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Aktuelle Urteile zum Bürgergeld, Sozialhilfe und Rente

Keine Anrechnung von 3000 Euro Entschädigung beim Bürgergeld

Beitragsbild von: Keine Anrechnung von 3000 Euro Entschädigung beim Bürgergeld

18. März 2026

Wer Bürgergeld bezieht, gerät beim Jobcenter schnell unter Generalverdacht. Geht Geld auf dem Konto ein, werten Behörden die Zahlung oft reflexhaft als Einkommen und kürzen Leistungen. Genau dieser Praxis hat das Bundessozialgericht nun eine klare Grenze gezogen. Eine Frau erhielt 3000 Euro Entschädigung, weil ein früheres Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hatte. Das Jobcenter behandelte die Zahlung wie normales Einkommen, hob die Bewilligung für mehrere Monate auf und verlangte bereits gezahlte Leistungen zurück. Das höchste deutsche Sozialgericht stoppte diese Anrechnung und stellte klar, dass die Entschädigung beim Bürgergeld geschützt bleibt (Bundessozialgericht, B 14 AS 15/20 R). Jobcenter wertete Entschädigung als normales Einkommen Im konkreten Fall lebte die Klägerin mit ihrem Ehemann zusammen, der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch bezog. Zuvor hatten beide mit dem Jobcenter über die Kosten für Unterkunft und Heizung gestritten. Weil sich dieses Verfahren nach ihrer Auffassung rechtswidrig in die Länge zog, verklagten sie den Staat auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer. Der spätere Rechtsstreit endete mit einem Vergleich. Insgesamt wurden 4200 Euro vereinbart, davon gingen 3000 Euro an die Klägerin. Für das Jobcenter war das offenbar Anlass genug, die Zahlung als Einkommen zu verbuchen und das damals bewilligte Arbeitslosengeld II für die Monate Juni bis September 2017 vollständig aufzuheben. Bundessozialgericht kassiert die Entscheidung des Jobcenters Das Bundessozialgericht stellte sich gegen diese Praxis (B 14 AS 15/20 R). Die Kasseler Richter entschieden, dass die Entschädigung nicht auf das Bürgergeld, damals noch Arbeitslosengeld II, angerechnet werden darf. Das Gericht machte deutlich, dass die Zahlung gerade nicht dem Lebensunterhalt dienen sollte. Die 3000 Euro sollten weder Miete noch Strom noch Lebensmittel finanzieren. Sie sollten einen immateriellen Nachteil ausgleichen, nämlich die Belastung durch ein unangemessen langes Gerichtsverfahren. Genau dieser Zweck unterscheidet die Entschädigung von normalem Einkommen. Rechtslage: Entscheidend ist der Zweck der Zahlung Im Bürgergeldrecht zählt nicht jede Gutschrift automatisch als anrechenbares Einkommen. Maßgeblich ist vielmehr, aus welchem Grund das Geld gezahlt wird und welchem Zweck es dient. Soll eine Zahlung den Lebensunterhalt sichern, kann sie grundsätzlich als Einkommen berücksichtigt werden. Anders liegt der Fall, wenn eine Leistung einem besonderen gesetzlichen oder inhaltlich klar bestimmten Zweck dient. Wird mit dem Geld ein spezieller Schaden, ein immaterieller Nachteil oder eine rechtswidrige staatliche Belastung ausgeglichen, spricht viel gegen eine Anrechnung. Genau das hat das Bundessozialgericht hier bestätigt. Für Betroffene ist diese Unterscheidung zentral. Jobcenter dürfen Entschädigungen nicht einfach mit Lohn, Unterhalt oder Rentenzahlungen gleichsetzen. Sie müssen prüfen, ob die Zahlung wirklich für den Lebensunterhalt bestimmt ist oder einen anderen Ausgleich bezweckt. 3000 Euro bleiben vollständig geschützt Die im Mai 2017 gutgeschriebenen 3000 Euro durften deshalb nicht zur Kürzung der Leistungen führen. Das Jobcenter durfte weder die Bewilligung aufheben noch Geld zurückfordern. Mit dieser Entscheidung hob das Bundessozialgericht das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen auf. Damit blieb das frühere Urteil des Sozialgerichts Hildesheim bestehen. Das Urteil des Bundessozialgerichts schafft damit nicht nur Gerechtigkeit im Einzelfall, sondern setzt auch ein wichtiges Signal gegen eine übergriffige Anrechnungspraxis. Was das Urteil für Bürgergeld-Bezieher bedeutet Die Entscheidung ist für Leistungsbezieher weit mehr als eine juristische Randnotiz. Sie legt einen klaren Grundsatz fest: Nicht jede Zahlung auf dem Konto darf das Jobcenter sofort als Einkommen einstufen. Wer eine besondere Entschädigung oder einen zweckgebundenen Ausgleich erhält, muss sich nicht automatisch eine Kürzung gefallen lassen. Gerade im Bürgergeldsystem passiert es immer wieder, dass Behörden Zahlungen zu schnell anrechnen. Betroffene stehen dann plötzlich ohne Geld da oder sollen hohe Summen zurückzahlen. Das Urteil stärkt ihre Position, weil es den Zweck der Zahlung in den Mittelpunkt rückt und nicht nur den Geldeingang. Darauf sollten Betroffene jetzt achten Wer eine Entschädigung, einen Schadensausgleich oder eine andere besondere Zahlung erhält, sollte den Vorgang gegenüber dem Jobcenter offenlegen. Gleichzeitig dürfen Sie sich nicht mit einer pauschalen Einstufung als Einkommen abspeisen lassen. Entscheidend ist immer, wofür das Geld gezahlt wurde. Sie sollten deshalb genau prüfen, ob im Bescheid, Vergleich oder Urteil ausdrücklich steht, dass die Zahlung einen besonderen Nachteil ausgleichen soll. Das gilt vor allem dann, wenn es nicht um Lebensunterhalt, sondern um Schmerzensgeld, Verfahrensverzögerung oder andere besondere Belastungen geht. Genau an diesem Punkt kippt die Anrechnung oft zugunsten der Betroffenen. FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen und Antworten Darf das Jobcenter eine Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer als Einkommen anrechnen? Nein. Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass eine solche Entschädigung nicht auf das Bürgergeld angerechnet werden darf (B 14 AS 15/20 R). Warum bleibt die Zahlung anrechnungsfrei? Weil sie nicht den Lebensunterhalt sichern soll, sondern einen immateriellen Nachteil ausgleicht. Wie hoch war die geschützte Zahlung im entschiedenen Fall? Die Klägerin erhielt 3000 Euro, die nach dem Urteil vollständig geschützt blieben. Muss ich dem Jobcenter eine solche Zahlung trotzdem mitteilen? Ja. Sie sollten den Zahlungseingang offenlegen, aber zugleich auf den besonderen Zweck der Leistung hinweisen. Was ist bei anderen Sonderzahlungen wichtig? Entscheidend ist immer der Zweck. Wenn das Geld einen besonderen Schaden oder Nachteil ausgleichen soll und nicht für den Lebensunterhalt bestimmt ist, kann es anrechnungsfrei sein. Fazit Das Bundessozialgericht hat dem Jobcenter eine klare Grenze gesetzt (B 14 AS 15/20 R). Eine Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer ist kein normales Einkommen und darf deshalb das Bürgergeld nicht mindern. Für Betroffene ist das ein wichtiges Urteil, weil es zeigt, dass Behörden nicht jede Zahlung auf dem Konto automatisch kassieren dürfen. Wer eine besondere Zahlung erhält, sollte deshalb genau hinsehen, Bescheide prüfen und sich gegen falsche Anrechnungen wehren. Im Bürgergeldrecht entscheidet nicht nur, dass Geld fließt, sondern vor allem, warum es gezahlt wurde.

Aktuelles

Beitragsbild von: Sparkasse muss jetzt Gebühren zurückzahlen: Frist läuft bis 31. März

18. März 2026

Für viele Kunden der Sparkasse KölnBonn kann es jetzt noch einmal wichtig werden. Im Streit um unzulässige Gebührenerhöhungen haben sich die Verbraucherzentrale und die Sparkasse auf einen Vergleich geeinigt. Das bedeutet: Anspruchsberechtigte Kunden können pauschale Zahlungen erhalten, ohne ihre Forderungen einzeln vor Gericht durchsetzen zu müssen. Die entscheidende Frist läuft allerdings bald ab. Der unterschriebene Einzelvergleich muss spätestens bis zum 31. März 2026 bei der Sparkasse eingegangen sein. Worum es in dem Streit ging Hintergrund des Verfahrens waren Gebührenerhöhungen, die die Sparkasse KölnBonn nach Auffassung des Verbraucherzentrale Bundesverbands ohne wirksame Zustimmung ihrer Kunden vorgenommen hatte. Genau dagegen war der vzbv mit einer Musterfeststellungsklage vorgegangen. Der Streit ist nun nicht durch ein Urteil, sondern durch einen Vergleich beendet worden. Im Gegenzug für pauschale Zahlungen an berechtigte Kunden wurde die Klage zurückgenommen. Warum der Vergleich für Kunden wichtig ist Der große Vorteil des Vergleichs liegt auf der Hand: Betroffene müssen ihre Ansprüche nicht mehr einzeln und aufwendig gegen die Sparkasse durchsetzen. Stattdessen soll es eine pauschalierte und vergleichsweise unkomplizierte Auszahlung geben. Nach Angaben der Verbraucherzentrale wurden bis Ende November 2025 bereits mehr als 100.000 Euro an Verbraucherinnen und Verbraucher ausgezahlt. Gleichzeitig hatte aber noch rund jeder fünfte Anspruchsberechtigte sein Geld bis dahin noch nicht zurückgefordert. Wer jetzt handeln sollte Wer ein Vergleichsangebot der Sparkasse KölnBonn bekommen hat, sollte es genau prüfen und die Frist nicht verstreichen lassen. Die Annahme des Angebots erfolgt über den sogenannten Einzelvergleich. Wird dieser unterschrieben und rechtzeitig zurückgeschickt, soll die Zahlung innerhalb von drei Wochen auf das Konto bei der Sparkasse oder auf ein anderes gewünschtes Konto überwiesen werden. Frist endet am 31. März 2026 Besonders wichtig ist der Stichtag. Der Einzelvergleich muss spätestens bis zum 31. März 2026 bei der Sparkasse eingegangen sein. Es reicht also nicht, das Schreiben erst kurz vor Fristende abzuschicken, wenn es dann zu spät ankommt. Wer noch kein Vergleichsangebot erhalten hat, obwohl er sich für anspruchsberechtigt hält, sollte sich direkt an die Sparkasse wenden. Warum der Vergleich gerade jetzt zustande kam Nach Angaben der Verbraucherzentrale waren zentrale Rechtsfragen inzwischen durch Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in anderen Verfahren geklärt. Dadurch wurde der Weg für eine pragmatische Einigung frei. Der Vergleich soll deshalb einen schnellen und klaren Ausgleich schaffen, statt Betroffene in langwierige Einzelverfahren zu zwingen. Was Betroffene jetzt konkret tun sollten Wer Post von der Sparkasse KölnBonn mit einem Vergleichsangebot erhalten hat, sollte nicht lange warten. Entscheidend ist, den beigefügten Einzelvergleich zu prüfen, zu unterschreiben und rechtzeitig zurückzusenden. Wer unsicher ist, ob er betroffen ist, sollte ebenfalls aktiv werden und bei der Sparkasse nachfragen. Denn nach Ablauf der Frist wird es deutlich schwieriger, sich noch auf den Vergleich zu berufen. Häufige Fragen zum Vergleich mit der Sparkasse KölnBonn Wer kann Geld aus dem Vergleich bekommen? Anspruchsberechtigt sind Kunden der Sparkasse KölnBonn, die vom Vergleich erfasst sind und ein entsprechendes Angebot erhalten. Was muss man tun, um Geld zu erhalten? Der Einzelvergleich muss unterschrieben und fristgerecht an die Sparkasse zurückgeschickt werden. Ohne diesen Schritt gibt es keine Auszahlung. Bis wann läuft die Frist? Der unterschriebene Einzelvergleich muss spätestens am 31. März 2026 bei der Sparkasse eingegangen sein. Wie schnell wird nach Annahme gezahlt? Nach Annahme des Angebots soll die Zahlung innerhalb von drei Wochen erfolgen. Was ist, wenn noch kein Angebot angekommen ist? Dann sollten Betroffene sich direkt an die Sparkasse KölnBonn wenden und nachfragen. Fazit Der Vergleich mit der Sparkasse KölnBonn ist für viele Kunden eine seltene Chance, zu viel gezahlte Gebühren noch relativ einfach zurückzubekommen. Entscheidend ist jetzt nur noch eines: die Frist nicht zu verpassen. Denn wer bis Ende März 2026 nicht reagiert, verschenkt womöglich bares Geld.  

Beitragsbild von: Bürgergeld: Jobcenter müssen die Kosten für Klassenfahrten übernehmen

18. März 2026

Wenn die Schule eine Klassenfahrt ankündigt, wird es für viele Familien im Bürgergeld-Bezug schnell teuer. Mehrere hundert Euro für Fahrt, Unterkunft und Programm lassen sich aus dem laufenden Regelbedarf oft nicht stemmen. Genau deshalb gibt es dafür eine eigene Leistung: Das Jobcenter muss die anerkennungsfähigen tatsächlichen Kosten für eintägige Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten grundsätzlich übernehmen. Diese Kosten gehören zum Bildungs- und Teilhabepaket und werden zusätzlich zum Regelbedarf berücksichtigt. Rechtsgrundlage ist § 28 Abs. 2 SGB II. Wichtig ist dabei die rechtliche Einordnung. Im Alltag ist oft von „Sonderbedarf“ die Rede. Juristisch ist das aber ungenau. Klassenfahrten laufen im Bürgergeldrecht nicht als Sonderbedarf im engeren Sinn, sondern als Bedarf für Bildung und Teilhabe. Für Eltern ist das entscheidend: Das Jobcenter darf sie nicht darauf verweisen, die Kosten aus dem normalen Regelbedarf zu bestreiten. Welche Fahrten erfasst sind Das Gesetz nennt ausdrücklich eintägige Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen. Auch bei Kindern in Kita und Kindertagespflege können entsprechende Kosten übernommen werden. Es geht also nicht nur um mehrtägige Abschlussfahrten, sondern auch um klassische Tagesausflüge, wenn sie von Schule, Kita oder Kindertagespflege veranstaltet werden. Wer Anspruch hat Anspruch haben Schülerinnen und Schüler, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten. Diese Voraussetzungen stehen direkt in § 28 SGB II. Für Ausflüge und Fahrten von Kindern in Tageseinrichtungen oder Kindertagespflege gilt die Kostenübernahme ebenfalls. Kein neuer Extra-Antrag für jede Fahrt – aber Nachweise sind nötig Hier liegt einer der wichtigsten Praxispunkte. Bei Bürgergeld muss für jede Klassenfahrt in der Regel kein gesonderter neuer Antrag gestellt werden. Die Bundesagentur für Arbeit erklärt ausdrücklich, dass die Aufwendungen für Ausflüge und mehrtägige Klassenfahrten zusammen mit dem Bürgergeld beantragt werden und ein gesonderter Antrag nicht mehr notwendig ist. Die Entscheidung erfolgt regelmäßig nach Vorlage der entsprechenden Nachweise. Das heißt aber nicht, dass Eltern gar nichts tun müssen. Die Schule teilt in der Regel Ziel, Dauer und Kosten der Fahrt mit. Dieses Schreiben sollten Eltern sofort beim Jobcenter einreichen. Denn ohne konkrete Nachweise kann die Behörde die Kosten nicht bewilligen oder direkt an die Schule auszahlen. Die rechtlich saubere Formulierung lautet deshalb: Kein separater Einzelantrag für jede Fahrt, aber eine rechtzeitige Mitteilung mit Nachweisen ist erforderlich. Warum Betroffene die Unterlagen sofort einreichen sollten Viele Probleme entstehen nicht an der Rechtslage, sondern in der Praxis. Wird die Kostenmitteilung der Schule zu spät eingereicht, fehlt dem Jobcenter die Grundlage, rechtzeitig zu entscheiden. Deshalb sollten Eltern nicht abwarten, sondern das Schulschreiben sofort weiterleiten, sobald die Fahrt angekündigt wird und die Kosten feststehen. Das ist keine bloße Förmelei, sondern verhindert Verzögerungen bei Bewilligung, Direktzahlung oder Erstattung. Diese praktische Empfehlung ergibt sich aus dem BA-Hinweis, dass die Entscheidung regelmäßig erst nach Vorlage der Nachweise ergeht. Welche Kosten übernommen werden – und welche nicht Übernommen werden die berücksichtigungsfähigen tatsächlichen Aufwendungen, die unmittelbar mit dem Ausflug oder der Klassenfahrt zusammenhängen. Dabei sollte der Artikel nicht den Eindruck erwecken, dass wirklich jeder Betrag rund um die Fahrt automatisch bezahlt wird. Offizielle kommunale Informationen zum Bildungs- und Teilhabepaket stellen klar, dass die Kosten für Ausflüge und mehrtägige Fahrten grundsätzlich vollständig übernommen werden, mit Ausnahme des Taschengeldes. Genau an diesem Punkt entstehen in der Praxis häufig Missverständnisse. Wie das Jobcenter zahlen kann Auch die Leistungsform ist wichtig. Nach § 29 SGB II können Leistungen für Bildung und Teilhabe als Sach- und Dienstleistung, als Direktzahlung an Anbieter oder als Geldleistung erbracht werden. Die kommunalen Träger entscheiden, in welcher Form sie die Leistung gewähren. Das bedeutet: Je nach Ort kann die Abwicklung unterschiedlich aussehen. Mal wird direkt an die Schule gezahlt, mal an den Reiseanbieter, mal werden verauslagte Kosten erstattet. Klassenfahrt ist kein Luxus, sondern gesetzlich abgesicherte Teilhabe Für betroffene Familien ist primär eines wichtig: Klassenfahrten sind im Bürgergeldrecht keine freiwillige Zusatzleistung und auch kein Posten, der stillschweigend aus dem Regelbedarf finanziert werden müsste. Sie sind als Bildungs- und Teilhabebedarf ausdrücklich gesetzlich geregelt. Eltern sollten sich deshalb nicht mit dem Hinweis abspeisen lassen, sie müssten die Fahrt selbst tragen. Wenn die schulisch vorgesehene Fahrt nachgewiesen ist, müssen die anerkennungsfähigen Kosten übernommen werden. Was Betroffene jetzt konkret tun sollten Sobald die Schule die Fahrt ankündigt, sollten Eltern das Schreiben mit Zeitraum, Ziel und Kosten beim Jobcenter einreichen. Wichtig ist außerdem, Rückfragen der Behörde zügig zu beantworten und sich bestätigen zu lassen, dass die Unterlagen eingegangen sind. So kann vermieden werden, dass kurz vor der Fahrt Streit über die Kostenübernahme entsteht. Der entscheidende Punkt lautet also nicht: „Muss ich jedes Mal neu beantragen?“ Sondern: Habe ich den Bedarf mit allen Nachweisen rechtzeitig mitgeteilt? FAQ Muss das Jobcenter eine Klassenfahrt wirklich extra bezahlen? Ja. Eintägige Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten gehören zu den Leistungen für Bildung und Teilhabe und werden zusätzlich zum Regelbedarf berücksichtigt. Gilt das auch für mehrtägige Klassenfahrten? Ja. Das Gesetz nennt ausdrücklich mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen. Muss ich für jede Klassenfahrt einen neuen Antrag stellen? In der Regel nein. Die Leistung wird beim Bürgergeld grundsätzlich mitbeantragt. Die Schule muss die Fahrt aber mit Kosten und Daten bescheinigen, damit das Jobcenter entscheiden kann. Wann sollte ich die Unterlagen beim Jobcenter einreichen? So früh wie möglich, sobald die Schule die Fahrt ankündigt und die Kosten feststehen. So vermeidest du Verzögerungen bei Bewilligung oder Auszahlung. Wird auch Taschengeld für die Klassenfahrt übernommen? Nein, normalerweise nicht. Offizielle Hinweise nennen Taschengeld ausdrücklich als nicht übernahmefähigen Posten. Gilt die Kostenübernahme auch für Kita-Ausflüge? Ja. Auch Ausflüge und mehrtägige Fahrten von Kindern in Kita und Kindertagespflege können übernommen werden. Quellen Institution: Bundesministerium der Justiz / Gesetze im Internet: § 28 SGB II – Bedarfe für Bildung und Teilhabe Institution: Bundesagentur für Arbeit: Leistungen für Bildung und Teilhabe Institution: Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Die Leistungen des Bildungspakets Institution: Region Hannover: Bildungs- und Teilhabepaket Institution: Bundesministerium der Justiz / Gesetze im Internet: SGB II (PDF), insbesondere § 29

Beitragsbild von: Pflegegeld: Neue Regel ab 2026 - Pflegegeld gilt im Ausland deutlich länger

