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Mit 63 in Rente statt warten: Doppelter Denkfehler macht Frührentner zu Gewinnern

Beitragsbild von: Mit 63 in Rente statt warten: Doppelter Denkfehler macht Frührentner zu Gewinnern

12. Oktober 2026

Der Denkfehler bei der Frührente: Warum 46.000 Euro Vorsprung noch kein Gewinn sind Wer früher in Rente geht, bekommt weniger Geld im Monat, dafür aber länger eine Rente. Diese einfache Wahrheit fehlt in mancher Abschlagsrechnung – doch daraus einen sicheren finanziellen Gewinn von mehr als 45.000 Euro abzuleiten, wäre der nächste Denkfehler. Denn eine niedrigere Monatsrente kann sich über viele Jahre zu einer höheren Rentensumme addieren. Der Abschlag allein beantwortet die falsche Frage Bei der Altersrente für langjährig Versicherte beträgt der Abschlag für jeden vorgezogenen Monat 0,3 Prozent. Wer diese Rente drei Jahre vor der abschlagsfreien Altersgrenze beginnt, muss deshalb dauerhaft 10,8 Prozent Abschlag hinnehmen. Das klingt nach einem eindeutigen Verlustgeschäft, berücksichtigt aber zunächst nur die monatliche Zahlung. Für einen Vergleich der insgesamt ausgezahlten Renten müssen auch die zusätzlichen Bezugsmonate vor dem späteren Rentenbeginn mitgerechnet werden. Umgekehrt darf dieser frühere Rentenzufluss nicht darüber hinwegtäuschen, dass eine kleinere Rente auch mit 80 oder 90 Jahren noch zum Leben reichen muss. Wer nur auf die bisher erhaltene Gesamtsumme schaut, übersieht womöglich die Sicherheit im hohen Alter. Drei Jahre früher bedeutet bei Jahrgang 1964: mit 64 Für Versicherte ab Geburtsjahrgang 1964 liegt die Regelaltersgrenze bei 67 Jahren. Mit mindestens 35 anrechenbaren Versicherungsjahren ist die Altersrente für langjährig Versicherte bereits ab 63 möglich, dann jedoch mit bis zu 14,4 Prozent Abschlag. Ein Rentenstart drei Jahre vor 67 beginnt dagegen mit 64 und führt bei dieser Rentenart zu 10,8 Prozent Abschlag. Wer die Voraussetzungen für die Altersrente nach 45 Versicherungsjahren erfüllt, kann ab Jahrgang 1964 schon mit 65 ohne Abschläge beginnen. Welche Unterschiede dabei zu beachten sind, erklärt auch der Beitrag zur früheren Rente mit 35 oder 45 Versicherungsjahren. Die Renteninformation enthält mehr als eine Zahl Die Renteninformation weist sowohl bereits erworbene Ansprüche als auch eine hochgerechnete Altersrente aus. Für die Hochrechnung unterstellt die Deutsche Rentenversicherung weitere Beiträge bis zur Regelaltersgrenze auf Grundlage des Durchschnitts der letzten fünf Kalenderjahre. Stehen dort beispielsweise 1.800 Euro als hochgerechnete Monatsrente, ist dieser Betrag deshalb nicht automatisch schon vollständig erworben. Wer vorher aufhört und keine weiteren Ansprüche aufbaut, erreicht die zugrunde gelegte Zahl an Entgeltpunkten nicht. Das erklärt, warum es häufig nicht genügt, von den 1.800 Euro lediglich 10,8 Prozent abzuziehen. Zunächst müssen die künftig ausbleibenden Rentenanwartschaften aus der Hochrechnung herausgerechnet werden, anschließend folgt der Abschlag. Aus 1.800 Euro werden im Beispiel rund 1.492 Euro Seit dem 1. Juli 2026 beträgt der aktuelle Rentenwert 42,52 Euro; ein Entgeltpunkt entspricht bei einer Altersrente ohne Abschläge damit 42,52 Euro Monatsrente. Wer in einem Kalenderjahr genau das für die Rentenberechnung verwendete Durchschnittsentgelt verdient, erwirbt einen Entgeltpunkt. Die folgende Modellrechnung unterstellt, dass bis 67 noch drei solche Arbeitsjahre fehlen und bei einem vollständigen Ausstieg mit 64 keine weiteren Rentenanwartschaften entstehen. Alle Rentenbeträge werden einheitlich mit dem Rentenwert von Juli 2026 berechnet, ohne spätere Rentenanpassungen, Steuern oder Sozialabgaben. Modellrechnung: vollständiger Ausstieg mit 64 oder Weiterarbeit bis 67 Vergleich Rentenbeginn mit 64 Rentenbeginn mit 67 Weitere Entgeltpunkte aus Arbeit ab 64 0 3 Monatsrente vor Abschlag 1.672,44 Euro 1.800,00 Euro Dauerhafter Abschlag 10,8 Prozent 0 Prozent Monatliche Bruttorente 1.491,82 Euro 1.800,00 Euro Bis zum Alter 67 erhaltene Bruttorente 53.705,52 Euro 0 Euro Monatlicher Rentenvorteil ab 67 – 308,18 Euro Drei ausbleibende Entgeltpunkte verringern die hochgerechnete Monatsrente zunächst um 127,56 Euro auf 1.672,44 Euro. Nach dem Abschlag von 10,8 Prozent bleiben gerundet 1.491,82 Euro brutto, also 308,18 Euro weniger als bei der angenommenen Weiterarbeit. Der Unterschied beträgt damit rund 17,1 Prozent der hochgerechneten 1.800 Euro, obwohl der gesetzliche Abschlag nur 10,8 Prozent ausmacht. Das ist keine zusätzliche Strafkürzung, sondern die gemeinsame Wirkung aus weniger Entgeltpunkten und früherem Rentenbeginn. Wann die höhere Rente den früheren Beginn einholt Wer im Modell ab 64 monatlich 1.491,82 Euro erhält, hat bis 67 bereits 53.705,52 Euro Bruttorente bezogen. Die spätere Rente muss diesen Betrag anschließend mit ihrem monatlichen Mehrbetrag von 308,18 Euro aufholen. Die Rechnung lautet: 53.705,52 Euro geteilt durch 308,18 Euro ergeben rund 174 Monate. Nach etwa 14 Jahren und sechs Monaten ab dem 67. Geburtstag, also ungefähr mit 81½ Jahren, sind die ausgezahlten Bruttorenten gleich hoch. Bis zu diesem Zeitpunkt hat der frühere Rentenbeginn in diesem Modell die höhere Rentensumme gebracht, danach der spätere. Das ist eine nachvollziehbare Vergleichsrechnung, aber noch keine Aussage über das gesamte Einkommen beider Lebenswege. Warum sich 46.000 Euro nicht pauschal als Gewinn ausgeben lassen Die oft genannte Größenordnung von 46.000 Euro entsteht beispielsweise aus 36 Monatszahlungen von jeweils 1.290 Euro netto. Tatsächlich ergeben sich daraus 46.440 Euro früher ausgezahlte Rente. Wer in diesen drei Jahren weiterarbeitet, erhält allerdings Gehalt. Bei beispielhaft 2.400 Euro monatlichem Nettolohn wären das 86.400 Euro und damit 39.960 Euro mehr laufendes Einkommen als aus der angenommenen Frührente. Für einen vollständigen Vergleich wären außerdem die unterschiedlichen Ausgaben einzubeziehen, etwa Fahrtkosten zur Arbeit oder der Verbrauch eigener Rücklagen. Auch die Nettorechnung muss in sich stimmen Von einer gesetzlichen Rente gehen je nach Versicherungsstatus Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab; zusätzlich kann Einkommensteuer anfallen. Wie viel tatsächlich verfügbar bleibt, hängt unter anderem von der Krankenkasse, den persönlichen Verhältnissen und weiteren Einkünften ab. Aus rund 1.492 Euro brutto werden deshalb nicht bei jedem Menschen 1.290 Euro netto, ebenso wenig aus 1.800 Euro brutto automatisch 1.500 Euro netto. Solche Werte dürfen als Annahmen verwendet werden, ersetzen aber keine persönliche Berechnung. Wer dennoch mit 1.290 und 1.500 Euro netto rechnet, muss einen monatlichen Abstand von 210 Euro ansetzen, nicht von 220 Euro. Die vorausgezahlten 46.440 Euro wären dann nach rund 221 Monaten aufgeholt, also etwa 18 Jahren und fünf Monaten nach dem 67. Geburtstag. Das entspricht einem Alter von ungefähr 85½ Jahren. Dass dieser Wert vom Bruttomodell abweicht, zeigt vor allem, wie stark das Ergebnis von den unterstellten Nettobeträgen abhängt. Die durchschnittliche Lebenserwartung ist kein persönliches Ablaufdatum Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes lag die verbleibende Lebenserwartung 65-jähriger Männer im Jahr 2025 bei durchschnittlich 18,2 Jahren, bei gleichaltrigen Frauen bei 21,2 Jahren. Daraus ergeben sich rechnerisch durchschnittlich erreichte Lebensalter von 83,2 beziehungsweise 86,2 Jahren. Aus einem Durchschnitt lässt sich jedoch nicht ableiten, dass genau die Hälfte der Menschen vorher stirbt. Dafür müsste die Verteilung der Sterbefälle betrachtet werden; Durchschnitt und mittlerer Wert einer Verteilung sind unterschiedliche Größen. Die Statistik sagt zudem nicht voraus, wie lange eine bestimmte Person leben wird. Eine Entscheidung für eine dauerhaft niedrigere Rente sollte deshalb auch dann tragfähig bleiben, wenn das Leben deutlich länger dauert als erwartet. Rentensteigerungen und Geldanlage verändern die Rechnung Die Modellrechnung hält sämtliche Monatsbeträge über Jahrzehnte unverändert, obwohl sich Renten künftig verändern können. Bei prozentual gleichen Erhöhungen wächst auch der Euroabstand zwischen einer höheren und einer niedrigeren Rente; zugleich steigen die Zahlungen an Frührentner bereits vor dem späteren Rentenbeginn. Ein genauer Vergleich müsste daher jeden Zahlungszeitpunkt sowie Steuern, Sozialabgaben und Kaufkraft berücksichtigen. Ein festes Alter, ab dem sich Warten für alle lohnt, lässt sich daraus nicht ableiten. Auch ein möglicher Anlageertrag ist kein kostenloser Zusatzgewinn: Angelegt werden kann nur Geld, das nach den Lebenshaltungskosten übrig bleibt. Wer länger arbeitet, kann möglicherweise ebenfalls sparen, und bei beiden Varianten gehören Anlagerisiken sowie Kosten in die Rechnung. Rentenbeginn und Ende der Arbeit müssen nicht zusammenfallen Seit 2023 gibt es bei gesetzlichen Altersrenten keine Hinzuverdienstgrenze mehr. Versicherte können deshalb grundsätzlich eine vorgezogene Altersrente beziehen und gleichzeitig weiterarbeiten, ohne dass der Verdienst die Altersrente kürzt. Die Abschläge wegen des frühen Rentenbeginns bleiben davon unberührt. Wer zusätzlich versicherungspflichtig arbeitet, baut weitere Rentenanwartschaften auf; die Annahme von drei vollständig fehlenden Beitragsjahren passt dann nicht mehr. Damit kommt neben dem vollständigen Ausstieg auch eine Kombination aus Rente und reduzierter Arbeitszeit in Betracht. Was beim Arbeiten neben der Altersrente zu beachten ist, betrifft insbesondere auch Steuern und Sozialversicherung. Der sinnvolle Vergleich beginnt mit der eigenen Rentenauskunft Vor einer Entscheidung sollten Versicherte die tatsächlich möglichen Rentenbeginne mit den jeweiligen Bruttobeträgen gegenüberstellen lassen. Wer bereits mit 65 ohne Abschläge gehen könnte, braucht beispielsweise einen anderen Vergleich als jemand, dessen abschlagsfreie Altersgrenze bei 67 liegt. Ab 50 können unter den gesetzlichen Voraussetzungen außerdem Sonderzahlungen zum vollständigen oder teilweisen Ausgleich erwarteter Rentenabschläge möglich sein. Wie solche Ausgleichszahlungen für einen früheren Rentenbeginn funktionieren, sollte vor einer Überweisung anhand einer individuellen Auskunft geprüft werden. Früher aufzuhören kann eine gut begründete Entscheidung sein, auch wenn sie finanziell etwas kostet. Mehr freie Zeit, weniger körperliche Belastung oder Zeit für Angehörige haben einen Wert, den eine Rentensumme allein nicht ausdrückt. Die falsche Frage lautet deshalb, ob Frührentner immer Gewinner oder immer Verlierer sind. Entscheidend ist, welche Einkommenseinbuße der frühere Ausstieg tatsächlich verursacht und ob sie dauerhaft zum eigenen Leben passt. Beispiel aus der Praxis: Der Vorsprung bezahlt keine dauerhafte Lücke Thomas möchte mit 64 aufhören und erfüllt die 35-jährige Wartezeit, erreicht aber auch bis 65 nicht die Voraussetzungen für die abschlagsfreie Rente nach 45 Jahren. Nach den Annahmen der Tabelle stehen rund 1.492 Euro Bruttorente ab 64 einer Rente von 1.800 Euro bei Weiterarbeit bis 67 gegenüber. Seine laufenden Ausgaben betragen bereits 1.600 Euro im Monat und liegen damit sogar über der frühen Bruttorente. Die bis 67 summierten Rentenzahlungen von rund 53.706 Euro lösen dieses Problem nicht, weil Thomas das Geld während dieser drei Jahre zum Leben benötigt. Für ihn wird der frühe Ausstieg erst tragfähig, wenn zusätzliche Einnahmen, ausreichend Rücklagen oder geringere Ausgaben die monatliche Lücke schließen. Ob das gelingt, muss seine Haushaltsrechnung zeigen – die hohe Gesamtsumme allein hilft ihm dabei nicht. Fragen und Antworten zur Frührente Ist eine vorgezogene Altersrente automatisch ein Verlustgeschäft? Nein, denn trotz einer niedrigeren Monatsrente kann die Summe der ausgezahlten Renten über viele Jahre höher liegen. Für die gesamte finanzielle Bilanz müssen aber auch entgangenes Gehalt, Abgaben, Ausgaben und Rücklagen berücksichtigt werden. Wie hoch ist der Abschlag bei drei Jahren früherem Rentenbeginn? Bei der Altersrente für langjährig Versicherte ergeben 36 vorgezogene Monate einen dauerhaften Abschlag von 10,8 Prozent. Für Jahrgang 1964 und jünger entspricht das einem Beginn mit 64 statt mit 67 Jahren. Warum reicht es nicht, 10,8 Prozent von der Rentenhochrechnung abzuziehen? Die Hochrechnung unterstellt weitere Beiträge bis zur Regelaltersgrenze. Fallen diese weg, muss zunächst die Berechnungsgrundlage entsprechend verringert werden, bevor der Abschlag angewendet wird. Quellen: Deutsche Rentenversicherung zu Altersrenten nach 35 und 45 Versicherungsjahren, zur Renteninformation, zum Rentenwert, zu Entgeltpunkten, zur Kranken- und Pflegeversicherung, zum Hinzuverdienst bei Altersrenten und zum Abschlagsausgleich; § 77 SGB VI; Statistisches Bundesamt zur Lebenserwartung im Jahr 2025.

Aktuelles

Beitragsbild von: Pflegegrad: Verpflichtende Pflegeberatung soll abgeschafft werden?

12. Oktober 2026

Die verpflichtenden Beratungsbesuche in der häuslichen Pflege sollen umgebaut werden, doch die verbreitete Angabe „Ende 2027“ ist überholt. Nach dem Regierungsentwurf vom 30. September 2026 sollen die bisherigen Beratungseinsätze bis Ende 2028 weiterlaufen und ab Januar 2029 durch eine neue Pflegebegleitung ersetzt werden. Auch danach wäre für betroffene Pflegegeldbezieher nicht jeder Pflichttermin gestrichen. Der Entwurf sieht weiterhin eine jährliche Verpflichtung vor – einschließlich möglicher Kürzungen beim Pflegegeld, wenn sie nicht erfüllt wird. Neues Pflegeneuordnungsgesetz Im Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes vom 5. Juni 2026 war vorgesehen, die bisherigen Beratungseinsätze nach § 37 Absatz 3 SGB XI nur bis zum 31. Dezember 2027 fortzuführen. Die neue Pflegebegleitung sollte anschließend am 1. Januar 2028 beginnen. Der vom Bundeskabinett am 30. September 2026 beschlossene Gesetzentwurf verschiebt diesen Übergang um ein Jahr. Wer sich auf ältere Meldungen beruft, beschreibt deshalb einen Planungsstand, den die Bundesregierung inzwischen geändert hat. Eine endgültig beschlossene Abschaffung lässt sich daraus ohnehin nicht ableiten. Stand 12. Oktober 2026 befindet sich das Pflegeneuordnungsgesetz im Gesetzgebungsverfahren; Inhalt und Termine können sich also noch ändern. Welche Pflegeberatung überhaupt verpflichtend ist Unter dem Begriff Pflegeberatung werden unterschiedliche Angebote zusammengefasst. Die allgemeine Beratung nach § 7a SGB XI hilft beispielsweise dabei, Leistungen zu erschließen und die Versorgung zu organisieren; sie ist ein Anspruch und keine allgemeine Pflichtveranstaltung. Davon zu unterscheiden ist der Beratungseinsatz nach § 37 Absatz 3 SGB XI, der insbesondere beim ausschließlichen Bezug von Pflegegeld vorgeschrieben ist. Er soll die Qualität der häuslichen Pflege sichern und Angehörige praktisch unterstützen. Die pauschale Aussage, alle Menschen ab Pflegegrad 2 müssten dieselbe Beratung nachweisen, greift deshalb zu kurz. Entscheidend ist auch, welche Leistungen bezogen werden, wie unser Beitrag zur Beratungspflicht ab Pflegegrad 2 erläutert. Schon seit 2026 gelten weniger Pflichttermine Wer mit Pflegegrad 2 bis 5 ausschließlich Pflegegeld erhält, muss derzeit einmal pro Halbjahr einen Beratungseinsatz abrufen. Für Pflegegrad 4 und 5 wurde der verpflichtende Rhythmus zum Jahresbeginn 2026 von vierteljährlich auf halbjährlich reduziert. Bei diesen beiden Pflegegraden bleibt eine vierteljährliche Beratung freiwillig möglich. Menschen mit Pflegegrad 1 haben ebenfalls Anspruch auf einen halbjährlichen Beratungseinsatz, müssen ihn aber nicht wahrnehmen. Damit ist bereits eine Entlastung in Kraft, die mit der geplanten Reform nicht verwechselt werden sollte. Weniger vorgeschriebene Termine bedeuten auch heute keine vollständige Befreiung von der Nachweispflicht. Der Zeitplan im Überblick Zeitraum Regelung für betroffene Pflegegeldbezieher Rechtlicher Stand Seit Januar 2026 Ein verpflichtender Beratungseinsatz pro Halbjahr bei Pflegegrad 2 bis 5. Geltendes Recht. 2027 und 2028 Die halbjährlichen Beratungseinsätze sollen fortgeführt werden. Übergangsregelung im Regierungsentwurf. Ab Januar 2029 Eine jährliche verpflichtende Pflegebegleitung soll den bisherigen Pflichtbesuch ersetzen. Geplant, noch nicht geltendes Recht. Auch die neue Pflegebegleitung soll Pflichten enthalten Der geplante § 7c Absatz 6 SGB XI verpflichtet Bezieher von Pflegegeld nach § 37 Absatz 1 ab Januar 2029 zu einer jährlichen Pflegebegleitung in der häuslichen Umgebung. Die Durchführung soll gegenüber der Pflegekasse bestätigt werden. Wird diese Pflicht nicht erfüllt, sieht der Entwurf eine angemessene Kürzung und im Wiederholungsfall den Entzug des Pflegegeldes vor. Von einem ersatzlosen Ende verpflichtender Beratung kann deshalb keine Rede sein. Zusätzliche Verbindlichkeit ist vorgesehen, wenn die Versorgung nicht gesichert erscheint. Dann soll die Pflegebegleitperson Verbesserungen anstoßen und einen verpflichtenden Folgetermin vereinbaren; bleibt die Versorgung ungesichert, sind weitere Unterstützungsschritte vorgesehen. Was die neue Begleitung für Familien verbessern soll Die Bundesregierung will mit der Pflegebegleitung frühzeitige und fortlaufende Unterstützung ermöglichen. Pflegebedürftige und ihre Angehörigen sollen bei der Organisation des Alltags, bei der Nutzung geeigneter Hilfen und bei der Entlastung stärker unterstützt werden. Dahinter steht ein nachvollziehbares Problem: Nach einem Krankenhausaufenthalt oder bei zunehmendem Pflegebedarf reicht eine allgemeine Information über Leistungsansprüche häufig nicht aus. Familien benötigen dann jemanden, der mit ihnen klärt, welche Unterstützung tatsächlich verfügbar ist und wie sie organisiert werden kann. Nach dem Entwurf sollen bisherige Pflegeberatung, Beratungsbesuche und häusliche Schulung in der neuen Pflegebegleitung zusammengeführt werden. Auch pflegende Angehörige und andere nahestehende Pflegepersonen sollen einen eigenen Anspruch auf diese Unterstützung erhalten. Weniger Termine allein lösen keine Pflegeprobleme Ein seltenerer Pflichttermin kann den organisatorischen Aufwand verringern. Ob die Reform Familien hilft, wird sich jedoch daran zeigen, ob bei Schwierigkeiten rechtzeitig fachkundige Unterstützung erreichbar ist. Bereits vor dem Kabinettsbeschluss warnte Stefan Block im Fachmedium „Häusliche Pflege“ davor, bestehende Beratungsangebote vorschnell zurückzufahren. Der Beitrag beschrieb, dass Beratungsbesuche mancherorts bereits als Auslaufmodell behandelt würden, obwohl sie weiterhin benötigt würden. Diese Warnung bleibt auch bei einem späteren Umstellungstermin nachvollziehbar. Ein angekündigtes neues Angebot hilft einer überlasteten Familie heute noch nicht, wenn die bisherige Ansprechperson nicht mehr erreichbar ist. Warum Pflegegeldbezieher ihre Termine weiter einhalten sollten Die Reformdebatte ändert nichts an der aktuell geltenden Pflicht. Wer einen vorgeschriebenen Beratungseinsatz nicht abruft, muss nach § 37 Absatz 6 SGB XI mit einer angemessenen Kürzung und bei Wiederholung mit dem Entzug des Pflegegeldes rechnen. Betroffene sollten daher frühzeitig einen Termin vereinbaren und den Nachweis aufbewahren. Welche finanziellen Folgen ein Versäumnis haben kann, erläutert auch unser Beitrag zum Pflegegeldverlust durch einen versäumten Pflichttermin. Ist kein Beratungstermin zu bekommen, sollte die Pflegekasse rechtzeitig um Unterstützung bei der Vermittlung gebeten werden. Die angekündigte Umstellung ist jedenfalls kein Grund, einen bereits vereinbarten Besuch abzusagen. Beispiel aus der Praxis Frau Berger hat Pflegegrad 3, erhält ausschließlich Pflegegeld und wird von ihrem Ehemann zu Hause unterstützt. Als er von einer Abschaffung der Pflegeberatung liest, möchte er den für November 2026 vereinbarten Beratungseinsatz streichen. Damit würde die Familie einen weiterhin vorgeschriebenen Termin auslassen und eine Kürzung riskieren. Beim Besuch kann sie außerdem besprechen, welche Entlastung dem Ehemann hilft und welche ergänzenden Pflegeleistungen bereits ab Pflegegrad 2 grundsätzlich zur Verfügung stehen. Sechs Fragen und Antworten zur geplanten Änderung Wird die verpflichtende Pflegeberatung Ende 2027 abgeschafft? Nach dem aktuellen Regierungsentwurf ist dieser Termin überholt. Die bisherigen Beratungseinsätze sollen bis Ende 2028 weiterlaufen und ab Januar 2029 in eine neue Pflegebegleitung übergehen. Ist die Umstellung bereits endgültig beschlossen? Nein, das Kabinett hat einen Gesetzentwurf beschlossen. Das Gesetzgebungsverfahren ist mit Stand 12. Oktober 2026 noch nicht abgeschlossen. Wer muss derzeit einen Beratungseinsatz nachweisen? Die Pflicht betrifft insbesondere Menschen mit Pflegegrad 2 bis 5, die ausschließlich Pflegegeld beziehen. Für sie ist ein Beratungseinsatz pro Halbjahr vorgeschrieben. Gibt es danach überhaupt noch Pflichttermine? Ja, der Entwurf sieht für Bezieher von Pflegegeld nach § 37 Absatz 1 eine jährliche Pflegebegleitung vor. Bei Problemen mit der Sicherstellung der Versorgung können weitere verpflichtende Termine hinzukommen. Kann fehlende Beratung weiterhin das Pflegegeld kosten? Ja, bereits heute drohen bei einem versäumten Pflichttermin eine Kürzung und bei Wiederholung der Entzug des Pflegegeldes. Auch die geplante jährliche Pflegebegleitung soll mit entsprechenden Folgen verbunden sein. Müssen Betroffene den Beratungseinsatz selbst bezahlen? Die Kosten des gesetzlichen Beratungseinsatzes werden von der Pflegeversicherung getragen. Der Termin sollte mit einem dafür zugelassenen oder anerkannten Anbieter vereinbart werden. Quellen und Stand: 12. Oktober 2026. § 37 SGB XI, § 7a SGB XI, Referentenentwurf vom 5. Juni 2026, Regierungsentwurf vom 30. September 2026, insbesondere §§ 7c und 37 SGB XI in der geplanten Fassung, Mitteilung des Bundesgesundheitsministeriums sowie „Häusliche Pflege“ zur Gefahr eines vorzeitigen Beratungsabbaus.

