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Bürgergeld News

Mehr Wohngeld bei Schwerbehinderung durch höheren Freibetrag

Beitragsbild von: Mehr Wohngeld bei Schwerbehinderung durch höheren Freibetrag

8. März 2026

Menschen mit Schwerbehinderung können beim Wohngeld auch im Jahr 2026 von einem besonderen Freibetrag profitieren. Dabei geht es um 1.800 Euro pro Jahr, die bei der Einkommensberechnung unberücksichtigt bleiben können. Das kann dazu führen, dass überhaupt erst ein Anspruch auf Wohngeld entsteht oder dass die Leistung höher ausfällt als ohne diesen Abzug. Der Freibetrag ist deshalb so wichtig, weil das Wohngeld stets vom anrechenbaren Gesamteinkommen eines Haushalts abhängt. Sinkt dieses rechnerisch durch einen gesetzlichen Freibetrag, verbessert sich die Ausgangslage im Antragsverfahren. Gerade für Haushalte mit niedrigen Einkommen, hohen Wohnkosten und zusätzlicher Belastung durch gesundheitliche Einschränkungen kann das spürbare finanzielle Auswirkungen haben. Wie der Freibetrag funktioniert Das Wohngeld ist ein Zuschuss zu den Wohnkosten für Haushalte mit geringem Einkommen. Ob und in welcher Höhe ein Anspruch besteht, richtet sich vor allem nach drei Faktoren: nach der Zahl der Haushaltsmitglieder, nach der zuschussfähigen Miete oder Belastung und nach dem Gesamteinkommen. An dieser Stelle kommt der Freibetrag für schwerbehinderte Menschen ins Spiel. Nach dem Wohngeldgesetz werden 1.800 Euro jährlich für jedes schwerbehinderte zu berücksichtigende Haushaltsmitglied vom Einkommen abgezogen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Gemeint ist also kein zusätzlicher Auszahlungsbetrag in bar, sondern ein Abzug bei der Berechnung. Der Staat behandelt einen Teil des Einkommens damit so, als wäre es für die Wohngeldprüfung nicht vorhanden. Im Ergebnis fällt das maßgebliche Jahreseinkommen niedriger aus. Dadurch kann sich der Wohngeldanspruch verbessern. Für Betroffene ist das oft ein wichtiger Unterschied, weil schon vergleichsweise kleine Veränderungen beim anrechenbaren Einkommen darüber entscheiden können, ob ein Antrag bewilligt oder abgelehnt wird. Wer den Freibetrag erhalten kann Der Freibetrag gilt nicht automatisch für jede anerkannte Behinderung. Maßgeblich sind die Vorgaben des Wohngeldgesetzes. Danach kommt der Betrag von 1.800 Euro für schwerbehinderte Haushaltsmitglieder in Betracht, wenn ein Grad der Behinderung von 100 vorliegt. Er gilt außerdem bei einem Grad der Behinderung von unter 100, wenn gleichzeitig Pflegebedürftigkeit im Sinne häuslicher oder teilstationärer Pflege oder Blindheit beziehungsweise hochgradige Sehbehinderung vorliegt. Damit ist die Regelung klar auf Fälle zugeschnitten, in denen neben der Behinderung eine besonders starke gesundheitliche Beeinträchtigung oder ein zusätzlicher Unterstützungsbedarf besteht. Für die Wohngeldstelle ist deshalb nicht nur der Grad der Behinderung wichtig, sondern gegebenenfalls auch ein Nachweis über Pflegebedürftigkeit oder über die anerkannte Sehbehinderung. Tabelle: So wirkt sich der Freibetrag bei Schwerbehinderung auf das Wohngeld 2026 aus Ausgangslage Wirkung auf das Wohngeld Der Freibetrag wird nicht berücksichtigt Das anrechenbare Einkommen bleibt höher. Dadurch fällt das Wohngeld meist niedriger aus oder ein Anspruch entfällt. Der Freibetrag von 1.800 Euro pro Jahr wird berücksichtigt Das Jahreseinkommen sinkt rechnerisch um 1.800 Euro. Dadurch verbessert sich die Berechnungsgrundlage beim Wohngeld. Umgerechnet auf den Monat 1.800 Euro pro Jahr entsprechen 150 Euro pro Monat, die beim Einkommen nicht mitgerechnet werden. Haushalt liegt knapp über der Einkommensgrenze Der Freibetrag kann dazu führen, dass doch noch ein Wohngeldanspruch entsteht. Wohngeldanspruch besteht bereits Der Freibetrag kann die monatliche Wohngeldhöhe zusätzlich anheben. Mehrere begünstigte Personen im Haushalt Wenn die Voraussetzungen mehrfach erfüllt sind, kann sich der Effekt auf die Berechnung entsprechend verstärken. Warum die Regelung 2026 besonders wichtig bleibt Auch 2026 bleibt das Wohngeld für viele Haushalte ein wichtiges Instrument, um steigende Wohnkosten abzufedern. Der Freibetrag für schwerbehinderte Menschen hat dabei eine besondere soziale Funktion. Er trägt dem Umstand Rechnung, dass gesundheitliche Einschränkungen häufig mit zusätzlichen Ausgaben, geringerem finanziellen Spielraum und höherem Unterstützungsbedarf verbunden sind. Zwar verändert der Freibetrag nicht die Miete selbst, aber er kann die rechnerische Belastung des Haushalts spürbar verringern. Vor allem dann, wenn das Einkommen knapp oberhalb der Anspruchsgrenze liegt, kann der Abzug den Ausschlag geben. Für viele Betroffene ist das deshalb kein technisches Detail, sondern ein entscheidender Punkt im gesamten Verfahren. Beispiel aus der Praxis Eine alleinstehende Frau lebt in einer Mietwohnung und verfügt über ein eher knappes Einkommen. Sie ist schwerbehindert und erfüllt die Voraussetzungen für den Wohngeld-Freibetrag von 1.800 Euro im Jahr. Ohne diesen Freibetrag liegt ihr anrechenbares Einkommen bei der Wohngeldberechnung etwas höher. Dadurch fällt das Wohngeld niedriger aus. Wird der Freibetrag berücksichtigt, reduziert sich das Jahreseinkommen rechnerisch um 1.800 Euro. Das entspricht monatlich 150 Euro weniger an anrechenbarem Einkommen. Für die Wohngeldstelle sieht es damit so aus, als stünde der Antragstellerin jeden Monat weniger Einkommen zur Verfügung. In der Folge kann sich das Wohngeld erhöhen. Je nach Miethöhe, Haushaltsgröße und Einkommenssituation kann der Unterschied spürbar sein. In manchen Fällen führt der Freibetrag sogar dazu, dass überhaupt erst ein Anspruch auf Wohngeld entsteht. Was Antragsteller beachten sollten Wer Wohngeld beantragt, sollte den Freibetrag nicht übersehen. In der Praxis kommt es darauf an, dass die Schwerbehinderung und die weiteren Voraussetzungen vollständig nachgewiesen werden. Dafür sind in der Regel der Schwerbehindertenausweis oder der Feststellungsbescheid sowie gegebenenfalls Unterlagen zur Pflegebedürftigkeit oder zur anerkannten Blindheit beziehungsweise hochgradigen Sehbehinderung erforderlich. Wichtig ist außerdem, dass der Freibetrag personenbezogen berücksichtigt wird. Leben mehrere Personen im Haushalt, wird nicht pauschal der gesamte Haushalt begünstigt, sondern das jeweilige schwerbehinderte Haushaltsmitglied. Sind die Voraussetzungen bei mehr als einer Person erfüllt, kann sich das entsprechend mehrfach auswirken. Gerade weil das Wohngeldrecht stark von Einzelheiten abhängt, lohnt sich ein genauer Blick in den Bescheid oder in die Berechnung. Denn der Freibetrag entfaltet seine Wirkung nur dann vollständig, wenn die Voraussetzungen korrekt erfasst wurden. Der Unterschied zwischen Freibetrag und direkter Leistung In der öffentlichen Darstellung entsteht häufig der Eindruck, schwerbehinderte Menschen bekämen beim Wohngeld einfach 1.800 Euro zusätzlich ausgezahlt. Das ist nicht der Fall. Der Betrag wird nicht als Zuschuss überwiesen, sondern als Einkommensfreibetrag berücksichtigt. Das bedeutet: Die tatsächliche Entlastung hängt vom Einzelfall ab. Manche Haushalte erhalten durch den Freibetrag deutlich mehr Wohngeld, andere rutschen dadurch überhaupt erst in die Förderfähigkeit hinein. Wie hoch der finanzielle Vorteil konkret ausfällt, lässt sich daher nur anhand der gesamten Haushaltsdaten beurteilen. Ein wichtiger Nachteilsausgleich im Wohngeldrecht Der Freibetrag von 1.800 Euro bleibt 2026 ein wichtiger Bestandteil des Wohngeldrechts für schwerbehinderte Menschen. Er mindert nicht die Wohnkosten unmittelbar, verbessert aber die Einkommensseite der Berechnung und kann damit den Zugang zur Leistung erheblich erleichtern. Für viele Betroffene ist das ein wirksamer Nachteilsausgleich in einem Bereich, der angesichts hoher Mieten und knapper Haushaltsbudgets zunehmend an Bedeutung gewinnt. Wer zu den begünstigten Personengruppen gehört, sollte bei einem Wohngeldantrag daher genau prüfen, ob der Freibetrag angesetzt wurde. Gerade bei knappen Einkommen kann dieser Abzug den entscheidenden Unterschied machen. Quellen Wohngeldgesetz (WoGG), § 17 Freibeträge, Gesetze im Internet Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen, Wohngeld-Plus-Rechner, Hinweise zur Wohngeldberechnung 2026 und zum Freibetrag für schwerbehinderte Haushaltsmitglieder

Aktuelles

Beitragsbild von: Neue Grundsicherung: Verkürzte Bewilligungen beim Bürgergeld sind rechtswidrig

8. März 2026

Mit den zum 1. Juli 2026 vorgesehenen Änderungen im SGB II wächst bei vielen Leistungsberechtigten die Sorge, dass Jobcenter laufende Bewilligungszeiträume vorzeitig verkürzen könnten, um die neuen und teilweise strengeren Regelungen schneller anzuwenden. Diese Befürchtung ist nicht bloß theoretischer Natur. In der sozialrechtlichen Beratung wird bereits darauf hingewiesen, dass einzelne Behörden versucht sein könnten, Bewilligungsabschnitte auf Ende Juni 2026 zuzuschneiden. Für Betroffene hätte das erhebliche Folgen, weil sich die rechtliche Beurteilung ihres Anspruchs dann früher als gesetzlich vorgesehen nach neuem Recht richten würde. Gerade deshalb lohnt ein genauer Blick auf die geltende Rechtslage. Sie ist an diesem Punkt deutlich klarer, als es manche Verwaltungspraxis vermuten lässt. Das SGB II kennt für Bewilligungszeiträume feste gesetzliche Leitplanken. Diese dürfen nicht aus bloßer Zweckmäßigkeit verschoben werden. Ebenso wenig darf eine Behörde einen laufenden Bewilligungsabschnitt verkürzen, nur weil sich das materielle Recht zu einem späteren Zeitpunkt ändert. Vertrauensschutz gilt bis zum Ende des laufenden Bewilligungszeitraums Im Sozialrecht gilt bei Gesetzesänderungen der Grundsatz, dass laufende Bewilligungszeiträume nicht ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage nachträglich an neues Recht angepasst werden. Dahinter steht der Gedanke des Vertrauensschutzes. Wer für einen bestimmten Zeitraum Leistungen bewilligt bekommen hat, darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass für diesen Zeitraum die bisherige Rechtslage maßgeblich bleibt. Neues Recht greift regelmäßig erst ab dem nächsten Bewilligungsabschnitt. Genau diese Linie findet sich auch in der Übergangsregelung des neuen § 65a SGB II. Dort ist vorgesehen, dass für Bewilligungszeiträume, die vor dem Inkrafttreten begonnen haben, bestimmte bisherige Vorschriften weiter anzuwenden sind. Der Gesetzgeber erkennt damit selbst an, dass ein Wechsel des Rechtsrahmens nicht mitten in einem bereits begonnenen Abschnitt erfolgen soll. Diese Übergangstechnik ist kein bloßes Detail des Gesetzgebungsverfahrens, sondern Ausdruck eines allgemeinen rechtsstaatlichen Gedankens: Ein einmal eröffneter Leistungszeitraum soll nicht nachträglich entwertet werden. Das ist für die Praxis besonders bedeutsam. Wenn ein Jobcenter einen Bescheid etwa im Frühjahr 2026 erlässt und dabei den Zeitraum ohne gesetzliche Grundlage nur bis Ende Juni 2026 festsetzt, obwohl eigentlich ein längerer Zeitraum vorgesehen wäre, wird der Schutzmechanismus faktisch umgangen. Die Behörde würde dann nicht offen neues Recht rückwirkend anwenden, sondern den Bewilligungsabschnitt so gestalten, dass das neue Recht sofort anschließen kann. Genau gegen eine solche Konstruktion richtet sich die Kritik. Der gesetzliche Regelfall sind zwölf Monate Die Ausgangsnorm ist § 41 Absatz 3 Satz 1 SGB II. Danach sind Leistungen im Regelfall für zwölf Monate zu bewilligen. Diese Formulierung ist keine unverbindliche Empfehlung, sondern die vom Gesetz vorgegebene Standarddauer. Der Gesetzgeber wollte damit die Leistungsgewährung vereinfachen und Betroffenen für einen längeren Zeitraum Planungssicherheit geben. Wer Leistungen nach dem SGB II erhält, muss deshalb nicht hinnehmen, dass der Bewilligungszeitraum nach Belieben verkürzt wird. Ein sechsmonatiger Zeitraum ist nicht die freie Alternative zum Zwölfmonatszeitraum, sondern eine gesetzlich eng begrenzte Ausnahme. Maßgeblich ist also nicht, was eine Behörde aus verwaltungspraktischen Gründen für zweckmäßig hält, sondern allein, ob eine im Gesetz ausdrücklich genannte Ausnahme vorliegt. Gerade in Zeiten größerer Reformen ist dieser Punkt wichtig. Verwaltungsträger stehen unter Umstellungsdruck, interne IT-Systeme müssen angepasst werden, neue Weisungen treten in Kraft, und die Behörden wollen häufig alle Fälle zu einem bestimmten Stichtag in das neue System überführen. Solche organisatorischen Interessen ändern jedoch nichts daran, dass Bewilligungszeiträume durch Gesetz bestimmt sind und nicht durch die Kalenderlogik einer Reformumstellung. Wann das Gesetz eine Verkürzung tatsächlich erlaubt Das SGB II lässt eine regelmäßige Verkürzung auf sechs Monate nur in bestimmten Konstellationen zu. § 41 Absatz 3 Satz 2 nennt hierfür vor allem zwei Fallgruppen. Die erste betrifft die vorläufige Entscheidung. Die zweite betrifft Fälle unangemessener Kosten der Unterkunft und Heizung. In solchen Situationen soll die Behörde früher erneut prüfen können, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse verändert haben oder ob weitere Maßnahmen erforderlich sind. Außerhalb dieser ausdrücklich geregelten Fälle fehlt es jedoch an einer Rechtsgrundlage für eine kürzere Bewilligung. Das bedeutet: Weder die bevorstehende Reform noch ein allgemeiner Verweis auf Verwaltungsvereinfachung noch der Wunsch, ab dem 1. Juli 2026 unmittelbar nach neuem Recht zu entscheiden, eröffnen eine zusätzliche Möglichkeit zur Verkürzung. Das Gesetz zählt die zulässigen Ausnahmen auf. Eine Behörde darf diesen Katalog nicht eigenständig erweitern. Für die rechtliche Bewertung kommt es daher immer auf die konkrete Begründung im Bescheid an. Enthält der Bescheid lediglich einen verkürzten Zeitraum, ohne dass eine vorläufige Entscheidung vorliegt oder Unterkunftskosten als unangemessen behandelt werden, spricht sehr viel für die Rechtswidrigkeit der Verkürzung. Dasselbe gilt, wenn zwar Schlagworte verwendet werden, die tatsächlichen Voraussetzungen der Ausnahmeregelungen aber nicht nachvollziehbar dargelegt werden. Besonderheit bei Fiktionsbescheinigungen Eine weitere gesetzliche Sonderregelung enthält § 74 Absatz 1 Satz 3 SGB II. Danach ist der Bewilligungszeitraum bei bestimmten Ausländerinnen und Ausländern mit Fiktionsbescheinigung auf längstens sechs Monate zu begrenzen. Hier handelt es sich ebenfalls um eine ausdrücklich normierte Ausnahme. Sie zeigt zugleich, wie genau der Gesetzgeber die Fälle beschreibt, in denen der übliche Zwölfmonatszeitraum gerade nicht gelten soll. Diese Regelung bestätigt die Systematik des Gesetzes. Dort, wo der Gesetzgeber eine kürzere Dauer will, schreibt er sie ausdrücklich hinein. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass außerhalb dieser benannten Konstellationen kein Raum für eine frei gestaltete Verkürzung bleibt. Auch aus diesem Grund überzeugt die Auffassung nicht, ein Jobcenter dürfe vorsorglich auf Ende Juni 2026 befristen, um die Reform „sauber“ umzusetzen. Für eine solche Praxis fehlt im Gesetz eine tragfähige Grundlage. Warum eine Verkürzung auf Ende Juni 2026 besonders problematisch wäre Eine auf den 30. Juni 2026 zugeschnittene Bewilligung hätte nicht nur formale, sondern ganz praktische Auswirkungen. Sie würde sicherstellen, dass die betroffene Person bereits ab dem 1. Juli 2026 einen neuen Antrag stellen oder eine Weiterbewilligung erhalten müsste, die dann vollständig nach neuem Recht geprüft würde. Damit würde der Vertrauensschutz eines bereits laufenden Leistungsabschnitts ins Leere laufen. Sozialrechtlich wäre das eine Umgehung der Übergangsregelung durch die Gestaltung des Bescheides. Zwar würde die Behörde formal keinen laufenden Abschnitt nachträglich ändern. Materiell würde sie aber denselben Effekt erzeugen, indem sie den Abschnitt von Anfang an künstlich verkürzt. Gerade solche Umgehungskonstruktionen sind rechtsstaatlich heikel, weil sie die Schutzfunktion der gesetzlichen Übergangsvorschriften entwerten würden. Hinzu kommt, dass Bewilligungszeiträume für Leistungsberechtigte eine erhebliche Bedeutung für die Lebensplanung haben. Sie betreffen nicht nur die Höhe der Leistungen, sondern auch die Sicherheit, für welchen Zeitraum Unterkunft, Lebensunterhalt und weitere Bedarfe abgesichert sind. Eine sachlich nicht begründete Verkürzung führt deshalb nicht bloß zu einer formalen Abweichung vom Gesetz, sondern zu einer spürbaren Verschlechterung der Rechtsposition. Der beispielhafte Bescheid aus Mettmann und seine Signalwirkung Der im Videoskript angesprochene Bewilligungsbescheid des Jobcenters Kreis Mettmann wird als Beispiel dafür herangezogen, wie eine rechtswidrige Verkürzung in der Praxis aussehen kann. Solche Fälle sind deshalb aufschlussreich, weil sie deutlich machen, dass Rechtsfragen des Bewilligungszeitraums nicht nur akademische Probleme sind. Sie entscheiden darüber, ob altes oder neues Recht angewandt wird und ob Leistungsberechtigte den ihnen zustehenden Schutz tatsächlich behalten. Ein einzelner Bescheid beweist zwar noch keine flächendeckende Verwaltungspraxis. Er zeigt aber, dass die Gefahr real ist. In der Sozialberatung ist seit langem bekannt, dass Rechtsänderungen in Massenverfahren nicht selten zu verkürzten, standardisierten oder schematischen Bescheiden führen. Umso wichtiger ist es, die gesetzlichen Grenzen frühzeitig zu benennen. Für Betroffene und Beratungsstellen bedeutet das, Bewilligungszeiträume künftig besonders genau zu prüfen. Entscheidend ist nicht nur die bewilligte Leistungshöhe, sondern auch der Zeitraum, für den bewilligt wurde, und die Frage, ob die Dauer im Bescheid tragfähig begründet ist. Welche rechtlichen Schritte Betroffene ergreifen können Ist ein Bescheid noch nicht bestandskräftig, kommt der Widerspruch in Betracht. Dann sollte ausdrücklich gerügt werden, dass die Verkürzung des Bewilligungszeitraums gegen § 41 Absatz 3 SGB II verstößt und keine gesetzliche Ausnahme ersichtlich ist. Die Argumentation kann zusätzlich auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes und auf die Übergangsvorschrift des § 65a SGB II gestützt werden. Maßgeblich bleibt dabei immer der konkrete Sachverhalt, also insbesondere die Frage, ob die Behörde sich überhaupt auf einen der gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefälle berufen kann. Ist die Widerspruchsfrist bereits abgelaufen, ist die Angelegenheit nicht zwangsläufig erledigt. Dann kann ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X das richtige Mittel sein. Diese Vorschrift ermöglicht die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsakts, wenn das Recht unrichtig angewandt wurde oder von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen wurde. Im sozialrechtlichen Alltag ist dieser Antrag das klassische Instrument, um bestandskräftige Bescheide nochmals überprüfen zu lassen. Gerade bei rechtswidrig verkürzten Bewilligungszeiträumen liegt die Argumentation nahe, dass die Behörde das SGB II fehlerhaft angewandt hat. Wer also wegen Bestandskraft keinen Widerspruch mehr erheben kann, sollte prüfen lassen, ob ein Antrag nach § 44 SGB X Erfolg verspricht. Inhaltlich läuft die Begründung im Wesentlichen auf dasselbe hinaus: Der gesetzliche Regelfall beträgt zwölf Monate, Ausnahmen sind abschließend geregelt, und eine Verkürzung allein wegen des Stichtags 1. Juli 2026 ist vom Gesetz nicht gedeckt. Einen Musterwiderspruch haben wir hier erstellt. Diesen könnt ihr euch kostenfrei und zur freien Verwendung herunterladen. Warum die genaue Fallkonstellation trotzdem entscheidend bleibt So eindeutig die gesetzliche Grundstruktur ist, so wichtig bleibt die Prüfung des Einzelfalls. Nicht jede sechsmonatige Bewilligung ist automatisch rechtswidrig. Liegt eine vorläufige Leistungsentscheidung vor, bestehen unangemessene Kosten der Unterkunft oder greift die Sonderregelung für Personen mit Fiktionsbescheinigung, kann eine kürzere Dauer rechtmäßig sein. Ebenso kann die Begründung eines Bescheides Umstände enthalten, die juristisch genauer bewertet werden müssen. Deshalb sollte die rechtliche Prüfung nie allein an der Zahl der Monate hängen. Entscheidend ist, ob die Verkürzung auf eine tragfähige gesetzliche Grundlage gestützt wird und ob diese Grundlage im konkreten Sachverhalt tatsächlich einschlägig ist. Erst wenn das nicht der Fall ist, verdichtet sich die Annahme der Rechtswidrigkeit. Für die Beratungspraxis bedeutet das eine doppelte Aufgabe. Einerseits muss deutlich gemacht werden, dass Jobcenter keine freie Hand haben, Bewilligungsabschnitte wegen der Reform zu verkürzen. Andererseits muss jeder Bescheid sorgfältig anhand seiner individuellen Begründung geprüft werden. Nur so lässt sich sauber zwischen rechtmäßiger Ausnahme und unzulässiger Verkürzung unterscheiden. Ein kurzes Praxisbeispiel Eine alleinstehende Leistungsberechtigte erhält im Februar 2026 einen Bewilligungsbescheid vom Jobcenter. Statt eines Bewilligungszeitraums von zwölf Monaten werden die Leistungen nur bis zum 30. Juni 2026 bewilligt. Im Bescheid vom Jobcenter wird weder eine vorläufige Entscheidung genannt noch ein Fall unangemessener Kosten der Unterkunft. Auch eine besondere Regelung wie bei einer Fiktionsbescheinigung greift nicht. In so einer Konstellation spricht viel dafür, dass die Verkürzung rechtswidrig ist, weil § 41 Abs. 3 SGB II grundsätzlich einen zwölfmonatigen Bewilligungszeitraum vorsieht und Ausnahmen gesetzlich begrenzt sind. Für bereits laufende Bewilligungszeiträume sieht der Entwurf zu § 65a SGB II zudem eine Übergangsregelung vor. Fazit Die Rechtslage spricht deutlich dagegen, laufende oder neu beginnende Bewilligungszeiträume ohne gesetzliche Grundlage auf Ende Juni 2026 zu verkürzen, nur um die zum 1. Juli 2026 vorgesehenen SGB-II-Änderungen sofort anwenden zu können. Der gesetzliche Regelfall ist der zwölfmonatige Bewilligungszeitraum. Verkürzungen sind nur in den ausdrücklich geregelten Ausnahmefällen zulässig. Die Übergangsvorschrift des § 65a SGB II unterstreicht zusätzlich, dass bereits begonnene Bewilligungszeiträume nicht ohne Weiteres dem neuen Recht unterstellt werden sollen. Sollten Jobcenter dennoch versuchen, über verkürzte Bescheide Fakten zu schaffen, ist rechtlicher Widerspruch angezeigt. Solange ein Bescheid noch angreifbar ist, sollte die Verkürzung mit Widerspruch beanstandet werden. Ist der Bescheid bereits bestandskräftig, kommt der Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X in Betracht. Für Leistungsberechtigte geht es dabei nicht um eine bloß technische Frage der Verwaltungsorganisation, sondern um Rechtssicherheit, Vertrauensschutz und die gesetzmäßige Anwendung des Sozialrechts. Quellen § 41 SGB II zur Regeldauer des Bewilligungszeitraums und zu den gesetzlich geregelten Ausnahmen. § 74 SGB II zur Begrenzung des Bewilligungszeitraums auf längstens sechs Monate bei Personen mit Fiktionsbescheinigung.

