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Rente im Ausland: Diese 10 Länder liegen 2026 vorn – doch für deutsche Rentner zählt mehr

Beitragsbild von: Rente im Ausland: Diese 10 Länder liegen 2026 vorn – doch für deutsche Rentner zählt mehr

5. Oktober 2026

Uruguay vor Mauritius und Spanien: Ein aktuelles internationales Ranking nennt zehn Länder, die 2026 besonders gute Bedingungen für den Ruhestand bieten sollen. Auch Portugal, Italien und Griechenland schaffen es unter die ersten zehn. Für deutsche Rentner ist die Rangliste allerdings nur ein erster Anhaltspunkt. Wer seinen Ruhestand tatsächlich ins Ausland verlagern möchte, muss zusätzlich prüfen, was mit der deutschen Rente passiert, wie die Krankenversicherung geregelt ist, wo Steuern anfallen und welches Aufenthaltsrecht gilt. Uruguay führt das Ranking 2026 an Grundlage der Rangliste ist der „2026 Global Retirement Report and Index“ von Global Citizen Solutions. Untersucht werden 46 Länder beziehungsweise Programme für Rentner und Menschen mit passivem Einkommen. In die Bewertung fließen verschiedene Bereiche ein, darunter Lebensqualität, Mobilität und Möglichkeiten eines späteren Staatsbürgerschaftserwerbs, Steuern, Verfahrensfragen sowie Kosten und finanzielle Anforderungen für den Zugang zum jeweiligen Aufenthaltsprogramm. Nach der Gesamtbewertung ergibt sich folgende Reihenfolge: Platz Land Punktzahl 1 Uruguay 99,9 2 Mauritius 99,8 3 Spanien 99,6 4 Costa Rica 99,5 5 Portugal 99,3 6 Paraguay 98,2 7 Lettland 98,0 8 Andorra 97,8 9 Italien 97,2 10 Griechenland 95,9 Die Werte stammen aus dem Global Retirement Index 2026. Sie dürfen nicht mit einer amtlichen Bewertung der Lebensbedingungen für deutsche Rentner verwechselt werden. Zu beachten ist außerdem: Herausgeber ist eine auf Aufenthalts- und Staatsbürgerschaftsprogramme spezialisierte Beratungsfirma, die Bewertung ist daher keine unabhängige staatliche Studie. Die ersten zehn liegen erstaunlich dicht beieinander Schon die Punktzahlen zeigen eine Besonderheit. Zwischen Uruguay auf Platz eins und Griechenland auf Platz zehn liegen lediglich rund vier Punkte. Auch die Autoren des Reports weisen darauf hin, dass die Spitzengruppe eher als Gruppe vergleichbar attraktiver Programme denn als starre Rangliste verstanden werden sollte. Ein Land kann in einem Bereich besonders gut abschneiden und dafür in einem anderen deutliche Nachteile haben. Das wird beispielsweise bei Spanien sichtbar. Im Report erreicht das Land bei der Lebensqualität einen sehr guten Wert, schneidet beim Steuerkriterium aber erheblich schlechter ab – bei den Steuern sogar am schlechtesten aller 46 untersuchten Programme. Warum Uruguay auf Platz eins landet Uruguay erreicht 99,9 Punkte und damit den höchsten Gesamtwert. Interessant ist, dass das Land laut Report nicht deshalb gewinnt, weil es in einer einzelnen Kategorie alles überragt. Ausschlaggebend ist vielmehr die vergleichsweise ausgewogene Bewertung über die untersuchten Bereiche: Uruguay hat nach Darstellung des Reports keine wesentliche Schwäche. Besonders stark bewertet wird es bei Mobilität und Staatsbürgerschaft, am schwächsten beim Steuerkriterium. Nach Angaben des Reports kann eine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung unter bestimmten Voraussetzungen unmittelbar beantragt werden, wobei ein stabiles monatliches Einkommen nachzuweisen ist. Für deutsche Rentner sagt eine solche Zugangsvoraussetzung allein allerdings wenig darüber aus, ob ein Umzug finanziell sinnvoll wäre. Krankenversicherung, Besteuerung, Wechselkurse und tatsächliche Lebenshaltungskosten müssen zusätzlich betrachtet werden. Sechs europäische Länder schaffen es unter die ersten zehn Für deutsche Rentner fällt vor allem der hohe europäische Anteil auf. Spanien, Portugal, Lettland, Andorra, Italien und Griechenland gehören zur Spitzengruppe. Bei Spanien, Portugal, Lettland, Italien und Griechenland kommt für deutsche Staatsangehörige ein wichtiger praktischer Vorteil hinzu: Sie gehören zur Europäischen Union. EU-Bürger benötigen für einen Umzug in einen anderen EU-Staat grundsätzlich kein klassisches Einwanderungsvisum, müssen bei einem dauerhaften Aufenthalt aber die jeweiligen unionsrechtlichen und nationalen Voraussetzungen sowie Meldeformalitäten beachten. Andorra gehört dagegen nicht zur Europäischen Union. Eine gute Platzierung in der Tabelle bedeutet daher nicht, dass für Deutsche dieselben Aufenthaltsregeln wie beispielsweise in Spanien oder Portugal gelten. Die deutsche Rente kann grundsätzlich auch ins Ausland fließen Ein Umzug bedeutet nicht automatisch, dass die gesetzliche deutsche Altersrente verloren geht. Die Deutsche Rentenversicherung zahlt Renten grundsätzlich auch ins Ausland. Bei einem dauerhaften Aufenthalt im Ausland können allerdings Besonderheiten auftreten. Das betrifft insbesondere bestimmte Versicherungszeiten außerhalb des heutigen Bundesgebiets, etwa Zeiten nach dem Fremdrentengesetz oder sogenannte Reichsgebiets-Beitragszeiten. Wer solche Zeiten in seinem Versicherungsverlauf hat, sollte deshalb vor einem dauerhaften Umzug eine individuelle Auskunft bei der Deutschen Rentenversicherung einholen. Für die meisten ausschließlich in Deutschland erworbenen Rentenansprüche bedeutet der Auslandswohnsitz dagegen nicht automatisch eine Kürzung. Das deutsche Bankkonto löst dieses Problem nicht Ein häufiger Irrtum wäre, anzunehmen, mögliche Auswirkungen eines Auslandswohnsitzes ließen sich umgehen, indem die deutsche Rente weiterhin auf ein Konto in Deutschland überwiesen wird. Entscheidend ist nicht allein der Standort des Bankkontos. Die Deutsche Rentenversicherung stellt bei den besonderen Auslandsregelungen auf den gewöhnlichen Aufenthalt und die zugrunde liegenden Versicherungszeiten ab. Ein deutsches Konto verhindert deshalb mögliche Auswirkungen eines dauerhaften Auslandswohnsitzes nicht. Grundsätzlich kann die Rente auf ein eigenes Konto im Ausland oder auf ein Konto bei einem deutschen Geldinstitut überwiesen werden. Bei Überweisungen und Umrechnungen können allerdings Bankkosten und Wechselkursverluste entstehen. Auch Steuern müssen vor dem Umzug geprüft werden Die steuerliche Situation lässt sich nicht allein anhand des Ziellandes beurteilen. Bei einem dauerhaften Wegzug muss geklärt werden, wo der Rentner steuerlich ansässig wird und welchem Staat nach den einschlägigen Vorschriften und gegebenenfalls einem Doppelbesteuerungsabkommen das Besteuerungsrecht für die jeweilige Rente zusteht. Deshalb sollte die Aussage „In diesem Land sind Renten steuerfrei“ nie isoliert Grundlage für einen Umzug sein. Es kommt unter anderem darauf an, um welche Art von Rente es sich handelt und wie Deutschland und das jeweilige Aufenthaltsland die Besteuerung untereinander geregelt haben. Das ist auch ein Grund, warum ein internationales Ranking nur eingeschränkt beantworten kann, welches Land für einen konkreten deutschen Rentner finanziell besonders günstig ist. Krankenversicherung kann wichtiger sein als niedrige Lebenshaltungskosten Noch vor einem dauerhaften Umzug sollte geklärt werden, wie der Krankenversicherungsschutz im Zielland aussieht. Innerhalb Europas bestehen aufgrund des europäischen Sozialrechts teilweise weitreichende Koordinierungsregeln. Wer eine deutsche gesetzliche Rente bezieht und die Voraussetzungen für die Krankenversicherung der Rentner erfüllt, kann nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung bei einem Umzug in die EU, den Europäischen Wirtschaftsraum oder die Schweiz unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin in seiner deutschen gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert bleiben. Außerhalb dieses Bereichs hängt die Situation stärker vom jeweiligen Staat, bestehenden Sozialversicherungsabkommen und der persönlichen Versicherungssituation ab. Eine günstige Wohnung oder niedrige Lebensmittelpreise können ihren finanziellen Vorteil schnell verlieren, wenn im Gegenzug hohe Kosten für medizinische Versorgung oder privaten Versicherungsschutz entstehen. Gerade Menschen mit regelmäßigem Behandlungsbedarf sollten deshalb nicht nur die monatlichen Lebenshaltungskosten vergleichen. Das Ranking beantwortet eine andere Frage als viele deutsche Rentner Der Global Retirement Index ist vor allem ein Vergleich internationaler Aufenthaltsprogramme und ihrer Rahmenbedingungen. Er beantwortet nicht individuell, wo ein deutscher Rentner mit beispielsweise 1.300, 1.800 oder 2.500 Euro Monatsrente am besten leben kann. Auch der Report selbst macht deutlich, dass unterschiedliche Prioritäten zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Wer niedrige Steuern sucht, kann bei einer anderen Länderauswahl landen als jemand, für den Gesundheitsversorgung, Familiennähe oder Lebensqualität wichtiger sind. Deshalb sollte die Rangliste eher Ausgangspunkt einer persönlichen Prüfung sein als Entscheidungshilfe für einen sofortigen Umzug. Fiktives Praxisbeispiel: 1.600 Euro Rente reichen nicht für eine Entscheidung Ein alleinstehender Rentner erhält eine gesetzliche Rente von monatlich 1.600 Euro und überlegt, nach Spanien oder Uruguay umzuziehen. Beide Länder liegen im Ranking weit vorne. Das Beispiel ist fiktiv. Allein aus der Höhe seiner Rente lässt sich trotzdem nicht ableiten, welches Land finanziell besser für ihn geeignet wäre. Bei Spanien müsste er unter anderem seine Krankenversicherung und steuerliche Situation klären. Bei Uruguay kämen zusätzlich Fragen des Aufenthaltsrechts, des Krankenversicherungsschutzes außerhalb der europäischen Koordinierungsregeln sowie mögliche Wechselkursrisiken hinzu. Erst wenn diese Kosten und rechtlichen Folgen geklärt sind, lässt sich sinnvoll mit den Lebenshaltungskosten vergleichen. Vor dem Auswandern zählt mehr als der Platz in einer Rangliste Uruguay, Mauritius und Spanien stehen 2026 an der Spitze des Global Retirement Index. Für deutsche Rentner ist daraus aber keine Empfehlung abzuleiten, in eines dieser Länder auszuwandern. Entscheidend sind die persönlichen Verhältnisse: Höhe und Zusammensetzung der Rente, Versicherungsverlauf, Krankenversicherung, Steuerpflicht, Aufenthaltsrecht, Wohnkosten und gegebenenfalls Wechselkursrisiken. Wer einen dauerhaften Umzug plant, sollte deshalb vor der Abmeldung in Deutschland insbesondere bei der Deutschen Rentenversicherung klären, ob und in welcher Höhe die eigene Rente im konkreten Zielland weitergezahlt wird. Erst danach lässt sich beurteilen, ob ein auf dem Papier attraktives Rentnerland auch für den eigenen Ruhestand geeignet ist. Quellen Quellen: Global Citizen Solutions: 2026 Global Retirement Report and Index, veröffentlicht beziehungsweise aktualisiert am 30. September 2026; Deutsche Rentenversicherung: Rente im Ausland; Deutsche Rentenversicherung, Informationen zu Leistungen an Berechtigte im Ausland; t-online, „Rente im Ausland: Das sind die besten 10 Länder für Rentner“, aktualisiert am 5. Oktober 2026.

Aktuelles

Beitragsbild von: Inflationsprämie verweigert: Arbeitnehmer mit Mindestlohn gewinnt vor dem BAG

5. Oktober 2026

Der gesetzliche Mindestlohn steigt – und der Arbeitgeber nimmt das zum Anlass, einem Beschäftigten die monatliche Inflationsprämie vorzuenthalten. Diese Begründung hat das Bundesarbeitsgericht zurückgewiesen: Die gesetzliche Lohnerhöhung rechtfertigt einen solchen Ausschluss nicht. Mit Urteil vom 30. September 2026 stärkt das BAG damit Beschäftigte, die bei einer zusätzlichen Zahlung wegen ihres gestiegenen Mindestlohns schlechter behandelt wurden. Das Verfahren trägt das Aktenzeichen 10 AZR 62/26. Monatliche Prämie für die einen, nur 250 Euro für die anderen Der Kläger arbeitet als Servicekraft in Vollzeit. Sein Stundenlohn stieg durch die Mindestlohnerhöhung im Oktober 2022 von 10,56 auf 12 Euro brutto. Der Arbeitgeber sagte begünstigten Vollzeitbeschäftigten ab November 2022 für 26 Monate eine Inflationspauschale von jeweils 115,38 Euro netto zu. Der Kläger erhielt dagegen lediglich eine Einmalzahlung von 250 Euro. Die Begründung des Unternehmens: Wer bereits von der Mindestlohnerhöhung profitiert habe, benötige weniger zusätzlichen Ausgleich. Das BAG akzeptierte diese Unterscheidung nicht. Das BAG spricht insgesamt 2.749,88 Euro zu Anders als die Vorinstanzen entschied das Bundesarbeitsgericht zugunsten des Beschäftigten. Es hob das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 8. Dezember 2025 – 2 SLa 266/24 – auf und änderte die Entscheidung des Arbeitsgerichts Zwickau ab. Nach dem veröffentlichten Urteilstenor muss der Arbeitgeber 2.172,98 Euro sowie weitere 576,90 Euro zahlen. Zusammen sind das 2.749,88 Euro zuzüglich der zugesprochenen Zinsen; außerdem trägt das Unternehmen die Kosten des Rechtsstreits. Rechnerisch entspricht das den 26 Monatsbeträgen zu je 115,38 Euro abzüglich der bereits gezahlten 250 Euro. Es blieb damit nicht bei einer Zurückverweisung zur erneuten Prüfung. Der Kläger erhielt eine konkrete Zahlungsentscheidung. Freiwillige Leistungen dürfen nicht willkürlich verteilt werden Verteilt ein Arbeitgeber freiwillige Leistungen nach allgemeinen Regeln, muss er den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz beachten. Unterschiede zwischen Beschäftigtengruppen brauchen sachliche Gründe, die zum Zweck der Zahlung passen. Nach dem BAG widersprach die Benachteiligung wegen der Mindestlohnerhöhung den gesetzlichen Schutzentscheidungen. Die Inflationsausgleichsprämie sollte zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Entgelt geleistet werden – und dazu gehört der gesetzliche Mindestlohn. Kein nachträglicher Anspruch auf 3.000 Euro für alle Die damalige Steuerregelung erlaubte Arbeitgebern, unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 3.000 Euro steuerfrei auszuzahlen. Sie verpflichtete jedoch nicht jeden Betrieb, diese Summe zu gewähren. Ein Zahlungsanspruch braucht deshalb eine arbeitsrechtliche Grundlage, etwa eine verbindliche Zusage oder einen Anspruch auf Gleichbehandlung. Allein die Beschäftigung zum Mindestlohn reicht nicht aus, um nun pauschal 3.000 Euro zu verlangen. Auch andere Ausschlüsse von der Inflationsprämie haben Gerichte beschäftigt. Einen weiteren Fall erläutert gegen-hartz.de im Beitrag über den Anspruch auf Inflationsausgleich in der Altersteilzeit. Warum frühere Schreiben jetzt wichtig werden Wer damals weniger oder gar nichts erhalten hat, sollte die Ankündigung der Prämie und die dazugehörigen Abrechnungen heraussuchen. Besonders aufschlussreich ist eine schriftliche Begründung, weshalb einzelne Beschäftigte ausgeschlossen wurden. Hilfreich sind außerdem frühere Zahlungsaufforderungen und Antworten des Arbeitgebers. Daraus kann sich ergeben, ob der Anspruch bereits rechtzeitig geltend gemacht wurde. Für eine Beratung sollte möglichst konkret feststehen, welche Leistung zugesagt war, welche Beträge tatsächlich gezahlt wurden und worauf die unterschiedliche Behandlung beruhte. Die bloße Erinnerung, andere hätten „mehr bekommen“, ersetzt diese Unterlagen nicht. Ausschlussfristen können alte Ansprüche gefährden Ein günstiges Urteil hilft nur, wenn der eigene Anspruch noch durchsetzbar ist. Arbeits- und Tarifverträge können Ausschlussfristen enthalten, nach denen Forderungen bereits nach wenigen Monaten verfallen. Manche Regelungen verlangen zunächst eine Geltendmachung gegenüber dem Arbeitgeber und anschließend innerhalb einer weiteren Frist eine Klage. Ob eine Klausel wirksam ist und welche Form eingehalten werden muss, hängt von der konkreten Regelung ab. Beschäftigte sollten deshalb nicht davon ausgehen, mit dem neuen BAG-Urteil beginne für sämtliche früheren Zahlungen eine neue Frist. Gerade bei Leistungen aus den Jahren 2022 bis 2024 gehört die Fristenprüfung an den Anfang. Zusätzlich ist die Verjährung zu prüfen Neben möglichen Ausschlussfristen gilt grundsätzlich die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist. Sie beginnt regelmäßig mit dem Jahresende, wenn der Anspruch entstanden ist und die gesetzlichen Kenntnisvoraussetzungen vorliegen. Ein unter diesen Voraussetzungen 2023 entstandener Anspruch kann daher grundsätzlich mit Ablauf des Jahres 2026 verjähren. Ob die Verjährung gehemmt wurde oder andere Besonderheiten vorliegen, muss gesondert geprüft werden. Wer bereits Unterlagen über eine verweigerte Prämie besitzt, sollte sie deshalb zeitnah einer Gewerkschaft oder arbeitsrechtlichen Beratung vorlegen. Bei monatlich zugesagten Teilzahlungen können unterschiedliche Fälligkeitszeitpunkte zu beachten sein. Eine heutige Nachzahlung ist nicht automatisch steuerfrei Die Steuerbefreiung für die Inflationsausgleichsprämie galt für Zahlungen vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024. Nach den Erläuterungen des Bundesfinanzministeriums kommt es dabei auf den tatsächlichen Zufluss beim Beschäftigten an. Wer erst 2026 eine Nachzahlung erhält, kann deshalb nicht allein wegen der ursprünglichen Bezeichnung von Steuerfreiheit ausgehen. Wie die Zahlung abzurechnen ist und welche Bedeutung eine damalige Nettozusage hat, sollte gesondert geklärt werden. Beispiel aus der Praxis: Die alte Ablehnung wird wieder wichtig Das folgende Beispiel ist fiktiv: Ein Beschäftigter erhielt 2023 keine Inflationsprämie, während vergleichbare Kollegen eine zusätzliche Zahlung bekamen. In einer E-Mail begründete der Arbeitgeber den Ausschluss ausdrücklich damit, dass der Stundenlohn des Mannes bereits durch die Mindestlohnerhöhung gestiegen sei. Der Beschäftigte hatte die Zahlung damals nachweisbar verlangt und die Ablehnung aufbewahrt. Mit diesen Unterlagen lässt er nun prüfen, ob das BAG-Urteil auf seinen Fall übertragbar ist und ob Ausschlussfristen oder Verjährung entgegenstehen. Die E-Mail kann dabei den Grund der unterschiedlichen Behandlung belegen. Ob daraus noch eine durchsetzbare Forderung folgt, entscheidet sich jedoch auch an der damaligen Zahlungsregelung und dem bisherigen Verlauf seiner Anspruchsverfolgung. Quellen: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30. September 2026 – 10 AZR 62/26, Pressemitteilung 32/26 und veröffentlichtes Sitzungsergebnis; Vorinstanz: Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 8. Dezember 2025 – 2 SLa 266/24; Bundesfinanzministerium, FAQ zur Inflationsausgleichsprämie nach § 3 Nummer 11c EStG; § 195 BGB und § 199 BGB; ver.di Bildung + Beratung zu arbeitsrechtlichen Ausschlussfristen.

