Rente unbezahlbar? Neue Studie widerspricht drohendem Zusammenbruch

3. Oktober 2026
Immer mehr Rentner, immer höhere Kosten, bald kein Geld mehr: So zugespitzt wird über die gesetzliche Rente häufig gesprochen. Eine Untersuchung des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts der Hans-Böckler-Stiftung stellt dieser Darstellung Zahlen entgegen, die deutlich weniger dramatisch ausfallen. Die Analyse von Rentenforscher Florian Blank zeigt: Gemessen an der Wirtschaftsleistung lagen die Ausgaben der gesetzlichen Rentenversicherung 2024 niedriger als 1997. Daraus folgt keine Entwarnung für alle kommenden Jahrzehnte – wohl aber die Frage, wie überzeugend Forderungen nach Einschnitten tatsächlich begründet sind. Mehr Rentner bedeuten nicht automatisch eine höhere wirtschaftliche Belastung 1997 entsprachen die Ausgaben der gesetzlichen Rentenversicherung zehn Prozent des deutschen Bruttoinlandsprodukts. Für 2024 weist die Untersuchung 9,3 Prozent aus, obwohl die Zahl der Rentnerinnen und Rentner im betrachteten Zeitraum um mehr als drei Millionen gestiegen ist. Diese Gegenüberstellung ist aufschlussreich, weil steigende Ausgaben in Euro allein wenig über ihre Finanzierbarkeit aussagen. Wenn zugleich die Wirtschaftsleistung wächst, kann eine höhere absolute Summe einen kleineren Anteil der verfügbaren wirtschaftlichen Mittel beanspruchen. Ein niedrigerer Anteil beweist allerdings auch nicht, dass jede einzelne Rente ausreicht. Die finanzielle Entwicklung des Systems und die Lebenslage eines Menschen mit kleiner Rente sind zwei unterschiedliche Fragen. Was die Zahlen tatsächlich zeigen Die Untersuchung, über die die taz am 15. Juni 2026 berichtete, betrachtet mehrere Vergleichsgrößen. Dabei kommt es darauf an, Ausgaben, Einnahmen und Bundesmittel nicht miteinander zu verwechseln. Kennzahl Früherer Vergleichswert Wert für 2024 Ausgaben der gesetzlichen Rentenversicherung im Verhältnis zur Wirtschaftsleistung 10,0 Prozent im Jahr 1997 9,3 Prozent Bundesmittel als Anteil der Gesamteinnahmen der Rentenversicherung 33,7 Prozent im Jahr 2003 29,1 Prozent Bundesmittel für die Rentenversicherung im Verhältnis zu den Bundesausgaben 26,3 Prozent zur Jahrtausendwende 24,6 Prozent Die Werte stammen aus der WSI-Auswertung beziehungsweise ihrer Zusammenfassung durch die Hans-Böckler-Stiftung. Sie beschreiben historische Entwicklungen und sind keine Vorhersage für die künftigen Beitragssätze. Bundesmittel sind nicht bloß eine Rettung für eine leere Kasse Wer sämtliche Steuerzahlungen an die Rentenversicherung als Beweis ihres Scheiterns behandelt, lässt einen Teil ihrer Aufgaben außer Acht. Die Rentenversicherung erbringt auch gesetzlich übertragene Leistungen, denen keine entsprechenden individuellen Beiträge gegenüberstehen. Die Deutsche Rentenversicherung nennt dafür beispielsweise ausgeweitete Kindererziehungsleistungen und bestimmte vorgezogene abschlagsfreie Altersrenten. Bundeszuschüsse dienen außerdem der allgemeinen Sicherung ihrer Leistungsfähigkeit. Deshalb muss eine seriöse Finanzierungsdebatte auch klären, welche Aufgaben aus Beiträgen und welche aus Steuern bezahlt werden sollen. Die Höhe der Bundesmittel allein beantwortet diese Verteilungsfrage nicht. Die Studie widerlegt keine künftigen Finanzierungsprobleme Die WSI-Untersuchung stammt aus der gewerkschaftsnahen Hans-Böckler-Stiftung und bezieht erkennbar Position gegen pauschale Krisendiagnosen. Ihre historischen Vergleiche ersetzen jedoch keine Vorausberechnung unter veränderten Bedingungen. Der Rentenversicherungsbericht 2025 der Bundesregierung rechnete beispielsweise mit einem Beitragssatz von 19,8 Prozent für 2028 und 21,2 Prozent für 2039. Das sind Modellwerte unter den damaligen Annahmen, keine heute bereits feststehenden Beitragssätze für diese Jahre. Die Alterung der Bevölkerung bleibt damit eine Finanzierungsaufgabe. Aus einem erwarteten Beitragsanstieg folgt aber noch nicht, dass das System zusammenbricht oder nur eine einzige Reform möglich wäre. Auch für Jüngere ist die gesetzliche Rente nicht automatisch ein Verlustgeschäft Blank widerspricht außerdem der Behauptung, Beiträge lohnten sich für jüngere Versicherte grundsätzlich nicht mehr. Die von ihm herangezogenen Modellrechnungen ergeben auch für jüngere Geburtsjahrgänge positive nominale interne Renditen. Eine solche Modellrendite ist allerdings kein garantierter Zins auf einem persönlichen Sparkonto. Sie hängt unter anderem von Annahmen über spätere Beiträge, Rentenzahlungen und die Bezugsdauer ab; „nominal“ bedeutet zudem, dass die Inflation noch nicht herausgerechnet ist. Die zugrunde liegenden Simulationen berücksichtigen außerdem, dass Beiträge auch Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten sowie Rehabilitation finanzieren. Für den Vergleich mit Altersrentenzahlungen wird dafür ein pauschaler Beitragsanteil herausgerechnet. Mehr Beschäftigung kann die Finanzierung verbessern Die Zahl älterer Menschen allein entscheidet nicht darüber, wie tragfähig die Rentenversicherung ist. Ebenso kommt es darauf an, wie viele Menschen tatsächlich sozialversicherungspflichtig arbeiten und Beiträge entrichten. Modellrechnungen des Instituts für Makroökonomie und Konjunkturforschung zeigen, dass eine günstigere Arbeitsmarktentwicklung und höhere Zuwanderung die Finanzierung verbessern können. Bei der Zuwanderung hängt das Ergebnis ausdrücklich auch davon ab, dass die Integration in den Arbeitsmarkt gelingt. Für die politische Debatte heißt das: Wer ausschließlich über längeres Arbeiten oder geringere Rentenanpassungen spricht, betrachtet nur einen Teil der Möglichkeiten. Beschäftigungspolitik gehört ebenso zur Rentenpolitik. Für Rentner zählt auch eine gebremste Erhöhung Eine Reform muss die laufende Bruttorente nicht unmittelbar senken, um finanziell spürbar zu werden. Fallen spätere Erhöhungen geringer aus, wächst über die Jahre ein Abstand zu einer günstigeren Entwicklung. Die Deutsche Rentenversicherung betont ihrerseits, dass Empfehlungen der Alterssicherungskommission noch keine verbindliche Aussage über ihre spätere gesetzliche Umsetzung erlauben. Quellen: Florian Blank, Faktencheck Rente, WSI der Hans-Böckler-Stiftung, Juni 2026; Hans-Böckler-Stiftung, Pressemitteilung „Faktencheck Rente“, Juni 2026; IMK Policy Brief; Rentenversicherungsbericht 2025 der Bundesregierung; Deutsche Rentenversicherung zu Bundesmitteln und den Empfehlungen der Alterssicherungskommission; taz, „Finanzierung der Rente“, 15. Juni 2026.
Aktuelles
3. Oktober 2026
Die Gewährung und Aufteilung der Schulbedarfspauschale bei Kindern getrennt lebender Eltern im SGB-II-Bezug sorgt immer wieder für rechtliche Auseinandersetzungen mit den Jobcentern. Im Jahr 2026 beträgt die Pauschale für den persönlichen Schulbedarf insgesamt 195 Euro: 130 Euro für das erste und 65 Euro für das zweite Schulhalbjahr. Sie ist Bestandteil der Leistungen für Bildung und Teilhabe (BuT). Bei getrennt lebenden Eltern stellt sich häufig die Frage, in welchem Haushalt die Leistung zu berücksichtigen ist und ob sie aufgeteilt werden darf. Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales Dabei ist zu unterscheiden: Lebt das Kind überwiegend bei einem Elternteil und besucht den anderen im Rahmen des Umgangsrechts, oder betreuen beide Eltern es in einem paritätischen Wechselmodell ungefähr zur Hälfte? Außerdem kommt es darauf an, ob der Schulbedarf bereits gedeckt ist. Kind lebt hauptsächlich bei einem Elternteil: Gewöhnlicher Aufenthalt entscheidend Das Sozialgericht Dortmund entschied mit Urteil vom 16.05.2017 – S 19 AS 2534/15, dass das Jobcenter am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes den persönlichen Schulbedarf zahlen muss. Dies gilt nach der Entscheidung auch dann, wenn sich das Kind zum Stichtag am Beginn des Schulhalbjahres beim umgangsberechtigten Elternteil im Zuständigkeitsbereich eines anderen Jobcenters aufhält. Im entschiedenen Fall lebten die Kinder hauptsächlich bei ihrer Mutter und besuchten regelmäßig ihren Vater. Keine tageweise Aufteilung wegen Umgangszeiten: Nach Auffassung des Gerichts ist die Schulbedarfspauschale keine tageweise teilbare Leistung. Der Bedarf wird einmalig für das jeweilige Schulhalbjahr berücksichtigt. Ein Aufenthalt beim anderen Elternteil am Stichtag verlagert deshalb die Zuständigkeit für diese Leistung nicht. Quelle: Mitteilung zum Urteil des SG Dortmund Das Urteil wurde rechtskräftig, nachdem das Jobcenter seine Berufung im Verfahren L 2 AS 1246/17 zurückgenommen hatte. Quelle: Tacheles-Rechtsprechungsticker SG Dessau-Roßlau: Unteilbare Pauschale, aber kein Anspruch bei gedecktem Bedarf Das Sozialgericht Dessau-Roßlau entschied mit Urteil vom 15.03.2024 – S 4 AS 551/21, dass die Schulbedarfspauschale auch bei einem paritätischen Wechselmodell nicht teilbar sei. Den geltend gemachten Anspruch lehnte es dennoch ab, weil es den Bedarf durch die Mutter als gedeckt ansah. In dem Verfahren lebte das Kind etwa zur Hälfte beim leistungsberechtigten Vater und bei der nicht leistungsberechtigten Mutter. Während des Aufenthalts beim Vater bestand eine temporäre Bedarfsgemeinschaft. Seinen gewöhnlichen Aufenthalt sah das Gericht bei der Mutter. Nach Auffassung des Gerichts ist die Pauschale nach § 28 Abs. 3 SGB II in Verbindung mit § 34 Abs. 3 und 3a SGB XII einmalig am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes zu berücksichtigen. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum anteiligen Mehrbedarf für Alleinerziehende lasse sich nur auf teilbare Leistungen übertragen. Dazu verwies es unter anderem auf das BSG-Urteil vom 27.09.2023 – B 7 AS 13/22 R. Liegt der gewöhnliche Aufenthalt bei einem nicht leistungsberechtigten Elternteil, kommt ein Anspruch nach dieser Entscheidung nur in Betracht, wenn der Schulbedarf dort nachweislich nicht gedeckt wurde. Die Unteilbarkeit bedeutet somit nicht automatisch, dass die Pauschale im Haushalt des leistungsberechtigten Elternteils vollständig zu bewilligen ist. Quelle: Urteil des SG Dessau-Roßlau LSG Berlin-Brandenburg: Hälftiger Schulbedarf im Wechselmodell Eine andere Auffassung zur Teilbarkeit vertrat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 10.11.2022 – L 27 AS 1192/21. Das Gericht bejahte bei einem wöchentlichen Wechselmodell mit etwa hälftiger Kostenteilung einen anteiligen Mehrbedarf für Alleinerziehende. Wegen des pauschalierenden Charakters dieser Leistung komme es nicht auf den Nachweis eines tatsächlich entstandenen Mehrbedarfs an. Auch die Leistungen für den persönlichen Schulbedarf seien aufgrund des hälftigen Wechselmodells nur zur Hälfte zu bewilligen. Quelle: Rechtsprechungsübersicht mit Verweis auf das Urteil Damit weichen die Aussagen des LSG Berlin-Brandenburg und des SG Dessau-Roßlau zur Teilbarkeit voneinander ab. Die Fälle dürfen allerdings nicht vollständig gleichgesetzt werden: Für die Entscheidung aus Dessau-Roßlau war zusätzlich maßgeblich, dass das Gericht eine Bedarfsdeckung bei der nicht leistungsberechtigten Mutter annahm. Fazit: Was tun bei Problemen? Die Entscheidungen betreffen unterschiedliche Fragen: Welches Jobcenter ist zuständig, besteht ein ungedeckter Schulbedarf und darf die Pauschale aufgeteilt werden? Insbesondere zur Teilbarkeit beim paritätischen Wechselmodell vertreten die genannten Gerichte unterschiedliche Auffassungen. Kürzt das Jobcenter die Pauschale wegen der Trennungssituation oder lehnt es die Zahlung ab, empfiehlt sich folgendes Vorgehen: Bescheid und Begründung prüfen: Kontrollieren Sie, ob der persönliche Schulbedarf berücksichtigt wurde und weshalb gegebenenfalls eine Kürzung oder Ablehnung erfolgte. Im Jahr 2026 sind regelmäßig 130 Euro zum 1. August und 65 Euro zum 1. Februar vorgesehen. Quelle: Jobcenter Berlin-Lichtenberg Fristgerecht Widerspruch einlegen: Die Frist beträgt grundsätzlich einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids. Der Widerspruch kann beispielsweise schriftlich oder zur Niederschrift beim Jobcenter eingelegt werden. Beachten Sie die Rechtsbehelfsbelehrung. Rechtsgrundlage: § 84 SGG Die Begründung auf den konkreten Fall abstimmen: Erläutern Sie die Betreuungssituation, den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes und ob sein Schulbedarf bereits gedeckt ist. Bei einer Kürzung wegen einzelner Umgangstage können Sie auf die dargestellte Rechtsprechung zur Unteilbarkeit verweisen. Wird dagegen eine Bedarfsdeckung durch den anderen Elternteil angenommen, sollte der Widerspruch konkret darauf eingehen. Beim paritätischen Wechselmodell ist die abweichende Rechtsprechung zu berücksichtigen.
