesbaden regelmäßig der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ein wichtiger Ansprechpartner. In schwierigen Fällen kann anwaltliche Hilfe sinnvoll sein. Das gilt besonders, wenn ein fehlerhafter Eintrag zu einem nachweisbaren Schaden geführt hat, etwa durch eine abgelehnte Finanzierung oder verlorene Mietchance. Vorsicht vor falschen Versprechen Im Internet werben manche Anbieter damit, Schufa-Einträge „sofort“ oder „garantiert“ zu löschen. Solche Versprechen sind mit Vorsicht zu betrachten. Rechtmäßig gespeicherte Einträge verschwinden nicht allein deshalb, weil sie störend sind. Erfolgversprechend ist ein Vorgehen vor allem dann, wenn der Eintrag falsch, unvollständig, veraltet, unzulässig oder nicht mehr erforderlich ist. Wer bezahlt hat, sollte dennoch prüfen, ob die verkürzte Speicherfrist infrage kommt. Gerade bei einer einmaligen und schnell beglichenen Zahlungsstörung kann sich eine Überprüfung lohnen. Kurzes Beispiel aus der Praxis Eine Verbraucherin beantragt eine neue Wohnung und erhält eine Absage, obwohl sie keine offenen Schulden hat. In ihrer Datenkopie findet sie einen negativen Eintrag eines Mobilfunkanbieters über eine angeblich unbezahlte Rechnung. Sie kann anhand von Kontoauszügen nachweisen, dass die Forderung bereits vor Monaten beglichen wurde. Daraufhin schreibt sie sowohl die Schufa als auch den Mobilfunkanbieter an und verlangt Berichtigung, hilfsweise Löschung sowie Sperrung während der Prüfung. Der Anbieter bestätigt den Fehler gegenüber der Schufa. Der Eintrag wird korrigiert, die Verbraucherin fordert anschließend eine neue Datenkopie an und kontrolliert, ob die Änderung tatsächlich übernommen wurde. Häufige Fragen und Antworten 1. Kann man negative Schufa-Einträge einfach löschen lassen? Nein, rechtmäßige Schufa-Einträge lassen sich nicht beliebig löschen. Eine Löschung ist vor allem dann möglich, wenn der Eintrag falsch, veraltet, unvollständig oder unzulässig gespeichert wurde. Deshalb sollte zuerst geprüft werden, welche Daten genau bei der Schufa gespeichert sind. 2. Wie finde ich heraus, ob ein negativer Schufa-Eintrag vorliegt? Betroffene können eine kostenlose Datenkopie nach Art. 15 DSGVO bei der Schufa anfordern. Darin steht, welche Daten gespeichert sind, von welchem Unternehmen sie gemeldet wurden und welchen Status ein Eintrag hat. Diese Auskunft ist die Grundlage, um Fehler zu erkennen und gezielt dagegen vorzugehen. 3. Was sollte ich tun, wenn ein Schufa-Eintrag falsch ist? Bei einem falschen Eintrag sollte die Schufa schriftlich zur Löschung oder Berichtigung aufgefordert werden. Zusätzlich sollte auch das Unternehmen angeschrieben werden, das den Eintrag gemeldet hat. Zahlungsbelege, Kontoauszüge oder schriftliche Bestätigungen sollten dem Antrag als Nachweis beigefügt werden. 4. Wie lange bleibt ein negativer Schufa-Eintrag gespeichert? Erledigte Zahlungsstörungen können grundsätzlich für eine bestimmte Zeit gespeichert bleiben, häufig bis zu 36 Monate. Unter bestimmten Voraussetzungen kann sich die Speicherfrist verkürzen, etwa wenn eine einmalige Forderung schnell beglichen wurde. Entscheidend ist immer der konkrete Einzelfall. 5. Was kann ich tun, wenn die Schufa die Löschung ablehnt? Wenn die Schufa eine Löschung ablehnt, sollte die Begründung sorgfältig geprüft werden. Betroffene können sich an die zuständige Datenschutzaufsicht wenden oder rechtlichen Rat einholen. Besonders sinnvoll ist das, wenn durch den Eintrag ein konkreter Schaden entstanden ist, etwa eine abgelehnte Finanzierung oder eine verlorene Mietchance. Fazit Negative Schufa-Einträge lassen sich nicht beliebig entfernen, aber sie müssen korrekt, aktuell und rechtmäßig sein. Wer seine Daten regelmäßig prüft, Nachweise sammelt und seine Rechte nach DSGVO nutzt, kann falsche oder unzulässige Einträge wirksam angreifen. Der wichtigste Schritt ist eine saubere Dokumentation. Nur wer den konkreten Fehler belegen kann, erhöht die Chance auf Löschung, Berichtigung oder Sperrung deutlich.

Beitragsbild von: 287 Euro Wohngeld sollen weg: Bundesregierung müsste eigenes Gesetz brechen

1. Juni 2026

Wer Wohngeld bezieht, hat jeden Monat konkret etwas zu verlieren. Durchschnittlich 287 Euro monatlich flossen Ende 2024 an die 1,2 Millionen Haushalte, die auf diesen Zuschuss angewiesen sind: Rentnerinnen und Rentner, Alleinerziehende, Beschäftigte mit kleinem Einkommen. Nun plant die Bundesregierung, genau hier eine Milliarde Euro zu streichen. Und der Streit darüber hat die SPD inzwischen auch intern gespalten. Wohngeld-Kürzung 2027: Was die Bundesregierung plant Das Bundesbauministerium von Bauministerin Verena Hubertz (SPD) soll im Haushalt 2027 rund eine Milliarde Euro einsparen. Finanzminister Lars Klingbeil (SPD) hat alle Ministerien zu Sparmaßnahmen verpflichtet. Die Bundesregierung muss insgesamt rund 20 Milliarden Euro aufbringen, der Haushaltsentwurf soll Anfang Juli 2026 im Kabinett beschlossen werden. Wie die Milliarde im Bauministerium gespart werden soll, hat ein Sprecher des Ministeriums klar benannt: „Wir werden unsere Einsparvorgaben durch eine Neustrukturierung des Wohngeldes erfüllen." Die Neubauförderung und Programme für den Wohnungsbau sollen dabei nicht angetastet werden. Das Wohngeld soll es richten. 40 Prozent weniger: Was eine Milliarde Einsparung beim Wohngeld bedeutet Was das konkret bedeutet, lässt eine Zahl erahnen: Im Jahr 2025 lagen die Wohngeld-Ausgaben des Bundes bei rund 2,49 Milliarden Euro. Eine Milliarde zu streichen bedeutet, mit gut 40 Prozent weniger Bundesmitteln auskommen zu müssen. Wie das ohne massiven Einschnitt für Betroffene funktionieren soll, hat das Ministerium bisher nicht erklärt. Die Formulierung „Neustrukturierung" ist offensichtlich bewusst gewählt: Sie klingt technisch und verschweigt dabei, dass die Wohngeld-Berechtigten die Zeche zahlen. Wohngeld-Kürzung 2027: Warum das nur durch Gesetz möglich ist Was viele Wohngeldbezieher nicht wissen: Das Wohngeld hat eine gesetzliche Schutzvorschrift, die einer einfachen Sparmaßnahme im Weg steht. § 43 des Wohngeldgesetzes schreibt zwingend vor, dass die Berechnungsgrößen des Wohngeldes alle zwei Jahre an die Miet- und Preisentwicklung angepasst werden. Die nächste Pflichterhöhung ist zum 1. Januar 2027 fällig. Das bedeutet: Die Bundesregierung kann das Wohngeld nicht per Verwaltungsakt kürzen. Sie müsste ihr eigenes Wohngeldgesetz durch ein parlamentarisches Verfahren im Bundestag ändern und dabei ausgerechnet die gesetzliche Dynamisierungspflicht aushebeln, die sie 2022 selbst eingeführt hat. Wer heute Wohngeld bezieht, hat diesen Anspruch bis zum Ende seines Bewilligungszeitraums, solange das Gesetz nicht geändert ist. Laufender Wohngeldbescheid bleibt gültig: Was die Ankündigung rechtlich bedeutet Das Jobcenter behauptet in solchen Debatten gerne, Kürzungen seien bereits beschlossen und unausweichlich. Das ist falsch. Eine Ministeriumsankündigung ist keine Rechtsänderung. Kein laufender Bescheid verliert durch die politische Diskussion seine Gültigkeit. Wer jetzt einen Wohngeldbescheid hat, muss ihn nicht freiwillig zurückgeben. SPD-intern gespalten: Widerstand gegen die Wohngeld-Kürzung aus eigenen Reihen Bauministerin Hubertz selbst machte im Bundestag deutlich, wie schwer ihr das fällt: „Auch ich tue mich damit wirklich schwer", sagte sie zu den Sparplänen. Eine Entscheidung sei noch nicht getroffen, sie sei im Gespräch mit Finanzminister Klingbeil. Ihr Versprechen lautet: „In diesem Land lassen wir niemanden zurück." Aus der Opposition kamen schärfere Töne. Timon Dzienus von den Grünen nannte die Pläne laut Stern „die drastischste Sozialkürzung, die diese Regierung bisher diskutiert hat". Die Linken-Abgeordnete Sahra Mirow sprach von einem „riesengroßen Kahlschlag". 55.000 Betroffene allein in Berlin: Krach ruft auf die Barrikaden Besonders politisch brisant ist der Widerstand aus den eigenen Reihen. Der Berliner SPD-Landesvorsitzende Steffen Krach, Spitzenkandidat für die Berliner Wahl im September 2026, lehnte Kürzungen gegenüber dem Stern kategorisch ab. Allein in Berlin wären rund 55.000 Menschen betroffen. „Für diese Menschen gehen wir als Berliner SPD auf die Barrikaden", sagte Krach. Eine Reform wolle er nur unterstützen, „wenn sie an der Bürokratie spart und den Leistungsbezug vereinfacht", nicht wenn sie Leistungen kürzt. Krach benannte dabei, wen er als Betroffene sieht: „Das sind Familien, meistens Alleinerziehende, sowie Rentnerinnen und Rentner, die trotz Arbeit mit ihrem Einkommen oder ihrer Rente nicht mehr über die Runden kommen, weil sie die steigenden Lebenshaltungskosten erdrücken." Das ist keine abstrakte Sozialstatistik. Die Koalition plant zu kürzen bei genau der Gruppe, die keinen Puffer hat. Rentner, Alleinerziehende, Niedriglohn: Wer am härtesten von der Wohngeld-Kürzung getroffen wird Wohngeld ist keine Grundsicherung. Es ist ein staatlicher Zuschuss für Menschen, die keine Grundsicherung beziehen, deren Einkommen aber trotzdem nicht reicht, um die Wohnkosten allein zu stemmen. Die Wohngeld-Plus-Reform von 2023 hatte den Empfängerkreis massiv ausgeweitet: von rund 600.000 auf etwa zwei Millionen Haushalte. Seither zählen auch Menschen dazu, die knapp über der Grundsicherungsschwelle liegen, aber unter dem Druck steigender Mieten und Energiekosten ebenfalls nicht ohne Unterstützung auskommen. Rentnerinnen und Rentner mit kleinen Renten stellen einen großen Teil dieser Gruppe. Sie können die Wohnkosten nicht durch Mehrarbeit auffangen. Alleinerziehende haben kaum Spielraum. Beschäftigte im Niedriglohnbereich zahlen einen wachsenden Anteil ihres Einkommens für die Miete. Genau diese Gruppe würde eine Wohngeld-Kürzung am härtesten treffen. Wenn das Wohngeld wegfällt: Der Weg in die Grundsicherung droht Was diese Situation politisch besonders heikel macht: Wer durch eine Wohngeld-Kürzung unter die Einkommensgrenze für Wohngeld rutscht, hat nur eine Alternative: Grundsicherung beantragen. Die Kürzung würde also nicht nur Geld wegnehmen, sondern Betroffene in ein anderes Leistungssystem drängen, das mit erheblich mehr Auflagen, Vermögensprüfungen und Behördenkontakt verbunden ist. Das ist für viele nicht nur finanziell, sondern auch praktisch ein großer Schritt nach unten. Ein Beispiel für die Praxis Ein konkretes Beispiel: Katrin, 78 Jahre, aus Hannover, bezieht eine Rente von 980 Euro. Ihre Warmmiete beträgt 650 Euro. Sie bekommt aktuell rund 280 Euro Wohngeld und kommt damit gerade auf einen monatlichen Rest von etwa 610 Euro für alles außer Miete. Fiele das Wohngeld weg, fehlten ihr diese 280 Euro. Sie müsste Grundsicherung im Alter beantragen, ihr Erspartes würde geprüft, und die Eigenständigkeit, die sie sich bewahrt hat, wäre abhängig von der Höhe ihres Sparvermögens. Das ist kein Randfall, sondern die Lebenssituation hunderttausender Rentnerinnen und Rentner in Deutschland. Wohngeld-Kürzung 2027: Was Betroffene jetzt konkret tun sollten Solange das Wohngeldgesetz nicht durch den Bundestag geändert ist, gilt der bestehende Anspruch. Wer Wohngeld bezieht, behält seinen laufenden Bescheid bis zum Ende des Bewilligungszeitraums. Wer einen Bewilligungszeitraum hat, der in der zweiten Jahreshälfte 2026 ausläuft, sollte den Verlängerungsantrag vorbereiten. Sie sollten den Antrag selbst aber zunächst zurückhalten, bis klar ist, ob und wie das Wohngeldgesetz bis zum Jahreswechsel 2027 geändert wird. Als Faustregel gilt: Je früher ein Antrag bewilligt ist, desto länger läuft er nach den heute geltenden günstigeren Regeln. Wer noch keinen Wohngeldantrag gestellt hat, obwohl das Einkommen knapp ist, sollte das jetzt tun, nicht warten. Ein bewilligter Antrag läuft für den gesamten Bewilligungszeitraum nach den Regeln, die beim Antrag gelten. Wer nach einer Gesetzesänderung neu beantragt, bekommt nur noch das, was das neue Recht gewährt. Der Unterschied zwischen jetzt und nach einer Änderung kann dauerhaft sein. Gegen jeden Bescheid, der das Wohngeld kürzt oder den Anspruch beendet, kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Dieser Monat beginnt mit dem Datum, an dem der neue Bescheid als zugestellt gilt, nicht ab dem Zeitpunkt der politischen Ankündigung. Wer widerspruchsfähige Unterlagen bereit hat, kann sofort auf eine Änderung reagieren statt durch die Frist in Zeitdruck zu kommen. Wichtig sind beispielsweise ein aktueller Mietvertrag, Einkommensnachweise und Rentenbescheid. Häufige Fragen zur geplanten Wohngeld-Kürzung 2027 Wird mein Wohngeld 2027 automatisch gekürzt? Nein, noch nicht. Die Pläne sind politische Ankündigungen, kein Gesetz. Um das Wohngeld zu kürzen, muss die Bundesregierung das Wohngeldgesetz durch ein Parlamentsverfahren ändern. Laufende Bescheide bleiben bis zum Ende ihres Bewilligungszeitraums gültig. Die Debatte selbst ändert nichts an Ihrem Anspruch. Sollte ich jetzt schnell noch Wohngeld beantragen? Wenn Sie Anspruch haben und noch keinen Antrag gestellt haben: ja. Ein heute bewilligter Antrag läuft nach den aktuell geltenden Regeln. Wer nach einer Gesetzesänderung erstmals beantragt, bekommt nur noch das, was das neue Recht vorsieht. Bestandsschutz gibt es nur für laufende Bescheide, nicht für künftige Anträge. Was passiert, wenn ich nach einer Wohngeld-Kürzung keinen Anspruch mehr habe? Wer durch eine Kürzung aus dem Wohngeld herausfällt, kann Anspruch auf Grundsicherung oder Bürgergeld haben. Dieser Schritt ist mit Vermögensprüfungen und mehr Auflagen verbunden. Bevor Sie das annehmen, lohnt ein Widerspruch gegen den Kürzungsbescheid und eine Beratung bei einem Mieterverein oder einer Sozialberatungsstelle. Was bedeutet „Neustrukturierung" des Wohngeldes konkret? Das hat das Ministerium bisher nicht spezifiziert. Möglich wären eine Absenkung der Einkommensgrenzen, ein niedrigerer Zuschussbetrag oder eine Einschränkung des Empfängerkreises. Alle Varianten würden eine Änderung des Wohngeldgesetzes erfordern. Bis zum Kabinettsentwurf Anfang Juli 2026 soll mehr Klarheit entstehen. Quellen Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen: Sprecher-Stellungnahme zur Wohngeld-Neustrukturierung, Mai 2026 (Handelsblatt). § 43 Wohngeldgesetz (Fortschreibung des Wohngeldes)

Beitragsbild von: Schwerbehinderung: Unbefristeter Schwerbehindertenausweis - entscheidend ist nicht die Diagnose