Beitragsbild von: Verhinderungspflege 2027: Warum Familien ihre Ersatzpflege neu planen müssten

5. Oktober 2026

Wenn die pflegende Tochter Urlaub braucht oder der betreuende Partner krank wird, muss die Versorgung zu Hause weitergehen. Dafür gibt es bislang die Verhinderungspflege – doch die Bundesregierung will ihre Finanzierung ab 2027 grundlegend verändern. Der bisherige eigenständige Anspruch soll nach dem Regierungsentwurf entfallen und Ersatzpflege über andere Budgets ermöglicht werden. Für Familien wäre deshalb entscheidend, welche Hilfe sie künftig aus welchem Betrag bezahlen könnten. Das Kabinett hat einen Entwurf beschlossen, noch kein geltendes Gesetz Das Bundeskabinett hat den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes am 30. September 2026 beschlossen. Das parlamentarische Verfahren ist damit nicht abgeschlossen; die vorgesehenen Änderungen gelten bislang nicht. Der Beitrag von rentenbescheid24.de beschreibt die Sorgen eines Pflegebedürftigen und verweist noch auf den Referentenentwurf. Für die weitere Einordnung ist inzwischen der spätere Regierungsentwurf heranzuziehen. Familien sollten daher weder von einem bereits feststehenden Wegfall aller Ersatzpflege ausgehen noch darauf vertrauen, dass ihre bisherige Finanzierung unverändert weiterläuft. Ein neues Budget kann andere Voraussetzungen und Verwendungsmöglichkeiten haben. Welche Unterstützung 2026 weiterhin besteht Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5 können unter den gesetzlichen Voraussetzungen Verhinderungspflege nutzen, wenn ihre private Pflegeperson vorübergehend ausfällt. Gründe können beispielsweise Urlaub, Krankheit oder andere Verpflichtungen sein. Seit Juli 2025 stehen für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege gemeinsam bis zu 3.539 Euro je Kalenderjahr zur Verfügung. Dieser Betrag gilt für beide Leistungen zusammen und wird nicht für jede davon gesondert gewährt. Wer bereits Kurzzeitpflege darüber finanziert hat, muss die entsprechenden Ausgaben bei der Planung einer Vertretung berücksichtigen. Außerdem handelt es sich um die Erstattung anspruchsberechtigter Leistungen, nicht um eine frei verfügbare jährliche Auszahlung. Wer die Vertretung übernimmt, macht schon heute einen Unterschied Eine Ersatzpflege kann durch einen Pflegedienst, Bekannte oder Angehörige organisiert werden. Wie viel die Pflegekasse übernimmt, hängt auch vom Verhältnis zwischen der Ersatzpflegeperson und dem pflegebedürftigen Menschen ab. Bei nicht erwerbsmäßiger Ersatzpflege durch nahe Angehörige bis zum zweiten Grad oder Personen desselben Haushalts ist die Erstattung grundsätzlich auf das Zweifache des monatlichen Pflegegeldes begrenzt. Nachgewiesene notwendige Aufwendungen wie Fahrtkosten oder Verdienstausfall können den erstattungsfähigen Betrag erhöhen, insgesamt höchstens bis zum verfügbaren gemeinsamen Jahresbetrag. Deshalb kann eine Familie die Kosten einer professionellen Vertretung nicht ohne Weiteres mit Zahlungen an einen nahen Angehörigen gleichsetzen. Für eine realistische Planung braucht sie den verfügbaren Budgetstand und die jeweils geltenden Voraussetzungen. Ersatzpflege soll künftig aus anderen Budgets bezahlt werden Nach den Erläuterungen des Gesundheitsministeriums soll ein höheres Entlastungsbudget an die Stelle des bisherigen Pflegegeldes treten. Daraus sollen unter anderem selbst organisierte Ersatzpflege und zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel finanziert werden können. Für Leistungen ambulanter Dienste ist ein Sachleistungsbudget vorgesehen. Auch dieses soll höher ausfallen als die bisherigen Pflegesachleistungen und beispielsweise bei einer geplanten Verhinderung der Pflegeperson genutzt werden können. Ein höherer Monatsbetrag wäre deshalb nicht automatisch ein entsprechend großes Plus für den Haushalt. Wenn daraus zusätzliche Aufgaben bezahlt werden müssen, kommt es auf die gesamte bisherige und künftige Versorgung an. Die Aussage, jede Familie verliere pauschal 3.539 Euro, wäre ebenso verkürzt. Der Entwurf sieht eine Neuverteilung bisheriger Leistungsausgaben vor; daraus lässt sich ohne Betrachtung des Einzelfalls keine persönliche Verlustsumme ableiten. Ein neues Überbrückungsbudget soll Versorgungslücken auffangen Der Regierungsentwurf sieht außerdem ein Überbrückungsbudget von bis zu 2.285 Euro jährlich für häuslich gepflegte Menschen mit Pflegegrad 2 bis 5 vor. Es wäre zweckgebunden für bestimmte Überbrückungsleistungen einzusetzen. Für 2027 ist eine Übergangsregelung zur Nutzung ambulanter Pflege- und Betreuungsdienste in pflegerischen Akutsituationen vorgesehen. Die neuen Notdienstleistungen sollen erst ab 2028 zur Verfügung stehen. Eine geplante Urlaubsvertretung darf deshalb nicht einfach mit einer plötzlich notwendigen Notfallversorgung gleichgesetzt werden. Familien müssten vor einer Beauftragung klären, ob der konkrete Anlass und der gewählte Anbieter unter die jeweilige Leistung fallen. Was Familien jetzt für ihre Planung festhalten sollten Hilfreich ist eine Übersicht darüber, welche Vertretungen bislang tatsächlich gebraucht wurden. Dabei sollten regelmäßig wiederkehrende stundenweise Hilfe, längere Urlaubsvertretungen und ungeplante Ausfälle getrennt betrachtet werden. Ebenso aufschlussreich sind die tatsächlichen Kosten und die Frage, wer die Hilfe erbracht hat. Eine Familie, die überwiegend einen ambulanten Dienst nutzt, hat eine andere Ausgangslage als ein Haushalt, dessen Ersatzpflege meist eine privat organisierte Vertrauensperson übernimmt. Mit diesen Angaben kann eine Pflegeberatung später konkret prüfen, wie sich beschlossene Änderungen auswirken. Solange das Gesetzgebungsverfahren läuft, sollten Berechnungen für 2027 ausdrücklich als vorläufig behandelt werden. Ansprüche aus 2026 nicht mit der Reformdebatte verwechseln Für tatsächlich erbrachte Verhinderungspflege im Jahr 2026 gelten die bestehenden Regeln. Nach den Informationen des Gesundheitsministeriums muss der Erstattungsantrag einschließlich Kostennachweisen spätestens bis zum 31. Dezember 2027 bei der Pflegekasse eingehen. Das bedeutet allerdings nicht, dass ungenutztes Budget aus 2026 für neue Pflegeeinsätze im Jahr 2027 angespart werden kann. Die spätere Abrechnung einer bereits erbrachten Leistung ist etwas anderes als die Übertragung eines Restbetrags. Beispiel aus der Praxis: Dieselbe Vertretung braucht eine neue Finanzierungsprüfung Ein fiktives Beispiel: Eine Rentnerin mit Pflegegrad 3 wird von ihrer Tochter versorgt. Für eine Urlaubsvertretung durch einen ambulanten Pflegedienst entstehen 2026 erstattungsfähige Kosten von 1.200 Euro, während der gemeinsame Jahresbetrag noch vollständig verfügbar ist. Nach der Erstattung verbleiben rechnerisch 2.339 Euro für weitere anspruchsberechtigte Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege im selben Jahr. Für eine vergleichbare Vertretung 2027 müsste die Familie bei Umsetzung der Reform neu klären, welches Budget eingesetzt werden kann. Der Betreuungsbedarf wäre unverändert, der Finanzierungsweg möglicherweise ein anderer. Deshalb sollte die Familie ihren bisherigen Kostenplan aufbewahren und nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens anhand der endgültigen Regeln prüfen lassen. Quellen: Bundesgesundheitsministerium, Regierungsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes vom 30.09.2026, Erläuterungen zur geplanten Budgetstruktur und Informationen zur häuslichen Pflege; gesund.bund.de, Verhinderungspflege; rentenbescheid24.de, „Verhinderungspflege ab 2027: Was sich für die Pflege zu Hause ändern soll“, 02.10.2026.

Beitragsbild von: Erwerbsminderungsrente reicht nicht: Wann Grundsicherung zusätzlich zusteht

5. Oktober 2026

Die Erwerbsminderungsrente ist bewilligt – doch bis zur ersten Überweisung müssen Sie weiter Miete, Strom und Lebensmittel bezahlen. Wer Grundsicherung bezieht, sollte deshalb früh klären, wann die bisherige Leistung endet, wann die Rente tatsächlich eingeht und wer einen fehlenden Betrag übernimmt. Eine bewilligte Rente bedeutet nicht automatisch, dass Sie künftig ohne ergänzende Leistungen auskommen. Welche Grundsicherung beziehen Sie bisher? Hinter dem Begriff Grundsicherung stehen unterschiedliche Leistungen. Das Jobcenter zahlt die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II. Das Sozialamt zahlt die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem vierten Kapitel des SGB XII. Wer vorübergehend voll erwerbsgemindert ist, kann unter bestimmten Voraussetzungen stattdessen Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten. Für Ihren Wechsel ist diese Unterscheidung entscheidend: Beziehen Sie bereits Grundsicherung wegen dauerhafter voller Erwerbsminderung, ändert eine neu bewilligte Rente meist die Einkommensanrechnung. Kommen Sie dagegen vom Jobcenter, kann zusätzlich die Zuständigkeit wechseln. Die Rentenversicherung zahlt die Rente; über ergänzende Existenzsicherung entscheidet der jeweils zuständige Leistungsträger. Eine Krankschreibung allein reicht für die Rente nicht Die Rentenversicherung prüft, wie lange Sie unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch arbeiten können. Bei weniger als drei Stunden täglich kommt eine volle Erwerbsminderung in Betracht. Bei mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden liegt grundsätzlich teilweise Erwerbsminderung vor. Hinzu kommen die Versicherungszeiten: Grundsätzlich benötigen Sie fünf Jahre Wartezeit und drei Jahre Pflichtbeiträge innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung. Gesetzliche Ausnahmen und Verlängerungen dieses Prüfzeitraums sind möglich. Lassen Sie deshalb Ihr Rentenkonto prüfen, bevor Sie wegen längerer Arbeitslosigkeit einen Anspruch ausschließen. Die Rentenversicherung prüft außerdem, ob Rehabilitation Ihre Erwerbsfähigkeit erhalten oder verbessern kann. Der Rentenantrag beendet die Jobcenter-Leistung nicht automatisch Melden Sie sich beim Jobcenter nicht allein deshalb ab, weil Sie einen Rentenantrag gestellt haben. Solange die gesetzlichen Voraussetzungen bestehen, bleibt Ihr Leistungsanspruch bestehen. Streiten Jobcenter und Sozialhilfeträger im Verfahren nach § 44a SGB II über Ihre Erwerbsfähigkeit, sieht das Gesetz bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen eine Weiterzahlung durch das Jobcenter bis zur Entscheidung über den Widerspruch des anderen Trägers vor. Das schützt davor, dass ein Behördenkonflikt auf Ihrem Rücken ausgetragen wird. Wer ergänzt eine zu niedrige Erwerbsminderungsrente? Entscheidend sind Ihr festgestelltes Leistungsvermögen, die Dauer der Erwerbsminderung und Ihre Haushaltsverhältnisse. Die folgende Übersicht setzt voraus, dass Einkommen und verwertbares Vermögen den anerkannten Bedarf nicht decken. Ihre Situation Mögliche ergänzende Leistung Teilweise Erwerbsminderung; mindestens drei Stunden täglich arbeitsfähig Grundsätzlich weiterhin Leistungen des Jobcenters nach dem SGB II. Volle Erwerbsminderung aus medizinischen Gründen, zunächst befristet; Sie leben allein In der Regel Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem dritten Kapitel des SGB XII. Befristete volle Erwerbsminderung; Sie gehören zur Bedarfsgemeinschaft einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person Leistungen nach dem SGB II können weiterhin in Betracht kommen. Dauerhafte volle Erwerbsminderung aus medizinischen Gründen ab 18 Jahren Grundsicherung bei Erwerbsminderung nach dem vierten Kapitel des SGB XII. Volle Rente wegen eines verschlossenen Teilzeitarbeitsmarktes bei medizinisch mindestens drei Stunden Leistungsvermögen Grundsätzlich weiterhin SGB II; die sogenannte Arbeitsmarktrente allein begründet keine dauerhafte volle Erwerbsminderung für die SGB-XII-Grundsicherung. Fiktives Beispiel: Amelia, 42 Jahre, aus München Amelia ist 42 Jahre alt, lebt allein in München und bezieht Grundsicherung vom Jobcenter. Wegen einer schweren chronischen Erkrankung beantragt sie Erwerbsminderungsrente. Ihre ärztlichen Unterlagen belegen erhebliche Einschränkungen; auch die notwendigen Versicherungszeiten erfüllt sie. Die Rentenversicherung bewilligt ihr schließlich eine unbefristete volle Erwerbsminderungsrente aus medizinischen Gründen. Amelia erhält monatlich 980 Euro nach Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Für das Beispiel beträgt ihr anerkannter Gesamtbedarf einschließlich Unterkunft und Heizung 1.500 Euro. Weiteres Einkommen, einzusetzendes Vermögen und zusätzliche Absetzbeträge liegen nicht vor. Unter diesen vereinfachten Annahmen bleiben 520 Euro ungedeckt. Diese kann die Grundsicherung bei Erwerbsminderung ergänzen. Die Zahlen sind frei gewählt und bilden keine Münchner Mietobergrenze ab. Amelia reicht den Rentenbescheid sofort beim Jobcenter ein und beantragt rechtzeitig Grundsicherung beim zuständigen Sozialhilfeträger. Sie lässt sich schriftlich bestätigen, für welchen Zeitraum das Jobcenter noch zahlt und ab wann das Sozialamt übernimmt. Weil ihre erste laufende Rente erst am Monatsende eingeht, beantragt sie zusätzlich die Prüfung einer Überbrückung. So klärt sie neben dem dauerhaften Fehlbetrag auch die Finanzierung der ersten Wochen. Der erste Rentenmonat kann eine Lücke verursachen Existenzsichernde Leistungen erhalten Sie grundsätzlich im Voraus. Eine neu beginnende gesetzliche Rente wird dagegen regelmäßig am Monatsende ausgezahlt. Deshalb kann Geld für die Monatsmiete fehlen, obwohl für denselben Monat bereits ein Rentenanspruch besteht. Prüfen Sie im Bescheid getrennt den Rentenbeginn, den Beginn der laufenden Zahlung und eine mögliche Nachzahlung. Für Leistungsberechtigte nach dem SGB XII sieht § 37a ein Darlehen auf Antrag vor, wenn sie im ersten Monat des Rentenzuflusses ihren notwendigen Lebensunterhalt bis zur Auszahlung nicht aus eigenen Mitteln decken können. Bei fortbestehender SGB-II-Berechtigung kommt eine darlehensweise Leistung nach § 24 Absatz 4 SGB II in Betracht. Welche Regelung greift, hängt von Ihrer Zuständigkeit im Übergangsmonat ab. Eine Rentennachzahlung gehört nicht automatisch vollständig Ihnen Bewilligt die Rentenversicherung rückwirkend eine Rente, können Jobcenter oder Sozialamt für denselben Zeitraum bereits Leistungen erbracht haben. Dann kommen Erstattungsansprüche zwischen den Behörden in Betracht. Die Rentenversicherung kann die Nachzahlung zunächst zurückhalten und berechtigte Ansprüche daraus begleichen. Nur ein verbleibender Rest wird an Sie ausgezahlt. Dass die bisherige Grundsicherung höher war als die rückwirkende Rente, bedeutet nicht immer, dass Sie die Differenz persönlich zurückzahlen müssen. Prüfen Sie bei einer Rückforderung den Zeitraum, die Rechtsgrundlage und bereits erfolgte Erstattungen. Haben Sie selbst Zahlungen für denselben Zeitraum doppelt erhalten, lassen Sie die Abrechnung klären, bevor Sie das Geld ausgeben. Ergänzende Grundsicherung rechtzeitig beantragen Grundsicherung bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII setzt einen Antrag voraus. Dieser wirkt grundsätzlich auf den ersten Tag des Antragsmonats zurück, sofern die Voraussetzungen vorliegen. Warten Sie deshalb nicht bis zur ersten Rentenüberweisung, wenn schon der Bescheid zeigt, dass die Rente Ihren Bedarf nicht deckt. Bei Hilfe zum Lebensunterhalt ist grundsätzlich entscheidend, wann der Sozialhilfeträger von Ihrer Notlage erfährt. Reichen Sie den Rentenbescheid, Nachweise über Unterkunft und Heizung sowie die angeforderten Einkommens- und Vermögensunterlagen ein. Lassen Sie auch bestehende Mehrbedarfe prüfen. Wer bereits SGB-XII-Grundsicherung erhält, muss die Rentenbewilligung ebenfalls unverzüglich mitteilen: Das Sozialamt berechnet die ergänzende Leistung unter Berücksichtigung der anrechenbaren Rente neu. FAQ: Drei häufige Fragen zum Wechsel Bekomme ich mit der Erwerbsminderungsrente automatisch mehr Geld? Nein. Wenn weiterhin ergänzende Grundsicherung nötig ist, wird die Rente grundsätzlich als Einkommen berücksichtigt. Der Gesamtbetrag steigt deshalb nicht automatisch um die Rentenzahlung. Kann ich Grundsicherung erhalten, obwohl mein Rentenantrag abgelehnt wurde? Ja. Fehlen nur die erforderlichen Versicherungszeiten, schließt das Grundsicherung bei nachgewiesener dauerhafter voller Erwerbsminderung nicht aus. Entscheidend sind auch die übrigen Voraussetzungen, darunter die finanzielle Hilfebedürftigkeit. Muss jede volle Erwerbsminderungsrente zum Sozialamt führen? Nein. Bei einer Arbeitsmarktrente kann das Jobcenter zuständig bleiben. Auch bei befristeter voller Erwerbsminderung kann die Zugehörigkeit zu einer Bedarfsgemeinschaft einen weiteren SGB-II-Anspruch ermöglichen. Quellen Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Leistungen der Sozialhilfe für den Lebensunterhalt Deutsche Rentenversicherung: Erwerbsminderungsrenten Gesetze im Internet: SGB II, insbesondere §§ 7, 8, 19, 24, 40a und 44a Gesetze im Internet: SGB VI, insbesondere §§ 43 und 118 Gesetze im Internet: SGB X, insbesondere §§ 104 und 107 Gesetze im Internet: SGB XII, insbesondere §§ 18, 27, 37a, 41, 44 und 82

Beitragsbild von: Nebenkosten zu hoch: Pauschaler Widerspruch reicht nicht

5. Oktober 2026

Hohe Hausmeister-, Reinigungs- oder Gartenpflegekosten müssen Sie nicht ungeprüft hinnehmen. Warten Sie mit Ihren Einwendungen aber zu lange, können Sie sich gegen vermeidbare Mehrkosten möglicherweise nicht mehr wehren. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt: Die zwölmonatige Frist gilt auch für den Vorwurf, der Vermieter habe unwirtschaftlich gehandelt. Das ergibt sich aus dem BGH-Urteil vom 20. Mai 2026, Aktenzeichen VIII ZR 6/24. Die Entscheidung bestätigt allerdings keine endgültige Zahlungspflicht der betroffenen Mieter. Der BGH hat das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Mannheim zurückverwiesen. Worum es vor dem BGH ging Eine Vermieterin verlangte von ihren Mietern 2.798,98 Euro aus für 2017 und 2018 sowie ergänzenden Grundsteuerabrechnungen. Sie hatte einen Dienstleister für das Gebäudemanagement beauftragt. Einen Teil der Kosten legte sie auf die Mieter um. Das Landgericht beanstandete unter anderem, dass die Vermieterin keine Vergleichsangebote eingeholt hatte. Diese Begründung trug nach Auffassung des BGH nicht: Fehlende Angebote anderer Firmen beweisen noch nicht, dass die Leistungen überteuert waren. Zwölf Monate ab Zugang der Abrechnung Nach § 556 Absatz 3 BGB müssen Sie Einwendungen innerhalb von zwölf Monaten nach Zugang der Betriebskostenabrechnung mitteilen. Für diese Frist zählt, wann Sie die Abrechnung erhalten haben. Auch der Einwand, der Vermieter hätte Hausmeisterarbeiten oder andere Dienstleistungen günstiger einkaufen können, fällt unter diese Regelung. Nach Fristablauf bleiben Einwendungen ausnahmsweise möglich, wenn Sie die Verspätung nicht zu vertreten haben. Darauf sollten Sie sich jedoch nicht ohne konkrete Gründe verlassen. Im entschiedenen Fall stellte der BGH nicht abschließend fest, dass die Mieter ihre Einwendungen verspätet erhoben hatten. Dafür fehlten ausreichende Feststellungen. Der Vermieter muss wirtschaftlich handeln Das Wirtschaftlichkeitsgebot verpflichtet Vermieter, bei Entscheidungen über Betriebskosten auf ein angemessenes Verhältnis zwischen Kosten und Nutzen zu achten. Entscheidend ist, ob vermeidbare Mehrkosten entstanden sind. Der BGH verlangt konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Vermieter Leistungen zu objektiv überhöhten, nicht marktgerechten Preisen beauftragt hat. Die Darlegungs- und Beweislast für das pflichtwidrige Verhalten liegt grundsätzlich beim Mieter. Belege prüfen und vergleichbare Leistungen gegenüberstellen Fordern Sie frühzeitig Einsicht in die Abrechnungsbelege. § 556 Absatz 4 BGB gibt Ihnen dieses Recht; der Vermieter darf die Unterlagen auch elektronisch bereitstellen. Für einen Preisvergleich sind vor allem Rechnungen, die maßgeblichen Verträge sowie Leistungs- und Preisverzeichnisse hilfreich. Vergleichen Sie anschließend dieselbe Leistung unter ähnlichen Bedingungen: Bei der Reinigung zählen etwa Fläche, Häufigkeit und Umfang der Arbeiten. Bei der Gartenpflege kommt es auf die zu pflegenden Flächen und die vereinbarten Tätigkeiten an. Ein günstiger Preis für einen deutlich kleineren Auftrag belegt keine überhöhten Kosten Ihres Hauses. Der BGH nennt auch Internetrecherchen und Datensammlungen örtlicher Mietervereine als mögliche Hilfen. Dokumentieren Sie die gefundenen Angaben mit Datum und Leistungsumfang. Aktuelle Preise lassen sich nicht auf einen Jahre zurückliegenden Abrechnungszeitraum übertragen. Diese Beanstandungen sollten Sie unterscheiden Auffälligkeit Was Sie konkret prüfen sollten Hausmeisterkosten erscheinen überhöht Welche Tätigkeiten und Preise wurden vereinbart? Welche vergleichbaren Leistungen waren im maßgeblichen Zeitraum günstiger erhältlich? Die Reinigungskosten steigen stark Haben sich Reinigungsfläche, Häufigkeit oder Leistungsumfang verändert? Der Anstieg allein beweist noch keinen Verstoß. Gartenarbeiten erscheinen doppelt berechnet Decken die Hausmeistervergütung und eine zusätzliche Rechnung dieselbe Arbeitsleistung ab? Der Hausmeister erledigt auch Reparaturen oder Verwaltung Wurden diese nicht umlagefähigen Tätigkeiten aus den auf Mieter verteilten Kosten herausgerechnet? Gerade beim Hausmeister geht es nicht immer um überhöhte Preise. Nach § 2 Nummer 14 Betriebskostenverordnung dürfen die auf Instandsetzung oder Hausverwaltung entfallenden Kosten nicht als Hauswartkosten umgelegt werden. Benennen Sie solche Fehler ausdrücklich, statt sie nur unter einem allgemeinen Vorwurf der Unwirtschaftlichkeit zusammenzufassen. Einwendungen nachvollziehbar und rechtzeitig mitteilen Bezeichnen Sie die betroffene Abrechnung, die beanstandete Kostenposition und den Grund Ihrer Beanstandung möglichst genau. Halten Sie fest, welche Beträge Sie vergleichen und worauf Ihre Zweifel beruhen. Senden Sie Ihre Einwendungen so, dass Sie Inhalt und rechtzeitigen Zugang beim Vermieter später nachweisen können. Warten Sie mit bereits erkennbaren Einwänden nicht bis zum Abschluss sämtlicher Nachforschungen. Fordern Sie gleichzeitig die benötigten Belege an und ergänzen Sie Ihre Begründung zügig. Eine bloße Bitte um Belegeinsicht oder ein pauschales „Ich widerspreche allem“ ist kein verlässlicher Ersatz für konkrete Beanstandungen. Die zwölfmonatige Einwendungsfrist bedeutet außerdem nicht, dass Sie eine Nachforderung zwölf Monate lang unbezahlt lassen dürfen. Einwendungen verschieben deren Fälligkeit nicht automatisch. Auch ein nachgewiesener Fehler bei einer einzelnen Position macht die gesamte Abrechnung nicht ohne Weiteres unwirksam. Beim Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot geht es um die vermeidbaren Mehrkosten. FAQ: Häufige Fragen zu überhöhten Nebenkosten Muss der Vermieter immer drei Angebote einholen? Für die hier behandelten Dienstleistungen folgt eine solche allgemeine Pflicht nicht aus dem Urteil. Entscheidend ist zunächst, ob der vereinbarte Preis objektiv überhöht war. Kann ich nach zwölf Monaten noch Einwendungen erheben? Das kommt ausnahmsweise in Betracht, wenn Sie die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten haben. Die Gründe dafür müssen sich konkret erklären lassen. Müssen die Mieter aus dem BGH-Verfahren jetzt endgültig zahlen? Das steht aufgrund dieses Urteils nicht fest. Der BGH hat die Entscheidung aufgehoben und den Rechtsstreit zurückverwiesen. Quellen Betriebskostenverordnung: § 2, insbesondere Nummern 9, 10 und 14. Bundesgerichtshof: Urteil vom 20. Mai 2026 – VIII ZR 6/24, Volltext bei anwalt24. Bürgerliches Gesetzbuch: § 556, insbesondere Absätze 3 und 4, Gesetzestext bei dejure.org. ```