3. Oktober 2026
Im Urlaubskonto stehen noch freie Tage, doch zum Jahresende sollen sie verschwinden: So einfach darf es sich ein Arbeitgeber beim gesetzlichen Urlaub regelmäßig nicht machen. Er muss Beschäftigte grundsätzlich konkret zur Urlaubsnahme auffordern und rechtzeitig über den drohenden Verfall informieren. Für Arbeitnehmer lohnt sich deshalb schon im Herbst ein Blick auf offene Ansprüche und bisherige Mitteilungen. Wer erst nach der Januarabrechnung nachfragt, muss möglicherweise über Urlaubstage streiten, die sich vorher noch hätten nehmen lassen. Der Kalender allein lässt Urlaub nicht verschwinden Nach § 7 Bundesurlaubsgesetz soll Urlaub grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung auf das nächste Jahr kommt insbesondere infrage, wenn dringende betriebliche oder persönliche Gründe sie rechtfertigen. Diese gesetzliche Jahresbindung bedeutet jedoch keinen automatischen Verlust am 31. Dezember. Das Bundesarbeitsgericht hat seine frühere Rechtsprechung dazu 2019 grundlegend geändert, nachdem der Europäische Gerichtshof entschieden hatte, dass ein Arbeitnehmer seinen Urlaubsanspruch nicht allein deshalb verlieren darf, weil er keinen Antrag gestellt hat (BAG, Urteil vom 19.02.2019, 9 AZR 541/15). Seither muss der Arbeitgeber Beschäftigte zuvor tatsächlich in die Lage versetzt haben, ihren gesetzlichen Urlaub wahrzunehmen. Was der Arbeitgeber konkret mitteilen muss Die Information muss sich auf den individuellen Urlaubsanspruch beziehen und verständlich erklären, wann die Tage verfallen können. Hinzu kommt die Aufforderung, den Urlaub rechtzeitig zu nehmen. Eine allgemeine Vertragsklausel oder ein pauschaler Aushang genügt dafür regelmäßig nicht. Ebenso wenig ersetzt eine bloße Anzeige des Urlaubskontos ohne Aufforderung und verständlichen Verfallhinweis die erforderliche Information. Eine bestimmte Form ist nicht vorgeschrieben; im Streitfall muss der Arbeitgeber allerdings nachweisen können, dass er seine Pflichten erfüllt hat. Eine nachvollziehbare E-Mail oder persönliche Mitteilung kann deshalb erhebliche Bedeutung haben. Ein Hinweis kurz vor Silvester kann zu spät sein Beschäftigte müssen noch eine tatsächliche Gelegenheit haben, ihren Urlaub zu nehmen. Ein Hinweis auf zahlreiche offene Tage kurz vor Jahresende hilft wenig, wenn dafür nicht mehr genügend Arbeitstage verbleiben. Eine allgemeine gesetzliche Herbstfrist für solche Mitteilungen gibt es nicht. Entscheidend sind der Zeitpunkt, der offene Anspruch und die tatsächlichen Möglichkeiten zur Urlaubsnahme. Hat der Arbeitgeber rechtzeitig und ordnungsgemäß informiert und war Urlaub möglich, können Beschäftigte die Tage allerdings verlieren, wenn sie diese freiwillig nicht nehmen. Die Hinweispflicht ist deshalb kein Freibrief, Urlaub beliebig anzusammeln. Der 31. März ist keine allgemeine Verlängerung Wird Urlaub wegen dringender betrieblicher oder persönlicher Gründe übertragen, soll er grundsätzlich in den ersten drei Monaten des Folgejahres genommen werden. Für Urlaub aus 2026 wäre das der Zeitraum bis zum 31. März 2027. Daraus folgt aber nicht, dass jeder Beschäftigte seinen Jahresurlaub ohne Weiteres bis März aufschieben darf. Arbeits- und Tarifverträge können günstigere Übertragungsregeln enthalten, die zusätzlich geprüft werden sollten. Fehlte dagegen die erforderliche Mitwirkung des Arbeitgebers, ist der fortbestehende Urlaub nicht allein deshalb automatisch Ende März erledigt. Der Arbeitgeber kann seine Hinweise nachholen und damit unter den rechtlichen Voraussetzungen wieder einen Verfall ermöglichen. Bei langer Krankheit kommt es auf den Beginn an Für durchgehende Arbeitsunfähigkeit gelten besondere Regeln. Wer seit Beginn des Urlaubsjahres bis zum 31. März des zweiten Folgejahres krankheitsbedingt keinen Urlaub nehmen konnte, verliert den gesetzlichen Anspruch grundsätzlich nach diesen 15 Monaten – auch ohne Arbeitgeberhinweis. Für Urlaub aus 2026 wäre das bei entsprechend durchgehender Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich der 31. März 2028. Die Frist beginnt nicht schon mit dem ersten Krankheitstag, sondern wird vom Ende des Urlaubsjahres aus berechnet. Anders kann es aussehen, wenn jemand zunächst gearbeitet hat und erst später dauerhaft erkrankt. Dann hängt der Verfall regelmäßig davon ab, ob der Arbeitgeber seine Aufforderungs- und Hinweispflichten rechtzeitig vor der Erkrankung erfüllt hatte. Das Bundesarbeitsgericht hat deshalb einem Beschäftigten Resturlaub erhalten, dessen Arbeitgeber vor Eintritt der gesundheitlichen Einschränkung hätte tätig werden können. Eine spätere lange Krankheit beseitigt ein vorheriges Versäumnis nicht automatisch. Bei einer Erkrankung sehr früh im Jahr ist genauer zu prüfen, ob überhaupt Zeit für Hinweise und Urlaubsnahme bestand. Das BAG hat hierzu Ausnahmen und eine mögliche Begrenzung der erhaltenen Urlaubstage anerkannt. Diese Termine können für Urlaub aus 2026 wichtig werden Situation Möglicher Zeitpunkt des Verfalls Ordnungsgemäßer Hinweis, Urlaub war möglich, keine Übertragungsgründe Grundsätzlich 31. Dezember 2026 Zulässige Übertragung aus betrieblichen oder persönlichen Gründen Grundsätzlich 31. März 2027, erforderliche Arbeitgeberhinweise bleiben zu beachten Durchgehende krankheitsbedingte Verhinderung seit Jahresbeginn 2026 Grundsätzlich 31. März 2028 Erforderliche Arbeitgeberhinweise fehlen Kein automatischer Verfall allein wegen Jahresende oder Ablauf des üblichen Übertragungszeitraums Die Tabelle betrifft den gesetzlichen Urlaub und typische Fallgestaltungen. Besonders bei Erkrankung im laufenden Jahr oder abweichenden Vertragsregelungen lässt sich der Einzelfall nicht allein anhand eines Datums beurteilen. Auch ältere Urlaubstage können noch bestehen Verfall und Verjährung sind unterschiedliche Fragen. Die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist für den gesetzlichen Urlaubsanspruch beginnt nach der BAG-Rechtsprechung grundsätzlich erst mit dem Jahresende, in dem der Arbeitgeber ordnungsgemäß informiert und die tatsächliche Urlaubsnahme ermöglicht hat. Fehlende Hinweise können deshalb auch für Ansprüche aus früheren Jahren bedeutsam sein. Daraus folgt allerdings nicht, dass jeder alte Eintrag im Urlaubskonto unbegrenzt erhalten bleibt. Für zusätzlichen Urlaub oberhalb des gesetzlichen Mindestanspruchs können wirksame arbeits- oder tarifvertragliche Sonderregeln gelten. Eine solche Abweichung muss sich aus den Vereinbarungen hinreichend deutlich ergeben. Jetzt das Urlaubskonto und die Mitteilungen sichern Praktisch sinnvoll ist, den aktuellen Urlaubssaldo, frühere Anträge, Ablehnungen und Arbeitgeberhinweise aufzubewahren. Unklare oder bereits gestrichene Tage sollten Beschäftigte konkret nachfragen und ihren gewünschten Urlaubszeitraum rechtzeitig beantragen. Wer das Unternehmen verlässt, muss zusätzlich aufpassen: Noch bestehender Urlaub, der wegen der Beendigung nicht mehr genommen werden kann, ist grundsätzlich abzugelten. Für diesen Geldanspruch können unter anderem tarifliche Ausschlussfristen gelten, weshalb er zeitnah geltend gemacht werden sollte. Beispiel aus der Praxis: Acht Tage sollen verschwinden Ein fiktives Beispiel: Eine Arbeitnehmerin hat im Oktober noch acht Tage gesetzlichen Urlaub aus 2026 offen. Sie hat bislang weder eine individuelle Aufforderung zur Urlaubsnahme noch einen Hinweis auf den drohenden Verfall erhalten. Eine pauschale Mitteilung, alle Resttage würden zum Jahreswechsel gelöscht, reicht unter diesen Umständen regelmäßig nicht aus. Informiert der Arbeitgeber dagegen jetzt ordnungsgemäß und ermöglicht die Urlaubsnahme, kann ein späterer Verfall durchaus infrage kommen. Die Arbeitnehmerin sollte deshalb die acht Tage dokumentieren und konkrete Urlaubstermine beantragen. Ihr Anspruch auf Erholung ist besser gesichert, wenn die offenen Fragen vor dem Jahreswechsel geklärt werden. Quellen: § 7 Bundesurlaubsgesetz; Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 19.02.2019, 9 AZR 541/15; vom 20.12.2022, 9 AZR 245/19 und 9 AZR 266/20; vom 31.01.2023, 9 AZR 107/20 und 9 AZR 244/20.
