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Grundsicherung wegen Pfandgeld gekürzt: Der Fall Hans S. aus Hamburg

Beitragsbild von: Grundsicherung wegen Pfandgeld gekürzt: Der Fall Hans S. aus Hamburg

2. Oktober 2026

Ein Rentner sammelt Pfandflaschen, meldet seine Einnahmen ehrlich und bekommt anschließend weniger Grundsicherung. Der Fall des damals 75-jährigen Hans S. aus Hamburg-Altona sorgte Anfang 2026 für Empörung und eine politische Debatte. Inzwischen ist ein Bescheidauszug veröffentlicht worden, der eine Abhilfe zugunsten des Rentners dokumentiert. Eine bundesweit geltende feste Pfandfreigrenze lässt sich daraus allerdings ebenso wenig ableiten wie aus dem häufig zitierten Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf. Knapp 60 Euro gesammelt – und bei der Unterstützung wieder verloren Hans S. erhält neben seiner kleinen Rente ergänzende Grundsicherung im Alter. Nachdem er Einnahmen von 58,25 Euro aus dem Pfandsammeln angegeben hatte, zog das Bezirksamt Altona diese von seiner Unterstützung ab. Über den Fall berichtete zunächst das Straßenmagazin Hinz&Kunzt, anschließend griffen taz, NDR und weitere Medien das Thema auf. Das Bezirksamt bestätigte, dass Pfanderlöse bei der Berechnung der Leistungen grundsätzlich berücksichtigt würden. Für den Betroffenen bedeutete die vollständige Anrechnung: Seine Mühe brachte ihm finanziell nichts zusätzlich. Wer sich durch das Sammeln weggeworfener Flaschen einen kleinen Spielraum verschaffen will, steht nach einem solchen Abzug wieder mit derselben Summe da. Auch gegen-hartz.de berichtete über die ursprüngliche Kürzung wegen Flaschensammelns. Dieser frühere Stand muss inzwischen um die später veröffentlichten Entwicklungen ergänzt werden. Politischer Druck und eine zunächst begrenzte Ausnahme Im Januar 2026 forderte der Hauptausschuss der Bezirksversammlung Altona stellvertretend für die Bezirksversammlung eine möglichst wohlwollende Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen. Die Verwaltung sollte Pfandsammelnden die Grundsicherung möglichst nicht kürzen und frühere Abzüge überprüfen. Im Mai wurde zunächst bekannt, dass Hans S. künftig bis zu 50 Euro monatlich aus dem Pfandsammeln behalten dürfe. Nach damaliger Berichterstattung sollte er seine Einnahmen dafür mit Pfandbons belegen; die Grenze war eine Entscheidung für seinen Fall und keine allgemeine gesetzliche Freigrenze. Den damaligen Zwischenstand beschreibt der Beitrag „Rentner (75) sammelt Pfand aus Not – Sozialamt kürzt Grundsicherung“ vom 9. Juni 2026. Veröffentlichter Septemberbescheid dokumentiert eine Abhilfe Auf dem Blog „Erfahrungen mit dem Sozialamt Altona“ wurden zwei geschwärzte Seiten eines Leistungsbescheids vom 1. September 2026 veröffentlicht. Darin erklärt das Bezirksamt nach Prüfung durch sein Rechtsamt und unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesarbeitsministeriums die vollständige Abhilfe zu den genannten Widersprüchen. Nach dem Wortlaut des veröffentlichten Auszugs werden die betreffenden Pfanderlöse zwar als Einkommen erfasst, aber nicht angerechnet. Das Schreiben nennt außerdem eine Auszahlung von 105,25 Euro am 6. Juli 2026. Auch bei den Nachweisen beschreibt der Bescheid eine Änderung: Hans S. soll keine Kassenbons mehr vorlegen, sondern lediglich die monatliche Einnahmensumme mitteilen. Diese Angaben beruhen auf dem veröffentlichten Dokument; eine vollständige Behördenakte liegt damit nicht vor. Die pauschale Darstellung, die Mai-Regelung sei weiterhin der letzte dokumentierte Stand, wäre deshalb unvollständig. Umgekehrt belegt der Bescheidauszug weder eine bundesweite Freigrenze noch, dass sämtliche denkbaren Streitfragen des Rentners abschließend geklärt sind. Was das Düsseldorfer Urteil tatsächlich besagt Juristische Argumente gegen die vollständige Anrechnung liefert ein Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 8. Januar 2020, Aktenzeichen S 37 AS 3080/19. Dort ging es um eine Frau, die ihren Lebensunterhalt unter anderem durch Pfandsammeln mit geschätzten Erlösen von 100 Euro monatlich bestritten hatte. Das Gericht ließ diese Einnahmen im entschiedenen Fall anrechnungsfrei. Es sah durch den geringen Zusatzbetrag keine so weitgehende Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Lage, dass die existenzsichernde Unterstützung daneben ungerechtfertigt gewesen wäre. Die Kammer erörterte, ob das Bereitstellen von Pfandflaschen als freiwillige Zuwendung nach § 11a Absatz 5 SGB II behandelt werden kann, ließ diese rechtliche Einordnung aber ausdrücklich offen. Alternativ begründete sie die Nichtanrechnung mit einer entsprechenden Anwendung des damaligen Grundfreibetrags von 100 Euro. Warum daraus kein allgemeiner 100-Euro-Freibetrag für Rentner folgt Das Düsseldorfer Verfahren betraf Leistungen nach dem SGB II, also die damalige Grundsicherung für Arbeitsuchende. Hans S. erhält dagegen Grundsicherung im Alter nach dem SGB XII. Die Regeln beider Leistungssysteme sind nicht identisch. Aus dem erstinstanzlichen Urteil lässt sich deshalb kein bundesweiter Anspruch ableiten, beim Sozialamt monatlich stets 100 Euro Pfanderlös zusätzlich behalten zu dürfen. Auch der veröffentlichte Erfolg von Hans S. ist als behördliche Abhilfe einzuordnen. Er ist kein neues Hamburger Gerichtsurteil über eine allgemeine Pfandfreigrenze. Das Sozialamt muss Ausnahmen prüfen Nach § 82 SGB XII gehören grundsätzlich alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert zum Einkommen. Damit ist die Prüfung aber nicht abgeschlossen, denn das Sozialhilferecht kennt Absetzbeträge und Ausnahmen. § 84 Absatz 2 SGB XII schützt unter bestimmten Voraussetzungen freiwillige Zuwendungen, wenn ihre Berücksichtigung eine besondere Härte bedeuten würde. Ob und wie diese Vorschrift beziehungsweise ihr Rechtsgedanke beim Pfandsammeln greift, erfordert eine Bewertung des konkreten Falls. Die Hamburger Verwaltung hat in der Mitteilungsdrucksache 22-1869.1 ausdrücklich festgehalten, dass Pfanderlöse anrechnungsfrei bleiben können. Unter Bezug auf die Einschätzung des Bundesarbeitsministeriums kommt es darauf an, ob die Beträge moderat sind und die Sicherstellung des Lebensunterhalts nicht wesentlich beeinflussen. Eine pauschale Aussage, jeder eingelöste Pfandbon müsse vollständig von der Grundsicherung abgezogen werden, wird dieser Prüfung nicht gerecht. Ebenso wenig folgt daraus, dass Einnahmen aus dem Pfandsammeln unabhängig von ihrer Höhe immer geschützt wären. Auch ein Freibetrag für eine Tätigkeit kann relevant sein Wird das Sammeln im Einzelfall als selbstständige Tätigkeit eingeordnet, ist außerdem der Erwerbstätigenfreibetrag nach § 82 Absatz 3 SGB XII zu prüfen. Grundsätzlich bleiben dann 30 Prozent des entsprechenden Einkommens frei, begrenzt auf die Hälfte der Regelbedarfsstufe 1. Ob eine solche Tätigkeit vorliegt, lässt sich nicht allein daraus ableiten, dass jemand gelegentlich eine Flasche aufhebt. Die Hamburger Sozialbehörde hat die Prüfung dieser Einordnung ausdrücklich als Frage des Einzelfalls bezeichnet. Was Betroffene gegen einen Abzug unternehmen können Wer einen Bescheid mit angerechneten Pfandeinnahmen erhält, sollte zunächst den Rechenweg und die Begründung prüfen. Gegen einen belastenden Bescheid ist grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch möglich. In die Begründung gehören die monatlichen Beträge, die Häufigkeit des Sammelns und die persönlichen Umstände. Sinnvoll ist die ausdrückliche Bitte, eine Nichtanrechnung unter Berücksichtigung von § 84 Absatz 2 SGB XII beziehungsweise seines Rechtsgedankens und gegebenenfalls weitere Absetzbeträge zu prüfen. Ein älterer, bereits bestandskräftiger Bescheid kann unter Umständen mit einem Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X angegriffen werden. Bei der Sozialhilfe begrenzt § 116a SGB XII allerdings die rückwirkende Auszahlung; bei einem Antrag im Jahr 2026 können grundsätzlich Leistungen ab Januar 2025 erfasst werden. Einnahmen aus gesammelten Pfandflaschen sollten weiterhin angegeben werden. Welche Nachweise erforderlich sind, sollten Betroffene mit dem zuständigen Amt klären und die eigene Mitteilung nachweisbar einreichen. Beispiel aus der Praxis: 35 Euro dürfen nicht ungeprüft verschwinden Das folgende Beispiel ist fiktiv: Eine Rentnerin mit ergänzender Grundsicherung sammelt gelegentlich weggeworfene Pfandflaschen und erhält dafür in einem Monat 35 Euro. Sie meldet den Betrag, das Sozialamt zieht ihn vollständig ab. Die Frau legt fristgerecht Widerspruch ein und verlangt eine begründete Prüfung, weshalb ihre geringen Einnahmen nicht anrechnungsfrei bleiben können. Sie schildert das gelegentliche Sammeln und ihre persönlichen Belastungen, statt sich lediglich auf einen vermeintlich allgemeinen 100-Euro-Freibetrag zu berufen. Ob sie die 35 Euro behalten darf, hängt von der rechtlichen Bewertung ihres Falls ab. Die dokumentierte Abhilfe im Fall Hans S. zeigt jedoch, dass Betroffene eine vollständige Anrechnung kleiner Pfanderlöse nicht ungeprüft hinnehmen sollten. Häufige Fragen zu Pfandgeld und Grundsicherung Ist der Fall Hans S. inzwischen endgültig gelöst? Ein veröffentlichter Bescheidauszug vom 1. September 2026 dokumentiert die vollständige Abhilfe zu den darin genannten Widersprüchen und eine Auszahlung von 105,25 Euro. Ob damit sämtliche Streitpunkte erledigt sind, lässt sich aus dem Auszug allein nicht feststellen. Gibt es ein Gerichtsurteil zu diesem konkreten Fall? Der hier dokumentierte Erfolg beruht auf einer behördlichen Abhilfe, nicht auf einem veröffentlichten Urteil zum Fall Hans S. Das häufig zitierte Urteil stammt vom Sozialgericht Düsseldorf und betrifft einen anderen, 2020 entschiedenen Fall. Darf jeder Rentner 100 Euro Pfandgeld behalten? Nein, einen solchen allgemeinen Pfandfreibetrag begründet das Düsseldorfer Urteil nicht. Es betrifft einen konkreten SGB-II-Fall und lässt sich nicht automatisch auf die Grundsicherung im Alter übertragen. Gilt die 50-Euro-Grenze aus dem Fall Hans S. bundesweit? Nein, diese Grenze wurde im Mai als Entscheidung für Hans S. beschrieben. Eine bundesweit geltende gesetzliche Pfandfreigrenze ergibt sich daraus nicht. Müssen Einnahmen aus gesammelten Pfandflaschen weiterhin angegeben werden? Ja, Betroffene sollten diese Einnahmen gegenüber dem zuständigen Amt offenlegen. Die Frage, ob sie angerechnet werden dürfen, ist davon zu unterscheiden. Können bereits abgezogene Beträge zurückgezahlt werden? Ja, wenn die Anrechnung im Einzelfall korrigiert wird und die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Ob Widerspruch oder Überprüfungsantrag der passende Weg ist, hängt insbesondere davon ab, ob der Bescheid bereits bestandskräftig ist. Quellen und Rechtsgrundlagen Zum späteren Verfahrensstand: Blog „Erfahrungen mit dem Sozialamt Altona“ beziehungsweise der dort veröffentlichte geschwärzte Bescheidauszug vom 1. September 2026.

Aktuelles

Beitragsbild von: Rente im Oktober 2026: 5 neue Änderungen sollten Rentner kennen

1. Oktober 2026

Weniger Geld auf dem Konto, wichtige Auszahlungstermine und der mögliche Start in die Altersrente: Der Oktober 2026 bringt für Rentner und angehende Ruheständler mehrere Punkte, die Sie prüfen sollten. Besonders Versicherte der IKK classic müssen mit einem höheren Abzug rechnen.Wer seinen Ruhestand plant, sollte die Altersgrenzen und den Rentenantrag im Blick behalten. 1. IKK classic: Höherer Beitrag mindert die ausgezahlte Rente Die IKK classic hat ihren Zusatzbeitrag zum 1. August 2026 von 3,4 auf 3,85 Prozent erhöht. Bei Rentnern, die in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert sind, wirkt sich diese Änderung mit zwei Monaten Verzögerung aus. Deshalb fällt der Zahlbetrag der Oktoberrente niedriger aus. Den Zusatzbeitrag aus der gesetzlichen Rente tragen Rentner und Rentenversicherung jeweils zur Hälfte. Die Erhöhung um 0,45 Prozentpunkte belastet Sie deshalb mit zusätzlichen 0,225 Prozent Ihrer Bruttorente. Bei 2.000 Euro Bruttorente bedeutet das: Monatlich werden 4,50 Euro mehr Krankenversicherungsbeitrag einbehalten. Die Bruttorente bleibt gleich, aber auf Ihrem Konto kommen 4,50 Euro weniger an. Bei unveränderten Werten wären das über zwölf Monate 54 Euro. Diese konkrete Erhöhung betrifft Versicherte der IKK classic. Sie lässt sich nicht auf sämtliche Rentner übertragen. Weitere Einzelheiten finden Sie in unserem Beitrag dazu, warum die ausgezahlte Rente im Oktober bei vielen Betroffenen sinkt. 2. Auszahlung: Die nachschüssige Oktoberrente kommt am 30. Oktober Freitag, der 30. Oktober 2026, ist der Auszahlungstermin für die nachschüssige Oktoberrente. Der 31. Oktober fällt auf einen Samstag. Deshalb erfolgt die Zahlung am letzten Bankarbeitstag davor. Bei vorschüssiger Zahlung liegt der Termin früher: Die Rente für Oktober wird bereits am Mittwoch, dem 30. September 2026, ausgezahlt. Am 30. Oktober erhalten diese Rentner schon ihre Novemberrente. Zahlungsweise Auszahlung der Rente für Oktober 2026 Nachschüssig: Zahlung am Ende des Rentenmonats Freitag, 30. Oktober 2026 Vorschüssig: Zahlung vor Beginn des Rentenmonats Mittwoch, 30. September 2026 Renten mit einem Beginn ab April 2004 werden grundsätzlich nachschüssig gezahlt. Für ältere Renten gilt grundsätzlich die Vorauszahlung; bei unmittelbar anschließenden Folgerenten können Besonderheiten bestehen. Die weiteren Termine finden Sie in unserer Übersicht zur Rentenauszahlung 2026. Für pflichtversicherte Rentner der IKK classic bedeutet das: Erhalten Sie Ihre Rente vorschüssig, macht sich der höhere Beitrag bereits bei der Überweisung am 30. September bemerkbar. Diese Zahlung gehört zum Rentenmonat Oktober. 3. Rentenstart im Oktober: Diese Altersgrenzen sind wichtig Auch im Oktober erreichen Versicherte die Altersgrenze für ihre jeweilige Rentenart. Entscheidend sind Ihr Geburtsdatum, die anrechenbaren Versicherungszeiten und gegebenenfalls eine anerkannte Schwerbehinderung. Die folgenden Werte gelten für die genannten Jahrgänge. Rentenart und Jahrgang Altersgrenze und Voraussetzungen Regelaltersrente, Jahrgang 1960 66 Jahre und vier Monate; grundsätzlich mindestens fünf Jahre Wartezeit. Altersrente für besonders langjährig Versicherte, Jahrgang 1962 64 Jahre und acht Monate; 45 Jahre anrechenbare Zeiten, ohne Abschlag. Altersrente für langjährig Versicherte, Jahrgang 1963 Frühestens mit 63 Jahren und 35 Jahren Wartezeit; beim Beginn mit 63 beträgt der dauerhafte Abschlag 13,8 Prozent. Altersrente für schwerbehinderte Menschen, Jahrgang 1964 Frühestens mit 62 Jahren und 35 Jahren Wartezeit; anerkannter GdB von mindestens 50 bei Rentenbeginn. Beim frühestmöglichen Beginn beträgt der dauerhafte Abschlag 10,8 Prozent. 13,8 Prozent Abschlag gelten nicht für jeden Jahrgang Wer 1963 geboren wurde und die Altersrente für langjährig Versicherte genau mit 63 beginnt, zieht sie um 46 Monate vor. Bei 0,3 Prozent Abschlag pro Monat ergeben sich 13,8 Prozent. Diese Kürzung bleibt auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze bestehen. Bei einem späteren Rentenbeginn fällt der Abschlag geringer aus. Die Altersrente nach 45 Versicherungsjahren folgt anderen Regeln. Für den Jahrgang 1962 liegt die Altersgrenze bei 64 Jahren und acht Monaten. Diese Rentenart lässt sich nicht gegen Abschläge noch früher beziehen. Außerdem zählt nicht jede Zeit für die erforderlichen 45 Jahre. Das kann besonders bei Arbeitslosigkeit vor dem Rentenbeginn entscheidend werden. Schwerbehinderung allein reicht nicht für die vorgezogene Altersrente Für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen benötigen Sie zusätzlich zur Altersgrenze eine Wartezeit von 35 Jahren. Bei Rentenbeginn muss eine anerkannte Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vorliegen. Eine Gleichstellung bei einem niedrigeren GdB genügt dafür nicht. Für den Jahrgang 1964 liegt die abschlagsfreie Altersgrenze dieser Rentenart bei 65 Jahren. Wer bereits mit 62 beginnt, nimmt sie drei Jahre früher in Anspruch und erhält deshalb einen Abschlag von 10,8 Prozent. Warum die Versicherungszeiten dabei entscheidend sind, erläutert unser Beitrag zur Schwerbehindertenrente und der Wartezeit von 35 Jahren. 4. Renten- und Pflegereform: Eine Forderung ändert Ihren Anspruch noch nicht Die Debatte über Rente und Pflege geht weiter. Aus Empfehlungen folgt derzeit noch keine Änderung Ihres Rentenanspruchs. Das Bundesgesundheitsministerium dokumentiert zum Pflegeneuordnungsgesetz ein Gesetzgebungsverfahren. Ein Entwurf allein verändert heute weder Ihren Pflegegrad noch die Leistungen, die Ihnen zustehen. Für Ihre Planung zählt, welche Regelung beschlossen und verkündet wurde, wann sie in Kraft tritt und ob Übergangsregeln gelten.  Gerade bei der abschlagsfreien Rente nach 45 Versicherungsjahren sollten Sie bestehende Ansprüche und Reformvorschläge trennen. 5. Rentenbeginn im Januar 2027: Im Oktober den Antrag angehen Wenn Sie zum 1. Januar 2027 in Altersrente gehen möchten, sollten Sie sich im Oktober um Ihren Antrag kümmern. Die Deutsche Rentenversicherung empfiehlt, ihn ungefähr drei Monate vor dem gewünschten Beginn zu stellen. So bleibt Zeit, fehlende Angaben nachzureichen und offene Fragen zu klären. Diese drei Monate sind eine Empfehlung für die Vorbereitung und Bearbeitung, keine allgemeine gesetzliche Ausschlussfrist. Prüfen Sie, ob Ihr Versicherungsverlauf vollständig ist und die Wartezeit für Ihre gewünschte Rentenart erfüllt wird. Bei einer vorgezogenen Altersrente sollten Sie den dauerhaften Abschlag berechnen lassen. Welche Folgen ein verspäteter Antrag haben kann, lesen Sie im Beitrag zu den Fristen beim Rentenantrag. FAQ: Häufige Fragen zur Rente im Oktober 2026 Bekommen im Oktober alle Rentner weniger Geld? Nein. Die beschriebene Beitragserhöhung betrifft Versicherte der IKK classic. Bei pflichtversicherten Rentnern sinkt dadurch der Zahlbetrag ihrer gesetzlichen Rente. Die Bruttorente wird durch die Beitragserhöhung nicht gekürzt. Warum ist der höhere Beitrag schon Ende September auf dem Konto erkennbar? Wer seine Rente im Voraus erhält, bekommt die Oktoberrente bereits am 30. September. Deshalb enthält diese Überweisung schon den höheren Krankenversicherungsabzug für Oktober. Kann ich mit 35 Versicherungsjahren abschlagsfrei mit 63 in Rente gehen? Für den hier behandelten Jahrgang 1963 ist das bei der Altersrente für langjährig Versicherte nicht möglich. Beim Beginn mit 63 beträgt der Abschlag 13,8 Prozent. Die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte setzt 45 Jahre anrechenbare Zeiten und die dafür geltende Altersgrenze voraus. Quellen Bundesministerium für Gesundheit: Pflegeneuordnungsgesetz – Gesetzgebungsverfahren und Stellungnahmen. Deutsche Rentenversicherung: Altersrenten für langjährig und besonders langjährig Versicherte. Deutsche Rentenversicherung: Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Deutsche Rentenversicherung: Alterssicherungskommission: Einordnung der Reformvorschläge. Deutsche Rentenversicherung: Auszahlungstermine der Rente 2026. Deutsche Rentenversicherung: Neue Krankenkassenbeiträge wirken ab März – Erläuterung der zweimonatigen Verzögerung. Deutsche Rentenversicherung: Wie beantrage ich meine Rente? Gesetze im Internet: § 235 SGB VI – Regelaltersrente; § 236b SGB VI – Altersrente für besonders langjährig Versicherte; § 37 SGB VI – Altersrente für schwerbehinderte Menschen. IKK classic: Beitragssätze und Rechengrößen 2026, Stand 1. August 2026.

