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Bürgergeld ab Juli 2026: Wer die Mietpreisbremse nicht nutzt, zahlt drauf

Beitragsbild von: Bürgergeld ab Juli 2026: Wer die Mietpreisbremse nicht nutzt, zahlt drauf

20. April 2026

Ab dem 1. Juli 2026 gilt eine neue Regel im Bürgergeld. Wer in einem Gebiet mit Mietpreisbremse lebt und mehr als zehn Prozent über dem erlaubten Mietpreis zahlt, muss seinen Vermieter schriftlich auf diesen Verstoß hinweisen. Tut er das nicht, erkennt das Jobcenter die Mehrkosten nicht an. Was Mieter seit Jahren als freiwilliges Recht kennen, wird damit zur Mitwirkungspflicht im Leistungsbezug. Wer nicht rügt, zahlt drauf. Das ist keine Kleinigkeit. In Großstädten mit angespanntem Wohnungsmarkt liegt ein erheblicher Teil der Mieten über der erlaubten Grenze – oft wissen Mieter das nicht. Nun sollen es ausgerechnet jene herausfinden und ihren Vermieter damit konfrontieren, die am wenigsten in der Position sind, Konflikte zu suchen: Menschen auf Grundsicherung, die Angst haben, die Wohnung zu verlieren. Aus einem Mieterrecht wird eine Bürgergeld-Pflicht Die Mietpreisbremse existiert seit 2015. In Gebieten, die per Landesverordnung als angespannter Wohnungsmarkt ausgewiesen sind, darf die Miete bei Neuvermietung höchstens zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Ob ein Mieter dieses Recht nutzt oder nicht, war bislang seine Sache. Das Jobcenter hatte damit nichts zu tun. Mit dem 13. SGB II-Änderungsgesetz, das der Bundestag am 5. März 2026 beschlossen hat, ändert sich diese Trennung. Ab dem 1. Juli 2026 verknüpft § 22 SGB II das zivilrechtliche Instrument direkt mit der sozialrechtlichen Angemessenheitsprüfung. Die Regelung lautet sinngemäß: Überschreitet die vereinbarte Miete die nach der Mietpreisbremse zulässige Höhe um mehr als zehn Prozent, ist die leistungsberechtigte Person verpflichtet, den Verstoß gegenüber dem Vermieter förmlich zu rügen. Das ist ein weitreichender Schritt. Der Gesetzgeber greift in ein zivilrechtliches Verhältnis ein: Dieses Recht steht dir nicht nur zu – du musst es nutzen, sonst übernehmen wir deine Wohnkosten nicht mehr in voller Höhe. Vertragspartner des Vermieters ist nach wie vor der Mieter, nicht das Jobcenter. Den Konflikt austragen soll trotzdem der Mieter – ob er will oder nicht. 10-Prozent-Schwelle: Wann das Jobcenter die Rüge verlangen kann Die neue Rügepflicht greift nicht bei jeder teuren Wohnung, sondern nur dann, wenn zwei Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind. Erstens muss die Wohnung in einem Gebiet liegen, in dem eine Mietpreisbremse per Landesverordnung gilt. Zweitens muss die vereinbarte Miete die nach den Mietpreisbremsen-Regeln zulässige Höhe um mehr als zehn Prozent überschreiten. Die zulässige Höhe nach der Mietpreisbremse ist: ortsübliche Vergleichsmiete plus höchstens zehn Prozent. Eine Rüge wird also verlangt, wenn die tatsächliche Miete mehr als 20 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt – denn erst dann ist die Zehn-Prozent-Schwelle gegenüber dem bereits um zehn Prozent erhöhten Ausgangswert überschritten. Wer den Mietspiegel seiner Stadt nicht kennt, weiß nicht, ob er in der Pflicht steht oder nicht. Hinzu kommt die neue KdU-Deckelung. Ab dem 1. Juli 2026 übernimmt das Jobcenter Unterkunftskosten nur noch bis zur 1,5-fachen örtlichen Mietobergrenze – bereits ab dem ersten Tag des Leistungsbezugs, auch innerhalb der bisherigen Karenzzeit. Wer bislang darauf vertraut hat, im ersten Jahr keine Kostensenkungsaufforderung zu bekommen, muss ab Juli 2026 umdenken. Karin T., 47, lebt in Hannover und bezieht seit März 2026 Bürgergeld. Ihre Kaltmiete beträgt 720 Euro für eine 60-Quadratmeter-Wohnung. Der kommunale Richtwert für eine Einzelperson liegt bei 480 Euro – das 1,5-Fache wären 720 Euro, also genau die Grenze. Die ortsübliche Vergleichsmiete laut Mietspiegel beträgt 11 Euro pro Quadratmeter, also 660 Euro. Die Mietpreisbremse erlaubt maximal 726 Euro. Karin liegt darunter – keine Rügepflicht. Wäre die Miete 810 Euro, wäre die Schwelle überschritten. Sie müsste ihren Vermieter rügen, sonst gelten die Mehrkosten als unangemessen und sie zahlt die Differenz aus dem Regelsatz von 563 Euro. Mietpreisbremse gilt nicht überall – so prüfen Sie Ihre Stadt Ein wichtiger Vorab-Check: Die Mietpreisbremse gilt nicht bundesweit. Nur in Gebieten, die von der jeweiligen Landesregierung per Verordnung als angespannter Wohnungsmarkt ausgewiesen wurden, greift die Regelung. 13 der 16 Bundesländer haben solche Verordnungen erlassen. Das Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein bislang nicht. Seit Januar 2026 gilt die Mietpreisbremse in rund 627 Städten und Gemeinden – etwa ein Drittel der deutschen Bevölkerung ist betroffen. Dazu gehören flächendeckend die Stadtstaaten Berlin, Hamburg und Bremen, außerdem Großstädte wie München, Köln, Düsseldorf, Frankfurt, Stuttgart, Hannover, Dresden, Leipzig und Nürnberg sowie zahlreiche weitere Kommunen in Bayern (285), Baden-Württemberg (130), NRW (57) und Niedersachsen (57). Die jeweiligen Landesverordnungen sind bei der Wohnungsbehörde des Bundeslandes oder beim Mieterverein vor Ort zu erfragen. Wer in einer dieser Städte wohnt, muss zusätzlich prüfen, ob die eigene Wohnung unter die Mietpreisbremse fällt. Neubauten, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals vermietet wurden, sind ausgenommen. Das gilt auch für umfassend modernisierte Wohnungen – wenn dabei mindestens ein Drittel der vergleichbaren Neubaukosten investiert wurde. Und wenn der Vormieter bereits eine höhere Miete zahlte, darf der Vermieter diese Vormiete an neue Mieter weitergeben. In diesen Fällen schützt die Mietpreisbremse nicht – die Rügepflicht läuft dann ins Leere. So rügen Sie Ihren Vermieter: Schritt für Schritt Die Rüge ist das formale Herzstück des neuen Systems. Wer sie richtig aufsetzt, schützt seinen Wohnkostenbescheid und kann gleichzeitig zu viel gezahlte Miete zurückverlangen. Wer sie falsch aufsetzt – oder gar nicht – verliert auf beiden Seiten. Schritt 1: Mietspiegel besorgen. Den aktuellen Mietspiegel gibt es auf der Website der Gemeinde oder beim Mieterverein. Abhängig von Lage, Baujahr und Ausstattung lässt sich die ortsübliche Vergleichsmiete für die eigene Wohnung ablesen. Zehn Prozent darüber ist die gesetzliche Obergrenze nach der Mietpreisbremse. Schritt 2: Ausnahmen prüfen. Hat der Vermieter beim Vertragsabschluss schriftlich mitgeteilt, dass die Wohnung nach 2014 erstmals vermietet wurde, umfassend modernisiert wurde oder die Vormiete höher lag? Wenn ja, muss die Rüge auf diese mitgeteilte Ausnahme Bezug nehmen – sonst ist sie nicht wirksam. Schritt 3: Rügeschreiben in Textform. Die Rüge muss schriftlich, per E-Mail oder Fax erfolgen. Sie muss nicht ausführlich sein. Es reicht, dass der Mieter klar formuliert, er beanstande die vereinbarte Miete als überhöht im Sinne der Mietpreisbremse und fordere den Vermieter auf, die Miete auf die zulässige Höhe abzusenken. Versand per Einschreiben oder mit Zugangsnachweis ist empfehlenswert. Schritt 4: Miete weiter zahlen, aber unter Vorbehalt. Solange der Vermieter die Miete nicht angepasst hat, sollte die bisherige Miete pünktlich gezahlt werden – ausdrücklich unter Vorbehalt. So bleibt der Rückforderungsanspruch erhalten, ohne das Mietverhältnis zu gefährden. Schritt 5: Reaktion des Vermieters abwarten. Stimmt der Vermieter einer Mietsenkung zu, gilt das Kostensenkungsverfahren als erledigt. Bleibt die Miethöhe strittig, werden die tatsächlichen Wohnkosten durch das Jobcenter vorläufig weiter in voller Höhe als Bedarf anerkannt – bis zur gerichtlichen Klärung. Was passiert, wenn Sie nicht rügen? Überschreitet die Miete die Mietpreisbremse um mehr als zehn Prozent und wird nicht gerügt, gelten die überschießenden Aufwendungen als unangemessen. Das Jobcenter verweigert die Übernahme des überhöhten Mietanteils. Die Differenz muss der Mieter aus dem Regelsatz tragen – aktuell 563 Euro monatlich für Alleinstehende. Ein Beispiel: Die ortsübliche Vergleichsmiete liegt bei 600 Euro, die Mietpreisbremsen-Grenze damit bei 660 Euro. Liegt die tatsächliche Miete bei 760 Euro, übersteigt das die erlaubte Höhe um mehr als zehn Prozent. Das Jobcenter könnte die Übernahme der 100 Euro – also des über die Mietpreisbremsen-Grenze von 660 Euro hinausgehenden Betrags – verweigern. Hundert Euro monatlich aus dem Regelsatz – das entspricht fast einem Fünftel des gesamten Lebensunterhalts. Was das Gesetz offen lässt: Wie das Jobcenter die Rügepflicht konkret durchsetzen wird. Wann schickt es eine Aufforderung? Wie lange hat der Mieter Zeit zu reagieren? Diese Fragen beantwortet der Gesetzentwurf nicht abschließend. Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge hat in seiner Stellungnahme gefordert, die Rügepflicht zumindest mit mietrechtlicher Beratungsinfrastruktur zu flankieren. Ob das geschieht, ist offen. Neubau, Modernisierung, hohe Vormiete: Wenn die Rüge ins Leere läuft Die Mietpreisbremse gilt nicht, wenn die Wohnung ein Neubau nach Oktober 2014 ist, umfassend modernisiert wurde oder der Vormieter bereits eine höhere Miete zahlte. In diesen Fällen gibt es keine Rügepflicht – weil es nichts zu rügen gibt. Aber das löst das Problem für Betroffene nicht. Die 1,5-fache KdU-Deckelung gilt unabhängig davon. Wer in einem Neubau lebt, dessen Miete das 1,5-Fache des kommunalen Richtwertes übersteigt, bekommt den Differenzbetrag nicht übernommen – ganz ohne Rüge. Das Instrument der Mietpreisbremse fehlt, aber der finanzielle Druck bleibt. Für diese Gruppe gibt es keinen zivilrechtlichen Weg zur Entlastung: kein Rügerecht, keine Rückforderung, kein Forderungsübergang. Nur die Kostensenkungsaufforderung des Jobcenters. Forderungsübergang: Das Jobcenter kassiert Ihren Rückzahlungsanspruch Wer erfolgreich rügt und dessen Vermieter daraufhin überzahlte Beträge erstatten muss, wird eine unerwartete Entdeckung machen: Das Geld kommt nicht zwingend beim Mieter an. Rückforderungsansprüche gegen den Vermieter, die durch die Rüge entstehen, gehen nach § 33 SGB II auf den kommunalen Träger über. Das Jobcenter übernimmt den Anspruch und verfolgt ihn selbst weiter. Das ist aus Sicht des Gesetzgebers folgerichtig: Wer die Wohnkosten übernimmt, soll auch die Erstattungsansprüche einfordern können. Aus Sicht des Mieters bedeutet es: Er macht den unangenehmen Teil – den Konflikt mit dem Vermieter – und der finanzielle Ertrag fließt an die Behörde. Für den selbst getragenen Mietanteil, den das Jobcenter nicht übernommen hat, bleibt der Rückforderungsanspruch beim Mieter. Was Mieter jetzt noch vor Juli 2026 tun sollten Wer bereits im Leistungsbezug ist und einen laufenden Bewilligungszeitraum hat, der vor dem 1. Juli 2026 begonnen hat, profitiert von einer Übergangsregelung: Der aktuelle Bewilligungsabschnitt wird noch nach altem Recht zu Ende geführt. Die neuen Regeln greifen erst ab dem nächsten Abschnitt. Das gibt Zeit – aber keine unbegrenzte. Wer diese Zeit nutzen will, sollte drei Dinge klären. Gilt in der eigenen Stadt überhaupt eine Mietpreisbremse? Liegt die Miete mehr als zehn Prozent über der nach der Mietpreisbremse zulässigen Höhe? Und: Welche Ausnahmen könnte der Vermieter geltend machen? Das lässt sich über den Mieterverein, die Verbraucherzentrale oder das Online-Portal des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) klären. Wer feststellt, dass eine Rügepflicht ab Juli auf ihn zukommt, hat jetzt noch die Möglichkeit, das Gespräch mit dem Vermieter zu suchen, bevor das Jobcenter es verlangt. Eine einvernehmliche Mietsenkung ist juristisch komfortabler als eine erzwungene Rüge unter Druck. Zusätzlicher Anreiz: Bei Mietverträgen, die nach dem 1. April 2020 abgeschlossen wurden, können Mieter überzahlte Miete bis zu 30 Monate rückwirkend geltend machen – unabhängig von der neuen Pflicht ein eigenes finanzielles Interesse. Mietervereine und Verbraucherzentralen bieten Mietspiegel-Prüfungen und Musterschreiben für die Rüge an. Wer sich unsicher ist, sollte diese Beratung jetzt nutzen – und nicht warten, bis das Jobcenter die Kostensenkungsaufforderung schickt. Häufige Fragen zur Mietpreisbremse-Pflicht im Bürgergeld ab Juli 2026 Muss ich meinen Vermieter rügen, wenn meine Miete generell zu hoch ist? Nein. Die Rügepflicht greift nur, wenn in Ihrer Stadt eine Mietpreisbremse per Landesverordnung gilt und Ihre Miete die danach zulässige Höhe um mehr als zehn Prozent überschreitet. Eine zu hohe Miete ohne Mietpreisbremse löst keine Rügepflicht aus – dann kann das Jobcenter allerdings eine Kostensenkungsaufforderung nach den allgemeinen Angemessenheitsregeln schicken. Was passiert, wenn mein Vermieter nach der Rüge nicht reagiert? Bleibt die Miethöhe strittig, werden die tatsächlichen Wohnkosten vorläufig weiter in voller Höhe als Bedarf anerkannt, bis die Frage gerichtlich geklärt ist. Das Jobcenter kann dabei den Rückforderungsanspruch gegen den Vermieter geltend machen. Der Konflikt läuft unter Ihrem Namen, aber Sie tragen das finanzielle Risiko in dieser Phase nicht allein. Gilt die neue Pflicht auch, wenn ich erst nach dem 1. Juli 2026 Bürgergeld beantrage? Ja. Für alle Neuzugänge ins Leistungssystem ab dem 1. Juli 2026 gelten die neuen Regeln sofort – einschließlich der Rügepflicht und der 1,5-fachen KdU-Deckelung. Eine persönliche Übergangsfrist gibt es nicht. Kann das Jobcenter die Rüge auch selbst durchführen? Nein. Die Pflicht liegt beim Leistungsbeziehenden. Das Jobcenter kann auffordern und die Kostenübernahme einschränken – aber die förmliche Rüge kann nur der Mieter selbst oder ein von ihm beauftragter Dritter aussprechen. Was, wenn ich in einer Sozialwohnung lebe? Sozialwohnungen mit gebundener Miete unterliegen einer anderen Preisregulierung. Die Miethöhe ist durch Belegungs- und Förderrecht festgelegt – die Mietpreisbremse als zivilrechtliches Instrument greift dort nicht. Ob trotzdem eine KdU-Kürzung wegen der 1,5-fachen Deckelung droht, hängt vom Einzelfall ab – beim Mieterverein nachfragen. Quellen Gesetze im Internet (BMJV): § 556g BGB – Rechtsfolgen bei überhöhter Miete Berliner Mieterverein: Info 169: Die Mietpreisbremse bei Wiedervermietung Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR): Mietpreisbremse und abgesenkte Kappungsgrenze – Bundesweiter Überblick Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge: Stellungnahme zum Referentenentwurf 13. SGB II-ÄndG (DV-24-25)

Aktuelles

Beitragsbild von: Das darf man bei Pflegegrad 2 nicht mehr können - Tabelle

20. April 2026

Die Frage wird oft so gestellt, als gäbe es bei Pflegegrad 2 eine feste Liste von Fähigkeiten, die jemand „nicht mehr können“ darf. So ist das deutsche Pflegerecht jedoch nicht aufgebaut. Entscheidend ist vielmehr, ob eine erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten vorliegt und in welchen Bereichen des Alltags regelmäßig Unterstützung nötig wird. Pflegegrad 2 bedeutet also nicht, dass jemand vollständig hilflos sein muss. Viele Betroffene können noch einzelne Tätigkeiten allein ausführen, brauchen aber bei mehreren alltäglichen Anforderungen spürbare Hilfe. Genau diese Mischung aus noch vorhandenen Fähigkeiten und regelmäßigem Unterstützungsbedarf ist für die Einstufung typisch. Worauf bei der Begutachtung geschaut wird Bei der Begutachtung wird nicht nur gefragt, was eine Person überhaupt nicht mehr kann. Es geht ebenso darum, was nur noch teilweise, nur mit Erinnerung, nur sehr langsam oder nur unter Aufsicht gelingt. Auch geistige, psychische und krankheitsbedingte Einschränkungen zählen mit. Geprüft werden mehrere Lebensbereiche des Alltags. Dazu gehören die Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, die Selbstversorgung, der Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen sowie die Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte. Gerade dieser breite Blick ist wichtig. Wer sich zum Beispiel noch alleine waschen kann, aber Medikamente nicht zuverlässig einnimmt, Termine nicht versteht, nachts Orientierung verliert oder den Tagesablauf nicht mehr selbst organisiert, kann dennoch einen anerkannten Pflegebedarf haben. Was bei Pflegegrad 2 häufig nicht mehr zuverlässig gelingt Typisch für Pflegegrad 2 ist, dass alltägliche Dinge nicht mehr durchgehend sicher, selbstständig und ohne Hilfe bewältigt werden können. Das betrifft oft das Aufstehen, Gehen in der Wohnung, Treppensteigen oder das selbstständige Umlagern im Bett. Auch das Duschen, Anziehen, die Körperpflege oder das mundgerechte Vorbereiten von Mahlzeiten bereiten häufig Schwierigkeiten. Hinzu kommen Fälle, in denen körperliche Bewegungen noch teilweise möglich sind, die eigenständige Organisation des Alltags aber nachlässt. Dann erinnern Betroffene sich etwa nicht mehr zuverlässig an Medikamente, verwechseln Tageszeiten, können Anweisungen nur eingeschränkt verstehen oder brauchen Begleitung bei Arztbesuchen und bei der Behandlung einer Erkrankung. Auch psychische Belastungen können zur Einstufung beitragen. Wer wegen Ängsten, Unruhe, Antriebslosigkeit oder Verwirrtheit im Alltag regelmäßig Unterstützung braucht, fällt ebenfalls in den Blick der Begutachtung. Pflegegrad 2 ist deshalb keineswegs nur ein Thema für Menschen mit reinen Geh- oder Waschproblemen. Es geht nicht um einzelne Ausfälle, sondern um das Gesamtbild Ein einzelnes Problem reicht in der Regel nicht aus. Wer nur beim Putzen Hilfe braucht, erfüllt die Voraussetzungen für Pflegegrad 2 meist noch nicht. Anders sieht es aus, wenn in mehreren Bereichen des täglichen Lebens spürbare Einschränkungen zusammenkommen. Wichtig ist auch, ob Hilfe regelmäßig nötig ist. Eine vorübergehende Schwäche nach einer kurzen Erkrankung genügt meist nicht. Die Beeinträchtigung muss voraussichtlich mindestens sechs Monate bestehen, damit Leistungen der Pflegeversicherung in Betracht kommen. Welche Einordnung hinter Pflegegrad 2 steckt Pflegegrad 2 steht für erhebliche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten. In der Begutachtung entspricht das einem Gesamtpunktwert von 27 bis unter 47,5 Punkten. Damit liegt die Einstufung deutlich über einer nur leichten Einschränkung, aber noch unter den Bereichen, in denen eine schwere oder schwerste Pflegebedürftigkeit angenommen wird. Diese Einordnung zeigt, dass Betroffene noch nicht alles verloren haben müssen. Entscheidend ist, dass die Selbstständigkeit im Alltag bereits spürbar eingeschränkt ist und Hilfe nicht nur ausnahmsweise, sondern wiederkehrend gebraucht wird. Typische Beispiele aus dem Alltag Pflegegrad 2 kommt oft bei älteren Menschen vor, die sich in der Wohnung noch bewegen können, aber beim Duschen, Anziehen und bei der Medikamenteneinnahme Hilfe brauchen. Ebenso betrifft er Menschen nach einem Schlaganfall, mit beginnender Demenz, mit neurologischen Erkrankungen oder mit chronischen Leiden, die den Alltag dauerhaft erschweren. Nicht selten wirken Betroffene auf den ersten Blick noch recht selbstständig. Im näheren Hinsehen zeigt sich dann aber, dass viele Tätigkeiten nur mit Anleitung, Kontrolle oder Unterstützung gelingen. Genau deshalb ist die Selbsteinschätzung vieler Familien zunächst unsicher. Eine kurze Übersicht Bereich Was bei Pflegegrad 2 häufig nicht mehr ohne Hilfe gelingt Mobilität Sicheres Aufstehen, Umsetzen, längeres Gehen oder Treppensteigen Selbstversorgung Duschen, Anziehen, Körperpflege, Essen vorbereiten oder Getränke richten Kognition und Kommunikation Orientierung im Alltag, Verstehen von Situationen, eigenständige Entscheidungen Krankheitsbedingte Anforderungen Medikamente richtig einnehmen, Messwerte beachten, Therapien einhalten Alltagsgestaltung Tagesablauf planen, Kontakte pflegen, Aufgaben regelmäßig und verlässlich erledigen Welche Leistungen häufig mit Pflegegrad 2 verbunden sind Wer Pflegegrad 2 erhält, hat in der häuslichen Pflege unter anderem Anspruch auf Pflegegeld oder ambulante Pflegesachleistungen sowie auf den Entlastungsbetrag. Das ist für viele Familien wichtig, weil die Einstufung nicht nur eine formale Anerkennung darstellt, sondern auch konkrete Unterstützung im Alltag eröffnet. Für Pflegegrad 2 nennt das Bundesgesundheitsministerium derzeit 347 Euro Pflegegeld pro Monat, bis zu 796 Euro monatlich für Pflegesachleistungen und einen Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro pro Monat. Welche Leistung im Einzelfall passt, hängt davon ab, ob Angehörige pflegen, ein Pflegedienst eingebunden ist oder beides miteinander kombiniert wird. Beispiel aus der Praxis Eine 79-jährige Frau lebt allein und kann sich in ihrer Wohnung noch fortbewegen. Beim Duschen fühlt sie sich unsicher, das Anziehen dauert sehr lange, und ihre Tabletten nimmt sie ohne Erinnerung nicht zuverlässig ein. Außerdem verwechselt sie häufiger Wochentage und braucht Hilfe, um Arzttermine und den Tagesablauf zu ordnen. In so einem Fall ist nicht entscheidend, dass sie noch einzelne Dinge selbst kann. Ausschlaggebend ist, dass in mehreren Bereichen des Alltags regelmäßig Unterstützung nötig wird. Genau ein solches Gesamtbild passt häufig zu Pflegegrad 2. 1. Was bedeutet Pflegegrad 2 genau? Pflegegrad 2 bedeutet, dass eine erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten vorliegt. Betroffene können viele Dinge nicht mehr vollständig allein und sicher im Alltag bewältigen. 2. Muss man bei Pflegegrad 2 vollständig hilflos sein? Nein, das ist nicht erforderlich. Viele Menschen mit Pflegegrad 2 können noch einzelne Aufgaben selbst erledigen, brauchen aber in mehreren Bereichen regelmäßig Unterstützung. 3. Welche Fähigkeiten sind bei Pflegegrad 2 oft eingeschränkt? Häufig geht es um Probleme bei der Mobilität, der Körperpflege, dem Anziehen, der Medikamenteneinnahme oder der Alltagsorganisation. Auch Orientierungsschwierigkeiten oder psychische Belastungen können eine Rolle spielen. 4. Reicht eine einzige Einschränkung für Pflegegrad 2 aus? In der Regel nicht. Entscheidend ist das Gesamtbild, also ob in mehreren Lebensbereichen eine spürbare und wiederkehrende Hilfe nötig ist. 5. Wird bei der Einstufung nur auf körperliche Probleme geschaut? Nein, es werden auch geistige, psychische und krankheitsbedingte Einschränkungen berücksichtigt. Dazu gehören zum Beispiel Vergesslichkeit, Unsicherheit im Alltag, Ängste oder Probleme bei der Organisation von Therapien. 6. Welche Unterstützung gibt es bei Pflegegrad 2? Mit Pflegegrad 2 können Leistungen der Pflegeversicherung beansprucht werden, etwa Pflegegeld, Pflegesachleistungen oder der Entlastungsbetrag. Welche Hilfe genutzt wird, hängt von der persönlichen Situation und dem Unterstützungsbedarf ab. Quellen Bundesministerium für Gesundheit: Informationen zur Pflegebedürftigkeit und zur Systematik der fünf Pflegegrade. Dort wird erläutert, dass die Pflegegrade nach der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten eingeteilt werden und dass für Leistungen in der Regel eine voraussichtliche Dauer von mindestens sechs Monaten vorliegen muss.

