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Rentenreform: Auch Bestandsrentner sind von den Rentenplänen betroffen

Beitragsbild von: Rentenreform: Auch Bestandsrentner sind von den Rentenplänen betroffen

7. Oktober 2026

Wer bereits Rente bezieht, könnte die geplante Rentenreform bei künftigen Erhöhungen spüren. Die Alterssicherungskommission empfiehlt, den Nachhaltigkeitsfaktor nach 2031 wieder anzuwenden und stärker zu gewichten. Ihre Rente könnte dadurch langsamer steigen. Empfehlungen sind noch keine gesetzlichen Regelungen. Für Sie als Bestandsrentner geht es dabei um die Entwicklung Ihrer laufenden Rente. Ein früherer Rentenbeginn schützt nicht vor Änderungen der jährlichen Anpassung. Warum der Nachhaltigkeitsfaktor auch Bestandsrentner betrifft, liegt an der gemeinsamen Berechnung. Warum die Reform auch laufende Renten erreichen würde Ihre gesetzliche Rente bleibt nach dem Rentenbeginn nicht dauerhaft auf demselben Betrag stehen. Bei der jährlichen Rentenanpassung verändert sich der aktuelle Rentenwert. Er bestimmt, wie viel ein Entgeltpunkt wert ist, und fließt damit auch in bereits bewilligte Renten ein. Ändert der Gesetzgeber die Regeln für diesen Wert, kann das deshalb Millionen laufende Renten betreffen. Die bisher erworbenen Entgeltpunkte verschwinden dadurch nicht. Entscheidend ist, wie stark ihr Wert künftig steigt. Genau hier setzt der Vorschlag an, mit dem der Nachhaltigkeitsfaktor Rentenerhöhungen bremsen könnte. Bis einschließlich 2031 gilt die Haltelinie Das Rentenpaket 2025 hat die Haltelinie für das Rentenniveau von 48 Prozent bis einschließlich 2031 verlängert. Nach den Erläuterungen der DRV wirken sich Nachhaltigkeitsfaktor und Beitragssatzfaktor in dieser Zeit nicht auf die Rentenanpassung aus. Die 48 Prozent bedeuten allerdings nicht, dass Sie persönlich 48 Prozent Ihres letzten Gehalts erhalten. Das Rentenniveau vergleicht eine Standardrente nach 45 Jahren mit Durchschnittsverdienst mit einem Durchschnittseinkommen, jeweils nach Sozialabgaben und vor Steuern. Diese Unterscheidung ist wichtig, wenn Sie Aussagen zum Rentenniveau und zur eigenen Absicherung bewerten. Was der Nachhaltigkeitsfaktor verändert Der Nachhaltigkeitsfaktor berücksichtigt, wie sich das Verhältnis von Rentenbeziehenden und Beitragszahlenden entwickelt. Die Berechnung verwendet dafür standardisierte Größen, sogenannte Äquivalenzrentner und Äquivalenzbeitragszahler. Sie zählt also nicht einfach nur Personen. Verschlechtert sich dieses Verhältnis, dämpft der Faktor die Rentenanpassung. Verbessert es sich, kann er auch in die andere Richtung wirken. Die Lohnentwicklung bleibt ein wesentlicher Ausgangspunkt der Berechnung. Der Faktor verteilt einen Teil der finanziellen Belastung einer alternden Gesellschaft auf die Rentenbeziehenden, indem ihre Renten weniger stark wachsen. Hinzu kommt der Beitragssatzfaktor: Steigt der Rentenversicherungsbeitrag, kann auch das die Anpassung bremsen. Beide Mechanismen erklärt der Beitrag zu den zwei Dämpfungsfaktoren in der Rentenformel. Die zusätzliche Verschärfung ist bislang eine Empfehlung Sie müssen zwei Dinge unterscheiden: Die geltende Haltelinie läuft nach 2031 aus. Die Kommission will den danach wieder wirksamen Nachhaltigkeitsfaktor zusätzlich verstärken. Dafür soll der Gewichtungsparameter Alpha von derzeit 0,25 auf 0,33 steigen. Die Veränderung des Rentnerquotienten würde dadurch stärker in die Anpassung eingehen. Das bedeutet weder eine Rentenkürzung um 33 Prozent noch einen festen jährlichen Abzug. Die Wirkung hängt davon ab, wie sich die maßgeblichen Größen tatsächlich entwickeln. Für die vorgeschlagene Änderung braucht es eine gesetzliche Grundlage. Die DRV kann derzeit nicht sagen, ob, wann und in welchem Umfang die Empfehlungen umgesetzt werden. Auch bei Berichten über die Pläne der Rentenkommission sollten Sie deshalb auf diesen Unterschied achten. Weniger Erhöhung heißt nicht automatisch weniger Rente Die geltende Schutzklausel verhindert, dass der aktuelle Rentenwert durch die jährliche Anpassung sinkt. Auch die Kommission will diesen Schutz erhalten. Eine gedämpfte Erhöhung kann deshalb bedeuten: Ihre Bruttorente steigt weiterhin, aber schwächer als ohne den bremsenden Faktor. Die Rentengarantie sichert allerdings weder eine bestimmte jährliche Erhöhung noch Ihre Kaufkraft. Steigen die Preise stärker als Ihre Rente, können Sie sich weniger leisten. Ebenso schützt sie nicht davor, dass höhere Kranken- oder Pflegeversicherungsbeiträge den ausgezahlten Betrag mindern. Wie sich Brutto und Auszahlung unterscheiden, zeigt die Beispielrechnung zu 1.800 Euro Bruttorente. Fiktives Beispiel: Eine kleine Differenz wirkt weiter Angenommen, Ihre monatliche Bruttorente beträgt vor einer Anpassung 1.600 Euro. Eine Erhöhung um drei Prozent würde sie auf 1.648 Euro bringen. Bei einer Erhöhung um 2,5 Prozent wären es 1.640 Euro. Der Unterschied beträgt acht Euro monatlich und 96 Euro über zwölf Monate. Diese frei gewählten Prozentsätze sind keine Prognose für 2032 und keine Berechnung der vorgeschlagenen Alpha-Erhöhung. Die niedrigere Ausgangsbasis wirkt bei späteren prozentualen Erhöhungen weiter. Wie viel von einem Brutto-Plus verfügbar bleibt, hängt zusätzlich von Ihren Abzügen ab; auch bei der Rentenerhöhung 2026 unterscheiden sich Brutto- und Nettozuwachs. Der einzelne Faktor sagt noch nichts über das Gesamtpaket Die Kommission verbindet die stärkere Dämpfung mit weiteren Vorschlägen. Nach ihrer Empfehlung soll das gesamte Reformpaket das Rentenniveau für Bestandsrentner nicht unter den Wert drücken, der sich ohne Reform nach geltendem Recht ergeben würde. Das Bundesarbeitsministerium verweist auf ein günstigeres Verhältnis von Beitragszahlern und Rentenbeziehern durch andere Reformmaßnahmen. Gemeint ist das geltende Recht nach Auslaufen der Haltelinie, keine dauerhafte Garantie von 48 Prozent für alle laufenden Renten. Aus der isolierten Verstärkung des Nachhaltigkeitsfaktors lässt sich noch kein Euroverlust durch die gesamte Reform ableiten. Entscheidend wird sein, welche Maßnahmen der Gesetzgeber tatsächlich miteinander verbindet. Worauf Sie als Rentner achten sollten Achten Sie bei künftigen Gesetzentwürfen darauf, ab welcher Rentenanpassung neue Regeln gelten, ob sie laufende Renten erfassen und welche Schutzvorschriften bestehen bleiben. Prüfen Sie außerdem Ihre jährliche Rentenanpassungsmitteilung: Der neue Bruttobetrag und der tatsächliche Zahlbetrag beantworten unterschiedliche Fragen. Wer nur eine kleine Rente erhält, hat bei steigenden Lebenshaltungskosten häufig wenig Spielraum. Auch lange Erwerbszeiten schützen nicht automatisch vor Altersarmut. Wenn Ihr Einkommen schon heute nicht reicht, sollten Sie mögliche Ansprüche auf Wohngeld oder Grundsicherung im Alter prüfen lassen. Dafür müssen Sie nicht auf eine Rentenreform warten. FAQ: Rentenreform und Bestandsrenten Ist der stärkere Nachhaltigkeitsfaktor bereits beschlossen? Nein. Die Erhöhung des Gewichtungsparameters auf 0,33 gehört zu den Empfehlungen der Alterssicherungskommission. Ihre Umsetzung müsste der Gesetzgeber regeln. Bin ich geschützt, weil ich schon vor 2032 Rente beziehe? Ihr früherer Rentenbeginn nimmt Sie nicht automatisch von Änderungen der jährlichen Rentenanpassung aus. Diese wirkt über den aktuellen Rentenwert auch auf laufende Renten. Steht schon fest, wie viel Geld mir fehlen würde? Nein. Dazu müssten die endgültigen Regeln und die maßgeblichen wirtschaftlichen und demografischen Daten feststehen. Außerdem muss man die Wirkung des gesamten Reformpakets berücksichtigen. Quellen Alterssicherungskommission: Empfehlungen zur Reform der Alterssicherung, Empfehlung 14. Bundesministerium für Arbeit und Soziales: FAQ zur Rentenkommission 2026. Deutsche Rentenversicherung: Empfehlungen zur Rentenreform. Deutsche Rentenversicherung: Rentenanpassung 2026. Deutsche Rentenversicherung: Rentenpaket 2025: Was steckt drin?. Gesetze im Internet: § 68 SGB VI – Aktueller Rentenwert; § 68a SGB VI – Schutzklausel.

Aktuelles

Beitragsbild von: Pflegegeld 2027: Bis zu 1551 Euro für Pflegekinder vorgesehen

7. Oktober 2026

Zwischen 1.235 und 1.551 Euro monatlich empfiehlt der Deutsche Verein für die Vollzeitpflege im Jahr 2027. Wie hoch der Betrag ausfällt, hängt vom Alter des Pflegekindes ab. Enthalten sind die Kosten für den Sachaufwand sowie ein Beitrag für Pflege und Erziehung. Für Pflegefamilien bedeutet die Empfehlung allerdings noch keine sichere Erhöhung. Die Beträge gelten nicht automatisch bundesweit. Maßgeblich bleibt, welche Pauschalen die zuständigen Behörden festsetzen und welche Leistungen im Einzelfall bewilligt werden. Wie hoch soll das Pflegegeld 2027 sein? Die empfohlenen monatlichen Beträge setzen sich so zusammen: Alter des Pflegekindes Sachaufwand Pflege und Erziehung Gesamtbetrag Unter 6 Jahre 784 Euro 451 Euro 1.235 Euro 6 bis unter 12 Jahre 947 Euro 451 Euro 1.398 Euro 12 bis unter 18 Jahre 1.100 Euro 451 Euro 1.551 Euro Der Erziehungsbeitrag von 451 Euro ist bereits eingerechnet. Gegenüber den Empfehlungen für 2026 steigen die Gesamtbeträge damit um 32 Euro, 36 Euro beziehungsweise 40 Euro pro Monat. Das ist ein Vergleich der Empfehlungen, keine garantierte Erhöhung der bisherigen Zahlung jeder Pflegefamilie. Was mit dem Pflegegeld bezahlt werden soll Das Pflegegeld in der Vollzeitpflege soll den notwendigen Unterhalt des Kindes außerhalb seines Elternhauses sichern. Nach § 39 SGB VIII umfasst es zwei Bestandteile: den Sachaufwand und die Kosten für Pflege und Erziehung. Der Sachaufwand dient der laufenden Versorgung des Kindes. Der Erziehungsbeitrag berücksichtigt die Betreuung und Erziehung durch die Pflegeperson. Der gesamte Betrag ist daher kein frei verfügbares Gehalt der Pflegeeltern. Ein wesentlicher Teil ist für den Lebensunterhalt des Pflegekindes bestimmt. Die laufenden Leistungen sollen den regelmäßig wiederkehrenden Bedarf decken. Besondere Ausgaben und zusätzliche Leistungen müssen gegebenenfalls gesondert geprüft werden. Warum die neuen Beträge nicht automatisch für alle gelten Der Deutsche Verein legt keine verbindlichen Pflegegeldsätze fest. Seine Empfehlungen dienen als fachliche Orientierung. Welche Pauschalen gelten, bestimmen die nach Landesrecht zuständigen Behörden. Deshalb kann das Jugendamt andere Beträge bewilligen als die in der Tabelle genannten Summen. Eine Abweichung nach unten ist nicht allein deshalb rechtswidrig, weil die Empfehlung höher ausfällt. Die zuständige Behörde muss sich aber an die gesetzlichen Vorgaben halten. Nach § 39 SGB VIII sollen die laufenden Leistungen auf Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, soweit diese angemessen sind. Erfordern die Besonderheiten des Einzelfalls höhere oder andere Leistungen, darf die Prüfung nicht bei der allgemeinen Pauschale stehen bleiben. Die genannten Pauschalen dienen als Orientierung für die allgemeine Vollzeitpflege. Bei einem besonderen Bedarf des Kindes kann ein erhöhtes Pflegegeld erforderlich sein. Die Empfehlung für 2027 nennt ausdrücklich Entwicklungsverzögerungen, seelische Behinderungen und traumatisierende Erfahrungen als mögliche Gründe für einen höheren Erziehungsbeitrag. Alterssicherung und Unfallversicherung: Was zusätzlich vorgesehen ist Für die Unfallversicherung empfiehlt der Deutsche Verein 2027 die Erstattung nachgewiesener Beiträge bis zu 239 Euro jährlich je betreuendem Pflegeelternteil. Dieser Betrag gilt unabhängig von der Zahl der Pflegekinder. Bei der Alterssicherung nennt er mindestens 59 Euro monatlich je Pflegekind, wenn dafür nachweislich 118 Euro monatlich je Pflegekind aufgewendet werden. Höhere angemessene Aufwendungen sollen ebenfalls zur Hälfte erstattet werden. Die 59 Euro sind daher keine pauschale Obergrenze. Die gesetzliche Grundlage besteht bereits: § 39 Absatz 4 SGB VIII sieht die Erstattung nachgewiesener Unfallversicherungsbeiträge und die hälftige Erstattung angemessener Aufwendungen zur Alterssicherung vor. Pflegeeltern erhalten diese Leistungen nicht automatisch ohne eigene Ausgaben. Sie sollten deshalb prüfen, welche Nachweise das Jugendamt benötigt und ob bereits eingereichte Beiträge bei der Bewilligung berücksichtigt wurden. Warum auf dem Konto weniger als der Tabellenbetrag ankommen kann Die festgesetzte Pauschale und der tatsächliche Überweisungsbetrag können sich unterscheiden. Ein Grund dafür ist die gesetzliche Kindergeldanrechnung. Wird das Pflegekind bei der Pflegeperson im Rahmen des Familienleistungsausgleichs berücksichtigt, sieht § 39 Absatz 6 SGB VIII eine teilweise Anrechnung vor. Deren Höhe hängt unter anderem davon ab, ob das Pflegekind das älteste Kind in der Pflegefamilie ist. Wer seinen Bescheid prüfen möchte, sollte deshalb zunächst die bewilligten Bestandteile und anschließend die Abzüge vergleichen. Allein aus einer niedrigeren Überweisung lässt sich noch nicht erkennen, ob das Jugendamt geringere Pauschalen ansetzt oder eine Anrechnung vorgenommen hat. Wann zusätzliche Leistungen für das Pflegekind infrage kommen Nicht jede Ausgabe muss aus dem monatlichen Pflegegeld finanziert werden. Nach § 39 Absatz 3 SGB VIII können einmalige Beihilfen oder Zuschüsse gewährt werden. Das Gesetz nennt beispielsweise die Erstausstattung einer Pflegestelle, wichtige persönliche Anlässe sowie Urlaubs- und Ferienreisen. Auch bei einem dauerhaft höheren Bedarf kann eine abweichende Leistung erforderlich sein. Entscheidend sind die Besonderheiten des einzelnen Pflegeverhältnisses. Pflegeeltern sollten zusätzliche Kosten deshalb möglichst früh mit dem Jugendamt klären und nachvollziehbar dokumentieren. Hilfreich sind Belege sowie eine konkrete Beschreibung, warum die laufende Pauschale den notwendigen Bedarf nicht ausreichend deckt. Pflegegeldbescheid 2027: Diese Punkte sollten Pflegeeltern prüfen Beim Vergleich mit den neuen Empfehlungen kommt es besonders auf folgende Fragen an: Welche Regelung gilt? Aus dem Bescheid oder einer Auskunft des Jugendamtes sollte hervorgehen, welche Pauschalen angewendet werden. Stimmt die Altersgruppe? Der Sachaufwand ist nach dem Alter des Pflegekindes gestaffelt. Sind beide Bestandteile berücksichtigt? Sachaufwand und Erziehungsbeitrag sollten nachvollziehbar ausgewiesen sein. Sind Abzüge erklärt? Dazu gehört insbesondere eine mögliche Kindergeldanrechnung. Fehlen zusätzliche Leistungen? Versicherungsbeiträge und besondere Bedarfe sollten gesondert betrachtet werden. Zahlt das Jugendamt weniger als empfohlen, ist der erste Schritt eine nachvollziehbare Aufschlüsselung der Berechnung. Pflegeeltern können außerdem nachfragen, ob und ab wann die Empfehlungen für 2027 übernommen werden. Bleiben notwendige Kosten ungedeckt, sollte es bei der Prüfung nicht nur um die Differenz zur Tabelle gehen. Wichtig ist ebenso, den konkreten zusätzlichen Bedarf geltend zu machen. Bei einem ablehnenden Bescheid sollten Betroffene die Rechtsbehelfsbelehrung beachten und sich bei Bedarf beraten lassen. Stand: 7. Oktober 2026. Quellen: Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge: Empfehlungen zur Fortschreibung der monatlichen Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege für 2027, DV 16/26, beschlossen am 15. September 2026, insbesondere Seiten 4 bis 8; § 39 SGB VIII.