Beitragsbild von: Eigenbedarf: BGH hebt Räumungsurteil gegen ältere Mieterin auf

1. Oktober 2026

Wer für später einen Umzug ins betreute Wohnen plant, verliert dadurch nicht den Schutz vor einem gesundheitlich gefährlichen Wohnungswechsel. Das zeigt ein Beschluss des Bundesgerichtshofs: Das Landgericht durfte den Härteeinwand einer älteren Mieterin nicht mit dem Hinweis abweisen, sie wolle ohnehin in zwei bis vier Jahren umziehen. Es hätte die drohenden Folgen medizinisch begutachten lassen müssen. Eigenbedarf für die Enkelin: Mieterin wehrt sich gegen Räumung Die 1938 geborene Frau wohnte seit 1993 in einer rund 100 Quadratmeter großen Wohnung in Kempten. Ihre Vermieter waren ihr Sohn und ihre Schwiegertochter. Diese kündigten im Dezember 2021 wegen Eigenbedarfs: Ihre Tochter benötige die Wohnung für sich, ihren Ehemann und die beiden minderjährigen Kinder. Die Mieterin widersprach der Kündigung und berief sich auf ihre gesundheitliche Situation. Mehrere ärztliche und fachärztliche Atteste sollten ihren Härteeinwand belegen. Das Amtsgericht verurteilte sie dennoch zur Räumung; auch vor dem Landgericht blieb sie zunächst erfolglos. Das Gericht machte die Zukunftsplanung zum Gegenargument Das Landgericht hielt die Angaben der Frau für widersprüchlich. Einerseits berufe sie sich darauf, aus gesundheitlichen Gründen nicht umziehen zu können. Andererseits plane sie, in zwei bis vier Jahren ins betreute Wohnen zu wechseln. Sie wolle deshalb vermeiden, innerhalb weniger Jahre zweimal umzuziehen. Aus diesem späteren Vorhaben leitete das Gericht eine entsprechende Umzugsfähigkeit ab. Eine medizinische Begutachtung hielt es deshalb nicht für erforderlich. Genau dieses Vorgehen beanstandete der BGH mit Beschluss vom 28. Oktober 2025 – VIII ZR 17/25. Ein späterer Umzug beantwortet nicht die aktuelle Gesundheitsfrage Ein Zukunftsplan ersetzt keine medizinische Einschätzung dazu, welche Folgen ein erzwungener Wohnungswechsel gegenwärtig hätte. Wer eine betreute Wohnform für spätere Jahre in Betracht zieht, erklärt damit nicht, dass jeder frühere Umzug gesundheitlich zumutbar wäre. Zeitpunkt, Gesundheitszustand und konkrete Bedingungen des Wohnungswechsels müssen in die Prüfung einfließen. Der BGH stellte außerdem klar: Selbst wenn Angaben einer Prozesspartei widersprüchlich erscheinen, darf ein Gericht deshalb nicht die Beweisaufnahme überspringen. Solche Widersprüche rechtfertigen keine vorweggenommene Entscheidung darüber, was ein Gutachten ergeben würde. Auch eine drohende Verschlechterung kann vor dem Auszug schützen Für einen Härtegrund nach § 574 BGB müssen Sie nicht zwingend nachweisen, dass ein Umzug medizinisch vollständig unmöglich ist. Auch die ernsthafte Gefahr, dass sich eine schwere Erkrankung durch den Wohnungswechsel erheblich verschlechtert, kann einen Härtegrund bilden. Ebenso können eine Erkrankung und weitere belastende Umstände zusammen entscheidend sein. Das Gericht muss die konkreten Belastungen feststellen und anschließend gegen die berechtigten Interessen des Vermieters abwägen. Entscheidend ist nicht in erster Linie, sondern es kommt auf die voraussichtlichen Folgen an. Die Atteste enthielten konkrete Hinweise auf Gesundheitsgefahren Im Kemptener Verfahren hatte die Mieterin eine depressive Erkrankung vorgetragen. Ein hausärztliches Attest beschrieb zunehmende Depressionen seit dem Tod ihres Ehemanns. Eine Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie berichtete über einen sehr schlechten und labilen psychischen Zustand sowie eine Verschlechterung des körperlichen Befindens durch eine Herzerkrankung. Die Fachärztin hielt einen Umzug in nächster Zeit für unzumutbar. Nach Auffassung des BGH hatte die Frau die möglichen gesundheitlichen Nachteile ausreichend konkret dargelegt. Das Landgericht durfte diese Angaben nicht ohne die erforderliche medizinische Sachkunde beiseiteschieben. Was ein medizinisches Gutachten klären muss Das Gutachten soll die Erkrankungen und ihre Auswirkungen auf den Alltag erfassen. Es muss außerdem klären, welche zusätzlichen Beschwerden ein erzwungener Wohnungswechsel auslösen könnte, wie schwer diese voraussichtlich wären und mit welcher Wahrscheinlichkeit sie eintreten würden. Auch der Verlust der vertrauten Umgebung gehört zur Prüfung. Ein ausführliches fachärztliches Attest kann ausreichen, um Ihren Vortrag zu untermauern und die gerichtliche Aufklärung erforderlich zu machen. BGH verlangt neue Prüfung Der BGH hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zurück. Damit muss das Landgericht erneut prüfen, ob und gegebenenfalls wie lange das Mietverhältnis fortzusetzen ist. Die Eigenbedarfskündigung selbst erklärte der BGH nicht für unwirksam. Auch die Interessen der Vermieter bleiben erheblich: Ihre Tochter lebte mit ihrer Familie übergangsweise auf rund 40 Quadratmetern. Der BGH hielt dennoch für möglich, dass eine ordnungsgemäße medizinische Aufklärung und anschließende Abwägung zu einem anderen Ergebnis führen. Der Beschluss belegt deshalb einen Erfolg gegen die unzureichende Prüfung, aber keinen abschließend gewonnenen Anspruch auf Verbleib in der Wohnung. So begründen Sie einen gesundheitlichen Härteeinwand Wenn Sie eine Eigenbedarfskündigung erhalten und ein Umzug Ihre Gesundheit gefährden könnte, sollten Sie die konkreten Risiken frühzeitig mit Ihren behandelnden Ärzten besprechen. Hilfreich sind Unterlagen, die neben der Erkrankung auch deren Verlauf, die aktuellen Einschränkungen und die erwarteten Folgen des Wohnungsverlusts beschreiben. Planen Sie später betreutes Wohnen, erläutern Sie auch den vorgesehenen Zeitraum und die Bedingungen dieses Plans. Für Ihren Härteeinwand kommt es darauf an, welche Belastungen der jetzt verlangte Auszug mit sich bringt. Widerspruch rechtzeitig erklären Für den Härtewiderspruch gilt nach § 574b BGB grundsätzlich eine Frist von spätestens zwei Monaten vor der vorgesehenen Beendigung des Mietverhältnisses. Nach geltendem Recht genügt Textform, etwa eine E-Mail; sichern Sie den Nachweis des rechtzeitigen Zugangs. Liegt bereits eine Räumungsklage vor, sollten Sie neben den gesundheitlichen Nachweisen auch die gerichtlichen Fristen mit einem Mieterverein oder einer mietrechtlichen Vertretung klären. FAQ: Eigenbedarf und gesundheitliche Härte Verliere ich meinen Härteeinwand, wenn ich später ins betreute Wohnen möchte? Nein. Ein solcher Plan belegt für sich genommen nicht, dass ein aktuell erzwungener Umzug gesundheitlich zumutbar ist. Das Gericht muss die konkreten Risiken prüfen. Genügt ein ärztliches Attest, damit ich bleiben darf? Ein aussagekräftiges Attest kann die medizinische Begutachtung erforderlich machen. Ob Sie bleiben dürfen, hängt von den festgestellten Gesundheitsgefahren und der Abwägung mit den Vermieterinteressen ab. Hat die Mieterin vor dem BGH endgültig gewonnen? Nein. Der BGH beanstandete die fehlende Begutachtung und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück. Ob und wie lange das Mietverhältnis fortzusetzen ist, blieb offen. Quellen Bundesgerichtshof: Beschluss vom 28.10.2025 – VIII ZR 17/25, Volltext bei anwalt24 Gesetze im Internet: § 574 BGB – Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung Gesetze im Internet: § 574a BGB – Fortsetzung des Mietverhältnisses nach Widerspruch Gesetze im Internet: § 574b BGB – Form und Frist des Widerspruchs

Beitragsbild von: Schwerbehinderung: Auch diese Gelder stehen in 2026 noch zu

1. Oktober 2026

Abhängig von Pflegebedarf, Einkommen und persönlichen Voraussetzungen können Menschen mit Schwerbehinderung auch 2026 laufende Zahlungen, Zuschüsse und steuerliche Entlastungen erhalten. Dabei macht es einen erheblichen Unterschied, ob eine Leistung ausgezahlt wird, bestimmte Kosten erstattet oder lediglich die Steuerlast senkt. Wer diese Unterschiede kennt, kann Ansprüche gezielt prüfen und vermeidet falsche Erwartungen an vermeintliche Tausende-Euro-Prämien. Der Ausweis ist keine automatische Zahlungszusage Als schwerbehindert gelten grundsätzlich Menschen mit einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 50. Welche Hilfen tatsächlich infrage kommen, hängt jedoch von den Voraussetzungen der jeweiligen Leistung ab. Für Pflegegeld braucht es beispielsweise einen anerkannten Pflegegrad und eine gesicherte häusliche Versorgung. Ein hoher Grad der Behinderung ersetzt diese Prüfung ebenso wenig, wie er automatisch einen Mehrbedarf beim Sozialamt auslöst. Bis zu 990 Euro Pflegegeld im Monat Wer mindestens Pflegegrad 2 hat und seine häusliche Pflege selbst sicherstellt, etwa durch Angehörige, kann Pflegegeld erhalten. Es beträgt 2026 monatlich 347 Euro bei Pflegegrad 2, 599 Euro bei Pflegegrad 3, 800 Euro bei Pflegegrad 4 und 990 Euro bei Pflegegrad 5. Das Geld geht an die pflegebedürftige Person und soll die selbst organisierte Versorgung ermöglichen. Werden zusätzlich ambulante Pflegesachleistungen genutzt, kann eine Kombination infrage kommen, bei der das Pflegegeld anteilig geringer ausfällt. Schwerbehinderung und Pflegebedürftigkeit sind deshalb getrennt zu betrachten. Auch Menschen ohne Schwerbehindertenausweis können Pflegegeld bekommen, während ein Ausweis allein keinen Anspruch darauf begründet. 131 Euro für Entlastung: Hilfe ja, freie Auszahlung nein Bereits ab Pflegegrad 1 stehen bei häuslicher Pflege bis zu 131 Euro Entlastungsbetrag monatlich zur Verfügung. Bei ganzjährigem Anspruch sind das bis zu 1.572 Euro für erstattungsfähige Unterstützung. Mit dem Betrag lässt sich beispielsweise Hilfe im Haushalt durch ein nach Landesrecht anerkanntes Angebot finanzieren. Er wird jedoch nicht wie Pflegegeld zur freien Verwendung überwiesen, sondern dient der Erstattung bestimmter nachgewiesener Kosten. Vor der Beauftragung sollte deshalb geklärt werden, ob das Angebot abrechnungsfähig ist. Gegen-Hartz erläutert die Voraussetzungen im Beitrag zum Entlastungsbetrag 2026 und zu typischen Fehlern bei der Abrechnung. Weitere Pflegeleistungen können hohe Ausgaben abfedern Für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege steht Menschen mit Pflegegrad 2 bis 5 im Jahr 2026 ein gemeinsamer Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro zur Verfügung. Wer beide Leistungsarten nutzt, greift auf denselben Topf zu und erhält den Höchstbetrag nicht zweimal. Das Budget ist an entsprechende Pflegekosten gebunden. Bei Ersatzpflege durch nahe Angehörige oder Haushaltsmitglieder gelten besondere Begrenzungen, weshalb sich der verfügbare Betrag nicht pauschal mit der tatsächlich erstattungsfähigen Summe gleichsetzen lässt. Auch eine notwendige Anpassung der Wohnung kann bezuschusst werden: Die Pflegekasse kann bei Pflegegrad 1 bis 5 bis zu 4.180 Euro je Maßnahme übernehmen. Voraussetzung ist beispielsweise, dass der Umbau die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert. Ein pflegegerechter Badumbau oder eine Türverbreiterung kann darunterfallen. Die Finanzierung sollte vor Beginn mit der Pflegekasse geklärt werden, damit Betroffene wissen, welchen Eigenanteil sie tragen müssen. Beim Sozialamt können 95,71 Euro monatlich hinzukommen Wer Leistungen nach dem SGB XII erhält, die gesetzliche Altersgrenze erreicht hat oder voll erwerbsgemindert ist und das Merkzeichen G nachweist, kann einen Mehrbedarf erhalten. Dieser beträgt grundsätzlich 17 Prozent der persönlichen Regelbedarfsstufe, soweit im Einzelfall kein abweichender Bedarf besteht. Für Alleinstehende mit einem Regelbedarf von 563 Euro ergibt das 95,71 Euro im Monat. Über zwölf Monate erhöht dieser Mehrbedarf den anerkannten Bedarf um 1.148,52 Euro. Ein GdB von 50 oder auch 100 genügt dafür allein nicht. Entscheidend sind die zusätzlichen gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere das Merkzeichen G und das Alter beziehungsweise die volle Erwerbsminderung. Beim Jobcenter gelten andere Voraussetzungen Für erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderung sieht § 21 Absatz 4 SGB II unter bestimmten Voraussetzungen einen Mehrbedarf von 35 Prozent vor. Dafür müssen bestimmte Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, geeignete Hilfen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes oder die gesetzlich erfassten Eingliederungshilfen tatsächlich erbracht werden. Bei einem Regelbedarf von 563 Euro sind das 197,05 Euro monatlich. Auch dieser Zuschlag ist keine allgemeine Zahlung für alle Menschen mit Schwerbehindertenausweis. Bis zu 7.400 Euro Pauschbetrag sind keine 7.400 Euro Auszahlung Der Behinderten-Pauschbetrag beträgt bei GdB 50 jährlich 1.140 Euro und steigt bis auf 2.840 Euro bei GdB 100. Für Menschen, die im steuerrechtlichen Sinne hilflos, blind oder taubblind sind, beträgt er 7.400 Euro. Diese Beträge mindern das zu versteuernde Einkommen, sie werden nicht in dieser Höhe ausgezahlt. Wer ohnehin keine Einkommensteuer schuldet, erhält dadurch regelmäßig auch keine zusätzliche finanzielle Entlastung. Der Unterschied ist erheblich: Ein Pauschbetrag von 1.140 Euro kann bei einem angenommenen Grenzsteuersatz von 30 Prozent überschlägig rund 342 Euro Einkommensteuer sparen. Die tatsächliche Ersparnis hängt von der individuellen Steuerberechnung ab. Die einzelnen Stufen und Hinweise zur Geltendmachung erklärt Gegen-Hartz im Beitrag zu den Behinderten-Pauschbeträgen 2026. Wichtige Beträge 2026 im Überblick Die folgende Tabelle zeigt ausgewählte Leistungen und Entlastungen. Die Beträge lassen sich nicht einfach addieren, weil unterschiedliche Voraussetzungen und Verwendungszwecke gelten. Ausgewählte Leistungen und Entlastungen bei Schwerbehinderung im Jahr 2026 Leistung Betrag 2026 Voraussetzung oder Einschränkung Pflegegeld 347 bis 990 Euro monatlich Pflegegrad 2 bis 5 und selbst sichergestellte häusliche Pflege; bei Kombination mit Sachleistungen anteilig Entlastungsbetrag Bis zu 131 Euro monatlich Pflegegrad 1 bis 5, häusliche Pflege und erstattungsfähige Leistungen Verhinderungs- und Kurzzeitpflege Zusammen bis zu 3.539 Euro jährlich Pflegegrad 2 bis 5; Kostenübernahme nach den jeweiligen Regeln Wohnumfeldverbesserung Bis zu 4.180 Euro je Maßnahme Pflegegrad 1 bis 5 und eine förderfähige Anpassung Mehrbedarf nach § 30 Absatz 1 SGB XII Grundsätzlich 17 Prozent; bei 563 Euro Regelbedarf 95,71 Euro monatlich Leistungsberechtigung, Merkzeichen G und Altersgrenze oder volle Erwerbsminderung Mehrbedarf nach § 21 Absatz 4 SGB II 35 Prozent; bei 563 Euro Regelbedarf 197,05 Euro monatlich Erwerbsfähigkeit und bestimmte tatsächlich erbrachte Teilhabeleistungen Behinderten-Pauschbetrag ab GdB 50 1.140 bis 2.840 Euro jährlich; in besonderen Fällen 7.400 Euro Steuerlicher Abzug, keine entsprechende Auszahlung Grundlagen sind die Leistungsübersicht des Bundesgesundheitsministeriums für 2026, die Mehrbedarfsregelungen in § 30 SGB XII und § 21 SGB II sowie § 33b Einkommensteuergesetz. Das Persönliche Budget ist kein pauschaler Zuschuss Wer behinderungsbedingt Unterstützung benötigt, kann unter den jeweiligen Voraussetzungen Teilhabeleistungen als Persönliches Budget erhalten. Damit lassen sich bewilligte Hilfen selbst organisieren und bezahlen. Eine bundesweit feste Monatssumme gibt es dafür nicht, denn die Höhe richtet sich nach dem festgestellten Bedarf. Das Persönliche Budget verändert die Form einer Leistung und schafft keinen zusätzlichen Geldanspruch neben derselben bereits finanzierten Hilfe. Weitere Informationen zur Bewilligung und Verwendung bietet das Bundesarbeitsministerium in seinen Fragen und Antworten zum Persönlichen Budget. Beispiel aus der Praxis: Was tatsächlich auf dem Konto ankommt Ein fiktives Beispiel: Eine alleinlebende 69-Jährige erhält Grundsicherung im Alter, hat einen GdB von 80 und das Merkzeichen G. Bei einem Regelbedarf von 563 Euro ist unter den genannten Voraussetzungen zusätzlich ein Mehrbedarf von 95,71 Euro monatlich anzuerkennen. Außerdem hat sie Pflegegrad 2 und wird zu Hause von ihrer Tochter versorgt, weshalb sie bei erfüllten Voraussetzungen 347 Euro Pflegegeld erhält. Nutzt sie eine anerkannte Haushaltshilfe, können zusätzlich bis zu 131 Euro monatlich über den Entlastungsbetrag abgerechnet werden. Die 131 Euro sind dabei kein frei verfügbares zusätzliches Haushaltseinkommen. Und der steuerliche Pauschbetrag von 2.120 Euro für ihren GdB 80 bringt ihr keine Ersparnis, wenn sie keine Einkommensteuer schuldet.