1. Juni 2026

Wer einen GdB von 100 hat und seit Jahrzehnten gehörlos ist, denkt: Das Versorgungsamt muss mir endlich einen unbefristeten Ausweis ausstellen. Falsch. Das Thüringer Landessozialgericht hat klargestellt, dass der Gesundheitszustand für die Frage der Befristung nahezu irrelevant ist (L 5 SB 1259/19, 14.10.2021). Was zählt, ist ausschließlich der Aufwand, den Sie persönlich für den Verlängerungsantrag aufbringen müssen. Wer das nicht weiß, stellt den falschen Antrag und verliert. Was das Gesetz wirklich sagt Nach § 152 Abs. 5 S. 3 SGB IX soll die Gültigkeitsdauer des Schwerbehindertenausweises befristet werden. Dieses „Soll" ist keine Kann-Vorschrift, sondern eine Handlungsanweisung: Das Versorgungsamt muss befristen, und zwar im Regelfall. Nur in atypischen Ausnahmefällen darf es abweichen. Die Schwerbehindertenausweisverordnung erlaubt eine unbefristete Ausstellung, wenn eine wesentliche Änderung der gesundheitlichen Verhältnisse nicht zu erwarten ist. Doch dieser Satz täuscht: Er schafft eine Möglichkeit, aber keinen Rechtsanspruch. Der häufigste Irrtum: Ein unbefristeter GdB-Bescheid bedeutet nicht, dass der Ausweis ebenfalls unbefristet sein muss. Der Bescheid über den Grad der Behinderung ist ein Verwaltungsakt. Der Schwerbehindertenausweis ist dagegen nur eine öffentliche Urkunde, die die Bescheid-Feststellung gegenüber Dritten nachweist. Beide unterliegen eigenen Regeln. Das BSG hat 2015 zudem klargestellt, dass ein früher erteilter unbefristeter Ausweis kein schützenswertes Vertrauen auf dessen Fortbestand begründet (B 9 SB 2/15 R, 11.08.2015). Der atypische Fall: Was Gerichte darunter verstehen Das LSG Thüringen hat die Messlatte eindeutig definiert: Ein atypischer Fall liegt nur vor, wenn der Aufwand für Ihren Verlängerungsantrag vom Normalfall derart abweicht, dass Sie deutlich stärker belastet werden als andere Schwerbehinderte. Dass sich Ihr Gesundheitszustand nie ändern wird: Das ist kein atypischer Fall, weil es Hunderttausenden genauso geht. Was als atypische Belastung in Betracht kommt: vollständige Immobilität, die kein aktuelles Passfoto möglich macht; keine Pflegeperson, die Formulare ausfüllen oder versenden könnte; schwere kognitive oder kommunikative Einschränkungen, die eine eigenständige Antragstellung faktisch ausschließen. Diese Konstellationen verbindet ein gemeinsamer Nenner: Es geht nicht darum, was Sie haben, sondern darum, was der Antragsprozess von Ihnen verlangt. Wer diesen Unterschied in seinem Antrag nicht herausarbeitet, wird scheitern, unabhängig davon, wie schwer seine Behinderung ist. Der häufigste Fehler beim Antrag auf Unbefristung Wer einen Antrag auf unbefristeten Schwerbehindertenausweis stellt, muss konkret darlegen, warum sein persönlicher Verlängerungsaufwand vom Normalfall abweicht. Die Behörde entscheidet das nicht nach Ermessen: Die Frage des atypischen Falls ist vollständig durch Gerichte überprüfbar. Das heißt: Wenn das Versorgungsamt Ihren Antrag mit dem pauschalen Verweis auf den Regelfall ablehnt, ohne Ihre konkret vorgetragenen Umstände zu würdigen, ist das rechtsfehlerhaft. Die typischen Fehler im Antrag: Begründung mit der Unumkehrbarkeit der Behinderung; Verweis auf jahrzehntelangen GdB-Bescheid; Hinweis auf frühere unbefristete Ausweise; die Behauptung, eine Verlängerung sei sinnlos, weil sich nichts ändert. All das ist für die Frage des atypischen Falls ohne Belang. Ein weiterer Punkt, den viele nicht kennen: Gegen die Befristung des Ausweises ist kein Widerspruch möglich. Der Ausweis ist kein Verwaltungsakt, die Befristung daher keine anfechtbare Nebenbestimmung. Der Weg führt direkt zur allgemeinen Leistungsklage beim Sozialgericht — nicht über den Widerspruch. Verlängerung: Was Sie praktisch tun müssen Wer keinen atypischen Fall nachweisen kann, kommt um regelmäßige Verlängerungsanträge nicht herum. Der Schwerbehindertenausweis im Scheckkartenformat kann nicht verlängert werden; bei Ablauf ist ein Antrag auf Neuausstellung nötig. Drei Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer sollten Sie diesen Antrag stellen, da die Bearbeitung üblicherweise sechs bis acht Wochen dauert. Wer zu spät beantragt, riskiert eine Lücke im Ausweisnachweis. Für den Neuantrag brauchen Sie grundsätzlich nur ein aktuelles Lichtbild; einen neuen Feststellungsantrag müssen Sie nicht stellen, solange der zugrunde liegende GdB-Bescheid noch gilt. Viele Versorgungsämter akzeptieren die Einsendung per Post oder E-Mail. Eine Begründung ist nicht erforderlich. Wenn Sie einen atypischen Fall haben: So gehen Sie vor Liegt Ihre Situation tatsächlich in einer der beschriebenen Konstellationen (vollständige Immobilität, keine Pflegeperson, schwere kognitive Einschränkungen), lohnt sich der Antrag. Er ist formlos beim zuständigen Versorgungsamt zu stellen. Entscheidend ist die Begründung: Darlegen, dass Ihr persönlicher Aufwand für jeden Verlängerungsantrag deutlich höher ist als bei anderen Schwerbehinderten. Ärztliche Bescheinigungen, Pflegegutachten, Heimnachweise oder Belege über fehlende Unterstützungspersonen sind die relevanten Dokumente. Lehnt das Versorgungsamt den Antrag ab, ohne Ihre vorgetragenen Umstände zu prüfen, ist dieser Bescheid angreifbar, und zwar nicht per Widerspruch, sondern per Klage beim Sozialgericht. Sozialverbände wie der VdK oder SoVD begleiten solche Verfahren und bieten kostenlose Erstberatung. Häufige Fragen zum Schwerbehindertenausweis Kann ich einen unbefristeten Ausweis beantragen, wenn mein GdB nur befristet festgestellt ist? Nein. Wenn der GdB-Bescheid selbst befristet ist, zum Beispiel wegen Heilungsbewährung nach einer Krebserkrankung, besteht schon deshalb kein Raum für eine unbefristete Ausweisausstellung. Die Voraussetzung, dass keine wesentliche Änderung der Verhältnisse zu erwarten ist, ist bei laufender Heilungsbewährung nicht erfüllt. Was passiert, wenn mein Ausweis abläuft und der neue noch nicht ausgestellt ist? Der GdB-Bescheid gilt übergangsweise als Nachweis. Gegenüber dem Arbeitgeber können Sie auf den laufenden Neuantrag hinweisen; der besondere Kündigungsschutz knüpft an den GdB-Bescheid an, nicht an den Ausweis selbst. Das Versorgungsamt kann auf Wunsch eine Übergangsbescheinigung ausstellen. Lohnt sich eine Klage beim Sozialgericht für einen unbefristeten Ausweis? Das hängt von der Belastbarkeit Ihrer Begründung ab. Wer konkrete Nachweise für außergewöhnliche Antragshürden hat (dokumentierte Immobilität, fehlendes Pflegenetz, kognitive Einschränkungen) hat reelle Chancen. Wer ausschließlich mit der Dauerhaftigkeit der Behinderung argumentiert, wird auch vor Gericht scheitern. Eine kostenlose Erstberatung beim VdK oder SoVD klärt, ob ein Verfahren sinnvoll ist. Quellen Gesetze im Internet: § 152 SGB IX – Feststellung der Behinderung, Ausweise Gesetze im Internet: § 6 Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) – Gültigkeitsdauer Thüringer Landessozialgericht: Urteil vom 14.10.2021, L 5 SB 1259/19

Beitragsbild von: EM-Rente: Erwerbsgeminderte Rentner trifft die geplante Rentenreform härter als alle

1. Juni 2026

Bis zum 30. Juni 2026 soll die Alterssicherungskommission der Bundesregierung ihre Reformvorschläge vorlegen. Für die Millionen Menschen mit Erwerbsminderungsrente sind die Konsequenzen bereits jetzt erkennbar: Das geltende Rentenrecht entscheidet, was jede mögliche Änderung der Regelaltersgrenze für sie konkret bedeuten würde. Wer das Prinzip kennt, kann seinen eigenen Abschlag ausrechnen und versteht, warum eine Anhebung des Renteneintrittsalters EM-Rentner anders trifft als Altersrentner. Was die Rentenkommission für Erwerbsgeminderte auf dem Tisch hat Die Alterssicherungskommission (ASK) der Bundesregierung hat am 7. Januar 2026 ihre Arbeit aufgenommen und soll bis zum 30. Juni 2026 Reformvorschläge vorlegen. Den Co-Vorsitz führen Prof. Dr. Constanze Janda und Frank-Jürgen Weise; die Deutsche Rentenversicherung ist als Sachverständige ohne Stimmrecht dabei. Das Gremium prüft alle drei Säulen der Altersvorsorge: gesetzliche Rente, betriebliche und private Vorsorge. Es handelt sich ausdrücklich um ein Beratungsgremium ohne Gesetzgebungskompetenz: Welche Vorschläge umgesetzt werden, entscheidet danach Bundesregierung und Bundestag. Laut übereinstimmenden Medienberichten steht eine Anhebung der Regelaltersgrenze auf bis zu 70 Jahre auf der Tagesordnung, neben einer möglichen Kopplung an die Lebenserwartung. Beschlossen ist davon nichts. Wie eine höhere Regelaltersgrenze direkt auf die Erwerbsminderungsrente wirkt Das klingt abstrakt, ist aber rechnerisch präzise. Die Erwerbsminderungsrente gilt als vorzeitig in Anspruch genommene Rente. Wer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten kann, tut das zwangsläufig vor der Regelaltersgrenze; die eigene Erwerbsminderung lässt sich nicht terminlich planen. Je weiter die Regelaltersgrenze angehoben wird, desto mehr Monate liegen zwischen dem Beginn der EM-Rente und dem neuen Abschlagsfrei-Termin, und desto höher fällt der Abschlag aus. Das Prinzip regelt § 77 SGB VI: Der Zugangsfaktor mindert sich um 0,3 Prozent für jeden vollen Kalendermonat vorzeitiger Inanspruchnahme; bei Erwerbsminderungsrenten ist dieser Abschlag auf höchstens 10,8 Prozent begrenzt. Konkret: Klaus M., 52, wird voll erwerbsgemindert. Bei einer Regelaltersgrenze von 67 Jahren liegen 180 Monate zwischen EM-Beginn und dem Abschlagsfrei-Termin. Der Abschlag von 10,8 Prozent greift bereits ab 36 Monaten. Bei einer EM-Rente von 950 Euro brutto kostet das dauerhaft 102,60 Euro monatlich. Würde das Rentenalter auf 70 Jahre angehoben, änderte sich an Klaus M.s Abschlag nichts, weil er den Höchstsatz ohnehin schon trägt. Wer aber erst mit 62 erkrankt und bislang unter dem Cap lag, könnte durch eine höhere Altersgrenze erstmals den Höchstabschlag treffen. Warum der Abschlag lebenslang bleibt Viele EM-Rentner gehen davon aus, dass der Abschlag mit Erreichen der Regelaltersgrenze endet. Das stimmt nicht. Wer nahtlos von der Erwerbsminderungsrente in die Regelaltersrente wechselt, behält den Zugangsfaktor der früheren Rente. Die Deutsche Rentenversicherung hält in ihrer Kommentierung zu § 77 SGB VI fest: Der Abschlag gilt für die gesamte restliche Bezugsdauer und endet nicht mit Vollendung der Regelaltersgrenze. Das unterscheidet die Erwerbsminderungsrente grundlegend von der vorzeitigen Altersrente: Altersrentner wählen den früheren Rentenbeginn. EM-Rentner haben keine Wahl. Eine Anhebung der Regelaltersgrenze ohne Schutzanpassung belastet daher eine Gruppe besonders hart, die den Frührentenbeginn nicht selbst entschieden hat. Zurechnungszeit schützt — aber nur bis zur geltenden Altersgrenze Der wichtigste Schutz für EM-Rentner heißt Zurechnungszeit: Da Erwerbsgeminderte nicht bis zur Regelaltersgrenze arbeiten können, rechnet die Rentenversicherung so, als hätten sie weitergearbeitet, mit dem Durchschnittsverdienst der bisherigen Erwerbsbiografie. Für EM-Renten mit Beginn 2026 gilt diese Zurechnungszeit bis 66 Jahre und 3 Monate; ab 2031 steigt sie auf 67 Jahre. Würde das Rentenalter auf 70 Jahre angehoben, ohne die Zurechnungszeit entsprechend mitzuheben, entstünde eine Lücke von drei Jahren: EM-Rentner kämen mit fiktiven Entgeltpunkten nur bis 67, die drei Jahre bis zur neuen Grenze fehlten in der Berechnung. Das ist eine strukturelle Kürzung genau dort, wo die Zurechnungszeit schützen soll. Ob die ASK diesen Zusammenhang berücksichtigt, bleibt bis zur Veröffentlichung des Berichts offen. Eine Ausnahme vom Abschlag gibt es nach geltendem Recht: Wer 40 Jahre Pflichtbeitragszeiten und andere rentenrechtliche Zeiten nachweisen kann, erhält die Erwerbsminderungsrente ohne Abschlag. Für Menschen, die früh erkranken, ist diese Hürde allerdings oft nicht erreichbar. Was DGB und Sozialverbände fordern Der DGB hat in seiner Stellungnahme an die Alterssicherungskommission vom 12. März 2026 klargestellt, dass Erwerbsminderungsrenten eine zentrale Absicherung der gesetzlichen Rente sind. VdK-Präsidentin Verena Bentele betont, dass rund 15 Prozent der Versicherungsbiografien aus gesundheitlichen Gründen mit einer EM-Rente enden: „eine meist nicht armutsfeste" Leistung. Die Kernforderung: Keine Anhebung der Regelaltersgrenze ohne gleichzeitige Anpassung der Zurechnungszeit. Was Betroffene jetzt konkret tun können Wer eine Erwerbsminderungsrente bezieht, sollte zwei Dinge klären: Erstens, ob die eigene Rente mit Abschlag läuft. Den aktuellen Zugangsfaktor zeigt der Rentenbescheid; liegt er unter 1,0, läuft die Rente mit Abschlag. Zweitens, ob die 40-Jahres-Ausnahme je geprüft wurde. Die DRV prüft diese Voraussetzung nicht von Amts wegen. Wer glaubt, die Beitragszeit zu erfüllen, und einen zu hohen Abschlag erhalten hat, kann einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X stellen. Im Rentenrecht gilt dabei eine Rückwirkung von bis zu vier Jahren. Wer nahe an der Regelaltersgrenze ist und einen Wechsel in eine vorzeitige Altersrente für Schwerbehinderte erwägt, sollte bei der DRV eine kostenlose Probeberechnung anfordern. Welche Rente höher ausfällt, hängt von der individuellen Versicherungsbiografie ab. Häufige Fragen zur Rentenkommission und Erwerbsminderungsrente Verlieren EM-Rentner ihren Abschlag rückwirkend, wenn das Rentenalter steigt? Nein. Rückwirkende Kürzungen laufender Renten sind rechtlich ausgeschlossen. Wer bereits eine Erwerbsminderungsrente bezieht, ist durch den Bestandsschutz gesichert. Neue Regelungen gelten für zukünftige EM-Renten, typischerweise mit Übergangsregelungen für Jahrgänge nahe am Stichtag. Was passiert mit der Zurechnungszeit, wenn das Rentenalter auf 70 steigt? Die Zurechnungszeit ist nicht automatisch an eine neue Regelaltersgrenze geknüpft. Würde das Rentenalter auf 70 steigen, ohne die Zurechnungszeit mitzuheben, fehlen drei Rechenjahre in der EM-Renten-Berechnung. Eine Rentenreform, die diesen Schutz nicht explizit mitregelt, trifft EM-Rentner durch kürzere Zurechnungszeit zusätzlich zum Abschlagsrisiko. Können DGB, VdK und SoVD die Abschläge gerichtlich stoppen? DGB, SoVD und VdK haben eine gemeinsame Verfassungsbeschwerde gegen die bestehenden EM-Abschläge beim Bundesverfassungsgericht eingereicht. Das Verfahren ist anhängig. Ein Erfolg würde bedeuten, dass die bestehenden Abschläge gegen das Grundgesetz verstoßen, mit Folgewirkungen für Millionen laufende Renten. Bis zu einer Entscheidung bleibt die derzeitige Regelung in Kraft. Muss ich als EM-Rentner jetzt handeln, bevor der ASK-Bericht erscheint? Wer glaubt, die 40-Jahres-Ausnahme zu erfüllen und zu Unrecht einen Abschlag zu tragen, sollte nicht warten: Der Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X ermöglicht im Rentenrecht eine Rückwirkung von bis zu vier Jahren. Quellen BMAS: Alterssicherungskommission — Auftaktsitzung, Pressemitteilung 7. Januar 2026 Deutsche Rentenversicherung: Grundsatzregelanweisung zu § 77 SGB VI — Zugangsfaktor DGB: Stellungnahme an die Alterssicherungskommission, 13. März 2026

Beitragsbild von: Mütterrente III: Nachzahlung bis 735 Euro - aber nur für die, die den Schritt erledigen

1. Juni 2026

Millionen Mütter und Väter werden durch die Mütterrente III mehr Rente bekommen. Wer ein Kind erzogen hat, das vor 1992 geboren wurde, erhält pro Kind rund 20 Euro mehr im Monat. Das klingt nach einer automatischen Verbesserung, die einfach kommt. Aber wer die entscheidende Voraussetzung nicht erfüllt hat, geht leer aus, auch wenn der Anspruch eigentlich bestünde. Mütterrente III: Was sich ab 2027 ändert und wer profitiert Bisher werden für Kinder, die vor 1992 geboren wurden, maximal 30 Monate Kindererziehungszeit bei der Rente angerechnet. Für ab 1992 geborene Kinder sind es dagegen bis zu 36 Monate. Diese Ungleichbehandlung hat der Gesetzgeber mit dem Rentenpaket 2025 beendet. Ab dem 1. Januar 2027 gelten für alle Kinder einheitlich bis zu 36 Monate Kindererziehungszeit. Die Verbesserung betrifft alle Eltern, die ein Kind vor 1992 erzogen haben und für die Kindererziehungszeiten rentenrechtlich anerkannt wurden oder anerkannt werden können. Pro betroffenes Kind kommen 0,5 zusätzliche Entgeltpunkte hinzu, das sind beim aktuellen Rentenwert von 40,79 Euro rund 20,40 Euro mehr Rente brutto pro Monat. Wann kommt das Geld: Rechtlich 2027, Auszahlung erst 2028 Rechtlich tritt die Mütterrente III zum 1. Januar 2027 in Kraft. Die Deutsche Rentenversicherung hat jedoch klargestellt, dass sie wegen des hohen technischen Aufwands nicht in der Lage ist, die Auszahlung pünktlich zum 1. Januar 2027 zu starten. Die tatsächliche Auszahlung beginnt erst im Jahr 2028. Wer bereits vor Januar 2028 Rente bezieht, erhält deshalb eine Nachzahlung für das gesamte Jahr 2027. Wer ab Januar 2028 erstmals in Rente geht, bekommt den höheren Betrag direkt von Anfang an ausgezahlt. Eine gesonderte Antragstellung für die Mütterrente III ist für Bestandsrentner grundsätzlich nicht nötig, sofern die Kindererziehungszeiten korrekt im Rentenkonto erfasst sind. Mütterrente III: Was wirklich entscheidend ist — die Kontenklärung Die Automatik greift nur, wenn die Kindererziehungszeiten im Versicherungsverlauf der Deutschen Rentenversicherung eingetragen sind. Sind sie das, nimmt die DRV die Anpassung 2028 von Amts wegen vor, ohne dass Betroffene selbst tätig werden müssen. Sind sie nicht eingetragen, entsteht kein Anspruch, auch wenn die Erziehung tatsächlich stattgefunden hat. Wer unsicher ist, ob seine Kindererziehungszeiten vollständig erfasst sind, sollte jetzt prüfen. Den eigenen Versicherungsverlauf kann man kostenlos über das Online-Service-Portal der DRV unter eservice-drv.de anfordern oder per Telefon unter 0800 1000 4800 bestellen. Wer die Zeiten nicht oder nur teilweise eingetragen sieht, sollte noch 2026 handeln, damit das Konto rechtzeitig vor dem Start der Mütterrente III vollständig ist. Formular V0800: Wie Kindererziehungszeiten nacherfasst werden Sind Kindererziehungszeiten noch nicht im Rentenkonto gespeichert, werden sie mit dem Formular V0800 bei der Deutschen Rentenversicherung beantragt. Das Formular heißt offiziell „Antrag auf Feststellung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung". Es ist online über das eService-Portal der DRV aufrufbar oder kann bei jeder DRV-Beratungsstelle angefordert werden. Für jeden Antrag wird eine Kopie der Geburtsurkunde des betreffenden Kindes benötigt. Wer mehr als zwei Kinder hat, füllt das Formular mehrfach aus. Wer Adoptiv-, Stief- oder Pflegekinder erzogen hat, nutzt zusätzlich den Fragebogen V0805. Wer als Vater statt der Mutter die Erziehungszeiten geltend machen will, benötigt außerdem das Formular V0820. Praxisbeispiel: Angelika, 71 Jahre, aus Ludwigshafen am Rhein Angelika M., 71, aus Ludwigshafen am Rhein, hat drei Kinder erzogen, alle vor 1992 geboren: 1974, 1977 und 1981. Sie bezieht seit 2019 eine gesetzliche Altersrente. In ihrem Versicherungsverlauf sind für das erste und zweite Kind je 30 Monate Kindererziehungszeit eingetragen. Für das dritte Kind fehlt der Eintrag vollständig, weil Angelika 1981 kurz nach der Geburt ins Ausland gezogen war und der Antrag damals nie gestellt wurde. Die Folge: Wenn die DRV 2028 die Mütterrente III automatisch umsetzt, werden für zwei Kinder jeweils 0,5 zusätzliche Entgeltpunkte gutgeschrieben, also rund 40,80 Euro mehr im Monat. Das dritte Kind fehlt im System, die DRV hat keine Grundlage, diesen Anspruch von sich aus zu berücksichtigen. Ohne Kontenklärung und Antrag V0800 mit Geburtsurkunde des dritten Kindes verliert Angelika rund 20 Euro monatlich, die ihr eigentlich zustünden. Nach einem Hinweis beim Lohnsteuerhilfeverein stellte Angelika den Antrag V0800 noch 2026. Die Kindererziehungszeit für das dritte Kind wurde anerkannt und ins Rentenkonto eingetragen. Zur Mütterrente-III-Auszahlung 2028 profitiert sie damit von allen drei Kindern, insgesamt rund 61 Euro mehr brutto im Monat plus die Nachzahlung für 2027 in Höhe von rund 735 Euro. Wer ähnliche Lücken im Rentenkonto vermutet, sollte den Versicherungsverlauf noch 2026 prüfen, nicht erst wenn die Bescheide 2028 kommen. Wechselwirkung: Was die Mütterrente III für Grundsicherung und Wohngeld bedeutet Die Mütterrente III ist keine eigenständige Leistung, sondern erhöht die gesetzliche Rente. Eine höhere Rente hat deshalb automatisch Folgen für andere Sozialleistungen. Wer Grundsicherung im Alter bezieht, wird durch die Rentenerhöhung nicht automatisch bessergestellt: Ein höheres Renteneinkommen wird auf die Grundsicherung angerechnet und verringert den Grundsicherungsbetrag entsprechend. Wer Wohngeld bezieht, muss ebenfalls prüfen, ob die höhere Rente den Wohngeldanspruch beeinflusst. Das Gleiche gilt für Witwenrenten und Witwerrenten, die einkommensabhängig berechnet werden. Wer diese Zusammenhänge nicht kennt, erlebt die Mütterrente III als Erhöhung auf dem Papier, die in der tatsächlichen Auszahlung teilweise wieder ausgeglichen wird. Väter und die Mütterrente III: Auch Männer haben Anspruch Der Begriff Mütterrente ist irreführend: Maßgeblich ist, wer die Kindererziehungszeit tatsächlich geleistet hat und im Rentenkonto eingetragen ist. Väter können die Kindererziehungszeiten beanspruchen, wenn sie nachweislich die Haupterziehungsperson waren oder die Zeiten mit der Mutter aufgeteilt haben. In einer Partnerschaft kann immer nur ein Elternteil zur selben Zeit die Erziehungszeit geltend machen. Wer als Vater Anspruch auf Mütterrente III hat, die Zeiten aber noch nicht eingetragen hat, stellt ebenfalls den Antrag V0800 bei der DRV. Zusätzlich wird das Formular V0820 benötigt, das die Zuordnung der Kindererziehungszeit auf den Vater statt die Mutter erklärt. Diese Fälle erfordern mehr Dokumentation und etwas mehr Vorlauf, sind aber rechtlich vollständig gleichwertig. Sonderfall: Erstmals Rentenanspruch durch Mütterrente III Für die meisten Betroffenen bedeutet die Mütterrente III eine Rentenerhöhung. In Einzelfällen kann sie aber etwas grundlegend verändern: den Zugang zur Rente überhaupt. Wer bisher nicht die Mindestversicherungszeit von fünf Jahren erreicht hat und durch die zusätzlich anerkannten sechs Monate Kindererziehungszeit nun auf diese Grenze kommt, erwirbt damit erstmals Anspruch auf eine gesetzliche Altersrente. Diese Personen müssen die Mütterrente III aktiv beantragen, denn ohne laufende Rente greift kein Automatismus. Der Rentenantrag ist in diesem Fall der erste Schritt, im Zuge dessen dann auch die Kindererziehungszeiten geprüft und anerkannt werden. Wer prüfen will, ob er durch die Reform einen Rentenanspruch erwerben könnte, lässt sich bei der DRV beraten, telefonisch unter 0800 1000 4800. Wie die Nachzahlung für 2027 berechnet wird Da die Regelung zum 1. Januar 2027 in Kraft tritt, die Auszahlung aber erst 2028 startet, werden Bestandsrentner eine Nachzahlung für das gesamte Jahr 2027 erhalten. Bei einem Kind und einem halben Entgeltpunkt mehr sind das 12 mal 20,40 Euro, also 244,80 Euro Nachzahlung für 2027, ohne Berücksichtigung der Rentenanpassung zum Juli 2027. Bei drei Kindern vor 1992 sind es entsprechend rund 734 Euro Nachzahlung. Die genaue Höhe steht noch nicht endgültig fest, weil die Rentenanpassung zum 1. Juli 2027 noch nicht bekannt ist. Eine mögliche Anpassung erhöht den Rentenwert und damit auch den Nachzahlungsbetrag für die Monate Juli bis Dezember 2027. Die DRV wird die Nachzahlung automatisch berechnen und auszahlen, ohne dass ein Antrag gestellt werden muss, sofern die Kindererziehungszeiten vollständig erfasst sind. Wer seinen Versicherungsverlauf noch 2026 prüft und fehlende Zeiten nacherfasst, schafft die beste Voraussetzung dafür, dass die Nachzahlung vollständig und ohne Verzögerung ankommt — wer erst 2028 reagiert, riskiert den Verlust der Nachzahlung für 2027. Häufige Fragen zur Mütterrente III Muss ich für die Mütterrente III einen Antrag stellen? Für die meisten Bestandsrentner ist kein gesonderter Antrag nötig, sofern die Kindererziehungszeiten korrekt im Rentenkonto erfasst sind. Wer die Zeiten noch nicht eingetragen hat, stellt den Antrag V0800 bei der DRV. Eine Geburtsurkunde des jeweiligen Kindes ist beizufügen. Wann kommt das Geld tatsächlich an? Die Regelung tritt zum 1. Januar 2027 in Kraft, die Auszahlung beginnt wegen technischer Umsetzungsgründe erst 2028. Wer bereits vorher Rente bezieht, bekommt die Differenz für 2027 als Nachzahlung. Wer ab Januar 2028 erstmals in Rente geht, erhält den höheren Betrag von Anfang an. Wie viel mehr Rente gibt es pro Kind? Rund 20,40 Euro brutto monatlich pro Kind, das vor 1992 geboren wurde, auf Basis des Rentenwerts von 40,79 Euro. Das entspricht einem halben Entgeltpunkt zusätzlich. Bei drei Kindern vor 1992 sind das rund 61 Euro brutto mehr im Monat. Quellen Deutsche Rentenversicherung: FAQs Mütterrente III, Stand Januar 2026 (deutsche-rentenversicherung.de) Deutsche Rentenversicherung: Kindererziehungszeiten beantragen, Formular V0800 (eservice-drv.de) Deutsche Rentenversicherung: Meldung Kindererziehungszeiten und Kontenklärung, März 2024 (deutsche-rentenversicherung.de)