Beitragsbild von: Rentner: Drei Jahre pro Kind spart in der Rente Kassenbeiträge

5. Oktober 2026

Wer im Rentenalter freiwillig gesetzlich krankenversichert ist, zahlt unter Umständen auch auf Mieteinnahmen und Kapitalerträge Beiträge. Dabei kann ausgerechnet die Zahl der Kinder darüber entscheiden, ob diese zusätzliche Belastung entfällt. Für jedes berücksichtigungsfähige Kind werden drei Jahre auf die Vorversicherungszeit für die Krankenversicherung der Rentner angerechnet. Das kann den Zugang zur Pflichtversicherung ermöglichen – auch für Menschen, die bereits seit Jahren Rente beziehen. Drei Jahre je Kind: Eine bestehende Regel mit Folgen Die Kinderanrechnung ist keine neue Oktoberregel und auch kein angekündigtes Reformvorhaben. Sie gilt bereits seit dem 1. August 2017 und kann eine ansonsten nicht ausreichende Versicherungszeit ergänzen. Bei zwei Kindern kommen grundsätzlich sechs Jahre zusammen, bei drei Kindern neun Jahre. Diese Zeiten erhöhen nicht unmittelbar die Rente, sondern helfen dabei, die Voraussetzungen für einen anderen Krankenversicherungsstatus zu erfüllen. Gerade darin liegt der mögliche Vorteil: Die gesetzliche Rente bleibt gleich, aber die laufenden Versicherungsbeiträge können sinken. Entscheidend ist, welche weiteren Einkünfte bislang zur Beitragsberechnung herangezogen werden. Die Neun-Zehntel-Regel entscheidet über den Zugang Die Krankenversicherung der Rentner, kurz KVdR, ist keine eigene Krankenkasse, sondern eine Pflichtversicherung innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung. Voraussetzung sind grundsätzlich ein Anspruch auf eine gesetzliche Rente, der entsprechende Rentenantrag und eine ausreichende Vorversicherungszeit. Für diese Prüfung betrachtet die Krankenkasse den Zeitraum zwischen der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und dem Rentenantrag. In dessen zweiter Hälfte müssen mindestens neun Zehntel mit gesetzlicher Krankenversicherung belegt sein. Dabei zählen Pflichtversicherung, freiwillige gesetzliche Versicherung und Familienversicherung. Wer zeitweise freiwillig bei einer gesetzlichen Kasse versichert war, verliert diese Jahre also nicht für die Prüfung. Die Kinderpauschale wird zusätzlich auf die anrechenbaren Zeiten aufgeschlagen. Einen weiterführenden Überblick bietet der Gegen-Hartz-Beitrag zur Berechnung der KVdR-Vorversicherungszeit. Auch Väter können die drei Jahre erhalten Bei leiblichen Kindern können sowohl die Mutter als auch der Vater jeweils drei Jahre angerechnet bekommen. Die Eltern müssen diese Zeit nicht untereinander aufteilen. Damit unterscheidet sich die Regel von den Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Für die KVdR kommt es bei leiblichen Kindern nicht darauf an, welchem Elternteil die Erziehungszeiten im Rentenkonto zugeordnet wurden. Auch ein längst erwachsenes leibliches Kind kann berücksichtigt werden. Die Geburt muss nicht in die zweite Hälfte des Erwerbslebens fallen; das Kind muss grundsätzlich spätestens am Tag der Rentenantragstellung geboren worden sein. Bei Adoptiv- und Stiefkindern gelten zusätzliche Bedingungen Neben leiblichen Kindern können auch Adoptiv-, Stief- und Pflegekinder berücksichtigt werden. Allerdings ist die pauschale Aussage „Jedes Kind bringt immer drei Jahre“ rechtlich zu weit gefasst. Bei Adoptivkindern schließt das Gesetz die Anrechnung aus, wenn bei Wirksamwerden der Adoption bereits die Altersgrenzen der Familienversicherung erreicht waren. Bei Stiefkindern kommt es zusätzlich darauf an, dass sie vor Erreichen dieser Grenzen in den gemeinsamen Haushalt aufgenommen wurden. Auch das Alter bei der Eheschließung mit dem leiblichen Elternteil ist bei Stiefkindern zu beachten. Die Einzelheiten regelt § 5 Absatz 2 SGB V; entsprechende Familienverhältnisse sollte die Krankenkasse anhand der Nachweise prüfen. Mieten und Kapitalerträge machen den Unterschied Freiwillig gesetzlich versicherte Rentner zahlen grundsätzlich auch auf Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung und Kapitalvermögen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Dabei gelten unter anderem eine Mindestbemessungsgrundlage und eine Beitragsbemessungsgrenze. Bei Pflichtversicherten in der KVdR bleiben private Mieteinkünfte und private Kapitalerträge grundsätzlich außerhalb der Beitragsberechnung. Beiträge fallen dagegen weiterhin beispielsweise auf die gesetzliche Rente, beitragspflichtige Betriebsrenten und Arbeitseinkommen aus einer nebenberuflichen Selbstständigkeit an. Einkunftsart Freiwillige gesetzliche Versicherung Pflichtversicherung in der KVdR Gesetzliche Rente Beitragspflichtig Beitragspflichtig Betriebsrente Grundsätzlich beitragspflichtig Grundsätzlich beitragspflichtig; besondere Freibetrags- und Freigrenzenregelungen beachten Private Mieteinkünfte Grundsätzlich beitragspflichtig Grundsätzlich beitragsfrei Private Zinsen und Dividenden Grundsätzlich beitragspflichtig Grundsätzlich beitragsfrei Gewinn aus nebenberuflicher Selbstständigkeit Grundsätzlich beitragspflichtig Grundsätzlich beitragspflichtig Die Tabelle zeigt die grundsätzliche Einordnung; die konkrete Berechnung hängt von Einkommenshöhe, Einkunftsart und Versicherungsverhältnis ab. Insbesondere gewerbliche Einnahmen dürfen nicht einfach wie private Vermögenseinkünfte behandelt werden. Eine feste Ersparnis pro Kind gibt es deshalb nicht. Die Kinder öffnen gegebenenfalls den Zugang zur Pflichtversicherung – wie viel Geld dadurch übrig bleibt, ergibt sich erst aus dem Beitragsvergleich. Bestandsrentner sollten eine erneute Prüfung verlangen Die Deutsche Rentenversicherung weist ausdrücklich darauf hin, dass eine Überprüfung auch für bereits freiwillig versicherte Rentner sinnvoll sein kann. Bei neuen Rentenanträgen prüft die Krankenkasse die Voraussetzungen im regulären Verfahren. Wer schon länger Rente erhält und nicht weiß, ob alle Kinder berücksichtigt wurden, sollte seine Krankenkasse schriftlich um eine erneute Berechnung bitten. Hilfreich sind Nachweise über die Kinder sowie Unterlagen zu früheren Pflicht-, freiwilligen und Familienversicherungszeiten. Die Kasse sollte nachvollziehbar darlegen, welchen Zeitraum sie zugrunde legt, wie viele Versicherungszeiten anerkannt wurden und welche Kinderpauschalen hinzukommen. Erst diese Rechnung zeigt, ob die bisherige Einstufung zutrifft. Drei Jahre je Kind beseitigen nicht jedes Hindernis Eine erfüllte Vorversicherungszeit reicht nicht in jeder Konstellation für die KVdR aus. Beispielsweise kann eine fortbestehende hauptberufliche Selbstständigkeit die Versicherungspflicht ausschließen. Bei bislang privat Versicherten können weitere Zugangshürden oder eine frühere Befreiung von der Versicherungspflicht hinzukommen. Die Kinderanrechnung ist deshalb keine allgemeine Rückkehrgarantie aus der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung. Welche Besonderheiten dabei zu beachten sind, erläutert der Gegen-Hartz-Beitrag über mögliche Wege von der PKV in die GKV im Rentenalter. Eine bestehende private Versicherung sollte erst nach verbindlicher Klärung des neuen Versicherungsschutzes gekündigt werden. Praxisbeispiel: Zwei Kinder schließen die Lücke Ein vereinfachtes Rechenbeispiel: Zwischen dem ersten Berufseinstieg einer Rentnerin und ihrem Rentenantrag liegen genau 44 Jahre. Die zweite Hälfte umfasst damit 22 Jahre, von denen sie 19,8 Jahre als Vorversicherungszeit benötigt. In diesem Abschnitt war sie insgesamt 15 Jahre gesetzlich krankenversichert. Für ihre zwei leiblichen Kinder kommen sechs Jahre hinzu, sodass sie mit insgesamt 21 anrechenbaren Jahren die Voraussetzung erfüllt. Angenommen, sie erhält neben ihrer Rente monatlich 500 Euro beitragspflichtige private Mieteinkünfte und erfüllt auch alle übrigen KVdR-Voraussetzungen. Bei einem rein beispielhaft angesetzten Krankenversicherungsbeitrag von insgesamt 17 Prozent auf diese Mieteinkünfte würden durch die Umstellung 85 Euro monatlich beziehungsweise 1.020 Euro jährlich entfallen. Eine mögliche zusätzliche Entlastung bei der Pflegeversicherung ist dabei noch nicht eingerechnet. Das Beispiel setzt voraus, dass die 500 Euro bisher vollständig Beiträge ausgelöst haben und weder Mindestbemessung noch Beitragsbemessungsgrenze den Vergleich verändern.

Beitragsbild von: Jobcenter verlangt Rentenantrag: Warum ein Widerspruch allein nicht reicht

5. Oktober 2026

Das Jobcenter kann Sie verpflichten, eine Erwerbsminderungsrente zu beantragen. Dafür muss es aber Ihren Einzelfall prüfen und seine Entscheidung nachvollziehbar begründen. Bei einer Reha kommt es darauf an, ob die Behörde lediglich einen Antrag empfiehlt oder eine konkrete gesetzliche Pflicht geltend macht. Prüfen Sie deshalb zuerst, welche Leistung Sie beantragen sollen, auf welche Vorschrift sich das Jobcenter beruft und welche Folgen es ankündigt. Eine Erwerbsminderungsrente, eine vorzeitige Altersrente und eine medizinische oder berufliche Rehabilitation unterliegen unterschiedlichen Regeln. Der folgende Überblick berücksichtigt den Rechtsstand Oktober 2026. Warum das Jobcenter einen Rentenantrag verlangen darf Die Grundsicherung für Arbeitsuchende ist gegenüber bestimmten anderen Sozialleistungen nachrangig. Nach § 12a SGB II müssen Sie vorrangige Leistungen beantragen, wenn diese Ihre Hilfebedürftigkeit vermeiden, beseitigen, verkürzen oder vermindern können. Dazu gehört grundsätzlich auch eine Erwerbsminderungsrente. Die Rente muss nicht zwingend Ihren gesamten Lebensunterhalt decken. Auch eine Leistung, die Ihre Hilfebedürftigkeit lediglich verringert, kann vorrangig sein. Das Jobcenter darf allerdings nicht selbst über Ihren Rentenanspruch entscheiden. Diese Entscheidung trifft die Rentenversicherung. Eine lange Krankschreibung beweist noch keinen Rentenanspruch Arbeitsunfähigkeit und Erwerbsminderung sind verschiedene Dinge. Eine AU bescheinigt nicht automatisch, dass Sie auf längere Sicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weniger als drei oder sechs Stunden täglich arbeiten können. Ebenso wenig begründet allein eine Schwerbehinderung einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente. Neben der gesundheitlichen Leistungsfähigkeit zählen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Dazu gehören grundsätzlich die allgemeine Wartezeit und die erforderlichen Pflichtbeitragszeiten; gesetzliche Ausnahmen und Verlängerungszeiten sind zu berücksichtigen. Welche Hürden häufig übersehen werden, erläutert unser Beitrag über Gründe für die Ablehnung einer Erwerbsminderungsrente. Das Jobcenter muss abwägen – Textbausteine reichen nicht Die verbindliche Aufforderung zur Beantragung einer vorrangigen Leistung steht im Ermessen des Jobcenters. Es muss die maßgeblichen Umstände ermitteln, Ihre Einwände berücksichtigen und erkennen lassen, warum es gerade Sie zur Antragstellung verpflichtet. Eine bloße Berufung auf sparsames Wirtschaften ersetzt diese Prüfung nicht. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat mit Urteil vom 20. Juli 2023 – L 6 AS 1299/22 – eine Aufforderung zum EM-Rentenantrag wegen fehlerhafter Ermessensausübung beanstandet. In der Begründung fehlten nachvollziehbare Angaben dazu, welche entscheidenden Umstände das Jobcenter tatsächlich berücksichtigt hatte. Der Beitrag Jobcenter darf nicht einfach zur EM-Rente drängen erläutert den Fall. Bei Reha müssen Beratung und Verpflichtung getrennt werden Das Jobcenter soll gesundheitliche Einschränkungen erkennen und Sie über mögliche Reha-Leistungen beraten. Nach § 12 SGB IX gehört dazu, auf eine Antragstellung hinzuwirken. Es muss Ihnen erklären können, welcher Bedarf besteht und welcher Träger voraussichtlich zuständig ist. Das Jobcenter selbst ist kein Rehabilitationsträger. Die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 12 SGB IX bezeichnen die Antragstellung im Rahmen dieses Beratungsverfahrens ausdrücklich als freiwillig. Mehr zu dieser Unterstützung finden Sie im Beitrag über die Pflichten des Jobcenters bei erkennbarem Reha-Bedarf. Die Weisungen zu § 12a SGB II nennen auch medizinische Reha-Leistungen der Krankenkassen als mögliche vorrangige Leistungen. Will das Jobcenter daraus eine verbindliche Antragspflicht ableiten, muss es die Voraussetzungen im konkreten Fall prüfen und sein Ermessen ausüben. Für Heilbehandlungen und andere Mitwirkungshandlungen gelten eigene Voraussetzungen und die Grenzen der §§ 63 bis 65 SGB I. Gesundheitliche Risiken und wichtige persönliche Hinderungsgründe dürfen nicht übergangen werden. Beispiel: Holger soll eine Erwerbsminderungsrente beantragen Holger ist 58 Jahre alt und lebt in Itzehoe. Nach längerer Erkrankung liegt eine medizinische Einschätzung vor, nach der seine tägliche Leistungsfähigkeit auf längere Sicht erheblich eingeschränkt ist. Auch sein Versicherungsverlauf spricht dafür, dass ein Rentenanspruch in Betracht kommt. Das Jobcenter hört Holger an und fordert ihn anschließend mit einem begründeten Bescheid auf, Erwerbsminderungsrente zu beantragen. Es erläutert die tatsächlichen Anhaltspunkte, setzt eine angemessene Frist und berücksichtigt seine Einwände. Holger reicht den Antrag selbst bei der Rentenversicherung ein und schickt dem Jobcenter die Eingangsbestätigung. Damit steht noch nicht fest, ob Holger eine Rente erhält. Die Rentenversicherung prüft seinen Anspruch eigenständig. Auch seine Pflichten gegenüber dem Jobcenter während des Rentenverfahrens entfallen nicht durch den Antrag. Beispiel 2: Nadine erhält zunächst eine Reha-Empfehlung Nadine, 49 Jahre, aus Flensburg kann wegen einer chronischen Erkrankung ihren bisherigen Beruf kaum noch ausüben. Ihre Vermittlungsfachkraft empfiehlt eine berufliche Rehabilitation und trägt die Beratung dazu in den Kooperationsplan ein. Einen verbindlichen Bescheid mit einer gesonderten gesetzlichen Begründung erhält Nadine nicht. Nadine möchte zunächst mit ihrer behandelnden Ärztin klären, welche Belastung sie bewältigen kann. Sie bittet um Informationen zum zuständigen Reha-Träger und zur finanziellen Absicherung. Aus der bloßen Empfehlung darf das Jobcenter keine Leistungskürzung ableiten. Es muss beraten und die gesundheitlichen Einschränkungen bei der weiteren Vermittlung berücksichtigen. Nadine entscheidet sich nach der Beratung für einen Antrag. Dabei lässt sie sich auch erklären, wann ein Reha-Antrag als Antrag auf Erwerbsminderungsrente gelten kann. Nach § 116 Absatz 2 SGB VI kommt das in Betracht, wenn bereits Erwerbsminderung vorliegt und eine Reha keinen Erfolg verspricht oder die Erwerbsminderung nicht abwenden konnte. Welche Aufforderung hat welche Bedeutung? Situation Was rechtlich zu prüfen ist Das Jobcenter empfiehlt eine berufliche Reha. Die Beratung begründet keine  Antragspflicht. Das Jobcenter verlangt einen Reha-Antrag als vorrangige Leistung. Es muss die konkrete Leistung, die gesetzlichen Voraussetzungen und seine Ermessensentscheidung nachvollziehbar begründen. Das Jobcenter fordert einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente. Eine Verpflichtung ist grundsätzlich möglich; eine individuelle Prüfung bleibt erforderlich. Das Jobcenter verlangt eine vorzeitige Altersrente im Jahr 2026. Bis zum 31. Dezember 2026 besteht nach § 12a SGB II keine Pflicht, eine Altersrente vorzeitig in Anspruch zu nehmen. Sie stellen einen erforderlichen Antrag trotz Aufforderung nicht. Das Jobcenter kann unter den Voraussetzungen des § 5 Absatz 3 SGB II selbst den Antrag stellen. Jobcenter und Sozialamt streiten über Ihre Erwerbsfähigkeit. Das Verfahren nach § 44a SGB II soll bei ansonsten erfüllten Voraussetzungen eine Lücke in der Existenzsicherung verhindern. Vorzeitige Altersrente: 2026 gilt eine besondere Schutzregel Die Ausnahme für vorzeitige Altersrenten dürfen Sie nicht mit der Erwerbsminderungsrente verwechseln. Bis einschließlich 31. Dezember 2026 sind Leistungsberechtigte nach § 12a SGB II nicht verpflichtet, eine Altersrente vorzeitig in Anspruch zu nehmen. Dieser Schutz gilt nicht allgemein für sämtliche Rentenarten. Verlangt das Jobcenter einen „Rentenantrag“, sollte das Schreiben deshalb eindeutig sagen, welche Rente gemeint ist. Bei einer Erwerbsminderungsrente greift nicht die genannte Ausnahme für vorzeitige Altersrenten. Wenn Sie keinen Antrag stellen, kann das Jobcenter selbst handeln Stellen Sie einen erforderlichen Antrag nicht trotz Aufforderung, kann das Jobcenter ihn selbst einreichen und auch Rechtsbehelfe führen. Eine besondere Folge droht, wenn der andere Träger eine aufgrund dieses Jobcenter-Antrags beanspruchte Leistung wegen fehlender Mitwirkung versagt oder entzieht. Dann sieht § 5 Absatz 3 SGB II auch eine Versagung / Entziehung der Grundsicherung vor. Das Jobcenter muss zuvor schriftlich auf diese Folgen hingewiesen haben. Holen Sie die Mitwirkung nach, muss es diese Entscheidung rückwirkend aufheben. Ein von Ihnen selbst eingereichter Antrag bleibt dagegen Ihr eigener Antrag, auch wenn das Jobcenter Sie dazu aufgefordert hat. Warum diese Unterscheidung wichtig ist, erklärt der Beitrag Selbst gestellter Rentenantrag: Jobcenter darf Grundsicherung nicht einfach stoppen. Unabhängig davon sollten Sie notwendige Unterlagen bei der Rentenversicherung fristgerecht einreichen. Ein laufender Rentenantrag beendet die Zahlung nicht automatisch Das Jobcenter darf eine lediglich erwartete Rente nicht behandeln, als stünde Ihnen dieses Geld bereits zur Verfügung. Zugleich müssen Ihre übrigen Anspruchsvoraussetzungen weiterhin vorliegen. Bei einem Zuständigkeitsstreit über die Erwerbsfähigkeit sieht § 44a SGB II ein besonderes Verfahren mit einer Weiterleistungspflicht bis zur dort vorgesehenen Entscheidung vor. Welche Behörde nach einer Klärung zuständig ist, hängt unter anderem von Art und Dauer der Erwerbsminderung und Ihrer Bedarfsgemeinschaft ab. Näheres erläutert der Beitrag Jobcenter oder Sozialamt: Diese Grenze ist bei Krankheit entscheidend. Bewilligt die Rentenversicherung später rückwirkend eine Rente, können Erstattungsansprüche des Jobcenters die Rentennachzahlung betreffen. Jobcenter, Krankenkasse und Arbeitsagentur haben unterschiedliche Regeln Die Krankenkasse kann bei erheblich gefährdeter oder geminderter Erwerbsfähigkeit nach § 51 SGB V eine Frist für einen Reha-Antrag setzen. Im Oktober 2026 beträgt diese zehn Wochen. Die Reha-Aufforderung während des Krankengeldbezugs folgt damit einer anderen Regelung als ein Schreiben des Jobcenters. Bei Arbeitslosengeld nach der Nahtlosigkeitsregelung verlangt § 145 Absatz 2 SGB III einen Reha-Antrag innerhalb eines Monats nach entsprechender Aufforderung der Agentur für Arbeit. So wehren Sie sich gegen eine fehlerhafte Aufforderung Gegen einen Aufforderungsbescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen. Benennen Sie konkret, was fehlt: etwa die Prüfung Ihrer Versicherungszeiten, die Auseinandersetzung mit medizinischen Unterlagen oder ein Abwägen Ihrer Einwände. Der Widerspruch gegen eine Aufforderung zur Beantragung einer vorrangigen Leistung hat nach § 39 Nummer 2 SGB II keine aufschiebende Wirkung. Er stoppt die Verpflichtung daher nicht automatisch. Bei Zeitdruck können Sie beim Jobcenter die Aussetzung der Vollziehung und beim Sozialgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragen. Möglichkeiten der Unterstützung zeigt unser Beitrag über Hilfe bei Problemen mit dem Jobcenter. FAQ: Reha- und Rentenantrag auf Aufforderung Kann das Jobcenter meine Erwerbsminderungsrente bewilligen? Nein. Es kann unter gesetzlichen Voraussetzungen eine Antragstellung verlangen. Über den Rentenanspruch entscheidet die Rentenversicherung. Reicht eine mündliche Reha-Empfehlung für eine Leistungskürzung? Nein. Eine Empfehlung begründet für sich genommen keine sanktionierbare Pflicht. Verlangt das Jobcenter verbindliches Handeln, muss es dafür eine tragfähige Rechtsgrundlage und die jeweiligen Voraussetzungen nachweisen können. Was lege ich nach der Antragstellung beim Jobcenter vor? Übersenden Sie möglichst eine Eingangsbestätigung des zuständigen Trägers. Medizinische Befunde gehören grundsätzlich an den zuständigen medizinischen Dienst oder die Rentenversicherung, nicht ungeprüft an die Vermittlungsfachkraft. Quellen Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen zu § 12a SGB II, Stand 1. Juli 2026. Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen zu § 12 SGB IX, gültig ab 1. Januar 2025, Abschnitt 3. Bundesagentur für Arbeit: Ärztlicher Dienst – Verfahren und Datenschutz. Gesetze im Internet: § 84 SGG – Widerspruchsfrist; § 86b SGG – einstweiliger Rechtsschutz. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen: Urteil vom 20. Juli 2023 – L 6 AS 1299/22.

