Falle: Kassen üben wieder Druck auf Krankengeld-Bezieher aus

18. Mai 2025
Viele Krankengeld-Bezieher erleben schon vor dem ersten offiziellen Schreiben einen Anruf, in dem die Kasse „Hilfe beim Übergang ins Krankengeld“ anbietet. Rechtlich ist das problematisch: Ohne ausdrückliche, schriftliche Einwilligung (§ 284 SGB V i. V. m. DSGVO) besitzt die Krankenkasse kein Recht, eine Person anzurufen. Das Telefonat dient häufig dazu, Informationen zu sammeln und die spätere Zusendung eines umfangreichen Fragen- und Einwilligungspakets anzukündigen. Was steckt hinter dem Begriff „Fallmanagement“? Das Fallmanagement nach § 44 SGB V wird in den Anschreiben als Service verkauft, der die Genesung fördern solle. Wer jedoch unterschreibt, erlaubt der Krankenkasse, weitergehende Gesundheits- und Lebensdaten zu erheben, häufiger telefonisch Kontakt aufzunehmen und bei Bedarf zügig den Medizinischen Dienst (MD) einzuschalten. Das ist kein neutraler Unterstützungsservice, sondern ein Instrument zur Kostensteuerung: Je früher Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit geäußert werden, desto schneller kann ein MD-Gutachten den Leistungsanspruch beenden. Welche Formulare sind wirklich Pflicht – und welche freiwillig? Verpflichtend ist einzig die Rücksendung eines schmalen Zweifragen-Bogens: Ist eine Rückkehr an den Arbeitsplatz absehbar? Sind bereits konkrete medizinische Maßnahmen geplant? Alle übrigen Dokumente – Teilnahmeerklärung am Fallmanagement, Telefon-Einwilligung, detaillierte Selbstauskünfte über Befunde, Reha-Pläne oder private Verhältnisse – sind freiwillig. Wer sie nicht unterschreibt, verletzt keine Mitwirkungspflicht. Die Krankenkasse darf die Auszahlung nicht aussetzen, solange die beiden gesetzlich zulässigen Fragen beantwortet wurden. Wie reagiert man auf Druck, Androhungen oder wiederholte Anrufe? Gesprächsverweigerung ist erlaubt: Kranke dürfen freundlich, aber bestimmt darauf hinweisen, dass sie keine telefonische Kontaktaufnahme wünschen. Sollte der Druck anhalten, empfiehlt sich ein schriftlicher Hinweis an den Vorstand der Kasse mit der Bitte, unzulässige Anrufe zu unterlassen. Parallel kann man den Vorgang beim Datenschutzbeauftragten des Bundes melden. Selbst wenn aufsichtsrechtliche Schritte selten spürbare Folgen für die Kassen haben, zeigen Erfahrungen, dass viele unzulässige Kontakte nach einer Beschwerde beim Vorstand enden. Warum setzen Krankenkassen zunehmend auf diese Strategien? Die Zahl langwieriger Arbeitsunfähigkeiten ist in den vergangenen fünf Jahren stark gestiegen; psychische Erkrankungen und Long-Covid-Verläufe treiben die durchschnittliche Krankengelddauer nach oben. Gleichzeitig will die Politik höhere Beitragssätze vermeiden. Die Kassen erhalten daher klaren ökonomischen Anreiz, den teuren Leistungsfall „Krankengeld“ möglichst kurz zu halten. Spezialabteilungen suchen aktiv nach Ansatzpunkten, um MD-Begutachtungen einzuleiten oder formale Mitwirkungsmängel zu konstruieren. Lesen Sie auch: - Krankengeld gilt auch über Dauer des Arbeitslosengeldes hinaus - Anspruch auf Arbeitslosengeld mit dem Krankengeld so verlängern Welche Spielräume haben Versicherte im Konfliktfall? Wer das Fallmanagement ablehnt und nur die gesetzlich erforderlichen Informationen preisgibt, behält die Kontrolle über seine Gesundheitsdaten. Kommt es dennoch zu einer Leistungskürzung, bleibt der Widerspruch das wichtigste Rechtsmittel; er muss binnen eines Monats schriftlich erhoben werden. Fällt der Widerspruchsbescheid erneut negativ aus, kann sozialgerichtlich Klage erhoben werden – oft mit guten Erfolgsaussichten, weil die Kasse die Beweislast trägt. Wie lässt sich unnötiger Stress von vornherein vermeiden? Das beste Schutzschild ist Transparenz: Versicherte sollten Fälligkeiten und Fristen kennen, ärztliche Folgebescheinigungen lückenlos digital übermitteln lassen und nur die zwingenden Angaben machen. Wer sich unsicher fühlt, kann jede Kommunikation mit der Kasse auf den Schriftweg verlagern. So entsteht ein überprüfbarer Verlauf – und rhetorische Verunsicherungsversuche am Telefon laufen ins Leere. Fazit: Selbstbewusst bleiben, Rechte kennen Krankengeld ist keine Kulanzleistung, sondern ein Rechtsanspruch, der unabhängig von Sympathien oder kooperativer Gesprächsbereitschaft besteht. Wer seine Pflichtangaben korrekt erfüllt, darf sich nicht einschüchtern lassen: Weder drohende Anrufe noch vermeintlich „verpflichtende“ Zusatzformulare dürfen den Zahlungsfluss beeinflussen. In einem System, das auf Kostendruck reagiert, ist informierte Distanz oft die beste Therapie.
