Aktuelle Urteile zum Bürgergeld, Sozialhilfe und Rente

Schwerbehinderung: GdB-Abstufung von 50 auf 30 gestoppt

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18. März 2025

Wenn ein Versorgungsamt den festgestellten Grad einer Behinderung senkt, dann muss es dies mit objektiven aktuellen medizinischen Befunden begründen. Dies klärte das Landesgericht Sachsen-Anhalt und entschied damit gegen das Landesverwaltungsamt Halle, das dem Kläger den Grad der Behinderung von 50 auf 30 gesenkt hatte. (L 13 SB 2/16). Eine schwerwiegende Entscheidung Einen Grad der Behinderung von 50 (und höher) auf unter 50 zu senken, hat für die Betroffenen schwerwiegende Konsequenzen. Erst ab einem Grad der Behinderung von 50 gilt eine Behinderung als Schwerbehinderung, und erst dann besteht ein Anspruch auf damit verbundene Nachteilsausgleiche. Übersicht der Nachteilsausgleiche bei GdB >50 Besonderer Kündigungsschutz Anspruch auf zusätzliche Urlaubstage Verbot von Mehrarbeit Recht auf ein persönliches Vorstellungsgespräch bei einer Bewerbung Altersrente für schwerbehinderte Menschen Einen den Bedürfnissen entsprechend gestalteten Arbeitsplatz Staatliche Unterstützung des Arbeitgebers bei einer Beschäftigung Herabstufung nach Routineuntersuchung Der Betroffene hatte einen Grad der Behinderung von 50 festgestellt. Nach einer Routineuntersuchung setzte die zuständige Behörde den Grad der Behinderung auf 30 herab und begründete dies pauschal damit, dass der Gesundheitszustand sich verbessert hätte. Die dem Grad der Behinderung zugrunde liegenden Funktionsstörungen der Wirbelsäule und psychischen Einschränkungen seien nicht mehr so schwerwiegend wie bei der Erstfeststellung des Grades der Behinderung Der Mann akzeptierte die Entscheidung nicht. Er legte Widerspruch ein und begründete diesen damit, dass seine Beschwerden weiterhin erheblich seien und eine Herabsetzung nicht gerechtfertigt werden könnte. Die Behörde wies den Widerspruch zurück, und der Betroffene klagte deshalb vor dem Sozialgericht, um seinen Anspruch auf den vorherigen Grad der Behinderung durchzusetzen. Lesen Sie auch: Mitarbeiter mit Schwerbehinderung – So profitieren Arbeitgeber und Kollegen Rente mit Schwerbehinderung: Das gilt bei einem GdB unter 50 Keine ausreichenden Beweise Das Landessozialgericht gab dem Betroffenen schließlich recht. Es erklärte, die Behörde hätte keine ausreichenden Beweise vorgelegt, um nachzuweisen, dass sich der Gesundheitszustand wesentlich verbessert hätte. Was wären gültige Belege? Ausreichende Beweise, die für oder gegen einen höheren Grad der Behinderung sprechen, sind aktuelle medizinische Gutachten für die jeweiligen Einschränkungen, die auch die Wechselwirkungen zwischen den Einzelbehinderungen berücksichtigen. Solche Beurteilungen können ausgesprochen komplex sein, und oft sind Befunde von Fachärzten aus verschiedenen Disziplinen erforderlich. Dies gilt gerade für Fälle wie den vorliegenden, in dem für den Grad der Behinderung körperliche Beeinträchtigungen ebenso eine Rolle spielen wie psychische. Eine pauschale Aussage wie die, dass sich der Gesundheitszustand verbessert hätte, ohne diese verschiedenen aktuellen Gutachten als Grundlage einzuholen, reicht nicht aus, um in einer solchen Situation den Grad der Behinderung zu senken. Nicht nachvollziehbare Herabsetzungen anfechten Der Betroffene zog vor Gericht und war damit erfolgreich. Wenn Sie selbst eine Herabsetzung des Grades Behinderung durch die zuständige Behörde befürchten, dann sollten Sie so früh wie möglich beginnen, einer solchen Entscheidung vorzubeugen. Dazu können Sie ein Tagebuch führen, indem Sie detailliert Ihre Beschwerden notieren, aufschreiben, wann diese auftreten und mit welchen Auslösern, und auch, wenn sich die Einschränkungen verschlimmern. Dabei können scheinbar kleine Aspekte eine große Rolle spielen, bei einem Wirbelsäulenleiden zum Beispiel, wie schwer es fällt, eine Treppe zu bewältigen. Sie sollten sich darum kümmern, dass die behandelnden Ärzte regelmäßig Ihre Beschwerden notieren und dabei genau vermerken, wie stark diese Sie im Alltag beeinträchtigen. Denn über einen Grad der Behinderung entscheidet nicht die Erkrankung als solche, sondern das Ausmaß, in dem die Erkrankung Sie darin einschränkt, an der Gesellschaft teilzuhaben. Prüfen Sie Ihre Rechte Versorgungsämter müssen die Entscheidung über einen Grad der Behinderung gut begründen. Wenn Ihr Grad der Behinderung herabgesetzt wird, dann besprechen Sie sich umgehend mit einem Anwalt, der auf Behindertenrecht spezialisiert ist, ob die Beurteilung des Versorgungsamtes fundiert ist. Dann lassen Sie sich beraten, welche Chancen ein Widerspruch hat, und ob eine Klage vor dem Sozialgericht erfolgreich sein könnte. In vielen Fällen bekamen Menschen mit Behinderung recht, und das Versorgungsamt musste den Grad der Behinderung erhöhen.

Aktuelles

Beitragsbild von: 45 Jahre lang eingezahlt und dennoch Abschlag bei der Rente

18. März 2025

Nach jahrzehntelanger Arbeit in den wohlverdienten Ruhestand zu gehen, darauf freuen sich viele Rentenberechtigte. Doch die Wege in die Rente sind gepflastert mit Regelungen und Bedingungen, die für den Laien oft schwer zu durchschauen sind. Ein Thema, das immer wieder auf den Schreibtischen der Beraterinnen und Berater der Sozialverbände landet, ist der Übergang in die abschlagsfreie Rente - eine Rente, die nicht immer so einfach zu realisieren ist, wie es auf den ersten Blick scheint. Die Erwartung: Rente ohne Abschlag Weit verbreitet ist die Annahme, dass man nach 45 Arbeitsjahren automatisch und ohne finanzielle Einbußen in den Ruhestand gehen kann. Tatsächlich gibt es mit der Altersrente für besonders langjährig Versicherte eine Regelung, die dies ermöglicht. Der Clou: Man kann zwei Jahre früher als zum gesetzlichen Renteneintrittsalter, jedoch ohne Abschläge in den Ruhestand gehen. Das klingt zunächst vielversprechend und gerecht für diejenigen, die über Jahrzehnte hinweg das Rentensystem mit Beiträgen unterstützt haben. Der Knackpunkt: Das erforderliche Alter Doch hier kommt die erste Hürde ins Spiel: das erforderliche Mindestalter. Auch wenn die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt ist, bedeutet dies nicht automatisch, dass man ohne Abschläge in Rente gehen kann. Auch das erforderliche Lebensalter muss erreicht sein. Konkret heißt das: Müsste man beispielsweise bis 66 Jahre und 10 Monate arbeiten, könnte man frühestens mit 64 Jahren und 10 Monaten abschlagsfrei in Rente gehen. Jeder Versuch, noch früher in Rente zu gehen, würde unweigerlich zu Abschlägen führen, bestätigt auch Christian Schultz vom Sozialverband Deutschland, SoVD. Die Alternative: Altersrente für langjährig Versicherte Für diejenigen, die trotzdem früher aus dem Arbeitsleben ausscheiden möchten, gibt es die Altersrente für langjährig Versicherte. Diese ist bereits ab 35 Versicherungsjahren möglich und theoretisch schon ab dem 63. Geburtstag antrittsfähig – allerdings mit einem entscheidenden Nachteil: Für jeden Monat, den man früher in Rente geht, fallen 0,3% Abschläge von der Bruttorente an. Lesen Sie auch: Unterschiedliche Auszahlung der Rente für November Die Kosten des früheren Ruhestands Diese Abschläge können sich schnell summieren und zu spürbaren finanziellen Einbußen führen. Wer beispielsweise drei Jahre früher in Rente gehen will, muss mit Abschlägen von 10,8 Prozent rechnen. Hinzu kommt, dass sich auch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung verringern, was viele nicht bedenken. Die Entscheidung für einen früheren Renteneintritt ist also nicht nur eine Frage des persönlichen Wohlbefindens, sondern auch eine erhebliche finanzielle Entscheidung. Eine Beispielrechnung Um die Auswirkungen von früherem Renteneintritt auf die Rentenhöhe besser zu verstehen, zeigen wir ein Rechenbeispiel. Dieses Beispiel soll verdeutlichen, wie sich Abschläge auf die monatliche Rente auswirken können, wenn man sich entscheidet, früher die Altersrente zu beziehen. Paul, geboren am 1. Juli 1960, steht vor der Entscheidung bezüglich seines Renteneintritts. Gemäß den regulären Bestimmungen könnte er ab dem 1. November 2026 in Rente gehen, wenn er das Alter von 66 Jahren und 4 Monaten erreicht. Doch Paul hat bereits die erforderlichen 35 Beitragsjahre für die Rente erfüllt und möchte daher früher in den Ruhestand treten, nämlich mit 63 Jahren. Das bedeutet, dass er bereits ab dem 1. Juli 2023 eine Rente beziehen könnte. Allerdings gibt es einen Haken. Für jeden Monat, den Paul früher in Rente geht, wird von seiner Rente ein Abschlag vorgenommen. Die Rentenversicherung zieht für jeden dieser Monate 0,3 Prozent von seiner Rente ab. Da Paul 40 Monate früher in Rente gehen möchte als geplant, ergibt das einen Abschlag von insgesamt zwölf Prozent. Nehmen wir an, dass Paul zu diesem Zeitpunkt 40 Entgeltpunkte gesammelt hat. Gemäß den aktuellen Werten ab dem 1. Juli 2023 würde er ohne Abschläge eine monatliche Rente von 1.504 Euro erhalten. Aufgrund seiner Entscheidung, früher in Rente zu gehen, würde die Rentenversicherung zwölf Prozent davon abziehen. Das bedeutet, dass seine tatsächliche monatliche Rente bei vorzeitigem Renteneintritt rund 1.324 Euro beträgt. Die Differenz zwischen der ungekürzten und der gekürzten Rente beträgt somit 180 Euro pro Monat. Das sind die Kosten, die Paul für seine Entscheidung, früher in Rente zu gehen, zu tragen hat. Gut beraten ist halb gewonnen Wer also die 45 Arbeitsjahre voll hat und dennoch früher in Rente gehen möchte, sollte alle Optionen sorgfältig abwägen und durchrechnen. Es gibt durchaus Gestaltungsmöglichkeiten, wie beispielsweise eine Kombination aus Krankengeld und Arbeitslosengeld unmittelbar vor dem Rentenbeginn, die einen Übergang ohne Abschläge ermöglichen können. Die Devise lautet daher: Informieren, beraten lassen und alle Optionen prüfen, um finanzielle Einbußen im Ruhestand zu minimieren.