Beitragsbild von: Witwenrente: Wer Kinder erzogen hat, sollte diesen Zuschlag im Bescheid prüfen

5. Oktober 2026

Wenn Sie Kinder erzogen haben, kann Ihre Witwenrente höher ausfallen. § 78a SGB VI sieht dafür einen eigenen Zuschlag vor. Fehlen maßgebliche Erziehungsmonate in der Berechnung, kann Ihnen Monat für Monat Geld entgehen. Prüfen Sie deshalb nicht nur den Zahlbetrag, sondern auch die Berechnungsanlagen Ihres Rentenbescheids. Warum nicht jede Witwenrente den Zuschlag erhält Den Zuschlag gibt es bei Witwen- und Witwerrenten nach neuem Hinterbliebenenrecht. Nach altem Recht entfällt er. Das betrifft Todesfälle vor dem 1. Januar 2002 sowie spätere Todesfälle, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde und mindestens einer der Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren ist. Bei der großen Witwenrente nach altem Recht beträgt der Versorgungssatz grundsätzlich 60 Prozent, nach neuem Recht grundsätzlich 55 Prozent. Der Kinderzuschlag soll die Absenkung für Hinterbliebene mit Kindererziehung ausgleichen. Aus einem fehlenden Zuschlag allein folgt deshalb noch kein Fehler im Bescheid. Auch erwachsene Kinder können die Witwenrente erhöhen Maßgeblich ist die Erziehung in den ersten drei Lebensjahren des Kindes. Entscheidend sind die Zeiten, die Ihnen zugeordnet wurden. Das Kind muss beim Beginn der Witwenrente weder minderjährig sein noch bei Ihnen wohnen. Die bloße Elternschaft reicht allerdings nicht. Waren die maßgeblichen Monate dem anderen Elternteil zugeordnet, können Sie diese nicht einfach zusätzlich für Ihren Zuschlag beanspruchen. Umgekehrt schließt ein fehlender Eintrag im eigenen Rentenkonto den Zuschlag nicht in jedem Fall aus: § 78a Absatz 1a enthält Sonderregeln, etwa bei bestimmten Ausschlüssen von Berücksichtigungszeiten oder nach einer Beitragserstattung. Lassen Sie solche Fälle gesondert prüfen. Kindererziehungszeiten und Witwenrentenzuschlag unterscheiden Kindererziehungszeiten in Ihrer eigenen Rente Zuschlag zu Ihrer Witwenrente Sie betreffen Ihr eigenes Versicherungskonto und können Ihre eigene Altersrente erhöhen. Er erhöht unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Hinterbliebenenrente aus der Versicherung des verstorbenen Partners. Die Rentenversicherung berücksichtigt Kindererziehungszeiten als rentenrechtliche Zeiten. Die Berechnung knüpft grundsätzlich an zugeordnete Berücksichtigungsmonate aus den ersten drei Lebensjahren an. Ein Eintrag im eigenen Versicherungsverlauf betrifft zunächst die eigene Rentenberechnung. Ob der Zuschlag tatsächlich berücksichtigt wurde, müssen Sie zusätzlich im Witwenrentenbescheid kontrollieren. Beides kann nebeneinander bestehen. Sie müssen auf Kindererziehungszeiten in Ihrer eigenen Rente nicht verzichten, um den Zuschlag zur Witwenrente zu erhalten. Fiktives Beispiel: Lisa, 62 Jahre Lisa ist 62 Jahre alt. Sie und ihr 1963 geborener Ehemann haben 1987 geheiratet. Er stirbt 2026. Weil beide nach dem 1. Januar 1962 geboren wurden, gilt trotz der frühen Heirat das neue Hinterbliebenenrecht. Lisa erhält eine große Witwenrente. Ihre beiden Kinder sind längst erwachsen. Für jedes Kind sind Lisa vollständig 36 maßgebliche Erziehungsmonate zugeordnet. In diesem fiktiven Fall ergeben sich insgesamt 72 Zuschlagsmonate: Die ersten 36 zählen mit jeweils 0,1010 persönlichen Entgeltpunkten, die weiteren 36 mit jeweils 0,0505. Insgesamt sind das 5,4540 persönliche Entgeltpunkte zusätzlich. Für den monatlichen Bruttozuschlag werden diese Punkte in der allgemeinen Rentenversicherung mit dem aktuellen Rentenwert und dem Rentenartfaktor 0,55 multipliziert. Lisa sollte deshalb in der Berechnung nach diesen zusätzlichen Punkten suchen. Eine bloße Angabe ihrer Kinder im Antrag belegt noch nicht, dass die Rentenkasse den Zuschlag richtig berechnet hat. Wann der Zuschlag beginnt und welche Grenzen gelten Während des Sterbevierteljahres gibt es keinen zusätzlichen Kinderzuschlag. Für die drei Kalendermonate nach dem Sterbemonat erhält die Witwe grundsätzlich eine Rente in voller Höhe des Rentenanspruchs des Verstorbenen. Der Zuschlag kommt erst nach dieser Phase hinzu. Auch dann entspricht der errechnete Bruttozuschlag nicht zwingend dem zusätzlichen Zahlbetrag. Eigenes Einkommen kann die Hinterbliebenenrente mindern. Zudem darf die Witwenrente einschließlich Zuschlag den gesetzlichen Höchstbetrag nach § 88a SGB VI nicht überschreiten; maßgeblich ist die dort bezeichnete volle Rente des Verstorbenen. Eine gleichwertige Leistung aus einer beamtenrechtlichen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Hinterbliebenenversorgung schließt den Zuschlag nach § 78a Absatz 3 aus. Diese Angaben sollten Sie kontrollieren Vergleichen Sie das Heiratsdatum, beide Geburtsdaten und den Todestag mit den Angaben im Bescheid. Prüfen Sie, ob alle Kinder mit richtigen Geburtsdaten erfasst sind und wem die Erziehungsmonate zugeordnet wurden. Halten Sie dafür Geburtsurkunden, Ihren Versicherungsverlauf und vorhandene Feststellungsbescheide bereit. Bitten Sie die Rentenversicherung bei Unklarheiten ausdrücklich um eine Aufschlüsselung des Zuschlags nach § 78a SGB VI: Welche Monate wurden berücksichtigt, wie viele persönliche Entgeltpunkte ergeben sich daraus und ab welchem Monat fließen sie in die Rente ein? Ist ein neuer Bescheid fehlerhaft, können Sie grundsätzlich innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch einlegen. Beachten Sie die Rechtsbehelfsbelehrung. Eine telefonische Nachfrage ersetzt keinen fristgerechten Widerspruch. FAQ: Kindererziehung und Witwenrente Muss mein Kind noch bei mir wohnen? Nein. Für diesen Zuschlag zählt grundsätzlich die frühere Erziehung bis zum dritten Geburtstag, nicht die heutige Wohnsituation. Gibt es den Zuschlag auch zur kleinen Witwenrente? Ja, grundsätzlich nach neuem Recht. Wegen des niedrigeren Rentenartfaktors fällt der Betrag bei gleicher Zahl an Zuschlagspunkten geringer aus. Erhalte ich den Zuschlag auch als Witwer? Ja. Die Regelung gilt für Witwen und Witwer. Entscheidend sind die gesetzlichen Voraussetzungen und die Zuordnung der Erziehungszeiten. Quellen Deutsche Rentenversicherung: Gemeinsame Rechtliche Anweisungen zu § 78a SGB VI – Zuschlag bei Witwenrenten und Witwerrenten Deutsche Rentenversicherung: Gemeinsame Rechtliche Anweisungen zu § 264c SGB VI – Zuschlag bei Hinterbliebenenrenten Deutsche Rentenversicherung: Renten für Hinterbliebene Gesetze im Internet: § 78a SGB VI; § 88a SGB VI; § 84 SGG

Beitragsbild von: Arbeitslosengeld: Auch unbezahltes Probearbeiten kann den Anspruch kosten

5. Oktober 2026

Ein Betrieb lädt Sie zum Probearbeiten ein. Das kann Ihre Chance auf einen neuen Job sein – doch eine Zusage des Arbeitgebers sichert weder Ihr Arbeitslosengeld noch die Fahrtkosten. Möchten Sie eine geförderte Maßnahme bei einem Arbeitgeber nutzen, muss die Arbeitsagentur diese vor Beginn genehmigen. Eine privat vereinbarte Erprobung wird nicht automatisch zur MAG. Wie teuer eine fehlende Abstimmung werden kann, zeigt ein Fall zur Arbeitslosengeld-Rückzahlung nach einer Woche Probearbeit. Was eine MAG leisten soll Die Abkürzung MAG steht für „Maßnahme bei einem Arbeitgeber“. Sie erproben im Betrieb, ob eine Tätigkeit zu Ihren Fähigkeiten passt, und können berufliche Kenntnisse erwerben. Zugleich lernt der Arbeitgeber Sie kennen. Das Ziel ist, Ihre Chancen auf eine Beschäftigung zu verbessern. Eine anschließende Einstellung garantiert die Maßnahme nicht. Die Förderung nach § 45 SGB III kommt unter anderem für Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende infrage. Die Arbeitsagentur prüft, ob die Erprobung für Ihre berufliche Eingliederung notwendig ist. Einen allgemeinen Anspruch auf die gewünschte MAG gibt es nicht. Erst beantragen, dann die Genehmigung abwarten Wenden Sie sich an Ihre Vermittlungsfachkraft, sobald ein Betrieb Ihnen eine Erprobung anbietet. Auch eine neue Beschäftigung während des Arbeitslosengeldbezugs müssen Sie melden. Teilen Sie den Arbeitgeber, den Einsatzort, die vorgesehenen Aufgaben sowie Beginn, Dauer und tägliche Zeiten mit. Beschreiben Sie auch, was die Erprobung klären soll: etwa, ob Ihre bisherigen Erfahrungen für ein neues Aufgabenfeld ausreichen. Für den Online-Antrag muss Ihre Vermittlungsfachkraft zunächst das Formular freischalten. Der abgesendete Antrag ersetzt die Bewilligung nicht. Warten Sie die schriftliche Genehmigung für die konkrete Teilnahme ab. Drängt der Betrieb auf einen sofortigen Start, vereinbaren Sie einen späteren Beginn, wenn die Entscheidung noch aussteht. Warum das Arbeitslosengeld bei einer MAG weiterlaufen kann Während einer genehmigten MAG erhalten Sie Arbeitslosengeld weiter, sofern Ihr Anspruch besteht. Die Teilnahme begründet kein Arbeitsverhältnis; der Betrieb zahlt dafür keinen Lohn. § 139 Absatz 1 SGB III stellt klar, dass die Teilnahme an einer Maßnahme nach § 45 SGB III die Verfügbarkeit nicht ausschließt. Damit unterscheidet sich die MAG von einer selbst vereinbarten Beschäftigung. Die Sonderregelung ermöglicht die Teilnahme auch bei einem zeitlichen Umfang, der bei einer gewöhnlichen Beschäftigung dem Arbeitslosengeldbezug entgegenstehen könnte. Allein die Bezeichnung „Probearbeiten“ eröffnet diesen Schutz nicht. Privates Probearbeiten: Unbezahlt bedeutet nicht folgenlos Ohne genehmigte MAG muss die Arbeitsagentur prüfen, was Sie im Betrieb tatsächlich tun. Ein bloßes Kennenlernen und Beobachten ist anders zu beurteilen als eine Tätigkeit, bei der Sie fest eingeplant sind und nach Weisung mitarbeiten. Auch fehlender Lohn bedeutet nicht automatisch, dass keine Beschäftigung vorliegt. Außerhalb einer MAG stellt sich außerdem die Frage, wann der Arbeitgeber Probearbeit bezahlen muss. Für eine Beschäftigung außerhalb einer MAG gilt grundsätzlich: Nur bei weniger als 15 Wochenstunden kann die Beschäftigungslosigkeit fortbestehen. Mehrere Erwerbstätigkeiten werden zusammengerechnet. Zusätzlich müssen Sie der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen. Unter 15 Stunden zu bleiben, sichert deshalb für sich genommen noch keinen Anspruch. Klären Sie den geplanten Einsatz vorab mit der Arbeitsagentur und beschreiben Sie Aufgaben und Zeiten genau. Bei einer nicht genehmigten Erprobung drohen der Wegfall des Arbeitslosengeldes und eigene Kosten. Ob eine konkrete private Erprobung den Anspruch ausschließt, hängt von ihrer tatsächlichen Ausgestaltung ab. Bei einer Rückforderung lohnt deshalb die genaue Prüfung, ob die Arbeitsagentur tatsächlich das gesamte Arbeitslosengeld zurückverlangen darf. Erhalten Sie außerhalb einer MAG Geld für eine Nebenbeschäftigung, müssen Sie zusätzlich die Regeln zum Zuverdienst beim Arbeitslosengeld beachten. Für einen schon länger ausgeübten Nebenjob kann unter bestimmten Voraussetzungen ein höherer Freibetrag als 165 Euro gelten. Geförderte MAG und private Erprobung im Vergleich Vorher genehmigte MAG Eigenständig vereinbartes Probearbeiten Die Arbeitsagentur prüft und bewilligt die betriebliche Maßnahme. Die Absprache mit dem Betrieb allein bewirkt keine MAG-Förderung. Arbeitslosengeld läuft bei bestehendem Anspruch weiter. Die tatsächliche Tätigkeit kann Beschäftigungslosigkeit oder Verfügbarkeit ausschließen. Notwendige Teilnahmekosten können übernommen werden. Eine Kostenerstattung als MAG ist ohne entsprechende Bewilligung nicht gesichert. Berufliche Erprobung und angeleiteter Kenntniserwerb stehen im Mittelpunkt. Die Bezeichnung „Probearbeit“ sagt noch nichts über die rechtliche Einordnung aus. Welche Kosten die Arbeitsagentur übernehmen kann Fragen Sie bereits im Beratungsgespräch nach den Fahrtkosten und gegebenenfalls nach zusätzlichen Kinderbetreuungskosten. Die Förderung umfasst angemessene Kosten, soweit sie für die Eingliederung notwendig sind. Sie ist keine pauschale Zusage für sämtliche Ausgaben. Fragen Sie bei weiteren Bewerbungen auch nach anderen Hilfen bei der Jobsuche aus dem Vermittlungsbudget; diese sind von der Kostenübernahme für die MAG zu unterscheiden. Lassen Sie klären, welche Aufwendungen in welcher Höhe berücksichtigt werden und welche Belege erforderlich sind. Für die Abrechnung stellt die Bundesagentur einen Erklärungsbogen bereit. Bewahren Sie Fahrkarten und andere Nachweise auf. Den Erklärungsbogen zur MAG-Kostenerstattung dürfen Sie nutzen, wenn Ihnen die Teilnahme vorher schriftlich genehmigt wurde und Sie tatsächlich teilnehmen oder teilgenommen haben. Fiktives Beispiel: Orhan aus Bad Driburg Orhan ist 49 Jahre alt, lebt in Bad Driburg in Westfalen und bezieht Arbeitslosengeld. Ein Lagerbetrieb möchte ihn fünf Tage lang jeweils sechs Stunden kennenlernen. Orhan soll unter Anleitung erproben, ob er mit dem digitalen Warenwirtschaftssystem zurechtkommt. Der Betriebsleiter schlägt vor, gleich am nächsten Morgen anzufangen. Orhan wendet sich zuerst an seine Vermittlungsfachkraft. Er nennt Aufgaben und Zeiten und fragt nach einer MAG sowie der Übernahme seiner Busfahrten. Im fiktiven Beispiel bewilligt die Arbeitsagentur die Erprobung und die notwendigen Fahrtkosten vor dem vereinbarten Beginn. Orhan startet erst danach. Sein Arbeitslosengeld läuft im Rahmen seines bestehenden Anspruchs weiter. Hätte er dagegen ohne Klärung eine gewöhnliche Beschäftigung von 30 Wochenstunden aufgenommen, könnte er sich nicht auf die Sonderregelung für eine MAG berufen. Dass der Betrieb die Woche „unbezahlte Probearbeit“ nennt, würde seinen Leistungsbezug nicht absichern. Die MAG darf keine kostenlose Personalreserve sein Nach den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur dürfen Betriebe eine MAG nicht nutzen, um Urlaubsvertretungen, Krankheitsausfälle oder Auftragsspitzen abzudecken. Eine Fachkraft muss Sie betreuen und anleiten. Zur Absicherung gehört zudem der gesetzliche Unfallversicherungsschutz bei der Probearbeit; bei einer MAG ist der Unfallversicherungsträger des Betriebs zuständig. Wenn Sie überwiegend normale Arbeitsaufgaben ohne erkennbare Erprobung oder Anleitung übernehmen sollen, sprechen Sie Ihre Vermittlungsfachkraft darauf an. Die Dauer muss zum Zweck der Maßnahme passen. Die gesetzliche Obergrenze liegt grundsätzlich bei sechs Wochen. Für Langzeitarbeitslose oder Menschen mit besonders erschwerter beruflicher Eingliederung wegen schwerwiegender Vermittlungshemmnisse sind bis zu zwölf Wochen möglich. Daraus folgt kein Anspruch des Betriebs auf eine entsprechend lange unbezahlte Erprobung. FAQ: Probearbeiten und Arbeitslosengeld Reicht es, wenn der Arbeitgeber die MAG zusagt? Nein. Über die Förderung entscheidet die Arbeitsagentur. Die Zusage des Betriebs ersetzt ihre vorherige Genehmigung nicht. Bekomme ich bei einer MAG zusätzlich Lohn? Für die Teilnahme an einer MAG erhalten Sie keinen Lohn vom Betrieb. Bei bestehendem Anspruch beziehen Sie weiter Arbeitslosengeld. Kann ich mir den Betrieb selbst suchen? Ja. Stellen Sie das konkrete Angebot Ihrer Vermittlungsfachkraft vor und klären Sie die Förderung, bevor Sie beginnen. Quellen Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen – Maßnahmen bei einem Arbeitgeber nach § 45 SGB III, Stand 03.03.2025 Bundesagentur für Arbeit: Förderung einer Probearbeit – Informationen für Arbeitslose und Unternehmen Bundesagentur für Arbeit: Maßnahme beim Arbeitgeber (MAG): Voraussetzungen, Antrag und Kosten Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz: § 45 SGB III – Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz: § 138 SGB III – Arbeitslosigkeit Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz: § 139 SGB III – Sonderfälle der Verfügbarkeit