Beitragsbild von: Rente: Rentner sparen über 900 Euro bei der Autoversicherung

8. März 2026

Viele Rentner rechnen nicht damit, dass ausgerechnet die Versicherung des eigenen Autos im höheren Alter spürbar teurer werden kann. Schließlich haben zahlreiche ältere Autofahrer jahrzehntelang unfallfrei gefahren, verfügen über eine sehr gute Schadenfreiheitsklasse und gelten aus ihrer eigenen Sicht als besonders umsichtig. Doch die Tarifkalkulation der Versicherer folgt nicht nur der persönlichen Fahrpraxis, sondern vor allem statistischen Risikomodellen. Das führt dazu, dass viele Menschen im Ruhestand plötzlich deutlich höhere Beiträge zahlen müssen, obwohl sich an ihrem Fahrzeug, ihrer Fahrleistung oder ihrem Verhalten im Straßenverkehr kaum etwas verändert hat. Warum die Kfz-Versicherung im Alter teurer wird Für viele Betroffene wirkt die Entwicklung zunächst widersprüchlich. Wer jahrzehntelang sicher gefahren ist, erwartet eigentlich, im Alter von seiner Erfahrung zu profitieren. In der Praxis orientieren sich Versicherer jedoch nicht allein an der individuellen Schadenhistorie, sondern auch an den statistischen Risiken bestimmter Altersgruppen. Genau hier beginnt das Problem für ältere Fahrer. Nach Berechnungen und Modellrechnungen von Vergleichsportalen wie Verivox steigen die Beiträge ab etwa 65 Jahren merklich an. Während ein 55-jähriger Fahrer mit identischem Auto und gleicher Schadenfreiheitsklasse noch einen vergleichsweise günstigen Beitrag zahlen kann, fällt die Prämie bei älteren Versicherten oft deutlich höher aus. Mit 75 Jahren kann der Versicherungsbeitrag bereits um rund 69 Prozent über dem Niveau eines 55-Jährigen liegen. Im sehr hohen Alter kann die Belastung sogar noch drastischer ausfallen. Für 85-jährige Fahrer sind laut Modellrechnungen Erhöhungen von bis zu 172 Prozent möglich. Der Hintergrund ist die Schadenstatistik. Versicherer gehen davon aus, dass mit zunehmendem Alter bestimmte Risiken wieder steigen. Dazu zählen eine nachlassende Reaktionsgeschwindigkeit, gesundheitliche Einschränkungen, Probleme mit dem Sehvermögen oder eine insgesamt geringere Belastbarkeit in kritischen Verkehrssituationen. Selbst wenn viele Seniorinnen und Senioren sehr umsichtig fahren, fließen diese statistischen Annahmen in die Tarifstruktur ein. Für den einzelnen Versicherten kann das bedeuten, dass eine jahrzehntelang günstige Police plötzlich zu einem erheblichen Kostenfaktor wird. Weshalb langjährige Fahrpraxis nicht automatisch vor hohen Beiträgen schützt Viele Senioren verfügen über eine ausgezeichnete Schadenfreiheitsklasse. Sie haben über Jahrzehnte keinen selbst verschuldeten Unfall gemeldet und damit eigentlich die besten Voraussetzungen für günstige Versicherungsbeiträge geschaffen. Dennoch zeigt sich in vielen Fällen, dass dieser Vorteil durch das Lebensalter teilweise wieder aufgezehrt wird. Der Grund liegt darin, dass die Schadenfreiheitsklasse nur ein Faktor unter vielen ist. Alter, jährliche Fahrleistung, Fahrzeugtyp, Regionalklasse, Typklasse, Abstellort und der Kreis der berechtigten Fahrer spielen ebenfalls eine wichtige Rolle. Wer also trotz bester Schadenfreiheitsklasse in eine statistisch teurere Altersgruppe fällt, kann mit steigenden Kosten konfrontiert werden. Für ältere Versicherte ist das oft besonders frustrierend, weil sie die Preissteigerung nicht als Folge eigenen Fehlverhaltens erleben, sondern als pauschale Belastung aufgrund ihres Alters. Diese Entwicklung zeigt, dass Versicherungsverträge im Ruhestand nicht einfach weiterlaufen sollten, ohne regelmäßig überprüft zu werden. Denn was vor einigen Jahren noch ein günstiger Tarif war, kann inzwischen deutlich über dem Marktniveau liegen. Die Übertragung der Schadenfreiheitsklasse als möglicher Ausweg Eine besonders interessante Sparmöglichkeit besteht darin, die Schadenfreiheitsklasse innerhalb der Familie zu übertragen. Dabei geben ältere Versicherungsnehmer ihre schadenfreien Jahre an ein Kind oder Enkelkind weiter. Das Fahrzeug kann dann über diese Person versichert werden, während der Rentner weiterhin als Fahrer eingetragen bleibt. Je nach Konstellation lässt sich dadurch ein deutlich niedrigerer Beitrag erreichen. Der Hintergrund ist einfach: Wenn nicht mehr der ältere Fahrer selbst als Versicherungsnehmer im Mittelpunkt der Tarifkalkulation steht, sondern ein jüngerer Angehöriger mit entsprechend nutzbarer Schadenfreiheitsklasse, kann die Versicherung günstiger werden. In Modellrechnungen ergeben sich dadurch teils erhebliche Unterschiede. Bei einem 75-jährigen Fahrer kann die Ersparnis bereits bei rund 163 Euro pro Jahr liegen. Im Alter von 85 Jahren steigt das Einsparpotenzial stark an. Dann können laut Modellberechnungen rund 808 Euro jährlich eingespart werden. Wird zusätzlich das Fahrzeug selbst vollständig auf das Kind übertragen und entsprechend neu zugelassen, kann der Spareffekt sogar noch größer werden. In einzelnen Rechenbeispielen sind Ersparnisse von bis zu 917 Euro pro Jahr möglich. Für viele Rentner klingt das zunächst nach einer überraschend einfachen Lösung. Tatsächlich kann diese Strategie sehr wirksam sein, sie ist aber nicht für jeden Fall automatisch sinnvoll. Denn die Übertragung hat Folgen, die gut durchdacht werden sollten. Ein Beispiel aus der Praxis Ein 85-jähriger Rentner fährt seit vielen Jahren unfallfrei, merkt aber plötzlich, dass seine Kfz-Versicherung deutlich teurer geworden ist. Da seine Rente nur wenig Spielraum lässt, sucht er nach einer Möglichkeit, die laufenden Kosten zu senken. Gemeinsam mit seiner Tochter entscheidet er sich dafür, das Auto über sie zu versichern, während er weiterhin als Fahrer eingetragen bleibt. Allein durch diese Mitversicherung innerhalb der Familie kann er laut Modellrechnung rund 808 Euro im Jahr sparen. Wird das Fahrzeug zusätzlich vollständig auf die Tochter zugelassen, steigt die mögliche Ersparnis sogar auf bis zu 917 Euro jährlich. Was bei der Übertragung der Schadenfreiheitsklasse beachtet werden muss Die Schadenfreiheitsklasse lässt sich nicht unbegrenzt und beliebig übertragen. Die übernehmende Person kann nur so viele schadenfreie Jahre angerechnet bekommen, wie sie selbst seit dem Erwerb des Führerscheins theoretisch hätte erfahren können. Wer also den Führerschein erst seit zehn Jahren besitzt, kann auch nur höchstens zehn schadenfreie Jahre übernehmen, selbst wenn die Eltern eine deutlich höhere Einstufung erreicht haben. Hinzu kommt ein weiterer Punkt, der häufig unterschätzt wird: Eine einmal übertragene Schadenfreiheitsklasse ist in der Regel endgültig weg. Wer seine schadenfreien Jahre auf ein Kind oder Enkelkind überträgt, kann sie später meist nicht wieder zurückholen. Deshalb ist die Entscheidung nicht bloß eine kurzfristige Sparmaßnahme, sondern ein Schritt mit langfristigen Folgen. Genau deshalb sollte vorab sorgfältig geprüft werden, ob sich die Lösung tatsächlich lohnt. Für jüngere Senioren kann die Übertragung sogar nachteilig sein. Wer mit Anfang oder Mitte 60 noch selbst von einer sehr hohen Schadenfreiheitsklasse profitiert, fährt möglicherweise mit einem eigenen Vertrag weiterhin besser. Erst im höheren Alter, wenn der altersbedingte Zuschlag deutlich steigt, kippt das Verhältnis zugunsten einer familieninternen Übertragung. Aus diesem Grund gilt die Strategie vor allem für ältere Rentner als interessant, häufig erst ab etwa 75 Jahren. So viel können Rentner bei der KFZ-Versicherung sparen Situation Mögliche jährliche Ersparnis durch Mitversicherung innerhalb der Familie 75-jähriger Rentner, Fahrzeug bleibt bei familiärer Lösung versichert, Senior bleibt als Fahrer eingetragen rund 163 Euro pro Jahr 85-jähriger Rentner, Fahrzeug wird über ein Kind oder Enkel versichert, Senior bleibt als Fahrer eingetragen rund 808 Euro pro Jahr 85-jähriger Rentner, zusätzlich vollständige Ummeldung und Zulassung des Fahrzeugs auf das Kind bis zu 917 Euro pro Jahr Hinweis: Die Werte beruhen auf Modellrechnungen. Wie hoch die tatsächliche Ersparnis ausfällt, hängt unter anderem vom Versicherer, vom Fahrzeug, von der Schadenfreiheitsklasse und von der konkreten Vertragsgestaltung ab. Wann ein Versicherungswechsel ebenfalls sinnvoll sein kann Nicht immer muss es sofort die Übertragung der Schadenfreiheitsklasse sein. Oft lohnt sich zunächst ein gründlicher Tarifvergleich. Der Versicherungsmarkt ist stark in Bewegung, und die Kalkulationsmodelle der Anbieter unterscheiden sich teils erheblich. Während ein Versicherer ältere Fahrer besonders stark belastet, kann ein anderer Anbieter deutlich moderatere Prämien anbieten. Schon deshalb sollten Rentner ihre bestehende Police nicht als unveränderlich ansehen. Ein Vergleich kann zeigen, ob die eigene Versicherung im Marktumfeld noch konkurrenzfähig ist oder ob andere Tarife bessere Konditionen bieten. Auch die Wahl zwischen Haftpflicht, Teilkasko und Vollkasko sollte regelmäßig geprüft werden. Bei älteren Fahrzeugen kann eine Vollkaskoversicherung wirtschaftlich nicht immer sinnvoll sein. In anderen Fällen lässt sich durch eine angepasste Selbstbeteiligung oder eine realistische jährliche Fahrleistung zusätzlich sparen. Gerade im Ruhestand sinkt die Kilometerzahl bei vielen Menschen, was sich ebenfalls auf die Tarifhöhe auswirken kann. Zudem sollte darauf geachtet werden, wer im Vertrag als Fahrer eingetragen ist. Ein enger Fahrerkreis kann den Beitrag senken. Ebenso können Garage, Abstellort und bestimmte Werkstattbindungen preisliche Auswirkungen haben. Auch wenn diese Maßnahmen für sich genommen oft keine Ersparnis im dreistelligen Bereich bringen, summieren sich mehrere Anpassungen schnell zu einem spürbaren Betrag. Warum das Thema für viele Familien wichtiger wird Die steigenden Kosten im Alter betreffen längst nicht mehr nur Einzelfälle. Viele Familien erleben, dass Eltern oder Großeltern mit festen Renteneinkünften immer stärker auf wirtschaftliche Lösungen angewiesen sind. In diesem Zusammenhang gewinnt die Frage, wie das Auto bezahlbar bleibt, erheblich an Bedeutung. Gerade wenn das Fahrzeug für Arzttermine, Einkäufe oder familiäre Unterstützung benötigt wird, ist ein kompletter Verzicht oft keine realistische Option. Deshalb rückt die Familie zunehmend auch bei Versicherungsfragen in den Blick. Die Übertragung der Schadenfreiheitsklasse oder die Anmeldung des Fahrzeugs über Kinder kann eine Möglichkeit sein, die Mobilität im Alter zu sichern, ohne das Budget übermäßig zu belasten. Allerdings verlangt das gegenseitiges Vertrauen und eine klare Absprache. Schließlich geht es nicht nur um eine formale Versicherungsfrage, sondern auch um Verantwortung, Eigentumsverhältnisse und mögliche spätere Folgen. Mobilität im Ruhestand darf nicht zur Kostenfalle werden Das Auto steht für viele Menschen im Ruhestand für Freiheit, Flexibilität und Selbstständigkeit. Gerade deshalb ist es problematisch, wenn steigende Versicherungsbeiträge diese Unabhängigkeit gefährden. Wer den eigenen Vertrag über Jahre nicht prüft, läuft Gefahr, deutlich mehr zu zahlen als nötig. Besonders ab dem höheren Seniorenalter können die Zuschläge so stark ausfallen, dass ein Handlungsbedarf entsteht. Die gute Nachricht ist, dass Rentner der Entwicklung nicht schutzlos ausgeliefert sind. Ein sorgfältiger Tarifvergleich, eine realistische Neubewertung des Versicherungsschutzes und gegebenenfalls die Übertragung der Schadenfreiheitsklasse innerhalb der Familie können erhebliche Einsparungen ermöglichen. In einzelnen Fällen sind sogar mehr als 900 Euro pro Jahr realistisch. Damit wird aus einer scheinbar unvermeidbaren Mehrbelastung ein Bereich, in dem sich mit etwas Planung spürbar Geld sparen lässt. Entscheidend ist jedoch, jede Maßnahme gründlich zu prüfen. Gerade die Übertragung der Schadenfreiheitsklasse sollte nie vorschnell erfolgen, weil sie meist nicht rückgängig zu machen ist. Wer die eigene Situation nüchtern analysiert und verschiedene Varianten durchrechnet, kann im Ruhestand oft viel Geld sparen, ohne auf die gewohnte Mobilität verzichten zu müssen. Fazit Für Rentner wird die Kfz-Versicherung im höheren Alter häufig deutlich teurer, obwohl viele von ihnen jahrzehntelang unfallfrei gefahren sind. Ursache sind statistische Risikomodelle der Versicherer, die ältere Fahrer mit steigenden Beiträgen belasten. Besonders im Ruhestand kann das schnell zu einem echten finanziellen Problem werden, weil die Rente meist nur begrenzten Spielraum lässt. Umso wichtiger ist es, bestehende Verträge regelmäßig zu überprüfen und mögliche Alternativen ernsthaft in Betracht zu ziehen. Vor allem die Übertragung der Schadenfreiheitsklasse auf Kinder oder Enkel kann in bestimmten Konstellationen eine sehr wirksame Sparstrategie sein. Wo sie sinnvoll ist, lassen sich mehrere hundert Euro im Jahr einsparen, in einzelnen Fällen sogar über 900 Euro. Dennoch gilt: Eine gute Entscheidung entsteht nicht durch Eile, sondern durch sorgfältige Prüfung der langfristigen Folgen. Quellen Verivox, Vergleichsportal, Modellrechnungen zur Kfz-Haftpflichtversicherung für Pkw der unteren Mittelklasse bei 10.000 Kilometern Fahrleistung pro Jahr ab dem 65. Lebensjahr.

Beitragsbild von: 6 Posten die den Pfändungsfreibetrag 2026 auf dem P-Konto erhöhen

