Höhere Beihilfe für Beamte ab September für Reha und Therapie

4. Oktober 2026
Seit dem 1. September 2026 erkennt die Bundesbeihilfe bei bestimmten Therapien höhere Kosten an. Wer regelmäßig Ergotherapie oder eine erweiterte ambulante Physiotherapie benötigt, sollte deshalb seine Erstattungsbescheide prüfen: Rechnet die Beihilfestelle eine September-Behandlung noch mit dem alten Höchstbetrag ab, kann Geld fehlen. Das Bundesverwaltungsamt hat die Anpassung am 28. August 2026 bekanntgegeben. Die neuen Grenzen betreffen ausgewählte Heilmittel und ergänzende Leistungen. Sie erhöhen weder pauschal sämtliche Reha-Leistungen noch garantieren sie die vollständige Erstattung einer Rechnung. Wer von den höheren Beträgen profitiert Die Regelung betrifft die individuelle Beihilfe nach Bundesrecht, etwa für beihilfeberechtigte Bundesbeamte, Versorgungsempfänger und berücksichtigungsfähige Angehörige. Eine chronische Erkrankung oder ein Schwerbehindertenausweis allein begründet keinen Anspruch auf Beihilfe. Für Landesbeamte kommt es auf die jeweilige Landesregelung an. Manche Länder übernehmen die Bundesbeträge über entsprechende Verweise, andere entscheiden gesondert. Gesetzlich Versicherte mit einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung können hingegen unter von einer niedrigeren Grenze bei der jährlichen Zuzahlung profitieren. Wie Sie diese Entlastung beantragen, erfahren Sie im Beitrag Krankenkassen: Nur die Hälfte bei Zuzahlungen mit chronischer Erkrankung. Fiktives Beispiel: Gertraud prüft zuerst die Landesregelung Gertraud ist 58 Jahre alt und arbeitet als Lehrerin an einer Grundschule in Seelze bei Hannover. Sie Landesbeamtin und benötigt wegen Folgen einer Diabetes regelmäßig Ergotherapie. Als sie von den höheren Bundesbeträgen hört, legt sie ihre Verordnung, die Rechnung und den Beihilfebescheid nebeneinander. Bevor Gertraud eine höhere Erstattung verlangt, klärt sie mit ihrer Beihilfestelle, welche Höchstbeträge nach niedersächsischem Landesrecht für ihre Behandlungstage gelten. Die Meldung des Bundesverwaltungsamtes allein belegt keinen höheren Anspruch gegen ihren Dienstherrn. Anschließend prüft sie die genaue Therapieposition und ihren persönlichen Bemessungssatz. Hat die Beihilfestelle eine für sie tatsächlich geltende Erhöhung übersehen, kann sie den Bescheid gezielt beanstanden. Diese Höchstbeträge steigen Grundlage ist eine Regelung des Bundesinnenministeriums vom 21. Juli 2026. Sie lässt die höheren Beträge bereits vor einer entsprechenden Änderung der Bundesbeihilfeverordnung zu. Für den Rechnungscheck zählt deshalb die aktuelle Übersicht einschließlich dieser Vorgriffregelung. Leistung Höchstbetrag bisher → ab 1. September 2026 Erweiterte ambulante Physiotherapie, Richtwert 120 Minuten je Behandlungstag 115,30 Euro → 123,80 Euro Ergotherapie: Funktionsanalyse und Erstgespräch einschließlich Beratung und Behandlungsplanung, einmal je Behandlungsfall 47,70 Euro → 49,70 Euro Ergotherapeutische Einzelbehandlung bei motorisch-funktionellen Störungen, Richtwert 45 Minuten 57,00 Euro → 59,30 Euro Ergotherapeutische Einzelbehandlung bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen, Richtwert 60 Minuten 76,00 Euro → 79,10 Euro Ergotherapeutische Einzelbehandlung bei psychisch-funktionellen Störungen, Richtwert 75 Minuten 94,90 Euro → 98,80 Euro Hirnleistungstraining als Einzelbehandlung, Richtwert 45 Minuten 57,00 Euro → 59,30 Euro Wärmetherapie mittels Heißluft, Richtwert 10 bis 20 Minuten 7,50 Euro → 8,90 Euro Ärztlich verordneter Hausbesuch einschließlich Fahrtkosten, Pauschale nach Nummer 83 27,60 Euro → 28,70 Euro Die Tabelle zeigt eine Auswahl. Die angegebenen Zeiten sind Richtwerte der jeweiligen Position. Nach dem Verzeichnis umfassen sie auch Vor- und Nachbereitung sowie Dokumentation. Bei Hausbesuchen gelten zusätzliche Bedingungen: Besucht die behandelnde Person auf demselben Weg mehrere Patienten, ist die Pauschale nach Nummer 83 nur anteilig je Patient beihilfefähig. Nicht jede Wärmebehandlung und nicht jede Reha wird höher erstattet Die Sammelbezeichnung „Kälte- und Wärmebehandlung“ kann täuschen. Zum September steigt hier der Höchstbetrag für Heißluft. Die Kältetherapie bleibt bei 12,90 Euro, die Ultraschall-Wärmetherapie bei 14,70 Euro. Auch die allgemeine Krankengymnastik als Einzelbehandlung mit einem Richtwert von 15 bis 25 Minuten bleibt zum September bei 29,70 Euro. Die erweiterte ambulante Physiotherapie, kurz EAP, ist eine eigene Leistungsposition. Ihr höherer Betrag gilt nicht automatisch für eine stationäre Reha, einen Kuraufenthalt oder jede physiotherapeutische Sitzung. Die medizinischen und abrechnungsrechtlichen Voraussetzungen der jeweiligen Leistung müssen weiterhin vorliegen. Für eine Reha der gesetzlichen Rentenversicherung gelten eigene Regeln zur Kostenbeteiligung. Welche Entlastungen dort möglich sind, erläutert unser Beitrag Reha-Zuzahlung: Diese Befreiungen können Hunderte Euro sparen. Wer eine Rehabilitation über die Rentenversicherung beantragt, sollte neben den Kosten auch die Auswahl der Einrichtung prüfen. Unser Beitrag Reha: Die Rentenversicherung hat jetzt die Klinikauswahl geändert erläutert das Auswahlverfahren und das Wunsch- und Wahlrecht der Versicherten. Der Behandlungstag entscheidet Nach der Bundesbeihilfeverordnung entstehen Aufwendungen zu dem Zeitpunkt, an dem die zugrunde liegende Leistung erbracht wird. Für eine Behandlung am 31. August gilt deshalb noch der bisherige Höchstbetrag – selbst wenn die Praxis ihre Rechnung erst im September ausstellt. Umgekehrt fällt eine entsprechende Behandlung am 1. September unter die neue Grenze. Bei einer Behandlungsserie über den Monatswechsel müssen Sie die einzelnen Termine getrennt betrachten. Höchstbetrag bedeutet nicht Auszahlungsbetrag Die Beihilfe zahlt grundsätzlich einen prozentualen Anteil der anerkannten Aufwendungen. Für beihilfeberechtigte Personen beträgt dieser Bemessungssatz nach Bundesrecht regelmäßig 50 Prozent, für Versorgungsempfänger regelmäßig 70 Prozent. Abweichende persönliche Voraussetzungen können zu anderen Sätzen führen. Zur Berechnung nach Bundesrecht: Eine EAP-Behandlung erfüllt sämtliche Voraussetzungen und kostet mindestens 123,80 Euro. Bei einem Bemessungssatz von 70 Prozent entfallen darauf nach der neuen Grenze 86,66 Euro Beihilfe. Nach dem bisherigen Höchstbetrag wären es 80,71 Euro gewesen. Die Erhöhung bringt in dieser Rechnung 5,95 Euro zusätzliche Beihilfe je Behandlungstag. Verlangt die Praxis mehr als den Höchstbetrag, berücksichtigt die Beihilfe nicht die Differenz. Welche Restkosten Ihre private Krankenversicherung übernimmt, richtet sich nach Ihrem Tarif. Fragen Sie vor einer längeren Behandlungsserie nach dem Preis und nach der Erstattung durch beide Kostenträger. So prüfen Sie Rechnung und Bescheid Vergleichen Sie zunächst die genaue Leistungsbezeichnung auf der Rechnung mit der Verordnung. Einzelbehandlung, Gruppenbehandlung und Hausbesuch haben unterschiedliche Voraussetzungen und Beträge. Prüfen Sie anschließend den Behandlungstag, den angesetzten Höchstbetrag und Ihren persönlichen Bemessungssatz. Heilmittel müssen grundsätzlich ärztlich oder zahnärztlich verordnet sein. Bei Ergotherapie lässt die Bundesbeihilfe auch Verordnungen durch Psychotherapeuten zu. Hat die Bundesbeihilfestelle für eine Behandlung ab September eine veraltete Grenze verwendet, benennen Sie im Widerspruch den Bescheid, den Behandlungstag und die Rechnungsposition. Verweisen Sie auf die Vorgriffregelung vom 21. Juli 2026 und beantragen Sie eine Neuberechnung. Beachten Sie die Rechtsbehelfsbelehrung: Die Widerspruchsfrist beträgt bei ordnungsgemäßer Belehrung grundsätzlich einen Monat nach Bekanntgabe. Eine telefonische Nachfrage wahrt diese Frist nicht. Bei Landesbeihilfe müssen Sie die dort geltenden Beträge und den im Bescheid genannten Rechtsbehelf zugrunde legen. FAQ: Höhere Leistungen der Beihilfe Gilt die Erhöhung auch für Behandlungen im August? Für die hier dargestellte Bundesregelung gilt: Nein. Entscheidend ist der Tag der Behandlung. Eine erst im September ausgestellte Rechnung macht aus einer August-Behandlung keine Leistung zum neuen Höchstbetrag. Muss ich einen Schwerbehindertenausweis haben? Nein. Maßgeblich sind Ihre Beihilfeberechtigung und die Voraussetzungen der verordneten Leistung. Ein Schwerbehindertenausweis ist keine allgemeine Voraussetzung für die höheren Heilmittelbeträge. Darf die Praxis mehr als den Höchstbetrag verlangen? Der Beihilfehöchstbetrag ist keine allgemeine Preisobergrenze für die Praxis. Ein wirksam vereinbarter höherer Preis kann deshalb einen Eigenanteil hinterlassen. Klären Sie Preis und Erstattung möglichst vor der Behandlung. Quellen Bundesministerium des Innern: Rundschreiben vom 21. Juli 2026, D6.30111/39#1, Vorgriffregelung zu den Heilmittelhöchstbeträgen ab 1. September 2026, GMBl. 2026, S. 471; Wiedergabe bei umwelt-online Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz: Bundesbeihilfeverordnung, §§ 5, 23 und 46 sowie Anlage 9 Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz: Verwaltungsgerichtsordnung, § 70 Bundesverwaltungsamt: Beihilfefähige Höchstbeträge für Heilmittel ab 1. September 2026, Mitteilung vom 28. August 2026
Aktuelles
4. Oktober 2026
Ein Schwerbehindertenausweis allein macht den Rundfunkbeitrag noch keinen Cent günstiger. Wer jedoch das Merkzeichen RF zuerkannt bekommen hat, kann eine Ermäßigung beantragen und dadurch beim derzeitigen Beitrag 146,88 Euro im Jahr sparen. Statt monatlich 18,36 Euro werden dann 6,12 Euro fällig. Für eine vollständige Befreiung gelten andere Voraussetzungen – und auch sie muss beantragt werden. 146,88 Euro weniger: So entsteht die Ersparnis Der ermäßigte Rundfunkbeitrag beträgt ein Drittel des regulären Beitrags. Die monatliche Entlastung von 12,24 Euro ergibt über zwölf Monate eine Ersparnis von 146,88 Euro. Beitragsstatus Monatlicher Beitrag Beitrag für zwölf Monate Jährliche Ersparnis gegenüber dem vollen Beitrag Regulärer Beitrag 18,36 Euro 220,32 Euro Keine Bewilligte Ermäßigung mit RF 6,12 Euro 73,44 Euro 146,88 Euro Bewilligte vollständige Befreiung 0 Euro 0 Euro 220,32 Euro Die Jahresbeträge gelten bei unveränderter Beitragshöhe und durchgehender Berechtigung für zwölf Monate. Ob sich dadurch auch die Zahlung für die gesamte Wohnung verringert, hängt zusätzlich von den dort lebenden Personen ab. Auch ein hoher GdB ersetzt das Merkzeichen RF nicht Schwerbehinderung, Merkzeichen RF und Beitragsbefreiung sind drei unterschiedliche Dinge. Ein hoher Grad der Behinderung führt für sich genommen weder zur Ermäßigung noch zur vollständigen Befreiung. Selbst ein GdB von 100 ist deshalb kein Freibrief, die Zahlung einzustellen. Für den regulären Ermäßigungsweg wegen einer Behinderung kommt es auf die Zuerkennung von RF an; daneben kann ein eigenständiger Befreiungsgrund bestehen. Wer das Merkzeichen RF erhalten kann Die gesundheitlichen Voraussetzungen erfüllen unter anderem blinde oder dauerhaft wesentlich sehbehinderte Menschen, wenn allein wegen der Sehbehinderung ein GdB von mindestens 60 besteht. Hinzu kommen gehörlose Menschen sowie Hörgeschädigte, denen auch mit Hörhilfen keine ausreichende Verständigung über das Gehör möglich ist. Außerdem kommt RF bei einem nicht nur vorübergehenden GdB von mindestens 80 infrage, wenn Betroffene wegen ihres Leidens ständig nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen können. Der GdB von 80 allein genügt also auch hier nicht. Die Anforderungen sind streng: Können öffentliche Veranstaltungen mit technischen Hilfsmitteln oder einer Begleitperson besucht werden, spricht das gegen diesen Anspruch. Eine bloß beschwerliche Teilnahme ist nicht gleichbedeutend mit einem dauerhaften Ausschluss, wie die Hinweise des Berliner Versorgungsamtes zu RF verdeutlichen. Zwei Entscheidungen, zwei zuständige Stellen Über das Merkzeichen entscheidet das Versorgungsamt beziehungsweise die nach Landesrecht zuständige Behörde. Wer RF noch nicht hat, muss zunächst dort die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen beantragen. Die anschließende Beitragsermäßigung beantragen Betroffene gesondert beim Beitragsservice. Die Zuerkennung des Merkzeichens stellt das Beitragskonto nicht automatisch um. Das offizielle Antragsformular lässt sich online ausfüllen, anschließend ausdrucken und unterschreiben. Zusammen mit den Nachweisen wird es eingereicht; wer bereits angemeldet ist, gibt seine Beitragsnummer an. Als Nachweis eignet sich eine gut lesbare Kopie der Vorder- und Rückseite des Schwerbehindertenausweises mit RF oder eine Behördenbescheinigung über dessen Zuerkennung. Originalunterlagen sollten zu Hause bleiben. Wann statt der Ermäßigung eine vollständige Befreiung möglich ist Eine vollständige Befreiung kommt beispielsweise für taubblinde Menschen und Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 SGB XII infrage. Blindheit allein ist dagegen nicht mit einem generellen Anspruch auf Beitragsbefreiung gleichzusetzen. Auch bestimmte Sozialleistungen eröffnen einen eigenen Befreiungsweg, etwa Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder Hilfe zum Lebensunterhalt. Dafür ist das Merkzeichen RF nicht erforderlich. Wer bereits den Drittelbeitrag zahlt und zusätzlich eine solche Leistung erhält, sollte deshalb die vollständige Befreiung prüfen. Eine Erwerbsminderungsrente allein ist hingegen kein entsprechender Sozialleistungsnachweis. Eine niedrige Rente oder Wohngeld allein reichen ebenfalls nicht für eine reguläre Befreiung. Eine Härtefallbefreiung kann etwa infrage kommen, wenn eine begünstigende Sozialleistung abgelehnt wurde, weil das Einkommen die Bedarfsgrenze um weniger als den monatlichen Rundfunkbeitrag übersteigt. Vergessener Antrag: Bis zu drei Jahre rückwirkend möglich Wer trotz RF bisher den vollen Beitrag gezahlt hat, sollte auch zurückliegende Zeiträume prüfen lassen. Eine Ermäßigung kann bis zu drei Jahre rückwirkend berücksichtigt werden, sofern die Berechtigung für diese Monate nachgewiesen ist. Bei 36 vollständig anerkannten Monaten und einem monatlichen Unterschied von 12,24 Euro ergibt sich rechnerisch eine Entlastung von 440,64 Euro. Das ist kein pauschaler Erstattungsbetrag für jeden Antragsteller, sondern setzt den entsprechenden Zeitraum und bisherige Zahlungen voraus. Wem RF laut Nachweis erst seit sechs Monaten zusteht, der kann daraus keine dreijährige Ermäßigung ableiten. Wie die zeitliche Grenze funktioniert, erläutert Gegen-Hartz im Beitrag zur rückwirkenden Befreiung und Ermäßigung beim Rundfunkbeitrag. In einer Wohngemeinschaft kann der volle Beitrag bleiben Die Ermäßigung erstreckt sich innerhalb derselben Wohnung auch auf Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und dort lebende Kinder unter 25 Jahren. Für beliebige andere Mitbewohner gilt das nicht. Lebt beispielsweise ein nicht begünstigter Mitbewohner in der Wohnung, kann dieser weiterhin den vollen Beitrag schulden. Die persönliche RF-Ermäßigung führt deshalb nicht in jeder Wohnkonstellation zu einer niedrigeren Gesamtzahlung für die Wohnung. Den Bewilligungszeitraum im Blick behalten Ob eine Ermäßigung oder Befreiung befristet ist, ergibt sich aus dem Bescheid des Beitragsservice. Läuft die Bewilligung aus, sollten Betroffene bei fortbestehender Berechtigung rechtzeitig einen Folgeantrag mit den erforderlichen Nachweisen stellen. Gerade bei Sozialleistungen ersetzt deren weitere Zahlung nicht automatisch eine Anschlussbefreiung. Was dann zu tun ist, erklärt Gegen-Hartz im Beitrag „Rundfunkbeitrag trotz Grundsicherung: Warum trotz Befreiung wieder Forderungen kommen“. Sechs Fragen und Antworten zum Rundfunkbeitrag bei Schwerbehinderung Reicht der Schwerbehindertenausweis für einen günstigeren Beitrag? Nein, für die reguläre Ermäßigung wegen einer Behinderung muss das Merkzeichen RF zuerkannt sein. Ein hoher GdB allein genügt nicht. Wie viel spare ich mit RF? Der Beitrag sinkt auf Antrag von derzeit 18,36 Euro auf 6,12 Euro monatlich. Das ergibt bei zwölf Monaten Ermäßigung 146,88 Euro weniger. Muss ich trotz RF einen Antrag stellen? Ja, die Ermäßigung wird beim Beitragsservice gesondert beantragt. Der Schwerbehindertenausweis allein löst keine automatische Umstellung aus. Kann ich mit RF auch vollständig befreit werden? Ja, wenn zusätzlich ein eigenständiger Befreiungsgrund vorliegt, etwa der Bezug von Grundsicherung im Alter. RF selbst begründet lediglich die Ermäßigung. Kann ich zu viel gezahlte Beiträge zurückbekommen? Eine rückwirkende Ermäßigung ist für bis zu drei Jahre möglich, soweit die Berechtigung nachgewiesen wird. Daraus entstehende Guthaben können nach einer möglichen Verrechnung erstattet werden. Profitiert jeder Mitbewohner von meiner Ermäßigung? Nein, die Erstreckung gilt insbesondere für Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und im Haushalt lebende Kinder unter 25 Jahren. Andere nicht begünstigte Mitbewohner können weiterhin zur Zahlung des vollen Wohnungsbeitrags verpflichtet sein.
4. Oktober 2026
Neue Regelsatz-Formel soll 78 Millionen Euro sparen Die Bundesregierung will die jährliche Anpassung der Regelbedarfe verändern und kalkuliert dafür bereits Einsparungen: Allein bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende sollen gegenüber dem bisherigen Verfahren jährlich rund 78 Millionen Euro weniger ausgegeben werden. Wie hoch der monatliche Regelsatz 2027 tatsächlich ausfallen wird, legt der Gesetzentwurf allerdings noch nicht fest. Die Entlastung des Haushalts wird bereits beziffert, während die Höhe ihrer künftigen Leistungen offenbleibt. Hinter der technisch klingenden Änderung steht die Frage, wie schnell die Unterstützung künftig auf steigende Lebenshaltungskosten reagiert. Was die Bundesregierung an der Regelsatz-Formel ändern will Der Entwurf des Haushaltsbegleitgesetzes 2027 sieht die Rückkehr von einer zweistufigen zu einer einstufigen Fortschreibung vor. Übrig bleiben soll ein Mischindex, der die Entwicklung der regelbedarfsrelevanten Preise zu 70 Prozent und die Entwicklung der Nettolöhne zu 30 Prozent berücksichtigt. Dieser Mischindex ist keine Neuerfindung: Er gehört bereits zum bisherigen Berechnungsverfahren. Gestrichen werden soll der ergänzende Fortschreibungsschritt, der die jüngere Preisentwicklung zusätzlich berücksichtigt. Die Aussage, künftig würden Preise überhaupt nicht mehr berücksichtigt, wäre deshalb falsch. Richtig ist aber: Der zusätzliche Mechanismus, mit dem kurzfristige Preissteigerungen stärker in die Berechnung einfließen, soll entfallen. Warum der zusätzliche Schritt eingeführt wurde Die zweistufige Fortschreibung wurde zum Jahr 2023 angesichts außergewöhnlich hoher Preissteigerungen eingeführt. Die Bundesregierung begründet die geplante Rückkehr zum früheren Verfahren damit, dass sich die Inflation wieder normalisiert habe und der ergänzende Schritt bei schnell sinkenden Inflationsraten die Preisentwicklung überzeichnen könne. Sinkende Inflation bedeutet jedoch nicht, dass Lebensmittel oder andere notwendige Waren wieder billiger werden. Sie bedeutet zunächst nur, dass die Preise langsamer steigen. Für Menschen mit knappem Einkommen ist dieser Unterschied entscheidend. Ein höheres Preisniveau belastet ihr Budget auch dann weiter, wenn die nächste Inflationsmeldung weniger dramatisch klingt. 78 Millionen Euro weniger – gegenüber welcher Rechnung? Die Bundesregierung erwartet im SGB II jährlich rund 78 Millionen Euro Minderausgaben gegenüber der bisherigen zweistufigen Fortschreibung. Davon sollen rund 77 Millionen Euro auf den Bund und rund eine Million Euro auf die Kommunen entfallen. Diese Vergleichsgröße muss sauber benannt werden: Gemeint sind geringere Ausgaben gegenüber dem bisherigen Verfahren, nicht automatisch gegenüber dem Vorjahr. Die Zahl lässt sich deshalb weder als bereits beschlossene Kürzung der Gesamtausgaben noch als bestimmter monatlicher Abzug für jeden Leistungsberechtigten lesen. Politisch bleibt die Rechnung dennoch aussagekräftig. Die Regierung erwartet von der Änderung einen finanziellen Vorteil für die öffentlichen Haushalte – bei Leistungen, mit denen Menschen ihren notwendigen Lebensunterhalt bestreiten. Was feststeht und was offenbleibt Punkt Aussage des Gesetzentwurfs Künftiges Verfahren Rückkehr zur einstufigen Fortschreibung Gewichtung 70 Prozent regelbedarfsrelevante Preise, 30 Prozent Nettolöhne Zusätzlicher Fortschreibungsschritt Soll entfallen Erwartete Minderausgaben im SGB II Rund 78 Millionen Euro jährlich gegenüber dem bisherigen Verfahren Anteil des Bundes Rund 77 Millionen Euro jährlich Konkrete Regelbedarfe für 2027 Werden durch diesen Entwurf noch nicht festgelegt Die Unterscheidung zwischen Berechnungsverfahren und Leistungsbetrag ist ausdrücklich im Entwurf angelegt. Die tatsächlichen Haushaltswirkungen entstehen erst mit der konkreten Festlegung der künftigen Regelbedarfe durch die entsprechende Verordnung beziehungsweise das Regelbedarfsermittlungsgesetz. Warum eine positive Anpassungsrate nicht automatisch mehr Geld bedeutet Für Alleinstehende beträgt der Regelbedarf 2026 weiterhin 563 Euro im Monat. Die Berechnung für dieses Jahr ergab nach Angaben des Bundesarbeitsministeriums zunächst 547,55 Euro in der Basisfortschreibung und anschließend gerundet 557 Euro nach dem ergänzenden Schritt. Ausgezahlt werden dennoch 563 Euro, weil der gesetzliche Besitzschutz eine Absenkung verhindert. Eine positive Veränderungsrate in der Berechnung muss daher nicht sofort zu einem höheren Zahlbetrag führen. Für die Fortschreibung 2027 verweist die geplante Übergangsregel auf die ungerundeten Ergebnisse der Basisfortschreibung 2026. Es wäre deshalb irreführend, einen angenommenen Prozentsatz einfach auf die derzeit ausgezahlten 563 Euro aufzuschlagen. Mehr zum Verfahren erläutert der Beitrag Grundsicherung: Neue Regelsatz-Formeln nehmen die nächste Hürde im Bundestag. Eine belastbare Aussage über den persönlichen Anspruch 2027 lässt sich aus der Sparsumme allein nicht ableiten. Auch Menschen mit Grundsicherung im Alter sind betroffen Die Debatte betrifft nicht ausschließlich Menschen, die Leistungen vom Jobcenter erhalten. Die Fortschreibungsregeln stehen im SGB XII und betreffen damit auch die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Für Rentnerinnen und Rentner, deren Einkommen nicht zum Lebensunterhalt reicht, ist die Entwicklung des Regelbedarfs deshalb ebenfalls relevant. Die Hintergründe beschreibt Gegen-Hartz im Beitrag Grundsicherung 2027: Neue Berechnung könnte Rentner bei der nächsten Erhöhung treffen. Dabei darf der Regelbedarf nicht mit der gesamten Unterstützung verwechselt werden. Anerkannte Unterkunfts- und Heizkosten sowie mögliche zusätzliche Bedarfe kommen nach den jeweiligen Voraussetzungen hinzu.