Beitragsbild von: Bürgergeld: Verstoß gegen virtuelles Hausverbot droht Erzwingungshaft

18. März 2025

Beleidigt und bedroht ein Bürgergeldbezieher telefonisch wiederholt Behördenmitarbeiter und verstößt er damit gegen ein ausgesprochenes telefonisches Kontaktverbot, muss er mit Erzwingungshaft rechnen. Das gilt zumindest dann, wenn bei dem mittellosen Arbeitslosen keine Zwangsgelder gepfändet werden können, entschied das Verwaltungsgericht Hamburg in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss vom 6. Januar 2025 (Az.: 5 V 5833/24). Bei Verstoß gegen „virtuelles Hausverbot“ droht Erzwingungshaft Konkret ging es um einen Bürgergeldbezieher aus Hamburg, der mehrfach Behördenmitarbeiter telefonisch beleidigt und ihnen Gewalt angedroht hatte. Daraufhin wurde gegen den Mann ein sogenanntes virtuelles Hausverbot verhängt. Damit wurde ihm untersagt, die Behörde telefonisch zu kontaktieren. Für den Fall der Zuwiderhandlung wurden ihm „Zwangsmittel“ angedroht. Der Mann hielt sich jedoch nicht an das Verbot und beleidigte und bedrohte die Behördenmitarbeiter weiterhin telefonisch. Daraufhin wurden dreimal Zwangsgelder gegen ihn festgesetzt. Da der Mann jedoch nur über das Bürgergeld und über keinerlei Einkommen oder Vermögen verfügte, konnten die Zwangsgelder nicht eingetrieben werden. Schließlich wurde gegen ihn eine zweiwöchige Erzwingungshaft verhängt. VG Hamburg: Bürgergeldbezieher drohte Behördenpersonal Gewalt an Zu Recht, befand das Verwaltungsgericht. Der Bürgergeldbezieher habe sich nicht an das „virtuelle Hausverbot“ gehalten. Mit seinen Anrufen habe er nicht nur grundlos die Telefonleitung der Behörde für andere Bürgerinnen und Bürger blockiert, sondern auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern beleidigt und ihnen sogar Gewalt angedroht. Um den Mann zum Unterlassen seiner Anrufe zu bewegen, seien Zwangsmittel gerechtfertigt. Grundsätzlich kämen zunächst Zwangsgelder in Betracht. Diese hätten aber bei dem Bürgergeldbezieher nicht beigetrieben werden können. Eine Pfändung von Sachmitteln sei nicht möglich gewesen. Er verfüge nur über einen Fernseher, eine Waschmaschine und eine Mikrowelle. In einem solchen Fall sei eine zweiwöchige Erzwingungshaft als letztes Mittel zur „Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Dienstbetriebs“ der Behörde gerechtfertigt und auch verhältnismäßig.

Beitragsbild von: Rente: Rentenniveau bleibt bei 48 Prozent - Aber was heißt das jetzt?

18. März 2025

CDU/CSU und SPD haben sich darauf geeinigt, in einer zukünftigen Regierung das Rentenniveau von 48 Prozent zu stabilisieren. Viele wissen jedoch nicht, was dieses Rentenniveau überhaupt bezeichnet, andere übernehmen eine falsche, aber weitverbreitete Vorstellung. Wir erklären, was der Begriff Rentenniveau bedeutet, was er über ihre zu erwartende Rente aussagt, und wie sich dieses Rentenniveau berechnet. Rentenniveau: Bedeutung und Herleitung Das Rentenniveau bezeichnet das Verhältnis zwischen Rente und Verdienst aus Erwerbsarbeit. Das haben viele schon einmal gehört, und daraus entsteht oft ein Missverständnis. Hartnäckig hält sich die falsche Vorstellung, dass 48 Prozent Rentenniveau bedeutet, Sie würden 48 Prozent Ihres vorherigen Gehalts als Rente bekommen. Das stimmt aber nicht, denn beim Rentenniveau geht es nicht um Ihre persönliche Rente, die die gesetzliche Rentenversicherung individuell aus Ihren Beiträgen in die Rentenkasse sowie möglichen Anrechnungszeiten berechnet. Das Rentenniveau erlaubt also keine konkrete Aussage darüber, welche individuelle Rente Sie in Zukunft beziehen werden. Standardrente und Durchschnittsverdienst Das Rentenniveau ist vielmehr eine Modellgröße, um zu verhindern, dass die Renten unter eine kritische Grenze fallen. Dafür wird eine Standardrente in Bezug zu einem errechneten Durchschnittsverdienst gesetzt. Mit diesem Standard soll erkannt werden, welche Leistung die Rente erbringt, und wie sich dieses Niveau mit den Jahren ändert. Was ist die Standardrente? Die Standardrente ist ein Wert, der eine Rente nach 45 Jahren Beitragsjahren bei Durchschnittsverdienst abbildet, also exakt 45 Rentenpunkten entspricht. Wer nämlich genau den Durchschnitt verdient, erhält pro Jahr Beitragszahlung exakt einen Rentenpunkt. Von dem Ergebnis zieht die Rentenversicherung dann die zu zahlenden Sozialbeiträge auf Rente (und zuvor Lohn) ab. Das Rentenniveau zeigt jetzt das Verhältnis dieser Standardrente im Verhältnis zum Durchschnittsentgelt in Deutschland an. Derzeit liegt es bei 48 Prozent. Lesen Sie auch: Rente mit 63: Letzte Chance früher die Altersrente in Anspruch zu nehmen Kaum zu glauben – Trotz 25 Jahre Ehe kein Anspruch auf Witwen­rente Warum ein Prozentwert sinnvoll ist Der Prozentwert ist wichtig, weil es um das Verhältnis zwischen Durchschnittseinkommen und Rente geht. 1975 betrug die Standardrente zum Beispiel umgerechnet 5.417 Euro pro Jahr, was sich sehr wenig anhört im Vergleich zu 18.780 Euro im Jahr 2024. Trotzdem betrug das Rentenniveau 1975 ganze 55,2 Prozent, 2024 lediglich 48,00 Prozent. Denn 1975 lag das jährliche Durchschnittsentgelt bei 9.808 Euro und 2024 bei 39.124 Euro. Warum wird das Rentenniveau stabilisiert? Grundsätzlich gilt: Je weniger Prozent des Durchschnittsgehalts das Rentenniveau umfasst, desto niedriger sind im Schnitt die Renten, desto höher ist das Risiko von Altersarmut, desto größer die Gefahr, von der Altersrente nicht leben zu können. Deshalb zeigt das Rentenniveau nicht nur einen Ist-Zustand, sondern auch immer, ob die politisch Verantwortlichen Maßnahmen ergreifen müssen, um das Rentenniveau zu halten oder zu erhöhen. Das Rentenniveau beruht auf den Beiträgen Das Rentenniveau ist keine „naturgegebene Größe“, sondern beruht erst einmal auf den Beiträgen, die die sozialversicherungspflichtig Beschäftigten in die Rentenkasse einzahlen. Je mehr Erwerbstätige in die Rentenkasse einzahlen und je weniger Rentner von diesen Beiträgen leben, umso mehr Gelder hat die Rentenkasse. Dazu gibt es einen Zuschuss vom Bund. Die Rente bewegt sich auf eine Krise zu, da die Lebenserwartung seit Jahrzehnten steigt und sich das Verhältnis im mehr auf die Rentenbezieher verlagert. Wenn die Parteien, die aller Wahrscheinlichkeit nach die nächste Bundesregierung bilden, sich jetzt verständigen, das Rentenniveau von 48 Prozent stabil zu halten, dann bedeutet das staatliche Maßnahmen, die sie tragen werden. In erster Linie bedeutet das, den Bundeszuschuss für die Renten zu erhöhen, wenn ohne eine solche gesteigerte Förderung ein Rentenniveau von 48 Prozent nicht mehr erreicht werden kann.

