Rentner leben seit 3 Jahren in einem Wohnmobil: „Unsere Rente ist klein“

24. September 2026
Ein Haus aufgeben, den Besitz verkleinern und im Wohnmobil durch Spanien reisen: Fernando und Ana haben sich im Ruhestand für diesen Weg entschieden. Seit drei Jahren leben sie in einem alten Fahrzeug und berichten, dass sie dadurch weniger Geld ausgeben. Sieben Meter Wohnmobil statt Haus und laufender Verpflichtungen Wie der spanische Sender COPE berichtet, bewohnt das Rentnerpaar einen sieben Meter langen, 27 Jahre alten Fiat Ducato Maxi. Für die weitgehend selbst ausgeführte Renovierung einschließlich Außenanstrich werden 1.631 Euro und fünf Monate Arbeit genannt. Dieser Betrag beschreibt die Renovierung, nicht den Kaufpreis des Wohnmobils. „Unsere Pension ist bescheiden“, wird Ana zitiert. Das Paar schildert den Abschied von bisherigen Verpflichtungen zugleich als Gewinn an Selbstbestimmung. Eine konkrete Rentenhöhe, eine vollständige Monatsabrechnung oder Belege für eine erzwungene Wohnungsaufgabe enthält der Bericht nicht. Eine kleine Rente wird durch weniger Ausgaben nicht größer Wer seine laufenden Kosten senkt, kann mit demselben Einkommen mehr Spielraum gewinnen. Das ist eine nachvollziehbare Haushaltsentscheidung, gerade wenn Wohnen einen großen Teil des verfügbaren Geldes verschlingt. Sie ändert allerdings nichts daran, wie viel monatlich auf dem Konto ankommt. Deshalb sollte eine solche Geschichte weder als Armutsdrama ausgeschmückt noch als allgemeines Erfolgsrezept verkauft werden. Ein selbst gewähltes Leben auf engem Raum kann glücklich machen. Aus dieser persönlichen Entscheidung folgt aber nicht, dass andere Rentner ihre finanziellen Probleme durch den Verzicht auf eine Wohnung lösen könnten. Der Unterschied liegt in den tatsächlichen Alternativen: Wer jederzeit in eine bezahlbare Wohnung zurückkehren könnte, entscheidet unter anderen Bedingungen als jemand, dessen Ersparnisse gerade für ein altes Fahrzeug reichen. Freiheit besteht auch darin, bleiben zu können. Eine angemessene Wohnung darf im Ruhestand nicht zum Luxus werden. Die Miete entfällt – das Wohnen kostet trotzdem Geld Ein Wohnmobil bündelt Unterkunft und Fortbewegung in einem einzigen Gegenstand. Dadurch können bisher getrennte Ausgaben entfallen, während neue entstehen. Eine ehrliche Rechnung vergleicht deshalb sämtliche Kosten über ein ganzes Jahr. Ein günstiger Monat auf einem preiswerten Stellplatz sagt wenig darüber aus, was ein Winter mit höherem Heizbedarf oder eine längere Werkstattphase kostet. Auch Kaufpreis, Finanzierung und ein späterer Ersatz des Fahrzeugs gehören in die Planung. Wer diese Beträge ausblendet, verwechselt niedrige laufende Zahlungen mit dauerhaft günstigem Wohnen. Kostenbereich Was günstiger werden kann Was eingeplant werden muss Unterkunft Bisherige Wohnungsmiete kann entfallen Stellplatz- oder Campinggebühren, gegebenenfalls Ersatzunterkunft Energie und Versorgung Kleinere Fläche und geringerer Verbrauch sind möglich Heizenergie, Strom, Frischwasser und Entsorgung Fortbewegung Ein zusätzliches Auto kann entbehrlich werden Kraftstoff, Versicherung, Steuer und mögliche Maut Instandhaltung Eigenleistungen können Werkstattkosten senken Reparaturen an Fahrzeug und Wohnaufbau, Reifen und Prüfungen Langfristige Absicherung Weniger Besitz kann laufende Verpflichtungen verringern Fahrzeugersatz, Rückkehr in eine Wohnung und finanzielle Reserven Die Übersicht ist keine Kostenabrechnung von Fernando und Ana. Sie zeigt, welche Posten bei einem eigenen Vergleich berücksichtigt werden sollten. Ob tatsächlich Geld übrig bleibt, hängt vom Fahrzeug, den Aufenthaltsorten, den gefahrenen Strecken und den persönlichen Bedürfnissen ab. Bei einer Panne steht auch das Zuhause in der Werkstatt Ein technischer Defekt trifft Menschen, die dauerhaft im Wohnmobil leben, doppelt. Das Fahrzeug fällt als Transportmittel aus, und möglicherweise ist zugleich die Unterkunft vorübergehend nicht nutzbar. Zur Reparaturrechnung können dann Übernachtungs- und zusätzliche Fahrtkosten kommen. Gerade bei einem älteren Fahrzeug sollte deshalb Geld für ungeplante Ausgaben verfügbar bleiben. Eine günstige Anschaffung hilft wenig, wenn anschließend jede größere Rechnung zur Krise wird. Handwerkliches Geschick kann Kosten senken, ersetzt aber weder Ersatzteile noch eine fachgerechte Reparatur sicherheitsrelevanter Bauteile. Was heute passt, muss auch bei Krankheit funktionieren Ein enger Einstieg, kleine Sanitärbereiche und begrenzte Bewegungsflächen können im Alltag beschwerlich werden. Für die persönliche Planung ist deshalb auch die Frage wichtig, wie das Leben bei vorübergehender Krankheit oder nachlassender Beweglichkeit weitergehen würde. Eine Rückkehrmöglichkeit ist Teil der finanziellen Vorsorge. Der ADAC empfiehlt für längere Wohnmobilaufenthalte unter anderem eine sorgfältige Vorbereitung, ein geeignetes Fahrzeug und die Prüfung des Versicherungsschutzes. Wer das ganze Jahr unterwegs sein möchte, sollte außerdem die Wintertauglichkeit berücksichtigen. Ein längerer Probeaufenthalt kann zeigen, ob diese Wohnform auch außerhalb der Urlaubssaison zum eigenen Alltag passt. In Deutschland sind Stellplatz und Meldeadresse getrennt zu prüfen Die Reisegeschichte aus Spanien lässt sich nicht ohne Weiteres auf Deutschland übertragen. Hier müssen sowohl die Nutzung des jeweiligen Standorts als auch die melderechtlichen Verhältnisse geklärt werden. Eine erlaubte Parkmöglichkeit bedeutet nicht automatisch, dass dort dauerhaft gewohnt werden darf. Auch die pauschale Aussage, ein mobiles Zuhause könne niemals eine Wohnung sein, greift zu kurz. § 20 Bundesmeldegesetz erkennt Wohnwagen und Wohnschiffe unter bestimmten Voraussetzungen als Wohnungen an, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden. Für ein dauerhaft abgestelltes Wohnmobil und den konkreten Standort sollte die Einordnung mit Meldebehörde und zuständiger Bauverwaltung geklärt werden. Eine reine Postadresse bei Angehörigen schafft dagegen noch keinen tatsächlichen Wohnsitz. Der ADAC warnt ausdrücklich vor fiktiven Meldeadressen. Wer dauerhaft unterwegs sein will, sollte die Zustellung wichtiger Schreiben zuverlässig organisieren und seine tatsächlichen Wohnverhältnisse korrekt angeben. Bei kleiner Rente zuerst mögliche Unterstützung prüfen Wer in Deutschland aus Geldnot über die Aufgabe seiner Wohnung nachdenkt, sollte zuvor mögliche Leistungsansprüche prüfen lassen. Unter den jeweiligen Voraussetzungen kann eine Aufstockung durch Grundsicherung im Alter infrage kommen. Ob ein Anspruch besteht, hängt unter anderem vom Alter, dem Bedarf sowie dem anrechenbaren Einkommen und Vermögen ab. Auch Wohngeld zusätzlich zur Rente kann für die bisherige Wohnung eine prüfenswerte Möglichkeit sein. Eine kleine Rente allein sagt noch nicht, welche Unterstützung im Einzelfall passt. Eine Beratung kann klären, ob sich die Wohnkosten senken lassen, bevor ein bestehendes Mietverhältnis aufgegeben wird. Lange Auslandsreisen können die Grundsicherung unterbrechen Für Bezieher deutscher Grundsicherung im Alter hat ein monatelanger Aufenthalt im Ausland unmittelbare Folgen. Nach § 41a SGB XII werden bei einem ununterbrochenen Auslandsaufenthalt von mehr als vier Wochen nach Ablauf der vierten Woche bis zur nachgewiesenen Rückkehr keine Leistungen gezahlt. Wer mit diesem Geld seine Reise finanzieren möchte, muss diese Grenze kennen. Außerdem setzt die Grundsicherung nach § 41 SGB XII einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland voraus. Ein dauerhafter Umzug ins Ausland ist deshalb anders zu beurteilen als eine vorübergehende Reise. Diese deutschen Regeln sind allgemeine Hinweise für Leser und keine Aussage über die Leistungsansprüche des porträtierten Paares. Selbstbestimmung verdient Respekt – geringe Renten bleiben ein Problem Niemand muss seine Vorstellung vom Ruhestand an einer großen Wohnung oder möglichst viel Besitz ausrichten. Wer mit weniger Dingen glücklicher lebt, braucht dafür keine Rechtfertigung. Ebenso wenig müssen sich ältere Menschen rechtfertigen, die eine feste Wohnung, vertraute Nachbarn und kurze Wege zur Arztpraxis brauchen. Problematisch wird die Erzählung dort, wo aus persönlicher Genügsamkeit eine Erwartung an alle wird. Eine knappe Alterssicherung ist nicht dadurch angemessen, dass einzelne Menschen ihre Ausgaben radikal reduzieren. Ein guter Ruhestand sollte unterschiedliche Lebensentwürfe ermöglichen, statt die Wohnfläche vom Kontostand abhängig zu machen. Vier Fragen und Antworten zum Leben im Wohnmobil mit kleiner Rente Ist das Leben im Wohnmobil grundsätzlich billiger als eine Wohnung? Nein, das hängt von den bisherigen Wohnkosten, dem Fahrzeug und der Nutzung ab. Eine eingesparte Miete muss den Kosten für Stellplätze, Versorgung, Fahrten, Instandhaltung und Fahrzeugersatz gegenübergestellt werden. Ohne diese Rechnung lässt sich eine dauerhafte Ersparnis nicht feststellen. Mussten Fernando und Ana aus finanzieller Not ins Wohnmobil ziehen? Eine erzwungene Wohnungsaufgabe ist durch den verlinkten Bericht nicht belegt. Das Paar beschreibt eine bewusste Veränderung seines Lebens und verweist dabei auch auf seine begrenzten Einkünfte. Darf man in Deutschland dauerhaft im Wohnmobil wohnen? Es gibt kein allgemeines Verbot dieser Lebensform. Entscheidend sind jedoch die Zulässigkeit am konkreten Standort und die melderechtlichen Verhältnisse. Ein öffentlicher Parkplatz oder eine bloße Postadresse genügt nicht automatisch als rechtlich abgesicherte Dauerlösung. Läuft die Grundsicherung bei monatelangen Auslandsreisen weiter? Nein, bei einem ununterbrochenen Auslandsaufenthalt von mehr als vier Wochen entfällt die Zahlung nach Ablauf der vierten Woche bis zur nachgewiesenen Rückkehr. Für die Grundsicherung muss außerdem der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland bestehen. Vor einer längeren Reise sollten Betroffene ihre konkrete Planung mit dem Sozialamt klären.