Beitragsbild von: Bürgergeld: Dann muss Dir das Jobcenter einen Zuschuss für Strom zahlen

1. Juni 2026

Viele Menschen im Bürgergeld-Bezug fragen sich, ob das Jobcenter die Stromrechnung zusätzlich übernehmen muss. Die Antwort ist weniger einfach, als es manche vermuten. Für normalen Haushaltsstrom gibt es in der Regel keinen Extra-Zuschuss. Es gibt aber Ausnahmen, in denen das Jobcenter sehr wohl zahlen muss oder zumindest ein Darlehen gewähren kann. Wichtig für einen Stromzuschuss vom Jobcenter ist nämlich, wofür der Strom verbraucht wird. Licht, Kühlschrank, Waschmaschine, Fernseher oder Router gelten als gewöhnlicher Haushaltsstrom. Diese Kosten sind bereits im Regelbedarf enthalten. Anders kann es aussehen, wenn Strom für Heizung, Warmwasser oder eine akute Notlage gebraucht wird. Haushaltsstrom ist normalerweise im Bürgergeld enthalten Der Regelbedarf beim Bürgergeld soll den laufenden Lebensunterhalt abdecken. Dazu gehören unter anderem Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat und Haushaltsenergie. Mit Haushaltsenergie ist vor allem der normale Stromverbrauch in der Wohnung gemeint. Das Jobcenter zahlt dafür üblicherweise keinen gesonderten Betrag. Das bedeutet: Wer eine normale Stromrechnung für Licht, Elektrogeräte und den alltäglichen Verbrauch bekommt, muss diese grundsätzlich aus dem Regelbedarf bezahlen. Auch eine Nachzahlung aus der Jahresabrechnung wird nicht automatisch zusätzlich übernommen. Das gilt selbst dann, wenn der monatliche Abschlag stark gestiegen ist. Betroffene sollten deshalb frühzeitig prüfen, ob der Abschlag realistisch ist und ob ein günstigerer Tarif möglich ist. Wann Strom doch zusätzlich berücksichtigt werden kann Eine Ausnahme besteht, wenn Strom nicht nur für den Haushalt, sondern für Heizung oder Warmwasser gebraucht wird. Denn Heizkosten gehören nicht zum normalen Stromanteil im Regelbedarf. Sie können als Kosten der Unterkunft und Heizung anerkannt werden, sofern sie angemessen sind. Das betrifft etwa Wohnungen mit Nachtspeicherheizung, elektrischer Direktheizung oder teilweise auch Wärmepumpenstrom. Wichtig ist, dass der Verbrauch nachgewiesen werden kann. Am besten ist ein eigener Zähler für Heizstrom. Fehlt ein getrennter Zähler, kann es schwieriger werden, den Anteil für Heizung zu belegen. Dann sollten Mietvertrag, Abrechnungen, technische Unterlagen oder eine Bestätigung des Vermieters vorgelegt werden. Strom für Warmwasser: Mehrbedarf bei Durchlauferhitzer oder Boiler Ein häufiger Fall ist die Warmwasserbereitung mit Strom. Das betrifft Wohnungen, in denen das warme Wasser nicht über die Heizungsanlage oder Nebenkosten abgerechnet wird. Stattdessen wird es in der Wohnung durch einen Durchlauferhitzer oder Boiler erzeugt. In solchen Fällen kann ein Mehrbedarf für Warmwasser bestehen. Dieser Mehrbedarf ist kein Ersatz für die komplette Stromrechnung. Er ist ein zusätzlicher Pauschalbetrag, der den höheren Stromverbrauch für warmes Wasser ausgleichen soll. Die Höhe richtet sich nach dem jeweiligen Regelbedarf der Person. Bei erwachsenen Alleinstehenden liegt der Satz bei 2,3 Prozent des Regelbedarfs. Stromschulden: Zuschuss oder Darlehen? Bei Stromschulden ist die Lage besonders heikel. Wenn eine Stromsperre droht oder der Strom bereits abgestellt wurde, kann das Jobcenter helfen. Meist geschieht das aber nicht als Geschenk, sondern als Darlehen. Dieses Darlehen wird später in kleinen Beträgen mit den laufenden Leistungen verrechnet. Eine Übernahme kommt vor allem in Betracht, wenn eine vergleichbare Notlage besteht. Eine Wohnung ohne Strom kann den Alltag massiv beeinträchtigen, etwa beim Kochen, Kühlen von Lebensmitteln, Waschen oder bei medizinisch nötigen Geräten. Das Jobcenter prüft aber den Einzelfall. Es kann verlangen, dass vorher eine Ratenzahlung mit dem Energieversorger versucht wurde. Stromzuschuss bei besonderen Härtefällen Ein zusätzlicher Stromzuschuss kann auch dann in Betracht kommen, wenn ein besonderer Härtefall vorliegt. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft elektrische Geräte betrieben werden müssen. Dazu zählen etwa medizinisch notwendige Beatmungsgeräte, Sauerstoffkonzentratoren, spezielle Pflegehilfsmittel oder andere Geräte, die ärztlich verordnet sind und regelmäßig Strom verbrauchen. In solchen Fällen sollte der Mehrbedarf unbedingt schriftlich beim Jobcenter beantragt werden. Wichtig sind ärztliche Nachweise, Angaben zum Gerät, zur täglichen Nutzungsdauer und möglichst eine Einschätzung des zusätzlichen Stromverbrauchs. Das Jobcenter darf solche besonderen Umstände nicht einfach wie gewöhnlichen Haushaltsstrom behandeln, sondern muss prüfen, ob ein unabweisbarer, laufender besonderer Bedarf vorliegt. Gerichte bestätigen zusätzliche Stromkosten im Einzelfall Auch die Rechtsprechung zeigt, dass zusätzliche Stromkosten nicht immer mit dem Regelbedarf abgegolten sind. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschied etwa, dass ein Härtefallmehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II möglich ist, wenn gesundheitliche Einschränkungen zu einem dauerhaft erhöhten Stromverbrauch führen und dieser Bedarf erheblich vom üblichen Verbrauch abweicht. In dem Verfahren L 6 AS 1651/17 ging es um eine schwerbehinderte Leistungsbezieherin, die auf elektrische Geräte angewiesen war; das Gericht sah die Voraussetzungen für einen unabweisbaren Mehrbedarf als erfüllt an. Auch beim Betrieb medizinischer Hilfsmittel haben Sozialgerichte zusätzliche Stromkosten anerkannt, etwa beim CPAP-Gerät im Urteil des LSG München vom 26.02.2021, L 4 KR 547/20, wobei solche Ansprüche je nach Fall auch gegenüber der Krankenkasse zu prüfen sein können. Wichtig bleibt deshalb: Betroffene sollten ärztliche Bescheinigungen, Geräteangaben und Nachweise zum Stromverbrauch vorlegen und den Mehrbedarf ausdrücklich begründen. Diese Unterlagen sollte man beim Jobcenter einreichen Wer einen Stromzuschuss, Mehrbedarf oder ein Darlehen beantragen möchte, sollte nicht nur mündlich vorsprechen. Besser ist ein schriftlicher Antrag mit Datum und Nachweisen. Dazu gehören die letzte Stromabrechnung, aktuelle Abschläge, Mahnungen, Sperrandrohungen und Unterlagen zur Art der Warmwasserbereitung oder Heizung. Bei Heizstrom sollte zusätzlich erklärt werden, warum der Strom nicht bloß Haushaltsstrom ist. Bei einer drohenden Stromsperre sollte der Antrag als dringend gekennzeichnet werden. Gleichzeitig sollte man den Energieversorger kontaktieren und um Stundung oder Ratenzahlung bitten. Wird eine Ratenzahlung abgelehnt, sollte diese Ablehnung schriftlich festgehalten werden. Das kann die Entscheidung beim Jobcenter erleichtern. Übersicht: Wann das Jobcenter bei Strom zahlen kann Situation Mögliche Leistung des Jobcenters Normaler Haushaltsstrom für Licht, Kühlschrank, Waschmaschine oder Elektrogeräte In der Regel keine Extra-Zahlung, da im Regelbedarf enthalten Strom für eine elektrische Heizung oder Nachtspeicherheizung Übernahme als Heizkosten möglich, wenn die Kosten angemessen und nachgewiesen sind Warmwasser über Durchlauferhitzer oder Boiler in der Wohnung Mehrbedarf für Warmwasser möglich Stromnachzahlung ohne Sperrandrohung Meist keine zusätzliche Zahlung, eventuell Ratenzahlung mit dem Anbieter Drohende oder bereits erfolgte Stromsperre Darlehen zur Abwendung einer Notlage möglich Warum eine genaue Begründung so wichtig ist Viele Anträge scheitern, weil sie zu allgemein formuliert sind. Wer nur schreibt, dass die Stromkosten zu hoch sind, bekommt häufig eine Ablehnung. Besser ist es, den genauen Grund zu nennen. Das Jobcenter muss erkennen können, ob es um Heizstrom, Warmwasser oder eine akute Versorgungskrise geht. Auch die Wortwahl im Antrag kann helfen. Statt nur einen „Stromzuschuss“ zu verlangen, sollte man den passenden Anspruch benennen. Bei Durchlauferhitzer oder Boiler geht es um Mehrbedarf für Warmwasser. Bei Heizstrom geht es um Kosten der Unterkunft und Heizung. Bei Stromschulden geht es meist um ein Darlehen wegen einer Notlage. Was tun, wenn das Jobcenter ablehnt? Eine Ablehnung sollte man nicht ungeprüft hinnehmen. Gegen einen Bescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Bei einer drohenden Stromsperre kann zusätzlich Eilrechtsschutz beim Sozialgericht nötig sein. Das gilt besonders, wenn Kinder, kranke Menschen oder medizinisch notwendige Geräte betroffen sind. Betroffene sollten sich Unterstützung holen, etwa bei einer Sozialberatung, Schuldnerberatung oder einem Fachanwalt für Sozialrecht. Auch Verbraucherzentralen können bei Energieabrechnungen helfen. Wichtig ist, Fristen einzuhalten und alle Nachweise aufzubewahren. Wer nur telefonisch nachfragt, hat später oft keinen Beleg. Kurzes Beispiel aus der Praxis Eine alleinstehende Bürgergeld-Bezieherin lebt in einer kleinen Wohnung mit Durchlauferhitzer im Bad. Ihre Stromrechnung ist deutlich höher als bei vergleichbaren Haushalten. Sie stellt beim Jobcenter einen schriftlichen Antrag auf Mehrbedarf für Warmwasser und legt Fotos des Durchlauferhitzers sowie die Stromabrechnung vor. Das Jobcenter erkennt an, dass das Warmwasser in der Wohnung elektrisch erzeugt wird. Deshalb wird ein monatlicher Mehrbedarf bewilligt. Die komplette Stromrechnung übernimmt das Jobcenter zwar nicht. Die zusätzlichen Kosten für die Warmwasserbereitung werden aber pauschal berücksichtigt. Ändert sich durch die Neue Grundsicherung ab 1. Juli etwas beim Stromzuschuss? Durch die Einführung der Neuen Grundsicherung zum 1. Juli ändern sich nach derzeitigem Stand die Grundsätze zum Stromzuschuss nicht grundsätzlich. Normaler Haushaltsstrom bleibt weiterhin Bestandteil des Regelbedarfs und wird daher in der Regel nicht zusätzlich vom Jobcenter übernommen. Weiterhin möglich bleiben aber Leistungen bei besonderen Konstellationen, etwa bei Heizstrom, dezentraler Warmwasserbereitung, drohender Stromsperre oder einem unabweisbaren besonderen Bedarf, zum Beispiel wegen medizinisch notwendiger Geräte. Die Reform betrifft vor allem Fragen wie Mitwirkung, Sanktionen, Vermittlung, Vermögen und Wohnkosten; eine allgemeine zusätzliche Strompauschale ist damit nicht eingeführt worden. Fazit Ein allgemeiner Stromzuschuss für Bürgergeld-Beziehende existiert normalerweise nicht. Das Jobcenter muss gewöhnlichen Haushaltsstrom meist nicht zusätzlich zahlen. Anders ist es, wenn Strom für Heizung oder Warmwasser gebraucht wird. Auch bei Stromschulden kann Hilfe möglich sein, meist jedoch als Darlehen. Wer betroffen ist, sollte genau prüfen, welche Art von Stromkosten vorliegt. Je besser der Antrag begründet und belegt ist, desto größer sind die Chancen auf eine Bewilligung. Besonders bei Sperrandrohungen sollte schnell gehandelt werden. Denn ohne Strom wird aus einer offenen Rechnung schnell eine akute Notlage. Fragen und Antworten zum Stromzuschuss vom Jobcenter 1. Zahlt das Jobcenter meine normale Stromrechnung? Nein, normale Stromkosten für Haushalt, Licht und Elektrogeräte müssen in der Regel aus dem Regelbedarf bezahlt werden. 2. Bekomme ich Geld dazu, wenn ich einen Durchlauferhitzer habe? Ja, bei Warmwasserbereitung über Durchlauferhitzer oder Boiler kann ein Mehrbedarf für Warmwasser bestehen. 3. Übernimmt das Jobcenter Strom für eine elektrische Heizung? Ja, Heizstrom kann als Heizkosten anerkannt werden, wenn die Kosten angemessen sind und der Verbrauch nachgewiesen wird. 4. Was passiert bei einer Stromsperre? Bei drohender oder bereits erfolgter Stromsperre kann das Jobcenter ein Darlehen gewähren, wenn eine schwere Notlage vorliegt. 5. Muss ich den Antrag schriftlich stellen? Ein schriftlicher Antrag ist dringend zu empfehlen. So lässt sich später nachweisen, was beantragt wurde und welche Unterlagen eingereicht wurden.

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Diese Plattform will daher denen eine Stimme geben, die kein Gehör finden, weil sie keine gesellschaftliche Lobby besitzen. Bezieher von Bürgergeld (ehemals Hartz IV) werden nicht selten als "dumm" oder "faul" abgestempelt. Es reicht nicht, dass Leistungsberechtigte mit den täglichen Einschränkungen zu kämpfen haben, es sind auch die täglichen Anfeindungen in den Jobcentern, in der Schule, in der Familie oder auf der Straße. Neben aktuellen Informationen zur Rechtssprechung konzentrieren wir uns auch auf Einzelfälle, die zum Teil skandalös sind. Wir decken auf und helfen damit den Betroffenen. Denn wenn eine Öffentlichkeit hergestellt wurde, müssen die Jobcenter agieren. Sie bekommen dadurch Druck. Lesen Sie mehr darüber in unserem redaktionellem Leitfaden!