Beitragsbild von: EM-Rente: So hoch ist die Erwerbsminderungsrente ab 1. Juli 2026 - Tabelle

20. April 2026

Bezieherinnen und Bezieher einer gesetzlichen Erwerbsminderungsrente können zum 1. Juli 2026 mit einem spürbaren Plus rechnen. Die gesetzlichen Renten steigen in Deutschland zu diesem Termin um 4,24 Prozent. Davon profitieren nicht nur Altersrentner, sondern ebenso Menschen mit voller oder teilweiser Erwerbsminderungsrente. Für die Betroffenen bedeutet das: Die bisherige Monatsrente wird mit dem Anpassungssatz von 4,24 Prozent erhöht. Grundlage dafür ist die reguläre jährliche Rentenanpassung, die sich an der Lohnentwicklung orientiert. Der aktuelle Rentenwert steigt dadurch von 40,79 Euro auf 42,52 Euro. Warum die Renten auch 2026 wieder steigen Die Rentenanpassung folgt dem gesetzlichen Mechanismus der Rentenversicherung. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat Anfang März 2026 mitgeteilt, dass sich aus den aktuellen Daten des Statistischen Bundesamtes und der Deutschen Rentenversicherung Bund eine Erhöhung um 4,24 Prozent ergibt. Damit fällt die Anpassung 2026 sogar etwas stärker aus als frühere Modellrechnungen aus dem Rentenversicherungsbericht erwarten ließen. Für Menschen mit Erwerbsminderungsrente ist dabei wichtig, dass keine gesonderte Sonderregel für die Juli-Anpassung gilt. Die Erhöhung erfasst die gesetzlichen Rentenarten grundsätzlich einheitlich, also auch Erwerbsminderungsrenten. Wer zusätzlich einen Zuschlag aus den Verbesserungen für ältere Erwerbsminderungsrenten erhält, muss diese Regelung getrennt von der allgemeinen Rentenanpassung betrachten. Was die Erhöhung konkret bedeutet In der Praxis fällt der monatliche Zuwachs je nach Höhe der bisherigen Rente unterschiedlich aus. Eine Erwerbsminderungsrente von 1.000 Euro brutto steigt ab Juli 2026 auf 1.042,40 Euro. Bei 1.200 Euro brutto sind es 1.250,88 Euro, bei 1.400 Euro brutto 1.459,36 Euro. Wichtig ist, dass es sich zunächst um Bruttobeträge handelt. Was am Ende netto auf dem Konto ankommt, kann durch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie durch steuerliche Faktoren abweichen. Die Erhöhung selbst wird jedoch auf die Bruttorente angewendet. Tabelle: So viel mehr gibt es ab 1. Juli 2026 Bisherige monatliche Erwerbsminderungsrente (brutto) Neue monatliche Rente ab 1. Juli 2026 800,00 Euro 833,92 Euro (+33,92 Euro) 900,00 Euro 938,16 Euro (+38,16 Euro) 1.000,00 Euro 1.042,40 Euro (+42,40 Euro) 1.100,00 Euro 1.146,64 Euro (+46,64 Euro) 1.200,00 Euro 1.250,88 Euro (+50,88 Euro) 1.300,00 Euro 1.355,12 Euro (+55,12 Euro) 1.400,00 Euro 1.459,36 Euro (+59,36 Euro) Die Tabelle zeigt, dass selbst bei kleineren Renten ein merklicher Zuwachs zusammenkommt. Gerade für Haushalte mit engem Budget kann das im Monat einen Unterschied machen. Zugleich bleibt festzuhalten, dass die allgemeine Preisentwicklung darüber entscheidet, wie stark die Erhöhung im Alltag tatsächlich entlastet. Worauf Betroffene jetzt achten sollten Wer eine Erwerbsminderungsrente bezieht, muss für die Rentenanpassung keinen gesonderten Antrag stellen. Die Erhöhung erfolgt automatisch zum Stichtag 1. Juli 2026. Üblicherweise informiert die Rentenversicherung die Betroffenen schriftlich über die neue Rentenhöhe. Für manche Empfängerinnen und Empfänger einer Erwerbsminderungsrente ist daneben noch ein anderer Punkt relevant. Bereits seit Juli 2024 gibt es für bestimmte ältere Erwerbsminderungsrenten einen Zuschlag, und seit Dezember 2025 wurde dabei das Auszahlungsverfahren verändert. Dieser Zuschlag kommt zur allgemeinen Rentenanpassung hinzu, folgt aber eigenen Regeln. Beispiel aus der Praxis Ein 58-jähriger Mann bezieht wegen voller Erwerbsminderung bislang 1.100 Euro brutto im Monat. Ab dem 1. Juli 2026 steigt dieser Betrag durch die Rentenanpassung um 46,64 Euro auf 1.146,64 Euro brutto. Auf das Jahr gerechnet ergibt sich damit ein Plus von rund 559,68 Euro brutto, sofern sich an den übrigen Abzügen nichts ändert. Fragen und Antworten zur Erwerbsminderungsrente ab 1. Juli 2026 Frage 1: Um wie viel steigt die Erwerbsminderungsrente zum 1. Juli 2026? Die gesetzliche Erwerbsminderungsrente steigt zum 1. Juli 2026 um 4,24 Prozent. Das gilt für Renten wegen voller und teilweiser Erwerbsminderung. Die Erhöhung erfolgt automatisch zusammen mit der allgemeinen Rentenanpassung. Frage 2: Muss ich die Erhöhung der Erwerbsminderungsrente beantragen? Nein, ein gesonderter Antrag ist nicht nötig. Die Deutsche Rentenversicherung passt die Rente automatisch an. Betroffene erhalten in der Regel einen schriftlichen Bescheid mit der neuen Rentenhöhe. Frage 3: Wie viel mehr Geld gibt es bei einer Erwerbsminderungsrente von 1.000 Euro? Bei einer bisherigen monatlichen Erwerbsminderungsrente von 1.000 Euro brutto ergibt sich ab dem 1. Juli 2026 ein Plus von 42,40 Euro. Die neue monatliche Bruttorente liegt dann bei 1.042,40 Euro. Wie viel netto ausgezahlt wird, kann im Einzelfall abweichen. Frage 4: Gilt die Rentenerhöhung auch für ältere Erwerbsminderungsrentner mit Zuschlag? Ja, die allgemeine Rentenerhöhung gilt auch dann. Der Zuschlag für bestimmte ältere Erwerbsminderungsrenten ist davon aber getrennt zu betrachten. Beide Regelungen können zusammenwirken, folgen aber unterschiedlichen Vorgaben. Frage 5: Warum steigt die Erwerbsminderungsrente überhaupt? Die jährliche Rentenanpassung orientiert sich an der gesetzlichen Berechnungsformel und an der Entwicklung der Löhne. Dadurch werden die gesetzlichen Renten regelmäßig angepasst. Zum 1. Juli 2026 führt das zu einer Erhöhung um 4,24 Prozent. Quellen Deutsche Rentenversicherung Bund: „Rentenanpassung 2026: Renten steigen im Juli um 4,24 Prozent“, veröffentlicht am 5. März 2026.

Beitragsbild von: Rente bei Schwerbehinderung: Begehe nicht diese Fehler beim Antrag

20. April 2026

Wer eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen beantragen will, steht oft vor einem Verfahren, das auf den ersten Blick einfacher wirkt, als es tatsächlich ist. Schon kleine Versäumnisse können dazu führen, dass der Rentenbeginn später startet, Abschläge höher ausfallen oder Unterlagen nachgereicht werden müssen. Gerade weil es bei dieser Rentenart auf Fristen, anerkannte Nachweise und die richtige zeitliche Reihenfolge ankommt, lohnt sich ein genauer Blick vor dem Antrag. Viele Betroffene gehen davon aus, dass allein eine gesundheitliche Einschränkung genügt, um diese Altersrente zu erhalten. Tatsächlich verlangt die gesetzliche Rentenversicherung bestimmte Bedingungen, die gleichzeitig erfüllt sein müssen. Dazu gehören die anerkannte Schwerbehinderteneigenschaft, eine Wartezeit von 35 Jahren und das Erreichen der jeweils geltenden Altersgrenze. Der häufigste Irrtum: Schwerbehindert ist nicht automatisch schwerbehindert im Rentenrecht Ein besonders häufiger Fehler besteht darin, die medizinische Situation mit der rentenrechtlichen Anerkennung gleichzusetzen. Für die Altersrente zählt nicht das persönliche Empfinden und auch nicht allein eine ärztliche Diagnose, sondern der formell festgestellte Grad der Behinderung. Als schwerbehindert gilt in diesem Zusammenhang nur, wer einen Grad der Behinderung von mindestens 50 hat. Entscheidend ist außerdem der Zeitpunkt. Die Schwerbehinderteneigenschaft muss nach den Vorgaben der Rentenversicherung bei Rentenbeginn vorliegen. Wer den Antrag auf Feststellung oder auf Verlängerung des Schwerbehindertenstatus zu spät stellt, riskiert daher, dass die gewünschte Rentenart zum geplanten Termin nicht bewilligt wird. Zu spät geprüft: Der anerkannte Status muss zum richtigen Zeitpunkt bestehen In der Praxis entsteht oft Ärger, weil Betroffene zwar früher einen anerkannten Grad der Behinderung hatten, dieser aber befristet war oder sich der Bescheid im entscheidenden Zeitraum geändert hat. Dann kann es passieren, dass der Rentenantrag gestellt wurde, die Voraussetzungen zum Start der Rente aber nicht mehr eindeutig erfüllt sind. Wer hier nicht früh genug prüft, verliert wertvolle Zeit. Sinnvoll ist deshalb, den aktuellen Bescheid mehrere Monate vor dem geplanten Rentenbeginn zu kontrollieren. Das gilt besonders dann, wenn ein Überprüfungsverfahren läuft oder eine Neufeststellung ansteht. Auch ein laufender Widerspruch ersetzt nicht automatisch einen gültigen Status für den Rentenstart. Die 35 Versicherungsjahre werden oft falsch eingeschätzt Viele Antragsteller glauben, dass 35 Versicherungsjahre nur aus durchgehender Erwerbsarbeit bestehen müssen. Das stimmt so nicht. Bei der Wartezeit können unter anderem Pflichtbeiträge aus Beschäftigung, Kindererziehungszeiten, Berücksichtigungszeiten, Zeiten aus Pflege sowie bestimmte Anrechnungszeiten mitgezählt werden. Gerade an dieser Stelle entstehen jedoch Fehlannahmen. Nicht jede Lücke im Versicherungsverlauf ist harmlos, und nicht jede Zeit wird automatisch berücksichtigt. Wer seinen Verlauf nicht rechtzeitig klären lässt, merkt unter Umständen erst beim Antrag, dass Monate oder sogar Jahre fehlen. Ungeklärte Konten führen oft zu Verzögerungen Ein weiterer klassischer Fehler ist ein ungeklärtes Rentenkonto. Fehlende Schulzeiten, nicht gespeicherte Kindererziehungszeiten oder Lücken bei früheren Beschäftigungen können dazu führen, dass der Antrag nicht zügig bearbeitet wird. Im ungünstigen Fall steht am Ende fest, dass die 35 Jahre doch noch nicht vollständig erreicht sind. Deshalb ist es klug, den Versicherungsverlauf frühzeitig zu prüfen und eine Kontenklärung anzustoßen, wenn Einträge fehlen. Wer wartet, bis der eigentliche Rentenantrag bereits läuft, bringt sich oft selbst unter Zeitdruck. Gerade bei älteren Versicherungsverläufen dauert die Beschaffung von Nachweisen häufig länger als erwartet. Die Altersgrenze wird häufig missverstanden Rund um den frühestmöglichen Rentenbeginn herrscht besonders viel Unsicherheit. Die Altersgrenze für diese Rentenart hängt vom Geburtsjahr ab. Für jüngere Jahrgänge liegt die abschlagsfreie Altersgrenze bei 65 Jahren, ein vorgezogener Beginn ist ab 62 Jahren möglich, dann jedoch mit Abschlägen. Wer die eigene Altersgrenze nur grob schätzt, macht schnell einen teuren Fehler. Schon wenige Monate können über die Höhe des dauerhaften Abschlags entscheiden. Die Rentenversicherung weist darauf hin, dass sich die Grenzen für die Jahrgänge zwischen 1952 und 1963 stufenweise verschieben. Prüfpunkt Worauf Sie achten sollten Grad der Behinderung Zum Rentenbeginn muss in der Regel ein anerkannter GdB von mindestens 50 vorliegen. Wartezeit Es müssen 35 Versicherungsjahre erfüllt sein; dabei zählen nicht nur Beschäftigungszeiten. Altersgrenze Der mögliche Beginn richtet sich nach dem Geburtsjahr; ein früherer Start kann dauerhafte Abschläge auslösen. Kontenklärung Fehlende Zeiten sollten vor dem Rentenantrag geklärt werden, damit keine Verzögerungen entstehen. Antragszeitpunkt Der Antrag sollte rechtzeitig gestellt werden, damit der gewünschte Rentenbeginn nicht verpasst wird. Abschläge werden oft unterschätzt Ein vorgezogener Rentenbeginn klingt für viele zunächst nach einer naheliegenden Lösung. Was häufig übersehen wird: Der Abschlag bleibt in der Regel dauerhaft bestehen. Pro Monat einer vorzeitigen Inanspruchnahme beträgt der Abschlag 0,3 Prozent, maximal also 10,8 Prozent bei 36 Monaten. Gerade deshalb sollte die Entscheidung nicht nur aus einer momentanen Belastung heraus getroffen werden. Wer finanziell plant, muss bedenken, dass sich die Minderung langfristig auf die monatliche Rente auswirkt. In manchen Fällen kann es sinnvoll sein, den Beginn zu verschieben oder zu prüfen, ob Ausgleichszahlungen für Abschläge infrage kommen. Der Antrag wird oft zu spät gestellt Auch beim Zeitpunkt des Antrags passieren viele Fehler. Die Rente beginnt nicht automatisch, sondern muss beantragt werden. Wer zu lange wartet, riskiert Unsicherheit beim Übergang vom Arbeitsleben in den Ruhestand und muss unter Umständen mit einer verspäteten Bearbeitung rechnen. Die Deutsche Rentenversicherung empfiehlt, den Antrag etwa drei Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn zu stellen. Das ist kein bloßer Formalhinweis, sondern in der Praxis oft entscheidend. Denn wenn Unterlagen fehlen oder Rückfragen entstehen, bleibt noch genug Zeit für Nachreichungen. Falsche Erwartungen an Hinzuverdienst und Nebenfragen Nicht selten konzentrieren sich Antragsteller nur auf die Bewilligung und übersehen die Folgen für ihre weitere Lebensplanung. Wer neben der Rente weiterarbeiten möchte oder andere Sozialleistungen bezieht, sollte die Auswirkungen vorher prüfen. Zwar gelten bei vorgezogenen Altersrenten heute andere Regeln als früher, doch die persönliche Situation kann dennoch eine individuelle Prüfung erforderlich machen. Auch steuerliche Fragen und der Krankenversicherungsstatus werden häufig erst sehr spät bedacht. Das ändert zwar nichts an der grundsätzlichen Rentenberechtigung, kann aber die tatsächliche finanzielle Lage nach Rentenbeginn spürbar beeinflussen. Ein sauber vorbereiteter Antrag schaut deshalb nicht nur auf den Rentenbescheid, sondern auf das Gesamtbild. Warum gute Vorbereitung mehr bringt als ein schneller Antrag Viele Fehler entstehen nicht aus Nachlässigkeit, sondern aus Zeitdruck. Wer sich früh mit Bescheiden, Versicherungsverlauf und Altersgrenzen beschäftigt, hat deutlich bessere Chancen auf einen reibungslosen Start. Ein sorgfältig vorbereiteter Antrag schützt vor unnötigen Rückfragen, langen Bearbeitungszeiten und finanziellen Nachteilen. Gerade bei gesundheitlich belastenden Lebenssituationen ist der Wunsch verständlich, das Verfahren möglichst schnell hinter sich zu bringen. Doch Geschwindigkeit ersetzt keine Prüfung. Bei dieser Rentenart lohnt sich Genauigkeit fast immer mehr als Eile. Beispiel aus der Praxis Eine 62-jährige Versicherte möchte möglichst früh in Altersrente für schwerbehinderte Menschen gehen. Sie geht davon aus, dass ihr alter Bescheid mit einem Grad der Behinderung von 50 ausreicht, und stellt den Rentenantrag kurzfristig. Erst im Verfahren fällt auf, dass der Bescheid befristet war und der Versicherungsverlauf noch ungeklärte Lücken enthält. Dadurch verzögert sich die Bearbeitung, und der geplante Rentenstart gerät ins Wanken. Hätte sie einige Monate früher sowohl den aktuellen Schwerbehindertenstatus als auch ihr Rentenkonto prüfen lassen, wäre der Antrag deutlich sicherer und ohne unnötigen Zeitverlust vorbereitet gewesen. Quellen Deutsche Rentenversicherung zur Altersrente für schwerbehinderte Menschen, mit Angaben zu Voraussetzungen, Wartezeit von 35 Jahren sowie den Altersgrenzen für abschlagsfreie und vorgezogene Inanspruchnahme

Beitragsbild von: Rente: Pflegerin verliert Rentenanspruch weil sie zwei Stunden zu viel arbeitet

20. April 2026

Andrea K., 51, aus Augsburg, hat ihre Wochenstunden von 35 auf 20 reduziert, als ihre Mutter Pflegegrad 3 bekam. Sie hat das getan, ohne groß nachzurechnen – weil es keine Alternative gab, weil der Pflegedienst nicht täglich verfügbar war und weil sie als einzige Tochter in der Nähe lebte. Als zwei Jahre später der Brief der Deutschen Rentenversicherung kam, stand da ein Rentenbetrag im Alter, der sie erschreckte. Nicht weil er falsch war – sondern weil er zeigte, was fünf oder zehn weitere Jahre Pflege in Teilzeit am Ende kosten können. Und niemand hatte ihr erklärt, dass es drei konkrete Wege gibt, diesen Verlust zumindest teilweise aufzufangen. Was Andrea erlebt hat, ist kein Einzelfall. Die überwiegende Mehrheit der pflegenden Angehörigen in Deutschland sind Frauen. Viele von ihnen reduzieren ihre Erwerbsarbeit, wenn ein Elternteil, ein Partner oder ein Kind pflegebedürftig wird – nicht aus Lifestyle-Gründen, wie der VdK in seiner Stellungnahme zum Internationalen Frauentag 2026 betonte, sondern weil die Infrastruktur fehlt. Dieser Schritt hat einen direkten Preis: Wer weniger arbeitet, zahlt weniger in die Rentenversicherung ein. Weniger Beiträge bedeuten weniger Entgeltpunkte. Weniger Entgeltpunkte bedeuten eine niedrigere Rente – ein Leben lang. Die gute Nachricht: Das Sozialgesetzbuch sieht Ausgleichsmechanismen vor. Die schlechte: Die meisten pflegenden Angehörigen kennen sie nicht, beantragen sie zu spät oder verlieren ihren Anspruch durch einen einzigen vermeidbaren Fehler. Was Teilzeit wirklich mit der Rente macht – eine ehrliche Rechnung Rentenpunkte entstehen, indem das tatsächliche Einkommen ins Verhältnis zum Durchschnittsverdienst aller Versicherten gesetzt wird. Wer exakt so viel verdient wie der Durchschnitt, sammelt einen Entgeltpunkt pro Jahr. Wer weniger verdient, bekommt entsprechend weniger. Konkret: Wer von einer Vollzeitstelle auf 32 Wochenstunden wechselt und dabei proportional weniger verdient, sammelt nach einer groben Modellrechnung über 20 Jahre rund 157 Euro weniger Monatsrente als in Vollzeit – jeden Monat, ein Leben lang. Bei noch stärkerer Reduzierung – zum Beispiel von 38 auf 20 Stunden wie im Fall von Andrea – fällt der Unterschied entsprechend größer aus. Über einen Rentenbezugszeitraum von 20 Jahren kumuliert sich ein solcher Verlust schnell zu einem fünfstelligen Betrag. Was viele nicht bedenken: Der Verlust tritt nicht erst ein, wenn die Rente berechnet wird. Er entsteht in jedem einzelnen Monat, in dem die Arbeitszeit reduziert ist. Wer fünf Jahre lang wegen Pflege in Teilzeit arbeitet, hat fünf Jahre lang weniger Entgeltpunkte gesammelt – ohne dass die Rentenversicherung automatisch gegensteuert. Das muss aktiv angestoßen werden. Rentenbeiträge durch die Pflegekasse: Was das Gesetz bietet – und was viele verpassen Das Sozialgesetzbuch enthält eine wichtige Schutzvorschrift für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen. Wer bestimmte Voraussetzungen erfüllt, wird über die Pflegekasse des Pflegebedürftigen in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert – kostenlos. Die Pflegekasse zahlt die Beiträge vollständig, ohne dass die pflegende Person selbst etwas einzahlen muss. Die Voraussetzungen sind klar: Die gepflegte Person muss mindestens Pflegegrad 2 haben. Die Pflegearbeit muss wenigstens zehn Stunden pro Woche an mindestens zwei Tagen erbracht werden. Und die pflegende Person darf neben der Pflege nicht mehr als 30 Stunden pro Woche erwerbstätig sein. Sind alle drei Bedingungen erfüllt, fließen monatlich Beiträge aus der Pflegekasse direkt an die Deutsche Rentenversicherung. Wie viel das im Alter bringt, hängt vom Pflegegrad und der Art der bezogenen Pflegeleistungen ab. Das Bundesgesundheitsministerium beziffert für 2026 den Rentenanspruch pro Pflegejahr auf 7,04 bis 37,27 Euro zusätzliche Monatsrente – lebenslang und mit jeder künftigen Rentenanpassung steigend. Wer fünf Jahre lang einen Angehörigen mit Pflegegrad 3 oder höher pflegt, kann die Monatsrente dadurch um mehr als 100 Euro anheben. Das Problem: Diese Rentenbeiträge entstehen nicht automatisch. Zwar meldet die Pflegekasse die Pflegezeiten an die Rentenversicherung, sobald der Fragebogen zur sozialen Sicherung ausgefüllt und eingereicht wurde. Aber wer diesen Fragebogen nicht einreicht, bekommt nichts. Wer ihn zwei Jahre lang liegen lässt, verliert zwei Jahre an Rentenbeiträgen – denn der Anspruch entsteht nicht rückwirkend. Er beginnt erst ab dem Einreichungsdatum. Wer also heute pflegt und diesen Text liest: Der Fragebogen sollte morgen bei der Pflegekasse sein. Weg 1: Wer die 30-Stunden-Grenze überschreitet, verliert alle Pflegekasse-Rentenbeiträge Die 30-Wochenstunden-Grenze ist keine Empfehlung – sie ist eine harte Zäsur. Wer über dieser Grenze liegt, hat keinen Anspruch auf Rentenbeiträge durch die Pflegekasse, auch wenn die Pflegetätigkeit dieselbe ist. Das klingt technisch, hat aber dramatische Konsequenzen in der Praxis. Wer heute 28 Stunden arbeitet und Anspruch auf Pflegekasse-Rentenbeiträge hat, verliert diesen Anspruch vollständig, wenn er seine Arbeitszeit auf 32 Stunden aufstockt. Kein gleitender Übergang, keine anteilige Anrechnung. Die Beiträge entfallen mit dem Tag, an dem die neue Arbeitszeitgrenze überschritten wird. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat im April 2025 in einem Urteil klargestellt: Maßgeblich ist dabei der vertraglich vereinbarte Umfang – nicht die tatsächlich geleisteten Stunden. Wer also formell einen 35-Stunden-Vertrag hat, aber wegen Krankengeld faktisch gar nicht arbeitet, liegt trotzdem über der Grenze. Der erste Weg zum Gegensteuern lautet deshalb: Die 30-Stunden-Grenze als aktive Entscheidung verstehen. Wer bei einer Arbeitszeitreduktion wegen Pflege ohnehin unter 30 Stunden gehen will oder muss, sollte dies bewusst im Arbeitsvertrag festhalten – nicht informell als „flexible" Regelung, die keiner prüft. Und wer nahe an der Grenze liegt und über eine Aufstockung nachdenkt, sollte vorher ausrechnen, ob das kurzfristige Einkommensplus die langfristigen Renteneinbußen wettmacht. Zwei Stunden mehr Arbeit pro Woche bedeuten bei einem typischen Teilzeitgehalt vielleicht 200 bis 300 Euro brutto mehr im Monat. Der gleichzeitige Wegfall der Pflegekasse-Rentenbeiträge kann jedoch dauerhaft einen zweistelligen Monatsbetrag an Rente kosten – über Jahrzehnte addiert weit mehr, als die Gehaltsdifferenz in der Pflegephase jemals ausmacht. Weg 2: Familienpflegezeit – mehr Rentenansprüche, weniger Karrierebruch Wer Pflege und Beruf nicht aufteilen kann oder will, sollte die Familienpflegezeit kennen. Sie ist das gesetzliche Instrument für genau diese Lebenslage: nicht vollständig aus dem Beruf aussteigen, aber auch nicht so weiterarbeiten wie bisher. Das Familienpflegezeitgesetz gibt Beschäftigten bei Arbeitgebern mit mehr als 25 Mitarbeitenden das Recht, ihre wöchentliche Arbeitszeit für bis zu 24 Monate auf mindestens 15 Stunden zu reduzieren, um einen nahen Angehörigen häuslich zu pflegen. Der Arbeitgeber muss dem zustimmen, kann die Freistellung aber nicht einfach ablehnen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Den Antrag müssen Betroffene mindestens acht Wochen im Voraus schriftlich stellen und dabei angeben, wie die Arbeitszeit verteilt werden soll. Rentenrechtlich ist die Familienpflegezeit besonders günstig: Das Rentenkonto wird in dieser Zeit von zwei Seiten gespeist. Der Arbeitgeber zahlt weiterhin Beiträge zur Rentenversicherung – auf Basis des reduzierten Arbeitsentgelts. Und wenn die Voraussetzungen für die Pflegekassen-Rentenbeiträge ebenfalls erfüllt sind (Pflegegrad 2+, mindestens zehn Stunden Pflege pro Woche), zahlt zusätzlich die Pflegekasse. In der Familienpflegezeit muss der Pflegeaufwand allerdings mindestens 14 Stunden pro Woche betragen, um den Anspruch auf Pflegekasse-Rentenbeiträge zu erhalten. Das Einkommensproblem löst ein zinsloses Darlehen, das beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) beantragt werden kann. Es orientiert sich am entfallenden Nettoverdienst und wird monatlich ausgezahlt. Nach Ende der Familienpflegezeit wird das Darlehen in Raten zurückgezahlt; bei nachgewiesener Härte sind Erleichterungen möglich. Das Darlehen ist kein Selbstläufer – es muss parallel zur Anzeige bei der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber beim BAFzA beantragt werden. Der Kündigungsschutz gilt ab dem Zeitpunkt der schriftlichen Ankündigung bis zum Ende der Familienpflegezeit. Eine Kündigung in dieser Phase ist grundsätzlich unwirksam. Weg 3: Das Rentenkonto prüfen – und was danach zu tun ist Der dritte Weg ist der, den die meisten am längsten vor sich herschieben: den Rentenbescheid oder die letzte Renteninformation zur Hand nehmen und prüfen, ob alle Pflegezeiten dort tatsächlich als Beitragszeiten eingetragen sind. Die Pflegekasse meldet Pflegezeiten an die Deutsche Rentenversicherung, sobald alle Voraussetzungen vorliegen und der Fragebogen eingereicht wurde. Fehler passieren trotzdem: Die Meldung kam zu spät, die Pflegekasse hat einen falschen Zeitraum übermittelt, oder die Pflegeperson hat zwischenzeitlich die Voraussetzungen erfüllt, ohne es zu wissen. Wer sich nicht sicher ist, sollte direkt bei der Deutschen Rentenversicherung (kostenfreie Beratung: 0800 1000 4800) nachfragen, welche Zeiten auf dem Konto verbucht sind. Stellt sich heraus, dass Pflegezeiten fehlen und der Rentenbescheid noch nicht bestandskräftig ist, kann innerhalb der einmonatigen Widerspruchsfrist Widerspruch eingelegt werden. Ist diese Frist abgelaufen, bleibt ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X – dieser ermöglicht auch bei bestandskräftigen Bescheiden eine rückwirkende Korrektur, begrenzt auf vier Jahre zurück. Wer feststellt, dass die Rentenlücke durch Pflegezeiten und Teilzeit sich rentenrechtlich nicht vollständig schließen lässt, hat zusätzlich die Möglichkeit freiwilliger Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung. Wer wegen einer langen Pflegephase unter dem Mindestsockel der Grundrente bleibt – 33 Beitragsjahre –, kann durch gezielte Einzahlungen prüfen, ob der Grundrentenzuschlag erreichbar ist. Die DRV bietet kostenlose Rentenberatungsgespräche an. Wer sich konkrete Zahlen ausrechnen lassen will, sollte nicht bis zum Rentenbescheid warten – sondern schon während der Pflegephase eine Kontenklärung beantragen, solange Korrekturen noch möglich sind. Fünf Fehler, die pflegende Frauen in Teilzeit immer wieder machen Die meisten Renteneinbußen durch Pflege entstehen durch vermeidbare Fehler im Alltag. Der häufigste: Der Fragebogen zur sozialen Sicherung liegt bei der Pflegekasse, wird aber nicht ausgefüllt, weil niemand weiß, wofür er wichtig ist. Jeder Monat, der so vergeht, ist ein Monat ohne Rentenbeitrag aus der Pflege. Fehler zwei ist die unbedachte Arbeitszeiterhöhung. Wer knapp unter 30 Wochenstunden liegt und seinen Vertrag auf 31 oder 32 Stunden aufstockt, verliert den Rentenbeitrag durch die Pflegekasse sofort und vollständig – ohne dass irgendjemand eine Warnung schickt. Fehler drei betrifft die Familienpflegezeit: Die Acht-Wochen-Ankündigungsfrist beim Arbeitgeber wird unterschätzt oder vergessen. Wer die Familienpflegezeit kurzfristig beantragen will, hat keinen Anspruch – der Arbeitgeber kann ablehnen. Die Freistellung muss geplant sein, nicht reaktiv. Fehler vier und fünf hängen zusammen: Die geteilte Pflege wird nicht koordiniert, und das Rentenkonto wird nie geprüft. Pflegen mehrere Familienmitglieder gemeinsam, teilt die Pflegekasse den Rentenbeitrag auf – wer nicht meldet, wie die Pflegestunden verteilt sind, erhält unter Umständen gar nichts. Und wer erst im Rentenalter feststellt, dass fünf Jahre Pflegezeit fehlen, hat kaum noch Korrekturmöglichkeiten. Die Deutsche Rentenversicherung bietet kostenlose Kontenklärungen an – die während der Pflegephase zu beantragen ist, nicht danach. Häufige Fragen zu Pflege, Teilzeit und Rente Gilt der Anspruch auf Pflegekasse-Rentenbeiträge auch, wenn die Pflege nur am Wochenende stattfindet? Ja – wenn die Pflege an mindestens zwei Tagen pro Woche erfolgt und insgesamt zehn Stunden wöchentlich erreicht werden. Auf welche Wochentage diese fallen, ist nicht festgelegt. Regelmäßige Wochenendpflege kann ausreichen – vorausgesetzt, sie ist nachvollziehbar dokumentiert. Zählen die Pflegezeiten auch für die Wartezeit der Rente? Ja. Pflegezeiten, für die die Pflegekasse Rentenbeiträge zahlt, gelten als Pflichtbeitragszeiten und werden auf die allgemeine Wartezeit angerechnet. Das kann für Frauen mit unterbrochenen Erwerbsbiografien wichtig sein, um überhaupt einen Rentenanspruch zu sichern. Was passiert mit meinen Rentenansprüchen, wenn ich wegen Pflege komplett aufhöre zu arbeiten? Wer vollständig aus dem Beruf aussteigt, verliert die arbeitgeberseitigen Rentenbeiträge. Die Pflegekasse zahlt dann weiter – sofern alle Voraussetzungen (Pflegegrad 2+, unter 30 Stunden Erwerbsarbeit, mindestens 10 Stunden Pflege) erfüllt sind. Die Höhe dieser Beiträge ist geringer als bei einem aktiven Beschäftigungsverhältnis, aber besser als nichts. Kann ich nachträglich Pflegezeiten nachweisen, die die Pflegekasse nie gemeldet hat? In engen Grenzen ja. Mit einem Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X können bestandskräftige Rentenbescheide rückwirkend korrigiert werden – maximal vier Jahre zurück. Wer nachweisen kann, dass er die Voraussetzungen erfüllt hat und die Pflegekasse die Meldung fehlerhaft unterlassen hat, kann Korrekturen einfordern. Dazu braucht es den Pflegegradbescheid, das MD-Gutachten mit Angabe der Pflegestunden und Nachweise zur eigenen Wochenarbeitszeit. Lohnt sich die Familienpflegezeit für Selbstständige? Nein – das Familienpflegezeitgesetz gilt ausschließlich für Beschäftigte. Selbstständige können aber die Pflegekassen-Rentenbeiträge in Anspruch nehmen, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen, und zusätzlich freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung einzahlen. Quellen Bundesgesundheitsministerium (BMG): Soziale Absicherung für Pflegepersonen Deutsche Rentenversicherung: Angehörige pflegen – Rentenansprüche Deutsche Rentenversicherung: GRA zu § 3 SGB VI – Rentenversicherungspflicht Pflegepersonen Sozialverband VdK Deutschland: VdK-Forderungen zur Gleichberechtigung bei Rente und Pflege Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil April 2025 (Az. nicht abschließend verifiziert): Pflegewaechter.de – Urteil zur Rente 2025 Deutsche Rentenversicherung – Lexikon Familienpflegezeit: Familienpflegezeit und Rentenversicherung lohn-info.de: § 3 SGB VI und § 166 SGB VI – Beitragspflichtige Einnahmen Pflegepersonen

