Neue Grundsicherung: Die große Angst vor Totalsanktionen

20. Juli 2026
Die neue Grundsicherung hat das Bürgergeld abgelöst. Obwohl die Reform erst seit wenigen Wochen gilt, berichten Betroffene bereits von erheblichen Sorgen. Helena Steinhaus, Gründerin des Vereins Sanktionsfrei, kritisiert vor allem die verschärften Sanktionen und warnt davor, dass insbesondere kranke, ältere und alleinerziehende Menschen unter zusätzlichen Druck geraten. Betroffene fürchten den vollständigen Verlust ihrer Leistungen Nach Angaben von Helena Steinhaus ist es noch zu früh, die tatsächlichen Folgen der Reform abschließend zu beurteilen. In der täglichen Beratung des Vereins Sanktionsfrei werde jedoch bereits deutlich, wie stark die neuen Regelungen viele Leistungsbeziehende verunsichern. „Was wir bei unserem täglichen Kontakt mit den Menschen aber stark bemerken und immer wieder hören, ist, dass sie sich große Sorgen machen und Angst haben vor den Veränderungen“, erklärte Steinhaus gegenüber der Frankfurter Rundschau. Besonders groß sei die Angst vor sogenannten Totalsanktionen. Betroffene befürchteten, ihren vollständigen Regelsatz und möglicherweise auch die Leistungen für Unterkunft und Heizung zu verlieren, wenn sie eine angebotene Arbeit nicht aufnehmen oder einen Termin beim Jobcenter versäumen. Nach Einschätzung von Steinhaus handelt es sich dabei keineswegs um unbegründete Sorgen. Die möglichen Konsequenzen seien nun gesetzlich festgeschrieben. Psychisch erkrankte Menschen besonders gefährdet Besonders problematisch ist die verschärfte Sanktionspolitik aus Sicht von Steinhaus für Menschen mit psychischen Erkrankungen. Personen mit Angststörungen könnten etwa Schwierigkeiten haben, Termine beim Jobcenter wahrzunehmen oder den dort gestellten Anforderungen gerecht zu werden. Trotzdem drohten ihnen im schlimmsten Fall erhebliche Leistungskürzungen. „Menschen mit psychischen Erkrankungen, vor allem Angststörungen, fürchten, dass sie den Anforderungen der Jobcenter, bezogen auf Termine, nicht gerecht werden können und ihren vollständigen Regelsatz einschließlich der Miete verlieren“, warnt Steinhaus. Die Reform erhöhe damit ausgerechnet den Druck auf Menschen, die häufig eine besonders intensive und verlässliche Unterstützung benötigten. Schärfere Sanktionen sollen Menschen in Arbeit bringen Die Bundesregierung behauptet, mit der neuen Grundsicherung primär das Ziel zu haben, mehr Menschen in Beschäftigung zu vermitteln. Dazu soll unter anderem der Vermittlungsvorrang beitragen. Wer eine als zumutbar eingestufte Arbeit wiederholt ablehnt, muss nach den neuen Regelungen mit besonders harten Sanktionen rechnen. Unter bestimmten Voraussetzungen soll sogar eine vollständige Streichung der Leistungen möglich sein. Aus Sicht von Steinhaus setzt die Bundesregierung damit jedoch auf das falsche Instrument. Sanktionen würden weder gesundheitliche Probleme noch fehlende Qualifikationen oder einen Mangel an geeigneten Arbeitsstellen beseitigen. Steinhaus: Arbeitsmarkt bietet derzeit kaum Chancen Besonders scharf kritisiert Steinhaus, dass die Verschärfungen in einer angespannten Arbeitsmarktlage eingeführt wurden. „Die Aussichten für Menschen, die aus der Grundsicherung kommen, auf dem Arbeitsmarkt Fuß zu fassen, sind zurzeit und schon seit Monaten historisch schlecht“, erklärt sie. Diesen Umstand auszublenden und gleichzeitig den Druck auf Leistungsbeziehende zu erhöhen, sei „nicht nur kontraproduktiv, sondern auch dumm“. Die Kritik richtet sich damit nicht allein gegen einzelne Sanktionsregelungen. Nach Auffassung von Steinhaus beruht die Reform auf der falschen Annahme, Arbeitslosigkeit sei hauptsächlich eine Folge mangelnder Bereitschaft. Tatsächlich hätten viele Leistungsbeziehende mit gesundheitlichen Einschränkungen, familiären Verpflichtungen, fehlenden Qualifikationen oder einem unzureichenden Angebot geeigneter Arbeitsplätze zu kämpfen. Nur sehr wenige Menschen lehnen grundsätzlich jede Arbeit ab Die politische Debatte über das Bürgergeld und die neue Grundsicherung wird häufig mit sogenannten Totalverweigerern begründet. Gemeint sind Menschen, die eine Arbeitsaufnahme generell ablehnen. Wie groß diese Gruppe tatsächlich ist, lässt sich jedoch kaum bestimmen. Nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit werden Totalverweigerer statistisch nicht als eigene Gruppe erfasst. Auch das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung weist darauf hin, dass die Zahl der Personen, die wegen der Ablehnung einer Arbeitsaufnahme sanktioniert werden, zu gering sei, um daraus belastbare wissenschaftliche Schlussfolgerungen abzuleiten. Damit ist es absurd, die weitreichenden Verschärfungen mit einem über Einzelfälle hinausgehenden Phänomen zu erklären. Viele Langzeitarbeitslose sind chronisch oder psychisch krank Eine Befragung der Bertelsmann Stiftung verdeutlicht, wie unterschiedlich die Lebenslagen von Menschen im Leistungsbezug sind. Demnach gaben 45 Prozent der befragten Langzeitleistungsbeziehenden an, unter einer psychischen oder chronischen Erkrankung zu leiden. Gleichzeitig berichteten 43 Prozent, noch nie ein konkretes Arbeitsangebot vom Jobcenter erhalten zu haben. Die Zahlen sprechen gegen das verbreitete Bild, Leistungsbeziehende müssten lediglich stärker unter Druck gesetzt werden. Häufig fehlt es vielmehr an geeigneter Unterstützung, passenden Stellen oder Qualifizierungsangeboten. Alleinerziehende, Ältere und Kranke geraten stärker unter Druck Nach Einschätzung von Helena Steinhaus trifft die neue Grundsicherung folgende Menschen besonders hart: Alleinerziehende, ältere Leistungsbeziehende, Menschen mit körperlichen oder psychischen Erkrankungen sowie Menschen mit Migrationsgeschichte. Eintreten auf bereits Benachteiligte Viele dieser Personen seien gleichzeitig mehrfach benachteiligt. Alleinerziehende müssten unter anderem Erwerbsarbeit, Kinderbetreuung und die Anforderungen des Jobcenters miteinander vereinbaren. Kranke Menschen könnten Termine oder Maßnahmen möglicherweise nicht zuverlässig wahrnehmen. Menschen mit Migrationsgeschichte seien zudem nicht selten zusätzlichen strukturellen Hürden und Diskriminierungen ausgesetzt. Starre Vorgaben und verschärfte Sanktionen könnten solche Schwierigkeiten zusätzlich verschärfen. Anfragen bei Sanktionsfrei haben sich verdoppelt Der Beratungsbedarf ist nach Angaben von Steinhaus bereits deutlich gestiegen. Die Zahl der Anfragen bei Sanktionsfrei habe sich innerhalb der vergangenen zwölf Monate verdoppelt. Auch die Zahl der verhängten Sanktionen habe in den vergangenen zwei Jahren erheblich zugenommen. Die beiden Entwicklungen seien allerdings nicht unmittelbar miteinander vergleichbar, da der Verein nicht ausschließlich Menschen unterstützt, die bereits eine Sanktion erhalten haben. Dennoch zeigen die steigenden Anfragen, wie groß die Unsicherheit unter den Betroffenen ist. Reform sendet nach Ansicht von Steinhaus eine Warnung an Beschäftigte Steinhaus sieht in der neuen Grundsicherung nicht nur eine Botschaft an Arbeitslose. Die Reform bedrohe auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. „Die Aussage ist klar: Mach deinen Job, stell keine Ansprüche, denn in die Grundsicherung willst du nicht fallen“, so ihre Einschätzung. Die Angst vor dem sozialen Abstieg könne Beschäftigte davon abhalten, sich gegen schlechte Arbeitsbedingungen zu wehren oder berechtigte Forderungen gegenüber Arbeitgebern zu stellen. Aus dieser Perspektive verschärft die Reform nicht nur den Druck auf Erwerbslose, sondern schwächt auch die Verhandlungsposition von Beschäftigten. Kritik an möglicher Kürzung des Regelsatzes Zusätzlich zu den verschärften Sanktionen sorgen Äußerungen über eine mögliche Absenkung des Regelsatzes für Verunsicherung. CSU-Chef Markus Söder hatte gefordert, die Leistungen auf das „absolut verfassungsrechtliche Minimum“ zu reduzieren. Solche Forderungen verstärken nach Ansicht von Sozialverbänden und Erwerbsloseninitiativen die Sorge, dass die Leistungen künftig nicht mehr ausreichen könnten, um grundlegende Bedürfnisse zu decken. Bereits heute stehen viele Haushalte wegen hoher Wohn-, Energie- und Lebensmittelkosten unter erheblichem finanziellen Druck. Steinhaus fordert vollständige Abschaffung der Sanktionen Helena Steinhaus hält kleinere Korrekturen an der neuen Grundsicherung nicht für ausreichend. Sie fordert eine grundsätzliche Abkehr von der bisherigen Sanktionspolitik. Nach ihrer Auffassung müssen Sanktionen vollständig abgeschafft werden. Gleichzeitig brauche es einen höheren Regelsatz, eine angemessene Übernahme der Wohn- und Energiekosten, bessere psychosoziale Hilfen, individuell passende Qualifizierungs- und Arbeitsangebote sowie eine realistische Bewertung der aktuellen Arbeitsmarktlage. Statt Leistungsbeziehende mit existenzbedrohenden Kürzungen unter Druck zu setzen, müsse die Grundsicherung soziale Sicherheit gewährleisten und tatsächliche Hindernisse beim Einstieg in den Arbeitsmarkt beseitigen. Sozialverbände warnen vor pauschaler Verurteilung Auch der Sozialverband Deutschland lehnt die Verschärfungen ab. Die SoVD-Vorsitzende Michaela Engelmeier kritisiert, dass Millionen Menschen wegen einer sehr kleinen Gruppe angeblicher (oder sogar vermeintlicher) „schwarzer Schafe“ unter Generalverdacht gestellt würden. Soziale Ungleichheit lasse sich nicht dadurch bekämpfen, Menschen mit ohnehin geringen finanziellen Mitteln zusätzlich zu belasten. Die Kritik stimmt in einem zentralen Punkt mit der Position von Steinhaus überein: Nicht mehr Druck, sondern bessere Unterstützung, passende Arbeitsangebote und eine verlässliche soziale Absicherung seien erforderlich. FAQ zur neuen Grundsicherung Können Leistungen durch die neue Grundsicherung vollständig gestrichen werden? Nach den dargestellten Regelungen sind bei wiederholten Pflichtverletzungen oder der wiederholten Ablehnung einer als zumutbar bewerteten Arbeit besonders weitreichende Sanktionen möglich. Betroffene sollten einen Bescheid stets prüfen lassen und gegebenenfalls fristgerecht Widerspruch einlegen. Wer ist nach Einschätzung von Helena Steinhaus besonders von den Verschärfungen betroffen? Steinhaus nennt vor allem Alleinerziehende, ältere Menschen, Personen mit körperlichen oder psychischen Erkrankungen sowie Menschen mit Migrationsgeschichte. Diese Gruppen hätten häufig mit mehreren Benachteiligungen gleichzeitig zu kämpfen. Was fordert Helena Steinhaus als Alternative zu Sanktionen? Sie fordert die vollständige Abschaffung der Sanktionen, höhere existenzsichernde Leistungen, eine angemessene Übernahme von Wohn- und Energiekosten, bessere psychosoziale Hilfen und realistische Unterstützungsangebote für den Einstieg in den Arbeitsmarkt. Quellen Frankfurter Rundschau/Ippen.Media: „Bürgergeld wird Grundsicherung – Betroffene haben Sorgen und Angst“, Stand 20. Juli 2026. Sanktionsfrei e. V.: Stellungnahmen und Angaben von Helena Steinhaus. Sozialverband Deutschland: Stellungnahme der Vorstandsvorsitzenden Michaela Engelmeier gegenüber der Rheinischen Post. Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung: Analysen zu Sanktionen und zur Gruppe der sogenannten Totalverweigerer. Bundesagentur für Arbeit: Angaben zur statistischen Erfassung von Erwerbslosen und Vermittlungshemmnissen. Bertelsmann Stiftung: Befragung von Langzeitleistungsbeziehenden zu Erkrankungen, Vermittlung und Unterstützungsangeboten.