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So löscht Du jetzt negative Schufa-Einträge

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1. Juni 2026

Ein negativer Schufa-Eintrag kann im Alltag schnell spürbare Folgen haben. Er kann die Wohnungssuche erschweren, Kreditkonditionen verschlechtern oder dazu führen, dass ein Mobilfunkvertrag abgelehnt wird. Wer betroffen ist, sollte den Eintrag nicht einfach hinnehmen. Falsche, veraltete oder unzulässige Daten können berichtigt, gesperrt oder gelöscht werden. Grundlage dafür sind unter anderem die Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschrechte aus der Datenschutz-Grundverordnung. Warum ein Schufa-Eintrag nicht automatisch berechtigt ist Die Schufa sammelt und verarbeitet Daten zur Kreditwürdigkeit. Dazu gehören etwa Informationen über laufende Kredite, Zahlungsausfälle, erledigte Forderungen oder öffentliche Schuldnerverzeichnisse. Nicht jeder negative Eintrag ist jedoch korrekt. Fehler können entstehen, wenn eine Forderung bereits bezahlt wurde, eine Mahnung nie angekommen ist oder ein Unternehmen falsche Daten gemeldet hat. Verbraucherinnen und Verbraucher haben nach Art. 15 DSGVO Anspruch auf Auskunft über die gespeicherten Daten. Die kostenlose Datenkopie ist deshalb der erste Schritt, um überhaupt zu prüfen, was gespeichert wurde. Der erste Schritt: kostenlose Datenkopie anfordern Bevor ein Löschantrag gestellt wird, sollte eine aktuelle Datenkopie bei der Schufa angefordert werden. Diese Auskunft zeigt, welche Daten gespeichert sind und welche Unternehmen Informationen gemeldet haben. Wichtig ist dabei, nicht nur den Score zu betrachten. Entscheidend sind die einzelnen Einträge, das Meldedatum, der Forderungsstatus und der Name des meldenden Unternehmens. Wer einen unklaren oder verdächtigen Eintrag findet, sollte Unterlagen sammeln. Dazu zählen Zahlungsbelege, E-Mails, Kündigungsbestätigungen, Mahnschreiben, Kontoauszüge oder Schriftverkehr mit dem Gläubiger. Wann ein negativer Schufa-Eintrag gelöscht werden kann Ein Löschanspruch kommt vor allem dann in Betracht, wenn der Eintrag falsch, veraltet oder unrechtmäßig gespeichert ist. Art. 17 DSGVO gibt Betroffenen das Recht, die Löschung personenbezogener Daten zu verlangen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Auch eine Berichtigung nach Art. 16 DSGVO kann notwendig sein. Das gilt etwa, wenn eine Forderung zwar ursprünglich bestand, inzwischen aber beglichen wurde und der Status nicht aktualisiert wurde. Die Verbraucherzentrale empfiehlt, sich sowohl an die Schufa als auch an das meldende Unternehmen zu wenden. Während der Prüfung muss ein strittiger Eintrag gesperrt werden, damit er nicht weiter an Banken oder andere Vertragspartner herausgegeben wird. Welche Fristen aktuell wichtig sind Bei rechtmäßig gespeicherten Einträgen gelten Prüf- und Speicherfristen. Diese ergeben sich unter anderem aus dem Code of Conduct der deutschen Wirtschaftsauskunfteien, der 2024 neu gefasst und von Datenschutzaufsichtsbehörden genehmigt wurde. Erledigte Zahlungsstörungen können nach den aktuellen Regeln grundsätzlich bis zu 36 Monate gespeichert bleiben. Seit 2025 kann sich die Speicherfrist bei bestimmten einmaligen Zahlungsstörungen auf 18 Monate verkürzen, wenn die Forderung innerhalb von 100 Tagen nach Übermittlung bezahlt wurde. Der Bundesgerichtshof hat im Dezember 2025 die dreijährige Speicherfrist für erledigte Zahlungsstörungen nicht pauschal verworfen. Nach Darstellung der Schufa bestätigte das Gericht den Code of Conduct als geeignete Leitlinie, wobei der Einzelfall weiterhin berücksichtigt werden muss. Situation Was Sie tun sollten Eintrag ist nachweislich falsch Löschung oder Berichtigung bei Schufa und meldendem Unternehmen verlangen. Forderung wurde bezahlt, aber nicht aktualisiert Zahlungsnachweis einreichen und Korrektur des Status verlangen. Eintrag ist strittig Sperrung während der Prüfung verlangen, damit keine Weitergabe erfolgt. Forderung wurde innerhalb von 100 Tagen beglichen Prüfen lassen, ob die verkürzte Speicherfrist von 18 Monaten gilt. So formulieren Sie den Löschantrag Der Antrag sollte klar, sachlich und nachweisbar gestellt werden. Am besten eignet sich ein Schreiben per Einschreiben oder eine dokumentierte digitale Übermittlung. In das Schreiben gehören Name, Adresse, Geburtsdatum, der betroffene Eintrag und eine genaue Begründung. Außerdem sollten Kopien der Nachweise beigefügt werden. Eine mögliche Formulierung lautet: „Ich fordere Sie auf, den oben genannten Eintrag unverzüglich zu löschen oder hilfsweise zu berichtigen, da die gespeicherten Daten unrichtig beziehungsweise nicht mehr erforderlich sind.“ Zusätzlich kann verlangt werden, dass der Eintrag während der Prüfung gesperrt wird. Das ist besonders wichtig, wenn gerade eine Wohnungssuche, eine Finanzierung oder ein Vertragsabschluss ansteht. Warum auch das meldende Unternehmen angeschrieben werden sollte Die Schufa erhält viele Negativmerkmale von Banken, Telekommunikationsunternehmen, Inkassodiensten oder Versandhändlern. Wenn die Meldung von dort stammt, sollte auch diese Stelle zur Korrektur aufgefordert werden. Das meldende Unternehmen kann gegenüber der Schufa bestätigen, dass ein Eintrag falsch ist oder sich erledigt hat. In der Praxis beschleunigt das die Prüfung häufig erheblich. Wer nur die Schufa anschreibt, riskiert, dass die Auskunftei zunächst beim Unternehmen nachfragt. Dadurch kann sich das Verfahren verlängern. Was tun, wenn die Schufa nicht löscht? Lehnt die Schufa die Löschung ab, sollte die Begründung genau geprüft werden. Eine pauschale Ablehnung genügt nicht immer, wenn konkrete Nachweise vorgelegt wurden. Betroffene können sich anschließend an die zuständige Datenschutzaufsicht wenden. Bei der Schufa ist wegen des Unternehmenssitzes in Wiesbaden regelmäßig der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ein wichtiger Ansprechpartner. In schwierigen Fällen kann anwaltliche Hilfe sinnvoll sein. Das gilt besonders, wenn ein fehlerhafter Eintrag zu einem nachweisbaren Schaden geführt hat, etwa durch eine abgelehnte Finanzierung oder verlorene Mietchance. Vorsicht vor falschen Versprechen Im Internet werben manche Anbieter damit, Schufa-Einträge „sofort“ oder „garantiert“ zu löschen. Solche Versprechen sind mit Vorsicht zu betrachten. Rechtmäßig gespeicherte Einträge verschwinden nicht allein deshalb, weil sie störend sind. Erfolgversprechend ist ein Vorgehen vor allem dann, wenn der Eintrag falsch, unvollständig, veraltet, unzulässig oder nicht mehr erforderlich ist. Wer bezahlt hat, sollte dennoch prüfen, ob die verkürzte Speicherfrist infrage kommt. Gerade bei einer einmaligen und schnell beglichenen Zahlungsstörung kann sich eine Überprüfung lohnen. Kurzes Beispiel aus der Praxis Eine Verbraucherin beantragt eine neue Wohnung und erhält eine Absage, obwohl sie keine offenen Schulden hat. In ihrer Datenkopie findet sie einen negativen Eintrag eines Mobilfunkanbieters über eine angeblich unbezahlte Rechnung. Sie kann anhand von Kontoauszügen nachweisen, dass die Forderung bereits vor Monaten beglichen wurde. Daraufhin schreibt sie sowohl die Schufa als auch den Mobilfunkanbieter an und verlangt Berichtigung, hilfsweise Löschung sowie Sperrung während der Prüfung. Der Anbieter bestätigt den Fehler gegenüber der Schufa. Der Eintrag wird korrigiert, die Verbraucherin fordert anschließend eine neue Datenkopie an und kontrolliert, ob die Änderung tatsächlich übernommen wurde. Häufige Fragen und Antworten 1. Kann man negative Schufa-Einträge einfach löschen lassen? Nein, rechtmäßige Schufa-Einträge lassen sich nicht beliebig löschen. Eine Löschung ist vor allem dann möglich, wenn der Eintrag falsch, veraltet, unvollständig oder unzulässig gespeichert wurde. Deshalb sollte zuerst geprüft werden, welche Daten genau bei der Schufa gespeichert sind. 2. Wie finde ich heraus, ob ein negativer Schufa-Eintrag vorliegt? Betroffene können eine kostenlose Datenkopie nach Art. 15 DSGVO bei der Schufa anfordern. Darin steht, welche Daten gespeichert sind, von welchem Unternehmen sie gemeldet wurden und welchen Status ein Eintrag hat. Diese Auskunft ist die Grundlage, um Fehler zu erkennen und gezielt dagegen vorzugehen. 3. Was sollte ich tun, wenn ein Schufa-Eintrag falsch ist? Bei einem falschen Eintrag sollte die Schufa schriftlich zur Löschung oder Berichtigung aufgefordert werden. Zusätzlich sollte auch das Unternehmen angeschrieben werden, das den Eintrag gemeldet hat. Zahlungsbelege, Kontoauszüge oder schriftliche Bestätigungen sollten dem Antrag als Nachweis beigefügt werden. 4. Wie lange bleibt ein negativer Schufa-Eintrag gespeichert? Erledigte Zahlungsstörungen können grundsätzlich für eine bestimmte Zeit gespeichert bleiben, häufig bis zu 36 Monate. Unter bestimmten Voraussetzungen kann sich die Speicherfrist verkürzen, etwa wenn eine einmalige Forderung schnell beglichen wurde. Entscheidend ist immer der konkrete Einzelfall. 5. Was kann ich tun, wenn die Schufa die Löschung ablehnt? Wenn die Schufa eine Löschung ablehnt, sollte die Begründung sorgfältig geprüft werden. Betroffene können sich an die zuständige Datenschutzaufsicht wenden oder rechtlichen Rat einholen. Besonders sinnvoll ist das, wenn durch den Eintrag ein konkreter Schaden entstanden ist, etwa eine abgelehnte Finanzierung oder eine verlorene Mietchance. Fazit Negative Schufa-Einträge lassen sich nicht beliebig entfernen, aber sie müssen korrekt, aktuell und rechtmäßig sein. Wer seine Daten regelmäßig prüft, Nachweise sammelt und seine Rechte nach DSGVO nutzt, kann falsche oder unzulässige Einträge wirksam angreifen. Der wichtigste Schritt ist eine saubere Dokumentation. Nur wer den konkreten Fehler belegen kann, erhöht die Chance auf Löschung, Berichtigung oder Sperrung deutlich.

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287 Euro Wohngeld sollen weg: Bundesregierung müsste eigenes Gesetz brechen

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1. Juni 2026

Wer Wohngeld bezieht, hat jeden Monat konkret etwas zu verlieren. Durchschnittlich 287 Euro monatlich flossen Ende 2024 an die 1,2 Millionen Haushalte, die auf diesen Zuschuss angewiesen sind: Rentnerinnen und Rentner, Alleinerziehende, Beschäftigte mit kleinem Einkommen. Nun plant die Bundesregierung, genau hier eine Milliarde Euro zu streichen. Und der Streit darüber hat die SPD inzwischen auch intern gespalten. Wohngeld-Kürzung 2027: Was die Bundesregierung plant Das Bundesbauministerium von Bauministerin Verena Hubertz (SPD) soll im Haushalt 2027 rund eine Milliarde Euro einsparen. Finanzminister Lars Klingbeil (SPD) hat alle Ministerien zu Sparmaßnahmen verpflichtet. Die Bundesregierung muss insgesamt rund 20 Milliarden Euro aufbringen, der Haushaltsentwurf soll Anfang Juli 2026 im Kabinett beschlossen werden. Wie die Milliarde im Bauministerium gespart werden soll, hat ein Sprecher des Ministeriums klar benannt: „Wir werden unsere Einsparvorgaben durch eine Neustrukturierung des Wohngeldes erfüllen." Die Neubauförderung und Programme für den Wohnungsbau sollen dabei nicht angetastet werden. Das Wohngeld soll es richten. 40 Prozent weniger: Was eine Milliarde Einsparung beim Wohngeld bedeutet Was das konkret bedeutet, lässt eine Zahl erahnen: Im Jahr 2025 lagen die Wohngeld-Ausgaben des Bundes bei rund 2,49 Milliarden Euro. Eine Milliarde zu streichen bedeutet, mit gut 40 Prozent weniger Bundesmitteln auskommen zu müssen. Wie das ohne massiven Einschnitt für Betroffene funktionieren soll, hat das Ministerium bisher nicht erklärt. Die Formulierung „Neustrukturierung" ist offensichtlich bewusst gewählt: Sie klingt technisch und verschweigt dabei, dass die Wohngeld-Berechtigten die Zeche zahlen. Wohngeld-Kürzung 2027: Warum das nur durch Gesetz möglich ist Was viele Wohngeldbezieher nicht wissen: Das Wohngeld hat eine gesetzliche Schutzvorschrift, die einer einfachen Sparmaßnahme im Weg steht. § 43 des Wohngeldgesetzes schreibt zwingend vor, dass die Berechnungsgrößen des Wohngeldes alle zwei Jahre an die Miet- und Preisentwicklung angepasst werden. Die nächste Pflichterhöhung ist zum 1. Januar 2027 fällig. Das bedeutet: Die Bundesregierung kann das Wohngeld nicht per Verwaltungsakt kürzen. Sie müsste ihr eigenes Wohngeldgesetz durch ein parlamentarisches Verfahren im Bundestag ändern und dabei ausgerechnet die gesetzliche Dynamisierungspflicht aushebeln, die sie 2022 selbst eingeführt hat. Wer heute Wohngeld bezieht, hat diesen Anspruch bis zum Ende seines Bewilligungszeitraums, solange das Gesetz nicht geändert ist. Laufender Wohngeldbescheid bleibt gültig: Was die Ankündigung rechtlich bedeutet Das Jobcenter behauptet in solchen Debatten gerne, Kürzungen seien bereits beschlossen und unausweichlich. Das ist falsch. Eine Ministeriumsankündigung ist keine Rechtsänderung. Kein laufender Bescheid verliert durch die politische Diskussion seine Gültigkeit. Wer jetzt einen Wohngeldbescheid hat, muss ihn nicht freiwillig zurückgeben. SPD-intern gespalten: Widerstand gegen die Wohngeld-Kürzung aus eigenen Reihen Bauministerin Hubertz selbst machte im Bundestag deutlich, wie schwer ihr das fällt: „Auch ich tue mich damit wirklich schwer", sagte sie zu den Sparplänen. Eine Entscheidung sei noch nicht getroffen, sie sei im Gespräch mit Finanzminister Klingbeil. Ihr Versprechen lautet: „In diesem Land lassen wir niemanden zurück." Aus der Opposition kamen schärfere Töne. Timon Dzienus von den Grünen nannte die Pläne laut Stern „die drastischste Sozialkürzung, die diese Regierung bisher diskutiert hat". Die Linken-Abgeordnete Sahra Mirow sprach von einem „riesengroßen Kahlschlag". 55.000 Betroffene allein in Berlin: Krach ruft auf die Barrikaden Besonders politisch brisant ist der Widerstand aus den eigenen Reihen. Der Berliner SPD-Landesvorsitzende Steffen Krach, Spitzenkandidat für die Berliner Wahl im September 2026, lehnte Kürzungen gegenüber dem Stern kategorisch ab. Allein in Berlin wären rund 55.000 Menschen betroffen. „Für diese Menschen gehen wir als Berliner SPD auf die Barrikaden", sagte Krach. Eine Reform wolle er nur unterstützen, „wenn sie an der Bürokratie spart und den Leistungsbezug vereinfacht", nicht wenn sie Leistungen kürzt. Krach benannte dabei, wen er als Betroffene sieht: „Das sind Familien, meistens Alleinerziehende, sowie Rentnerinnen und Rentner, die trotz Arbeit mit ihrem Einkommen oder ihrer Rente nicht mehr über die Runden kommen, weil sie die steigenden Lebenshaltungskosten erdrücken." Das ist keine abstrakte Sozialstatistik. Die Koalition plant zu kürzen bei genau der Gruppe, die keinen Puffer hat. Rentner, Alleinerziehende, Niedriglohn: Wer am härtesten von der Wohngeld-Kürzung getroffen wird Wohngeld ist keine Grundsicherung. Es ist ein staatlicher Zuschuss für Menschen, die keine Grundsicherung beziehen, deren Einkommen aber trotzdem nicht reicht, um die Wohnkosten allein zu stemmen. Die Wohngeld-Plus-Reform von 2023 hatte den Empfängerkreis massiv ausgeweitet: von rund 600.000 auf etwa zwei Millionen Haushalte. Seither zählen auch Menschen dazu, die knapp über der Grundsicherungsschwelle liegen, aber unter dem Druck steigender Mieten und Energiekosten ebenfalls nicht ohne Unterstützung auskommen. Rentnerinnen und Rentner mit kleinen Renten stellen einen großen Teil dieser Gruppe. Sie können die Wohnkosten nicht durch Mehrarbeit auffangen. Alleinerziehende haben kaum Spielraum. Beschäftigte im Niedriglohnbereich zahlen einen wachsenden Anteil ihres Einkommens für die Miete. Genau diese Gruppe würde eine Wohngeld-Kürzung am härtesten treffen. Wenn das Wohngeld wegfällt: Der Weg in die Grundsicherung droht Was diese Situation politisch besonders heikel macht: Wer durch eine Wohngeld-Kürzung unter die Einkommensgrenze für Wohngeld rutscht, hat nur eine Alternative: Grundsicherung beantragen. Die Kürzung würde also nicht nur Geld wegnehmen, sondern Betroffene in ein anderes Leistungssystem drängen, das mit erheblich mehr Auflagen, Vermögensprüfungen und Behördenkontakt verbunden ist. Das ist für viele nicht nur finanziell, sondern auch praktisch ein großer Schritt nach unten. Ein Beispiel für die Praxis Ein konkretes Beispiel: Katrin, 78 Jahre, aus Hannover, bezieht eine Rente von 980 Euro. Ihre Warmmiete beträgt 650 Euro. Sie bekommt aktuell rund 280 Euro Wohngeld und kommt damit gerade auf einen monatlichen Rest von etwa 610 Euro für alles außer Miete. Fiele das Wohngeld weg, fehlten ihr diese 280 Euro. Sie müsste Grundsicherung im Alter beantragen, ihr Erspartes würde geprüft, und die Eigenständigkeit, die sie sich bewahrt hat, wäre abhängig von der Höhe ihres Sparvermögens. Das ist kein Randfall, sondern die Lebenssituation hunderttausender Rentnerinnen und Rentner in Deutschland. Wohngeld-Kürzung 2027: Was Betroffene jetzt konkret tun sollten Solange das Wohngeldgesetz nicht durch den Bundestag geändert ist, gilt der bestehende Anspruch. Wer Wohngeld bezieht, behält seinen laufenden Bescheid bis zum Ende des Bewilligungszeitraums. Wer einen Bewilligungszeitraum hat, der in der zweiten Jahreshälfte 2026 ausläuft, sollte den Verlängerungsantrag vorbereiten. Sie sollten den Antrag selbst aber zunächst zurückhalten, bis klar ist, ob und wie das Wohngeldgesetz bis zum Jahreswechsel 2027 geändert wird. Als Faustregel gilt: Je früher ein Antrag bewilligt ist, desto länger läuft er nach den heute geltenden günstigeren Regeln. Wer noch keinen Wohngeldantrag gestellt hat, obwohl das Einkommen knapp ist, sollte das jetzt tun, nicht warten. Ein bewilligter Antrag läuft für den gesamten Bewilligungszeitraum nach den Regeln, die beim Antrag gelten. Wer nach einer Gesetzesänderung neu beantragt, bekommt nur noch das, was das neue Recht gewährt. Der Unterschied zwischen jetzt und nach einer Änderung kann dauerhaft sein. Gegen jeden Bescheid, der das Wohngeld kürzt oder den Anspruch beendet, kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Dieser Monat beginnt mit dem Datum, an dem der neue Bescheid als zugestellt gilt, nicht ab dem Zeitpunkt der politischen Ankündigung. Wer widerspruchsfähige Unterlagen bereit hat, kann sofort auf eine Änderung reagieren statt durch die Frist in Zeitdruck zu kommen. Wichtig sind beispielsweise ein aktueller Mietvertrag, Einkommensnachweise und Rentenbescheid. Häufige Fragen zur geplanten Wohngeld-Kürzung 2027 Wird mein Wohngeld 2027 automatisch gekürzt? Nein, noch nicht. Die Pläne sind politische Ankündigungen, kein Gesetz. Um das Wohngeld zu kürzen, muss die Bundesregierung das Wohngeldgesetz durch ein Parlamentsverfahren ändern. Laufende Bescheide bleiben bis zum Ende ihres Bewilligungszeitraums gültig. Die Debatte selbst ändert nichts an Ihrem Anspruch. Sollte ich jetzt schnell noch Wohngeld beantragen? Wenn Sie Anspruch haben und noch keinen Antrag gestellt haben: ja. Ein heute bewilligter Antrag läuft nach den aktuell geltenden Regeln. Wer nach einer Gesetzesänderung erstmals beantragt, bekommt nur noch das, was das neue Recht vorsieht. Bestandsschutz gibt es nur für laufende Bescheide, nicht für künftige Anträge. Was passiert, wenn ich nach einer Wohngeld-Kürzung keinen Anspruch mehr habe? Wer durch eine Kürzung aus dem Wohngeld herausfällt, kann Anspruch auf Grundsicherung oder Bürgergeld haben. Dieser Schritt ist mit Vermögensprüfungen und mehr Auflagen verbunden. Bevor Sie das annehmen, lohnt ein Widerspruch gegen den Kürzungsbescheid und eine Beratung bei einem Mieterverein oder einer Sozialberatungsstelle. Was bedeutet „Neustrukturierung" des Wohngeldes konkret? Das hat das Ministerium bisher nicht spezifiziert. Möglich wären eine Absenkung der Einkommensgrenzen, ein niedrigerer Zuschussbetrag oder eine Einschränkung des Empfängerkreises. Alle Varianten würden eine Änderung des Wohngeldgesetzes erfordern. Bis zum Kabinettsentwurf Anfang Juli 2026 soll mehr Klarheit entstehen. Quellen Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen: Sprecher-Stellungnahme zur Wohngeld-Neustrukturierung, Mai 2026 (Handelsblatt). § 43 Wohngeldgesetz (Fortschreibung des Wohngeldes)