8. März 2026

Das P-Konto soll verhindern, dass bei einer Pfändung das gesamte Guthaben blockiert wird. Es schafft damit einen Mindestschutz für den Lebensunterhalt. Dieser Schutz greift aber nicht in jeder Konstellation in ausreichender Höhe automatisch. Gerade bei Unterhaltspflichten, Kindergeld, Sozialleistungen, Nachzahlungen oder einmaligen geschützten Leistungen ist oft mehr möglich als nur der pauschale Grundbetrag. Wer das nicht weiß oder zu spät reagiert, verliert im schlimmsten Fall Zugriff auf Geld, das eigentlich hätte geschützt werden können. Wie hoch ist der automatische Freibetrag auf dem P-Konto im Jahr 2026? Im Jahr 2026 gilt zunächst der Freibetrag, der zum 1. Juli 2025 angehoben wurde. Auf dem P-Konto sind damit derzeit automatisch 1.560 Euro pro Kalendermonat geschützt. Dieser Betrag gilt jedenfalls bis zum 30. Juni 2026. Für viele Kontoinhaber ist das die erste Schutzstufe: Liegt das verfügbare Guthaben innerhalb dieses Rahmens, darf die Bank den Betrag trotz Pfändung nicht an Gläubiger auskehren. In der Praxis entsteht jedoch oft ein Missverständnis. Der automatische Schutz ist nur die Ausgangsbasis. Er bedeutet nicht, dass jede persönliche Lebenslage mit 1.560 Euro ausreichend berücksichtigt ist. Wer etwa Kinder versorgt, Unterhalt zahlt oder bestimmte Sozialleistungen erhält, kann einen höheren pfändungsfreien Betrag beanspruchen. Genau hier setzt die Erhöhung des Freibetrags an. Wann sich der Pfändungsfreibetrag 2026 erhöhen lässt Eine Erhöhung des Freibetrags kommt immer dann in Betracht, wenn neben dem Grundbetrag weitere gesetzlich geschützte Beträge berücksichtigt werden müssen. Das betrifft vor allem Personen, die gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet sind. Für die erste unterhaltsberechtigte Person erhöht sich der Freibetrag derzeit um 585,23 Euro. Für die zweite bis fünfte unterhaltsberechtigte Person kommen jeweils weitere 326,04 Euro hinzu. Das ist jedoch nicht die einzige Fallgruppe. Auch Kindergeld und andere gesetzliche Geldleistungen für Kinder können den verfügbaren Schutzrahmen erweitern. Hinzu kommen bestimmte Sozialleistungen, einmalige Sozialleistungen, Nachzahlungen sowie Leistungen, die zum Ausgleich eines gesundheitlich bedingten Mehraufwands gezahlt werden. Das Gesetz sieht hierfür verschiedene Erhöhungsbeträge vor, die nicht automatisch ohne Nachweis auf dem Konto erscheinen. In der Alltagswirklichkeit heißt das: Wer Kinder hat, Unterhalt leistet oder auf bestimmte Sozialleistungen angewiesen ist, sollte nicht davon ausgehen, dass die Bank alles von selbst korrekt einordnet. Der höhere Freibetrag muss häufig durch eine Bescheinigung oder durch eine gerichtliche beziehungsweise behördliche Entscheidung abgesichert werden. Tabelle: Diese Posten erhöhen den Pfändungsfreibetrag Was erhöht den Pfändungsfreibetrag auf dem P-Konto? Erläuterung Gesetzliche Unterhaltspflichten Wer einer oder mehreren Personen gesetzlich Unterhalt gewährt, kann einen höheren Freibetrag erhalten. Der Schutz auf dem P-Konto steigt dann über den automatischen Grundfreibetrag hinaus. Kindergeld Geht Kindergeld auf dem P-Konto ein, kann dieser Betrag zusätzlich geschützt werden. In der Praxis wird dafür meist eine P-Konto-Bescheinigung benötigt. Sozialleistungen für weitere Personen im Haushalt Bestimmte Sozialleistungen, die für weitere Personen im Haushalt gezahlt werden, können den pfändungsfreien Betrag erhöhen. Auch hier ist in der Regel ein entsprechender Nachweis erforderlich. Bestimmte weitere Sozialleistungen Einige weitere geschützte Sozialleistungen können ebenfalls zu einem höheren Freibetrag führen, wenn sie auf dem Konto eingehen und gegenüber der Bank korrekt bescheinigt werden. Individuell festgesetzte höhere Freibeträge In besonderen Fällen kann das Vollstreckungsgericht oder die Vollstreckungsstelle einen höheren individuellen Freibetrag festsetzen, wenn der pauschale Schutz trotz Bescheinigung nicht ausreicht. Eine wirksame P-Konto-Bescheinigung Die Bescheinigung ist zwar kein eigener Erhöhungsgrund, aber oft die Voraussetzung dafür, dass Unterhalt, Kindergeld oder bestimmte Sozialleistungen überhaupt als erhöhter Freibetrag berücksichtigt werden. Die wichtigste Stellschraube: die P-Konto-Bescheinigung Der schnellste und in vielen Fällen effektivste Weg zu einem höheren Freibetrag ist die P-Konto-Bescheinigung. Sie dient gegenüber der Bank als Nachweis, dass neben dem allgemeinen Grundschutz zusätzliche pfändungsfreie Beträge zu berücksichtigen sind. Sobald die Bescheinigung vorliegt und anerkannt wird, muss das Kreditinstitut den erweiterten Freibetrag beachten. Für Betroffene ist das oft die entscheidende Hürde. Nicht selten wird zu spät erkannt, dass die bloße Existenz von Kindern oder Unterhaltspflichten noch nicht genügt. Die Bank darf sich im Pfändungsfall an formalen Nachweisen orientieren. Erst mit einer wirksamen Bescheinigung wird aus dem möglichen Schutz ein tatsächlich nutzbarer Freibetrag. Wichtig ist außerdem, dass die Bescheinigung nicht nur für klassische Unterhaltssituationen Bedeutung hat. Auch wenn Kindergeld auf dem Konto eingeht oder bestimmte Sozialleistungen den Kontostand erhöhen, kann sie dafür sorgen, dass diese Beträge nicht in die Pfändung geraten. Damit wird aus dem P-Konto nicht nur ein Basisschutz, sondern ein Instrument, das die konkrete Lebenslage deutlich besser abbildet. Wer eine Bescheinigung ausstellen darf Nicht jede Stelle ist verpflichtet, eine solche Bescheinigung auszustellen, aber mehrere Institutionen kommen dafür in Betracht. Sozialleistungsträger, Familienkassen und sonstige leistungsgewährende Stellen müssen Leistungsbeziehern auf Antrag eine Bescheinigung ausstellen. Daneben können anerkannte Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstellen, Arbeitgeber, Rechtsanwälte und Steuerberater entsprechende Bescheinigungen ausstellen. Für Betroffene ist das deshalb bedeutsam, weil der Weg zur Erhöhung des Freibetrags nicht immer über das Gericht führen muss. In vielen Fällen reicht ein zügiger Nachweis durch eine dafür vorgesehene Stelle. Gerade bei Familienkassen und Sozialleistungsträgern kann das besonders naheliegend sein, wenn Kindergeld oder Sozialleistungen eine Rolle spielen. Allerdings zeigt die Praxis auch, dass nicht jede Bescheinigung vollständig ist. Manchmal wird nur ein Teil der berücksichtigungsfähigen Beträge erfasst. Dann bleibt der Pfändungsschutz unter dem Niveau, das eigentlich erreichbar wäre. Wer Zweifel hat, sollte deshalb genau prüfen, ob sämtliche Unterhaltspflichten und geschützten Zahlungseingänge in der Bescheinigung enthalten sind. Ab wann die Bank den höheren Freibetrag beachten muss Sobald die Bescheinigung der Bank vorliegt, muss sie den nachgewiesenen Schutz nicht irgendwann unbestimmt in der Zukunft, sondern zeitnah berücksichtigen. Nach der gesetzlichen Regelung ist die Bescheinigung ab dem zweiten auf die Vorlage folgenden Geschäftstag zu beachten. Das ist für die Praxis außerordentlich wichtig, weil im Pfändungsfall oft jeder Tag zählt. Wer also eine Erhöhung des Freibetrags erreichen will, sollte Unterlagen nicht liegen lassen. Zwischen Geldeingang, Kontosperre und drohender Abführung an den Gläubiger vergehen häufig nur kurze Zeiträume. Je früher der Nachweis bei der Bank ist, desto größer ist die Chance, dass das geschützte Guthaben tatsächlich verfügbar bleibt. Wenn keine Bescheinigung zu bekommen ist Nicht immer funktioniert der Weg über Arbeitgeber, Familienkasse oder Schuldnerberatung reibungslos. Manche Stellen stellen keine Bescheinigung aus, andere erfassen nur einzelne Erhöhungsbeträge, wieder andere sind kurzfristig nicht erreichbar. Für solche Fälle sieht das Gesetz eine ersatzweise Lösung vor. Dann können das Vollstreckungsgericht oder die Vollstreckungsstelle den pfändungsfreien Betrag beziehungsweise die Erhöhungsbeträge festsetzen oder bescheinigen. Das ist vor allem dann bedeutsam, wenn Betroffene trotz bestehender Ansprüche praktisch nicht an den erweiterten Schutz gelangen. Der Gesetzgeber wollte gerade vermeiden, dass der Pfändungsschutz an formalen Hürden scheitert. Wer nachweisbar vergeblich versucht hat, auf anderem Weg eine Bescheinigung zu erhalten, kann sich daher an die zuständige gerichtliche oder behördliche Stelle wenden. Gerade in angespannten finanziellen Lagen ist das ein wichtiger Ausweg. Denn ein nicht erfasster Freibetrag ist wirtschaftlich oft genauso problematisch wie gar kein Pfändungsschutz. Miete, Abschläge und alltägliche Lebenshaltungskosten richten sich schließlich nicht nach formalen Verzögerungen. Kurz & knapp: So erhöhst Du den Pfändungsfreibetrag auf dem P-Konto Wie lässt sich der Pfändungsfreibetrag auf dem P-Konto 2026 erhöhen? Was ist dabei zu beachten? Unterhaltspflichten berücksichtigen lassen Wer gesetzlich unterhaltspflichtig ist, kann einen höheren Freibetrag bekommen. Seit dem 1. Juli 2025 erhöht sich der Schutz für die erste unterhaltsberechtigte Person um 585,23 Euro und für die zweite bis fünfte Person um jeweils 326,04 Euro. Diese Werte gelten auch im Jahr 2026 jedenfalls bis zum 30. Juni 2026 weiter. Kindergeld auf dem P-Konto schützen lassen Geht Kindergeld auf dem P-Konto ein, kann dadurch der pfändungsfreie Betrag steigen. Damit die Bank das korrekt berücksichtigt, ist in der Regel eine Bescheinigung nötig, aus der der Bezug des Kindergeldes hervorgeht. Sozialleistungen nachweisen Bestimmte Sozialleistungen können zu einem höheren geschützten Betrag führen. Dazu zählen je nach Fall etwa Bürgergeld, Sozialhilfe, gesetzliche Rente oder andere geschützte Leistungen. Die auszahlende Stelle kann hierfür eine Bescheinigung ausstellen. Eine P-Konto-Bescheinigung bei der Bank vorlegen Die wichtigste praktische Voraussetzung für einen höheren Freibetrag ist meist eine wirksame P-Konto-Bescheinigung. Erst wenn sie der Bank vorliegt, muss das Kreditinstitut die zusätzlichen Freibeträge berücksichtigen. Bescheinigung von der Familienkasse, dem Jobcenter oder einer anderen Leistungsstelle holen Leistungsgewährende Stellen sind verpflichtet, auf Antrag eine Bescheinigung über die von ihnen gezahlten geschützten Leistungen auszustellen. Das ist oft der schnellste Weg, wenn Kindergeld oder Sozialleistungen auf dem Konto eingehen. Bescheinigung über eine Schuldnerberatungsstelle erhalten Anerkannte Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen können Bescheinigungen für das P-Konto ausstellen. Das ist besonders sinnvoll, wenn mehrere Erhöhungsgründe zusammenkommen und eine Gesamtbescheinigung benötigt wird. Bescheinigung durch den Arbeitgeber nutzen Auch der Arbeitgeber darf eine P-Konto-Bescheinigung ausstellen, etwa wenn Unterhaltspflichten nachgewiesen werden müssen. Verpflichtet ist er dazu allerdings nicht. Bescheinigung durch Rechtsanwalt oder Steuerberater einholen Rechtsanwälte und Steuerberater dürfen ebenfalls Bescheinigungen ausstellen. Dieser Weg ist meist kostenpflichtig, kann aber hilfreich sein, wenn andere Stellen kurzfristig nicht erreichbar sind. Ersatzweise eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts oder der Vollstreckungsstelle beantragen Wenn eine Bescheinigung auf anderem Weg nicht oder nicht vollständig zu bekommen ist, kann das Vollstreckungsgericht oder die Vollstreckungsstelle den höheren Freibetrag festsetzen. Das ist besonders wichtig, wenn sonst geschützte Beträge verloren gehen würden. Alte gerichtliche Beschlüsse oder Bescheide anpassen lassen Wurde der Freibetrag früher bereits individuell durch Gericht oder Behörde festgesetzt, erfolgt die Anpassung an die höheren Werte nicht automatisch. Dann muss ausdrücklich eine Änderung beantragt werden, damit 2026 die aktuellen Freibeträge gelten. Besondere geschützte Einmalzahlungen gesondert freigeben lassen Bestimmte Sonderzahlungen, etwa pfändungsfreies Weihnachtsgeld, werden auf dem P-Konto nicht immer automatisch zusätzlich geschützt. In solchen Fällen ist meist ein gesonderter Antrag beim Vollstreckungsgericht oder bei der Vollstreckungsstelle nötig. Unterlagen frühzeitig einreichen Die Bank muss einen höheren Freibetrag erst berücksichtigen, wenn ihr die Bescheinigung oder Entscheidung vorliegt. Deshalb sollten Nachweise über Unterhalt, Kindergeld und Sozialleistungen möglichst früh eingereicht werden, damit geschütztes Guthaben nicht an Gläubiger abgeführt wird. Besondere Vorsicht bei alten gerichtlichen Beschlüssen und behördlichen Entscheidungen Ein besonders wichtiger Punkt wird häufig übersehen: Die allgemeine Anhebung der Pfändungsfreigrenzen wirkt nicht in jeder Fallgestaltung automatisch weiter. Wenn der unpfändbare Betrag bereits durch einen gerichtlichen Beschluss oder durch eine Entscheidung der Vollstreckungsstelle eines öffentlichen Gläubigers individuell festgesetzt wurde, muss dieser Wert meist aktiv angepasst werden. Das ist im Jahr 2026 besonders relevant, weil viele Schuldner davon ausgehen, die Erhöhung auf 1.560 Euro und die gestiegenen Zusatzbeträge würden ohne weiteres Zutun in jedem laufenden Verfahren ankommen. Genau das ist bei älteren individuellen Festsetzungen nicht immer der Fall. Bleibt ein alter Beschluss unverändert, orientieren sich Banken oder Arbeitgeber weiter an dem bisherigen Betrag. Zu viel abgeführte Beträge lassen sich dann unter Umständen nicht mehr zurückholen. Wer also schon vor der jüngsten Erhöhung eine gerichtliche oder behördliche Entscheidung zum P-Konto oder zur Pfändungsfreigrenze erhalten hat, sollte prüfen, ob diese noch die aktuellen Werte enthält. Ist das nicht der Fall, muss die Anpassung ausdrücklich beantragt werden. Welche Zahlungseingänge oft zusätzlichen Schutz verdienen In der öffentlichen Wahrnehmung wird das P-Konto häufig auf den monatlichen Regelfall reduziert. Tatsächlich gibt es aber immer wieder Zahlungseingänge, die gesondert betrachtet werden müssen. Dazu gehören etwa Kindergeld, Nachzahlungen von Sozialleistungen oder andere gesetzlich besonders geschützte Leistungen. Solche Beträge können den Freibetrag erweitern, wenn sie korrekt nachgewiesen werden. Hinzu kommen besondere Fälle wie Weihnachtsgeld. Gerade hier zeigt sich, dass der automatische P-Konto-Schutz nicht jede Konstellation vollständig abdeckt. Bestimmte unpfändbare Sonderzahlungen müssen gesondert freigegeben werden. Wer bei einer Kontopfändung Weihnachtsgeld erhält, sollte deshalb nicht darauf vertrauen, dass die Bank den Schutz ohne weiteres von selbst umsetzt. Der entscheidende Gedanke lautet: Nicht jeder geschützte Geldeingang erscheint automatisch als erhöhter Freibetrag auf dem Konto. Oft braucht es eine Bescheinigung, manchmal einen Antrag bei Gericht oder bei der Vollstreckungsstelle. Nur dann lässt sich verhindern, dass auch eigentlich unpfändbare Beträge im Zugriff der Gläubiger landen. Was Betroffene im Alltag besonders beachten sollten Wer den Freibetrag auf dem P-Konto erhöhen will, sollte seine Kontobewegungen und seine Unterlagen sehr genau im Blick behalten. Es genügt nicht, nur die Höhe des Kontostands anzusehen. Entscheidend ist auch, aus welchen Quellen das Geld stammt und ob dafür schon ein wirksamer Nachweis bei der Bank hinterlegt ist. Ebenso wichtig ist das Timing. Das P-Konto arbeitet kalendermonatsbezogen. Dadurch kann es erhebliche Unterschiede machen, ob Geld am Monatsanfang oder am Monatsende eingeht und ob Nachweise bereits vorliegen. In angespannten Situationen empfiehlt es sich deshalb, Unterhaltsnachweise, Bescheide über Sozialleistungen und Nachweise über Kindergeld sofort bereitzuhalten und nicht erst dann zu suchen, wenn der Zugriff auf das Konto bereits eingeschränkt ist. Praktisch bedeutsam ist auch die Kommunikation mit der Bank. Kreditinstitute müssen die gesetzlichen Freibeträge beachten, dennoch entstehen in der Praxis immer wieder Fehler, Missverständnisse oder Verzögerungen. Wer merkt, dass die Erhöhung trotz vorgelegter Unterlagen nicht umgesetzt wurde, sollte dies umgehend schriftlich beanstanden. Bei fehlerhaften Auskehrungen an Gläubiger zählt oft jeder Tag. Warum 2026 viele Betroffene noch einmal aktiv werden sollten Das Jahr 2026 ist für viele Schuldner kein gewöhnliches Übergangsjahr. Die seit 1. Juli 2025 geltenden höheren Freigrenzen wirken zwar grundsätzlich fort, aber nicht jeder Fall profitiert automatisch davon. Besonders Personen mit älteren Bescheinigungen, früheren gerichtlichen Festsetzungen oder veränderten Familienverhältnissen sollten jetzt prüfen, ob ihr tatsächlicher Schutzrahmen noch stimmt. Wer inzwischen ein Kind versorgt, mehr Unterhalt leisten muss oder andere geschützte Leistungen erhält als zum Zeitpunkt der ersten Kontopfändung, hat oft einen höheren Anspruch als bislang auf dem Konto berücksichtigt wird. Viele verlieren Monat für Monat Geld, nicht weil der Schutz fehlt, sondern weil er nie vollständig geltend gemacht wurde. Gerade deshalb sollte das Thema nicht als bloße Formalie behandelt werden. Für Betroffene geht es um Liquidität im Alltag, um die Vermeidung neuer Rückstände und nicht selten auch um die Stabilisierung der gesamten wirtschaftlichen Situation. Ein korrekt erhöhter Freibetrag kann verhindern, dass aus einer Pfändung eine dauerhafte Verschärfung der Notlage wird. Fazit: Mehr Schutz ist 2026 oft möglich, aber nicht immer automatisch Der Pfändungsschutz auf dem P-Konto endet im Jahr 2026 nicht beim automatischen Grundbetrag von 1.560 Euro. In vielen Fällen ist deutlich mehr möglich. Unterhaltspflichten, Kindergeld, Sozialleistungen, Nachzahlungen und besondere geschützte Einnahmen können dazu führen, dass der pfändungsfreie Betrag spürbar steigt. Voraussetzung ist allerdings, dass diese Ansprüche sauber nachgewiesen und gegenüber der Bank oder der zuständigen Stelle rechtzeitig geltend gemacht werden. Wer sich allein auf den Basisschutz verlässt, verschenkt unter Umständen finanzielle Mittel, das ihm rechtlich zusteht. Der sicherste Weg zu einem höheren Freibetrag führt meist über eine passende P-Konto-Bescheinigung. Wenn diese nicht zu bekommen ist oder nicht ausreicht, kommen Gericht oder Vollstreckungsstelle ins Spiel. Gerade bei älteren Entscheidungen ist eine Überprüfung im Jahr 2026 dringend anzuraten.

Beitragsbild von: Wohngeld und Bürgergeld: Warum doppelt beantragen alles sperren kann

8. März 2026

Wer parallel Wohngeld und Bürgergeld (oder Grundsicherung im Alter/bei Erwerbsminderung) beantragt, will oft nur eines: schnell die Leistung, die am Ende am besten passt. Und dann passiert genau das, was niemand einplant: Wohngeld kommt nicht. Bürgergeld ist noch nicht entschieden. Die Miete ist trotzdem fällig. Schon an dieser Stelle zeigt sich die eingebaute Bremse, die viele erst merken, wenn das Konto leer ist: Schon der Antrag auf existenzsichernde Leistungen kann das Wohngeld im laufenden Verfahren sperren – noch bevor überhaupt entschieden ist, wer am Ende zahlen muss. Und wer aus guten Gründen lieber Wohngeld will, obwohl es niedriger ist, muss einen Schritt gehen, der sich erst einmal widersinnig anfühlt: Verzicht. Beides sind keine „Beratertricks“, sondern zwei Seiten derselben Schnittstelle im Wohngeldrecht. Die Folge ist typisch deutsch: rechtlich möglich, praktisch riskant – vor allem wegen Bearbeitungszeiten. Doppelt beantragen: erlaubt – aber mit Sperrwirkung Viele stellen parallel Anträge, weil sie sich nicht sicher sind, welche Leistung zuständig ist. Etwa weil eine Rente knapp über dem Existenzminimum liegt, weil Einkommen schwankt oder weil ein Haushalt mit mehreren Personen kompliziert gerechnet werden muss. Der Gedanke ist naheliegend: „Ich beantrage beides, dann entscheiden die Behörden, was passt.“ Das Problem: Im Wohngeldgesetz ist geregelt, dass Haushaltsmitglieder, die dem Grunde nach Leistungen wie Bürgergeld oder Grundsicherung beanspruchen, vom Wohngeld ausgeschlossen sind – und zwar in vielen Fällen bereits während des laufenden Verwaltungsverfahrens. Praktisch heißt das: Mit dem Antrag auf SGB II/SGB XII kann Wohngeld zunächst „unter Vorbehalt“ gesperrt werden, bis geklärt ist, ob Wohngeld die Hilfebedürftigkeit vollständig vermeiden oder beseitigen würde. Der Effekt ist für Betroffene brutal, weil er nicht „sanft“ wirkt. Parallel beantragen bedeutet nicht: parallel Geld. Es bedeutet oft: ein Verfahren blockiert das andere, bis die Zuständigkeit rechnerisch sauber feststeht. Wer doppelt beantragt, darf sich nicht darauf verlassen, dass „irgendwas schon läuft“. Genau das passiert in vielen Fällen nicht. Mythos: „Dann muss das Jobcenter nicht mehr bearbeiten“ An dieser Stelle beginnt der Ärger, den viele aus der Praxis kennen: Manche Jobcenter verweisen auf „vorrangiges Wohngeld“ – und tun so, als sei damit alles erledigt. Genau hier ist die Realität komplizierter: Wenn Wohngeld erst prüfen soll, ob es den Bedarf vollständig deckt, braucht die Wohngeldstelle in vielen Konstellationen überhaupt erst eine belastbare Berechnung des Bedarfs nach SGB II/SGB XII. Die Wohngeldstelle kann nämlich nicht einfach „ins Blaue hinein“ entscheiden, ob Wohngeld die Hilfebedürftigkeit beseitigt. Deshalb gilt: Auch wenn Wohngeld beantragt ist, müssen Jobcenter oder Sozialamt den Antrag auf existenzsichernde Leistungen grundsätzlich bearbeiten und berechnen. Die Verfahren sind verkoppelt. Und genau dafür gibt es in der Praxis ein zentrales Werkzeug: die Rechenmitteilung. Der nachrangige Träger kann der Wohngeldstelle mitteilen, wie hoch der Hilfebedarf rechnerisch wäre. Erst dann kann die Wohngeldstelle seriös prüfen, ob Wohngeld den Bedarf wirklich vollständig „erschlägt“ – oder ob existenzsichernde Leistungen doch zuständig bleiben. Praktisch heißt das: Du darfst dich nicht mit einem mündlichen „Wohngeld ist vorrangig“ abspeisen lassen. Du brauchst eine schriftliche Entscheidung – und du brauchst, dass gerechnet wird. „Wohngeld ist beantragt“ ist kein Freifahrtschein für Nichtbearbeitung. Ohne Berechnung bleibt die Sperre hängen – und Betroffene hängen mit. Realität: Zwei Behörden, zwei Takte – und dazwischen die Finanzierungslücke In der Theorie verhindert dieses System Doppelleistungen. In der Praxis produziert es häufig eine Übergangsphase, in der nichts zuverlässig fließt: Wohngeld ist gesperrt, weil ein Leistungsantrag läuft. Der Leistungsantrag wird verzögert, weil auf Wohngeld verwiesen wird. Und währenddessen laufen Miete, Strom und Lebenshaltung weiter. Das ist der Punkt, an dem aus „rechtlich sauber“ ein existenzielles Problem wird. Denn die Sperrwirkung trifft nicht nur Menschen, die „taktieren“, sondern gerade diejenigen, die schlicht versuchen, eine unsichere Lage abzusichern. Wenn du merkst, dass eine Lücke droht, gehört ein Satz in dein Schreiben: Du beantragst eine sofortige Überbrückung, weil sonst Wohnung und Existenz gefährdet sind. Das ist keine Rhetorik, sondern der Kern der Bedarfsdeckung. Und wenn du telefonisch weggeschickt wirst: Verlange die Aussage schriftlich. Ohne Papier gibt es später keine saubere Monatszuordnung und keine verlässliche Rückwirkung. Wer parallel beantragt, muss immer mitdenken, wie der Zeitraum bis zur Entscheidung finanziert wird. Sonst wird aus dem Antrag ein Liquiditätsrisiko. Warum jemand Wohngeld will, obwohl es niedriger ist Warum sollte jemand freiwillig Wohngeld bevorzugen, wenn Bürgergeld oder Grundsicherung höher wäre? Dafür gibt es Konstellationen, die im Alltag selten sind, aber für Betroffene entscheidend. Ein Beispiel ist ein längerer Aufenthalt im Ausland oder eine Lebenslage, in der der gewöhnliche Aufenthalt im Inland wackelt. Bei existenzsichernden Leistungen kann das schneller zum Problem werden, während Wohngeld – je nach Einzelfall – überhaupt erst die planbarere Schiene sein kann. Wer dann sagt: „Ich will lieber Wohngeld, auch wenn es weniger ist – dafür passt es zu meiner Situation“, versucht nicht, das System auszutricksen. Er versucht, Stabilität herzustellen. Nur: Solange existenzsichernde Leistungen tatsächlich (weiter) erbracht werden oder dem Grunde nach beansprucht werden, bleibt der Wohngeld-Ausschluss in vielen Fällen bestehen – besonders dann, wenn das rechnerische Wohngeld nicht ausreichen würde, um die existenzsichernde Leistung vollständig zu ersetzen bzw. zu erstatten. Genau dann „klebt“ der Ausschluss am Fall. „Wohngeld beantragen und hoffen“ funktioniert hier nicht. Der Ausschluss bleibt, solange die andere Leistung weiterläuft. Der Schlüssel heißt Verzicht – und der ist nichts für den Blindflug Wer in so einer Konstellation bewusst auf Wohngeld umschalten will, kommt an einem Schritt nicht vorbei: Verzicht auf die existenzsichernde Leistung für die Zukunft. Rechtlich ist das über § 46 SGB I möglich, und das Wohngeldrecht kennt dafür eine spezielle Brücke: Wenn Haushaltsmitglieder wirksam auf die Leistung verzichten, kann der Ausschluss wegfallen, sodass Wohngeld überhaupt wieder in Betracht kommt. Wichtig ist dabei die praktische Konsequenz, die viele unterschätzen: Der Verzicht muss so gesetzt werden, dass er ab dem Monat wirkt, ab dem Wohngeld beantragt bzw. laufen soll. Sonst entsteht wieder eine Lücke oder ein Zuständigkeitschaos. Das ist der Punkt, an dem du nicht „mutig“ sein solltest, sondern nüchtern: Verzicht ohne Plan für die Zwischenzeit ist kein Wechsel, sondern ein Risiko. Und noch wichtiger: Verzicht klingt nach „Entscheidungsfreiheit“, ist in der Realität aber ein Risiko wegen Bearbeitungszeiten. Wer verzichtet, bevor Wohngeld bewilligt ist, muss die Übergangszeit überbrücken können – sonst wird aus dem Plan ein Absturz. Verzicht kann ein legitimer Weg sein, aber nur, wenn klar ist, wie die Zeit bis zur Wohngeldentscheidung finanziert wird. Der gemeinsame Nenner: Das System ist logisch – aber nicht lebensnah Beide Themen laufen auf dieselbe Wahrheit hinaus: Das Recht will Doppelleistungen verhindern und Zuständigkeiten sauber trennen. Deshalb sperrt § 8 WoGG Wohngeld bereits im laufenden Verfahren. Deshalb braucht es Rechenmitteilungen und Bearbeitungspflichten. Und deshalb funktioniert die bewusste Entscheidung „Wohngeld statt Existenzsicherung“ nur über Verzicht. Für Betroffene zählt aber nicht die Systemlogik, sondern die Frage: Wer zahlt diesen Monat? Genau da liegt die Sollbruchstelle: Die Regeln sind juristisch konsistent, aber sie erzeugen in der Praxis Übergänge, in denen Menschen ohne sichere Zahlung dastehen, obwohl es um Existenzsicherung geht. Wer solche Schritte plant – parallel beantragen oder bewusst wechseln – sollte nicht nur die Rechtslage, sondern vor allem die Übergangsfinanzierung im Blick haben. Quellen SJ+3_2026 (Fachbeitrag zum Verhältnis SGB II/SGB XII und Wohngeld, u. a. parallele Anträge, Sperrwirkung, Bearbeitungspflichten/Rechenmitteilung, Verzicht-Konstellation): SJ+3_2026.pdf (S. 17–19) § 8 WoGG (Wohngeld-Ausschluss bei Transferleistungen / im Verwaltungsverfahren): https://www.gesetze-im-internet.de/wogg/__8.html § 7 WoGG (Ausnahme, wenn Wohngeld Hilfebedürftigkeit vermeidet/beseitigt): https://www.gesetze-im-internet.de/wogg/__7.html § 46 SGB I (Verzicht auf Sozialleistungen): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/__46.html § 5 Abs. 3 SGB II (Antragstellung durch den Träger nach Aufforderung – relevant für vorrangige Leistungen): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__5.html

Beitragsbild von: Bürgergeld: SGB II Leistungen sind kein Einkommen bei Versorgungsausgleich