Aktuelles
24. September 2026
Verhinderungspflege 2027: 3.539-Euro-Budget soll wegfallen – was vier neue Budgets für Angehörige bedeuten Wer Angehörige zu Hause pflegt, braucht verlässliche Unterstützung, wenn die eigene Kraft nachlässt oder eine Auszeit ansteht. Ausgerechnet die Finanzierung dieser Vertretung soll ab 2027 erneut umgebaut werden: Der gemeinsame Jahresbetrag von 3.539 Euro für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege soll nach den vorliegenden Reformplänen entfallen. An seine Stelle soll eine andere Verteilung der Leistungen treten. Vier Budgets versprechen mehr Übersicht – für Familien stellt sich jedoch zuerst die Frage, ob damit auch die benötigte Ersatzpflege bezahlbar bleibt. Die Reform ist noch kein geltendes Recht Die Pläne beruhen auf dem Referentenentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz vom 5. Juni 2026. Die vorgesehenen Beträge und der angestrebte Start 2027 dürfen nicht mit bereits gesicherten Leistungsansprüchen verwechselt werden. Bis entsprechende Änderungen wirksam werden, gelten die bisherigen Vorschriften. Eine Pflegekasse kann heutige Ansprüche nicht allein mit dem Hinweis auf eine geplante Reform streichen. Was die 3.539 Euro heute ermöglichen Seit dem 1. Juli 2025 steht Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 ein gemeinsamer Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zur Verfügung. Wie das Bundesgesundheitsministerium zur Einführung erläutert, lässt sich dieser Betrag nach Bedarf auf beide Leistungen verteilen. Verhinderungspflege finanziert eine notwendige Vertretung, wenn die private Pflegeperson beispielsweise krank ist oder Urlaub macht. Kurzzeitpflege ermöglicht dagegen eine vorübergehende Versorgung in einer stationären Einrichtung. Die 3.539 Euro sind keine automatische Überweisung zur freien Verfügung, sondern ein Höchstbetrag für Leistungen unter den jeweiligen Voraussetzungen. Bereits abgerechnete Kurzzeitpflege verringert deshalb den verbleibenden Spielraum für Verhinderungspflege – und umgekehrt. Diese vier Budgets sind vorgesehen Das Sachleistungsbudget soll professionelle häusliche Pflege finanzieren, das Entlastungsbudget die selbst organisierte Versorgung unterstützen. Hinzu kommen das Sozialraumbudget für anerkannte Alltagshilfen und das Überbrückungsbudget für bestimmte vorübergehende Versorgungslücken. Geplantes Budget Beträge laut Entwurf Vorgesehener Einsatz Sachleistungsbudget Monatlich: Pflegegrad 2: 889 Euro; Pflegegrad 3: 1.590 Euro; Pflegegrad 4: 2.089 Euro; Pflegegrad 5: 2.529 Euro Häusliche Pflege durch zugelassene Anbieter Entlastungsbudget Monatlich: Pflegegrad 2: 386 Euro; Pflegegrad 3: 638 Euro; Pflegegrad 4: 889 Euro; Pflegegrad 5: 1.079 Euro Selbst organisierte Pflege anstelle des bisherigen Pflegegeldes Sozialraumbudget Monatlich bis zu 175 Euro; für unter 25-Jährige bis zu 300 Euro, jeweils bei Pflegegrad 2 bis 5 Anerkannte Unterstützung im Alltag Überbrückungsbudget Jährlich bis zu 1.855 Euro bei Pflegegrad 2 und 3; bis zu 2.285 Euro bei Pflegegrad 4 und 5 Ambulante Akutversorgung und stationäre Kurzzeitpflege Die Übersicht zeigt die vorgesehenen Höchst- beziehungsweise Regelbeträge, keine garantierte Gesamtauszahlung. Grundlage ist der Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums. Vier Budgets bedeuten nicht vier volle Auszahlungen Sachleistungsbudget und Entlastungsbudget sollen miteinander verrechnet werden: Wer einen Teil der Sachleistungen nutzt, erhält nur den entsprechenden Restanteil der Geldleistung. Bei einer hälftigen Nutzung des Sachleistungsbudgets bliebe daher die Hälfte des Entlastungsbudgets. Eine Addition aller Tabellenwerte würde die tatsächlich verfügbare Unterstützung überschätzen. Für die Haushaltsplanung zählt, welche Leistungen gleichzeitig beansprucht werden können und welche Kosten daraus bezahlt werden müssen. Urlaub ist nicht automatisch vom Überbrückungsbudget ausgeschlossen Bei einer geplanten Vertretung zu Hause sollen insbesondere das Sachleistungs- oder das Entlastungsbudget eingesetzt werden. Das Überbrückungsbudget ist dagegen für akute Hilfen und Kurzzeitpflege vorgesehen. Die Gleichung „Urlaub gleich kein Überbrückungsbudget“ wäre allerdings falsch: Auch eine geplante stationäre Kurzzeitpflege während der Urlaubsabwesenheit der Pflegeperson soll darüber finanziert werden können. Entscheidend wäre somit auch, in welcher Form die Vertretung stattfindet; diese Unterscheidung erläutert ebenfalls der Beitrag über das geplante Entlastungsbudget ab 2027. Ein höherer Monatsbetrag kann trotzdem weniger Entlastung bedeuten Bei Pflegegrad 3 soll die Geldleistung von derzeit 599 auf 638 Euro steigen, also um 39 Euro monatlich. Daraus sollen künftig jedoch auch zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel bezahlt werden, für die heute ein eigener Anspruch von bis zu 42 Euro monatlich besteht. Wer diese Hilfsmittel vollständig benötigt, hätte nach entsprechenden Ausgaben rechnerisch 596 Euro übrig – drei Euro weniger als das bisherige Pflegegeld. Eine zusätzlich notwendige private Ersatzpflege wäre damit noch nicht bezahlt. Für Familien ist deshalb die Summe der tatsächlich nutzbaren Hilfen aussagekräftiger als ein höherer Monatsbetrag. Eine Reform entlastet im Alltag erst dann, wenn nach den notwendigen Ausgaben ausreichend Unterstützung übrig bleibt. Was Angehörige jetzt klären sollten Für die laufende Planung sollten Familien bei ihrer Pflegekasse erfragen, welcher Teil des heutigen Jahresbetrags bereits verbraucht ist. Rechnungen und Nachweise über Ersatzpflege sollten sie sorgfältig aufbewahren. Für 2027 kommt es auf die endgültigen Vorschriften und mögliche Übergangsregelungen an. Weitere Hintergründe zum geplanten Umbau beschreibt Gegen-Hartz im Beitrag über Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege 2027. Praxisbeispiel: Gleiche Auszeit, unterschiedliche Finanzierung Ein fiktives Beispiel: Martin pflegt seinen Vater mit Pflegegrad 3 und möchte zehn Tage verreisen. Eine private Vertretung zu Hause und eine stationäre Kurzzeitpflege wären zwei unterschiedliche Möglichkeiten, die Versorgung sicherzustellen. Nach dem Reformmodell käme für die private Vertretung grundsätzlich das monatliche Entlastungsbudget infrage, für die stationäre Kurzzeitpflege dagegen das jährliche Überbrückungsbudget. Martin müsste deshalb vor einer Buchung klären, welche Kosten die Pflegekasse im konkreten Fall übernimmt und welcher Eigenanteil verbleibt. Sieben Fragen und Antworten zur geplanten Verhinderungspflege 2027 Ist das Ende des 3.539-Euro-Budgets bereits sicher? Nein, der beschriebene Umbau ist ein Reformvorhaben. Der zugrunde liegende Referentenentwurf begründet noch keine Änderung laufender Ansprüche. Soll Ersatzpflege vollständig abgeschafft werden? Nein, Unterstützung bei Ausfall einer Pflegeperson soll weiter möglich sein. Geändert werden sollen die Finanzierung und die Zuordnung zu unterschiedlichen Leistungen. Bekomme ich alle vier Budgets auf mein Konto? Nein, es handelt sich um unterschiedliche Leistungsarten mit eigenen Voraussetzungen. Insbesondere Sachleistungen und Geldleistung sollen nur anteilig kombiniert werden können. Wofür ist das Sozialraumbudget gedacht? Es soll anerkannte Hilfen im Alltag finanzieren. Es wäre kein frei verwendbarer Geldbetrag für beliebige Ausgaben. Kann das Überbrückungsbudget auch bei Urlaub helfen? Ja, nach dem Entwurf kommt es auch für eine geplante stationäre Kurzzeitpflege infrage. Eine privat organisierte Urlaubsvertretung zu Hause wäre anders einzuordnen. Verliert jede Familie durch die Reform denselben Betrag? Nein, die Auswirkungen hängen von Pflegegrad, Versorgungsform und bisher genutzten Leistungen ab. Aus dem niedrigeren Überbrückungsbudget allein lässt sich kein einheitlicher Gesamtverlust ableiten. Sollten Angehörige jetzt auf notwendige Ersatzpflege verzichten? Nein, eine angekündigte Reform ist kein Grund, bestehende Ansprüche ungenutzt zu lassen. Entscheidend sind der konkrete Unterstützungsbedarf und die derzeit geltenden Voraussetzungen.
