Nur 72 Stunden Zeit für Bürgergeldgesetz - Experte: Das ist ein Skandal
4. Oktober 2024
Die Bundesregierung hat kürzlich durch ihr Vorgehen im Zusammenhang mit einem neuen Gesetzesentwurf die Aufmerksamkeit auf sich gezogen. Besonders brisant ist dabei die extrem kurze Frist, die Tacheles e.V. und Sozialverbänden zur Verfügung gestellt wurde, um eine Stellungnahme abzugeben. Dies wirft viele Fragen auf – sowohl hinsichtlich der Transparenz und Fairness des Gesetzgebungsprozesses als auch im Hinblick auf die Auswirkungen auf die Lebensrealität von Bürgergeld-Beziehern. Dr. Anhalt, Experte für Sozialrecht und Redaktionsmitglied von "Gegen Hartz", zeigt die problematische Vorgehensweise der Bundesregierung auf und nennt sie "einen Skandal". Warum ist eine 72-Stunden-Frist problematisch? 72 Stunden – insbesondere über ein Wochenende – sind kaum ausreichend sind, um auf ein hochkomplexes Gesetzesvorhaben in angemessener Weise zu reagieren. Die betroffenen Verbände und Organisationen, darunter auch der Verein Tacheles e.V., hatten gerade einmal drei Tage Zeit, um eine Stellungnahme zu einem Gesetz zu verfassen, das weitreichende Veränderungen im Bereich der Bürgergeldgesetze und Arbeitsförderung vorsieht. Dabei handelt es sich keineswegs um eine einfache Gesetzesänderung, sondern um eine Reform mit massiven Auswirkungen auf die Lebenssituation von Millionen von Bürgergeldbeziehern. Die Tatsache, dass diese Frist mitten ins Wochenende fiel, erschwert die Angelegenheit zusätzlich. An Wochenenden sind viele Büros geschlossen, was die Arbeitskapazitäten der Verbände weiter einschränkt. Eine fundierte Auseinandersetzung mit dem Gesetz und die Formulierung einer präzisen Stellungnahme werden so nahezu unmöglich. Worum geht es bei dem Gesetz zur Modernisierung der Arbeitsförderung? Das angesprochene Reform ist die sogenannte „Neuregelungen im SGB II und SGB III zur Umsetzung von Vorhaben der Wachstumsinitiative im Bereich Arbeitsmarkt“ Hierbei geht es um gravierende Änderungen, die insbesondere härtere Sanktionen und strengere Zumutbarkeitskriterien betreffen. Auch das Melden von Verdachtsfällen bei Schwarzarbeit an die Zollbehörden soll zukünftig eine Rolle spielen. Diese Änderungen greifen tief in das Leben von Arbeitslosen und Arbeitssuchenden ein und könnten deren finanzielle und soziale Situation noch weiter verschlechtern. Es ist also von Bedeutung, dass diese Änderungen von den betroffenen Verbänden und Organisationen sorgfältig geprüft und bewertet werden. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Rechte und Interessen der Betroffenen ausreichend dargelegt werden. Verstößt die kurze Frist gegen bestehende Vorschriften? Ja, die Fristsetzung verstößt gegen die gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien. Diese besagt klar, dass den betroffenen Organisationen und Verbänden eine angemessene Zeit zur Verfügung gestellt werden muss, um eine Stellungnahme abzugeben. Diese Regelung dient dazu, eine fundierte und sachgerechte Beteiligung am Gesetzgebungsprozess zu ermöglichen und sicherzustellen, dass alle relevanten Perspektiven berücksichtigt werden. Eine Frist von nur drei Tagen, die zudem an einem Wochenende endet, steht in direktem Widerspruch zu dieser Anforderung. Dr. Anhalt betont, dass diese Praxis „mit Füßen getreten“ wurde – eine klare Verletzung der Grundsätze der fairen und transparenten Gesetzgebung. Welche Folgen hat die kurze Frist für die betroffenen Verbände? Durch die extrem verkürzte Frist geraten die betroffenen Organisationen massiv unter Druck. Es ist ihnen so praktisch unmöglich, eine fundierte und umfassende Analyse des Gesetzes vorzunehmen. Dies führt unweigerlich zu unzureichenden oder gar ausbleibenden Stellungnahmen, was wiederum der Bundesregierung die Möglichkeit bietet, "im Nachhinein zu behaupten, die betroffenen Verbände hätten zugestimmt oder keine Einwände erhoben", so Anhalt. Dieses Vorgehen untergräbt nicht nur die demokratischen Prinzipien des Gesetzgebungsverfahrens, sondern setzt die Interessenvertretungen der Betroffenen – also die Arbeitslosen und Arbeitssuchenden – in eine schwache Position. Die Verbände, die sich für die Rechte dieser Menschen einsetzen, können ihre Aufgabe kaum noch wahrnehmen, wenn ihnen nicht die notwendige Zeit zur Verfügung steht, um die Auswirkungen des Gesetzes zu bewerten. Aus diesem Grund haben einige Sozialverbände und auch Tacheles in einer Protestnote dieses Vorgehen kritisiert und begründet, warum sie keine Stellungnahme abgeben werden. Handelt es sich um eine gezielte Strategie der Bundesregierung? Dr. Anhalt äußert den Verdacht, dass die Bundesregierung "absichtlich eine so kurze Frist gesetzt hat, um eine fundierte Prüfung des Gesetzes zu verhindern". Dies sei seiner Ansicht nach "keine bloße Unprofessionalität, sondern eine bewusste Entscheidung, um die betroffenen Verbände und Organisationen von einer angemessenen Beteiligung am Gesetzgebungsverfahren auszuschließen". Er spricht in diesem Zusammenhang von einem „Skandal“. In der Tat erweckt das Vorgehen der Bundesregierung den Eindruck, dass eine kritische Auseinandersetzung mit dem Gesetz bewusst verhindert werden soll. Dies wirft nicht nur Fragen zur Transparenz des Gesetzgebungsprozesses auf, sondern auch zur sozialen Verantwortung der Bundesregierung gegenüber den von dem Gesetz betroffenen Menschen. Was sind die langfristigen Konsequenzen eines solchen Vorgehens? Sollten solche Praktiken zur Norm werden, droht der Gesetzgebungsprozess in Deutschland massiv an Qualität und Legitimität zu verlieren. Eine faire und transparente Gesetzgebung ist eine der Grundsäulen des Rechtsstaats, und wenn diese Prinzipien aufgeweicht werden, leidet die gesamte Gesellschaft darunter. Die Interessen der Schwächsten – in diesem Fall der Bürgergeldbeziehern und Arbeitssuchenden – könnten zunehmend ignoriert werden, wenn ihre Fürsprecher im Gesetzgebungsprozess nicht mehr ausreichend Gehör finden. Dies birgt die Gefahr, dass Gesetze, die tief in das Leben von Menschen eingreifen, ohne eine echte Beteiligung der Betroffenen verabschiedet werden..