Beitragsbild von: Wenn die EM-Rente ausläuft: Wechsel in die Altersrente erfolgt in vielen Fällen automatisch

20. April 2026

Wer eine Erwerbsminderungsrente bezieht, fragt sich mit Blick auf das Rentenalter oft, was danach passiert. Die gute Nachricht lautet: In vielen Fällen geht die bisherige Leistung mit Erreichen der Regelaltersgrenze ohne neuen Antrag in die Regelaltersrente über. Für Betroffene ist das eine wichtige Entlastung, weil der Übergang dadurch oft unkomplizierter abläuft, als viele zunächst vermuten. Trotzdem lohnt es sich, das Thema frühzeitig im Blick zu behalten. Denn auch wenn der Wechsel häufig automatisch erfolgt, sollten Rentnerinnen und Rentner ihre Unterlagen prüfen und Schreiben der Deutschen Rentenversicherung aufmerksam lesen. So lassen sich Missverständnisse, Verzögerungen oder unnötige Sorgen vermeiden. Warum die Erwerbsminderungsrente nicht dauerhaft bestehen bleibt Die Erwerbsminderungsrente ist keine eigenständige Rentenart für die gesamte Dauer des Ruhestands. Sie soll Menschen absichern, die aus gesundheitlichen Gründen nicht oder nur eingeschränkt arbeiten können, bevor sie die reguläre Altersgrenze erreicht haben. Mit dem Eintritt in die Regelaltersrente ändert sich deshalb der rechtliche Status der Leistung. Ab diesem Zeitpunkt steht nicht mehr die geminderte Erwerbsfähigkeit im Vordergrund, sondern das Erreichen des gesetzlichen Rentenalters. Die bisherige EM-Rente wird dann in aller Regel durch die Regelaltersrente ersetzt. Für Betroffene bedeutet das vor allem einen Wechsel der Rentenart, nicht zwingend einen komplett neuen Start bei der Rentenzahlung. Automatischer Übergang statt neuer Antrag In der Praxis läuft der Übergang häufig automatisch ab. Das heißt: Wer bereits eine Erwerbsminderungsrente erhält und die persönliche Regelaltersgrenze erreicht, muss meist keinen neuen Rentenantrag stellen. Die Rentenversicherung prüft den Fall und leitet den Wechsel intern ein. Das ist für viele Betroffene ein großer Vorteil, weil der Verwaltungsaufwand gering bleibt. Die Rentenzahlung setzt in der Regel ohne Unterbrechung fort, nur unter der neuen Bezeichnung Regelaltersrente. Gerade für Menschen, die gesundheitlich belastet sind, ist diese Vereinfachung von erheblicher Bedeutung. Was Betroffene trotzdem prüfen sollten Auch wenn kein neuer Antrag nötig ist, sollte man den Übergang nicht vollständig sich selbst überlassen. Sinnvoll ist es, einige Monate vor Erreichen der Regelaltersgrenze die eigene Post im Blick zu behalten. Häufig verschickt die Rentenversicherung vorab Informationen oder einen Bescheid zum Wechsel. Wer längere Zeit keine Nachricht erhält, sollte nachfragen. Das gilt besonders dann, wenn sich persönliche Daten geändert haben, etwa die Anschrift oder die Bankverbindung. Auch bei Unsicherheiten zur Höhe der künftigen Zahlung ist es ratsam, frühzeitig Kontakt mit der Rentenversicherung aufzunehmen. Ändert sich die Rentenhöhe beim Wechsel? Viele Betroffene sorgen sich, dass mit dem Wechsel in die Regelaltersrente finanzielle Nachteile verbunden sein könnten. Tatsächlich bleibt die bisherige Absicherung häufig auf einem vergleichbaren Niveau, weil der Übergang innerhalb des Rentensystems erfolgt. Dennoch kann der neue Bescheid von der bisherigen Rentenmitteilung abweichen, etwa durch Anpassungen, Zuschläge oder rentenrechtliche Besonderheiten. Entscheidend ist deshalb immer der konkrete Einzelfall. Wer genau wissen möchte, wie sich die eigene Regelaltersrente zusammensetzt, sollte den Bescheid sorgfältig lesen. Unstimmigkeiten oder offene Fragen lassen sich meist durch eine Nachfrage bei der Deutschen Rentenversicherung klären. Besonders wichtig bei befristeter und unbefristeter EM-Rente Nicht jede Erwerbsminderungsrente ist gleich ausgestaltet. Es gibt befristete und unbefristete Leistungen, und gerade bei befristeten Renten schauen Betroffene oft mit besonderer Anspannung auf das Ende der Bewilligung. Erreicht jemand jedoch unmittelbar danach die Regelaltersgrenze, kann der Übergang in die Altersrente dennoch nahtlos erfolgen. Wichtig ist dabei vor allem der zeitliche Zusammenhang. Läuft eine befristete Erwerbsminderungsrente deutlich vor dem Beginn der Regelaltersrente aus, kann eine gesonderte Prüfung notwendig werden. Deshalb sollten Betroffene genau auf das im Bescheid genannte Enddatum achten. Warum der Rentenbescheid trotzdem sorgfältig gelesen werden sollte Auch ein automatischer Wechsel ersetzt nicht die eigene Kontrolle. Ein Bescheid enthält nicht nur die neue Rentenart, sondern oft auch Hinweise zur Zahlung, zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen sowie zu eventuellen Anrechnungen. Diese Angaben können für den monatlichen Auszahlungsbetrag spürbar sein. Gerade ältere Menschen legen Schreiben der Behörden manchmal beiseite, weil sie vom automatischen Ablauf ausgehen. Das ist verständlich, aber nicht immer klug. Wer den Bescheid prüft, erkennt schneller, ob alle persönlichen Daten stimmen und ob die Berechnung nachvollziehbar ist. Was Angehörige wissen sollten Oft kümmern sich auch Ehepartner, Kinder oder andere Angehörige um organisatorische Fragen rund um die Rente. Für sie ist wichtig zu wissen, dass beim Übergang von der EM-Rente in die Regelaltersrente meist kein neuer Antrag vorbereitet werden muss. Das kann in einer ohnehin belastenden Lebensphase viel Druck herausnehmen. Trotzdem bleibt es sinnvoll, die Unterlagen gemeinsam durchzugehen. Vor allem dann, wenn gesundheitliche Einschränkungen bestehen oder jemand Unterstützung bei Behördenpost braucht, kann eine frühzeitige Begleitung helfen. So wird vermieden, dass Fristen, Rückfragen oder Hinweise übersehen werden. Wann man trotzdem aktiv werden sollte Es gibt Situationen, in denen man sich nicht allein auf den Automatismus verlassen sollte. Das gilt etwa dann, wenn keine Mitteilung kommt, obwohl die Regelaltersgrenze kurz bevorsteht, oder wenn frühere Bescheide unklar formuliert sind. Auch bei unterbrochenen Zahlungen oder widersprüchlichen Angaben sollte man sofort nachhaken. In solchen Fällen ist eine direkte Rückfrage bei der Deutschen Rentenversicherung sinnvoll. Oft lässt sich schnell klären, ob der Vorgang bereits bearbeitet wird oder ob noch Unterlagen fehlen. Wer rechtzeitig reagiert, kann vermeiden, dass es zu Verzögerungen bei der Zahlung kommt. Die wichtigsten Unterschiede auf einen Blick Bereich Was beim Wechsel von EM-Rente zur Regelaltersrente gilt Übergang In vielen Fällen erfolgt der Wechsel automatisch, ohne dass ein neuer Antrag gestellt werden muss. Zahlung Die Rentenzahlung läuft meist ohne Unterbrechung weiter, sofern keine Besonderheiten im Einzelfall vorliegen. Bescheid Ein neuer Bescheid informiert über die Regelaltersrente und sollte sorgfältig geprüft werden. Handlungsbedarf Aktiv werden sollten Betroffene vor allem dann, wenn keine Nachricht kommt oder Angaben unklar sind. Mehr Sicherheit durch rechtzeitige Information Der Übergang von der Erwerbsminderungsrente in die Regelaltersrente ist für viele Menschen ein sensibles Thema. Gerade weil es um die eigene finanzielle Absicherung geht, entstehen schnell Unsicherheiten. Umso beruhigender ist es, dass der Wechsel häufig ohne neuen Antrag erfolgt. Dennoch sollte niemand darauf verzichten, die eigene Situation im Blick zu behalten. Wer Bescheide liest, Daten prüft und bei offenen Punkten nachfragt, sorgt für Klarheit. So wird aus einem oft als kompliziert empfundenen Schritt ein gut nachvollziehbarer Übergang in die nächste Phase des Ruhestands. Beispiel aus der Praxis Eine 64-jährige Rentnerin bezieht seit mehreren Jahren eine unbefristete Erwerbsminderungsrente. Einige Monate vor Erreichen ihrer Regelaltersgrenze erhält sie ein Schreiben der Rentenversicherung, in dem der bevorstehende Wechsel angekündigt wird. Einen neuen Antrag muss sie nicht stellen, und die Zahlung läuft ohne Pause weiter. Als der neue Bescheid eintrifft, prüft sie gemeinsam mit ihrer Tochter die Angaben zu Bankverbindung und Rentenhöhe. Dabei zeigt sich, dass alles korrekt übernommen wurde. Aus einer zunächst befürchteten bürokratischen Hürde wird damit ein weitgehend reibungsloser Übergang.

Beitragsbild von: Diese Fehler bei der Nebenkostenabrechnung kosten Mietern hunderte Euro

20. April 2026

Jedes Jahr im Frühjahr das gleiche Spiel: Die Nebenkostenabrechnung landet im Briefkasten, und Millionen Mieter überweisen die Nachzahlung fast automatisch. Dabei enthält ein erheblicher Teil aller Abrechnungen in Deutschland Fehler – manche davon so gravierend, dass die Nachzahlungsforderung rechtlich schlicht nicht durchsetzbar ist. Fünf Fehler, die Vermieter immer wieder machen. Fristversäumnis: Wenn der Vermieter zu spät schickt, ist die Nachzahlung hinfällig Für die Betriebskostenabrechnung – so der korrekte juristische Begriff – gilt eine gesetzliche Frist von exakt zwölf Monaten nach dem Ende des Abrechnungszeitraums. Bei einem Mietvertrag, der das Kalenderjahr als Abrechnungszeitraum festlegt, muss die Abrechnung für 2025 spätestens am 31. Dezember 2026 beim Mieter sein. Trotzdem verpassen Vermieter diese Frist immer wieder – und zahlen den Preis dafür. Die Konsequenz ist gesetzlich eindeutig geregelt: Wer die Frist nach § 556 Abs. 3 BGB überschreitet, verliert das Recht, eine Nachzahlung einzufordern. Der Mieter schuldet dann schlicht nichts – egal wie hoch die tatsächlichen Betriebskosten waren, egal ob der Vermieter hinterher gute Gründe für die Verspätung benennt. Die einzige anerkannte Ausnahme: Der Vermieter hat die Verzögerung nicht selbst verschuldet, weil etwa der Energieversorger seine Abrechnung außerordentlich spät geliefert hat. Diese Ausnahme muss der Vermieter aber aktiv beweisen. Ergibt die verspätete Abrechnung ein Guthaben, muss der Vermieter es trotzdem auszahlen. Der Fristfehler schadet immer dem Vermieter, nie dem Mieter. Weniger bekannt ist die zweite Falle, die direkt an die Frist anknüpft: Der Vermieter trägt die Beweislast dafür, dass die Abrechnung rechtzeitig zugegangen ist. Wer das Dokument einfach in den Briefkasten wirft, ohne sich den Einwurf quittieren zu lassen, steht im Streitfall ohne Nachweis da. Rechtssicher ist nur das Einschreiben, die persönliche Übergabe gegen Quittung oder der Versand per E-Mail mit ausdrücklicher Empfangsbestätigung des Mieters – ausdrücklich, das heißt nicht nur ein automatischer Lesebestätigungs-Haken, sondern eine klare Rückmeldung, dass auch der Anhang angekommen ist. Was Mieter konkret tun können: Datum des Briefumschlags notieren und aufbewahren. Wer eine Abrechnung erhält, die für den Abrechnungszeitraum 2024 bestimmt ist und erst nach dem 31. Dezember 2025 im Kasten landet, muss keine Nachzahlung leisten. Das sollte schriftlich gegenüber dem Vermieter klargestellt werden – formlos, aber mit Datum und Sendungsverfolgung. Hausverwalterkosten, Reparaturen, Bürokosten: Diese Positionen darf der Vermieter nicht umlegen Der zweite und häufig teuerste Fehler steckt nicht in der Frist, sondern im Inhalt der Abrechnung. Im Wohnraummietrecht ist die Umlagefähigkeit streng geregelt. Nicht alles, was dem Vermieter im Laufe des Jahres in Rechnung gestellt wurde, darf er auf die Mieter abwälzen. Was viele Mieter nicht ahnen: Gerade bei professionell verwalteten Häusern schleichen sich regelmäßig Positionen in die Abrechnung ein, die dort rechtlich nichts verloren haben. Klar nicht umlagefähig im Wohnraummietvertrag sind die Kosten der Hausverwaltung. Was ein Vermieter an eine Verwaltungsgesellschaft zahlt, ist sein unternehmerisches Risiko – kein Problem der Mieter. Dasselbe gilt für allgemeine Bürokosten des Vermieters. Auch der Anteil eines Hausmeisters für Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten darf nicht in die Abrechnung einfließen. Nur soweit der Hausmeister Reinigung, Winterdienst, Grünpflege oder ähnliche laufende Aufgaben erledigt, ist der entsprechende Kostenanteil umlagefähig – aber auch nur dieser. Eine typische Fehlerquelle, die Mieter kennen sollten: Vermieter, die eine Hausverwaltung beauftragen, bekommen selbst eine Abrechnung – und diese enthält häufig unzulässige Positionen. Wer diese Abrechnung ungeprüft und eins zu eins an seine Mieter weitergibt, begeht einen Fehler. Für den Mieter ergibt das eine direkte Prüfmöglichkeit: Wenn in der Nebenkostenabrechnung eine Sammelposition für „Verwaltungskosten" auftaucht oder Reparaturleistungen des Hausmeisters gesondert ausgewiesen sind, ist Widerspruch angezeigt. Kathrin S., 44 aus Leipzig, hat das auf eigene Kosten erfahren. In ihrer Jahresabrechnung tauchte seit drei Jahren eine Position „Hausbetreuung" auf, die laut den Belegen zu einem großen Teil Reparatur- und Wartungsleistungen an der Heizungsanlage enthielt. Nach einem Gespräch mit dem Mieterverein und einem schriftlichen Widerspruch korrigierte die Hausverwaltung die Abrechnung rückwirkend für zwei Jahre – Kathrin erhielt knapp 280 Euro zurück. Als Faustregel gilt: Grundlage für alle umlagefähigen Positionen ist die Betriebskostenverordnung. Taucht in der Abrechnung eine Position auf, die sich keiner der dort genannten Kategorien eindeutig zuordnen lässt, ist das ein belastbares Argument für den Widerspruch. Tabelle: Diese Fehler der Vermieter in der Nebenkostenabrechnung kosten Fehler in der Nebenkostenabrechnung Warum das Mieter hunderte Euro im Jahr kosten kann Falscher Umlageschlüssel Wird statt Wohnfläche etwa nach Personenzahl oder Einheiten falsch verteilt, zahlen einzelne Mieter oft deutlich mehr als sie müssten. Nicht umlagefähige Kosten werden mitberechnet Kosten für Verwaltung, Bankgebühren, Instandhaltung oder Reparaturen dürfen meist nicht auf Mieter umgelegt werden. Tauchen sie dennoch auf, wird die Abrechnung schnell unnötig teuer. Hausmeisterkosten falsch angesetzt Werden in den Hausmeisterkosten auch Verwaltungs-, Kontroll- oder Reparaturarbeiten versteckt, zahlen Mieter oft zu viel. Gartenpflege überhöht oder unzulässig Normale Pflege ist meist umlagefähig, Neuanlagen oder größere Umgestaltungen aber nicht. Falsche Zuordnung treibt die Kosten hoch. Versicherungen falsch abgerechnet Nur bestimmte Gebäudeversicherungen sind umlagefähig. Werden zusätzliche oder private Versicherungen einbezogen, erhöht das die Nebenkosten unnötig. Reparaturen als Betriebskosten getarnt Ein klassischer Fehler: Reparaturen, Ersatzteile oder Handwerkerarbeiten gehören nicht in die laufenden Nebenkosten. Das kann schnell dreistellige Mehrbelastungen ausmachen. Leerstand wird auf andere Mieter verteilt Stehen Wohnungen leer, darf der Vermieter diese Kostenanteile nicht einfach auf die übrigen Mieter abwälzen. Genau das passiert aber immer wieder. Falsche Wohnfläche zugrunde gelegt Schon wenige Quadratmeter zu viel in der Abrechnung führen bei vielen Kostenarten zu dauerhaft überhöhten Zahlungen. Heizkosten nicht korrekt nach Verbrauch verteilt Werden Heizkosten pauschal oder fehlerhaft verteilt, obwohl Verbrauchswerte vorliegen, kann das einzelne Mieter massiv benachteiligen. Fehlerhafte oder geschätzte Zählerstände Unplausible Schätzungen, vertauschte Zähler oder falsch abgelesene Werte führen oft zu deutlich überhöhten Heiz- und Wasserkosten. Doppelte Abrechnung einzelner Positionen Manche Kosten tauchen versehentlich doppelt auf, etwa Reinigung, Winterdienst oder Allgemeinstrom. Dadurch steigt die Nachzahlung unnötig. Unklare Sammelposten Bezeichnungen wie „Sonstiges“ oder „diverse Betriebskosten“ verschleiern oft unzulässige oder überhöhte Beträge, die Mieter kaum prüfen können. Wartung und Instandhaltung werden vermischt Wartung kann teilweise umlagefähig sein, Instandhaltung meist nicht. Wird beides nicht sauber getrennt, zahlen Mieter oft zu viel. Schornsteinfeger- oder Aufzugskosten falsch verteilt Wenn Erdgeschossmieter etwa für Aufzugskosten zahlen sollen, obwohl dies laut Mietvertrag oder Rechtsprechung problematisch ist, entsteht schnell eine Überzahlung. Allgemeinstrom zu hoch angesetzt Wird nicht sauber zwischen Hausstrom und anderen Stromverbräuchen getrennt, landen fremde Kosten bei den Mietern. Wasserkosten fehlerhaft verteilt Defekte Wasserzähler, unerkannte Leckagen oder falsche Verteilung nach Fläche statt Verbrauch können hohe Mehrkosten verursachen. Müllkosten falsch umgelegt Werden Sonderleerungen, Sperrmüll oder Kosten einzelner Nutzer auf alle verteilt, zahlen Mieter schnell mehr als ihren eigentlichen Anteil. Winterdienstkosten überhöht Überteuerte Fremdfirmen oder doppelt angesetzte Leistungen schlagen direkt auf die Nebenkosten durch. Abrechnungszeitraum ist fehlerhaft Wenn Kosten außerhalb des zulässigen Zeitraums auftauchen oder Zeiträume sich überschneiden, entstehen unberechtigte Forderungen. Abrechnung kommt verspätet Viele Mieter übersehen, dass verspätete Nachforderungen unter Umständen nicht mehr wirksam sind und zahlen trotzdem. Vorauszahlungen wurden nicht korrekt berücksichtigt Fehlen bereits geleistete Abschläge ganz oder teilweise, wirkt die Nachzahlung künstlich höher. Falsche Personenzahl oder Nutzungsdauer Gerade bei verbrauchsnahen Kosten kann eine unzutreffende Bewohnerzahl oder falsche Mietdauer zu erheblichen Mehrkosten führen. Gewerbeeinheiten werden nicht sauber getrennt In gemischt genutzten Häusern müssen gewerbliche Mehrkosten häufig gesondert behandelt werden. Passiert das nicht, zahlen Wohnungsmieter oft zu viel. Unbelegte oder nicht nachvollziehbare Kosten Ohne prüffähige Belege können überhöhte Rechnungen oder unzulässige Positionen unbemerkt durchrutschen. Vertraglich nicht vereinbarte Nebenkosten Nur Kosten, die wirksam vereinbart wurden, dürfen umgelegt werden. Fehlt die Grundlage im Mietvertrag, ist die Forderung oft unberechtigt. Das Wirtschaftlichkeitsgebot – wie Vonovia Mieter um Millionen gebracht hat Selbst wenn eine Kostenposition dem Grunde nach umlagefähig ist, kann sie der Höhe nach angreifbar sein. Im deutschen Mietrecht gilt das Gebot der Wirtschaftlichkeit: Vermieter sind verpflichtet, bei der Vergabe von Verträgen für Versicherungen, Hausmeisterdienste, Energielieferungen oder Müllentsorgung nicht überteuert einzukaufen. Mehrkosten, die aus unverhältnismäßig teuren Verträgen resultieren, dürfen nicht auf Mieter umgelegt werden. Wie weit dieses Gebot reicht, hat Anfang 2025 das Amtsgericht Schöneberg am Beispiel des Wohnungskonzerns Vonovia klargestellt. Vonovia hatte für rund 140.000 Berliner Wohneinheiten überteuerte Gebäudeversicherungsverträge abgeschlossen. Die Versicherungskosten stiegen dadurch von 36 Cent auf 45 Cent pro Quadratmeter und Monat; zusätzlich fiel eine Maklerprovision von 20 Prozent an. Das Gericht sah darin einen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot – Vonovia musste die zu viel berechneten Kosten zurückzahlen. Für Mieter in größeren Verwaltungseinheiten ergibt sich daraus eine konkrete Prüfmöglichkeit: Wenn die Versicherungskosten in der eigenen Abrechnung auffällig steigen oder wenn ein Vermieter mit einem einzigen Dienstleister für alle Liegenschaften arbeitet und dabei offensichtlich kein Marktvergleich stattgefunden hat, lohnt es sich, Vergleichsangebote einzuholen und dem Vermieter gegenüberzustellen. Das allein reicht für einen begründeten Widerspruch. Das gilt übrigens nicht nur für Versicherungen: Auch zu teure Müllentsorgungsverträge – etwa wenn überdimensionierte Tonnen aufgestellt werden – oder Energielieferungen zu weit überdurchschnittlichen Tarifen können am Wirtschaftlichkeitsgebot scheitern. Der Vermieter muss nicht zwingend den günstigsten Anbieter wählen, aber er muss für erhebliche Abweichungen vom Marktpreis einen guten Grund liefern können. Einsichtsrecht: Vermieter muss Originalbelege vorlegen – und Mieter sollten das einfordern Die Nebenkostenabrechnung selbst ist meistens eine Tabelle ohne Belege. Was hinter den einzelnen Positionen steckt – welcher Dienstleister wie viel in Rechnung gestellt hat, welche Versicherungspolice zu welchem Prämientarif abgeschlossen wurde – sehen Mieter erst, wenn sie von ihrem Einsichtsrecht Gebrauch machen. Und dieses Recht steht ihnen ausdrücklich zu. Mieter können verlangen, dass ihnen die Originalrechnungen aller Lieferanten, Dienstleister und Versicherungen zugänglich gemacht werden. Entweder beim Vermieter direkt, bei der Hausverwaltung oder in digitaler Form. Verweigert der Vermieter die Einsicht, ist das ein eigenständiger Widerspruchsgrund – die Verweigerung des Einsichtsrechts berechtigt Mieter, der gesamten Abrechnung zu widersprechen, auch wenn sie den konkreten Inhalt der Belege noch gar nicht kennen. Wer die Einsicht nutzt, sollte systematisch vorgehen: Stimmen die Beträge in der Abrechnung mit den Originalrechnungen überein? Werden Leistungen abgerechnet, die nach den Belegen gar nicht erbracht wurden? Tauchen Rechnungen auf, die keine umlagefähigen Leistungen beschreiben? Und: Gibt es Dienstleister, die für klar begrenzte Leistungen unverhältnismäßig hohe Beträge berechnen? Wichtig für die Praxis: Das Einsichtsrecht muss schriftlich und innerhalb der Widerspruchsfrist von zwölf Monaten nach Zugang der Abrechnung geltend gemacht werden. Wer zu lange wartet, verliert sein Widerspruchsrecht – und damit auch die Möglichkeit, auf Basis der eingesehenen Belege nachzufragen. CO2-Kostenaufteilung: Pflicht bei Gas- und Ölheizung, oft ignoriert Seit Inkrafttreten des Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetzes müssen Vermieter bei Gas- und Ölheizungen die CO2-Abgabe korrekt auf Vermieter und Mieter aufteilen und in der Abrechnung gesondert ausweisen. Wie hoch der jeweilige Anteil ausfällt, hängt direkt vom CO2-Ausstoß des Gebäudes ab: Je schlechter die energetische Qualität des Hauses, desto mehr trägt der Vermieter, desto weniger der Mieter. Das Gesetz setzt damit einen gezielten Anreiz für energetische Sanierungen. In der Praxis steckt diese Aufschlüsselung in der Heizkostenabrechnung des Energieversorgers oder des Ablese- und Abrechnungsdienstes – und zwar häufig versteckt auf Seite drei oder vier, nicht auf der ersten Seite. Vermieter sind verpflichtet, diese Abrechnung der eigenen Nebenkostenabrechnung beizulegen, damit Mieter die CO2-Aufteilung nachvollziehen und prüfen können. Fehlt diese Anlage – oder ist die Aufteilung in der Abrechnung nicht ausgewiesen –, droht dem Vermieter die Pflicht, einbehaltene Vorauszahlungen zurückzuerstatten. Mieter mit Gas- oder Ölheizung sollten daher konkret prüfen: Liegt der Abrechnung eine Aufstellung der CO2-Abgabe bei? Ist die Aufteilung zwischen Vermieter- und Mieteranteil ausgewiesen? Und entspricht der Mieteranteil dem tatsächlichen Emissionsausweis des Gebäudes? Falls nicht, ist auch das ein begründeter Widerspruchsgrund. Widerspruch einlegen: Zwölf Monate Frist, schriftliche Form – wer wartet, verliert Wer Fehler in der Nebenkostenabrechnung findet, muss handeln – und das innerhalb von zwölf Monaten nach Zugang der Abrechnung. Diese Frist ist absolut. Wer sie verstreichen lässt, verliert das Widerspruchsrecht, auch wenn die Abrechnung handwerklich eindeutig falsch ist. Das gilt selbst dann, wenn der Fehler erst später durch Einsicht in die Belege entdeckt wird: Deshalb sollte die Einsicht möglichst früh, also in den ersten Wochen nach Erhalt der Abrechnung, beantragt werden. Der Widerspruch muss schriftlich erfolgen. Ein Telefonat mit der Hausverwaltung, eine mündliche Rückfrage beim Vermieter oder eine informelle E-Mail ohne ausdrücklichen Widerspruchsvorbehalt reichen nicht. Im Widerspruchsschreiben sind die beanstandeten Positionen konkret zu benennen und zu begründen. Allgemeine Einwände wie „die Abrechnung erscheint zu hoch" haben keinen Bestand und werden von Vermietern regelmäßig ignoriert. Eine wichtige Stellschraube, die viele Mieter nicht kennen: Die Nachzahlung und der Widerspruch schließen sich nicht aus. Wer die geforderte Nachzahlung unter ausdrücklichem Vorbehalt überweist, verhindert Verzugszinsen und Mahngebühren – und behält trotzdem alle Widerspruchsrechte. Der Vorbehalt muss dabei klar formuliert sein, etwa als Begleitschreiben oder als Verwendungszweck auf der Überweisung: „Zahlung erfolgt unter Vorbehalt der Rückforderung, Widerspruch zur Abrechnung [Zeitraum] erfolgt gesondert." Wer unsicher ist, ob ein konkreter Posten wirklich unzulässig ist, sollte sich vor dem Widerspruch beraten lassen – beim örtlichen Mieterverein oder dem Deutschen Mieterbund. Viele Beratungsstellen prüfen Nebenkostenabrechnungen auf Antrag; die Kosten einer Erstberatung sind in den meisten Fällen weit niedriger als eine zu Unrecht gezahlte Nachzahlung. Häufige Fragen zur Nebenkostenabrechnung Muss ich die Nachzahlung zahlen, auch wenn ich Widerspruch einlege? Rechtlich nicht zwingend, aber ratsam: Wer die Nachzahlung nicht zahlt und im Streit liegt, riskiert Verzug und Mahngebühren. Die sichere Variante ist die Zahlung unter ausdrücklichem Vorbehalt. Damit ist die Frist gewahrt, und das Rückforderungsrecht bleibt erhalten. Was passiert, wenn der Vermieter mein Einsichtsrecht in die Belege verweigert? Das berechtigt zum Widerspruch gegen die gesamte Abrechnung. Außerdem kann die Verweigerung des Einsichtsrechts als Verletzung mietvertraglicher Pflichten gewertet werden. Im Streitfall entscheiden Amtsgerichte hier regelmäßig zugunsten der Mieter. Kann der Vermieter die Vorauszahlungen erhöhen, wenn sich aus der Abrechnung eine Nachzahlung ergibt? Ja – aber nur um einen angemessenen Betrag, der sich an den tatsächlichen Kosten orientiert. Eine Verdopplung ohne nachvollziehbare Begründung ist angreifbar. Mieter können eine detaillierte Begründung der Erhöhung verlangen. Gilt die Zwölf-Monats-Widerspruchsfrist auch für Vorauszahlungserhöhungen? Nein. Die Zwölf-Monats-Frist betrifft ausschließlich Einwände gegen den Inhalt der Abrechnung. Gegen eine unangemessene Erhöhung der Vorauszahlungen können Mieter gesondert vorgehen. Was tun, wenn die Heizkosten keine CO2-Aufteilung enthalten? Schriftlich beim Vermieter die vollständige Heizkostenabrechnung des Energieversorgers anfordern, aus der die CO2-Aufschlüsselung hervorgeht. Wird sie nicht nachgereicht, Widerspruch einlegen und auf das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz berufen. Die CO2-Abgabe gehört dem Mieter gegenüber ausgewiesen. Ich habe drei Jahre lang widerspruchslos gezahlt – kann ich jetzt noch rückwirkend zurückfordern? Meistens nicht – die Widerspruchsfrist von zwölf Monaten ist abgelaufen und damit auch der Anspruch. Ausnahme: Der Vermieter hat aktiv falsche Informationen geliefert oder Belege zurückgehalten. Das ist im Einzelfall zu prüfen. Ab sofort kann und sollte jede neue Abrechnung konsequent unter die Lupe genommen werden. Quellen Bundesministerium der Justiz: § 556 BGB – Vereinbarungen über Betriebskosten