Bürgergeld News

Wohngeld, Kindergeld & Kinderzuschlag: Einmalige Zuschüsse zur Nebenkostenabrechnung

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1. Juni 2026

Wenn die Betriebskostenabrechnung kommt, entscheidet sich für viele Haushalte in wenigen Zeilen, ob das monatliche Budget noch trägt oder ob eine Nachzahlung plötzlich zum Problem wird. In Zeiten dauerhaft hoher Wohnnebenkosten reichen selbst sorgfältig kalkulierte Abschläge oft nicht aus. Besonders angespannt wird die Lage für Familien und Geringverdienende, die zwar laufende Leistungen wie Wohngeld, Kindergeld oder Kinderzuschlag erhalten, aber keine Reserven für eine vierstellige Nachforderung haben. Genau an dieser Stelle taucht immer wieder der Begriff „einmaliger Zuschuss“ auf – gemeint ist damit in der Regel keine zusätzliche Sonderzahlung innerhalb von Wohngeld, Kindergeld oder Kinderzuschlag, sondern eine kurzfristige, bedarfsbezogene Hilfe über die Systeme der Grundsicherung, wenn im Monat der Fälligkeit eine finanzielle Lücke entsteht. Wie also Wohngeld und Kinderzuschlagshaushalte eine Hilfe bei der Betriebskostenabrechnung bekommen, erläutern wir in diesem Artikel. Zudem stellen wir einen Musterantrag zur Verfügung. Warum Betriebskostenabrechnungen Haushalte aus dem Takt bringen Betriebskostenabrechnungen bündeln Kosten, die im Alltag kaum sichtbar sind: Heizung, Warmwasser, Hausstrom, Müll, Wasser, Hausmeister, Versicherungen und weitere umlagefähige Positionen. Selbst wenn die monatlichen Vorauszahlungen über das Jahr hinweg „irgendwie“ funktionieren, kann die Jahresabrechnung am Ende eine Nachforderung ausweisen, weil Preise gestiegen sind, Verbrauch höher lag oder die Abschläge schlicht zu niedrig angesetzt waren. Für Betroffene fühlt sich das oft wie ein Rückschlag an: Die Belastung entsteht rückwirkend, bezahlt werden soll sie aber kurzfristig – häufig innerhalb weniger Wochen. Der Druck wächst zusätzlich, wenn Vermieter nach einer Nachzahlung zugleich die laufenden Vorauszahlungen erhöhen. Dann trifft die Mehrbelastung doppelt: Einmal durch die Nachforderung und anschließend dauerhaft durch höhere Abschläge. Wer ohnehin knapp kalkuliert, gerät so schnell in eine Spirale aus Nachzahlung, erhöhten Monatskosten und dem Risiko von Mietrückständen. Was mit „einmaligem Zuschuss“ tatsächlich gemeint ist Im öffentlichen Sprachgebrauch klingt „einmaliger Zuschuss“ nach einer pauschalen Einmalzahlung – so, als gäbe es automatisch Geld, sobald eine Betriebskostenabrechnung zu hoch ausfällt. In der Praxis funktioniert es anders. Die deutschen Sozialleistungssysteme reagieren nicht auf das Dokument „Betriebskostenabrechnung“ an sich, sondern auf die Frage, ob ein Haushalt im konkreten Monat seine notwendigen Ausgaben decken kann. Entscheidend ist daher der Monat, in dem die Nachforderung fällig wird. Wird ein Haushalt genau in diesem Monat hilfebedürftig, kann unter Umständen ein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen entstehen – manchmal tatsächlich nur für diesen einen Monat. Das kann dann wie ein einmaliger Zuschuss wirken, weil der zusätzliche Bedarf anerkannt und (ganz oder teilweise) übernommen wird. Ein einmaliger Sozialleistungszuschuss kommt vor allem für Haushalte in Betracht, die eigentlich nicht im laufenden Bürgergeldbezug stehen, aber durch eine einzelne Nachforderung aus der Betriebs- oder Heizkostenabrechnung in dem Monat der Fälligkeit finanziell überfordert wären. Das betrifft typischerweise Wohngeld- und Kinderzuschlags-Haushalte, bei denen die laufenden Einnahmen für den Alltag reichen, die Nachzahlung aber wie ein zusätzlicher „Kostenblock“ wirkt, den man nicht aus Rücklagen oder dem monatlichen Spielraum decken kann. Sozialrechtlich kann dann eine einmalige Leistung nach dem SGB II als Übernahme der Nachforderung in Betracht kommen, ohne dass dadurch automatisch der Wohngeldbescheid „kippt“ oder unwirksam wird. Gerade hier ist die Abgrenzung wichtig: Es geht nicht um einen dauerhaften Wechsel in das Bürgergeld-System, sondern um die Absicherung eines konkreten Bedarfs in einem konkreten Monat, ausgelöst durch eine fällige Forderung, die zur Unterkunft oder Heizung gehört. Möglich ist eine solche einmalige Hilfe außerdem für Menschen, die weder Wohngeld noch Kinderzuschlag beziehen und auch nicht im laufenden SGB-II- oder SGB-XII-Bezug stehen, aber durch die Nachzahlung ausschließlich in diesem einen Monat hilfebedürftig werden. In diesen Fällen entscheidet die Rechnung nicht rückblickend über das ganze Abrechnungsjahr, sondern der Zeitpunkt, zu dem die Nachforderung bezahlt werden muss: Genau dann entsteht der sozialrechtliche Bedarf und genau dann kann ein Anspruch entstehen, wenn Einkommen und verwertbares Vermögen nicht ausreichen. Wichtig ist dabei, dass bei einer voraussichtlich nur einmonatigen Leistungsgewährung besondere Regeln zur Karenzzeit nicht greifen; die Vermögensprüfung läuft dann strenger als in Konstellationen, in denen die Karenzzeit eröffnet ist. Praktisch bedeutet das: Auch wer „nur wegen der Nachzahlung“ Unterstützung braucht, kann anspruchsberechtigt sein, muss aber damit rechnen, dass das Amt vorhandenes Vermögen nach den allgemeinen Maßstäben prüft und nicht automatisch so behandelt, als beginne gerade ein regulärer längerer Leistungsbezug. Praxisbeispiel: Wohngeld- und Kinderzuschlags-Haushalt rutscht nur wegen der Nachzahlung in den Anspruch Eine dreiköpfige Familie lebt in einer Mietwohnung: zwei Erwachsene bilden ein Paar, dazu kommt ein zehnjähriges Kind. Die Warmmiete beträgt 950 Euro monatlich. Im März 2026 erhält die Familie die Betriebskostenabrechnung für 2024, mit einer Nachforderung von 720 Euro. Laut Abrechnung ist der Betrag bis zum 31. März 2026 fällig. Die Familie bezieht Wohngeld und Kinderzuschlag, kommt damit im Normalmonat knapp über die Runden und hat keine Rücklagen, um eine hohe Einmalforderung abzufangen. Der sozialrechtliche Bedarf entsteht in diesem Beispiel im März 2026, weil in diesem Monat bezahlt werden muss. Für die Berechnung wird der Bedarf nach SGB II für März 2026 vereinfacht ermittelt. Beim Regelbedarf gelten 2026 weiterhin 506 Euro je Partnerin/Partner und 390 Euro für ein Kind von 6 bis 13 Jahren. Damit ergibt sich beim Regelbedarf 506 + 506 + 390 = 1.402 Euro. Bei den Unterkunftskosten wird die Warmmiete in Höhe von 950 Euro angesetzt; im Fälligkeitsmonat kommt die Nachforderung von 720 Euro als zusätzlicher Unterkunftsbedarf hinzu. Der Bedarf im März 2026 liegt damit bei 1.402 + 950 + 720 = 3.072 Euro. Zum Vergleich der Normalmonat ohne Nachzahlung: 1.402 + 950 = 2.352 Euro. Einkommen und Freibeträge: Warum die Hilfe in der Praxis oft nicht exakt der Nachforderung entspricht Auf der Einkommensseite hat die Familie im März 2026 ein monatliches Nettoeinkommen aus Erwerbstätigkeit von 2.000 Euro; das zugehörige Brutto wird mit 2.200 Euro angenommen. Zusätzlich erhält die Familie 320 Euro Wohngeld, 180 Euro Kinderzuschlag und 259 Euro Kindergeld. Wichtig ist beim Erwerbseinkommen der gesetzliche Freibetrag nach § 11b SGB II, der sich aus dem Brutto berechnet und vom Nettoeinkommen abgezogen wird. In diesem Beispiel ergibt sich der Freibetrag so: 100 Euro Grundfreibetrag, dazu 20 Prozent aus dem Bruttoanteil von 100 bis 520 Euro, also 20 Prozent von 420 Euro = 84 Euro, dazu 30 Prozent aus dem Bruttoanteil von 520 bis 1.000 Euro, also 30 Prozent von 480 Euro = 144 Euro, dazu 10 Prozent aus dem Bruttoanteil von 1.000 bis 1.500 Euro, also 10 Prozent von 500 Euro = 50 Euro. Insgesamt sind das 100 + 84 + 144 + 50 = 378 Euro Freibetrag. Anrechenbar aus Erwerbseinkommen sind damit 2.000 − 378 = 1.622 Euro. Das anrechenbare Gesamteinkommen wird hier vereinfacht als 1.622 Euro (Erwerb) + 320 Euro (Wohngeld) + 180 Euro (Kinderzuschlag) + 259 Euro (Kindergeld) = 2.381 Euro angesetzt. Im Normalmonat ohne Nachzahlung liegt der Bedarf bei 2.352 Euro, das anrechenbare Einkommen bei 2.381 Euro; rechnerisch besteht also kein Anspruch, weil die Familie etwa 29 Euro über dem Bedarf liegt. Im Monat der Fälligkeit der Betriebskostennachzahlung steigt der Bedarf jedoch auf 3.072 Euro, während das anrechenbare Einkommen bei 2.381 Euro bleibt. Die rechnerische Lücke beträgt dann 3.072 − 2.381 = 691 Euro. Genau diese Größenordnung ist das, was als einmalige Hilfe im Fälligkeitsmonat in Betracht kommt, weil die Familie einen kleinen Teil aus eigener Kraft tragen kann und nur wegen der Einmalforderung in die Hilfebedürftigkeit rutscht. In der Realität kann die Summe im Bescheid etwas abweichen, etwa weil Versicherungsbeiträge, tatsächliche Absetzbeträge, weitere Einnahmen oder Besonderheiten bei der Zuordnung von Einkommen zum Kind berücksichtigt werden müssen. Musterformular zur Beantragung der einmaligen Hilfe zur Betriebskostenabrechnung Betreff: Antrag auf Übernahme der Betriebskostennachzahlung als Kosten der Unterkunft (Fälligkeitsmonat: [Monat/Jahr]) – hilfsweise Antrag auf ergänzende Leistungen nach dem SGB II Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich die Übernahme der Betriebskostennachzahlung aus meiner Betriebskostenabrechnung für den Abrechnungszeitraum [Zeitraum, z. B. 01.01.2025 bis 31.12.2025]. Die Nachforderung beträgt [Betrag] Euro und ist laut Abrechnung bis spätestens [Fälligkeitsdatum] zu zahlen. Ich bewohne die Wohnung [Adresse der Wohnung]. Die Betriebskostennachzahlung betrifft Kosten der Unterkunft. Durch die fällige Nachforderung bin ich im Monat [Monat/Jahr] nicht in der Lage, meinen notwendigen Lebensunterhalt und die Unterkunftskosten vollständig aus eigenen Mitteln zu decken. Ich beantrage daher für den Monat der Fälligkeit die Prüfung und Bewilligung der erforderlichen Leistungen, damit keine Mietrückstände entstehen. Ich erhalte derzeit [z. B. Wohngeld / Kinderzuschlag / Kindergeld] in Höhe von [Betrag] Euro sowie Einkommen aus [Beschäftigung/Leistung] in Höhe von [Betrag] Euro (Nachweise liegen bei). Ein ausreichendes Vermögen zur Begleichung der Nachforderung steht nicht zur Verfügung. Hilfsweise beantrage ich, falls Sie die Nachforderung nicht als Zuschuss übernehmen können, die Gewährung eines Darlehens, um die fristgerechte Zahlung sicherzustellen und eine Kündigung wegen Zahlungsrückständen zu vermeiden. Ich bitte außerdem um eine zeitnahe Entscheidung bzw. eine vorläufige Bewilligung, da die Forderung kurzfristig fällig ist. Sollte eine direkte Zahlung an den Vermieter möglich sein, bitte ich um entsprechende Veranlassung. Der Vermieter lautet: [Name, Anschrift, ggf. IBAN falls bekannt]. Mit freundlichen Grüßen [Unterschrift] [Vorname Nachname] Beigefügt sind die Betriebskostenabrechnung, das Nachforderungsschreiben bzw. die Abrechnung mit Fälligkeitsdatum, der Mietvertrag oder eine aktuelle Mietbescheinigung, Nachweise über aktuelle Wohnkosten und Vorauszahlungen, Nachweise zu Einkommen und Leistungen (z. B. Wohngeld-/KiZ-Bescheid), sowie aktuelle Kontoauszüge. Wohngeld: Laufender Zuschuss – aber keine automatische Hilfe für die Nachforderung Wohngeld ist als monatlicher Zuschuss zu den Wohnkosten gedacht. Es stabilisiert die laufende Mietbelastung, ist aber nicht als „Reparaturkasse“ für jede Nachzahlung konstruiert. Eine Betriebskostennachforderung wird deshalb nicht automatisch durch eine Sonderzahlung im Wohngeld ausgeglichen. Für Wohngeldhaushalte gibt es dennoch zwei wichtige Stellschrauben, die in der Praxis häufig verwechselt werden. Erstens kann eine Erhöhung der laufenden Vorauszahlungen die wohngeldrechtlich berücksichtigungsfähige Miete verändern. Wird die Miete im laufenden Bewilligungszeitraum dauerhaft höher, kann das zu einem höheren Wohngeld führen – vorausgesetzt, die Wohngeldstelle erfährt davon und kann neu berechnen. Zweitens sieht das Wohngeldrecht Möglichkeiten vor, Änderungen auch innerhalb des Bewilligungszeitraums zu berücksichtigen, teils sogar rückwirkend, allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen und typischerweise nicht „einfach so“ wegen einer einmaligen Nachforderung. Das bedeutet praktisch: Wer Wohngeld bezieht und nach der Abrechnung dauerhaft höhere Abschläge zahlen muss, sollte die Anpassung bei der Wohngeldstelle zügig anzeigen. Das löst die Nachforderung nicht automatisch, kann aber verhindern, dass die dauerhaft gestiegenen Wohnkosten über Monate unterschätzt werden und der Haushalt erneut in die gleiche Lage gerät. Kinderzuschlag und Kindergeld: Familienleistungen mit anderer Logik Kindergeld und Kinderzuschlag sind keine Wohnkostenleistungen. Sie sollen Familien finanziell entlasten und verhindern, dass Erwerbseinkommen allein wegen der Kinder nicht ausreicht. Der Kinderzuschlag setzt dabei an der Schwelle zur Grundsicherung an: Er wird gezahlt, wenn das Einkommen zwar grundsätzlich trägt, aber ohne Zusatzleistung nicht reicht, um den Bedarf der Familie zu decken. Genau darin liegt die Brücke zur Frage der Betriebskostenabrechnung. Denn eine hohe Nachforderung kann das Haushaltsbudget in einem einzelnen Monat so stark belasten, dass die Familie – obwohl sie sonst ohne Grundsicherung auskommt – in diesem Monat rechnerisch hilfebedürftig wird. Dann kommt nicht „mehr Kinderzuschlag“, sondern gegebenenfalls ein befristeter Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung innerhalb der Grundsicherungssysteme in Betracht. Kindergeld und Kinderzuschlag bleiben dabei Einkommen im Gesamthaushalt; sie schließen Hilfe nicht grundsätzlich aus, verändern aber die Berechnung. Wichtig ist außerdem: Beim Kinderzuschlag gelten Mitwirkungspflichten. Ändern sich die Verhältnisse wesentlich, muss die Familienkasse informiert werden. Eine Betriebskostennachforderung ist nicht automatisch eine solche Änderung, eine dauerhaft erhöhte Warmmiete oder veränderte Wohnkosten können es jedoch sein – gerade, wenn sie die Gesamtrechnung des Haushalts nachhaltig beeinflussen. Wichtig: Monat der Fälligkeit Sowohl im Bürgergeld (SGB II) als auch in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie der Hilfe zum Lebensunterhalt (SGB XII) gilt bei Unterkunftskosten ein Monatsprinzip: Bedarfe werden für den Monat geprüft, in dem sie anfallen beziehungsweise fällig sind. Eine Nachforderung aus einer Betriebs- oder Heizkostenabrechnung kann deshalb als zusätzlicher Unterkunftsbedarf genau in diesem Monat berücksichtigt werden – selbst dann, wenn die Kosten im Abrechnungsjahr entstanden sind. Wichtig: Wer wegen einer Nachforderung nur in einem einzelnen Monat hilfebedürftig wird, muss genau auf diesen Monat zielen. Wer erst im Folgemonat oder noch später einen Antrag stellt, kann den Bedarf häufig nicht mehr in die Prüfung „zurückholen“. Es gab zeitweise Sonderregeln, die für bestimmte Heizkostenfälle eine rückwirkende Antragstellung erleichtert haben. Diese Sonderregelungen waren jedoch befristet und sind nicht als dauerhafte Lösung für Betriebskostenabrechnungen angelegt. In der aktuellen Praxis ist Schnelligkeit daher ein entscheidender Faktor, wenn eine einmalige Hilfe überhaupt realistisch sein soll. Zuschuss oder Darlehen: Wovon es bei Nachzahlungen oft abhängt Ob eine Behörde eine Nachforderung als Bedarf anerkennt oder sie als Schuldenproblem behandelt, hängt an einer in der Praxis sehr harten Unterscheidung: Wurden die geschuldeten Vorauszahlungen im Abrechnungszeitraum tatsächlich in voller Höhe gezahlt, dann entsteht die Nachforderung typischerweise, weil die realen Kosten höher waren. In solchen Fällen kann die Nachforderung als zusätzlicher Bedarf im Fälligkeitsmonat eingeordnet werden. Anders liegt es, wenn Vorauszahlungen gar nicht oder nicht vollständig gezahlt wurden. Dann besteht ein Teil der Forderung aus Rückständen, also aus Schulden. Schuldenübernahmen sind sozialrechtlich deutlich strenger, häufig an zusätzliche Voraussetzungen gebunden und werden teils nur darlehensweise oder als Ausnahme gewährt. Für Betroffene bedeutet das: Wer eine Nachforderung geltend macht, muss damit rechnen, dass die Behörde sehr genau prüft, ob es wirklich eine „Kostensteigerung trotz Zahlung“ ist oder ob Zahlungsrückstände eine Rolle spielen. Was Betroffene unmittelbar tun können, wenn die Abrechnung eintrifft Auch wenn der Schock im ersten Moment groß ist, lohnt sich ein nüchterner Blick auf drei Ebenen: Stimmt die Abrechnung, ist die Forderung sofort fällig, und welche Stelle ist zuständig? Zunächst ist die Abrechnung selbst zu prüfen, zumindest auf Plausibilität und formale Punkte. Fehler sind nicht selten, etwa bei Umlageschlüsseln, Abrechnungszeiträumen oder nicht umlagefähigen Positionen. Wer Zweifel hat, kann Belegeinsicht verlangen und sich beraten lassen, etwa durch Mietervereine oder Verbraucherberatung. Das ist nicht nur eine juristische Frage, sondern kann unmittelbar Geld sparen. Parallel dazu sollte der Kontakt zum Vermieter gesucht werden, wenn absehbar ist, dass die Nachforderung nicht fristgerecht gezahlt werden kann. Viele Vermieter akzeptieren Ratenzahlungen, weil auch sie ein Interesse daran haben, Mietrückstände und Eskalationen zu vermeiden. Eine Einigung verschafft Zeit – und Zeit ist oft nötig, um Ansprüche zu klären oder Anträge sauber zu stellen. Schließlich entscheidet die Leistungslage über den richtigen Weg. Wer im Bürgergeldbezug ist, reicht die Abrechnung beim Jobcenter ein, weil Nachforderungen im Rahmen der Unterkunftskosten geprüft werden. Wer Wohngeld, Kinderzuschlag oder „nur“ Kindergeld erhält, muss prüfen lassen, ob im Fälligkeitsmonat durch die Nachforderung eine Hilfebedürftigkeit entsteht. Dann kommt, wie oben erläutert, ein Antrag auf Grundsicherung im jeweiligen System in Betracht, allerdings nur, wenn er rechtzeitig gestellt wird und die Einkommens- und Vermögensprüfung das Ergebnis trägt. Quellen Bundesagentur für Arbeit: Informationen zum Kinderzuschlag, Anspruch, Höhe und Bewilligungsdauer. Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB): Grundlagen und Ausgestaltung des Wohngelds (inklusive Heizkostenkomponente seit Wohngeld-Plus)