Beitragsbild von: Bürgergeld: 3 häufige Fehler im Jobcenter-Bescheid, die viel kosten

12. Oktober 2026

Ein fehlender Freibetrag, ein übersehener Zuschlag oder falsch erfasste Nebenkosten: Schon eine einzige falsche Zeile im Jobcenter-Bescheid kann das Haushaltsbudget empfindlich verkleinern. Bleibt der Fehler über Monate bestehen, fehlen schnell mehrere Hundert Euro. Der Bescheid wirkt verbindlich, ist aber nicht unfehlbar. Wer nur auf den Überweisungsbetrag schaut, übersieht möglicherweise einen Anspruch, der im Berechnungsbogen fehlt. Gemeint ist hier die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II, die das Jobcenter bearbeitet. Für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beim Sozialamt gelten teilweise andere Vorschriften. Fehler 1: Das Jobcenter rechnet zu viel vom Arbeitslohn an Wer arbeitet und ergänzend Grundsicherung erhält, muss sich seinen Verdienst anrechnen lassen. Das Jobcenter darf jedoch nicht einfach den vollständigen Nettolohn vom Bedarf abziehen, denn für Erwerbseinkommen gelten gesetzliche Absetzbeträge. Nach § 11b SGB II bleiben im üblichen Fall zunächst 100 Euro monatlich frei. Hinzu kommen 20 Prozent des Bruttoanteils zwischen 100 und 520 Euro sowie 30 Prozent des Anteils zwischen 520 und 1.000 Euro. Für den Bruttoanteil zwischen 1.000 und 1.200 Euro beträgt der zusätzliche Freibetrag zehn Prozent. Wer ein minderjähriges Kind hat oder mit einem solchen Kind in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, kann diese letzte Stufe bis 1.500 Euro nutzen. Ein vereinfachtes Beispiel zeigt den Unterschied: Eine 35-jährige Beschäftigte verdient im Minijob 600 Euro brutto und netto, weil keine eigenen Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden. Ohne weitere Besonderheiten bleiben 100 Euro plus 84 Euro plus 24 Euro frei, insgesamt also 208 Euro. Anzurechnen sind damit 392 Euro. Berücksichtigt das Jobcenter irrtümlich nur die ersten 100 Euro, zieht es 500 Euro ab und zahlt bei entsprechendem Leistungsanspruch monatlich 108 Euro zu wenig. Auch notwendige Ausgaben für die Arbeit können eine genauere Prüfung erfordern. Bei mehr als 400 Euro monatlichem Erwerbseinkommen können nachgewiesene berücksichtigungsfähige Versicherungsbeiträge und notwendige Erwerbsaufwendungen die 100-Euro-Pauschale ersetzen, wenn ihre Summe darüber liegt. Betroffene sollten deshalb Bruttoverdienst, Nettolohn und sämtliche Absetzbeträge im Berechnungsbogen mit ihren Unterlagen vergleichen. Wie sich solche Abweichungen auswirken, erläutert auch unser Beitrag über kostspielige Fehler beim Freibetrag in der Grundsicherung. Fehler 2: Ein zustehender Mehrbedarf fehlt vollständig Der Regelbedarf deckt nicht jede gesetzlich anerkannte besondere Lebenssituation ab. Deshalb sieht § 21 SGB IIzusätzliche Mehrbedarfe vor, die in der Berechnung auftauchen müssen, wenn die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen. Besonders deutlich wird das bei Alleinerziehenden mit einem Kind unter sieben Jahren. Wer allein für dessen Pflege und Erziehung sorgt, hat grundsätzlich einen Mehrbedarf von 36 Prozent des eigenen Regelbedarfs. Bei dem 2026 geltenden Regelbedarf von 563 Euro sind das 202,68 Euro monatlich. Fehlt dieser Betrag ein ganzes Jahr, summiert sich die Unterzahlung bei unverändertem Anspruch auf 2.432,16 Euro. Entscheidend ist die tatsächliche Betreuungssituation, nicht allein der Familienstand. Die Angabe „geschieden“ oder „ledig“ beantwortet noch nicht, wer das Kind im Alltag versorgt und erzieht. Auch eine Schwangerschaft ab der 13. Schwangerschaftswoche kann einen Mehrbedarf auslösen. Ebenso kommt ein Zuschlag infrage, wenn Warmwasser mit einem Durchlauferhitzer oder Boiler in der Wohnung erzeugt wird und die entsprechenden Kosten nicht bereits als Unterkunftsbedarf berücksichtigt werden. Betroffene sollten prüfen, ob ihre Angaben und Nachweise im Bescheid überhaupt verarbeitet wurden. Weitere Einzelheiten beschreibt unser Beitrag dazu, warum Alleinerziehenden bei einem fehlenden Zuschlag mehr als 2.400 Euro jährlich entgehen können. Fehler 3: Miete, Nebenkosten oder Heizkosten sind zu niedrig angesetzt Zu den Unterkunftskosten gehört mehr als die reine Kaltmiete. Auch berücksichtigungsfähige Betriebskosten und angemessene Heizkosten müssen in die Berechnung einfließen. Ein Fehler entsteht beispielsweise, wenn das Jobcenter trotz eingereichter Unterlagen einen alten Nebenkostenabschlag weiterverwendet. Steigt der anzuerkennende Abschlag von 110 auf 170 Euro, fehlen dadurch jeden Monat 60 Euro. Vergleichen Sie deshalb den Berechnungsbogen mit dem Mietvertrag, der aktuellen Vermietermitteilung und den Abschlägen für die Heizung. Auch eine Betriebs- oder Heizkostennachforderung sollte eingereicht und ihre Berücksichtigung geprüft werden. Allerdings bedeutet eine Abweichung von der tatsächlich gezahlten Miete nicht automatisch, dass der Bescheid falsch ist. Gesetzliche Grenzen, örtliche Angemessenheitswerte und die Umstände des Einzelfalls können den anerkannten Betrag beeinflussen. Auch die Karenzzeit schützt nach der aktuellen Fassung von § 22 SGB II nicht jede beliebig hohe Miete: Grundsätzlich greift eine Grenze beim Eineinhalbfachen der örtlich abstrakt angemessenen Unterkunftskosten, wobei Ausnahmen vorgesehen sind. Für Heizkosten gilt der Schutz der Karenzzeit ohnehin nicht. Das Jobcenter muss dennoch erklären können, weshalb es bestimmte Aufwendungen nicht berücksichtigt. Ein Beispiel für streitige Abzüge schildert unser Beitrag über zu Unrecht gestrichene Nebenkosten im Jobcenter-Bescheid. Was die drei Fehler finanziell bedeuten können Die folgende Tabelle zeigt vereinfachte Rechenbeispiele, keine durchschnittlichen Fehlerbeträge. Die Jahreswerte setzen voraus, dass der jeweilige Fehler und der Leistungsanspruch zwölf Monate unverändert bestehen. Fehler im Beispiel Richtige Berücksichtigung Monatlich zu wenig In zwölf Monaten Bei 600 Euro Minijobverdienst werden nur 100 Euro freigelassen 208 Euro bleiben unter den genannten Annahmen frei 108,00 Euro 1.296,00 Euro Mehrbedarf bei alleiniger Erziehung eines Kindes unter sieben Jahren fehlt 36 Prozent von 563 Euro 202,68 Euro 2.432,16 Euro Ein anzuerkennender Nebenkostenabschlag wurde nicht aktualisiert 170 statt 110 Euro 60,00 Euro 720,00 Euro Ein Anruf ersetzt keinen Widerspruch Wer einen Fehler entdeckt, sollte die Widerspruchsfrist sichern und die Klärung nicht allein einem Telefonat überlassen. Grundsätzlich muss der Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids eingehen. Ein unterschriebener Brief oder die persönliche Erklärung zur Niederschrift beim Jobcenter sind mögliche Wege. Wer elektronisch vorgehen möchte, sollte den dafür vorgesehenen formwirksamen Zugang nutzen und die Rechtsbehelfsbelehrung beachten. Zur Fristwahrung muss erkennbar sein, welcher Bescheid angegriffen wird und dass die Entscheidung überprüft werden soll. Die ausführliche Begründung kann nachgereicht werden; ein nachweisbarer Eingang schützt vor Streit über die Frist. Für die Begründung helfen konkrete Angaben: welcher Monat betroffen ist, welcher Betrag fehlt und welcher Nachweis das belegt. Weitere Hinweise enthält unser Beitrag zum Widerspruch gegen den Grundsicherungsgeld-Bescheid. Auch ältere Bescheide lassen sich überprüfen Ist die Widerspruchsfrist abgelaufen, kann ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X in Betracht kommen. Dabei sollten der betroffene Bescheid, der Zeitraum und der vermutete Fehler möglichst genau benannt werden. Für Nachzahlungen gilt im SGB II allerdings eine gegenüber vielen anderen Sozialleistungen verkürzte Frist nach § 40 SGB II. Bei einem im Jahr 2026 gestellten Überprüfungsantrag können Leistungen grundsätzlich frühestens ab dem 1. Januar 2025 nachgezahlt werden. Wer erst 2027 tätig wird, kann Ansprüche für 2025 auf diesem Weg grundsätzlich nicht mehr retten. Fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung oder ist sie fehlerhaft, kann dagegen noch die regelmäßig einjährige Widerspruchsfrist nach § 66 SGG offenstehen. Praxisbeispiel: Drei falsche Ansätze kosten 370,68 Euro im Monat Im fiktiven Beispiel lebt die 35-jährige Jana mit ihrem fünfjährigen Sohn allein und erhält ergänzende Grundsicherung. Bei ihrem Minijob mit 600 Euro brutto und netto lässt das Jobcenter nur 100 statt 208 Euro frei, übersieht ihren Mehrbedarf von 202,68 Euro und setzt die anzuerkennenden Nebenkosten um 60 Euro zu niedrig an. Andere Einkünfte und Berechnungspositionen sind korrekt berücksichtigt; die Familie bleibt auch bei richtiger Berechnung leistungsberechtigt. Die drei Fehler drücken ihren Anspruch zusammen um 370,68 Euro monatlich. Jana legt rechtzeitig Widerspruch ein und weist die Abweichungen mit ihren Unterlagen nach. Werden sechs entsprechend fehlerhafte Monatsberechnungen korrigiert, ergibt sich in diesem Beispiel eine Nachzahlung von 2.224,08 Euro. 6 Fragen und Antworten zu Fehlern im Jobcenter-Bescheid Wo finde ich die entscheidenden Angaben? Im Berechnungsbogen zum Bescheid stehen die anerkannten Bedarfe, das berücksichtigte Einkommen und die Abzüge. Prüfen Sie die Angaben für jede Person und jeden betroffenen Monat. Bleiben von einem Minijob immer nur 100 Euro frei? Nein, bei einem Verdienst über 100 Euro kommen im üblichen Fall weitere prozentuale Freibeträge hinzu. Für bestimmte junge Menschen in Schule oder Ausbildung gelten zudem günstigere Sonderregeln. Muss ich besondere Bedarfe dem Jobcenter mitteilen? Ja, das Jobcenter benötigt die Tatsachen und gegebenenfalls Nachweise, aus denen sich der zusätzliche Anspruch ergibt. Prüfen Sie anschließend, ob etwa Alleinerziehung, Schwangerschaft oder die Warmwasserbereitung im Bescheid richtig berücksichtigt wurden. Beweist eine niedrigere Überweisung bereits einen Fehler? Nein, beispielsweise kann ein Teil der bewilligten Leistung direkt an den Vermieter überwiesen werden. Vergleichen Sie deshalb den berechneten Anspruch mit der Aufteilung der Zahlungen. Wie lange kann ich Widerspruch einlegen? Bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung grundsätzlich einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids. Eine Bitte um telefonische Erklärung verlängert diese Frist nicht. Kann ich zu wenig gezahlte Leistungen später zurückholen? Das ist bei einem rechtswidrigen Bescheid unter den Voraussetzungen eines Überprüfungsantrags möglich. Wegen der begrenzten rückwirkenden Auszahlung im SGB II sollte der Antrag möglichst früh gestellt werden. Stand: 12. Oktober 2026. Weitere Grundlagen: BMAS zu Leistungen und Regelbedarfen, Bundesagentur für Arbeit zu Unterkunft und Heizung sowie BMAS zu Bescheid und Widerspruch.

Beitragsbild von: Erwerbsminderungsrente 2027: Höhere Hinzuverdienstgrenzen geplant

12. Oktober 2026

Wer eine Erwerbsminderungsrente bezieht und daneben arbeitet, soll 2027 mehr verdienen können, ohne dass die Rente allein wegen des Einkommens gekürzt wird. Grundlage ist die vom Bundeskabinett am 7. Oktober 2026 beschlossene Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung für 2027. Danach soll die monatliche Bezugsgröße von derzeit 3.955 Euro auf 4.130 Euro steigen. Aus dieser Bezugsgröße ergeben sich nach der gesetzlichen Formel in § 96a SGB VI höhere Hinzuverdienstgrenzen. Bei einer vollen Erwerbsminderungsrente wären 2027 bis zu 21.682,50 Euro im Kalenderjahr möglich. Bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente steigt die Mindestgrenze auf 43.365 Euro. Endgültig sind die Werte allerdings noch nicht. Nach dem Kabinettsbeschluss steht die Zustimmung des Bundesrats noch aus. Diese Grenzen sollen 2027 gelten Die geplanten Werte lassen sich direkt aus der vorgesehenen monatlichen Bezugsgröße von 4.130 Euro berechnen. Hinzuverdienstgrenzen bei der Erwerbsminderungsrente Rentenart Grenze 2026 Vorgesehene Grenze 2027 Unterschied Volle Erwerbsminderungsrente 20.763,75 Euro 21.682,50 Euro +918,75 Euro Teilweise Erwerbsminderungsrente mindestens 41.527,50 Euro mindestens 43.365 Euro +1.837,50 Euro Bei teilweiser Erwerbsminderung kann die persönliche Grenze höher liegen Die 43.365 Euro sind nur die gesetzliche Mindestgrenze. Bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente kann die individuelle Hinzuverdienstgrenze höher ausfallen. § 96a SGB VI berücksichtigt dafür zusätzlich die Entgeltpunkte aus dem Kalenderjahr mit den höchsten Entgeltpunkten innerhalb der letzten 15 Kalenderjahre vor Eintritt der Erwerbsminderung. Versicherte sollten deshalb nicht automatisch davon ausgehen, dass 43.365 Euro ihre persönliche Obergrenze darstellen. Welche individuelle Grenze gilt, kann bei der Deutschen Rentenversicherung geprüft werden. Die Grenze gilt für das Kalenderjahr Die Hinzuverdienstgrenzen bei Erwerbsminderungsrenten sind Jahresgrenzen. Es gibt keine eigenständige monatliche Grenze, die jeden Monat zwingend eingehalten werden müsste. Wer 2027 beispielsweise nur für einige Monate arbeitet, kann deshalb in einzelnen Monaten rechnerisch deutlich mehr verdienen als ein Zwölftel der Jahresgrenze. Entscheidend ist grundsätzlich der für das gesamte Kalenderjahr zu berücksichtigende Hinzuverdienst. Die 21.682,50 Euro bei voller Erwerbsminderung entsprechen lediglich rechnerisch durchschnittlich 1.806,88 Euro pro Monat. Dieser Monatsbetrag ist keine gesetzliche Hinzuverdienstgrenze. Was passiert, wenn die Grenze überschritten wird? Ein Überschreiten bedeutet nicht automatisch, dass die komplette Erwerbsminderungsrente entfällt. Nach § 96a Absatz 1a SGB VI wird zunächst ermittelt, um welchen Betrag die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze überschritten wurde. Ein Zwölftel dieses übersteigenden Betrags wird zu 40 Prozent auf die monatliche Rente angerechnet. Ein vereinfachtes Beispiel für 2027: Ein Bezieher einer vollen Erwerbsminderungsrente verdient im Jahr 23.000 Euro. Die geplante Grenze beträgt 21.682,50 Euro. Damit wird die Grenze um 1.317,50 Euro überschritten. Davon wird ein Zwölftel berechnet: 1.317,50 Euro ÷ 12 = 109,79 Euro. Davon werden 40 Prozent auf die monatliche Rente angerechnet: 109,79 Euro × 40 Prozent = rund 43,92 Euro. Unter diesen vereinfachten Voraussetzungen würde die monatliche Erwerbsminderungsrente wegen des Hinzuverdienstes um rund 43,92 Euro gekürzt. Mehr Geld verdienen dürfen heißt nicht länger arbeiten dürfen Der wichtigste Punkt wird bei den steigenden Grenzen leicht übersehen: Die Hinzuverdienstgrenze betrifft das Einkommen. Sie verändert nicht automatisch das gesundheitlich festgestellte Leistungsvermögen. Bei voller Erwerbsminderung geht die Rentenversicherung grundsätzlich davon aus, dass Betroffene unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts weniger als drei Stunden täglich arbeiten können. Bei teilweiser Erwerbsminderung liegt das Leistungsvermögen grundsätzlich bei drei bis unter sechs Stunden täglich. Die Deutsche Rentenversicherung weist darauf hin, dass eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit weiterhin innerhalb des festgestellten Leistungsvermögens ausgeübt werden muss. Wer zwar unter der Geldgrenze bleibt, aber dauerhaft wesentlich mehr arbeitet als mit der festgestellten Erwerbsminderung vereinbar ist, kann trotzdem eine Überprüfung des Rentenanspruchs auslösen. Ein höherer Stundenlohn kann zusätzlichen Spielraum schaffen Die höheren Hinzuverdienstgrenzen sind vor allem für Menschen interessant, die innerhalb ihres zulässigen zeitlichen Leistungsvermögens einen höheren Verdienst erzielen. Ein vereinfachtes Beispiel: Eine Person mit voller Erwerbsminderungsrente arbeitet regelmäßig 2,5 Stunden täglich an fünf Tagen pro Woche. Ihre Arbeitszeit bleibt damit im angenommenen Leistungsrahmen. Steigt lediglich ihr Stundenlohn, kann auch ihr Jahreseinkommen wachsen, ohne dass sie länger arbeiten muss. Genau in solchen Fällen bietet eine höhere Hinzuverdienstgrenze zusätzlichen finanziellen Spielraum. Problematischer wird es, wenn der höhere Jahresverdienst deshalb entsteht, weil die tägliche oder wöchentliche Arbeitszeit dauerhaft deutlich ausgeweitet wird. Arbeitserprobung erlaubt vorübergehend mehr Stunden Seit 2024 gibt es eine wichtige Ausnahme. Erwerbsminderungsrentner können im Rahmen einer Arbeitserprobung testen, ob sie wieder mehr arbeiten können. Eine Arbeitserprobung liegt nach den Informationen der Deutschen Rentenversicherung unter anderem vor, wenn jemand mit voller Erwerbsminderungsrente drei Stunden oder mehr täglich arbeitet oder bei teilweiser Erwerbsminderung sechs Stunden oder mehr. Sie dauert regelmäßig sechs Monate, kann im Einzelfall aber verkürzt oder verlängert werden. Während dieser Erprobung bleibt der bisherige Rentenanspruch zunächst bestehen. War die Arbeitserprobung erfolgreich und wird die höhere Arbeitsleistung dauerhaft fortgesetzt, prüft die Rentenversicherung anschließend, ob weiterhin Erwerbsminderung vorliegt. Beschäftigung oder höhere Arbeitszeit besser melden Die Deutsche Rentenversicherung empfiehlt Beziehern einer Erwerbsminderungsrente, eine neue Beschäftigung oder eine deutliche Ausweitung der Tätigkeit mitzuteilen. Relevant sind insbesondere die Art der Tätigkeit, die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit sowie der voraussichtliche Verdienst. Wer eine Erwerbsminderungsrente bezieht und daneben ergänzende Grundsicherung erhält, muss außerdem unterscheiden: Die Hinzuverdienstregeln der Rentenversicherung und die Einkommensanrechnung bei einer ergänzenden Sozialleistung sind nicht dasselbe. Unser Beitrag „Erwerbsminderungsrente: Das steckt hinter der geplanten Zwei-Jahres-Frist“ erläutert diese Abgrenzung am Beispiel der Erwerbsminderungsrente und der ergänzenden Grundsicherung. Der Kabinettsbeschluss ist noch nicht der letzte Schritt Die höhere Bezugsgröße von 4.130 Euro ist nicht mehr nur Bestandteil eines Entwurfs. Das Bundeskabinett hat die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027 am 7. Oktober beschlossen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales informiert über den Kabinettsbeschluss zu den Sozialversicherungsrechengrößen 2027. Das Ministerium weist zugleich darauf hin, dass noch die Zustimmung des Bundesrats erforderlich ist. Solange diese fehlt, sollten die 21.682,50 Euro beziehungsweise mindestens 43.365 Euro als vorgesehene Werte für 2027 bezeichnet werden und nicht als bereits endgültig geltende Grenzen. Für Betroffene ist dennoch schon jetzt absehbar, wohin die Entwicklung führt: Steigt die Bezugsgröße wie vom Kabinett beschlossen, wachsen auch die Hinzuverdienstgrenzen automatisch nach der gesetzlichen Formel. Entscheidend bleiben zwei getrennte Prüfungen: Wie viel Einkommen darf erzielt werden, ohne dass die Rente gekürzt wird? Und wie viel Arbeit ist mit dem gesundheitlichen Leistungsvermögen vereinbar? Die höheren Geldgrenzen beantworten nur die erste Frage. Quellen Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Kabinettsbeschluss zur Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027 vom 7. Oktober 2026. Rechtsgrundlage: § 96a SGB VI zur Einkommensanrechnung bei Erwerbsminderungsrenten. Ergänzend: Deutsche Rentenversicherung zu Hinzuverdienst, Leistungsvermögen und Arbeitserprobung bei Erwerbsminderungsrenten. Die Werte für 2027 wurden aus der vorgesehenen monatlichen Bezugsgröße von 4.130 Euro und der gesetzlichen Berechnungsformel errechnet.

Beitragsbild von: Schwerbehinderten-Pauschbetrag: 1.140 Euro nicht bedeuten nicht 1.140 Euro