Beitragsbild von: Rentner bekommt 105,25 Euro Pfandgeld zurück, dass ihm das Sozialamt zuvor wegnahm

7. Oktober 2026

Ein Rentner sammelt weggeworfene Pfandflaschen, meldet seine Einnahmen beim Sozialamt und bekommt dafür weniger Grundsicherung. Im Hamburger Fall Hans S. hat die Behörde ihre Entscheidung inzwischen korrigiert: Dokumentiert ist eine Rückzahlung von 105,25 Euro. Für einen öffentlichen Haushalt ist das eine überschaubare Summe, für einen Menschen mit wenig Geld spürbare Entlastung. Der Fall zeigt, weshalb Betroffene selbst kleine Abzüge im Bescheid nicht ungeprüft hinnehmen sollten. 58,25 Euro gemeldet – und das Sozialamt kürzte die Unterstützung Der zu Beginn der Berichterstattung 75-jährige Hans S. aus Hamburg-Altona erhält neben seiner Rente ergänzende Grundsicherung im Alter. Als er Einnahmen von 58,25 Euro aus dem Flaschensammeln angab, zog ihm das Bezirksamt diesen Betrag von der Unterstützung ab. Seine Ehrlichkeit führte damit zunächst zu einem bitteren Ergebnis: Das mühsam gesammelte Geld verschaffte ihm keinen zusätzlichen finanziellen Spielraum. Über die damalige Auseinandersetzung berichtete gegen-hartz.de im Beitrag „Rentner (75) sammelt Pfand aus Not – Sozialamt kürzt Grundsicherung“. Was die Behörde inzwischen geändert hat Ein veröffentlichter Auszug aus dem Leistungsbescheid vom 1. September 2026 dokumentiert die Korrektur. Nach Prüfung durch das Rechtsamt Altona und unter Berücksichtigung der Hinweise des Bundesarbeitsministeriums half die Behörde den darin genannten Widersprüchen vollständig ab. Die Pfanderlöse werden demnach weiterhin als Einkommen erfasst, mindern aber die Leistung nicht. Das ist die Rückzahlung einbehaltener Leistungen, kein neuer Zuschuss. Ob darüber hinaus weitere vom Rentner beanstandete Abzüge offen sind, lässt sich aus dem veröffentlichten Auszug allein nicht abschließend beurteilen. Warum kleine Pfanderlöse geschützt sein können Die rechtliche Begründung liefert eine ebenfalls veröffentlichte Stellungnahme des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 29. April 2026. Danach sind Einnahmen aus gesammelten Pfandflaschen zwar grundsätzlich Einkommen nach dem SGB XII, können aber im Einzelfall anrechnungsfrei bleiben. Das Ministerium verweist auf § 84 Absatz 2 SGB XII beziehungsweise die entsprechende Anwendung seines Rechtsgedankens. Die Vorschrift schützt freiwillige Zuwendungen, wenn deren Anrechnung für Leistungsberechtigte eine besondere Härte bedeuten würde. Auch im öffentlichen Raum zurückgelassene Pfandflaschen können nach dieser Einschätzung als indirekte Zuwendung behandelt werden. Bei geringen Erlösen, die den Lebensunterhalt nicht wesentlich sichern, kommt deshalb eine vollständige Nichtanrechnung in Betracht. Keine bundesweite Pfandfreigrenze von 50 oder 100 Euro Im Mai war zunächst bekannt geworden, dass Hans S. monatlich bis zu 50 Euro behalten dürfe. Diese damalige Einzelfallentscheidung ist ebenso wenig eine bundesweite gesetzliche Freigrenze wie die nun dokumentierte Rückzahlung. Auch einen allgemeinen Schutzbetrag von 100 Euro verneint das Bundesarbeitsministerium ausdrücklich. Es verlangt eine Entscheidung anhand der persönlichen Umstände. Was das Düsseldorfer Urteil bedeutet Das Sozialgericht Düsseldorf entschied am 8. Januar 2020 unter dem Aktenzeichen S 37 AS 3080/19 zugunsten einer Frau, die mit Pfandsammeln geschätzt 100 Euro monatlich einnahm. Diese Erlöse ließ das Gericht im damaligen Verfahren ohne Anrechnung. Die Entscheidung betraf allerdings Leistungen nach dem SGB II, während Hans S. Grundsicherung im Alter nach dem SGB XII erhält. Sie liefert Argumente für den Schutz kleiner Pfandeinnahmen, begründet aber keinen pauschalen 100-Euro-Anspruch für alle Rentner. Ebenso wichtig ist die Unterscheidung beim Hamburger Erfolg: Die dokumentierte Korrektur erfolgte durch die Verwaltung. Ein neues Gerichtsurteil zum Fall Hans S. ist damit nicht belegt. Was Betroffene gegen einen Abzug tun können Wer im eigenen Bescheid eine Anrechnung von Pfandeinnahmen entdeckt, sollte den Betrag, den betroffenen Monat und die Begründung prüfen. Gegen einen neuen belastenden Bescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. In der Begründung sollten Betroffene ihre tatsächlichen monatlichen Erlöse und die Umstände des Sammelns schildern. Statt lediglich einen vermeintlich festen Freibetrag zu verlangen, sollten sie ausdrücklich die Prüfung einer Nichtanrechnung nach § 84 Absatz 2 SGB XII beziehungsweise dessen Rechtsgedanken beantragen. Bei bereits bestandskräftigen Bescheiden kommt ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X in Betracht. Für die Sozialhilfe begrenzt § 116a SGB XII die rückwirkende Auszahlung; bei einem noch 2026 gestellten Antrag können grundsätzlich Zeiträume ab Januar 2025 erfasst werden, sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Warum der Zeitpunkt des Antrags finanziell wichtig sein kann, erläutert gegen-hartz.de im Beitrag über die Überprüfung älterer Grundsicherungsbescheide. Eine Nachzahlung setzt voraus, dass tatsächlich zu wenig Leistung bewilligt wurde. Pfandeinnahmen weiterhin mitteilen Die mögliche Anrechnungsfreiheit ist kein Grund, Einnahmen aus gesammelten Pfandflaschen zu verschweigen. Leistungsbezieher sollten die Beträge dem Sozialamt mitteilen und ihre Angaben nachweisbar einreichen. Bei Hans S. wurde auch die Nachweispraxis vereinfacht: Laut Bescheid soll er keine Kassenbons mehr vorlegen, sondern nur noch die monatliche Einnahmensumme nennen. Andere Betroffene sollten mit ihrem Amt klären, welche Nachweise in ihrem Fall erforderlich sind. Ein kleiner Betrag, ein aufwendiger Streit Die Hamburger Kehrtwende ist für den Rentner ein greifbarer Erfolg. Sie wirft aber auch die Frage auf, weshalb ein älterer Mensch um derart geringe Einnahmen so lange streiten musste. Wer Flaschen sammelt, um sich einen kleinen zusätzlichen Einkauf leisten zu können, braucht eine sorgfältige Prüfung seiner Ansprüche. Ein bloßer Verweis auf den Einkommensbegriff reicht nicht, wenn das Gesetz zugleich Ausnahmen vorsieht.

Beitragsbild von: Heizung kaputt, Eigenheim zu groß: Sozialamt muss Rentner trotzdem ein Darlehen zusichern

7. Oktober 2026

Eine kaputte Heizung kann Rentner mit Eigenheim vor eine kaum bezahlbare Rechnung stellen. Doch selbst ein als zu groß bewertetes Haus schließt Hilfe vom Sozialamt nicht automatisch aus. Das zeigt ein Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen. Das Gericht verpflichtete den Sozialhilfeträger im Eilverfahren, einem Rentner ein Darlehen von bis zu 5.101,82 Euro für eine neue Heizungsanlage zuzusichern. Dafür musste eine dingliche Sicherheit eingeräumt werden. Die Entscheidung vom 2. September 2026 betrifft damit eine rückzahlbare Finanzierungshilfe – keinen kostenlosen Heizungstausch. Defekte Heizung: Im Wohnzimmer blieben nur zehn bis zwölf Grad Die Heizungsanlage war seit Herbst 2025 irreparabel defekt. Der Rentner wohnte mit seiner Ehefrau und der erwachsenen Tochter im eigenen Haus. Ein Kohleofen in der Küche sorgte nur noch für eine notdürftige Beheizung. Nach seinen Angaben erreichte das Wohnzimmer im Winter lediglich zehn bis zwölf Grad. Auch die Warmwasserversorgung war nicht ausreichend gewährleistet. Für eine neue Heizungsanlage lag zuletzt ein Kostenvoranschlag über rund 13.800 Euro vor. Der Austausch sollte das Haus wieder ausreichend beheizbar machen. Das Gericht sah darin eine notwendige Instandhaltungsmaßnahme und keine bloße Verbesserung des Wohnkomforts. „Das Haus ist zu groß“ genügt nicht als Ablehnungsgrund Das LSG bewertete das Haus wegen seiner Größe und Aufteilung als unangemessen im Sinne der sozialhilferechtlichen Vorschriften. Trotzdem durfte die Hilfe nicht allein daran scheitern. Entscheidend war zusätzlich, ob die Immobilie als einzusetzendes Vermögen berücksichtigt werden durfte. Muss ein Haus im konkreten Fall nicht verwertet werden, kann auch bei unangemessener Größe Hilfe für notwendige Reparaturen infrage kommen. Das Gericht betonte dabei die Verhältnismäßigkeit: Wer nur vorübergehend Unterstützung benötigt, darf nicht ohne Weiteres zum Verkauf seines selbst bewohnten Hauses und zur dauerhaften Aufgabe seines Wohnumfelds gedrängt werden. Auch eine mögliche Teilung der Immobilie hilft bei einer akuten Notlage nicht, wenn sie nicht rechtzeitig umsetzbar oder zumutbar ist. Hilfe ist auch ohne laufende Grundsicherung denkbar Der Rentner und seine Ehefrau konnten ihren laufenden Lebensunterhalt normalerweise ohne staatliche Leistungen bestreiten. Neben seiner Altersrente erzielte der Mann Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Die defekte Heizung führte jedoch zu einem besonderen, einmaligen Finanzierungsbedarf. Damit ist der Fall auch für Eigentümer wichtig, die bisher keine laufende Grundsicherung im Alter erhalten. Eine außergewöhnliche notwendige Ausgabe kann Anlass sein, einen Anspruch prüfen zu lassen. Ob Hilfe zusteht, hängt von den persönlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie dem konkreten Bedarf ab. Heizungsreparatur: Zuschuss und Darlehen sind zu unterscheiden Die gesetzliche Grundlage ist § 35a Absatz 1 SGB XII. Danach können unabweisbare Kosten für Instandhaltung und Reparatur selbst bewohnten Wohneigentums als Unterkunftsbedarf anerkannt werden. „Unabweisbar“ bedeutet dabei, dass die Arbeiten notwendig sind und nicht aufgeschoben werden können. Für die Angemessenheit werden die Unterkunftsaufwendungen im laufenden Monat und in den folgenden elf Kalendermonaten betrachtet. Übersteigen die notwendigen Reparaturkosten den danach berücksichtigungsfähigen Bedarf, kann für den darüber hinausgehenden Teil ein Darlehen gewährt werden. Dieses soll dinglich gesichert werden, beispielsweise durch eine Grundschuld. Für Betroffene ist die Unterscheidung wesentlich: Ein Darlehen muss zurückgezahlt werden.Es ermöglicht die Finanzierung der notwendigen Arbeiten, entlastet den Eigentümer aber nicht dauerhaft von den gesamten Kosten. Das Gericht sprach nicht die gesamte Heizungsrechnung zu Die zugesicherten 5.101,82 Euro betrafen den Darlehensanspruch des Antragstellers. Sie entsprachen nicht den vollständigen Kosten der Heizungsanlage. Die Verpflichtung war außerdem an die Beschaffung der Anlage und die Einräumung einer dinglichen Sicherheit geknüpft. Der Sozialhilfeträger musste hierfür eine verbindliche Zusicherung erteilen. Eine bedingungslose Auszahlung der gesamten Auftragssumme ordnete das LSG nicht an. Bei der Verteilung solcher Reparaturkosten kommt es zudem nicht zwingend auf die Zahl aller Bewohner an. Nach dem Beschluss kann im Einzelfall entscheidend sein, wer Eigentümer ist und die Aufwendungen tatsächlich trägt. Eine pauschale Aufteilung nach Köpfen kann deshalb zu einem falschen Ergebnis führen. Diese Nachweise helfen beim Antrag an das Sozialamt Wer eine notwendige Heizungsreparatur oder Ersatzanlage nicht bezahlen kann, sollte den Bedarf möglichst vor der Beauftragung beim Sozialamt anmelden. Eine schriftliche Entscheidung über die Finanzierung schafft Klarheit darüber, welche Kosten berücksichtigt werden und ob eine Hilfe als Zuschuss oder Darlehen erfolgt. Für die Prüfung sind insbesondere folgende Unterlagen hilfreich: Nachweis des Defekts: Eine Einschätzung des Fachbetriebs zur Ursache, Reparaturmöglichkeit und weiteren Nutzbarkeit. Kostenvoranschläge: Angebote für die notwendige Reparatur oder eine geeignete Ersatzanlage. Finanzielle Unterlagen: Nachweise über Rente, weitere Einnahmen, Vermögen und laufende Unterkunftskosten. Angaben zum Eigenheim: Eigentumsverhältnisse, Wohnflächen und Nutzung der einzelnen Wohnungen. Belege zur Dringlichkeit: Etwa fehlendes Warmwasser, gemessene Raumtemperaturen und besondere gesundheitliche Belastungen. Entscheidend ist, die notwendige Wiederherstellung der Versorgung nachvollziehbar zu machen. Die Vorschrift gewährt keinen allgemeinen Anspruch auf eine Modernisierung nach eigenen Wünschen. Bei einer akuten Notlage kann ein Eilantrag helfen Bleiben Wärme und Warmwasser unzureichend gesichert, kann eine sozialrechtliche Beratung prüfen, ob gerichtlicher Eilrechtsschutz infrage kommt. Der Beschluss zeigt, dass ein Eilantrag auch auf die Zusicherung eines späteren Darlehens gerichtet sein kann. Daraus folgt kein pauschaler Anspruch jedes Rentners auf eine neue Heizung. Die Entscheidung stärkt aber Eigentümer, deren notwendige Reparaturhilfe allein wegen der Hausgröße abgelehnt wird. Das Sozialamt muss auch prüfen, ob die Immobilie überhaupt eingesetzt werden muss und wie sich die konkrete Notlage beheben lässt. Stand: 7. Oktober 2026. Quellen: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 02.09.2026 – L 8 SO 77/26 B ER, veröffentlichter Entscheidungstext; § 35a SGB XII; ergänzend Rechtsanwalt Manuel Rambeck, Fallbesprechung vom 03.10.2026.

Beitragsbild von: BSG: Arbeitlosengeld-Antragsteller dürfen wegen Behördenfehler nicht benachteiligt werden

7. Oktober 2026

Eine fehlerhaft erstellte Arbeitslosmeldung in Papierform darf die Arbeitsagentur nicht einfach übergehen. Weist die Behörde nach Erhalt des Schreibens nicht auf die Pflicht hin, dass eine Arbeitslosigkeit in persönlicher Vorsprache oder in elektronischer Form im Fachportal der Arbeitsagentur erfolgen muss, verletzt sie ihre Beratungs- und Hinweispflichten, urteilte am Mittwoch, 7. Oktober 2026, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 11 AL 4/25 R). Der Arbeitslosengeldantrag kann dann nach dem sogenannten sozialrechtlichen Herstellungsanspruch ab dem Zeitpunkt gelten, ab dem die fehlerhafte Arbeitslosmeldung erfolgt ist. Betroffenen kann damit zu einem früheren Zeitpunkt Arbeitslosengeld I zustehen. Nach den gesetzlichen Bestimmungen müssen Arbeitslose bei der Arbeitslosmeldung sich persönlich bei der Arbeitsagentur vorstellen. Erst ab diesen Zeitpunkt ist ein Anspruch auf Arbeitslosengeld I möglich. Seit dem 1. Januar 2022 ist jedoch auch die elektronische Meldung im Fachportal der Behörde zulässig. Der verhandelte Fall Im konkreten Fall arbeitete die Klägerin als Sozialarbeiterin in einem Betreuungsverein. Doch dann wurde sie wegen einer psychischen Erkrankung arbeitsunfähig und erhielt Krankengeld. Ihr wurde noch während des bis zum 28. März 2023 laufenden Krankengeldanspruchs gekündigt. Um danach nahtlos Arbeitslosengeld I erhalten zu können, stellte sie noch am 16. März 2023 beim „Arbeitsamt“ schriftlich in Papierform einen entsprechenden Antrag. Ihr Antrag enthielt sämtliche Angaben, die für einen Arbeitslosengeld-Antrag erforderlich waren. Die Behörde meldete sich zunächst nicht. Erst als die Frau erneut das frühere Schreiben an die Arbeitsagentur sandte, rief eine Mitarbeiterin an und teilte ihr mit, dass sie sich persönlich arbeitslos melden müsse. Als die Klägerin dem am 8. Mai 2023 nachkam, erhielt sie erst ab diesem Zeitpunkt Arbeitslosengeld bewilligt. Arbeitsagentur muss auf fehlerhafte Arbeitslosmeldung hinweisen Die Frau verlangte jedoch ab ihrer ersten Arbeitslosmeldung Arbeitslosengeld. Die Arbeitsagentur hätte sie auf den formal fehlerhaften Arbeitslosengeldantrag in Papierform rechtzeitig hinweisen müssen. Das BSG gab der Klägerin recht. Sie sei so zu stellen, als ob sie ab dem 29. März 2023, nach dem Ende des Krankengeldbezugs, ihren Arbeitslosengeldantrag gestellt hätte. Denn die Arbeitsagentur hätte frühzeitig auf den fehlerhaft in Papierform gestellten Antrag hinweisen müssen. Bislang sei die Rechtsprechung zwar davon ausgegangen, dass allein die persönliche Arbeitslosmeldung maßgeblich sei und nicht in anderer Weise ersetzt werden könne. Inzwischen sei aber gesetzlich die elektronische Meldung ebenfalls möglich. Dies führe dazu, dass die Arbeitsagentur bei einer fehlerhaften Meldung eine Beratungs- und Hinweispflicht habe. Komme sie dieser Pflicht nicht nach und erleide der Arbeitslose dadurch einen Nachteil - etwa indem er viel später Arbeitslosengeld bewilligt bekommt - müsse dies ausgeglichen werden. Die Klägerin könne daher verlangen, dass ihr zuerst gestellter Arbeitslosengeldantrag gilt. OB sie ab diesem Zeitpunkt tatsächlich Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, muss noch einmal das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz feststellen. fle

Beitragsbild von: Arbeitnehmer erstreitet fast 2.750 Euro Inflationsprämie: Arbeitgeber muss jetzt zahlen

