Pfändungsfreigrenze: Neue Tabelle gilt ab Juli – nicht jeder Arbeitgeber wendet sie an

26. Mai 2026
Seit dem 1. Juli 2026 gilt eine neue Pfändungsfreigrenze: Der monatliche Grundfreibetrag steigt von 1.555 auf 1.587,40 Euro. Das klingt nach einer automatischen Anpassung, die einfach passiert. Für Arbeitnehmer mit laufender Lohnpfändung ist es das nicht. Der Arbeitgeber muss die neue Tabelle eigenständig und ohne gesonderte Aufforderung ab der Juli-Abrechnung anwenden – er bekommt aber keine persönliche Benachrichtigung vom Gericht. Wer nicht prüft, verliert Geld, das ihm rechtlich zusteht. Was der Arbeitgeber ab dem 1. Juli 2026 automatisch berechnen muss Bei einer Lohnpfändung wird der Arbeitgeber zum Drittschuldner: Er erhält vom Vollstreckungsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss und überweist fortan den pfändbaren Teil des Gehalts direkt an den Gläubiger. Was der Arbeitnehmer am Monatsende erhält, ist nur der unpfändbare Rest. Wie groß dieser Rest ist, bestimmt die Pfändungstabelle nach § 850c ZPO. Diese Tabelle wird nicht im Gesetz selbst festgeschrieben, sondern jährlich durch eine Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 erschien am 26. März 2026 im BGBl. 2026 I Nr. 80 und setzt die neuen Werte ab dem 1. Juli 2026 fest. Ab diesem Stichtag gilt: Arbeitseinkommen bis 1.587,40 Euro monatlich ist bei null Unterhaltspflichten vollständig unpfändbar, der effektiv geschützte Bereich reicht bis 1.589,99 Euro. Mit einer Unterhaltspflicht erhöht sich die Freigrenze auf 2.184,82 Euro, mit zwei Unterhaltspflichten auf 2.517,65 Euro. Erst ab einem Nettoeinkommen von 4.866,30 Euro ist der darüberliegende Teil vollständig pfändbar. Die Anpassungspflicht trifft den Arbeitgeber von Gesetzes wegen. Weder der Schuldner muss tätig werden noch das Gericht. Das Zivilprozessrecht schreibt vor, dass die Pfändungsfreigrenzen jährlich zum 1. Juli angepasst werden und Arbeitgeber diese neuen Werte ab der ersten Juliabrechnung zu berücksichtigen haben. Das ist keine Kann-Regelung. Warum die Umstellung im Betrieb trotzdem schiefgeht In kleinen und mittelgroßen Betrieben läuft die Lohnbuchhaltung oft über externe Steuerberater oder mit Standardsoftware, die manuell aktualisiert werden muss. Die jährliche Tabellenanpassung ist kein aufsehenerregendes Ereignis: keine Pressemitteilung, keine amtliche Einzelbenachrichtigung an Arbeitgeber. Wer den BGBl-Hinweis nicht aktiv verfolgt oder seine Lohnsoftware nicht rechtzeitig aktualisiert, rechnet im Juli einfach mit den alten Werten weiter. Das hat unmittelbare Auswirkungen auf den Schuldner: Der Arbeitgeber ermittelt einen zu hohen pfändbaren Anteil und überweist diesen an den Gläubiger. Der Schuldner erhält weniger Nettolohn, als er rechtlich erhalten müsste. Es geht dabei nicht immer um große Beträge, aber der Mechanismus ist eindeutig: Geld, das dem Schuldner zusteht, landet beim Gläubiger. Drei Konstellationen führen in der Praxis besonders häufig zu Fehlberechnungen. Erste: Der Arbeitgeber arbeitet in der Juli-Abrechnung weiter mit dem alten Grundfreibetrag von 1.555 Euro statt mit dem neuen Wert von 1.587,40 Euro. Zweite: Die Unterhaltsstufe ist falsch. Wer nach dem Pfändungsbeschluss ein Kind bekommen oder eine Unterhaltspflicht erworben hat, muss das dem Arbeitgeber und dem Gericht mitgeteilt haben. Hat er es versäumt oder hat das Lohnbüro die Angabe nicht übernommen, rechnet der Arbeitgeber mit zu wenig Erhöhungsbetrag. Dritte: Bestimmte Lohnbestandteile werden fälschlicherweise in die pfändbare Berechnungsgrundlage einbezogen, obwohl sie gesetzlich vollständig unpfändbar sind, zum Beispiel das Weihnachtsgeld bis zur gesetzlichen Grenze oder Aufwandsentschädigungen. So prüfen Sie Ihre Juli-2026-Abrechnung in wenigen Minuten Birgit S., 44, aus Essen, arbeitet in Teilzeit im Lager eines Versandhandels und verdient 1.580 Euro netto im Monat. Seit dem Frühjahr 2026 läuft eine Lohnpfändung, weil ein Ratenkredit nicht mehr bedient wurde. Bis Ende Juni 2026 hat der Arbeitgeber korrekt gerechnet: Bei 1.580 Euro und null Unterhaltspflichten lag das Einkommen knapp über der alten effektiven Schutzgrenze von 1.559,99 Euro, weshalb ein kleiner pfändbarer Anteil anfiel und monatlich an den Gläubiger abgeführt wurde. Ab dem 1. Juli 2026 ändert sich das grundlegend. Die neue Schutzgrenze liegt effektiv bei 1.589,99 Euro. Birgits Einkommen von 1.580 Euro liegt jetzt darunter: Es ist vollständig unpfändbar. Der Arbeitgeber muss null Euro an den Gläubiger überweisen. Erscheint in der Juli-Abrechnung trotzdem noch ein Pfändungsabzug, hat er die Tabelle nicht aktualisiert. Birgit hat einen klaren Anspruch darauf, dass das korrigiert wird. Der Prüfschritt ist simpel: Schauen Sie auf Ihrer Juli-2026-Gehaltsabrechnung in die Zeile, die den pfändbaren Anteil oder den an den Gläubiger abgeführten Betrag ausweist. Vergleichen Sie Ihr Nettoeinkommen mit dem neuen Grundfreibetrag für Ihre Unterhaltsstufe, wie im vorigen Abschnitt dargelegt. Liegt Ihr Nettoeinkommen unterhalb der für Sie zutreffenden Grenze und weist Ihre Abrechnung dennoch einen Pfändungsabzug aus, ist das ein Fehler. Zusätzlicher Prüfschritt: Überprüfen Sie, ob Ihre Unterhaltspflichten vollständig eingetragen sind. Das Lohnbüro trägt in die Drittschuldnererklärung ein, wie viele unterhaltsberechtigte Personen bei der Berechnung berücksichtigt werden. Stimmt diese Zahl nicht mehr, muss das sowohl dem Arbeitgeber als auch dem Vollstreckungsgericht schriftlich mitgeteilt werden. Was tun, wenn der Arbeitgeber die falsche Tabelle anwendet Schritt 1: Arbeitgeber direkt ansprechen. In den meisten Fällen handelt es sich um ein Versehen im Lohnbüro, nicht um eine bewusste Falschrechnung. Eine schriftliche Mitteilung an die Personalabteilung oder den externen Lohndienstleister genügt oft: Benennen Sie den konkreten Rechenfehler mit Verweis auf die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 80), geben Sie Ihr Nettoeinkommen und die zutreffende neue Freigrenze an, und fordern Sie die Korrektur sowie Rückerstattung des zu Unrecht abgeführten Betrags. Schritt 2: Schuldnerberatung einschalten. Wenn der Arbeitgeber nicht reagiert oder die Fehlberechnung bestreitet, ist eine anerkannte Schuldner- oder Verbraucherinsolvenzberatungsstelle die richtige Anlaufstelle. Diese können den Sachverhalt einordnen, bei der Formulierung unterstützen und kennen lokale Vollstreckungsgerichte und deren Verfahrenspraxis. Schritt 3: Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO. Bleibt der Fehler bestehen, steht dem Schuldner die Vollstreckungserinnerung offen. Sie wird beim Amtsgericht eingelegt, das den Pfändungsbeschluss erlassen hat. Für das Einlegen ist kein Rechtsanwalt erforderlich: Die Erinnerung kann auch mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. Das Gericht prüft, ob die Vollstreckung in Art und Weise mit dem Gesetz übereinstimmt. Wendet der Arbeitgeber die falsche Pfändungstabelle an, ist das ein prüfbarer Verfahrensfehler. Geld, das zu Unrecht abgeführt wurde, lässt sich über eine erfolgreiche Erinnerung zurückfordern. P-Konto und Lohnpfändung: Zwei verschiedene Schutzwege Ein weit verbreiteter Irrtum unter Menschen mit Schulden: Wer ein Pfändungsschutzkonto führt, sei auch gegen eine Lohnpfändung geschützt. Das ist falsch. Das P-Konto schützt das Kontoguthaben, also den Geldbetrag, der nach der Überweisung auf dem Konto landet. Die Lohnpfändung greift eine Stufe früher an: beim Arbeitgeber, bevor der Lohn überhaupt ausgezahlt wird. Beide Instrumente laufen parallel und schützen unterschiedliche Angriffspunkte. Wer ein P-Konto hat und gleichzeitig einer Lohnpfändung unterliegt, erlebt folgendes: Der Arbeitgeber ermittelt den pfändbaren Anteil nach der Pfändungstabelle und überweist ihn direkt an den Gläubiger. Den Rest überweist er auf das P-Konto des Arbeitnehmers. Auf dem P-Konto selbst schützt der Grundfreibetrag von 1.590 Euro (ab 01.07.2026) das vorhandene Guthaben vor weiteren Pfändungen, etwa durch andere Gläubiger. Aber das P-Konto korrigiert keine falsche Berechnung des Arbeitgebers. Wer im Lohnpfändungsverfahren zu wenig bekommt, bekommt zu wenig auf das P-Konto überwiesen, und auch der höhere P-Konto-Schutzbereich ändert daran nichts. Beide Schutzwege müssen deshalb unabhängig voneinander geprüft werden. Häufige Fragen zur Pfändungsfreigrenze 2026 und Lohnpfändung Muss ich meinen Arbeitgeber über die neue Pfändungsfreigrenze 2026 informieren? Nein. Die Anpassungspflicht liegt beim Arbeitgeber: Er muss die neue Tabelle ab der Juli-Abrechnung 2026 eigenständig anwenden. Es empfiehlt sich dennoch, die Juli-Abrechnung aktiv zu prüfen, denn Fehler kommen vor, ohne dass eine Benachrichtigungspflicht bestand. Was passiert, wenn sich meine Unterhaltspflichten seit dem PfÜB geändert haben? Eine Änderung der Unterhaltspflichten (zum Beispiel durch Geburt eines Kindes oder Ehe) muss dem Arbeitgeber und dem Vollstreckungsgericht schriftlich mitgeteilt werden. Der Arbeitgeber kann die neue Stufe erst dann berücksichtigen, wenn er davon Kenntnis hat. Für die gerichtliche Berücksichtigung ist eine Erklärung gegenüber dem Vollstreckungsgericht erforderlich. Kann ich den zu Unrecht abgeführten Betrag zurückfordern? Ja, sofern der Fehler zeitnah gerügt wird. Wer nachweist, dass ein größerer Betrag als der pfändbare Teil an den Gläubiger überwiesen wurde, kann die Rückabwicklung verlangen. Je länger gewartet wird, desto schwieriger wird die Rückforderung, wenn der Gläubiger das Geld bereits verrechnet hat. Eine Schuldnerberatung kann dabei unterstützen. Gilt die neue Pfändungsfreigrenze auch bei Renten- oder ALG-I-Empfängern? Ja. Die Pfändungstabelle gilt für alle Einkünfte, die dem Pfändungsschutz nach dem Lohnpfändungsrecht unterliegen, also auch für Renten und Arbeitslosengeld I. Bei Bürgergeld und Sozialhilfe bestehen eigene Pfändungsschutzregelungen, die vorrangig gelten. Wann muss ich spätestens eine Vollstreckungserinnerung einlegen? Das Gesetz schreibt keine starre Frist für die Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO vor. Der Rechtsbehelf ist an keine Ausschlussfrist gebunden, soweit die beanstandete Maßnahme noch andauert. Je früher die Erinnerung eingelegt wird, desto eher stoppt die fehlerhafte Abführung an den Gläubiger. Quellen Bundesministerium der Justiz: Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026, BGBl. 2026 I Nr. 80, Ausfertigungsdatum 19. März 2026 Bundesjustizministerium / gesetze-im-internet.de: § 850c ZPO – Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen; § 766 ZPO – Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung; § 840 ZPO – Erklärungspflicht des Drittschuldners gegen-hartz.de: P-Konto: Ab Juli 2026 mehr Geld für Schuldner (10. April 2026); Neue Pfändungstabelle ab 1. Juli 2026 – Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen (10. Mai 2026)
Aktuelles
26. Mai 2026
Jobcenter haben seit 2023 tausendfach Mietkosten gekappt, obwohl das Gesetz in den ersten zwölf Leistungsmonaten die vollständige Übernahme der tatsächlichen Kaltmiete vorschrieb. Diese Kürzungen waren rechtswidrig. Wer davon betroffen war und keinen Widerspruch einlegte, kann über den Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X noch heute Nachzahlung verlangen, rückwirkend bis zum 1. Januar 2025. Diese Möglichkeit schließt sich am 31. Dezember 2026. Überprüfungsantrag und Karenzzeit: Wie § 44 SGB X bestandskräftige Fehlbescheide trifft Wer die einmonatige Widerspruchsfrist nach einem fehlerhaften Bürgergeld-Bescheid verpasst, gilt dieser Bescheid als bestandskräftig. Das klingt nach einem endgültigen Verlust. Der Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X durchbricht diese Bestandskraft unter einer zentralen Bedingung: Der Bescheid muss von Anfang an rechtswidrig gewesen sein. Für Bescheide, mit denen das Jobcenter während der Karenzzeit die Kaltmiete auf die Angemessenheitsgrenze kappte, liegt genau dieser Fall vor. Die Rückwirkung im SGB-II-Kontext ist zeitlich begrenzt, dazu mehr im nächsten Abschnitt. Der Antrag muss konkret begründet sein. Wer nur pauschal einen Überprüfungsantrag ankündigt, ohne den fehlerhaften Bescheid zu benennen und den Fehler zu erläutern, gibt dem Jobcenter die Möglichkeit, sich ohne inhaltliche Prüfung auf die Bestandskraft zu berufen. Ein klar begründeter Antrag zwingt das Jobcenter zu einer Sachprüfung. Was die Karenzzeit garantierte und warum Jobcenter trotzdem kürzten Seit dem 1. Januar 2023 gilt mit dem Bürgergeldgesetz eine einjährige Karenzzeit für die Kosten der Unterkunft. In diesen ersten zwölf Leistungsmonaten hatte das Jobcenter keine Rechtsgrundlage, die Kaltmiete auf die örtliche Angemessenheitsgrenze zu begrenzen. Es musste die tatsächlichen Kosten übernehmen. Diese Schutzwirkung galt ausschließlich für Kaltmiete und kalte Nebenkosten, Heizkosten unterlagen von Beginn an der Angemessenheitsprüfung. Ein verbreiteter Irrtum lautet, die Jobcenter hätten bei der Karenzzeit Ermessen gehabt. Hatten sie nicht. Wer im Januar 2024 in den Leistungsbezug eintrat und eine Kaltmiete von 720 Euro zahlte, obwohl der örtliche Richtwert 560 Euro betrug, hatte bis Dezember 2024 einen gesetzlichen Anspruch auf die vollen 720 Euro. Ein Bescheid, der nur 560 Euro bewilligte, war rechtswidrig, nicht ermessensfehlerhaft. Die Unterscheidung ist entscheidend: Ermessensfehler kann das Jobcenter im Überprüfungsverfahren heilen, einen Rechtsfehler nicht. Warum kürzten so viele Jobcenter trotzdem? Sachbearbeiter arbeiten mit Tabellen und Konzepten, die auf Angemessenheitsgrenzen ausgerichtet sind. Die Karenzzeit erforderte eine aktive Ausnahme von diesem Standardprozess. Diese Ausnahme wurde vielerorts nicht konsequent umgesetzt, und weil kaum jemand Widerspruch einlegte, blieb das ohne Konsequenz. Was bestandskräftig ist, belastet den Behördenhaushalt nicht mehr. Die Frist, die kaum jemand kennt: Rückwirkungsgrenze und Nachzahlungsfenster 2026 Der Überprüfungsantrag kann jederzeit gestellt werden, es gibt keine starre Antragsfrist. Was sich verändert, ist der Zeitraum, für den Nachzahlung möglich ist. Die Rückwirkung ist durch § 40 SGB II auf ein Jahr begrenzt: Wer 2026 den Antrag stellt, bekommt Nachzahlungen frühestens ab dem 1. Januar 2025. Wer erst ab dem 1. Januar 2027 stellt, verliert jeden Anspruch für das Jahr 2025, weil die Rückwirkung dann nur noch bis zum 1. Januar 2026 reicht. Für Karenzzeiten, die ganz oder teilweise in das Jahr 2025 fallen, ist Dezember 2026 der reale Stichtag. Sandra K., 47, aus Nürnberg, begann im Januar 2025 mit dem Bürgergeld-Bezug. Ihre Kaltmiete inklusive kalter Nebenkosten betrug 720 Euro, die örtliche Angemessenheitsgrenze lag bei 560 Euro. Das Jobcenter zahlte ab dem ersten Monat nur 560 Euro, obwohl die Karenzzeit die volle Übernahme verpflichtend vorschrieb. Zwölf Monate mal 160 Euro ergibt 1.920 Euro, die Sandra K. zu Unrecht selbst tragen musste. Stellt sie jetzt den Überprüfungsantrag, kann sie die Nachzahlung dieser