Pflegegrad: Keine Verzögerungsgebühr, wenn Betroffene selbst blockieren

22. Mai 2026
Wer einen Pflegegrad beantragt oder eine Höherstufung verlangt, hat Anspruch auf eine zügige Entscheidung der Pflegekasse. Wird die gesetzliche Frist überschritten, kann eine Verzögerungsgebühr von 70 Euro pro begonnener Woche entstehen. Das gilt aber nicht, wenn die Pflegekasse die Verzögerung nicht zu vertreten hat, etwa weil Begutachtungstermine wegen Krankenhausaufenthalten, fehlender Mitwirkung oder verweigerter MD-Begutachtung nicht stattfinden können. (L 5 P 27/23) Verzögerungsgebühr bei Pflegegrad: Darum ging es vor Gericht Der Kläger hatte bereits Pflegegrad 1 und beantragte eine Höherstufung. Der Antrag wurde über den Sozialen Dienst eines Krankenhauses gestellt, weil seine Ehefrau, die ihn sonst versorgte, selbst im Krankenhaus war und sich nicht in der Lage sah, die Pflege weiter zu leisten. Medizinischer Dienst soll Gutachten erstellen Die Pflegekasse beauftragte den Medizinischen Dienst mit der Begutachtung. Mehrere Termine konnten jedoch nicht durchgeführt werden, weil der Kläger wiederholt im Krankenhaus war und seine bevollmächtigte Ehefrau zeitweise in Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege und Reha war. Kläger verlangte fast 3.000 Euro von der Pflegekasse Später bewilligte die Pflegekasse Pflegegrad 2. Der Kläger verlangte anschließend eine Verzögerungsgebühr für den Zeitraum vom Antrag bis zum Zugang des späteren Bescheids. Er forderte insgesamt 2.940 Euro. Nach seiner Auffassung hatten die Pflegekasse und der Medizinische Dienst die lange Bearbeitungsdauer zu verantworten. Gericht: Verzögerung war nicht der Pflegekasse anzulasten Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen wies die Berufung zurück. Der Kläger hatte keinen Anspruch auf die verlangte Verzögerungsgebühr. Zwar war das Verfahren tatsächlich verzögert. Diese Verzögerung beruhte nach Auffassung des Gerichts aber nicht auf einem Fehlverhalten der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes. Pflegekasse muss grundsätzlich schnell entscheiden Nach dem SGB XI muss die Pflegekasse über einen Antrag auf Feststellung von Pflegebedürftigkeit grundsätzlich innerhalb von 25 Arbeitstagen schriftlich entscheiden. Wird diese Frist überschritten, kann für jede begonnene Woche eine Zahlung von 70 Euro fällig werden. Druck auf die Pflegekasse Diese Zahlung soll Druck auf die Pflegekassen ausüben. Pflegebedürftige sollen nicht monatelang auf eine Entscheidung warten müssen, während Versorgung, Pflegegeld oder Pflegesachleistungen unklar bleiben. Keine Zahlung, wenn die Kasse die Verzögerung nicht verschuldet Der Anspruch auf 70 Euro pro Woche entsteht aber nicht automatisch bei jeder Fristüberschreitung. Die Pflegekasse muss nicht zahlen, wenn sie die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Keine Gutachten möglich, fehlende Mitwirkung Das ist etwa der Fall, wenn die Begutachtung nicht stattfinden kann, weil Versicherte nicht erreichbar sind, Termine nicht ermöglichen oder notwendige Mitwirkung verweigern. Die Pflegekasse muss sich allerdings entlasten können; Zweifel gehen grundsätzlich zu ihren Lasten. Krankenhausaufenthalte verhinderten Begutachtung Im konkreten Fall hatte die Pflegekasse den Medizinischen Dienst zeitnah beauftragt. Der Auftrag ging bereits kurz nach Antragstellung beim MD ein. Die geplanten Begutachtungstermine konnten aber nicht durchgeführt werden, weil sich der Kläger mehrfach stationär im Krankenhaus befand. Hinzu kam, dass seine Ehefrau als bevollmächtigte und mit der Pflegesituation vertraute Person ebenfalls nicht verfügbar war. Schwere Hörbeeinträchtigung machte Anwesenheit der Ehefrau wichtig Das Gericht hielt es für nachvollziehbar, dass eine Begutachtung nur mit Unterstützung der Ehefrau sinnvoll erschien. Der Kläger war stark schwerhörig. Gerade bei einer Pflegebegutachtung müssen Alltagseinschränkungen, Hilfebedarf, Selbstversorgung, Mobilität und kognitive oder kommunikative Probleme zuverlässig erfasst werden. Wenn der Betroffene selbst wegen erheblicher Hörprobleme nur eingeschränkt Auskunft geben kann, kann die Anwesenheit einer vertrauten Pflegeperson entscheidend sein. Streit um unabhängige Gutachter verzögerte das Verfahren zusätzlich Nach den gescheiterten Begutachtungsterminen verlangte der Kläger eine Begutachtung durch unabhängige Gutachter außerhalb des Medizinischen Dienstes. Er äußerte Zweifel an der Unvoreingenommenheit des MD und wollte nicht ohne Weiteres an einer MD-Begutachtung mitwirken. Die Pflegekasse fragte mehrfach nach, wann eine Begutachtung möglich sei. Der Kläger blieb jedoch dabei, dass aus seiner Sicht eine Begutachtung außerhalb des MD angezeigt sei. Kein Anspruch auf Wunschgutachter außerhalb des MD Das Gericht stellte klar: Die Pflegekasse musste nicht einfach den Wunsch nach externen Gutachtern erfüllen. Eine Begutachtung außerhalb des Medizinischen Dienstes kommt nur unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht. Solche Voraussetzungen lagen hier nicht vor. Es war nicht erkennbar, dass der MD aus Kapazitätsgründen nicht begutachten konnte oder dass die Pflegekasse die Verzögerung verursacht hatte. Pflegebedürftige dürfen Begutachtung nicht taktisch verweigern Wer Pflegeleistungen beantragt, muss grundsätzlich an der Feststellung des Pflegebedarfs mitwirken. Dazu gehört auch, eine Begutachtung zu ermöglichen. Wer eine MD-Begutachtung ablehnt oder Termine nicht zustande kommen lässt, kann später nicht ohne Weiteres eine Verzögerungsgebühr verlangen. Denn dann liegt die Ursache der Verzögerung nicht bei der Pflegekasse. Verkürzte Frist galt zunächst nicht Der Kläger argumentierte auch mit einer verkürzten Begutachtungsfrist. Diese gilt in bestimmten Fällen, wenn sich der Antragsteller selbst im Krankenhaus oder in einer stationären Reha befindet und eine schnelle Begutachtung für die weitere Versorgung nötig ist. Beim ursprünglichen Antrag war aber nicht der Kläger selbst im Krankenhaus, sondern seine Ehefrau. Deshalb griff die verkürzte Frist für diesen Antrag nicht, und der Kläger hatte keine rechtliche Grundlage. Pflegekasse zahlte nur eine Woche Verzögerungsgebühr Später wurde während eines Klinikaufenthalts ein weiterer Höherstufungsantrag gestellt. Hier war eine verkürzte Begutachtungsfrist relevant. Die Pflegekasse erkannte für diesen späteren Abschnitt eine Verzögerungsgebühr von 70 Euro an. Einen darüber hinausgehenden Anspruch sah das Gericht jedoch nicht. Schreiben der Pflegekasse galt bereits als Entscheidung Ein weiterer Punkt war wichtig: Das Gericht wertete ein Schreiben der Pflegekasse, mit dem Pflegegrad 2 mitgeteilt und die Kostenbeteiligung zugesagt wurde, bereits als schriftliche Entscheidung. Es kam also nicht allein auf den späteren ausführlichen Bewilligungsbescheid an. Wenn die Pflegekasse verbindlich mitteilt, dass sie Leistungen nach einem bestimmten Pflegegrad erbringt, kann dies bereits ein Bescheid sein. Was Pflegebedürftige aus dem Urteil lernen können Wer Pflegegrad oder Höherstufung beantragt, sollte Begutachtungstermine unbedingt ermöglichen. Verhindern Krankheit oder Krankenhausaufenthalt einen Termin, sollte dies sofort belegt und ein Ersatztermin angeboten werden. Auch wer Zweifel an einem Gutachter hat, sollte die Begutachtung nicht pauschal blockieren. Besser ist es, konkrete Gründe schriftlich zu benennen und dennoch an einer sachgerechten Klärung mitzuwirken. So sichern Betroffene ihre Rechte Betroffene sollten den Antrag schriftlich stellen und den Eingang dokumentieren. Ab diesem Zeitpunkt läuft grundsätzlich die Entscheidungsfrist der Pflegekasse. Kommt keine rechtzeitige Entscheidung, sollte schriftlich an die Frist erinnert und die Verzögerungsgebühr geltend gemacht werden. Gleichzeitig sollten alle eigenen Mitwirkungshandlungen dokumentiert werden, damit die Kasse sich nicht auf fehlende Mitwirkung berufen kann. Wenn die Pflegekasse zu langsam ist Hat die Pflegekasse die Verzögerung zu vertreten, kann die 70-Euro-Zahlung für jede begonnene Woche nach Fristablauf verlangt werden. Maßgeblich ist der Zugang des schriftlichen Bescheids bei der versicherten Person. Bei akuter Versorgungslücke kann zusätzlich Eilrechtsschutz beim Sozialgericht in Betracht kommen. Das ist besonders wichtig, wenn Pflege, Kurzzeitpflege, Pflegesachleistungen oder Anschlussversorgung ungeklärt sind. FAQ zur Verzögerungsgebühr beim Pflegegrad Wann muss die Pflegekasse über einen Pflegegrad-Antrag entscheiden? Grundsätzlich muss die Pflegekasse innerhalb von 25 Arbeitstagen schriftlich entscheiden. In bestimmten Krankenhaus- oder Reha-Fällen gelten kürzere Fristen. Wie hoch ist die Verzögerungsgebühr? Die Pflegekasse muss bei verschuldeter Fristüberschreitung 70 Euro für jede begonnene Woche zahlen. Der Anspruch endet mit Zugang der schriftlichen Entscheidung. Gibt es die Zahlung bei jeder Verzögerung? Nein. Die Pflegekasse muss nicht zahlen, wenn sie die Verzögerung nicht zu vertreten hat, etwa weil Begutachtungstermine aus Gründen in der Sphäre des Antragstellers scheitern. Kann ich einen Gutachter außerhalb des Medizinischen Dienstes verlangen? Nicht ohne Weiteres. Externe Gutachter kommen nur unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht, etwa wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Was sollte ich tun, wenn ein Termin nicht klappt? Betroffene sollten sofort die Pflegekasse informieren, Gründe belegen und konkrete Ersatztermine anbieten. So verhindern sie, dass ihnen fehlende Mitwirkung vorgeworfen wird. Fazit: Verzögerungsgebühr gibt es nur bei verschuldeter Verzögerung Das Urteil zeigt: Die Verzögerungsgebühr schützt Pflegebedürftige vor träger Bearbeitung durch Pflegekassen. Sie ist aber kein automatischer Anspruch bei jeder langen Verfahrensdauer. Wer selbst Termine nicht ermöglicht, eine Begutachtung blockiert oder keine konkreten Zeitfenster nennt, kann den Anspruch verlieren. Entscheidend ist, ob die Pflegekasse die Verzögerung tatsächlich zu vertreten hat. Für Betroffene heißt das: Antrag stellen, Fristen notieren, Begutachtung ermöglichen und jede Mitwirkung dokumentieren. Nur wer selbst alles Erforderliche tut, kann eine verspätete Entscheidung der Pflegekasse erfolgreich mit 70 Euro pro Woche geltend machen.