Beitragsbild von: Bürgergeld: Pläne der CDU von Experten zerrissen

18. März 2025

Bürgergeld in Deutschland steht vor einer möglichen Neuausrichtung. Rund 5,4 Millionen Menschen erhalten aktuell diese Leistung. Sie deckt den Lebensunterhalt und soll eine Perspektive auf Beschäftigung bieten. Doch viele Betroffene profitieren nicht ausreichend von Maßnahmen, die gezielt zum Arbeitsmarkt führen. In einer Studie der Bertelsmann-Stiftung fordern Experten deshalb eine Reform, die Verwaltungsabläufe verschlankt und das Verhältnis von Fördern und Fordern neu justiert. Zusammenfassung der Ausgangslage Knapp 1,9 Millionen Bürgergeldempfängerinnen und -empfänger sind momentan ohne Job. Weitere 2,7 Millionen stehen aus verschiedenen Gründen nicht für den Arbeitsmarkt zur Verfügung. Das betrifft Personen, die eine Ausbildung machen, Angehörige pflegen oder aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeitsfähig sind. Außerdem gibt es rund 830.000 sogenannte Aufstockerinnen und Aufstocker, die zwar arbeiten, aber dennoch auf ergänzende staatliche Leistungen angewiesen sind. Nach aktuellen Berechnungen belaufen sich alle Ausgaben für diese Grundsicherung auf etwa 52 Milliarden Euro pro Jahr. Davon fließen rund 29 Milliarden Euro direkt an Leistungsberechtigte. Jobcenter übernehmen eine wichtige Rolle Die Jobcenter übernehmen die wichtigste Rolle bei der Betreuung. Sie sollen den Lebensunterhalt der Empfängerinnen und Empfänger absichern und gleichzeitig auf eine Rückkehr in reguläre Arbeit hinarbeiten. Dafür erhalten sie Bundesmittel in Höhe von insgesamt 10,7 Milliarden Euro für die Betreuung von Leistungsbeziehenden (Stand 2024). Aktuelle Zahlen zeigen jedoch, dass ein erheblicher Teil dieses Budgets für die Verwaltung verwendet bzw. verschwendet wird. In den vergangenen zehn Jahren haben sich die Verwaltungsaufwendungen um fast 40 Prozent erhöht und liegen bei 6,5 Milliarden Euro. Die Mittel für Arbeitsförderung stagnieren bei rund 3,8 Milliarden Euro. Einige Einrichtungen schichten bis zu 70 Prozent des Geldes in die Organisation ihrer Abläufe um, anstatt es für aktive Vermittlungsangebote einzusetzen. Grund für die geringe Integrationsquote Diese Entwicklung hemmt das Ziel, Menschen rasch in Erwerbstätigkeit zu bringen. Denn weniger Fördergeld bedeutet weniger Kurse, weniger Qualifizierungen und weniger individuelle Betreuung. Laut Aussagen von Arbeitsmarktexpertinnen und -experten der Bertelsmann-Stiftung ist das eine wesentliche Ursache für die geringe Integrationsquote. Häufig fehlen passgenaue Hilfen für Betroffene, die mehrere Vermittlungshemmnisse haben. Wenn Weiterbildungen oder Coachings aus Kostengründen entfallen, bleiben viele Menschen länger arbeitslos. Das erhöht die Gesamtausgaben, weil weiterhin Bürgergeld gezahlt wird, ohne die nachhaltige Rückkehr in den Job zu unterstützen. Hohe Ausgaben, geringe Wirkung? Das Problem liegt in den ineffizienten Strukturen. Nach Einschätzung verschiedener Fachkreise wird das Budget eher an Fallzahlen orientiert verteilt als an konkreten Zielwerten für Arbeitsmarktintegration. Es fehlt eine verbindliche Steuerung, die den Erfolg der Jobcenter an messbaren Kennzahlen ausrichtet. So gibt es in vielen Regionen kein konsequentes Controlling, das darlegt, wie viele Personen durch bestimmte Förderprogramme einen Arbeitsplatz gefunden haben. Diese Intransparenz erschwert eine evidenzbasierte Analyse, welche Maßnahmen funktionieren und wo Gelder wirkungsvoller eingesetzt werden könnten. Beispiel für Integration Ein Beispiel verdeutlicht das finanzielle Potenzial gelungener Integration: Wenn allein 230.000 Menschen ohne nennenswerte Vermittlungshemmnisse in Vollzeitjobs zu Mindestlohnbedingungen einsteigen, könnten jährlich geschätzt 3,5 Milliarden Euro an Transferzahlungen eingespart werden. Gleichzeitig würde die Sozialversicherung um etwa 1,3 Milliarden Euro entlastet, und die Einkommensteuer-Einnahmen könnten um rund 350 Millionen Euro steigen. Solche Zahlen signalisieren, welchen gesellschaftlichen Nutzen mehr Investitionen in gezieltes Training, Beratung und Qualifizierung hätten. Anreize durch gezieltes „Fördern und Fordern“ Die Experten der Bertelsmann-Stiftung raten zu einem verstärkten Fokus auf sogenannte Aktivierungsmaßnahmen. Damit sind Programme gemeint, die individuelle Hindernisse bei der Jobsuche abbauen. Das umfasst Coaching, persönliche Entwicklungspläne und abschlussorientierte Weiterbildung. Vor allem junge Menschen ohne Berufsausbildung profitieren von schulischen Nachqualifizierungen oder Förderlehrgängen, die auf Ausbildungsabschlüsse vorbereiten. Damit lässt sich früh verhindern, dass sich eine Langzeitarbeitslosigkeit verfestigt. Wer in einer Notlage steckt, benötigt teils mehr Begleitung, damit motivierende Effekte spürbar werden. Studien zeigen, dass eine enge Betreuung durch Fallmanagerinnen und Fallmanager in Jobcentern helfen kann, Arbeitssuchende früher in Praktika oder befristete Jobs zu vermitteln. Einzelgespräche decken dabei persönliche Probleme auf und münden in gezielte Hilfsangebote, die wieder eine Perspektive schaffen. Diese Maßnahmen kosten Geld, sparen aber langfristig Mittel, weil Arbeitslosigkeit kürzer ausfällt und seltener zurückkehrt. Faire Sanktionsregeln helfen In der Studie wird darauf hingewiesen, dass bei aller Kritik an den Jobcentern, die Handlungsfähigkeit erhalten bleiben muss. Entgegen der Überzeugung von gegen-hartz sollten Sanktionen ein wichtiges Mittel bleiben, um vermeidbare Kosten zu senken und Anreize für die Jobvermittlung zu schaffen. Die Verfasser der Studie verweisen aber auch darauf, dass vor allem für jüngere Betroffene eine abschlussorientierte Qualifizierung und passgenaue Weiterbildung der sinnvollste Weg für eine erfolgreiche Jobvermittlung sind. Warum sich Mehrarbeit häufig nicht lohnt Ein weiterer Hemmschuh für die Eingliederung in den Arbeitsmarkt ist das rasche Abschmelzen staatlicher Unterstützung. Wer zusätzlich zu einem niedrigen Lohn Bürgergeld, Wohngeld und Kinderzuschlag bezieht, verliert durch jeden Euro Arbeitsentgelt einen Teil dieser Leistungen. In der Praxis bleibt Betroffenen oft nur ein geringer finanzieller Vorteil, wenn sie ihre Arbeitszeit erhöhen. Dieser Effekt dämpft die Motivation, mehr Stunden zu arbeiten oder einen angemessener bezahlten Job zu suchen. Experten fordern Bündelung von Leistungen Die Autoren der Bertelsmann-Studie fordern deshalb eine Bündelung der Leistungen. Bürgergeld, Wohngeld und Kinderzuschlag könnten zu einer einzigen Transferleistung verschmelzen. Dann würden kleine Lohnerhöhungen nicht sofort den gesamten Leistungsanspruch mindern. Stattdessen wäre mehr Netto vom Brutto spürbar. Für Sie als Betroffene oder Betroffener könnte das bedeuten, dass sich jeder Schritt hin zu einer Vollzeitstelle konkret lohnt. Dieser Effekt würde sich laut Modellrechnungen auch auf die gesamte Volkswirtschaft positiv auswirken. Reformbedarf in der Verwaltung Der Ruf nach mehr Strukturreformen kommt nicht nur von Wohlfahrtsverbänden, sondern auch von Kommunen. Viele Jobcenter kämpfen mit aufwendigen Prozessen, digitaler Rückständigkeit und mangelnder Vernetzung zu anderen Behörden. Teilweise werden Dokumente immer noch in Papierakten abgelegt, was schnelle Entscheidungen verzögert. Eine durchgängig digitale Fallbearbeitung könnte Ressourcen sparen und Ihnen als Betroffene oder Betroffener Wartezeiten ersparen. Wo heute Anträge in unklaren Verfahren stecken bleiben, könnte eine übersichtliche Plattform rasch Aufschluss geben, ob Unterlagen fehlen oder Termine anstehen. Mehr Kapazität – Bessere Betreuungsschlüssel Effizientere Abläufe bedeuten, dass Fachkräfte weniger Zeit für Bürokratie benötigen und mehr Raum für den Kontakt zu Arbeitssuchenden haben. Dadurch lassen sich Betreuungsschlüssel verbessern, und es bleibt Kapazität für individuelle Beratung. Internationale Vergleiche, etwa mit Dänemark oder den Niederlanden, deuten darauf hin, dass eine schlanke Verwaltung mehr Möglichkeiten für aufsuchende Sozialarbeit und gezielte Trainings schafft. Je reibungsloser das System, desto eher können Hilfsangebote frühzeitig greifen. Ein ganzheitlicher Reform-Ansatz Viele Beobachter kritisieren das bisherige Drehen an einzelnen Stellschrauben. Mal werden Sanktionsregelungen gelockert, mal wird das Schonvermögen für Empfänger erhöht. Diese kleinschrittigen Anpassungen lösen jedoch keine Grundprobleme wie niedrige Erwerbsanreize oder fehlende Transparenz. Stattdessen braucht es eine Strategie, in der sämtliche Komponenten ineinandergreifen: kluge Förderung, verbindliches Fordern, klare digitale Prozesse und gerechte Anreize für mehr Stundenumfang. Mehr Sicherheit für Betroffene Eine solche Reform würde Leistungsbeziehern eine größere Sicherheit bieten. Sie hätten einen nachvollziehbaren Stufenplan für Qualifizierung, der mit den Anforderungen auf dem Arbeitsmarkt verknüpft ist. Ebenso wüssten Sie, dass mehr Aufwand oder zusätzliche Schulungen unmittelbar zu einem höheren Einkommen führen können, weil soziale Leistungen nicht abrupt wegfallen. Auf lange Sicht profitieren auch die Kommunen, wenn sich ihre Ausgaben für Arbeitslosigkeit verringern und zusätzliche Steuereinnahmen generiert werden. Entscheidend bleibt ein möglichst nahtloser Übergang in den Arbeitsmarkt. Wer dort wieder Tritt fasst, zahlt Steuern, stärkt die Rentenkassen und fühlt sich tendenziell gesellschaftlich eingebundener.

Beitragsbild von: Mitarbeiter mit Schwerbehinderung – So profitieren Arbeitgeber und Kollegen

18. März 2025

Menschen mit Schwerbehinderung haben einen Anspruch auf Nachteilsausgleiche, um gleichberechtigt an der Gesellschaft teilhaben zu können. Deshalb haben Unternehmen ab einer Mindestgröße die Pflicht, eine bestimmte Anzahl von Mitarbeitern mit Schwerbehinderung einzustellen. Viel zu oft wird übersehen, dass dies nicht nur einen Nachteilsausgleich für Menschen mit Schwerbehinderung bedeutet, sondern auch Vorteile für die Kollegen und Arbeitgeber. Besondere Bedürfnisse Menschen mit Behinderung brauchen oft bestimmte Hilfsmittel am Arbeitsplatz, und dies betrifft nicht nur die offensichtliche Barrierefreiheit für Menschen, die Rollstühle benutzen, sondern zum Beispiel auch solche, die eine besondere Empfindlichkeit für Licht und Geräusche im Autismus-Spektrum berücksichtigen. Gute Vorbereitung und hohes Engagement Was Außenstehende dabei oft nicht bedenken: Gerade, weil sie häufig Hilfsmittel benötigen, denken Menschen mit Behinderungen oft sehr genau darüber nach, welche Aufgaben sie bei der Arbeit auf welche Weise erfüllen; sie bereiten sich in der Regel überdurchschnittlich gut auf ihre Tätigkeit vor und verhalten sich im Unternehmen meist außergewöhnlich loyal und engagiert. Ihre Motivation ist hoch, denn Menschen mit Schwerbehinderung freuen sich meist, am Erwerbsleben in geeigneter Position teilzuhaben statt die Arbeit nur als lästige Notwendigkeit anzusehen. Die Gemeinschaft und das Arbeitsklima werden gefördert Einen geschätzten Kollegen selbstverständlich in die Arbeitsprozesse einzubeziehen, der in bestimmten Lebensbereichen beeinträchtigt ist, stärkt ein Arbeitsklima, in dem jeder das Beste gibt, wenn und weil seine Bedürfnisse geachtet werden. Es fördert die Gemeinschaft nach innen und zeigt nach außen, dass der Betrieb soziale Verantwortung übernimmt. Unterstützung der Arbeitgeber Arbeitgeber, die Arbeitnehmer mit Schwerbehinderung einstellen, haben Anspruch auf diverse Förderungen. Angepasste Einrichtungen oder technische Hilfsmittel für die Betroffenen am Arbeitsplatz übernimmt das zuständige Integrationsamt - teilweise oder sogar ganz. Als Ermessensleistung ist auch ein Zuschuss der örtlichen Agentur für Arbeit möglich, der bis zu 70 Prozent des Arbeitsentgelts beträgt. Barrierefreiheit nützt allen Nicht nur die Mitarbeiter mit Behinderung, sondern alle Kollegen profitieren von Barrierefreiheit. Breite Türen, Fahrstühle in alle Stockwerke oder Toiletten ohne Barrieren ermöglichen den Betroffenen überhaupt erst, die Beschäftigung auszuüben. Anderen Mitarbeitern, die zwar keine Schwerbehinderung haben, aber leichtere Einschränkungen haben, zum Beispiel aufgrund des Alters, erleichtern diese Umbauten den Arbeitsalltag. Einfache Sprache für Menschen mit Schwerbehinderung hilft auch Mitarbeitern, die schlecht lesen können. Eine schwache Lesekompetenz ohne Behinderung ergibt zwar keinen rechtlichen Anspruch auf leichte und verständliche Sprache, doch leseschwache Mitarbeiter profitieren davon in hohem Ausmaß. Arbeitgeber können sich kostenlos beraten lassen Ein weiterer Vorteil für Arbeitgeber ist, dass sie umfassende Unterstützung erhalten können, um Antworten und Lösungen zu finden für individuelle Probleme und Situationen - und das kostenfrei Ein solcher Service ist bei der Einstellung und Beschäftigung von Mitarbeitern ohne Schwerbehinderung nicht vorhanden. Einheitliche Ansprechstellen für Arbeitgeber Es gibt vielfältige Angebote, um Arbeitgeber, die Menschen mit Behinderung einstellen wollen, zu fördern, und sogar so viele, dass Interessierte schnell den Überblick verlieren. Deshalb wurden 2022 die Einheitlichen Ansprechstellen für Arbeitgeber (EAA) ins Leben gerufen. Diese arbeiten proaktiv. Sie klären Arbeitgeber auf, beraten und unterstützen sie bei der Ausbildung, Einstellung und Beschäftigung von Menschen mit Schwerbehinderung. Heike Horn-Pitroff, Leiterin des Integrationsamtes in Sachsen, erklärt: „Die Unterstützung der Beschäftigung von Menschen mit Be­hin­derungen ist in Deutschland gut aufgestellt, aber kompliziert geregelt. Damit sich Arbeitgeber auch gut zurecht finden, helfen die Ansprech­stellen bei allen Fragen rund um die Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen, vermitteln an die zuständige Leistungs­behörde und geben Hilfe­stellungen bei der Bean­tragung von Unter­stützungs­leistungen.“ Die bei den EAA tätigen Berater sind Profis für alle Aspekte der Beschäftigung von Menschen mit Schwerbehinderungen, kennen sich also mit den Auswirkungen der spezifischen Einschränkung am Arbeitsplatz aus, wissen, welche Möglichkeiten der Unterstützung es gibt und unterliegen der Schweigepflicht. Die Leistungen der Ansprechstellen sind auf der Ausgleichsabgabe finanziert und deshalb für Arbeitgeber kostenfrei. Eine Karte, in der sie die für ihren Ort zuständige Anlaufstellen anklicken können, finden Sie hier: https://www.mags.nrw/landkarte-beratungsstellen-behinderung-und-arbeit-EAA