Summe verlangen. Wartet sie bis Anfang 2027, deckt die Rückwirkungsgrenze das Jahr 2025 nicht mehr ab. Wer überprüfen will, ob ein solcher Anspruch besteht, sollte die Bewilligungsbescheide der Monate durchsehen, in denen die Karenzzeit lief. Steht darin eine Kaltmiete, die unter dem tatsächlichen Betrag liegt, ohne dass ein Kostensenkungsverfahren eingeleitet worden war, ist das ein deutlicher Hinweis auf eine rechtswidrige Kürzung. Kostensenkungsverfahren sind schon deshalb ausgeschlossen, weil das Gesetz sie während der Karenzzeit ausdrücklich untersagt. Übergangsregel ab 1. Juli 2026: Wer Bestandsschutz hat und wo er endet Das 13. SGB-II-Änderungsgesetz, verkündet im Bundesgesetzblatt am 22. April 2026, tritt mit seinen wesentlichen Teilen am 1. Juli 2026 in Kraft. Die bisherige Karenzzeit für die Kaltmiete gilt ab diesem Datum nicht mehr in ihrer alten Form. Künftig werden die Unterkunftskosten auch während der Karenzzeit nur bis zur 1,5-fachen örtlichen Angemessenheitsgrenze übernommen. Neu in den Leistungsbezug eintretende Personen haben damit ab Juli 2026 von Anfang an einen deutlich engeren Schutz. Für alle, die sich aktuell in einem Bewilligungszeitraum befinden, der vor dem 1. Juli 2026 begann, gilt die Übergangsregel nach § 65a Abs. 1 SGB II: Dieser Zeitraum wird vollständig nach altem Recht abgewickelt. Die neue Obergrenze greift erst beim nächsten Bewilligungsabschnitt. Wer gerade im fünften oder siebten Monat seiner Karenzzeit steckt und einen vor Juli 2026 ausgestellten Bescheid hat, kann für den Rest dieses Zeitraums weiterhin auf die volle Übernahme der tatsächlichen Kaltmiete bestehen. Allerdings hat dieser Bestandsschutz eine Grenze, die kaum jemand kennt. Geschützt ist nicht automatisch die volle zwölfmonatige Karenzzeit, sondern nur der laufende Bewilligungszeitraum. Wer einen sechsmonatigen Bescheid erhalten hat, weil das Jobcenter vorläufige Leistungen bewilligte oder schwankendes Einkommen zu einer kürzeren Bewilligungsdauer führte, fällt beim nächsten Weiterbewilligungsantrag direkt unter das neue Recht. Die gesetzliche Karenzzeit nach altem Recht würde eigentlich noch laufen, aber der neue Bewilligungszeitraum unterliegt bereits den verschärften Regeln. Wer betroffen ist und Kürzungen in diesem laufenden Bescheid feststellt, sollte deshalb sofort Widerspruch einlegen oder, bei bereits bestandskräftigen Bescheiden, den Überprüfungsantrag stellen. Den Überprüfungsantrag richtig stellen: Inhalt, Begründung und nächste Schritte Der Antrag ist schriftlich an das Jobcenter zu richten, das den ursprünglichen Bescheid erlassen hat. Im Schreiben müssen der konkrete Bescheid mit Datum und Bewilligungszeitraum sowie der geltend gemachte Fehler klar formuliert sein. Der Kern der Begründung lautet: Das Jobcenter hat im genannten Zeitraum die tatsächlichen Unterkunftskosten auf die Angemessenheitsgrenze begrenzt, obwohl sich die antragstellende Person in der gesetzlichen Karenzzeit befand. Dieser Bescheid war daher von Anfang an rechtswidrig. Das Jobcenter hat nach Eingang des Antrags sechs Monate Zeit zur Entscheidung. Reagiert es nicht, kann beim Sozialgericht Untätigkeitsklage erhoben werden. Lehnt das Jobcenter ab, eröffnet dieser Ablehnungsbescheid eine neue Widerspruchsfrist von einem Monat. Erst nach einem negativen Widerspruchsbescheid steht der Klageweg vor dem Sozialgericht offen. Ein Warnsignal aus der Beratungspraxis: Jobcenter rufen manchmal kurz nach Eingang eines solchen Antrags an und signalisieren, er sei aussichtslos, ein Rückzug beschleunige das Verfahren. Wer dem folgt und den Antrag zurückzieht, gibt sein Rechtsmittel auf. D ieser Anruf ist kein Beratungsangebot, sondern liegt im Interesse der Behörde, nicht im Interesse der Betroffenen. Der Antrag sollte in diesem Fall ausdrücklich aufrechterhalten werden. Wer nach der Lektüre seinen Leistungsverlauf überprüft und Monate findet, in denen das Jobcenter die Kaltmiete trotz laufender Karenzzeit begrenzt hat, hat jetzt konkrete Schritte vor sich. Die Zeit dazu läuft ab: für Ansprüche aus 2025 endet die Nachzahlungsmöglichkeit mit dem letzten Tag des Jahres 2026. Häufige Fragen zum Überprüfungsantrag und zur Karenzzeit-Mietkürzung Gilt die Karenzzeit-Rückwirkung auch, wenn ich in der Karenzzeit umgezogen bin? Bei einem Umzug innerhalb der Karenzzeit gilt die Schutzwirkung für die neue Wohnung nur dann, wenn das Jobcenter die höheren Aufwendungen vorab zugesichert hat. Ohne diese Zusicherung sind erhöhte Kosten nach einem freiwilligen Umzug innerhalb der Karenzzeit nicht durch die Schutzregelung abgedeckt. Nur für die beim ersten Leistungsbezug bewohnte Unterkunft greift die Karenzzeit ohne Zusicherungsvorbehalt. Kann ich den Überprüfungsantrag stellen, wenn ich heute kein Bürgergeld mehr beziehe? Ja. § 44 SGB X gilt für alle bestandskräftigen Bescheide, unabhängig vom aktuellen Leistungsstatus. Maßgeblich ist, ob im fraglichen Zeitraum ein rechtswidriger Bescheid ergangen ist. Der Antrag wird bei dem Jobcenter gestellt, das den fehlerhaften Bescheid erlassen hat, auch wenn heute ein anderes Jobcenter zuständig wäre. Was passiert, wenn meine Karenzzeit teilweise in 2024 und teilweise in 2025 lag? Den Überprüfungsantrag sollten Sie noch 2026 stellen, um beide Jahresanteile zu sichern. Die Rückwirkungsgrenze für 2025 läuft am 31. Dezember 2026 ab. Für den Zeitraum 2024 ist die Möglichkeit bereits mit dem 31. Dezember 2025 ausgelaufen, weil 2024 ab 2027 außerhalb der Rückwirkung liegt. Sind Heizkosten aus der Karenzzeit über diesen Antrag rückforderbar? Nein. Die Karenzzeit schützte ausschließlich Kaltmiete und kalte Betriebskosten. Heizkosten unterlagen von Beginn des Leistungsbezugs an der Angemessenheitsprüfung. Ein Überprüfungsantrag wegen falsch berechneter Heizkosten ist möglich, muss aber mit einem anderen Fehler begründet werden, nicht mit der Karenzzeit-Regelung. Kann das Jobcenter einen begründeten Antrag einfach ablehnen? Sobald der Antrag einen konkreten Bescheid und einen Begründungsansatz benennt, muss das Jobcenter inhaltlich prüfen. Eine pauschale Ablehnung ohne Sachprüfung ist selbst anfechtbar: Wer innerhalb eines Monats Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid einlegt, erzwingt eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem geltend gemachten Rechtsfehler. Quellen Bundesagentur für Arbeit: Wissensdatenbank SGB II – Verwaltungsverfahren und § 44 SGB X Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Bundesgesetzblatt I/2026 Nr. 107 vom 22. April 2026 gesetze-im-internet.de: § 22 SGB II Bedarfe für Unterkunft und Heizung; § 40 SGB II Anwendung von Verfahrensvorschriften
26. Mai 2026
Viele ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer stehen nach einer Kündigung vor einer schwierigen Entscheidung: Das Arbeitslosengeld fällt höher aus als die zu erwartende Altersrente, zugleich rückt der Ruhestand näher. Auf den ersten Blick scheint es naheliegend, möglichst lange Arbeitslosengeld zu beziehen und die Rente aufzuschieben. Doch die Entscheidung sollte nicht allein am monatlichen Zahlbetrag festgemacht werden. Ob der Wechsel in die Rente sinnvoll ist, hängt von mehreren Faktoren ab. Dazu gehören das Alter, die mögliche Dauer des Arbeitslosengeldes, Rentenabschläge, Krankenversicherung, Steuerfragen und die Chance auf eine neue Beschäftigung. Besonders wichtig ist auch, ob eine vorgezogene Altersrente dauerhaft gekürzt würde. Warum Arbeitslosengeld höher sein kann als die Rente Arbeitslosengeld orientiert sich am vorherigen Arbeitsentgelt. Wer lange gut verdient hat, kann deshalb ein Arbeitslosengeld erhalten, das deutlich über der späteren gesetzlichen Rente liegt. Das gilt besonders dann, wenn die Rente wegen eines vorzeitigen Beginns noch mit Abschlägen belastet wäre. Die Altersrente wird dagegen aus den im Erwerbsleben erworbenen Entgeltpunkten berechnet. Sie bildet nicht einfach das letzte Einkommen ab, sondern die gesamte rentenrechtliche Biografie. Wer Zeiten mit Teilzeit, Selbstständigkeit, Arbeitslosigkeit oder niedrigerem Einkommen hatte, spürt dies bei der Rentenhöhe. Arbeitslosengeld kann bis zu 24 Monate gezahlt werden Ältere Arbeitslose können unter bestimmten Voraussetzungen länger Arbeitslosengeld beziehen als jüngere Betroffene. Die längste Bezugsdauer beträgt bis zu 24 Monate. Diese Höchstdauer gilt aber nur, wenn das 58. Lebensjahr vollendet ist und ausreichend lange Versicherungspflichtzeiten vorliegen. Das bedeutet: Wer kurz vor der Rente arbeitslos wird, muss nicht automatisch sofort den Rentenantrag stellen. Ein bestehender Anspruch auf Arbeitslosengeld kann finanziell günstiger sein, wenn dadurch eine gekürzte Frührente vermieden oder verkleinert wird. Entscheidend ist jedoch, dass die Voraussetzungen für Arbeitslosengeld weiter erfüllt werden. Arbeitslosengeld ist kein Vorruhestand ohne Pflichten Arbeitslosengeld erhalten nur Personen, die dem Arbeitsmarkt grundsätzlich zur Verfügung stehen. Wer Arbeitslosengeld bezieht, muss sich also weiterhin um Beschäftigung bemühen und Termine bei der Agentur für Arbeit wahrnehmen. Es reicht nicht aus, innerlich bereits mit dem Erwerbsleben abgeschlossen zu haben. Das ist ein häufiger Irrtum. Arbeitslosengeld ist keine frei wählbare Überbrückungsleistung bis zur Rente, sondern eine Versicherungsleistung bei Arbeitslosigkeit. Wer zumutbare Mitwirkung verweigert, riskiert Nachteile. Vorsicht bei Aufhebungsvertrag und eigener Kündigung Besonders heikel wird es, wenn die Arbeitslosigkeit durch einen Aufhebungsvertrag oder eine Eigenkündigung entsteht. In solchen Fällen kann eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld drohen. Das kann die finanzielle Planung vor dem Rentenbeginn erheblich verändern. Vor einer Unterschrift unter einen Aufhebungsvertrag sollte deshalb geprüft werden, welche Folgen für Arbeitslosengeld, Abfindung, Krankenversicherung und Rente entstehen. Ein höheres Arbeitslosengeld hilft wenig, wenn es wegen einer Sperrzeit erst später oder nur verkürzt gezahlt wird. Auch eine Abfindung kann Auswirkungen auf den Leistungsbeginn haben. Der große Unterschied: Rentenabschläge gelten dauerhaft Wer eine Altersrente vor der persönlichen Altersgrenze beantragt, muss häufig mit Abschlägen rechnen. Der Abschlag beträgt 0,3 Prozent für jeden Monat, den die Rente früher beginnt. Bei mehreren Jahren Vorverlegung kann daraus eine deutliche Kürzung entstehen. Der entscheidende Punkt: Diese Kürzung betrifft nicht nur die ersten Monate oder Jahre. Sie wirkt dauerhaft auf die monatliche Rentenzahlung. Deshalb kann ein kurzfristig verlockender Rentenbeginn langfristig teuer werden. Warum Abwarten die spätere Rente verbessern kann Wer Arbeitslosengeld bezieht, ist in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich pflichtversichert. Die Agentur für Arbeit zahlt Beiträge zur Rentenversicherung. Dadurch können sich Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs auch auf die spätere Rente auswirken. Zugleich kann ein späterer Rentenbeginn Abschläge vermeiden oder verringern. Wer zum Beispiel zwölf Monate später in Rente geht, kann unter Umständen 3,6 Prozent Abschlag vermeiden. Bei einer langen Rentenbezugsdauer kann das finanziell deutlich ins Gewicht fallen. Wann der Rentenantrag trotzdem sinnvoll sein kann Ein Rentenantrag kann sinnvoll sein, wenn kein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht oder dieser bald endet. Auch gesundheitliche Gründe, geringe Vermittlungschancen oder eine sichere abschlagsfreie Rente können für den Rentenbeginn sprechen. In manchen Fällen ist die Differenz zwischen Arbeitslosengeld und Rente außerdem kleiner, als sie zunächst wirkt. Zu berücksichtigen sind auch Steuern, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie mögliche Hinzuverdienste. Seit dem Wegfall der früheren Hinzuverdienstgrenzen bei vorgezogenen Altersrenten kann eine Kombination aus Rente und Arbeit in bestimmten Situationen attraktiv sein. Das ersetzt jedoch keine individuelle Berechnung. Vergleich: Arbeitslosengeld weiter beziehen oder Rente beantragen? Frage Einordnung Ist das Arbeitslosengeld höher als die Rente? Dann kann ein späterer Rentenbeginn finanziell vorteilhaft sein, besonders wenn dadurch Abschläge sinken oder entfallen. Würde die Rente vorzeitig beginnen? Dann sollten mögliche dauerhafte Abschläge genau berechnet werden. Besteht Anspruch auf bis zu 24 Monate Arbeitslosengeld? Bei älteren Arbeitslosen kann dies eine wichtige Überbrückung sein, sofern die Voraussetzungen erfüllt bleiben. Liegt ein Aufhebungsvertrag vor? Dann sollte vorab geprüft werden, ob eine Sperrzeit oder ein Ruhen des Anspruchs droht. Ist eine neue Beschäftigung realistisch? Dann kann Arbeitslosengeld Zeit verschaffen, ohne sofort eine dauerhaft gekürzte Rente zu beantragen. Keine Entscheidung ohne Rentenauskunft Wer zwischen Arbeitslosengeld und Rente abwägt, sollte eine aktuelle Rentenauskunft nutzen. Daraus lässt sich erkennen, wie hoch die Rente bei verschiedenen Beginndaten ausfallen könnte. Sinnvoll ist auch eine Beratung bei der Deutschen Rentenversicherung und der Agentur für Arbeit. Wichtig ist, beide Seiten getrennt zu betrachten. Die Rentenversicherung kann die Folgen eines früheren oder späteren Rentenbeginns erklären. Die Agentur für Arbeit kann Auskunft zu Anspruchsdauer, Sperrzeiten und Pflichten während des Leistungsbezugs geben. Fazit: Höheres Arbeitslosengeld spricht oft gegen einen vorschnellen Rentenantrag Ist das Arbeitslosengeld höher als die Rente, sollte der Rentenantrag nicht übereilt gestellt werden. Häufig ist es finanziell sinnvoll, den Anspruch auf Arbeitslosengeld zunächst zu nutzen, solange die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Das gilt besonders, wenn eine vorgezogene Rente dauerhaft gekürzt wäre. Die beste Entscheidung ergibt sich aber erst aus einer konkreten Vergleichsrechnung. Dabei sollten nicht nur die nächsten Monate betrachtet werden, sondern die gesamte voraussichtliche Rentenphase. Ein niedrigerer Rentenabschlag kann über viele Jahre mehr wert sein als ein schneller Wechsel in den Ruhestand. Beispiel aus der Praxis Ein 63-jähriger Arbeitnehmer verliert nach vielen Berufsjahren seine Stelle. Sein Arbeitslosengeld beträgt rund 1.850 Euro im Monat, die vorgezogene Altersrente würde dagegen nur etwa 1.520 Euro betragen. Zusätzlich wäre die Rente wegen des frühen Beginns dauerhaft gekürzt. In diesem Fall kann es sinnvoll sein, zunächst Arbeitslosengeld zu beziehen und den Rentenbeginn zu verschieben. Während dieser Zeit werden weiter Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt, und die Abschläge können geringer ausfallen. Voraussetzung bleibt aber, dass der Betroffene dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht und seine Pflichten gegenüber der Agentur für Arbeit erfüllt. Quellen Bundesagentur für Arbeit: Informationen zu Anspruch, Höhe und Dauer des Arbeitslosengeldes. Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Anspruchsdauer beim Arbeitslosengeld.
