Auch bei einem GdB unter 50 gibt es viele Nachteilsausgleiche

15. Februar 2026
Wer in Deutschland einen Grad der Behinderung (GdB) feststellen lässt, hofft oft auf einen Schwerbehindertenausweis und die damit verbundenen Erleichterungen. Gleichzeitig hält sich hartnäckig die Vorstellung, unterhalb der Schwelle von 50 „lohnt“ sich das alles nicht. Genau diese Sicht greift zu kurz. Denn der GdB ist nicht erst ab 50 relevant. Schon darunter können Ausgleiche greifen, die im Alltag, im Berufsleben und bei der Steuer spürbar entlasten. Entscheidend ist dabei, welche Einschränkungen anerkannt werden, wie sie dokumentiert sind – und welche Rechtsfolgen an welchen Nachweis geknüpft sind. GdB, Schwerbehinderung und Merkzeichen: drei Dinge, die oft verwechselt werden Der GdB beschreibt in Zehnerschritten, wie stark gesundheitliche Beeinträchtigungen die Teilhabe am Leben beeinträchtigen. Ab einem GdB von 50 gilt man rechtlich als schwerbehindert. Daraus folgt häufig der Anspruch auf einen Schwerbehindertenausweis. Doch dieser Ausweis ist nicht das einzige „Eintrittsticket“ zu Nachteilsausgleichen. In vielen Bereichen kommt es zusätzlich oder sogar vorrangig auf sogenannte Merkzeichen an – also Kennzeichnungen, die bestimmte funktionale Einschränkungen abbilden, etwa bei Mobilität oder Hilfebedarf. Diese Merkzeichen sind der Schlüssel zu einzelnen Vergünstigungen, und sie werden im Feststellungsverfahren geprüft. Der Blick nur auf die Zahl „50“ verfehlt deshalb die tatsächliche Systematik. Tabelle: Alle Nachteilsausgleiche unter GdB 50 Nachteilsausgleich (bei festgestelltem GdB unter 50) Voraussetzungen und Umfang Behinderten-Pauschbetrag in der Einkommensteuer Der Pauschbetrag kann bereits ab einem festgestellten GdB von 20 genutzt werden und steigt stufenweise mit dem GdB; bei GdB 20 bis 40 ist er damit ausdrücklich auch unterhalb der Schwerbehindertenschwelle möglich. Er wird als Jahresbetrag angesetzt und mindert das zu versteuernde Einkommen, ohne dass die einzelnen behinderungsbedingten Aufwendungen im Detail nachgewiesen werden müssen. Übertragung des Behinderten-Pauschbetrags bei Kind mit GdB unter 50 Wenn ein Kind einen eigenen Behinderten-Pauschbetrag hat, ihn aber selbst nicht nutzt, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Übertragung auf die Eltern möglich sein. In der Praxis ist das vor allem relevant, wenn das Kind wenig oder keine eigene Steuerlast hat und der steuerliche Entlastungseffekt bei den Eltern entsteht; die Grundlage ist der festgestellte GdB, nicht eine Schwerbehinderung. Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen im Arbeitsleben Bei einem festgestellten GdB von 30 oder 40 kann eine Gleichstellung beantragt werden, wenn die Behinderung dazu führt, dass eine passende Beschäftigung sonst nicht erlangt oder nicht behalten werden kann. Mit der Gleichstellung entstehen arbeitsrechtliche Schutzwirkungen und Unterstützungsansprüche im Beschäftigungsverhältnis, wobei nicht sämtliche Vorteile einer Schwerbehinderung gelten. Besonderer Kündigungsschutz nach erfolgter Gleichstellung Der besondere Kündigungsschutz kann auch für Gleichgestellte gelten, allerdings nur, wenn die Gleichstellung bei Zugang der Kündigung bereits bestand oder rechtzeitig beantragt war; entscheidend ist also der Zeitpunkt. Ohne Gleichstellung gibt es diesen speziellen Kündigungsschutz in der Regel nicht allein wegen eines GdB unter 50. Hilfen zur Arbeitsplatzausstattung und begleitende Unterstützung nach Gleichstellung Mit Gleichstellung können Leistungen zur behinderungsgerechten Gestaltung des Arbeitsplatzes sowie begleitende Unterstützung durch zuständige Stellen in Betracht kommen; dabei geht es um praktische Maßnahmen, die das Arbeiten trotz Einschränkungen ermöglichen oder stabilisieren. Welche Hilfe konkret greift, hängt vom Einzelfall, dem Arbeitsplatz und dem zuständigen Leistungsträger ab. Fördermöglichkeiten, die den Arbeitsplatz sichern sollen Im Zusammenhang mit der Gleichstellung kommen Unterstützungen in Betracht, die die Beschäftigungschancen verbessern oder den Verbleib im Job erleichtern, etwa indem Arbeitgeber bei der Beschäftigung und Anpassung von Arbeitsbedingungen entlastet werden. Diese Instrumente zielen auf Teilhabe am Arbeitsleben und knüpfen an die Gefährdung oder Erschwernis der Beschäftigung an, nicht an den Schwerbehindertenstatus. Prüfungs- und Ausbildungsnachteilsausgleiche mit GdB als Nachweisgrundlage In Ausbildung, Studium und Prüfungen sind Anpassungen der Rahmenbedingungen möglich, wenn eine Beeinträchtigung die Leistungserbringung erschwert; ein festgestellter GdB unter 50 kann dabei als starkes Indiz und Nachweis dienen. Maßgeblich ist regelmäßig nicht die Schwelle von 50, sondern die konkrete funktionsbezogene Auswirkung und deren glaubhafte Dokumentation. Einordnung: Viele weitere Vergünstigungen setzen den Schwerbehindertenausweis voraus Zahlreiche bekannte Vergünstigungen im Alltag, im Verkehr oder bei besonderen Ausweisen und Merkzeichen sind typischerweise an den Schwerbehindertenausweis gekoppelt und damit praktisch erst ab GdB 50 erreichbar. Diese Punkte zählen deshalb nicht zu den Nachteilsausgleichen, die allein mit einem GdB unter 50 genutzt werden können. Steuerliche Entlastungen: Der häufigste Nachteilsausgleich bei GdB unter 50 Am greifbarsten sind die Erleichterungen im Einkommensteuerrecht. Der Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Einkommensteuergesetz setzt bereits bei einem GdB von 20 an. Damit kann ein Teil der typischen behinderungsbedingten Mehrkosten pauschal berücksichtigt werden, ohne dass jede einzelne Ausgabe nachgewiesen werden muss. Der Pauschbetrag steigt mit dem GdB an, sodass auch bei einem GdB von 30 oder 40 spürbare Entlastungen möglich sind. Das ist für viele Betroffene besonders relevant, weil behinderungsbedingte Kosten im Alltag nicht erst ab einem „hohen“ GdB entstehen. Fahrten zu Behandlungen, Hilfsmittel, Zuzahlungen, Mehraufwand im Haushalt oder spezielle Bedarfe können die Lebensführung schon bei moderater Einschränkung verteuern. Der Pauschbetrag ist deshalb häufig der erste Nachteilsausgleich, der praktisch wirkt, weil er direkt die steuerliche Belastung senken kann. Darüber hinaus kann – je nach Einzelfall – auch die Absetzung tatsächlicher außergewöhnlicher Belastungen in Betracht kommen, wenn der Pauschbetrag die reale Belastung nicht abbildet. Das ist komplexer, weil Nachweise und Zumutbarkeitsgrenzen eine Rolle spielen, aber gerade bei dauerhaften Therapien oder besonderen Hilfsmitteln kann diese Schiene im Ergebnis günstiger sein. Arbeitsrecht: Gleichstellung ab GdB 30 kann Schutz und Unterstützung bringen Im Arbeitsleben entsteht der stärkste Unterschied zwischen „unter 50“ und „ab 50“ beim Kündigungsschutz und bei bestimmten Beteiligungsrechten. Dennoch gibt es für Menschen mit einem GdB von 30 oder 40 einen Weg, der in vielen Fällen entscheidend ist: die Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen. Zuständig ist die Bundesagentur für Arbeit. Eine Gleichstellung kommt in Betracht, wenn die behinderungsbedingten Einschränkungen dazu führen, dass ein geeigneter Arbeitsplatz ohne diese rechtliche Einstufung nicht erlangt oder nicht gehalten werden kann. Das zielt auf reale Risiken im Berufsalltag: häufige Ausfallzeiten durch Therapie, Leistungseinbußen durch chronische Erkrankungen, eingeschränkte Belastbarkeit, notwendige Pausen, Schwierigkeiten bei bestimmten Tätigkeiten oder der Bedarf an technischen und organisatorischen Anpassungen. Mit der Gleichstellung können arbeitsrechtliche Schutzmechanismen greifen, die sonst schwerbehinderten Menschen vorbehalten sind, insbesondere der besondere Kündigungsschutz. Ebenso kann die Gleichstellung in der Praxis helfen, wenn es um Unterstützung durch die Arbeitsverwaltung, begleitende Hilfen oder eine stärkere Verbindlichkeit von Arbeitsplatzanpassungen geht. Sie ersetzt allerdings nicht alle Rechte, die erst mit einem Schwerbehindertenausweis verbunden sind; etwa Zusatzurlaub ist typischerweise an die Schwerbehinderteneigenschaft gebunden. Trotzdem ist die Gleichstellung für viele Beschäftigte mit GdB 30/40 der Hebel, der aus einer abstrakten Feststellung eine konkrete Absicherung macht. Teilhabe und Unterstützung am Arbeitsplatz: Ansprüche, die nicht bei 50 beginnen Neben dem reinen Schutzgedanken existiert im SGB IX ein breites System von Leistungen zur Teilhabe. Dabei geht es weniger um eine „Ausweiskategorie“, sondern um die Frage, welche Unterstützung erforderlich ist, damit Teilhabe am Arbeitsleben möglich bleibt. Je nach Situation können technische Hilfen, Anpassungen des Arbeitsplatzes, Qualifizierungen, begleitende Unterstützung oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation eine Rolle spielen. In der Praxis bedeutet das: Auch wenn kein Schwerbehindertenausweis vorliegt, können behinderungsbedingte Erfordernisse am Arbeitsplatz Thema sein. Arbeitgeber sind zudem gehalten, Benachteiligungen zu vermeiden und angemessene Vorkehrungen zu prüfen, wenn eine Behinderung vorliegt. Die Durchsetzung hängt häufig davon ab, wie gut die Einschränkung beschrieben und mit ärztlichen Unterlagen belegt werden kann. Hier zeigt sich erneut, wie wichtig ein sauber geführtes Feststellungsverfahren und eine nachvollziehbare Dokumentation sind. Merkzeichen und Mobilität: Warum die Zahl allein nicht alles erklärt – und warum unter 50 Grenzen existieren Viele Nachteilsausgleiche im Alltag sind an Merkzeichen gebunden, etwa im Bereich Mobilität oder bei bestimmten Ermäßigungen. Merkzeichen wie G, aG, H, Bl oder RF sind an konkrete gesundheitliche Voraussetzungen geknüpft, nicht nur an die Höhe des GdB. Gleichzeitig werden sie im Regelfall im Zusammenhang mit dem Schwerbehindertenausweis relevant, etwa bei der unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Nahverkehr oder bei bestimmten steuerlichen Vergünstigungen im Kfz-Bereich. Hier liegt eine typische Enttäuschung: Wer „nur“ einen GdB von 30 oder 40 hat, kann nicht automatisch auf die gleichen Mobilitätsvorteile zugreifen wie eine schwerbehinderte Person mit Ausweis und Merkzeichen. Dennoch ist der Blick auf die Merkzeichen nicht nutzlos, weil er die Logik dahinter verdeutlicht: Der Gesetzgeber koppelt bestimmte Ausgleiche an genau definierte Funktionseinschränkungen. In Bundesländern und Behördeninformationen wird das anhand konkreter medizinischer Kriterien ausgeführt, etwa für das Merkzeichen G, das eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr beschreibt. Wer starke Einschränkungen hat, die im Alltag wie eine schwere Gehbehinderung wirken, sollte deshalb nicht nur auf die Zahl starren, sondern prüfen, ob die gesundheitliche Situation im Verfahren überhaupt vollständig abgebildet wurde. Manchmal liegt das Problem weniger in der „Unter-50-Schwelle“, sondern darin, dass Befunde, Diagnosen oder Einschränkungsbeschreibungen nicht ausreichend konkret waren oder sich der Zustand seit der letzten Feststellung verändert hat. Warum ein GdB unter 50 oft unterschätzt wird: Psychologie, Bürokratie und Missverständnisse Dass Menschen mit GdB unter 50 ihre Möglichkeiten häufig nicht nutzen, hat mehrere Gründe. Einer ist die starke Symbolkraft des Ausweises: Er wirkt wie die Eintrittskarte in ein System von Vergünstigungen. Wer ihn nicht bekommt, geht intuitiv davon aus, leer auszugehen. Ein anderer Grund ist die Unübersichtlichkeit der Rechtsmaterie. Steuerrecht, Arbeitsförderung, Sozialrecht und Landesregelungen laufen nebeneinander her, und die entscheidenden Anknüpfungspunkte unterscheiden sich. Hinzu kommt, dass viele Nachteilsausgleiche nicht „automatisch“ kommen. Der Behinderten-Pauschbetrag muss in der Steuererklärung berücksichtigt werden. Die Gleichstellung muss aktiv beantragt werden und braucht eine Begründung, die die berufliche Situation realistisch beschreibt. Leistungen zur Teilhabe setzen häufig Anträge und eine Mitwirkung bei der Klärung des Reha-Bedarfs voraus. Wer in dieser Gemengelage auf den einen großen Ausweis hofft, übersieht leicht die kleineren, aber wirkungsvollen Stellschrauben. Was Betroffene praktisch tun können Ein seriöser Weg beginnt meist mit Ordnung in den Unterlagen. Ärztliche Befunde, Therapiepläne, Berichte über Funktionsbeeinträchtigungen und die Beschreibung des Alltags sind nicht bloß Papier, sondern die Grundlage dafür, dass Behörden und Stellen die Auswirkungen realistisch bewerten können. Gerade bei chronischen Erkrankungen oder schwankenden Verläufen ist eine verständliche Darstellung hilfreich, weil sich Einschränkungen nicht immer in einem einzelnen Messwert zeigen. Im zweiten Schritt lohnt sich der Blick auf den Lebensbereich, in dem der größte Nachteil entsteht. Wenn es vor allem um finanzielle Mehrbelastung geht, ist das Steuerrecht meist der schnellste Ansatz. Wenn der Arbeitsplatz wackelt oder die berufliche Zukunft unsicher ist, kann die Gleichstellung die passende Schiene sein. Wenn es um langfristige berufliche Stabilisierung geht, kann der Weg über Leistungen zur Teilhabe zielführend sein. Diese Schwerpunktsetzung verhindert, dass man sich in Details verliert, und erhöht die Chance, dass aus dem GdB-Bescheid ein spürbarer Ausgleich wird. Einordnung: „Unter 50“ ist keine Sackgasse, aber auch keine Kopie der Schwerbehindertenrechte Ein GdB unter 50 eröffnet reale Nachteilsausgleiche, vor allem steuerlich und – über die Gleichstellung – im Arbeitsleben. Gleichzeitig bleibt es richtig, dass einige Vorteile rechtlich an die Schwerbehinderteneigenschaft und den Ausweis gebunden sind. Wer das nüchtern einordnet, kann gezielt das nutzen, was bereits möglich ist, und zugleich prüfen, ob die eigene gesundheitliche Lage im Feststellungsverfahren vollständig erfasst wurde oder ob sich der Zustand verändert hat. Die entscheidende Botschaft ist deshalb nicht, dass „alles schon unter 50“ möglich wäre, sondern dass „unter 50“ keineswegs „ohne Rechte“ bedeutet. Wer die passenden Rechtswege kennt und die eigenen Einschränkungen nachvollziehbar belegt, kann auch unterhalb der Schwelle konkrete Entlastungen erreichen. Quellen Rechtsgrundlagen zur Einordnung von Behinderung und Schwerbehinderung sowie zur Schwelle von 50 finden sich im Sozialgesetzbuch IX und in den Informationen des/der Beauftragten der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen.