7. Oktober 2026

Arbeitgeber verweigert Inflationsprämie: Beschäftigter erstreitet fast 2.750 Euro Wer wenig verdient, darf bei einer Inflationsprämie nicht deshalb zurückgesetzt werden, weil der gesetzliche Mindestlohn gestiegen ist. Mit dieser Begründung hat das Bundesarbeitsgericht einem Arbeitgeber Grenzen gesetzt, der einen Beschäftigten von monatlichen Sonderzahlungen ausgeschlossen hatte. Der Arbeitnehmer erstritt insgesamt 2.749,88 Euro zuzüglich Zinsen. Das Urteil vom 30. September 2026, Aktenzeichen 10 AZR 62/26, ist für Beschäftigte interessant, denen eine vergleichbare Zahlung mit dem Hinweis auf die Mindestlohnerhöhung verweigert wurde. 250 Euro statt einer monatlichen Inflationsprämie Der Kläger arbeitete als Servicekraft in Vollzeit und erhielt zunächst 10,56 Euro brutto je Stunde. Durch die gesetzliche Mindestlohnerhöhung stieg sein Stundenlohn zum 1. Oktober 2022 auf zwölf Euro. Ab November 2022 sagte der Arbeitgeber seinen Vollzeitbeschäftigten eine Inflationspauschale von monatlich 115,38 Euro netto für 26 Monate zu. Wer am Stichtag 30. September 2022 weniger als 11,49 Euro je Stunde verdient hatte, bekam jedoch nur einmalig 250 Euro. Auch Beschäftigte mit mehr als 4.000 Euro brutto waren nach der betrieblichen Regelung auf diese Einmalzahlung beschränkt. Der vorliegende Rechtsstreit betraf jedoch den Ausschluss eines Arbeitnehmers aus der unteren Lohngruppe. Arbeitgeber hielt Geringverdiener für weniger betroffen Das Unternehmen argumentierte, Beschäftigte mit einer kräftigen Mindestlohnerhöhung hätten bereits mehr Geld zur Verfügung und benötigten deshalb weniger Ausgleich. Zudem seien sie wegen ihres ohnehin niedrigeren Lebensstandards weniger stark von der Inflation betroffen. Das BAG ließ diese Rechtfertigung nicht gelten. Wer Beschäftigte bei einer freiwilligen Sonderzahlung in unterschiedliche Gruppen einteilt, braucht dafür sachliche Gründe, die zum Zweck der Zahlung passen. Der gesetzliche Mindestlohn soll einen Mindestschutz sichern und gesellschaftliche Teilhabe ermöglichen. Seine Erhöhung darf deshalb nicht als Begründung dienen, die betroffenen Beschäftigten von einer zusätzlichen Inflationsausgleichsprämie auszuschließen. Mindestlohn und Inflationsausgleich sind verschiedene Ansprüche Die Inflationsausgleichsprämie musste nach der damaligen gesetzlichen Regelung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt gezahlt werden. Bei Mindestlohnempfängern gehörte der erhöhte Mindestlohn bereits zu diesem geschuldeten Entgelt. Der Arbeitgeber konnte die Erfüllung seiner gesetzlichen Lohnpflicht deshalb nicht als Ersatz für die zusätzliche Entlastung behandeln. Gerade die Beschäftigten mit den niedrigsten Stundenlöhnen sollten den Preis dafür zahlen, dass der Gesetzgeber ihre Lohnuntergrenze angehoben hatte. So ergeben sich die 2.749,88 Euro Die Nachzahlung entspricht den vorenthaltenen Monatsbeträgen abzüglich der bereits gewährten Einmalzahlung. Es handelt sich um eine nachträglich durchgesetzte Leistung und nicht um eine zusätzliche Strafzahlung gegen den Arbeitgeber. Berechnung Betrag 26 Monatszahlungen zu jeweils 115,38 Euro 2.999,88 Euro Abzüglich bereits gezahlter Einmalprämie 250,00 Euro Verbleibende Nachzahlung 2.749,88 Euro Die veröffentlichte Urteilsformel spricht dem Kläger Teilbeträge von 2.172,98 Euro und 576,90 Euro zu. Hinzu kommen Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, die für die einzelnen Teilforderungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten beginnen. Zuvor hatten das Arbeitsgericht Zwickau und das Sächsische Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen. Erst vor dem Bundesarbeitsgericht setzte sich der Beschäftigte durch. Wann andere Beschäftigte eine Nachzahlung verlangen können Das Urteil schafft keinen pauschalen Anspruch auf 3.000 Euro für sämtliche Arbeitnehmer. Die damalige Steuerbefreiung erlaubte entsprechende Zahlungen, verpflichtete aber nicht jeden Arbeitgeber dazu. Ein Anspruch kann sich beispielsweise aus einer verbindlichen Zusage, einer tariflichen Regelung oder dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ergeben. Wer wegen einer Mindestlohnerhöhung von einer ansonsten gewährten Inflationsprämie ausgeschlossen wurde, hat nach dieser Entscheidung einen konkreten Anlass, seine Forderung prüfen zu lassen. Die Höhe richtet sich nach der jeweiligen betrieblichen oder tariflichen Regelung und bereits erhaltenen Zahlungen. Dass auch andere Ausschlusskriterien angreifbar sein können, zeigt der Beitrag zum Inflationsausgleich in der Altersteilzeit. Nachforderungen können an kurzen Fristen scheitern Ein berechtigter Zahlungsanspruch bleibt nicht unbegrenzt durchsetzbar. Arbeitsverträge und Tarifverträge können wirksame Ausschlussfristen enthalten, nach denen Forderungen bereits innerhalb weniger Monate geltend gemacht werden müssen. Manche Klauseln verlangen zusätzlich eine Klage innerhalb einer weiteren Frist, wenn der Arbeitgeber die Zahlung ablehnt. Ob eine solche Regelung wirksam ist und den konkreten Anspruch erfasst, muss anhand ihres Wortlauts geprüft werden. Daneben gilt grundsätzlich eine dreijährige Verjährungsfrist, die regelmäßig am Jahresende beginnt, wenn der Anspruch entstanden ist und die erforderliche Kenntnis vorliegt. Unter diesen Voraussetzungen können Forderungen aus 2023 mit Ablauf des 31. Dezember 2026 verjähren, sofern keine Hemmung oder ein Neubeginn eingetreten ist. Das neue BAG-Urteil lässt abgelaufene Fristen nicht automatisch neu beginnen. Eine bloße Zahlungsaufforderung hemmt die gesetzliche Verjährung ebenfalls nicht; dafür kommen beispielsweise eine rechtzeitig erhobene Klage oder unter bestimmten Voraussetzungen Verhandlungen über den Anspruch infrage. Diese Unterlagen helfen bei der Prüfung Betroffene sollten die damalige Prämienzusage, ihre Lohnabrechnungen und die Begründung für den Ausschluss zusammenstellen. Besonders hilfreich ist eine schriftliche Mitteilung, in der der Arbeitgeber die verweigerte Zahlung ausdrücklich mit der Mindestlohnerhöhung erklärt. Eine Forderung sollte den Zeitraum, die verlangte Summe und die Grundlage des Anspruchs möglichst genau benennen und nachweisbar beim Arbeitgeber eingehen. Weitere Hinweise zur Durchsetzung offener Zahlungen bietet der Ratgeber Was tun, wenn der Arbeitgeber kein Gehalt zahlt? Eine Nachzahlung 2026 ist nicht automatisch steuerfrei Die damalige Steuerbefreiung galt für begünstigte Zahlungen, die Beschäftigten vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 zuflossen. Eine erst 2026 ausgezahlte Nachforderung fällt nicht allein deshalb unter diese Befreiung, weil sie einen früheren Zeitraum betrifft. Davon zu unterscheiden ist die Frage, welche Auszahlung der Arbeitgeber arbeitsrechtlich schuldet. Welche Folgen eine damalige Nettozusage für die heutige Abrechnung hat, muss gesondert geklärt werden. Fragen und Antworten zur verweigerten Inflationsprämie Musste jeder Arbeitgeber eine Inflationsprämie zahlen? Nein, aus der steuerlichen Begünstigung allein entstand keine Zahlungspflicht. Ein Anspruch benötigte eine arbeitsrechtliche Grundlage, etwa eine Zusage, eine tarifliche Regelung oder einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Darf eine Mindestlohnerhöhung den Ausschluss rechtfertigen? Nach dem BAG-Urteil rechtfertigt die gesetzliche Mindestlohnerhöhung den Ausschluss von der zusätzlich gewährten Inflationsprämie nicht. Der Arbeitgeber muss die gesetzliche Lohnuntergrenze ohnehin einhalten. Stehen anderen Betroffenen ebenfalls 2.749,88 Euro zu? Nicht automatisch, denn dieser Betrag ergibt sich aus der konkreten Zahlungsregelung im entschiedenen Fall. Andere Ansprüche können je nach Zusage, Beschäftigungsumfang und bereits gezahlter Prämie anders ausfallen. Können Zahlungen aus 2023 noch verlangt werden? Das ist möglich, wenn der Anspruch besteht und keine wirksame Ausschlussfrist versäumt wurde. Bei regulärem Verjährungsbeginn zum Jahresende 2023 droht ohne Hemmung oder Neubeginn die Verjährung mit Ablauf des Jahres 2026. Reicht ein Schreiben an den Arbeitgeber aus? Ein ausreichend bestimmtes Schreiben kann eine erste vertragliche Ausschlussfrist wahren, sofern es die geltenden Formvorgaben erfüllt. Es ersetzt aber weder eine gegebenenfalls zusätzlich vorgeschriebene Klage noch eine Maßnahme zur Hemmung der gesetzlichen Verjährung. Quellen: BAG, Pressemitteilung Nr. 32/26 vom 30. September 2026; BAG, Urteilsformel zu 10 AZR 62/26; beck-aktuell, Bericht vom 1. Oktober 2026

Beitragsbild von: EM-Rente: Pflegegeld zählt nicht immer als Hinzuverdienst

7. Oktober 2026

Wer eine Erwerbsminderungsrente bezieht und Angehörige pflegt, muss wegen Pflegegeldes nicht unbedingt eine Rentenkürzung hinnehmen. § 96a Absatz 2 SGB VI nimmt bestimmte Zahlungen an Pflegepersonen ausdrücklich vom Hinzuverdienst aus. Davon getrennt bleibt die Frage, ob die Pflege mit den Einschränkungen vereinbar ist, auf denen die Rente beruht. Wann die Zahlung bei der Rente außen vor bleibt Nach § 96a Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 SGB VI zählt das Entgelt einer Pflegeperson nicht als Hinzuverdienst, wenn sie es von der pflegebedürftigen Person erhält und es das dem Pflegeumfang entsprechende Pflegegeld nach § 37 SGB XI nicht übersteigt. Die Deutsche Rentenversicherung erläutert diese Ausnahme für nicht erwerbsmäßige Pflege in ihrer Rechtsanweisung. Erfüllt Ihre Zahlung diese Voraussetzungen, verbraucht sie auch keinen Teil Ihrer jährlichen Hinzuverdienstgrenze. Sie bleibt bereits bei der Ermittlung des Hinzuverdienstes außen vor. Die grundsätzliche Verbindung von voller Erwerbsminderungsrente und Pflegegeld muss deshalb nicht zu einer niedrigeren Rente führen. Fiktives Praxisbeispiel: Thilo pflegt seine herzkranke Mutter Thilo, 55 Jahre, aus Steinhude in der Region Hannover ist voll erwerbsgemindert. Er erhält eine Rente, weil seine eigene Erkrankung eine regelmäßige Erwerbstätigkeit von mindestens drei Stunden täglich unter den üblichen Arbeitsmarktbedingungen nicht zulässt. Dennoch unterstützt er seine Mutter Angelika, 78 Jahre. Sie ist herzkrank, schwerbehindert und hat Pflegegrad 3. Für das Beispiel nehmen wir an, dass Angelikas häusliche Pflege gesichert ist und sie ausschließlich Pflegegeld bezieht. Bei Pflegegrad 3 sind das derzeit 599 Euro monatlich. Anspruchsberechtigt ist Angelika. Sie kann ihrem Sohn davon Geld als Anerkennung für seine Hilfe weitergeben. Die Beträge und Voraussetzungen erläutert auch der Ratgeber zum Pflegegeld. Angelika überweist Thilo monatlich 300 Euro. Er übernimmt den überwiegenden Teil der regelmäßigen Unterstützung: Er bereitet kleine Mahlzeiten zu, hilft beim Ankleiden, erledigt leichte Haushaltstätigkeiten und organisiert Arzttermine. Schwere Einkäufe und körperlich belastende Hilfen übernimmt seine Schwester. Wir setzen voraus, dass die 300 Euro innerhalb des Pflegegeldbetrags liegen, der Thilos tatsächlichem Pflegeumfang entspricht. Unter diesen Annahmen zählen die 300 Euro nicht als Hinzuverdienst zu seiner Erwerbsminderungsrente. Bei zwölf Zahlungen sind das 3.600 Euro im Jahr, die bei dieser Hinzuverdienstprüfung unberücksichtigt bleiben. Angelika behält monatlich 299 Euro für die weitere Organisation ihrer Pflege. 599 Euro sind kein pauschaler Freibetrag für jede helfende Person Entscheidend ist nicht allein, dass eine Überweisung niedriger ausfällt als Angelikas gesamtes Pflegegeld. Das Gesetz stellt auf den Umfang der jeweiligen Pflegetätigkeit ab. Wer nur gelegentlich hilft, kann deshalb nicht allein aus Pflegegrad 3 ableiten, dass jede Zahlung bis 599 Euro geschützt sein müsse. Dokumentieren Sie bei gemeinsam organisierter Pflege, wer welche Aufgaben übernimmt. Auch die Wahl zwischen Pflegegeld und Pflegesachleistungen beeinflusst, wie die Familie die Versorgung finanziert. Bei einer Kombination kann sich das ausgezahlte Pflegegeld anteilig verringern. Wird die Pflege erwerbsmäßig ausgeübt, gelten andere Regeln. Die DRV weist darauf hin: Liegt eine entsprechende versicherungspflichtige Beschäftigung vor, kann das gesamte Arbeitsentgelt Hinzuverdienst sein. Pflegezeiten sind nicht automatisch Arbeitsstunden Volle Erwerbsminderung aus medizinischen Gründen richtet sich danach, ob Sie unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch mindestens drei Stunden täglich arbeiten können. Das ist kein Verbot, Angehörigen zu helfen oder den eigenen Alltag zu bewältigen. Die Voraussetzungen erläutert der Überblick zur Erwerbsminderungsrente. Daraus folgt für die Einordnung der Pflege: Eine über den Tag verteilte Hilfe mit Unterbrechungen lässt sich nicht schlicht mit einer durchgehenden beruflichen Belastung gleichsetzen. Entscheidend sind die konkreten Anforderungen, mögliche Pausen, Unterstützung durch andere und die Verlässlichkeit, mit der Sie Tätigkeiten ausüben können. Thilo kann zum Beispiel nach dem Frühstück seiner Mutter wieder nach Hause gehen und sich hinlegen. An schlechten Tagen springt seine Schwester ein. Er trägt keine schweren Lasten und bestimmt das Tempo seiner Hilfe selbst. Solche Bedingungen unterscheiden sich von einem Arbeitsplatz mit vorgegebenen Abläufen. Auch die Pflege trotz Erwerbsminderungsrente muss anhand dieser tatsächlichen Umstände beurteilt werden. Wann die Rentenversicherung genauer hinsehen kann Die finanzielle Ausnahme ersetzt keine medizinische Beurteilung. Wenn die ausgeübten Tätigkeiten auf eine höhere Belastbarkeit hindeuten, kann die Rentenversicherung prüfen, ob die Voraussetzungen der Erwerbsminderung weiterhin vorliegen. Aussagekräftig können etwa regelmäßig bewältigte schwere körperliche Aufgaben sein oder auch eine dauerhaft hohe Belastung ohne erkennbare Erholung. Allein die Bezeichnung „Pflegeperson“ beweist keine wiederhergestellte Erwerbsfähigkeit. Ebenso wenig lässt sich aus einer angegebenen Wochenstundenzahl ohne Prüfung der Tätigkeiten und Rahmenbedingungen eine bestimmte tägliche Arbeitsfähigkeit ableiten. Umgekehrt schützt eine Zahlung unterhalb der Pflegegeldgrenze nicht davor, dass verbesserte gesundheitliche Fähigkeiten berücksichtigt werden. Finanzielle Prüfung Medizinische Prüfung Welche Zahlung erhält die Pflegeperson von der pflegebedürftigen Person? Welche Aufgaben übernimmt sie tatsächlich, und wie belastend sind diese? Bleibt das Entgelt innerhalb des dem Pflegeumfang entsprechenden Pflegegeldes? Welche Pausen, Hilfen und Einschränkungen prägen die Pflege? Greift die Ausnahme, zählt die Zahlung nicht als Hinzuverdienst. Maßgeblich bleibt das Leistungsvermögen unter üblichen Arbeitsmarktbedingungen. So machen Sie Ihre Situation nachvollziehbar Wenn Sie wie Thilo Angehörige pflegen, halten Sie die Aufgabenverteilung, die Zahlungen und Ihre eigenen Belastungsgrenzen schriftlich fest. Hilfreich sind der Pflegegeldbescheid, Überweisungsnachweise und eine kurze Beschreibung des tatsächlichen Tagesablaufs. Unterscheiden Sie dabei konkrete Hilfeleistungen, Pausen und bloße Anwesenheit. Beschreiben Sie auch, wer einspringt, wenn Ihre Gesundheit die Pflege nicht zulässt. Beachten Sie die Mitteilungshinweise in Ihrem Rentenbescheid und klären Sie Zweifelsfälle schriftlich mit der Rentenversicherung. Fragen Sie ausdrücklich nach der Ausnahme des § 96a Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 SGB VI. Eine Auskunft zur Nichtanrechnung des Geldes sollten Sie nicht als pauschale Bestätigung Ihrer medizinischen Belastbarkeit verstehen. Prüfen Sie außerdem, ob Sie sich bei der Pflegekasse als Pflegeperson erfassen lassen und sozialen Schutz sichern können. Für Thilo ist ebenso wichtig, die Hilfe auf mehrere Schultern zu verteilen. Dabei können weitere Leistungen neben dem Pflegegeld die Versorgung seiner Mutter unterstützen. FAQ: Pflegegeld und Erwerbsminderungsrente Muss die gepflegte Person schwerbehindert sein? Ein Schwerbehindertenausweis ist keine Voraussetzung dieser Hinzuverdienstausnahme. Entscheidend sind die Pflege und die gesetzliche Begrenzung der Zahlung. Angelikas Pflegegrad und ihre Schwerbehinderung sind unterschiedliche rechtliche Feststellungen. Darf Thilo die gesamten 599 Euro erhalten? Das lässt sich nicht allein aus Angelikas Pflegegrad ableiten. Maßgeblich bleibt, ob der Betrag dem Umfang seiner Pflege entspricht und die Voraussetzungen der Ausnahme erfüllt sind. Gilt die Ausnahme automatisch auch für ergänzende Grundsicherung? Nein. § 96a SGB VI regelt den Hinzuverdienst bei der Rente. Für andere Leistungen gelten eigene Vorschriften. Wenn Sie zusätzlich Unterstützung vom Sozialamt erhalten, müssen Sie die Behandlung von Pflegegeld bei der Grundsicherung gesondert prüfen lassen. Quellen Bundesgesundheitsministerium: Pflegegeld – Anspruch, Verwendung und Leistungshöhe. Deutsche Rentenversicherung: Erwerbsminderungsrenten – Voraussetzungen und Leistungsvermögen. Deutsche Rentenversicherung: Gemeinsame Rechtliche Anweisungen zu § 96a SGB VI, Abschnitt 3.1.6: Pflegetätigkeit. Gesetze im Internet: § 37 SGB XI – Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen. Gesetze im Internet: § 43 SGB VI – Rente wegen Erwerbsminderung. Gesetze im Internet: § 96a SGB VI – Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinzuverdienst.