26. Mai 2026
Wer rückwirkend eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bekommt, erhält nicht automatisch die gesamte Rentennachzahlung ausgezahlt. Hat vorher ein anderer Leistungsträger gezahlt, etwa die Agentur für Arbeit mit Arbeitslosengeld I, kann dieser einen Erstattungsanspruch gegen die Rentenversicherung haben. Das Sozialgericht entschied: Die Rentenversicherung durfte einen Teil der Nachzahlung einbehalten und an die Bundesagentur für Arbeit erstatten. (S 44 R 96/17) Erwerbsminderungsrente rückwirkend bewilligt Der Kläger war zuletzt im Tiefbau tätig. Nach längerer Arbeitsunfähigkeit bezog er zunächst Krankengeld und später Arbeitslosengeld I. Er beantragte eine Rente wegen Erwerbsminderung. Zunächst erhielt er nur eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Später erkannte die Rentenversicherung nach einem gerichtlichen Vergleich eine volle Erwerbsminderung auf Zeit an. Rentennachzahlung wurde nicht vollständig ausgezahlt Durch die rückwirkende Bewilligung der vollen Erwerbsminderungsrente entstand eine Rentennachzahlung von mehr als 12.000 Euro. Die Rentenversicherung zahlte diese Summe aber nicht vollständig an den Kläger aus. Ein Teilbetrag wurde zunächst zurückbehalten, weil mögliche Erstattungsansprüche anderer Leistungsträger zu klären waren. Später erhielt der Kläger nur den Restbetrag ausgezahlt. Bundesagentur für Arbeit verlangte Erstattung Die Bundesagentur für Arbeit hatte dem Kläger im rückwirkenden Rentenzeitraum Arbeitslosengeld I gezahlt. Nachdem die volle Erwerbsminderungsrente rückwirkend bewilligt wurde, verlangte die Agentur einen Teil der Rentennachzahlung von der Rentenversicherung zurück. Die Bundesagentur machte geltend: Für den Zeitraum, in dem der Kläger Arbeitslosengeld I erhalten hatte und zugleich rückwirkend ein Anspruch auf volle Erwerbsminderungsrente bestand, müsse die Rentennachzahlung zur Erstattung verwendet werden. Kläger wollte die komplette Nachzahlung Der Kläger wehrte sich dagegen. Er wollte den einbehaltenen Betrag selbst ausgezahlt bekommen. Sein Argument war, die Erstattung sei nicht nachvollziehbar berechnet worden. Außerdem meinte er, der Erstattungsanspruch könne nicht in dieser Höhe bestehen. Gericht: Einbehalt war kein eigener Verwaltungsakt Das Sozialgericht stellte zunächst klar: Die Mitteilung der Rentenversicherung, dass die Nachzahlung vorläufig nicht ausgezahlt werde, ist kein Verwaltungsakt. Das bedeutet: Gegen diese bloße Mitteilung ist nicht der klassische Widerspruch gegen einen Bescheid der richtige Weg. Rechtlich ging es vielmehr um die Frage, ob der Kläger eine Auszahlung verlangen konnte. Leistungsklage war der richtige Weg Das Gericht behandelte die Klage deshalb als reine Leistungsklage. Der Kläger wollte erreichen, dass die Rentenversicherung ihm den zurückbehaltenen Betrag auszahlt. Diese Klage war zwar zulässig. Sie hatte aber keinen Erfolg, weil der Anspruch auf Auszahlung nach Auffassung des Gerichts bereits durch Zahlung und Erstattung erloschen war. Warum Arbeitslosengeld I und Erwerbsminderungsrente kollidieren Arbeitslosengeld I kann in besonderen Fällen auch gezahlt werden, wenn die Leistungsfähigkeit wegen Krankheit erheblich eingeschränkt ist. Das geschieht über die sogenannte Nahtlosigkeitsregelung. Wird später rückwirkend eine volle Erwerbsminderungsrente bewilligt, überschneiden sich zwei Leistungen. Dann soll der Versicherte nicht für denselben Zeitraum doppelt abgesichert werden. Erstattungsanspruch nach SGB X und SGB III Die rechtliche Grundlage liegt im Zusammenspiel von Sozialgesetzbuch X und Sozialgesetzbuch III. Wenn ein anderer Träger vorgeleistet hat und später der eigentlich zuständige Träger eine Leistung bewilligt, kann ein Erstattungsanspruch entstehen. Bei Arbeitslosengeld I nach der Nahtlosigkeitsregelung gilt dies entsprechend. Die Bundesagentur für Arbeit kann sich dann bei der Rentenversicherung aus der Rentennachzahlung erstatten lassen. Anspruch gilt als erfüllt, auch wenn das Geld nicht beim Kläger landet Besonders wichtig ist die sogenannte Erfüllungswirkung. Soweit ein Erstattungsanspruch eines anderen Leistungsträgers besteht, gilt der Anspruch des Versicherten gegen die Rentenversicherung als erfüllt. Das bedeutet: Der Kläger kann nicht verlangen, dass ihm derselbe Rentenbetrag zusätzlich ausgezahlt wird. Die Rentenversicherung erfüllt den Anspruch insoweit dadurch, dass der andere Leistungsträger erstattet wird. Rentenversicherung muss nicht doppelt zahlen Das Gericht stellte klar: Der Kläger hatte keinen Anspruch darauf, dass die Rentenversicherung die Nachzahlung erst an ihn auszahlt und die Bundesagentur später gesondert von ihm zurückfordert. Wenn ein gesetzlicher Erstattungsanspruch besteht, wird dieser direkt zwischen den Leistungsträgern abgewickelt. Der Versicherte erhält nur den Teil der Nachzahlung, der nach Abzug berechtigter Erstattungsansprüche verbleibt. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge können dazugehören Der Erstattungsanspruch kann nicht nur das Arbeitslosengeld selbst betreffen. Auch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung können im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften relevant sein. Das ist für Betroffene oft schwer verständlich. Der ausgezahlte Betrag kann deshalb deutlich niedriger sein als die auf dem Rentenbescheid ausgewiesene Brutto- oder Nachzahlungssumme. Entscheidend ist der überschneidende Zeitraum Erstattet werden darf nur für Zeiträume, in denen sich die Leistungen tatsächlich überschneiden. Im entschiedenen Fall ging es um den Zeitraum, in dem Arbeitslosengeld I gezahlt wurde und rückwirkend volle Erwerbsminderungsrente zustand. Für spätere Monate ohne Arbeitslosengeld I blieb die Nachzahlung nicht wegen dieses Erstattungsanspruchs blockiert. Der Kläger erhielt deshalb einen Restbetrag ausgezahlt. Höhe der Erstattung ist begrenzt Die Erstattung ist der Höhe nach begrenzt. Der erstattungsberechtigte Träger darf grundsätzlich nicht mehr bekommen, als er selbst gezahlt hat. Zugleich muss die Rentenversicherung nicht mehr erstatten, als sie im überschneidenden Zeitraum selbst an Rente schuldet. Im konkreten Fall orientierte sich die Berechnung an den monatlichen Nettobeträgen der vollen Erwerbsminderungsrente. Teilweise Erwerbsminderungsrente änderte nichts Der Kläger hatte zuvor bereits eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erhalten. Daraus ergaben sich weitere rechtliche Fragen. Für den Erstattungsanspruch der Bundesagentur war das aber nicht entscheidend. Maßgeblich war, welche Leistung die Rentenversicherung für denselben Zeitraum wegen voller Erwerbsminderung schuldet. Was Betroffene bei Rentennachzahlungen wissen müssen Eine Rentennachzahlung klingt zunächst wie ein großer Geldbetrag. In der Praxis wird sie aber häufig mit Ansprüchen anderer Sozialleistungsträger verrechnet. Das betrifft besonders Fälle mit Krankengeld, Arbeitslosengeld I, Bürgergeld, Sozialhilfe oder Übergangsgeld. Wer während des Rentenverfahrens andere Leistungen erhalten hat, sollte deshalb nicht damit rechnen, die gesamte Nachzahlung zu bekommen. Rentenbescheid genau prüfen Betroffene sollten den Rentenbescheid und die Nachzahlungsabrechnung genau lesen. Wichtig ist, welcher Zeitraum betroffen ist, welche Nachzahlung berechnet wurde und welche Träger Erstattungsansprüche angemeldet haben. Außerdem sollte geprüft werden, ob der Zeitraum der Erstattung tatsächlich mit dem Rentenzeitraum übereinstimmt. Fehler können entstehen, wenn Zeiträume falsch abgegrenzt oder Beträge falsch zugeordnet werden. Was tun, wenn die Abrechnung unverständlich ist? Wenn die Rentenversicherung einen Teil der Nachzahlung einbehält, sollten Betroffene eine nachvollziehbare Aufstellung verlangen. Darin sollte stehen, welcher Träger welchen Betrag für welchen Zeitraum geltend gemacht hat. Auch der Erstattungsbescheid oder das Schreiben des anderen Leistungsträgers sollte angefordert werden. Ohne konkrete Zahlen lässt sich kaum prüfen, ob der Einbehalt korrekt ist. Nicht jeder Einbehalt ist rechtswidrig Viele Betroffene empfinden es als ungerecht, wenn ihnen eine Rentennachzahlung nicht vollständig ausgezahlt wird. Rechtlich ist ein solcher Einbehalt aber häufig korrekt. Der Grund liegt darin, dass Sozialleistungen denselben Lebensunterhalt nicht doppelt absichern sollen. Wer für denselben Zeitraum bereits Arbeitslosengeld I erhalten hat, bekommt die rückwirkende Rente nicht zusätzlich in voller Höhe ausgezahlt. Wann sich Widerspruch oder Klage trotzdem lohnen kann Rechtsschutz kann sinnvoll sein, wenn unklar ist, ob tatsächlich ein Erstattungsanspruch bestand. Auch falsche Zeiträume, falsche Beträge oder eine unzutreffende Rentenhöhe können angegriffen werden. Betroffene sollten aber beachten: Gegen die bloße Mitteilung einer vorläufigen Nichtauszahlung kann unter Umständen kein Widerspruch statthaft sein. Entscheidend ist, ob ein Verwaltungsakt vorliegt oder ob eine Leistungsklage auf Auszahlung erforderlich ist. Praxisbeispiel: Nachzahlung nach langer Krankheit Klaus-Dieter erhält während eines langen Rentenverfahrens Arbeitslosengeld I nach der Nahtlosigkeitsregelung. Zwei Jahre später bewilligt die Rentenversicherung rückwirkend eine volle Erwerbsminderungsrente. Im Rentenbescheid steht eine Nachzahlung von 9.000 Euro. Klaus-Dieter bekommt aber nur 4.000 Euro ausgezahlt, weil die Agentur für Arbeit für den Überschneidungszeitraum 5.000 Euro erstattet verlangt. Wenn die Zeiträume und Beträge stimmen, kann Klaus-Dieter die 5.000 Euro nicht zusätzlich verlangen. FAQ zur Erwerbsminderungsrente und Nachzahlung Bekomme ich eine Rentennachzahlung immer vollständig ausgezahlt? Nein. Wenn andere Leistungsträger für denselben Zeitraum gezahlt haben, können Erstattungsansprüche bestehen. Dann wird die Nachzahlung ganz oder teilweise einbehalten. Warum bekommt die Agentur für Arbeit Geld aus meiner Rente? Wenn Arbeitslosengeld I gezahlt wurde und später rückwirkend eine Erwerbsminderungsrente bewilligt wird, überschneiden sich Leistungen. Die Agentur kann dann Erstattung von der Rentenversicherung verlangen. Ist die vorläufige Nichtauszahlung ein Bescheid? Nicht immer. Eine bloße Mitteilung, dass die Nachzahlung bis zur Klärung von Erstattungsansprüchen zurückbehalten wird, ist nach diesem Urteil kein Verwaltungsakt. Kann ich trotzdem eine Prüfung verlangen? Ja. Betroffene sollten eine genaue Abrechnung verlangen und prüfen, welcher Träger welchen Betrag für welchen Zeitraum geltend macht. Was passiert, wenn die Erstattung falsch berechnet wurde? Dann können Betroffene gegen die maßgeblichen Bescheide oder durch eine Leistungsklage vorgehen. Entscheidend ist, welcher Bescheid angegriffen werden kann und ob ein echter Verwaltungsakt vorliegt. Fazit: Rentennachzahlung schützt nicht vor Erstattungsansprüchen Das Urteil zeigt: Eine rückwirkend bewilligte Erwerbsminderungsrente führt nicht automatisch zu einer vollständigen Auszahlung der Nachzahlung. Haben andere Leistungsträger im selben Zeitraum gezahlt, kann der Anspruch gegenüber der Rentenversicherung insoweit als erfüllt gelten. Für Betroffene ist besonders wichtig, den überschneidenden Zeitraum und die Berechnung genau zu prüfen. Die Rentenversicherung darf nicht beliebig einbehalten, sie darf aber berechtigte Erstattungsansprüche anderer Träger bedienen. Wer eine Nachzahlung erwartet, sollte deshalb früh klären, ob Krankenkasse, Agentur für Arbeit, Jobcenter oder Sozialamt Erstattungsansprüche anmelden. Nur der Betrag, der nach rechtmäßiger Erstattung übrig bleibt, wird tatsächlich ausgezahlt.