18. März 2026

Wer mit Pflegegrad Angehörige im Ausland besucht, musste bisher genau aufpassen. Denn außerhalb Europas konnte das Pflegegeld bislang schnell wegbrechen. Seit 1. Januar 2026 gilt nun eine spürbare Verbesserung: Bei einem vorübergehenden Aufenthalt außerhalb der EU, des EWR und der Schweiz wird das Pflegegeld nicht mehr nur sechs, sondern bis zu acht Wochen im Kalenderjahr weitergezahlt. Das ergibt sich aus § 34 SGB XI. Das ist für viele Betroffene mehr als eine kleine Formalie. Wer etwa Familie in der Türkei, in den USA oder in einem anderen Drittstaat besucht, gewinnt damit Zeit und Planungssicherheit. Innerhalb der EU, des EWR und der Schweiz ist die Lage sogar noch günstiger: Dort ruht der Anspruch auf Pflegegeld nicht. Was sich 2026 konkret geändert hat Die entscheidende Änderung steckt im Gesetz. Nach der seit 1. Januar 2026 geltenden Fassung von § 34 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI wird Pflegegeld bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu acht Wochen weitergezahlt. Zuvor lag die Grenze bei sechs Wochen. Die Änderung ist damit klar gesetzlich abgesichert. Für Betroffene heißt das ganz praktisch: Wer sich nur zeitweise außerhalb Deutschlands aufhält, verliert den Anspruch nicht sofort. Entscheidend ist aber, dass es sich wirklich um einen vorübergehenden Aufenthalt handelt. Bei einem dauerhaften Umzug ins Ausland gelten andere Regeln. Innerhalb der EU ist das Pflegegeld deutlich besser abgesichert Noch günstiger ist die Rechtslage bei Aufenthalten in der EU, im EWR und in der Schweiz. Dort bestimmt § 34 Abs. 1a SGB XI, dass der Anspruch auf Pflegegeld oder anteiliges Pflegegeld nicht ruht. Das ist der große Unterschied zu Aufenthalten in Drittstaaten außerhalb dieses Raums. Auch das Bundesamt für Soziale Sicherung weist darauf hin, dass Geldleistungen der Pflegeversicherung wie das Pflegegeld im EU-/EWR-Ausland und in der Schweiz grundsätzlich weitergezahlt werden können. Die Konsequenz ist klar: Wer mehrere Wochen oder sogar länger bei Angehörigen in Spanien, Italien, Polen, Österreich oder der Schweiz bleibt, hat beim Pflegegeld eine wesentlich stabilere Rechtsposition als bei Reisen in Nicht-EU-Staaten. Diese Einordnung ist eine Folgerung aus der gesetzlichen Unterscheidung zwischen EU/EWR/Schweiz und Drittstaaten. Außerhalb der EU gilt jetzt: 8 Wochen statt 6 Für Drittstaaten ist die neue Acht-Wochen-Regel die eigentliche Nachricht. Wer also vorübergehend nach Serbien, in die Türkei, nach Thailand oder in die USA reist, kann das Pflegegeld seit 2026 länger behalten als bisher. Nach Ablauf dieser acht Wochen ruht der Anspruch grundsätzlich. Gerade für pflegebedürftige Menschen mit familiären Bindungen ins Ausland ist das wichtig. Viele Aufenthalte scheiterten bislang nicht am Flug oder an der Unterkunft, sondern an der Frage, ob die laufende Pflegeleistung weitergezahlt wird. Genau hier schafft die neue Regel mehr Luft. Diese praktische Bedeutung ist eine naheliegende Folge der verlängerten Frist. Verhinderungspflege im Ausland ist nicht automatisch ausgeschlossen Noch interessanter ist ein zweiter Punkt, den viele nicht kennen: Auch Verhinderungspflege kann im Ausland möglich sein. Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 20. April 2016 entschieden, dass Versicherte bei einem bis zu sechswöchigen Auslandsaufenthalt auch im Ausland Leistungen der Verhinderungspflege in Anspruch nehmen können. Das ist deshalb wichtig, weil viele Betroffene davon ausgehen, Leistungen dieser Art seien im Ausland von vornherein ausgeschlossen. Genau das trifft so pauschal nicht zu. Allerdings muss man hier sauber bleiben: Das BSG-Urteil bezog sich auf die damalige Rechtslage. Es zeigt hauptsächlich den Grundsatz, dass Verhinderungspflege im Ausland rechtlich möglich sein kann. Es bedeutet aber nicht automatisch, dass jeder Auslandsfall ohne weitere Prüfung bezahlt wird. Hier liegt der heikle Punkt in der Praxis Genau an dieser Stelle wird es für Betroffene oft kompliziert. Das Bundesamt für Soziale Sicherung verweist auf die BSG-Rechtsprechung und hält fest, dass Verhinderungspflege unter bestimmten Voraussetzungen auch bei Aufenthalt im EU-/EWR-Ausland oder in der Schweiz von der deutschen Pflegekasse gewährt werden kann. Zugleich nennt die Behörde auf ihrer Seite noch maximal sechs Wochen. Hinzu kommt: Seit dem 1. Juli 2025 gilt nach § 39 SGB XI für die Verhinderungspflege inzwischen eine Dauer von längstens acht Wochen je Kalenderjahr. Gleichzeitig wurde mit § 42a SGB XI ein gemeinsamer Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege eingeführt. Deshalb sollte man beim Thema Verhinderungspflege im Ausland nicht mit einer zu einfachen Formel arbeiten. Sicher ist die neue Acht-Wochen-Regel beim Pflegegeld. Bei der Verhinderungspflege im Ausland ist die Rechtslage zwar durch die BSG-Rechtsprechung geöffnet, in der Praxis sollte der Einzelfall aber immer vorab mit der Pflegekasse geklärt werden. Diese Vorsicht folgt daraus, dass Gesetzesstand, ältere Gerichtsentscheidung und teils noch nicht aktualisierte Behördenhinweise nicht vollständig deckungsgleich sind. Vorsicht bei Pflegesachleistungen Viele Betroffene setzen Pflegegeld und andere Pflegeleistungen gedanklich gleich. Das ist ein Fehler. Die neue Regelung betrifft primär das Pflegegeld. Bei Pflegesachleistungen ist die Lage deutlich enger. Schon der Gesetzestext zeigt, dass es hier auf besondere Voraussetzungen ankommt. Wer also Kombinationsleistungen nutzt oder zusätzlich ambulante Pflegesachleistungen bezieht, sollte sich nicht darauf verlassen, dass im Ausland alles automatisch weiterläuft wie in Deutschland. Auch das folgt aus der unterschiedlichen Behandlung von Geld- und Sachleistungen im Auslandsrecht der Pflegeversicherung. Was Betroffene vor der Reise klären sollten Vor einer Reise ins Ausland sollten Pflegebedürftige und Angehörige nicht nur an Flug, Unterkunft und Medikamente denken. Mindestens genauso wichtig ist die Frage, welche Pflegeleistung während des Aufenthalts weitergezahlt wird. Das gilt besonders dann, wenn neben dem Pflegegeld auch Verhinderungspflege oder Kombinationsleistungen eine Rolle spielen. Vor allem diese Punkte sollten vorab mit der Pflegekasse geklärt werden: Wie lange das Pflegegeld weitergezahlt wird, ob es sich um einen Aufenthalt in der EU oder außerhalb der EU handelt, ob zusätzlich Verhinderungspflege genutzt werden soll und welche Nachweise verlangt werden. Gerade bei Auslandsfällen ist es sinnvoll, sich die Auskunft möglichst schriftlich geben zu lassen. Das schafft Sicherheit, wenn es später Streit gibt. Diese Empfehlung stützt sich auf die dokumentierten Besonderheiten bei Auslandsfällen. Fazit Die Reform bringt eine klare Verbesserung. Außerhalb der EU wird Pflegegeld seit 2026 bis zu acht Wochen weitergezahlt. Innerhalb der EU, des EWR und der Schweiz ist die Rechtslage noch günstiger, weil der Anspruch auf Pflegegeld dort nicht ruht. Auch Verhinderungspflege im Ausland ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Das hat das Bundessozialgericht klargestellt. Trotzdem sollten Betroffene hier besonders vorsichtig sein, weil zwischen Gesetz, Rechtsprechung und Verwaltungspraxis Unterschiede bestehen können. Wer vorher bei der Pflegekasse nachfragt und sich die Antwort schriftlich geben lässt, vermeidet böse Überraschungen. FAQ Wie lange wird Pflegegeld außerhalb der EU weitergezahlt? Bei einem vorübergehenden Aufenthalt außerhalb der EU, des EWR und der Schweiz wird Pflegegeld seit dem 1. Januar 2026 bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr weitergezahlt. Danach ruht der Anspruch grundsätzlich. Gilt die 8-Wochen-Grenze auch innerhalb der EU? Nein. Innerhalb der EU, des EWR und der Schweiz ruht der Anspruch auf Pflegegeld nach § 34 Abs. 1a SGB XI nicht. Für Betroffene ist die Rechtslage dort deshalb günstiger als bei Aufenthalten in Drittstaaten. Muss ich die Pflegekasse vor einer Reise ins Ausland informieren? Das ist dringend zu empfehlen. Gerade bei längeren Aufenthalten, bei Kombinationsleistungen oder wenn zusätzlich Verhinderungspflege genutzt werden soll, sollte die Pflegekasse vorab informiert und die Auskunft möglichst schriftlich bestätigt werden. Kann ich Verhinderungspflege auch im Ausland nutzen? Grundsätzlich ja. Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass Verhinderungspflege bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt nicht automatisch ausgeschlossen ist. In der Praxis sollte der Einzelfall aber vorab mit der Pflegekasse geklärt werden. Gilt Verhinderungspflege im Ausland weltweit? So pauschal sollte man es nicht formulieren. Die BSG-Rechtsprechung öffnet Auslandsfälle, und Verwaltungshinweise erkennen Verhinderungspflege im Ausland grundsätzlich an. In der Praxis sind die Hinweise aber nicht überall einheitlich aktualisiert. Deshalb sollte man sich vor der Reise eine schriftliche Bestätigung der Pflegekasse holen. Was ist der Unterschied zwischen Pflegegeld und Pflegesachleistungen im Ausland? Pflegegeld ist eine Geldleistung und bei Auslandsaufenthalten rechtlich günstiger abgesichert. Pflegesachleistungen werden im Ausland deutlich enger behandelt und laufen nicht automatisch in gleicher Weise weiter wie in Deutschland. Was gilt bei einem dauerhaften Umzug ins Ausland? Die Acht-Wochen-Regel betrifft nur einen vorübergehenden Aufenthalt. Bei einem dauerhaften Wegzug oder einem gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland gelten andere rechtliche Maßstäbe. Dann muss immer gesondert geprüft werden, welche Leistungen weiterlaufen. Wie hoch ist der Betrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege seit der Reform? Seit dem 1. Juli 2025 gilt ein gemeinsamer Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. Zusätzlich kann Verhinderungspflege seitdem längstens acht Wochen pro Kalenderjahr genutzt werden. Welche Unterlagen sollte ich vor einer Auslandsreise bereithalten? Sinnvoll sind vor allem der aktuelle Bescheid über den Pflegegrad, Unterlagen zur bezogenen Leistung, Reisezeitraum und Zielstaat sowie eine schriftliche Anfrage oder Bestätigung der Pflegekasse. Das ist besonders wichtig, wenn es später Rückfragen oder Streit um die Weiterzahlung gibt. Diese Empfehlung folgt aus der besonderen Prüfungsbedürftigkeit von Auslandsfällen. Was sollten Angehörige vor der Abreise auf keinen Fall vergessen? Sie sollten vor allem prüfen, ob es um einen Aufenthalt innerhalb der EU oder in einem Drittstaat geht, wie lange die Reise dauern soll und ob nur Pflegegeld oder auch andere Leistungen betroffen sind. Genau diese Punkte entscheiden darüber, ob und wie lange die Leistung weitergezahlt wird. Quellen Institution: § 34 SGB XI – Ruhen der Leistungsansprüche Institution: Bundesamt für Soziale Sicherung – Pflegeversicherung im Ausland Institution: Bundessozialgericht/dejure – Urteil vom 20.04.2016, B 3 P 4/14 R Institution: NWB – BSG, Urteil v. 20.04.2016, B 3 P 4/14 R Institution: Gesetze im Internet – § 39 SGB XI Verhinderungspflege Institution: Bundesgesundheitsministerium – Änderungen in der Pflege zum 1. Juli 2025 Institution: AOK – Gemeinsamer Jahresbetrag

Beitragsbild von: Rentenantrag zweigleisig stellen: Warum man nicht nur die Altersrente prüfen sollten

18. März 2026

Wer gesundheitlich stark eingeschränkt ist und kurz vor einer vorgezogenen Altersrente steht, sollte seinen Antrag nicht eindimensional nur auf die Altersrente zuschneiden. Denn genau hier liegt ein teurer Fehler: Wer zu früh in die Altersrente geht, kann sich den Weg in eine mögliche Erwerbsminderungsrente abschneiden. Die Deutsche Rentenversicherung stellt zugleich klar, dass ein Antrag auf Altersrente den Antrag auf Erwerbsminderungsrente grundsätzlich einschließt. Treffen für denselben Zeitraum mehrere Rentenansprüche aus eigener Versicherung zusammen, wird aber nicht doppelt gezahlt, sondern nur die höchste Rente. Damit ist die eigentliche Botschaft für Betroffene klarer als die oft verkürzte Formel vom „Doppelantrag“: Es geht nicht darum, zwei Renten gleichzeitig zu kassieren. Es geht darum, vor Rentenbeginn keine günstigere Rentenart zu übersehen. Wer krank ist oder aus gesundheitlichen Gründen nur noch eingeschränkt arbeiten kann, sollte deshalb vor dem Start einer vorgezogenen Altersrente ausdrücklich auch die Erwerbsminderungsrente mitprüfen lassen. Warum genau hier viele einen folgenreichen Fehler machen In der Praxis denken viele Versicherte nur an die vorgezogene Altersrente. Gerade wenn das reguläre Rentenalter näher rückt, wirkt dieser Weg naheliegend. Genau das kann aber problematisch werden. Im DRV-Formular R0110 heißt es ausdrücklich, dass auf die dort genannten Erwerbsminderungsrenten kein Anspruch besteht, wenn bereits eine Altersrente gezahlt wird. Wer also zuerst Altersrente bewilligt bekommt und erst danach an eine EM-Rente denkt, kann diese Möglichkeit verlieren. Der strategische Fehler ist damit nicht zwingend, dass kein zweiter formaler Antrag gestellt wurde. Der eigentliche Fehler besteht oft darin, dass die gesundheitliche Lage im Rentenverfahren gar nicht klar genug angesprochen wird. Wer die Altersrente beantragt, ohne den EM-Aspekt deutlich zu machen und medizinisch zu unterlegen, riskiert, dass eine möglicherweise günstigere Prüfung zu spät kommt. Die DRV prüft nicht einfach nur, welche Rente mehr Geld bringt Die verkürzte Aussage, die DRV schaue einfach, welche Rente höher ist, ist für einen Ratgeber zu grob. Richtig ist: Wenn mehrere Rentenansprüche aus eigener Versicherung für denselben Zeitraum bestehen, wird nur die höchste Rente geleistet. Aber vorher muss überhaupt feststehen, dass die Voraussetzungen für die jeweilige Rentenart erfüllt sind. Bei der Erwerbsminderungsrente geht es also nicht nur um den Zahlbetrag, sondern auch um medizinische und versicherungsrechtliche Voraussetzungen. Darum sollte der Artikel nicht so klingen, als sei die EM-Rente eine Art automatische bessere Früh-Altersrente. Sie kommt nur in Betracht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Für Betroffene bleibt die Konsequenz trotzdem dieselbe: Wer gesundheitlich angeschlagen ist, sollte die EM-Frage vor dem Beginn einer Altersrente aktiv aufwerfen und nicht erst danach. Warum die Prüfung finanziell enorm wichtig sein kann Für viele Leser ist dieser Punkt der eigentliche Aufhänger: Eine vorgezogene Altersrente ist regelmäßig mit dauerhaften Abschlägen verbunden. Die Erwerbsminderungsrente folgt dagegen eigenen Berechnungsregeln. #Sie ist nicht automatisch höher, kann im Einzelfall aber die günstigere Lösung sein. Gerade deshalb ist die Prüfung vorab so wichtig. Denn wenn die Altersrente bereits läuft, kann der Wechsel in die EM-Rente abgeschnitten sein. Hinzu kommt ein zweiter, oft übersehener Punkt: Die Regeln beim Hinzuverdienst unterscheiden sich deutlich. Bei vorgezogenen Altersrenten ist die Hinzuverdienstgrenze seit 2023 weggefallen. Bei Erwerbsminderungsrenten gelten dagegen weiterhin Grenzen. Die DRV nennt für 2026 bei voller Erwerbsminderung 20.763,75 Euro jährlich und bei teilweiser Erwerbsminderung 41.527,50 Euro; bei teilweiser EM kann die persönliche Grenze im Einzelfall höher liegen. Das zeigt, dass die EM-Rente nicht automatisch für jeden die bessere Wahl ist, wohl aber eine Option, die man vor Rentenbeginn sauber prüfen sollte. Was Betroffene der DRV ausdrücklich sagen sollten Wer kurz vor einer vorgezogenen Altersrente steht und gesundheitlich eingeschränkt ist, sollte sich nicht darauf verlassen, dass die Rentenversicherung schon von selbst alles optimal einordnet. Zwar schließt der Antrag auf Altersrente die EM-Rente grundsätzlich mit ein. Das hilft in der Praxis aber nur dann wirklich, wenn die gesundheitlichen Einschränkungen im Verfahren deutlich werden. Ärztliche Befunde, Berichte über dauerhafte Leistungseinschränkungen und eine klare Schilderung der Belastungsgrenzen gehören deshalb früh auf den Tisch. Die verbrauchernahe Empfehlung lautet deshalb nicht: „Immer zwei getrennte Rentenanträge stellen.“ Treffender ist: Wer krank ist und eine vorgezogene Altersrente erwägt, sollte vor Rentenbeginn ausdrücklich auch die Erwerbsminderungsrente mitprüfen lassen. So kann vermieden werden, dass eine vorschnelle Altersrente den Zugang zur möglicherweise besseren Lösung blockiert. Das ist die eigentliche Warnung für Leser Der Artikel gewinnt dann an Schärfe, wenn er nicht technisch beim Wort „zweigleisig“ stehen bleibt, sondern die reale Gefahr benennt: Viele Versicherte beantragen vorschnell Altersrente, obwohl wegen Krankheit oder schwerer gesundheitlicher Einschränkung zunächst geprüft werden müsste, ob eine Erwerbsminderungsrente in Betracht kommt. Nicht der fehlende Doppelantrag ist das Kernproblem. Das Kernproblem ist die falsche Reihenfolge. Genau deshalb eignet sich das Thema sehr gut für gegen-hartz.de: Es verbindet eine konkrete Warnung, einen klaren Praxisnutzen und einen echten Geldwert. Denn am Ende geht es nicht um Formalien, sondern um die Frage, ob Betroffene sich durch einen vorschnellen Altersrentenantrag dauerhaft eine günstigere Option verbauen. FAQ Muss man Altersrente und Erwerbsminderungsrente immer gleichzeitig beantragen? Nein. Nach den DRV-Unterlagen schließt ein Antrag auf Altersrente den Antrag auf Erwerbsminderungsrente grundsätzlich mit ein. Entscheidend ist aber, dass die gesundheitlichen Einschränkungen im Verfahren klar angesprochen und belegt werden. Warum sollte die EM-Rente vor Beginn der Altersrente geprüft werden? Weil nach den DRV-Formularhinweisen auf bestimmte Erwerbsminderungsrenten kein Anspruch mehr besteht, wenn bereits eine Altersrente gezahlt wird. Wer erst Altersrente bezieht und später an EM denkt, kann sich diese Möglichkeit abschneiden. Zahlt die Deutsche Rentenversicherung dann beide Renten aus? Nein. Treffen für denselben Zeitraum mehrere Renten aus eigener Versicherung zusammen, wird nur die höchste Rente geleistet. Es geht also nicht um Doppelbezug, sondern um die richtige Rentenart. Ist die Erwerbsminderungsrente immer besser als die vorgezogene Altersrente? Nein. Sie kann im Einzelfall günstiger sein, ist aber nicht automatisch höher. Außerdem gelten eigene medizinische und versicherungsrechtliche Voraussetzungen. Darf man bei einer EM-Rente hinzuverdienen? Ja, aber nur innerhalb bestimmter Grenzen. Für 2026 nennt die DRV 20.763,75 Euro bei voller und 41.527,50 Euro bei teilweiser Erwerbsminderung, wobei bei teilweiser EM eine individuell höhere Grenze möglich sein kann. Was ist der häufigste Fehler in solchen Fällen? Viele Betroffene beantragen vorsorglich nur eine vorgezogene Altersrente und sprechen ihre gesundheitlichen Einschränkungen nicht klar genug an. Genau dadurch kann die Prüfung einer möglichen Erwerbsminderungsrente zu spät kommen. Quellen Quellen Deutsche Rentenversicherung: Rentenantragsverfahren Deutsche Rentenversicherung: R0110 – Antrag auf Versichertenrente Gesetze im Internet: § 89 SGB VI – Mehrere Rentenansprüche Deutsche Rentenversicherung: Erwerbsminderungsrente: Hinzuverdienstgrenzen, Arbeitserprobung und Rente Deutsche Rentenversicherung: FAQs zu Hinzuverdienst und Einkommensanrechnung

Beitragsbild von: Rente und Arbeitslosengeld: Entschädigung wegen überlanger Verfahren