Beitragsbild von: Bürgergeld: Gericht verneint Rückforderung des Jobcenters bei Eigenkündigung wegen Weiterbildung

20. April 2026

Der 32. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (Az. L 32 AS 817/24) weist Ersatzanspruch/ Rückforderung des Jobcenters zurück Das ist ein Urteil mit Signalkraft. Eine Revision zum Bundessozialgericht wurde bereits zugelassen. Sozialwidrig im Sinne des § 34 SGB 2 handelt nicht, wenn Jemand eine zumutbare Beschäftigung aufgibt, um eine nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz geförderte, nicht berufsbegleitende Ausbildung absolvieren zu können. Wenn sich Jemand danach ausrichtet, sich beruflich weiterzuentwickeln und die finanzielle Lage seiner Familie vor dem Hintergrund geplanten Familienzuwachses damit zukünftig zu verbessern, handelt er nicht sozialwidrig, so aber die grundsätzliche Auffassung des Jobcenters. Vorbesprechung mit der Vorinstanz des SG Berlin aufgrund anderer Auffassung: Az. S 204 AS 6608/20 Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer ist, wenn damit sehenden Auges der Verlust eines bedarfsdeckenden Einkommens und die Herbeiführung der Arbeitslosigkeit bedingt werde, der Musterfall einer sozialwidrigen Handlung. Das Bemühen um eine höhere Qualifikation schließt die Annahme eines sozialwidrigen Verhaltens nicht aus In so einem Fall ist der Grundsatz des Nachrangs der Leistungen nach dem SGB II zu beachten. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte müssten nach § 2 Abs. 2 SGB II in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten und ihre Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts einsetzen. Der Wunsch des Klägers nach beruflicher Weiterentwicklung ist zwar nachvollziehbar, rechtfertige aber bei fehlenden finanziellen Alternativen keine Eigenkündigung in die bewusste Hilfebedürftigkeit der ganzen Familie. Wenn eine Sicherung des Lebensunterhalts in der Zeit der Weiterbildung nicht möglich sei, müsse dieser Wunsch zurückstehen. Das entschied das Sozialgericht Berlin in 2024 Az. S 204 AS 6608/20. Der Kläger legte Berufung beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg ein und das mit vollem Erfolg. Der 32. Senat des LSG Berlin entschied wie folgt: Wenn Jemand eine zumutbare Beschäftigung aufgibt, um eine nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz geförderte, nicht berufsbegleitende Ausbildung absolvieren zu können, handelt unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nicht sozialwidrig. Auch allein die Verwirklichung eines Sanktionstatbestandes nach § 31 SGB II begründet keinen Ersatzanspruch nach § 34 SGB II (s. BSG, Urteil vom 03.09.2020 – B 14 AS 43/19 R - ). Entscheidungsgründe des 32. Senats Auch wenn der Kläger sein Arbeitsverhältnis gekündigt hat, die Bedürftigkeit seiner Bedarfsgemeinschaft nach § 9 SGB II – und damit eine wesentliche Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II – herbeigeführt, da ihm und seiner Familie trotz der Gewährung von Leistungen nach dem AFBG keine ausreichenden bereiten Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts mehr zur Verfügung standen. Geschah dies jedoch nach Ansicht des Gerichts - nicht durch sozialwidriges Verhalten Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ( BSG ) setzt § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB II ls objektives Tatbestandsmerkmal ein sozialwidriges Verhalten des Erstattungspflichtigen voraus. Ein Verhalten ist sozialwidrig, wenn es in seiner Handlungstendenz auf die Einschränkung bzw. den Wegfall der Erwerbsfähigkeit oder der Erwerbsmöglichkeit oder die Herbeiführung von Hilfebedürftigkeit bzw. der Leistungserbringung gerichtet war bzw. hiermit in „innerem Zusammenhang“ stand oder ein spezifischer Bezug zu anderen nach den Wertungen des SGB II zu missbilligenden Verhaltensweisen bestand. Dies ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Das Verhalten des Klägers sieht der Senat nicht als sozialwidrig an Im SGB 2 gilt der Nachranggrundsatz des § 2 SGB 2. Im Rahmen des SGB II gilt der Grundsatz, dass erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen haben, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten (§ 2 Abs. 2 SGB II), und wird z.B. in § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II u.a. die Weigerung, eine zumutbare Arbeit fortzuführen, missbilligt. Auch schließt das Bemühen um eine staatlich geförderte höhere berufliche Qualifikation die Annahme sozialwidrigen Verhaltens nicht grundsätzlich aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.1976 – V C 41/74 zur Regelung des § 92a BSHG). Jedoch stellen die Aufgabe der dem Kläger grundsätzlich zumutbaren Arbeit und die Aufnahme der durch die Gewährung von Leistungen nach dem AFBG von staatlicher Stelle als förderungswürdig eingestuften Weiterbildung nach den Umständen des vorliegenden Einzelfalls kein sozialwidriges Verhalten dar. Der Senat erkennt keine Absicht des Klägers die Hilfebedürftigkeit herbeizuführen Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses und die Aufnahme der fast zweijährigen Weiterbildung durch den Kläger waren nicht darauf gerichtet, sich und die seiner Bedarfsgemeinschaft angehörenden Personen hilfebedürftig zu machen. Vielmehr hat der Kläger sein Verhalten danach ausgerichtet, sich beruflich weiterzuentwickeln und die finanzielle Lage seiner Familie vor dem Hintergrund geplanten Familienzuwachses damit zukünftig zu verbessern. Die mit der Aufnahme der Weiterbildung herbeigeführte Hilfebedürftigkeit war nicht Zweck des klägerischen Verhaltens, sondern Nebenfolge, da der Kläger neben der Weiterbildung in Vollzeit keine hinreichenden Mittel zur Deckung des Bedarfs seiner Familie erwirtschaften konnte. Beweggründe des Klägers sieht der Senat nicht als missbilligenswert an Die von dem Kläger genannten Beweggründe für die Aufnahme der Weiterbildung sind auch nachvollziehbar und nicht missbilligenswert. Der Kläger hat erstinstanzlich zudem angegeben, sich um eine berufsbegleitende Weiterbildung sowie eine Nebentätigkeit zur Erzielung weiteren Einkommens – auch vor dem Hintergrund der ab März 2020 herrschenden Corona-Pandemie – erfolglos bemüht zu haben. Dass er sich entschlossen hat, die Weiterbildung nicht auf den ungewissen Zeitpunkt einer späteren Möglichkeit der berufsbegleitenden Durchführung zu verschieben, macht sein Verhalten nicht sozialwidrig. Es handelt sich vielmehr um eine vor dem Hintergrund zunehmenden Alters und der angegebenen Familienplanung verständliche Entscheidung im Rahmen der persönlichen Lebensführung. Allein die Verwirklichung eines Sanktionstatbestandes nach § 31 SGB II begründet nicht einen Ersatzanspruch nach § 34 SGB II (BSG, Urteil vom 03.09.2020 – B 14 AS 43/19 R m.w.N.). Das Gericht betont Auf das Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen des § 34 SGB II kommt es aufgrund der fehlenden Sozialwidrigkeit des Verhaltens nicht mehr an. Der Senat hat die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Frage nach der Auflösung des Widerstreits des Nachranggrundsatzes des SGB II einerseits und der Einstufung der Aufnahme einer Weiterbildung als förderungswürdig durch das AFBG andererseits zuzulassen. Quelle: SG Berlin, 8. Juli 2024, S 204 AS 6608/20 – Urteil Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 32. Senat, Urteil vom 25.03.2026 - L 32 AS 817/24 - Hinweis vom Experten für Sozialrecht Detlef Brock: Ersatzansprüche des Jobcenters haben 2025 die Gerichte oft beschäftigt und werden es weiter tun, denn grundsätzlich sind die Umstände nach dem " Einzelfall" zu beurteilen. Ganz anderer Auffassung das LSG Hamburg Az. L 4 AS 288/24. Erst kürzlich gab das Landessozialgericht Hamburg bekannt, dass der 4. Senat grundsätzlich in einer Eigenkündigung ein Musterbeispiel für sozialwidriges Verhalten im Sinne des § 34 SGB 2 sieht. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch Arbeitnehmer ist, wenn damit sehenden Auges der Verlust eines bedarfsdeckenden Einkommens und die Arbeitslosigkeit herbeigeführt wird, insbesondere keine Anschlussbeschäftigung besteht, im Regelfall eine sozialwidrige Handlung. Bezieher von Bürgergeld müssten den Nachranggrundsatz des § 2 SGB 2 beachten: https://www.gegen-hartz.de/urteile/buergergeld-jobcenter-sieht-eigenkuendigung-als-musterbeispiel-fuer-sozialwidrigen-verhalten

Beitragsbild von: Schwerbehinderung: Arztpraxen dürfen Barrierefreiheit weiter verweigern

20. April 2026

13 Millionen Menschen mit Behinderung in Deutschland haben 17 Jahre auf ein Gesetz gewartet, das auch Arztpraxen, Restaurants und Fitnessstudios zur Barrierefreiheit verpflichtet. Am 16. April 2026 hat der Bundestag das neue Behindertengleichstellungsgesetz in erster Lesung beraten. Die Pflicht, auf die Betroffene gehofft haben, steht darin nicht – der Entwurf schließt sie per Paragrafen aus. Was die Regierung als historischen Durchbruch verkauft, beschreibt der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen, Jürgen Dusel, mit einem einzigen Satz: „Damit ist dieses Gesetz ein zahnloser Tiger." Das Deutsches Institut für Menschenrechte formuliert es so: Der Entwurf „verfehlt an entscheidenden Stellen das Ziel." Der Sozialverband VdK spricht von „gravierenden Schwächen", die Antidiskriminierungsstelle des Bundes warnt vor neuer Rechtsunsicherheit. Bis zum 12. Mai 2026 kann der Bundesrat eine Stellungnahme abgeben – das ist das letzte realistische Zeitfenster, bevor das Gesetz in seiner jetzigen Form beschlossen wird. Was das BGG bisher regelt – und warum die Reform trotzdem nötig war Das Behindertengleichstellungsgesetz existiert seit mehr als 20 Jahren. Sein Kernauftrag war klar: Bundesbehörden, Bundesbauten, öffentliche Stellen des Bundes sollten barrierefrei werden. Die Post, das Finanzamt, das Rathaus. Was das Gesetz nie erfasste: den Rest der Welt, in dem Menschen mit Behinderungen leben. Arztpraxen. Friseure. Supermärkte. Kinos. Das Lokal um die Ecke mit der Stufe vor der Tür. Die UN-Behindertenrechtskonvention, die Deutschland bereits 2009 ratifiziert hat, verpflichtet die Unterzeichnerstaaten ausdrücklich dazu, auch im privaten Bereich diskriminierungsfreie Zugänge sicherzustellen. Der UN-Fachausschuss mahnte dieses Versäumnis zuletzt bei der Staatenprüfung 2023 an. 14 Jahre nach Ratifizierung. Insofern war die Reform des BGG überfällig – die Frage war nur, ob sie diesen Auftrag ernst nimmt oder ihn vorspielt. Arztpraxen und Privatunternehmen: Der Freibrief im Gesetzestext Hier liegt das Kernproblem, das sich nicht wegdiskutieren lässt. In § 7 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzentwurfs steht schwarz auf weiß: Für Unternehmer, die der Öffentlichkeit Güter und Dienstleistungen anbieten, gelten „alle baulichen Veränderungen sowie Änderungen an Gütern und Dienstleistungen" als „unverhältnismäßige und unbillige Belastung" – pauschal, ohne Prüfung des konkreten Falls, unabhängig davon, ob es sich um ein Zwei-Mann-Lokal oder eine Praxiskette handelt. Das bedeutet in der Praxis: Eine Arztpraxis darf die Aufstellung einer mobilen Rampe als unzumutbar ablehnen. Ein Friseur kann sich weigern, seinen Behandlungsstuhl umzustellen. Ein Fitnessstudio muss keine barrierefreie Umkleide einrichten. Und wenn der Arzt sagt, es sei zu aufwendig, dann ist das gesetzlich abgesichert – ohne dass er die tatsächlichen Kosten auch nur prüfen müsste. Der Einwand, das sei eine übertriebene Interpretation, trifft nicht. Netzwerk ARTIKEL 3, ein bundesweiter Zusammenschluss behinderter Menschen, fordert ausdrücklich die Streichung dieser Klausel und beschreibt sie als „Freibrief zur Diskriminierung". Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte gelten nach dem Entwurf als private Unternehmer. Das ist juristisch konsequent – und für Millionen Menschen mit Mobilitätseinschränkungen eine Katastrophe. Wer im Rollstuhl sitzt, wer auf einen Rollator angewiesen ist, wer mit einer sehbehindernden Erkrankung zum Augenarzt gehen will: All diese Menschen haben nach dem neuen BGG keinen einklagbaren Anspruch darauf, dass die Praxis einen barrierefreien Zugang schafft. Das war vor der Reform so. Das bleibt nach der Reform so. Was „angemessene Vorkehrungen" in der Praxis bedeuten – und was sie nicht bedeuten Die Bundesregierung präsentiert das Konzept der „angemessenen Vorkehrungen" als zentrales Instrument der Reform. Der Gedanke: Wenn jemand mit Behinderung den Zugang zu einem Geschäft oder einer Praxis benötigt, muss der Anbieter im Einzelfall eine praktikable Lösung finden. Kein detaillierter Katalog, kein bürokratischer Aufwand – sondern Eigenverantwortung und Dialog. Klingt vernünftig. Ist es aber nicht, weil das Gesetz denselben Anspruch sofort wieder kassiert. Die „angemessene Vorkehrung" darf das Unternehmen nicht unverhältnismäßig belasten. Und was unverhältnismäßig ist, legt der Gesetzgeber vorab fest: alles, was baulich ist. Eine Rampe. Ein breiterer Türrahmen. Ein automatischer Türöffner. Ein Aufzug. Damit sind exakt jene Maßnahmen, die für Rollstuhlfahrer den Unterschied zwischen Zugang und Ausschluss bedeuten, vom Anspruch ausgenommen – bevor der Dialog auch nur beginnt. Was bleibt? Die Praxis darf Formulare in größerer Schrift anbieten. Der Friseur kann ein Beratungsgespräch verlängern. Der Supermarkt kann einen Mitarbeiter schicken, um beim Einpacken zu helfen. Das ist kein Recht. Das ist Gnade. Jürgen Dusel, der Behindertenbeauftragte der Bundesregierung, hat es deutlich gesagt: Das Gesetz beinhaltet ausdrücklich keine baulichen Veränderungen wie etwa die Verbreiterung einer Tür oder den Einbau eines Fahrstuhls. „So kommen wir aber langfristig nicht weiter, und die Modernisierung unserer Infrastruktur bleibt stecken." Der stille Rückschritt: Beweislasterleichterung gestrichen Was viele nicht wissen: Der ursprüngliche Referentenentwurf vom November 2025 enthielt noch eine Regelung, die für Betroffene einen echten praktischen Unterschied gemacht hätte. Eine Beweislasterleichterung. Wer Diskriminierung erleidet, muss sie normalerweise vollständig beweisen – eine faktisch kaum lösbare Aufgabe vor deutschen Gerichten. Der Referentenentwurf sah vor, dass im Fall einer glaubhaft gemachten Benachteiligung die Beweislast auf das Unternehmen übergehen sollte. Das entspricht dem Standard der EU-Antidiskriminierungsrichtlinien. Im Kabinettsbeschluss vom 11. Februar 2026 war diese Regelung verschwunden. Gestrichen. Nicht diskutiert, nicht ersetzt – einfach weg. Die Handschrift des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie ist dabei laut Jacobin-Recherchen deutlich erkennbar. Der Effekt ist konkret: Wer künftig auf Grundlage des BGG gegen eine Diskriminierung durch ein Privatunternehmen vorgehen will, muss die Benachteiligung lückenlos beweisen. Das ist in der Praxis kaum möglich – schon gar nicht, wenn es darum geht, dass eine Praxis keine Rampe aufstellt und dafür auf die Klausel des § 7 Abs. 3 verweist. Der Antidiskriminierungsverband Deutschland formuliert es als „schwer durchschaubares Nebeneinander von Regelungen – zulasten derjenigen, die ihre Rechte geltend machen wollen". Keine Sanktionen: Was passiert, wenn ein Unternehmen sich weigert Werner K., 61, aus Köln, sitzt seit einem Arbeitsunfall vor vier Jahren im Elektrorollstuhl. Sein Orthopäde hat die Praxis umgebaut – der Eingang liegt jetzt eine Stufe höher als vorher, für einen E-Rollstuhl unüberwindbar. Werner verlangt eine Lösung. Der Arzt erklärt, eine mobile Rampe sei ihm nicht zumutbar. Nach dem neuen BGG hat der Arzt damit recht. Werner kann klagen – aber worauf? Nach dem neuen BGG kann Werner zunächst ein kostenloses Schlichtungsverfahren beantragen. Das klingt nach einem Fortschritt. Es ist aber kein Schutzrecht, sondern ein Feststellungsverfahren: Am Ende steht bestenfalls die Bestätigung, dass tatsächlich eine Benachteiligung vorliegt. Kein Schadensersatz. Keine Pflicht des Arztes, irgendetwas zu ändern. Keine Bußgelder. Keine Folgen. Gegenüber öffentlichen Stellen sieht das Gesetz immerhin einen Schadensersatzanspruch vor – aber gedeckelt auf maximal 1.000 Euro für Nichtvermögensschäden. Gegenüber Privatunternehmen gibt es selbst das nicht. AbilityWatch beschreibt die Situation treffend: Während gegen öffentliche Stellen bei Diskriminierung zumindest eine begrenzte Entschädigung möglich ist, gehen Betroffene bei privaten Unternehmen völlig leer aus. Das Ergebnis: Ein Diskriminierungsverbot ohne Sanktionen ist kein Schutzrecht. Es ist eine Absichtserklärung. Und Absichtserklärungen haben 14 Jahre nach Ratifizierung der UN-BRK in Deutschland zu dem geführt, was wir heute haben: zu einer Infrastruktur, in der die meisten Arztpraxen, Restaurants und Geschäfte für Menschen mit Behinderungen nur unter Demütigungen oder gar nicht zugänglich sind. Was die Verbände fordern – und was der Bund sich selbst auferlegt Die Kritik ist ungewöhnlich einmütig. VdK, Deutsches Institut für Menschenrechte, Antidiskriminierungsstelle, Deutscher Behindertenrat, Netzwerk ARTIKEL 3, AbilityWatch – alle fordern dieselben drei Korrekturen: Streichung der Pauschalklausel in § 7 Abs. 3 Nr. 3, Wiederaufnahme der Beweislasterleichterung und Einführung echter Sanktionen. Keine dieser Forderungen zielt auf den sofortigen Umbau aller Gebäude. Es geht darum, dass das Diskriminierungsverbot, das das Gesetz verspricht, auch durchsetzbar ist. Dem Bund selbst legt die Reform immerhin Verbindliches auf: Öffentlich zugängliche Gebäude des Bundes müssen bis 2035 barrierefrei sein, Bestandsgebäude bis 2045. Ein Bundeskompetenzzentrum für Leichte Sprache und Deutsche Gebärdensprache wird eingerichtet. Das Amt des Behindertenbeauftragten wird gestärkt. Das sind echte Fortschritte – aber sie treffen ausschließlich den Bereich der Bundesverwaltung, nicht die Arztpraxis um die Ecke. Bis 12. Mai 2026: Was Betroffene und Verbände jetzt noch tun können Das parlamentarische Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. Die erste Lesung im Bundestag fand am 16. April 2026 statt, der Entwurf liegt jetzt beim Ausschuss für Arbeit und Soziales. Der Bundesrat kann bis zum 12. Mai 2026 eine Stellungnahme abgeben. Danach entscheiden die Regierungsfraktionen, ob und wie der Entwurf noch verändert wird. Wer sich für eine Nachbesserung einsetzen will, kann konkret handeln: Bundestagsabgeordnete direkt ansprechen. Raúl Krauthausen hat Mustervorlagen für Briefe an die zuständigen Abgeordneten von CDU/CSU und SPD entwickelt, die unter sozialhelden.de abrufbar sind. Das Netzwerk ARTIKEL 3 koordiniert einen entsprechenden Aufruf. Direktes Schreiben an Wahlkreisabgeordnete hat in der Vergangenheit bei Behindertenpolitik Wirkung gezeigt – vor allem wenn die Briefe persönliche Betroffenheit konkret machen. VdK und SoVD informieren Betroffene laufend über den Stand des Gesetzgebungsverfahrens. Beide Verbände bieten kostenlose Beratung und haben Stellungnahmen eingereicht, die die spezifischen Nachbesserungspunkte benennen. Schlichtungsverfahren nach BGG steht bereits jetzt offen für Konflikte mit öffentlichen Stellen. Auch nach der Reform bleibt es für Konflikte mit Privatunternehmen das einzige Instrument – mit allen geschilderten Schwächen. Es ist bekannt, dass Schlichtungsanfragen in der Praxis häufig zu tatsächlichen Änderungen führen, auch wenn keine rechtliche Verpflichtung besteht. Der öffentliche Druck bleibt ein Faktor. Grünen-Fraktion hat einen Gegenantrag im Bundestag eingebracht, der die Pauschalklausel streichen, die Beweislastumkehr einführen und Barrierefreiheit als einklagbares Recht im AGG verankern will. Dieser Antrag liegt beim Ausschuss. Unterstützung für diese Position kann helfen, Koalitionsabgeordnete unter Druck zu setzen. Das parlamentarische Fenster schließt sich. Wenn der Entwurf so bleibt, tritt in Deutschland ein Gesetz in Kraft, das Betroffenen auf dem Papier Rechte gibt und sie gleichzeitig davon abhält, diese Rechte durchzusetzen. Netzwerk ARTIKEL 3 bringt es auf den Punkt: Kein Schadensersatz, keine Sanktionen, keine Baupflicht – das ist kein Behindertengleichstellungsgesetz. Das ist ein Behinderten-Benachteiligungs-Gesetz. Häufige Fragen zur BGG-Reform 2026 Müssen Arztpraxen nach der Reform barrierefrei werden? Nein. Arztpraxen gelten als private Unternehmen. Der Entwurf verpflichtet sie lediglich zu nicht-baulichen „angemessenen Vorkehrungen" auf individuelle Anfrage. Rampen, breitere Türen oder Aufzüge sind explizit von dieser Pflicht ausgenommen – das Gesetz stuft sie pauschal als unzumutbar ein. Was kann ich tun, wenn mich eine Arztpraxis wegen meiner Behinderung ablehnt? Schon heute steht das Schlichtungsverfahren nach BGG für Konflikte mit öffentlichen Stellen offen. Gegen Privatärzte kann derzeit das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) als Rechtsgrundlage genutzt werden. Wichtig: Die Beweislastumkehr nach AGG greift hier unter bestimmten Voraussetzungen noch – ob sie nach der BGG-Reform erhalten bleibt, ist umstritten. Beratung über VdK oder SoVD einholen. Was passiert am 12. Mai 2026? Das ist die Frist für die Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetzentwurf. Eine kritische Bundesrat-Stellungnahme kann die Regierungsfraktionen im Bundestag unter Druck setzen, den Entwurf nachzubessern. Es ist kein Vetorecht, aber ein politisches Signal. Was unterscheidet den alten BGG-Entwurf (November 2025) vom jetzigen Kabinettsbeschluss? Der Referentenentwurf vom November 2025 enthielt noch eine Beweislasterleichterung: Betroffene hätten eine Diskriminierung nur glaubhaft machen müssen, nicht vollständig beweisen. Im Kabinettsbeschluss vom 11. Februar 2026 wurde diese Regelung gestrichen. Das ist der gravierendste Rückschritt gegenüber dem ersten Entwurf. Welche Verbesserungen enthält die Reform wirklich? Konkret verbindlich sind die Fristen für Bundesbehörden (barrierefrei bis 2035) und Bestandsgebäude des Bundes (bis 2045). Außerdem werden Verwaltungsverfahren in Barrierefreiheit verpflichtet, ein Kompetenzzentrum für Leichte Sprache wird eingerichtet, und das Amt des Behindertenbeauftragten wird gestärkt. Diese Verbesserungen treffen jedoch nur den Bereich der Bundesverwaltung – nicht den privaten Alltag. Quellen Deutscher Bundestag: Erste Lesung BGG-Änderungsgesetz, 16.04.2026 Bundesregierung: Kabinettsbeschluss BGG-Reform, 11.02.2026 Deutsches Institut für Menschenrechte: Stellungnahme BGG-Reform Sozialverband VdK Deutschland: BGG-Reform: VdK drängt auf Korrekturen im Bundestag reha-recht.de: Regierungsentwurf für eine Reform des BGG beschlossen Netzwerk ARTIKEL 3: Aufruf an Bundestagsabgeordnete AbilityWatch / Sozialhelden: BGG-Reform: Ein vergiftetes Geschenk Jacobin Magazin: Die BGG-Reform soll Diskriminierung erleichtern Antidiskriminierungsverband Deutschland: BGG-Reform: Kein wirksamer Diskriminierungsschutz