24. September 2026
Klaus arbeitet für einen Arbeitgeber, der ihn weit unter Mindestlohn ausbeutet. Alexandra hat ein kriminelles Netzwerk nach Deutschland gelockt, mit dem Versprechen einer Wohnung und eines gut bezahlten Jobs. Jetzt steckt sie in einer Schrottimmobilie, und der "Vermieter" macht seinen Profit mit den Kosten der Unterkunft, die das Jobcenter zahlt. Wer in einer solchen Zwangslage steckt, braucht übergangsweise eine Sicherung der Existenz und einen sicheren Ort, um aus dieser Abhängigkeit zu kommen. Dieser Ausweg schließt sich, wenn die Bundesregierung den Zugang zu Sozialleistungen verschärft. Der Zehn-Punkte-Plan gegen Sozialleistungsmissbrauch der Regierungskoalition enthält einen gefährlichen Widerspruch: Er verspricht Schutz vor Ausbeutung, will aber zugleich genau die Hilfen begrenzen, auf die ausgebeutete Menschen angewiesen sind. Der Paritätische Gesamtverband warnt vor diesen Folgen. Hauptgeschäftsführer Joachim Rock fordert, die Verantwortlichen krimineller Geschäftsmodelle konsequent zu verfolgen und den Betroffenen zugleich durch gute Beratung und Unterstützung die Unabhängigkeit zu ermöglichen. Anspruchsverschärfungen, die Menschen in Not treffen, lehnt der Verband hingegen ab. Darüber berichtete kobinet am 18. September 2026. Die Verschärfungen sind noch nicht in Kraft Ein Aktionsplan ändert für sich genommen noch keinen Leistungsanspruch. Entscheidend sind die jeweils geltenden Gesetze und die tatsächliche Umsetzung. Die angekündigten Verschärfungen dürfen deshalb nicht mit bereits wirksamen Leistungsausschlüssen gleichgesetzt werden. Was die Bundesregierung verändern will Der Aktionsplan sieht mehr Datenaustausch, ein schärferes Vorgehen gegen problematische Immobilien und eine wirksamere Verfolgung der Hintermänner vor. Zugleich sollen Überbrückungsleistungen für Unionsbürger sinken, die sich unrechtmäßig in Deutschland aufhalten - von einem Monat auf zwei Wochen. Für den Leistungszugang nach fünf Jahren soll künftig ein rechtmäßiger Aufenthalt erforderlich sein; der gewöhnliche Aufenthalt allein soll nicht mehr reichen. Bei Wohnungen, deren Nutzung behördlich untersagt ist, sollen Anmeldungen abgelehnt werden können. Punkt zehn verspricht dagegen stärkere Beratung durch „Faire Mobilität“, die Weiterentwicklung von EhAP Plus und Unterstützung für Ausbeutungsopfer. Geplante SGB-II-Verbesserungen hebt das Papier für Opfer hervor, die gegen Täter aussagen. Weniger Überbrückungshilfe trifft das tägliche Überleben Leistungen zur Überbrückung nach § 23 Absatz 3 SGB XII sind bereits heute eingeschränkt. Sie umfassen unter anderem Ernährung, Körperpflege, angemessene Unterkunft sowie die Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzen. Regelmäßig sind sie auf einen Monat innerhalb von zwei Jahren begrenzt. Bei besonderen Härten sieht das Gesetz zusätzliche oder längere Hilfen vor. Eine verkürzte Hilfe trifft existentielle Bedürfnisse: Wer mittellos aus einem ausbeuterischen Umfeld flieht, muss als erstes klären, wo er schlafen kann, welche Stelle zuständig ist und welche Ansprüche bestehen. Je früher die Unterstützung endet, bevor eine tragfähige Lösung steht, desto stärker wächst der Druck, erneut in die Fänge eines ausbeuterischen Arbeitgebers oder Vermittlers zu geraten. Die entscheidende Frage ist also: Bleibt für gefährdete Menschen eine tatsächlich erreichbare Absicherung erhalten? Wer die Unterkunft verliert, ist noch nicht vor Ausbeutung geschützt Das Deutsche Institut für Menschenrechte beschreibt ein bereits bestehendes und drängendes Problem: Menschen, die Arbeitsausbeutung entkommen oder von Sicherheitsbehörden entdeckt werden, sind in großer Gefahr, obdachlos zu werden. Zugleich fehlen ausreichende und geeignete Schutzunterkünfte. Das Institut verlangt ein zugängliches System sicherer Unterbringung. Von der Schrottwohnung in die Wohnungslosigkeit Erfolgreiche Kontrolle genügt nicht. Eine sogenannte Schrottimmobilie zu schließen kann notwendig, wichtig und notwendig sein. Für die Bewohner, Opfer der kriminellen Vermieter, muss aber übergangsweise eine sichere Bleibe vorhanden sein. Andernfalls beseitigt die Behörde zwar einen unhaltbaren Wohnzustand, lässt die persönliche Notlage jedoch bestehen oder verschärft sie sogar noch. Aus Sicht des Opferschutzes muss deshalb jede Intervention gegen ausbeuterische Wohnverhältnisse mit der konkreten Möglichkeit verbunden zu sein, den Betroffenen ein Dach über dem Kopf zu bieten. Ein kleiner Job ist noch kein Sozialbetrug Ein weiterer kritischer Punkt des Entwurfs ist die Vermischung von Scheinbeschäftigung und tatsächlich geleisteter, schlecht bezahlter Arbeit. Die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages erläutern anhand der europäischen Rechtsprechung: Selbst eine geringe Wochenarbeitszeit schließt nicht aus, dass jemand als Arbeitnehmer tätig ist. Entscheidend ist eine Gesamtbewertung, ob die Beschäftigung tatsächlich und echt ist. Die Ausarbeitung verweist dafür auf das EuGH-Urteil vom 4. Februar 2010, C-14/09. Für Betroffene ist diese Unterscheidung wesentlich. Wer arbeitet, ist kein Betrüger, weil der Verdienst den Lebensunterhalt nicht deckt. Behörden müssen prüfen, welche Arbeit tatsächlich geleistet wurde und wer von möglichen falschen Angaben profitiert. Ein niedriger Lohn ersetzt diese Prüfung nicht. Auch eine pauschale fünfjährige Wartezeit für sämtliche EU-Beschäftigten lässt sich aus dem geltenden SGB II nicht ableiten. § 7 unterscheidet zwischen Arbeitnehmern, Menschen mit einem Aufenthaltsrecht allein zur Arbeitsuche und Personen ohne Aufenthaltsrecht. Die Fünfjahresregel eröffnet einen Zugang trotz ansonsten bestehender Ausschlüsse (unter bestimmten Voraussetzungen). Schutz muss erreichbar sein, bevor ein Opfer aussagen kann Die im Plan versprochene bessere Unterstützung aussagender Opfer kann helfen. Nötig sind aber auch konkrete Angebote im Vorfeld. Und diese fehlen. Im Papier bleibt nämlich offen, wie Menschen ausreichend abgesichert werden, die noch keine Aussage machen können oder wollen. Das Deutsche Institut für Menschenrechte fordert ausdrücklich, Schutz, Unterkunft und Unterstützung unabhängig von der Bereitschaft zur Beteiligung am Strafverfahren zugänglich zu machen. Dieser Maßstab ist für die Umsetzung entscheidend. Denn eine gegen Menschen auszusagen, von denen man abhängig war (oder ist), braucht Sicherheit. Wer um seinen Schlafplatz und die nächste Mahlzeit kämpfen muss, kann kaum Unterlagen zusammenstellen, Beratung wahrnehmen und ein Verfahren durchstehen. Existenzsicherung gehört also auch zur Strafverfolgung: Sie schafft oft erst einen Raum für Betroffene, sich aus Abhängigkeiten zu lösen und aktiv an Strafverfahren mitzuwirken. Beratung braucht finanzielle Absicherung Der Ausbau unabhängiger Beratung verdient Unterstützung. Beratung kann Ansprüche klären, Kontakte herstellen und Betroffene begleiten. Sie ersetzt allerdings weder eine Unterkunft noch Geld für Lebensmittel. Entscheidend wird also sein, ob die angekündigten Verbesserungen einen Ausstieg auch praktisch ermöglichen. Aus den beschriebenen Risiken ergeben sich konkrete Anforderungen: sichere Unterbringung nach Kontrollen, erreichbare Hilfe während der Klärung von Ansprüchen und eine sorgfältige Unterscheidung zwischen Tätern und ausgebeuteten Menschen. Der Staat muss prüfen, wer Gelder kontrolliert und abschöpft. Eine Statistik gesperrter Leistungen beantwortet keine diese Fragen. Wenn Sie selbst betroffen sind, können Sie sich an eine spezialisierte Fachberatungsstelle gegen Menschenhandel wenden. Nach den Beratungsstandards des KOK erfolgt die Beratung kostenlos, vertraulich und auf Wunsch anonym. Sie hängt nicht davon ab, ob Sie Anzeige erstatten möchten. Zu den Aufgaben gehören auch Unterstützung bei der Sicherung des Lebensunterhalts, Unterbringung und die Begleitung zu Behörden. FAQ: Zehn-Punkte-Plan und Schutz vor Ausbeutung Sind die angekündigten Kürzungen schon durch den Plan wirksam? Nein. Ein politischer Aktionsplan ist selbst keine gesetzliche Grundlage für eine Kürzung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Vorschriften und deren Anwendung im Einzelfall. Müssen alle EU-Bürger fünf Jahre auf Sozialleistungen warten? Nein. Ein Anspruch kann beispielsweise bei tatsächlicher Beschäftigung und Hilfebedürftigkeit schon vorher bestehen. Aufenthaltsstatus und weitere Anspruchsvoraussetzungen müssen individuell geprüft werden. Kann ich Beratung erhalten, ohne sofort Anzeige zu erstatten? Ja. Die spezialisierten Fachberatungsstellen im KOK beraten unabhängig von Ihrer Entscheidung über eine Anzeige. Das kann ein erster Schritt sein, um Ihre Sicherheit und mögliche Ansprüche zu klären. Quellen Bundesregierung: Aktionsplan gegen Sozialleistungsmissbrauch und Ausbeutung, September 2026; Dokument bereitgestellt von Table.Media Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste: Aufstockende Leistungen nach dem SGB II für EU-Ausländer, WD 6 – 3000 – 117/16 Deutsches Institut für Menschenrechte: Arbeitsausbeutung – Schutz und Unterkünfte für Betroffene Gesetze im Internet: § 7 SGB II – Leistungsberechtigte Gesetze im Internet: § 23 SGB XII – Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer kobinet-nachrichten: Paritätischer Gesamtverband kritisiert Zehn-Punkte-Plan gegen Sozialmissbrauch, 18. September 2026 KOK – Bundesweiter Koordinierungskreis gegen Menschenhandel: Unterstützung
24. September 2026