18. März 2026

Viele Verfahren im Sozialrecht drehen sich um existenzielle Fragen: Reicht die Rente, laufen Sozialleistungen weiter, und darf eine Behörde zur Rentenantragstellung drängen? In einem Entschädigungsprozess hat das Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern klargestellt, wann ein Gerichtsverfahren „überlang“ ist und wann Betroffene Geld als Ausgleich verlangen können (L 12 SF 3/12 EK AL). Worum ging es in dem Verfahren? Die Klägerin verlangte eine Entschädigung, weil zwei zusammenhängende sozialgerichtliche Verfahren aus dem Bereich der Arbeitsförderung aus ihrer Sicht viel zu lange gedauert hatten. Sie machte geltend, das lange Warten habe sie psychisch belastet und finanziell unter Druck gesetzt, weil es um den Wechsel zwischen Sozialleistungen und Rente ging. Das Gericht musste daher nicht erneut über Arbeitslosengeld oder Rentenansprüche entscheiden. Es ging allein darum, ob die Verfahrensdauer unangemessen war und wie hoch eine Entschädigung ausfällt. Was bedeutet „überlange Verfahrensdauer“ im Sozialrecht? Ein Verfahren ist nicht schon deshalb überlang, weil es insgesamt lange dauert. Entscheidend ist, ob das Gericht das Verfahren über längere Zeit nicht erkennbar gefördert hat, obwohl es hätte weiterarbeiten können. Das Landessozialgericht betont, dass es vor allem auf Zeiten gerichtlicher Inaktivität ankommt. Für die Phase zwischen Entscheidungsreife und Zustellung hält der Senat Zeiträume bis zu einem halben Jahr regelmäßig noch für hinnehmbar. Entschädigung nach § 198 GVG: kein Amtshaftungsprozess Der Anspruch nach § 198 GVG ist nach der Entscheidung kein Amtshaftungsanspruch, sondern ein verschuldensunabhängiger Entschädigungsanspruch eigener Art. Es kommt daher nicht darauf an, ob ein einzelner Richter „schuld“ an der Verzögerung war. Überlastung, Krankheit oder organisatorische Probleme können im Einzelfall erklären, warum etwas stockt. Für den Entschädigungsanspruch rechtfertigen sie die Überlänge aber grundsätzlich nicht, weil der Staat Gerichte so ausstatten muss, dass Verfahren angemessen vorankommen. Rente, Sozialleistungen, Altersrente für schwerbehinderte Menschen: der konkrete Fall Ausgangspunkt war eine arbeitslose Versicherte, die Arbeitslosengeld bezog und sich auf einen Bezug „unter erleichterten Bedingungen“ eingestellt hatte. Die Arbeitsverwaltung forderte sie auf, den frühestmöglichen Zeitpunkt für eine abschlagsfreie Altersrente zu klären und drängte in Richtung Rentenantrag. Um das laufende Sozialleistungsverhältnis zu sichern, stellte die Versicherte vorsorglich einen Rentenantrag, unter anderem zur Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Die bewilligte Rente lag jedoch deutlich unter dem Arbeitslosengeld, was den Konflikt verschärfte. In der Folge entstanden zwei Gerichtsverfahren: Eines betraf die Einstellung der Sozialleistung wegen behaupteter Rentenberechtigung, das andere drehte sich um die Frage, ob die Rentenaufforderung überhaupt ein anfechtbarer Verwaltungsakt ist und wie damit rechtlich umzugehen ist. Gerade das zweite Verfahren zog sich durch lange Phasen ohne erkennbare gerichtliche Aktivität. Warum das Gericht die Instanzen getrennt bewertet Das Gericht hat die Überlänge instanzenbezogen geprüft. Eine schnelle Bearbeitung in einer Instanz „heilt“ nach dieser Sichtweise nicht automatisch die Verzögerung in einer anderen Instanz. Diese Trennung ist für Betroffene wichtig, weil sich Verzögerungen oft in genau einer Phase „festfressen“, etwa bei der Terminierung. Die Entschädigung richtet sich dann nach der konkreten Überlänge in der jeweiligen Instanz. Welche Zeiten zählen nicht als Verzögerung? Nicht jede Wartezeit ist dem Gericht zuzurechnen. Wenn das Verfahren ausgesetzt wird, kann das bei der Bewertung sogar neutral sein, etwa wenn die Aussetzung erkennbar im Interesse der Betroffenen liegt und eine sachgerechte Klärung abgewartet werden soll. Auch Verzögerungen durch Dritte sind nicht automatisch dem Gericht anzulasten. Das Gericht muss aber die ihm möglichen Mittel nutzen, um ein Verfahren zu beschleunigen, wenn etwa Stellungnahmen oder Gutachten ausbleiben. Wie hoch war die Entschädigung und warum? Das Gericht hat der Klägerin insgesamt 5.200 Euro zugesprochen. Die Entschädigung setzte sich aus zwei Teilen zusammen: 2.300 Euro für die Überlänge im erstinstanzlichen Klageverfahren und 2.900 Euro für die Überlänge im Berufungsverfahren. Die Höhe folgt der gesetzlichen „Regelentschädigung“ für immaterielle Nachteile bei überlangen Verfahren. Das Gericht orientiert sich dabei am Monatsmaßstab von 100 Euro je Monat Verzögerung und rechnet die festgestellten Verzögerungszeiten hoch, weil es vor allem längere Phasen gerichtlicher Untätigkeit gesehen hat. Was bedeutet das Urteil für Betroffene? Wer lange auf Entscheidungen zu Rente oder Sozialleistungen wartet, muss nicht alles hinnehmen. Wenn sich das Verfahren über längere Zeit ohne nachvollziehbare Förderung „zieht“, kann ein Entschädigungsanspruch in Betracht kommen. Wichtig ist, dass nicht jede lange Dauer automatisch „überlang“ ist. Maßgeblich sind die konkreten Leerlaufzeiten und ob das Verfahren in der jeweiligen Instanz noch als angemessen eingeordnet werden kann. FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten Wann gilt ein Verfahren als „überlang“? Wenn es über längere Zeit keine erkennbare gerichtliche Aktivität gibt, obwohl das Verfahren weiterbearbeitet werden könnte. Lange Gesamtdauern allein reichen nicht, wenn das Gericht kontinuierlich ermittelt und fördert. Muss ein Richter schuldhaft gehandelt haben, damit es Entschädigung gibt? Nein. Der Anspruch ist verschuldensunabhängig und richtet sich gegen den Staat als Verfahrensverantwortlichen. Welche Rolle spielen Rente und Sozialleistungen in solchen Fällen? Oft sind gerade existenzielle Verfahren besonders belastend, etwa wenn Sozialleistungen enden sollen und die Rente niedriger ist. Für die Entschädigung zählt aber vor allem die Verfahrensdauer und die Inaktivität des Gerichts, nicht das Ergebnis der Hauptsache. Gibt es feste Zeitgrenzen, ab wann Entschädigung gezahlt wird? Starre Grenzen gibt es nicht. Das Gericht hat aber deutlich gemacht, dass eine Verfahrensdauer bis etwa ein Jahr pro Instanz im Sozialrecht häufig noch nicht als überlang angesehen wird, wenn das Verfahren normal betrieben wird. Wird immer Geld gezahlt oder reicht manchmal eine Feststellung? Geld ist der Regelfall, wenn eine unangemessene Dauer festgestellt wird und Betroffene dadurch immaterielle Nachteile erlitten haben. Zusätzlich kann das Gericht die Überlänge im Tenor ausdrücklich feststellen, um die Verzögerung sichtbar zu machen. Fazit Das Urteil zeigt, dass überlange Verfahren nicht mit „Überlastung“ entschuldigt werden, wenn es zu echten Phasen gerichtlicher Untätigkeit kommt. Gerade bei Streit um Rente und Sozialleistungen kann das lange Warten belastend sein, weshalb der Entschädigungsanspruch nach § 198 GVG ein wichtiges Korrektiv ist. Entscheidend bleibt der konkrete Blick auf Leerlaufzeiten in jeder Instanz und darauf, ob das Verfahren erkennbar vorangebracht wurde.

Beitragsbild von: Schwerbehinderung: Auch Ehepartner können vom Pauschbetrag direkt profitieren

18. März 2026

Viele Betroffene gehen davon aus, dass der Behinderten-Pauschbetrag steuerlich wirkungslos bleibt, wenn die behinderte Person selbst kein oder nur ein sehr geringes steuerpflichtiges Einkommen hat. Genau das ist oft ein Irrtum. Bei Ehepaaren entscheidet nicht nur der Grad der Behinderung über den steuerlichen Vorteil, sondern auch die Frage, ob beide zusammen oder einzeln veranlagt werden. Der Behinderten-Pauschbetrag ist in § 33b EStG geregelt und steht bereits ab einem festgestellten Grad der Behinderung von 20 zu. Der Pauschbetrag geht bei Ehepaaren nicht automatisch verloren Gerade bei Ehepaaren entsteht schnell die Sorge, dass der steuerliche Vorteil ins Leere läuft, wenn die behinderte Person selbst keine Einkommensteuer zahlt. So pauschal stimmt das nicht. Bei einer Zusammenveranlagung wirkt sich der Behinderten-Pauschbetrag im gemeinsamen Steuerbescheid aus. Das bedeutet: Der steuerliche Vorteil kann auch dann relevant werden, wenn vor allem der andere Ehepartner steuerpflichtige Einkünfte erzielt. Für Betroffene ist das die wichtigste Botschaft: Wer selbst kein oder kaum steuerpflichtiges Einkommen hat, verliert den Behinderten-Pauschbetrag nicht automatisch. Entscheidend ist vielmehr, wie das Ehepaar steuerlich veranlagt wird. Zusammenveranlagung und Einzelveranlagung: Das ist der entscheidende Unterschied Bei der Zusammenveranlagung werden die Einkünfte beider Ehepartner gemeinsam steuerlich erfasst. In dieser Konstellation ist eine gesonderte „Übertragung“ des Behinderten-Pauschbetrags auf den anderen Partner meist nicht der treffende Begriff. Der Pauschbetrag fließt vielmehr in den gemeinsamen Steuerbescheid ein und kann dort die Steuerlast mindern. Anders ist die Lage bei der Einzelveranlagung. Hier wird jeder Ehepartner steuerlich getrennt betrachtet. Genau an dieser Stelle ist eine präzise Formulierung wichtig: Der Behinderten-Pauschbetrag kann nicht beliebig oder vollständig auf den anderen Partner verschoben werden. Der Bundesfinanzhof hat vielmehr entschieden, dass der einem Ehegatten zustehende Behinderten-Pauschbetrag bei Einzelveranlagung auf übereinstimmenden Antrag bei beiden Ehegatten jeweils zur Hälfte berücksichtigt werden kann. Genau deshalb wäre die Aussage, der Pauschbetrag könne „einfach auf den Ehepartner übertragen“ werden, zu ungenau. Fachlich sauber ist: Bei Zusammenveranlagung wirkt er im gemeinsamen Steuerbescheid, bei Einzelveranlagung ist unter bestimmten Voraussetzungen eine hälftige Aufteilung möglich. Warum das für viele Ehepaare praktisch wichtig ist Besonders relevant ist das für Paare, bei denen ein Ehepartner wegen Krankheit oder Behinderung kein eigenes steuerpflichtiges Einkommen mehr erzielt, während der andere weiterhin Arbeitslohn, Pension oder eine steuerpflichtige Rente bezieht. In solchen Fällen wird der Behinderten-Pauschbetrag oft unterschätzt oder gar nicht genutzt, obwohl er steuerlich wirksam werden kann. Viele Betroffene denken in dieser Situation, der Pauschbetrag bringe nur dann etwas, wenn die behinderte Person selbst Steuern zahlt. Genau hier liegt das Missverständnis. In der Praxis kommt es nicht allein auf die behinderte Person an, sondern auf die steuerliche Behandlung des Ehepaars insgesamt. So funktioniert es in der Steuererklärung Der Behinderten-Pauschbetrag wird in der Steuererklärung in der Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“ eingetragen. Die ELSTER-Hilfe nennt diese Anlage ausdrücklich für den Behinderten-Pauschbetrag und weist dort auch die Staffelbeträge aus. Bei Einzelveranlagung reicht die bloße Eintragung des Behinderten-Pauschbetrags allein nicht immer aus. Soll eine Aufteilung der Abzugsbeträge erfolgen, ist zusätzlich der entsprechende Antrag in der Anlage „Sonstiges“ vorgesehen. Laut ELSTER betrifft das den Antrag zur Aufteilung der Abzugsbeträge bei Einzelveranlagung von Ehegatten oder Lebenspartnern. Beispiel aus der Praxis Hat ein Ehepartner einen GdB von 50, steht ihm ein Behinderten-Pauschbetrag von 1.140 Euro zu. Erzielt dieser Ehepartner selbst kein steuerpflichtiges Einkommen, während der andere Ehepartner Einkommen versteuert, ist der Pauschbetrag nicht automatisch verloren. Bei einer Zusammenveranlagung kann er im gemeinsamen Steuerbescheid steuerlich wirksam werden. Die Staffelbeträge ergeben sich aus § 33b EStG und den amtlichen Hinweisen der Finanzverwaltung. Wird stattdessen die Einzelveranlagung gewählt, kommt eine hälftige Aufteilung des Pauschbetrags auf beide Ehepartner in Betracht. Dieses Beispiel zeigt, warum der steuerliche Nutzen nicht vorschnell verneint werden sollte. Behinderten-Pauschbetrag und andere außergewöhnliche Belastungen nicht verwechseln Wichtig ist außerdem, den Behinderten-Pauschbetrag nicht mit anderen außergewöhnlichen Belastungen zu vermischen. Der Pauschbetrag deckt typische behinderungsbedingte Mehraufwendungen pauschal ab. Daneben können im Einzelfall weitere Kosten eine Rolle spielen, wenn sie nicht bereits durch den Pauschbetrag abgegolten sind. Für Leser ist diese Unterscheidung wichtig, weil sonst schnell der Eindruck entsteht, alle behinderungsbedingten Kosten würden automatisch mit dem Pauschbetrag erledigt. So einfach ist es nicht. Der Pauschbetrag ist eine pauschale steuerliche Erleichterung, ersetzt aber nicht jede andere denkbare steuerliche Prüfung. Fazit: Nicht die „Übertragung“ ist entscheidend, sondern die richtige steuerliche Nutzung Der Behinderten-Pauschbetrag muss bei Ehepaaren nicht verpuffen, nur weil die behinderte Person selbst keine oder kaum Einkommensteuer zahlt. Entscheidend ist, ob eine Zusammenveranlagung oder eine Einzelveranlagung vorliegt. Bei der Zusammenveranlagung wirkt sich der Pauschbetrag im gemeinsamen Steuerbescheid aus. Bei der Einzelveranlagung kann er unter den gesetzlichen Voraussetzungen hälftig auf beide Ehepartner verteilt werden. Die eigentliche Botschaft lautet deshalb: Nicht eine pauschale „Übertragung“ auf den Ehepartner ist der entscheidende Punkt, sondern die richtige steuerliche Nutzung des Behinderten-Pauschbetrags je nach Veranlagungsform. Wer das weiß, verschenkt unter Umständen keinen wichtigen Steuervorteil. Häufige Fragen zum Behinderten-Pauschbetrag bei Ehepaaren Kann der Behinderten-Pauschbetrag einfach auf den Ehepartner übertragen werden? Nein, nicht pauschal. Bei zusammen veranlagten Ehepaaren wirkt sich der Pauschbetrag im gemeinsamen Steuerbescheid aus. Bei Einzelveranlagung ist nach der BFH-Rechtsprechung eine hälftige Aufteilung auf gemeinsamen Antrag möglich. Geht der Behinderten-Pauschbetrag verloren, wenn die behinderte Person kein eigenes Einkommen hat? Nein. Bei Ehepaaren kann der Pauschbetrag insbesondere bei Zusammenveranlagung trotzdem steuerlich wirksam werden. Wo wird der Behinderten-Pauschbetrag in der Steuererklärung eingetragen? Der Pauschbetrag wird in der Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“ eingetragen. Bei Einzelveranlagung kann zusätzlich ein Antrag in der Anlage „Sonstiges“ nötig sein, wenn die Abzugsbeträge aufgeteilt werden sollen. Ab welchem GdB gibt es den Behinderten-Pauschbetrag? Der Behinderten-Pauschbetrag steht bereits ab einem festgestellten GdB von 20 zu. Die Höhe steigt mit dem Grad der Behinderung. Wie hoch ist der Behinderten-Pauschbetrag bei GdB 50? Bei einem GdB von 50 beträgt der Behinderten-Pauschbetrag 1.140 Euro pro Jahr. Ist der Behinderten-Pauschbetrag dasselbe wie andere außergewöhnliche Belastungen? Nein. Der Pauschbetrag deckt typische behinderungsbedingte Mehraufwendungen pauschal ab. Andere Kosten können daneben im Einzelfall gesondert zu prüfen sein. Quellen Bundesfinanzhof: Urteil vom 20.12.2017, III R 2/17. Bundesministerium der Finanzen: § 33b EStG in den amtlichen Lohnsteuerhinweisen 2026. Gesetze im Internet: § 33b Einkommensteuergesetz. ELSTER: Anleitung zur Einkommensteuererklärung 2025. Bundesministerium der Finanzen: Hinweise zu außergewöhnlichen Belastungen und Pauschbeträgen.

Beitragsbild von: GEZ: Rundfunkbeitrag bald steuerlich absetzbar? Entlastung für Millionen Haushalte

18. März 2026

Monat für Monat zahlen Millionen Haushalte den Rundfunkbeitrag – doch steuerlich bringt ihnen das bislang gar nichts. Eine Musterklage soll das jetzt ändern und könnte für viele Betroffene zur überfälligen Entlastung werden. Musterklage gegen die bisherige Praxis der Finanzämter Verhandelt wird der Fall vor dem Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern unter dem Aktenzeichen 1 K 67/26. Ein Kläger hatte den Rundfunkbeitrag in seiner Einkommensteuererklärung für 2024 angegeben. Insgesamt machte er 220,32 Euro geltend – also zwölf Monatsbeiträge zu je 18,36 Euro. Das Finanzamt lehnte dies ab. Genau dagegen richtet sich nun die Klage. Es soll grundsätzlich geklärt werden, ob der Rundfunkbeitrag als steuermindernde Ausgabe anerkannt werden muss. Bund der Steuerzahler sieht eine soziale Schieflage Der Bund der Steuerzahler argumentiert, dass der Zugang zu Rundfunk und Fernsehen zum sogenannten soziokulturellen Existenzminimum gehört. Genau deshalb können sich Menschen, die Bürgergeld beziehen, unter bestimmten Voraussetzungen vom Rundfunkbeitrag befreien lassen. Hier liegt auch der politische Kern des Streits: Wer Bürgergeld erhält, kann unter Umständen befreit werden. Wer arbeitet, Steuern zahlt und trotzdem jeden Monat rechnen muss, bleibt auf den Kosten sitzen. Der steuerliche Grundfreibetrag berücksichtigt den Rundfunkbeitrag bislang nicht. Aus Sicht des Bundes der Steuerzahler ist das eine mögliche Ungleichbehandlung, die nun gerichtlich überprüft werden soll. Pflichtbeitrag für alle – Entlastung nur für wenige Für viele Menschen ist der Rundfunkbeitrag längst kein kleiner Nebenposten mehr. Miete, Strom, Lebensmittel und Versicherungen steigen – und zusätzlich wird Monat für Monat die Rundfunkgebühr fällig. Gerade Haushalte mit niedrigen und mittleren Einkommen spüren diese Belastung besonders stark. Denn auch wenn 18,36 Euro auf den ersten Blick überschaubar wirken, summiert sich der Betrag im Jahr auf mehr als 220 Euro. Für viele ist das Geld, das an anderer Stelle fehlt. Selbst der Staat erkennt die Belastung teilweise an Brisant ist auch, dass der Rundfunkbeitrag in manchen Bundesländern bereits bei der Mindestalimentation von Beamten berücksichtigt wird. Das zeigt, dass selbst staatliche Stellen diese Ausgabe durchaus als relevante finanzielle Belastung ansehen. Für viele Betroffene stellt sich deshalb die Frage, warum normale Steuerzahler den Rundfunkbeitrag nicht ebenfalls steuerlich geltend machen können. Genau an diesem Punkt setzt die Musterklage an. Nur wenige Ausnahmen gelten schon heute Bislang ist der Rundfunkbeitrag für normale Privathaushalte grundsätzlich nicht steuerlich absetzbar. Nach Angaben der Vereinigten Lohnsteuerhilfe gibt es nur wenige Ausnahmen. Dazu gehört etwa die doppelte Haushaltsführung, wenn für eine Zweitwohnung Rundfunkbeitrag gezahlt wird. Auch bei einem anerkannten häuslichen Arbeitszimmer kann unter Umständen ein anteiliger Abzug möglich sein, wenn dieses den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildet. Für die große Mehrheit der Beitragszahler greifen diese Ausnahmen jedoch nicht. Genau deshalb dürfte das Verfahren bundesweit auf großes Interesse stoßen. FAQ zum Rundfunkbeitrag und der Musterklage Kann ich den Rundfunkbeitrag derzeit von der Steuer absetzen? In der Regel nein. Für normale Privathaushalte ist der Rundfunkbeitrag derzeit grundsätzlich nicht steuerlich absetzbar. Nur in wenigen Sonderfällen kann ein Abzug möglich sein. Worum geht es in der aktuellen Musterklage? Die Klage soll klären, ob der Rundfunkbeitrag grundsätzlich als steuermindernde Ausgabe anerkannt werden muss. Ein Kläger hatte seine Zahlungen in der Steuererklärung angegeben, das Finanzamt lehnte dies jedoch ab. Wie hoch ist die mögliche steuerliche Belastung im Jahr? Der Rundfunkbeitrag liegt bei 18,36 Euro pro Monat. Auf zwölf Monate gerechnet ergibt das 220,32 Euro im Jahr. Wer kann sich schon jetzt vom Rundfunkbeitrag befreien lassen? Unter bestimmten Voraussetzungen können sich unter anderem Menschen im Bürgergeldbezug von der Zahlung befreien lassen. Das ist ein zentrales Argument in der Debatte um eine mögliche Ungleichbehandlung anderer Beitragszahler. In welchen Ausnahmefällen ist der Rundfunkbeitrag heute schon steuerlich relevant? Möglich ist das etwa bei doppelter Haushaltsführung für eine Zweitwohnung. Auch bei einem anerkannten häuslichen Arbeitszimmer kann unter Umständen ein anteiliger Abzug in Betracht kommen. Fazit Die Musterklage zum Rundfunkbeitrag ist weit mehr als ein gewöhnlicher Steuerstreit. Sie berührt eine Grundsatzfrage, die viele Menschen als ungerecht empfinden: Warum müssen fast alle Haushalte zahlen, während eine steuerliche Entlastung für die meisten ausgeschlossen bleibt? Sollte das Gericht dem Kläger recht geben, könnte das für Millionen Beitragszahler ein wichtiges Signal sein. Gerade in Zeiten steigender Lebenshaltungskosten wäre eine solche Entscheidung für viele Haushalte mehr als nur ein steuerlicher Vorteil – sie wäre auch ein Stück finanzielle Fairness.