Beitragsbild von: Wenn die Bank ein Bankkonto verweigert: Das kannst Du jetzt tun

20. April 2026

Ohne Girokonto wird der Alltag schnell zu einem Hindernislauf. Miete, Lohn, Sozialleistungen, Überweisungen oder der Abschluss einfacher Verträge setzen in Deutschland in vielen Fällen ein funktionierendes Konto voraus. Besonders hart trifft das Menschen, die neu in Deutschland sind, keinen gesicherten Aufenthaltsstatus haben oder sich mit Ersatzpapieren ausweisen müssen. Gerade Geflüchtete und Personen mit einer Fiktionsbescheinigung erleben immer wieder, dass ihr gesetzlicher Anspruch auf ein Konto zwar besteht, in der Bankfiliale aber trotzdem nicht umgesetzt wird. Das Basiskonto ist gesetzlich vorgesehen Das Basiskonto wurde geschaffen, damit auch Menschen ohne reguläres Girokonto Zugang zu den wichtigsten Bankdienstleistungen erhalten. Es soll Einzahlungen, Auszahlungen, Überweisungen, Lastschriften und die Nutzung einer Zahlungskarte ermöglichen. Der Anspruch ist nicht von einem hohen Einkommen, einer guten Bonität oder einer positiven Schufa abhängig. Auch Schulden oder finanzielle Schwierigkeiten dürfen für sich genommen kein Grund sein, einen Antrag auf ein Basiskonto zurückzuweisen. In der Praxis zeigt sich jedoch, dass manche Institute diese Konten nur widerwillig anbieten. Deshalb ist es sinnvoll, bei der Antragstellung ausdrücklich von einem „Basiskonto“ zu sprechen und dafür das offizielle Formular zu verwenden, damit keine Unklarheiten entstehen. Warum die Kontoeröffnung oft trotzdem scheitert Zwischen Gesetz und Wirklichkeit liegt häufig ein großer Abstand. Viele Betroffene berichten, dass nicht die grundsätzliche Berechtigung bestritten wird, sondern die Kontoeröffnung an Fragen der Identifizierung hängen bleibt. Genau an dieser Stelle wird die Fiktionsbescheinigung zum Problem. Nach dem Zahlungskontengesetz kann ein Anspruch auf ein Basiskonto bestehen, während Banken zugleich unter Verweis auf geldwäscherechtliche Vorgaben erklären, das vorgelegte Dokument reiche für die Identitätsprüfung nicht aus. Damit entsteht eine Lage, die für Betroffene kaum nachvollziehbar ist. Auf der einen Seite steht ein verbrieftes Recht, auf der anderen Seite ein Verfahren, das in der Filiale an der Auslegung einzelner Nachweise scheitert. Die Fiktionsbescheinigung bleibt ein Streitpunkt Seit Jahren sorgt die Fiktionsbescheinigung für Unsicherheit bei der Kontoeröffnung. Während Ankunftsnachweise oder Duldungsbescheide in vielen Fällen akzeptiert werden, kommt es bei der Fiktionsbescheinigung immer wieder zu Ablehnungen oder Verzögerungen. Für die Betroffenen bedeutet das oft wochenlange Unsicherheit. Wer Sozialleistungen erhält, einen Arbeitgeber hat oder laufende Zahlungen leisten muss, gerät dadurch schnell in praktische und wirtschaftliche Schwierigkeiten. Deshalb ist es wichtig, eine Ablehnung nicht einfach hinzunehmen. Wer mit einer Fiktionsbescheinigung abgewiesen wird, sollte sich die Entscheidung der Bank dokumentieren lassen und den Vorgang anschließend prüfen lassen, etwa über die Finanzaufsicht oder eine Verbraucherberatung. Warum die schriftliche Antragstellung so wichtig ist Viele Probleme beginnen bereits beim ersten Gespräch am Schalter. Wird der Antrag nur mündlich besprochen, bleibt oft unklar, ob tatsächlich ein Basiskonto beantragt wurde oder ob die Bank lediglich allgemein eine Kontoeröffnung abgelehnt hat. Ein schriftlicher Antrag schafft hier eine deutlich bessere Ausgangslage. Er zwingt das Institut dazu, eine formale Entscheidung zu treffen, die später überprüfbar ist. Ebenso sinnvoll ist es, Datum, Uhrzeit und Namen des Gesprächspartners festzuhalten. Wer eine Begleitperson dabeihat, kann den Ablauf zusätzlich besser dokumentieren, falls es später zu einem Beschwerdeverfahren kommt. Die Social Card ist nicht automatisch die Lösung Immer wieder wird die sogenannte Social Card oder Bezahlkarte als einfache Alternative dargestellt. Für viele Betroffene erweist sich dieser Weg jedoch ebenfalls als unsicher, weil auch hier Identitäts- und Prüfpflichten eine Hürde sein können. Gerade dort, wo die Abwicklung über große Zahlungsdienstleister läuft, greifen ähnliche Vorgaben wie bei Banken. Dadurch kann es vorkommen, dass Menschen mit Fiktionsbescheinigung auch diese Karte nicht ohne Weiteres erhalten. Die Bezahlkarte ersetzt damit kein reguläres Konto. Sie kann einzelne Zahlungswege eröffnen, löst aber das Grundproblem der gleichberechtigten Teilnahme am wirtschaftlichen Alltag nicht. Warum klassische Banken oft die bessere Wahl sind Auf den ersten Blick wirken digitale Anbieter oder besonders unkompliziert beworbene Online-Konten attraktiv. Wer sich in einer rechtlich oder finanziell angespannten Lage befindet, sollte hier dennoch genau hinsehen. Gerade beim Pfändungsschutz kann der persönliche Kontakt zu einer Filialbank oder Sparkasse im Ernstfall sehr hilfreich sein. Ein Pfändungsschutzkonto lässt sich dort meist verlässlicher klären, weil Ansprechpartner vor Ort vorhanden sind und Unterlagen direkt geprüft werden können. Für Menschen mit ungesichertem Aufenthaltsstatus oder komplizierten Nachweislagen ist diese Nähe oft ein Vorteil. Denn wenn Rückfragen auftauchen oder eine Entscheidung angefochten werden muss, sind persönliche Gespräche häufig wirksamer als anonyme digitale Abläufe. Welche Unterlagen beim Banktermin vorbereitet sein sollten Wer ein Basiskonto beantragen will, sollte gut vorbereitet zur Bank gehen. Neben dem offiziellen Antragsformular gehören dazu die vorhandenen Ausweisdokumente, eine Meldebescheinigung sowie möglichst alle Unterlagen, die den aktuellen Aufenthaltsstatus belegen. Auch dann, wenn unklar ist, ob ein Dokument akzeptiert wird, sollte es vorgelegt werden. Entscheidend ist, dass der Antrag vollständig gestellt wird und die Bank ihre Entscheidung nicht auf fehlende Unterlagen stützt, die tatsächlich vorhanden waren. Zur besseren Übersicht kann diese Vorbereitung in einer einfachen Unterlagenübersicht festgehalten werden: Unterlage Wofür sie beim Antrag wichtig ist BaFin-Formular für das Basiskonto Damit eindeutig ein Basiskonto beantragt wird und die Bank formell reagieren muss Pass, Ankunftsnachweis, Duldung oder Fiktionsbescheinigung Für die Identitätsfeststellung und den Nachweis des Aufenthaltsstatus Meldebescheinigung Als Nachweis des aktuellen Wohnsitzes Notizen zum Gespräch Zur späteren Dokumentation bei einer Beschwerde oder einem Prüfverfahren Begleitperson Als Unterstützung beim Termin und als Zeuge für den Gesprächsverlauf Was bei einer Ablehnung getan werden kann Wird ein Antrag ohne nachvollziehbaren Grund zurückgewiesen, sollten Betroffene nicht resignieren. In solchen Fällen kann ein kostenloses Verwaltungsverfahren bei der BaFin eingeleitet werden, damit geprüft wird, ob die Bank das Konto eröffnen muss. Daneben kann auch der Kontakt zu einer Verbraucherzentrale hilfreich sein. Dort lässt sich klären, welche Unterlagen fehlen, ob die Ablehnung rechtlich haltbar ist und wie der nächste Schritt am besten vorbereitet wird. Auch Schlichtungsstellen können in bestimmten Fällen weiterhelfen. Gerade bei Streit über die Anerkennung einzelner Dokumente kann ein solcher Weg zusätzlichen Druck erzeugen und die Position der Antragsteller stärken. Ein Problem mit Folgen für den Alltag Die Verweigerung eines Kontos ist nicht nur eine formale Schwierigkeit. Sie wirkt sich unmittelbar auf Wohnen, Arbeit, Sozialleistungen und die Möglichkeit aus, Verträge abzuschließen oder laufende Zahlungen zuverlässig zu erledigen. Wer kein Konto hat, wird im Alltag schnell an den Rand gedrängt. Das gilt besonders für Menschen, die ohnehin schon mit aufenthaltsrechtlichen Unsicherheiten, Sprachbarrieren oder eingeschränkten finanziellen Möglichkeiten leben. Gerade deshalb darf der gesetzliche Anspruch auf ein Basiskonto nicht durch unklare Verwaltungsabläufe ausgehöhlt werden. Ein Recht, das in der Praxis ständig an Dokumentenfragen scheitert, verliert für viele Betroffene seinen Wert. Praxisbeispiel Ein Geflüchteter legt in einer Bankfiliale seine Fiktionsbescheinigung, die Meldebescheinigung und das ausgefüllte Formular für ein Basiskonto vor. Die Mitarbeiterin erklärt mündlich, eine Kontoeröffnung sei mit diesem Dokument nicht möglich. Der Antragsteller notiert sich Namen, Datum und Uhrzeit des Gesprächs und verlangt eine formale Bearbeitung seines schriftlichen Antrags. Nachdem die Bank den Antrag ablehnt, reicht er mit Unterstützung einer Beratungsstelle Beschwerde bei der BaFin ein und erreicht, dass der Fall überprüft wird. Fragen und Antworten: Was tun, wenn die Bank ein Konto verweigert? Frage 1: Habe ich in Deutschland überhaupt ein Recht auf ein Konto? Ja. Menschen mit rechtmäßigem Aufenthalt in der EU haben grundsätzlich Anspruch auf ein Basiskonto. Dieses Konto muss grundlegende Funktionen wie Überweisungen, Lastschriften sowie Ein- und Auszahlungen ermöglichen. Frage 2: Darf eine Bank ein Basiskonto wegen Schulden oder schlechter Schufa ablehnen? Nein. Eine schlechte Bonität, bestehende Schulden oder ein geringes Einkommen reichen nicht aus, um einen Antrag auf ein Basiskonto abzulehnen. Genau dafür wurde das Basiskonto geschaffen. Frage 3: Warum gibt es bei einer Fiktionsbescheinigung so oft Probleme? In der Praxis berufen sich Banken häufig auf Vorschriften zur Identitätsprüfung und erkennen die Fiktionsbescheinigung nicht immer als ausreichendes Dokument an. Dadurch entsteht ein Widerspruch zwischen dem Anspruch auf ein Basiskonto und den Anforderungen der Banken bei der Legitimation. Frage 4: Was sollte ich tun, wenn die Bank meinen Antrag nicht annehmen will? Der Antrag sollte immer schriftlich gestellt werden, am besten mit dem offiziellen BaFin-Formular für ein Basiskonto. Außerdem ist es sinnvoll, Namen des Mitarbeiters, Datum und Uhrzeit des Gesprächs festzuhalten und nach Möglichkeit eine Begleitperson mitzunehmen. Frage 5: Wohin kann ich mich wenden, wenn mein Antrag abgelehnt wird? Bei einer aus Ihrer Sicht unberechtigten Ablehnung kann ein kostenloses Verfahren bei der BaFin eingeleitet werden. Zusätzlich können auch die Verbraucherzentrale oder eine zuständige Schlichtungsstelle weiterhelfen. Fazit Das Basiskonto soll den Zugang zum bargeldlosen Alltag sichern und Menschen vor dem Ausschluss aus vielen Lebensbereichen bewahren. Gerade bei Geflüchteten und Personen mit Fiktionsbescheinigung zeigt sich jedoch, wie schnell dieser Anspruch an der Praxis in den Instituten ins Stocken gerät. Wer von einer Bank abgewiesen wird, sollte deshalb auf einer schriftlichen Antragstellung bestehen und die Entscheidung nicht kommentarlos hinnehmen. Gute Vorbereitung, saubere Dokumentation und der Weg über Aufsicht, Schlichtung oder Verbraucherberatung erhöhen die Chancen deutlich, das Konto am Ende doch zu erhalten.

Beitragsbild von: Bürgergeld-Reform: Neue Übergangsregel führt zu Ungleichbehandlung

20. April 2026

Zum 1. Juli 2026 soll das Bürgergeld durch das neue Grundsicherungsgeld ersetzt werden. Mit diesem Stichtag trifft altes Recht auf neues Recht, und genau an dieser Schnittstelle entsteht ein Problem, das für viele Leistungsberechtigte erhebliche Folgen haben kann. Denn beim Vermögen wird nicht einfach die bisherige zwölfmonatige Karenzzeit zu Ende geführt, sondern nur der laufende Bewilligungszeitraum geschützt. Das wirkt auf den ersten Blick technisch, kann in der Praxis aber weitreichend sein. Wer nur einen auf sechs Monate befristeten Bescheid erhält, fällt beim nächsten Weiterbewilligungsantrag bereits unter das neue, deutlich strengere Vermögensrecht. Rücklagen, die nach bisheriger Rechtslage noch monatelang unberücksichtigt geblieben wären, können dann früher als einzusetzendes Vermögen gelten. Warum der Vermögensschutz nicht bis zum Ende der Karenzzeit reicht Das Problem liegt in der gesetzlichen Übergangsregel. Sie stellt nicht darauf ab, wie lange die Karenzzeit nach altem Recht eigentlich noch laufen würde, sondern nur darauf, ob der bisherige Bewilligungszeitraum noch andauert. Endet dieser vorzeitig, endet damit auch der Schutz des bisherigen Rechts. Gerade für Menschen, deren erster Bewilligungsabschnitt kurz vor dem 1. Juli 2026 beginnt, kann das erhebliche Auswirkungen haben. Je näher der Leistungsbeginn an diesem Datum liegt, desto größer ist der Teil der eigentlich noch offenen Karenzzeit, der abgeschnitten werden kann. Aus einer auf dem Papier zugesagten Schutzfrist wird so im Ergebnis ein deutlich kürzerer Zeitraum. Ein Beispiel verdeutlicht die Tragweite. Beginnt der Leistungsbezug am 1. Februar 2026, würde die bisherige Karenzzeit beim Vermögen nach altem Recht grundsätzlich bis zum 31. Januar 2027 reichen. Läuft der Bescheid aber schon am 31. Juli 2026 aus, gilt beim anschließenden Weiterbewilligungsantrag ab dem 1. August 2026 bereits das neue Recht. Ab Juli 2026 gelten erheblich niedrigere Vermögensfreibeträge Die Brisanz der Übergangsregel ergibt sich vor allem daraus, dass sich die Vermögensfreibeträge ab Juli 2026 deutlich verändern sollen. Bislang gilt im ersten Jahr des Bürgergeldbezugs eine vergleichsweise großzügige Karenzzeit. Vermögen wird in dieser Phase nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Nach bisherigem Recht liegt diese Grenze bei 40.000 Euro für die erste Person und 15.000 Euro für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft. Erst nach Ablauf der Karenzzeit greift grundsätzlich ein Freibetrag von 15.000 Euro je Person. Das neue Grundsicherungsgeld soll diese erste Schutzphase beim Vermögen abschaffen und durch deutlich niedrigere, altersabhängige Freibeträge ersetzen. Für Menschen bis 30 Jahre sollen dann 5.000 Euro geschützt sein. Bis 40 Jahre sind 10.000 Euro vorgesehen, bis 50 Jahre 12.500 Euro und ab 50 Jahren 20.000 Euro. Damit fällt der geschützte Betrag in vielen Fällen binnen eines Weiterbewilligungsantrags drastisch ab. Die Unterschiede zwischen altem und neuem Recht im Überblick Fall Geschütztes Vermögen Altes Recht in der Karenzzeit: erste Person 40.000 Euro Altes Recht in der Karenzzeit: jede weitere Person 15.000 Euro Altes Recht nach der Karenzzeit 15.000 Euro je Person Neues Recht bis 30 Jahre 5.000 Euro Neues Recht von 31 bis 40 Jahren 10.000 Euro Neues Recht von 41 bis 50 Jahren 12.500 Euro Neues Recht über 50 Jahre 20.000 Euro Die Zahlen zeigen, wie tief der Einschnitt ausfallen kann. Ein alleinstehender Mensch unter 30 Jahren würde während der bisherigen Karenzzeit Vermögen bis 40.000 Euro geschützt wissen. Nach dem neuen Recht blieben davon nur noch 5.000 Euro unangetastet. Auch Familien wären spürbar betroffen. Eine vierköpfige Bedarfsgemeinschaft mit zwei Elternteilen Mitte 30 und zwei minderjährigen Kindern könnte nach bisherigem Recht in der Karenzzeit auf 85.000 Euro geschütztes Vermögen kommen. Nach dem neuen System wären es in dieser Konstellation nur noch 30.000 Euro. Warum gerade Erwerbstätige und Alleinerziehende besonders betroffen sein können Besonders problematisch ist die Übergangsregel für Menschen, die keinen regulären Zwölf-Monats-Bescheid erhalten. Zwar sieht das Gesetz grundsätzlich einen Bewilligungszeitraum von zwölf Monaten vor. Es gibt jedoch Konstellationen, in denen Leistungen nur für sechs Monate und häufig vorläufig bewilligt werden. Das betrifft oft Menschen mit schwankendem Einkommen, etwa Beschäftigte mit unregelmäßigen Arbeitszeiten oder Selbständige. Wenn die Höhe des Einkommens noch nicht verlässlich feststeht, wird häufig zunächst vorläufig entschieden. In solchen Fällen endet der geschützte Zeitraum schneller, und beim nächsten Antrag greift früher das neue Vermögensrecht. Auch Alleinerziehende können in diese Lage geraten. Unterhaltszahlungen oder Unterhaltsvorschuss gelten im SGB II als Einkommen. Wenn diese Zahlungen unregelmäßig fließen oder ihre genaue Höhe noch offen ist, kann ebenfalls nur vorläufig bewilligt werden. Damit entsteht ein Problem, das nicht nur einzelne Sonderfälle betrifft. Wer im Leistungsbezug trotz Arbeit, Selbständigkeit oder unsicherer Unterhaltszahlungen mit wechselnden Einnahmen leben muss, trägt schon heute ein höheres Verwaltungsrisiko. Mit der Übergangsregel kann daraus zusätzlich ein früherer Verlust des Vermögensschutzes werden. Wenn das Vermögen über dem Freibetrag liegt, endet der Anspruch Die Auswirkungen bleiben nicht theoretisch. Gilt beim Weiterbewilligungsantrag bereits das neue Recht und liegt das verwertbare Vermögen über den dann zulässigen Grenzen, entfällt der Anspruch auf Grundsicherungsgeld. Der Antrag auf Weiterbewilligung wird in diesem Fall abgelehnt. Für die Betroffenen bedeutet das eine harte Zäsur. Sie müssen zunächst ihr Vermögen für den Lebensunterhalt einsetzen, bevor erneut Leistungen in Betracht kommen. Erst wenn das vorhandene Vermögen wieder unter die einschlägigen Freibeträge sinkt, kann ein neuer Anspruch entstehen. Gerade Haushalte, die angesichts wirtschaftlicher Unsicherheit Rücklagen gebildet haben, können dadurch in eine schwierige Lage geraten. Das gilt besonders für Familien, die zwar nicht wohlhabend sind, aber vorsichtig gespart haben, um unvorhergesehene Belastungen abzufedern. Was bislang für einige Monate noch geschützt wäre, könnte schon kurz nach dem Systemwechsel aufzubrauchen sein. Eine gesetzlich angelegte Ungleichbehandlung Besonders heikel ist der Umstand, dass nicht alle Betroffenen im selben Maß vom Übergang betroffen sind. Wer am 30. Juni 2026 einen regulären Zwölf-Monats-Bescheid erhält, kann unter Umständen länger vom bisherigen Schutz profitieren. Wer ebenfalls vor dem Stichtag in den Leistungsbezug kommt, aber nur einen sechsmonatigen vorläufigen Bescheid erhält, fällt dagegen deutlich früher in das neue Recht. Der Unterschied hängt dann nicht daran, seit wann jemand Leistungen bezieht oder wie hoch die Hilfebedürftigkeit ist. Entscheidend ist vielmehr, wie lang der Bescheid läuft. Damit behandelt die Übergangsregel Personen in vergleichbarer Lage unterschiedlich, obwohl sie denselben Stichtag und denselben Rechtswechsel betrifft. Diese Schieflage entsteht nicht durch individuelles Fehlverhalten. Sie folgt aus der gesetzlichen Konstruktion selbst. Gerade deshalb dürfte die Neuregelung nicht nur sozialpolitisch, sondern auch rechtlich und politisch für Diskussionen sorgen. Warum der Gesetzeswechsel heikel ist Die geplante Umstellung vom Bürgergeld auf das Grundsicherungsgeld wird ohnehin aufmerksam begleitet. Wenn nun ausgerechnet Menschen mit schwankendem Einkommen oder unsicheren Unterhaltszahlungen früher in das strengere Vermögensrecht gedrängt werden, verstärkt das den Eindruck einer ungleichen Behandlung. Das dürfte den politischen Streit über Fairness, Schonvermögen und Eigenverantwortung weiter verschärfen. Hinzu kommt ein weiterer Punkt. Viele Betroffene werden davon ausgehen, dass eine einmal begonnene Karenzzeit beim Vermögen auch tatsächlich für zwölf Monate gilt. Wenn sich dann herausstellt, dass der Schutz bereits mit dem Ende eines kurzen Bewilligungszeitraums entfällt, kann das Vertrauen in die Berechenbarkeit sozialrechtlicher Regelungen erheblich beschädigt werden. Gerade in existenziellen Fragen sind klare und nachvollziehbare Regeln entscheidend. Wo Übergangsrecht Erwartungen weckt, diese aber nicht durchgehend einlöst, entstehen Unsicherheit, Frustration und neues Konfliktpotenzial. Für die Praxis der Jobcenter bedeutet das voraussichtlich mehr Beratungsbedarf, mehr Widersprüche und womöglich auch mehr gerichtliche Auseinandersetzungen. Praxisbeispiel Eine alleinerziehende Mutter beantragt am 1. Februar 2026 Bürgergeld, weil Unterhaltszahlungen unregelmäßig eingehen und ihr Einkommen nicht ausreicht. Sie erhält wegen der unsicheren Einkommenslage nur einen vorläufigen Bescheid bis zum 31. Juli 2026. Nach bisherigem Recht wäre ihr Vermögen eigentlich noch bis Ende Januar 2027 im Rahmen der Karenzzeit weitgehend geschützt. Beim Weiterbewilligungsantrag im August 2026 gilt jedoch bereits das neue Grundsicherungsgeld mit den niedrigeren Freibeträgen. Hat sie Rücklagen, die nach altem Recht noch mehrere Monate unangetastet geblieben wären, können diese nun auf einmal leistungsmindernd oder sogar anspruchsausschließend wirken. Für die Betroffene bedeutet das im Ergebnis, dass der Schutz des alten Rechts viel früher endet, obwohl die ursprüngliche Karenzzeit rechnerisch noch gar nicht abgelaufen war. 5 wichtige Fragen und Antworten zum Thema 1. Was ändert sich ab dem 1. Juli 2026 beim Bürgergeld? Ab dem 1. Juli 2026 soll das Bürgergeld durch das neue Grundsicherungsgeld ersetzt werden. Mit diesem Wechsel gelten beim Vermögen neue Regeln, die für viele Betroffene deutlich strenger sind als bisher. 2. Warum kann der bisherige Vermögensschutz früher enden als erwartet? Der Schutz endet nicht automatisch erst nach zwölf Monaten Karenzzeit. Entscheidend ist laut Übergangsregel vielmehr, wie lange der aktuelle Bewilligungszeitraum läuft. Endet dieser schon nach sechs Monaten, greift beim nächsten Antrag bereits das neue Recht. 3. Wer ist von der neuen Übergangsregel besonders betroffen? Besonders betroffen sind Menschen mit schwankendem Einkommen, etwa Erwerbstätige, Selbständige und Alleinerziehende. Sie erhalten häufiger nur vorläufige und kürzere Bewilligungsbescheide und fallen deshalb oft früher unter die strengeren Vermögensgrenzen. 4. Was passiert, wenn das Vermögen über den neuen Freibeträgen liegt? Dann besteht kein Anspruch mehr auf Grundsicherungsgeld. Das vorhandene Vermögen muss zunächst für den Lebensunterhalt eingesetzt werden, bevor erneut Leistungen beantragt werden können. 5. Warum wird die neue Regelung als ungerecht kritisiert? Kritisiert wird, dass Menschen in ähnlicher Lage unterschiedlich behandelt werden können. Wer einen zwölfmonatigen Bescheid hat, bleibt länger geschützt als jemand mit einem sechsmonatigen Bescheid, obwohl beide vor dem Stichtag Leistungen beantragt haben.