Aktuelles
4. Oktober 2024
Das Jobcenter bezahlt den Führerschein für Bürgergeld-Bezieher nur, wenn der Arbeitgeber bescheinigt, dass er den Bewerber einstellen wird, sobald er einen Führerschein hat. Allgemeine Verbesserung der Bewerbungschancen genügen dem LSG Hessen nicht. Eine Benachteiligung gegen über Flüchtlingen haben die Darmstädter Richter auch nicht gesehen. Ein Anspruch nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II in Verbindung mit § 44 SGB III ist auch nach Ansicht des Gerichts (Urteil vom 28.02.2024 – L 6 AS 75/23) nicht gegeben, weil die Förderung an das Vorliegen eines konkreten bedingten Arbeitsplatzangebots geknüpft ist. Verbesserung der allgemeinen Bewerbungschancen reicht nicht Der Leistungsempfänger hatte weder vorgetragen noch belegt, dass ein potenzieller Arbeitgeber seine Einstellung von der begehrten Fahrerlaubnis abhängig mache. Keine Verletzung von Art. 3 GG – keine Benachteiligung gegenüber Flüchtlingen Eine Benachteiligung gegenüber Flüchtlingen oder EU-Ausländern – der Bürgergeld - Empfänger hatte eine Verletzung von Art. 3 GG gerügt – konnte das Gericht ebenfalls nicht erkennen. Das Bundessozialgericht Az. B 4 AS 67/24 BH hat mit Beschluss vom 01.07.2024 den Prozesskostenhilfeantrag des Leistungsempfängers abgelehnt. Anmerkung Detlef Brock Vorliegend bestand kein Anspruch auf die Gewährung der begehrten Leistung, da die Förderung an das Vorhandensein einer konkreten Arbeitsstelle anknüpft (LSG Hamburg, Urteil vom 21. Mai 2010 – L 5 AS 79/09 – ; Apidopoulos in: Heinz u.a., Sozialgesetzbuch III - Arbeitsförderung, 7. Auflage, 2020, § 44 Rn. 79). Dass eine Fahrerlaubnis für die berufliche Eingliederung hilfreich wäre, kann einen Anspruch des Leistungsempfängers nicht begründen ( LSG NRW, Beschluss v. 20.05.20214 - L 2 AS 626/14 B ER -).
4. Oktober 2024
LSG Niedersachsen-Bremen: Bürgergeld-Bezieher müssen Schöffenbezüge dem Jobcenter melden Eine Verdienstausfallentschädigung aus der Schöffentätigkeit ist anrechenbares Einkommen beim Bürgergeld. Sie sind nicht als zweckbestimmte Leistungen aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften i. S. d. § 11a Abs. 3 SGB II und damit nicht als anrechnungsfreies Einkommen zu qualifizieren, so das LSG Niedersachsen -Bremen, Urteil vom 29.08.2024 - L 11 AS 75/21 - . Denn mit einer Verdienstausfallentschädigung wird kein anderer Zweck als der der Sicherung des Lebensunterhalts verfolgt (vgl. dazu BSG, Urteil vom 26. Mai 2011 - B 14 AS 93/10 R - ). Keiner abschließenden Entscheidung bedarf es, ob das Einkommen um den allgemeinen Grundfreibetrag nach § 11 b Abs. 2 Satz 1 SGB II oder um den erhöhten Grundfreibetrag - Ehrenamtsfreibetrag - ( nach § 11 b Abs. 2 Satz 3 SGB II ,in der hier anzuwendenden vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung ) zu bereinigen war Denn der erhöhte Grundfreibetrag ist maßgeblich, wenn eine leistungsberechtigte Person mindestens aus einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen erhält, die nach § 3 Nr. 12, 26, 26a oder 26b Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei sind. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut sei kein Jahresfreibetrag, sondern ein Monatsfreibetrag von 200,00 Euro zu berücksichtigen. Nach Auffassung der Richter des LSG Niedersachsen- Bremen war der Berechnung vorliegend nicht ein Jahresgesamtfreibetrag in Höhe von 2.400,00 Euro zugrunde zu legen, so aber der Leistungsempfänger. Dass hier von einem monatlichen Freibetrag auszugehen war, wird auch durch die Rechtsentwicklung bestätigt. Erst 2023 sei mit dem Bürgergeldgesetz eine Neuausrichtung auf das Jahresprinzip erfolgt Denn erst mit dem Wegfall des § 11b Abs. 2 Satz 3 SGB II und der mit Wirkung vom 1. Juli 2023 durch das Bürgergeld-Gesetz vom 16. Dezember 2022 erfolgten Überführung der Privilegierung von ehrenamtlichen bzw. nebenberuflichen Einkünften in § 11a Abs. 1 Nr. 5 SGB II ist eine Neuausrichtung vom Monats- auf das Jahresprinzip und vom Freibetragsprinzip auf eine Einkommensprivilegierung erfolgt (vgl. dazu Schmidt/Lange in: Luik/Harich, SGB II, 6. Auflage 2024, § 11a Rn. 12c). Kein Vertrauensschutz für den Leistungsempfänger, denn Bürgergeld- Empfänger sind nicht von der obliegenden Anzeige- und Mitteilungspflicht nach Maßgabe des § 60 Abs. 1 Sozialgesetzbuch SGB I befreit Der Leistungsbezieher konnte sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, da er dem Beklagten die Ausübung der Tätigkeit als Schöffe bzw. den damit verbundenen Bezug von Entschädigungen für Verdienstausfall nicht angezeigt hat. Anmerkung Detlef Brock Beim Bürgergeld gilt ab 2023: § 11a Abs. 1 Nr. 5 SGB II Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nummer 12, Nummer 26 oder Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, soweit diese Einnahmen einen Betrag in Höhe von 3 000 Euro im Kalenderjahr nicht überschreiten. Seit dem 01.07.2023 ist beim Bürgergeld nur der jährliche Freibetrag entscheidend, so dass monatlich auch höhere Beträge ausgezahlt werden können, so lange in Summe die 3.000 Euro jährlich nicht überschritten werden. Was gibt es alles? Beispiele für ehrenamtliche Tätigkeiten Die Liste für ehrenamtliche Tätigkeiten ist lang. Beispiele wären unter anderem die folgenden: Schöffen (ehrenamtliche Richter) Mitarbeiter in religiösen Gemeinden (Mitgestaltung des Gottesdienstes, Organisation und Begleitung von freiwilligen Unternehmungen) Hilfsorganisationen (Organisation von Lehrgängen, Hilfe bei Blutspendeaktionen) Feuerwehr (Ausbildung als Lösch- und Rettungskraft) Ehrenamt bei der Polizei Trainer oder Betreuer für Sportvereine Sozial- und Jugendarbeiter Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit nach § 3 Nummer 12, 26 o- der 26a EStG bis zu 3.000,00 Euro kalenderjährlich Steuerfreie Einnahmen oder Bezüge können Einkommen aus nicht selbstständiger Arbeit sein. Mit der Einführung des Bürgergeldes sind solche Einnahmen ab dem 01.07.2023 unter bestimmten Voraussetzungen als privilegiertes Einkommen nach § 11a Absatz 1 Nummer 5 zu behandeln. Einnahmen aus Tätigkeiten nach § 3 Nummer 12, 26 und/oder 26a EStG sind nach § 11a Absatz 1 Nummer 5 bis zu einem Betrag von 3000,00 Euro kalenderjährlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Unter der Übungsleiterpauschale versteht man dabei eine Vergünstigung nach § 3 Nummer 26 Einkommensteuergesetzes (EStG). Nebenberufliche Einkünfte sind bis zu einer Höhe von jährlich 3.000,00 Euro steuerfrei, wenn eine (nebenberufliche) Tätigkeit für eine gemeinnützige Organisation oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts vorliegt. Als nebenberuflich gilt eine Tätigkeit, wenn die Arbeitszeit