8. März 2026

Wer Bürgergeld bezieht und sich scheiden lässt, stolpert schnell über eine Sorge: „Zählt das Bürgergeld als Einkommen – und wird dadurch das Scheidungs- oder Versorgungsausgleichsverfahren teurer?“ Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat dazu schon 2011 eine klare Linie bestätigt: SGB-II-Leistungen sind für die Festsetzung des Verfahrenswerts kein relevantes Einkommen – auch nicht beim Versorgungsausgleich. (OLG Hamm II-8 WF 8/11) Worum geht es überhaupt: Verfahrenswert und Kosten bei Scheidung In Familiensachen wird nicht „nach Gefühl“ abgerechnet. Gerichtskosten und Anwaltsgebühren hängen am Verfahrenswert (früher oft „Streitwert“ genannt). Je höher der Wert, desto höher die Kosten. Bei einer Scheidung gibt es typischerweise zwei Wertbausteine: Erstens die Ehesache (das ist die Scheidung selbst). Sie richtet sich nach den Einkommensverhältnissen beider Ehepartner. Zweitens den Versorgungsausgleich. Der regelt den Ausgleich von Rentenanwartschaften; dafür gilt eine eigene Berechnungsregel. Und genau hier stellte sich die Frage: Zählt Bürgergeld als Einkommen, das den Verfahrenswert nach oben treibt? Der konkrete Fall vor dem OLG Hamm Im Verfahren stritten die Beteiligten nicht über die Scheidung an sich, sondern über die Höhe des Verfahrenswerts. Das Amtsgericht Warendorf hatte Folgendes zugrunde gelegt: Antragstellerin: monatliches Nettoeinkommen 1.400 Euro – für die Ehesache wurde wegen Kindesunterhalt ein Abzug von 300 Euro vorgenommen, sodass 1.100 Euro blieben. Antragsgegner: Erwerbseinkommen 265 Euro monatlich – zusätzlich bezog er SGB-II-Leistungen (Bürgergeld/ALG II) von 507,69 Euro monatlich. Das Amtsgericht berücksichtigte beim Antragsgegner nur die 265 Euro aus Erwerbsarbeit, nicht aber das SGB-II-Geld. Damit ergab sich für die Ehesache ein addiertes Monatseinkommen von 1.365 Euro, daraus wurden nach Gesetz drei Monate angesetzt – 4.095 Euro Verfahrenswert für die Scheidung. Die Anwälte des Antragsgegners wollten mehr: Sie argumentierten, das Bürgergeld müsse als Einkommen zählen – dann wäre der Verfahrenswert (und damit die Kosten) höher. Das OLG Hamm hat diese Auffassung zurückgewiesen. Entscheidung des Gerichts: Bürgergeld ist kein „Einkommen“ für den Verfahrenswert Der 8. Familiensenat des OLG Hamm schloss sich ausdrücklich der Auffassung an, dass SGB-II-Leistungen kein relevantes Einkommen für die Wertfestsetzung sind – weder in Ehesachen noch beim Versorgungsausgleich. Das Gericht betonte dabei auch: Zu dieser Frage gab es schon damals unterschiedliche Ansichten in der Rechtsprechung. Trotzdem hielt der Senat es für überzeugender, Bürgergeld nicht als wertsteigerndes Einkommen zu behandeln. Kosten dürfen nicht vom Mietniveau abhängen Das Gericht nennt mehrere Gründe, die praktisch für Betroffene sehr wichtig sind: Würde man Bürgergeld einrechnen, würde der Verfahrenswert stärker davon beeinflusst, wie hoch die Unterkunftskosten am Wohnort sind. Das hielt der Senat für wenig sachgerecht. Der gesetzliche Mindestverfahrenswert würde fast leer laufen Bei Einrechnung von SGB-II-Leistungen käme der gesetzliche Mindestwert in Ehesachen nur noch selten zur Anwendung. Das sei kaum im Sinne des Gesetzgebers. Die maßgeblichen Vorschriften arbeiten mit dem Begriff Nettoeinkommen. Der Senat deutet an: Der rechnerische Ausgangspunkt ist üblicherweise ein Bruttoeinkommen, aus dem man „Netto“ ableiten kann – das passt bei Transferleistungen wie SGB II nicht in gleicher Weise. Unterm Strich: Grudnsicherung nach dem SGB II soll das Existenzminimum sichern – es soll nicht zugleich die Kostenbarriere für ein Scheidungs- oder Versorgungsausgleichsverfahren erhöhen. Besonderheit beim Versorgungsausgleich: Kein Abzug für Kindesunterhalt Beim Versorgungsausgleich gilt eine strengere Rechenlogik.. In der Ehesache können „Umstände des Einzelfalls“ eine Rolle spielen – hier hatte das Amtsgericht z. B. Kindesunterhalt beim Einkommen der Antragstellerin abgezogen. Beim Versorgungsausgleich ist Bezugspunkt nach § 50 FamGKG ausschließlich das Nettoeinkommen. Ein Abzug für Kindesunterhalt erfolgt dort nicht. Das OLG Hamm korrigierte deshalb den Wert des Versorgungsausgleichs. So hat das Gericht den Wert des Versorgungsausgleichs berechnet Für den Versorgungsausgleich nahm das Gericht: Nettoeinkommen Antragstellerin: 1.400 Euro,  Nettoeinkommen Antragsgegner (Erwerb): 265 Euro. Die SGB-II Leistung blieb hingegen draußen.  In der Summe ergab das 1.665 Euro. Dann die Formel: 1.665 Euro × 3 = 4.995 Euro 4.995 Euro × 40 % = 1.998 Euro Ergebnis: Verfahrenswert Versorgungsausgleich = 1.998 Euro. Der Scheidungswert blieb bei 4.095 Euro. Was bedeutet das für Leistungsberechtigte in der Praxis? Für Menschen im Bürgergeld ist diese Linie grundsätzlich entlastend: Bürgergeld erhöht nicht automatisch die Kostenlast über einen höheren Verfahrenswert. Gerade in Konfliktsituationen (Trennung, Scheidung, Versorgungsausgleich) verhindert das, dass Existenzsicherung indirekt zum Kostentreiber wird. Wichtig bleibt: Das Urteil betrifft die Verfahrenswertfestsetzung (also die Kostenbemessung), nicht die materiellen Fragen des Versorgungsausgleichs selbst. FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen und Antworten Zählt Bürgergeld als Einkommen bei der Berechnung des Verfahrenswerts? Nach dem OLG Hamm: Nein. SGB-II-Leistungen sind für die Wertfestsetzung in Ehesachen und beim Versorgungsausgleich kein relevantes Einkommen. Gilt das auch beim Versorgungsausgleich? Ja. Das Gericht sagt ausdrücklich: „Nichts anderes gilt für den Versorgungsausgleich“ – auch dort bleiben SGB-II-Leistungen bei der Einkommensbasis außen vor. Warum ist das wichtig? Weil der Verfahrenswert Gerichtskosten und Anwaltsgebühren beeinflusst. Wenn Bürgergeld nicht als Einkommen zählt, steigen die Kosten nicht allein wegen existenzsichernder Leistungen. Wird beim Versorgungsausgleich Kindesunterhalt vom Einkommen abgezogen? Nein. Beim Versorgungsausgleich ist laut OLG Hamm ausschließlich das Nettoeinkommen maßgeblich; ein Abzug für Kindesunterhalt findet dort nicht statt. Heißt das, Scheidung ist für Bürgergeld-Beziehende automatisch günstig?Nicht automatisch. Es hängt weiterhin vom (Erwerbs-)Einkommen beider Seiten und von den gesetzlichen Berechnungsregeln ab. Aber: Bürgergeld selbst soll den Wert nicht nach oben treiben. Fazit Der Beschluss des OLG Hamm stärkt Leistungsberechtigte: Bürgergeld ist kein „Einkommen“, das Scheidungs- und Versorgungsausgleichsverfahren über den Verfahrenswert verteuert. Das ist mehr als eine Kostentechnik – es verhindert, dass Existenzsicherung über Gebührenlogik zur Zusatzbelastung wird. Gleichzeitig zeigt die Entscheidung: Beim Versorgungsausgleich wird strikt gerechnet – ohne Kindesunterhaltsabzug, aber eben auch ohne Bürgergeld als Einkommen.

Beitragsbild von: Es wird ernst: Verfassungsklage gegen die Rente in Milliardenhöhe

8. März 2026

Die gesetzliche Rentenversicherung folgt einem klaren Prinzip: Beschäftigte und Arbeitgeber zahlen über viele Jahre Beiträge ein, damit daraus später Rentenleistungen finanziert werden. Genau an diesem Grundverständnis setzt die aktuelle Debatte an. Im Raum steht der Vorwurf, dass Teile der Rentenbeiträge nicht nur für klassische Versicherungsleistungen eingesetzt werden, sondern auch für Aufgaben, die eigentlich aus dem allgemeinen Steueraufkommen bezahlt werden müssten. Damit geht es um weit mehr als um eine technische Haushaltsfrage. Es geht um die Abgrenzung zwischen Sozialversicherung und Staat, um Transparenz und um die Frage, wie gerecht die Finanzierung des Rentensystems organisiert ist. Ausgelöst wurde die Diskussion durch einen Antrag, der beim Bundesverfassungsgericht eingereicht wurde. Die Antragsteller wenden sich gegen die aus ihrer Sicht unzureichende Trennung zwischen beitragsfinanzierten Rentenleistungen und gesamtgesellschaftlichen Ausgaben. Sie argumentieren, dass die Rentenkasse seit Jahren mit Kosten belastet werde, die ihrem eigentlichen Zweck nicht entsprechen. Daraus ergibt sich eine rechtliche Auseinandersetzung, die viele Millionen Menschen betrifft, weil sie sowohl Beitragszahler als auch Rentner unmittelbar berührt. Dr. Utz Anhalt zur Verfassungsklage Was mit versicherungsfremden Leistungen gemeint ist Im Mittelpunkt der Debatte steht der Begriff der versicherungsfremden Leistungen. Gemeint sind Leistungen, die zwar über die gesetzliche Rentenversicherung organisiert oder mitfinanziert werden, deren Grundlage aber nicht in den individuellen Beiträgen der Versicherten liegt. Sie beruhen vielmehr auf politischen Entscheidungen, sozialen Ausgleichsmechanismen oder historischen Verpflichtungen, die der Gesellschaft insgesamt zugerechnet werden. In diesem Zusammenhang werden regelmäßig Beispiele wie die Mütterrente, die Rentenüberleitung nach der deutschen Einheit, beitragsfreie Zeiten oder bestimmte Kriegsfolgelasten genannt. Die Argumentation der Antragsteller lautet, dass solche Aufgaben nicht allein oder überwiegend aus Beitragsmitteln finanziert werden dürften. Wenn dies dennoch geschieht, werde die Rentenversicherung mit Lasten belegt, die eigentlich in die Verantwortung des Staates und damit in die Steuerfinanzierung fallen. Warum es nicht nur um Zahlen geht Auf den ersten Blick könnte die Auseinandersetzung wie ein Streit über Summen, Haushaltsansätze und Verrechnungsposten erscheinen. Tatsächlich reicht sie deutlich weiter. Im Hintergrund steht die Frage, wofür Rentenbeiträge überhaupt verwendet werden dürfen. Beiträge zur Sozialversicherung sind keine beliebig verfügbaren Staatseinnahmen. Sie werden zweckgebunden erhoben und stehen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Versicherungsprinzip. Gerade deshalb ist die Debatte so bedeutsam. Wenn über die Rentenversicherung Aufgaben finanziert werden, die eigentlich allen Bürgerinnen und Bürgern über das Steuerrecht zuzurechnen wären, verschiebt sich die Lastenverteilung. Dann tragen Beitragszahler Ausgaben mit, die nicht allein aus ihrer Zugehörigkeit zur Rentenversicherung folgen. Aus Sicht der Kritiker entsteht dadurch eine Schieflage, weil ein bestimmter Teil der Bevölkerung stärker belastet wird als andere. Die rechtliche Dimension des Verfahrens Der Antrag beim Bundesverfassungsgericht zielt auf eine grundsätzliche Klärung. Dabei geht es um die verfassungsrechtliche Frage, ob und in welchem Umfang der Staat berechtigt ist, die Rentenversicherung für gesamtgesellschaftliche Aufgaben in Anspruch zu nehmen. Zwar hat der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung sozialer Sicherungssysteme einen weiten Handlungsspielraum. Dieser Spielraum ist jedoch nicht grenzenlos. Er endet dort, wo die Zweckbindung von Beiträgen ausgehöhlt wird und Versicherte für Aufgaben herangezogen werden, die nicht mehr dem eigentlichen Versicherungszweck zugeordnet werden können. Die Antragsteller verbinden ihre Kritik daher nicht nur mit finanzpolitischen Überlegungen, sondern auch mit dem Gedanken der Gleichbehandlung und der Beitragsgerechtigkeit. Wer Pflichtbeiträge entrichtet, darf erwarten, dass diese Mittel in nachvollziehbarer Weise dem System zugutekommen, für das sie erhoben werden. Wird diese Erwartung enttäuscht, berührt das nicht nur finanzielle Interessen, sondern auch das Vertrauen in die staatliche Ordnung. Transparenz und Vertrauen in die Rentenversicherung Ein wesentlicher Punkt der Debatte ist die Transparenz. Viele Bürgerinnen und Bürger möchten nachvollziehen können, welcher Teil der Rentenausgaben tatsächlich aus Beiträgen gedeckt wird und welche Leistungen aus Steuern finanziert werden müssten. Diese Unterscheidung ist keineswegs nebensächlich. Sie entscheidet darüber, ob das Rentensystem als fair und verständlich wahrgenommen wird. Gerade in Zeiten anhaltender Diskussionen über Beitragssätze, Rentenniveau und demografischen Wandel wächst das Bedürfnis nach Offenheit. Wer jahrzehntelang in die Rentenkasse einzahlt, erwartet eine klare Auskunft darüber, wohin das Geld fließt. Wenn die Grenzen zwischen Versicherungsleistung und staatlicher Sozialpolitik verschwimmen, entsteht leicht der Eindruck, dass die Rentenkasse auch zur Entlastung anderer Haushaltsbereiche genutzt wird. Ein solcher Eindruck kann das Vertrauen in die Rentenversicherung nachhaltig schwächen. Warum der Antrag auch ohne Urteil Bedeutung hat Selbst dann, wenn das Bundesverfassungsgericht den Antrag letztlich nicht zur Entscheidung annimmt, ist seine Wirkung nicht zu unterschätzen. Schon die Einreichung macht öffentlich sichtbar, dass es erhebliche Zweifel an der bisherigen Finanzierungspraxis gibt. Das Verfahren lenkt Aufmerksamkeit auf eine Frage, die in der rentenpolitischen Debatte oft nur am Rand behandelt wird, obwohl sie für die Funktionsfähigkeit des Systems von erheblicher Bedeutung ist. Allein die juristische Prüfung kann politischen Druck erzeugen. Sie zwingt dazu, Finanzierungswege genauer zu begründen, Zuständigkeiten deutlicher zu benennen und die Rolle der Rentenversicherung im Verhältnis zum Steuerstaat neu zu beleuchten. Auf diese Weise kann ein solches Verfahren auch dann Folgen haben, wenn kein wegweisendes Urteil ergeht. Es kann Diskussionen anstoßen, Gesetzesänderungen vorbereiten und das öffentliche Bewusstsein für die Problematik schärfen. Welche Folgen eine strengere Trennung haben könnte Sollte sich die Auffassung durchsetzen, dass gesamtgesellschaftliche Aufgaben konsequenter aus Steuern finanziert werden müssen, hätte das weitreichende Auswirkungen. Die Rentenkasse könnte entlastet werden, weil bestimmte Ausgaben nicht mehr aus Beitragsmitteln bestritten würden. Das würde zwar nicht automatisch alle Probleme der gesetzlichen Rentenversicherung lösen, könnte aber die Finanzierungsstruktur klarer und nachvollziehbarer machen. Zugleich würde deutlicher sichtbar, welche Leistungen tatsächlich auf dem Versicherungsprinzip beruhen und welche Ausdruck staatlicher Sozialpolitik sind. Eine solche Trennung könnte die Debatte über Rentenbeiträge, Bundeszuschüsse und staatliche Verantwortung versachlichen. Sie würde außerdem den Blick darauf lenken, dass soziale Ausgleichsleistungen zwar politisch gewollt sein können, ihre Finanzierung aber offen und nachvollziehbar organisiert werden muss. Warum die Debatte für Beitragszahler und Rentner wichtig ist Für Versicherte und Rentner ist diese Auseinandersetzung von unmittelbarer Bedeutung. Sie betrifft die Frage, ob die gesetzliche Rente als verlässliches Versicherungssystem wahrgenommen werden kann oder ob sie zunehmend Aufgaben übernehmen muss, die außerhalb ihres ursprünglichen Rahmens liegen. Wer in das System einzahlt, erwartet Berechenbarkeit und Fairness. Wer bereits Rente bezieht, hat ein Interesse daran, dass die Finanzierung dauerhaft tragfähig bleibt. Die Diskussion über versicherungsfremde Leistungen berührt deshalb einen empfindlichen Punkt des Sozialstaats. Sie führt vor Augen, dass Rentenpolitik nicht nur eine Frage der Leistungsversprechen ist, sondern auch der sauberen Finanzierung. Letztlich geht es darum, ob der Staat die Verantwortung für gesamtgesellschaftliche Aufgaben offen übernimmt oder ob Teile dieser Lasten in einem Beitragssystem aufgehen, das dafür ursprünglich nicht geschaffen wurde. Genau deshalb ist die Debatte so bedeutsam und dürfte die rentenpolitische Diskussion noch lange prägen.

Beitragsbild von: Schwerbehinderung: Neue Regeln verschärfen den Grad der Behinderung