Aktuelles
20. Juli 2026
Wer kurz vor der geplanten Rente erkrankt, muss nicht vorschnell eine Altersrente mit dauerhaften Abschlägen beantragen. Nach geltendem Recht kann sich eine abgesicherte Folge aus Entgeltfortzahlung, Krankengeld, Arbeitslosengeld und anschließendem Rentenbezug ergeben. Ob dieser Übergang tatsächlich funktioniert, hängt jedoch von Fristen, Versicherungszeiten, dem Gesundheitszustand und dem passenden Rentenbeginn ab. Die geplante Rentenreform ändert daran vorerst nichts, denn die Empfehlungen der Alterssicherungskommission sind noch kein Gesetz. Aber: Einen für jeden Menschen garantiert sicheren Weg gibt es dennoch nicht. Sicherheit entsteht nur, wenn die eigenen Ansprüche früh geprüft und die Anträge ohne zeitliche Lücke gestellt werden. Dr. Utz Anhalt: Erst erkrankt, dann arbeitslos und dann in Rente Die Rentenreform ist angekündigt, aber noch nicht geltendes Recht Die Alterssicherungskommission hat am 23. Juni 2026 insgesamt 33 Empfehlungen vorgelegt. Der Koalitionsausschuss kündigte Anfang Juli an, diese Vorschläge vollständig und zügig umsetzen zu wollen; das Gesetzgebungsverfahren soll nach Angaben der Bundesregierung bis Ende 2026 abgeschlossen werden. Vorgeschlagen sind unter anderem ein höheres Renteneintrittsalter nach 2031, die Abschaffung der abschlagsfreien Altersrente für besonders langjährig Versicherte und ein frühester Rentenbeginn für langjährig Versicherte ab 64 statt ab 63 Jahren. Zugleich soll eine neue Schutzrente Menschen auffangen, die lange Beiträge gezahlt haben und ihren bisherigen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können. Auch der Zugang zur Erwerbsminderungsrente soll überarbeitet werden. Die Kommission empfiehlt, bei Menschen mit einem Leistungsvermögen von nur drei Stunden täglich die tatsächlichen Vermittlungschancen stärker einzubeziehen und rentennahen Jahrgängen den Zugang zu erleichtern, wenn der langjährig ausgeübte Beruf gesundheitlich nicht mehr möglich ist. Bis ein Gesetz verkündet ist und seine Übergangsregeln feststehen, gelten die bisherigen Vorschriften. Wer erst 2027 oder später in Rente gehen möchte, kann sich allerdings nicht allein darauf verlassen, dass alle heutigen Altersgrenzen unverändert bleiben. Eine Rentenauskunft zeigt den Stand nach aktuellem Recht, ist aber keine Garantie gegen spätere Gesetzesänderungen. Der sichere Übergang ist kein frei wählbares Frührentenmodell Die Abfolge „krank, arbeitslos, Rente“ ist nur für Menschen gedacht, die tatsächlich arbeitsunfähig sind und die gesetzlichen Voraussetzungen der jeweiligen Leistung erfüllen. Eine Erkrankung darf weder vorgetäuscht noch künstlich verlängert werden. Auch Arbeitslosengeld ist keine frei verfügbare Vorruhestandsleistung. Gemeint ist vielmehr ein rechtlich vorgesehener Übergang, wenn die Rückkehr in die bisherige Beschäftigung aus gesundheitlichen Gründen nicht gelingt. Die Sozialleistungen sollen dann eine Einkommenslücke vermeiden, während über Rehabilitation, Erwerbsminderung oder den späteren Beginn einer Altersrente entschieden wird. So kann die Leistungskette bis zur Rente aussehen Phase Was nach geltendem Recht wichtig ist Entgeltfortzahlung Der Arbeitgeber zahlt bei einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit im Regelfall bis zu sechs Wochen das Arbeitsentgelt weiter. Krankengeld Danach zahlt die gesetzliche Krankenkasse grundsätzlich 70 Prozent des Bruttoentgelts, höchstens 90 Prozent des Nettoentgelts. Entgeltfortzahlung und Krankengeld sind wegen derselben Krankheit zusammen auf 78 Wochen innerhalb von drei Jahren begrenzt. Arbeitslosengeld Nach der Aussteuerung kann Arbeitslosengeld folgen. Bei einer voraussichtlich länger als sechs Monate bestehenden starken Leistungsminderung kommt die Nahtlosigkeitsregelung nach § 145 SGB III in Betracht. Rehabilitation oder Erwerbsminderungsrente Die Rentenversicherung prüft zunächst, ob eine medizinische oder berufliche Rehabilitation helfen kann. Erst wenn dies nicht ausreicht, wird eine volle oder teilweise Erwerbsminderung geprüft. Altersrente Statt einer Erwerbsminderungsrente kann später eine passende Altersrente beginnen. Rentenart, Alter, Wartezeit und mögliche Abschläge müssen vorher genau verglichen werden. Zuerst kommen Entgeltfortzahlung und Krankengeld Arbeitnehmer erhalten bei einer Erkrankung normalerweise zunächst bis zu sechs Wochen Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber. Besteht die Arbeitsunfähigkeit danach fort, zahlt die gesetzliche Krankenkasse in der Regel Krankengeld. Nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums beträgt es 70 Prozent des regelmäßigen Bruttoentgelts, darf aber 90 Prozent des letzten Nettoentgelts nicht übersteigen. Der Höchstzeitraum von 78 Wochen gilt innerhalb einer dreijährigen Blockfrist für dieselbe Krankheit und schließt die ersten sechs Wochen der Entgeltfortzahlung ein. Praktisch stehen daher häufig höchstens 72 Wochen Krankengeld zur Verfügung. Hinzutretende Diagnosen verlängern den laufenden Höchstzeitraum grundsätzlich nicht. Die Arbeitsunfähigkeit sollte lückenlos ärztlich festgestellt werden. Die elektronische Übermittlung an die Krankenkasse nimmt Versicherten nicht die Pflicht ab, rechtzeitig zum Arzt zu gehen und den Arbeitgeber über die Arbeitsunfähigkeit zu informieren. Fehler bei der Bescheinigung können zu Streit über die Zahlung führen. Die Krankenkasse kann Versicherten nach § 51 SGB V eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb derer ein Antrag auf medizinische Rehabilitation oder Teilhabe am Arbeitsleben gestellt werden muss. Wer eine solche Aufforderung ignoriert oder die Frist versäumt, riskiert das Ende des Krankengeldes. Ein entsprechendes Schreiben sollte deshalb sofort geprüft werden. Die Aussteuerung beendet nicht automatisch das Arbeitsverhältnis Nach 78 Wochen endet die Krankengeldzahlung wegen der betroffenen Krankheit; dieser Vorgang wird Aussteuerung genannt. Die Erkrankung und das Arbeitsverhältnis können trotzdem fortbestehen. Eine Kündigung ist für den anschließenden Antrag auf Arbeitslosengeld nicht automatisch erforderlich. Sobald die Krankenkasse den Aussteuerungstermin mitteilt, sollten Betroffene Kontakt mit der Agentur für Arbeit aufnehmen. Die Arbeitslosmeldung muss rechtzeitig erfolgen, damit ab dem Tag nach dem Krankengeld keine vermeidbare Zahlungslücke entsteht. Der Arbeitslosengeldantrag, das Aussteuerungsschreiben und die Unterlagen für den Ärztlichen Dienst sollten früh vorbereitet werden. Weitere Einzelheiten zum Übergang erläutert der Beitrag „Aussteuerung beim Krankengeld: So geht es mit dem Arbeitslosengeld nahtlos weiter“. Entscheidend bleibt jedoch immer der persönliche Bescheid der Agentur für Arbeit. Arbeitslosengeld trotz fortbestehender Krankheit § 145 SGB III ermöglicht Arbeitslosengeld, obwohl eine Person wegen ihrer gesundheitlichen Einschränkungen nicht mindestens 15 Stunden pro Woche unter den üblichen Bedingungen arbeiten kann. Voraussetzung ist, dass die Minderung voraussichtlich länger als sechs Monate dauert und die Rentenversicherung eine Erwerbsminderung noch nicht abschließend festgestellt hat. Diese Regelung wird als Nahtlosigkeitsregelung bezeichnet. Der Ärztliche Dienst der Agentur für Arbeit beurteilt, ob die medizinischen Voraussetzungen vorliegen. Die Diagnose muss nicht gegenüber der Vermittlungsfachkraft offengelegt werden; medizinische Unterlagen gehören in das dafür vorgesehene Verfahren. Liegt das Leistungsvermögen nach der Einschätzung des Ärztlichen Dienstes bei mindestens 15 Wochenstunden, kann stattdessen ein gewöhnlicher Arbeitslosengeldanspruch unter Beachtung der gesundheitlichen Einschränkungen geprüft werden. Im Antrag sollten Betroffene ihre Beschwerden wahrheitsgemäß schildern und sich im Rahmen des ärztlich festgestellten Leistungsvermögens zur Verfügung stellen. Die pauschale Erklärung, unter keinen Umständen irgendeine Arbeit aufnehmen zu wollen, kann den Anspruch gefährden. Eine solche Bereitschaft bedeutet nicht, dass die bisherige Tätigkeit trotz fortbestehender Arbeitsunfähigkeit wieder aufgenommen werden muss. Die Agentur für Arbeit kann nach § 145 Absatz 2 SGB III auffordern, innerhalb eines Monats einen Antrag auf medizinische Rehabilitation oder Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen. Wird die Frist nicht eingehalten, ruht das Arbeitslosengeld bis zur nachgeholten Antragstellung. Auch fehlende Mitwirkung im Reha-Verfahren kann die Zahlung unterbrechen. Höhe und Dauer des Arbeitslosengeldes müssen reichen Das Arbeitslosengeld beträgt grundsätzlich 60 Prozent des pauschalierten Netto-Leistungsentgelts. Sind die steuerrechtlichen Voraussetzungen für ein Kind erfüllt, werden 67 Prozent gezahlt. Die genaue Berechnung beschreibt die Bundesagentur für Arbeit. Die Anspruchsdauer hängt vom Alter und von den versicherungspflichtigen Zeiten in den vergangenen fünf Jahren ab. Ab dem vollendeten 58. Lebensjahr sind höchstens 24 Monate möglich, wenn mindestens 48 Monate mit Versicherungspflicht vorliegen. Bei jüngeren Menschen oder kürzeren Versicherungszeiten endet der Anspruch früher. Die Nahtlosigkeitsregelung verlängert die errechnete Anspruchsdauer nicht. Reicht das Arbeitslosengeld nicht bis zum möglichen Rentenbeginn, entsteht deshalb nicht automatisch ein weiterer Anspruch. Dann müssen andere Leistungen, eine gesundheitlich mögliche Beschäftigung oder ein früherer Rentenbeginn geprüft werden. Nach der Aussteuerung kommen zwei Rentenwege in Betracht Bei einer anhaltenden schweren Einschränkung kann eine Erwerbsminderungsrente in Betracht kommen. Eine volle Erwerbsminderung liegt grundsätzlich vor, wenn auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weniger als drei Stunden täglich gearbeitet werden kann. Bei einem Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden kann eine teilweise Erwerbsminderung vorliegen. Zusätzlich müssen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein. Im Regelfall sind eine allgemeine Wartezeit von fünf Jahren und mindestens drei Jahre mit Pflichtbeiträgen innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung nötig. Verlängerungs- und Ausnahmevorschriften können die Prüfung verändern. Die Deutsche Rentenversicherung folgt dem Grundsatz „Reha vor Rente“. Sie prüft daher zunächst, ob medizinische oder berufliche Leistungen die Erwerbsfähigkeit wiederherstellen können. Die Voraussetzungen erläutert die Deutsche Rentenversicherung. Ist die entsprechende Altersgrenze erreicht, kann stattdessen eine Altersrente günstiger sein. Das gilt besonders, wenn eine abschlagsfreie Altersrente bald beginnt oder die Erwerbsminderungsrente voraussichtlich abgelehnt würde. Beide Varianten sollten anhand aktueller Probeberechnungen verglichen werden. Diese Altersrenten müssen miteinander verglichen werden Nach heutigem Recht kann die Altersrente für langjährig Versicherte nach 35 Versicherungsjahren ab 63 bezogen werden. Für den Jahrgang 1964 und spätere Jahrgänge beträgt der Abschlag bei einem Beginn mit 63 bis zu 14,4 Prozent. Pro vorgezogenem Monat werden dauerhaft 0,3 Prozent abgezogen. Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte setzt 45 anrechenbare Jahre voraus und wird derzeit ohne Abschlag gezahlt. Für 1964 oder später Geborene beginnt sie nach geltendem Recht frühestens mit 65 Jahren. Diese Rentenart kann nicht noch früher gegen einen Abschlag bezogen werden. Menschen mit einem anerkannten Grad der Behinderung von mindestens 50 und 35 Versicherungsjahren können die Altersrente für schwerbehinderte Menschen erhalten. Für den Jahrgang 1964 und spätere Jahrgänge ist sie mit 65 abschlagsfrei oder ab 62 mit einem Abschlag von höchstens 10,8 Prozent möglich. Die Schwerbehinderung muss beim Rentenbeginn vorliegen. Die aktuellen Voraussetzungen und Altersgrenzen sind bei der Rentenversicherung für die 35- und 45-jährige Wartezeit sowie für die Altersrente bei Schwerbehinderung abrufbar. Da die Reform gerade diese Zugänge verändern soll, ist vor einem späteren Rentenstart eine erneute Prüfung nötig. Die Zwei-Jahres-Falle kann die abschlagsfreie Rente verhindern Krankengeldzeiten können bei der Wartezeit von 45 Jahren grundsätzlich berücksichtigt werden. Beim Arbeitslosengeld gilt kurz vor der Rente jedoch eine gefährliche Ausnahme. Leistungen der Arbeitsförderung zählen in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersrente für besonders langjährig Versicherte grundsätzlich nicht mit. Eine Ausnahme besteht, wenn die Arbeitslosigkeit durch Insolvenz oder die vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers verursacht wurde. Auch Arbeitslosengeld nach der Nahtlosigkeitsregelung bleibt Arbeitslosengeld nach dem SGB III und kann daher von dieser Einschränkung erfasst werden. Wer die 45 Jahre noch nicht vor der Arbeitslosigkeit erfüllt hat, darf diese Monate nicht ungeprüft einplanen. Für die Wartezeit von 35 Jahren werden Zeiten mit Krankengeld und Arbeitslosengeld hingegen regelmäßig berücksichtigt. Warum die letzten 24 Monate vor der abschlagsfreien Rente besonders sorgfältig gerechnet werden müssen, zeigt auch der Beitrag „Rente: 45 Jahre Wartezeit fast erfüllt – diese Zeiten zählen nicht“. Eine Eigenkündigung kann den gesamten Plan gefährden Für die Aussteuerung und die Nahtlosigkeitsregelung muss das Arbeitsverhältnis nicht vorsorglich beendet werden. Wer selbst kündigt oder einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, riskiert beim Arbeitslosengeld eine Sperrzeit. Zusätzlich kann sich die Anspruchsdauer vermindern. Ein wichtiger Grund kann eine Sperrzeit zwar ausschließen, doch er muss nachweisbar sein. Vor einer gesundheitlich begründeten Eigenkündigung sollten deshalb ärztlicher Rat, eine Beratung bei der Agentur für Arbeit und gegebenenfalls arbeitsrechtliche Beratung eingeholt werden. Eine nachträgliche Erklärung lässt sich häufig nur schwer belegen. Eine frühe Altersrente kann lebenslang Geld kosten Wer nach der Aussteuerung bereits eine vorgezogene Altersrente beziehen könnte, sollte den Antrag nicht allein aus Angst vor einer Zahlungslücke stellen. Abschläge von 0,3 Prozent je Monat bleiben grundsätzlich lebenslang bestehen. Auch spätere Rentenerhöhungen beseitigen den prozentualen Abzug nicht. Vor dem Antrag sollten deshalb die erwartete Altersrente, eine mögliche Erwerbsminderungsrente, das Arbeitslosengeld und die jeweilige Dauer verglichen werden. Ebenso wichtig sind Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, Steuern sowie mögliche Betriebsrenten. Eine höhere Monatsleistung kann den späteren Beginn wirtschaftlich sinnvoller machen, sofern die Zwischenzeit wirklich abgesichert ist. So wird aus mehreren Ansprüchen ein verlässlicher Übergang Der erste Schritt ist eine geklärte Versicherungsbiografie. Fehlende Beschäftigungszeiten, Kindererziehungszeiten, Pflegezeiten und andere rentenrechtliche Monate sollten über eine Kontenklärung berichtigt werden. Anschließend müssen für jede erreichbare Rentenart der früheste Beginn, der abschlagsfreie Beginn und die voraussichtliche Höhe berechnet werden. Danach wird rückwärts gerechnet: Reichen die verbleibenden Wochen Krankengeld und die persönliche Dauer des Arbeitslosengeldes bis zum gewünschten Rentenbeginn? Zählt das Arbeitslosengeld für die benötigte Wartezeit, oder greift die Zwei-Jahres-Ausnahme? Ist eine Erwerbsminderungsrente realistisch, und liegt bereits eine Aufforderung zu einem Reha-Antrag vor? Alle Schreiben sollten mit dem Datum des Zugangs abgelegt und Fristen schriftlich notiert werden. Anträge sollten nachweisbar eingereicht werden, beispielsweise online mit Bestätigung, persönlich gegen Empfangsvermerk oder per nachverfolgbarem Versand. Telefonische Auskünfte allein bieten bei einem späteren Streit wenig Schutz. Eine Altersrente sollte nach Empfehlung der Rentenversicherung etwa drei Monate vor dem gewünschten Beginn beantragt werden. Bei einer Ablehnung oder einer unerwarteten Kürzung gilt für den Widerspruch regelmäßig eine Frist von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheids. Bei drohender Mittellosigkeit kann zusätzlich eiliger Rechtsschutz beim Sozialgericht geprüft werden. Warum die Reform eine neue Prüfung vor dem Rentenantrag verlangt Die angekündigte Reform soll gerade jene Altersrenten verändern, die häufig als Brücke nach langer Krankheit genutzt werden. Geplant sind das Ende der bisherigen abschlagsfreien Rente nach 45 Jahren, ein späterer frühester Zugang nach 35 Jahren und eine neue Schutzrente für gesundheitlich belastete langjährige Beitragszahler. Noch fehlen jedoch ein verabschiedeter Gesetzestext, genaue Stichtage und verlässliche Vertrauensschutzregeln. Wer seinen Ruhestand für 2027 oder später plant, sollte deshalb nicht mit Schlagzeilen rechnen, sondern mit zwei Szenarien. Das erste Szenario folgt dem derzeitigen Recht, das zweite berücksichtigt mögliche neue Altersgrenzen und Übergangsregeln. Erst nach Veröffentlichung des Gesetzes lässt sich sagen, welche Variante tatsächlich gilt. Die Reformpläne können für gesundheitlich eingeschränkte ältere Beschäftigte auch Verbesserungen bringen. Der vereinfachte Rentenzugang und die angekündigte Schutzrente könnten verhindern, dass Menschen kurz vor dem Ruhestand noch auf völlig andere Tätigkeiten verwiesen werden. Bis die Voraussetzungen feststehen, kann daraus jedoch kein sicherer Anspruch abgeleitet werden. Praxisbeispiel: Ohne Kündigung und ohne vorschnellen Rentenantrag Herr M. ist 62 Jahre alt, seit vielen Monaten arbeitsunfähig und besitzt einen Grad der Behinderung von 50. Seine Rentenauskunft weist 38 Versicherungsjahre aus; eine Beratung ergibt, dass seine abschlagsfreie Altersrente für schwerbehinderte Menschen 20 Monate nach der geplanten Aussteuerung beginnen kann. Aus seinen Versicherungszeiten ergibt sich ein Arbeitslosengeldanspruch von höchstens 24 Monaten. Herr M. kündigt sein Arbeitsverhältnis nicht, meldet sich rechtzeitig bei der Agentur für Arbeit und stellt sich im Umfang seines medizinisch festgestellten Leistungsvermögens zur Verfügung. Der Ärztliche Dienst bejaht die Voraussetzungen des § 145 SGB III, und Herr M. reicht den verlangten Reha-Antrag fristgerecht ein. Drei Monate vor dem berechneten Termin beantragt er seine Altersrente. Dadurch entsteht nach der Aussteuerung keine Zahlungslücke, und Herr M. muss die Altersrente nicht vorzeitig mit Abschlag beginnen. Das Beispiel funktioniert nur, weil Rentenbeginn, Arbeitslosengeldanspruch, Schwerbehinderung und medizinische Beurteilung zusammenpassen. Bei einer anderen Versicherungsbiografie kann das Ergebnis deutlich abweichen. Häufige Fragen zum Übergang von Krankheit über Arbeitslosigkeit in die Rente 1. Erhält jeder nach dem Ende des Krankengeldes Arbeitslosengeld? Nein. Es muss zunächst ein Arbeitslosengeldanspruch aufgrund ausreichender Versicherungszeiten bestehen. Für die Nahtlosigkeitsregelung müssen außerdem die besonderen gesundheitlichen Voraussetzungen des § 145 SGB III erfüllt sein. 2. Muss ich nach der Aussteuerung mein Arbeitsverhältnis kündigen? Nein. Arbeitslosengeld kann unter bestimmten Voraussetzungen auch gezahlt werden, wenn das Arbeitsverhältnis rechtlich noch besteht, aber tatsächlich nicht ausgeübt wird. Eine Eigenkündigung kann eine Sperrzeit auslösen und sollte niemals ohne vorherige Prüfung erfolgen. 3. Muss ich mich trotz Krankheit der Agentur für Arbeit zur Verfügung stellen? Betroffene sollten sich wahrheitsgemäß im Rahmen ihres medizinisch festgestellten Leistungsvermögens zur Verfügung stellen. Bei einer voraussichtlich länger als sechs Monate andauernden Leistungsminderung auf weniger als 15 Wochenstunden kann § 145 SGB III den Anspruch trotz der Einschränkungen ermöglichen. 4. Zählen Krankengeld und Arbeitslosengeld für die 45 Versicherungsjahre? Krankengeldzeiten können grundsätzlich mitzählen. Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor der abschlagsfreien Altersrente wird dagegen normalerweise nicht berücksichtigt, sofern die Arbeitslosigkeit nicht auf Insolvenz oder vollständiger Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers beruht. 5. Kann die Agentur für Arbeit mich zu einer vorzeitigen Altersrente mit Abschlägen zwingen? Eine Aufforderung nach § 145 SGB III betrifft einen Antrag auf Rehabilitation oder Teilhabe am Arbeitsleben; auch ein Antrag auf Erwerbsminderungsrente kann im Verfahren Bedeutung haben. Daraus folgt nicht automatisch die Pflicht, sofort eine vorgezogene Altersrente mit dauerhaften Abschlägen zu beantragen. Schreiben der Behörde sollten dennoch im Einzelfall rechtlich geprüft werden. 6. Gilt die geplante Rentenreform schon für meinen Antrag? Nein, die 33 Empfehlungen der Alterssicherungskommission sind noch kein Gesetz. Für einen Rentenbeginn nach einer späteren Gesetzesänderung können jedoch neue Regeln und Stichtage gelten. Wer 2027 oder später in Rente gehen will, sollte seine Berechnung aktualisieren, sobald der endgültige Gesetzestext vorliegt.