nicht mehr als ein Drittel einer vergleichbaren Vollzeitstelle beträgt, das heißt maximal 13 Stunden pro Woche. Für die Nebenberufliche Tätigkeit ist das Vorliegen eines - Hauptberufes - ohne Belang (auch Rentner oder Studenten kommen also in Frage), die Nebentätigkeit muss sich aber vom ausgeübten Hauptberuf unterscheiden. Nicht von § 3 Nummer 26 EStG (Übungsleiter/in) erfasste ehrenamtliche nebenberufliche Tätigkeiten bei einer gemeinnützigen Einrichtung/Verein oder bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts sind als nebenberufliche Tätigkeit nach § 3 Nummer 26a EStG bis zur Höhe von 840,00 Euro jährlich steuerbefreit. Zu diesen Tätigkeiten gehören z. B. Vereinsvorstände, Vereinskassierer, Platz- und Gerätewarte. Auch Bezüge, die nach § 3 Nummer 12 EStG steuerfrei sind („aus einer Bundeskasse oder Landeskasse gezahlte Bezüge, die in einem Bundesgesetz oder Landesgesetz oder einer auf bundesgesetzlicher oder landesgesetzlicher Ermächtigung beruhenden Bestimmung oder von der Bundesregierung oder einer Landesregierung als Aufwandsentschädigung festgesetzt sind und als Aufwandsentschädigung im Haushaltsplan ausgewiesen werden“) sind nach § 11a Absatz 1 Nummer 5 privilegiert. Sofern einzelne Bestandteile der Aufwandsentschädigungen zusätzlich auch nach § 11b Absatz 3 Satz 1 privilegiert sind, muss die Höhe des nicht zu berücksichtigenden Einkommens in zwei Prüfschritten festgestellt werden. Beispiel: Eine Bezirksabgeordnete aus X-Stadt bezieht eine steuerfreie Aufwandsentschädigung (§ 3 Nummer 12 EStG). Diese setzt sich wie folgt zusammen: 295,00 Euro Grundentschädigung mtl. 31,00 Euro Sitzungsgeld für jede Plenarsitzung 20,00 Euro Sitzungsgeld für jede Ausschusssitzung 41,00 Euro Fahrtkosten mtl. Schritt 1: Die Bestandteile für den tatsächlichen Aufwand, die nicht dem gleichen Zweck wie die Leistungen nach dem SGB II dienen, sind nach § 11a Absatz 3 zu privilegieren. Dazu können je nach (landesrechtlicher) Regelung zählen: 31,00 Euro Sitzungsgeld für jede Plenarsitzung 20,00 Euro Sitzungsgeld für jede Ausschusssitzung 41,00 Euro Fahrtkosten mtl. Nach Abzug der privilegierten Bestandteile verbleiben 295,00 Euro. Schritt 2: Das verbleibende nicht nach § 11a Absatz 3 privilegierte Einkommen ist bis zu einem Betrag von 3000,00 Euro kalenderjährlich nach § 11a Absatz 1 Nummer 5 nicht zu berücksichtigen. Quelle: Fachliche Weisungen BA zu § 11-11b SGB II
4. Oktober 2024
Wer Schulden hat und eine Erwerbsminderungsrente (EM-Rente) bezieht, macht sich Sorgen, dass die Rentenbezüge gepfändet werden könnten. Kann die EM-Rente gepfändet werden? Diese und weitere Fragen beantworten wir in diesem Artikel. Was ist eine Pfändung? Eine Pfändung ist ein rechtliches Mittel, das Gläubigern ermöglicht, auf das Einkommen oder Vermögen eines Schuldners zuzugreifen, wenn dieser seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Dies erfolgt in der Regel durch einen Gerichtsbeschluss, der es Gläubigern erlaubt, auf finanzielle Mittel des Schuldners, wie z. B. Gehälter, Bankguthaben oder Renten, zuzugreifen. Die deutsche Rechtsprechung sieht vor, dass nahezu jedes Einkommen, einschließlich der gesetzlichen Rente, gepfändet werden kann. Doch wie verhält es sich speziell mit der Erwerbsminderungsrente? Jede gesetzliche Rente kann gepfändet werden Wie Peter Knöppel, Rechtsanwalt und Rentenberater, klarstellt, kann grundsätzlich jede gesetzliche Rente gepfändet werden, auch die Erwerbsminderungsrente. Dies bedeutet, dass Gläubiger auch auf diese Art von Rente zugreifen können, wenn offene Schulden bestehen. Die Pfändung erfolgt in der sogenannten „Auszahlungsphase“, also dann, wenn die Rente an den Empfänger ausgezahlt wird. In diesem Fall kann der Gläubiger eine Pfändung veranlassen und auf den pfändbaren Teil der Rente zugreifen. Gibt es Unterschiede zwischen verschiedenen Rentenarten? Ja, es gibt Unterschiede zwischen den verschiedenen Rentenarten. Die Erwerbsminderungsrente wird wie die Altersrente und die Witwenrente behandelt. Auch diese Renten können grundsätzlich gepfändet werden, jedoch gibt es hierbei bestimmte Freigrenzen, die den pfändbaren Anteil begrenzen. Im Jahr 2024 beträgt diese Freigrenze beispielsweise 1.499 Euro netto pro Monat für eine Einzelperson. Alles, was über diese Freigrenze hinausgeht, kann von Gläubigern gepfändet werden. Diese Grenze kann jedoch je nach individueller Lebenssituation variieren, beispielsweise wenn weitere unterhaltsberechtigte Personen im Haushalt leben. Wie wird die Freigrenze festgelegt? Die Festlegung der Pfändungsfreigrenze erfolgt durch das zuständige Gericht, in der Regel das Pfändungsgericht. Der Rentenempfänger muss gegenüber der Deutschen Rentenversicherung und dem Gericht nachweisen, wie hoch sein monatliches Einkommen ist und welche pfändungsfreien Beträge ihm zustehen. Die Freigrenze soll sicherstellen, dass der Rentner weiterhin ein Existenzminimum zur Verfügung hat, um seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können. Was passiert, wenn die Rente unter der Freigrenze liegt? Wenn die Erwerbsminderungsrente unterhalb der festgelegten Freigrenze liegt, kann sie in der Regel nicht gepfändet werden, betont der Anwalt. Das bedeutet, dass der Rentner in diesem Fall geschützt ist und seine Rente weiterhin in voller Höhe erhält. Sollte jedoch die Rente die Freigrenze überschreiten, kann der darüber liegende Betrag gepfändet werden. Allerdings können auch Beträge angespart werden, wie wir in diesem Beitrag erläutern. Dazu sollte unbedingt ein sogenanntes P-Konto angelegt werden, rät der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt. Was sollten Betroffene tun, wenn eine Pfändung droht? Sollte einem Rentner eine Pfändung drohen, ist es wichtig, schnell zu handeln und sich rechtzeitig an das zuständige Gericht und die Rentenversicherung zu wenden. Es kann ratsam sein, einen Anwalt oder Rentenberater hinzuzuziehen, um den Prozess zu begleiten und sicherzustellen, dass die Rechte des Rentners gewahrt bleiben. Zudem ist es wichtig, die notwendigen Informationen und Nachweise über Einkommen und Ausgaben vorzulegen, damit die Pfändungsfreigrenze korrekt festgelegt werden kann. Pfändung von Rentenanwartschaften – Was bedeutet das? Ein weiterer Punkt ist die Möglichkeit der Pfändung von Rentenanwartschaften. Rentenanwartschaften sind zukünftige Ansprüche auf eine Rente, die noch nicht in der Auszahlungsphase sind. Die Pfändung solcher Ansprüche ist in der Regel schwieriger und kommt seltener vor. Hierzu bedarf es spezieller rechtlicher Regelungen, und der Prozess ist komplexer als bei der Pfändung von Renten, die bereits ausgezahlt werden.