Beitragsbild von: Rente mit Schwerbehinderung: Das gilt bei einem GdB unter 50

18. März 2025

Menschen mit einem GdB von mindestens 50 dürfen bereits bis zu fünf Jahre vor ihrem regulären Rentenalter in den Ruhestand gehen. Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen punktet vor allem durch Flexibilität: Wer zusätzlich mehr als die erforderlichen 35 Versicherungsjahre ansammelt, kann den Rentenstart individuell anpassen. Irrtum: GdB 30 und Gleichstellung Immer wieder taucht die Frage auf, ob eine Gleichstellung mit einem GdB 30 dieselben Vorteile bringt. Diese Annahme ist falsch. Gleichgestellte Personen werden zwar etwa bei der Arbeitsplatzsuche bevorzugt, profitieren aber nicht von dem frühzeitigen Rentenstart, den nur Schwerbehinderte ab GdB 50 erhalten. Wer unsicher ist, kann seinen Bescheid prüfen lassen und gegebenenfalls einen höheren GdB beantragen. Wann gilt man als schwerbehindert? Nach deutschem Sozialrecht (z. B. SGB IX) liegt eine Schwerbehinderung ab einem GdB von 50 vor. Dann erhalten Sie einen Schwerbehindertenausweis und profitieren unter anderem von zusätzlichem Urlaub im Job. Außerdem können Sie eben jene Altersrente für schwerbehinderte Menschen beantragen. Ein GdB von 30, auch in Kombination mit einer Gleichstellung, reicht dafür nicht. Gleichgestellte Personen bekommen zwar in bestimmten Bereichen vergleichbare Rechte wie Menschen mit Schwerbehinderung. Für einen vorgezogenen Rentenbeginn greift diese Regelung jedoch nicht. Voraussetzungen für die Schwerbehindertenrente Damit Sie die Altersrente für schwerbehinderte Menschen beanspruchen können, müssen einige Bedingungen erfüllt sein. Entscheidend ist hauptsächlich die Versicherungszeit von 35 Jahren. Hierzu zählen Phasen, in denen Sie regulär gearbeitet, eine Ausbildung absolviert oder im Studium immatrikuliert waren. Auch Zeiten der Arbeitslosigkeit werden berücksichtigt, solange Sie durchgehend bei der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter gemeldet waren. Wer etwa das Studium voll ausgeschöpft hat und später lückenlos beschäftigt war, erreicht die geforderten 35 Versicherungsjahre meistens ohne Probleme. Die Altersgrenze für den abschlagsfreien Eintritt liegt bei vielen Jahrgängen zwei Jahre vor dem regulären Rentenalter. Eine genaue Prüfung der individuellen Lebensarbeitszeit ist allerdings ratsam, weil es je nach Geburtsdatum Abweichungen gibt. Hohe Flexibilität im Vergleich Die meisten kennen die „Rente für besonders langjährig Versicherte“ mit 45 Beitragsjahren. Bei dieser Variante ist ein frühzeitiger Start nur um höchstens zwei Jahre vor dem eigentlichen Rentenalter möglich. Mehr Spielraum wird nicht gewährt. Anders sieht es bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen aus. Dort können Sie zwar ebenfalls zwei Jahre abschlagsfrei vorziehen, aber bei Bedarf noch weiter reduzieren. Für jeden zusätzlichen Monat entstehen zwar kleine Einbußen bei der Rentenhöhe. Doch Sie bestimmen, wie stark Sie Ihre Erwerbstätigkeit verkürzen. Dieser Vorteil kann Gesundheit und Lebensqualität verbessern, wenn Sie schon früh aus dem Erwerbsleben aussteigen möchten. Warum sich viele auf die 45 Jahre konzentrieren In der öffentlichen Diskussion stehen häufig die 45 Beitragsjahre im Mittelpunkt. Grund dafür sind die teils höheren monatlichen Beträge in dieser Rentenvariante. Laut aktuellen Statistiken liegt die Durchschnittsrente für besonders langjährig Versicherte in Deutschland (mit 45 Jahren Beitragszeit) bei rund 1.500 Euro. Quelle Die Rente für schwerbehinderte Menschen bringt im Durchschnitt etwa 1.300 Euro. Diese Differenz spiegelt sich auch in der Zahl der Rentenanträge wider: Weit über 200.000 Personen nutzten 2024 das 45-Jahre-Modell, während nur etwas mehr als 60.000 Versicherte den Weg über die Schwerbehinderung wählten. Experten sehen den geringeren Betrag bei der „Behindertenrente“ jedoch nicht als Nachteil, sondern als logische Folge ihrer Flexibilität: Wer schon mehrere Jahre vor dem gesetzlichen Renteneintritt aussteigt, erwirbt in der Endphase weniger Beitragsmonate. Bis zu fünf Jahre früher in den Ruhestand Der wesentliche Pluspunkt ist also die Wahlfreiheit. Falls Sie eigentlich bis 67 arbeiten müssten, können Sie mit anerkannter Schwerbehinderung schon mit 62 Jahren in Rente gehen. Zwar reduziert sich Ihr monatlicher Zahlungsanspruch für jeden Monat, den Sie vor dem abschlagsfreien Zeitfenster aussteigen. Diese Einbuße liegt bei 0,3 Prozent pro Monat. Dennoch gewinnen Sie bis zu drei zusätzliche Jahre Freizeit im Vergleich zur „Rente für besonders langjährig Versicherte“. Das lohnt sich für viele, die gesundheitliche Einschränkungen oder besonders belastende Arbeitsbedingungen haben. Konkreter Nutzen für Betroffene Stellen Sie sich vor, Sie spüren schon in Ihren Fünfzigern, dass Ihr Körper nicht mehr mitmacht. Mit einem Schwerbehindertenausweis wäre es möglich, eher den Job zu beenden und Lebenszeit für Familie, Hobbys oder gesundheitliche Maßnahmen einzusetzen. Wenn Sie frühzeitig planen, lässt sich der finanzielle Einschnitt begrenzen. Wer rückwirkend Beiträge aus Minijobs aufstockt oder Rentenpunkte durch Freiwilligenversicherung erhöht, füllt Lücken im Rentenkonto. Das sichert die notwendige Wartezeit und gleicht Abschläge teilweise aus. So vermeiden Sie finanzielle Nachteile Ein sorgfältiger Zeitplan erleichtert den Übergang in die Altersrente. Sinnvoll ist: Rechtzeitig beim Versorgungsamt beantragen, falls Sie vermuten, dass Sie einen GdB von 50 erreichen. Rentenversicherungskonto prüfen und bei Bedarf fehlende Zeiten ergänzen. Berufsberatung in Anspruch nehmen, um Alternativen wie Teilzeitarbeit oder stufenweisen Ausstieg zu prüfen. Nutzen Sie diese Schritte, um böse Überraschungen zu verhindern. So entscheiden Sie selbst, ob und wann ein vorzeitiger Ausstieg tragbar ist. Tipps für eine erfolgreiche Antragstellung Viele Versicherte stellen fest, dass die Formulare zur Rentenbeantragung umfangreich sind. Lassen Sie sich davon nicht abschrecken. Bitten Sie um Unterstützung bei neutralen Beratungsstellen. Hier erfahren Sie, welche Nachweise im Einzelfall erforderlich sind und wie Sie Ihren Ausweis oder Ihr medizinisches Gutachten korrekt einreichen. Mit einer ausführlichen Dokumentation vermeiden Sie Rückfragen und beschleunigen das Verfahren. Darum lohnt sich die Schwerbehindertenrente trotz oft geringerer Beträge Zwar liegt die monatliche Durchschnittsrente dieser Variante meist unter jener für besonders langjährig Versicherte. Dennoch kann sie erheblichen Nutzen bringen. Menschen mit chronischen Leiden oder körperlicher Belastung profitieren von kürzeren Erwerbsjahren. Selbst wenn Sie die Abschläge für die Zeit über den zwei abschlagsfreien Jahren hinaus in Kauf nehmen, sparen Sie bis zu fünf Lebensjahre, die sonst in die Arbeit fließen würden. Nach Aussagen von Betroffenen verbessert sich die Lebensqualität häufig deutlich, weil gesundheitliche Einschränkungen besser kompensiert werden können. Automatische Einstufung durch die DRV Die Deutsche Rentenversicherung berücksichtigt die Schwerbehinderung von sich aus, sobald Sie den entsprechenden Ausweis vorlegen. Treffen Sie sowohl die Bedingungen für die 45-jährige Wartezeit als auch die Schwerbehindertenrente, legt die Rentenkasse in der Regel die Variante mit Schwerbehinderung zugrunde. So müssen Sie keinen separaten Antrag stellen, um diese Option zu erhalten. Trotzdem ist es immer ratsam, sich bei der DRV beraten zu lassen. Nur so wissen Sie genau, welchen Rentenbetrag und welchen Zeitpunkt Sie erwarten können.

