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Grundsicherung: Fehlt dieser Zuschlag, verlieren Alleinerziehende über 2.400 Euro im Jahr

Beitragsbild von: Grundsicherung: Fehlt dieser Zuschlag, verlieren Alleinerziehende über 2.400 Euro im Jahr

22. September 2026

Wer Kinder allein erzieht und Grundsicherung nach dem SGB II bezieht, hat häufig Anspruch auf einen erheblichen Zuschlag. Für eine Mutter mit zwei Kindern unter 16 Jahren beträgt der Mehrbedarf 2026 monatlich 202,68 Euro. Fehlt dieser Betrag im Bescheid, fehlen bei unveränderten Voraussetzungen über zwölf Monate 2.432,16 Euro. Francesca, 32 Jahre, lebt mit ihrem Sohn Luigi, 8 Jahre, und ihrer Tochter Luna, 6 Jahre, in Schaffhausen, einem Ortsteil von Wadgassen im Saarland. In unserem fiktiven Praxisbeispiel übernimmt sie die Pflege und Erziehung allein. Damit steht ihr der Mehrbedarf zu – zusätzlich zu ihrem Regelbedarf und den weiteren anerkannten Bedarfen der Familie. Entscheidend ist, wer die Kinder tatsächlich erzieht § 21 Absatz 3 SGB II knüpft den Anspruch an das Zusammenleben mit minderjährigen Kindern und die alleinige Verantwortung für deren Pflege und Erziehung. Alleinstehend zu sein genügt deshalb für sich genommen nicht. Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse im Familienalltag. Prüfen Sie deshalb nicht nur die Angaben zum Familienstand, sondern auch die Darstellung der Betreuung. Wer übernimmt die tägliche Versorgung, kümmert sich bei Krankheit und organisiert den Alltag? Diese Angaben helfen dem Jobcenter, die Erziehungssituation zutreffend einzuordnen. So viel Mehrbedarf steht Alleinerziehenden zu Die Berechnung richtet sich nach Zahl und Alter der minderjährigen Kinder. Grundlage ist 2026 der Regelbedarf für Alleinstehende und Alleinerziehende von 563 Euro. Das Jobcenter berechnet den Zuschlag aus diesem Erwachsenenbetrag, nicht aus den Regelbedarfen der Kinder. Bei einem Kind unter sieben Jahren sowie bei zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren gelten 36 Prozent. Alternativ berücksichtigt das Gesetz 12 Prozent je minderjährigem Kind, wenn sich damit ein höherer Betrag ergibt, höchstens jedoch 60 Prozent. Die Übersicht zum Mehrbedarf bei Bürgergeld und Sozialhilfe erläutert die Beträge für unterschiedliche Familienkonstellationen und die Abgrenzung zu Unterhalt und Unterhaltsvorschuss. Mehrbedarf oder kein Mehrbedarf? Die folgende Gegenüberstellung betrifft den Zuschlag für Alleinerziehende nach § 21 Absatz 3 SGB II. Sie setzt voraus, dass grundsätzlich ein Leistungsanspruch besteht; andere Mehrbedarfe können unabhängig davon infrage kommen. Mehrbedarf Kein Mehrbedarf Sie leben mit minderjährigen Kindern zusammen und tragen allein die Verantwortung für deren Pflege und Erziehung. Beide Eltern leben mit den Kindern zusammen und übernehmen gemeinsam Pflege und Erziehung. Mindestens eines Ihrer Kinder ist minderjährig und Sie erziehen es allein. Alle im Haushalt lebenden Kinder sind bereits volljährig. Das Kind lebt überwiegend bei Ihnen; Sie tragen die Hauptverantwortung trotz Umgangskontakten beim anderen Elternteil. Sie betreuen das Kind lediglich bei üblichen Umgangsbesuchen; die Hauptverantwortung trägt der andere Elternteil. Als hauptsächlich betreuender Elternteil behalten Sie den Zuschlag grundsätzlich auch während eines Ferienaufenthalts beim anderen Elternteil. Allein die vorübergehende Aufnahme des Kindes in den Ferien begründet für den besuchten Elternteil keinen Zuschlag. Francesca erhält 202,68 Euro zusätzlich Fiktives Praxisbeispiel: Francesca aus Schaffhausen bezieht mit Luigi und Luna Leistungen vom Jobcenter. Die Kinder leben dauerhaft bei ihr; sie trägt die Verantwortung für ihre tägliche Pflege und Erziehung. Weil beide unter 16 Jahre alt sind, beträgt ihr Mehrbedarf 36 Prozent von 563 Euro, also 202,68 Euro im Monat. Zusammen mit ihrem eigenen Regelbedarf ergibt das 765,68 Euro. Dieser Betrag ist weder der Gesamtbedarf der Familie noch automatisch die Auszahlung: Die Bedarfe der Kinder und die anerkannten Unterkunfts- und Heizkosten kommen hinzu. Anrechenbares Einkommen kann den tatsächlichen Leistungsanspruch mindern. Lunas siebter Geburtstag senkt den Zuschlag nicht Francesca muss keine Kürzung befürchten, nur weil Luna sieben Jahre alt wird. Luigi und Luna sind dann weiterhin beide unter 16. Deshalb bleibt der maßgebliche Satz bei unveränderter Betreuung bei 36 Prozent. Anders liegt der Fall bei einem einzigen Kind: Dort sinkt der Satz grundsätzlich mit dem siebten Geburtstag von 36 auf 12 Prozent. Übertragen Sie diese Regel deshalb nicht vorschnell auf Familien mit mehreren Kindern. Umgang beim Vater bedeutet nicht automatisch weniger Geld Lebt ein Kind überwiegend bei einem Elternteil, steht diesem grundsätzlich der volle Mehrbedarf zu. Die Bundesagentur für Arbeit stellt auf die Hauptverantwortung für Pflege und Erziehung ab. Selbst ein längerer Ferienaufenthalt beim anderen Elternteil beseitigt den Anspruch nicht automatisch. Anders kann es bei einem echten Wechselmodell aussehen. Betreuen beide Eltern die Kinder ungefähr hälftig im wochenweisen Wechsel, kommt für jeden leistungsberechtigten Elternteil grundsätzlich der halbe Mehrbedarf in Betracht. Bloße Umgangskontakte rechtfertigen daher keine schematische Halbierung. Wie sich das Wechselmodell und weitere Erwachsene im Haushalt auf den Zuschlag auswirken, beschreibt auch der Beitrag zum Mehrbedarf für Alleinerziehende in der neuen Grundsicherung. Fehlt der Mehrbedarf, prüfen Sie den Bescheid Ein gesonderter Antrag ist grundsätzlich nicht nötig: Der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst auch diesen Mehrbedarf. Teilen Sie dem Jobcenter trotzdem mit, seit wann Sie die Kinder allein erziehen, wie alt sie sind und wie die Betreuung tatsächlich abläuft. Kontrollieren Sie anschließend den Berechnungsbogen. Fehlt der Zuschlag oder stimmt seine Höhe nicht, können Sie grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids Widerspruch einlegen. Benennen Sie den Bescheid und erklären Sie konkret, welche Betreuungssituation das Jobcenter falsch oder gar nicht berücksichtigt hat. Bewahren Sie einen Nachweis über den fristgerechten Eingang auf. Worauf Sie bei Frist, Form und Begründung achten sollten, erläutert der Beitrag zum Widerspruch gegen den Grundsicherungsgeld-Bescheid. FAQ: Mehrbedarf für Alleinerziehende Muss ich zusätzliche Ausgaben mit Quittungen belegen? Der Mehrbedarf ist eine Pauschale. Sie müssen die Voraussetzungen der Alleinerziehung darlegen, aber nicht jeden zusätzlichen Einkauf einzeln nachweisen. Bekomme ich für jedes Kind 36 Prozent? Nein. Die 36 Prozent beziehen sich auf die entsprechende Familienkonstellation insgesamt. Für Francesca mit Luigi und Luna ergeben sich deshalb 202,68 Euro und nicht zweimal dieser Betrag. Halbiert das Jobcenter den Zuschlag bei Ferienbesuchen? Nicht automatisch. Tragen Sie weiterhin die Hauptverantwortung, bleibt grundsätzlich der volle Mehrbedarf erhalten; ein Ferienaufenthalt ist nicht mit einem dauerhaften hälftigen Wechselmodell gleichzusetzen. Quellen Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen zu § 21 SGB II, Abschnitte 1 und 3, Stand 25. November 2024 Bundesregierung: Regelbedarfe bleiben 2026 unverändert Gesetze im Internet: § 21 SGB II – Mehrbedarfe Gesetze im Internet: § 84 SGG – Widerspruchsfrist    

Aktuelles

Beitragsbild von: Bargeld einzahlen: Schon ein geringerer Betrag macht verdächtig und löst eine Überprüfung aus

22. September 2026

Bargeld einzahlen: Schon ab diesem Betrag kann die Bank Belege verlangen Das Auto verkauft, Bargeld geerbt oder über Jahre Scheine zurückgelegt: Wer größere Summen auf sein Konto einzahlt, muss mit Fragen zur Herkunft rechnen. Bei der eigenen Bank greift die allgemeine Nachweisvorgabe bei mehr als 10.000 Euro, bei einer Bank ohne bestehende Geschäftsbeziehung bereits bei mehr als 2.500 Euro. Doch auch kleinere Einzahlungen sind nicht automatisch von Prüfungen ausgenommen. Wer allein auf die Höhe des Betrags schaut, kann am Schalter eine unangenehme Überraschung erleben. Über 10.000 Euro: Bei der Hausbank werden Belege verlangt Bei Bareinzahlungen von mehr als 10.000 Euro innerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung müssen Banken grundsätzlich einen aussagekräftigen Herkunftsnachweis einholen. Die Vorgabe der Finanzaufsicht BaFin gilt bereits seit einigen Jahren, wie auch die Informationen der Sparkasse Rosenheim-Bad Aibling zeigen. Ohne bestehende Bankverbindung gilt eine niedrigere Schwelle Wer eine Bareinzahlung bei einem Institut ohne bestehende Geschäftsbeziehung vornehmen möchte, muss früher mit einer Nachweispflicht rechnen. Für solche Bartransaktionen nennt die Sparkassen-Finanzgruppe eine Schwelle von mehr als 2.500 Euro. Gemeint ist also nicht einfach eine andere Filiale derselben Bank. Entscheidend ist, ob die Geschäftsbeziehung mit dem Institut bereits besteht; außerdem sollte vorab geklärt werden, ob es Einzahlungen für Nichtkunden überhaupt anbietet. Welche Beträge eine Herkunftsprüfung auslösen können Situation Betrag Was Kunden beachten müssen Bareinzahlung bei bestehender Geschäftsbeziehung Mehr als 10.000 Euro Grundsätzlich ist ein aussagekräftiger Herkunftsnachweis erforderlich. Bartransaktion ohne bestehende Geschäftsbeziehung Mehr als 2.500 Euro Es gilt eine niedrigere Nachweisschwelle. Auffällige Einzahlung bei der eigenen Bank Auch bis einschließlich 10.000 Euro Die Bank kann abhängig vom Risiko weitere Angaben und Belege verlangen. Mehrere zusammenhängende Einzahlungen Auch kleinere Einzelbeträge Die Bank kann die Vorgänge gemeinsam betrachten. Die Schwellen betreffen den Herkunftsnachweis und sind keine steuerlichen Freibeträge. Sie garantieren auch keinen Bereich, in dem Banken auf eine Prüfung verzichten müssen. Warum auch kleinere Einzahlungen Fragen auslösen Banken müssen Geschäftsbeziehungen und Transaktionen fortlaufend überwachen. Nach § 10 des Geldwäschegesetzes prüfen sie dabei, ob die Vorgänge zu den vorhandenen Informationen über den Kunden und dessen finanziellen Aktivitäten passen. Gehen auf einem Konto gewöhnlich nur eine Rente oder ein Gehalt ein, können plötzlich häufige größere Bareinzahlungen zusätzlichen Erklärungsbedarf auslösen. Daraus folgt noch kein Vorwurf, das Geld sei illegal erworben worden. Auch das Aufteilen eines größeren Bargeldbestands schafft keine verlässliche Ausnahme. Zusammenhängende Einzahlungen können gemeinsam geprüft werden; eine auffällige Stückelung kann zusätzliche Nachfragen auslösen. Welche Unterlagen die Herkunft belegen können Ein Herkunftsnachweis soll erklären, aus welchem Vorgang das Bargeld stammt. Bei einer vorherigen Abhebung helfen Kontoauszüge oder Auszahlungsquittungen, bei einem Verkauf der Kaufvertrag und ein Beleg über die Zahlung. Für geerbtes oder geschenktes Bargeld kommen etwa Nachlassunterlagen, ein Erbschein oder ein Schenkungsvertrag infrage. Solche Dokumente nennt die Sparkassen-Finanzgruppe als mögliche Herkunftsnachweise; ob sie im konkreten Fall ausreichen, prüft das Institut. Schwieriger wird es bei Bargeld, das lange zu Hause lag und für das kaum noch Unterlagen existieren. Die pauschale Erklärung „Das habe ich gespart“ beantwortet noch nicht, wann und aus welchen Mitteln der Bestand entstanden ist. Praktisch hilft dann eine nachvollziehbare zeitliche Darstellung mit den noch verfügbaren Belegen. Eine eigene Erklärung kann Dokumentationslücken erläutern, ersetzt aber nicht automatisch die von der Bank verlangten Nachweise. Auch der Einzahlungsautomat schützt nicht vor Rückfragen Die Herkunftsprüfung hängt nicht davon ab, ob ein Mitarbeiter die Scheine entgegennimmt. Auch nach einer Einzahlung am Automaten kann das Institut Unterlagen anfordern. Die Sparkasse Rosenheim-Bad Aibling beschreibt ausdrücklich das Nachreichen von Belegen bei Automateneinzahlungen. Kunden sollten deshalb vorab erfragen, auf welchem Weg ihre Bank den Herkunftsnachweis erhalten möchte. Fehlende Belege können die Einzahlung verzögern oder verhindern Kann die Bank die Herkunft nicht ausreichend nachvollziehen, kann sie weitere Unterlagen verlangen oder die Einzahlung ablehnen. Gerade bei alten Bargeldbeständen lohnt es sich daher, die verfügbaren Nachweise vor dem Bankbesuch abzustimmen. Die auf Herkunftsnachweise spezialisierte Kanzlei Wehrmann weist darauf hin, dass oft noch ergänzende Unterlagen vorhanden sind, obwohl ein unmittelbarer Beleg fehlt. Bei Geld aus mehreren Quellen sollte erkennbar sein, welcher Teilbetrag aus welchem Vorgang stammt. Eine Nachfrage ist noch keine Verdachtsmeldung Die Bitte um einen Herkunftsnachweis bedeutet nicht automatisch, dass die Bank eine Geldwäscheverdachtsmeldung abgibt. Nach § 43 des Geldwäschegesetzes kommt es dafür auf Tatsachen an, die einen gesetzlich beschriebenen Verdacht begründen. Liegen solche Anhaltspunkte vor, besteht die Meldepflicht unabhängig von der Höhe des Betrags. Umgekehrt löst das bloße Überschreiten der 10.000-Euro-Schwelle für sich genommen keine solche Verdachtsmeldung aus. Beim Jobcenter können schon deutlich kleinere Beträge Erklärungen erfordern Wer Leistungen vom Jobcenter bezieht, sollte die Bankvorgaben nicht mit den Regeln zur Einkommens- und Vermögensprüfung verwechseln. Eine Einzahlung unterhalb der genannten Schwellen kann trotzdem für die Prüfung des Leistungsanspruchs relevant sein. Bereits vorhandenes eigenes Bargeld wird durch die Wiedereinzahlung nicht automatisch zu neuem Einkommen. Warum die Herkunft dennoch nachvollziehbar sein sollte, erklärt unser Beitrag Einzahlungen aufs Konto beim Jobcenter richtig erklären. Wer Kontoauszüge einreichen muss, sollte außerdem wissen, welche Angaben gegenüber dem Jobcenter geschwärzt werden dürfen. Die Prüfung durch das Jobcenter verfolgt einen anderen Zweck als die Geldwäscheprüfung der Bank. Praxisbeispiel: 12.400 Euro aus einem Autoverkauf Rentnerin Karin verkauft ihr Auto für 12.400 Euro und erhält den Kaufpreis bar. Bevor sie das Geld auf ihr Girokonto einzahlt, fragt sie ihre Bank nach den erforderlichen Unterlagen und legt den Kaufvertrag mit einer Bestätigung der Barzahlung bereit. Damit kann sie den Ursprung der Summe nachvollziehbar erklären, auch wenn die Bank ergänzende Fragen stellen darf. Würde Karin denselben Verkaufserlös in mehrere kleinere Einzahlungen aufteilen, entfiele die mögliche Herkunftsprüfung dadurch nicht. Vier Fragen und Antworten zur Bargeldeinzahlung Ab welcher Summe brauche ich einen Herkunftsnachweis? Bei einer bestehenden Geschäftsbeziehung gilt die allgemeine Vorgabe für Bareinzahlungen von mehr als 10.000 Euro, ohne bestehende Geschäftsbeziehung bereits für Bartransaktionen von mehr als 2.500 Euro. Auch darunter kann die Bank abhängig vom Risiko Nachweise verlangen. Darf ich mehr als 10.000 Euro auf mein Konto einzahlen? Ja, diese Schwelle ist kein allgemeines Einzahlungsverbot. Sie müssen aber die Herkunft des Geldes nachvollziehbar belegen und die Bedingungen Ihrer Bank beachten. Reicht es, das Geld als Ersparnisse zu bezeichnen? Darauf sollten Sie sich nicht verlassen. Hilfreich sind konkrete Angaben zur Entstehung des Bargeldbestands und passende Unterlagen, etwa frühere Auszahlungsbelege. Wird eine größere Einzahlung automatisch wegen Geldwäsche gemeldet? Nein, allein die Höhe begründet noch keine Geldwäscheverdachtsmeldung. Liegen jedoch entsprechende Verdachtsmomente vor, muss die Bank unabhängig von der Summe melden.