8. März 2026

Mit der Neufassung der Maßstäbe zur Bewertung des Grades der Behinderung steht ab 2026 eine Veränderung bevor, die für viele Betroffene erhebliche praktische Folgen haben kann. Nach den neuen Vorgaben, die im Zusammenhang mit der sechsten Änderungsverordnung zur Versorgungsmedizin-Verordnung stehen, wird die Feststellung des GdB künftig spürbar strenger und zugleich genauer an den tatsächlichen Auswirkungen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung ausgerichtet. Damit verändert sich nicht nur die Arbeitsweise der Versorgungsämter, sondern auch die Ausgangslage für Menschen, die auf Nachteilsausgleiche, arbeitsrechtlichen Schutz oder rentenrechtliche Vorteile angewiesen sind. Die Neuregelung steht für einen Wandel in der Bewertungspraxis. Nicht mehr die Diagnose als solche soll im Vordergrund stehen, sondern die Frage, wie stark eine Erkrankung oder Funktionsstörung das Leben eines Menschen tatsächlich beeinträchtigt. Für viele Antragstellerinnen und Antragsteller bedeutet das: Wer seinen Gesundheitszustand nur über Befunde und Diagnosen beschreibt, ohne die konkreten Folgen für Alltag, Beruf und soziale Teilhabe nachvollziehbar darzustellen, könnte künftig schlechter gestellt werden als bisher. Zugleich eröffnet die Reform jenen bessere Chancen, die ihre tatsächlichen Einschränkungen präzise dokumentieren und belegen können. Weg von der bloßen Diagnose: Die Teilhabebeeinträchtigung rückt in den Vordergrund Die wohl wichtigste Veränderung besteht darin, dass der GdB künftig noch deutlicher an der konkreten Einschränkung der gesellschaftlichen Teilhabe gemessen werden soll. Das entspricht einer Entwicklung, die sich in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung bereits seit längerem abgezeichnet hat. Nicht entscheidend ist allein, welche Krankheit oder gesundheitliche Störung vorliegt. Maßgeblich ist vielmehr, welche Auswirkungen diese Beeinträchtigung auf die Lebensführung hat. Damit verändert sich die Perspektive der Behörden. Künftig wird genauer gefragt, welche körperlichen, geistigen oder seelischen Funktionen dauerhaft beeinträchtigt sind, wie stark die Fähigkeit zur selbstständigen Lebensführung eingeschränkt ist und welche Belastungen im Erwerbsleben tatsächlich bestehen. Wer etwa eine chronische Erkrankung hat, diese aber im Alltag mit vergleichsweise geringen Einschränkungen kompensieren kann, muss unter Umständen mit einer geringeren Bewertung rechnen als jemand, bei dem dieselbe Diagnose zu deutlichen funktionellen Nachteilen führt. An der gesetzlichen Grundstruktur ändert sich dabei nichts. Die Feststellung des Grades der Behinderung erfolgt weiterhin auf Grundlage von § 152 SGB IX in Verbindung mit der Versorgungsmedizin-Verordnung. Der GdB wird auch künftig in Zehnerschritten von 20 bis 100 festgestellt. Ab einem Wert von 50 liegt weiterhin eine Schwerbehinderung vor. Neu ist jedoch die Schärfe, mit der die tatsächlichen Folgen einer Erkrankung oder Behinderung in den Blick genommen werden. Tabelle: Das hat sich jetzt bei der GdB-Einstufung geändert Alt Neuregelung ab 2026 Die Bewertung des Grades der Behinderung orientierte sich in der Praxis häufig stärker an der Diagnose und an typisierten medizinischen Zuordnungen. Die Bewertung richtet sich deutlich stärker nach den konkreten Auswirkungen auf Alltag, Beruf und gesellschaftliche Teilhabe. Die Krankheit oder gesundheitliche Störung stand oft stärker im Vordergrund der Beurteilung. Nicht die Diagnose als solche ist ausschlaggebend, sondern die tatsächliche funktionelle Einschränkung. Viele Betroffene gingen davon aus, dass ärztliche Diagnosen und Befunde für eine höhere Einstufung weitgehend ausreichen. Diagnosen allein genügen nicht mehr; erforderlich ist eine nachvollziehbare Darstellung der realen Belastungen und Teilhabeeinschränkungen. Mehrere Erkrankungen wurden von Betroffenen häufig gedanklich wie Einzelwerte behandelt, die sich zu einem höheren Gesamt-GdB addieren lassen. Eine rechnerische Addition einzelner Leiden wird ausdrücklich nicht vorgenommen; maßgeblich ist die Gesamtwürdigung aller Auswirkungen. Zusätzliche Gesundheitsstörungen wurden oft schon wegen ihres Vorliegens als erhöhend angesehen. Weitere Erkrankungen erhöhen den Gesamt-GdB nur dann, wenn sie die Teilhabebeeinträchtigung tatsächlich verstärken. Die Wechselwirkungen mehrerer Leiden wurden in Anträgen nicht immer ausführlich dargestellt. Betroffene müssen genauer darlegen, wie sich mehrere Beeinträchtigungen gegenseitig verschärfen und im Alltag auswirken. Änderungsanträge wurden von vielen Betroffenen vor allem als Chance auf eine Höherstufung verstanden. Änderungsanträge führen zu einer erneuten umfassenden Prüfung und bergen ausdrücklich auch das Risiko einer Herabstufung. Nach Ablauf einer Heilungsbewährung blieb für Betroffene die frühere schwere Erkrankung in der Wahrnehmung oft stärker prägend. Nach der Heilungsbewährung zählen nur noch die verbliebenen dauerhaften funktionellen Einschränkungen. Die Vorbereitung eines Antrags war häufig stärker medizinisch geprägt, etwa durch Diagnosen, Befunde und Atteste. Die Vorbereitung muss stärker alltags- und berufsbezogen erfolgen, mit konkreten Angaben zu Belastungsgrenzen, Hilfebedarf und Einschränkungen. Die behördliche Prüfung wurde vielfach als stärker schematisch wahrgenommen. Die Prüfung soll strenger, differenzierter und stärker am Einzelfall orientiert erfolgen. Für Nachteilsausgleiche, Kündigungsschutz und Rentenvorteile war vor allem die bisherige Feststellung maßgeblich. Diese Vorteile bleiben zwar an den festgestellten GdB gebunden, können aber durch strengere Neubewertungen leichter gefährdet sein. Der Fokus lag stärker auf der medizinischen Einordnung einer Behinderung. Der Fokus liegt auf der praktischen Frage, wie stark die selbstständige Lebensführung und die Erwerbsfähigkeit tatsächlich beeinträchtigt sind. Die Verwaltung prüft künftig genauer und konkreter Für die Praxis der Versorgungsämter bedeutet die Reform eine deutlich intensivere Einzelfallprüfung. Es reicht künftig noch weniger aus, ärztliche Diagnosen oder standardisierte Atteste vorzulegen. Vielmehr wird entscheidend sein, ob aus den Unterlagen klar hervorgeht, wie sich die gesundheitlichen Einschränkungen im täglichen Leben auswirken. Von Bedeutung ist beispielsweise, ob Betroffene alltägliche Verrichtungen nur unter Schmerzen oder mit erheblichem Zeitaufwand bewältigen können, ob sie auf Unterstützung angewiesen sind, ob ihre Mobilität eingeschränkt ist oder ob sie im Berufsleben nur noch unter erheblichen Belastungen arbeitsfähig sind. Auch soziale Kontakte, die Fähigkeit zur Teilnahme am öffentlichen Leben oder Einschränkungen bei Kommunikation und Orientierung können stärker in die Beurteilung einfließen. Für Betroffene steigt damit der Druck, ihre Situation nicht abstrakt, sondern sehr konkret zu schildern. Es genügt nicht mehr, eine Krankheit zu benennen. Es muss nachvollziehbar werden, was diese Krankheit im praktischen Leben bedeutet. Wer etwa unter mehreren gesundheitlichen Störungen leidet, sollte nicht nur die Diagnosen aufführen, sondern deutlich machen, welche Folgen sich daraus in ihrer Gesamtheit ergeben. Gerade hier dürfte die neue Bewertungspraxis in vielen Verfahren den Ausschlag geben. Keine rechnerische Addition mehr: Warum die Gesamtwürdigung so wichtig ist Ein weiterer wesentlicher Punkt der Reform betrifft den Umgang mit mehreren Beeinträchtigungen. Die Vorstellung, einzelne GdB-Werte für verschiedene Leiden ließen sich einfach zusammenzählen, war bereits nach bisherigem Recht problematisch. Mit der neuen Bewertungslogik wird nun noch klarer hervorgehoben, dass allein eine umfassende Gesamtwürdigung entscheidet. Die Behörden werden künftig noch genauer prüfen, ob zusätzliche Erkrankungen die bereits bestehende Teilhabebeeinträchtigung tatsächlich verstärken oder ob sich die Auswirkungen überschneiden, ohne den Alltag wesentlich weiter zu erschweren. Das bedeutet in der Praxis: Nicht jede weitere Diagnose führt automatisch zu einem höheren Gesamt-GdB. Ein zusätzlicher Befund kann bei der Bewertung unter Umständen kaum ins Gewicht fallen, wenn er die Lebensführung nur unwesentlich weiter einschränkt. Gerade für Menschen mit mehreren chronischen Erkrankungen ist das von erheblicher Bedeutung. Sie müssen überzeugend darlegen, dass sich die einzelnen Leiden nicht nur nebeneinander feststellen lassen, sondern dass sie in ihrer Wechselwirkung zu einer spürbar stärkeren Belastung führen. Wer diesen Zusammenhang nicht schlüssig aufzeigt, läuft Gefahr, trotz zahlreicher gesundheitlicher Probleme nur eine vergleichsweise moderate Gesamtbewertung zu erhalten. Höherstufung ist möglich – aber auch die Herabsetzung wird wahrscheinlicher Die Reform bringt nicht nur neue Maßstäbe für Erstanträge mit sich, sondern betrifft auch bestehende Feststellungen und spätere Änderungsverfahren. Besonders aufmerksam sollten Betroffene auf die sogenannte Heilungsbewährung schauen. Nach Ablauf dieses Zeitraums wird nicht mehr allein auf die frühere schwere Erkrankung oder deren ursprüngliche Behandlungsgeschichte abgestellt, sondern auf die verbliebenen dauerhaften funktionellen Einschränkungen. Das kann in der Praxis dazu führen, dass ein zuvor anerkannter GdB neu bewertet und gegebenenfalls abgesenkt wird. Gerade Menschen, die ab 2026 einen Änderungsantrag stellen möchten, sollten deshalb die neue Bewertungslogik genau beachten. Denn mit einem solchen Antrag wird in der Regel nicht nur ein einzelner Aspekt überprüft, sondern der gesamte Gesundheitszustand neu in den Blick genommen. Das Verfahren ist deshalb keineswegs automatisch ein Weg zu einer höheren Einstufung. Es kann ebenso zu einer Herabsetzung führen. Diese Gefahr ist besonders relevant, wenn Betroffene auf bestimmte Rechte angewiesen sind, die an das Vorliegen einer Schwerbehinderung oder an eine bestimmte GdB-Höhe anknüpfen. Wer den Schwellenwert von 50 unterschreitet, kann dadurch erhebliche Nachteile erleiden. Das betrifft insbesondere die vorgezogene Altersrente für schwerbehinderte Menschen, den besonderen Kündigungsschutz sowie steuerliche Vergünstigungen und weitere Nachteilsausgleiche. Warum die Reform gerade für Rentner und ältere Beschäftigte brisant ist Für schwerbehinderte Rentnerinnen und Rentner oder für Menschen, die kurz vor dem Übergang in eine Altersrente stehen, hat die Reform eine besondere Tragweite. Die Anerkennung einer Schwerbehinderung kann darüber entscheiden, ob ein früherer Renteneintritt mit günstigeren Bedingungen möglich ist. Fällt der GdB infolge einer Neubewertung unter die maßgebliche Grenze, kann das erhebliche finanzielle Folgen nach sich ziehen. Auch ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen die Entwicklung aufmerksam verfolgen. Der besondere Kündigungsschutz nach dem Sozialgesetzbuch ist für viele Beschäftigte mit gesundheitlichen Einschränkungen ein wichtiger Schutzmechanismus. Wird der Schwerbehindertenstatus entzogen oder nicht mehr erreicht, kann dies die arbeitsrechtliche Position deutlich schwächen. Hinzu kommen steuerliche Entlastungen und weitere Nachteilsausgleiche, die vom festgestellten Grad der Behinderung abhängen. Damit bekommt die Antragstellung eine neue wirtschaftliche Bedeutung. Es geht nicht nur um eine formale Einstufung durch die Behörde, sondern um konkrete finanzielle, soziale und arbeitsrechtliche Folgen. Je strenger und differenzierter die Prüfung ausfällt, desto bedeutsamer wird eine präzise Vorbereitung. Was Betroffene bei einem Antrag künftig stärker beachten müssen Aus der neuen Bewertungspraxis ergibt sich, dass medizinische Unterlagen noch gezielter auf die tatsächlichen funktionellen Einschränkungen ausgerichtet sein sollten. Berichte, die nur Diagnosen, Laborwerte oder bildgebende Befunde enthalten, ohne die Auswirkungen auf Alltag und Beruf zu beschreiben, dürften in vielen Fällen nicht mehr ausreichen, um eine hohe Bewertung zu begründen. Wichtiger werden nachvollziehbare Darstellungen von Belastungsgrenzen, wiederkehrenden Ausfällen, eingeschränkter Belastbarkeit, notwendiger Hilfe im Alltag und den konkreten Folgen im Berufsleben. Auch die Wechselwirkungen mehrerer Erkrankungen sollten nicht nur erwähnt, sondern in ihrer praktischen Bedeutung beschrieben werden. Wer etwa an orthopädischen Beschwerden, chronischen Schmerzen und psychischen Belastungen leidet, muss deutlich machen, wie diese Beeinträchtigungen zusammenwirken und die Lebensführung insgesamt erschweren. Damit verlagert sich das Gewicht im Verfahren stärker auf die Qualität der Darstellung. Nicht die Länge der Unterlagen wird entscheidend sein, sondern deren Aussagekraft. Je konkreter sich aus Attesten und Befundberichten ergibt, welche Einschränkungen tatsächlich bestehen, desto eher ist eine sachgerechte Bewertung zu erwarten. Mehr Systematik, aber auch mehr Anforderungen an die Betroffenen Befürworter der Reform dürften hervorheben, dass die Neuregelung mehr Klarheit und Systematik in die Bewertung bringen kann. Wer bislang unter einer schematischen oder uneinheitlichen Praxis gelitten hat, könnte von der stärkeren Orientierung an tatsächlichen Funktionsbeeinträchtigungen profitieren. Insbesondere in Fällen, in denen eine Diagnose auf dem Papier zunächst wenig dramatisch erscheint, die Auswirkungen im Alltag aber erheblich sind, kann die neue Betrachtungsweise gerechtere Ergebnisse ermöglichen. Auf der anderen Seite steigt die Hürde für jene, die ihren Antrag nicht ausreichend vorbereiten oder deren gesundheitliche Einschränkungen sich nur schwer dokumentieren lassen. Gerade bei Erkrankungen mit schwankendem Verlauf, bei psychischen Leiden oder bei komplexen Mehrfacherkrankungen kann es schwierig sein, die Teilhabebeeinträchtigung so darzustellen, dass sie von der Behörde vollständig erfasst wird. Die Reform verlangt deshalb von den Betroffenen ein höheres Maß an Vorbereitung, Dokumentation und strategischem Vorgehen. Diese Entwicklung dürfte auch die Bedeutung fachkundiger Beratung erhöhen. Wer weitreichende Folgen für Rente, Arbeitsplatz oder steuerliche Entlastungen vermeiden will, sollte einen Antrag nicht nebenbei stellen. Das Verfahren wird ab 2026 stärker davon abhängen, wie überzeugend und lebensnah die tatsächlichen Einschränkungen beschrieben werden. Die Reform verändert die Spielregeln im Schwerbehindertenrecht Die Neufassung der GdB-Bewertung ab 2026 markiert einen Einschnitt im Schwerbehindertenrecht. Die Verwaltung soll künftig strenger, differenzierter und stärker an den realen Folgen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung prüfen. Für Betroffene bedeutet das mehr Anforderungen, aber nicht zwingend nur Nachteile. Wer seine funktionellen Einschränkungen präzise darlegt und gut belegt, kann von einer sachgerechteren Bewertung profitieren. Wer sich dagegen auf Diagnoselisten und allgemeine Atteste verlässt, riskiert eine ungünstigere Einstufung. Besonders bedeutsam ist die Reform für Menschen, die auf rentenrechtliche Vorteile, Kündigungsschutz oder steuerliche Nachteilsausgleiche angewiesen sind. Für sie kann die neue Bewertungspraxis erhebliche Folgen haben. Der Antrag auf Feststellung oder Änderung eines Grades der Behinderung wird damit noch stärker zu einer Frage sorgfältiger Vorbereitung und durchdachter Darstellung. Fest steht: Ab 2026 reicht es noch weniger aus, eine Erkrankung nachzuweisen. Entscheidend wird sein, wie nachvollziehbar belegt werden kann, was diese Erkrankung im wirklichen Leben bedeutet. Genau darin liegt die neue Linie der Reform – und genau daraus ergeben sich die Chancen und Risiken für alle Betroffenen.

Beitragsbild von: Wer Bürgergeld bezieht wird jetzt zum Verdachtsfalls fürs Jugendamt

8. März 2026

Die geplante Neuregelung im Bürgergeldrecht wirft erhebliche sozialpolitische und rechtsstaatliche Fragen auf. Besonders brisant ist dabei nicht nur die vorgesehene Verschärfung bei mehrfachen Meldeversäumnissen, sondern auch die politische Logik, die sich in den begleitenden Aussagen der Bundesregierung zeigt. Offiziell wird betont, dass der Schutz von Kindern gewahrt bleibe, weil Leistungen für minderjährige Kinder nicht gestrichen würden. Gleichzeitig wird jedoch ausdrücklich darauf verwiesen, dass Jobcenter in Haushalten mit Kindern eine Datenübermittlung an das Jugendamt prüfen sollen, wenn aus Sicht der Behörde kein Härtefall vorliegt. Damit entsteht der Eindruck, dass das Jugendamt in eine neue Sanktionskette eingebunden werden soll. Der Schutz von Kindern wird politisch anders gedeutet Die Bundesregierung argumentiert, bei Sanktionen gegen nicht erreichbare Elternteile blieben die Leistungen der Kinder unberührt. Formal mag das zutreffen. In der sozialen Realität greift diese Betrachtung jedoch zu kurz. Wenn einem Elternteil existenzsichernde Leistungen entzogen werden, betrifft das den gesamten Haushalt. Finanzielle Notlagen, Unsicherheit und familiärer Druck lassen sich nicht sauber auf einzelne Personen begrenzen. Kinder leben nicht neben den wirtschaftlichen Problemen ihrer Eltern, sondern mitten in ihnen. Gerade deshalb ist der Verweis auf den Kinderschutz in diesem Zusammenhang problematisch. Denn er dient nicht nur der Absicherung einer sozialrechtlichen Maßnahme, sondern eröffnet zugleich die Möglichkeit, familienbezogene Kontrollmechanismen auszuweiten. Wo zuvor eine Auseinandersetzung über die Reichweite von Sanktionen geführt wurde, rückt nun zusätzlich die Frage in den Raum, ob das Verhalten der Eltern eine Einschaltung des Jugendamts rechtfertigen könnte. Von der Leistungskürzung zur behördlichen Eskalation Die politische Stoßrichtung ist deutlich. Anstatt das Sanktionsrecht so auszugestalten, dass es den verfassungsrechtlichen Grenzen standhält und soziale Notlagen abfedert, wird der Druck auf Betroffene an anderer Stelle erhöht. Im früheren Sanktionsrecht gab es zumindest noch die Möglichkeit ergänzender Sachleistungen. Diese konnten die gravierendsten Folgen einer Kürzung abmildern. Die nun erkennbare Entwicklung weist dagegen in eine andere Richtung: Nicht Entlastung, sondern Eskalation. Wenn das Jobcenter bei Familien mit minderjährigen Kindern die Einschaltung des Jugendamts in Betracht ziehen soll, verändert sich die Qualität des staatlichen Zugriffs. Es geht dann nicht mehr allein um sozialrechtliche Mitwirkungspflichten, sondern um die implizite Drohung mit einer weiteren Behörde, die in familiäre Verhältnisse hineinwirkt. Damit wächst die Gefahr, dass existenzielle Armutslagen und mögliche Kindeswohlfragen politisch und administrativ miteinander vermischt werden. Ein neuer Verdachtsraum für arme Familien Genau an diesem Punkt setzt die Kritik an. Der von Nikolaus Meyer beschriebene „neue Verdachtsraum“ verweist auf eine Entwicklung, in der Armut nicht mehr nur als soziales Problem, sondern zunehmend als Anlass für Misstrauen behandelt wird. Familien im Leistungsbezug geraten damit leichter unter Generalverdacht. Wer Termine versäumt oder nicht erreichbar ist, erscheint nicht nur als leistungsrechtlich pflichtwidrig, sondern womöglich auch als potenziell problematische Mutter oder problematischer Vater. Das ist folgenreich. Denn die Schwelle für behördliche Eingriffe verschiebt sich, wenn Hilfebedürftigkeit und Kontrollbedürfnis enger miteinander verknüpft werden. Das Jugendamt ist eigentlich eine Institution des Schutzes und der Unterstützung. Wird seine mögliche Einschaltung jedoch im Kontext von Sanktionsdebatten erwähnt, droht eine instrumentelle Aufladung. Dann erscheint Kinderschutz nicht mehr in erster Linie als Hilfeangebot, sondern als Teil einer staatlichen Druckkulisse. Sozialstaatliche Hilfe darf nicht in Drohung umschlagen Ein funktionierender Sozialstaat muss Mitwirkung einfordern dürfen. Er darf aber existenzielle Sicherung nicht so ausgestalten, dass Familien in zusätzliche Angst- und Bedrohungslagen geraten. Genau das droht hier. Denn die Botschaft lautet faktisch: Wer behördlichen Anforderungen nicht genügt, riskiert nicht nur finanzielle Nachteile, sondern möglicherweise auch eine weitere Prüfung der familiären Verhältnisse. Damit wird eine Grenze berührt, die sozialpolitisch sensibel und rechtsstaatlich heikel ist. Das Jugendamt darf nicht zum verlängerten Arm eines verschärften Sanktionsrechts werden. Kinderschutz verlangt eine sorgfältige, fachlich begründete Prüfung konkreter Gefährdungen. Er darf nicht aus einer sozialrechtlichen Pflichtverletzung abgeleitet oder als indirektes Druckmittel in Stellung gebracht werden. Eine bedenkliche Richtung der Sozialpolitik Die geplante Entwicklung steht für eine Sozialpolitik, die weniger auf Absicherung und Unterstützung als auf Kontrolle und Abschreckung setzt. Gerade Familien in prekären Lebenslagen brauchen verlässliche Hilfen, erreichbare Beratung und rechtssichere Verfahren. Was sie nicht brauchen, ist die politische Verknüpfung von Leistungsentzug und dem Hinweis auf mögliche Jugendamtskontakte. Die Debatte zeigt deshalb weit mehr als nur eine technische Änderung im Sanktionsrecht. Sie offenbart ein Verständnis staatlicher Armutsverwaltung, in dem Druck, Misstrauen und behördliche Eskalation enger zusammenrücken. Das ist nicht nur sozialpolitisch fragwürdig, sondern auch gesellschaftlich gefährlich. Denn wo Armut zum Verdachtsmoment wird, gerät der Anspruch auf Schutz und Würde schnell ins Hintertreffen. Quellennachweise Bundestagsdrucksache 21/3520, Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Katja Mast vom 7. Januar 2026, Nikolaus Meyer, „Kinderschutz oder Kontrollpolitik? Warum die Bundesregierung einen neuen Verdachtsraum für arme Familien eröffnet“

Beitragsbild von: Schwerbehinderung: Aufenthaltsrecht über die Familie gilt auch nach Volljährigkeit

8. März 2026

Eine polnische Staatsangehörige mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 100 lebt seit Jahren bei ihrer Mutter in Deutschland. Die Ausländerbehörde wollte ihr dennoch das Freizügigkeitsrecht absprechen – mit Ausreiseaufforderung, Abschiebungsandrohung und Einreiseverbot. Das Verwaltungsgericht Würzburg hat die zentralen Teile des Bescheids aufgehoben, weil die Behörde den Fall nicht sauber aufgeklärt und ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt hatte (VG Würzburg, Urteil vom 19.09.2022 – W 7 K 21.190). Worum ging es? Die Klägerin ist 1978 geboren, polnische Staatsangehörige und seit ihrer Geburt geistig behindert (GdB 100). Sie kann ihre Grundbedürfnisse nicht selbstständig absichern und ist auf Betreuung angewiesen. Aus Polen nach Deutschland und zurück Sie war schon 2008 einmal als Familienangehörige ihrer Mutter in Deutschland gemeldet, kehrte aber später nach Polen zurück. Als ihr Vater schwer erkrankte und selbst hilfebedürftig wurde, kam sie im Juni 2013 wieder nach Deutschland und zog zur Mutter. Grundsicherung und Kindergeld Finanziell erhielt die Klägerin Grundsicherung bei Erwerbsminderung (SGB XII) und später auch Kindergeld. Die Krankenbehandlung wurde über eine besondere Regelung organisiert, weil nach Angaben der Behörde weder Familienversicherung noch Pflichtversicherung griffen. Was entschied die Ausländerbehörde? Die Behörde stellte im Januar 2021 fest, dass die Klägerin keine Freizügigkeit nach dem FreizügG/EU habe. Begründung: keine ausreichenden Existenzmittel, kein ausreichender Krankenversicherungsschutz, vollständige Finanzierung über Sozialhilfe. Behörde sieht kein Recht auf Zuzug wegen Volljährigkeit Außerdem meinte die Behörde: Die Klägerin sei nicht als Familienangehörige ihrer Mutter anzusehen, weil sie beim erneuten Zuzug 2013 bereits 35 Jahre alt gewesen sei und Unterhalt vor dem Zuzug nicht von der Mutter, sondern vom Vater in Polen geleistet worden sei. Folge: Ausreiseaufforderung, Abschiebungsandrohung und zusätzlich ein dreijähriges Einreise- und Aufenthaltsverbot. Warum hat das Gericht den Bescheid aufgehoben? Das Gericht stellte fest: Die Entscheidung hält bereits wegen Ermessensfehlern nicht stand – unabhängig davon, ob die Klägerin möglicherweise sogar schon ein Daueraufenthaltsrecht erworben haben könnte. Familienangehörige trotz Volljährigkeit Das Gericht ging im Ausgangspunkt davon aus, dass die Klägerin Familienangehörige ihrer Mutter sein kann (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 lit. c FreizügG/EU). Entscheidend ist bei volljährigen Kindern nicht das Alter, sondern ein tatsächliches Abhängigkeitsverhältnis („Unterhalt“). Unterhalt kann auch Naturalunterhalt bedeuten Unterhalt kann auch durch Naturalunterhalt erfolgen, also z.B. Unterkunft, Betreuung, Alltagshilfe – und muss nicht zwingend schon im Herkunftsland erbracht worden sein. Die Mutter hatte die Klägerin nach dem Zuzug wieder in den Haushalt aufgenommen, unterstützte sie regelmäßig und war später auch rechtliche Betreuerin. Unterhaltsbedarf bestand Gerade wegen der schweren geistigen Behinderung nahm das Gericht an, dass ein Unterhaltsbedarf bestand und die Mutter durch geldwerte Hilfeleistungen diesen Bedarf (mit) deckte.  Behörde hat nicht sauber ermittelt, ob Daueraufenthaltsrechte bestehen Wenn die Klägerin Familienangehörige ist, musste die Behörde ernsthaft prüfen, ob: die Mutter (als EU-Bürgerin) womöglich bereits ein Daueraufenthaltsrecht erworben hatte (5 Jahre rechtmäßiger Aufenthalt nach EU-Freizügigkeitsrecht), und die Klägerin daraus abgeleitet ebenfalls ein Aufenthaltsrecht bzw. später ein eigenes Daueraufenthaltsrecht erlangt haben könnte. Nach Ansicht des Gerichts hatte die Behörde hier nicht ausreichend aufgeklärt – zum Beispiel zur früheren Erwerbstätigkeit der Mutter und zu Zeiten, in denen sie trotz Unterbrechungen weiterhin freizügigkeitsberechtigt sein konnte. Die Behörde hat das Familienleben und die Beistandsgemeinschaft zu gering gewichtet Besonders deutlich wurde das Gericht beim Schutz von Familie und Privatleben: Die Beziehung zwischen Mutter und schwerbehinderter Tochter fällt unter Art. 6 GG und Art. 8 EMRK. Die Behörde hatte zwar erwähnt, dass die Klägerin bei der Mutter wohnt. Aber sie hat nach Auffassung des Gerichts nicht wirklich berücksichtigt, was die Folge der Entscheidung wäre: Trennung der Beistandsgemeinschaft, obwohl die Klägerin auf die Unterstützung angewiesen ist. Keine Ausreisepflicht der Mutter Die Behörde hatte lapidar argumentiert, die Mutter könne ja „freiwillig nach Polen zurückkehren“. Das hielt das Gericht für nicht ausreichend: Die Mutter war nicht ausreisepflichtig – eine „Mit-Ausreise“ ist nicht ohne Weiteres zumutbar. Betreuung in Polen war nicht konkret geprüft Die Behörde verwies pauschal darauf, dass die Familie in Polen dann „halt die Betreuung organisieren“ müsse – ggf. auch über eine internatsähnliche Unterbringung. Das genügte dem Gericht nicht: Solche Folgen und Risiken unterhalb eines Abschiebungsverbots müssen im Ermessen nachvollziehbar ermittelt und abgewogen werden. Was bedeutet das Urteil praktisch? Bei schwerbehinderten, betreuungsbedürftigen EU-Bürgern kann ein Aufenthaltsrecht über die Familie bestehen – auch wenn die Person volljährig ist. Sozialleistungsbezug ist nicht automatisch das Ende der Freizügigkeit, vor allem wenn familiäre Abhängigkeit und Betreuung eine zentrale Rolle spielen. Ausländerbehörden müssen bei Entscheidungen nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU sehr sorgfältig ermitteln und Grundrechte (Familie/Privatleben) ernsthaft abwägen. Gericht hebt Aufenthaltsverbot auf Zusätzlich wichtig: Das Gericht hob auch das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf – und wies darauf hin, dass es für genau diese Konstellation (Verlust-/Nichtbestehen-Feststellung nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU) keine passende Rechtsgrundlage für ein solches Verbot gibt. FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten Gilt Freizügigkeit auch für volljährige Kinder? Ja, wenn sie als „Familienangehörige“ gelten – etwa als erwachsene Kinder, denen tatsächlich Unterhalt gewährt wird und die abhängig sind. Was zählt als „Unterhalt“ im Freizügigkeitsrecht? Nicht nur Geld. Auch Unterkunft, regelmäßige Betreuung und Alltagshilfe (Naturalunterhalt) können Unterhalt sein. Spielt der Sozialhilfebezug eine Rolle? Ja, er kann ein Faktor sein. Aber er beendet Freizügigkeit nicht automatisch – vor allem nicht, wenn ein Aufenthaltsrecht über Familienangehörige besteht und echte Abhängigkeit vorliegt. Muss die Behörde prüfen, ob ein Daueraufenthaltsrecht entstanden ist? Ja. Wenn 5 Jahre rechtmäßiger Aufenthalt (nach EU-Regeln) vorliegen, kann ein Daueraufenthaltsrecht entstehen – das schränkt spätere Verlustfeststellungen stark ein. Warum war die Entscheidung der Behörde hier rechtswidrig? Weil sie wichtige Punkte nicht ausreichend ermittelt und abgewogen hat: Familienangehörigenstatus, mögliche Daueraufenthaltsrechte, Folgen einer Trennung von Mutter und betreuungsbedürftiger Tochter sowie die reale Betreuungslage im Herkunftsland. Fazit Das VG Würzburg macht klar: Bei schwerbehinderten EU-Bürgern, die im Alltag auf die Unterstützung eines Familienmitglieds angewiesen sind, reicht ein pauschaler Verweis auf Sozialhilfebezug nicht aus, um Freizügigkeit zu verneinen und Ausreise/Abschiebung anzuordnen. Behörden müssen sauber ermitteln, mögliche Daueraufenthaltsrechte prüfen und den Schutz von Familie und Beistandsgemeinschaft ernsthaft in die Ermessensentscheidung einstellen.