26. Mai 2026
Eine Bürgergeldbezieherin aus Berlin braucht einen neuen Reisepass ihres Herkunftslandes. Ohne gültiges Ausweisdokument läuft nichts: kein Behördengang, keine Ummeldung, in manchen Fällen kein Schulbesuch der Kinder. Die Kosten belaufen sich auf 338,30 Euro. Das Jobcenter lehnt die Übernahme ab – mit dem Hinweis, die Betroffene könne den Betrag doch aus dem Regelbedarf ansparen. Das Sozialgericht Berlin hat dieser Logik jetzt eine klare Absage erteilt. Mit Gerichtsbescheid vom 27.04.2026 (S 101 AS 4696/25) hat das Sozialgericht Berlin entschieden, dass Kosten für die Beschaffung ausländischer Reisepässe als Härtefallmehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II vom Jobcenter zu übernehmen sind. Das klagende Jobcenter wurde zur Zahlung der vollen 338,30 Euro verurteilt. Was § 21 Abs. 6 SGB II regelt – und warum er hier greift Der Härtefallmehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II ist kein Auffangtatbestand für alles, was irgendwie teuer ist. Er setzt drei Voraussetzungen voraus: Der Bedarf muss im Einzelfall entstehen, er darf nicht vom Regelbedarf umfasst sein, und er muss unabweisbar sein – also weder verzichtbar noch auf andere Weise deckbar. Das Sozialgericht Berlin hat alle drei Voraussetzungen bei ausländischen Passbeschaffungskosten als erfüllt angesehen. Der Passus zur Unabweisbarkeit ist dabei der entscheidende Knackpunkt. Das Jobcenter hatte argumentiert, der Bedarf sei abweisbar, weil die Betroffene durch Sparmaßnahmen in anderen Bereichen ihres Regelbedarfs die nötigen Mittel aufbringen könne. Das Gericht hat das zurückgewiesen. Die sogenannte „Umschichtung" innerhalb des Regelbedarfs kommt rechtlich nur dann in Betracht, wenn der fragliche Bedarf überhaupt vom Regelbedarf erfasst ist. Genau das ist bei ausländischen Pässen nicht der Fall – und deshalb greift das Argument nicht. Das ist keine Spitzfindigkeit. Der Regelbedarf bildet nach dem Regelbedarfsermittlungsgesetz die typischen Ausgaben privater Haushalte in Deutschland ab. Dabei wird ausschließlich auf die Gültigkeitsdauer und die Kosten eines deutschen Personalausweises abgestellt – nicht auf ausländische Reisepässe, deren Gültigkeitsdauer, Gebührenstruktur und Ausstellungsmodalitäten sich zum Teil erheblich unterscheiden. Was strukturell nicht eingerechnet wurde, kann auch nicht durch Umschichten herausgespart werden. Das Sozialgericht Berlin hat das klar so formuliert, und das LSG Niedersachsen-Bremen hat diese Einschätzung bereits mit Urteil vom 13.06.2017 (L 3 AS 1794/15) geteilt. Kein Darlehen – Übernahme als Zuschuss Das Gericht hat auch den Verweis auf ein Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II ausdrücklich verworfen. Der Härtefallmehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II ist kein Darlehensanspruch, sondern ein Zuschussanspruch. Wer die Kosten als Darlehen gewährt bekommt, muss sie zurückzahlen – und hat damit letztlich doch nichts gewonnen. Das Jobcenter kann sich dieser Konstruktion nicht bedienen, wenn die Voraussetzungen des § 21 Abs. 6 SGB II vorliegen. Tut es das dennoch, ist der Bescheid angreifbar. Das Jobcenter sieht das naturgemäß anders – aber die Gerichte tun es nicht. Was gilt für deutsche Bürgergeldempfänger? Das Urteil des Sozialgerichts Berlin bezieht sich ausschließlich auf ausländische Staatsangehörige, die einen Pass ihres Herkunftslandes benötigen. Auf deutsche Bürgergeldempfänger ist die Entscheidung nicht übertragbar. Der Regelbedarf enthält jedenfalls anteilige Beträge für die Kosten eines deutschen Personalausweises, sodass die Voraussetzungen des § 21 Abs. 6 SGB II in dieser Konstellation in der Regel nicht erfüllt sind. Besonderer Rechtstipp: SGB XII und russische Rente Wer im Bereich der Sozialhilfe (SGB XII) Leistungen bezieht und gleichzeitig eine ausländische Rente – etwa aus Russland – erhält, kann die Kosten für die Ausstellung eines ausländischen Passes, einer Lebensbescheinigung und einer Unterschriftsbeglaubigung als Werbungskosten von den Renteneinkünften abziehen. Das hat das Sozialgericht Dresden mit Urteil vom 03.09.2018 (S 42 SO 80/15) entschieden. Der Sozialhilfeträger kann sich demgegenüber nicht darauf berufen, diese Kosten seien im Regelsatz bereits berücksichtigt. Sie sind es nicht – denn auch die Regelbedarfsberechnung im SGB XII stellt allein auf die Kosten eines deutschen Personalausweises ab. Ausländische Ausweisdokumente finden dort keine Berücksichtigung. Das hat das Gericht ausdrücklich festgestellt. Was Betroffene jetzt tun sollten Wer als ausländischer Staatsangehöriger Bürgergeld bezieht und einen Pass seines Herkunftslandes benötigt, sollte die Kosten beim Jobcenter als Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II beantragen – schriftlich, mit Belegen über die anfallenden Gebühren und einem Nachweis darüber, warum der Pass benötigt wird. Lehnt das Jobcenter ab, empfiehlt sich Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids. Wird der Widerspruch ebenfalls abgelehnt, steht der Klageweg offen. Das Urteil des Sozialgerichts Berlin liefert dafür jetzt eine belastbare Grundlage. Wer einen ablehnenden Bescheid kommentarlos akzeptiert, verschenkt seinen Anspruch. Wichtig: Die Kosten müssen tatsächlich entstanden oder unmittelbar bevorstehend sein. Ein abstrakter Bedarf reicht nicht. Ebenso sollte die Notwendigkeit des Passes – etwa für Behördengänge, Aufenthaltsangelegenheiten oder andere zwingende Zwecke – gut dokumentiert sein. Je konkreter die Antragstellung, desto geringer das Angriffsziel für das Jobcenter. Anmerkung des Verfassers Eine sehr zu begrüßende Entscheidung, welche sich aber nicht auf deutsche Bürgergeld-Empfänger übertragen lässt. Quellen Sozialgericht Berlin, Gerichtsbescheid vom 27.04.2026 – S 101 AS 4696/25 – https://tacheles-sozialhilfe.de/newsticker/thome-newsletter-18-2026-vom-25-05-2026.html SG Dresden, Urteil vom 03.09.2018 – S 42 SO 80/15 – https://www.gegen-hartz.de/urteile/sozialhilfe-kosten-fuer-ausstellung-eines-auslaendischen-passes-sind-als-werbungskosten-von-der-rente-abzusetzen LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 13.06.2017 – L 3 AS 1794/15
26. Mai 2026
Wer mit Pflegegrad barrierefrei umbaut, verschenkt im Schnitt über 1.500 Euro, weil die meisten Betroffenen nur einen einzigen Fördertopf beantragen, obwohl drei nebeneinander nutzbar sind. Die Pflegekasse zahlt bis zu 4.180 Euro Zuschuss je Maßnahme, seit dem 8. April 2026 ist der KfW-Investitionszuschuss 455-B wieder beantragbar, und die Steuerermäßigung für Handwerkerkosten kann bis zu 1.200 Euro im Jahr bringen. Wer diese Quellen falsch kombiniert oder für dieselbe Maßnahme mehrfach beansprucht, riskiert die Rückforderung ausgezahlter Mittel. Entscheidend ist ein Prinzip, das keine Behörde von sich aus erklärt: das Maßnahmen-Splitting. Verschiedene Umbauarbeiten lassen sich verschiedenen Fördertöpfen zuweisen, weil das Kombinationsverbot immer nur für dieselbe Maßnahme gilt, nicht für das gesamte Umbauvorhaben. Wer diese Trennlinie kennt und die Antragsreihenfolge einhält, kann alle drei Töpfe legal ausschöpfen. Was die Pflegekasse zum barrierefreien Umbau zahlt – und was das wirklich bedeutet Für Pflegebedürftige mit anerkanntem Pflegegrad können Pflegekassen nach § 40 Abs. 4 SGB XI finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfelds gewähren: bodengleiche Duschen, Treppenlifte, Türverbreiterungen, Rampen, Haltegriffe, Schwellenabbau. Der Betrag liegt seit dem 1. Januar 2025 bei maximal 4.180 Euro je Maßnahme, für alle Pflegegrade 1 bis 5, ohne Einkommensgrenze, ohne Eigentumserfordernis. Dieser Zuschuss muss nicht zurückgezahlt werden. Zwei Details liest kaum jemand im Gesetz. Erstens ist der Zuschuss ausdrücklich subsidiär: Die Pflegekasse zahlt nur für das, was kein anderer vorrangiger Träger übernimmt. Wer für denselben Badumbau bereits Leistungen einer anderen Behörde erhalten hat, kann nicht zusätzlich die volle Pflegekasse-Förderung beanspruchen. Zweitens handelt es sich um eine Ermessensleistung, nicht um einen festen Anspruch. Anträge werden nicht automatisch bewilligt; eine Begründung, warum die Maßnahme die Pflege konkret erleichtert, und ein Kostenvoranschlag sind Pflicht. Wer einen vollständigen Antrag stellt und innerhalb von drei Wochen keine Entscheidung erhält, sollte wissen: Nach dem Ablauf dieser Frist gilt die Leistung gesetzlich als genehmigt, sofern die Pflegekasse keinen hinreichenden Grund für die Verzögerung mitgeteilt hat. KfW 455-B seit April 2026: Wieder beantragbar, Budget begrenzt Nach mehr als einem Jahr Stopp nimmt die KfW seit dem 8. April 2026 wieder Anträge für den Investitionszuschuss 455-B „Barrierereduzierung" entgegen. Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen hat für 2026 ein Budget von 50 Millionen Euro bereitgestellt. Für Einzelmaßnahmen wie eine bodengleiche Dusche, den Einbau eines Treppenlifts oder die Verbreiterung einer Tür bezuschusst die KfW 10 Prozent der förderfähigen Kosten, maximal 2.500 Euro. Die Mindestinvestition liegt bei 2.000 Euro. Wer sein Haus vollständig nach dem KfW-Standard „Altersgerechtes Haus" umbaut, erhält bis zu 12,5 Prozent und maximal 6.250 Euro. Zwei Voraussetzungen treffen viele Antragsteller unvorbereitet: Die Arbeiten müssen nach KfW-Bedingungen von einem geeigneten Fachunternehmen ausgeführt und mit Rechnungen nachgewiesen werden. Und der Antrag muss vor dem Abschluss eines Handwerkervertrags gestellt worden sein. Wer zuerst bestellt und dann fragt, erhält eine automatische Ablehnung. Wenn das 455-B-Budget in diesem Jahr erschöpft ist, bleibt der KfW-Kredit 159 als Alternative: bis zu 50.000 Euro zinsgünstiges Darlehen je Wohneinheit, über die Hausbank beantragt. Dieser Kredit muss zurückgezahlt werden, er ist kein Zuschuss. Und er hat eine direkte steuerliche Konsequenz, die im folgenden Abschnitt zentrales Thema ist. Die § 35a-Falle: Wer Zuschuss oder Kredit nimmt, verliert den Steuerbonus für dieselbe Maßnahme Eine Vorschrift im Einkommensteuergesetz schließt den Steuerbonus für Maßnahmen aus, bei denen öffentlich geförderte Mittel geflossen sind: steuerfreie Zuschüsse oder zinsverbilligte Darlehen. Das trifft alle anderen Förderquellen. Die Pflegekasse zahlt einen steuerfreien Zuschuss: Wer ihn für den Badumbau nutzt, kann die Handwerkerkosten dieses Bads nicht mehr steuerlich absetzen. Der KfW-Investitionszuschuss 455-B ist ebenfalls ein steuerfreier Zuschuss: Das KfW-Merkblatt stellt ausdrücklich fest, dass die Kumulierung mit der Steuerermäßigung nach § 35a EStG ausgeschlossen ist. Und der KfW-Kredit 159 sperrt die Steuerermäßigung für die damit finanzierte Maßnahme, weil er als öffentlich subventioniertes Darlehen unter denselben Ausschluss fällt. Was bedeutet das in der Praxis? Wer seinen gesamten Umbau über Pflegekasse und KfW abwickelt und glaubt, die Handwerkerkosten trotzdem in der Steuererklärung geltend machen zu können, erlebt eine Ablehnung durch das Finanzamt. Dieser Fehler passiert systematisch, weil keiner der drei Träger den Ausschluss des jeweils anderen kommuniziert: Die Pflegekasse kennt die KfW-Regeln nicht, die KfW schreibt den Ausschluss ins Merkblatt, das kaum jemand liest, und das Finanzamt prüft nur den eigenen Bescheid. Wer alle drei Töpfe nutzen will, muss die Regeln selbst zusammensetzen. Maßnahmen-Splitting: Wie alle drei Fördertöpfe beim barrierefreien Umbau legal kombiniert werden Das KfW-Merkblatt zum Investitionszuschuss 455-B stellt ausdrücklich klar: Pflegekasse und KfW dürfen gleichzeitig genutzt werden, wenn sie verschiedene Teile des Umbaus finanzieren, vorausgesetzt, für jeden Teil liegt eine separate Rechnung vor und die Kosten werden getrennt abgerechnet. Für Maßnahmenteile ohne öffentliche Förderung bleibt die Steuerermäßigung erhalten. Das ist die gesetzliche Grundlage der Splitting-Strategie. Gisela R., 67 Jahre, Dortmund, Pflegegrad 2. Sie plant drei separate Vorhaben: einen Treppenlift (8.800 Euro), einen barrierefreien Badumbau mit bodengleicher Dusche und Haltegriffen (11.400 Euro, davon 6.000 Euro Arbeitskosten) sowie Türverbreiterungen und Handläufe im Flur (3.200 Euro, davon 2.000 Euro Arbeitskosten). Ihre Strategie: Den Treppenlift beantragt sie bei der Pflegekasse, Zuschuss 4.180 Euro, kein Rückzahlungsrisiko. Den Badumbau beantragt sie bei der KfW 455-B, 10 Prozent von 11.400 Euro ergeben 1.140 Euro Zuschuss. Für Türverbreiterungen und Handläufe beantragt sie keine öffentliche Förderung und setzt die 2.000 Euro Arbeitskosten steuerlich an, 20 Prozent sind 400 Euro Steuerersparnis. Gesamtförderung: 5.720 Euro statt 4.180 Euro bei nur einem Topf. Die Zuweisung folgt einer Faustregel: Die Pflegekasse zahlt immer maximal 4.180 Euro, unabhängig von den Kosten. Wer eine günstigere Maßnahme bei der Pflegekasse einreicht und die teurere der KfW-Prozentregel überlässt, holt mehr heraus als umgekehrt. Die richtige Reihenfolge sichert das Maximum beim barrierefreien Umbau Alle drei Förderwege haben eines gemeinsam: Der Antrag muss vor Beginn der Arbeiten gestellt werden. Wer erst baut und dann fragt, verliert die Förderung vollständig. Als Baubeginn gilt nach KfW-Bedingungen bereits der Abschluss eines Lieferungs- oder Leistungsvertrags mit dem Handwerker, nicht erst der Arbeitsbeginn auf der Baustelle. Wer den Kostenvoranschlag unterschreibt, ohne vorher die Förderzusagen eingeholt zu haben, ist raus. Die praktische Abfolge: Zuerst Antrag bei der Pflegekasse stellen, Kostenvoranschlag und Maßnahmenbeschreibung beifügen. Die Pflegekasse hat drei Wochen für eine Entscheidung, mit Medizinischem Dienst fünf Wochen. Gleichzeitig oder unmittelbar danach den KfW-Antrag online im KfW-Zuschussportal einreichen und die Förderzusage abwarten. Erst wenn beide Genehmigungen vorliegen, darf der Handwerkervertrag unterzeichnet werden. Für die Steuerermäßigung gilt ein anderer Rhythmus: Sie wird in der Jahressteuererklärung geltend gemacht, nachdem die Arbeiten abgeschlossen und die Rechnungen per Überweisung bezahlt worden sind. Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an. Wer die Rechnungen von Anfang an so gestaltet, dass der ungeförderte Anteil getrennt ausgewiesen ist, spart sich Diskussionen. Wichtig: Auch wenn die KfW-455-B-Mittel in diesem Jahr erschöpft sein sollten und nur noch der Kredit 159 als KfW-Option bleibt, gilt dieselbe Ausschlussregel für die Steuerermäßigung. Den steuerlich nutzbaren Teil gezielt ohne öffentliche Förderung zu belassen, lohnt sich deshalb in jedem Fall. Häufige Fragen zum barrierefreien Umbau mit Pflegegrad Kann ich Pflegekasse und KfW 455-B für denselben Badumbau kombinieren? Nein. Das KfW-Merkblatt schließt die Kombination für dieselbe Maßnahme ausdrücklich aus. Erlaubt ist die gleichzeitige Nutzung für verschiedene Maßnahmenteile: Pflegekasse für den Treppenlift, KfW 455-B für das Bad. Voraussetzung: separate Rechnungen für jede Maßnahme. Was passiert, wenn ich einen Handwerkervertrag unterschreibe, bevor mein KfW-Antrag genehmigt wurde? Der KfW-Zuschuss entfällt vollständig. Als Vorhabensbeginn gilt bereits der Abschluss des Lieferungs- oder Leistungsvertrags. Die Reihenfolge ist zwingend: erst Förderzusage, dann Vertragsunterschrift. Planungs- und Beratungsleistungen gelten nicht als Vorhabensbeginn und können vor dem Antrag stattfinden. Gilt der Steuerausschluss auch, wenn ich nur den KfW-Kredit 159 nutze, nicht den Zuschuss 455-B? Ja. Das Einkommensteuergesetz schließt die Steuerermäßigung aus für Maßnahmen, bei denen zinsverbilligte Darlehen genutzt wurden. Der KfW-Kredit 159 ist ein öffentlich subventioniertes Darlehen in diesem Sinne. Für Maßnahmen ohne öffentliche Förderung bleibt die Steuerermäßigung zugänglich. Ich habe nur Pflegegrad 1, bin ich für den Pflegekassenzuschuss überhaupt berechtigt? Ja. Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen stehen allen Pflegegraden offen, also Pflegegrad 1 bis 5. Anders als beim vollständigen Pflegeleistungskatalog, der erst ab Pflegegrad 2 greift, ist diese Leistung ausdrücklich auch für Pflegegrad-1-Inhaber zugänglich. Was ist der Unterschied zwischen dem Maßnahmenbegriff bei Pflegekasse und KfW? Bei der Pflegekasse können mehrere bauliche Veränderungen, die in einem Zug durchgeführt werden, zusammen als eine Maßnahme gelten. Ändert sich die Pflegesituation wesentlich, kann erneut ein Antrag gestellt werden. Bei der KfW ist jeder Einzelantrag einer eigenständig abgerechneten Maßnahme zugeordnet. Hier kommt es auf die technische Zuordnung und die getrennte Rechnung an. Quellen Bundesministerium der Justiz: Elftes Buch Sozialgesetzbuch – § 40 Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (gesetze-im-internet.de, Fassung ab 01.01.2026) KfW-Bankengruppe: Merkblatt Zuschuss Nr. 455-B Barrierereduzierung – Investitionszuschuss, Stand 04/2026 Bundesministerium der Finanzen: § 35a EStG – Steuerermäßigung bei Aufwendungen für Handwerkerleistungen (gesetze-im-internet.de)