3. Oktober 2024
Wer als Sozialhilfe oder Bürgergeld-Bezieher wissen will, was das Jobcenter alles gespeichert hat, kann Akteneinsicht beantragen. Denn das Gesetz garantiert ein Recht auf Einsicht in die eigenen Akten (§ 25 SGB X). Dazu müssen Sie aber darlegen, warum die Kenntnis der Akten für Sie im Zusammenhang mit einem konkreten Vorhaben (z.B. Widerspruch) wichtig ist. Akteneinsicht beim Jobcenter Denn nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB X besteht das Recht auf Akteneinsicht nur, wenn die Kenntnis der Akten zur Geltendmachung oder Verteidigung rechtlicher Interessen erforderlich ist. Die Akten sind in der Regel bei der Behörde selbst einzusehen (§ 25 Abs. 4 SGB X). Nach § 25 Abs. 5 Satz 1 SGB X können Sie Kopien selbst anfertigen oder von der Behörde anfertigen lassen. Und bei elektronischen Akten? Wird über Sie eine elektronische Akte geführt, können Sie u. a. verlangen, dass Ihnen die entsprechenden Unterlagen ganz oder teilweise ausgedruckt werden oder dass Ihnen die Unterlagen am Bildschirm zur Einsicht überlassen werden (§ 25 Abs. 5 Satz 2 SGB X). Bei all dem sollten Sie aber bedenken, dass Sie für die angefertigten Kopien oder Ausdrucke unter Umständen bezahlen müssen. Die Kosten hierfür sind jedoch überschaubar. Wie lange werden meine Daten gespeichert? Sozialdaten dürfen nur so lange gespeichert werden, wie sie für die Aufgabenerfüllung des Jobcenters oder des Sozialamtes erforderlich sind (§ 84 Abs. 2 SGB X). Eine konkrete Jahreszahl gibt der Gesetzgeber nicht vor. Die Behörde muss die Aufbewahrungsfrist selbst festlegen. Häufig werden die Daten 5 Jahre nach Beendigung der Leistung aufbewahrt. Akteneinsicht für Widerspruch/Klage Wer Widerspruch einlegt oder Klage erhebt, um seine Rechte durchzusetzen, sollte immer Akteneinsicht beantragen, um weitere Informationen zu erhalten. Oft können Aktenvermerke bei der Durchsetzung von Rechten helfen. Wie man einen Widerspruch einlegt, haben wir einmal anhand dieses Formulars gezeigt. Darin ist auch der Antrag auf Akteneinsicht enthalten. Musterantrag für Akteneinsicht Name des Absenders Straße PLZ und Ort Postvermerk Ihr Zeichen: Ihre Nachricht vom: ARGE Ansprechpartner Tel./Fax: Straße E-Mail: PLZ Ort , Datum Betreff: Widerspruch gegen Ihren Bescheid vom ______ Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit erhebe ich gegen Ihren oben genanten Bescheid, der mir am ____ zugegangen ist, Widerspruch. Der Widerspruch erfolgt zunächst fristwahrend. Zugleich bitte ich auf der Grundlage von § 25 Abs. 1 SGB X um Einsicht in sämtlichen für Ihre Entscheidung herangezogenen Akten, einschließlich aller ärztlicher Gutachten und aller Stellungnahmen des medizinischen Dienstes - bzw. um Zusendung von Kopien dieser Unterlagen. Nach Erhalt / nach Einsicht der gewünschten Unterlagen werde ich meinen Widerspruch begründen. Mit freundlichen Grüßen
3. Oktober 2024
Das Zuflussprinzip sorgt immer wieder für Verwirrung. Grundsätzlich besagt dieses Prinzip, dass Einkommen erst dann auf die Bürgergeld-Leistungen angerechnet wird, wenn es tatsächlich auf dem Konto der Leistungsbeziehenden eingeht. So soll eigentlich sichergestellt werden, dass niemand mittellos dasteht, bevor das erste Gehalt oder eine andere Einkommensquelle tatsächlich fließt. Doch in der Praxis kann dieses Prinzip zu erheblichen Problemen führen, wie der Fall einer Mutter zeigt, deren Bürgergeld-Leistungen aufgrund eines Minijobs gestrichen wurden. Warum wurde das Bürgergeld gestrichen? Im besagten Fall meldete eine Mutter dem Jobcenter die Aufnahme eines Minijobs zum ersten August. Daraufhin wurden ihre Bürgergeld-Leistungen einschließlich der Mietzahlungen sofort eingestellt, obwohl das erste Gehalt erst Mitte September eingehen sollte. Hierbei griff das Jobcenter offensichtlich zu früh ein und handelte gegen das Zuflussprinzip. Nach dieser Regel hätte die Betroffene bis zum tatsächlichen Geldeingang weiter Anspruch auf ihre Bürgergeld-Leistungen gehabt. Der Fall zeigt ein strukturelles Problem in der Praxis der Jobcenter. Theoretisch soll das Zuflussprinzip verhindern, dass Leistungsbeziehende vor dem ersten Gehalt ohne finanzielle Mittel dastehen. Doch in vielen Fällen verhalten sich Jobcenter anders und streichen die Bürgergeld-Leistungen, sobald sie von zukünftigen Einnahmen erfahren – selbst wenn das Geld noch nicht überwiesen wurde. Diese Praxis führt dazu, dass Betroffene ohne jegliche finanzielle Unterstützung bleiben, bis das erste Gehalt tatsächlich auf ihrem Konto eingeht. Lesen Sie auch: Rentenerhöhung: Zuflussprinzip in der Grundsicherung reduziert Rente Erstattungen nach vorläufigen Bürgergeld-Bescheiden - Das kann passieren Was hätte die Mutter tun können? Eine Möglichkeit, die finanzielle Notlage zu überbrücken, wäre ein Überbrückungsdarlehen gewesen. Ein solches Darlehen kann beim Jobcenter beantragt werden, um die Zeit bis zur ersten Gehaltszahlung zu überbrücken. Allerdings wissen viele Bürgergeld-Beziehende entweder nichts von dieser Möglichkeit, oder sie erhalten von den Jobcentern keine ausreichenden Hinweise darauf, wie sie dieses Darlehen beantragen können. In diesem Fall hätte die Mutter im Vorfeld aktiv werden und einen solchen Antrag stellen müssen. Leider geschieht dies häufig nicht, weil die Sachbearbeiter in den Jobcentern dies den Betroffenen nicht sagen und viele Leistungsberechtigte selbst von dieser Möglichkeit nichts wissen. Welche Optionen haben Betroffene? Wenn das Jobcenter Bürgergeld-Leistungen