Beitragsbild von: Rentenbeiträge nachträglich absetzen: Finanzamt muss Steuerbescheid ändern

18. März 2026

Manchmal scheitert die Steuererstattung nicht an fehlenden Ansprüchen, sondern an einem einfachen Versehen. Rentenbeiträge lassen sich von der Steuer absetzen. Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass ein Einkommensteuerbescheid geändert werden muss, wenn Rentenversicherungsbeiträge erst nachträglich bekannt werden und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden trifft. (4 K 925/23 E) Worum ging es in dem Verfahren? Ein Ehepaar wurde zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Ehemann war selbständig als Steuerberater tätig, die Ehefrau war bei ihm angestellt. Die Ehefrau zahlte Ende des Jahres einen größeren Betrag an die Deutsche Rentenversicherung, um eine spätere Rentenminderung bei vorzeitigem Rentenbeginn auszugleichen. Der konkrete Fall: Rentenausgleich gezahlt, Beleg im falschen Ordner Die Deutsche Rentenversicherung bestätigte die Zahlung, der Zahlungsbeleg landete jedoch versehentlich im Belegordner des Folgejahres. In der Steuererklärung für das Zahlungsjahr wurden deshalb nur die üblichen Beiträge aus der Lohnsteuerbescheinigung eingetragen, nicht aber die zusätzliche Einmalzahlung. Das Finanzamt setzte die Steuer fest, hob später sogar den Vorbehalt der Nachprüfung auf, sodass der Bescheid grundsätzlich „endgültig“ war. Warum das Finanzamt zunächst ablehnte Als der Fehler auffiel, beantragten die Eheleute die Änderung des Steuerbescheids, damit die Zahlung als Sonderausgabe berücksichtigt wird. Das Finanzamt lehnte ab und verwies sinngemäß darauf, dass bei einem Steuerberater erhöhte Sorgfaltspflichten gelten und die fehlende Position bei der Durchsicht hätte auffallen müssen. Auch der Ehefrau wurde vorgehalten, sie habe die Steuererklärung unterschrieben, ohne sie zu prüfen. Die Rechtslage: Änderung nach § 173 AO – aber nur ohne grobes Verschulden Eine Steuerfestsetzung kann nachträglich geändert werden, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen. Entscheidend ist dann, ob den Steuerpflichtigen ein grobes Verschulden daran trifft, dass diese Tatsache nicht schon in der ursprünglichen Erklärung stand. „Grob“ bedeutet mehr als ein normaler Fehler, es geht um eine ungewöhnlich schwere Sorgfaltspflichtverletzung. Die Entscheidung: Alltagsversehen statt grober Fahrlässigkeit Das Gericht sah in der falschen Ablage des Belegs ein typisches Alltagsversehen und kein grobes Verschulden. Auch bei einem Steuerberater könne ein mechanischer Fehler passieren, der nicht automatisch als grob fahrlässig gilt, wenn die Gesamtumstände das Versehen erklären. Zusätzlich berücksichtigte das Gericht eine besondere Belastungssituation durch Personalengpässe und hohe Arbeitsdichte. Warum die Unterschrift der Ehefrau nicht alles „kippt“ Das Gericht stellte klar, dass Ehepartner die Steuerangelegenheiten intern aufteilen dürfen und nicht jeder Beleg vom anderen Ehegatten noch einmal vollständig „nachgeprüft“ werden muss. Entscheidend war auch, dass die Ehefrau den Zahlungsbeleg ordnungsgemäß weitergegeben hatte und kein Wissensvorsprung gegenüber dem Ehemann bestand. Eine Pflicht zur umfassenden Nachkontrolle bis in jedes Detail hätte nach Ansicht des Gerichts die Korrekturmöglichkeit bei alltäglichen Fehlern praktisch ausgehöhlt. Was die Entscheidung für Rentner wichtig macht Viele Rentner zahlen Beiträge an die Deutsche Rentenversicherung, um Abschläge bei vorzeitigem Rentenbeginn zu vermeiden oder auszugleichen. Wenn solche Zahlungen in der Steuererklärung fehlen, kann eine Änderung trotzdem möglich sein, selbst wenn der Steuerbescheid bereits bestandskräftig wirkt. Entscheidend ist, ob das Versäumnis plausibel als Versehen erklärbar ist oder ob es als grob fahrlässig bewertet werden muss. Was Sie jetzt tun können, wenn eine DRV-Zahlung „vergessen“ wurde Prüfen Sie, ob die Zahlung im richtigen Jahr in der Steuererklärung auftaucht und ob ein Beleg oder eine Bestätigung der Rentenversicherung vorhanden ist. Wenn die Zahlung fehlt, kann ein Antrag auf Änderung des Steuerbescheids sinnvoll sein, besonders wenn es sich um ein Versehen handelt und der Betrag steuerlich spürbar ist. Wichtig ist, den Ablauf nachvollziehbar zu erklären und die Nachweise sauber beizufügen. FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten Kann ich eine DRV-Einmalzahlung zum Ausgleich von Rentenabschlägen steuerlich absetzen? Solche Beiträge können grundsätzlich als Sonderausgaben berücksichtigt werden, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und die Zahlung dem richtigen Jahr zugeordnet ist. Geht eine Korrektur auch, wenn der Steuerbescheid schon „endgültig“ ist? Ja, eine Änderung kann in Betracht kommen, wenn die Zahlung dem Finanzamt erst nachträglich bekannt wird und kein grobes Verschulden vorliegt. Was zählt als grobes Verschulden? Grob ist ein Fehler vor allem dann, wenn naheliegende Prüfungen in ungewöhnlich schwerem Maß unterlassen wurden oder wenn sich die fehlende Angabe geradezu aufdrängen musste. Reicht es, wenn ich sage: „Beleg vergessen“? Eine kurze Erklärung hilft meist nicht, entscheidend ist eine nachvollziehbare Darstellung, warum der Fehler passiert ist und warum er trotz üblicher Sorgfalt nicht aufgefallen ist. Welche Unterlagen sind besonders wichtig? Hilfreich sind Bestätigungen der Deutschen Rentenversicherung, Zahlungsnachweise und eine klare Zuordnung, wann und wofür die Zahlung geleistet wurde. Fazit Das Finanzgericht Münster stärkt Steuerpflichtige, wenn es um typische „Alltagsfehler“ geht: Eine versehentlich falsch abgeheftete DRV-Zahlung kann eine spätere Änderung des Steuerbescheids ermöglichen, ohne dass automatisch grobe Fahrlässigkeit unterstellt werden darf. Für Rentner und künftige Rentner ist das besonders relevant, weil Einmalzahlungen zur Vermeidung von Rentenabschlägen oft hohe Beträge betreffen und steuerlich spürbar sind.

Beitragsbild von: Auch Selbstständige haben Anspruch auf Bürgergeld

18. März 2026

Viele verbinden Bürgergeld noch immer vor allem mit Arbeitslosen, die keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Dieses Bild greift jedoch zu kurz. Das Bürgergeld ist keine Leistung, die Selbstständige grundsätzlich ausschließt. Entscheidend ist vielmehr, ob eine Person ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln sichern kann oder ob trotz Erwerbstätigkeit Hilfebedürftigkeit besteht. Genau an diesem Punkt wird deutlich, warum das Thema für Solo-Selbstständige, Freiberufler und kleine Gewerbetreibende so relevant ist. Wer arbeitet, Aufträge annimmt und dennoch zu wenig einnimmt, kann unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhalten. Der Anspruch hängt nicht vom Berufsstatus ab, sondern von der Bedürftigkeit Rechtlich ist die Lage eindeutig. Bürgergeld erhalten grundsätzlich Personen, die erwerbsfähig, hilfebedürftig und in Deutschland gewöhnlich aufhältig sind. Das Gesetz unterscheidet beim Zugang zur Leistung nicht danach, ob jemand angestellt, arbeitslos oder selbstständig ist. Für Selbstständige gilt daher derselbe Grundsatz wie für andere Erwerbstätige: Wenn das vorhandene Einkommen und das zu berücksichtigende Vermögen nicht ausreichen, um den notwendigen Lebensunterhalt zu sichern, kann ein Anspruch bestehen. Damit ist auch ein verbreiteter Irrtum ausgeräumt. Nicht selten heißt es, Selbstständige müssten zuerst ihr Geschäft vollständig aufgeben, bevor sie Bürgergeld beantragen könnten. Das ist so nämlich nicht richtig. Eine selbstständige Tätigkeit kann weitergeführt werden, solange die Voraussetzungen vorliegen und das Jobcenter die wirtschaftlichen Verhältnisse entsprechend prüft. Es geht also nicht um ein Entweder-oder zwischen Unternehmertum und Grundsicherung, sondern um die Frage, ob die selbstständige Arbeit den Lebensunterhalt tatsächlich trägt. Warum gerade Selbstständige häufig in eine komplizierte Lage geraten Für abhängig Beschäftigte ist die Einkommenssituation meist vergleichsweise leicht zu erfassen. Monatliche Lohnabrechnungen zeigen, was verdient wurde. Bei Selbstständigen ist das deutlich schwieriger. Einnahmen schwanken, Ausgaben fallen unregelmäßig an, Rechnungen werden teils spät bezahlt und einzelne Monate können kaum mit dem Jahresverlauf verglichen werden. Genau daraus entstehen häufig Missverständnisse im öffentlichen Blick auf das Bürgergeld für Selbstständige. Ein Betrieb kann auf dem Papier Umsatz machen und dennoch kaum freien finanziellen Spielraum lassen. Hohe Materialkosten, Versicherungen, Mieten für Geschäftsräume, Leasingraten, Software-Abonnements oder berufsbedingte Fahrten können einen erheblichen Teil der Einnahmen aufzehren. Hinzu kommt, dass viele Selbstständige nicht über Rücklagen verfügen, die längere Durststrecken auffangen könnten. In solchen Situationen wird das Bürgergeld zu einer Überbrückungsleistung, die nicht das Unternehmerrisiko ersetzt, aber den Absturz unter das Existenzminimum verhindern soll. Wie das Jobcenter das Einkommen von Selbstständigen prüft Bei Selbstständigen schaut das Jobcenter nicht allein auf den Umsatz. Maßgeblich ist vielmehr, was nach Abzug der berücksichtigungsfähigen Ausgaben tatsächlich als Einkommen verbleibt. Für die Berechnung wird grundsätzlich von den Betriebseinnahmen ausgegangen. Davon werden die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben abgezogen. Erst danach wird ermittelt, welches Einkommen auf das Bürgergeld angerechnet werden kann. Das ist für Betroffene ein besonders wichtiger Punkt. Wer nur auf den eigenen Umsatz blickt, zieht oft vorschnell den Schluss, es bestehe kein Anspruch. Doch ein höherer Umsatz bedeutet nicht automatisch, dass genügend Mittel für den privaten Lebensunterhalt vorhanden sind. Bei Solo-Selbstständigen und Freiberuflern kann die Spanne zwischen Einnahmen und tatsächlich verfügbarem Geld erheblich sein. Deshalb verlangt das Jobcenter in der Praxis regelmäßig detaillierte Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen. Typisch ist dabei eine vorläufige Einschätzung zu Beginn eines Bewilligungszeitraums. Selbstständige müssen angeben, welche Einnahmen und Ausgaben sie voraussichtlich erwarten. Nach Ablauf des Zeitraums werden die tatsächlichen Zahlen geprüft. Daraus kann sich ergeben, dass Leistungen nachgezahlt werden oder dass zu viel gezahlte Beträge zurückgefordert werden. Diese wirkt auf viele Betroffene kompliziert, ist aber eine Folge der schwankenden Einkünfte, die bei selbstständiger Tätigkeit üblich sind. Praxisbeispiel mit Berechnungsbeispiel Nehmen wir an, eine selbstständige Grafikdesignerin lebt allein in einer Mietwohnung. Nach mehreren abgesagten Aufträgen gerät sie vorübergehend in eine finanzielle Schieflage. Sie arbeitet weiter, erzielt aber in einem Monat nur noch 1.400 Euro Betriebseinnahmen. Gleichzeitig hat sie notwendige betriebliche Ausgaben in Höhe von 500 Euro, etwa für Software, Telefon, Internet, Fachprogramme und beruflich veranlasste Fahrtkosten. Damit bleiben zunächst 900 Euro als zu berücksichtigender Gewinn aus ihrer selbstständigen Tätigkeit übrig. Für das Beispiel wird angenommen, dass ihr monatlicher Gesamtbedarf bei 1.520 Euro liegt. Dieser Betrag setzt sich vereinfacht aus dem Regelbedarf und den angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung zusammen. Wenn dem Jobcenter nun ein anrechenbares Einkommen von 900 Euro gegenübersteht, ergibt sich eine finanzielle Lücke von 620 Euro. Die Rechnung sieht in diesem vereinfachten Beispiel also so aus: 1.400 Euro Einnahmen minus 500 Euro notwendige Betriebsausgaben ergeben 900 Euro. Liegt der monatliche Bedarf bei 1.520 Euro, dann fehlen 620 Euro. In diesem Fall könnte die Grafikdesignerin ergänzend Bürgergeld in Höhe von 620 Euro erhalten, weil ihre selbstständige Tätigkeit den notwendigen Lebensunterhalt in diesem Monat nicht vollständig deckt. Das Beispiel zeigt sehr deutlich, worauf es in der Praxis ankommt. Nicht der Umsatz allein entscheidet, sondern der Betrag, der nach Abzug der notwendigen betrieblichen Ausgaben tatsächlich übrig bleibt. Erst danach wird geprüft, ob dieser Betrag ausreicht, um den persönlichen Lebensunterhalt zu sichern. Reicht er nicht aus, kann trotz laufender Selbstständigkeit ein Anspruch auf Bürgergeld bestehen. Wichtig ist allerdings, dass es sich dabei um ein stark vereinfachtes Rechenbeispiel handelt. In der tatsächlichen Prüfung können noch weitere Faktoren eine Rolle spielen, etwa Freibeträge, besondere Lebensumstände, vorhandenes Vermögen oder die genaue Zusammensetzung der Wohnkosten. Tabelle: Wann entsteht bei Selbstständigen ein Anspruch auf Bürgergeld? Einkommen aus Selbstständigkeit nach Abzug der betrieblichen Kosten Anspruch auf Bürgergeld im Beispielfall 0 Euro Ja, voller Anspruch bis zur Höhe des individuellen Bedarfs 300 Euro Ja, weil das Einkommen deutlich unter dem angenommenen Gesamtbedarf von 1.163 Euro liegt 600 Euro Ja, ergänzender Anspruch besteht weiterhin 900 Euro Ja, ergänzender Anspruch besteht weiterhin 1.000 Euro Ja, weil noch eine Lücke zum angenommenen Gesamtbedarf besteht 1.100 Euro Ja, geringer ergänzender Anspruch kann noch bestehen 1.163 Euro In diesem vereinfachten Beispiel grundsätzlich kein Anspruch mehr, weil der Bedarf rechnerisch gedeckt ist 1.300 Euro In diesem vereinfachten Beispiel kein Anspruch 1.500 Euro In diesem vereinfachten Beispiel kein Anspruch Vermögen spielt weiterhin eine Rolle Wie bei anderen Antragstellern prüft das Jobcenter auch bei Selbstständigen nicht nur das Einkommen, sondern ebenso das Vermögen. Dabei gelten die allgemeinen gesetzlichen Regeln zum Schonvermögen und zur Karenzzeit. Im ersten Jahr des Leistungsbezugs wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Nach Ablauf dieser Karenzzeit gelten niedrigere Freibeträge. Das bedeutet: Nicht jede Rücklage führt automatisch zum Ausschluss vom Bürgergeld, aber vorhandenes Vermögen bleibt ein wichtiger Bestandteil der Prüfung. Für Selbstständige ist das besonders sensibel, weil betriebliche und private Mittel in der Lebenswirklichkeit häufig enger miteinander verflochten sind als bei Angestellten. Viele Betroffene befürchten, dass schon kleine Rücklagen oder notwendige Reserven für den Geschäftsbetrieb den Zugang zur Leistung blockieren könnten. In der Praxis kommt es deshalb sehr stark auf die genaue Einordnung und die Nachweise an. Pauschale Aussagen helfen hier wenig. Maßgeblich ist immer die konkrete Prüfung des Einzelfalls. Die Selbstständigkeit muss nicht automatisch beendet werden Ein weiterer wichtiger Aspekt betrifft die Fortführung der selbstständigen Tätigkeit. Bürgergeld bedeutet nicht zwangsläufig das Ende eines Unternehmens oder einer freiberuflichen Arbeit. Vielmehr kann das Jobcenter die Fortsetzung der Tätigkeit akzeptieren und unter Umständen sogar unterstützen, wenn Aussicht besteht, dass sie tragfähig ist oder wieder tragfähig werden kann. Das ist wirtschaftlich sinnvoll. Würde jede vorübergehende Krise sofort zur Aufgabe einer Selbstständigkeit führen, gingen häufig gewachsene Geschäftsbeziehungen, Qualifikationen und Marktchancen verloren. Das System der Grundsicherung eröffnet deshalb die Möglichkeit, schwierige Phasen zu überbrücken, ohne dass Betroffene sofort aus ihrer Erwerbstätigkeit gedrängt werden. Allerdings ist diese Unterstützung an Bedingungen gebunden und wird genau geprüft. Welche besonderen Fördermöglichkeiten es für Selbstständige gibt Neben der Sicherung des Lebensunterhalts gibt es im Bürgergeld-System eigene Förderinstrumente für Selbstständige. Das Jobcenter kann unter bestimmten Voraussetzungen Darlehen oder Zuschüsse für notwendige Sachgüter gewähren, wenn diese für die Ausübung der selbstständigen Tätigkeit erforderlich und angemessen sind. Dazu können etwa technische Ausstattung, Maschinen, Werkzeuge oder andere betriebsnotwendige Anschaffungen gehören. Laufende Betriebskosten werden dagegen nach den Informationen der Bundesagentur für Arbeit grundsätzlich nicht in gleicher Weise gefördert. Hinzu kommen Beratungsangebote und Qualifizierungen, die dazu dienen sollen, eine selbstständige Tätigkeit zu stabilisieren oder neu auszurichten. Gerade bei Gründungen oder wirtschaftlichen Krisenphasen kann diese Form der Unterstützung bedeutsam sein. Sie zeigt, dass das Jobcenter Selbstständigkeit nicht nur als Problemfall betrachtet, sondern unter bestimmten Voraussetzungen als realistische Perspektive zur Beendigung der Hilfebedürftigkeit. Wichtig ist allerdings, dass auf diese speziellen Leistungen kein automatischer Anspruch besteht. Ob eine Förderung gewährt wird, entscheidet das Jobcenter im Einzelfall. Dabei spielen die Erfolgsaussichten, die Tragfähigkeit des Geschäftsmodells und die persönliche Eignung eine erhebliche Rolle. Wer eine solche Unterstützung in Anspruch nehmen will, sollte deshalb frühzeitig das Gespräch mit dem Jobcenter suchen und keine Anschaffungen voreilig tätigen. Welche Probleme es mit dem Jobcenter geben kann und was Betroffene tun können In der Praxis entstehen bei selbstständigen Bürgergeld-Beziehern oft Schwierigkeiten, weil das Jobcenter schwankende Einnahmen nur vorläufig bewertet und die wirtschaftliche Lage deshalb anders einschätzt als die Betroffenen selbst. Häufig geht es um die Frage, welche Betriebsausgaben als notwendig anerkannt werden, wie hoch das tatsächlich anrechenbare Einkommen ist oder ob Unterlagen vollständig und nachvollziehbar eingereicht wurden. Ebenso kommt es vor, dass Bescheide auf Schätzungen beruhen, weil Nachweise fehlen oder weil die Einnahmen für den laufenden Bewilligungszeitraum nur vorläufig prognostiziert werden können. Für Selbstständige ist das besonders heikel, weil unregelmäßige Zahlungseingänge, verspätet beglichene Rechnungen und saisonale Schwankungen leicht den Eindruck erwecken können, es stehe mehr Geld zur Verfügung, als tatsächlich für den Lebensunterhalt vorhanden ist. Hinzu kommen Verzögerungen bei der Bearbeitung, Rückforderungen nach der abschließenden Prüfung oder die Ablehnung einzelner Kostenpositionen, die aus Sicht der Betroffenen für den Betrieb unverzichtbar sind. Betroffene sollten deshalb jeden Bescheid genau prüfen, sämtliche Einnahmen und Ausgaben sauber dokumentieren und fehlende Unterlagen so früh wie möglich nachreichen. Wichtig ist es, betriebliche Besonderheiten schriftlich zu erläutern, damit das Jobcenter die wirtschaftliche Situation nicht nur schematisch bewertet. Wer einen Bescheid für fehlerhaft hält, kann innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Wird existenzsichernde Leistung zu Unrecht gekürzt oder versagt und reicht das Geld nicht für Miete oder Lebensunterhalt, kann zusätzlich einstweiliger Rechtsschutz beim Sozialgericht in Betracht kommen. Reagiert das Jobcenter über längere Zeit gar nicht, ist unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Untätigkeitsklage möglich. Gerade weil Verfahren im Bürgergeld für Selbstständige oft kompliziert sind, kann es sinnvoll sein, frühzeitig Hilfe bei einer Sozialberatungsstelle, einem Fachanwalt für Sozialrecht oder einem Lohnsteuerhilfe- beziehungsweise Buchhaltungsdienst mit Erfahrung im Leistungsrecht in Anspruch zu nehmen. Wer gut dokumentiert, Fristen einhält und Entscheidungen nicht ungeprüft hinnimmt, verbessert seine Chancen deutlich, fehlerhafte Einschätzungen des Jobcenters zu korrigieren. Was Antragsteller besonders sorgfältig vorbereiten sollten Für Selbstständige ist ein Bürgergeld-Antrag meist aufwendiger als für abhängig Beschäftigte. Das liegt nicht nur an der Dokumentation der laufenden Einnahmen und Ausgaben, sondern auch daran, dass wirtschaftliche Entwicklungen oft prognostisch bewertet werden müssen. Das Jobcenter will wissen, wie sich die Tätigkeit voraussichtlich entwickelt, welche Kosten unvermeidbar sind und ob die Selbstständigkeit realistische Aussichten bietet, den Lebensunterhalt künftig ganz oder teilweise zu sichern. Wer hier unvollständige oder unscharfe Angaben macht, riskiert Verzögerungen, Rückfragen oder im ungünstigen Fall eine fehlerhafte Entscheidung. Deshalb kommt es auf eine saubere Buchführung, nachvollziehbare Unterlagen und realistische Prognosen an. Gerade bei stark schwankenden Umsätzen ist es ratsam, betriebliche Besonderheiten plausibel zu erläutern, etwa saisonale Unterschiede, Projektgeschäft, Zahlungsziele oder einmalige Investitionen. Ebenso wichtig ist die Trennung von betrieblichen und privaten Ausgaben. Je klarer nachvollziehbar ist, welche Kosten betrieblich veranlasst sind und welche nicht, desto besser lässt sich die wirtschaftliche Lage bewerten. In der Praxis zeigt sich immer wieder, dass schlecht dokumentierte Verhältnisse zu Problemen führen, selbst wenn ein Anspruch dem Grunde nach durchaus bestehen könnte. Fazit Die Aussage „Auch Selbstständige haben Anspruch auf Bürgergeld“ ist keine politische Parole, sondern rechtlich begründet. Wer selbstständig arbeitet und seinen Lebensunterhalt dennoch nicht ausreichend sichern kann, darf nicht allein wegen seines Berufsstatus von der Grundsicherung ausgeschlossen werden. Entscheidend ist nicht die Bezeichnung der Erwerbsform, sondern die tatsächliche finanzielle Lage. Für viele Betroffene bedeutet das eine wichtige Entlastung. Bürgergeld kann in Krisenzeiten Stabilität schaffen, den Fortbestand einer selbstständigen Tätigkeit ermöglichen und zugleich den notwendigen Lebensunterhalt absichern. Wer unsicher ist, ob ein Anspruch besteht, sollte sich nicht von Vorurteilen oder Halbwissen abschrecken lassen. Die rechtlichen Regeln geben Selbstständigen ausdrücklich die Möglichkeit, Leistungen zu erhalten, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Quellen Die allgemeinen Voraussetzungen des Bürgergeldes ergeben sich aus den gesetzlichen Regelungen zu den Leistungsberechtigten und zur Hilfebedürftigkeit im SGB II. Danach kommt es auf Erwerbsfähigkeit, Hilfebedürftigkeit und den gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland an.