Aktuelles
18. Mai 2025
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) hat mit seinem inzwischen rechtskräftigen Urteil (Az. L 12 AS 1323/19) entschieden, dass ein in Deutschland geborenes Kind ab dem ersten Lebenstag einen Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II, Bürgergeld) hat, wenn seine Mutter zum Zeitpunkt der Geburt im Besitz einer humanitären Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz ist. Damit bestätigte das LSG eine erstinstanzliche Entscheidung des Sozialgerichts Köln und wies die Berufung des örtlichen Jobcenters zurück. Hintergrund des Falls Die Klägerin kam 2018 in Köln zur Welt und lebt gemeinsam mit ihrer Mutter und einer Schwester in einem Haushalt. Die Familie stammt aus Bosnien-Herzegowina, beide Erwachsenen verfügen über eine befristete Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Das Jobcenter Köln gewährte zwar den bereits in Deutschland lebenden Familienmitgliedern SGB-II-Leistungen, verweigerte dem Neugeborenen jedoch für die ersten drei Lebensmonate jede Zahlung mit Hinweis auf den in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II normierten Leistungsausschluss für neu eingereiste Drittstaatsangehörige. Erstinstanzliche Entscheidung Vor dem Sozialgericht Köln hatte die Familie Erfolg: Die Richterinnen und Richter befanden, dass der Leistungsausschluss nicht greife und die Leistungen rückwirkend zu bewilligen seien. Das Jobcenter legte dennoch Berufung ein,bestand weiterhin auf einer strikten Anwendung des Dreimonats-Ausschlusses und verwies darauf, dass weder die Mutter noch das Kind Arbeitnehmerinnenstatus oder Freizügigkeitsrechte nach dem FreizügG/EU besäßen. Maßgebliche Entscheidungsgründe des Landessozialgerichts Das LSG bestätigte ausdrücklich, dass § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II grundsätzlich einen dreimonatigen Leistungsausschluss für Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familien vorsieht, wenn sie sich nicht als Arbeitnehmerinnen, Selbständige oder freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger in Deutschland aufhalten. Gleichzeitig verwies der Senat aber auf die in Satz 3 derselben Vorschrift enthaltene Rückausnahme: Wer – wie die Mutter – mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 AufenthG im Bundesgebiet lebt, ist nicht vom Leistungsausschluss erfasst. Nach Ansicht des Gerichts gebietet die Systematik des Gesetzes, diese Privilegierung spiegelbildlich auf das neugeborene Kind zu übertragen. Eine anderslautende Auslegung würde den Schutzzweck der Norm – die Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums – unterlaufen. Rechtlicher Rahmen § 7 Abs. 1 SGB II regelt die persönlichen Voraussetzungen für den Bezug von Grundsicherungsleistungen. Während Satz 2 einzelne Personengruppen vorübergehend oder dauerhaft ausschließt, öffnet Satz 3 die Tür für jene, deren Aufenthalt auf humanitärem, völkerrechtlichem oder politischen Schutz beruht (§§ 22–26 AufenthG). Der 25. Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes deckt insbesondere Personen ab, denen eine Rückkehr in ihr Herkunftsland wegen schwerwiegender persönlicher Umstände nicht zugemutet werden kann. Die Norm soll sicherstellen, dass dieser besonders vulnerablen Gruppe und ihren Familien während ihres Aufenthalts ein Mindestmaß an sozialer Teilhabe gewährt wird. Das LSG stützte seine Entscheidung auf eine kombinierte Wortlaut-, System- und Teleologieauslegung. Obwohl das Kind selbst (noch) keinen eigenständigen Aufenthaltstitel besaß, schlüpfe es gleichsam unter den Schutzschirm der Mutter. Die Richterinnen und Richter verwiesen dabei auf die Gesetzesmaterialien: Der Gesetzgeber habe mit der Rückausnahme ausdrücklich vermeiden wollen, dass Personen, die sich aus humanitären Gründen legal in Deutschland aufhalten, in den ersten Monaten nach ihrer Einreise ohne existenzsichernde Leistungen bleiben. Dieselbe Wertung müsse erst recht gelten, wenn das Kind nicht zugewandert, sondern bereits in Deutschland geboren sei. Folgen für die Verwaltungspraxis der Jobcenter Wird ein Kind in Deutschland geboren und verfügt ein Elternteil über eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22 bis 26 AufenthG, besteht der Leistungsanspruch von Geburt an. Die Behörde darf den Dreimonats-Ausschluss nicht anwenden, selbst wenn das Neugeborene formal noch kein eigenes Visum oder keine eigenständige Aufenthaltserlaubnis besitzt. Praktisch bedeutet das, dass Anträge unmittelbar zu bewilligen sind und kein Verweis auf das Asylbewerberleistungsgesetz oder andere Hilfesysteme erfolgt. Das Urteil stärkt somit die soziale Absicherung von Kindern aus Schutzfamilien nachhaltig. Durch die sofortige Leistungseröffnung können Bedarfe für Ernährung, Windeln, Kleidung und Wohnung ohne Lücke gedeckt werden. Zugleich unterstreicht es, dass der deutsche Sozialstaat das Wohl des Kindes über migrationsrechtliche Formalien stellt. Für Wohlfahrtsverbände und Beratungsstellen liefert die Entscheidung ein wichtiges Argumentationsinstrument gegenüber Leistungsträgern, die sich bislang auf den Ausschluss berufen. Rechtsberaterinnen und Migrationsorganisationen begrüßten das Urteil als deutliche Absage an eine restriktive Bewilligungspraxis. Ob sich die Linie bundesweit verfestigt, dürfte sich in künftigen Verfahren vor anderen Landessozialgerichten und dem Bundessozialgericht zeigen. Eine höchstrichterliche Bestätigung könnte die Rechtslage für alle Jobcenter vereinheitlichen und so Rechtsstreitigkeiten vermeiden, die Familien in prekären Situationen oft jahrelang belasten.
18. Mai 2025