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Wohngeld und Bürgergeld: Warum doppelt beantragen alles sperren kann

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8. März 2026

Wer parallel Wohngeld und Bürgergeld (oder Grundsicherung im Alter/bei Erwerbsminderung) beantragt, will oft nur eines: schnell die Leistung, die am Ende am besten passt. Und dann passiert genau das, was niemand einplant: Wohngeld kommt nicht. Bürgergeld ist noch nicht entschieden. Die Miete ist trotzdem fällig. Schon an dieser Stelle zeigt sich die eingebaute Bremse, die viele erst merken, wenn das Konto leer ist: Schon der Antrag auf existenzsichernde Leistungen kann das Wohngeld im laufenden Verfahren sperren – noch bevor überhaupt entschieden ist, wer am Ende zahlen muss. Und wer aus guten Gründen lieber Wohngeld will, obwohl es niedriger ist, muss einen Schritt gehen, der sich erst einmal widersinnig anfühlt: Verzicht. Beides sind keine „Beratertricks“, sondern zwei Seiten derselben Schnittstelle im Wohngeldrecht. Die Folge ist typisch deutsch: rechtlich möglich, praktisch riskant – vor allem wegen Bearbeitungszeiten. Doppelt beantragen: erlaubt – aber mit Sperrwirkung Viele stellen parallel Anträge, weil sie sich nicht sicher sind, welche Leistung zuständig ist. Etwa weil eine Rente knapp über dem Existenzminimum liegt, weil Einkommen schwankt oder weil ein Haushalt mit mehreren Personen kompliziert gerechnet werden muss. Der Gedanke ist naheliegend: „Ich beantrage beides, dann entscheiden die Behörden, was passt.“ Das Problem: Im Wohngeldgesetz ist geregelt, dass Haushaltsmitglieder, die dem Grunde nach Leistungen wie Bürgergeld oder Grundsicherung beanspruchen, vom Wohngeld ausgeschlossen sind – und zwar in vielen Fällen bereits während des laufenden Verwaltungsverfahrens. Praktisch heißt das: Mit dem Antrag auf SGB II/SGB XII kann Wohngeld zunächst „unter Vorbehalt“ gesperrt werden, bis geklärt ist, ob Wohngeld die Hilfebedürftigkeit vollständig vermeiden oder beseitigen würde. Der Effekt ist für Betroffene brutal, weil er nicht „sanft“ wirkt. Parallel beantragen bedeutet nicht: parallel Geld. Es bedeutet oft: ein Verfahren blockiert das andere, bis die Zuständigkeit rechnerisch sauber feststeht. Wer doppelt beantragt, darf sich nicht darauf verlassen, dass „irgendwas schon läuft“. Genau das passiert in vielen Fällen nicht. Mythos: „Dann muss das Jobcenter nicht mehr bearbeiten“ An dieser Stelle beginnt der Ärger, den viele aus der Praxis kennen: Manche Jobcenter verweisen auf „vorrangiges Wohngeld“ – und tun so, als sei damit alles erledigt. Genau hier ist die Realität komplizierter: Wenn Wohngeld erst prüfen soll, ob es den Bedarf vollständig deckt, braucht die Wohngeldstelle in vielen Konstellationen überhaupt erst eine belastbare Berechnung des Bedarfs nach SGB II/SGB XII. Die Wohngeldstelle kann nämlich nicht einfach „ins Blaue hinein“ entscheiden, ob Wohngeld die Hilfebedürftigkeit beseitigt. Deshalb gilt: Auch wenn Wohngeld beantragt ist, müssen Jobcenter oder Sozialamt den Antrag auf existenzsichernde Leistungen grundsätzlich bearbeiten und berechnen. Die Verfahren sind verkoppelt. Und genau dafür gibt es in der Praxis ein zentrales Werkzeug: die Rechenmitteilung. Der nachrangige Träger kann der Wohngeldstelle mitteilen, wie hoch der Hilfebedarf rechnerisch wäre. Erst dann kann die Wohngeldstelle seriös prüfen, ob Wohngeld den Bedarf wirklich vollständig „erschlägt“ – oder ob existenzsichernde Leistungen doch zuständig bleiben. Praktisch heißt das: Du darfst dich nicht mit einem mündlichen „Wohngeld ist vorrangig“ abspeisen lassen. Du brauchst eine schriftliche Entscheidung – und du brauchst, dass gerechnet wird. „Wohngeld ist beantragt“ ist kein Freifahrtschein für Nichtbearbeitung. Ohne Berechnung bleibt die Sperre hängen – und Betroffene hängen mit. Realität: Zwei Behörden, zwei Takte – und dazwischen die Finanzierungslücke In der Theorie verhindert dieses System Doppelleistungen. In der Praxis produziert es häufig eine Übergangsphase, in der nichts zuverlässig fließt: Wohngeld ist gesperrt, weil ein Leistungsantrag läuft. Der Leistungsantrag wird verzögert, weil auf Wohngeld verwiesen wird. Und währenddessen laufen Miete, Strom und Lebenshaltung weiter. Das ist der Punkt, an dem aus „rechtlich sauber“ ein existenzielles Problem wird. Denn die Sperrwirkung trifft nicht nur Menschen, die „taktieren“, sondern gerade diejenigen, die schlicht versuchen, eine unsichere Lage abzusichern. Wenn du merkst, dass eine Lücke droht, gehört ein Satz in dein Schreiben: Du beantragst eine sofortige Überbrückung, weil sonst Wohnung und Existenz gefährdet sind. Das ist keine Rhetorik, sondern der Kern der Bedarfsdeckung. Und wenn du telefonisch weggeschickt wirst: Verlange die Aussage schriftlich. Ohne Papier gibt es später keine saubere Monatszuordnung und keine verlässliche Rückwirkung. Wer parallel beantragt, muss immer mitdenken, wie der Zeitraum bis zur Entscheidung finanziert wird. Sonst wird aus dem Antrag ein Liquiditätsrisiko. Warum jemand Wohngeld will, obwohl es niedriger ist Warum sollte jemand freiwillig Wohngeld bevorzugen, wenn Bürgergeld oder Grundsicherung höher wäre? Dafür gibt es Konstellationen, die im Alltag selten sind, aber für Betroffene entscheidend. Ein Beispiel ist ein längerer Aufenthalt im Ausland oder eine Lebenslage, in der der gewöhnliche Aufenthalt im Inland wackelt. Bei existenzsichernden Leistungen kann das schneller zum Problem werden, während Wohngeld – je nach Einzelfall – überhaupt erst die planbarere Schiene sein kann. Wer dann sagt: „Ich will lieber Wohngeld, auch wenn es weniger ist – dafür passt es zu meiner Situation“, versucht nicht, das System auszutricksen. Er versucht, Stabilität herzustellen. Nur: Solange existenzsichernde Leistungen tatsächlich (weiter) erbracht werden oder dem Grunde nach beansprucht werden, bleibt der Wohngeld-Ausschluss in vielen Fällen bestehen – besonders dann, wenn das rechnerische Wohngeld nicht ausreichen würde, um die existenzsichernde Leistung vollständig zu ersetzen bzw. zu erstatten. Genau dann „klebt“ der Ausschluss am Fall. „Wohngeld beantragen und hoffen“ funktioniert hier nicht. Der Ausschluss bleibt, solange die andere Leistung weiterläuft. Der Schlüssel heißt Verzicht – und der ist nichts für den Blindflug Wer in so einer Konstellation bewusst auf Wohngeld umschalten will, kommt an einem Schritt nicht vorbei: Verzicht auf die existenzsichernde Leistung für die Zukunft. Rechtlich ist das über § 46 SGB I möglich, und das Wohngeldrecht kennt dafür eine spezielle Brücke: Wenn Haushaltsmitglieder wirksam auf die Leistung verzichten, kann der Ausschluss wegfallen, sodass Wohngeld überhaupt wieder in Betracht kommt. Wichtig ist dabei die praktische Konsequenz, die viele unterschätzen: Der Verzicht muss so gesetzt werden, dass er ab dem Monat wirkt, ab dem Wohngeld beantragt bzw. laufen soll. Sonst entsteht wieder eine Lücke oder ein Zuständigkeitschaos. Das ist der Punkt, an dem du nicht „mutig“ sein solltest, sondern nüchtern: Verzicht ohne Plan für die Zwischenzeit ist kein Wechsel, sondern ein Risiko. Und noch wichtiger: Verzicht klingt nach „Entscheidungsfreiheit“, ist in der Realität aber ein Risiko wegen Bearbeitungszeiten. Wer verzichtet, bevor Wohngeld bewilligt ist, muss die Übergangszeit überbrücken können – sonst wird aus dem Plan ein Absturz. Verzicht kann ein legitimer Weg sein, aber nur, wenn klar ist, wie die Zeit bis zur Wohngeldentscheidung finanziert wird. Der gemeinsame Nenner: Das System ist logisch – aber nicht lebensnah Beide Themen laufen auf dieselbe Wahrheit hinaus: Das Recht will Doppelleistungen verhindern und Zuständigkeiten sauber trennen. Deshalb sperrt § 8 WoGG Wohngeld bereits im laufenden Verfahren. Deshalb braucht es Rechenmitteilungen und Bearbeitungspflichten. Und deshalb funktioniert die bewusste Entscheidung „Wohngeld statt Existenzsicherung“ nur über Verzicht. Für Betroffene zählt aber nicht die Systemlogik, sondern die Frage: Wer zahlt diesen Monat? Genau da liegt die Sollbruchstelle: Die Regeln sind juristisch konsistent, aber sie erzeugen in der Praxis Übergänge, in denen Menschen ohne sichere Zahlung dastehen, obwohl es um Existenzsicherung geht. Wer solche Schritte plant – parallel beantragen oder bewusst wechseln – sollte nicht nur die Rechtslage, sondern vor allem die Übergangsfinanzierung im Blick haben. Quellen SJ+3_2026 (Fachbeitrag zum Verhältnis SGB II/SGB XII und Wohngeld, u. a. parallele Anträge, Sperrwirkung, Bearbeitungspflichten/Rechenmitteilung, Verzicht-Konstellation): SJ+3_2026.pdf (S. 17–19) § 8 WoGG (Wohngeld-Ausschluss bei Transferleistungen / im Verwaltungsverfahren): https://www.gesetze-im-internet.de/wogg/__8.html § 7 WoGG (Ausnahme, wenn Wohngeld Hilfebedürftigkeit vermeidet/beseitigt): https://www.gesetze-im-internet.de/wogg/__7.html § 46 SGB I (Verzicht auf Sozialleistungen): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/__46.html § 5 Abs. 3 SGB II (Antragstellung durch den Träger nach Aufforderung – relevant für vorrangige Leistungen): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__5.html

Aktuelle Urteile zum Bürgergeld, Sozialhilfe und Rente

Bürgergeld: SGB II Leistungen sind kein Einkommen bei Versorgungsausgleich

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8. März 2026

Wer Bürgergeld bezieht und sich scheiden lässt, stolpert schnell über eine Sorge: „Zählt das Bürgergeld als Einkommen – und wird dadurch das Scheidungs- oder Versorgungsausgleichsverfahren teurer?“ Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat dazu schon 2011 eine klare Linie bestätigt: SGB-II-Leistungen sind für die Festsetzung des Verfahrenswerts kein relevantes Einkommen – auch nicht beim Versorgungsausgleich. (OLG Hamm II-8 WF 8/11) Worum geht es überhaupt: Verfahrenswert und Kosten bei Scheidung In Familiensachen wird nicht „nach Gefühl“ abgerechnet. Gerichtskosten und Anwaltsgebühren hängen am Verfahrenswert (früher oft „Streitwert“ genannt). Je höher der Wert, desto höher die Kosten. Bei einer Scheidung gibt es typischerweise zwei Wertbausteine: Erstens die Ehesache (das ist die Scheidung selbst). Sie richtet sich nach den Einkommensverhältnissen beider Ehepartner. Zweitens den Versorgungsausgleich. Der regelt den Ausgleich von Rentenanwartschaften; dafür gilt eine eigene Berechnungsregel. Und genau hier stellte sich die Frage: Zählt Bürgergeld als Einkommen, das den Verfahrenswert nach oben treibt? Der konkrete Fall vor dem OLG Hamm Im Verfahren stritten die Beteiligten nicht über die Scheidung an sich, sondern über die Höhe des Verfahrenswerts. Das Amtsgericht Warendorf hatte Folgendes zugrunde gelegt: Antragstellerin: monatliches Nettoeinkommen 1.400 Euro – für die Ehesache wurde wegen Kindesunterhalt ein Abzug von 300 Euro vorgenommen, sodass 1.100 Euro blieben. Antragsgegner: Erwerbseinkommen 265 Euro monatlich – zusätzlich bezog er SGB-II-Leistungen (Bürgergeld/ALG II) von 507,69 Euro monatlich. Das Amtsgericht berücksichtigte beim Antragsgegner nur die 265 Euro aus Erwerbsarbeit, nicht aber das SGB-II-Geld. Damit ergab sich für die Ehesache ein addiertes Monatseinkommen von 1.365 Euro, daraus wurden nach Gesetz drei Monate angesetzt – 4.095 Euro Verfahrenswert für die Scheidung. Die Anwälte des Antragsgegners wollten mehr: Sie argumentierten, das Bürgergeld müsse als Einkommen zählen – dann wäre der Verfahrenswert (und damit die Kosten) höher. Das OLG Hamm hat diese Auffassung zurückgewiesen. Entscheidung des Gerichts: Bürgergeld ist kein „Einkommen“ für den Verfahrenswert Der 8. Familiensenat des OLG Hamm schloss sich ausdrücklich der Auffassung an, dass SGB-II-Leistungen kein relevantes Einkommen für die Wertfestsetzung sind – weder in Ehesachen noch beim Versorgungsausgleich. Das Gericht betonte dabei auch: Zu dieser Frage gab es schon damals unterschiedliche Ansichten in der Rechtsprechung. Trotzdem hielt der Senat es für überzeugender, Bürgergeld nicht als wertsteigerndes Einkommen zu behandeln. Kosten dürfen nicht vom Mietniveau abhängen Das Gericht nennt mehrere Gründe, die praktisch für Betroffene sehr wichtig sind: Würde man Bürgergeld einrechnen, würde der Verfahrenswert stärker davon beeinflusst, wie hoch die Unterkunftskosten am Wohnort sind. Das hielt der Senat für wenig sachgerecht. Der gesetzliche Mindestverfahrenswert würde fast leer laufen Bei Einrechnung von SGB-II-Leistungen käme der gesetzliche Mindestwert in Ehesachen nur noch selten zur Anwendung. Das sei kaum im Sinne des Gesetzgebers. Die maßgeblichen Vorschriften arbeiten mit dem Begriff Nettoeinkommen. Der Senat deutet an: Der rechnerische Ausgangspunkt ist üblicherweise ein Bruttoeinkommen, aus dem man „Netto“ ableiten kann – das passt bei Transferleistungen wie SGB II nicht in gleicher Weise. Unterm Strich: Grudnsicherung nach dem SGB II soll das Existenzminimum sichern – es soll nicht zugleich die Kostenbarriere für ein Scheidungs- oder Versorgungsausgleichsverfahren erhöhen. Besonderheit beim Versorgungsausgleich: Kein Abzug für Kindesunterhalt Beim Versorgungsausgleich gilt eine strengere Rechenlogik.. In der Ehesache können „Umstände des Einzelfalls“ eine Rolle spielen – hier hatte das Amtsgericht z. B. Kindesunterhalt beim Einkommen der Antragstellerin abgezogen. Beim Versorgungsausgleich ist Bezugspunkt nach § 50 FamGKG ausschließlich das Nettoeinkommen. Ein Abzug für Kindesunterhalt erfolgt dort nicht. Das OLG Hamm korrigierte deshalb den Wert des Versorgungsausgleichs. So hat das Gericht den Wert des Versorgungsausgleichs berechnet Für den Versorgungsausgleich nahm das Gericht: Nettoeinkommen Antragstellerin: 1.400 Euro,  Nettoeinkommen Antragsgegner (Erwerb): 265 Euro. Die SGB-II Leistung blieb hingegen draußen.  In der Summe ergab das 1.665 Euro. Dann die Formel: 1.665 Euro × 3 = 4.995 Euro 4.995 Euro × 40 % = 1.998 Euro Ergebnis: Verfahrenswert Versorgungsausgleich = 1.998 Euro. Der Scheidungswert blieb bei 4.095 Euro. Was bedeutet das für Leistungsberechtigte in der Praxis? Für Menschen im Bürgergeld ist diese Linie grundsätzlich entlastend: Bürgergeld erhöht nicht automatisch die Kostenlast über einen höheren Verfahrenswert. Gerade in Konfliktsituationen (Trennung, Scheidung, Versorgungsausgleich) verhindert das, dass Existenzsicherung indirekt zum Kostentreiber wird. Wichtig bleibt: Das Urteil betrifft die Verfahrenswertfestsetzung (also die Kostenbemessung), nicht die materiellen Fragen des Versorgungsausgleichs selbst. FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen und Antworten Zählt Bürgergeld als Einkommen bei der Berechnung des Verfahrenswerts? Nach dem OLG Hamm: Nein. SGB-II-Leistungen sind für die Wertfestsetzung in Ehesachen und beim Versorgungsausgleich kein relevantes Einkommen. Gilt das auch beim Versorgungsausgleich? Ja. Das Gericht sagt ausdrücklich: „Nichts anderes gilt für den Versorgungsausgleich“ – auch dort bleiben SGB-II-Leistungen bei der Einkommensbasis außen vor. Warum ist das wichtig? Weil der Verfahrenswert Gerichtskosten und Anwaltsgebühren beeinflusst. Wenn Bürgergeld nicht als Einkommen zählt, steigen die Kosten nicht allein wegen existenzsichernder Leistungen. Wird beim Versorgungsausgleich Kindesunterhalt vom Einkommen abgezogen? Nein. Beim Versorgungsausgleich ist laut OLG Hamm ausschließlich das Nettoeinkommen maßgeblich; ein Abzug für Kindesunterhalt findet dort nicht statt. Heißt das, Scheidung ist für Bürgergeld-Beziehende automatisch günstig?Nicht automatisch. Es hängt weiterhin vom (Erwerbs-)Einkommen beider Seiten und von den gesetzlichen Berechnungsregeln ab. Aber: Bürgergeld selbst soll den Wert nicht nach oben treiben. Fazit Der Beschluss des OLG Hamm stärkt Leistungsberechtigte: Bürgergeld ist kein „Einkommen“, das Scheidungs- und Versorgungsausgleichsverfahren über den Verfahrenswert verteuert. Das ist mehr als eine Kostentechnik – es verhindert, dass Existenzsicherung über Gebührenlogik zur Zusatzbelastung wird. Gleichzeitig zeigt die Entscheidung: Beim Versorgungsausgleich wird strikt gerechnet – ohne Kindesunterhaltsabzug, aber eben auch ohne Bürgergeld als Einkommen.

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Es wird ernst: Verfassungsklage gegen die Rente in Milliardenhöhe

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8. März 2026

Die gesetzliche Rentenversicherung folgt einem klaren Prinzip: Beschäftigte und Arbeitgeber zahlen über viele Jahre Beiträge ein, damit daraus später Rentenleistungen finanziert werden. Genau an diesem Grundverständnis setzt die aktuelle Debatte an. Im Raum steht der Vorwurf, dass Teile der Rentenbeiträge nicht nur für klassische Versicherungsleistungen eingesetzt werden, sondern auch für Aufgaben, die eigentlich aus dem allgemeinen Steueraufkommen bezahlt werden müssten. Damit geht es um weit mehr als um eine technische Haushaltsfrage. Es geht um die Abgrenzung zwischen Sozialversicherung und Staat, um Transparenz und um die Frage, wie gerecht die Finanzierung des Rentensystems organisiert ist. Ausgelöst wurde die Diskussion durch einen Antrag, der beim Bundesverfassungsgericht eingereicht wurde. Die Antragsteller wenden sich gegen die aus ihrer Sicht unzureichende Trennung zwischen beitragsfinanzierten Rentenleistungen und gesamtgesellschaftlichen Ausgaben. Sie argumentieren, dass die Rentenkasse seit Jahren mit Kosten belastet werde, die ihrem eigentlichen Zweck nicht entsprechen. Daraus ergibt sich eine rechtliche Auseinandersetzung, die viele Millionen Menschen betrifft, weil sie sowohl Beitragszahler als auch Rentner unmittelbar berührt. Dr. Utz Anhalt zur Verfassungsklage Was mit versicherungsfremden Leistungen gemeint ist Im Mittelpunkt der Debatte steht der Begriff der versicherungsfremden Leistungen. Gemeint sind Leistungen, die zwar über die gesetzliche Rentenversicherung organisiert oder mitfinanziert werden, deren Grundlage aber nicht in den individuellen Beiträgen der Versicherten liegt. Sie beruhen vielmehr auf politischen Entscheidungen, sozialen Ausgleichsmechanismen oder historischen Verpflichtungen, die der Gesellschaft insgesamt zugerechnet werden. In diesem Zusammenhang werden regelmäßig Beispiele wie die Mütterrente, die Rentenüberleitung nach der deutschen Einheit, beitragsfreie Zeiten oder bestimmte Kriegsfolgelasten genannt. Die Argumentation der Antragsteller lautet, dass solche Aufgaben nicht allein oder überwiegend aus Beitragsmitteln finanziert werden dürften. Wenn dies dennoch geschieht, werde die Rentenversicherung mit Lasten belegt, die eigentlich in die Verantwortung des Staates und damit in die Steuerfinanzierung fallen. Warum es nicht nur um Zahlen geht Auf den ersten Blick könnte die Auseinandersetzung wie ein Streit über Summen, Haushaltsansätze und Verrechnungsposten erscheinen. Tatsächlich reicht sie deutlich weiter. Im Hintergrund steht die Frage, wofür Rentenbeiträge überhaupt verwendet werden dürfen. Beiträge zur Sozialversicherung sind keine beliebig verfügbaren Staatseinnahmen. Sie werden zweckgebunden erhoben und stehen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Versicherungsprinzip. Gerade deshalb ist die Debatte so bedeutsam. Wenn über die Rentenversicherung Aufgaben finanziert werden, die eigentlich allen Bürgerinnen und Bürgern über das Steuerrecht zuzurechnen wären, verschiebt sich die Lastenverteilung. Dann tragen Beitragszahler Ausgaben mit, die nicht allein aus ihrer Zugehörigkeit zur Rentenversicherung folgen. Aus Sicht der Kritiker entsteht dadurch eine Schieflage, weil ein bestimmter Teil der Bevölkerung stärker belastet wird als andere. Die rechtliche Dimension des Verfahrens Der Antrag beim Bundesverfassungsgericht zielt auf eine grundsätzliche Klärung. Dabei geht es um die verfassungsrechtliche Frage, ob und in welchem Umfang der Staat berechtigt ist, die Rentenversicherung für gesamtgesellschaftliche Aufgaben in Anspruch zu nehmen. Zwar hat der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung sozialer Sicherungssysteme einen weiten Handlungsspielraum. Dieser Spielraum ist jedoch nicht grenzenlos. Er endet dort, wo die Zweckbindung von Beiträgen ausgehöhlt wird und Versicherte für Aufgaben herangezogen werden, die nicht mehr dem eigentlichen Versicherungszweck zugeordnet werden können. Die Antragsteller verbinden ihre Kritik daher nicht nur mit finanzpolitischen Überlegungen, sondern auch mit dem Gedanken der Gleichbehandlung und der Beitragsgerechtigkeit. Wer Pflichtbeiträge entrichtet, darf erwarten, dass diese Mittel in nachvollziehbarer Weise dem System zugutekommen, für das sie erhoben werden. Wird diese Erwartung enttäuscht, berührt das nicht nur finanzielle Interessen, sondern auch das Vertrauen in die staatliche Ordnung. Transparenz und Vertrauen in die Rentenversicherung Ein wesentlicher Punkt der Debatte ist die Transparenz. Viele Bürgerinnen und Bürger möchten nachvollziehen können, welcher Teil der Rentenausgaben tatsächlich aus Beiträgen gedeckt wird und welche Leistungen aus Steuern finanziert werden müssten. Diese Unterscheidung ist keineswegs nebensächlich. Sie entscheidet darüber, ob das Rentensystem als fair und verständlich wahrgenommen wird. Gerade in Zeiten anhaltender Diskussionen über Beitragssätze, Rentenniveau und demografischen Wandel wächst das Bedürfnis nach Offenheit. Wer jahrzehntelang in die Rentenkasse einzahlt, erwartet eine klare Auskunft darüber, wohin das Geld fließt. Wenn die Grenzen zwischen Versicherungsleistung und staatlicher Sozialpolitik verschwimmen, entsteht leicht der Eindruck, dass die Rentenkasse auch zur Entlastung anderer Haushaltsbereiche genutzt wird. Ein solcher Eindruck kann das Vertrauen in die Rentenversicherung nachhaltig schwächen. Warum der Antrag auch ohne Urteil Bedeutung hat Selbst dann, wenn das Bundesverfassungsgericht den Antrag letztlich nicht zur Entscheidung annimmt, ist seine Wirkung nicht zu unterschätzen. Schon die Einreichung macht öffentlich sichtbar, dass es erhebliche Zweifel an der bisherigen Finanzierungspraxis gibt. Das Verfahren lenkt Aufmerksamkeit auf eine Frage, die in der rentenpolitischen Debatte oft nur am Rand behandelt wird, obwohl sie für die Funktionsfähigkeit des Systems von erheblicher Bedeutung ist. Allein die juristische Prüfung kann politischen Druck erzeugen. Sie zwingt dazu, Finanzierungswege genauer zu begründen, Zuständigkeiten deutlicher zu benennen und die Rolle der Rentenversicherung im Verhältnis zum Steuerstaat neu zu beleuchten. Auf diese Weise kann ein solches Verfahren auch dann Folgen haben, wenn kein wegweisendes Urteil ergeht. Es kann Diskussionen anstoßen, Gesetzesänderungen vorbereiten und das öffentliche Bewusstsein für die Problematik schärfen. Welche Folgen eine strengere Trennung haben könnte Sollte sich die Auffassung durchsetzen, dass gesamtgesellschaftliche Aufgaben konsequenter aus Steuern finanziert werden müssen, hätte das weitreichende Auswirkungen. Die Rentenkasse könnte entlastet werden, weil bestimmte Ausgaben nicht mehr aus Beitragsmitteln bestritten würden. Das würde zwar nicht automatisch alle Probleme der gesetzlichen Rentenversicherung lösen, könnte aber die Finanzierungsstruktur klarer und nachvollziehbarer machen. Zugleich würde deutlicher sichtbar, welche Leistungen tatsächlich auf dem Versicherungsprinzip beruhen und welche Ausdruck staatlicher Sozialpolitik sind. Eine solche Trennung könnte die Debatte über Rentenbeiträge, Bundeszuschüsse und staatliche Verantwortung versachlichen. Sie würde außerdem den Blick darauf lenken, dass soziale Ausgleichsleistungen zwar politisch gewollt sein können, ihre Finanzierung aber offen und nachvollziehbar organisiert werden muss. Warum die Debatte für Beitragszahler und Rentner wichtig ist Für Versicherte und Rentner ist diese Auseinandersetzung von unmittelbarer Bedeutung. Sie betrifft die Frage, ob die gesetzliche Rente als verlässliches Versicherungssystem wahrgenommen werden kann oder ob sie zunehmend Aufgaben übernehmen muss, die außerhalb ihres ursprünglichen Rahmens liegen. Wer in das System einzahlt, erwartet Berechenbarkeit und Fairness. Wer bereits Rente bezieht, hat ein Interesse daran, dass die Finanzierung dauerhaft tragfähig bleibt. Die Diskussion über versicherungsfremde Leistungen berührt deshalb einen empfindlichen Punkt des Sozialstaats. Sie führt vor Augen, dass Rentenpolitik nicht nur eine Frage der Leistungsversprechen ist, sondern auch der sauberen Finanzierung. Letztlich geht es darum, ob der Staat die Verantwortung für gesamtgesellschaftliche Aufgaben offen übernimmt oder ob Teile dieser Lasten in einem Beitragssystem aufgehen, das dafür ursprünglich nicht geschaffen wurde. Genau deshalb ist die Debatte so bedeutsam und dürfte die rentenpolitische Diskussion noch lange prägen.