26. Mai 2026
Ab dem 1. Juli 2026 heißt das Bürgergeld Grundsicherungsgeld, und wer bis dahin nichts unternimmt, verliert Ansprüche, die danach nicht zurückzuholen sind. Die Reform senkt das Schonvermögen drastisch, streicht den Unterkunftsschutz und schließt eine Hintertür im Verfahrensrecht. Wer die verbleibenden Wochen bis zum 30. Juni nutzt, kann rückwirkende Nachzahlungsansprüche sichern, zwölf Monate Bestandsschutz festschreiben und sich gegen rechtswidrige Jobcenter-Manöver schützen. Was das Grundsicherungsgeld ab 1. Juli wirklich verändert Das 13. Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wurde am 5. März 2026 vom Bundestag beschlossen, vom Bundesrat gebilligt und im April 2026 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I 2026/107) veröffentlicht. Der Systemwechsel hat drei Kernwirkungen, die zusammen stärker treffen als jede einzelne: Das Schonvermögen wird altersgestaffelt und drastisch abgesenkt. Die Unterkunfts-Karenzzeit, die neue Fälle im ersten Jahr schützte, entfällt für Anträge ab Juli. Und das Verfahrensrecht schließt ab Juli eine Tür, die bisher Betroffene im Klageverfahren retten konnte: Belege, die beim Jobcenter nicht eingereicht wurden, dürfen vor Gericht nicht mehr nachgereicht werden. Für Bestandsfälle gilt Bestandsschutz: Der laufende Bewilligungszeitraum läuft nach altem Recht zu Ende. Aber dieser Schutz ist nicht passiv, er muss aktiv abgesichert werden, weil Jobcenter ihn zu umgehen versuchen und weil Ansprüche aus der Vergangenheit mit jedem Monat ohne Handeln wegfallen. Handlung 1: Überprüfungsantrag jetzt stellen und rückwirkende Ansprüche sichern Wer in den letzten Jahren einen fehlerhaften Bürgergeld-Bescheid hatte, kann ihn auch nach Ablauf der Widerspruchsfrist noch anfechten. Das Instrument ist der Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X: formlos, ohne Frist, per Brief ans Jobcenter. Die Behörde ist dann verpflichtet, den bestandskräftigen Bescheid inhaltlich neu zu prüfen. Im SGB-II-Bereich gilt eine Besonderheit: Die Rückwirkung ist kalenderjahrbasiert. Nachzahlungen umfassen das laufende und das vorangegangene Kalenderjahr. Wer den Antrag 2026 stellt, kann Korrekturen ab Januar 2025 verlangen. Wer erst 2027 stellt, verliert das gesamte Jahr 2025 als Nachzahlungszeitraum. Der Jahresabschluss ist die entscheidende Grenze. Barbara S., 49, aus Köln, bezog seit April 2025 Bürgergeld. Ihr Jobcenter hatte den Mehrbedarf für ihre chronische Erkrankung nicht berücksichtigt, obwohl ein ärztliches Attest vorlag. Die Widerspruchsfrist ließ sie verstreichen. Im Mai 2026 stellt sie den Überprüfungsantrag und sichert damit den Rückwirkungskorridor ab Januar 2025. Hätte sie bis ins Jahr 2027 gewartet, wäre das gesamte Jahr 2025 als Nachzahlungszeitraum verloren. Wer aktuell noch einen offenen Widerspruch hat und fehlende Belege nachreichen will, muss das bis Ende Juni tun. Ab dem 1. Juli gilt die neue Präklusionsregel: Was nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens nicht beim Jobcenter war, kann vor Gericht nicht mehr geltend gemacht werden. Das Bundessozialgericht hatte diesen Rettungsanker 2022 ausdrücklich bestätigt; der Gesetzgeber hat ihn jetzt gestrichen. Handlung 2: Weiterbewilligungsantrag so timen, dass 12 Monate altes Recht gelten Wer seinen Weiterbewilligungsantrag so stellt, dass das Jobcenter den neuen Bewilligungszeitraum noch vor dem 1. Juli 2026 beginnen lässt, genießt für diesen gesamten Zeitraum Bestandsschutz unter altem Recht: Bewilligungszeiträume, die vor dem Stichtag begonnen haben, werden nach altem Recht zu Ende geführt. Ein Bewilligungszeitraum, der am 1. Juni 2026 beginnt, läuft bis zum 31. Mai 2027 nach altem Recht. Wer denselben Antrag erst im August stellt, startet sofort im neuen System: altersgestaffelte Schonvermögensgrenzen, abgesenkte Mietobergrenze, verschärftes Sanktionsrecht. Der Bewilligungszeitraum beginnt frühestens mit dem Monat der Antragstellung. Wer seinen auslaufenden Bescheid hat und erkennt, dass die Bewilligung zum 30. Juni 2026 endet, sollte den Weiterbewilligungsantrag spätestens bis Mitte Juni einreichen, damit das Jobcenter den neuen Zeitraum noch auf Juni datieren kann. Wer seinen genauen Bescheid-Endtermin nicht kennt, holt ihn jetzt aus dem Unterlagenordner oder beim Jobcenter ab. Handlung 3: Verkürzten Bescheid prüfen und Widerspruch fristgerecht einlegen Jobcenter verkürzen Bescheide auf den 30. Juni 2026, ohne dass ein gesetzlicher Ausnahmetatbestand vorliegt. Das Motiv ist klar: Wer zum 1. Juli keinen laufenden Bescheid mehr hat, fällt sofort unter das neue Recht. Für Betroffene bedeutet das: Schonvermögen sofort nach neuen Regeln, keine Unterkunfts-Karenzzeit, sofortiger Vollzeitdruck. Diese Praxis ist rechtswidrig. Der gesetzliche Regelfall nach § 41 Abs. 3 SGB II ist ein zwölfmonatiger Bewilligungszeitraum. Ausnahmen sind abschließend geregelt: vorläufige Entscheidungen bei schwankenden Einkommensverhältnissen, unangemessen hohe Unterkunftskosten, wenige weitere Konstellationen. Die Vorbereitung auf einen Systemwechsel, der dem Jobcenter mehr Spielraum verschaffen soll, steht nicht auf dieser Liste. Wer einen Bescheid erhält, der ohne nachvollziehbaren gesetzlichen Grund auf den 30. Juni begrenzt ist, muss innerhalb eines Monats ab Bescheiderhalt Widerspruch einlegen. Die Begründung: Verstoß gegen den gesetzlichen Bewilligungszeitraum und gegen die Übergangsregelungen des 13. SGB-II-Änderungsgesetzes. Wer unsicher ist, prüft: Endet sein Bescheid auf den 30. Juni 2026, ohne dass eine vorläufige Entscheidung oder eine Unterkunfts-Problematik als Begründung steht? Dann ist Widerspruch ratsam, per Einschreiben oder mit Empfangsbestätigung, innerhalb eines Monats ab Bescheiderhalt. Wer die Frist verpasst, verliert diesen Einwand dauerhaft. Handlung 4: Schonvermögen vor dem 1. Juli prüfen und privilegiertes Vermögen sichern Bis zum 30. Juni 2026 gilt noch das bisherige Schonvermögen: 40.000 Euro für die erste Person in der Bedarfsgemeinschaft, 15.000 Euro für jede weitere. Wer in diesem Zeitfenster einen neuen Antrag stellt oder einen Weiterbewilligungsantrag mit Beginn vor Juli sichert, fällt noch unter diesen Schutz. Ab dem 1. Juli sieht das neue Recht nach § 12 SGB II altersgestaffelte Grenzen vor: bis 40 Jahre 10.000 Euro, zwischen 41 und 50 Jahren 12.500 Euro, jeweils je Person in der Bedarfsgemeinschaft. Wer darüber liegt, muss das überschreitende Vermögen erst aufbrauchen, bevor das Jobcenter zahlt. Bei einem Paar Mitte 30 ist der Unterschied massiv: bisher 55.000 Euro gemeinsam geschützt, ab Juli nur noch 20.000 Euro. Weiter geschützt bleiben angemessenes selbstgenutztes Wohneigentum, ein Fahrzeug bis 15.000 Euro Marktwert je erwerbsfähiger Person ab 15 Jahren und staatlich geförderte Altersvorsorge wie Riester-Verträge. Kapital auf Tagesgeldkonten oder in ungeförderten ETF-Sparplänen gilt dagegen als normales Vermögen und wird ab Juli sofort angerechnet. Wer Spielraum hat, sollte die verbleibenden Wochen nutzen, um Kapital in privilegierte Produkte umzuschichten, und dafür eine Sozialrechtsberatungsstelle einschalten. Für Bestandsfälle: Wer einen laufenden Bescheid hat, der über den 1. Juli 2026 hinausgeht, ist zunächst nicht betroffen. Die neuen Vermögensgrenzen greifen erst beim nächsten Weiterbewilligungsantrag. Diese Zeit sollte zur Vermögensprüfung und Vorbereitung genutzt werden. Handlung 5: Ausstehende Mehrbedarfe jetzt beantragen und Rückwirkung nutzen Mehrbedarfe nach dem SGB II werden nicht automatisch gewährt, sondern nur auf Antrag. Für Alleinerziehende kann das bis zu 337,80 Euro monatlich ausmachen, für schwerbehinderte erwerbsfähige Leistungsberechtigte bis zu 197 Euro. Beides fehlt systematisch in Tausenden Bescheiden, weil Jobcenter nicht nachfragen und Betroffene nicht wissen, was ihnen zusteht. Ralf G., 56, aus Bremen, bezog seit März 2025 ergänzend Bürgergeld. Seinen Schwerbehindertenausweis hatte er nie vorgelegt. Im Mai 2026 reicht er ihn nach und stellt gleichzeitig den Überprüfungsantrag. Das Jobcenter muss prüfen, ob bis zu 17 Monate Mehrbedarf nachzuzahlen sind. Jeder Monat, der ohne Antragstellung vergeht, ist ein Monat, der als Nachzahlungszeitraum wegfällt. Wer nach dem 1. Juli Widerspruch gegen einen fehlerhaften Bescheid einlegen muss, steht zusätzlich unter der neuen Präklusionsregel: Belege und Unterlagen müssen vollständig und fristgerecht eingereicht werden, ohne die Option, sie später noch vor Gericht nachzureichen. Wer heute Nachweise zusammenstellt und einreicht, umgeht diese Falle. Häufige Fragen zum Grundsicherungsgeld und der Frist bis 30. Juni Verliere ich meine laufenden Leistungen automatisch am 1. Juli? Nein. Laufende Bewilligungszeiträume werden nach altem Recht zu Ende geführt. Sie müssen keinen neuen Antrag stellen. Die Leistung heißt ab Juli Grundsicherungsgeld, aber die Bedingungen Ihres aktuellen Bescheids gelten bis Ablauf des Bewilligungszeitraums unverändert. Was passiert, wenn ich meinen Weiterbewilligungsantrag nach dem 1. Juli stelle? Dann wird der neue Bewilligungszeitraum vollständig nach neuem Recht geprüft: altersgestaffeltes Schonvermögen, keine Unterkunfts-Karenzzeit für neue Fälle, verschärfte Sanktionsregeln. Wer den Antrag so timen kann, dass der neue Bewilligungszeitraum noch im Juni beginnt, schiebt die Konfrontation mit dem neuen Recht um zwölf Monate hinaus. Kann ich für einen Bescheid aus 2024 noch Widerspruch oder Überprüfungsantrag einlegen? Widerspruch ist nach Ablauf der Monatsfrist nicht mehr möglich. Der Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X dagegen kennt keine Ausschlussfrist. Im SGB-II-Bereich sind Nachzahlungen auf das laufende und das vorherige Kalenderjahr begrenzt: Wer heute einen Antrag stellt, kann Korrekturen ab Januar 2025 verlangen. Mein Jobcenter hat mir erklärt, der Bescheid müsse auf den 30. Juni begrenzt werden. Stimmt das? Das ist nicht korrekt. Der gesetzliche Regelfall ist ein zwölfmonatiger Bewilligungszeitraum. Die bevorstehende Reform ist kein gesetzlicher Ausnahmetatbestand, der eine Verkürzung rechtfertigt. Wenn Ihr Bescheid ohne nachvollziehbaren Grund auf den 30. Juni endet, legen Sie innerhalb eines Monats Widerspruch ein. Muss ich mein ETF-Depot auflösen, wenn ich ab Juli Grundsicherungsgeld beantragen will? Ja, soweit das Depot das altersabhängige Schonvermögen übersteigt. Ungeförderte Wertpapierdepots gelten als normales Vermögen. Einzig staatlich geförderte Produkte wie Riester-Rente und angemessenes selbstgenutztes Wohneigentum bleiben geschützt. Wer Spielraum hat, sollte vor dem 1. Juli prüfen, ob eine Umschichtung sinnvoll ist. Quellen Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS): Informationen zur Umgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende, Stand April 2026 Bundesregierung / sgb2.info: 13. Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, BGBl. I 2026/107, Inkrafttreten 1. Juli 2026 Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen zu §§ 12 und 41 SGB II, Stand 2026
26. Mai 2026
