Rentenreform der Merz-Regierung: Alle Jahrgänge ab 1965 sind besonders betroffe... vor 5 MinutenDas Oberlandesgericht bestätigt die vollständige Pfändung der gesetzlichen Al... vor 5 StundenNeue Pflege-Tabelle: Dafür darf das Pflegegeld nicht genutzt werden vor 6 StundenRentner aufgepasst: Eine neue Pflicht wird jetzt für Autofahrer in Deutschland... vor 6 StundenRente mit 67 vor dem Aus: Tabelle zeigt neue Altersgrenzen für alle Jahrgänge vor 6 StundenEhefrau muss mit 58 in ein Pflegeheim: Trotz Pflegekasse bleiben immer noch 4200... vor 6 StundenRentenreform: Diese 3 Jahrgänge könnten von der höheren Altersgrenze bei der... vor 6 StundenGrundsicherung: Neue Regelsatz-Formeln nehmen die nächste Hürde im Bundestag vor 6 StundenSozialhilfe: Gericht setzt 90 Quadratmeter für die Wohnung als Richtwert an vor 6 StundenArbeitszeiterfassung: Auch nur wenige Minuten Mehrarbeit zählen für Arbeitnehm... vor 6 StundenMietrecht: Bei dem Auszug Wände streichen – Da gibts doch ein neues Geset... vor 6 StundenSchwerbehinderung 2026: 5 neue Regeln für einen Antrag auf einen GdB vor 7 StundenZu hohe Pflegebeiträge von der Rente abgezogen: Viele Rentner könnten eine Rü... vor 7 StundenNeue Wohngeld-Tabelle zeigt, wie viel die Miete zählt vor 8 StundenPflegeheim: In Dänemark ist Pflege gratis – in Deutschland zahlt man 3.364 Eu... vor 8 StundenBürgergeld-Bezieherin stellt sich beim Jobcenter richtig quer – und bekommt a... vor 8 Stunden45 Rentenpunkte bringen etwa 1.913,40 Euro Rente – diese Rechnung ist am Ende... vor 9 StundenMietrecht: Diese Tabelle zeigt, was die Vermieter nicht mehr über Nebenkosten a... vor 10 StundenGdB 50 ist gestrichen worden – ein unbefristeter Schwerbehindertenausweis... vor 11 StundenImmer häufiger passieren falsche Pflegegrad-Einstufungen durch den MDK vor 11 StundenUmzug ins Pflegeheim: So viel Geld dürfen Rentner jetzt behalten vor 11 StundenGrundsicherung: Trotz GdB 70 – 18-Jährige bekommt keine Leistungen weil i... vor 12 StundenMinijob neben der Rente: Das Bundeskabinett beschließt jetzt schon die nächste... vor 12 StundenSozialhilfe soll vollständig umgebaut werden vor 12 StundenBei Rente von 1000 Euro gibt es für Rentner diese Wohngeld-Zahlung vor 13 StundenSelbst gekündigt: Diese Gründe widersprechen einer Sperre bei Arbeitslosengeld vor 14 StundenEhepartner von Pflegebedürftigen dürfen nicht auf das Grundsicherungs-Niveau g... vor 14 StundenEM-Rente: Auch chronische Schmerzen müssen voll bewiesen sein – Urteil vor 15 StundenGrundsicherung für EU-Bürger: Bulgare bekommt Bürgergeld trotz seiner Arbeits... vor 15 StundenGdB 50 und Schwerbehinderung: 5 wichtige Änderungen gelten schon seit Juli vor 16 StundenGEZ: Fünf Euro reichen für die Befreiung vom Rundfunkbeitrag vor 17 StundenBargeld einzahlen: Bereits geringere Beträge machten verdächtig und lösen ein... vor 17 Stunden5 Zuschüsse zur Rente: Aber ohne es zu merken lassen viele Rentner sie verfalle... vor 17 StundenMieter: Mietkaution muss auch nach sechs Monaten nicht zurückgezahlt sein vor 1 Tag101-Jähriger Rentner bekommt kein Pflegegeld mehr trotz dem Pflegegrad 3 vor 1 TagDas Eigenheim wird zum Problem für Rentner vor 1 TagKeine Steuererklärung mehr als Rentner: Ein Schreiben ans Finanzamt reicht aus vor 1 TagAbschaffung von der Rente nach 45 Jahren: Neue Fristen sind geplant vor 1 TagNebenkostenabrechnung: Mieter müssen Nachzahlung nach der Frist nicht mehr beza... vor 1 TagSind Steuern auf die Witwenrente verfassungswidrig? Witwen sollten wichtigen Ein... vor 1 TagBürgergeld: Das Jobcenter streicht Bürgergeld wegen einer Überweisung der Mut... vor 1 TagSozialhilfe: Das Sozialamt geht jetzt an die Vermieter und will weitere Mietdate... vor 1 TagDie Nachteile bei einer Erwerbsminderungsrente: Wenn die EM-Rente für Bezieher... vor 1 TagSchulden: Gesamtes Bürgergeld wurde gepfändet weil der Schutz fehlte vor 1 TagNeue Bürgergeld-Regel: Jobcenter sollen sich künftig bei Trennung, Geburt oder... vor 1 TagGericht stoppt Klausel in Mietverträgen: Mieter können Stromkosten jetzt wiede... vor 1 TagGdB 50 vor Altersrente bedeutet dann 72 Euro mehr Rente jeden Monat vor 1 TagRentenkommission kippt Rente nach vielen Beitragsjahren: Das soll jetzt stattdes... vor 1 TagKlagewelle: 79 Krankenkassen wollen nicht mehr Grundsicherungs-Beziehern alles b... vor 1 TagSozialgericht stoppt die Erwerbsminderungsrente: Mach nicht den gleichen EM-Rent... vor 1 TagRentner mit Schulden: Rente ist jetzt bis 1.590 Euro vor einer Pfändung geschü... vor 1 TagGdB 50 verloren: Unbefristeter Schwerbehindertenausweis schützt nicht immer vor... vor 1 TagWitwenrente auf null gekürzt: Zehntausende Witwen sind davon betroffen vor 1 TagRente aus drei Ländern: 69-Jährige Rentnerin muss fast 1.600 Euro Steuern nach... vor 1 TagRentner aufgepasst: Diese Bankkonten wurden bis zum 30. September dem Finanzamt... vor 2 TagenRentner muss ins Pflegeheim – das Sozialamt verlangt dann den Verkauf sein... vor 2 TagenSozialhilfe: Muss das geschenkte Elternhaus vor dem Umzug ins Pflegeheim verkauf... vor 2 TagenEM-Rente: Die Rente zu spät gemeldet – Rentnerin muss 4.621 Euro zurückzahle... vor 2 TagenRente am Meer: Rentnerpaar lebt auf Sri Lanka mit wenig Rente aber mit Villa und... vor 2 TagenNeue Härte in der Grundsicherung: “Es müsste Pflicht sein, mindestens ei... vor 2 TagenWohngeld-Kürzung: Diese drei Änderungen betreffen alle Mieter direkt vor 2 TagenNeuer Ausweis für Rentner und bei einer Schwerbehinderung vor 2 TagenArbeiten neben der eigenen Rente 2026: Aber das übersehen sehr viele vor 2 TagenAutomatischer Pausenabzug: Arbeitgeber dürfen die Arbeitszeit von Arbeitnehmern... vor 2 TagenEnergieentlastung 2026: Was für Rentner und Menschen mit Grundsicherung jetzt g... vor 2 Tagen
News

Rente nach 45 Jahren unter Druck: Was die Warnung von 46 Ökonomen für Versicherte bedeutet

Beitragsbild von: Rente nach 45 Jahren unter Druck: Was die Warnung von 46 Ökonomen für Versicherte bedeutet

2. Oktober 2026

Wer jahrzehntelang gearbeitet hat, plant häufig fest mit einem früheren Ruhestand ohne Abschläge. Genau dieser Rentenweg steht erneut im politischen Streit: 46 Ökonominnen und Ökonomen drängen darauf, die Empfehlungen der Rentenkommission als Gesamtpaket umzusetzen. Nach einem Bericht der WELT wenden sie sich insbesondere gegen eine Abschwächung der vorgeschlagenen Abschaffung der sogenannten „Rente mit 63“. Für Versicherte entsteht dadurch Unsicherheit – ein solcher Aufruf verändert aber noch keinen gesetzlichen Rentenanspruch. Was die Wissenschaftler von der Bundesregierung verlangen Die Unterzeichner betrachten die Reformvorschläge als zusammenhängendes Konzept. Werden einzelne Maßnahmen gestrichen, müsse dafür ein wirksamer Ersatz gefunden werden, berichtet FOCUS unter Berufung auf den vorliegenden Aufruf. Im Mittelpunkt steht die Finanzierung der Alterssicherung. Die Wissenschaftler befürchten, dass eine verwässerte Reform Probleme aufschiebt und jüngere Beitragszahler stärker belastet. Ihre Kritik richtet sich besonders gegen den abschlagsfreien vorgezogenen Rentenbeginn nach 45 Versicherungsjahren. Nach ihrer Einschätzung ist diese Leistung teuer und unterstützt nicht gezielt diejenigen, die gesundheitlich besonders belastet sind oder nur geringe Rentenansprüche haben. Nach Darstellung der Unterzeichner profitieren davon überdurchschnittlich häufig Männer, Besserverdienende und gesundheitlich weniger belastete Beschäftigte. Diese Bewertung beantwortet allerdings noch nicht, welche Übergangsregeln für Menschen gelten sollten, die ihren Ruhestand bereits vorbereitet haben. Die „Rente mit 63“ beginnt für jüngere Jahrgänge längst später Die verbreitete Bezeichnung führt leicht zu falschen Vorstellungen. Gemeint ist die Altersrente für besonders langjährig Versicherte, für die mindestens 45 Jahre mit anrechenbaren Zeiten erforderlich sind. Für Versicherte ab Geburtsjahrgang 1964 liegt die Altersgrenze nach geltendem Recht bei 65 Jahren. Sie können diese Rentenart nicht schon mit 63 beziehen – auch nicht gegen einen Abschlag. Davon zu unterscheiden ist die Altersrente für langjährig Versicherte nach mindestens 35 Versicherungsjahren. Sie ermöglicht derzeit einen Beginn ab 63, für die Jahrgänge ab 1964 allerdings mit bis zu 14,4 Prozent dauerhaftem Abschlag. Wer über die Abschaffung der „Rente mit 63“ liest, sollte deshalb zuerst klären, welche dieser beiden Rentenarten tatsächlich gemeint ist. Welche Änderungen die Rentenkommission empfiehlt Die Kommission schlägt vor, die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte abzuschaffen. Daneben soll das früheste Eintrittsalter für die Altersrente nach 35 Versicherungsjahren von 63 auf 64 steigen. Ein weiterer Vorschlag betrifft die reguläre Altersgrenze: Diese soll künftig an die Entwicklung der Lebenserwartung gekoppelt werden. Nach der Empfehlung würde eine zusätzliche Lebenszeit im Verhältnis zwei zu eins auf Erwerbsphase und Rentenphase verteilt. Die Vorschläge betreffen damit unterschiedliche Wege in den Ruhestand. Wer lediglich auf die Zahl der Versicherungsjahre schaut, übersieht mögliche Änderungen beim Mindestalter und bei den Abschlägen. Rentenweg Geltendes Recht für Jahrgänge ab 1964 Empfehlung der Kommission Altersrente nach 45 anrechenbaren Versicherungsjahren Abschlagsfrei ab 65 Jahren Diese Rentenart abschaffen Altersrente nach 35 Versicherungsjahren Frühestens ab 63 Jahren, dann mit Abschlägen Frühestes Eintrittsalter zunächst auf 64 anheben Regelaltersrente Grundsätzlich ab 67 Jahren Altersgrenze künftig an die Lebenserwartung koppeln Die Übersicht beschreibt bestehende Regeln und Reformempfehlungen. Sie ist keine verbindliche Tabelle künftiger Rententermine. Ein Reformvorschlag ist noch kein neues Rentengesetz Die Deutsche Rentenversicherung unterscheidet ausdrücklich zwischen den Empfehlungen der Kommission und geltendem Recht. Ob, wann und in welchem Umfang die Vorschläge gesetzlich umgesetzt werden, lässt sich daraus noch nicht verbindlich ableiten. Auch eine politische Verständigung über die Richtung der Reform ersetzt kein abgeschlossenes Gesetzgebungsverfahren. Für persönliche Entscheidungen bleiben deshalb die tatsächlich geltenden Vorschriften und später gegebenenfalls beschlossene Übergangsregelungen entscheidend. Die Aussage, die abschlagsfreie Rente nach 45 Jahren sei bereits für alle abgeschafft, wäre damit falsch. Ebenso wenig lässt sich aus den bisherigen Vorschlägen eine verlässliche Zusage ableiten, dass bestimmte Jahrgänge auf jeden Fall vollständig verschont bleiben. Warum die Übergangsregeln für Beschäftigte so wichtig sind Zwischen einer langfristigen Reform und einem kurzfristig veränderten Rententermin liegt für Betroffene ein erheblicher Unterschied. Wer bereits Altersteilzeit vereinbart, Rücklagen für eine Übergangsphase eingeplant oder das Ende seiner Beschäftigung vorbereitet hat, kann seine Planung nicht beliebig verschieben. Eine spätere Altersgrenze könnte bedeuten, länger arbeiten zu müssen oder zusätzliche Monate aus eigenen Mitteln zu finanzieren. Entfällt ein abschlagsfreier Rentenweg, stellt sich außerdem die Frage, welche andere Rentenart unter welchen Bedingungen erreichbar bleibt. Die praktische Bedeutung einer Reform hängt deshalb nicht nur von ihrer grundsätzlichen Richtung ab. Ebenso wichtig sind Beginn, Übergangsfristen und mögliche Schutzregelungen für bereits getroffene Entscheidungen. Welche Altersgrenzen derzeit für zwei besonders angesprochene Jahrgänge gelten, erläutert gegen-hartz.de im Beitrag „Rente für Jahrgänge 1964 und 1965: Was sich beim Rentenbeginn ändert“. 45 Versicherungsjahre sind nicht einfach 45 Jahre im selben Beruf Für die bisherige abschlagsfreie Altersrente zählt eine gesetzlich festgelegte Wartezeit. Dabei können neben versicherungspflichtiger Beschäftigung unter bestimmten Voraussetzungen beispielsweise Kindererziehungs-, Pflege- oder Krankengeldzeiten berücksichtigt werden. Umgekehrt zählt nicht jede Lücke oder jeder Leistungsbezug automatisch mit. Deshalb ist die Aussage „Ich habe vor 45 Jahren angefangen zu arbeiten“ noch kein sicherer Nachweis, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. Gerade in einer unübersichtlichen Reformdebatte lohnt es sich, zunächst die eigene Ausgangslage zu klären. Ein vollständiger Versicherungsverlauf ist dafür hilfreicher als eine pauschale Jahrgangsüberschrift. Gesundheitliche Belastung und lange Erwerbsbiografie sind verschiedene Fragen Der Aufruf verbindet die Forderung nach einem Ende der bisherigen abschlagsfreien Frühverrentung nach 45 Versicherungsjahren mit dem Wunsch nach gezielter Unterstützung für gesundheitlich belastete Menschen und Personen mit niedrigen Renten. Damit verschiebt sich die politische Diskussion: weg von der Versicherungsdauer allein, hin zu anderen Voraussetzungen für Unterstützung. Für Betroffene wäre entscheidend, wie solche Voraussetzungen konkret ausgestaltet werden. Eine lange Erwerbsbiografie sagt für sich genommen weder aus, wie gesund jemand ist, noch wie hoch seine spätere Rente ausfällt. Auch die Kommission empfiehlt Änderungen bei der Erwerbsminderungsrente und einen besseren gesundheitlichen Schutz im Arbeitsleben. Diese Empfehlungen sind jedoch keine bereits zugesagte Ersatzleistung für jeden, der von einer Abschaffung der bisherigen 45-Jahre-Rente betroffen wäre. Ein vorsorglicher Rentenantrag sichert die heutige Rechtslage nicht automatisch Die Sorge vor einer Reform kann dazu verleiten, möglichst schnell einen Antrag zu stellen. Die Deutsche Rentenversicherung weist jedoch darauf hin, dass ein vorzeitig gestellter Rentenantrag die derzeitigen Regeln nicht einfach für einen späteren Rentenbeginn festschreibt. Versicherte sollten deshalb mehrere Beginntermine und deren finanzielle Folgen berechnen lassen. Eine Kündigung oder ein Aufhebungsvertrag sollte auf einer geklärten Finanzierung beruhen, nicht allein auf der Befürchtung, eine Schlagzeile könne den bisherigen Rentenweg unmittelbar schließen. Beispiel aus der Praxis: Der geplante Ruhestand ist noch nicht gestrichen Das folgende Beispiel ist fiktiv: Ein 1965 geborener Beschäftigter plant, mit 65 Jahren im Jahr 2030 in Rente zu gehen. Er geht davon aus, bis dahin die erforderlichen 45 Versicherungsjahre zu erreichen. Nach geltendem Recht kommt für ihn damit grundsätzlich eine abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte infrage. Der Aufruf der Ökonomen allein ändert daran nichts. Er lässt nun seine Versicherungszeiten bestätigen und Vergleichsberechnungen für unterschiedliche Rententermine erstellen. Ob eine spätere Reform seine Planung verändert, hängt von den tatsächlich verabschiedeten Vorschriften und den dazugehörigen Übergangsregeln ab. Quellen: WELT, Bericht vom 30. September 2026 zum Aufruf von 46 Ökonomen; FOCUS zum selben Aufruf; Bundesarbeitsministerium zu den Empfehlungen der Alterssicherungskommission; Deutsche Rentenversicherung zu Reformempfehlungen, Altersgrenzen sowie Altersrenten für langjährig und besonders langjährig Versicherte.