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Diese Plattform will daher denen eine Stimme geben, die kein Gehör finden, weil sie keine gesellschaftliche Lobby besitzen. Bezieher von Bürgergeld (ehemals Hartz IV) werden nicht selten als "dumm" oder "faul" abgestempelt. Es reicht nicht, dass Leistungsberechtigte mit den täglichen Einschränkungen zu kämpfen haben, es sind auch die täglichen Anfeindungen in den Jobcentern, in der Schule, in der Familie oder auf der Straße. Neben aktuellen Informationen zur Rechtssprechung konzentrieren wir uns auch auf Einzelfälle, die zum Teil skandalös sind. Wir decken auf und helfen damit den Betroffenen. Denn wenn eine Öffentlichkeit hergestellt wurde, müssen die Jobcenter agieren. Sie bekommen dadurch Druck. Lesen Sie mehr darüber in unserem redaktionellem Leitfaden!

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Bürgergeld News

Diese Fehler bei der Nebenkostenabrechnung kosten Mietern hunderte Euro

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20. April 2026

Jedes Jahr im Frühjahr das gleiche Spiel: Die Nebenkostenabrechnung landet im Briefkasten, und Millionen Mieter überweisen die Nachzahlung fast automatisch. Dabei enthält ein erheblicher Teil aller Abrechnungen in Deutschland Fehler – manche davon so gravierend, dass die Nachzahlungsforderung rechtlich schlicht nicht durchsetzbar ist. Fünf Fehler, die Vermieter immer wieder machen. Fristversäumnis: Wenn der Vermieter zu spät schickt, ist die Nachzahlung hinfällig Für die Betriebskostenabrechnung – so der korrekte juristische Begriff – gilt eine gesetzliche Frist von exakt zwölf Monaten nach dem Ende des Abrechnungszeitraums. Bei einem Mietvertrag, der das Kalenderjahr als Abrechnungszeitraum festlegt, muss die Abrechnung für 2025 spätestens am 31. Dezember 2026 beim Mieter sein. Trotzdem verpassen Vermieter diese Frist immer wieder – und zahlen den Preis dafür. Die Konsequenz ist gesetzlich eindeutig geregelt: Wer die Frist nach § 556 Abs. 3 BGB überschreitet, verliert das Recht, eine Nachzahlung einzufordern. Der Mieter schuldet dann schlicht nichts – egal wie hoch die tatsächlichen Betriebskosten waren, egal ob der Vermieter hinterher gute Gründe für die Verspätung benennt. Die einzige anerkannte Ausnahme: Der Vermieter hat die Verzögerung nicht selbst verschuldet, weil etwa der Energieversorger seine Abrechnung außerordentlich spät geliefert hat. Diese Ausnahme muss der Vermieter aber aktiv beweisen. Ergibt die verspätete Abrechnung ein Guthaben, muss der Vermieter es trotzdem auszahlen. Der Fristfehler schadet immer dem Vermieter, nie dem Mieter. Weniger bekannt ist die zweite Falle, die direkt an die Frist anknüpft: Der Vermieter trägt die Beweislast dafür, dass die Abrechnung rechtzeitig zugegangen ist. Wer das Dokument einfach in den Briefkasten wirft, ohne sich den Einwurf quittieren zu lassen, steht im Streitfall ohne Nachweis da. Rechtssicher ist nur das Einschreiben, die persönliche Übergabe gegen Quittung oder der Versand per E-Mail mit ausdrücklicher Empfangsbestätigung des Mieters – ausdrücklich, das heißt nicht nur ein automatischer Lesebestätigungs-Haken, sondern eine klare Rückmeldung, dass auch der Anhang angekommen ist. Was Mieter konkret tun können: Datum des Briefumschlags notieren und aufbewahren. Wer eine Abrechnung erhält, die für den Abrechnungszeitraum 2024 bestimmt ist und erst nach dem 31. Dezember 2025 im Kasten landet, muss keine Nachzahlung leisten. Das sollte schriftlich gegenüber dem Vermieter klargestellt werden – formlos, aber mit Datum und Sendungsverfolgung. Hausverwalterkosten, Reparaturen, Bürokosten: Diese Positionen darf der Vermieter nicht umlegen Der zweite und häufig teuerste Fehler steckt nicht in der Frist, sondern im Inhalt der Abrechnung. Im Wohnraummietrecht ist die Umlagefähigkeit streng geregelt. Nicht alles, was dem Vermieter im Laufe des Jahres in Rechnung gestellt wurde, darf er auf die Mieter abwälzen. Was viele Mieter nicht ahnen: Gerade bei professionell verwalteten Häusern schleichen sich regelmäßig Positionen in die Abrechnung ein, die dort rechtlich nichts verloren haben. Klar nicht umlagefähig im Wohnraummietvertrag sind die Kosten der Hausverwaltung. Was ein Vermieter an eine Verwaltungsgesellschaft zahlt, ist sein unternehmerisches Risiko – kein Problem der Mieter. Dasselbe gilt für allgemeine Bürokosten des Vermieters. Auch der Anteil eines Hausmeisters für Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten darf nicht in die Abrechnung einfließen. Nur soweit der Hausmeister Reinigung, Winterdienst, Grünpflege oder ähnliche laufende Aufgaben erledigt, ist der entsprechende Kostenanteil umlagefähig – aber auch nur dieser. Eine typische Fehlerquelle, die Mieter kennen sollten: Vermieter, die eine Hausverwaltung beauftragen, bekommen selbst eine Abrechnung – und diese enthält häufig unzulässige Positionen. Wer diese Abrechnung ungeprüft und eins zu eins an seine Mieter weitergibt, begeht einen Fehler. Für den Mieter ergibt das eine direkte Prüfmöglichkeit: Wenn in der Nebenkostenabrechnung eine Sammelposition für „Verwaltungskosten" auftaucht oder Reparaturleistungen des Hausmeisters gesondert ausgewiesen sind, ist Widerspruch angezeigt. Kathrin S., 44 aus Leipzig, hat das auf eigene Kosten erfahren. In ihrer Jahresabrechnung tauchte seit drei Jahren eine Position „Hausbetreuung" auf, die laut den Belegen zu einem großen Teil Reparatur- und Wartungsleistungen an der Heizungsanlage enthielt. Nach einem Gespräch mit dem Mieterverein und einem schriftlichen Widerspruch korrigierte die Hausverwaltung die Abrechnung rückwirkend für zwei Jahre – Kathrin erhielt knapp 280 Euro zurück. Als Faustregel gilt: Grundlage für alle umlagefähigen Positionen ist die Betriebskostenverordnung. Taucht in der Abrechnung eine Position auf, die sich keiner der dort genannten Kategorien eindeutig zuordnen lässt, ist das ein belastbares Argument für den Widerspruch. Tabelle: Diese Fehler der Vermieter in der Nebenkostenabrechnung kosten Fehler in der Nebenkostenabrechnung Warum das Mieter hunderte Euro im Jahr kosten kann Falscher Umlageschlüssel Wird statt Wohnfläche etwa nach Personenzahl oder Einheiten falsch verteilt, zahlen einzelne Mieter oft deutlich mehr als sie müssten. Nicht umlagefähige Kosten werden mitberechnet Kosten für Verwaltung, Bankgebühren, Instandhaltung oder Reparaturen dürfen meist nicht auf Mieter umgelegt werden. Tauchen sie dennoch auf, wird die Abrechnung schnell unnötig teuer. Hausmeisterkosten falsch angesetzt Werden in den Hausmeisterkosten auch Verwaltungs-, Kontroll- oder Reparaturarbeiten versteckt, zahlen Mieter oft zu viel. Gartenpflege überhöht oder unzulässig Normale Pflege ist meist umlagefähig, Neuanlagen oder größere Umgestaltungen aber nicht. Falsche Zuordnung treibt die Kosten hoch. Versicherungen falsch abgerechnet Nur bestimmte Gebäudeversicherungen sind umlagefähig. Werden zusätzliche oder private Versicherungen einbezogen, erhöht das die Nebenkosten unnötig. Reparaturen als Betriebskosten getarnt Ein klassischer Fehler: Reparaturen, Ersatzteile oder Handwerkerarbeiten gehören nicht in die laufenden Nebenkosten. Das kann schnell dreistellige Mehrbelastungen ausmachen. Leerstand wird auf andere Mieter verteilt Stehen Wohnungen leer, darf der Vermieter diese Kostenanteile nicht einfach auf die übrigen Mieter abwälzen. Genau das passiert aber immer wieder. Falsche Wohnfläche zugrunde gelegt Schon wenige Quadratmeter zu viel in der Abrechnung führen bei vielen Kostenarten zu dauerhaft überhöhten Zahlungen. Heizkosten nicht korrekt nach Verbrauch verteilt Werden Heizkosten pauschal oder fehlerhaft verteilt, obwohl Verbrauchswerte vorliegen, kann das einzelne Mieter massiv benachteiligen. Fehlerhafte oder geschätzte Zählerstände Unplausible Schätzungen, vertauschte Zähler oder falsch abgelesene Werte führen oft zu deutlich überhöhten Heiz- und Wasserkosten. Doppelte Abrechnung einzelner Positionen Manche Kosten tauchen versehentlich doppelt auf, etwa Reinigung, Winterdienst oder Allgemeinstrom. Dadurch steigt die Nachzahlung unnötig. Unklare Sammelposten Bezeichnungen wie „Sonstiges“ oder „diverse Betriebskosten“ verschleiern oft unzulässige oder überhöhte Beträge, die Mieter kaum prüfen können. Wartung und Instandhaltung werden vermischt Wartung kann teilweise umlagefähig sein, Instandhaltung meist nicht. Wird beides nicht sauber getrennt, zahlen Mieter oft zu viel. Schornsteinfeger- oder Aufzugskosten falsch verteilt Wenn Erdgeschossmieter etwa für Aufzugskosten zahlen sollen, obwohl dies laut Mietvertrag oder Rechtsprechung problematisch ist, entsteht schnell eine Überzahlung. Allgemeinstrom zu hoch angesetzt Wird nicht sauber zwischen Hausstrom und anderen Stromverbräuchen getrennt, landen fremde Kosten bei den Mietern. Wasserkosten fehlerhaft verteilt Defekte Wasserzähler, unerkannte Leckagen oder falsche Verteilung nach Fläche statt Verbrauch können hohe Mehrkosten verursachen. Müllkosten falsch umgelegt Werden Sonderleerungen, Sperrmüll oder Kosten einzelner Nutzer auf alle verteilt, zahlen Mieter schnell mehr als ihren eigentlichen Anteil. Winterdienstkosten überhöht Überteuerte Fremdfirmen oder doppelt angesetzte Leistungen schlagen direkt auf die Nebenkosten durch. Abrechnungszeitraum ist fehlerhaft Wenn Kosten außerhalb des zulässigen Zeitraums auftauchen oder Zeiträume sich überschneiden, entstehen unberechtigte Forderungen. Abrechnung kommt verspätet Viele Mieter übersehen, dass verspätete Nachforderungen unter Umständen nicht mehr wirksam sind und zahlen trotzdem. Vorauszahlungen wurden nicht korrekt berücksichtigt Fehlen bereits geleistete Abschläge ganz oder teilweise, wirkt die Nachzahlung künstlich höher. Falsche Personenzahl oder Nutzungsdauer Gerade bei verbrauchsnahen Kosten kann eine unzutreffende Bewohnerzahl oder falsche Mietdauer zu erheblichen Mehrkosten führen. Gewerbeeinheiten werden nicht sauber getrennt In gemischt genutzten Häusern müssen gewerbliche Mehrkosten häufig gesondert behandelt werden. Passiert das nicht, zahlen Wohnungsmieter oft zu viel. Unbelegte oder nicht nachvollziehbare Kosten Ohne prüffähige Belege können überhöhte Rechnungen oder unzulässige Positionen unbemerkt durchrutschen. Vertraglich nicht vereinbarte Nebenkosten Nur Kosten, die wirksam vereinbart wurden, dürfen umgelegt werden. Fehlt die Grundlage im Mietvertrag, ist die Forderung oft unberechtigt. Das Wirtschaftlichkeitsgebot – wie Vonovia Mieter um Millionen gebracht hat Selbst wenn eine Kostenposition dem Grunde nach umlagefähig ist, kann sie der Höhe nach angreifbar sein. Im deutschen Mietrecht gilt das Gebot der Wirtschaftlichkeit: Vermieter sind verpflichtet, bei der Vergabe von Verträgen für Versicherungen, Hausmeisterdienste, Energielieferungen oder Müllentsorgung nicht überteuert einzukaufen. Mehrkosten, die aus unverhältnismäßig teuren Verträgen resultieren, dürfen nicht auf Mieter umgelegt werden. Wie weit dieses Gebot reicht, hat Anfang 2025 das Amtsgericht Schöneberg am Beispiel des Wohnungskonzerns Vonovia klargestellt. Vonovia hatte für rund 140.000 Berliner Wohneinheiten überteuerte Gebäudeversicherungsverträge abgeschlossen. Die Versicherungskosten stiegen dadurch von 36 Cent auf 45 Cent pro Quadratmeter und Monat; zusätzlich fiel eine Maklerprovision von 20 Prozent an. Das Gericht sah darin einen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot – Vonovia musste die zu viel berechneten Kosten zurückzahlen. Für Mieter in größeren Verwaltungseinheiten ergibt sich daraus eine konkrete Prüfmöglichkeit: Wenn die Versicherungskosten in der eigenen Abrechnung auffällig steigen oder wenn ein Vermieter mit einem einzigen Dienstleister für alle Liegenschaften arbeitet und dabei offensichtlich kein Marktvergleich stattgefunden hat, lohnt es sich, Vergleichsangebote einzuholen und dem Vermieter gegenüberzustellen. Das allein reicht für einen begründeten Widerspruch. Das gilt übrigens nicht nur für Versicherungen: Auch zu teure Müllentsorgungsverträge – etwa wenn überdimensionierte Tonnen aufgestellt werden – oder Energielieferungen zu weit überdurchschnittlichen Tarifen können am Wirtschaftlichkeitsgebot scheitern. Der Vermieter muss nicht zwingend den günstigsten Anbieter wählen, aber er muss für erhebliche Abweichungen vom Marktpreis einen guten Grund liefern können. Einsichtsrecht: Vermieter muss Originalbelege vorlegen – und Mieter sollten das einfordern Die Nebenkostenabrechnung selbst ist meistens eine Tabelle ohne Belege. Was hinter den einzelnen Positionen steckt – welcher Dienstleister wie viel in Rechnung gestellt hat, welche Versicherungspolice zu welchem Prämientarif abgeschlossen wurde – sehen Mieter erst, wenn sie von ihrem Einsichtsrecht Gebrauch machen. Und dieses Recht steht ihnen ausdrücklich zu. Mieter können verlangen, dass ihnen die Originalrechnungen aller Lieferanten, Dienstleister und Versicherungen zugänglich gemacht werden. Entweder beim Vermieter direkt, bei der Hausverwaltung oder in digitaler Form. Verweigert der Vermieter die Einsicht, ist das ein eigenständiger Widerspruchsgrund – die Verweigerung des Einsichtsrechts berechtigt Mieter, der gesamten Abrechnung zu widersprechen, auch wenn sie den konkreten Inhalt der Belege noch gar nicht kennen. Wer die Einsicht nutzt, sollte systematisch vorgehen: Stimmen die Beträge in der Abrechnung mit den Originalrechnungen überein? Werden Leistungen abgerechnet, die nach den Belegen gar nicht erbracht wurden? Tauchen Rechnungen auf, die keine umlagefähigen Leistungen beschreiben? Und: Gibt es Dienstleister, die für klar begrenzte Leistungen unverhältnismäßig hohe Beträge berechnen? Wichtig für die Praxis: Das Einsichtsrecht muss schriftlich und innerhalb der Widerspruchsfrist von zwölf Monaten nach Zugang der Abrechnung geltend gemacht werden. Wer zu lange wartet, verliert sein Widerspruchsrecht – und damit auch die Möglichkeit, auf Basis der eingesehenen Belege nachzufragen. CO2-Kostenaufteilung: Pflicht bei Gas- und Ölheizung, oft ignoriert Seit Inkrafttreten des Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetzes müssen Vermieter bei Gas- und Ölheizungen die CO2-Abgabe korrekt auf Vermieter und Mieter aufteilen und in der Abrechnung gesondert ausweisen. Wie hoch der jeweilige Anteil ausfällt, hängt direkt vom CO2-Ausstoß des Gebäudes ab: Je schlechter die energetische Qualität des Hauses, desto mehr trägt der Vermieter, desto weniger der Mieter. Das Gesetz setzt damit einen gezielten Anreiz für energetische Sanierungen. In der Praxis steckt diese Aufschlüsselung in der Heizkostenabrechnung des Energieversorgers oder des Ablese- und Abrechnungsdienstes – und zwar häufig versteckt auf Seite drei oder vier, nicht auf der ersten Seite. Vermieter sind verpflichtet, diese Abrechnung der eigenen Nebenkostenabrechnung beizulegen, damit Mieter die CO2-Aufteilung nachvollziehen und prüfen können. Fehlt diese Anlage – oder ist die Aufteilung in der Abrechnung nicht ausgewiesen –, droht dem Vermieter die Pflicht, einbehaltene Vorauszahlungen zurückzuerstatten. Mieter mit Gas- oder Ölheizung sollten daher konkret prüfen: Liegt der Abrechnung eine Aufstellung der CO2-Abgabe bei? Ist die Aufteilung zwischen Vermieter- und Mieteranteil ausgewiesen? Und entspricht der Mieteranteil dem tatsächlichen Emissionsausweis des Gebäudes? Falls nicht, ist auch das ein begründeter Widerspruchsgrund. Widerspruch einlegen: Zwölf Monate Frist, schriftliche Form – wer wartet, verliert Wer Fehler in der Nebenkostenabrechnung findet, muss handeln – und das innerhalb von zwölf Monaten nach Zugang der Abrechnung. Diese Frist ist absolut. Wer sie verstreichen lässt, verliert das Widerspruchsrecht, auch wenn die Abrechnung handwerklich eindeutig falsch ist. Das gilt selbst dann, wenn der Fehler erst später durch Einsicht in die Belege entdeckt wird: Deshalb sollte die Einsicht möglichst früh, also in den ersten Wochen nach Erhalt der Abrechnung, beantragt werden. Der Widerspruch muss schriftlich erfolgen. Ein Telefonat mit der Hausverwaltung, eine mündliche Rückfrage beim Vermieter oder eine informelle E-Mail ohne ausdrücklichen Widerspruchsvorbehalt reichen nicht. Im Widerspruchsschreiben sind die beanstandeten Positionen konkret zu benennen und zu begründen. Allgemeine Einwände wie „die Abrechnung erscheint zu hoch" haben keinen Bestand und werden von Vermietern regelmäßig ignoriert. Eine wichtige Stellschraube, die viele Mieter nicht kennen: Die Nachzahlung und der Widerspruch schließen sich nicht aus. Wer die geforderte Nachzahlung unter ausdrücklichem Vorbehalt überweist, verhindert Verzugszinsen und Mahngebühren – und behält trotzdem alle Widerspruchsrechte. Der Vorbehalt muss dabei klar formuliert sein, etwa als Begleitschreiben oder als Verwendungszweck auf der Überweisung: „Zahlung erfolgt unter Vorbehalt der Rückforderung, Widerspruch zur Abrechnung [Zeitraum] erfolgt gesondert." Wer unsicher ist, ob ein konkreter Posten wirklich unzulässig ist, sollte sich vor dem Widerspruch beraten lassen – beim örtlichen Mieterverein oder dem Deutschen Mieterbund. Viele Beratungsstellen prüfen Nebenkostenabrechnungen auf Antrag; die Kosten einer Erstberatung sind in den meisten Fällen weit niedriger als eine zu Unrecht gezahlte Nachzahlung. Häufige Fragen zur Nebenkostenabrechnung Muss ich die Nachzahlung zahlen, auch wenn ich Widerspruch einlege? Rechtlich nicht zwingend, aber ratsam: Wer die Nachzahlung nicht zahlt und im Streit liegt, riskiert Verzug und Mahngebühren. Die sichere Variante ist die Zahlung unter ausdrücklichem Vorbehalt. Damit ist die Frist gewahrt, und das Rückforderungsrecht bleibt erhalten. Was passiert, wenn der Vermieter mein Einsichtsrecht in die Belege verweigert? Das berechtigt zum Widerspruch gegen die gesamte Abrechnung. Außerdem kann die Verweigerung des Einsichtsrechts als Verletzung mietvertraglicher Pflichten gewertet werden. Im Streitfall entscheiden Amtsgerichte hier regelmäßig zugunsten der Mieter. Kann der Vermieter die Vorauszahlungen erhöhen, wenn sich aus der Abrechnung eine Nachzahlung ergibt? Ja – aber nur um einen angemessenen Betrag, der sich an den tatsächlichen Kosten orientiert. Eine Verdopplung ohne nachvollziehbare Begründung ist angreifbar. Mieter können eine detaillierte Begründung der Erhöhung verlangen. Gilt die Zwölf-Monats-Widerspruchsfrist auch für Vorauszahlungserhöhungen? Nein. Die Zwölf-Monats-Frist betrifft ausschließlich Einwände gegen den Inhalt der Abrechnung. Gegen eine unangemessene Erhöhung der Vorauszahlungen können Mieter gesondert vorgehen. Was tun, wenn die Heizkosten keine CO2-Aufteilung enthalten? Schriftlich beim Vermieter die vollständige Heizkostenabrechnung des Energieversorgers anfordern, aus der die CO2-Aufschlüsselung hervorgeht. Wird sie nicht nachgereicht, Widerspruch einlegen und auf das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz berufen. Die CO2-Abgabe gehört dem Mieter gegenüber ausgewiesen. Ich habe drei Jahre lang widerspruchslos gezahlt – kann ich jetzt noch rückwirkend zurückfordern? Meistens nicht – die Widerspruchsfrist von zwölf Monaten ist abgelaufen und damit auch der Anspruch. Ausnahme: Der Vermieter hat aktiv falsche Informationen geliefert oder Belege zurückgehalten. Das ist im Einzelfall zu prüfen. Ab sofort kann und sollte jede neue Abrechnung konsequent unter die Lupe genommen werden. Quellen Bundesministerium der Justiz: § 556 BGB – Vereinbarungen über Betriebskosten

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Mietrecht: Bei Auszug Wände streichen: Da gibt es doch das neue Gesetz

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20. April 2026

In den Beratungsstellen der Mietervereine klingeln derzeit die Telefone: Wer demnächst auszieht, will wissen, ob er die Wände wirklich noch streichen muss. Häufig fällt der Satz, es gebe doch „seit Kurzem ein neues Gesetz“, das Mietende von allen Schönheitsreparaturen befreie. Tatsächlich existiert eine solche Reform nicht. Weder der Bundestag noch das Bundesjustizministerium haben in den vergangenen Jahren eine Neuregelung beschlossen, die die Pflichtenverteilung in § 535 BGB auf den Kopf stellen würde. Die einschlägige Norm feiert 2025 ihr 125‑jähriges Bestehen – inhaltlich nahezu unverändert. Gesetzlicher Ausgangspunkt: Instandhaltung ist Vermietersache Das Bürgerliche Gesetzbuch verpflichtet Vermieterinnen und Vermieter, die Mietsache in einem vertragsgemäßen Zustand zu halten. Diese Pflicht umfasst auch das Beseitigen oberflächlicher Abnutzungsspuren, also das Streichen von Wänden, das Lackieren von Türen oder das Tapezieren. Im Kern ist das bis heute unstreitig. Erst die Vertragsfreiheit öffnet die Tür dafür, die Arbeiten auf die Mietpartei zu übertragen. Vertragsklauseln unter der Lupe: Wann die Abwälzung wirksam ist Ob Mietende tatsächlich pinseln oder tapezieren müssen, entscheidet sich deshalb fast immer am Wortlaut ihres Vertrages. Zulässig bleibt eine Übertragung nur, wenn sie angemessen ausgestaltet ist. Starre Fristen („Küche alle drei Jahre, Wohnräume alle fünf Jahre“) benachteiligen Mieterinnen und Mieter unangemessen und sind unwirksam, ebenso Klauseln, die eine Endrenovierung ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Zustand verlangen. Gültig sein kann dagegen eine flexible Regelung, in der sich der Renovierungsbedarf am Grad der Abnutzung orientiert. Der Zustand bei Einzug: Dreh‑ und Angelpunkt aller Streitfragen Ein weiterer Prüfstein ist die Frage, wie die Wohnung zu Beginn des Mietverhältnisses aussah. Wurde sie unrenoviert überlassen und gab es dafür keinen Ausgleich, darf der Vermieter am Ende regelmäßig nicht die Rückgabe in frisch gestrichenem Zustand verlangen. Wer sich auf diese Ausnahme berufen will, trägt jedoch die Beweislast. Das hat der Bundesgerichtshof in einem Beschluss vom 30. Januar 2024 bekräftigt: Ohne Foto‑ oder Protokollbelege für den ungepflegten Ausgangszustand bleibt die Klausel wirksam, und die Renovierungspflicht greift. Die Rechtsprechung entwickelt Details, nicht das Parlament Die immer wieder zitierten „neuen Regeln“ beruhen deshalb nicht auf einem Gesetz, sondern auf einer Serie höchstrichterlicher Entscheidungen der vergangenen Jahre. Seit 2015 hat der BGH starre Fristen gekippt, farbliche Beschränkungen beanstandet und Quotenabgeltungsklauseln untersagt. 2020 stellte er zudem klar, dass Mietende sich an den Kosten beteiligen müssen, wenn sie vor dem Auszug eine vormals unrenovierte Wohnung in einen deutlich besseren Zustand versetzt haben wollen. Das alles ist Weiterentwicklung des bestehenden Rechtsrahmens, keine Parlamentsreform. Typische Missverständnisse und ihre Auflösung Die Annahme, jede Renovierungspflicht sei seit 2024 aufgehoben, speist sich oft aus missverständlich betitelten Ratgebertexten im Internet. Seriöse Verbraucherorganisationen bestätigen hingegen den Fortbestand der Grundsystematik: Vermietende bleiben instandhaltungspflichtig, können diese Pflicht aber weiterhin wirksam – wenn auch nicht schrankenlos – per Vertrag übertragen. Praktische Konsequenzen für Mietende Wer kurz vor dem Auszug steht, sollte daher zunächst den Mietvertrag prüfen und mit dem Übergabeprotokoll aus der Einzugsphase vergleichen. Lässt sich anhand von Fotos belegen, dass die Wohnung bereits abgewohnt war, spricht viel dafür, dass eine Endrenovierungsklausel unwirksam ist. Fehlen solche Nachweise, empfiehlt sich ein fachkundiger Blick in die Vertragsformulierung: Enthält sie flexible, am Zustand orientierte Vorgaben, kann die Pflicht bestehen. Kommen Zweifel auf, lohnt der Weg zur Rechtsberatung beim Mieterverein oder zu einer spezialisierten Anwältin, denn ein verweigerter Anstrich kann schnell vierstellige Forderungen nach sich ziehen. Viele Fallstricke Der viel beschworene Paradigmenwechsel im Schönheitsreparaturenrecht ist ausgeblieben. Stattdessen bleiben Mietende gut beraten, ihre individuellen Vereinbarungen sorgfältig zu analysieren und Beweise für den Wohnungszustand zu sichern. Wer sich auf Internetgerüchte über ein vermeintlich mietfreundliches „neues Gesetz“ verlässt, riskiert am Ende kostspielige Auseinandersetzungen – und steht doch wieder mit Farbrolle oder Malerrechnung da.