Beitragsbild von: Mütterrente 3: So viel mehr Rente gibt es pro Kind – auch für Väter

1. Oktober 2026

Wer ein vor 1992 geborenes Kind erzogen hat, kann durch die Mütterrente III künftig mehr gesetzliche Rente erhalten. Nach dem seit Juli 2026 geltenden Rentenwert entspricht die Verbesserung bei vollständigem Anspruch 21,26 Euro brutto im Monat pro Kind. Die gesetzliche Verbesserung gilt ab Januar 2027, das Geld wird allerdings erst 2028 ausgezahlt. Auch Väter können profitieren, sofern ihnen die entsprechenden Erziehungszeiten zustehen. Sechs Monate mehr Anerkennung für dieselbe Erziehungsarbeit Bisher können für vor 1992 geborene Kinder bis zu zweieinhalb Jahre Kindererziehungszeit berücksichtigt werden, für ab 1992 geborene Kinder dagegen bis zu drei Jahre. Mit der bereits beschlossenen Mütterrente III wird dieser Unterschied beseitigt. Für ältere Kinder kommen bis zu sechs Monate hinzu, was einem zusätzlichen halben Rentenpunkt entspricht. Die Reform korrigiert damit eine Ungleichbehandlung, die sich allein aus dem Geburtsjahr des Kindes ergibt. Eine eigene Rentenart entsteht dadurch nicht: Die sogenannte Mütterrente ist Bestandteil der gesetzlichen Rente. Wer noch keine Rente bezieht, erhält deshalb keine sofortige monatliche Überweisung, sondern eine Verbesserung seiner späteren Rentenansprüche. So viel mehr Rente bringen ein, zwei oder mehrere Kinder Ein Rentenpunkt ist seit dem 1. Juli 2026 monatlich 42,52 Euro wert. Ein halber zusätzlicher Punkt ergibt somit 21,26 Euro brutto. Die Tabelle zeigt eine Modellrechnung für eine Altersrente und einen vollständigen zusätzlichen halben Rentenpunkt je Kind. Verwendet wird der aktuelle Rentenwert, nicht ein bereits feststehender Auszahlungsbetrag für 2028. Kinder mit Geburt vor 1992 Zusätzliche Rentenpunkte insgesamt Monatliches Plus brutto nach aktuellem Rentenwert 1 Kind 0,5 21,26 Euro 2 Kinder 1,0 42,52 Euro 3 Kinder 1,5 63,78 Euro 4 Kinder 2,0 85,04 Euro 5 Kinder 2,5 106,30 Euro Bei einem Kind steigt der rechnerische Rentenanteil für die Erziehungszeit damit von 106,30 Euro für zweieinhalb Punkte auf 127,56 Euro für drei Punkte. Die 127,56 Euro sind also der gesamte Rentenanteil aus drei Punkten und nicht die zusätzliche Erhöhung. Für Kinder, die 1992 oder später geboren wurden, bringt die Mütterrente III keine weiteren sechs Monate. Bei Familien mit unterschiedlichen Geburtsjahrgängen zählt für das zusätzliche Plus nur die Zahl der vor 1992 geborenen Kinder. Anspruch ab 2027 – auf dem Konto erst 2028 Die Verbesserung tritt zum 1. Januar 2027 in Kraft, die technische Umsetzung durch die Rentenversicherung folgt erst 2028. Das Bundesarbeitsministerium nennt für bereits laufende Renten Januar 2028 als Zeitpunkt der rückwirkenden Auszahlung für 2027. Wer schon das gesamte Jahr 2027 eine entsprechende Rente erhält, bekommt die Verbesserung für dieses Jahr nachgezahlt. Beginnt die Rente erst im Laufe des Jahres 2027, entsteht der zusätzliche Zahlungsanspruch erst ab diesem Rentenbeginn. Bei unverändertem Rentenwert wären das für zwölf Monate 255,12 Euro brutto je Kind. Der tatsächliche Betrag kann durch die Rentenanpassung zum Juli 2027 höher ausfallen, deren Höhe Ende September 2026 noch nicht feststeht. Weitere Einzelheiten erläutert unser Beitrag zur Nachzahlung der Mütterrente III. Für Betroffene mit knappem Budget bleibt trotz Nachzahlung das Problem, dass die zusätzliche Rente 2027 noch nicht für laufende Ausgaben verfügbar ist. Auch Väter können die Mütterrente erhalten Der Name ist missverständlich: Kindererziehungszeiten stehen nicht ausschließlich Frauen zu. Hat ein Vater das Kind überwiegend erzogen, können die Zeiten ihm zugeordnet werden und seine Rente erhöhen. Bei gemeinsamer Erziehung ohne überwiegenden Anteil des Vaters werden die Zeiten grundsätzlich der Mutter angerechnet, sofern keine wirksame gemeinsame Erklärung zugunsten des Vaters vorliegt. Dieselben Erziehungsmonate werden nicht beiden Eltern gleichzeitig gutgeschrieben. Eine solche Erklärung wirkt nur für die Zukunft und höchstens zwei Kalendermonate zurück. Eltern können deshalb heute nicht einfach Jahrzehnte zurückliegende Zeiten frei zwischen ihren Rentenkonten verschieben. Davon zu unterscheiden ist die nachträgliche Anerkennung einer tatsächlich überwiegenden Erziehung durch den Vater, die anhand der damaligen Verhältnisse geprüft werden kann. Mehr zur Zuordnung erklärt unser Beitrag darüber, wie Väter von der Mütterrente profitieren. Meist kein neuer Antrag – das Rentenkonto muss trotzdem stimmen Bei bereits laufenden Renten soll die Mütterrente III grundsätzlich automatisch berechnet und ausgezahlt werden. Auch wer noch nicht in Rente ist, aber die Kindererziehungszeiten bereits feststellen ließ, braucht für die zusätzliche Anerkennung normalerweise keinen gesonderten Antrag. Fehlen Kinder oder Erziehungszeiten im Versicherungsverlauf, sollte die Zuordnung rechtzeitig mit der Rentenversicherung geklärt werden. Die automatische Umsetzung einer Reform ersetzt keine Prüfung, ob die persönlichen Daten vollständig sind. 21,26 Euro brutto sind nicht 21,26 Euro mehr zum Ausgeben Die genannten Beträge sind Bruttowerte. Bei gesetzlich pflichtversicherten Rentnerinnen und Rentnern fallen auf die höhere Rente grundsätzlich auch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an. Zusätzlich kann sich die Einkommensteuer verändern, abhängig von Rentenbeginn, Freibeträgen und den gesamten steuerpflichtigen Einkünften. Ein für alle Eltern gleicher Nettobetrag lässt sich deshalb nicht seriös nennen. Bei Grundsicherung kann die Entlastung verpuffen Besonders ernüchternd kann die Verbesserung für Menschen sein, die ergänzend Grundsicherung im Alter beziehen. Wird die zusätzliche Nettorente vollständig als Einkommen berücksichtigt, sinkt die Grundsicherung entsprechend und das verfügbare Geld steigt nicht. Wer mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten erfüllt, kann jedoch einen Freibetrag auf seine gesetzliche Rente erhalten. Ob dadurch auch vom zusätzlichen Rentenbetrag etwas übrig bleibt, hängt unter anderem davon ab, ob die Obergrenze des Freibetrags bereits erreicht ist. Wie diese Berechnung funktioniert, erläutert unser Beitrag zum Rentenfreibetrag bei der Grundsicherung. Auch beim Wohngeld kann die höhere Rente den Leistungsanspruch beeinflussen. Die bessere Anerkennung von Erziehungsarbeit ist ein berechtigter Schritt. Als pauschales Versprechen von mehr Geld für alle Eltern taugt die Reform trotzdem nicht, wenn ausgerechnet Menschen mit besonders niedrigen Renten kaum etwas davon behalten. Beispiel aus der Praxis: Ein Vater bekommt für zwei Kinder mehr Rente Ein Rentner hat seine beiden 1984 und 1988 geborenen Kinder überwiegend erzogen, die entsprechenden Zeiten sind bereits seinem Rentenkonto zugeordnet. Er bezieht das gesamte Jahr 2027 eine Altersrente und erfüllt für beide Kinder die Voraussetzungen für den vollständigen zusätzlichen halben Rentenpunkt. Nach dem aktuellen Rentenwert erhöht sich seine Rente dadurch rechnerisch um insgesamt 42,52 Euro brutto monatlich. Ausgezahlt wird die Verbesserung erst 2028 mit der Nachzahlung für 2027; wie viel netto bleibt, hängt unter anderem von seinen Versicherungsbeiträgen und möglichen Steuern ab. Sechs Fragen und Antworten zur Mütterrente III Wie viel mehr Rente gibt es pro Kind? Bei vollständigem Anspruch kommt ein halber Rentenpunkt hinzu, der nach dem seit Juli 2026 geltenden Rentenwert 21,26 Euro brutto monatlich entspricht. Spätere Rentenanpassungen können diesen Betrag erhöhen. Für welche Kinder gilt die Verbesserung? Die zusätzlichen sechs Monate betreffen Kinder, die vor dem 1. Januar 1992 geboren wurden. Für später geborene Kinder sind bereits bis zu drei Jahre Kindererziehungszeit vorgesehen. Wann wird die Mütterrente III ausgezahlt? Die Auszahlung beginnt 2028, obwohl die Verbesserung bereits ab Januar 2027 gilt. Wer 2027 schon eine entsprechende Rente bezieht, erhält die zustehenden Beträge rückwirkend. Können Mutter und Vater für dasselbe Kind beide den vollen Zuschlag erhalten? Nein, dieselben Erziehungszeiten werden nicht doppelt angerechnet. Väter können profitieren, wenn ihnen die betreffenden Zeiten zugeordnet sind. Muss ich einen besonderen Antrag auf Mütterrente III stellen? In den üblichen Fällen mit bereits erfassten Kindererziehungszeiten erfolgt die Berücksichtigung automatisch. Fehlende oder falsch zugeordnete Zeiten sollten jedoch mit der Rentenversicherung geklärt werden. Bleibt das Rentenplus bei Grundsicherung vollständig erhalten? Nein, die höhere Rente kann zu einer niedrigeren Grundsicherung führen. Ein Rentenfreibetrag kann die Anrechnung begrenzen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und noch Spielraum bis zur Obergrenze besteht. Stand: 30. September 2026. Fachliche Grundlagen: Deutsche Rentenversicherung zur Mütterrente III, Rentenwert ab Juli 2026, Bundesarbeitsministerium zur Rentenreform, Erziehungszeiten für Väter, Rentenabzüge und Steuern sowie § 82a SGB XII.

Beitragsbild von: Vizekanzler Klingbeil: Beamte und Selbstständige sollen in die Rente einzahlen

1. Oktober 2026

Wer als Arbeitnehmer jeden Monat Rentenbeiträge zahlt, darf fragen, warum andere Berufsgruppen außerhalb dieses Rentensystems stehen. Vizekanzler Lars Klingbeil greift diese Gerechtigkeitsfrage nun auf und fordert, Selbstständige, neue Beamte und Politiker in die gesetzliche Rentenversicherung einzubeziehen. „Das wäre ein wirklicher Beitrag zu mehr Gerechtigkeit im System“, sagte der SPD-Chef bei einem Bürgergespräch in Heidelberg. Er sei sich mit Arbeitsministerin Bärbel Bas einig, die entsprechenden Vorschläge umsetzen zu wollen. Neue Beamte: Klingbeils Forderung geht weiter als die konkrete Empfehlung Die Alterssicherungskommission nennt eine gemeinsame Versicherung aller Erwerbstätigen als langfristiges Ziel. Ihre konkrete Empfehlung zur Beamtenversorgung sieht jedoch vor, Rentenreformen mit vergleichbaren Auswirkungen auf Pensionen zu übertragen, weniger Menschen zu verbeamten und ausreichende Rücklagen zu bilden. Das ist etwas anderes als eine pauschale Verpflichtung aller neu eingestellten Beamten, sofort Rentenbeiträge zu zahlen. Der Kommissionsbericht verweist auf verfassungsrechtliche Hürden und die Zuständigkeit der Länder. Wer heute bereits verbeamtet ist, muss aus Klingbeils Ankündigung deshalb keinen sofortigen Wechsel der Altersversorgung ableiten. Ein Schutz bestehender Ansprüche bedeutet allerdings nicht, dass sämtliche Regeln der Beamtenversorgung für alle Zukunft unverändert bleiben. Für Selbstständige soll der Beginn der Tätigkeit entscheiden Nach den Empfehlungen der Rentenkommission sollen bislang nicht verpflichtend abgesicherte Selbstständige bei einer Tätigkeitsaufnahme ab einem festzulegenden Stichtag in die gesetzliche Rentenversicherung einbezogen werden. Für diese Gruppe ist keine freie Abwahl der Versicherung vorgesehen. Bereits Selbstständige sollen ebenfalls einbezogen werden, sich aber ohne zusätzliche Voraussetzungen dagegen entscheiden können. Diese Unterscheidung soll bestehende Vorsorgeentscheidungen berücksichtigen. Eine private Rentenversicherung wäre für neue Selbstständige nach diesem Modell also nicht automatisch ein Ausweg aus der gesetzlichen Versicherung. Wer hingegen bereits verpflichtend über ein berufsständisches Versorgungswerk abgesichert ist, etwa als Arzt oder Rechtsanwalt, fällt nach der Erläuterung des Arbeitsministeriums nicht unter die vorgeschlagene neue Pflicht. Wer nach den Vorschlägen einzahlen soll Personengruppe Diskutierte Änderung Neue Selbstständige ohne verpflichtende Alterssicherung Versicherungspflicht ab einem festzulegenden Stichtag, ohne Abwahlmöglichkeit. Bereits Selbstständige ohne verpflichtende Alterssicherung Einbeziehung mit der Möglichkeit, sich dagegen zu entscheiden. Neue Beamte Klingbeil fordert ihre Aufnahme; die konkrete Kommissionsempfehlung setzt zunächst auf eine Angleichung der Versorgung und weniger Verbeamtungen. Abgeordnete in Bundestag und Landesparlamenten Die Kommission empfiehlt ihre Einbeziehung in die gesetzliche Rentenversicherung. Die Tabelle beschreibt politische Forderungen und Empfehlungen, keine bereits allgemein geltenden neuen Zahlungspflichten. Welche Regelungen tatsächlich kommen, entscheidet das Gesetzgebungsverfahren. Schon heute sind viele Selbstständige rentenversicherungspflichtig Die Debatte kann den falschen Eindruck erwecken, Selbstständige zahlten bislang grundsätzlich keine gesetzlichen Rentenbeiträge. Tatsächlich bestehen nach geltendem Recht bereits Versicherungspflichten, beispielsweise für bestimmte Handwerker, selbstständige Lehrkräfte, Hebammen sowie Künstler und Publizisten. Ob eine Pflicht besteht, hängt von der Tätigkeit und den gesetzlichen Voraussetzungen ab. Die Deutsche Rentenversicherung erläutert die betroffenen Gruppen und bietet auch Informationen zur freiwilligen Versicherung sowie zur Pflichtversicherung auf Antrag. Für Betroffene ist deshalb zunächst die eigene heutige Rechtslage entscheidend. Wer bereits versicherungspflichtig ist, kann Beitragszahlungen nicht mit dem Hinweis auf die noch laufende Reformdebatte aufschieben. Mehr Beiträge bringen auch neue Rentenansprüche Eine breitere Versicherung kann zusätzliche Einnahmen schaffen und den Finanzierungsdruck zunächst verringern. Die neu Versicherten erwerben mit ihren Beiträgen jedoch eigene Ansprüche, aus denen später Ausgaben entstehen. Bei Beamten kommt ein weiteres Problem hinzu: Bestehende Pensionsverpflichtungen laufen weiter, während der Staat bei einer Einbeziehung neuer Beamter zusätzlich Beiträge finanzieren müsste. Der Übergang muss deshalb bezahlt werden, bevor langfristige Entlastungen überhaupt beurteilt werden können. Diese Schwierigkeiten sind kein überzeugender Grund, die Gerechtigkeitsfrage abzuräumen. Sie verpflichten die Politik aber dazu, ehrlich über Kosten und Leistungsversprechen zu sprechen, wie auch die Debatte über Beamte in der gesetzlichen Rentenkasse zeigt. Für heutige Rentner lässt sich aus Klingbeils Forderung keine bestimmte zusätzliche Rentenerhöhung ableiten. Mehr Beitragszahler allein beantworten weder die Frage nach dem künftigen Rentenniveau noch die nach der Verteilung der Reformkosten. Selbstständige brauchen Schutz – und bezahlbare Beiträge Für Selbstständige mit unsicheren Einnahmen entscheidet sich die Qualität einer Reform auch an der monatlichen Belastung. Eine Versicherungspflicht muss so gestaltet sein, dass die Altersvorsorge nicht schon während des Erwerbslebens finanziell überfordert. Der Kommissionsbericht schlägt deshalb neben einem Regelbeitrag eine einkommensbezogene Beitragsberechnung vor. Für Gründungen ist eine dreijährige Entlastung mit halbem Regelbeitrag vorgesehen; auch das ist bislang ein Reformvorschlag. Auf der anderen Seite steht ein Schutz, der über die Altersrente hinausgeht. Die Deutsche Rentenversicherung unterstützt die Einbeziehung bislang unzureichend abgesicherter Selbstständiger auch deshalb, weil sie damit bei Erwerbsminderung besser geschützt werden können. Eine solche Absicherung entsteht allerdings nicht unabhängig von den jeweiligen Leistungsvoraussetzungen. Beitragspflicht und sofortiger Anspruch auf jede Rentenleistung sind zwei unterschiedliche Dinge. Gerechtigkeit muss sich an der fertigen Reform messen lassen Wer Veränderungen von Beschäftigten verlangt, muss auch erklären, welche anderen Gruppen zur Finanzierung beitragen sollen. Eine gemeinsame Versicherung kann das Vertrauen stärken, dass die Lasten nicht dauerhaft bei denselben Menschen landen. Ob daraus eine gerechtere Alterssicherung wird, entscheidet sich an den Ausnahmen, den Übergangsregeln und den tatsächlichen Leistungen. Auch die Forderung nach einer gemeinsamen Rente zu gleichen Bedingungen muss sich daran messen lassen. Für Versicherte gilt vorerst das bestehende Recht. Die Deutsche Rentenversicherung betont ausdrücklich, dass Kommissionsempfehlungen noch keine gesetzlichen Ansprüche oder Pflichten schaffen. Stand: 1. Oktober 2026. Ergänzende Quellen: Stellungnahme der Deutschen Rentenversicherung, Hinweise zum rechtlichen Status der Reformempfehlungen und Fragen und Antworten des Bundesarbeitsministeriums.