Aktuelles

Beitragsbild von: Eingliederungshilfe: Auch gemeinsame Fahrradausflüge zählen zur Teilhabe

2. Oktober 2026

Gemeinsame Fahrradausflüge mit Eltern und Betreuungspersonen können einen Anspruch auf ein Hilfsmittel begründen Eine Frau mit geistiger Behinderung hat Anspruch auf einen multifunktionalen Reha-Buggy, um an Fahrradausflügen teilnehmen zu können. Im Verfahren vor dem Bundessozialgericht vom 30. September 2026 nahm der beklagte Eingliederungshilfeträger seine Revision zurück (Az. B 8 SO 1/26 R). Damit bleibt die Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen zugunsten der Klägerin bestehen. Nach der Mitteilung des Bundessozialgerichts hatte das Landessozialgericht die in ständiger Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu Leistungen der sozialen Teilhabe zutreffend auf den Einzelfall angewandt. Grundlage waren die tatsächlichen Feststellungen des LSG, an die das Bundessozialgericht gebunden war. Fahrradausflüge zur Kontaktpflege mit den Eltern sind soziale Teilhabe Bereits die Vorinstanz, das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, hatte klargestellt, dass gemeinsame Fahrradtouren mit Familienangehörigen der sozialen Teilhabe dienen können (Urteil vom 30. Oktober 2025 – L 9 SO 247/24). Denn die Kontaktpflege zur Aufrechterhaltung familiärer Bindungen und zur Vermeidung von Isolation und Vereinsamung ist ein zentrales Anliegen des Eingliederungshilferechts. Das hat auch das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 27. Februar 2025 ausdrücklich hervorgehoben (B 8 SO 10/23 R). Der Wunsch nach einem fahrradähnlichen Hilfsmittel geht nach der Rechtsprechung des 9. Senats des LSG NRW nicht über die Bedürfnisse eines Erwachsenen ohne Behinderung und ohne Sozialhilfebedarf hinaus. Ein Anspruch nach § 113 Abs. 2 Nr. 8 SGB IX in Verbindung mit § 84 Abs. 1 Satz 1 SGB IX kommt daher grundsätzlich in Betracht (Urteile vom 15. Mai 2025 – L 9 SO 177/24 – und vom 30. Oktober 2025 – L 9 SO 247/24). Die Klägerin hat im Rahmen der Eingliederungshilfe Anspruch auf eine sogenannte Reha-Karre, die auch als Fahrradanhänger genutzt werden kann. In ihr kann sie bei gemeinsamen Fahrradausflügen mitgenommen werden. Das Hilfsmittel ermöglicht ihr damit die Teilnahme an einer Freizeitaktivität mit ihren Eltern, Mitbewohnern und Betreuungspersonen. Ein Anspruch aus § 33 SGB V im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung bestand im konkreten Fall nicht. Der Anspruch ergab sich vielmehr aus den Regelungen zur Eingliederungshilfe und zur sozialen Teilhabe, insbesondere aus § 113 Abs. 2 Nr. 8 in Verbindung mit § 84 Abs. 1 Satz 1 SGB IX. Bedeutung der Entscheidung: Teilhabe geht über die Grundversorgung hinaus Hilfsmittel zur sozialen Teilhabe sollen Menschen mit Behinderungen den Kontakt zu ihrer Umwelt sowie die Teilnahme am öffentlichen und kulturellen Leben ermöglichen. Ihr Zweck reicht über Kontakte zu Familie und Nachbarschaft hinaus und umfasst auch die Begegnung und den Umgang mit Menschen ohne Behinderung (BSG, Urteil vom 19. Mai 2009 – B 8 SO 32/07 R). Leistungen der sozialen Teilhabe dienen dabei nicht lediglich der Grundversorgung. Sie sollen eine angemessene Lebensführung ermöglichen, die mit derjenigen von Menschen ohne Behinderung vergleichbar ist (BSG, Urteil vom 27. Februar 2025 – B 8 SO 10/23 R). Gemeinsame Fahrradausflüge können ein solches Teilhabeziel verwirklichen. Ob daraus ein Anspruch auf ein bestimmtes Hilfsmittel folgt, hängt jedoch auch von den persönlichen Leistungsvoraussetzungen und dem individuellen Bedarf ab. Weiteres Verfahren beim Bundessozialgericht: Anspruch auf ein Erwachsenendreirad Diese Voraussetzungen stehen in einem weiteren Verfahren im Mittelpunkt: Unter dem Aktenzeichen B 8 SO 5/26 R ist beim Bundessozialgericht ein Verfahren zur Versorgung mit einem Erwachsenendreirad des Typs „Easy Rider“ mit Elektromotor anhängig. Die Vorinstanz, das LSG NRW, hatte einen Anspruch im konkreten Fall verneint (Urteil vom 5. Februar 2026 – L 9 SO 127/24). Nach den Feststellungen des Gerichts kann der Kläger mit einem Rollator kürzere Strecken zurücklegen und Geschäfte sowie Einrichtungen des täglichen Bedarfs in seiner Wohnumgebung eigenständig erreichen. Für weitere Strecken ist er in der Lage, selbst Auto zu fahren. Darüber hinaus verfügt er über ein aktives soziales Umfeld: Er unternimmt mit seiner Familie Ausflüge in den Zoo, geht mit dem Hund spazieren und fährt Paddelboot. Nach Einschätzung des Gerichts ist seine gesellschaftliche Teilhabe durch die Erkrankung nicht wesentlich eingeschränkt. LSG: Persönliche Voraussetzungen im konkreten Fall nicht erfüllt Nach Ansicht des LSG scheitert der Anspruch auf Eingliederungshilfe bereits an den persönlichen Leistungsvoraussetzungen. Entscheidend ist insoweit nicht die Art des begehrten Hilfsmittels, sondern die Frage, wie sich die Behinderung auf die gesellschaftlichen Teilhabemöglichkeiten auswirkt. Die Schwelle einer wesentlichen Behinderung sah das Gericht im konkreten Fall als nicht überschritten an. Allein die fehlende Möglichkeit, mit einem gewöhnlichen E-Bike oder einem Dreirad ohne elektrische Unterstützung zu fahren, reichte dafür nach seiner Auffassung nicht aus. Daraus folgt allerdings kein allgemeiner Leistungsausschluss für Menschen, die Auto fahren oder anderen Freizeitaktivitäten nachgehen können. Auch eröffnet § 99 Abs. 3 SGB IX unter weiteren Voraussetzungen eine Leistungsmöglichkeit für Menschen mit anderen Beeinträchtigungen. Maßgeblich bleiben die individuellen Auswirkungen auf die gleichberechtigte Teilhabe. § 99 SGB IX Fazit: Entscheidend sind die individuellen Teilhabeeinschränkungen Die beiden Verfahren betreffen unterschiedliche Fragen: Im Reha-Karren-Fall geht es um ein Hilfsmittel, das der Klägerin gemeinsame Fahrradausflüge ermöglicht. Im Dreirad-Verfahren verneinte das LSG bereits die persönlichen Voraussetzungen für Leistungen der Eingliederungshilfe. Die Prüfung eines Hilfsmittelanspruchs zur sozialen Teilhabe lässt sich deshalb nicht auf die Erreichbarkeit des Nahbereichs oder eine reine Grundversorgung beschränken. Auch gemeinsame Freizeitaktivitäten können einen Teilhabebedarf begründen. Entscheidend ist, ob das Hilfsmittel im Einzelfall erforderlich ist, um behinderungsbedingte Einschränkungen der gleichberechtigten Teilhabe auszugleichen. § 84 SGB IX

Beitragsbild von: Rentner: Das Haus ist abbezahlt aber im Rentenalter wird es trotzdem zur Belastung

2. Oktober 2026

Die letzte Kreditrate ist bezahlt, das Haus gehört einem selbst: Für viele Menschen ist das die ersehnte Sicherheit für den Ruhestand. Doch auch ohne Schulden bleiben Rechnungen, Reparaturen und ein Gebäude, das möglicherweise immer schlechter zu den eigenen körperlichen Möglichkeiten passt. Besonders schwierig kann es werden, wenn nach dem Tod des Partners nur noch eine Person im Haus lebt. Die Arbeit verteilt sich dann auf weniger Schultern, während viele Kosten nahezu unverändert weiterlaufen. Eine Witwe möchte bleiben – doch das Haus muss verändert werden Wie konkret diese Belastungen werden können, zeigt der dokumentierte Fall von Irmgard W. Das Magazin „Humanes Leben – Humanes Sterben“ berichtete 2024 über die damals 82-jährige Witwe, die weiterhin in ihrem kleinen Backsteinhaus wohnen wollte. Die Treppe zum Schlafzimmer im ersten Stock konnte sie noch bewältigen. Der Einstieg in Dusche und Badewanne gelang ihr dagegen nicht mehr, weshalb ein Umbau notwendig wurde. Der Bericht nennt konkrete Baukosten, aber weder ihre monatliche Rente noch eine mögliche Restschuld oder die Entfernung zum nächsten Geschäft. Diese Angaben lassen sich ihr deshalb nicht zuschreiben; der Fall zeigt jedoch, welche zusätzlichen Belastungen unabhängig von einer Kreditrate entstehen können. Fast 40.000 Euro für Dach, Abwasserrohr und Badezimmer Bei dem Haus aus den 1930er-Jahren ging es nicht allein um ein besser zugängliches Bad. Zunächst wurde das Dach gedämmt, um den hohen Gasverbrauch zu verringern, außerdem musste ein Abwasserrohr unter der Garage erneuert werden. Für die drei beschriebenen Arbeiten nennt der Bericht folgende Beträge: Maßnahme im dokumentierten Fall Damals angefallene Kosten Dämmung des Dachs 9.000 Euro Austausch des Abwasserrohrs Fast 24.000 Euro Umbau des Badezimmers 6.848 Euro Zusammen waren das annähernd 40.000 Euro vor Zuschüssen. Die Beträge betreffen diesen einzelnen Fall und sind keine aktuellen Preisangebote für vergleichbare Arbeiten. Für einen Haushalt mit kleiner Rente kann schon eine einzige größere Rechnung die verfügbaren Rücklagen übersteigen. Der Wert des Hauses hilft dabei zunächst wenig, solange das Vermögen im Gebäude gebunden ist und auf dem Konto das Geld für den Handwerker fehlt. Auch ohne Kredit bleibt eine monatliche Wohnbelastung Heizung, Strom, Wasser, Abwasser, Müllabfuhr, Grundsteuer und Gebäudeversicherung verschwinden mit der letzten Kreditrate nicht. Hinzu kommen Wartung und Reparaturen, die in manchen Jahren kaum auffallen und in anderen plötzlich große Summen verlangen. Wer die tatsächliche Belastung ermitteln möchte, sollte deshalb die Jahresrechnungen zusammentragen und auf zwölf Monate verteilen. Zusätzlich braucht es eine gesonderte Betrachtung absehbarer Arbeiten an Heizung, Dach, Fenstern oder Leitungen. Eine pauschale Rücklage ersetzt dabei keine Prüfung des Gebäudezustands. Auch der Sparkassen-Ratgeber zur Immobilie als Altersvorsorge empfiehlt, den Modernisierungsbedarf fachkundig einschätzen zu lassen und spätere Umbauten mitzudenken. Was früher selbst erledigt wurde, kann später Geld kosten Gartenpflege, Fensterputzen oder kleinere Arbeiten am Haus lassen sich über Jahrzehnte nebenbei erledigen. Wenn Kraft und Beweglichkeit nachlassen, können daraus Aufgaben werden, für die regelmäßig Hilfe organisiert und bezahlt werden muss. Dass dies zusammen mit finanziellen Sorgen belastet, schilderte auch Heike Schenkhut gegenüber dem NDR. Nach dem Auszug ihrer Kinder und dem Tod ihres Mannes lebte sie allein in einem 180 Quadratmeter großen Haus und suchte eine Mitbewohnerin. Die damals 61-Jährige berichtete, dass sie sich das Haus langfristig allein nicht leisten könne und ihr die Arbeit mit Haus und Garten zunehmend über den Kopf wachse. Ein Verkauf fiel ihr zugleich schwer, weil sie das Haus gemeinsam mit ihrem Mann gebaut hatte. Die Treppe entscheidet über den nutzbaren Wohnraum Ein Haus kann ausreichend Platz bieten und im Alltag trotzdem ungeeignet sein. Liegen Schlafzimmer und Bad oben, während Küche und Wohnzimmer unten sind, müssen dieselben Stufen täglich mehrfach bewältigt werden. Deshalb lohnt es sich, frühzeitig zu prüfen, ob die notwendigen Räume auf einer Ebene liegen könnten. Eine Wohnberatung kann beurteilen, welche Veränderungen im vorhandenen Grundriss möglich sind. Für Pflegebedürftige der Pflegegrade 1 bis 5 kann die Pflegekasse auf Antrag bis zu 4.180 Euro für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen zahlen. Voraussetzung ist, dass die Anpassung die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbstständige Lebensführung wiederherstellt. Ein solcher Zuschuss ist jedoch keine allgemeine Finanzierung für die Sanierung eines alten Hauses. Ob etwa ein Badumbau oder Treppenlift gefördert werden kann, sollte vor der Beauftragung mit der Pflegekasse geklärt werden. Der Weg zum Supermarkt gehört zur Wohnfrage dazu Selbst ein gut angepasstes Haus löst nicht jedes Alltagsproblem. Wenn Einkaufsmöglichkeiten, Arztpraxis und Apotheke nur mit dem Auto erreichbar sind, hängt die Selbstständigkeit auch davon ab, wie lange das Autofahren möglich bleibt. Entscheidend ist deshalb die tatsächlich nutzbare Verbindung: Gibt es einen erreichbaren Bus, sichere Fußwege und eine verlässliche Einkaufshilfe? Auch der Ratgeber der Sparkassen nennt die Versorgung ohne Auto oder Fahrrad ausdrücklich als Kriterium für Wohneigentum im Alter. Bei Irmgard W. ist eine solche Versorgungslücke nicht dokumentiert. Für die eigene Planung sollte die Entfernung zu Geschäften dennoch ebenso konkret geprüft werden wie die Treppe innerhalb des Hauses. Ein Umzug muss bezahlbar und tatsächlich möglich sein Eine kleinere Wohnung kann Arbeit abnehmen, doch sie ist nicht automatisch die günstigere Lösung. Neben der neuen Miete oder dem Kaufpreis entstehen möglicherweise Umzugs-, Renovierungs- und Einrichtungskosten. Wie schwierig ein Wechsel sein kann, zeigt das vom NDR porträtierte Ehepaar Jacobs aus Osnabrück. Die beiden wollten ihr 130 Quadratmeter großes Reihenhaus gegen eine kleinere Wohnung in der Nähe tauschen, schätzten den Verkaufserlös ihres Hauses aber auf lediglich etwa die Hälfte des Kaufpreises ihrer gewünschten Neubauwohnung. Deshalb sollten Eigentümer konkrete Alternativen vergleichen, bevor sie sich auf einen Verkauf festlegen. Dazu gehören neben den Kosten auch erreichbare Unterstützung, vertraute Kontakte und die Eignung der neuen Wohnung. Auch Eigentümer können Unterstützung prüfen Bei geringem Einkommen kommt für selbst nutzende Eigentümer unter bestimmten Voraussetzungen Wohngeld als Lastenzuschuss infrage. Berücksichtigt werden dabei bestimmte Belastungen des Wohneigentums, darunter Bewirtschaftungskosten und Grundsteuer. Reicht das Einkommen insgesamt nicht zum Leben, kann außerdem eine Prüfung der Grundsicherung im Alter erforderlich sein. Beispiel aus der Praxis: Keine Kreditrate, trotzdem 650 Euro im Monat Ein ergänzendes fiktives Rechenbeispiel: Ein alleinlebender Rentner zahlt für sein schuldenfreies Haus im Jahresdurchschnitt monatlich 430 Euro für Energie, Wasser, Abgaben, Versicherungen und Wartung. Weitere 220 Euro legt er für künftige Reparaturen zurück. Damit bindet das Wohnen einschließlich dieser Rücklage monatlich 650 Euro, obwohl keine Kreditrate mehr anfällt. Muss kurzfristig eine Reparatur für 12.000 Euro bezahlt werden, reicht selbst die über drei Jahre angesparte Rücklage von 7.920 Euro dafür nicht aus. Diese Zahlen sind frei gewählt und keine Durchschnittswerte. Sie zeigen, weshalb die Frage nach einem tragbaren Eigenheim im Alter erst beantwortet ist, wenn laufende Ausgaben, größere Arbeiten und der praktische Alltag gemeinsam betrachtet werden. Quellen: „Humanes Leben – Humanes Sterben“, Ausgabe 2024/4, „Barrierefreies Wohnen im Alter“; NDR/tagesschau.de, „Senioren-WGs: Wenn das Haus zu groß und zu teuer wird“, 31.10.2024, und „Wohnungsmarkt: Viel Leerstand bei älteren Menschen“, 16.02.2025; Sparkassen-Ratgeber zur Immobilie als Altersvorsorge; Bundesgesundheitsministerium zu Zuschüssen zur Wohnungsanpassung; Bundesbauministerium zum Lastenzuschuss.