Menschen mit einem anerkannten Grad der Behinderung von wenigstens 50 Prozent haben auch 2025 weiterhin ein gesetzliches Privileg: Sie dürfen ihre Altersrente schon drei Jahre vor der regulären Grenze beantragen, wenn sie mindestens 35 Versicherungsjahre gesammelt haben. Für alle seit 1964 Geborenen liegt das frühestmögliche Zugangsalter unverändert bei 62 Jahren. Wer keine Kürzung hinnehmen möchte, muss dagegen warten, bis das abschlagsfreie Alter von 65 Jahren erreicht ist; für ältere Jahrgänge verschiebt sich diese Grenze stufenweise. Der Preis der vorgezogene Rente „Teuer“ wird die frühe Rente an zwei Stellen. Erstens fehlen bis zum 67. Lebensjahr bis zu fünf Beitragsjahre – in dieser Zeit entstehen weder neue Entgeltpunkte noch zahlen die Arbeitgeber Zuschüsse. Zweitens verlangt der Gesetzgeber für jeden Monat, den die Rente vorzeitig beginnt, einen dauerhaften Abschlag von 0,3 Prozent. Bei voller dreijähriger Vorverlegung summiert sich das auf maximal 10,8 Prozent. Beispielrechnung: Jahrgang 1964, Rentenbeginn 2026 mit 62 Eine Versicherungspflichtige, nennen wir sie Renate, hätte bei unverändertem Verdienst bis zum 67. Geburtstag Anspruch auf eine Regelaltersrente von rund 1 750 Euro brutto. Verkürzt sie ihre Erwerbszeit um fünf Jahre, fehlen ihr etwa sechs Entgeltpunkte; zugleich sinkt der verbleibende Auszahlungsbetrag durch den 10,8-prozentigen Abschlag. Die rechnerische Bruttorente reduziert sich so auf etwa 1 370 Euro. Von dieser Summe werden ab 2025 höhere Sozialbeiträge einbehalten. Rentnerinnen tragen die Hälfte des allgemeinen Krankenkassenbeitrags (7,3 Prozent) und den kompletten Zusatzbeitrag (durchschnittlich 2,5 Prozent), insgesamt also 9,8 Prozent. Hinzu kommen 3,6 Prozent Pflegeversicherung. Damit verringern allein die Pflichtabgaben die Rente um rund 13,4 Prozent. Bleiben netto knapp 1 190 Euro. Steuerlich müssen 83,5 Prozent der Jahresbruttorente versteuert werden, weil der steuerpflichtige Anteil für Neurentnerinnen 2025 bei eben diesem Wert liegt; der individuelle Abzug hängt vom Gesamteinkommen, dem Grundfreibetrag und möglichen Sonderausgaben ab. In dem Beispiel kommt eine Nettorente von rund 1 090 Euro raus. Gegenüber dem Verbleib im Beruf bis 67 und einer dann geschätzten Nettorente von rund 1 370 Euro kostet Renate die frühe Rente damit rund 280 Euro im Monat – oder gut 3 300 Euro pro Jahr. Lesen Sie auch: - Schwerbehinderung: Gericht verweigert unbefristeten Schwerbehindertenausweis trotz GdB 80 Sozialabgaben steigen, Steuerfreibetrag sinkt Dass der Abstand größer ist als in älteren Berechnungen, liegt an zwei Trends: Der durchschnittliche Zusatzbeitrag der Krankenkassen steigt 2025 auf 2,5 Prozent, und der Pflegeversicherungsbeitrag klettert auf 3,6 Prozent. Parallel sinkt der steuerfreie Anteil jeder neuen Rente Jahr für Jahr, sodass ein immer größerer Teil der Bruttorente beim Fiskus landet. Auch diese Faktoren gehören zu den „Kosten“ eines vorgezogenen Rentenbeginns. Option 65 statt 62 – eine Zwischenlösung Wartet Renate bis zum 65. Geburtstag, fallen die Abschläge weg. Sie hätte dann – trotz zweier fehlender Beitragsjahre – eine Bruttorente von etwa 1 660 Euro. Nach den gleichen Abgaben verblieben rund 1 390 Euro netto. Die Differenz zu 67 schmilzt damit auf etwa -4 Prozent, während weiterhin zwei Jahre früheres Rentnerleben winken. Abwägung bleibt individuell Ob sich die Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit 62 „lohnt“, ist daher keine rein mathematische Frage. Wer gesundheitlich belastet ist oder ein niedrigeres Erwerbseinkommen hat, profitiert besonders stark vom Zeitgewinn. Umgekehrt müssen steigende Lebenshaltungskosten, eine längere Rentenbezugszeit und künftige Beitrags- und Steueranpassungen berücksichtigt werden. Gerade weil das deutsche Rentensystem komplexer und teurer geworden ist, empfiehlt es sich, vor der Entscheidung eine persönliche Rentenauskunft einzuholen und die Szenarien gemeinsam mit der Deutschen Rentenversicherung oder einer unabhängigen Beratungsstelle durchzurechnen wie dem Paritätischem oder dem SoVD. Fazit: Mit 62 ist die Rente möglich, aber selten gratis Der frühestmögliche Rentenbeginn betrifft 2025 unverändert nur schwerbehinderte Versicherte, verlangt aber dauerhaft einen Abschlag von 10,8 Prozent und führt zu spürbar höheren Sozialabgaben. In einem Durchschnittsfall schrumpft die monatliche Nettorente um rund ein Fünftel, was aktuell rund 280 Euro entspricht. Wer die Belastung tragen kann, gewinnt bis zu 36 freie Monate – wer zögert, erkauft sich für jedes zusätzliche Jahr im Beruf ein erkennbares Plus beim späteren Nettoeinkommen.
18. Mai 2025
Der Monat Juni 2025 bringt für Rentnerinnen und Rentner in Deutschland eine Reihe von wichtigen Neuerungen. Es stehen beispielsweise Rentenanpassungen an, neue Anspruchsberechtigungen, Sonderzahlungen sowie Fristen und Zugangsvoraussetzungen für verschiedene Rentenarten. Was ändert sich bei der Rentenerhöhung zum 1. Juli 2025 – und warum ist das noch nicht endgültig? Die Renten sollen zum 1. Juli 2025 um 3,74 Prozent steigen. Die Rentenanpassung wurde noch unter der alten Bundesregierung beschlossen. Die gesetzlich notwendige Zustimmung des Bundesrates zur sogenannten Rentenwertbestimmungsverordnung steht jedoch noch aus. Erst mit dieser Zustimmung wird die Erhöhung endgültig rechtsverbindlich. Betroffene Rentnerinnen und Rentner müssen also noch abwarten, ob die angekündigte Rentenerhöhung tatsächlich wie geplant in Kraft tritt. Dennoch ist zu erwarten, dass die Auszahlung bereits zum Stichtag am 30. Juni 2025 mit dem neuen Satz erfolgt – zumindest bei den Rentnern, die vorschüssig für den Juli bezahlt werden. Der Blick aufs Konto lohnt sich daher Ende Juni in jedem Fall. Wann wird die Rente im Juni 2025 ausgezahlt – und was bedeutet das für die Rentenerhöhung? Der reguläre Zahltag der gesetzlichen Rentenversicherung ist in diesem Monat der 30. Juni 2025. Für Rentner bedeutet das zweierlei: Zum einen wird die nachschüssige Zahlung für Juni überwiesen, zum anderen erhalten viele auch vorschüssig bereits die Juli-Rente. Für die vorschüssige Zahlung gilt, dass hier die Erhöhung von 3,74 Prozent bereits berücksichtigt werden kann, obwohl sie formal erst zum 1. Juli gilt. Dies ist eine Besonderheit des deutschen Rentensystems, das mit unterschiedlichen Zahlungsmodellen arbeitet – je nach Rentenbeginn. Es empfiehlt sich daher für Betroffene, die Zahlung am Monatsende genau zu prüfen und etwaige Unstimmigkeiten direkt mit dem Rentenservice der Deutschen Post oder der Deutschen Rentenversicherung zu klären. Wer erhält den Rentenzuschlag von bis zu 7,5 Prozent – und wann wird er ausgezahlt? Ein weiteres wichtiges Thema im Juni ist der Rentenzuschlag für Erwerbsminderungsrentner, deren Rentenbeginn zwischen 2001 und 2018 liegt. Grundlage ist § 307j SGB VI. Diese betroffenen Rentner bekommen einen Zuschlag von bis zu 7,5 Prozent, um ältere Renten an die seit 2019 verbesserten Erwerbsminderungsrenten anzugleichen. Rund drei Millionen Menschen profitieren davon. Die Auszahlung erfolgt zwischen dem 10. und 20. Juni 2025. Wer zu diesem Kreis gehört, sollte den Geldeingang im Auge behalten. Die Höhe des Zuschlags richtet sich nach dem individuellen Rentenbeginn und kann stark variieren. Es ist möglich, dass dieser Zuschlag auf der Rentenmitteilung als eigener Posten ausgewiesen wird. Lesen Sie auch: - Rente: Mehr Grundrente für viele Rentner Warum erhalten manche Eltern Erstattungen – und wie hängen diese mit den Pflegeversicherungsbeiträgen zusammen? Ein weniger