Die geplanten Wohngeld-Kürzungen treffen Haushalte voraussichtlich zu unterschiedlichen Zeitpunkten. Wer bereits Wohngeld erhält, sollte deshalb das Ende seines Bewilligungszeitraums prüfen: Ein laufender Bescheid kann vorerst vor niedrigeren Zahlungen schützen. Die Bundesregierung plant die Änderungen zum 1. Januar 2027 und erklärt, dass bestehende Bewilligungen bis zum Ende ihrer Laufzeit weitergelten sollen. Der Beitrag beschreibt den Regierungsentwurf zur Neuordnung des Wohngeldes, keine bereits verbindlich feststehende Kürzung für jeden Haushalt. Weniger Wohngeld trotz unveränderter Miete Vorgesehen sind eine Halbierung der Heizkostenkomponente, eine veränderte Berechnungsformel und das Aussetzen der regulären Anpassung 2027. Dadurch können Ansprüche sinken oder entfallen, obwohl Betroffene weder mehr verdienen noch günstiger wohnen. Die Bundesregierung begründet die Einschnitte mit der Stabilisierung des Haushalts. Für Menschen mit knappem Einkommen bedeutet das: Ein größerer Teil der Wohnkosten müsste aus dem übrigen Budget bezahlt werden. Weitere Hintergründe erläutert der Beitrag „Wohngeld: Heizkosten-Zuschuss soll 2027 halbiert werden“. Der Schutz hat ein Enddatum Nach dem vorgesehenen § 42e WoGG soll vor 2027 bewilligtes Wohngeld grundsätzlich bis zum Ende des bisherigen Bewilligungszeitraums unverändert bleiben. Ausnahmen bleiben ausdrücklich bestehen, darunter Änderungen nach §§ 27 und 28 WoGG sowie die Rücknahme rechtswidriger Bewilligungen nach § 45 SGB X. Das ergibt sich aus der Übergangsregelung in der Bundesratsdrucksache 474/26. Für die eigene Planung zählt damit die Angabe „bewilligt bis“. Ein Blick auf die letzte Überweisung genügt nicht, um einzuschätzen, wie lange der Betrag abgesichert ist. Zwölf Monate sind üblich, 24 Monate möglich Nach § 25 Wohngeldgesetz soll Wohngeld für zwölf Monate bewilligt werden. Bei voraussichtlich gleichbleibenden Verhältnissen kann die Behörde den Zeitraum auf bis zu 24 Monate verlängern. Ein automatischer Anspruch auf die längste Laufzeit folgt daraus nicht. Wer einen längeren Zeitraum erhalten hat, sollte dessen Ende ebenso sorgfältig vormerken. Die Laufzeit verschafft Planungssicherheit, ersetzt aber keine rechtzeitige Vorbereitung des nächsten Antrags. Wann sich die Zahlung schon vorher ändern kann Bereits nach geltendem § 27 WoGG können erhebliche Veränderungen eine neue Entscheidung auslösen. Dazu gehören insbesondere ein nicht nur vorübergehender Anstieg des Gesamteinkommens um mehr als 15 Prozent, eine entsprechend erhebliche Verringerung der berücksichtigungsfähigen Miete oder weniger berücksichtigte Haushaltsmitglieder. Hinzukommen muss, dass das Wohngeld dadurch sinkt oder entfällt. Der Entwurf sieht bei einer solchen Neuentscheidung für Zeiten ab Januar 2027 die Anwendung des neuen Rechts vor. Auch ein Erhöhungsantrag nach § 27 Absatz 1 fällt unter diese Regelung. Eine gestiegene Miete allein garantiert deshalb keine höhere Auszahlung nach den geplanten Vorschriften. Ein Erhöhungsantrag kommt nach geltendem Recht etwa bei einer um mehr als zehn Prozent gestiegenen berücksichtigungsfähigen Miete oder einem um mehr als zehn Prozent gesunkenen Gesamteinkommen infrage, wenn sich dadurch das Wohngeld erhöht. Vor einer Entscheidung über einen solchen Antrag ist eine Vergleichsberechnung sinnvoll. Gesetzliche Mitteilungspflichten bestehen unabhängig davon weiter. Früher Antrag ist nicht gleich früher Anspruchsbeginn Ein Weiterbewilligungsantrag im Herbst 2026 sichert nicht allein deshalb die bisherige Berechnung, wenn der neue Zeitraum erst im Januar 2027 beginnt. Entscheidend ist auch der Beginn des Bewilligungszeitraums, wie der Gegen-Hartz-Beitrag zum Zeitpunkt des Wohngeldantrags und seinen Folgen erläutert. Bei noch offenen Anträgen mit Anspruch für Dezember 2026 enthält der Entwurf dagegen einen Vergleichsschutz: Fällt die Berechnung ab Januar niedriger aus, soll der höhere Dezemberbetrag für den restlichen Bewilligungszeitraum bleiben. Lange Bearbeitungszeiten sollen diesen Schutz somit nicht allein zunichtemachen. Kurzes Beispiel aus der Praxis Ein fiktiver Rentner erhält monatlich 180 Euro Wohngeld; sein 2026 erlassener Bescheid läuft bis Juni 2027. Bleiben die Verhältnisse unverändert, soll er nach dem Entwurf bis dahin weiterhin 180 Euro erhalten. Für den anschließenden Zeitraum kann die geplante Kürzung greifen. Vier Fragen und Antworten Wird mein Wohngeld im Januar automatisch gekürzt? Für laufende Bewilligungen sieht der Entwurf grundsätzlich eine Weiterzahlung vor. Veränderungen der Verhältnisse können jedoch eine frühere Neuentscheidung erforderlich machen. Welche Angabe muss ich im Bescheid suchen? Prüfen Sie das Ende des Bewilligungszeitraums. Das Ausstellungsdatum allein sagt nicht, bis wann Ihnen Wohngeld bewilligt wurde. Muss ich mehr Einkommen trotzdem melden? Ja, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen einer Mitteilungspflicht erfüllt sind. Der geplante Schutz laufender Bewilligungen hebt diese Pflichten nicht auf. Verlängert sich mein Wohngeld automatisch? Nein, für den anschließenden Zeitraum ist ein Weiterbewilligungsantrag erforderlich. Bereiten Sie ihn rechtzeitig vor und rechnen Sie einen möglichen niedrigeren Zuschuss in Ihre Haushaltsplanung ein.
24. September 2026
Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die eine hauptberufliche selbstständige Tätigkeit aufnehmen oder ausüben, können Darlehen und Zuschüsse für die Beschaffung von Sachgütern erhalten. Voraussetzung ist, dass diese für die Ausübung der Tätigkeit notwendig und angemessen sind. Zuschüsse dürfen einen Betrag von 5.000 Euro nicht übersteigen (§ 16c Abs. 1 SGB II). Eine Förderung setzt außerdem voraus, dass die selbstständige Tätigkeit voraussichtlich wirtschaftlich tragfähig ist und die Hilfebedürftigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums dauerhaft überwindet oder verringert. Dafür müssen belastbare Unterlagen vorliegen. Leistungen nach § 16c SGB II sind Ermessensleistungen Den Jobcentern steht sowohl ein Entschließungs- als auch ein Auswahlermessen zu. Sie entscheiden also darüber, ob und in welcher Form sie eine Förderung gewähren. Voraussetzung für die Ausübung dieses Ermessens ist jedoch, dass die gesetzlichen Förderbedingungen erfüllt sind. LSG Baden-Württemberg: Kein Zuschuss im Eilverfahren bei fehlenden Nachweisen zur Tragfähigkeit Im vorliegenden Fall beantragte ein Leistungsbezieher eine Förderung von insgesamt 13.703 Euro. Davon sollten allein 10.999 Euro auf einen Firmenwagen entfallen. Soweit ersichtlich, begehrte er die Förderung ausschließlich als Zuschuss. Nach Ansicht des Gerichts hatte er einen Anspruch auf Leistungen nach § 16c SGB II im Eilverfahren nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere konnte anhand der vorgelegten Unterlagen keine positive Prognose zur wirtschaftlichen Tragfähigkeit seiner Tätigkeit gestellt werden (vgl. BSG, Beschluss vom 14.06.2021 – B 14 AS 113/20 BH). § 16c Abs. 3 SGB II setzt eine positive Prognose voraus Es muss zu erwarten sein, dass die selbstständige Tätigkeit wirtschaftlich tragfähig ist und die Hilfebedürftigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums dauerhaft überwindet oder verringert. Die wirtschaftliche Tragfähigkeit und die Verringerung der Hilfebedürftigkeit können dabei nicht getrennt voneinander beurteilt werden. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls (vgl. BSG, Beschluss vom 14.06.2021 – B 14 AS 113/20 BH). Die Prognose erfordert ein schlüssiges Konzept Grundlage der Prognose ist eine Plausibilitätsprüfung. Dabei ist insbesondere zu untersuchen, ob das Konzept der selbstständigen Tätigkeit schlüssig ist (vgl. BSG, Urteil vom 01.06.2010 – B 4 AS 63/09 R; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.01.2013 – L 19 AS 2152/12 B). Die gesetzlichen Prognosevoraussetzungen unterliegen der vollen gerichtlichen Kontrolle. Als maßgeblichen Bezugspunkt nennt das Gericht die letzte Verwaltungsentscheidung – hier den Bescheid des Jobcenters vom 20.11.2025, da ein Widerspruchsbescheid bislang nicht ergangen war (vgl. BSG, Urteil vom 05.08.2015 – B 4 AS 46/14 R). Erforderliche Unterlagen lagen nicht vor Eine positive Prognose konnte bereits deshalb nicht getroffen werden, weil der Antragsteller die dafür erforderlichen belastbaren Unterlagen nicht eingereicht hatte. Dazu gehörten eine Rentabilitätsberechnung, ein Businessplan und ein Kapitalbedarfsplan. Zwar hatte er eigene Einnahmen- und Ausgabenschätzungen für die Zeit nach Aufnahme der Tätigkeit vorgelegt. Entscheidend war jedoch, dass sich deren Grundlagen und Belastbarkeit nicht hinreichend nachvollziehen ließen. Eine objektive Prüfung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit war daher derzeit nicht ausreichend möglich. Damit war die Tragfähigkeit des Vorhabens nicht hinreichend belegt. Daraus folgt noch nicht, dass seine Unwirtschaftlichkeit bereits feststand. Nicht nachvollziehbar belegte Gewinnerwartungen reichen nicht aus Gewinnerwartungen, die lediglich auf erhofften Einnahmen, geschätzten Ausgaben, Umsatzmengen und Gewinnmargen beruhen, genügen ohne nachvollziehbare Grundlagen nicht (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.07.2022 – L 19 AS 193/22). Die weitere Klärung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit des Vorhabens bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Dabei sind auch die beruflichen Vorkenntnisse des Antragstellers und seine fehlende Erfahrung mit einer selbstständigen Tätigkeit zu berücksichtigen. Eine entsprechende Prüfung war im Verwaltungsverfahren nach Darstellung des Gerichts bislang auch deshalb unterblieben, weil der Antragsteller kurz nach seinem Antrag vom 14.11.2025 bereits am 19.11.2025 den Handelsvertretervertrag unterschrieben und zugleich auf eine sofortige Entscheidung über seinen Förderantrag gedrängt hatte. Zuschüsse sind auf 5.000 Euro begrenzt – für Darlehen gilt diese Grenze nicht Unabhängig von der fehlenden Tragfähigkeitsprognose begrenzt § 16c Abs. 1 Satz 2 SGB II die Zuschussgewährung auf höchstens 5.000 Euro. Der beantragte Betrag von 13.703 Euro überschreitet diese Grenze deutlich. Für Darlehen gilt diese Begrenzung nicht. Sie dürfen daher auch einen Betrag von 5.000 Euro übersteigen. Der Antragsteller hatte die Förderung jedoch, soweit ersichtlich, ausschließlich als Zuschuss beantragt. Eine einstweilige Anordnung zur Bewilligung des beantragten Zuschusses in voller Höhe scheidet daher bereits wegen der gesetzlichen Höchstgrenze aus. Für eine Förderung fehlte darüber hinaus eine belastbare Grundlage für die erforderliche positive Prognose. Daran änderte auch das Vorbringen des Antragstellers nichts, er sei auf eine umgehende Bewilligung angewiesen, um seine Tätigkeit aufnehmen zu können. Nach Ansicht des Gerichts konnte er eine Förderung unter diesen Umständen nicht erwarten, solange die wirtschaftliche Tragfähigkeit seines Vorhabens nicht objektiv belegt war – etwa durch eine Prüfung der Industrie- und Handelskammer, einer anderen fachkundigen Stelle oder des Jobcenters selbst. Fazit Eine vorläufige Verpflichtung des Jobcenters zur beantragten Förderung kam im Eilverfahren nicht in Betracht. Die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Vorhabens war anhand der eingereichten Unterlagen nicht hinreichend belegt. Zudem konnte der beantragte Betrag wegen der gesetzlichen Höchstgrenze nicht vollständig als Zuschuss gewährt werden. Quelle: LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.12.2025 - L 2 AS 3860/25 ER-B