Aktuelles
22. Mai 2026
Wer Schulden hat und wessen Konto im Minus ist, kann sein Girokonto trotzdem in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln lassen. Seit der Reform des P-Kontos darf die Bank die Umwandlung nicht mehr verweigern, nur weil der Kontostand negativ ist. Das ist besonders wichtig für Bürgergeld-Beziehende, Rentner, Arbeitnehmer mit niedrigem Einkommen und überschuldete Haushalte. Was ist ein P-Konto? Ein P-Konto ist ein Pfändungsschutzkonto. Es schützt Guthaben auf dem Konto bis zu einem bestimmten Freibetrag vor Kontopfändung. Dieser Schutz ist wichtig, wenn Gläubiger das Konto pfänden lassen. Ohne P-Konto kann die Bank das Konto blockieren, sodass Betroffene trotz Bürgergeld, Rente, Lohn oder Kindergeld nicht mehr an ihr Geld kommen. Konto im Minus: Umwandlung ist trotzdem möglich Früher weigerten sich Banken häufig, ein überzogenes Girokonto in ein P-Konto umzuwandeln. Sie verlangten zuerst den Ausgleich des Minusbetrags. Das ist heute anders. Auch ein Konto mit negativem Saldo kann in ein P-Konto umgewandelt werden. Der Minusbetrag darf den Pfändungsschutz nicht verhindern. Warum das für Bürgergeld-Beziehende so wichtig ist Viele Leistungsberechtigte geraten durch Dispo, Rücklastschriften, Kontogebühren oder alte Schulden ins Minus. Kommt dann Bürgergeld auf dem Konto an, verrechnet die Bank das Geld oft mit dem Sollsaldo. Ohne Schutz bleibt Betroffenen dann nichts für Miete, Strom, Lebensmittel oder Medikamente. Das P-Konto verhindert genau diese existenzgefährdende Verrechnung im geschützten Umfang. Was passiert mit dem Minus auf dem Konto? Wenn ein überzogenes Konto in ein P-Konto umgewandelt wird, muss die Bank den Negativsaldo getrennt behandeln. Der alte Minusbetrag wird praktisch vom neuen geschützten Kontobereich getrennt. Neue Gutschriften auf dem P-Konto dürfen dann nicht einfach mit dem alten Minus verrechnet werden. Sie stehen bis zur Höhe des Freibetrags für den Lebensunterhalt zur Verfügung. Bank darf neue Gutschriften nicht einfach einbehalten Der zentrale Schutz lautet: Die Bank darf Bürgergeld, Lohn, Rente oder andere neue Zahlungseingänge nicht automatisch zum Ausgleich des alten Minus verwenden, soweit sie vom P-Konto-Freibetrag geschützt sind. Das gilt gerade dann, wenn das Konto bereits vor der Umwandlung im Minus war. Der Pfändungsschutz soll verhindern, dass Betroffene trotz unpfändbarer Leistungen mittellos werden. Achtung: Dispo und Kreditvereinbarungen prüfen Wichtig ist aber: Das P-Konto ist ein Guthabenkonto. Ein Dispokredit gehört nicht zum normalen P-Konto-Schutz. Wer bisher einen Dispo hatte, sollte prüfen, ob die Bank den Dispo beendet oder ob noch eine gesonderte Kredit- oder Rückzahlungsvereinbarung besteht. Solche Vereinbarungen sollten nicht vorschnell unterschrieben werden, wenn dadurch unpfändbares Einkommen belastet wird. Was passiert mit dem Dispokredit? Ein Girokonto kann nur deshalb im Minus sein, weil vorher ein Dispokredit oder eine geduldete Überziehung bestand. Mit dem P-Konto wird daraus praktisch kein frei nutzbarer Kreditrahmen mehr. Betroffene können dann nur über vorhandenes Guthaben verfügen, soweit es geschützt und freigegeben ist. Weitere Abbuchungen, Lastschriften oder Abhebungen funktionieren nur, wenn das Konto gedeckt ist. Zinsen auf den alten Minusbetrag: Genau nachfragen Unklarheiten entstehen häufig bei den Zinsen auf den ausgelagerten Negativbetrag. Manche Banken behandeln den alten Sollsaldo weiterhin wie einen Dispokredit und verlangen entsprechend hohe Zinsen. Betroffene sollten deshalb sofort schriftlich nachfragen, welcher Zinssatz für den getrennt geführten Negativsaldo gilt. Weil dieser Betrag nicht mehr als nutzbarer Dispo zur Verfügung steht, sollten hohe Dispozinsen kritisch geprüft werden. Rückzahlungsvereinbarung nicht vorschnell unterschreiben Banken bieten häufig Ratenvereinbarungen an, um den alten Minusbetrag abzubauen. Das kann sinnvoll sein, wenn die Rate realistisch ist und den Lebensunterhalt nicht gefährdet. Problematisch wird es, wenn dafür Bürgergeld, Grundsicherung, unpfändbarer Lohn oder Kindergeld eingesetzt werden soll. Wer ohnehin am Existenzminimum lebt, sollte vor einer Unterschrift Schuldnerberatung einholen. Beispiel aus der Praxis: Wolfgang schützt sein Bürgergeld Wolfgang bezieht Bürgergeld und hat sein Girokonto mit 850 Euro überzogen. Zusätzlich liegt eine Kontopfändung eines alten Gläubigers vor. Als das Bürgergeld eingeht, befürchtet Wolfgang, dass die Bank den gesamten Betrag mit dem Minus verrechnet. Er beantragt sofort schriftlich die Umwandlung seines Girokontos in ein P-Konto. Wolfgangs Bank muss den Schutz einrichten Die Bank darf Wolfgang nicht entgegenhalten, dass sein Konto im Minus ist. Sie muss das bestehende Einzelkonto in ein P-Konto umwandeln. Der alte Minusbetrag wird getrennt behandelt. Wolfgang kann über die neuen Eingänge bis zur Höhe seines geschützten Freibetrags verfügen und hat damit wieder Geld für Miete, Lebensmittel und Strom. Ohne Bescheinigung gilt nur der Grundfreibetrag Auf dem P-Konto wird automatisch nur der Grundfreibetrag geschützt. Dieser liegt seit dem 1. Juli 2025 bei rund 1.560 Euro monatlich. Wer keine Unterhaltspflichten und keine zusätzlich geschützten Leistungen hat, erhält damit zunächst den Basisschutz. Für viele Familien reicht dieser automatische Schutz aber nicht aus. Höherer Freibetrag bei Kindern und Unterhaltspflichten Wer Kindern Unterhalt leistet, Kindergeld erhält oder für weitere Personen gesetzlich unterhaltspflichtig ist, kann einen höheren Freibetrag schützen lassen. Auch bestimmte Sozialleistungen können zusätzlich geschützt sein. Dafür braucht die Bank eine Bescheinigung. Diese kann etwa von einer Schuldnerberatungsstelle, dem Jobcenter, dem Arbeitgeber, der Familienkasse oder einer geeigneten Stelle ausgestellt werden. Kindergeld und Pflegegeld zusätzlich schützen lassen Kindergeld sollte nicht im Grundfreibetrag untergehen. Es kann zusätzlich geschützt werden, wenn eine entsprechende Bescheinigung vorgelegt wird. Auch Pflegegeld oder bestimmte zweckgebundene Leistungen können geschützt sein. Betroffene sollten deshalb genau prüfen, welche Gutschriften auf dem Konto eingehen und welche davon zusätzlich bescheinigt werden müssen. P-Konto rechtzeitig beantragen Wer von einer Kontopfändung erfährt, sollte sofort handeln. Die Bank muss ein bestehendes Girokonto auf Antrag in ein P-Konto umwandeln. Wichtig ist, den Antrag nachweisbar zu stellen. Am sichersten ist eine schriftliche Erklärung mit Eingangsbestätigung, Fax-Sendebericht oder Versandnachweis. Nur ein P-Konto pro Person erlaubt Jede Person darf nur ein P-Konto führen. Wer versucht, mehrere Konten als P-Konto führen zu lassen, riskiert Probleme. Auch Gemeinschaftskonten sind besonders gefährlich. Ein P-Konto kann grundsätzlich nur als Einzelkonto geführt werden. Paare mit Gemeinschaftskonto sollten bei drohender Pfändung schnell prüfen, ob Einzelkonten nötig sind. Gemeinschaftskonto bei Schulden besonders riskant Wenn ein Gemeinschaftskonto gepfändet wird, kann der Zugriff auf das gesamte Konto blockiert sein. Das betrifft dann auch den Partner oder die Partnerin, obwohl nur eine Person Schulden hat. Wer Sozialleistungen, Lohn oder Rente auf ein Gemeinschaftskonto erhält, sollte bei Pfändungsrisiko rechtzeitig handeln. Oft ist ein eigenes Einzelkonto mit P-Konto-Funktion der sicherere Weg. Was tun, wenn die Bank die Umwandlung verweigert? Verweigert die Bank die Umwandlung wegen eines Minusstands, sollten Betroffene widersprechen und auf ihr Recht auf Umwandlung bestehen. Der negative Kontostand ist kein zulässiger Ablehnungsgrund. Hilft das nicht, sollten sie sich sofort an eine Schuldnerberatung, Verbraucherzentrale oder anwaltliche Beratung wenden. Bei existenzieller Not kann auch gerichtlicher Rechtsschutz nötig werden. Was tun, wenn die Bank trotzdem verrechnet? Wenn die Bank neue geschützte Gutschriften mit dem alten Minus verrechnet, sollten Betroffene sofort schriftlich die Freigabe verlangen. Dabei sollte auf die Umwandlung in ein P-Konto und den Pfändungsschutz hingewiesen werden. Wichtig sind Kontoauszüge, Nachweise über den P-Konto-Antrag, Bürgergeld-Bescheid, Rentenbescheid, Lohnabrechnung und Bescheinigungen über erhöhte Freibeträge. Ohne Unterlagen dauert die Freigabe oft länger. P-Konto löst Schulden nicht automatisch Das P-Konto schützt den unpfändbaren Teil der laufenden Eingänge. Es beseitigt aber nicht die Schulden. Der alte Minusbetrag, weitere Gläubigerforderungen und Pfändungen bleiben bestehen. Deshalb ist das P-Konto ein Schutzinstrument, aber keine Entschuldung. Schuldnerberatung früh einschalten Wer ein P-Konto braucht, hat häufig mehr als nur ein Kontoproblem. Es lohnt sich, früh eine anerkannte Schuldnerberatungsstelle einzuschalten. Dort kann geprüft werden, ob Ratenzahlungen sinnvoll sind, ob Forderungen berechtigt sind, ob eine außergerichtliche Einigung möglich ist oder ob ein Insolvenzverfahren helfen kann. FAQ zum P-Konto im Minus Kann ich ein Konto im Minus in ein P-Konto umwandeln lassen? Ja. Ein negativer Kontostand verhindert die Umwandlung nicht. Die Bank darf den Antrag nicht allein wegen des Minus ablehnen. Darf die Bank Bürgergeld mit dem alten Minus verrechnen? Geschützte neue Gutschriften dürfen bis zum Freibetrag nicht einfach mit dem alten Negativsaldo verrechnet werden. Sie müssen für den Lebensunterhalt verfügbar bleiben. Was passiert mit dem alten Minus? Der Negativbetrag wird getrennt behandelt. Er bleibt als Schuld gegenüber der Bank bestehen, darf aber den laufenden Pfändungsschutz nicht leer laufen lassen. Wie hoch ist der automatische Freibetrag? Seit dem 1. Juli 2025 liegt der automatische Grundfreibetrag bei rund 1.560 Euro monatlich. Höhere Freibeträge müssen durch Bescheinigung nachgewiesen werden. Brauche ich eine Bescheinigung für Kindergeld? Ja, wenn Kindergeld zusätzlich geschützt werden soll. Ohne Bescheinigung schützt die Bank nur den automatischen Grundfreibetrag. Fazit: P-Konto auch bei Minus sofort beantragen Ein Konto im Minus ist kein Hindernis für ein P-Konto. Wer Bürgergeld, Grundsicherung, Rente oder Lohn erhält und von Kontopfändung bedroht ist, sollte die Umwandlung sofort schriftlich beantragen. Der alte Minusbetrag bleibt bestehen, darf aber neue geschützte Gutschriften nicht aufzehren. Genau dieser Schutz verhindert, dass Betroffene trotz unpfändbarer Leistungen ohne Geld dastehen. Für Betroffene heißt das: P-Konto beantragen, Freibetrag prüfen, Bescheinigung besorgen und keine untragbare Rückzahlungsvereinbarung unterschreiben. Wer unsicher ist, sollte schnell Schuldnerberatung einschalten.
22. Mai 2026
Wer Bürgergeld bezieht, kann neben dem Regelbedarf Anspruch auf Mehrbedarfe haben. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen stellte aber klar: Zusätzliche Leistungen gibt es nicht pauschal, sondern nur, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt und die Kosten konkret nachgewiesen sind. Im entschiedenen Fall blieb eine Familie mit Forderungen nach höheren Leistungen erfolglos. (L 21 AS 1715/24) Familie verlangte höhere Bürgergeld-Leistungen Die Kläger waren eine siebenköpfige Bedarfsgemeinschaft. Sie erhielten im streitigen Zeitraum Leistungen nach dem SGB II, also Arbeitslosengeld II beziehungsweise heute Bürgergeld. Das Jobcenter hatte die Leistungen zunächst vorläufig bewilligt. Später setzte es die Leistungen endgültig fest und verlangte wegen überzahlter Beträge eine Erstattung. Streit um Warmwasser, Kieferorthopädie und weitere Mehrbedarfe Die Familie machte geltend, das Jobcenter habe verschiedene Bedarfe nicht ausreichend berücksichtigt. Es ging unter anderem um Warmwasser, kieferorthopädische Zusatzkosten, einen Drucker für Homeschooling, kostenaufwändige Ernährung und Brennholz. Das Jobcenter berücksichtigte zwar einen Mehrbedarf für dezentrale Warmwasserbereitung. Weitere Mehrbedarfe lehnte es aber ab, weil die Voraussetzungen nicht nachgewiesen waren. Gericht bestätigt endgültige Festsetzung Das Landessozialgericht bestätigte die Entscheidung des Jobcenters. Die endgültige Festsetzung der Leistungen war rechtmäßig. Die Familie hatte keinen Anspruch auf höhere Leistungen. Die Erstattungsforderungen blieben deshalb bestehen. Mehrbedarf für Warmwasser nur anteilig Ein wichtiger Punkt war die Warmwasserbereitung. In der Küche wurde Warmwasser über einen Durchlauferhitzer erzeugt, also dezentral. Im Badezimmer wurde Warmwasser dagegen zentral über die Heizung bereitgestellt. Nach dem SGB II gibt es einen Mehrbedarf für Warmwasser nur, soweit Warmwasser dezentral erzeugt wird und diese Kosten nicht bereits in den Unterkunfts- und Heizkosten enthalten sind. Deshalb musste das Jobcenter keinen vollen Warmwassermehrbedarf zahlen. 25 Prozent für Küche waren ausreichend Das Gericht hielt die Schätzung des Jobcenters für rechtmäßig. Weil nur in der Küche Warmwasser dezentral erzeugt wurde, durfte ein Anteil von 25 Prozent angesetzt werden. Der höhere Warmwasserverbrauch fällt typischerweise im Badezimmer an. Deshalb war es nachvollziehbar, dass der dezentrale Anteil in der Küche deutlich niedriger bewertet wurde. Kieferorthopädie: Zusatzbrackets waren kein Mehrbedarf Die Familie verlangte auch die Übernahme eines Eigenanteils für eine kieferorthopädische Behandlung. Es ging um selbstligierende Brackets anstelle von Standardbrackets. Das Gericht lehnte dies ab. Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt die notwendige kieferorthopädische Behandlung bei Minderjährigen, während zusätzliche Materialien oder Komfortleistungen grundsätzlich selbst zu tragen sind. Bürgergeld übernimmt keine bessere medizinische Ausstattung Entscheidend war, dass die selbstligierenden Brackets nach der Begründung des Kieferorthopäden physikalische und hygienische Vorteile boten. Das macht sie aber nicht automatisch zu einem unabweisbaren Mehrbedarf im Bürgergeld. Das SGB II soll nicht Leistungen finanzieren, die über die notwendige Krankenbehandlung hinausgehen. Wenn die Krankenkasse die medizinisch notwendige Versorgung sicherstellt, entsteht grundsätzlich kein zusätzlicher Anspruch gegen das Jobcenter. Drucker für Homeschooling nicht nachgewiesen Auch ein Mehrbedarf für die Anschaffung eines Druckers wurde nicht anerkannt. Die Kläger hatten nicht ausreichend nachgewiesen, dass ein solcher Bedarf unabweisbar war. Gerade bei einmaligen Anschaffungen verlangt das Gesetz eine besonders genaue Prüfung. Es muss klar sein, dass der Bedarf notwendig ist und nicht anderweitig gedeckt werden kann. Kostenaufwändige Ernährung braucht ärztlichen Nachweis Die Kläger machten außerdem Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung geltend. Genannt wurden Erkrankungen wie Laktoseintoleranz und Hashimoto-Thyreoiditis. Das reichte dem Gericht nicht aus. Für einen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung braucht es ärztliche Nachweise, aus denen sich ergibt, welche besondere Ernährung medizinisch erforderlich ist und warum dadurch tatsächlich höhere Kosten entstehen. Brennholz wurde nicht als zusätzlicher Heizbedarf anerkannt Die Familie verlangte auch die Berücksichtigung von Kosten für Brennholz. Das Gericht sah dafür keine ausreichenden Nachweise. Hinzu kam, dass die Wohnung über eine Gasheizung verfügte und bereits Heizkostenabschläge berücksichtigt wurden. Ob Brennholz zusätzlich notwendig war, ließ sich deshalb nicht feststellen. Krankengeld und Verletztengeld wurden angerechnet Beim Einkommen berücksichtigte das Jobcenter neben Kindergeld auch Verletztengeld und Krankengeld. Diese Leistungen wurden als Einkommen auf den Bedarf der Familie angerechnet. Anders als beim Erwerbseinkommen gibt es darauf keine Erwerbstätigenfreibeträge. Das war für die abschließende Berechnung entscheidend. Erwerbseinkommen blieb wegen Freibeträgen unberücksichtigt Der Vater hatte in zwei Monaten geringes Erwerbseinkommen erzielt. Nach Durchschnittsbildung und Abzug der Freibeträge wirkte sich dieses Einkommen aber nicht leistungsmindernd aus. Das Gericht bestätigte auch diese Berechnung. Die Überzahlung ergab sich vor allem daraus, dass die vorläufig bewilligten Leistungen höher waren als der endgültig berechnete Anspruch. Vorläufige Bewilligung kann später zu Erstattung führen Der Fall zeigt ein typisches Risiko bei vorläufigen Bescheiden. Wenn Einkommen noch nicht feststeht oder schwankt, darf das Jobcenter zunächst vorläufig bewilligen. Nach Vorlage der Einkommensnachweise wird dann endgültig berechnet. Fällt der Anspruch niedriger aus als zunächst bewilligt, kann das Jobcenter die Differenz zurückfordern. Was heute die rechtlichen Grundlagen für Mehrbedarfe sind Auch heute gehören zum Bürgergeld nicht nur Regelbedarf und Kosten der Unterkunft, sondern auch gesetzliche Mehrbedarfe. Die wichtigste Grundlage ist Paragraf 21 SGB II. Dazu gehören unter anderem Mehrbedarfe für werdende Mütter, Alleinerziehende, Menschen mit Behinderungen unter bestimmten Voraussetzungen, kostenaufwändige Ernährung, dezentrale Warmwassererzeugung und unabweisbare besondere Bedarfe. Entscheidend bleibt aber immer, ob die jeweilige gesetzliche Voraussetzung im Einzelfall erfüllt ist. Was ändert sich bei Mehrbedarfen in der Neuen Grundsicherung? Das Bürgergeld wird politisch und gesetzlich zur Neuen Grundsicherung für Arbeitsuchende umgestaltet. Im Mittelpunkt stehen strengere Mitwirkungspflichten, Druck in (auch prekäre) Arbeitsvermittlung und knallharte Strafen bei Pflichtverletzungen; die Regelsätze bleiben 2026 unverändert. Für Mehrbedarfe bedeutet das nach der derzeitigen Rechtslage: Die bekannten Mehrbedarfe fallen nicht automatisch weg. Die gesetzliche Systematik bleibt weiterhin daran ausgerichtet, dass neben dem Regelbedarf zusätzliche Bedarfe anerkannt werden können, wenn sie im Gesetz vorgesehen oder im Einzelfall unabweisbar sind. Mehrbedarfe bleiben kein Pauschalanspruch Auch in der Neuen Grundsicherung wird ein Mehrbedarf nicht schon deshalb gezahlt, weil eine Familie wenig Geld hat. Er muss sich aus einer besonderen Lebenslage ergeben und belegt werden. Das Urteil bleibt deshalb auch für die neue Rechtslage wichtig. Wer zusätzliche Leistungen verlangt, muss den Bedarf konkret darlegen, nachweisen und erklären, warum er nicht bereits durch Regelbedarf, Unterkunftskosten, Krankenversicherung oder Bildungsleistungen gedeckt ist. Welche Nachweise Betroffene sichern sollten Bei Warmwasser sollten Betroffene klären, ob es zentral, dezentral oder gemischt erzeugt wird. Bei gemischter Warmwasserbereitung kann das Jobcenter den Anteil schätzen, wenn keine genaue Messung möglich ist. Bei medizinischen Mehrbedarfen sollten ärztliche Bescheinigungen nicht nur Diagnosen nennen. Sie müssen nachvollziehbar erklären, welche besondere Ernährung oder Versorgung erforderlich ist und warum dadurch Mehrkosten entstehen. Bei Gesundheitskosten zuerst Krankenkasse prüfen Kosten für medizinische Behandlungen sind grundsätzlich zuerst Sache der gesetzlichen Krankenversicherung. Das Jobcenter springt nicht für jede bessere, angenehmere oder hochwertigere Variante ein. Nur wenn ein Bedarf medizinisch notwendig ist und nicht anderweitig gedeckt werden kann, kommt ein besonderer Mehrbedarf überhaupt in Betracht. Bei kieferorthopädischen Zusatzleistungen ist diese Hürde besonders hoch. Was Betroffene bei Ablehnung tun sollten Wer einen Mehrbedarf beantragt und eine Ablehnung erhält, sollte den Bescheid genau prüfen. Wichtig ist, ob das Jobcenter den Bedarf tatsächlich geprüft oder nur pauschal abgelehnt hat. Gegen einen ablehnenden Bescheid kann Widerspruch eingelegt werden. Erfolgsaussichten bestehen aber vor allem dann, wenn Rechnungen, ärztliche Atteste, Zahlungsnachweise oder andere Belege vollständig vorliegen. FAQ zu Mehrbedarfen im Bürgergeld Gibt es einen Mehrbedarf für Warmwasser? Ja, wenn Warmwasser dezentral erzeugt wird, etwa durch Durchlauferhitzer oder Boiler. Bei gemischter Warmwasserbereitung kann der Mehrbedarf anteilig berechnet werden. Zahlt das Jobcenter kieferorthopädische Zusatzkosten? In der Regel nicht, wenn die gesetzliche Krankenversicherung die notwendige Behandlung übernimmt. Zusätzliche Materialien oder Komfortleistungen müssen meist selbst getragen werden. Wann gibt es Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung? Ein Anspruch besteht nur, wenn eine Erkrankung eine besondere Ernährung medizinisch erforderlich macht und dadurch höhere Kosten entstehen. Das muss ärztlich belegt werden. Werden einmalige Anschaffungen als Mehrbedarf übernommen? Nur ausnahmsweise. Ein unabweisbarer besonderer Bedarf muss konkret nachgewiesen werden, und ein Darlehen darf nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich sein. Ändert die Neue Grundsicherung die Mehrbedarfe? Nach der derzeitigen Rechtslage bleiben Mehrbedarfe als Zusatzleistungen neben dem Regelbedarf grundsätzlich erhalten. Entscheidend bleiben aber Nachweis, gesetzliche Anspruchsgrundlage und Unabweisbarkeit. Fazit: Mehrbedarf nur mit Belegen und klarer Anspruchsgrundlage Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen macht deutlich: Bürgergeld deckt Regelbedarf, Unterkunftskosten und gesetzlich anerkannte Mehrbedarfe ab. Zusätzliche Forderungen scheitern aber, wenn Nachweise fehlen oder der Bedarf bereits durch andere Leistungssysteme gedeckt ist. Warmwassermehrbedarf kann bei gemischter Versorgung nur anteilig entstehen. Kieferorthopädische Zusatzleistungen, Drucker, Brennholz oder besondere Ernährung werden nicht automatisch übernommen. Für Betroffene heißt das: Mehrbedarfe früh beantragen, Belege sichern und genau begründen. Auch in der Neuen Grundsicherung bleibt entscheidend, ob ein zusätzlicher Bedarf gesetzlich anerkannt, tatsächlich notwendig und konkret nachgewiesen ist.