Zum 1. Juli 2026 steigt der aktuelle Rentenwert auf 42,52 Euro, vorbehaltlich der noch ausstehenden Bundesratszustimmung. Für schwerbehinderte Menschen mit GdB 50, die zwischen einem Rentenbeginn mit 62 oder 65 abwägen, ergibt sich damit eine neue Rechengrundlage. Die monatliche Differenz zwischen früh und spät wächst auf über 300 Euro. Wann dieser Vorsprung der früheren Rente trotzdem verpufft, zeigt eine Berechnung, die die meisten Betroffenen nicht kennen. Voraussetzungen für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen Nicht jeder mit einem Schwerbehindertenausweis kann diese Rentenart nutzen. § 37 SGB VI nennt drei kumulative Bedingungen: ein Grad der Behinderung von mindestens 50 zum Zeitpunkt des Rentenbeginns, eine erfüllte Wartezeit von 35 Jahren mit rentenrechtlichen Zeiten sowie die Vollendung des 65. Lebensjahres für die abschlagsfreie Variante. Die vorzeitige Inanspruchnahme ist nach Vollendung des 62. Lebensjahres möglich, kostet aber einen dauerhaften Abschlag von bis zu 10,8 Prozent. Wer die 35 Jahre nicht vollständig nachweisen kann, scheitert an diesem Zugang unabhängig vom GdB. Dabei zählen nicht nur Beitragszeiten: Angerechnet werden auch Kindererziehungszeiten, Phasen mit Krankengeld oder Arbeitslosengeld, Pflegezeiten und Ausbildungsabschnitte. Die DRV verschickt ab dem 50. Lebensjahr automatisch eine Rentenauskunft; sie ist jederzeit auf Antrag erhältlich. Ein häufiger Irrtum: Eine Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen genügt für diese Rentenart nicht. Es muss eine behördlich festgestellte Schwerbehinderung mit einem GdB von mindestens 50 vorliegen, und der Feststellungsbescheid des Versorgungsamts muss beim Rentenstart bereits rechtskräftig sein. Wer den GdB-Antrag zu spät stellt und den Bescheid erst nach dem geplanten Rentenbeginn erhält, kann die günstigere Rentenart für diesen Zeitpunkt nicht nachträglich einfordern. Ab dem Jahrgang 1964 gilt ausschließlich § 37 SGB VI; die früher geltenden Übergangsregelungen mit niedrigeren Altersgrenzen sind seit Januar 2026 ersatzlos weggefallen. Der dauerhafte Abschlag: Was 10,8 Prozent lebenslang kosten Wer die volle Vorverlagerung nutzt und drei Jahre vor der abschlagsfreien Altersgrenze in Rente geht, akzeptiert 10,8 Prozent Abzug auf den gesamten Monatsbetrag, dauerhaft und für den Rest des Lebens. Die Logik: 0,3 Prozent je Monat vorzeitiger Inanspruchnahme, maximal 36 Monate, ergibt 10,8 Prozent. Dieser Abschlag verfällt nicht mit dem 65. Geburtstag. Er bleibt bis zur letzten Rentenzahlung. Die Staffelung lohnt sich zu kennen: Wer mit 64 statt mit 62 anfängt, zahlt nur 12 Monate Abschlag, also 3,6 Prozent. Das ist weniger als ein Drittel des maximalen Abschlags. Wer noch ein oder zwei Jahre weiterarbeiten kann, halbiert oder drittelt damit die lebenslange Einbuße. Diese Möglichkeit wird in der Praxis erheblich seltener besprochen als das Schwarz-Weiß-Bild von 62 oder 65. Mit dem neuen Rentenwert von 42,52 Euro werden die Beträge konkret: 40 Entgeltpunkte multipliziert mit dem Zugangsfaktor 0,892 und dem Rentenwert 42,52 ergibt 1.517 Euro brutto monatlich für einen Start mit 62. Wer drei Jahre weitermacht und dabei noch einmal drei Entgeltpunkte hinzugewinnt, kommt auf 43 Entgeltpunkte mal 42,52 Euro ohne Abzug, das sind 1.828 Euro. Die monatliche Differenz liegt bei 311 Euro. Andrea F., 62, aus Mannheim, hat GdB 50 und 40 Versicherungsjahre. Zum Juli 2026 käme sie auf 1.517 Euro brutto monatlich. Wenn sie bis 65 wartet und drei weitere Entgeltpunkte sammelt, erhielte sie 1.828 Euro. Über die ersten drei Rentenjahre summiert sich der Unterschied auf über 11.000 Euro. Die Frage ist nicht, ob 311 Euro viel oder wenig ist, sondern wie lange Andrea Rente bezieht. Rentenbeginn 62 oder 65: Die Break-even-Rechnung mit dem neuen Rentenwert Was viele nicht einkalkulieren: Der frühere Rentenbeginn bedeutet auch früheres Geld. Wer mit 62 startet und drei Jahre lang jeweils 1.517 Euro monatlich kassiert, hat bis zum 65. Geburtstag einen Vorsprung von 54.622 Euro angesammelt, bevor der spätere Rentner die erste Zahlung bekommt. Ab Monat 37 holt der spätere Rentner mit seinem Monatsvorteil von 311 Euro schrittweise auf. 54.622 Euro geteilt durch 311 Euro monatliche Differenz ergibt rund 176 Monate. Das entspricht rund 14,6 Jahren nach Rentenbeginn mit 65. Wer mit 65 anfängt, liegt erst mit etwa 79 bis 80 Jahren gleichauf mit jemandem, der mit 62 gestartet ist. Wer vor diesem Alter stirbt, hat mit dem früheren Rentenbeginn insgesamt mehr Geld erhalten. Wer über 80 wird, fährt mit dem späteren Start insgesamt besser. Die statistische Lebenserwartung einer 62-jährigen Frau liegt bei etwa 85 Jahren, bei einem Mann bei rund 81 Jahren. Für Frauen liegt der Break-even klar innerhalb der Lebenserwartung: Das Warten bis 65 lohnt sich im Durchschnitt. Für Männer ist der Abstand knapp. Wer gesundheitlich realistisch eine kürzere Lebenserwartung einkalkuliert, trifft eine andere Abwägung als jemand, dessen Familie erfahrungsgemäß alt wird. Die Berechnung gilt für Bruttobeträge; Steuer, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie künftige Rentenanpassungen kürzen oder erhöhen beide Varianten proportional und verschieben den Break-even-Punkt nicht wesentlich. Der häufige Denkfehler: Der neue Rentenwert macht Frühverrentung nicht attraktiver Ein verbreitetes Missverständnis: Ein höherer Rentenwert macht die frühere Rente attraktiver. Das stimmt nicht. Der Rentenwert erhöht beide Beträge, den bei 62 und den bei 65, im gleichen Verhältnis. Der Abschlag bleibt bei 10,8 Prozent, die Break-even-Rechnung verschiebt sich kaum. Was sich ändert: Die konkreten Eurobeträge werden größer und greifbarer. 311 Euro monatliche Differenz sagt mehr als 10,8 Prozent Abschlag. Wer bisher nicht genau nachgerechnet hatte, hat mit dem neuen Rentenwert eine Zahl, die die Tragweite der Entscheidung sichtbar macht. Die DRV verschickt ab Mitte Juni 2026 Rentenanpassungsmitteilungen mit den neuen Beträgen. Wer noch keine Rente bezieht und eine aktualisierte Rentenauskunft mit dem Rentenwert 42,52 Euro haben möchte, kann diese bei der DRV anfordern. Es gibt einen Weg, den Abschlag zu umgehen, ohne bis 65 zu warten: freiwillige Ausgleichszahlungen, mit denen Rentenentgeltpunkte zugekauft und damit der Zugangsfaktor auf 1,0 angehoben werden kann. Die DRV berechnet auf Anfrage, wie hoch der notwendige Betrag im individuellen Fall ausfällt. Mit dem gestiegenen Rentenwert hat sich der Preis für diesen Ausgleich verändert, weshalb jetzt der richtige Zeitpunkt ist, diese Rechnung aktualisiert anzufordern. Was Sie jetzt konkret tun sollten: Antrag, Beratung, Zeitplan Wer zum 1. Juli 2026 vorzeitig in Rente gehen möchte, muss den Antrag jetzt stellen. Die DRV empfiehlt, den Antrag rund drei Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn einzureichen. Wer dieses Fenster verpasst, kann den früheren Rentenbeginn nicht rückwirkend erzwingen. Der Rentenantrag muss ausdrücklich die Altersrente für schwerbehinderte Menschen benennen. Genau an diesem Punkt passiert ein systematischer und teurer Fehler: Wer den Antrag stellt, ohne die günstigere Rentenart explizit zu benennen, bekommt womöglich die reguläre Altersrente für langjährig Versicherte bewilligt. Diese sieht bei vorzeitiger Inanspruchnahme Abschläge von bis zu 14,4 Prozent vor, fast vier Prozentpunkte mehr. Die DRV wählt nicht automatisch die günstigste Rentenart: Sie bearbeitet den Antrag so, wie er gestellt wurde. Wer den Fehler nach der Bewilligung bemerkt, kann eine Korrektur verlangen, aber das Verfahren kostet Zeit. Vor dem Antrag sollte der Versicherungsverlauf auf Lücken geprüft werden: Kindererziehungszeiten, Pflegezeiten und Schulzeiten tauchen nicht immer automatisch auf. Fehlen zur 35-jährigen Wartezeit einzelne Monate, scheitert der vorzeitige Rentenbeginn. Wer auf den GdB-Feststellungsbescheid wartet, muss außerdem sicherstellen, dass er vor dem geplanten Rentenbeginn rechtskräftig ist. Wer das zu spät erkennt, rutscht in die reguläre Rentenart, ohne Ausweichmöglichkeit. Häufige Fragen zur Altersrente für schwerbehinderte Menschen Zählt eine Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen für die frühere Rente? Nein. Die Gleichstellung ist ein arbeitsrechtliches Instrument, das bestimmte Schutzrechte auf nicht anerkannte Personen ausdehnt. Für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist eine tatsächlich festgestellte Schwerbehinderung mit einem GdB von mindestens 50 erforderlich. Eine Gleichstellung ersetzt diesen Bescheid nicht. Was passiert mit dem Abschlag, wenn sich der GdB nach dem Rentenbeginn auf unter 50 absenkt? Nichts. Der einmal festgestellte Rentenanspruch bleibt bestehen. Die Schwerbehinderung muss beim Rentenbeginn vorliegen; ein späterer Wegfall hat keine Auswirkung auf die bereits bewilligte Rente. Wer nach dem Rentenbeginn erstmals GdB 50 zuerkannt bekommt, kann die günstigere Rentenart für vergangene Zeiträume nicht mehr einfordern. Kann ich den Abschlag nachträglich ausgleichen, wenn ich bereits mit 62 in Rente gegangen bin? Nein. Freiwillige Ausgleichszahlungen zum Auffüllen des Zugangsfaktors sind nur vor dem ersten Rentenbeginn möglich. Wer die Rente bereits bezieht, kann diesen Schritt nicht mehr nachholen. Wer die Option nutzen möchte, muss das vor dem geplanten Rentenbeginn mit der DRV klären. Muss ich mit dem Rentenantrag warten, bis die Rentenanpassungsmitteilung mit dem neuen Rentenwert eingetroffen ist? Nein. Die Rentenanpassungsmitteilung informiert bestehende Rentner über ihre neuen Beträge. Sie ist kein Startschuss für Neuanträge. Wer einen vorzeitigen Rentenbeginn plant, stellt den Antrag unabhängig davon und so früh wie möglich vor dem gewünschten Starttermin. Gilt der neue Rentenwert 42,52 Euro auch für Renten, die bereits laufen? Ja. Der neue Rentenwert gilt ab dem 1. Juli 2026 für alle laufenden gesetzlichen Renten und wird automatisch angewendet. Bestehende Renten werden angepasst, ohne dass ein Antrag erforderlich ist. Die Auszahlung des erhöhten Betrags erfolgt meist Ende Juli 2026, vorbehaltlich der noch ausstehenden Bundesratszustimmung zur Rentenwertbestimmungsverordnung 2026. Hinweis zur Rechtslage: Der Rentenwert 42,52 Euro gilt vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesrates zur Rentenwertbestimmungsverordnung 2026 (Bundesrat-Drucksache 243/26), die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Artikels noch ausstand. Das Bundeskabinett hat die Verordnung am 29. April 2026 beschlossen. Quellen Deutsche Rentenversicherung Bund: Rentenanpassung 2026, Pressemitteilungen vom 5. März 2026 und 29. April 2026 Bundesrat: Drucksache 243/26, Rentenwertbestimmungsverordnung 2026 (RWBestV 2026), 30. April 2026 Deutsche Rentenversicherung, Gemeinsames Rundschreiben Altersrente für schwerbehinderte Menschen (GRA zu § 37 SGB VI)
26. Mai 2026
Ein Aufhebungsvertrag beendet ein Arbeitsverhältnis nur dann wirksam, wenn die Zustimmung des Arbeitnehmers rechtlich Bestand hat. Das Arbeitsgericht Berlin stellte klar: Droht der Arbeitgeber mit Kündigung, Schadensersatz und einem belastenden Zeugnis, kann ein unterzeichneter Aufhebungsvertrag unwirksam sein. Im entschiedenen Fall bestand das Arbeitsverhältnis trotz Unterschrift fort; auch die anschließende fristlose und ordentliche Kündigung waren unwirksam. (28 Ca 12971/14) Arbeitnehmerin sollte nach Betrugsfall sofort gehen Die Klägerin war seit mehr als 20 Jahren bei einem großen Elektronikhändler beschäftigt. Sie arbeitete zuletzt als Teamleiterin im Bereich Direct Sales und hatte zuvor mehrfach Anerkennung für Einsatzbereitschaft und zuverlässige Arbeit erhalten. Auslöser des Streits war ein Betrugsfall. Ein angeblicher französischer Geschäftspartner bestellte hochwertige Apple-Produkte auf Rechnung. Später stellte sich heraus, dass die Bestellungen von Betrügern stammten und das Unternehmen Waren im Wert von mehr als 200.000 Euro ausgeliefert hatte, ohne Zahlung zu erhalten. Arbeitgeber machte die Teamleiterin verantwortlich Der Arbeitgeber sah die Verantwortung maßgeblich bei der Teamleiterin. Aus seiner Sicht hätte sie den neuen Kunden, die Bestellungen und die Lieferungen besser kontrollieren müssen. Die Arbeitnehmerin hielt dem entgegen, dass auch Vorgesetzte eingebunden waren, interne Abläufe unklar blieben und der Betrug durch hohe kriminelle Energie möglich wurde. Zudem war sie während wichtiger Phasen im Urlaub oder wegen anderer Aufgaben stark eingebunden. Aufhebungsvertrag statt Kündigung Nach internen Ermittlungen wurde die Arbeitnehmerin zu einem Personalgespräch geladen. Dort legte der Arbeitgeber ihr einen Aufhebungsvertrag vor. Mit diesem Vertrag sollte das Arbeitsverhältnis kurzfristig enden. Die Arbeitnehmerin unterschrieb zunächst, erklärte aber kurz danach die Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung und arglistiger Täuschung. Danach folgten fristlose und ordentliche Kündigung Nachdem die Arbeitnehmerin den Aufhebungsvertrag angefochten hatte, kündigte der Arbeitgeber zusätzlich fristlos und hilfsweise ordentlich. Die Arbeitnehmerin klagte dagegen. Sie wollte feststellen lassen, dass weder der Aufhebungsvertrag noch die Kündigungen ihr Arbeitsverhältnis beendet hatten. Gericht: Aufhebungsvertrag beendete das Arbeitsverhältnis nicht Das Arbeitsgericht Berlin gab der Arbeitnehmerin Recht. Der Aufhebungsvertrag beendete das Arbeitsverhältnis nicht. (in einem ähnlichen Fall entschied das Arbeitsgericht Kassel ebenfalls, dass eine Kündigungsdrohung einen solchen Vertrag unwirksam machen kann). Außerdem stellte das Gericht fest, dass auch die außerordentliche Kündigung und die hilfsweise ordentliche Kündigung unwirksam waren. Die Arbeitnehmerin musste bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens weiterbeschäftigt werden. Was ist ein Aufhebungsvertrag? Ein Aufhebungsvertrag ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, mit der das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet wird. Anders als bei einer Kündigung muss keine Kündigungsfrist eingehalten werden, wenn beide Seiten etwas anderes vereinbaren. Gerade deshalb ist ein Aufhebungsvertrag für Arbeitnehmer riskant. Wer unterschreibt, verliert häufig Kündigungsschutz, Weiterbeschäftigung, Verhandlungsposition und unter Umständen Ansprüche auf Arbeitslosengeld ohne Sperrzeit. Unterschrift kann trotzdem angefochten werden Eine Unterschrift unter einem Aufhebungsvertrag ist nicht immer endgültig. Arbeitnehmer können anfechten, wenn sie durch widerrechtliche Drohung oder arglistige Täuschung zur Unterschrift gebracht wurden. Eine Drohung liegt nicht nur vor, wenn offen mit Worten wie „Unterschreiben Sie, sonst ...“ gearbeitet wird. Auch ein massiver Hinweis auf Kündigung, Schadensersatz, schlechtes Zeugnis oder berufliche Nachteile kann rechtlich als Druckmittel relevant sein. Drohung mit Kündigung ist nicht immer erlaubt Arbeitgeber dürfen nicht beliebig mit Kündigung drohen, um einen Aufhebungsvertrag durchzusetzen. Eine Kündigungsdrohung ist nur dann zulässig, wenn ein verständiger Arbeitgeber eine solche Kündigung ernsthaft in Betracht ziehen durfte. Das Gericht prüft also hypothetisch, ob die angedrohte Kündigung rechtlich Aussicht auf Anerkennung gehabt hätte. Wenn eine Kündigung offensichtlich oder überwiegend unhaltbar wäre, kann die Drohung widerrechtlich sein. Gericht prüfte die tatsächlichen Kündigungschancen Im Fall der Teamleiterin musste das Gericht prüfen, ob der Betrugsfall eine fristlose oder ordentliche Kündigung tragen konnte. Dabei stellte es nicht nur auf den entstandenen Schaden ab. Entscheidend war auch, wie der Schaden entstanden war. Das Gericht berücksichtigte, ob es klare Vorgaben gab, ob Vorgesetzte eingebunden waren, ob Organisationsmängel bestanden und ob der Arbeitnehmerin das Geschehen allein zugerechnet werden konnte. Organisationsmängel können Arbeitnehmer entlasten Ein wichtiger Punkt des Urteils: Wenn ein Fehler auch auf unklare betriebliche Abläufe, fehlende Kontrollen oder falsches Verhalten von Vorgesetzten zurückgeht, darf der Arbeitgeber nicht einfach einen einzelnen Beschäftigten verantwortlich machen. Gerade bei Betrugsfällen im Unternehmen muss geprüft werden, ob der Schaden durch klare Prozesse vermeidbar gewesen wäre. Wenn der Arbeitgeber erst nach dem Vorfall Checklisten oder strengere Abläufe einführt, spricht das oft dafür, dass vorher keine ausreichenden Regeln bestanden. Fehlverhalten von Vorgesetzten zählt mit Das Gericht machte deutlich, dass auch das Verhalten von Vorgesetzten eine Rolle spielt. Wenn diese in den Vorgang eingebunden waren oder die Kontrolle hätten übernehmen müssen, schwächt das den Vorwurf gegen die Arbeitnehmerin. Arbeitgeber dürfen die Verantwortung nicht einseitig nach unten verschieben. Wer Kündigung oder Aufhebungsvertrag auf Pflichtverletzungen stützt, muss die gesamte betriebliche Verantwortungskette berücksichtigen. Drohung mit Schadensersatz kann rechtswidrig sein Neben der Kündigung kann auch die Androhung hoher Schadensersatzforderungen ein unzulässiges Druckmittel sein. Das gilt besonders, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen enormen wirtschaftlichen Schaden vorhält, ohne die tatsächliche