Beitragsbild von: Neue Altersrente ab 2032: Lange gearbeitet und trotzdem drohen hohe Hürden für die Rente

22. September 2026

Wer jahrzehntelang gearbeitet hat und gesundheitlich nicht mehr kann, braucht einen verlässlichen Weg in den Ruhestand. Eine neue Altersrente könnte dafür ab 2032 eine zusätzliche Möglichkeit eröffnen. Doch die bislang beschriebenen Zugangsvoraussetzungen würden längst nicht jeden langjährig Versicherten auffangen. Nach einem Bericht von "rentenbescheid24.de" soll eine „Altersrente bei langjähriger Beitragszahlung und verminderter Berufsfähigkeit“ entstehen. Als Start wird der 1. Januar 2032 genannt. Es handelt sich um ein berichtetes Entwurfsmodell, nicht um einen bereits bestehenden Rentenanspruch. Vier Voraussetzungen sollen zusammenkommen Der Bericht beschreibt vier Zugangshürden, die gleichzeitig erfüllt sein müssten. Eine lange Versicherungsdauer allein würde deshalb nicht genügen. Voraussetzung Beschriebene Regelung Mögliche Folge Lebensalter Abschlagsfrei zwei Jahre, vorzeitig fünf Jahre vor der Regelaltersgrenze Bei Regelalter 67: ab 65 ohne Abschlag, ab 62 mit Abschlag Versicherungsdauer Besondere Wartezeit von 35 Jahren Anrechnungszeiten und freiwillige Beiträge sollen nicht mitzählen Gesundheit Verminderte Berufsfähigkeit mit besonderen Anforderungen an die Arbeitsunfähigkeit Krankheit allein genügt nicht Beruflicher Verlauf Grundsätzlich sieben Jahre im selben Berufsfeld Berufswechsel könnten den Zugang erschweren 35 Jahre sind nicht automatisch 35 anerkannte Jahre Bei der heute bestehenden Altersrente für langjährig Versicherte zählen nach § 51 Absatz 3 SGB VI alle Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten für die 35-jährige Wartezeit. Die gesetzliche Prüfung beschränkt sich also nicht auf Jahre in einem Beschäftigungsverhältnis. Wer die heutige Wartezeit erfüllt, hätte damit noch keinen Nachweis für eine künftig enger gefasste Zugangsvoraussetzung. Für Betroffene wäre diese Unterscheidung folgenreich: Eine Rentenauskunft müsste darauf geprüft werden, für welche Rentenart die gespeicherten Monate tatsächlich zählen. Die bloße Angabe „35 Versicherungsjahre erreicht“ könnte falsche Sicherheit erzeugen. Ausgerechnet der Beginn der Erkrankung könnte entscheiden Die Rentenberatung Schilbach beschreibt die gesundheitliche Voraussetzung so: Beim Rentenbeginn müsste seit mindestens zwölf Monaten ohne Unterbrechung Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Diagnose bestehen. Zugleich dürfte diese Arbeitsunfähigkeit frühestens 24 Monate vor Rentenbeginn begonnen haben. Damit ergäbe sich ein enges Zeitfenster. Wer erst elf Monate krankgeschrieben wäre, würde die Mindestdauer verfehlen. Bei einem Beginn bereits 25 Monate vor dem gewünschten Rententermin entstünde nach diesem beschriebenen Wortlaut ebenfalls ein Problem. Ob und wie solche Fälle aufgefangen würden, lässt sich daraus nicht verlässlich ableiten. Sozialpolitisch wäre das erklärungsbedürftig: Eine länger andauernde Erkrankung bedeutet schließlich nicht, dass jemand weniger Unterstützung benötigt. Eine Härtefallregelung müsste sich daran messen lassen, ob sie gesundheitlich belastete Menschen tatsächlich erreicht. Ein Arbeitgeberwechsel wäre nicht automatisch schädlich Nach der Darstellung der Rentenberatung soll für das Berufsfeld die Berufshauptgruppe nach dem Verzeichnis der Bundesagentur für Arbeit entscheidend sein. Ein Wechsel des Arbeitgebers wäre damit nicht automatisch ein Wechsel des Berufsfeldes. Arbeitsunfähigkeit und insgesamt bis zu ein Jahr Arbeitslosigkeit sollen die geforderte Kontinuität nicht unterbrechen. Besonders aufmerksam müssten Menschen die weitere Ausgestaltung verfolgen, die wegen gesundheitlicher Beschwerden bereits eine andere Tätigkeit übernommen haben. Eine berufliche Neuorientierung darf bei einer solchen Regelung nicht unbemerkt zur Zugangshürde werden. Warum das keine gewöhnliche Erwerbsminderungsrente wäre Die geltende Erwerbsminderungsrente nach § 43 SGB VI prüft grundsätzlich die Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Volle Erwerbsminderung liegt bei einem Leistungsvermögen von unter drei Stunden täglich vor, teilweise Erwerbsminderung bei drei bis unter sechs Stunden. Hinzu kommen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Den bisherigen Beruf nicht mehr ausüben zu können, reicht deshalb für sich genommen häufig nicht für eine Erwerbsminderungsrente. Genau hier liegt ein Problem für ältere Beschäftigte: Eine theoretisch noch mögliche andere Arbeit muss im Alltag erst einmal gefunden werden. Die Reform könnte Entlastung und Verschärfung verbinden Die beim Bundesarbeitsministerium veröffentlichten Empfehlungen der Rentenkommission sehen einen erleichterten Rentenzugang für Menschen vor, die kurz vor dem Ruhestand ihren langjährig ausgeübten Beruf gesundheitlich nicht mehr schaffen. Gleichzeitig empfiehlt die Kommission, die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte abzuschaffen. Der früheste Zugang zur Altersrente für langjährig Versicherte soll nach ihrer Empfehlung von 63 auf 64 Jahre steigen. Über diesen Vorschlag berichtet Gegen-Hartz im Beitrag „Frührente nach 35 Jahren soll erst ab 64 möglich sein“. Eine gesundheitlich begründete Sonderregelung wäre kein gleichwertiger Ersatz für alle, die bislang auf einen früheren Ruhestand setzen. Wer ihre zusätzlichen Anforderungen verfehlt, hätte von ihr nichts. Auch die weiteren Reformvorschläge für Rentenzugänge ab 2032 zeigen, wie wichtig die Übergangsregeln wären. Empfehlungen einer Kommission, Berichte über Entwürfe und geltende Gesetze müssen dabei auseinandergehalten werden. Eine amtliche Veröffentlichung des hier beschriebenen konkreten Entwurfstextes ließ sich für diesen Beitrag nicht verifizieren. Praxisbeispiel: Was ein früherer Beginn kosten könnte Ein fiktiver Versicherter erfüllt sämtliche beschriebenen Voraussetzungen und könnte bei einer Regelaltersgrenze von 67 Jahren mit 65 abschlagsfrei starten. Nach dem berichteten Modell wären bei einem Beginn mit 62 Jahren 10,8 Prozent Abschlag vorgesehen. Bei rechnerisch 1.600 Euro Bruttorente vor Abschlag blieben dadurch 1.427,20 Euro – monatlich 172,80 Euro weniger, noch vor Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen. Drei Fragen und Antworten zur neuen Altersrente Ist die neue Altersrente ab 2032 bereits sicher? Nein, die beschriebenen Einzelheiten beruhen auf Berichten über einen Entwurf. Daraus ergibt sich noch kein gesetzlicher Anspruch. Gelten die heutigen Möglichkeiten für einen früheren Rentenbeginn noch? Die Altersrente für langjährig Versicherte und die Altersrente für besonders langjährig Versicherte stehen weiterhin im Gesetz. Welche davon beansprucht werden kann, hängt unter anderem von Geburtsjahr, Alter und anrechenbaren Versicherungszeiten ab. Sollten Erkrankte mit einem Rentenantrag bis 2032 warten? Ein ungesicherter Reformvorschlag ist kein verlässlicher Grund, bestehende Ansprüche ungeprüft zu lassen. Wer heute gesundheitlich nicht mehr arbeiten kann, sollte seine Möglichkeiten nach geltendem Recht bei der Rentenversicherung prüfen lassen.

Beitragsbild von: Krank nach eigener Kündigung: Gericht spricht Mitarbeiterin ausstehenden Lohn zu

22. September 2026

Der Arbeitgeber glaubte seiner erkrankten Mitarbeiterin nicht und veranlasste eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst. Doch gerade diese Prüfung stützte ihren Anspruch: Das Arbeitsgericht Köln sprach der Frau für ihren letzten Beschäftigungsmonat 3.575 Euro brutto abzüglich einer bereits gezahlten Summe von 187,46 Euro netto zu. Hinzu kommen Zinsen. Die Entscheidung zeigt, weshalb Zweifel an einer Krankschreibung noch nicht das Ende der Lohnfortzahlung bedeuten (Urteil vom 16. Juli 2026, Az. 10 Ca 8176/25). Nach der Kündigung krank – der Arbeitgeber verweigert die Zahlung Die medizinische Fachangestellte arbeitete seit Dezember 2020 in der Praxis. Ende August 2025 kündigte sie zum 30. September. Am 1. und 2. September arbeitete sie noch, ab dem 3. September war sie wegen Anpassungsstörungen bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses krankgeschrieben. Ihr bisheriger Arbeitgeber hielt die Arbeitsunfähigkeit für zweifelhaft. Die Bescheinigungen stammten von ihrem künftigen Arbeitgeber. Außerdem behauptete er, die Frau habe bereits am 2. September angekündigt, bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses krank zu sein. Aus seiner Sicht sprachen diese Umstände gegen die Verlässlichkeit der Atteste. Die veranlasste Kontrolle stützt die Arbeitnehmerin Am 23. September 2025 begutachtete der Medizinische Dienst die Beschäftigte. Er stellte anhand der Unterlagen und erhobenen Befunde deutliche psychische Beeinträchtigungen fest, die vor allem ihre Durchhaltefähigkeit betrafen. Die Befunde sprachen für eine Anpassungsstörung. Auch belastende Bedingungen am bisherigen Arbeitsplatz flossen in die Beurteilung ein. Aus sozialmedizinischer Sicht standen die gesundheitlichen Einschränkungen einer Wiederaufnahme der vollschichtigen Tätigkeit in dieser Praxis entgegen. Der Medizinische Dienst sah keinen Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit. Das Gericht musste den Streit um das Attest nicht entscheiden Das Arbeitsgericht ließ offen, ob die Einwände des Arbeitgebers den Beweiswert der Krankschreibungen tatsächlich erschüttert hatten. Selbst wenn das zuträfe, konnte es seine Überzeugung auf die Begutachtung stützen. Gegen diese Feststellungen hatte der Arbeitgeber keine Einwände erhoben. Der Streit über die Verlässlichkeit einer Bescheinigung beantwortet also noch nicht die Frage, ob die Beschäftigte tatsächlich krankheitsbedingt ausfiel. Hier überzeugte ein zusätzlicher medizinischer Nachweis. Die Frau behielt deshalb ihren Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Was die zugesprochenen 3.575 Euro umfassen Der Arbeitsvertrag sah monatlich 3.300 Euro brutto vor. Hinzu kam ein dreizehntes Monatsgehalt, das die Parteien auf zwölf Monate verteilten. Dieser monatliche Anteil von 275 Euro erhöhte die vertragliche Vergütung auf insgesamt 3.575 Euro brutto. Die zugesprochene Summe betrifft den gesamten September: den Lohn für die beiden tatsächlich gearbeiteten Tage und die Entgeltfortzahlung während der anschließenden Erkrankung. Sie ist weder eine Abfindung noch eine zusätzliche Entschädigung. Die bereits gezahlten 187,46 Euro netto muss der Arbeitgeber anrechnen; Bruttoanspruch und Nettozahlung dürfen dabei nicht einfach zu einem neuen Bruttobetrag verrechnet werden. Eine Kündigung beseitigt den Anspruch nicht Wenn Sie kündigen und während der Kündigungsfrist erkranken, verlieren Sie dadurch nicht automatisch die Entgeltfortzahlung. Nach § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz zahlt der Arbeitgeber bei unverschuldeter krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich bis zu sechs Wochen weiter. Die gesetzliche Wartezeit von vier Wochen muss erfüllt sein; außerdem können frühere Ausfallzeiten wegen derselben Krankheit eine Rolle spielen. Allerdings kann die zeitliche Nähe zur Kündigung im Streit um den Nachweis wichtig werden. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass eine auffällige Übereinstimmung zwischen bescheinigter Arbeitsunfähigkeit und Kündigungsfrist zusammen mit weiteren Umständen den Beweiswert erschüttern kann. Dann müssen Beschäftigte ihre Arbeitsunfähigkeit näher darlegen und beweisen. Eine Erkrankung während der Kündigungsfrist ist für sich genommen aber kein Beleg für eine Täuschung. Wie genau Gerichte die Begleitumstände prüfen, zeigt auch der bei gegen-hartz.de geschilderte Fall „Krankmeldung nach Kündigung: Arbeitgeber muss trotz Zweifel an AU zahlen“. Dort deckten die Atteste nicht die gesamte Kündigungsfrist ab; zudem hatte der Arbeitgeber selbst Hinweise auf eine psychische Erkrankung gegeben. Seine Zweifel überzeugten das Gericht nicht. Was Sie bei verweigerter Lohnfortzahlung sichern sollten Bewahren Sie Ihre medizinischen Unterlagen, die Abrechnungen und den Schriftwechsel über die verweigerte Zahlung auf. Wenn bereits eine Begutachtung des Medizinischen Dienstes vorliegt, kann deren Ergebnis für die Durchsetzung Ihres Anspruchs entscheidend sein. Auch die Aussage behandelnder Ärzte kann zum Nachweis beitragen. Dafür müssen Sie diese von der Schweigepflicht entbinden. Eine Diagnose allein erklärt allerdings noch nicht, weshalb Sie Ihre konkrete Arbeit nicht ausüben konnten. Welche Angaben zu Beschwerden und Einschränkungen fehlen können, erläutert der Gegen-Hartz-Beitrag über einen Omnibusfahrer, der seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht ausreichend belegte. Entscheidend sind nachvollziehbare Angaben zu den Auswirkungen der Erkrankung auf die geschuldete Tätigkeit. Der Arbeitgeber kann bei gesetzlich Versicherten von der Krankenkasse verlangen, eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes zur Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit einzuholen. Die Krankenkasse kann darauf verzichten, wenn ihre ärztlichen Unterlagen die medizinischen Voraussetzungen bereits eindeutig belegen. Das Verfahren läuft über die Krankenkasse; ein Gutachten entscheidet einen späteren Rechtsstreit nicht automatisch. Wenn während des Streits das Geld fehlt Verweigert der Arbeitgeber die Zahlung, sollten Sie zugleich Ihre Krankenkasse informieren. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann Krankengeld bereits vor der siebten Krankheitswoche fließen. Die Kasse prüft den Anspruch selbst; der bloße Zahlungsstopp des Arbeitgebers löst noch keine automatische Überweisung aus. Zahlt die Krankenkasse, geht ein bestehender Entgeltanspruch bis zur Höhe ihrer Leistung auf sie über. Den verbleibenden Teil können Sie weiterhin geltend machen. Deshalb müssen Krankengeldzahlungen bei einer späteren Lohnklage berücksichtigt werden. FAQ: Krankschreibung nach der Kündigung Reicht Misstrauen des Arbeitgebers aus, um den Anspruch zu verlieren? Nein. Eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat grundsätzlich einen hohen Beweiswert. Erschüttern konkrete Umstände diesen Beweiswert, können Sie die Arbeitsunfähigkeit mit weiteren Beweismitteln nachweisen. Muss der Medizinische Dienst jede angezweifelte Krankschreibung prüfen? Nein. Eine Begutachtung folgt nicht automatisch auf jeden Streit. Die gesetzlichen Voraussetzungen und die bereits vorhandenen medizinischen Unterlagen bestimmen, ob die Krankenkasse eine Prüfung veranlasst. Erhielt die Arbeitnehmerin 3.575 Euro zusätzlich zu ihrem Gehalt? Nein. Das Gericht sprach ihr die vertragliche Septembervergütung einschließlich der Entgeltfortzahlung zu. Davon geht die bereits geleistete Nettozahlung ab; hinzu kommen die zugesprochenen Zinsen. Quellen Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 16.07.2026 – 10 Ca 8176/25, Urteilswiedergabe bei Rechtsanwälte Kotz Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2023 – 5 AZR 137/23, Erschütterung des Beweiswerts von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen Gesetze im Internet, § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz – Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Gesetze im Internet, § 275 SGB V – Begutachtung und Beratung  

Beitragsbild von: Pflegegrad: Merz-Regierung hält an neuen Hürden fest

22. September 2026

Wer im Alltag auf Hilfe angewiesen ist, könnte künftig schwerer einen Pflegegrad erhalten. Gesundheitsminister Carsten Linnemann hält an Änderungen der Zugangsschwellen fest und verteidigt damit einen besonders umstrittenen Teil der Pflegereform. Linnemann verteidigt den Eingriff in die Pflegegrade In einem vom Bundesgesundheitsministerium auf den 10. September 2026 datierten FAZ-Interview erklärt Linnemann: „Der aktuelle Gesetzentwurf traut sich an die Schwellenwerte der Pflegegrade und an den Entlastungsbetrag zu Recht heran.“ Pflegegrad 1 will er stärker auf Prävention, Begleitung und Beratung ausrichten. Nachzulesen ist die Aussage im veröffentlichten Interview des BMG. Der Minister begründet den Reformdruck mit steigenden Pflegekosten und einem drohenden Finanzloch von rund acht Milliarden Euro im Jahr 2027. Allgemeine Beitragserhöhungen will er verhindern. Für Menschen mit Unterstützungsbedarf bedeutet die angekündigte Verschärfung allerdings: Die Versicherung könnte später helfen, obwohl die Schwierigkeiten im Alltag bereits bestehen. Was heute für einen Pflegegrad zählt Ein Pflegegrad hängt davon ab, wie stark gesundheitliche Einschränkungen die Selbstständigkeit oder bestimmte Fähigkeiten beeinträchtigen. Eine Diagnose allein entscheidet ebenso wenig wie das Alter oder die Zahl der Medikamente. Berücksichtigt werden körperliche, geistige und psychische Beeinträchtigungen, durch die Hilfe anderer Menschen notwendig wird. Die Pflegebedürftigkeit muss nach geltendem Recht voraussichtlich mindestens sechs Monate bestehen. Das ist eine Prognose und keine Wartefrist: Niemand muss erst ein halbes Jahr ohne Unterstützung verstreichen lassen, bevor ein Antrag sinnvoll ist. Die Voraussetzungen stehen in § 14 SGB XI. Die Begutachtung betrachtet den Alltag Geprüft werden sechs Lebensbereiche, deren Ergebnisse unterschiedlich stark in die Gesamtbewertung eingehen. Die Selbstversorgung, etwa beim Waschen, Anziehen und Essen, zählt mit 40 Prozent, der Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen mit 20 Prozent. Mobilität wird mit zehn Prozent und die Gestaltung des Alltags sowie sozialer Kontakte mit 15 Prozent gewichtet. Weitere 15 Prozent entfallen gemeinsam auf geistige und kommunikative Fähigkeiten beziehungsweise Verhaltensweisen und psychische Problemlagen. Dabei wird nur das höhere gewichtete Ergebnis dieser beiden Bereiche berücksichtigt, nicht deren Summe. Diese Berechnung regelt § 15 SGB XI. Wer noch gehen kann, kann deshalb trotzdem einen Pflegegrad erhalten, etwa wenn wegen einer Demenz regelmäßig Anleitung erforderlich ist. Umgekehrt führt eine schwere Diagnose nicht automatisch zu einer bestimmten Einstufung. Einen ergänzenden Überblick bietet unser Ratgeber zu Pflegegraden, Leistungen und Antragstellung. Welche Punkteschwellen die Regierung anheben will Der veröffentlichte Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes sieht höhere Grenzen für die Pflegegrade 1 bis 3 vor. Die folgende Gegenüberstellung zeigt die geltenden Werte und den vorgesehenen Stand; für Kinder bis 18 Monate gelten besondere Einstufungsregeln. Grundlage sind das geltende Gesetz und der PNOG-Referentenentwurf vom 5. Juni 2026. Pflegegrad Heute geltende Gesamtpunkte Gesamtpunkte laut Entwurf Pflegegrad 1 12,5 bis unter 27 15 bis unter 30 Pflegegrad 2 27 bis unter 47,5 30 bis unter 50 Pflegegrad 3 47,5 bis unter 70 50 bis unter 70 Pflegegrad 4 70 bis unter 90 Unverändert Pflegegrad 5 90 bis 100 Unverändert Für Pflegegrad 5 bestehen bei besonderen Bedarfskonstellationen Ausnahmen von der regulären Mindestpunktzahl. Der Entwurf sieht den Start der neuen Schwellen zum 1. Januar 2027 vor. Das ist ein geplanter Termin, keine bereits geltende Verschärfung. Es geht um mehr als wenige zusätzliche Punkte Die geplanten Änderungen beschränken sich nicht auf die Grenzen zwischen den Pflegegraden. Nach der Stellungnahme des Medizinischen Dienstes Bund soll auch die Umrechnung der Einzelpunkte in gewichtete Punkte bei Mobilität, Selbstversorgung und Alltagsgestaltung verändert werden. Damit könnten dieselben Einschränkungen zu einer ungünstigeren Gesamtbewertung führen. Der Medizinische Dienst erwartet dadurch erschwerte Erst- und Höherstufungen. Besonders betroffen wären nach seiner Einschätzung Menschen mit körperlichen Beeinträchtigungen sowie ältere und alleinlebende Antragsteller auf ambulante Leistungen. Die Verschärfung ließe sich deshalb nicht vollständig abbilden, indem man lediglich eine bisherige Gesamtpunktzahl mit den neuen Grenzen vergleicht. Sozialpolitisch bleibt die Frage, wer die fehlende Unterstützung auffangen soll. Eine höhere Zugangsschwelle macht einen Menschen weder beweglicher noch selbstständiger. Bleibt notwendige Hilfe aus, müssen Betroffene und Angehörige sie zusätzlich organisieren, selbst bezahlen oder auf sie verzichten. Was mit bereits anerkannten Pflegegraden passieren soll Der Entwurf sieht vor, dass bestehende Pflegegrade bei einer Neubegutachtung nicht allein wegen der geänderten Schwellen und Bewertungssystematik verloren gehen. Eine tatsächliche Verbesserung der Selbstständigkeit kann weiterhin eine niedrigere Einstufung rechtfertigen. Auch diese Abgrenzung erläutert der Medizinische Dienst in seiner Stellungnahme. Für Anträge soll nach dem vorgesehenen § 142b SGB XI das bei Antragstellung geltende Recht entscheidend sein; bei Wiederholungsbegutachtungen soll es auf den Zeitpunkt der Feststellung ankommen. Diese Übergangsregelung ist bislang ebenfalls ein Vorschlag. Ein vorzeitig gestellter Antrag garantiert weder einen Pflegegrad noch unveränderte Leistungen auf Dauer. Wer heute Hilfe benötigt, kann heute einen Antrag stellen Die Reformdebatte ist kein Grund, einen notwendigen Antrag aufzuschieben. Gesetzlich Versicherte beantragen Pflegeleistungen bei ihrer Pflegekasse, die bei der Krankenkasse angesiedelt ist; das geht auch telefonisch. Privat Versicherte wenden sich an ihr Versicherungsunternehmen, wie das BMG im Überblick zum Antragsverfahren erklärt. Für die Begutachtung hilft eine konkrete Beschreibung des Alltags: Was gelingt allein, wobei braucht die Person Anleitung und welche Tätigkeiten muss jemand übernehmen? Ärztliche Unterlagen, ein Medikamentenplan und Aufzeichnungen über wiederkehrende Schwierigkeiten können diese Darstellung stützen. Eine vertraute Pflegeperson sollte nach Möglichkeit teilnehmen und auch Schwankungen zwischen guten und schlechten Tagen schildern. Bei einer Ablehnung oder zu niedrigen Einstufung sollte das Gutachten mit dem tatsächlichen Hilfebedarf verglichen werden. Gegen den Bescheid der gesetzlichen Pflegekasse ist grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch möglich; die Frist regelt § 84 SGG. Warum sich die Überprüfung lohnen kann, zeigt auch unser Beitrag über einen zu Unrecht gestrichenen Pflegegrad. Praxisbeispiel: Kleine Punktedifferenz, große Folgen Die 78-jährige Helga benötigt regelmäßig Unterstützung und erreicht bei ihrer ersten Begutachtung 28,75 gewichtete Punkte. Nach geltendem Recht entspricht das Pflegegrad 2. Wird die häusliche Pflege sichergestellt und ausschließlich Pflegegeld gewählt, sind damit derzeit 347 Euro monatlich möglich, wie die BMG-Leistungsübersicht für 2026 ausweist. Bei einer künftig geltenden Schwelle von 30 Punkten würde dieselbe Gesamtpunktzahl für einen Neuantrag nur noch Pflegegrad 1 ergeben. Das Beispiel isoliert bewusst die geplante Schwellenänderung, denn die vorgesehene neue Punkteberechnung könnte das Ergebnis zusätzlich verändern. Helgas Hilfebedarf wäre durch die andere Einstufung nicht verschwunden.