Aktuelles
15. Februar 2026
Wer fragt „Wie hoch ist die Witwenrente 2026?“, erwartet oft einen Euro-Betrag. Den gibt es so nicht, denn die Witwenrente ist keine Pauschale. Sie wird aus der Rente der verstorbenen Person abgeleitet und wird außerdem davon beeinflusst, ob eigenes Einkommen vorhanden ist, ob Kinder erzogen werden, wie alt die hinterbliebene Person ist und ob altes oder neues Recht gilt. Dazu kommt: Im Kalenderjahr 2026 liegen je nach Zeitpunkt zwei verschiedene Rechenstände, weil Rentenwerte und Freibeträge turnusmäßig zum 1. Juli angepasst werden. Damit Sie 2026 realistisch einschätzen können, „wie hoch“ die Witwenrente ausfällt, hilft ein Blick auf die Bausteine der Berechnung – und auf die Beträge, die für die Einkommensanrechnung im laufenden Rentenjahr gelten. Die zwei Formen: kleine und große Witwenrente Die gesetzliche Hinterbliebenenrente für Ehepartnerinnen und Ehepartner wird als kleine oder große Witwen- beziehungsweise Witwerrente gezahlt. Die Unterscheidung entscheidet über Prozentsatz, Zugangsvoraussetzungen und – beim neuen Recht – über die Bezugsdauer. Bei der kleinen Witwenrente handelt es sich im Grundsatz um 25 Prozent der Rente, die die verstorbene Person zum Zeitpunkt des Todes bezogen hat oder hätte beziehen können (maßgeblich ist typischerweise eine Altersrente oder eine Rente wegen voller Erwerbsminderung). Im neuen Recht ist diese Leistung grundsätzlich auf höchstens zwei Jahre nach dem Todesfall befristet. Die große Witwenrente liegt im neuen Recht grundsätzlich bei 55 Prozent der maßgeblichen Rente der verstorbenen Person. Sie wird gezahlt, wenn eine der Voraussetzungen erfüllt ist: Die hinterbliebene Person erreicht ein Mindestalter, sie ist erwerbsgemindert oder sie erzieht ein Kind unter 18 Jahren (bei einem behinderten Kind gelten Sonderregeln). Für Todesfälle im Jahr 2026 nennt die Deutsche Rentenversicherung als Mindestalter 46 Jahre und 6 Monate. Tabelle: Wie hoch ist die Witwenrente 2026? Berechnungsbaustein (2026) Höhe/Regel (Brutto, vor Abzügen) Ausgangspunkt Maßgeblich ist die Rente, die die verstorbene Person zuletzt bezogen hat oder zum Todeszeitpunkt hätte beziehen können; daraus wird die Hinterbliebenenrente prozentual abgeleitet. Sterbevierteljahr Für die drei Monate nach dem Sterbemonat wird in der Regel die volle Versichertenrente (100 Prozent) als Hinterbliebenenleistung gezahlt; eigenes Einkommen wird in dieser Zeit nicht angerechnet. Große Witwen-/Witwerrente (neues Recht) 55 Prozent der maßgeblichen Rente der verstorbenen Person. Große Witwen-/Witwerrente (altes Recht) 60 Prozent der maßgeblichen Rente der verstorbenen Person; das kann gelten, wenn die Ehe vor 2002 geschlossen wurde und mindestens eine Person vor dem 2. Januar 1962 geboren ist. Kleine Witwen-/Witwerrente 25 Prozent der maßgeblichen Rente der verstorbenen Person; im neuen Recht grundsätzlich auf höchstens 24 Monate nach dem Todesfall begrenzt. Mindestalter für die große Witwenrente (Todesfälle 2026) 46 Jahre und 6 Monate, sofern nicht bereits wegen Kindererziehung (Kind unter 18) oder wegen Erwerbsminderung ein Anspruch auf die große Witwenrente besteht. Einkommensanrechnung nach dem Sterbevierteljahr Wenn anrechenbares Einkommen den Freibetrag übersteigt, werden 40 Prozent des übersteigenden (pauschal ermittelten) Nettoeinkommens von der Witwen-/Witwerrente abgezogen. Freibetrag für die Einkommensanrechnung (gültig im Rentenjahr bis 30. Juni 2026) 1.076,86 Euro pro Monat; je waisenrentenberechtigtem Kind erhöht sich der Freibetrag um 228,42 Euro pro Monat. Freibetrag ab 1. Juli 2026 Wird zum 1. Juli neu festgesetzt und steigt typischerweise mit der Rentenanpassung; der konkrete Wert hängt von der dann gültigen Rentenanpassung ab. Rechenformeln zur schnellen Orientierung Große Witwenrente (neues Recht) = 0,55 × Ausgangsrente; große Witwenrente (altes Recht) = 0,60 × Ausgangsrente; kleine Witwenrente = 0,25 × Ausgangsrente. Altes Recht oder neues Recht: 60 Prozent statt 55 Prozent – und weitere Unterschiede In der Praxis ist eine Frage besonders folgenreich: Greift das sogenannte alte Recht? Dann kann die große Witwenrente 60 Prozent statt 55 Prozent betragen, und die kleine Witwenrente kann unbefristet gezahlt werden. Das alte Recht gilt, wenn die Ehe vor 2002 geschlossen wurde und mindestens eine Person in der Ehe vor dem 2. Januar 1962 geboren ist. Für viele jüngere Hinterbliebene gilt dagegen das neue Recht: große Witwenrente mit 55 Prozent, kleine Witwenrente mit 25 Prozent und in der Regel zeitlich begrenzt. Gerade 2026 ist das relevant, weil das Mindestalter für die große Witwenrente schrittweise angehoben wird und damit häufiger geprüft werden muss, ob stattdessen die kleine Witwenrente greift. Die Grundvoraussetzungen: Ein-Jahres-Regel, Wartezeit und das Thema „Versorgungsehe“ Ein Anspruch besteht grundsätzlich nur, wenn die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft zum Zeitpunkt des Todes bestand und mindestens ein Jahr gedauert hat. Diese Regel soll sogenannte Versorgungsehen verhindern. Bei besonderen Umständen, etwa wenn der Tod durch einen Unfall eintritt, kann es Ausnahmen geben. Außerdem muss die verstorbene Person in der Regel die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben; auch hier gibt es Ausnahmen, etwa bei bestimmten Todesursachen oder wenn bereits eine Rente bezogen wurde. Das „Sterbevierteljahr“: Drei Monate lang 100 Prozent – ohne Einkommensanrechnung Unmittelbar nach dem Todesfall gibt es eine Phase, die viele Betroffene finanziell entlastet: das Sterbevierteljahr. Das sind die drei Monate, die auf den Sterbemonat folgen. In dieser Zeit wird die Witwen- oder Witwerrente in voller Höhe des Rentenanspruchs der verstorbenen Person gezahlt – und eigenes Einkommen wird dabei nicht angerechnet. Gerade bei Berufstätigen oder bei Hinterbliebenen mit eigener Rente macht das im ersten Quartal nach dem Todesfall oft einen erheblichen Unterschied. Wie sich die Witwenrente 2026 rechnerisch zusammensetzt Die Berechnung lässt sich journalistisch am besten in einem Rechengang erklären, ohne dass daraus eine starre „Einheitszahl“ wird. Zunächst wird die Rente bestimmt, die die verstorbene Person bezogen hat oder hätte beziehen können. Von dieser Ausgangsrente wird – je nach kleiner oder großer Witwenrente und je nach altem oder neuem Recht – der Prozentsatz angesetzt: 25 Prozent, 55 Prozent oder 60 Prozent. Dann kommt der zweite große Block: die Einkommensanrechnung nach dem Sterbevierteljahr. Hier entscheidet nicht das Bruttoeinkommen, sondern ein pauschal ermitteltes Nettoeinkommen. Bei Arbeitsentgelt werden dafür typischerweise pauschal 40 Prozent abgezogen; bei eigenen Altersrenten sind es – abhängig vom Rentenbeginn – andere Pauschalen. Genau dieses pauschale Nettoeinkommen wird anschließend mit dem Freibetrag verglichen. Liegt das pauschale Nettoeinkommen über dem Freibetrag, wird der übersteigende Teil zu 40 Prozent auf die Witwen- oder Witwerrente angerechnet. Das bedeutet praktisch: Nicht jeder Euro „zu viel“ wird 1:1 abgezogen, sondern 40 Cent. Trotzdem kann die Kürzung spürbar sein, wenn das Einkommen deutlich über dem Freibetrag liegt. Die entscheidende Zahl für 2026: Der Freibetrag zur Einkommensanrechnung Für die Frage „Wie hoch ist die Witwenrente 2026?“ ist der Freibetrag oft mindestens so wichtig wie der Prozentsatz, weil er darüber entscheidet, ob und wie stark die Hinterbliebenenrente gekürzt wird. Im laufenden Rentenjahr vom 1. Juli 2025 bis zum 30. Juni 2026 liegt der Freibetrag bundesweit bei 1.076,86 Euro pro Monat. Für jedes waisenrentenberechtigte Kind erhöht sich dieser Freibetrag um 228,42 Euro monatlich. Diese Werte gelten bundesweit einheitlich, weil es beim Rentenwert keinen Ost-West-Unterschied mehr gibt. Wichtig: Der Freibetrag ist an den aktuellen Rentenwert gekoppelt. Er beträgt das 26,4-Fache des aktuellen Rentenwerts; der Zuschlag je waisenrentenberechtigtem Kind entspricht dem 5,6-Fachen des aktuellen Rentenwerts. Damit steigt der Freibetrag automatisch, wenn die Renten zum 1. Juli steigen. Was sich ab dem 1. Juli 2026 voraussichtlich ändert – und warum das im Februar 2026 noch nicht endgültig ist Obwohl 2026 im Kalender steht, gibt es die entscheidende Anpassung zur Jahresmitte. Der Freibetrag für Hinterbliebenenrenten wird jedes Jahr zum 1. Juli neu festgesetzt, weil sich der Rentenwert ändern kann. Wie stark der Rentenwert zum 1. Juli 2026 tatsächlich steigt, wird erfahrungsgemäß erst im Frühjahr 2026 per Verordnung festgelegt. Aktuell gehen Modellrechnungen im Rentenversicherungsbericht 2025 von einer Rentenanpassung von rund 3,73 Prozent zum 1. Juli 2026 aus. Das ist eine Prognose, keine beschlossene Tatsache. Was hieße das rechnerisch für die Witwenrente? Wenn der Rentenwert – wie häufig in Berichten und Medien beispielhaft vorgerechnet – in Richtung 42,30 Euro je Entgeltpunkt steigen würde, ergäbe sich daraus für die Einkommensanrechnung ein Freibetrag von ungefähr 1.116,72 Euro pro Monat. Der Zuschlag je waisenrentenberechtigtem Kind läge dann rechnerisch bei etwa 236,88 Euro monatlich. Diese Zahlen sind eine Hochrechnung auf Basis der Rentenwert-Formeln; der verbindliche Wert steht erst fest, wenn der Rentenwert zum 1. Juli 2026 tatsächlich beschlossen ist. Ein Rechenbeispiel für 2026: So wirkt der Freibetrag in der Praxis Nehmen wir an, die verstorbene Person hätte zuletzt eine Rente von 1.800 Euro monatlich bezogen. Im neuen Recht läge die große Witwenrente grundsätzlich bei 55 Prozent, also bei 990 Euro. Nach dem Sterbevierteljahr wird geprüft, ob eigenes Einkommen anzurechnen ist. Angenommen, die hinterbliebene Person hat ein pauschales Nettoeinkommen von 1.500 Euro monatlich. Im Zeitraum vom 1. Juli 2025 bis zum 30. Juni 2026 liegt der Freibetrag bei 1.076,86 Euro. Der übersteigende Betrag wären dann 423,14 Euro. Davon werden 40 Prozent angerechnet, also 169,26 Euro. Die Witwenrente würde in diesem Beispiel von 990 Euro auf rund 820,74 Euro sinken. Das Beispiel zeigt, wie stark die Einkommensanrechnung die „gefühlte Höhe“ der Witwenrente verändert – ohne dass sich am Prozentsatz von 55 Prozent etwas geändert hätte. Welche Einkommen 2026 typischerweise angerechnet werden – und wie „Netto“ ermittelt wird Die Einkommensanrechnung ist breiter, als viele vermuten. Angerechnet werden grundsätzlich zahlreiche Einkommensarten. Entscheidend ist, dass der Rentenversicherungsträger zunächst Bruttobeträge heranzieht und daraus über Pauschalen ein Nettoeinkommen ableitet, das dem tatsächlichen Netto angenähert werden soll. Bei Beschäftigung ist der pauschale Abzug typischerweise 40 Prozent. Bei Altersrenten werden für Kranken- und Pflegeversicherung sowie eine mögliche Steuerbelastung pauschale Abzüge angesetzt, deren Höhe vom Rentenbeginn abhängt. Gleichzeitig gibt es Ausnahmen und Sonderregeln. In der Informationsbroschüre der Deutschen Rentenversicherung werden etwa bedarfsorientierte Leistungen als nicht anrechenbar beschrieben; auch bei bestimmten Vorsorgeleistungen kann es Besonderheiten geben. Wer in einer Übergangskonstellation steckt, etwa durch Vertrauensschutzregelungen, sollte nicht nach Faustformeln entscheiden, sondern die konkrete Berechnung prüfen lassen. Wiederheirat 2026: Ende der Witwenrente, aber mögliche Abfindung Wenn die hinterbliebene Person erneut heiratet, endet die Witwen- oder Witwerrente grundsätzlich mit Ablauf des Heiratsmonats. Das ist ein klarer Einschnitt. Als Ausgleich sieht das Recht eine Rentenabfindung vor, die als einmalige Zahlung ausgestaltet ist und grundsätzlich zwei Jahresbeträge der Witwen- oder Witwerrente umfasst. Bei der kleinen Witwenrente wird dabei berücksichtigt, ob die zweijährige Bezugsdauer bereits „verbraucht“ wurde. Beiträge und Abzüge 2026: Kranken- und Pflegeversicherung sowie Steuern Die Frage nach der „Höhe“ wird im Alltag oft als Nettofrage gestellt. Denn von der Bruttorente können Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgehen, sofern Versicherungspflicht besteht. Für gesetzlich krankenversicherte Rentnerinnen und Rentner gilt: Der allgemeine Beitragssatz der Krankenversicherung liegt bei 14,6 Prozent; der Rentenversicherungsträger trägt davon die Hälfte (7,3 Prozent) und übernimmt zusätzlich die Hälfte des kassenindividuellen Zusatzbeitrags. Wie hoch der individuelle Abzug ist, hängt also auch von der Krankenkasse ab. Steuerlich gilt: Hinterbliebenenrenten zählen grundsätzlich zu den steuerpflichtigen Renten. Die Deutsche Rentenversicherung behält keine Lohnsteuer ein; die Besteuerung läuft über die Einkommensteuer und hängt von den gesamten Einkünften ab. Die Regeln der nachgelagerten Besteuerung führen dazu, dass für Neurentnerjahrgänge ein festgelegter Besteuerungsanteil gilt, während ein Rentenfreibetrag als fester Eurobetrag aus dem ersten vollen Rentenjahr ermittelt wird und anschließend gleich bleibt. Für Rentenbeginn im Jahr 2026 wird in der Fach- und Ratgeberliteratur regelmäßig ein steuerpflichtiger Anteil von 84 Prozent genannt; die Systematik lässt sich aus der schrittweisen Erhöhung ableiten, die die Deutsche Rentenversicherung beschreibt. Ob daraus tatsächlich eine Steuerzahlung entsteht, hängt aber am Ende von Grundfreibetrag, weiteren Einkünften, Sonderausgaben und individuellen Umständen ab. Ein Sonderpunkt 2026: Wenn neue Zuschläge als Einkommen bei der Witwenrente wirken 2026 spielt außerdem eine Entwicklung eine Rolle, die auf den ersten Blick nichts mit Hinterbliebenenrenten zu tun hat: Zuschläge zu bestimmten Erwerbsminderungsrenten. Die Deutsche Rentenversicherung hat in einem Faktencheck beschrieben, dass sich solche Zuschläge bei Hinterbliebenen in der Einkommensanrechnung auswirken können, wenn sie als Einkommen oberhalb des Freibetrags liegen – dann greifen wieder die 40 Prozent Anrechnung. Wer 2026 eine Witwenrente bezieht und gleichzeitig eine eigene Rente mit Zuschlagsbestandteilen hat, sollte deshalb besonders genau auf den Bescheid und die Einkommensanrechnung schauen. Fazit: Wie hoch ist die Witwenrente 2026? 2026 lässt sich die Witwenrente seriös nicht als fixe Zahl beantworten, wohl aber als Rahmen. Der Prozentsatz ist gesetzlich klar: Im neuen Recht sind es 55 Prozent bei der großen Witwenrente und 25 Prozent bei der kleinen, im alten Recht kann die große Witwenrente 60 Prozent betragen. Entscheidend ist außerdem, dass es für Todesfälle im Jahr 2026 ein Mindestalter von 46 Jahren und 6 Monaten für die große Witwenrente gibt, sofern nicht Erwerbsminderung oder Kindererziehung den Anspruch ohnehin auslösen. Für die konkrete Auszahlung 2026 ist die Einkommensanrechnung häufig der größte Hebel. Bis zum 30. Juni 2026 gilt ein Freibetrag von 1.076,86 Euro monatlich, erhöht um 228,42 Euro je waisenrentenberechtigtem Kind; darüber werden 40 Prozent des übersteigenden pauschalen Nettoeinkommens angerechnet. Ab dem 1. Juli 2026 dürfte der Freibetrag mit dem Rentenwert steigen, wie stark genau, hängt von der im Frühjahr 2026 endgültig festzulegenden Rentenanpassung ab. Wer wirklich wissen will, „wie hoch“ die Witwenrente 2026 im eigenen Fall ist, braucht daher drei Größen: die maßgebliche Rente der verstorbenen Person, die Einordnung in kleines oder großes Modell inklusive altem oder neuem Recht, und das eigene anrechenbare Einkommen im Sinne der Rentenversicherung. Erst daraus wird die Zahl, die am Monatsende auf dem Konto ankommt. Quellen Deutsche Rentenversicherung, Informationen zur Witwen-/Witwerrente (kleine/große Witwenrente, Mindestalter 2026, Sterbevierteljahr, Wiederheirat/Abfindung), Deutsche Rentenversicherung, Broschüre „Hinterbliebenenrente: So viel können Sie hinzuverdienen“ (Freibetragsformel, Kinderzuschlag zum Freibetrag, 40-Prozent-Anrechnung, Pauschalabzüge).