22. Mai 2026
Ein persönliches Budget kann Menschen mit Behinderung mehr Selbstbestimmung ermöglichen. Es wird aber nicht pauschal in jeder gewünschten Höhe gezahlt. Das Bayerische Landessozialgericht entschied: Wer persönliche Assistenz oder Hilfe zur Pflege in Form eines persönlichen Budgets verlangt, muss den konkreten Bedarf und den Umfang der Hilfebedürftigkeit nachvollziehbar nachweisen. Im entschiedenen Eilverfahren reichte der Vortrag für 28 Stunden Assistenz täglich nicht aus. (L 8 SO 12/25 B ER) Persönliches Budget: Darum ging es vor Gericht Die Antragstellerin leidet unter schweren gesundheitlichen Einschränkungen, unter anderem ME/CFS, Immobilität, psychischen Erkrankungen und weiteren Beschwerden. Bei ihr waren ein Grad der Behinderung von 100, mehrere Merkzeichen und Pflegegrad 5 festgestellt worden. Sie beantragte persönliche Assistenz beziehungsweise Hilfe zur Pflege in Form eines persönlichen Budgets. Später bezifferte sie den begehrten Umfang auf 28 Stunden täglich und verlangte monatlich mehr als 37.000 Euro. Pflegegrad 5 bedeutet nicht automatisch 24-Stunden-Assistenz Pflegegrad 5 zeigt einen sehr hohen Pflegebedarf an. Er bedeutet aber nicht automatisch, dass zusätzlich ein Anspruch auf eine rund um die Uhr finanzierte persönliche Assistenz besteht. Das Gericht stellte klar: Auch bei schwerer Behinderung und Pflegegrad 5 muss geprüft werden, welcher konkrete Bedarf tatsächlich besteht. Leistungen der Pflegeversicherung, Hilfe zur Pflege und Eingliederungshilfe haben unterschiedliche Voraussetzungen und dürfen nicht schematisch gleichgesetzt werden. Was ist ein persönliches Budget? Das persönliche Budget ist keine eigene zusätzliche Sozialleistung. Es ist eine besondere Leistungsform. Das bedeutet: Wer Anspruch auf eine budgetfähige Teilhabeleistung oder Pflegeleistung hat, kann diese unter bestimmten Voraussetzungen als Geldleistung erhalten. Mit diesem Geld organisiert die leistungsberechtigte Person die nötige Unterstützung selbst, etwa Assistenz, Pflege oder Teilhabeleistungen. Persönliches Budget setzt einen Grundanspruch voraus Ein persönliches Budget gibt es nur, wenn überhaupt ein Anspruch auf eine entsprechende Leistung besteht. Ohne nachgewiesenen Anspruch auf Eingliederungshilfe, Hilfe zur Pflege oder eine andere budgetfähige Leistung entsteht auch kein Anspruch auf ein persönliches Budget. Das Gericht betonte deshalb: Das Budget ändert nicht den Leistungszweck. Es ersetzt nur die Art der Leistungserbringung, also Geld statt Sachleistung. Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege sind getrennt zu prüfen Die Antragstellerin begehrte einerseits Assistenzleistungen zur sozialen Teilhabe. Diese können zur Eingliederungshilfe gehören, wenn sie notwendig sind, um Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. Andererseits ging es um Hilfe zur Pflege. Diese kommt in Betracht, wenn pflegerische Bedarfe nicht bereits durch Leistungen der Pflegeversicherung gedeckt sind und ein zusätzlicher konkreter Bedarf besteht. Leistungen werden nur nach tatsächlichem Bedarf gezahlt Das Bayerische Landessozialgericht stellte klar: Teilhabeleistungen werden nur erbracht, soweit sie zur Zielerreichung notwendig sind. Bei der Eingliederungshilfe richtet sich der Umfang nach den Besonderheiten des Einzelfalls. Auch Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII wird nur in dem Umfang erbracht, in dem ein konkreter Bedarf nachgewiesen ist. Eine pauschale Berechnung nach Wunschstunden reicht nicht aus. Kein pauschaler Anspruch bis zur rechnerischen Kostengrenze Das persönliche Budget wird nicht automatisch bis zur Obergrenze gezahlt, die sich aus den Kosten möglicher Sachleistungen ergeben könnte. Die gesetzliche Kostengrenze bedeutet nicht, dass immer der höchstmögliche Betrag auszuschöpfen ist. Maßgeblich bleibt der individuell festgestellte Bedarf. Das Budget soll diesen Bedarf decken, aber nicht darüber hinausgehen. Gericht sah erhebliche Widersprüche Im Eilverfahren sah das Gericht den geltend gemachten Bedarf von 28 Stunden täglich nicht als überwiegend wahrscheinlich an. Entscheidend waren erhebliche Widersprüche zwischen den Angaben der Antragstellerin und anderen Feststellungen in den Akten. Die Antragstellerin schilderte vollständige Immobilität, Verwahrlosung, lebensbedrohliche Versorgungslücken und fehlende familiäre Pflege. Dem standen Beobachtungen aus Bedarfsermittlungsgesprächen, Angaben eines Pflegedienstes und widersprüchliche Aussagen zur Unterstützung durch Angehörige gegenüber. Bedarfsermittlung zeigte ein anderes Bild Bei einem Hilfeplangespräch wurde festgehalten, dass die Antragstellerin gepflegt wirkte, die Wohnung sauber war und keine äußerlichen pflegerischen Defizite erkennbar waren. Sie habe dem Gespräch über längere Zeit folgen und ausführlich antworten können. Das stand aus Sicht des Gerichts in starkem Widerspruch zu früheren Beschreibungen, wonach Kommunikation kaum möglich gewesen sei, extreme Licht- und Lärmempfindlichkeit bestanden habe und die Antragstellerin vollständig bettlägerig sei. Angaben zur familiären Pflege waren widersprüchlich Die Antragstellerin trug einerseits vor, die Familie könne die Pflege nicht mehr leisten. Andererseits wurde in anderen Unterlagen angegeben, die Pflege sei durch Familienangehörige gesichert oder der gepflegte Zustand beruhe gerade auf deren Unterstützung. Solche Widersprüche sind in einem Eilverfahren besonders problematisch. Wer eine sehr hohe vorläufige Leistung verlangt, muss seine aktuelle Notlage schlüssig und nachvollziehbar darlegen. Ärztliche Berichte reichten nicht aus Die Antragstellerin legte zahlreiche ärztliche Unterlagen vor. Das Gericht sah darin aber keine ausreichende Glaubhaftmachung für den konkret geltend gemachten Umfang von 28 Stunden Assistenz täglich. Teilweise beruhten ärztliche Einschätzungen auf älteren Untersuchungen. Teilweise blieb unklar, wie genau aus den Diagnosen ein konkreter Assistenzumfang von 28 Stunden pro Tag abgeleitet werden sollte. Pflegegutachten ersetzt nicht die Bedarfsprüfung im Einzelfall Ein Pflegegutachten kann ein wichtiger Nachweis sein. Es ersetzt aber nicht automatisch die Prüfung, ob zusätzliche Leistungen der Hilfe zur Pflege oder Eingliederungshilfe notwendig sind. Pflegegrad 5 belegt einen hohen Pflegebedarf nach dem SGB XI. Für zusätzliche Leistungen nach dem SGB XII oder SGB IX muss aber dargelegt werden, welche Hilfen über die Pflegeversicherung hinaus erforderlich sind. Vorrang der Pflegeversicherung beachten Das Gericht verwies auch darauf, dass Leistungen der Pflegeversicherung vorrangig sind. Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII wird nicht erbracht, soweit gleichartige Leistungen aus anderen Rechtsvorschriften bestehen. Betroffene müssen deshalb zunächst klären, welche Leistungen aus Pflegegrad 5 genutzt werden können. Erst wenn darüber hinaus ein ungedeckter Bedarf verbleibt, kommt ergänzende Hilfe zur Pflege in Betracht. Warum der Eilantrag scheiterte Im einstweiligen Rechtsschutz müssen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden. Der Anordnungsanspruch betrifft die materielle Rechtsposition, also den Anspruch auf die begehrte Leistung. Das Gericht sah diesen Anspruch nicht als glaubhaft gemacht an. Es hielt nicht für überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragstellerin Anspruch auf persönliche Assistenz oder Hilfe zur Pflege im Umfang von 28 Stunden täglich hatte. Auch die Eilbedürftigkeit war fraglich Ergänzend hielt das Gericht auch die besondere Eilbedürftigkeit für zweifelhaft. Zwar wurden lebensbedrohliche Situationen geschildert. Gleichzeitig lehnte die Antragstellerin ein Notrufsystem ab. Das Gericht hielt dies für schwer nachvollziehbar, wenn tatsächlich akute lebensbedrohliche Zustände regelmäßig auftreten sollten. Mitwirkung bei Begutachtung ist entscheidend Besonders wichtig war, dass weitere Ermittlungen nicht erfolgreich durchgeführt werden konnten. Eine neue Begutachtung durch den sozialpädagogisch-medizinischen Dienst wurde abgelehnt beziehungsweise kam nicht zustande. Auch eine gerichtliche Begutachtung im Hauptsacheverfahren scheiterte zunächst an Bedingungen, die der Gutachter für eine ordnungsgemäße Untersuchung nicht akzeptieren konnte. Ohne Mitwirkung der Antragstellerin konnten die offenen Fragen nicht geklärt werden. Beweislast liegt bei der antragstellenden Person Das Gericht stellte klar: Der Bedarf und der Umfang der Hilfebedürftigkeit sind anspruchsbegründende Tatsachen. Sie müssen von der Person nachgewiesen werden, die die Leistung verlangt. Bleiben erhebliche Zweifel, geht das zulasten der Antragstellerin. Das gilt besonders bei sehr hohen monatlichen Leistungen und einem ungewöhnlich umfangreichen Assistenzbedarf. Was Betroffene aus dem Beschluss lernen können Wer ein persönliches Budget beantragt, sollte nicht nur Diagnosen vorlegen. Entscheidend ist eine konkrete Bedarfsdarstellung: Welche Hilfe wird wann benötigt, wie lange dauert sie, wer kann sie leisten und warum reichen vorhandene Leistungen nicht aus? Gerade bei schwankenden Erkrankungen wie ME/CFS sollten Betroffene gute und schlechte Tage dokumentieren. Ein Pflegetagebuch, ärztliche Stellungnahmen mit Funktionsbezug und nachvollziehbare Hilfepläne können entscheidend sein. Antrag gut vorbereiten: Diese Unterlagen helfen Wichtig sind Pflegegutachten, Bescheide der Pflegekasse, Schwerbehindertenausweis, ärztliche Befundberichte, Medikamentenpläne, Nachweise über Hilfsmittel und Dokumentationen zur tatsächlichen Versorgung. Zusätzlich sollten Betroffene aufschreiben, welche Unterstützungsleistungen täglich, wöchentlich und nachts anfallen. Hilfreich sind konkrete Zeitangaben zu Körperpflege, Mobilität, Ernährung, Lagerung, Haushaltsführung, Begleitung, Kommunikation und Teilhabe. Warum ein Pflegetagebuch sinnvoll ist Ein Pflegetagebuch kann zeigen, welche Hilfe tatsächlich anfällt. Es sollte nicht nur allgemeine Aussagen enthalten, sondern konkrete Situationen dokumentieren. Dazu gehören Uhrzeit, Art der Hilfe, Dauer, beteiligte Personen und Besonderheiten wie Schmerzen, Crashs, Erschöpfung, Sturzgefahr oder nächtlicher Unterstützungsbedarf. So lässt sich ein hoher Assistenzbedarf besser nachvollziehen. Persönliches Budget im Arbeitgebermodell Wer Assistenzkräfte selbst beschäftigen will, muss zusätzlich organisatorische Fragen klären. Dazu gehören Arbeitsverträge, Lohnabrechnung, Vertretung bei Krankheit, Urlaub, Nachtbereitschaft, Arbeitsschutz und fachliche Anleitung. Ein persönliches Budget im Arbeitgebermodell verlangt deshalb nicht nur einen Leistungsanspruch, sondern auch ein tragfähiges Konzept. Das Budget muss den festgestellten Bedarf decken und wirtschaftlich nachvollziehbar sein. Was bei Ablehnung zu tun ist Wird ein Antrag auf persönliches Budget, Assistenz oder Hilfe zur Pflege abgelehnt, sollten Betroffene den Bescheid genau prüfen. Wichtig ist, ob der Träger den Bedarf umfassend ermittelt und vorhandene Unterlagen richtig bewertet hat. Gegen die Ablehnung kann Widerspruch eingelegt werden. Bei akuter Gefährdung kann zusätzlich ein Eilantrag beim Sozialgericht notwendig sein, dieser muss aber mit besonders konkreten Nachweisen gestützt werden. FAQ zum persönlichen Budget und Assistenzbedarf Gibt es ein persönliches Budget automatisch bei Schwerbehinderung? Nein. Schwerbehinderung allein reicht nicht. Es muss ein konkreter Anspruch auf eine budgetfähige Teilhabe- oder Pflegeleistung bestehen. Reicht Pflegegrad 5 für 24-Stunden-Assistenz? Nein. Pflegegrad 5 belegt einen hohen Pflegebedarf, ersetzt aber nicht den Nachweis, dass zusätzlich eine rund um die Uhr finanzierte Assistenz notwendig ist. Kann ich Assistenz als Geldleistung verlangen? Ja, wenn ein Anspruch auf eine budgetfähige Leistung besteht. Das persönliche Budget ist dann die Leistungsform, nicht aber eine zusätzliche Leistung ohne Grundanspruch. Wer muss den Hilfebedarf beweisen? Die antragstellende Person muss Bedarf und Umfang der Hilfebedürftigkeit nachweisen. Bleiben erhebliche Zweifel, kann der Antrag scheitern. Was ist bei einem Eilantrag besonders wichtig? Im Eilverfahren müssen Anspruch und Eilbedürftigkeit glaubhaft gemacht werden. Dafür braucht es aktuelle, konkrete und widerspruchsfreie Nachweise. Fazit: Persönliches Budget braucht konkrete Bedarfsermittlung Das Bayerische Landessozialgericht macht deutlich: Ein persönliches Budget ist ein wichtiges Instrument für Selbstbestimmung, aber kein pauschaler Anspruch auf frei gewählte Assistenzstunden. Entscheidend ist immer der konkrete Bedarf. Pflegegrad, Diagnosen und Schwerbehinderung sind wichtige Anhaltspunkte, ersetzen aber nicht die genaue Prüfung, welche Hilfe tatsächlich notwendig ist. Für Betroffene heißt das: Bedarf sorgfältig dokumentieren, Begutachtungen ermöglichen, Widersprüche vermeiden und vorhandene Pflegeleistungen genau darstellen. Nur wer den Umfang der Hilfebedürftigkeit nachvollziehbar belegt, kann ein persönliches Budget in hoher Stundenzahl erfolgreich durchsetzen.