bekannter, aber dennoch finanziell relevanter Punkt betrifft Eltern mit Kindern unter 25 Jahren. Seit dem 1. Juli 2023 sind neue Regeln zur Pflegeversicherung in Kraft, wonach Kinderzahl und Kinderalter bei der Berechnung der Pflegeversicherungsbeiträge stärker berücksichtigt werden müssen. Daraus ergeben sich Erstattungsansprüche, insbesondere für Zeiten, in denen zu viel Beitrag gezahlt wurde. Die Rentenversicherung hat bereits im Mai mit der Rückzahlung begonnen. Auch im Juni 2025 ist mit weiteren Erstattungsbescheiden und Gutschriften zu rechnen. Betroffene können mehrere hundert Euro rückerstattet bekommen – abhängig von ihrer individuellen Konstellation. Es empfiehlt sich jedoch, alle eingehenden Schreiben der Rentenversicherung sorgfältig zu prüfen und ggf. bei Unsicherheiten rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Wer kann ab Juni 2025 erstmals eine Altersrente beantragen – und unter welchen Voraussetzungen? Im Juni treten zudem wieder neue Geburtsjahrgänge in den Rentenbezug ein. Die Rentenversicherung unterscheidet dabei zwischen verschiedenen Altersrentenarten – jeweils mit unterschiedlichen Anforderungen. Für die Regelaltersrente können Personen in den Ruhestand treten, die zwischen dem 2. März 1959 und dem 1. April 1959 geboren wurden. Voraussetzung ist das Erreichen des 66. Lebensjahres und zwei Kalendermonate sowie mindestens fünf Beitragsjahre. Der Antrag kann noch bis spätestens 31. August 2025 rückwirkend gestellt werden. Auch für die Altersrente für langjährig Versicherte gibt es Neuerungen. Anspruchsberechtigt sind nun die Jahrgänge vom 2. Mai 1962 bis 1. Juni 1962. Der Renteneintritt ist mit 63 Jahren möglich – allerdings mit einem Abschlag von 13,2 Prozent. Hier sind 35 Versicherungsjahre nachzuweisen. Für schwerbehinderte Menschen mit einem GdB von mindestens 50 öffnet sich ebenfalls ein neuer Zugang. Wer zwischen dem 2. Juli 1963 und dem 1. August 1963 geboren wurde, kann ab dem 1. Juni mit 61 Jahren und zehn Monaten in Rente gehen. Auch hier gilt ein Abschlag von 10,8 Prozent, sofern 35 Jahre Wartezeit erfüllt sind. Besonders interessant ist die Entwicklung bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte, also jene, die mindestens 45 Beitragsjahre vorweisen können. Wer am 31. Dezember 1960 geboren wurde, konnte noch im Mai 2025 mit 64 Jahren und vier Monaten abschlagsfrei in Rente gehen. Ab Juni 2025 wird dieser Zugang für einen Monat "übersprungen", denn der folgende Jahrgang (ab dem 1. Januar 1961 geboren) kann erst ab Juli 2025 mit 64 Jahren und sechs Monaten abschlagsfrei in den Ruhestand eintreten. Es handelt sich somit um eine sichtbare Anpassung im Renteneintrittsalter um zwei Monate. Was sollten Rentnerinnen und Rentner im Juni 2025 besonders im Blick behalten? Juni 2025 ist ein entscheidender Monat für viele Rentnerinnen und Rentner – sei es aufgrund von Zahlungsterminen, Rentenanpassungen oder neuen Zugangsberechtigungen. Besonders wichtig sind in diesem Zusammenhang regelmäßige Kontrollen der Zahlungseingänge, das genaue Lesen von Rentenmitteilungen sowie eine rechtzeitige Antragstellung für diejenigen, die jetzt erstmals einen Rentenanspruch geltend machen können. Zudem empfiehlt sich, bei Unklarheiten etwa zur Rentenhöhe, zu Abschlägen oder zu Sonderzahlungen professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen – etwa durch zugelassene Rentenberater oder die Deutsche Rentenversicherung selbst. Fazit: Neue Regierung, neue Rentenpolitik – was erwartet uns darüber hinaus? Die Rentenpolitik steht seit dem Regierungswechsel unter besonderer Beobachtung. Auch wenn die Rentenanpassung von 3,74 Prozent noch der alten Bundesregierung zuzurechnen ist, wird sich unter der neuen Regierung unter Kanzler Friedrich Merz zeigen, wie sich die Rentenpolitik künftig entwickeln wird – insbesondere mit Blick auf die Finanzierbarkeit des Systems, die Demografie und Fragen der Gerechtigkeit.
17. Mai 2025
Ein Mann aus Baden-Württemberg hat vor dem Landessozialgericht erfolglos versucht, zusätzliche Leistungen für Unterkunft und Heizung durchzusetzen. Zwischen 2019 und 2020 lebte er in einer Immobilie, die ursprünglich ihm gehörte, später seinem Sohn und schließlich einem Dritten verkauft wurde. Trotz angeblicher Verpflichtung zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 500 Euro monatlich lehnte das Gericht den Anspruch ab. Der Grund: Die Zahlungsvereinbarung sei weder rechtlich bindend noch glaubhaft belegt. (L 3 AS 3681/21 LSG Baden-Württemberg vom 26. Februar 2025) Hintergrund: Komplexes Eigentums und Nutzungsverhältnis Der Fall zeigt exemplarisch, wie komplexe Familienverhältnisse und Eigentumstransfers das Sozialsystem herausfordern. Der Kläger, ein 1954 geborener Mann, bewohnte seit den 1990er Jahren eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus in Stuttgart. Die Wohnung war zwischenzeitlich in seinem Besitz, wurde aber 2005 auf seinen Sohn überschrieben. Der Kläger handelte dabei als bevollmächtigter Vertreter seines Sohnes – eine ungewöhnliche Konstruktion, die später Anlass für rechtliche Zweifel lieferte. Im Laufe der Jahre wurde die Nutzung der Wohnung mehrfach durch angebliche Mietverträge mit verschiedenen Parteien geregelt. Diese Verträge führten zu Sozialleistungen für Unterkunftskosten – bis das Jobcenter misstrauisch wurde. Bruchlinien in der Argumentation: Widersprüchliche Verträge und Zahlungsnachweise Mehrere Indizien führten dazu, dass das Gericht die Angaben des Klägers als unglaubwürdig einstufte. So wurden unterschiedliche Mietverträge eingereicht, in denen mal der Sohn, mal eine Bekannte aus Bulgarien als Vermieterin aufgeführt war. Teilweise waren die Verträge widersprüchlich oder unvollständig – etwa ohne klare Angaben zu Nebenkosten oder mit handschriftlichen Ergänzungen. Ein grundlegender Streitpunkt war der angebliche Mietvertrag mit dem neuen Wohnungseigentümer nach dem Verkauf im Jahr 2018. Der Kläger behauptete, ihm sei eine Nutzungsentschädigung von 500 Euro auferlegt worden. Doch laut Kaufvertrag war diese Zahlung ausdrücklich erst ab einem bestimmten Zeitpunkt – frühestens sieben Monate nach Kaufpreiszahlung – vorgesehen. Die Zahlung selbst erfolgte aber nachweislich erst Mitte 2020, also nach dem Zeitraum, für den der Kläger Leistungen verlangte. Lesen Sie auch: Bürgergeld: Hausbesuch vom Jobcenter – Zustimmung zählt nicht zur Mitwirkungspflicht Bürgergeld: Bis zu 3.000 Euro im Jahr extra – So umgehen Sie die Anrechnung beim Bürgergeld Gericht zweifelt an ernsthafter Mietverpflichtung Das Landessozialgericht