Beitragsbild von: Rente mit 63: Letzte Chance früher die Altersrente in Anspruch zu nehmen

18. März 2025

Viele Menschen in Deutschland wollen früher in Rente gehen. Doch dafür gibt es nur noch eine einzige Möglichkeit, wie der Sozialverband Deutschland, SoVD, mitteilte. In Deutschland wünschen sich viele Menschen, bereits mit 63 Jahren in den wohlverdienten Ruhestand zu treten. Für die kommenden Jahrgänge wird es nur noch eine begrenzte Möglichkeit bestehen, diesen Wunsch zu erfüllen. Die reguläre Rente mit 63 ist für die meisten nur noch mit Abschlägen möglich, es sei denn, sie haben eine Schwerbehinderung, die den Zugang zur Altersrente für schwerbehinderte Menschen ermöglicht, wie Christian Schultz vom SovD betont. Die Alternative: Altersrente für langjährig Versicherte Die Rente für langjährig Versicherte ist die einzige Alternative zur Rente mit 63 ohne Abschläge. Um diese Rente zu erhalten, müssen Versicherte mindestens 35 Jahre lang Beiträge in die Rentenkasse eingezahlt haben. Diese Regelung gilt unabhängig vom Geburtsjahr. Ein wichtiger Unterschied zur herkömmlichen Rente mit 63 besteht darin, dass Abschläge hingenommen werden müssen. Jeder Monat, den ein Versicherter vor der Regelaltersgrenze in Rente geht, kostet ihn 0,3 Prozent seiner Bruttorente. Diese Abschläge sind dauerhaft und gelten bis zum Lebensende. Höhe der Abschläge bei der Rente mit 63 Die Höhe der Abschläge ist von verschiedenen Faktoren abhängig. Ein Beispiel verdeutlicht dies: Wenn jemand eigentlich bis zum 66. Lebensjahr und 8 Monaten arbeiten müsste, aber bereits mit 66 Jahren in Rente geht, beträgt der Abschlag 2,4 Prozent. Bei einem vorzeitigen Renteneintritt mit 63 Jahren summieren sich die Abschläge auf beträchtliche 14,4 Prozent. Zudem müssen Rentner auch nach Renteneintritt Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge entrichten, was weitere Abzüge von etwa 11 Prozent ihrer Bruttorente bedeutet. Abhängig von der Gesamthöhe des Einkommens kann auch eine Steuerpflicht auf die Rente bestehen. Lesen Sie auch: - 45 Jahre in die Rente eingezahlt: Trotzdem Rente mit Abschlag - Höhe des Rentenabschlag bei der Witwenrente variiert Voraussetzung: 35 Versicherungsjahre Eine grundlegende Voraussetzung für die Altersrente für langjährig Versicherte ist das Vorhandensein von mindestens 35 Versicherungsjahren. Dabei werden nicht nur die Zeiten berücksichtigt, in denen der Versicherte gearbeitet hat, sondern auch andere Faktoren wie beispielsweise Kindererziehung oder Pflegezeiten. Dies erleichtert es vielen, die erforderliche Anzahl von Versicherungsjahren zu erreichen, auch wenn es auf den ersten Blick nach einer großen Hürde aussieht. Eine Besonderheit: Altersrente bei Schwerbehinderung Für Menschen mit Schwerbehinderung besteht eine weitere Möglichkeit, bereits mit 63 Jahren in Rente zu gehen. Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen erfordert zwar ebenfalls mindestens 35 Versicherungsjahre, jedoch sind die Abschläge hier deutlich geringer. Warum das so ist, wird in einem separaten Video des SoVD erklärt. Rente mit 63 nur noch mit Abschlägen Die Rente mit 63 mag also für viele verlockend erscheinen, aber die Realität zeigt, dass sie mit finanziellen Einbußen verbunden ist. Abschläge und zusätzliche Abzüge für Kranken- und Pflegeversicherung sowie potenzielle Steuern mindern die monatliche Rente erheblich.

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Wichtige Fragen und Antworten zum Bürgergeld

Täglich erreichen uns zahlreiche Emails mit wiederkehrenden. Noch immer herrscht eine große Verunsicherung gegenüber den zahlreichen Sozialgesetzen und deren Auswirkungen im Alltag. Wir haben einige dieser Fragen zusammengestellt und veröffentlichen hiermit unsere Antworten. Wichtige Fragen & Antworten

Forum zum Bürgergeld

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Selbstverständnis

Von der Arbeitsmarktreform sind Millionen von Menschen betroffen. Vieles ist im SGB II unklar und auf die individuellen Bedarfe des Einzelnen zu pauschal ausgelegt. Laut einiger Erhebungen, sollen nur rund 50 Prozent aller Bescheide der Jobcenter mindestens teilweise falsch und rechtswidrig sein. Das bedeutet für die Menschen oft tatsächliche Beschneidungen in Grundrechten und Ansprüchen.



Diese Plattform will daher denen eine Stimme geben, die kein Gehör finden, weil sie keine gesellschaftliche Lobby besitzen. Bezieher von Bürgergeld (ehemals Hartz IV) werden nicht selten als "dumm" oder "faul" abgestempelt. Es reicht nicht, dass Leistungsberechtigte mit den täglichen Einschränkungen zu kämpfen haben, es sind auch die täglichen Anfeindungen in den Jobcentern, in der Schule, in der Familie oder auf der Straße. Neben aktuellen Informationen zur Rechtssprechung konzentrieren wir uns auch auf Einzelfälle, die zum Teil skandalös sind. Wir decken auf und helfen damit den Betroffenen. Denn wenn eine Öffentlichkeit hergestellt wurde, müssen die Jobcenter agieren. Sie bekommen dadurch Druck. Lesen Sie mehr darüber in unserem redaktionellem Leitfaden!

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Aktuelle Urteile zum Bürgergeld, Sozialhilfe und Rente

Abstandszahlung des Vermieters bei Wohnungswechsel mindert Bürgergeld – Aber!

Beitragsbild von: Abstandszahlung des Vermieters bei Wohnungswechsel mindert Bürgergeld – Aber!

18. März 2025

Umzugshilfe des Vermieters – Vermögen oder Einkommen? Wurde an einen Empfänger von Leistungen zur Grundsicherung SGB 2/ Bürgergeld im Rahmen eines Umzugs durch den bisherigen Vermieter eine Abstandszahlung zur Kompensation der mit dem Umzug verbundenen Aufwendungen erbracht, so ist diese Zahlung jedenfalls, dann, wenn damit nicht der Verzicht auf Mieterschutzrechte und weitere Ausübung des Besitzes an der Wohnung abgegolten werden sollte, als - Einkommen zu qualifizieren. Und damit bei der Ermittlung des konkreten Grundsicherungsbedarfs entsprechend zu berücksichtigen. Ein Empfänger von Bürgergeld ist verpflichtet, Angaben zum Einkommen, die sich seit Antragstellung geändert haben, unverzüglich gegenüber dem Jobcenter zu melden. Ein Verstoß gegen diese Mitwirkungspflicht berechtigt bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen zur Rücknahme des Leistungsbescheids nach dem SGB 2. So aktuell geurteilt vom 18. Senat des Landessozialgerichts Berlin – Brandenburg. Aber Praxistipp 2500,00 Euro Umzugsbeihilfe vom ehemaligem Vermieter ist Vermögen beim Bezug von Bürgergeld und kein anrechenbares Einkommen. Denn hier wurde eine Vermögensumschichtung vorgenommen. Der Mieter tauschte sein Gebrauchs- und Besitzrecht an der Wohnung gegen die Umzugsbeihilfe seines ehemaligen Vermieters ein. Der Bürgergeldempfänger hat durch einen gerichtlichen Vergleich eine Vermögensumschichtung vorgenommen, indem er sein Gebrauchs- und Besitzrecht gegen die „Umzugsbeihilfe” seiner Vermieter eingetauscht bzw. umgewandelt hat. Wenn aber Einnahmen lediglich darauf beruhen, dass ein Vermögensgegenstand in Geld oder geldwerte Einnahmen umgesetzt bzw. ,,versilbert” wird, ist nach der Wertung der § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II - nicht von Einkommen auszugehen ( so zutreffend SG Heilbronn, Urteil vom 6. Februar 2019 - S 10 AS 1963/18 - ). Wann liegt ein – Versilbern – bzw. Vermögensumschichtung im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vor? Nach jüngster Rechtsprechung des BSG zur - Vermögensumschichtung - bestimmt sich die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen im Ausgangspunkt nach der modifizierten Zuflusstheorie. Danach ist Einkommen grundsätzlich alles das, was jemand nach der Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was jemand vor der Antragstellung bereits hatte, wobei auszugehen ist vom Zeitpunkt des tatsächlichen Zuflusses, es sei denn, rechtlich wird ein anderer Zeitpunkt als maßgeblich bestimmt. Abzustellen ist dabei auf die erste Antragstellung des laufenden Leistungsfalls insofern, als bereits davor vorhandene Werte Vermögen sind (vgl. jüngst BSG,Urt. v. 28.02.2024 - B 4 AS 22/22 R - ). Werden Anteile aus Investmentfonds verkauft, resultieren die daraus erzielten Kapitalerträge/Kursgewinne aus dem Vermögensstamm selbst und sind als bloße Vermögensumschichtung unbeachtlich und nicht als Einkommen i. S. des SGB II zu bewerten).

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Kündigung: So hoch muss die Abfindung nach 1 bis 50 Jahren sein - Abfindungstabelle

Beitragsbild von: Kündigung: So hoch muss die Abfindung nach 1 bis 50 Jahren sein - Abfindungstabelle