Beitragsbild von: Rentner zahlen oft viel zu hohe Stromkosten - auch bei Sparsamkeit

7. Oktober 2026

Viele Rentner achten genau auf ihren Stromverbrauch und zahlen trotzdem mehr als nötig. Der Grund kann ein Stromvertrag sein, der seit Jahren unverändert läuft oder noch in der vergleichsweise teuren Grundversorgung steckt. Wer seinen Stromtarif lange nicht überprüft, kann günstigere Angebote verpassen. Gerade für Rentner mit knappem Einkommen lohnt deshalb nicht nur der Blick auf den Verbrauch, sondern auch auf Arbeitspreis, Grundpreis und Vertragsart. Millionen Haushalte sparen durch einen Stromanbieterwechsel Wie groß das Sparpotenzial auf dem Strommarkt sein kann, zeigen Zahlen der Bundesnetzagentur. Rund 6,7 Millionen Haushalte wechselten 2025 ihren Stromlieferanten. Nach Berechnungen der Behörde sparten diese Haushalte dadurch zusammen rund 280 Millionen Euro. Rechnerisch entspricht das durchschnittlich etwa 42 Euro je gewechseltem Haushalt. Dieser Durchschnitt sagt allerdings wenig darüber aus, was ein einzelner Rentner sparen kann. Entscheidend sind der bisherige Vertrag, der eigene Stromverbrauch, der Wohnort und der neu gewählte Tarif. Auch 2026 besteht weiterhin Sparpotenzial. Für Januar 2026 nennt die Bundesnetzagentur einen modellierten Neukundenpreis von 34,9 Cent je Kilowattstunde und bei einem Jahresverbrauch von 3.500 Kilowattstunden eine durchschnittliche mögliche Ersparnis von rund 95 Euro durch einen Wechsel. Besonders die Grundversorgung kann teuer sein Einen genaueren Blick sollten Rentner auf ihre Stromrechnung werfen, wenn sie noch in der Grundversorgung sind. In dieser landet beispielsweise, wer nach einem Umzug Strom verbraucht, ohne vorher einen anderen Liefervertrag abgeschlossen zu haben. Die Grundversorgung sorgt dafür, dass Haushalte unkompliziert mit Strom versorgt werden. Der Preis gehört aber nicht automatisch zu den günstigsten Angeboten auf dem Markt. Wie groß der Abstand sein kann, zeigt der Monitoringbericht 2025 von Bundesnetzagentur und Bundeskartellamt. Zum Stichtag 1. April 2025 kostete Strom in der Grundversorgung bei einem Jahresverbrauch zwischen 2.500 und 5.000 Kilowattstunden durchschnittlich 44,93 Cent je Kilowattstunde. Bei einem anderen Lieferanten als dem örtlichen Grundversorger waren es durchschnittlich 38,20 Cent. Die Differenz betrug damit 6,73 Cent je Kilowattstunde. Diese Werte stammen vom April 2025 und sind keine aktuellen Tarifangebote für 2026. Sie zeigen aber, welche finanziellen Unterschiede zwischen Vertragsarten bestehen können. Schon wenige Cent können mehr als 200 Euro im Jahr ausmachen Ein Unterschied von einigen Cent je Kilowattstunde klingt zunächst überschaubar. Über zwölf Monate kann daraus jedoch ein dreistelliger Betrag werden. Bei 2.500 Kilowattstunden Jahresverbrauch ergeben 6,73 Cent Preisunterschied rechnerisch rund 168 Euro. Bei 3.500 Kilowattstunden wären es rund 236 Euro im Jahr. Dabei handelt es sich um Modellrechnungen und nicht um eine garantierte Ersparnis bei einem Anbieterwechsel. Grundpreis, Arbeitspreis, Verbrauch, Wohnort und Vertragsbedingungen beeinflussen die tatsächlichen Kosten. Die Beispiele zeigen dennoch, warum ein Tarifcheck sinnvoll sein kann. Wer seit vielen Jahren denselben Vertrag hat, sollte nicht davon ausgehen, dass dieser weiterhin zu den günstigeren Angeboten gehört. Rentner mit wenig Stromverbrauch sollten den Grundpreis prüfen Gerade bei Ein- und Zweipersonenhaushalten kann der jährliche Stromverbrauch vergleichsweise niedrig sein. Dann bekommt der monatliche Grundpreis eines Stromtarifs ein größeres Gewicht. Ein günstiger Arbeitspreis je Kilowattstunde bedeutet deshalb nicht automatisch eine niedrige Jahresrechnung. Ein hoher Grundpreis kann einen vermeintlich günstigen Tarif für einen kleinen Haushalt wieder teuer machen. Für einen sinnvollen Vergleich sollten deshalb immer die Gesamtkosten beim eigenen Jahresverbrauch betrachtet werden. Die dafür notwendigen Angaben finden sich auf der letzten Stromabrechnung. Wichtig sind vor allem Jahresverbrauch, Arbeitspreis und Grundpreis. Zusätzlich sollte geprüft werden, wie der aktuelle Tarif genau heißt und welche Kündigungsfrist gilt. So erkennen Rentner, ob sie in der Grundversorgung sind Auf der Stromrechnung muss erkennbar sein, ob die Belieferung im Rahmen der Grundversorgung oder außerhalb der Grundversorgung erfolgt. Wer unsicher ist, kann zusätzlich beim Anbieter nachfragen. Ein Grundversorgungsvertrag bindet Verbraucher nicht über Jahre. Nach § 20 StromGVV kann er mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Das macht einen Wechsel vergleichsweise unkompliziert. In der Praxis übernimmt der neue Stromlieferant häufig die Formalitäten, wenn der Kunde ihn dazu bevollmächtigt. Der Wechsel selbst darf für Verbraucher keine zusätzlichen Kosten verursachen. Außerdem bleibt der örtliche Netzbetreiber derselbe. Beim Anbieterwechsel bleibt der Strom nicht plötzlich weg Manche Verbraucher scheuen einen Wechsel, weil sie eine Unterbrechung der Stromversorgung befürchten. Ein normaler Lieferantenwechsel bedeutet jedoch nicht, dass der Stromanschluss technisch verändert oder zwischenzeitlich abgeschaltet wird. Gewechselt wird der Vertragspartner für die Stromlieferung. Das Stromnetz vor Ort bleibt bestehen und wird weiterhin vom zuständigen Netzbetreiber betrieben. Seit dem 1. Januar 2026 muss der technische Vorgang des Stromlieferantenwechsels zudem binnen 24 Stunden vollzogen werden können. Das bedeutet allerdings nicht, dass bestehende Vertrags- und Kündigungsfristen verschwinden. Nicht einfach den billigsten Stromtarif auswählen Ein Preisvergleich kann die Stromkosten senken. Trotzdem sollte nicht ausschließlich der niedrigste angezeigte Betrag über einen Wechsel entscheiden. Manche Tarife erscheinen durch Neukundenboni im ersten Vertragsjahr besonders günstig. Nach Ablauf des Bonus kann die Rechnung deutlich anders aussehen. Verbraucher sollten deshalb Vertragslaufzeit, Kündigungsfrist, Preisgarantie und Bonusbedingungen prüfen. Entscheidend ist, was der Tarif bei realistischer Betrachtung tatsächlich kostet. Auch hohe Vorauszahlungen sind mit Risiken verbunden. Gerät ein Anbieter in wirtschaftliche Schwierigkeiten, kann bereits vorausgezahltes Geld gefährdet sein. Preiserhöhung kann eine Kündigung ermöglichen Besonders aufmerksam sollten Rentner werden, wenn ihr Stromanbieter eine Preiserhöhung ankündigt. Eine solche Mitteilung ist ein guter Anlass, den bisherigen Vertrag mit aktuellen Angeboten zu vergleichen. Ändert ein Energielieferant einseitig den Preis oder andere Vertragsbedingungen, kann der Verbraucher nach § 41 Abs. 5 EnWG grundsätzlich ohne Einhaltung einer Frist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung kündigen. Das Gesetz sieht allerdings Ausnahmen vor, etwa für bestimmte unverändert weitergegebene steuerliche Änderungen. Eine angekündigte Preiserhöhung sollte deshalb nicht einfach abgeheftet werden. Wichtig ist, das Schreiben genau zu lesen und gegebenenfalls rechtzeitig zu reagieren. Ein Tarifvergleich muss nicht allein online erledigt werden Vergleichsportale, Online-Kundenkonten und umfangreiche Vertragsbedingungen können für manche ältere Menschen eine Hürde darstellen. Niemand sollte deshalb in einem möglicherweise teuren Vertrag bleiben müssen. Wer Unterstützung benötigt, kann seine Stromabrechnung beispielsweise gemeinsam mit Angehörigen oder einer Verbraucherberatung prüfen. Die Entscheidung über einen Vertragswechsel bleibt bei der betroffenen Person. Für einen ersten Preisvergleich reichen normalerweise wenige Angaben. Benötigt werden vor allem Postleitzahl, Jahresverbrauch sowie der bisherige Grund- und Arbeitspreis. Tarif prüfen statt nur immer weniger Strom verbrauchen Gerade Rentner mit kleiner Rente versuchen häufig, ihre laufenden Ausgaben durch einen niedrigeren Verbrauch zu begrenzen. Beim Strom hat diese Strategie jedoch natürliche Grenzen. Kühlschrank, Beleuchtung, Waschmaschine und andere notwendige Geräte lassen sich nicht beliebig weniger nutzen. Wer bereits sparsam mit Strom umgeht, sollte deshalb auch die andere Seite der Rechnung prüfen: den Preis des Tarifs. Besonders bei jahrelang unveränderten Verträgen und in der Grundversorgung kann sich ein Vergleich lohnen. Schon wenige Cent Unterschied je Kilowattstunde können über ein Jahr einen dreistelligen Betrag ausmachen. Dass Stromanbieter Rentner systematisch schlechter behandeln, ist damit nicht belegt. Das eigentliche Risiko liegt woanders: Wer seinen alten Stromvertrag jahrelang nicht überprüft, kann für dieselbe Menge Strom deutlich mehr bezahlen als mit einem günstigeren Tarif. Quellen Bundesnetzagentur / SMARD, Daten zu Lieferantenwechseln und möglichen Einsparungen; Bundesnetzagentur und Bundeskartellamt, Monitoringbericht Energie 2025; Bundesnetzagentur, Verbraucherinformationen zu Grundversorgung, Kündigung und Lieferantenwechsel; § 20 StromGVV; § 20a und § 41 EnWG.

Beitragsbild von: Schenkung und Pflegeheim: Sechs Jahre nach der Schenkung pflegebedürftig

7. Oktober 2026

Schenkung: Sechs Jahre später ins Pflegeheim – wann Kinder trotzdem nicht zurückzahlen müssen Wer seinen Kindern Geld oder ein Haus schenkt, kann Jahre später selbst auf dieses Vermögen angewiesen sein. Reichen Rente und Pflegeleistungen für die Heimkosten nicht aus, droht eine Rückforderung – doch auch innerhalb der Zehnjahresfrist müssen Kinder nicht automatisch zahlen. Das zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg: Eine Mutter wurde rund sechs Jahre nach einer Schenkung pflegebedürftig, ihr Sohn konnte die verlangten Zahlungen dennoch abwehren. Entscheidend waren der nachgewiesene Verbrauch eines großen Teils des Geldes und seine Verpflichtungen gegenüber der eigenen Familie. Mutter verschenkte 140.000 Euro – später fehlte Geld für das Pflegeheim Die damals 69-jährige Frau verkaufte 2014 ihr Haus für 165.000 Euro und überließ ihrem Sohn 140.000 Euro des Erlöses. Als sie im September 2020 in ein Pflegeheim zog, fehlten ihr monatlich 942,33 Euro zur Finanzierung der Heimkosten. Das Landgericht Regensburg verurteilte den Sohn zunächst zu monatlichen Zahlungen bis zu insgesamt 140.000 Euro. Das Oberlandesgericht Nürnberg änderte diese Entscheidung mit Urteil vom 12. Mai 2022, Aktenzeichen 13 U 3853/21. Nach Prüfung der Belege sah das Gericht nur noch eine verbliebene Bereicherung von 14.100 Euro, die in einem Fahrzeug steckte. Auch insoweit musste der Sohn vorerst nicht zahlen, weil dadurch seine gesetzlichen Unterhaltspflichten gefährdet worden wären; die weitergehende Klage wurde vollständig abgewiesen. Pflegebedürftigkeit allein macht eine Schenkung nicht rückgängig Ein Pflegegrad oder der Einzug ins Heim genügt für eine Rückforderung nicht. Nach § 528 BGB kommt es darauf an, ob der Schenkende seinen angemessenen Unterhalt nach der Schenkung nicht mehr bestreiten kann. Wer trotz Pflegebedürftigkeit ausreichend Einkommen und verfügbare Mittel besitzt, kann ein Geschenk deshalb nicht allein wegen der veränderten Lebenssituation zurückverlangen. Erst die finanzielle Unterdeckung kann den gesetzlichen Anspruch auslösen. Bei hohen Heimkosten kann diese Unterdeckung allerdings schnell entstehen. Wie frühere Vermögensübertragungen dann geprüft werden, erläutert auch der Beitrag Haus an die Kinder verschenkt: Das Sozialamt kann Sozialhilfe zurückfordern. Warum sich das Sozialamt bei den Kindern meldet Der Rückforderungsanspruch gehört zunächst dem Elternteil, der das Geschenk gemacht hat. Übernimmt das Sozialamt Pflegekosten, kann es diesen Anspruch nach § 93 SGB XII durch eine schriftliche Anzeige bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf sich überleiten. Dass Mutter oder Vater das Geschenk innerhalb der Familie nicht zurückfordern möchten, verhindert diesen Schritt nicht. Die Behörde kann einen wirksam übergeleiteten Anspruch anschließend selbst verfolgen. Eine solche Überleitungsanzeige beweist allerdings noch nicht, dass die geforderte Summe tatsächlich geschuldet ist. Ob der Anspruch besteht und welche Einwendungen die beschenkte Person erheben kann, ist gesondert zu prüfen. Sechs Jahre sind kein Schutz – aber auch keine automatische Zahlungspflicht § 529 Absatz 1 BGB schließt die Rückforderung wegen Verarmung aus, wenn beim Eintritt der Bedürftigkeit seit der Leistung des Geschenks bereits zehn Jahre vergangen sind. Wer schon nach sechs Jahren finanziell bedürftig wird, fällt grundsätzlich noch in diesen Zeitraum. Entscheidend ist der Beginn der finanziellen Notlage, nicht das Datum des ersten Behördenbriefs. Ein innerhalb der zehn Jahre entstandener Anspruch verschwindet deshalb nicht allein dadurch, dass später der zehnte Jahrestag der Schenkung verstreicht. Ebenso wenig reduziert sich die mögliche Rückforderung automatisch mit jedem Jahr um zehn Prozent. Eine solche jährliche Abschmelzung sieht die hier einschlägige Regelung nicht vor; daneben muss eine mögliche Verjährung des konkreten Anspruchs gesondert geprüft werden. Situation Bedeutung für eine mögliche Rückforderung Pflegebedürftigkeit, aber ausreichend eigene Mittel Der Pflegefall allein begründet keinen Anspruch. Finanzielle Bedürftigkeit sechs Jahre nach der Schenkung Eine Rückforderung kommt grundsätzlich infrage. Finanzielle Bedürftigkeit erst nach Ablauf von zehn Jahren Der Anspruch aus § 528 BGB ist grundsätzlich ausgeschlossen. Bedürftigkeit innerhalb der Frist, Behördenbrief erst später Der spätere Brief beseitigt einen entstandenen Anspruch nicht. Rückzahlung gefährdet den geschützten Eigenbedarf des Kindes Die Forderung kann ganz oder teilweise ausgeschlossen sein. Die Übersicht zeigt die gesetzlichen Ausgangspunkte. Entscheidend bleiben die tatsächlichen Geldverhältnisse und mögliche Einwendungen im Einzelfall. Bei Immobilien beginnt die Frist nicht zwingend mit der Grundbucheintragung Bei einem geschenkten Haus ist die pauschale Aussage, die zehn Jahre liefen immer erst ab der Eigentumsumschreibung im Grundbuch, zu ungenau. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass für § 529 BGB bereits die formgerecht erklärte Auflassung und der beim Grundbuchamt eingegangene Eintragungsantrag des Beschenkten ausreichen können. Die Auflassung ist die rechtliche Einigung über den Eigentumswechsel; der notarielle Schenkungsvertrag allein genügt dafür nicht zwingend. Wer knapp an der Zehnjahresgrenze liegt, sollte deshalb auch die Antragsunterlagen prüfen lassen und nicht nur das Eintragungsdatum betrachten. Das folgt aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Juli 2011, Aktenzeichen X ZR 140/10. Ein vorbehaltenes lebenslanges Nutzungsrecht hindert den Fristbeginn nach dieser Entscheidung ebenfalls nicht grundsätzlich. Weniger als 100.000 Euro Einkommen schützt nicht vor der Schenkungsrückforderung Viele erwachsene Kinder kennen die Einkommensgrenze beim Elternunterhalt. Nach § 94 Absatz 1a SGB XII werden entsprechende Unterhaltsansprüche beim Sozialhilferückgriff grundsätzlich erst berücksichtigt, wenn das jährliche Gesamteinkommen mehr als 100.000 Euro beträgt. Die Rückforderung eines Geschenks ist jedoch ein anderer Anspruch. Deshalb kann auch ein Kind mit deutlich geringerem Einkommen betroffen sein, wenn es zuvor Geld oder eine Immobilie erhalten hat. Kinder müssen ihre eigene Familie nicht schutzlos stellen Nach § 529 Absatz 2 BGB ist eine Rückforderung ausgeschlossen, soweit die Herausgabe den geschützten eigenen Unterhalt oder die Erfüllung gesetzlicher Unterhaltspflichten gefährden würde. Diese sogenannte Notbedarfseinrede verlangt eine konkrete Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse. Die bloße Erklärung, das Geld werde inzwischen selbst gebraucht, reicht dafür nicht. Einkommen, Vermögen, Wohnkosten und Unterhaltspflichten müssen nachvollziehbar belegt werden. Auch bei einer Immobilie ist ein sofortiger Verkauf nicht zwangsläufig die Folge. Die beschenkte Person kann die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden, etwa durch Übernahme einer bestehenden monatlichen Finanzierungslücke. Weitere Einzelheiten erklärt gegen-hartz.de im Beitrag Muss das geschenkte Elternhaus vor dem Umzug ins Pflegeheim verkauft werden? Bei einer Forderung zählen Unterlagen und Fristen Ein Schreiben des Sozialamts sollte Anlass sein, die behauptete Schenkung, den Eintritt der Bedürftigkeit und die Berechnung der Forderung genau abzugleichen. Bei Hausübertragungen gehören auch vereinbarte Gegenleistungen und Nutzungsrechte in diese Prüfung. Fristen in einem Bescheid oder gerichtlichen Schreiben sollten Betroffene ernst nehmen. Wer die Forderung bestreiten will, sollte rechtzeitig klären lassen, welcher Rechtsbehelf erforderlich ist und welche Nachweise fehlen. Beispiel aus der Praxis: 60.000 Euro geschenkt, sechs Jahre später fehlt Geld für die Pflege Ein vereinfachtes Rechenbeispiel: Eine Mutter schenkt ihrer Tochter 2020 insgesamt 60.000 Euro, 2026 entsteht nach Berücksichtigung ihrer verfügbaren Mittel eine ungedeckte Pflegekostenlücke von monatlich 800 Euro. Das Sozialamt übernimmt diese Kosten und prüft die Überleitung eines Rückforderungsanspruchs. Die Tochter verdient jährlich 48.000 Euro; die Einkommensgrenze beim Elternunterhalt schützt sie deshalb nicht automatisch vor dieser Forderung. Besteht der Anspruch ohne durchgreifende Einwendungen, kann sie die Herausgabe durch Deckung des monatlichen Fehlbetrags abwenden – bei unverändertem Bedarf wären das 9.600 Euro im Jahr. Sechs Fragen und Antworten zu Schenkungen im Pflegefall Muss ich ein Geschenk zurückgeben, wenn meine Mutter ins Pflegeheim kommt? Nicht automatisch, denn der Heimeinzug allein reicht nicht aus. Es müssen finanzielle Bedürftigkeit und die weiteren Voraussetzungen des Rückforderungsanspruchs vorliegen. Ist eine sechs Jahre alte Schenkung bereits geschützt? Der Ablauf von sechs Jahren schützt für sich genommen nicht. Eine Rückforderung bleibt grundsätzlich möglich, kann aber etwa am eigenen Notbedarf der beschenkten Person scheitern. Muss das Sozialamt die Forderung vor Ablauf von zehn Jahren verschicken? Für die Zehnjahresregel zählt, wann die finanzielle Bedürftigkeit eingetreten ist. Die Frage, ob ein entstandener Anspruch später verjährt, muss davon getrennt geprüft werden. Bin ich mit weniger als 100.000 Euro Jahreseinkommen geschützt? Diese Einkommensgrenze betrifft den sozialhilferechtlichen Rückgriff auf Unterhaltsansprüche. Sie verhindert nicht automatisch die Rückforderung einer früheren Schenkung. Muss ein geschenktes Haus verkauft werden? Ein Verkauf ist nicht automatisch vorgeschrieben. Die Herausgabe kann durch Zahlung des erforderlichen Unterhaltsbetrags abgewendet werden, sofern dies finanziell möglich ist. Was sollten Eltern vor einer größeren Schenkung beachten? Die eigene Versorgung sollte auch für einen möglichen Pflegefall mitgedacht werden. Ausreichende Rücklagen und sorgfältig vereinbarte Versorgungsleistungen können verhindern, dass eine gut gemeinte Schenkung später zum finanziellen Konflikt wird. Quellen: OLG Nürnberg, Urteil vom 12. Mai 2022 – 13 U 3853/21, mit wiedergegebenem Urteilstext; BGH, Urteil vom 19. Juli 2011 – X ZR 140/10; § 528 BGB; § 529 BGB; § 93 SGB XII; § 94 SGB XII.