Baden-Württemberg machte in seiner Entscheidung deutlich, dass es nicht genügt, eine beliebige Zahlungsverpflichtung zu behaupten. Für die Anerkennung als Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II muss eine tatsächliche und rechtlich durchsetzbare Pflicht bestehen. Diese sah das Gericht nicht. Auch aus dem Innenverhältnis zwischen Vater und Sohn lasse sich keine belastbare Verpflichtung des Klägers zur Zahlung ableiten. Zudem bewertete das Gericht frühere Mietverhältnisse zwischen Vater und Sohn – ebenso wie solche mit Dritten – als bloße Scheinkonstruktionen. Sie dienten offenbar dem Zweck, Sozialleistungen zu generieren, ohne dass echte Mietzahlungen erfolgten. Aussagen des Sohnes und widersprüchliche Quittungen untermauerten diesen Verdacht. Kein Anspruch auf Nebenkosten – Nachweise fehlen Auch für weitere Ausgaben wie Heizkosten, Wasser oder Strom erkannte das Gericht keinen Erstattungsanspruch an. Zwar behauptete der Kläger, diese Kosten an den neuen Eigentümer zu zahlen. Belege dafür blieben jedoch aus. Die angeforderten Jahresabrechnungen wurden trotz mehrfacher Aufforderung nicht eingereicht. Kontoauszüge zeigten keine Zahlungen an Versorgungsunternehmen. Die Angaben des Klägers konnten damit nicht nachvollzogen werden. Zwischen Scheingeschäften und Zweckbündnissen In seiner Urteilsbegründung betonte das Gericht, dass bei nahestehenden Personen – wie Eltern und Kindern – besonders sorgfältig geprüft werden müsse, ob Verträge ernsthaft abgeschlossen und gelebt würden. Eine typische Konstellation seien hier „familiäre Zweckgemeinschaften“, bei denen Zahlungsflüsse nur auf dem Papier existieren, in Wahrheit aber eine Umverteilung von Sozialgeldern bezweckt wird. Der Kläger scheiterte letztlich daran, einen belastbaren Nachweis für seine Zahlungsverpflichtung zu erbringen. Er musste sich zudem den Vorwurf gefallen lassen, im Laufe des Verfahrens wiederholt widersprüchlich ausgesagt zu haben. Auch der neue Eigentümer, ein Zeuge im Verfahren, konnte keine klare Forderung gegenüber dem Kläger bestätigen. Bedeutung für Leistungsempfänger Für Menschen in Bezug von Bürgergeld oder vergleichbaren Leistungen ergibt sich aus diesem Urteil ein klares Signal: Nur tatsächliche, nachvollziehbare und rechtlich gültige Verpflichtungen können als Grundlage für Unterkunftskosten geltend gemacht werden. Wer in Immobilien von Familienangehörigen lebt, muss besonders transparent handeln – und glaubhaft nachweisen, dass er tatsächlich Miete oder Nutzungsentgelt zahlt.
17. Mai 2025
Ab dem 28. Juni 2025 tritt in Deutschland das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft. Das Gesetz verpflichtet Unternehmen, digitale Produkte und Dienstleistungen barrierefrei zu gestalten – mit Vorteilen, die weit über den sozialen Aspekt hinausgehen. Verbraucher, insbesondere Menschen mit Behinderungen, können durch die verbesserte Zugänglichkeit künftig auch finanziell profitieren. Weniger Hürden im Alltag – für alle Ziel des Gesetzes ist es, technische und digitale Barrieren zu beseitigen, die bislang den Zugang zu Alltagsanwendungen erschwerten. Betroffen sind hauptsächlich Geräte und Dienste, die in der breiten Bevölkerung genutzt werden: Smartphones, Tablets, E-Book-Reader und PCs Geldautomaten, Fahrkarten oder Check-in-Automaten Online-Shops, Buchungsportale und Banking-Apps Kommunikationsdienste und Mobilitäts-Apps Diese Produkte müssen ab dem Stichtag standardmäßig so gestaltet sein, dass sie ohne zusätzliche Hilfe von Menschen mit Einschränkungen bedient werden können. Das betrifft unter anderem visuelle, auditive oder motorische Barrieren. Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Mitarbeitenden und unter zwei Millionen Euro Jahresumsatz sind von der Regelung teilweise ausgenommen. Für alle anderen Anbieter gilt: Barrierefreiheit wird zur Pflicht. Kosten sparen durch integrierte Lösungen Die neue Regelung eröffnet erhebliches Sparpotenzial. Menschen mit Behinderungen mussten bisher oft teure Speziallösungen kaufen – von Bildschirmlesern bis zu Assistenzdiensten. Mit dem BFSG entfällt dieser finanzielle Mehraufwand häufig, da Produkte barrierefreie Funktionen direkt enthalten. Beispiel: Ein Smartphone mit integriertem Screenreader spart den Kauf separater Vorlesesoftware, die schnell mehrere Hundert Euro kosten kann. Auch bei E-Book-Readern oder Online-Plattformen reduzieren sich Zusatzkosten, da Inhalte nun standardmäßig zugänglich gestaltet sein müssen. Lesen Sie auch: Schwerbehinderung: Gericht verweigert unbefristeten Schwerbehindertenausweis trotz GdB 80 Schwerbehinderung: BSG-Hammer – Gericht stoppt Kürzung des Behinderungsgrades Digitale Eigenständigkeit wird günstiger Die Möglichkeit, selbstständig Online-Banking zu betreiben oder Einkäufe in Webshops zu tätigen, bringt nicht nur mehr Autonomie – sie schont auch den Geldbeutel. Wer bisher auf Assistenzkräfte oder kostenintensive Alternativen angewiesen war, kann künftig günstige Online-Angebote direkt nutzen. Zudem können Verbraucher mit Behinderung Preise und Leistungen einfacher vergleichen. Wer online bucht oder einkauft, erhält Zugang zu Sonderangeboten, Rabattaktionen und dynamischen Preismodellen – bisher oft unzugänglich aufgrund technischer Hürden. Mehr Wettbewerb – sinkende Preise möglich Das BFSG schafft nicht nur individuelle Vorteile, sondern wirkt auch auf den Markt ein. Da Anbieter gesetzlich zur Barrierefreiheit verpflichtet sind, wird das Angebot an barrierefreien Produkten deutlich steigen. Das könnte mittelfristig zu mehr Wettbewerb in diesem Segment führen – und damit zu sinkenden Preisen. Produkte und Services, die bisher mit einem sogenannten „Behinderten-Aufschlag“ verbunden waren, dürften dadurch preislich näher an den Mainstream rücken. Das Gesetz adressiert also nicht nur Teilhabe, sondern auch strukturelle Benachteiligung durch überhöhte Preise. Was Verbraucher jetzt tun sollten Ab dem 28. Juni 2025 lohnt sich ein genauer Blick auf neu gekaufte Produkte oder genutzte Dienstleistungen. Ob Online-Shop, Banking-App oder Ticketautomat: Sie alle müssen ab diesem Zeitpunkt bestimmte Mindestanforderungen an Barrierefreiheit erfüllen. Wer unsicher ist oder ein Produkt nutzt, das diese Kriterien nicht erfüllt, kann sich an spezialisierte Anlaufstellen wenden: Bundesfachstelle Barrierefreiheit Marktüberwachungsstelle für Barrierefreiheit (MLBF) mit Sitz in Magdeburg Verbraucherschutzorganisationen Diese Stellen beraten nicht nur, sondern nehmen auch Beschwerden entgegen – ein wichtiges Instrument zur Durchsetzung der neuen Vorschriften.