3. Oktober 2026
Niedersachsens CDU-Landeschef Sebastian Lechner kann sich vorstellen, die abschlagsfreie Rente nach 45 Versicherungsjahren auf körperlich belastende Berufe zu begrenzen. Ministerpräsident Olaf Lies (SPD) widerspricht und will die Regelung unabhängig vom Beruf beibehalten. Für Beschäftigte geht es damit um die Frage, ob künftig auch ihre Tätigkeit darüber entscheidet, wann sie ohne Rentenabschläge in den Ruhestand gehen dürfen. Eine solche Berufsbeschränkung gilt derzeit nicht. Wer 45 anrechenbare Versicherungsjahre und die vorgeschriebene Altersgrenze erreicht, kann die Altersrente für besonders langjährig Versicherte beanspruchen. Lechners Überlegung wirft allerdings Fragen auf, die sich mit der Unterscheidung zwischen Büroarbeit und körperlicher Arbeit allein nicht beantworten lassen. Lechner nennt Pflegekräfte und Dachdecker, Lies widerspricht Nach einem Bericht von n-tv und dpa vom 2. Oktober 2026 nennt Lechner Pflegekräfte und Dachdecker als Beispiele für Beschäftigte, die nach 45 Jahren weiterhin geschützt werden sollten. Nach seiner Darstellung kommen die meisten heutigen Nutzer der Regelung aus Büroberufen. Zahlen dazu nennt der Bericht nicht. Lies lehnt es ab, die Anerkennung der 45 Jahre vom Beruf abhängig zu machen. Bei der von Verdi veranstalteten Diskussion begründete er seine Haltung mit Gerechtigkeit und der Anerkennung langjähriger Arbeit. Menschen mit niedrigem Einkommen dürften nach seiner Argumentation nicht deshalb länger arbeiten müssen, weil andere in weniger Jahren höhere Beiträge eingezahlt haben. Was derzeit für die Rente nach 45 Versicherungsjahren gilt Die Leistung heißt rechtlich Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Nach § 38 SGB VI setzt sie grundsätzlich ein Alter von 65 Jahren und eine Wartezeit von 45 Jahren voraus. Für vor 1964 Geborene gelten nach § 236b SGB VI niedrigere, nach Jahrgängen gestaffelte Altersgrenzen. Geburtsjahrgang Frühester abschlagsfreier Rentenbeginn bei erfüllten 45 Versicherungsjahren 1961 Mit 64 Jahren und 6 Monaten 1962 Mit 64 Jahren und 8 Monaten 1963 Mit 64 Jahren und 10 Monaten 1964 und jünger Mit 65 Jahren Die verbreitete Bezeichnung „Rente mit 63“ trifft auf diese Jahrgänge deshalb nicht mehr zu. Eine bestimmte Berufsbezeichnung verlangt das Gesetz dagegen nicht: Büroangestellte können die Voraussetzungen ebenso erfüllen wie Beschäftigte in der Pflege oder im Handwerk. Weitere Einzelheiten erklärt unser Beitrag zur abschlagsfreien Rente nach 45 Jahren im Jahr 2027. Allgemeine Reformpläne sind von Lechners Vorschlag zu unterscheiden Zur allgemeinen Rentenreform gibt es bereits eine politische Festlegung auf Bundesebene. Die Alterssicherungskommission hat empfohlen, den abschlagsfreien Zugang für besonders langjährig Versicherte abzuschaffen. Nach den Informationen der Bundesregierung erklärte der Koalitionsausschuss am 2. Juli 2026, die 33 Empfehlungen vollständig und zügig umsetzen zu wollen. Damit ist jedoch keine Berufsauswahl nach Lechners Vorstellung beschlossen. Seine berichtete Äußerung enthält weder einen ausgearbeiteten Katalog begünstigter Tätigkeiten noch einen Stichtag oder Übergangsregeln. Für Rentenansprüche gelten weiterhin die gesetzlichen Vorschriften; politische Ankündigungen ändern diese nicht. Warum eine Auswahl nach Berufen neue Grenzfälle schafft Eine Ausnahme für körperlich belastende Berufe würde an den unterschiedlichen Anforderungen des Arbeitslebens ansetzen. Wer jahrzehntelang Menschen hebt, schwere Materialien trägt oder unter schwierigen Witterungsbedingungen arbeitet, ist besonderen Belastungen ausgesetzt. Eine gesetzliche Regelung müsste klären, welche davon sie erfasst und wie lange diese bestanden haben müssen. Schon innerhalb einer Berufsgruppe unterscheiden sich die Aufgaben erheblich. Manche Beschäftigte wechseln zwischen körperlicher Arbeit, Organisation und Verwaltung, teilweise wegen gesundheitlicher Beschwerden. Offen wäre, ob frühere Belastungen auch nach einem solchen Arbeitsplatzwechsel berücksichtigt würden. Auch der Nachweis wäre anspruchsvoll. Sollten Beschäftigte ihre Tätigkeiten über Jahrzehnte dokumentieren müssen, könnten fehlende Unterlagen oder nicht mehr bestehende Arbeitgeber zum Problem werden. Eine pauschale Berufsliste wäre einfacher anzuwenden, würde individuelle Arbeitsbedingungen aber nur eingeschränkt abbilden. Wie würden Schichtarbeit und psychische Belastungen bewertet? Arbeitsbelastung entsteht nicht nur durch Heben, Tragen oder schwere körperliche Tätigkeiten. Auch Nachtarbeit, wechselnde Dienste und hohe Arbeitsintensität gehören zu den Arbeitsbedingungen, die bei einer Abgrenzung zu betrachten wären. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin verweist auf gesundheitliche und soziale Risiken von Nacht- und Schichtarbeit. Eine Berufsauswahl müsste deshalb erklären, wie beispielsweise Beschäftigte in Leitstellen, im Sicherheitsbereich oder in Dienstleistungsberufen eingeordnet werden. Ebenso wäre zu entscheiden, ob psychische Anforderungen berücksichtigt werden. Die bloße Zuordnung zu einem Büroarbeitsplatz beantwortet diese Fragen nicht. Dabei wären berufliche Belastungen und eine bereits eingetretene gesundheitliche Beeinträchtigung zu unterscheiden. Eine Prüfung der Arbeitsbedingungen würde etwas anderes erfassen als ein medizinischer Nachweis, dass jemand nicht mehr arbeiten kann. Welche Voraussetzung für eine Ausnahme gelten soll, müsste ein Gesetz eindeutig festlegen. Welche Zeiten für die 45 Versicherungsjahre zählen Die erforderlichen 45 Jahre müssen nicht vollständig aus Erwerbsarbeit bestehen. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen können auch Kindererziehung, nicht erwerbsmäßige Pflege und bestimmte Zeiten mit Sozialleistungen angerechnet werden. Die Deutsche Rentenversicherung erläutert die dafür geltenden Regeln. Das ist für eine mögliche Berufsbeschränkung besonders bei der Pflege von Angehörigen bedeutsam. Solche Zeiten können rentenrechtlich anerkannt sein, ohne dass jemand einen Pflegeberuf ausübt. Eine neue Regelung müsste daher klären, ob anerkannte Pflegezeiten auch bei der Bewertung der Belastung zählen. Nicht jede Unterbrechung des Erwerbslebens zählt allerdings mit. Einschränkungen bestehen insbesondere beim Arbeitslosengeldbezug kurz vor dem Rentenbeginn. Einzelheiten dazu beschreibt unser Beitrag über die 24-Monats-Falle vor der Altersrente. Welche finanziellen Folgen eine Einschränkung haben könnte Wer künftig von dieser abschlagsfreien Altersrente ausgeschlossen würde, müsste je nach persönlicher Situation länger arbeiten oder eine andere Möglichkeit des Rentenbezugs prüfen. Eine Einschränkung könnte deshalb erhebliche Auswirkungen auf die finanzielle Planung haben. Welche Alternativen tatsächlich blieben, hinge vom beschlossenen Gesetz ab. Nach heutigem Recht können Versicherte mit mindestens 35 Versicherungsjahren die Altersrente für langjährig Versicherte ab 63 Jahren beziehen. Bei einem vorzeitigen Beginn beträgt der dauerhafte Abschlag 0,3 Prozent pro Monat. Diese Rentenart ist von der abschlagsfreien Altersrente nach 45 Jahren zu unterscheiden, wie die Bundesregierung erläutert. Für Versicherte ab Jahrgang 1964 liegt der abschlagsfreie Beginn der Altersrente nach 35 Jahren bei 67 Jahren. Wer sie bereits mit 65 bezieht, beginnt 24 Monate früher und muss deshalb nach den heutigen Regeln einen Abschlag von 7,2 Prozent hinnehmen. Die Berechnung folgt aus § 77 SGB VI. Bei einer angenommenen monatlichen Bruttorente von 1.500 Euro vor Anwendung dieses Abschlags wären das 108 Euro weniger im Monat. Die Rechnung berücksichtigt nur den Abschlag; zusätzliche Beiträge durch längeres Arbeiten sind darin nicht enthalten. Sie zeigt eine mögliche Größenordnung nach geltendem Recht, keine bereits feststehende Folge von Lechners Vorschlag. Was Versicherte jetzt prüfen können Für die persönliche Planung sollten zunächst die anrechenbaren Versicherungszeiten und der mögliche Rentenbeginn geklärt sein. Fehlende Nachweise zu Beschäftigung, Kindererziehung oder Pflege lassen sich mit der Rentenversicherung prüfen. Eine aktuelle Rentenauskunft bildet die geltende Rechtslage ab, garantiert aber nicht, dass die Vorschriften bis zu einem späteren Rentenbeginn unverändert bleiben. Praxisbeispiel: Nach Jahren auf dem Dach ins Büro gewechselt Ein fiktiver Versicherter des Jahrgangs 1964 arbeitet 30 Jahre als Dachdecker und anschließend 15 Jahre in der Auftragsplanung des Betriebs. Mit 65 Jahren hat er die erforderlichen 45 Versicherungsjahre erfüllt und kann nach geltendem Recht die abschlagsfreie Altersrente beanspruchen. Seine letzte Tätigkeit im Büro steht dem nicht entgegen. Bei einer Berufsbeschränkung müsste festgelegt werden, wie seine frühere körperliche Arbeit berücksichtigt wird. Würde ausschließlich die letzte Tätigkeit bewertet, blieben drei Jahrzehnte auf Baustellen unberücksichtigt. Der Fall verdeutlicht, weshalb eine Berufsbezeichnung allein für die Bewertung eines ganzen Arbeitslebens nicht ausreicht. Fragen und Antworten zur abschlagsfreien Rente Dürfen Büroangestellte weiterhin nach 45 Versicherungsjahren abschlagsfrei in Rente gehen? Ja, sofern sie auch die für ihren Geburtsjahrgang geltende Altersgrenze erreicht haben. Eine gesetzliche Beschränkung dieser Altersrente auf bestimmte Berufe besteht derzeit nicht. Kann ich mit 63 abschlagsfrei in Rente gehen, wenn ich 45 Versicherungsjahre erreicht habe? Für die heute nachrückenden Jahrgänge reicht das nicht aus. Ab Jahrgang 1964 liegt die Altersgrenze bei 65 Jahren; für frühere Jahrgänge gelten gestaffelte Grenzen. Diese Rentenart kann auch mit Abschlägen nicht vor Erreichen der jeweiligen Altersgrenze bezogen werden. Würde ein Wechsel aus einem körperlichen Beruf ins Büro den Anspruch gefährden? Nach geltendem Recht nicht. Bei einer künftigen Berufsbeschränkung käme es darauf an, wie frühere Tätigkeiten und deren Dauer berücksichtigt werden. Dazu enthält Lechners berichteter Vorschlag keine konkreten Regeln. Zählt die Pflege von Angehörigen wie eine Tätigkeit in einem Pflegeberuf? Nein, beides ist zu unterscheiden. Nicht erwerbsmäßige Pflege kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen zur Wartezeit von 45 Jahren beitragen. Ob sie auch eine mögliche künftige Berufsausnahme erfüllen würde, ist bisher nicht festgelegt.