15. Februar 2026
Die kurze Antwort: In vielen Fällen ja – aber nicht automatisch und nicht in jedem Lebensmodell Die große Witwenrente ist in der gesetzlichen Rentenversicherung als laufende Hinterbliebenenrente angelegt. Viele Betroffene erleben sie deshalb als „Rente auf Dauer“. Tatsächlich ist sie grundsätzlich nicht befristet wie die kleine Witwenrente nach neuem Recht, sondern wird weitergezahlt, solange die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt bleiben. „Lebenslang“ ist sie damit häufig in der Praxis – rechtlich gesehen hängt die Dauer jedoch an Bedingungen. Wer diese Bedingungen aus dem Blick verliert, kann unangenehme Überraschungen erleben: etwa weil sich durch eine Wiederheirat der Anspruch beendet oder weil eigenes Einkommen die Zahlung so stark mindert, dass am Ende faktisch nichts mehr ausgezahlt wird. Was genau ist die große Witwenrente? Witwenrenten sind Renten „wegen Todes“. Sie sollen den wirtschaftlichen Einschnitt abfedern, der entsteht, wenn ein Ehe- oder Lebenspartner stirbt. Die große Witwenrente ist dabei die leistungsstärkere Variante. Sie kommt typischerweise dann in Betracht, wenn die hinterbliebene Person nicht mehr in einer Lebensphase ist, in der ein schneller Wiedereinstieg in den Beruf oder eine eigenständige Existenzsicherung als realistisch unterstellt wird, oder wenn besondere Belastungen vorliegen – etwa durch Kindererziehung oder gesundheitliche Einschränkungen. Im Gesetz ist die große Witwenrente an bestimmte persönliche Merkmale geknüpft. In der Praxis ist sie häufig das Ziel nach einer ersten Phase der kleinen Witwenrente: Wer zunächst „klein“ erhält, kann später „groß“ bekommen, sobald die Voraussetzungen erfüllt werden. Maßgeblich sind dabei nicht nur Lebensalter und Familienlage, sondern auch Übergangsregeln, die je nach Eheschließung und Geburtsjahr unterscheiden. Wann entsteht der Anspruch – und warum spielt das „Sterbevierteljahr“ eine besondere Rolle? Unmittelbar nach einem Todesfall gibt es in der Hinterbliebenenversorgung einen Zeitraum, der oft übersehen wird, aber finanziell enorm wichtig sein kann: das sogenannte Sterbevierteljahr. In den drei Monaten, die auf den Sterbemonat folgen, wird die Witwenrente in einer besonderen Berechnungslogik gezahlt. Vereinfacht gesagt orientiert sie sich in dieser Phase an der vollen Rente, die der Verstorbene bezogen hat oder hätte beziehen können; außerdem wird in dieser Zeit eigenes Einkommen nicht angerechnet. Das ist als Überbrückung gedacht, wenn organisatorisch und emotional vieles gleichzeitig zusammenkommt. Erst nach dieser Übergangsphase läuft die Hinterbliebenenrente in die „normale“ Systematik der großen oder kleinen Witwenrente hinein – dann greifen auch wieder Regeln zur Einkommensanrechnung, die die tatsächliche Auszahlung deutlich beeinflussen können. Wird die große Witwenrente wirklich ein Leben lang gezahlt? In der Grundkonstruktion ja: Die große Witwenrente ist – anders als die kleine Witwenrente nach neuem Recht – nicht auf zwei Jahre befristet. Sie wird grundsätzlich zeitlich unbegrenzt geleistet, solange die Anspruchsvoraussetzungen fortbestehen. Das bedeutet im Alltag: Viele Hinterbliebene erhalten sie tatsächlich bis an ihr Lebensende. Der entscheidende Punkt ist jedoch: Die große Witwenrente ist kein pauschales „Dauerversprechen“ unabhängig von späteren Lebensentscheidungen oder Einkommensentwicklungen. Das Recht knüpft die Zahlung an bestimmte fortlaufende Voraussetzungen. Verändert sich die Lage – etwa durch eine Wiederheirat oder durch relevantes Einkommen – kann die Rente enden oder so weit sinken, dass sie faktisch nicht mehr ins Portemonnaie kommt. Die häufigsten Gründe, warum die Zahlung endet Am eindeutigsten ist der Fall der Wiederheirat oder der Begründung einer neuen eingetragenen Lebenspartnerschaft. In diesem Moment fällt der Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente grundsätzlich weg. Als Ausgleich sieht die Rentenversicherung eine Abfindung vor, die sich an einer bestimmten Anzahl von Monatszahlungen orientiert. Der Anspruch endet dabei nicht irgendwann „später“, sondern mit dem Monat der neuen Eheschließung beziehungsweise der Begründung der Lebenspartnerschaft. Daneben gibt es Konstellationen, in denen schon der Anspruch als solcher nicht entsteht oder später entfällt, weil grundlegende Voraussetzungen nicht vorliegen. Ein Beispiel ist die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe, wenn die Ehe sehr kurz war. In solchen Fällen prüft die Rentenversicherung besonders streng, ob die Eheschließung überwiegend der Versorgung dienen sollte. Die Vermutung kann in besonderen Umständen zwar widerlegt werden, sie ist aber ein reales Risiko, wenn zwischen Heirat und Tod weniger Zeit liegt. Schließlich endet die große Witwenrente selbstverständlich mit dem Tod der berechtigten Person. Sie ist eine persönliche Rente des Hinterbliebenen und keine „vererbbare“ Zahlung. Tabelle: Wann die Witwenrente endet Auslöser Wann endet die Witwenrente? Tod der berechtigten Person (Witwe/Witwer) Mit Ablauf des Sterbemonats der berechtigten Person. Wiederheirat oder neue eingetragene Lebenspartnerschaft Mit Ablauf des Monats, in dem die Ehe/Lebenspartnerschaft geschlossen wird; häufig wird anschließend eine Rentenabfindung gezahlt. Kleine Witwenrente nach „neuem Recht“ (Befristung) Spätestens nach 24 Kalendermonaten nach dem Sterbemonat (sofern kein Übergang in die große Witwenrente erfolgt). Anspruch entsteht rückwirkend nicht oder fällt weg wegen „Versorgungsehe“-Bewertung Wenn die Rentenversicherung eine Versorgungsehe annimmt und diese Vermutung nicht widerlegt wird: dann besteht kein Anspruch; bei späterer Entscheidung kann die Zahlung eingestellt und ggf. zurückgefordert werden. Faktisches „Ende“ durch Einkommensanrechnung Der Anspruch kann weiterbestehen, aber die Auszahlung kann auf 0 sinken, sobald anrechenbares Einkommen den Freibetrag deutlich übersteigt. Wegfall der Voraussetzungen für eine Erziehungsrente (falls statt Witwenrente bezogen) Wenn es sich nicht um Witwenrente, sondern um Erziehungsrente handelt: endet u. a. bei Wiederheirat oder wenn die Kindererziehungsvoraussetzungen entfallen (je nach Fallgestaltung). Warum „unbefristet“ nicht zwingend „ungekürzt“ bedeutet Selbst wenn der Anspruch dem Grunde nach fortbesteht, ist die monatliche Auszahlung nicht garantiert in einer festen Höhe. Hier greift die Einkommensanrechnung, die viele Betroffene erst dann wirklich bemerken, wenn sich die eigene Lebenssituation stabilisiert – etwa durch Erwerbseinkommen, eine eigene Altersrente oder andere anrechenbare Einkünfte. Das Prinzip ist: Es gibt einen Freibetrag. Einkommen oberhalb dieses Freibetrags wird teilweise angerechnet, was die Hinterbliebenenrente mindert. Je nach Einkommenshöhe kann die große Witwenrente dadurch deutlich sinken und in Einzelfällen rechnerisch sogar auf null fallen. Das ist dann kein „Ende“ des Anspruchs durch einen formalen Wegfall wie bei Wiederheirat, sondern ein Ergebnis der Rechenregeln. In der Praxis fühlt es sich dennoch wie ein Ende an, weil keine Zahlung mehr ankommt. Wichtig ist außerdem die zeitliche Komponente: Im Sterbevierteljahr wird eigenes Einkommen nicht angerechnet; erst danach greifen die Anrechnungsregeln regulär. Die Voraussetzungen für die große Witwenrente – und warum 2026 eine Zahl besonders oft auftaucht Ob jemand die große Witwenrente bekommt, hängt im Regelfall daran, ob die kleine Witwenrente grundsätzlich möglich ist und darüber hinaus bestimmte persönliche Voraussetzungen erfüllt werden. Dazu gehören insbesondere das Erreichen einer Altersgrenze, die Erziehung eines Kindes unter 18 Jahren oder eine Erwerbsminderung. Die Altersgrenze wird seit Jahren schrittweise angehoben. Für Todesfälle im Jahr 2026 liegt sie bei 46 Jahren und 6 Monaten; sie steigt weiter an, bis sie ab 2029 bei 47 Jahren liegt. Maßgeblich ist dabei nicht, wann der Antrag gestellt wird, sondern das Todesjahr. Das führt in der Beratungspraxis zu typischen Übergängen: Jemand erhält zunächst die kleine Witwenrente und wechselt später in die große Witwenrente, sobald die Altersgrenze erreicht wird oder sich die persönliche Situation etwa durch Erwerbsminderung verändert. Dieser Wechsel passiert nicht immer automatisch; häufig ist ein Antrag beziehungsweise eine Mitteilung erforderlich. Wie hoch ist die große Witwenrente – und was bedeutet „altes“ und „neues“ Recht? Die große Witwenrente beträgt nach der heute üblichen Rechtslage 55 Prozent der maßgeblichen Rente des Verstorbenen. In bestimmten Übergangsfällen gilt jedoch eine günstigere Regelung: Dann werden 60 Prozent angesetzt. Ob diese günstigere Quote greift, hängt typischerweise an Stichtagen rund um das Jahr 2002 sowie am Geburtsjahr eines Ehepartners. In der Praxis ist das relevant, weil es dauerhaft über die Höhe entscheidet. Zusätzlich kann es Kinderzuschläge geben, wenn Kinder erzogen wurden. Diese Zuschläge sollen einen Teil der Umstellung seit 2002 ausgleichen. Allerdings sind auch diese Beträge an Regeln gebunden und können begrenzt werden, damit die Hinterbliebenenrente insgesamt bestimmte Grenzen nicht überschreitet. Antrag, Beginn und rückwirkende Zahlung: Warum viele Fristen in Monaten gedacht sind Hinterbliebenenrenten müssen beantragt werden. Das ist zwar in einer Trauersituation unerquicklich, aber finanziell wichtig, weil der Rentenbeginn an die Antragstellung gekoppelt sein kann. Die gesetzlichen Regeln sehen grundsätzlich vor, dass Hinterbliebenenrenten nicht unbegrenzt weit rückwirkend gezahlt werden. In der Praxis bedeutet das: Wer sich Zeit lässt, kann Geld verlieren, obwohl der Anspruch an sich bestanden hätte. Gleichzeitig ist das System nicht völlig unflexibel: Hinterbliebenenrenten können bei Bedarf bis zu zwölf Kalendermonate rückwirkend geleistet werden, gerechnet vom Monat der Antragstellung zurück. Auch die Rentenversicherung selbst weist darauf hin, dass eine sofortige Antragstellung nicht zwingend am Tag nach dem Todesfall erfolgen muss – entscheidend ist, die Frist im Blick zu behalten. Steuern und Krankenversicherung: Zwei Abzüge, die die Nettozahlung prägen Die große Witwenrente ist – wie andere gesetzliche Renten – grundsätzlich steuerlich relevant. Seit Einführung der nachgelagerten Besteuerung werden Renteneinkünfte schrittweise stärker in die Einkommensteuer einbezogen. Ob tatsächlich Steuer anfällt, hängt von der Gesamtsituation ab, also von weiteren Einkünften, dem Grundfreibetrag und individuellen Abzugsmöglichkeiten. Wer neben der Witwenrente eigenes Einkommen oder eine eigene Rente hat, rutscht deutlich eher in eine Steuerpflicht. Hinzu kommen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, die bei Renten oft direkt einbehalten werden. Die Deutsche Rentenversicherung stellt dabei klar, dass auch Witwen- und Witwerrenten als Einkommen der hinterbliebenen Person behandelt werden und entsprechend beitragsrechtlich berücksichtigt werden können. Im Ergebnis kann die Nettoauszahlung spürbar unter dem Bruttobetrag liegen – gerade wenn zusätzlich Pflegeversicherungsbeiträge vollständig von der rentenbeziehenden Person zu tragen sind. Was Betroffene prüfen sollten, wenn es um „lebenslang“ geht Wer wissen will, ob die große Witwenrente im eigenen Fall „für immer“ läuft, sollte weniger auf den Begriff als auf die Bedingungen schauen. Entscheidend sind der Familienstand in der Zukunft, die Einkommensentwicklung, die Anwendung von Übergangsrecht und die Frage, ob die Voraussetzungen dauerhaft erfüllt bleiben. Gerade beim Einkommen lohnt eine nüchterne Betrachtung: Eine Rente, die rechtlich weiterbesteht, kann durch Anrechnung so klein werden, dass sie ihre Schutzfunktion kaum noch erfüllt. Genauso wichtig ist der zeitliche Ablauf nach dem Todesfall. Das Sterbevierteljahr, die spätere Einkommensanrechnung und der rechtzeitige Antrag sind Stellschrauben, die über Monate hinweg große Summen ausmachen können. Wer sich früh beraten lässt, gewinnt meist Klarheit – und verhindert, dass aus einem formalen Detail ein finanzieller Nachteil wird. Quellen Deutsche Rentenversicherung – Überblick „Renten für Hinterbliebene“, inklusive Sterbevierteljahr und Grundprinzipien der Hinterbliebenenrenten.