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Aktuelle Urteile zum Bürgergeld, Grundsicherung, Sozialhilfe und Rente

Arbeitnehmer erstreitet fast 2.750 Euro Inflationsprämie: Arbeitgeber muss jetzt zahlen

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7. Oktober 2026

Arbeitgeber verweigert Inflationsprämie: Beschäftigter erstreitet fast 2.750 Euro Wer wenig verdient, darf bei einer Inflationsprämie nicht deshalb zurückgesetzt werden, weil der gesetzliche Mindestlohn gestiegen ist. Mit dieser Begründung hat das Bundesarbeitsgericht einem Arbeitgeber Grenzen gesetzt, der einen Beschäftigten von monatlichen Sonderzahlungen ausgeschlossen hatte. Der Arbeitnehmer erstritt insgesamt 2.749,88 Euro zuzüglich Zinsen. Das Urteil vom 30. September 2026, Aktenzeichen 10 AZR 62/26, ist für Beschäftigte interessant, denen eine vergleichbare Zahlung mit dem Hinweis auf die Mindestlohnerhöhung verweigert wurde. 250 Euro statt einer monatlichen Inflationsprämie Der Kläger arbeitete als Servicekraft in Vollzeit und erhielt zunächst 10,56 Euro brutto je Stunde. Durch die gesetzliche Mindestlohnerhöhung stieg sein Stundenlohn zum 1. Oktober 2022 auf zwölf Euro. Ab November 2022 sagte der Arbeitgeber seinen Vollzeitbeschäftigten eine Inflationspauschale von monatlich 115,38 Euro netto für 26 Monate zu. Wer am Stichtag 30. September 2022 weniger als 11,49 Euro je Stunde verdient hatte, bekam jedoch nur einmalig 250 Euro. Auch Beschäftigte mit mehr als 4.000 Euro brutto waren nach der betrieblichen Regelung auf diese Einmalzahlung beschränkt. Der vorliegende Rechtsstreit betraf jedoch den Ausschluss eines Arbeitnehmers aus der unteren Lohngruppe. Arbeitgeber hielt Geringverdiener für weniger betroffen Das Unternehmen argumentierte, Beschäftigte mit einer kräftigen Mindestlohnerhöhung hätten bereits mehr Geld zur Verfügung und benötigten deshalb weniger Ausgleich. Zudem seien sie wegen ihres ohnehin niedrigeren Lebensstandards weniger stark von der Inflation betroffen. Das BAG ließ diese Rechtfertigung nicht gelten. Wer Beschäftigte bei einer freiwilligen Sonderzahlung in unterschiedliche Gruppen einteilt, braucht dafür sachliche Gründe, die zum Zweck der Zahlung passen. Der gesetzliche Mindestlohn soll einen Mindestschutz sichern und gesellschaftliche Teilhabe ermöglichen. Seine Erhöhung darf deshalb nicht als Begründung dienen, die betroffenen Beschäftigten von einer zusätzlichen Inflationsausgleichsprämie auszuschließen. Mindestlohn und Inflationsausgleich sind verschiedene Ansprüche Die Inflationsausgleichsprämie musste nach der damaligen gesetzlichen Regelung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt gezahlt werden. Bei Mindestlohnempfängern gehörte der erhöhte Mindestlohn bereits zu diesem geschuldeten Entgelt. Der Arbeitgeber konnte die Erfüllung seiner gesetzlichen Lohnpflicht deshalb nicht als Ersatz für die zusätzliche Entlastung behandeln. Gerade die Beschäftigten mit den niedrigsten Stundenlöhnen sollten den Preis dafür zahlen, dass der Gesetzgeber ihre Lohnuntergrenze angehoben hatte. So ergeben sich die 2.749,88 Euro Die Nachzahlung entspricht den vorenthaltenen Monatsbeträgen abzüglich der bereits gewährten Einmalzahlung. Es handelt sich um eine nachträglich durchgesetzte Leistung und nicht um eine zusätzliche Strafzahlung gegen den Arbeitgeber. Berechnung Betrag 26 Monatszahlungen zu jeweils 115,38 Euro 2.999,88 Euro Abzüglich bereits gezahlter Einmalprämie 250,00 Euro Verbleibende Nachzahlung 2.749,88 Euro Die veröffentlichte Urteilsformel spricht dem Kläger Teilbeträge von 2.172,98 Euro und 576,90 Euro zu. Hinzu kommen Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, die für die einzelnen Teilforderungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten beginnen. Zuvor hatten das Arbeitsgericht Zwickau und das Sächsische Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen. Erst vor dem Bundesarbeitsgericht setzte sich der Beschäftigte durch. Wann andere Beschäftigte eine Nachzahlung verlangen können Das Urteil schafft keinen pauschalen Anspruch auf 3.000 Euro für sämtliche Arbeitnehmer. Die damalige Steuerbefreiung erlaubte entsprechende Zahlungen, verpflichtete aber nicht jeden Arbeitgeber dazu. Ein Anspruch kann sich beispielsweise aus einer verbindlichen Zusage, einer tariflichen Regelung oder dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ergeben. Wer wegen einer Mindestlohnerhöhung von einer ansonsten gewährten Inflationsprämie ausgeschlossen wurde, hat nach dieser Entscheidung einen konkreten Anlass, seine Forderung prüfen zu lassen. Die Höhe richtet sich nach der jeweiligen betrieblichen oder tariflichen Regelung und bereits erhaltenen Zahlungen. Dass auch andere Ausschlusskriterien angreifbar sein können, zeigt der Beitrag zum Inflationsausgleich in der Altersteilzeit. Nachforderungen können an kurzen Fristen scheitern Ein berechtigter Zahlungsanspruch bleibt nicht unbegrenzt durchsetzbar. Arbeitsverträge und Tarifverträge können wirksame Ausschlussfristen enthalten, nach denen Forderungen bereits innerhalb weniger Monate geltend gemacht werden müssen. Manche Klauseln verlangen zusätzlich eine Klage innerhalb einer weiteren Frist, wenn der Arbeitgeber die Zahlung ablehnt. Ob eine solche Regelung wirksam ist und den konkreten Anspruch erfasst, muss anhand ihres Wortlauts geprüft werden. Daneben gilt grundsätzlich eine dreijährige Verjährungsfrist, die regelmäßig am Jahresende beginnt, wenn der Anspruch entstanden ist und die erforderliche Kenntnis vorliegt. Unter diesen Voraussetzungen können Forderungen aus 2023 mit Ablauf des 31. Dezember 2026 verjähren, sofern keine Hemmung oder ein Neubeginn eingetreten ist. Das neue BAG-Urteil lässt abgelaufene Fristen nicht automatisch neu beginnen. Eine bloße Zahlungsaufforderung hemmt die gesetzliche Verjährung ebenfalls nicht; dafür kommen beispielsweise eine rechtzeitig erhobene Klage oder unter bestimmten Voraussetzungen Verhandlungen über den Anspruch infrage. Diese Unterlagen helfen bei der Prüfung Betroffene sollten die damalige Prämienzusage, ihre Lohnabrechnungen und die Begründung für den Ausschluss zusammenstellen. Besonders hilfreich ist eine schriftliche Mitteilung, in der der Arbeitgeber die verweigerte Zahlung ausdrücklich mit der Mindestlohnerhöhung erklärt. Eine Forderung sollte den Zeitraum, die verlangte Summe und die Grundlage des Anspruchs möglichst genau benennen und nachweisbar beim Arbeitgeber eingehen. Weitere Hinweise zur Durchsetzung offener Zahlungen bietet der Ratgeber Was tun, wenn der Arbeitgeber kein Gehalt zahlt? Eine Nachzahlung 2026 ist nicht automatisch steuerfrei Die damalige Steuerbefreiung galt für begünstigte Zahlungen, die Beschäftigten vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 zuflossen. Eine erst 2026 ausgezahlte Nachforderung fällt nicht allein deshalb unter diese Befreiung, weil sie einen früheren Zeitraum betrifft. Davon zu unterscheiden ist die Frage, welche Auszahlung der Arbeitgeber arbeitsrechtlich schuldet. Welche Folgen eine damalige Nettozusage für die heutige Abrechnung hat, muss gesondert geklärt werden. Fragen und Antworten zur verweigerten Inflationsprämie Musste jeder Arbeitgeber eine Inflationsprämie zahlen? Nein, aus der steuerlichen Begünstigung allein entstand keine Zahlungspflicht. Ein Anspruch benötigte eine arbeitsrechtliche Grundlage, etwa eine Zusage, eine tarifliche Regelung oder einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Darf eine Mindestlohnerhöhung den Ausschluss rechtfertigen? Nach dem BAG-Urteil rechtfertigt die gesetzliche Mindestlohnerhöhung den Ausschluss von der zusätzlich gewährten Inflationsprämie nicht. Der Arbeitgeber muss die gesetzliche Lohnuntergrenze ohnehin einhalten. Stehen anderen Betroffenen ebenfalls 2.749,88 Euro zu? Nicht automatisch, denn dieser Betrag ergibt sich aus der konkreten Zahlungsregelung im entschiedenen Fall. Andere Ansprüche können je nach Zusage, Beschäftigungsumfang und bereits gezahlter Prämie anders ausfallen. Können Zahlungen aus 2023 noch verlangt werden? Das ist möglich, wenn der Anspruch besteht und keine wirksame Ausschlussfrist versäumt wurde. Bei regulärem Verjährungsbeginn zum Jahresende 2023 droht ohne Hemmung oder Neubeginn die Verjährung mit Ablauf des Jahres 2026. Reicht ein Schreiben an den Arbeitgeber aus? Ein ausreichend bestimmtes Schreiben kann eine erste vertragliche Ausschlussfrist wahren, sofern es die geltenden Formvorgaben erfüllt. Es ersetzt aber weder eine gegebenenfalls zusätzlich vorgeschriebene Klage noch eine Maßnahme zur Hemmung der gesetzlichen Verjährung. Quellen: BAG, Pressemitteilung Nr. 32/26 vom 30. September 2026; BAG, Urteilsformel zu 10 AZR 62/26; beck-aktuell, Bericht vom 1. Oktober 2026

News

Rente erst nach 47: Neuer Kompromiss bahnt sich jetzt an: "Aber es wird teuer für Arbeitnehmer"

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7. Oktober 2026

Die abschlagsfreie Rente nach 45 Versicherungsjahren könnte erhalten bleiben – allerdings mit deutlich höheren Hürden. Union und SPD beraten Medienberichten zufolge über Modelle, nach denen künftig 46 oder 47 Jahre erforderlich wären oder nur noch bestimmte Beschäftigte vorzeitig ohne Abschläge in Rente gehen könnten. Für Versicherte wäre das richtig teuer: Wer die neuen Voraussetzungen verfehlt, müsste möglicherweise länger bis zur abschlagsfreien Rente warten oder dauerhafte Kürzungen hinnehmen. Was hinter dem möglichen Rentenkompromiss steckt Nach einem Bericht der „Bild“-Zeitung wird derzeit in den Koalitionsfraktionen über eine Verlängerung der erforderlichen Versicherungszeit beraten. Damit könnte die vollständige Abschaffung der Altersrente für besonders langjährig Versicherte abgewendet werden. Daneben soll es  Ausnahmen für körperlich besonders belastende Berufe und Änderungen bei der Anrechnung von Erziehungszeiten geben. Aus der Union kommen zugleich Forderungen, einen früheren abschlagsfreien Ruhestand auf individuelle Härtefälle zu begrenzen. Eine höhere Jahreshürde könnte man als Erhalt der bisherigen Rentenart darstellen. Aber für Beschäftigte, die daran scheitern, wäre die Änderung verheerend: Ein bislang erreichbarer Rentenzugang wäre dann verschlossen. Was heute gilt: 45 Versicherungsjahre und die passende Altersgrenze Derzeit gelten für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte grundsätzlich 45 anrechenbare Versicherungsjahre. Zusätzlich muss die für den jeweiligen Geburtsjahrgang vorgeschriebene Altersgrenze erreicht sein. Für 1964 und später Geborene liegt diese Grenze bei 65 Jahren. Die verbreitete Bezeichnung „Rente mit 63“ beschreibt deshalb den abschlagsfreien Rentenzugang jüngerer Jahrgänge nicht mehr zutreffend. 45 Versicherungsjahre allein erlauben keinen sofortigen Rentenbeginn. Wer diese Zeit bereits mit 61 oder 62 Jahren erfüllt, muss trotzdem bis zur entsprechenden Altersgrenze warten. 47 Jahre würden nicht für jeden zwei zusätzliche Arbeitsjahre bedeuten Eine höhere Versicherungszeit und eine höhere Altersgrenze sind zwei unterschiedliche Eingriffe. Würde ausschließlich die Wartezeit von 45 auf 47 Jahre steigen, müssten deshalb nicht automatisch alle Beschäftigten zwei Jahre später in Rente gehen. Wer mit 16 Jahren eine versicherungspflichtige Ausbildung begonnen und seitdem durchgehend anrechenbare Zeiten gesammelt hat, erreicht rechnerisch bereits mit 63 Jahren die 47 Jahre. Bei einer unveränderten Altersgrenze von 65 Jahren könnte diese Person weiterhin mit 65 abschlagsfrei in Rente gehen. Anders sähe es bei einem durchgehenden Versicherungsbeginn mit 20 Jahren aus: Dann wären mit 65 zwar 45 Jahre erreicht, 47 Jahre aber erst mit 67. Für diese Person könnte der bisherige Zeitvorteil gegenüber der Regelaltersrente vollständig verschwinden. Welche Modelle diskutiert werden – und was sie bedeuten könnten Regelung oder Vorschlag Mögliche Folge für Versicherte Stand 45 anrechenbare Versicherungsjahre und jahrgangsabhängige Altersgrenze Abschlagsfreier Ruhestand vor der Regelaltersgrenze bleibt bei erfüllten Voraussetzungen möglich. Geltendes Recht Anhebung auf 46 oder 47 Jahre Beschäftigte mit späterem Versicherungsbeginn oder Lücken könnten den bisherigen Rententermin verfehlen. Medienberichte über Beratungen Beschränkung auf bestimmte Berufsgruppen Der Zugang könnte von einer gesetzlichen Zuordnung besonders belastender Tätigkeiten abhängen. Diskutiertes Modell ohne festgelegte Berufsliste Individuelle gesundheitliche Härtefallprüfung Ein früherer Rentenzugang würde stärker vom Nachweis persönlicher gesundheitlicher Einschränkungen abhängen. Reformvorschläge, keine allgemeine geltende Zugangsvoraussetzung Welche Jahrgänge betroffen wären, wann eine Änderung beginnen würde und welchen Vertrauensschutz es gäbe, ist mit diesen Kompromissüberlegungen noch nicht geklärt. Aus der Diskussion lässt sich daher kein verbindlicher neuer persönlicher Rententermin ableiten. Für die bisherige 45-jährige Wartezeit zählen nicht ausschließlich Jahre mit Beiträgen aus einer Beschäftigung. Auch Kindererziehung, versicherte Pflege und bestimmte Zeiten mit Sozialleistungen können berücksichtigt werden. Bei der Kindererziehung können insbesondere Berücksichtigungszeiten bis zum zehnten Geburtstag des Kindes für die Wartezeit zählen. Das bedeutet allerdings weder zehn zusätzliche Jahre neben einer gleichzeitigen Beschäftigung noch automatisch zehn zusätzliche Rentenpunkte. Eine mögliche Verkürzung solcher Zeiten wäre deshalb ein eigenständiger Einschnitt. Würden zugleich mehr Versicherungsjahre verlangt und weniger Monate anerkannt, könnten Menschen mit Familienarbeit an zwei Stellen schlechtergestellt werden. Arbeitslosigkeit kurz vor der Rente bleibt eine Falle Schon heute werden Zeiten mit Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn grundsätzlich nicht auf die 45-jährige Wartezeit angerechnet. Ausnahmen bestehen insbesondere, wenn der Leistungsbezug durch eine Insolvenz oder die vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers verursacht wurde. Wer fehlende Versicherungsmonate durch eine Arbeitslosigkeitsphase überbrücken will, sollte deshalb genau nachrechnen lassen. Die Einzelheiten erläutert unser Beitrag „45 Jahre Wartezeit fast erfüllt: Diese Zeiten in den letzten zwei Jahren zählen nicht“. Ausnahmen lösen die Abgrenzungsfrage nicht Ein erleichterter Rentenzugang für körperlich stark belastete Beschäftigte klingt zunächst nachvollziehbar. Doch eine Regelung nach Berufsbezeichnungen müsste erklären, wie sie unterschiedliche Tätigkeiten innerhalb eines Berufs, Berufswechsel und jahrzehntelange Mischbelastungen behandelt. Auch Pflegekräfte, Reinigungskräfte oder Beschäftigte in Lager und Produktion können erheblichen Belastungen ausgesetzt sein. Ob und unter welchen Voraussetzungen sie erfasst würden, ist bislang offen. Eine individuelle Gesundheitsprüfung würde diese Abgrenzung auf die einzelne Person verlagern. Versicherte müssten dann möglicherweise medizinische Nachweise erbringen und über die Bewertung ihrer Einschränkungen streiten. Wenn nur die Rente mit Abschlägen bleibt Wer die Voraussetzungen der abschlagsfreien Altersrente verfehlt, kann nach geltendem Recht unter Umständen die Altersrente für langjährig Versicherte nach mindestens 35 Versicherungsjahren nutzen. Dabei beträgt der dauerhafte Abschlag 0,3 Prozent für jeden Monat des vorzeitigen Bezugs. Für Jahrgänge ab 1964 bedeutet ein Beginn dieser Rentenart mit 65 statt mit 67 Jahren einen Abschlag von 7,2 Prozent. Bei einem rechnerischen Bruttorentenbetrag von 1.800 Euro vor diesem Abschlag wären das 129,60 Euro weniger im Monat. Diese Rechnung zeigt die Wirkung der heutigen Abschlagsregel und ist keine Prognose für ein künftiges Gesetz. Außerdem können bei einem früheren Ausstieg weitere Beiträge fehlen, weshalb die tatsächliche Rentenhöhe gesondert berechnet werden muss. Warum „abschlagsfrei“ trotzdem nicht automatisch den Betrag aus der jährlichen Renteninformation bedeutet, erklärt unser Beitrag „Renteninformation verspricht mehr, als die Rente nach 45 Jahren tatsächlich bringt“. Sechs Fragen und Antworten zur möglichen Rente nach 47 Jahren Ist die Rente nach 47 Versicherungsjahren bereits beschlossen? Nein, die Anhebung gehört nach dem öffentlich dokumentierten Stand vom 27. September 2026 zu den diskutierten Kompromissmodellen. Für die bestehende Altersrente für besonders langjährig Versicherte gelten weiterhin 45 anrechenbare Versicherungsjahre und die vorgeschriebene Altersgrenze. Müsste jeder zwei Jahre länger arbeiten? Nein, das folgt aus einer längeren Wartezeit allein nicht. Wer 47 anrechenbare Jahre bereits vor der geltenden Altersgrenze erreicht, könnte bei ansonsten unveränderten Regeln weiterhin zum bisherigen Zeitpunkt in Rente gehen. Kann ich heute nach 45 Jahren mit 63 abschlagsfrei in Rente? Für jüngere Jahrgänge ist das bei dieser Rentenart nicht möglich. Für alle ab 1964 Geborenen liegt die Altersgrenze bei 65 Jahren. Zählen Kindererziehung und Pflege weiterhin mit? Nach geltendem Recht können entsprechende Zeiten auf die 45 Jahre angerechnet werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Ob eine Reform die Anrechnung verändert, ist noch nicht abschließend geklärt. Gibt es schon eine Liste geschützter Berufsgruppen? Aus den berichteten Beratungen ergibt sich keine verbindlich festgelegte Berufsliste. Die Nennung von Dachdeckern als Beispiel begründet keinen besonderen Anspruch. Sind Menschen kurz vor der Rente automatisch geschützt? Ein pauschaler Schutz vor jeder künftigen Änderung lässt sich aus den diskutierten Modellen nicht ableiten. Dafür müsste ein Gesetz konkrete Übergangs- und Vertrauensschutzregeln enthalten. Beispiel aus der Praxis: 45 Jahre geschafft, die neue Hürde trotzdem verfehlt Die Arbeitnehmerin Sabine, Jahrgang 1966, hat mit 20 Jahren ihre versicherungspflichtige Beschäftigung begonnen und seitdem ohne Lücken anrechenbare Zeiten gesammelt. Nach heutigem Recht könnte sie mit 65 Jahren und 45 Versicherungsjahren abschlagsfrei in Rente gehen. Würde die Wartezeit für sie ohne Übergangsschutz auf 47 Jahre steigen, wäre diese Voraussetzung erst mit 67 erfüllt. Dann hätte der vermeintliche Erhalt der abschlagsfreien Frührente für Sabine keinen praktischen Nutzen mehr: Ihr bisher geplanter Ruhestand mit 65 wäre darüber nicht mehr möglich.