22. Mai 2026
Eine Rentenrückforderung in Höhe von knapp 60.000 Euro hat bundesweit für Aufmerksamkeit gesorgt. Eine Witwe aus Hessen, die über viele Jahre eine große Witwenrente erhielt und später zusätzlich eine eigene Altersrente bezog, soll diese zum Teil zurückzahlen. Die Deutsche Rentenversicherung verlangte nach einer Prüfung die Erstattung der überzahlten Beträge. Das Hessische Landessozialgericht bestätigte die Rückforderung. Der Fall zeigt, wie schwerwiegend versäumte Mitteilungen gegenüber der Rentenversicherung werden können. Auch wenn Zahlungen über viele Jahre unbeanstandet laufen, entsteht daraus nicht automatisch ein Schutz vor späteren Rückforderungen. Entscheidend ist, ob Rentenbeziehende ihre Mitteilungspflichten kannten oder hätten erkennen müssen. Wie es zu der hohen Rückforderung kam Die Frau erhielt seit 1996 eine große Witwenrente nach dem Tod ihres Ehemanns. Einige Jahre später kam eine eigene Altersrente hinzu. Nach den Angaben zum Verfahren wurde diese neue Rente jedoch nicht unter dem Versicherungskonto des verstorbenen Ehemanns gemeldet, über das die Witwenrente lief. Erst viele Jahre später fiel durch einen automatisierten Datenabgleich auf, dass die Altersrente bei der Berechnung der Witwenrente hätte berücksichtigt werden müssen. Dadurch war die Witwenrente über einen langen Zeitraum zu hoch ausgezahlt worden. Die Rentenversicherung hob den Bescheid rückwirkend teilweise auf und verlangte rund 60.000 Euro zurück. Warum die Altersrente für die Witwenrente wichtig ist Witwen- und Witwerrenten werden nicht völlig losgelöst vom eigenen Einkommen gezahlt. Eigene Einkünfte, darunter auch eine Altersrente, können auf die Hinterbliebenenrente angerechnet werden. Dadurch kann sich die Höhe der Witwenrente verringern. Wer eine Hinterbliebenenrente bezieht, muss Änderungen bei Einkommen und Rentenbezügen deshalb der Rentenversicherung mitteilen. Das gilt besonders dann, wenn eine weitere Rente hinzukommt. Nach Auffassung des Gerichts genügte es im konkreten Fall nicht, die Witwenrente im Antrag auf die eigene Altersrente erwähnt zu haben. Das Gericht sah grobe Fahrlässigkeit Das Hessische Landessozialgericht stellte darauf ab, dass die Frau durch Bescheide und Hinweise über ihre Pflichten informiert worden war. Wer trotz solcher Hinweise eine neu hinzukommende Altersrente nicht ordnungsgemäß meldet, kann sich nicht ohne Weiteres auf Vertrauensschutz berufen. Das Gericht wertete das Verhalten als grob fahrlässig. Grobe Fahrlässigkeit bedeutet im Sozialrecht, dass naheliegende Überlegungen nicht angestellt wurden. Dabei wird auch berücksichtigt, was die betroffene Person nach ihren persönlichen Fähigkeiten erkennen konnte. Im entschiedenen Fall kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Rentnerin die Auswirkungen der zusätzlichen Altersrente hätte erkennen müssen. Warum die lange Zeitspanne die Rückforderung nicht verhinderte Besonders brisant ist der lange Zeitraum von rund zwei Jahrzehnten. Für viele Betroffene wirkt es kaum nachvollziehbar, dass eine Behörde nach so langer Zeit noch Geld zurückfordern kann. Das Gericht machte jedoch deutlich, dass eine jahrelange Auszahlung allein keinen Schutz begründet, wenn die Überzahlung auf einer groben Pflichtverletzung beruht. Auch ein möglicher Datenaustausch innerhalb der Rentenversicherung entlastete die Witwe nach der gerichtlichen Bewertung nicht entscheidend. Rentenbeziehende bleiben verpflichtet, relevante Änderungen korrekt mitzuteilen. Die Verantwortung verschiebt sich also nicht vollständig auf die Behörde, nur weil diese die Überzahlung früher hätte entdecken können. Was das Urteil für Rentnerinnen und Rentner bedeutet Die Entscheidung betrifft nicht nur diesen Einzelfall. Sie zeigt, dass Rentenbescheide und Hinweistexte ernst genommen werden müssen. Wer eine Witwenrente oder Witwerrente bezieht und später eine eigene Rente erhält, sollte die Anrechnung prüfen lassen. Wichtig ist auch, Mitteilungen nachweisbar zu machen. Ein Telefonat oder eine beiläufige Angabe in einem anderen Antrag kann im Streitfall zu wenig sein. Sicherer ist eine schriftliche Mitteilung mit Datum, Aktenzeichen und einer Bestätigung des Eingangs. Übersicht: Was Betroffene beachten sollten Situation Was zu tun ist Beginn einer eigenen Altersrente bei laufender Witwenrente Die Rentenversicherung schriftlich informieren und um Prüfung der Anrechnung bitten. Änderung von Einkommen oder Rentenhöhe Den neuen Bescheid einreichen und die Mitteilung dokumentieren. Unverständliche Rentenbescheide Beratung bei der Deutschen Rentenversicherung, einem Sozialverband oder einer Fachanwältin einholen. Rückforderung erhalten Fristen prüfen, Widerspruchsmöglichkeiten klären und keine vorschnelle Zahlung ohne Prüfung leisten. Rückforderung kann existenzielle Folgen haben Eine Forderung von rund 60.000 Euro trifft viele ältere Menschen hart. Häufig sind Rücklagen begrenzt, laufende Ausgaben hoch und die Rente bereits fest verplant. Gerade deshalb ist eine schnelle rechtliche Prüfung wichtig, wenn ein Rückforderungsbescheid eingeht. Betroffene sollten prüfen lassen, ob die Berechnung stimmt, welche Zeiträume betroffen sind und ob Vertrauensschutz geltend gemacht werden kann. Auch Fragen der Verjährung und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit können im Einzelfall Bedeutung haben. Das Urteil zeigt jedoch, dass Gerichte bei klaren Mitteilungspflichten streng entscheiden können. Kurzes Beispiel aus der Praxis Eine Rentnerin erhält seit Jahren eine Witwenrente und geht mit 66 Jahren in ihre eigene Altersrente. Sie geht davon aus, dass die Rentenversicherung alle Daten automatisch zusammenführt. Deshalb meldet sie die neue Altersrente nicht gesondert beim Versicherungskonto ihres verstorbenen Mannes. Jahre später stellt sich heraus, dass die Witwenrente zu hoch war. Die Rentenversicherung fordert einen hohen Betrag zurück. Hätte die Rentnerin den neuen Rentenbescheid direkt schriftlich eingereicht und die Anrechnung bestätigen lassen, wäre das Risiko einer späteren Rückforderung deutlich geringer gewesen. Fazit Das Urteil macht deutlich, dass Rentenbeziehende ihre Bescheide nicht nur abheften, sondern auch die darin genannten Pflichten beachten müssen. Wer eine Witwenrente erhält, sollte jede neue Rente und jede Einkommensänderung schriftlich melden. Eine über Jahre unbemerkte Überzahlung kann sonst noch lange später zu einer erheblichen finanziellen Belastung werden. Quellen Verwendet wurden unter anderem die Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts Az. L 5 R 293/21
22. Mai 2026
Am 31. Dezember 2026 endet ein Übergangszeitraum, der für Neurentner mit variablem Einkommen über tausende Euro Rentenleistung dauerhaft entscheiden kann. Wer bis dahin in Altersrente geht, muss im Rentenantrag noch selbst wählen, ob das Arbeitsentgelt der letzten offenen Monate hochgerechnet wird oder nicht. Wer ab dem 1. Januar 2027 in Rente geht, trifft diese Entscheidung nicht mehr: Das System rechnet dann automatisch hoch und korrigiert nach oben, wenn die tatsächlichen Einnahmen höher ausfallen als geschätzt. Welche Geburtsmonate konkret noch unter das alte Recht fallen und wann der Wechsel ins bessere System automatisch eintritt, hängt vom Jahrgang und der gewählten Rentenart ab. Was sich am 1. Januar 2027 konkret ändert Das SGB VI-Anpassungsgesetz vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 355) verändert zwei Stellschrauben im Rentenrecht. Die erste betrifft das Auslösen der Hochrechnung: Bisher musste der Rentenantragsteller ausdrücklich verlangen, dass der Arbeitgeber die beitragspflichtigen Einnahmen für die letzten offenen Monate gesondert meldet. Ab dem 1. Januar 2027 entfällt dieses aktive Verlangen. Die Deutsche Rentenversicherung fordert die Meldung dann automatisch an. Die zweite und folgenreichere Änderung betrifft die Bindungswirkung. Bisher galt: Einmal hochgerechnet, bleiben tatsächliche Einnahmen für diese Rente außer Betracht, auch wenn sie höher ausfallen als der Schätzwert. Das Bundessozialgericht hat zwar 2025 klargestellt, dass eine einmal festgesetzte Rente nicht nachträglich nach unten korrigiert werden darf, wenn der Arbeitgeber niedrigere Ist-Werte meldet. Den umgekehrten Fall, also das Nachkorrigieren nach oben, hat das Gericht nicht als einklagbares Recht etabliert. Ab 1. Januar 2027 greift diese Schutzlücke nicht mehr: Wenn die tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen höher sind als die hochgerechneten Werte, stellt die Deutsche Rentenversicherung die Rente von Amts wegen neu fest. Die Nachzahlung erfolgt automatisch. Wer ab 2027 in Rente geht, kann durch die Hochrechnung nicht mehr dauerhaft verlieren. Entweder bleibt der hochgerechnete Wert bestehen, oder der höhere Ist-Wert führt zur Anpassung. Im alten System, das bis 31. Dezember 2026 gilt, schützt die Hochrechnung nur nach unten. Die Geburtsmonat-Schwelle: Wann der Rentenbeginn 2027 automatisch eintritt Jahrgang 1960, Regelaltersrente. Für diesen Jahrgang liegt die Regelaltersgrenze bei 66 Jahren und 4 Monaten. Damit der Rentenbeginn noch in den Dezember 2026 fällt, muss die Altersgrenze bis spätestens November 2026 erreicht sein. Das trifft zu, wer im Juli 1960 oder früher geboren wurde. Wer im August 1960 oder später geboren wurde, hat den Rentenbeginn im Januar 2027 oder später und fällt damit automatisch unter das neue Recht. Jahrgang 1961, Regelaltersrente. Für diesen Jahrgang liegt die Regelaltersgrenze bei 66 Jahren und 6 Monaten. Der frühestmögliche Rentenbeginn liegt für den gesamten Jahrgang nicht vor Juli 2027. Wer 1961 geboren wurde und die Regelaltersrente in Anspruch nimmt, ist damit automatisch im neuen System und muss die Hochrechnungsfrage nicht mehr selbst entscheiden. Jahrgang 1962, Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Nach der von der Deutschen Rentenversicherung angewendeten Systematik liegt die abschlagsfreie Altersgrenze für diesen Jahrgang bei 64 Jahren und 8 Monaten. Wer im März 1962 oder früher geboren wurde, erreicht diese Grenze bis November 2026, der Rentenbeginn liegt noch im Dezember 2026 und damit unter dem alten Recht. Wer im April 1962 oder später geboren wurde, hat den Rentenbeginn frühestens im Januar 2027 und ist automatisch im neuen System geschützt. Für Personen mit Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen gelten vergleichbare Übergangsdaten. Wer unsicher ist, welches Datum im eigenen Fall gilt, erhält bei den Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung eine verbindliche Auskunft über den genauen Rentenbeginn-Termin. Der Wechsel ins neue System ist nicht an einen Antrag gebunden und erfordert keine besondere Handlung. Er ergibt sich allein daraus, dass der Rentenbeginn nach dem 31. Dezember 2026 liegt. Warum die Hochrechnungsentscheidung 2026 gefährlich werden kann Die Hochrechnung schätzt die offenen Monate bis zum Rentenbeginn auf Basis des Durchschnittsentgelts der letzten zwölf Kalendermonate. Wer in dieser Zeit ein gleichmäßiges Gehalt bezogen hat und in den letzten Beschäftigungsmonaten keine Einmalzahlungen erwartet, trägt bei einem „Ja" kein nennenswertes Risiko. Das Bundessozialgericht hat 2025 klargestellt, dass die DRV eine auf Hochrechnungsbasis festgesetzte Rente nicht mehr absenken darf, wenn der Arbeitgeber später niedrigere Ist-Werte übermittelt. Für Menschen ohne Sonderzahlungen ist „Ja" damit weitgehend risikolos. Das Risiko liegt auf der anderen Seite: Wenn in den offenen Monaten vor dem Rentenbeginn Einmalzahlungen anfallen, Urlaubsabgeltungen, Jahresprämien, Überstundenauszahlungen oder tarifliche Nachzahlungen, sind diese Beträge bei einer Hochrechnung dauerhaft außer Betracht. Der Rentenbescheid basiert auf dem geschätzten Durchschnitt, nicht auf dem tatsächlichen Entgelt. Eine Korrektur nach Bestandskraft des Bescheids ist nicht möglich. Wer Einmalzahlungen in den letzten Beschäftigungsmonaten erwartet, sollte „Nein" wählen und auf die tatsächlichen Entgeltmeldungen des Arbeitgebers warten. Der Rentenbeginn verzögert sich dadurch nicht, wohl aber der endgültige Rentenbescheid. Wie hoch das persönliche Risiko ist, lässt sich erst beurteilen, wenn klar ist, welche Zahlungen in den noch offenen Monaten tatsächlich ausstehen. Diese Auskunft sollte schriftlich beim Arbeitgeber oder im Lohnbüro eingeholt werden, bevor der Rentenantrag ausgefüllt wird. Zwei Kollegen, ein Monat Unterschied, zwei verschiedene Systeme Werner F., 64, Industriekaufmann aus Bochum, ist im März 1962 geboren und hat 45 Versicherungsjahre. Sein geplanter Rentenbeginn ist der Dezember 2026. Sein monatliches Grundgehalt beträgt 2.900 Euro. Im Oktober zahlt sein Arbeitgeber eine Jahresprämie von 4.060 Euro. Werner stellt den Rentenantrag im September 2026. Die offenen Monate für eine mögliche Hochrechnung sind Oktober und November. Wenn Werner „Ja" zur Hochrechnung ankreuzt, schätzt die DRV Oktober und November mit je 2.900 Euro, also insgesamt 5.800 Euro. Tatsächlich flossen im Oktober 6.960 Euro. Die Differenz von 4.060 Euro bleibt für Werners Rente dauerhaft unberücksichtigt. Wählt er stattdessen „Nein", wartet die DRV auf die tatsächlichen Entgeltmeldungen für Oktober und November. Die Jahresprämie fließt vollständig in die Rentenberechnung ein. Seine Kollegin Renate K., 64, ist im April 1962 geboren. Dieselbe Rentenart, dieselbe Wartezeit, dasselbe Grundgehalt, dieselbe Jahresprämie. Renate