Aktuelle Urteile zum Bürgergeld, Sozialhilfe und Rente

Bürgergeld: Gericht verneint Rückforderung des Jobcenters bei Eigenkündigung wegen Weiterbildung

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20. April 2026

Der 32. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (Az. L 32 AS 817/24) weist Ersatzanspruch/ Rückforderung des Jobcenters zurück Das ist ein Urteil mit Signalkraft. Eine Revision zum Bundessozialgericht wurde bereits zugelassen. Sozialwidrig im Sinne des § 34 SGB 2 handelt nicht, wenn Jemand eine zumutbare Beschäftigung aufgibt, um eine nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz geförderte, nicht berufsbegleitende Ausbildung absolvieren zu können. Wenn sich Jemand danach ausrichtet, sich beruflich weiterzuentwickeln und die finanzielle Lage seiner Familie vor dem Hintergrund geplanten Familienzuwachses damit zukünftig zu verbessern, handelt er nicht sozialwidrig, so aber die grundsätzliche Auffassung des Jobcenters. Vorbesprechung mit der Vorinstanz des SG Berlin aufgrund anderer Auffassung: Az. S 204 AS 6608/20 Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer ist, wenn damit sehenden Auges der Verlust eines bedarfsdeckenden Einkommens und die Herbeiführung der Arbeitslosigkeit bedingt werde, der Musterfall einer sozialwidrigen Handlung. Das Bemühen um eine höhere Qualifikation schließt die Annahme eines sozialwidrigen Verhaltens nicht aus In so einem Fall ist der Grundsatz des Nachrangs der Leistungen nach dem SGB II zu beachten. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte müssten nach § 2 Abs. 2 SGB II in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten und ihre Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts einsetzen. Der Wunsch des Klägers nach beruflicher Weiterentwicklung ist zwar nachvollziehbar, rechtfertige aber bei fehlenden finanziellen Alternativen keine Eigenkündigung in die bewusste Hilfebedürftigkeit der ganzen Familie. Wenn eine Sicherung des Lebensunterhalts in der Zeit der Weiterbildung nicht möglich sei, müsse dieser Wunsch zurückstehen. Das entschied das Sozialgericht Berlin in 2024 Az. S 204 AS 6608/20. Der Kläger legte Berufung beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg ein und das mit vollem Erfolg. Der 32. Senat des LSG Berlin entschied wie folgt: Wenn Jemand eine zumutbare Beschäftigung aufgibt, um eine nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz geförderte, nicht berufsbegleitende Ausbildung absolvieren zu können, handelt unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nicht sozialwidrig. Auch allein die Verwirklichung eines Sanktionstatbestandes nach § 31 SGB II begründet keinen Ersatzanspruch nach § 34 SGB II (s. BSG, Urteil vom 03.09.2020 – B 14 AS 43/19 R - ). Entscheidungsgründe des 32. Senats Auch wenn der Kläger sein Arbeitsverhältnis gekündigt hat, die Bedürftigkeit seiner Bedarfsgemeinschaft nach § 9 SGB II – und damit eine wesentliche Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II – herbeigeführt, da ihm und seiner Familie trotz der Gewährung von Leistungen nach dem AFBG keine ausreichenden bereiten Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts mehr zur Verfügung standen. Geschah dies jedoch nach Ansicht des Gerichts - nicht durch sozialwidriges Verhalten Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ( BSG ) setzt § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB II ls objektives Tatbestandsmerkmal ein sozialwidriges Verhalten des Erstattungspflichtigen voraus. Ein Verhalten ist sozialwidrig, wenn es in seiner Handlungstendenz auf die Einschränkung bzw. den Wegfall der Erwerbsfähigkeit oder der Erwerbsmöglichkeit oder die Herbeiführung von Hilfebedürftigkeit bzw. der Leistungserbringung gerichtet war bzw. hiermit in „innerem Zusammenhang“ stand oder ein spezifischer Bezug zu anderen nach den Wertungen des SGB II zu missbilligenden Verhaltensweisen bestand. Dies ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Das Verhalten des Klägers sieht der Senat nicht als sozialwidrig an Im SGB 2 gilt der Nachranggrundsatz des § 2 SGB 2. Im Rahmen des SGB II gilt der Grundsatz, dass erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen haben, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten (§ 2 Abs. 2 SGB II), und wird z.B. in § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II u.a. die Weigerung, eine zumutbare Arbeit fortzuführen, missbilligt. Auch schließt das Bemühen um eine staatlich geförderte höhere berufliche Qualifikation die Annahme sozialwidrigen Verhaltens nicht grundsätzlich aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.1976 – V C 41/74 zur Regelung des § 92a BSHG). Jedoch stellen die Aufgabe der dem Kläger grundsätzlich zumutbaren Arbeit und die Aufnahme der durch die Gewährung von Leistungen nach dem AFBG von staatlicher Stelle als förderungswürdig eingestuften Weiterbildung nach den Umständen des vorliegenden Einzelfalls kein sozialwidriges Verhalten dar. Der Senat erkennt keine Absicht des Klägers die Hilfebedürftigkeit herbeizuführen Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses und die Aufnahme der fast zweijährigen Weiterbildung durch den Kläger waren nicht darauf gerichtet, sich und die seiner Bedarfsgemeinschaft angehörenden Personen hilfebedürftig zu machen. Vielmehr hat der Kläger sein Verhalten danach ausgerichtet, sich beruflich weiterzuentwickeln und die finanzielle Lage seiner Familie vor dem Hintergrund geplanten Familienzuwachses damit zukünftig zu verbessern. Die mit der Aufnahme der Weiterbildung herbeigeführte Hilfebedürftigkeit war nicht Zweck des klägerischen Verhaltens, sondern Nebenfolge, da der Kläger neben der Weiterbildung in Vollzeit keine hinreichenden Mittel zur Deckung des Bedarfs seiner Familie erwirtschaften konnte. Beweggründe des Klägers sieht der Senat nicht als missbilligenswert an Die von dem Kläger genannten Beweggründe für die Aufnahme der Weiterbildung sind auch nachvollziehbar und nicht missbilligenswert. Der Kläger hat erstinstanzlich zudem angegeben, sich um eine berufsbegleitende Weiterbildung sowie eine Nebentätigkeit zur Erzielung weiteren Einkommens – auch vor dem Hintergrund der ab März 2020 herrschenden Corona-Pandemie – erfolglos bemüht zu haben. Dass er sich entschlossen hat, die Weiterbildung nicht auf den ungewissen Zeitpunkt einer späteren Möglichkeit der berufsbegleitenden Durchführung zu verschieben, macht sein Verhalten nicht sozialwidrig. Es handelt sich vielmehr um eine vor dem Hintergrund zunehmenden Alters und der angegebenen Familienplanung verständliche Entscheidung im Rahmen der persönlichen Lebensführung. Allein die Verwirklichung eines Sanktionstatbestandes nach § 31 SGB II begründet nicht einen Ersatzanspruch nach § 34 SGB II (BSG, Urteil vom 03.09.2020 – B 14 AS 43/19 R m.w.N.). Das Gericht betont Auf das Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen des § 34 SGB II kommt es aufgrund der fehlenden Sozialwidrigkeit des Verhaltens nicht mehr an. Der Senat hat die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Frage nach der Auflösung des Widerstreits des Nachranggrundsatzes des SGB II einerseits und der Einstufung der Aufnahme einer Weiterbildung als förderungswürdig durch das AFBG andererseits zuzulassen. Quelle: SG Berlin, 8. Juli 2024, S 204 AS 6608/20 – Urteil Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 32. Senat, Urteil vom 25.03.2026 - L 32 AS 817/24 - Hinweis vom Experten für Sozialrecht Detlef Brock: Ersatzansprüche des Jobcenters haben 2025 die Gerichte oft beschäftigt und werden es weiter tun, denn grundsätzlich sind die Umstände nach dem " Einzelfall" zu beurteilen. Ganz anderer Auffassung das LSG Hamburg Az. L 4 AS 288/24. Erst kürzlich gab das Landessozialgericht Hamburg bekannt, dass der 4. Senat grundsätzlich in einer Eigenkündigung ein Musterbeispiel für sozialwidriges Verhalten im Sinne des § 34 SGB 2 sieht. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch Arbeitnehmer ist, wenn damit sehenden Auges der Verlust eines bedarfsdeckenden Einkommens und die Arbeitslosigkeit herbeigeführt wird, insbesondere keine Anschlussbeschäftigung besteht, im Regelfall eine sozialwidrige Handlung. Bezieher von Bürgergeld müssten den Nachranggrundsatz des § 2 SGB 2 beachten: https://www.gegen-hartz.de/urteile/buergergeld-jobcenter-sieht-eigenkuendigung-als-musterbeispiel-fuer-sozialwidrigen-verhalten

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Schwerbehinderung: Arztpraxen dürfen Barrierefreiheit weiter verweigern

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20. April 2026

13 Millionen Menschen mit Behinderung in Deutschland haben 17 Jahre auf ein Gesetz gewartet, das auch Arztpraxen, Restaurants und Fitnessstudios zur Barrierefreiheit verpflichtet. Am 16. April 2026 hat der Bundestag das neue Behindertengleichstellungsgesetz in erster Lesung beraten. Die Pflicht, auf die Betroffene gehofft haben, steht darin nicht – der Entwurf schließt sie per Paragrafen aus. Was die Regierung als historischen Durchbruch verkauft, beschreibt der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen, Jürgen Dusel, mit einem einzigen Satz: „Damit ist dieses Gesetz ein zahnloser Tiger." Das Deutsches Institut für Menschenrechte formuliert es so: Der Entwurf „verfehlt an entscheidenden Stellen das Ziel." Der Sozialverband VdK spricht von „gravierenden Schwächen", die Antidiskriminierungsstelle des Bundes warnt vor neuer Rechtsunsicherheit. Bis zum 12. Mai 2026 kann der Bundesrat eine Stellungnahme abgeben – das ist das letzte realistische Zeitfenster, bevor das Gesetz in seiner jetzigen Form beschlossen wird. Was das BGG bisher regelt – und warum die Reform trotzdem nötig war Das Behindertengleichstellungsgesetz existiert seit mehr als 20 Jahren. Sein Kernauftrag war klar: Bundesbehörden, Bundesbauten, öffentliche Stellen des Bundes sollten barrierefrei werden. Die Post, das Finanzamt, das Rathaus. Was das Gesetz nie erfasste: den Rest der Welt, in dem Menschen mit Behinderungen leben. Arztpraxen. Friseure. Supermärkte. Kinos. Das Lokal um die Ecke mit der Stufe vor der Tür. Die UN-Behindertenrechtskonvention, die Deutschland bereits 2009 ratifiziert hat, verpflichtet die Unterzeichnerstaaten ausdrücklich dazu, auch im privaten Bereich diskriminierungsfreie Zugänge sicherzustellen. Der UN-Fachausschuss mahnte dieses Versäumnis zuletzt bei der Staatenprüfung 2023 an. 14 Jahre nach Ratifizierung. Insofern war die Reform des BGG überfällig – die Frage war nur, ob sie diesen Auftrag ernst nimmt oder ihn vorspielt. Arztpraxen und Privatunternehmen: Der Freibrief im Gesetzestext Hier liegt das Kernproblem, das sich nicht wegdiskutieren lässt. In § 7 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzentwurfs steht schwarz auf weiß: Für Unternehmer, die der Öffentlichkeit Güter und Dienstleistungen anbieten, gelten „alle baulichen Veränderungen sowie Änderungen an Gütern und Dienstleistungen" als „unverhältnismäßige und unbillige Belastung" – pauschal, ohne Prüfung des konkreten Falls, unabhängig davon, ob es sich um ein Zwei-Mann-Lokal oder eine Praxiskette handelt. Das bedeutet in der Praxis: Eine Arztpraxis darf die Aufstellung einer mobilen Rampe als unzumutbar ablehnen. Ein Friseur kann sich weigern, seinen Behandlungsstuhl umzustellen. Ein Fitnessstudio muss keine barrierefreie Umkleide einrichten. Und wenn der Arzt sagt, es sei zu aufwendig, dann ist das gesetzlich abgesichert – ohne dass er die tatsächlichen Kosten auch nur prüfen müsste. Der Einwand, das sei eine übertriebene Interpretation, trifft nicht. Netzwerk ARTIKEL 3, ein bundesweiter Zusammenschluss behinderter Menschen, fordert ausdrücklich die Streichung dieser Klausel und beschreibt sie als „Freibrief zur Diskriminierung". Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte gelten nach dem Entwurf als private Unternehmer. Das ist juristisch konsequent – und für Millionen Menschen mit Mobilitätseinschränkungen eine Katastrophe. Wer im Rollstuhl sitzt, wer auf einen Rollator angewiesen ist, wer mit einer sehbehindernden Erkrankung zum Augenarzt gehen will: All diese Menschen haben nach dem neuen BGG keinen einklagbaren Anspruch darauf, dass die Praxis einen barrierefreien Zugang schafft. Das war vor der Reform so. Das bleibt nach der Reform so. Was „angemessene Vorkehrungen" in der Praxis bedeuten – und was sie nicht bedeuten Die Bundesregierung präsentiert das Konzept der „angemessenen Vorkehrungen" als zentrales Instrument der Reform. Der Gedanke: Wenn jemand mit Behinderung den Zugang zu einem Geschäft oder einer Praxis benötigt, muss der Anbieter im Einzelfall eine praktikable Lösung finden. Kein detaillierter Katalog, kein bürokratischer Aufwand – sondern Eigenverantwortung und Dialog. Klingt vernünftig. Ist es aber nicht, weil das Gesetz denselben Anspruch sofort wieder kassiert. Die „angemessene Vorkehrung" darf das Unternehmen nicht unverhältnismäßig belasten. Und was unverhältnismäßig ist, legt der Gesetzgeber vorab fest: alles, was baulich ist. Eine Rampe. Ein breiterer Türrahmen. Ein automatischer Türöffner. Ein Aufzug. Damit sind exakt jene Maßnahmen, die für Rollstuhlfahrer den Unterschied zwischen Zugang und Ausschluss bedeuten, vom Anspruch ausgenommen – bevor der Dialog auch nur beginnt. Was bleibt? Die Praxis darf Formulare in größerer Schrift anbieten. Der Friseur kann ein Beratungsgespräch verlängern. Der Supermarkt kann einen Mitarbeiter schicken, um beim Einpacken zu helfen. Das ist kein Recht. Das ist Gnade. Jürgen Dusel, der Behindertenbeauftragte der Bundesregierung, hat es deutlich gesagt: Das Gesetz beinhaltet ausdrücklich keine baulichen Veränderungen wie etwa die Verbreiterung einer Tür oder den Einbau eines Fahrstuhls. „So kommen wir aber langfristig nicht weiter, und die Modernisierung unserer Infrastruktur bleibt stecken." Der stille Rückschritt: Beweislasterleichterung gestrichen Was viele nicht wissen: Der ursprüngliche Referentenentwurf vom November 2025 enthielt noch eine Regelung, die für Betroffene einen echten praktischen Unterschied gemacht hätte. Eine Beweislasterleichterung. Wer Diskriminierung erleidet, muss sie normalerweise vollständig beweisen – eine faktisch kaum lösbare Aufgabe vor deutschen Gerichten. Der Referentenentwurf sah vor, dass im Fall einer glaubhaft gemachten Benachteiligung die Beweislast auf das Unternehmen übergehen sollte. Das entspricht dem Standard der EU-Antidiskriminierungsrichtlinien. Im Kabinettsbeschluss vom 11. Februar 2026 war diese Regelung verschwunden. Gestrichen. Nicht diskutiert, nicht ersetzt – einfach weg. Die Handschrift des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie ist dabei laut Jacobin-Recherchen deutlich erkennbar. Der Effekt ist konkret: Wer künftig auf Grundlage des BGG gegen eine Diskriminierung durch ein Privatunternehmen vorgehen will, muss die Benachteiligung lückenlos beweisen. Das ist in der Praxis kaum möglich – schon gar nicht, wenn es darum geht, dass eine Praxis keine Rampe aufstellt und dafür auf die Klausel des § 7 Abs. 3 verweist. Der Antidiskriminierungsverband Deutschland formuliert es als „schwer durchschaubares Nebeneinander von Regelungen – zulasten derjenigen, die ihre Rechte geltend machen wollen". Keine Sanktionen: Was passiert, wenn ein Unternehmen sich weigert Werner K., 61, aus Köln, sitzt seit einem Arbeitsunfall vor vier Jahren im Elektrorollstuhl. Sein Orthopäde hat die Praxis umgebaut – der Eingang liegt jetzt eine Stufe höher als vorher, für einen E-Rollstuhl unüberwindbar. Werner verlangt eine Lösung. Der Arzt erklärt, eine mobile Rampe sei ihm nicht zumutbar. Nach dem neuen BGG hat der Arzt damit recht. Werner kann klagen – aber worauf? Nach dem neuen BGG kann Werner zunächst ein kostenloses Schlichtungsverfahren beantragen. Das klingt nach einem Fortschritt. Es ist aber kein Schutzrecht, sondern ein Feststellungsverfahren: Am Ende steht bestenfalls die Bestätigung, dass tatsächlich eine Benachteiligung vorliegt. Kein Schadensersatz. Keine Pflicht des Arztes, irgendetwas zu ändern. Keine Bußgelder. Keine Folgen. Gegenüber öffentlichen Stellen sieht das Gesetz immerhin einen Schadensersatzanspruch vor – aber gedeckelt auf maximal 1.000 Euro für Nichtvermögensschäden. Gegenüber Privatunternehmen gibt es selbst das nicht. AbilityWatch beschreibt die Situation treffend: Während gegen öffentliche Stellen bei Diskriminierung zumindest eine begrenzte Entschädigung möglich ist, gehen Betroffene bei privaten Unternehmen völlig leer aus. Das Ergebnis: Ein Diskriminierungsverbot ohne Sanktionen ist kein Schutzrecht. Es ist eine Absichtserklärung. Und Absichtserklärungen haben 14 Jahre nach Ratifizierung der UN-BRK in Deutschland zu dem geführt, was wir heute haben: zu einer Infrastruktur, in der die meisten Arztpraxen, Restaurants und Geschäfte für Menschen mit Behinderungen nur unter Demütigungen oder gar nicht zugänglich sind. Was die Verbände fordern – und was der Bund sich selbst auferlegt Die Kritik ist ungewöhnlich einmütig. VdK, Deutsches Institut für Menschenrechte, Antidiskriminierungsstelle, Deutscher Behindertenrat, Netzwerk ARTIKEL 3, AbilityWatch – alle fordern dieselben drei Korrekturen: Streichung der Pauschalklausel in § 7 Abs. 3 Nr. 3, Wiederaufnahme der Beweislasterleichterung und Einführung echter Sanktionen. Keine dieser Forderungen zielt auf den sofortigen Umbau aller Gebäude. Es geht darum, dass das Diskriminierungsverbot, das das Gesetz verspricht, auch durchsetzbar ist. Dem Bund selbst legt die Reform immerhin Verbindliches auf: Öffentlich zugängliche Gebäude des Bundes müssen bis 2035 barrierefrei sein, Bestandsgebäude bis 2045. Ein Bundeskompetenzzentrum für Leichte Sprache und Deutsche Gebärdensprache wird eingerichtet. Das Amt des Behindertenbeauftragten wird gestärkt. Das sind echte Fortschritte – aber sie treffen ausschließlich den Bereich der Bundesverwaltung, nicht die Arztpraxis um die Ecke. Bis 12. Mai 2026: Was Betroffene und Verbände jetzt noch tun können Das parlamentarische Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. Die erste Lesung im Bundestag fand am 16. April 2026 statt, der Entwurf liegt jetzt beim Ausschuss für Arbeit und Soziales. Der Bundesrat kann bis zum 12. Mai 2026 eine Stellungnahme abgeben. Danach entscheiden die Regierungsfraktionen, ob und wie der Entwurf noch verändert wird. Wer sich für eine Nachbesserung einsetzen will, kann konkret handeln: Bundestagsabgeordnete direkt ansprechen. Raúl Krauthausen hat Mustervorlagen für Briefe an die zuständigen Abgeordneten von CDU/CSU und SPD entwickelt, die unter sozialhelden.de abrufbar sind. Das Netzwerk ARTIKEL 3 koordiniert einen entsprechenden Aufruf. Direktes Schreiben an Wahlkreisabgeordnete hat in der Vergangenheit bei Behindertenpolitik Wirkung gezeigt – vor allem wenn die Briefe persönliche Betroffenheit konkret machen. VdK und SoVD informieren Betroffene laufend über den Stand des Gesetzgebungsverfahrens. Beide Verbände bieten kostenlose Beratung und haben Stellungnahmen eingereicht, die die spezifischen Nachbesserungspunkte benennen. Schlichtungsverfahren nach BGG steht bereits jetzt offen für Konflikte mit öffentlichen Stellen. Auch nach der Reform bleibt es für Konflikte mit Privatunternehmen das einzige Instrument – mit allen geschilderten Schwächen. Es ist bekannt, dass Schlichtungsanfragen in der Praxis häufig zu tatsächlichen Änderungen führen, auch wenn keine rechtliche Verpflichtung besteht. Der öffentliche Druck bleibt ein Faktor. Grünen-Fraktion hat einen Gegenantrag im Bundestag eingebracht, der die Pauschalklausel streichen, die Beweislastumkehr einführen und Barrierefreiheit als einklagbares Recht im AGG verankern will. Dieser Antrag liegt beim Ausschuss. Unterstützung für diese Position kann helfen, Koalitionsabgeordnete unter Druck zu setzen. Das parlamentarische Fenster schließt sich. Wenn der Entwurf so bleibt, tritt in Deutschland ein Gesetz in Kraft, das Betroffenen auf dem Papier Rechte gibt und sie gleichzeitig davon abhält, diese Rechte durchzusetzen. Netzwerk ARTIKEL 3 bringt es auf den Punkt: Kein Schadensersatz, keine Sanktionen, keine Baupflicht – das ist kein Behindertengleichstellungsgesetz. Das ist ein Behinderten-Benachteiligungs-Gesetz. Häufige Fragen zur BGG-Reform 2026 Müssen Arztpraxen nach der Reform barrierefrei werden? Nein. Arztpraxen gelten als private Unternehmen. Der Entwurf verpflichtet sie lediglich zu nicht-baulichen „angemessenen Vorkehrungen" auf individuelle Anfrage. Rampen, breitere Türen oder Aufzüge sind explizit von dieser Pflicht ausgenommen – das Gesetz stuft sie pauschal als unzumutbar ein. Was kann ich tun, wenn mich eine Arztpraxis wegen meiner Behinderung ablehnt? Schon heute steht das Schlichtungsverfahren nach BGG für Konflikte mit öffentlichen Stellen offen. Gegen Privatärzte kann derzeit das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) als Rechtsgrundlage genutzt werden. Wichtig: Die Beweislastumkehr nach AGG greift hier unter bestimmten Voraussetzungen noch – ob sie nach der BGG-Reform erhalten bleibt, ist umstritten. Beratung über VdK oder SoVD einholen. Was passiert am 12. Mai 2026? Das ist die Frist für die Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetzentwurf. Eine kritische Bundesrat-Stellungnahme kann die Regierungsfraktionen im Bundestag unter Druck setzen, den Entwurf nachzubessern. Es ist kein Vetorecht, aber ein politisches Signal. Was unterscheidet den alten BGG-Entwurf (November 2025) vom jetzigen Kabinettsbeschluss? Der Referentenentwurf vom November 2025 enthielt noch eine Beweislasterleichterung: Betroffene hätten eine Diskriminierung nur glaubhaft machen müssen, nicht vollständig beweisen. Im Kabinettsbeschluss vom 11. Februar 2026 wurde diese Regelung gestrichen. Das ist der gravierendste Rückschritt gegenüber dem ersten Entwurf. Welche Verbesserungen enthält die Reform wirklich? Konkret verbindlich sind die Fristen für Bundesbehörden (barrierefrei bis 2035) und Bestandsgebäude des Bundes (bis 2045). Außerdem werden Verwaltungsverfahren in Barrierefreiheit verpflichtet, ein Kompetenzzentrum für Leichte Sprache wird eingerichtet, und das Amt des Behindertenbeauftragten wird gestärkt. Diese Verbesserungen treffen jedoch nur den Bereich der Bundesverwaltung – nicht den privaten Alltag. Quellen Deutscher Bundestag: Erste Lesung BGG-Änderungsgesetz, 16.04.2026 Bundesregierung: Kabinettsbeschluss BGG-Reform, 11.02.2026 Deutsches Institut für Menschenrechte: Stellungnahme BGG-Reform Sozialverband VdK Deutschland: BGG-Reform: VdK drängt auf Korrekturen im Bundestag reha-recht.de: Regierungsentwurf für eine Reform des BGG beschlossen Netzwerk ARTIKEL 3: Aufruf an Bundestagsabgeordnete AbilityWatch / Sozialhelden: BGG-Reform: Ein vergiftetes Geschenk Jacobin Magazin: Die BGG-Reform soll Diskriminierung erleichtern Antidiskriminierungsverband Deutschland: BGG-Reform: Kein wirksamer Diskriminierungsschutz

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Wenn die Bank ein Bankkonto verweigert: Das kannst Du jetzt tun

Beitragsbild von: Wenn die Bank ein Bankkonto verweigert: Das kannst Du jetzt tun