12. Oktober 2026

1.140 Euro jährlich: Diesen Behinderten-Pauschbetrag können Menschen mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 steuerlich geltend machen. Das Finanzamt überweist ihnen deshalb aber keine 1.140 Euro. Der Betrag verringert das zu versteuernde Einkommen. Wie viel Geld dadurch übrig bleibt, hängt von der persönlichen Steuerbelastung ab. Der Anspruch beginnt außerdem schon unterhalb der Schwerbehinderung: Bereits bei einem GdB von 20 sieht das Einkommensteuergesetz einen Pauschbetrag von 384 Euro im Jahr vor. Wer keine Einkommensteuer schuldet, erhält daraus grundsätzlich keine Auszahlung. Bei zusammen veranlagten Ehepaaren muss allerdings die gemeinsame steuerliche Situation betrachtet werden. Was das Finanzamt mit den 1.140 Euro macht Der Behinderten-Pauschbetrag soll bestimmte regelmäßig wiederkehrende Aufwendungen wegen einer Behinderung steuerlich berücksichtigen. Dazu zählen nach § 33b Einkommensteuergesetz etwa Aufwendungen für Hilfe bei gewöhnlichen Verrichtungen des täglichen Lebens, Pflege und einen erhöhten Wäschebedarf. Für diese vom Pauschbetrag erfassten Kosten müssen keine einzelnen Ausgaben nachgewiesen werden. Die steuerliche Wirkung lässt sich an einer vereinfachten Rechnung zeigen: Beträgt das zu versteuernde Einkommen vor Berücksichtigung des Pauschbetrags 30.000 Euro, sinkt es bei GdB 50 auf 28.860 Euro. Das Finanzamt berechnet die Einkommensteuer auf Grundlage des niedrigeren Betrags. Die Ersparnis ergibt sich aus der Differenz zwischen den beiden Steuerbeträgen. Die 1.140 Euro werden also nicht unmittelbar von der errechneten Einkommensteuer abgezogen. Wie viel Steuerersparnis bei GdB 50 möglich ist Für eine erste Orientierung lässt sich der Pauschbetrag mit einem angenommenen Grenzsteuersatz multiplizieren. Dieser beschreibt, wie stark ein zusätzlicher Euro Einkommen steuerlich belastet wird. Er ist nicht mit dem durchschnittlichen Steuersatz auf das gesamte Einkommen gleichzusetzen. Die folgenden eigenen Beispielrechnungen unterstellen vereinfachend, dass derselbe Steuersatz auf den gesamten Abzugsbetrag wirkt: Vereinfachte Steuerersparnis bei 1.140 Euro Behinderten-Pauschbetrag Angenommener Steuersatz auf den Abzugsbetrag Rechnung Ungefähre jährliche Steuerersparnis 20 Prozent 1.140 Euro × 20 Prozent 228 Euro 30 Prozent 1.140 Euro × 30 Prozent 342 Euro 40 Prozent 1.140 Euro × 40 Prozent 456 Euro Bei einem angenommenen Satz von 30 Prozent wären es somit etwa 342 Euro weniger Einkommensteuer im Jahr. Auf zwölf Monate verteilt entspricht das rechnerisch 28,50 Euro. Diese Werte sind keine individuellen Steuerberechnungen. Der Einkommensteuertarif verläuft in weiten Teilen progressiv: Der Steuersatz verändert sich mit der Höhe des zu versteuernden Einkommens. Für ein genaues Ergebnis müssen deshalb die Steuer mit und ohne Pauschbetrag verglichen werden. Mögliche Auswirkungen auf Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag sind in der Tabelle nicht enthalten. Warum derselbe GdB unterschiedlich viel Geld bringen kann Zwei Menschen mit GdB 50 haben grundsätzlich denselben jährlichen Pauschbetrag. Trotzdem kann die finanzielle Entlastung unterschiedlich ausfallen. Wer auf den abziehbaren Einkommensanteil einen höheren Steuersatz zahlen müsste, spart durch den Abzug mehr. Bei einer niedrigen Steuerbelastung fällt die Ersparnis geringer aus. Besteht schon ohne Pauschbetrag keine Einkommensteuerschuld, kann dieser sie auch nicht weiter reduzieren. Das betrifft beispielsweise alleinstehende Rentner, deren zu versteuerndes Einkommen bereits unter dem Grundfreibetrag liegt. Dieser beträgt 2026 bei Einzelveranlagung 12.348 Euro. Gemeint ist das zu versteuernde Einkommen nach den maßgeblichen Abzügen, nicht die jährliche Bruttorente. Der Pauschbetrag ist damit eine Steuerentlastung. Er ersetzt keine Sozialleistung und gleicht behinderungsbedingte Ausgaben nicht unabhängig vom Einkommen durch eine Überweisung aus. Bereits ab GdB 20 besteht ein Anspruch Für den Behinderten-Pauschbetrag ist kein GdB von 50 erforderlich. Die Staffelung beginnt bei einem festgestellten GdB von 20 und steigt mit dem Grad der Behinderung. Behinderten-Pauschbeträge nach § 33b Einkommensteuergesetz Grad der Behinderung Jährlicher Behinderten-Pauschbetrag 20 384 Euro 30 620 Euro 40 860 Euro 50 1.140 Euro 60 1.440 Euro 70 1.780 Euro 80 2.120 Euro 90 2.460 Euro 100 2.840 Euro Für hilflose, blinde oder taubblinde Menschen gilt unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein erhöhter Pauschbetrag von 7.400 Euro. Er tritt an die Stelle des nach dem GdB gestaffelten Betrags; beide werden nicht addiert. Auch die 7.400 Euro sind keine zugesagte Auszahlung. Die Höhe der Steuerersparnis folgt demselben Prinzip wie bei GdB 50. Welche weiteren Rechte bereits unterhalb einer Schwerbehinderung bestehen können, erläutert unser Beitrag GdB unter 50: Viele kennen diese Ansprüche noch nicht. Steuerersparnis und Steuererstattung sind zwei verschiedene Dinge Selbst eine berechnete Steuerersparnis von beispielsweise 342 Euro bedeutet nicht zwingend, dass das Finanzamt genau diesen Betrag überweist. Eine Erstattung entsteht, wenn die bereits einbehaltene Lohnsteuer oder geleistete Vorauszahlungen höher sind als die endgültig festgesetzte Steuer. Der Behinderten-Pauschbetrag kann diese Erstattung vergrößern. Er kann aber ebenso eine noch offene Nachzahlung verringern. Ein vereinfachtes Beispiel: Ohne Berücksichtigung des Pauschbetrags müsste jemand 500 Euro Einkommensteuer nachzahlen. Senkt der Pauschbetrag die Steuer in diesem Fall um 342 Euro, verbleibt eine Nachzahlung von 158 Euro. Die Person spart Geld, erhält aber keine Überweisung. Deshalb lässt sich der Nutzen des Pauschbetrags nicht allein daran erkennen, ob unter dem Steuerbescheid ein Erstattungsbetrag steht. Entscheidend ist, wie hoch die Steuer ohne diesen Abzug ausgefallen wäre. Beschäftigte können die Entlastung schon beim Monatslohn nutzen Arbeitnehmer können den Behinderten-Pauschbetrag als Freibetrag beim Lohnsteuerabzug berücksichtigen lassen. Dadurch kann der Arbeitgeber im laufenden Jahr weniger Lohnsteuer einbehalten. Die Grundlage dafür bildet § 39a Einkommensteuergesetz. Auch dabei gilt: 1.140 Euro Jahrespauschbetrag bedeuten nicht 95 Euro mehr Nettolohn pro Monat. Die rechnerischen 95 Euro sind lediglich der auf einen Monat verteilte Abzugsbetrag. Die tatsächliche Entlastung hängt davon ab, wie viel Lohnsteuer dadurch entfällt. Wurde der Vorteil bereits während des Jahres beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt, entsteht durch denselben Pauschbetrag in der Steuererklärung keine zweite Entlastung. Die endgültige Jahressteuer wird mit den bereits gezahlten Beträgen verrechnet. Bei Ehepaaren zählt die gemeinsame Steuerberechnung Wer selbst wenig oder kein steuerpflichtiges Einkommen erzielt, sollte den Pauschbetrag bei einer Zusammenveranlagung nicht vorschnell als wirkungslos ansehen. Bei zusammen veranlagten Ehepaaren werden die Einkünfte beider Partner gemeinsam berücksichtigt. Der Behinderten-Pauschbetrag eines Partners kann daher die gemeinsame Einkommensteuer senken, auch wenn vor allem der andere Partner steuerpflichtige Einkünfte hat. Das kann etwa bei einem Ehepaar wichtig sein, bei dem eine Person eine geringe Rente erhält und die andere noch arbeitet. Für die Frage, ob der Pauschbetrag Geld spart, reicht der Blick auf die niedrige Rente allein dann nicht aus. So wird der Behinderten-Pauschbetrag beantragt In der Einkommensteuererklärung gehört der Antrag in die Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“. Dort werden die erforderlichen Angaben zur Behinderung gemacht. Seit 2026 erfolgt der steuerliche Nachweis bei neuen oder geänderten Feststellungen grundsätzlich elektronisch durch die zuständige Behörde. Dafür sind insbesondere die Steuer-Identifikationsnummer und die erforderliche Einwilligung zur Datenübermittlung wichtig. Für ältere Feststellungen bestehen Übergangsregelungen. Die elektronische Meldung ersetzt allerdings nicht den Antrag in der Steuererklärung. Darauf weist die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen ausdrücklich hin. Die einzelnen Schritte beschreibt unser Beitrag Trotz digitalem GdB-Nachweis müssen Schwerbehinderte den Vorteil beantragen. Was im Steuerbescheid kontrolliert werden sollte Nach Erhalt des Bescheids lohnt zunächst der Blick auf die Berechnung des zu versteuernden Einkommens: Wurde der Behinderten-Pauschbetrag berücksichtigt, und passt seine Höhe zum festgestellten GdB beziehungsweise zu den besonderen Voraussetzungen? Anschließend sollten die festgesetzte Einkommensteuer und die bereits angerechneten Steuerzahlungen getrennt betrachtet werden. Ein niedriger Erstattungsbetrag beweist noch nicht, dass der Pauschbetrag fehlt. Umgekehrt bedeutet eine hohe Erstattung nicht, dass sie vollständig auf die Behinderung zurückzuführen ist. Wer den konkreten Vorteil wissen möchte, kann in einer Steuersoftware zwei ansonsten identische Berechnungen vergleichen: einmal mit und einmal ohne Behinderten-Pauschbetrag. Die Differenz der berechneten Einkommensteuer zeigt, welche Entlastung der Abzug im eigenen Fall bewirkt. Quellen § 33b Einkommensteuergesetz: Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen § 39a Einkommensteuergesetz: Freibeträge beim Lohnsteuerabzug § 26b Einkommensteuergesetz: Zusammenveranlagung von Ehegatten Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen: Steuererleichterungen für Menschen mit einer Behinderung Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen: Häufig gestellte Fragen, unter anderem zum Grundfreibetrag Die Rechenbeispiele sind eigene, vereinfachte Modellrechnungen.

Beitragsbild von: Witwenrente: Mehr eigene Rente - doch der Tausch kann teuer werden

12. Oktober 2026

400 Euro mehr eigene Rente – und nach dem Tod des Partners trotzdem 480 Euro weniger im Monat: Ein vereinfachtes Rechenbeispiel zeigt, weshalb Rentensplitting für Hinterbliebene ein teurer Tausch sein kann. Die eigenen Rentenansprüche steigen, dafür entfällt die Witwen- oder Witwerrente aus derselben Ehe. Das Modell wird als mögliche Alternative zur bisherigen Hinterbliebenenversorgung diskutiert. Eine Abschaffung der Witwenrente oder ein verpflichtendes Rentensplitting ist jedoch nicht beschlossen. Die Alterssicherungskommission empfiehlt bislang lediglich, Reformmöglichkeiten zu prüfen. Für Betroffene sind deshalb zwei Fragen auseinanderzuhalten: Welche Änderungen werden politisch diskutiert? Und welche Folgen hätte eine freiwillige Entscheidung für das Rentensplitting nach dem bereits geltenden Recht? Witwenrente abschaffen: Hinter der Schlagzeile steht noch kein Gesetz Der aktuelle Bericht von Finanz.de vom 11. Oktober 2026 greift die Debatte unter der Überschrift „Aus für Witwenrente – Abschaffung soll kommen“ auf. Im Artikel stellt das Portal allerdings selbst klar, dass weder die Abschaffung noch ein verpflichtender Wechsel zum Rentensplitting beschlossen sind. Der amtliche Bericht der Alterssicherungskommission enthält in Empfehlung 11 einen Prüfauftrag. Untersucht werden sollen Reformmöglichkeiten, die die Hinterbliebenenversorgung an veränderte gesellschaftliche Verhältnisse anpassen. Die Kommission nennt unter anderem die Einkommensanrechnung und die Berücksichtigung von Sorgearbeit als Themen. Sie erklärt zugleich, dass sie die Auswirkungen einer Reform in der verfügbaren Zeit nicht ausreichend untersuchen konnte. Ein konkretes Ersatzmodell, betroffene Jahrgänge oder ein Abschaffungstermin werden damit nicht festgelegt. Eine politische Empfehlung allein verändert keinen bestehenden Rentenbescheid. Die Hintergründe erläutert unser Beitrag zur Reformprüfung bei der Witwenrente und den bislang offenen Änderungen. Rentensplitting erhöht eigene Ansprüche – nicht die gemeinsame Rentensumme Rentensplitting gibt es bereits heute als freiwillige Möglichkeit. Unter den Voraussetzungen des § 120a SGB VI können Ehepaare die während der maßgeblichen Ehezeit erworbenen gesetzlichen Rentenansprüche untereinander aufteilen. Verglichen werden die erworbenen Entgeltpunkte. Der Partner mit den niedrigeren Ansprüchen erhält einen Teil der Differenz. Beim anderen Partner werden entsprechend Punkte abgezogen. Vor der Ehe erworbene Ansprüche bleiben grundsätzlich außerhalb dieser Aufteilung. Dadurch entstehen höhere eigene Rentenansprüche für die Person, die während der Ehe weniger aufgebaut hat. Zusätzliches Geld für das Paar entsteht durch die bloße Aufteilung aber nicht. Der entscheidende Unterschied zeigt sich beim Hinterbliebenenschutz: Nach einem durchgeführten Rentensplitting besteht aus dieser Ehe kein Anspruch mehr auf Witwen- oder Witwerrente. Das regelt § 46 Absatz 2b SGB VI. Beispiel: Nach dem Todesfall fehlen 480 Euro im Monat Die folgende eigene Modellrechnung zeigt die möglichen Folgen. Angenommen wird ein Ehepaar, das sämtliche Voraussetzungen für ein freiwilliges Rentensplitting erfüllt. Der Mann hat monatliche Bruttorentenansprüche von 1.600 Euro, die Frau von 800 Euro. Zur Vereinfachung stammen alle berücksichtigten Ansprüche aus der maßgeblichen Ehezeit und werden mit gleichen Rentenfaktoren berechnet. Abschläge, Kinderzuschläge, Steuern sowie Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge bleiben unberücksichtigt. Die Frau hat keine weiteren Einkünfte. Durch das Splitting entfallen auf beide jeweils 1.200 Euro Bruttorente. Zusammen bleiben es 2.400 Euro monatlich. Die eigene Rente der Frau steigt um 400 Euro, die des Mannes sinkt um denselben Betrag. Stirbt der Mann, entsteht der Unterschied. Ohne Rentensplitting hätte die Frau unter den angenommenen Voraussetzungen Anspruch auf eine große Witwenrente nach neuem Recht. Nach dem Sterbevierteljahr wären das grundsätzlich 55 Prozent seiner Rente, also 880 Euro. Eine Einkommensanrechnung greift in diesem Modell nicht. Eigener vereinfachter Vergleich: monatliche Bruttorenten nach dem Tod des Mannes und nach Ablauf des Sterbevierteljahres Rentenbezug der Frau Ohne Rentensplitting Mit Rentensplitting Eigene Altersrente 800 Euro 1.200 Euro Große Witwenrente 880 Euro Kein Anspruch Gesamte monatliche Rentenbezüge 1.680 Euro 1.200 Euro Die Differenz beträgt 480 Euro monatlich. Obwohl die eigene Rente der Frau durch das Splitting gestiegen ist, stehen ihr nach dem Todesfall insgesamt niedrigere Bruttorentenbezüge zur Verfügung. Der verwendete Rentenartfaktor von 55 Prozent ergibt sich aus § 67 SGB VI. Die Rechnung beschreibt einen vereinfachten Fall nach heutigen Regeln. Sie sagt nicht voraus, welche finanziellen Folgen eine noch nicht beschlossene Reform hätte. Eine höhere eigene Rente ist nicht automatisch die bessere Absicherung Der Vergleich zeigt, weshalb der Blick auf den Zuwachs der eigenen Rente allein nicht genügt. Entscheidend ist auch, welche Leistung dafür aufgegeben wird. Gerade bei einer niedrigen eigenen Rente kann die Hinterbliebenenrente einen erheblichen Teil des späteren Einkommens ausmachen. Deren Höhe hängt zudem nicht nur von den Ansprüchen ab, die der verstorbene Partner während der gemeinsamen Ehezeit erworben hat. Beim Rentensplitting bleiben dagegen Ansprüche aus der Zeit vor der Ehe grundsätzlich außen vor. Deshalb können die Unterschiede bei später geschlossenen Ehen anders ausfallen als in einem Modell, in dem sämtliche Rentenpunkte während der Ehe entstanden sind. Weitere Konstellationen erläutert unser Beitrag zu den Auswirkungen des Rentensplittings auf unterschiedliche Ehepaare. Rentensplitting kann trotzdem Vorteile haben Ein pauschales Urteil gegen das Modell wäre ebenfalls falsch. Die durch das Splitting erhöhten eigenen Altersrentenansprüche bleiben grundsätzlich auch bei einer späteren Wiederheirat erhalten. Die laufende Witwen- oder Witwerrente endet dagegen bei einer erneuten Heirat regelmäßig. Außerdem unterliegt die eigene Altersrente nicht der Einkommensanrechnung, die für eine Hinterbliebenenrente gilt. Wer wegen hoher eigener Einkünfte ohnehin keine oder nur eine geringe Witwenrente ausgezahlt bekäme, kann deshalb zu einer anderen Bewertung kommen. Auf diese Unterschiede weist die Deutsche Rentenversicherung in ihrer Gegenüberstellung von Rentensplitting und Hinterbliebenenrente hin. Sie empfiehlt eine persönliche Beratung vor der Entscheidung. Für eine solche Gegenüberstellung sollten beide möglichen Hinterbliebenensituationen berechnet werden: Welche Ansprüche hätte die Frau nach dem Tod ihres Mannes? Und welche hätte der Mann, wenn seine Frau zuerst stirbt? Das freiwillige Rentensplitting steht nicht jedem Ehepaar offen Nach geltendem Recht kommt das Splitting grundsätzlich für Ehen infrage, die nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen wurden. Bestand die Ehe bereits am 31. Dezember 2001, müssen beide Partner nach dem 1. Januar 1962 geboren sein. Hinzu kommen weitere Voraussetzungen. Für ein Splitting zu Lebzeiten müssen grundsätzlich beide Partner die Regelaltersgrenze erreicht haben und mindestens einer die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Vollrente wegen Alters erfüllen. Außerdem müssen bei beiden jeweils 25 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten vorhanden sein. Unter besonderen Voraussetzungen ist ein Rentensplitting auch nach dem Tod eines Partners möglich. Dafür enthält § 120a SGB VI eigene Regelungen. Diese Voraussetzungen betreffen das heute bestehende freiwillige Modell. Sie legen nicht fest, wie ein möglicher späterer Pflichtwechsel ausgestaltet wäre. Nach der Durchführung ist die Erklärung nicht mehr frei widerrufbar Rentensplitting lässt sich nicht unverbindlich ausprobieren. Nach § 120d SGB VI können die Erklärungen nur bis zur Durchführung des Splittings widerrufen werden. Danach sind sie unwiderruflich. Für bestimmte Todesfälle enthält das Gesetz eine Schutzregelung. Hat der verstorbene Partner nicht länger als 36 Monate Rentenleistungen aus dem Splitting erhalten, kann unter den Voraussetzungen des § 120b SGB VI die Kürzung der eigenen Rente des überlebenden Partners auf Antrag entfallen. Das ist jedoch keine allgemeine Rückkehrmöglichkeit zur früheren Absicherung. Insbesondere darf die Regelung nicht als beliebiges Wahlrecht zwischen Splitting und Witwenrente verstanden werden. Witwenrente 2026: Diese Leistungen bestehen weiterhin Die gesetzliche Hinterbliebenenrente bleibt bestehen. Nach neuem Recht beträgt die große Witwen- oder Witwerrente grundsätzlich 55 Prozent der maßgeblichen Rente des verstorbenen Partners. Für bestimmte Altfälle gelten 60 Prozent. Die kleine Witwenrente beträgt grundsätzlich 25 Prozent. Nach neuem Recht ist der Anspruch auf 24 Kalendermonate nach Ablauf des Sterbemonats begrenzt. Im Sterbevierteljahr gelten günstigere Regeln: In den ersten drei Kalendermonaten nach dem Sterbemonat beträgt der Rentenartfaktor 1,0; eigenes Einkommen wird in dieser Zeit nicht angerechnet. Die Voraussetzungen erläutert das Bundesarbeitsministerium zur Hinterbliebenenrente. Bei einem Todesfall im Jahr 2026 liegt die Altersgrenze für die große Witwenrente bei 46 Jahren und sechs Monaten. Unabhängig davon kann der Anspruch etwa bei Erwerbsminderung oder wegen der Erziehung eines berücksichtigungsfähigen Kindes bestehen. Die altersbezogene Übergangsregelung steht in § 242a SGB VI. Ob eine spätere Reform bestehende Ehen, nur künftige Eheschließungen oder bestimmte Jahrgänge betreffen würde, ist durch die Kommissionsempfehlung nicht festgelegt. Ebenso wenig lässt sich daraus ein garantierter Bestandsschutz für jedes denkbare Reformmodell ableiten. Eigenes Einkommen kann die Auszahlung schon heute verringern Eine geringere Witwenrente muss nichts mit einer neuen Reform zu tun haben. Bereits heute wird eigenes Einkommen oberhalb bestimmter Grenzen auf die Hinterbliebenenrente angerechnet. Seit dem 1. Juli 2026 beträgt der monatliche Freibetrag 1.122,53 Euro. Für jedes grundsätzlich waisenrentenberechtigte Kind kommen 238,11 Euro hinzu. Vom maßgeblichen Einkommen oberhalb der persönlichen Grenze werden 40 Prozent angerechnet. Entscheidend ist dabei nicht einfach der ausgezahlte Nettobetrag auf dem Konto. Die Rentenversicherung ermittelt das anzurechnende Einkommen mit gesetzlich festgelegten Pauschalabzügen. Darauf weist die Deutsche Rentenversicherung Rheinland zum Freibetrag seit Juli 2026 hin. Wer Splitting und Hinterbliebenenrente vergleichen möchte, muss deshalb die Witwenrente nach einer möglichen Einkommensanrechnung betrachten. Die Berechnung erklärt unser Beitrag zum Freibetrag bei der Witwenrente und zur Anrechnung eigener Einkünfte. Geltende Ansprüche nicht wegen der Reformdebatte aufgeben Wer einen Ehepartner verloren hat, sollte einen möglichen Anspruch auf Hinterbliebenenrente prüfen lassen und rechtzeitig beantragen. Die Diskussion über ein anderes Modell ist kein Grund, auf bestehende Leistungen zu verzichten. Ein verspäteter Antrag kann Geld kosten. Nach § 99 Absatz 2 SGB VI wird eine Hinterbliebenenrente grundsätzlich nicht für mehr als zwölf Kalendermonate vor dem Antragsmonat nachgezahlt. Für Ehepaare, die freiwilliges Rentensplitting erwägen, zählt dagegen eine individuelle Vergleichsberechnung. Eigene Rentenansprüche, die maßgebliche Ehezeit, eine mögliche Einkommensanrechnung und die Folgen einer Wiederheirat gehören dabei zusammen. Mehr eigene Rente bedeutet nicht automatisch mehr Geld nach dem Tod des Partners. Der entscheidende Vergleich ist deshalb nicht der einzelne Rentenbescheid, sondern die gesamte Absicherung des späteren Hinterbliebenen.

Beitragsbild von: Pflege: Die Tagespflege soll teurer werden - Angehörigen droht zusätzliche Belastung

12. Oktober 2026

Wenn die Mutter tagsüber gut versorgt ist, kann die Tochter arbeiten gehen. Wird die Tagespflege für die Familie unbezahlbar, steht deshalb weit mehr auf dem Spiel als ein Betreuungsangebot: Arbeitszeit, Einkommen und die Möglichkeit, weiterhin zu Hause zu leben. Mecklenburg-Vorpommerns Sozialministerin Stefanie Drese hat am 7. Oktober 2026 vor genau dieser Entwicklung gewarnt. Die geplante Pflegereform könnte die selbst zu tragenden Kosten erhöhen und damit ausgerechnet jene Familien treffen, die den Pflegealltag zu Hause organisieren. Was die Ministerin an der Reform kritisiert Drese beanstandet Einschnitte beim Entlastungsbetrag und bei der Verhinderungspflege, durch die Tagespflege schwerer finanzierbar werden könnte. Ihre Warnung lautet: „Dadurch steigt der Eigenanteil und können Angebote nicht mehr wie bisher genutzt werden“. Nach Angaben des Landes gibt es in Mecklenburg-Vorpommern mehr als 220 Tagespflegeeinrichtungen mit über 5.000 Plätzen. Rund 86 Prozent der etwa 140.000 Pflegebedürftigen werden dort zu Hause versorgt. Die Ministerin befürchtet weniger Nachfrage, Standortschließungen und einen wachsenden Druck auf Angehörige. Dadurch könnten Menschen früher in ein Pflegeheim wechseln müssen, obwohl sie mit ausreichender Unterstützung weiterhin zu Hause leben könnten. Die Änderungen sind noch nicht beschlossenes Recht Das Bundeskabinett hat den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes am 30. September 2026 beschlossen. Das parlamentarische Verfahren ist damit jedoch nicht abgeschlossen; mit Stand vom 11. Oktober 2026 gelten die vorgeschlagenen Änderungen noch nicht. Für die hier beschriebene Neuordnung des Entlastungsbetrags sieht der Entwurf den 1. Januar 2027 vor. Ob die Regelungen unverändert kommen, entscheidet sich erst im weiteren Gesetzgebungsverfahren. Warum mehr Geld auf dem Papier trotzdem weniger Hilfe bedeuten kann Bislang können Pflegebedürftige in häuslicher Pflege einen Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich nutzen. Er lässt sich auch für Kosten der Tagespflege einsetzen, darunter nach den Hinweisen des Bundesgesundheitsministeriums Unterkunft und Verpflegung. Geplant ist, diesen Betrag für Erwachsene ab 25 Jahren mit Pflegegrad 2 bis 5 durch ein Sozialraumbudget von bis zu 175 Euro monatlich zu ersetzen. Dieses soll ausschließlich für entsprechend anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag verwendet werden dürfen. Die Tagespflege wäre von dieser Finanzierung ausgeschlossen, wie auch die Begründung des Kabinettsentwurfs verdeutlicht. Für Menschen mit Pflegegrad 1 soll der bisherige Entlastungsbetrag entfallen, ohne dass sie Anspruch auf das neue Sozialraumbudget erhalten. Für eine Familie kann die höhere Zahl deshalb eine schlechtere Versorgung bedeuten: Ein Budget für anerkannte Alltagshilfen bezahlt keinen Tagespflegeplatz, wenn das Gesetz diese Verwendung ausschließt. Entscheidend ist, ob die finanzierte Hilfe zum tatsächlichen Pflegebedarf und zum Arbeitsalltag der Angehörigen passt. Welche Kosten die Pflegekasse heute übernimmt Die Tagespflege hat für die Pflegegrade 2 bis 5 einen eigenen monatlichen Leistungsanspruch. Die Kasse übernimmt innerhalb der Höchstbeträge insbesondere Pflege und Betreuung sowie die notwendige Beförderung zur Einrichtung und zurück. Pflegegrad Derzeitiger Höchstbetrag für Tages- und Nachtpflege zusammen Pflegegrad 1 Kein eigenes Tagespflegebudget; bis zu 131 Euro Entlastungsbetrag monatlich einsetzbar Pflegegrad 2 721 Euro monatlich Pflegegrad 3 1.357 Euro monatlich Pflegegrad 4 1.685 Euro monatlich Pflegegrad 5 2.085 Euro monatlich Unterkunft, Verpflegung und gesondert berechenbare Investitionskosten müssen grundsätzlich selbst finanziert werden. Auch Pflegekosten oberhalb des verfügbaren Monatsbudgets können eine zusätzliche Rechnung verursachen. Die Tagespflege allein führt nach geltendem Recht zu keiner Kürzung des Pflegegeldes. Wie beide Ansprüche zusammenwirken, erläutert der Beitrag Tagespflege zusätzlich zum Pflegegeld: Bei Pflegegrad 3 sind bis zu 1.357 Euro möglich. Bis zu 131 Euro fehlen für dieselbe Rechnung Wer den Entlastungsbetrag bisher vollständig für die Tagespflege verwendet, könnte diese konkrete Erstattung künftig verlieren. Über zwölf Monate entspricht das rechnerisch 1.572 Euro, die für dieselben Rechnungen aus anderen Mitteln aufgebracht werden müssten. Der Angehörigenverband wir pflegen weist auf diese Finanzierungslücke ausdrücklich hin. Die Summe beschreibt allerdings den möglichen Wegfall dieser Verwendungsmöglichkeit und nicht automatisch den gesamten finanziellen Nachteil eines Haushalts durch die Reform. Denn zugleich sollen die Beträge für Pflegegeld und ambulante Sachleistungen steigen und weitere bisherige Leistungen in neuen Budgets aufgehen. Ob eine Familie insgesamt besser oder schlechter dasteht, hängt deshalb von ihrer bisherigen Leistungsnutzung und den künftig tatsächlich nutzbaren Hilfen ab. Weniger Tagespflege kann weniger Einkommen bedeuten Für eine berufstätige Tochter schafft ein verlässlicher Tagespflegeplatz die Zeit, in der sie ihrer Arbeit nachgehen kann. Muss sie Betreuungstage streichen, lässt sich die entstandene Lücke nicht automatisch durch gelegentliche Nachbarschaftshilfe schließen. Als mögliche Folge müsste sie Schichten tauschen, ihre Arbeitszeit reduzieren oder selbst eine andere Betreuung bezahlen. So könnte zur höheren Pflegerechnung ein Einkommensverlust hinzukommen, der die Familie erneut finanziell unter Druck setzt. Auch für die Mutter verändert sich der Alltag: Weniger Besuche können weniger Gemeinschaft, weniger Beschäftigung und weniger professionelle Unterstützung bedeuten. Der Pflegebedarf verschwindet schließlich nicht dadurch, dass ein Besuchstag gestrichen wird. Das ist der sozialpolitische Widerspruch der geplanten Einschränkung: Soll Pflege zu Hause gelingen, müssen die dafür benötigten Hilfen bezahlbar bleiben. Eine Einsparung bei der Erstattung kann andernorts zusätzlichen Aufwand auslösen. Was Familien jetzt prüfen sollten Hilfreich ist zunächst eine aufgeschlüsselte Kostenberechnung der Einrichtung: Welche Beträge übernimmt die Kasse, welche bleiben privat und wie wird der Entlastungsbetrag bisher eingesetzt? Ein Pflegestützpunkt oder die Pflegeberatung kann daraus eine nachvollziehbare Monatsrechnung erstellen. Wer die 131 Euro bereits für eine andere Hilfe verbraucht, kann sie nicht zusätzlich für die Tagespflege abrechnen. Weitere Hinweise enthält der Beitrag zum Entlastungsbetrag von bis zu 1.572 Euro jährlich. Reichen Einkommen, einzusetzendes Vermögen und Versicherungsleistungen für eine notwendige Versorgung nicht aus, sollte frühzeitig eine mögliche Unterstützung durch das Sozialamt geprüft werden. Das staatliche Gesundheitsportal empfiehlt, diese Finanzierung vor der Inanspruchnahme zu klären. Eine bestehende Tagespflege sollte deshalb nicht allein wegen einer Reformankündigung vorschnell gekündigt werden. Zunächst zählen die geltenden Ansprüche und eine belastbare Beratung zur persönlichen Finanzierung, einschließlich der Möglichkeit, Tagespflege neben dem Pflegegeld zu nutzen. Praxisbeispiel: Wenn der freie Arbeitstag zur Pflegeschicht wird Ein fiktives Rechenbeispiel: Sabine arbeitet 30 Stunden pro Woche, ihre Mutter mit Pflegegrad 3 besucht an zwölf Tagen im Monat eine Tagespflege. Unterstellt werden 30 Euro je Besuchstag für Unterkunft und Verpflegung; die übrigen Pflegekosten liegen innerhalb des dafür verfügbaren Kassenbudgets. Von den monatlich 360 Euro werden bisher 131 Euro über den vollständig verfügbaren Entlastungsbetrag erstattet, sodass 229 Euro bleiben. Entfiele diese Erstattung, wären für denselben Rechnungsposten 360 Euro aufzubringen. Könnte die Familie die Lücke nicht anderweitig schließen und reduzierte auf acht Besuche, blieben dafür immer noch 240 Euro zu zahlen. Vier Betreuungstage fielen weg, für die Sabine eine andere Lösung organisieren müsste. Das Beispiel zeigt ausschließlich die Wirkung auf die Kosten für Unterkunft und Verpflegung, nicht die Gesamtbilanz der Reform. Änderungen anderer Leistungen und mögliche zusätzliche Hilfen müssten vor einer Entscheidung mitgerechnet werden. Sechs Fragen und Antworten zur möglichen Verteuerung der Tagespflege Wird Tagespflege ab Januar 2027 automatisch teurer? Das steht noch nicht fest, weil das Gesetzgebungsverfahren läuft. Eine höhere private Belastung könnte auch bei unveränderten Einrichtungspreisen entstehen, wenn eine bisherige Erstattungsmöglichkeit entfällt. Warum hilft das geplante Sozialraumbudget nicht bei der Tagespflegerechnung? Der Entwurf beschränkt es auf anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag. Tagespflege soll daraus nicht mehr finanziert werden können. Wird das Pflegegeld wegen der Tagespflege gekürzt? Nach geltendem Recht verursacht die Tagespflege allein keine Kürzung des Pflegegeldes. Werden zusätzlich ambulante Pflegesachleistungen genutzt, kann das Pflegegeld wegen dieser Kombination anteilig sinken. Verliert jede betroffene Familie 1.572 Euro im Jahr? Nein, diese Rechnung setzt voraus, dass bisher jeden Monat die vollen 131 Euro für Tagespflege eingesetzt wurden. Für die Gesamtbelastung müssen außerdem alle anderen Leistungsänderungen und die persönliche Versorgung berücksichtigt werden. Was soll sich für Menschen mit Pflegegrad 1 ändern? Ihr bisheriger Entlastungsbetrag soll entfallen, und das neue Sozialraumbudget soll erst ab Pflegegrad 2 zugänglich sein. Vorgesehene Beratung und Pflegebegleitung ersetzen keine Kostenerstattung für einen Tagespflegebesuch. Was tun, wenn die Tagespflege nicht mehr bezahlbar ist? Vor einer Verringerung der Betreuungstage sollten Pflegeberatung oder Pflegestützpunkt die verfügbaren Leistungen und die Kostenaufstellung prüfen. Bei finanzieller Bedürftigkeit kommt außerdem eine Prüfung ergänzender Sozialhilfe in Betracht. Quellen: Sozialministerium Mecklenburg-Vorpommern, Mitteilung vom 7. Oktober 2026; Bundesregierung zum Kabinettsbeschluss; Kabinettsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes;