24. September 2026
Wer vom Jobcenter ein Bußgeld erhält, darf erwarten, dass die Behörde den Vorwurf gründlich geprüft hat. Ein Revisionsbericht der Bundesagentur für Arbeit zeigt jedoch erhebliche Fehler: Bei 16 von 60 untersuchten Bußgeldverfahren lagen nach Einschätzung der Prüfer die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Bußgeldes nicht vor. Das sind rund 27 Prozent – und damit mehr als jeder vierte geprüfte Bußgeldfall. Der veröffentlichte Bericht zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten trägt den Stand Januar 2026. Untersucht wurden insgesamt 240 Verfahren in vier gemeinsamen Einrichtungen, also Jobcentern, die von Bundesagentur und kommunalem Träger gemeinsam betrieben werden. Eine repräsentative Fehlerquote für alle Jobcenter in Deutschland lässt sich daraus nicht ableiten. Zehn Bußgeldverfahren hätten ohne Folgen enden müssen Besonders schwer wiegt, dass zehn der 60 untersuchten Bußgeldverfahren nach Auffassung der Revision ohne Folgen hätten beendet werden müssen. In drei weiteren Fällen wäre lediglich eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld richtig gewesen. Für Betroffene macht das einen erheblichen Unterschied: Ein behördlicher Fehler kann eine Geldforderung auslösen, die bei korrekter Bearbeitung überhaupt nicht entstanden wäre. Bei den übrigen drei beanstandeten Bußgeldverfahren lag die Sache anders: Wegen eines Straftatverdachts hätten sie an das Hauptzollamt abgegeben werden müssen. Diese Fälle sind deshalb kein Beleg dafür, dass die Betroffenen zu Unrecht überhaupt verfolgt wurden. Beanstandet wurde hier, dass das Jobcenter den falschen Verfahrensweg gewählt hatte. Fast jedes vierte Verfahren schon dem Grunde nach fehlerhaft Über sämtliche untersuchten Verfahrensarten hinweg stellte die Revision in 55 von 240 Fällen eine fehlerhafte Entscheidung dem Grunde nach fest. Die Quote von 23 Prozent betrifft also nicht ausschließlich verhängte Bußgelder. Sie beschreibt Fehler bei der Entscheidung darüber, wie ein Verdachtsfall überhaupt zu behandeln war. Die Untersuchung zeigt damit mehr als einzelne Rechenfehler. Wenn eine Behörde falsch entscheidet, ob sie ein Verfahren beendet, eine Verwarnung ausspricht, ein Bußgeld festsetzt oder eine andere Stelle einschalten muss, geht es um die Rechtmäßigkeit ihres Vorgehens. Gerade eine Behörde, die Pflichtverletzungen verfolgt, muss die eigenen rechtlichen Grenzen zuverlässig beachten. Was die geprüften Zahlen tatsächlich aussagen Prüfpunkt Ergebnis Einordnung Entscheidung dem Grunde nach 55 von 240 Verfahren, rund 23 Prozent Fehler bei der gewählten Behandlung des Verfahrens Voraussetzungen für ein Bußgeld In 16 von 60 Fällen nicht gegeben, rund 27 Prozent Zehn folgenlose Erledigungen, drei Verwarnungen ohne Geld, drei Abgaben an das Hauptzollamt wären richtig gewesen Bearbeitung oder Datenqualität Mängel in allen 240 Verfahren Nicht jeder Bearbeitungsfehler macht die Entscheidung automatisch unwirksam Aufklärung des Sachverhalts In 37 Prozent unzureichend Die Tatsachengrundlage wurde nicht ausreichend ermittelt Höhe der geprüften Bußgelder 57 Prozent zu niedrig, drei Prozent zu hoch Die Fehler gingen nicht ausschließlich zulasten der Betroffenen Die Zahlen stammen aus derselben BA-Prüfung und dürfen nicht einfach zusammengerechnet werden. Ein Verfahren kann mehrere Mängel aufweisen. Ebenso wenig bedeutet eine fehlerhafte Datenerfassung für sich genommen, dass der zugrunde liegende Vorwurf unberechtigt war. Unzureichende Ermittlungen sind keine Nebensache In 37 Prozent der geprüften Verfahren war der Sachverhalt unzureichend aufgeklärt. Das ist bei einem Verfahren, das mit einer Geldbuße enden kann, besonders bedenklich. Ein Verdacht darf nicht allein deshalb als bewiesen gelten, weil er in einer Behördenakte steht. Für die Betroffenen kommt es darauf an, welche konkrete Pflicht verletzt worden sein soll und ob der Vorwurf tatsächlich nachweisbar ist. § 63 SGB IIbenennt die bußgeldbewehrten Verstöße und erfasst dabei vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln. Eine bloße Unstimmigkeit in Unterlagen ersetzt diese Prüfung nicht. Bußgeld ist keine Leistungskürzung Der Bericht behandelt Ordnungswidrigkeitsverfahren, etwa wegen Verstößen gegen Auskunfts- oder Mitteilungspflichten. Er untersucht keine Leistungsminderungen wegen Pflichtverletzungen wie der Ablehnung einer zumutbaren Arbeit. Die festgestellten Fehlerquoten lassen sich deshalb nicht auf solche Kürzungen übertragen. Auch eine Rückforderung bereits gezahlter Leistungen ist rechtlich von einem Bußgeld zu unterscheiden. Dass das Jobcenter Geld zurückverlangt, beweist noch keine bußgeldbewehrte Pflichtverletzung. Welche Grenzen bei Erstattungsforderungen bestehen können, erläutert Gegen-Hartz im Beitrag zum Vertrauensschutz bei Rückforderungen des Jobcenters. Der Bericht belegt auch zu niedrige Bußgelder Zur vollständigen Einordnung gehört, dass die Revision keineswegs nur überzogene Geldforderungen beanstandet. Bei 57 Prozent der geprüften Bußgelder war der Betrag nach ihrer Bewertung zu niedrig, bei drei Prozent zu hoch. Eine pauschale Aussage, Jobcenter würden in dieser Stichprobe durchgehend zu streng handeln, wäre deshalb falsch. Der Befund ist dennoch gravierend: Die Entscheidungen waren in erheblichem Umfang fehleranfällig. Betroffene brauchen eine verlässliche Rechtsanwendung, keine zufällig mildere oder härtere Behandlung. Zu niedrige Bußgelder in anderen Fällen rechtfertigen keine unberechtigte Forderung im eigenen Verfahren. Bei einem Bußgeldbescheid bleiben nur zwei Wochen Wer einen Bußgeldbescheid erhält, sollte vor allem das Zustellungsdatum beachten. Nach § 67 OWiG kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch eingelegt werden, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat. Eine ausführliche Begründung ist für den Einspruch zunächst nicht erforderlich. Um den Vorwurf prüfen zu können, kommt Akteneinsicht nach § 49 OWiG in Betracht. Der Revisionsbericht allein hebt allerdings keinen individuellen Bescheid auf und ersetzt keinen fristgerechten Einspruch. Weitere Hinweise bietet der Gegen-Hartz-Beitrag zum Umgang mit einem Bußgeldverfahren des Jobcenters.
24. September 2026
Wer erst im Dezember einen Grad der Behinderung (GdB) anerkannt bekommt, muss den Behinderten-Pauschbetrag nicht auf einen Monat herunterrechnen. Gilt die Feststellung noch für dieses Kalenderjahr, kann grundsätzlich der volle Jahresbetrag angesetzt werden. Das kann die Einkommensteuer auch dann senken, wenn die Behinderung erst kurz vor dem Jahreswechsel eingetreten ist. Allerdings bedeutet ein Pauschbetrag von beispielsweise 1.140 Euro nicht, dass das Finanzamt 1.140 Euro auszahlt. Keine Kürzung auf die verbleibenden Monate Die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen stellt ausdrücklich klar, dass die Pauschbeträge Jahresbeträge sind. Sie werden auch dann vollständig gewährt, wenn die Behinderung nicht während des gesamten Jahres bestanden hat. Wird beispielsweise ein GdB von 50 mit Wirkung ab dem 1. Dezember festgestellt, sind für dieses Jahr 1.140 Euro anzusetzen. Eine Kürzung auf ein Zwölftel, also 95 Euro, ist deshalb nicht vorgesehen. Bei einer Änderung zählt der höhere Betrag Ändert sich der GdB innerhalb des Kalenderjahres, wird für dieses Jahr der höhere Pauschbetrag berücksichtigt. Das bestätigen auch die Einkommensteuer-Richtlinien im amtlichen Einkommensteuer-Handbuch des Bundesfinanzministeriums. Steigt der GdB etwa im November von 30 auf 60, beträgt der Pauschbetrag für das gesamte Jahr 1.440 Euro. Die Beträge für die beiden GdB-Stufen werden weder monatsweise aufgeteilt noch zusammengerechnet. Schon ab GdB 20 besteht ein Anspruch Der steuerliche Pauschbetrag setzt keine Schwerbehinderung voraus: Bereits ein festgestellter GdB von 20 reicht aus. Die Staffelung ergibt sich aus § 33b Einkommensteuergesetz. Grad der Behinderung Jährlicher Behinderten-Pauschbetrag 20 384 Euro 30 620 Euro 40 860 Euro 50 1.140 Euro 60 1.440 Euro 70 1.780 Euro 80 2.120 Euro 90 2.460 Euro 100 2.840 Euro Für hilflose, blinde und taubblinde Menschen sieht das Gesetz einen erhöhten Pauschbetrag von 7.400 Euro vor. Dieser ersetzt den nach dem GdB gestaffelten Betrag und wird nicht zusätzlich gewährt. Weitere Erläuterungen bietet unser Beitrag zum Behinderten-Pauschbetrag ab GdB 20. Das Datum im Bescheid entscheidet über das Steuerjahr Zu unterscheiden sind das Ausstellungsdatum des Bescheids und der Zeitpunkt, ab dem die Behinderung festgestellt ist. Kommt der Bescheid erst im Januar, gilt der GdB aber bereits seit Dezember des Vorjahres, kann der Jahresbetrag auch für das Vorjahr berücksichtigt werden. Eine Anerkennung erst ab Januar eröffnet dagegen allein keinen Anspruch für das vorherige Jahr. Die Jahresregel ersetzt keine rückwirkende Feststellung der Behinderung. Der Pauschbetrag ist keine direkte Geldleistung Der Behinderten-Pauschbetrag mindert das zu versteuernde Einkommen, nicht unmittelbar die Steuer um denselben Betrag. Wie viel dadurch gespart wird, hängt von der persönlichen Besteuerung ab. Bei einem angenommenen Grenzsteuersatz von ungefähr 30 Prozent können 1.140 Euro Pauschbetrag überschlägig rund 342 Euro Einkommensteuer sparen. Fällt ohnehin keine Einkommensteuer an, entsteht durch den Pauschbetrag allein keine Auszahlung. Ab 2026 auf die elektronische Übermittlung achten Für neue oder geänderte Feststellungen ab 2026 verweist die Finanzverwaltung NRW auf den elektronischen Nachweis. Betroffene müssen der zuständigen Feststellungsbehörde ihre Steuer-Identifikationsnummer mitteilen und die Datenübermittlung veranlassen; die rechtliche Grundlage enthält § 65 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung. Der Pauschbetrag muss zusätzlich jährlich in der Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“ der Einkommensteuererklärung beantragt werden. Für Feststellungen vor 2026 bleibt nach den Hinweisen der Finanzverwaltung der bisherige Nachweis, etwa durch eine Ausweiskopie, relevant. Auch ältere Steuerbescheide können sich noch ändern Wird ein GdB rückwirkend festgestellt, kann das auch