Beitragsbild von: Grundsicherung: Warmwasser-Zuschlag bringt Paaren 279 Euro im Jahr

1. Oktober 2026

Wenn Sie Ihr Warmwasser mit einem Durchlauferhitzer oder Boiler in der Wohnung erzeugen, steht Ihnen bei der Grundsicherung nach dem SGB II grundsätzlich zusätzliches Geld zu. Ein Paar kann 2026 zusammen 23,28 Euro monatlich erhalten. Fehlt dieser Mehrbedarf im Bescheid, sollten Sie eine Korrektur verlangen und auch frühere Bewilligungen prüfen lassen. Warmwasser gehört nicht zum gewöhnlichen Haushaltsstrom Strom für Licht, Kühlschrank oder Fernseher bezahlen Sie grundsätzlich aus dem Regelbedarf. Für die Energie zur dezentralen Warmwasserbereitung enthält § 21 Absatz 7 SGB II dagegen eine eigene Regelung: Das Jobcenter muss einen Mehrbedarf berücksichtigen, wenn installierte Geräte in Ihrer Unterkunft das Warmwasser erzeugen und es dafür keine entsprechenden Leistungen für zentral bereitgestelltes Warmwasser gewährt. Typische Geräte sind elektrische Durchlauferhitzer und Warmwasserboiler. Auch eine dezentrale Warmwasserbereitung mit Gas kann darunterfallen. Entscheidend sind die tatsächliche Versorgung und die Kostenabrechnung. Die bloße Bezeichnung als „Gastherme“ oder „Zentralheizung“ reicht also nicht aus, um einen Anspruch durchzusetzen. So viel zusätzliches Geld gibt es 2026 Für Erwachsene beträgt der pauschale Warmwasser-Mehrbedarf grundsätzlich 2,3 Prozent ihres jeweils maßgeblichen Regelbedarfs. Alleinstehende mit einem Regelbedarf von 563 Euro erhalten damit 12,95 Euro monatlich. Für erwachsene Partner mit jeweils 506 Euro Regelbedarf sind es jeweils 11,64 Euro. Das Jobcenter berechnet den Anspruch für jede leistungsberechtigte Person einzeln, nicht nur einmal für die Wohnung. Für minderjährige Kinder gelten niedrigere Prozentsätze. Bei Jugendlichen von 14 bis 17 Jahren sind es 1,4 Prozent und damit 6,59 Euro monatlich. Für Kinder von sechs bis 13 Jahren ergeben sich aus 1,2 Prozent monatlich 4,68 Euro; für Kinder bis fünf Jahre aus 0,8 Prozent monatlich 2,86 Euro. Diese Beträge beruhen auf den Regelbedarfen für 2026. Fiktives Beispiel: Aaron und Yasmeena aus Hamburg-Altona Aaron, 49 Jahre, und seine Lebenspartnerin Yasmeena, 46 Jahre, leben in Hamburg-Altona und beziehen beide als Bedarfsgemeinschaft Grundsicherung nach dem SGB II. In ihrer Wohnung erzeugen elektrische Geräte das gesamte Warmwasser. Den dafür benötigten Strom bezahlen sie über ihren eigenen Stromvertrag. Die Heizkostenabrechnung enthält keine Kosten für die Warmwasserbereitung. Das Jobcenter zahlt für beide jeweils 506 Euro Regelbedarf, lässt den Warmwasser-Mehrbedarf aber weg. Aaron entdeckt den Fehler im Berechnungsbogen. Dem Paar stehen bei diesen Voraussetzungen jeweils 11,64 Euro und damit zusammen 23,28 Euro zusätzlich im Monat zu. Bei zwölf vollen Monaten summiert sich der fehlende Betrag auf 279,36 Euro. Aaron und Yasmeena reichen eine Bestätigung ihres Vermieters über die dezentrale Warmwasserbereitung ein und verlangen die Korrektur. Für die gesetzliche Pauschale müssen sie nicht nachweisen, wie viele Kilowattstunden allein das Duschen oder Abwaschen verbraucht hat. Ein separater Verbrauchsnachweis kommt erst ins Spiel, wenn sie höhere tatsächliche Aufwendungen geltend machen. Mehrbedarf oder kein Mehrbedarf? Mehrbedarf Kein Mehrbedarf Ein elektrischer Durchlauferhitzer erzeugt das Warmwasser in der Wohnung. Die Kosten tragen Sie selbst; das Jobcenter berücksichtigt sie nicht bereits als Warmwasserkosten nach § 22 SGB II. Eine zentrale Anlage versorgt die Wohnung mit Warmwasser, und das Jobcenter berücksichtigt die entsprechenden Kosten bei Unterkunft und Heizung. Ein fest installierter Boiler erwärmt das Wasser dezentral. Für die Pauschale ist kein eigener Stromzähler am Gerät erforderlich. Ihre Stromrechnung fällt allein wegen Beleuchtung, Kochen oder anderer gewöhnlicher Haushaltsgeräte hoch aus. Das begründet keinen Warmwasser-Mehrbedarf. Mehrere leistungsberechtigte Personen nutzen dieselbe dezentrale Warmwasserversorgung. Jede Person hat grundsätzlich einen eigenen Anspruch nach ihrem Regelbedarf. Für dieselben Warmwasserkosten zahlt das Jobcenter bereits Leistungen nach § 22 SGB II. Eine doppelte Übernahme können Sie nicht verlangen. Bad und Küche haben unterschiedliche Versorgungssysteme. Für den dezentral versorgten Teil kann ein anteiliger Mehrbedarf in Betracht kommen. Bei einer gemischten Versorgung besteht kein automatischer Anspruch auf die volle Pauschale zusätzlich zur Übernahme sämtlicher zentraler Warmwasserkosten. Welche Nachweise helfen? Teilen Sie dem Jobcenter mit, welche Geräte das Warmwasser erzeugen und seit wann Sie diese Versorgung nutzen. Als Nachweise kommen Angaben im Mietvertrag, eine Vermieterbestätigung oder Unterlagen über die Geräte infrage. Eine Heizkostenabrechnung kann zusätzlich zeigen, ob der Vermieter bereits zentrale Warmwasserkosten abrechnet. Ein gesonderter Antrag ist für diesen Mehrbedarf nicht erforderlich: Der Antrag auf Leistungen zum Lebensunterhalt umfasst ihn bereits. Trotzdem muss das Jobcenter die tatsächlichen Verhältnisse kennen. Prüfen Sie deshalb im Berechnungsbogen, ob für alle betroffenen Haushaltsmitglieder ein Mehrbedarf für Warmwasser auftaucht, und melden Sie auch Änderungen nach einem Umzug. Wenn die Pauschale die Kosten nicht deckt Höhere Aufwendungen erkennt das Jobcenter nach § 21 Absatz 7 SGB II nur an, soweit Sie diese durch eine separate Messeinrichtung nachweisen. Eine hohe Gesamtstromrechnung allein genügt dafür nicht, weil sie den Verbrauch für Warmwasser nicht von sonstigem Haushaltsstrom trennt. Für einen höheren Anspruch brauchen Sie einen nachvollziehbaren Nachweis des gesondert gemessenen Verbrauchs und der zugehörigen Energiekosten. Unterscheiden Sie das klar vom Anspruch auf die Pauschale: Diese darf das Jobcenter nicht verweigern, weil Ihr Durchlauferhitzer keinen eigenen Stromzähler besitzt. Fehlt der Mehrbedarf, können Sie Geld nachfordern Gegen einen fehlerhaften Bescheid können Sie grundsätzlich innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch einlegen. Benennen Sie den Bescheid und erklären Sie, dass das Jobcenter die dezentrale Warmwasserbereitung nicht berücksichtigt hat. Fügen Sie passende Nachweise bei und beachten Sie die Rechtsbehelfsbelehrung. Ist die Widerspruchsfrist bereits abgelaufen, kommt ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X infrage. Im SGB II begrenzt § 40 die rückwirkende Auszahlung grundsätzlich auf ein Jahr, gerechnet vom Beginn des Jahres, in dem Sie den Überprüfungsantrag stellen. Bei einem Antrag im Jahr 2026 können daher grundsätzlich noch Leistungen ab Januar 2025 nachgezahlt werden. Voraussetzung ist, dass der Anspruch damals tatsächlich bestand. FAQ: Mehrbedarf für dezentrale Warmwasserbereitung Muss ich erst eine Stromnachzahlung erhalten? Nein. Der Mehrbedarf betrifft die laufende dezentrale Warmwasserbereitung. Sie müssen weder auf die Jahresabrechnung warten noch zunächst Stromschulden aufbauen, um die Pauschale geltend zu machen. Erhält bei einem Paar nur eine Person den Zuschlag? Nein. Der Anspruch besteht grundsätzlich für jede leistungsberechtigte Person im Haushalt. Bei zwei erwachsenen Partnern mit jeweils 506 Euro Regelbedarf ergeben sich 2026 zusammen 23,28 Euro monatlich. Kann ich den Mehrbedarf auch ohne separaten Zähler bekommen? Ja. Für die gesetzliche Pauschale benötigen Sie keinen separaten Verbrauchszähler. Höhere tatsächliche Aufwendungen müssen Sie dagegen nach der gesetzlichen Regelung durch eine separate Messeinrichtung nachweisen. Quellen Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen zu § 21 SGB II, insbesondere Abschnitt 1 und Abschnitt 8, Stand 25. November 2024 Bundesregierung: Regelsätze der Sozialleistungen bleiben unverändert, Regelbedarfe 2026 Sozialgerichtsgesetz: § 84 – Widerspruchsfrist Sozialgesetzbuch II: § 21 Absatz 7 – Mehrbedarf für dezentrale Warmwassererzeugung Sozialgesetzbuch II: § 40 – Anwendung von Verfahrensvorschriften Sozialgesetzbuch X: § 44 – Überprüfung rechtswidriger Bescheide

Beitragsbild von: Ab 11. Januar 2027 dürfen diese Banken Deutschen kein Konto mehr geben

1. Oktober 2026

Wer in Deutschland lebt und ein Konto bei einer Bank in der Schweiz, Großbritannien, der Türkei oder den USA führt, sollte seine Vertragsunterlagen genauer ansehen. Ab dem 11. Januar 2027 greifen neue europäische Vorgaben, die das direkte Geschäft bestimmter Drittstaatenbanken mit Kunden in der EU einschränken. Was sich am 11. Januar 2027 tatsächlich ändert Hinter der Änderung steht die europäische Bankenrichtlinie CRD VI, mit der ein neuer Artikel 21c in die Richtlinie 2013/36/EU eingefügt wurde. Er verlangt grundsätzlich eine zugelassene Zweigstelle im jeweiligen Mitgliedstaat, wenn ein erfasstes Unternehmen aus einem Drittstaat dort bestimmte Bankgeschäfte aufnehmen oder fortsetzen möchte. Dazu gehören insbesondere das Einlagengeschäft sowie bestimmte Kredit- und Garantiegeschäfte. Damit können auch gewöhnliche Giro-, Spar- oder Festgeldkonten betroffen sein, über die eine solche Bank Kundengelder entgegennimmt. Deutschland hat die europäischen Vorgaben mit dem Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz umgesetzt. Für das neue Aufsichtsregime der Drittstaatenzweigstellen nennt § 64c Absatz 5 Kreditwesengesetz grundsätzlich den 11. Januar 2027 als Anwendungsbeginn. Welche Banken betroffen sein können Relevant sind beispielsweise Banken mit Sitz in der Schweiz, Großbritannien, der Türkei oder den USA, die Kunden in Deutschland unmittelbar aus ihrem Heimatland betreuen. Fehlen die erforderliche zugelassene Zweigstelle und eine einschlägige Ausnahme, dürfen sie die erfassten Geschäfte künftig nicht auf diesem Weg anbieten. Aus dem Herkunftsland einer Bankmarke lässt sich jedoch noch kein Verbot ableiten. Ein internationaler Konzern kann seine Kunden auch über eine eigenständige, entsprechend zugelassene Bank in Deutschland oder einem anderen EU-Staat bedienen. Die Deutsche Bundesbank erläutert ausdrücklich die Möglichkeit eines EU-Tochterinstituts. Deshalb ist eine pauschale Liste angeblich künftig verbotener Schweizer, britischer oder türkischer Banken ohne Prüfung des jeweiligen Angebots wenig aussagekräftig. Der Wohnsitz zählt, nicht die Staatsangehörigkeit Die Regelung betrifft Bankdienstleistungen gegenüber Kunden, die in der EU ansässig sind oder sich dort befinden. Ein türkischer Staatsbürger mit Wohnsitz in Hannover kann daher ebenso betroffen sein wie eine deutsche Rentnerin in Hamburg. Umgekehrt fällt ein dauerhaft in der Schweiz lebender Deutscher nicht allein wegen seines Passes unter diese Beschränkung für das Geschäft in die EU hinein. Die Formulierung „kein Konto mehr für Deutsche“ verdeckt diesen Unterschied. Welche Konstellation was bedeutet Kontoverbindung oder Angebot Einordnung ab 11. Januar 2027 Direktes Angebot einer Drittstaatenbank an Kunden in Deutschland, ohne erforderliche Zweigstelle und ohne Ausnahme Erfasste Bankgeschäfte dürfen auf diesem Weg grundsätzlich nicht mehr angeboten werden. Drittstaatenbank mit entsprechend zugelassener Zweigstelle in Deutschland Geschäfte bleiben im Umfang der Zulassung möglich; die neuen Aufsichtsanforderungen sind zu beachten. Konto bei einer zugelassenen EU-Tochterbank eines internationalen Konzerns Die Herkunft des Mutterkonzerns löst für sich genommen kein Kontoverbot aus. Vor dem 11. Juli 2026 geschlossener Vertrag Artikel 21c Absatz 5 schützt bestehende Vertragsrechte vor der neuen Zweigstellenpflicht. Dienstleistung auf ausschließlich eigene Initiative des Kunden Eine ausdrückliche Ausnahme kann greifen, wenn deren Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind. Gewöhnliches Konto bei einer deutschen Bank oder Sparkasse Aus dieser Drittstaatenregelung folgt kein allgemeiner Handlungsbedarf. Bestehende Konten werden nicht automatisch geschlossen Für viele Kunden ist ein zweites Datum wichtig: der 11. Juli 2026. Nach Artikel 21c Absatz 5 der geänderten Bankenrichtlinie lässt die neue Zweigstellenpflicht bestehende Verträge unberührt, die vor diesem Tag geschlossen wurden. Das schützt erworbene Vertragsrechte, bedeutet aber keine Garantie für jede spätere Erweiterung der Geschäftsbeziehung. Wer ein zusätzliches Konto eröffnet, eine neue Anlage vereinbart oder einen Vertrag verändert, sollte klären lassen, ob dies noch vom bisherigen Vertrag erfasst wird. Auch ein nach dem Stichtag eröffnetes Konto muss nicht zwangsläufig verschwinden. Hier muss die Bank erklären können, auf welcher Zulassung oder Ausnahme die weitere Betreuung beruht. Wenn der Kunde selbst auf die Bank zugeht Eine ausdrücklich vorgesehene Ausnahme betrifft Dienstleistungen, die ein Kunde ausschließlich aus eigener Initiative bei einer Drittstaatenbank anfragt. Diese sogenannte „Reverse Solicitation“ ist nach Artikel 21c Absatz 2 auch für Privatkunden vorgesehen. Die Ausnahme ist jedoch kein Freibrief für eine als Kundeninitiative verkleidete Werbekampagne. Hat die Bank den Kunden selbst oder über für sie tätige Vermittler angeworben, kann sie sich nicht einfach auf dessen angeblich alleinige Initiative berufen. Ebenso wenig erlaubt eine einzelne Kundenanfrage der Bank automatisch, weitere Produktkategorien zu vermarkten. Ein vorformulierter Satz im Antrag ersetzt deshalb keine Prüfung, wie der Kontakt tatsächlich zustande gekommen ist. Weniger Angebote sind möglich, höhere Gebühren nicht vorgeschrieben Zusätzliche Anforderungen können dazu führen, dass einzelne Institute ihr grenzüberschreitendes Angebot verkleinern oder Kunden eine andere Vertragsgesellschaft anbieten. Das ist eine mögliche geschäftliche Folge der Regulierung, keine bereits feststehende Kündigungswelle. Ebenso wenig schreibt die Richtlinie eine bestimmte Gebührenerhöhung für Privatkunden vor. Wer neue Konditionen erhält, sollte deshalb konkret nachrechnen, statt einen Verweis auf „EU-Vorgaben“ als ausreichende Preisbegründung hinzunehmen. Wie stark Grundpreis und tatsächliche Jahreskosten auseinanderliegen können, zeigt auch der Gegen-Hartz-Beitrag über zusätzliche Kosten durch neue Kontomodelle. Dieser Gebührenvergleich ist unabhängig von der Drittstaatenregelung sinnvoll. Was Kontoinhaber jetzt klären sollten Der erste Blick gehört dem vollständigen Namen der Bankgesellschaft im Vertrag und auf den Kontoauszügen. Danach sollte das Institut schriftlich bestätigen, ob das Konto nach dem 11. Januar 2027 unverändert weitergeführt wird oder eine Umstellung vorgesehen ist. Bei einer angekündigten Änderung sollten Kunden nach neuen Gebühren, der zuständigen Aufsicht, der Einlagensicherung und einer möglichen neuen Kontonummer fragen. Wer Rente, Lohn oder Sozialleistungen auf das betroffene Konto erhält, muss bei einem tatsächlichen Wechsel auch die Zahlstelle rechtzeitig informieren. Für Menschen, die in Deutschland kein nutzbares Zahlungskonto haben, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein Anspruch auf ein Basiskonto bestehen. Wie sich dieser Anspruch geltend machen lässt, erklärt Gegen-Hartz im Beitrag „Wenn die Bank ein Bankkonto verweigert“. Bankkunden brauchen eine klare Auskunft zu ihrem konkreten Vertrag. Eine alarmierende Überschrift ist dafür ebenso wenig ein Ersatz wie eine pauschale Beschwichtigung durch das Institut. Sechs Fragen und Antworten zu den neuen Bankenregeln Sind Auslandskonten ab dem 11. Januar 2027 verboten? Nein, die Regelung enthält kein allgemeines Verbot für Privatpersonen, ein Auslandskonto zu besitzen. Sie begrenzt, unter welchen Voraussetzungen bestimmte Drittstaatenbanken Bankgeschäfte mit Kunden in der EU erbringen dürfen. Welche Banken müssen ihr Angebot überprüfen? Insbesondere erfasste Institute aus Drittstaaten, die Kunden in Deutschland direkt aus dem Ausland bedienen, müssen ihre rechtliche Grundlage prüfen. Eine zugelassene Zweigstelle, die Betreuung durch ein zugelassenes EU-Tochterinstitut oder eine einschlägige Ausnahme können das Geschäft weiterhin ermöglichen. Gilt die Änderung nur für deutsche Staatsbürger? Nein, der deutsche Pass ist nicht ausschlaggebend. Die Vorschrift knüpft an das Geschäft in einem EU-Mitgliedstaat und die dortige Ansässigkeit beziehungsweise den Aufenthalt des Kunden an. Muss ich mein Konto vorsorglich kündigen? Aus dem Stichtag allein ergibt sich dafür kein Anlass. Lassen Sie sich zunächst von Ihrer Bank bestätigen, welche Folgen die Änderung für Ihren Vertrag hat, und organisieren Sie bei einem erforderlichen Wechsel rechtzeitig die laufenden Zahlungen.