hat den Rentenbeginn im Januar 2027. Sie unterliegt dem neuen Recht. Die Deutsche Rentenversicherung rechnet automatisch hoch. Wenn Renates tatsächliche Einnahmen im Oktober die hochgerechneten Werte übersteigen, stellt die DRV die Rente von Amts wegen neu fest. Renate muss nichts beantragen und keine Fristen im Blick behalten. Werner und Renate trennt kein Unterschied in der Beitragshistorie, der Berufslaufbahn oder der Einkommenshöhe. Sie trennt der Geburtsmonat und die daraus resultierende Seite der Übergangsschwelle. Was 2026-Rentner jetzt konkret tun sollten Der erste Schritt ist eine schriftliche Anfrage beim Arbeitgeber: Stehen in den letzten zwei bis drei Beschäftigungsmonaten vor dem Rentenbeginn beitragspflichtige Einmalzahlungen, Resturlaubsabgeltungen oder Nachzahlungen zu erwarten? Liegt eine klare Verneinung vor, ist „Ja" zur Hochrechnung die pragmatische Wahl. Liegt eine Bestätigung für Sonderzahlungen vor, ist „Nein" die zuverlässigere Option. Wer bereits einen Rentenantrag mit „Ja" gestellt hat, aber noch keinen Bescheid erhalten hat, kann schriftlich bei der Rentenversicherung erklären, auf die Hochrechnung zu verzichten. Liegt der Bescheid bereits vor, beginnt die einmonatige Widerspruchsfrist nach Bekanntgabe. Wer diese Frist verstreichen lässt, kann den Bescheid nicht mehr über einen einfachen Überprüfungsantrag korrigieren, da kein Rechtsanwendungsfehler vorliegt. Prüfen Sie vor einem Widerspruch, ob die Rechtsbehelfsbelehrung korrekt formuliert ist: Fehlt sie oder ist sie fehlerhaft, kann die Frist auf ein Jahr verlängert sein. Wer den Rentenbeginn noch nicht endgültig festgelegt hat und erhebliche Einmalzahlungen erwartet, kann prüfen, ob ein Verschieben auf Januar 2027 wirtschaftlich sinnvoll ist. Dabei ist ein Monat weniger Rentenzahlung gegen die Höhe der gefährdeten Einmalzahlung abzuwägen. Ein Beratungsgespräch bei der Deutschen Rentenversicherung bringt dafür individuelle Zahlen. Wer ohnehin plant, „Nein" zur Hochrechnung zu wählen, braucht den Rentenbeginn nicht zu verschieben: Das Ergebnis, nämlich vollständige Berücksichtigung der tatsächlichen Einnahmen, ist mit „Nein" in 2026 erreichbar, ohne einen Monat Rente aufzugeben. Häufige Fragen zur Hochrechnung beim Rentenantrag 2026 und dem Übergang 2027 Ich bin Jahrgang 1960 geboren. Bin ich noch von der alten Regelung betroffen? Das hängt von Ihrem Geburtsmonat ab. Wer im Juli 1960 oder früher geboren wurde, hat bei der Regelaltersrente den Rentenbeginn spätestens im Dezember 2026 und fällt noch unter das alte Recht. Wer im August 1960 oder später geboren wurde, hat den Rentenbeginn im Januar 2027 oder danach und ist automatisch im neuen System. Jahrgang 1962, Altersrente für besonders langjährig Versicherte: Gilt für mich noch das alte Recht? Wer im März 1962 oder früher geboren wurde, hat nach der DRV-Systematik den Rentenbeginn noch im Dezember 2026 und muss die Hochrechnungsfrage selbst entscheiden. Wer im April 1962 oder später geboren wurde, hat den Rentenbeginn im Januar 2027 oder danach und ist automatisch geschützt. Lassen Sie sich von der Deutschen Rentenversicherung Ihren genauen Rentenbeginn-Termin schriftlich bestätigen. Was passiert, wenn ich im Januar 2027 in Rente gehe und die Hochrechnung zu niedrig ist? Ab 1. Januar 2027 muss die Deutsche Rentenversicherung die Rente von Amts wegen neu feststellen, wenn die tatsächlichen beitragspflichtigen Einnahmen höher sind als die hochgerechneten Werte. Sie müssen keinen Antrag stellen und keine Fristen einhalten. Die Nachzahlung erfolgt nach Eingang der endgültigen Arbeitgebermeldungen automatisch. Kann ich den Rentenbeginn noch von Dezember 2026 auf Januar 2027 verschieben? Wenn der Rentenantrag noch nicht gestellt ist, können Sie als Rentenbeginn den 1. Januar 2027 angeben. Ist der Antrag bereits gestellt, aber noch kein Bescheid ergangen, sprechen Sie die Verschiebung direkt mit Ihrer Rentenversicherungsstelle ab. Bedenken Sie: Ein Monat späterer Rentenbeginn bedeutet einen Monat weniger Rentenzahlung. Wenn Sie ohnehin planen, „Nein" zur Hochrechnung zu sagen, ist eine Verschiebung in den meisten Fällen nicht notwendig. Ich bin Jahrgang 1961 und plane die Regelaltersrente. Muss ich die Hochrechnungsfrage beachten? Nein. Bei der Regelaltersrente liegt Ihr frühester Rentenbeginn für den gesamten Jahrgang 1961 nicht vor Juli 2027. Sie sind damit automatisch im neuen System. Die Deutsche Rentenversicherung rechnet dann automatisch hoch und korrigiert, wenn Ihre tatsächlichen Einnahmen über dem Schätzwert lagen. Quellen Bundesministerium der Justiz: § 194 SGB VI – Gesonderte Meldung und Hochrechnung, aktuelle Fassung sowie Änderung durch SGB VI-Anpassungsgesetz Bundesministerium der Justiz: § 70 SGB VI – Entgeltpunkte für Beitragszeiten, insbesondere Abs. 4 Satz 2 n.F. ab 01.01.2027 Bundesgesetzblatt 2025 I Nr. 355: Gesetz zur Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (SGB VI-Anpassungsgesetz), 22.12.2025 Bundessozialgericht: Urteil vom 27.11.2025, Az. B 5 R 6/24 R Bundessozialgericht: Urteil vom 12.12.2011, Az. B 13 R 29/11 R Deutsche Rentenversicherung Bund: Altersgrenzen und Rentenbeginn nach Geburtsjahrgängen Deutsche Rentenversicherung Bund: GRA zu § 194 SGB VI
22. Mai 2026
Wenn der Arbeitgeber Insolvenz anmeldet, droht Betriebsrentnern und Anwärtern der Verlust jahrzehntelanger Versorgungsansprüche. Genau für diesen Fall existiert seit 1974 der Pensions-Sicherungs-Verein, kurz PSVaG, der die Betriebsrente bis zu einer Höchstgrenze von 11.865 Euro monatlich absichert. Doch der Schutz greift nicht immer und nicht für jeden: In fünf konkreten Konstellationen zahlt der PSVaG gar nicht oder deutlich weniger als erwartet. Wer betroffen ist, muss das wissen, und sollte sofort handeln. Der PSVaG: Pflichtversicherung der Arbeitgeber, nicht der Arbeitnehmer Der Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit – kurz PSVaG – ist seit 1974 der gesetzlich bestimmte Träger der Insolvenzsicherung für die betriebliche Altersversorgung in Deutschland. Seine Rechtsgrundlage findet sich in § 14 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG). Der PSVaG ist keine freiwillige Einrichtung, kein Branchenverband und kein Sozialversicherungsträger. Er ist eine Pflichtversicherung, die ausschließlich von den Arbeitgebern finanziert wird. Jedes Unternehmen, das seinen Beschäftigten eine Betriebsrente über bestimmte Durchführungswege zusagt, muss Beiträge an den PSVaG zahlen. 2025 lag der Beitragssatz bei 1,2 Promille der beitragspflichtigen Versorgungsleistungen. Arbeitnehmer zahlen nichts. Sie erwerben über ihre Beschäftigung einen Anspruch, für dessen Absicherung ihr Arbeitgeber haftet – im Fall der Insolvenz übernimmt der PSVaG diese Haftung. Der PSVaG springt ein, sobald ein sogenannter Sicherungsfall eingetreten ist. Das ist vor allem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers. Ab dem Kalendermonat, der auf die Insolvenzeröffnung folgt, entsteht der Anspruch gegen den PSVaG – nicht erst, wenn das Insolvenzverfahren abgeschlossen ist. Zusätzlich deckt der PSVaG auch rückständige Versorgungsleistungen ab, die in den letzten zwölf Monaten vor Entstehen seiner Leistungspflicht bereits fällig geworden sind. Die Höchstgrenze 2026: PSVaG zahlt bis zu 11.865 Euro im Monat Der Schutz des PSVaG ist nicht unbegrenzt. Das Betriebsrentengesetz legt in § 7 Absatz 3 eine klare Obergrenze fest: Der monatliche Anspruch gegen den PSVaG beträgt höchstens das Dreifache der maßgebenden monatlichen Bezugsgröße. Diese Bezugsgröße wird jährlich durch die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung angepasst. Für das Jahr 2026 beträgt sie 3.955 Euro monatlich – die Höchstgrenze liegt damit bei 11.865 Euro pro Monat. Für die meisten Betriebsrentner ist diese Grenze weit entfernt. Wer allerdings eine sehr hohe Pensionszusage erhalten hat, sollte prüfen, ob seine Ansprüche diesen Deckel übersteigen. Für alles darüber zahlt der PSVaG nicht – und ohne eine zusätzliche, vertragliche Absicherung (etwa durch Verpfändung von Rückdeckungsversicherungen) besteht das Risiko eines echten Verlustes. Die Grenze gilt für alle arbeitgeberfinanzierten Zusagen und für Entgeltumwandlung zusammen. Wer mehrere Betriebsrentenzusagen vom selben Arbeitgeber hatte, muss die Gesamtsumme gegen die 11.865-Euro-Grenze rechnen. Wer geschützt ist – die Grundregel Der PSVaG schützt zwei Gruppen: Erstens Personen, die beim Eintritt des Sicherungsfalls bereits eine laufende Betriebsrente erhalten haben. Zweitens Personen, die eine sogenannte unverfallbare Anwartschaft besitzen – also eine rechtlich gesicherte Anwartschaft auf künftige Betriebsrentenleistungen, die auch nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses fortbesteht. Wann wird eine Anwartschaft unverfallbar? Nach § 1b Absatz 1 Satz 1 BetrAVG muss das Arbeitsverhältnis nach Vollendung des 21. Lebensjahres enden, und die Versorgungszusage muss zu diesem Zeitpunkt mindestens drei Jahre bestanden haben. Eine wichtige Ausnahme: Wer selbst Entgeltbestandteile in eine Betriebsrente umgewandelt hat, ist ohne jede Wartezeit abgesichert, vom ersten Tag des Vertrags an. Silvia M., 54, aus Mannheim, hat 22 Jahre bei einem Logistikunternehmen gearbeitet und seit 18 Jahren eine arbeitgeberfinanzierte Direktzusage. Als das Unternehmen im März 2026 Insolvenz anmeldet, hat sie eine unverfallbare Anwartschaft auf eine Betriebsrente von 680 Euro monatlich. Der PSVaG übernimmt den Anspruch vollständig. Sie muss nicht warten, bis der Insolvenzverwalter die Masse verteilt – ihr Anspruch gegen den PSVaG entsteht ab April 2026. Fünf Konstellationen, in denen der PSVaG-Schutz versagt Wer glaubt, allein die Existenz einer Betriebsrente reiche für vollen PSVaG-Schutz aus, liegt falsch. Das Betriebsrentengesetz kennt mehrere Situationen, in denen der Schutz entweder gar nicht greift oder deutlich schwächer ausfällt als erwartet. Direktversicherung mit unwiderruflichem Bezugsrecht: Wenn Ihnen Ihr Arbeitgeber bei einer Direktversicherung ein unwiderrufliches Bezugsrecht gegenüber dem Versicherer eingeräumt hat, ist der PSVaG in diesem Fall nicht zuständig – weil Sie selbst direkt Anspruchsinhaber gegenüber dem Versicherungsunternehmen sind. Die Versicherung fällt nicht in die Insolvenzmasse. Für Direktversicherungen aus Entgeltumwandlung ist ein solches unwiderrufliches Bezugsrecht seit dem 22. Januar 2026 gesetzlich vorgeschrieben. Haben Sie jedoch ältere Verträge, in denen das Bezugsrecht nur widerruflich war, fällt die Versicherung im Insolvenzfall in die Insolvenzmasse – der PSVaG muss dann einspringen. Verfallbare Anwartschaft: Wer noch keine drei Jahre im Unternehmen ist und keine Entgeltumwandlung betreibt, hat bei Insolvenz schlicht keinen PSVaG-Anspruch. Die Anwartschaft ist noch verfallbar. Diese Lücke trifft besonders jüngere Beschäftigte oder Quereinsteiger, die kurz vor der Insolvenz ins Unternehmen gewechselt sind. Beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer: Das Betriebsrentengesetz schützt Arbeiter, Angestellte und Auszubildende. Wer als Gesellschafter-Geschäftsführer die eigene GmbH wirtschaftlich beherrscht, gilt nicht als schutzwürdiger Arbeitnehmer in diesem Sinne. Die Pensionszusage für den beherrschenden GmbH-GF ist dem PSVaG-Schutz entzogen. Für diese Gruppe empfiehlt sich eine vertragliche Zusatzsicherung, etwa durch Verpfändung der Rückdeckungsversicherung. Betrag über der Höchsthaftungsgrenze: Übersteigen die zugesagten Ansprüche die monatliche Deckelungssumme von 11.865 Euro (Stand 2026), ersetzt der PSVaG nur bis zu dieser Grenze. Der übersteigende Teil ist ungesichert. Missbrauchskonstellation: Erhielt ein Arbeitnehmer kurz vor der absehbaren Insolvenz eine besonders hohe oder erstmalige Versorgungszusage, kann der PSVaG den Anspruch ganz oder teilweise verweigern. Das Betriebsrentengesetz schließt ausdrücklich solche Konstellationen aus, bei denen der alleinige oder überwiegende Zweck der Zusage war, den PSVaG in Anspruch zu nehmen. Was Betroffene sofort tun müssen – Schritt für Schritt Sobald bekannt wird, dass der Arbeitgeber Insolvenzantrag gestellt hat oder das Verfahren eröffnet wird, sollten Betriebsrentner und Anwärter keine Zeit verlieren. Schritt 1: Eigene Unterlagen sichten. Prüfen Sie, über welchen Durchführungsweg Ihre Betriebsrente läuft. Die relevanten Angaben finden sich im Arbeitsvertrag, in der Versorgungsordnung oder in einem separaten Rentenbescheid des Arbeitgebers. Suchen Sie außerdem Ihren Anwartschaftsausweis des PSVaG heraus, falls vorhanden. Darauf steht die PSVaG-Nummer, die Sie für den Antrag benötigen. Schritt 2: Formlos schriftlich beim PSVaG melden. Den Antrag auf Versorgungsleistungen stellen Sie formlos schriftlich an: PSVaG, 50963 Köln. Teilen Sie mit, ob es um Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenleistungen geht. Zwar meldet in vielen Fällen auch der Insolvenzverwalter, doch verlassen Sie sich nicht darauf. Handeln Sie selbst. Schritt 3: Insolvenzverwalter kontaktieren. Der Insolvenzverwalter ist Ihre Anlaufstelle im laufenden Verfahren. Er kann klären, ob Ihr Anspruch bereits erfasst ist, und muss Ihnen auf Anfrage Auskunft geben. Schritt 4: Verjährungsfristen im Auge behalten. Der Rentenanspruch selbst verjährt erst nach sehr langen Zeiträumen. Die einzelnen monatlichen Zahlungsansprüche hingegen können nach drei Jahren verjähren. Handeln Sie nicht erst Jahre