vorschnell einstellt, sollten Betroffene aktiv werden und Widerspruch einlegen. Gerade wenn zwischen der Aufnahme der Arbeit und der ersten Gehaltszahlung mehr als ein Monat liegt, ist ein Widerspruch absolut sinnvoll und rechtlich begründet. Es besteht die Möglichkeit, dass das Jobcenter den Bescheid auf Grundlage des Widerspruchs korrigiert und die fehlenden Zahlungen nachträglich leistet. Viele Bürgergeld-Beziehende befürchten jedoch, dass sie durch den Widerspruch Nachteile erleiden könnten – beispielsweise in Form von Sanktionen. Doch diese Angst ist unbegründet: Ein Widerspruch führt nicht zu Sanktionen, wenn er gerechtfertigt ist. Wie kann man sich schützen? Um der Situation vorzubeugen, gibt es mehrere Handlungsmöglichkeiten. Eine davon ist, eine klare Vereinbarung mit dem Arbeitgeber zu treffen. Diese könnte beispielsweise beinhalten, dass das erste Gehalt erst zum ersten Tag des Folgemonats ausgezahlt wird, um Komplikationen mit dem Zuflussprinzip zu vermeiden. Auf diese Weise würde das Einkommen in den richtigen Monat fallen und das Risiko einer vorzeitigen Streichung der Bürgergeld-Leistungen minimiert werden. Warum ist das Zuflussprinzip problematisch? Das Zuflussprinzip, das eigentlich dem Schutz der Leistungsbeziehenden dienen soll, ist in seiner praktischen Umsetzung oft problematisch. Zum einen erfordert es eine genaue Abstimmung zwischen Jobcentern und Leistungsbeziehenden, die in der Praxis oft nicht funktioniert. Zum anderen führt es zu Unsicherheiten, wenn Jobcenter über zukünftige Einkünfte informiert werden, aber das Einkommen noch nicht eingegangen ist. Diese Diskrepanz zwischen Theorie und Praxis verursacht immer wieder Situationen, in denen Bürgergeld-Beziehende ohne Unterstützung bleiben, obwohl sie theoretisch noch Anspruch auf die Leistungen haben. Zusätzlich erschwert die Unkenntnis vieler Betroffener über ihre Rechte und Möglichkeiten – wie etwa das Überbrückungsdarlehen – die Lage. Ohne rechtliche Beratung und Aufklärung durch das Jobcenter stehen viele Leistungsbeziehende vor existenziellen Problemen.
3. Oktober 2024
Der Schwerbehindertenausweis kann Erleichterungen im Alltag bringen, sei es durch steuerliche Vorteile oder besondere Schutzrechte im Berufsleben. Doch wie kommt man mehr Schwerbehindertenprozente, genauer gesagt, einen höheren Grad der Behinderung (GdB)? Welche Faktoren spielen eine Rolle, und wie wird der Grad der Behinderung ermittelt? In diesem Artikel werden wir diese Fragen umfassend beleuchten und die wichtigsten Aspekte klären. Was ist der Grad der Behinderung (GdB)? Zunächst ist es wichtig zu verstehen, dass im Schwerbehindertenrecht nicht von „Prozenten“ gesprochen wird, sondern vom Grad der Behinderung (GdB). Dieser GdB wird in Zehnerschritten von 20 bis 100 festgelegt, wobei 100 den maximalen Grad der Behinderung darstellt. Der Grad der Behinderung misst dabei nicht den gesundheitlichen Zustand an sich, sondern die Auswirkungen der gesundheitlichen Einschränkungen auf die alltäglichen Lebensaktivitäten. Ein Betroffener mit einem GdB von 50 gilt als schwerbehindert und hat Anspruch auf entsprechende Nachteilsausgleiche. Der GdB wird nicht auf Basis einer bestimmten Diagnose allein vergeben, sondern aufgrund der sogenannten „Funktionseinschränkungen“. Diese beschreiben, wie stark eine Person durch ihre Erkrankung oder Behinderung im Alltag beeinträchtigt ist. So können zwei Menschen mit der gleichen Diagnose unterschiedliche GdB-Werte erhalten, je nachdem, wie stark die jeweilige Erkrankung ihren Alltag beeinträchtigt. Lesen Sie auch: Schwerbehinderung: Anspruch auf Taxifahrten mit oder ohne Merkzeichen Wie wird der Grad der Behinderung ermittelt? Der Prozess der GdB-Ermittlung basiert auf der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV). In dieser Verordnung sind für viele Erkrankungen Richtwerte festgelegt, die angeben, welchen GdB eine bestimmte Krankheit oder Behinderung auslösen kann. Hierbei handelt es sich jedoch nur um Richtlinien. Die tatsächliche Vergabe des GdB hängt stark davon ab, wie die Erkrankung den betroffenen Menschen im Alltag beeinträchtigt. Wichtig dafür ist der ärztliche Bericht. Es reicht nicht aus, dass der Arzt lediglich eine Diagnose bescheinigt. Vielmehr muss er detailliert beschreiben, welche Auswirkungen die Krankheit auf die Lebensführung der betroffenen Person hat. Die Frage, woran dich deine Erkrankung hindert, steht dabei im Mittelpunkt: Was kannst du aufgrund deiner Krankheit oder Behinderung nicht mehr tun? Seit wann bestehen diese Einschränkungen? Sind sie vorübergehend oder dauerhaft? Diese Infos sind entscheidend, damit das zuständige Amt den GdB festlegen kann. Werden einzelne Behinderungen addiert? Ein häufiger Irrtum ist, dass verschiedene Erkrankungen oder Behinderungen automatisch zu einer Addition der GdB führen. In der Praxis ist dies nicht der Fall. Es werden nur dann höhere GdB-Werte gewährt, wenn sich die Funktionseinschränkungen der verschiedenen Krankheiten gegenseitig verstärken. Ein Beispiel: Wenn jemand sowohl schlecht sieht als auch schlecht hört, können diese beiden Einschränkungen im Zusammenspiel einen höheren GdB ergeben, da sie zusammen eine deutlich schwerwiegendere Beeinträchtigung im Alltag darstellen. Anders verhält es sich, wenn die Erkrankungen nebeneinander stehen, aber keine Wechselwirkungen zeigen. Ein Beispiel wäre eine Person, die schlecht laufen kann und zusätzlich an einer psychischen Erkrankung leidet. Solange die