20. April 2026

Ohne Girokonto wird der Alltag schnell zu einem Hindernislauf. Miete, Lohn, Sozialleistungen, Überweisungen oder der Abschluss einfacher Verträge setzen in Deutschland in vielen Fällen ein funktionierendes Konto voraus. Besonders hart trifft das Menschen, die neu in Deutschland sind, keinen gesicherten Aufenthaltsstatus haben oder sich mit Ersatzpapieren ausweisen müssen. Gerade Geflüchtete und Personen mit einer Fiktionsbescheinigung erleben immer wieder, dass ihr gesetzlicher Anspruch auf ein Konto zwar besteht, in der Bankfiliale aber trotzdem nicht umgesetzt wird. Das Basiskonto ist gesetzlich vorgesehen Das Basiskonto wurde geschaffen, damit auch Menschen ohne reguläres Girokonto Zugang zu den wichtigsten Bankdienstleistungen erhalten. Es soll Einzahlungen, Auszahlungen, Überweisungen, Lastschriften und die Nutzung einer Zahlungskarte ermöglichen. Der Anspruch ist nicht von einem hohen Einkommen, einer guten Bonität oder einer positiven Schufa abhängig. Auch Schulden oder finanzielle Schwierigkeiten dürfen für sich genommen kein Grund sein, einen Antrag auf ein Basiskonto zurückzuweisen. In der Praxis zeigt sich jedoch, dass manche Institute diese Konten nur widerwillig anbieten. Deshalb ist es sinnvoll, bei der Antragstellung ausdrücklich von einem „Basiskonto“ zu sprechen und dafür das offizielle Formular zu verwenden, damit keine Unklarheiten entstehen. Warum die Kontoeröffnung oft trotzdem scheitert Zwischen Gesetz und Wirklichkeit liegt häufig ein großer Abstand. Viele Betroffene berichten, dass nicht die grundsätzliche Berechtigung bestritten wird, sondern die Kontoeröffnung an Fragen der Identifizierung hängen bleibt. Genau an dieser Stelle wird die Fiktionsbescheinigung zum Problem. Nach dem Zahlungskontengesetz kann ein Anspruch auf ein Basiskonto bestehen, während Banken zugleich unter Verweis auf geldwäscherechtliche Vorgaben erklären, das vorgelegte Dokument reiche für die Identitätsprüfung nicht aus. Damit entsteht eine Lage, die für Betroffene kaum nachvollziehbar ist. Auf der einen Seite steht ein verbrieftes Recht, auf der anderen Seite ein Verfahren, das in der Filiale an der Auslegung einzelner Nachweise scheitert. Die Fiktionsbescheinigung bleibt ein Streitpunkt Seit Jahren sorgt die Fiktionsbescheinigung für Unsicherheit bei der Kontoeröffnung. Während Ankunftsnachweise oder Duldungsbescheide in vielen Fällen akzeptiert werden, kommt es bei der Fiktionsbescheinigung immer wieder zu Ablehnungen oder Verzögerungen. Für die Betroffenen bedeutet das oft wochenlange Unsicherheit. Wer Sozialleistungen erhält, einen Arbeitgeber hat oder laufende Zahlungen leisten muss, gerät dadurch schnell in praktische und wirtschaftliche Schwierigkeiten. Deshalb ist es wichtig, eine Ablehnung nicht einfach hinzunehmen. Wer mit einer Fiktionsbescheinigung abgewiesen wird, sollte sich die Entscheidung der Bank dokumentieren lassen und den Vorgang anschließend prüfen lassen, etwa über die Finanzaufsicht oder eine Verbraucherberatung. Warum die schriftliche Antragstellung so wichtig ist Viele Probleme beginnen bereits beim ersten Gespräch am Schalter. Wird der Antrag nur mündlich besprochen, bleibt oft unklar, ob tatsächlich ein Basiskonto beantragt wurde oder ob die Bank lediglich allgemein eine Kontoeröffnung abgelehnt hat. Ein schriftlicher Antrag schafft hier eine deutlich bessere Ausgangslage. Er zwingt das Institut dazu, eine formale Entscheidung zu treffen, die später überprüfbar ist. Ebenso sinnvoll ist es, Datum, Uhrzeit und Namen des Gesprächspartners festzuhalten. Wer eine Begleitperson dabeihat, kann den Ablauf zusätzlich besser dokumentieren, falls es später zu einem Beschwerdeverfahren kommt. Die Social Card ist nicht automatisch die Lösung Immer wieder wird die sogenannte Social Card oder Bezahlkarte als einfache Alternative dargestellt. Für viele Betroffene erweist sich dieser Weg jedoch ebenfalls als unsicher, weil auch hier Identitäts- und Prüfpflichten eine Hürde sein können. Gerade dort, wo die Abwicklung über große Zahlungsdienstleister läuft, greifen ähnliche Vorgaben wie bei Banken. Dadurch kann es vorkommen, dass Menschen mit Fiktionsbescheinigung auch diese Karte nicht ohne Weiteres erhalten. Die Bezahlkarte ersetzt damit kein reguläres Konto. Sie kann einzelne Zahlungswege eröffnen, löst aber das Grundproblem der gleichberechtigten Teilnahme am wirtschaftlichen Alltag nicht. Warum klassische Banken oft die bessere Wahl sind Auf den ersten Blick wirken digitale Anbieter oder besonders unkompliziert beworbene Online-Konten attraktiv. Wer sich in einer rechtlich oder finanziell angespannten Lage befindet, sollte hier dennoch genau hinsehen. Gerade beim Pfändungsschutz kann der persönliche Kontakt zu einer Filialbank oder Sparkasse im Ernstfall sehr hilfreich sein. Ein Pfändungsschutzkonto lässt sich dort meist verlässlicher klären, weil Ansprechpartner vor Ort vorhanden sind und Unterlagen direkt geprüft werden können. Für Menschen mit ungesichertem Aufenthaltsstatus oder komplizierten Nachweislagen ist diese Nähe oft ein Vorteil. Denn wenn Rückfragen auftauchen oder eine Entscheidung angefochten werden muss, sind persönliche Gespräche häufig wirksamer als anonyme digitale Abläufe. Welche Unterlagen beim Banktermin vorbereitet sein sollten Wer ein Basiskonto beantragen will, sollte gut vorbereitet zur Bank gehen. Neben dem offiziellen Antragsformular gehören dazu die vorhandenen Ausweisdokumente, eine Meldebescheinigung sowie möglichst alle Unterlagen, die den aktuellen Aufenthaltsstatus belegen. Auch dann, wenn unklar ist, ob ein Dokument akzeptiert wird, sollte es vorgelegt werden. Entscheidend ist, dass der Antrag vollständig gestellt wird und die Bank ihre Entscheidung nicht auf fehlende Unterlagen stützt, die tatsächlich vorhanden waren. Zur besseren Übersicht kann diese Vorbereitung in einer einfachen Unterlagenübersicht festgehalten werden: Unterlage Wofür sie beim Antrag wichtig ist BaFin-Formular für das Basiskonto Damit eindeutig ein Basiskonto beantragt wird und die Bank formell reagieren muss Pass, Ankunftsnachweis, Duldung oder Fiktionsbescheinigung Für die Identitätsfeststellung und den Nachweis des Aufenthaltsstatus Meldebescheinigung Als Nachweis des aktuellen Wohnsitzes Notizen zum Gespräch Zur späteren Dokumentation bei einer Beschwerde oder einem Prüfverfahren Begleitperson Als Unterstützung beim Termin und als Zeuge für den Gesprächsverlauf Was bei einer Ablehnung getan werden kann Wird ein Antrag ohne nachvollziehbaren Grund zurückgewiesen, sollten Betroffene nicht resignieren. In solchen Fällen kann ein kostenloses Verwaltungsverfahren bei der BaFin eingeleitet werden, damit geprüft wird, ob die Bank das Konto eröffnen muss. Daneben kann auch der Kontakt zu einer Verbraucherzentrale hilfreich sein. Dort lässt sich klären, welche Unterlagen fehlen, ob die Ablehnung rechtlich haltbar ist und wie der nächste Schritt am besten vorbereitet wird. Auch Schlichtungsstellen können in bestimmten Fällen weiterhelfen. Gerade bei Streit über die Anerkennung einzelner Dokumente kann ein solcher Weg zusätzlichen Druck erzeugen und die Position der Antragsteller stärken. Ein Problem mit Folgen für den Alltag Die Verweigerung eines Kontos ist nicht nur eine formale Schwierigkeit. Sie wirkt sich unmittelbar auf Wohnen, Arbeit, Sozialleistungen und die Möglichkeit aus, Verträge abzuschließen oder laufende Zahlungen zuverlässig zu erledigen. Wer kein Konto hat, wird im Alltag schnell an den Rand gedrängt. Das gilt besonders für Menschen, die ohnehin schon mit aufenthaltsrechtlichen Unsicherheiten, Sprachbarrieren oder eingeschränkten finanziellen Möglichkeiten leben. Gerade deshalb darf der gesetzliche Anspruch auf ein Basiskonto nicht durch unklare Verwaltungsabläufe ausgehöhlt werden. Ein Recht, das in der Praxis ständig an Dokumentenfragen scheitert, verliert für viele Betroffene seinen Wert. Praxisbeispiel Ein Geflüchteter legt in einer Bankfiliale seine Fiktionsbescheinigung, die Meldebescheinigung und das ausgefüllte Formular für ein Basiskonto vor. Die Mitarbeiterin erklärt mündlich, eine Kontoeröffnung sei mit diesem Dokument nicht möglich. Der Antragsteller notiert sich Namen, Datum und Uhrzeit des Gesprächs und verlangt eine formale Bearbeitung seines schriftlichen Antrags. Nachdem die Bank den Antrag ablehnt, reicht er mit Unterstützung einer Beratungsstelle Beschwerde bei der BaFin ein und erreicht, dass der Fall überprüft wird. Fragen und Antworten: Was tun, wenn die Bank ein Konto verweigert? Frage 1: Habe ich in Deutschland überhaupt ein Recht auf ein Konto? Ja. Menschen mit rechtmäßigem Aufenthalt in der EU haben grundsätzlich Anspruch auf ein Basiskonto. Dieses Konto muss grundlegende Funktionen wie Überweisungen, Lastschriften sowie Ein- und Auszahlungen ermöglichen. Frage 2: Darf eine Bank ein Basiskonto wegen Schulden oder schlechter Schufa ablehnen? Nein. Eine schlechte Bonität, bestehende Schulden oder ein geringes Einkommen reichen nicht aus, um einen Antrag auf ein Basiskonto abzulehnen. Genau dafür wurde das Basiskonto geschaffen. Frage 3: Warum gibt es bei einer Fiktionsbescheinigung so oft Probleme? In der Praxis berufen sich Banken häufig auf Vorschriften zur Identitätsprüfung und erkennen die Fiktionsbescheinigung nicht immer als ausreichendes Dokument an. Dadurch entsteht ein Widerspruch zwischen dem Anspruch auf ein Basiskonto und den Anforderungen der Banken bei der Legitimation. Frage 4: Was sollte ich tun, wenn die Bank meinen Antrag nicht annehmen will? Der Antrag sollte immer schriftlich gestellt werden, am besten mit dem offiziellen BaFin-Formular für ein Basiskonto. Außerdem ist es sinnvoll, Namen des Mitarbeiters, Datum und Uhrzeit des Gesprächs festzuhalten und nach Möglichkeit eine Begleitperson mitzunehmen. Frage 5: Wohin kann ich mich wenden, wenn mein Antrag abgelehnt wird? Bei einer aus Ihrer Sicht unberechtigten Ablehnung kann ein kostenloses Verfahren bei der BaFin eingeleitet werden. Zusätzlich können auch die Verbraucherzentrale oder eine zuständige Schlichtungsstelle weiterhelfen. Fazit Das Basiskonto soll den Zugang zum bargeldlosen Alltag sichern und Menschen vor dem Ausschluss aus vielen Lebensbereichen bewahren. Gerade bei Geflüchteten und Personen mit Fiktionsbescheinigung zeigt sich jedoch, wie schnell dieser Anspruch an der Praxis in den Instituten ins Stocken gerät. Wer von einer Bank abgewiesen wird, sollte deshalb auf einer schriftlichen Antragstellung bestehen und die Entscheidung nicht kommentarlos hinnehmen. Gute Vorbereitung, saubere Dokumentation und der Weg über Aufsicht, Schlichtung oder Verbraucherberatung erhöhen die Chancen deutlich, das Konto am Ende doch zu erhalten.

Bürgergeld News

Diese Schulden werden trotz einer Privatinsolvenz doch nicht erlassen

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20. April 2026

Die Privatinsolvenz soll redlichen Schuldnerinnen und Schuldnern einen echten Neuanfang ermöglichen. Mit der „Restschuldbefreiung“ werden nach Abschluss des Verfahrens sämtliche vor Verfahrenseröffnung bestehenden Forderungen gegenüber den Insolvenzgläubigern rechtlich nicht mehr durchsetzbar. Rechtlich bleiben sie zwar als sogenannte unvollkommene Verbindlichkeiten bestehen, doch können Gläubiger daraus keine Zwangsvollstreckung mehr betreiben. Das gilt grundsätzlich sogar für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben. Die Reichweite dieses Grundsatzes ist in § 301 der Insolvenzordnung (InsO) geregelt. Gleichzeitig kennt das Gesetz eng begrenzte Ausnahmen. Sie sind in § 302 InsO abschließend aufgeführt und betreffen Konstellationen, in denen der Gesetzgeber die Entschuldung aus Gründen der Gerechtigkeit oder des Sanktionszwecks beschränkt. Vorsätzliche unerlaubte Handlung Nicht erfasst von der Restschuldbefreiung sind Forderungen, die auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruhen. Gemeint sind etwa Schadensersatzansprüche, wenn der Schuldner den Schaden absichtlich herbeigeführt hat. Eine hohe Hürde besteht darin, dass der Gläubiger diesen besonderen Rechtsgrund während des Verfahrens ausdrücklich und mit Tatsachenangaben anmelden muss; unterbleibt diese qualifizierte Anmeldung, fällt die Forderung in die Restschuldbefreiung. Der Bundesgerichtshof hat bestätigt, dass ein fehlender Hinweis auf den Deliktscharakter bis spätestens zum Schlusstermin nicht mehr nachholbar ist. Unterhaltsrückstände bei vorsätzlicher Pflichtverletzung Rückstände aus gesetzlichem Unterhalt bleiben bestehen, wenn der Schuldner seine Unterhaltspflicht vorsätzlich pflichtwidrig nicht erfüllt hat. Damit will das Gesetz schutzbedürftige Angehörige vor bewusster Pflichtverletzung bewahren. Auch hier gilt: Der Unterhaltsgläubiger muss den entsprechenden Rechtsgrund so anmelden, dass der Schuldner erkennen kann, welches Verhalten ihm vorgeworfen wird. Steuerschulden aus Steuerstraftaten Steuerforderungen sind im Regelfall restschuldbefreiungsfähig. Sie werden jedoch nicht erlassen, wenn der Schuldner im Zusammenhang mit diesen Steuern rechtskräftig wegen einer Steuerstraftat nach §§ 370, 373 oder 374 Abgabenordnung verurteilt wurde. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs umfasst die Ausnahme regelmäßig auch steuerliche Nebenleistungen wie Zinsen. Geldstrafen und gleichgestellte Sanktionen Geldstrafen sind dem Sanktionscharakter nach nicht entschuldbar. § 302 InsO nimmt deshalb Geldstrafen sowie die in § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO gleichgestellten Zahlungsverpflichtungen von der Restschuldbefreiung aus. Praktisch geht es um straf- und ordnungsrechtliche Zahlungen mit Buß- oder Strafcharakter, die gerade nicht durch Insolvenz neutralisiert werden sollen. Zinslose Darlehen zur Deckung der Verfahrenskosten Ebenfalls unberührt bleiben Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die ausschließlich dazu gewährt wurden, die Kosten des Insolvenzverfahrens zu tragen. Wer solche Kosten über einen Vorschusskredit finanziert, kann sich nach dem Gesetz ihrer Rückzahlung trotz Restschuldbefreiung nicht entziehen. Weichenstellung: Richtig anmelden, sonst erlassen Ob eine Forderung tatsächlich „durchrutscht“, entscheidet oft die formale Seite. Ansprüche aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung, aus vorsätzlich vorenthaltenem Unterhalt oder aus Steuerstraftaten bleiben nur dann bestehen, wenn der Gläubiger sie unter Angabe dieses besonderen Rechtsgrundes anmeldet und die behaupteten Tatsachen benennt. Die Pflicht zur qualifizierten Anmeldung ergibt sich aus § 174 Abs. 2 InsO; wird sie versäumt, greift die Restschuldbefreiung trotz Deliktshintergrund. Was die Restschuldbefreiung ebenfalls nicht löst: Zeitpunkt und Sicherheiten Die Restschuldbefreiung wirkt nur gegenüber Insolvenzgläubigern, deren Forderungen bereits vor der Verfahrenseröffnung entstanden sind. Neuverbindlichkeiten und Masseverbindlichkeiten, also Schulden, die während oder nach der Eröffnung entstehen, werden durch die Entschuldung nicht erfasst und bleiben voll durchsetzbar. Unabhängig davon gilt: Dingliche Sicherheiten von Gläubigern, etwa Hypotheken oder Sicherungseigentum, bestehen an den belasteten Gegenständen fort; die Restschuldbefreiung betrifft nur die persönliche Haftung des Schuldners. Die grundlegende Abgrenzung ergibt sich aus dem Wirkungsregime des § 301 InsO. Praxisrelevante Folgewirkungen Für all jene Forderungen, die von der Restschuldbefreiung umfasst sind, entfällt die Zwangsdurchsetzbarkeit dauerhaft; es handelt sich juristisch um Naturalobligationen. Freiwillige Zahlungen sind zwar möglich, aber weder einklag- noch vollstreckbar, und auch eine spätere Aufrechnung ist grundsätzlich versperrt. Das schafft endgültige Entlastung – mit den genannten, eng begrenzten Ausnahmen. Fazit Die Privatinsolvenz eröffnet einen breiten Entschuldungsweg, doch nicht jede Verbindlichkeit verschwindet. Vorsätzlich verursachte Schäden, bewusst vorenthaltener Unterhalt und Steuerschulden nach rechtskräftiger Verurteilung wegen Steuerstraftaten bleiben – ebenso wie Geldstrafen und bestimmte verfahrensbezogene Darlehen. Wichtig ist zudem, dass Gläubiger diese Ausnahmetatbestände im Verfahren korrekt kennzeichnen. Wer eine Privatinsolvenz erwägt oder betroffen ist, sollte diese Stellschrauben kennen, denn sie bestimmen, welche Schulden am Ende tatsächlich fortbestehen.

Bürgergeld News

Bürgergeld-Reform: Neue Übergangsregel führt zu Ungleichbehandlung

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20. April 2026

Zum 1. Juli 2026 soll das Bürgergeld durch das neue Grundsicherungsgeld ersetzt werden. Mit diesem Stichtag trifft altes Recht auf neues Recht, und genau an dieser Schnittstelle entsteht ein Problem, das für viele Leistungsberechtigte erhebliche Folgen haben kann. Denn beim Vermögen wird nicht einfach die bisherige zwölfmonatige Karenzzeit zu Ende geführt, sondern nur der laufende Bewilligungszeitraum geschützt. Das wirkt auf den ersten Blick technisch, kann in der Praxis aber weitreichend sein. Wer nur einen auf sechs Monate befristeten Bescheid erhält, fällt beim nächsten Weiterbewilligungsantrag bereits unter das neue, deutlich strengere Vermögensrecht. Rücklagen, die nach bisheriger Rechtslage noch monatelang unberücksichtigt geblieben wären, können dann früher als einzusetzendes Vermögen gelten. Warum der Vermögensschutz nicht bis zum Ende der Karenzzeit reicht Das Problem liegt in der gesetzlichen Übergangsregel. Sie stellt nicht darauf ab, wie lange die Karenzzeit nach altem Recht eigentlich noch laufen würde, sondern nur darauf, ob der bisherige Bewilligungszeitraum noch andauert. Endet dieser vorzeitig, endet damit auch der Schutz des bisherigen Rechts. Gerade für Menschen, deren erster Bewilligungsabschnitt kurz vor dem 1. Juli 2026 beginnt, kann das erhebliche Auswirkungen haben. Je näher der Leistungsbeginn an diesem Datum liegt, desto größer ist der Teil der eigentlich noch offenen Karenzzeit, der abgeschnitten werden kann. Aus einer auf dem Papier zugesagten Schutzfrist wird so im Ergebnis ein deutlich kürzerer Zeitraum. Ein Beispiel verdeutlicht die Tragweite. Beginnt der Leistungsbezug am 1. Februar 2026, würde die bisherige Karenzzeit beim Vermögen nach altem Recht grundsätzlich bis zum 31. Januar 2027 reichen. Läuft der Bescheid aber schon am 31. Juli 2026 aus, gilt beim anschließenden Weiterbewilligungsantrag ab dem 1. August 2026 bereits das neue Recht. Ab Juli 2026 gelten erheblich niedrigere Vermögensfreibeträge Die Brisanz der Übergangsregel ergibt sich vor allem daraus, dass sich die Vermögensfreibeträge ab Juli 2026 deutlich verändern sollen. Bislang gilt im ersten Jahr des Bürgergeldbezugs eine vergleichsweise großzügige Karenzzeit. Vermögen wird in dieser Phase nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Nach bisherigem Recht liegt diese Grenze bei 40.000 Euro für die erste Person und 15.000 Euro für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft. Erst nach Ablauf der Karenzzeit greift grundsätzlich ein Freibetrag von 15.000 Euro je Person. Das neue Grundsicherungsgeld soll diese erste Schutzphase beim Vermögen abschaffen und durch deutlich niedrigere, altersabhängige Freibeträge ersetzen. Für Menschen bis 30 Jahre sollen dann 5.000 Euro geschützt sein. Bis 40 Jahre sind 10.000 Euro vorgesehen, bis 50 Jahre 12.500 Euro und ab 50 Jahren 20.000 Euro. Damit fällt der geschützte Betrag in vielen Fällen binnen eines Weiterbewilligungsantrags drastisch ab. Die Unterschiede zwischen altem und neuem Recht im Überblick Fall Geschütztes Vermögen Altes Recht in der Karenzzeit: erste Person 40.000 Euro Altes Recht in der Karenzzeit: jede weitere Person 15.000 Euro Altes Recht nach der Karenzzeit 15.000 Euro je Person Neues Recht bis 30 Jahre 5.000 Euro Neues Recht von 31 bis 40 Jahren 10.000 Euro Neues Recht von 41 bis 50 Jahren 12.500 Euro Neues Recht über 50 Jahre 20.000 Euro Die Zahlen zeigen, wie tief der Einschnitt ausfallen kann. Ein alleinstehender Mensch unter 30 Jahren würde während der bisherigen Karenzzeit Vermögen bis 40.000 Euro geschützt wissen. Nach dem neuen Recht blieben davon nur noch 5.000 Euro unangetastet. Auch Familien wären spürbar betroffen. Eine vierköpfige Bedarfsgemeinschaft mit zwei Elternteilen Mitte 30 und zwei minderjährigen Kindern könnte nach bisherigem Recht in der Karenzzeit auf 85.000 Euro geschütztes Vermögen kommen. Nach dem neuen System wären es in dieser Konstellation nur noch 30.000 Euro. Warum gerade Erwerbstätige und Alleinerziehende besonders betroffen sein können Besonders problematisch ist die Übergangsregel für Menschen, die keinen regulären Zwölf-Monats-Bescheid erhalten. Zwar sieht das Gesetz grundsätzlich einen Bewilligungszeitraum von zwölf Monaten vor. Es gibt jedoch Konstellationen, in denen Leistungen nur für sechs Monate und häufig vorläufig bewilligt werden. Das betrifft oft Menschen mit schwankendem Einkommen, etwa Beschäftigte mit unregelmäßigen Arbeitszeiten oder Selbständige. Wenn die Höhe des Einkommens noch nicht verlässlich feststeht, wird häufig zunächst vorläufig entschieden. In solchen Fällen endet der geschützte Zeitraum schneller, und beim nächsten Antrag greift früher das neue Vermögensrecht. Auch Alleinerziehende können in diese Lage geraten. Unterhaltszahlungen oder Unterhaltsvorschuss gelten im SGB II als Einkommen. Wenn diese Zahlungen unregelmäßig fließen oder ihre genaue Höhe noch offen ist, kann ebenfalls nur vorläufig bewilligt werden. Damit entsteht ein Problem, das nicht nur einzelne Sonderfälle betrifft. Wer im Leistungsbezug trotz Arbeit, Selbständigkeit oder unsicherer Unterhaltszahlungen mit wechselnden Einnahmen leben muss, trägt schon heute ein höheres Verwaltungsrisiko. Mit der Übergangsregel kann daraus zusätzlich ein früherer Verlust des Vermögensschutzes werden. Wenn das Vermögen über dem Freibetrag liegt, endet der Anspruch Die Auswirkungen bleiben nicht theoretisch. Gilt beim Weiterbewilligungsantrag bereits das neue Recht und liegt das verwertbare Vermögen über den dann zulässigen Grenzen, entfällt der Anspruch auf Grundsicherungsgeld. Der Antrag auf Weiterbewilligung wird in diesem Fall abgelehnt. Für die Betroffenen bedeutet das eine harte Zäsur. Sie müssen zunächst ihr Vermögen für den Lebensunterhalt einsetzen, bevor erneut Leistungen in Betracht kommen. Erst wenn das vorhandene Vermögen wieder unter die einschlägigen Freibeträge sinkt, kann ein neuer Anspruch entstehen. Gerade Haushalte, die angesichts wirtschaftlicher Unsicherheit Rücklagen gebildet haben, können dadurch in eine schwierige Lage geraten. Das gilt besonders für Familien, die zwar nicht wohlhabend sind, aber vorsichtig gespart haben, um unvorhergesehene Belastungen abzufedern. Was bislang für einige Monate noch geschützt wäre, könnte schon kurz nach dem Systemwechsel aufzubrauchen sein. Eine gesetzlich angelegte Ungleichbehandlung Besonders heikel ist der Umstand, dass nicht alle Betroffenen im selben Maß vom Übergang betroffen sind. Wer am 30. Juni 2026 einen regulären Zwölf-Monats-Bescheid erhält, kann unter Umständen länger vom bisherigen Schutz profitieren. Wer ebenfalls vor dem Stichtag in den Leistungsbezug kommt, aber nur einen sechsmonatigen vorläufigen Bescheid erhält, fällt dagegen deutlich früher in das neue Recht. Der Unterschied hängt dann nicht daran, seit wann jemand Leistungen bezieht oder wie hoch die Hilfebedürftigkeit ist. Entscheidend ist vielmehr, wie lang der Bescheid läuft. Damit behandelt die Übergangsregel Personen in vergleichbarer Lage unterschiedlich, obwohl sie denselben Stichtag und denselben Rechtswechsel betrifft. Diese Schieflage entsteht nicht durch individuelles Fehlverhalten. Sie folgt aus der gesetzlichen Konstruktion selbst. Gerade deshalb dürfte die Neuregelung nicht nur sozialpolitisch, sondern auch rechtlich und politisch für Diskussionen sorgen. Warum der Gesetzeswechsel heikel ist Die geplante Umstellung vom Bürgergeld auf das Grundsicherungsgeld wird ohnehin aufmerksam begleitet. Wenn nun ausgerechnet Menschen mit schwankendem Einkommen oder unsicheren Unterhaltszahlungen früher in das strengere Vermögensrecht gedrängt werden, verstärkt das den Eindruck einer ungleichen Behandlung. Das dürfte den politischen Streit über Fairness, Schonvermögen und Eigenverantwortung weiter verschärfen. Hinzu kommt ein weiterer Punkt. Viele Betroffene werden davon ausgehen, dass eine einmal begonnene Karenzzeit beim Vermögen auch tatsächlich für zwölf Monate gilt. Wenn sich dann herausstellt, dass der Schutz bereits mit dem Ende eines kurzen Bewilligungszeitraums entfällt, kann das Vertrauen in die Berechenbarkeit sozialrechtlicher Regelungen erheblich beschädigt werden. Gerade in existenziellen Fragen sind klare und nachvollziehbare Regeln entscheidend. Wo Übergangsrecht Erwartungen weckt, diese aber nicht durchgehend einlöst, entstehen Unsicherheit, Frustration und neues Konfliktpotenzial. Für die Praxis der Jobcenter bedeutet das voraussichtlich mehr Beratungsbedarf, mehr Widersprüche und womöglich auch mehr gerichtliche Auseinandersetzungen. Praxisbeispiel Eine alleinerziehende Mutter beantragt am 1. Februar 2026 Bürgergeld, weil Unterhaltszahlungen unregelmäßig eingehen und ihr Einkommen nicht ausreicht. Sie erhält wegen der unsicheren Einkommenslage nur einen vorläufigen Bescheid bis zum 31. Juli 2026. Nach bisherigem Recht wäre ihr Vermögen eigentlich noch bis Ende Januar 2027 im Rahmen der Karenzzeit weitgehend geschützt. Beim Weiterbewilligungsantrag im August 2026 gilt jedoch bereits das neue Grundsicherungsgeld mit den niedrigeren Freibeträgen. Hat sie Rücklagen, die nach altem Recht noch mehrere Monate unangetastet geblieben wären, können diese nun auf einmal leistungsmindernd oder sogar anspruchsausschließend wirken. Für die Betroffene bedeutet das im Ergebnis, dass der Schutz des alten Rechts viel früher endet, obwohl die ursprüngliche Karenzzeit rechnerisch noch gar nicht abgelaufen war. 5 wichtige Fragen und Antworten zum Thema 1. Was ändert sich ab dem 1. Juli 2026 beim Bürgergeld? Ab dem 1. Juli 2026 soll das Bürgergeld durch das neue Grundsicherungsgeld ersetzt werden. Mit diesem Wechsel gelten beim Vermögen neue Regeln, die für viele Betroffene deutlich strenger sind als bisher. 2. Warum kann der bisherige Vermögensschutz früher enden als erwartet? Der Schutz endet nicht automatisch erst nach zwölf Monaten Karenzzeit. Entscheidend ist laut Übergangsregel vielmehr, wie lange der aktuelle Bewilligungszeitraum läuft. Endet dieser schon nach sechs Monaten, greift beim nächsten Antrag bereits das neue Recht. 3. Wer ist von der neuen Übergangsregel besonders betroffen? Besonders betroffen sind Menschen mit schwankendem Einkommen, etwa Erwerbstätige, Selbständige und Alleinerziehende. Sie erhalten häufiger nur vorläufige und kürzere Bewilligungsbescheide und fallen deshalb oft früher unter die strengeren Vermögensgrenzen. 4. Was passiert, wenn das Vermögen über den neuen Freibeträgen liegt? Dann besteht kein Anspruch mehr auf Grundsicherungsgeld. Das vorhandene Vermögen muss zunächst für den Lebensunterhalt eingesetzt werden, bevor erneut Leistungen beantragt werden können. 5. Warum wird die neue Regelung als ungerecht kritisiert? Kritisiert wird, dass Menschen in ähnlicher Lage unterschiedlich behandelt werden können. Wer einen zwölfmonatigen Bescheid hat, bleibt länger geschützt als jemand mit einem sechsmonatigen Bescheid, obwohl beide vor dem Stichtag Leistungen beantragt haben.