Haftung sauber zu prüfen. Arbeitnehmer haften im Arbeitsverhältnis nicht automatisch für jeden betrieblichen Schaden. Es gelten abgestufte Haftungsregeln, bei denen Verschuldensgrad, Tätigkeit, Risiko und Mitverantwortung des Arbeitgebers berücksichtigt werden. Hinweis auf schlechtes Zeugnis kann Druckmittel sein Besonders arbeitnehmerfreundlich ist die Aussage des Gerichts zum Arbeitszeugnis. Auch der Hinweis, man werde in einem Zeugnis auf das Fehlverhalten Bezug nehmen oder gegenüber künftigen Arbeitgebern „wahrheitsgemäß“ Auskunft geben, kann ein rechtswidriges Beugemittel sein. Für Beschäftigte ist das wichtig. Ein schlechtes Zeugnis kann den weiteren Berufsweg massiv belasten. Wird diese Angst genutzt, um eine sofortige Unterschrift zu erzwingen, kann das gegen die Wirksamkeit des Aufhebungsvertrags sprechen. Arbeitgeber muss fair verhandeln Unabhängig von der Anfechtung stellte das Gericht auch auf das Gebot fairen Verhandelns ab. Arbeitgeber dürfen eine Verhandlungssituation nicht so gestalten, dass der Arbeitnehmer unangemessen unter Druck gesetzt wird. Dazu gehören Überraschung, Zeitdruck, Drohkulisse, fehlende Bedenkzeit oder das Ausnutzen psychischer Belastung. Wer den Arbeitnehmer in eine Lage bringt, in der freie Entscheidung kaum noch möglich ist, kann sich später nicht ohne Weiteres auf den Vertrag berufen. Keine fristlose Kündigung ohne wichtigen Grund Auch die fristlose Kündigung scheiterte. Eine außerordentliche Kündigung verlangt einen wichtigen Grund, der die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht. Bei einem langjährigen, zuvor beanstandungsfreien Arbeitsverhältnis ist die Hürde besonders hoch. Ein Fehler oder eine Fehleinschätzung reicht nicht automatisch, selbst wenn dem Arbeitgeber ein hoher Schaden entstanden ist. Langjährige Betriebszugehörigkeit schützt nicht absolut Die mehr als 20-jährige Betriebszugehörigkeit der Arbeitnehmerin bedeutete nicht, dass eine Kündigung unmöglich gewesen wäre. Bei schweren Pflichtverletzungen kann auch ein langjähriges Arbeitsverhältnis enden. Sie war aber ein starkes Abwägungsargument. Wer über Jahrzehnte zuverlässig gearbeitet hat, darf nicht ohne genaue Prüfung wegen eines einmaligen Vorfalls aus dem Arbeitsverhältnis gedrängt werden. Auch ordentliche Kündigung war unwirksam Die hilfsweise ordentliche Kündigung hielt ebenfalls nicht. Auch eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung verlangt eine hinreichend schwere Pflichtverletzung und eine Interessenabwägung. Wenn Organisationsmängel, fehlende klare Regeln, Mitverantwortung von Vorgesetzten und ein langes beanstandungsfreies Arbeitsverhältnis hinzukommen, kann eine Kündigung unverhältnismäßig sein. Weiterbeschäftigung bis zum Abschluss des Rechtsstreits Da weder Aufhebungsvertrag noch Kündigungen wirksam waren, musste der Arbeitgeber die Klägerin weiterbeschäftigen. Das Gericht sprach ihr einen Anspruch auf Prozessbeschäftigung zu. Für Arbeitnehmer ist das wichtig: Wer im Kündigungsschutzprozess obsiegt, kann nicht nur die Unwirksamkeit feststellen lassen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann er auch verlangen, bis zum rechtskräftigen Abschluss weiter beschäftigt zu werden. Was Arbeitnehmer vor Unterschrift prüfen sollten Wer im Personalgespräch einen Aufhebungsvertrag vorgelegt bekommt, sollte nicht sofort unterschreiben. Ein Aufhebungsvertrag kann weitreichende Folgen haben, darunter Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, Verlust von Kündigungsschutz und Verzicht auf Ansprüche. Betroffene sollten Bedenkzeit verlangen und den Vertrag prüfen lassen. Seriöse Arbeitgeber müssen akzeptieren, dass ein Arbeitnehmer rechtlichen Rat einholt, bevor er ein Arbeitsverhältnis beendet. Sofort reagieren, wenn schon unterschrieben wurde Wer bereits unterschrieben hat, sollte schnell handeln. Eine Anfechtung wegen Drohung muss unverzüglich beziehungsweise ohne schuldhaftes Zögern erklärt werden, sobald der Arbeitnehmer die Lage rechtlich erkannt hat. Auch Kündigungen müssen innerhalb von drei Wochen mit Kündigungsschutzklage angegriffen werden. Wer diese Frist versäumt, riskiert, dass eine eigentlich unwirksame Kündigung als wirksam gilt. Diese Beweise sollten Betroffene sichern Wichtig sind Gesprächseinladungen, der Aufhebungsvertrag, E-Mails, interne Berichte, Zeugenaussagen und Notizen zum Ablauf des Personalgesprächs. Betroffene sollten direkt nach dem Gespräch aufschreiben, wer anwesend war, was gesagt wurde und welcher Druck ausgeübt wurde. Besonders wichtig sind Formulierungen zu Kündigung, Strafanzeige, Schadensersatz, Zeugnis, Sperrzeit oder beruflicher Zukunft. Solche Aussagen können später entscheidend sein. Was bei angeblichem Fehlverhalten wichtig ist Arbeitnehmer sollten genau prüfen, ob ihnen das Fehlverhalten persönlich zurechenbar ist. Wurden klare Anweisungen erteilt? Gab es Checklisten? Waren Vorgesetzte eingebunden? Haben andere Beschäftigte mitentschieden? Wurde das Risiko durch die Organisation des Arbeitgebers erhöht? Je stärker solche Punkte für eine Mitverantwortung des Betriebs sprechen, desto schwächer wird der Vorwurf gegen den einzelnen Arbeitnehmer. Das kann sowohl gegen eine Kündigung als auch gegen einen unter Druck unterschriebenen Aufhebungsvertrag sprechen. FAQ zu Aufhebungsvertrag, Drohung und Kündigung Muss ich einen Aufhebungsvertrag sofort unterschreiben? Nein. Arbeitnehmer sollten nie sofort unterschreiben, wenn sie unter Druck stehen. Sie können Bedenkzeit verlangen und den Vertrag rechtlich prüfen lassen. Kann ich einen unterschriebenen Aufhebungsvertrag anfechten? Ja, wenn die Unterschrift durch widerrechtliche Drohung oder arglistige Täuschung erzwungen wurde. Auch eine Verletzung fairen Verhandelns kann verhindern, dass der Arbeitgeber sich auf den Vertrag berufen darf. Darf der Arbeitgeber mit Kündigung drohen? Nur, wenn ein verständiger Arbeitgeber die Kündigung ernsthaft in Betracht ziehen durfte. Eine haltlose Kündigungsdrohung kann rechtswidrig sein. Darf der Arbeitgeber mit einem schlechten Zeugnis Druck machen? Das kann unzulässig sein. Wenn der Hinweis auf ein belastendes Zeugnis eingesetzt wird, um die Unterschrift unter einen Aufhebungsvertrag zu erzwingen, kann dies rechtlich problematisch sein. Welche Frist gilt bei späterer Kündigung? Gegen eine Kündigung muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage erhoben werden. Diese Frist gilt auch dann, wenn vorher ein Aufhebungsvertrag unterschrieben und angefochten wurde. Fazit: Aufhebungsverträge unter Druck sind angreifbar Das Arbeitsgericht Berlin zeigt deutlich: Arbeitnehmer sind nicht schutzlos, wenn sie in einem Personalgespräch unter Druck zur Unterschrift gedrängt werden. Drohungen mit Kündigung, Schadensersatz oder einem belastenden Zeugnis können einen Aufhebungsvertrag angreifbar machen. Für Betroffene heißt das: Nicht vorschnell unterschreiben, Drucksituationen dokumentieren und nach einer Unterschrift sofort handeln. Wer rechtzeitig anficht und Kündigungsschutzklage erhebt, kann erreichen, dass das Arbeitsverhältnis trotz Aufhebungsvertrag und Kündigung fortbesteht.
26. Mai 2026
Wer eine gesetzliche Rente bezieht, zahlt möglicherweise Steuern auf Geld, das bereits einmal versteuert wurde. Das Finanzamt prüft das nicht, der Rentenversicherungsträger auch nicht. Seit März 2025 werden neue Einkommensteuerbescheide ohne Vorläufigkeitsvermerk verschickt: Wer nicht innerhalb eines Monats widerspricht, akzeptiert seine Rentenbesteuerung dauerhaft, auch wenn sie verfassungswidrig zu hoch ist. Mit fünf Schritten kann geklärt werden, ob Sie betroffen sind. Doppelbesteuerung Rente berechnen: Warum das Finanzamt das nicht übernimmt Das Bundesverfassungsgericht hat 2002 klargestellt, dass Rentenbesteuerung so ausgestaltet sein muss, dass doppelte Besteuerung in jedem Fall ausgeschlossen ist. Das Alterseinkünftegesetz 2005 sollte das sicherstellen: Wer Beiträge steuerlich absetzt, versteuert später die Rente. Wer Beiträge aus bereits versteuertem Einkommen zahlte, erhält die entsprechende Rente steuerfrei. In der Übergangsphase bis 2058 funktioniert diese Gleichung für viele Versicherte nicht. Der Bundesfinanzhof hat am 19. Mai 2021 mit Urteil X R 33/19 eine verbindliche Berechnungsformel festgelegt: Doppelbesteuerung liegt vor, wenn die Summe der voraussichtlich steuerfrei bleibenden Rentenzuflüsse niedriger ist als die Summe der Rentenversicherungsbeiträge, die aus versteuertem Einkommen stammten. Wer das nachweisen kann, hat Anspruch auf steuerliche Entlastung. Das Problem ist, dass dieser Nachweis beim Rentner liegt, nicht beim Finanzamt. Der Staat verlangt die Berechnung seines eigenen Systemfehlers von den Betroffenen selbst. Diese Jahrgänge und Gruppen tragen das größte Risiko Drei Gruppen sind nach der Berechnungslogik des Bundesfinanzhofs besonders gefährdet. Frühere Selbstständige zahlen den gesamten Rentenversicherungsbeitrag selbst, ohne steuerfreien Arbeitgeberanteil. Ihr Anteil versteuert geleisteter Beiträge ist strukturell höher als bei Arbeitnehmern, bei denen der Arbeitgeber die Hälfte beisteuerte. Ledige Männer sind doppelt benachteiligt. Ihre statistische Lebenserwartung ist kürzer als die von Frauen, sodass die Bezugsdauer der Rente und damit die steuerfreien Gesamtzuflüsse geringer ausfallen. Und Ledige profitieren nicht davon, dass bei Verheirateten der steuerfreie Anteil einer möglichen Witwenrente in die Vergleichsrechnung einfließt. Neurentner der Jahrgänge 2010 bis 2030 befinden sich in einer ungünstigen Zwischenlage: kleiner Rentenfreibetrag, aber jahrelange Beiträge unter altem Recht. Wer 2026 in Rente geht, bekommt nur 16 Prozent seiner Jahresrente steuerfrei, wer 2024 ging, 17 Prozent. Das Wachstumschancengesetz vom 27. März 2024 hat den Anstieg des Besteuerungsanteils ab Rentenbeginn 2023 auf einen halben Prozentpunkt pro Jahr verlangsamt, sodass der volle Besteuerungsanteil erst ab Rentenbeginn 2058 gilt. Strukturell gelöst ist das Problem damit nicht: Wer heute Mitte 40 ist, wird bei Rentenbeginn keinen Freibetrag mehr haben, hat aber Jahrzehnte Beiträge mit eingeschränkter steuerlicher Absetzbarkeit gezahlt. Schritt 1 bis 3: Steuerfreien Gesamtzufluss für die Rentenberechnung ermitteln Der erste Teil der Vergleichsrechnung bestimmt, wie viel Rente Sie im Laufe Ihres Lebens voraussichtlich steuerfrei erhalten werden. Schritt 1: Rentenfreibetrag in Euro bestimmen. Ihr Freibetrag ergibt sich aus dem Jahr Ihres Rentenbeginns. Der Prozentsatz nach § 22 Nr. 1 Satz 3 EStG wird auf die Jahresbruttorente des ersten vollen Rentenjahres, also des Folgejahres Ihres Rentenbeginns, angewendet. Bei Rentenbeginn 2024 sind das 17 Prozent, bei Rentenbeginn 2026 sind es 16 Prozent. Den festgesetzten Euro-Betrag finden Sie in Ihrem Einkommensteuerbescheid unter dem Posten „steuerfreier Teil der Rente". Dieser Betrag bleibt für Ihre gesamte Rentenlaufzeit konstant, auch wenn Ihre Rente durch Rentenanpassungen steigt. Schritt 2: Fernere Lebenserwartung ablesen. Maßgeblich ist die allgemeine Sterbetafel des Statistischen Bundesamts zum Zeitpunkt Ihres Renteneintritts. Aktuell gilt die Sterbetafel 2022/2024. Danach beträgt die fernere Lebenserwartung eines 65-jährigen Mannes 17,7 Jahre, einer gleichaltrigen Frau 20,9 Jahre. Die Tabellen sind bei destatis.de kostenlos abrufbar; lesen Sie den Wert für Ihr tatsächliches Renteneintrittsalter ab. Schritt 3: Steuerfreien Gesamtzufluss berechnen. Multiplizieren Sie Ihren jährlichen Rentenfreibetrag in Euro mit Ihrer ferneren Lebenserwartung. Sind Sie verheiratet und statistisch kürzer lebend, addieren Sie den steuerfreien Anteil einer möglichen Witwenrente Ihres Partners, berechnet analog. Nicht einrechnen dürfen Sie den Grundfreibetrag, den Werbungskosten-Pauschbetrag und Sonderausgaben für Kranken- und Pflegeversicherung. Der Bundesfinanzhof hat das in X R 33/19 ausdrücklich ausgeschlossen. Wer diese Beträge trotzdem einrechnet, unterschätzt sein Doppelbesteuerungsrisiko. Schritt 4: Versteuerte Rentenversicherungsbeiträge für die Vergleichsrechnung ermitteln Dieser Schritt ist der schwierigste der fünf. Für jedes Beitragsjahr muss ermittelt werden, welcher Anteil der gezahlten Sozialversicherungsbeiträge nicht steuerlich abgesetzt werden konnte und damit als aus versteuertem Einkommen geleistet gilt. Bis 2004 galt eine strenge Höchstbetragsbegrenzung für Vorsorgeaufwendungen. Wer hohe Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlte, konnte davon nur einen Bruchteil absetzen. Der nicht absetzbare Teil fließt in die Vergleichsrechnung ein. Beim Arbeitnehmerbeitrag gilt zudem: Der steuerfreie Arbeitgeberanteil zählt nicht als versteuert. Wer 40 Jahre als Angestellter tätig war, hat strukturell weniger versteuerte Beiträge als ein Selbstständiger mit vergleichbarem Rentenniveau. Ab 2023 sind Altersvorsorgeaufwendungen zu 100 Prozent als Sonderausgaben abziehbar, sodass für Beitragsjahre ab 2023 kein versteuerter Anteil mehr anfällt. Für die Ermittlung der versteuerten Anteile der Vorjahre benötigen Sie die alten Einkommensteuerbescheide sowie den Versicherungsverlauf der Deutschen Rentenversicherung, der Beitragsjahre und Entgeltpunkte dokumentiert. Die Aufteilung in abzugsfähige und nicht abzugsfähige Anteile erfordert die damaligen Einkommensnachweise. Das ist der Punkt, an dem für viele professionelle Unterstützung sinnvoll wird. Klaus F., 65 Jahre, früherer Selbstständiger aus Stuttgart, ist im April 2024 in Rente eingetreten. Ledig, keine Hinterbliebenenrente. Jahresrente 2025: 24.000 Euro. Rentenfreibetrag 17 Prozent ergibt 4.080 Euro jährlich. Fernere Lebenserwartung laut Sterbetafel 2022/2024 für 65-jährige Männer: 17,7 Jahre. Steuerfreier Gesamtzufluss: 4.080 Euro × 17,7 Jahre = 72.216 Euro. Nach Auswertung seiner alten Steuerbescheide ermittelt Klaus F. insgesamt 91.500 Euro nicht abzugsfähige Rentenversicherungsbeiträge. Die Differenz: 19.284 Euro Doppelbesteuerung. Schritt 5: Ergebnis der Doppelbesteuerung-Rente-Berechnung lesen und einordnen Sind Ihre steuerfreien Gesamtzuflüsse aus Schritt 3 niedriger als Ihre versteuerten Beiträge aus Schritt 4, liegt Doppelbesteuerung vor. Sind sie gleich hoch oder höher, liegt keine vor. Das ist der Test, den der Bundesfinanzhof verbindlich festgelegt hat. Wichtig: Die Rechnung basiert auf dem Nominalwertprinzip. Inflation und Kaufkraftveränderungen spielen keine Rolle. Wer rechnerisch keine Doppelbesteuerung nachweisen kann, ist wirtschaftlich möglicherweise trotzdem doppelt belastet, hat nach aktuellem Recht aber keinen Anspruch. Ergibt Ihre Rechnung eine Doppelbesteuerung, müssen Sie das aktiv einbringen: Das Finanzamt erstattet nichts von sich aus. Einspruch gegen den Steuerbescheid: wann Sie jetzt handeln müssen Seit dem 10. März 2025 werden Einkommensteuerbescheide für Rentner ohne Vorläufigkeitsvermerk verschickt. Früher blieben Bescheide in der Frage der Rentenbesteuerung ausdrücklich offen. Das ist vorbei. Wer jetzt einen Bescheid erhält, muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch einlegen, sonst ist der