20. Juli 2026
Die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung steht finanziell unter extremem Druck. Der Bund plant, sich zu entlasten, indem er seine Kosten den Versicherten, Pflegebedürftigen, Angehörigen und Kommunen auflädt. Davor warnt Sachsen-Anhalts Sozialministerin Petra Grimm-Benne. Die Ministerin kritisiert besonders die unzureichende Finanzierung der Krankenversicherung von Beziehern der Grundsicherung (SGB II) durch den Bund. Krankenkassenbeiträge für Grundsicherung nicht ausreichend finanziert Wer Grundsicherungsgeld bezieht, ist grundsätzlich über die gesetzliche Krankenversicherung abgesichert. Die hierfür gezahlten Beiträge übernimmt der Bund. Krankenkassen kritisieren seit Jahren, dass diese Pauschalen die realen Kosten nicht decken. Die Beitragszahler füllen die Lücke Es entsteht also eine Lücke, die das System ausgleichen muss. Dies erhöht mittelbar den Druck auf die Zusatzbeiträge, und diese tragen gesetzlich versicherte Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Zusätzliche Belastungen für Versicherte Grimm-Benne kritisiert, dass der Bund bei den geplanten Reformen nur einen winzigen Schritt in Richtung einer kostendeckenden Finanzierung unternehmen wolle. Gleichzeitig müssten Krankenkassen, Versicherte und medizinische Leistungserbringer zusätzliche Belastungen übernehmen. Nach Auffassung der Ministerin zieht sich der Bund damit aus seiner finanziellen Zuständigkeit zurück und drückt die eigene Verantwortung anderen auf: Versicherungen, Versicherten, Ärzten, Apotheken und Krankenhäusern. Versicherte durch höhere Beiträge belastet Versicherungsfremde Ausgaben, die nicht mit Steuern finanziert werden, gehen den Krankenkassen als Einnahmen verloren. Kurzfristig lässt sich das zwar kompensieren, langfristig erhöhen die Krankenkassen aber voraussichtlich die Zusatzbeiträge, um die fehlenden Gelder zu erhalten. Druck auf Ärzte und Krankenhäuser Dies geht einher mit wachsendem finanziellen Druck auf medizinische Leistungsträger: Arztpraxen, Apotheken und Kliniken. Versorgungsangebote müssen vermutlich eingespart werden. Medizinische Einrichtungen können nicht mehr sicher planen. Versprechen des Sozialstaats auch einlösen Grimm-Benne fordert, dass eine gute und bezahlbare medizinische Versorgung als grundlegendes Versprechen des Sozialstaats behandelt wird. Einsparungen dürften deshalb nicht einseitig zulasten der Versicherten und der medizinischen Versorgung gehen. Leistungskürzungen trotz realem Pflegebedarfs Auch die geplanten Änderungen in der Pflegeversicherung bewertet die Sozialministerin kritisch. Vorgesehen sind Leistungseinschränkungen und strengere Voraussetzungen für bestimmte Ansprüche. Solche Maßnahmen könnten die Ausgaben der Pflegeversicherung zwar rechnerisch senken. Der tatsächliche Pflegebedarf der Betroffenen verschwindet dadurch jedoch nicht. Finanzierung nicht gelöst, sondern verschoben Benötigte Unterstützung müssten dann noch stärker die Pflegebedürftigen selbst oder pflegende Angehörige finanzieren und erbringen. Reichen die eigenen Mittel nicht aus, führt dies zu höheren Kosten der kommunalen Sozialhilfe sowie der Länder und Kommunen. Statt die Finanzierung der Pflege zu lösen, würde diese lediglich von der Pflegeversicherung in andere Bereiche abgeschoben. Besonders Pflegebedürftige und Angehörige wären betroffen Werden Leistungen der Pflegeversicherung gekürzt oder erst später gewährt, müssen Pflegebedürftige einen größeren Teil der Kosten selbst tragen. Reichen Einkommen, Rente und Vermögen nicht aus, kann unter bestimmten Voraussetzungen die Sozialhilfeleistung „Hilfe zur Pflege“ einspringen. Die Kosten tragen dann allerdings kommunale Sozialhilfeträger. Auch pflegenden Angehörigen drohen noch größere Zumutungen. Eingeschränkte professionelle Pflegeleistungen bedeuten zusätzliche Betreuungen für Familien oder das Zahlen von Leistungen aus eigener Tasche. "Stabilisierung" auf Kosten anderer Die Ministerin warnt deshalb vor einer vermeintlichen Stabilisierung, die letztlich auf Kosten anderer erfolgt. Betroffen wären nicht nur die Pflegebedürftigen, sondern auch Versicherte, Angehörige, Kommunen und Länder. Eigenanteile im Pflegeheim sollen gesetzlich begrenzt werden Im Zentrum der Kritik stehen die hohen Eigenanteile in Pflegeheimen. Die Pflegeversicherung übernimmt bei einer stationären Unterbringung nicht sämtliche Kosten. Betroffene müssen unter anderem für Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten und einen Teil der pflegebedingten Aufwendungen selbst aufkommen. Zwar gibt es gestaffelte Leistungszuschläge, die mit der Dauer des Heimaufenthalts steigen. Einen festen gesetzlichen Höchstbetrag für die gesamte Eigenbelastung gibt es jedoch nicht. Grimm-Benne fordert deshalb erneut eine gesetzliche Begrenzung der Eigenanteile in der stationären Pflege. In Sachsen-Anhalt lag die durchschnittliche monatliche Eigenbeteiligung für einen Pflegeheimplatz Anfang 2026 nach Angaben des Landes bei rund 2.720 Euro. Im Vorjahresvergleich entsprach dies einem Anstieg um 277 Euro. Für viele Rentner sind solche Beträge aus dem laufenden Einkommen unmöglich zu finanzieren. Sie brauchen deshalb innerhalb kurzer Zeit ihr Vermögen auf. Anschließend kann ein Antrag auf Hilfe zur Pflege notwendig werden. Leistungskürzungen beseitigen den Pflegebedarf nicht Ein Mensch benötigt nicht weniger Pflege, nur weil die Pflegeversicherung weniger zahlt. Werden Ansprüche eingeschränkt, entstehen die Kosten an anderer Stelle. Entweder müssen Pflegebedürftige und ihre Familien mehr zahlen oder Sozialhilfeträger übernehmen die Ausgaben. Eine nachhaltige Reform müsste daher grundsätzlich die Finanzierung der Pflege absichern. Dazu gehört nach Auffassung der Ministerin auch eine stärkere Beteiligung des Bundes. FAQ: Die drei wichtigsten Fragen Müssen Menschen im Grundsicherungsgeld künftig ihre Krankenversicherung selbst bezahlen? Nein. Während jemand Grundsicherungsgeld erhält, übernimmt die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung weiterhin prinzipiell der zuständige Leistungsträger. Können die Krankenkassenbeiträge wegen der Reform steigen? Ja. Das Abschieben der Verantwortung durch den Bund kann den Druck auf die Zusatzbeiträge erhöhen. Ob und in welcher Höhe einzelne Krankenkassen ihre Beiträge anpassen, hängt allerdings von ihrer jeweiligen Finanzlage und der gesetzlichen Ausgestaltung der Reform ab. Was passiert, wenn Pflegebedürftige den Eigenanteil im Pflegeheim nicht bezahlen können? Zunächst müssen Betroffene in der Regel das eigene Einkommen und verwertbares Vermögen einsetzen. Erst wenn diese Mittel nicht ausreichen, können Sie beim Sozialamt Hilfe zur Pflege beantragen. Ob Angehörige zahlen müssen, hängt von deren Einkommen und den gesetzlichen Voraussetzungen ab. Quellenverzeichnis Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt: „Sozialministerin warnt vor Kostenverlagerung in Kranken- und Pflegeversicherung“, Pressemitteilung vom 25. Juni 2026. Bundesrat: „BundesratKOMPAKT – 1066. Sitzung am 12. Juni 2026“, Informationen zu den Beratungen über die geplante Krankenkassenreform Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt: „Bundesrat: Grimm-Benne fordert fairen Lastenausgleich bei Reform der gesetzlichen Krankenversicherung“, 12. Juni 2026. Angaben des Sozialministeriums Sachsen-Anhalt zur Entwicklung der Eigenanteile in stationären Pflegeeinrichtungen, veröffentlicht im Mai 2026.
20. Juli 2026
Die Höhe des Wohngeldes hängt nicht allein vom Einkommen ab. Berechnet wird der Zuschuss anhand der Zahl der berücksichtigungsfähigen Haushaltsmitglieder, der anrechenbaren Miete oder Belastung und des wohngeldrechtlichen Gesamteinkommens. Ändert sich einer dieser Werte, kann das Wohngeld steigen. Häufig bleibt eine mögliche Erhöhung jedoch ungenutzt, weil Veränderungen nicht gemeldet, Freibeträge nicht nachgewiesen oder berufliche Kosten nicht vollständig angegeben werden. Die folgenden Hinweise beschreiben die Rechtslage im Juli 2026. Für 2027 befindet sich eine Neuregelung des Wohngeldes im Gesetzgebungsverfahren, die derzeit noch nicht auf laufende Berechnungen angewendet werden darf. Wie das Wohngeld berechnet wird Nach § 4 Wohngeldgesetz bestimmen drei Berechnungsgrößen die Leistung. Dazu gehören die Haushaltsgröße, die berücksichtigungsfähigen Wohnkosten und das Gesamteinkommen des Haushalts. Eine Veränderung kann deshalb in beide Richtungen wirken. Eine zusätzliche Person erhöht beispielsweise die für den Haushalt geltenden Beträge, gleichzeitig muss aber grundsätzlich auch das Einkommen dieser Person berücksichtigt werden. Veränderung oder Angabe Mögliche Auswirkung auf das Wohngeld Wichtiger Hinweis Das Gesamteinkommen sinkt Ein geringeres Einkommen kann zu einem höheren Zuschuss führen Im laufenden Bewilligungszeitraum ist auf Antrag eine Neuberechnung möglich, wenn das Gesamteinkommen um mehr als 10 Prozent sinkt Die berücksichtigungsfähige Miete steigt Höhere anrechenbare Wohnkosten können das Wohngeld erhöhen Die Erhöhung muss im laufenden Zeitraum grundsätzlich mehr als 10 Prozent betragen und unterhalb der gesetzlichen Begrenzung wirksam werden Ein Haushaltsmitglied kommt hinzu Die Berechnungswerte und die anrechenbaren Höchstbeträge können steigen Das Einkommen der zusätzlichen Person wird in der Regel ebenfalls einbezogen Ein Freibetrag wird anerkannt Das wohngeldrechtliche Gesamteinkommen sinkt Freibeträge gibt es unter anderem bei Schwerbehinderung, für Alleinerziehende und bei ausreichenden Grundrentenzeiten Abzüge werden vollständig berücksichtigt Werbungskosten, Versicherungsabzüge und Unterhaltszahlungen können das Einkommen mindern Teilweise sind Nachweise oder eine genaue Aufstellung erforderlich Erster Faktor: Ein niedrigeres Einkommen kann das Wohngeld erhöhen Je niedriger das berücksichtigte Gesamteinkommen ausfällt, desto höher kann grundsätzlich das Wohngeld sein. Dabei wird nicht einfach der aktuelle Nettobetrag aus der Lohnabrechnung übernommen. Die Wohngeldbehörde ermittelt vielmehr das Einkommen, das während des gesamten Bewilligungszeitraums voraussichtlich zur Verfügung steht. Grundlage sind damit die bei der Antragstellung erkennbaren und belegbaren Einkommensverhältnisse. Eine Verringerung kann beispielsweise durch eine Reduzierung der Arbeitszeit, den Wegfall regelmäßiger Zuschläge, den Verlust eines Nebenjobs, den Übergang in eine niedrigere Rente oder den Bezug einer geringeren Lohnersatzleistung entstehen. Auch bei Selbstständigen kann eine nachvollziehbar verschlechterte Gewinnerwartung berücksichtigt werden. Wer bereits Wohngeld erhält, muss nicht zwingend bis zum nächsten Weiterleistungsantrag warten. Nach § 27 Absatz 1 WoGG kann eine Neuberechnung beantragt werden, wenn das Gesamteinkommen im laufenden Bewilligungszeitraum um mehr als 10 Prozent sinkt und sich dadurch ein höheres Wohngeld ergibt. Die Wohngeldstelle benötigt dafür geeignete Unterlagen. In Betracht kommen neue Gehaltsabrechnungen, ein geänderter Arbeitsvertrag, ein Rentenbescheid, ein Krankengeldbescheid oder eine nachvollziehbare Gewinnprognose. Eine geringfügige Einkommensminderung unterhalb der Zehn-Prozent-Grenze führt während des laufenden Bewilligungszeitraums dagegen normalerweise nicht zu einer neuen Entscheidung nach § 27 WoGG. Sie sollte spätestens beim nächsten Weiterleistungsantrag berücksichtigt werden. Zweiter Faktor: Eine höhere Bruttokaltmiete kann mehr Wohngeld bringen Steigt die berücksichtigungsfähige Miete, kann auch der Wohngeldanspruch zunehmen. Bei Mietern wird im Wesentlichen die Bruttokaltmiete herangezogen, also die Nettokaltmiete zuzüglich der anrechenbaren kalten Betriebskosten. Die tatsächlichen Kosten für Heizung und Warmwasser gehören nach § 9 WoGG nicht zur berücksichtigungsfähigen Miete. Stattdessen enthält die Wohngeldberechnung pauschale Beträge zur Entlastung bei den Heizkosten. Auch Haushaltsstrom, Garagen- oder Stellplatzkosten und besondere Betreuungsleistungen bleiben grundsätzlich unberücksichtigt. Eine höhere Stromrechnung oder eine Heizkostennachzahlung erhöht daher nicht automatisch das Wohngeld. Während eines laufenden Bewilligungszeitraums kann eine Neuberechnung verlangt werden, wenn die berücksichtigungsfähige Miete oder Belastung nach Abzug des gesetzlichen Heizkostenbetrages um mehr als 10 Prozent steigt. Diese günstigere Grenze gilt seit einer Änderung des Wohngeldgesetzes im Jahr 2026. Ausführliche