Beitragsbild von: Bürgergeld und Minijob: Das ändert sich 2027

12. Oktober 2026

Die Minijobgrenze steigt zum 1. Januar 2027 auf 633 Euro monatlich. Wer ergänzende Leistungen vom Jobcenter erhält und die Verdienstgrenze ausschöpft, hat dadurch im Standardfall allerdings nur neun Euro mehr im Monat zur Verfügung. Der Grund: Mit dem höheren Verdienst sinkt regelmäßig die Unterstützung des Jobcenters. Die neue Minijobgrenze ist deshalb kein Versprechen, künftig 633 Euro zusätzlich zur Grundsicherung behalten zu dürfen. Aus Bürgergeld wurde Grundsicherungsgeld – die Anrechnung bleibt entscheidend Seit Juli 2026 heißt die Leistung nach der Reform offiziell Grundsicherungsgeld, auch wenn viele Menschen weiterhin von Bürgergeld sprechen. Zuständig bleibt das Jobcenter, und für die Einkommensanrechnung gelten die Vorschriften des SGB II. Für Beschäftigte mit ergänzenden Leistungen kommt es auf zwei unterschiedliche Grenzen an: Die Minijobgrenze bestimmt den sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsstatus, die Freibeträge bestimmen die Anrechnung auf die Unterstützung. Eine höhere Verdienstgrenze verändert diese Freibetragsregeln nicht automatisch. Ab Januar gelten 14,60 Euro Mindestlohn und 633 Euro Minijobgrenze Der gesetzliche Mindestlohn steigt am 1. Januar 2027 von 13,90 Euro auf 14,60 Euro brutto je Stunde. Weil die Minijobgrenze an den Mindestlohn gekoppelt ist, erhöht sie sich gleichzeitig von 603 Euro auf 633 Euro im Monat. Bei einer ganzjährigen Beschäftigung entspricht das einem regelmäßigen Jahresverdienst von bis zu 7.596 Euro. Die veröffentlichten Werte für 2027 beruhen auf der bereits beschlossenen Mindestlohnerhöhung. Wer zum Mindestlohn arbeitet, kann innerhalb der Minijobgrenze weiterhin ungefähr 43 Stunden im Monat beschäftigt sein. Die höhere Grenze gleicht weitgehend den gestiegenen Stundenlohn aus; zusätzliche Arbeitsstunden ergeben sich daraus für diese Beschäftigten kaum. Ein Anspruch auf einen Monatslohn von genau 633 Euro entsteht durch die neue Grenze nicht. Welche Auswirkungen Stundenlohn, Arbeitszeit und Sonderzahlungen haben, erläutert auch der Beitrag zur neuen Minijobgrenze ab Januar 2027. 2026 und 2027 im Vergleich: Was beim Jobcenter übrig bleibt Die folgende Vergleichsrechnung unterstellt einen Verdienst in Höhe der jeweiligen Minijobgrenze, eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht und keine vom Lohn abgezogenen Steuern. Außerdem gelten die normalen Erwerbstätigenfreibeträge, ohne höhere nachgewiesene Ausgaben oder Sonderregeln für junge Menschen. Vergleich 2026 2027 Gesetzlicher Mindestlohn je Stunde 13,90 Euro 14,60 Euro Verdienst bei ausgeschöpfter Minijobgrenze 603,00 Euro 633,00 Euro Grundabsetzbetrag 100,00 Euro 100,00 Euro Zusätzlicher Freibetrag zwischen 100 und 520 Euro 84,00 Euro 84,00 Euro Zusätzlicher Freibetrag oberhalb von 520 Euro 24,90 Euro 33,90 Euro Insgesamt anrechnungsfrei 208,90 Euro 217,90 Euro Auf die Jobcenter-Leistung anzurechnen 394,10 Euro 415,10 Euro Eigene Berechnung nach § 11b SGB II: Steigt der Verdienst von 603 auf 633 Euro, erhöht sich der Freibetrag um neun Euro. Die übrigen 21 Euro des Lohnzuwachses mindern bei fortbestehendem Leistungsanspruch die Zahlung des Jobcenters. Warum die alte 520-Euro-Schwelle weiterhin wichtig ist Bei der regulären Anrechnung bleiben zunächst 100 Euro monatlich frei. Vom Bruttoverdienst zwischen 100 und 520 Euro werden zusätzlich 20 Prozent geschützt, vom Anteil über 520 bis 1.000 Euro weitere 30 Prozent. Für einen Verdienst von 633 Euro ergibt das 100 Euro plus 84 Euro plus 33,90 Euro, zusammen also 217,90 Euro. Diese Staffel erläutert auch das Bundesarbeitsministerium in seinen Hinweisen zur Einkommensanrechnung. Die 520-Euro-Schwelle ist im Freibetragsrecht weiterhin festgeschrieben, obwohl die Minijobgrenze längst darüber liegt. Wer die 20-Prozent-Stufe einfach bis zur jeweils aktuellen Minijobgrenze verlängert, berechnet einen zu niedrigen Freibetrag. Neun Euro mehr gibt es nur bei entsprechend höherem Lohn Die neun Euro sind das Ergebnis des Vergleichs zwischen einem voll ausgeschöpften Minijob 2026 und einem voll ausgeschöpften Minijob 2027. Wer auch im neuen Jahr unverändert 603 Euro verdient, erhält allein wegen der höheren Verdienstgrenze keinen höheren Freibetrag. Bei einem Verdienst von 400 Euro bleiben im üblichen Rechenfall beispielsweise weiterhin 160 Euro anrechnungsfrei. Es zählt der tatsächlich erzielte Lohn, nicht der Betrag, den man theoretisch noch verdienen könnte. Für Menschen mit ergänzenden Jobcenter-Leistungen fällt das finanzielle Plus damit erheblich kleiner aus, als die neue Verdienstgrenze zunächst vermuten lässt. Aus 30 Euro mehr Lohn werden in der dargestellten Rechnung 108 Euro zusätzliches verfügbares Einkommen im gesamten Jahr. Rentenbeiträge und Fahrtkosten können die Anrechnung verändern Die Minijobgrenze bezeichnet den Bruttoverdienst und garantiert keinen gleich hohen Auszahlungsbetrag. Im gewerblichen Minijob beträgt der eigene Rentenversicherungsbeitrag nach der bestehenden Regelung grundsätzlich 3,6 Prozent, sofern keine Befreiung vorliegt. Bei 633 Euro sind das 22,79 Euro, sodass nach diesem Abzug 610,21 Euro ausgezahlt werden. Der Pflichtbeitrag ist bei der Einkommensanrechnung zusätzlich abzusetzen; bei unveränderten übrigen Annahmen wären deshalb 392,31 Euro statt 415,10 Euro anzurechnen. Solange ein ausreichender ergänzender Leistungsanspruch besteht, gleicht die höhere Jobcenter-Zahlung diesen Rentenbeitrag rechnerisch aus. Eine Befreiung bedeutet in diesem Fall daher nicht automatisch mehr Geld im Haushalt, kann aber rentenrechtliche Ansprüche beeinflussen. Auch nachgewiesene notwendige Ausgaben können den Absetzbetrag erhöhen, etwa Fahrtkosten zur Arbeit. Bei mehr als 400 Euro Bruttoverdienst ist zu prüfen, ob die nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 SGB II berücksichtigungsfähigen Aufwendungen zusammen über dem bereits enthaltenen Pauschalbetrag von 100 Euro liegen. Für bestimmte junge Menschen können 633 Euro vollständig frei bleiben Eine günstigere Regel gilt für bestimmte Leistungsberechtigte unter 25 Jahren, etwa Schülerinnen und Schüler sowie junge Menschen in einer gesetzlich begünstigten Ausbildung. Ihr besonderer Grundabsetzbetrag ist nach § 11b Absatz 2b SGB II an die Minijobgrenze gekoppelt und steigt 2027 auf 633 Euro. Ein Schüler unter 25 Jahren kann deshalb bei erfüllten Voraussetzungen einen laufenden Minijobverdienst von 633 Euro vollständig anrechnungsfrei behalten. Wer lediglich jünger als 25 Jahre ist, gehört dadurch noch nicht automatisch zu den begünstigten Gruppen. Bei Auszubildenden ist außerdem zu beachten, dass der Freibetrag nicht für Ausbildungsvergütung und Nebenjob jeweils neu gewährt wird. Die Einkünfte müssen gemeinsam betrachtet werden; ein zusätzlicher Minijob ist deshalb nicht pauschal bis 633 Euro geschützt. Für begünstigte Schüler-Ferienjobs besteht eine weitere Freistellung nach § 11a Absatz 7 SGB II. Welche Nachweise das Jobcenter benötigt, erklärt der Beitrag zu Schülerjobs und anrechnungsfreiem Einkommen, dessen Beträge für 2026 noch bei 603 Euro liegen. Höhere Arbeitgeberabgaben: Was beschlossen und was noch geplant ist Ab 2027 steigt auch der pauschale Krankenversicherungsbeitrag der Arbeitgeber für gewerbliche Minijobs. Nach dem verkündeten GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz tritt an die Stelle der bisherigen 13 Prozent der allgemeine Beitragssatz von 14,6 Prozent zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes. Die derzeit in den amtlichen Informationen genannten 17,5 Prozent beruhen auf einem Zusatzbeitrag von 2,9 Prozent; der konkrete Gesamtwert hängt vom für 2027 geltenden Durchschnittssatz ab. Dieser Arbeitgeberbeitrag ist kein entsprechender Abzug vom vereinbarten Bruttolohn der Beschäftigten. Daneben sieht der Regierungsentwurf des Einkommensteuerreformgesetzes 2027 eine Erhöhung der einheitlichen Minijob-Pauschsteuer von zwei auf fünf Prozent vor. Diese geplante Änderung ist zum genannten Redaktionsstand von bereits geltendem Recht zu unterscheiden, wie die amtliche Übersicht zu den Minijob-Vorhaben zeigt. Mehr als 633 Euro: Der Übergang zum Midijob verschiebt sich Bei einer regulären, nicht nur kurzfristigen Beschäftigung beginnt der sozialversicherungsrechtliche Übergangsbereich 2027 grundsätzlich bei 633,01 Euro und reicht bis 2.000 Euro monatlich. In diesem sogenannten Midijob zahlen Beschäftigte reduzierte eigene Sozialversicherungsbeiträge. Die Grenze von 633 Euro ist jedoch keine Obergrenze dafür, was Menschen mit ergänzenden Jobcenter-Leistungen verdienen dürfen. Auch ein höherer Lohn kann mit einem verbleibenden Leistungsanspruch verbunden sein, wenn das anrechenbare Einkommen den Bedarf der Bedarfsgemeinschaft noch nicht deckt. Neue Lohnhöhe melden und den Berechnungsbogen prüfen Wer einen Minijob aufnimmt oder ab Januar mehr verdient, muss dem Jobcenter die Änderung unverzüglich mitteilen und die entsprechenden Nachweise einreichen. Die Anmeldung des Beschäftigungsverhältnisses durch den Arbeitgeber ersetzt diese Mitteilung nicht. Für die Anrechnung kommt es grundsätzlich auf den Monat an, in dem der Lohn tatsächlich zufließt. Wird der Januar-Lohn erst im Februar überwiesen, wird er im Regelfall auch erst bei den Leistungen für Februar berücksichtigt. Da das Jobcenter im Voraus zahlt, können höhere oder schwankende Löhne zunächst zu Überzahlungen und anschließend zu Rückforderungen führen. Im Berechnungsbogen sollten deshalb der Zuflussmonat, das Brutto- und Nettoeinkommen sowie die abgezogenen Freibeträge zusammenpassen. Beispiel aus der Praxis: 30 Euro mehr Lohn, neun Euro mehr im Haushalt Die 46-jährige Sabine arbeitet als Aushilfe und erhält ergänzend Leistungen vom Jobcenter. Ohne Erwerbseinkommen beträgt ihr angenommener monatlicher Leistungsanspruch einschließlich Unterkunft 1.100 Euro; sie ist von der Rentenversicherungspflicht befreit und hat keine weiteren Abzüge. Bei 603 Euro Minijoblohn werden 2026 insgesamt 394,10 Euro angerechnet, sodass das Jobcenter 705,90 Euro zahlt und Sabine zusammen 1.308,90 Euro erhält. Steigt ihr Lohn 2027 auf 633 Euro, zahlt das Jobcenter bei unverändertem Bedarf noch 684,90 Euro; insgesamt stehen ihr dann 1.317,90 Euro zur Verfügung. Ihr Arbeitgeber überweist 30 Euro mehr, das Jobcenter 21 Euro weniger. Für Sabine bleiben neun Euro zusätzlich im Monat.

Beitragsbild von: Rentner aufgepasst: Wenn das Internet oft lahmt könnte das der Grund sein

12. Oktober 2026

Sie möchten mit Ihren Enkeln per Video sprechen, Ihre Bankgeschäfte erledigen oder einen Arzttermin vereinbaren – doch das Internet stockt immer wieder. Wenn Sie als Rentner jeden Monat für Ihren Anschluss bezahlen, müssen Sie sich damit nicht einfach abfinden. Bei manchen Verbindungsproblemen könnte die Ursache außerhalb Ihrer Wohnung liegen. Ein Verbraucherschutzbündnis wirft der Deutschen Telekom vor, Engpässe an den Übergängen zu ihrem Netz wirtschaftlich auszunutzen. Der Verbraucherzentrale Bundesverband, die Gesellschaft für Freiheitsrechte, epicenter.works und die Stanford-Professorin Barbara van Schewick haben deshalb Beschwerde bei der Bundesnetzagentur eingereicht. Die Telekom bestreitet die Vorwürfe. Das Bündnis machte seine Beschwerde öffentlich. Im Jahresbericht 2025/2026 berichtet die Bundesnetzagentur über die Prüfung; eine abschließende Entscheidung enthält der Bericht allerdings nicht. Der Vorwurf: Wer zusätzlich zahlt, kommt schneller durch Laut der Kritik hält die Telekom Übergänge aus anderen Netzen künstlich knapp und verlangt von Online-Diensten Geld für einen ungehinderten Zugang zu ihren Kunden. Angebote ohne entsprechende Zahlungen würden dadurch schlechter erreichbar, während zahlende Dienste zuverlässig funktionierten. Das Bündnis sieht darin einen Verstoß gegen die europäischen Regeln zur Netzneutralität. Es verweist auf Beschwerden über beeinträchtigte Cloud-Anwendungen, Lernangebote und Videogespräche. Warum Ihr Internet trotz schnellem Anschluss stocken kann Das Internet besteht aus vielen miteinander verbundenen Netzen, zwischen denen Daten übergeben werden müssen. Ist ein solcher Übergang überlastet, kann eine Webseite bei Ihnen langsam laden, obwohl die Verbindung zwischen Ihrer Wohnung und Ihrem Anbieter leistungsfähig ist. Für Sie bedeutet das: Auch ein schneller Anschluss kann bei einzelnen Angeboten ins Stocken geraten, wenn die Daten auf dem Weg zu Ihnen aufgehalten werden. Ein guter Geschwindigkeitstest allein beweist deshalb noch nicht, dass Sie sämtliche Online-Dienste störungsfrei nutzen können. Die Telekom weist eine absichtliche Verknappung zurück Die Telekom erklärte in einer Stellungnahme „Die Telekom verlangsamt weder Netzverkehre noch schafft sie künstliche Engpässe.“ Die vorgelegten Fälle belegten nach ihrer Auffassung nicht, dass die Zusammenschaltung der Netze die jeweilige Störung verursacht habe. Das Unternehmen verweist unter anderem auf die Übertragungswege, die Inhalteanbieter und ihre Dienstleister auswählen. Außerdem verteidigt es Entgelte für Datentransportleistungen als Beitrag zur Finanzierung des Netzausbaus. Für Ihren eigenen Anschluss ist die Ursache deshalb gesondert zu prüfen. Wenn bei Ihnen eine Seite langsam lädt, belegt das allein weder eine bewusste Benachteiligung noch einen Fehler der Telekom. Was die Bundesnetzagentur tatsächlich prüfte In ihrem Jahresbericht 2025/2026, Randnummern 14 und 15, bestätigt die Bundesnetzagentur die Prüfung der Beschwerde und möglicher Auswirkungen auf die Rechte der Endkunden. Sie berichtet auch von weiteren Verbraucherbeschwerden mit vergleichbarem Inhalt. Die Behörde erläutert, dass Praktiken an Netzverbindungen berücksichtigt werden können, wenn sie die geschützten Nutzungsrechte beeinträchtigen. Ob die europäischen Vorgaben dadurch umgangen werden, müsse im Einzelfall beurteilt werden. Der Bericht dokumentiert somit eine Prüfung und keine bereits festgestellte Rechtsverletzung. Falls Sie Telekom-Kunde sind, erhalten Sie allein wegen dieser Beschwerde also nicht automatisch Geld zurück. Sie sollen selbst entscheiden, welche Angebote Sie nutzen Nach den europäischen Regeln zur Netzneutralität müssen Internetanbieter den Datenverkehr grundsätzlich gleich behandeln. Sie sollen rechtmäßige Inhalte und Dienste Ihrer Wahl erreichen können. Technisch begründetes Verkehrsmanagement ist unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt, eine beliebige Bevorzugung aus geschäftlichem Interesse dagegen nicht. Allerdings ist nicht schon jede entgeltliche Vereinbarung zwischen Netzbetreibern rechtswidrig; entscheidend sind ihre Ausgestaltung und ihre Auswirkungen. Ob Sie eine Nachrichtenseite lesen, einen Film ansehen oder mit Ihrer Familie sprechen möchten: Die Auswahl soll bei Ihnen liegen. Sie darf nicht davon abhängen, welcher Online-Dienst sich einen besseren Zugang zu Ihnen leisten kann. Bei kleiner Rente können Ausweichlösungen teuer werden Wenn Ihre Rente knapp bemessen ist, können zusätzliches mobiles Datenvolumen oder ein zweiter Anschluss Ihr Budget spürbar belasten. Sie bezahlen dann möglicherweise noch einmal, obwohl Sie bereits jeden Monat Geld für Ihren bestehenden Anschluss ausgeben. Prüfen Sie deshalb Ihre Kosten für Internet und Telefon im Ruhestand, bevor Sie weitere Leistungen buchen. Ein verlässlicher Anschluss hilft Ihnen schließlich auch dabei, Informationen zur Rente abzurufen, Beratungsstellen zu erreichen und den Kontakt zu Angehörigen zu halten. Buchen Sie nicht vorschnell einen teureren Tarif Wenn Ihnen wegen langsamer Webseiten ein schnellerer Tarif angeboten wird, lassen Sie sich erklären, welches Problem er konkret beheben soll. Liegt die Ursache an einem überlasteten Übergang zwischen Netzen, hilft mehr Bandbreite bis zu Ihrer Wohnung nicht zwangsläufig weiter. Für Ihre Entscheidung zählt, ob Sie Ihre gewünschten Anwendungen anschließend besser nutzen können und welche zusätzlichen Kosten entstehen. Prüfen Sie auch Verkaufsangebote rund um angeblich bevorstehende Anschlussabschaltungenin Ruhe, bevor Sie einen neuen Vertrag unterschreiben. So halten Sie fest, wann Ihr Internet Probleme macht Notieren Sie, welche Webseiten oder Anwendungen bei Ihnen ausfallen, zu welcher Uhrzeit das passiert und wie lange die Probleme dauern. Melden Sie die Störung Ihrem Anbieter und bewahren Sie Fehlermeldungen, Messergebnisse und die Vorgangsnummer auf. Das beobachten Sie Das können Sie tun Viele Anwendungen sind dauerhaft langsam. Überprüfen Sie die vertragliche Geschwindigkeit mit dem offiziellen Nachweisverfahren der Bundesnetzagentur. Nur einzelne Dienste funktionieren schlecht. Dokumentieren Sie die betroffenen Angebote, Uhrzeiten und Fehlermeldungen und nennen Sie diese Ihrem Anbieter. Ihr Anbieter löst das Problem nicht. Wenden Sie sich je nach Anliegen an die Bundesnetzagentur, die Schlichtungsstelle oder eine Verbraucherberatung. Die Bundesnetzagentur empfiehlt zunächst eine Klärung mit dem Unternehmen. Bleiben Ihre Probleme ungelöst, können Sie der Behörde auch Hinweise auf mögliche Verstöße gegen die Netzneutralität übermitteln. Wann Sie weniger bezahlen oder Ihren Vertrag kündigen können Bei nachgewiesenen erheblichen, anhaltenden oder regelmäßig wiederkehrenden Leistungsabweichungen können Sie nach § 57 Absatz 4 Telekommunikationsgesetz das Entgelt mindern oder unter den gesetzlichen Voraussetzungen außerordentlich kündigen. Für eine Kündigung müssen Sie Ihrem Anbieter grundsätzlich zunächst Gelegenheit zur Abhilfe geben. Für Geschwindigkeitsprobleme im Festnetz stellt die Bundesnetzagentur mit der Breitbandmessung Desktop-App ein Nachweisverfahren bereit. Vorgesehen sind 30 Messungen an drei Messtagen innerhalb von 14 Tagen, wobei die vorgeschriebenen Abstände und technischen Bedingungen einzuhalten sind. Ein einzelner Geschwindigkeitstest im Browser ersetzt dieses Verfahren nicht. Kürzen Sie Ihre Rechnung deshalb nicht einfach nach Gefühl, denn Schwierigkeiten mit einem bestimmten Online-Dienst begründen nicht ohne Weiteres eine pauschale Minderung der gesamten Monatsrechnung. Die Bundesnetzagentur setzt Ihre individuellen Zahlungsansprüche nicht selbst durch. Wenn Sie sich mit Ihrem Anbieter nicht einigen können, kommen eine Schlichtung und gegebenenfalls eine gerichtliche Klärung infrage.