nach dem Sicherungsfall. Klaus D., 67, aus Dortmund, bezog seit 2023 eine Betriebsrente von monatlich 420 Euro von seinem ehemaligen Arbeitgeber, einem mittelständischen Maschinenbauer. Als die Firma im Januar 2026 Insolvenz anmeldet, bleiben die Zahlungen aus. Der PSVaG übernimmt ab Februar 2026, zahlt auch die rückständige Januarrente nach und zahlt dauerhaft weiter. Klaus D. stellt seinen formlosen Antrag selbst, weil er nicht warten wollte, bis der Insolvenzverwalter tätig wird. Was passiert, wenn ein neuer Eigentümer den Betrieb übernimmt Nicht jede Insolvenz endet mit der Zerschlagung des Unternehmens. Wird der Betrieb im Insolvenzverfahren von einem neuen Eigentümer übernommen, gelten besondere Regeln. Der Erwerber haftet nur für Betriebsrentenansprüche, die nach der Insolvenzeröffnung entstanden sind. Für alle Anwartschaften aus der Zeit vor Insolvenzeröffnung bleibt der PSVaG zuständig. Das bedeutet: Auch wenn Sie danach wieder für den neuen Betrieb tätig sind, müssen Sie für ältere Ansprüche den PSVaG anschreiben – der neue Eigentümer ist insoweit nicht Ihr Ansprechpartner. Häufige Fragen zum PSVaG und Betriebsrente bei Insolvenz Gilt der PSVaG-Schutz auch für ehemalige Arbeitnehmer, die schon lange aus dem Betrieb ausgeschieden sind? Ja, wenn Sie beim Ausscheiden eine unverfallbare Anwartschaft erworben hatten. Die Bedingung: Das Arbeitsverhältnis endete nach Vollendung Ihres 21. Lebensjahres und die Versorgungszusage bestand zu diesem Zeitpunkt mindestens drei Jahre. Solche sogenannten Schlafenden Anwartschaften sind vollständig PSVaG-geschützt, auch wenn zwischen Ihrem Ausscheiden und der Insolvenz viele Jahre lagen. Was passiert mit meiner Betriebsrente, wenn mein früherer Arbeitgeber zwar wirtschaftlich angeschlagen ist, aber noch kein Insolvenzverfahren eröffnet wurde? Vor Eintritt des Sicherungsfalls – also vor der formellen Insolvenzeröffnung oder einer gleichgestellten Situation – besteht kein Rechtsanspruch gegen den PSVaG. Ein Insolvenzantrag allein reicht noch nicht. Sollte Ihr Arbeitgeber Zahlungen auf die Betriebsrente einstellen, ohne dass ein Sicherungsfall eingetreten ist, müssen Sie den Anspruch zivilrechtlich geltend machen. Muss ich meinen Anspruch beim PSVaG selbst anmelden, oder geschieht das automatisch? Theoretisch meldet der Insolvenzverwalter die Versorgungsansprüche beim PSVaG an. Praktisch empfehlen Sozialrechtsexperten, selbst aktiv zu werden und formlos schriftlich an den PSVaG in Köln zu schreiben. Das kostet nichts, schützt aber vor dem Risiko, dass Ihr Anspruch im Verfahren vergessen wird oder verspätet geltend gemacht wird. Bin ich als Pensionsfonds-Begünstigter auch PSVaG-geschützt? Ja, Pensionsfonds und seit 2022 auch bestimmte Pensionskassen sind in die PSVaG-Sicherungspflicht einbezogen. Ausgenommen sind Pensionskassen, die dem Sicherungsfonds Protektor angehören, tarifÂvertraglich organisierte Pensionskassen sowie Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes – dort bestehen eigene Sicherungssysteme. Was kann ich tun, wenn meine Betriebsrente die PSVaG-Höchstgrenze übersteigt? Den gesetzlich ungesicherten Teil können Sie nur durch vertragliche Vereinbarungen schützen. Üblich sind die Verpfändung einer Rückdeckungsversicherung oder die Einrichtung eines Treuhandmodells (CTA). Sprechen Sie das frühzeitig mit dem Arbeitgeber an – im laufenden Insolvenzverfahren ist es für solche Absicherungen zu spät. Quellen Gesetze-im-Internet: Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG), zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 16.01.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 14), § 7 BetrAVG – Umfang des Versicherungsschutzes
22. Mai 2026
Eine Rentnerin muss vor dem Bezug von Sozialhilfe ein unangemessen großes Hausgrundstück für ihren Lebensunterhalt erst einmal verkaufen. Auch wenn das von ihr bewohnte Eigentumshaus eine angemessene Größe aufweist, handelt es sich bei der Immobilie insgesamt um verwertbares Vermögen, entschied das Sozialgericht Lüneburg in einem aktuell veröffentlichten Urteil vom 26. November 2025 (Az.: S 38 SO 71/23). Rentnerin beantragte Grundsicherung Die klagende Rentnerin bewohnt in der Gemeinde Handeloh in der Lüneburger Heide ein etwa 72 Quadratmeter großes Eigentumshaus. Das Haus mit einfacher Ausstattung befindet sich auf ihrem 2.130 Quadratmeter großen Grundstück, eine ehemalige Wochenendhaussiedlung. Dieses hat sie nach dem Kauf im Jahr 1998 mit zahlreichen Baum- und Pflanzenarten bestückt, so dass inzwischen ein artenreicher Mischwald entstanden ist. Während der Covid-19-Pandemie musste sie Grundsicherung im Alter beantragen. Der Sozialhilfeträger gewährte ihr unter Anrechnung ihrer Rente auch die Hilfeleistungen. Wegen der Corona-Pandemie wurde entsprechend den damaligen gesetzlichen Regelungen keine Vermögensprüfung vorgenommen. Als diese Übergangsregelung auslief, stellte der Sozialhilfeträger fest, dass die Größe des Eigentumshauses zwar angemessen sei. Das Hausgrundstück selbst sei aber unangemessen groß und müsse verwertet werden. Die Behörde bot der Rentnerin Leistungen auf Darlehensbasis an, wenn sie auf die Immobilie im Grundbuch eine Grundschuld zugunsten des Sozialhilfeträgers eintragen lässt. Das Eigentumsgrundstück mitsamt Haus hatte einen Verkehrswert von 260.000 Euro. Die Rentnerin lehnte die Eintragung der Grundschuld ab. Die Behörde werde ihr Haus „auch nicht scheibchenweise kriegen“, erklärte sie. Sozialgericht Lüneburg: 2.280 Quadratmeter sind unangemessen Ihre Klage auf Grundsicherungsleistungen im Alter in Form eines Zuschusses wies das Sozialgericht ab. Bei dem Eigentumsgrundstück handele es sich um „verwertbares Vermögen“. Letztlich finanziere die Allgemeinheit die Sozialhilfe. Bevor diese Leistung beansprucht werden könne, müsse aber erst einmal für den Lebensunterhalt verwertbares Vermögen eingesetzt werden. Wann eine Immobilie angemessen ist, hänge von der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf, der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks und des Hauses ab. Hier sei zwar das Haus mit seiner einfachen Ausstattung angemessen, nicht aber das dazugehörige 2.130 Quadratmeter große Grundstück. Im ländlichen Raum sei eine Grundstücksgröße von bis zu 800 Quadratmetern angemessen. Auch habe die Klägerin einer möglichen Teilung des Grundstücks nicht zugestimmt. Ein Härtefall, der einer Verwertung entgegenstehen könne, liege nicht vor.
22. Mai 2026
Wer eine Erwerbsminderungsrente bewilligt bekommt, hat damit nicht das Ende seiner Ansprüche gegenüber der Deutschen Rentenversicherung erreicht, sondern erst den Anfang. Die DRV schuldet EM-Rentnern ein Paket weiterer Leistungen, das in keinem Rentenbescheid erklärt wird: bezahlte Haushaltshilfe während einer stationären Reha, Kostenübernahme für die Kinderbetreuung, onkologische Nachsorge und das Recht, medizinische Rehabilitation auch nach Rentenbewilligung weiterhin zu beanspruchen. Wer diese Ansprüche nicht aktiv stellt, verliert sie ersatzlos. Ein EM-Rentner mit einem Kind unter zwölf Jahren kann allein für eine vierwöchige stationäre Rehabilitation über tausend Euro an ergänzenden Leistungen beanspruchen, ohne dass die DRV ihn dabei von sich aus informiert. Medizinische Rehabilitation nach Erwerbsminderungsrente: Anspruch endet nicht mit dem Rentenbescheid Viele EM-Rentner glauben, die Rentenversicherung sei für sie nach der Bewilligung nicht mehr zuständig. Diese Annahme ist falsch. Die Deutsche Rentenversicherung hat selbst klargestellt: Wer eine Rente wegen Erwerbsminderung bezieht, behält den Anspruch auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Das gilt unabhängig davon, ob die Rente befristet oder dauerhaft bewilligt wurde. Medizinische Rehabilitation durch die DRV meint stationäre oder ambulante Reha-Maßnahmen in einer zugelassenen Einrichtung. Die Rentenversicherung entscheidet nach dem Prinzip der Erforderlichkeit: Wenn die Reha die Gesundheit stabilisieren oder verbessern kann, muss sie gewährt werden. Betroffene können diesen Anspruch selbst stellen, ohne auf eine Aufforderung der DRV zu warten. Ein Antrag auf medizinische Rehabilitation richtet sich direkt an den zuständigen Rentenversicherungsträger. Wer diesen Antrag stellt, bevor ein Weitergewährungsverfahren zur EM-Rente läuft, hat eine stärkere Ausgangsposition. Ergänzend zu medizinischen Maßnahmen kennt das Rentenrecht weitere Leistungen, die auf den Rentenbescheid selbst keinen Einfluss haben, aber unmittelbar Geld bedeuten. Zu diesen ergänzenden Leistungen zählen Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten während jeder DRV-finanzierten Reha-Maßnahme. Sonstige Leistungen nach § 31 SGB VI: Eingliederung, Onkologie und was dazwischen liegt Neben medizinischer und beruflicher Rehabilitation kennt das Gesetz eine dritte Kategorie, die im öffentlichen Bewusstsein fast vollständig fehlt. Das Rentenrecht fasst unter dem Begriff „sonstige Leistungen zur Teilhabe" Ansprüche zusammen, die auch EM-Rentner betreffen. Erstens: Eingliederungsleistungen für Versicherte, die in das Erwerbsleben zurückkehren wollen und für die der reguläre Leistungskatalog nicht ausreicht. Zweitens, und das ist für viele EM-Rentner mit einer Krebserkrankung entscheidend: Leistungen zur onkologischen Nachsorge. Das Gesetz ist in diesem Punkt ausdrücklich weit gefasst. Onkologische Nachsorge durch die DRV steht nicht nur Versicherten zu, die selbst an einer malignen Tumor- oder Systemerkrankung leiden. Eingeschlossen sind auch Bezieher einer Rente und ausdrücklich ihre jeweiligen Angehörigen. Ein EM-Rentner, dessen Partnerin oder Kind an Krebs erkrankt ist, kann über den eigenen Rentenanspruch Leistungen zur onkologischen Nachsorge für die ganze Familie beanspruchen. Voraussetzung ist, dass die versicherungsrechtlichen Bedingungen erfüllt sind, was bei einem EM-Rentner mit erfüllter allgemeiner Wartezeit von fünf Jahren nahezu immer zutrifft. Die DRV Bund hat für diesen Bereich eigene Ca-Richtlinien erlassen. Danach kommen onkologische Nachsorgeleistungen bei malignen Tumor- oder Systemerkrankungen in Betracht. Vorstadien einer Krebserkrankung (Praecancerosen) und oberflächliche Karzinome fallen nicht darunter. Betroffene sollten die genaue Diagnose vorab mit dem behandelnden Arzt klären. Der Reha-Beratungsdienst der DRV Bund berät kostenlos unter 030 / 865-0, auch zu diesen spezifischen Fragen. Haushaltshilfe während der Reha: Bis zu 98 Euro täglich, aber nur auf Antrag Jede stationäre medizinische oder berufliche Rehabilitation, die die DRV finanziert, löst für bestimmte EM-Rentner einen weiteren Anspruch aus: Haushaltshilfe. Die Rentenversicherung stellt keine eigene Arbeitskraft, sie übernimmt die Kosten für eine selbstbeschaffte Ersatzkraft. Der Anspruch gilt, wenn im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Reha noch nicht zwölf Jahre alt ist oder aufgrund einer Behinderung auf Betreuung angewiesen ist, und wenn keine andere volljährige Person im Haushalt die Aufgaben übernehmen kann. Den Antrag müssen Betroffene vor Beginn der Reha stellen. Wer ihn erst danach einreicht, riskiert eine Ablehnung, selbst wenn die Kosten tatsächlich entstanden sind. Das Formular heißt G0581 und ist auf der Website der Deutschen Rentenversicherung abrufbar. Das Hessische Landessozialgericht hat außerdem entschieden, dass Versicherte die Haushaltshilfe auch dann beauftragen dürfen, bevor die DRV eine förmliche Entscheidung getroffen hat, sofern die Reha-Maßnahme dringlich und nicht aufschiebbar ist. Der Höchstbetrag, den die DRV erstattet, richtet sich nach der Bezugsgröße in der Sozialversicherung. Diese beträgt in 2026 monatlich 3.955 Euro. Daraus ergibt sich ein Tageshöchstsatz von 98 Euro für einen achtstündigen Arbeitstag, umgerechnet 12,25 Euro je Stunde. Wer für vier Stunden täglich Haushaltshilfe benötigt, erhält bis zu 49 Euro pro Einsatztag. Das gilt auch für nicht-professionelle Ersatzkräfte wie Nachbarinnen oder Bekannte. Auch Verwandte bis zum zweiten Grad können unter bestimmten Bedingungen entlohnt werden, wenn sie tatsächlich tätig werden. Beispiel: Klaus R., 53 Jahre, aus Dortmund, bezieht seit anderthalb Jahren eine volle Erwerbsminderungsrente wegen einer schweren Herzerkrankung. Seine Frau arbeitet in Teilzeit, die gemeinsame Tochter ist neun Jahre alt. Als seine DRV eine vierwöchige stationäre Herzreha bewilligt, stellt Klaus R. gleichzeitig Antrag auf Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten. Er wählt die Haushaltshilfe: Eine Nachbarin kommt vier Stunden täglich. Für 20 Arbeitstage à 4 Stunden erstattet die DRV 980 Euro (20 × 49 Euro). Zusätzlich werden 200 Euro Kinderbetreuungskosten für die Tochter übernommen. Klaus R. erhält 1.180 Euro, ohne dass die DRV ihn je darauf hingewiesen hätte. Kinderbetreuungskosten: 200 Euro pro Kind und Monat seit 2025 Wer die Kinderbetreuung während einer Reha anders organisiert, zum Beispiel durch eine Tagesmutter oder die verlängerte Kita-Zeit, kann Kinderbetreuungskosten geltend machen statt der Haushaltshilfe. Die Grenze liegt seit dem 1. Januar 2025 bei 200 Euro je Kind und Monat. Zwei Kinder unter zwölf Jahren bedeuten damit bis zu 400 Euro monatlich. Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten schließen sich jedoch gegenseitig aus: Wer die eine Leistung wählt, erhält die andere nicht dazu. Die Kostenerstattung erfolgt gegen Nachweis. Rechnungen, Quittungen oder Bestätigungen der Betreuungseinrichtung müssen eingereicht werden. Die DRV erstattet bis zum Höchstlimit, nicht automatisch die volle Summe. Wer die Kosten nicht belegen kann, erhält auch keine Erstattung. Der Antrag gilt, genau wie bei der Haushaltshilfe, für die Reha-Periode und muss vor deren Beginn gestellt sein. So beantragen Sie die Leistungen: Drei Schritte, bevor die Reha beginnt Der häufigste Fehler bei all diesen Leistungen ist ein einziger: zu spät beantragen. Alle ergänzenden Leistungen der DRV, Haushaltshilfe, Kinderbetreuungskosten und der Antrag auf die Reha-Maßnahme selbst, müssen vor dem ersten Tag der Maßnahme gestellt sein. Das klingt selbstverständlich, wird aber regelmäßig versäumt, weil EM-Rentner die Bewilligung der Reha als ausreichend betrachten. Der Weg ist klar. Schritt eins: Sobald die DRV eine Reha-Maßnahme ankündigt oder bewilligt, prüfen, ob ein Kind unter zwölf Jahren im Haushalt lebt. Schritt zwei: Das Formular G0581 „Antrag auf Haushaltshilfe oder Kinderbetreuungskosten" herunterladen, ausfüllen und vor Beginn der Reha an den zuständigen Rentenversicherungsträger schicken. Schritt drei: Belege über entstandene Kosten sammeln und nach Abschluss der Reha einreichen. Wer Fragen zur onkologischen Nachsorge hat oder klären will, ob ein Recht auf Eingliederungsleistungen besteht, wendet sich direkt an den Reha-Beratungsdienst der DRV Bund. Die Beratung ist kostenfrei, die Rufnummer lautet 030 / 865-0. Beratungsgespräche können persönlich, per Video und in Sprechstunden in vielen Reha-Kliniken und Berufsförderungswerken stattfinden. EM-Rentner, die außerdem prüfen wollen, ob eine probeweise Rückkehr in das Erwerbsleben infrage kommt, haben das gesetzlich garantierte Recht auf eine Arbeitserprobung ohne Verlust des Rentenanspruchs. Auch diese Möglichkeit erklärt die DRV nicht ungefragt. Häufige Fragen zu Leistungen der DRV für EM-Rentner Muss ich die Haushaltshilfe bei der DRV beantragen oder erhalte ich sie automatisch? Sie müssen aktiv beantragen. Die DRV gewährt Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten ausschließlich auf Antrag mit dem Formular G0581. Der Antrag muss vor Beginn der Reha-Maßnahme beim zuständigen Rentenversicherungsträger eingegangen sein. Eine rückwirkende Beantragung wird abgelehnt. Können auch volljährige Verwandte als Haushaltshilfe abgerechnet werden? Ja, unter bestimmten Bedingungen. Verwandte bis zum zweiten Grad, also zum Beispiel Geschwister oder Eltern, können als Ersatzkraft tätig sein und eine Aufwandsentschädigung erhalten. Die DRV erstattet aber nur tatsächlich entstandene Kosten bis zum Höchstsatz, nicht pauschal. Nicht erwerbstätige Verwandte, die ohnehin im Haushalt helfen würden, lösen keinen Erstattungsanspruch aus. Was ist der Unterschied zwischen onkologischer Nachsorge nach § 31 SGB VI und einer regulären medizinischen Reha? Die medizinische Rehabilitation zielt auf die Wiederherstellung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit. Die onkologische Nachsorge nach den sonstigen Leistungen des Rentenrechts hat einen eigenständigen Charakter: Sie richtet sich gegen die körperlichen, seelischen und sozialen Folgen einer Krebserkrankung. Für sie gelten die Ca-Richtlinien der DRV Bund. Der Vorteil für EM-Rentner: Angehörige sind ausdrücklich eingeschlossen. Gilt die Haushaltshilfe auch bei ambulanter Rehabilitation? Ja, die Haushaltshilfe ist nicht auf stationäre Maßnahmen beschränkt. Sie kann auch bei ambulanter Rehabilitation oder Teilhabe am Arbeitsleben beantragt werden, sofern die Durchführung der Maßnahme die Haushaltsführung tatsächlich unmöglich macht. Wie bei der stationären Reha sind die Antragsvoraussetzungen und der Antragszeitpunkt identisch. Verliere ich meinen EM-Rente-Anspruch, wenn ich eine Reha beantrage? Nein. Ein selbst gestellter Antrag auf medizinische Rehabilitation endet weder die laufende Rente noch gefährdet er den Weitergewährungsanspruch. Die DRV prüft ohnehin regelmäßig, ob Reha-Maßnahmen sinnvoll sind. Wer selbst initiativ ist, zeigt Kooperation, die in Weitergewährungsverfahren positiv bewertet werden kann. Wer allerdings eine von der DRV angeordnete Reha ohne nachvollziehbaren medizinischen Grund ablehnt, riskiert Nachteile im laufenden Verfahren. Quellen dejure.org: § 31 SGB VI, Sonstige Leistungen (Fassung ab 01.07.2020, BGBl. I S. 1248) Deutsche Rentenversicherung Bund: Gemeinsame Rechtliche Anweisungen zu § 31 SGB VI (rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de) Deutsche Rentenversicherung: FAQ Rehabilitation, Seite Erwerbsminderungsrente und medizinische Rehabilitation Deutsche Rentenversicherung: Formular G0580, Informationen zum Antrag auf Haushaltshilfe oder Kinderbetreuungskosten (Stand 01.01.2026) Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 (SVBezGrV 2026), BGBl. 2025 I Nr. 63 Hessisches Landessozialgericht: Urteil L 2 R 360/18
22. Mai 2026
Pflegende Familien verlieren aus dem neuen Verhinderungspflege-Budget von 3.539 Euro Jahr für Jahr Hunderte oder Tausende Euro, weil sie fünf Abrechnungsregeln nicht kennen. Seit dem 1. Januar 2026 gilt zudem eine verschärfte Jahresfrist: Wer Belege aus 2025 nicht bis zum 31. Dezember 2026 bei der Pflegekasse einreicht, verliert den Anspruch endgültig. Pflegekassen lehnen solche Anträge ab, ohne dass Betroffene es ahnen. Die fünf häufigsten Fehler und wie sie sich vermeiden lassen. Was sich beim Verhinderungspflege-Budget seit Juli 2025 geändert hat Das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz hat zwei früher getrennte Töpfe zusammengelegt: die Verhinderungspflege, die einspringt wenn die private Pflegeperson krank oder im Urlaub ist, und die Kurzzeitpflege für vorübergehende stationäre Aufenthalte. Seit dem 1. Juli 2025 teilen sich beide Leistungen einen gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 Euro nach § 42a SGB XI. Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 dürfen diesen Betrag flexibel aufteilen: wer keine Kurzzeitpflege braucht, kann die vollen 3.539 Euro für Verhinderungspflege einsetzen. Gleichzeitig sind seit dem 1. Juli 2025 zwei weitere Erleichterungen in Kraft getreten: Die frühere Vorpflegezeit von sechs Monaten entfällt. Wer frisch einen Pflegegrad erhält, kann das Budget sofort nutzen. Außerdem verlängerte sich die maximale Bezugsdauer auf acht Wochen pro Kalenderjahr. Für die tatsächliche Abrechnung gelten aber Regeln, die viele Familien nicht kennen, und die durch das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege vom 22. Dezember 2025 nochmals verschärft wurden. Abrechnungsfehler 1: Die Jahresfrist verpassen und das Verhinderungspflege-Budget endgültig verlieren Wer Verhinderungspflege in Anspruch nimmt und die Rechnung „für später" aufhebt, riskiert seit dem 1. Januar 2026 den vollständigen Anspruchsverlust. Das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege vom 22. Dezember 2025 hat die Antragsfrist auf das Folgejahr verkürzt: Alle Kosten für Verhinderungspflege müssen bis spätestens 31. Dezember des auf die Leistung folgenden Kalenderjahres bei der Pflegekasse eingereicht sein, inklusive vollständiger Nachweise. Konkret bedeutet das: Wer im Jahr 2025 Verhinderungspflege genutzt hat und die Belege noch nicht eingereicht hat, muss diese bis zum 31. Dezember 2026 bei seiner Pflegekasse einreichen. Für Verhinderungspflege aus 2026 läuft die Frist am 31. Dezember 2027 ab. Wer diese Frist auch nur um einen Tag verpasst, verliert den Erstattungsanspruch vollständig. Pflegekassen dürfen verspätete Anträge nach dieser gesetzlichen Neuregelung ablehnen, selbst wenn die Pflege tatsächlich geleistet und ordentlich bezahlt wurde. In der Praxis entstehen die meisten Fristversäumnisse durch zwei Muster: Familien sammeln Belege über das Jahr und planen, im Winter alles auf einmal einzureichen. Oder ein Pflegehaushalt wechselt nach einem Todesfall oder einem Kassenwechsel die Pflegekasse, und die alten Belege geraten im Trubel in Vergessenheit. Die Absicherung besteht darin, alle Rechnungen und Zahlungsnachweise unmittelbar nach jeder Verhinderungspflegeleistung zu sortieren und spätestens im Oktober des Folgejahres zur Pflegekasse zu bringen, nicht erst im Dezember. Eine kurze schriftliche Eingangsbestätigung der Pflegekasse sollte man sich in jedem Fall geben lassen. Abrechnungsfehler 2: Die 8-Stunden-Grenze ignorieren und Pflegegeld unnötig halbieren Viele Familien wissen nicht, dass die Verhinderungspflege in zwei grundlegend verschiedenen Formen funktioniert, deren Wahl erhebliche finanzielle Konsequenzen hat. Kümmert sich die Ersatzpflegekraft weniger als acht Stunden täglich um den Pflegebedürftigen, zählt das als stundenweise Verhinderungspflege. Diese stundenweisen Einsätze werden nicht auf das Jahreskontingent von 56 Tagen angerechnet, und das Pflegegeld läuft in voller Höhe weiter. Sobald die Betreuung an einem Tag acht Stunden oder mehr beträgt, gilt der gesamte Tag als tagesweise Verhinderungspflege. Dann zieht die Pflegekasse diesen Tag vom 56-Tage-Kontingent ab, und das Pflegegeld wird für die Dauer der Abwesenheit auf die Hälfte gekürzt. Bei einem Pflegegrad-3-Haushalt mit 599 Euro monatlichem Pflegegeld bedeutet eine vierwöchige Abwesenheit der Pflegeperson einen Pflegegeld-Verlust von knapp 300 Euro, der mit dem ausgezahlten Verhinderungspflegebudget zumindest teilweise aufgefangen werden muss. Der Fehler entsteht, wenn Familien routinemäßig volle Tage abrechnen, obwohl die Betreuung regelmäßig unter acht Stunden liegt. Eine stundenweise Ersatzpflege für Arzttermine, Einkäufe oder kurze Auszeiten von unter acht Stunden sollte als solche beantragt werden. Die Ersatzpflegekraft muss dazu ihre tatsächlich geleisteten Stunden dokumentieren, und die Pflegekasse erstattet die entsprechenden Kosten aus dem 3.539-Euro-Budget, ohne das Pflegegeld anzutasten. Wer für regelmäßige kurze Entlastungen stundenweise Verhinderungspflege nutzt, schont sowohl das Tage-Kontingent als auch das laufende Pflegegeld. Abrechnungsfehler 3: Nahe Angehörige zum vollen Budget abrechnen Dieser Fehler kostet Pflegefamilien besonders häufig mehrere tausend Euro. Übernimmt eine Schwester, ein Bruder, ein Kind oder eine andere Person, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Verwandtschaftsgrad verwandt oder verschwägert ist, die Ersatzpflege nicht erwerbsmäßig, gilt eine gesetzliche Höchstgrenze: Die Pflegekasse erstattet in diesem Fall maximal das Pflegegeld für zwei Monate im Kalenderjahr. Das volle Budget von 3.539 Euro steht für diese Personengruppe nicht zur Verfügung, solange sie die Pflege nicht als bezahlten Beruf ausüben. Petra H., 57, aus Dortmund, pflegt ihren Vater mit Pflegegrad 3. Wenn sie verreist, springt ihre Schwester ein und pflegt den Vater tageweise. Petra H. hat ihrer Pflegekasse die Kosten von 2.000 Euro eingereicht. Die Kasse kürzt den Bescheid auf 1.198 Euro. Für Pflegegrad 3 gilt ein monatliches Pflegegeld von 599 Euro. Multipliziert mit zwei Monaten ergibt das den gesetzlichen Höchstbetrag von 1.198 Euro für nicht-erwerbsmäßige nahe Angehörige. Die Differenz von 802 Euro ist weg. Dieselbe Grenze gilt für Personen, die im selben Haushalt wie der Pflegebedürftige leben, unabhängig vom Verwandtschaftsgrad. Eine Mitbewohnerin oder ein enger Freund im gemeinsamen Haushalt wird wie ein naher Angehöriger behandelt. Wer hingegen jemanden wählt, der weder verwandt noch verschwägert ist und nicht im Haushalt lebt, kann das volle Budget ausschöpfen. Zusätzlich können auch bei nahen Angehörigen nachgewiesene Mehrkosten, etwa Fahrtkosten, auf Nachweis über den Höchstbetrag hinaus erstattet werden. Wessen Angehöriger die Ersatzpflege erwerbsmäßig ausübt, also als berufliche Tätigkeit gegen marktübliches Entgelt, dem steht wiederum das volle Budget zur Verfügung. Abrechnungsfehler 4: Den Entlastungsbetrag neben dem Verhinderungspflege-Budget vergessen Neben dem gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege existiert ein weiteres Budget, das viele Pflegefamilien schlicht nicht auf dem Schirm haben: der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI. Er beträgt 131 Euro monatlich und steht allen Pflegebedürftigen von Pflegegrad 1 bis 5 in häuslicher Pflege zu, also auch jenen, die kein Pflegegeld beziehen. Das ergibt hochgerechnet bis zu 1.572 Euro im Jahr. Die beiden Budgets verfolgen unterschiedliche Zwecke und werden separat abgerechnet. Der Entlastungsbetrag finanziert Alltagsunterstützung durch anerkannte Dienstleister, zum Beispiel Betreuungsangebote, Begleitdienste oder hauswirtschaftliche Hilfen bei nach Landesrecht zugelassenen Anbietern, und das unabhängig davon, ob gerade jemand verhindert ist. Das Verhinderungspflege-Budget greift genau dann, wenn die Pflegeperson wegen Krankheit, Urlaub oder anderer Gründe ausfällt. Der Fehler besteht darin, nur eines der beiden Budgets zu nutzen und das andere brachliegen zu lassen. Wer im Jahr 2025 den Entlastungsbetrag nicht vollständig abgerufen hat, kann das ungenutzte Guthaben noch bis zum 30. Juni 2026 einsetzen. Familien, die beide Budgets koordiniert planen, verfügen in der Summe über bis zu 5.111 Euro jährlich: 3.539 Euro für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege plus die 1.572 Euro aus dem Entlastungsbetrag des jeweiligen Jahres. Abrechnungsfehler 5: Verhinderungspflege ohne echten Verhinderungsfall beantragen Das Thüringer Landessozialgericht hat im November 2025 mit