Beitragsbild von: Pflegedienst: Diese Unterschrift kann den Zugriff auf wichtige Pflegeleistungen einschränken

5. Oktober 2026

Wer einen Pflegedienst oder Betreuungsanbieter beauftragt, bekommt mitunter zusätzlich zum eigentlichen Vertrag eine Abtretungserklärung vorgelegt. Die Unterschrift wirkt zunächst praktisch: Der Anbieter kann bestimmte Kosten direkt mit der Pflegekasse abrechnen, und Pflegebedürftige müssen nicht in Vorleistung gehen. Doch die Vereinfachung hat eine Kehrseite. Je nachdem, welche Ansprüche die Erklärung umfasst, können Pflegebedürftige über bereits abgetretene Forderungen nicht mehr selbst verfügen und verlieren leichter den Überblick darüber, wie viel von ihrem Budget noch vorhanden ist. Nicht jede Pflegeleistung kann überhaupt abgetreten werden Wichtig ist zunächst die Unterscheidung zwischen Pflegesachleistungen und Kostenerstattungsansprüchen. Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen können nach § 53 Abs. 1 SGB I grundsätzlich weder übertragen noch verpfändet werden. Die regulären ambulanten Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI werden deshalb nicht erst durch eine Abtretungserklärung auf den Pflegedienst übertragen. Ein zugelassener Pflegedienst rechnet diese Leistungen im Rahmen des Sachleistungsprinzips unmittelbar mit der Pflegekasse ab. Anders sieht es bei bestimmten Leistungen aus, bei denen Pflegebedürftige grundsätzlich einen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen haben. Hier kann eine Abtretung dazu führen, dass der Anbieter die Forderung gegenüber der Pflegekasse unmittelbar geltend macht. Diese Pflegebudgets können betroffen sein Nach Angaben der Verbraucherzentrale kommen Abtretungserklärungen insbesondere beim Entlastungsbetrag, beim gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege sowie bei Zuschüssen für Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfelds vor. Der Entlastungsbetrag beträgt derzeit bis zu 131 Euro monatlich. Er steht Pflegebedürftigen in häuslicher Pflege zur Verfügung und ist zweckgebunden für gesetzlich vorgesehene Entlastungsangebote einzusetzen. Seit Juli 2025 besteht außerdem für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 ein gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. Im Jahr 2026 stehen dafür grundsätzlich bis zu 3.539 Euro zur Verfügung, soweit die Voraussetzungen der jeweiligen Leistung erfüllt sind. Wie der gemeinsame Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege 2026 funktioniert, haben wir bereits ausführlich erläutert. Die 3.539 Euro sind kein pauschal ausgezahltes Pflegegeld, sondern der gemeinsame Höchstbetrag für die beiden Leistungsarten. Für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen kann die Pflegekasse unter den gesetzlichen Voraussetzungen Zuschüsse von bis zu 4.180 Euro je Maßnahme gewähren. Eine Abtretung bedeutet jedoch nicht, dass diese Höchstbeträge automatisch in voller Höhe ausgezahlt werden. Anspruch Betrag 2026 Bedeutung einer Abtretung Entlastungsbetrag bis 131 Euro monatlich Anbieter kann abgetretene Erstattungsforderung direkt gegenüber der Pflegekasse geltend machen Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege bis 3.539 Euro jährlich Abgetretene Ansprüche stehen für andere Verwendungen insoweit nicht mehr zur Verfügung Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen bis 4.180 Euro je Maßnahme Erstattungsanspruch kann im vereinbarten Umfang an den Anbieter gehen Ambulante Pflegesachleistung nach § 36 SGB XI je nach Pflegegrad Keine Abtretung der Sachleistung; zugelassene Dienste rechnen regulär direkt mit der Pflegekasse ab Pflegegeld je nach Pflegegrad Kann nach Angaben der Verbraucherzentrale nicht abgetreten werden Warum die Unterschrift trotzdem attraktiv sein kann Eine Abtretungserklärung ist nicht grundsätzlich nachteilig. Ohne sie müssen Pflegebedürftige bei Kostenerstattungsleistungen häufig zunächst eine Rechnung bezahlen und anschließend die erforderlichen Nachweise bei der Pflegekasse einreichen. Bei einer wirksamen Abtretung kann der Anbieter die betreffende Forderung selbst gegenüber der Pflegekasse geltend machen. Das erspart Betroffenen die Vorfinanzierung und einen Teil des Verwaltungsaufwands. Gerade für Menschen, die ihre Pflegeangelegenheiten nicht mehr ohne Unterstützung erledigen können, kann das eine erhebliche Erleichterung sein. Entscheidend ist deshalb nicht allein, ob eine Abtretung unterschrieben wird, sondern welche Forderungen sie erfasst und ob die Abrechnung transparent bleibt. Das Problem zeigt sich oft erst später Die Verbraucherzentrale berichtet von Beschwerden, bei denen Pflegebedürftige erst später bemerkten, dass verfügbare Beträge bereits ausgeschöpft waren. Besonders problematisch kann das beim gemeinsamen Jahresbetrag werden. Wird beispielsweise kurzfristig Kurzzeitpflege notwendig, kann Geld fehlen, wenn entsprechende Forderungen zuvor abgetreten und für andere Leistungen abgerechnet worden sind. Die Abtretung schafft also keine zusätzlichen Pflegeleistungen, sondern verändert, wer die betreffende Forderung gegenüber der Pflegekasse geltend machen kann. Deshalb sollte vor einer Unterschrift geklärt werden, ob bestimmte Budgets für absehbare andere Pflegebedarfe benötigt werden. Das betrifft etwa einen geplanten Urlaub der Pflegeperson oder die Möglichkeit, bei einem unerwarteten Krankenhausaufenthalt kurzfristig Ersatzpflege zu organisieren. So kann eine Abtretungserklärung aussehen Ein konkretes Formular kann je nach Anbieter und Pflegekasse unterschiedlich formuliert sein. Entscheidend ist deshalb nicht die Überschrift des Dokuments, sondern sein tatsächlicher Inhalt. Ein fiktiver, stark vereinfachter Ausschnitt könnte beispielsweise so lauten: „Hiermit trete ich meinen Anspruch auf Kostenerstattung für die vom Anbieter Musterhilfe GmbH erbrachten und abrechnungsfähigen Entlastungsleistungen gegenüber meiner Pflegekasse an die Musterhilfe GmbH ab. Die Abtretung gilt ab dem 1. November 2026 bis zu ihrem schriftlichen Widerruf.“ Bei einer solchen Formulierung sollten Betroffene insbesondere darauf achten, welche konkrete Leistung erfasst wird, ab wann die Abtretung gilt, ob eine betragsmäßige Begrenzung vorgesehen ist und wie sie beendet werden kann. Noch größere Aufmerksamkeit ist angebracht, wenn ein Formular mehrere Ansprüche gleichzeitig nennt. Dann kann eine einzige Unterschrift mehr erfassen, als Betroffene beim schnellen Durchlesen erwarten. Pflegebedürftige können ihre Abrechnungen bei der Kasse prüfen Wer bereits unterschrieben hat, ist nicht darauf angewiesen, ausschließlich den Angaben des Anbieters zu vertrauen. § 108 SGB XI gibt Versicherten gegenüber ihrer Pflegekasse weitreichende Auskunftsmöglichkeiten. Auf Anforderung muss die Pflegekasse unter anderem eine Übersicht über die in einem Zeitraum von mindestens 18 Monaten vor der Anfrage in Anspruch genommenen Leistungen und deren Kosten bereitstellen. Auf Wunsch kann diese Übersicht bis auf Widerruf regelmäßig jedes Kalenderhalbjahr übermittelt werden. Versicherte können außerdem erfahren, welche einzelnen Leistungsbestandteile ein Anbieter zur Abrechnung eingereicht hat. Sie können grundsätzlich auch eine Durchschrift beziehungsweise eine inhaltlich entsprechende Aufbereitung der eingereichten Abrechnungsunterlagen verlangen. Das ist besonders hilfreich, wenn nicht mehr nachvollziehbar ist, wie viel vom Entlastungsbetrag oder von einem anderen Pflegebudget bereits verbraucht wurde. Abtretung kann wieder beendet werden Die Verbraucherzentrale weist darauf hin, dass eine Abtretungserklärung beendet werden kann und empfiehlt dafür eine schriftliche Erklärung. Betroffene sollten sich den Eingang bestätigen lassen und auch die Pflegekasse informieren. Dabei ist allerdings zwischen der Beendigung für die Zukunft und bereits entstandenen beziehungsweise bereits abgerechneten Forderungen zu unterscheiden. Eine spätere Beendigung macht bereits wirksam erfolgte Abrechnungen nicht automatisch rückgängig. Wer Zweifel an einzelnen Rechnungen hat, sollte deshalb zusätzlich die Abrechnungsunterlagen bei der Pflegekasse anfordern und prüfen, welche Leistungen tatsächlich geltend gemacht wurden. Fiktives Praxisbeispiel: Wenn das Pflegebudget plötzlich schon eingesetzt wurde Eine pflegebedürftige Frau mit Pflegegrad 3 nutzt regelmäßig einen Betreuungsdienst. Sie unterschreibt eine Abtretungserklärung, damit der Anbieter bestimmte Erstattungsansprüche direkt mit der Pflegekasse abrechnen kann. Einige Monate später fällt ihre Tochter, die einen erheblichen Teil der häuslichen Pflege übernimmt, unerwartet aus. Die Familie möchte nun Leistungen aus dem gemeinsamen Jahresbetrag einsetzen und stellt fest, dass daraus bereits Forderungen durch einen Anbieter abgerechnet worden sind. Das Beispiel ist fiktiv, zeigt aber das praktische Risiko: Die Abtretung nimmt der Pflegebedürftigen nicht ihren Pflegegrad und auch nicht sämtliche Ansprüche gegen die Pflegekasse. Sie kann aber dazu führen, dass eine konkrete Forderung beziehungsweise ein verfügbares Budget bereits für andere Leistungen eingesetzt wurde. Vor der Unterschrift lohnt sich deshalb ein genauer Blick Eine Abtretungserklärung kann die Pflegeabrechnung erheblich vereinfachen. Sie sollte trotzdem nicht wie eine bloße Formalität zusammen mit dem Pflegevertrag unterschrieben werden. Pflegebedürftige und Angehörige sollten vorher klären, welcher Anspruch abgetreten wird, für welche Leistungen der Anbieter abrechnen darf und wie sie regelmäßig Rechnungs- oder Leistungsnachweise erhalten. Wer bereits unterschrieben hat und den Überblick verloren hat, kann bei der Pflegekasse eine Leistungs- und Kostenübersicht sowie nähere Angaben zu den eingereichten Abrechnungen verlangen. Quellen Quellen: Verbraucherzentrale: Abtretungserklärung in der Pflege; § 53 SGB I; § 40 SGB XI; § 45b SGB XI; § 108 SGB XI; Bundesministerium für Gesundheit: Leistungsansprüche der Versicherten im Jahr 2026 und Informationen zur häuslichen Pflege.

Beitragsbild von: EM-Rentner will seine Erwerbsminderungsrente zurückgeben - aber darf es nicht

5. Oktober 2026

695,32 Euro Erwerbsminderungsrente im Monat: Für einen Mann aus Köln war das keine finanzielle Absicherung, sondern nach eigener Darstellung kaum mehr als das Geld für seine Miete. Er wollte die Rente deshalb wieder loswerden, sich Arbeit suchen und bot sogar an, bereits erhaltene Zahlungen zurückzugeben. Doch das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen lehnte die begehrte vorläufige Aufhebung des Rentenbescheids ab. Der Beschluss vom 15. April 2026, Aktenzeichen L 3 R 89/26 B ER, zeigt, wie stark die Entscheidungsfreiheit von Versicherten eingeschränkt sein kann, wenn aus einer Rehabilitation eine Rente wird. Eine bewilligte Rente, die zum Leben nicht reicht Der frühere Verwaltungsangestellte war seit Juni 2024 arbeitsunfähig und bezog Krankengeld. Im September 2024 beantragte er Leistungen zur Teilhabe, um seine Erwerbsfähigkeit durch eine Rehabilitation zu verbessern. Die Behandlung in einer Tagesklinik im Mai und Juni 2025 brachte jedoch nicht das erhoffte Ergebnis. Laut Entlassungsbericht konnte er sowohl in seinem bisherigen Beruf als auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weniger als drei Stunden täglich arbeiten. Die Rentenversicherung bewilligte daraufhin im September 2025 eine volle Erwerbsminderungsrente auf Dauer, rückwirkend ab Juli 2024 und längstens bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze im November 2029. Als monatlichen Nettobetrag nennt der Beschluss 695,32 Euro. Der Mann widersprach: Er hielt sich weiterhin für belastbar, wollte am Arbeitsleben teilnehmen und sah sich durch die Einstufung als erwerbsgemindert diskriminiert. Zugleich schilderte er, dass nach der Miete kein ausreichendes Geld für Lebensmittel, Strom, Medikamente und weitere laufende Ausgaben übrigbleibe. Warum aus dem Reha-Antrag ein Rentenantrag wurde Ein Antrag auf Rehabilitation kann nach § 116 Absatz 2 SGB VI unter bestimmten Voraussetzungen zugleich als Rentenantrag gelten. Das kommt insbesondere in Betracht, wenn bereits eine Erwerbsminderung besteht und die Rehabilitation diese nicht verhindern oder beseitigen konnte. Im vorliegenden Fall behandelte die Rentenversicherung deshalb schon den Reha-Antrag vom September 2024 als Rentenantrag. Dass der Versicherte im August 2025 zusätzlich ausdrücklich eine Erwerbsminderungsrente beantragte, bestätigte diesen Antrag lediglich. Wer später nur seinen ausdrücklich gestellten Rentenantrag zurückziehen möchte, beseitigt damit also nicht automatisch die Wirkung des früheren Reha-Antrags. Welche Folgen dieser Übergang für Versicherte haben kann, erläutert auch der Beitrag Reha-Antrag mit Folgen: Erwerbsminderungsrente kann Krankengeld beenden. Die Krankenkasse hatte sein Entscheidungsrecht eingeschränkt Die entscheidende Weichenstellung war bereits im Dezember 2024 erfolgt. Damals hatte die Krankenkasse das Recht des Mannes eingeschränkt, über seinen zuvor selbst gestellten Reha-Antrag frei zu verfügen. Hintergrund ist § 51 SGB V: Bei erheblich gefährdeter oder geminderter Erwerbsfähigkeit kann die Krankenkasse Einfluss auf das Reha-Verfahren nehmen. Nach der vom LSG herangezogenen Rechtsprechung können Versicherte einen entsprechend gebundenen Antrag nur noch mit Zustimmung der Krankenkasse zurücknehmen oder beschränken. Das gilt auch dann, wenn der Antrag später kraft Gesetzes als Rentenantrag behandelt wird. Im Kölner Fall verweigerte die Krankenkasse ihre Zustimmung zur Rücknahme. Damit war der Weg über eine einfache Rücknahme versperrt. Die geringe Rentenhöhe und die Bereitschaft, Geld zurückzuzahlen, ersetzten die fehlende Zustimmung nicht. Auch das Einverständnis mit einem späteren Rentenende genügte nicht Die Krankenkasse erklärte zwar, mit einer Beendigung der Rente zum 5. Oktober 2025 einverstanden zu sein. Zugleich hielt sie an der Ablehnung einer Antragsrücknahme fest und wollte einen Erstattungsanspruch wegen des gezahlten Krankengeldes geltend machen. Für das Gericht beseitigte diese Erklärung den als Rentenantrag geltenden Reha-Antrag nicht. Die Rentenbewilligung verlor dadurch weder ihre Grundlage noch musste sie allein deshalb für die Zukunft aufgehoben werden. Der Unterschied ist für Betroffene folgenreich: Eine Zustimmung zu einem gewünschten Enddatum ist noch kein Nachweis dafür, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Rente weggefallen sind. Die Rentenversicherung muss weiterhin prüfen, ob es einen rechtlichen Grund für die Aufhebung ihres Bescheids gibt. Warum der Mann auch kein Arbeitslosengeld bekam Der Versicherte versuchte parallel, Arbeitslosengeld zu erhalten. Doch nach § 156 SGB III ruht der Arbeitslosengeldanspruch bei einer zuerkannten vollen Erwerbsminderungsrente grundsätzlich ab Beginn der laufenden Rentenzahlung. Die Vorschrift eröffnet keine freie Wahl zwischen der niedrigen Rente und einem möglicherweise höheren Arbeitslosengeld. Im gesonderten Eilverfahren blieb der Mann deshalb ebenfalls erfolglos; das LSG bestätigte die Ablehnung am 12. März 2026 unter dem Aktenzeichen L 20 AL 24/26 B ER. Auch ein Verzicht auf die Rentenzahlung löste das Problem nicht. Nach der Begründung des Gerichts bliebe das zugrunde liegende Rentenrecht bestehen, sodass ein bloßer Zahlungsstopp den Wechsel zum Arbeitslosengeld nicht bewirken würde. Der Wunsch zu arbeiten ersetzt keinen Nachweis der Besserung Eine auf Dauer bewilligte Erwerbsminderungsrente muss nicht unter allen Umständen bis zur Altersrente weiterlaufen. Ändern sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse wesentlich, kommt eine Aufhebung nach § 48 SGB X in Betracht. Eine ausreichende gesundheitliche Besserung hatte der Mann nach Auffassung des LSG jedoch nicht glaubhaft gemacht. Seine Meldung als arbeitsuchend enthielt keine medizinische Prüfung und widerlegte den Reha-Entlassungsbericht nicht. Auch eine tatsächlich ausgeübte, gesundheitlich zumutbare Beschäftigung hätte Hinweise auf ein höheres Leistungsvermögen liefern können. Einen entsprechenden Nachweis hatte der Versicherte nicht erbracht. Erwerbsminderungsrente bedeutet kein allgemeines Arbeitsverbot Aus dem Beschluss folgt kein Verbot, sich zu bewerben oder wieder eine Beschäftigung aufzunehmen. Wer gesundheitlich dazu in der Lage ist, kann während des Rentenbezugs arbeiten; Arbeitsumfang und Verdienst können allerdings den Rentenanspruch und die Auszahlung beeinflussen. Für eine Rückkehr in den Beruf gibt es zudem die Arbeitserprobung nach § 43 Absatz 7 SGB VI. Nach den Informationen der Deutschen Rentenversicherung bleibt der Rentenanspruch dabei grundsätzlich während eines regelmäßig sechsmonatigen Erprobungszeitraums geschützt, auch wenn die bisherige zeitliche Leistungsgrenze überschritten wird. Die Anrechnung von Hinzuverdienst gilt trotzdem weiter, und die Rentenversicherung sollte frühzeitig über Tätigkeit, Arbeitszeit und erwartetes Einkommen informiert werden. Weitere Hintergründe bietet der Beitrag EM-Rente: Sechs Monate Vollzeit testen – ohne den Anspruch sofort zu verlieren. Wenn die Rente nicht reicht, bleibt die Frage nach ergänzender Hilfe Bei dauerhafter voller Erwerbsminderung aus gesundheitlichen Gründen kann ergänzende Grundsicherung nach dem SGB XII infrage kommen. Voraussetzung ist insbesondere, dass der notwendige Lebensunterhalt nicht ausreichend aus anrechenbarem Einkommen und einzusetzendem Vermögen bestritten werden kann. Genau darüber stritt der Mann mit der Stadt Köln. Nach der Darstellung im Beschluss verlangte das Sozialamt zunächst, eine Lebensversicherung und eine private Rentenversicherung zu verwerten; der Versicherte lehnte dies wegen der befürchteten Verluste ab. In einem gesonderten Eilverfahren erreichte er schließlich vorläufige ergänzende Leistungen für einen begrenzten Zeitraum, allerdings als Darlehen. Das war eine Entscheidung in seinem konkreten Verfahren und bedeutet nicht, dass Menschen mit Erwerbsminderungsrente grundsätzlich nur darlehensweise Grundsicherung erhalten. Ebenso wenig muss jede private Versicherung vor einem Leistungsbezug zwangsläufig gekündigt werden. Ob Vermögen geschützt ist oder eingesetzt werden muss, richtet sich nach den gesetzlichen Ausnahmen und der individuellen Situation; auch mögliche Freibeträge bei der Grundsicherung zur Rente sollten geprüft werden. Eine Rente über dem Regelsatz ist noch keine ausreichende Existenzsicherung Das LSG sah außerdem keine hinreichend belegte Dringlichkeit für die verlangte vorläufige Aufhebung des Rentenbescheids. Es verwies unter anderem auf die laufende Rente oberhalb des Regelsatzes und auf offenbar noch vorhandene Versicherungswerte. Daraus darf jedoch nicht die allgemeine Aussage werden, 695,32 Euro müssten für einen vollständigen Lebensunterhalt ausreichen. Zur Grundsicherung gehören neben dem Regelbedarf insbesondere die berücksichtigungsfähigen Kosten für Unterkunft und Heizung sowie gegebenenfalls weitere Bedarfe. Der Fall zeigt damit ein hartes Problem des Sozialleistungssystems: Die Zuständigkeit zwischen Krankenkasse, Rentenversicherung und Arbeitsagentur kann geklärt sein, während die finanzielle Absicherung des Betroffenen weiterhin umstritten ist. Ein wirksamer Rentenbescheid allein bezahlt noch nicht sämtliche notwendigen Ausgaben. Entschieden wurde über den Eilantrag Der Beschluss vom 15. April 2026 ist im Eilverfahren nicht mit einer Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar. Er ist aber keine abschließende Entscheidung über die im Beschluss erwähnte Klage gegen die Rentenbewilligung. Für vergleichbare Fälle kommt es deshalb auf die konkreten Bescheide, die Einschränkung des Entscheidungsrechts und die medizinischen Nachweise an. Eine pauschale Aussage, jeder Antrag auf Erwerbsminderungsrente sei unwiderruflich, wäre falsch. Quellen: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. April 2026, L 3 R 89/26 B ER; § 51 SGB V; § 116 Absatz 2 und § 43 Absatz 7 SGB VI; § 156 SGB III; § 48 SGB X; §§ 41, 42 und 90 SGB XII; Deutsche Rentenversicherung zur Arbeitserprobung; Deutsche Rentenversicherung zur Grundsicherung.