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Witwenrente: Bei diesem Einkommen wird die Hinterbliebenenrente jetzt gekürzt

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8. März 2026

Hinterbliebenenrenten – also Witwen-, Witwer- und Erziehungsrenten – sollen den Lebensunterhalt nach dem Tod der Partnerin oder des Partners sichern. Eigene Einkünfte der Hinterbliebenen werden deshalb nicht vollständig, sondern nur teilweise berücksichtigt. Entscheidend ist ein gesetzlich festgelegter Freibetrag. Erst wenn das maßgebliche Netto-Einkommen diesen Freibetrag übersteigt, wird der darüberliegende Teil zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet und die Auszahlung entsprechend gekürzt. Für Waisen gilt diese Anrechnung nicht; sie dürfen grundsätzlich unbegrenzt hinzuverdienen. Die aktuelle Schwelle in Zahlen 2025 Der anrechnungsfreie Betrag ist dynamisch an den aktuellen Rentenwert gekoppelt und wird jährlich zum 1. Juli angepasst. Vom 1. Juli 2025 bis 30. Juni 2026 liegt der monatliche Freibetrag bundesweit bei 1.076,86 Euro. Für jedes Kind, das einen Anspruch auf Waisenrente hat, erhöht sich dieser Freibetrag um 228,42 Euro. Diese Werte gelten seit der Ost-West-Angleichung des Rentenwerts einheitlich in ganz Deutschland. Tabelle: Anrechnung der Witwenrente 2025 Hier eine übersichtliche Tabelle, die die Einkommensanrechnung bei der Witwenrente zeigt. Grundlage ist der Freibetrag für den Zeitraum Juli 2025 bis Juni 2026 (1.076,86 Euro monatlich, zuzüglich 228,42 Euro pro Kind). Monatliches Netto-Einkommen Auswirkung auf die Witwenrente bis 1.076,86 € (ohne Kind) keine Anrechnung, Rente bleibt ungekürzt 1.200 € Einkommen über Freibetrag: 123,14 € → 40 % = 49,26 € Kürzung 1.500 € Einkommen über Freibetrag: 423,14 € → 40 % = 169,26 € Kürzung 2.000 € Einkommen über Freibetrag: 923,14 € → 40 % = 369,26 € Kürzung 1.305,28 € (mit 1 Kind) exakt auf Freibetrag, keine Kürzung 1.500 € (mit 1 Kind) Einkommen über Freibetrag: 194,72 € → 40 % = 77,89 € Kürzung 2.000 € (mit 1 Kind) Einkommen über Freibetrag: 694,72 € → 40 % = 277,89 € Kürzung über 3.000 € (ohne Kind) hoher Überschuss, Witwenrente kann vollständig aufgebraucht werden In den ersten drei Monaten keine Kürzung In den ersten drei Kalendermonaten nach dem Todesfall, dem sogenannten Sterbevierteljahr, erfolgt keine Einkommensanrechnung auf die Witwen- oder Witwerrente. In dieser Zeit wird die Rente in voller Höhe gezahlt. Erst anschließend wird geprüft, ob und in welchem Umfang Einkommen den Freibetrag übersteigt. Was als „Einkommen“ zählt – und wie das Netto berechnet wird Angerechnet werden nahezu alle Einkommensarten: Erwerbseinkommen aus Beschäftigung oder Selbstständigkeit, laufende Renten, wiederkehrende Leistungen wie Arbeitslosen- oder Krankengeld und Vermögenseinkünfte etwa aus Vermietung. Ausgenommen sind bedarfsorientierte Sozialleistungen wie Bürgergeld oder Grundsicherung im Alter sowie Auszahlungen aus staatlich geförderten Riester-Verträgen. Zur Ermittlung des maßgeblichen Netto-Einkommens zieht der Rentenversicherungsträger von den Bruttobeträgen pauschale Abzüge ab, die die typischen Steuern und Sozialabgaben abbilden. Bei Arbeitsentgelt werden pauschal 40 Prozent, bei laufenden Altersrenten in der Regel 14 Prozent (bei Rentenbeginn vor dem 1. Januar 2011: 13 Prozent) und bei Vermietungserträgen typischerweise 25 Prozent abgezogen. Maßgebend ist grundsätzlich ein monatlicher Betrag; bei Erwerbseinkommen wird hierfür im Normalfall das durchschnittliche Vorjahreseinkommen zugrunde gelegt, es sei denn, das aktuelle Einkommen ist mindestens zehn Prozent niedriger. Grafik: Kürzung der Witwenrente bei Einkommen So funktioniert die Kürzung in der Praxis Übersteigt das ermittelte Netto-Einkommen den Freibetrag, wird nur der übersteigende Teil berücksichtigt – und zwar mit 40 Prozent. Liegt das maßgebliche Netto beispielsweise bei 1.500 Euro und es besteht kein Kinderzuschlag, übersteigt das Einkommen den Freibetrag von 1.076,86 Euro um 423,14 Euro. Die Rente wird dann um 169,26 Euro gekürzt. Lebt ein waisenrentenberechtigtes Kind im Haushalt, erhöht sich der Freibetrag auf 1.305,28 Euro; in demselben Beispiel würde die Kürzung lediglich 77,89 Euro betragen. Genau dieses Rechenmodell nutzt die Deutsche Rentenversicherung in ihren Beispielen. Kleine und große Witwenrente Ob eine kleine oder eine große Witwen-/Witwerrente gezahlt wird und ob die ältere 60-Prozent- oder die heute in der Regel geltende 55-Prozent-Quote maßgeblich ist, betrifft die Ausgangshöhe der Rente. Die Einkommensanrechnung greift erst im zweiten Schritt auf das ermittelte Rentenergebnis an; am Mechanismus „Freibetrag plus 40-Prozent-Anrechnung des Überschusses“ ändert sich dadurch nichts. Die rechtliche Grundlage findet sich in § 97 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Sonderregeln und Übergangsschutz Für bestimmte Altfälle gelten Übergangs- und Vertrauensschutzregelungen, etwa wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde und mindestens eine Partnerin oder ein Partner vor dem 2. Januar 1962 geboren ist. In solchen Konstellationen können weiterhin frühere, günstigere Anrechnungsregeln greifen. Kommen mehrere Leistungen zusammen, hat die Einkommensanrechnung bei einer Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung Vorrang vor der Anrechnung auf die Rente wegen Todes aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Für den in Hinterbliebenenrenten enthaltenen Grundrentenzuschlag gelten ergänzende Vorschriften (§ 97a SGB VI). Was Betroffene konkret tun sollten Wer eine Witwen- oder Witwerrente bezieht, sollte Einkommensänderungen und die Geburt oder Ausbildungssituation von Kindern zeitnah melden, damit Freibeträge korrekt berücksichtigt und Nachzahlungen beziehungsweise Rückforderungen vermieden werden. Gerade bei schwankendem Erwerbseinkommen lohnt der Blick auf die Regel, nach der das deutlich niedrigere aktuelle Einkommen statt des Vorjahresdurchschnitts herangezogen werden kann. Für verbindliche Auskünfte im Einzelfall stehen die Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung zur Verfügung; die einschlägige Informationsbroschüre „Hinterbliebenenrente: So viel können Sie hinzuverdienen“ fasst die Rechenwege und Ausnahmen verständlich zusammen. Fazit Eine Witwenrente wird nicht bei jedem Einkommen gekürzt, sondern erst, wenn das maßgebliche Netto den jährlich angepassten Freibetrag übersteigt. Für den Zeitraum Juli 2025 bis Juni 2026 liegt diese Schwelle bei 1.076,86 Euro monatlich und steigt je waisenrentenberechtigtem Kind um 228,42 Euro. Vom Überschuss werden 40 Prozent von der Rente abgezogen. In den ersten drei Monaten nach dem Todesfall erfolgt keine Anrechnung. Wer die Mechanik – Freibetrag, pauschale Netto-Ermittlung und 40-Prozent-Anrechnung – kennt, kann die eigene Situation realistisch einschätzen und Kürzungen nachvollziehen.

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Schwerbehinderung: Neue Regeln verschärfen den Grad der Behinderung

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8. März 2026

Mit der Neufassung der Maßstäbe zur Bewertung des Grades der Behinderung steht ab 2026 eine Veränderung bevor, die für viele Betroffene erhebliche praktische Folgen haben kann. Nach den neuen Vorgaben, die im Zusammenhang mit der sechsten Änderungsverordnung zur Versorgungsmedizin-Verordnung stehen, wird die Feststellung des GdB künftig spürbar strenger und zugleich genauer an den tatsächlichen Auswirkungen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung ausgerichtet. Damit verändert sich nicht nur die Arbeitsweise der Versorgungsämter, sondern auch die Ausgangslage für Menschen, die auf Nachteilsausgleiche, arbeitsrechtlichen Schutz oder rentenrechtliche Vorteile angewiesen sind. Die Neuregelung steht für einen Wandel in der Bewertungspraxis. Nicht mehr die Diagnose als solche soll im Vordergrund stehen, sondern die Frage, wie stark eine Erkrankung oder Funktionsstörung das Leben eines Menschen tatsächlich beeinträchtigt. Für viele Antragstellerinnen und Antragsteller bedeutet das: Wer seinen Gesundheitszustand nur über Befunde und Diagnosen beschreibt, ohne die konkreten Folgen für Alltag, Beruf und soziale Teilhabe nachvollziehbar darzustellen, könnte künftig schlechter gestellt werden als bisher. Zugleich eröffnet die Reform jenen bessere Chancen, die ihre tatsächlichen Einschränkungen präzise dokumentieren und belegen können. Weg von der bloßen Diagnose: Die Teilhabebeeinträchtigung rückt in den Vordergrund Die wohl wichtigste Veränderung besteht darin, dass der GdB künftig noch deutlicher an der konkreten Einschränkung der gesellschaftlichen Teilhabe gemessen werden soll. Das entspricht einer Entwicklung, die sich in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung bereits seit längerem abgezeichnet hat. Nicht entscheidend ist allein, welche Krankheit oder gesundheitliche Störung vorliegt. Maßgeblich ist vielmehr, welche Auswirkungen diese Beeinträchtigung auf die Lebensführung hat. Damit verändert sich die Perspektive der Behörden. Künftig wird genauer gefragt, welche körperlichen, geistigen oder seelischen Funktionen dauerhaft beeinträchtigt sind, wie stark die Fähigkeit zur selbstständigen Lebensführung eingeschränkt ist und welche Belastungen im Erwerbsleben tatsächlich bestehen. Wer etwa eine chronische Erkrankung hat, diese aber im Alltag mit vergleichsweise geringen Einschränkungen kompensieren kann, muss unter Umständen mit einer geringeren Bewertung rechnen als jemand, bei dem dieselbe Diagnose zu deutlichen funktionellen Nachteilen führt. An der gesetzlichen Grundstruktur ändert sich dabei nichts. Die Feststellung des Grades der Behinderung erfolgt weiterhin auf Grundlage von § 152 SGB IX in Verbindung mit der Versorgungsmedizin-Verordnung. Der GdB wird auch künftig in Zehnerschritten von 20 bis 100 festgestellt. Ab einem Wert von 50 liegt weiterhin eine Schwerbehinderung vor. Neu ist jedoch die Schärfe, mit der die tatsächlichen Folgen einer Erkrankung oder Behinderung in den Blick genommen werden. Tabelle: Das hat sich jetzt bei der GdB-Einstufung geändert Alt Neuregelung ab 2026 Die Bewertung des Grades der Behinderung orientierte sich in der Praxis häufig stärker an der Diagnose und an typisierten medizinischen Zuordnungen. Die Bewertung richtet sich deutlich stärker nach den konkreten Auswirkungen auf Alltag, Beruf und gesellschaftliche Teilhabe. Die Krankheit oder gesundheitliche Störung stand oft stärker im Vordergrund der Beurteilung. Nicht die Diagnose als solche ist ausschlaggebend, sondern die tatsächliche funktionelle Einschränkung. Viele Betroffene gingen davon aus, dass ärztliche Diagnosen und Befunde für eine höhere Einstufung weitgehend ausreichen. Diagnosen allein genügen nicht mehr; erforderlich ist eine nachvollziehbare Darstellung der realen Belastungen und Teilhabeeinschränkungen. Mehrere Erkrankungen wurden von Betroffenen häufig gedanklich wie Einzelwerte behandelt, die sich zu einem höheren Gesamt-GdB addieren lassen. Eine rechnerische Addition einzelner Leiden wird ausdrücklich nicht vorgenommen; maßgeblich ist die Gesamtwürdigung aller Auswirkungen. Zusätzliche Gesundheitsstörungen wurden oft schon wegen ihres Vorliegens als erhöhend angesehen. Weitere Erkrankungen erhöhen den Gesamt-GdB nur dann, wenn sie die Teilhabebeeinträchtigung tatsächlich verstärken. Die Wechselwirkungen mehrerer Leiden wurden in Anträgen nicht immer ausführlich dargestellt. Betroffene müssen genauer darlegen, wie sich mehrere Beeinträchtigungen gegenseitig verschärfen und im Alltag auswirken. Änderungsanträge wurden von vielen Betroffenen vor allem als Chance auf eine Höherstufung verstanden. Änderungsanträge führen zu einer erneuten umfassenden Prüfung und bergen ausdrücklich auch das Risiko einer Herabstufung. Nach Ablauf einer Heilungsbewährung blieb für Betroffene die frühere schwere Erkrankung in der Wahrnehmung oft stärker prägend. Nach der Heilungsbewährung zählen nur noch die verbliebenen dauerhaften funktionellen Einschränkungen. Die Vorbereitung eines Antrags war häufig stärker medizinisch geprägt, etwa durch Diagnosen, Befunde und Atteste. Die Vorbereitung muss stärker alltags- und berufsbezogen erfolgen, mit konkreten Angaben zu Belastungsgrenzen, Hilfebedarf und Einschränkungen. Die behördliche Prüfung wurde vielfach als stärker schematisch wahrgenommen. Die Prüfung soll strenger, differenzierter und stärker am Einzelfall orientiert erfolgen. Für Nachteilsausgleiche, Kündigungsschutz und Rentenvorteile war vor allem die bisherige Feststellung maßgeblich. Diese Vorteile bleiben zwar an den festgestellten GdB gebunden, können aber durch strengere Neubewertungen leichter gefährdet sein. Der Fokus lag stärker auf der medizinischen Einordnung einer Behinderung. Der Fokus liegt auf der praktischen Frage, wie stark die selbstständige Lebensführung und die Erwerbsfähigkeit tatsächlich beeinträchtigt sind. Die Verwaltung prüft künftig genauer und konkreter Für die Praxis der Versorgungsämter bedeutet die Reform eine deutlich intensivere Einzelfallprüfung. Es reicht künftig noch weniger aus, ärztliche Diagnosen oder standardisierte Atteste vorzulegen. Vielmehr wird entscheidend sein, ob aus den Unterlagen klar hervorgeht, wie sich die gesundheitlichen Einschränkungen im täglichen Leben auswirken. Von Bedeutung ist beispielsweise, ob Betroffene alltägliche Verrichtungen nur unter Schmerzen oder mit erheblichem Zeitaufwand bewältigen können, ob sie auf Unterstützung angewiesen sind, ob ihre Mobilität eingeschränkt ist oder ob sie im Berufsleben nur noch unter erheblichen Belastungen arbeitsfähig sind. Auch soziale Kontakte, die Fähigkeit zur Teilnahme am öffentlichen Leben oder Einschränkungen bei Kommunikation und Orientierung können stärker in die Beurteilung einfließen. Für Betroffene steigt damit der Druck, ihre Situation nicht abstrakt, sondern sehr konkret zu schildern. Es genügt nicht mehr, eine Krankheit zu benennen. Es muss nachvollziehbar werden, was diese Krankheit im praktischen Leben bedeutet. Wer etwa unter mehreren gesundheitlichen Störungen leidet, sollte nicht nur die Diagnosen aufführen, sondern deutlich machen, welche Folgen sich daraus in ihrer Gesamtheit ergeben. Gerade hier dürfte die neue Bewertungspraxis in vielen Verfahren den Ausschlag geben. Keine rechnerische Addition mehr: Warum die Gesamtwürdigung so wichtig ist Ein weiterer wesentlicher Punkt der Reform betrifft den Umgang mit mehreren Beeinträchtigungen. Die Vorstellung, einzelne GdB-Werte für verschiedene Leiden ließen sich einfach zusammenzählen, war bereits nach bisherigem Recht problematisch. Mit der neuen Bewertungslogik wird nun noch klarer hervorgehoben, dass allein eine umfassende Gesamtwürdigung entscheidet. Die Behörden werden künftig noch genauer prüfen, ob zusätzliche Erkrankungen die bereits bestehende Teilhabebeeinträchtigung tatsächlich verstärken oder ob sich die Auswirkungen überschneiden, ohne den Alltag wesentlich weiter zu erschweren. Das bedeutet in der Praxis: Nicht jede weitere Diagnose führt automatisch zu einem höheren Gesamt-GdB. Ein zusätzlicher Befund kann bei der Bewertung unter Umständen kaum ins Gewicht fallen, wenn er die Lebensführung nur unwesentlich weiter einschränkt. Gerade für Menschen mit mehreren chronischen Erkrankungen ist das von erheblicher Bedeutung. Sie müssen überzeugend darlegen, dass sich die einzelnen Leiden nicht nur nebeneinander feststellen lassen, sondern dass sie in ihrer Wechselwirkung zu einer spürbar stärkeren Belastung führen. Wer diesen Zusammenhang nicht schlüssig aufzeigt, läuft Gefahr, trotz zahlreicher gesundheitlicher Probleme nur eine vergleichsweise moderate Gesamtbewertung zu erhalten. Höherstufung ist möglich – aber auch die Herabsetzung wird wahrscheinlicher Die Reform bringt nicht nur neue Maßstäbe für Erstanträge mit sich, sondern betrifft auch bestehende Feststellungen und spätere Änderungsverfahren. Besonders aufmerksam sollten Betroffene auf die sogenannte Heilungsbewährung schauen. Nach Ablauf dieses Zeitraums wird nicht mehr allein auf die frühere schwere Erkrankung oder deren ursprüngliche Behandlungsgeschichte abgestellt, sondern auf die verbliebenen dauerhaften funktionellen Einschränkungen. Das kann in der Praxis dazu führen, dass ein zuvor anerkannter GdB neu bewertet und gegebenenfalls abgesenkt wird. Gerade Menschen, die ab 2026 einen Änderungsantrag stellen möchten, sollten deshalb die neue Bewertungslogik genau beachten. Denn mit einem solchen Antrag wird in der Regel nicht nur ein einzelner Aspekt überprüft, sondern der gesamte Gesundheitszustand neu in den Blick genommen. Das Verfahren ist deshalb keineswegs automatisch ein Weg zu einer höheren Einstufung. Es kann ebenso zu einer Herabsetzung führen. Diese Gefahr ist besonders relevant, wenn Betroffene auf bestimmte Rechte angewiesen sind, die an das Vorliegen einer Schwerbehinderung oder an eine bestimmte GdB-Höhe anknüpfen. Wer den Schwellenwert von 50 unterschreitet, kann dadurch erhebliche Nachteile erleiden. Das betrifft insbesondere die vorgezogene Altersrente für schwerbehinderte Menschen, den besonderen Kündigungsschutz sowie steuerliche Vergünstigungen und weitere Nachteilsausgleiche. Warum die Reform gerade für Rentner und ältere Beschäftigte brisant ist Für schwerbehinderte Rentnerinnen und Rentner oder für Menschen, die kurz vor dem Übergang in eine Altersrente stehen, hat die Reform eine besondere Tragweite. Die Anerkennung einer Schwerbehinderung kann darüber entscheiden, ob ein früherer Renteneintritt mit günstigeren Bedingungen möglich ist. Fällt der GdB infolge einer Neubewertung unter die maßgebliche Grenze, kann das erhebliche finanzielle Folgen nach sich ziehen. Auch ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen die Entwicklung aufmerksam verfolgen. Der besondere Kündigungsschutz nach dem Sozialgesetzbuch ist für viele Beschäftigte mit gesundheitlichen Einschränkungen ein wichtiger Schutzmechanismus. Wird der Schwerbehindertenstatus entzogen oder nicht mehr erreicht, kann dies die arbeitsrechtliche Position deutlich schwächen. Hinzu kommen steuerliche Entlastungen und weitere Nachteilsausgleiche, die vom festgestellten Grad der Behinderung abhängen. Damit bekommt die Antragstellung eine neue wirtschaftliche Bedeutung. Es geht nicht nur um eine formale Einstufung durch die Behörde, sondern um konkrete finanzielle, soziale und arbeitsrechtliche Folgen. Je strenger und differenzierter die Prüfung ausfällt, desto bedeutsamer wird eine präzise Vorbereitung. Was Betroffene bei einem Antrag künftig stärker beachten müssen Aus der neuen Bewertungspraxis ergibt sich, dass medizinische Unterlagen noch gezielter auf die tatsächlichen funktionellen Einschränkungen ausgerichtet sein sollten. Berichte, die nur Diagnosen, Laborwerte oder bildgebende Befunde enthalten, ohne die Auswirkungen auf Alltag und Beruf zu beschreiben, dürften in vielen Fällen nicht mehr ausreichen, um eine hohe Bewertung zu begründen. Wichtiger werden nachvollziehbare Darstellungen von Belastungsgrenzen, wiederkehrenden Ausfällen, eingeschränkter Belastbarkeit, notwendiger Hilfe im Alltag und den konkreten Folgen im Berufsleben. Auch die Wechselwirkungen mehrerer Erkrankungen sollten nicht nur erwähnt, sondern in ihrer praktischen Bedeutung beschrieben werden. Wer etwa an orthopädischen Beschwerden, chronischen Schmerzen und psychischen Belastungen leidet, muss deutlich machen, wie diese Beeinträchtigungen zusammenwirken und die Lebensführung insgesamt erschweren. Damit verlagert sich das Gewicht im Verfahren stärker auf die Qualität der Darstellung. Nicht die Länge der Unterlagen wird entscheidend sein, sondern deren Aussagekraft. Je konkreter sich aus Attesten und Befundberichten ergibt, welche Einschränkungen tatsächlich bestehen, desto eher ist eine sachgerechte Bewertung zu erwarten. Mehr Systematik, aber auch mehr Anforderungen an die Betroffenen Befürworter der Reform dürften hervorheben, dass die Neuregelung mehr Klarheit und Systematik in die Bewertung bringen kann. Wer bislang unter einer schematischen oder uneinheitlichen Praxis gelitten hat, könnte von der stärkeren Orientierung an tatsächlichen Funktionsbeeinträchtigungen profitieren. Insbesondere in Fällen, in denen eine Diagnose auf dem Papier zunächst wenig dramatisch erscheint, die Auswirkungen im Alltag aber erheblich sind, kann die neue Betrachtungsweise gerechtere Ergebnisse ermöglichen. Auf der anderen Seite steigt die Hürde für jene, die ihren Antrag nicht ausreichend vorbereiten oder deren gesundheitliche Einschränkungen sich nur schwer dokumentieren lassen. Gerade bei Erkrankungen mit schwankendem Verlauf, bei psychischen Leiden oder bei komplexen Mehrfacherkrankungen kann es schwierig sein, die Teilhabebeeinträchtigung so darzustellen, dass sie von der Behörde vollständig erfasst wird. Die Reform verlangt deshalb von den Betroffenen ein höheres Maß an Vorbereitung, Dokumentation und strategischem Vorgehen. Diese Entwicklung dürfte auch die Bedeutung fachkundiger Beratung erhöhen. Wer weitreichende Folgen für Rente, Arbeitsplatz oder steuerliche Entlastungen vermeiden will, sollte einen Antrag nicht nebenbei stellen. Das Verfahren wird ab 2026 stärker davon abhängen, wie überzeugend und lebensnah die tatsächlichen Einschränkungen beschrieben werden. Die Reform verändert die Spielregeln im Schwerbehindertenrecht Die Neufassung der GdB-Bewertung ab 2026 markiert einen Einschnitt im Schwerbehindertenrecht. Die Verwaltung soll künftig strenger, differenzierter und stärker an den realen Folgen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung prüfen. Für Betroffene bedeutet das mehr Anforderungen, aber nicht zwingend nur Nachteile. Wer seine funktionellen Einschränkungen präzise darlegt und gut belegt, kann von einer sachgerechteren Bewertung profitieren. Wer sich dagegen auf Diagnoselisten und allgemeine Atteste verlässt, riskiert eine ungünstigere Einstufung. Besonders bedeutsam ist die Reform für Menschen, die auf rentenrechtliche Vorteile, Kündigungsschutz oder steuerliche Nachteilsausgleiche angewiesen sind. Für sie kann die neue Bewertungspraxis erhebliche Folgen haben. Der Antrag auf Feststellung oder Änderung eines Grades der Behinderung wird damit noch stärker zu einer Frage sorgfältiger Vorbereitung und durchdachter Darstellung. Fest steht: Ab 2026 reicht es noch weniger aus, eine Erkrankung nachzuweisen. Entscheidend wird sein, wie nachvollziehbar belegt werden kann, was diese Erkrankung im wirklichen Leben bedeutet. Genau darin liegt die neue Linie der Reform – und genau daraus ergeben sich die Chancen und Risiken für alle Betroffenen.