4. Oktober 2026
Ein Arbeitgeber verspricht vor Gericht ein gutes Arbeitszeugnis – und liefert anschließend einen lückenhaften Text mit falschen Geschlechtsbezügen. Damit erfüllt er seine Verpflichtung nicht. Das Landesarbeitsgericht Hamm bestätigte ein Zwangsgeld von 1.000 Euro, weil das Unternehmen den vereinbarten Zeugnisanspruch nicht ordnungsgemäß umgesetzt hatte. Das Geld erhält allerdings nicht der Arbeitnehmer: Es soll den Arbeitgeber zur Erfüllung zwingen. Der Beschluss vom 17. September 2026 zeigt, weshalb Sie nach einem gerichtlichen Vergleich das gesamte Zeugnis prüfen sollten. Eine gute Bewertungsformel genügt nicht, wenn der übrige Inhalt hinter der Vereinbarung zurückbleibt. Entscheidend war außerdem ein ausdrücklich vereinbartes Recht des Beschäftigten, Änderungen vorzuschlagen. Das Aktenzeichen lautet 9 Ta 209/26. Was der Arbeitgeber vor Gericht zugesagt hatte Der Arbeitnehmer arbeitete von August 2021 bis Ende Januar 2026 als ERP-Berater bei einem Softwareunternehmen. Im gerichtlichen Vergleich vom 17. Dezember 2025 verpflichtete sich das Unternehmen zu einem wohlwollenden, qualifizierten Arbeitszeugnis. Für die Leistung vereinbarten beide Seiten die Bewertung „stets zur vollen Zufriedenheit“, für das Verhalten „immer einwandfrei“. Hinzu kamen eine übliche Bedauerns-, Dank- und Wunschformel sowie ein wichtiger Zusatz: Der Beschäftigte durfte Änderungswünsche äußern. Davon durfte der Arbeitgeber nur aus wichtigem Grund abweichen. Solche Regelungen gehören zu den Punkten, die Sie bei einem Vergleich im Kündigungsschutzverfahren neben dem Ende des Arbeitsverhältnisses und einer möglichen Abfindung beachten sollten. Gute Note, aber kaum Aussagen über die Arbeit Das ausgestellte Zeugnis enthielt zwar eine gute zusammenfassende Leistungsbewertung. Über weite Strecken beschrieb der Arbeitgeber jedoch sein eigenes Unternehmen. Die individuelle Leistungs- und Verhaltensbeurteilung blieb nach Auffassung des Gerichts unzureichend. Es fehlte die notwendige Konkretisierung der Bewertung. Ein qualifiziertes Zeugnis muss nach § 109 Gewerbeordnung auch Leistung und Verhalten erfassen. Im entschiedenen Fall vermisste das Gericht die nähere Darstellung etwa von Arbeitsbefähigung, Arbeitsbereitschaft, Arbeitsweise und Arbeitsergebnissen. Eine Unternehmensbeschreibung ersetzt diese Angaben nicht. Fordern Sie deshalb neben noch offenen Ansprüchen nach einer Kündigung auch ein inhaltlich brauchbares Zeugnis ein. Weibliche Formulierungen entwerteten das Zeugnis zusätzlich Obwohl das Zeugnis einen männlichen Arbeitnehmer betraf, verwendete das Unternehmen mehrfach weibliche Bezüge. So hieß es zum Aufgabengebiet „Ihr Aufgabengebiet“ und später, das Unternehmen sei „von ihr“ sehr gut repräsentiert worden. Das LAG behandelte diese Fehler nicht als belanglose Schreibversehen. Sie könnten den Eindruck erwecken, der Arbeitgeber wolle sich durch mangelnde Sorgfalt von der ausgesprochenen Bewertung distanzieren. Ob die Formulierungen bewusst oder unbewusst in den Text gelangt waren, änderte daran nichts. Das Zeugnis wies nach Ansicht des Gerichts erhebliche inhaltliche und formelle Mängel auf. Pauschale Vorwürfe retten den Arbeitgeber nicht Der Arbeitnehmer legte einen abweichenden Zeugnisentwurf vor. Das Unternehmen verweigerte die gewünschten Änderungen und berief sich auf angeblich schlechte Leistungen, verlorene Projekte und unzufriedene Kunden. Damit überzeugte es das Gericht nicht. Eine Kundenbeschwerde aus Oktober 2023 stellte ohne nähere Erläuterungen nicht die gesamte Arbeitsleistung infrage. Bei einer Kündigung eines Kundenvertrags aus Juli 2026 blieb offen, was sie mit dem bereits Ende Januar ausgeschiedenen Beschäftigten zu tun hatte. Auch ein behaupteter Vorfall bei einem Teammeeting ließ nicht erkennen, welche konkrete gewünschte Zeugnisformulierung deshalb unwahr sein sollte. Das Gericht hielt dem Unternehmen vor, dass es den Vergleich freiwillig geschlossen hatte. An dessen konkrete Vorgaben musste es sich festhalten lassen. Ein Arbeitgeber darf die vereinbarte Bewertung nicht durch unbestimmte Anschuldigungen nachträglich aushöhlen. Wie problematisch Zeugnisse als Druckmittel sein können, zeigt auch ein anderer Fall, in dem ein Arbeitgeber mit einem schlechten Zeugnis eine Unterschrift erzwingen wollte. Warum das Gericht ein Zwangsgeld bestätigte Der Beschäftigte besaß bereits einen vollstreckbaren Anspruch aus dem gerichtlichen Vergleich. Er musste deshalb nicht zunächst erneut auf die Erteilung irgendeines Zeugnisses klagen. Das Arbeitsgericht setzte am 6. August 2026 ein Zwangsgeld von 1.000 Euro fest. Die sofortige Beschwerde des Unternehmens blieb vor dem LAG Hamm erfolglos. Rechtsgrundlage ist § 888 Zivilprozessordnung. Ein Arbeitszeugnis muss der verpflichtete Arbeitgeber erteilen; eine andere Person kann diese Verpflichtung nicht einfach an seiner Stelle erfüllen. Das Gericht kann deshalb mit Zwangsmitteln auf ihn einwirken. Die Kammer bezeichnete die Höhe von 1.000 Euro sogar als eher moderat. Eine Rechtsbeschwerde ließ sie nicht zu. Die 1.000 Euro sind keine Entschädigung Das Zwangsgeld fließt bei seiner Beitreibung an die Staatskasse. Es soll ein ordnungsgemäßes Zeugnis erzwingen und gleicht keinen Bewerbungsschaden aus. Der Arbeitnehmer erhält durch diesen Beschluss also keine zusätzlichen 1.000 Euro. Davon zu unterscheiden sind eigene Zahlungsansprüche, etwa eine vereinbarte Abfindung oder Nachzahlungen nach einer unwirksamen Kündigung. Wer wegen eines fehlerhaften Zeugnisses Schadensersatz verlangt, muss die Voraussetzungen dieses gesonderten Anspruchs darlegen. Der Zwangsgeldbeschluss ersetzt das nicht. Wann trotzdem eine neue Klage nötig werden kann Der Beschluss erlaubt Beschäftigten nicht, beliebige Wunschtexte zu erzwingen. Auch ein selbst formulierter Entwurf muss wahr und klar bleiben. Bringt der Arbeitgeber nachvollziehbare, konkrete Einwände gegen die Wahrheit bestimmter Angaben vor, kann eine gesonderte Klage auf Zeugnisberichtigung notwendig werden. Im Hamm-Fall fehlten ausreichend konkrete Einwände. Zusätzlich genügte das erteilte Zeugnis bereits grundlegenden Anforderungen nicht. Ob Sie vollstrecken oder neu klagen müssen, hängt deshalb vom Wortlaut Ihres Titels und den tatsächlichen Streitpunkten ab. Berücksichtigen Sie dabei auch die Kosten eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens. Wie Sie einen festgelegten Zeugnisanspruch durchsetzen Vergleichen Sie das erhaltene Zeugnis Satz für Satz mit dem gerichtlichen Vergleich oder Urteil. Benennen Sie fehlende Angaben, widersprüchliche Bewertungen und formelle Fehler konkret. Wenn Ihnen der Vergleich ein Entwurfs- oder Änderungsrecht einräumt, legen Sie eine eindeutige Fassung vor und dokumentieren deren Übermittlung sowie die Reaktion des Arbeitgebers. Für die Vollstreckung braucht es die gesetzlichen Voraussetzungen, vor allem einen hinreichend bestimmten Titel, grundsätzlich eine vollstreckbare Ausfertigung und die erforderliche Zustellung. Im entschiedenen Fall waren diese Voraussetzungen erfüllt. Einen Antrag auf Zwangsmittel nach § 888 ZPO stellen Sie beim zuständigen Prozessgericht des ersten Rechtszugs. Schon bei der Verhandlung über eine Abfindung lohnt es sich deshalb, das Zeugnis genau zu regeln: Welche Bewertung gilt, welche Schlussformel gehört hinein und wer darf den Text vorgeben? Wer sich mit einer Kündigungsschutzklage gegen die Entlassung wehrt, sollte diese Punkte bei einer möglichen Einigung mitdenken. Verwechseln Sie das Zeugnis außerdem nicht mit der Arbeitsbescheinigung für die Agentur für Arbeit. Diese dient der Entscheidung über Arbeitslosengeld und folgt anderen Regeln. Was Sie tun können, wenn der Arbeitgeber die Arbeitsbescheinigung verweigert, ist deshalb gesondert zu prüfen. FAQ: Fehlerhaftes Arbeitszeugnis und Zwangsgeld Erhalte ich die 1.000 Euro vom Arbeitgeber? Nein. Das Zwangsgeld dient der Durchsetzung des Zeugnisanspruchs und fließt bei Beitreibung an die Staatskasse. Es ist keine Entschädigung für Sie. Reicht eine gute Gesamtnote im Zeugnis aus? Nein. Das Zeugnis muss die vereinbarten Anforderungen insgesamt erfüllen. Fehlende individuelle Bewertungen und erhebliche formelle Fehler können den Anspruch unerfüllt lassen. Muss mein Arbeitgeber jeden Änderungsvorschlag übernehmen? Nein. Entscheidend sind die Vereinbarung und die Grenzen der Zeugniswahrheit und Zeugnisklarheit. Im Hamm-Fall durfte der Arbeitgeber von Änderungswünschen nur aus wichtigem Grund abweichen. Quellen Bundesarbeitsgericht: Beschluss vom 7. Mai 2026 – 8 AZB 25/25, Zeugnisanspruch und Prozessvergleich. Gesetze im Internet: § 109 Gewerbeordnung – Zeugnis. Gesetze im Internet: § 888 Zivilprozessordnung – Nicht vertretbare Handlungen. Landesarbeitsgericht Hamm: Beschluss vom 17. September 2026 – 9 Ta 209/26, Volltext wiedergegeben bei kvasir.