Bescheid bestandskräftig. Der Einspruch nach § 355 AO muss schriftlich eingehen, per Brief, Fax oder ELSTER. Eine E-Mail genügt nicht. Sie müssen die vollständige Vergleichsrechnung noch nicht vorlegen. Es reicht, fristwahrend Einspruch einzulegen und die Nachreichung anzukündigen. Beantragen Sie zugleich, das Verfahren bis zur Entscheidung der beim Bundesfinanzhof anhängigen neuen Verfahren ruhen zu lassen. Wer die Frist versäumt, schließt sich für dieses Veranlagungsjahr aus. Der Einspruch kostet nichts. Wer ihn einlegt, verliert nichts. Wer ihn nicht einlegt, gibt möglicherweise Tausende Euro auf. Häufige Fragen zur Doppelbesteuerung Rente berechnen Ist Doppelbesteuerung der Rente verfassungswidrig? Das Bundesverfassungsgericht hat 2002 festgelegt, dass Beitragsbesteuerung und spätere Rentenbesteuerung so aufeinander abzustimmen sind, dass doppelte Besteuerung ausscheidet. Wer im Einzelfall nachweist, dass seine steuerfreien Rentenzuflüsse niedriger sind als seine versteuerten Beiträge, hat Anspruch auf steuerliche Entlastung. Kann ich als früherer Arbeitnehmer ebenfalls betroffen sein? Ja. Auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können betroffen sein, wenn sie lange Beitragszeiten vor 2005 haben, in denen die Abzugsfähigkeit durch Höchstbeträge begrenzt war. Das Risiko ist bei Selbstständigen strukturell höher, weil kein steuerfreier Arbeitgeberanteil anfällt, aber keineswegs auf sie beschränkt. Zählt der Grundfreibetrag als steuerfreier Rentenzufluss? Nein. Der Bundesfinanzhof hat in X R 33/19 ausdrücklich festgelegt, dass Grundfreibetrag, Werbungskosten-Pauschbetrag und Sonderausgaben-Pauschbetrag in der Vergleichsrechnung nicht berücksichtigt werden. Viele Online-Rechner berücksichtigen diese Beträge trotzdem und unterschätzen damit das Doppelbesteuerungsrisiko systematisch. Was passiert bei einem verspäteten Einspruch? Ein nach Ablauf der Monatsfrist eingelegter Einspruch ist unzulässig und wird zurückgewiesen, ohne inhaltliche Prüfung. Die Besteuerung wird für dieses Veranlagungsjahr bestandskräftig. Für nachfolgende Veranlagungsjahre bleibt der Einspruch weiterhin möglich, bestandskräftige Bescheide lassen sich nur in seltenen Ausnahmesituationen noch öffnen. Muss ich für die Berechnung zum Steuerberater? Für Schritt 1 bis 3 reichen Einkommensteuerbescheid und Sterbetafel des Statistischen Bundesamts. Schritt 4 erfordert für zurückliegende Jahrzehnte alte Steuerbescheide und oft fachkundige Unterstützung. Den Einspruch können Sie jederzeit selbst einlegen und die Berechnung nachreichen. Quellen Bundesfinanzhof: Urteil vom 19. Mai 2021, Az. X R 33/19 – Ermittlung der Höhe des Betrags einer etwaigen doppelten Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen Deutsche Rentenversicherung: GRA zu § 22 EStG – Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung Statistisches Bundesamt (Destatis): Sterbetafeln 2022/2024 – Entwicklung der Lebenserwartung in Deutschland
26. Mai 2026
Die Nachricht kommt ohne Vorwarnung: Vater erleidet einen Schlaganfall, Mutter bricht sich die Hüfte, die demente Schwiegermutter kann plötzlich nicht mehr alleine zu Hause bleiben. In diesem Moment brauchen Beschäftigte Zeit, um Pflege zu organisieren – und sie müssen sie nicht aus dem Urlaub nehmen. Das Pflegeunterstützungsgeld sichert bis zu zehn Arbeitstage im Jahr als Lohnersatz ab, mit bis zu 135,63 Euro täglich in 2026. Dieses Recht gilt für alle Beschäftigten, unabhängig von der Betriebsgröße und ohne vorherigen Pflegegrad. Pflegeunterstützungsgeld: Das Recht auf zehn Tage gilt ohne Betriebsgrößenschwelle Wer für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut eingetretenen Situation die Versorgung organisieren muss, darf bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernbleiben. Dieses Recht auf kurzzeitige Arbeitsverhinderung gilt ohne jede Betriebsgrößenbeschränkung. Für die sechsmonatige Pflegezeit braucht es mehr als 15 Beschäftigte im Betrieb, für die Familienpflegezeit sogar mehr als 25. Beim Recht auf kurzzeitige Arbeitsverhinderung steht kein solcher Schwellenwert im Gesetz. Minijobber, Auszubildende, Teilzeitbeschäftigte in einem Drei-Personen-Betrieb: Sie alle haben denselben Anspruch. Hier liegt die entscheidende Klarstellung, die viele Artikel übersehen: Der Arbeitgeber ist nicht zur Entgeltfortzahlung verpflichtet. Er muss die Freistellung gewähren, schuldet in dieser Zeit aber keinen Lohn, jedenfalls nicht kraft Gesetzes. Ausnahmen gelten, wenn ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung etwas anderes regelt. Die finanzielle Absicherung kommt stattdessen von der Pflegekasse: als Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a SGB XI. Der Arbeitgeber zahlt nichts, die Pflegekasse zahlt. Was als akute Pflegesituation gilt – und welche Bescheinigung seit 2026 ausreicht Das Pflegeunterstützungsgeld setzt voraus, dass die Pflegesituation akut eingetreten ist: plötzlich, unerwartet, unvermittelt. Klassische Situationen sind ein Schlaganfall, ein Sturz mit Krankenhausaufenthalt, eine rapide Verschlechterung einer bestehenden Erkrankung oder der Wegfall der bisherigen Pflegeperson. Auch die Suche nach einem Platz in einer stationären Einrichtung gilt als Grund für die Freistellung, bis zur tatsächlichen Aufnahme. Was nicht als akut gilt: ein geplanter Arzttermin, den der Angehörige nicht alleine wahrnehmen kann, oder eine seit Monaten absehbare Verschlechterung. Pflegekassen lehnen Anträge ab, wenn sie die Situation nicht als plötzlich eingetreten werten. Wer Widerspruch einlegt, muss darlegen, was sich konkret und unerwartet verändert hat: Datum der Verschlechterung, Diagnose, Bestätigung durch die behandelnde Ärztin oder den Pflegedienst. Den Widerspruch reichen Sie innerhalb eines Monats nach Zugang des Ablehnungsbescheids ein. Ab dem 1. Januar 2026 reicht als Nachweis auch die Bescheinigung einer Pflegefachperson. Das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BGBl. I Nr. 371 vom 22.12.2025) hat die bis dahin ausschließlich gültige ärztliche Bescheinigung erweitert. Wer die Hausärztin des Angehörigen kurzfristig nicht erreicht, kann die Bestätigung nun vom ambulanten Pflegedienst einholen. Kein Pflegegrad erforderlich: Die häufigste Fehlannahme beim Pflegeunterstützungsgeld Die meisten Menschen in einer erstmaligen Pflegesituation glauben, sie müssten zunächst einen Pflegegrad beantragen und abwarten, bevor sie irgendeinen Anspruch geltend machen können. Das ist falsch. Für die zehn Tage ist ein anerkannter Pflegegrad keine Voraussetzung. Die Bescheinigung der Ärztin oder der Pflegefachperson muss lediglich bestätigen, dass der Angehörige Pflege benötigt und voraussichtlich mindestens Pflegegrad 1 vorliegt. Wer wartet, bis der Pflegegrad formal anerkannt ist, verliert das Zeitfenster, in dem die Situation noch als akut gilt. Das Begutachtungsverfahren dauert mehrere Wochen, und in dieser Zeit normalisiert sich die Lage äußerlich oft so weit, dass eine später beantragte Freistellung nicht mehr anerkannt wird. Claudia M., 47, aus Mannheim, macht es richtig: Als ihre Mutter nach einem Sturz ins Krankenhaus eingeliefert wird, meldet sie noch am nächsten Morgen dem Arbeitgeber die Arbeitsverhinderung und stellt den Antrag bei der Pflegekasse der Mutter, ohne auf den Pflegegradbescheid zu warten. So berechnet sich das Pflegeunterstützungsgeld 2026: 90 Prozent Netto, Deckel bei 135,63 Euro täglich Die Höhe orientiert sich am ausgefallenen Nettoarbeitsentgelt. Wer in den zwölf Monaten vor der Freistellung keine Einmalzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld erhalten hat, bekommt 90 Prozent des täglichen Nettolohns. Wer solche Einmalzahlungen im Vorjahreszeitraum bezogen hat, erhält 100 Prozent. Den Deckel bildet die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung, die 2026 bei 69.750 Euro im Jahr liegt, was einem Tageswert von 193,75 Euro entspricht. 70 Prozent davon ergeben den maximalen Tagessatz von 135,63 Euro. Ein Rechenbeispiel: Claudia M. verdient netto 3.200 Euro monatlich, also rund 106,67 Euro täglich. 90 Prozent davon sind 96 Euro. Da dieser Betrag unter dem Höchstsatz von 135,63 Euro liegt, erhält Claudia 96 Euro pro Tag. Für fünf Tage sind das 480 Euro, die die Pflegekasse direkt auf ihr Konto überweist. Auf das Pflegeunterstützungsgeld fallen anteilige Sozialversicherungsbeiträge an. Wer neben dem Arbeitseinkommen ergänzend Bürgergeld bezieht, muss aufpassen: Das Pflegeunterstützungsgeld wird als Einkommen auf das Bürgergeld angerechnet. Die Pflegekasse überweist den Betrag, das Jobcenter kürzt im Folgemonat entsprechend. Den Bürgergeld-Bescheid des Folgemonats sollten Sie deshalb auf korrekte Anrechnungsberechnung prüfen. Der Antrag läuft zur Pflegekasse der pflegebedürftigen Person, nicht zur eigenen Das Pflegeunterstützungsgeld wird nicht bei der eigenen Krankenkasse beantragt, sondern bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person. Wer selbst bei der Techniker Krankenkasse versichert ist, die Mutter aber bei der DAK, richtet den Antrag an die DAK-Pflegekasse der Mutter. Das Gesetz verlangt unverzügliche Antragstellung: praktisch innerhalb der ersten Tage nach Beginn der Arbeitsverhinderung. Wer zu lange wartet, riskiert eine Ablehnung wegen fehlender Unverzüglichkeit. Nach der Bewilligung stellt die Pflegekasse eine Bescheinigung über Zeitraum und Höhe des Pflegeunterstützungsgeldes aus, die Sie dem Arbeitgeber unverzüglich vorlegen. Ist der pflegebedürftige Angehörige privat pflegeversichert, richtet sich der Antrag an das private Versicherungsunternehmen des Angehörigen; Berechnung und Höchstbetrag gelten unverändert. Wenn der Arbeitgeber die Freistellung verweigert oder Urlaub anordnet Arbeitgeber fordern manchmal, der Mitarbeitende solle zunächst seinen Resturlaub verwenden. Das ist rechtswidrig. Die Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz ist ein eigenständiges Recht und hat mit dem gesetzlichen Urlaubsanspruch nichts zu tun. Der Arbeitgeber darf die Pflegetage weder auf den Jahresurlaub anrechnen noch ihre Inanspruchnahme vom Urlaubsverbrauch abhängig machen. Wer das akzeptiert, verliert doppelt: Urlaubstage und das Pflegeunterstützungsgeld. Wer die Freistellung ankündigt, steht ab diesem Moment unter Kündigungsschutz nach § 5 PflegeZG. Dieser Schutz beginnt mit der wirksamen Ankündigung, frühestens jedoch zwölf Wochen vor dem angekündigten Beginn, und gilt bis zum Ende der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung. Kündigen darf der Arbeitgeber in diesem Zeitraum nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Landesbehörde. Praktische Sicherung: die Ankündigung schriftlich übermitteln, per E-Mail mit Lesebestätigung oder per Brief mit Einwurf-Einschreiben. Wer die Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit bereits vorab einholt und zusammen mit der Ankündigung übergibt, stärkt seine Position erheblich. Verweigert der Arbeitgeber trotzdem, empfiehlt sich eine kurzfristige Beratung bei einem Gewerkschaftsservice, einer Verbraucherzentrale oder einem Sozialverband. Was nach den zehn Tagen kommt: Pflegezeit, Familienpflegezeit und das BAFzA-Darlehen Die zehn Tage sind eine Brücke, kein Dach. Wer dauerhaft pflegt, hat zwei weitere Instrumente: die Pflegezeit für bis zu sechs Monate vollständige oder teilweise Freistellung sowie die Familienpflegezeit nach § 2 FPfZG für bis zu 24 Monate Teilzeit bei mindestens 15 Wochenstunden. Beide Instrumente sind an Betriebsgrößenschwellen gebunden und stehen damit nicht in jedem Betrieb offen. Für Pflegezeit und Familienpflegezeit gibt es kein Pflegeunterstützungsgeld. Die zehn Tage sind die einzige Phase, in der die Pflegekasse echten Lohnersatz zahlt. Danach können Beschäftigte beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) ein zinsloses Darlehen beantragen, das die Hälfte des entgangenen Nettoeinkommens abdeckt, monatlich ausgezahlt wird und das Sie nach der Pflegephase in Raten zurückzahlen. Mindestrate: 50 Euro monatlich. Zusammen sind beide Phasen auf insgesamt 24 Monate begrenzt. Wer die Instrumente in der richtigen Reihenfolge nutzt, beginnt mit den zehn Tagen kurzzeitiger Arbeitsverhinderung und verschenkt damit kein Pflegeunterstützungsgeld, auf das er Anspruch hätte. Häufige Fragen zum Pflegeunterstützungsgeld Kann ich die zehn Tage aufteilen und in verschiedenen Monaten verwenden? Ja. Die zehn Arbeitstage müssen nicht am Stück genommen werden. Die Arbeitstage lassen sich auf mehrere Episoden aufteilen, solange jede davon eine akut eingetretene Pflegesituation begründet. Für jede Episode teilen Sie dem Arbeitgeber die Verhinderung unverzüglich mit und stellen den Antrag separat bei der Pflegekasse. Mit dem neuen Kalenderjahr stehen wieder bis zu zehn Tage zur Verfügung. Was gilt, wenn mehrere Geschwister gleichzeitig pflegen? Die zehn Tage stehen pro Kalenderjahr für die pflegebedürftige Person insgesamt zur Verfügung, nicht jedem Geschwister einzeln. Wer sich die Tage aufteilt, muss die Aufteilung vorab absprechen. Beantragen mehrere Pflegepersonen gleichzeitig Pflegeunterstützungsgeld ohne Absprache, kürzt die Pflegekasse auf die Gesamtobergrenze von zehn Tagen. Kann ich Pflegeunterstützungsgeld rückwirkend beantragen? Nein. Rückwirkende Anträge für vergangene Tage lehnt die Pflegekasse ab. Den Antrag stellen Sie zeitgleich mit oder unmittelbar nach Beginn der Arbeitsverhinderung bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person. Quellen Bundesministerium der Justiz: Pflegezeitgesetz – § 2 Kurzzeitige Arbeitsverhinderung und § 5 Kündigungsschutz Bundesministerium der Justiz: Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) – § 44a Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung Bundesregierung: Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung ab 1. Januar 2026
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Von der Arbeitsmarktreform sind Millionen von Menschen betroffen. Vieles ist im SGB II unklar und auf die individuellen Bedarfe des Einzelnen zu pauschal ausgelegt. Laut einiger Erhebungen, sollen nur rund 50 Prozent aller Bescheide der Jobcenter mindestens teilweise falsch und rechtswidrig sein. Das bedeutet für die Menschen oft tatsächliche Beschneidungen in Grundrechten und Ansprüchen.
Diese Plattform will daher denen eine Stimme geben, die kein Gehör finden, weil sie keine gesellschaftliche Lobby besitzen. Bezieher von Bürgergeld (ehemals Hartz IV) werden nicht selten als "dumm" oder "faul" abgestempelt. Es reicht nicht, dass Leistungsberechtigte mit den täglichen Einschränkungen zu kämpfen haben, es sind auch die täglichen Anfeindungen in den Jobcentern, in der Schule, in der Familie oder auf der Straße. Neben aktuellen Informationen zur Rechtssprechung konzentrieren wir uns auch auf Einzelfälle, die zum Teil skandalös sind. Wir decken auf und helfen damit den Betroffenen. Denn wenn eine Öffentlichkeit hergestellt wurde, müssen die Jobcenter agieren. Sie bekommen dadurch Druck. Lesen Sie mehr darüber in unserem redaktionellem Leitfaden!