Beitragsbild von: P-Konto: Geld ist da, doch die Bank zahlt nicht mehr aus – Verbraucherschützer warnen

22. September 2026

Das Geld liegt auf dem Konto, aber die Miete lässt sich nicht überweisen und am Automaten gibt es kein Bargeld. Wenn eine Bank geschütztes Guthaben blockiert, kann aus einem Bearbeitungsfehler eine Existenzfrage werden. Ein Pfändungsschutzkonto soll verhindern, dass Menschen wegen einer Kontopfändung ohne Geld für ihren Lebensunterhalt dastehen. 354 Beschwerden zeigen, wo der Schutz versagt Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat in seinem Bericht  Beschwerden aus den Jahren 2024 und 2025 untersucht. Die statistische Auswertung umfasst 354 Beschwerden; 83 Prozent betrafen den laufenden Vertrag. Die Untersuchung ist nicht repräsentativ und zeigt nicht, welcher Anteil aller P-Konten von solchen Problemen betroffen ist. Eine Betroffene schilderte 1.123 Euro Guthaben und erst 937 Euro Ausgaben, konnte aber weder Geld abheben noch die Miete überweisen. Ihr Vermieter drohte nach ihrer Schilderung mit Kündigung. In einem anderen Fall wurden laut Beschwerde 1.950 Euro nachgezahltes Bürgergeld gepfändet, obwohl der Betroffene den Bescheid eingereicht hatte. Weitere Fälle betreffen ignorierte Nachweise für höhere Freibeträge und die Verrechnung eingehender Zahlungen mit einem gekündigten Dispokredit. Die Banknamen wurden anonymisiert. Der vzbv-Bericht dokumentiert Schilderungen aus der Beratung, nicht in jedem Einzelfall gerichtlich festgestellte Rechtsverstöße. Seit Juli 2026 sind grundsätzlich 1.590 Euro geschützt Der automatische Grundfreibetrag auf dem P-Konto beträgt seit dem 1. Juli 2026 grundsätzlich 1.590 Euro je Kalendermonat. Der im Juni-Bericht noch genannte Betrag von 1.560 Euro ist inzwischen überholt. Die Bank muss die gesetzliche Erhöhung automatisch berücksichtigen, wie die Verbraucherzentrale erläutert. Auch gesetzliche Zusatzbeträge für bereits nachgewiesene Unterhaltspflichten werden grundsätzlich automatisch angepasst; allein wegen der jährlichen Erhöhung ist keine neue Bescheinigung erforderlich. Bei individuell bezifferten gerichtlichen oder behördlichen Freibeträgen kann dagegen ein Änderungsantrag nötig sein. Eine besondere gerichtliche Festsetzung muss deshalb bei der Prüfung mitberücksichtigt werden. Eine Bescheinigung darf nicht wochenlang liegen bleiben Wer aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung Unterhalt gewährt oder bestimmte geschützte Leistungen erhält, kann Anspruch auf zusätzlichen Kontoschutz haben. Dazu zählen beispielsweise Kindergeld und Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die möglichen Erhöhungen regelt § 902 ZPO. Den zusätzlichen Schutz können etwa eine geeignete Schuldnerberatungsstelle, die Familienkasse, der Sozialleistungsträger oder der Arbeitgeber bescheinigen. Die Bank muss die Angaben ab dem zweiten auf die Vorlage folgenden Geschäftstag beachten. Das steht ausdrücklich in § 903 Absatz 4 ZPO; eine pauschale Vertröstung auf wochenlange Bearbeitung genügt nicht. Entscheidend ist deshalb ein belegbarer Eingang der Unterlagen. Wer eine Bescheinigung abgibt, sollte sich den Empfang bestätigen lassen oder eine elektronische Eingangsbestätigung sichern. Die vollständige Kopie des eingereichten Dokuments gehört ebenfalls in die eigenen Unterlagen. Kontostand und verfügbares Guthaben sind nicht dasselbe Ein positiver Kontostand beweist für sich genommen noch keinen Fehler der Bank. Bei einer laufenden Pfändung hängt die Verfügbarkeit unter anderem davon ab, welcher Schutzbetrag gilt und wie viel davon bereits verbraucht wurde. Hintergründe erklärt auch unser Beitrag P-Konto: Keine Auszahlung trotz Guthaben? Die Bank muss über das noch verfügbare pfändungsfreie Guthaben und über Beträge informieren, deren Schutz am Monatsende ausläuft. Außerdem ist sie verpflichtet, Leistungen aus dem nicht gepfändeten Guthaben im vertraglich vereinbarten Umfang zu ermöglichen. Betroffene sollten daher eine nachvollziehbare Berechnung verlangen und sich auf § 908 ZPO beziehen. Nicht verbrauchtes geschütztes Guthaben bleibt grundsätzlich auch in den drei folgenden Kalendermonaten geschützt, wobei Ausgaben zuerst mit dem ältesten Guthaben verrechnet werden. Übertragen wird tatsächlich vorhandenes Geld, kein bloß ungenutzter Freibetrag. Diese Regelung enthält § 899 Absatz 2 ZPO. Die Bank darf sich geschütztes Geld nicht für den Dispo nehmen Ein überzogenes Konto schließt die Umwandlung in ein P-Konto nicht aus; anschließend wird es auf Guthabenbasis geführt. Das ergibt sich aus § 850k ZPO. Die bisherigen Schulden verschwinden dadurch allerdings nicht. Ab dem Umwandlungsverlangen darf die Bank eingehende Gutschriften nicht mit ihren eigenen Forderungen verrechnen, soweit diese Beträge auf einem P-Konto pfändungsgeschützt wären. Dafür sorgt das Aufrechnungs- und Verrechnungsverbot nach § 901 ZPO. Die Kündigung eines Dispokredits erlaubt es der Bank daher nicht, den geschützten Lebensunterhalt einzubehalten. Nachzahlungen brauchen den passenden Nachweis Eine Nachzahlung ist nicht automatisch pfändbar, nur weil durch sie der Monatsfreibetrag überschritten wird. Für bestimmte Sozialleistungen, darunter Nachzahlungen nach dem SGB II, sieht § 904 ZPO einen Schutz vor, der durch eine entsprechende Bescheinigung nachgewiesen werden kann. Ein gewöhnlicher Bewilligungsbescheid sollte nicht ungeprüft als ausreichender Ersatz behandelt werden. Bei nachgezahltem Arbeitseinkommen und anderen laufenden Sozialleistungen gilt der vereinfachte Nachweisweg grundsätzlich bis einschließlich 500 Euro; darüber ist eine gerichtliche Festsetzung erforderlich. Dabei wird geprüft, welcher Betrag in den Monaten, für die nachgezahlt wurde, unpfändbar geblieben wäre. Weitere Hinweise enthält unser Beitrag Nachzahlungen auf dem P-Konto schützen. Welche Unterlagen bei einer blockierten Auszahlung helfen Für eine wirksame Beanstandung muss deutlich werden, welcher Betrag aus welchem Grund freigegeben werden soll. Je nach Problem helfen unterschiedliche Nachweise. Problem Hilfreiche Unterlagen Nächster Schritt Der Freibetrag wurde zu niedrig angesetzt. Kontoauszüge, Berechnung der Bank und gegebenenfalls Schutzbeschluss. Berechnung prüfen lassen und Korrektur schriftlich verlangen. Eine Bescheinigung bleibt unberücksichtigt. Vollständige Bescheinigung und Nachweis ihres Eingangs. Umsetzung und Freigabe des geschützten Guthabens fordern. Eine Nachzahlung wird blockiert. Bescheid mit Leistungsart, Betrag und zugehörigen Monaten. Passende Bescheinigung beschaffen oder gerichtliche Festsetzung beantragen. Ein vorliegender Beschluss wird nicht umgesetzt. Vollständiger Beschluss, Zustellnachweis und aktuelle Kontoumsätze. Bei fortdauernder Sperre rechtliche Hilfe einschalten. Wenn das Geld für Miete oder Lebensmittel fehlt, zählt schnelle Hilfe Betroffene sollten die Bank schriftlich zur Freigabe auffordern, den blockierten Betrag benennen und die Schutzunterlagen beifügen. Fehlt Geld für Lebensmittel, Medikamente oder eine fällige Miete, sollte diese Notlage konkret belegt und eine entsprechend kurze Frist gesetzt werden. Telefonate können ergänzen, ersetzen aber keinen nachvollziehbaren Schriftwechsel. Bleibt die Sperre bestehen, sollten eine anerkannte Schuldnerberatung oder eine Rechtsanwältin beziehungsweise ein Rechtsanwalt unverzüglich eingeschaltet werden. Missachtet die Bank einen bereits bestehenden Auszahlungsanspruch, kommt bei nachgewiesener Dringlichkeit gerichtlicher Eilrechtsschutz gegen sie in Betracht. Die Verbraucherzentrale NRW stellt für entsprechende Postbank-Fälle eine Formulierungshilfe bereit. Muss dagegen zunächst zusätzlicher Pfändungsschutz festgesetzt werden, ist der passende Antrag beim Vollstreckungsgericht oder gegebenenfalls bei der zuständigen Vollstreckungsbehörde erforderlich. Bei Verwaltungsvollstreckungen nach Bundesrecht gelten dafür die Zuständigkeitsregeln des § 910 ZPO. Eine gerichtliche Entscheidung über Nachzahlungen nach § 904 Absatz 5 bleibt auch dann Sache des Vollstreckungsgerichts. Eine Beschwerde ersetzt keine Auszahlung Zusätzlich können sich Betroffene an die zuständige Schlichtungsstelle oder an die Bankenaufsicht wenden. Die BaFin weist jedoch darauf hin, dass sie individuelle Zahlungsansprüche nicht durchsetzt und eine Beschwerde laufende Fristen nicht anhält. Wer akut kein Geld zum Leben hat, sollte deshalb parallel schnelle rechtliche Hilfe suchen. Sind durch einen nachweisbaren Bankfehler zusätzliche Kosten entstanden, sollten auch diese dokumentiert und mögliche Erstattungs- oder Schadensersatzansprüche geprüft werden. Das betrifft etwa berechtigte Rücklastschriftkosten. Ein Anspruch folgt nicht schon aus jedem Ärger mit der Bank, sondern hängt von Pflichtverletzung, Schaden und den weiteren rechtlichen Voraussetzungen ab. Praxisbeispiel: 600 Euro Guthaben, aber die Überweisung scheitert Das folgende Beispiel ist fiktiv: Frau Berger erhält im September 2026 insgesamt 1.500 Euro auf ihr gepfändetes P-Konto und hat davon 900 Euro ausgegeben. Weitere Buchungen, Vormerkungen, ältere Guthaben oder abweichende gerichtliche Schutzgrenzen gibt es nicht. Trotzdem verweigert die Bank eine Überweisung von 400 Euro aus den verbliebenen 600 Euro. Ihre gesamten Monatseingänge liegen unter dem Grundfreibetrag von 1.590 Euro; die Kontopfändung erklärt die Sperre unter diesen Voraussetzungen nicht. Frau Berger verlangt schriftlich die Freigabe und legt die Kontoauszüge vor. Weil sie das Geld für die fällige Miete benötigt, lässt sie bei ausbleibender Abhilfe unverzüglich gerichtlichen Eilrechtsschutz prüfen. Vier Fragen und Antworten zum blockierten P-Konto Darf die Bank wegen einer Pfändung das gesamte P-Konto blockieren? Die Pfändung allein rechtfertigt keine vollständige Sperre des verfügbaren geschützten Guthabens. Die Bank muss Leistungen aus diesem Guthaben im vertraglich vereinbarten Rahmen ermöglichen. Andere mögliche Sperrgründe sind gesondert zu prüfen. Wie schnell muss die Bank eine P-Konto-Bescheinigung berücksichtigen? Ab dem zweiten auf die Vorlage folgenden Geschäftstag muss sie die Angaben beachten. Deshalb ist ein Nachweis über den Eingang so wichtig. Eine längere interne Bearbeitungszeit hebt die gesetzliche Vorgabe nicht auf. Sind Nachzahlungen über 500 Euro immer pfändbar? Nein, die 500-Euro-Grenze gilt nicht pauschal für sämtliche Nachzahlungen. Je nach Leistungsart genügt eine Bescheinigung oder es ist eine gerichtliche Festsetzung des geschützten Betrags erforderlich. Besonders bei Lohn- und Rentennachzahlungen sollte der richtige Nachweisweg frühzeitig geklärt werden. Was ist zu tun, wenn wegen der Sperre die Miete ausfällt? Die Bank sollte sofort schriftlich zur Freigabe aufgefordert werden, mit Schutzunterlagen und einem Nachweis der Dringlichkeit. Bleibt geschütztes Geld blockiert, sollten Schuldnerberatung oder anwaltliche Hilfe den passenden Eilantrag prüfen. Eine Beschwerde bei der Aufsicht allein sichert keine rechtzeitige Auszahlung.

Beitragsbild von: Heizkostenabrechnung: Fehlt diese Angabe, können Mieter drei Prozent kürzen

22. September 2026

Eine Heizkostenabrechnung kann vollständig aussehen und trotzdem eine Lücke enthalten, die Mietern bares Geld bringt: die fehlende Aufschlüsselung der CO₂-Kosten. Werden die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben nicht ausgewiesen, dürfen Betroffene ihren abgerechneten Heizkostenanteil um drei Prozent kürzen. Bei 2.000 Euro Heizkosten sind das 60 Euro – selbst wenn die eigentliche Nachzahlung deutlich niedriger ausfällt. Entscheidend ist allerdings, ob tatsächlich eine Pflichtangabe zur CO₂-Aufteilung fehlt und die Abrechnung unter das Gesetz fällt. Was der Vermieter offenlegen muss Nach § 7 Absatz 3 des CO₂-Kostenaufteilungsgesetzes muss die Heizkostenabrechnung den persönlichen CO₂-Kostenanteil des Mieters, die Einstufung des Gebäudes beziehungsweise der Wohnung und die Berechnungsgrundlagen ausweisen. Eine einzelne Zeile „CO₂-Kosten“ mit einem Eurobetrag erklärt deshalb noch nicht ausreichend, wie die Belastung zustande kommt. Erkennbar sein muss, welche Daten zur Einstufung führen und wie daraus der Mieteranteil berechnet wird. Dazu gehören insbesondere der berücksichtigte CO₂-Ausstoß, die zugrunde gelegte Wohnfläche, der Abrechnungszeitraum und die angewandte Kostenverteilung. Bestimmt der Vermieter den persönlichen CO₂-Kostenanteil nicht oder fehlen die vorgeschriebenen Informationen, sieht Absatz 4 ein Kürzungsrecht von drei Prozent vor. Auch die Verbraucherberatung zum Prüfen von Heizkostenabrechnungen weist ausdrücklich auf diesen Anspruch hin. Drei Prozent vom Heizkostenanteil – vor Abzug der Vorauszahlungen Berechnungsgrundlage ist der Betrag, den die Heizkostenabrechnung dem einzelnen Mieter als Heizkosten zuordnet, bevor seine Vorauszahlungen abgezogen werden. Die Kürzung beschränkt sich weder auf den ausgewiesenen CO₂-Betrag noch auf die am Ende verlangte Nachzahlung. Weist die Abrechnung beispielsweise 2.000 Euro Heizkosten und 1.700 Euro Vorauszahlungen aus, beträgt die Nachforderung zunächst 300 Euro. Bei bestehendem Kürzungsrecht werden 60 Euro abgezogen, sodass noch 240 Euro zu zahlen sind. Andere Betriebskosten wie Müllabfuhr oder Hausreinigung gehören nicht in diese Rechnung. Ebenso wenig berechtigt die Vorschrift dazu, pauschal drei Prozent der gesamten Miete einzubehalten. Die Regel gilt bereits für Abrechnungszeiträume ab 2023 Die CO₂-Kostenaufteilung gilt für Abrechnungszeiträume, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen; das ergibt sich aus § 11 CO₂KostAufG. Eine 2026 zugestellte Abrechnung für das Kalenderjahr 2025 kann deshalb bereits unter das Kürzungsrecht fallen. Betroffen sind insbesondere Heizungen mit Gas oder Heizöl sowie erfasste Wärmelieferungen. Bei einer ausschließlich mit Strom betriebenen Wärmepumpe entsteht dagegen nicht allein deshalb ein Kürzungsanspruch, weil die Abrechnung keine CO₂-Kostenaufteilung enthält; entscheidend ist der gesetzliche Anwendungsbereich. Wo Mieter die Angaben finden sollten Eine bestimmte Seitenzahl oder ein einheitliches Formular schreibt das Gesetz nicht vor. Die Angaben müssen Bestandteil der Heizkostenabrechnung sein und können auch in einer zugehörigen Anlage stehen. Mieter sollten deshalb sämtliche Abrechnungsseiten nach Begriffen wie „Kohlendioxidkosten“, „CO₂-Kostenaufteilung“ oder „Vermieteranteil“ durchsuchen. Dass auf dem Deckblatt nur Verbrauch, Kosten und Nachzahlung stehen, beweist noch keinen Verstoß. Umgekehrt ersetzt eine allgemeine Erklärung zum CO₂-Preis nicht die konkreten Daten des abgerechneten Gebäudes und der eigenen Wohnung. Auch ein Hinweis auf den Energieausweis liefert für sich genommen nicht die vorgeschriebene Berechnung. Musterabrechnung: So wird die CO₂-Aufteilung nachvollziehbar Der folgende fiktive Ausschnitt zeigt eine vereinfachte Abrechnung für ein gasbeheiztes Wohngebäude im Jahr 2025, ohne gesetzliche Sonderfälle. Für die Beispielwohnung wird ein nach dem geltenden Heizkostenschlüssel ermittelter Kostenanteil von zehn Prozent angenommen. Angabe in der Abrechnung Beispielwert Was sich daraus ergibt Abrechnungszeitraum 01.01.–31.12.2025 Die Berechnung umfasst ein vollständiges Jahr. Wohnfläche des Gebäudes 400 m² Bezugsfläche für die Einstufung. CO₂-Ausstoß des Gebäudes 12.000 kg Emissionen des abgerechneten Verbrauchs. Ausstoß je Quadratmeter und Jahr 30,0 kg CO₂/m² 12.000 kg geteilt durch 400 m². Einstufung und Aufteilung Stufe 5: Mieter 60 %, Vermieter 40 % Einordnung in die gesetzliche Tabelle. CO₂-Kosten des Gebäudes 785,40 Euro brutto Ausgangsbetrag für die Aufteilung. Abzug des Vermieteranteils 314,16 Euro 40 Prozent von 785,40 Euro. Verbleibender Anteil aller Mieter 471,24 Euro Dieser Betrag wird auf die Wohnungen verteilt. CO₂-Kosten der Beispielwohnung 47,12 Euro Zehn Prozent von 471,24 Euro, gerundet. Die Einstufung folgt der gesetzlichen Aufteilungstabelle, die Berechnung des spezifischen Ausstoßes richtet sich nach § 5 CO₂KostAufG. Der persönliche Kostenanteil ergibt sich anschließend aus dem anzuwendenden Heizkostenschlüssel und lässt sich nicht automatisch allein aus dem Wohnflächenanteil ableiten. Die ausgewiesenen CO₂-Kosten stecken bereits in den Brennstoffkosten und dürfen nicht nochmals zusätzlich aufgeschlagen werden. Ausführlicher erläutert Gegen-Hartz, wann Vermieter einen Teil der CO₂-Kosten selbst tragen müssen. Fehlende Angaben und falsche Berechnungen unterscheiden Fehlen im Beispiel die Einstufung oder die Berechnungsgrundlagen, betrifft das unmittelbar die gesetzliche Informationspflicht. Sind dagegen alle erforderlichen Angaben vorhanden, wurde aber mit einer falschen Wohnfläche gerechnet, muss die Abrechnung berichtigt werden; nicht jeder Rechenfehler begründet automatisch die Drei-Prozent-Kürzung. Ein unzulässig auf den Mieter abgewälzter Vermieteranteil wird durch das Kürzungsrecht auch nicht nachträglich zulässig. Der Anspruch auf eine korrekte Kostenverteilung ist von der Kürzung wegen fehlender Pflichtangaben zu unterscheiden. Bei besonders niedrigen Emissionen kann der Vermieteranteil nach der gesetzlichen Tabelle null Prozent betragen, ohne dass deshalb die vorgeschriebenen Angaben entfallen. Beruft sich der Vermieter auf Einschränkungen etwa durch Denkmalschutz, muss er die Voraussetzungen einer geringeren Beteiligung nach § 9 CO₂KostAufG nachweisen. So machen Mieter den Fehler geltend Eine Beanstandung sollte den Abrechnungszeitraum, die konkret fehlenden Angaben und den berechneten Kürzungsbetrag nennen. Sinnvoll ist eine nachweisbare schriftliche Mitteilung an den Vermieter oder die zuständige Hausverwaltung, verbunden mit der Aufforderung, die Abrechnung zu vervollständigen. Wer die Zahlen überprüfen möchte, kann Einsicht in die zugrunde liegenden Belege verlangen. Besonders hilfreich sind die Rechnungen der Brennstoff- oder Wärmelieferanten, mit denen sich die ausgewiesenen Emissionen und CO₂-Kosten abgleichen lassen. Einwendungen gegen eine Betriebskostenabrechnung müssen dem Vermieter grundsätzlich innerhalb von zwölf Monaten nach Zugang mitgeteilt werden. Welche Bedeutung diese Frist hat, erläutert unser Beitrag über rechtzeitige Einwendungen gegen überhöhte Betriebskosten. Diese Einwendungsfrist verschiebt eine fällige Nachzahlung nicht automatisch. Ist die Berechtigung der Kürzung noch ungeklärt, kommt eine Zahlung unter ausdrücklichem Rückforderungsvorbehalt in Betracht; die konkrete Beanstandung sollte trotzdem rechtzeitig erfolgen. Praxisbeispiel: 60 Euro weniger Nachzahlung Die fiktive Mieterin Petra erhält für ihre gasbeheizte Wohnung eine Abrechnung mit 2.000 Euro Heizkosten und einer Nachforderung von 300 Euro. Weder die Abrechnung noch ihre Anlagen enthalten die vorgeschriebene CO₂-Aufteilung. Petra benennt die fehlenden Angaben und macht unter Hinweis auf § 7 Absatz 4 CO₂KostAufG eine Kürzung von 60 Euro geltend. Im Beispiel erkennt die Hausverwaltung den Abzug an und verlangt nur noch 240 Euro. Sechs Fragen und Antworten zur Drei-Prozent-Kürzung Reicht es, wenn irgendwo ein CO₂-Betrag steht? Nein, zusätzlich müssen die Einstufung des Gebäudes beziehungsweise der Wohnung und die Berechnungsgrundlagen ausgewiesen sein. Außerdem muss der persönliche CO₂-Kostenanteil des Mieters erkennbar werden. Wovon werden die drei Prozent berechnet? Vom persönlichen Heizkostenanteil laut Abrechnung vor Abzug der Vorauszahlungen. Bei 2.000 Euro beträgt die Kürzung 60 Euro, unabhängig davon, ob die Nachzahlung beispielsweise nur 300 Euro ausmacht. Gibt es für jede fehlende CO₂-Angabe weitere drei Prozent? Nein, § 7 Absatz 4 sieht für die dort genannten Verstöße eine Kürzung um drei Prozent vor. Aus drei fehlenden Angaben werden deshalb nicht automatisch neun Prozent. Kann ich die Kürzung auch nach einer Zahlung noch verlangen? Eine bereits geleistete Zahlung schließt eine rechtzeitige Beanstandung und einen möglichen Rückforderungsanspruch grundsätzlich nicht aus. Ob Geld zurückverlangt werden kann, hängt unter anderem von den Voraussetzungen des Kürzungsrechts, eingehaltenen Fristen und möglichen Vereinbarungen ab. Was gilt bei einem eigenen Gasvertrag? Wer selbst Gas für die Wohnungsheizung bezieht, muss einen geschuldeten Vermieteranteil nach § 6 Absatz 2 CO₂KostAufG innerhalb von zwölf Monaten nach der Lieferantenabrechnung in Textform geltend machen. Die Drei-Prozent-Kürzung einer Vermieter-Heizkostenabrechnung lässt sich nicht einfach auf die Rechnung des eigenen Gasversorgers übertragen. Darf ich wegen fehlender Angaben die gesamte Nachzahlung verweigern? Das Drei-Prozent-Kürzungsrecht allein erlaubt keinen pauschalen Einbehalt der gesamten Nachforderung. Weitere Abzüge oder Zurückbehaltungsrechte benötigen eine eigene rechtliche Grundlage.