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Von der Arbeitsmarktreform sind Millionen von Menschen betroffen. Vieles ist im SGB II unklar und auf die individuellen Bedarfe des Einzelnen zu pauschal ausgelegt. Laut einiger Erhebungen, sollen nur rund 50 Prozent aller Bescheide der Jobcenter mindestens teilweise falsch und rechtswidrig sein. Das bedeutet für die Menschen oft tatsächliche Beschneidungen in Grundrechten und Ansprüchen.



Diese Plattform will daher denen eine Stimme geben, die kein Gehör finden, weil sie keine gesellschaftliche Lobby besitzen. Bezieher von Bürgergeld (ehemals Hartz IV) werden nicht selten als "dumm" oder "faul" abgestempelt. Es reicht nicht, dass Leistungsberechtigte mit den täglichen Einschränkungen zu kämpfen haben, es sind auch die täglichen Anfeindungen in den Jobcentern, in der Schule, in der Familie oder auf der Straße. Neben aktuellen Informationen zur Rechtssprechung konzentrieren wir uns auch auf Einzelfälle, die zum Teil skandalös sind. Wir decken auf und helfen damit den Betroffenen. Denn wenn eine Öffentlichkeit hergestellt wurde, müssen die Jobcenter agieren. Sie bekommen dadurch Druck. Lesen Sie mehr darüber in unserem redaktionellem Leitfaden!

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Schwerbehinderung: Auch diese Gelder stehen in 2026 noch zu

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1. Oktober 2026

Abhängig von Pflegebedarf, Einkommen und persönlichen Voraussetzungen können Menschen mit Schwerbehinderung auch 2026 laufende Zahlungen, Zuschüsse und steuerliche Entlastungen erhalten. Dabei macht es einen erheblichen Unterschied, ob eine Leistung ausgezahlt wird, bestimmte Kosten erstattet oder lediglich die Steuerlast senkt. Wer diese Unterschiede kennt, kann Ansprüche gezielt prüfen und vermeidet falsche Erwartungen an vermeintliche Tausende-Euro-Prämien. Der Ausweis ist keine automatische Zahlungszusage Als schwerbehindert gelten grundsätzlich Menschen mit einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 50. Welche Hilfen tatsächlich infrage kommen, hängt jedoch von den Voraussetzungen der jeweiligen Leistung ab. Für Pflegegeld braucht es beispielsweise einen anerkannten Pflegegrad und eine gesicherte häusliche Versorgung. Ein hoher Grad der Behinderung ersetzt diese Prüfung ebenso wenig, wie er automatisch einen Mehrbedarf beim Sozialamt auslöst. Bis zu 990 Euro Pflegegeld im Monat Wer mindestens Pflegegrad 2 hat und seine häusliche Pflege selbst sicherstellt, etwa durch Angehörige, kann Pflegegeld erhalten. Es beträgt 2026 monatlich 347 Euro bei Pflegegrad 2, 599 Euro bei Pflegegrad 3, 800 Euro bei Pflegegrad 4 und 990 Euro bei Pflegegrad 5. Das Geld geht an die pflegebedürftige Person und soll die selbst organisierte Versorgung ermöglichen. Werden zusätzlich ambulante Pflegesachleistungen genutzt, kann eine Kombination infrage kommen, bei der das Pflegegeld anteilig geringer ausfällt. Schwerbehinderung und Pflegebedürftigkeit sind deshalb getrennt zu betrachten. Auch Menschen ohne Schwerbehindertenausweis können Pflegegeld bekommen, während ein Ausweis allein keinen Anspruch darauf begründet. 131 Euro für Entlastung: Hilfe ja, freie Auszahlung nein Bereits ab Pflegegrad 1 stehen bei häuslicher Pflege bis zu 131 Euro Entlastungsbetrag monatlich zur Verfügung. Bei ganzjährigem Anspruch sind das bis zu 1.572 Euro für erstattungsfähige Unterstützung. Mit dem Betrag lässt sich beispielsweise Hilfe im Haushalt durch ein nach Landesrecht anerkanntes Angebot finanzieren. Er wird jedoch nicht wie Pflegegeld zur freien Verwendung überwiesen, sondern dient der Erstattung bestimmter nachgewiesener Kosten. Vor der Beauftragung sollte deshalb geklärt werden, ob das Angebot abrechnungsfähig ist. Gegen-Hartz erläutert die Voraussetzungen im Beitrag zum Entlastungsbetrag 2026 und zu typischen Fehlern bei der Abrechnung. Weitere Pflegeleistungen können hohe Ausgaben abfedern Für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege steht Menschen mit Pflegegrad 2 bis 5 im Jahr 2026 ein gemeinsamer Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro zur Verfügung. Wer beide Leistungsarten nutzt, greift auf denselben Topf zu und erhält den Höchstbetrag nicht zweimal. Das Budget ist an entsprechende Pflegekosten gebunden. Bei Ersatzpflege durch nahe Angehörige oder Haushaltsmitglieder gelten besondere Begrenzungen, weshalb sich der verfügbare Betrag nicht pauschal mit der tatsächlich erstattungsfähigen Summe gleichsetzen lässt. Auch eine notwendige Anpassung der Wohnung kann bezuschusst werden: Die Pflegekasse kann bei Pflegegrad 1 bis 5 bis zu 4.180 Euro je Maßnahme übernehmen. Voraussetzung ist beispielsweise, dass der Umbau die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert. Ein pflegegerechter Badumbau oder eine Türverbreiterung kann darunterfallen. Die Finanzierung sollte vor Beginn mit der Pflegekasse geklärt werden, damit Betroffene wissen, welchen Eigenanteil sie tragen müssen. Beim Sozialamt können 95,71 Euro monatlich hinzukommen Wer Leistungen nach dem SGB XII erhält, die gesetzliche Altersgrenze erreicht hat oder voll erwerbsgemindert ist und das Merkzeichen G nachweist, kann einen Mehrbedarf erhalten. Dieser beträgt grundsätzlich 17 Prozent der persönlichen Regelbedarfsstufe, soweit im Einzelfall kein abweichender Bedarf besteht. Für Alleinstehende mit einem Regelbedarf von 563 Euro ergibt das 95,71 Euro im Monat. Über zwölf Monate erhöht dieser Mehrbedarf den anerkannten Bedarf um 1.148,52 Euro. Ein GdB von 50 oder auch 100 genügt dafür allein nicht. Entscheidend sind die zusätzlichen gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere das Merkzeichen G und das Alter beziehungsweise die volle Erwerbsminderung. Beim Jobcenter gelten andere Voraussetzungen Für erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderung sieht § 21 Absatz 4 SGB II unter bestimmten Voraussetzungen einen Mehrbedarf von 35 Prozent vor. Dafür müssen bestimmte Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, geeignete Hilfen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes oder die gesetzlich erfassten Eingliederungshilfen tatsächlich erbracht werden. Bei einem Regelbedarf von 563 Euro sind das 197,05 Euro monatlich. Auch dieser Zuschlag ist keine allgemeine Zahlung für alle Menschen mit Schwerbehindertenausweis. Bis zu 7.400 Euro Pauschbetrag sind keine 7.400 Euro Auszahlung Der Behinderten-Pauschbetrag beträgt bei GdB 50 jährlich 1.140 Euro und steigt bis auf 2.840 Euro bei GdB 100. Für Menschen, die im steuerrechtlichen Sinne hilflos, blind oder taubblind sind, beträgt er 7.400 Euro. Diese Beträge mindern das zu versteuernde Einkommen, sie werden nicht in dieser Höhe ausgezahlt. Wer ohnehin keine Einkommensteuer schuldet, erhält dadurch regelmäßig auch keine zusätzliche finanzielle Entlastung. Der Unterschied ist erheblich: Ein Pauschbetrag von 1.140 Euro kann bei einem angenommenen Grenzsteuersatz von 30 Prozent überschlägig rund 342 Euro Einkommensteuer sparen. Die tatsächliche Ersparnis hängt von der individuellen Steuerberechnung ab. Die einzelnen Stufen und Hinweise zur Geltendmachung erklärt Gegen-Hartz im Beitrag zu den Behinderten-Pauschbeträgen 2026. Wichtige Beträge 2026 im Überblick Die folgende Tabelle zeigt ausgewählte Leistungen und Entlastungen. Die Beträge lassen sich nicht einfach addieren, weil unterschiedliche Voraussetzungen und Verwendungszwecke gelten. Ausgewählte Leistungen und Entlastungen bei Schwerbehinderung im Jahr 2026 Leistung Betrag 2026 Voraussetzung oder Einschränkung Pflegegeld 347 bis 990 Euro monatlich Pflegegrad 2 bis 5 und selbst sichergestellte häusliche Pflege; bei Kombination mit Sachleistungen anteilig Entlastungsbetrag Bis zu 131 Euro monatlich Pflegegrad 1 bis 5, häusliche Pflege und erstattungsfähige Leistungen Verhinderungs- und Kurzzeitpflege Zusammen bis zu 3.539 Euro jährlich Pflegegrad 2 bis 5; Kostenübernahme nach den jeweiligen Regeln Wohnumfeldverbesserung Bis zu 4.180 Euro je Maßnahme Pflegegrad 1 bis 5 und eine förderfähige Anpassung Mehrbedarf nach § 30 Absatz 1 SGB XII Grundsätzlich 17 Prozent; bei 563 Euro Regelbedarf 95,71 Euro monatlich Leistungsberechtigung, Merkzeichen G und Altersgrenze oder volle Erwerbsminderung Mehrbedarf nach § 21 Absatz 4 SGB II 35 Prozent; bei 563 Euro Regelbedarf 197,05 Euro monatlich Erwerbsfähigkeit und bestimmte tatsächlich erbrachte Teilhabeleistungen Behinderten-Pauschbetrag ab GdB 50 1.140 bis 2.840 Euro jährlich; in besonderen Fällen 7.400 Euro Steuerlicher Abzug, keine entsprechende Auszahlung Grundlagen sind die Leistungsübersicht des Bundesgesundheitsministeriums für 2026, die Mehrbedarfsregelungen in § 30 SGB XII und § 21 SGB II sowie § 33b Einkommensteuergesetz. Das Persönliche Budget ist kein pauschaler Zuschuss Wer behinderungsbedingt Unterstützung benötigt, kann unter den jeweiligen Voraussetzungen Teilhabeleistungen als Persönliches Budget erhalten. Damit lassen sich bewilligte Hilfen selbst organisieren und bezahlen. Eine bundesweit feste Monatssumme gibt es dafür nicht, denn die Höhe richtet sich nach dem festgestellten Bedarf. Das Persönliche Budget verändert die Form einer Leistung und schafft keinen zusätzlichen Geldanspruch neben derselben bereits finanzierten Hilfe. Weitere Informationen zur Bewilligung und Verwendung bietet das Bundesarbeitsministerium in seinen Fragen und Antworten zum Persönlichen Budget. Beispiel aus der Praxis: Was tatsächlich auf dem Konto ankommt Ein fiktives Beispiel: Eine alleinlebende 69-Jährige erhält Grundsicherung im Alter, hat einen GdB von 80 und das Merkzeichen G. Bei einem Regelbedarf von 563 Euro ist unter den genannten Voraussetzungen zusätzlich ein Mehrbedarf von 95,71 Euro monatlich anzuerkennen. Außerdem hat sie Pflegegrad 2 und wird zu Hause von ihrer Tochter versorgt, weshalb sie bei erfüllten Voraussetzungen 347 Euro Pflegegeld erhält. Nutzt sie eine anerkannte Haushaltshilfe, können zusätzlich bis zu 131 Euro monatlich über den Entlastungsbetrag abgerechnet werden. Die 131 Euro sind dabei kein frei verfügbares zusätzliches Haushaltseinkommen. Und der steuerliche Pauschbetrag von 2.120 Euro für ihren GdB 80 bringt ihr keine Ersparnis, wenn sie keine Einkommensteuer schuldet.

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Mütterrente 3: So viel mehr Rente gibt es pro Kind – auch für Väter

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1. Oktober 2026

Wer ein vor 1992 geborenes Kind erzogen hat, kann durch die Mütterrente III künftig mehr gesetzliche Rente erhalten. Nach dem seit Juli 2026 geltenden Rentenwert entspricht die Verbesserung bei vollständigem Anspruch 21,26 Euro brutto im Monat pro Kind. Die gesetzliche Verbesserung gilt ab Januar 2027, das Geld wird allerdings erst 2028 ausgezahlt. Auch Väter können profitieren, sofern ihnen die entsprechenden Erziehungszeiten zustehen. Sechs Monate mehr Anerkennung für dieselbe Erziehungsarbeit Bisher können für vor 1992 geborene Kinder bis zu zweieinhalb Jahre Kindererziehungszeit berücksichtigt werden, für ab 1992 geborene Kinder dagegen bis zu drei Jahre. Mit der bereits beschlossenen Mütterrente III wird dieser Unterschied beseitigt. Für ältere Kinder kommen bis zu sechs Monate hinzu, was einem zusätzlichen halben Rentenpunkt entspricht. Die Reform korrigiert damit eine Ungleichbehandlung, die sich allein aus dem Geburtsjahr des Kindes ergibt. Eine eigene Rentenart entsteht dadurch nicht: Die sogenannte Mütterrente ist Bestandteil der gesetzlichen Rente. Wer noch keine Rente bezieht, erhält deshalb keine sofortige monatliche Überweisung, sondern eine Verbesserung seiner späteren Rentenansprüche. So viel mehr Rente bringen ein, zwei oder mehrere Kinder Ein Rentenpunkt ist seit dem 1. Juli 2026 monatlich 42,52 Euro wert. Ein halber zusätzlicher Punkt ergibt somit 21,26 Euro brutto. Die Tabelle zeigt eine Modellrechnung für eine Altersrente und einen vollständigen zusätzlichen halben Rentenpunkt je Kind. Verwendet wird der aktuelle Rentenwert, nicht ein bereits feststehender Auszahlungsbetrag für 2028. Kinder mit Geburt vor 1992 Zusätzliche Rentenpunkte insgesamt Monatliches Plus brutto nach aktuellem Rentenwert 1 Kind 0,5 21,26 Euro 2 Kinder 1,0 42,52 Euro 3 Kinder 1,5 63,78 Euro 4 Kinder 2,0 85,04 Euro 5 Kinder 2,5 106,30 Euro Bei einem Kind steigt der rechnerische Rentenanteil für die Erziehungszeit damit von 106,30 Euro für zweieinhalb Punkte auf 127,56 Euro für drei Punkte. Die 127,56 Euro sind also der gesamte Rentenanteil aus drei Punkten und nicht die zusätzliche Erhöhung. Für Kinder, die 1992 oder später geboren wurden, bringt die Mütterrente III keine weiteren sechs Monate. Bei Familien mit unterschiedlichen Geburtsjahrgängen zählt für das zusätzliche Plus nur die Zahl der vor 1992 geborenen Kinder. Anspruch ab 2027 – auf dem Konto erst 2028 Die Verbesserung tritt zum 1. Januar 2027 in Kraft, die technische Umsetzung durch die Rentenversicherung folgt erst 2028. Das Bundesarbeitsministerium nennt für bereits laufende Renten Januar 2028 als Zeitpunkt der rückwirkenden Auszahlung für 2027. Wer schon das gesamte Jahr 2027 eine entsprechende Rente erhält, bekommt die Verbesserung für dieses Jahr nachgezahlt. Beginnt die Rente erst im Laufe des Jahres 2027, entsteht der zusätzliche Zahlungsanspruch erst ab diesem Rentenbeginn. Bei unverändertem Rentenwert wären das für zwölf Monate 255,12 Euro brutto je Kind. Der tatsächliche Betrag kann durch die Rentenanpassung zum Juli 2027 höher ausfallen, deren Höhe Ende September 2026 noch nicht feststeht. Weitere Einzelheiten erläutert unser Beitrag zur Nachzahlung der Mütterrente III. Für Betroffene mit knappem Budget bleibt trotz Nachzahlung das Problem, dass die zusätzliche Rente 2027 noch nicht für laufende Ausgaben verfügbar ist. Auch Väter können die Mütterrente erhalten Der Name ist missverständlich: Kindererziehungszeiten stehen nicht ausschließlich Frauen zu. Hat ein Vater das Kind überwiegend erzogen, können die Zeiten ihm zugeordnet werden und seine Rente erhöhen. Bei gemeinsamer Erziehung ohne überwiegenden Anteil des Vaters werden die Zeiten grundsätzlich der Mutter angerechnet, sofern keine wirksame gemeinsame Erklärung zugunsten des Vaters vorliegt. Dieselben Erziehungsmonate werden nicht beiden Eltern gleichzeitig gutgeschrieben. Eine solche Erklärung wirkt nur für die Zukunft und höchstens zwei Kalendermonate zurück. Eltern können deshalb heute nicht einfach Jahrzehnte zurückliegende Zeiten frei zwischen ihren Rentenkonten verschieben. Davon zu unterscheiden ist die nachträgliche Anerkennung einer tatsächlich überwiegenden Erziehung durch den Vater, die anhand der damaligen Verhältnisse geprüft werden kann. Mehr zur Zuordnung erklärt unser Beitrag darüber, wie Väter von der Mütterrente profitieren. Meist kein neuer Antrag – das Rentenkonto muss trotzdem stimmen Bei bereits laufenden Renten soll die Mütterrente III grundsätzlich automatisch berechnet und ausgezahlt werden. Auch wer noch nicht in Rente ist, aber die Kindererziehungszeiten bereits feststellen ließ, braucht für die zusätzliche Anerkennung normalerweise keinen gesonderten Antrag. Fehlen Kinder oder Erziehungszeiten im Versicherungsverlauf, sollte die Zuordnung rechtzeitig mit der Rentenversicherung geklärt werden. Die automatische Umsetzung einer Reform ersetzt keine Prüfung, ob die persönlichen Daten vollständig sind. 21,26 Euro brutto sind nicht 21,26 Euro mehr zum Ausgeben Die genannten Beträge sind Bruttowerte. Bei gesetzlich pflichtversicherten Rentnerinnen und Rentnern fallen auf die höhere Rente grundsätzlich auch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an. Zusätzlich kann sich die Einkommensteuer verändern, abhängig von Rentenbeginn, Freibeträgen und den gesamten steuerpflichtigen Einkünften. Ein für alle Eltern gleicher Nettobetrag lässt sich deshalb nicht seriös nennen. Bei Grundsicherung kann die Entlastung verpuffen Besonders ernüchternd kann die Verbesserung für Menschen sein, die ergänzend Grundsicherung im Alter beziehen. Wird die zusätzliche Nettorente vollständig als Einkommen berücksichtigt, sinkt die Grundsicherung entsprechend und das verfügbare Geld steigt nicht. Wer mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten erfüllt, kann jedoch einen Freibetrag auf seine gesetzliche Rente erhalten. Ob dadurch auch vom zusätzlichen Rentenbetrag etwas übrig bleibt, hängt unter anderem davon ab, ob die Obergrenze des Freibetrags bereits erreicht ist. Wie diese Berechnung funktioniert, erläutert unser Beitrag zum Rentenfreibetrag bei der Grundsicherung. Auch beim Wohngeld kann die höhere Rente den Leistungsanspruch beeinflussen. Die bessere Anerkennung von Erziehungsarbeit ist ein berechtigter Schritt. Als pauschales Versprechen von mehr Geld für alle Eltern taugt die Reform trotzdem nicht, wenn ausgerechnet Menschen mit besonders niedrigen Renten kaum etwas davon behalten. Beispiel aus der Praxis: Ein Vater bekommt für zwei Kinder mehr Rente Ein Rentner hat seine beiden 1984 und 1988 geborenen Kinder überwiegend erzogen, die entsprechenden Zeiten sind bereits seinem Rentenkonto zugeordnet. Er bezieht das gesamte Jahr 2027 eine Altersrente und erfüllt für beide Kinder die Voraussetzungen für den vollständigen zusätzlichen halben Rentenpunkt. Nach dem aktuellen Rentenwert erhöht sich seine Rente dadurch rechnerisch um insgesamt 42,52 Euro brutto monatlich. Ausgezahlt wird die Verbesserung erst 2028 mit der Nachzahlung für 2027; wie viel netto bleibt, hängt unter anderem von seinen Versicherungsbeiträgen und möglichen Steuern ab. Sechs Fragen und Antworten zur Mütterrente III Wie viel mehr Rente gibt es pro Kind? Bei vollständigem Anspruch kommt ein halber Rentenpunkt hinzu, der nach dem seit Juli 2026 geltenden Rentenwert 21,26 Euro brutto monatlich entspricht. Spätere Rentenanpassungen können diesen Betrag erhöhen. Für welche Kinder gilt die Verbesserung? Die zusätzlichen sechs Monate betreffen Kinder, die vor dem 1. Januar 1992 geboren wurden. Für später geborene Kinder sind bereits bis zu drei Jahre Kindererziehungszeit vorgesehen. Wann wird die Mütterrente III ausgezahlt? Die Auszahlung beginnt 2028, obwohl die Verbesserung bereits ab Januar 2027 gilt. Wer 2027 schon eine entsprechende Rente bezieht, erhält die zustehenden Beträge rückwirkend. Können Mutter und Vater für dasselbe Kind beide den vollen Zuschlag erhalten? Nein, dieselben Erziehungszeiten werden nicht doppelt angerechnet. Väter können profitieren, wenn ihnen die betreffenden Zeiten zugeordnet sind. Muss ich einen besonderen Antrag auf Mütterrente III stellen? In den üblichen Fällen mit bereits erfassten Kindererziehungszeiten erfolgt die Berücksichtigung automatisch. Fehlende oder falsch zugeordnete Zeiten sollten jedoch mit der Rentenversicherung geklärt werden. Bleibt das Rentenplus bei Grundsicherung vollständig erhalten? Nein, die höhere Rente kann zu einer niedrigeren Grundsicherung führen. Ein Rentenfreibetrag kann die Anrechnung begrenzen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und noch Spielraum bis zur Obergrenze besteht. Stand: 30. September 2026. Fachliche Grundlagen: Deutsche Rentenversicherung zur Mütterrente III, Rentenwert ab Juli 2026, Bundesarbeitsministerium zur Rentenreform, Erziehungszeiten für Väter, Rentenabzüge und Steuern sowie § 82a SGB XII.