Informationen zu der neuen Schwelle enthält der Beitrag „Wohngeld: 10 statt 15 Prozent – Diese Änderung übersehen viele Bezieher“. Eine Mieterhöhung wirkt sich allerdings nur aus, soweit die Wohnkosten noch berücksichtigt werden können. Für jede Haushaltsgröße und jede örtliche Mietenstufe gelten gesetzliche Höchstbeträge, zu denen noch die Klimakomponente hinzukommt. Liegt die bisherige Miete bereits oberhalb dieser Grenze, bringt eine weitere Erhöhung häufig kein zusätzliches Wohngeld. Einen Überblick bietet die Tabelle zu den Wohngeld-Höchstbeträgen 2026. Für rückwirkende Mieterhöhungen enthält § 27 WoGG eine besondere Regel. Die höhere Leistung kann frühestens ab dem Beginn des laufenden Bewilligungszeitraums gewährt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dritter Faktor: Mehr berücksichtigungsfähige Haushaltsmitglieder Kommt ein Haushaltsmitglied hinzu, verändern sich mehrere Werte der Wohngeldformel. Die zulässige Einkommensspanne, die Mietobergrenze sowie die Heizkosten- und Klimakomponente richten sich auch nach der Zahl der berücksichtigten Personen. Ein zusätzliches Haushaltsmitglied kann beispielsweise durch die Geburt eines Kindes, den dauerhaften Einzug eines Partners oder die Rückkehr eines Kindes in den elterlichen Haushalt hinzukommen. Eine Anmeldung beim Einwohnermeldeamt allein genügt jedoch nicht in jedem Fall. Die Wohnung muss für die betreffende Person der tatsächliche Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen sein. Außerdem prüft die Behörde, ob eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft besteht und ob die Person wegen des Bezugs einer anderen Sozialleistung vom Wohngeld ausgeschlossen ist. Die Erhöhung der Personenzahl reicht nach § 27 Absatz 1 WoGG grundsätzlich aus, um während des laufenden Bewilligungszeitraums einen Antrag auf Neuberechnung zu stellen. Eine zusätzliche prozentuale Schwelle ist für diese Veränderung nicht vorgesehen. Mehr Personen bedeuten dennoch nicht zwangsläufig mehr Geld. Zieht beispielsweise ein erwerbstätiger Partner ein, wird regelmäßig auch dessen Einkommen berücksichtigt, sodass der Zuschuss trotz größerem Haushalt sinken oder vollständig entfallen kann. Was beim Einzug eines Partners geprüft wird, erklärt der Beitrag „Wohngeld: Wenn der Partner einzieht“. Vierter Faktor: Freibeträge können das angerechnete Einkommen deutlich senken Freibeträge werden nicht zusätzlich zum Wohngeld ausgezahlt. Sie werden vom Jahreseinkommen abgezogen und können dadurch einen Anspruch entstehen lassen oder die monatliche Leistung erhöhen. Nach § 17 WoGG gilt ein Freibetrag von 1.800 Euro jährlich für ein schwerbehindertes Haushaltsmitglied mit einem Grad der Behinderung von 100. Bei einem niedrigeren Grad der Behinderung gilt der Betrag, wenn zugleich Pflegebedürftigkeit besteht und die betreffende Person häuslich, teilstationär oder vorübergehend in Kurzzeitpflege versorgt wird. Der Betrag von 1.800 Euro entspricht einer rechnerischen Einkommensminderung von 150 Euro im Monat. Das bedeutet jedoch nicht, dass sich das Wohngeld ebenfalls um 150 Euro monatlich erhöht. Weitere Informationen bietet der Beitrag „Wohngeld bei Schwerbehinderung: Bis zu 1.800 Euro bleiben frei“. Alleinerziehende können einen jährlichen Freibetrag von 1.320 Euro erhalten, wenn sie ausschließlich mit einem oder mehreren Kindern zusammenwohnen. Mindestens ein Kind muss jünger als 18 Jahre sein und es muss für dieses Kind Kindergeld oder eine vergleichbare Leistung gezahlt werden. Für das eigene Erwerbseinkommen eines noch nicht 25 Jahre alten Kindes können bis zu 1.200 Euro jährlich frei bleiben. Voraussetzung ist, dass das Kind selbst als Haushaltsmitglied berücksichtigt wird. Daneben sieht das Gesetz einen Freibetrag von 750 Euro jährlich für Opfer nationalsozialistischer Verfolgung und ihnen gleichgestellte Personen vor. Auch dieser Betrag muss bei der Einkommensberechnung abgezogen werden, wenn die Voraussetzungen nachgewiesen sind. Rentner können außerdem von dem Freibetrag nach § 17a WoGG profitieren. Dafür müssen mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten oder vergleichbaren Zeiten vorliegen. Im Jahr 2026 kann dieser Freibetrag höchstens 281,50 Euro im Monat beziehungsweise 3.378 Euro im Jahr erreichen. Ob tatsächlich eine Grundrente als Zuschlag gezahlt wird, ist für den Freibetrag nicht ausschlaggebend; entscheidend sind die erforderlichen Versicherungszeiten. Die Wohngeldstelle erfährt nicht in jedem Verfahren sofort von sämtlichen persönlichen Voraussetzungen. Schwerbehindertenausweis, Pflegegradbescheid, Kindergeldnachweis und Hinweise auf Grundrentenzeiten sollten deshalb vollständig angegeben werden. Fünfter Faktor: Werbungskosten, Versicherungen und Unterhalt richtig angeben Das Einkommen wird beim Wohngeld nicht immer in voller Höhe angerechnet. Steuern, bestimmte Versicherungsbeiträge, berufliche Aufwendungen und gesetzliche Unterhaltszahlungen können den Berechnungsbetrag mindern. Nach § 16 WoGG werden jeweils 10 Prozent abgezogen, wenn Steuern vom Einkommen, Pflichtbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung oder Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung gezahlt werden. Treffen alle drei Gruppen zu, kann sich insgesamt ein Abzug von 30 Prozent ergeben. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch laufende Beiträge zu privaten oder öffentlichen Versicherungen anerkannt werden, wenn sie einer gesetzlichen Kranken-, Pflege- oder Rentenversicherung entsprechen. Die Behörde setzt dabei nicht einfach die tatsächlich gezahlte Beitragssumme ab, sondern verwendet die gesetzlich bestimmten Prozentsätze. Bei Arbeitnehmern werden außerdem Werbungskosten berücksichtigt. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag beträgt 2026 weiterhin 1.230 Euro jährlich und wird grundsätzlich auch ohne einzelne Belege angesetzt. Wer höhere berufliche Aufwendungen hat, sollte diese nachweisen. Dazu können insbesondere hohe Fahrtkosten, Arbeitsmittel, Fortbildungskosten oder Aufwendungen für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung gehören. Seit 2026 werden Beiträge an Gewerkschaften nach § 9a EStG zusätzlich zu den allgemeinen Werbungskostenpauschalen berücksichtigt. Da das Wohngeldrecht bei Arbeitseinkommen an die steuerrechtlich ermittelten positiven Einkünfte anknüpft, kann sich auch diese Änderung auf das anrechenbare Einkommen auswirken. Bei gesetzlichen Renten gilt grundsätzlich ein Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro jährlich. Höhere tatsächlich entstandene Werbungskosten können berücksichtigt werden, wenn sie nachgewiesen und steuerrechtlich anzuerkennen sind. Auch gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen können das Gesamteinkommen nach § 18 WoGG verringern. Ohne Unterhaltstitel gelten je nach Empfänger jährliche Abzugsgrenzen von bis zu 3.000 oder 6.000 Euro. Liegt eine notarielle Unterhaltsvereinbarung, ein Unterhaltstitel oder ein behördlicher Bescheid vor, können die Zahlungen bis zu dem dort festgelegten Betrag abgezogen werden. Freiwillige Geldüberweisungen ohne gesetzliche Unterhaltsverpflichtung reichen dagegen nicht aus. Mehr Wohngeld gibt es häufig erst nach einem Antrag Günstige Veränderungen führen während des laufenden Bewilligungszeitraums nicht in jedem Fall automatisch zu einer höheren Zahlung. Bei einem um mehr als 10 Prozent gesunkenen Gesamteinkommen, einer entsprechend gestiegenen berücksichtigungsfähigen Miete oder einer höheren Zahl an Haushaltsmitgliedern muss grundsätzlich ein Antrag nach § 27 WoGG gestellt werden. In dem Schreiben sollten das Aktenzeichen, der Zeitpunkt der Veränderung und der Antrag auf Neuberechnung genannt werden. Die neuen Einkommens-, Miet- oder Haushaltsverhältnisse müssen durch geeignete Unterlagen belegt werden. Bei einer Einkommensminderung oder einer zusätzlichen Person wird die höhere Leistung im Regelfall frühestens ab dem Monat des Antrags berücksichtigt. Deshalb kann es Geld kosten, mehrere Monate bis zum Weiterleistungsantrag zu warten. Hat die Wohngeldstelle einen bereits nachgewiesenen Freibetrag oder Abzug übersehen, sollte der Bescheid innerhalb der angegebenen Rechtsbehelfsfrist geprüft werden. Ein rechtzeitiger Widerspruch kann verhindern, dass ein fehlerhaft zu niedrig berechneter Betrag bestandskräftig wird. Höheres Wohngeld ist kein Gestaltungstrick Niemand sollte Wohnkosten künstlich erhöhen oder Einkommen verschweigen, um mehr Wohngeld zu erhalten. Anerkannt werden nur tatsächliche, rechtlich relevante und nachweisbare Verhältnisse. Verbessert sich die finanzielle Situation, bestehen zugleich Mitteilungspflichten. Eine nicht nur vorübergehende Erhöhung des Einkommens um mehr als 15 Prozent, eine entsprechende Verringerung der Miete oder der Auszug eines Haushaltsmitglieds kann zu weniger Wohngeld und zu Rückforderungen führen. Der Wohngeldbescheid sollte deshalb auf beiden Seiten geprüft werden. Es geht sowohl um nicht berücksichtigte Ansprüche als auch um die Vermeidung späterer Erstattungsforderungen. Beispiel aus der Praxis Sabine lebt allein mit ihrer zwölfjährigen Tochter und erhält bereits Wohngeld. Nach einer dauerhaften Verringerung ihrer Arbeitszeit sinkt das wohngeldrechtliche Gesamteinkommen nach ihrer vorläufigen Berechnung um rund 13 Prozent. Bei der Prüfung des bisherigen Bescheides stellt sie außerdem fest, dass der Freibetrag für Alleinerziehende nicht berücksichtigt wurde. Sie beantragt unverzüglich eine Neuberechnung und reicht den geänderten Arbeitsvertrag, aktuelle Gehaltsabrechnungen und den Kindergeldnachweis ein. Die Wohngeldstelle muss nun sowohl die Einkommensminderung als auch den Freibetrag prüfen. Wie stark die monatliche Zahlung steigt, hängt von Sabines Miete, der Mietenstufe ihres Wohnortes und den übrigen Berechnungswerten ab. Fragen und Antworten zu einem höheren Wohngeld 1. Welche fünf Dinge können das Wohngeld erhöhen? Ein niedrigeres Gesamteinkommen, eine höhere berücksichtigungsfähige Miete, ein zusätzliches Haushaltsmitglied, gesetzliche Freibeträge und vollständig berücksichtigte Abzüge können zu mehr Wohngeld führen. Ob die Leistung tatsächlich steigt, muss anhand der gesamten Wohngeldberechnung geprüft werden. 2. Wird das Wohngeld bei einem niedrigeren Einkommen automatisch erhöht? Während eines laufenden Bewilligungszeitraums geschieht dies grundsätzlich nicht automatisch. Sinkt das Gesamteinkommen um mehr als 10 Prozent und ergibt sich dadurch ein höherer Anspruch, sollte ein Antrag auf Neuberechnung gestellt werden. 3. Reicht jede Mieterhöhung für einen höheren Wohngeldanspruch? Nein. Im laufenden Bewilligungszeitraum muss die berücksichtigungsfähige Miete oder Belastung nach Abzug des gesetzlichen Heizkostenbetrages grundsätzlich um mehr als 10 Prozent steigen. Zudem wirken sich höhere Wohnkosten nur aus, soweit sie innerhalb der gesetzlichen Höchstbeträge berücksichtigt werden können. Liegt die Miete bereits über der Begrenzung, kann eine weitere Erhöhung ohne Auswirkung bleiben. 4. Erhöhen höhere Heiz- oder Stromkosten das Wohngeld? Die tatsächlich gezahlten Heizkosten, Warmwasserkosten und Haushaltsstromkosten gehören nicht zur wohngeldrechtlichen Miete. Das Gesetz arbeitet stattdessen mit pauschalen Heizkostenbeträgen, weshalb eine höhere Energieabrechnung allein normalerweise keinen höheren Anspruch auslöst. 5. Wer erhält den Freibetrag von 1.800 Euro bei Schwerbehinderung? Der jährliche Freibetrag gilt für schwerbehinderte Haushaltsmitglieder mit einem Grad der Behinderung von 100. Bei einem niedrigeren Grad der Behinderung müssen zusätzlich Pflegebedürftigkeit und eine der gesetzlich genannten Pflegeformen vorliegen. 6. Führt der Einzug eines Partners immer zu mehr Wohngeld? Nein. Zwar steigen mit einem weiteren Haushaltsmitglied verschiedene Berechnungsbeträge, das Einkommen des Partners wird aber regelmäßig ebenfalls angerechnet. Bei einem gut verdienenden Partner kann das Wohngeld daher sinken oder vollständig entfallen. Der Einzug und die Einkommensverhältnisse müssen der Wohngeldstelle mitgeteilt werden. 7. Ab wann wird das höhere Wohngeld gezahlt? Bei einem Erhöhungsantrag beginnt die höhere Leistung grundsätzlich frühestens mit dem Monat, in dem der Antrag bei der Wohngeldstelle eingeht. Für rückwirkende Erhöhungen der berücksichtigungsfähigen Miete enthält § 27 WoGG eine Ausnahme, die frühestens bis zum Beginn des laufenden Bewilligungszeitraums zurückreichen kann.