Beitragsbild von: Schrott-Wohnungen für Bürgergeld-Bezieher: Jetzt sollen Jobcenter auch Vermieter enteignen dürfen

22. September 2026

Jobcenter-Mieten für Schrottimmobilien: Eigentümern soll Enteignung drohen Heruntergekommene Häuser, schlechte Wohnbedingungen und trotzdem laufende Mieteinnahmen aus Sozialleistungen: Gegen dieses Geschäftsmodell will die Bundesregierung den Kommunen mehr Befugnisse geben. Eigentümer, die verbindliche Instandsetzungsanordnungen beharrlich ignorieren, sollen im äußersten Fall ihre Immobilie durch Enteignung verlieren können. Die am 21. September 2026 veröffentlichte Bundestagsmeldung erläutert dies. Warum Schrottimmobilien auch ein Jobcenter-Thema sind Im Aktionsplan gegen Sozialleistungsmissbrauch und Ausbeutung verbindet die Bundesregierung den Umgang mit Schrottimmobilien ausdrücklich mit missbräuchlichen Vermietungen. Genannt werden unter anderem überbelegte und nicht bewohnbare Unterkünfte. Zugleich sollen Jobcenter stärker darauf achten, unangemessene Mieten für solche Unterkünfte nicht zu übernehmen. Damit geraten die Einnahmen derjenigen in den Blick, die aus schlechten Wohnverhältnissen ein Geschäft machen wollen. Menschen im Leistungsbezug können dabei selbst Opfer von Ausbeutung sein, wie auch der Aktionsplan anerkennt. Wer Missbrauch bekämpfen will, muss deshalb die Verantwortlichen treffen und zugleich die Bewohner schützen. Enteignung soll erst am Ende stehen Der Gesetzentwurf zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts sieht einen zusätzlichen Enteignungszweck im Baugesetzbuch vor. Er betrifft Problemimmobilien mit erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf ihr soziales oder städtebauliches Umfeld. Voraussetzung soll sein, dass der Eigentümer einem bestandskräftigen Modernisierungs- und Instandsetzungsgebot nicht nachkommt. Eine einzelne unterlassene Reparatur würde dafür ebenso wenig genügen wie allein die Tatsache, dass ein Jobcenter die Miete finanziert. Auch bliebe eine Enteignung an die verfassungsrechtlichen Anforderungen gebunden: Nach Artikel 14 des Grundgesetzes muss sie dem Allgemeinwohl dienen und auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, die eine Entschädigung regelt. Diese Befugnisse sollen Kommunen bekommen Die geplanten Änderungen sollen es Städten und Gemeinden erleichtern, den Gebäudezustand festzustellen und notwendige Maßnahmen durchzusetzen. Die Bundestagsmeldung beschreibt dafür mehrere Instrumente. Instrument Geplante Änderung Praktische Bedeutung Kommunales Vorkaufsrecht Die Möglichkeiten bei Problemimmobilien sollen erweitert werden. Kommunen sollen beim Verkauf leichter selbst zum Zug kommen können. Betretungsrechte Zusätzliche Befugnisse zur Ermittlung des Gebäudezustands sind vorgesehen. Bauliche Missstände sollen sich besser nachweisen lassen. Instandsetzungs- und Rückbaugebote Widerspruch und Anfechtungsklage sollen bei Problemimmobilien den Vollzug nicht automatisch aufschieben. Angeordnete Maßnahmen sollen schneller durchgesetzt werden können. Enteignung als letztes Mittel Beharrliche Missachtung eines verbindlichen Instandsetzungsgebots soll einen zusätzlichen Zugriff ermöglichen. Eigentümer sollen notwendige Verbesserungen nicht dauerhaft blockieren können. Das Vorkaufsrecht soll auch bei Eigentumswohnungen greifen Die Regierungsantwort nennt beim Vorkaufsrecht konkrete Erweiterungen. Bei Problemimmobilien sollen auch Verkäufe einzelner Eigentumswohnungen erfasst werden können. Außerdem soll die Gemeinde beim Zugriff noch keinen konkreten späteren Verwendungszweck angeben müssen. Besichtigungen werden erleichtert, Rechtsschutz bleibt möglich Die vorgesehenen Betretungsrechte können auch bewohnte Räume betreffen und damit Mieter unmittelbar berühren. Nach der Entwurfsbegründung geht es um die Besichtigung des baulichen Zustands zur Vorbereitung bestimmter Maßnahmen. Eine Durchsuchung persönlicher Gegenstände erlaubt diese Regelung ausdrücklich nicht. Auch der geplante Wegfall der automatischen Vollzugspause beseitigt den Rechtsschutz nicht. Eigentümer sollen weiterhin gerichtlich gegen die Gebote vorgehen und einen vorläufigen Stopp beantragen können, erläutert die Bundesregierung. Eine Klage allein würde dafür künftig jedoch nicht mehr ausreichen. Mehr Befugnisse, aber kein zusätzliches Förderprogramm Für Erwerb und Sanierung plant der Bund derzeit keine zusätzliche Unterstützung außerhalb der Städtebauförderung. Die Antwort nennt zudem keine erwarteten Fallzahlen für zusätzliche Enteignungen und keine erhobenen Daten zum zusätzlichen Personal- und Kostenaufwand der Kommunen. Das wirft eine praktische Frage auf: Wer setzt die neuen Möglichkeiten tatsächlich um? Ein heruntergekommenes Haus wird durch einen Eigentümerwechsel noch nicht bewohnbar. Aus redaktioneller Sicht wird sich der Erfolg daran messen lassen müssen, ob Kommunen Reparaturen durchsetzen, gefährliche Zustände beenden und für Bewohner tragfähige Lösungen erreichen. Was Leistungsberechtigte jetzt beachten sollten Für die Übernahme der Unterkunftskosten bleibt § 22 SGB II die rechtliche Grundlage. Aus der angekündigten Baugesetzänderung folgt für sich genommen keine Kürzung der persönlichen Leistungen. Welche Miete anerkannt wird, muss das Jobcenter anhand der geltenden Vorschriften und des konkreten Falls beurteilen. Wer unter erheblichen Wohnungsmängeln leidet, sollte den Zustand dokumentieren und den Vermieter nachweisbar informieren; die Pflicht zur Mängelanzeige ergibt sich aus § 536c BGB. Bei einer Mietminderung müssen Leistungsberechtigte auch die Auswirkungen auf ihre Unterkunftskosten beachten. Dazu erläutert Gegen-Hartz, wie Betroffene eine Mietminderung dem Jobcenter richtig mitteilen. Drohen Mietschulden oder der Verlust der Wohnung, ist frühzeitige Unterstützung durch eine Sozial- oder Mieterberatung sinnvoll. Welche Schwierigkeiten bei maroden Unterkünften entstehen können, beschreibt der Beitrag über Mietschulden in einer Schrottimmobilie und die Prüfung durch das Jobcenter. Anhörung am 23. September: Die Entscheidung steht noch aus Der Bundestagsausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen hat für den 23. September 2026 von 16.30 bis 18.30 Uhr eine öffentliche Anhörung zum sogenannten BauGB-Upgrade angesetzt. Gegenstand ist der Gesetzentwurf mit der Drucksachennummer 21/6588. Eine Anhörung ist ein Beratungsschritt und ersetzt keinen abschließenden Gesetzesbeschluss. Kurzes Praxisbeispiel: Miete fließt, Reparaturen bleiben aus Ein Fall zeigt die beabsichtigte Wirkung: Eine Familie erhält Leistungen vom Jobcenter und lebt in einem Mehrfamilienhaus mit undichtem Dach, stark feuchten Wänden und beschädigten Sanitäranlagen. Der Eigentümer nimmt weiter Miete ein, lässt die Schäden aber trotz wiederholter Aufforderungen nicht beheben. Die Familie dokumentiert die Zustände und wendet sich an die zuständige kommunale Behörde. Unter den geplanten Vorschriften könnte die Kommune den Zustand leichter untersuchen und ein erforderliches Instandsetzungsgebot wirksamer verfolgen. Missachtet der Eigentümer auch eine bestandskräftige Anordnung und liegen sämtliche weiteren Voraussetzungen vor, käme als letzter Schritt eine Enteignung in Betracht. Für die Familie zählt am Ende, ob sie tatsächlich sicher und menschenwürdig wohnen kann.

Beitragsbild von: Schwerbehinderung: 14 Jährige erstreitet trotz Gehfähigkeit ein Merkzeichen aG

22. September 2026

Das Sozialgericht Berlin hat im Verfahren S 178 SB 1263/20 entschieden, dass ein schwerbehindertes Kind mit Autismus und schwerer geistiger Beeinträchtigung das Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) erhalten kann. Im vorliegenden Fall erkannte das Gericht den Anspruch ab Januar 2024 an. Für den früheren Zeitraum blieb die Klage erfolglos, weil der erforderliche Schweregrad der Beeinträchtigungen nicht hinreichend nachgewiesen war. Der Fall: Sichere Begleitung im Straßenverkehr nicht mehr möglich Die Klägerin war ein 14-jähriges Mädchen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 80, einer schweren geistigen Beeinträchtigung und einer autistischen Störung. Die Eltern des Mädchens machten vor Gericht geltend, dass sich ihre Tochter im Straßenverkehr unberechenbar verhalte: Sie flüchte unorientiert, werfe sich bei Überforderung auf den Boden oder verweigere das Weitergehen. Öffentliche Verkehrsmittel seien oft nicht nutzbar. Mit zunehmender Größe und Kraft des Mädchens wurde es für die Eltern immer schwieriger, sie sicher im öffentlichen Raum zu begleiten. Merkzeichen aG: Entscheidend sind die Auswirkungen auf die Fortbewegung Das Gericht wertete die Auswirkungen der Beeinträchtigungen auf die Mobilität der Klägerin als vergleichbar mit denen bei Personen mit schweren körperlichen Gehbehinderungen. Entscheidend war dabei nicht allein die Diagnose Autismus, sondern die Schwere der Einschränkungen beim sicheren Fortbewegen außerhalb eines Fahrzeugs. Eine entsprechende Bewertung hatte auch das Sozialgericht Gießen vorgenommen (Az. S 16 SB 110/17). Warum das Gericht das Merkzeichen ab Januar 2024 zuerkannte Die ärztliche Verordnung des Reha-Buggys war für das Gericht in diesem Fall ein wesentlicher Nachweis für den erforderlichen Schweregrad. Hinzu kamen der Ausschluss von Schulausflügen und die Schilderung des Vaters, dass die Mutter ihre Tochter inzwischen nicht mehr sicher in der Öffentlichkeit führen könne. Das Gericht führt aus: Den die Anerkennung des Merkzeichens aG rechtfertigenden Schweregrad der Ausprägung der dargestellten, sich auf die Mobilität der Klägerin auswirkenden Beeinträchtigungen sieht das Gericht objektiv ab dem Zeitpunkt der ärztlichen Verordnung des Rehabuggys im Monat Januar 2024 belegt. Dieser Zeitpunkt ist schlüssig zu dem von der Schule seit Dezember 2023 ausgesprochenen Ausschluss der Klägerin von Ausflügen und zum Vorbringen des Vaters der Klägerin, dass diese inzwischen so stark geworden ist, dass ihre Mutter sie nicht mehr sicher beim Bewegen in der Öffentlichkeit führen kann. Die Verordnung wurde damit im Zusammenhang mit den weiteren Umständen des Einzelfalls bewertet. Aus dieser Begründung lässt sich keine allgemeine Pflicht ableiten, für die Anerkennung des Merkzeichens aG stets eine Rollstuhlverordnung vorzulegen. Für den früheren Zeitraum fehlte ein ausreichender Nachweis Für die Zeit vor Januar 2024 sah das Gericht den erforderlichen Schweregrad nicht hinreichend belegt. Ein Video zeigte nach seiner Einschätzung, dass das Mädchen in jüngerem Alter noch ausreichend sicher von einer Begleitperson geführt werden konnte: Für die Zeit zuvor ist dies im Schweregrad und letztlich auch aufgrund des Fehlens einer entsprechenden Versorgung mittels ärztlicher Verordnung des Rollstuhls bzw. Reha-Buggys nicht hinreichend nachgewiesen und war die Klage daher insoweit hinsichtlich der zeitlichen Reichweite der Zuerkennung des Merkzeichens aG teilweise abzuweisen. Insbesondere ergab sich für das Gericht aus dem zum Verfahren eingereichten Video, welches die Klägerin in noch jüngerem Alter und mit kleinerer Körpergröße beim Laufen auf der Straße und an einer Ampel am Arm ihrer Mutter zeigt, dass die Kraft einer Begleitperson damals noch ausgereicht hat, die Klägerin mit kräftigem Festhalten am Arm noch hinlänglich sicher überwachend zu begleiten. Zeitweise Ablehnung des Rollstuhls stand der Anerkennung nicht entgegen Das Mädchen akzeptierte die Beförderung im Rollstuhl nicht in jeder Situation. Daraus folgte für das Gericht jedoch nicht, dass der Rollstuhl für sie medizinisch ungeeignet war. Es berücksichtigte insbesondere, dass sie die Beförderung auf Wegen zu von ihr akzeptierten Zielen tolerierte: Schließlich steht nach Auffassung der Kammer auch nicht entgegen, dass sich im Alltag die Nutzung des Reha-Buggys bzw. des Aktivrollstuhls nicht problemfrei gestaltet und sich die Klägerin mitunter auch dem Rollstuhl verweigert oder sich aus den Gurten zu lösen versucht. So wird in der Rechtsprechung vertreten, dass, sofern die Nutzung eines Rollstuhls aufgrund eines gesteigerten Bewegungsdrangs der behinderten Person kontraproduktiv wäre, die Voraussetzungen des Merkzeichens aG nicht belegt sein können (vgl. LSG Hamburg, Urteil vom 14. Mai 2019, L 3 SB 22/17). Zumindest sieht die Kammer auf der Grundlage der Schilderungen des Vaters zu den bestehenden Problemen bei der noch recht neu in den Alltag getretenen Rollstuhlbenutzung, dass eine medizinische Kontraproduktivität oder gar Untauglichkeit der Rollstuhlbenutzung im Falle der Klägerin nicht gegeben ist. Die Klägerin lehnt keinesfalls die Rollstuhlnutzung als solche oder dem Grunde nach oder immer ab. Sie toleriert ihre Beförderung bzw. Bewegung im Rollstuhl auf Wegen zu Zielen, mit denen sie einverstanden ist. Vergleichbare Entscheidung des Sozialgerichts Gießen Das Sozialgericht Gießen hat mit Urteil vom 30.01.2020 (Az. S 16 SB 110/17) festgestellt, dass die Zuerkennung des Merkzeichens aG auch dann möglich ist, wenn keine wesentlichen physischen Beeinträchtigungen vorliegen. Im dort entschiedenen Fall konnte die betroffene Person aufgrund eines schwerstgradig ausgeprägten Autismus-Syndroms selbst mit Unterstützung einer Begleitperson keine auch nur geringfügige Strecke selbstständig und zielgerichtet zurücklegen. (Entscheidung des SG Gießen) Fazit: Die Schwere der Mobilitätseinschränkungen gab den Ausschlag Das 14-jährige Mädchen erstritt die Zuerkennung des Merkzeichens aG wegen der schweren Auswirkungen ihres Autismus auf die Mobilität. Ausschlaggebend war, dass eine sichere Begleitung im öffentlichen Raum nicht mehr ausreichend möglich war. Den dafür erforderlichen Schweregrad sah das Gericht ab Januar 2024 als nachgewiesen an. Quelle: Sozialgericht Berlin, Az. S 178 SB 1263/20.