beiden Einschränkungen nicht miteinander in Wechselwirkung stehen und sich nicht gegenseitig verstärken, wird der GdB nicht automatisch höher ausfallen. Wie beantrage ich den Schwerbehindertenausweis? Der Weg zum Schwerbehindertenausweis führt über einen Antrag, der beim zuständigen Versorgungsamt gestellt werden muss. Dem Antrag sollten ärztliche Unterlagen beigefügt werden, die die gesundheitlichen Einschränkungen detailliert dokumentieren. Der Antragsteller muss hierbei beachten, dass es nicht ausreicht, Diagnosen einzureichen. Wichtig ist, dass die Funktionseinschränkungen – also die Auswirkungen auf den Alltag – im Vordergrund stehen. Sobald der Antrag eingereicht ist, prüft das Versorgungsamt die Unterlagen und legt anhand der Versorgungsmedizin-Verordnung und des ärztlichen Berichts den GdB fest. Sollte der Antrag abgelehnt oder der GdB zu niedrig angesetzt werden, besteht die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen und gegebenenfalls eine gerichtliche Überprüfung anzustrengen. Was tun bei Problemen mit dem Schwerbehindertenantrag? Es kommt häufig vor, dass Betroffene Schwierigkeiten beim Ausfüllen des Antrags haben oder mit der Entscheidung des Amtes nicht einverstanden sind. In solchen Fällen ist es ratsam, sich professionelle Unterstützung zu suchen. Sozialverbände, wie der Sozialverband Deutschland, bieten Beratungsdienste an, die Betroffenen helfen können, den Antrag korrekt zu stellen und sich durch den Bürokratiedschungel zu navigieren. Diese Beratungsstellen unterstützen auch im Falle von Widersprüchen oder Klagen.
3. Oktober 2024
Viele verwechseln die Rente wegen Erwerbsminderung (EM-Rente) mit der Rente für schwerbehinderte Menschen. Beide Rentenarten unterscheiden sie sich grundlegend. Wir klären euch die Unterschiede und Gemeinsamkeiten dieser beiden Rentenarten. Welche Rente am Ende die Bessere ist, zeigen wir im Verlauf des Artikels auf. Was ist die Rente wegen Erwerbsminderung? Die EM-Rente kann Menschen unter 60 Jahren finanziell unterstützen, die aufgrund gesundheitlicher Probleme nicht mehr in der Lage sind, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine Altersrente. Die EM-Rente wird aus rein gesundheitlichen Gründen gezahlt und setzt voraus, dass die betroffene Person weniger als drei Stunden am Tag arbeiten kann. Dies muss für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten der Fall sein. Ein wichtiges Merkmal der EM-Rente ist, dass sie nur bis zum gesetzlichen Renteneintrittsalter gezahlt wird. Danach erfolgt die Umwandlung in eine reguläre Altersrente. Wer hat Anspruch auf die EM-Rente? Die EM-Rente kann in Anspruch genommen werden, wenn: Eine schwere und chronische Krankheit vorliegt, die die Arbeitsfähigkeit auf weniger als drei Stunden täglich reduziert. Die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht ist, die je nach Geburtsjahr variiert. Es ist also durchaus möglich, dass jemand mit 50 Jahren eine EM-Rente bezieht. Dies ist jedoch immer an eine erhebliche gesundheitliche Einschränkung gebunden, nicht allein an das Vorhandensein einer Behinderung. Lesen Sie auch: - Schwerbehinderung: Die Pauschbeiträge wurden verdoppelt – alle GdB in der Übersicht - Rentenerhöhung: Neue Rententabelle gültig ab 1. Juli 2024 – so hoch wird die Rente Was ist die Altersrente für schwerbehinderte Menschen? Personen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 gelten in Deutschland als schwerbehindert. Diese Berechtigten haben die Möglichkeit, vorzeitig in Rente zu gehen, sofern Du über mindestens 35 Versicherungsjahre in der Deutschen Rentenversicherung verfügen. Der genaue Zeitpunkt, ab wann sie in Rente gehen können, hängt vom Geburtsjahr ab. Wann kann man als Schwerbehinderter früher in Rente gehen? Mit einem Schwerbehindertenausweis kann man bis zu fünf Jahre vor dem gesetzlichen Rentenalter in Rente gehen. Möchte man keine Abschläge in Kauf nehmen, ist ein Vorruhestand von zwei Jahren möglich. Wichtig ist, dass der früheste Zeitpunkt für eine vorgezogene Rente mit Schwerbehinderung bei etwa 60 Jahren liegt. Vor dem 60. Geburtstag gibt es in Deutschland keine Altersrente, auch nicht für schwerbehinderte Menschen. Gibt es Überschneidungen zwischen EM-Rente und Schwerbehinderung? Es ist durchaus möglich, dass eine Person sowohl einen Schwerbehindertenausweis hat als auch aufgrund einer starken gesundheitlichen Einschränkung eine EM-Rente bezieht. In diesem Fall handelt es sich trotz des Schwerbehindertenausweises um eine EM-Rente. Die Altersrente steht frühestens ab Anfang 60 zur Verfügung, und dies auch nur unter bestimmten Bedingungen und mit möglichen Abschlägen. Welche Rente ist die richtige für mich? Sollten Sie oder jemand in Ihrem Umfeld aufgrund einer Behinderung oder schweren Erkrankung vorzeitig in Rente gehen wollen, ist es wichtig, die Unterschiede zwischen der EM-Rente und der Altersrente für schwerbehinderte Menschen zu kennen. Während die EM-Rente auf gesundheitlichen Einschränkungen basiert und theoretisch schon ab dem Berufseinstieg bezogen werden kann, ermöglicht die Altersrente für schwerbehinderte Menschen einen vorzeitigen Ruhestand schon ab 60 Jahren. Kurzübersicht EM-Rente oder Schwerbehindertenrente Die Erwerbsminderungsrente und die Schwerbehindertenrente sind zwei verschiedene Arten der Altersvorsorge in Deutschland, die sich in Bezug auf Anspruchsvoraussetzungen und Leistungen unterscheiden: Erwerbsminderungsrente Anspruchsvoraussetzungen: Die Erwerbsminderungsrente