20. Juli 2026
Eine höhere Erwerbsminderungsrente ist für Betroffene zunächst eine gute Nachricht. Wer zusätzlich eine Witwen- oder Witwerrente bezieht, kann seit Juli 2026 jedoch eine gegenläufige Wirkung erleben. Der Zuschlag für ältere Erwerbsminderungsrenten gehört seit Dezember 2025 zum regulären Rentenbetrag. Dadurch kann das anrechenbare eigene Einkommen steigen und die Hinterbliebenenrente sinken. Der Zuschlag wurde in die EM-Rente eingebaut Betroffene, deren Erwerbsminderungsrente zwischen Januar 2001 und Dezember 2018 begonnen hat, können einen Zuschlag erhalten. Je nach Rentenbeginn beträgt dieser 7,5 oder 4,5 Prozent der berücksichtigten persönlichen Entgeltpunkte. Bis Ende November 2025 wurde der Zuschlag getrennt von der Rente überwiesen. Seit Dezember 2025 wird er nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung zusammen mit der Rente ausgezahlt und als deren Bestandteil behandelt. Damit zählt der Zuschlag auch zum eigenen Einkommen, das bei einer Witwen- oder Witwerrente geprüft wird. Die Umstellung kann deshalb bei Hinterbliebenen erstmals eine Kürzung auslösen oder eine bestehende Kürzung erhöhen. Warum die Auswirkung erst im Juli 2026 wirkt Einkommenserhöhungen werden bei Hinterbliebenenrenten grundsätzlich zu einem jährlichen Anpassungstermin berücksichtigt. Die Deutsche Rentenversicherung hat deshalb darauf hingewiesen, dass sich die Integration des Zuschlags bei vielen Betroffenen erst ab dem 1. Juli 2026 auswirkt. Gleichzeitig ist der Freibetrag zum 1. Juli 2026 gestiegen. Er beträgt bis zum 30. Juni 2027 monatlich 1.122,53 Euro; für jedes waisenrentenberechtigte Kind kommen 238,11 Euro hinzu. Nur das nach den rentenrechtlichen Vorgaben ermittelte Nettoeinkommen oberhalb des Freibetrags wird angerechnet. Von diesem übersteigenden Betrag mindern 40 Prozent die Hinterbliebenenrente. So wird die Kürzung berechnet Rechenschritt Beispielbetrag Anrechenbares eigenes Nettoeinkommen 1.172,53 Euro Freibetrag ab Juli 2026 1.122,53 Euro Überschreitender Betrag 50,00 Euro Anrechnung von 40 Prozent 20,00 Euro Monatliche Kürzung der Witwenrente 20,00 Euro Der Zuschlag wird somit nicht vollständig von der Witwenrente abgezogen. Eine Kürzung entsteht nur, soweit das gesamte anrechenbare Einkommen den Freibetrag übersteigt. Die allgemeine Rentenerhöhung verändert beide Seiten Seit Juli 2026 sind sowohl Erwerbsminderungsrenten als auch Hinterbliebenenrenten um 4,24 Prozent gestiegen. Gleichzeitig erhöhte sich der Freibetrag, weil er an den aktuellen Rentenwert gekoppelt ist. Deshalb kann das Gesamtergebnis unterschiedlich ausfallen. Manche Betroffene erhalten trotz einer höheren Einkommensanrechnung unter dem Strich mehr Geld, während andere nur einen kleinen Zuwachs oder sogar einen geringeren Zahlbetrag der Witwenrente sehen. Die neuen Werte zur Witwenrente seit Juli 2026 sollten daher gemeinsam mit dem Bescheid über die eigene Erwerbsminderungsrente betrachtet werden. Bescheid nicht nur mit dem Vormonat vergleichen Ein Vergleich der Juli-Zahlung mit Juni reicht häufig nicht aus. Sinnvoll ist eine getrennte Prüfung der Bruttorente, des berücksichtigten Einkommens, des Freibetrags und des Anrechnungsbetrags. Fehler können entstehen, wenn ein Zuschlag doppelt erfasst, ein Kind nicht berücksichtigt oder ein falscher Pauschalabzug verwendet wurde. Gegen einen fehlerhaften Rentenbescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Das Sterbevierteljahr bleibt geschützt In den ersten drei Kalendermonaten nach dem Sterbemonat findet bei der Witwen- oder Witwerrente grundsätzlich keine Einkommensanrechnung statt. Der Zuschlag zur eigenen EM-Rente führt in diesem Zeitraum deshalb nicht zu einer Kürzung wegen eigenen Einkommens. Nach dem Sterbevierteljahr gelten wieder die üblichen Anrechnungsregeln. Wer mehrere Einkommensarten bezieht, sollte dann auf die vollständige und richtige Zusammenrechnung achten. Praxisbeispiel: Zuschlag führt zu 20 Euro weniger Witwenrente Helene bezieht eine eigene Erwerbsminderungsrente und eine Witwenrente. Durch den integrierten EM-Zuschlag steigt ihr anrechenbares Einkommen um 50 Euro über den Freibetrag. Davon werden 40 Prozent berücksichtigt, sodass ihre Witwenrente ab Juli 2026 um 20 Euro sinkt. Die eigene EM-Rente bleibt erhöht, weshalb für die Gesamtbetrachtung beide Zahlungen zusammengerechnet werden müssen. Fragen und Antworten Wird der gesamte EM-Zuschlag von der Witwenrente abgezogen? Nein. Angerechnet werden 40 Prozent des Betrags, um den das gesamte anrechenbare Einkommen den Freibetrag übersteigt. Wie hoch ist der Freibetrag seit Juli 2026? Er beträgt monatlich 1.122,53 Euro. Für jedes waisenrentenberechtigte Kind erhöht er sich um 238,11 Euro. Warum beginnt die Kürzung häufig erst im Juli 2026? Einkommenserhöhungen werden bei Hinterbliebenenrenten grundsätzlich einmal jährlich zum 1. Juli berücksichtigt. Gilt die Einkommensanrechnung im Sterbevierteljahr? Nein. Während des Sterbevierteljahres wird eigenes Einkommen grundsätzlich nicht auf die Witwen- oder Witwerrente angerechnet. Muss der EM-Zuschlag beantragt werden? Nein. Die Rentenversicherung ermittelt den Zuschlag für berechtigte Renten automatisch. Was kann bei einer unerwarteten Kürzung getan werden? Der Bescheid sollte auf Einkommen, Freibetrag und Anrechnungsbetrag geprüft werden. Bei einem Fehler ist innerhalb der Rechtsbehelfsfrist ein Widerspruch möglich.
20. Juli 2026
Menschen mit Behinderung können digitale Barrieren bei Online-Shops, Bankdienstleistungen, Apps, Automaten und weiteren Angeboten jetzt über eine gemeinsame Internetseite melden. Die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen, kurz MLBF, hat dafür ein eigenes Verbraucherportal freigeschaltet. Über das neue Kontaktformular lassen sich konkrete Verstöße gegen das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz direkt an die zuständige Behörde übermitteln. Betroffene können außerdem einen förmlichen Antrag nach § 32 BFSG stellen und damit eine behördliche Prüfung verlangen. Neue Internetseite erleichtert Beschwerden über digitale Barrieren Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit informierte am 8. Juni 2026 über die Freischaltung der neuen Internetseite. Die MLBF überwacht als gemeinsame Einrichtung aller 16 Bundesländer bundesweit die Einhaltung des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes. Die Behörde selbst ist nicht erst durch die Internetseite entstanden. Neu ist vor allem, dass Verbraucher nun einen klar erkennbaren digitalen Zugang zu Informationen, Beschwerdemöglichkeiten und förmlichen Anträgen erhalten. Das Kontaktformular der MLBF kann sowohl für die Meldung einer Barriere als auch für die Anfrage genutzt werden, ob ein Unternehmen die gesetzlichen Anforderungen erfüllt oder sich auf eine Ausnahme beruft. Für einen förmlichen Antrag gelten allerdings höhere Anforderungen an die Angaben der betroffenen Person. Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt seit Juni 2025 Die Anforderungen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes gelten grundsätzlich seit dem 28. Juni 2025. Das Gesetz verpflichtet erstmals auch zahlreiche private Unternehmen dazu, bestimmte Produkte und Dienstleistungen barrierefrei anzubieten. Barrierefrei ist ein Angebot, wenn Menschen mit Behinderung es in der üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe finden, verstehen und nutzen können. Dabei geht es nicht nur um blinde oder stark sehbehinderte Menschen. Auch Menschen mit eingeschränkter Motorik, Hörbehinderungen, Lernschwierigkeiten oder altersbedingten Einschränkungen können durch schlecht gestaltete Internetseiten und Geräte ausgeschlossen werden. Weitere Hintergründe zu den gesetzlichen Vorgaben finden sich im Gegen-Hartz-Beitrag „Schwerbehinderung: Das neue Barrierefreiheit-Gesetz – Was sich jetzt ändert“. Welche Produkte und Dienstleistungen erfasst werden Das BFSG gilt nicht pauschal für sämtliche Internetseiten, Apps oder technischen Geräte. Der Anwendungsbereich ist im Gesetz abschließend festgelegt. Angebot Typische Beispiele Wann das BFSG greift Bankdienstleistungen Online-Banking, Banking-Apps, Überweisungen, Zahlungskonten, Kreditverträge und bestimmte Wertpapierdienste Wenn die Dienstleistung für Verbraucher angeboten wird Elektronischer Geschäftsverkehr Online-Shops, Buchungsportale und digitale Bestellsysteme Wenn die Internetseite oder App auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags ausgerichtet ist Telekommunikation Telefon-, Internet- und Messenger-Dienste Wenn es sich um einen erfassten Telekommunikationsdienst für Verbraucher handelt Personenverkehr Internetseiten, Apps, elektronische Tickets, Reiseinformationen und bestimmte Automaten Bei erfassten Angeboten im Luft-, Bus-, Bahn- und Schiffsverkehr Selbstbedienungsterminals Geldautomaten, Fahrkartenautomaten, Check-in-Automaten und Zahlungsterminals Abhängig vom Zeitpunkt der ersten Inbetriebnahme und möglichen Übergangsfristen Digitale Geräte Smartphones, Tablets, Computer, E-Book-Lesegeräte, Router und bestimmte Smart-TVs Grundsätzlich bei Produkten, die nach dem 28. Juni 2025 erstmals in Verkehr gebracht wurden E-Books Elektronische Bücher und die dafür erforderliche Software Bei Angeboten für Verbraucher seit dem 28. Juni 2025 Nicht jede App fällt automatisch unter das Gesetz Eine App muss nicht allein deshalb barrierefrei sein, weil sie öffentlich heruntergeladen werden kann. Entscheidend ist, ob über die App eine vom BFSG erfasste Dienstleistung angeboten wird. Banking-Apps, Apps von Online-Shops und bestimmte Anwendungen von Verkehrsunternehmen fallen regelmäßig in den Anwendungsbereich. Eine rein informative App ohne Bezug zu einer erfassten Dienstleistung kann dagegen außerhalb des BFSG liegen. Nach den Hinweisen der Bundesfachstelle zu Bankdienstleistungen sprechen die gesetzlichen Vorgaben dafür, dass grundsätzlich alle Teile einer Banking-App die Anforderungen erfüllen müssen. Dazu können auch Dokumente im elektronischen Postfach gehören. Typische Barrieren beim Online-Banking Eine häufige Barriere liegt vor, wenn Schaltflächen für eine Überweisung vom Screenreader nicht erkannt oder nur mit unverständlichen Bezeichnungen vorgelesen werden. Auch eine fehlerhafte Reihenfolge beim Navigieren kann dazu führen, dass blinde Menschen einen Zahlungsvorgang nicht abschließen können. Menschen mit motorischen Einschränkungen können ausgeschlossen werden, wenn sich Funktionen nur mit einer Maus, nicht aber über eine Tastatur oder eine andere Eingabehilfe bedienen lassen. Zu kurze Zeitfenster für die Anmeldung oder eine nicht erreichbare Schaltfläche zur Verlängerung der Sitzung können ebenfalls problematisch sein. Weitere Barrieren sind unzureichende Farbkontraste, nicht vergrößerbare Texte, unbeschriftete Eingabefelder und Authentifizierungsverfahren ohne zugängliche Alternative. Auch PDF-Dokumente im elektronischen Postfach können einen Verstoß begründen, wenn wichtige Informationen von assistiver Software nicht gelesen werden können. Bei Bankdienstleistungen müssen Informationen über die Funktionsweise zudem verständlich formuliert sein. Nach der BFSG-Verordnung darf der sprachliche Schwierigkeitsgrad dieser Informationen grundsätzlich nicht über dem Niveau B2 liegen. Auch Online-Shops müssen den gesamten Bestellweg zugänglich machen Bei Online-Shops genügt es nicht, lediglich die Startseite oder einzelne Produktseiten barrierefrei zu gestalten. Nach Einschätzung der Bundesfachstelle sprechen die gesetzlichen Vorgaben dafür, dass die gesamte Internetseite oder App die Anforderungen erfüllen muss. Besonders wichtig sind Produktsuche, Warenkorb, Anmeldung, Adresseingabe, Auswahl der Zahlungsart und Abschluss der Bestellung. Identifizierung, Authentifizierung, Sicherheitsabfragen und Zahlungsfunktionen müssen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und technisch zuverlässig gestaltet sein. Eine Barriere kann beispielsweise vorliegen, wenn Fehlermeldungen nur farblich hervorgehoben werden oder ein unzugängliches CAPTCHA den Bestellvorgang blockiert. Gleiches gilt, wenn Pflichtfelder nicht korrekt bezeichnet sind oder sich der Warenkorb nicht mit der Tastatur bedienen lässt. Welche Unternehmen vom BFSG ausgenommen sein können Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, sind von den Anforderungen ausgenommen. Als Kleinstunternehmen gelten Betriebe mit weniger als zehn Beschäftigten, wenn zusätzlich der Jahresumsatz oder die Jahresbilanzsumme höchstens zwei Millionen Euro beträgt. Diese Ausnahme betrifft beispielsweise den digitalen Bestellvorgang eines sehr kleinen Online-Händlers. Für Produkte gilt die Befreiung dagegen nicht automatisch, sodass Hersteller, Einführer oder Händler weiterhin Pflichten treffen können. Unternehmen können sich außerdem auf eine unverhältnismäßige Belastung berufen. Dafür reicht die allgemeine Behauptung, ein barrierefreier Umbau sei zu teuer, jedoch nicht aus. Der Betrieb muss die Belastung anhand der gesetzlichen Kriterien bewerten, dokumentieren und gegenüber der Marktüberwachungsstelle nachweisen können. Eine Ausnahme kommt auch in Betracht, wenn die geforderte Änderung ein Produkt oder eine Dienstleistung so stark verändern würde, dass ihr ursprünglicher Zweck verloren ginge. Übergangsfristen können eine Beschwerde beeinflussen Für ältere Produkte, Verträge und Geräte gelten teilweise lange Übergangsbestimmungen. Dienstleister dürfen bestimmte Produkte, die bereits vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig für ihre Angebote eingesetzt wurden, grundsätzlich noch bis zum 27. Juni 2030 verwenden. Verträge über Dienstleistungen, die vor dem Stichtag geschlossen wurden, dürfen bis zu ihrem regulären Ende, längstens jedoch bis zum 27. Juni 2030, unverändert fortgeführt werden. Wird ein eingesetztes Produkt vorher ersetzt, kann der Übergangsschutz entfallen. Bei Selbstbedienungsterminals gelten weitere Sonderregelungen. Bereits vor dem Stichtag eingesetzte Automaten dürfen unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 15 Jahre nach ihrer ersten Inbetriebnahme weiterverwendet werden. Eine alte Fahrkarten- oder Bankautomatenanlage ist deshalb nicht allein wegen ihres Alters rechtswidrig. Die MLBF muss im Einzelfall prüfen, wann der Automat in Betrieb genommen wurde und welche Übergangsvorschrift anwendbar ist. So wird aus einer Meldung ein förmlicher Antrag Eine einfache Mitteilung informiert die Behörde zunächst über eine mögliche Barriere. Wer persönlich betroffen ist und das Produkt oder die Dienstleistung deshalb nicht oder nur eingeschränkt nutzen kann, sollte ausdrücklich einen Antrag nach § 32 BFSG stellen. Bei einem solchen Antrag muss die Marktüberwachungsstelle ein Verfahren einleiten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen schlüssig dargelegt werden. Das betroffene Unternehmen erhält anschließend Gelegenheit, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Für den förmlichen Antrag verlangt die MLBF die vollständige Anschrift der betroffenen Person. Name und E-Mail-Adresse sind bereits im allgemeinen Kontaktformular als Pflichtangaben vorgesehen. „Hiermit beantrage ich nach § 32 Absatz 1 BFSG die Einleitung eines Verfahrens gegen [Name des Anbieters]. Am [Datum] konnte ich die Dienstleistung unter [Internetadresse, App oder Produktbezeichnung] wegen der folgenden Barriere nicht oder nur eingeschränkt nutzen: [genaue Beschreibung]. Ich verwende [Gerät, Browser und assistive Technik]; betroffen war insbesondere [Vorgang].“ Diese Angaben erleichtern die Prüfung Die Beschwerde sollte den Anbieter, die Internetadresse oder die genaue Bezeichnung des Produkts enthalten. Bei einem technischen Gerät helfen Hersteller, Modellnummer, Kaufdatum und gegebenenfalls die Softwareversion bei der Zuordnung. Bei Internetseiten und Apps sollten Datum und Uhrzeit, Gerät, Betriebssystem, Browser oder App-Version genannt werden. Wer einen Screenreader, eine Vergrößerungssoftware, eine Tastatursteuerung oder eine andere assistive Technik verwendet, sollte auch deren Bezeichnung und Version angeben. Besonders hilfreich ist eine genaue Beschreibung der einzelnen Schritte. Betroffene sollten erklären, was sie tun wollten, an welcher Stelle der Vorgang scheiterte und welche Folgen die Barriere hatte. Screenshots, Fehlermeldungen, Bestätigungen des Kundendienstes und bereits geführter Schriftverkehr können die Darstellung unterstützen. Das Formular akzeptiert Dateien im Format JPG, PNG und PDF bis zu einer Gesamtgröße von 30 Megabyte. Ein technisches Gutachten ist für die Meldung nicht vorgeschrieben. Bei Problemen mit einem Screenreader kann eine schriftliche Wiedergabe der angesagten oder fehlenden Beschriftungen hilfreicher sein als ein gewöhnlicher Screenshot. Eine vorherige Beschwerde beim Unternehmen ist nicht vorgeschrieben Betroffene müssen den Anbieter nicht zwingend zuerst selbst zur Beseitigung der Barriere auffordern. Eine vorherige Nachricht an die Bank, den Händler oder den App-Anbieter kann dennoch sinnvoll sein, weil kleinere Fehler möglicherweise kurzfristig behoben werden. Bleibt eine Reaktion aus oder wird die Barriere bestritten, sollte der Schriftverkehr der Meldung beigefügt werden. Daraus kann sich ergeben, seit wann das Unternehmen von dem Problem wusste und ob bereits Abhilfe angekündigt wurde. Was die Marktüberwachungsstelle unternehmen kann Stellt die Behörde fest, dass eine Dienstleistung die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt, fordert sie das Unternehmen zunächst zur Beseitigung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist auf. Bleibt die notwendige Änderung aus, kann eine weitere Aufforderung unter Androhung einer Untersagung folgen. Als letztes Mittel kann die Behörde das Angebot oder die Erbringung der betroffenen Dienstleistung untersagen. Bei Produkten kommen je nach Verstoß Vertriebsbeschränkungen, Rücknahmen oder Rückrufe in Betracht. Verstöße können außerdem als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. § 37 BFSG sieht je nach Pflichtverletzung Bußgelder bis zu 100.000 Euro oder bis zu 10.000 Euro vor. Eine Meldung führt allerdings nicht automatisch zu einem Bußgeld oder zur sofortigen Abschaltung einer Internetseite. Das Unternehmen erhält regelmäßig zunächst die Möglichkeit, die Barriere zu beseitigen und die Übereinstimmung mit dem Gesetz herzustellen. Die Meldestelle zahlt keinen Schadensersatz aus Die MLBF überwacht die Einhaltung des Gesetzes, vertritt aber keine individuellen Verbraucherinteressen. Sie entscheidet deshalb nicht automatisch über Schadensersatz, Preisnachlässe oder die Rückabwicklung eines Vertrags. Für eine einvernehmliche Lösung können Betroffene zusätzlich die Schlichtungsstelle nach dem Behindertengleichstellungsgesetz einschalten. Dieses Verfahren ist kostenfrei und kann unabhängig von einer Meldung bei der MLBF beantragt werden. Im Schlichtungsverfahren können unter bestimmten Voraussetzungen auch Fragen zu Nacherfüllung, Preisminderung, Rückabwicklung oder Schadensersatz behandelt werden. Auf Wunsch kann die Marktüberwachungsstelle in das Verfahren einbezogen werden. Für Internetseiten von Behörden gelten andere Beschwerdewege Die MLBF ist nicht für jede nicht barrierefreie Internetseite einer Behörde zuständig. Digitale Angebote öffentlicher Stellen unterliegen häufig dem Behindertengleichstellungsgesetz, der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung oder entsprechenden Vorschriften der Bundesländer. Bei einer Internetseite des Bundes sollte zunächst der dort angebotene Feedback-Mechanismus genutzt werden. Für Landes- und Kommunalbehörden bestehen je nach Bundesland eigene Überwachungs- und Durchsetzungsstellen. Wer eine Barriere meldet, sollte deshalb genau prüfen, ob es sich um einen privaten Anbieter, ein erfasstes Produkt oder eine Behördenseite handelt. Im Zweifel kann die MLBF über das Kontaktformular um eine erste Einordnung gebeten werden. Praxisbeispiel: Blinder Bankkunde kann Überweisung nicht freigeben Ein blinder Bankkunde möchte in seiner Banking-App eine Rechnung überweisen. Sein Screenreader liest zwar Empfänger und Betrag vor, bezeichnet die Schaltfläche zur Freigabe aber lediglich als „Button“. Der Kunde kann nicht erkennen, welche Schaltfläche die Überweisung bestätigt, und muss eine andere Person um Hilfe bitten. Er dokumentiert Datum, App-Version, Smartphone, Betriebssystem und Screenreader und beschreibt den vollständigen Ablauf. Über das Formular der MLBF beantragt er nach § 32 BFSG die Einleitung eines Verfahrens und gibt seine vollständige Anschrift an. Zusätzlich fügt er eine PDF-Datei mit seiner Fehlerbeschreibung und der erfolglosen Antwort des Bankkundendienstes bei. Die Marktüberwachungsstelle prüft daraufhin, ob die Banking-App gegen die Anforderungen an Wahrnehmbarkeit und Bedienbarkeit verstößt. Bestätigt sich der Mangel, kann sie die Bank auffordern, die Schaltfläche korrekt zu beschriften und den Fehler innerhalb einer festgesetzten Frist zu beheben. Fragen und Antworten zur Meldung digitaler Barrieren 1. Wo können Betroffene eine digitale Barriere melden? Die Meldung ist über das Verbraucherformular auf der Internetseite der Marktüberwachungsstelle der Länder unter www.mlbf-barrierefrei.de möglich. Dort können auch Informationen über die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen durch ein bestimmtes Unternehmen angefordert werden. 2. Muss für eine Beschwerde ein Schwerbehindertenausweis vorgelegt werden? Das Kontaktformular verlangt keinen Schwerbehindertenausweis. Für einen förmlichen Antrag muss jedoch nachvollziehbar beschrieben werden, weshalb die betroffene Person das Produkt oder die Dienstleistung wegen der Barriere nicht oder nur eingeschränkt nutzen kann. 3. Welche persönlichen Angaben sind notwendig? Name und E-Mail-Adresse sind Pflichtfelder des Formulars. Soll die Meldung als förmlicher Antrag nach § 32 BFSG bearbeitet werden, muss zusätzlich die vollständige Anschrift angegeben werden. 4. Können auch Barrieren in Apps gemeldet werden? Ja, wenn die App eine vom BFSG erfasste Dienstleistung anbietet. Dazu gehören insbesondere Banking-Apps, Anwendungen von Online-Shops sowie bestimmte Ticket- und Reise-Apps. 5. Was passiert nach einer berechtigten Beschwerde? Die MLBF prüft den Sachverhalt und hört das betroffene Unternehmen an. Wird ein Verstoß festgestellt, kann sie Korrekturen verlangen und bei fortdauernden Mängeln weitere Maßnahmen bis hin zur Untersagung eines Angebots ergreifen. 6. Führt die Beschwerde automatisch zu Schadensersatz? Nein, die Marktüberwachungsstelle spricht nicht automatisch Schadensersatz zu. Individuelle Ansprüche können gegebenenfalls über die Schlichtungsstelle BGG, eine Verbraucherberatung oder den Rechtsweg verfolgt werden.