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Von der Arbeitsmarktreform sind Millionen von Menschen betroffen. Vieles ist im SGB II unklar und auf die individuellen Bedarfe des Einzelnen zu pauschal ausgelegt. Laut einiger Erhebungen, sollen nur rund 50 Prozent aller Bescheide der Jobcenter mindestens teilweise falsch und rechtswidrig sein. Das bedeutet für die Menschen oft tatsächliche Beschneidungen in Grundrechten und Ansprüchen.



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News

Rentner: Drei Jahre pro Kind spart in der Rente Kassenbeiträge

Beitragsbild von: Rentner: Drei Jahre pro Kind spart in der Rente Kassenbeiträge

5. Oktober 2026

Wer im Rentenalter freiwillig gesetzlich krankenversichert ist, zahlt unter Umständen auch auf Mieteinnahmen und Kapitalerträge Beiträge. Dabei kann ausgerechnet die Zahl der Kinder darüber entscheiden, ob diese zusätzliche Belastung entfällt. Für jedes berücksichtigungsfähige Kind werden drei Jahre auf die Vorversicherungszeit für die Krankenversicherung der Rentner angerechnet. Das kann den Zugang zur Pflichtversicherung ermöglichen – auch für Menschen, die bereits seit Jahren Rente beziehen. Drei Jahre je Kind: Eine bestehende Regel mit Folgen Die Kinderanrechnung ist keine neue Oktoberregel und auch kein angekündigtes Reformvorhaben. Sie gilt bereits seit dem 1. August 2017 und kann eine ansonsten nicht ausreichende Versicherungszeit ergänzen. Bei zwei Kindern kommen grundsätzlich sechs Jahre zusammen, bei drei Kindern neun Jahre. Diese Zeiten erhöhen nicht unmittelbar die Rente, sondern helfen dabei, die Voraussetzungen für einen anderen Krankenversicherungsstatus zu erfüllen. Gerade darin liegt der mögliche Vorteil: Die gesetzliche Rente bleibt gleich, aber die laufenden Versicherungsbeiträge können sinken. Entscheidend ist, welche weiteren Einkünfte bislang zur Beitragsberechnung herangezogen werden. Die Neun-Zehntel-Regel entscheidet über den Zugang Die Krankenversicherung der Rentner, kurz KVdR, ist keine eigene Krankenkasse, sondern eine Pflichtversicherung innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung. Voraussetzung sind grundsätzlich ein Anspruch auf eine gesetzliche Rente, der entsprechende Rentenantrag und eine ausreichende Vorversicherungszeit. Für diese Prüfung betrachtet die Krankenkasse den Zeitraum zwischen der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und dem Rentenantrag. In dessen zweiter Hälfte müssen mindestens neun Zehntel mit gesetzlicher Krankenversicherung belegt sein. Dabei zählen Pflichtversicherung, freiwillige gesetzliche Versicherung und Familienversicherung. Wer zeitweise freiwillig bei einer gesetzlichen Kasse versichert war, verliert diese Jahre also nicht für die Prüfung. Die Kinderpauschale wird zusätzlich auf die anrechenbaren Zeiten aufgeschlagen. Einen weiterführenden Überblick bietet der Gegen-Hartz-Beitrag zur Berechnung der KVdR-Vorversicherungszeit. Auch Väter können die drei Jahre erhalten Bei leiblichen Kindern können sowohl die Mutter als auch der Vater jeweils drei Jahre angerechnet bekommen. Die Eltern müssen diese Zeit nicht untereinander aufteilen. Damit unterscheidet sich die Regel von den Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Für die KVdR kommt es bei leiblichen Kindern nicht darauf an, welchem Elternteil die Erziehungszeiten im Rentenkonto zugeordnet wurden. Auch ein längst erwachsenes leibliches Kind kann berücksichtigt werden. Die Geburt muss nicht in die zweite Hälfte des Erwerbslebens fallen; das Kind muss grundsätzlich spätestens am Tag der Rentenantragstellung geboren worden sein. Bei Adoptiv- und Stiefkindern gelten zusätzliche Bedingungen Neben leiblichen Kindern können auch Adoptiv-, Stief- und Pflegekinder berücksichtigt werden. Allerdings ist die pauschale Aussage „Jedes Kind bringt immer drei Jahre“ rechtlich zu weit gefasst. Bei Adoptivkindern schließt das Gesetz die Anrechnung aus, wenn bei Wirksamwerden der Adoption bereits die Altersgrenzen der Familienversicherung erreicht waren. Bei Stiefkindern kommt es zusätzlich darauf an, dass sie vor Erreichen dieser Grenzen in den gemeinsamen Haushalt aufgenommen wurden. Auch das Alter bei der Eheschließung mit dem leiblichen Elternteil ist bei Stiefkindern zu beachten. Die Einzelheiten regelt § 5 Absatz 2 SGB V; entsprechende Familienverhältnisse sollte die Krankenkasse anhand der Nachweise prüfen. Mieten und Kapitalerträge machen den Unterschied Freiwillig gesetzlich versicherte Rentner zahlen grundsätzlich auch auf Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung und Kapitalvermögen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Dabei gelten unter anderem eine Mindestbemessungsgrundlage und eine Beitragsbemessungsgrenze. Bei Pflichtversicherten in der KVdR bleiben private Mieteinkünfte und private Kapitalerträge grundsätzlich außerhalb der Beitragsberechnung. Beiträge fallen dagegen weiterhin beispielsweise auf die gesetzliche Rente, beitragspflichtige Betriebsrenten und Arbeitseinkommen aus einer nebenberuflichen Selbstständigkeit an. Einkunftsart Freiwillige gesetzliche Versicherung Pflichtversicherung in der KVdR Gesetzliche Rente Beitragspflichtig Beitragspflichtig Betriebsrente Grundsätzlich beitragspflichtig Grundsätzlich beitragspflichtig; besondere Freibetrags- und Freigrenzenregelungen beachten Private Mieteinkünfte Grundsätzlich beitragspflichtig Grundsätzlich beitragsfrei Private Zinsen und Dividenden Grundsätzlich beitragspflichtig Grundsätzlich beitragsfrei Gewinn aus nebenberuflicher Selbstständigkeit Grundsätzlich beitragspflichtig Grundsätzlich beitragspflichtig Die Tabelle zeigt die grundsätzliche Einordnung; die konkrete Berechnung hängt von Einkommenshöhe, Einkunftsart und Versicherungsverhältnis ab. Insbesondere gewerbliche Einnahmen dürfen nicht einfach wie private Vermögenseinkünfte behandelt werden. Eine feste Ersparnis pro Kind gibt es deshalb nicht. Die Kinder öffnen gegebenenfalls den Zugang zur Pflichtversicherung – wie viel Geld dadurch übrig bleibt, ergibt sich erst aus dem Beitragsvergleich. Bestandsrentner sollten eine erneute Prüfung verlangen Die Deutsche Rentenversicherung weist ausdrücklich darauf hin, dass eine Überprüfung auch für bereits freiwillig versicherte Rentner sinnvoll sein kann. Bei neuen Rentenanträgen prüft die Krankenkasse die Voraussetzungen im regulären Verfahren. Wer schon länger Rente erhält und nicht weiß, ob alle Kinder berücksichtigt wurden, sollte seine Krankenkasse schriftlich um eine erneute Berechnung bitten. Hilfreich sind Nachweise über die Kinder sowie Unterlagen zu früheren Pflicht-, freiwilligen und Familienversicherungszeiten. Die Kasse sollte nachvollziehbar darlegen, welchen Zeitraum sie zugrunde legt, wie viele Versicherungszeiten anerkannt wurden und welche Kinderpauschalen hinzukommen. Erst diese Rechnung zeigt, ob die bisherige Einstufung zutrifft. Drei Jahre je Kind beseitigen nicht jedes Hindernis Eine erfüllte Vorversicherungszeit reicht nicht in jeder Konstellation für die KVdR aus. Beispielsweise kann eine fortbestehende hauptberufliche Selbstständigkeit die Versicherungspflicht ausschließen. Bei bislang privat Versicherten können weitere Zugangshürden oder eine frühere Befreiung von der Versicherungspflicht hinzukommen. Die Kinderanrechnung ist deshalb keine allgemeine Rückkehrgarantie aus der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung. Welche Besonderheiten dabei zu beachten sind, erläutert der Gegen-Hartz-Beitrag über mögliche Wege von der PKV in die GKV im Rentenalter. Eine bestehende private Versicherung sollte erst nach verbindlicher Klärung des neuen Versicherungsschutzes gekündigt werden. Praxisbeispiel: Zwei Kinder schließen die Lücke Ein vereinfachtes Rechenbeispiel: Zwischen dem ersten Berufseinstieg einer Rentnerin und ihrem Rentenantrag liegen genau 44 Jahre. Die zweite Hälfte umfasst damit 22 Jahre, von denen sie 19,8 Jahre als Vorversicherungszeit benötigt. In diesem Abschnitt war sie insgesamt 15 Jahre gesetzlich krankenversichert. Für ihre zwei leiblichen Kinder kommen sechs Jahre hinzu, sodass sie mit insgesamt 21 anrechenbaren Jahren die Voraussetzung erfüllt. Angenommen, sie erhält neben ihrer Rente monatlich 500 Euro beitragspflichtige private Mieteinkünfte und erfüllt auch alle übrigen KVdR-Voraussetzungen. Bei einem rein beispielhaft angesetzten Krankenversicherungsbeitrag von insgesamt 17 Prozent auf diese Mieteinkünfte würden durch die Umstellung 85 Euro monatlich beziehungsweise 1.020 Euro jährlich entfallen. Eine mögliche zusätzliche Entlastung bei der Pflegeversicherung ist dabei noch nicht eingerechnet. Das Beispiel setzt voraus, dass die 500 Euro bisher vollständig Beiträge ausgelöst haben und weder Mindestbemessung noch Beitragsbemessungsgrenze den Vergleich verändern.

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Jobcenter verlangt Rentenantrag: Warum ein Widerspruch allein nicht reicht

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5. Oktober 2026

Das Jobcenter kann Sie verpflichten, eine Erwerbsminderungsrente zu beantragen. Dafür muss es aber Ihren Einzelfall prüfen und seine Entscheidung nachvollziehbar begründen. Bei einer Reha kommt es darauf an, ob die Behörde lediglich einen Antrag empfiehlt oder eine konkrete gesetzliche Pflicht geltend macht. Prüfen Sie deshalb zuerst, welche Leistung Sie beantragen sollen, auf welche Vorschrift sich das Jobcenter beruft und welche Folgen es ankündigt. Eine Erwerbsminderungsrente, eine vorzeitige Altersrente und eine medizinische oder berufliche Rehabilitation unterliegen unterschiedlichen Regeln. Der folgende Überblick berücksichtigt den Rechtsstand Oktober 2026. Warum das Jobcenter einen Rentenantrag verlangen darf Die Grundsicherung für Arbeitsuchende ist gegenüber bestimmten anderen Sozialleistungen nachrangig. Nach § 12a SGB II müssen Sie vorrangige Leistungen beantragen, wenn diese Ihre Hilfebedürftigkeit vermeiden, beseitigen, verkürzen oder vermindern können. Dazu gehört grundsätzlich auch eine Erwerbsminderungsrente. Die Rente muss nicht zwingend Ihren gesamten Lebensunterhalt decken. Auch eine Leistung, die Ihre Hilfebedürftigkeit lediglich verringert, kann vorrangig sein. Das Jobcenter darf allerdings nicht selbst über Ihren Rentenanspruch entscheiden. Diese Entscheidung trifft die Rentenversicherung. Eine lange Krankschreibung beweist noch keinen Rentenanspruch Arbeitsunfähigkeit und Erwerbsminderung sind verschiedene Dinge. Eine AU bescheinigt nicht automatisch, dass Sie auf längere Sicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weniger als drei oder sechs Stunden täglich arbeiten können. Ebenso wenig begründet allein eine Schwerbehinderung einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente. Neben der gesundheitlichen Leistungsfähigkeit zählen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Dazu gehören grundsätzlich die allgemeine Wartezeit und die erforderlichen Pflichtbeitragszeiten; gesetzliche Ausnahmen und Verlängerungszeiten sind zu berücksichtigen. Welche Hürden häufig übersehen werden, erläutert unser Beitrag über Gründe für die Ablehnung einer Erwerbsminderungsrente. Das Jobcenter muss abwägen – Textbausteine reichen nicht Die verbindliche Aufforderung zur Beantragung einer vorrangigen Leistung steht im Ermessen des Jobcenters. Es muss die maßgeblichen Umstände ermitteln, Ihre Einwände berücksichtigen und erkennen lassen, warum es gerade Sie zur Antragstellung verpflichtet. Eine bloße Berufung auf sparsames Wirtschaften ersetzt diese Prüfung nicht. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat mit Urteil vom 20. Juli 2023 – L 6 AS 1299/22 – eine Aufforderung zum EM-Rentenantrag wegen fehlerhafter Ermessensausübung beanstandet. In der Begründung fehlten nachvollziehbare Angaben dazu, welche entscheidenden Umstände das Jobcenter tatsächlich berücksichtigt hatte. Der Beitrag Jobcenter darf nicht einfach zur EM-Rente drängen erläutert den Fall. Bei Reha müssen Beratung und Verpflichtung getrennt werden Das Jobcenter soll gesundheitliche Einschränkungen erkennen und Sie über mögliche Reha-Leistungen beraten. Nach § 12 SGB IX gehört dazu, auf eine Antragstellung hinzuwirken. Es muss Ihnen erklären können, welcher Bedarf besteht und welcher Träger voraussichtlich zuständig ist. Das Jobcenter selbst ist kein Rehabilitationsträger. Die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 12 SGB IX bezeichnen die Antragstellung im Rahmen dieses Beratungsverfahrens ausdrücklich als freiwillig. Mehr zu dieser Unterstützung finden Sie im Beitrag über die Pflichten des Jobcenters bei erkennbarem Reha-Bedarf. Die Weisungen zu § 12a SGB II nennen auch medizinische Reha-Leistungen der Krankenkassen als mögliche vorrangige Leistungen. Will das Jobcenter daraus eine verbindliche Antragspflicht ableiten, muss es die Voraussetzungen im konkreten Fall prüfen und sein Ermessen ausüben. Für Heilbehandlungen und andere Mitwirkungshandlungen gelten eigene Voraussetzungen und die Grenzen der §§ 63 bis 65 SGB I. Gesundheitliche Risiken und wichtige persönliche Hinderungsgründe dürfen nicht übergangen werden. Beispiel: Holger soll eine Erwerbsminderungsrente beantragen Holger ist 58 Jahre alt und lebt in Itzehoe. Nach längerer Erkrankung liegt eine medizinische Einschätzung vor, nach der seine tägliche Leistungsfähigkeit auf längere Sicht erheblich eingeschränkt ist. Auch sein Versicherungsverlauf spricht dafür, dass ein Rentenanspruch in Betracht kommt. Das Jobcenter hört Holger an und fordert ihn anschließend mit einem begründeten Bescheid auf, Erwerbsminderungsrente zu beantragen. Es erläutert die tatsächlichen Anhaltspunkte, setzt eine angemessene Frist und berücksichtigt seine Einwände. Holger reicht den Antrag selbst bei der Rentenversicherung ein und schickt dem Jobcenter die Eingangsbestätigung. Damit steht noch nicht fest, ob Holger eine Rente erhält. Die Rentenversicherung prüft seinen Anspruch eigenständig. Auch seine Pflichten gegenüber dem Jobcenter während des Rentenverfahrens entfallen nicht durch den Antrag. Beispiel 2: Nadine erhält zunächst eine Reha-Empfehlung Nadine, 49 Jahre, aus Flensburg kann wegen einer chronischen Erkrankung ihren bisherigen Beruf kaum noch ausüben. Ihre Vermittlungsfachkraft empfiehlt eine berufliche Rehabilitation und trägt die Beratung dazu in den Kooperationsplan ein. Einen verbindlichen Bescheid mit einer gesonderten gesetzlichen Begründung erhält Nadine nicht. Nadine möchte zunächst mit ihrer behandelnden Ärztin klären, welche Belastung sie bewältigen kann. Sie bittet um Informationen zum zuständigen Reha-Träger und zur finanziellen Absicherung. Aus der bloßen Empfehlung darf das Jobcenter keine Leistungskürzung ableiten. Es muss beraten und die gesundheitlichen Einschränkungen bei der weiteren Vermittlung berücksichtigen. Nadine entscheidet sich nach der Beratung für einen Antrag. Dabei lässt sie sich auch erklären, wann ein Reha-Antrag als Antrag auf Erwerbsminderungsrente gelten kann. Nach § 116 Absatz 2 SGB VI kommt das in Betracht, wenn bereits Erwerbsminderung vorliegt und eine Reha keinen Erfolg verspricht oder die Erwerbsminderung nicht abwenden konnte. Welche Aufforderung hat welche Bedeutung? Situation Was rechtlich zu prüfen ist Das Jobcenter empfiehlt eine berufliche Reha. Die Beratung begründet keine  Antragspflicht. Das Jobcenter verlangt einen Reha-Antrag als vorrangige Leistung. Es muss die konkrete Leistung, die gesetzlichen Voraussetzungen und seine Ermessensentscheidung nachvollziehbar begründen. Das Jobcenter fordert einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente. Eine Verpflichtung ist grundsätzlich möglich; eine individuelle Prüfung bleibt erforderlich. Das Jobcenter verlangt eine vorzeitige Altersrente im Jahr 2026. Bis zum 31. Dezember 2026 besteht nach § 12a SGB II keine Pflicht, eine Altersrente vorzeitig in Anspruch zu nehmen. Sie stellen einen erforderlichen Antrag trotz Aufforderung nicht. Das Jobcenter kann unter den Voraussetzungen des § 5 Absatz 3 SGB II selbst den Antrag stellen. Jobcenter und Sozialamt streiten über Ihre Erwerbsfähigkeit. Das Verfahren nach § 44a SGB II soll bei ansonsten erfüllten Voraussetzungen eine Lücke in der Existenzsicherung verhindern. Vorzeitige Altersrente: 2026 gilt eine besondere Schutzregel Die Ausnahme für vorzeitige Altersrenten dürfen Sie nicht mit der Erwerbsminderungsrente verwechseln. Bis einschließlich 31. Dezember 2026 sind Leistungsberechtigte nach § 12a SGB II nicht verpflichtet, eine Altersrente vorzeitig in Anspruch zu nehmen. Dieser Schutz gilt nicht allgemein für sämtliche Rentenarten. Verlangt das Jobcenter einen „Rentenantrag“, sollte das Schreiben deshalb eindeutig sagen, welche Rente gemeint ist. Bei einer Erwerbsminderungsrente greift nicht die genannte Ausnahme für vorzeitige Altersrenten. Wenn Sie keinen Antrag stellen, kann das Jobcenter selbst handeln Stellen Sie einen erforderlichen Antrag nicht trotz Aufforderung, kann das Jobcenter ihn selbst einreichen und auch Rechtsbehelfe führen. Eine besondere Folge droht, wenn der andere Träger eine aufgrund dieses Jobcenter-Antrags beanspruchte Leistung wegen fehlender Mitwirkung versagt oder entzieht. Dann sieht § 5 Absatz 3 SGB II auch eine Versagung / Entziehung der Grundsicherung vor. Das Jobcenter muss zuvor schriftlich auf diese Folgen hingewiesen haben. Holen Sie die Mitwirkung nach, muss es diese Entscheidung rückwirkend aufheben. Ein von Ihnen selbst eingereichter Antrag bleibt dagegen Ihr eigener Antrag, auch wenn das Jobcenter Sie dazu aufgefordert hat. Warum diese Unterscheidung wichtig ist, erklärt der Beitrag Selbst gestellter Rentenantrag: Jobcenter darf Grundsicherung nicht einfach stoppen. Unabhängig davon sollten Sie notwendige Unterlagen bei der Rentenversicherung fristgerecht einreichen. Ein laufender Rentenantrag beendet die Zahlung nicht automatisch Das Jobcenter darf eine lediglich erwartete Rente nicht behandeln, als stünde Ihnen dieses Geld bereits zur Verfügung. Zugleich müssen Ihre übrigen Anspruchsvoraussetzungen weiterhin vorliegen. Bei einem Zuständigkeitsstreit über die Erwerbsfähigkeit sieht § 44a SGB II ein besonderes Verfahren mit einer Weiterleistungspflicht bis zur dort vorgesehenen Entscheidung vor. Welche Behörde nach einer Klärung zuständig ist, hängt unter anderem von Art und Dauer der Erwerbsminderung und Ihrer Bedarfsgemeinschaft ab. Näheres erläutert der Beitrag Jobcenter oder Sozialamt: Diese Grenze ist bei Krankheit entscheidend. Bewilligt die Rentenversicherung später rückwirkend eine Rente, können Erstattungsansprüche des Jobcenters die Rentennachzahlung betreffen. Jobcenter, Krankenkasse und Arbeitsagentur haben unterschiedliche Regeln Die Krankenkasse kann bei erheblich gefährdeter oder geminderter Erwerbsfähigkeit nach § 51 SGB V eine Frist für einen Reha-Antrag setzen. Im Oktober 2026 beträgt diese zehn Wochen. Die Reha-Aufforderung während des Krankengeldbezugs folgt damit einer anderen Regelung als ein Schreiben des Jobcenters. Bei Arbeitslosengeld nach der Nahtlosigkeitsregelung verlangt § 145 Absatz 2 SGB III einen Reha-Antrag innerhalb eines Monats nach entsprechender Aufforderung der Agentur für Arbeit. So wehren Sie sich gegen eine fehlerhafte Aufforderung Gegen einen Aufforderungsbescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen. Benennen Sie konkret, was fehlt: etwa die Prüfung Ihrer Versicherungszeiten, die Auseinandersetzung mit medizinischen Unterlagen oder ein Abwägen Ihrer Einwände. Der Widerspruch gegen eine Aufforderung zur Beantragung einer vorrangigen Leistung hat nach § 39 Nummer 2 SGB II keine aufschiebende Wirkung. Er stoppt die Verpflichtung daher nicht automatisch. Bei Zeitdruck können Sie beim Jobcenter die Aussetzung der Vollziehung und beim Sozialgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragen. Möglichkeiten der Unterstützung zeigt unser Beitrag über Hilfe bei Problemen mit dem Jobcenter. FAQ: Reha- und Rentenantrag auf Aufforderung Kann das Jobcenter meine Erwerbsminderungsrente bewilligen? Nein. Es kann unter gesetzlichen Voraussetzungen eine Antragstellung verlangen. Über den Rentenanspruch entscheidet die Rentenversicherung. Reicht eine mündliche Reha-Empfehlung für eine Leistungskürzung? Nein. Eine Empfehlung begründet für sich genommen keine sanktionierbare Pflicht. Verlangt das Jobcenter verbindliches Handeln, muss es dafür eine tragfähige Rechtsgrundlage und die jeweiligen Voraussetzungen nachweisen können. Was lege ich nach der Antragstellung beim Jobcenter vor? Übersenden Sie möglichst eine Eingangsbestätigung des zuständigen Trägers. Medizinische Befunde gehören grundsätzlich an den zuständigen medizinischen Dienst oder die Rentenversicherung, nicht ungeprüft an die Vermittlungsfachkraft. Quellen Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen zu § 12a SGB II, Stand 1. Juli 2026. Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen zu § 12 SGB IX, gültig ab 1. Januar 2025, Abschnitt 3. Bundesagentur für Arbeit: Ärztlicher Dienst – Verfahren und Datenschutz. Gesetze im Internet: § 84 SGG – Widerspruchsfrist; § 86b SGG – einstweiliger Rechtsschutz. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen: Urteil vom 20. Juli 2023 – L 6 AS 1299/22.