3. Oktober 2026
Wer sein pflegebedürftiges Kind betreut, kann unter bestimmten Voraussetzungen zusätzliche Rentenpunkte erhalten. Ein Pflegejahr mit zwölf anrechenbaren Monaten bringt dadurch beim derzeitigen Rentenwert bis zu rund 14,18 Euro mehr monatliche Bruttorente. Wie hoch der Zuschlag tatsächlich ausfällt, hängt von den bereits erworbenen Rentenpunkten und dem Versicherungsverlauf ab. Die Regelung ist besonders für Eltern älterer Kinder interessant: Während Kinderberücksichtigungszeiten grundsätzlich mit dem zehnten Geburtstag enden, kann die Pflege eines Kindes eine Höherbewertung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ermöglichen. Voraussetzung sind mindestens 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten. Was die Pflege eines Kindes für die Rente bedeutet Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales weist in seinen Informationen zu Pflegezeiten ausdrücklich auf die höhere Bewertung bei pflegebedürftigen Kindern hin. Grundlage ist § 70 Absatz 3a SGB VI. Die Vorschrift gehört zum geltenden Rentenrecht und ist keine erst angekündigte Leistung einer Pflegereform. Dabei sind zwei Leistungen zu unterscheiden. Für eine versicherte Pflegetätigkeit zahlen die Pflegekasse beziehungsweise die private Pflegepflichtversicherung Rentenbeiträge, deren Höhe unter anderem vom Pflegegrad und der bezogenen Pflegeleistung abhängt. Die zusätzliche Höherbewertung wird dagegen bei der Rentenberechnung ermittelt und kann die aus Pflichtbeiträgen entstandenen Rentenpunkte aufstocken. Das ist keine laufende Geldleistung während der Pflege. Der Vorteil zeigt sich in der späteren Rente. Warum der Unterschied zwischen dem zehnten und dem 18. Geburtstag wichtig ist Auch ohne Pflegebedürftigkeit können Eltern von einer kindbezogenen Höherbewertung profitieren. Denn Kinderberücksichtigungszeiten nach § 57 SGB VI reichen grundsätzlich bis zum zehnten Geburtstag und können ebenfalls die Aufwertung gleichzeitig vorhandener Pflichtbeiträge ermöglichen. Bei der Pflege eines Kindes kann diese Möglichkeit bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bestehen. Für denselben Monat entstehen dadurch aber nicht zwei Zuschläge, wenn bereits eine Höherbewertung wegen Kindererziehung erfolgt. Die Pflege kann einen zusätzlichen Zeitraum erschließen; sie verdoppelt die kindbezogene Aufwertung nicht. Davon zu unterscheiden sind die Kindererziehungszeiten, für die eigene Rentenpunkte gutgeschrieben werden. Ein voll bewerteter Monat mit Kindererziehungszeit erhält bereits 0,0833 Punkte und erreicht damit die Grenze für die hier erläuterte zusätzliche Höherbewertung. Gerade bei sehr jungen Kindern bleibt deshalb häufig kein Raum für einen weiteren Zuschlag. Welche Eltern die Regelung nutzen können Nach den Rechtsanweisungen der Deutschen Rentenversicherung zu § 70 SGB VI gilt die besondere Kinderpflege-Regelung für leibliche Eltern, Adoptiv-, Stief- und Pflegeeltern. Andere Angehörige oder Bekannte erhalten diese Höherbewertung nicht allein deshalb, weil sie ein minderjähriges Kind pflegen. Allgemeine Rentenbeiträge für eine nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeit können für sie dennoch infrage kommen. Für Pflegezeiten seit 2017 ist bei einer Einstufung nach der Pflegeversicherung mindestens Pflegegrad 2 erforderlich. Der pflegende Elternteil muss die Pflege grundsätzlich wenigstens zehn Stunden wöchentlich übernehmen, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage. Die Pflege darf nicht erwerbsmäßig ausgeübt werden. Die Regelung kann auch ältere Monate ab Januar 1992 erfassen. Von April 1995 bis Ende 2016 waren mindestens 14 Wochenstunden Pflege erforderlich, von Januar 1992 bis März 1995 mindestens zehn Stunden. Die unterschiedlichen Anforderungen und geeignete Nachweise beschreibt die Rentenversicherung in ihren Erläuterungen zu Kinderpflegezeiten. Was für die erforderlichen 25 Jahre zählt Die 25 Jahre müssen nicht ausschließlich aus Erwerbsarbeit stammen. Zu den rentenrechtlichen Zeiten gehören neben Beitragszeiten beispielsweise anerkannte Anrechnungszeiten und Kinderberücksichtigungszeiten. Auch Zeiten mit freiwilligen Beiträgen können zur Erfüllung beitragen, obwohl die freiwilligen Beiträge selbst durch diese Vorschrift nicht aufgewertet werden. Eine anerkannte Kinderpflegezeit zählt allerdings nicht allein aufgrund dieser Anerkennung automatisch für die 25 Jahre. Sind für denselben Zeitraum Pflichtbeiträge aus Pflege oder Beschäftigung vorhanden, können diese Beitragszeiten mitzählen. Diese Unterscheidung ist insbesondere für Eltern wichtig, für die während der Pflege keine Rentenbeiträge gezahlt wurden. Die 25 Jahre müssen noch nicht zu Beginn der Pflege erreicht sein. Entscheidend ist, ob die Voraussetzung bei der Berechnung der betreffenden Rente erfüllt ist. Ein Kalendermonat zählt dabei auch dann nur einmal, wenn mehrere anrechenbare Zeiten zusammentreffen. Wie die zusätzlichen Rentenpunkte berechnet werden Treffen anerkannte Kinderpflegezeiten mit Pflichtbeiträgen zusammen, werden die dafür ermittelten Entgeltpunkte grundsätzlich um die Hälfte erhöht. Pro Kalendermonat dürfen jedoch höchstens 0,0278 zusätzliche Punkte entstehen. Für zwölf Monate ergibt das maximal 0,3336 Punkte. Seit dem 1. Juli 2026 beträgt der aktuelle Rentenwert 42,52 Euro. Das ist in der Rentenwertbestimmungsverordnung 2026 festgelegt. Daraus folgt die Rechnung: 0,0278 × 12 × 42,52 Euro = rund 14,18 Euro zusätzliche monatliche Bruttorente bei einer Altersrente ohne Abschläge. Der Eurobetrag ist nicht dauerhaft festgeschrieben, sondern verändert sich mit dem Rentenwert. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie gegebenenfalls Steuern können den verfügbaren Betrag verringern. Wann der Zuschlag geringer ausfällt oder entfällt Neben der Grenze für die zusätzlichen Punkte gilt eine weitere Begrenzung. Zusammen mit den Punkten für Beitragszeiten und Kindererziehungszeiten darf die Höherbewertung im jeweiligen Monat höchstens zu 0,0833 Entgeltpunkten führen. Bereits vorhandene Ansprüche werden dadurch nicht gekürzt; begrenzt wird nur der Zuschlag. Bei 0,0400 vorhandenen Pflichtbeitragspunkten kommen beispielsweise 0,0200 Punkte hinzu. Wer bereits 0,0800 Punkte aufweist, erhält dagegen höchstens weitere 0,0033 Punkte. Ab 0,0833 vorhandenen Punkten entfällt diese zusätzliche Bewertung. Die Tabelle zeigt die Wirkung für zwölf gleich bewertete Monate bei erfüllten Voraussetzungen und einer Altersrente ohne Abschläge. Weitere gleichzeitig anzurechnende Zeiten sind in den Beispielen nicht berücksichtigt. Bewertung der zwölf Monate Zusätzliche monatliche Bruttorente bei einem Rentenwert von 42,52 Euro Je Monat 0,0400 vorhandene Pflichtbeitragspunkte und 0,0200 zusätzliche Punkte Rund 10,20 Euro Je Monat 0,0800 vorhandene Pflichtbeitragspunkte und noch 0,0033 zusätzliche Punkte Rund 1,68 Euro Je Monat bereits mindestens 0,0833 Punkte Kein Zuschlag aus dieser Regelung In jedem Monat wird der höchstmögliche Zuschlag von 0,0278 Punkten erreicht Rund 14,18 Euro Weshalb die 30-Stunden-Grenze gesondert geprüft werden muss Für die Zahlung von Rentenbeiträgen aufgrund einer Pflegetätigkeit darf die Pflegeperson grundsätzlich nicht regelmäßig mehr als 30 Stunden pro Woche erwerbstätig sein. Welche Folgen das haben kann, erläutert der Beitrag zur 30-Stunden-Regel bei Rentenpunkten durch Pflege. Diese Grenze lässt sich nicht pauschal auf die besondere Höherbewertung übertragen. Auch bei einer längeren Wochenarbeitszeit kann eine Kinderpflegezeit anerkannt werden, wenn der erforderliche Pflegeumfang nachgewiesen ist. Dann können Pflichtbeiträge aus der Beschäftigung aufgewertet werden, sofern die übrigen Bedingungen erfüllt sind und die vorhandenen Punkte noch einen Zuschlag zulassen. Fehlende Pflegezeiten rechtzeitig nachweisen Eltern sollten ihren Versicherungsverlauf darauf prüfen, ob die Pflegezeiten vollständig erfasst sind. Fehlende Angaben lassen sich im Rahmen einer Kontenklärung bei der Deutschen Rentenversicherung prüfen und ergänzen. Der Antrag ist online oder mit dem Formular V0100 möglich. Hilfreich sind Bescheide über Pflegeleistungen und deren Dauer sowie Nachweise über den persönlichen Pflegeaufwand, etwa aus einem Gutachten des Medizinischen Dienstes. Dabei sollte ausdrücklich auf die Pflege eines Kindes vor dessen 18. Geburtstag hingewiesen werden. Weitere Hinweise enthält der Beitrag über fehlende Zeiten im Rentenkonto und die Kontenklärung. Wer bereits Rente bezieht, sollte zusätzlich die Prüfung des bestehenden Rentenbescheids ansprechen. Aus der möglichen Anerkennung früherer Pflegezeiten folgt nicht automatisch eine Nachzahlung für sämtliche zurückliegenden Jahre. Rechenbeispiel aus dem Pflegealltag Eine Mutter pflegt ihren zwölfjährigen Sohn und arbeitet daneben in Teilzeit. Für dieses fiktive Beispiel wird angenommen, dass alle Voraussetzungen erfüllt sind und aus Beschäftigung und Pflegebeiträgen zusammen monatlich 0,0400 Entgeltpunkte entstehen. Der Wert ist eine Rechenannahme und lässt sich nicht allein aus Arbeitszeit oder Pflegegrad ableiten. Durch die Höherbewertung kommen monatlich 0,0200 Punkte hinzu, für ein volles Jahr also 0,24 Punkte. Beim Rentenwert von 42,52 Euro ergibt das rund 10,20 Euro mehr monatliche Bruttorente ohne Abschläge. Weil der Sohn bereits zwölf Jahre alt ist, ermöglicht hier die Kinderpflege die Aufwertung über die gewöhnliche Kinderberücksichtigungszeit hinaus. Fragen und Antworten zur Rente bei Kinderpflege Muss ich während der Pflege zusätzlich berufstätig sein? Nein. Pflichtbeiträge, die wegen einer versicherten Pflegetätigkeit gezahlt werden, können bereits die Grundlage der Höherbewertung bilden. Eine gleichzeitige Beschäftigung ist dafür nicht erforderlich. Sind zusätzliche Punkte auch ohne Pflichtbeiträge möglich? Unter besonderen Voraussetzungen ja: Treffen anrechenbare Erziehungs- oder Pflegezeiten für verschiedene Kinder zusammen, kann § 70 Absatz 3a Satz 2 Buchstabe b SGB VI eine Gutschrift ermöglichen. Auch dafür gelten die Voraussetzung von 25 Jahren und die gesetzlichen Begrenzungen. Die Pflege eines einzelnen Kindes ohne gleichzeitige Pflichtbeiträge genügt für diese Variante nicht. Können beide Eltern von der Kinderpflege profitieren? Ja, wenn jeder Elternteil den erforderlichen Pflegeumfang und die weiteren persönlichen Voraussetzungen erfüllt. Kinderpflegezeiten können beiden Versicherungskonten zugeordnet werden. Der mögliche Zuschlag wird für jeden Elternteil gesondert berechnet. Enden mit dem 18. Geburtstag sämtliche Rentenansprüche aus der Pflege? Nein. Bereits erworbene Ansprüche bleiben erhalten, und bei fortbestehenden Voraussetzungen können weiterhin allgemeine Rentenbeiträge für die Pflege gezahlt werden. Die Altersgrenze betrifft die besondere Kinderpflege-Regelung. Werden die zusätzlichen Punkte mit dem Pflegegeld verrechnet? Die Höherbewertung ist keine zusätzliche Pflegegeldzahlung, sondern Bestandteil der Rentenberechnung. Sie wird deshalb nicht als entsprechender Eurobetrag vom Pflegegeld abgezogen.