wird gewährt, wenn die Erwerbsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft oder vorübergehend stark eingeschränkt ist. Es gibt zwei Arten: volle Erwerbsminderungsrente (wenn man weniger als 3 Stunden täglich arbeiten kann) und teilweise Erwerbsminderungsrente (wenn man noch 3 bis 6 Stunden täglich arbeiten kann). Voraussetzung ist, dass man mindestens 5 Jahre in die Rentenversicherung eingezahlt hat (Wartezeit) und in den letzten 5 Jahren vor dem Rentenantrag mindestens 3 Jahre Pflichtbeiträge gezahlt hat. Leistung: Die Höhe der Rente hängt von den in die Rentenversicherung eingezahlten Beiträgen ab und davon, ob es sich um eine volle oder teilweise Erwerbsminderung handelt. Schwerbehindertenrente Anspruchsvoraussetzungen: Diese Rente kann von Personen in Anspruch genommen werden, die einen Grad der Behinderung von mindestens 50 haben. Zusätzlich muss das 62. Lebensjahr erreicht sein (für Neuzugänge ab Jahrgang 1964) und eine Wartezeit von mindestens 35 Jahren in der Rentenversicherung nachgewiesen werden. Leistung: Die Höhe der Rente entspricht im Wesentlichen der normalen Altersrente, es gibt keine Abschläge aufgrund der Schwerbehinderung, sofern die reguläre Altersgrenze erreicht wurde. Es kann jedoch zu Abschlägen kommen, wenn man vorzeitig in Rente geht. Wichtige Unterschiede: Alter: Die Schwerbehindertenrente ist altersabhängig, während die Erwerbsminderungsrente unabhängig vom Alter gewährt werden kann. Gesundheitliche Voraussetzung: Die Erwerbsminderungsrente basiert auf der Fähigkeit zu arbeiten, während die Schwerbehindertenrente an den Behindertengrad geknüpft ist. Leistungshöhe: Beide Renten richten sich nach den gezahlten Beiträgen, wobei die Erwerbsminderungsrente oft niedriger ausfällt, da sie in der Regel früher in Anspruch genommen wird.
3. Oktober 2024
Nach dem Grundsatz des "Förderns und Forderns" im Sozialgesetzbuch II sollen Sanktionen sowohl Anreize für die Integration von Bürgergeldbeziehern in den Arbeitsmarkt schaffen als auch Fehlverhalten sanktionieren. Das Bundesverfassungsgericht hat 2019 Einschränkungen für den Einsatz von Sanktionen festgelegt. Insbesondere dürfen Sanktionen nicht als Strafe verhängt werden, sondern müssen dem Grundgedanken der Eingliederungshilfe entsprechen. Dennoch werden Sanktionen von den Jobcentern allzu oft als reine Strafe verhängt. Widersprüche gegen Leistungskürzungen sind dann aber immer wieder erfolgreich. Was hatte das Bundesverfassungsgericht zu Sanktionen entschieden? Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass Sanktionen nicht als reine Strafmaßnahmen eingesetzt werden dürfen, sondern einen nachweisbaren positiven Effekt auf die Integration in den Arbeitsmarkt haben müssen. Ziel war es, Sanktionen "gerechter" zu machen und sicherzustellen, dass diese Maßnahmen tatsächlich zu einem positiven Ergebnis führen. So stellt sich beispielsweise die Frage, ob wiederholte Sanktionen gegen einen Leistungsempfänger, der dreimal hintereinander nicht zu einem Termin erschienen ist, tatsächlich den gewünschten Effekt haben. In vielen Fällen kann eine Sanktion das Problem nicht lösen, sondern sogar verschärfen, insbesondere wenn die betroffene Person aufgrund psychischer oder sozialer Probleme nicht in der Lage ist, Termine wahrzunehmen. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts hatte die Sanktionen abgemildert und klargestellt, dass besonders "harte Maßnahmen" wie Leistungskürzungen von mehr als 30 Prozent verfassungswidrig sind. Warum ist der Widerspruch gegen Sanktionen oft erfolgreich? Der Verein Sanktionsfrei setzt sich für Bürgergeldempfänger ein und unterstützt Betroffene auch bei Widersprüchen gegen Sanktionen. Oft hat Sanktionsfrei Erfolg. Ein Grund dafür ist, dass es schwer nachzuweisen ist, ob eine Sanktion tatsächlich den Effekt der Integration in den Arbeitsmarkt hat. Das Bundesverfassungsgericht hatte betont, dass Sanktionen nicht nur strafend wirken dürfen, sondern einen nachweisbaren Nutzen für die berufliche Eingliederung haben müssen. Dieser Nachweis fehlt jedoch in vielen Fällen, insbesondere dann, wenn eine Sanktion nur wegen eines versäumten Termins verhängt wird. Ein weiterer relevanter Punkt ist, dass viele Leistungsberechtigte, die zu Terminen nicht erscheinen, dies nicht absichtlich tun. Häufig liegen komplexe Problemlagen vor, die die Betroffenen daran hindern, rechtzeitig oder überhaupt auf Post vom Jobcenter zu reagieren. Diese Umstände werden in vielen Fällen zu wenig berücksichtigt, was die Grundlage für erfolgreiche Widersprüche schafft. Lesen Sie auch: - Bundesverfassungsgericht: Die Hartz IV Sanktionen sind teilweise verfassungswidrig! Bald gelten 30 Prozent Sanktionen für verpassten Termin im Jobcenter In einem Leistungssystem, das ohnehin für viele Betroffene mit erheblichen Hürden verbunden ist, können Sanktionen die Situation weiter verschärfen. Gerade Menschen mit psychischen Erkrankungen, Traumata oder anderen schwerwiegenden Problemen sind häufig nicht in der Lage, ihren Pflichten nachzukommen. Eine Sanktion in dieser Höhe könnte für diese Menschen existenzbedrohend sein. Sanktionsfrei betont daher, wie wichtig es ist, solche Sanktionen kritisch zu hinterfragen, da sie in vielen Fällen nicht den gewünschten Effekt erzielen. Stattdessen wird vorgeschlagen, individuelle Problemlagen stärker zu berücksichtigen und alternative Wege der Förderung und Unterstützung anzubieten, um eine wirkliche Integration in den Arbeitsmarkt zu erreichen.