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P-Konto: Geld ist da, doch die Bank zahlt nicht mehr aus – Verbraucherschützer warnen

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22. September 2026

Das Geld liegt auf dem Konto, aber die Miete lässt sich nicht überweisen und am Automaten gibt es kein Bargeld. Wenn eine Bank geschütztes Guthaben blockiert, kann aus einem Bearbeitungsfehler eine Existenzfrage werden. Ein Pfändungsschutzkonto soll verhindern, dass Menschen wegen einer Kontopfändung ohne Geld für ihren Lebensunterhalt dastehen. 354 Beschwerden zeigen, wo der Schutz versagt Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat in seinem Bericht  Beschwerden aus den Jahren 2024 und 2025 untersucht. Die statistische Auswertung umfasst 354 Beschwerden; 83 Prozent betrafen den laufenden Vertrag. Die Untersuchung ist nicht repräsentativ und zeigt nicht, welcher Anteil aller P-Konten von solchen Problemen betroffen ist. Eine Betroffene schilderte 1.123 Euro Guthaben und erst 937 Euro Ausgaben, konnte aber weder Geld abheben noch die Miete überweisen. Ihr Vermieter drohte nach ihrer Schilderung mit Kündigung. In einem anderen Fall wurden laut Beschwerde 1.950 Euro nachgezahltes Bürgergeld gepfändet, obwohl der Betroffene den Bescheid eingereicht hatte. Weitere Fälle betreffen ignorierte Nachweise für höhere Freibeträge und die Verrechnung eingehender Zahlungen mit einem gekündigten Dispokredit. Die Banknamen wurden anonymisiert. Der vzbv-Bericht dokumentiert Schilderungen aus der Beratung, nicht in jedem Einzelfall gerichtlich festgestellte Rechtsverstöße. Seit Juli 2026 sind grundsätzlich 1.590 Euro geschützt Der automatische Grundfreibetrag auf dem P-Konto beträgt seit dem 1. Juli 2026 grundsätzlich 1.590 Euro je Kalendermonat. Der im Juni-Bericht noch genannte Betrag von 1.560 Euro ist inzwischen überholt. Die Bank muss die gesetzliche Erhöhung automatisch berücksichtigen, wie die Verbraucherzentrale erläutert. Auch gesetzliche Zusatzbeträge für bereits nachgewiesene Unterhaltspflichten werden grundsätzlich automatisch angepasst; allein wegen der jährlichen Erhöhung ist keine neue Bescheinigung erforderlich. Bei individuell bezifferten gerichtlichen oder behördlichen Freibeträgen kann dagegen ein Änderungsantrag nötig sein. Eine besondere gerichtliche Festsetzung muss deshalb bei der Prüfung mitberücksichtigt werden. Eine Bescheinigung darf nicht wochenlang liegen bleiben Wer aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung Unterhalt gewährt oder bestimmte geschützte Leistungen erhält, kann Anspruch auf zusätzlichen Kontoschutz haben. Dazu zählen beispielsweise Kindergeld und Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die möglichen Erhöhungen regelt § 902 ZPO. Den zusätzlichen Schutz können etwa eine geeignete Schuldnerberatungsstelle, die Familienkasse, der Sozialleistungsträger oder der Arbeitgeber bescheinigen. Die Bank muss die Angaben ab dem zweiten auf die Vorlage folgenden Geschäftstag beachten. Das steht ausdrücklich in § 903 Absatz 4 ZPO; eine pauschale Vertröstung auf wochenlange Bearbeitung genügt nicht. Entscheidend ist deshalb ein belegbarer Eingang der Unterlagen. Wer eine Bescheinigung abgibt, sollte sich den Empfang bestätigen lassen oder eine elektronische Eingangsbestätigung sichern. Die vollständige Kopie des eingereichten Dokuments gehört ebenfalls in die eigenen Unterlagen. Kontostand und verfügbares Guthaben sind nicht dasselbe Ein positiver Kontostand beweist für sich genommen noch keinen Fehler der Bank. Bei einer laufenden Pfändung hängt die Verfügbarkeit unter anderem davon ab, welcher Schutzbetrag gilt und wie viel davon bereits verbraucht wurde. Hintergründe erklärt auch unser Beitrag P-Konto: Keine Auszahlung trotz Guthaben? Die Bank muss über das noch verfügbare pfändungsfreie Guthaben und über Beträge informieren, deren Schutz am Monatsende ausläuft. Außerdem ist sie verpflichtet, Leistungen aus dem nicht gepfändeten Guthaben im vertraglich vereinbarten Umfang zu ermöglichen. Betroffene sollten daher eine nachvollziehbare Berechnung verlangen und sich auf § 908 ZPO beziehen. Nicht verbrauchtes geschütztes Guthaben bleibt grundsätzlich auch in den drei folgenden Kalendermonaten geschützt, wobei Ausgaben zuerst mit dem ältesten Guthaben verrechnet werden. Übertragen wird tatsächlich vorhandenes Geld, kein bloß ungenutzter Freibetrag. Diese Regelung enthält § 899 Absatz 2 ZPO. Die Bank darf sich geschütztes Geld nicht für den Dispo nehmen Ein überzogenes Konto schließt die Umwandlung in ein P-Konto nicht aus; anschließend wird es auf Guthabenbasis geführt. Das ergibt sich aus § 850k ZPO. Die bisherigen Schulden verschwinden dadurch allerdings nicht. Ab dem Umwandlungsverlangen darf die Bank eingehende Gutschriften nicht mit ihren eigenen Forderungen verrechnen, soweit diese Beträge auf einem P-Konto pfändungsgeschützt wären. Dafür sorgt das Aufrechnungs- und Verrechnungsverbot nach § 901 ZPO. Die Kündigung eines Dispokredits erlaubt es der Bank daher nicht, den geschützten Lebensunterhalt einzubehalten. Nachzahlungen brauchen den passenden Nachweis Eine Nachzahlung ist nicht automatisch pfändbar, nur weil durch sie der Monatsfreibetrag überschritten wird. Für bestimmte Sozialleistungen, darunter Nachzahlungen nach dem SGB II, sieht § 904 ZPO einen Schutz vor, der durch eine entsprechende Bescheinigung nachgewiesen werden kann. Ein gewöhnlicher Bewilligungsbescheid sollte nicht ungeprüft als ausreichender Ersatz behandelt werden. Bei nachgezahltem Arbeitseinkommen und anderen laufenden Sozialleistungen gilt der vereinfachte Nachweisweg grundsätzlich bis einschließlich 500 Euro; darüber ist eine gerichtliche Festsetzung erforderlich. Dabei wird geprüft, welcher Betrag in den Monaten, für die nachgezahlt wurde, unpfändbar geblieben wäre. Weitere Hinweise enthält unser Beitrag Nachzahlungen auf dem P-Konto schützen. Welche Unterlagen bei einer blockierten Auszahlung helfen Für eine wirksame Beanstandung muss deutlich werden, welcher Betrag aus welchem Grund freigegeben werden soll. Je nach Problem helfen unterschiedliche Nachweise. Problem Hilfreiche Unterlagen Nächster Schritt Der Freibetrag wurde zu niedrig angesetzt. Kontoauszüge, Berechnung der Bank und gegebenenfalls Schutzbeschluss. Berechnung prüfen lassen und Korrektur schriftlich verlangen. Eine Bescheinigung bleibt unberücksichtigt. Vollständige Bescheinigung und Nachweis ihres Eingangs. Umsetzung und Freigabe des geschützten Guthabens fordern. Eine Nachzahlung wird blockiert. Bescheid mit Leistungsart, Betrag und zugehörigen Monaten. Passende Bescheinigung beschaffen oder gerichtliche Festsetzung beantragen. Ein vorliegender Beschluss wird nicht umgesetzt. Vollständiger Beschluss, Zustellnachweis und aktuelle Kontoumsätze. Bei fortdauernder Sperre rechtliche Hilfe einschalten. Wenn das Geld für Miete oder Lebensmittel fehlt, zählt schnelle Hilfe Betroffene sollten die Bank schriftlich zur Freigabe auffordern, den blockierten Betrag benennen und die Schutzunterlagen beifügen. Fehlt Geld für Lebensmittel, Medikamente oder eine fällige Miete, sollte diese Notlage konkret belegt und eine entsprechend kurze Frist gesetzt werden. Telefonate können ergänzen, ersetzen aber keinen nachvollziehbaren Schriftwechsel. Bleibt die Sperre bestehen, sollten eine anerkannte Schuldnerberatung oder eine Rechtsanwältin beziehungsweise ein Rechtsanwalt unverzüglich eingeschaltet werden. Missachtet die Bank einen bereits bestehenden Auszahlungsanspruch, kommt bei nachgewiesener Dringlichkeit gerichtlicher Eilrechtsschutz gegen sie in Betracht. Die Verbraucherzentrale NRW stellt für entsprechende Postbank-Fälle eine Formulierungshilfe bereit. Muss dagegen zunächst zusätzlicher Pfändungsschutz festgesetzt werden, ist der passende Antrag beim Vollstreckungsgericht oder gegebenenfalls bei der zuständigen Vollstreckungsbehörde erforderlich. Bei Verwaltungsvollstreckungen nach Bundesrecht gelten dafür die Zuständigkeitsregeln des § 910 ZPO. Eine gerichtliche Entscheidung über Nachzahlungen nach § 904 Absatz 5 bleibt auch dann Sache des Vollstreckungsgerichts. Eine Beschwerde ersetzt keine Auszahlung Zusätzlich können sich Betroffene an die zuständige Schlichtungsstelle oder an die Bankenaufsicht wenden. Die BaFin weist jedoch darauf hin, dass sie individuelle Zahlungsansprüche nicht durchsetzt und eine Beschwerde laufende Fristen nicht anhält. Wer akut kein Geld zum Leben hat, sollte deshalb parallel schnelle rechtliche Hilfe suchen. Sind durch einen nachweisbaren Bankfehler zusätzliche Kosten entstanden, sollten auch diese dokumentiert und mögliche Erstattungs- oder Schadensersatzansprüche geprüft werden. Das betrifft etwa berechtigte Rücklastschriftkosten. Ein Anspruch folgt nicht schon aus jedem Ärger mit der Bank, sondern hängt von Pflichtverletzung, Schaden und den weiteren rechtlichen Voraussetzungen ab. Praxisbeispiel: 600 Euro Guthaben, aber die Überweisung scheitert Das folgende Beispiel ist fiktiv: Frau Berger erhält im September 2026 insgesamt 1.500 Euro auf ihr gepfändetes P-Konto und hat davon 900 Euro ausgegeben. Weitere Buchungen, Vormerkungen, ältere Guthaben oder abweichende gerichtliche Schutzgrenzen gibt es nicht. Trotzdem verweigert die Bank eine Überweisung von 400 Euro aus den verbliebenen 600 Euro. Ihre gesamten Monatseingänge liegen unter dem Grundfreibetrag von 1.590 Euro; die Kontopfändung erklärt die Sperre unter diesen Voraussetzungen nicht. Frau Berger verlangt schriftlich die Freigabe und legt die Kontoauszüge vor. Weil sie das Geld für die fällige Miete benötigt, lässt sie bei ausbleibender Abhilfe unverzüglich gerichtlichen Eilrechtsschutz prüfen. Vier Fragen und Antworten zum blockierten P-Konto Darf die Bank wegen einer Pfändung das gesamte P-Konto blockieren? Die Pfändung allein rechtfertigt keine vollständige Sperre des verfügbaren geschützten Guthabens. Die Bank muss Leistungen aus diesem Guthaben im vertraglich vereinbarten Rahmen ermöglichen. Andere mögliche Sperrgründe sind gesondert zu prüfen. Wie schnell muss die Bank eine P-Konto-Bescheinigung berücksichtigen? Ab dem zweiten auf die Vorlage folgenden Geschäftstag muss sie die Angaben beachten. Deshalb ist ein Nachweis über den Eingang so wichtig. Eine längere interne Bearbeitungszeit hebt die gesetzliche Vorgabe nicht auf. Sind Nachzahlungen über 500 Euro immer pfändbar? Nein, die 500-Euro-Grenze gilt nicht pauschal für sämtliche Nachzahlungen. Je nach Leistungsart genügt eine Bescheinigung oder es ist eine gerichtliche Festsetzung des geschützten Betrags erforderlich. Besonders bei Lohn- und Rentennachzahlungen sollte der richtige Nachweisweg frühzeitig geklärt werden. Was ist zu tun, wenn wegen der Sperre die Miete ausfällt? Die Bank sollte sofort schriftlich zur Freigabe aufgefordert werden, mit Schutzunterlagen und einem Nachweis der Dringlichkeit. Bleibt geschütztes Geld blockiert, sollten Schuldnerberatung oder anwaltliche Hilfe den passenden Eilantrag prüfen. Eine Beschwerde bei der Aufsicht allein sichert keine rechtzeitige Auszahlung.

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Rentner mit Schulden: Rente ist jetzt bis 1.590 Euro vor der Pfändung geschützt

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22. September 2026

Rentnerinnen und Rentner mit Schulden dürfen seit dem 1. Juli 2026 einen etwas höheren Betrag ihrer monatlichen Rente behalten. Nach der neuen Pfändungstabelle ist ein monatlicher Nettobetrag bis 1.589,99 Euro vollständig unpfändbar, sofern keine bevorrechtigten Forderungen vorliegen. Auf einem Pfändungsschutzkonto werden monatlich 1.590 Euro automatisch geschützt. Beide Beträge liegen praktisch auf derselben Höhe, beruhen jedoch auf unterschiedlichen Berechnungsvorschriften. Neue Pfändungsgrenze gilt seit Juli 2026 Der gesetzliche Grundbetrag nach § 850c Zivilprozessordnung ist zum 1. Juli 2026 von 1.555 Euro auf 1.587,40 Euro gestiegen. Da die amtliche Pfändungstabelle in Zehn-Euro-Stufen arbeitet, bleibt bei einer gewöhnlichen Pfändung ein monatliches Einkommen bis einschließlich 1.589,99 Euro vollständig unangetastet. Die Deutsche Rentenversicherung nennt deshalb 1.589,99 Euro als neue Grenze für Schuldner ohne Unterhaltspflichten. Die Werte gelten nach der amtlichen Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 bis zum 30. Juni 2027. Gesetzliche Renten dürfen grundsätzlich wie Arbeitseinkommen gepfändet werden. Das ergibt sich aus § 54 Absatz 4 SGB I, wonach laufende Sozialleistungen unter den für Arbeitseinkommen geltenden Bedingungen pfändbar sind. Schutzregelung seit 1. Juli 2026 Geschützter Betrag Gesetzlicher Grundbetrag nach § 850c ZPO 1.587,40 Euro Nach Pfändungstabelle vollständig unpfändbar bis 1.589,99 Euro Automatischer Grundfreibetrag auf dem P-Konto 1.590,00 Euro Zuschlag für die erste unterhaltsberechtigte Person 597,42 Euro Zuschlag für die zweite bis fünfte Person jeweils 332,83 Euro Rentenpfändung und Kontopfändung sind zwei verschiedene Vorgänge Bei einer direkten Rentenpfändung erhält die Deutsche Rentenversicherung einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Sie berechnet dann anhand der Pfändungstabelle, welcher Teil der Rente an den Gläubiger abgeführt werden muss. Daneben kann ein Gläubiger das Konto des Rentners pfänden. Selbst wenn die Rentenversicherung die Rente vollständig auszahlt, ist das Guthaben auf einem gewöhnlichen Girokonto nicht automatisch bis 1.590 Euro geschützt. Für den Schutz vor einer Kontopfändung wird deshalb ein P-Konto benötigt. Wie die Pfändung einer Rente auf dem Konto abläuft, erläutert auch der Beitrag „Darf die Rente bei Schulden gepfändet werden?“. Auf dem P-Konto sind automatisch 1.590 Euro geschützt Der P-Konto-Betrag ergibt sich aus dem gesetzlichen Grundbetrag von 1.587,40 Euro, der nach § 899 ZPO auf den nächsten vollen Zehn-Euro-Betrag aufgerundet wird. Dadurch stehen auf einem gepfändeten P-Konto monatlich 1.590 Euro zur Verfügung. Dieser Grundschutz gilt unabhängig davon, ob das Guthaben aus einer gesetzlichen Rente, einer Betriebsrente, Arbeitseinkommen oder Zahlungen anderer Personen stammt. Entscheidend ist die Summe des verfügbaren Guthabens innerhalb des jeweiligen Kalendermonats. Wer bereits ein P-Konto besitzt, musste wegen der Erhöhung zum 1. Juli 2026 keinen neuen Antrag stellen. Banken und Sparkassen müssen den neuen Grundfreibetrag automatisch berücksichtigen, wie auch die Verbraucherzentrale zum P-Konto erläutert. Wann Rentner ihre P-Konto-Bescheinigung nicht erneuern müssen Die bloße Erhöhung der gesetzlichen Beträge ist normalerweise kein Grund, eine neue P-Konto-Bescheinigung vorzulegen. Sind beispielsweise Unterhaltspflichten bereits ordnungsgemäß bescheinigt, muss das Kreditinstitut die neuen gesetzlichen Zuschläge grundsätzlich selbst zugrunde legen. Rentner sollten dennoch im Onlinebanking, auf dem Kontoauszug oder bei der Bank prüfen, welcher Freibetrag tatsächlich hinterlegt ist. Zeigt das Konto weiterhin einen alten Betrag, sollte die Bank unverzüglich schriftlich auf die seit Juli 2026 geltenden Werte hingewiesen werden. Auch der interne Beitrag „Mindestens 1.590 Euro sind jetzt geschützt“ erklärt die neuen Beträge und die automatische Anpassung. In diesen Fällen wird eine neue Bescheinigung benötigt Eine neue oder geänderte Bescheinigung ist erforderlich, wenn erstmals zusätzliche Freibeträge beansprucht werden. Das betrifft beispielsweise Rentner, die einem Ehepartner oder einem Kind gesetzlichen Unterhalt gewähren, Kindergeld auf ihrem Konto empfangen oder bestimmte Sozialleistungen für weitere Haushaltsmitglieder erhalten. Auch Veränderungen müssen der Bank mitgeteilt werden. Zieht ein unterhaltsberechtigtes Kind aus, endet eine Unterhaltspflicht oder kommt eine weitere unterhaltsberechtigte Person hinzu, kann der bisher eingetragene Betrag zu hoch oder zu niedrig sein. Eine P-Konto-Bescheinigung können unter anderem Familienkassen, Sozialleistungsträger, Arbeitgeber, Rechtsanwälte und anerkannte Schuldnerberatungsstellen ausstellen. Die Bank muss die bescheinigten Angaben spätestens ab dem zweiten Geschäftstag nach Vorlage beachten. Bank darf nach zwei Jahren eine neue Bescheinigung verlangen Eine unbefristet ausgestellte P-Konto-Bescheinigung muss das Kreditinstitut mindestens zwei Jahre berücksichtigen. Danach darf es gemäß § 903 ZPO eine neue Bescheinigung verlangen, ist dazu aber nicht verpflichtet. Will die Bank die alte Bescheinigung künftig nicht mehr anerkennen, muss sie den Kontoinhaber mindestens zwei Monate vorher informieren. Rentner haben dadurch Zeit, sich an eine Schuldnerberatungsstelle oder den zuständigen Sozialleistungsträger zu wenden. Vor Ablauf der zwei Jahre darf die Bank nur dann einen neuen Nachweis fordern, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die bisherigen Angaben falsch geworden sind. Ein allgemeiner Verdacht oder die jährliche Erhöhung der Pfändungsbeträge genügt dafür nicht. Individueller Gerichtsbeschluss wird nicht immer automatisch geändert Besondere Vorsicht ist geboten, wenn der pfändungsfreie Betrag nicht über eine gewöhnliche P-Konto-Bescheinigung, sondern durch einen älteren Gerichtsbeschluss oder durch eine Vollstreckungsbehörde festgesetzt wurde. Enthält die Entscheidung einen festen Eurobetrag, wird dieser durch die neue Tabelle möglicherweise nicht automatisch angehoben. Betroffene sollten bei der Stelle, die den Beschluss oder Bescheid erlassen hat, eine Anpassung beantragen. Bei privaten Gläubigern ist meist das Vollstreckungsgericht zuständig, während bei Finanzämtern oder anderen öffentlichen Gläubigern die jeweilige Vollstreckungsbehörde angesprochen werden muss. Bis zur Änderung kann die Bank an den alten Betrag gebunden sein. Rentner sollten deshalb nicht abwarten, wenn auf dem Konto weiterhin ein deutlich niedrigerer individueller Freibetrag angezeigt wird. Bei einer höheren Rente wird nicht der gesamte Mehrbetrag gepfändet Die Grenze von 1.589,99 Euro bedeutet nicht, dass bei einer um wenige Euro höheren Rente plötzlich der gesamte Betrag oberhalb von 1.590 Euro wegfällt. Die Pfändungstabelle sieht eine schrittweise Berechnung vor. Bei einer monatlichen Nettorente zwischen 1.650 und 1.659,99 Euro sind beispielsweise 43,82 Euro pfändbar, wenn keine Unterhaltspflichten berücksichtigt werden. Der übrige Betrag bleibt dem Rentner erhalten. Unterhaltspflichten erhöhen den geschützten Bereich deutlich. Bei einer anerkannten Unterhaltspflicht weist die amtliche Tabelle erst ab einer monatlichen Nettorente von 2.190 Euro einen pfändbaren Betrag aus. Erhält ein Rentner neben der gesetzlichen Rente noch Arbeitseinkommen oder eine Betriebsrente, können mehrere Einkünfte auf gerichtliche Anordnung zusammengerechnet werden. Es reicht daher nicht immer aus, jede Zahlung getrennt mit der Freigrenze zu vergleichen. Für Unterhaltsschulden gelten strengere Regeln Die Grenze von 1.589,99 Euro gilt vor allem bei gewöhnlichen Forderungen, etwa aus Krediten, unbezahlten Rechnungen oder Kaufverträgen. Bei gesetzlichen Unterhaltsschulden kann das Vollstreckungsgericht nach § 850d ZPO einen niedrigeren unpfändbaren Betrag festsetzen. Dem Schuldner muss zwar weiterhin das Geld für den notwendigen eigenen Lebensunterhalt verbleiben. Er kann sich bei bevorrechtigten Unterhaltsforderungen aber nicht uneingeschränkt auf die gewöhnliche Pfändungstabelle berufen. Abweichungen sind außerdem bei Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen möglich. Die Überschrift „bis 1.590 Euro geschützt“ gilt daher nicht ausnahmslos für jede Schuldenart. Rentennachzahlungen können den Freibetrag überschreiten Probleme entstehen häufig, wenn die Deutsche Rentenversicherung eine Nachzahlung für mehrere Monate auf einmal überweist. Der Kontoeingang liegt dann möglicherweise weit über dem monatlichen P-Konto-Freibetrag, obwohl die monatliche Rente für sich genommen unpfändbar wäre. Nach § 904 ZPO können Rentennachzahlungen zusätzlich geschützt werden. Bei einer Nachzahlung bis 500 Euro kann der Rentenversicherungsträger den Betrag für die Bank bescheinigen. Übersteigt die Nachzahlung 500 Euro, kann ein Antrag beim Vollstreckungsgericht erforderlich sein. Das Gericht prüft dann, welcher Betrag bei einer Verteilung auf die betroffenen Monate unpfändbar geblieben wäre. Rentner sollten sich möglichst schon vor der Auszahlung einer angekündigten Nachzahlung beraten lassen. Weitere typische Schwierigkeiten beschreibt der Beitrag „Rente: P-Konto reicht nicht immer – diese drei Fallen blockieren das Konto“. Nicht verbrauchtes Guthaben bleibt nur begrenzte Zeit geschützt Wird der monatliche P-Konto-Freibetrag nicht vollständig verbraucht, kann das übrige geschützte Guthaben in die drei folgenden Kalendermonate übertragen werden. Verfügungen werden dabei zunächst mit dem ältesten Guthaben verrechnet. Das P-Konto ist deshalb nicht dafür gedacht, über längere Zeit größere Ersparnisse anzusammeln. Bleibt übertragenes Guthaben zu lange auf dem Konto, kann es nach Ablauf der gesetzlichen Frist pfändbar werden. Rentner sollten auf dem Kontoauszug darauf achten, welcher Betrag im laufenden Monat noch verfügbar ist und wann übertragene Beträge ihren Schutz verlieren. Das Kreditinstitut muss über das noch pfändungsfreie Guthaben und über einen drohenden Verlust des Schutzes informieren. Was Rentner mit einer drohenden Pfändung jetzt tun sollten Wer nur ein gewöhnliches Girokonto besitzt und bereits eine Kontopfändung erhalten hat, sollte sofort die Umwandlung in ein P-Konto verlangen. Die Umwandlung ist kostenlos und muss bei einer bereits erfolgten Pfändung spätestens innerhalb von vier Geschäftstagen durchgeführt werden. Anschließend ist zu prüfen, ob der automatische Freibetrag von 1.590 Euro ausreicht. Unterhaltspflichten, Kindergeld, bestimmte Sozialleistungen und Nachzahlungen können einen zusätzlichen Schutz rechtfertigen. Liegt bereits eine Bescheinigung vor, sollte geprüft werden, wie lange sie gilt und ob die darin bescheinigten Lebensumstände noch stimmen. Bei einem festgesetzten Freibetrag aus einem älteren Gerichtsbeschluss kann ein Änderungsantrag notwendig sein. Kurzes Beispiel aus der Praxis Der alleinstehende Rentner Hans erhält monatlich 1.570 Euro gesetzliche Nettorente. Gegen ihn wird wegen einer alten Kreditforderung vollstreckt, doch seine laufende Rente liegt unter der neuen Pfändungsgrenze und darf bei einer gewöhnlichen Rentenpfändung nicht gekürzt werden. Hans hat sein Girokonto bereits in ein P-Konto umgewandelt. Dort sind seit Juli 2026 automatisch 1.590 Euro im Monat geschützt, sodass ihm seine monatliche Rente vollständig zur Verfügung bleibt. Im September erhält Hans zusätzlich eine Rentennachzahlung von 720 Euro. Weil der gesamte Kontoeingang nun über dem P-Konto-Freibetrag liegt und die Nachzahlung mehr als 500 Euro beträgt, beantragt er rechtzeitig beim Vollstreckungsgericht die Freigabe des unpfändbaren Nachzahlungsanteils. Häufige Fragen zur Pfändung der Rente 1. Ist eine Rente unter 1.590 Euro immer unpfändbar? Bei einer gewöhnlichen Pfändung und ohne weitere Einkünfte ist eine monatliche Nettorente bis 1.589,99 Euro nach der seit Juli 2026 geltenden Tabelle vollständig unpfändbar. Ausnahmen können insbesondere bei bevorrechtigten Unterhaltsforderungen bestehen. 2. Muss ich wegen der neuen Grenze mein P-Konto aktualisieren lassen? Der automatische Grundfreibetrag von 1.590 Euro muss von der Bank selbst angepasst werden. Ein neuer Antrag oder eine neue Bescheinigung ist allein wegen der gesetzlichen Erhöhung grundsätzlich nicht erforderlich. 3. Wann brauche ich eine neue P-Konto-Bescheinigung? Eine neue Bescheinigung wird benötigt, wenn zusätzliche Ansprüche erstmals entstehen oder sich die bescheinigten Verhältnisse ändern. Außerdem darf die Bank bei einer unbefristeten Bescheinigung nach zwei Jahren einen neuen Nachweis verlangen. 4. Reicht es aus, dass die Rente selbst unpfändbar ist? Nein. Nach der Überweisung kann zusätzlich eine Kontopfändung bestehen, für die ein eigener Kontoschutz benötigt wird. Ohne P-Konto kann auch eine zuvor ungekürzt ausgezahlte Rente auf dem Girokonto blockiert werden. 5. Was passiert bei einer Rente über 1.590 Euro? Nicht jeder Euro oberhalb der Grenze wird vollständig gepfändet. Die amtliche Pfändungstabelle legt in Zehn-Euro-Stufen fest, welcher Teil der Rente an den Gläubiger abgeführt werden darf. 6. Wie werden Rentennachzahlungen geschützt? Bei Nachzahlungen bis 500 Euro kann regelmäßig eine Bescheinigung des Rentenversicherungsträgers verwendet werden. Bei höheren Nachzahlungen kann ein Antrag beim Vollstreckungsgericht notwendig sein, damit der für frühere Monate bestimmte Betrag freigegeben wird.