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Ab Gdb 50: Diese Befreiungen gibt es ab 2026 bei einer Schwerbehinderung

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1. Juni 2026

Wer in Deutschland als schwerbehindert anerkannt ist, hat im Jahr 2026 Zugang zu einer Reihe von Nachteilsausgleichen, Ermäßigungen und Befreiungen. Im Alltag werden diese Vorteile oft pauschal als „Befreiungen“ bezeichnet. Tatsächlich handelt es sich jedoch um unterschiedliche Rechtsfolgen. Manche entlasten finanziell, andere erleichtern Mobilität, wieder andere schützen im Arbeitsleben. Entscheidend ist deshalb nicht allein der Schwerbehindertenausweis, sondern immer auch der festgestellte Grad der Behinderung und vor allem die eingetragenen Merkzeichen. Wichtig ist außerdem, dass viele Vergünstigungen nicht automatisch greifen. Häufig muss ein Antrag gestellt werden, etwa bei der Kfz-Steuer, beim Rundfunkbeitrag oder für die unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr. Wer seine Ansprüche nicht kennt, verzichtet daher nicht selten auf Vorteile, die ihm rechtlich zustehen. Schwerbehindert ist nicht gleich schwerbehindert Von einer Schwerbehinderung spricht das Gesetz bei einem Grad der Behinderung von wenigstens 50. Doch daraus folgt noch nicht, dass jede Vergünstigung automatisch offensteht. Für zahlreiche Erleichterungen kommt es auf Merkzeichen wie „G“, „aG“, „H“, „Bl“, „Gl“, „B“, „RF“ oder „TBl“ an. Sie beschreiben die Art der Einschränkung und sind im Ausweis oder im Feststellungsbescheid vermerkt. Gerade bei Befreiungen im engeren Sinn zeigt sich dieser Unterschied deutlich. Die Kfz-Steuerbefreiung gibt es nicht für alle schwerbehinderten Menschen, sondern nur für bestimmte Personengruppen. Auch beim Rundfunkbeitrag reicht eine anerkannte Schwerbehinderung allein nicht aus. Ohne das passende Merkzeichen oder den passenden Nachweis bleibt es bei der regulären Zahlungspflicht. Freifahrt im Nahverkehr: oft bekannt, aber nicht immer kostenlos Zu den bekanntesten Entlastungen gehört die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr. Sie kommt für schwerbehinderte Menschen in Betracht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und ein entsprechendes Beiblatt mit Wertmarke zum Ausweis vorliegt. Anspruchsberechtigt sind insbesondere Menschen, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt, hilflos, gehörlos oder taubblind sind. Der Punkt „kostenlos“ ist dabei erklärungsbedürftig. In vielen Fällen wird für die Freifahrt eine Eigenbeteiligung über die Wertmarke fällig. Für den Zeitraum ab 1. Januar 2025 wurde diese Eigenbeteiligung gesetzlich auf 104 Euro für ein Jahr und 53 Euro für ein halbes Jahr festgesetzt. Diese Beträge galten nach dem amtlichen Anpassungsbeschluss auch noch zu Beginn des Jahres 2026. Vollständig ohne Eigenbeteiligung erhalten die Wertmarke nur bestimmte Gruppen, etwa blinde oder hilflose Menschen sowie Empfänger bestimmter Sozialleistungen. Im Alltag ist diese Regelung besonders bedeutsam, weil sie den Zugang zu Bus und Bahn erleichtert und regelmäßig Fahrtkosten senken kann. Wer allerdings stattdessen eine Kfz-Steuerermäßigung nutzen möchte, muss beachten, dass beides nicht beliebig nebeneinander beansprucht werden kann. Kfz-Steuer: vollständige Befreiung oder Ermäßigung um die Hälfte Bei der Kraftfahrzeugsteuer gibt es 2026 für schwerbehinderte Menschen zwei Varianten. Je nach Merkzeichen ist entweder eine vollständige Steuerbefreiung oder eine Steuerermäßigung um 50 Prozent möglich. Eine vollständige Steuerbefreiung kommt insbesondere für Menschen mit den Merkzeichen „H“, „Bl“ oder „aG“ in Betracht. Wer diese Voraussetzungen erfüllt, kann das Fahrzeug steuerfrei halten, sofern die weiteren rechtlichen Bedingungen eingehalten werden. Die Vergünstigung ist fahrzeugbezogen und setzt einen Antrag voraus. Daneben gibt es die Steuerermäßigung um 50 Prozent. Sie ist vor allem für schwerbehinderte Menschen mit Merkzeichen „G“ oder „Gl“ vorgesehen. Diese Ermäßigung ist jedoch an eine zusätzliche Bedingung geknüpft: Wer sie nutzen will, muss auf das Recht zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personenverkehr verzichten. Genau hier liegt einer der häufigsten Beratungsfehler. Für Betroffene stellt sich oft die praktische Frage, welches Modell im Alltag günstiger ist: die vergünstigte Mobilität mit Bus und Bahn oder die Steuerermäßigung für das eigene Auto. Rundfunkbeitrag: Ermäßigung mit RF, Befreiung nur in besonderen Fällen Beim Rundfunkbeitrag herrscht häufig Unsicherheit, weil viele Menschen von einer generellen Befreiung bei Schwerbehinderung ausgehen. Das ist 2026 so nicht richtig. In den meisten Fällen gibt es keine vollständige Befreiung, sondern lediglich eine Ermäßigung. Diese setzt das Merkzeichen „RF“ voraus. Mit dem Merkzeichen „RF“ fällt nur ein Drittel des regulären Rundfunkbeitrags an. Nach den offiziellen Angaben beträgt dieser Drittelbeitrag 2026 weiterhin 6,12 Euro monatlich. Eine vollständige Befreiung ist nur in besonderen Konstellationen möglich, etwa bei Taubblindheit, beim Bezug von Blindenhilfe oder für Sonderfürsorgeberechtigte. Hinzu kommt: Die Ermäßigung oder Befreiung wird nicht automatisch gewährt. Der Beitragsservice verlangt einen Antrag und die passenden Nachweise. Für Betroffene ist diese Unterscheidung wichtig, weil der Schwerbehindertenausweis allein keine pauschale Entlastung auslöst. Erst das anerkannte Merkzeichen oder der besondere Status eröffnet den Anspruch. Steuerliche Entlastung über den Behinderten-Pauschbetrag Im Steuerrecht geht es weniger um eine klassische Befreiung als um eine spürbare Entlastung. Menschen mit Behinderung können einen Behinderten-Pauschbetrag geltend machen. Dieser steht bereits ab einem Grad der Behinderung von 20 zu. Für schwerbehinderte Menschen ab GdB 50 sind die Beträge entsprechend höher. Bei einem GdB von 50 liegt der Pauschbetrag 2026 bei 1.140 Euro, bei GdB 100 bei 2.840 Euro. Für hilflose, blinde oder taubblinde Menschen gilt ein erhöhter Pauschbetrag von 7.400 Euro. Der Vorteil besteht darin, dass typische behinderungsbedingte Aufwendungen pauschal berücksichtigt werden können, ohne dass jede einzelne Ausgabe im Detail nachgewiesen werden muss. Für viele Haushalte ist das steuerlich durchaus relevant, auch wenn die Wirkung vom Einkommen und der individuellen Steuersituation abhängt. Wer bislang keine Einkommensteuererklärung abgegeben hat, sollte zumindest prüfen, ob sich dies wegen des Pauschbetrags und weiterer möglicher außergewöhnlicher Belastungen lohnt. Entlastungen im Arbeitsleben: Freistellung von Mehrarbeit und Zusatzurlaub Nicht jede Erleichterung bei Schwerbehinderung ist finanzieller Natur. Das Arbeitsrecht sieht 2026 weiterhin Schutzvorschriften vor, die den Berufsalltag unmittelbar betreffen. Dazu gehört zunächst die Freistellung von Mehrarbeit. Schwerbehinderte Menschen werden auf ihr Verlangen von Mehrarbeit freigestellt. Gemeint ist damit die Arbeitszeit, die über die gesetzliche Regelarbeitszeit hinausgeht. Wer gesundheitlich schneller an Belastungsgrenzen stößt, kann sich auf diese Vorschrift berufen. Hinzu kommt ein Anspruch auf bezahlten zusätzlichen Urlaub. Bei einer Fünf-Tage-Woche sind das fünf Arbeitstage pro Urlaubsjahr. Bei einer anderen Verteilung der Arbeitszeit wird der Zusatzurlaub entsprechend umgerechnet. Dieser Anspruch soll den erhöhten Regenerationsbedarf ausgleichen und ist in der Praxis oft ebenso wichtig wie finanzielle Vergünstigungen. Parkerleichterungen: kein Freibrief, aber oft eine große Hilfe Auch beim Parken gibt es für bestimmte Gruppen Erleichterungen. Wer die Voraussetzungen für den blauen EU-Parkausweis erfüllt, darf unter anderem auf ausgewiesenen Behindertenparkplätzen parken. Das betrifft vor allem Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, blinde Menschen sowie bestimmte Personen mit schweren Gliedmaßenfehlbildungen. Daneben gibt es weitere Parkerleichterungen über den orangefarbenen Parkausweis. Dieser berechtigt zwar nicht zum Parken auf speziell ausgeschilderten Behindertenparkplätzen, kann aber andere Erleichterungen bringen, etwa beim Parken im eingeschränkten Halteverbot oder an Parkuhren. Für viele Betroffene ist das vor allem dann bedeutsam, wenn Wege kurz gehalten werden müssen oder längere Fußstrecken kaum möglich sind. Weil die Voraussetzungen im Detail recht streng sind, lohnt sich ein genauer Blick in den Feststellungsbescheid und die kommunale Praxis der Straßenverkehrsbehörden. Wo Betroffene 2026 besonders genau hinschauen sollten Im Ergebnis zeigt sich: Die Frage nach „Befreiungen bei Schwerbehinderung“ lässt sich nicht mit einer einzigen Liste beantworten. Einige Vorteile knüpfen an den bloßen Status der Schwerbehinderung an, viele andere aber an zusätzliche Merkzeichen oder an einen gesonderten Antrag. Wer 2026 neu einen Ausweis erhalten hat oder einen Änderungsbescheid bekommen hat, sollte deshalb prüfen, ob sich daraus neue Ansprüche ergeben. Gerade an den Schnittstellen zwischen Nahverkehr, Kfz-Steuer und Rundfunkbeitrag entstehen in der Praxis die meisten Missverständnisse. Ein häufiger Irrtum besteht darin, dass Betroffene eine Steuerermäßigung beim Auto erwarten, obwohl sie parallel die Freifahrt nutzen möchten. Ebenso verbreitet ist die Annahme, das Merkzeichen „RF“ führe zur völligen Befreiung vom Rundfunkbeitrag. Tatsächlich bleibt es meist bei einer Ermäßigung. Bereich Entlastung 2026 ÖPNV Unentgeltliche Beförderung mit Beiblatt und Wertmarke; in bestimmten Fällen ohne Eigenbeteiligung, sonst nach amtlicher Festsetzung 104 Euro jährlich oder 53 Euro halbjährlich Kfz-Steuer Je nach Merkzeichen vollständige Befreiung oder Ermäßigung um 50 Prozent; bei 50 Prozent nur bei Verzicht auf Freifahrt Rundfunkbeitrag Mit Merkzeichen RF Ermäßigung auf ein Drittel, also 6,12 Euro monatlich; vollständige Befreiung nur in besonderen Fällen Einkommensteuer Behinderten-Pauschbetrag je nach GdB; bei GdB 50: 1.140 Euro, bei GdB 100: 2.840 Euro, bei Hilflosigkeit, Blindheit oder Taubblindheit: 7.400 Euro Arbeitsleben Freistellung von Mehrarbeit auf Verlangen sowie zusätzlicher bezahlter Urlaub von fünf Arbeitstagen bei einer Fünf-Tage-Woche Parken Je nach Voraussetzungen Parkerleichterungen oder Berechtigung für ausgewiesene Behindertenparkplätze Beispiel aus der Praxis Ein 58-jähriger Mann erhält 2026 einen Schwerbehindertenausweis mit einem GdB von 80 sowie den Merkzeichen „G“ und „RF“. Zunächst geht er davon aus, nun automatisch von der Kfz-Steuer und vom Rundfunkbeitrag befreit zu sein. Bei genauer Prüfung zeigt sich aber ein anderes Bild. Für das Auto kommt in seinem Fall keine vollständige Steuerbefreiung in Betracht, sondern nur eine Ermäßigung um 50 Prozent. Dafür müsste er allerdings auf die Freifahrt im Nahverkehr verzichten. Beim Rundfunkbeitrag ist er ebenfalls nicht vollständig befreit, sondern zahlt wegen des Merkzeichens „RF“ nur den ermäßigten Beitrag. Zusätzlich kann er in seiner Steuererklärung den Behinderten-Pauschbetrag geltend machen und im Arbeitsverhältnis den Zusatzurlaub nutzen. Das Beispiel zeigt, dass die Entlastung in der Summe beachtlich sein kann, aber nur dann vollständig wirksam wird, wenn die einzelnen Ansprüche sauber voneinander unterschieden werden. Quellen Bundesministerium der Justiz, Sozialgesetzbuch IX: Schwerbehindert ist, wer einen Grad der Behinderung von wenigstens 50 hat; geregelt sind dort auch die Freistellung von Mehrarbeit, der Zusatzurlaub sowie die Vorschriften zur unentgeltlichen Beförderung. Bundesministerium der Justiz, Schwerbehindertenausweisverordnung: Das Beiblatt mit Wertmarke ist die formale Voraussetzung, um die unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr in Anspruch zu nehmen.

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Schwerbehinderung: Unbefristeter Schwerbehindertenausweis - entscheidend ist nicht die Diagnose