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Abschaffung von der Rente nach 45 Jahren: Neue Fristen sind geplant

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1. Oktober 2026

Wer jahrzehntelang gearbeitet und seinen Ruhestand bereits geplant hat, soll durch die Rentenreform nicht unvermittelt vor neuen Bedingungen stehen. In der Auseinandersetzung um die geplante Abschaffung der abschlagsfreien Rente nach 45 Versicherungsjahren setzt die Bundesregierung deshalb auf Übergangsfristen und Ausnahmen für gesundheitlich belastete Menschen. Diskutiert wird unter anderem ein Vorlauf von etwa fünf Jahren. Eine verbindliche Zusage für bestimmte Geburtsjahrgänge ergibt sich daraus bislang nicht. Die bestehende Altersrente für besonders langjährig Versicherte ist weiterhin gesetzlich vorgesehen; die angekündigten Schutzregeln gehören zur Reformdebatte. Die Regierung wirbt für einen Kompromiss beim früheren Rentenbeginn Nach einer dpa-Meldung verteidigte Kanzleramtschefin Nina Warken den Reformkurs mit dem Hinweis auf soziale Schutzbestimmungen. In der ZDF-Sendung „Berlin direkt“ sagte sie: „Nur wir werden es mit Übergangsfristen machen, wir werden es mit Härtefallregelungen machen, das ist schon vorgesehen.“ Sachsen-Anhalts Ministerpräsident Sven Schulze hielt dem Bericht zufolge dagegen an seiner Forderung fest, den abschlagsfreien Rentenzugang nach 45 Beitragsjahren zu erhalten, signalisierte aber Gesprächsbereitschaft. Der Unterschied zwischen beiden Positionen bleibt erheblich: Ein Erhalt der bisherigen Rentenart würde den Zugang weiterhin an Versicherungszeiten und Lebensalter knüpfen. Eine gesundheitlich begründete Ausnahme würde hingegen zusätzliche Voraussetzungen schaffen. Übergangsfristen könnten diesen Wechsel zeitlich abfedern, würden ihn für später betroffene Versicherte aber nicht verhindern. Was bei der Rente nach 45 Jahren heute gilt Die umgangssprachliche Bezeichnung „Rente mit 63“ ist für die heute vor dem Ruhestand stehenden Jahrgänge irreführend. Bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte steigt das Zugangsalter bereits nach geltendem Recht schrittweise an. Für Menschen, die 1964 oder später geboren wurden, liegt es bei 65 Jahren. Zusätzlich muss die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt sein. Die Altersgrenzen ergeben sich für ältere Jahrgänge aus § 236b SGB VI und für die Jahrgänge ab 1964 aus § 38 SGB VI. Eine gesundheitliche Beeinträchtigung gehört bei dieser Rentenart nicht zu den Anspruchsvoraussetzungen. Abschlagsfreier Rentenbeginn nach 45 anrechenbaren Versicherungsjahren nach geltendem Recht Geburtsjahrgang Erforderliches Lebensalter 1961 64 Jahre und 6 Monate 1962 64 Jahre und 8 Monate 1963 64 Jahre und 10 Monate 1964 und später 65 Jahre Die Tabelle beschreibt die bestehenden Ansprüche und enthält keine Vorhersage über spätere Übergangsregelungen. Auch 45 Versicherungsjahre allein erlauben keinen Rentenbeginn vor der jeweiligen Altersgrenze. Fünf Jahre Übergang sind im Gespräch, aber noch kein festgelegter Schutzzeitraum Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas zeigte sich Ende August offen für eine Übergangszeit von etwa fünf Jahren. Nach einem Bericht von ZDFheute vom 29. August 2026 verwies sie auf einen entsprechenden Vorschlag der Kommissionsvorsitzenden Constanze Janda. Menschen müssten ausreichend Zeit erhalten, um ihre Lebensplanung anzupassen. Für Versicherte bleiben damit jedoch entscheidende Fragen unbeantwortet. Eine spätere Regelung müsste festlegen, wann die Frist beginnt, welcher Rentenbeginn noch geschützt ist und ob etwa bereits geschlossene Altersteilzeitvereinbarungen besonders berücksichtigt werden. Ohne diese Angaben lässt sich aus der Zahl fünf kein verlässlicher persönlicher Stichtag errechnen. Die Aussage, alle bis zu einem bestimmten Jahr geborenen Menschen könnten sicher nach altem Recht in Rente gehen, wäre deshalb verfrüht. Ebenso wenig steht allein durch die politische Diskussion fest, dass die bisherige Rentenart erst 2032 entfallen dürfte. Solche Zeitangaben bleiben Szenarien, solange die gesetzliche Ausgestaltung fehlt. Was das Bundesverfassungsgericht zum Vertrauensschutz entschieden hat In der Debatte wird häufig auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Februar 2004, Aktenzeichen 1 BvR 2491/97, verwiesen. Damals ging es um eine beschleunigte Anhebung der Altersgrenzen bei der Altersrente für Frauen. Das Gericht hielt die verbleibende Anpassungszeit von mindestens fünf Jahren unter den damaligen Umständen für ausreichend. Die Entscheidung betraf eine konkrete frühere Reform und die dazugehörigen Schutzvorschriften. Sie begründet keine allgemeine Garantie, dass jede künftige Rentenänderung genau fünf Jahre aufgeschoben werden muss. Bei einer neuen Regelung wären der Umfang des Eingriffs, die betroffenen Personengruppen und die Möglichkeiten zur Anpassung erneut zu beurteilen. Vertrauensschutz bedeutet daher auch nicht, dass jede einmal erwartete Altersgrenze dauerhaft unverändert bleiben muss. Er verlangt aber, die berechtigten Erwartungen der Versicherten bei gesetzlichen Änderungen zu berücksichtigen. Gerade für Menschen mit bereits vereinbartem Berufsausstieg kann die Ausgestaltung des Übergangs erhebliche finanzielle Folgen haben. Die Härtefallregelung soll gesundheitlich belastete Versicherte erreichen Während eine Übergangsfrist den Zeitpunkt einer Änderung betrifft, soll die Härtefallregelung bestimmten Menschen weiterhin einen früheren Rentenzugang eröffnen. Das Bundesarbeitsministerium beschreibt die vorgeschlagene Schutzrente als Hilfe für langjährige Beitragszahler, die kurz vor dem Ruhestand ihren Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können. Eine individuelle Gesundheitsprüfung soll dabei die Einschränkungen feststellen. Im Blick steht somit nicht allein die Zahl der Arbeitsjahre. Geprüft werden soll, ob jemand im zuletzt langjährig ausgeübten Berufsfeld noch erwerbstätig sein kann. Auf eine Verpflichtung zu beruflichen Neu- und Anpassungsqualifizierungen soll bei dieser Altersgruppe nach der Empfehlung verzichtet werden. Die Überlegungen werden auch im Beitrag über die geplante Schutzrente statt der Rente nach 45 Jahren erläutert. Für Betroffene wäre entscheidend, ob der spätere Gesetzestext ihre tatsächlichen beruflichen Einschränkungen erfasst. Eine Berufsbezeichnung allein würde nach dem vorgeschlagenen Ansatz noch keinen Anspruch begründen. Auch Menschen mit weniger als 45 Versicherungsjahren könnten profitieren Der Kommissionsbericht sieht bei der gesundheitlich begründeten Ausnahme eine Wartezeit von mindestens 35 Jahren vor. Der Zugang soll sich an der Altersrente für schwerbehinderte Menschen orientieren: zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze abschlagsfrei und bis zu drei weitere Jahre früher mit Abschlägen. Bei einer Regelaltersgrenze von 67 Jahren entspräche das einem Beginn mit 65 beziehungsweise frühestens mit 62 Jahren. Das könnte Versicherten helfen, die trotz langer Erwerbstätigkeit keine 45 anrechenbaren Jahre erreichen. Zugleich weist der Bericht darauf hin, dass Begriffe wie Berufsfeld, langjährige Tätigkeit und gesundheitliche Einschränkung rechtssicher bestimmt werden müssen. Die vorgeschlagenen Altersgrenzen und Zugangsvoraussetzungen sind deshalb noch keine beantragbare neue Leistung. Warum eine Erkrankung heute nicht automatisch zur Erwerbsminderungsrente führt Die geplante Ausnahme berührt eine Schwierigkeit des heutigen Rentenrechts. Bei der Erwerbsminderungsrente wird grundsätzlich das Leistungsvermögen unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes geprüft. Wer den bisherigen Beruf nicht mehr bewältigt, aber noch andere Tätigkeiten ausreichend lange ausüben kann, ist deshalb nicht automatisch erwerbsgemindert. Nach § 43 SGB VI liegt die zeitliche Grenze für eine volle Erwerbsminderung grundsätzlich bei weniger als drei Stunden täglich. Bei einem Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden kommt eine teilweise Erwerbsminderung in Betracht; daneben müssen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein. Eine Prüfung des bisherigen Berufsfeldes könnte damit Personen erreichen, die durch die heutige Prüfung des allgemeinen Leistungsvermögens nicht erfasst werden. Für gesunde Versicherte wäre die Ausnahme kein gleichwertiger Ersatz Aus dem Vergleich der beiden Modelle folgt ein erheblicher Unterschied: Wer heute 45 anrechenbare Jahre und das erforderliche Alter erreicht, benötigt für diese Altersrente keine medizinische Begründung. Würde der bisherige Zugang nach einer Übergangszeit entfallen, könnte ein gesundheitlich noch leistungsfähiger Versicherter die neue Ausnahme möglicherweise nicht nutzen. Die Anerkennung eines langen Versicherungslebens würde dann durch eine zusätzliche Gesundheitsvoraussetzung begrenzt. Für die Bewertung der Reform reicht daher die Ankündigung einer Härtefallregelung allein nicht aus. Entscheidend wäre, wie viele der bislang anspruchsberechtigten Menschen tatsächlich geschützt werden und welche Möglichkeiten den übrigen Versicherten bleiben. Die weitergehenden Reformpläne behandelt gegen-hartz.de in seinem Beitrag zur geplanten Neuordnung der gesetzlichen Rente. Ein früherer Rentenbeginn mit Abschlägen kann dauerhaft Geld kosten Von der abschlagsfreien Rente nach 45 Jahren zu unterscheiden ist die Altersrente für langjährig Versicherte nach 35 Jahren. Sie kann nach geltendem Recht vorzeitig ab 63 bezogen werden. Für jeden Monat vor dem abschlagsfreien Zugang sinkt die Rente um 0,3 Prozent; die Kürzung bleibt dauerhaft bestehen, wie die Deutsche Rentenversicherung erläutert. Bei 24 Monaten ergibt das rechnerisch 7,2 Prozent. Bezogen auf eine für diesen Rentenbeginn ermittelte Bruttorente von 1.800 Euro vor Abschlag wären das monatlich 129,60 Euro weniger. Diese Modellrechnung veranschaulicht ausschließlich den Abschlag und berücksichtigt weder zusätzliche Beitragszeiten bei längerer Arbeit noch spätere Rentenanpassungen. Auch für die Rente nach 35 Jahren empfiehlt die Kommission Änderungen: Der früheste Zugang soll von 63 auf 64 Jahre steigen. Eine solche Verschiebung ist Teil der vom Bundesarbeitsministerium veröffentlichten Reformempfehlungen und ebenfalls von der heutigen Rechtslage zu unterscheiden. Sechs Fragen und Antworten zu Übergangsfristen und Härtefällen Ist die abschlagsfreie Rente nach 45 Jahren bereits abgeschafft? Nein, die Rentenart ist weiterhin im SGB VI vorgesehen. Die Abschaffung und ihre soziale Abfederung werden als Reformvorhaben diskutiert. Verbindliche Änderungen setzen ein entsprechendes Gesetz voraus. Sind fünf Jahre Übergangsfrist bereits garantiert? Nein. Ein Zeitraum von etwa fünf Jahren wird politisch diskutiert, die konkreten Stichtage und geschützten Personengruppen stehen damit aber noch nicht fest. Auch die frühere Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts schafft keine pauschale Fünfjahresgarantie für jede Reform. Welche Geburtsjahrgänge sollen geschützt werden? Eine abschließende gesetzliche Festlegung lässt sich aus den bisherigen Ankündigungen nicht ableiten. Entscheidend könnten neben dem Geburtsjahr auch der mögliche Rentenbeginn und bereits getroffene Vereinbarungen sein. Verlässliche Aussagen sind erst anhand der konkreten Übergangsvorschriften möglich. Was unterscheidet Übergangsfrist und Härtefallregelung? Eine Übergangsfrist soll Zeit zur Anpassung geben und den Wechsel zum neuen Recht gestalten. Eine Härtefallregelung soll bestimmten gesundheitlich eingeschränkten Versicherten einen erleichterten Rentenzugang ermöglichen. Beide Instrumente beantworten damit unterschiedliche Probleme. Müssten für die geplante Schutzrente ebenfalls 45 Jahre erreicht werden? Der Kommissionsbericht nennt mindestens 35 Versicherungsjahre. Zusätzlich soll eine individuelle Gesundheitsprüfung ergeben, dass die bisherige langjährig ausgeübte Tätigkeit im betreffenden Berufsfeld nicht mehr möglich ist. Die endgültigen Voraussetzungen müsste der Gesetzgeber bestimmen.