15. Februar 2026
Warum die Frage „Wie viele Rentner gibt es in Deutschland?“ gar nicht so simpel ist Wer im Alltag von „Rentnern“ spricht, meint meistens Menschen, die regelmäßig eine Rente bekommen und ihren Lebensunterhalt ganz oder überwiegend nicht mehr durch Erwerbsarbeit bestreiten. In der Statistik gibt es dafür jedoch mehrere mögliche Abgrenzungen. Man kann nach dem Alter gehen, also nach der Bevölkerung im typischen Rentenalter. Man kann nach dem Bezug einer gesetzlichen Rente gehen, also nach Personen, die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten. Und man kann zusätzlich Gruppen einbeziehen, die nicht aus der gesetzlichen Rentenversicherung versorgt werden, etwa Pensionärinnen und Pensionäre des öffentlichen Dienstes oder Menschen mit reinen Betriebsrenten. Je nachdem, welche Perspektive man wählt, fällt die Antwort unterschiedlich aus. Damit die Größenordnungen klar werden, lohnt der Blick auf zwei Zahlen, die häufig durcheinandergeraten: die Zahl der Menschen im Rentenalter und die Zahl der tatsächlichen Rentenbeziehenden. Beides ist nicht identisch, weil Rentenbezug auch unterhalb der Regelaltersgrenze möglich ist, weil einige Menschen im Rentenalter keine eigene gesetzliche Rente beziehen und weil wiederum manche mehrere Renten gleichzeitig erhalten können, ohne dass sie als mehrere Personen zählen. Anzahl der Rentnerinnen und Rentner in Deutschland der letzten 10 Jahre Jahr (Stichtag 1. Juli) Rentnerinnen und Rentner (ohne Waisenrenten), in Millionen 2016 20,963 2017 20,991 2018 21,043 2019 21,124 2020 21,202 2021 21,224 2022 21,260 2023 21,229 2024 21,369 2025 21,491 Quellen: Werte 2016–2024: Deutsche Rentenversicherung Bund, „Rentenversicherung in Zeitreihen 2025“, Tabelle „Rentenbestand nach Rentnergruppen – Männer und Frauen am 1. Juli – Insgesamt“ (Rentnerinnen und Rentner ohne Waisenrenten) Die aktuell greifbarste Zahl: rund 21,5 Millionen Rentnerinnen und Rentner in der gesetzlichen Rentenversicherung Die bestverwendbare „Antwort auf die Alltagsfrage“ liefert die Statistik der gesetzlichen Rentenversicherung: Nach den aktuellen Eckzahlen betreute die Deutsche Rentenversicherung zum Stichtag 1. Juli 2025 insgesamt 21,491 Millionen Rentnerinnen und Rentner, ausdrücklich ohne Waisenrenten. Diese Zahl meint Personen, nicht Rentenzahlungen. Sie beschreibt also, wie viele Menschen Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten, unabhängig davon, ob es sich um Altersrenten, Hinterbliebenenrenten oder Erwerbsminderungsrenten handelt, solange es sich nicht um Waisenrenten handelt. Für die Einordnung ist ein zweiter Wert wichtig, den dieselbe Quelle ausweist: Zum 31. Dezember 2024 wurden 26,088 Millionen Renten gezahlt. Das ist deutlich mehr als die 21,5 Millionen Rentnerinnen und Rentner, weil einzelne Personen mehrere Rentenarten beziehen können, zum Beispiel eine eigene Altersrente und zusätzlich eine Hinterbliebenenrente. Wer nur auf „gezahlt werden“ schaut, zählt also Leistungen; wer wissen will, wie viele Menschen Renten beziehen, muss bei den Personen bleiben. Rentner oder „Menschen im Rentenalter“: 16,7 Millionen ab 67 Jahren im Jahr 2024 Eine andere, ebenfalls häufig verwendete Sicht ist demografisch: Wie viele Menschen sind im „Rentenalter“? Das Statistisches Bundesamt (Destatis) beziffert für das Jahr 2024 die Bevölkerung im Rentenalter ab 67 Jahren auf 16,7 Millionen Personen. Das ist eine Altersabgrenzung und sagt zunächst nichts darüber aus, ob diese Menschen tatsächlich eine gesetzliche Rente erhalten, eine Pension bekommen, noch arbeiten oder andere Einkommensquellen haben. Dass diese Zahl niedriger ist als die rund 21,5 Millionen Rentnerinnen und Rentner in der gesetzlichen Rentenversicherung, wirkt auf den ersten Blick widersprüchlich, hat aber naheliegende Gründe. In der gesetzlichen Rentenversicherung gibt es viele Rentenbeziehende unterhalb von 67 Jahren, etwa bei vorgezogenen Altersrenten, bei Erwerbsminderung oder bei Hinterbliebenenrenten. Umgekehrt gibt es Menschen ab 67 Jahren, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung auftauchen, etwa weil sie als Beamtinnen und Beamte pensioniert werden oder weil sie keine eigene Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung haben. Wie sich die Zahl der Rentnerinnen und Rentner verändert: Babyboomer, längere Lebenserwartung, längerer Rentenbezug Die Rentnerzahlen sind keine kurzfristige Modekurve, sondern folgen vor allem der Bevölkerungsstruktur. Deutschland erlebt seit Jahren den Übergang der geburtenstarken Jahrgänge in den Ruhestand. Statistisches Bundesministerium für Arbeit und Soziales und die Rentenversicherung sprechen in ihren Analysen seit Langem davon, dass die Jahrgänge, die jetzt nachrücken, deutlich kleiner sind als die Babyboomer. Das schlägt sich direkt in der Zahl der Altersrentenzugänge nieder. Zugleich wirkt die steigende Lebenserwartung auf die Dauer des Rentenbezugs. Destatis verweist darauf, dass Menschen wieder länger leben und im Schnitt länger Rente beziehen; für 2024 wird eine durchschnittliche Bezugsdauer von Versichertenrenten (Alters- und Erwerbsminderungsrenten) von 20,5 Jahren genannt, bei Frauen länger als bei Männern. Das ist sozialpolitisch relevant, weil „mehr Jahre Rente“ bei gleichem Systemrahmen höhere Ausgaben bedeutet und die Finanzierung unter Druck setzt, wenn die Zahl der Beitragszahlenden nicht im gleichen Maße wächst. Rentenzugänge und Renteneintritt: Warum der Ruhestand heute oft später beginnt als früher Ein weiterer Baustein, der die Zahl der Rentnerinnen und Rentner beeinflusst, ist der Zeitpunkt des Rentenbeginns. Die Rentenversicherung berichtet, dass das durchschnittliche Alter beim erstmaligen Bezug einer Altersrente über die Jahre gestiegen ist. Für 2024 wird ein Durchschnitt von 64,7 Jahren genannt. Dahinter stehen vor allem gesetzliche Veränderungen bei Altersgrenzen sowie das Auslaufen früherer, sehr früh zugänglicher Rentenarten. Das bedeutet allerdings nicht, dass „die Leute einfach später Rentner werden“ und damit die Zahl automatisch sinkt. Vielmehr verschiebt sich ein Teil des Renteneintritts zeitlich nach hinten, während gleichzeitig große Jahrgänge überhaupt erst in die rentennahen Altersgruppen hineinwachsen. In der Praxis kann das zu Phasen führen, in denen die Zahl der Rentnerinnen und Rentner trotz späterer Zugänge weiter steigt, weil die demografische Wucht größer ist als die Verschiebung um wenige Monate oder Jahre. Arbeiten als Rentner: Mehr Erwerbstätigkeit im Ruhestand, aber meist als Zuverdienst Zur gesellschaftlichen Realität gehört außerdem, dass „Rentner sein“ nicht zwingend „nicht arbeiten“ bedeutet. Destatis weist für 2024 aus, dass ein spürbarer Anteil der Rentnerinnen und Rentner im Alter von 65 bis 74 Jahren erwerbstätig ist. Oft handelt es sich um Tätigkeiten mit reduziertem Umfang, häufig auch im Bereich geringfügiger Beschäftigung. Das verändert den Blick auf die Rentnerzahl: Sie beschreibt Rentenbezug, nicht zwingend den vollständigen Rückzug aus dem Arbeitsleben. Was in der öffentlichen Debatte oft untergeht: „Rentner“ sind keine homogene Gruppe Wenn über „die Rentner“ gesprochen wird, klingt es schnell nach einem Block mit ähnlichen Lebenslagen. Die Statistik zeigt jedoch eine breite Streuung, die mit Erwerbsbiografien, Region, Geschlecht, Gesundheit und Familienkonstellationen zusammenhängt. Schon die Möglichkeit, mehrere Rentenarten gleichzeitig zu beziehen, macht deutlich, dass Lebensverläufe sehr unterschiedlich verlaufen können. Ebenso ist es ein Unterschied, ob jemand eine eigene Altersrente bezieht, eine Erwerbsminderungsrente erhält oder zusätzlich eine Hinterbliebenenrente bekommt. Auch die Rolle der gesetzlichen Rentenversicherung ist nicht identisch mit dem gesamten Alterssicherungssystem, weil Pensionen und private oder betriebliche Vorsorge daneben existieren. Für die Frage „Wie viele Rentner gibt es?“ heißt das: Die eine Zahl, die alle Erwartungen erfüllt, gibt es nicht. Die Zahl von rund 21,5 Millionen ist eine sehr solide Antwort, wenn „Rentner“ im Sinne von „Personen mit gesetzlicher Rente“ gemeint sind. Wer dagegen „Menschen im klassischen Rentenalter“ wissen will, landet bei 16,7 Millionen ab 67 Jahren im Jahr 2024. Wer wiederum „alle Ruheständler unabhängig vom System“ meint, muss mehrere Systeme zusammenführen, was methodisch anspruchsvoller ist und in der öffentlichen Kommunikation seltener als einzelne, leicht zitierbare Zahl verfügbar ist. Ausblick: Warum die Rentnerzahl in den nächsten Jahren weiter im Fokus bleibt Destatis erwartet, dass die Zahl der Menschen im Rentenalter in den 2030er-Jahren deutlich höher liegen wird als heute. Schon die Projektion bis Ende der 2030er-Jahre sieht je nach Annahmen einen Anstieg auf mindestens 20,5 Millionen Personen ab 67 Jahren. Damit wächst nicht nur die potenzielle Zahl der Rentenbeziehenden, sondern auch das Verhältnis zwischen Menschen im Erwerbsalter und im Rentenalter, das in der Diskussion oft als Altenquotient auftaucht. Quellen Die Zahl von 21,491 Millionen Rentnerinnen und Rentnern (ohne Waisenrenten) zum 1. Juli 2025 sowie die Angabe zu 26,088 Millionen gezahlten Renten zum 31. Dezember 2024 stammen aus den „Wichtigen Eckzahlen“ der Deutsche Rentenversicherung, Stand 23. Januar 2026. Die demografische Abgrenzung „16,7 Millionen Personen im Rentenalter ab 67 Jahren im Jahr 2024“, die Projektion bis Ende der 2030er-Jahre sowie Angaben zur Rentenbezugsdauer und zur Erwerbstätigkeit von Rentnerinnen und Rentnern sind dem Themenschwerpunkt „Rente“ des Statistisches Bundesamt (Destatis) entnommen. Einordnung zu Rentenzugängen und zum durchschnittlichen Alter beim erstmaligen Bezug einer Altersrente im Jahr 2024 basiert auf der Darstellung „In Zahlen 2024“ im Jahresbericht der Deutsche Rentenversicherung.