17. Mai 2025
Ein 47-jähriger Kfz-Mechaniker aus Baden-Württemberg hat auch in zweiter Instanz keinen Anspruch auf die Weitergewährung seiner Erwerbsminderungsrente. Das Landessozialgericht (LSG) in Stuttgart bestätigte in seinem Urteil vom 17. Dezember 2024 die Entscheidung des Sozialgerichts Mannheim, das die Klage bereits im Januar 2023 abgewiesen hatte. Hauptgrund: Der Kläger sei trotz gesundheitlicher Einschränkungen in der Lage, täglich mindestens sechs Stunden zu arbeiten – das gesetzliche Minimum für den Ausschluss einer Erwerbsminderung. Ausgangslage: Vom Rentenbezieher zum Antragsteller Der Kläger, Jahrgang 1976 und gelernter Kfz-Mechaniker, war bis 2014 berufstätig, bis ihn eine Erkrankung an den Handgelenken arbeitsunfähig machte. Seit Juli 2017 bezog er eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung. Diese lief am 31. März 2021 aus. Die Rentenversicherung hatte seinen Antrag auf Weitergewährung abgelehnt. Begründung: Ein neues medizinisches Gutachten vom Februar 2021 attestierte ihm ein Restleistungsvermögen von über sechs Stunden täglich – trotz anhaltender Beschwerden. Ein Widerspruch blieb erfolglos. Medizinische Diagnosen: Widersprüchlich, aber nicht überzeugend In der Folge reichte der Kläger Klage beim Sozialgericht Mannheim ein und argumentierte, sein Gesundheitszustand habe sich nicht verbessert – im Gegenteil, die psychische Belastung durch das Verfahren habe ihn zusätzlich geschwächt. Zahlreiche ärztliche Stellungnahmen folgten. Während einige Ärzte lediglich qualitative Einschränkungen feststellten, sprach ein späteres Gutachten von einer mittelschweren Depression und einer somatoformen Schmerzstörung, die das Leistungsvermögen des Klägers auf unter sechs Stunden reduzieren könnte. Entscheidend sei jedoch, so das Gericht, wann diese Einschränkungen auftraten. Das Problem: Für den Bezug einer Erwerbsminderungsrente müssen neben der medizinischen Voraussetzung auch bestimmte versicherungsrechtliche Bedingungen erfüllt sein – darunter die sogenannte 3/5-Regel. Die 3/5-Regel: Versicherungsverlauf als Stolperstein Nach dem Sozialgesetzbuch (§ 43 Abs. 1 und 2 SGB VI) muss ein Versicherter in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens 36 Monate lang Pflichtbeiträge gezahlt haben. Dieser Zeitraum verlängert sich bei vorherigem Rentenbezug entsprechend. Im Fall des Klägers klaffte jedoch eine Beitragslücke von exakt 25 Monaten – zwischen April 2021 (Ende der Rentenzahlung) und Mai 2023 (Beginn von Bürgergeldbezug). Da in dieser Zeit keine versicherungspflichtigen Tätigkeiten oder gleichgestellte Leistungen wie Krankengeld oder Pflegezeit vorlagen, reichte der Nachweis nicht aus. Konsequenz: Selbst wenn die gesundheitlichen Voraussetzungen ab Mai 2023 gegeben wären – der Anspruch auf Erwerbsminderungsrente wäre damit ausgeschlossen. Lesen Sie auch: Rente mit 63, 65 oder 67? So gelingt der kluge Einstieg für den Jahrgang 1966 Witwenrente wurde abgelehnt weil der Mann rauchte Gerichtliche Bewertung: Gutachten überwiegen Atteste Ausschlaggebend für das Urteil war die Einschätzung von vier medizinischen Sachverständigen. Alle kamen übereinstimmend zu dem Schluss, dass der Kläger in der Lage sei, einfache körperliche Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung mindestens sechs Stunden täglich auszuüben – unter bestimmten Bedingungen: keine Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten kein Heben schwerer Lasten keine Fingerfeinmotorik keine Arbeiten in Kälte oder Nässe Psychische Einschränkungen wie Depression oder Migräne wurden berücksichtigt. Diese führten jedoch – so das Gericht – nicht zu einer quantitativen Leistungsminderung im maßgeblichen Zeitraum bis April 2023. Ein Gutachten aus dem Oktober 2023 sah eine solche Minderung zwar als gegeben an, konnte den genauen Eintrittszeitpunkt der Verschlechterung aber nicht zweifelsfrei belegen. Damit scheiterte der Kläger auch in diesem Punkt an der Beweislast. Warum behandelnde Ärzte nicht ausschlaggebend waren Mehrere Atteste behandelnder Ärzte stützten die Position des Klägers. Doch das Gericht misst solchen Stellungnahmen regelmäßig einen geringeren Beweiswert als unabhängigen Gutachten zu. Begründung: Behandelnde Ärzte konzentrieren sich auf die Therapie, nicht auf die arbeitsmedizinische Beurteilung. Zudem konnten die Atteste keine objektivierbaren Befunde liefern, die die behauptete Erwerbsunfähigkeit medizinisch nachvollziehbar belegen würden. Kein Sonderfall: Summierung von Leiden nicht ausreichend Auch das Argument, die Vielzahl der gesundheitlichen Einschränkungen wirke sich in der Summe stärker aus als jede einzelne, überzeugte das Gericht nicht. Solche „Additionswirkungen“ müssen nach ständiger Rechtsprechung durch medizinische Fachgutachten konkret belegt sein – was hier nicht gelang. Ebenfalls unbeachtlich blieb der Hinweis des Klägers, dass er bereits über mehrere Jahre eine Erwerbsminderungsrente bezogen habe. Denn die ursprüngliche Rente war nur befristet bewilligt worden. Eine Neubewertung der Lage zum Zeitpunkt der Weiterbewilligung ist daher rechtlich vorgeschrieben. Soziale Härte, juristische Logik Der Fall zeigt die Kluft zwischen juristischer Argumentation und sozialer Realität. Ein Mann, der nachweislich gesundheitlich eingeschränkt ist und jahrelang auf Sozialleistungen angewiesen war, erfüllt formal die Bedingungen für eine Rente nicht mehr. Eine faktische Entwertung seines Versicherungsverlaufs durch eine Lücke von nur einem Monat mag hart erscheinen – ist aber leider rechtskonform. Auch medizinisch lässt sich ein Restleistungsvermögen nicht pauschal mit „krank“ oder „arbeitsfähig“ gleichsetzen. Solange jemand unter vereinfachten Bedingungen theoretisch arbeiten kann, scheidet ein Rentenanspruch aus.