Beitragsbild von: Schwerbehinderung: In diesen Fällen muss der Arbeitgeber kürzere Arbeitszeiten ermöglichen

12. Oktober 2026

Die Arbeit ist weiterhin möglich, aber nicht mehr acht Stunden am Tag. Für Beschäftigte mit Schwerbehinderung kann daraus ein Anspruch auf kürzere Arbeitszeiten entstehen. Der Arbeitgeber muss eine solche Entlastung unter bestimmten Voraussetzungen ermöglichen – auch dann, wenn die üblichen Bedingungen für einen Teilzeitanspruch nicht erfüllt sind. Entscheidend ist, dass die Verringerung wegen der Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist. Ein Schwerbehindertenausweis allein verkürzt die Arbeitswoche nicht. Ebenso wenig besteht automatisch Anspruch auf einen freien Freitag oder auf das bisherige Vollzeitgehalt. Beschäftigte sollten deshalb die notwendige Entlastung, ihre zeitliche Gestaltung und die finanziellen Folgen getrennt betrachten. Der besondere Teilzeitanspruch gilt auch für Gleichgestellte Die maßgebliche Vorschrift ist § 164 Absatz 5 Satz 3 SGB IX. Sie gibt schwerbehinderten Menschen einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung, wenn eine kürzere Arbeitszeit behinderungsbedingt notwendig ist. Es handelt sich um einen individuellen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber, nicht nur um eine allgemeine Empfehlung für den Betrieb. Schwerbehindert sind Menschen grundsätzlich ab einem Grad der Behinderung von 50, sofern die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Welche gesundheitlichen Einschränkungen dafür infrage kommen, erläutert unser Beitrag zu den Erkrankungen, bei denen ein GdB von 50 möglich ist. Der besondere Teilzeitanspruch gilt auch für Beschäftigte mit GdB 30 oder 40, die schwerbehinderten Menschen gleichgestellt wurden. Über diese Gleichstellung entscheidet die Agentur für Arbeit. Ein GdB von 30 oder 40 allein genügt dafür nicht. Die Gleichstellung setzt insbesondere behinderungsbedingte Nachteile beim Erlangen oder Erhalten eines geeigneten Arbeitsplatzes voraus. Die gesetzlichen Grundlagen dafür stehen in § 2 SGB IX und § 151 SGB IX. Keine pauschale Ablehnung wegen eines kleinen Betriebs Beim allgemeinen Teilzeitanspruch nach § 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz müssen Beschäftigte grundsätzlich länger als sechs Monate im Arbeitsverhältnis stehen. Außerdem muss der Arbeitgeber regelmäßig mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigen; Auszubildende zählen dabei nicht mit. Das Verlangen ist spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn in Textform geltend zu machen. Diese Voraussetzungen gelten nicht unverändert für den besonderen Anspruch wegen einer Schwerbehinderung. Insbesondere gibt es dort keine entsprechende Mindestbeschäftigtenzahl und keine sechsmonatige Wartezeit. Auf diese Unterschiede weist auch die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen zur Teilzeitarbeit hin. Allgemeine und behinderungsbedingte Teilzeit im Vergleich Voraussetzung Allgemeine Teilzeit nach § 8 TzBfG Behinderungsbedingte Teilzeit nach § 164 SGB IX Grund für die Verringerung Kein besonderer persönlicher Grund erforderlich Kürzere Arbeitszeit muss wegen der Behinderung notwendig sein Beschäftigungsdauer Länger als sechs Monate Keine entsprechende Wartezeit Größe des Arbeitgebers Regelmäßig mehr als 15 Arbeitnehmer Keine entsprechende Mindestzahl Vorlauf Grundsätzlich mindestens drei Monate Keine gesetzliche Dreimonatsfrist Grenzen Entgegenstehende betriebliche Gründe Insbesondere Unzumutbarkeit oder unverhältnismäßige Aufwendungen Die Tabelle stellt zwei unterschiedliche Anspruchsgrundlagen gegenüber. Wer die behinderungsbedingte Notwendigkeit nicht nachweisen kann, kann gegebenenfalls trotzdem einen allgemeinen Teilzeitanspruch haben. Dann müssen dessen Voraussetzungen erfüllt sein. Die notwendige Entlastung muss nachvollziehbar sein Ein GdB-Bescheid beantwortet noch nicht, wie viele Stunden jemand in einem konkreten Beruf arbeiten kann. Entscheidend ist der Zusammenhang zwischen der Behinderung, den Arbeitsanforderungen und der verlangten Verringerung. Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu klargestellt: Wird die Notwendigkeit bestritten, muss der Beschäftigte den Zusammenhang zwischen Behinderung und Arbeitszeitverkürzung nachweisen. Sind diese Voraussetzungen belegt, muss der Arbeitgeber seinerseits die Gründe darlegen und beweisen, aus denen eine entsprechende Beschäftigung unzumutbar sein soll. Die Entscheidung erging am 14. Oktober 2003 unter dem Aktenzeichen 9 AZR 100/03. Sie betrifft die damalige Vorgängerregelung im SGB IX. Für die Vorbereitung ist deshalb eine ärztliche Stellungnahme hilfreich, die nicht nur eine Diagnose nennt. Sie sollte möglichst konkret erläutern, welche zeitliche Belastung noch möglich ist und weshalb die bisherige Arbeitszeit nicht mehr passt. Auch notwendige Erholungsphasen können wichtig sein. Eine Bescheinigung, die eine kürzere Arbeitszeit lediglich als wünschenswert oder sinnvoll bezeichnet, kann zu wenig sein. In einem Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht Hamm war gerade die unzureichend belegte Notwendigkeit ein Streitpunkt. Weniger Wochenstunden bedeuten nicht automatisch freie Wunsch-Tage Eine Verringerung des Umfangs und eine andere Verteilung der Arbeitszeit sind zwei unterschiedliche Anliegen. Wer bestimmte freie Tage oder kürzere tägliche Einsätze benötigt, sollte auch diese Gestaltung begründen. Nicht jeder persönliche Verteilungswunsch folgt bereits aus dem Anspruch auf Teilzeit. Ein eigenes vereinfachtes Beispiel verdeutlicht den Unterschied: Eine Beschäftigte soll aus medizinischer Sicht nicht länger als sechs Stunden täglich arbeiten. Bei einer Fünftagewoche ergeben sich daraus 30 Wochenstunden. Dieselben 30 Stunden auf vier Tage zu verteilen, würde dagegen täglich siebeneinhalb Stunden bedeuten – und die angenommene Belastungsgrenze überschreiten. Umgekehrt können bei einer anderen Person zusätzliche Erholungstage erforderlich sein. Dann reicht es nicht unbedingt, jeden Arbeitstag nur etwas zu verkürzen. Maßgeblich bleibt die konkrete behinderungsbedingte Einschränkung, nicht eine pauschale Vorstellung von „gesunder Teilzeit“. Das Landesarbeitsgericht Hamm entschied am 27. September 2012 – 8 Sa 1095/11, dass ein schwerbehinderter Beschäftigter eine Vier-Tage-Woche nicht zwingend am bisherigen Arbeitsplatz verlangen konnte. Dort standen betriebliche Gründe entgegen, während eine entsprechende Beschäftigung an einem anderen gleichwertigen Arbeitsplatz möglich war. Den Fall erläutert unser Beitrag zu den Grenzen eines Anspruchs auf eine Vier-Tage-Woche bei Schwerbehinderung. Daraus folgt kein allgemeines Verbot einer Vier-Tage-Woche, sondern die Notwendigkeit einer Einzelfallprüfung. Auch eine vorübergehende Verringerung ist möglich Der besondere Anspruch ist nicht auf eine dauerhafte Verringerung beschränkt. Das BAG hat bereits mit Urteil vom 14. Oktober 2003 – 9 AZR 100/03 – eine nur vorübergehende behinderungsbedingte Teilzeit als grundsätzlich möglich eingeordnet. Die damals maßgebliche Vorgängerregelung stand in § 81 SGB IX. Das Gericht stellte außerdem klar: Bei erfüllten Voraussetzungen kann das Verlangen unmittelbar die geschuldete Arbeitszeit verringern. Eine vorherige Zustimmung des Arbeitgebers zu einer Vertragsänderung ist dafür nicht erforderlich. Gerade bei einer vorübergehenden Lösung sollten Umfang, Zeitraum und die anschließende Arbeitszeit dennoch eindeutig festgehalten werden. Eine unbefristete Vertragsänderung sollte nicht versehentlich an die Stelle einer nur zeitweise benötigten Entlastung treten. Davon zu unterscheiden ist die Brückenteilzeit nach § 9a TzBfG. Für sie gelten eigene Voraussetzungen, darunter grundsätzlich mehr als 45 Beschäftigte beim Arbeitgeber und ein Zeitraum von einem bis fünf Jahren. Diese Grenzen lassen sich nicht einfach auf den besonderen Schwerbehindertenanspruch übertragen. Wann der Arbeitgeber ablehnen darf Der besondere Anspruch ist kein unbegrenztes Wahlrecht. Er besteht nicht, soweit seine Erfüllung für den Arbeitgeber unzumutbar oder mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden wäre. Auch entgegenstehende Arbeitsschutzvorschriften können eine Grenze bilden. Bei Beamten sind zusätzlich dienstrechtliche Vorgaben zu beachten. Allerdings genügt es nicht, jede notwendige Veränderung der bisherigen Organisation als unzumutbar zu behandeln. Das BAG hat in seiner Rechtsprechung zur behinderungsgerechten Beschäftigung hervorgehoben, dass zumutbare organisatorische Änderungen verlangt werden können. Ein zusätzlicher, bislang nicht vorhandener Arbeitsplatz muss dagegen nicht ohne Weiteres geschaffen werden. Diese Abgrenzung erläutert das BAG-Urteil vom 14. März 2006 – 9 AZR 411/05. Für einen Streit ist deshalb wichtig, welche konkrete Lösung möglich wäre und welche tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen. Eine nachvollziehbare Prüfung muss mehr leisten als den bloßen Hinweis, Teilzeit sei bisher nicht üblich. Weniger Arbeit bedeutet regelmäßig auch weniger Gehalt Der besondere Teilzeitanspruch enthält keinen automatischen Ausgleich des entfallenden Vollzeitverdienstes. Die Vergütung richtet sich grundsätzlich nach dem reduzierten Arbeitsumfang und den anwendbaren vertraglichen oder tariflichen Regeln. Teilzeitbeschäftigte dürfen dabei nicht ohne sachlichen Grund schlechter behandelt werden als vergleichbare Vollzeitkräfte. Das regelt § 4 TzBfG. Eigene vereinfachte Rechnung: Bei 3.600 Euro monatlichem Bruttogehalt für 40 Wochenstunden ergeben 30 Stunden bei unverändertem Stundenlohn 2.700 Euro brutto. Das sind 900 Euro weniger. Zulagen, Sonderzahlungen und individuelle Abzüge sind in diesem Beispiel nicht berücksichtigt. Auch eine Erwerbsminderungsrente wird nicht automatisch gezahlt, weil jemand seine Arbeitszeit behinderungsbedingt reduziert. Dafür gelten eigene medizinische und versicherungsrechtliche Voraussetzungen. Die Prüfung bezieht sich grundsätzlich auf das Leistungsvermögen unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes. Maßgeblich ist § 43 SGB VI. Mehrarbeit abzulehnen ist etwas anderes als Teilzeit § 207 SGB IX gewährt schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten auf Verlangen eine Freistellung von Mehrarbeit. Damit ist in diesem Zusammenhang grundsätzlich Arbeit über acht Stunden werktäglich gemeint. Die Vorschrift senkt nicht automatisch die vertragliche Arbeitszeit auf sechs oder sieben Stunden. Ebenso wenig lässt sich daraus pauschal ableiten, dass jede zusätzliche Stunde oberhalb einer vereinbarten Teilzeit unzulässig wäre. Ob solche Stunden verlangt werden dürfen, hängt unter anderem von den vertraglichen Grundlagen und der behinderungsbedingt zulässigen Belastung ab. Die Unterschiede beschreibt die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen zur Arbeitszeit. Die Vergütung zusätzlicher Stunden ist wiederum eine eigene Frage. Dazu passt unser Beitrag über Mehrarbeit in Teilzeit und die rechtzeitige Geltendmachung von Zuschlägen. Nicht jede Überlastung lässt sich nur durch Teilzeit lösen Manchmal liegt das Problem weniger in der Stundenzahl als in der Arbeitsorganisation. Andere Aufgaben, technische Arbeitshilfen oder eine geeignete Verteilung der Belastungen können eine Beschäftigung ermöglichen, ohne dass die Wochenarbeitszeit entsprechend stark sinken muss. Das BAG betont, dass eine mögliche und zumutbare behinderungsgerechte Umgestaltung der Arbeitsorganisation zur Beschäftigungspflicht gehören kann. Die Anpassung des Arbeitsplatzes und die Verringerung der Arbeitszeit sind daher unterschiedliche Instrumente, die zusammen betrachtet werden sollten. Unterstützung bietet insbesondere die Schwerbehindertenvertretung. Sie vertritt die Interessen schwerbehinderter Beschäftigter und soll darauf achten, dass der Arbeitgeber seine gesetzlichen Pflichten erfüllt. Ihre Aufgaben stehen in § 178 SGB IX. Auch Betriebs- oder Personalrat und das zuständige Integrations- beziehungsweise Inklusionsamt können einbezogen werden. Den Antrag konkret stellen und die Umsetzung klären Für ein Teilzeitverlangen empfiehlt sich eine nachweisbare schriftliche Erklärung. Sie sollte erkennen lassen, ab wann die Arbeitszeit in welchem Umfang verringert werden soll, weshalb die Behinderung dies notwendig macht und welche Verteilung benötigt wird. Bei einer vorübergehenden Verringerung gehört auch der gewünschte Zeitraum dazu. Eine eigene Musterformulierung als Ausgangspunkt lautet: „Wegen meiner behinderungsbedingten Einschränkungen verlange ich ab [Datum] eine Beschäftigung mit [Stundenzahl] Wochenstunden. Erforderlich ist folgende Verteilung: [Tage und tägliche Arbeitszeit]. Die medizinische Begründung füge ich bei. Die Verringerung soll [Zeitraum beziehungsweise unbefristet] gelten. Bitte teilen Sie mir mit, wie die entsprechende Beschäftigung umgesetzt wird.“ Bei längeren oder wiederholten Arbeitsunfähigkeitszeiten kommt außerdem ein betriebliches Eingliederungsmanagement in Betracht. Der Arbeitgeber muss dieses unter den Voraussetzungen des § 167 Absatz 2 SGB IX anbieten. Es soll mit Zustimmung der betroffenen Person Lösungen zum Erhalt des Arbeitsplatzes finden. Der Teilzeitanspruch setzt aber nicht voraus, dass zuerst ein solches Verfahren abgeschlossen wird. Bestreitet der Arbeitgeber die Voraussetzungen, sollte die Situation vor einer eigenmächtigen Änderung des Dienstplans rechtlich geklärt werden. Die unmittelbare Wirkung eines berechtigten Teilzeitverlangens ist nicht dasselbe wie die Gewissheit, dass im konkreten Streit alle Voraussetzungen nachweisbar erfüllt sind. Das Ziel ist eine Arbeitszeit, mit der Beschäftigte ihren Beruf gesundheitlich vertretbar weiter ausüben können. Dafür zählt nicht allein der GdB, sondern eine konkrete, begründete und umsetzbare Entlastung. Quellen Rechtsgrundlagen: §§ 2, 151, 164, 167, 178 und 207 SGB IX; §§ 4, 8 und 9a Teilzeit- und Befristungsgesetz sowie § 43 SGB VI. Bundesarbeitsgericht: Urteil vom 14. Oktober 2003 – 9 AZR 100/03 zur behinderungsbedingten Verringerung der Arbeitszeit; Urteil vom 14. März 2006 – 9 AZR 411/05 zur behinderungsgerechten Beschäftigung und Arbeitsorganisation. Die Entscheidungen beziehen sich auf die damalige Vorgängerregelung des heutigen § 164 SGB IX. Landesarbeitsgericht Hamm: Urteil vom 27. September 2012 – 8 Sa 1095/11 zur Verteilung der Arbeitszeit und zur Beschäftigung an einem anderen gleichwertigen Arbeitsplatz. Ergänzend: Fachinformationen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen zu Teilzeitarbeit und Arbeitszeit. Die Stunden- und Gehaltsrechnungen sowie die Musterformulierung sind eigene redaktionelle Beispiele unter den jeweils genannten Voraussetzungen.

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Schwerbehinderung: Die 2‑km‑Regelung ist keine starre Richtlinie bei einem GdB-Antrag

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12. Oktober 2026

Wer einen Antrag auf Feststellung einer Behinderung oder auf Anerkennung einer Schwerbehinderung stellt, stößt früher oder später auf die sogenannte 2-km-Regel. In der öffentlichen Darstellung entsteht dabei häufig der Eindruck, als gebe es eine starre Grenzlinie: Wer keine zwei Kilometer mehr zu Fuß gehen kann, bekomme automatisch einen höheren Grad der Behinderung, wer die Strecke noch schafft, gehe leer aus. So einfach ist die Rechtslage jedoch nicht. Tatsächlich betrifft diese Regel nicht in erster Linie den GdB als solchen, sondern vor allem die Frage, ob das Merkzeichen „G“ wegen einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr zuerkannt wird. Gerade deshalb ist das Thema für Betroffene so wichtig. Denn in der Praxis werden GdB, Schwerbehinderteneigenschaft und Merkzeichen oft miteinander vermischt. Das kann zu falschen Erwartungen führen, aber auch zu unnötigen Enttäuschungen im Verwaltungsverfahren. Die Rechtsprechung hat im Laufe der Jahre deutlich gemacht, dass die 2-km-Grenze eine Orientierung bietet, jedoch keine mechanische Rechenformel ist. Entscheidend bleibt stets, wie sich gesundheitliche Beeinträchtigungen im Alltag tatsächlich auswirken. Der Unterschied zwischen GdB und Merkzeichen Der Grad der Behinderung beschreibt, wie stark die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben durch gesundheitliche Einschränkungen beeinträchtigt ist. Er wird in Zehnergraden festgestellt. Ab einem GdB von 50 gilt ein Mensch rechtlich als schwerbehindert. Dieser Wert sagt jedoch noch nichts darüber aus, welche besonderen Nachteilsausgleiche im Einzelfall hinzukommen. Davon zu unterscheiden sind die Merkzeichen im Schwerbehindertenrecht. Sie werden zusätzlich festgestellt, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Das Merkzeichen „G“ steht für eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr. Es eröffnet unter anderem Ansprüche auf bestimmte Vergünstigungen im öffentlichen Nahverkehr und kann auch in anderen Rechtsgebieten Bedeutung entfalten. Genau an dieser Stelle kommt die 2-km-Regel ins Spiel. Sie dient als Maßstab dafür, ob jemand eine im Ortsverkehr üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegte Wegstrecke ohne erhebliche Schwierigkeiten oder ohne Gefahren bewältigen kann. Sie entscheidet also nicht automatisch über den GdB, sondern ist vor allem für die Frage relevant, ob das Merkzeichen „G“ vorliegt. Woher die 2-km-Regel stammt Die gesetzliche Grundlage für das Merkzeichen „G“ findet sich im Sozialgesetzbuch IX. Dort ist geregelt, dass in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens, auch durch innere Leiden, Anfälle oder Orientierungsstörungen, Wegstrecken im Ortsverkehr nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere zurücklegen kann. Die konkrete Ausfüllung dieses Maßstabs erfolgt durch die Versorgungsmedizin-Verordnung und die dazugehörigen versorgungsmedizinischen Grundsätze. In der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hat sich daraus die bekannte Orientierung entwickelt, dass als ortsübliche Wegstrecke etwa zwei Kilometer gelten, die in ungefähr einer halben Stunde zurückgelegt werden. Diese Linie ist seit Jahrzehnten anerkannt und wird von Sozialgerichten und Landessozialgerichten immer wieder aufgegriffen. Wichtig ist dabei das Wort „etwa“. Schon daraus folgt, dass die Rechtsprechung keine starre mathematische Vorschrift schaffen wollte. Gemeint ist eine lebensnahe Vergleichsgröße für den Alltagsverkehr, keine schematische Prüfung nach dem Motto: zwei Kilometer ja oder nein. Warum die Regel in der Praxis oft missverstanden wird Viele Betroffene verbinden mit dem GdB die Hoffnung, dass die eigenen Beschwerden endlich umfassend anerkannt werden. Wenn dann von der 2-km-Regel die Rede ist, entsteht leicht die Vorstellung, die Gehstrecke sei der entscheidende Prüfpunkt für alles Weitere. Das ist rechtlich unzutreffend. Der GdB wird nach dem Gesamtbild der Funktionsbeeinträchtigungen festgestellt. Dabei spielen je nach Krankheitsbild ganz unterschiedliche Bereiche eine Rolle, etwa Wirbelsäule, Gelenke, Herz, Lunge, Nerven, Psyche oder Sinnesorgane. Die Frage, ob jemand eine Wegstrecke von zwei Kilometern in etwa dreißig Minuten bewältigen kann, betrifft hingegen vor allem die Mobilität im Straßenverkehr und damit die Voraussetzungen für das Merkzeichen „G“. Ein Mensch kann also einen hohen GdB haben, ohne die Voraussetzungen für dieses Merkzeichen zu erfüllen. Umgekehrt kann das Merkzeichen „G“ im Einzelfall auch dann in Betracht kommen, wenn der Gesamt-GdB unter 50 liegt. Diese Unterscheidung ist für Anträge, Widersprüche und Klagen von erheblicher Bedeutung. Was Gerichte tatsächlich prüfen Gerichte schauen nicht nur darauf, ob jemand unter Idealbedingungen eine bestimmte Strecke irgendwie zurücklegen kann. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Fortbewegung im Ortsverkehr zuverlässig, sicher und ohne erhebliche Schwierigkeiten möglich ist. Dazu gehört die Frage, ob Pausen nötig sind, ob Schmerzen, Luftnot, Schwindel, Anfälle oder Orientierungsschwierigkeiten die Wegstrecke praktisch unzumutbar machen und ob Gefahren für die betroffene Person oder andere entstehen. Deshalb genügt es nicht, im Verfahren lediglich pauschal vorzutragen, man könne „keine zwei Kilometer mehr laufen“. Ebenso wenig reicht es aus, wenn Behörden schematisch annehmen, eine Person sei nicht erheblich beeinträchtigt, weil sie eine einzelne Strecke gelegentlich noch bewältigt. Die Rechtsprechung verlangt eine funktionsbezogene Würdigung des Einzelfalls. Medizinische Befunde, Gutachten, dokumentierte Gehstrecken, Pausenbedarf und alltagsnahe Einschränkungen spielen dabei eine größere Rolle als bloße Selbsteinschätzungen. Das Bundessozialgericht und die Instanzgerichte haben wiederholt hervorgehoben, dass die 2-km-Marke nur eine Richtschnur ist. Sie hilft bei der rechtlichen Einordnung, ersetzt aber keine individuelle Prüfung. Gerade in Grenzfällen ist deshalb die Qualität der medizinischen Nachweise oft entscheidend. Nicht nur orthopädische Leiden zählen Ein weiterer häufiger Irrtum besteht darin, das Merkzeichen „G“ nur mit klassischen Gehbehinderungen in Verbindung zu bringen. Tatsächlich nennt das Gesetz ausdrücklich nicht nur Einschränkungen des Gehvermögens im engeren Sinn, sondern auch innere Leiden, Anfallsleiden und Orientierungsstörungen. Damit ist klargestellt, dass auch Erkrankungen, die nicht unmittelbar am Bewegungsapparat ansetzen, die Mobilität im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigen können. Das betrifft etwa schwere Herz- oder Lungenerkrankungen, neurologische Leiden, Anfallsleiden oder psychische und kognitive Störungen, wenn sie sich so auswirken, dass übliche Wege nicht sicher oder nicht verlässlich bewältigt werden können. Für die rechtliche Beurteilung kommt es nicht auf die Diagnose als Etikett an, sondern auf die konkrete Auswirkung im Alltag. Diese Sichtweise hat auch die jüngere Rechtsprechung bestätigt. So wurde betont, dass Mobilität nicht allein in Metern gemessen werden darf, wenn Orientierungsstörungen oder vergleichbare Einschränkungen dazu führen, dass Wege im öffentlichen Raum nur unter erheblichen Schwierigkeiten bewältigt werden können. Das ist insbesondere für Menschen mit neuropsychiatrischen Störungen bedeutsam, deren Probleme von Behörden in der Vergangenheit nicht selten zu eng betrachtet wurden. Die 2-km-Regel ist keine starre Ausschlussgrenze Für Betroffene ist besonders wichtig, dass die Regel nicht schematisch gegen sie verwendet werden darf. Wer etwa unter starken Schmerzen, Luftnot oder Erschöpfung leidet, mag unter Anspannung eine bestimmte Distanz einmal zurücklegen können, ist aber trotzdem im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt, wenn diese Leistung nicht alltagstauglich, nicht sicher oder nur unter erheblichen Beschwerden erreichbar ist. Ebenso wenig darf aus einer trainierten Standardroute automatisch gefolgert werden, dass keine erhebliche Beeinträchtigung vorliegt. Gerade bei Orientierungsstörungen kann es sein, dass ein gewohnter Weg noch funktioniert, während jede Abweichung sofort zu Überforderung, Verlorengehen oder Gefährdung führt. Auch hier zeigt die Rechtsprechung, dass der Sinn der Vorschriften in der tatsächlichen Teilhabesicherung liegt und nicht in einer formalistischen Betrachtung einzelner Wegsituationen. Die Verwaltung ist daher gehalten, die Regel mit Augenmaß anzuwenden. Für Antragsteller bedeutet das zugleich, dass sie ihre Einschränkungen möglichst konkret schildern sollten. Entscheidend sind nicht abstrakte Formeln, sondern nachvollziehbare Beschreibungen des Alltags. Welche Rolle der GdB dabei dennoch spielt Obwohl die 2-km-Regel in erster Linie das Merkzeichen „G“ betrifft, wirkt sie mittelbar natürlich auch auf die Gesamtsituation eines Verfahrens ein. Denn wer erhebliche Mobilitätseinschränkungen nachweisen kann, bringt damit zugleich gewichtige Anhaltspunkte für die Schwere seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen vor. Das kann sich auf die Bewertung einzelner Funktionssysteme und damit auch auf den Gesamt-GdB auswirken. Trotzdem darf daraus kein Automatismus gemacht werden. Ein fehlendes Merkzeichen „G“ bedeutet nicht, dass ein höherer GdB ausgeschlossen wäre. Umgekehrt führt eine mobilitätsbezogene Einschränkung nicht zwangsläufig zu einem bestimmten GdB-Wert. Im Schwerbehindertenrecht werden verschiedene Ebenen geprüft, die miteinander zusammenhängen, aber nicht deckungsgleich sind. Gerade im Widerspruchsverfahren lohnt es sich deshalb, sauber zwischen beiden Fragen zu trennen. Wer nur allgemein einen „höheren GdB“ fordert, obwohl es eigentlich um die Anerkennung des Merkzeichens „G“ geht, riskiert, dass der entscheidende Punkt im Verfahren unscharf bleibt. Was Antragsteller aus der Rechtsprechung lernen können Die Urteile zur 2-km-Regel zeigen vor allem eines: Erfolg haben nicht die knappsten Behauptungen, sondern die am besten belegten funktionellen Einschränkungen. Wer einen Antrag stellt oder gegen einen ablehnenden Bescheid vorgeht, sollte ärztliche Befunde beibringen, die nicht nur Diagnosen nennen, sondern die Auswirkung auf die Gehfähigkeit und die Mobilität im Straßenverkehr konkret beschreiben. Von Bedeutung sind Angaben dazu, welche Strecke tatsächlich bewältigt werden kann, wie viel Zeit dafür benötigt wird, ob Pausen erforderlich sind, welche Beschwerden dabei auftreten und welche Risiken im öffentlichen Raum bestehen. Auch Hinweise auf Hilfsmittel, Begleitbedarf, Abbruch von Wegen, Erschöpfung, Schwindel oder Orientierungsverlust können für die Beurteilung erheblich sein. Verwaltungsentscheidungen und gerichtliche Gutachten orientieren sich an solchen alltagsnahen Tatsachen weit stärker als an allgemeinen Formulierungen. Betroffene sollten zudem wissen, dass Gerichte durchaus bereit sind, starre Behördenpraxis zu korrigieren. Gerade dort, wo Bescheide zu schematisch argumentieren oder den Einzelfall nur unzureichend würdigen, bestehen realistische Chancen im Widerspruch oder Klageverfahren. Warum das Thema politisch und sozial bedeutsam bleibt Die Debatte um die 2-km-Regel berührt einen größeren Konflikt im Sozialrecht. Einerseits braucht die Verwaltung nachvollziehbare Maßstäbe, um vergleichbare Fälle ähnlich zu behandeln. Andererseits darf die notwendige Typisierung nicht dazu führen, dass komplexe Krankheitsbilder auf eine grobe Entfernungsvorgabe reduziert werden. Gerade bei chronischen Erkrankungen, Mehrfachbeeinträchtigungen und neuropsychiatrischen Störungen zeigt sich, wie begrenzt pauschale Kriterien sein können. Die Rechtsprechung versucht seit Jahren, diese Spannung auszugleichen. Sie hält an der 2-km-Orientierung fest, betont aber zugleich, dass die Lebenswirklichkeit der Betroffenen ausschlaggebend bleibt. Das ist nicht nur juristisch folgerichtig, sondern auch sozialpolitisch bedeutsam. Denn Nachteilsausgleiche sollen tatsächliche Teilhabeeinschränkungen abmildern und nicht an formalen Hürden scheitern. Fazit: Die 2-km-Regel ist wichtig, aber sie entscheidet nicht alles Die sogenannte 2-km-Regel ist im Schwerbehindertenrecht von erheblicher praktischer Bedeutung. Sie liefert eine anerkannte Orientierung für die Frage, ob eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr und damit das Merkzeichen „G“ vorliegt. Zugleich wird sie häufig missverstanden, weil sie mit dem GdB gleichgesetzt wird. Genau das ist rechtlich falsch. Wer einen GdB-Antrag stellt, sollte wissen, dass der Grad der Behinderung und die Vergabe von Merkzeichen unterschiedliche Prüfungen darstellen. Die Rechtsprechung zeigt klar, dass zwei Kilometer in etwa einer halben Stunde keine starre Formel, sondern eine Richtschnur sind. Entscheidend bleibt, ob die betroffene Person übliche Wege im Ortsverkehr unter realen Bedingungen sicher, verlässlich und ohne erhebliche Schwierigkeiten bewältigen kann. Für Antragsteller heißt das: Nicht die Schlagwortformel entscheidet, sondern der konkrete Nachweis der gesundheitlichen Auswirkungen. Wo Behörden die 2-km-Regel schematisch anwenden, lohnt sich der genaue Blick in Gesetz, Verordnung und Rechtsprechung. Denn das Schwerbehindertenrecht verlangt keine abstrakte Kilometerprüfung, sondern eine ernsthafte Bewertung der tatsächlichen Teilhabebeeinträchtigung. Quellen - § 229 SGB IX, Voraussetzungen für die erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr - Bundessozialgericht, Az. 9a RVs 11/87, zur ortsüblichen Wegstrecke von etwa 2 km in etwa einer halben Stunde. - Bundessozialgericht, Rechtsprechungslinie zum Merkzeichen „G“ und zur 2-km-Orientierung, u. a. 9/9a SB 7/06.