15. Februar 2026
Warum „Verlängerung ohne Gutachten“ so oft missverstanden wird Wer eine befristete Erwerbsminderungsrente bezieht, lebt mit einem eingebauten Ablaufdatum. Mit dem Ende der Befristung endet grundsätzlich auch die Zahlung – selbst dann, wenn gesundheitlich alles beim Alten ist. Das steht im Gesetz ausdrücklich so: Befristete Renten enden mit Ablauf der Frist. In diesem Umfeld taucht immer wieder die Hoffnung auf, die Rente lasse sich „ohne Gutachten“ verlängern. Gemeint ist dabei meistens eine Weitergewährung, ohne erneut zu einer persönlichen Untersuchung bei einem Gutachter oder einer Gutachterin bestellt zu werden. Diese Hoffnung ist nicht völlig unbegründet – sie führt aber häufig in die Irre, weil „ohne Gutachten“ im Alltag oft gleichgesetzt wird mit „ohne neue medizinische Prüfung“. Genau das ist es nicht. Praxisbeispiel: Verlängerung der Erwerbsminderungsrente ohne persönlichen Gutachtertermin Frau M., 52, erhält seit drei Jahren eine befristete volle Erwerbsminderungsrente wegen einer schweren depressiven Episode mit Angststörung und chronischen Schlafstörungen. Die Bewilligung läuft Ende September aus. Im Frühjahr bekommt sie Post von der Deutschen Rentenversicherung mit dem Hinweis, dass für die Weiterzahlung ein Antrag gestellt werden muss. Frau M. reicht den Antrag fristgerecht ein und unterschreibt die Schweigepflichtentbindungen, damit die Rentenversicherung Befunde bei ihren behandelnden Ärztinnen und Ärzten anfordern kann. Parallel bittet sie ihre Fachärztin für Psychiatrie um einen aktuellen Verlaufsbericht, in dem Therapieverlauf, Medikation, Rückfälle und die weiterhin deutlich eingeschränkte Belastbarkeit beschrieben werden. Zusätzlich liegt ein Reha-Entlassungsbericht vom Vorjahr vor, in dem die Leistungsfähigkeit bereits als dauerhaft deutlich reduziert eingeschätzt wurde und eine Wiedereingliederung nicht empfohlen wird. Die Unterlagen zeigen über einen längeren Zeitraum ein gleichbleibendes Bild ohne nennenswerte Stabilisierung. Der sozialmedizinische Dienst der Rentenversicherung bewertet daraufhin die Situation anhand der Akte. Weil die Befunde aktuell sind, weil sie inhaltlich übereinstimmen und weil seit der letzten Entscheidung keine Hinweise auf eine relevante Verbesserung erkennbar sind, wird keine erneute persönliche Untersuchung angeordnet. Frau M. erhält einige Wochen später den Bescheid, dass die Rente weitergezahlt wird. Im Schreiben steht sinngemäß, dass die Entscheidung auf Grundlage der vorliegenden medizinischen Unterlagen getroffen wurde. Das Beispiel zeigt, was im Alltag oft mit „ohne Gutachten“ gemeint ist: Es gibt keinen Termin bei einer externen Gutachterpraxis, aber es findet trotzdem eine medizinische Prüfung statt – nur eben nach Aktenlage. Befristung ist der Normalfall – und die Weitergewährung ein neues Prüfverfahren Die befristete Bewilligung ist bei Erwerbsminderungsrenten weit verbreitet. Der Grundgedanke dahinter: Der Rentenversicherungsträger soll regelmäßig prüfen können, ob sich die Leistungsfähigkeit wieder verbessert hat oder ob therapeutische Maßnahmen eine Rückkehr in Arbeit ermöglichen. Die Weitergewährung ist deshalb kein Automatismus, sondern ein eigenständiges Verwaltungsverfahren mit neuer Bewertung der Erwerbsfähigkeit. Für die Betroffenen ist vor allem wichtig zu verstehen, woran die Rentenversicherung anknüpft: Entscheidend ist nicht, ob der frühere Bescheid „damals richtig“ war, sondern ob die Voraussetzungen für die Rente jetzt weiterhin vorliegen. Wichtig ist vor allem die Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Gesetzlich wird dabei nach zeitlichem Leistungsvermögen unterschieden: volle Erwerbsminderung liegt vor, wenn eine Tätigkeit nur noch weniger als drei Stunden täglich möglich ist; teilweise Erwerbsminderung bei weniger als sechs Stunden. Was „ohne Gutachten“ in der Praxis bedeuten kann In der Praxis gibt es durchaus Konstellationen, in denen die Rentenversicherung ohne erneute persönliche Begutachtung entscheidet. Das geschieht typischerweise dann, wenn die vorhandenen medizinischen Unterlagen aussagekräftig, aktuell und in sich stimmig sind – etwa durch Befundberichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte, Krankenhausberichte, Reha-Entlassungsberichte oder bereits vorliegende sozialmedizinische Einschätzungen. In solchen Fällen kann eine Entscheidung „nach Aktenlage“ möglich sein. Wichtig ist allerdings: Auch eine Entscheidung nach Aktenlage ist eine medizinische Prüfung. Nur findet sie „am Schreibtisch“ statt – auf Basis der Unterlagen, nicht im Untersuchungszimmer. Wer also „ohne Gutachten“ sagt, meint meist „ohne persönlichen Gutachtertermin“. Wer daraus „ohne neue medizinische Belege“ macht, riskiert eine Ablehnung oder Verzögerung. Warum die Rentenversicherung oft trotzdem neue Unterlagen verlangt Selbst wenn eine persönliche Begutachtung ausbleibt, braucht der Rentenversicherungsträger eine aktuelle Tatsachengrundlage. Genau deshalb wird im Weitergewährungsverfahren regelmäßig nach aktuellen ärztlichen Befunden gefragt. Sozialverbände weisen seit Jahren darauf hin, dass aussagekräftige und neue Befundberichte die Bearbeitung erleichtern können – und dass eine zusätzliche persönliche Begutachtung angeordnet werden kann, wenn die Aktenlage nicht reicht. Dazu passt, dass die Deutsche Rentenversicherung für Ärztinnen und Ärzte eigene, bundeseinheitliche Befundbericht-Formulare bereithält. Der Befundbericht (S0051) ist ein offizieller Baustein der medizinischen Sachverhaltsaufklärung. Der Antrag: Weiterzahlung wird aktiv beantragt – meist mit dem Formular R0120 Die Weitergewährung muss beantragt werden. Dafür existiert das Formular R0120 („Antrag auf Weiterzahlung einer Rente wegen Erwerbsminderung … über den Wegfallmonat hinaus“). In der Realität läuft es häufig so, dass die Rentenversicherung einige Monate vor Ende der Befristung anschreibt. Der SoVD beschreibt als gängige Größenordnung etwa fünf Monate vor Ablauf. Das ist auch der Zeitpunkt, an dem Betroffene typischerweise den Druck spüren: Wird der Antrag zu spät gestellt oder fehlen Unterlagen, wächst das Risiko, dass die Rente zunächst endet und erst später – nach Prüfung – wieder bewilligt wird, dann gegebenenfalls mit Nachzahlung. Mitwirkungspflichten: Warum fehlende Unterlagen echte Folgen haben können Das Weitergewährungsverfahren ist auch ein Mitwirkungsverfahren. Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, muss bei der Aufklärung des Sachverhalts mithelfen, etwa durch Unterlagen, Auskünfte und Schweigepflichtentbindungen. Unterbleibt das, kann die Leistung versagt oder entzogen werden – allerdings erst nach entsprechender Belehrung. Die Rentenversicherung kann Erwerbsminderung nicht „auf Verdacht“ fortschreiben, sondern muss sie begründet feststellen. Im Streitfall gilt außerdem: Bevor ein belastender Verwaltungsakt erlassen wird, muss eine Anhörung erfolgen. Warum „Reha vor Rente“ auch bei der Verlängerung eine Rolle spielen kann Ein weiterer Faktor, der die Hoffnung auf eine schnelle Verlängerung „ohne Gutachtertermin“ dämpfen kann, ist der Vorrang von Rehabilitation. Die Rentenversicherung betont, dass Leistungen zur Rehabilitation grundsätzlich vor einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit stehen. Nur wenn eine Reha voraussichtlich nicht zum Ziel führt, kommt die Rente in Betracht. Das kann im Weitergewährungsverfahren praktisch bedeuten: Wenn der Aktenstand nahelegt, dass medizinische oder berufliche Reha-Maßnahmen sinnvoll erscheinen, kann die Rentenversicherung entsprechende Schritte prüfen oder anregen. Für Betroffene wirkt das manchmal wie ein „Umweg“. Aus Sicht des Gesetzgebers soll es verhindern, dass eine Rente gezahlt wird, obwohl eine Wiederherstellung oder Stabilisierung der Erwerbsfähigkeit realistisch wäre. Wann eine Verlängerung ohne persönliche Begutachtung wahrscheinlicher ist Ob eine Entscheidung ohne persönlichen Gutachtertermin möglich ist, hängt selten an einem einzelnen Dokument. Häufig ist es das Gesamtbild aus Verlauf, Diagnosen, Therapietreue und objektivierbaren Befunden. Besonders plausibel ist eine reine Aktenentscheidung, wenn die gesundheitliche Situation seit der letzten Prüfung nachvollziehbar unverändert ist, die Unterlagen aktuell sind und keine auffälligen Widersprüche bestehen – etwa zwischen geschilderten Einschränkungen, Behandlungsverlauf und Befunden. Umgekehrt steigt die Wahrscheinlichkeit einer persönlichen Begutachtung, wenn Diagnosen neu hinzugekommen sind, Behandlungen nicht nachvollziehbar dokumentiert sind, die Aktenlage lückenhaft ist oder wenn es Anhaltspunkte für eine relevante Besserung oder veränderte Belastbarkeit gibt. Auch unterschiedliche Einschätzungen verschiedener Behandler können eine Begutachtung wahrscheinlicher machen, weil die Rentenversicherung dann oft eine einheitliche sozialmedizinische Bewertung benötigt. Die heikle Stelle: Zeitdruck am Ende der Befristung Der Moment, in dem die Befristung endet, ist für viele die kritischste Phase. Juristisch ist die Lage eindeutig: Befristete Renten enden mit Fristablauf. Praktisch bedeutet das: Wer erst sehr spät aktiv wird oder Unterlagen nur schleppend beibringt, muss damit rechnen, dass die Zahlung vorübergehend wegfällt, bis entschieden ist. Genau deshalb raten Beratungsstellen dazu, die Aufforderungsschreiben ernst zu nehmen und die Unterlagen zeitnah einzureichen. Wenn die Rentenversicherung ablehnt: Widerspruch, Akteneinsicht, Gegenbeweise Eine Ablehnung im Weitergewährungsverfahren ist kein Schlussstrich. Sie ist ein Verwaltungsakt und kann mit Widerspruch angegriffen werden. In der Praxis ist dann oft entscheidend, welche medizinische Grundlage die Rentenversicherung herangezogen hat: Wurde nach Aktenlage entschieden, steht und fällt vieles mit der Qualität der Unterlagen. Auch der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt weist darauf hin, dass "Rentenversicherungsträger häufig zunächst nach Aktenlage entscheiden, was im Einzelfall zu Fehlbewertungen führen kann." Typisch ist, dass Betroffene dann zusätzliche Befunde nachreichen, Behandler gezielt um aussagekräftige Verlaufsberichte bitten oder eine detailliertere sozialmedizinische Einordnung anstoßen. Im Verfahren ist außerdem wichtig, Fristen einzuhalten und die eigene Darstellung der Einschränkungen mit objektiven Befunden zu unterfüttern. Wer sich dabei überfordert fühlt, kann Unterstützung bei Sozialverbänden oder spezialisierten Beratungsstellen suchen; viele Betroffene nutzen diese Hilfe gerade dann, wenn es um medizinische Streitfragen geht. Was Betroffene mitnehmen sollten Die Formulierung „Verlängerung ohne Gutachten“ klingt nach einer Erleichterung. Tatsächlich beschreibt sie meist nur den Verzicht auf einen persönlichen Untersuchungstermin. Die medizinische Prüfung bleibt – und sie wird umso strenger, je dünner die Akte ist. Wer die Weitergewährung realistisch planen will, sollte sich deshalb weniger auf das Schlagwort verlassen, sondern auf belastbare, aktuelle Unterlagen, fristgerechtes Handeln und eine stimmige Dokumentation des Krankheitsverlaufs setzen. Gerade weil es im Weitergewährungsverfahren oft um existenzielle Sicherheit geht, lohnt es sich, den Blick auf das Systems zu richten: Befristung endet automatisch, Weitergewährung muss beantragt werden, Mitwirkung ist verpflichtend, und die Rentenversicherung darf – je nach Aktenlage – entweder nach Unterlagen entscheiden oder eine persönliche Begutachtung veranlassen. Quellen Deutsche Rentenversicherung: Erwerbsminderungsrente (Allgemeine Informationen), Deutsche Rentenversicherung: Formular R0120 (Antrag auf Weiterzahlung einer Rente wegen Erwerbsminderung), Deutsche Rentenversicherung: Formular R0210 (Anlage zur Feststellung der Erwerbsminderung), Fachberatung Dr. Utz Anhalt.