Aktuelle Urteile zum Bürgergeld, Grundsicherung, Sozialhilfe und Rente

Bürgergeld-Bezieher verlangt vom Jobcenter 11.000 Euro für Firmenauto - das sagt das Gericht

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7. Oktober 2026

Ein eigenes Geschäft kann ein Weg aus dem Bürgergeld-Leistungsbezug sein, doch die notwendige Anschubfinanzierung wird schnell zur Hürde. Ein angehender Handelsvertreter verlangte vom Jobcenter insgesamt 13.703 Euro, davon 10.999 Euro für einen Firmenwagen, und scheiterte damit im gerichtlichen Eilverfahren. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg sah gleich zwei Hindernisse: Die beantragte Förderung überschritt die gesetzliche Zuschussgrenze, und die wirtschaftlichen Aussichten der Selbstständigkeit waren nicht ausreichend belegt. Der Beschluss vom 18. Dezember 2025, Aktenzeichen L 2 AS 3860/25 ER-B, bedeutet allerdings kein allgemeines Verbot, Firmenwagen mit Unterstützung des Jobcenters anzuschaffen. Der Vertrag war unterschrieben, die Finanzierung noch offen Der Mann beantragte die Förderung am 14. November 2025 und unterschrieb bereits fünf Tage später einen Handelsvertretervertrag. Gleichzeitig drängte er auf eine sofortige Entscheidung, weil er das Geld für den Start seiner Tätigkeit benötige. Das Jobcenter lehnte den Antrag am 20. November 2025 ab; auch beim Sozialgericht Konstanz blieb der Eilantrag erfolglos. Das Landessozialgericht bestätigte anschließend die Entscheidung der Vorinstanz. Damit zeigt der Fall eine empfindliche Lücke in der Gründungsplanung: Eine vertragliche Verpflichtung schafft noch keine gesicherte Finanzierung. Wer auf eine Förderung angewiesen ist, kann fehlende Nachweise nicht durch den Hinweis ersetzen, dass der Geschäftsbeginn unmittelbar bevorsteht. 5.000 Euro Zuschuss: Die Grenze gilt für die Förderung nach § 16c Nach § 16c Absatz 1 SGB II können Jobcenter notwendige und angemessene Sachgüter für eine hauptberufliche Selbstständigkeit mit Darlehen und Zuschüssen fördern. Für Zuschüsse legt das Gesetz jedoch eine Obergrenze von 5.000 Euro fest. Der Antragsteller wollte die 13.703 Euro nach der Auslegung des Gerichts ausschließlich als Zuschuss erhalten. Schon deshalb konnte das Gericht das Jobcenter nicht zur vorläufigen Zahlung des gesamten Betrags verpflichten. Für Darlehen gilt diese gesetzliche 5.000-Euro-Grenze nicht, sie können also auch höher ausfallen. Weshalb dieser Unterschied für Antragsteller wichtig ist, erläutert auch der Gegen-Hartz-Beitrag zur Abgrenzung zwischen Zuschüssen und Darlehen bei der Jobcenter-Förderung. Förderungsform nach § 16c SGB II Betragsgrenze Was Antragsteller beachten müssen Zuschuss für Sachgüter Höchstens 5.000 Euro Die Höchstsumme wird nicht automatisch bewilligt; die Fördervoraussetzungen müssen erfüllt sein. Darlehen für Sachgüter Keine entsprechende 5.000-Euro-Grenze Auch höhere Beträge bedürfen einer Prüfung und Bewilligung; das Geld muss zurückgezahlt werden. Kombination aus Zuschuss und Darlehen Zuschussanteil höchstens 5.000 Euro Eine Kombination ist möglich, ergibt sich aber nicht automatisch aus einem höheren Finanzierungsbedarf. Ein Firmenwagen kann durchaus förderfähig sein Die Bundesagentur für Arbeit nennt Fahrzeuge ausdrücklich als mögliche förderfähige Anschaffungen. Entscheidend ist, ob das Auto für die selbstständige Tätigkeit benötigt wird und die Kosten im Verhältnis zum betrieblichen Nutzen angemessen sind. Die Bezeichnung „Firmenwagen“ reicht als Begründung deshalb nicht aus. Aus dem Antrag sollte nachvollziehbar hervorgehen, wofür das Fahrzeug gebraucht wird und weshalb die gewählte Anschaffung wirtschaftlich sinnvoll ist. Nach den Informationen der Bundesagentur erfolgt die Finanzierung solcher Anschaffungen in der Regel als Darlehen; ein Zuschuss kommt im Einzelfall infrage. Ein höherer Kaufpreis macht eine Förderung damit nicht von vornherein unmöglich, verschafft aber auch keinen Anspruch auf die gewünschte Summe. Warum die eigenen Gewinnschätzungen nicht genügten Die Förderung setzt voraus, dass das Unternehmen voraussichtlich wirtschaftlich bestehen kann und die Hilfebedürftigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums dauerhaft verringert oder beendet. Im vorliegenden Fall fehlten dafür nach den Feststellungen des Gerichts belastbare Unterlagen, insbesondere ein Businessplan, eine Rentabilitätsberechnung und ein Kapitalbedarfsplan. Der Mann hatte zwar eigene Schätzungen zu Einnahmen und Ausgaben vorgelegt. Es blieb jedoch unklar, auf welchen nachvollziehbaren Grundlagen diese Zahlen beruhten und wie zuverlässig die erwarteten Gewinne waren. Ein Geschäftsplan muss deshalb mehr leisten, als einen gewünschten Monatsgewinn auszuweisen: Er muss erklären, wie dieser Gewinn entstehen soll. Die fachlichen Weisungen der Bundesagentur zu § 16c SGB II nennen dafür unter anderem das Kundenpotenzial, die Wettbewerbssituation sowie Finanzierungs-, Rentabilitäts- und Liquiditätsplanung. Zur Beurteilung der Tragfähigkeit soll nach dem Gesetz eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle verlangt werden. Welche Stelle dafür eingeschaltet wird und welche Unterlagen sie benötigt, sollten Gründungswillige frühzeitig mit dem Jobcenter klären. Das Jobcenter hat Ermessen, darf aber nicht beliebig entscheiden Auch ein überzeugender Geschäftsplan führt nicht automatisch zu einem Zuschuss: Leistungen nach § 16c SGB II sind Ermessensleistungen. Das Jobcenter entscheidet innerhalb der gesetzlichen Vorgaben darüber, ob es fördert und welche Unterstützung im konkreten Fall geeignet ist. Das bedeutet allerdings keinen Freibrief für pauschale Ablehnungen. Nach § 39 SGB I besteht ein Anspruch darauf, dass die Behörde ihr Ermessen pflichtgemäß ausübt und die gesetzlichen Grenzen einhält. Im entschiedenen Eilverfahren sah das Landessozialgericht auch eine Verletzung dieses Anspruchs nicht als glaubhaft gemacht an. Für die notwendige positive wirtschaftliche Prognose fehlte bereits eine ausreichend belastbare Grundlage. Vor dem Autokauf muss die Förderfrage geklärt sein Die Bundesagentur rät ausdrücklich dazu, Anschaffungen erst nach der Bewilligung vorzunehmen. Praktisch heißt das: Fahrzeugangebote und die betriebliche Begründung gehören in die Förderprüfung, bevor eine verbindliche Kaufentscheidung getroffen wird. Daneben kann für den Schritt in die hauptberufliche Selbstständigkeit unter eigenen Voraussetzungen Einstiegsgeld infrage kommen. Der Gegen-Hartz-Ratgeber zum Einstiegsgeld vom Jobcenter erklärt diese zusätzliche Förderung, die von der Finanzierung einzelner Anschaffungen zu unterscheiden ist. Der Beschluss beendet das Eilverfahren Die Entscheidung des Landessozialgerichts ist nicht anfechtbar, betrifft aber den vorläufigen Rechtsschutz. Die weitere Klärung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit verwies das Gericht ausdrücklich in das Hauptsacheverfahren. Fest stand damit weder, dass das Geschäftsmodell endgültig gescheitert war, noch dass jede anders ausgestaltete Förderung ausgeschlossen wäre. Fest stand aber, dass das Jobcenter den verlangten Zuschuss auf dieser Grundlage nicht vorläufig zahlen musste.

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Grundsicherung: Jobcenter will schnelle Vermittlung - Weiterbildung ist trotzdem möglich

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7. Oktober 2026

Das Jobcenter schlägt die nächste Helferstelle vor, Sie möchten endlich einen Berufsabschluss erwerben: Mit dem Vermittlungsvorrang scheint die Entscheidung bereits gefallen. Doch auch beim Grundsicherungsgeld bleibt eine Weiterbildung möglich, wenn sie bessere Aussichten auf eine dauerhafte Beschäftigung eröffnet. Das gilt nicht nur für junge Menschen. Auch zum Beispiel mit 48 Jahren können Sie eine Qualifizierung begründen – entscheidend sind Ihre beruflichen Perspektiven. Vermittlungsvorrang bedeutet kein Weiterbildungsverbot Seit dem 1. Juli 2026 regelt § 3a SGB II den Vorrang der Vermittlung. Die Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit geht grundsätzlich anderen Eingliederungsleistungen vor. Wer eine verfügbare und zumutbare Arbeit aufnehmen kann, muss deshalb damit rechnen, dass das Jobcenter zunächst diesen Weg verfolgt. Die Neuregelung zum Vermittlungsvorrang schafft die Förderung beruflicher Weiterbildung aber nicht ab. Das Gesetz lässt eine Ausnahme zu, wenn eine Eingliederungsleistung voraussichtlich erfolgreicher zu einer dauerhaften Beschäftigung führt als die sofortige Vermittlung. Die Prüfung darf sich deshalb nicht darin erschöpfen, dass irgendwo eine freie Helferstelle existiert. Sie muss auch berücksichtigen, welche berufliche Entwicklung eine geeignete Qualifizierung ermöglichen kann. Auch für Ältere bleibt eine Qualifizierung möglich § 3a Absatz 2 SGB II hebt Menschen hervor, die noch keine 30 Jahre alt sind. Daraus folgt keine Altersgrenze für Weiterbildung. Die Bundesagentur für Arbeit erläutert, dass die Ausnahme auch ältere Menschen erfasst. Die Frage lautet: Warum bietet die beantragte Qualifizierung in Ihrem Fall bessere Aussichten auf eine dauerhafte Eingliederung? Dafür müssen bisherige Berufserfahrung, fehlende Kenntnisse und erreichbare Arbeitsplätze zusammenpassen. Wann Weiterbildung trotz Vermittlungsvorrang infrage kommt, hängt somit von der persönlichen Situation ab. Fiktives Beispiel: Friedrich soll wieder als Helfer anfangen Friedrich ist 48 Jahre alt und lebt in Arnsberg im Sauerland. Er hat keinen Berufsabschluss und arbeitet seit vielen Jahren mit Unterbrechungen als Lager- und Produktionshelfer. Mehrere befristete Beschäftigungen endeten, anschließend brauchte er erneut Leistungen vom Jobcenter. Nun soll er eine weitere Helferstelle annehmen, die zunächst auf drei Monate begrenzt ist. Friedrich möchte einen anerkannten Berufsabschluss im Lagerbereich nachholen. Er kennt die Abläufe aus der Praxis, ihm fehlt jedoch die formale Qualifikation. In unserem Beispiel findet er mehrere Stellenanzeigen im erreichbaren Umkreis, in denen Betriebe ausdrücklich ausgebildete Fachlageristen suchen. Die angebotenen Arbeitszeiten und Arbeitswege könnte er bewältigen. Damit kann Friedrich einen konkreten Vergleich vorlegen: Die Helferstelle verschafft ihm kurzfristig Einkommen. Der Berufsabschluss könnte ihm dagegen den Zugang zu Stellen eröffnen, für die seine bisherigen Erfahrungen allein nicht ausreichen. Die Befristung beweist allerdings noch nicht, dass die Weiterbildung vorzuziehen ist. Das Jobcenter muss auch Übernahmechancen und andere Beschäftigungsangebote berücksichtigen. Diese Nachweise machen den Weiterbildungswunsch belastbar Friedrich sollte seine bisherigen Beschäftigungen mit Dauer, Aufgaben und Gründen für das jeweilige Ende dokumentieren. Daraus kann sich ergeben, dass er trotz praktischer Erfahrung immer wieder in kurze Helfertätigkeiten zurückkehrt. Besonders hilfreich sind frühere Absagen, wenn Arbeitgeber darin einen fehlenden Berufsabschluss als Einstellungshindernis nennen. Aktuelle Stellenanzeigen sollten zeigen, welche Qualifikation Betriebe tatsächlich verlangen. Noch aussagekräftiger wäre eine schriftliche Rückmeldung eines Arbeitgebers, dass Friedrich mit dem angestrebten Abschluss grundsätzlich für eine Einstellung infrage käme. Eine Einstellungszusage ist damit nicht unbedingt Voraussetzung; konkrete Arbeitgeberkontakte können die Prognose jedoch stützen. Hinzu kommen Angaben zur vorgesehenen Weiterbildung: Abschluss, Inhalte, Dauer, Beginn, Zugangsvoraussetzungen und Erreichbarkeit. Friedrich sollte außerdem erläutern, warum er den Lehrgang voraussichtlich erfolgreich abschließen kann. So verbindet er seinen Wunsch mit den Punkten, die für einen begründeten Antrag auf einen Bildungsgutschein entscheidend sind. Das stärkt Friedrichs Antrag Das reicht allein nicht aus Erreichbare Stellen verlangen genau den angestrebten Berufsabschluss. Der allgemeine Hinweis, überall würden Fachkräfte gesucht. Frühere Bewerbungen scheiterten nachweisbar an der fehlenden Qualifikation. Die persönliche Vermutung, mit einem Abschluss werde alles besser. Berufserfahrung und Eignung sprechen für einen erfolgreichen Abschluss. Ein Kursangebot ohne Prüfung der Zugangsvoraussetzungen. Die Qualifizierung eröffnet nachvollziehbar stabilere Beschäftigungsperspektiven. Die Ablehnung jeder Helfertätigkeit aus grundsätzlicher Unzufriedenheit. Ohne Berufsabschluss kann ein Rechtsanspruch bestehen Bei Friedrich geht es nicht um einen zusätzlichen Kurs. Er möchte erstmals einen Berufsabschluss erwerben. Dafür enthält § 81 Absatz 2 SGB III eine besondere Regelung: Unter den gesetzlichen Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf Förderung durch Übernahme der Weiterbildungskosten. Dazu gehören unter anderem ein fehlender anerkannter Berufsabschluss mit mindestens zweijähriger Ausbildungsdauer, die Eignung für den Zielberuf, eine voraussichtlich erfolgreiche Teilnahme und bessere Beschäftigungschancen. Auch die vorgeschriebene Beratung sowie die Zulassung von Maßnahme und Träger müssen vorliegen. Für Personen mit weniger als drei Jahren beruflicher Tätigkeit gelten zusätzliche Einschränkungen; Friedrich hat im Beispiel bereits langjährige Berufserfahrung. Er sollte deshalb ausdrücklich prüfen lassen, ob dieser Anspruch bei ihm besteht. Ein pauschales „Weiterbildung ist immer freiwillig“ würde die Rechtslage verkürzen. Trotzdem folgt daraus kein Anspruch auf jeden selbst ausgewählten Anbieter oder Kurs. Der Bildungsgutschein und seine Fördervoraussetzungen bleiben maßgeblich. Jobcenter und Arbeitsagentur haben unterschiedliche Aufgaben Friedrich sollte seinen Qualifizierungsbedarf zunächst im Jobcenter ansprechen und die Beratung zur beruflichen Weiterbildung anstoßen. Seit dem 1. Januar 2025 übernimmt die Agentur für Arbeit die finanzielle Weiterbildungsförderung auch für Jobcenter-Kunden. Friedrich sollte deshalb klären, wer seinen Antrag bearbeitet und welche Unterlagen noch fehlen. Die Förderung kann neben Lehrgangskosten auch notwendige Fahrtkosten und weitere teilnahmebedingte Ausgaben umfassen. Bei einer entsprechend geförderten abschlussorientierten Weiterbildung kommen außerdem 150 Euro Weiterbildungsgeld monatlich und Prüfungsprämien infrage. Vor einer kostenpflichtigen Anmeldung sollte Friedrich die Förderung verbindlich klären. Das Qualifizierungsziel im Gespräch festhalten Friedrich sollte darum bitten, den fehlenden Berufsabschluss, das angestrebte Bildungsziel und die nächsten Prüfschritte in der Potenzialanalyse beziehungsweise im Kooperationsplan festzuhalten. Dabei hilft eine konkrete Frage: Welche zusätzliche Information benötigt das Jobcenter, um die dauerhaften Beschäftigungschancen durch den Abschluss beurteilen zu können? Der Kooperationsplan und mögliche Verpflichtungsbescheide müssen dabei auseinandergehalten werden. Der Plan allein bewilligt noch keine Weiterbildung. Ebenso hängt seine rechtliche Einordnung nicht davon ab, ob Friedrich ihn unterschreibt: Der Kooperationsplan benötigt keine Unterschrift. Zu dem Gespräch kann Friedrich grundsätzlich einen Beistand mitnehmen. Eine Begleitung zum Jobcenter kann ihn unterstützen und notieren, welche Nachweise die Behörde verlangt und welche weiteren Schritte sie zusagt. Eine pauschale Ablehnung sollten Sie prüfen lassen Die Aussage „Sie sind über 30, deshalb gibt es keine Weiterbildung“ trägt eine Ablehnung nicht. Auch der bloße Verweis auf den Vermittlungsvorrang beantwortet nicht, ob im konkreten Fall eine Ausnahme greift oder ein Anspruch auf das Nachholen eines Berufsabschlusses besteht. Lassen Sie sich eine ablehnende Entscheidung über Ihren Förderantrag schriftlich geben und prüfen Sie die Begründung. Wenn eine Ermessensentscheidung erforderlich ist, muss die zuständige Behörde die maßgeblichen Umstände einbeziehen. Hinweise zum Umgang mit einer unzureichenden Prüfung des Vermittlungsvorrangs können helfen, die entscheidenden Einwände zu ordnen. Bei Friedrich wären das vor allem der fehlende Abschluss, seine bisherigen Beschäftigungsverläufe und die belegten Aussichten im Zielberuf. Gegen einen ablehnenden Bescheid können Sie grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen. Beachten Sie die Rechtsbehelfsbelehrung und richten Sie den Widerspruch an die dort genannte Stelle. Der Ratgeber zum Widerspruch gegen einen Bescheid erläutert die grundlegenden Schritte. Den angebotenen Job nicht eigenmächtig ablehnen Ein Weiterbildungsantrag setzt bestehende Pflichten nicht automatisch außer Kraft. Friedrich darf deshalb nicht davon ausgehen, dass er die angebotene Stelle allein wegen seines Antrags ablehnen kann. Auch ein Widerspruch gegen die verweigerte Förderung bewilligt noch keinen Kurs und befreit ihn nicht automatisch von Bewerbungs- oder Mitwirkungspflichten. Er sollte vor einer Ablehnung klären, wie das konkrete Stellenangebot mit seinem Qualifizierungswunsch zusammenhängt. Möglicherweise lässt sich der Zeitraum bis zum Lehrgangsbeginn überbrücken oder eine Qualifizierung während einer Beschäftigung prüfen. Eine Befristung allein macht eine Arbeit jedenfalls nicht unzumutbar. FAQ: Weiterbildung trotz Vermittlungsvorrang Gilt die Ausnahme nur bis zum 30. Geburtstag? Nein. Das Gesetz hebt unter 30-Jährige besonders hervor, schließt ältere Leistungsberechtigte aber nicht aus. Entscheidend bleiben die besseren Aussichten auf eine dauerhafte Eingliederung. Reicht es, dass ich keinen Berufsabschluss habe? Das ist ein wichtiger Ansatzpunkt für eine Förderung nach § 81 Absatz 2 SGB III. Zusätzlich müssen unter anderem Eignung, Erfolgsaussicht und bessere Beschäftigungschancen vorliegen. Kann ich den Kurs beginnen und die Kosten später beantragen? Darauf sollten Sie sich nicht verlassen. Die Beratung muss vor der Teilnahme stattfinden; auch der Bildungsgutschein muss vor Maßnahmebeginn beim zuständigen Verfahren berücksichtigt werden. Klären Sie die Kostenübernahme vorab. Quellen Bundesagentur für Arbeit: Bildungsgutschein – Voraussetzungen, Zuständigkeit und Förderumfang Bundesagentur für Arbeit: Grundsicherungsgeld löst Bürgergeld ab Bundesagentur für Arbeit: Kooperationsplan mit dem Jobcenter Gesetze im Internet: § 3a SGB II – Vorrang der Vermittlung Gesetze im Internet: § 81 SGB III – Förderung der beruflichen Weiterbildung Gesetze im Internet: § 84 SGG – Widerspruchsfrist und Form