20. Juli 2026
Seit dem 1. Juli 2026 gelten bei versäumten Jobcenter-Terminen strengere Regeln. Trotzdem darf das Jobcenter die Miete nicht bei jeder Sanktion streichen. Wer eine sofort verfügbare und zumutbare Arbeit willentlich ablehnt, kann den vollständigen Regelbedarf verlieren. Die anerkannten Unterkunfts- und Heizkosten laufen jedoch weiter, während nach drei aufeinanderfolgenden Meldeversäumnissen später auch der persönliche Mietanteil entfallen kann. Arbeitsverweigerung: Regelbedarf weg, Miete bleibt Nach § 31a Absatz 7 SGB II kann der Anspruch in Höhe des vollständigen Regelbedarfs entfallen, wenn eine erwerbsfähige Person eine zumutbare Arbeit nicht aufnimmt. Die Arbeit muss tatsächlich und unmittelbar verfügbar sein und bewusst abgelehnt werden. Eine vorherige Pflichtverletzung ist nicht mehr erforderlich. Bereits die erste willentliche Ablehnung eines passenden Arbeitsangebots kann deshalb zum vollständigen Regelbedarfsentzug führen. Das Jobcenter muss jedoch nachweisen, dass die Beschäftigung zumutbar war und sofort begonnen werden konnte. Ein wichtiger Grund oder eine außergewöhnliche Härte schließen den Entzug aus. Der Regelbedarf kann für mindestens einen und höchstens zwei Monate entfallen. Besteht die Möglichkeit zur Arbeitsaufnahme nach dem ersten Monat nicht mehr, ist der Entzug aufzuheben. Die anerkannten Unterkunfts- und Heizkosten sowie bestehende Mehrbedarfe werden weiter erbracht. Das Jobcenter soll die Unterkunftskosten für die gesamte Bedarfsgemeinschaft unmittelbar an den Vermieter oder einen anderen Empfangsberechtigten zahlen. Der häufig verwendete Begriff der „beharrlichen Arbeitsverweigerung“ kann deshalb irreführend sein. Das neue Recht verlangt keine wiederholte Ablehnung, stellt aber hohe Anforderungen an das konkrete Arbeitsangebot. Weitere Informationen enthält der Beitrag Grundsicherung: Erste Pflichtverletzung kostet ab Juli 169 Euro im Monat. Wann drei versäumte Termine gezählt werden Das erste anzurechnende Meldeversäumnis führt noch nicht zu einer Leistungsminderung. Bei einem weiteren Meldeversäumnis kann der Regelbedarf für einen Monat um 30 Prozent gekürzt werden, während die anerkannten Unterkunfts- und Heizkosten unberührt bleiben. Wer drei Meldetermine unmittelbar hintereinander versäumt, kann nach § 7b Absatz 4 SGB II als nicht erreichbar gelten. Dann droht nicht nur eine weitere Minderung, sondern ein vollständiger persönlicher Anspruchsentfall. Für die neue Dreierfolge dürfen ausschließlich Termine berücksichtigt werden, die seit dem 1. Juli 2026 versäumt wurden. Ein im Juni 2026 verpasster Meldetermin zählt daher nicht als erster Termin dieser neuen Folge. Die Termine müssen in einer direkten Abfolge stehen. Nimmt die betroffene Person zwischenzeitlich einen Termin wahr oder wird für ein Versäumnis ein wichtiger Grund anerkannt, beginnt die Zählung von vorn. Die Meldetermine müssen nicht denselben Zweck haben. Ein Gespräch bei der Arbeitsvermittlung, ein Termin in der Leistungsabteilung und eine Untersuchung beim Ärztlichen Dienst können zusammen die erforderlichen drei Versäumnisse ergeben. Jede Einladung muss ordnungsgemäß zugegangen sein und eine ausreichende Rechtsfolgenbelehrung enthalten. Die dritte Einladung darf nach den BA-Weisungen erst verschickt werden, wenn dem Betroffenen die Folgen des zweiten Meldeversäumnisses bekannt gegeben wurden. Anhörung und Warnmonat schützen zunächst die Miete Nach dem dritten versäumten Termin darf das Jobcenter nicht sofort sämtliche Leistungen einstellen. Zunächst muss es die betroffene Person anhören und prüfen, ob ein wichtiger Grund oder eine außergewöhnliche Härte vorliegt. Dabei müssen auch psychische Erkrankungen, akute Krisen und andere Umstände berücksichtigt werden, die das Nichterscheinen erklären können. Nimmt die Person die Gelegenheit zur persönlichen Anhörung wahr und erscheint dafür im Jobcenter, liegt nach den BA-Weisungen keine Nichterreichbarkeit mehr vor. Ergibt die Anhörung keinen anerkannten Hinderungsgrund, stellt das Jobcenter das dritte Meldeversäumnis durch Bescheid fest. Mit dem folgenden Kalendermonat beginnt der sogenannte Warnmonat. Während dieses Monats wird der Regelbedarf nicht ausgezahlt. Anerkannte Unterkunfts- und Heizkosten sowie bestehende Mehrbedarfe werden noch erbracht. Situation Folgen für Regelbedarf und Unterkunft Willentliche Ablehnung einer sofort verfügbaren, zumutbaren Arbeit Regelbedarf für ein bis zwei Monate vollständig entzogen; anerkannte Unterkunfts- und Heizkosten sowie Mehrbedarfe laufen weiter Erstes anzurechnendes Meldeversäumnis Noch keine Leistungsminderung Weiteres Meldeversäumnis Regelbedarf für einen Monat um 30 Prozent gemindert; anerkannte Unterkunfts- und Heizkosten bleiben ungekürzt Drittes aufeinanderfolgendes Meldeversäumnis nach Anhörung und Feststellung Im folgenden Warnmonat kein Regelbedarf; Unterkunft, Heizung und Mehrbedarfe laufen weiter Keine persönliche Vorsprache im Warnmonat Ab dem darauffolgenden Monat kann der gesamte persönliche Leistungsanspruch entfallen Wann auch die Unterkunftskosten entfallen Die betroffene Person kann den vollständigen Anspruchsentfall verhindern, indem sie während des Warnmonats persönlich beim zuständigen Jobcenter erscheint. Eine E-Mail, ein Telefonat, ein Online-Antrag oder das Einreichen von Unterlagen genügt nicht. Auch eine Meldung ausschließlich beim Sicherheitsdienst kann unzureichend sein. Betroffene sollten sich deshalb direkt bei der Eingangszone oder der zuständigen Abteilung melden und die Vorsprache schriftlich bestätigen lassen. Wer rechtzeitig persönlich erscheint, gilt rückwirkend als durchgehend erreichbar. Der Regelbedarf wird für den Warnmonat nachgezahlt, allerdings um 30 Prozent gemindert. Erfolgt im Warnmonat keine persönliche Vorsprache, entfällt ab dem folgenden Monat der gesamte persönliche Leistungsanspruch. Dann werden weder Regelbedarf noch Mehrbedarfe, Unterkunftskosten oder Heizkosten gezahlt. Auch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden vom Jobcenter nicht mehr übernommen. Betroffene müssen daher sofort prüfen, ob sie anderweitig versichert sind oder sich freiwillig versichern müssen. Der Anspruchsentfall gilt grundsätzlich bis zum Ende des ursprünglichen Bewilligungszeitraums. Er kann vorher beendet werden, wenn die betroffene Person persönlich beim Jobcenter erscheint. Nach Ablauf des Warnmonats entstehen Leistungen grundsätzlich erst wieder ab dem Tag der Vorsprache. Bei einer alleinstehenden Person ist zusätzlich ein neuer Antrag erforderlich. Bedarfsgemeinschaften können weiter geschützt sein Lebt die nicht erreichbare Person mit einem Partner oder Kindern in einer Bedarfsgemeinschaft, fällt nicht automatisch die gesamte Mietleistung des Haushalts weg. Haben die übrigen Mitglieder weiterhin einen Anspruch, soll der Unterkunftsanteil der nicht erreichbaren Person auf sie verteilt werden. Dadurch kann die Wohnung trotz des persönlichen Anspruchsentfalls weiter abgesichert bleiben. Vorhandenes Einkommen innerhalb der Bedarfsgemeinschaft kann die Berechnung allerdings verändern. Die Folgen dürfen außerdem nicht eintreten, wenn sie eine außergewöhnliche Härte verursachen würden. Bei Familien mit minderjährigen Kindern muss das Jobcenter deshalb die Auswirkungen auf die übrigen Haushaltsmitglieder besonders prüfen. Der Begriff „Miete streichen“ betrifft bei Mehrpersonen-Haushalten somit zunächst den persönlichen Unterkunftsanteil. Ob die Gesamtzahlung für die Wohnung tatsächlich sinkt, hängt von den Ansprüchen der übrigen Mitglieder ab. Krankheit und andere wichtige Gründe unterbrechen die Folge Ein Termin darf nicht als Meldeversäumnis gewertet werden, wenn die betroffene Person einen wichtigen Grund darlegt und nachweist. Dazu können ein Vorstellungsgespräch, der unvorhersehbare Ausfall öffentlicher Verkehrsmittel oder eine verweigerte Freistellung durch den Arbeitgeber gehören. Auch eine nachgewiesene Arbeitsunfähigkeit ist grundsätzlich als wichtiger Grund anzuerkennen. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung schützt jedoch nicht in jeder Situation automatisch. Wurde die betroffene Person vorher ausdrücklich dazu aufgefordert, kann das Jobcenter einen zusätzlichen ärztlichen Nachweis verlangen. Daraus muss hervorgehen, dass gerade das Erscheinen zum Meldetermin krankheitsbedingt nicht möglich war. Mehr dazu erklärt der Beitrag Grundsicherung: Wann eine AU vor Sanktionen schützt. Widerspruch allein stoppt die Aufhebung nicht Betroffene sollten bereits auf das Anhörungsschreiben reagieren und sämtliche Nachweise einreichen. Auch ein fehlender Zugang der Einladung oder eine unzureichende Rechtsfolgenbelehrung muss gegenüber dem Jobcenter benannt werden. Gegen den Aufhebungsbescheid kann regelmäßig innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Die im Bescheid enthaltene Rechtsbehelfsbelehrung sollte genau geprüft werden. Der Widerspruch stoppt die Aufhebung wegen § 39 SGB II nicht automatisch. Bleiben Regelbedarf oder Unterkunftskosten bereits aus, kann zusätzlich ein Eilantrag beim Sozialgericht erforderlich sein. Hinweise dazu enthält der Beitrag Neue Grundsicherung: Wann sofort ein Eilantrag beim Sozialgericht gestellt werden sollte. Beispiel aus der Praxis Die alleinstehende Nadine versäumt nach dem 1. Juli 2026 drei ordnungsgemäß angekündigte Meldetermine ohne wichtigen Grund. Nach der Anhörung stellt das Jobcenter das dritte Meldeversäumnis im Oktober fest. Im November erhält sie keinen Regelbedarf mehr, während ihre anerkannten Unterkunfts- und Heizkosten weiterhin gezahlt werden. Erscheint Nadine während dieses Monats persönlich beim Jobcenter, wird der Regelbedarf rückwirkend mit einer Minderung um 30 Prozent ausgezahlt. Erscheint sie nicht, entfallen ab Dezember auch ihre Unterkunftskosten. Meldet sie sich erst am 10. Januar persönlich, kann der Anspruch grundsätzlich erst ab diesem Tag wieder entstehen und sie muss einen neuen Antrag stellen. FAQ Darf das Jobcenter bei jeder Sanktion auch die Miete streichen? Nein. Gewöhnliche Leistungsminderungen und der vollständige Regelbedarfsentzug wegen einer willentlichen Arbeitsverweigerung dürfen die anerkannten Unterkunfts- und Heizkosten nicht verringern. Wann kann der persönliche Anspruch auf Unterkunftskosten entfallen? Das ist möglich, wenn drei aufeinanderfolgende Meldetermine ohne wichtigen Grund versäumt wurden und die betroffene Person auch im anschließenden Warnmonat nicht persönlich beim Jobcenter erscheint. Reicht ein Anruf beim Jobcenter aus? Nein. Zur Wiederherstellung der Erreichbarkeit im Warnmonat ist eine persönliche Vorsprache beim zuständigen Jobcenter erforderlich. Reicht eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als Entschuldigung? Eine nachgewiesene Arbeitsunfähigkeit ist grundsätzlich ein wichtiger Grund. Nach vorheriger Aufforderung kann das Jobcenter jedoch zusätzlich einen Nachweis verlangen, dass das Erscheinen beim Termin krankheitsbedingt unmöglich war. Bleibt die Miete einer Bedarfsgemeinschaft erhalten? Haben die übrigen Mitglieder weiterhin einen Leistungsanspruch, soll der Unterkunftsanteil der nicht erreichbaren Person auf sie verteilt werden. Ob die gesamte Unterkunftszahlung erhalten bleibt, hängt von der weiteren Leistungsberechnung ab. Quellen Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen zu § 7b SGB II, Stand 1. Juli 2026 Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen zu § 32 SGB II, Stand 1. Juli 2026 Bundesagentur für Arbeit: Sozialgesetzbuch II in der aktuellen Fassung Bundesministerium für Arbeit und Soziales: FAQ zur Umgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende
20. Juli 2026