Beitragsbild von: Pflegehilfskräfte ohne Ausbildung verdienen im Pflegeheim 20,96 Euro in der Stunde

2. Oktober 2026

Rund 21 Euro pro Stunde für eine Pflegehilfskraft ohne abgeschlossene Pflegeausbildung: Diese Zahl kann überraschen, erklärt sich aber aus den besonderen Lohnregeln der Branche. Sie wirft zugleich eine unbequeme Frage auf: Wie lässt sich Pflegepersonal besser bezahlen, ohne pflegebedürftige Menschen finanziell zu überfordern? Wer die Debatte auf vermeintlich zu gut bezahlte Hilfskräfte verkürzt, macht es sich zu einfach. Ebenso irreführend wäre allerdings das Versprechen, jeder ungelernte Beschäftigte könne jetzt automatisch 21 Euro Stundenlohn verlangen. Was hinter den 20,96 Euro tatsächlich steckt Der GKV-Spitzenverband hat am 1. Oktober 2026 neue Entlohnungswerte veröffentlicht: Für Pflegehilfskräfte ohne Ausbildung ergibt sich bundesweit ein Durchschnitt von 20,96 Euro brutto je Stunde. Die Zahl zeigt einen aus diesen Vergütungen berechneten Durchschnitt und keinen einheitlichen Einstiegslohn. Einrichtungen, die nach dem regional üblichen Entlohnungsniveau bezahlen, haben nach Angaben des Verbandes drei Monate Zeit, ihre Vergütung an die neuen Werte anzupassen. Warum auch Arbeitgeber ohne Tarifbindung höhere Löhne zahlen müssen Seit September 2022 hängt die Zulassung von Pflegeeinrichtungen zur Versorgung zulasten der Pflegeversicherung auch von ihrer Bezahlung ab. Für Beschäftigte in Pflege und Betreuung müssen sie bestimmte Entlohnungsvorgaben erfüllen. Tarifgebundene Einrichtungen und kirchliche Träger mit entsprechenden Arbeitsrechtsregelungen müssen die daraus folgenden Entgelte zahlen. Nicht tarifgebundene Anbieter können sich an einem regional anwendbaren Tarifwerk orientieren oder das regional übliche Entlohnungsniveau einhalten, wie das Bundesgesundheitsministerium erläutert. Bei der zweiten Variante zählt der Durchschnitt innerhalb der jeweiligen Qualifikationsgruppe in der Einrichtung. Deshalb lässt sich aus dem bundesweiten Wert von 20,96 Euro allein kein persönlicher Anspruch auf exakt diesen Stundenlohn ableiten. Der Pflegemindestlohn liegt deutlich darunter Vom regionalen Entlohnungsniveau zu unterscheiden ist der verbindliche Pflegemindestlohn. Seit dem 1. Juli 2026 beträgt er für Pflegehilfskräfte im Geltungsbereich der Pflegearbeitsbedingungenverordnung 16,52 Euro brutto pro Stunde. Für qualifizierte Hilfskräfte mit mindestens einjähriger Ausbildung und entsprechender Tätigkeit sowie für Pflegefachkräfte gelten höhere Untergrenzen. Die folgende Gegenüberstellung zeigt, warum Mindestlohn und veröffentlichter Durchschnitt nicht verwechselt werden dürfen. Beschäftigtengruppe Pflegemindestlohn seit 1. Juli 2026 Neuer bundesweiter Durchschnitt laut GKV-Erhebung Pflegehilfskräfte ohne entsprechende Ausbildung 16,52 Euro 20,96 Euro Qualifizierte Pflegehilfskräfte mit mindestens einjähriger Ausbildung 17,80 Euro 23,36 Euro Pflegefachkräfte 21,03 Euro 28,03 Euro Alle Beträge sind Bruttowerte je Stunde; die Durchschnittswerte stammen aus der Ende September 2026 veröffentlichten Erhebung. Die Mindestlöhne sind gesetzliche Untergrenzen, während die Durchschnittswerte keine individuelle Lohnzusage darstellen. Nicht jeder ausgewiesene Euro steht als Grundlohn im Vertrag Auch die Berechnung verdient Aufmerksamkeit: Beim regional üblichen Entlohnungsniveau werden neben der Grundvergütung weitere Bestandteile wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, bestimmte Zulagen und Bereitschaftsdienstvergütungen berücksichtigt. Darauf weist die AOK-Übersicht zur Pflegeentlohnung hin. Variable Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit werden dagegen gesondert ausgewiesen. Wer ein Stellenangebot beurteilt, sollte deshalb Grundvergütung, Sonderzahlungen und dienstabhängige Zuschläge getrennt betrachten. Ein umgerechneter Stundenwert einschließlich jährlicher Sonderzahlungen ist etwas anderes als derselbe Betrag als laufender Grundstundenlohn. Für die Haushaltsplanung zählt schließlich auch, wann das Geld tatsächlich ausgezahlt wird. Mehr Lohn löst den Personalmangel nicht allein Eine angemessene Bezahlung macht Pflegeberufe attraktiver, sie schafft aber weder zusätzliche Ausbildungsabschlüsse noch automatisch verlässliche Dienstpläne. Nach Angaben der Bundesagentur für Arbeitkommen auf 100 gemeldete Stellen für Pflegefachkräfte deutschlandweit lediglich 57 arbeitslose Pflegefachkräfte. Dieser Fachkräfteengpass lässt sich nicht einfach durch die Einstellung ungelernter Beschäftigter beheben. Gute Einarbeitung, Weiterbildung und ausreichend qualifiziertes Personal bleiben notwendig, damit Hilfskräfte die Versorgung sinnvoll unterstützen können. Warum Pflegebedürftige die höheren Löhne mitbezahlen Das Finanzierungsproblem entsteht, weil die Pflegeversicherung nur einen Teil der Kosten übernimmt. Steigen die Personalausgaben und damit die vereinbarten Pflegevergütungen, kann auch der von Bewohnern zu tragende Betrag steigen. Wie groß die Belastung bereits ist, zeigt die vdek-Auswertung zum 1. Juli 2026: Im ersten Heimjahr mussten Pflegebedürftige bundesweit durchschnittlich 3.364 Euro im Monat selbst aufbringen. Das waren 256 Euro mehr als ein Jahr zuvor. Dieser Gesamtbetrag enthält neben dem verbleibenden pflegebedingten Eigenanteil auch Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten. Die gesamte Heimrechnung lässt sich deshalb nicht mit den Löhnen der Pflegehilfskräfte erklären. Der politische Konflikt liegt auf der Hand: Beschäftigte brauchen eine angemessene Bezahlung, Bewohner eine bezahlbare Versorgung. Diese beiden berechtigten Ansprüche gegeneinander auszuspielen, entlastet vor allem diejenigen, die eine tragfähige Finanzierung organisieren müssten. Eine höhere Heimrechnung muss trotzdem geprüft werden Gestiegene Personalkosten machen nicht jede Forderung eines Pflegeheims automatisch wirksam. Eine Entgelterhöhung muss die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen und nachvollziehbar angekündigt und begründet werden. Welche Fehler dabei auftreten können, erläutert Gegen-Hartz.de im Beitrag über eine Bewohnerin, die nach fehlerhaften Pflegeheim-Erhöhungen Geld zurückerhielt. Wer eine höhere Rechnung bekommt, sollte daher sowohl die Beträge als auch das Erhöhungsschreiben prüfen lassen. Reichen Einkommen und einzusetzendes Vermögen für die notwendige Versorgung nicht aus, kann Hilfe zur Pflege durch das Sozialamt infrage kommen. Was Betroffene frühzeitig veranlassen sollten, erklärt der Ratgeber „Pflegeheim-Eigenanteil: Was tun, wenn die Rente nicht mehr reicht?“. Sechs Fragen und Antworten zur Bezahlung in der Altenpflege Verdient jetzt jede ungelernte Pflegehilfskraft 21 Euro pro Stunde? Nein, die veröffentlichten 20,96 Euro sind ein bundesweiter Durchschnittswert aus der aktuellen GKV-Erhebung. Die persönliche Vergütung hängt unter anderem vom Arbeitsvertrag, dem angewendeten Vergütungsmodell und der Eingruppierung ab. Wie hoch ist der Mindestlohn für Pflegehilfskräfte? Seit dem 1. Juli 2026 beträgt er im Geltungsbereich der Pflegearbeitsbedingungenverordnung 16,52 Euro brutto pro Stunde. Höhere Ansprüche aus Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen bleiben bestehen. Sind die genannten Stundenlöhne brutto oder netto? Es handelt sich um Bruttobeträge. Wie viel ausgezahlt wird, hängt unter anderem von der persönlichen Steuer- und Sozialversicherungssituation ab. Sind Nacht- und Sonntagszuschläge in den 20,96 Euro enthalten? Die variablen Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit werden bei den veröffentlichten Entlohnungsniveaus gesondert behandelt. Bestimmte andere Zulagen und Sonderzahlungen fließen dagegen in die Berechnung ein. Warum können höhere Löhne die Heimkosten steigen lassen? Weil höhere Personalausgaben in die Pflegevergütungen einfließen können und die Pflegeversicherung die Kosten nur teilweise übernimmt. Die individuelle Mehrbelastung hängt unter anderem von den vereinbarten Entgelten und den Zuschüssen der Pflegekasse ab. Was können Bewohner tun, wenn sie die Kosten nicht mehr tragen können? Sie sollten frühzeitig das Sozialamt über die Finanzierungslücke informieren und Hilfe zur Pflege prüfen lassen. Zugleich sollte geklärt werden, ob eine verlangte Entgelterhöhung rechtlich wirksam ist.

Beitragsbild von: Mietendeckel durch Jobcenter: So hart schlägt die neue Grundsicherung bei der Wohnung zu

2. Oktober 2026

Wer auf das Jobcenter angewiesen ist, kann bereits im ersten Bezugsmonat auf einem Teil seiner Miete sitzen bleiben. Seit dem 1. Juli 2026 begrenzt die neue Grundsicherung die Übernahme besonders hoher Unterkunftskosten auch während der einjährigen Karenzzeit.Die Folge kann eine monatliche Finanzierungslücke sein, obwohl sich an der Wohnung und am Mietvertrag nichts geändert hat. Eine Begrenzung durch das Jobcenter senkt nämlich nicht automatisch die Forderung des Vermieters. Ein Jahr Karenzzeit schützt nicht mehr vor jeder Mietlücke Die Karenzzeit bei den Unterkunftskosten bleibt bestehen, ihr Schutz ist jedoch eingeschränkt. Übersteigen die Kosten das Eineinhalbfache der örtlichen Angemessenheitsgrenze, wird der darüberliegende Betrag grundsätzlich nicht anerkannt. Damit kann eine Lücke schon zu Beginn des Leistungsbezugs entstehen. Das Jobcenter Region Hannover weist ausdrücklich auf den neuen 150-Prozent-Deckel und auf mögliche Ausnahmen bei Härtefällen hin. Für Betroffene ist das eine erhebliche Veränderung: Wer gerade seinen Arbeitsplatz verloren hat, muss unter Umständen gleichzeitig die Jobsuche und eine nicht mehr vollständig finanzierte Wohnung bewältigen. Geld, das zur Deckung der Mietlücke eingesetzt wird, fehlt anschließend im Alltag. Wie hoch der Deckel ausfällt, entscheidet sich vor Ort Es gibt keinen bundesweit einheitlichen Eurobetrag. Ausgangspunkt ist die örtliche Angemessenheitsgrenze für einen Haushalt der jeweiligen Größe. Bei der üblichen getrennten Betrachtung werden Grundmiete und kalte Betriebskosten zusammen betrachtet; Heizkosten werden gesondert geprüft. Wer seinen Bescheid kontrolliert, sollte deshalb nicht einfach die gesamte Warmmiete mit einer Grenze für die Bruttokaltmiete vergleichen. Die folgende Modellrechnung unterstellt eine örtliche Angemessenheitsgrenze von 600 Euro Bruttokaltmiete und einen daraus folgenden Karenzzeitdeckel von 900 Euro. Weitere Begrenzungen oder Ausnahmen bleiben in dieser vereinfachten Rechnung unberücksichtigt. Modellrechnung: 150-Prozent-Deckel bei einer örtlichen Angemessenheitsgrenze von 600 Euro Bruttokaltmiete Tatsächliche Bruttokaltmiete Anerkennung während der Karenzzeit Monatliche Lücke durch den 150-Prozent-Deckel 600 Euro 600 Euro 0 Euro 800 Euro 800 Euro 0 Euro 900 Euro 900 Euro 0 Euro 1.050 Euro 900 Euro 150 Euro 1.200 Euro 900 Euro 300 Euro Die Zahlen sind frei gewählt und keine Mietgrenzen einer bestimmten Stadt. Sie zeigen aber, wie schnell eine erhebliche Eigenbelastung entstehen kann. Nach dem ersten Jahr droht die nächste Absenkung Der 150-Prozent-Deckel ist keine dauerhaft erhöhte Mietgrenze. Nach der Karenzzeit kann das Jobcenter verlangen, die Unterkunftskosten auf das gewöhnliche angemessene Niveau zu senken. In der Beispielrechnung wären dann grundsätzlich 600 statt 900 Euro der reguläre Vergleichswert. Auch das Bundesarbeitsministerium erläutert ausdrücklich diesen Unterschied zwischen der Obergrenze im ersten Jahr und der anschließenden Kostensenkung. Bei einem gewöhnlichen Kostensenkungsverfahren werden unangemessene Aufwendungen vorübergehend weiter berücksichtigt, solange eine Senkung nicht möglich oder nicht zumutbar ist – in der Regel längstens sechs Monate. Daraus folgt allerdings keine allgemeine zusätzliche Schonfrist für Beträge, die schon zu Beginn über dem neuen 150-Prozent-Deckel liegen. Auch eine kleine Wohnung kann zu teuer werden Neben der Gesamthöhe der Unterkunftskosten kann künftig stärker der Preis je Quadratmeter entscheidend werden. Kommunale Träger dürfen eine zusätzliche Quadratmeterhöchstmiete festlegen, die bereits während der Karenzzeit greift. Dadurch kann selbst eine kleine Wohnung unter Druck geraten, deren Gesamtmiete bisher innerhalb der örtlichen Grenze lag. Nach der Erläuterung des Bundesarbeitsministeriums wird bei einer Überschreitung ein Kostensenkungsverfahren durchgeführt. Eine solche zusätzliche Grenze gilt allerdings nicht automatisch überall in gleicher Höhe. Was dahintersteht, erklärt auch der Beitrag „Grundsicherung: Neue Quadratmetergrenze – Auch eine kleine Wohnung kann plötzlich zu teuer sein“. Familien und Härtefälle dürfen nicht übergangen werden Das Gesetz lässt während der Karenzzeit höhere Unterkunftskosten zu, wenn diese im Einzelfall unabweisbar sind oder in einer Bedarfsgemeinschaft mit Kindern anfallen. Daraus entsteht kein pauschaler Anspruch auf jede beliebige Miethöhe, wohl aber die Notwendigkeit, die persönlichen Umstände zu prüfen. Wer besondere Belastungen geltend macht, sollte sie möglichst konkret beschreiben und belegen. Dazu können etwa gesundheitliche Einschränkungen oder die besonderen Bedürfnisse eines Kindes gehören. Eine schematische Berechnung ersetzt diese Prüfung nicht. Weitere Einzelheiten erläutert gegen-hartz.de im Artikel „Grundsicherung: Jobcenter darf Miete nicht schematisch bei 150 Prozent kürzen“. Die Rechnung des Jobcenters schafft keine günstigere Wohnung Eine rechnerisch niedrigere Mietgrenze sorgt noch nicht dafür, dass eine passende Wohnung verfügbar ist. Das Bundesarbeitsministerium betont selbst, dass zu den örtlich festgelegten Angemessenheitswerten tatsächlich Wohnraum vorhanden sein muss. Betroffene sollten deshalb Wohnungsangebote, Bewerbungen und Absagen aufbewahren. Solche Unterlagen können helfen, die tatsächlichen Schwierigkeiten einer Kostensenkung nachvollziehbar zu machen. Bei einem drohenden Umzug sollte außerdem vor Vertragsabschluss die Zusicherung des Jobcenters eingeholt werden. Auch die mögliche Übernahme von Umzugskosten und Mietkaution sollte vorher geklärt werden. Einen gekürzten Bescheid nicht ungeprüft hinnehmen Wer eine Mietlücke im Bescheid entdeckt, sollte sich die verwendete örtliche Grenze und den Rechenweg erläutern lassen. Ebenso wichtig ist die Frage, ob Haushaltsgröße, Mietbestandteile und mögliche Ausnahmen richtig berücksichtigt wurden. Gegen einen belastenden Bescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Eine bloße Bitte um Erläuterung ersetzt diesen Rechtsbehelf nicht. Der finanzielle Druck entsteht lange vor einer möglichen Räumung. Deshalb ist es sinnvoll, bei absehbaren Zahlungsproblemen frühzeitig eine Sozialberatung oder Mieterberatung einzuschalten. Beispiel aus der Praxis: Jeden Monat fehlen 150 Euro Die folgende Situation ist fiktiv: Ein alleinstehender Beschäftigter verliert seine Arbeit und erhält erstmals im Oktober 2026 Grundsicherungsgeld. Seine Bruttokaltmiete beträgt 1.050 Euro, die örtliche Angemessenheitsgrenze in diesem Beispiel 600 Euro. Der Karenzzeitdeckel liegt damit bei 900 Euro. Greift keine Ausnahme, bleiben monatlich 150 Euro ungedeckt, während angemessene Heizkosten gesondert berücksichtigt werden. Nach sechs Monaten summiert sich diese Lücke auf 900 Euro. Der Betroffene sollte deshalb unmittelbar die Berechnung und mögliche Ausnahmen prüfen lassen, statt auf einen vollständigen Schutz durch das erste Bezugsjahr zu vertrauen. Quellen: § 22 Abs. 1 Satz 6 und 7 SGB II; Bundesagentur für Arbeit / Jobcenter Region Hannover zur Karenzzeit; Bundesarbeitsministerium zur Quadratmeterhöchstmiete und zum Kostensenkungsverfahren.

Beitragsbild von: Grundsicherung im Alter: Diese Rücklagen dürfen Rentner behalten