4. Oktober 2026
Vier Jahre früher aus dem Beruf aussteigen und endlich mehr Zeit für sich haben: Für viele Beschäftigte ist das ein verständlicher Wunsch. Doch zwischen der Rentenzahl auf dem Papier und dem tatsächlich verfügbaren Geld liegen häufig mehrere hundert Euro. Wer den Ruhestand plant, muss drei verschiedene Belastungen auseinanderhalten: Abschläge wegen eines frühen Rentenbeginns, fehlende weitere Rentenbeiträge und Abzüge für Krankenversicherung, Pflegeversicherung sowie gegebenenfalls Steuern. Erst wenn diese Beträge zusammen betrachtet werden, lässt sich beurteilen, welcher Rentenbeginn bezahlbar ist. Mit 63, 65 oder 67 gelten unterschiedliche Voraussetzungen Für Versicherte ab dem Geburtsjahrgang 1964 liegt die Regelaltersgrenze nach geltendem Recht bei 67 Jahren. Eine vorgezogene Altersrente ab 63 ist mit mindestens 35 Versicherungsjahren möglich, allerdings grundsätzlich mit dauerhaften Abschlägen. Wer 45 anrechenbare Versicherungsjahre erreicht, kann ab diesem Jahrgang mit 65 abschlagsfrei die Altersrente für besonders langjährig Versicherte beziehen. Diese Rentenart lässt sich nicht einfach gegen einen Abschlag auf 63 vorziehen. Für ältere Geburtsjahrgänge gelten niedrigere, gestaffelte Altersgrenzen. Die folgenden Berechnungen beziehen sich deshalb ausdrücklich auf den Jahrgang 1964 und jüngere Versicherte unter den derzeit geltenden Regeln. Rente mit 63: 14,4 Prozent weniger bleiben dauerhaft Bei der Altersrente für langjährig Versicherte beträgt der Abschlag 0,3 Prozent für jeden Monat vor dem abschlagsfreien Rentenbeginn. Wer statt mit 67 bereits mit 63 beginnt, zieht die Rente um 48 Monate vor und verliert dadurch 14,4 Prozent. Aus einem bis zum frühen Rentenbeginn erworbenen Rentenanspruch von 1.800 Euro brutto werden damit 1.540,80 Euro. Der Abschlag verschwindet auch mit dem 67. Geburtstag nicht. Die Rente nimmt zwar weiterhin an Rentenanpassungen teil, startet jedoch von einem niedrigeren Betrag. Weitere Informationen bietet die Übersicht zu Rentenabschlägen nach Rentenbeginn. Mit 65 entscheidet die Rentenart über den Abzug Wer mit 65 die Altersrente für langjährig Versicherte beansprucht, hat bei einer abschlagsfreien Altersgrenze von 67 noch 24 Monate vor sich. Daraus ergibt sich ein Abschlag von 7,2 Prozent. Bei erfüllten 45 Versicherungsjahren ist dagegen mit 65 ein abschlagsfreier Rentenbeginn möglich. Allein dieser Unterschied macht bei einem erworbenen Rentenanspruch von 1.800 Euro monatlich 129,60 Euro brutto aus. Eine weitere Möglichkeit besteht für schwerbehinderte Menschen mit mindestens 35 Versicherungsjahren und einem anerkannten GdB von wenigstens 50 bei Rentenbeginn. Ab Jahrgang 1964 können sie mit 65 abschlagsfrei oder bereits ab 62 mit Abschlägen in diese besondere Altersrente gehen. Vergleich: Was von 1.800 Euro tatsächlich ausgezahlt wird Die folgende Modellrechnung unterstellt bei jedem Rentenbeginn denselben bereits erworbenen Anspruch von 1.800 Euro vor Abschlägen. Sie zeigt ausschließlich den Effekt des Abschlags und der Versicherungsbeiträge; zusätzliche Rentenansprüche durch längeres Arbeiten sind zunächst ausgeblendet. Angenommen werden eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Rentner, ein beispielhafter Krankenkassen-Zusatzbeitrag von 2,9 Prozent und ein Pflegebeitrag von 3,6 Prozent für einen Elternteil ohne weitere Kinderabschläge. Zusammen gehen dann 12,35 Prozent von der Bruttorente ab; eine mögliche Einkommensteuer ist noch nicht berücksichtigt. Rentenbeginn und Voraussetzung Dauerhafter Abschlag Monatliche Bruttorente Auszahlung nach Kranken- und Pflegeversicherung, vor Steuern Mit 63, mindestens 35 Versicherungsjahre, keine besondere Altersrente 14,4 % 1.540,80 Euro ca. 1.350,51 Euro Mit 65, mindestens 35 Versicherungsjahre, keine abschlagsfreie Sonderregelung 7,2 % 1.670,40 Euro ca. 1.464,11 Euro Mit 65, 45 anrechenbare Versicherungsjahre 0 % 1.800,00 Euro ca. 1.577,70 Euro Mit 67, Regelaltersrente 0 % 1.800,00 Euro ca. 1.577,70 Euro Eigene Modellrechnung für Jahrgang 1964 und jünger; Rundungsabweichungen von wenigen Cent sind möglich. Zwischen dem Rentenbeginn mit 63 und einer abschlagsfreien Rente liegen in diesem Modell rund 227 Euro monatliche Auszahlung. Dass die beiden abschlagsfreien Varianten gleich ausfallen, liegt allein an der Annahme identischer Rentenansprüche. Die größere Falle steckt oft in der Renteninformation Viele Beschäftigte ziehen den Abschlag einfach von der hochgerechneten Regelaltersrente aus ihrer Renteninformation ab. Diese Hochrechnung unterstellt jedoch weitere Beiträge bis zur Regelaltersgrenze, orientiert am Durchschnitt der letzten fünf Kalenderjahre. Wer früher aufhört und anschließend keine weiteren Rentenansprüche erwirbt, erreicht diese hochgerechnete Summe nicht. Zuerst fehlen die zusätzlichen Entgeltpunkte, danach wirkt der Abschlag auf den tatsächlich erworbenen Anspruch. Wie dieser Rechenfehler entsteht, erläutert auch der Beitrag „Rente mit 63: Denkfehler in der Renteninfo kostet Rentenanspruch“. Für eine belastbare Entscheidung braucht es deshalb eine Berechnung zum konkret gewünschten Rentenbeginn. Vier weitere Arbeitsjahre können die Lücke deutlich vergrößern Ein Entgeltpunkt entspricht beim seit Juli 2026 geltenden Rentenwert einer monatlichen Bruttorente von 42,52 Euro. Wer durch Weiterarbeit jährlich genau einen Entgeltpunkt erwirbt, erhöht seinen monatlichen Rentenanspruch innerhalb von vier Jahren damit rechnerisch um 170,08 Euro, bewertet zum heutigen Rentenwert. Aus einem mit 63 erworbenen ungekürzten Anspruch von 1.800 Euro würden bei Weiterarbeit bis 67 unter dieser Annahme 1.970,08 Euro brutto. Nach den Versicherungsbeiträgen des Modells blieben ungefähr 1.726,78 Euro vor Steuern. Beim sofortigen Rentenbeginn mit 63 wären es dagegen rund 1.350,51 Euro. Der Abstand beträgt damit etwa 376 Euro monatlich, wobei künftige Rentenanpassungen und Veränderungen der Beitragssätze in dieser Vergleichsrechnung unberücksichtigt bleiben. Auch eine vorzeitige Rente ohne Abschläge kann daher niedriger ausfallen als eine Rente nach weiteren Beitragsjahren. „Abschlagsfrei“ bedeutet lediglich, dass kein prozentualer Abzug wegen des frühen Beginns erfolgt. Kranken- und Pflegeversicherung mindern die Auszahlung Pflichtversicherte Rentner tragen von ihrer gesetzlichen Rente grundsätzlich 7,3 Prozent Krankenversicherungsbeitrag und die Hälfte des individuellen Zusatzbeitrags ihrer Krankenkasse. Den Pflegeversicherungsbeitrag bezahlen sie vollständig selbst. Für Kinderlose beträgt der Pflegebeitrag im hier betrachteten Personenkreis 4,2 statt 3,6 Prozent. Bei 1.800 Euro Bruttorente bedeutet das nochmals 10,80 Euro weniger im Monat. Die Tabelle lässt sich nicht unverändert auf privat oder freiwillig gesetzlich Versicherte übertragen. Insbesondere bei freiwillig Versicherten können weitere Einnahmen die Beitragsberechnung beeinflussen. Der überwiesene Betrag ist noch nicht das endgültige Netto Von der gesetzlichen Rente wird Einkommensteuer normalerweise nicht wie Lohnsteuer direkt bei jeder Auszahlung einbehalten. Wer steuerpflichtig ist, muss deshalb einen Teil des überwiesenen Geldes für das Finanzamt einplanen. Bei einem erstmaligen Rentenbeginn 2026 beträgt der Besteuerungsanteil 84 Prozent. Das ist kein Steuersatz von 84 Prozent, sondern bezeichnet den Anteil der Rente, der grundsätzlich in die steuerliche Berechnung eingeht. Ob tatsächlich Einkommensteuer entsteht, hängt unter anderem von weiteren Einkünften, abziehbaren Versicherungsbeiträgen und der persönlichen Veranlagung ab. Ein pauschaler Steuerabzug würde deshalb eine Genauigkeit vortäuschen, die ohne diese Angaben nicht möglich ist. Mehr Monatsrente ist nicht automatisch die bessere Entscheidung Wer später in Rente geht, kann eine höhere monatliche Zahlung erreichen, bezieht sie aber auch später. Ein fairer Vergleich muss die bereits ausgezahlten Renten beim frühen Beginn ebenso berücksichtigen wie den Arbeitsverdienst beim längeren Verbleib im Beruf. Dazu kommen Gesundheit, Belastung und die Frage, wie viel Geld nach Miete, Energie und Lebenshaltung tatsächlich übrig bleibt. Eine höhere Rente mit 67 hilft wenig, wenn der Weg dorthin gesundheitlich kaum durchzuhalten ist. Zwei kurze Beispiele aus der Praxis Sabine entscheidet sich für mehr freie Zeit mit 63 Sabine, Jahrgang 1964, hat mit 63 insgesamt 38 Versicherungsjahre und einen bis dahin erworbenen Rentenanspruch von 1.800 Euro brutto vor Abschlag. Nach 14,4 Prozent Abschlag sowie den angenommenen Kranken- und Pflegebeiträgen bleiben ihr rund 1.350,51 Euro monatlich vor Steuern. Sie entscheidet sich wegen ihrer beruflichen Belastung für den frühen Beginn. Ihre Haushaltsplanung muss jedoch mit dieser niedrigeren Auszahlung funktionieren, nicht mit der höheren Prognose für eine Weiterarbeit bis 67. Thomas erreicht mit 65 die erforderlichen 45 Jahre Thomas, ebenfalls Jahrgang 1964, erfüllt mit 65 die erforderlichen 45 Versicherungsjahre und hat bis dahin 1.800 Euro Bruttorente erworben. Ohne Rentenabschlag werden ihm unter den Modellannahmen rund 1.577,70 Euro monatlich vor Steuern ausgezahlt. Zwei weitere Arbeitsjahre mit jeweils einem zusätzlichen Entgeltpunkt würden seinen monatlichen Bruttoanspruch zum heutigen Rentenwert um 85,04 Euro erhöhen. Dafür würde er bei einem aufgeschobenen Rentenbeginn seine ersten 24 Monatsrenten erst gar nicht beziehen – auch diese Gegenrechnung gehört zur Entscheidung. Drei Fragen und Antworten Kann ich nach 45 Versicherungsjahren mit 63 ohne Abschläge in Rente? Für Jahrgang 1964 und jünger eröffnet die Altersrente für besonders langjährig Versicherte diesen Weg erst mit 65. Auch bereits mit 63 erfüllte 45 Versicherungsjahre senken diese Altersgrenze nicht. Verschwindet der Abschlag, sobald ich 67 werde? Nein, der Abschlag wegen eines vorgezogenen Rentenbeginns bleibt dauerhaft bestehen. Rentenanpassungen erhöhen die gekürzte Rente, beseitigen den Abschlag aber nicht. Kann ich aus meiner Renteninformation die Auszahlung mit 63 ablesen? Die hochgerechnete Regelaltersrente ist dafür keine ausreichende Grundlage, weil sie weitere Beitragszahlungen voraussetzt. Benötigt wird eine Berechnung für den gewünschten Beginn, von der anschließend Versicherungsbeiträge und gegebenenfalls Steuern abzuziehen sind.