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Erwerbsminderungsrente: Die 4 häufigsten Erkrankungen die zu einer Erwerbsminderung führen

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12. Oktober 2026

Die aktuellen Zahlen der Deutschen Rentenversicherung zeigen deutlich, bei welchen gesundheitlichen Problemen besonders häufig eine Erwerbsminderungsrente bewilligt wird. Psychische und psychosomatische Beschwerden stehen mit großem Abstand an erster Stelle. Fast 176.000 neue Erwerbsminderungsrenten im Jahr 2025 Im Jahr 2025 wurden nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung 175.978 Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit neu bewilligt. Gegenüber 2024 mit 171.732 neuen Renten war das ein Anstieg um 2,5 Prozent. Die größte Gruppe bildeten Erkrankungen aus dem Bereich Psychosomatik und Psychotherapie. Dahinter folgten Krebs- und Bluterkrankungen, neurologische Leiden sowie orthopädische Erkrankungen. Die Angaben stammen aus der Veröffentlichung „Rentenversicherung in Zahlen 2026“. Die Statistik erfasst die medizinische Hauptindikation, die dem jeweiligen Rentenzugang zugeordnet wurde. Krankheitsgruppe Neue EM-Renten 2025 Anteil insgesamt Anteil bei Männern Anteil bei Frauen Psychosomatik und Psychotherapie 72.301 41,1 % 32,2 % 48,6 % Hämatologie und Onkologie 24.443 13,9 % 14,0 % 13,8 % Neurologie 23.677 13,5 % 15,6 % 11,7 % Orthopädie 16.220 9,2 % 9,9 % 8,6 % Zusammen entfallen auf diese vier Gruppen 136.641 der neu bewilligten Erwerbsminderungsrenten. Das entspricht rund 77,7 Prozent aller Rentenzugänge wegen verminderter Erwerbsfähigkeit im Jahr 2025. Die Statistik nennt Krankheitsgruppen und keine Rentengarantie Die Zahlen dürfen nicht so verstanden werden, dass bestimmte Diagnosen automatisch zu einer Erwerbsminderungsrente führen. Die Rentenversicherung prüft nicht nur den Namen einer Erkrankung, sondern deren tatsächliche Auswirkungen auf Ausdauer, Konzentration, Beweglichkeit und Belastbarkeit. Auch eine schwere Diagnose kann rentenrechtlich ohne ausreichende Folgen bleiben, wenn Betroffene weiterhin mindestens sechs Stunden täglich eine geeignete Tätigkeit ausüben können. Umgekehrt kann das Zusammenwirken mehrerer für sich genommen weniger schwerer Erkrankungen eine Erwerbsminderung begründen. Bei der Prüfung geht es grundsätzlich nicht nur um den bisherigen Beruf. Die Rentenversicherung fragt, ob eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch möglich wäre. Volle und teilweise Erwerbsminderung richten sich nach Stunden Eine volle Erwerbsminderung liegt nach § 43 SGB VI grundsätzlich vor, wenn ein Versicherter wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann. Dabei werden Tätigkeiten auf dem gesamten allgemeinen Arbeitsmarkt betrachtet. Wer noch mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden täglich arbeiten kann, gilt als teilweise erwerbsgemindert. Die teilweise Erwerbsminderungsrente soll das Einkommen ergänzen, das Betroffene noch mit einer Teilzeitbeschäftigung erzielen können. Bei einem Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente. Das gilt auch dann, wenn der erlernte oder zuletzt ausgeübte Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich ist. Eine Ausnahme kann für Versicherte gelten, die vor dem 2. Januar 1961 geboren wurden. Für sie kommt unter bestimmten Voraussetzungen eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit in Betracht. Platz eins: Psychische und psychosomatische Erkrankungen Mit 72.301 neuen Renten und einem Anteil von 41,1 Prozent bilden psychische und psychosomatische Erkrankungen die mit Abstand größte Gruppe. Bei Frauen lag der Anteil sogar bei 48,6 Prozent, bei Männern bei 32,2 Prozent. Zu diesem Bereich können schwere Depressionen, Angststörungen, posttraumatische Belastungsstörungen, Persönlichkeitsstörungen und psychosomatische Beschwerden gehören. Auch chronische Schmerzstörungen mit psychischen Begleiterscheinungen können erfasst sein. Für das Rentenverfahren genügt die Diagnose einer Depression oder Angststörung nicht. Nachgewiesen werden muss, wie stark Antrieb, Konzentration, Durchhaltefähigkeit, Stressverträglichkeit und soziale Belastbarkeit eingeschränkt sind. Besonders schwierig wird die Beurteilung bei wechselnden Krankheitsverläufen. Einzelne schwere Phasen beweisen nicht zwingend, dass die Leistungsfähigkeit dauerhaft unter sechs oder drei Stunden liegt. Deshalb sind längere Behandlungsverläufe, fachärztliche Berichte, Klinikunterlagen und nachvollziehbare Angaben über den Alltag wichtig. Weitere Einzelheiten erläutert der Beitrag „EM-Rente bei Depressionen: Das müssen Betroffene wissen“. Platz zwei: Krebs- und Bluterkrankungen Auf hämatologische und onkologische Erkrankungen entfielen 2025 insgesamt 24.443 neue Erwerbsminderungsrenten. Ihr Anteil betrug 13,9 Prozent. Zu dieser Gruppe gehören Krebserkrankungen sowie schwere Erkrankungen des Blutes und des blutbildenden Systems. Einschränkungen können durch die Erkrankung selbst, Operationen, Chemotherapie, Bestrahlung oder langfristige Folgen der Behandlung entstehen. Viele Betroffene leiden nach einer Krebstherapie unter ausgeprägter Erschöpfung, Konzentrationsproblemen, Nervenschäden, Schmerzen oder verminderter körperlicher Belastbarkeit. Diese Beschwerden können fortbestehen, obwohl die unmittelbare Krebsbehandlung bereits abgeschlossen ist. Eine Krebserkrankung führt dennoch nicht automatisch zu einer dauerhaften Rente. Die Rentenversicherung prüft, ob eine medizinische Rehabilitation die Erwerbsfähigkeit wiederherstellen oder verbessern kann. Auch die Prognose ist wichtig. Besteht eine begründete Aussicht auf eine Besserung, wird eine Erwerbsminderungsrente häufig zunächst befristet bewilligt. Platz drei: Neurologische Erkrankungen Neurologische Erkrankungen waren 2025 für 23.677 neue Erwerbsminderungsrenten verantwortlich. Das entsprach einem Anteil von 13,5 Prozent. Zu den möglichen Erkrankungen gehören Multiple Sklerose, Parkinson, Epilepsie, Polyneuropathien und Folgen eines Schlaganfalls. Auch schwere Migräne, entzündliche Erkrankungen des Nervensystems oder fortschreitende neurologische Störungen können die Erwerbsfähigkeit erheblich mindern. Bei der Beurteilung geht es nicht nur um Lähmungen oder andere sichtbare Einschränkungen. Auch Gleichgewichtsstörungen, Fatigue, verlangsamte Informationsverarbeitung, Gedächtnisprobleme und eine stark verminderte Belastbarkeit müssen berücksichtigt werden. Bei Erkrankungen mit schwankendem Verlauf sollten Häufigkeit und Dauer schlechter Phasen genau dokumentiert sein. Ein Untersuchungstag, an dem vergleichsweise wenige Beschwerden auftreten, kann den tatsächlichen Alltag sonst nur unzureichend abbilden. Platz vier: Orthopädische Erkrankungen Orthopädische Erkrankungen führten 2025 in 16.220 Fällen zu einer neuen Erwerbsminderungsrente. Ihr Anteil lag bei 9,2 Prozent. Zu dieser Gruppe gehören schwere Wirbelsäulenschäden, fortgeschrittene Arthrose, chronische Rückenschmerzen, Gelenkerkrankungen und Folgen schwerer Verletzungen. Auch Einschränkungen nach mehreren Operationen können berücksichtigt werden. Nicht jeder Bandscheibenvorfall und nicht jede Arthrose begründen eine Erwerbsminderung. Geprüft wird, wie lange Betroffene noch sitzen, stehen oder gehen können und ob Heben, Tragen, Bücken oder bestimmte Körperhaltungen möglich sind. Auch die sogenannte Wegefähigkeit kann Bedeutung haben. Wer einen Arbeitsplatz aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in zumutbarer Weise erreichen kann, kann trotz eines theoretisch vorhandenen Leistungsvermögens rentenrechtlich stärker eingeschränkt sein. Mehrere Erkrankungen müssen gemeinsam bewertet werden Viele Antragsteller leiden nicht nur an einer einzigen Erkrankung. Häufig treten beispielsweise Wirbelsäulenbeschwerden, chronische Schmerzen, Schlafstörungen und Depressionen gleichzeitig auf. Die Beschwerden dürfen dann nicht vollständig voneinander getrennt betrachtet werden. Die körperlichen und psychischen Einschränkungen können sich gegenseitig verstärken und gemeinsam zu einem deutlich niedrigeren Leistungsvermögen führen. Ein orthopädisches Leiden kann etwa ständige Schmerzen auslösen, die wiederum Schlaf und Konzentration beeinträchtigen. Wenn zusätzlich Medikamente müde machen oder die Reaktionsfähigkeit vermindern, kann selbst eine körperlich leichte Tätigkeit ausscheiden. Wie unterschiedlich Gutachter solche Verläufe bewerten können, zeigt der Beitrag „Erwerbsminderungsrente trotz fünf Gutachten abgelehnt“. Arbeitsunfähigkeit ist nicht dasselbe wie Erwerbsminderung Eine lange Arbeitsunfähigkeit beweist noch keine Erwerbsminderung. Arbeitsunfähig ist ein Beschäftigter, wenn er seine bisherige Arbeit krankheitsbedingt nicht ausüben kann oder dadurch eine Verschlimmerung droht. Bei der Erwerbsminderungsrente wird dagegen geprüft, ob andere Tätigkeiten noch möglich sind. Ein Dachdecker kann deshalb für seinen bisherigen Beruf dauerhaft arbeitsunfähig sein, aber aus Sicht der Rentenversicherung noch sechs Stunden täglich eine leichte Arbeit verrichten. Eine lange Krankschreibung ist dennoch ein wichtiges Indiz. Ärztliche Unterlagen müssen jedoch erklären, warum auch andere Tätigkeiten nur noch in einem zeitlich eingeschränkten Umfang möglich sind. Ein hoher GdB ersetzt den Nachweis nicht Auch ein Grad der Behinderung von 50, 60 oder mehr führt nicht automatisch zu einer Erwerbsminderungsrente. Schwerbehindertenrecht und Rentenrecht untersuchen unterschiedliche Folgen einer Erkrankung. Der Grad der Behinderung beschreibt die Beeinträchtigung der gesellschaftlichen Teilhabe. Bei der Erwerbsminderungsrente geht es vor allem um das verbliebene tägliche Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Dasselbe gilt für einen Pflegegrad. Ein Pflegegrad kann wichtige Hinweise auf erhebliche Einschränkungen liefern, ersetzt aber nicht die medizinische Prüfung nach § 43 SGB VI. Ärztliche Unterlagen sollten konkrete Grenzen beschreiben Für einen erfolgreichen Antrag reicht eine lange Liste von Diagnosen meist nicht aus. Hilfreicher sind konkrete Angaben darüber, welche Tätigkeiten wie lange möglich sind und wann Pausen benötigt werden. Bei körperlichen Erkrankungen sollten Ärzte beispielsweise Einschränkungen beim Sitzen, Stehen, Gehen, Heben oder Tragen beschreiben. Bei psychischen Erkrankungen sind Angaben über Konzentration, Antrieb, Anpassungsfähigkeit, Stressverträglichkeit und soziale Kontakte wichtig. Auch die Nebenwirkungen von Medikamenten dürfen nicht fehlen. Müdigkeit, Schwindel, verlangsamte Reaktionen oder Konzentrationsstörungen können die Einsatzfähigkeit zusätzlich mindern. Die Unterlagen sollten außerdem zeigen, welche Behandlungen durchgeführt wurden und weshalb keine ausreichende Besserung eingetreten ist. Abgebrochene oder verweigerte Therapien können Rückfragen auslösen, wenn es dafür keine nachvollziehbare medizinische Erklärung gibt. Reha wird vor einer Rente geprüft Die Deutsche Rentenversicherung folgt dem Grundsatz „Reha vor Rente“. Vor einer Rentenbewilligung wird deshalb geprüft, ob medizinische oder berufliche Rehabilitationsleistungen die Erwerbsfähigkeit erhalten oder wiederherstellen können. Besondere Bedeutung hat der Entlassungsbericht einer Reha-Klinik. Darin wird häufig eingeschätzt, wie viele Stunden ein Versicherter im bisherigen Beruf und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch arbeiten kann. Betroffene sollten den Bericht nach der Reha anfordern und sorgfältig lesen. Stimmen Diagnosen, Leistungsbeurteilung oder Angaben zum Tagesablauf nicht, sollten Unstimmigkeiten möglichst früh schriftlich benannt und durch behandelnde Ärzte erläutert werden. Zusätzlich müssen Versicherungszeiten erfüllt sein Neben der gesundheitlichen Einschränkung verlangt die Erwerbsminderungsrente grundsätzlich eine allgemeine Wartezeit von fünf Jahren. Außerdem müssen in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung im Regelfall mindestens drei Jahre mit Pflichtbeiträgen liegen. Unter bestimmten Voraussetzungen verlängert sich der betrachtete Fünfjahreszeitraum. Das kann beispielsweise bei Arbeitsunfähigkeit, Schwangerschaft, Arbeitslosigkeit oder anderen gesetzlich berücksichtigten Zeiten geschehen. Ausnahmen gelten unter anderem bei Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und bei einer Erwerbsminderung kurz nach Abschluss einer Ausbildung. Deshalb sollte der Versicherungsverlauf vor oder spätestens während des Antragsverfahrens geprüft werden. Erwerbsminderungsrenten werden häufig befristet bewilligt Eine Erwerbsminderungsrente wird vielfach zunächst nur für einen begrenzten Zeitraum bewilligt. Das geschieht insbesondere dann, wenn eine Besserung des Gesundheitszustands nicht ausgeschlossen werden kann. Vor dem Ende der Befristung muss rechtzeitig eine Weiterzahlung beantragt werden. Die Rentenversicherung prüft dann erneut, ob und in welchem Umfang eine Erwerbsminderung besteht. Eine frühere Bewilligung garantiert keine Verlängerung. Aktuelle Befunde und ein nachvollziehbar dokumentierter Krankheitsverlauf bleiben deshalb auch während des Rentenbezugs wichtig. Nach einer Ablehnung bleibt der Widerspruch Lehnt die Rentenversicherung den Antrag ab, kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids Widerspruch eingelegt werden. Die genaue Frist ergibt sich aus der Rechtsbehelfsbelehrung. Zur Fristwahrung kann zunächst ein kurzer Widerspruch genügen. Die ausführliche Begründung sollte nach Einsicht in die medizinischen Unterlagen und Gutachten nachgereicht werden. Bleibt der Widerspruch erfolglos, kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids Klage beim Sozialgericht erhoben werden. Weitere Hinweise enthält der Beitrag „Erwerbsminderungsrente abgelehnt: Was Sie jetzt tun sollten“.

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Pflege: Die Tagespflege soll teurer werden - Angehörigen droht zusätzliche Belastung

Beitragsbild von: Pflege: Die Tagespflege soll teurer werden - Angehörigen droht zusätzliche Belastung

12. Oktober 2026

Wenn die Mutter tagsüber gut versorgt ist, kann die Tochter arbeiten gehen. Wird die Tagespflege für die Familie unbezahlbar, steht deshalb weit mehr auf dem Spiel als ein Betreuungsangebot: Arbeitszeit, Einkommen und die Möglichkeit, weiterhin zu Hause zu leben. Mecklenburg-Vorpommerns Sozialministerin Stefanie Drese hat am 7. Oktober 2026 vor genau dieser Entwicklung gewarnt. Die geplante Pflegereform könnte die selbst zu tragenden Kosten erhöhen und damit ausgerechnet jene Familien treffen, die den Pflegealltag zu Hause organisieren. Was die Ministerin an der Reform kritisiert Drese beanstandet Einschnitte beim Entlastungsbetrag und bei der Verhinderungspflege, durch die Tagespflege schwerer finanzierbar werden könnte. Ihre Warnung lautet: „Dadurch steigt der Eigenanteil und können Angebote nicht mehr wie bisher genutzt werden“. Nach Angaben des Landes gibt es in Mecklenburg-Vorpommern mehr als 220 Tagespflegeeinrichtungen mit über 5.000 Plätzen. Rund 86 Prozent der etwa 140.000 Pflegebedürftigen werden dort zu Hause versorgt. Die Ministerin befürchtet weniger Nachfrage, Standortschließungen und einen wachsenden Druck auf Angehörige. Dadurch könnten Menschen früher in ein Pflegeheim wechseln müssen, obwohl sie mit ausreichender Unterstützung weiterhin zu Hause leben könnten. Die Änderungen sind noch nicht beschlossenes Recht Das Bundeskabinett hat den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes am 30. September 2026 beschlossen. Das parlamentarische Verfahren ist damit jedoch nicht abgeschlossen; mit Stand vom 11. Oktober 2026 gelten die vorgeschlagenen Änderungen noch nicht. Für die hier beschriebene Neuordnung des Entlastungsbetrags sieht der Entwurf den 1. Januar 2027 vor. Ob die Regelungen unverändert kommen, entscheidet sich erst im weiteren Gesetzgebungsverfahren. Warum mehr Geld auf dem Papier trotzdem weniger Hilfe bedeuten kann Bislang können Pflegebedürftige in häuslicher Pflege einen Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich nutzen. Er lässt sich auch für Kosten der Tagespflege einsetzen, darunter nach den Hinweisen des Bundesgesundheitsministeriums Unterkunft und Verpflegung. Geplant ist, diesen Betrag für Erwachsene ab 25 Jahren mit Pflegegrad 2 bis 5 durch ein Sozialraumbudget von bis zu 175 Euro monatlich zu ersetzen. Dieses soll ausschließlich für entsprechend anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag verwendet werden dürfen. Die Tagespflege wäre von dieser Finanzierung ausgeschlossen, wie auch die Begründung des Kabinettsentwurfs verdeutlicht. Für Menschen mit Pflegegrad 1 soll der bisherige Entlastungsbetrag entfallen, ohne dass sie Anspruch auf das neue Sozialraumbudget erhalten. Für eine Familie kann die höhere Zahl deshalb eine schlechtere Versorgung bedeuten: Ein Budget für anerkannte Alltagshilfen bezahlt keinen Tagespflegeplatz, wenn das Gesetz diese Verwendung ausschließt. Entscheidend ist, ob die finanzierte Hilfe zum tatsächlichen Pflegebedarf und zum Arbeitsalltag der Angehörigen passt. Welche Kosten die Pflegekasse heute übernimmt Die Tagespflege hat für die Pflegegrade 2 bis 5 einen eigenen monatlichen Leistungsanspruch. Die Kasse übernimmt innerhalb der Höchstbeträge insbesondere Pflege und Betreuung sowie die notwendige Beförderung zur Einrichtung und zurück. Pflegegrad Derzeitiger Höchstbetrag für Tages- und Nachtpflege zusammen Pflegegrad 1 Kein eigenes Tagespflegebudget; bis zu 131 Euro Entlastungsbetrag monatlich einsetzbar Pflegegrad 2 721 Euro monatlich Pflegegrad 3 1.357 Euro monatlich Pflegegrad 4 1.685 Euro monatlich Pflegegrad 5 2.085 Euro monatlich Unterkunft, Verpflegung und gesondert berechenbare Investitionskosten müssen grundsätzlich selbst finanziert werden. Auch Pflegekosten oberhalb des verfügbaren Monatsbudgets können eine zusätzliche Rechnung verursachen. Die Tagespflege allein führt nach geltendem Recht zu keiner Kürzung des Pflegegeldes. Wie beide Ansprüche zusammenwirken, erläutert der Beitrag Tagespflege zusätzlich zum Pflegegeld: Bei Pflegegrad 3 sind bis zu 1.357 Euro möglich. Bis zu 131 Euro fehlen für dieselbe Rechnung Wer den Entlastungsbetrag bisher vollständig für die Tagespflege verwendet, könnte diese konkrete Erstattung künftig verlieren. Über zwölf Monate entspricht das rechnerisch 1.572 Euro, die für dieselben Rechnungen aus anderen Mitteln aufgebracht werden müssten. Der Angehörigenverband wir pflegen weist auf diese Finanzierungslücke ausdrücklich hin. Die Summe beschreibt allerdings den möglichen Wegfall dieser Verwendungsmöglichkeit und nicht automatisch den gesamten finanziellen Nachteil eines Haushalts durch die Reform. Denn zugleich sollen die Beträge für Pflegegeld und ambulante Sachleistungen steigen und weitere bisherige Leistungen in neuen Budgets aufgehen. Ob eine Familie insgesamt besser oder schlechter dasteht, hängt deshalb von ihrer bisherigen Leistungsnutzung und den künftig tatsächlich nutzbaren Hilfen ab. Weniger Tagespflege kann weniger Einkommen bedeuten Für eine berufstätige Tochter schafft ein verlässlicher Tagespflegeplatz die Zeit, in der sie ihrer Arbeit nachgehen kann. Muss sie Betreuungstage streichen, lässt sich die entstandene Lücke nicht automatisch durch gelegentliche Nachbarschaftshilfe schließen. Als mögliche Folge müsste sie Schichten tauschen, ihre Arbeitszeit reduzieren oder selbst eine andere Betreuung bezahlen. So könnte zur höheren Pflegerechnung ein Einkommensverlust hinzukommen, der die Familie erneut finanziell unter Druck setzt. Auch für die Mutter verändert sich der Alltag: Weniger Besuche können weniger Gemeinschaft, weniger Beschäftigung und weniger professionelle Unterstützung bedeuten. Der Pflegebedarf verschwindet schließlich nicht dadurch, dass ein Besuchstag gestrichen wird. Das ist der sozialpolitische Widerspruch der geplanten Einschränkung: Soll Pflege zu Hause gelingen, müssen die dafür benötigten Hilfen bezahlbar bleiben. Eine Einsparung bei der Erstattung kann andernorts zusätzlichen Aufwand auslösen. Was Familien jetzt prüfen sollten Hilfreich ist zunächst eine aufgeschlüsselte Kostenberechnung der Einrichtung: Welche Beträge übernimmt die Kasse, welche bleiben privat und wie wird der Entlastungsbetrag bisher eingesetzt? Ein Pflegestützpunkt oder die Pflegeberatung kann daraus eine nachvollziehbare Monatsrechnung erstellen. Wer die 131 Euro bereits für eine andere Hilfe verbraucht, kann sie nicht zusätzlich für die Tagespflege abrechnen. Weitere Hinweise enthält der Beitrag zum Entlastungsbetrag von bis zu 1.572 Euro jährlich. Reichen Einkommen, einzusetzendes Vermögen und Versicherungsleistungen für eine notwendige Versorgung nicht aus, sollte frühzeitig eine mögliche Unterstützung durch das Sozialamt geprüft werden. Das staatliche Gesundheitsportal empfiehlt, diese Finanzierung vor der Inanspruchnahme zu klären. Eine bestehende Tagespflege sollte deshalb nicht allein wegen einer Reformankündigung vorschnell gekündigt werden. Zunächst zählen die geltenden Ansprüche und eine belastbare Beratung zur persönlichen Finanzierung, einschließlich der Möglichkeit, Tagespflege neben dem Pflegegeld zu nutzen. Praxisbeispiel: Wenn der freie Arbeitstag zur Pflegeschicht wird Ein fiktives Rechenbeispiel: Sabine arbeitet 30 Stunden pro Woche, ihre Mutter mit Pflegegrad 3 besucht an zwölf Tagen im Monat eine Tagespflege. Unterstellt werden 30 Euro je Besuchstag für Unterkunft und Verpflegung; die übrigen Pflegekosten liegen innerhalb des dafür verfügbaren Kassenbudgets. Von den monatlich 360 Euro werden bisher 131 Euro über den vollständig verfügbaren Entlastungsbetrag erstattet, sodass 229 Euro bleiben. Entfiele diese Erstattung, wären für denselben Rechnungsposten 360 Euro aufzubringen. Könnte die Familie die Lücke nicht anderweitig schließen und reduzierte auf acht Besuche, blieben dafür immer noch 240 Euro zu zahlen. Vier Betreuungstage fielen weg, für die Sabine eine andere Lösung organisieren müsste. Das Beispiel zeigt ausschließlich die Wirkung auf die Kosten für Unterkunft und Verpflegung, nicht die Gesamtbilanz der Reform. Änderungen anderer Leistungen und mögliche zusätzliche Hilfen müssten vor einer Entscheidung mitgerechnet werden. Sechs Fragen und Antworten zur möglichen Verteuerung der Tagespflege Wird Tagespflege ab Januar 2027 automatisch teurer? Das steht noch nicht fest, weil das Gesetzgebungsverfahren läuft. Eine höhere private Belastung könnte auch bei unveränderten Einrichtungspreisen entstehen, wenn eine bisherige Erstattungsmöglichkeit entfällt. Warum hilft das geplante Sozialraumbudget nicht bei der Tagespflegerechnung? Der Entwurf beschränkt es auf anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag. Tagespflege soll daraus nicht mehr finanziert werden können. Wird das Pflegegeld wegen der Tagespflege gekürzt? Nach geltendem Recht verursacht die Tagespflege allein keine Kürzung des Pflegegeldes. Werden zusätzlich ambulante Pflegesachleistungen genutzt, kann das Pflegegeld wegen dieser Kombination anteilig sinken. Verliert jede betroffene Familie 1.572 Euro im Jahr? Nein, diese Rechnung setzt voraus, dass bisher jeden Monat die vollen 131 Euro für Tagespflege eingesetzt wurden. Für die Gesamtbelastung müssen außerdem alle anderen Leistungsänderungen und die persönliche Versorgung berücksichtigt werden. Was soll sich für Menschen mit Pflegegrad 1 ändern? Ihr bisheriger Entlastungsbetrag soll entfallen, und das neue Sozialraumbudget soll erst ab Pflegegrad 2 zugänglich sein. Vorgesehene Beratung und Pflegebegleitung ersetzen keine Kostenerstattung für einen Tagespflegebesuch. Was tun, wenn die Tagespflege nicht mehr bezahlbar ist? Vor einer Verringerung der Betreuungstage sollten Pflegeberatung oder Pflegestützpunkt die verfügbaren Leistungen und die Kostenaufstellung prüfen. Bei finanzieller Bedürftigkeit kommt außerdem eine Prüfung ergänzender Sozialhilfe in Betracht. Quellen: Sozialministerium Mecklenburg-Vorpommern, Mitteilung vom 7. Oktober 2026; Bundesregierung zum Kabinettsbeschluss; Kabinettsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes;