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Nebenkostenabrechnung: Mieter müssen Nachzahlung nach der Frist nicht mehr bezahlen

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1. Oktober 2026

Nebenkostenabrechnung: Wann Mieter eine Nachzahlung nicht mehr leisten müssen Eine hohe Nebenkostennachzahlung wird nicht allein dadurch berechtigt, dass der Vermieter sie auf Papier ausrechnet. Für das Abrechnungsjahr 2025 läuft bei einem Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember grundsätzlich am 31. Dezember 2026 die Abrechnungsfrist ab. Geht die Abrechnung erst danach zu, müssen Mieter eine Nachforderung in der Regel nicht mehr bezahlen. Das kann mehrere hundert Euro Unterschied machen. Allerdings kommt es auf den tatsächlichen Zugang, den abgerechneten Zeitraum und mögliche Gründe für die Verspätung an. Ein Guthaben zugunsten des Mieters verschwindet dagegen nicht, nur weil der Vermieter zu spät abrechnet. Für die Abrechnung 2025 hat der Vermieter grundsätzlich bis Ende 2026 Zeit Nach § 556 Absatz 3 BGB müssen Vermieter über Betriebskostenvorauszahlungen jährlich abrechnen. Die Abrechnung muss den Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach dem Ende des Abrechnungszeitraums erreichen. Bei Wohnraummietverhältnissen mit kalenderjährlicher Abrechnung ergibt sich daraus für 2025 der Stichtag 31. Dezember 2026. Die Jahreszahl auf dem Schreiben allein reicht für die Fristprüfung nicht aus. Umfasst die Abrechnung beispielsweise den Zeitraum vom 1. Juli 2024 bis zum 30. Juni 2025, endete die reguläre Abrechnungsfrist bereits am 30. Juni 2026. Mieter sollten deshalb zuerst nachsehen, welches Anfangs- und Enddatum tatsächlich angegeben ist. Der Poststempel rettet keine verspätete Nachforderung Ein Schreiben mit dem Datum „29. Dezember 2026“ kann trotzdem zu spät kommen. Entscheidend ist, wann es dem Mieter zugeht; weder das Ausstellungsdatum noch der Poststempel ersetzen diesen Zugang. Wird der Brief erst im Januar 2027 zugestellt, ist die reguläre Frist für das Kalenderjahr 2025 verpasst. Bei einem Briefkasten bedeutet Zugang grundsätzlich, dass das Schreiben eingeworfen wurde und unter gewöhnlichen Umständen mit einer Leerung gerechnet werden kann. Der Mieter muss den Brief dafür nicht bereits geöffnet oder gelesen haben. Umgekehrt ist ein Einwurf spät am Silvesterabend nicht automatisch noch rechtzeitig, wie auch die Hinweise des Mietervereins zu Hamburg zum Zugang von Betriebskostenabrechnungen verdeutlichen. Im Streitfall muss der Vermieter den rechtzeitigen Zugang nachweisen. Mieter sollten deshalb den Umschlag aufbewahren und festhalten, wann und unter welchen Umständen die Abrechnung eingegangen ist. Wer einen bereits rechtzeitig zugestellten Brief erst nach Neujahr liest, gewinnt dadurch allerdings keinen Schutz vor der Nachzahlung. Wann eine Nachzahlung trotz Verspätung möglich bleibt Das Gesetz lässt eine Ausnahme zu, wenn der Vermieter die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten hat. Dafür genügt kein pauschaler Satz, die Abrechnung habe sich „aus organisatorischen Gründen“ verzögert. Der Vermieter muss nachvollziehbar darlegen und gegebenenfalls beweisen, weshalb er die Frist trotz der erforderlichen Sorgfalt nicht einhalten konnte. In Betracht kommt beispielsweise ein rückwirkender Grundsteuerbescheid, den die Behörde erst nach Ablauf der Abrechnungsfrist erlässt. Fehlen notwendige Unterlagen anderer Stellen, hängt die Ausnahme davon ab, ob der Vermieter sich rechtzeitig und ausreichend um sie bemüht hat. Sobald das Hindernis entfällt, muss er die betroffenen Kosten zügig nachfordern. Eine solche Ausnahme eröffnet keinen Freibrief für sämtliche anderen Abrechnungspositionen. Mieter können eine konkrete Erklärung verlangen, welche Kosten betroffen sind, wann die Unterlagen vorlagen und weshalb eine frühere Abrechnung unmöglich war. Auch der Mieterverein zu Hamburg nennt verspätete Grundsteuerbescheide als möglichen Ausnahmefall. Ein Guthaben bleibt auch bei verspäteter Abrechnung bestehen Die Ausschlussfrist schützt Mieter vor verspäteten Nachforderungen des Vermieters. Ergibt eine erst 2027 zugegangene Abrechnung für das Kalenderjahr 2025 ein Guthaben, bleibt dieses grundsätzlich auszuzahlen. Der Vermieter kann sich nicht auf seine eigene Verspätung berufen, um zu viel erhaltene Vorauszahlungen zu behalten. Auch die Pflicht, überhaupt abzurechnen, endet nicht mit dem Fristablauf. Wer ein Guthaben vermutet, sollte eine fehlende Abrechnung daher nachweisbar anfordern. Das bedeutet allerdings nicht, dass Ansprüche unbegrenzt bestehen: Für Abrechnungs- und Zahlungsansprüche sind zusätzlich die jeweiligen Verjährungsregeln zu beachten. Diese Fälle sollten Mieter unterscheiden Situation Grundsätzliche Folge Worauf es ankommt Abrechnung für das Kalenderjahr 2025 geht bis 31. Dezember 2026 zu. Eine berechtigte Nachzahlung bleibt möglich. Die Abrechnung muss auch formell und inhaltlich geprüft werden. Dieselbe Abrechnung geht erst im Januar 2027 zu. Eine Nachforderung ist grundsätzlich ausgeschlossen. Eine vom Vermieter nicht zu vertretende Verspätung kann eine Ausnahme begründen. Die verspätete Abrechnung weist ein Guthaben aus. Der Rückzahlungsanspruch bleibt bestehen. Die Abrechnungsfrist lässt das Guthaben nicht verfallen. Abrechnungszeitraum endet bereits am 30. Juni 2025. Reguläres Fristende ist der 30. Juni 2026. Der Jahreswechsel ist nicht für jede Abrechnung der richtige Stichtag. Eine rechtzeitige Abrechnung wird nach Fristablauf erhöht. Die zusätzliche Forderung ist grundsätzlich ausgeschlossen. Auch hier kommt es auf mögliche gesetzliche Ausnahmen an. Eine bloße Zahlungsaufforderung wahrt die Frist nicht Ein kurzer Brief mit der Aufforderung, „noch 600 Euro Nebenkosten“ zu überweisen, ersetzt keine ordnungsgemäße Abrechnung. Bei einem Mehrfamilienhaus müssen normalerweise die Gesamtkosten, der angewandte Verteilungsschlüssel, die Berechnung des Mieteranteils und die berücksichtigten Vorauszahlungen nachvollziehbar dargestellt sein. Eine bloß angekündigte spätere Abrechnung genügt ebenfalls nicht. Allerdings macht nicht jeder Fehler die gesamte Abrechnung unwirksam. Der Bundesgerichtshof unterscheidet zwischen formellen Mängeln und inhaltlichen Fehlern, die unter bestimmten Voraussetzungen auch nach Fristablauf korrigiert werden können. Eine solche Korrektur darf die rechtzeitig abgerechnete Nachforderung grundsätzlich nicht nachträglich erhöhen, wie das Urteil vom 19. Januar 2005, VIII ZR 116/04, zeigt. So reagieren Mieter auf eine verspätete Forderung Wer die Abrechnung nach Fristablauf erhält, sollte die Nachforderung zeitnah und nachweisbar zurückweisen. Dabei sollten der Abrechnungszeitraum, das Zugangsdatum und der Ausschluss nach § 556 Absatz 3 BGB genannt werden. Behauptet der Vermieter eine unverschuldete Verspätung, sollte er diese konkret erläutern und belegen. Auch bei rechtzeitigem Zugang lohnt sich die Prüfung der Kosten. Mieter dürfen Einsicht in die Abrechnungsbelege verlangen, wozu grundsätzlich auch Zahlungsnachweise gehören. Weitere Hinweise enthält unser Beitrag zum Recht auf Einsicht in Rechnungen und Zahlungsbelege. Für Einwendungen gegen eine formell ordnungsgemäße Abrechnung haben Mieter grundsätzlich zwölf Monate ab deren Zugang. Diese Frist ist keine Erlaubnis, eine berechtigte Nachforderung ein Jahr lang unbezahlt zu lassen. Warum auch konkrete Beanstandungen rechtzeitig mitgeteilt werden sollten, erklärt unser Beitrag zur Einwendungsfrist bei überhöhten Betriebskosten. Beispiel aus der Praxis: 680 Euro Nachzahlung kommen zu spät Frau Berger erhält am 4. Januar 2027 die Nebenkostenabrechnung für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2025. Der Vermieter fordert 680 Euro nach und verweist darauf, dass er den Brief noch am 30. Dezember 2026 abgeschickt habe. Einen Grund, der eine unverschuldete Verspätung rechtfertigt, kann er nicht darlegen. Frau Berger muss die 680 Euro grundsätzlich nicht nachzahlen, weil die Abrechnung erst nach dem 31. Dezember 2026 zugegangen ist. Sie hält den Eingang fest und weist die Forderung unter Hinweis auf die abgelaufene Abrechnungsfrist zurück. Hätte dieselbe verspätete Abrechnung stattdessen ein Guthaben von 220 Euro ausgewiesen, könnte sie dessen Auszahlung verlangen. Drei Fragen und Antworten zur Nebenkostenabrechnung 2025 Reicht es, wenn der Vermieter die Abrechnung am 31. Dezember 2026 abschickt? Nein, bei einer Abrechnung für das Kalenderjahr 2025 muss sie grundsätzlich spätestens an diesem Tag zugegangen sein. Das Datum auf dem Schreiben und der Poststempel beweisen keinen rechtzeitigen Zugang. Sind Nachforderungen für 2025 ab Januar 2027 immer ausgeschlossen? Nein, eine berechtigte Forderung aus einer rechtzeitig zugegangenen Abrechnung entfällt nicht allein durch den Jahreswechsel. Bei verspäteter Abrechnung kann eine Ausnahme greifen, wenn der Vermieter die Verspätung nicht zu vertreten hat. Für vom Kalenderjahr abweichende Abrechnungszeiträume muss das Fristende gesondert geprüft werden. Geht mein Guthaben verloren, wenn die Abrechnung verspätet kommt? Nein, die verspätete Abrechnung lässt ein Guthaben nicht entfallen. Der Anspruch auf Rückzahlung bleibt grundsätzlich bestehen, auch wenn eine Nachforderung des Vermieters wegen Fristablaufs ausgeschlossen wäre.

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Vizekanzler Klingbeil: Beamte und Selbstständige sollen in die Rente einzahlen

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1. Oktober 2026

Wer als Arbeitnehmer jeden Monat Rentenbeiträge zahlt, darf fragen, warum andere Berufsgruppen außerhalb dieses Rentensystems stehen. Vizekanzler Lars Klingbeil greift diese Gerechtigkeitsfrage nun auf und fordert, Selbstständige, neue Beamte und Politiker in die gesetzliche Rentenversicherung einzubeziehen. „Das wäre ein wirklicher Beitrag zu mehr Gerechtigkeit im System“, sagte der SPD-Chef bei einem Bürgergespräch in Heidelberg. Er sei sich mit Arbeitsministerin Bärbel Bas einig, die entsprechenden Vorschläge umsetzen zu wollen. Neue Beamte: Klingbeils Forderung geht weiter als die konkrete Empfehlung Die Alterssicherungskommission nennt eine gemeinsame Versicherung aller Erwerbstätigen als langfristiges Ziel. Ihre konkrete Empfehlung zur Beamtenversorgung sieht jedoch vor, Rentenreformen mit vergleichbaren Auswirkungen auf Pensionen zu übertragen, weniger Menschen zu verbeamten und ausreichende Rücklagen zu bilden. Das ist etwas anderes als eine pauschale Verpflichtung aller neu eingestellten Beamten, sofort Rentenbeiträge zu zahlen. Der Kommissionsbericht verweist auf verfassungsrechtliche Hürden und die Zuständigkeit der Länder. Wer heute bereits verbeamtet ist, muss aus Klingbeils Ankündigung deshalb keinen sofortigen Wechsel der Altersversorgung ableiten. Ein Schutz bestehender Ansprüche bedeutet allerdings nicht, dass sämtliche Regeln der Beamtenversorgung für alle Zukunft unverändert bleiben. Für Selbstständige soll der Beginn der Tätigkeit entscheiden Nach den Empfehlungen der Rentenkommission sollen bislang nicht verpflichtend abgesicherte Selbstständige bei einer Tätigkeitsaufnahme ab einem festzulegenden Stichtag in die gesetzliche Rentenversicherung einbezogen werden. Für diese Gruppe ist keine freie Abwahl der Versicherung vorgesehen. Bereits Selbstständige sollen ebenfalls einbezogen werden, sich aber ohne zusätzliche Voraussetzungen dagegen entscheiden können. Diese Unterscheidung soll bestehende Vorsorgeentscheidungen berücksichtigen. Eine private Rentenversicherung wäre für neue Selbstständige nach diesem Modell also nicht automatisch ein Ausweg aus der gesetzlichen Versicherung. Wer hingegen bereits verpflichtend über ein berufsständisches Versorgungswerk abgesichert ist, etwa als Arzt oder Rechtsanwalt, fällt nach der Erläuterung des Arbeitsministeriums nicht unter die vorgeschlagene neue Pflicht. Wer nach den Vorschlägen einzahlen soll Personengruppe Diskutierte Änderung Neue Selbstständige ohne verpflichtende Alterssicherung Versicherungspflicht ab einem festzulegenden Stichtag, ohne Abwahlmöglichkeit. Bereits Selbstständige ohne verpflichtende Alterssicherung Einbeziehung mit der Möglichkeit, sich dagegen zu entscheiden. Neue Beamte Klingbeil fordert ihre Aufnahme; die konkrete Kommissionsempfehlung setzt zunächst auf eine Angleichung der Versorgung und weniger Verbeamtungen. Abgeordnete in Bundestag und Landesparlamenten Die Kommission empfiehlt ihre Einbeziehung in die gesetzliche Rentenversicherung. Die Tabelle beschreibt politische Forderungen und Empfehlungen, keine bereits allgemein geltenden neuen Zahlungspflichten. Welche Regelungen tatsächlich kommen, entscheidet das Gesetzgebungsverfahren. Schon heute sind viele Selbstständige rentenversicherungspflichtig Die Debatte kann den falschen Eindruck erwecken, Selbstständige zahlten bislang grundsätzlich keine gesetzlichen Rentenbeiträge. Tatsächlich bestehen nach geltendem Recht bereits Versicherungspflichten, beispielsweise für bestimmte Handwerker, selbstständige Lehrkräfte, Hebammen sowie Künstler und Publizisten. Ob eine Pflicht besteht, hängt von der Tätigkeit und den gesetzlichen Voraussetzungen ab. Die Deutsche Rentenversicherung erläutert die betroffenen Gruppen und bietet auch Informationen zur freiwilligen Versicherung sowie zur Pflichtversicherung auf Antrag. Für Betroffene ist deshalb zunächst die eigene heutige Rechtslage entscheidend. Wer bereits versicherungspflichtig ist, kann Beitragszahlungen nicht mit dem Hinweis auf die noch laufende Reformdebatte aufschieben. Mehr Beiträge bringen auch neue Rentenansprüche Eine breitere Versicherung kann zusätzliche Einnahmen schaffen und den Finanzierungsdruck zunächst verringern. Die neu Versicherten erwerben mit ihren Beiträgen jedoch eigene Ansprüche, aus denen später Ausgaben entstehen. Bei Beamten kommt ein weiteres Problem hinzu: Bestehende Pensionsverpflichtungen laufen weiter, während der Staat bei einer Einbeziehung neuer Beamter zusätzlich Beiträge finanzieren müsste. Der Übergang muss deshalb bezahlt werden, bevor langfristige Entlastungen überhaupt beurteilt werden können. Diese Schwierigkeiten sind kein überzeugender Grund, die Gerechtigkeitsfrage abzuräumen. Sie verpflichten die Politik aber dazu, ehrlich über Kosten und Leistungsversprechen zu sprechen, wie auch die Debatte über Beamte in der gesetzlichen Rentenkasse zeigt. Für heutige Rentner lässt sich aus Klingbeils Forderung keine bestimmte zusätzliche Rentenerhöhung ableiten. Mehr Beitragszahler allein beantworten weder die Frage nach dem künftigen Rentenniveau noch die nach der Verteilung der Reformkosten. Selbstständige brauchen Schutz – und bezahlbare Beiträge Für Selbstständige mit unsicheren Einnahmen entscheidet sich die Qualität einer Reform auch an der monatlichen Belastung. Eine Versicherungspflicht muss so gestaltet sein, dass die Altersvorsorge nicht schon während des Erwerbslebens finanziell überfordert. Der Kommissionsbericht schlägt deshalb neben einem Regelbeitrag eine einkommensbezogene Beitragsberechnung vor. Für Gründungen ist eine dreijährige Entlastung mit halbem Regelbeitrag vorgesehen; auch das ist bislang ein Reformvorschlag. Auf der anderen Seite steht ein Schutz, der über die Altersrente hinausgeht. Die Deutsche Rentenversicherung unterstützt die Einbeziehung bislang unzureichend abgesicherter Selbstständiger auch deshalb, weil sie damit bei Erwerbsminderung besser geschützt werden können. Eine solche Absicherung entsteht allerdings nicht unabhängig von den jeweiligen Leistungsvoraussetzungen. Beitragspflicht und sofortiger Anspruch auf jede Rentenleistung sind zwei unterschiedliche Dinge. Gerechtigkeit muss sich an der fertigen Reform messen lassen Wer Veränderungen von Beschäftigten verlangt, muss auch erklären, welche anderen Gruppen zur Finanzierung beitragen sollen. Eine gemeinsame Versicherung kann das Vertrauen stärken, dass die Lasten nicht dauerhaft bei denselben Menschen landen. Ob daraus eine gerechtere Alterssicherung wird, entscheidet sich an den Ausnahmen, den Übergangsregeln und den tatsächlichen Leistungen. Auch die Forderung nach einer gemeinsamen Rente zu gleichen Bedingungen muss sich daran messen lassen. Für Versicherte gilt vorerst das bestehende Recht. Die Deutsche Rentenversicherung betont ausdrücklich, dass Kommissionsempfehlungen noch keine gesetzlichen Ansprüche oder Pflichten schaffen. Stand: 1. Oktober 2026. Ergänzende Quellen: Stellungnahme der Deutschen Rentenversicherung, Hinweise zum rechtlichen Status der Reformempfehlungen und Fragen und Antworten des Bundesarbeitsministeriums.