Viele Versicherte fürchten um die abschlagsfreie Rente nach 45 Versicherungsjahren.Sie fragen sich deshalb, ob sie ihren Anspruch sichern können, wenn sie den Rentenantrag schon zwei Jahre vor dem geplanten Rentenbeginn stellen. Doch dieser vermeintliche Trick funktioniert nicht. Ein früher Rentenantrag schützt nach geltendem Recht weder vor einer späteren Gesetzesänderung noch schreibt er die heutigen Rentenregeln fest. Die abschlagsfreie Rente vor dem Aus Die Bundesregierung will eine Empfehlung aufnehmen, die abschlagsfreie Frührente für besonders langjährig Versicherte abzuschaffen. Deshalb sind zu Recht diejenigen Versicherten verunsichert, die in den kommenden Jahren diese Form der Altersrente beanspruchen wollen und die dafür derzeit noch gültigen Voraussetzungen erfüllen. Viele kennen diese Rentenart weiterhin unter dem Namen „Rente mit 63“. Tatsächlich hängt das mögliche Eintrittsalter vom Geburtsjahr ab. Wer 45 Versicherungsjahre erreicht, kann diese Altersrente ohne Abschläge beziehen. Die Koalition plant die größte Rentenkürzung seit Jahrzehnten. Einige Betroffene wollen deshalb möglichst früh handeln, um sich die abschlagsfreie Rente zu sichern, bevor der Gesetzgeber sie streicht. Diese Menschen überlegen, ihren Rentenantrag bereits zwei Jahre vor dem eigentlichen Rentenbeginn zu stellen. Der Antrag allein schafft noch keinen Rentenanspruch Doch damit sichern sich die Betroffenen ihre besondere Rente nicht. Denn ein Rentenantrag bedeutet nicht automatisch einen Anspruch. Die Deutsche Rentenversicherung prüft, ob die versicherte Person zum beantragten Rentenbeginn alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Dazu gehören das vorgeschriebene Lebensalter und die Wartezeit von 45 Jahren. Wer das notwendige Alter erst im Jahr 2028 erreicht, erfüllt die Voraussetzungen im Jahr 2026 noch nicht. Der Rentenantrag kann das fehlende Lebensalter nicht ersetzen. Auch ein besonders früh gestellter Antrag zwingt die Rentenversicherung nicht dazu, zwei Jahre später noch das alte Recht (und dann vermutlich nicht mehr gültige) anzuwenden. Beispiel: Dagmar aus Mönchengladbach will 2028 in Rente gehen Dagmar aus Mönchengladbach plant ihren Rentenbeginn für das Jahr 2028. Bis dahin wird sie voraussichtlich 45 Versicherungsjahre erreichen. Auch das erforderliche Lebensalter wird sie dann erfüllen. Wegen der politischen Diskussionen überlegt Dagmar, den Antrag bereits im Jahr 2026 zu stellen. Sie hofft, sich damit die abschlagsfreie Rente nach dem heutigen Recht zu sichern. Doch der frühe Antrag schützt sie nicht. Dagmar erfüllt im Jahr 2026 noch nicht alle Voraussetzungen. Ihr Rentenanspruch entsteht deshalb nicht allein durch den Antrag. Sollte der Gesetzgeber die Regelungen bis 2028 ändern, kommt es darauf an, welche Übergangsvorschriften das neue Gesetz enthält. Der Gesetzgeber könnte bestimmte Jahrgänge schützen, Stichtage festlegen oder bereits weit fortgeschrittene Ruhestandsplanungen berücksichtigen. Ob Dagmar geschützt wäre, lässt sich erst beurteilen, wenn ein konkretes Gesetz vorliegt. Nur der Gesetzgeber kann Vertrauensschutz schaffen Vertrauensschutz entsteht nicht dadurch, dass Versicherte frühzeitig einen Antrag einreichen. Der Gesetzgeber entscheidet vielmehr, ob und für wen das bisherige Recht weitergilt. Er kann Übergangsfristen einführen und bestimmte Geburtsjahrgänge von einer Reform ausnehmen. Er kann außerdem festlegen, dass bereits abgeschlossene Altersteilzeitvereinbarungen oder andere verbindliche Dispositionen berücksichtigt werden. Solange kein Gesetzentwurf vorliegt, weiß jedoch niemand, welche Stichtage und Ausnahmen gelten könnten. Wer sollte besonders aufpassen Versicherte mit einem geplanten Rentenbeginn ab 2027 oder 2028 sollten die weitere Entwicklung genau beobachten. Das gilt vor allem für Menschen, die ihre gesamte Ruhestandsplanung auf die abschlagsfreie Altersrente nach 45 Versicherungsjahren ausgerichtet haben. Noch steht nicht fest, ob der Gesetzgeber diese Rentenart überhaupt verändert. Ebenso offen bleibt, welche Jahrgänge eine mögliche Reform treffen könnte. Behauptungen, nach denen bestimmte Jahrgänge bereits sicher betroffen oder geschützt seien, entbehren derzeit einer verlässlichen gesetzlichen Grundlage. Was Versicherte jetzt wirklich tun sollten Versicherte sollten nicht auf einen frühen Rentenantrag setzen. Wichtiger ist ein vollständiges Versicherungskonto. Eine aktuelle Rentenauskunft zeigt, ob die Deutsche Rentenversicherung die Wartezeit von 45 Jahren voraussichtlich anerkennt. Der Versicherungsverlauf sollte deshalb frühzeitig auf Lücken geprüft werden. Fehlen Beschäftigungszeiten, Ausbildungszeiten, Kindererziehungszeiten, Pflegezeiten oder andere rentenrechtlich relevante Zeiträume, sollten Betroffene eine Kontenklärung beantragen. Wer über Altersteilzeit nachdenkt, sollte deren Vor- und Nachteile unabhängig von möglichen Reformen prüfen. Eine bereits abgeschlossene Vereinbarung könnte in einem späteren Gesetz eine Rolle spielen. Sicher ist das jedoch nicht. Eine Altersteilzeitvereinbarung sollte deshalb nicht allein aus Angst vor einer Rentenreform abgeschlossen werden. Vorsicht vor angeblichen Renten-Tricks Im Internet verbreitet sich derzeit häufig die Behauptung, ein früher Rentenantrag könne die abschlagsfreie Rente „retten“. Dafür gibt es nach geltendem Recht keine Grundlage. Entscheidend ist nicht, wann der Antrag bei der Rentenversicherung eingeht. Entscheidend ist, ob die versicherte Person zum Rentenbeginn alle Voraussetzungen erfüllt und welches Gesetz zu diesem Zeitpunkt gilt. Wer heute einen Antrag stellt, obwohl die Altersgrenze erst zwei Jahre später erreicht wird, schafft damit keinen zusätzlichen Schutz. Häufige Fragen zur Rente nach 45 Versicherungsjahren Kann ein Rentenantrag zwei Jahre vorher die Rente mit 63 sichern? Nein. Der Antrag allein begründet keinen Anspruch. Versicherte müssen zum Rentenbeginn sowohl das erforderliche Alter als auch die Wartezeit erfüllen. Ein früher Antrag schreibt das aktuelle Recht nicht dauerhaft fest. Was passiert, wenn der Gesetzgeber die abschlagsfreie Rente ändert? Dann entscheiden die Übergangsregelungen des neuen Gesetzes. Sie legen fest, welche Jahrgänge betroffen sind, welche Stichtage gelten und wer Vertrauensschutz erhält. Was sollten Betroffene jetzt konkret prüfen? Betroffene sollten eine aktuelle Rentenauskunft anfordern, ihren Versicherungsverlauf kontrollieren und fehlende Zeiten klären lassen. Außerdem sollten sie die weitere Gesetzgebung verfolgen und sich nicht auf vermeintliche Tricks verlassen. Quellenverzeichnis Sechstes Buch Sozialgesetzbuch, insbesondere Paragraf 38 und Paragraf 236b SGB VI zur Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Deutsche Rentenversicherung, Informationen zur Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Deutsche Rentenversicherung, Informationen zur Rentenauskunft, zum Versicherungsverlauf und zur Kontenklärung. Veröffentlichte Vorschläge und Empfehlungen zur Weiterentwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung.
19. Juli 2026
Wer die Altersrente für schwerbehinderte Menschen vorzeitig in Anspruch nimmt und weiterarbeitet, erhält den Freibetrag der Aktivrente zunächst nicht. Bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn im Monat bleiben erst nach Erreichen der persönlichen Regelaltersgrenze steuerfrei. Für ab 1964 Geborene kann dadurch eine Lücke von bis zu fünf Jahren entstehen. Sie können mit 62 Jahren eine vorgezogene Schwerbehindertenrente beziehen, erreichen ihre Regelaltersgrenze aber erst mit 67 Jahren. Bundesfinanzministerium bestätigt die Wartezeit Die Aktivrente ist am 1. Januar 2026 in Kraft getreten. Sie ermöglicht bestimmten Arbeitnehmern nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze, monatlich bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn steuerfrei zu erhalten. Das Bundesfinanzministerium stellt in seinen aktuellen Fragen und Antworten ausdrücklich klar, dass dies auch für Frührentner gilt. Wer bereits eine vorgezogene Altersrente erhält, kann die Aktivrente erst ab dem Folgemonat nach Erreichen seiner persönlichen Regelaltersgrenze nutzen. Der Bezug einer Altersrente allein reicht damit nicht aus. Umgekehrt muss niemand bereits Rentner sein: Auch Arbeitnehmer, die ihre Rente aufschieben, können den Freibetrag nach Erreichen der Altersgrenze erhalten. Schwerbehindertenrente kann bis zu fünf Jahre früher beginnen Für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen müssen Versicherte bei Rentenbeginn mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 anerkannt sein. Zusätzlich ist eine Wartezeit von 35 Jahren erforderlich. Für Versicherte ab dem Geburtsjahrgang 1964 beginnt die abschlagsfreie Schwerbehindertenrente mit 65 Jahren. Eine vorzeitige Inanspruchnahme ist bereits ab 62 Jahren möglich. Für jeden Monat des vorzeitigen Rentenbezugs wird die Rente dauerhaft um 0,3 Prozent gekürzt. Wer die Rente genau drei Jahre früher beginnt, muss deshalb einen lebenslangen Abschlag von 10,8 Prozent hinnehmen. Weitere Einzelheiten finden Sie in unserem Beitrag über die Rente für schwerbehinderte Menschen im Jahr 2026. Rentenbeginn bei ab 1964 Geborenen Folge für die Aktivrente Schwerbehindertenrente mit 62 und 10,8 Prozent Abschlag Aktivrente frühestens ab 67, damit bis zu fünf Jahre Wartezeit Abschlagsfreie Schwerbehindertenrente mit 65 Aktivrente frühestens ab 67, damit zwei Jahre Wartezeit Regelaltersgrenze mit 67 erreicht Freibetrag kann ab dem Folgemonat genutzt werden, wenn die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind Für die Jahrgänge bis 1963 gelten Übergangsregelungen. Das konkrete Alter sollte deshalb anhand des Geburtsjahres und bei einzelnen älteren Jahrgängen auch anhand des Geburtsmonats geprüft werden. Unbegrenzter Hinzuverdienst bleibt möglich Der fehlende Aktivrenten-Freibetrag bedeutet nicht, dass frühe Schwerbehindertenrentner nur begrenzt arbeiten dürfen. Seit dem 1. Januar 2023 bestehen bei Altersrenten keine rentenrechtlichen Hinzuverdienstgrenzen mehr. Betroffene dürfen daher grundsätzlich unbegrenzt zur vorgezogenen Altersrente hinzuverdienen, ohne dass die Rentenversicherung die Altersrente wegen des Arbeitslohns kürzt. Das gilt auch bei einem Rentenbeginn mit 62 Jahren. Allerdings wird der Verdienst vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach den allgemeinen Einkommensteuerregeln behandelt. Ob tatsächlich Lohnsteuer anfällt, hängt vom Arbeitslohn, dem steuerpflichtigen Anteil der Rente, dem Grundfreibetrag und weiteren persönlichen Umständen ab. Mehr zu diesem Unterschied lesen Sie in unserem Ratgeber über das Arbeiten neben der Altersrente. Die 2.000 Euro sind keine zusätzliche Rentenzahlung Die Aktivrente ist kein Zuschlag zur gesetzlichen Rente und keine Auszahlung des Staates. Es handelt sich um einen Steuerfreibetrag für begünstigten Arbeitslohn. Wie viel Geld dadurch tatsächlich gespart wird, hängt vom persönlichen Steuersatz ab. Wer ohne die Aktivrente keine Einkommensteuer zahlen müsste, hat durch den Freibetrag keinen oder nur einen geringen Vorteil. Auch die häufig genannte Jahressumme von 24.000 Euro ist nicht in jedem Fall verfügbar. Sie wird nur erreicht, wenn die Voraussetzungen in allen zwölf Monaten erfüllt sind und jeden Monat mindestens 2.000 Euro begünstigter Arbeitslohn gezahlt werden. Nicht ausgeschöpfte Beträge können nicht auf einen anderen Monat übertragen werden. Wer beispielsweise 1.500 Euro im Monat verdient, darf die verbleibenden 500 Euro nicht für spätere Sonderzahlungen ansparen. Sozialversicherungsbeiträge können weiterhin anfallen Steuerfrei bedeutet bei der Aktivrente nicht beitragsfrei. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden durch den Steuerfreibetrag nicht beseitigt. Wer eine vorgezogene Altersrente bezieht und vor der Regelaltersgrenze weiterarbeitet, bleibt in der Beschäftigung grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Die in dieser Zeit gezahlten Beiträge berücksichtigt die Rentenversicherung beim Erreichen der Regelaltersgrenze und erhöht die Rente entsprechend. Diese spätere Rentenerhöhung beseitigt die fehlende Steuervergünstigung nicht. Sie ist für die finanzielle Gesamtberechnung einer Weiterbeschäftigung dennoch wichtig. Nicht nur Schwerbehinderte sind ausgeschlossen Die Aktivrente schließt alle Arbeitnehmer aus, die ihre gesetzliche Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben. Das gilt auch für Menschen mit einer anderen vorgezogenen Altersrente. Ein Arbeitnehmer ohne Schwerbehinderung im gleichen Alter erhält den Freibetrag ebenfalls nicht. Die gesetzliche Regelung unterscheidet nicht unmittelbar nach einer Behinderung, sondern nach dem Erreichen der Altersgrenze und nach der Art der aktuellen Beschäftigung. Schwerbehindertenrentner spüren die zeitliche Lücke jedoch besonders deutlich. Das Rentenrecht ermöglicht ihnen ausdrücklich einen früheren Rentenbeginn, während das Steuerrecht diesen früheren Zeitpunkt bei der Aktivrente nicht berücksichtigt. Benachteiligung ist nicht automatisch rechtswidrig Politisch lässt sich kritisieren, dass Menschen trotz Schwerbehinderung, dauerhafter Rentenabschläge und weiterer Beschäftigung mehrere Jahre auf die steuerliche Vergünstigung warten müssen. Daraus folgt jedoch nicht automatisch eine verbotene Benachteiligung wegen der Behinderung. Der Steuerfreibetrag knüpft nicht an die Art der bezogenen Altersrente an. Alle Beschäftigten unterhalb ihrer persönlichen Regelaltersgrenze werden ausgeschlossen. Nach der geltenden Regelung besteht daher kein Anspruch darauf, die Aktivrente wegen einer Schwerbehinderung früher zu erhalten. Eine besondere Ausnahme für Bezieher einer Schwerbehindertenrente sieht das Gesetz nicht vor. Welche Beschäftigung nach der Regelaltersgrenze begünstigt wird Nach Erreichen der Regelaltersgrenze müssen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit vorliegen. Zudem muss der Arbeitgeber die gesetzlich verlangten Rentenversicherungsbeiträge oder entsprechende Beitragszuschüsse entrichten. Einnahmen aus einem Minijob, einer selbstständigen Tätigkeit oder einem Beamtenverhältnis fallen nicht unter die Aktivrente. Wer neben einer solchen Tätigkeit zusätzlich eine begünstigte Beschäftigung ausübt, kann den Freibetrag für den daraus erzielten Arbeitslohn nutzen. Der Arbeitgeber muss die Aktivrente beim Lohnsteuerabzug berücksichtigen. Ist dies unterblieben, kann die Abrechnung häufig nachträglich berichtigt oder der Freibetrag über die Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Vor dem Rentenantrag genau nachrechnen Vor einer Kombination aus Schwerbehindertenrente und Beschäftigung sollten Rente, Abschläge, Arbeitslohn, Steuern und Sozialversicherungsbeiträge gemeinsam betrachtet werden. Der Wegfall der Hinzuverdienstgrenze sagt noch nichts darüber aus, wie viel Geld am Ende tatsächlich ausgezahlt wird. Besonders wichtig sind der geplante Rentenbeginn und das Datum der persönlichen Regelaltersgrenze. Daraus ergibt sich, wie lange der Arbeitslohn noch ohne den besonderen Freibetrag versteuert werden muss. Eine individuelle Berechnung kann außerdem zeigen, ob eine Vollrente oder eine Teilrente günstiger ist. Dabei sollten auch Krankenversicherung, möglicher Krankengeldanspruch und die spätere Rentenerhöhung durch weitere Beiträge berücksichtigt werden. Kurzes Beispiel aus der Praxis Birgit ist im Mai 1964 geboren, hat einen GdB von 60 und erfüllt die Wartezeit von 35 Jahren. Sie beginnt im Juni 2026 mit 62 Jahren ihre Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Wegen des