3. Oktober 2026
Empfiehlt der Medizinische Dienst bei einer Pflegebegutachtung keine Rehabilitation, soll er die Gründe künftig ausdrücklich für den einzelnen Fall erläutern müssen. Die Bundesregierung will die gesetzlichen Anforderungen an das Gutachten dafür verschärfen. Schon heute müssen Rehabilitationsmöglichkeiten geprüft und negative Einschätzungen nachvollziehbar begründet werden. Für Pflegebedürftige und Angehörige könnte die Änderung die Überprüfung erleichtern: Sie könnten besser erkennen, ob Befunde übersehen oder die Aussichten einer Behandlung falsch eingeschätzt wurden. Ein festgestellter Reha-Bedarf kann zudem den Zugang zur Behandlung vereinfachen. Mit Zustimmung des Versicherten leitet die Pflegekasse eine entsprechende Mitteilung an den zuständigen Träger weiter, die als Reha-Antrag gilt. Was die Bundesregierung ändern will Das Bundeskabinett hat den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes am 30. September 2026 beschlossen. Darüber informiert das Bundesgesundheitsministerium in seiner Mitteilung zum Kabinettsbeschluss. Ein solcher Beschluss ist noch kein verabschiedetes Gesetz; die vorgesehenen Änderungen können sich im weiteren Verfahren verändern. Der Regierungsentwurf ergänzt die Vorgaben zum Inhalt des Pflegegutachtens in § 18b SGB XI. Empfehlungen zur medizinischen Rehabilitation sollen ausgesprochen werden, sofern keine Gründe entgegenstehen, die im Gutachten für den einzelnen Fall gesondert erläutert werden. Der Änderungstext steht auf Seite 34, die dazugehörige Begründung auf Seite 195. Nach der Entwurfsbegründung sollen Gutachter genauer prüfen, ob die Gründe gegen eine Reha tatsächlich ausreichen. Besonders die Annahme, jemand könne körperlich oder psychisch nicht an einer Reha teilnehmen, soll sorgfältig hinterfragt werden. Ein pauschaler Hinweis ohne Bezug zur gesundheitlichen Situation würde diesem Anspruch nicht genügen. Welche Pflichten bereits heute bestehen Die Pflegebegutachtung dient bereits nach geltendem Recht nicht ausschließlich der Einstufung in einen Pflegegrad. Nach § 18b SGB XI muss das Gutachten auch feststellen, welche Maßnahmen Pflegebedürftigkeit vermeiden, vermindern oder einer Verschlechterung entgegenwirken können. Erkenntnisse zur Prävention und Rehabilitation sind nach einem bundesweit strukturierten Verfahren gesondert zu dokumentieren. Die Begutachtungs-Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund verlangen zudem ausdrücklich eine nachvollziehbare Begründung, wenn keine Reha empfohlen wird. Die entsprechende Vorgabe steht in Anlage 3 auf Seite 328. Neu wäre die zusätzliche gesetzliche Verpflichtung, entgegenstehende Gründe für den einzelnen Fall gesondert zu erläutern. Rehabilitation kann auch bei bestehender Pflegebedürftigkeit sinnvoll sein Eine Reha setzt nicht voraus, dass danach sämtliche Einschränkungen verschwunden sind. Nach § 31 SGB XI geht es auch darum, Pflegebedürftigkeit zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhindern. Ein erreichbares Ziel kann beispielsweise darin bestehen, wieder sicherer aufzustehen oder bei der Körperpflege weniger Unterstützung zu benötigen. Zu prüfen sind der Rehabilitationsbedarf, die Fähigkeit zur Teilnahme und die Aussicht, konkrete alltagsbezogene Ziele zu erreichen. Der Gemeinsame Bundesausschuss erläutert diese Voraussetzungen und die unterschiedlichen Behandlungsformen. Neben einer stationären Rehabilitation kommen ambulante Angebote und unter passenden Voraussetzungen eine mobile Rehabilitation im eigenen Wohnumfeld infrage. Für ältere Menschen mit mehreren Erkrankungen kommt häufig eine geriatrische, also altersmedizinische Rehabilitation infrage. Dabei werden teilweise andere Anforderungen an die Belastbarkeit gestellt als bei anderen Reha-Angeboten. Eine eingeschränkte Belastbarkeit sollte deshalb im Zusammenhang mit der geeigneten Behandlungsform beurteilt werden. Wie der vereinfachte Weg zum Reha-Antrag funktioniert Stellt die Pflegekasse einen Rehabilitationsbedarf fest, muss sie die versicherte Person darüber informieren. Mit deren Einwilligung leitet sie eine entsprechende Mitteilung an den zuständigen Rehabilitationsträger weiter. Diese Mitteilung gilt nach § 31 Absatz 3 SGB XI als Antragstellung. Die Pflegekasse kann einen Reha-Bedarf auch auf andere Weise feststellen. Eine fehlende Empfehlung des Medizinischen Dienstes schließt diesen vereinfachten Antragsweg deshalb nicht grundsätzlich aus. Entscheidend sind die Feststellung des Bedarfs und die Weiterleitung mit Einwilligung. Ein gutachterlich festgestellter medizinischer Rehabilitationsbedarf hat rechtliches Gewicht: § 18b Absatz 2 SGB XI sieht in diesem Umfang einen Anspruch gegen den zuständigen Träger vor. Versicherte sollten daher nachfragen, ob und wohin die Pflegekasse die Mitteilung weitergeleitet hat. Die Leistungsentscheidung ergeht anschließend durch den zuständigen Rehabilitationsträger. Was Betroffene im Gutachten prüfen können Für die Prüfung ist neben dem Ergebnis zum Pflegegrad auch die gesonderte Präventions- und Rehabilitationsempfehlung wichtig. Sie muss spätestens mit der Entscheidung über die Pflegebedürftigkeit zugeleitet werden, wie das Bundesgesundheitsministerium zum Begutachtungsverfahren erläutert. Fehlen Unterlagen, sollten Versicherte diese bei ihrer Pflegekasse anfordern. Bei einer negativen Einschätzung lohnt sich ein Abgleich mit aktuellen Arzt- und Therapieberichten. Ein Bericht, der erreichbare Reha-Ziele und eine geeignete Behandlungsform beschreibt, kann eine erneute Prüfung unterstützen. Je nach Begründung im Gutachten bieten sich unterschiedliche Rückfragen an. Aussage im Gutachten Mögliche Rückfrage Die Belastbarkeit reicht für eine Reha nicht aus. Welche aktuellen Befunde stützen diese Einschätzung, und welche Behandlungsform wurde dabei betrachtet? Die bisherige Behandlung genügt. Weshalb reichen die laufenden Maßnahmen aus, um die beschriebenen Einschränkungen zu behandeln? Es sind keine erreichbaren Reha-Ziele erkennbar. Wurden ärztlich beschriebene Verbesserungsmöglichkeiten oder die Verhinderung einer Verschlechterung berücksichtigt? Durch Akteneinsicht nach § 25 SGB X lässt sich gegebenenfalls klären, welche Befunde tatsächlich vorlagen. Weitere Hinweise zur Überprüfung enthält der Beitrag über häufige Fehler im Pflegegutachten. Widerspruch: Auf den jeweiligen Bescheid kommt es an Eine fehlende Reha-Empfehlung im Pflegegutachten ist noch kein ablehnender Reha-Bescheid. Wer die Einschätzung beanstandet, kann die Pflegekasse um eine Erläuterung oder erneute Prüfung bitten. Unabhängig davon ist ein eigener Reha-Antrag mit ärztlicher Unterstützung möglich; für Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung gilt § 40 SGB V. Lehnt der zuständige Rehabilitationsträger den Antrag ab, richtet sich der Widerspruch gegen diesen Bescheid. Geht es um einen abgelehnten oder zu niedrigen Pflegegrad, ist dagegen die Entscheidung der Pflegekasse zu überprüfen. Eine fehlerhafte Reha-Einschätzung allein begründet keinen höheren Pflegegrad. Bei Bekanntgabe im Inland beträgt die Widerspruchsfrist grundsätzlich einen Monat, sofern ordnungsgemäß über den Rechtsbehelf belehrt wurde. Den gesetzlichen Rahmen enthält § 84 SGG. Wer noch auf Befunde wartet, kann zunächst fristwahrend schriftlich Widerspruch einlegen und die Begründung nachreichen; der Widerspruch muss rechtzeitig eingehen. Liegt bereits ein ablehnender Bescheid vor, sollten Betroffene sich nicht darauf verlassen, dass eine bloße Nachfrage bei der Kasse die Widerspruchsfrist wahrt. Neben der Klärung offener Fragen sollte deshalb rechtzeitig Widerspruch eingelegt werden. Weitere Hinweise für Streitigkeiten über die Einstufung enthält der Beitrag zu Widerspruch und Neuantrag bei einem zu niedrigen Pflegegrad. Praxisbeispiel: Ein vorhandener Arztbericht bleibt unberücksichtigt Ein fiktiver Fall verdeutlicht die Bedeutung: Die 79-jährige Frau Berger braucht nach einem Krankenhausaufenthalt Hilfe beim Aufstehen und Waschen. Bereits vor der Pflegebegutachtung bescheinigt ihr Hausarzt eine verbesserte Belastbarkeit und regt eine geriatrische Rehabilitation an. Der vorgelegte Bericht bleibt im Gutachten jedoch unberücksichtigt; eine Reha wird unter Hinweis auf fehlende Belastbarkeit nicht empfohlen. Ihre Tochter bittet die Pflegekasse mit Vollmacht um eine erneute Prüfung und verweist auf den Widerspruch zwischen Arztbericht und Gutachten. Dafür muss sie nicht auf die Reform warten. Die geplante Regelung würde zusätzlich verlangen, die gegen eine Empfehlung sprechenden Gründe ausdrücklich anhand von Frau Bergers Situation zu erläutern. Fragen und Antworten zur Reha-Empfehlung im Pflegegutachten Gilt die neue Begründungspflicht bereits? Die geplante Verschärfung ist noch nicht geltendes Recht. Bereits heute müssen Rehabilitationsmöglichkeiten geprüft und negative Einschätzungen nach den Begutachtungs-Richtlinien nachvollziehbar begründet werden. Ist eine Reha-Empfehlung automatisch ein Antrag? Als Antrag gilt die entsprechende Mitteilung der Pflegekasse an den zuständigen Rehabilitationsträger, wenn die versicherte Person eingewilligt hat. Ein Eintrag im Gutachten allein genügt dafür nicht. Kann ich ohne Empfehlung des Medizinischen Dienstes eine Reha beantragen? Ja, behandelnde Ärzte können einen eigenen Antrag fachlich unterstützen. Außerdem kann die Pflegekasse einen Reha-Bedarf auch unabhängig von einer Empfehlung des Medizinischen Dienstes feststellen. Muss ich gegen das Pflegegutachten Widerspruch einlegen? Der Widerspruch richtet sich gegen den jeweiligen Leistungsbescheid. Eine negative Einschätzung im Gutachten kann zunächst gegenüber der Pflegekasse beanstandet werden. Führt eine unzureichende Begründung automatisch zu einer Bewilligung? Nein, ein Begründungsmangel ersetzt nicht die medizinischen Voraussetzungen. Er kann aber Anlass geben, die Tatsachengrundlage und die Bewertung erneut zu prüfen.