2. Oktober 2026

Wer mit seiner Rente nicht über die Runden kommt, muss nicht erst sämtliche Ersparnisse aufbrauchen, bevor das Sozialamt hilft. Bei der Grundsicherung im Alter bleiben für Alleinstehende grundsätzlich 10.000 Euro an Geldvermögen geschützt – weitere Vermögenswerte können hinzukommen. Die Debatten über strengere Vermögensregeln für Arbeitsuchende führen dabei leicht zu falschen Schlüssen. Für die Grundsicherung im Alter gelten eigene Vorschriften nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch, die nicht mit den Regeln für Leistungen des Jobcenters gleichgesetzt werden dürfen. 10.000 Euro bleiben geschützt – nicht auf jedem Konto einzeln Der gesetzliche Schutzbetrag umfasst kleinere Barbeträge und sonstige Geldwerte bis insgesamt 10.000 Euro je berücksichtigter volljähriger Person. Ein alleinstehender Rentner darf deshalb grundsätzlich eine entsprechende finanzielle Reserve behalten, obwohl er ergänzende Grundsicherung erhält. Der Freibetrag gilt weder je Bankkonto noch je Geldanlage. Wer beispielsweise 6.000 Euro auf dem Tagesgeldkonto, 3.000 Euro auf einem Sparbuch und 2.000 Euro Bargeld besitzt, hat zusammen 11.000 Euro und liegt damit zunächst 1.000 Euro über dem allgemeinen Schutzbetrag. Das Verteilen auf verschiedene Banken ändert daran nichts. Ob für einen Teil des Vermögens ein zusätzlicher Schutz greift, muss gesondert geprüft werden. Weitere Einzelheiten erläutert gegen-hartz.de im Beitrag „Wie viel Bankguthaben darf ich haben, wenn ich die Grundsicherung beantragen will?“. Für gemeinsam berücksichtigte Paare sind regelmäßig 20.000 Euro geschützt Bei nicht getrennt lebenden Ehepaaren und vergleichbaren Partnerschaften sind regelmäßig insgesamt 20.000 Euro an entsprechenden Geldwerten geschützt. Das Sozialamt betrachtet dabei auch das Einkommen und Vermögen des Partners nach den gesetzlichen Vorgaben. Für jede weitere Person, die überwiegend unterhalten wird, können zusätzlich 500 Euro hinzukommen. Die bloße Tatsache, dass ein erwachsenes Kind im selben Haushalt wohnt, begründet diesen zusätzlichen Betrag allerdings nicht automatisch. Welche Vermögenswerte zusätzlich geschützt sein können Die 10.000 Euro sind keine pauschale Obergrenze für den gesamten Besitz. Das Gesetz schützt bestimmte Gegenstände und Vermögenswerte zusätzlich, sofern die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind. Vermögen oder Gegenstand Schutz bei der Grundsicherung im Alter Geldvermögen einer alleinstehenden Person Grundsätzlich bis insgesamt 10.000 Euro Geldvermögen eines gemeinsam berücksichtigten Paares Regelmäßig bis insgesamt 20.000 Euro Angemessener Hausrat Zusätzlich geschützt Angemessenes Kraftfahrzeug Zusätzlich geschützt Selbst genutztes Wohneigentum Unter den gesetzlichen Voraussetzungen geschützt Angemessene, zweckgebundene Bestattungsvorsorge Zusätzlicher Schutz über die Härtefallregelung möglich Frei verfügbares Sparguthaben mit der Bezeichnung „Altersvorsorge“ Kein zusätzlicher Schutz allein durch diese Bezeichnung Entscheidend ist deshalb nicht nur, welchen Gesamtwert jemand besitzt. Ebenso wichtig ist, um welche Vermögensart es sich handelt und ob sie verwertet werden muss. Möbel und ein angemessenes Auto müssen nicht automatisch verkauft werden Zum geschützten Hausrat gehört eine angemessene Haushaltsausstattung. Ein Grundsicherungsantrag bedeutet deshalb nicht, dass Rentner zunächst ihre Möbel oder gewöhnlichen Haushaltsgeräte verkaufen müssen. Auch ein angemessenes Kraftfahrzeug ist ausdrücklich geschützt. Sein Wert wird bei anerkannter Angemessenheit nicht einfach vom allgemeinen Geldfreibetrag abgezogen. Allerdings ist damit nicht jedes beliebig teure Fahrzeug abgesichert. Der Schutz des Autos bedeutet außerdem nicht, dass das Sozialamt sämtliche laufenden Fahrzeugkosten zusätzlich übernimmt. Selbst genutztes Wohneigentum ist kein automatischer Ablehnungsgrund Eine eigene Wohnung oder ein eigenes Haus schließen Grundsicherung im Alter nicht von vornherein aus. Selbst genutztes Wohneigentum kann nach § 90 Absatz 2 Nummer 8 SGB XII geschützt sein. Bei der Angemessenheit zählen unter anderem die Zahl der Bewohner, besondere Wohnbedürfnisse, Grundstücks- und Hausgröße, Ausstattung sowie der Wert. Eine pauschale Zusage, jedes selbst bewohnte Haus bleibe unangetastet, wäre deshalb falsch. Wer Eigentum besitzt, sollte die Voraussetzungen anhand seiner konkreten Wohnsituation prüfen lassen. Allein aus dem Grundbucheintrag lässt sich weder ein Leistungsanspruch noch eine Verpflichtung zum Verkauf ableiten. Bestattungsvorsorge kann zusätzlich geschützt sein Für viele ältere Menschen ist die eigene Bestattung eine bewusst vorbereitete Ausgabe. Eine angemessene Bestattungsvorsorge kann über den allgemeinen Geldfreibetrag hinaus geschützt sein, wenn ihre Verwertung eine Härte darstellen würde. Das Bundessozialgericht hat diesen Schutz für angemessene Bestattungs- und Grabpflegevorsorge grundsätzlich anerkannt (Urteil vom 18. März 2008, Az. B 8/9b SO 9/06 R). Entscheidend sind die konkrete Ausgestaltung der Vorsorge und die Angemessenheit der vorgesehenen Leistungen. Ein frei verfügbares Sparkonto erhält dagegen nicht allein dadurch zusätzlichen Schutz, dass sein Inhaber es gedanklich für die Beerdigung reserviert. Eine nachweisbare Zweckbindung, etwa durch einen entsprechenden Vorsorgevertrag, muss geprüft werden; einen bundesweit einheitlichen zusätzlichen Pauschalbetrag gibt es dafür nicht. Verwandte Fragen zur Vermögensprüfung bei ergänzender Sozialhilfe behandelt auch der Beitrag „Umzug ins Pflegeheim: So viel Geld dürfen Rentner behalten“. Nicht jede private Altersvorsorge ist automatisch ausgenommen Die Bezeichnung „Altersvorsorge“ allein schützt ein Vermögen nicht vor der Berücksichtigung. Frei verfügbares Sparguthaben oder eine verwertbare Geldanlage bleiben grundsätzlich prüfungsrelevant, auch wenn sie ursprünglich für den Ruhestand gedacht waren. Für bestimmte staatlich geförderte Altersvorsorgeverträge bestehen dagegen besondere Schutzvorschriften. Bei Versicherungen sollten deshalb der Vertrag, die Verwertbarkeit und die einschlägige Ausnahme geprüft werden, bevor jemand eine Kündigung veranlasst. Geschützte Ersparnisse sind etwas anderes als laufende Einnahmen Der Vermögensfreibetrag ist kein jährlicher Freibetrag für zusätzliche Einnahmen. Eine monatliche Rente bleibt grundsätzlich Einkommen, auch wenn auf dem Konto weniger als 10.000 Euro liegen. Ebenso können Zinsen aus geschütztem Sparvermögen als Einkommen berücksichtigt werden. Für Einnahmen aus Kapitalvermögen enthält § 43 Absatz 2 SGB XII eine Ausnahme, soweit sie insgesamt 26 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen. Was passiert, wenn die Rücklagen oberhalb des Freibetrags liegen Verwertbares Vermögen oberhalb der Schutzgrenzen muss grundsätzlich für den Lebensunterhalt eingesetzt werden. Das bedeutet aber nicht, dass sämtliche Rücklagen bis auf null verschwinden müssen. Vor einer Ablehnung ist zu prüfen, ob weitere Schutzvorschriften oder eine Härte vorliegen. Kann einzusetzendes Vermögen nicht sofort verwertet werden, sieht § 91 SGB XII unter den dort genannten Voraussetzungen eine darlehensweise Hilfe vor. Betroffene sollten sich deshalb erläutern lassen, welche Vermögenswerte das Sozialamt mit welchem Wert berücksichtigt. Gerade bei einem Auto, einer Immobilie oder einer Vorsorgeversicherung reicht eine pauschale Aussage über „zu viel Vermögen“ für eine nachvollziehbare Prüfung nicht aus. Beispiel aus der Praxis: Rücklagen und Auto schließen Hilfe nicht aus Das folgende Beispiel ist fiktiv: Eine alleinstehende Rentnerin besitzt 8.500 Euro auf einem Tagesgeldkonto und 1.000 Euro weitere Ersparnisse. Außerdem fährt sie einen älteren Kleinwagen, den das Sozialamt als angemessen anerkennt. Ihre Geldrücklagen liegen mit insgesamt 9.500 Euro unter dem allgemeinen Freibetrag. Der geschützte Kleinwagen wird nicht zu diesen Rücklagen addiert, um daraus eine Überschreitung der 10.000-Euro-Grenze zu machen. Die Frau muss daher weder ihre geschützten Ersparnisse aufbrauchen noch das angemessene Auto verkaufen, bevor Grundsicherung möglich wird. Ob und in welcher Höhe sie Leistungen erhält, hängt anschließend insbesondere von ihrem anerkannten Bedarf und ihrem anrechenbaren Einkommen ab. Gesetzliche Grundlagen: § 90 SGB XII, § 91 SGB XII, § 1 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Absatz 2 Nummer 9 SGB XII sowie § 43 und § 82 SGB XII. Weitere Quellen: Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu Einkommen und Vermögen in der Sozialhilfe; Deutsche Rentenversicherung zur Grundsicherung; Bundessozialgericht, Urteil vom 18. März 2008, B 8/9b SO 9/06 R.

Beitragsbild von: Wegen Alters abgelehnt: Arbeitnehmer verlangt wegen Diskriminierung 236.000 Euro Entschädigung

2. Oktober 2026

Die Altersdiskriminierung war gerichtlich festgestellt, doch die spätere Forderung über rund 236.000 Euro scheiterte. Das Bundesarbeitsgericht wies die Klage auf weiteren Verdienstausfall zurück, weil der Bewerber inzwischen über mehrere Jahre einer angemessenen neuen Beschäftigung nachgegangen war.Das Urteil vom 10. September 2026 zeigt damit eine Grenze langjähriger Ersatzansprüche auf. Ein früherer Rechtsverstoß macht den Arbeitgeber nicht automatisch für jede spätere Einkommenslücke verantwortlich. Eine Bewerbung von 2009 beschäftigt die Gerichte bis 2026 Ausgangspunkt war eine Bewerbung auf eine Traineestelle bei der R+V-Versicherung im Jahr 2009. Gesucht wurden Bewerber, deren Staatsexamen erst kurze Zeit zurücklag oder unmittelbar bevorstand. Der abgelehnte Bewerber, ein Rechtsanwalt, setzte sich gegen die Altersdiskriminierung zur Wehr. Nach dem Bericht von Legal Tribune Online erhielt er zunächst 14.000 Euro Entschädigung und später weitere 100.000 Euro aus einem Vergleich wegen entgangenen Verdienstes. Damit war der Streit für ihn nicht beendet. Er verlangte zusätzlich rund 236.000 Euro für die Jahre 2020 bis 2023 und wollte die Differenz zwischen seinem tatsächlichen Einkommen und dem hypothetischen Gehalt bei einer damaligen Einstellung ersetzt bekommen. Warum der frühere Prozesserfolg nicht genügte Das Hessische Landesarbeitsgericht hatte bereits 2018 festgestellt, dass das Unternehmen auch künftige materielle Schäden aus der unterlassenen Einstellung ersetzen müsse. Der Kläger leitete daraus eine Ersatzpflicht bis zur Verrentung ab. Das Bundesarbeitsgericht folgte dieser Auslegung nicht. Für die später verlangten Zahlungen musste weiterhin ein rechtlicher Zusammenhang zwischen der diskriminierenden Absage und dem behaupteten Verdienstausfall bestehen. Die neue Beschäftigung setzte der Haftung eine Grenze Der Bewerber hatte vor dem eingeklagten Zeitraum eine andere Tätigkeit im öffentlichen Dienst angenommen und dort mehrere Jahre gearbeitet. Nach der Gerichtsberichterstattung von Legal Tribune Online betrachtete der Senat seine weitere berufliche Entwicklung deshalb als allgemeines Lebensrisiko. Die damalige Absage blieb damit eine Diskriminierung, trug aber die neue Zahlungsforderung nicht mehr. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht hatten die Klage bereits abgewiesen; auch die Revision brachte dem Kläger keinen Erfolg. Nicht jeder neue Job beendet den Anspruch Das Gericht stellt auf eine angemessene Beschäftigung ab, die sich verfestigt hat. Eine feste Zahl von Monaten, nach der diese Voraussetzung immer erfüllt wäre, nennt die Pressemitteilung nicht. Für Betroffene bedeutet das: Aus einer kurzfristigen Aushilfe lässt sich nicht ohne Weiteres dieselbe Schlussfolgerung ziehen wie aus einer über Jahre ausgeübten, qualifikationsgerechten Tätigkeit. Entscheidend bleibt die Prüfung des konkreten beruflichen Verlaufs. Entschädigung und Verdienstausfall sind unterschiedliche Ansprüche Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz unterscheidet zwischen dem Ersatz finanzieller Schäden und einer Entschädigung für die erlittene Benachteiligung. Die Entschädigung nach § 15 Absatz 2 AGG setzt keinen entsprechenden Gehaltsverlust voraus. Bei einer diskriminierenden Nichteinstellung ist diese Entschädigung auf drei Monatsgehälter begrenzt, wenn der Bewerber auch bei einer diskriminierungsfreien Auswahl nicht eingestellt worden wäre. Diese Grenze gilt deshalb weder pauschal für jede Entschädigung noch als allgemeiner Höchstbetrag für den Ersatz entgangenen Verdienstes. Wer ausgefallenes Arbeitsentgelt verlangt, muss dagegen grundsätzlich darlegen, dass er die Stelle ohne die Benachteiligung erhalten hätte. Das Bundesarbeitsgericht hat diese zusätzliche Anforderung bereits in früheren Entscheidungen hervorgehoben. Auch bei einer Benachteiligung wegen einer Behinderung müssen die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen geprüft werden. Dazu passt der Gegen-Hartz-Beitrag über die Grenzen von Entschädigungsansprüchen bei einer unterlassenen Einladung zum Vorstellungsgespräch. Bei einer diskriminierenden Absage laufen kurze Fristen Wer eine Benachteiligung vermutet, sollte die Stellenanzeige, seine Bewerbung und die Absage sichern. Nach § 22 AGG können bewiesene Indizien für eine Diskriminierung dazu führen, dass der Arbeitgeber nachweisen muss, dass kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot vorlag. Ansprüche nach § 15 AGG müssen grundsätzlich innerhalb von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, sofern tarifvertraglich nichts anderes vereinbart ist. Bei einer Bewerbung knüpft das Gesetz den Fristbeginn an den Zugang der Ablehnung. Für die Klage auf Entschädigung gilt zusätzlich eine Frist von drei Monaten nach der schriftlichen Geltendmachung. Diese Klagefrist sollte nicht mit der Frist für das erste Anspruchsschreiben verwechselt werden. Beispiel aus der Praxis: Eine Gehaltsdifferenz allein reicht nicht Ein fiktives Beispiel: Eine Bewerberin wird wegen ihres Alters rechtswidrig abgelehnt und hätte bei einer Einstellung 4.000 Euro brutto verdient. Später findet sie eine ihrer Qualifikation entsprechende Stelle mit 3.700 Euro brutto und arbeitet dort über mehrere Jahre. Die Differenz von monatlich 300 Euro lässt sich rechnerisch leicht bestimmen. Ob sie weiterhin als Schaden aus der früheren Absage ersetzt werden muss, ist jedoch eine andere Frage: Hat sich die angemessene neue Beschäftigung verfestigt, kann nach den Grundsätzen des Urteils die Grundlage für weitere Verdienstausfallzahlungen entfallen. Quelle (ergänzend zu den bereits im Text genannten): Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.09.2026, Az. 8 AZR 153/25, Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.03.2025.

Beitragsbild von: Heizkostenabrechnung ohne Verbrauchsangabe: Wann sie trotzdem wirksam ist

2. Oktober 2026

In der Heizkostenabrechnung steht ein Eurobetrag, doch die verbrauchte Heizölmenge fehlt. Das macht die Abrechnung nach einem Urteil des Landgerichts Lübeck nicht zwangsläufig unwirksam: Bei einem vollständig vermieteten Einfamilienhaus können andere Anforderungen gelten als bei einem Gebäude mit mehreren Mietparteien. Im entschiedenen Fall verurteilte das Gericht die Mieter zur Zahlung von 2.823,44 Euro aus der Betriebskostenabrechnung. Die Entscheidung vom 30. März 2026 trägt das Aktenzeichen 1 S 3/26. Erst gewannen die Mieter, dann die Vermieter Der Streit betraf die Betriebskosten des Jahres 2022 für ein mit Heizöl beheiztes Einfamilienhaus. Die Mieter beanstandeten insbesondere, dass die Abrechnung keine Verbrauchsmenge in Litern enthielt. Das Amtsgericht Lübeck hielt die Heizkostenabrechnung deshalb zunächst für formell unwirksam. Das Landgericht bewertete den Fall anders: Die Mieter nutzten die Heizungsanlage allein und mussten nach dem Mietvertrag die gesamten Heizkosten tragen. Ohne Kostenverteilung kann der Geldbetrag ausreichen Nach Auffassung der Kammer war keine Aufteilung auf verschiedene Nutzer erforderlich. Deshalb genügte unter den Umständen des Falls die Angabe des angesetzten Heizkostenbetrags; die fehlende Literangabe machte die Abrechnung nicht formell unwirksam. Zusätzlich berücksichtigte das Gericht, dass die Mieter Zugang zum Öltank hatten und bei den Betankungen anwesend waren. Sie konnten sich damit auch unabhängig von der Jahresabrechnung einen Eindruck von den gelieferten Mengen verschaffen. Die Frage liegt inzwischen beim Bundesgerichtshof Eine abschließend geklärte Rechtslage lässt sich daraus noch nicht ableiten. Das Landgericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage die Revision zugelassen. Nach Angaben der am Verfahren beteiligten Kanzlei RSK ist der Rechtsstreit beim Bundesgerichtshof anhängig. Eine veröffentlichte Entscheidung des Bundesgerichtshofs dazu ließ sich zum Redaktionsstand nicht feststellen. Für Mehrfamilienhäuser ist das kein Freibrief Die Heizkostenverordnung regelt die Verteilung von Heiz- und Warmwasserkosten auf verschiedene Nutzer. Wer nur eine Wohnung in einem gemeinsam beheizten Mehrfamilienhaus mietet, befindet sich deshalb in einer anderen Abrechnungssituation als der alleinige Nutzer eines ganzen Hauses. Auch ein Haus mit Einliegerwohnung sollte nicht vorschnell dem Lübecker Fall gleichgesetzt werden. Für Gebäude mit höchstens zwei Wohnungen, von denen der Vermieter eine selbst bewohnt, enthält § 2 Heizkostenverordnung eine besondere Regelung zum Vorrang gegenüber vertraglichen Vereinbarungen. Die Bezeichnung „Einfamilienhaus“ allein beantwortet daher nicht jede Abrechnungsfrage. Zu prüfen sind die tatsächliche Nutzung, die Heizungsversorgung und die Vereinbarungen im Mietvertrag. Formell wirksam bedeutet nicht automatisch richtig Für die Prüfung einer Nachforderung müssen zwei Fragen auseinandergehalten werden: Ist die Abrechnung ausreichend nachvollziehbar aufgebaut, und stimmen die berechneten Kosten tatsächlich? Ein erfolgreicher Nachweis der formellen Wirksamkeit ersetzt die inhaltliche Prüfung nicht. Eine doppelt erfasste Rechnung wird beispielsweise nicht dadurch richtig, dass sie übersichtlich dargestellt ist. Ebenso kann ein zu niedriger Abzug der geleisteten Vorauszahlungen eine rechnerisch nachvollziehbare Nachforderung inhaltlich falsch machen. Mieter dürfen die Unterlagen kontrollieren Nach § 556 Absatz 4 BGB muss der Vermieter auf Verlangen Einsicht in die Belege gewähren, auf denen die Abrechnung beruht. Er darf diese Unterlagen auch elektronisch bereitstellen. Bei Heizölkosten sind insbesondere die Lieferrechnungen und die Berechnung des angesetzten Betrags aufschlussreich. Wer eine Abweichung entdeckt, sollte konkret nachfragen, wie sie zustande kommt. Zur Belegeinsicht können auch Zahlungsnachweise gehören, mit denen sich etwa Rabatte oder abweichende Zahlungen überprüfen lassen. Näheres erläutert Gegen-Hartz im Beitrag zum Recht auf Zahlungsnachweise bei der Nebenkostenabrechnung. Bei heutigen Abrechnungen auch die CO₂-Kosten beachten Für Abrechnungen, die unter die gesetzlichen Vorgaben zur CO₂-Kostenaufteilung fallen, bestehen zusätzliche Informationspflichten. Der Vermieter muss unter anderem den CO₂-Kostenanteil des Mieters, die Einstufung des Gebäudes oder der Wohnung und die Berechnungsgrundlagen ausweisen. Fehlen die vorgeschriebenen Angaben oder wird der Mieteranteil nicht bestimmt, sieht § 7 Absatz 4 CO₂-Kostenaufteilungsgesetz ein Kürzungsrecht von drei Prozent des abgerechneten Heizkostenanteils vor. Diese eigenständige Prüfung wird durch das Lübecker Urteil nicht ersetzt. Wie sich eine solche Kürzung berechnet, erklärt der Beitrag „Heizkostenabrechnung: Fehlt diese Angabe, können Mieter drei Prozent kürzen“. Eine fehlende Literangabe und fehlende Angaben zur CO₂-Kostenaufteilung sind unterschiedliche Beanstandungen. Einwendungen rechtzeitig und konkret erheben Einwendungen gegen eine Betriebskostenabrechnung müssen dem Vermieter grundsätzlich spätestens zwölf Monate nach deren Zugang mitgeteilt werden. Danach sind sie regelmäßig ausgeschlossen, sofern der Mieter die Verspätung zu vertreten hat. Für Betroffene ist es deshalb sinnvoll, die Abrechnung frühzeitig zu prüfen und benötigte Belege nachweisbar anzufordern. Eine hohe Nachforderung sollte nicht allein mit dem pauschalen Hinweis auf fehlende Verbrauchsangaben zurückgewiesen werden. Beispiel aus der Praxis: Der Fehler steckt bei den Vorauszahlungen Ein fiktives Beispiel: Eine Familie mietet ein Einfamilienhaus und erhält eine Jahresabrechnung über insgesamt 4.800 Euro Betriebskosten, darunter eine Heizkostenposition ohne Literangabe. Nach Abzug angeblicher Vorauszahlungen von 3.000 Euro fordert der Vermieter 1.800 Euro nach. Die Familie weist anhand ihrer Überweisungen nach, dass sie tatsächlich 3.600 Euro vorausgezahlt hat. Selbst wenn die Abrechnung trotz fehlender Literangabe formell wirksam wäre, müsste die Nachforderung bei ansonsten richtigen Kosten auf 1.200 Euro sinken. Quellen: LG Lübeck, Urteil vom 30.03.2026, Az. 1 S 3/26; § 2, § 5, § 12 Heizkostenverordnung; § 556 Abs. 4 BGB; § 7 Abs. 4 CO₂-Kostenaufteilungsgesetz.