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Sind Steuern auf die Witwenrente verfassungswidrig? Witwen sollten wichtigen Einspruch einlegen

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1. Oktober 2026

Der Bundesfinanzhof prüft im Verfahren X R 26/25, ob gesetzliche Hinterbliebenenrenten steuerlich benachteiligt werden. Wer einen noch anfechtbaren Steuerbescheid hat, sollte prüfen, ob ein Einspruch möglich ist und das Verfahren bis zur BFH-Entscheidung ruhen kann. Eine Entscheidung liegt noch nicht vor. Der Bundesfinanzhof führt X R 26/25 weiterhin als anhängiges Verfahren. Geprüft werden zwei Fragen: die unterschiedliche Behandlung gesetzlicher und beamtenrechtlicher Hinterbliebenenbezüge sowie das Verbot der doppelten Besteuerung. Daraus folgt weder ein sicherer Prozesserfolg noch eine automatische Steuererstattung. Warum Hinterbliebenenbezüge unterschiedlich besteuert werden Eine gesetzliche Witwen- oder Witwerrente gehört zu den sonstigen Einkünften nach § 22 Einkommensteuergesetz. Der steuerpflichtige Anteil richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns und dem daraus folgenden Besteuerungsanteil. Folgen Renten aus derselben Versicherung aufeinander, wird auch die Laufzeit der vorherigen Rente berücksichtigt. Diese Folgerentenregel kann dazu führen, dass für die Witwenrente ein früheres fiktives Rentenbeginnjahr und damit ein günstigerer Besteuerungsanteil gilt. Beamtenrechtliches Witwen- oder Waisengeld ist dagegen ein Versorgungsbezug nach § 19 Einkommensteuergesetz. Steuerfrei bleiben können ein Versorgungsfreibetrag und ein Zuschlag. Folgt der Hinterbliebenenbezug auf einen früheren Versorgungsbezug, bestimmen sich Prozentsatz, Höchstbetrag und Zuschlag nach dem Beginn dieses früheren Bezugs. Die Einzelheiten ergeben sich aus § 19 Absatz 2 EStG und § 22 EStG. Gesetzliche Witwen- oder Witwerrente Beamtenrechtlicher Hinterbliebenenbezug Sonstige Einkünfte nach § 22 EStG Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit nach § 19 EStG Besteuerungsanteil und steuerfreier Teil der Rente Versorgungsfreibetrag und Zuschlag innerhalb der gesetzlichen Grenzen Bei einer Folgerente wird die Laufzeit der vorherigen Rente berücksichtigt Bei einem folgenden Hinterbliebenenbezug zählt das Beginnjahr des vorherigen Versorgungsbezugs Der steuerfreie Rentenbetrag wird grundsätzlich in Euro festgeschrieben Versorgungsfreibetrag und Zuschlag gelten grundsätzlich für die Laufzeit des Bezugs Die verschiedenen Regeln sind noch kein Beweis für einen Verstoß gegen Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Der BFH muss entscheiden, ob die Unterschiede weiterhin sachlich gerechtfertigt sind. Warum eine doppelte Besteuerung möglich sein könnte Bei der Prüfung werden die aus versteuertem Einkommen gezahlten Altersvorsorgebeiträge den voraussichtlich steuerfrei bleibenden Rentenzuflüssen gegenübergestellt. Problematisch kann es werden, wenn die steuerfreien Zuflüsse hinter den bereits versteuerten Beiträgen zurückbleiben. Bei einer Hinterbliebenenrente stammen die Beiträge vom verstorbenen Versicherten, während die Witwe oder der Witwer die Rente versteuern muss. Hinzu kommt der niedrigere Rentenartfaktor: Eine gesetzliche Witwenrente fällt regelmäßig geringer aus als die Altersrente des Verstorbenen, sodass auch der absolute steuerfreie Rentenbetrag niedriger sein kann. Der BFH hielt es im Beschluss X B 58/23 vom 30. August 2023 für möglich, Beitragszahlungen und steuerfreie Rententeilbeträge des ursprünglichen Rentenbeziehers in die Prüfung einzubeziehen. Er stellte damit aber noch keine doppelte Besteuerung im konkreten Fall fest. Ob diese Vergleichsrechnung weiterhin für jeden einzelnen Steuerfall verlangt werden kann oder nur eine strukturelle Doppelbesteuerung ganzer Gruppen unzulässig ist, gehört zu den offenen Fragen des Revisionsverfahrens. Mehr zu diesem Verfahrensschritt steht im internen Beitrag „Witwenrente: Doppelte Besteuerung kann jetzt überprüft werden“. Warum das Hessische Finanzgericht die Klage abwies Das Hessische Finanzgericht wies die Klage am 12. November 2025 ab. Es verstand das Verbot der doppelten Besteuerung nach den Nichtannahmebeschlüssen des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2023 nicht als Schutz jedes Einzelfalls, sondern als Schutz ganzer Gruppen oder Jahrgänge. Das Gericht erkannte zwar, dass wegen niedrigerer Rentenartfaktoren bei Hinterbliebenen eher eine rechnerische Doppelbelastung entstehen kann. Es hielt Alters- und Hinterbliebenenrenten wegen ihrer unterschiedlichen Sicherungszwecke aber nicht für unmittelbar vergleichbar und sah die gesetzlichen Vereinfachungen als gerechtfertigt an. Bei der Weitergewährung des Versorgungsfreibetrags verwies das Gericht auf den Vertrauensschutz während der schrittweisen Umstellung der Alterseinkünftebesteuerung. Die Revision ließ es wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfragen zu. Der BFH muss seine frühere Rechtsprechung nun im Licht der Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 2023 zu 2 BvR 1140/21 und 2 BvR 1143/21 prüfen. Er kann die Revision zurückweisen, das Urteil aufheben und die Sache zurückverweisen oder das Verfahren dem Bundesverfassungsgericht vorlegen, wenn er die anzuwendende Regelung für verfassungswidrig hält. Wer jetzt einen Einspruch prüfen sollte Ein Einspruch kommt besonders für Witwen und Witwer infrage, deren gesetzliche Hinterbliebenenrente die festgesetzte Einkommensteuer erhöht. Der Bescheid muss noch anfechtbar sein. Die Einspruchsfrist beträgt grundsätzlich einen Monat ab Bekanntgabe des Steuerbescheids. Fehlt eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung, kann nach § 356 Absatz 2 AO ausnahmsweise eine Jahresfrist gelten. Ein bereits laufendes Einspruchsverfahren hält den angegriffenen Punkt ebenfalls offen. Ist ein Bescheid dagegen bestandskräftig und greift keine Änderungsvorschrift, öffnet ein späteres günstiges Urteil ihn nicht automatisch wieder. Wichtig ist auch: Das Finanzamt prüft den Steuerfall im Einspruchsverfahren grundsätzlich vollständig. Eine Änderung zum Nachteil ist nach § 367 Absatz 2 AO nach einem vorherigen Hinweis möglich. Warum der Vorläufigkeitsvermerk genau geprüft werden muss Die Finanzverwaltung hat die frühere Anweisung aufgehoben, neue Bescheide wegen der allgemeinen Frage der Rentenbesteuerung vorläufig zu erlassen. Nach der Mitteilung des Bundesfinanzministeriums vom 10. März 2025 enthalten danach ergehende Bescheide diesen bisherigen Vermerk nicht mehr. Bei älteren Bescheiden entscheidet der genaue Wortlaut. Ein allgemeiner Vermerk zur Rentenbesteuerung muss die besondere Frage einer gesetzlichen Hinterbliebenenrente nicht vollständig erfassen, wie bereits X B 58/23 zeigt. Mehr zur Entwicklung der Besteuerungsanteile erklärt der interne Beitrag „Doppelbesteuerung der Rente? Tabelle zeigt Steueranteil“. Wann das Einspruchsverfahren ruhen kann Der Einspruch sollte die Besteuerung der eigenen Hinterbliebenenrente angreifen und ausdrücklich auf X R 26/25 verweisen. Betrifft das BFH-Verfahren dieselbe Rechtsfrage, ruht das Einspruchsverfahren nach § 363 Absatz 2 AO grundsätzlich im betroffenen Umfang. Das gilt nicht, soweit der Bescheid wegen genau dieser Frage bereits vorläufig ergangen ist. Die Finanzbehörde kann ein ruhendes Verfahren außerdem durch eine entsprechende Mitteilung wieder aufnehmen. Der Einspruch stoppt die Steuerzahlung nicht. Eine Nachzahlung bleibt fällig, sofern das Finanzamt nicht auf gesonderten Antrag die Vollziehung nach § 361 AO aussetzt. Welche Angaben und Unterlagen hilfreich sind Der Einspruch sollte den Steuerbescheid mit Datum und Steuerjahr benennen und die Besteuerung der gesetzlichen Hinterbliebenenrente ausdrücklich angreifen. Ein kurzer fristwahrender Einspruch ist möglich; die Begründung kann nachgereicht werden, doch eine vom Finanzamt gesetzte Frist muss eingehalten werden. Hilfreich sind der eigene Rentenbescheid, der Bescheid über die Hinterbliebenenrente und der Versicherungsverlauf des Verstorbenen. Soweit vorhanden, sollten auch frühere Steuerbescheide sowie Nachweise über Altersvorsorgebeiträge und deren steuerliche Abziehbarkeit gesichert werden. Hiermit lege ich gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr [Jahr] vom [Datum] Einspruch ein. Ich wende mich gegen die Besteuerung meiner gesetzlichen Hinterbliebenenrente, soweit die im BFH-Verfahren X R 26/25 geprüfte Ungleichbehandlung gegenüber beamtenrechtlichen Hinterbliebenenbezügen und das Verbot doppelter Besteuerung betroffen sind. Ich beantrage, das Einspruchsverfahren insoweit nach § 363 Absatz 2 Satz 2 AO bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs ruhen zu lassen. Eine ergänzende Begründung und weitere Nachweise bleiben vorbehalten. Das Muster muss an den eigenen Bescheid angepasst werden. Für die Aussetzung der Vollziehung ist ein gesonderter Antrag erforderlich; weitere Streitpunkte sollten einzeln benannt und begründet werden. Was die BFH-Entscheidung bewirken könnte Je nach Inhalt der Entscheidung könnten offene Steuerfälle neu geprüft oder zunächst an das Finanzgericht beziehungsweise das Bundesverfassungsgericht weitergegeben werden. Selbst ein Erfolg der Klägerin würde nicht bedeuten, dass jede gesetzliche Witwenrente steuerfrei wird. Denkbar wären neue Vorgaben für die Vergleichsrechnung oder eine begrenzte steuerliche Entlastung. Weist der BFH die Revision zurück, können die Finanzämter ruhende Einsprüche in diesem Punkt ablehnen. Kurzes Beispiel aus der Praxis Eine 72-jährige Rentnerin erhält neben ihrer Altersrente eine gesetzliche Witwenrente. Ihr Einkommensteuerbescheid 2025 erfasst beide Renten und enthält keinen passenden Vorläufigkeitsvermerk. Sie legt innerhalb eines Monats Einspruch ein, verweist auf X R 26/25 und beantragt das Ruhen des Verfahrens. Die festgesetzte Steuer zahlt sie zunächst, weil der Einspruch die Fälligkeit nicht aufhebt. Wie ihr Bescheid später behandelt wird, hängt vom Inhalt der BFH-Entscheidung ab. Weitere Grundlagen zur steuerlichen Behandlung stehen im internen Ratgeber „Witwenrente: Das ändert sich bei der Rentenbesteuerung“. Fragen und Antworten zur Besteuerung der Witwenrente Ist die Besteuerung der gesetzlichen Witwenrente bereits für verfassungswidrig erklärt worden? Nein. X R 26/25 ist noch anhängig, und der Ausgang des Verfahrens ist offen. Wie lange kann Einspruch eingelegt werden? Die Frist beträgt regelmäßig einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids. Bei einer fehlenden oder fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung kann ausnahmsweise eine Jahresfrist gelten. Ruht der Einspruch automatisch? Bei derselben Rechtsfrage und einem ausdrücklichen Bezug auf das BFH-Verfahren sieht § 363 Absatz 2 AO grundsätzlich ein Ruhen im betroffenen Umfang vor. Der Antrag sollte trotzdem ausdrücklich gestellt werden. Muss die festgesetzte Steuer trotz Einspruch gezahlt werden? Ja. Nur eine gesondert gewährte Aussetzung der Vollziehung kann die Zahlung vorläufig aufschieben. Kann ein bestandskräftiger Bescheid später noch geändert werden? Ein günstiges Urteil allein reicht dafür nicht. Eine Änderung setzt voraus, dass der Bescheid noch offen ist oder eine gesetzliche Änderungsvorschrift greift.

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Grundsicherung: Warmwasser-Zuschlag bringt Paaren 279 Euro im Jahr

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1. Oktober 2026

Wenn Sie Ihr Warmwasser mit einem Durchlauferhitzer oder Boiler in der Wohnung erzeugen, steht Ihnen bei der Grundsicherung nach dem SGB II grundsätzlich zusätzliches Geld zu. Ein Paar kann 2026 zusammen 23,28 Euro monatlich erhalten. Fehlt dieser Mehrbedarf im Bescheid, sollten Sie eine Korrektur verlangen und auch frühere Bewilligungen prüfen lassen. Warmwasser gehört nicht zum gewöhnlichen Haushaltsstrom Strom für Licht, Kühlschrank oder Fernseher bezahlen Sie grundsätzlich aus dem Regelbedarf. Für die Energie zur dezentralen Warmwasserbereitung enthält § 21 Absatz 7 SGB II dagegen eine eigene Regelung: Das Jobcenter muss einen Mehrbedarf berücksichtigen, wenn installierte Geräte in Ihrer Unterkunft das Warmwasser erzeugen und es dafür keine entsprechenden Leistungen für zentral bereitgestelltes Warmwasser gewährt. Typische Geräte sind elektrische Durchlauferhitzer und Warmwasserboiler. Auch eine dezentrale Warmwasserbereitung mit Gas kann darunterfallen. Entscheidend sind die tatsächliche Versorgung und die Kostenabrechnung. Die bloße Bezeichnung als „Gastherme“ oder „Zentralheizung“ reicht also nicht aus, um einen Anspruch durchzusetzen. So viel zusätzliches Geld gibt es 2026 Für Erwachsene beträgt der pauschale Warmwasser-Mehrbedarf grundsätzlich 2,3 Prozent ihres jeweils maßgeblichen Regelbedarfs. Alleinstehende mit einem Regelbedarf von 563 Euro erhalten damit 12,95 Euro monatlich. Für erwachsene Partner mit jeweils 506 Euro Regelbedarf sind es jeweils 11,64 Euro. Das Jobcenter berechnet den Anspruch für jede leistungsberechtigte Person einzeln, nicht nur einmal für die Wohnung. Für minderjährige Kinder gelten niedrigere Prozentsätze. Bei Jugendlichen von 14 bis 17 Jahren sind es 1,4 Prozent und damit 6,59 Euro monatlich. Für Kinder von sechs bis 13 Jahren ergeben sich aus 1,2 Prozent monatlich 4,68 Euro; für Kinder bis fünf Jahre aus 0,8 Prozent monatlich 2,86 Euro. Diese Beträge beruhen auf den Regelbedarfen für 2026. Fiktives Beispiel: Aaron und Yasmeena aus Hamburg-Altona Aaron, 49 Jahre, und seine Lebenspartnerin Yasmeena, 46 Jahre, leben in Hamburg-Altona und beziehen beide als Bedarfsgemeinschaft Grundsicherung nach dem SGB II. In ihrer Wohnung erzeugen elektrische Geräte das gesamte Warmwasser. Den dafür benötigten Strom bezahlen sie über ihren eigenen Stromvertrag. Die Heizkostenabrechnung enthält keine Kosten für die Warmwasserbereitung. Das Jobcenter zahlt für beide jeweils 506 Euro Regelbedarf, lässt den Warmwasser-Mehrbedarf aber weg. Aaron entdeckt den Fehler im Berechnungsbogen. Dem Paar stehen bei diesen Voraussetzungen jeweils 11,64 Euro und damit zusammen 23,28 Euro zusätzlich im Monat zu. Bei zwölf vollen Monaten summiert sich der fehlende Betrag auf 279,36 Euro. Aaron und Yasmeena reichen eine Bestätigung ihres Vermieters über die dezentrale Warmwasserbereitung ein und verlangen die Korrektur. Für die gesetzliche Pauschale müssen sie nicht nachweisen, wie viele Kilowattstunden allein das Duschen oder Abwaschen verbraucht hat. Ein separater Verbrauchsnachweis kommt erst ins Spiel, wenn sie höhere tatsächliche Aufwendungen geltend machen. Mehrbedarf oder kein Mehrbedarf? Mehrbedarf Kein Mehrbedarf Ein elektrischer Durchlauferhitzer erzeugt das Warmwasser in der Wohnung. Die Kosten tragen Sie selbst; das Jobcenter berücksichtigt sie nicht bereits als Warmwasserkosten nach § 22 SGB II. Eine zentrale Anlage versorgt die Wohnung mit Warmwasser, und das Jobcenter berücksichtigt die entsprechenden Kosten bei Unterkunft und Heizung. Ein fest installierter Boiler erwärmt das Wasser dezentral. Für die Pauschale ist kein eigener Stromzähler am Gerät erforderlich. Ihre Stromrechnung fällt allein wegen Beleuchtung, Kochen oder anderer gewöhnlicher Haushaltsgeräte hoch aus. Das begründet keinen Warmwasser-Mehrbedarf. Mehrere leistungsberechtigte Personen nutzen dieselbe dezentrale Warmwasserversorgung. Jede Person hat grundsätzlich einen eigenen Anspruch nach ihrem Regelbedarf. Für dieselben Warmwasserkosten zahlt das Jobcenter bereits Leistungen nach § 22 SGB II. Eine doppelte Übernahme können Sie nicht verlangen. Bad und Küche haben unterschiedliche Versorgungssysteme. Für den dezentral versorgten Teil kann ein anteiliger Mehrbedarf in Betracht kommen. Bei einer gemischten Versorgung besteht kein automatischer Anspruch auf die volle Pauschale zusätzlich zur Übernahme sämtlicher zentraler Warmwasserkosten. Welche Nachweise helfen? Teilen Sie dem Jobcenter mit, welche Geräte das Warmwasser erzeugen und seit wann Sie diese Versorgung nutzen. Als Nachweise kommen Angaben im Mietvertrag, eine Vermieterbestätigung oder Unterlagen über die Geräte infrage. Eine Heizkostenabrechnung kann zusätzlich zeigen, ob der Vermieter bereits zentrale Warmwasserkosten abrechnet. Ein gesonderter Antrag ist für diesen Mehrbedarf nicht erforderlich: Der Antrag auf Leistungen zum Lebensunterhalt umfasst ihn bereits. Trotzdem muss das Jobcenter die tatsächlichen Verhältnisse kennen. Prüfen Sie deshalb im Berechnungsbogen, ob für alle betroffenen Haushaltsmitglieder ein Mehrbedarf für Warmwasser auftaucht, und melden Sie auch Änderungen nach einem Umzug. Wenn die Pauschale die Kosten nicht deckt Höhere Aufwendungen erkennt das Jobcenter nach § 21 Absatz 7 SGB II nur an, soweit Sie diese durch eine separate Messeinrichtung nachweisen. Eine hohe Gesamtstromrechnung allein genügt dafür nicht, weil sie den Verbrauch für Warmwasser nicht von sonstigem Haushaltsstrom trennt. Für einen höheren Anspruch brauchen Sie einen nachvollziehbaren Nachweis des gesondert gemessenen Verbrauchs und der zugehörigen Energiekosten. Unterscheiden Sie das klar vom Anspruch auf die Pauschale: Diese darf das Jobcenter nicht verweigern, weil Ihr Durchlauferhitzer keinen eigenen Stromzähler besitzt. Fehlt der Mehrbedarf, können Sie Geld nachfordern Gegen einen fehlerhaften Bescheid können Sie grundsätzlich innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch einlegen. Benennen Sie den Bescheid und erklären Sie, dass das Jobcenter die dezentrale Warmwasserbereitung nicht berücksichtigt hat. Fügen Sie passende Nachweise bei und beachten Sie die Rechtsbehelfsbelehrung. Ist die Widerspruchsfrist bereits abgelaufen, kommt ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X infrage. Im SGB II begrenzt § 40 die rückwirkende Auszahlung grundsätzlich auf ein Jahr, gerechnet vom Beginn des Jahres, in dem Sie den Überprüfungsantrag stellen. Bei einem Antrag im Jahr 2026 können daher grundsätzlich noch Leistungen ab Januar 2025 nachgezahlt werden. Voraussetzung ist, dass der Anspruch damals tatsächlich bestand. FAQ: Mehrbedarf für dezentrale Warmwasserbereitung Muss ich erst eine Stromnachzahlung erhalten? Nein. Der Mehrbedarf betrifft die laufende dezentrale Warmwasserbereitung. Sie müssen weder auf die Jahresabrechnung warten noch zunächst Stromschulden aufbauen, um die Pauschale geltend zu machen. Erhält bei einem Paar nur eine Person den Zuschlag? Nein. Der Anspruch besteht grundsätzlich für jede leistungsberechtigte Person im Haushalt. Bei zwei erwachsenen Partnern mit jeweils 506 Euro Regelbedarf ergeben sich 2026 zusammen 23,28 Euro monatlich. Kann ich den Mehrbedarf auch ohne separaten Zähler bekommen? Ja. Für die gesetzliche Pauschale benötigen Sie keinen separaten Verbrauchszähler. Höhere tatsächliche Aufwendungen müssen Sie dagegen nach der gesetzlichen Regelung durch eine separate Messeinrichtung nachweisen. Quellen Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen zu § 21 SGB II, insbesondere Abschnitt 1 und Abschnitt 8, Stand 25. November 2024 Bundesregierung: Regelsätze der Sozialleistungen bleiben unverändert, Regelbedarfe 2026 Sozialgerichtsgesetz: § 84 – Widerspruchsfrist Sozialgesetzbuch II: § 21 Absatz 7 – Mehrbedarf für dezentrale Warmwassererzeugung Sozialgesetzbuch II: § 40 – Anwendung von Verfahrensvorschriften Sozialgesetzbuch X: § 44 – Überprüfung rechtswidriger Bescheide