18. März 2025

Wer von seinem Arbeitgeber gekündigt wird, hat in sehr vielen Fällen einen Anspruch auf eine Abfindung. Denn in den meisten Fällen wird mit der Kündigung gegen den Kündigungsschutz verstoßen. Allerdings sind noch weitere Voraussetzungen notwendig, um einen Anspruch zu erwirken. Abfindung ist nicht vorgeschrieben Zuerst einmal: Eine Abfindung bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber ist nicht per Gesetz festgelegt. Sie wird vielmehr zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausgehandelt - und zwar meist durch einen Aufhebungsvertrag. Hat sich aber ein Arbeitgeber per Vertrag oder Sozialplan des Unternehmens dazu verpflichtet, im Rahmen betriebsbedingter Kündigungen einen finanziellen Ausgleich (Abfindung) auszuzahlen, dann ist es möglich, ihn im Falle eines Falles juristisch darauf festzunageln. Wie hoch ist die Abfindung? Auch die Höhe der Abfindung wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausgehandelt. Hier fließen zudem verschiedene Faktoren hinein. Das ist einmal das Gehalt des Arbeitnehmers - wer mehr verdient kann tendenziell eine höhere Abfindung aushandeln. Dann spielt die Dauer der Tätigkeit im Betrieb eine Rolle. Je kürzer die Betriebszugehörigkeit, umso geringer ist vermutlich die Abfindung. Wichtig sind auch die Gründe für die Kündigung und die Wahrscheinlichkeit, dass der Arbeitnehmer bei einer Klage wegen Kündigungsschutzes Erfolg hätte. Tabelle Abfindung nach Jahren der Beschäftigungszeit Zeit der Beschäftigung Höhe der Abfindung Abfindung nach 1 Jahr 0,5 Monatsgehälter Abfindung nach 2 Jahren 1 Monatsgehalt Abfindung nach 3 Jahren 1,5 Monatsgehälter Abfindung nach 4 Jahren 2 Monatsgehälter Abfindung nach 5 Jahren 2,5 Monatsgehälter Abfindung nach 6 Jahren 3 Monatsgehälter Abfindung nach 7 Jahren 3,5 Monatsgehälter Abfindung nach 8 Jahren 4 Monatsgehälter Abfindung nach 9 Jahren 4,5 Monatsgehälter Abfindung nach 10 Jahren 5 Monatsgehälter Abfindung nach 11 Jahren 5,5 Monatsgehälter Abfindung nach 12 Jahren 6 Monatsgehälter Abfindung nach 13 Jahren 6,5 Monatsgehälter Abfindung nach 14 Jahren 7 Monatsgehälter Abfindung nach 15 Jahren 7,5 Monatsgehälter Abfindung nach 16 Jahren 8 Monatsgehälter Abfindung nach 17 Jahren 8,5 Monatsgehälter Abfindung nach 18 Jahren 9 Monatsgehälter Abfindung nach 19 Jahren 9,5 Monatsgehälter Abfindung nach 20 Jahren 10 Monatsgehälter Abfindung nach 21 Jahren 10,5 Monatsgehälter Abfindung nach 22 Jahren 11 Monatsgehälter Abfindung nach 23 Jahren 11,5 Monatsgehälter Abfindung nach 24 Jahren 12 Monatsgehälter Abfindung nach 25 Jahren 12,5 Monatsgehälter Abfindung nach 26 Jahren 13 Monatsgehälter Abfindung nach 27 Jahren 13,5 Monatsgehälter Abfindung nach 28 Jahren 14 Monatsgehälter Abfindung nach 29 Jahren 14,5 Monatsgehälter Abfindung nach 30 Jahren 15 Monatsgehälter Abfindung nach 31 Jahren 15,5 Monatsgehälter Abfindung nach 32 Jahren 16 Monatsgehälter Abfindung nach 33 Jahren 16,5 Monatsgehälter Abfindung nach 34 Jahren 17 Monatsgehälter Abfindung nach 35 Jahren 17,5 Monatsgehälter Abfindung nach 36 Jahren 18 Monatsgehälter Abfindung nach 37 Jahren 18,5 Monatsgehälter Abfindung nach 38 Jahren 19 Monatsgehälter Abfindung nach 39 Jahren 19,5 Monatsgehälter Abfindung nach 40 Jahren 20 Monatsgehälter Abfindung nach 41 Jahren 20,5 Monatsgehälter Abfindung nach 42 Jahren 21 Monatsgehälter Abfindung nach 43 Jahren 21,5 Monatsgehälter Abfindung nach 44 Jahren 22 Monatsgehälter Abfindung nach 45 Jahren 22,5 Monatsgehälter Abfindung nach 46 Jahren 23 Monatsgehälter Abfindung nach 47 Jahren 23,5 Monatsgehälter Abfindung nach 48 Jahren 24 Monatsgehälter Abfindung nach 49 Jahren 24,5 Monatsgehälter Abfindung nach 50 Jahren 25 Monatsgehälter Lesen Sie auch: - Keine Arbeitslosengeld-Sperre trotz fristloser Kündigung – Urteil - Kündigung: 5 Tipps für eine hohe Abfindung Wie sind die Richtwerte? Es gibt zwar keine Vorschriften für die Höhe von Abfindungen, allerdings Gewohnheiten. Über den Daumen gepeilt üblich ist eine Abfindung von einem halben bis zu einem Monatsgehalt pro Jahr im Betrieb. Das hängt indessen sehr von den jeweiligen Umständen ab. Gesetzliche Möglichkeiten Juristische Möglichkeiten, eine Abfindung zu erreichen oder eine höhere Abfindung durchzusetzen, sind nur dann gegeben, wenn im Arbeitsvertrag ausdrücklich die Möglichkeit festgeschrieben ist, im Fall einer betriebsbedingten Kündigung eine solche zu erhalten. Zum Beispiel gibt es in vielen Unternehmen einen Sozialplan, in dem das Procedere bei betriebsbedingten Kündigungen inklusive der Abfindung sowie ihrer erwartbaren Höhe geregelt ist. Juristische Chancen auf Erfolg haben Arbeitnehmer hier, wenn Arbeitgeber diesen internen Vorgaben zuwiderhandeln. Der gerichtliche Vergleich Eine Abfindung gibt es auch auf einem anderen Weg. Wenn keine Abfindung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausgehandelt wurde, enden Kündigungsschutzklagen trotzdem häufig mit dem Vereinbaren einer Abfindung. Wenn also ein Arbeitnehmer mit Erfolg gegen seine Kündigung vor Gericht zieht, dann läuft dies oft auf einen Vergleich hinaus, in dem der Arbeitgeber einen finanziellen Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes zahlt. Welche Abfindung ist angemessen? Wenn Sie eine Abfindung erhalten sollen, dann ist es ratsam, den Aufhebungsvertrag genau zu prüfen. Entspricht die Abfindung mindestens einem halben Monatsgehalt pro Arbeitsjahr? Wenn Sie darunter liegt, dann sollten Sie in jedem Fall mehr fordern. Möglich und bisweilen wichtig kann es auch sein, einen Fachanwalt für Arbeitsrecht einzuschalten, der den notwendigen Background hat, um eine höhere Abfindung durchzusetzen.

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Es fehlen 500 Euro Bürgergeld

Beitragsbild von: Es fehlen 500 Euro Bürgergeld

18. März 2025

In den vergangenen Monaten hat sich die öffentliche Debatte zunehmend auf das Bürgergeld konzentriert. Kritiker argumentieren, dass Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger finanziell zu gut gestellt seien und daher wenig Anreiz hätten, in den Arbeitsmarkt zurückzukehren. Gleichzeitig widersprechen zahlreiche Studien und Verbände dieser Sichtweise und betonen, dass das Bürgergeld bei Weitem nicht ausreiche, um ein Leben oberhalb der Armutsgrenze zu sichern. Was ist „Wohnarmut“? Eine neue Formel des Paritätischen Gesamtverbandes zur Armutsberechnung stellt klar, wie wichtig die Wohnkosten für die finanzielle Situation sind. Statt ausschließlich das Einkommen zu betrachten, wird jener Teil des Geldes herausgerechnet, der monatlich für die Miete und andere Wohnkosten aufgebracht werden muss. Das sogenannte „verfügbare Einkommen“ ist nach Abzug der Ausgaben das Dach über dem Kopf was bleibt. Wer weniger als 1.016 Euro im Monat für alle übrigen Lebensbereiche zur Verfügung hat, gilt laut Statistischem Bundesamt als arm oder ganz genau als „wohnarm“. In Deutschland sind nach dieser Berechnung des Paritätischem mittlerweile 17,5 Millionen Menschen von Wohnarmut betroffen. Damit liegen die Zahlen weit höher, als bislang angenommen: Zuvor ging man von 12,1 Millionen Menschen in Armut aus. Die Armutsquote steigt nach dieser Definition auf 21,2 Prozent. Das deutet auf eine massive Verschärfung der sozialen Ungleichheit hin und verdeutlicht zugleich, wie zentral die Berücksichtigung der Wohnkosten für eine realistische Armutsstatistik ist. Bürgergeld federt Armut nicht ab Der Regelsatz des Bürgergelds lag im Jahr 2023 für alleinstehende Erwachsene bei 502 Euro monatlich. Anhand der Armutsgrenze von 1.016 Euro fehlten damit bereits 514 Euro, um die festgelegte Schwelle zu erreichen. Diese erhebliche Lücke bedeutet nach Ansicht des Paritätischen Gesamtverbandes ein Leben unterhalb der gesellschaftlich anerkannten Mindeststandards. Das eigentliche Ziel einer Grundsicherung, nämlich Armut zu vermeiden, wird damit verfehlt. Obwohl der Regelsatz Anfang 2024 leicht angehoben wurde und aktuell bei 563 Euro pro Monat liegt, bleibt die Unterdeckung weiterhin massiv. So fehlen nach wie vor mehrere hundert Euro, um den Wert von 1.016 Euro zu erreichen. Eine noch größere Kluft entsteht durch die angekündigte Nullrunde für 2025, bei der sich das Bürgergeld nicht weiter erhöht. In der politischen Diskussion wird dieser Umstand zwar teils aufgegriffen, doch die grundlegende Problematik, dass Menschen dadurch dauerhaft in Armut verharren, erfährt oft zu wenig Aufmerksamkeit. Steigende Wohnkosten verschärfen die Situation zusätzlich Das Problem der Wohnarmut wird umso deutlicher, wenn die tatsächlichen Mietkosten höher liegen, als das Jobcenter bereit ist zu übernehmen. In einem solchen Fall wird von den Betroffenen verlangt, die Kosten zu senken und eine preiswertere Wohnung zu suchen. Gerade in angespannten Wohnungsmarktregionen ist dies jedoch nahezu unmöglich. Viele Leistungsberechtigte müssen daher aus ihrem ohnehin knappen Regelsatz Geld abzweigen, um die Differenz für die Miete zu begleichen. Diese Praxis führt zu einer weiteren Verschärfung der Armutslage, weil das für Lebensmittel, Kleidung oder medizinische Leistungen verbleibende Geld weiter schrumpft. Die Forderung, dass die Grundsicherung angemessen hoch sein und vor existenzieller Not schützen muss, erhält dadurch neue Dringlichkeit. Immer mehr Stimmen aus Wohlfahrtsverbänden, Wissenschaft und Zivilgesellschaft weisen auf eine verfehlte Wohn- und Sozialpolitik hin und kritisieren den wachsenden Druck auf die Schwächsten der Gesellschaft. Grundsicherung muss Armut lindern Eine Frage ist, wie das Bürgergeld konzipiert sein muss, um den tatsächlichen Lebenshaltungskosten gerecht zu werden. Dem Paritätischen Gesamtverband zufolge sollte sich die Grundsicherung an den offiziell errechneten Armutsgrenzen orientieren und nicht dauerhaft unterhalb dieser Beträge verharren. Zudem gerät die Wohnpolitik verstärkt in die Kritik: Staatliche Stellen müssten sicherstellen, dass genügend bezahlbarer Wohnraum zur Verfügung steht und Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger nicht gezwungen sind, in völlig überteuerten Wohnungen zu leben oder im schlimmsten Fall sogar obdachlos zu werden. Der Paritätische Gesamtverband, das Statistische Bundesamt und viele weitere Akteure liefern starke Argumente dafür, dass die Grundsicherung in ihrer aktuellen Form weder existenzsichernd noch armutsvermeidend wirkt. Die grundlegende Weichenstellung für eine gerechtere Sozial- und Wohnpolitik steht daher weiterhin aus.