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Pflegegrad 2: Die Pflegekasse zahlt deutlich mehr als einfach nur die 347 Euro

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12. Oktober 2026

Wer seinen Alltag wegen einer Krankheit, einer Behinderung oder nach einem Schlaganfall nicht mehr allein bewältigen kann, braucht oft regelmäßig Hilfe. Mit Pflegegrad 2 stehen Betroffenen deshalb deutlich mehr Leistungen zu als bei Pflegegrad 1. Dazu gehören 347 Euro Pflegegeld, Pflegesachleistungen von bis zu 796 Euro monatlich sowie weitere Zuschüsse für Betreuung, Hilfsmittel und den barrierefreien Umbau der Wohnung. Viele Pflegebedürftige und ihre Angehörigen schöpfen diese Ansprüche jedoch nicht vollständig aus. Häufig fehlt der Überblick darüber, welche Leistungen sich miteinander kombinieren lassen und welche Anträge zusätzlich gestellt werden müssen. Pflegegrad 2: Leistungen im Überblick Leistung Höhe und Umfang Pflegegeld 347 Euro monatlich bei häuslicher Pflege durch Angehörige oder andere private Pflegepersonen Pflegesachleistungen Bis zu 796 Euro monatlich für einen ambulanten Pflegedienst Kombinationsleistung Anteiliges Pflegegeld, wenn das Budget für Pflegesachleistungen nicht vollständig genutzt wird Entlastungsbetrag 131 Euro monatlich für anerkannte Betreuungs-, Haushalts- oder Unterstützungsangebote Pflegehilfsmittel zum Verbrauch Bis zu 42 Euro monatlich, etwa für Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel oder Bettschutzeinlagen Hausnotruf Zuschuss von bis zu 25,50 Euro monatlich bei erfüllten Voraussetzungen Wohnraumanpassung Bis zu 4.180 Euro je Maßnahme, etwa für eine bodengleiche Dusche, einen Treppenlift oder zusätzliche Handläufe Verhinderungs- und Kurzzeitpflege Gemeinsamer Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro Tages- und Nachtpflege Bis zu 721 Euro monatlich, zusätzlich zu Pflegegeld oder Pflegesachleistungen Vollstationäre Pflege 805 Euro monatlich als pauschaler Zuschuss zu den Pflegeheimkosten Pflegeberatung Kostenlose Beratung für Pflegebedürftige und Angehörige Pflegekurse Kostenlose Schulungen und Pflegekurse für pflegende Angehörige Pflegegeld bei Pflegegrad 2 beträgt 347 Euro Wird die Pflege überwiegend durch Angehörige, Freunde oder andere private Pflegepersonen organisiert, zahlt die Pflegekasse monatlich 347 Euro Pflegegeld. Das Geld geht direkt auf das Konto der pflegebedürftigen Person. Viele Betroffene geben das Pflegegeld an die pflegenden Angehörigen weiter. Rechtlich gehört es jedoch dem Pflegebedürftigen. Er kann grundsätzlich selbst entscheiden, wie er das Geld verwendet. Voraussetzung ist, dass die häusliche Pflege sichergestellt ist und mindestens eine private Pflegeperson bei der Pflegekasse angegeben wurde. Wer ausschließlich Pflegegeld erhält, muss außerdem bei Pflegegrad 2 einmal pro Halbjahr einen verpflichtenden Beratungseinsatz durch einen zugelassenen Pflegedienst oder eine anerkannte Beratungsstelle wahrnehmen. Wer diese Beratung nicht rechtzeitig nachweist, riskiert zunächst eine Kürzung und später sogar die vollständige Einstellung des Pflegegeldes. Pflegedienst kann bis zu 796 Euro abrechnen Übernimmt ein ambulanter Pflegedienst Aufgaben wie Körperpflege, Ankleiden, Medikamentengabe oder Hilfe beim Essen, stehen bei Pflegegrad 2 monatlich bis zu 796 Euro für Pflegesachleistungen zur Verfügung. Dieses Geld wird nicht an den Pflegebedürftigen ausgezahlt. Der Pflegedienst rechnet seine Leistungen direkt mit der Pflegekasse ab. Kosten, die über das monatliche Budget hinausgehen, müssen Betroffene grundsätzlich selbst tragen. Pflegesachleistungen bieten sich besonders an, wenn Angehörige die Pflege nicht vollständig übernehmen können, weit entfernt wohnen oder regelmäßig entlastet werden müssen. Pflegegeld und Pflegedienst lassen sich kombinieren Viele Familien teilen sich die Pflege mit einem ambulanten Dienst. In diesem Fall kommt die sogenannte Kombinationsleistung infrage. Dabei richtet sich die Höhe des verbleibenden Pflegegeldes danach, welchen Anteil des Budgets für Pflegesachleistungen der Pflegedienst verbraucht. Nutzt der Pflegedienst beispielsweise 60 Prozent der verfügbaren 796 Euro, bleiben 40 Prozent des Pflegegeldes erhalten. Bei einem vollen Pflegegeld von 347 Euro würde die Pflegekasse noch 138,80 Euro auszahlen. Die gewählte Aufteilung lässt sich später ändern, wenn der Hilfebedarf steigt oder Angehörige wieder mehr Pflege übernehmen können. Betroffene müssen sich deshalb nicht dauerhaft für ausschließlich Pflegegeld oder ausschließlich Pflegesachleistungen entscheiden. 131 Euro Entlastungsbetrag für Hilfe im Alltag Zusätzlich erhalten Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 monatlich 131 Euro Entlastungsbetrag. Dieses Geld ist zweckgebunden und darf nur für anerkannte Unterstützungsangebote eingesetzt werden. Damit lassen sich je nach Bundesland beispielsweise Hilfen im Haushalt, Betreuungsangebote, anerkannte Nachbarschaftshilfe oder Fahrdienste finanzieren. Eine Auszahlung zur freien Verwendung ist nicht möglich. In der Regel müssen Betroffene Rechnungen einreichen oder die Anbieter rechnen direkt mit der Pflegekasse ab. Nicht verbrauchte Beträge gehen nicht sofort verloren. Sie werden zunächst in die folgenden Monate übertragen. Restbeträge aus einem Kalenderjahr müssen jedoch grundsätzlich bis zum 30. Juni des Folgejahres genutzt werden. Pflegehilfsmittel und Hausnotruf werden bezuschusst Für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel zahlt die Pflegekasse bei Pflegegrad 2 bis zu 42 Euro monatlich. Dazu zählen beispielsweise Einmalhandschuhe, Bettschutzeinlagen, Desinfektionsmittel oder Schutzschürzen. Technische Pflegehilfsmittel wie ein Pflegebett können ebenfalls übernommen werden. Häufig stellt die Pflegekasse solche Hilfsmittel leihweise bereit. Für einen anerkannten Hausnotruf ist ein Zuschuss von bis zu 25,50 Euro monatlich möglich, sofern die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Von Pflegehilfsmitteln sind medizinische Hilfsmittel zu unterscheiden. Rollatoren oder bestimmte Inkontinenzhilfen können beispielsweise über die Krankenkasse verordnet werden. Bis zu 4.180 Euro für den Wohnungsumbau Muss die Wohnung an die Pflegebedürftigkeit angepasst werden, zahlt die Pflegekasse bis zu 4.180 Euro je Maßnahme. Gefördert werden können unter anderem eine bodengleiche Dusche, breitere Türen, ein Treppenlift oder zusätzliche Handläufe. Die Maßnahme muss die häusliche Pflege erleichtern, die Selbstständigkeit verbessern oder eine möglichst selbstständige Lebensführung ermöglichen. Wichtig ist, den Antrag vor Beginn der Arbeiten zu stellen und in der Regel einen Kostenvoranschlag einzureichen. Leben mehrere Pflegebedürftige in einer gemeinsamen Wohnung, können sich die Zuschüsse addieren. Sind beispielsweise beide Ehepartner pflegebedürftig, können für einen gemeinsamen Umbau bis zu 8.360 Euro bewilligt werden. Insgesamt berücksichtigt die Pflegekasse höchstens vier anspruchsberechtigte Bewohner. Gemeinsames Budget für Ersatz- und Kurzzeitpflege Kann die reguläre Pflegeperson wegen Krankheit, Urlaub oder einer dringend benötigten Auszeit vorübergehend nicht pflegen, lässt sich eine Ersatzpflege organisieren. Für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege steht ein gemeinsamer Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro zur Verfügung. Das Budget kann flexibel für eine Ersatzpflege zu Hause, eine stundenweise Betreuung oder einen vorübergehenden Aufenthalt in einer stationären Kurzzeitpflegeeinrichtung genutzt werden. Auch eine Kombination beider Angebote ist möglich. Vor der Nutzung sollten Betroffene mit der Pflegekasse klären, welche Nachweise erforderlich sind und in welcher Höhe Kosten für nahe Angehörige anerkannt werden. Die Erstattung hängt unter anderem davon ab, wer die Ersatzpflege übernimmt und ob zusätzliche Ausgaben entstehen. Tagespflege bringt zusätzliche Entlastung Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 können für Tages- oder Nachtpflege monatlich Leistungen von bis zu 721 Euro erhalten. Dabei verbringt die pflegebedürftige Person mehrere Stunden am Tag oder über Nacht in einer Einrichtung und kehrt anschließend in die eigene Wohnung zurück. Die teilstationäre Pflege kann pflegende Angehörige entlasten und zugleich soziale Kontakte sowie eine feste Tagesstruktur fördern. Das Budget wird grundsätzlich nicht auf das Pflegegeld oder die ambulanten Pflegesachleistungen angerechnet. Nicht sämtliche Kosten der Tagespflege übernimmt die Pflegekasse. Ausgaben für Unterkunft, Verpflegung oder Investitionskosten können teilweise bei den Betroffenen verbleiben. Dafür kann unter bestimmten Voraussetzungen auch der Entlastungsbetrag eingesetzt werden. Pflegeheim: Pflegekasse übernimmt nur einen Teil Ist die Pflege zu Hause nicht mehr möglich, zahlt die Pflegekasse bei Pflegegrad 2 für die vollstationäre Versorgung pauschal 805 Euro monatlich. Dieser Betrag deckt die tatsächlichen Heimkosten meist nur zu einem kleinen Teil. Bewohner müssen zusätzlich den einrichtungseinheitlichen Eigenanteil für die Pflege sowie die Kosten für Unterkunft, Verpflegung, Investitionen und gegebenenfalls Ausbildung tragen. Die Pflegeversicherung beteiligt sich mit einem zusätzlichen Leistungszuschlag am pflegebedingten Eigenanteil. Dieser Zuschlag steigt mit der Dauer des Heimaufenthalts. Reichen Rente, sonstige Einkünfte und verwertbares Vermögen nicht aus, kann beim Sozialamt Hilfe zur Pflege beantragt werden. Pflegeberatung kann weitere Ansprüche erschließen Ab Pflegegrad 1 besteht ein Anspruch auf kostenlose Pflegeberatung. Angehörige können sich dort über die Kombination der Leistungen, regionale Unterstützungsangebote und die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf informieren. Pflegestützpunkte helfen außerdem bei Anträgen, bei der Suche nach anerkannten Betreuungsangeboten und bei Fragen zum barrierefreien Umbau. Für pflegende Angehörige stehen zusätzlich kostenlose Pflegekurse und Schulungen zur Verfügung. Beispiel: Udo aus Bochum Udo aus Bochum ist 72 Jahre alt und erlitt vor einigen Monaten einen Schlaganfall. Er kann kurze Strecken mit einem Rollator zurücklegen, braucht aber Hilfe beim Duschen, beim Anziehen und bei der Vorbereitung seiner Medikamente. Seine Ehefrau erinnert ihn außerdem an Termine und muss ihn bei verschiedenen Tätigkeiten anleiten. Bei der Begutachtung schildert das Ehepaar nicht nur die körperlichen Einschränkungen, sondern auch den täglichen Aufwand für Anleitung und Beaufsichtigung. Udo erreicht die notwendige Punktzahl und erhält Pflegegrad 2. Seine Ehefrau übernimmt den größten Teil der Pflege. Zweimal pro Woche hilft zusätzlich ein ambulanter Pflegedienst beim Duschen. Deshalb entscheidet sich das Ehepaar für eine Kombination aus Pflegegeld und Pflegesachleistungen. Das Beispiel ist fiktiv und zeigt, wie sich mehrere Leistungen miteinander verbinden lassen. Wann wird Pflegegrad 2 anerkannt? Pflegegrad 2 setzt eine erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten voraus. Betroffene benötigen regelmäßig Unterstützung, müssen aber nicht rund um die Uhr gepflegt werden. Typische Fälle sind Menschen mit beginnender Demenz, Einschränkungen nach einem Schlaganfall oder Schwierigkeiten bei der Körperpflege, beim Anziehen, bei der Medikamenteneinnahme oder bei der Organisation des Tages. Dabei zählt nicht nur die körperliche Hilfe. Auch wenn Angehörige einzelne Handlungen erklären, anleiten oder überwachen müssen, kann dies als Unterstützungsbedarf berücksichtigt werden. Entscheidend ist nicht allein die Diagnose, sondern die Frage, wie selbstständig die betroffene Person ihren Alltag tatsächlich bewältigt. Nach dem Antrag beauftragt die Pflegekasse bei gesetzlich Versicherten den Medizinischen Dienst mit der Begutachtung. Bei privat Versicherten übernimmt diese Aufgabe in der Regel Medicproof. Bewertet werden unter anderem die Mobilität, die geistigen und kommunikativen Fähigkeiten, die Selbstversorgung, der Umgang mit Erkrankungen und Therapien sowie die Gestaltung des Alltags und sozialer Kontakte. Aus den einzelnen Bereichen ergibt sich eine Gesamtpunktzahl. Wer mindestens 27 und weniger als 47,5 Punkte erreicht, erhält Pflegegrad 2. Antrag gut vorbereiten und Einschränkungen nicht verharmlosen Betroffene und Angehörige sollten sich auf den Begutachtungstermin vorbereiten. Sinnvoll ist es, über mehrere Tage zu dokumentieren, wobei und wie häufig Hilfe notwendig ist. Dazu gehören beispielsweise Unterstützung beim Duschen, beim Anziehen, beim Aufstehen, beim Toilettengang, bei der Einnahme von Medikamenten oder bei der Orientierung. Auch Arztbriefe, Krankenhausberichte, Medikamentenpläne und eine Übersicht über vorhandene Hilfsmittel sollten bereitliegen. Viele Pflegebedürftige beschreiben gegenüber dem Gutachter nur, was an einem besonders guten Tag noch gelingt. Für die Einstufung ist jedoch entscheidend, welche Schwierigkeiten regelmäßig auftreten. Häufige Fragen zu den Leistungen bei Pflegegrad 2 Wie hoch ist das Pflegegeld bei Pflegegrad 2? Bei häuslicher Pflege durch Angehörige oder andere private Pflegepersonen zahlt die Pflegekasse monatlich 347 Euro. Wer ausschließlich Pflegegeld erhält, muss alle sechs Monate einen vorgeschriebenen Beratungseinsatz wahrnehmen. Kann ich Pflegegeld und einen Pflegedienst gleichzeitig nutzen? Ja. Bei der Kombinationsleistung rechnet der Pflegedienst seine Einsätze über die Pflegesachleistungen ab. Der nicht verbrauchte prozentuale Anteil wird anschließend als anteiliges Pflegegeld ausgezahlt. Welche Leistungen gibt es zusätzlich zum Pflegegeld? Neben Pflegegeld oder Pflegesachleistungen stehen unter anderem der Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich, bis zu 42 Euro für Verbrauchspflegehilfsmittel, Zuschüsse zum Hausnotruf, bis zu 4.180 Euro für Wohnraumanpassungen sowie Leistungen für Tagespflege, Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege zur Verfügung. Quellenverzeichnis AOK-Bundesverband: Informationen zum Hausnotruf bei Pflegebedürftigkeit. Bundesministerium für Gesundheit: Informationen zum Pflegegeld. Bundesministerium für Gesundheit: Weitere Leistungen und Angebote zur Unterstützung im Alltag. Nationales Gesundheitsportal des Bundes: Informationen zum Entlastungsbetrag. Sozialverband Deutschland: Informationen zum gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. Verbraucherzentrale: Pflegeleistungen und aktuelle Änderungen im Überblick.  

Aktuelle Urteile zum Bürgergeld, Grundsicherung, Sozialhilfe und Rente

Minusrunde bei der Grundsicherung ist laut Gerichten rechtswidrig

Beitragsbild von: Minusrunde bei der Grundsicherung ist laut Gerichten rechtswidrig

12. Oktober 2026

Seit dem 1. Januar 2025 werden Geflüchteten, die Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) beziehen, spürbar geringere Geldbeträge ausgezahlt als noch 2024. Die Bundesregierung verweist auf die Regelbedarfsstufen‑ Fortschreibungsverordnung 2025 (RBSFV 2025): Bei der turnusmäßigen Fortschreibung seien diesmal rechnerisch niedrigere Euro‑Beträge herausgekommen. Deshalb – so die amtliche Lesart – müsse das Existenzminimum von Asylsuchenden abgesenkt werden. Warum wird im Bürgergeld und in der Sozialhilfe nicht gekürzt? Für Empfängerinnen und Empfänger nach dem SGB II und SGB XII greift eine sogenannte Besitzstands‑ oder Bestandsschutzklausel. § 28a Absatz 5 SGB XII verbietet Kürzungen: Liegt die neue Berechnung unter dem Vorjahreswert, bleibt der alte Betrag in Kraft, bis eine spätere Fortschreibung wieder steigt. Deshalb gilt für das Bürgergeld 2025 das Niveau von 2024 unverändert fort. Gilt der Bestandsschutz nicht auch im AsylbLG? Der Wortlaut von § 3a Absatz 4 AsylbLG verweist ausdrücklich auf „die Veränderungsrate nach § 28a SGB XII in Verbindung mit der RBSFV“. In der Gesetzesbegründung hatte der Bundestag bereits 2014 betont, alle „Berechnungsregeln“ des § 28a müssten im AsylbLG „exakt nachvollzogen“ werden. Damit ist – jedenfalls grammatikalisch und systematisch – auch die Besitzstandsklausel des Absatzes 5 erfasst. Ggua Wie haben die Gerichte auf die Kürzung reagiert? 1. Sozialgericht Marburg (14. 02. 2025, S 16 AY 11/24 ER): stellte fest, dass § 28a Abs. 5 SGB XII unmittelbar anzuwenden ist und die Kürzung daher rechtswidrig sei. 2. Sozialgericht Halle (17. 03. 2025, S 17 AY 3/25 ER): schloss sich dieser Auffassung in einem Eilverfahren an und verpflichtete den Landkreis, die Vorjahressätze weiterzuzahlen. 3. Sozialgericht Stuttgart (25. 03. 2025, S 9 AY 4251/23): bestätigte in einem Hauptsacheurteil, dass die Nichtanwendung des Besitzschutzes gegen das Gesetz verstößt; den Klägern wurden Nachzahlungen zugesprochen. Die Richterinnen und Richter argumentieren einhellig: § 28a Abs. 5 sei eine „Berechnungsregel“, die durch den Verweis des § 3a Abs. 4 AsylbLG vollumfänglich übernommen werde. Damit sei eine Absenkung der existenzsichernden Leistungen für Asylsuchende gesetzlich ausgeschlossen. Welche Folgen hat das für Betroffene – und für die Sozialämter? Rechtlich besteht ein Anspruch darauf, dass die Beträge aus 2024 weitergewährt werden, bis eine künftige Fortschreibung wieder steigende Werte liefert. Behörden, die dennoch gekürzt haben, verstoßen gegen Bundesrecht. Betroffene können deshalb binnen eines Jahres nach Zugang ihres Bescheids Widerspruch einlegen und, falls nötig, Klage vor dem Sozialgericht erheben. Auch schon bestandskräftige Bescheide lassen sich unter Umständen mit einem Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X abgeschwächt noch korrigieren. Die ersten Eilentscheidungen zeigen, dass Gerichte bereit sind, eine vorläufige Auszahlung anzuordnen, sobald eine existenzielle Unterdeckung plausibel gemacht wird. Für die Kommunen bedeutet dies nicht nur erhebliche Rückstellungen für mögliche Nachzahlungen. Es droht auch ein Flickenteppich divergierender Verwaltungs‑ und Gerichtspraxis, solange keine höchstrichterliche Klärung vorliegt. Einige Behörden haben die Kürzung bereits ausgesetzt, andere warten auf eine Revision durch die Landessozialgerichte. Könnte der Gesetzgeber die Lücke nachträglich schließen? Technisch wäre eine Klarstellung im AsylbLG möglich, die den Besitzstandsschutz ausdrücklich ausschließt. Ein solcher Schritt hätte jedoch verfassungsrechtliche Fallstricke: Das Bundesverfassungsgericht verlangt, dass das physische und soziokulturelle Existenzminimum „realitätsgerecht“ gedeckt wird. Ob eine pauschale Leistungskürzung bei ohnehin knapp bemessenen AsylbLG‑Sätzen diesem Maßstab genügte, ist zweifelhaft – zumal die Bundesregierung selbst für Bürgergeld‑Beziehende eine Erhöhung als erforderlich ansah. Ggua Wie geht es jetzt weiter? Die betroffenen Sozialgerichte haben den Ball faktisch an die Landes‑ und Bundesbehörden zurückgespielt. Widersprüche und Eilverfahren werden die Instanzen in den kommenden Monaten beschäftigen. Sollte ein Landessozialgericht die Rechtsauffassung der ersten Instanz bestätigen, ist mit einer Sprungrevision zum Bundessozialgericht zu rechnen. Experten wie der Rechtsanwalt Sven Adam aus Göttingen gehen davon aus, dass die Bundesregierung spätestens dann reagieren muss – sei es durch eine Anpassung der Verordnung, eine Gesetzesänderung oder die Anerkennung der Besitzstandsklausel. Bis dahin gilt: Wer ab 1. Januar 2025 gekürzte AsylbLG‑Beträge erhält, sollte die Bescheide genau prüfen lassen. Der Anspruch auf das Existenzminimum endet nicht an der Unterkunftstür – auch nicht in einer „Minusrunde“.