Beitragsbild von: Häufiger Fehler im Rentenbescheid kostet Rente: Die Berufsausbildung fehlt

18. März 2026

Wer seinen Rentenbescheid zum ersten Mal genauer liest, merkt schnell, wie stark die spätere Monatsrente von lückenlosen und korrekt bewerteten Versicherungszeiten abhängt. Gerade an einer Stelle passieren immer wieder Fehler oder Unvollständigkeiten: Zeiten der Berufsausbildung fehlen ganz, sind nicht als solche gekennzeichnet oder tauchen nur unvollständig im Versicherungsverlauf auf. Für Betroffene ist das mehr als ein bürokratisches Ärgernis. Denn eine nicht berücksichtigte oder falsch eingeordnete Berufsausbildung kann die Rentenhöhe drücken und im Einzelfall sogar darüber mitentscheiden, ob bestimmte rentenrechtliche Voraussetzungen erfüllt sind. Das Problem ist tückisch, weil es oft erst sehr spät sichtbar wird. Viele Versicherte gehen davon aus, dass Ausbildungszeiten automatisch bei der Deutschen Rentenversicherung erfasst werden. Das ist jedoch nicht immer der Fall. Während Beitragszeiten aus Beschäftigung vielfach gemeldet werden, müssen andere Stationen der Bildungs- und Erwerbsbiografie häufig erst im Rahmen einer Kontenklärung belegt und ergänzt werden. Wer Unterlagen nicht mehr griffbereit hat oder Eintragungen im Versicherungsverlauf jahrelang ungeprüft lässt, erlebt mitunter erst beim Rentenbeginn eine unangenehme Überraschung. Warum ausgerechnet die Berufsausbildung so häufig Probleme macht Die gesetzliche Rentenversicherung arbeitet nicht mit Lebensläufen, sondern mit gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten. Entscheidend ist also nicht, was jemand nach eigener Erinnerung gemacht hat, sondern was im Versicherungskonto tatsächlich hinterlegt ist. Gerade frühe Ausbildungsabschnitte liegen oft Jahrzehnte zurück. Lehrverträge, Prüfungszeugnisse, Bescheinigungen von Berufsschulen oder Nachweise über betriebliche Ausbildung sind dann längst verlegt oder vernichtet. Hinzu kommt, dass ältere Ausbildungsbiografien oft nicht sauber digital dokumentiert worden sind. Besonders fehleranfällig ist die Abgrenzung zwischen betrieblicher Berufsausbildung, schulischer Ausbildung, Fachschule und Studium. Für Versicherte klingt das zunächst nach einer bloßen Verwaltungsfrage. Im Rentenrecht ist diese Unterscheidung jedoch folgenreich. Eine betriebliche Berufsausbildung mit Pflichtbeiträgen wird anders behandelt als eine schulische Ausbildung ohne Beitragszahlung. Fehlt also im Rentenbescheid oder schon vorher im Versicherungsverlauf der Vermerk, dass es sich um eine berufliche Ausbildung gehandelt hat, kann das die Bewertung der betreffenden Monate verändern. Was im Rentenrecht unter einer beruflichen Ausbildung verstanden wird Im rentenrechtlichen Sinn geht es bei Zeiten einer beruflichen Ausbildung um Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine Berufsausbildung. Gemeint ist typischerweise die betriebliche Ausbildung, also etwa klassische Ausbildungsverhältnisse nach dem Berufsbildungsgesetz. Nach den fachlichen Erläuterungen der Deutschen Rentenversicherung zählen dazu nicht nur Auszubildende im engeren Sinn, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch andere Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen erwerben, etwa Praktikanten oder Volontäre. Damit ist zugleich die erste wichtige Grenze gezogen: Nicht jede Ausbildungszeit ist automatisch eine „Zeit einer beruflichen Ausbildung“ im rentenrechtlichen Sinne. Wo keine Pflichtbeiträge gezahlt wurden oder als gezahlt gelten, kann dieselbe Lebensphase rentenrechtlich anders eingeordnet werden. Dann kommt unter Umständen nur eine Berücksichtigung als Anrechnungszeit in Betracht, etwa bei schulischen Ausbildungsabschnitten oder Studienzeiten. Für die spätere Rentenhöhe macht das einen Unterschied. Wie sich ein fehlender Eintrag auf die Rentenhöhe auswirken kann Viele Versicherte denken bei Ausbildungszeiten zuerst an die Wartezeit, also daran, ob genügend Versicherungsjahre zusammenkommen. Das ist zwar wichtig, greift aber zu kurz. Entscheidend ist auch, wie einzelne Monate in der Rentenberechnung bewertet werden. Zeiten einer beruflichen Ausbildung gehören zu den rentenrechtlichen Zeiten, die bei der Berechnung besonders behandelt werden können. Fehlt die Kennzeichnung als berufliche Ausbildung, kann die Bewertung ungünstiger ausfallen als eigentlich vorgesehen. Die Deutsche Rentenversicherung weist in ihren Fachtexten darauf hin, dass Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine Berufsausbildung als beitragsgeminderte Zeiten gelten. Diese Einordnung wirkt sich nicht auf die bloße Zählung der Monate aus, sondern auf deren Bewertung im Rahmen der Rentenberechnung. Genau an diesem Punkt können Fehler bares Geld kosten. Wer zwar Ausbildungsmonate im Verlauf stehen hat, diese aber nicht korrekt als Berufsausbildung ausgewiesen findet, sollte deshalb aufmerksam werden. Der Effekt ist nicht immer leicht auf den ersten Blick zu erkennen. Rentenbescheide sind komplex, mit Abkürzungen, Rechenwegen und Fachbegriffen versehen. Vielen Betroffenen fällt nur auf, dass die erwartete Rente niedriger ausfällt als gedacht. Die eigentliche Ursache steckt dann oft mehrere Seiten vorher im Versicherungsverlauf oder in der Aufstellung der rentenrechtlichen Zeiten. Dort zeigt sich, ob Monate fehlen, falsch zugeordnet wurden oder zwar erscheinen, aber nicht mit der richtigen Kennzeichnung. Berufsausbildung, Schule und Studium sind rechtlich nicht dasselbe Ein häufiger Irrtum besteht darin, alle Ausbildungsphasen gleich zu behandeln. Das ist verständlich, aber rentenrechtlich falsch. Schul- und Studienzeiten können als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden. Sie helfen in bestimmten Konstellationen bei Wartezeiten und wirken auch bei der Rentenberechnung mit. Dennoch sind sie nicht identisch mit Monaten einer betrieblichen Berufsausbildung, für die Pflichtbeiträge entrichtet wurden. Gerade deshalb kann ein Rentenbescheid an einer Stelle formal richtig und im Ergebnis trotzdem nachteilig sein. Wer etwa eine Lehre absolviert hat, deren Monate nur als allgemeine Ausbildungszeit auftauchen oder gar nicht als berufliche Ausbildung gekennzeichnet sind, verliert womöglich eine günstigere Bewertung. Umgekehrt darf man schulische Ausbildung nicht einfach mit einer versicherungspflichtigen Lehre verwechseln. Eine saubere Einordnung ist für die spätere Berechnung unverzichtbar. Warum Fehler oft erst kurz vor Rentenbeginn entdeckt werden Die Deutsche Rentenversicherung versendet zwar regelmäßig Informationen zum Rentenkonto, doch viele Versicherte lesen diese Unterlagen nur oberflächlich oder legen sie beiseite. Solange der Ruhestand weit entfernt scheint, wirken Versicherungsverläufe abstrakt. Das rächt sich mitunter Jahrzehnte später. Denn je länger die fraglichen Zeiten zurückliegen, desto schwieriger wird der Nachweis. Hinzu kommt, dass die Rentenversicherung nicht automatisch über jede einzelne Bildungsstation informiert ist. Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung liegen ihr gerade Schul- und Studienzeiten nicht ohne Weiteres vor. Auch bei Ausbildungszeiten kann es zu Lücken kommen, wenn Meldungen fehlen oder Nachweise nie eingereicht wurden. Deshalb ist die Kontenklärung kein lästiger Formalakt, sondern eine Absicherung der eigenen Ansprüche. Die Kontenklärung ist oft der entscheidende Schritt Wer feststellt, dass die Berufsausbildung im Rentenbescheid oder schon im Versicherungsverlauf fehlt, muss den Fehler nicht hinnehmen. In vielen Fällen lässt sich das Versicherungskonto korrigieren. Der übliche Weg führt über die Kontenklärung. Dabei werden fehlende Zeiten nachgewiesen und in das Rentenkonto aufgenommen oder falsch eingeordnete Zeiten berichtigt. Die Rentenversicherung selbst betont, dass Versicherte möglichst alle Stationen ihrer Biografie durchgängig nachweisen sollten. Dazu gehören Ausbildung, Beschäftigung, Krankheit, Arbeitslosigkeit oder Kindererziehung. Fehlen Nachweise, fällt die Rente möglicherweise niedriger aus. Genau deshalb ist es sinnvoll, den Versicherungsverlauf Zeile für Zeile zu prüfen und nicht nur auf die Endsumme der voraussichtlichen Rente zu schauen. Wer von der Rentenversicherung angeschrieben wird, sollte Unterlagen innerhalb der gesetzten Frist einreichen. Nach den Informationen der Deutschen Rentenversicherung sind dies regelmäßig sechs Monate. Entscheidend ist aber: Auch später können fehlende Belege vielfach noch nachgereicht werden. Selbst wenn bereits ein Rentenbescheid ergangen ist, ist die Angelegenheit nicht automatisch endgültig erledigt. Welche Unterlagen helfen, wenn die Berufsausbildung fehlt In der Praxis kommt es darauf an, die Ausbildung möglichst präzise zu belegen. Hilfreich sind Ausbildungsverträge, Prüfungszeugnisse, Gesellen- oder Facharbeiterbriefe, Bescheinigungen der Ausbildungsstätte, Unterlagen der Berufsschule oder ältere Lohnabrechnungen. Auch Meldeunterlagen früherer Arbeitgeber können nützlich sein. Je genauer Beginn, Ende und Art der Ausbildung dokumentiert sind, desto besser. Wer keine Unterlagen mehr besitzt, steht nicht automatisch ohne Chancen da. Die Deutsche Rentenversicherung verweist darauf, dass Nachweise oft noch bei Schulen, Ausbildungsstätten oder zuständigen Archiven angefragt werden können. Bei älteren Fällen kann die Suche mühsam sein, aber sie lohnt sich. Schon wenige fehlende oder falsch bewertete Monate können sich auf Dauer auswirken, weil sich ein monatlicher Minderbetrag über viele Rentenjahre summiert. Der Rentenbescheid ist nicht unantastbar Viele Menschen reagieren auf amtliche Bescheide mit Respekt oder Unsicherheit. Das ist nachvollziehbar, aber im Rentenrecht nicht hilfreich. Ein Rentenbescheid ist überprüfbar. Wenn die Berufsausbildung fehlt oder ersichtlich falsch berücksichtigt wurde, kommt ein Widerspruch in Betracht. Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung beträgt die Frist dafür grundsätzlich vier Wochen nach Zugang des Bescheids. Diese Frist sollte ernst genommen werden. Wer einen Fehler erkennt, sollte rasch handeln, den Bescheid genau prüfen und die fehlenden Unterlagen beifügen oder zumindest ankündigen, dass Nachweise nachgereicht werden. Es ist oft besser, fristwahrend Widerspruch einzulegen und die Begründung anschließend zu ergänzen, als untätig zu bleiben. Denn mit Ablauf der Frist wird die Korrektur schwieriger, auch wenn unter bestimmten Voraussetzungen spätere Überprüfungen möglich sein können. Wie Betroffene den Fehler im Bescheid erkennen können Der Blick sollte nicht nur auf den Zahlbetrag am Ende gerichtet werden. Wer wissen will, ob die Berufsausbildung korrekt berücksichtigt wurde, muss den Versicherungsverlauf und die rentenrechtlichen Zeiten lesen. Dabei ist zu prüfen, ob die Monate der Ausbildung vollständig vorhanden sind, ob Beginn und Ende stimmen und ob die Zeiten als Pflichtbeitragszeiten einer Berufsausbildung gekennzeichnet sind, sofern es sich um eine betriebliche Lehre gehandelt hat. Unstimmig wird es etwa dann, wenn zwischen Schulzeit und erster regulärer Beschäftigung plötzlich eine Lücke auftaucht, obwohl tatsächlich eine versicherungspflichtige Ausbildung vorlag. Auffällig ist es auch, wenn Monate zwar vorhanden sind, aber aus den Erläuterungen nicht erkennbar wird, dass die Zeit als berufliche Ausbildung bewertet wurde. Spätestens dann ist fachkundige Prüfung sinnvoll. Warum auch kleine Fehler langfristig teuer werden können In der Rentendebatte wird oft über große Reformen, Rentenniveau oder Altersgrenzen gesprochen. Im Alltag vieler Versicherter entscheidet jedoch häufig etwas anderes über die spätere Höhe der Rente: die Genauigkeit des individuellen Versicherungskontos. Ein einzelner fehlender Ausbildungsabschnitt mag auf den ersten Blick unbedeutend wirken. Tatsächlich können sich schon kleine Bewertungsnachteile über Jahrzehnte bemerkbar machen. Der Grund ist einfach. Die gesetzliche Rente beruht auf Entgeltpunkten und rentenrechtlichen Zeiten. Wird ein Abschnitt schlechter bewertet oder gar nicht erfasst, fehlt ein Baustein in der späteren Berechnung. Daraus entsteht nicht unbedingt ein spektakulärer Einbruch, aber oft ein dauerhafter Abschlag. Über viele Jahre des Rentenbezugs summieren sich auch vergleichsweise kleine monatliche Unterschiede zu einer spürbaren Einbuße. Besonders heikel sind alte Ausbildungszeiten Je weiter eine Ausbildung zurückliegt, desto größer ist die Gefahr von Unklarheiten. Das gilt vor allem für Lebensläufe mit Brüchen, Wechseln, Zeiten im Ausland oder historischen Besonderheiten. Bei älteren Versicherten können auch frühere Lehrzeiten betroffen sein, in denen Beiträge nicht in heutiger Form dokumentiert wurden oder besondere Übergangsregelungen eine Rolle spielen. Dann ist eine pauschale Einschätzung kaum möglich. Gerade in solchen Fällen empfiehlt sich eine genaue Prüfung durch eine Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung oder durch fachkundige Rentenberater. Denn hinter dem scheinbar einfachen Problem „Berufsausbildung fehlt“ können sehr unterschiedliche Rechtsfolgen stehen. Manchmal geht es um eine fehlende Zeit, manchmal um eine fehlerhafte Bewertung, manchmal um die Abgrenzung zwischen Pflichtbeitragszeit und Anrechnungszeit. Was Versicherte jetzt tun sollten Die wichtigste Konsequenz lautet: Den Rentenbescheid und den Versicherungsverlauf nicht als reine Formalie behandeln. Wer eine Ausbildung absolviert hat, sollte kontrollieren, ob diese Zeit vollständig und richtig erfasst wurde. Das gilt nicht nur kurz vor Rentenbeginn, sondern möglichst viele Jahre vorher. Je früher Lücken auffallen, desto einfacher lassen sie sich schließen. Wer bereits einen Bescheid erhalten hat und dort einen Fehler vermutet, sollte unverzüglich prüfen, ob die Widerspruchsfrist noch läuft. Parallel dazu sollten vorhandene Unterlagen geordnet und fehlende Nachweise angefordert werden. Wer sich unsicher ist, sollte Beratung in Anspruch nehmen. Das ist keine übertriebene Vorsicht, sondern vernünftiger Selbstschutz. Denn im Rentenrecht gilt ein einfacher Satz: Was nicht im Konto steht oder nicht richtig bewertet ist, kann später die Rente mindern. Quellen Fachberatung Dr. Utz Anhalt

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Von der Arbeitsmarktreform sind Millionen von Menschen betroffen. Vieles ist im SGB II unklar und auf die individuellen Bedarfe des Einzelnen zu pauschal ausgelegt. Laut einiger Erhebungen, sollen nur rund 50 Prozent aller Bescheide der Jobcenter mindestens teilweise falsch und rechtswidrig sein. Das bedeutet für die Menschen oft tatsächliche Beschneidungen in Grundrechten und Ansprüchen.



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Bürgergeld News

Schwerbehinderung: Auch Ehepartner können vom Pauschbetrag direkt profitieren

Beitragsbild von: Schwerbehinderung: Auch Ehepartner können vom Pauschbetrag direkt profitieren

18. März 2026

Viele Betroffene gehen davon aus, dass der Behinderten-Pauschbetrag steuerlich wirkungslos bleibt, wenn die behinderte Person selbst kein oder nur ein sehr geringes steuerpflichtiges Einkommen hat. Genau das ist oft ein Irrtum. Bei Ehepaaren entscheidet nicht nur der Grad der Behinderung über den steuerlichen Vorteil, sondern auch die Frage, ob beide zusammen oder einzeln veranlagt werden. Der Behinderten-Pauschbetrag ist in § 33b EStG geregelt und steht bereits ab einem festgestellten Grad der Behinderung von 20 zu. Der Pauschbetrag geht bei Ehepaaren nicht automatisch verloren Gerade bei Ehepaaren entsteht schnell die Sorge, dass der steuerliche Vorteil ins Leere läuft, wenn die behinderte Person selbst keine Einkommensteuer zahlt. So pauschal stimmt das nicht. Bei einer Zusammenveranlagung wirkt sich der Behinderten-Pauschbetrag im gemeinsamen Steuerbescheid aus. Das bedeutet: Der steuerliche Vorteil kann auch dann relevant werden, wenn vor allem der andere Ehepartner steuerpflichtige Einkünfte erzielt. Für Betroffene ist das die wichtigste Botschaft: Wer selbst kein oder kaum steuerpflichtiges Einkommen hat, verliert den Behinderten-Pauschbetrag nicht automatisch. Entscheidend ist vielmehr, wie das Ehepaar steuerlich veranlagt wird. Zusammenveranlagung und Einzelveranlagung: Das ist der entscheidende Unterschied Bei der Zusammenveranlagung werden die Einkünfte beider Ehepartner gemeinsam steuerlich erfasst. In dieser Konstellation ist eine gesonderte „Übertragung“ des Behinderten-Pauschbetrags auf den anderen Partner meist nicht der treffende Begriff. Der Pauschbetrag fließt vielmehr in den gemeinsamen Steuerbescheid ein und kann dort die Steuerlast mindern. Anders ist die Lage bei der Einzelveranlagung. Hier wird jeder Ehepartner steuerlich getrennt betrachtet. Genau an dieser Stelle ist eine präzise Formulierung wichtig: Der Behinderten-Pauschbetrag kann nicht beliebig oder vollständig auf den anderen Partner verschoben werden. Der Bundesfinanzhof hat vielmehr entschieden, dass der einem Ehegatten zustehende Behinderten-Pauschbetrag bei Einzelveranlagung auf übereinstimmenden Antrag bei beiden Ehegatten jeweils zur Hälfte berücksichtigt werden kann. Genau deshalb wäre die Aussage, der Pauschbetrag könne „einfach auf den Ehepartner übertragen“ werden, zu ungenau. Fachlich sauber ist: Bei Zusammenveranlagung wirkt er im gemeinsamen Steuerbescheid, bei Einzelveranlagung ist unter bestimmten Voraussetzungen eine hälftige Aufteilung möglich. Warum das für viele Ehepaare praktisch wichtig ist Besonders relevant ist das für Paare, bei denen ein Ehepartner wegen Krankheit oder Behinderung kein eigenes steuerpflichtiges Einkommen mehr erzielt, während der andere weiterhin Arbeitslohn, Pension oder eine steuerpflichtige Rente bezieht. In solchen Fällen wird der Behinderten-Pauschbetrag oft unterschätzt oder gar nicht genutzt, obwohl er steuerlich wirksam werden kann. Viele Betroffene denken in dieser Situation, der Pauschbetrag bringe nur dann etwas, wenn die behinderte Person selbst Steuern zahlt. Genau hier liegt das Missverständnis. In der Praxis kommt es nicht allein auf die behinderte Person an, sondern auf die steuerliche Behandlung des Ehepaars insgesamt. So funktioniert es in der Steuererklärung Der Behinderten-Pauschbetrag wird in der Steuererklärung in der Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“ eingetragen. Die ELSTER-Hilfe nennt diese Anlage ausdrücklich für den Behinderten-Pauschbetrag und weist dort auch die Staffelbeträge aus. Bei Einzelveranlagung reicht die bloße Eintragung des Behinderten-Pauschbetrags allein nicht immer aus. Soll eine Aufteilung der Abzugsbeträge erfolgen, ist zusätzlich der entsprechende Antrag in der Anlage „Sonstiges“ vorgesehen. Laut ELSTER betrifft das den Antrag zur Aufteilung der Abzugsbeträge bei Einzelveranlagung von Ehegatten oder Lebenspartnern. Beispiel aus der Praxis Hat ein Ehepartner einen GdB von 50, steht ihm ein Behinderten-Pauschbetrag von 1.140 Euro zu. Erzielt dieser Ehepartner selbst kein steuerpflichtiges Einkommen, während der andere Ehepartner Einkommen versteuert, ist der Pauschbetrag nicht automatisch verloren. Bei einer Zusammenveranlagung kann er im gemeinsamen Steuerbescheid steuerlich wirksam werden. Die Staffelbeträge ergeben sich aus § 33b EStG und den amtlichen Hinweisen der Finanzverwaltung. Wird stattdessen die Einzelveranlagung gewählt, kommt eine hälftige Aufteilung des Pauschbetrags auf beide Ehepartner in Betracht. Dieses Beispiel zeigt, warum der steuerliche Nutzen nicht vorschnell verneint werden sollte. Behinderten-Pauschbetrag und andere außergewöhnliche Belastungen nicht verwechseln Wichtig ist außerdem, den Behinderten-Pauschbetrag nicht mit anderen außergewöhnlichen Belastungen zu vermischen. Der Pauschbetrag deckt typische behinderungsbedingte Mehraufwendungen pauschal ab. Daneben können im Einzelfall weitere Kosten eine Rolle spielen, wenn sie nicht bereits durch den Pauschbetrag abgegolten sind. Für Leser ist diese Unterscheidung wichtig, weil sonst schnell der Eindruck entsteht, alle behinderungsbedingten Kosten würden automatisch mit dem Pauschbetrag erledigt. So einfach ist es nicht. Der Pauschbetrag ist eine pauschale steuerliche Erleichterung, ersetzt aber nicht jede andere denkbare steuerliche Prüfung. Fazit: Nicht die „Übertragung“ ist entscheidend, sondern die richtige steuerliche Nutzung Der Behinderten-Pauschbetrag muss bei Ehepaaren nicht verpuffen, nur weil die behinderte Person selbst keine oder kaum Einkommensteuer zahlt. Entscheidend ist, ob eine Zusammenveranlagung oder eine Einzelveranlagung vorliegt. Bei der Zusammenveranlagung wirkt sich der Pauschbetrag im gemeinsamen Steuerbescheid aus. Bei der Einzelveranlagung kann er unter den gesetzlichen Voraussetzungen hälftig auf beide Ehepartner verteilt werden. Die eigentliche Botschaft lautet deshalb: Nicht eine pauschale „Übertragung“ auf den Ehepartner ist der entscheidende Punkt, sondern die richtige steuerliche Nutzung des Behinderten-Pauschbetrags je nach Veranlagungsform. Wer das weiß, verschenkt unter Umständen keinen wichtigen Steuervorteil. Häufige Fragen zum Behinderten-Pauschbetrag bei Ehepaaren Kann der Behinderten-Pauschbetrag einfach auf den Ehepartner übertragen werden? Nein, nicht pauschal. Bei zusammen veranlagten Ehepaaren wirkt sich der Pauschbetrag im gemeinsamen Steuerbescheid aus. Bei Einzelveranlagung ist nach der BFH-Rechtsprechung eine hälftige Aufteilung auf gemeinsamen Antrag möglich. Geht der Behinderten-Pauschbetrag verloren, wenn die behinderte Person kein eigenes Einkommen hat? Nein. Bei Ehepaaren kann der Pauschbetrag insbesondere bei Zusammenveranlagung trotzdem steuerlich wirksam werden. Wo wird der Behinderten-Pauschbetrag in der Steuererklärung eingetragen? Der Pauschbetrag wird in der Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“ eingetragen. Bei Einzelveranlagung kann zusätzlich ein Antrag in der Anlage „Sonstiges“ nötig sein, wenn die Abzugsbeträge aufgeteilt werden sollen. Ab welchem GdB gibt es den Behinderten-Pauschbetrag? Der Behinderten-Pauschbetrag steht bereits ab einem festgestellten GdB von 20 zu. Die Höhe steigt mit dem Grad der Behinderung. Wie hoch ist der Behinderten-Pauschbetrag bei GdB 50? Bei einem GdB von 50 beträgt der Behinderten-Pauschbetrag 1.140 Euro pro Jahr. Ist der Behinderten-Pauschbetrag dasselbe wie andere außergewöhnliche Belastungen? Nein. Der Pauschbetrag deckt typische behinderungsbedingte Mehraufwendungen pauschal ab. Andere Kosten können daneben im Einzelfall gesondert zu prüfen sein. Quellen Bundesfinanzhof: Urteil vom 20.12.2017, III R 2/17. Bundesministerium der Finanzen: § 33b EStG in den amtlichen Lohnsteuerhinweisen 2026. Gesetze im Internet: § 33b Einkommensteuergesetz. ELSTER: Anleitung zur Einkommensteuererklärung 2025. Bundesministerium der Finanzen: Hinweise zu außergewöhnlichen Belastungen und Pauschbeträgen.