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1. Juni 2026

Wer einen GdB von 100 hat und seit Jahrzehnten gehörlos ist, denkt: Das Versorgungsamt muss mir endlich einen unbefristeten Ausweis ausstellen. Falsch. Das Thüringer Landessozialgericht hat klargestellt, dass der Gesundheitszustand für die Frage der Befristung nahezu irrelevant ist (L 5 SB 1259/19, 14.10.2021). Was zählt, ist ausschließlich der Aufwand, den Sie persönlich für den Verlängerungsantrag aufbringen müssen. Wer das nicht weiß, stellt den falschen Antrag und verliert. Was das Gesetz wirklich sagt Nach § 152 Abs. 5 S. 3 SGB IX soll die Gültigkeitsdauer des Schwerbehindertenausweises befristet werden. Dieses „Soll" ist keine Kann-Vorschrift, sondern eine Handlungsanweisung: Das Versorgungsamt muss befristen, und zwar im Regelfall. Nur in atypischen Ausnahmefällen darf es abweichen. Die Schwerbehindertenausweisverordnung erlaubt eine unbefristete Ausstellung, wenn eine wesentliche Änderung der gesundheitlichen Verhältnisse nicht zu erwarten ist. Doch dieser Satz täuscht: Er schafft eine Möglichkeit, aber keinen Rechtsanspruch. Der häufigste Irrtum: Ein unbefristeter GdB-Bescheid bedeutet nicht, dass der Ausweis ebenfalls unbefristet sein muss. Der Bescheid über den Grad der Behinderung ist ein Verwaltungsakt. Der Schwerbehindertenausweis ist dagegen nur eine öffentliche Urkunde, die die Bescheid-Feststellung gegenüber Dritten nachweist. Beide unterliegen eigenen Regeln. Das BSG hat 2015 zudem klargestellt, dass ein früher erteilter unbefristeter Ausweis kein schützenswertes Vertrauen auf dessen Fortbestand begründet (B 9 SB 2/15 R, 11.08.2015). Der atypische Fall: Was Gerichte darunter verstehen Das LSG Thüringen hat die Messlatte eindeutig definiert: Ein atypischer Fall liegt nur vor, wenn der Aufwand für Ihren Verlängerungsantrag vom Normalfall derart abweicht, dass Sie deutlich stärker belastet werden als andere Schwerbehinderte. Dass sich Ihr Gesundheitszustand nie ändern wird: Das ist kein atypischer Fall, weil es Hunderttausenden genauso geht. Was als atypische Belastung in Betracht kommt: vollständige Immobilität, die kein aktuelles Passfoto möglich macht; keine Pflegeperson, die Formulare ausfüllen oder versenden könnte; schwere kognitive oder kommunikative Einschränkungen, die eine eigenständige Antragstellung faktisch ausschließen. Diese Konstellationen verbindet ein gemeinsamer Nenner: Es geht nicht darum, was Sie haben, sondern darum, was der Antragsprozess von Ihnen verlangt. Wer diesen Unterschied in seinem Antrag nicht herausarbeitet, wird scheitern, unabhängig davon, wie schwer seine Behinderung ist. Der häufigste Fehler beim Antrag auf Unbefristung Wer einen Antrag auf unbefristeten Schwerbehindertenausweis stellt, muss konkret darlegen, warum sein persönlicher Verlängerungsaufwand vom Normalfall abweicht. Die Behörde entscheidet das nicht nach Ermessen: Die Frage des atypischen Falls ist vollständig durch Gerichte überprüfbar. Das heißt: Wenn das Versorgungsamt Ihren Antrag mit dem pauschalen Verweis auf den Regelfall ablehnt, ohne Ihre konkret vorgetragenen Umstände zu würdigen, ist das rechtsfehlerhaft. Die typischen Fehler im Antrag: Begründung mit der Unumkehrbarkeit der Behinderung; Verweis auf jahrzehntelangen GdB-Bescheid; Hinweis auf frühere unbefristete Ausweise; die Behauptung, eine Verlängerung sei sinnlos, weil sich nichts ändert. All das ist für die Frage des atypischen Falls ohne Belang. Ein weiterer Punkt, den viele nicht kennen: Gegen die Befristung des Ausweises ist kein Widerspruch möglich. Der Ausweis ist kein Verwaltungsakt, die Befristung daher keine anfechtbare Nebenbestimmung. Der Weg führt direkt zur allgemeinen Leistungsklage beim Sozialgericht — nicht über den Widerspruch. Verlängerung: Was Sie praktisch tun müssen Wer keinen atypischen Fall nachweisen kann, kommt um regelmäßige Verlängerungsanträge nicht herum. Der Schwerbehindertenausweis im Scheckkartenformat kann nicht verlängert werden; bei Ablauf ist ein Antrag auf Neuausstellung nötig. Drei Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer sollten Sie diesen Antrag stellen, da die Bearbeitung üblicherweise sechs bis acht Wochen dauert. Wer zu spät beantragt, riskiert eine Lücke im Ausweisnachweis. Für den Neuantrag brauchen Sie grundsätzlich nur ein aktuelles Lichtbild; einen neuen Feststellungsantrag müssen Sie nicht stellen, solange der zugrunde liegende GdB-Bescheid noch gilt. Viele Versorgungsämter akzeptieren die Einsendung per Post oder E-Mail. Eine Begründung ist nicht erforderlich. Wenn Sie einen atypischen Fall haben: So gehen Sie vor Liegt Ihre Situation tatsächlich in einer der beschriebenen Konstellationen (vollständige Immobilität, keine Pflegeperson, schwere kognitive Einschränkungen), lohnt sich der Antrag. Er ist formlos beim zuständigen Versorgungsamt zu stellen. Entscheidend ist die Begründung: Darlegen, dass Ihr persönlicher Aufwand für jeden Verlängerungsantrag deutlich höher ist als bei anderen Schwerbehinderten. Ärztliche Bescheinigungen, Pflegegutachten, Heimnachweise oder Belege über fehlende Unterstützungspersonen sind die relevanten Dokumente. Lehnt das Versorgungsamt den Antrag ab, ohne Ihre vorgetragenen Umstände zu prüfen, ist dieser Bescheid angreifbar, und zwar nicht per Widerspruch, sondern per Klage beim Sozialgericht. Sozialverbände wie der VdK oder SoVD begleiten solche Verfahren und bieten kostenlose Erstberatung. Häufige Fragen zum Schwerbehindertenausweis Kann ich einen unbefristeten Ausweis beantragen, wenn mein GdB nur befristet festgestellt ist? Nein. Wenn der GdB-Bescheid selbst befristet ist, zum Beispiel wegen Heilungsbewährung nach einer Krebserkrankung, besteht schon deshalb kein Raum für eine unbefristete Ausweisausstellung. Die Voraussetzung, dass keine wesentliche Änderung der Verhältnisse zu erwarten ist, ist bei laufender Heilungsbewährung nicht erfüllt. Was passiert, wenn mein Ausweis abläuft und der neue noch nicht ausgestellt ist? Der GdB-Bescheid gilt übergangsweise als Nachweis. Gegenüber dem Arbeitgeber können Sie auf den laufenden Neuantrag hinweisen; der besondere Kündigungsschutz knüpft an den GdB-Bescheid an, nicht an den Ausweis selbst. Das Versorgungsamt kann auf Wunsch eine Übergangsbescheinigung ausstellen. Lohnt sich eine Klage beim Sozialgericht für einen unbefristeten Ausweis? Das hängt von der Belastbarkeit Ihrer Begründung ab. Wer konkrete Nachweise für außergewöhnliche Antragshürden hat (dokumentierte Immobilität, fehlendes Pflegenetz, kognitive Einschränkungen) hat reelle Chancen. Wer ausschließlich mit der Dauerhaftigkeit der Behinderung argumentiert, wird auch vor Gericht scheitern. Eine kostenlose Erstberatung beim VdK oder SoVD klärt, ob ein Verfahren sinnvoll ist. Quellen Gesetze im Internet: § 152 SGB IX – Feststellung der Behinderung, Ausweise Gesetze im Internet: § 6 Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) – Gültigkeitsdauer Thüringer Landessozialgericht: Urteil vom 14.10.2021, L 5 SB 1259/19

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EM-Rente: Erwerbsgeminderte Rentner trifft die geplante Rentenreform härter als alle

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1. Juni 2026

Bis zum 30. Juni 2026 soll die Alterssicherungskommission der Bundesregierung ihre Reformvorschläge vorlegen. Für die Millionen Menschen mit Erwerbsminderungsrente sind die Konsequenzen bereits jetzt erkennbar: Das geltende Rentenrecht entscheidet, was jede mögliche Änderung der Regelaltersgrenze für sie konkret bedeuten würde. Wer das Prinzip kennt, kann seinen eigenen Abschlag ausrechnen und versteht, warum eine Anhebung des Renteneintrittsalters EM-Rentner anders trifft als Altersrentner. Was die Rentenkommission für Erwerbsgeminderte auf dem Tisch hat Die Alterssicherungskommission (ASK) der Bundesregierung hat am 7. Januar 2026 ihre Arbeit aufgenommen und soll bis zum 30. Juni 2026 Reformvorschläge vorlegen. Den Co-Vorsitz führen Prof. Dr. Constanze Janda und Frank-Jürgen Weise; die Deutsche Rentenversicherung ist als Sachverständige ohne Stimmrecht dabei. Das Gremium prüft alle drei Säulen der Altersvorsorge: gesetzliche Rente, betriebliche und private Vorsorge. Es handelt sich ausdrücklich um ein Beratungsgremium ohne Gesetzgebungskompetenz: Welche Vorschläge umgesetzt werden, entscheidet danach Bundesregierung und Bundestag. Laut übereinstimmenden Medienberichten steht eine Anhebung der Regelaltersgrenze auf bis zu 70 Jahre auf der Tagesordnung, neben einer möglichen Kopplung an die Lebenserwartung. Beschlossen ist davon nichts. Wie eine höhere Regelaltersgrenze direkt auf die Erwerbsminderungsrente wirkt Das klingt abstrakt, ist aber rechnerisch präzise. Die Erwerbsminderungsrente gilt als vorzeitig in Anspruch genommene Rente. Wer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten kann, tut das zwangsläufig vor der Regelaltersgrenze; die eigene Erwerbsminderung lässt sich nicht terminlich planen. Je weiter die Regelaltersgrenze angehoben wird, desto mehr Monate liegen zwischen dem Beginn der EM-Rente und dem neuen Abschlagsfrei-Termin, und desto höher fällt der Abschlag aus. Das Prinzip regelt § 77 SGB VI: Der Zugangsfaktor mindert sich um 0,3 Prozent für jeden vollen Kalendermonat vorzeitiger Inanspruchnahme; bei Erwerbsminderungsrenten ist dieser Abschlag auf höchstens 10,8 Prozent begrenzt. Konkret: Klaus M., 52, wird voll erwerbsgemindert. Bei einer Regelaltersgrenze von 67 Jahren liegen 180 Monate zwischen EM-Beginn und dem Abschlagsfrei-Termin. Der Abschlag von 10,8 Prozent greift bereits ab 36 Monaten. Bei einer EM-Rente von 950 Euro brutto kostet das dauerhaft 102,60 Euro monatlich. Würde das Rentenalter auf 70 Jahre angehoben, änderte sich an Klaus M.s Abschlag nichts, weil er den Höchstsatz ohnehin schon trägt. Wer aber erst mit 62 erkrankt und bislang unter dem Cap lag, könnte durch eine höhere Altersgrenze erstmals den Höchstabschlag treffen. Warum der Abschlag lebenslang bleibt Viele EM-Rentner gehen davon aus, dass der Abschlag mit Erreichen der Regelaltersgrenze endet. Das stimmt nicht. Wer nahtlos von der Erwerbsminderungsrente in die Regelaltersrente wechselt, behält den Zugangsfaktor der früheren Rente. Die Deutsche Rentenversicherung hält in ihrer Kommentierung zu § 77 SGB VI fest: Der Abschlag gilt für die gesamte restliche Bezugsdauer und endet nicht mit Vollendung der Regelaltersgrenze. Das unterscheidet die Erwerbsminderungsrente grundlegend von der vorzeitigen Altersrente: Altersrentner wählen den früheren Rentenbeginn. EM-Rentner haben keine Wahl. Eine Anhebung der Regelaltersgrenze ohne Schutzanpassung belastet daher eine Gruppe besonders hart, die den Frührentenbeginn nicht selbst entschieden hat. Zurechnungszeit schützt — aber nur bis zur geltenden Altersgrenze Der wichtigste Schutz für EM-Rentner heißt Zurechnungszeit: Da Erwerbsgeminderte nicht bis zur Regelaltersgrenze arbeiten können, rechnet die Rentenversicherung so, als hätten sie weitergearbeitet, mit dem Durchschnittsverdienst der bisherigen Erwerbsbiografie. Für EM-Renten mit Beginn 2026 gilt diese Zurechnungszeit bis 66 Jahre und 3 Monate; ab 2031 steigt sie auf 67 Jahre. Würde das Rentenalter auf 70 Jahre angehoben, ohne die Zurechnungszeit entsprechend mitzuheben, entstünde eine Lücke von drei Jahren: EM-Rentner kämen mit fiktiven Entgeltpunkten nur bis 67, die drei Jahre bis zur neuen Grenze fehlten in der Berechnung. Das ist eine strukturelle Kürzung genau dort, wo die Zurechnungszeit schützen soll. Ob die ASK diesen Zusammenhang berücksichtigt, bleibt bis zur Veröffentlichung des Berichts offen. Eine Ausnahme vom Abschlag gibt es nach geltendem Recht: Wer 40 Jahre Pflichtbeitragszeiten und andere rentenrechtliche Zeiten nachweisen kann, erhält die Erwerbsminderungsrente ohne Abschlag. Für Menschen, die früh erkranken, ist diese Hürde allerdings oft nicht erreichbar. Was DGB und Sozialverbände fordern Der DGB hat in seiner Stellungnahme an die Alterssicherungskommission vom 12. März 2026 klargestellt, dass Erwerbsminderungsrenten eine zentrale Absicherung der gesetzlichen Rente sind. VdK-Präsidentin Verena Bentele betont, dass rund 15 Prozent der Versicherungsbiografien aus gesundheitlichen Gründen mit einer EM-Rente enden: „eine meist nicht armutsfeste" Leistung. Die Kernforderung: Keine Anhebung der Regelaltersgrenze ohne gleichzeitige Anpassung der Zurechnungszeit. Was Betroffene jetzt konkret tun können Wer eine Erwerbsminderungsrente bezieht, sollte zwei Dinge klären: Erstens, ob die eigene Rente mit Abschlag läuft. Den aktuellen Zugangsfaktor zeigt der Rentenbescheid; liegt er unter 1,0, läuft die Rente mit Abschlag. Zweitens, ob die 40-Jahres-Ausnahme je geprüft wurde. Die DRV prüft diese Voraussetzung nicht von Amts wegen. Wer glaubt, die Beitragszeit zu erfüllen, und einen zu hohen Abschlag erhalten hat, kann einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X stellen. Im Rentenrecht gilt dabei eine Rückwirkung von bis zu vier Jahren. Wer nahe an der Regelaltersgrenze ist und einen Wechsel in eine vorzeitige Altersrente für Schwerbehinderte erwägt, sollte bei der DRV eine kostenlose Probeberechnung anfordern. Welche Rente höher ausfällt, hängt von der individuellen Versicherungsbiografie ab. Häufige Fragen zur Rentenkommission und Erwerbsminderungsrente Verlieren EM-Rentner ihren Abschlag rückwirkend, wenn das Rentenalter steigt? Nein. Rückwirkende Kürzungen laufender Renten sind rechtlich ausgeschlossen. Wer bereits eine Erwerbsminderungsrente bezieht, ist durch den Bestandsschutz gesichert. Neue Regelungen gelten für zukünftige EM-Renten, typischerweise mit Übergangsregelungen für Jahrgänge nahe am Stichtag. Was passiert mit der Zurechnungszeit, wenn das Rentenalter auf 70 steigt? Die Zurechnungszeit ist nicht automatisch an eine neue Regelaltersgrenze geknüpft. Würde das Rentenalter auf 70 steigen, ohne die Zurechnungszeit mitzuheben, fehlen drei Rechenjahre in der EM-Renten-Berechnung. Eine Rentenreform, die diesen Schutz nicht explizit mitregelt, trifft EM-Rentner durch kürzere Zurechnungszeit zusätzlich zum Abschlagsrisiko. Können DGB, VdK und SoVD die Abschläge gerichtlich stoppen? DGB, SoVD und VdK haben eine gemeinsame Verfassungsbeschwerde gegen die bestehenden EM-Abschläge beim Bundesverfassungsgericht eingereicht. Das Verfahren ist anhängig. Ein Erfolg würde bedeuten, dass die bestehenden Abschläge gegen das Grundgesetz verstoßen, mit Folgewirkungen für Millionen laufende Renten. Bis zu einer Entscheidung bleibt die derzeitige Regelung in Kraft. Muss ich als EM-Rentner jetzt handeln, bevor der ASK-Bericht erscheint? Wer glaubt, die 40-Jahres-Ausnahme zu erfüllen und zu Unrecht einen Abschlag zu tragen, sollte nicht warten: Der Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X ermöglicht im Rentenrecht eine Rückwirkung von bis zu vier Jahren. Quellen BMAS: Alterssicherungskommission — Auftaktsitzung, Pressemitteilung 7. Januar 2026 Deutsche Rentenversicherung: Grundsatzregelanweisung zu § 77 SGB VI — Zugangsfaktor DGB: Stellungnahme an die Alterssicherungskommission, 13. März 2026

Bürgergeld News

Rentner Ralf zeigt, wie man sich rund 1800 Euro bei 1600 Euro Rente vom Finanzamt holen kann

Beitragsbild von: Rentner Ralf zeigt, wie man sich rund 1800 Euro bei 1600 Euro Rente vom Finanzamt holen kann