3. Oktober 2024
Bürgergeld-Bezieher können die Reperaturkosten für eine Gartenlaube beim Jobcenter geltend machen. Das Sozialgericht Hildesheim gab demnach einem Bürgergeld-Bezieher Recht, der vom zuständigen Jobcenter die Kostenerstattung für die Reparatur seiner Gartenlaube verlangte: "Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides in Gestalt des Widerspruchsbescheides verurteilt, dem Kläger entstandene und verauslagte Reparaturkosten der Gartenlaube in Höhe von 211,51 Euro zu gewähren." (Az.: S 36 AS 1541/19) Worum ging es? Der Leistungsberechtigte (Kläger) hatte beim Jobcenter (der Beklagte) einen Antrag gestellt auf Übernahme der Instandhaltungskosten für die Reparatur seiner Gartenlaube in Höhe von 211,51 Euro. Quittungen und Belege über die angeschafften Materialien hatte er vorgelegt. Die Arbeit erledigte er selbst. "Gartenlauben fallen nicht unter unabweisbare Aufwendungen" Das Jobcenter lehnte es ab, die Kosten zu übernehmen. Es begründete dies damit, dass sich die Übernahme von Kosten auf unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur des bewohnten Hausgrundstücks bezöge. Dr Utz Anhalt zum Urteil Gartenlauben auf dem Grundstück fielen nicht darunter. Der Leistungsberechtigte legt Widerspruch ein Der Betroffene legte beim Jobcenter Widerspruch ein, und das Jobcenter wies diesen Widerspruch ab. Die Begründung der Behörde lautete jetzt, dass die Laube nicht primär zum Wohnen genutzt werde. Die Klage: "Reparatur nötig, um Stauraum zu erhalten" Der Leistungsberechtigte reichte eine Klage beim Sozialgericht ein. Er argumentiere folgendermaßen: Erstens stünde die reparaturbedürftige Laube auf seinem Grundstück; zweitens sei das Dach undicht gewesen, und drittens hätte sich der Raum darunter deshalb nicht mehr als Stauraum nutzen lassen. Der Paragraf 22 Abs.2 SGB II gebiete, auch Gebäude auf dem Grundstück zu erhalten, wenn "die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft gemessen an einer Mietwohnung nicht überschritten werden". Dies treffe in seinem Fall zu. Der Kläger beantragte, das Jobcenter zu verurteilen, ihm die Reparaturkosten zu erstatten. Das Jobcenter sagt: "Gartenlaube dient nicht dem Wohnen" Das Jobcenter weigerte sich weiter zu zahlen und argumentierte: Eine Gartenlaube diene nicht dem Wohnen, und der Leistungsberechtigte lebe nicht darin. Gericht erklärt: "Gartenlaube ist wie Garage" Das Gericht erkannte hingegen an, dass die Gartenlaube untrennbar mit dem Grundstück verbunden sei und somt wie eine Garage einzustufen. Deren Reparaturkosten müsste das Jobcenter unter gewissen Voraussetzungen ebenfalls übernehmen. "Reparatur der Gartenlaube ist zu berücksichtigen" Als Erhaltungsaufwand seien die Kosten für die notwendige Reparatur der Gartenlaube eine berücksichtigungsfähige Ausgabe bei der Berechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Dies gelte unabhängig davon, ob es sich dabei um ein Wohnhausdach, das Dach einer Garage oder einer Gartenlaube handle. "Gartenlaube dient dazu, Sachen unterzustellen" Das Argument des Jobcenters, demzufolge die Gartenlaube nicht zum Wohnen diene, lehnte das Gericht ab. Auch eine Garage, deren Kosten vom Jobcenter zu übernehmen seien, diene nicht dem Wohnen. Vielmehr dienten Garage wie Gartenlaube dazu, Sachen unterzustellen. Das Gericht verurteilte deshalb das Jobcenter dazu, die Reparatur zu bezahlen. Anmerkung von Detlef Brock Nach aktueller Rechtsprechung des BSG gilt hier bei einem selbst genutzten Hausgrundstück selbst bei - unangemessene Größe, dass das Jobcenter die Kosten zur Erhaltung der Immobilie ( hier Dachreparatur ) als Erhaltungsaufwand übernehmen muss ( BSG, Urt. v. 21.06.2023 - B 7 AS 14/22 R - ). Denn Jobcenter dürfen die Kostenübernahme für eine notwendige Dachreparatur eines selbst bewohnten Eigenheims nicht pauschal ablehnen. Kann der Erhalt der Unterkunft bei einem hilfebedürftigen Bürgergeldempfänger sonst nicht gesichert werden und handelt es sich um angemessene und erforderliche Aufwendungen, spielt eine zu große Wohnfläche keine Rolle. Auch nach der aktuelle Rechtsprechung der Landessozialgerichte sind Dachreparatuten als Reparaturkosten zu übernehmen. So stellte das LSG Sachsen- Anhalt mit Urt. v. 24.04.2024 - L 5 AS 245/21- fest gestellt, dass: Instandhaltung bedeutet nach der zivilrechtlichen Rechtsprechung, der sich das BSG angeschlossen hat, die Erhaltung des vertrags- und ordnungsgemäßen Zustandes des Wohnobjekts, also die Beseitigung der durch Abnutzung, Alter und Witterungseinwirkungen entstehenden baulichen und sonstigen Mängel ( vgl. BSG, Urteil vom 18. September 2014 – B 14 AS 48/13 R -). Das Jobcenter muss Reparaturkosten eines Daches bei selbstbewohntem, angemessenem Haus als Kosten der Instandhaltung auch übernehmen, wenn zunächst angenommen wurde, dass es sich beim Zustand des Daches um einen baurechtswidrigen Zustand gehandelt hat ( (hier: zu geringe Dachneigung für Pappschindeln, Reparatur mit Sanierungsbahnen). Das hier Gesagte gilt analog auch für Bezieher von Sozialhilfe ( § 35a SGB XII ).
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Täglich erreichen uns zahlreiche Emails mit wiederkehrenden. Noch immer herrscht eine große Verunsicherung gegenüber den zahlreichen Sozialgesetzen und deren Auswirkungen im Alltag. Wir haben einige dieser Fragen zusammengestellt und veröffentlichen hiermit unsere Antworten. Wichtige Fragen & Antworten
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Selbstverständnis
Von der Arbeitsmarktreform sind Millionen von Menschen betroffen. Vieles ist im SGB II unklar und auf die individuellen Bedarfe des Einzelnen zu pauschal ausgelegt. Laut einiger Erhebungen, sollen nur rund 50 Prozent aller Bescheide der Jobcenter mindestens teilweise falsch und rechtswidrig sein. Das bedeutet für die Menschen oft tatsächliche Beschneidungen in Grundrechten und Ansprüchen.
Diese Plattform will daher denen eine Stimme geben, die kein Gehör finden, weil sie keine gesellschaftliche Lobby besitzen. Bezieher von Bürgergeld (ehemals Hartz IV) werden nicht selten als "dumm" oder "faul" abgestempelt. Es reicht nicht, dass Leistungsberechtigte mit den täglichen Einschränkungen zu kämpfen haben, es sind auch die täglichen Anfeindungen in den Jobcentern, in der Schule, in der Familie oder auf der Straße. Neben aktuellen Informationen zur Rechtssprechung konzentrieren wir uns auch auf Einzelfälle, die zum Teil skandalös sind. Wir decken auf und helfen damit den Betroffenen. Denn wenn eine Öffentlichkeit hergestellt wurde, müssen die Jobcenter agieren. Sie bekommen dadurch Druck. Lesen Sie mehr darüber in unserem redaktionellem Leitfaden!