Aktuelle Urteile zum Bürgergeld, Sozialhilfe und Rente

GEZ: Rundfunkbeitrag bald steuerlich absetzbar? Entlastung für Millionen Haushalte

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18. März 2026

Monat für Monat zahlen Millionen Haushalte den Rundfunkbeitrag – doch steuerlich bringt ihnen das bislang gar nichts. Eine Musterklage soll das jetzt ändern und könnte für viele Betroffene zur überfälligen Entlastung werden. Musterklage gegen die bisherige Praxis der Finanzämter Verhandelt wird der Fall vor dem Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern unter dem Aktenzeichen 1 K 67/26. Ein Kläger hatte den Rundfunkbeitrag in seiner Einkommensteuererklärung für 2024 angegeben. Insgesamt machte er 220,32 Euro geltend – also zwölf Monatsbeiträge zu je 18,36 Euro. Das Finanzamt lehnte dies ab. Genau dagegen richtet sich nun die Klage. Es soll grundsätzlich geklärt werden, ob der Rundfunkbeitrag als steuermindernde Ausgabe anerkannt werden muss. Bund der Steuerzahler sieht eine soziale Schieflage Der Bund der Steuerzahler argumentiert, dass der Zugang zu Rundfunk und Fernsehen zum sogenannten soziokulturellen Existenzminimum gehört. Genau deshalb können sich Menschen, die Bürgergeld beziehen, unter bestimmten Voraussetzungen vom Rundfunkbeitrag befreien lassen. Hier liegt auch der politische Kern des Streits: Wer Bürgergeld erhält, kann unter Umständen befreit werden. Wer arbeitet, Steuern zahlt und trotzdem jeden Monat rechnen muss, bleibt auf den Kosten sitzen. Der steuerliche Grundfreibetrag berücksichtigt den Rundfunkbeitrag bislang nicht. Aus Sicht des Bundes der Steuerzahler ist das eine mögliche Ungleichbehandlung, die nun gerichtlich überprüft werden soll. Pflichtbeitrag für alle – Entlastung nur für wenige Für viele Menschen ist der Rundfunkbeitrag längst kein kleiner Nebenposten mehr. Miete, Strom, Lebensmittel und Versicherungen steigen – und zusätzlich wird Monat für Monat die Rundfunkgebühr fällig. Gerade Haushalte mit niedrigen und mittleren Einkommen spüren diese Belastung besonders stark. Denn auch wenn 18,36 Euro auf den ersten Blick überschaubar wirken, summiert sich der Betrag im Jahr auf mehr als 220 Euro. Für viele ist das Geld, das an anderer Stelle fehlt. Selbst der Staat erkennt die Belastung teilweise an Brisant ist auch, dass der Rundfunkbeitrag in manchen Bundesländern bereits bei der Mindestalimentation von Beamten berücksichtigt wird. Das zeigt, dass selbst staatliche Stellen diese Ausgabe durchaus als relevante finanzielle Belastung ansehen. Für viele Betroffene stellt sich deshalb die Frage, warum normale Steuerzahler den Rundfunkbeitrag nicht ebenfalls steuerlich geltend machen können. Genau an diesem Punkt setzt die Musterklage an. Nur wenige Ausnahmen gelten schon heute Bislang ist der Rundfunkbeitrag für normale Privathaushalte grundsätzlich nicht steuerlich absetzbar. Nach Angaben der Vereinigten Lohnsteuerhilfe gibt es nur wenige Ausnahmen. Dazu gehört etwa die doppelte Haushaltsführung, wenn für eine Zweitwohnung Rundfunkbeitrag gezahlt wird. Auch bei einem anerkannten häuslichen Arbeitszimmer kann unter Umständen ein anteiliger Abzug möglich sein, wenn dieses den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildet. Für die große Mehrheit der Beitragszahler greifen diese Ausnahmen jedoch nicht. Genau deshalb dürfte das Verfahren bundesweit auf großes Interesse stoßen. FAQ zum Rundfunkbeitrag und der Musterklage Kann ich den Rundfunkbeitrag derzeit von der Steuer absetzen? In der Regel nein. Für normale Privathaushalte ist der Rundfunkbeitrag derzeit grundsätzlich nicht steuerlich absetzbar. Nur in wenigen Sonderfällen kann ein Abzug möglich sein. Worum geht es in der aktuellen Musterklage? Die Klage soll klären, ob der Rundfunkbeitrag grundsätzlich als steuermindernde Ausgabe anerkannt werden muss. Ein Kläger hatte seine Zahlungen in der Steuererklärung angegeben, das Finanzamt lehnte dies jedoch ab. Wie hoch ist die mögliche steuerliche Belastung im Jahr? Der Rundfunkbeitrag liegt bei 18,36 Euro pro Monat. Auf zwölf Monate gerechnet ergibt das 220,32 Euro im Jahr. Wer kann sich schon jetzt vom Rundfunkbeitrag befreien lassen? Unter bestimmten Voraussetzungen können sich unter anderem Menschen im Bürgergeldbezug von der Zahlung befreien lassen. Das ist ein zentrales Argument in der Debatte um eine mögliche Ungleichbehandlung anderer Beitragszahler. In welchen Ausnahmefällen ist der Rundfunkbeitrag heute schon steuerlich relevant? Möglich ist das etwa bei doppelter Haushaltsführung für eine Zweitwohnung. Auch bei einem anerkannten häuslichen Arbeitszimmer kann unter Umständen ein anteiliger Abzug in Betracht kommen. Fazit Die Musterklage zum Rundfunkbeitrag ist weit mehr als ein gewöhnlicher Steuerstreit. Sie berührt eine Grundsatzfrage, die viele Menschen als ungerecht empfinden: Warum müssen fast alle Haushalte zahlen, während eine steuerliche Entlastung für die meisten ausgeschlossen bleibt? Sollte das Gericht dem Kläger recht geben, könnte das für Millionen Beitragszahler ein wichtiges Signal sein. Gerade in Zeiten steigender Lebenshaltungskosten wäre eine solche Entscheidung für viele Haushalte mehr als nur ein steuerlicher Vorteil – sie wäre auch ein Stück finanzielle Fairness.

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Rentenbeiträge nachträglich absetzen: Finanzamt muss Steuerbescheid ändern

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18. März 2026

Manchmal scheitert die Steuererstattung nicht an fehlenden Ansprüchen, sondern an einem einfachen Versehen. Rentenbeiträge lassen sich von der Steuer absetzen. Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass ein Einkommensteuerbescheid geändert werden muss, wenn Rentenversicherungsbeiträge erst nachträglich bekannt werden und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden trifft. (4 K 925/23 E) Worum ging es in dem Verfahren? Ein Ehepaar wurde zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Ehemann war selbständig als Steuerberater tätig, die Ehefrau war bei ihm angestellt. Die Ehefrau zahlte Ende des Jahres einen größeren Betrag an die Deutsche Rentenversicherung, um eine spätere Rentenminderung bei vorzeitigem Rentenbeginn auszugleichen. Der konkrete Fall: Rentenausgleich gezahlt, Beleg im falschen Ordner Die Deutsche Rentenversicherung bestätigte die Zahlung, der Zahlungsbeleg landete jedoch versehentlich im Belegordner des Folgejahres. In der Steuererklärung für das Zahlungsjahr wurden deshalb nur die üblichen Beiträge aus der Lohnsteuerbescheinigung eingetragen, nicht aber die zusätzliche Einmalzahlung. Das Finanzamt setzte die Steuer fest, hob später sogar den Vorbehalt der Nachprüfung auf, sodass der Bescheid grundsätzlich „endgültig“ war. Warum das Finanzamt zunächst ablehnte Als der Fehler auffiel, beantragten die Eheleute die Änderung des Steuerbescheids, damit die Zahlung als Sonderausgabe berücksichtigt wird. Das Finanzamt lehnte ab und verwies sinngemäß darauf, dass bei einem Steuerberater erhöhte Sorgfaltspflichten gelten und die fehlende Position bei der Durchsicht hätte auffallen müssen. Auch der Ehefrau wurde vorgehalten, sie habe die Steuererklärung unterschrieben, ohne sie zu prüfen. Die Rechtslage: Änderung nach § 173 AO – aber nur ohne grobes Verschulden Eine Steuerfestsetzung kann nachträglich geändert werden, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen. Entscheidend ist dann, ob den Steuerpflichtigen ein grobes Verschulden daran trifft, dass diese Tatsache nicht schon in der ursprünglichen Erklärung stand. „Grob“ bedeutet mehr als ein normaler Fehler, es geht um eine ungewöhnlich schwere Sorgfaltspflichtverletzung. Die Entscheidung: Alltagsversehen statt grober Fahrlässigkeit Das Gericht sah in der falschen Ablage des Belegs ein typisches Alltagsversehen und kein grobes Verschulden. Auch bei einem Steuerberater könne ein mechanischer Fehler passieren, der nicht automatisch als grob fahrlässig gilt, wenn die Gesamtumstände das Versehen erklären. Zusätzlich berücksichtigte das Gericht eine besondere Belastungssituation durch Personalengpässe und hohe Arbeitsdichte. Warum die Unterschrift der Ehefrau nicht alles „kippt“ Das Gericht stellte klar, dass Ehepartner die Steuerangelegenheiten intern aufteilen dürfen und nicht jeder Beleg vom anderen Ehegatten noch einmal vollständig „nachgeprüft“ werden muss. Entscheidend war auch, dass die Ehefrau den Zahlungsbeleg ordnungsgemäß weitergegeben hatte und kein Wissensvorsprung gegenüber dem Ehemann bestand. Eine Pflicht zur umfassenden Nachkontrolle bis in jedes Detail hätte nach Ansicht des Gerichts die Korrekturmöglichkeit bei alltäglichen Fehlern praktisch ausgehöhlt. Was die Entscheidung für Rentner wichtig macht Viele Rentner zahlen Beiträge an die Deutsche Rentenversicherung, um Abschläge bei vorzeitigem Rentenbeginn zu vermeiden oder auszugleichen. Wenn solche Zahlungen in der Steuererklärung fehlen, kann eine Änderung trotzdem möglich sein, selbst wenn der Steuerbescheid bereits bestandskräftig wirkt. Entscheidend ist, ob das Versäumnis plausibel als Versehen erklärbar ist oder ob es als grob fahrlässig bewertet werden muss. Was Sie jetzt tun können, wenn eine DRV-Zahlung „vergessen“ wurde Prüfen Sie, ob die Zahlung im richtigen Jahr in der Steuererklärung auftaucht und ob ein Beleg oder eine Bestätigung der Rentenversicherung vorhanden ist. Wenn die Zahlung fehlt, kann ein Antrag auf Änderung des Steuerbescheids sinnvoll sein, besonders wenn es sich um ein Versehen handelt und der Betrag steuerlich spürbar ist. Wichtig ist, den Ablauf nachvollziehbar zu erklären und die Nachweise sauber beizufügen. FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten Kann ich eine DRV-Einmalzahlung zum Ausgleich von Rentenabschlägen steuerlich absetzen? Solche Beiträge können grundsätzlich als Sonderausgaben berücksichtigt werden, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und die Zahlung dem richtigen Jahr zugeordnet ist. Geht eine Korrektur auch, wenn der Steuerbescheid schon „endgültig“ ist? Ja, eine Änderung kann in Betracht kommen, wenn die Zahlung dem Finanzamt erst nachträglich bekannt wird und kein grobes Verschulden vorliegt. Was zählt als grobes Verschulden? Grob ist ein Fehler vor allem dann, wenn naheliegende Prüfungen in ungewöhnlich schwerem Maß unterlassen wurden oder wenn sich die fehlende Angabe geradezu aufdrängen musste. Reicht es, wenn ich sage: „Beleg vergessen“? Eine kurze Erklärung hilft meist nicht, entscheidend ist eine nachvollziehbare Darstellung, warum der Fehler passiert ist und warum er trotz üblicher Sorgfalt nicht aufgefallen ist. Welche Unterlagen sind besonders wichtig? Hilfreich sind Bestätigungen der Deutschen Rentenversicherung, Zahlungsnachweise und eine klare Zuordnung, wann und wofür die Zahlung geleistet wurde. Fazit Das Finanzgericht Münster stärkt Steuerpflichtige, wenn es um typische „Alltagsfehler“ geht: Eine versehentlich falsch abgeheftete DRV-Zahlung kann eine spätere Änderung des Steuerbescheids ermöglichen, ohne dass automatisch grobe Fahrlässigkeit unterstellt werden darf. Für Rentner und künftige Rentner ist das besonders relevant, weil Einmalzahlungen zur Vermeidung von Rentenabschlägen oft hohe Beträge betreffen und steuerlich spürbar sind.

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Auch Selbstständige haben Anspruch auf Bürgergeld