15. Februar 2026
Viele Leistungsberechtigte und Beratungsstellen berichten seit Längerem, dass die Kontaktaufnahme mit Jobcentern und Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit zunehmend erschwert werde. Gemeint sind dabei weniger die bekannten Zugänge über Online-Portale oder telefonische Hotlines, sondern klassische schriftliche Kommunikationswege wie E-Mail und Fax, die in der Praxis häufig fehlen, versteckt platziert oder nur schwer auffindbar seien. Aus Sicht von Bürgergeld-Beziehern hat das spürbare Folgen: Fristen laufen, Nachweise müssen rechtzeitig eingereicht werden, Rückfragen bleiben offen, und es entsteht zusätzliche Unsicherheit in ohnehin belastenden Lebenslagen. Vorwurf der Abschottung und die rechtliche Einordnung Der Tacheles e.V. bewertet diese Entwicklung als bewusste Abschottungsstrategie. Der Verein sieht darin einen Verstoß gegen § 17 Abs. 1 SGB I, der Behörden verpflichtet, über Rechte und Pflichten aufzuklären und eine angemessene Auskunfts- und Beratungspraxis sicherzustellen. In der Argumentation des Vereins läuft fehlende oder faktisch nicht nutzbare schriftliche Erreichbarkeit diesem Anspruch zuwider, weil sie den Zugang zu Informationen, die Klärung von Sachverhalten und die rechtswahrende Kommunikation erschweren kann. Gerade wenn es um Nachweise, Widersprüche, Fristwahrung oder das Übersenden von Unterlagen geht, ist die Möglichkeit, Schriftstücke verlässlich und nachweisbar zu übermitteln, für viele entscheidend. Warum schriftliche Erreichbarkeit im Alltag so wichtig ist E-Mail und Fax werden im Behördenalltag oft als „alte“ Kanäle betrachtet, erfüllen aber weiterhin eine praktische Funktion. Sie ermöglichen eine schnelle Dokumentenübermittlung, sie lassen sich in Beratungskontexten gut organisieren, und sie bieten einen nachvollziehbaren Kommunikationsverlauf. Das ist besonders relevant, wenn ein persönlicher Termin nicht kurzfristig verfügbar ist, wenn Telefonleitungen überlastet sind oder wenn digitale Portale aus Sicht einzelner Nutzerinnen und Nutzer nicht barrierearm genug funktionieren. Auch Beratungsstellen sind darauf angewiesen, für Rückfragen, Terminabsprachen oder die Weiterleitung von Unterlagen zuverlässige Adressen zu haben. Veröffentlichung von Dienststellenverzeichnissen als Gegenmaßnahme Um diese Hürden zu verringern, veröffentlicht Tacheles e.V. nach eigenen Angaben aktuelle Dienststellenverzeichnisse der Jobcenter sowie der Arbeitsagenturen, jeweils mit den zugehörigen E-Mail-Adressen und Faxnummern. Der Ansatz ist dabei nicht, einzelne Dienststellen an den Pranger zu stellen, sondern Transparenz herzustellen und den Zugang zu schriftlicher Kommunikation wieder praktikabel zu machen. Für Leistungsberechtigte bedeutet das im Idealfall, schneller die zuständige Stelle zu finden und Unterlagen ohne Umwege einreichen zu können. LinkTipp: Auf dieser Seite des Vereins "Tacheles e.V." sind alle direkten Kontaktdaten der wie Telefonnummer, Fax und Email veröffentlicht Was Betroffene bei der Nutzung beachten sollten Wer schriftlich kommuniziert, sollte die eigene Fristlage im Blick behalten und bei wichtigen Vorgängen auf nachweisbare Übermittlung achten. Es empfiehlt sich außerdem, in Schreiben stets Kundennummer oder Bedarfsgemeinschaftsnummer anzugeben und den konkreten Zweck klar zu benennen, damit die Zuordnung intern nicht verzögert wird. Bei sensiblen Unterlagen ist Zurückhaltung geboten; nicht jeder Kanal ist gleichermaßen geeignet, und nicht jede Dienststelle verarbeitet eingehende Nachrichten identisch. Unabhängig davon bleibt der Wunsch vieler Betroffener nachvollziehbar: Kontaktwege sollen nicht nur theoretisch existieren, sondern im Alltag auffindbar und nutzbar sein. Transparenz als Voraussetzung für fairen Zugang Der Streit um E-Mail- und Fax-Erreichbarkeit ist mehr als eine Detailfrage der Verwaltungspraxis. Er berührt die grundlegende Frage, wie niedrig die Schwelle sein muss, um staatliche Leistungen rechtssicher zu beantragen, Unterlagen zu übermitteln und Entscheidungen überprüfen zu lassen. Wenn Kommunikationswege unklar sind, trifft das besonders jene, die ohnehin mit finanziellen, gesundheitlichen oder sozialen Belastungen kämpfen. Verzeichnisse mit vollständigen Kontaktdaten können kurzfristig helfen, ersetzen aber nicht die Erwartung, dass Behörden ihre Erreichbarkeit nachvollziehbar und verlässlich gestalten. Quellen Bundesgesetzblatt / Sozialgesetzbuch: § 17 Abs. 1 SGB I (Auskunft und Beratung), Tacheles e.V.: Hinweise und Veröffentlichungen zur Erreichbarkeit von Jobcentern und Arbeitsagenturen sowie zu Dienststellenverzeichnissen
15. Februar 2026
Unterster Ausstattungsstandard einer Wohnung ist Bürgergeld-Leistungsempfängern nach Urteil grundsätzlich unzumutbar Das Landessozialgericht Sachsen gibt bekannt, dass der Bezug einer Wohnung des untersten Ausstattungsstandards (fehlende Abgeschlossenheit, keine Zentralheizung, kein Bad) einem SGB 2-Leistungsbsbezieher regelmäßig nicht zumutbar ist. Dementsprechend sind Wohnverhältnisse des untersten Standards regelmäßig auf Dauer unzumutbar und begründen die Erforderlichkeit eines Umzug. Es sei denn, der Leistungsbezieher hat die Unterkunft in Kenntnis der Unzumutbarkeit bezogen und die gegebenen Wohnverhältnisse bewusst in Kauf genommen. Verschlechtert sich ein bei Anmietung bereits bestehender unterster Wohnungsstandard (fehlende Abgeschlossenheit, keine Zentralheizung, kein eigenes Bad) im Verlauf der Mietzeit deutlich (hier: Wegfall der Möglichkeit der Badmitbenutzung), ist ein weiterer Verbleib in der Wohnung nicht zumutbar und der Umzug erforderlich. Entscheidungsbesprechung mit dem Experten für Sozialrecht Detlef Brock Das Gericht hat sinngemäß das Jobcenter zu Recht verpflichtet, bei der Berechnung der Leistungen für die Antragstellerinnen die tatsächlichen Mietkosten zu übernehmen. Gericht hat auch Leistungen für die Vergangenheit zugesprochen Grundsätzlich begründen zwar Zeiträume der Vergangenheit regelmäßig keine gegenwärtige akute Notlage mehr. Dies beruht auf dem sozialhilferechtlichen, auch im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende geltenden Grundsatz, dass Leistungen für den Lebensunterhalt im Wege einer einstweiligen Anordnung nur zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage zu erfolgen haben und grundsätzlich nicht rückwirkend zu bewilligen sind. Dies gilt nur dann nicht, wenn glaubhaft gemacht ist, dass eine in der Vergangenheit eingetretene Notlage in die Gegenwart hinein wirkt, wenn also fehlende oder unzulängliche Leistungen in der Vergangenheit wirtschaftliche Auswirkungen in der Gegenwart zeitigen. Eine insoweit rückwirkende Verpflichtung des Leistungsträgers zur vorläufigen Leistungsgewährung ist daher grundsätzlich vom Fortbestehen der Notlage oder von einem aktuell noch bestehenden Nachholbedarf abhängig. Diese waren hier anzunehmen, denn insbesondere haben die Antragstellerinnen durch die Vorlage der Mahnung durch die Vermieterin dargelegt und glaubhaft gemacht, dass ihnen wegen der Mietrückstände bei Unterlassen der Zahlung bereits einer weiteren Monatsmiete schon die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses drohte. Das Erfordernis, vor einem Umzug die Zusicherung des kommunalen Trägers einzuholen, ist lediglich eine Obliegenheit des Leistungsempfängers, stellt aber keine Anspruchsvoraussetzung dar Zur Erteilung der Zusicherung ist das Jobcenter nur verpflichtet, wenn die Kosten der neuen Unterkunft ihrerseits angemessen sind und der Umzug erforderlich ist. Nur bei Vorliegen beider Voraussetzungen besteht ein Anspruch im Sinne einer gebundenen Entscheidung gegenüber dem kommunalen Leistungsträger. Ein Umzug ist erforderlich, wenn ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Grund vorliegt, von dem sich auch ein Nichtleistungsempfänger leiten lassen würde Ein Umzug darf nicht lediglich sinnvoll oder wünschenswert sein Aus dem Begriff der Erforderlichkeit folgt auch, dass ein vernünftiger Grund für den Umzug erst dann anerkannt werden kann, wenn das durch den vorgetragenen Grund definierte Ziel des Umzugs zumutbar nicht auf andere Weise als durch einen Umzug erreicht werden kann. Dies korrespondiert mit der in § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II statuierten allgemeinen Obliegenheit des Hilfebedürftigen zur Selbsthilfe. Er ist vor einer Leistungsgewährung auf die Ausschöpfung aller zumutbaren Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung seiner Hilfebedürftigkeit zu verweisen. Der Umzug der Antragstellerinnen war erforderlich: 1. Die Erforderlichkeit ergibt sich aus den tatsächlichen Wohnverhältnissen in der bisherigen Unterkunft, die einen besonders niedrigen Ausstattungsstandard aufweist. Zunächst handelt es sich bei den von der Antragstellerin und ihrer Tochter bewohnten Räumen schon nicht um eine abgeschlossene Wohnung im herkömmlichen Sinne, sondern um einzelne Räume in verschiedenen Etagen (Obergeschoss und Dachgeschoss) des Wohnhauses, die zumeist über den Allgemeinflur zugänglich sind. 2. Zwar setzt § 22 Abs. 1 SGB II für die Gewährung von Leistungen für die Unterkunft keine abgeschlossene Wohnung voraus, denn eine Unterkunft iS des Gesetzes sind alle baulichen Anlagen, die zum Wohnen genutzt werden, vor Witterung schützen und ein Mindestmaß an Privatsphäre vermitteln. Dies kann im Einzelfall auch ein Wohnmobil sein. Bedeutung erlangt die fehlende Abgeschlossenheit der Unterkunft vorliegend dadurch, dass sie mit zu den Kriterien gehört, die den Ausstattungsstandard der Unterkunft charakterisieren. 3. Hinzu kommt, dass die von den Antragstellerinnen bewohnten Räume keine Sammelheizung haben und nicht mit einem eigenen (Dusch-)Bad ausgestattet sind. Nur das Wohnzimmer der Antragstellerinnen verfügt über eine Ofenheizung. Insoweit muss sich die Antragstellerin um den Brennstoffnachschub (Versorgung mit Öl aus dem Keller) kümmern. Die anderen Räume (Schlafzimmer, Küche, Kinderzimmer und WC) verfügen schon nicht über eine eigene feste Heizquelle, sondern werden mit Radiatoren beheizt. Zu den Räumen der Antragstellerinnen gehört kein eigenes Bad; d.h. in ihren Räumen können sich die Bewohner nur mit fließendem Wasser am Waschbecken (im WC oder in der Küche) waschen, aber nicht duschen. Zuletzt bestand die Möglichkeit der Badmitbenutzung im Wohnbereich des Großvaters nicht mehr. Das Gericht ist davon überzeugt, dass es sich damit um eine Unterkunft des untersten Ausstattungsstandards handelt, auf die Leistungsberechtigte nach dem SGB II bei der Wohnungssuche regelmäßig nicht verwiesen werden können. Der Senat ist der Auffassung, dass zumindest ein Ausstattungsmerkmal, entweder Zentralheizung oder Bad, vorhanden sein muss, um Wohnverhältnisse als zumutbar ansehen zu können. Bei unzumutbaren Wohnverhältnissen ist ein Umzug regelmäßig als erforderlich anzusehen, es sei denn, der Leistungsberechtigte hat die konkrete Unterkunft in Kenntnis der Unzumutbarkeit bezogen und die gegebenen Wohnverhältnisse bewusst in Kauf genommen. Das BSG hatte bereits geurteilt: Auf Wohnungen mit untersten Ausstattungsgrad können Hilfebedürftige bei der Wohnungssuche grundsätzlich nicht verwiesen werden Das Bundessozialgericht hat im Urteil vom 19. Oktober 2010 (Az. B 14 AS 2/10 R ) zur Bestimmung einer Vergleichsmiete im Rahmen des sog. schlüssigen Konzepts für die KdU ausgeführt, dass Wohnungen mit besonders niedrigem Ausstattungsgrad, die nicht über Sammelheizung und/oder Bad verfügen, zur Bildung eines grundsicherungsrelevanten Mietwertes nicht mit heranzuziehen seien, "denn auf Wohnungen mit diesem untersten Ausstattungsgrad können Hilfebedürftige bei der Wohnungssuche grundsätzlich nicht verwiesen werden". Sie bildeten nicht den unteren, sondern den untersten Standard ab und dürften daher in eine Auswertung für die Bestimmung einer Vergleichsmiete nicht einfließen, unabhängig davon, ob aus diesem Mietsegment noch eine nennenswerte Zahl von Wohnungen auf dem Markt sei. Wenn es nach der Auffassung des BSG schon nicht zulässig ist, Leistungsberechtigte auf Wohnungen zu verweisen, denen nur eines der beiden vorgenannten Ausstattungsmerkmale fehlen, muss dies erst recht dann gelten, wenn – wie hier – zwei Ausstattungsmerkmale (Sammelheizung, Bad) fehlen, und es sich zudem nicht um eine abgeschlossene Wohnung handelt. Zumindest in einem solchen Fall ist daher regelmäßig auch von der Erforderlichkeit des Umzugs auszugehen. Denn wenn der Einzug in eine solche Wohnung des untersten Standards nicht zumutbar ist, machen entsprechende bestehende Wohnverhältnisse im Regelfall auch einen Umzug erforderlich. Entgegen der Auffassung des Jobcenters ist im vorliegenden Fall auch vom vollständigen Fehlen des Ausstattungsmerkmals Bad jedenfalls im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags für die nunmehr bewohnte Wohnung auszugehen. Die in der Vergangenheit bestehende Möglichkeit der Mitbenutzung des Bades hatte der Großvater im Laufe der Zeit zunehmend eingeschränkt, bis er schließlich – auch nach seinem Bekunden – den von ihm bewohnten Hausteil vollständig abschloss, sodass den Antragstellerinnen eine Badbenutzung nicht mehr möglich war. Fazit: Unzumutbare Wohnverhältnisse machen den Umzug erforderlich. Wenn der Einzug in eine Wohnung des untersten Standards ( Fehlen der Heizung oder Bad ) nicht zumutbar ist, machen entsprechende bestehende Wohnverhältnisse im Regelfall auch einen Umzug erforderlich.