um drei Jahre vorgezogenen Rentenbeginns wird ihre Rente dauerhaft um 10,8 Prozent gekürzt. Gleichzeitig arbeitet sie weiter und verdient monatlich 1.600 Euro brutto. Bis zum Erreichen ihrer Regelaltersgrenze wird dieser Arbeitslohn nach den allgemeinen Steuerregeln behandelt. Ihre Altersrente wird wegen des Verdienstes jedoch nicht gekürzt. Nach derzeitiger Rechtslage könnte ihr Arbeitslohn ab Juni 2031 vollständig unter den Aktivrenten-Freibetrag fallen. Birgit muss damit nach Beginn ihrer Schwerbehindertenrente fünf Jahre auf die besondere Steuervergünstigung warten. FAQ Können Schwerbehindertenrentner die Aktivrente erhalten? Ja. Sie können den Freibetrag ab dem Folgemonat nach Erreichen ihrer persönlichen Regelaltersgrenze nutzen, wenn sie eine begünstigte Beschäftigung ausüben. Beginnt die Aktivrente zusammen mit der Schwerbehindertenrente? Nein. Der Beginn der Altersrente für schwerbehinderte Menschen löst den Steuerfreibetrag nicht aus. Muss die Schwerbehinderung bei Rentenbeginn bestehen? Ja. Versicherte müssen bei Beginn der Altersrente mit einem GdB von mindestens 50 als schwerbehinderte Menschen anerkannt sein. Darf vor der Regelaltersgrenze unbegrenzt hinzuverdient werden? Ja. Für Altersrenten gibt es seit 2023 keine rentenrechtliche Hinzuverdienstgrenze mehr. Steuern und Sozialversicherungsbeiträge können trotzdem anfallen. Werden die 2.000 Euro zusätzlich zur Rente ausgezahlt? Nein. Die Aktivrente ist ein Steuerfreibetrag für Arbeitslohn und keine zusätzliche Rentenleistung. Gilt der Freibetrag auch für Minijobs? Nein. Einnahmen aus einer geringfügigen Beschäftigung werden durch die Aktivrente nicht steuerfrei gestellt. Muss bereits eine Altersrente bezogen werden? Nein. Entscheidend sind das Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze und eine begünstigte Beschäftigung. Der tatsächliche Bezug einer Altersrente ist nicht erforderlich. Was passiert, wenn der Arbeitgeber den Freibetrag nicht berücksichtigt? Der Arbeitgeber kann den Lohnsteuerabzug häufig nachträglich korrigieren. Ist das nicht mehr möglich, kann die Aktivrente über die Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden. Quellen Bundesfinanzministerium: Fragen und Antworten zur Aktivrente Gesetze im Internet: § 3 Einkommensteuergesetz Gesetze im Internet: § 37 SGB VI – Altersrente für schwerbehinderte Menschen Gesetze im Internet: § 236a SGB VI – Übergangsregelung für frühere Geburtsjahrgänge Deutsche Rentenversicherung: Aktivrente: Steuerbonus für Arbeitnehmer nach der Regelaltersgrenze Deutsche Rentenversicherung: Altersrente: Unbegrenzt hinzuverdienen
19. Juli 2026
EM-Rente: Diese neuen Regeln könnten den Zugang deutlich erleichtern Die Erwerbsminderungsrente könnte an zwei wichtigen Stellen verändert werden. Die Alterssicherungskommission schlägt einen längeren Arbeitsversuch und eine Überarbeitung des Begriffs der Erwerbsminderung vor. Daneben soll eine neue Rentenart gesundheitlich belasteten Menschen in rentennahen Jahrgängen einen früheren Ausstieg ermöglichen. Dieser besondere Zugang wäre keine klassische Erwerbsminderungsrente, ergänzt die Reformvorschläge aber an einer bisher problematischen Stelle. Kommission will die Erwerbsminderungsrente neu ausrichten Die Alterssicherungskommission hat ihren Bericht am 23. Juni 2026 an die Bundesregierung übergeben. In der Empfehlung 10 des Abschlussberichts verbindet sie Änderungen an der EM-Rente mit Prävention, Rehabilitation und einem zusätzlichen Rentenzugang für ältere Beschäftigte. Betroffen wären damit unterschiedliche Gruppen. Dazu gehören Menschen mit laufender EM-Rente, Versicherte mit einem Leistungsvermögen von etwa drei Stunden und gesundheitlich angeschlagene Beschäftigte kurz vor dem Ruhestand. So wird die Erwerbsfähigkeit bisher beurteilt Nach geltendem Recht zählt grundsätzlich nicht, ob jemand seinen bisherigen Beruf noch schafft. Geprüft wird, wie lange die versicherte Person unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch irgendeine Tätigkeit ausüben kann. Wer weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann, gilt als voll erwerbsgemindert. Bei einem Leistungsvermögen von mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden kommt eine teilweise Erwerbsminderungsrente in Betracht, während ab sechs Stunden grundsätzlich keine Erwerbsminderung aufgrund der Arbeitszeit vorliegt. Ausnahmen sind möglich, wenn schwere spezifische oder mehrere ungewöhnliche Einschränkungen hinzukommen oder eine Tätigkeit nicht unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes ausgeübt werden kann. Auch der besondere Berufsschutz für Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren sind, bleibt zu beachten. Außerdem müssen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein. Im Regelfall sind eine allgemeine Wartezeit von fünf Jahren und mindestens drei Jahre mit Pflichtbeiträgen innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung erforderlich, wie die Deutsche Rentenversicherung zur EM-Rente erläutert. Heute Vorschlag der Kommission Arbeitserprobung dauert in der Regel sechs Monate Erprobungszeitraum soll auf ein Jahr steigen Für die meisten Versicherten zählt die Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Eine zusätzliche Rentenart soll rentennahe Beschäftigte schützen, die ihr langjährig ausgeübtes Berufsfeld gesundheitlich nicht mehr schaffen Bei drei bis unter sechs Stunden kann bei verschlossenem Teilzeitarbeitsmarkt eine volle Arbeitsmarktrente gezahlt werden Die Vermittlungschancen von Menschen mit nur drei Stunden täglichem Leistungsvermögen sollen stärker berücksichtigt werden Berufliche Neuorientierung und Reha werden vor einer Rente geprüft Bei der neuen Regelung für rentennahe Jahrgänge soll auf verpflichtende Neu- und Anpassungsqualifizierungen verzichtet werden Arbeitsversuch soll künftig zwölf Monate dauern Seit Januar 2024 können Bezieher einer Erwerbsminderungsrente erproben, ob sie wieder länger arbeiten können. Bei einer vollen EM-Rente beginnt die Arbeitserprobung, wenn mindestens drei Stunden täglich gearbeitet wird, bei einer teilweisen EM-Rente ab mindestens sechs Stunden. Der Versuch dauert derzeit in der Regel sechs Monate. Den genauen Zeitraum legt die Rentenversicherung verbindlich fest; die Kommission will ihn künftig auf ein Jahr verlängern. Während des festgelegten Erprobungszeitraums fällt der Rentenanspruch nicht allein wegen der höheren Arbeitszeit weg. Scheitert der Versuch, muss die in diesem Zeitraum gezahlte Rente nach den heutigen Regeln nicht zurückgezahlt werden; gelingt er dauerhaft, prüft die Rentenversicherung den Anspruch für die Zukunft. Ein förmlicher Antrag ist nicht erforderlich, die Tätigkeit muss der Rentenversicherung aber rechtzeitig mitgeteilt werden. Die Hinzuverdienstregeln gelten weiter, weshalb Einkommen die Rentenzahlung mindern kann; Einzelheiten nennt die Rentenversicherung zur Arbeitserprobung. Zusätzliche Rentenart soll ältere Beschäftigte schützen Besonders weitreichend ist der geplante Sonderzugang für rentennahe Jahrgänge. Wer nach einer individuellen Gesundheitsprüfung seinen letzten langjährig ausgeübten Tätigkeitsbereich nicht mehr ausüben kann, soll eine eigenständige Möglichkeit zum Rentenbeginn erhalten. Nach dem Vorschlag wäre ein Rentenbeginn zwei Jahre vor der persönlichen Regelaltersgrenze ohne Abschlag möglich. Weitere drei Jahre früher soll der Zugang mit Abschlägen geöffnet werden, sofern mindestens 35 Versicherungsjahre vorliegen. Bei einer Regelaltersgrenze von 67 Jahren würde das einen abschlagsfreien Beginn mit 65 Jahren und einen vorzeitigen Beginn frühestens mit 62 Jahren bedeuten. Nach heutigem Recht reicht es für nach dem 1. Januar 1961 Geborene im Allgemeinen nicht aus, nur im bisherigen Beruf gesundheitlich eingeschränkt zu sein. Kann die betroffene Person noch mindestens sechs Stunden täglich eine andere Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten, besteht normalerweise kein Anspruch auf EM-Rente. Die vorgeschlagene Rentenart würde diesen Grundsatz für einen begrenzten Personenkreis durchbrechen. Sie wäre dennoch keine erleichterte EM-Rente, sondern ein eigener Rentenzugang mit Gesundheitsprüfung und Altersgrenzen. Auf eine verpflichtende berufliche Neu- oder Anpassungsqualifizierung soll in dieser Gruppe verzichtet werden. Wer sich näher mit der bisherigen Rechtslage befassen möchte, findet dazu den internen Beitrag Zu krank zum Arbeiten, aber zu jung für die Rente. Was sich an der Drei-Stunden-Grenze ändern könnte Die Kommission empfiehlt außerdem, den Begriff der Erwerbsminderung zu überarbeiten. Dabei sollen die Vermittlungschancen von Personen berücksichtigt werden, die nur drei Stunden am Tag erwerbsfähig sind. Dieser Satz ist für Betroffene wichtig, bleibt aber rechtlich unbestimmt. Der Bericht sagt weder, ob die Zeitgrenzen verändert werden sollen, noch wie ein Mangel an geeigneten Arbeitsplätzen künftig nachgewiesen wird. Schon heute kann jemand mit einem Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden eine volle EM-Rente erhalten, wenn kein geeigneter Teilzeitarbeitsplatz vorhanden ist. Diese sogenannte Arbeitsmarktrente verbindet die medizinische Einschränkung mit der tatsächlichen Beschäftigungsmöglichkeit. Die Empfehlung könnte diese Betrachtung klarer im Gesetz verankern oder erweitern. Sie bedeutet nach dem derzeitigen Stand aber weder automatisch eine volle EM-Rente für alle Menschen mit einem Leistungsvermögen von drei Stunden noch die Abschaffung der Arbeitsmarktrente. Wichtige Voraussetzungen würden vorerst bestehen bleiben Die Kommission schlägt nicht vor, jede gesundheitliche Einschränkung unmittelbar mit einer Rente abzusichern. Der Grundsatz „Prävention vor Reha vor Rente“ soll vielmehr gestärkt werden. Auch das seit Anfang 2026 vorgesehene Fallmanagement der gesetzlichen Rentenversicherung und der berufsbezogene Gesundheitscheck ab 45 Jahren sollen begleitet und weiterentwickelt werden. Erst wenn gesundheitliche Stabilisierung, Rehabilitation oder ein Verbleib im Arbeitsleben nicht gelingen, rückt eine Rente in den Vordergrund. Für den neuen Zugang rentennaher Jahrgänge bleiben zudem viele Fragen offen. Der Gesetzgeber müsste unter anderem festlegen, wer als rentennah gilt, wie lange ein Berufsfeld ausgeübt worden sein muss und welche gesundheitlichen Einschränkungen ausreichen. Die neuen Regeln gelten noch nicht Die Bundesregierung hat angekündigt, die 33 Empfehlungen der Kommission in einem Gesetzespaket umzusetzen. Nach ihrer Mitteilung vom 2. Juli 2026 soll die Rentenreform bis Ende 2026 im Bundestag verabschiedet werden. Am 19. Juli 2026 sind die beschriebenen Änderungen jedoch noch nicht in Kraft. Versicherte können sich deshalb in einem laufenden Rentenverfahren nicht unmittelbar auf den einjährigen Arbeitsversuch, den neuen Zugang für ältere Beschäftigte oder eine geänderte Drei-Stunden-Regel berufen. Wer jetzt erkrankt ist oder einen ablehnenden Bescheid erhalten hat, sollte bestehende Antrags- und Widerspruchsmöglichkeiten nutzen und nicht auf die Reform warten. Welche Regelungen am Ende beschlossen werden und wann sie starten, ergibt sich erst aus dem Gesetzgebungsverfahren. Beispiel aus der Praxis Der 64-jährige Thomas hat 38 Jahre mit anrechenbaren Versicherungszeiten zurückgelegt und lange als Anlagenmechaniker gearbeitet. Wegen einer schweren Wirbelsäulenerkrankung kann er diese Tätigkeit nicht mehr ausüben, für leichte Arbeiten werden ihm jedoch mehr als sechs Stunden tägliches Leistungsvermögen bescheinigt. Nach heutigem Recht erhält Thomas deshalb grundsätzlich keine EM-Rente. Würde der Kommissionsvorschlag unverändert Gesetz und läge seine Regelaltersgrenze bei 67 Jahren, könnte er nach einer individuellen Gesundheitsprüfung ab 65 Jahren über die neue Rentenart abschlagsfrei ausscheiden. Ob Thomas tatsächlich darunter fällt, hinge von den späteren Definitionen für den langjährig ausgeübten Tätigkeitsbereich, die gesundheitliche Einschränkung und die rentennahen Jahrgänge ab. Einen Anspruch kann er aus der Empfehlung noch nicht ableiten. FAQ Ist der einjährige Arbeitsversuch bereits beschlossen? Nein. Derzeit dauert die Arbeitserprobung in der Regel sechs Monate; die Verlängerung auf zwölf Monate ist eine Empfehlung der Alterssicherungskommission. Behält man während des Arbeitsversuchs immer die volle Rentenzahlung? Der Rentenanspruch fällt nicht allein wegen der höheren Arbeitszeit weg. Einkommen kann die Auszahlung aber nach den geltenden Hinzuverdienstregeln mindern. Bekommen ältere Beschäftigte künftig automatisch eine EM-Rente? Nein. Vorgesehen ist eine zusätzliche Rentenart für bestimmte rentennahe Versicherte und keine automatische Bewilligung einer EM-Rente. Reicht Berufsunfähigkeit nach geltendem Recht für eine EM-Rente aus? Für die meisten nach dem 1. Januar 1961 Geborenen reicht das nicht. Geprüft wird grundsätzlich, ob noch andere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für mindestens sechs Stunden täglich möglich sind. Führt ein Leistungsvermögen von genau drei Stunden automatisch zur vollen EM-Rente? Nein. Nach heutigem Recht liegt bei mindestens drei und weniger als sechs Stunden zunächst eine teilweise Erwerbsminderung vor; eine volle Arbeitsmarktrente kann hinzukommen, wenn kein geeigneter Teilzeitarbeitsplatz vorhanden ist. Wann könnten die neuen Regeln gelten? Ein Startdatum steht noch nicht fest. Die Bundesregierung strebt eine Verabschiedung des Rentenpakets bis Ende 2026 an, doch Inkrafttreten, Übergangsregeln und Einzelheiten müssen erst gesetzlich geregelt werden.
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