4. Oktober 2026
Wer mit seiner Rente nicht auskommt, darf vom Sozialamt nicht allein deshalb abgewiesen werden, weil ein Wohngeldanspruch bestehen könnte. Das Bundessozialgericht hat klargestellt: Der allgemeine Nachrang der Sozialhilfe reicht als Begründung für eine solche Ablehnung nicht aus. Die Entscheidung erging unter dem Aktenzeichen B 8 SO 2/20 R. Sie betrifft eine Frage, die für Menschen mit kleinen Renten weiterhin entscheidend ist: Müssen sie Wohngeld beantragen, obwohl ihnen ergänzende Sozialhilfe unter dem Strich mehr helfen würde? Warum ein Rentner lieber Sozialhilfe beziehen wollte Der alleinlebende Kläger aus Berlin erhielt damals eine Altersrente von 798,93 Euro und zahlte 440,18 Euro Warmmiete. Nachdem er Wohngeld beantragt hatte, entfiel seine ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt. Als die Wohngeldbewilligung im November 2017 auslief, stellte er keinen Weiterbewilligungsantrag, sondern beantragte erneut Sozialhilfe. Ihm ging es um zusätzliche Vergünstigungen, insbesondere den damaligen Berlin-Pass und den damit verbundenen Zugang zu einem günstigeren Nahverkehrsticket. Das Sozialamt lehnte ab und verwies auf den möglichen Wohngeldbezug. Vor Gericht setzte sich der Rentner durch: Ihm standen für Dezember 2017 insgesamt 64,84 Euro und für Januar bis Juni 2018 monatlich 71,87 Euro Hilfe zum Lebensunterhalt zu. Ein möglicher Anspruch bezahlt noch keine Miete Die Behörde berief sich auf § 2 Absatz 1 SGB XII, den sogenannten Nachranggrundsatz. Danach kommt Sozialhilfe grundsätzlich erst zum Einsatz, wenn der notwendige Lebensunterhalt nicht durch eigene Mittel oder tatsächlich erhaltene Leistungen anderer gedeckt werden kann. Daraus folgt jedoch kein eigenständiger Ablehnungsgrund für jeden Fall, in dem theoretisch eine andere Unterstützung erreichbar wäre. Das Bundessozialgericht stellte ausdrücklich fest, dass § 2 Absatz 1 SGB XII keine Ausschlussnorm ist. Für Betroffene bedeutet das: Ein nur möglicher Wohngeldanspruch darf nicht wie bereits verfügbares Geld behandelt werden. Wer heute seinen Lebensunterhalt nicht decken kann, hat nicht schon deshalb ausreichend Einkommen, weil eine andere Behörde möglicherweise künftig zahlen würde. Was das für die Grundsicherung im Alter bedeutet Im entschiedenen Fall ging es um Hilfe zum Lebensunterhalt, nicht unmittelbar um Grundsicherung im Alter. Das Bundesarbeitsministerium hat die rechtlichen Folgen aber in einem Rundschreiben vom 24. März 2022 ausdrücklich auch für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erläutert. Danach darf diese Leistung ebenfalls nicht ausschließlich unter Berufung auf § 2 SGB XII abgelehnt werden. Einkommen, das tatsächlich nicht zufließt, darf die Behörde nicht einfach als vorhandene Einnahme anrechnen. Die übrigen Anspruchsvoraussetzungen bleiben bestehen: Einkommen, verwertbares Vermögen und der anerkannte Bedarf müssen geprüft werden. Das Urteil verschafft deshalb nicht jedem Rentner einen Anspruch auf zusätzliche Zahlungen. Das Sozialamt kann selbst tätig werden Ein uneingeschränktes Recht, einen möglichen Wohngeldbezug dauerhaft zu verhindern, folgt aus der Entscheidung allerdings nicht. Nach § 95 SGB XII kann ein erstattungsberechtigter Sozialhilfeträger selbst die Feststellung einer anderen Sozialleistung betreiben. Dabei muss das Amt sein Ermessen ausüben und auch nachgewiesene finanzielle Nachteile berücksichtigen. Nach den Hinweisen des Bundesarbeitsministeriums soll es einen Wohngeldanspruch nicht auf diesem Weg verfolgen, wenn tatsächlich genutzte kommunale Vergünstigungen wegfallen und das höhere Wohngeld diese Mehrkosten nicht ausgleicht. Gerade deshalb sollten Betroffene konkret darlegen, welche Ermäßigungen sie nutzen und welche zusätzlichen Ausgaben durch einen Wechsel entstehen würden. Eine nachvollziehbare Vergleichsrechnung ist aussagekräftiger als die pauschale Erklärung, lieber beim Sozialamt bleiben zu wollen. Warum mehr Wohngeld nicht immer mehr verfügbares Geld bedeutet Bei der Entscheidung zählt nicht allein der Betrag auf dem Bewilligungsbescheid. Wer durch einen Wechsel Vergünstigungen verliert, kann trotz einer höheren Überweisung am Monatsende weniger Geld zur Verfügung haben. Ein Beispiel ist der Rundfunkbeitrag: Bezieher von Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter können eine Befreiung beantragen. Wohngeld allein begründet diesen Befreiungsanspruch nicht, wobei unter zusätzlichen Voraussetzungen eine Härtefallbefreiung möglich bleibt. Die Befreiung erfolgt auch bei Sozialhilfebezug nicht automatisch. Wie Betroffene vorgehen müssen, erläutert gegen-hartz.de im Beitrag zur Befreiung vom Rundfunkbeitrag auf Antrag. Umgekehrt kann Wohngeld finanziell deutlich günstiger sein. Eine erste Orientierung bietet der Beitrag Wohngeld trotz Rente: Wie viel Anspruch Rentner haben können; eine bundesweit einheitliche Rentengrenze gibt es dafür nicht. Wohngeld und Sozialhilfe lassen sich nicht beliebig kombinieren Wer Grundsicherung im Alter oder Hilfe zum Lebensunterhalt erhält und dabei Unterkunftskosten berücksichtigt bekommt, ist grundsätzlich vom Wohngeld ausgeschlossen. Gesetzliche Ausnahmen bestehen unter anderem für bestimmte Übergangs- und Erstattungsfälle. Die praktische Frage lautet daher meistens, welche Unterstützung im konkreten Haushalt greift. Einen Anspruch auf zwei ungekürzte Zahlungen für denselben Bedarf schafft das Urteil nicht. Situation Was Betroffene wissen müssen Wohngeld wäre möglicherweise erreichbar, wird aber nicht gezahlt Ein bloß möglicher Anspruch rechtfertigt keine pauschale Ablehnung der Sozialhilfe. Grundsicherung oder Hilfe zum Lebensunterhalt berücksichtigt bereits die Unterkunftskosten Zusätzliches Wohngeld ist grundsätzlich ausgeschlossen; Ausnahmen müssen geprüft werden. Das Sozialamt will selbst einen Wohngeldanspruch verfolgen Dafür gelten die Voraussetzungen des § 95 SGB XII und Anforderungen an die Ermessensentscheidung. Durch den Wechsel entfallen tatsächlich genutzte Vergünstigungen Die zusätzlichen Ausgaben gehören in die finanzielle Vergleichsrechnung. Für Leistungen vom Jobcenter gelten andere Regeln Wer Leistungen nach dem SGB II vom Jobcenter erhält, kann sich nicht ohne Weiteres auf dieses Urteil berufen. § 12a SGB II enthält ausdrücklich eine Verpflichtung, unter bestimmten Voraussetzungen vorrangige Sozialleistungen zu beantragen. Beim Wohngeld gilt allerdings eine Einschränkung: Eine Verpflichtung besteht nicht, wenn dadurch die Hilfebedürftigkeit aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft nicht für mindestens drei zusammenhängende Monate beseitigt würde. Die Regeln für Jobcenter-Leistungen und Sozialhilfe dürfen deshalb nicht miteinander verwechselt werden. Was Betroffene bei einer Ablehnung tun können Lehnt das Sozialamt einen Antrag mit dem bloßen Hinweis auf mögliches Wohngeld ab, sollten Betroffene einen schriftlichen Bescheid verlangen und die Begründung prüfen lassen. Gegen einen ablehnenden Bescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Wer Grundsicherung im Alter benötigt, sollte außerdem rechtzeitig den entsprechenden Antrag stellen. Diese Leistung wird grundsätzlich auf Antrag erbracht und bei erfüllten Voraussetzungen ab Beginn des Antragsmonats gezahlt. Die Hintergründe der Entscheidung erläutert gegen-hartz.de auch im Beitrag Sozialhilfe: Ein Verzicht auf Wohngeld kann sich lohnen.
4. Oktober 2026
Grundsicherung: Rechtsanwalt fasst die Aufforderung zur Einreichung einer schriftlichen Vollmacht durch das Jobcenter als persönliche Beleidigung auf LSG Niedersachsen-Bremen: Pflicht auch eines Rechtsanwalt zur Vorlage eines Nachweises seiner Bevollmächtigung im Widerpsruchsverfahren auf behördliches Verlangen Auch ein Rechtsanwalt muss im Widerspruchsverfahren auf Verlangen der Behörde einen Nachweis der Bevollmächtigung im Original vorlegen. Das bloße Berufen auf die Anwaltszulassung reicht nicht aus, wenn das Jobcenter oder eine andere Sozialbehörde explizit die Vollmacht anfordert. Das gibt aktuell das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen ( Urteil vom 21.04.2026 - L 15 AS 310/22 - ) bekannt. Verfahrensermessen der Behörde: Das Verlangen eines solchen schriftlichen Nachweises steht im sogenannten Verfahrensermessen der Behörde. Sie muss nicht in jedem Fall eine Vollmacht fordern, darf es aber tun. Grenzen des Ermessens: Dieses behördliche Ermessen wird im Regelfall nicht durch die restriktiveren Regelungen der Sozialgerichtsordnung (§ 73 Abs. 6 Satz 5 SGG) eingeschränkt. Ein Verstoß gegen die Grenzen des behördlichen Ermessens liegt im Verwaltungsverfahren grundsätzlich nur dann vor, wenn die Behörde willkürlich oder missbräuchlich handelt. Die Aufforderung, einen schriftlichen Nachweis der Bevollmächtigung vorzulegen, war nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil ein Rechtsanwalt als Bevollmächtigter aufgetreten ist. § 13 Abs. 1 SGB X sieht keine Differenzierung danach, ob als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt oder eine andere Person auftritt - wie etwa § 73 Abs. 6 Satz 5 SGG -,vor ( BSG, Urteil vom 23.9.2025 – B 4 AS 10/24 R). Weder aus dem Wortlaut noch aus den Gesetzesmaterialien folgt ein Hinweis, dass die Möglichkeit des Verlangens bei Rechtsanwälten nur eingeschränkt von der Behörde genutzt werden sollte. Zu berücksichtigen ist insoweit auch, dass der Gesetzgeber bei Einführung des § 73 Abs. 6 Satz 5 SGG zum 1. Juli 2008 - vorher waren Rechtsanwälte uneingeschränkt verpflichtet, eine schriftlich erteilte Vollmacht bis zur Verkündung der Entscheidung zu den Akten einzureichen - die Regelung des § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB X unverändert gelassen hat. Zudem scheidet eine entsprechende Anwendung des § 73 Abs. 6 Satz 5 SGG im Kontext des § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB X aber vor allem deshalb aus, weil dessen Konzeption auf ein dreiseitiges Prozessverhältnis zugeschnitten ist. Die Aufforderung des Jobcenters, eine schriftliche Vollmacht einzureichen, hat die Grenzen des ihm zustehenden Verfahrensermessens gewahrt Denn bei dem Nachweisverlangen handelt es sich um eine Verfahrenshandlung, die nach § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB X dem Verfahrensermessen der Behörde unterliegt, ohne dass § 13 SGB X hierfür weitere Voraussetzungen nennt. Das der Verwaltung eingeräumte Ermessen ist nur an den allgemeinen Vorgaben des § 9 Satz 2 SGB X (einfache, zweckmäßige und zügige Verfahrensdurchführung) und allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen auszurichten (BSG, Urteil vom 23. September 2025 - B 4 AS 10/24 R -). Nach diesen Maßgaben ist das Nachweisverlangen des Jobcenters nicht zu beanstanden Denn die Anforderung einer Vollmacht (auch) von einem Rechtsanwalt durch die Behörde ist grundsätzlich von einer Rechtsgrundlage gedeckt und stellt - mangels gesetzlich normierter Einschränkungen - in der Regel keinen Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften dar. Ein Nachweisverlangen - auch gegenüber Rechtsanwälten - entspricht durchaus auch den allgemeinen Vorgaben des § 9 Satz SGB X, insbesondere der Gewährleistung einer einfachen und zügigen Verfahrensdurchführung. Der Nachweis der Bevollmächtigung ist bis zum Abschluss des Vorverfahrens nicht nachgeholt worden Und auch nicht wegen nachträglicher Genehmigung des Widerspruchs unbeachtlich. Demzufolge hat auch die Einreichung der Vollmacht im Berufungsverfahren keine "heilende" Wirkung. Eine nachträgliche Genehmigung des Widerspruchs durch den Kläger ist nach Erlass des Widerspruchsbescheids nicht mehr möglich. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der Einwand des Prozessbevollmächtigten, er fasse die trotz vorliegender anwaltlicher Versicherung erfolgte Aufforderung zur Einreichung einer schriftlichen Vollmacht durch den Beklagten als persönliche Beleidigung auf, nicht nachvollzogen werden kann. Die Aufforderung zur Einreichung einer Vollmacht hat grundsätzlich keinen beleidigenden Charakter. Das abweichende persönliche Empfinden eines einzelnen Rechtsanwalts ist im Übrigen nicht geeignet, eine andere rechtliche Bewertung der zugrunde liegenden Rechtsfragen zu begründen. Rechtstipp: Unzulässigkeit des Widerspruchs bei Nichtvorlage der Vollmacht des Bevollmächtigten Leistungsempfänger nach dem SGB II müssen eine Vertretungsvollmacht des Rechtsanwalt für das Widerspruchsverfahren vorlegen ( LSG Hamburg, Urteil vom 30.04.2026 - L 4 AS 254/24 - ). Auf Verlangen ist der Bevollmächtigte nach § 13 Abs. 1 S. 3 SGB 10 verpflichtet, seine Vertretungsbefugnis zur Einlegung eines Widerspruchs nach §§ 83, 84 Abs. 1 SGG nachzuweisen. Bei fruchtlosem Ablauf der hierzu gesetzten Frist ist der Widerspruch als unzulässig zurückzuweisen. Der Mangel des Vollmachtsnachweises ist nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens nicht mehr zu heilen. Im Widerspruchsverfahren gilt § 13 SGB 10, § 73 SGG hat keine Gültigkeit ( vgl. BSG, Urteil vom 23.9.2025 – B 4 AS 10/24 R -).