bereits bestandskräftige Einkommensteuerbescheide betreffen. Der Feststellungsbescheid ist insoweit ein Grundlagenbescheid, an den das Finanzamt nach § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Abgabenordnung gebunden ist. Eine unbegrenzte Erstattung für sämtliche zurückliegenden Jahre folgt daraus allerdings nicht. Zu beachten sind die Festsetzungsfristen und die besonderen Regeln zur Ablaufhemmung nach § 171 Absatz 10 Abgabenordnung, bei denen auch der Zeitpunkt des Antrags auf Feststellung der Behinderung wichtig sein kann. Betroffene sollten dem Finanzamt deshalb konkret mitteilen, für welche Jahre sie eine Änderung beantragen. Was dabei zu beachten ist, erläutert unser Beitrag über rückwirkende Steuererstattungen bei Schwerbehinderung. Kurzes Beispiel aus der Praxis Sabine erhält im Dezember einen Bescheid, der ihr einen GdB von 60 ab dem 1. November desselben Jahres bescheinigt. Sie beantragt in ihrer Steuererklärung den vollständigen Behinderten-Pauschbetrag von 1.440 Euro. Eine Beschränkung auf zwei Monate und damit auf 240 Euro wäre falsch. Bei einem angenommenen Grenzsteuersatz von ungefähr 25 Prozent beträgt ihre Einkommensteuerersparnis überschlägig 360 Euro statt 60 Euro. Sieben Fragen und Antworten zum Behinderten-Pauschbetrag Gibt es den vollen Pauschbetrag auch bei Anerkennung im Dezember? Ja, wenn die Feststellung der Behinderung noch für dieses Kalenderjahr gilt. Der Jahresbetrag wird grundsätzlich nicht nach Monaten gekürzt. Muss dafür ein GdB von mindestens 50 vorliegen? Nein, der Behinderten-Pauschbetrag beginnt bereits bei einem festgestellten GdB von 20. Dafür sind jährlich 384 Euro vorgesehen. Welcher Betrag gilt, wenn der GdB während des Jahres steigt? Für das betreffende Kalenderjahr wird der höhere Pauschbetrag angesetzt. Eine Addition der beiden Jahresbeträge ist nicht möglich. Was gilt, wenn der Bescheid erst im Folgejahr eintrifft? Entscheidend ist der darin festgestellte Geltungsbeginn. Reicht dieser ins Vorjahr zurück, kommt auch für das Vorjahr der volle Jahresbetrag in Betracht. Wird der Pauschbetrag vollständig ausgezahlt? Nein, er vermindert das zu versteuernde Einkommen. Die tatsächliche Steuerersparnis hängt von den persönlichen Einkommens- und Steuerverhältnissen ab. Sind für den Pauschbetrag einzelne Ausgabenbelege erforderlich? Für die vom Pauschbetrag erfassten Aufwendungen müssen keine einzelnen Kosten nachgewiesen werden. Die Behinderung und die Voraussetzungen des beanspruchten Pauschbetrags müssen dagegen ordnungsgemäß nachgewiesen sein. Kann ein bereits bestandskräftiger Steuerbescheid noch geändert werden? Ja, eine rückwirkende Feststellung kann eine Änderung ermöglichen, auch wenn die Einspruchsfrist bereits abgelaufen ist. Ob das im Einzelfall noch zulässig ist, hängt insbesondere von den steuerlichen Festsetzungsfristen ab.
24. September 2026
43 Arbeitsjahre, 2.232 Euro Nettorente und trotzdem die tägliche Sorge ums Geld: Ein Rentner aus dem südfranzösischen Département Gard schildert einen enttäuschenden Ruhestand. Nach einem Bericht der Zeitung Ouest-France, bezieht der frühere Luftfahrtbeschäftigte seit Juli 2024 vorzeitig Rente. Als Grund nennt er die berufliche Erschöpfung. Von der Rente bleibt wenig Sicherheit Nach seiner Darstellung gehen monatlich 1.330 Euro für feste Verpflichtungen ab, darunter Versicherungen, Energie, Abgaben und ein Immobilienkredit. Lebensmittel und Fahrtkosten kommen hinzu, auch für die Unterstützung seiner 95-jährigen Mutter. Häufig bleiben ihm dem Bericht zufolge weniger als 300 Euro für weitere Ausgaben und Rücklagen. Monatlicher Posten Betrag Einordnung Nettorente laut Bericht 2.232 Euro Ausgangspunkt seiner Rechnung Genannte feste Ausgaben 1.330 Euro Rund 60 Prozent der Rente Rest nach diesen Ausgaben 902 Euro Noch vor Lebensmitteln und Fahrten Häufig verbleibender Betrag Unter 300 Euro Nach seiner Schilderung; auch für Unvorhergesehenes Die Angaben sind eine persönliche Haushaltsrechnung, keine unabhängig geprüfte Vermögensbilanz. Seine Enttäuschung fasst der Mann laut FOCUS so zusammen: „Ich bereue, im Ruhestand zu sein, denn jeden Tag zähle ich mein Geld.“ Ein knappes Budget ist nicht automatisch statistische Armut Für die statistische Armutsgefährdung zählt das verfügbare Haushaltseinkommen unter Berücksichtigung der Haushaltsgröße. Als gefährdet gilt, wer weniger als 60 Prozent des mittleren bedarfsgewichteten Einkommens zur Verfügung hat; die Berechnung setzt also nicht einfach beim Rest nach sämtlichen persönlichen Ausgaben an. Diese Abgrenzung erläutert auch die Berichterstattung über die Armutsdaten des Statistischen Bundesamts. Bei einem Immobilienkredit kommt eine weitere Unterscheidung hinzu: Die Tilgung belastet das monatliche Budget, baut zugleich aber Schulden ab und erhöht den unbelasteten Anteil am Eigentum. Das unterscheidet diese Ausgabe von einer Mietzahlung. Eine Immobilie kann Vermögen darstellen, während auf dem Girokonto trotzdem kaum Spielraum bleibt. Ruhestand braucht mehr als bezahlte Monatsrechnungen Eine Rente muss auch Ausgaben verkraften, die nicht jeden Monat anfallen. Eine größere Reparatur lässt sich nicht dauerhaft dadurch finanzieren, dass man beim nächsten Einkauf etwas weniger ausgibt. Wer sämtliche Einnahmen für laufende Verpflichtungen benötigt, hat rechnerisch ausgeglichene Finanzen, aber noch keine finanzielle Sicherheit. Auch soziale Teilhabe gehört zu einem würdigen Lebensabend. Ein Familienbesuch, eine Einladung oder ein kleiner Ausflug sollten nach Jahrzehnten im Beruf nicht regelmäßig an wenigen Euro scheitern. Die Frage nach einer ausreichenden Altersversorgung reicht deshalb über das bloße Bezahlen von Rechnungen hinaus. 43 Arbeitsjahre garantieren auch in Deutschland keine feste Rentenhöhe Der französische Fall lässt sich nicht unmittelbar auf deutsche Rentenansprüche übertragen. In Deutschland hängt die gesetzliche Rente unter anderem davon ab, wie hoch der versicherte Verdienst im Verhältnis zum jeweiligen Durchschnittsverdienst war. Daraus entstehen die Entgeltpunkte, wie die Deutsche Rentenversicherung erläutert. Ein Jahr mit Durchschnittsverdienst bringt grundsätzlich einen Entgeltpunkt, ein Jahr mit halbem Durchschnittsverdienst entsprechend einen halben. Deshalb können zwei Menschen gleich lange gearbeitet und trotzdem sehr unterschiedliche Rentenansprüche erworben haben. Viele Arbeitsjahre gleichen einen dauerhaft niedrigen versicherten Verdienst nicht automatisch aus. Gerade deshalb greift der pauschale Rat zu kurz, Betroffene hätten eben mehr sparen müssen. Rücklagen setzen voraus, dass nach notwendigen Ausgaben überhaupt Geld übrig bleibt. Private Vorsorge kann ergänzen, aber sie lässt sich nicht aus einem bereits ausgeschöpften Haushalt finanzieren. Welche Unterstützung Rentner in Deutschland prüfen können Wenn das Einkommen für den notwendigen Lebensunterhalt nicht reicht, kommt nach Erreichen der Regelaltersgrenze die Grundsicherung im Alter in Betracht. Geprüft werden unter anderem Einkommen, verwertbares Vermögen und gegebenenfalls das Einkommen des Partners; berücksichtigt werden der Lebensunterhalt, Unterkunft und Heizung sowie mögliche weitere Bedarfe. Ein vorgezogener Rentenbeginn allein eröffnet noch keinen Anspruch auf Grundsicherung im Alter. Dafür muss die persönliche Regelaltersgrenze erreicht sein; bei dauerhafter voller Erwerbsminderung gelten andere Voraussetzungen. Wer früher Altersrente bezieht und bedürftig ist, sollte sich zu den dann möglichen Leistungen beraten lassen. Bei belastenden Wohnkosten kann außerdem Wohngeld infrage kommen, für selbst genutztes Wohneigentum als Lastenzuschuss. Die Höhe hängt unter anderem vom Haushaltseinkommen, der Haushaltsgröße und den berücksichtigungsfähigen Wohnkosten ab; Einzelheiten erläutert das Bundesportal zum Lastenzuschuss. Passend dazu erklärt Gegen-Hartz, warum auch bei einer Rente von 1.500 Euro eine Wohngeldprüfung sinnvoll sein kann. Wer Grundsicherung erhält und dabei bereits Unterkunftskosten berücksichtigt bekommt, ist grundsätzlich vom Wohngeld ausgeschlossen. Beide Leistungen lassen sich daher nicht beliebig addieren. Aus hohen persönlichen Ausgaben allein folgt zudem noch kein Leistungsanspruch. Nach langem Arbeitsleben den Rentenfreibetrag beachten Bei mindestens 33 Jahren Grundrentenzeiten kann ein Teil der gesetzlichen Rente bei der Grundsicherung anrechnungsfrei bleiben. Von der monatlichen Bruttorente sind zunächst 100 Euro und zusätzlich 30 Prozent des darüberliegenden Betrags geschützt, insgesamt höchstens die Hälfte der Regelbedarfsstufe 1. Bei der Regelbedarfsstufe 1 von 563 Euro im Jahr 2026 sind damit bis zu 281,50 Euro monatlich geschützt. Der Freibetrag erhöht nicht die Rente selbst, sondern kann die ergänzende Sozialleistung erhöhen oder einen Anspruch erst entstehen lassen. Welche Unterschiede zwischen Arbeitsjahren, Grundrentenzeiten und Grundrentenzuschlag zu beachten sind, erläutert unser Beitrag zum Rentenfreibetrag nach § 82a SGB XII. Vier Fragen und Antworten zum Thema Garantiert ein langes Arbeitsleben eine auskömmliche Rente? Nein, die Zahl der Arbeitsjahre allein bestimmt die Rentenhöhe nicht. In Deutschland kommt es unter anderem auf den versicherten Verdienst und die daraus erworbenen Entgeltpunkte an. Ob die Rente im Alltag reicht, hängt zusätzlich von Wohnkosten, Haushaltsgröße und weiteren finanziellen Verpflichtungen ab. Ist jemand mit mehr als 2.000 Euro Rente automatisch vor Geldsorgen geschützt? Nein, auch ein solcher Betrag kann bei hohen laufenden Belastungen wenig Spielraum lassen. Daraus folgt aber nicht automatisch eine statistische Armutsgefährdung oder ein Anspruch auf Sozialleistungen. Dafür müssen die jeweils relevanten Haushalts- und Einkommensverhältnisse geprüft werden. Können auch Rentner im eigenen Haus Wohngeld bekommen? Ja, bei selbst genutztem Wohneigentum kann ein Lastenzuschuss infrage kommen. Ob ein Anspruch besteht, hängt unter anderem von Einkommen, Haushaltsgröße und berücksichtigungsfähiger Belastung ab. Zuständig ist die örtliche Wohngeldbehörde. Werden bis zu 281,50 Euro Rentenfreibetrag automatisch zur Rente überwiesen? Nein, der Freibetrag ist keine zusätzliche Rentenzahlung. Bei erfüllten Voraussetzungen bleibt ein Teil der Rente bei der Berechnung der Grundsicherung unberücksichtigt. Dadurch kann die ergänzende Leistung höher ausfallen.