Beitragsbild von: Schwerbehinderung: Wer Platz für Assistenz braucht, kann höhere Wohnkosten geltend machen

2. Oktober 2026

Wer wegen notwendiger Assistenz mehr Wohnraum braucht, muss sich nicht mit der üblichen Mietobergrenze abfinden. § 77 Absatz 2 SGB IX sieht vor, dass Wohnkosten oberhalb der Angemessenheit übernommen werden können, wenn Sie wegen der Assistenz mehr Wohnraum benötigen.Entscheidend ist, weshalb Sie den zusätzlichen Platz tatsächlich benötigen. Der Schwerbehindertenausweis reicht dafür nicht aus.Sie müssen den Zusammenhang zwischen Ihrer notwendigen Unterstützung, dem zusätzlichen Raum und den Kosten nachvollziehbar machen. Neben der Grundsicherung kommt dann die Eingliederungshilfe als Leistungsträger in Betracht. Warum die übliche Mietobergrenze nicht immer entscheidet Bei der Grundsicherung prüft das Sozialamt, welche Unterkunftskosten angemessen sind. Ein behinderungsbedingter Wohnbedarf darf nicht mit dem Hinweis auf einen allgemeinen Richtwert abgetan werden. Zunächst ist zu klären, welche Kosten bereits die Grundsicherung anerkennen muss. Bleiben darüber hinaus Wohnkosten, die gerade durch den Umfang notwendiger Assistenz entstehen, ist zusätzlich § 77 Absatz 2 SGB IX zu prüfen. Im Recht der Eingliederungshilfe gehören Leistungen für Wohnraum zu den Leistungen zur sozialen Teilhabe nach § 113 SGB IX. Der zusätzliche Wohnbedarf muss durch die Assistenz begründet sein. Außerdem müssen die Voraussetzungen der Eingliederungshilfe vorliegen. Dieselben Kosten werden nicht doppelt übernommen. Fiktives Beispiel: Marek, 42, aus Hamm Marek ist 42 Jahre alt und lebt in Hamm. Er nutzt einen Rollstuhl und bezieht wegen dauerhafter voller Erwerbsminderung Grundsicherung. Für seinen Alltag benötigt er umfangreiche Assistenz. Auch nachts muss eine Assistenzperson vor Ort sein. In seiner bisherigen Wohnung fehlt der dafür erforderliche zusätzliche Raum. Marek findet eine größere Wohnung. Ihre Miete liegt über dem üblichen örtlichen Richtwert für einen Einpersonenhaushalt. Für seinen Antrag legt er deshalb nicht nur den Schwerbehindertenausweis vor. Er reicht das Wohnungsangebot, den Grundriss und eine Stellungnahme seines Assistenzdienstes ein. Darin beschreibt dieser, welche Unterstützung Marek nachts benötigt, weshalb die Anwesenheit in der Wohnung notwendig ist und warum die vorhandenen Räume dafür nicht ausreichen. Auch die Funktion des zusätzlichen Zimmers wird erläutert. So kann geprüft werden, ob der Umfang der Assistenz tatsächlich einen gesteigerten Wohnraumbedarf verursacht. Ob Marek die Mehrkosten erhält, hängt von dieser individuellen Prüfung ab. Ein zusätzliches Zimmer folgt nicht automatisch aus einer Nachtassistenz. Sein Antrag macht aber deutlich, weshalb eine Entscheidung allein anhand der normalen Mietobergrenze zu kurz greifen würde. So begründen Sie den zusätzlichen Platz Beschreiben Sie möglichst konkret, was in Ihrer Wohnung stattfinden muss. Wie häufig kommt die Assistenz? Wie lange bleibt sie? Muss sie auch nachts anwesend sein? Welche Tätigkeiten verlangen zusätzlichen Raum? Erklären Sie außerdem, weshalb sich der Bedarf nicht in den vorhandenen Räumen decken lässt. Ein Grundriss macht sichtbar, wie Sie die Wohnung nutzen und wo der Platz fehlt. Eine Stellungnahme des Assistenzdienstes kann den Ablauf der Unterstützung erläutern. Ärztliche Unterlagen helfen, wenn sie die funktionalen Einschränkungen und den daraus folgenden Unterstützungsbedarf beschreiben. Eine Diagnose erklärt aber noch nicht, weshalb eine größere Wohnung erforderlich ist. Nachweis Was daraus hervorgehen sollte Assistenzplan oder Bedarfsfeststellung Welche Unterstützung in welchem zeitlichen Umfang notwendig ist. Stellungnahme des Assistenzdienstes Weshalb die Assistenz zusätzlichen Raum benötigt und vorhandene Räume nicht ausreichen. Grundriss und Beschreibung der Raumnutzung Welche Fläche zusätzlich gebraucht wird und welche konkrete Funktion sie erfüllt. Mietangebot mit Kostenaufstellung Welche Wohnkosten entstehen und wie sie mit dem zusätzlichen Bedarf zusammenhängen. Grundsicherung und Eingliederungshilfe zusammen prüfen lassen Wenn Sie Grundsicherung beziehen, sollten Sie den zusätzlichen Bedarf gegenüber dem Sozialamt und dem zuständigen Träger der Eingliederungshilfe ausdrücklich benennen. Bitten Sie um Prüfung der Unterkunftskosten unter Berücksichtigung Ihrer persönlichen Situation und um Prüfung der assistenzbedingten Mehrkosten nach § 77 Absatz 2 in Verbindung mit § 113 SGB IX. Für die in § 42a Absatz 4 SGB XII geregelten Wohnsituationen enthält Absatz 6 eine zusätzliche Vorgabe: Überschreiten die Unterkunftskosten den im Einzelfall angemessenen Umfang und gibt es Hinweise auf die Leistungspflicht eines anderen Trägers, muss das Sozialamt auf eine sachdienliche Antragstellung bei diesem Träger hinwirken. Diese Regelung betrifft vor allem die dort erfassten Wohngemeinschaften und bestimmte Wohnsituationen mit Angehörigen. Stellen Sie den Antrag frühzeitig. Eingliederungshilfe wird grundsätzlich auf Antrag erbracht. Nach § 108 SGB IX beginnt die Leistung frühestens am ersten Tag des Antragsmonats, wenn die Voraussetzungen bereits vorlagen. Für Bedarfe, die im Gesamtplanverfahren ermittelt wurden, sieht das Gesetz eine Ausnahme vom Antragserfordernis vor. Wenn Sie eine neue Wohnung suchen, reichen Sie das konkrete Angebot möglichst vor Unterzeichnen des Vertrags ein. Lassen Sie schriftlich klären, welcher Träger welche Kosten übernimmt. Kein pauschaler Mietzuschlag von 25 Prozent Die 25-Prozent-Regel in § 42a SGB XII gehört zu den besonderen Regelungen für Wohnformen, in denen persönlicher Wohnraum und zusätzlich gemeinschaftlich genutzte Räume zur Erbringung von Eingliederungshilfe überlassen werden. Für eine eigene Mietwohnung lässt sich daraus weder ein Zuschlag noch eine Obergrenze für assistenzbedingte Mehrkosten ableiten. Hier bleibt entscheidend, welcher zusätzliche Wohnraum wegen der notwendigen Assistenz erforderlich ist. FAQ: Zusätzlicher Wohnraum für Assistenz Reicht ein Schwerbehindertenausweis für ein zusätzliches Zimmer? Nein. Der Ausweis belegt nicht den konkreten Raumbedarf. Für § 77 Absatz 2 SGB IX müssen Sie darlegen, weshalb der Umfang notwendiger Assistenz zusätzlichen Wohnraum erfordert. Muss die Eingliederungshilfe die gesamte höhere Miete übernehmen? Nein, nicht automatisch. Zu prüfen sind die durch den assistenzbedingten Wohnbedarf verursachten Kosten oberhalb der maßgeblichen Angemessenheitsgrenze. Die übrigen Voraussetzungen der Eingliederungshilfe müssen ebenfalls erfüllt sein. Was hilft, wenn die Behörde nur auf die Mietobergrenze verweist? Verlangen Sie eine schriftliche Entscheidung, die Ihren dokumentierten Assistenz- und Raumbedarf berücksichtigt. Reichen Sie fehlende Nachweise nach und prüfen Sie bei einer Ablehnung die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids. Quellen Gesetze im Internet: Antragserfordernis – § 108 SGB IX Gesetze im Internet: Bedarfe für Unterkunft und Heizung – § 42a SGB XII Gesetze im Internet: Leistungen für Wohnraum – § 77 SGB IX Gesetze im Internet: Leistungen zur Sozialen Teilhabe – § 113 SGB IX

Online Bürgergeld-Anspruch ausrechen

Um zu erfahren, wie hoch der Anspruch auf Bürgergeld ausfällt, kann unser neuer Bürgergeld-Rechner behilflich sein. Einfach alle wichtigen Daten eintragen und der Bürgergeld-Rechner rechnet den aktuellen Bedarf für 2026 aus! Bürgergeld Rechner

Wichtige Fragen und Antworten zum Bürgergeld

Täglich erreichen uns zahlreiche Emails mit wiederkehrenden. Noch immer herrscht eine große Verunsicherung gegenüber den zahlreichen Sozialgesetzen und deren Auswirkungen im Alltag. Wir haben einige dieser Fragen zusammengestellt und veröffentlichen hiermit unsere Antworten. Wichtige Fragen & Antworten

Forum zum Bürgergeld

Sie sind nicht allein!
"Ratschläge & Meinungen" austauschen ist das Motto unseres Forums. Hier hast Du die Möglichkeit Dich kostenlos anzumelden und mit über 20.000 Forenteilnehmer zu diskutieren sowie wichtige Fragen zum Bürgergeld zu stellen.

Hier geht es zum Bürgergeld-Forum!

Selbstverständnis

Von der Arbeitsmarktreform sind Millionen von Menschen betroffen. Vieles ist im SGB II unklar und auf die individuellen Bedarfe des Einzelnen zu pauschal ausgelegt. Laut einiger Erhebungen, sollen nur rund 50 Prozent aller Bescheide der Jobcenter mindestens teilweise falsch und rechtswidrig sein. Das bedeutet für die Menschen oft tatsächliche Beschneidungen in Grundrechten und Ansprüchen.



Diese Plattform will daher denen eine Stimme geben, die kein Gehör finden, weil sie keine gesellschaftliche Lobby besitzen. Bezieher von Bürgergeld (ehemals Hartz IV) werden nicht selten als "dumm" oder "faul" abgestempelt. Es reicht nicht, dass Leistungsberechtigte mit den täglichen Einschränkungen zu kämpfen haben, es sind auch die täglichen Anfeindungen in den Jobcentern, in der Schule, in der Familie oder auf der Straße. Neben aktuellen Informationen zur Rechtssprechung konzentrieren wir uns auch auf Einzelfälle, die zum Teil skandalös sind. Wir decken auf und helfen damit den Betroffenen. Denn wenn eine Öffentlichkeit hergestellt wurde, müssen die Jobcenter agieren. Sie bekommen dadurch Druck. Lesen Sie mehr darüber in unserem redaktionellem Leitfaden!

Weiteres

Regelleistungen 2026 auf einen Blick

Wir haben Ihnen eine detaillierte Liste mit allen Regelleistungen erstellt, um Ihnen einen Einblick in die Bürgergeld-Regelleistungen zu geben.

Forum zum ALG II

Sie sind nicht allein!
"Ratschläge & Meinungen" austauschen ist das Motto unseres Forums. Sie haben die Möglichkeit, sich kostenlos anzumelden und mit über 20.000 Forenteilnehmern zu diskutieren, sowei wichtige Fragen zum Arbeitslosengeld zu erörtern.

Wichtige Fragen & Antworten zum Bürgergeld

Täglich erreichen uns zahlreiche Emails mit wiederkehrenden Fragen. Noch immer herrscht eine große Verunsicherung gegenüber den zahlreichen Sozialgesetzen und deren Auswirkungen im Alltag. Wir haben einige dieser Fragen für Sie zusammengestellt und veröffentlichen hiermit unsere Antworten.

News

Rentenreform: Diese 3 Jahrgänge könnten von der höheren Altersgrenze bei der Rente verschont bleiben

Beitragsbild von: Rentenreform: Diese 3 Jahrgänge könnten von der höheren Altersgrenze bei der Rente verschont bleiben