15. Februar 2026
Wenn beim Bürgergeld nach dem SGB II sowohl für die Wohnfläche höhere Werte anzusetzen sind als auch darüber hinaus die Grundstücksgröße generell unbeachtlich bleibt, ist dies für das für die Sozialhilfe/ SGB 12 nicht möglich. Das Sozialgericht Lüneburg hat Ende 2025 geurteilt, dass unangemessen große Hausgrundstücke zur Beseitigung von Hilfebedürftigkeit nach dem SGB XII zu verwerten sind ( SG Lüneburg, Urteil vom 26.11.2025 - S 38 SO 71/23 - ) Welcher Fall wurde verhandelt? Eine arme Rentnerin mit Wohngeldbezug bringt gegenüber dem Sozialamt - sehr deutlich zum Ausdruck - dass ihr das Grundstück , welches liebevoll mit heimischen Baum- und Pflanzenarten bestückt worden sei, so dass sich hieraus inzwischen ein artenreicher Mischwald entwickelt hat, ans Herz gewachsen sei und sie es "auch nicht scheibchenweise" dem Sozialamt geben werde. Das war leider ihr Todesurteil (Annmerkung vom Verfasser). Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des SGB 12 können nicht gewährt werden, wenn die alleinstehende Antragstellerin ein ca 72 m2 großes Eigentumshaus aus dem Baujahr 1971 auf einem 2130 m2 großen Eigentumsgrundstück bewohnt. Dabei ist Hausgrundstück mit einem Verkehrswert von 260.000 € als Vermögen zu betrachten, welches aufgrund einer möglichen Teilung auch sofort verwertbar ist. Die Pflicht zur Verwertung eines unangemessen großen Hausgrundstücks - hier 2130 m2 Grundstücksfläche - besteht im Leistungsbezug nach dem SGB XII im Gegensatz zum Leistungsbezug nach dem SGB II fort. Soweit beim SGB 2/ Bürgergeld sowohl für die Wohnfläche höhere Werte anzusetzen sind als auch darüber hinaus die Grundstücksgröße generell unbeachtlich bleibt, ist dies für das SGB 12 nicht möglich. Entscheidungsbesprechung mit dem Sozialrechtsexperten Detlef Brock Grundsätzlich sind Vermögenswerte einzusetzen. Der Vermögensfreibetrag von 10.000 € war hier deutlich überschritten.Die Klägerin verfügt über verwertbares Vermögen in Form des von ihr selbst bewohnten Hausgrundstücks. Gemäß § 90 Abs. 1 SGB XII ist das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen Gemäß § 90 Abs. 2 Nummer 8 SGB XII darf die Gewährung von Sozialhilfe allerdings nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person allein oder zusammen mit Angehörigen bewohnt wird. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf, der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes. Nach § 90 Abs. 3 SGB XII darf die Sozialhilfe ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gilt: Im Rahmen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bestimmt sich die Angemessenheit nach der im Rahmen zahlreicher höchstrichterlicher Urteile entwickelten "Kombinationstheorie" ( BSG, Urteil vom 27. Februar 2019 - B 8 SO 15/17 R - ). Maßgeblich ist eine Gesamtbetrachtung nach Maßgabe und Würdigung aller in § 90 Abs. 2 Nummer 8 SGB XII bezeichneten personen-, sach- und wertbezogenen Kriterien. Ein einzelnes Kriterium muss daher regelmäßig im Lichte der anderen Kriterien betrachtet werden. Auch ein unangemessen großes Hausgrundstück kann unter Berücksichtigung der übrigen Kriterien noch angemessenen im Sinne der Vorschrift sein Insbesondere dann, wenn der Wert des Grundstücks unter dem Wert von Hausgrundstücken bleibt, die zugeschnitten auf den Leistungsfall die angemessenen Größenwerte nicht überschreiten. Geschützt ist das Grundbedürfnis Wohnen in angemessenem Verhältnis zum Heim. Nach der Rechtsprechung gilt als angemessene Wohnfläche für ein von ein bis zwei Personen bewohntes Eigentumshaus eine Wohnfläche von 90 m2 Als angemessene Wohnfläche hat sich nach der Rechtsprechung in Anlehnung an die Werte des früheren 2. WoBauG eine abgestufte Betrachtung entwickelt, wonach für ein von ein bis zwei Personen bewohntes Eigentumshaus eine Wohnfläche von 90 m2, für drei Personen eine Wohnfläche von 110 m2 und für einen Vierpersonenhaushalt eine Wohnfläche von 130 m2 als angemessen gilt. Diese Werte gelten auch nach Einführung der parallelen Norm § 12 Abs. 1 Satz 2 Nummer 5 SGB II fort, da der Gesetzgeber gleichzeitig § 90 SGB XII geändert hat, ohne den Wortlaut von § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII anders gefasst zu haben. Soweit daher im SGB II sowohl für die Wohnfläche höhere Werte anzusetzen sind als auch darüber hinaus die Grundstücksgröße generell unbeachtlich bleibt, ist dies für das SGB XII nicht maßgeblich. Nach der Rechtsprechung ist ein Grundstück dann angemessen Hinsichtlich der angemessenen Grundstücksgröße geht die Rechtsprechung im ländlichen Raum von einer Angemessenheit aus, soweit mehr als 800 m2 nicht erreicht werden, wobei der Vergleichsraum maßgeblich ist. Unter Umständen kann in sehr kleinen Gemeinden, in denen sehr große Grundstücke vorherrschen, auch ein bis zu 1500 m2 großes Grundstück ausnahmsweise noch angemessen sein, wenn dies ortsüblich ist. Die Grundstücksgröße von 2130 m2 überschreitet die im ländlichen Raum für den einfachen Wohnbedarf üblichen Grundstücksgrößen am Ort der Klägerin erheblich. Maßgeblich ist dabei der gesamte Wohnort, nicht lediglich die Wochenendhaussiedlung, in der sich das Grundstück der Klägerin befindet. Das Gericht betont dabei, dass die Unangemessenheit der Grundstücksgröße vorliegend nicht durch einen unterdurchschnittlichen Verkehrswert ausgeglichen wird Da sowohl für das Grundstück der Klägerin als auch für ein vergleichbares, der Sache nach angemessenes Hausgrundstück am selben Wohnort ein Verkehrswert von jeweils 260.000 € anzusetzen ist. Allein die Angemessenheit des Verkehrswerts des Grundstücks an sich im Vergleich zu einem Hausgrundstück, dessen Grundstücksgröße und Wohngebäudefläche für einen ein-Personen-Haushalt angemessen wäre, führt nicht zu einer Angemessenheit des Hausgrundstücks insgesamt (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11. Juli 2016 - L 20 SO 241/1 - ). Das nicht geschützte Vermögen war vorliegend auch absehbar verfügbar Die Verfügbarkeit ist ein Aspekt der Verwertbarkeit innerhalb des Tatbestandes von § 90 Abs. 1 SGB XII. Die Verwertung muss innerhalb eines angemessenen Zeitraums möglich sein, weil andernfalls von - jedenfalls vorübergehender - Hilfebedürftigkeit auszugehen ist, so dass zuschussweise Leistungen zu gewähren sind (BSG, Urteil vom 2. September 2021 - B 8 SO 4/20 R -). Dabei nimmt die Rechtsprechung einen Zeitraum von 12 Monaten an, innerhalb dessen eine Verwertung prognostisch möglich sein muss, um von einer Verwertbarkeit auszugehen. Für die Dauer von Verwertungsbemühungen ist ein Darlehen zu gewähren, wenn dies von der nachfragenden Person gewünscht wird, § 91 SGB XII. Ist eine Verwertung prognostisch erst nach einem Jahr möglich, so sind Leistungen für ein Jahr als Zuschuss zu gewähren und hernach ist eine neue Prognoseentscheidung zu treffen. An der Verwertbarkeit des im Großraum Hamburg gelegenen Hausgrundstücks innerhalb eines Jahres bestehen weder Zweifel noch sind solche vorgetragen. Als Formen der Verwertung kommen die auf der Hand liegenden Möglichkeiten des Verkaufs und der Beleihung in Betracht Ohne dass darauf angesichts der Offenkundigkeit hingewiesen werden müsste. Angeboten hat der Sozialhilfeträger gar eine dauerhaft darlehensweise Gewährung von Grundsicherungsleistungen gegen Eintragung einer Grundschuld als mildeste Form der in Betracht kommenden Verwertungsarten. Dies wurde aber nicht von der Klägerin gewünscht. Die Verwertbarkeit des derzeit nicht liquiden Vermögens innerhalb eines Jahres ist der Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung immanent Dass eine Verwertbarkeit innerhalb eines Jahres nicht möglich gewesen wäre, hat die Klägerin weder vorgetragen noch ist dies aus anderen Gründen anzunehmen. Eine Verwertung wäre der Klägerin darüber hinaus durch Annahme des vom Sozialamts gemachten Angebots sofort möglich gewesen. Eine Verwertung war der Klägerin - auch nicht unzumutbar Nach § 90 Abs. 3 SGB XII darf die Sozialhilfe nicht vom Einsatz oder von der Verwertung des Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Die Klägerin verweist hierzu auf die Frage der Teilbarkeit des Grundstücks, was ein Aspekt der Verwertbarkeit ist. Ist eine Teilung möglich, so darf sich die Verwertung darauf beschränken. Es handelt sich um eine Möglichkeit der Klägerin, die Teilung anzustreben und hierdurch eine Verwertung des gesamten Grundstücks zu verhindern. Die Klägerin hat jedoch bislang nicht vorgetragen, dass sie eine Teilung bevorzuge, wenn eine solche baurechtlich zulässig wäre. Vielmehr hat sie deutlich zum Ausdruck gebracht, dass ihr das Grundstück ans Herz gewachsen sei und sie es "auch nicht scheibchenweise" dem Sozialamt geben werde. Der Empfänger eines solchen Schreibens muss davon ausgehen, dass die Klägerin nicht mit einem Teilverkauf einverstanden wäre. Die Klägerin selbst verweist zudem auf den artenreichen Baumbestand und das angelegte Biotop, die einer Bebauung aus naturschutzrechtlicher Sicht entgegenstünden. Eine konkrete Ermittlungspflicht des Sozialamtes über die Teilbarkeit des Grundstücks wurde hierdurch nicht ausgelöst. Eine abstrakte Ermittlungspflicht der Behörde besteht nicht. Hinweis vom Verfasser Auch das SG Reutlingen legt als Orientierungswert für eine angemessene Wohnflächebei Wohneigentum bei einer Einzelperson 90 m² zugrunde ( SG Reutlingen Az. S 4 SO 1049/23 ER – ). Keine fixe Angemessenheitsgrenze in der Sozialhilfe – Besteht eine verfassungsrechtlich problematische Ungleichbehandlung gegenüber Bürgergeld-Empfängern? https://www.gegen-hartz.de/urteile/sozialhilfe-fr-ein-personen-haushalt-bei-wohneigentum-gilt-90-quadratmeter-als-angemessen-urteil
15. Februar 2026
Zum Jahreswechsel 2025/2026 haben viele gesetzliche Krankenkassen ihre kassenindividuellen Zusatzbeiträge angehoben. Für Beschäftigte zeigt sich das sofort auf der Gehaltsabrechnung. Bei Rentnerinnen und Rentnern aber greift dagegen ein besonderer Mechanismus: Die Veränderung wird mit einer zeitlichen Verzögerung wirksam. Genau diese Verzögerung sorgt nun im Februar 2026 für Verwirrung, weil eine Gruppe bereits früher eine geringere Auszahlung sieht, obwohl die Regelung formal erst später wirkt. Betroffen sind die sogenannten Vorschussrentner, also Rentnerinnen und Rentner, deren Rente nicht rückwirkend für den laufenden Monat, sondern im Voraus für den kommenden Monat überwiesen wird. Der Beitragssatz bleibt, der Zusatzbeitrag bewegt sich Am allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung ändert sich durch die aktuelle Entwicklung nichts. Er liegt weiterhin bei 14,6 Prozent. Der Zusatzbeitrag kommt oben drauf und wird von jeder Krankenkasse selbst festgelegt. Damit kann die Belastung je nach Kasse deutlich auseinandergehen, obwohl der Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung im Grundsatz vergleichbar ist. Für das Jahr 2026 ist außerdem ein offizieller „durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz“ festgesetzt worden. Dieser Wert ist nicht identisch mit dem Beitrag einer konkreten Kasse, dient aber als politischer und rechnerischer Bezugspunkt. In der Praxis liegt die tatsächliche Spanne der Zusatzbeiträge zwischen einzelnen Kassen teils deutlich über diesem Durchschnitt, und Branchenbeobachter gehen davon aus, dass der real erhobene Schnitt eher über der Drei-Prozent-Marke liegen kann. Das erklärt, warum die Debatte um „steigende Beiträge“ oft zwei Ebenen vermischt: den amtlichen Durchschnittswert und die realen, kassenindividuellen Sätze. Warum Rentnerinnen und Rentner nur die Hälfte spüren Die Beitragspflicht aus der gesetzlichen Rente wird zwischen Rentenversicherung und Rentenbeziehenden aufgeteilt. Vereinfacht heißt das: Von der Bruttorente werden der halbe allgemeine Beitragssatz sowie der halbe Zusatzbeitrag einbehalten; die andere Hälfte trägt der Rentenversicherungsträger. Steigt der Zusatzbeitrag einer Krankenkasse, steigt also nicht die Belastung in voller Höhe bei den Betroffenen, sondern nur in der Hälfte des Erhöhungsbetrags. Wie stark sich das in Euro auswirkt, hängt vom Einzelfall ab. Ein Rechenbeispiel macht die Größenordnung greifbar: Erhöht eine Kasse den Zusatzbeitrag um 0,4 Prozentpunkte, dann beträgt der Mehranteil für Rentnerinnen und Rentner 0,2 Prozentpunkte. Bei einer Bruttorente von 1.500 Euro entspräche das rund 3 Euro weniger Netto im Monat. Bei höheren Renten steigt der Betrag entsprechend, bei niedrigeren Renten fällt er geringer aus. Dramatisch wirkt so etwas selten auf einen Schlag – spürbar kann es trotzdem werden, weil viele Haushalte inzwischen kaum Spielraum haben und mehrere Kostenpositionen parallel steigen. Die Zwei-Monats-Regel: Warum die Änderung nicht sofort ankommt Dass viele Rentnerinnen und Rentner die Erhöhung nicht bereits im Januar 2026 bemerken, ist kein Zufall und auch kein Entgegenkommen. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich geregelt, dass Veränderungen des Zusatzbeitrags bei der Beitragsberechnung aus Renten erst zeitversetzt berücksichtigt werden. Hintergrund ist die technische und organisatorische Umsetzung: Zwischen Krankenkassen, Rentenversicherung und Zahlstellen müssen Änderungen verarbeitet, geprüft und in Abrechnungs- und Zahlungsabläufe eingespielt werden. Genau dafür ist diese Vorlaufzeit vorgesehen. In der Alltagsperspektive führt das zu einer simplen Konsequenz: Wird ein Zusatzbeitrag zum Januar angehoben, dann erscheint die Veränderung bei der Rentenauszahlung grundsätzlich erst ab März. Wer also im Januar und Februar noch den „alten“ Auszahlbetrag bekommt, erlebt keinen Sonderstatus, sondern den Regelfall. Vorschussrentner: Warum aus März schon im Februar wird Die frühere „Kürzung“ bei Vorschussrentnern ist vor allem ein Kalendereffekt. Diese Gruppe erhält die Rente im Voraus, also am letzten Bankarbeitstag des Vormonats für den Folgemonat. Wer seine Rente nachschüssig bekommt, erhält sie am letzten Bankarbeitstag des Monats für denselben Monat. Das ist nicht nur eine Frage der Gewohnheit, sondern historisch begründet. Renten, die bis einschließlich 31. März 2004 begonnen haben, werden weiterhin vorschüssig gezahlt; spätere Renten laufen in der Regel nachschüssig. Dadurch gibt es im System zwei Zahlungslogiken, die im Alltag meist nur dann auffallen, wenn sich Beiträge ändern oder wenn es um konkrete Auszahlungstermine geht. Für die aktuelle Zusatzbeitragserhöhung heißt das: Wenn die neue Beitragsbelastung rechtlich ab März 2026 greift, dann trifft sie die Märzzahlung. Bei Vorschussrentnern wird genau diese Märzzahlung aber bereits am letzten Bankarbeitstag im Februar überwiesen. Deshalb kann die verringerte Nettorente schon am 27. Februar 2026 auf dem Konto sichtbar werden, obwohl sie inhaltlich zur Zahlung für März gehört. An der gesetzlichen Verzögerung ändert das nichts; es verschiebt lediglich den Moment, in dem das Ergebnis auf dem Kontoauszug auftaucht. Nachschüssige Renten: Sichtbar wird es am Monatsende Wer seine Rente nachschüssig erhält, sieht die Veränderung im Regelfall erst mit der Auszahlung am Ende des März 2026, weil diese Zahlung den Monat März abdeckt und dann erstmals mit dem angehobenen Zusatzbeitrag verrechnet wird. Gerade weil der Mechanismus so „still“ läuft, wundern sich viele Betroffene über ein paar Euro weniger, ohne zuvor ein Schreiben bekommen zu haben. Häufig ist der Kontoauszug die erste, manchmal auch die einzige unmittelbare Information, weil sich der Einbehalt schlicht in der Abrechnung niederschlägt. Was Betroffene jetzt sinnvoll prüfen können Für Rentnerinnen und Rentner ist der wichtigste Schritt zunächst die Einordnung: Eine sinkende Auszahlung im Februar betrifft bei Vorschussrentnern nicht „Februar“, sondern die Vorauszahlung für März. Wer nachschüssig ist, muss sich nicht sorgen, wenn im Februar noch alles aussieht wie bisher. Danach lohnt ein nüchterner Blick auf die eigene Krankenkasse. Der Zusatzbeitrag ist kassenindividuell und kann im Marktvergleich höher oder niedriger ausfallen. Das Sozialrecht eröffnet bei Beitragserhöhungen Wechselmöglichkeiten, und ein Wechsel kann sich rechnerisch lohnen, wenn die Differenz im Zusatzbeitrag dauerhaft ist. Allerdings sollte man bei der Entscheidung nicht nur auf den Prozentwert schauen. Erreichbarkeit, digitale Services, Bonusprogramme und die persönliche Versorgungssituation können im Alltag mehr Gewicht haben als ein geringer Beitragssprung. Wer viele Arztkontakte hat, regelmäßig Hilfsmittel braucht oder auf besondere Servicequalität angewiesen ist, sollte Kosten- und Nutzungsperspektive zusammen betrachten. Ein Signal für 2026: Warum der Zusatzbeitrag zum Dauerthema wird Die aktuelle Entwicklung ist mehr als eine kleine Korrektur. Sie zeigt, wie angespannt die Finanzlage in der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt. Selbst wenn der amtliche Durchschnittswert für 2026 bei 2,9 Prozent festgesetzt ist, heißt das nicht, dass die Beiträge im System „ruhig“ bleiben. Viele Kassen haben bereits zum Jahreswechsel angehoben, und die Diskussion um strukturelle Reformen wird damit unweigerlich auch zur Diskussion über Beitragsstabilität. Für Rentnerinnen und Rentner ist das besonders relevant, weil die Nettorente nicht nur von Rentenanpassungen, sondern zunehmend auch von Abzügen geprägt wird. Wenn gleichzeitig Energie, Lebensmittel und Wohnen teurer bleiben, können selbst kleine Veränderungen beim Zusatzbeitrag psychologisch und praktisch stärker wirken, als es der reine Eurobetrag vermuten lässt. Fazit: Früher sichtbar heißt nicht früher wirksam – aber es trifft real zuerst Die Regelung ist eindeutig: Erhöhungen des Zusatzbeitrags schlagen bei Renten mit Zeitverzug durch. Dass Vorschussrentner die niedrigere Auszahlung bereits am 27. Februar 2026 sehen können, liegt nicht an einer Sonderbehandlung, sondern an der Vorauszahlung der Märzzahlung. Wer zu dieser Gruppe gehört, sollte den Kontostand Ende Februar nicht mit der Februarrente verwechseln. Wer nachschüssig ist, wird die Veränderung typischerweise erst Ende März bemerken. In beiden Fällen gilt: Ein prüfender Blick auf den Zusatzbeitrag der eigenen Krankenkasse kann sinnvoll sein – und ein Wechsel kann sich rechnen, muss aber zur persönlichen Situation passen. Quellen Bekanntmachung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes für 2026 (2,9 Prozent), veröffentlicht im Bundesanzeiger.