24. September 2026
Wer mit Pflegegrad 1 zu Hause lebt, kann derzeit bis zu 131 Euro monatlich für geeignete Unterstützung nutzen. Doch ausgerechnet diese Hilfe soll nach dem vorliegenden Reformplan gestrichen werden. Für Betroffene geht es um bis zu 1.572 Euro im Jahr – und darum, wer künftig beim Einkaufen, Putzen oder bei der Körperpflege hilft. Was der Reformplan tatsächlich vorsieht Der Sozialverband VdK beschreibt in seiner Stellungnahme vom 10. Juni 2026 zum Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes ausdrücklich den Wegfall des Entlastungsbetrags für Pflegegrad 1. Für die Pflegegrade 2 bis 5 soll dagegen ein neues Sozialraumbudget an die Stelle der bisherigen Leistung treten. Menschen mit Pflegegrad 1 wären nach diesem Konzept davon ausgeschlossen. Der VdK lehnt die Streichung ab und kritisiert, dass bereits heute fehlende Angebote und unterschiedliche Anerkennungsregeln den Zugang erschweren. Er fordert leichter nutzbare Hilfen statt ihres Wegfalls. Die 131 Euro sind kein Pflegegeld Nach der geltenden Regelung erhalten häuslich versorgte Pflegebedürftige aller Pflegegrade einen zweckgebundenen Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich. Das bestätigt das Bundesgesundheitsministerium in seinen Informationen zum Entlastungsbetrag. Das Geld wird nicht automatisch zur freien Verfügung überwiesen. Die Pflegekasse erstattet geeignete, tatsächlich entstandene Kosten gegen entsprechende Belege. Bei einer vereinbarten Abtretung kann ein Anbieter unmittelbar mit der Kasse abrechnen. Eine Auszahlung ungenutzter Beträge ohne entsprechende Leistungen ist nicht vorgesehen. Ein reguläres Pflegegeld gibt es bei Pflegegrad 1 nicht; dieser Anspruch beginnt erst bei Pflegegrad 2. Deshalb lässt sich der drohende Verlust auch nicht einfach durch Pflegegeld auffangen. Weitere Informationen bietet unser Beitrag Pflegegrad 1 ohne Pflegegeld: Trotzdem 131 Euro jeden Monat. Welche Alltagshilfen betroffen wären Über den Entlastungsbetrag können beispielsweise anerkannte Hilfen beim Reinigen der Wohnung, bei der Wäsche oder beim Einkaufen finanziert werden. Auch Begleitung zu Terminen und geeignete Betreuungsangebote kommen infrage. Bei Angeboten zur Unterstützung im Alltag ist die Anerkennung nach dem jeweiligen Landesrecht erforderlich. Eine Besonderheit gilt für Pflegegrad 1: Hier kann der Betrag auch für körperbezogene Pflege durch einen zugelassenen ambulanten Pflegedienst eingesetzt werden, etwa Hilfe beim Duschen. Zudem kommt er für geeignete Aufwendungen im Zusammenhang mit Tages-, Nacht- oder Kurzzeitpflege infrage. Die Verwendungsmöglichkeiten erläutert das Gesundheitsportal des Bundes. Unterstützung Heute bei Pflegegrad 1 Bei Umsetzung der Streichung Anerkannte Haushaltshilfe Erstattung aus dem verfügbaren Entlastungsbetrag möglich Diese Finanzierung entfiele Anerkannte Alltagsbegleitung und Betreuung Erstattung geeigneter Leistungen möglich Diese Finanzierung entfiele Körperpflege durch einen zugelassenen Pflegedienst Entlastungsbetrag dafür einsetzbar Diese Finanzierung entfiele Reguläres Pflegegeld Kein Anspruch bei Pflegegrad 1 Kein Ersatz für die wegfallenden 131 Euro aus dem beschriebenen Plan ableitbar Beratung bezahlt keine Haushaltshilfe Der Reformansatz sieht zugleich eine neue Pflegebegleitung vor, die bei der Organisation der Versorgung unterstützen soll. Der VdK begrüßt fachliche Unterstützung grundsätzlich, hält sie aber nicht für einen ausreichenden Ersatz und verweist darauf, dass Pflegebegleitung selbst keine Rehabilitations- oder Präventionsleistungen erbringt. Für den Alltag bleibt eine einfache Frage: Wer bezahlt die Hilfe, wenn das bisherige Budget verschwindet? Eine Beratung kann passende Angebote vermitteln, übernimmt aber weder die Reinigung der Wohnung noch deren Rechnung. Wer keine finanziellen Reserven und keine verfügbaren Angehörigen hat, könnte notwendige Unterstützung reduzieren müssen. Pflegegrad 1 wird damit nicht automatisch abgeschafft Die geplante Streichung einer Leistung bedeutet nicht, dass Pflegegrad 1 als Einstufung entfällt. Nach geltendem Recht gehören unter anderem Pflegeberatung, Pflegehilfsmittel und Zuschüsse für geeignete Wohnraumanpassungen zum möglichen Leistungsumfang. Die gesetzliche Übersicht findet sich in § 28a SGB XI. Ebenso wenig belegt die VdK-Stellungnahme allein, dass die Streichung bereits beschlossen ist oder unverändert kommen wird. Sie bewertet einen bestimmten Entwurfsstand. Ein verbindliches Ende der Zahlung lässt sich daraus für einzelne Versicherte nicht ableiten. Den bestehenden Anspruch weiter nutzen Betroffene sollten geeignete Hilfen nicht allein wegen der Reformdebatte absagen. Sinnvoll ist, bei der Pflegekasse das verfügbare Budget und die Abrechenbarkeit des gewünschten Angebots zu klären. Rechnungen sollten die tatsächlich erbrachten Leistungen nachvollziehbar ausweisen. Ungenutzte Beträge lassen sich nach geltendem Recht ansparen und bis zum Ende des folgenden Kalenderhalbjahres nutzen. Für Restbeträge aus 2026 ist das grundsätzlich der 30. Juni 2027; ob ein späteres Reformgesetz dazu Übergangsregeln enthält, wäre gesondert zu prüfen. Zum bisherigen Fristenprinzip lesen Sie auch unseren Beitrag über ungenutzte Entlastungsbeträge und die Frist zum 30. Juni. Praxisbeispiel: Drei Stunden Hilfe können fehlen Ein fiktives Beispiel: Frau Berger hat Pflegegrad 1 und lebt allein. Ein nach Landesrecht anerkannter Dienst hilft ihr monatlich drei Stunden beim Haushalt und berechnet einschließlich aller Kosten 120 Euro. Diese Ausgaben können unter den geltenden Voraussetzungen vollständig aus dem monatlichen Entlastungsbetrag erstattet werden. Würde die geplante Streichung ohne entsprechenden Ersatz umgesetzt, müsste Frau Berger die 120 Euro selbst aufbringen oder eine andere Unterstützung finden. Das wären in diesem Beispiel 1.440 Euro zusätzliche Ausgaben im Jahr. Ihr Hilfebedarf würde durch die Gesetzesänderung nicht kleiner. Vier Fragen und Antworten zum Entlastungsbetrag Sind die 131 Euro bei Pflegegrad 1 schon gestrichen? Nach der hier geprüften geltenden Leistungsregelung besteht der Anspruch weiterhin. Die beschriebene Streichung stammt aus einem Reformplan und darf nicht als bereits wirksame Kürzung dargestellt werden. Bekomme ich die 131 Euro einfach überwiesen? Nein, der Entlastungsbetrag dient der Erstattung geeigneter Leistungen. Ohne entsprechende Aufwendungen gibt es keine freie Auszahlung. Darf auch eine private Haushaltshilfe darüber abrechnen? Das ist nicht automatisch möglich. Bei Alltagshilfen müssen die Voraussetzungen der landesrechtlichen Anerkennung erfüllt sein; für Nachbarschaftshilfe unterscheiden sich die Regeln zwischen den Bundesländern. Was würde eine Streichung finanziell bedeuten? Bei einem ganzjährigen Anspruch stünden bis zu 1.572 Euro weniger für geeignete Hilfen zur Verfügung. Wie stark ein Haushalt tatsächlich belastet wäre, hinge von seiner bisherigen Nutzung, möglichen Ersatzleistungen und den endgültigen gesetzlichen Regeln ab.