17. Mai 2025
Viele Menschen, die Bürgergeld beziehen und vielleicht gehören auch Sie dazu, sind krank, viele weitere sind in ihrem Leistungsvermögen eingeschränkt, und oft fällt beides zusammen. Da Sie nur Bürgergeld beziehen, weil Sie als erwerbsfähig gelten, sind Sie verpflichtet, sich auf Stellenangebote des Jobcenters bewerben, obwohl Sie diese Arbeit gesundheitlich womöglich gar nicht mehr ausüben können. Wenn Ihre Gesundheit stark eingeschränkt ist, und wenn Sie vor dem Bezug des Bürgergeldes mindestens fünf Jahre in die Rentenkasse eingezahlt haben, dann sollten Sie einen Antrag auf volle Erwerbsminderung ins Auge fassen. Bürgergeld bei Erwerbsminderung Manche beziehen sogar bereits eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und zusätzlich Bürgergeld, weil die Rente nicht die Lebenshaltungskosten deckt. Mit einer teilweisen Erwerbsminderung können Sie nur noch weniger als sechs Stunden arbeiten. Im Sinne des Sozialgesetzbuches II gelten Sie damit als erwerbsfähig und haben Anspruch auf Bürgergeld. Bei einer vollen Erwerbsminderung können Sie nur noch weniger als drei Stunden arbeiten. Sie gelten im Sinne des Bürgergeldes als nicht erwerbsfähig. Bürgergeld wegen gesundheitlicher Einschränkungen Vielen geht es so: Gesundheitliche Probleme waren der Grund dafür, warum sie ihre Erwerbsarbeit verloren und ins Bürgergeld rutschten. Auch während des Leistungsbezugs müssen Sie immer wieder wegen Krankheit Termine absagen oder Maßnahmen abbrechen. Lesen Sie auch: Bürgergeld: Bis zu 3.000 Euro im Jahr extra – So umgehen Sie die Anrechnung beim Bürgergeld Versagung von Bürgergeld gleicht einer Strafnorm und Sanktionen sind rechtswidrig Prüfung der Erwerbsfähigkeit Früher oder später wird in diesem Fall Ihre Erwerbsfähigkeit den zuständigen Mitarbeiter beschäftigen. Dieser kann den Ärztlichen Dienst der Agentur für Arbeit einschalten. Ein Amtsarzt prüft dann die Schwere Ihrer Erkrankung und Ihrer gesundheitlichen Einschränkungen und schätzt ein, ob Sie überhaupt noch mehr als drei Stunden pro Tag einer Arbeit nachgehen können. Wenn nicht, dann entfällt der Anspruch auf Bürgergeld. Darf das Jobcenter das überhaupt? Darf der Jobcenter-Mitarbeiter Sie überhaupt einem Amtsarzt vorstellen, ohne dass Sie dazu Ihr Einverständnis gegeben haben? Sie sind verpflichtet, die Eingliederungsvereinbarung zu unterschreiben. Selbst, wenn Sie dies verweigern würden, kann der Mitarbeiter einen Termin beim Ärztlichen Dienst ansetzen. Sogar ohne ärztliche Untersuchung kann Ihre Erwerbsfähigkeit entschieden werden, nämlich nach Aktenlage. Zumutung oder Chance? Ob Sie diese Prüfung der Erwerbsfähigkeit als Zumutung oder als Chance ansehen, hängt von Ihrer individuellen Situation ab und von Ihren Bedürfnissen ab. Wer merkt, dass er nur noch eine geringe Arbeitsleistung erbringen kann und ständig Sanktionen des Jobcenters befürchtet, der ist vermutlich froh, wenn die gesundheitliche Lage der Erwerbsfähigkeit offiziell geklärt wird. Anders sieht es aus, wenn Sie sich weiterhin zutrauen, einer Erwerbsarbeit nachzugehen und sich fürchten, als erwerbsunfähig / voll erwerbsgemindert eingestuft zu werden. Denn dies würde bedeuten, in Ihrer Arbeitssuche nicht mehr gefördert zu werden und die entsprechende Grundsicherung vom Sozialamt zu beziehen. Wann sieht es gut für Sie aus? Wenn Sie gut verdienten, bevor Sie in das Bürgergeld rutschten und lange Zeit Beiträge in die Rentenkasse einzahlten, dann kann der Befund der Erwerbsfähigkeit für Sie sogar eine Entlastung bringen. Sie können jetzt bei Ihrer Rentenversicherung einen Antrag auf eine volle Erwerbsminderungsrente stellen. Diese lässt Ihre Leistungsfähigkeit zwar noch einmal durch Ihren eigenen medizinischen Dienst untersuchen. Es gibt aber kaum sachliche Gründe, warum die ärztlichen Befunde der Rentenversicherung gravierend von denen des Medizinischen Dienstes des Jobcenters abweichen sollten. Volle Erwerbsminderungsrente kann höher sein als Bürgergeld Mit einer vollen Erwerbsminderungsrente könnten Sie deutlich über dem vom Jobcenter gezahlten Existenzminimum liegen und könnten dann zusätzlich Wohngeld beantragen. Außerdem würde der Druck des Jobcenters entfallen. Sie müssten nicht mehr an Maßnahmen teilnehmen, keine Termine gegenüber dem Jobcenter einhalten und auch Ihre finanzielle Situation nicht nachweisen. Wenn Ihre Rente erst einmal bewilligt ist, haben Sie solche Mitwirkungspflichten gegenüber der Rentenversicherung nicht.