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Heizkostenabrechnung: Fehlt diese Angabe, können Mieter drei Prozent kürzen

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22. September 2026

Eine Heizkostenabrechnung kann vollständig aussehen und trotzdem eine Lücke enthalten, die Mietern bares Geld bringt: die fehlende Aufschlüsselung der CO₂-Kosten. Werden die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben nicht ausgewiesen, dürfen Betroffene ihren abgerechneten Heizkostenanteil um drei Prozent kürzen. Bei 2.000 Euro Heizkosten sind das 60 Euro – selbst wenn die eigentliche Nachzahlung deutlich niedriger ausfällt. Entscheidend ist allerdings, ob tatsächlich eine Pflichtangabe zur CO₂-Aufteilung fehlt und die Abrechnung unter das Gesetz fällt. Was der Vermieter offenlegen muss Nach § 7 Absatz 3 des CO₂-Kostenaufteilungsgesetzes muss die Heizkostenabrechnung den persönlichen CO₂-Kostenanteil des Mieters, die Einstufung des Gebäudes beziehungsweise der Wohnung und die Berechnungsgrundlagen ausweisen. Eine einzelne Zeile „CO₂-Kosten“ mit einem Eurobetrag erklärt deshalb noch nicht ausreichend, wie die Belastung zustande kommt. Erkennbar sein muss, welche Daten zur Einstufung führen und wie daraus der Mieteranteil berechnet wird. Dazu gehören insbesondere der berücksichtigte CO₂-Ausstoß, die zugrunde gelegte Wohnfläche, der Abrechnungszeitraum und die angewandte Kostenverteilung. Bestimmt der Vermieter den persönlichen CO₂-Kostenanteil nicht oder fehlen die vorgeschriebenen Informationen, sieht Absatz 4 ein Kürzungsrecht von drei Prozent vor. Auch die Verbraucherberatung zum Prüfen von Heizkostenabrechnungen weist ausdrücklich auf diesen Anspruch hin. Drei Prozent vom Heizkostenanteil – vor Abzug der Vorauszahlungen Berechnungsgrundlage ist der Betrag, den die Heizkostenabrechnung dem einzelnen Mieter als Heizkosten zuordnet, bevor seine Vorauszahlungen abgezogen werden. Die Kürzung beschränkt sich weder auf den ausgewiesenen CO₂-Betrag noch auf die am Ende verlangte Nachzahlung. Weist die Abrechnung beispielsweise 2.000 Euro Heizkosten und 1.700 Euro Vorauszahlungen aus, beträgt die Nachforderung zunächst 300 Euro. Bei bestehendem Kürzungsrecht werden 60 Euro abgezogen, sodass noch 240 Euro zu zahlen sind. Andere Betriebskosten wie Müllabfuhr oder Hausreinigung gehören nicht in diese Rechnung. Ebenso wenig berechtigt die Vorschrift dazu, pauschal drei Prozent der gesamten Miete einzubehalten. Die Regel gilt bereits für Abrechnungszeiträume ab 2023 Die CO₂-Kostenaufteilung gilt für Abrechnungszeiträume, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen; das ergibt sich aus § 11 CO₂KostAufG. Eine 2026 zugestellte Abrechnung für das Kalenderjahr 2025 kann deshalb bereits unter das Kürzungsrecht fallen. Betroffen sind insbesondere Heizungen mit Gas oder Heizöl sowie erfasste Wärmelieferungen. Bei einer ausschließlich mit Strom betriebenen Wärmepumpe entsteht dagegen nicht allein deshalb ein Kürzungsanspruch, weil die Abrechnung keine CO₂-Kostenaufteilung enthält; entscheidend ist der gesetzliche Anwendungsbereich. Wo Mieter die Angaben finden sollten Eine bestimmte Seitenzahl oder ein einheitliches Formular schreibt das Gesetz nicht vor. Die Angaben müssen Bestandteil der Heizkostenabrechnung sein und können auch in einer zugehörigen Anlage stehen. Mieter sollten deshalb sämtliche Abrechnungsseiten nach Begriffen wie „Kohlendioxidkosten“, „CO₂-Kostenaufteilung“ oder „Vermieteranteil“ durchsuchen. Dass auf dem Deckblatt nur Verbrauch, Kosten und Nachzahlung stehen, beweist noch keinen Verstoß. Umgekehrt ersetzt eine allgemeine Erklärung zum CO₂-Preis nicht die konkreten Daten des abgerechneten Gebäudes und der eigenen Wohnung. Auch ein Hinweis auf den Energieausweis liefert für sich genommen nicht die vorgeschriebene Berechnung. Musterabrechnung: So wird die CO₂-Aufteilung nachvollziehbar Der folgende fiktive Ausschnitt zeigt eine vereinfachte Abrechnung für ein gasbeheiztes Wohngebäude im Jahr 2025, ohne gesetzliche Sonderfälle. Für die Beispielwohnung wird ein nach dem geltenden Heizkostenschlüssel ermittelter Kostenanteil von zehn Prozent angenommen. Angabe in der Abrechnung Beispielwert Was sich daraus ergibt Abrechnungszeitraum 01.01.–31.12.2025 Die Berechnung umfasst ein vollständiges Jahr. Wohnfläche des Gebäudes 400 m² Bezugsfläche für die Einstufung. CO₂-Ausstoß des Gebäudes 12.000 kg Emissionen des abgerechneten Verbrauchs. Ausstoß je Quadratmeter und Jahr 30,0 kg CO₂/m² 12.000 kg geteilt durch 400 m². Einstufung und Aufteilung Stufe 5: Mieter 60 %, Vermieter 40 % Einordnung in die gesetzliche Tabelle. CO₂-Kosten des Gebäudes 785,40 Euro brutto Ausgangsbetrag für die Aufteilung. Abzug des Vermieteranteils 314,16 Euro 40 Prozent von 785,40 Euro. Verbleibender Anteil aller Mieter 471,24 Euro Dieser Betrag wird auf die Wohnungen verteilt. CO₂-Kosten der Beispielwohnung 47,12 Euro Zehn Prozent von 471,24 Euro, gerundet. Die Einstufung folgt der gesetzlichen Aufteilungstabelle, die Berechnung des spezifischen Ausstoßes richtet sich nach § 5 CO₂KostAufG. Der persönliche Kostenanteil ergibt sich anschließend aus dem anzuwendenden Heizkostenschlüssel und lässt sich nicht automatisch allein aus dem Wohnflächenanteil ableiten. Die ausgewiesenen CO₂-Kosten stecken bereits in den Brennstoffkosten und dürfen nicht nochmals zusätzlich aufgeschlagen werden. Ausführlicher erläutert Gegen-Hartz, wann Vermieter einen Teil der CO₂-Kosten selbst tragen müssen. Fehlende Angaben und falsche Berechnungen unterscheiden Fehlen im Beispiel die Einstufung oder die Berechnungsgrundlagen, betrifft das unmittelbar die gesetzliche Informationspflicht. Sind dagegen alle erforderlichen Angaben vorhanden, wurde aber mit einer falschen Wohnfläche gerechnet, muss die Abrechnung berichtigt werden; nicht jeder Rechenfehler begründet automatisch die Drei-Prozent-Kürzung. Ein unzulässig auf den Mieter abgewälzter Vermieteranteil wird durch das Kürzungsrecht auch nicht nachträglich zulässig. Der Anspruch auf eine korrekte Kostenverteilung ist von der Kürzung wegen fehlender Pflichtangaben zu unterscheiden. Bei besonders niedrigen Emissionen kann der Vermieteranteil nach der gesetzlichen Tabelle null Prozent betragen, ohne dass deshalb die vorgeschriebenen Angaben entfallen. Beruft sich der Vermieter auf Einschränkungen etwa durch Denkmalschutz, muss er die Voraussetzungen einer geringeren Beteiligung nach § 9 CO₂KostAufG nachweisen. So machen Mieter den Fehler geltend Eine Beanstandung sollte den Abrechnungszeitraum, die konkret fehlenden Angaben und den berechneten Kürzungsbetrag nennen. Sinnvoll ist eine nachweisbare schriftliche Mitteilung an den Vermieter oder die zuständige Hausverwaltung, verbunden mit der Aufforderung, die Abrechnung zu vervollständigen. Wer die Zahlen überprüfen möchte, kann Einsicht in die zugrunde liegenden Belege verlangen. Besonders hilfreich sind die Rechnungen der Brennstoff- oder Wärmelieferanten, mit denen sich die ausgewiesenen Emissionen und CO₂-Kosten abgleichen lassen. Einwendungen gegen eine Betriebskostenabrechnung müssen dem Vermieter grundsätzlich innerhalb von zwölf Monaten nach Zugang mitgeteilt werden. Welche Bedeutung diese Frist hat, erläutert unser Beitrag über rechtzeitige Einwendungen gegen überhöhte Betriebskosten. Diese Einwendungsfrist verschiebt eine fällige Nachzahlung nicht automatisch. Ist die Berechtigung der Kürzung noch ungeklärt, kommt eine Zahlung unter ausdrücklichem Rückforderungsvorbehalt in Betracht; die konkrete Beanstandung sollte trotzdem rechtzeitig erfolgen. Praxisbeispiel: 60 Euro weniger Nachzahlung Die fiktive Mieterin Petra erhält für ihre gasbeheizte Wohnung eine Abrechnung mit 2.000 Euro Heizkosten und einer Nachforderung von 300 Euro. Weder die Abrechnung noch ihre Anlagen enthalten die vorgeschriebene CO₂-Aufteilung. Petra benennt die fehlenden Angaben und macht unter Hinweis auf § 7 Absatz 4 CO₂KostAufG eine Kürzung von 60 Euro geltend. Im Beispiel erkennt die Hausverwaltung den Abzug an und verlangt nur noch 240 Euro. Sechs Fragen und Antworten zur Drei-Prozent-Kürzung Reicht es, wenn irgendwo ein CO₂-Betrag steht? Nein, zusätzlich müssen die Einstufung des Gebäudes beziehungsweise der Wohnung und die Berechnungsgrundlagen ausgewiesen sein. Außerdem muss der persönliche CO₂-Kostenanteil des Mieters erkennbar werden. Wovon werden die drei Prozent berechnet? Vom persönlichen Heizkostenanteil laut Abrechnung vor Abzug der Vorauszahlungen. Bei 2.000 Euro beträgt die Kürzung 60 Euro, unabhängig davon, ob die Nachzahlung beispielsweise nur 300 Euro ausmacht. Gibt es für jede fehlende CO₂-Angabe weitere drei Prozent? Nein, § 7 Absatz 4 sieht für die dort genannten Verstöße eine Kürzung um drei Prozent vor. Aus drei fehlenden Angaben werden deshalb nicht automatisch neun Prozent. Kann ich die Kürzung auch nach einer Zahlung noch verlangen? Eine bereits geleistete Zahlung schließt eine rechtzeitige Beanstandung und einen möglichen Rückforderungsanspruch grundsätzlich nicht aus. Ob Geld zurückverlangt werden kann, hängt unter anderem von den Voraussetzungen des Kürzungsrechts, eingehaltenen Fristen und möglichen Vereinbarungen ab. Was gilt bei einem eigenen Gasvertrag? Wer selbst Gas für die Wohnungsheizung bezieht, muss einen geschuldeten Vermieteranteil nach § 6 Absatz 2 CO₂KostAufG innerhalb von zwölf Monaten nach der Lieferantenabrechnung in Textform geltend machen. Die Drei-Prozent-Kürzung einer Vermieter-Heizkostenabrechnung lässt sich nicht einfach auf die Rechnung des eigenen Gasversorgers übertragen. Darf ich wegen fehlender Angaben die gesamte Nachzahlung verweigern? Das Drei-Prozent-Kürzungsrecht allein erlaubt keinen pauschalen Einbehalt der gesamten Nachforderung. Weitere Abzüge oder Zurückbehaltungsrechte benötigen eine eigene rechtliche Grundlage.