4. Oktober 2026
Amazon hat jahrelang höhere Prime-Beiträge eingezogen – jetzt ist die dafür verwendete Preisanpassungsklausel höchstrichterlich gescheitert. Der Bundesgerichtshof erklärte sie am 1. Oktober 2026 für unwirksam; für bestimmte langjährige Kunden soll das Abo deshalb wieder günstiger werden. Auch Rentnerinnen und Rentner können davon profitieren und möglicherweise bereits gezahlte Aufschläge zurückbekommen. Was der Bundesgerichtshof Amazon untersagt hat Der Rechtsstreit betrifft die Bedingungen, mit denen Amazon seine Prime-Mitgliedschaft im September 2022 verteuerte. Der Bundesgerichtshof beanstandete im Verfahren III ZR 205/25, dass daraus die Rechte der Kunden bei einer Preiserhöhung nicht ausreichend deutlich hervorgingen. Mussten Betroffene kündigen, um die Erhöhung abzuwehren, oder konnten sie widersprechen und ihren Vertrag zum bisherigen Preis fortsetzen? Genau diese Unklarheit benachteiligte die Kunden nach Ansicht des Gerichts unangemessen und verstieß gegen das Transparenzgebot. Für Verbraucher ist das ein wichtiger Erfolg: Wer einen laufenden Vertrag bezahlt, muss erkennen können, welche Möglichkeiten er gegenüber einer angekündigten Verteuerung hat. Eine schwer verständliche Vertragsklausel darf diese Entscheidung nicht erschweren. Welche Kunden künftig wieder weniger zahlen sollen Amazon kündigte nach dem Urteil an, den Beitrag für Mitglieder vorübergehend anzupassen, deren Prime-Abonnement bereits vor dem 15. September 2022 begann und seitdem unverändert besteht. Betroffene sollen vor ihrem nächsten Zahlungstermin informiert werden. Für diese Altkunden sollen bis auf Weiteres wieder die früheren Beiträge gelten: 69 Euro jährlich beziehungsweise 7,99 Euro monatlich. Eine dauerhafte Preisgarantie hat Amazon damit nicht abgegeben. Wer Prime erst zu den höheren Preisen abgeschlossen hat, kann aus diesem Verfahren keine allgemeine Preissenkung für seinen Vertrag ableiten. Die Sammelklage richtet sich gegen die damalige Verteuerung bestehender Mitgliedschaften; Neuverträge gehören nicht dazu. Wie viel Geld auf dem Spiel steht Beim regulären Jahresabo erhöhte Amazon den Beitrag von 69 auf 89,90 Euro. Das entspricht einem Aufschlag von 20,90 Euro und einer Verteuerung um rund 30 Prozent. Beim Monatsabo stieg der Preis von 7,99 auf 8,99 Euro. Wie hoch eine mögliche Erstattung ausfällt, hängt deshalb von der Zahlungsweise und der Zahl der tatsächlich gezahlten erhöhten Beiträge ab. Reguläres Prime-Abo Beitrag vor der Erhöhung 2022 Erhöhter Beitrag Rechnerische Differenz Monatliche Zahlung 7,99 Euro 8,99 Euro 1 Euro je Monatszahlung Jährliche Zahlung 69 Euro 89,90 Euro 20,90 Euro je Jahreszahlung Wer beispielsweise vier erhöhte Jahresbeiträge bezahlt hat, kommt rechnerisch auf 83,60 Euro Mehrkosten. Bei fünf erhöhten Jahreszahlungen wären es 104,50 Euro; das sind Rechenbeispiele und keine pauschal zugesprochenen Erstattungen. Die Rückforderung betrifft den Aufschlag, nicht den gesamten Mitgliedsbeitrag. Zusätzliche Ausgaben für Filmkäufe, andere Abonnements oder weitere Amazon-Leistungen gehören nicht automatisch dazu. Warum der Gerichtserfolg noch keine Überweisung auslöst Der Bundesgerichtshof hat über die Wirksamkeit der Vertragsklausel entschieden. Über die Erstattung bereits eingezogener Mehrbeträge wird in einer gesonderten Sammelklage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen vor dem Oberlandesgericht Hamm verhandelt, Aktenzeichen I-13 VKl 1/25. Das Urteil stärkt die Position der Betroffenen, ersetzt aber keine Entscheidung über ihre konkreten Rückzahlungsansprüche. Wann tatsächlich Geld fließt, steht deshalb noch nicht fest. Die angekündigte Beitragssenkung und die Rückforderung müssen also getrennt betrachtet werden. Eine künftig kleinere Abbuchung gleicht die Mehrkosten der vergangenen Jahre noch nicht aus. Wie sich Betroffene der Sammelklage anschließen können Die Anmeldung erfolgt über das Klageregister beim Bundesamt für Justiz. Die Verbraucherzentrale bietet auf ihrer Informationsseite zur Amazon-Sammelklage einen Klage-Check und den Zugang zur Registrierung an. Die Teilnahme ist kostenlos und mit keinem eigenen Prozesskostenrisiko verbunden. Wer wirksam angemeldet ist und die Voraussetzungen erfüllt, soll bei einem erfolgreichen Verfahren unmittelbar eine Erstattung erhalten können. Nach den veröffentlichten Verfahrensinformationen ist eine Anmeldung weiterhin möglich. Die Frist endet grundsätzlich drei Wochen nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung; ein konkreter Verhandlungstermin ist dort bislang nicht angegeben. Vertragsänderungen können die Rückforderung beeinflussen Besondere Aufmerksamkeit ist nötig, wenn zwischenzeitlich vom Monats- zum Jahresabo oder umgekehrt gewechselt wurde. Nach Einschätzung der Juristen der Stiftung Warentest kann darin eine Zustimmung zu den zu diesem Zeitpunkt geltenden Preisen liegen. Für Zahlungen nach einem solchen Wechsel könnte der Erstattungsanspruch deshalb entfallen, während zuvor entstandene Ansprüche bestehen bleiben können. Betroffene sollten den Verlauf ihrer Mitgliedschaft prüfen und nicht allein vom heutigen Tarif auf sämtliche vergangenen Zahlungen schließen. Hilfreich sind die ursprüngliche Vertragsbestätigung, die damalige Mitteilung über die Preiserhöhung sowie Rechnungen und Zahlungsnachweise. Damit lässt sich nachvollziehen, wann welcher Beitrag bezahlt und ob der Vertrag später geändert wurde. Weshalb bloßes Abwarten Geld kosten kann Rückzahlungsansprüche können verjähren. Die wirksame Anmeldung zur Sammelklage hemmt die Verjährung der erfassten Ansprüche und kann damit auch für ältere Zahlungen wichtig sein. Wer seine Forderung individuell gegenüber Amazon verfolgt, muss die Verjährungsfrage gesondert beachten. Die Verbraucherzentrale verweist darauf, dass bei individuellen Rückforderungen grundsätzlich nur noch die vergangenen drei Jahre berücksichtigt werden können; eine pauschale Zusage für sämtliche Zahlungen seit 2022 wäre daher unseriös. Rentner profitieren als Kunden Die Entscheidung enthält keine Sonderregelung für Ruheständler. Entscheidend sind der Vertrag, die damalige Preiserhöhung und die geleisteten Zahlungen, nicht das Alter oder die Rentenhöhe. Davon getrennt gibt es die Frage, ob soziale Nachweise eine vergünstigte Mitgliedschaft ermöglichen. Welche Unterschiede dabei zu beachten sind, erläutert der Beitrag Amazon Prime für Rentner: Wann eine Vergünstigung möglich ist. Gerade bei einer kleinen Rente lohnt sich zudem ein Blick auf andere regelmäßig abgebuchte Gebühren. Dazu passt der Ratgeber So können Rentner Kontoführungsgebühren sparen. Der Amazon-Fall zeigt, warum auch vergleichsweise kleine Aufschläge Aufmerksamkeit verdienen. Über mehrere Jahre wird daraus ein Betrag, den Verbraucher nicht vorschnell abschreiben sollten. Beispiel aus der Praxis: 83,60 Euro mögliche Rückforderung Rentnerin Ingrid M. nutzt Prime seit 2020 und bezahlt jährlich; im November 2022, 2023, 2024 und 2025 wurden jeweils 89,90 Euro statt zuvor 69 Euro abgebucht. Sie hat ihre Zahlungsweise nicht geändert und kommt damit auf eine rechnerische Differenz von viermal 20,90 Euro, insgesamt 83,60 Euro. Ingrid prüft ihre Unterlagen und meldet den Anspruch zur Sammelklage an. Ob und wann sie die 83,60 Euro erhält, hängt vom weiteren Verfahren und der Prüfung ihres Anspruchs ab; die angekündigte Senkung künftiger Beiträge ist davon unabhängig. Fragen und Antworten zum Amazon-Urteil Bekommen alle Rentner mit Prime-Mitgliedschaft Geld zurück? Nein, der Rentenbezug begründet keinen besonderen Anspruch. Es geht um Kunden, deren bestehendes Abonnement 2022 verteuert wurde und bei denen die Voraussetzungen für eine Rückforderung vorliegen. Hat der Bundesgerichtshof Amazon bereits zur Auszahlung an jeden Kunden verurteilt? Nein, das Urteil betrifft die verwendete Preisanpassungsklausel. Die Rückzahlung der Mehrbeträge ist Gegenstand des gesonderten Verfahrens vor dem Oberlandesgericht Hamm. Wie hoch kann die Erstattung sein? Beim regulären Prime-Abo beträgt die rechnerische Differenz 20,90 Euro je erhöhtem Jahresbeitrag oder einen Euro je erhöhter Monatszahlung. Wie viele Zahlungen berücksichtigt werden können, hängt vom individuellen Vertragsverlauf und der rechtlichen Durchsetzbarkeit ab. Kostet die Anmeldung zur Sammelklage etwas? Die Anmeldung ist kostenlos, und angemeldete Verbraucher tragen kein eigenes Prozesskostenrisiko. Das bedeutet allerdings nicht, dass die Rückzahlung bereits garantiert ist. Wird Prime jetzt für jeden billiger? Nein, Amazon hat die vorübergehende Anpassung für Mitgliedschaften angekündigt, die vor dem 15. September 2022 begonnen haben und seither unverändert bestehen. Wer später abgeschlossen oder seinen Vertrag geändert hat, sollte daraus keine automatische Preissenkung ableiten.