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Bürgergeld: Die Grundsicherung soll jetzt nochmals verschärft werden – jetzt blockiert Bärbel Bas

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5. Oktober 2026

Seit dem 1. Juli 2026 gelten in der Grundsicherung für Arbeitsuchende bereits deutlich strengere Regeln. Doch Union und SPD hatten sich darüber hinaus auf weitere Schritte gegen Sozialleistungsmissbrauch verständigt – und genau diese Vorhaben sorgen nun für einen offenen Streit innerhalb der Bundesregierung. Der CDU-Abgeordnete Christian von Stetten wirft Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas (SPD) vor, die weiteren Änderungen seit Monaten aufzuhalten. Die SPD weist den Vorwurf zurück und verweist darauf, dass die geplanten Eingriffe rechtlich, technisch und beim Datenschutz sauber vorbereitet werden müssten. Für Bezieher von Grundsicherung ist deshalb vor allem eine Frage wichtig: Was ist bereits Gesetz, welche weitere Verschärfung ist tatsächlich vereinbart und was ist derzeit lediglich politische Forderung? Union erhöht den Druck auf Arbeitsministerin Bas Der Vorsitzende des Parlamentskreises Mittelstand der Unionsfraktion, Christian von Stetten, verschärfte den Ton am 11. September 2026 erheblich. Gegenüber der „Bild“ bezeichnete er Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas als „nicht mehr tragbar“ und warf ihr vor: „Seit Monaten blockiert sie die Reformen, die unser Land so dringend braucht.“ Von Stetten bezog sich ausdrücklich auf einen von ihm als zweiten Teil der Grundsicherungsreform bezeichneten Reformkomplex. Dabei geht es insbesondere um zusätzliche Maßnahmen gegen Sozialleistungsmissbrauch und um einen besseren Datenaustausch zwischen Behörden. Die Auseinandersetzung reicht damit inzwischen weit über eine technische Änderung des Sozialgesetzbuchs hinaus. Die Geschwindigkeit weiterer sozialpolitischer Verschärfungen ist zu einem Streitpunkt innerhalb der schwarz-roten Koalition geworden. Klingbeil weist den Angriff auf Bas zurück SPD-Chef, Finanzminister und Vizekanzler Lars Klingbeil reagierte bereits am 12. September auf die Attacke aus der CDU. Bei einem Auftritt in Celle fragte er: „Was soll das?“ und verlangte angesichts der schwierigen politischen Lage mehr Zusammenhalt innerhalb der Bundesregierung. Klingbeil kritisierte zugleich den politischen Kurs einzelner Unionspolitiker. Er verwies darauf, dass rechnerisch im Bundestag neben der Koalitionsmehrheit auch eine Mehrheit von Union und AfD existiere, und stellte die Frage, wohin es Teile der CDU politisch ziehe. Damit ist die Diskussion über die Grundsicherung inzwischen mit einem grundsätzlicheren Konflikt zwischen Union und SPD verbunden. Hinter den persönlichen Angriffen steht jedoch eine konkrete Vereinbarung, deren Umsetzung tatsächlich hinter dem ursprünglich genannten Zeitplan liegt. Was mit der „zweiten Stufe“ überhaupt gemeint ist Eine gesetzlich festgelegte Reform mit der offiziellen Bezeichnung „zweite Stufe der Grundsicherungsreform“ gibt es bislang nicht. Der Begriff beschreibt vielmehr weitere Vorhaben, auf die sich CDU, CSU und SPD nach der bereits beschlossenen Umgestaltung des Bürgergeldes verständigt haben. Am 1. Juli 2026 vereinbarte der Koalitionsausschuss ein Paket mit insgesamt 34 Reformvorhaben. Arbeits- und Innenministerium sollten danach noch im Sommer gemeinsam einen Aktionsplan zur Bekämpfung des Sozialleistungsmissbrauchs vorlegen und gesetzliche sowie weitere Maßnahmen vorbereiten. Die Bundesregierung erklärte Anfang Juli ausdrücklich, dass die Umsetzung bis Ende 2026 vorgesehen sei. Einen fertigen weiteren Gesetzentwurf, der bereits im Bundestag beraten werden könnte, gibt es bislang jedoch nicht. Der angekündigte Aktionsplan verspätet sich Der ursprüngliche politische Fahrplan war deutlich ambitionierter. Nach den Vereinbarungen der Koalition sollten Bundesarbeitsministerium und Bundesinnenministerium den Aktionsplan noch im Sommer vorlegen. Schon Ende August kritisierte Unionsfraktionsvize Günter Krings die Verzögerung. Das Arbeitsministerium erklärte daraufhin, gemeinsam mit dem Innenministerium weiter an dem Vorhaben zu arbeiten und die gesetzliche Umsetzung bis Ende 2026 anzustreben. Damit ist die Reform nicht offiziell abgesagt. Der erste angekündigte Zeitplan für die Vorlage des Aktionsplans konnte jedoch nicht eingehalten werden. Grundsicherung für Menschen mit Haftbefehl Besonders umstritten ist der Umgang mit Menschen, nach denen mit einem offenen Haftbefehl gesucht wird. Nach derzeitiger Rechtslage bedeutet ein Haftbefehl nicht automatisch, dass Jobcenter oder Sozialämter die Leistungen einstellen. Ein Grund dafür liegt darin, dass Fahndungsdaten und Daten der Sozialbehörden bislang nicht automatisch miteinander abgeglichen werden. Die Koalition will diese Lücke schließen und prüfen, unter welchen Voraussetzungen Leistungen künftig ausgeschlossen werden können. Die Diskussion sollte allerdings nicht mit der Zahl aller offenen Haftbefehle gleichgesetzt werden. Zum Stichtag 1. Juli 2026 waren 148.311 Personen zur Fahndung mit offenen Haftbefehlen erfasst, doch es ist nicht bekannt, wie viele dieser Menschen tatsächlich Grundsicherung beziehen. Auch über mögliche Einsparungen liegen deshalb keine belastbaren Zahlen vor. Die Aussage, mehr als 100.000 gesuchte Personen würden gleichzeitig Grundsicherung erhalten, lässt sich aus den verfügbaren Daten nicht ableiten. Warum ein pauschaler Leistungsausschluss rechtlich schwierig ist Das Bundesarbeitsministerium verweist bei der Verzögerung unter anderem auf verfassungsrechtliche und datenschutzrechtliche Fragen. Eine Leistung zur Sicherung des Existenzminimums darf nicht ohne ausreichend bestimmte gesetzliche Voraussetzungen entzogen werden. Hinzu kommt, dass Haftbefehle aus sehr unterschiedlichen Gründen ergehen können. Sie betreffen nicht ausschließlich Personen, die wegen schwerer Straftaten gesucht werden, sondern beispielsweise auch die Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen. Auch der Status einer Fahndung kann sich kurzfristig ändern. Für einen automatisierten Datenaustausch muss deshalb geregelt werden, welche Informationen übermittelt werden, wann ein Leistungsträger reagieren darf und wie falsche Treffer korrigiert werden. Weitere Datenabgleiche könnten wichtiger werden Der geplante Aktionsplan betrifft nicht nur die öffentlich besonders stark diskutierten Haftbefehle. Die Bundesregierung will Strukturen des organisierten Sozialleistungsmissbrauchs besser erkennen und den Informationsaustausch zwischen verschiedenen Behörden verbessern. Bereits seit Juli baut die Bundesagentur für Arbeit ein Kompetenzzentrum gegen Leistungsmissbrauch auf. Weitere technische Schnittstellen und automatisierte Prüfungen könnten folgen, wenn der Aktionsplan schließlich beschlossen und gesetzlich umgesetzt wird. Für reguläre Leistungsbezieher bedeutet ein verstärkter Datenabgleich nicht automatisch den Vorwurf eines Sozialbetrugs. Schon heute werden etwa Beschäftigungs- und Einkommensdaten mit Angaben gegenüber den Jobcentern abgeglichen, weshalb Änderungen bei Einkommen oder Beschäftigung möglichst schnell gemeldet werden sollten. Mehr dazu lesen Sie bei Gegen-Hartz im Beitrag „Automatisierter Datenausgleich beim Grundsicherungsgeld“. Die erste Grundsicherungsreform gilt längst Der politische Streit darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass die erste große Reform bereits umgesetzt wurde. Seit dem 1. Juli 2026 heißt die bisher als Bürgergeld bezeichnete Geldleistung Grundsicherungsgeld und zahlreiche Regeln im SGB II wurden verschärft. Dazu gehören strengere Mitwirkungspflichten, ein stärkerer Vermittlungsvorrang und härtere Folgen bei Pflichtverletzungen. Auch beim Vermögen, bei Wohnkosten und bei wiederholten Meldeversäumnissen gelten neue Vorgaben. Bei einer Pflichtverletzung kann das Jobcenter inzwischen grundsätzlich 30 Prozent des entsprechenden Regelbedarfs mindern. Welche finanziellen Folgen das haben kann, erläutert Gegen-Hartz ausführlich im Beitrag „Bei Grundsicherungsgeld drohen schnell 169 Euro weniger Leistungen“. Besonders gravierende Folgen sind bei wiederholten versäumten Meldeterminen möglich. Dazu finden Betroffene weitere Informationen im Gegen-Hartz-Beitrag „Grundsicherung: Ab jetzt Dreimal plus eins Sanktionen der Jobcenter“. Was bereits gilt und was noch geplant ist Vorhaben Stand im September 2026 Bedeutung Neue Grundsicherung statt Bürgergeld Seit 1. Juli 2026 in Kraft Neue Pflichten, Sanktionen und weitere Änderungen im SGB II gelten bereits 30-Prozent-Minderung bei Pflichtverletzungen Bereits geltendes Recht Jobcenter können Leistungen deutlich schneller kürzen Aktionsplan gegen Sozialleistungsmissbrauch Noch nicht vollständig vorgelegt Weitere gesetzliche und technische Änderungen sollen folgen Datenaustausch bei offenen Haftbefehlen Politisch vereinbart, Umsetzung offen Sozial- und Sicherheitsbehörden sollen Informationen besser austauschen Leistungsausschluss für bestimmte Gesuchte Noch keine allgemein geltende Neuregelung Rechtliche Voraussetzungen müssen erst geschaffen werden Die Verzögerung bedeutet noch keine Entwarnung Für Leistungsbezieher ist deshalb eine Unterscheidung besonders wichtig. Aus dem aktuellen Koalitionsstreit folgt nicht, dass die geplanten Verschärfungen vom Tisch wären. Das Arbeitsministerium hält weiterhin an einer Umsetzung des Aktionsplans bis Ende 2026 fest. Ob dieser Zeitplan eingehalten werden kann und welche Änderungen tatsächlich ins SGB II oder SGB XII aufgenommen werden, hängt allerdings von den noch ausstehenden Entwürfen und dem anschließenden Gesetzgebungsverfahren ab. Erst wenn konkrete Gesetzestexte vorliegen, lässt sich beurteilen, wer von einem Leistungsausschluss betroffen wäre und welche Möglichkeiten für Widerspruch oder gerichtlichen Rechtsschutz bestehen. Politische Ankündigungen allein ändern einen bestehenden Leistungsanspruch noch nicht. Union und SPD streiten auch über die Richtung des Sozialstaats Der Konflikt um Bärbel Bas zeigt zugleich, dass sich Union und SPD bei der weiteren Sozialstaatsreform zunehmend unter Druck setzen. Teile der Union verlangen schnellere und weitergehende Verschärfungen, während die SPD darauf besteht, Eingriffe rechtssicher auszugestalten. Für Bezieher der Grundsicherung können diese politischen Unterschiede erhebliche praktische Folgen haben. Ein automatisierter Datenaustausch, zusätzliche Ausschlusstatbestände oder neue Kontrollmöglichkeiten würden unmittelbar in die Arbeit der Jobcenter und Sozialämter hineinwirken. Die nächsten Wochen dürften deshalb zeigen, ob aus dem angekündigten Aktionsplan tatsächlich ein weiteres Gesetzespaket wird. Bis dahin gilt ausschließlich das bereits verabschiedete Grundsicherungsrecht.

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Witwenrente: Wer Kinder erzogen hat, sollte diesen Zuschlag im Bescheid prüfen

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5. Oktober 2026

Wenn Sie Kinder erzogen haben, kann Ihre Witwenrente höher ausfallen. § 78a SGB VI sieht dafür einen eigenen Zuschlag vor. Fehlen maßgebliche Erziehungsmonate in der Berechnung, kann Ihnen Monat für Monat Geld entgehen. Prüfen Sie deshalb nicht nur den Zahlbetrag, sondern auch die Berechnungsanlagen Ihres Rentenbescheids. Warum nicht jede Witwenrente den Zuschlag erhält Den Zuschlag gibt es bei Witwen- und Witwerrenten nach neuem Hinterbliebenenrecht. Nach altem Recht entfällt er. Das betrifft Todesfälle vor dem 1. Januar 2002 sowie spätere Todesfälle, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde und mindestens einer der Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren ist. Bei der großen Witwenrente nach altem Recht beträgt der Versorgungssatz grundsätzlich 60 Prozent, nach neuem Recht grundsätzlich 55 Prozent. Der Kinderzuschlag soll die Absenkung für Hinterbliebene mit Kindererziehung ausgleichen. Aus einem fehlenden Zuschlag allein folgt deshalb noch kein Fehler im Bescheid. Auch erwachsene Kinder können die Witwenrente erhöhen Maßgeblich ist die Erziehung in den ersten drei Lebensjahren des Kindes. Entscheidend sind die Zeiten, die Ihnen zugeordnet wurden. Das Kind muss beim Beginn der Witwenrente weder minderjährig sein noch bei Ihnen wohnen. Die bloße Elternschaft reicht allerdings nicht. Waren die maßgeblichen Monate dem anderen Elternteil zugeordnet, können Sie diese nicht einfach zusätzlich für Ihren Zuschlag beanspruchen. Umgekehrt schließt ein fehlender Eintrag im eigenen Rentenkonto den Zuschlag nicht in jedem Fall aus: § 78a Absatz 1a enthält Sonderregeln, etwa bei bestimmten Ausschlüssen von Berücksichtigungszeiten oder nach einer Beitragserstattung. Lassen Sie solche Fälle gesondert prüfen. Kindererziehungszeiten und Witwenrentenzuschlag unterscheiden Kindererziehungszeiten in Ihrer eigenen Rente Zuschlag zu Ihrer Witwenrente Sie betreffen Ihr eigenes Versicherungskonto und können Ihre eigene Altersrente erhöhen. Er erhöht unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Hinterbliebenenrente aus der Versicherung des verstorbenen Partners. Die Rentenversicherung berücksichtigt Kindererziehungszeiten als rentenrechtliche Zeiten. Die Berechnung knüpft grundsätzlich an zugeordnete Berücksichtigungsmonate aus den ersten drei Lebensjahren an. Ein Eintrag im eigenen Versicherungsverlauf betrifft zunächst die eigene Rentenberechnung. Ob der Zuschlag tatsächlich berücksichtigt wurde, müssen Sie zusätzlich im Witwenrentenbescheid kontrollieren. Beides kann nebeneinander bestehen. Sie müssen auf Kindererziehungszeiten in Ihrer eigenen Rente nicht verzichten, um den Zuschlag zur Witwenrente zu erhalten. Fiktives Beispiel: Lisa, 62 Jahre Lisa ist 62 Jahre alt. Sie und ihr 1963 geborener Ehemann haben 1987 geheiratet. Er stirbt 2026. Weil beide nach dem 1. Januar 1962 geboren wurden, gilt trotz der frühen Heirat das neue Hinterbliebenenrecht. Lisa erhält eine große Witwenrente. Ihre beiden Kinder sind längst erwachsen. Für jedes Kind sind Lisa vollständig 36 maßgebliche Erziehungsmonate zugeordnet. In diesem fiktiven Fall ergeben sich insgesamt 72 Zuschlagsmonate: Die ersten 36 zählen mit jeweils 0,1010 persönlichen Entgeltpunkten, die weiteren 36 mit jeweils 0,0505. Insgesamt sind das 5,4540 persönliche Entgeltpunkte zusätzlich. Für den monatlichen Bruttozuschlag werden diese Punkte in der allgemeinen Rentenversicherung mit dem aktuellen Rentenwert und dem Rentenartfaktor 0,55 multipliziert. Lisa sollte deshalb in der Berechnung nach diesen zusätzlichen Punkten suchen. Eine bloße Angabe ihrer Kinder im Antrag belegt noch nicht, dass die Rentenkasse den Zuschlag richtig berechnet hat. Wann der Zuschlag beginnt und welche Grenzen gelten Während des Sterbevierteljahres gibt es keinen zusätzlichen Kinderzuschlag. Für die drei Kalendermonate nach dem Sterbemonat erhält die Witwe grundsätzlich eine Rente in voller Höhe des Rentenanspruchs des Verstorbenen. Der Zuschlag kommt erst nach dieser Phase hinzu. Auch dann entspricht der errechnete Bruttozuschlag nicht zwingend dem zusätzlichen Zahlbetrag. Eigenes Einkommen kann die Hinterbliebenenrente mindern. Zudem darf die Witwenrente einschließlich Zuschlag den gesetzlichen Höchstbetrag nach § 88a SGB VI nicht überschreiten; maßgeblich ist die dort bezeichnete volle Rente des Verstorbenen. Eine gleichwertige Leistung aus einer beamtenrechtlichen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Hinterbliebenenversorgung schließt den Zuschlag nach § 78a Absatz 3 aus. Diese Angaben sollten Sie kontrollieren Vergleichen Sie das Heiratsdatum, beide Geburtsdaten und den Todestag mit den Angaben im Bescheid. Prüfen Sie, ob alle Kinder mit richtigen Geburtsdaten erfasst sind und wem die Erziehungsmonate zugeordnet wurden. Halten Sie dafür Geburtsurkunden, Ihren Versicherungsverlauf und vorhandene Feststellungsbescheide bereit. Bitten Sie die Rentenversicherung bei Unklarheiten ausdrücklich um eine Aufschlüsselung des Zuschlags nach § 78a SGB VI: Welche Monate wurden berücksichtigt, wie viele persönliche Entgeltpunkte ergeben sich daraus und ab welchem Monat fließen sie in die Rente ein? Ist ein neuer Bescheid fehlerhaft, können Sie grundsätzlich innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch einlegen. Beachten Sie die Rechtsbehelfsbelehrung. Eine telefonische Nachfrage ersetzt keinen fristgerechten Widerspruch. FAQ: Kindererziehung und Witwenrente Muss mein Kind noch bei mir wohnen? Nein. Für diesen Zuschlag zählt grundsätzlich die frühere Erziehung bis zum dritten Geburtstag, nicht die heutige Wohnsituation. Gibt es den Zuschlag auch zur kleinen Witwenrente? Ja, grundsätzlich nach neuem Recht. Wegen des niedrigeren Rentenartfaktors fällt der Betrag bei gleicher Zahl an Zuschlagspunkten geringer aus. Erhalte ich den Zuschlag auch als Witwer? Ja. Die Regelung gilt für Witwen und Witwer. Entscheidend sind die gesetzlichen Voraussetzungen und die Zuordnung der Erziehungszeiten. Quellen Deutsche Rentenversicherung: Gemeinsame Rechtliche Anweisungen zu § 78a SGB VI – Zuschlag bei Witwenrenten und Witwerrenten Deutsche Rentenversicherung: Gemeinsame Rechtliche Anweisungen zu § 264c SGB VI – Zuschlag bei Hinterbliebenenrenten Deutsche Rentenversicherung: Renten für Hinterbliebene Gesetze im Internet: § 78a SGB VI; § 88a SGB VI; § 84 SGG