2. Oktober 2026

Ein Arbeitsentwurf aus dem Bundesarbeitsministerium sah nach veröffentlichten Berichten vor, die Regelaltersgrenze erst ab Jahrgang 1968 weiter anzuheben. Für die Jahrgänge 1965, 1966 und 1967 wäre es damit beim regulären Rentenbeginn mit 67 Jahren geblieben. Nach der in den Berichten wiedergegebenen Auskunft des Ministeriums war das Papier keine gebilligte Regierungsposition. Für die persönliche Planung zählt deshalb zunächst die geltende Rechtslage: Die Regelaltersgrenze liegt für alle ab 1964 Geborenen bei 67 Jahren. Ob und ab welchem Jahrgang sie darüber hinaus steigen wird, ist gesetzlich noch nicht entschieden. Was über das Papier aus dem Arbeitsministerium bekannt ist Der bekannt gewordene Arbeitsentwurf trägt nach der Berichterstattung über das BMAS-Papier den Bearbeitungsstand 21. August 2026. Die Veröffentlichung verweist auf einen Bericht der ZEIT und gibt die Reaktion des Ministeriums wieder. Demnach stammte das Dokument aus einem Fachreferat; die Hausleitung sei damit nicht befasst gewesen. In diesem Arbeitsstand war offenbar vorgesehen, die Regelaltersgrenze erstmals für die Jahrgänge ab 1968 an die Lebenserwartung zu koppeln. Laut der wiedergegebenen Ministeriumsauskunft wurde an einem Referentenentwurf noch gearbeitet. Die Angaben beschreiben damit einen früheren internen Vorschlag, keinen von der Bundesregierung beschlossenen Gesetzentwurf. Warum es um die Jahrgänge 1965 bis 1967 geht Die bisherige Anhebung des Rentenalters auf 67 Jahre erreicht mit dem Geburtsjahrgang 1964 ihre letzte Stufe. Dieser Jahrgang wird 2031 67 Jahre alt. Die Jahrgänge 1965, 1966 und 1967 folgen in den Jahren 2032, 2033 und 2034. Bei einer unmittelbar anschließenden Erhöhung wären diese Versicherten besonders früh betroffen. Begänne die zusätzliche Anhebung erst mit Jahrgang 1968, wären sie davon ausgenommen. Die veröffentlichte Auswertung des Entwurfs durch die FTB-Rentenberatung beschreibt entsprechend eine unveränderte Regelaltersgrenze für die Jahrgänge 1964 bis 1967. Für sämtliche nachfolgend aufgeführten Jahrgänge gilt heute die Regelaltersgrenze von 67 Jahren. Die Tabelle zeigt ausschließlich, welche Unterschiede sich aus dem beschriebenen Arbeitsentwurf ergeben hätten. Geburtsjahrgang Bedeutung des internen Arbeitsentwurfs 1964 Weiterhin 67 Jahre; dieser Jahrgang erreicht das Alter 2031. 1965 Keine zusätzliche Anhebung; der 67. Geburtstag liegt 2032. 1966 Keine zusätzliche Anhebung; der 67. Geburtstag liegt 2033. 1967 Keine zusätzliche Anhebung; der 67. Geburtstag liegt 2034. Ab 1968 Beginn der vorgesehenen Kopplung an die Lebenserwartung. Eine konkrete neue Altersgrenze für den Jahrgang 1968 wurde in der Auswertung nicht beziffert. Die Kalenderjahre bezeichnen das Jahr des Geburtstags, nicht automatisch den Beginn der Rentenzahlung. Dieser hängt zusätzlich vom genauen Geburtsdatum, den erfüllten Voraussetzungen und der Antragstellung ab. Was 67 Jahre und sechs Monate tatsächlich bedeuten Die Rentenkommission empfiehlt, die Regelaltersgrenze nach 2031 bei weiter steigender Lebenserwartung schrittweise anzuheben. Nach den veröffentlichten Empfehlungen des Gremiums ergäbe sich unter den zugrunde gelegten Annahmen über etwa zehn Jahre ein Anstieg um sechs Monate. Die Regelaltersgrenze läge dann voraussichtlich bei 67 Jahren und sechs Monaten. Zusätzliche Lebenserwartung soll dabei im Verhältnis zwei zu eins auf die Zeit vor und nach dem regulären Rentenbeginn verteilt werden. Ein zusätzliches Jahr würde rechnerisch eine um acht Monate höhere Altersgrenze und vier zusätzliche Monate Rentenbezug bedeuten. Die Annahmen sollen regelmäßig überprüft werden. Für den Jahrgang 1968 folgt daraus keine sofortige Anhebung um sechs Monate. Wie groß die ersten Schritte ausfallen und welche Übergangsregeln gelten würden, müsste ein späteres Gesetz festlegen. Der Kommissionsvorschlag und die im internen Entwurf beschriebene Jahrgangsgrenze sind deshalb auseinanderzuhalten. Warum ein späterer Rentenbeginn diskutiert wird Das Arbeitsministerium verweist auf den Finanzierungsdruck in der gesetzlichen Rentenversicherung. Geburtenstarke Jahrgänge wechseln in den Ruhestand, während weniger junge Erwerbstätige nachrücken. Eine längere Lebenserwartung verlängert zudem den Rentenbezug, erläutert das BMAS in seinen Fragen und Antworten zur Rentenkommission. Für Beschäftigte stellt sich daneben die Frage, ob sie ihren Beruf bis zur vorgesehenen Altersgrenze ausüben können. Gerade bei gesundheitlichen Einschränkungen kommt es deshalb auch auf frühere Rentenzugänge und deren Voraussetzungen an. Eine höhere Regelaltersgrenze bedeutet keine allgemeine Verpflichtung, bis zu diesem Alter beschäftigt zu bleiben. Welche Ansprüche nach geltendem Recht bestehen Die Regelaltersrente setzt nach § 35 SGB VI das Erreichen der Altersgrenze und die allgemeine Wartezeit voraus. Diese Mindestversicherungszeit beträgt fünf Jahre, wie § 50 SGB VI festlegt. Auch für 1968 und später Geborene gilt bisher die Altersgrenze von 67 Jahren. Wer die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt, kann als besonders langjährig Versicherter der hier behandelten Jahrgänge derzeit mit 65 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen. Grundlage ist § 38 SGB VI. Nach 35 Versicherungsjahren ermöglicht dagegen § 36 SGB VI einen vorzeitigen Rentenbeginn ab 63 Jahren mit Abschlägen. Die jeweiligen Versicherungszeiten werden nach unterschiedlichen Regeln angerechnet. Deshalb genügt die Zahl der Berufsjahre allein nicht, um den möglichen Rentenbeginn zu bestimmen. Näheres erläutert unser Beitrag über den früheren Rentenstart ohne 45 Versicherungsjahre. Warum der Jahrgang 1967 trotzdem von Änderungen betroffen sein könnte Eine unveränderte Regelaltersgrenze würde nicht automatisch sämtliche bisherigen Rentenzugänge sichern. Nach der veröffentlichten Auswertung des überholten Entwurfs sollte die abschlagsfreie Rente nach 45 Versicherungsjahren für die Jahrgänge 1964 bis 1966 erhalten bleiben. Für die Jahrgänge 1967 bis 1971 waren dagegen besondere Voraussetzungen für den Fortbestand dieses Zugangs vorgesehen, etwa eine vor dem Kabinettsbeschluss verbindlich vereinbarte Altersteilzeit. Ein konkretes Datum für diesen Stichtag enthielt der ausgewertete Entwurf allerdings nicht; vorgesehen war lediglich ein Platzhalter für den Kabinettsbeschluss. Aus dem Papier lässt sich deshalb keine verlässliche Empfehlung ableiten, durch einen kurzfristigen Vertragsabschluss bestimmte Rentenbedingungen zu sichern. Für 1967 Geborene hätten damit zwei unterschiedliche Regeln nebeneinanderstehen können: regulärer Rentenbeginn weiterhin mit 67 Jahren, aber eingeschränkter Zugang zur abschlagsfreien Rente mit 65. Die Aussage, drei Jahrgänge blieben von der höheren Regelaltersgrenze ausgenommen, ist deshalb enger als eine Ausnahme von der gesamten Reform. Was Versicherte jetzt für ihre Planung tun können Eine aktuelle Rentenauskunft und ein vollständiger Versicherungsverlauf helfen dabei, die Möglichkeiten nach heutiger Rechtslage zu prüfen. Fehlende Zeiten lassen sich durch eine Kontenklärung prüfen und gegebenenfalls ergänzen. Die Deutsche Rentenversicherung beschreibt das Verfahren in ihren Informationen zum Versicherungsverlauf. Bei einem früheren Ausstieg sollte die Rentenhöhe für den tatsächlich gewünschten Beginn berechnet werden. Eine Hochrechnung bis 67 kann weitere Beiträge unterstellen, die bei einem früheren Ende der Beschäftigung fehlen. Dies erklärt unser Beitrag darüber, warum die Renteninformation bei einem Rentenstart nach 45 Jahren zu Missverständnissen führen kann. Ein vorsorglich früher Rentenantrag sichert die bisherigen Regeln nicht für die Zukunft. Darauf weist die Rentenversicherung in ihrer Einordnung der Reformvorschläge hin. Ein besonderer Schutz vor späteren Änderungen müsste sich aus gesetzlichen Übergangsbestimmungen ergeben. Praxisbeispiel: Regulärer Rentenbeginn im Juli 2033 Eine fiktive Angestellte wurde am 15. Juni 1966 geboren und hat die allgemeine Wartezeit erfüllt. Nach geltendem Recht erreicht sie im Juni 2033 die Regelaltersgrenze und könnte bei rechtzeitiger Antragstellung ab Juli 2033 Rente beziehen. Das ergibt sich aus den Vorschriften zum Rentenbeginn in § 99 SGB VI. Würde eine spätere Reform die zusätzliche Anhebung tatsächlich erst ab Jahrgang 1968 vorsehen, bliebe dieser reguläre Rententermin für sie unverändert. Fragen und Antworten zum höheren Rentenalter Würde sich der reguläre Rentenbeginn für die Jahrgänge 1965 bis 1967 verschieben? Nach dem beschriebenen internen Entwurf wäre ihre Regelaltersgrenze bei 67 Jahren geblieben. Ob eine spätere gesetzliche Reform diese Ausnahme übernimmt, ist offen. Ist die Rente mit 67 Jahren und sechs Monaten bereits beschlossen? Nein. Dieser Wert beschreibt eine mögliche Entwicklung aus der Empfehlung der Rentenkommission, keinen beschlossenen gesetzlichen Stufenplan. Welche Altersgrenze gilt für den Jahrgang 1968? Nach geltendem Recht sind es 67 Jahre. Eine höhere Altersgrenze ist für diesen Jahrgang bislang nicht gesetzlich festgelegt. Können 1967 Geborene weiterhin mit 65 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen? Nach heutiger Rechtslage ist das bei erfüllter Wartezeit von 45 Jahren möglich. Die im überholten Entwurf beschriebenen Einschränkungen ändern daran nichts, solange keine entsprechende Neuregelung in Kraft tritt.

News

Mietendeckel durch Jobcenter: So hart schlägt die neue Grundsicherung bei der Wohnung zu

Beitragsbild von: Mietendeckel durch Jobcenter: So hart schlägt die neue Grundsicherung bei der Wohnung zu

2. Oktober 2026

Wer auf das Jobcenter angewiesen ist, kann bereits im ersten Bezugsmonat auf einem Teil seiner Miete sitzen bleiben. Seit dem 1. Juli 2026 begrenzt die neue Grundsicherung die Übernahme besonders hoher Unterkunftskosten auch während der einjährigen Karenzzeit.Die Folge kann eine monatliche Finanzierungslücke sein, obwohl sich an der Wohnung und am Mietvertrag nichts geändert hat. Eine Begrenzung durch das Jobcenter senkt nämlich nicht automatisch die Forderung des Vermieters. Ein Jahr Karenzzeit schützt nicht mehr vor jeder Mietlücke Die Karenzzeit bei den Unterkunftskosten bleibt bestehen, ihr Schutz ist jedoch eingeschränkt. Übersteigen die Kosten das Eineinhalbfache der örtlichen Angemessenheitsgrenze, wird der darüberliegende Betrag grundsätzlich nicht anerkannt. Damit kann eine Lücke schon zu Beginn des Leistungsbezugs entstehen. Das Jobcenter Region Hannover weist ausdrücklich auf den neuen 150-Prozent-Deckel und auf mögliche Ausnahmen bei Härtefällen hin. Für Betroffene ist das eine erhebliche Veränderung: Wer gerade seinen Arbeitsplatz verloren hat, muss unter Umständen gleichzeitig die Jobsuche und eine nicht mehr vollständig finanzierte Wohnung bewältigen. Geld, das zur Deckung der Mietlücke eingesetzt wird, fehlt anschließend im Alltag. Wie hoch der Deckel ausfällt, entscheidet sich vor Ort Es gibt keinen bundesweit einheitlichen Eurobetrag. Ausgangspunkt ist die örtliche Angemessenheitsgrenze für einen Haushalt der jeweiligen Größe. Bei der üblichen getrennten Betrachtung werden Grundmiete und kalte Betriebskosten zusammen betrachtet; Heizkosten werden gesondert geprüft. Wer seinen Bescheid kontrolliert, sollte deshalb nicht einfach die gesamte Warmmiete mit einer Grenze für die Bruttokaltmiete vergleichen. Die folgende Modellrechnung unterstellt eine örtliche Angemessenheitsgrenze von 600 Euro Bruttokaltmiete und einen daraus folgenden Karenzzeitdeckel von 900 Euro. Weitere Begrenzungen oder Ausnahmen bleiben in dieser vereinfachten Rechnung unberücksichtigt. Modellrechnung: 150-Prozent-Deckel bei einer örtlichen Angemessenheitsgrenze von 600 Euro Bruttokaltmiete Tatsächliche Bruttokaltmiete Anerkennung während der Karenzzeit Monatliche Lücke durch den 150-Prozent-Deckel 600 Euro 600 Euro 0 Euro 800 Euro 800 Euro 0 Euro 900 Euro 900 Euro 0 Euro 1.050 Euro 900 Euro 150 Euro 1.200 Euro 900 Euro 300 Euro Die Zahlen sind frei gewählt und keine Mietgrenzen einer bestimmten Stadt. Sie zeigen aber, wie schnell eine erhebliche Eigenbelastung entstehen kann. Nach dem ersten Jahr droht die nächste Absenkung Der 150-Prozent-Deckel ist keine dauerhaft erhöhte Mietgrenze. Nach der Karenzzeit kann das Jobcenter verlangen, die Unterkunftskosten auf das gewöhnliche angemessene Niveau zu senken. In der Beispielrechnung wären dann grundsätzlich 600 statt 900 Euro der reguläre Vergleichswert. Auch das Bundesarbeitsministerium erläutert ausdrücklich diesen Unterschied zwischen der Obergrenze im ersten Jahr und der anschließenden Kostensenkung. Bei einem gewöhnlichen Kostensenkungsverfahren werden unangemessene Aufwendungen vorübergehend weiter berücksichtigt, solange eine Senkung nicht möglich oder nicht zumutbar ist – in der Regel längstens sechs Monate. Daraus folgt allerdings keine allgemeine zusätzliche Schonfrist für Beträge, die schon zu Beginn über dem neuen 150-Prozent-Deckel liegen. Auch eine kleine Wohnung kann zu teuer werden Neben der Gesamthöhe der Unterkunftskosten kann künftig stärker der Preis je Quadratmeter entscheidend werden. Kommunale Träger dürfen eine zusätzliche Quadratmeterhöchstmiete festlegen, die bereits während der Karenzzeit greift. Dadurch kann selbst eine kleine Wohnung unter Druck geraten, deren Gesamtmiete bisher innerhalb der örtlichen Grenze lag. Nach der Erläuterung des Bundesarbeitsministeriums wird bei einer Überschreitung ein Kostensenkungsverfahren durchgeführt. Eine solche zusätzliche Grenze gilt allerdings nicht automatisch überall in gleicher Höhe. Was dahintersteht, erklärt auch der Beitrag „Grundsicherung: Neue Quadratmetergrenze – Auch eine kleine Wohnung kann plötzlich zu teuer sein“. Familien und Härtefälle dürfen nicht übergangen werden Das Gesetz lässt während der Karenzzeit höhere Unterkunftskosten zu, wenn diese im Einzelfall unabweisbar sind oder in einer Bedarfsgemeinschaft mit Kindern anfallen. Daraus entsteht kein pauschaler Anspruch auf jede beliebige Miethöhe, wohl aber die Notwendigkeit, die persönlichen Umstände zu prüfen. Wer besondere Belastungen geltend macht, sollte sie möglichst konkret beschreiben und belegen. Dazu können etwa gesundheitliche Einschränkungen oder die besonderen Bedürfnisse eines Kindes gehören. Eine schematische Berechnung ersetzt diese Prüfung nicht. Weitere Einzelheiten erläutert gegen-hartz.de im Artikel „Grundsicherung: Jobcenter darf Miete nicht schematisch bei 150 Prozent kürzen“. Die Rechnung des Jobcenters schafft keine günstigere Wohnung Eine rechnerisch niedrigere Mietgrenze sorgt noch nicht dafür, dass eine passende Wohnung verfügbar ist. Das Bundesarbeitsministerium betont selbst, dass zu den örtlich festgelegten Angemessenheitswerten tatsächlich Wohnraum vorhanden sein muss. Betroffene sollten deshalb Wohnungsangebote, Bewerbungen und Absagen aufbewahren. Solche Unterlagen können helfen, die tatsächlichen Schwierigkeiten einer Kostensenkung nachvollziehbar zu machen. Bei einem drohenden Umzug sollte außerdem vor Vertragsabschluss die Zusicherung des Jobcenters eingeholt werden. Auch die mögliche Übernahme von Umzugskosten und Mietkaution sollte vorher geklärt werden. Einen gekürzten Bescheid nicht ungeprüft hinnehmen Wer eine Mietlücke im Bescheid entdeckt, sollte sich die verwendete örtliche Grenze und den Rechenweg erläutern lassen. Ebenso wichtig ist die Frage, ob Haushaltsgröße, Mietbestandteile und mögliche Ausnahmen richtig berücksichtigt wurden. Gegen einen belastenden Bescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Eine bloße Bitte um Erläuterung ersetzt diesen Rechtsbehelf nicht. Der finanzielle Druck entsteht lange vor einer möglichen Räumung. Deshalb ist es sinnvoll, bei absehbaren Zahlungsproblemen frühzeitig eine Sozialberatung oder Mieterberatung einzuschalten. Beispiel aus der Praxis: Jeden Monat fehlen 150 Euro Die folgende Situation ist fiktiv: Ein alleinstehender Beschäftigter verliert seine Arbeit und erhält erstmals im Oktober 2026 Grundsicherungsgeld. Seine Bruttokaltmiete beträgt 1.050 Euro, die örtliche Angemessenheitsgrenze in diesem Beispiel 600 Euro. Der Karenzzeitdeckel liegt damit bei 900 Euro. Greift keine Ausnahme, bleiben monatlich 150 Euro ungedeckt, während angemessene Heizkosten gesondert berücksichtigt werden. Nach sechs Monaten summiert sich diese Lücke auf 900 Euro. Der Betroffene sollte deshalb unmittelbar die Berechnung und mögliche Ausnahmen prüfen lassen, statt auf einen vollständigen Schutz durch das erste Bezugsjahr zu vertrauen. Quellen: § 22 Abs. 1 Satz 6 und 7 SGB II; Bundesagentur für Arbeit / Jobcenter Region Hannover zur Karenzzeit; Bundesarbeitsministerium zur Quadratmeterhöchstmiete und zum Kostensenkungsverfahren.

News

Grundsicherung: Neue Regelsatz-Formeln nehmen die nächste Hürde im Bundestag

Beitragsbild von: Grundsicherung: Neue Regelsatz-Formeln nehmen die nächste Hürde im Bundestag