Aktuelle Urteile zum Bürgergeld, Grundsicherung, Sozialhilfe und Rente

Mietrecht-Urteil: Das ist laut dem BGH für alle Mieter jetzt verboten

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22. September 2026

Eine günstige Mietwohnung vorübergehend deutlich teurer weiterzuvermieten, kann den Hauptmieter am Ende die Wohnung kosten. Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass der gesetzliche Anspruch auf eine Untervermietungserlaubnis nicht dazu dient, mit fremdem Wohneigentum einen Gewinn durch Untervermietung zu erzielen. Wer mehr verlangt, als zur Deckung der eigenen wohnungsbezogenen Aufwendungen nötig ist, kann sich deshalb nicht auf das berechtigte Interesse nach § 553 BGB berufen, so der BGH. "Das Urteil bedeutet jedoch nicht, dass Untervermietung generell untersagt ist", warnt der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt von Gegen-Hartz.de. "Weiterhin geschützt ist der Wunsch, die eigenen Wohnkosten während einer Abwesenheit oder nach einer persönlichen Veränderung zu senken. Gefährlich wird es aber nun, wenn aus der Untervermietung ein Geschäft wird und der Mieter ohne Zustimmung des Vermieters handelt." BGH bestätigt Räumung nach gewinnbringender Untervermietung Aber um was ging es konkret in diesem Urteil? Der Bundesgerichtshof entschied am 28. Januar 2026 über einen Streit aus Berlin. Das Verfahren trägt das Aktenzeichen VIII ZR 228/23. Der beklagte Mann hatte seit Anfang 2009 eine Zweizimmerwohnung gemietet und zahlte zunächst eine monatliche Nettokaltmiete von 460 Euro, später waren es 497,35 Euro. Wegen eines zeitweisen Auslandsaufenthalts hatte die Vermieterin die Untervermietung zunächst bis Ende Januar 2020 gestattet. Als der Aufenthalt länger dauerte, schloss der Mieter für die Zeit ab Februar 2020 einen neuen Untermietvertrag mit zwei Personen. Vereinbart waren 962 Euro Nettokaltmiete zuzüglich Betriebs- und Heizkosten, insgesamt 1.100 Euro monatlich. Damit verlangte der Hauptmieter mehr als das Doppelte seiner damaligen Nettokaltmiete. Seine erneute Bitte um Erlaubnis blieb unbeantwortet, dennoch setzte er die Überlassung fort. Nach einer Besichtigung und einer Abmahnung verlangte die Vermieterin, das Untermietverhältnis zu beenden. Der Mann lehnte dies ab und verwies darauf, seine laufenden Kosten ausgleichen zu müssen. Daraufhin kündigte die Vermieterin im Februar 2022 fristlos und zusätzlich ordentlich. Das Amtsgericht Charlottenburg wies die Räumungsklage zunächst ab, das Landgericht Berlin gab ihr in der Berufung jedoch statt. Der BGH bestätigte die ordentliche Kündigung und wies die Revision des Mieters zurück. Ausschlaggebend war die unerlaubte, gewinnbringende Untervermietung, an der der Mann auch nach der Abmahnung festgehalten hatte. Die Wohnung musste deshalb geräumt und an die Vermieterin herausgegeben werden. Kosten senken bleibt ein berechtigtes Interesse Nach § 553 Absatz 1 BGB kann ein Wohnungsmieter unter bestimmten Voraussetzungen verlangen, einen Teil der Wohnung einem Dritten zu überlassen. Das setzt voraus, dass nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse entstanden ist. Ein solches Interesse kann etwa vorliegen, wenn sich die finanzielle oder persönliche Lebenssituation geändert hat. Der Wunsch, die eigene Mietbelastung zu verringern, genügt grundsätzlich. Nach der Rechtsprechung muss der Mieter nicht erst nachweisen, dass er ohne die Einnahmen in eine wirtschaftliche Notlage geraten würde. Eine beruflich bedingte Abwesenheit, eine Trennung oder der Wunsch nach einer Wohngemeinschaft können eine Untervermietung daher weiterhin rechtfertigen. Der gesetzliche Schutz reicht nach dem neuen BGH-Urteil aber nur bis zur Deckung der eigenen wohnungsbezogenen Aufwendungen. Einnahmen oberhalb dieser Kosten sind nicht mehr von dem berechtigten Interesse umfasst. Ein Hauptmieter hat deshalb keinen Anspruch darauf, dass der Eigentümer eine solche gewinnbringende Weitervermietung genehmigt. Das Urteil ist kein vollständiges Verbot jeder höheren Untermiete Die Formulierung, ein Gewinn mit der Untermiete sei für alle Mieter ausnahmslos verboten, wäre zu weitgehend. Der BGH hat vor allem entschieden, wann ein gesetzlicher Anspruch auf Zustimmung fehlt. Treffen Mieter und Vermieter ausdrücklich eine weitergehende Vereinbarung, ist deren Inhalt gesondert zu prüfen. Auch ein Bußgeld oder eine Straftat folgt nicht allein daraus, dass die Untermiete höher als die Hauptmiete ist. Mietrechtlich kann der Unterschied jedoch schwer wiegen, weil eine unerlaubte Gebrauchsüberlassung eine Vertragsverletzung darstellt. Bei einer deutlichen Gewinnerzielung kann der Mieter nicht einwenden, der Vermieter hätte ohnehin zustimmen müssen. Hinzu kommen mögliche Ansprüche der Untermieter, wenn die verlangte Miete gegen Vorschriften zur Miethöhe verstößt. Im Berliner Ausgangsfall hielt bereits das Landgericht die vereinbarte Nettokaltmiete auch nach den Regeln der Mietpreisbremse für zu hoch. Der BGH musste diese Frage nicht mehr abschließend entscheiden, weil bereits die Gewinnerzielung und die fehlende Erlaubnis für die Räumungsentscheidung ausreichten. Wann eine Untermiete als gewinnbringend gilt Eine feste Eurogrenze oder einen allgemein zulässigen prozentualen Aufschlag hat der BGH nicht genannt. Verglichen werden die Einnahmen aus der Untervermietung mit den wohnungsbezogenen Aufwendungen des Hauptmieters. Dazu gehören insbesondere die eigene Miete sowie die tatsächlich getragenen Betriebs- und Heizkosten. Wird nur ein Zimmer überlassen, dürfen nicht ohne Weiteres die gesamten Kosten der Wohnung an den Untermieter weitergereicht werden. Die Größe des Zimmers, die Mitbenutzung von Küche, Bad und Flur sowie der beim Hauptmieter verbleibende Wohnanteil müssen nachvollziehbar einbezogen werden. Eine Berechnung sollte deshalb offenlegen, wie der verlangte Betrag entstanden ist. Bei einer möblierten Untervermietung können zusätzliche Leistungen den Betrag erhöhen. Der BGH ließ allerdings offen, ob und in welchem Umfang solche Leistungen bei der Gewinnberechnung zu berücksichtigen sind. Im entschiedenen Fall konnte der Mieter keine Leistungen belegen, die den sehr hohen Abstand zwischen Haupt- und Untermiete erklärt hätten. Ein bloßer Hinweis auf Möbel, Hausrat, Haushaltsgeräte oder Fahrräder genügt daher nicht. Wer einen Möblierungsanteil verlangt, sollte Inventar, Alter, Zeitwert und monatlichen Kostenansatz dokumentieren. Ein frei geschätzter Pauschalbetrag kann den Verdacht einer verdeckten Gewinnerzielung sogar verstärken. Situation Mögliche rechtliche Folge Die Untermiete deckt einen nachvollziehbaren Anteil der eigenen Wohnkosten Bei einem später entstandenen berechtigten Interesse kann ein Anspruch auf Zustimmung nach § 553 BGB bestehen. Die Untermiete liegt deutlich über den eigenen wohnungsbezogenen Aufwendungen Ein gesetzlich geschütztes Interesse an der Gewinnerzielung besteht nach dem BGH-Urteil nicht. Die Untervermietung beginnt, obwohl der Vermieter nicht zugestimmt hat Die Gebrauchsüberlassung verletzt grundsätzlich den Mietvertrag. Der Mieter setzt die unerlaubte Untervermietung trotz Abmahnung fort Eine ordentliche Kündigung und anschließend eine Räumungsklage können gerechtfertigt sein. Für Möbel oder weitere Leistungen wird ein belegbarer Betrag berechnet Eine Berücksichtigung kann in Betracht kommen; der BGH hat die genaue Berechnung noch nicht festgelegt. Schweigen des Vermieters ist keine Zustimmung Der Berliner Mieter hatte die Hausverwaltung per E-Mail um eine weitere Erlaubnis gebeten, erhielt darauf aber keine Antwort. Das berechtigte ihn nicht dazu, die Wohnung eigenmächtig zu überlassen. Nach § 540 BGB benötigt der Mieter grundsätzlich die Erlaubnis des Vermieters, bevor er den Gebrauch der Wohnung einem Dritten überlässt. Eine Anfrage und ein gesetzlicher Anspruch auf Zustimmung sind zudem nicht dasselbe wie eine bereits erteilte Genehmigung. Verweigert der Vermieter eine Erlaubnis zu Unrecht, kann der Mieter seinen Anspruch gerichtlich verfolgen. Die Untervermietung vor einer Zustimmung bleibt dennoch riskant. Der Antrag sollte schriftlich gestellt werden und den Namen des Untermieters, den Zeitraum, die betroffenen Räume und die geplante Miethöhe nennen. Ebenso sinnvoll ist eine verständliche Kostenberechnung. So lässt sich später belegen, dass keine kommerzielle Weitervermietung beabsichtigt war. Die Überlassung der ganzen Wohnung ist noch schwieriger § 553 BGB gewährt unter den dort genannten Voraussetzungen einen Anspruch auf Erlaubnis zur Überlassung eines Teils des Wohnraums. Wer die Wohnung vollständig aus der Hand gibt, kann sich nicht ohne Weiteres auf diese Vorschrift stützen. Bei längerer Abwesenheit ist deshalb wichtig, ob der Hauptmieter noch einen eigenen Teil der Wohnung für sich behält. Ein zurückbehaltener Schlüssel allein löst das Problem nicht automatisch. Auch einzelne persönliche Gegenstände in der Wohnung führen nicht in jedem Fall dazu, dass rechtlich nur ein Teil überlassen wird. Vor einer vollständigen Weitergabe sollte daher eine ausdrückliche Genehmigung für den konkreten Zeitraum eingeholt werden. Eine Abmahnung ist ein ernstes Warnsignal Im entschiedenen Fall hatte die Vermieterin den Hauptmieter zunächst abgemahnt und die Beendigung der unerlaubten Untervermietung verlangt. Er hielt trotzdem an dem Untermietverhältnis fest. Dieses Verhalten erhöhte das Gewicht der Pflichtverletzung und führte schließlich zur wirksamen ordentlichen Kündigung. Nach § 573 Absatz 2 Nummer 1 BGB kann ein Vermieter ordentlich kündigen, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft und nicht unerheblich verletzt. Ob diese Schwelle erreicht ist, hängt immer von den Umständen des einzelnen Falls ab. Eine unerlaubte Untervermietung führt daher nicht in jeder Konstellation automatisch zum Wohnungsverlust. Entscheidend können die Höhe des Gewinns, die Dauer der Weitervermietung, die vorherige Kommunikation und die Reaktion auf eine Abmahnung sein. Ein kleiner und nachvollziehbar korrigierter Rechenfehler ist anders zu bewerten als eine über Jahre fortgesetzte kommerzielle Vermietung. Wer eine Abmahnung erhält, sollte sie deshalb nicht ignorieren und die verlangte Untermiete sofort rechtlich prüfen lassen. Auch Untermieter tragen ein erhebliches Risiko Das Urteil betrifft nicht nur Hauptmieter und Eigentümer. Endet das Hauptmietverhältnis nach einer wirksamen Kündigung, kann der Eigentümer die Herausgabe der Wohnung grundsätzlich auch von den Untermietern verlangen. Der Untermietvertrag verschafft ihnen keinen dauerhaften Schutz gegenüber dem Eigentümer. Untermieter sollten sich deshalb vor Vertragsabschluss die schriftliche Untervermietungserlaubnis zeigen lassen. Außerdem sollten sie prüfen, wie sich ein auffällig hoher Möblierungs- oder Servicezuschlag zusammensetzt. Bei einer überhöhten Miete können je nach Wohnort und Vertragsgestaltung die Vorschriften der Mietpreisbremse sowie Rückzahlungsansprüche zu prüfen sein. Was Mieter aus dem Urteil mitnehmen sollten Die Untervermietung bleibt ein wichtiges Mittel, um eine Wohnung trotz Auslandsaufenthalt, Trennung oder gestiegener Wohnkosten zu behalten. Sie darf nach der Entscheidung aber nicht dazu genutzt werden, eine günstige Hauptmiete in regelmäßige Zusatzeinnahmen umzuwandeln. Der Schutz des § 553 BGB endet dort, wo die Einnahmen die eigenen wohnungsbezogenen Aufwendungen übersteigen. Vor Abschluss des Untermietvertrags sollten Mieter ihre Kosten belegen, den Anteil des überlassenen Wohnraums berechnen und mögliche Zusatzleistungen getrennt ausweisen. Erst danach sollte die schriftliche Zustimmung des Vermieters eingeholt werden. Wer bereits ohne Erlaubnis untervermietet, sollte besonders nach einer Abmahnung schnell reagieren. Eine Übersicht weiterer mietrechtlicher Entwicklungen bietet der Beitrag „Mietrecht: BGH schränkt Untervermietung für Mieter ein“. Die neue Entscheidung schafft zwar mehr Klarheit zur Gewinnerzielung, lässt aber Fragen zur Berechnung von Möblierungsanteilen und zusätzlichen Leistungen offen. Gerade bei hohen Beträgen bleibt deshalb eine Prüfung des konkreten Vertrags sinnvoll. Praxisbeispiel: zum BGH Urteil Ein möbliertes Zimmer wird zu teuer weitervermietet Eine Hauptmieterin zahlt für eine 80 Quadratmeter große Wohnung monatlich 1.000 Euro Nettokaltmiete und 250 Euro Betriebs- und Heizkosten. Nach einem Arbeitsplatzwechsel möchte sie ein 20 Quadratmeter großes Zimmer untervermieten und verlangt dafür einschließlich Mitbenutzung von Küche und Bad 850 Euro. Den Betrag begründet sie pauschal mit der Möblierung, obwohl Bett, Schrank und Schreibtisch bereits mehrere Jahre alt sind. Die Hauptmieterin darf zwar einen nachvollziehbaren Anteil ihrer Wohnkosten und gegebenenfalls einen belegbaren Betrag für die Möbel ansetzen. Sie kann jedoch nicht ohne Berechnung einen Großteil ihrer gesamten Wohnungskosten auf den Bewohner eines einzelnen Zimmers abwälzen. Liegt die Untermiete deutlich über dem zugeordneten Kostenanteil, kann der Vermieter die Erlaubnis verweigern. Zieht der Untermieter trotzdem ein und setzt die Hauptmieterin das Vertragsverhältnis nach einer Abmahnung fort, riskiert sie die ordentliche Kündigung. Sicherer wäre eine transparente Kalkulation, ein moderater und belegter Möblierungsanteil sowie die schriftliche Genehmigung vor der Schlüsselübergabe.

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Schrott-Wohnungen für Bürgergeld-Bezieher: Jetzt sollen Jobcenter auch Vermieter enteignen dürfen

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22. September 2026

Jobcenter-Mieten für Schrottimmobilien: Eigentümern soll Enteignung drohen Heruntergekommene Häuser, schlechte Wohnbedingungen und trotzdem laufende Mieteinnahmen aus Sozialleistungen: Gegen dieses Geschäftsmodell will die Bundesregierung den Kommunen mehr Befugnisse geben. Eigentümer, die verbindliche Instandsetzungsanordnungen beharrlich ignorieren, sollen im äußersten Fall ihre Immobilie durch Enteignung verlieren können. Die am 21. September 2026 veröffentlichte Bundestagsmeldung erläutert dies. Warum Schrottimmobilien auch ein Jobcenter-Thema sind Im Aktionsplan gegen Sozialleistungsmissbrauch und Ausbeutung verbindet die Bundesregierung den Umgang mit Schrottimmobilien ausdrücklich mit missbräuchlichen Vermietungen. Genannt werden unter anderem überbelegte und nicht bewohnbare Unterkünfte. Zugleich sollen Jobcenter stärker darauf achten, unangemessene Mieten für solche Unterkünfte nicht zu übernehmen. Damit geraten die Einnahmen derjenigen in den Blick, die aus schlechten Wohnverhältnissen ein Geschäft machen wollen. Menschen im Leistungsbezug können dabei selbst Opfer von Ausbeutung sein, wie auch der Aktionsplan anerkennt. Wer Missbrauch bekämpfen will, muss deshalb die Verantwortlichen treffen und zugleich die Bewohner schützen. Enteignung soll erst am Ende stehen Der Gesetzentwurf zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts sieht einen zusätzlichen Enteignungszweck im Baugesetzbuch vor. Er betrifft Problemimmobilien mit erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf ihr soziales oder städtebauliches Umfeld. Voraussetzung soll sein, dass der Eigentümer einem bestandskräftigen Modernisierungs- und Instandsetzungsgebot nicht nachkommt. Eine einzelne unterlassene Reparatur würde dafür ebenso wenig genügen wie allein die Tatsache, dass ein Jobcenter die Miete finanziert. Auch bliebe eine Enteignung an die verfassungsrechtlichen Anforderungen gebunden: Nach Artikel 14 des Grundgesetzes muss sie dem Allgemeinwohl dienen und auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, die eine Entschädigung regelt. Diese Befugnisse sollen Kommunen bekommen Die geplanten Änderungen sollen es Städten und Gemeinden erleichtern, den Gebäudezustand festzustellen und notwendige Maßnahmen durchzusetzen. Die Bundestagsmeldung beschreibt dafür mehrere Instrumente. Instrument Geplante Änderung Praktische Bedeutung Kommunales Vorkaufsrecht Die Möglichkeiten bei Problemimmobilien sollen erweitert werden. Kommunen sollen beim Verkauf leichter selbst zum Zug kommen können. Betretungsrechte Zusätzliche Befugnisse zur Ermittlung des Gebäudezustands sind vorgesehen. Bauliche Missstände sollen sich besser nachweisen lassen. Instandsetzungs- und Rückbaugebote Widerspruch und Anfechtungsklage sollen bei Problemimmobilien den Vollzug nicht automatisch aufschieben. Angeordnete Maßnahmen sollen schneller durchgesetzt werden können. Enteignung als letztes Mittel Beharrliche Missachtung eines verbindlichen Instandsetzungsgebots soll einen zusätzlichen Zugriff ermöglichen. Eigentümer sollen notwendige Verbesserungen nicht dauerhaft blockieren können. Das Vorkaufsrecht soll auch bei Eigentumswohnungen greifen Die Regierungsantwort nennt beim Vorkaufsrecht konkrete Erweiterungen. Bei Problemimmobilien sollen auch Verkäufe einzelner Eigentumswohnungen erfasst werden können. Außerdem soll die Gemeinde beim Zugriff noch keinen konkreten späteren Verwendungszweck angeben müssen. Besichtigungen werden erleichtert, Rechtsschutz bleibt möglich Die vorgesehenen Betretungsrechte können auch bewohnte Räume betreffen und damit Mieter unmittelbar berühren. Nach der Entwurfsbegründung geht es um die Besichtigung des baulichen Zustands zur Vorbereitung bestimmter Maßnahmen. Eine Durchsuchung persönlicher Gegenstände erlaubt diese Regelung ausdrücklich nicht. Auch der geplante Wegfall der automatischen Vollzugspause beseitigt den Rechtsschutz nicht. Eigentümer sollen weiterhin gerichtlich gegen die Gebote vorgehen und einen vorläufigen Stopp beantragen können, erläutert die Bundesregierung. Eine Klage allein würde dafür künftig jedoch nicht mehr ausreichen. Mehr Befugnisse, aber kein zusätzliches Förderprogramm Für Erwerb und Sanierung plant der Bund derzeit keine zusätzliche Unterstützung außerhalb der Städtebauförderung. Die Antwort nennt zudem keine erwarteten Fallzahlen für zusätzliche Enteignungen und keine erhobenen Daten zum zusätzlichen Personal- und Kostenaufwand der Kommunen. Das wirft eine praktische Frage auf: Wer setzt die neuen Möglichkeiten tatsächlich um? Ein heruntergekommenes Haus wird durch einen Eigentümerwechsel noch nicht bewohnbar. Aus redaktioneller Sicht wird sich der Erfolg daran messen lassen müssen, ob Kommunen Reparaturen durchsetzen, gefährliche Zustände beenden und für Bewohner tragfähige Lösungen erreichen. Was Leistungsberechtigte jetzt beachten sollten Für die Übernahme der Unterkunftskosten bleibt § 22 SGB II die rechtliche Grundlage. Aus der angekündigten Baugesetzänderung folgt für sich genommen keine Kürzung der persönlichen Leistungen. Welche Miete anerkannt wird, muss das Jobcenter anhand der geltenden Vorschriften und des konkreten Falls beurteilen. Wer unter erheblichen Wohnungsmängeln leidet, sollte den Zustand dokumentieren und den Vermieter nachweisbar informieren; die Pflicht zur Mängelanzeige ergibt sich aus § 536c BGB. Bei einer Mietminderung müssen Leistungsberechtigte auch die Auswirkungen auf ihre Unterkunftskosten beachten. Dazu erläutert Gegen-Hartz, wie Betroffene eine Mietminderung dem Jobcenter richtig mitteilen. Drohen Mietschulden oder der Verlust der Wohnung, ist frühzeitige Unterstützung durch eine Sozial- oder Mieterberatung sinnvoll. Welche Schwierigkeiten bei maroden Unterkünften entstehen können, beschreibt der Beitrag über Mietschulden in einer Schrottimmobilie und die Prüfung durch das Jobcenter. Anhörung am 23. September: Die Entscheidung steht noch aus Der Bundestagsausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen hat für den 23. September 2026 von 16.30 bis 18.30 Uhr eine öffentliche Anhörung zum sogenannten BauGB-Upgrade angesetzt. Gegenstand ist der Gesetzentwurf mit der Drucksachennummer 21/6588. Eine Anhörung ist ein Beratungsschritt und ersetzt keinen abschließenden Gesetzesbeschluss. Kurzes Praxisbeispiel: Miete fließt, Reparaturen bleiben aus Ein Fall zeigt die beabsichtigte Wirkung: Eine Familie erhält Leistungen vom Jobcenter und lebt in einem Mehrfamilienhaus mit undichtem Dach, stark feuchten Wänden und beschädigten Sanitäranlagen. Der Eigentümer nimmt weiter Miete ein, lässt die Schäden aber trotz wiederholter Aufforderungen nicht beheben. Die Familie dokumentiert die Zustände und wendet sich an die zuständige kommunale Behörde. Unter den geplanten Vorschriften könnte die Kommune den Zustand leichter untersuchen und ein erforderliches Instandsetzungsgebot wirksamer verfolgen. Missachtet der Eigentümer auch eine bestandskräftige Anordnung und liegen sämtliche weiteren Voraussetzungen vor, käme als letzter Schritt eine Enteignung in Betracht. Für die Familie zählt am Ende, ob sie tatsächlich sicher und menschenwürdig wohnen kann.