4. Oktober 2026
Das Bruttogehalt bleibt gleich, trotzdem könnten 2027 höhere Sozialabgaben auf der Lohnabrechnung stehen. Der aktuelle Verordnungsentwurf sieht vor, die Beitragsbemessungsgrenzen in der Krankenversicherung sowie in der Renten- und Arbeitslosenversicherung anzuheben. Betroffen wären vor allem Beschäftigte, deren Einkommen oberhalb der bisherigen Grenzen liegt. Wie viel ihnen am Ende tatsächlich weniger ausgezahlt würde, hängt allerdings auch von den Beitragssätzen und der steuerlichen Berechnung ab. Die höheren Grenzen sind noch nicht abschließend beschlossen Das Bundesarbeitsministerium hat einen Referentenentwurf zur Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027 vorgelegt. Nach dem veröffentlichten Verfahrensstand stehen der Beschluss der Bundesregierung und die Zustimmung des Bundesrats noch aus. Die vorgesehenen Werte sind deshalb eine Grundlage für die finanzielle Planung, aber noch keine endgültigen Abrechnungsbeträge. Auch eine persönliche Nettoeinbuße lässt sich daraus allein nicht verbindlich ableiten. Warum ohne Gehaltserhöhung mehr Beiträge anfallen können Eine Beitragsbemessungsgrenze legt fest, bis zu welchem Einkommen Beiträge für den jeweiligen Versicherungszweig berechnet werden. Der darüberliegende Verdienst bleibt dort beitragsfrei. Steigt diese Grenze, wird bei entsprechend hohem Gehalt ein größerer Teil des Einkommens beitragspflichtig. Dafür muss weder der Arbeitgeber das Gehalt erhöhen noch der prozentuale Beitragssatz steigen. In der gesetzlichen Krankenversicherung liegt die Grenze 2026 bei monatlich 5.812,50 Euro. In der allgemeinen Rentenversicherung und der Arbeitslosenversicherung sind es 8.450 Euro. Versicherungszweig Monatliche Grenze 2026 Vorgesehene Grenze 2027 Zusätzlich beitragspflichtiger Verdienst höchstens Gesetzliche Krankenversicherung 5.812,50 Euro 6.375 Euro 562,50 Euro monatlich Allgemeine Rentenversicherung 8.450 Euro 8.850 Euro 400 Euro monatlich Arbeitslosenversicherung 8.450 Euro 8.850 Euro 400 Euro monatlich Die letzte Spalte zeigt zusätzlich erfasstes Einkommen, keine zusätzlichen Beiträge. Wie hoch die Abzüge darauf ausfallen, ergibt sich erst aus den jeweiligen Arbeitnehmeranteilen. Nicht jeder Arbeitnehmer wird dadurch stärker belastet Bei einem gleichbleibenden Monatsbrutto von beispielsweise 4.000 Euro entsteht allein durch die höheren Grenzen keine Mehrbelastung. Dieses Einkommen liegt bereits heute vollständig innerhalb der beitragspflichtigen Bereiche. Anders sieht es bei 6.000 Euro aus: Für die Krankenversicherung würden künftig weitere 187,50 Euro des Monatsgehalts berücksichtigt. Die höhere Grenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung hätte bei diesem Verdienst dagegen noch keine Auswirkung. Wer mindestens 8.850 Euro monatlich verdient und in den genannten Versicherungszweigen beitragspflichtig ist, würde die Anhebungen vollständig spüren. Bei Einkommen zwischen alter und neuer Grenze fällt der zusätzliche beitragspflichtige Betrag entsprechend kleiner aus. Diese Einordnung unterstellt ein gleichbleibendes Monatsgehalt ohne Sonderzahlungen. Weihnachtsgeld, Boni oder weitere beitragspflichtige Beschäftigungen können eine genauere Betrachtung erforderlich machen. In der Krankenversicherung kommt eine zusätzliche Anhebung hinzu Die jährliche Fortschreibung orientiert sich an der allgemeinen Lohnentwicklung, nicht an der individuellen Gehaltserhöhung eines Beschäftigten. Für die Rechengrößen 2027 nennt das Ministerium eine Lohnentwicklung von 4,38 Prozent im Jahr 2025. Bei der Krankenversicherung ist darüber hinaus eine zusätzliche Anhebung um 300 Euro monatlich vorgesehen, die nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung auf gesetzlichen Vorgaben beruht. Der Sprung auf 6.375 Euro lässt sich deshalb nicht allein mit der üblichen jährlichen Fortschreibung erklären. Was die höheren Grenzen rechnerisch kosten könnten Für eine Modellrechnung lässt sich der allgemeine Krankenversicherungsbeitrag von 14,6 Prozent mit einem angenommenen Zusatzbeitrag von 2,9 Prozent kombinieren. Bei hälftiger Aufteilung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ergibt sich ein Arbeitnehmeranteil von 8,75 Prozent. Auf die maximal zusätzlich erfassten 562,50 Euro entfielen damit rund 49,22 Euro mehr Arbeitnehmerbeitrag zur Krankenversicherung im Monat. Der tatsächliche Zusatzbeitrag hängt von der Krankenkasse ab; die Rechnung ist keine Vorhersage ihres Beitragssatzes für 2027. In der allgemeinen Rentenversicherung ergäben sich bei unverändert 18,6 Prozent Gesamtbeitrag auf zusätzliche 400 Euro monatlich 37,20 Euro mehr Arbeitnehmerbeitrag. Bei unverändert 2,6 Prozent in der Arbeitslosenversicherung kämen weitere 5,20 Euro hinzu. Zusammen wären das bei Einkommen ab der neuen Rentenversicherungsgrenze rund 91,62 Euro monatlich für diese drei Versicherungszweige. Die Pflegeversicherung und steuerliche Auswirkungen sind darin noch nicht enthalten. Die Pflegeversicherung muss gesondert betrachtet werden Auch bei der Pflegeversicherung können höhere Beitragsgrenzen zusätzliche Abzüge auslösen. Der am 30. September beschlossene Regierungsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes sieht vor, die zusätzliche Anhebung um 300 Euro monatlich entsprechend der Krankenversicherung nachzuvollziehen; das Gesetzgebungsverfahren ist damit noch nicht abgeschlossen. Der persönliche Pflegeversicherungsbeitrag hängt außerdem von der Elterneigenschaft und gegebenenfalls der Zahl berücksichtigungsfähiger Kinder ab. In Sachsen gilt eine andere Aufteilung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, weshalb eine einheitliche Gesamtsumme für alle Beschäftigten irreführend wäre. Mehr Sozialabgaben bedeuten nicht denselben Betrag weniger Netto Zusätzliche Arbeitnehmerbeiträge dürfen nicht einfach mit einer gleich hohen Nettoeinbuße gleichgesetzt werden. Beiträge zur Altersvorsorge sowie zur Kranken- und Pflegeversicherung können innerhalb der gesetzlichen Regeln steuerlich berücksichtigt werden und dadurch die Belastung teilweise abfedern. Für eine belastbare Nettoberechnung müssen deshalb auch die persönlichen Steuermerkmale und die für 2027 geltenden steuerlichen Vorgaben feststehen. Eine Überschrift mit einem festen monatlichen Nettoverlust für sämtliche Betroffenen würde mehr versprechen, als sich derzeit berechnen lässt. Außerdem können höhere Rentenversicherungsbeiträge zusätzliche Rentenansprüche begründen, weil mehr Verdienst berücksichtigt wird. Beispiel aus der Praxis: 6.000 Euro brutto, zusätzliche Krankenversicherungsbeiträge Ein fiktives Beispiel: Eine gesetzlich versicherte Arbeitnehmerin verdient 2026 und 2027 jeweils 6.000 Euro brutto im Monat. Wird die geplante Grenze eingeführt, steigt ihr für die Krankenversicherung berücksichtigtes Gehalt von 5.812,50 Euro auf die vollen 6.000 Euro. Bei einem unveränderten Arbeitnehmeranteil von 8,75 Prozent ergeben die zusätzlichen 187,50 Euro rund 16,41 Euro mehr Krankenversicherungsbeitrag monatlich. Die Anhebung der Renten- und Arbeitslosenversicherungsgrenze belastet sie bei diesem Gehalt dagegen nicht zusätzlich. Ob und wie stark ihr Auszahlungsbetrag insgesamt sinkt, hängt zusätzlich von Pflegeversicherung, Steuern und möglichen weiteren Änderungen ab. Das Beispiel zeigt dennoch: Ein unverändertes Gehalt schützt Beschäftigte oberhalb der bisherigen Grenze nicht vor höheren Beiträgen. Quellen: Bundesarbeitsministerium, Referentenentwurf der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027; Deutsche Rentenversicherung, Rechengrößen und Beitragssätze; Bundesgesundheitsministerium, Krankenversicherungsbeiträge, Finanzierung der Pflegeversicherung und Kabinettsbeschluss zum Pflegeneuordnungsgesetz; Bundesagentur für Arbeit, Haushaltsplan 2026; § 10 Einkommensteuergesetz.
4. Oktober 2026
Wer früher jeden Monat eine zusätzliche Überweisung zur Erwerbsminderungsrente bekam, sucht diesen Zahlungseingang inzwischen vergeblich. Das bedeutet jedoch nicht automatisch, dass die Rentenversicherung den Zuschlag gestrichen hat. Eine Überweisung weniger bedeutet nicht automatisch weniger Rente Die zusätzliche Buchung war für Betroffene ein gut sichtbares Zeichen: Neben der eigentlichen Rente kam noch ein weiterer Betrag an. Seit der Zusammenführung lässt sich am Kontoauszug allein nicht mehr erkennen, welcher Anteil der Zahlung auf den Zuschlag entfällt. Wer lediglich nach der früheren Zusatzüberweisung sucht, kann deshalb einen falschen Eindruck bekommen. Entscheidend ist, ob der Zuschlag in der Rentenberechnung enthalten ist und der ausgewiesene Auszahlungsbetrag tatsächlich auf dem Konto ankommt. Über die Zusammenführung von Rentenzuschlag und Monatsrente hatte Gegen-Hartz bereits vor der Umstellung berichtet. Der weggefallene Buchungsposten darf nicht mit einem weggefallenen Anspruch verwechselt werden. Warum es zunächst zwei Zahlungen gab Die Auszahlung erfolgte wegen der aufwendigen technischen Umsetzung in zwei Stufen. Von Juli 2024 bis November 2025 kam der Zuschlag gesondert zwischen dem 10. und dem 20. des jeweiligen Monats. Seit Dezember 2025 berechnet die Rentenversicherung zusätzliche persönliche Entgeltpunkte und berücksichtigt diese innerhalb der Rente. Für diese Umstellung war kein Antrag erforderlich. Wer den Zuschlag erhalten kann Die Verbesserung betrifft grundsätzlich Erwerbsminderungsrenten mit einem Beginn zwischen Januar 2001 und Dezember 2018. Auch bestimmte unmittelbar anschließende Altersrenten sowie bestimmte Hinterbliebenen- und Erziehungsrenten können erfasst sein. Für die Zuschlagsregelung ab Dezember 2025 musste am 30. November 2025 Anspruch auf eine begünstigte Rente bestehen. Ein Rentenbeginn im genannten Zeitraum ist deshalb ein wichtiger Anhaltspunkt, ersetzt aber nicht die Prüfung der weiteren Voraussetzungen. Beginn der begünstigten Erwerbsminderungsrente Zuschlag auf die persönlichen Entgeltpunkte Januar 2001 bis Juni 2014 7,5 Prozent Juli 2014 bis Dezember 2018 4,5 Prozent Die Prozentsätze beziehen sich seit der Umstellung auf die persönlichen Entgeltpunkte, die der Rente am 30. November 2025 zugrunde lagen. Sie lassen sich daher nicht einfach auf einen beliebigen aktuellen Kontoeingang anwenden. So lässt sich die Zahlung sinnvoll prüfen Für eine nachvollziehbare Prüfung gehören der Bescheid zur Umstellung, die damaligen Kontoauszüge und die späteren Rentenmitteilungen nebeneinander. Beim November 2025 müssen die reguläre Rente und der gesonderte Zuschlag zunächst zusammengerechnet werden. Dieser Gesamtbetrag lässt sich anschließend mit der für Dezember 2025 ausgewiesenen Zahlung vergleichen. Wer dagegen nur die beiden regulären Rentenüberweisungen gegenüberstellt, übersieht, dass im November noch ein Teil des Geldes separat kam. Für die heutige Zahlung ist zusätzlich die jüngste Rentenmitteilung heranzuziehen. Zwischen Dezember 2025 und Oktober 2026 können weitere Änderungen liegen, weshalb ein Vergleich zweier Kontoeingänge allein keine zuverlässige Erklärung für jede Differenz liefert. Eine fehlende Zusatzbuchung ist kein ausreichender Beleg für eine Kürzung. Ein nicht nachvollziehbarer Unterschied zwischen dem angekündigten Auszahlungsbetrag und dem tatsächlichen Eingang ist dagegen ein konkreter Anlass für eine Nachfrage. Warum eine Nachzahlung möglich war Mit der Zusammenführung änderte sich auch das Berechnungsverfahren. Deshalb prüfte die Rentenversicherung automatisch, ob der neue Zahlbetrag einschließlich Zuschlag für Dezember 2025 höher war als die entsprechende Gesamtsumme