2. Oktober 2026

Die geplante Änderung der Regelsatz-Berechnung hat den Bundestag erreicht: Am 8. September 2026 wurde das Haushaltsbegleitgesetz 2027 in erster Lesung beraten und anschließend an den Haushaltsausschuss überwiesen. Damit geht das Vorhaben in die parlamentarische Detailberatung. Eine Nullrunde für 2027 ist dadurch allerdings noch nicht beschlossen, aber sehr wahrscheinlich. Für Menschen, die Grundsicherungsgeld oder Sozialhilfe beziehen, ist dies wichtig. Die Bundesregierung will das Verfahren verändern, mit dem die Regelbedarfe jährlich angepasst werden. Ob der Entwurf unverändert Gesetz wird und welche Eurobeträge 2027 tatsächlich gelten, steht damit noch nicht fest. Was seit der ersten Lesung neu ist Die Nachricht betrifft zunächst den Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens. Nach dem Bericht des Bundestages zur Sitzung vom 8. September wurde der Regierungsentwurf mit der Drucksachennummer 21/7860 im Zusammenhang mit der Allgemeinen Finanzdebatte behandelt. Anschließend erhielt der Haushaltsausschuss die Federführung für die weitere Beratung. Die geplante Abkehr von der zweistufigen Fortschreibung war bereits zuvor bekannt. Gegen-Hartz.de hatte über die drohende dritte Nullrunde bei der Grundsicherung berichtet. Neu ist jetzt, dass sich das Plenum erstmals mit dem eingebrachten Gesetzentwurf befasst hat. Welche Berechnungsstufe die Regierung streichen will Bislang sieht § 28a SGB XII eine Fortschreibung in zwei Schritten vor. Die Basisfortschreibung verbindet die Entwicklung der regelbedarfsrelevanten Preise mit der Entwicklung der Nettolöhne und Nettogehälter. Die Preise gehen mit 70 Prozent und die Lohnentwicklung mit 30 Prozent in diesen Mischindex ein. Danach folgt eine ergänzende Fortschreibung, die die Preisentwicklung von April bis Juni gegenüber dem entsprechenden Vorjahreszeitraum berücksichtigt. Der Regierungsentwurf will diesen zusätzlichen Schritt abschaffen. Künftig soll wieder allein der Mischindex für die jährliche Fortschreibung verwendet werden. Die Bundesregierung begründet dies mit der nach ihrer Einschätzung normalisierten Inflation. Der zweite Schritt sei während der außergewöhnlichen Preissteigerungen erforderlich gewesen, könne bei schnell sinkender Inflation aber zu einer Überzeichnung führen. Diese Begründung steht im Entwurf des Haushaltsbegleitgesetzes 2027. Warum eine positive Anpassungsrate nicht automatisch mehr Geld bringt Für Alleinstehende beträgt der Regelbedarf 2026 weiterhin 563 Euro monatlich. Die Fortschreibung setzt jedoch bereits nach dem bisherigen Verfahren nicht einfach beim ausgezahlten Betrag an. Das Bundesarbeitsministerium erläutert dies anhand der Berechnung für 2026: Die Basisfortschreibung ergab 547,55 Euro, nach dem ergänzenden Schritt waren es gerundet 557 Euro. Weil dieses Ergebnis unter den bereits geltenden 563 Euro lag, verhinderte der gesetzliche Besitzschutz eine Absenkung. Für 2027 sieht der Entwurf eine Übergangsregel vor, die auf die ungerundeten Ergebnisse der Basisfortschreibung 2026 zurückgreift. Deshalb lässt sich eine künftige prozentuale Anpassung nicht ohne Weiteres auf die ausgezahlten 563 Euro aufschlagen. Die Gefahr einer weiteren Nullrunde ergibt sich aus diesem Abstand zwischen rechnerischem Ausgangswert und geltendem Zahlbetrag. Eine steigende Berechnungsgröße kann zunächst nur diesen Abstand verringern. Erst wenn das Ergebnis darüber hinausgeht, entsteht bei einer solchen Fortschreibung eine Erhöhung. 78 Millionen Euro weniger Ausgaben sind eine Schätzung Nach den Berechnungen der Bundesregierung soll die Umstellung beim SGB II jährlich rund 78 Millionen Euro gegenüber dem bisherigen zweistufigen Verfahren einsparen. Für das SGB XII werden weitere rund 24 Millionen Euro genannt. Die Angaben beruhen auf vorläufigen Annahmen und berücksichtigen auch angekoppelte Leistungen wie bestimmte Mehrbedarfe und den persönlichen Schulbedarf. Der Gesetzentwurf stellt ausdrücklich einen Zusammenhang zwischen den tatsächlichen Haushaltswirkungen und der späteren Festlegung der Regelbedarfe her. Die Einsparsumme ist daher weder eine bereits vollzogene Kürzung noch ein pauschaler Abzug, der sich auf jeden einzelnen Leistungsberechtigten verteilen ließe. Nullrunde bedeutet bei steigenden Preisen weniger Kaufkraft Ein unveränderter Zahlbetrag schützt nicht vor höheren Alltagskosten. Wenn Lebensmittel, Haushaltsstrom oder Körperpflege teurer werden, lässt sich mit derselben monatlichen Summe weniger bezahlen. Gerade bei einem knappen Budget müssen zusätzliche Ausgaben dann durch Verzicht an anderer Stelle ausgeglichen werden. Auch eine nachlassende Inflation bedeutet nicht automatisch sinkende Preise. Sie beschreibt zunächst, dass das Preisniveau langsamer steigt. Für Betroffene kann eine weitere Nullrunde deshalb eine zusätzliche Belastung sein, obwohl auf dem Bescheid derselbe Betrag steht. Fortschreibung und Neuermittlung bleiben unterschiedliche Fragen Die Debatte über die jährliche Anpassung ist außerdem von der grundlegenden Neuermittlung der Regelbedarfe zu unterscheiden. Bei einer Fortschreibung werden vorhandene Berechnungswerte anhand von Preis- und Lohndaten weitergeführt. Bei einer Neuermittlung geht es dagegen um die statistische Grundlage, aus der die Bedarfe abgeleitet werden. Welche Fragen sich dabei für 2027 stellen, erläutert der Beitrag zur Neuberechnung der Regelsätze anhand der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe. Für die aktuelle Meldung heißt das: Aus dem parlamentarischen Fortschritt bei der Formeländerung lässt sich noch keine abschließende Antwort auf die spätere Leistungshöhe ableiten. Wie es im Bundestag weitergeht In den Ausschussberatungen können die Abgeordneten den Entwurf prüfen und Änderungen vorbereiten. Anschließend folgen die weiteren Beratungen im Plenum; die Schlussabstimmung findet gewöhnlich am Ende der dritten Lesung statt. Danach schließen sich die weiteren gesetzgeberischen Schritte einschließlich der Beteiligung des Bundesrates und der Verkündung an. Der Bundestag beschreibt diesen Ablauf in seiner Erläuterung zum Weg der Gesetzgebung. Die erste Lesung ist also eine konkrete Etappe, aber keine abschließende Zustimmung zur neuen Formel. Für die Berichterstattung über die nächsten Schritte wird entscheidend sein, ob die Ausschüsse den vorgesehenen Weg bestätigen oder verändern.

News

Grundsicherung im Alter: Diese Rücklagen dürfen Rentner behalten

Beitragsbild von: Grundsicherung im Alter: Diese Rücklagen dürfen Rentner behalten

2. Oktober 2026

Wer mit seiner Rente nicht über die Runden kommt, muss nicht erst sämtliche Ersparnisse aufbrauchen, bevor das Sozialamt hilft. Bei der Grundsicherung im Alter bleiben für Alleinstehende grundsätzlich 10.000 Euro an Geldvermögen geschützt – weitere Vermögenswerte können hinzukommen. Die Debatten über strengere Vermögensregeln für Arbeitsuchende führen dabei leicht zu falschen Schlüssen. Für die Grundsicherung im Alter gelten eigene Vorschriften nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch, die nicht mit den Regeln für Leistungen des Jobcenters gleichgesetzt werden dürfen. 10.000 Euro bleiben geschützt – nicht auf jedem Konto einzeln Der gesetzliche Schutzbetrag umfasst kleinere Barbeträge und sonstige Geldwerte bis insgesamt 10.000 Euro je berücksichtigter volljähriger Person. Ein alleinstehender Rentner darf deshalb grundsätzlich eine entsprechende finanzielle Reserve behalten, obwohl er ergänzende Grundsicherung erhält. Der Freibetrag gilt weder je Bankkonto noch je Geldanlage. Wer beispielsweise 6.000 Euro auf dem Tagesgeldkonto, 3.000 Euro auf einem Sparbuch und 2.000 Euro Bargeld besitzt, hat zusammen 11.000 Euro und liegt damit zunächst 1.000 Euro über dem allgemeinen Schutzbetrag. Das Verteilen auf verschiedene Banken ändert daran nichts. Ob für einen Teil des Vermögens ein zusätzlicher Schutz greift, muss gesondert geprüft werden. Weitere Einzelheiten erläutert gegen-hartz.de im Beitrag „Wie viel Bankguthaben darf ich haben, wenn ich die Grundsicherung beantragen will?“. Für gemeinsam berücksichtigte Paare sind regelmäßig 20.000 Euro geschützt Bei nicht getrennt lebenden Ehepaaren und vergleichbaren Partnerschaften sind regelmäßig insgesamt 20.000 Euro an entsprechenden Geldwerten geschützt. Das Sozialamt betrachtet dabei auch das Einkommen und Vermögen des Partners nach den gesetzlichen Vorgaben. Für jede weitere Person, die überwiegend unterhalten wird, können zusätzlich 500 Euro hinzukommen. Die bloße Tatsache, dass ein erwachsenes Kind im selben Haushalt wohnt, begründet diesen zusätzlichen Betrag allerdings nicht automatisch. Welche Vermögenswerte zusätzlich geschützt sein können Die 10.000 Euro sind keine pauschale Obergrenze für den gesamten Besitz. Das Gesetz schützt bestimmte Gegenstände und Vermögenswerte zusätzlich, sofern die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind. Vermögen oder Gegenstand Schutz bei der Grundsicherung im Alter Geldvermögen einer alleinstehenden Person Grundsätzlich bis insgesamt 10.000 Euro Geldvermögen eines gemeinsam berücksichtigten Paares Regelmäßig bis insgesamt 20.000 Euro Angemessener Hausrat Zusätzlich geschützt Angemessenes Kraftfahrzeug Zusätzlich geschützt Selbst genutztes Wohneigentum Unter den gesetzlichen Voraussetzungen geschützt Angemessene, zweckgebundene Bestattungsvorsorge Zusätzlicher Schutz über die Härtefallregelung möglich Frei verfügbares Sparguthaben mit der Bezeichnung „Altersvorsorge“ Kein zusätzlicher Schutz allein durch diese Bezeichnung Entscheidend ist deshalb nicht nur, welchen Gesamtwert jemand besitzt. Ebenso wichtig ist, um welche Vermögensart es sich handelt und ob sie verwertet werden muss. Möbel und ein angemessenes Auto müssen nicht automatisch verkauft werden Zum geschützten Hausrat gehört eine angemessene Haushaltsausstattung. Ein Grundsicherungsantrag bedeutet deshalb nicht, dass Rentner zunächst ihre Möbel oder gewöhnlichen Haushaltsgeräte verkaufen müssen. Auch ein angemessenes Kraftfahrzeug ist ausdrücklich geschützt. Sein Wert wird bei anerkannter Angemessenheit nicht einfach vom allgemeinen Geldfreibetrag abgezogen. Allerdings ist damit nicht jedes beliebig teure Fahrzeug abgesichert. Der Schutz des Autos bedeutet außerdem nicht, dass das Sozialamt sämtliche laufenden Fahrzeugkosten zusätzlich übernimmt. Selbst genutztes Wohneigentum ist kein automatischer Ablehnungsgrund Eine eigene Wohnung oder ein eigenes Haus schließen Grundsicherung im Alter nicht von vornherein aus. Selbst genutztes Wohneigentum kann nach § 90 Absatz 2 Nummer 8 SGB XII geschützt sein. Bei der Angemessenheit zählen unter anderem die Zahl der Bewohner, besondere Wohnbedürfnisse, Grundstücks- und Hausgröße, Ausstattung sowie der Wert. Eine pauschale Zusage, jedes selbst bewohnte Haus bleibe unangetastet, wäre deshalb falsch. Wer Eigentum besitzt, sollte die Voraussetzungen anhand seiner konkreten Wohnsituation prüfen lassen. Allein aus dem Grundbucheintrag lässt sich weder ein Leistungsanspruch noch eine Verpflichtung zum Verkauf ableiten. Bestattungsvorsorge kann zusätzlich geschützt sein Für viele ältere Menschen ist die eigene Bestattung eine bewusst vorbereitete Ausgabe. Eine angemessene Bestattungsvorsorge kann über den allgemeinen Geldfreibetrag hinaus geschützt sein, wenn ihre Verwertung eine Härte darstellen würde. Das Bundessozialgericht hat diesen Schutz für angemessene Bestattungs- und Grabpflegevorsorge grundsätzlich anerkannt (Urteil vom 18. März 2008, Az. B 8/9b SO 9/06 R). Entscheidend sind die konkrete Ausgestaltung der Vorsorge und die Angemessenheit der vorgesehenen Leistungen. Ein frei verfügbares Sparkonto erhält dagegen nicht allein dadurch zusätzlichen Schutz, dass sein Inhaber es gedanklich für die Beerdigung reserviert. Eine nachweisbare Zweckbindung, etwa durch einen entsprechenden Vorsorgevertrag, muss geprüft werden; einen bundesweit einheitlichen zusätzlichen Pauschalbetrag gibt es dafür nicht. Verwandte Fragen zur Vermögensprüfung bei ergänzender Sozialhilfe behandelt auch der Beitrag „Umzug ins Pflegeheim: So viel Geld dürfen Rentner behalten“. Nicht jede private Altersvorsorge ist automatisch ausgenommen Die Bezeichnung „Altersvorsorge“ allein schützt ein Vermögen nicht vor der Berücksichtigung. Frei verfügbares Sparguthaben oder eine verwertbare Geldanlage bleiben grundsätzlich prüfungsrelevant, auch wenn sie ursprünglich für den Ruhestand gedacht waren. Für bestimmte staatlich geförderte Altersvorsorgeverträge bestehen dagegen besondere Schutzvorschriften. Bei Versicherungen sollten deshalb der Vertrag, die Verwertbarkeit und die einschlägige Ausnahme geprüft werden, bevor jemand eine Kündigung veranlasst. Geschützte Ersparnisse sind etwas anderes als laufende Einnahmen Der Vermögensfreibetrag ist kein jährlicher Freibetrag für zusätzliche Einnahmen. Eine monatliche Rente bleibt grundsätzlich Einkommen, auch wenn auf dem Konto weniger als 10.000 Euro liegen. Ebenso können Zinsen aus geschütztem Sparvermögen als Einkommen berücksichtigt werden. Für Einnahmen aus Kapitalvermögen enthält § 43 Absatz 2 SGB XII eine Ausnahme, soweit sie insgesamt 26 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen. Was passiert, wenn die Rücklagen oberhalb des Freibetrags liegen Verwertbares Vermögen oberhalb der Schutzgrenzen muss grundsätzlich für den Lebensunterhalt eingesetzt werden. Das bedeutet aber nicht, dass sämtliche Rücklagen bis auf null verschwinden müssen. Vor einer Ablehnung ist zu prüfen, ob weitere Schutzvorschriften oder eine Härte vorliegen. Kann einzusetzendes Vermögen nicht sofort verwertet werden, sieht § 91 SGB XII unter den dort genannten Voraussetzungen eine darlehensweise Hilfe vor. Betroffene sollten sich deshalb erläutern lassen, welche Vermögenswerte das Sozialamt mit welchem Wert berücksichtigt. Gerade bei einem Auto, einer Immobilie oder einer Vorsorgeversicherung reicht eine pauschale Aussage über „zu viel Vermögen“ für eine nachvollziehbare Prüfung nicht aus. Beispiel aus der Praxis: Rücklagen und Auto schließen Hilfe nicht aus Das folgende Beispiel ist fiktiv: Eine alleinstehende Rentnerin besitzt 8.500 Euro auf einem Tagesgeldkonto und 1.000 Euro weitere Ersparnisse. Außerdem fährt sie einen älteren Kleinwagen, den das Sozialamt als angemessen anerkennt. Ihre Geldrücklagen liegen mit insgesamt 9.500 Euro unter dem allgemeinen Freibetrag. Der geschützte Kleinwagen wird nicht zu diesen Rücklagen addiert, um daraus eine Überschreitung der 10.000-Euro-Grenze zu machen. Die Frau muss daher weder ihre geschützten Ersparnisse aufbrauchen noch das angemessene Auto verkaufen, bevor Grundsicherung möglich wird. Ob und in welcher Höhe sie Leistungen erhält, hängt anschließend insbesondere von ihrem anerkannten Bedarf und ihrem anrechenbaren Einkommen ab. Gesetzliche Grundlagen: § 90 SGB XII, § 91 SGB XII, § 1 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Absatz 2 Nummer 9 SGB XII sowie § 43 und § 82 SGB XII. Weitere Quellen: Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu Einkommen und Vermögen in der Sozialhilfe; Deutsche Rentenversicherung zur Grundsicherung; Bundessozialgericht, Urteil vom 18. März 2008, B 8/9b SO 9/06 R.

Aktuelle Urteile zum Bürgergeld, Grundsicherung, Sozialhilfe und Rente

Sozialhilfe: Gericht setzt 90 Quadratmeter für die Wohnung als Richtwert an

Beitragsbild von: Sozialhilfe: Gericht setzt 90 Quadratmeter für die Wohnung als Richtwert an

2. Oktober 2026

Das eigene Haus kann im Alter zur finanziellen Falle werden: Reicht das Einkommen nicht zum Leben, schützt selbst genutztes Wohneigentum nicht automatisch vor dem Zugriff des Sozialamts. Das Sozialgericht Reutlingen hat für eine alleinlebende Person 90 Quadratmeter als Orientierung für eine angemessene Hausgröße angesetzt. Wer daraus eine neue allgemeine Wohnungsgrenze ableitet, versteht die Entscheidung allerdings falsch. Es geht um Vermögen – nicht um einen Anspruch auf 90 Quadratmeter Mietwohnung Der Beschluss im Eilverfahren mit dem Aktenzeichen S 4 SO 1049/23 ER betrifft die Grundsicherung nach dem SGB XII und die Frage, ob ein Hausgrundstück als geschütztes Vermögen erhalten bleiben darf. Eine bundesweit verbindliche Quadratmetergrenze für sämtliche Wohnungen hat das Gericht damit nicht geschaffen. Auch einen Anspruch auf Übernahme der Miete für eine 90 Quadratmeter große Wohnung begründet die Entscheidung nicht. Bei Mietwohnungen wird die Anerkennung der Unterkunftskosten nach anderen Vorschriften geprüft. Hier kommt es auf die angemessenen Kosten und die Besonderheiten des Einzelfalls an. Die Vermögensprüfung bei Hauseigentümern und die Prüfung laufender Wohnkosten dürfen deshalb nicht vermischt werden. 147,4 Quadratmeter: Warum die Antragstellerin scheiterte Die Antragstellerin war zur Hälfte Eigentümerin eines Hausgrundstücks, dessen Wohnfläche im Erd- und Dachgeschoss 147,4 Quadratmeter betrug. Sie verlangte Grundsicherungsleistungen als Zuschuss. Das Gericht lehnte den Eilantrag ab, weil es berücksichtigungsfähiges Vermögen oberhalb des im Fall geltenden Freibetrags von 10.000 Euro annahm. Auch den Renovierungsrückstand und den Instandsetzungsbedarf ließ die Kammer nicht als ausreichendes Gegenargument gelten. Nach ihrer Einschätzung war das Grundstück insgesamt erheblich mehr als 20.000 Euro wert, sodass der hälftige Anteil den Freibetrag deutlich überschritt. Dass die Frau tatsächlich nur einen Teil des Hauses nutzte, verkleinerte das zu bewertende Eigentum nicht. Die rechtliche Einordnung erläutert auch unser Beitrag zur 90-Quadratmeter-Orientierung bei Sozialhilfe und Wohneigentum. Das Gesetz verlangt mehr als einen Blick auf die Wohnfläche In § 90 Absatz 2 Nummer 8 SGB XII steht keine feste Quadratmeterzahl. Das Gesetz verlangt eine Bewertung anhand mehrerer Umstände: Bewohnerzahl und besonderer Wohnbedarf gehören ebenso dazu wie Grundstücksgröße, Hausgröße, Zuschnitt, Ausstattung und Wert. Behinderung oder Pflegebedürftigkeit können deshalb einen zusätzlichen Platzbedarf begründen. Die 90 Quadratmeter sind damit weder eine automatische Schutzgarantie noch eine starre Ausschlussgrenze. Auch ein kleineres Haus kann wegen anderer Eigenschaften problematisch sein. Umgekehrt muss bei einer größeren Wohnfläche geprüft werden, ob die persönlichen und wirtschaftlichen Umstände für einen Schutz sprechen. Warum im SGB II großzügigere Werte gelten Für die Grundsicherung für Arbeitsuchende enthält § 12 SGB II ausdrücklich andere Werte. Ein selbst genutztes Hausgrundstück ist grundsätzlich bis 140 Quadratmeter Wohnfläche geschützt, eine selbst genutzte Eigentumswohnung bis 130 Quadratmeter. Bei mehr als vier Bewohnern erhöhen sich diese Werte; außerdem enthält das Gesetz Ausnahmen. Das Reutlinger Gericht lehnte es ab, die mit dem Bürgergeld eingeführte Hausgrenze auf das SGB XII zu übertragen. Es begründete dies mit der gesetzgeberischen Entscheidung und unterschiedlichen typischen Bedarfslagen: Im SGB II seien diese eher vorübergehend, in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung eher dauerhaft. Eine verfassungsrechtlich problematische Ungleichbehandlung erkannte die Kammer darin nicht. Für Betroffene bleibt dieser Unterschied bitter: Gerade eine dauerhaft niedrige Rente kann dazu führen, dass das bislang geschützte Eigenheim strenger geprüft wird. Ein Haus wird schließlich nicht kleiner, sobald sein Bewohner von einem Leistungssystem in das andere wechselt. Fehlendes Bargeld bedeutet nicht, dass jede Hilfe entfällt Ein verwertbares Haus lässt sich nicht von heute auf morgen zu Geld machen. Für solche Situationen sieht § 91 SGB XII vor, dass Sozialhilfe unter den gesetzlichen Voraussetzungen als Darlehen geleistet werden soll. Die Behörde kann eine Absicherung des Rückzahlungsanspruchs verlangen. Ein Darlehen hilft zunächst beim Lebensunterhalt, muss aber grundsätzlich zurückgezahlt werden. Zusätzlich ist zu prüfen, ob eine Verwertung überhaupt möglich ist oder eine Härte vorliegt. Dass auch Grundstücksgröße und Verwertungsmöglichkeiten Streit auslösen können, zeigt ein weiterer Fall einer Rentnerin mit eigenem Hausgrundstück. Vier Fragen und Antworten Gelten jetzt für alle Sozialhilfeempfänger 90 Quadratmeter? Nein. Das Gericht verwendete diesen Wert als Orientierung für ein selbst bewohntes Haus bei einer Einzelperson; eine allgemeine gesetzliche Wohnflächenobergrenze entstand dadurch nicht. Darf das Sozialamt wegen eines Hauses sofort jede Hilfe ablehnen? Nicht pauschal. Es muss prüfen, ob geschütztes oder verwertbares Vermögen vorliegt und ob beispielsweise ein Darlehen nach § 91 SGB XII in Betracht kommt. Ist eine Mietwohnung mit 90 Quadratmetern damit automatisch angemessen? Nein. Die Entscheidung betrifft Wohneigentum als Vermögen; die Übernahme von Mietkosten richtet sich nach den Vorschriften über Unterkunft und Heizung. Kann ein besonderer Wohnbedarf ein größeres Eigenheim schützen? Ja, das ist möglich. Das SGB XII verlangt ausdrücklich, etwa den Wohnbedarf behinderter oder pflegebedürftiger Menschen bei der Bewertung zu berücksichtigen. Quellen: Sozialgericht Reutlingen, Beschluss, Az. S 4 SO 1049/23 ER, Entscheidungsnachweis; Bericht der Frankfurter Rundschau; §§ 90, 91 und 35 SGB XII sowie § 12 SGB II.