17. Mai 2025
Ein 52-jähriger Mann mit chronischen psychischen Erkrankungen hat vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg auf einen unbefristeten Schwerbehindertenausweis geklagt und ist gescheitert. Obwohl ihm ein Grad der Behinderung (GdB) von 80 anerkannt wurde, urteilten die Richter: Die Befristung des Ausweises bleibt rechtens. Das Urteil macht deutlich, dass selbst bei schweren Leiden eine dauerhafte Gültigkeit des Ausweises kein Automatismus ist. (AZ: L 8 SB 3490/23) Der Fall im Überblick Der Kläger, ein gelernter Bäcker, leidet seit Jahren unter einer Vielzahl psychischer Erkrankungen – darunter eine posttraumatische Belastungsstörung, eine Borderline-Persönlichkeitsstörung sowie eine rezidivierende Depression. Auf Basis dieser Diagnosen wurde ihm bereits 2021 ein GdB von 80 zuerkannt. Allerdings erhielt er nur einen befristeten Schwerbehindertenausweis – gültig bis zum 31. August 2026. Die Begründung der Behörde: Eine zukünftige Verbesserung seines Gesundheitszustands sei nicht vollständig auszuschließen. Eine sogenannte Nachprüfung wurde bereits für 2026 vorgesehen. Der Mann wollte das nicht hinnehmen. Für ihn sei die ständige Antragstellung mit erheblichen Belastungen verbunden – insbesondere wegen seiner psychischen Einschränkungen. Auch seine Ärzte und Therapeuten erklärten, dass keine signifikante Besserung mehr zu erwarten sei. Dennoch entschied das Land Baden-Württemberg: Die Befristung bleibt bestehen. Was das Gericht entschieden hat – und warum Das Landessozialgericht (LSG) hob zwar den ursprünglichen Ablehnungsbescheid des Landratsamts auf – aber nur aus formalen Gründen. Der eigentliche Wunsch des Klägers, einen unbefristeten Ausweis zu bekommen, wurde abgelehnt. Die Begründung: Rechtlich ist die Befristung der Regelfall, wie es sowohl im Sozialgesetzbuch als auch in der Ausweisverordnung vorgesehen ist. Ein unbefristeter Ausweis darf nur in „atypischen Fällen“ ausgestellt werden – also wenn eine wesentliche Besserung der Gesundheit wirklich ausgeschlossen ist. Beim Kläger sah das Gericht genau das nicht gegeben. Auch wenn Fortschritte nur langsam erfolgen, seien sie grundsätzlich möglich – etwa durch Therapie, Medikamente oder soziale Unterstützung. Das Gericht wies auch darauf hin, dass ein GdB von 80 allein keinen Anspruch auf einen unbefristeten Ausweis begründet. Entscheidend sei, ob sich der Gesundheitszustand künftig verändern könnte – und genau das sei hier nicht auszuschließen. Lesen Sie auch: Schwerbehinderung: Gericht kippt Schutzfrist wenn GdB herabgesenkt wird Schwerbehinderung: Selten Recht auf unbefristeten Schwerbehindertenausweis – Urteil Die Sicht des Klägers Der Kläger führte an, dass ihn der Gedanke an eine künftige Neubeantragung des Ausweises erheblich belastet. Wegen seiner psychischen Erkrankung sei bereits das Erledigen einfacher Aufgaben wie das Ausfüllen von Formularen oder das Erstellen eines Passfotos eine Hürde. Seine Therapeuten bestätigten mehrfach, dass die Erkrankungen chronisch und schwer seien und sich voraussichtlich nicht mehr verbessern würden. Dennoch folgte das Gericht dieser Einschätzung nur teilweise. Entscheidend war aus Sicht der Richter nicht, ob die Krankheit bleibt – sondern, ob sie sich so weit stabilisieren könnte, dass sich der Grad der Behinderung reduziert. Das wurde nicht ausgeschlossen. Was bedeutet das für Betroffene? Für viele Menschen mit Behinderung ist das Urteil ernüchternd. Es zeigt: Ein hoher GdB oder eine chronische Diagnose führen nicht automatisch zur Ausstellung eines unbefristeten Ausweises. Stattdessen gilt: Die Ausweise werden grundsätzlich auf maximal fünf Jahre befristet (§ 6 Abs. 2 SchwbAwV). Nur wenn mit hoher Sicherheit keine Änderung der gesundheitlichen Situation zu erwarten ist, kann ein unbefristeter Ausweis erteilt werden. Psychische Erkrankungen gelten dabei als besonders unberechenbar – auch wenn sie viele Jahre bestehen. Ein „atypischer Fall“, der eine Ausnahme rechtfertigt, liegt nur bei außergewöhnlicher Belastung durch die Antragspflicht vor. Diese sah das Gericht hier nicht. Behördliche Spielräume und ihre Grenzen Das Urteil verdeutlicht auch, wie eng der Ermessensspielraum der Behörden in solchen Fällen ist. Zwar dürfen sie in „atypischen“ Situationen Ausnahmen machen – müssen das aber nicht. Im vorliegenden Fall hatte das Landratsamt den Antrag des Klägers zunächst formlos abgelehnt. Erst nach Aufforderung durch die Anwältin des Klägers erließ die Behörde einen rechtsmittelfähigen Bescheid. Dieser wurde nun zwar wegen formeller Mängel vom Gericht kassiert – inhaltlich aber gestützt. Die Richter machten deutlich: Selbst, wenn sich jemand aus psychischen Gründen nicht regelmäßig um Anträge kümmern kann, sei das noch kein ausreichender Grund, um von der gesetzlichen Befristung abzuweichen. Eine relevante Verschlechterung der Belastung gegenüber anderen Betroffenen müsse deutlich erkennbar sein. Das war hier nicht der Fall. Ausblick: Was Betroffene tun können Trotz des Urteils gibt es Möglichkeiten, den bürokratischen Aufwand bei Schwerbehindertenausweisen zu verringern: Frühzeitige Nachweise sammeln, die eine dauerhafte Beeinträchtigung stützen (z. B. medizinische Gutachten). Begründung für atypische Belastung klar und nachvollziehbar darlegen – idealerweise durch Stellungnahmen von Therapeuten. Rechtsberatung nutzen, um Anträge oder Widersprüche zielgerichtet zu formulieren. Regelmäßige Rücksprache mit Behandlern, um potenzielle Änderungen im Gesundheitszustand rechtzeitig zu dokumentieren. Und: Auch befristete Ausweise haben keine negativen Auswirkungen auf die tatsächliche Anerkennung der Behinderung. Wer einmal einen GdB von 80 festgestellt bekommen hat, verliert diesen nicht automatisch nach Ablauf der Ausweisfrist. Eine Änderung kann nur durch ein neues Prüfverfahren erfolgen – und muss sachlich begründet sein.
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Täglich erreichen uns zahlreiche Emails mit wiederkehrenden. Noch immer herrscht eine große Verunsicherung gegenüber den zahlreichen Sozialgesetzen und deren Auswirkungen im Alltag. Wir haben einige dieser Fragen zusammengestellt und veröffentlichen hiermit unsere Antworten. Wichtige Fragen & Antworten
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Selbstverständnis
Von der Arbeitsmarktreform sind Millionen von Menschen betroffen. Vieles ist im SGB II unklar und auf die individuellen Bedarfe des Einzelnen zu pauschal ausgelegt. Laut einiger Erhebungen, sollen nur rund 50 Prozent aller Bescheide der Jobcenter mindestens teilweise falsch und rechtswidrig sein. Das bedeutet für die Menschen oft tatsächliche Beschneidungen in Grundrechten und Ansprüchen.
Diese Plattform will daher denen eine Stimme geben, die kein Gehör finden, weil sie keine gesellschaftliche Lobby besitzen. Bezieher von Bürgergeld (ehemals Hartz IV) werden nicht selten als "dumm" oder "faul" abgestempelt. Es reicht nicht, dass Leistungsberechtigte mit den täglichen Einschränkungen zu kämpfen haben, es sind auch die täglichen Anfeindungen in den Jobcentern, in der Schule, in der Familie oder auf der Straße. Neben aktuellen Informationen zur Rechtssprechung konzentrieren wir uns auch auf Einzelfälle, die zum Teil skandalös sind. Wir decken auf und helfen damit den Betroffenen. Denn wenn eine Öffentlichkeit hergestellt wurde, müssen die Jobcenter agieren. Sie bekommen dadurch Druck. Lesen Sie mehr darüber in unserem redaktionellem Leitfaden!