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18. März 2026

Viele verbinden Bürgergeld noch immer vor allem mit Arbeitslosen, die keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Dieses Bild greift jedoch zu kurz. Das Bürgergeld ist keine Leistung, die Selbstständige grundsätzlich ausschließt. Entscheidend ist vielmehr, ob eine Person ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln sichern kann oder ob trotz Erwerbstätigkeit Hilfebedürftigkeit besteht. Genau an diesem Punkt wird deutlich, warum das Thema für Solo-Selbstständige, Freiberufler und kleine Gewerbetreibende so relevant ist. Wer arbeitet, Aufträge annimmt und dennoch zu wenig einnimmt, kann unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhalten. Der Anspruch hängt nicht vom Berufsstatus ab, sondern von der Bedürftigkeit Rechtlich ist die Lage eindeutig. Bürgergeld erhalten grundsätzlich Personen, die erwerbsfähig, hilfebedürftig und in Deutschland gewöhnlich aufhältig sind. Das Gesetz unterscheidet beim Zugang zur Leistung nicht danach, ob jemand angestellt, arbeitslos oder selbstständig ist. Für Selbstständige gilt daher derselbe Grundsatz wie für andere Erwerbstätige: Wenn das vorhandene Einkommen und das zu berücksichtigende Vermögen nicht ausreichen, um den notwendigen Lebensunterhalt zu sichern, kann ein Anspruch bestehen. Damit ist auch ein verbreiteter Irrtum ausgeräumt. Nicht selten heißt es, Selbstständige müssten zuerst ihr Geschäft vollständig aufgeben, bevor sie Bürgergeld beantragen könnten. Das ist so nämlich nicht richtig. Eine selbstständige Tätigkeit kann weitergeführt werden, solange die Voraussetzungen vorliegen und das Jobcenter die wirtschaftlichen Verhältnisse entsprechend prüft. Es geht also nicht um ein Entweder-oder zwischen Unternehmertum und Grundsicherung, sondern um die Frage, ob die selbstständige Arbeit den Lebensunterhalt tatsächlich trägt. Warum gerade Selbstständige häufig in eine komplizierte Lage geraten Für abhängig Beschäftigte ist die Einkommenssituation meist vergleichsweise leicht zu erfassen. Monatliche Lohnabrechnungen zeigen, was verdient wurde. Bei Selbstständigen ist das deutlich schwieriger. Einnahmen schwanken, Ausgaben fallen unregelmäßig an, Rechnungen werden teils spät bezahlt und einzelne Monate können kaum mit dem Jahresverlauf verglichen werden. Genau daraus entstehen häufig Missverständnisse im öffentlichen Blick auf das Bürgergeld für Selbstständige. Ein Betrieb kann auf dem Papier Umsatz machen und dennoch kaum freien finanziellen Spielraum lassen. Hohe Materialkosten, Versicherungen, Mieten für Geschäftsräume, Leasingraten, Software-Abonnements oder berufsbedingte Fahrten können einen erheblichen Teil der Einnahmen aufzehren. Hinzu kommt, dass viele Selbstständige nicht über Rücklagen verfügen, die längere Durststrecken auffangen könnten. In solchen Situationen wird das Bürgergeld zu einer Überbrückungsleistung, die nicht das Unternehmerrisiko ersetzt, aber den Absturz unter das Existenzminimum verhindern soll. Wie das Jobcenter das Einkommen von Selbstständigen prüft Bei Selbstständigen schaut das Jobcenter nicht allein auf den Umsatz. Maßgeblich ist vielmehr, was nach Abzug der berücksichtigungsfähigen Ausgaben tatsächlich als Einkommen verbleibt. Für die Berechnung wird grundsätzlich von den Betriebseinnahmen ausgegangen. Davon werden die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben abgezogen. Erst danach wird ermittelt, welches Einkommen auf das Bürgergeld angerechnet werden kann. Das ist für Betroffene ein besonders wichtiger Punkt. Wer nur auf den eigenen Umsatz blickt, zieht oft vorschnell den Schluss, es bestehe kein Anspruch. Doch ein höherer Umsatz bedeutet nicht automatisch, dass genügend Mittel für den privaten Lebensunterhalt vorhanden sind. Bei Solo-Selbstständigen und Freiberuflern kann die Spanne zwischen Einnahmen und tatsächlich verfügbarem Geld erheblich sein. Deshalb verlangt das Jobcenter in der Praxis regelmäßig detaillierte Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen. Typisch ist dabei eine vorläufige Einschätzung zu Beginn eines Bewilligungszeitraums. Selbstständige müssen angeben, welche Einnahmen und Ausgaben sie voraussichtlich erwarten. Nach Ablauf des Zeitraums werden die tatsächlichen Zahlen geprüft. Daraus kann sich ergeben, dass Leistungen nachgezahlt werden oder dass zu viel gezahlte Beträge zurückgefordert werden. Diese wirkt auf viele Betroffene kompliziert, ist aber eine Folge der schwankenden Einkünfte, die bei selbstständiger Tätigkeit üblich sind. Praxisbeispiel mit Berechnungsbeispiel Nehmen wir an, eine selbstständige Grafikdesignerin lebt allein in einer Mietwohnung. Nach mehreren abgesagten Aufträgen gerät sie vorübergehend in eine finanzielle Schieflage. Sie arbeitet weiter, erzielt aber in einem Monat nur noch 1.400 Euro Betriebseinnahmen. Gleichzeitig hat sie notwendige betriebliche Ausgaben in Höhe von 500 Euro, etwa für Software, Telefon, Internet, Fachprogramme und beruflich veranlasste Fahrtkosten. Damit bleiben zunächst 900 Euro als zu berücksichtigender Gewinn aus ihrer selbstständigen Tätigkeit übrig. Für das Beispiel wird angenommen, dass ihr monatlicher Gesamtbedarf bei 1.520 Euro liegt. Dieser Betrag setzt sich vereinfacht aus dem Regelbedarf und den angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung zusammen. Wenn dem Jobcenter nun ein anrechenbares Einkommen von 900 Euro gegenübersteht, ergibt sich eine finanzielle Lücke von 620 Euro. Die Rechnung sieht in diesem vereinfachten Beispiel also so aus: 1.400 Euro Einnahmen minus 500 Euro notwendige Betriebsausgaben ergeben 900 Euro. Liegt der monatliche Bedarf bei 1.520 Euro, dann fehlen 620 Euro. In diesem Fall könnte die Grafikdesignerin ergänzend Bürgergeld in Höhe von 620 Euro erhalten, weil ihre selbstständige Tätigkeit den notwendigen Lebensunterhalt in diesem Monat nicht vollständig deckt. Das Beispiel zeigt sehr deutlich, worauf es in der Praxis ankommt. Nicht der Umsatz allein entscheidet, sondern der Betrag, der nach Abzug der notwendigen betrieblichen Ausgaben tatsächlich übrig bleibt. Erst danach wird geprüft, ob dieser Betrag ausreicht, um den persönlichen Lebensunterhalt zu sichern. Reicht er nicht aus, kann trotz laufender Selbstständigkeit ein Anspruch auf Bürgergeld bestehen. Wichtig ist allerdings, dass es sich dabei um ein stark vereinfachtes Rechenbeispiel handelt. In der tatsächlichen Prüfung können noch weitere Faktoren eine Rolle spielen, etwa Freibeträge, besondere Lebensumstände, vorhandenes Vermögen oder die genaue Zusammensetzung der Wohnkosten. Tabelle: Wann entsteht bei Selbstständigen ein Anspruch auf Bürgergeld? Einkommen aus Selbstständigkeit nach Abzug der betrieblichen Kosten Anspruch auf Bürgergeld im Beispielfall 0 Euro Ja, voller Anspruch bis zur Höhe des individuellen Bedarfs 300 Euro Ja, weil das Einkommen deutlich unter dem angenommenen Gesamtbedarf von 1.163 Euro liegt 600 Euro Ja, ergänzender Anspruch besteht weiterhin 900 Euro Ja, ergänzender Anspruch besteht weiterhin 1.000 Euro Ja, weil noch eine Lücke zum angenommenen Gesamtbedarf besteht 1.100 Euro Ja, geringer ergänzender Anspruch kann noch bestehen 1.163 Euro In diesem vereinfachten Beispiel grundsätzlich kein Anspruch mehr, weil der Bedarf rechnerisch gedeckt ist 1.300 Euro In diesem vereinfachten Beispiel kein Anspruch 1.500 Euro In diesem vereinfachten Beispiel kein Anspruch Vermögen spielt weiterhin eine Rolle Wie bei anderen Antragstellern prüft das Jobcenter auch bei Selbstständigen nicht nur das Einkommen, sondern ebenso das Vermögen. Dabei gelten die allgemeinen gesetzlichen Regeln zum Schonvermögen und zur Karenzzeit. Im ersten Jahr des Leistungsbezugs wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Nach Ablauf dieser Karenzzeit gelten niedrigere Freibeträge. Das bedeutet: Nicht jede Rücklage führt automatisch zum Ausschluss vom Bürgergeld, aber vorhandenes Vermögen bleibt ein wichtiger Bestandteil der Prüfung. Für Selbstständige ist das besonders sensibel, weil betriebliche und private Mittel in der Lebenswirklichkeit häufig enger miteinander verflochten sind als bei Angestellten. Viele Betroffene befürchten, dass schon kleine Rücklagen oder notwendige Reserven für den Geschäftsbetrieb den Zugang zur Leistung blockieren könnten. In der Praxis kommt es deshalb sehr stark auf die genaue Einordnung und die Nachweise an. Pauschale Aussagen helfen hier wenig. Maßgeblich ist immer die konkrete Prüfung des Einzelfalls. Die Selbstständigkeit muss nicht automatisch beendet werden Ein weiterer wichtiger Aspekt betrifft die Fortführung der selbstständigen Tätigkeit. Bürgergeld bedeutet nicht zwangsläufig das Ende eines Unternehmens oder einer freiberuflichen Arbeit. Vielmehr kann das Jobcenter die Fortsetzung der Tätigkeit akzeptieren und unter Umständen sogar unterstützen, wenn Aussicht besteht, dass sie tragfähig ist oder wieder tragfähig werden kann. Das ist wirtschaftlich sinnvoll. Würde jede vorübergehende Krise sofort zur Aufgabe einer Selbstständigkeit führen, gingen häufig gewachsene Geschäftsbeziehungen, Qualifikationen und Marktchancen verloren. Das System der Grundsicherung eröffnet deshalb die Möglichkeit, schwierige Phasen zu überbrücken, ohne dass Betroffene sofort aus ihrer Erwerbstätigkeit gedrängt werden. Allerdings ist diese Unterstützung an Bedingungen gebunden und wird genau geprüft. Welche besonderen Fördermöglichkeiten es für Selbstständige gibt Neben der Sicherung des Lebensunterhalts gibt es im Bürgergeld-System eigene Förderinstrumente für Selbstständige. Das Jobcenter kann unter bestimmten Voraussetzungen Darlehen oder Zuschüsse für notwendige Sachgüter gewähren, wenn diese für die Ausübung der selbstständigen Tätigkeit erforderlich und angemessen sind. Dazu können etwa technische Ausstattung, Maschinen, Werkzeuge oder andere betriebsnotwendige Anschaffungen gehören. Laufende Betriebskosten werden dagegen nach den Informationen der Bundesagentur für Arbeit grundsätzlich nicht in gleicher Weise gefördert. Hinzu kommen Beratungsangebote und Qualifizierungen, die dazu dienen sollen, eine selbstständige Tätigkeit zu stabilisieren oder neu auszurichten. Gerade bei Gründungen oder wirtschaftlichen Krisenphasen kann diese Form der Unterstützung bedeutsam sein. Sie zeigt, dass das Jobcenter Selbstständigkeit nicht nur als Problemfall betrachtet, sondern unter bestimmten Voraussetzungen als realistische Perspektive zur Beendigung der Hilfebedürftigkeit. Wichtig ist allerdings, dass auf diese speziellen Leistungen kein automatischer Anspruch besteht. Ob eine Förderung gewährt wird, entscheidet das Jobcenter im Einzelfall. Dabei spielen die Erfolgsaussichten, die Tragfähigkeit des Geschäftsmodells und die persönliche Eignung eine erhebliche Rolle. Wer eine solche Unterstützung in Anspruch nehmen will, sollte deshalb frühzeitig das Gespräch mit dem Jobcenter suchen und keine Anschaffungen voreilig tätigen. Welche Probleme es mit dem Jobcenter geben kann und was Betroffene tun können In der Praxis entstehen bei selbstständigen Bürgergeld-Beziehern oft Schwierigkeiten, weil das Jobcenter schwankende Einnahmen nur vorläufig bewertet und die wirtschaftliche Lage deshalb anders einschätzt als die Betroffenen selbst. Häufig geht es um die Frage, welche Betriebsausgaben als notwendig anerkannt werden, wie hoch das tatsächlich anrechenbare Einkommen ist oder ob Unterlagen vollständig und nachvollziehbar eingereicht wurden. Ebenso kommt es vor, dass Bescheide auf Schätzungen beruhen, weil Nachweise fehlen oder weil die Einnahmen für den laufenden Bewilligungszeitraum nur vorläufig prognostiziert werden können. Für Selbstständige ist das besonders heikel, weil unregelmäßige Zahlungseingänge, verspätet beglichene Rechnungen und saisonale Schwankungen leicht den Eindruck erwecken können, es stehe mehr Geld zur Verfügung, als tatsächlich für den Lebensunterhalt vorhanden ist. Hinzu kommen Verzögerungen bei der Bearbeitung, Rückforderungen nach der abschließenden Prüfung oder die Ablehnung einzelner Kostenpositionen, die aus Sicht der Betroffenen für den Betrieb unverzichtbar sind. Betroffene sollten deshalb jeden Bescheid genau prüfen, sämtliche Einnahmen und Ausgaben sauber dokumentieren und fehlende Unterlagen so früh wie möglich nachreichen. Wichtig ist es, betriebliche Besonderheiten schriftlich zu erläutern, damit das Jobcenter die wirtschaftliche Situation nicht nur schematisch bewertet. Wer einen Bescheid für fehlerhaft hält, kann innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Wird existenzsichernde Leistung zu Unrecht gekürzt oder versagt und reicht das Geld nicht für Miete oder Lebensunterhalt, kann zusätzlich einstweiliger Rechtsschutz beim Sozialgericht in Betracht kommen. Reagiert das Jobcenter über längere Zeit gar nicht, ist unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Untätigkeitsklage möglich. Gerade weil Verfahren im Bürgergeld für Selbstständige oft kompliziert sind, kann es sinnvoll sein, frühzeitig Hilfe bei einer Sozialberatungsstelle, einem Fachanwalt für Sozialrecht oder einem Lohnsteuerhilfe- beziehungsweise Buchhaltungsdienst mit Erfahrung im Leistungsrecht in Anspruch zu nehmen. Wer gut dokumentiert, Fristen einhält und Entscheidungen nicht ungeprüft hinnimmt, verbessert seine Chancen deutlich, fehlerhafte Einschätzungen des Jobcenters zu korrigieren. Was Antragsteller besonders sorgfältig vorbereiten sollten Für Selbstständige ist ein Bürgergeld-Antrag meist aufwendiger als für abhängig Beschäftigte. Das liegt nicht nur an der Dokumentation der laufenden Einnahmen und Ausgaben, sondern auch daran, dass wirtschaftliche Entwicklungen oft prognostisch bewertet werden müssen. Das Jobcenter will wissen, wie sich die Tätigkeit voraussichtlich entwickelt, welche Kosten unvermeidbar sind und ob die Selbstständigkeit realistische Aussichten bietet, den Lebensunterhalt künftig ganz oder teilweise zu sichern. Wer hier unvollständige oder unscharfe Angaben macht, riskiert Verzögerungen, Rückfragen oder im ungünstigen Fall eine fehlerhafte Entscheidung. Deshalb kommt es auf eine saubere Buchführung, nachvollziehbare Unterlagen und realistische Prognosen an. Gerade bei stark schwankenden Umsätzen ist es ratsam, betriebliche Besonderheiten plausibel zu erläutern, etwa saisonale Unterschiede, Projektgeschäft, Zahlungsziele oder einmalige Investitionen. Ebenso wichtig ist die Trennung von betrieblichen und privaten Ausgaben. Je klarer nachvollziehbar ist, welche Kosten betrieblich veranlasst sind und welche nicht, desto besser lässt sich die wirtschaftliche Lage bewerten. In der Praxis zeigt sich immer wieder, dass schlecht dokumentierte Verhältnisse zu Problemen führen, selbst wenn ein Anspruch dem Grunde nach durchaus bestehen könnte. Fazit Die Aussage „Auch Selbstständige haben Anspruch auf Bürgergeld“ ist keine politische Parole, sondern rechtlich begründet. Wer selbstständig arbeitet und seinen Lebensunterhalt dennoch nicht ausreichend sichern kann, darf nicht allein wegen seines Berufsstatus von der Grundsicherung ausgeschlossen werden. Entscheidend ist nicht die Bezeichnung der Erwerbsform, sondern die tatsächliche finanzielle Lage. Für viele Betroffene bedeutet das eine wichtige Entlastung. Bürgergeld kann in Krisenzeiten Stabilität schaffen, den Fortbestand einer selbstständigen Tätigkeit ermöglichen und zugleich den notwendigen Lebensunterhalt absichern. Wer unsicher ist, ob ein Anspruch besteht, sollte sich nicht von Vorurteilen oder Halbwissen abschrecken lassen. Die rechtlichen Regeln geben Selbstständigen ausdrücklich die Möglichkeit, Leistungen zu erhalten, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Quellen Die allgemeinen Voraussetzungen des Bürgergeldes ergeben sich aus den gesetzlichen Regelungen zu den Leistungsberechtigten und zur Hilfebedürftigkeit im SGB II. Danach kommt es auf Erwerbsfähigkeit, Hilfebedürftigkeit und den gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland an.

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Die letzten 5 Jahre vor der Rente sind wichtig - darum ist das so

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18. März 2026

In der gesetzlichen Rentenversicherung zählen alle Jahre. Die Rentenhöhe folgt einer klaren Formel aus Entgeltpunkten, Zugangsfaktor, aktuellem Rentenwert und Rentenartfaktor. Entgeltpunkte entstehen Jahr für Jahr, indem Ihr individuelles Bruttoeinkommen mit dem Durchschnittsentgelt verglichen wird – ein „Sondergewicht“ für die letzten fünf Jahre gibt es nicht. Gerade diese Schlussphase ist dennoch strategisch wichtig, weil Sie hier Abschläge vermeiden oder ausgleichen, Lücken schließen, Voraussetzungen für frühere Rentenarten erfüllen und steuerliche sowie krankenversicherungsrechtliche Weichen stellen können. Dr Utz Anhalt: Sind die letzten 5 Jahre für die Rente wichtig? Der gesetzliche Rahmen 2025: Rentenwert, Alter, Niveau Seit 1. Juli 2025 beträgt der aktuelle Rentenwert 40,79 Euro pro Entgeltpunkt; damit sind die Renten um 3,74 Prozent gestiegen. Die Regelaltersgrenze steigt weiterhin stufenweise bis 67 Jahre (ab Jahrgang 1964). Politisch wurde zudem festgelegt, das Rentenniveau von 48 Prozent bis 2039 abzusichern („Rentenpaket II“). Für Ihre Planung bedeutet das: Die Spielregeln sind stabil, die Bewertung jedes zusätzlichen Entgeltpunkts ist transparent. Vorzeitiger Ruhestand: Abschläge verstehen, Ausgleich nutzen Wer früher in Altersrente geht, erhält dauerhaft einen Abschlag von 0,3 Prozent je Monat (maximal 14,4 Prozent bei vier Jahren). Umgekehrt erhöht ein späterer Rentenbeginn den Zahlbetrag um 0,5 Prozent je Monat, zusätzlich zu weiter erworbenen Entgeltpunkten. Schon ab 50 können Sie künftige Abschläge ganz oder teilweise durch gezielte Sonderzahlungen ausgleichen (Formular V0210). Seit 1. Januar 2023 sind die Hinzuverdienstgrenzen bei vorgezogenen Altersrenten vollständig entfallen – Zuverdienst führt also nicht mehr zur Kürzung. Das eröffnet neue Flexibilität, etwa für gleitende Übergänge. Die 45-Jahre-Hürde: Was in den letzten 24 Monaten zählt – und was nicht Besonders sensibel ist die „abschlagsfreie Rente für besonders langjährig Versicherte“ nach 45 Versicherungsjahren. Zeiten mit Arbeitslosengeld I zählen grundsätzlich mit, aber in den letzten 24 Monaten vor Rentenbeginn werden ALG-I-Monate nicht angerechnet – außer, die Arbeitslosigkeit beruht auf Insolvenz oder vollständiger Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers. Diese Regel hat die Rechtsprechung bestätigt. Wer die 45 Jahre knapp verfehlt, sollte in den letzten zwei Jahren daher Arbeitslosigkeit möglichst vermeiden oder Alternativen planen. Krankenversicherung im Ruhestand: Die 9/10-Regel im Blick behalten Ob Sie in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversichert sind, prüft die Kasse über die sogenannte 9/10-Regel: In der zweiten Hälfte Ihres Erwerbslebens müssen Sie zu mindestens 90 Prozent gesetzlich (auch familienversichert) gewesen sein. Wer knapp darunter liegt, kann die Bilanz in den letzten Jahren vor Rentenbeginn noch verbessern, etwa durch versicherungspflichtige Beschäftigung. Gelingt der Sprung in die KVdR nicht, bleibt oft nur die teurere freiwillige Mitgliedschaft. Einkommen und Beschäftigung feinjustieren: Midijobs, Pflege und Lücken Gerade in den Schlussjahren lohnt es sich, Erwerbseinkommen und Versicherungszeiten gezielt zu strukturieren. Im Midijob-Übergangsbereich von 556,01 bis 2.000 Euro monatlich fallen geringere Arbeitnehmerbeiträge an, Entgeltpunkte werden dennoch erworben – ein Instrument für Menschen, die vor dem Ruhestand stundenreduziert arbeiten möchten. Wer Angehörige pflegt, kann unter Voraussetzungen rentenrechtlich gut gesicherte Zeiten mit Beiträgen erhalten. Ebenso lassen sich durch Kontenklärung fehlende Zeiten nachtragen; jedes beitragsfähige oder anrechenbare Monat bringt Sie bei 35- bzw. 45-Jahre-Wartezeiten voran. Freiwillige Beiträge und Nachzahlungen: Kleine Beträge, große Wirkung Freiwillige Beiträge können helfen, die 35-Jahre-Wartezeit zu erreichen oder Lücken zu schließen. Unter bestimmten Bedingungen werden freiwillige Beiträge sogar bei den 45 Jahren mitgezählt, sofern mindestens 18 Jahre Pflichtbeiträge vorliegen. Nachzahlungen – etwa für Schul- und Ausbildungszeiten – sind ebenfalls möglich. In den letzten fünf Jahren lassen sich so Rentenzugang und -höhe noch spürbar beeinflussen. Steuern rechtzeitig mitdenken: Langsamer Anstieg bis 2058 Seit 2023 steigt der steuerpflichtige Anteil der neu beginnenden Renten nur noch um 0,5 Punkte pro Jahr; die Vollbesteuerung wird erst 2058 erreicht. Für einen Rentenbeginn 2025 bedeutet das einen Besteuerungsanteil von 83,5 Prozent und einen Rentenfreibetrag von 16,5 Prozent auf die erste volle Jahresrente. Beiträge zur gesetzlichen Rente sind seit 2023 vollständig als Vorsorgeaufwendungen absetzbar. Wer in den letzten fünf Jahren noch ausgleicht, umschichtet oder bAV/privat vorsorgt, sollte die Steuerwirkung in die Rechnung einbeziehen. Realistische Erwartungen: Was ein Entgeltpunkt heute wert ist Planung braucht Größenordnungen. Ein Entgeltpunkt bringt seit 1. Juli 2025 monatlich 40,79 Euro brutto. Wer seine letzten Berufsjahre mit überdurchschnittlichem Einkommen, Beiträgen aus Midijob oder freiwilligen Zahlungen füllt, erhöht die Entgeltpunkte und damit die Ausgangsrente. Allerdings wirkt jeder zusätzliche Punkt „nur“ linear – Wunder sind in fünf Jahren nicht zu erwarten, kluge Optimierung schon. Praktische Roadmap für die letzten fünf Jahre Fünf Jahre vor dem gewünschten Ruhestand lohnt eine Kontenklärung und die Prüfung, welche Rentenart realistisch ist. Drei bis vier Jahre vorher wird die Weiche zwischen „früher starten mit Abschlag“ oder „später starten mit Zuschlag“ gestellt; eventuelle Ausgleichszahlungen sollten dann zeitlich und steuerlich geplant werden. In den letzten 24 Monaten ist bei der 45-Jahre-Rente besondere Vorsicht gegenüber ALG-I-Phasen geboten. Zwölf Monate vor dem Zieltermin sollten Versicherungsverlauf, KVdR-Voraussetzungen und der konkrete Rentenantrag festgezurrt sein; wer länger arbeiten möchte, profitiert jeden Monat vom Zuschlag und von weiteren Entgeltpunkten. Fazit: Die letzten fünf Jahre sind das Scharnier Für die Rentenhöhe zählt das Lebensarbeitsentgelt, nicht ein „Endspurt-Bonus“. Dennoch sind die letzten fünf Jahre das Scharnier zwischen Erwerbs- und Ruhestandsphase: Hier entscheiden Sie über Abschläge oder Zuschläge, sichern mit sauberem Versicherungskonto und KVdR-Status finanzielle Stabilität, vermeiden die 24-Monats-Falle beim ALG I und nutzen steuerliche Spielräume. Wer diese Phase aktiv gestaltet, bekommt nicht automatisch eine hohe Rente – aber verlässlich die beste Rente, die die eigene Biografie hergibt.

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Häufiger Fehler im Rentenbescheid kostet Rente: Die Berufsausbildung fehlt