15. Februar 2026
Wenn von der „Wertmarke“ die Rede ist, geht es dabei um das Beiblatt zum Schwerbehindertenausweis, das zusammen mit einer gültigen, eingeklebten Wertmarke als Fahrausweis für die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr dient. Das Prinzip ist in der Praxis einfach, die Details sind es oft nicht: Das Beiblatt wird von der zuständigen Stelle ausgegeben, die Wertmarke hat eine feste Laufzeit, und in vielen Fällen ist dafür eine Eigenbeteiligung zu zahlen. Gleichzeitig gibt es klar geregelte Ausnahmen, in denen die Wertmarke ohne Zahlung ausgegeben wird. Gerade weil das System so stark an formale Voraussetzungen gekoppelt ist, entscheidet nicht selten ein einziges Merkzeichen oder ein aktueller Leistungsbescheid darüber, ob Menschen jährlich eine spürbare Summe zahlen müssen oder ob sie kostenfrei unterwegs sein können. Die Eigenbeteiligung: ein fester Betrag, der sich ändern kann Für viele Berechtigte ist die Wertmarke nicht kostenlos. Der Betrag wird bundesrechtlich geregelt und wird bei Anpassungen der Ausgleichsabgabe fortgeschrieben. In der Verwaltungspraxis findet sich seit dem 1. Januar 2025 häufig der Betrag von 104 Euro für ein Jahr und 53 Euro für ein halbes Jahr; diese Werte werden auch in aktuellen Behördeninformationen Anfang 2026 weiter genannt. Damit ist die Wertmarke zwar günstiger als viele Jahresabonnements, aber sie bleibt eine Hürde – besonders für Menschen, die ohnehin mit Mehrkosten durch Behinderung, Pflege oder Krankheit leben. Wer die Wertmarke ohne Eigenbeteiligung bekommt Die Befreiung von der Eigenbeteiligung ist kein „Kann“, sondern ein Rechtsanspruch, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Das Gesetz nennt dabei mehrere Gruppen, die auf Antrag eine für ein Jahr gültige Wertmarke erhalten, ohne den Betrag entrichten zu müssen. Für Menschen, bei denen im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen „Bl“ für Blindheit oder „H“ für Hilflosigkeit eingetragen ist. Für sie ist die kostenfreie Wertmarke ausdrücklich vorgesehen. Daneben erfasst die Befreiung Personen, die bestimmte, gesetzlich definierte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen. Gemeint sind insbesondere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, also die existenzsichernden Leistungen im System des Bürgergelds, sowie laufende Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem Dritten und Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Praktisch umfasst das regelmäßig Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, jeweils als laufende Leistungen. Darüber hinaus nennt der Gesetzestext auch Konstellationen aus dem Achten Buch und dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch, soweit es dort um laufende Leistungen für den Lebensunterhalt geht. Schließlich gibt es eine historisch begründete Übergangsregelung für einen eng gefassten Personenkreis aus dem Bereich der Kriegs- und Wehrdienstbeschädigten, die an Stichtagsvoraussetzungen anknüpft. Für Betroffene ist entscheidend: Kostenlos heißt nicht automatisch. Die Befreiung wird nur „auf Antrag“ umgesetzt. Wer die Voraussetzungen erfüllt, sie aber nicht geltend macht oder den geforderten Nachweis nicht beifügt, landet in der Praxis schnell im Standardverfahren mit Eigenbeteiligung. Warum der Leistungsbescheid oft wichtiger ist als viele vermuten In Beratungssituationen zeigt sich immer wieder, dass Menschen zwar wissen, dass es eine Freifahrtregelung gibt, aber die Befreiung von der Eigenbeteiligung nicht kennen oder als Ausnahme „für andere“ betrachten. Dabei kann ein aktueller Bescheid über existenzsichernde Leistungen der Türöffner sein. Die zuständige Stelle muss nachvollziehen können, dass genau die im Gesetz benannten Leistungen bezogen werden – und zwar als laufende Leistungen für den Lebensunterhalt, nicht als einmalige Hilfe. Hier liegt eine häufige Stolperfalle: Nicht jede Sozialleistung, nicht jede Pflegeleistung und nicht jede Unterstützung aus dem Sozialhilfesystem führt automatisch zur kostenfreien Wertmarke. Der Gesetzgeber knüpft die Befreiung ausdrücklich an bestimmte Leistungsarten. Deshalb kommt es auf die genaue Rechtsgrundlage im Bescheid an, nicht nur auf die alltagssprachliche Einordnung als „Sozialhilfe“ oder „Unterstützung vom Amt“. Ein häufiger Irrtum: Pflegeleistungen bedeuten nicht automatisch Befreiung Besonders sensibel ist die Abgrenzung bei Pflegekonstellationen. Viele Menschen erhalten Hilfe zur Pflege oder leben in Einrichtungen und gehen verständlicherweise davon aus, dass sie damit im gleichen Maße entlastet werden wie Empfängerinnen und Empfänger von laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt. Die Rechtsprechung zeigt jedoch, dass genau diese Gleichsetzung nicht ohne Weiteres trägt. Das Bundessozialgericht hat sich mit der Frage beschäftigt, ob bestimmte Pflegeleistungen eine Befreiung begründen, und dabei die gesetzliche Begrenzung auf die ausdrücklich genannten Leistungsarten ernst genommen. Für Betroffene bedeutet das: Selbst wenn eine Lebenslage objektiv besonders belastend ist, entscheidet am Ende die rechtliche Einordnung der Leistung darüber, ob die Wertmarke kostenlos ausgegeben wird. Welche Nachweise in der Praxis verlangt werden Die zuständigen Behörden arbeiten zwar auf Grundlage bundeseinheitlicher Regeln, verlangen aber in der Praxis sehr konkret das, was den Anspruch belegbar macht. Bei Merkzeichen „Bl“ oder „H“ ist der Nachweis meist unkompliziert, weil der Schwerbehindertenausweis selbst die Eintragung enthält. Bei der Befreiung wegen Leistungsbezugs ist in der Regel ein aktueller Bewilligungsbescheid erforderlich, aus dem hervorgeht, welche Leistung nach welchem Buch des Sozialgesetzbuchs gewährt wird und dass es sich um laufende Leistungen für den Lebensunterhalt handelt. Wer hier nur eine allgemeine Bestätigung vorlegt oder einen Bescheid, der nicht eindeutig ist, riskiert Rückfragen und Verzögerungen. Das ist nicht bloß Bürokratie um ihrer selbst willen, sondern eine Folge der strikten gesetzlichen Bindung: Die Behörde muss die Anspruchsvoraussetzungen dokumentieren können. Beantragung: warum „genau hinsehen“ tatsächlich Geld wert ist Ihr Hinweis, dass Betroffene „bei der Beantragung genau hinsehen“ sollten, trifft den Alltag sehr präzise. Viele Menschen mit Behinderung sind ohnehin mit Anträgen, Fristen, Nachweisen und regelmäßigen Überprüfungen konfrontiert. In dieser Situation geht eine Befreiungsmöglichkeit leicht unter – oder wird aus Erschöpfung nicht konsequent verfolgt. Dabei ist die Wirkung konkret und sofort spürbar: Wer die Befreiung erhält, spart die Eigenbeteiligung für die Wertmarke und kann die unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr ohne diesen zusätzlichen Kostenpunkt nutzen. Die Wechselwirkung mit der Kfz-Steuer: eine Entscheidung mit Folgen Ein weiterer Punkt, der in der Praxis oft unterschätzt wird, ist die Verknüpfung mit steuerlichen Vergünstigungen. Das Recht sieht vor, dass die Wertmarke nicht ausgegeben wird, solange eine Kraftfahrzeugsteuerermäßigung für schwerbehinderte Menschen in Anspruch genommen wird. Dahinter steht eine gesetzliche „Entweder-oder“-Logik: Entweder wird der Nachteilsausgleich über die Mobilität im Nahverkehr genutzt oder über die steuerliche Entlastung beim eigenen Fahrzeug – beides gleichzeitig ist in diesen Konstellationen grundsätzlich nicht vorgesehen. Für Betroffene bedeutet das eine echte Abwägung, die sich je nach Lebenssituation ändern kann. Wer in der Stadt lebt und den Nahverkehr regelmäßig nutzt, wird anders entscheiden als jemand, der auf dem Land ohne Auto kaum mobil ist. Wichtig ist, dass diese Entscheidung nicht zufällig getroffen wird, etwa weil beim Antrag auf das Beiblatt ein Häkchen übersehen wurde. Sie hat unmittelbare Auswirkungen darauf, ob die Wertmarke überhaupt ausgegeben werden darf. Was Betroffene daraus mitnehmen können Die kostenfreie Wertmarke ist kein verborgenes Privileg, sondern ein ausdrücklich geregelter Anspruch für bestimmte Personengruppen. Wer das Merkzeichen „Bl“ oder „H“ hat, gehört typischerweise dazu. Wer existenzsichernde, laufende Leistungen zum Lebensunterhalt nach den im Gesetz genannten Regelwerken bezieht, kann ebenfalls befreit sein. Entscheidend sind die formalen Voraussetzungen und die passenden Nachweise. Die Folge ist ein Paradox, das viele als ungerecht empfinden: Zwei Menschen mit sehr ähnlicher Lebenslage können unterschiedlich behandelt werden, wenn die eine Person eine Leistung bezieht, die rechtlich als laufende Lebensunterhaltsleistung gilt, und die andere Person eine andere Hilfe erhält, die zwar ebenso notwendig ist, aber nicht in den Befreiungstatbestand fällt. Gerade deshalb ist Information hier tatsächlich bares Geld wert – und ein sauber gestellter Antrag oft der Unterschied zwischen jährlicher Zahlung und kostenfreier Ausgabe. Quellen § 228 SGB IX (Unentgeltliche Beförderung, Eigenbeteiligung und Befreiungstatbestände). Behördeninformation zur Höhe der Eigenbeteiligung (104 Euro/Jahr; 53 Euro/halbjährlich) und zur kostenfreien Ausgabe bei „Bl“/„H“ bzw. Sozialleistungsbezug (Beispiel: Stadt Düsseldorf, Stand 2025).
Online Bürgergeld-Anspruch ausrechen
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Wichtige Fragen und Antworten zum Bürgergeld
Täglich erreichen uns zahlreiche Emails mit wiederkehrenden. Noch immer herrscht eine große Verunsicherung gegenüber den zahlreichen Sozialgesetzen und deren Auswirkungen im Alltag. Wir haben einige dieser Fragen zusammengestellt und veröffentlichen hiermit unsere Antworten. Wichtige Fragen & Antworten
Forum zum Bürgergeld
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"Ratschläge & Meinungen" austauschen ist das Motto unseres Forums. Hier hast Du die Möglichkeit Dich kostenlos anzumelden und mit über 20.000 Forenteilnehmer zu diskutieren sowie wichtige Fragen zum Bürgergeld zu stellen.
Selbstverständnis
Von der Arbeitsmarktreform sind Millionen von Menschen betroffen. Vieles ist im SGB II unklar und auf die individuellen Bedarfe des Einzelnen zu pauschal ausgelegt. Laut einiger Erhebungen, sollen nur rund 50 Prozent aller Bescheide der Jobcenter mindestens teilweise falsch und rechtswidrig sein. Das bedeutet für die Menschen oft tatsächliche Beschneidungen in Grundrechten und Ansprüchen.
Diese Plattform will daher denen eine Stimme geben, die kein Gehör finden, weil sie keine gesellschaftliche Lobby besitzen. Bezieher von Bürgergeld (ehemals Hartz IV) werden nicht selten als "dumm" oder "faul" abgestempelt. Es reicht nicht, dass Leistungsberechtigte mit den täglichen Einschränkungen zu kämpfen haben, es sind auch die täglichen Anfeindungen in den Jobcentern, in der Schule, in der Familie oder auf der Straße. Neben aktuellen Informationen zur Rechtssprechung konzentrieren wir uns auch auf Einzelfälle, die zum Teil skandalös sind. Wir decken auf und helfen damit den Betroffenen. Denn wenn eine Öffentlichkeit hergestellt wurde, müssen die Jobcenter agieren. Sie bekommen dadurch Druck. Lesen Sie mehr darüber in unserem redaktionellem Leitfaden!