3. Oktober 2026
Ab dem 1. Januar 2027 können Rentnerinnen und Rentner in einem Minijob regelmäßig bis zu 633 Euro brutto im Monat verdienen. Gleichzeitig steigt der gesetzliche Mindestlohn auf 14,60 Euro pro Stunde. Wie viel davon am Ende tatsächlich auf dem Konto landet, hängt vom Arbeitsvertrag, möglichen Abzügen und weiteren Leistungen ab. Gegenüber 2026 wächst der Verdienstspielraum damit um 30 Euro im Monat. Einen automatischen Anspruch auf 30 Euro mehr Lohn haben Beschäftigte dadurch allerdings nicht: Wie stark ihr Verdienst steigt, hängt vom bisherigen Stundenlohn und der vereinbarten Arbeitszeit ab. 633 Euro ab Januar 2027: Woher die neue Grenze kommt Die Verdienstgrenze für Minijobs ist gesetzlich an den Mindestlohn gekoppelt. Steigt dieser, steigt automatisch auch der Betrag, bis zu dem eine Beschäftigung als Minijob mit Verdienstgrenze gilt. Für 2027 lautet die Formel aus § 8 SGB IV: Mindestlohn mal 130, geteilt durch drei. Bei 14,60 Euro ergibt das rund 632,67 Euro – aufgerundet auf volle Euro also 633 Euro. Bei durchgehender Beschäftigung über zwölf Monate entspricht das einem regelmäßigen Jahresverdienst von höchstens 7.596 Euro. Diese Regel gilt für Rentnerinnen und Rentner ebenso wie für alle anderen Minijobberinnen und Minijobber. Mindestlohn und Minijobgrenze im Vergleich Regelung 2026 Ab Januar 2027 Gesetzlicher Mindestlohn je Stunde 13,90 Euro brutto 14,60 Euro brutto Regelmäßige monatliche Minijobgrenze 603 Euro brutto 633 Euro brutto Regelmäßige Verdienstgrenze bei zwölf Monaten Beschäftigung 7.236 Euro brutto 7.596 Euro brutto Rechnerische Monatsstunden bei Mindestlohn und ausgeschöpfter Grenze Rund 43,38 Stunden Rund 43,36 Stunden Diese Jahresbeträge gelten für eine Beschäftigung über volle zwölf Monate und sind kein frei verfügbares Budget, das sich beliebig auf einen kürzeren Zeitraum verteilen lässt. Für schwankende Verdienste und ein gelegentliches, unvorhersehbares Überschreiten gelten gesonderte Regeln. Mehr Geld pro Stunde, aber kaum mehr Arbeitszeit Weil Stundenlohn und Verdienstgrenze gemeinsam steigen, bleibt die mögliche monatliche Arbeitszeit bei Bezahlung zum Mindestlohn praktisch unverändert. Wer 2027 genau 40 Stunden im Monat zum gesetzlichen Mindestlohn arbeitet, kommt auf 584 Euro brutto. Bei 30 Stunden sind es 438 Euro brutto. Ein höherer vereinbarter Stundenlohn bleibt selbstverständlich möglich. Bei 18 Euro pro Stunde ist die Grenze von 633 Euro bereits nach rund 35,17 Monatsstunden erreicht. Nicht jeder Minijob steigt automatisch auf 633 Euro Die Verdienstgrenze legt fest, wie hoch das regelmäßige Einkommen innerhalb dieses Minijobmodells sein darf. Sie verpflichtet Arbeitgeber jedoch nicht dazu, jeden bestehenden Vertrag auf den Höchstbetrag anzuheben. Wer bislang den gesetzlichen Mindestlohn erhält, hat ab Januar 2027 Anspruch auf mindestens 14,60 Euro je Arbeitsstunde. Liegt der vereinbarte Stundenlohn bereits darüber, entsteht allein durch die Mindestlohnerhöhung kein automatischer Anspruch auf einen weiteren Aufschlag. Entscheidend bleiben also Stundenlohn und vereinbarte Arbeitszeit. Weitere Einzelheiten erläutert unser Beitrag zu Mindestlohn und Minijobgrenze für Rentner ab 2027. Die Altersrente wird durch den Arbeitsverdienst nicht gekürzt Für gesetzliche Altersrenten gibt es seit 2023 keine Hinzuverdienstgrenzen mehr. Das gilt auch für Menschen, die bereits vor ihrer persönlichen Regelaltersgrenze eine Altersrente beziehen. Die 633 Euro sind deshalb keine Grenze für eine ungekürzte Altersrente. Wer mehr verdient, muss nicht befürchten, dass allein deshalb die gesetzliche Altersrente sinkt. Wer allerdings regelmäßig oberhalb der Minijobgrenze liegt, muss mit einer anderen sozialversicherungsrechtlichen Einordnung seiner Beschäftigung rechnen. Das kann die Abzüge vom Arbeitslohn verändern, ist aber nicht mit einer Rentenkürzung gleichzusetzen. Warum Brutto und Auszahlungsbetrag unterschiedlich sein können Ein Minijob ist nicht automatisch vollständig abgabenfrei. Ob vom Lohn ein eigener Rentenversicherungsbeitrag abgezogen wird, hängt unter anderem von der Rentenart, dem Erreichen der Regelaltersgrenze und einer möglichen Befreiung ab. Vor der Regelaltersgrenze besteht im Minijob grundsätzlich Rentenversicherungspflicht, sofern keine Befreiung vorliegt. Nach dem derzeit geltenden Beitragsrecht beträgt der Eigenanteil im gewerblichen Minijob regelmäßig 3,6 Prozent. Bei 633 Euro Monatsverdienst wären das rechnerisch 22,79 Euro Rentenversicherungsbeitrag. Ohne weitere Abzüge blieben dann 610,21 Euro übrig; für Minijobs in Privathaushalten gelten andere Beitragsanteile. Wer eine Altersvollrente bezieht, ist nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, grundsätzlich rentenversicherungsfrei. Auf diese Versicherungsfreiheit kann freiwillig verzichtet werden, um durch eigene Beiträge weitere Rentenansprüche aufzubauen. Auch die Besteuerung beeinflusst unter Umständen die Auszahlung: Minijobs können pauschal oder individuell versteuert werden. Trägt der Arbeitgeber die Pauschsteuer und fällt kein eigener Rentenversicherungsbeitrag an, kann der vereinbarte Bruttolohn vollständig ausgezahlt werden. Bei Erwerbsminderungsrenten zählt auch die Arbeitszeit Die Regeln für Altersrenten lassen sich nicht auf Erwerbsminderungsrenten übertragen. Hier müssen neben den gesonderten Hinzuverdienstgrenzen auch das festgestellte gesundheitliche Leistungsvermögen und die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit berücksichtigt werden. Bei voller Erwerbsminderung geht es grundsätzlich um ein Leistungsvermögen von weniger als drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes. Bei teilweiser Erwerbsminderung liegt es grundsätzlich zwischen drei und weniger als sechs Stunden täglich. Ein Verdienst unterhalb der Minijobgrenze beantwortet deshalb allein noch nicht, ob die Beschäftigung mit der bewilligten Erwerbsminderungsrente vereinbar ist. Vor Aufnahme oder Ausweitung der Tätigkeit sollten Arbeitsumfang und Verdienst mit der Rentenversicherung geklärt werden. Witwenrente, Wohngeld und Grundsicherung können betroffen sein Bei einer Witwenrente kann ein Minijob in die Einkommensanrechnung einfließen. Ob sich die Hinterbliebenenrente verringert, hängt vom gesamten anrechenbaren Einkommen und dem geltenden Freibetrag ab, insbesondere wenn zusätzlich eine eigene Altersrente oder anderes Einkommen vorhanden ist. Auch bei ergänzender Grundsicherung im Alter oder Wohngeld kann der Arbeitsverdienst die Leistungshöhe beeinflussen. Selbst wenn die eigene Altersrente unverändert bleibt, muss ein höherer Minijoblohn deshalb nicht in voller Höhe als zusätzlich verfügbares Geld übrig bleiben. Weihnachtsgeld gehört in die Verdienstplanung Bei der Prüfung der Minijobgrenze zählt nicht nur der laufende Monatslohn. Bereits vorhersehbare Sonderzahlungen wie vertraglich zugesichertes Urlaubs- oder Weihnachtsgeld müssen grundsätzlich in die Ermittlung des regelmäßigen Verdienstes einbezogen werden. Wer zwölf Monate lang jeweils 633 Euro erhält, schöpft die reguläre Jahresgrenze bereits vollständig aus. Ein zusätzlich fest vereinbartes Weihnachtsgeld kann deshalb dazu führen, dass die Beschäftigung nicht mehr als Minijob mit Verdienstgrenze einzustufen ist. Die Ausnahmeregeln für ein gelegentliches, unvorhersehbares Überschreiten sind kein allgemeiner Spielraum für planbare Sonderzahlungen. Arbeitgeber sollten die Verdienstprognose deshalb von vornherein einschließlich solcher Ansprüche erstellen. Bezahlter Urlaub gilt auch für Rentner im Minijob Auch Rentner haben im Minijob Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub und bei erfüllten Voraussetzungen auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Der Bezug einer Rente ändert daran nichts. Wie sich diese Ansprüche konkret auswirken, erklärt unser Beitrag zu Urlaubs- und Krankheitszeiten im Minijob. Praxisbeispiel: 28 Euro mehr bei gleicher Stundenzahl Der 69-jährige Altersvollrentner Peter arbeitet monatlich 40 Stunden als Aushilfe und erhält den gesetzlichen Mindestlohn. 2026 verdient er damit 556 Euro brutto, ab Januar 2027 bei gleicher Stundenzahl 584 Euro. Sein Monatsverdienst steigt also um 28 Euro und bleibt unter der neuen Minijobgrenze von 633 Euro. Seine gesetzliche Altersrente wird durch diesen Arbeitsverdienst nicht gekürzt. Peter hat die Regelaltersgrenze bereits überschritten und verzichtet nicht auf seine Rentenversicherungsfreiheit; außerdem trägt sein Arbeitgeber die Pauschsteuer. Unter diesen Voraussetzungen erhält er die 584 Euro vollständig ausgezahlt, wobei mögliche Auswirkungen auf ergänzende Sozialleistungen gesondert zu prüfen wären. Stand: 1. Oktober 2026; die Beitragsbeispiele beruhen auf dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Beitragsrecht. Quellen: BMAS zum gesetzlichen Mindestlohn, Minijob-Zentrale zur Verdienstgrenze 2026 und 2027, Minijob-Zentrale zu Beschäftigungen neben der Rente, Minijob-Zentrale zu Beiträgen und Steuern, § 8 SGB IV und § 5 SGB VI.