24. September 2026
Auch im betreuten Wohnen können Sie Wohngeld erhalten. Ein Betreuungsvertrag, ein Pflegegrad oder eine Behinderung schließen den Mietzuschuss nicht aus. Entscheidend sind Ihre Wohnsituation, das anrechenbare Einkommen und die Frage, ob bereits andere Sozialleistungen Ihre Unterkunftskosten berücksichtigen. Wer wegen der Bezeichnung „betreutes Wohnen“ auf einen Antrag verzichtet, kann deshalb Geld verschenken. Allerdings gilt das Wohngeld nicht für die gesamte Rechnung: Miete, Betreuung und Pflege müssen Sie unterscheiden. Axel aus Esslingen: Unterstützung im Alltag verhindert keinen Antrag Ein fiktives Beispiel: Axel ist 43 Jahre alt und lebt in Esslingen am Neckar in einer eigenen Mietwohnung mit Betreuung. Wegen einer chronischen Erkrankung benötigt er Unterstützung im Alltag. Er bezieht eine Erwerbsminderungsrente, aber keine ergänzende Grundsicherung und keine Hilfe zum Lebensunterhalt. Erhebliches Vermögen besitzt er nicht. Axel zahlt monatlich 620 Euro Kaltmiete, 100 Euro kalte Betriebskosten, 90 Euro für Heizung und Warmwasser sowie 120 Euro für allgemeine Betreuung und einen Notrufdienst. Insgesamt überweist er 930 Euro. Für die Prüfung der wohngeldfähigen Miete sind zunächst 720 Euro maßgeblich. Die tatsächlichen Heizkosten und die Betreuungspauschale zählen nicht zu dieser Miete. Die Wohngeldstelle prüft anschließend die gesetzlichen Höchstbeträge, die vorgesehenen Punkte der Berechnung und Axels anrechenbares Einkommen. Auch jüngere Menschen können Wohngeld im betreuten Wohnen erhalten § 3 Wohngeldgesetz knüpft den Mietzuschuss grundsätzlich daran, dass jemand Wohnraum gemietet hat und selbst nutzt. Dazu kann auch eine Wohnung gehören, deren Bewohner zusätzlich Betreuung buchen oder vertraglich vereinbaren müssen. Eine Altersgrenze für betreutes Wohnen enthält diese Regelung nicht. Axel muss weder das Rentenalter erreicht haben noch in einer Wohnung ohne Unterstützung leben. Auch eine Erwerbsminderungsrente schließt Wohngeld nicht von sich aus aus. Die Behörde prüft die Rente als Einkommen und die weiteren Ansprüche. Betreutes Wohnen ist nicht automatisch ein Pflegeheim Hinter der Bezeichnung stehen unterschiedliche Angebote: eine eigene Wohnung mit Servicevertrag, ambulant unterstütztes Wohnen oder andere Wohnformen mit umfassender Betreuung. Für die Wohngeldstelle zählt die tatsächliche Ausgestaltung. Legen Sie deshalb sowohl den Wohnvertrag als auch die Vereinbarungen über zusätzliche Leistungen vor. Selbst ein Heimaufenthalt schließt Wohngeld nicht pauschal aus. § 3 WoGG erfasst ausdrücklich auch Menschen, die nicht nur vorübergehend in einem Heim leben. Für diese Fälle gelten besondere Berechnungsregeln. Axels Beispiel betrifft dagegen eine eigene Mietwohnung mit gesondert ausgewiesenen Zusatzleistungen. Welche Kosten die Wohngeldstelle berücksichtigt Bei einer Mietwohnung bildet die Bruttokaltmiete die Ausgangsbasis: die Kaltmiete zuzüglich bestimmter kalter Betriebskosten. Kosten für allgemeine Unterstützungsleistungen, hauswirtschaftliche Versorgung oder Notrufdienste bleiben jedoch außen vor. Das gilt auch dann, wenn Sie die Betreuung zusammen mit der Wohnung buchen müssen. Heizkosten berücksichtigt das Wohngeld über eine gesetzliche Pauschale. Wie viel Miete in die Berechnung eingeht, liegt unter anderem an Ihrer Haushaltsgröße und der örtlicher Mietstufe. Eine hohe Monatsrechnung führt deshalb nicht immer zu einem hohen Zuschuss. Betreuungspauschalen: Sozialhilfe und Wohngeld folgen unterschiedlichen Regeln Bei der Sozialhilfe können Betreuungspauschalen zu den Unterkunftskosten gehören. Gegen-Hartz erläutert dies im Beitrag „Sozialhilfe: Betreuungspauschalen sind Kosten der Unterkunft“. Er behandelt unter anderem das BSG-Urteil vom 14. April 2011, B 8 SO 19/09 R. Beim Wohngeld gelten eigene Kriterien. Dort bestimmt das Wohngeldgesetz, welche Zusatzleistungen nicht als Miete berücksichtigt werden. Die Anerkennung bei der Sozialhilfe heißt nicht, dass dieselbe Pauschale auch das Wohngeld erhöht. Wann andere Sozialleistungen Wohngeld ausschließen Wer Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Hilfe zum Lebensunterhalt oder existenzsichernde Leistungen nach dem SGB II erhält, ist vom Wohngeld ausgeschlossen, wenn diese Leistungen bereits die Unterkunft tragen. § 7 WoGG enthält dazu Ausnahmen, etwa bei Darlehendarlehen. Bei gemischten Haushalten ist eine gesonderte Prüfung erforderlich. Eine Erwerbsminderungsrente ist jedoch keine Grundsicherung bei Erwerbsminderung. Auch Eingliederungshilfe für Assistenz bedeutet keinen Ausschluss vom Wohngeld. Prüfen Sie deshalb die genaue Bezeichnung und den Inhalt Ihrer Leistungsbescheide. Verzichten Sie nicht ungeprüft auf existenzsichernde Leistungen, nur um Wohngeld zu beantragen. Pflegegeld schließt Wohngeld nicht aus Pflegegeld aus der gesetzlichen Pflegeversicherung zählt nicht als Einkommen für das Wohngeld. § 13 Absatz 5 SGB XI schützt diese Pflegeleistungen. Eine Pflegebedürftigkeit schließt also Wohngeld nicht aus. Davon unterscheiden müssen Sie Zahlungen an eine Pflegeperson, für die eigene Anrechnungen gelten. Diese Regeln erklärt Gegen-Hartz im Beitrag „Wird das Pflegegeld an das Wohngeld angerechnet?“. Legen Sie Pflegebescheide vor, damit die Behörde die Leistungen richtig zuordnet. Bei Schwerbehinderung kann ein Freibetrag helfen § 17 WoGG sieht einen jährlichen Freibetrag von 1.800 Euro für berücksichtigte Haushaltsmitglieder mit einem GdB von 100 vor. Bei einer Schwerbehinderung mit einem GdB unter 100 müssen zusätzlich Pflegebedürftigkeit und häusliche oder teilstationäre Pflege beziehungsweise Kurzzeitpflege vorliegen. Der Freibetrag senkt das für Wohngeld maßgebliche Einkommen. Antrag früh stellen und Kosten getrennt nachweisen Reichen Sie den Miet- oder Nutzungsvertrag, die Aufstellung der Wohn- und Betreuungskosten sowie Ihre Einkommensnachweise ein. Dazu gehören bei Axel der Rentenbescheid und die getrennte Abrechnung des Anbieters. Weitere Leistungsbescheide helfen der Wohngeldstelle, mögliche Ausschlüsse und Freibeträge zu prüfen. Wohngeld beginnt mit dem Antragsmonat, sofern die Voraussetzungen vorliegen. Erklären Sie eindeutig, dass Sie Wohngeld beantragen, sichern Sie den Eingang und reichen Sie fehlende Nachweise zeitnah nach. Warum die bloße Bitte um ein Formular nicht genügt, erläutert der Beitrag „Wohngeld: Dieser kleine Antragsfehler kostet schnell mehrere Monate“. FAQ: Wohngeld im betreuten Wohnen Kann ich trotz Betreuungsvertrag Wohngeld bekommen? Ja. Entscheidend sind die allgemeinen Voraussetzungen des Wohngeldes. Der Betreuungsvertrag schließt den Anspruch nicht aus. Zählt die Betreuungspauschale zur wohngeldfähigen Miete? Allgemeine Betreuung, hauswirtschaftliche Versorgung und Notrufdienste zählen nicht dazu. Lassen Sie die einzelnen Kosten vom Anbieter nachvollziehbar ausweisen. Bekomme ich Wohngeld zusätzlich zur Grundsicherung? Nein, wenn die Grundsicherung Unterkunftskosten deckt. Quellen Sozialgesetzbuch XI: § 13 Absatz 5 – Verhältnis zu anderen Sozialleistungen Wohngeldgesetz: § 3 – Wohngeldberechtigung Wohngeldgesetz: § 4 – Berechnungsgrößen des Wohngeldes Wohngeldgesetz: § 7 – Ausschluss vom Wohngeld
Online Bürgergeld-Anspruch ausrechen
Um zu erfahren, wie hoch der Anspruch auf Bürgergeld ausfällt, kann unser neuer Bürgergeld-Rechner behilflich sein. Einfach alle wichtigen Daten eintragen und der Bürgergeld-Rechner rechnet den aktuellen Bedarf für 2026 aus! Bürgergeld Rechner
Wichtige Fragen und Antworten zum Bürgergeld
Täglich erreichen uns zahlreiche Emails mit wiederkehrenden. Noch immer herrscht eine große Verunsicherung gegenüber den zahlreichen Sozialgesetzen und deren Auswirkungen im Alltag. Wir haben einige dieser Fragen zusammengestellt und veröffentlichen hiermit unsere Antworten. Wichtige Fragen & Antworten
Forum zum Bürgergeld
Sie sind nicht allein!
"Ratschläge & Meinungen" austauschen ist das Motto unseres Forums. Hier hast Du die Möglichkeit Dich kostenlos anzumelden und mit über 20.000 Forenteilnehmer zu diskutieren sowie wichtige Fragen zum Bürgergeld zu stellen.
Selbstverständnis
Von der Arbeitsmarktreform sind Millionen von Menschen betroffen. Vieles ist im SGB II unklar und auf die individuellen Bedarfe des Einzelnen zu pauschal ausgelegt. Laut einiger Erhebungen, sollen nur rund 50 Prozent aller Bescheide der Jobcenter mindestens teilweise falsch und rechtswidrig sein. Das bedeutet für die Menschen oft tatsächliche Beschneidungen in Grundrechten und Ansprüchen.
Diese Plattform will daher denen eine Stimme geben, die kein Gehör finden, weil sie keine gesellschaftliche Lobby besitzen. Bezieher von Bürgergeld (ehemals Hartz IV) werden nicht selten als "dumm" oder "faul" abgestempelt. Es reicht nicht, dass Leistungsberechtigte mit den täglichen Einschränkungen zu kämpfen haben, es sind auch die täglichen Anfeindungen in den Jobcentern, in der Schule, in der Familie oder auf der Straße. Neben aktuellen Informationen zur Rechtssprechung konzentrieren wir uns auch auf Einzelfälle, die zum Teil skandalös sind. Wir decken auf und helfen damit den Betroffenen. Denn wenn eine Öffentlichkeit hergestellt wurde, müssen die Jobcenter agieren. Sie bekommen dadurch Druck. Lesen Sie mehr darüber in unserem redaktionellem Leitfaden!