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Rentenerhöhung 2026: Tabelle zeigt die neue Rente am 1. Juli 2026

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8. März 2026

Zum 1. Juli 2026 können sich Millionen Rentnerinnen und Rentner in Deutschland auf spürbar höhere Zahlbeträge einstellen. Nach Angaben des Bundesarbeitsministeriums werden die gesetzlichen Renten bundesweit um 4,24 Prozent angehoben. Damit fällt die Anpassung stärker aus, als es im Herbst noch erwartet worden war. Für viele Haushalte ist das mehr als eine statistische Größe, denn die Rentenerhöhung kommt in einer Phase, in der Preissteigerungen der vergangenen Jahre weiterhin im Alltag nachwirken und die Frage nach Kaufkraft für viele Menschen entscheidend bleibt. Die Erhöhung betrifft die laufenden Rentenzahlungen in der gesetzlichen Rentenversicherung. Rund 21 Millionen Rentnerinnen und Rentner profitieren nach den aktuellen Angaben von der Anhebung. Politisch ist der Schritt angekündigt, rechtlich ist er an das übliche Verfahren gebunden: Damit die neuen Beträge pünktlich zum 1. Juli ausgezahlt werden können, muss die Anpassung noch in die formale Rentenanpassungsverordnung gegossen und anschließend von Bundeskabinett und Bundesrat gebilligt werden. Warum das Plus höher ausfällt als erwartet Der wichtigste Treiber der Rentenanpassung ist die Lohnentwicklung. Das ist kein politischer Zufall, sondern folgt dem Prinzip der gesetzlichen Rentenversicherung, nach dem Renten grundsätzlich der Entwicklung der beitragspflichtigen Einkommen folgen sollen. Wenn die Löhne steigen, steigen mit zeitlichem Versatz auch die Renten. Für 2026 ist nach den herangezogenen Daten eine relevante Lohnentwicklung von 4,25 Prozent maßgeblich, die unter anderem auf Auswertungen des Statistischen Bundesamts und der beitragspflichtigen Entgelte basiert. Die Rentenformel bildet jedoch nicht nur die Bruttolöhne ab. Auch Veränderungen bei Sozialabgaben wirken sich rechnerisch aus. Wenn sich etwa Beitragsparameter verschieben, kann das die Anpassung leicht verstärken oder dämpfen. In diesem Jahr wird in der Berichterstattung darauf hingewiesen, dass unter anderem höhere Zusatzbeiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung als bremsender Faktor in die Rechnung hineinspielen können. Unterm Strich bleibt dennoch ein deutliches Plus, das über vielen Prognosen vom vergangenen Herbst liegt. Tabelle: So steigt die Rente am 1. Juli 2026 Ausgangsrente (monatlich, brutto) Rente ab 1. Juli 2026 bei +4,24% (monatlich, brutto) 500 € 521,20 € 600 € 625,44 € 700 € 729,68 € 800 € 833,92 € 900 € 938,16 € 1.000 € 1.042,40 € 1.100 € 1.146,64 € 1.200 € 1.250,88 € 1.300 € 1.355,12 € 1.400 € 1.459,36 € 1.500 € 1.563,60 € 1.600 € 1.667,84 € 1.700 € 1.772,08 € 1.800 € 1.876,32 € 1.900 € 1.980,56 € 2.000 € 2.084,80 € 2.100 € 2.189,04 € 2.200 € 2.293,28 € 2.300 € 2.397,52 € 2.400 € 2.501,76 € 2.500 € 2.606,00 € Der Rentenwert steigt – was das praktisch bedeutet Konkret wird der sogenannte aktuelle Rentenwert angehoben. Nach den veröffentlichten Zahlen steigt er zum 1. Juli 2026 von 40,79 Euro auf 42,52 Euro. Dieser Wert ist die rechnerische Grundlage, mit der sich aus den gesammelten Entgeltpunkten einer Versichertenbiografie die monatliche Rente ableitet. Steigt der Rentenwert, steigt bei ansonsten gleichen Voraussetzungen auch die Rente. Was das im Portemonnaie heißen kann, lässt sich am häufig zitierten Beispiel der Standardrente illustrieren. Für eine Standardrente bei durchschnittlichem Verdienst und 45 Beitragsjahren ergibt sich nach den Angaben ein monatliches Plus von 77,85 Euro. Das ist ein Modellfall, der nicht die Vielfalt der Rentenbiografien abbildet, aber eine Größenordnung vermittelt. Wer weniger Entgeltpunkte gesammelt hat, erhält entsprechend weniger Zuwachs, wer mehr gesammelt hat, entsprechend mehr. Entscheidend ist, dass die prozentuale Erhöhung grundsätzlich auf die individuellen Rentenansprüche wirkt und damit die gesamte Bandbreite der laufenden Renten erreicht. Die Botschaft: Verlässlichkeit und Teilhabe Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas verbindet die Zahlen mit einer klaren politischen Aussage. Sie verweist darauf, dass die gute Lohnentwicklung eine spürbare Anpassung ermögliche und damit die Verlässlichkeit der gesetzlichen Rente unterstrichen werde. In der Logik der Rentenversicherung ist das zugleich ein Signal der Teilhabe: Rentnerinnen und Rentner sollen an der Wohlstandsentwicklung der Erwerbstätigen nicht abgekoppelt werden, sondern über den Mechanismus der Lohnbindung daran anschließen. Auch die Deutsche Rentenversicherung Bund ordnet die Anpassung in diese Linie ein. In ihrer öffentlichen Reaktion betont Präsidentin Gundula Roßbach, dass damit erneut das Versprechen eingelöst werde, die Rentenentwicklung an die Lohnentwicklung zu koppeln. Gerade in Zeiten, in denen das Vertrauen in langfristige Systeme immer wieder auf die Probe gestellt wird, ist diese Argumentation nicht nur technisch, sondern auch gesellschaftlich aufgeladen: Es geht um Planbarkeit, um Akzeptanz und um die Frage, wie Generationenvertrag und Lebensleistung im politischen Raum beschrieben werden. Was Rentnerinnen und Rentner beim Blick auf die Abrechnung beachten sollten Mit dem Stichtag 1. Juli 2026 steigen die Rentenansprüche rechnerisch, die Auszahlung erfolgt entsprechend über die monatlichen Rentenzahlungen. Erfahrungsgemäß zeigt sich die Anpassung auf dem Konto als höherer Zahlbetrag, gleichzeitig können Abzüge eine Rolle spielen. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden bei vielen Renten direkt einbehalten, wodurch der Nettoeffekt individuell unterschiedlich ausfallen kann. Auch steuerliche Aspekte können bei manchen Haushalten bedeutsam werden, weil steigende Renten in die individuelle Steuerlast hineinwirken können. Damit ist die Rentenanpassung zwar als prozentuales Plus klar kommuniziert, die persönliche Wirkung ergibt sich aber erst aus der jeweiligen Netto-Situation. Rente 2026 im größeren Zusammenhang: Reformdebatte und Zukunftsfragen Die Nachricht über die Rentenerhöhung fällt in eine Phase, in der die Altersvorsorge politisch intensiv diskutiert wird. Bundeskanzler Friedrich Merz hat Anfang Februar 2026 öffentlich bekräftigt, die Altersvorsorge grundlegend reformieren zu wollen. Dabei wird in den zitierten Aussagen deutlich, dass die gesetzliche Rentenversicherung zwar erhalten bleiben soll, künftig aber stärker mit privat und betrieblich organisierten Bausteinen zusammengedacht werden soll, die kapitalgedeckt ausgerichtet sind. Solche Reformlinien zielen auf langfristige Finanzierbarkeit angesichts der demografischen Entwicklung, haben aber zugleich eine soziale Dimension, weil sie Fragen nach Zugang, Renditerisiken, Verteilung und Schutzmechanismen aufwerfen. Gerade vor diesem Hintergrund wirkt die Rentenanpassung 2026 wie ein doppeltes Signal. Kurzfristig steht sie für mehr Geld im Alltag vieler Rentnerinnen und Rentner, die bei steigenden Lebenshaltungskosten oft sehr genau rechnen müssen. Mittel- und langfristig erinnert sie daran, dass die gesetzliche Rente weiterhin nach festgelegten Regeln funktioniert und sich an der wirtschaftlichen Entwicklung orientiert. Gleichzeitig zeigt der politische Streit um künftige Reformen, dass die Debatte nicht nur um die Höhe der nächsten Anpassung kreist, sondern um die Architektur der Altersvorsorge insgesamt. Ein Plus mit Wirkung – aber kein Ende der Diskussion Die Rentenerhöhung um 4,24 Prozent zum 1. Juli 2026 ist für viele Rentnerhaushalte eine spürbare Entlastung. Sie fällt höher aus als im Herbst erwartet, wird durch die Lohnentwicklung getragen und führt zu einem Anstieg des aktuellen Rentenwerts auf 42,52 Euro. Am Beispiel der Standardrente entspricht das einem Plus von 77,85 Euro im Monat. Die Frage, wie die Alterssicherung in den kommenden Jahrzehnten finanziert und gerecht gestaltet werden kann, wird die Bundespolitik weiter beschäftigen. Die Anpassung 2026 ist damit sowohl ein konkreter finanzieller Effekt als auch ein sichtbares Zeichen dafür, wie eng die Lebensrealität der Rentnerinnen und Rentner mit der Entwicklung am Arbeitsmarkt und den politischen Entscheidungen zur Systemgestaltung verbunden bleibt.

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Schwerbehinderung: Ab Januar 2026 gibt es jetzt 70 Euro

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8. März 2026

Seit dem 1. Januar 2026 greift in der Pflegeversicherung eine Regelung, die auf den ersten Blick wie ein Geschenk wirkt: bis zu 70 Euro pro Monat für digitale Pflegeanwendungen. Wer einen Pflegegrad hat, kann damit rechnerisch bis zu 840 Euro im Jahr abrufen. In der Praxis scheitern jedoch viele nicht am Bedarf, sondern an zwei harten Hürden: Es ist kein Technik-Gutschein – und ohne zugelassene Anwendung kann die Pflegekasse den Antrag ablehnen. Besonders oft trifft die Regelung Menschen, bei denen sich Lebenslagen überlagern: Pflegegrad plus Schwerbehinderung. Genau diese Kombination sorgt aber auch für falsche Erwartungen, weil „digital“ schnell nach Tablet, Hausnotruf oder Smartwatch klingt. Der Zuschuss ist dafür in der Regel nicht gedacht. Was die 70 Euro wirklich bedeuten – und warum viele trotzdem zu viel erwarten Die 70 Euro sind kein einheitlicher Betrag für „digitale Pflegehilfen“, sondern ein zweigeteiltes Monatsbudget. Der erste Teil umfasst bis zu 40 Euro für die digitale Pflegeanwendung (DiPA) selbst. Der zweite Teil umfasst bis zu 30 Euro für ergänzende Unterstützungsleistungen, etwa wenn ein ambulanter Pflegedienst beim Einrichten, Erklären oder beim Start in die Nutzung unterstützt. Damit ist die Erwartung „ich bekomme 70 Euro für eine App“ oft schon der erste Fehler. Die vollen 70 Euro werden typischerweise nur erreicht, wenn neben der DiPA auch ergänzende Unterstützung abgerechnet wird. Wer keine Unterstützung benötigt oder sie nicht nutzt, bleibt in der Praxis eher beim DiPA-Anteil. DiPA ist nicht „irgendeine App“ – ohne Zulassung läuft der Antrag ins Leere Entscheidend ist nicht, ob eine Anwendung hilfreich klingt, sondern ob sie als DiPA im Sinne des Pflegeversicherungsrechts gilt. Gemeint sind digitale Anwendungen, die Pflegebedürftige dabei unterstützen sollen, Selbstständigkeit zu stabilisieren, Fähigkeiten zu erhalten oder eine Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit zu vermeiden. Alltags-Apps ohne pflegerischen Zweck fallen ebenso raus wie Anwendungen, die eher in einen medizinischen Bereich gehören, für den andere Träger zuständig wären. Die zweite Hürde ist noch kompromissloser: Erstattet wird nur, was als DiPA zugelassen und gelistet ist. Das bedeutet für Betroffene ganz praktisch: Wer 2026 „jetzt beantragen“ will, muss zuerst prüfen, ob überhaupt eine erstattungsfähige DiPA existiert. Wenn nicht, kann der Anspruch zwar auf dem Papier stehen – der Antrag läuft aber real ins Leere. Redaktioneller Hinweis: Derzeit sind im DiPa‑Verzeichnis noch keine Apps gelistet. Pflegegrad entscheidet – Schwerbehinderung ist häufig, aber nicht anspruchsbegründend So wichtig diese Klarstellung ist: Der Zuschuss ist keine Leistung aus dem Schwerbehindertenrecht. Eine Schwerbehinderung (GdB, Merkzeichen) kann erklären, warum der Alltag belastet ist, sie kann den Bedarf plausibel machen und sie kann in der Lebensrealität oft Teil des Gesamtbildes sein. Anspruchsgrundlage ist jedoch der Pflegegrad. Wer schwerbehindert ist, aber keinen Pflegegrad hat, bekommt diese Leistung nicht über die Pflegekasse. Gerade deshalb ist die Kombination so verbreitet: Viele Menschen mit dauerhaften, erheblichen Einschränkungen erfüllen irgendwann auch die Kriterien der Pflegebedürftigkeit. Dann ist der DiPA-Zuschuss ein zusätzlicher Baustein – aber eben nur über die Pflegeversicherung. Tablet, Notrufsystem, Smartwatch: Warum viele am falschen Ende kaufen „Digitale Pflegehilfen“ klingt nach Technik. Viele denken an Tablets für Videotelefonie, Sturzsensoren, Smartwatches, Hausnotruf oder Geräte, die Angehörige entlasten. Das ist nachvollziehbar – führt aber regelmäßig in die falsche Richtung. Die DiPA-Leistung zielt auf die zugelassene Anwendung und – getrennt davon – auf Unterstützung bei deren Nutzung. Tablets und Notrufgeräte sind damit in der Regel nicht erstattungsfähig; bezahlt wird die Anwendung, nicht das Gerät. Wer Technik in Erwartung einer monatlichen Pauschale kauft, steht schnell ohne Erstattung da. So gehen Sie praktisch vor – ohne in die typische Ablehnungsfalle zu laufen In der Praxis funktioniert der Weg am sichersten in einer klaren Reihenfolge. Erstens steht die Frage nach dem Pflegegrad: Ohne Pflegegrad gibt es keinen Zugang. Zweitens muss geklärt sein, ob die gewünschte Anwendung überhaupt als erstattungsfähige DiPA in Betracht kommt, sonst ist der Antrag von Beginn an auf Kollision mit der Kasse programmiert. Drittens kommt erst die Begründung: Nicht allgemein „ich brauche eine App“, sondern konkret am Alltag entlang, wo Selbstständigkeit wegbricht, welche Risiken entstehen und warum die Nutzung die Pflege tatsächlich erleichtert oder stabilisiert. Viertens sollten Betroffene früh prüfen, ob ergänzende Unterstützungsleistungen nötig sind – denn nur dann spielt der zweite Budgetteil eine Rolle, und nur dann ist die Erwartung „bis zu 70 Euro“ im Einzelfall realistisch. Typische Ablehnungen entstehen genau an diesen Stellen: weil die Anwendung nicht als DiPA zugelassen ist, weil der Nutzen nicht nachvollziehbar beschrieben wird oder weil die Anwendung eher in einen Bereich fällt, für den nicht die Pflegekasse zuständig ist. Wer den Ablauf sauber einhält, reduziert dieses Risiko erheblich. Mini-Fall: Wenn Pflegegrad und Schwerbehinderung zusammenkommen Ein Mann mit Schwerbehinderung lebt allein, hat einen Pflegegrad und scheitert zunehmend an Tagesstruktur und Verlässlichkeit. Angehörige telefonieren täglich, trotzdem werden Medikamenteneinnahmen, Trinken und Termine immer wieder vergessen. Eine DiPA, die Abläufe strukturiert, erinnert und Rückmeldungen ermöglicht, könnte die Selbstständigkeit stabilisieren. In solchen Fällen ist der Zuschuss naheliegend – aber er steht und fällt mit zwei Fragen: Ist die Anwendung als DiPA erstattungsfähig gelistet? Und ist der Nutzen so beschrieben, dass die Pflegekasse ihn im Einzelfall anerkennen kann? FAQ: Zuschuss für digitale Pflegeanwendungen (DiPA) ab 2026 Bekomme ich die 70 Euro automatisch, wenn ich einen Pflegegrad habe? Nein. Der Pflegegrad ist die Voraussetzung, aber der Zuschuss wird nicht automatisch ausgezahlt. Entscheidend ist, dass eine erstattungsfähige DiPA genutzt wird und die Pflegekasse den Anspruch im Einzelfall bewilligt. Sind die 70 Euro jeden Monat nur für die App gedacht? Nein. Die 70 Euro sind ein geteiltes Budget: bis zu 40 Euro für die DiPA selbst und bis zu 30 Euro für ergänzende Unterstützungsleistungen, etwa durch einen ambulanten Pflegedienst. Ohne solche Unterstützung wird häufig nicht der volle Betrag ausgeschöpft. Zahlt die Pflegekasse davon auch Tablet, Smartwatch oder Hausnotruf? In der Regel nicht. Erstattet wird die zugelassene digitale Pflegeanwendung und gegebenenfalls Hilfe bei der Nutzung – nicht beliebige Hardware. Reicht eine Schwerbehinderung für den Zuschuss aus? Nein. Schwerbehinderung allein begründet keinen Anspruch. Maßgeblich ist der Pflegegrad, weil die Leistung aus der Pflegeversicherung kommt. Woher weiß ich, ob eine Anwendung erstattungsfähig ist? Nur zugelassene DiPA sind erstattungsfähig. Vor dem Antrag sollte geprüft werden, ob die Anwendung als DiPA gelistet ist – sonst kann die Pflegekasse ablehnen. Kann die Pflegekasse den Antrag ablehnen, obwohl ich einen Pflegegrad habe? Ja. Typische Gründe sind, dass die Anwendung nicht als DiPA zugelassen ist, der Nutzen im Antrag nicht nachvollziehbar beschrieben wird oder die Anwendung in einen Bereich fällt, für den nicht die Pflegekasse zuständig ist. Wie begründe ich den Nutzen am besten? Nicht allgemein, sondern konkret: Welche Alltagsprobleme treten auf, wo bricht Selbstständigkeit weg, welche Risiken entstehen, und wie soll die Anwendung genau helfen, Abläufe zu stabilisieren oder Pflege zu erleichtern. Kann ich die ergänzenden 30 Euro auch ohne Pflegedienst nutzen? Der zweite Budgetteil hängt an ergänzenden Unterstützungsleistungen. Ob und wie das im Einzelfall ohne einen ambulanten Dienst möglich ist, entscheidet die konkrete Ausgestaltung der Leistungen – in der Praxis ist das häufig an zugelassene Leistungserbringer gebunden. Gilt der Zuschuss auch für Angehörige, die die App mitnutzen? Der Anspruch richtet sich an die pflegebedürftige Person. Wenn Angehörige die Nutzung unterstützen, kann das praktisch sinnvoll sein, ändert aber nichts daran, dass Bewilligung und Abrechnung über die pflegebedürftige Person laufen. Ab wann kann ich den Zuschuss nutzen? Ab 1. Januar 2026 gelten die genannten monatlichen Höchstbeträge in dieser Form. Sinnvoll ist jedoch, vorab zu prüfen, ob tatsächlich erstattungsfähige DiPA verfügbar sind, sonst läuft der Antrag ins Leere. Quellenhinweis Rechtsgrundlagen: § 40a und § 40b SGB XI sowie die Informationen des Bundesgesundheitsministeriums und des BfArM zu digitalen Pflegeanwendungen und deren Verzeichnis.