Aktuelle Urteile zum Bürgergeld, Grundsicherung, Sozialhilfe und Rente

EM-Rente: Auch chronische Schmerzen müssen voll bewiesen sein - Gerichtsurteil

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7. Oktober 2026

Wer eine Rente wegen Erwerbsminderung beantragt, muss nicht nur Krankheiten und Beschwerden benennen. Entscheidend ist, ob diese Erkrankungen das Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt dauerhaft auf unter sechs Stunden täglich senken. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen lehnte den Rentenanspruch einer Klägerin trotz zahlreicher Erkrankungen und geltend gemachter chronischer Schmerzen ab, weil ein mindestens sechsstündiges Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten weiter bestand. (L 8 R 219/24) Klägerin beantragte Rente wegen Erwerbsminderung Die Klägerin beantragte eine Rente wegen Erwerbsminderung. Sie verwies auf zahlreiche gesundheitliche Einschränkungen, insbesondere Beschwerden der Wirbelsäule, Schmerzen und Folgen verschiedener Operationen. Die Rentenversicherung lehnte den Antrag ab. Sie stützte sich auf medizinische Unterlagen, Reha-Berichte und Gutachten, nach denen die Klägerin noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens sechs Stunden täglich verrichten konnte. Sozialgericht wies die Klage ab Die Klägerin klagte gegen die Ablehnung. Das Sozialgericht Dortmund holte mehrere Gutachten ein. Orthopädische und internistische Sachverständige stellten zwar verschiedene Erkrankungen fest. Sie kamen aber zu dem Ergebnis, dass die Klägerin unter qualitativen Einschränkungen weiterhin mindestens sechs Stunden täglich arbeiten könne. Welche Erkrankungen lagen vor? Die Gutachter beschrieben unter anderem Zustände nach Entfernung der Milz wegen eines Non-Hodgkin-Lymphoms, nach Gallenblasenentfernung, nach Bauchoperationen und nach einer Varizenoperation. Hinzu kamen leichtgradiges Asthma bronchiale, Bluthochdruck, Übergewicht, ein Hals- und Lendenwirbelsäulensyndrom, beginnende Verschleißerscheinungen der Schultergelenke, X-Bein-Fehlstellung und Beschwerden nach einem Speichenbruch. Viele Diagnosen reichen allein nicht aus Das Urteil zeigt einen zentralen Punkt im Rentenrecht: Eine lange Diagnoseliste führt nicht automatisch zur Erwerbsminderungsrente. Maßgeblich ist nicht die Zahl der Erkrankungen. Entscheidend ist, welche konkreten funktionellen Einschränkungen daraus folgen und ob diese Einschränkungen die tägliche Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter sechs Stunden senken. Berufung wegen chronischer Schmerzen Die Klägerin legte Berufung ein. Sie machte geltend, starke chronische Schmerzen in allen Wirbelsäulenabschnitten seien nicht ausreichend berücksichtigt worden. Aus ihrer Sicht führte das Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Faktoren zu einer eigenständigen Leistungsbeeinträchtigung. Selbst leichte körperliche Tätigkeiten seien ihr deshalb nicht mehr möglich. Schmerzmedizinisches Gutachten sah weiter Leistungsfähigkeit Das Landessozialgericht holte ein schmerzmedizinisches Gutachten ein. Der Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass eine Schmerzerkrankung nach der Leitlinie zur Begutachtung chronischer Schmerzen nicht sicher nachgewiesen sei. Er sah die Klägerin weiterhin in der Lage, körperlich leichte, teilweise mittelschwere und geistig einfache Arbeiten mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Dabei sollten qualitative Einschränkungen beachtet werden. Gericht sah Hinweise auf Aggravation Der Sachverständige beschrieb zahlreiche Indizien für eine bewusstseinsnahe Aggravation. Gemeint ist eine übertriebene oder verstärkte Darstellung von Beschwerden. Das Gericht schloss sich dieser Einschätzung an. Es sah die Beschwerdeangaben der Klägerin nicht als ausreichend belastbar an, um eine rentenrechtlich relevante quantitative Leistungsminderung zu beweisen. Simulation konnte nicht ausgeschlossen werden Der Gutachter ging sogar so weit, dass Simulationen nicht ausgeschlossen werden könnten. Das bedeutet nicht automatisch, dass die Klägerin tatsächlich simulierte. Für den Rentenanspruch war aber entscheidend, dass die behauptete Schwere der Beschwerden nicht mit der erforderlichen Sicherheit bewiesen war. Im Rentenverfahren müssen die Voraussetzungen der Erwerbsminderung im Vollbeweis feststehen. Gutachten nach Paragraf 109 SGG half der Klägerin nicht Auf Antrag der Klägerin wurde zusätzlich ein neurologisches Gutachten eingeholt. Dieser Sachverständige diagnostizierte eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren und sah nur noch ein Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden täglich. Das Landessozialgericht folgte diesem Gutachten aber nicht. Es hielt die Diagnosegrundlagen und die Leistungsbewertung nicht für überzeugend. Warum das Gericht dem zweiten Gutachten nicht folgte Das Gericht kritisierte, dass der neurologische Gutachter stark auf Anamnese, Fremdanamnese durch die Tochter und Selbstbeurteilungsbögen zurückgriff. Eine hinreichende neuropsychologische Beschwerdevalidierung fehlte. Gerade bei Schmerzstörungen ist aber eine Konsistenzprüfung besonders wichtig. Das Gericht wollte wissen, ob die geschilderten Beschwerden mit Befunden, Verhalten, Behandlungsverlauf, Medikamenteneinnahme und Alltag übereinstimmen. Schmerzangaben müssen konsistent sein Bei chronischen Schmerzen kommt es nicht nur darauf an, dass Betroffene Schmerzen schildern. Das Gericht prüft, ob diese Angaben über verschiedene Situationen hinweg stimmig sind. Im Fall der Klägerin sah das Gericht Widersprüche zwischen Aktenlage, Beschwerdeangaben, Medikamenteneinnahme und Untersuchungssituation. Diese Widersprüche schwächten den Nachweis einer rentenrechtlich erheblichen Schmerzerkrankung. Schmerztherapie war nicht ausreichend belegt Das Gericht berücksichtigte auch, dass keine regelhafte Schmerztherapie dokumentiert war. Zudem fanden sich in den Unterlagen über längere Zeiträume keine ausreichend objektivierbaren schmerztypischen Befunde. Das ist für Betroffene wichtig. Wer wegen chronischer Schmerzen Erwerbsminderungsrente beantragt, sollte Behandlungen, Medikamente, Therapieversuche, Nebenwirkungen und funktionelle Einschränkungen gut dokumentieren. Restless-Legs-Syndrom überzeugte das Gericht nicht Der neurologische Gutachter stellte erstmals zusätzlich ein Restless-Legs-Syndrom fest. Auch daraus leitete er Einschränkungen ab. Das Gericht hielt diese Diagnose nicht für ausreichend tragfähig. Die Klägerin hatte entsprechende Beschwerden zuvor nicht in ärztlichen Konsultationen und früheren Gutachten angegeben, obwohl gezielt nach Beschwerden gefragt worden war. Arbeitsunfähigkeit ist nicht Erwerbsminderung Das Gericht beanstandete auch, dass der neurologische Gutachter aus längerer Arbeitsunfähigkeit auf Erwerbsunfähigkeit beziehungsweise Erwerbsminderung geschlossen habe. Dieser Schluss ist rechtlich unzulässig. Wer arbeitsunfähig ist, kann seinen bisherigen Beruf aktuell nicht ausüben. Erwerbsminderung meint dagegen die Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Sechs Stunden sind die zentrale Grenze Eine Rente wegen voller Erwerbsminderung setzt in der Regel voraus, dass Betroffene weniger als drei Stunden täglich arbeiten können. Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung kommt in Betracht, wenn sie weniger als sechs, aber mindestens drei Stunden täglich arbeiten können. Wer noch mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeiten kann, gilt rentenrechtlich grundsätzlich nicht als erwerbsgemindert. Die konkrete Arbeitsmarktlage spielt dabei keine Rolle. Leichte Tätigkeiten reichen für Ablehnung aus Das Gericht ging davon aus, dass die Klägerin noch leichte Tätigkeiten verrichten kann. Solche Tätigkeiten können etwa Sortieren, Verpacken, Zureichen, Abnehmen, einfache Maschinenbedienung oder leichte Kontrollarbeiten sein. Die Rentenversicherung muss bei einem ausreichenden Leistungsvermögen grundsätzlich keine konkrete Stelle benennen. Es reicht, dass der allgemeine Arbeitsmarkt für einfache leichte Tätigkeiten nicht verschlossen ist. Qualitative Einschränkungen genügen nicht immer Viele Menschen können nicht mehr schwer heben, lange stehen, häufig bücken oder unter Zeitdruck arbeiten. Solche Einschränkungen können ernst sein. Sie führen aber nicht automatisch zur Erwerbsminderungsrente. Wenn leichte Tätigkeiten mit Wechselhaltung und ohne besondere Belastungen noch mindestens sechs Stunden täglich möglich sind, bleibt der Rentenanspruch regelmäßig ausgeschlossen. Wegefähigkeit war erhalten Ein wichtiger Punkt war auch die Wegefähigkeit. Die Klägerin konnte nach den Gutachten öffentliche Verkehrsmittel nutzen und ein Kraftfahrzeug führen. Damit lag kein sogenannter Katalogfall vor, bei dem der Arbeitsmarkt wegen fehlender Erreichbarkeit von Arbeitsplätzen als verschlossen gelten könnte. Wer Wegefähigkeit verliert, kann trotz sechsstündigem Leistungsvermögen rentenrechtlich anders zu beurteilen sein. Was Betroffene aus dem Urteil lernen können Wer Erwerbsminderungsrente wegen Schmerzen beantragt, braucht belastbare Nachweise. Subjektive Schmerzangaben reichen allein nicht aus. Wichtig sind konsistente Befunde, nachvollziehbare Funktionsbeeinträchtigungen, dokumentierte Therapieversuche, Medikamentenpläne, fachärztliche Berichte und eine klare Beschreibung, warum selbst leichte Tätigkeiten nicht mehr mindestens sechs Stunden täglich möglich sind. Gute Vorbereitung auf Gutachten ist entscheidend Betroffene sollten bei Begutachtungen weder übertreiben noch beschönigen. Widersprüche zwischen Aktenlage, Alltagsangaben und Untersuchungssituation können den Antrag erheblich schwächen. Hilfreich ist ein Schmerztagebuch, das nicht nur Schmerzstärken, sondern auch konkrete Folgen beschreibt: Wie lange kann man sitzen, stehen, gehen, greifen, sich konzentrieren oder eine Tätigkeit durchhalten? Genau solche Funktionsangaben sind rentenrechtlich entscheidend. FAQ zur Erwerbsminderungsrente bei chronischen Schmerzen Reichen chronische Schmerzen für eine Erwerbsminderungsrente? Nicht automatisch. Entscheidend ist, ob die Schmerzen das Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt dauerhaft auf unter sechs Stunden täglich senken. Was bedeutet Vollbeweis? Die Voraussetzungen der Erwerbsminderung müssen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen. Zweifel gehen regelmäßig zulasten der antragstellenden Person. Was ist der Unterschied zwischen Arbeitsunfähigkeit und Erwerbsminderung? Arbeitsunfähigkeit betrifft meist den aktuellen Beruf oder die konkrete Tätigkeit. Erwerbsminderung betrifft die Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Muss die Rentenversicherung eine konkrete Tätigkeit nennen? In der Regel nicht, wenn noch mindestens sechs Stunden täglich leichte Tätigkeiten möglich sind und kein besonderer Katalogfall vorliegt. Was hilft bei einem Antrag wegen Schmerzstörung? Wichtig sind fachärztliche Unterlagen, Schmerztherapie, Medikamentennachweise, Funktionsbeschreibungen, Schmerztagebuch und konsistente Angaben bei allen Behandlern und Gutachtern. Fazit: Schmerz allein genügt nicht – die Leistungsgrenze muss bewiesen sein Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen macht deutlich: Auch erhebliche Beschwerden und zahlreiche Diagnosen führen nicht automatisch zur Erwerbsminderungsrente. Im entschiedenen Fall blieb die Klägerin nach Überzeugung des Gerichts noch mindestens sechs Stunden täglich für leichte Tätigkeiten einsetzbar. Für Betroffene heißt das: Nicht die Diagnose entscheidet, sondern der funktionelle Nachweis. Wer wegen chronischer Schmerzen Rente beantragt, muss die Auswirkungen auf Alltag, Belastbarkeit und Arbeitsfähigkeit schlüssig, konsistent und medizinisch nachvollziehbar belegen.