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Bürgergeld und Minijob: Das ändert sich 2027

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12. Oktober 2026

Die Minijobgrenze steigt zum 1. Januar 2027 auf 633 Euro monatlich. Wer ergänzende Leistungen vom Jobcenter erhält und die Verdienstgrenze ausschöpft, hat dadurch im Standardfall allerdings nur neun Euro mehr im Monat zur Verfügung. Der Grund: Mit dem höheren Verdienst sinkt regelmäßig die Unterstützung des Jobcenters. Die neue Minijobgrenze ist deshalb kein Versprechen, künftig 633 Euro zusätzlich zur Grundsicherung behalten zu dürfen. Aus Bürgergeld wurde Grundsicherungsgeld – die Anrechnung bleibt entscheidend Seit Juli 2026 heißt die Leistung nach der Reform offiziell Grundsicherungsgeld, auch wenn viele Menschen weiterhin von Bürgergeld sprechen. Zuständig bleibt das Jobcenter, und für die Einkommensanrechnung gelten die Vorschriften des SGB II. Für Beschäftigte mit ergänzenden Leistungen kommt es auf zwei unterschiedliche Grenzen an: Die Minijobgrenze bestimmt den sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsstatus, die Freibeträge bestimmen die Anrechnung auf die Unterstützung. Eine höhere Verdienstgrenze verändert diese Freibetragsregeln nicht automatisch. Ab Januar gelten 14,60 Euro Mindestlohn und 633 Euro Minijobgrenze Der gesetzliche Mindestlohn steigt am 1. Januar 2027 von 13,90 Euro auf 14,60 Euro brutto je Stunde. Weil die Minijobgrenze an den Mindestlohn gekoppelt ist, erhöht sie sich gleichzeitig von 603 Euro auf 633 Euro im Monat. Bei einer ganzjährigen Beschäftigung entspricht das einem regelmäßigen Jahresverdienst von bis zu 7.596 Euro. Die veröffentlichten Werte für 2027 beruhen auf der bereits beschlossenen Mindestlohnerhöhung. Wer zum Mindestlohn arbeitet, kann innerhalb der Minijobgrenze weiterhin ungefähr 43 Stunden im Monat beschäftigt sein. Die höhere Grenze gleicht weitgehend den gestiegenen Stundenlohn aus; zusätzliche Arbeitsstunden ergeben sich daraus für diese Beschäftigten kaum. Ein Anspruch auf einen Monatslohn von genau 633 Euro entsteht durch die neue Grenze nicht. Welche Auswirkungen Stundenlohn, Arbeitszeit und Sonderzahlungen haben, erläutert auch der Beitrag zur neuen Minijobgrenze ab Januar 2027. 2026 und 2027 im Vergleich: Was beim Jobcenter übrig bleibt Die folgende Vergleichsrechnung unterstellt einen Verdienst in Höhe der jeweiligen Minijobgrenze, eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht und keine vom Lohn abgezogenen Steuern. Außerdem gelten die normalen Erwerbstätigenfreibeträge, ohne höhere nachgewiesene Ausgaben oder Sonderregeln für junge Menschen. Vergleich 2026 2027 Gesetzlicher Mindestlohn je Stunde 13,90 Euro 14,60 Euro Verdienst bei ausgeschöpfter Minijobgrenze 603,00 Euro 633,00 Euro Grundabsetzbetrag 100,00 Euro 100,00 Euro Zusätzlicher Freibetrag zwischen 100 und 520 Euro 84,00 Euro 84,00 Euro Zusätzlicher Freibetrag oberhalb von 520 Euro 24,90 Euro 33,90 Euro Insgesamt anrechnungsfrei 208,90 Euro 217,90 Euro Auf die Jobcenter-Leistung anzurechnen 394,10 Euro 415,10 Euro Eigene Berechnung nach § 11b SGB II: Steigt der Verdienst von 603 auf 633 Euro, erhöht sich der Freibetrag um neun Euro. Die übrigen 21 Euro des Lohnzuwachses mindern bei fortbestehendem Leistungsanspruch die Zahlung des Jobcenters. Warum die alte 520-Euro-Schwelle weiterhin wichtig ist Bei der regulären Anrechnung bleiben zunächst 100 Euro monatlich frei. Vom Bruttoverdienst zwischen 100 und 520 Euro werden zusätzlich 20 Prozent geschützt, vom Anteil über 520 bis 1.000 Euro weitere 30 Prozent. Für einen Verdienst von 633 Euro ergibt das 100 Euro plus 84 Euro plus 33,90 Euro, zusammen also 217,90 Euro. Diese Staffel erläutert auch das Bundesarbeitsministerium in seinen Hinweisen zur Einkommensanrechnung. Die 520-Euro-Schwelle ist im Freibetragsrecht weiterhin festgeschrieben, obwohl die Minijobgrenze längst darüber liegt. Wer die 20-Prozent-Stufe einfach bis zur jeweils aktuellen Minijobgrenze verlängert, berechnet einen zu niedrigen Freibetrag. Neun Euro mehr gibt es nur bei entsprechend höherem Lohn Die neun Euro sind das Ergebnis des Vergleichs zwischen einem voll ausgeschöpften Minijob 2026 und einem voll ausgeschöpften Minijob 2027. Wer auch im neuen Jahr unverändert 603 Euro verdient, erhält allein wegen der höheren Verdienstgrenze keinen höheren Freibetrag. Bei einem Verdienst von 400 Euro bleiben im üblichen Rechenfall beispielsweise weiterhin 160 Euro anrechnungsfrei. Es zählt der tatsächlich erzielte Lohn, nicht der Betrag, den man theoretisch noch verdienen könnte. Für Menschen mit ergänzenden Jobcenter-Leistungen fällt das finanzielle Plus damit erheblich kleiner aus, als die neue Verdienstgrenze zunächst vermuten lässt. Aus 30 Euro mehr Lohn werden in der dargestellten Rechnung 108 Euro zusätzliches verfügbares Einkommen im gesamten Jahr. Rentenbeiträge und Fahrtkosten können die Anrechnung verändern Die Minijobgrenze bezeichnet den Bruttoverdienst und garantiert keinen gleich hohen Auszahlungsbetrag. Im gewerblichen Minijob beträgt der eigene Rentenversicherungsbeitrag nach der bestehenden Regelung grundsätzlich 3,6 Prozent, sofern keine Befreiung vorliegt. Bei 633 Euro sind das 22,79 Euro, sodass nach diesem Abzug 610,21 Euro ausgezahlt werden. Der Pflichtbeitrag ist bei der Einkommensanrechnung zusätzlich abzusetzen; bei unveränderten übrigen Annahmen wären deshalb 392,31 Euro statt 415,10 Euro anzurechnen. Solange ein ausreichender ergänzender Leistungsanspruch besteht, gleicht die höhere Jobcenter-Zahlung diesen Rentenbeitrag rechnerisch aus. Eine Befreiung bedeutet in diesem Fall daher nicht automatisch mehr Geld im Haushalt, kann aber rentenrechtliche Ansprüche beeinflussen. Auch nachgewiesene notwendige Ausgaben können den Absetzbetrag erhöhen, etwa Fahrtkosten zur Arbeit. Bei mehr als 400 Euro Bruttoverdienst ist zu prüfen, ob die nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 SGB II berücksichtigungsfähigen Aufwendungen zusammen über dem bereits enthaltenen Pauschalbetrag von 100 Euro liegen. Für bestimmte junge Menschen können 633 Euro vollständig frei bleiben Eine günstigere Regel gilt für bestimmte Leistungsberechtigte unter 25 Jahren, etwa Schülerinnen und Schüler sowie junge Menschen in einer gesetzlich begünstigten Ausbildung. Ihr besonderer Grundabsetzbetrag ist nach § 11b Absatz 2b SGB II an die Minijobgrenze gekoppelt und steigt 2027 auf 633 Euro. Ein Schüler unter 25 Jahren kann deshalb bei erfüllten Voraussetzungen einen laufenden Minijobverdienst von 633 Euro vollständig anrechnungsfrei behalten. Wer lediglich jünger als 25 Jahre ist, gehört dadurch noch nicht automatisch zu den begünstigten Gruppen. Bei Auszubildenden ist außerdem zu beachten, dass der Freibetrag nicht für Ausbildungsvergütung und Nebenjob jeweils neu gewährt wird. Die Einkünfte müssen gemeinsam betrachtet werden; ein zusätzlicher Minijob ist deshalb nicht pauschal bis 633 Euro geschützt. Für begünstigte Schüler-Ferienjobs besteht eine weitere Freistellung nach § 11a Absatz 7 SGB II. Welche Nachweise das Jobcenter benötigt, erklärt der Beitrag zu Schülerjobs und anrechnungsfreiem Einkommen, dessen Beträge für 2026 noch bei 603 Euro liegen. Höhere Arbeitgeberabgaben: Was beschlossen und was noch geplant ist Ab 2027 steigt auch der pauschale Krankenversicherungsbeitrag der Arbeitgeber für gewerbliche Minijobs. Nach dem verkündeten GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz tritt an die Stelle der bisherigen 13 Prozent der allgemeine Beitragssatz von 14,6 Prozent zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes. Die derzeit in den amtlichen Informationen genannten 17,5 Prozent beruhen auf einem Zusatzbeitrag von 2,9 Prozent; der konkrete Gesamtwert hängt vom für 2027 geltenden Durchschnittssatz ab. Dieser Arbeitgeberbeitrag ist kein entsprechender Abzug vom vereinbarten Bruttolohn der Beschäftigten. Daneben sieht der Regierungsentwurf des Einkommensteuerreformgesetzes 2027 eine Erhöhung der einheitlichen Minijob-Pauschsteuer von zwei auf fünf Prozent vor. Diese geplante Änderung ist zum genannten Redaktionsstand von bereits geltendem Recht zu unterscheiden, wie die amtliche Übersicht zu den Minijob-Vorhaben zeigt. Mehr als 633 Euro: Der Übergang zum Midijob verschiebt sich Bei einer regulären, nicht nur kurzfristigen Beschäftigung beginnt der sozialversicherungsrechtliche Übergangsbereich 2027 grundsätzlich bei 633,01 Euro und reicht bis 2.000 Euro monatlich. In diesem sogenannten Midijob zahlen Beschäftigte reduzierte eigene Sozialversicherungsbeiträge. Die Grenze von 633 Euro ist jedoch keine Obergrenze dafür, was Menschen mit ergänzenden Jobcenter-Leistungen verdienen dürfen. Auch ein höherer Lohn kann mit einem verbleibenden Leistungsanspruch verbunden sein, wenn das anrechenbare Einkommen den Bedarf der Bedarfsgemeinschaft noch nicht deckt. Neue Lohnhöhe melden und den Berechnungsbogen prüfen Wer einen Minijob aufnimmt oder ab Januar mehr verdient, muss dem Jobcenter die Änderung unverzüglich mitteilen und die entsprechenden Nachweise einreichen. Die Anmeldung des Beschäftigungsverhältnisses durch den Arbeitgeber ersetzt diese Mitteilung nicht. Für die Anrechnung kommt es grundsätzlich auf den Monat an, in dem der Lohn tatsächlich zufließt. Wird der Januar-Lohn erst im Februar überwiesen, wird er im Regelfall auch erst bei den Leistungen für Februar berücksichtigt. Da das Jobcenter im Voraus zahlt, können höhere oder schwankende Löhne zunächst zu Überzahlungen und anschließend zu Rückforderungen führen. Im Berechnungsbogen sollten deshalb der Zuflussmonat, das Brutto- und Nettoeinkommen sowie die abgezogenen Freibeträge zusammenpassen. Beispiel aus der Praxis: 30 Euro mehr Lohn, neun Euro mehr im Haushalt Die 46-jährige Sabine arbeitet als Aushilfe und erhält ergänzend Leistungen vom Jobcenter. Ohne Erwerbseinkommen beträgt ihr angenommener monatlicher Leistungsanspruch einschließlich Unterkunft 1.100 Euro; sie ist von der Rentenversicherungspflicht befreit und hat keine weiteren Abzüge. Bei 603 Euro Minijoblohn werden 2026 insgesamt 394,10 Euro angerechnet, sodass das Jobcenter 705,90 Euro zahlt und Sabine zusammen 1.308,90 Euro erhält. Steigt ihr Lohn 2027 auf 633 Euro, zahlt das Jobcenter bei unverändertem Bedarf noch 684,90 Euro; insgesamt stehen ihr dann 1.317,90 Euro zur Verfügung. Ihr Arbeitgeber überweist 30 Euro mehr, das Jobcenter 21 Euro weniger. Für Sabine bleiben neun Euro zusätzlich im Monat.

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Rente: Sohn muss für seinen Vater fast 70.000 Euro Altersrente an die Rentenversicherung zurückzahlen

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12. Oktober 2026

Die Rente eines verstorbenen Angehörigen darf nicht einfach weiterverwendet werden, auch wenn die Zahlungen über Jahre auf dem Konto eingehen. Das zeigt ein Verfahren vor dem Bundessozialgericht, in dem ein Sohn zur Erstattung von 69.946,35 Euro verpflichtet blieb. Er hatte über Rentengelder verfügt, die nach dem Tod seines Vaters überwiesen worden waren. Die Entscheidung trägt das Aktenzeichen B 13 R 4/18 R. Der Vater war gestorben, die Rentenzahlungen liefen weiter Der Vater lebte zuletzt in der Türkei und starb im Juli 1991. Die Rentenversicherung zahlte jedoch weiterhin auf sein Konto. Erst 2011 wurde der Tod bei der weiteren Zahlungsabwicklung berücksichtigt. Der Sohn verfügte über eine Kontovollmacht und nahm über Jahre Abhebungen und Überweisungen vor. Ein erheblicher Teil der Beträge gelangte auf sein eigenes Konto. Über den Fall berichtete Gegen-Hartz.de bereits im Beitrag zur Rückforderung der nach dem Tod weitergezahlten Altersrente. Warum die Beträge im Verfahren auseinandergehen Die insgesamt überzahlte Altersrente lag höher als die zuletzt bestätigte Forderung. Spätere Bescheide mit einer höheren Rückforderung hatte das Landessozialgericht wegen eines Ermessensfehlers aufgehoben. Vor dem Bundessozialgericht ging es deshalb um den ursprünglichen Erstattungsbetrag. Position Betrag Bedeutung Überzahlte Altersrente von November 1991 bis September 2011 79.852,85 Euro Gesamte Überzahlung für diesen Zeitraum Rückzahlung des Geldinstituts 1.542,32 Euro Von der Bank für eigene Forderungen verwendete Beträge Vom Bundessozialgericht bestätigte Forderung gegen den Sohn 69.946,35 Euro Gegenstand des Revisionsverfahrens Die letzte Tabellenzeile ergibt sich somit nicht einfach aus der Differenz der ersten beiden Positionen. Die Beträge und die Begrenzung des Verfahrens sind im vollständigen Urteil des Bundessozialgerichts dokumentiert. Die Haftung knüpft an den Umgang mit dem Geld an Die rechtliche Grundlage ist § 118 Absatz 4 SGB VI. Er erfasst unter bestimmten Voraussetzungen sowohl Empfänger der überzahlten Leistungen als auch Personen, die als Verfügungsberechtigte entsprechende Bankgeschäfte zulasten des Kontos vornehmen oder zulassen. Der Rentenversicherungsträger macht die Erstattung durch Bescheid geltend. Eine Vollmacht allein genügt für die Einordnung als Verfügender nicht. Entscheidend sind die zurechenbaren Kontoverfügungen. Wer einen solchen Bescheid erhält, sollte deshalb genau prüfen lassen, welche Zahlungsvorgänge ihm zugeordnet werden und auf welche Unterlagen die Behörde ihre Berechnung stützt. Eine bloße Verwandtschaft begründet diese Haftung nicht. Daneben können jedoch Ansprüche gegen Erben bestehen, die gesondert zu beurteilen sind. Einen anderen Sachverhalt behandelt der Beitrag darüber, wann Erben überzahlte Rente zurückzahlen müssen. Unkenntnis schützt hier nicht vor der Erstattung Der Sohn wandte ein, die Rechtswidrigkeit der Zahlungen nicht gekannt zu haben. Damit konnte er die Forderung nicht abwehren. Die Erstattungspflicht setzte in dieser Konstellation keine entsprechende Kenntnis voraus. Für Angehörige bedeutet das: Eine über längere Zeit unverändert eingehende Zahlung ist noch keine verlässliche Bestätigung, dass das Geld behalten werden darf. Gerade nach einem Todesfall sollten ungeklärte Gutschriften Anlass sein, den Zahlungsgrund schriftlich klären zu lassen. Wer auf eine spätere Prüfung verzichtet, kann mit einer Forderung konfrontiert werden, für die längst keine Rücklagen mehr vorhanden sind. Die Witwenrente der Mutter beseitigte die Forderung nicht Auch der Versuch, einen möglichen Witwenrentenanspruch der Mutter zur Verrechnung heranzuziehen, änderte am Ergebnis nichts. Ihre Hinterbliebenenversorgung und die Erstattungspflicht des Sohnes waren getrennt zu beurteilen. Eine an den verstorbenen Vater überwiesene Altersrente wurde durch den möglichen Anspruch der Mutter nicht nachträglich zu einer rechtmäßig ausgezahlten Witwenrente. Für Familien ist diese Trennung besonders bedeutsam, wenn bisher eine Person sämtliche Bankgeschäfte erledigt hat. Nach dem Tod müssen Leistungsansprüche und Zahlungseingänge neu zugeordnet werden. Der gemeinsame Haushalt oder die bisherige Verwendung des Geldes ersetzt keinen Antrag auf die nun in Betracht kommende Hinterbliebenenleistung. Die Rente für den Sterbemonat bleibt grundsätzlich bestehen Nicht jede nach dem Tod eingehende Rentenzahlung ist automatisch eine Überzahlung. Nach § 102 Absatz 5 SGB VI wird die Rente bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem die berechtigte Person gestorben ist. Für diesen Monat entfällt sie also nicht anteilig ab dem Todestag. Stirbt ein Rentner beispielsweise am 10. September, besteht sein Rentenanspruch grundsätzlich noch für den gesamten September. Eine Zahlung für Oktober ist davon zu unterscheiden. Bei der Prüfung des Kontoauszugs kommt es deshalb auf den Zeitraum an, für den die Überweisung bestimmt ist, und nicht allein auf das Buchungsdatum. Das Sterbevierteljahr ist ein eigener Anspruch Häufig entsteht Unsicherheit, weil Hinterbliebene vom sogenannten Sterbevierteljahr gehört haben. Dabei geht es um die Berechnung einer Witwen- oder Witwerrente für die ersten drei Kalendermonate nach dem Sterbemonat. In diesem Zeitraum wird sie grundsätzlich in Höhe der Versichertenrente berechnet; eigenes Einkommen wird dabei nicht angerechnet. Das berechtigt Angehörige aber nicht dazu, irrtümlich weiterlaufende Zahlungen auf dem bisherigen Rentenkonto beliebig zu verwenden. Die Hinterbliebenenrente muss beantragt werden. Die Deutsche Rentenversicherung erläutert die Unterschiede in ihren Informationen zum Rentenbeginn und zum Sterbevierteljahr. Auch langes Abwarten kann Geld kosten: Nach § 99 Absatz 2 SGB VI werden Hinterbliebenenrenten grundsätzlich höchstens für zwölf Kalendermonate vor dem Antragsmonat nachgezahlt. Gegen-Hartz.de erklärt dazu die Zwölfmonatsgrenze bei der Witwenrente und mögliche Besonderheiten bei versäumten Hinweisen. Warum zunächst die Rückzahlung durch die Bank geprüft wird Bei den gesetzlich erfassten Kontozahlungen hat die Rücküberweisung durch das Geldinstitut Vorrang. Ist der Betrag bereits ausgezahlt und kein ausreichendes Guthaben mehr vorhanden, kann diese Verpflichtung entsprechend entfallen. Für eigene Forderungen darf die Bank die überzahlte Rente hingegen nicht verwenden. Auch eine Kontoschließung beseitigt einen bestehenden Rücküberweisungsanspruch nicht automatisch. Das erläutert Gegen-Hartz.de anhand einer weiteren Entscheidung des Bundessozialgerichts im Beitrag zur Haftung einer Bank für Rentenzahlungen nach dem Tod. Für Betroffene lohnt es sich deshalb, bei einer persönlichen Rückforderung auch die Behandlung des Bankkontos prüfen zu lassen. Warum auch lange zurückliegende Zahlungen erfasst sein können § 118 Absatz 4a SGB VI sieht eine vierjährige Verjährungsfrist vor. Sie beginnt jedoch erst nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Rentenversicherungsträger die Überzahlung kennt und bei Ansprüchen gegen Personen zusätzlich weiß, wer erstattungspflichtig ist. Die Frist läuft somit nicht für jede Überweisung automatisch ab ihrem Zahlungsjahr. Die Aussage, nach vier Jahren könne nichts mehr zurückgefordert werden, greift deshalb zu kurz. Bei alten Zahlungszeiträumen müssen der Kenntnisstand der Behörde und mögliche Hemmungen der Verjährung anhand der Akten geprüft werden. Allein das Alter eines Kontoauszugs beantwortet die Frage nicht. Nach einem Todesfall Zahlungseingänge klären Die Deutsche Rentenversicherung empfiehlt bei einem Todesfall im Ausland, den Renten Service oder unmittelbar den zuständigen Rentenversicherungsträger zu informieren. Dabei sollen die Versicherungsnummer beziehungsweise das Zahlungskennzeichen und das Sterbedatum angegeben werden. Die Hinweise stehen in den Informationen zu Änderungsmitteilungen beim Rentenbezug im Ausland. Das Konto sollte nicht vorschnell geschlossen werden, weil darüber regelmäßig noch Rückbuchungen abgewickelt werden. Ungeklärte Rentenbeträge sollten bis zur Klärung verfügbar bleiben. Sinnvoll ist außerdem, Kontoauszüge und den Schriftwechsel aufzubewahren, damit sich Zahlungseingänge, Meldungen und Rückzahlungen später nachvollziehen lassen. Einen Rückforderungsbescheid sorgfältig prüfen Eine hohe Forderung sollte weder ungeprüft akzeptiert noch unbeantwortet gelassen werden. Für einen Widerspruch sind die Formvorgaben und die Frist in der Rechtsbehelfsbelehrung zu beachten. Die Rentenversicherung erläutert die vorgesehenen Rechtsbehelfe in ihren Hinweisen zu Widerspruch und Klage. Für die Prüfung sollten der Bescheid, die Berechnung, die Kontounterlagen und vorhandene Vollmachten zusammengetragen werden. Damit lässt sich etwa nachvollziehen, ob Zahlungen für den Sterbemonat enthalten sind, welche Verfügungen zugerechnet werden und welche Beträge bereits zurückgeflossen sind. Bei umfangreichen Zahlungsreihen ist fachkundige Unterstützung im Sozialrecht sinnvoll. Steht die Forderung fest, kann bei erheblichen Zahlungsschwierigkeiten eine Stundung beantragt werden. § 76 SGB IV erlaubt dies unter anderem bei erheblichen Härten, wenn der Anspruch durch den Zahlungsaufschub nicht gefährdet wird. Eine solche Zahlungserleichterung bedeutet allerdings nicht, dass die Schuld entfällt. Ein kurzes Beispiel aus der Praxis Ein vereinfachtes, fiktives Beispiel: Ein Vater stirbt im September, im Oktober gehen dennoch 1.400 Euro Altersrente für Oktober auf seinem Konto ein. Seine Tochter bemerkt die Zahlung, informiert die Rentenversicherung und lässt den Betrag für die Rückabwicklung verfügbar. Die berechtigte Septemberrente muss sie davon unterscheiden. Würde sie die Oktoberzahlung stattdessen auf ihr eigenes Konto überweisen und verbrauchen, könnte eine persönliche Erstattungspflicht entstehen, soweit die Bank nicht mehr zur Rücküberweisung verpflichtet ist. Eine mögliche Witwenrente der Mutter sollte unabhängig davon beantragt werden. Sechs Fragen und Antworten zur Rentenrückzahlung nach dem Tod Müssen Kinder grundsätzlich die Rente ihrer verstorbenen Eltern zurückzahlen? Nein, allein das Verwandtschaftsverhältnis genügt nicht. Geprüft werden muss, ob eine eigene Erstattungspflicht als Empfänger oder Verfügender oder ein Anspruch gegen Erben besteht. Ist die Rente für den Monat des Todes ebenfalls zurückzuzahlen? Grundsätzlich nicht allein wegen des Todesfalls. Der Anspruch reicht bis zum Ende des Sterbemonats; entscheidend ist, für welchen Monat die Zahlung bestimmt war. Schützt eine fehlende Kenntnis von der Überzahlung? Bei der hier behandelten Erstattung nach § 118 Absatz 4 SGB VI schützt die Unkenntnis nicht. Die gesetzlichen Voraussetzungen der persönlichen Inanspruchnahme müssen trotzdem erfüllt sein. Gehört eine weitergezahlte Altersrente automatisch zum Sterbevierteljahr? Nein. Das Sterbevierteljahr betrifft die Hinterbliebenenrente und erlaubt keine eigenmächtige Umdeutung der weitergezahlten Altersrente. Sollte das Rentenkonto nach dem Todesfall sofort geschlossen werden? Eine vorschnelle Schließung kann die Rückabwicklung erschweren. Die Rentenversicherung empfiehlt, das Konto zunächst noch bestehen zu lassen, damit überzahlte Beträge zurückgebucht werden können. Was können Betroffene tun, wenn sie eine berechtigte Forderung nicht sofort bezahlen können? Sie können eine Stundung beantragen und ihre finanzielle Situation darlegen. Ob diese bewilligt wird, richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen und den Umständen des Einzelfalls.