News

Wegen Alters abgelehnt: Arbeitnehmer verlangt wegen Diskriminierung 236.000 Euro Entschädigung

Beitragsbild von: Wegen Alters abgelehnt: Arbeitnehmer verlangt wegen Diskriminierung 236.000 Euro Entschädigung

2. Oktober 2026

Die Altersdiskriminierung war gerichtlich festgestellt, doch die spätere Forderung über rund 236.000 Euro scheiterte. Das Bundesarbeitsgericht wies die Klage auf weiteren Verdienstausfall zurück, weil der Bewerber inzwischen über mehrere Jahre einer angemessenen neuen Beschäftigung nachgegangen war.Das Urteil vom 10. September 2026 zeigt damit eine Grenze langjähriger Ersatzansprüche auf. Ein früherer Rechtsverstoß macht den Arbeitgeber nicht automatisch für jede spätere Einkommenslücke verantwortlich. Eine Bewerbung von 2009 beschäftigt die Gerichte bis 2026 Ausgangspunkt war eine Bewerbung auf eine Traineestelle bei der R+V-Versicherung im Jahr 2009. Gesucht wurden Bewerber, deren Staatsexamen erst kurze Zeit zurücklag oder unmittelbar bevorstand. Der abgelehnte Bewerber, ein Rechtsanwalt, setzte sich gegen die Altersdiskriminierung zur Wehr. Nach dem Bericht von Legal Tribune Online erhielt er zunächst 14.000 Euro Entschädigung und später weitere 100.000 Euro aus einem Vergleich wegen entgangenen Verdienstes. Damit war der Streit für ihn nicht beendet. Er verlangte zusätzlich rund 236.000 Euro für die Jahre 2020 bis 2023 und wollte die Differenz zwischen seinem tatsächlichen Einkommen und dem hypothetischen Gehalt bei einer damaligen Einstellung ersetzt bekommen. Warum der frühere Prozesserfolg nicht genügte Das Hessische Landesarbeitsgericht hatte bereits 2018 festgestellt, dass das Unternehmen auch künftige materielle Schäden aus der unterlassenen Einstellung ersetzen müsse. Der Kläger leitete daraus eine Ersatzpflicht bis zur Verrentung ab. Das Bundesarbeitsgericht folgte dieser Auslegung nicht. Für die später verlangten Zahlungen musste weiterhin ein rechtlicher Zusammenhang zwischen der diskriminierenden Absage und dem behaupteten Verdienstausfall bestehen. Die neue Beschäftigung setzte der Haftung eine Grenze Der Bewerber hatte vor dem eingeklagten Zeitraum eine andere Tätigkeit im öffentlichen Dienst angenommen und dort mehrere Jahre gearbeitet. Nach der Gerichtsberichterstattung von Legal Tribune Online betrachtete der Senat seine weitere berufliche Entwicklung deshalb als allgemeines Lebensrisiko. Die damalige Absage blieb damit eine Diskriminierung, trug aber die neue Zahlungsforderung nicht mehr. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht hatten die Klage bereits abgewiesen; auch die Revision brachte dem Kläger keinen Erfolg. Nicht jeder neue Job beendet den Anspruch Das Gericht stellt auf eine angemessene Beschäftigung ab, die sich verfestigt hat. Eine feste Zahl von Monaten, nach der diese Voraussetzung immer erfüllt wäre, nennt die Pressemitteilung nicht. Für Betroffene bedeutet das: Aus einer kurzfristigen Aushilfe lässt sich nicht ohne Weiteres dieselbe Schlussfolgerung ziehen wie aus einer über Jahre ausgeübten, qualifikationsgerechten Tätigkeit. Entscheidend bleibt die Prüfung des konkreten beruflichen Verlaufs. Entschädigung und Verdienstausfall sind unterschiedliche Ansprüche Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz unterscheidet zwischen dem Ersatz finanzieller Schäden und einer Entschädigung für die erlittene Benachteiligung. Die Entschädigung nach § 15 Absatz 2 AGG setzt keinen entsprechenden Gehaltsverlust voraus. Bei einer diskriminierenden Nichteinstellung ist diese Entschädigung auf drei Monatsgehälter begrenzt, wenn der Bewerber auch bei einer diskriminierungsfreien Auswahl nicht eingestellt worden wäre. Diese Grenze gilt deshalb weder pauschal für jede Entschädigung noch als allgemeiner Höchstbetrag für den Ersatz entgangenen Verdienstes. Wer ausgefallenes Arbeitsentgelt verlangt, muss dagegen grundsätzlich darlegen, dass er die Stelle ohne die Benachteiligung erhalten hätte. Das Bundesarbeitsgericht hat diese zusätzliche Anforderung bereits in früheren Entscheidungen hervorgehoben. Auch bei einer Benachteiligung wegen einer Behinderung müssen die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen geprüft werden. Dazu passt der Gegen-Hartz-Beitrag über die Grenzen von Entschädigungsansprüchen bei einer unterlassenen Einladung zum Vorstellungsgespräch. Bei einer diskriminierenden Absage laufen kurze Fristen Wer eine Benachteiligung vermutet, sollte die Stellenanzeige, seine Bewerbung und die Absage sichern. Nach § 22 AGG können bewiesene Indizien für eine Diskriminierung dazu führen, dass der Arbeitgeber nachweisen muss, dass kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot vorlag. Ansprüche nach § 15 AGG müssen grundsätzlich innerhalb von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, sofern tarifvertraglich nichts anderes vereinbart ist. Bei einer Bewerbung knüpft das Gesetz den Fristbeginn an den Zugang der Ablehnung. Für die Klage auf Entschädigung gilt zusätzlich eine Frist von drei Monaten nach der schriftlichen Geltendmachung. Diese Klagefrist sollte nicht mit der Frist für das erste Anspruchsschreiben verwechselt werden. Beispiel aus der Praxis: Eine Gehaltsdifferenz allein reicht nicht Ein fiktives Beispiel: Eine Bewerberin wird wegen ihres Alters rechtswidrig abgelehnt und hätte bei einer Einstellung 4.000 Euro brutto verdient. Später findet sie eine ihrer Qualifikation entsprechende Stelle mit 3.700 Euro brutto und arbeitet dort über mehrere Jahre. Die Differenz von monatlich 300 Euro lässt sich rechnerisch leicht bestimmen. Ob sie weiterhin als Schaden aus der früheren Absage ersetzt werden muss, ist jedoch eine andere Frage: Hat sich die angemessene neue Beschäftigung verfestigt, kann nach den Grundsätzen des Urteils die Grundlage für weitere Verdienstausfallzahlungen entfallen. Quelle (ergänzend zu den bereits im Text genannten): Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.09.2026, Az. 8 AZR 153/25, Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.03.2025.

Aktuelle Urteile zum Bürgergeld, Grundsicherung, Sozialhilfe und Rente

Arbeitszeiterfassung: Auch nur wenige Minuten Mehrarbeit zählen für Arbeitnehmer voll

Beitragsbild von: Arbeitszeiterfassung: Auch nur wenige Minuten Mehrarbeit zählen für Arbeitnehmer voll

2. Oktober 2026

Arbeitszeit erfassen: Warum auch die zusätzlichen Minuten zählen Noch schnell den Kunden zurückrufen, nach Feierabend eine Bestellung korrigieren oder vor Schichtbeginn die Übergabe erledigen: Zusätzliche Arbeit verschwindet leicht zwischen Dienstplan und tatsächlichem Arbeitstag. Fünf Minuten wirken unbedeutend, bis daraus Monat für Monat mehrere Stunden werden. Wer diese Zeiten nicht festhält, erschwert sich die Durchsetzung möglicher Ansprüche. Die Erfassungspflicht gilt längst Arbeitgeber müssen grundsätzlich bereits heute ein System einführen und nutzen, das die gesamte Arbeitszeit erfasst. Das hat das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss, Aktenzeichen 1 ABR 22/21, aus dem Arbeitsschutzgesetz abgeleitet. Nur Überstunden aufzuschreiben oder lediglich den vorgesehenen Dienstplan zu speichern, genügt dieser Pflicht nicht. Aufzuzeichnen sind Beginn, Ende und Dauer der tatsächlich geleisteten täglichen Arbeitszeit. Nach den Informationen des Bundesarbeitsministeriums zur Arbeitszeiterfassung besteht dafür derzeit keine allgemeine Formvorschrift; auch handschriftliche Aufzeichnungen sind möglich. Beschäftigte dürfen mit dem Eintragen beauftragt werden, verantwortlich bleibt der Arbeitgeber. Arbeit beginnt nicht erst mit der ersten vollen Viertelstunde Aus der Pflicht zur vollständigen Erfassung folgt: Tatsächlich geleistete Arbeit darf nicht allein deshalb verschwinden, weil sie nur wenige Minuten dauert. Wer auf Anweisung nach dem Ausstempeln einen Kundenauftrag abschließt, arbeitet weiter. Die Buchung muss dann korrigiert oder der zusätzliche Einsatz nachgetragen werden. Entscheidend ist die Tätigkeit, nicht die bloße Anwesenheit im Betrieb. Ein angeordneter Kassenabschluss oder eine verpflichtende Übergabe ist anders zu bewerten als ein privates Gespräch vor Arbeitsbeginn. Die folgenden Beispiele zeigen, welche Angaben Beschäftigten später helfen können. Situation Was festgehalten werden sollte Worauf es ankommt Die Schichtleitung verlangt eine Übergabe vor Dienstbeginn. Beginn und Ende der Übergabe sowie die Anweisung. Verpflichtende Arbeitsaufgaben gehören in die Erfassung. Nach dem Ausstempeln muss noch die Kasse abgerechnet werden. Dauer der Abrechnung und Grund des Nachtrags. Das Ausstempeln beendet die tatsächliche Arbeit nicht. Der Vorgesetzte verlangt abends eine sofortige Korrektur per E-Mail. Arbeitsbeginn, Arbeitsende und konkreter Auftrag. Auch ein kurzer Einsatz zu Hause ist zu dokumentieren. Ein dienstlicher Anruf unterbricht die Mittagspause. Dauer des Gesprächs und tatsächlich verbleibende Pausenabschnitte. Gearbeitete Minuten sind keine Ruhepause. Auch im Homeoffice zählt der tatsächliche Arbeitstag Homeoffice und Vertrauensarbeitszeit beseitigen die Erfassungspflicht nicht. Wer Beginn und Ende seiner Arbeit flexibel gestalten darf, muss die geleisteten Zeiten trotzdem nachvollziehbar dokumentieren. Das BMAS bestätigt ausdrücklich, dass Vertrauensarbeitszeit und Arbeitszeitaufzeichnung miteinander vereinbar sind. Ein zusätzlicher abendlicher Einsatz sollte mit seiner eigenen Zeitspanne eingetragen werden. Wer von 20.10 bis 20.18 Uhr einen angeforderten Bericht überarbeitet, sollte diese acht Minuten festhalten, ohne die Freizeit seit dem regulären Feierabend mitzuzählen. Dass eine Nachricht auf dem Handy eingeht, belegt dagegen für sich genommen noch keine ausgeführte Arbeit. Erfasste Minuten bedeuten nicht automatisch mehr Geld Arbeitszeiterfassung und Überstundenvergütung beantworten unterschiedliche Fragen. Die Aufzeichnung dient dem Arbeitsschutz; ob zusätzliche Zeit bezahlt oder durch Freizeit ausgeglichen wird, hängt von den anwendbaren Vereinbarungen und den Umständen ab. Bei flexiblen Arbeitszeitmodellen kann zunächst auch ein Zeitguthaben innerhalb des vereinbarten Ausgleichszeitraums entstehen. Wer Überstundenvergütung verlangt, muss grundsätzlich darlegen, wann er über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus gearbeitet hat und weshalb diese Mehrarbeit dem Arbeitgeber zuzurechnen ist. Sie muss etwa angeordnet, nachträglich gebilligt, wissentlich geduldet oder zur Erledigung der übertragenen Arbeit notwendig gewesen sein. Die Erfassungspflicht allein ändert diese Anforderungen nicht, entschied das Bundesarbeitsgericht am 4. Mai 2022, Aktenzeichen 5 AZR 359/21. Deshalb hilft neben der Uhrzeit ein kurzer Vermerk zum Anlass der Mehrarbeit. Weitere Hintergründe erläutert der Gegen-Hartz-Beitrag „Überstunden ohne Bezahlung: Wann der Arbeitgeber trotzdem zahlen muss“. Eine automatisch abgezogene Pause muss tatsächlich stattgefunden haben Eine Softwarebuchung verschafft noch keine Erholung. Wer während einer vorgesehenen Pause auf Anweisung arbeitet, sollte diese Unterbrechung dokumentieren und eine falsche Zeitbuchung berichtigen lassen. Zugleich muss der Arbeitgeber die gesetzlich erforderlichen Ruhepausen ermöglichen. Nach § 4 Arbeitszeitgesetz sind bei mehr als sechs bis zu neun Stunden Arbeit mindestens 30 Minuten Pause vorgeschrieben, bei mehr als neun Stunden mindestens 45 Minuten. Eine Aufteilung ist grundsätzlich in Abschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten möglich. Mehrere kurze Unterbrechungen ersetzen daher nicht ohne Weiteres eine gesetzliche Ruhepause. Fehlende Zeiten zeitnah beanstanden Beschäftigte sollten ihre Einträge regelmäßig mit den tatsächlich geleisteten Zeiten vergleichen. Fehlen Minuten, ist eine zeitnahe, nachweisbare Korrekturanfrage sinnvoll, die Datum, Zeitspanne, Tätigkeit und gegebenenfalls die anweisende Person nennt. Eigene Aufzeichnungen ergänzen das betriebliche System, ersetzen aber nicht die Verantwortung des Arbeitgebers. Bleiben Fehler bestehen oder fehlt ein Erfassungssystem vollständig, können Betriebsrat und zuständige Arbeitsschutzbehörde unterstützen. Den Zusammenhang zwischen Aufzeichnung und behördlicher Durchsetzung erläutert auch der Beitrag zur bereits geltenden Pflicht zur Arbeitszeiterfassung. Aufschreiben allein wahrt nicht jede Frist Wer außerdem Geld verlangt, sollte mögliche Ausschlussfristen im Arbeits- oder Tarifvertrag prüfen. Solche Fristen können verlangen, dass offene Ansprüche innerhalb weniger Monate geltend gemacht werden; eine private Stundenliste genügt dafür nicht automatisch. Gerade beim Ausscheiden lohnt sich deshalb ein genauer Blick auf offene Zahlungen und die Schlussabrechnung nach einer Kündigung. Praxisbeispiel: Aus zwölf Minuten werden vier Stunden Ein fiktives Beispiel: Verkäuferin Jana muss auf Anweisung ihrer Filialleitung an 20 Arbeitstagen jeweils zwölf Minuten nach Schichtende die Kasse abschließen. Im System steht trotzdem täglich nur das geplante Schichtende. Insgesamt fehlen dadurch 240 Minuten, also vier Stunden. Jana dokumentiert die tatsächlichen Endzeiten und die Anweisung und verlangt eine Korrektur. Sieht ihre Vergütungsvereinbarung für diese zusätzlichen Stunden eine Bezahlung mit 16 Euro brutto vor, geht es um 64 Euro brutto. Ob Auszahlung oder Freizeitausgleich geschuldet ist, muss anhand der geltenden Regelungen geprüft werden. Drei Fragen und Antworten zur Arbeitszeiterfassung Muss ich auch fünf zusätzliche Arbeitsminuten eintragen? Ja, wenn Sie in dieser Zeit tatsächlich gearbeitet haben. Kurze Arbeitseinsätze gehören ebenfalls in die vollständige Erfassung; notieren Sie möglichst auch den Anlass. Muss der Arbeitgeber jede erfasste Zusatzminute gesondert bezahlen? Nein, das folgt nicht automatisch aus der Aufzeichnung. Für einen Vergütungsanspruch kommt es unter anderem auf die vereinbarte Arbeitszeit, die Veranlassung durch den Arbeitgeber und die geltenden Vergütungsregeln an. Darf der Arbeitgeber mit der Erfassung auf ein neues Gesetz warten? Nein, die grundsätzliche Pflicht besteht bereits nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Die Diskussion über eine gesetzliche Ausgestaltung der elektronischen Erfassung setzt diese Pflicht nicht aus.