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Blinde Bürgergeld-Bezieherin soll Führerschein machen - ansonsten Sanktionen

Beitragsbild von: Blinde Bürgergeld-Bezieherin soll Führerschein machen - ansonsten Sanktionen

18. März 2025

Manche Jobcenter ignorieren das Gesetz: Trotz des Versprechens im Bürgergeld, "einander auf Augenhöhe zu begegnen", werden schwerbehinderte Bürgergeld-Bezieher oft mies behandelt, wie dieser Fall zeigte. Blind seit der Kinderheit Tatjana K. ist seit frühester Kindheit blind. Trotz ihrer Behinderung hat sie Tourismusmanagement studiert und mit dem Bachelor abgeschlossen. Ihr Traum war es, in einer Großstadt bei einer Messegesellschaft zu arbeiten. Kaum Chancen auf dem Arbeitsmarkt Da aber eine blinde Frau auf dem Arbeitsmarkt kaum Chancen hat und alle Bewerbungsversuche scheiterten, musste Tatjana beim Jobcenter Bürgergeld beantragen. Nach dem Antrag und der "Betreuung" durch das Jobcenter begannen die Probleme. In den Jobcentern werden blinde Menschen oder auch Menschen mit anderen Behinderungen von einem Reha- oder Inklusionsbeauftragten betreut. Nach Auskunft der Bundesagentur für Arbeit sind diese Fachkräfte speziell für die Betreuung von Menschen mit Behinderungen geschult. Jede Agentur für Arbeit kann jedoch selbst entscheiden, ob sie einen Reha- oder Inklusionsbeauftragten einsetzt. Blinde sollte Führerschein machen Auch wenn solche "besonders geschulten Fachkräfte" in den Jobcentern tätig sind, bieten sie offenbar keine Gewähr dafür, dass es nicht zu einer benachteiligenden oder diskriminierenden Betreuung von behinderten Bürgergeldbeziehern kommt. Im Jahr 2015 sollte sich Tatjana auf Empfehlung des Reha-Beraters auf eine vermittelte Stelle bewerben. In der Stellenausschreibung hieß es jedoch, dass für die Tätigkeit ein Führerschein erforderlich sei. Tatjana wies darauf hin, dass sie keinen Führerschein und schon gar kein Auto habe. "Das ist alles kein Problem", sagte der Betreuer im Jobcenter. Das würde das Amt schon finanzieren. Erst als Tatjana ihm noch einmal sagte, dass sie blind sei, meinte der Sachbearbeiter: "Ach, da war doch was...". Das Behindertengleichstellungsgesetz schreibt in § 10 Abs. 2 vor, dass behördliche Schreiben an sehbehinderte Menschen in einer Form zugestellt werden müssen, die auch für sie lesbar ist. Daran müssen sich auch die Jobcenter halten. Das tun sie aber nicht. Jobcenter schickt Briefe und droht mit Sanktionen Tim ist wie Tatjana blind. Das Jobcenter weigert sich partout, ihm seine Post barrierefrei zuzustellen und droht ihm immer wieder mit Sanktionen, wenn er Termine nicht wahrnimmt, von denen er teilweise gar nichts weiß, weil er seine Post nicht lesen kann. Das Jobcenter wurde auf diesen Umstand aufmerksam gemacht. Außerdem müsste der zuständige Sachbearbeiter in der Behörde eigentlich von der Sehbehinderung seines “Kunden” wissen. In einem Anschreiben der Behörde heißt es nur: “Leider ist es dem Jobcenter noch nicht möglich, Unterlagen in Blindenschrift zu versenden”. Strukturelle Diskriminierung in den Jobcentern Thomas Plück von der Interessenvertretung behinderter Menschen "Selbstbestimmt leben" kennt das Problem. Er selbst habe immer wieder Briefe erhalten, obwohl er telefonisch oder per Mail um Kontaktaufnahme gebeten habe. Die Behörde habe seine Anliegen und Bitten jedoch ignoriert. Seiner Meinung nach gibt es nach wie vor eine strukturelle Diskriminierung in den Behörden. Das Problem seien nicht nur die Sachbearbeiter. Auch die Internetseiten der Jobcenter und der Bundesagentur für Arbeit seien bis heute nicht barrierefrei. Das erschwert sehbehinderten Menschen die Antragstellung erheblich. Ohne Hilfe von Sehenden können viele Betroffene keine Anträge stellen. Er selbst habe zwar spezielle Vorlesegeräte, weshalb der E-Mail-Kontakt auch eine gute Kommunikationsmöglichkeit darstelle, aber PDFs und Bilder könnten die Geräte nicht lesen und vorlesen. Auch Tabellen seien ein Problem. Sogenannte Screenreader können nur eine Spalte lesen und verarbeiten.

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Auch Abfindung nach Kündigung innerhalb der Probezeit

Beitragsbild von: Auch Abfindung nach Kündigung innerhalb der Probezeit

18. März 2025

Häufig sichern sich Arbeitgeber ab, indem sie zu Beginn des Arbeitsverhältnisses eine Probezeit vereinbaren. Kann ein Arbeitnehmer, dem während der Probezeit gekündigt wird, eine Abfindung verlangen? Was bedeutet eine Probezeit? Die meisten Arbeitgeber vereinbaren zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses eine Probezeit. Der Arbeitgeber nutzt diese Zeit, um beurteilen zu können, ob der neu eingestellte Arbeitnehmer die Stelle nach seinen Vorstellungen ausfüllt. Nach § 622 Abs. 3 BGB darf eine solche Probezeit maximal sechs Monate dauern, erklärt Rechtsanwalt Christian Lange. "Dabei muss die Probezeit immer vorher im Arbeitsvertrag vereinbart werden. Enthält der Arbeitsvertrag keine Probezeit, gibt es auch keine", so Lange. Darf der Chef ohne Grund in der Probezeit kündigen? Darf der Arbeitgeber also in der Probezeit immer grundlos kündigen? Zunächst einmal können Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach § 622 Abs. 3 BGB die verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen nutzen, um zu kündigen", sagt Lange. "Eine Kündigung auch in der Probezeit muss aber nicht immer rechtswirksam sein." Der Chef muss gegenüber dem Gekündigten zunächst einmal nicht begründen, warum er innerhalb der Probezeit kündigt. Das ist so, weil das Kündigungsschutzgesetz oft in der Probezeit nicht greift. Die Kündigung kann aber auch aus anderen Gründen anfechtbar sein. So ist zu prüfen, ob die Kündigung erst nach Ablauf der Probezeit zugestellt wurde. Dann ist eine Kündigung während der Probezeit nicht rechtens Es kann sein, dass das Kündigungsschutzgesetz doch greift. Das ist der Fall, wenn: 1. Ein Anwalt prüft, ob ein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz vorliegt. 2. Die Arbeitnehmerin ist schwanger, befindet sich im Mutterschutz oder in Elternzeit, das Kündigungsschutzgesetz findet Anwendung. 3. eine nicht ordnungsgemäße Unterschrift vorliegt, weil die Kündigung nicht schriftlich mit Originalunterschrift übergeben wurde. Auch in diesem Fall ist die Kündigung unwirksam. Unterschriften müssen ebenfalls im Original geleistet werden. Initialen oder Kürzel reichen nicht aus. 4. Wenn der Betriebsrat nicht angehört wurde, muss auch die Kündigung während der Probezeit angefochten werden, so der Anwalt. 5. Wurde im Arbeitsvertrag keine Probezeit vereinbart, ist auch die Probezeit unwirksam. Kündigung sollte immer überprüft werden Es lohnt sich daher immer, das Kündigungsschreiben genau zu prüfen und auf Formfehler zu untersuchen. Auch wer aus den genannten Gründen besonderen Kündigungsschutz genießt, sollte eine Kündigung nicht einfach hinnehmen. Mit einer Kündigungsschutzklage kann die Wiedereinstellung durchgesetzt werden. Ist die Kündigung nicht rechtmäßig, kann der Anwalt zum Beispiel eine Abfindung erstreiten. Viele Kündigungen verstoßen gegen das Kündigungsschutzgesetz. Daher ist es ratsam, schnell eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einzureichen. Frist nach Kündigung einhalten Wer innerhalb von 3 Wochen nach Kündigung keine Kündigungsschutzklage einreicht, kann trotz fehlerhafter Kündigung nur in besonderen Fällen auch im Nachhinein eine Klage einreichen. Entweder kann eine Wiedereinstellung erreicht werden oder man einigt sich auf eine Abfindung. “Meistens wird bereits in einer Vorverhandlung eine Abfindung vereinbart”, so der Anwalt. Warum ein Anwalt sinnvoll ist Auch die Gegenseite kann das Risiko einer Klage sehr gut einschätzen. Für eine Klage sollte jedoch ein Fachanwalt für Arbeitsrecht hinzugezogen werden. Nur dieser kennt die Tricks der Arbeitgeber und kann den Fehler in der Kündigung finden. Eine Klage muss inhaltlich gut vorbereitet sein, um die Chancen auf eine Abfindung deutlich zu erhöhen. Viele Gekündigte glauben, dass sie gegen ihren ehemaligen Arbeitgeber nichts ausrichten können. Das Gegenteil ist der Fall. Das Arbeitsrecht schützt den Arbeitnehmer und der Kündigungsschutz ist in Deutschland sehr weit gefasst. Das Kündigungsschutzgesetz ist stark auf die Rechte der Arbeitnehmer ausgerichtet, so dass viele Arbeitgeber geradezu Angst vor Kündigungen haben. Auch Aufhebungsverträge immer prüfen Deshalb werden den Betroffenen häufig Aufhebungsverträge angeboten. Ein solcher Aufhebungsvertrag sollte jedoch nicht leichtfertig unterschrieben werden. Die Aussicht auf eine hohe Abfindung im Rahmen einer Kündigungsschutzklage ist in der Regel deutlich höher. Krank in der Probezeit Wenn der Arbeitnehmer während der Probezeit krank wird, erhält er sein normales Gehalt. Allerdings muss das Arbeitsverhältnis mindestens vier Wochen bestanden haben. Ist dies nicht der Fall, springt die Krankenkasse ein und zahlt Krankengeld. Auch hier ist zu prüfen, ob eine Kündigung im Krankheitsfall rechtmäßig ist. Lesen Sie auch: Kündigung und Abfindung: 5 Tipps sollte man immer einhalten