für November. Die gesetzliche Vergleichsregel sieht bei einem positiven Unterschied grundsätzlich eine Nachzahlung des Unterschiedsbetrags multipliziert mit 17 vor. Die 17 Monate stehen für den Zeitraum von Juli 2024 bis November 2025. Daraus folgt allerdings kein pauschaler Anspruch auf eine große Nachzahlung. Die Deutsche Rentenversicherung weist darauf hin, dass sich entsprechende Nachzahlungen meist nur im Centbereich bewegen dürften. Bei einer zusätzlichen Witwenrente genauer hinsehen Eine tatsächliche finanzielle Folge kann sich ergeben, wenn neben der eigenen Rente eine Witwen- oder Witwerrente bezogen wird. Der integrierte Zuschlag zählt nun zum eigenen Renteneinkommen, das bei der Hinterbliebenenrente berücksichtigt wird. Die durch diese Umstellung entstandene Einkommenserhöhung konnte sich nach Angaben der Rentenversicherung grundsätzlich erstmals zum 1. Juli 2026 auswirken. Ob die Hinterbliebenenrente dadurch sinkt, hängt insbesondere davon ab, ob das anzurechnende Einkommen den geltenden Freibetrag überschreitet. Betroffene sollten deshalb beide Rentenbescheide betrachten. Warum die eigene EM-Rente steigen und zugleich die Witwenrente sinken kann, erläutert Gegen-Hartz in einem gesonderten Beitrag. Wenn der Zuschlag im Bescheid nicht nachvollziehbar ist Wer die Berechnung nicht versteht, sollte die Rentenversicherung gezielt um eine Erläuterung des Zuschlags und des daraus entstandenen Auszahlungsbetrags bitten. Hilfreich sind das Datum des betreffenden Bescheids und die Angabe, für welchen Monat eine Abweichung vermutet wird. Bei einem älteren, bereits bestandskräftigen Bescheid kann außerdem ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X in Betracht kommen. Voraussetzung für eine rückwirkende Korrektur ist allerdings ein tatsächlicher rechtlicher oder sachlicher Fehler, durch den Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht wurden. Beispiel aus der Praxis: Der vermeintlich gestrichene Zuschlag Ein vereinfachtes Beispiel: Frau Berger erhielt im November 2025 eine Rentenzahlung von 1.000 Euro und zusätzlich 75 Euro Zuschlag. Für Dezember weist ihr neuer Bescheid einen gemeinsamen Auszahlungsbetrag von 1.075 Euro aus, der genauso überwiesen wird. Weil die separate 75-Euro-Buchung fehlt, vermutet sie zunächst eine Kürzung. Der Vergleich zeigt jedoch: In diesem Beispiel ist der Monatsbetrag unverändert geblieben, lediglich die Aufteilung auf zwei Überweisungen ist entfallen. Sechs Fragen und Antworten zum EM-Rentenzuschlag Wurde der Zuschlag im Oktober 2026 abgeschafft? Nein, das Ausbleiben der gesonderten Überweisung erklärt sich durch die Zusammenführung mit der Rente seit Dezember 2025. Daraus ergibt sich keine neue Oktoberänderung. Muss ich die gemeinsame Auszahlung beantragen? Nein, die Prüfung und Umstellung erfolgten automatisch. Ein neuer Antrag allein wegen der geänderten Auszahlung war nicht erforderlich. Wo kann ich erkennen, ob der Zuschlag berücksichtigt wurde? In der Rentenberechnung des Bescheids zur Umstellung. Für die Prüfung des heutigen Kontoeingangs sollten zusätzlich die späteren Rentenmitteilungen herangezogen werden. Bedeutet eine höhere reguläre Rentenüberweisung automatisch mehr Geld? Nein, zuvor wurde ein Teil des Monatsbetrags separat überwiesen. Ein aussagekräftiger Vergleich muss diese frühere Zusatzüberweisung einbeziehen. Bekommen alle Berechtigten eine Nachzahlung? Nein, eine Nachzahlung hängt vom Ergebnis der gesetzlichen Vergleichsberechnung ab. Die bloße Umstellung von zwei Überweisungen auf eine begründet noch keinen zusätzlichen Zahlungsanspruch. Kann der Zuschlag meine Witwenrente vermindern? Ja, als Bestandteil der eigenen Rente kann er die Einkommensanrechnung beeinflussen. Die durch die Umstellung entstandene Einkommenserhöhung konnte sich grundsätzlich erstmals ab Juli 2026 auswirken, sofern die Voraussetzungen für eine Anrechnung vorliegen.
4. Oktober 2026
Wer Leistungen vom Jobcenter bezieht und eine Wohnung sucht, könnte durch neue Vermieterpflichten auf zusätzliche Vorbehalte stoßen. Eigentümer müssen unter bestimmten Voraussetzungen Fragen zur Unterkunft beantworten und auf gesondertes Verlangen auch Belege vorlegen. Die verbreitete Behauptung, dafür drohten pauschal 5.000 Euro Bußgeld, ist allerdings falsch. Tatsächlich unterscheidet das Gesetz zwischen Auskünften und Nachweisen – und setzt für Verstöße gegen die hier relevante Vorlagepflicht eine Obergrenze von 2.000 Euro. Was sich seit Juli 2026 für Vermieter geändert hat Seit dem 1. Juli 2026 enthält § 60 Absatz 6 SGB II eine ausdrückliche Auskunftspflicht für Personen, die Leistungsberechtigten eine Unterkunft zur Verfügung stellen. Die Bundesagentur für Arbeit hat ihre Vorgaben dazu mit einer Weisung vom 11. September 2026 aktualisiert. Das Jobcenter kann beispielsweise nach der Miethöhe, der Dauer des Mietverhältnisses, der Zahl der Unterkunftsnutzer und den Abrechnungsmodalitäten fragen. Voraussetzung bleibt, dass die Angaben für die Aufgaben nach dem SGB II erforderlich sind. Erfasst werden auch Fälle, in denen Leistungen erst beantragt wurden oder bereits in der Vergangenheit bezogen wurden. Eine allgemeine Meldepflicht für sämtliche Vermietungen entsteht daraus jedoch nicht: Das Gesetz verlangt Auskünfte auf ein entsprechendes Behördenersuchen. Die bloße Verletzung der neuen Auskunftspflicht nach § 60 Absatz 6 SGB II ist nach den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit nicht bußgeldbewehrt. Daraus folgt allerdings nicht, dass Vermieter rechtmäßige Anfragen nach Belieben ignorieren dürfen. Anders liegt der Fall bei Beweismitteln: Reichen die Auskünfte zur Klärung nicht aus, kann das Jobcenter nach Absatz 7 passende Nachweise verlangen. Werden diese vorsätzlich oder fahrlässig nicht, fehlerhaft, unvollständig oder verspätet vorgelegt, kommt ein Bußgeld in Betracht. Auch die 2.000 Euro werden nicht automatisch bei jedem verspäteten Schreiben fällig. Es muss eine rechtmäßige Vorlagepflicht bestehen, die schuldhaft verletzt wurde. Situation Rechtliche Einordnung Vermieter beantwortet eine Anfrage nach § 60 Absatz 6 nicht Verletzung der Auskunftspflicht, für sich genommen kein Bußgeldtatbestand nach § 63 SGB II Ein nach Absatz 7 rechtmäßig verlangter Beleg wird schuldhaft nicht oder verspätet vorgelegt Bußgeld bis zu 2.000 Euro möglich Jobcenter schreibt Vermieter ohne konkreten Aufklärungsbedarf routinemäßig an Nach den BA-Vorgaben nicht zulässig Notwendige Fragen bleiben trotz Unterlagen des Mieters offen Weitere Ermittlungen können zulässig sein Diese Unterscheidungen ergeben sich aus den gesetzlichen Vorschriften und den dazu veröffentlichten Verwaltungsvorgaben. Das Jobcenter darf nicht einfach jeden Vermieter anschreiben Die Bundesagentur setzt den Behörden eine klare Grenze: Routinemäßige Vermieterabfragen sind ausgeschlossen, grundsätzlich ist zuerst die Mitwirkung der leistungsberechtigten Person gefragt. Die neue Befugnis erlaubt deshalb kein automatisches Anschreiben bei jedem Leistungsantrag. Bleiben entscheidungserhebliche Lücken oder Widersprüche, kann eine Nachfrage beim Vermieter dennoch erforderlich sein. Eine zusätzliche Bestätigung allein aus Gewohnheit lässt sich dagegen nicht mit der Reform rechtfertigen. Was die Verwaltung dabei beachten muss, erläutert auch der Beitrag über die neue BA-Weisung zu Vermieteranfragen des Jobcenters. Die Vorgaben sind gerade dann hilfreich, wenn Betroffene bereits alle angeforderten Nachweise eingereicht haben. Warum die Pflicht trotzdem Wohnungssuchende treffen könnte Die mögliche Belastung entsteht bereits bei der Auswahl neuer Mieter: Wer zusätzlichen Schriftverkehr mit dem Jobcenter erwartet, könnte Bewerber mit Leistungsbezug zurückstellen. Das wäre eine indirekte Folge der Regelung, obwohl sich die Pflicht an den Unterkunftsgeber richtet. Was Wohnungssuchende und Mieter jetzt tun können Bei einem geplanten Umzug sollten Leistungsberechtigte dem Jobcenter das konkrete Wohnungsangebot vorlegen und vor Vertragsabschluss die Zusicherung zur Übernahme der Unterkunftskosten einholen. Mietkaution und Umzugskosten sollten ebenfalls vorab geklärt werden. Eine fehlende Zusicherung führt allerdings nicht in jedem Fall dazu, dass überhaupt keine Miete übernommen wird. Die Unterschiede erläutert der Beitrag dazu, wann das Jobcenter auch ohne vorherige Zusicherung Unterkunftskosten zahlen muss. Im laufenden Verfahren hilft es, Mietvertrag und benötigte Abrechnungen fristgerecht einzureichen und den Eingang zu dokumentieren. Ist trotzdem eine Vermieteranfrage vorgesehen, können Betroffene schriftlich nachfragen, welche konkrete Information noch fehlt. Ein Verweis auf ältere Urteile ersetzt dabei nicht die Prüfung der heutigen Vorschriften. Das auf gegen-hartz.de erläuterte Urteil zur Anforderung vollständiger Betriebs- und Heizkostenabrechnungen betraf die frühere Rechtslage; seit Juli besteht eine zusätzliche gesetzliche Grundlage für erforderliche Belege. Sechs Fragen und Antworten zur neuen Vermieterpflicht Gilt die Pflicht für alle Vermieter? Die hier behandelte Vorschrift betrifft Unterkunftsgeber in Verbindung mit Leistungen nach dem SGB II und anerkannten Unterkunftsaufwendungen. Sie begründet keine allgemeine Berichtspflicht über sämtliche Mieter. Müssen Vermieter von sich aus Unterlagen an das Jobcenter schicken? Nein, Auskünfte und zusätzliche Belege werden nach diesen Vorschriften auf Verlangen angefordert. Allein der Abschluss eines Mietvertrags löst keine automatische Übersendungspflicht aus. Darf das Jobcenter ohne Zustimmung des Mieters nachfragen? Ja, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die fehlende Zustimmung rechtfertigt jedoch keine Routineabfrage und beseitigt nicht den Schutz der Sozialdaten. Verhindern vollständig eingereichte Unterlagen jede Vermieteranfrage? Sind alle notwendigen Fragen geklärt, fehlt der Anlass für eine zusätzliche Abfrage. Bleiben erhebliche Widersprüche, können weitere Ermittlungen trotzdem zulässig sein. Müssen Wohnungssuchende jetzt mit weniger Zusagen rechnen? Zusätzlicher Verwaltungsaufwand könnte einzelne Vermieter abschrecken. Wie stark sich die neue Pflicht tatsächlich auf Wohnungszusagen auswirkt, lässt sich aus den gesetzlichen Regelungen und den BA-Vorgaben nicht feststellen.
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Selbstverständnis
Von der Arbeitsmarktreform sind Millionen von Menschen betroffen. Vieles ist im SGB II unklar und auf die individuellen Bedarfe des Einzelnen zu pauschal ausgelegt. Laut einiger Erhebungen, sollen nur rund 50 Prozent aller Bescheide der Jobcenter mindestens teilweise falsch und rechtswidrig sein. Das bedeutet für die Menschen oft tatsächliche Beschneidungen in Grundrechten und Ansprüchen.
Diese Plattform will daher denen eine Stimme geben, die kein Gehör finden, weil sie keine gesellschaftliche Lobby besitzen. Bezieher von Bürgergeld (ehemals Hartz IV) werden nicht selten als "dumm" oder "faul" abgestempelt. Es reicht nicht, dass Leistungsberechtigte mit den täglichen Einschränkungen zu kämpfen haben, es sind auch die täglichen Anfeindungen in den Jobcentern, in der Schule, in der Familie oder auf der Straße. Neben aktuellen Informationen zur Rechtssprechung konzentrieren wir uns auch auf Einzelfälle, die zum Teil skandalös sind. Wir decken auf und helfen damit den Betroffenen. Denn wenn eine Öffentlichkeit hergestellt wurde, müssen die Jobcenter agieren. Sie bekommen dadurch Druck. Lesen Sie mehr darüber in unserem redaktionellem Leitfaden!