3. Oktober 2026
Ein älteres Kind mit einem Grad der Behinderung von 20 kann ausreichen, damit Sie für Ihr Baby mehr Elterngeld erhalten. Beim Basiselterngeld bringt der Geschwisterbonus zehn Prozent zusätzlich, mindestens 75 Euro im Monat. Einen Schwerbehindertenausweis braucht das ältere Kind dafür nicht. Außerdem gilt für Kinder mit Behinderung eine deutlich längere Altersgrenze: Sie können den Bonus grundsätzlich bis zu ihrem 14. Geburtstag auslösen. Die Regelung steht im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz. Das Familienportal des Bundes nennt dafür ausdrücklich einen Grad der Behinderung von mindestens 20. Warum Sie nicht auf einen Schwerbehindertenausweis warten müssen Eine Behinderung und eine Schwerbehinderung sind rechtlich nicht dasselbe. Als schwerbehindert gelten Menschen unter den weiteren gesetzlichen Voraussetzungen ab einem GdB von 50. Für den hier beschriebenen Geschwisterbonus liegt die Schwelle deutlich niedriger. Hat Ihr älteres Kind einen festgestellten GdB von 20, 30 oder 40, sollten Sie den möglichen Zuschlag deshalb genauso prüfen wie bei einem höheren GdB. Das fehlende Recht auf einen Schwerbehindertenausweis schließt den Bonus nicht aus. Fiktives Beispiel: Mariam übersieht den Anspruch wegen Shirins Alter Mariam lebt mit ihrer neunjährigen Tochter Shirin zusammen und bekommt ein weiteres Baby. Für Shirin liegt bereits ein Bescheid über einen GdB von 20 vor. Einen Schwerbehindertenausweis besitzt sie nicht. Mariam glaubt deshalb zunächst, dass ihr die Behinderung ihrer Tochter beim Elterngeld keinen zusätzlichen Anspruch eröffnet. Außerdem hält sie Shirin für zu alt für den Geschwisterbonus. Beides trifft nicht zu. Shirin lebt mit Mariam und dem Baby im selben Haushalt, ist noch keine 14 Jahre alt und erfüllt mit GdB 20 die vom Familienportal genannte Schwelle. Mariam gibt ihre Tochter deshalb im Elterngeldantrag an und fügt den Feststellungsbescheid bei. Angenommen, Mariam stehen in einem Bezugsmonat ohne anzurechnende Mutterschaftsleistungen 900 Euro Basiselterngeld vor dem Geschwisterbonus zu. Der Zuschlag beträgt dann 90 Euro. Insgesamt erhält sie 990 Euro. Die Rechnung setzt voraus, dass auch die übrigen Voraussetzungen für das Elterngeld erfüllt sind. Die Altersgrenze steigt für das ältere Kind auf 14 Jahre Ohne die besondere Regelung für Kinder mit Behinderung gibt es den Geschwisterbonus grundsätzlich dann, wenn neben dem Baby mindestens ein weiteres Kind unter drei Jahren oder mindestens zwei weitere Kinder unter sechs Jahren im Haushalt leben. Bei einem berücksichtigungsfähigen Geschwisterkind mit Behinderung gilt dagegen die Altersgrenze von 14 Jahren. Damit kann auch ein Schulkind wie Shirin den Zuschlag auslösen. Entscheidend ist nicht allein die Verwandtschaft: Das ältere Kind muss zum berücksichtigungsfähigen Haushalt gehören. Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Betreuung und Erziehung müssen ebenfalls vorliegen. Die verlängerte Altersgrenze bedeutet jedoch nicht, dass Mariam bis zu Shirins 14. Geburtstag Elterngeld bekommt. Der Bonus erhöht nur das Elterngeld während der jeweiligen Bezugsmonate für das jüngere Kind. So viel bringt der Geschwisterbonus Beim Basiselterngeld erhöht der Bonus den maßgeblichen Betrag um zehn Prozent, mindestens um 75 Euro. Liegen zehn Prozent unter diesem Mindestzuschlag, erhalten Sie trotzdem 75 Euro zusätzlich. Die folgenden Rechnungen zeigen Monatsbeträge ohne weitere Zuschläge oder Anrechnungen. Basiselterngeld ohne Geschwisterbonus Basiselterngeld mit Geschwisterbonus 300 Euro 375 Euro: 75 Euro Mindestzuschlag 600 Euro 675 Euro: 75 Euro Mindestzuschlag 900 Euro 990 Euro: 90 Euro Zuschlag 1.800 Euro 1.980 Euro: 180 Euro Zuschlag Auch beim ElterngeldPlus gibt es einen Geschwisterbonus. Hier beträgt der Mindestzuschlag 37,50 Euro monatlich. Welcher Betrag sich konkret ergibt, hängt von der Berechnung des ElterngeldPlus ab. Welche Nachweise Sie bereithalten sollten Geben Sie das ältere Kind im Antrag unter den weiteren Kindern im Haushalt an und weisen Sie ausdrücklich auf seine Behinderung hin. Halten Sie die Angaben zum Geburtsdatum und zum gemeinsamen Haushalt bereit. Als Nachweis des bereits festgestellten GdB können Sie den Feststellungsbescheid einreichen. Verlangt ein Formular einen Nachweis der Behinderung und nennt dafür beispielhaft den Schwerbehindertenausweis, bedeutet das nicht automatisch, dass ausschließlich dieser Ausweis zählt. Gerade bei einem GdB unter 50 ist der Bescheid wichtig. Klären Sie mit der Elterngeldstelle, ob für Ihren Fall ergänzende Unterlagen nötig sind und welcher Zeitraum nachgewiesen werden muss. Liegt noch kein Feststellungsbescheid vor, weisen Sie auf das laufende Verfahren hin und fragen Sie nach, welche Nachweise die Elterngeldstelle zunächst benötigt. S tellen Sie den Elterngeldantrag rechtzeitig und kündigen Sie fehlende Unterlagen an. Eine bloße Angabe, Ihr Kind sei chronisch krank, ersetzt nicht ohne Weiteres den erforderlichen Nachweis der Behinderung. Der 14. Geburtstag beendet den Bonus nicht mitten im Lebensmonat Elterngeld richtet sich nach den Lebensmonaten des jüngeren Kindes. Nach den Erläuterungen des Familienportals erhalten Sie den Geschwisterbonus letztmals für den Lebensmonat, in dem das ältere Kind die maßgebliche Altersgrenze erreicht. Beginnt ein Lebensmonat des Babys beispielsweise am 10. Oktober und endet am 9. November, fällt ein 14. Geburtstag des älteren Geschwisterkindes am 22. Oktober noch in diesen Bezugsmonat. Der Bonus läuft dann grundsätzlich bis zu dessen Ende. Ab dem nächsten Lebensmonat entfällt er, sofern kein anderer berücksichtigungsfähiger Geschwisterfall vorliegt. Antrag und Bescheid gezielt prüfen Beantragen Sie Elterngeld möglichst innerhalb der ersten drei Lebensmonate Ihres Babys. Nach § 7 BEEG zahlt die Behörde rückwirkend nur für die letzten drei Lebensmonate vor Beginn des Lebensmonats, in dem der Antrag eingegangen ist. Warten Sie deshalb nicht mit dem gesamten Antrag, nur weil ein Nachweis zum älteren Kind fehlt. Prüfen Sie im Bewilligungsbescheid, ob die Elterngeldstelle den Geschwisterbonus berücksichtigt hat und für welche Lebensmonate sie ihn gewährt. Fehlt er trotz Ihrer Angaben und Nachweise, bitten Sie um Prüfung und beachten Sie die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids. Verweisen Sie dabei auf § 2a Absatz 2 Satz 3 BEEG und auf den nachgewiesenen GdB Ihres älteren Kindes. FAQ: Elterngeld bei einem älteren Kind mit Behinderung Reicht ein GdB von 20 wirklich aus? Ja. Das Familienportal des Bundes nennt ausdrücklich mindestens GdB 20. Die weiteren Voraussetzungen, darunter der gemeinsame Haushalt und die Altersgrenze, müssen ebenfalls erfüllt sein. Muss auch das Baby eine Behinderung haben? Nein. Bei dieser Regelung löst die Behinderung des älteren Geschwisterkindes den Zuschlag zum Elterngeld für das jüngere Kind aus. Bekomme ich wegen der Behinderung länger Elterngeld? Der Geschwisterbonus verlängert die Bezugsdauer nicht. Er erhöht den Betrag während der Elterngeldmonate, in denen die Voraussetzungen für den Zuschlag vorliegen. Quellen Familienportal des Bundes: Geschwisterbonus: Wie viel Elterngeld bekomme ich, wenn ich weitere Kinder habe? Familienportal des Bundes: Wie kann ich Elterngeld beantragen? Gesetze im Internet: § 2a BEEG – Geschwisterbonus und Mehrlingszuschlag; § 7 BEEG – Antragstellung; § 2 SGB IX – Begriffsbestimmungen Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin: Feststellungsverfahren: GdB und Feststellungsbescheid Zentrum Bayern Familie und Soziales: Elterngeldantrag mit Infoblatt, Abschnitt „Weitere Kinder im Haushalt“
3. Oktober 2026
SG Karlsruhe: Maßgeblich sind die Haushaltsverhältnisse im Monat der Anrechnung Das Sozialgericht Karlsruhe hat über eine besondere Konstellation entschieden: Ein Haushaltsmitglied, das nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörte, wohnte zum Zeitpunkt der Verrechnung eines Nebenkostenguthabens noch im gemeinsamen Haushalt, zog aber zum Folgemonat aus. In diesem Fall darf das Jobcenter das Guthaben bei der verbleibenden Bedarfsgemeinschaft aus Mutter und Sohn vollständig und nicht nur zu zwei Dritteln berücksichtigen. Entscheidend sind die Verhältnisse im Monat der sozialrechtlichen Anrechnung (SG Karlsruhe, Gerichtsbescheid vom 23.10.2025 – S 12 AS 1809/25). So begründete das Jobcenter die vollständige Anrechnung Das Jobcenter stützte seine Auffassung auf § 22 Abs. 3 Halbsatz 1 SGB II und die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG). Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern danach die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift. Ausgenommen sind Rückzahlungen, die auf Haushaltsenergie oder nicht anerkannten Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beruhen. Rechtsgrundlage ist § 22 Abs. 3 SGB II. Ebenso wie die Berechnung bei der Leistungsbewilligung erfolge auch die Berücksichtigung einer Gutschrift nach Kopfteilen. Dabei seien die Verhältnisse im jeweiligen Anrechnungsmonat zugrunde zu legen. Für die hier umstrittene Aufteilung nach Haushaltsmitgliedern sei nicht entscheidend, wie das Guthaben erwirtschaftet worden sei und für welchen Zeitraum die Kosten angefallen seien. Maßgeblich seien vielmehr die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Berücksichtigung (BSG, Urteil vom 22.03.2012 – B 4 AS 139/11 R). Zur Begründung verwies das Jobcenter auch auf die Behandlung von Betriebs- und Heizkostennachzahlungen: Diese könnten Zeiträume betreffen, in denen noch kein Leistungsbezug bestanden habe. Entscheidend sei grundsätzlich, wann die Nachforderung anfalle. Spiegelbildlich sei für Rückerstattungen der Zeitpunkt ihrer Berücksichtigung maßgeblich. Auch eine Forderung eines Dritten gegen den Leistungsberechtigten ändere nach der herangezogenen BSG-Rechtsprechung grundsätzlich nichts an der Berücksichtigung des Guthabens. Einkommen sei vorrangig zur Sicherung des Lebensunterhalts einzusetzen und nicht zur Schuldentilgung. Verrechnung im Mai, Anrechnung durch das Jobcenter im Juni Im vorliegenden Fall hatte die Vermieterin das Guthaben aus der Nebenkostenabrechnung vom 19.03.2025 mit der Mietforderung für Mai 2025 verrechnet. Das Guthaben betrug 491,51 Euro. Zunächst hatte das Jobcenter davon zwei Drittel, also 327,67 Euro, bei Mutter und Sohn berücksichtigt. Nach der Mitteilung über den Auszug des weiteren Haushaltsmitglieds zum 1. Juni 2025 legte es das vollständige Guthaben zugrunde. Dagegen wandten sich die Kläger: Nach ihrer Auffassung war ein Drittel des Guthabens bereits im Mai für den Unterkunftsanteil des später ausgezogenen Mitbewohners verbraucht worden. Sie verlangten deshalb für Juni weitere Leistungen in Höhe von 163,84 Euro. Zum Sachverhalt und Klagebegehren Nach Auffassung des Jobcenters seien jedoch die Haushaltsverhältnisse im Juni 2025 maßgeblich. Zu diesem Zeitpunkt habe das weitere Haushaltsmitglied nicht mehr im gemeinsamen Haushalt gewohnt. Das Guthaben sei daher in voller Höhe und nicht lediglich zu zwei Dritteln anspruchsmindernd zu berücksichtigen. Sozialgericht Karlsruhe bestätigt die Auffassung des Jobcenters Das Sozialgericht Karlsruhe schloss sich dieser Rechtsauffassung an. Ergänzend erläuterte es, weshalb die gesetzliche Anrechnungsregel auch dann verbindlich bleibt, wenn sie im Einzelfall zu einem ungünstigen Ergebnis führt. Den Klägern und ihrem Bevollmächtigten sei zuzugeben, dass die Anrechnungsregel des § 22 Abs. 3 Halbsatz 1 SGB II dem allgemeinen Grundsatz der Einheit des Rechts entgegenstehe. Zivilrechtlich war die Forderung auf Zahlung der Unterkunftskosten bereits im Mai 2025 durch die Aufrechnung teilweise erloschen. Grundsicherungsrechtlich wurde das Guthaben gleichwohl erst im Juni 2025 vollständig berücksichtigt. Diese zeitliche Verschiebung beruhe nach Auffassung des Gerichts auf einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers. Die Regelung solle die Bearbeitung der zahlreichen Leistungsfälle nach dem SGB II vereinfachen und den Verwaltungsaufwand der Jobcenter verringern. Dabei habe der Gesetzgeber in Kauf genommen, dass sie in sehr wenigen Einzelfällen zu materiell-rechtlich nicht wünschenswerten Ergebnissen führe. Zu diesen Einzelfällen zähle die vorliegende Konstellation: Ein Haushaltsmitglied ziehe zum Ende des Monats aus, in dem das Nebenkostenguthaben zugeflossen sei. Für die Kläger sei die Regelung daher ungünstig. Sie entspreche jedoch dem Willen des Gesetzgebers. Das Gericht halte § 22 Abs. 3 Halbsatz 1 SGB II für verfassungskonform; die Vorschrift sei deshalb gemäß Art. 20 Abs. 3 GG für das Jobcenter und das Gericht verbindlich. Fazit Wie bei der Leistungsbewilligung erfolgt auch die Berücksichtigung von Heiz- und Betriebskostenguthaben nach Kopfteilen. Maßgeblich sind die Haushaltsverhältnisse im Monat der Berücksichtigung (BSG, Urteil vom 22.03.2012 – B 4 AS 139/11 R). Die Verrechnung mit der Mietforderung im Mai und die sozialrechtliche Anrechnung im Juni sind zeitlich zu unterscheiden. Dass das weitere Haushaltsmitglied im Mai noch in der Wohnung lebte, rechtfertigte nach Auffassung des Gerichts keine Beschränkung auf zwei Drittel des Guthabens. Gehört ein weiteres Haushaltsmitglied nicht zur Bedarfsgemeinschaft und zieht es zum Ende des Zuflussmonats aus, kann das Guthaben im Folgemonat vollständig bei der verbleibenden Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt werden. Im entschiedenen Fall war deshalb eine vollständige Anrechnung bei Mutter und Sohn zulässig – statt einer Berücksichtigung von lediglich zwei Dritteln.