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EM-Rente: Pflegegeld zählt nicht immer als Hinzuverdienst

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7. Oktober 2026

Wer eine Erwerbsminderungsrente bezieht und Angehörige pflegt, muss wegen Pflegegeldes nicht unbedingt eine Rentenkürzung hinnehmen. § 96a Absatz 2 SGB VI nimmt bestimmte Zahlungen an Pflegepersonen ausdrücklich vom Hinzuverdienst aus. Davon getrennt bleibt die Frage, ob die Pflege mit den Einschränkungen vereinbar ist, auf denen die Rente beruht. Wann die Zahlung bei der Rente außen vor bleibt Nach § 96a Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 SGB VI zählt das Entgelt einer Pflegeperson nicht als Hinzuverdienst, wenn sie es von der pflegebedürftigen Person erhält und es das dem Pflegeumfang entsprechende Pflegegeld nach § 37 SGB XI nicht übersteigt. Die Deutsche Rentenversicherung erläutert diese Ausnahme für nicht erwerbsmäßige Pflege in ihrer Rechtsanweisung. Erfüllt Ihre Zahlung diese Voraussetzungen, verbraucht sie auch keinen Teil Ihrer jährlichen Hinzuverdienstgrenze. Sie bleibt bereits bei der Ermittlung des Hinzuverdienstes außen vor. Die grundsätzliche Verbindung von voller Erwerbsminderungsrente und Pflegegeld muss deshalb nicht zu einer niedrigeren Rente führen. Fiktives Praxisbeispiel: Thilo pflegt seine herzkranke Mutter Thilo, 55 Jahre, aus Steinhude in der Region Hannover ist voll erwerbsgemindert. Er erhält eine Rente, weil seine eigene Erkrankung eine regelmäßige Erwerbstätigkeit von mindestens drei Stunden täglich unter den üblichen Arbeitsmarktbedingungen nicht zulässt. Dennoch unterstützt er seine Mutter Angelika, 78 Jahre. Sie ist herzkrank, schwerbehindert und hat Pflegegrad 3. Für das Beispiel nehmen wir an, dass Angelikas häusliche Pflege gesichert ist und sie ausschließlich Pflegegeld bezieht. Bei Pflegegrad 3 sind das derzeit 599 Euro monatlich. Anspruchsberechtigt ist Angelika. Sie kann ihrem Sohn davon Geld als Anerkennung für seine Hilfe weitergeben. Die Beträge und Voraussetzungen erläutert auch der Ratgeber zum Pflegegeld. Angelika überweist Thilo monatlich 300 Euro. Er übernimmt den überwiegenden Teil der regelmäßigen Unterstützung: Er bereitet kleine Mahlzeiten zu, hilft beim Ankleiden, erledigt leichte Haushaltstätigkeiten und organisiert Arzttermine. Schwere Einkäufe und körperlich belastende Hilfen übernimmt seine Schwester. Wir setzen voraus, dass die 300 Euro innerhalb des Pflegegeldbetrags liegen, der Thilos tatsächlichem Pflegeumfang entspricht. Unter diesen Annahmen zählen die 300 Euro nicht als Hinzuverdienst zu seiner Erwerbsminderungsrente. Bei zwölf Zahlungen sind das 3.600 Euro im Jahr, die bei dieser Hinzuverdienstprüfung unberücksichtigt bleiben. Angelika behält monatlich 299 Euro für die weitere Organisation ihrer Pflege. 599 Euro sind kein pauschaler Freibetrag für jede helfende Person Entscheidend ist nicht allein, dass eine Überweisung niedriger ausfällt als Angelikas gesamtes Pflegegeld. Das Gesetz stellt auf den Umfang der jeweiligen Pflegetätigkeit ab. Wer nur gelegentlich hilft, kann deshalb nicht allein aus Pflegegrad 3 ableiten, dass jede Zahlung bis 599 Euro geschützt sein müsse. Dokumentieren Sie bei gemeinsam organisierter Pflege, wer welche Aufgaben übernimmt. Auch die Wahl zwischen Pflegegeld und Pflegesachleistungen beeinflusst, wie die Familie die Versorgung finanziert. Bei einer Kombination kann sich das ausgezahlte Pflegegeld anteilig verringern. Wird die Pflege erwerbsmäßig ausgeübt, gelten andere Regeln. Die DRV weist darauf hin: Liegt eine entsprechende versicherungspflichtige Beschäftigung vor, kann das gesamte Arbeitsentgelt Hinzuverdienst sein. Pflegezeiten sind nicht automatisch Arbeitsstunden Volle Erwerbsminderung aus medizinischen Gründen richtet sich danach, ob Sie unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch mindestens drei Stunden täglich arbeiten können. Das ist kein Verbot, Angehörigen zu helfen oder den eigenen Alltag zu bewältigen. Die Voraussetzungen erläutert der Überblick zur Erwerbsminderungsrente. Daraus folgt für die Einordnung der Pflege: Eine über den Tag verteilte Hilfe mit Unterbrechungen lässt sich nicht schlicht mit einer durchgehenden beruflichen Belastung gleichsetzen. Entscheidend sind die konkreten Anforderungen, mögliche Pausen, Unterstützung durch andere und die Verlässlichkeit, mit der Sie Tätigkeiten ausüben können. Thilo kann zum Beispiel nach dem Frühstück seiner Mutter wieder nach Hause gehen und sich hinlegen. An schlechten Tagen springt seine Schwester ein. Er trägt keine schweren Lasten und bestimmt das Tempo seiner Hilfe selbst. Solche Bedingungen unterscheiden sich von einem Arbeitsplatz mit vorgegebenen Abläufen. Auch die Pflege trotz Erwerbsminderungsrente muss anhand dieser tatsächlichen Umstände beurteilt werden. Wann die Rentenversicherung genauer hinsehen kann Die finanzielle Ausnahme ersetzt keine medizinische Beurteilung. Wenn die ausgeübten Tätigkeiten auf eine höhere Belastbarkeit hindeuten, kann die Rentenversicherung prüfen, ob die Voraussetzungen der Erwerbsminderung weiterhin vorliegen. Aussagekräftig können etwa regelmäßig bewältigte schwere körperliche Aufgaben sein oder auch eine dauerhaft hohe Belastung ohne erkennbare Erholung. Allein die Bezeichnung „Pflegeperson“ beweist keine wiederhergestellte Erwerbsfähigkeit. Ebenso wenig lässt sich aus einer angegebenen Wochenstundenzahl ohne Prüfung der Tätigkeiten und Rahmenbedingungen eine bestimmte tägliche Arbeitsfähigkeit ableiten. Umgekehrt schützt eine Zahlung unterhalb der Pflegegeldgrenze nicht davor, dass verbesserte gesundheitliche Fähigkeiten berücksichtigt werden. Finanzielle Prüfung Medizinische Prüfung Welche Zahlung erhält die Pflegeperson von der pflegebedürftigen Person? Welche Aufgaben übernimmt sie tatsächlich, und wie belastend sind diese? Bleibt das Entgelt innerhalb des dem Pflegeumfang entsprechenden Pflegegeldes? Welche Pausen, Hilfen und Einschränkungen prägen die Pflege? Greift die Ausnahme, zählt die Zahlung nicht als Hinzuverdienst. Maßgeblich bleibt das Leistungsvermögen unter üblichen Arbeitsmarktbedingungen. So machen Sie Ihre Situation nachvollziehbar Wenn Sie wie Thilo Angehörige pflegen, halten Sie die Aufgabenverteilung, die Zahlungen und Ihre eigenen Belastungsgrenzen schriftlich fest. Hilfreich sind der Pflegegeldbescheid, Überweisungsnachweise und eine kurze Beschreibung des tatsächlichen Tagesablaufs. Unterscheiden Sie dabei konkrete Hilfeleistungen, Pausen und bloße Anwesenheit. Beschreiben Sie auch, wer einspringt, wenn Ihre Gesundheit die Pflege nicht zulässt. Beachten Sie die Mitteilungshinweise in Ihrem Rentenbescheid und klären Sie Zweifelsfälle schriftlich mit der Rentenversicherung. Fragen Sie ausdrücklich nach der Ausnahme des § 96a Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 SGB VI. Eine Auskunft zur Nichtanrechnung des Geldes sollten Sie nicht als pauschale Bestätigung Ihrer medizinischen Belastbarkeit verstehen. Prüfen Sie außerdem, ob Sie sich bei der Pflegekasse als Pflegeperson erfassen lassen und sozialen Schutz sichern können. Für Thilo ist ebenso wichtig, die Hilfe auf mehrere Schultern zu verteilen. Dabei können weitere Leistungen neben dem Pflegegeld die Versorgung seiner Mutter unterstützen. FAQ: Pflegegeld und Erwerbsminderungsrente Muss die gepflegte Person schwerbehindert sein? Ein Schwerbehindertenausweis ist keine Voraussetzung dieser Hinzuverdienstausnahme. Entscheidend sind die Pflege und die gesetzliche Begrenzung der Zahlung. Angelikas Pflegegrad und ihre Schwerbehinderung sind unterschiedliche rechtliche Feststellungen. Darf Thilo die gesamten 599 Euro erhalten? Das lässt sich nicht allein aus Angelikas Pflegegrad ableiten. Maßgeblich bleibt, ob der Betrag dem Umfang seiner Pflege entspricht und die Voraussetzungen der Ausnahme erfüllt sind. Gilt die Ausnahme automatisch auch für ergänzende Grundsicherung? Nein. § 96a SGB VI regelt den Hinzuverdienst bei der Rente. Für andere Leistungen gelten eigene Vorschriften. Wenn Sie zusätzlich Unterstützung vom Sozialamt erhalten, müssen Sie die Behandlung von Pflegegeld bei der Grundsicherung gesondert prüfen lassen. Quellen Bundesgesundheitsministerium: Pflegegeld – Anspruch, Verwendung und Leistungshöhe. Deutsche Rentenversicherung: Erwerbsminderungsrenten – Voraussetzungen und Leistungsvermögen. Deutsche Rentenversicherung: Gemeinsame Rechtliche Anweisungen zu § 96a SGB VI, Abschnitt 3.1.6: Pflegetätigkeit. Gesetze im Internet: § 37 SGB XI – Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen. Gesetze im Internet: § 43 SGB VI – Rente wegen Erwerbsminderung. Gesetze im Internet: § 96a SGB VI – Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinzuverdienst.

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Rentner zahlen oft viel zu hohe Stromkosten - auch bei Sparsamkeit

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7. Oktober 2026

Viele Rentner achten genau auf ihren Stromverbrauch und zahlen trotzdem mehr als nötig. Der Grund kann ein Stromvertrag sein, der seit Jahren unverändert läuft oder noch in der vergleichsweise teuren Grundversorgung steckt. Wer seinen Stromtarif lange nicht überprüft, kann günstigere Angebote verpassen. Gerade für Rentner mit knappem Einkommen lohnt deshalb nicht nur der Blick auf den Verbrauch, sondern auch auf Arbeitspreis, Grundpreis und Vertragsart. Millionen Haushalte sparen durch einen Stromanbieterwechsel Wie groß das Sparpotenzial auf dem Strommarkt sein kann, zeigen Zahlen der Bundesnetzagentur. Rund 6,7 Millionen Haushalte wechselten 2025 ihren Stromlieferanten. Nach Berechnungen der Behörde sparten diese Haushalte dadurch zusammen rund 280 Millionen Euro. Rechnerisch entspricht das durchschnittlich etwa 42 Euro je gewechseltem Haushalt. Dieser Durchschnitt sagt allerdings wenig darüber aus, was ein einzelner Rentner sparen kann. Entscheidend sind der bisherige Vertrag, der eigene Stromverbrauch, der Wohnort und der neu gewählte Tarif. Auch 2026 besteht weiterhin Sparpotenzial. Für Januar 2026 nennt die Bundesnetzagentur einen modellierten Neukundenpreis von 34,9 Cent je Kilowattstunde und bei einem Jahresverbrauch von 3.500 Kilowattstunden eine durchschnittliche mögliche Ersparnis von rund 95 Euro durch einen Wechsel. Besonders die Grundversorgung kann teuer sein Einen genaueren Blick sollten Rentner auf ihre Stromrechnung werfen, wenn sie noch in der Grundversorgung sind. In dieser landet beispielsweise, wer nach einem Umzug Strom verbraucht, ohne vorher einen anderen Liefervertrag abgeschlossen zu haben. Die Grundversorgung sorgt dafür, dass Haushalte unkompliziert mit Strom versorgt werden. Der Preis gehört aber nicht automatisch zu den günstigsten Angeboten auf dem Markt. Wie groß der Abstand sein kann, zeigt der Monitoringbericht 2025 von Bundesnetzagentur und Bundeskartellamt. Zum Stichtag 1. April 2025 kostete Strom in der Grundversorgung bei einem Jahresverbrauch zwischen 2.500 und 5.000 Kilowattstunden durchschnittlich 44,93 Cent je Kilowattstunde. Bei einem anderen Lieferanten als dem örtlichen Grundversorger waren es durchschnittlich 38,20 Cent. Die Differenz betrug damit 6,73 Cent je Kilowattstunde. Diese Werte stammen vom April 2025 und sind keine aktuellen Tarifangebote für 2026. Sie zeigen aber, welche finanziellen Unterschiede zwischen Vertragsarten bestehen können. Schon wenige Cent können mehr als 200 Euro im Jahr ausmachen Ein Unterschied von einigen Cent je Kilowattstunde klingt zunächst überschaubar. Über zwölf Monate kann daraus jedoch ein dreistelliger Betrag werden. Bei 2.500 Kilowattstunden Jahresverbrauch ergeben 6,73 Cent Preisunterschied rechnerisch rund 168 Euro. Bei 3.500 Kilowattstunden wären es rund 236 Euro im Jahr. Dabei handelt es sich um Modellrechnungen und nicht um eine garantierte Ersparnis bei einem Anbieterwechsel. Grundpreis, Arbeitspreis, Verbrauch, Wohnort und Vertragsbedingungen beeinflussen die tatsächlichen Kosten. Die Beispiele zeigen dennoch, warum ein Tarifcheck sinnvoll sein kann. Wer seit vielen Jahren denselben Vertrag hat, sollte nicht davon ausgehen, dass dieser weiterhin zu den günstigeren Angeboten gehört. Rentner mit wenig Stromverbrauch sollten den Grundpreis prüfen Gerade bei Ein- und Zweipersonenhaushalten kann der jährliche Stromverbrauch vergleichsweise niedrig sein. Dann bekommt der monatliche Grundpreis eines Stromtarifs ein größeres Gewicht. Ein günstiger Arbeitspreis je Kilowattstunde bedeutet deshalb nicht automatisch eine niedrige Jahresrechnung. Ein hoher Grundpreis kann einen vermeintlich günstigen Tarif für einen kleinen Haushalt wieder teuer machen. Für einen sinnvollen Vergleich sollten deshalb immer die Gesamtkosten beim eigenen Jahresverbrauch betrachtet werden. Die dafür notwendigen Angaben finden sich auf der letzten Stromabrechnung. Wichtig sind vor allem Jahresverbrauch, Arbeitspreis und Grundpreis. Zusätzlich sollte geprüft werden, wie der aktuelle Tarif genau heißt und welche Kündigungsfrist gilt. So erkennen Rentner, ob sie in der Grundversorgung sind Auf der Stromrechnung muss erkennbar sein, ob die Belieferung im Rahmen der Grundversorgung oder außerhalb der Grundversorgung erfolgt. Wer unsicher ist, kann zusätzlich beim Anbieter nachfragen. Ein Grundversorgungsvertrag bindet Verbraucher nicht über Jahre. Nach § 20 StromGVV kann er mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Das macht einen Wechsel vergleichsweise unkompliziert. In der Praxis übernimmt der neue Stromlieferant häufig die Formalitäten, wenn der Kunde ihn dazu bevollmächtigt. Der Wechsel selbst darf für Verbraucher keine zusätzlichen Kosten verursachen. Außerdem bleibt der örtliche Netzbetreiber derselbe. Beim Anbieterwechsel bleibt der Strom nicht plötzlich weg Manche Verbraucher scheuen einen Wechsel, weil sie eine Unterbrechung der Stromversorgung befürchten. Ein normaler Lieferantenwechsel bedeutet jedoch nicht, dass der Stromanschluss technisch verändert oder zwischenzeitlich abgeschaltet wird. Gewechselt wird der Vertragspartner für die Stromlieferung. Das Stromnetz vor Ort bleibt bestehen und wird weiterhin vom zuständigen Netzbetreiber betrieben. Seit dem 1. Januar 2026 muss der technische Vorgang des Stromlieferantenwechsels zudem binnen 24 Stunden vollzogen werden können. Das bedeutet allerdings nicht, dass bestehende Vertrags- und Kündigungsfristen verschwinden. Nicht einfach den billigsten Stromtarif auswählen Ein Preisvergleich kann die Stromkosten senken. Trotzdem sollte nicht ausschließlich der niedrigste angezeigte Betrag über einen Wechsel entscheiden. Manche Tarife erscheinen durch Neukundenboni im ersten Vertragsjahr besonders günstig. Nach Ablauf des Bonus kann die Rechnung deutlich anders aussehen. Verbraucher sollten deshalb Vertragslaufzeit, Kündigungsfrist, Preisgarantie und Bonusbedingungen prüfen. Entscheidend ist, was der Tarif bei realistischer Betrachtung tatsächlich kostet. Auch hohe Vorauszahlungen sind mit Risiken verbunden. Gerät ein Anbieter in wirtschaftliche Schwierigkeiten, kann bereits vorausgezahltes Geld gefährdet sein. Preiserhöhung kann eine Kündigung ermöglichen Besonders aufmerksam sollten Rentner werden, wenn ihr Stromanbieter eine Preiserhöhung ankündigt. Eine solche Mitteilung ist ein guter Anlass, den bisherigen Vertrag mit aktuellen Angeboten zu vergleichen. Ändert ein Energielieferant einseitig den Preis oder andere Vertragsbedingungen, kann der Verbraucher nach § 41 Abs. 5 EnWG grundsätzlich ohne Einhaltung einer Frist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung kündigen. Das Gesetz sieht allerdings Ausnahmen vor, etwa für bestimmte unverändert weitergegebene steuerliche Änderungen. Eine angekündigte Preiserhöhung sollte deshalb nicht einfach abgeheftet werden. Wichtig ist, das Schreiben genau zu lesen und gegebenenfalls rechtzeitig zu reagieren. Ein Tarifvergleich muss nicht allein online erledigt werden Vergleichsportale, Online-Kundenkonten und umfangreiche Vertragsbedingungen können für manche ältere Menschen eine Hürde darstellen. Niemand sollte deshalb in einem möglicherweise teuren Vertrag bleiben müssen. Wer Unterstützung benötigt, kann seine Stromabrechnung beispielsweise gemeinsam mit Angehörigen oder einer Verbraucherberatung prüfen. Die Entscheidung über einen Vertragswechsel bleibt bei der betroffenen Person. Für einen ersten Preisvergleich reichen normalerweise wenige Angaben. Benötigt werden vor allem Postleitzahl, Jahresverbrauch sowie der bisherige Grund- und Arbeitspreis. Tarif prüfen statt nur immer weniger Strom verbrauchen Gerade Rentner mit kleiner Rente versuchen häufig, ihre laufenden Ausgaben durch einen niedrigeren Verbrauch zu begrenzen. Beim Strom hat diese Strategie jedoch natürliche Grenzen. Kühlschrank, Beleuchtung, Waschmaschine und andere notwendige Geräte lassen sich nicht beliebig weniger nutzen. Wer bereits sparsam mit Strom umgeht, sollte deshalb auch die andere Seite der Rechnung prüfen: den Preis des Tarifs. Besonders bei jahrelang unveränderten Verträgen und in der Grundversorgung kann sich ein Vergleich lohnen. Schon wenige Cent Unterschied je Kilowattstunde können über ein Jahr einen dreistelligen Betrag ausmachen. Dass Stromanbieter Rentner systematisch schlechter behandeln, ist damit nicht belegt. Das eigentliche Risiko liegt woanders: Wer seinen alten Stromvertrag jahrelang nicht überprüft, kann für dieselbe Menge Strom deutlich mehr bezahlen als mit einem günstigeren Tarif. Quellen Bundesnetzagentur / SMARD, Daten zu Lieferantenwechseln und möglichen Einsparungen; Bundesnetzagentur und Bundeskartellamt, Monitoringbericht Energie 2025; Bundesnetzagentur, Verbraucherinformationen zu Grundversorgung, Kündigung und Lieferantenwechsel; § 20 StromGVV; § 20a und § 41 EnWG.