1. Juni 2026

Viele Rentnerinnen und Rentner gehen davon aus, dass sich eine Steuererklärung im Ruhestand kaum noch lohnt. Wer nur eine gesetzliche Rente bezieht, vielleicht ein kleines Sparguthaben besitzt und keine aufwendigen Einkünfte aus Vermietung oder selbstständiger Tätigkeit hat, vermutet oft, dass am Ende ohnehin nichts herauskommt. Genau dort setzt das Beispiel von Ralf an. Der 72-Jährige erhält monatlich 1.600 Euro Rente und verfügt lediglich über ein Tagesgeldkonto. Jahrelang hatte er in seiner Steuererklärung nur den Pauschbetrag berücksichtigt, den das Finanzamt ohnehin automatisch ansetzt. Erst als er seine Ausgaben genauer prüfte, stellte sich heraus, dass ihm deutlich mehr steuerliche Entlastung zusteht. Am Ende erhielt er rund 1.800 Euro vom Finanzamt zurück. Der Fall zeigt gut, dass gerade ältere Menschen häufig auf erhebliche Steuererstattungen verzichten, weil sie viele absetzbare Posten gar nicht kennen oder sie für unbedeutend halten. Tatsächlich summieren sich diese Positionen oft zu einer beachtlichen Entlastung. Wer im Alter regelmäßig Versicherungsbeiträge zahlt, Gesundheitskosten selbst tragen muss, einen anerkannten Grad der Behinderung hat oder haushaltsnahe Leistungen in Anspruch nimmt, sollte genau hinsehen. Denn oft entscheidet nicht ein einzelner großer Posten über die Steuererstattung, sondern das Zusammenspiel vieler kleiner und mittlerer Beträge. Dr. Utz Anhalt: 12 Posten wie man 2026 als Rentner Geld vom Finanzamt bekommen kann Warum viele Rentner bei der Steuer unnötig Geld verschenken Ein verbreiteter Irrtum besteht darin, dass Rentner nur den Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro im Blick haben. Dieser Betrag wird bei Renteneinkünften automatisch berücksichtigt. Viele Steuerpflichtige gehen deshalb davon aus, dass damit bereits alles erledigt sei. Doch das ist häufig nicht der Fall. Wer Ausgaben hat, die mit dem Bezug der Rente zusammenhängen, kann unter Umständen deutlich mehr geltend machen als den pauschalen Ansatz. Im Beispiel von Ralf kommt hinzu, dass er seit vielen Jahren Mitglied einer Gewerkschaft ist und dafür jährlich 216 Euro zahlt. Wird ein Teil dieser Aufwendungen der Rente zugeordnet, ergibt sich ein absetzbarer Anteil von 160 Euro. Außerdem lässt er seine Steuererklärung von einem Steuerberater erstellen. Auch diese Kosten können anteilig den Renteneinkünften zugeordnet werden. Zusammen ergeben sich in seinem Fall 376 Euro. Das liegt deutlich über dem automatisch angesetzten Pauschbetrag. Gerade an dieser Stelle zeigt sich, wie wichtig es ist, die eigenen Unterlagen nicht vorschnell als steuerlich belanglos abzulegen. Wer Beiträge für Berufsverbände oder Gewerkschaften zahlt oder sich wegen rentenrechtlicher Fragen professionell beraten lässt, kann dadurch steuerlich besser dastehen. Das gilt auch dann, wenn rechtliche Auseinandersetzungen mit der Rentenversicherung entstehen. Kosten für anwaltliche Vertretung oder Gerichtsverfahren können dann von Bedeutung sein, wenn sie im Zusammenhang mit der Rente als Einkunftsart stehen. Welche Ausgaben rund um die Rente steuerlich berücksichtigt werden können Viele Rentner unterschätzen, wie weit der Bereich der Werbungskosten im Zusammenhang mit der Rente tatsächlich reicht. Entscheidend ist, ob die Aufwendungen mit der Erzielung der Renteneinnahmen in Verbindung stehen. Dazu können neben Beratungskosten auch Ausgaben gehören, die bei einem Streit um Rentenansprüche entstehen. Wer gegen einen fehlerhaften Rentenbescheid vorgeht, weil etwa Zeiten nicht anerkannt wurden oder die Rentenhöhe falsch berechnet ist, bewegt sich steuerlich nicht in einem privaten Bereich ohne Relevanz. Es geht in solchen Fällen um die Sicherung oder Durchsetzung einer steuerpflichtigen Einkunftsquelle. Das Beispiel macht deutlich, dass viele ältere Menschen ihre Steuererklärung zu eng verstehen. Häufig wird nur das übernommen, was bereits vorausgefüllt ist oder was in den Standardunterlagen automatisch erscheint. Doch genau dort entstehen Lücken. Wer ausschließlich auf den automatischen Datenabruf vertraut, läuft Gefahr, wichtige Abzugsmöglichkeiten zu übersehen. Zusatzversicherungen: Warum hier oft Beträge vergessen werden Ein besonders häufiger Fehler betrifft Versicherungen. An das Finanzamt werden im Regelfall zwar bestimmte Pflichtbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung übermittelt. Doch Zusatzversicherungen erscheinen dort meist nicht automatisch. Wer sie nicht selbst in die Steuererklärung einträgt, verschenkt deshalb unter Umständen bares Geld. Ralf zahlt beispielsweise monatlich 28 Euro für eine Zahnzusatzversicherung. Auf das Jahr gerechnet sind das 336 Euro. Viele Jahre lang hatte er diese Beiträge nicht angegeben, weil er annahm, sie seien steuerlich ohne Bedeutung. Tatsächlich können solche Aufwendungen jedoch zu den Sonderausgaben gehören. Damit sind sie keineswegs belanglos, sondern erhöhen die abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen. Gerade bei älteren Menschen kommen Zusatzversicherungen häufig vor. Das betrifft etwa private Pflegezusatzversicherungen, Krankenzusatzversicherungen oder ergänzende Tarife für Zahnbehandlungen. Sie werden oft abgeschlossen, weil Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung im Alltag nicht ausreichen. Aus steuerlicher Sicht ist deshalb wichtig, die Kontoauszüge, Versicherungsunterlagen und Jahresbescheinigungen sorgfältig zu prüfen. Nur wer die Beiträge kennt und einträgt, kann sie auch geltend machen. Haftpflicht, Unfallversicherung und Kfz-Haftpflicht als Sonderausgaben Nicht nur Gesundheitszusatzversicherungen kommen als steuermindernde Ausgaben in Betracht. Auch andere Versicherungen können unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt werden. Dazu gehören etwa Haftpflichtversicherungen, Unfallversicherungen, Sterbegeldversicherungen oder die Kfz-Haftpflicht. Selbst Tierhalterhaftpflichtversicherungen können im Einzelfall zu den abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen zählen. Ralf kommt insgesamt auf 420 Euro im Jahr für solche zusätzlichen Versicherungen. Was auf den ersten Blick überschaubar wirkt, entfaltet in der Steuererklärung dennoch Wirkung. Denn diese Beträge addieren sich mit anderen Sonderausgaben und senken damit die steuerliche Belastung. Praktisch problematisch ist allerdings, dass Versicherungen häufig in Paketlösungen zusammengefasst sind. Viele Versicherte wissen daher nicht genau, welche Bestandteile in ihrem Vertrag enthalten sind und welcher Anteil steuerlich relevant ist. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich von der Versicherung eine Beitragsaufstellung oder eine nachvollziehbare Jahresbescheinigung geben zu lassen. Erst dann wird sichtbar, was in der Steuererklärung wo eingetragen werden kann. Wer darauf verzichtet, nimmt oft nur einen Bruchteil dessen mit, was tatsächlich absetzbar wäre. Kirchensteuer und Spenden: Kleine Beträge mit großer Wirkung Auch Kirchensteuer wird in Steuererklärungen häufig nicht mit der Aufmerksamkeit behandelt, die sie verdient. Dabei ist sie in voller Höhe als Sonderausgabe abziehbar. Ralf zahlt 310 Euro Kirchensteuer im Jahr. Dieser Betrag fließt vollständig in die Berechnung ein und mindert sein zu versteuerndes Einkommen. Hinzu kommen Spenden. Ralf unterstützt den Tierschutz mit 120 Euro im Jahr und spendet weitere 120 Euro an die Tafel. Zusammen ergeben sich 240 Euro. Auch solche Zahlungen werden oft unterschätzt, obwohl sie steuerlich wirksam sein können. Besonders relevant ist dabei die Nachweisfrage. Bei kleineren Spenden bis zu einer bestimmten Höhe genügt in vielen Fällen bereits der Kontoauszug als Beleg. Das vereinfacht die Handhabung erheblich und senkt die Hemmschwelle, solche Ausgaben tatsächlich anzugeben. Für Rentnerinnen und Rentner lohnt sich deshalb ein genauer Blick auf die Bankunterlagen des gesamten Jahres. Nicht selten zeigen sich dort regelmäßige Spenden oder einmalige Unterstützungen, die im Alltag fast vergessen wurden. In der Summe können solche Beträge das steuerliche Ergebnis jedoch deutlich verändern. Gesundheitskosten als außergewöhnliche Belastungen Besonders wichtig sind Gesundheitsausgaben, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden. Gerade im höheren Alter entstehen hier oft erhebliche Beträge. Zahnbehandlungen, Medikamente, Sehhilfen, Hörgeräte, Reha-Maßnahmen, Krankenhauszuzahlungen oder Krankengymnastik belasten das Budget vieler älterer Menschen spürbar. Steuerlich kommen solche Kosten häufig als außergewöhnliche Belastungen in Betracht. Ralf musste im vergangenen Jahr 1.100 Euro Eigenanteil für Zahnersatz bezahlen. Dazu kamen 180 Euro für Zuzahlungen bei Medikamenten und 120 Euro für Krankengymnastik. Insgesamt belaufen sich seine Gesundheitskosten damit auf 1.400 Euro. Das ist ein Betrag, der für viele Rentner realistisch ist und keineswegs die Ausnahme darstellt. Steuerlich wird dieser Bereich allerdings nicht eins zu eins anerkannt. Das Finanzamt berücksichtigt eine sogenannte zumutbare Belastung. Dieser Eigenanteil hängt vom Einkommen, vom Familienstand und von weiteren persönlichen Merkmalen ab. Erst was darüber hinausgeht, kann steuermindernd wirken. Im Fall von Ralf liegt diese Schwelle bei rund 600 Euro. Von den 1.400 Euro bleiben damit 800 Euro übrig, die steuerlich berücksichtigt werden können. Worauf bei Medikamenten, Rezepten und Belegen zu achten ist Bei Gesundheitskosten entscheidet oft nicht nur die Ausgabe selbst, sondern auch die Dokumentation. Wer Kosten steuerlich geltend machen will, sollte Belege geordnet aufbewahren und möglichst vollständig nachweisen können. Besonders bei Medikamenten ist Vorsicht geboten. Auch bei nicht verschreibungspflichtigen Präparaten kann es auf eine ärztliche Verordnung ankommen, wenn die Kosten steuerlich anerkannt werden sollen. Sinnvoll ist es, sich von der Apotheke am Jahresende eine Übersicht über alle gekauften Medikamente ausstellen zu lassen. Auf diese Weise lassen sich die eigenen Ausgaben sauber nachvollziehen. Gleiches gilt für Rechnungen von Zahnärzten, Physiotherapiepraxen, Optikern oder Sanitätshäusern. Viele Menschen bezahlen solche Posten über Monate hinweg und verlieren den Überblick. In der Steuererklärung zählt jedoch das Gesamtbild. Wer nur einzelne Rechnungen einreicht und anderes vergisst, schmälert seine Erstattung unnötig. Der Behinderten-Pauschbetrag kann die Steuerlast deutlich senken Ein Bereich, der nach wie vor erstaunlich oft übersehen wird, ist der Behinderten-Pauschbetrag. Dabei handelt es sich um eine steuerliche Erleichterung für Menschen mit anerkanntem Grad der Behinderung. Anders als bei vielen anderen außergewöhnlichen Belastungen müssen nicht sämtliche Einzelausgaben nachgewiesen werden. Stattdessen gewährt das Steuerrecht je nach Grad der Behinderung einen festen Jahresbetrag. Ralf hat einen Grad der Behinderung von 50. Damit steht ihm ein Behinderten-Pauschbetrag von 1.140 Euro pro Jahr zu. Allein dieser Betrag verbessert seine steuerliche Situation spürbar. Besonders bemerkenswert ist, dass viele Betroffene ihren Schwerbehindertenausweis zwar besitzen, den Pauschbetrag aber dennoch nicht in der Steuererklärung angeben. Damit verzichten sie Jahr für Jahr auf eine steuerliche Entlastung, die ihnen rechtlich zusteht. Mit steigendem Grad der Behinderung erhöht sich auch der Pauschbetrag. Bei einem Grad der Behinderung von 70 ist der Betrag höher als bei 50, und bei einem Grad von 100 steigt er nochmals deutlich an. Noch umfangreicher fällt die Entlastung in bestimmten Fällen mit besonderen Merkzeichen aus. Für Betroffene kann das einen erheblichen Unterschied machen, gerade wenn gleichzeitig Krankheitskosten, Zusatzversicherungen und andere Belastungen anfallen. Warum ein anerkannter Grad der Behinderung steuerlich so wichtig ist Der Behinderten-Pauschbetrag ist nicht nur eine symbolische Entlastung. Er wirkt sich unmittelbar auf die steuerliche Berechnung aus. Gerade bei Rentnerinnen und Rentnern, die gesundheitlich eingeschränkt sind und regelmäßig mit Zusatzkosten leben müssen, kann der Betrag dazu beitragen, die Steuerlast spürbar zu reduzieren. Wer bereits einen anerkannten Grad der Behinderung hat, sollte daher prüfen, ob dieser in den bisherigen Steuererklärungen korrekt berücksichtigt wurde. Wer noch keinen Antrag gestellt hat, obwohl gesundheitliche Einschränkungen dauerhaft und schwerwiegend sind, sollte sich beraten lassen. Denn das Feststellungsverfahren beim zuständigen Versorgungsamt ist grundsätzlich kostenfrei. Für viele Betroffene geht es dabei nicht nur um mögliche Nachteilsausgleiche im Alltag, sondern auch um steuerliche Entlastungen über viele Jahre hinweg. Handwerkerleistungen auch für Mieter von Bedeutung Ein weiterer Bereich, der oft zu Unrecht übersehen wird, betrifft Handwerkerleistungen. Viele Menschen denken dabei sofort an Eigentümer von Häusern oder Wohnungen. Tatsächlich können aber auch Mieter profitieren. Entscheidend ist, dass es sich um Arbeitskosten für handwerkliche Tätigkeiten im Haushalt handelt und dass diese Kosten nachweisbar sind. Ralf lebt in einer Mietwohnung und ließ sein Bad renovieren. Die Gesamtkosten betrugen 4.500 Euro, davon entfielen 3.000 Euro auf Arbeitskosten. Von diesen Arbeitskosten können 20 Prozent direkt von der Steuerschuld abgezogen werden. Das ergibt in seinem Fall 600 Euro. Dieser Unterschied ist besonders wichtig: Hier geht es nicht lediglich um einen Abzug vom Einkommen, sondern um eine direkte Minderung der festgesetzten Steuer. Voraussetzung ist allerdings, dass die Zahlung unbar erfolgt. Barzahlungen erkennt das Finanzamt bei solchen Leistungen in der Regel nicht an. Wer also handwerkliche Arbeiten steuerlich geltend machen möchte, sollte auf eine Überweisung bestehen und die Rechnung sorgfältig aufbewahren. Auch Nebenkostenabrechnungen können steuerlich interessant sein Gerade Mieterinnen und Mieter übersehen häufig, dass auch in der jährlichen Nebenkostenabrechnung steuerlich relevante Positionen enthalten sein können. Denn dort werden oft anteilige Kosten für Hausmeisterdienste, Gartenpflege, Reinigungsarbeiten oder bestimmte handwerkliche Leistungen ausgewiesen. Diese Beträge können steuerlich bedeutsam sein, obwohl sie nicht durch eine eigene Einzelrechnung entstanden sind. Es lohnt sich deshalb, die Betriebskostenabrechnung nicht nur auf ihre rechnerische Richtigkeit zu prüfen, sondern auch auf steuerlich verwertbare Anteile. Nicht selten schlummern dort Entlastungsmöglichkeiten, die Jahr für Jahr ungenutzt bleiben. Wer diese Angaben übernimmt, kann seine Erstattung verbessern, ohne dafür zusätzliche Ausgaben gehabt zu haben. Haushaltsnahe Dienstleistungen: Putzhilfe, Pflege und Gartenarbeit Neben Handwerkerleistungen spielen haushaltsnahe Dienstleistungen eine wichtige Rolle. Darunter fallen Tätigkeiten, die gewöhnlich im Haushalt anfallen und gegen Bezahlung übernommen werden. Das kann eine Putzhilfe sein, Unterstützung bei der Gartenpflege oder auch Hilfe bei der Betreuung und Pflege. Ralf beschäftigt eine Putzhilfe und zahlt dafür 150 Euro im Monat. Im Jahr ergibt das 1.800 Euro. Davon kann er 20 Prozent direkt von der Steuer abziehen, also 360 Euro. Auch dieser Betrag mindert nicht nur das Einkommen, sondern die Steuerlast unmittelbar. Gerade im Alter gewinnen solche Dienstleistungen an Bedeutung. Viele Menschen sind nicht mehr in der Lage, alle Arbeiten im Haushalt selbst zu erledigen. Wenn sie dafür legale und nachweisbare Hilfe in Anspruch nehmen, kann sich das steuerlich günstig auswirken. Wieder gilt, dass die Zahlung per Überweisung erfolgen muss. Ohne belegbaren Zahlungsweg scheitert die steuerliche Anerkennung meist schon an der formalen Hürde. Kapitalerträge und die Günstigerprüfung Ein oft vernachlässigter Bereich betrifft Kapitalerträge. Wer Zinsen auf einem Tagesgeldkonto oder andere Erträge aus Kapitalvermögen erzielt, zahlt darauf in vielen Fällen die Abgeltungsteuer. Diese beträgt in der Regel 25 Prozent zuzüglich weiterer Zuschläge. Bei Rentnerinnen und Rentnern mit insgesamt eher niedrigem Einkommen kann der persönliche Steuersatz jedoch unter dieser Belastung liegen. Genau hier greift die sogenannte Günstigerprüfung. Ralf erhielt auf sein Tagesgeldkonto 800 Euro Zinsen. Seine Bank führte darauf 200 Euro Abgeltungsteuer ab. Durch den Antrag auf Günstigerprüfung prüft das Finanzamt, ob sein individueller Steuersatz niedriger ist als die pauschale Besteuerung. In seinem Fall ist das so, weshalb er weitere 80 Euro zurückerhält. Diese Möglichkeit ist gerade für Rentner mit überschaubaren Kapitalerträgen interessant. Wer die Erträge nicht oder nur unvollständig in der Steuererklärung berücksichtigt, verschenkt unter Umständen Geld. Die Günstigerprüfung wird nicht automatisch vorgenommen, sondern muss in der Regel beantragt werden. Was Rentner meist nicht absetzen können Immer wieder kursieren allgemeine Steuertipps, die für Rentner gar nicht oder nur in Sonderfällen zutreffen. Dazu gehören etwa Computer, Telefon oder Internetkosten. Solche Aufwendungen sind steuerlich nur dann relevant, wenn ein beruflicher oder einkunftsbezogener Zusammenhang besteht, etwa bei selbstständiger Tätigkeit oder bei Vermietungseinkünften. Für jemanden wie Ralf, der ausschließlich Rente bezieht und keine weiteren entsprechenden Einkunftsarten hat, spielen solche Ausgaben keine Rolle. Gerade deshalb ist es wichtig, zwischen tatsächlich nutzbaren Möglichkeiten und allgemeinem Steuerwissen zu unterscheiden. Nicht jeder Tipp passt zu jeder Lebenssituation. Viel hilfreicher ist es, die steuerlich relevanten Bereiche zu erkennen, die im Rentenalltag typischerweise vorkommen. Fristen nicht versäumen: Sonst drohen unnötige Zuschläge Auch wenn es bei der Steuererklärung oft vor allem um Erstattungen geht, darf ein Punkt nicht übersehen werden: Wer seine Erklärung zu spät abgibt, riskiert Verspätungszuschläge. Diese können sich summieren und die steuerliche Entlastung schmälern. Ralf wartete im betreffenden Jahr noch auf eine Zahnarztrechnung und konnte seine Unterlagen deshalb nicht rechtzeitig vollständig einreichen. Er reagierte jedoch richtig und beantragte vor Ablauf der Frist schriftlich eine Fristverlängerung. Dieser Schritt ist unkompliziert, wird aber oft versäumt. Wichtig ist, dass der Antrag rechtzeitig gestellt wird. Wer erst nach Fristablauf reagiert, hat deutlich schlechtere Karten. Für ältere Menschen, die auf fehlende Unterlagen von Ärzten, Versicherungen oder Dienstleistern warten, kann eine solche Fristverlängerung sehr sinnvoll sein. Wie sich bei Ralf die Steuererstattung zusammensetzt Der Fall von Ralf zeigt anschaulich, wie sich eine größere Steuererstattung aus vielen einzelnen Positionen zusammensetzen kann. Zunächst mindern zusätzliche Werbungskosten, Versicherungsbeiträge, Kirchensteuer, Spenden, Gesundheitskosten und der Behinderten-Pauschbetrag sein zu versteuerndes Einkommen erheblich. Dadurch sinkt die steuerliche Belastung bereits spürbar. Hinzu kommen die Beträge, die direkt von der Steuer abgezogen werden können. Dazu zählen in seinem Fall die Handwerkerleistungen für das Bad mit 600 Euro, die Putzhilfe mit 360 Euro sowie die Rückerstattung aus der Günstigerprüfung bei den Kapitalerträgen mit 80 Euro. In der Summe ergibt sich so eine Erstattung, die in seinem Fall bei rund 1.800 Euro liegt. Gerade daran wird deutlich, dass eine erfolgreiche Steuererklärung im Ruhestand nicht davon lebt, einen spektakulären Einzeltrick zu kennen. Vielmehr geht es darum, die persönlichen Lebensumstände vollständig abzubilden und alle rechtlich zulässigen Abzugsmöglichkeiten auszuschöpfen. Steuererklärungen können bis zu vier Jahre rückwirkend abgegeben werden Besonders interessant ist der Hinweis auf die rückwirkende Abgabe von Steuererklärungen. Wer in den vergangenen Jahren keine Erklärung eingereicht hat, obwohl sich dies gelohnt hätte, kann das oft noch nachholen. Im Jahr 2026 lassen sich grundsätzlich noch Erklärungen für die Jahre 2022, 2023, 2024 und 2025 einreichen, sofern keine anderen Besonderheiten eingreifen. Für Rentnerinnen und Rentner kann das erhebliche finanzielle Folgen haben. Wenn bestimmte Abzüge über Jahre hinweg nicht berücksichtigt wurden, summieren sich die verschenkten Erstattungen schnell auf hohe Beträge. Im Fall von Ralf gilt das schon allein für den Behinderten-Pauschbetrag. Bei 1.140 Euro pro Jahr ergibt sich über vier Jahre ein Betrag von 4.560 Euro, der steuerlich berücksichtigt werden kann. Kommen dann noch Versicherungen, Gesundheitskosten, Spenden oder andere Posten hinzu, wächst das Erstattungspotenzial weiter. Wer also bislang davon ausgegangen ist, eine nachträgliche Steuererklärung lohne sich nicht mehr, sollte diese Einschätzung überprüfen. Gerade dann, wenn gesundheitliche Einschränkungen, hohe Eigenanteile für Behandlungen oder regelmäßige Zusatzkosten vorliegen, kann der Blick zurück viel Geld wert sein. Warum sich eine sorgfältige Prüfung fast immer lohnt Das Beispiel von Ralf ist kein exotischer Sonderfall. Viele Rentnerinnen und Rentner befinden sich in vergleichbaren Situationen. Sie beziehen eine gesetzliche Rente, zahlen unterschiedliche Versicherungen, tragen Gesundheitskosten teilweise selbst, spenden regelmäßig oder leben mit einer anerkannten Behinderung. Gleichzeitig wird die Steuererklärung oft sehr zurückhaltend ausgefüllt, weil man sich nicht als typischen Fall für größere Steuererstattungen sieht. Gerade darin liegt das Problem. Wer seine Steuererklärung nur oberflächlich erledigt oder sich auf automatisch übermittelte Daten verlässt, lässt viele Gestaltungsmöglichkeiten ungenutzt. Eine sorgfältige Prüfung der eigenen Ausgaben kann deshalb einen erheblichen Unterschied machen. Das gilt nicht nur für das laufende Jahr, sondern unter Umständen auch für mehrere zurückliegende Jahre. Fazit: Wer im Ruhestand genau hinschaut, kann oft viel Geld zurückbekommen Die Geschichte von Ralf zeigt, dass sich eine Steuererklärung in der Rente sehr wohl lohnen kann. Aus zunächst unscheinbaren Posten wie Zusatzversicherungen, Spenden, Kirchensteuer, Gesundheitskosten, haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen entsteht in der Summe eine spürbare Entlastung. Kommt ein Behinderten-Pauschbetrag hinzu, steigt das Erstattungspotenzial oft nochmals deutlich. Entscheidend ist, die eigene Situation vollständig zu erfassen und keine vorschnellen Annahmen zu treffen. Nicht alles, was häufig als Steuertipp kursiert, ist für Rentner relevant. Viele tatsächlich wichtige Positionen werden dagegen im Alltag übersehen. Wer seine Unterlagen systematisch prüft und auch rückwirkende Möglichkeiten in den Blick nimmt, kann sich im besten Fall eine vierstellige Erstattung sichern. Gerade in Zeiten steigender Lebenshaltungskosten ist das für viele ältere Menschen mehr als nur ein angenehmer Nebeneffekt. Es kann eine echte finanzielle Entlastung sein.