einem Urteil (Az. L 12 P 500/21 vom 12. November 2025) klargestellt, was viele Pflegekassen bereits zuvor in der Praxis verschärft geprüft haben: Verhinderungspflege setzt einen tatsächlichen Verhinderungsfall voraus. Das klingt selbstverständlich, hat aber in der Praxis weitreichende Konsequenzen. Erstens muss eine eingetragene Pflegeperson vorhanden sein, die tatsächlich verhindert ist. Ohne bei der Pflegekasse gemeldete Pflegeperson gibt es keinen Verhinderungsfall, und damit keinen Anspruch. Wer in der Familie die Pflege übernimmt, sollte bei der Pflegekasse als Pflegeperson registriert sein. Wechselt die Hauptpflegeperson, also zieht die pflegende Tochter aus oder übernimmt ein anderer Angehöriger die Hauptlast, muss dieser Wechsel aktiv der Pflegekasse gemeldet werden. Zweitens betonen die Gerichte zunehmend, dass Verhinderungspflege kein allgemeines Entlastungsbudget für beliebige Unterstützung ist. Wer ausschließlich Pflegesachleistungen bezieht und keinen Pflegegeldanspruch hat, weil ein professioneller Pflegedienst die gesamte Pflege übernimmt, hat nach der Rechtsprechung möglicherweise keine Grundlage für Verhinderungspflege, weil niemand persönlich als Pflegeperson ausfällt. Familien, die ihren Pflegegeldanspruch ganz auf Sachleistungen umgestellt haben, sollten vor einer Beantragung von Verhinderungspflege ihre individuelle Situation mit der Pflegekasse klären. Eine schriftliche Voranfrage ist sinnvoll, um nicht im Nachhinein mit Rückforderungen konfrontiert zu werden. Ein weiterer Aspekt, den Pflegekassen nach dem LSG-Urteil verstärkt prüfen: Die Verhinderungspflege greift nur dann, wenn die Pflegeperson selbst abwesend oder handlungsunfähig ist. Sie deckt nicht ab, wenn der Pflegebedürftige verreist und eine Begleitung benötigt, während die Pflegeperson zu Hause bleibt. In diesem Fall fehlt der Verhinderungsfall, weil die Pflegeperson nicht gehindert ist. Wer Verhinderungspflege für solche Situationen beantragt, riskiert eine Ablehnung und mögliche Rückforderung bereits ausgezahlter Beträge. Häufige Fragen zur Verhinderungspflege 2026 Kann ich Verhinderungspflege rückwirkend beantragen, wenn die Pflege bereits stattgefunden hat? Ja, eine vorherige Antragstellung ist nicht erforderlich. Die Kosten können im Nachhinein eingereicht werden. Entscheidend ist, dass der Antrag mit allen Nachweisen bis zum 31. Dezember des auf die Leistung folgenden Jahres bei der Pflegekasse eingeht. Wer im Jahr 2026 Verhinderungspflege nutzt, hat also bis zum 31. Dezember 2027 Zeit. Was passiert, wenn die Pflegekasse die Abrechnung eines nahen Angehörigen kürzt – gibt es ein Widerspruchsrecht? Ja. Gegen jeden Kürzungsbescheid kann innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Wichtig ist dabei, die tatsächlich entstandenen Aufwendungen wie Fahrtkosten oder Verdienstausfall mit Belegen zu dokumentieren, da diese zusätzlich zum Pflegegeld-Höchstbetrag erstattet werden können. Zieht die Pflegekasse den Widerspruch ab, bleibt der Klageweg zum Sozialgericht. Kann ich Verhinderungspflege und Pflegesachleistungen gleichzeitig nutzen? Ja. Wer einen ambulanten Pflegedienst über Pflegesachleistungen finanziert und zusätzlich eine private Ersatzpflegekraft für den Urlaub der Hauptpflegeperson benötigt, kann beides kombinieren. Die Kosten der Ersatzpflegekraft werden dann aus dem Verhinderungspflege-Budget erstattet, während der Pflegedienst weiterläuft. Voraussetzung ist, dass eine Pflegeperson tatsächlich verhindert ist, also nicht nur ein zusätzlicher Betreuungswunsch besteht. Zählen stundenweise Einsätze auf die 8-Wochen-Höchstdauer? Nein. Stundenweise Verhinderungspflege mit weniger als acht Stunden am Tag wird nicht auf das Kontingent von 56 Tagen angerechnet. Nur Tage mit mindestens acht Stunden Betreuung zählen als volle Verhinderungspflegetage. Diese Regel ermöglicht es, das Budget über viele kurze Einsätze übers Jahr zu verteilen, ohne das Tagekonto zu belasten. Was gilt, wenn die Pflegeperson und die Ersatzpflegeperson im selben Haushalt leben, aber nicht verwandt sind? Auch dann gilt die eingeschränkte Erstattungsgrenze. Das Gesetz stellt Personen im gemeinsamen Haushalt nahen Angehörigen gleich, unabhängig vom Verwandtschaftsgrad. Eine WG-Mitbewohnerin, die einspringt, wird also wie eine Schwester behandelt: Erstattung maximal in Höhe des Pflegegeldes für zwei Monate, nicht das volle Budget von 3.539 Euro. Wer jetzt Belege aus dem Jahr 2025 noch im Ordner hat, sollte nicht bis Dezember warten: Die Frist läuft am 31. Dezember 2026 ab, und Pflegekassen sind nicht verpflichtet, vor dem Ablauf zu erinnern. Quellen Bundesministerium der Justiz: SGB XI § 39 Verhinderungspflege (dejure.org, Stand 01.01.2026) Bundesministerium der Justiz: SGB XI § 42a Gemeinsamer Jahresbetrag (dejure.org)
22. Mai 2026
Ein Bürgergeld-Bezieher heizt abends Eingangsbereich und Küche mit einem Elektroradiator. Er reicht die Stromkosten beim Jobcenter ein – als Heizkosten nach § 22 SGB II. Das Jobcenter lehnt ab. Und das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen gibt dem Jobcenter Recht. Was auf den ersten Blick wie eine Niederlage für Leistungsberechtigte wirkt, enthält bei genauerer Lektüre eine klare Botschaft: Die Grundregel zugunsten der Betroffenen bleibt bestehen – nur dieser konkrete Fall scheitert an den Voraussetzungen. Was gilt grundsätzlich: Heizstrom ist keine Haushaltssache Haushaltsstrom ist im Bürgergeld-Regelsatz enthalten. Das Jobcenter zahlt dafür keinen zusätzlichen Cent – so steht es im Gesetz, so hat es das Bundessozialgericht bestätigt. Wer also seinen Kühlschrank, die Waschmaschine oder das Licht betreibt, finanziert das aus dem Regelbedarf. Anders verhält es sich, wenn Strom nicht als Haushaltsstrom, sondern als Heizenergie genutzt wird. Wer seine Wohnung, sein Bad oder einzelne Räume mit Strom beheizt – über Nachtspeicheröfen, Badstrahler, Heizlüfter oder Wärmepumpen –, hat nach § 22 Abs. 1 SGB II einen Anspruch auf Übernahme dieser Kosten als echte Heizkosten. Das gilt auch für den Betriebsstrom von Heizungsanlagen, etwa Umwälzpumpen oder Gasthermen. Das Bundessozialgericht hat das zuletzt in seiner Rechtsprechung aus 2024 (Az. B 8 SO 8/23 R) noch einmal klargestellt: Strom, der als Heizenergie genutzt wird, fällt nicht unter den Regelbedarf. Das Urteil des LSG NRW: Wenn die Begründung nicht trägt Der 2. Senat des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen hat mit Urteil vom 24. Juni 2025 (Az. L 2 AS 1014/22) entschieden, dass das Jobcenter die Stromkosten für den Elektroradiator des Klägers nicht als Heizkosten übernehmen muss. Die Revision wurde vom Bundessozialgericht mit Beschluss vom 25. Februar 2026 (Az. B 7 AS 223/25 BH / B 7 AS 8/26 B) nicht zugelassen – das Urteil ist damit rechtskräftig. Die Gründe des Gerichts sind konkret und lassen sich nicht verallgemeinern. Erstens: Die Stromkosten, die tatsächlich durch den Heizlüfter entstanden sind, wurden nicht eindeutig nachgewiesen. Zweitens – und das ist der entscheidende Punkt – verfügt die Wohnung des Klägers über eine funktionsfähige Gasetagenheizung. Die Notwendigkeit, abends zusätzlich elektrisch zu heizen, erschloss sich dem Senat schlicht nicht. Der Kläger hatte zur Begründung angegeben, er schaue zu diesen Zeiten Musiksendungen und höre Radio. Das Gericht hielt dem entgegen: Das könne er auch in den Räumen tun, die über die Gasheizung beheizbar sind. Mit anderen Worten – es gab keinen sachlichen Grund, zusätzlich elektrisch zu heizen, wenn die vorhandene Heizung die gesamte Wohnung versorgt. Der 2. Senat knüpft dabei an die Rechtsprechung des 12. Senats desselben Gerichts an, der bereits 2020 festgehalten hatte: Heizkosten sind dann unangemessen und nicht erstattungsfähig, wenn sie bei sachgerechter und wirtschaftlicher Beheizung im Einzelfall dem Grunde oder der Höhe nach nicht erforderlich erscheinen – unter Verweis auf das Bundessozialgericht, Urteil vom 19. September 2008 (Az. B 14 AS 54/07 R). Dieser Maßstab ist seither gültiges Recht. Was das für Betroffene bedeutet: Drei Voraussetzungen, die stimmen müssen Wer Heizstromkosten beim Jobcenter geltend machen will, muss drei Dinge belegen können. Erstens die tatsächliche Kostenentstehung: Es reicht nicht, pauschal Stromkosten anzumelden – die durch das elektrische Heizen entstandenen Mehrkosten müssen zumindest plausibel nachweisbar sein. Das gelingt am einfachsten durch Abrechnungen, technische Angaben zum Gerät oder einen Zählervergleich. Zweitens die Notwendigkeit: Der Einsatz des Elektroheizgeräts muss erforderlich sein. Das ist typischerweise dann der Fall, wenn die reguläre Heizung das Bad nicht ausreichend erwärmt, wenn Schimmel- oder Frostgefahr besteht oder wenn bestimmte Räume baulich nicht an die zentrale Heizanlage angeschlossen sind. Wer hingegen eine funktionsfähige Heizung hat, die die betreffenden Räume erreicht, wird es schwer haben. Drittens die Verhältnismäßigkeit: Die Gesamtkosten müssen wirtschaftlich und angemessen bleiben. Das Bundessozialgericht hat in diesem Zusammenhang auch Schätzungsmethoden akzeptiert – etwa anhand der Geräteleistung und der Betriebszeit (vgl. BSG vom 10. Mai 2011, Az. B 4 AS 100/10 R; LSG Baden-Württemberg vom 23. Oktober 2009, Az. L 12 AS 4179/08). Wer diese drei Punkte belegen kann, hat einen echten Anspruch. Wer das nicht kann oder – wie im entschiedenen Fall – eine vollwertige alternative Heizung besitzt, wird keinen Erfolg haben. Was tun bei Ablehnung? Wer glaubt, einen begründeten Anspruch zu haben, und dessen Antrag dennoch abgelehnt wird, sollte umgehend Widerspruch einlegen. Die Frist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids. Im Widerspruch sollte konkret dargelegt werden, warum die reguläre Heizung nicht ausreicht – ob technisch, baulich oder aus gesundheitlichen Gründen. Fotos, Messungen oder eine Stellungnahme des Vermieters können dabei helfen. Das Jobcenter ist verpflichtet, den Einzelfall zu prüfen. Eine pauschale Ablehnung mit dem Hinweis, Strom sei im Regelbedarf enthalten, ist dann rechtswidrig, wenn Heizstrom eindeutig nachgewiesen werden kann. Anmerkung des Verfassers Jobcenter sind verpflichtet, Heizstrom (z. B. für Nachtspeicheröfen, Badstrahler, Heizlüfter oder Wärmepumpen) sowie den Betriebsstrom von Heizungsanlagen (wie Umwälzpumpen oder Gasthermen) als Teil der Heizkosten zu übernehmen. Die Kosten für normalen Haushaltsstrom bleiben davon getrennt und sind weiterhin aus dem Regelbedarf zu zahlen. Voraussetzung ist laut Bundessozialgericht (BSG), dass das Bad nicht ausreichend über die reguläre Heizanlage (z.B. Ofen) beheizt werden kann und der Einsatz des Strahlers notwendig ist. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts aus 2024 (u.a BSG, Az. B 8 SO 8/23 R) ist Haushaltsstrom zwar im Regelbedarf enthalten, jedoch gilt dies nicht für Strom, der als Heizenergie genutzt wird. Die Kosten für einen Badstrahler sind daher echte Heizkosten nach § 22 SGB II. Leistungsempfänger müssen nachweisen, dass die normale Heizung im Bad nicht ausreicht und der Heizstrahler zwingend erforderlich ist, um Frostschäden oder Schimmel zu vermeiden. Rechtstipp zum SGB XII – gilt aber analog auch beim Bürgergeld: Das Sozialamt muss auch Kosten für den Heizstrom eines Heizstrahlers als Heizkosten übernehmen (vgl. zur Schätzung der Stromkosten eines Heizstrahlers BSG vom 10.5.2011 – B 4 AS 100/10 R – und die Vorinstanz LSG Baden-Württemberg vom 23.10.2009 – L 12 AS 4179/08). Fazit Das Urteil des LSG NRW ist kein Rückschlag für Leistungsberechtigte – es ist eine Einzelfallentscheidung, die zeigt, wo die Grenze liegt. Wer elektrisch heizt, weil er keine andere Wahl hat, hat das Recht auf Seiten. Wer elektrisch heizt, obwohl eine funktionierende Gasheizung vorhanden ist, und dann keine überzeugende Begründung liefern kann, verliert. Das ist nicht ungerecht – das ist konsequente Anwendung der Verhältnismäßigkeit. Die Rechtslage zugunsten der Betroffenen bleibt unberührt. Quelle: LSG NRW, Urteile vom 01.07.2020 – L 12 AS 1405/18 und vom 07.07.2021 – L 12 AS 1164/20; LSG NRW, Urteil vom 24.06.2025 – L 2 AS 1014/22 – abweisend; BSG vom 25.02.2026 – Az. B 7 AS 223/25 BH / B 7 AS 8/26 B
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Selbstverständnis
Von der Arbeitsmarktreform sind Millionen von Menschen betroffen. Vieles ist im SGB II unklar und auf die individuellen Bedarfe des Einzelnen zu pauschal ausgelegt. Laut einiger Erhebungen, sollen nur rund 50 Prozent aller Bescheide der Jobcenter mindestens teilweise falsch und rechtswidrig sein. Das bedeutet für die Menschen oft tatsächliche Beschneidungen in Grundrechten und Ansprüchen.
Diese Plattform will daher denen eine Stimme geben, die kein Gehör finden, weil sie keine gesellschaftliche Lobby besitzen. Bezieher von Bürgergeld (ehemals Hartz IV) werden nicht selten als "dumm" oder "faul" abgestempelt. Es reicht nicht, dass Leistungsberechtigte mit den täglichen Einschränkungen zu kämpfen haben, es sind auch die täglichen Anfeindungen in den Jobcentern, in der Schule, in der Familie oder auf der Straße. Neben aktuellen Informationen zur Rechtssprechung konzentrieren wir uns auch auf Einzelfälle, die zum Teil skandalös sind. Wir decken auf und helfen damit den Betroffenen. Denn wenn eine Öffentlichkeit hergestellt wurde, müssen die Jobcenter agieren. Sie bekommen dadurch Druck. Lesen Sie mehr darüber in unserem redaktionellem Leitfaden!