Aktuelle Urteile zum Bürgergeld, Sozialhilfe und Rente

Kaum zu glauben - Trotz 25 Jahre Ehe kein Anspruch auf Witwen­rente

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17. März 2025

Das Urteil einer Witwe, die trotz einer 25 Jahre andauernden Ehe keinen Anspruch auf eine betriebliche Witwenrente hat, sorgt für Verwunderung. Das Arbeitsgericht Hamburg (Az: 4 Ca 313/22) urteilte, wie wichtig der Zeitpunkt des Renteneintritts für die Beurteilung einer Hinterbliebenenversorgung sein kann. Das Urteil zeigt zudem, dass selbst langjährige Ehen nicht zwangsläufig zu einem Anspruch auf eine betriebliche Hinterbliebenenrente führen müssen. Wie begann der Fall? Die Witwe und ihr inzwischen verstorbener Ehemann waren bereits im Jahr 1996 den Bund der Ehe eingegangen. Drei Jahre später, im Jahr 1998, trat der Ehemann seinen Ruhestand an und bezog ab diesem Zeitpunkt eine Betriebsrente von seinem ehemaligen Arbeitgeber. Ganze 25 Jahre nach der Eheschließung verstarb er schließlich. Seine Ehefrau stellte daraufhin einen Antrag auf Hinterbliebenenversorgung. Das Unternehmen lehnte diesen ab. Fünf-Jahres-Grenze Der Arbeitgeber begründete seine Ablehnung mit einer Klausel, die in vielen betrieblichen Versorgungswerken zu finden ist. Sie legt fest, dass eine Ehe zum Zeitpunkt des Rentenbeginns mindestens fünf Jahre bestanden haben muss, damit die Hinterbliebene oder der Hinterbliebene einen Anspruch auf die betriebliche Rente geltend machen kann. Da das Ehepaar zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts erst drei Jahre verheiratet war, griff die Klausel und verhinderte so den Rentenanspruch der Witwe. Die Witwe empfand diese Regelung als Benachteiligung. Sie sah sich persönlich und möglicherweise auch als Frau diskriminiert, da sie über viele Jahre verheiratet war und nun trotz der langen Ehe keinen Anspruch auf eine betriebliche Hinterbliebenenrente erhalten sollte. In ihrer Argumentation berief sie sich auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und auf das Diskriminierungsverbot der Europäischen Union. Nach ihrer Auffassung führe die Fünf-Jahres-Grenze zu einer Ungleichbehandlung, die nicht gerechtfertigt sei. So urteilte das Arbeitsgericht Hamburg Das Arbeitsgericht Hamburg folgte der Argumentation der Klägerin nicht. Es kam zu dem Schluss, dass die Fünf-Jahres-Klausel in der betrieblichen Versorgungsordnung sachlich gerechtfertigt sei. Die Richter führten an, dass Unternehmen durch diese Regelung eine bessere finanzielle Planungssicherheit erhalten, da derartige Hinterbliebenenrenten mitunter über viele Jahre hinweg gezahlt werden müssten. Die Klausel gelte zudem für Männer und Frauen gleichermaßen und verstoße somit weder gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz noch gegen europäische Diskriminierungsverbote. Welche Bedeutung hat das Urteil für andere Betroffene? Das Urteil zeigt, dass betriebliche Versorgungsordnungen mit einer zeitlich festgelegten Mindestdauer der Ehe rechtlich Bestand haben können. Wer erst kurz vor dem Ruhestand heiratet oder dessen Ehe zum Zeitpunkt des Rentenbeginns nur wenige Jahre bestanden hat, muss damit rechnen, keinen Anspruch auf eine betriebliche Witwen- oder Witwerrente zu erhalten. Entscheidend ist also nicht allein die tatsächliche Ehejahre, sondern der genaue Zeitpunkt, an dem der Rentenbezieher in den Ruhestand getreten ist. Für Betroffene ist es sinnvoll, sich frühzeitig zu informieren und zu prüfen, welche Vorgaben das jeweilige Versorgungswerk enthält. Welche Konsequenzen ergeben sich aus diesem Fall? Der Fall zeigt, dass langes Eheleben allein keine Garantie für den Bezug einer Hinterbliebenenleistung aus einer Betriebsrente ist. Unternehmen haben ein legitimes Interesse, ihre finanziellen Verpflichtungen zu kalkulieren und Verträge entsprechend zu gestalten. Aus Sicht der Witwe wirkt das Urteil hart und mag Unverständnis hervorrufen, vor allem weil die Ehe im Zeitpunkt ihres Endes immerhin 25 Jahre bestanden hatte. Doch rechtlich betrachtet stützte sich das Gericht auf bestehende betriebliche Klauseln und stellte klar, dass diese nicht gegen übergeordnete Diskriminierungs- oder Gleichbehandlungsgrundsätze verstoßen. Die Quintessenz des Urteils bleibt, dass das Arbeitsgericht Hamburg dem Arbeitgeber Recht gab und die Fünf-Jahres-Grenze für zulässig erklärte. Für die betroffene Witwe bedeutet das, dass sie trotz einer Vierteljahrhundert-Ehe keine betriebliche Witwenrente erhält, weil die Ehe beim Renteneintritt ihres Mannes nur drei Jahre bestanden hatte. Das Urteil unterstreicht damit die Relevanz des Beginnzeitpunkts der Betriebsrente und macht deutlich, wie wichtig es ist, die Feinheiten von Betriebsrentenregelungen genau zu kennen.

Bürgergeld News

1300 Euro Rente: Diese Steuern fallen für Rentner an - Aktuelle Steuertabellen

Beitragsbild von: 1300 Euro Rente: Diese Steuern fallen für Rentner an - Aktuelle Steuertabellen

17. März 2025

Auch als Rentner sind Sie verpflichtet, Steuern auf Ihre Rente zu zahlen. Die steuerliche Belastung hängt von der Höhe Ihrer Rente und dem Zeitpunkt, zu dem Sie in Rente gegangen sind, ab. Im Folgenden erklären wir, wie sich die Besteuerung bei einer monatlichen Bruttorente von 1.300 Euro gestaltet. Steuerpflichtige Rente Ob und in welcher Höhe Sie Steuern auf Ihre Rente zahlen müssen, hängt davon ab, wann Sie in Rente gegangen sind. Seit 2005 wird die Rente nach dem Prinzip der nachgelagerten Besteuerung besteuert, was bedeutet, dass der steuerpflichtige Teil Ihrer Rente jedes Jahr steigt. Gleichzeitig werden die Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitnehmer zunehmend von der Steuer freigestellt. Dieser Übergang zieht sich über mehrere Jahrzehnte hin. Grundfreibetrag sinkt Für Neurentner des Jahres 2023 sind beispielsweise 83 Prozent ihrer Rente steuerpflichtig, während für Rentner, die 2005 in Rente gegangen sind, nur 50 Prozent ihrer damaligen Rente steuerpflichtig sind. Dieser Prozentsatz wird auch für künftige Jahre beibehalten. Das bedeutet, dass für Rentner, die im Jahr 2023 erstmals Rente beziehen, 17 Prozent der Rente als dauerhafter Festbetrag steuerfrei bleiben. Dieser Betrag ändert sich nicht mehr im Laufe des Lebens. Grundfreibetrag pro Jahr Ledig Verheiratet 2024 11.604 Euro 23.208 Euro 2023 10.908 Euro 21.816 Euro 2022 10.347 Euro 20.694 Euro 2021 9.744 Euro 19.488 Euro 2020 9.408 Euro 18.816 Euro 2019 9.168 Euro 18.336 Euro 2018 9.000 Euro 18.000 Euro 2017 8.820 Euro 17.640 Euro 2016 8.652 Euro 17.304 Euro 2015 8.472 Euro 16.944 Euro 2014 8.354 Euro 16.708 Euro 2013 8.130 Euro 16.260 Euro 2012 8.004 Euro 16.008 Euro Beispielrechnung: Ihre Steuerpflicht bei einer Bruttorente von 1.300 EUR Angenommen, Sie sind im Jahr 2020 in Rente gegangen und beziehen eine monatliche Bruttorente von 1.300 EUR. Dies ergibt eine jährliche Rente von 15.600 EUR. Der Rentenfreibetrag für das Jahr 2020 beträgt 20 Prozent, was bedeutet, dass 3.120 EUR steuerfrei bleiben und 12.480 EUR steuerpflichtig sind. Von diesen 12.480 EUR werden noch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgezogen, die in unserem Beispiel 11,7 Prozent der Jahresrente betragen. Das sind 1.825 EUR, sodass die steuerpflichtige Summe auf 10.655 EUR sinkt. Nach Abzug der Pauschbeträge für Werbungskosten (102 EUR) und Sonderausgaben (36 EUR) verbleiben 10.517 EUR. Steuerpflicht und Grundfreibetrag Im Jahr 2024 beträgt der steuerliche Grundfreibetrag 11.604 EUR. Da Ihr zu versteuerndes Einkommen von 10.517 EUR unter diesem Betrag liegt, müssen Sie keine Steuern zahlen. Für das Jahr 2020 hätte wegen des niedrigeren Grundfreibetrags von 9.408 EUR eine Steuer in Höhe von 167 EUR anfallen können. Jahr des Rentenbeginns Rentenfreibetrag (in Prozent) bereinigter steuerpflichter Anteil der Rente in Euro* Bis 2005 50 5954 2006 48 6266 2007 46 6578 2008 44 6890 2009 42 7202 2010 40 7514 2011 38 7826 2012 36 8138 2013 34 8450 2014 32 8762 2015 30 9074 2016 28 9386 2017 26 9698 2018 24 10010 2019 22 10322 2020 20 10517 2021 19 10673 2022 18 10829 2023 17,5 10907 2024 17 10985 2025 16,5 11063 2026 16 11141 2027 15,5 11219 2028 15 11297 2029 14,5 11375 2030 14 11453 2031 13,5 11531 2032 13 11609 2033 12,5 11687 2034 12 11765 2035 11,5 11843 2036 11 11921 2037 10,5 11999 2038 10 12077 2039 9,5 12155 Einfluss der Rentenerhöhungen auf die Steuerpflicht Jede Rentenerhöhung während Ihres Ruhestands ist voll steuerpflichtig. Wenn Ihre Rente bis 2025 auf 1.500 EUR steigen würde, erhöht sich der steuerpflichtige Teil Ihrer Rente auf 16.440 EUR. Aufgrund des ebenfalls steigenden Grundfreibetrags hat dies jedoch meist nur geringe Auswirkungen auf Ihre Steuerlast. Steuerfreibeträge und Rentenfreibetrag: So bleiben Sie steuerfrei Steuerpflichtige Einkünfte bleiben bis zur Höhe des steuerlichen Grundfreibetrags für Sie steuerfrei. Dieser Freibetrag ist 2023 auf 10.908 EUR und 2024 auf 11.604 EUR gestiegen. Neben dem Grundfreibetrag können Sie auch folgende Beträge abziehen: Sonderausgabenpauschbetrag: 36 EUR Werbungskostenpauschbetrag für Rentner: 102 EUR Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung Diese Abzüge und Freibeträge sorgen dafür, dass viele Rentner keine oder nur geringe Steuern auf ihre Rente zahlen müssen. Zusätzliche Einkünfte und deren Auswirkungen Ein Teil der steuerpflichtigen Rentner hat neben der gesetzlichen Rente weitere Einkünfte, die zu versteuern sind. Zu diesen zusätzlichen Einkünften können Betriebsrenten, private Rentenversicherungen oder andere steuerpflichtige Einnahmen gehören. Optimierung der Steuerlast: Teilrente als Steuerstrategie Eine Möglichkeit, die Steuerlast zu optimieren, ist der Bezug einer Teilrente. Wenn Sie beispielsweise 2021 eine Teilrente beantragt haben, dann bleibt der Prozentsatz, der für die Berechnung des Rentenfreibetrags gilt, auch für die Zukunft bestehen. Auch wenn Sie später in die Vollrente wechseln, bleibt der für 2021 geltende Freibetrag bestehen. Beachten Sie jedoch, dass der Bezug einer Teilrente Auswirkungen auf Ihre Betriebsrente haben kann. Es ist ratsam, sich vor der Beantragung einer Teilrente bei Ihrem Versorgungsträger zu informieren, um unliebsame Überraschungen zu vermeiden.