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18. März 2026

Wer seinen Rentenbescheid zum ersten Mal genauer liest, merkt schnell, wie stark die spätere Monatsrente von lückenlosen und korrekt bewerteten Versicherungszeiten abhängt. Gerade an einer Stelle passieren immer wieder Fehler oder Unvollständigkeiten: Zeiten der Berufsausbildung fehlen ganz, sind nicht als solche gekennzeichnet oder tauchen nur unvollständig im Versicherungsverlauf auf. Für Betroffene ist das mehr als ein bürokratisches Ärgernis. Denn eine nicht berücksichtigte oder falsch eingeordnete Berufsausbildung kann die Rentenhöhe drücken und im Einzelfall sogar darüber mitentscheiden, ob bestimmte rentenrechtliche Voraussetzungen erfüllt sind. Das Problem ist tückisch, weil es oft erst sehr spät sichtbar wird. Viele Versicherte gehen davon aus, dass Ausbildungszeiten automatisch bei der Deutschen Rentenversicherung erfasst werden. Das ist jedoch nicht immer der Fall. Während Beitragszeiten aus Beschäftigung vielfach gemeldet werden, müssen andere Stationen der Bildungs- und Erwerbsbiografie häufig erst im Rahmen einer Kontenklärung belegt und ergänzt werden. Wer Unterlagen nicht mehr griffbereit hat oder Eintragungen im Versicherungsverlauf jahrelang ungeprüft lässt, erlebt mitunter erst beim Rentenbeginn eine unangenehme Überraschung. Warum ausgerechnet die Berufsausbildung so häufig Probleme macht Die gesetzliche Rentenversicherung arbeitet nicht mit Lebensläufen, sondern mit gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten. Entscheidend ist also nicht, was jemand nach eigener Erinnerung gemacht hat, sondern was im Versicherungskonto tatsächlich hinterlegt ist. Gerade frühe Ausbildungsabschnitte liegen oft Jahrzehnte zurück. Lehrverträge, Prüfungszeugnisse, Bescheinigungen von Berufsschulen oder Nachweise über betriebliche Ausbildung sind dann längst verlegt oder vernichtet. Hinzu kommt, dass ältere Ausbildungsbiografien oft nicht sauber digital dokumentiert worden sind. Besonders fehleranfällig ist die Abgrenzung zwischen betrieblicher Berufsausbildung, schulischer Ausbildung, Fachschule und Studium. Für Versicherte klingt das zunächst nach einer bloßen Verwaltungsfrage. Im Rentenrecht ist diese Unterscheidung jedoch folgenreich. Eine betriebliche Berufsausbildung mit Pflichtbeiträgen wird anders behandelt als eine schulische Ausbildung ohne Beitragszahlung. Fehlt also im Rentenbescheid oder schon vorher im Versicherungsverlauf der Vermerk, dass es sich um eine berufliche Ausbildung gehandelt hat, kann das die Bewertung der betreffenden Monate verändern. Was im Rentenrecht unter einer beruflichen Ausbildung verstanden wird Im rentenrechtlichen Sinn geht es bei Zeiten einer beruflichen Ausbildung um Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine Berufsausbildung. Gemeint ist typischerweise die betriebliche Ausbildung, also etwa klassische Ausbildungsverhältnisse nach dem Berufsbildungsgesetz. Nach den fachlichen Erläuterungen der Deutschen Rentenversicherung zählen dazu nicht nur Auszubildende im engeren Sinn, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch andere Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen erwerben, etwa Praktikanten oder Volontäre. Damit ist zugleich die erste wichtige Grenze gezogen: Nicht jede Ausbildungszeit ist automatisch eine „Zeit einer beruflichen Ausbildung“ im rentenrechtlichen Sinne. Wo keine Pflichtbeiträge gezahlt wurden oder als gezahlt gelten, kann dieselbe Lebensphase rentenrechtlich anders eingeordnet werden. Dann kommt unter Umständen nur eine Berücksichtigung als Anrechnungszeit in Betracht, etwa bei schulischen Ausbildungsabschnitten oder Studienzeiten. Für die spätere Rentenhöhe macht das einen Unterschied. Wie sich ein fehlender Eintrag auf die Rentenhöhe auswirken kann Viele Versicherte denken bei Ausbildungszeiten zuerst an die Wartezeit, also daran, ob genügend Versicherungsjahre zusammenkommen. Das ist zwar wichtig, greift aber zu kurz. Entscheidend ist auch, wie einzelne Monate in der Rentenberechnung bewertet werden. Zeiten einer beruflichen Ausbildung gehören zu den rentenrechtlichen Zeiten, die bei der Berechnung besonders behandelt werden können. Fehlt die Kennzeichnung als berufliche Ausbildung, kann die Bewertung ungünstiger ausfallen als eigentlich vorgesehen. Die Deutsche Rentenversicherung weist in ihren Fachtexten darauf hin, dass Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine Berufsausbildung als beitragsgeminderte Zeiten gelten. Diese Einordnung wirkt sich nicht auf die bloße Zählung der Monate aus, sondern auf deren Bewertung im Rahmen der Rentenberechnung. Genau an diesem Punkt können Fehler bares Geld kosten. Wer zwar Ausbildungsmonate im Verlauf stehen hat, diese aber nicht korrekt als Berufsausbildung ausgewiesen findet, sollte deshalb aufmerksam werden. Der Effekt ist nicht immer leicht auf den ersten Blick zu erkennen. Rentenbescheide sind komplex, mit Abkürzungen, Rechenwegen und Fachbegriffen versehen. Vielen Betroffenen fällt nur auf, dass die erwartete Rente niedriger ausfällt als gedacht. Die eigentliche Ursache steckt dann oft mehrere Seiten vorher im Versicherungsverlauf oder in der Aufstellung der rentenrechtlichen Zeiten. Dort zeigt sich, ob Monate fehlen, falsch zugeordnet wurden oder zwar erscheinen, aber nicht mit der richtigen Kennzeichnung. Berufsausbildung, Schule und Studium sind rechtlich nicht dasselbe Ein häufiger Irrtum besteht darin, alle Ausbildungsphasen gleich zu behandeln. Das ist verständlich, aber rentenrechtlich falsch. Schul- und Studienzeiten können als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden. Sie helfen in bestimmten Konstellationen bei Wartezeiten und wirken auch bei der Rentenberechnung mit. Dennoch sind sie nicht identisch mit Monaten einer betrieblichen Berufsausbildung, für die Pflichtbeiträge entrichtet wurden. Gerade deshalb kann ein Rentenbescheid an einer Stelle formal richtig und im Ergebnis trotzdem nachteilig sein. Wer etwa eine Lehre absolviert hat, deren Monate nur als allgemeine Ausbildungszeit auftauchen oder gar nicht als berufliche Ausbildung gekennzeichnet sind, verliert womöglich eine günstigere Bewertung. Umgekehrt darf man schulische Ausbildung nicht einfach mit einer versicherungspflichtigen Lehre verwechseln. Eine saubere Einordnung ist für die spätere Berechnung unverzichtbar. Warum Fehler oft erst kurz vor Rentenbeginn entdeckt werden Die Deutsche Rentenversicherung versendet zwar regelmäßig Informationen zum Rentenkonto, doch viele Versicherte lesen diese Unterlagen nur oberflächlich oder legen sie beiseite. Solange der Ruhestand weit entfernt scheint, wirken Versicherungsverläufe abstrakt. Das rächt sich mitunter Jahrzehnte später. Denn je länger die fraglichen Zeiten zurückliegen, desto schwieriger wird der Nachweis. Hinzu kommt, dass die Rentenversicherung nicht automatisch über jede einzelne Bildungsstation informiert ist. Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung liegen ihr gerade Schul- und Studienzeiten nicht ohne Weiteres vor. Auch bei Ausbildungszeiten kann es zu Lücken kommen, wenn Meldungen fehlen oder Nachweise nie eingereicht wurden. Deshalb ist die Kontenklärung kein lästiger Formalakt, sondern eine Absicherung der eigenen Ansprüche. Die Kontenklärung ist oft der entscheidende Schritt Wer feststellt, dass die Berufsausbildung im Rentenbescheid oder schon im Versicherungsverlauf fehlt, muss den Fehler nicht hinnehmen. In vielen Fällen lässt sich das Versicherungskonto korrigieren. Der übliche Weg führt über die Kontenklärung. Dabei werden fehlende Zeiten nachgewiesen und in das Rentenkonto aufgenommen oder falsch eingeordnete Zeiten berichtigt. Die Rentenversicherung selbst betont, dass Versicherte möglichst alle Stationen ihrer Biografie durchgängig nachweisen sollten. Dazu gehören Ausbildung, Beschäftigung, Krankheit, Arbeitslosigkeit oder Kindererziehung. Fehlen Nachweise, fällt die Rente möglicherweise niedriger aus. Genau deshalb ist es sinnvoll, den Versicherungsverlauf Zeile für Zeile zu prüfen und nicht nur auf die Endsumme der voraussichtlichen Rente zu schauen. Wer von der Rentenversicherung angeschrieben wird, sollte Unterlagen innerhalb der gesetzten Frist einreichen. Nach den Informationen der Deutschen Rentenversicherung sind dies regelmäßig sechs Monate. Entscheidend ist aber: Auch später können fehlende Belege vielfach noch nachgereicht werden. Selbst wenn bereits ein Rentenbescheid ergangen ist, ist die Angelegenheit nicht automatisch endgültig erledigt. Welche Unterlagen helfen, wenn die Berufsausbildung fehlt In der Praxis kommt es darauf an, die Ausbildung möglichst präzise zu belegen. Hilfreich sind Ausbildungsverträge, Prüfungszeugnisse, Gesellen- oder Facharbeiterbriefe, Bescheinigungen der Ausbildungsstätte, Unterlagen der Berufsschule oder ältere Lohnabrechnungen. Auch Meldeunterlagen früherer Arbeitgeber können nützlich sein. Je genauer Beginn, Ende und Art der Ausbildung dokumentiert sind, desto besser. Wer keine Unterlagen mehr besitzt, steht nicht automatisch ohne Chancen da. Die Deutsche Rentenversicherung verweist darauf, dass Nachweise oft noch bei Schulen, Ausbildungsstätten oder zuständigen Archiven angefragt werden können. Bei älteren Fällen kann die Suche mühsam sein, aber sie lohnt sich. Schon wenige fehlende oder falsch bewertete Monate können sich auf Dauer auswirken, weil sich ein monatlicher Minderbetrag über viele Rentenjahre summiert. Der Rentenbescheid ist nicht unantastbar Viele Menschen reagieren auf amtliche Bescheide mit Respekt oder Unsicherheit. Das ist nachvollziehbar, aber im Rentenrecht nicht hilfreich. Ein Rentenbescheid ist überprüfbar. Wenn die Berufsausbildung fehlt oder ersichtlich falsch berücksichtigt wurde, kommt ein Widerspruch in Betracht. Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung beträgt die Frist dafür grundsätzlich vier Wochen nach Zugang des Bescheids. Diese Frist sollte ernst genommen werden. Wer einen Fehler erkennt, sollte rasch handeln, den Bescheid genau prüfen und die fehlenden Unterlagen beifügen oder zumindest ankündigen, dass Nachweise nachgereicht werden. Es ist oft besser, fristwahrend Widerspruch einzulegen und die Begründung anschließend zu ergänzen, als untätig zu bleiben. Denn mit Ablauf der Frist wird die Korrektur schwieriger, auch wenn unter bestimmten Voraussetzungen spätere Überprüfungen möglich sein können. Wie Betroffene den Fehler im Bescheid erkennen können Der Blick sollte nicht nur auf den Zahlbetrag am Ende gerichtet werden. Wer wissen will, ob die Berufsausbildung korrekt berücksichtigt wurde, muss den Versicherungsverlauf und die rentenrechtlichen Zeiten lesen. Dabei ist zu prüfen, ob die Monate der Ausbildung vollständig vorhanden sind, ob Beginn und Ende stimmen und ob die Zeiten als Pflichtbeitragszeiten einer Berufsausbildung gekennzeichnet sind, sofern es sich um eine betriebliche Lehre gehandelt hat. Unstimmig wird es etwa dann, wenn zwischen Schulzeit und erster regulärer Beschäftigung plötzlich eine Lücke auftaucht, obwohl tatsächlich eine versicherungspflichtige Ausbildung vorlag. Auffällig ist es auch, wenn Monate zwar vorhanden sind, aber aus den Erläuterungen nicht erkennbar wird, dass die Zeit als berufliche Ausbildung bewertet wurde. Spätestens dann ist fachkundige Prüfung sinnvoll. Warum auch kleine Fehler langfristig teuer werden können In der Rentendebatte wird oft über große Reformen, Rentenniveau oder Altersgrenzen gesprochen. Im Alltag vieler Versicherter entscheidet jedoch häufig etwas anderes über die spätere Höhe der Rente: die Genauigkeit des individuellen Versicherungskontos. Ein einzelner fehlender Ausbildungsabschnitt mag auf den ersten Blick unbedeutend wirken. Tatsächlich können sich schon kleine Bewertungsnachteile über Jahrzehnte bemerkbar machen. Der Grund ist einfach. Die gesetzliche Rente beruht auf Entgeltpunkten und rentenrechtlichen Zeiten. Wird ein Abschnitt schlechter bewertet oder gar nicht erfasst, fehlt ein Baustein in der späteren Berechnung. Daraus entsteht nicht unbedingt ein spektakulärer Einbruch, aber oft ein dauerhafter Abschlag. Über viele Jahre des Rentenbezugs summieren sich auch vergleichsweise kleine monatliche Unterschiede zu einer spürbaren Einbuße. Besonders heikel sind alte Ausbildungszeiten Je weiter eine Ausbildung zurückliegt, desto größer ist die Gefahr von Unklarheiten. Das gilt vor allem für Lebensläufe mit Brüchen, Wechseln, Zeiten im Ausland oder historischen Besonderheiten. Bei älteren Versicherten können auch frühere Lehrzeiten betroffen sein, in denen Beiträge nicht in heutiger Form dokumentiert wurden oder besondere Übergangsregelungen eine Rolle spielen. Dann ist eine pauschale Einschätzung kaum möglich. Gerade in solchen Fällen empfiehlt sich eine genaue Prüfung durch eine Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung oder durch fachkundige Rentenberater. Denn hinter dem scheinbar einfachen Problem „Berufsausbildung fehlt“ können sehr unterschiedliche Rechtsfolgen stehen. Manchmal geht es um eine fehlende Zeit, manchmal um eine fehlerhafte Bewertung, manchmal um die Abgrenzung zwischen Pflichtbeitragszeit und Anrechnungszeit. Was Versicherte jetzt tun sollten Die wichtigste Konsequenz lautet: Den Rentenbescheid und den Versicherungsverlauf nicht als reine Formalie behandeln. Wer eine Ausbildung absolviert hat, sollte kontrollieren, ob diese Zeit vollständig und richtig erfasst wurde. Das gilt nicht nur kurz vor Rentenbeginn, sondern möglichst viele Jahre vorher. Je früher Lücken auffallen, desto einfacher lassen sie sich schließen. Wer bereits einen Bescheid erhalten hat und dort einen Fehler vermutet, sollte unverzüglich prüfen, ob die Widerspruchsfrist noch läuft. Parallel dazu sollten vorhandene Unterlagen geordnet und fehlende Nachweise angefordert werden. Wer sich unsicher ist, sollte Beratung in Anspruch nehmen. Das ist keine übertriebene Vorsicht, sondern vernünftiger Selbstschutz. Denn im Rentenrecht gilt ein einfacher Satz: Was nicht im Konto steht oder nicht richtig bewertet ist, kann später die Rente mindern. Quellen Fachberatung Dr. Utz Anhalt

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Wohngeld 2026: Zu spät gestellter Weiterbewilligungsantrag kann Wohngeld kosten

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18. März 2026

Das Wohngeld entlastet Menschen mit geringem Einkommen, wenn die Miete sonst das Budget sprengt. Viele Haushalte verlassen sich darauf, weil der Zuschuss Monat für Monat Luft verschafft. Genau deshalb trifft es umso härter, wenn die Zahlung plötzlich endet, obwohl sich an der eigenen Lage nichts verbessert hat. Warum Sie ohne Weiterleistungsantrag plötzlich kein Wohngeld mehr bekommen Wohngeld läuft nicht automatisch unbegrenzt weiter, sondern endet mit dem Bewilligungszeitraum. Wenn Sie nichts tun, stoppt die Wohngeldstelle die Zahlung schlicht, weil der alte Bescheid ausläuft. Dann müssen Sie neu beantragen und riskieren eine Lücke, die direkt auf die Miete durchschlägt. Weiterleistungsantrag: Was ist das überhaupt? Der Weiterleistungsantrag ist der Antrag, mit dem Sie die Zahlung nach Ablauf des Bewilligungszeitraums fortsetzen lassen. In der Praxis bewilligen Wohngeldstellen häufig für zwölf Monate, bei stabilen Verhältnissen können sie auch länger bewilligen. Entscheidend bleibt: Ohne Antrag gibt es keine Weiterzahlung. Wie sind die Regeln 2026? In 2026 gilt: Sie müssen die Weiterleistung rechtzeitig beantragen, sonst endet das Wohngeld mit dem letzten Monat des Bewilligungszeitraums. Viele Wohngeldstellen können bis zu 24 Monate bewilligen, wenn Einkommen, Haushaltsgröße und Wohnkosten voraussichtlich weitgehend gleich bleiben, doch darauf dürfen Sie nicht spekulieren. Sie sollten außerdem davon ausgehen, dass Wohngeldstellen wegen hoher Fallzahlen oft länger prüfen, sodass ein früher Antrag 2026 praktisch noch wichtiger ist als früher. Wo Sie den Weiterleistungsantrag stellen Zuständig ist Ihre örtliche Wohngeldbehörde am Wohnort. In vielen Kommunen können Sie den Antrag online stellen, andernorts müssen Sie das Formular ausdrucken und per Post oder persönlich abgeben. Wenn Sie unsicher sind, rufen Sie bei Ihrer Wohngeldstelle an und lassen Sie sich bestätigen, welche Einreichungswege wirklich akzeptiert werden. Achtung Abzocke: Beantragen Sie Wohngeld nur über offizielle Wege Online-Anträge sind bequem, aber genau dort lauern Gebührenfallen. Seriöse Wohngeldanträge kosten nichts, und die Abgabe darf nicht von „Servicegebühren“ abhängen. Nutzen Sie deshalb nur die offizielle Internetseite Ihrer Wohngeldbehörde oder das offizielle Verwaltungsportal, das Sie zur zuständigen Stelle führt. Wann Sie den Antrag spätestens einreichen sollten Wenn Sie eine Unterbrechung vermeiden wollen, brauchen Sie Vorlauf, weil Wohngeldstellen Zeit für die Prüfung brauchen. Als praktischer Richtwert hat sich bewährt, den Weiterleistungsantrag etwa zwei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums einzureichen. Damit sichern Sie sich den Puffer, falls Unterlagen fehlen oder die Behörde Rückfragen stellt. Welche Unterlagen müssen Sie vorlegen? Den Antrag auf Weiterleistung stellen Sie mit dem Formular Ihrer zuständigen Behörde oder, je nach Kommune, auch formlos per E-Mail, Fax oder Telefon. In der Regel müssen Sie Ihre Wohnkosten oder Belastungen belegen, also zum Beispiel aktuelle Mietangaben oder Nachweise über laufende Zahlungen. Sie sollten außerdem die Einkünfte aller Haushaltsmitglieder angeben, weil die Wohngeldstelle daraus das anrechenbare Gesamteinkommen ermittelt und je nach Fall weitere Belege verlangt. Wenn Sie Transferleistungen beziehen, brauchen Sie häufig aktuelle Nachweise, zum Beispiel über Hilfe zum Lebensunterhalt, Sozialgeld, Grundsicherung im Alter, Grundsicherung bei Erwerbsminderung oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Bei Erwerbseinkommen verlangt die Behörde typischerweise eine Verdienstbescheinigung, und wenn Sie erhöhte Werbungskosten geltend machen, sollten Sie den Steuerbescheid bereithalten. Häufig fordert die Wohngeldstelle außerdem aktuelle Bescheide über Rentenbezüge, Arbeitslosengeld I, Kurzarbeitergeld, Übergangsgeld oder Nachweise über Krankengeld und andere Lohnersatzleistungen, während Selbstständige in der Regel den letzten Steuerbescheid vorlegen. Je nach persönlicher Situation können zusätzliche Nachweise erforderlich werden, etwa eine Immatrikulationsbescheinigung, ein BAföG-Bescheid oder eine Erklärung über monatliche Zuwendungen der Eltern während des Studiums. Auch ein Krankenversicherungsnachweis, Nachweise über Renten oder Lebensversicherungen, Anlagen zu gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen sowie ein Schwerbehindertenausweis und gegebenenfalls Nachweise über Pflegegeldzahlungen können eine Rolle spielen. Bei ausländischen Antragstellenden kommen oft Nachweise über Aufenthaltsstatus und Aufenthaltsdauer hinzu, bei EU-Bürgerinnen und EU-Bürgern häufig die EU-Aufenthaltserlaubnis sowie eine meldebehördliche Anmeldung. Mietzuschuss und Lastenzuschuss Beim Mietzuschuss verlangen Wohngeldstellen in der Praxis meist zusätzlich eine Vermieterbescheinigung, die der Vermieter ausfüllt und die die Wohngeldbehörde häufig als Formular bereitstellt. Beim Lastenzuschuss für Eigentümer wird es umfangreicher, weil Sie Eigentum und Belastungen nachweisen müssen, zum Beispiel über Eigentumsnachweis, Grundbuchauszug oder Kaufvertrag sowie das Formular zur Ermittlung der Belastung aus dem Kapitaldienst. Dazu kommen oft Belege zur Baufinanzierung wie Fremdmittelbescheinigung, letzter Zahlungsbeleg sowie gegebenenfalls Zins- und Tilgungsplan, außerdem Nachweise über Kaufpreis, Bau- oder Modernisierungskosten, Grundsteuerbescheid oder Erbbauzinsen, Wohnflächenberechnung und bei Bedarf Nachweise über Erträge aus Vermietung oder ein Bescheid über Baukindergeld. Was Sie inhaltlich richtig machen müssen, damit es nicht hakt Die Wohngeldstelle prüft beim Weiterleistungsantrag erneut, ob Einkommen, Haushaltsgröße und Wohnkosten weiterhin passen. Wenn sich etwas geändert hat, sollten Sie das klar und vollständig angeben, weil Widersprüche fast immer zu Nachfragen und Verzögerungen führen. Wer sauber einreicht und Nachweise griffbereit hat, verhindert am ehesten, dass die Zahlung wegen Formalien stockt. Praxisfall: Ludwig und Renate vermeiden eine Zahlungslücke Ludwig und Renate bekommen Wohngeld, weil ihre Rente knapp ist und die Miete jedes Jahr stärker zieht als die Einnahmen. Als der Bewilligungszeitraum im März ausläuft, wartet Ludwig zunächst ab, weil er annimmt, die Behörde werde sich schon melden, doch Renate prüft den Bescheid und entdeckt das Enddatum rechtzeitig. Sie reicht den Weiterleistungsantrag rund zwei Monate vorher ein, legt die aktuelle Rentenanpassungsmitteilung bei und bittet den Vermieter direkt um die Vermieterbescheinigung, sodass die Wohngeldstelle ohne Rückfragen weiterrechnen kann. Wann besteht kein Anspruch auf Weiterbewilligung? Ein Anspruch auf Weiterbewilligung besteht nicht, wenn die grundlegenden Voraussetzungen für Wohngeld im neuen Bewilligungszeitraum wegfallen. Das passiert vor allem dann, wenn Ihr Haushalt eine Leistung bezieht, die Wohngeld ausschließt, weil die Wohnkosten bereits über ein anderes System abgesichert werden, oder wenn Ihr anrechenbares Einkommen so stark steigt, dass Sie die Einkommensgrenze überschreiten. Auch ein Umzug oder eine Mieterhöhung kann den Anspruch nicht „automatisch“ retten, wenn die neue Miete über den berücksichtigungsfähigen Grenzen liegt oder sich die Haushaltsgröße so verändert, dass die Berechnung kippt. Kein Anspruch ohne Antrag Kein Anspruch entsteht außerdem, wenn die Wohngeldstelle die Anspruchsvoraussetzungen nicht prüfen kann, weil Unterlagen fehlen oder Angaben widersprüchlich bleiben. Wenn Sie den Weiterleistungsantrag gar nicht stellen oder ihn so spät einreichen, dass der alte Bewilligungszeitraum bereits abgelaufen ist, bekommen Sie ebenfalls keine nahtlose Weiterzahlung, sondern müssen praktisch neu beantragen und die Lücke selbst überbrücken. Entscheidend ist deshalb immer, dass Sie rechtzeitig beantragen, vollständig nachweisen und alle Änderungen offenlegen, damit die Wohngeldstelle überhaupt bewilligen kann. Checkliste: So sichern Sie die Weiterbewilligung beim Wohngeld Prüfen Sie zuerst das Enddatum Ihres aktuellen Bewilligungsbescheids und notieren Sie sich diesen Termin sichtbar im Kalender. Stellen Sie den Weiterleistungsantrag idealerweise rund zwei Monate vor Ablauf, damit eine lange Bearbeitung nicht in eine Zahlungslücke kippt. Reichen Sie den Antrag nur über offizielle Wege ein und bewahren Sie einen Nachweis über die Abgabe auf, etwa Eingangsbestätigung, Faxprotokoll oder Einschreibenbeleg. Kontrollieren Sie vor dem Absenden, ob sich Einkommen, Haushaltsgröße oder Miete seit dem letzten Bescheid verändert haben, und geben Sie Änderungen klar an. Legen Sie die geforderten Nachweise vollständig bei und achten Sie darauf, dass Kontoauszüge, Lohnabrechnungen oder Rentenbescheide den richtigen Zeitraum abdecken. Reagieren Sie sofort auf Rückfragen der Wohngeldstelle, weil jede Woche Verzögerung im Zweifel direkt Ihre Mietzahlung gefährdet. FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen zur Wohngeld-Weiterbewilligung Wann muss ich den Weiterleistungsantrag stellen? Sie sollten den Antrag so früh stellen, dass die Wohngeldstelle noch vor Ablauf des Bewilligungszeitraums entscheiden kann. Als praxistauglicher Richtwert gilt rund zwei Monate Vorlauf, weil Nachforderungen oder Bearbeitungsstaus sonst schnell eine Lücke erzeugen. Was passiert, wenn ich zu spät beantrage? Dann endet die Zahlung mit dem letzten Monat des Bewilligungszeitraums, und Sie müssen den Anspruch neu aufleben lassen. In der Praxis bedeutet das oft, dass Sie zwischenzeitlich die volle Miete allein tragen müssen, bis der neue Bescheid kommt. Kann ich den Antrag auch online stellen? Das hängt von Ihrer Kommune ab, viele Wohngeldstellen bieten Online-Formulare an. Wichtig ist, dass Sie ausschließlich offizielle Wege nutzen, weil Gebühren-Webseiten Ihren Antrag verzögern oder im schlimmsten Fall gar nicht weiterleiten. Welche Unterlagen führen am häufigsten zu Rückfragen? Am häufigsten hakt es bei unvollständigen Einkommensnachweisen, fehlender Vermieterbescheinigung oder Nachweisen, die den falschen Zeitraum abdecken. Wenn Sie Änderungen bei Rente, Lohn, Haushaltsgröße oder Miete nicht sauber erklären, verlängern sich die Prüfzeiten fast immer. Was mache ich, wenn die Wohngeldstelle nicht rechtzeitig entscheidet? Sie sollten nachhaken und um eine schriftliche Eingangsbestätigung oder einen Bearbeitungsstand bitten, weil das später Ihre Position stärkt. Wenn die Behörde sehr lange nicht entscheidet und Sie alle Unterlagen geliefert haben, können Sie rechtliche Schritte prüfen, damit die Entscheidung nicht im Aktenstapel verschwindet. Fazit: Früh beantragen, offiziell einreichen, Zahlungslücke verhindern Wenn Sie weiter Wohngeld brauchen, müssen Sie aktiv werden, bevor der Bewilligungszeitraum endet. Reichen Sie den Weiterleistungsantrag am besten rund zwei Monate vorher ein und nutzen Sie ausschließlich offizielle Kanäle, damit niemand Gebühren kassiert oder Ihr Antrag bei der falschen Stelle landet. So halten Sie die Zahlungen stabil und vermeiden unnötigen Stress mit der Miete.