3. Oktober 2026
Vier Mieterinnen und Mieter ziehen gemeinsam mit der Deutschen Umwelthilfe gegen das neue Gebäudemodernisierungsgesetz vor das Bundesverfassungsgericht. Sie befürchten, dass die gelockerten Vorgaben für Öl- und Gasheizungen den Klimaschutz ausbremsen und Menschen langfristig an teure fossile Heiztechnik binden. Für Mieter ist der Streit besonders relevant: Über die Heizungsanlage entscheidet gewöhnlich der Eigentümer, während sich die laufenden Kosten auf der Heizkostenabrechnung niederschlagen. Die Beschwerde allein verschafft ihnen allerdings weder einen Anspruch auf eine neue Heizung noch das Recht, Zahlungen einzustellen. Beschwerde eingereicht, aber noch keine Entscheidung Die veröffentlichte Beschwerdeschrift trägt das Datum 28. September 2026 und umfasst 139 Seiten. Am folgenden Tag machte die Deutsche Umwelthilfe die Einreichung öffentlich bekannt. Eine veröffentlichte Entscheidung oder ein öffentlich bekannt gegebenes Aktenzeichen zu dieser Beschwerde ließ sich zum Redaktionsschluss nicht feststellen. Auch eine Annahme zur Entscheidung ist bislang nicht öffentlich dokumentiert. Die rechtlichen Vorwürfe stammen damit von den Beschwerdeführern. Sie dürfen nicht mit einer Feststellung des Bundesverfassungsgerichts verwechselt werden. Was am Heizungsgesetz angefochten wird Die Beschwerde richtet sich gegen bestimmte Vorschriften des Gebäudemodernisierungsgesetzes und die Streichung bisheriger Anforderungen an Heizungsanlagen. Die wesentlichen Neuregelungen gelten bereits seit dem 29. Juli 2026. Die Deutsche Umwelthilfe argumentiert unter anderem mit dem verbleibenden deutschen CO₂-Budget und Artikel 20a des Grundgesetzes. Durch das Gesetz entstünden zusätzliche Emissionen, die nach Auffassung der Beschwerdeführer mit dem verfassungsrechtlichen Klimaschutzgebot und dem Schutz künftiger Generationen unvereinbar seien. Nach Darstellung der Bundesregierung entfällt mit der Reform die bisherige Vorgabe eines einheitlichen Anteils von mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energien. Neben Wärmepumpen, Fernwärme und anderen Heizungsarten bleiben damit auch neue Gas- und Ölheizungen möglich. Die Regierung begründet die Reform mit größerer Entscheidungsfreiheit und einer flexibleren Umsetzung des Klimaschutzes. Vorgaben für klimafreundlichere Brennstoffanteile und Förderangebote sollen den Umbau begleiten. Die Umwelthilfe warnt vor langfristigen Belastungen Aus Sicht der Deutschen Umwelthilfe fehlen ausreichend klare Vorgaben für den Ausstieg aus fossilen Heizsystemen. Neue Anlagen könnten über viele Jahre weiterbetrieben werden und dadurch zusätzliche Emissionen sowie wirtschaftliche Abhängigkeiten verursachen. Die Organisation bezweifelt außerdem, dass alternative gasförmige Brennstoffe in den benötigten Mengen zu bezahlbaren Preisen zur Verfügung stehen werden. Sie sieht deshalb insbesondere Mieter einem Kostenrisiko ausgesetzt, das diese durch die Wahl der Heiztechnik kaum selbst beeinflussen können. Das sind die Einschätzungen der Beschwerdeführer, keine feststehenden Prognosen für jede Heizkostenabrechnung. Wie sich die Ausgaben eines Haushalts entwickeln, hängt unter anderem vom Gebäude, vom Verbrauch, vom Energietarif und den gesetzlichen Verteilungsregeln ab. Warum auch die Freiheit jüngerer Menschen angesprochen wird Die Beschwerdeführer argumentieren, dass heute zugelassene zusätzliche Emissionen den Handlungsspielraum späterer Generationen verkleinern. Würden notwendige Einsparungen aufgeschoben, könnten künftig umso stärkere Einschränkungen erforderlich werden. Damit ginge es auch um die Freiheitsrechte der Menschen, die diese Lasten später tragen müssten. Ob diese Argumentation die angefochtenen Vorschriften zu Fall bringen kann, muss das Gericht prüfen. Streit auch über die Beteiligung des Bundesrates Neben den Klimaschutzfragen enthält die Beschwerde einen Einwand gegen das Gesetzgebungsverfahren. Nach Auffassung der Beschwerdeführer hätte das Gesetz einer ausdrücklichen Zustimmung des Bundesrates bedurft, wurde aber als Einspruchsgesetz behandelt. Dabei geht es nicht um die Behauptung, der Bundesrat sei überhaupt nicht beteiligt gewesen. Umstritten ist vielmehr, welche Form seiner Mitwirkung verfassungsrechtlich erforderlich war. Auch dieser Vorwurf ist bislang keine gerichtliche Feststellung. Aus ihm folgt deshalb derzeit nicht, dass Mieter oder Vermieter das Gesetz als unwirksam behandeln dürften. Das Gesetz gilt trotz der Beschwerde weiter Eine Verfassungsbeschwerde setzt ein angegriffenes Gesetz nicht automatisch außer Kraft. Für eine vorläufige gerichtliche Regelung wäre eine gesonderte Entscheidung erforderlich, etwa eine einstweilige Anordnung nach § 32 Bundesverfassungsgerichtsgesetz. Allein mit dem Hinweis auf das Verfahren können Mieter deshalb keine Heizkostenabrechnung zurückweisen oder den Austausch einer funktionierenden Heizung verlangen. Bestehende Rechte wegen konkreter Abrechnungsfehler oder Mängel bleiben davon unberührt. Auch ein späterer Erfolg würde nicht zwangsläufig bedeuten, dass sämtliche alten Vorschriften unverändert wieder gelten. Welche Folgen eine Entscheidung hätte, hinge von ihrem Inhalt und möglichen Übergangsregelungen ab. Neue Öl- und Gasheizungen bleiben an Bedingungen gebunden Die Reform bedeutet nicht, dass neu eingebaute fossile Heizungen dauerhaft ohne weitere Anforderungen betrieben werden dürfen. Für bestimmte Anlagen, die nach dem 29. Juli 2026 in bestehende Gebäude eingebaut werden, schreibt § 43 Gebäudemodernisierungsgesetz steigende Anteile der bereitgestellten Wärme aus bestimmten alternativen Brennstoffen vor. Diese sogenannte Bio-Treppe beginnt grundsätzlich 2029 mit zehn Prozent und steigt über 15 Prozent im Jahr 2030 sowie 30 Prozent im Jahr 2035 auf 60 Prozent im Jahr 2040. Das Gesetz enthält außerdem alternative Erfüllungsmöglichkeiten und Sonderregelungen. Gerade über die Wirksamkeit und wirtschaftlichen Folgen dieses Weges streiten Bundesregierung und Beschwerdeführer. Die Frage lautet somit auch, wer die finanziellen Folgen einer heute getroffenen Heizungsentscheidung später trägt. Mieter müssen mit der Prüfung ihrer Abrechnung nicht auf Karlsruhe warten Schon heute gibt es gesetzliche Regeln zur Aufteilung der CO₂-Kosten zwischen Vermietern und Mietern. Der Vermieter muss in der Heizkostenabrechnung unter anderem den Mieteranteil, die Einstufung des Gebäudes oder der Wohnung und die Berechnungsgrundlagen ausweisen. Wer diese Angaben übersieht, kann einen fehlerhaften Kostenanteil unbemerkt bezahlen. Was dabei zu beachten ist, erläutert der Beitrag „CO₂-Kosten in den Heizkosten: Vermieter dürfen nicht vollständig auf Mieter alles abwälzen“. Daneben sieht die Reform für bestimmte neu eingebaute fossile Anlagen weitere Kostenbeteiligungen der Vermieter vor, die erst später greifen. Der Beitrag „Ab 2028 müssen Vermieter ihren Mietern einen Teil der Heizkosten dazu zahlen“ erklärt die betroffenen Kostenarten und Voraussetzungen. Eine pauschale Halbierung der gesamten Heizkosten ist damit nicht verbunden. Für die aktuelle Abrechnung kommt es auf die jeweils geltenden Vorschriften und die konkrete Anlage an. Beispiel aus der Praxis: Die Beschwerde ersetzt keine Abrechnungsprüfung Das folgende Beispiel ist fiktiv: Eine Mieterin lebt in einem Mehrfamilienhaus mit Gasheizung und erhält eine hohe Heizkostennachforderung. In der Abrechnung fehlt eine nachvollziehbare Darstellung der CO₂-Kostenaufteilung. Die Mieterin kann die laufende Verfassungsbeschwerde nicht als pauschalen Grund verwenden, die Nachforderung abzulehnen. Sie kann jedoch die fehlenden Angaben beanstanden und prüfen lassen, welche Ansprüche sich aus dem bereits geltenden Abrechnungsrecht ergeben. Sollte Karlsruhe später gesetzliche Nachbesserungen verlangen, könnte das zukünftige Heizungsentscheidungen beeinflussen. Ob ihre heutige Rechnung richtig ist, muss dagegen schon jetzt anhand der geltenden Regeln geklärt werden. Quellen und Rechtsgrundlagen Zum Verfahren: Veröffentlichte Verfassungsbeschwerde vom 28. September 2026; Pressemitteilung der Deutschen Umwelthilfe vom 29. September 2026, verbreitet über news aktuell. Zum Gesetz: Informationen der Bundesregierung zum Gebäudemodernisierungsgesetz; § 43 Gebäudemodernisierungsgesetz; § 7 CO₂-Kostenaufteilungsgesetz; § 32 Bundesverfassungsgerichtsgesetz; Artikel 20a Grundgesetz.
Online Bürgergeld-Anspruch ausrechen
Um zu erfahren, wie hoch der Anspruch auf Bürgergeld ausfällt, kann unser neuer Bürgergeld-Rechner behilflich sein. Einfach alle wichtigen Daten eintragen und der Bürgergeld-Rechner rechnet den aktuellen Bedarf für 2026 aus! Bürgergeld Rechner
Wichtige Fragen und Antworten zum Bürgergeld
Täglich erreichen uns zahlreiche Emails mit wiederkehrenden. Noch immer herrscht eine große Verunsicherung gegenüber den zahlreichen Sozialgesetzen und deren Auswirkungen im Alltag. Wir haben einige dieser Fragen zusammengestellt und veröffentlichen hiermit unsere Antworten. Wichtige Fragen & Antworten
Forum zum Bürgergeld
Sie sind nicht allein!
"Ratschläge & Meinungen" austauschen ist das Motto unseres Forums. Hier hast Du die Möglichkeit Dich kostenlos anzumelden und mit über 20.000 Forenteilnehmer zu diskutieren sowie wichtige Fragen zum Bürgergeld zu stellen.
Selbstverständnis
Von der Arbeitsmarktreform sind Millionen von Menschen betroffen. Vieles ist im SGB II unklar und auf die individuellen Bedarfe des Einzelnen zu pauschal ausgelegt. Laut einiger Erhebungen, sollen nur rund 50 Prozent aller Bescheide der Jobcenter mindestens teilweise falsch und rechtswidrig sein. Das bedeutet für die Menschen oft tatsächliche Beschneidungen in Grundrechten und Ansprüchen.
Diese Plattform will daher denen eine Stimme geben, die kein Gehör finden, weil sie keine gesellschaftliche Lobby besitzen. Bezieher von Bürgergeld (ehemals Hartz IV) werden nicht selten als "dumm" oder "faul" abgestempelt. Es reicht nicht, dass Leistungsberechtigte mit den täglichen Einschränkungen zu kämpfen haben, es sind auch die täglichen Anfeindungen in den Jobcentern, in der Schule, in der Familie oder auf der Straße. Neben aktuellen Informationen zur Rechtssprechung konzentrieren wir uns auch auf Einzelfälle, die zum Teil skandalös sind. Wir decken auf und helfen damit den Betroffenen. Denn wenn eine Öffentlichkeit hergestellt wurde, müssen die Jobcenter agieren. Sie bekommen dadurch Druck. Lesen Sie mehr darüber in unserem redaktionellem Leitfaden!