Aktuelle Urteile zum Bürgergeld, Grundsicherung, Sozialhilfe und Rente

Ehepartner von Pflegebedürftigen dürfen nicht auf Grundsicherungs-Niveau gedrückt werden

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22. September 2026

Rechtsanwalt Markus Karpinski klärt über die Rechtslage bei Pflegebedürftigkeit und Sozialhilfe auf. Demzufolge dürfe ein Ehegatte nicht auf Grundsicherungs-Niveau gesetzt werden. Denn dieses würde einen Anreiz zur Trennung schaffen und damit gegen den grundgesetzlichen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 Grundgesetz verstoßen. Sozialämter handeln oft falsch Laut Karpinski würden Sozialämter häufig falsch handeln und Einkommen wie Vermögen des Ehegatten heranziehen. Dies täten sie, weil sie den Paragrafen 19 Abs. 2 des SGB XII falsch interpretierten. In diesem würde vermutet, dass sich Ehegatten gegenseitig unterstützten, nicht aber vorausgesetzt, und diese Vermutung könne wiederlegt werden, wie Bundessozialgericht und der Bundesgerichtshof bestätigt hätten. So hätte die Rechtsprechung bestätigt, dass vom Ehegatten nicht mehr Unterstützung gefordert werden dürfte, als die zu der er unterhaltsrechtlich verpflichtet sei, führt Karpinski aus. Das Sozialamt müsse dem Ehegatten mehr belassen als den Sozialhilfesatz, wenn ein Pflegebedürftiger Sozialhilfe erhalte. Der Ehepartner müsse regelmäßig die Hälfte des gemeinsamen Nettoeinkommens behalten dürfen. In der Praxis, so Karpinski, würden sich Sozialämter jedoch daran nicht halten und dem Ehepartner kaum mehr lassen als einem Leistungsberechtigten beim SGB II. Verstoß gegen den besonderen Schutz der Ehe und Familie Dies dürfe, so Karpinski, jedoch nicht geschehen, Es würde nämlich einen Anreiz zur Trennung schaffen und somit gegen den besonderen Schutz von Ehe und Familie in Art. 6 des Grundgesetzes verstoßen. Warum handeln die Sozialämter falsch? Laut Karpinski handeln die Sozialämter nach der Devise des Paragrafen 19, Abs. 2 Sozialgesetzbuch XII und sehen sich berechtigt, vom Einkommen des Ehepartners so viel zu berechnen, dass diesem nur das Existenzminimum übrig bleibe. Das Bundessozialgericht hätte jedoch klargestellt, dass besagter Absatz lediglich die Vermutung äußere, dass Ehegatten bereit seien, Einkommen und Vermögen bis an die Grenze der eigenen Sozialhilfebedürftigkeit füreinander einzusetzen. Eine gesetzliche Vermutung könne jedoch widerlegt werden. Was können Betroffene tun? Um zu verhindern, selbst in die Sozialhilfebedürftigkeit gepresst zu werden, reiche es für Ehepartner aus, so Karpinski, bereits beim Antrag klarzustellen, dass er nur so viel von seinem Einkommen zahlt, wie er auch bei einer Trennung zahlen müsste. Damit sei die gesetzliche Vermutung, auf die die Sozialämter sich beziehen, widerlegt. Wie ist die Rechtsgrundlage? Karpinski zitiert Urteile, auf die er seine Rechtsansicht stützt. So entschied das Bundessozialgericht 2012 (Az. B 8 SO 13/11 R). Das Bundessozialgericht hätte darin formuliert, der Gesetzgeber gehe "typisierend davon aus", dass Ehegatten sich bis zur Grenze der eigenen Sozialhilfebedürftigkeit unterstützten. Dies entspräche, so Karpinski, einer Vermutung. 2010 hätte das BSG unterstrichen, dass es (lediglich) eine Vermutung geäußert würde (Az. B 14 AS 51/09 R). Es handle sich, so das das BSG damals ausdrücklich, nicht um eine Rechtspflicht. Der Bundesgerichtshof hätte 2016 entschieden, dass der Ehepartner nur Unterhalt in Höhe des Trennungsunterhaltes zu zahlen habe. (Az. XII ZB 485/14) Dies sei, laut BGH, auch sozial- wie verfassungsrechtlich begründet. Wäre es nämlich umgekehrt, dann würde dies ein Privileg für die Ehepartner darstellen, die sich bei Heimaufnahme des Pflegebedürftigen vom Partner trennten. Ein solches Privileg würde aber dem besonderen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 Grundgesetz widersprechen.

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Neues Gesetz: Ab 2028 müssen Vermieter ihren Mietern einen Teil der Heizkosten mit zahlen

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22. September 2026

Für Mieterinnen und Mieter bringt das neue Gebäudemodernisierungsgesetz eine wichtige Veränderung bei den Heizkosten. Entscheidet sich ein Vermieter nach dem Inkrafttreten der Reform für eine neue Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung, kann er bestimmte laufende Kosten künftig nicht mehr vollständig auf seine Mieter übertragen. Die Beteiligung beginnt allerdings nicht sofort. Ab dem 1. Januar 2028 werden bei den erfassten Anlagen insbesondere CO₂-Kosten und bei Gasheizungen auch Gasnetzentgelte zwischen Vermieter und Mieter grundsätzlich hälftig geteilt. Ab 2029 kommt eine weitere Kostenart hinzu: Vermieter müssen sich dann auch an den Kosten der vorgeschriebenen klimafreundlicheren Brennstoffanteile beteiligen. Eine pauschale Halbierung der gesamten Heizkosten ist damit jedoch ausdrücklich nicht verbunden. Das neue Heizungsgesetz gilt bereits seit Ende Juli 2026 Das neue Gebäudemodernisierungsgesetz ist am 29. Juli 2026 in Kraft getreten. Es hat die bisherigen Regeln für den Einbau neuer Heizungsanlagen erheblich verändert und lässt Eigentümern bei der Auswahl der Heiztechnik wieder mehr Möglichkeiten. Auch neue Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen können damit weiterhin eingebaut werden. Wer als Vermieter eine solche Anlage auswählt, muss jedoch die später steigenden Anforderungen an die verwendeten Brennstoffe und die neuen Vorgaben zur Kostenverteilung berücksichtigen. Der Bundestag hatte während des Gesetzgebungsverfahrens ausdrücklich vorgesehen, Vermieter an den Folgekosten einer neu eingebauten fossilen Heizungsanlage zu beteiligen. Die gesetzlichen Änderungen betreffen dabei vor allem Anlagen, die nach Inkrafttreten der Reform neu eingebaut werden. Die Behauptung, Mieter hätten bisher alle CO₂-Kosten bezahlt, stimmt so nicht Bei Berichten über die Reform entsteht teilweise der Eindruck, Vermieter hätten sich bisher überhaupt nicht an den CO₂-Kosten beteiligt. Das ist bei Wohngebäuden bereits seit dem 1. Januar 2023 nicht mehr richtig. Nach dem Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz werden die CO₂-Kosten schon heute zwischen Mietern und Vermietern aufgeteilt. Wie hoch der jeweilige Anteil ist, hängt bei den bisher erfassten Wohngebäuden vom CO₂-Ausstoß je Quadratmeter Wohnfläche ab. Bei einem energetisch sehr schlechten Gebäude kann der Vermieter nach dem bisherigen Stufenmodell bis zu 95 Prozent der CO₂-Kosten tragen. Bei einem sehr effizienten Gebäude können dagegen bis zu 100 Prozent beim Mieter verbleiben. Wie Fehler bei dieser Berechnung erkannt werden können, erläutert Gegen-Hartz ausführlich im Beitrag „CO₂-Kosten falsch verteilt: Mieter sollten den Vermieteranteil nachrechnen“. Ab 2028 gilt bei neuen fossilen Heizungen eine 50-zu-50-Aufteilung Für bestimmte neu eingebaute fossile Heizungsanlagen ändert sich das bisherige System ab 2028. Bei den erfassten Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen werden die CO₂-Kosten dann grundsätzlich zu jeweils 50 Prozent von Mietern und Vermietern getragen. Bei einer Gasheizung kommt ein weiterer Posten hinzu. Auch die Gasnetzentgelte werden ab dem 1. Januar 2028 grundsätzlich zur Hälfte dem Vermieter und zur Hälfte den Mietern zugerechnet. Netzentgelte sind die Gebühren für die Nutzung und den Betrieb der Gasnetze. Sie machen nur einen Teil der Gasrechnung aus und dürfen nicht mit dem gesamten Gaspreis verwechselt werden. Kostenposten Was künftig gilt CO₂-Kosten Bei den erfassten neu eingebauten fossilen Heizungen ab 1. Januar 2028 grundsätzlich 50 Prozent Mieter und 50 Prozent Vermieter. Gasnetzentgelte Bei erfassten neuen Gasheizungen ab 1. Januar 2028 grundsätzlich hälftige Aufteilung. Vorgeschriebener klimafreundlicher Brennstoffanteil Ab 2029 Beteiligung des Vermieters an den gesetzlich erfassten Kosten, wobei die besondere Kostenaufteilung begrenzt ist. Normaler Gas-, Öl- oder Flüssiggasverbrauch Keine allgemeine Halbierung. Diese Kosten können weiterhin nach den üblichen miet- und heizkostenrechtlichen Regeln verteilt werden. Die normale Gasrechnung wird nicht halbiert Für Mieter ist diese Unterscheidung besonders wichtig. Aus der neuen 50-zu-50-Regel folgt nicht, dass ein Vermieter künftig die Hälfte der gesamten Jahresrechnung für Erdgas bezahlt. Der normale Preis für die tatsächlich verbrauchte Energie bleibt grundsätzlich ein umlagefähiger Heizkostenbestandteil. Die Abrechnung richtet sich weiterhin nach dem Mietvertrag sowie den Vorgaben der Heizkostenverordnung. Auch der individuelle Verbrauch bleibt deshalb für die Höhe der Abrechnung wichtig. Wer deutlich mehr Wärme verbraucht als vergleichbare Haushalte im selben Gebäude, kann trotz der neuen Vermieterbeteiligung eine hohe Heizkostenrechnung erhalten. Weitere Änderungen bei der verbrauchsabhängigen Abrechnung behandelt Gegen-Hartz im Beitrag „Neue Nebenkostenpflicht trifft Millionen Mieter: Das ändert sich bei der Heizkostenabrechnung“. Ab 2029 werden klimafreundlichere Brennstoffe vorgeschrieben Wer nach der Reform eine neue Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung einbaut, muss zudem die sogenannte Bio-Treppe berücksichtigen. Von 2029 an müssen steigende Anteile bestimmter klimafreundlicherer Brennstoffe eingesetzt werden. Der vorgeschriebene Anteil beginnt 2029 bei mindestens zehn Prozent und steigt 2030 auf mindestens 15 Prozent. Ab 2035 sind mindestens 30 Prozent und ab 2040 mindestens 60 Prozent vorgesehen. Dabei können beispielsweise Biomethan, Bioöl, biogenes Flüssiggas oder gesetzlich anerkannte Wasserstoffprodukte eingesetzt werden. Wie teuer diese Energieträger in einigen Jahren tatsächlich sein werden, lässt sich derzeit nicht verlässlich vorhersehen. Damit die möglichen Mehrkosten nicht allein bei den Bewohnern landen, müssen sich Vermieter ab 2029 auch an den gesetzlich erfassten Kosten dieses vorgeschriebenen Brennstoffanteils beteiligen. Die besondere Beteiligung ist allerdings auf einen Brennstoffanteil von höchstens 30 Prozent begrenzt. Die 50-zu-50-Regel ist nicht für jeden Mieter günstiger So positiv die neue Kostenbeteiligung zunächst klingt, sie kann bei den CO₂-Kosten sogar zu einer Verschlechterung führen. Entscheidend ist, wie hoch der Vermieteranteil nach dem bisherigen Stufenmodell gewesen wäre. In einem sehr gut gedämmten Gebäude können Mieter profitieren. Mussten sie nach dem bisherigen Modell beispielsweise 90 oder sogar 100 Prozent der CO₂-Kosten tragen, sinkt ihr Anteil bei einer erfassten neuen fossilen Heizung grundsätzlich auf 50 Prozent. Anders sieht es in einem Gebäude mit sehr hohem CO₂-Ausstoß aus. Dort kann der Vermieter nach dem bisherigen System bis zu 95 Prozent der CO₂-Kosten übernehmen, während auf die Bewohner lediglich fünf Prozent entfallen. Wird in einem solchen Gebäude eine von der Reform erfasste neue fossile Heizung eingebaut, kann die feste 50-zu-50-Verteilung für die Mieter beim CO₂-Posten ungünstiger sein. Die Aussage, das Gesetz entlaste automatisch jeden Mieter, greift deshalb zu kurz. Alte Gas- und Ölheizungen fallen nicht automatisch unter die neue Regel Eine weitere Einschränkung ist für Millionen Haushalte wichtig. Eine bereits vorhandene Gas- oder Ölheizung fällt nicht allein deshalb unter die neue 50-zu-50-Regel, weil sie im Jahr 2028 oder später noch betrieben wird. Für solche Bestandsanlagen gelten bei der Aufteilung der CO₂-Kosten grundsätzlich weiterhin die bisherigen Vorschriften. Das bedeutet, dass die Kosten abhängig vom CO₂-Ausstoß des Gebäudes verteilt werden. Für Mieter wird das Einbaudatum der Heizungsanlage deshalb zu einer wichtigen Information. Aus der Heizkostenabrechnung allein lässt sich nicht immer sofort erkennen, ob die neue oder die bisherige Regel anzuwenden ist. Vermieter müssen ihren eigenen Kostenanteil herausrechnen Wird ein Mehrfamilienhaus gemeinsam mit Wärme versorgt, muss der Vermieter zunächst die Kosten ermitteln, die unter die neue Beteiligung fallen. Seinen eigenen Anteil darf er anschließend nicht über die Heizkostenabrechnung wieder auf die Bewohner verteilen. Mieter sollten daher besonders darauf achten, ob Netzentgelte, CO₂-Kosten und später die Kosten des vorgeschriebenen Brennstoffanteils nachvollziehbar dargestellt werden. Eine pauschale Sammelposition ohne ausreichende Erläuterung kann die Überprüfung erschweren. Grundsätzlich dürfen ohnehin nicht sämtliche Ausgaben eines Vermieters als Betriebskosten an die Bewohner weitergereicht werden. Welche Positionen ausgeschlossen sind, zeigt der Gegen-Hartz-Beitrag „Diese Posten dürfen Vermieter nicht mehr über die Nebenkosten abrechnen“. Auch Mieter mit eigenem Gasvertrag können betroffen sein In einigen Wohnungen schließt nicht der Vermieter, sondern der Mieter selbst den Gasvertrag mit einem Energieversorger ab. Der Energieversorger stellt dann zunächst dem Mieter die vollständige Rechnung in Rechnung. Das bedeutet jedoch nicht automatisch, dass der Vermieter von seiner gesetzlichen Beteiligung befreit wäre. Bei einer von der neuen Regel erfassten Heizungsanlage kann ein Erstattungsanspruch gegenüber dem Vermieter bestehen. Betroffene sollten Rechnungen, Preisaufstellungen und Zahlungsnachweise deshalb aufbewahren. Aus den Unterlagen muss nachvollziehbar hervorgehen, welche Kosten tatsächlich entstanden sind und welche Beträge nach den gesetzlichen Vorschriften auf den Vermieter entfallen. Für Vermieter gibt es nur begrenzte Ausnahmen Das Gesetz enthält eine Härtefallregelung, mit der bestimmte Vermieter von Teilen der neuen Kostenbeteiligung befreit werden können. Eine kleine Zahl vermieteter Wohnungen reicht dafür jedoch nicht automatisch aus. Außerhalb eines offiziell festgelegten angespannten Wohnungsmarktes müssen mehrere Bedingungen gemeinsam erfüllt sein. Unter anderem darf der Vermieter nicht mehr als sechs Wohnungen vermieten, die Miete muss ausreichend weit unter der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen und das Gebäude muss einer schlechten Effizienzklasse zugeordnet sein. Zusätzlich muss die Kostenbeteiligung für den Vermieter eine persönliche Härte darstellen, die auch unter Berücksichtigung der Interessen des Mieters nicht zumutbar wäre. In angespannten Wohnungsmärkten gelten strengere Voraussetzungen. Eine weitere Sonderregel kann bei einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude mit höchstens zwei Wohnungen bestehen. Auch diese Ausnahme ist an Bedingungen gebunden. Ein Heizungstausch kann trotzdem eine Mieterhöhung auslösen Die Beteiligung des Vermieters an späteren Betriebskosten bedeutet nicht, dass der Einbau einer neuen Heizung für Mieter grundsätzlich kostenlos bleibt. Ein Heizungstausch kann unter bestimmten Voraussetzungen als Modernisierung behandelt werden und damit eine Mieterhöhung ermöglichen. Vermieter dürfen allerdings nicht beliebige Kosten auf die Miete schlagen. Fördermittel müssen berücksichtigt werden, und Kosten für reine Erhaltungs- oder Reparaturarbeiten sind von umlagefähigen Modernisierungsausgaben zu unterscheiden. Auch Form, Berechnung und Begründung einer Modernisierungsmieterhöhung müssen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Einen Überblick über typische Grenzen bietet der Gegen-Hartz-Beitrag „Mieterhöhung: Das dürfen Vermieter nicht einfach durchdrücken“. Der Wechsel der Wärmeversorgung erlaubt nicht jede neue Kostenposition Auch ein Wechsel des Heizsystems bedeutet nicht automatisch, dass sämtliche dadurch entstehenden Kosten künftig als Betriebskosten verlangt werden dürfen. Der Bundesgerichtshof hat 2026 die Grenzen bei der Umstellung auf eine gewerbliche Wärmelieferung erneut verdeutlicht. Besonders problematisch kann es werden, wenn Bewohner ihre Heizung zuvor selbst betrieben und die Energiekosten unmittelbar an ihren Versorger gezahlt haben. Mehr zu den Entscheidungen lesen Mieter im Gegen-Hartz-Beitrag „BGH stoppt neue Heizkosten der Vermieter“. Für Mieter lohnt sich künftig ein genauer Blick auf vier Angaben Heizkostenabrechnungen werden durch die Reform nicht einfacher. Besonders wichtig werden künftig das Einbaudatum der Heizungsanlage, die Heizungsart, die gesondert ausgewiesenen CO₂-Kosten und bei Gasheizungen die Höhe der Netzentgelte. Ab 2029 kommt die Angabe zum vorgeschriebenen klimafreundlicheren Brennstoffanteil hinzu. Nur wenn diese Kosten nachvollziehbar dargestellt werden, lässt sich prüfen, ob der Vermieter seinen eigenen Anteil tatsächlich abgezogen hat. Bei größeren Nachforderungen kann es sich deshalb lohnen, Belegeinsicht zu verlangen und die Berechnung prüfen zu lassen. Fehler bei der Kostenaufteilung können sich über mehrere Abrechnungsjahre zu erheblichen Beträgen summieren. Praxisbeispiel: 600 Euro bleiben beim Vermieter Ein Vermieter lässt nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes in einem Mehrfamilienhaus mit sechs gleich großen Wohnungen eine neue Gasheizung einbauen. Im Jahr 2028 fallen 480 Euro CO₂-Kosten und 720 Euro Gasnetzentgelte an, die von der neuen Regel erfasst werden. Die relevanten Kosten betragen zusammen 1.200 Euro. Davon muss der Vermieter grundsätzlich 600 Euro selbst tragen, während die übrigen 600 Euro nach den geltenden Abrechnungsregeln auf die Mietparteien verteilt werden. Bei einer rein rechnerisch gleichmäßigen Verteilung wären das 100 Euro je Wohnung. Die normalen Kosten des verbrauchten Erdgases werden dadurch jedoch nicht ebenfalls halbiert. Fragen und Antworten zum neuen Heizungsgesetz Muss der Vermieter ab 2028 die Hälfte meiner gesamten Heizkosten bezahlen? Nein. Die 50-zu-50-Regel betrifft nur bestimmte gesetzlich festgelegte Kostenbestandteile, insbesondere bei erfassten neuen fossilen Heizungen die CO₂-Kosten und bei Gasheizungen die Gasnetzentgelte. Der gewöhnliche Energieverbrauch wird nicht pauschal halbiert. Gilt die neue Regel auch für meine alte Gasheizung? Grundsätzlich nicht allein deshalb, weil die Anlage nach 2028 weiterläuft. Die besondere neue Kostenaufteilung betrifft vor allem fossile Heizungen, die nach Inkrafttreten des Gebäudemodernisierungsgesetzes neu eingebaut wurden. Ab wann müssen Vermieter Gasnetzentgelte mitbezahlen? Bei den von der Reform erfassten neuen Gasheizungen beginnt die hälftige Aufteilung grundsätzlich am 1. Januar 2028. Vermieter und Mieter tragen dann jeweils 50 Prozent der berücksichtigten Gasnetzentgelte. Was verändert sich 2029 zusätzlich? Ab 2029 gelten steigende Vorgaben für klimafreundlichere Brennstoffanteile bei neu eingebauten fossilen Heizungen. An den gesetzlich erfassten Kosten dieses verpflichtenden Anteils müssen sich Vermieter ebenfalls beteiligen, wobei die besondere Aufteilung begrenzt ist. Ist die neue 50-zu-50-Regel für jeden Mieter günstiger? Nein. In einem sehr effizienten Gebäude kann sie bei den CO₂-Kosten zu einer deutlichen Entlastung führen. In einem Gebäude mit sehr hohem CO₂-Ausstoß kann der Mieter dagegen beim CO₂-Anteil schlechter gestellt werden als nach dem bisherigen Stufenmodell, bei dem der Vermieter bis zu 95 Prozent übernehmen kann. Was sollten Mieter bei der nächsten Heizkostenabrechnung prüfen? Wichtig sind insbesondere Heizungsart und Einbaudatum sowie die ausgewiesenen CO₂-Kosten und Gasnetzentgelte. Bei einer erfassten neuen Anlage sollte nachvollziehbar sein, welcher Anteil beim Vermieter verbleibt und welcher Betrag tatsächlich auf die Mieter verteilt wurde.