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Witwenrente soll nicht abgeschafft werden - es soll aber Grundlegendes geändert werden

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5. Oktober 2026

Die Witwenrente steht nicht vor der Abschaffung. Allerdings will die von der Bundesregierung eingesetzte Alterssicherungskommission prüfen lassen, ob die Hinterbliebenenversorgung noch zu heutigen Erwerbs- und Familienbiografien passt. Überprüft soll vor allem der vergleichsweise frühe Zugang zur großen Witwenrente, die Anrechnung eigenen Einkommens und die bisherige Behandlung von Kindererziehung und anderer Sorgearbeit werden. Rentenkommission verlangt Prüfung der Witwenrente Die Alterssicherungskommission hat ihre 33 Empfehlungen an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales übergeben. In Empfehlung 11 spricht sie sich dafür aus, Reformmöglichkeiten zu prüfen, die die Hinterbliebenenversorgung an veränderte gesellschaftliche Normen und Rahmenbedingungen anpassen. Von einer Abschaffung ist im Bericht der Alterssicherungskommission nicht die Rede. Die Fachleute schreiben ausdrücklich, dass eine Reform kompliziert sei und ihre Auswirkungen sorgfältig untersucht werden müssten. Die Kommission konnte diese Prüfung nach eigener Aussage nicht innerhalb der verfügbaren Zeit vornehmen. Deshalb schlägt sie zunächst einen weiteren Prozess vor, in dem unterschiedliche Modelle untersucht werden sollen. Noch ist keine Änderung beschlossen Die Empfehlungen der Kommission verändern das geltende Rentenrecht nicht. Witwen und Witwer behalten ihre Ansprüche deshalb weiterhin nach den bisherigen Vorschriften des Sechsten Sozialgesetzbuches. Das Bundesarbeitsministerium stellt die Anpassung der Witwen- und Witwerrente an heutige Lebensformen als eine der 33 Empfehlungen dar. Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas hat angekündigt, möglichst viele Vorschläge umsetzen zu wollen, wie aus der Darstellung des Bundesarbeitsministeriums hervorgeht. Diese politische Absicht ist noch kein Gesetz. Bevor sich für Hinterbliebene etwas ändern kann, müssten ein konkretes Konzept, ein Gesetzentwurf und eine parlamentarische Entscheidung folgen. Warum die bisherige Witwenrente kritisiert wird Die Hinterbliebenenversorgung entstand in einer Zeit, in der besonders in Westdeutschland viele Ehen nach dem Alleinverdienermodell geführt wurden. Ein Ehepartner erzielte das Einkommen, während der andere Kinder betreute und den Haushalt führte. Heute sind häufig beide Ehepartner berufstätig und erwerben eigene Rentenansprüche. Gleichzeitig bleiben Erwerbsunterbrechungen, Teilzeitarbeit, Kindererziehung und die Pflege von Angehörigen weiterhin ungleich verteilt. Die Kommission bezweifelt deshalb nicht den Schutz nach dem Tod eines Partners. Sie stellt vielmehr die Frage, ob dieser Schutz künftig stärker an den tatsächlichen wirtschaftlichen Verlust und an die familiäre Lebensgeschichte geknüpft werden sollte. So funktioniert die Witwenrente derzeit Grundsätzlich kann ein Anspruch bestehen, wenn die Ehe bis zum Tod bestanden hat, die verstorbene Person die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hatte oder bereits eine Rente bezog. Bei Eheschließungen seit 2002 muss die Ehe normalerweise mindestens ein Jahr bestanden haben, wobei etwa ein Unfalltod eine Ausnahme begründen kann. Die kleine Witwenrente beträgt nach dem neueren Recht 25 Prozent der Rente des verstorbenen Ehepartners. Sie wird gewöhnlich höchstens 24 Monate gezahlt. Die große Witwenrente beträgt regelmäßig 55 Prozent der Versichertenrente des Verstorbenen. Nach älterem Recht können 60 Prozent gelten, wenn die dafür vorgesehenen persönlichen und zeitlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Bereich Derzeitige Regel Von der Kommission angesprochene Frage Kleine Witwenrente 25 Prozent, nach neuerem Recht höchstens 24 Monate Reicht die Übergangszeit aus und welche Personengruppen benötigen längeren Schutz? Große Witwenrente Regelmäßig 55 Prozent, nach älterem Recht teilweise 60 Prozent Soll eine dauerhafte Leistung weiterhin allein an Alter, Erwerbsminderung oder Kindererziehung anknüpfen? Altersgrenze Bei einem Todesfall im Jahr 2026 grundsätzlich 46 Jahre und 6 Monate, ab 2029 dann 47 Jahre Ist ein dauerhafter Anspruch in diesem Alter ohne weitere Bedürftigkeitsprüfung noch angemessen? Eigenes Einkommen Freibetrag und Anrechnung von 40 Prozent des übersteigenden Betrags Hält die Regel Hinterbliebene davon ab, mehr zu arbeiten? Sorgearbeit Kindererziehung kann den Zugang zur großen Witwenrente eröffnen und einen Zuschlag auslösen Soll stärker berücksichtigt werden, wer wegen Erziehung oder Pflege weniger eigene Rentenansprüche erwerben konnte? Altersgrenze für die große Witwenrente auf dem Prüfstand Besonders auffällig ist aus Sicht der Kommission die Altersgrenze. Bei einem Todesfall im Jahr 2026 reicht grundsätzlich ein Alter von 46 Jahren und 6 Monaten für die große Witwenrente aus, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Ab 2029 wird die stufenweise Anhebung abgeschlossen sein und die Grenze bei 47 Jahren liegen. Eine große Witwenrente kann unabhängig vom Alter außerdem beansprucht werden, wenn die hinterbliebene Person erwerbsgemindert ist oder ein berücksichtigungsfähiges Kind erzieht. Nach Ansicht der Kommission kann ein Mensch mit knapp 47 Jahren häufig noch selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen. Daraus folgt jedoch noch keine konkrete Empfehlung, die Altersgrenze anzuheben oder die große Witwenrente zeitlich zu begrenzen. Denkbar wäre eine höhere Altersgrenze, eine längere Übergangsleistung oder eine stärkere Prüfung des wirtschaftlichen Bedarfs. Diese Varianten werden im Bericht jedoch nicht festgelegt und müssten erst auf ihre sozialen Folgen untersucht werden. Einkommensanrechnung könnte verändert werden Eigenes Einkommen kann die Witwenrente schon heute vermindern. Für den Zeitraum vom 1. Juli 2026 bis zum 30. Juni 2027 beträgt der Freibetrag 1.122,53 Euro monatlich. Für jedes waisenrentenberechtigte Kind erhöht sich der Freibetrag um 238,11 Euro. Vom anrechenbaren Nettoeinkommen oberhalb der persönlichen Grenze werden 40 Prozent auf die Witwen- oder Witwerrente angerechnet. Die Kommission sieht darin einen möglichen Fehlanreiz. Wer seine Arbeitszeit erhöht oder mehr verdient, muss damit rechnen, dass ein Teil des zusätzlichen Einkommens durch eine niedrigere Hinterbliebenenrente wieder verloren geht. Eine Reform könnte deshalb den Freibetrag erhöhen, den Anrechnungssatz verändern oder Erwerbseinkommen anders behandeln als Renten- und Vermögenseinkünfte. Auch hierzu enthält die Empfehlung noch keine Zahlen oder verbindlichen Vorgaben. Die derzeit geltenden Werte hat die Deutsche Rentenversicherung für den Zeitraum ab Juli 2026 veröffentlicht. Sorgearbeit soll stärker beachtet werden Ein weiterer Kritikpunkt betrifft Kindererziehung und Pflege. Nach dem bestehenden Recht kann die Erziehung eines Kindes den Anspruch auf die große Witwenrente eröffnen, doch für einen späteren dauerhaften Anspruch reicht häufig bereits das Erreichen der Altersgrenze. Es wird dabei nicht umfassend geprüft, ob die hinterbliebene Person tatsächlich über viele Jahre beruflich zurückgesteckt hat. Ebenso wenig wird für den Grundanspruch untersucht, ob wegen der Pflege des Ehepartners oder anderer Angehöriger nur geringe eigene Rentenansprüche aufgebaut werden konnten. Die Kommission hält es für schwer erklärbar, dass eine langjährige Einschränkung der Erwerbstätigkeit durch Sorgearbeit für den späteren Anspruch nur begrenzt berücksichtigt wird. Eine neue Regelung könnte den Schutz deshalb stärker an nachgewiesene Erziehungs-, Pflege- oder Teilzeitphasen binden. Das könnte Menschen besser absichern, die innerhalb der Ehe unbezahlte Arbeit übernommen haben. Es könnte jedoch auch Hinterbliebene schlechterstellen, die keine Kinder erzogen haben, aber wirtschaftlich stark vom verstorbenen Ehepartner abhängig waren. Kommt statt der Witwenrente ein Rentensplitting? Als Alternative wird oft ein verpflichtendes Rentensplitting genannt, dass die Witwenrente ablösen soll. Hierfür werden die während der Ehe erworbenen gesetzlichen Rentenansprüche zwischen beiden Partnern aufgeteilt. Ein freiwilliges Rentensplitting ist bereits möglich, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Entscheiden sich Hinterbliebene dafür, erlischt allerdings der Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente. Ein solches Modell kann den Partner mit den niedrigeren Rentenansprüchen besserstellen, weil die übertragenen Entgeltpunkte Bestandteil seiner eigenen Rente werden. Der Anspruch bleibt dann auch bei einer späteren Wiederheirat erhalten. Das Rentensplitting ist aber nicht automatisch günstiger als die Witwenrente. Besonders bei einem großen Einkommensunterschied können die dauerhaften Leistungen aus der Witwenrente deutlich höher ausfallen. Die Kommission hat ein verpflichtendes Rentensplitting nicht ausdrücklich empfohlen. Es gehört lediglich zu den Modellen, die in einem späteren Prüfverfahren untersucht werden könnten. Was passiert mit laufenden Witwenrenten? Für bereits bewilligte Witwen- und Witwerrenten ändert sich durch den Kommissionsbericht nichts. Die Rentenversicherung darf eine laufende Leistung nicht allein wegen einer politischen Empfehlung kürzen oder einstellen. Ob eine spätere Reform ausschließlich neue Todesfälle betrifft oder auch laufende Ansprüche einbezieht, steht noch nicht fest. Der Bericht enthält weder eine Stichtagsregelung noch Aussagen zu einem gesetzlichen Bestandsschutz. Bei einer weitreichenden Umstellung wären Übergangsfristen und Vertrauensschutzregelungen zu erwarten. Wie diese aussehen könnten, lässt sich jedoch erst beurteilen, wenn ein Gesetzentwurf vorliegt. Reform kann Gewinner und Verlierer hervorbringen Eine stärkere Anerkennung von Sorgearbeit könnte vor allem Menschen mit langen Erziehungs- und Pflegezeiten helfen. Großzügigere Hinzuverdienstregeln könnten es attraktiver machen, die Erwerbstätigkeit nach dem Tod des Partners fortzusetzen oder auszuweiten. Eine höhere Altersgrenze oder eine kürzere Bezugsdauer könnte dagegen jüngere Witwen und Witwer belasten. Das gilt besonders, wenn der verstorbene Partner den überwiegenden Teil des Haushaltseinkommens erwirtschaftet hat. Auch ein verpflichtendes Rentensplitting würde nicht für jedes Paar zu einem besseren Ergebnis führen. Deshalb verlangt die Kommission eine ausführliche Untersuchung, bevor sich der Gesetzgeber auf ein Modell festlegt. Beispiel: So wird Einkommen derzeit angerechnet Frau Keller ist 50 Jahre alt und erhält nach dem Sterbevierteljahr eine große Witwenrente. Ihr verstorbener Ehemann hatte einen Rentenanspruch von 1.200 Euro, sodass sich nach dem neueren Recht zunächst 660 Euro Witwenrente ergeben, wenn Abschläge, Zuschläge sowie Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung außer Betracht bleiben. Das von der Rentenversicherung ermittelte Nettoeinkommen von Frau Keller beträgt 1.500 Euro. Nach Abzug des Freibetrags von 1.122,53 Euro verbleiben 377,47 Euro, von denen 40 Prozent und damit 150,99 Euro angerechnet werden. Die Witwenrente sinkt in dieser vereinfachten Berechnung auf 509,01 Euro. Genau solche Fälle meint die Kommission, wenn sie darauf hinweist, dass die Einkommensanrechnung die Ausweitung einer Beschäftigung weniger attraktiv machen kann. Nach geltendem Recht bleibt diese Berechnung unverändert. Wie Frau Keller nach einer möglichen Reform behandelt würde, lässt sich erst sagen, wenn konkrete Vorschriften vorliegen. Häufige Fragen zur geplanten Reform der Witwenrente 1. Wird die Witwenrente abgeschafft? Nein. Die Alterssicherungskommission verlangt lediglich eine Prüfung unterschiedlicher Reformmöglichkeiten und hat keine Abschaffung empfohlen. 2. Werden laufende Witwenrenten jetzt gekürzt? Nein. Der Kommissionsbericht verändert keine Rentenbescheide und schafft keine neue Rechtsgrundlage für Kürzungen. 3. Welche Regeln könnten sich künftig ändern? Im Blick stehen vor allem die Altersgrenze für die große Witwenrente, die Anrechnung eigenen Einkommens und eine stärkere Berücksichtigung von Kindererziehung sowie Pflege. Ein konkretes Modell wurde noch nicht ausgewählt. 4. Könnte die große Witwenrente erst ab einem höheren Alter gezahlt werden? Das wäre eine mögliche Reformvariante, ist aber nicht beschlossen. Die Kommission kritisiert den dauerhaften Zugang bereits mit knapp 47 Jahren, nennt jedoch keine neue Altersgrenze. 5. Wird das Rentensplitting verpflichtend? Derzeit ist das Rentensplitting freiwillig und an Voraussetzungen gebunden. Eine Verpflichtung wurde von der Kommission nicht ausdrücklich vorgeschlagen.

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Standardrente steigt auf 1.913,40 Euro: 45 Arbeitsjahre reichen dafür aber allein nicht aus

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5. Oktober 2026

Seit dem 1. Juli 2026 sind die gesetzlichen Renten um 4,24 Prozent gestiegen. Dadurch erhöht sich die sogenannte Standardrente auf 1.913,40 Euro brutto im Monat. Dieser Betrag ist jedoch weder die Durchschnittsrente noch eine garantierte Rente nach 45 Arbeitsjahren. Die Zahl beschreibt einen Modellfall mit 45 Entgeltpunkten und einem Rentenbeginn ohne Abschlag. Wie hoch die persönliche Rente ausfällt, hängt vom Versicherungsverlauf ab. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie eine mögliche Einkommensteuer mindern anschließend den Auszahlungsbetrag. So entstehen die 1.913,40 Euro Standardrente Mit der Rentenanpassung stieg der aktuelle Rentenwert von 40,79 Euro auf 42,52 Euro. Die Bundesregierung beziffert das Plus der Standardrente auf 77,85 Euro brutto im Monat. Die Rechnung lautet: 45 Entgeltpunkte mal 42,52 Euro ergeben 1.913,40 Euro. Vor Juli waren es 45 mal 40,79 Euro und damit 1.835,55 Euro. Der neue Jahresbetrag liegt exakt bei 22.960,80 Euro brutto und nicht bei den gelegentlich genannten 22.956 Euro. Die auch als Eckrente bezeichnete Standardrente zeigt, wie sich Rentenwert, Löhne und Rentenniveau entwickeln. Eine Aussage darüber, wie hoch die Rente der meisten Menschen ausfällt, lässt sich daraus nicht ableiten. 45 Arbeitsjahre ergeben nicht automatisch 45 Entgeltpunkte Der häufigste Irrtum liegt in der Gleichsetzung von Arbeitsjahren und Entgeltpunkten. Ein Versicherter erhält für ein Jahr genau einen Entgeltpunkt, wenn sein beitragspflichtiger Verdienst dem Durchschnittsentgelt dieses Jahres entspricht. Für 2026 beträgt dieses vorläufig 51.944 Euro brutto. Wer in einem Jahr nur die Hälfte des Durchschnitts verdient, erhält für dieses Jahr ungefähr 0,5 Punkte. Bei 45 solchen Jahren wären es 22,5 Entgeltpunkte und damit ab Juli 2026 nur 956,70 Euro Bruttorente. Auch lange Teilzeitphasen oder dauerhaft niedrige Löhne können deshalb trotz 45 Versicherungsjahren zu einer erheblich niedrigeren Rente führen. Umgekehrt können Einkommen oberhalb des Durchschnitts mehr als einen Entgeltpunkt pro Jahr bringen, allerdings nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Hinzu kommen je nach Lebenslauf Punkte für Kindererziehung, die Pflege von Angehörigen oder bestimmte Zeiten mit Sozialleistungen. Abschläge bei einem vorzeitigen Rentenbeginn verringern den errechneten Betrag dauerhaft. Die persönliche Monatsrente ergibt sich nach § 64 SGB VI aus den Entgeltpunkten, dem Zugangsfaktor, dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert. Wer seine Entgeltpunkte kennt, kann mit dem internen Renten-Rechner 2026 eine erste Schätzung vornehmen. Die Rentenerhöhung gilt nicht nur für den Modellrentner Die Erhöhung um 4,24 Prozent betrifft die laufenden gesetzlichen Altersrenten ebenso wie Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten. Ein Antrag ist nicht erforderlich. Die Rentenversicherung setzt die Anpassung automatisch um und informiert die Betroffenen mit einer Rentenanpassungsmitteilung. Eine bisherige Bruttorente von 1.000 Euro steigt rechnerisch auf 1.042,40 Euro. Aus 1.500 Euro werden 1.563,60 Euro. Weitere Beispiele enthält die Übersicht zur Rentenerhöhung 2026. Standardrente, Durchschnittsrente und Zahlbetrag sind nicht dasselbe Begriff Bedeutung Standardrente Rechenwert aus 45 Entgeltpunkten ohne Abschlag; seit Juli 2026 sind das 1.913,40 Euro brutto. Durchschnittliche Altersrente Statistischer Mittelwert tatsächlich gezahlter Altersrenten; die Höhe hängt von der ausgewählten Personengruppe und dem Stichtag ab. Bruttorente Rentenanspruch vor Abzug der eigenen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Rentenzahlbetrag Betrag nach Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, aber grundsätzlich noch vor einer persönlichen Einkommensteuer. Nach den zuletzt vollständig veröffentlichten Bestandsdaten der Deutschen Rentenversicherung lag der durchschnittliche Zahlbetrag aller Altersrenten Ende 2024 bei 1.154 Euro im Monat. Männer erhielten im Mittel 1.405 Euro, Frauen 955 Euro. Diese Beträge sind bereits um die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung vermindert, nicht jedoch um eine mögliche Steuer. Die 1.154 Euro lassen sich nicht unmittelbar mit den 1.913,40 Euro vergleichen. Der erste Wert ist ein statistischer Zahlbetrag aus Millionen tatsächlicher Renten, der zweite ein aktueller Brutto-Modellwert. Die Statistik umfasst zudem kleine deutsche Renten aus kurzen Versicherungsverläufen, obwohl die Betroffenen weitere Alterseinkünfte haben können. Ende 2024 lagen 37,2 Prozent der erfassten Altersrenten unter 900 Euro Zahlbetrag. Über das gesamte Haushaltseinkommen sagt das wenig aus, weil Betriebsrenten, private Renten, Partnereinkommen und ausländische Renten darin fehlen. Weitere Einzelheiten enthält der Beitrag zur durchschnittlichen Rente in Deutschland. So viel bleibt von 1.913,40 Euro vor Steuern übrig Pflichtversicherte Mitglieder der Krankenversicherung der Rentner tragen 7,3 Prozent allgemeinen Krankenversicherungsbeitrag sowie die Hälfte des Zusatzbeitrags ihrer Krankenkasse. Beim amtlich bekannt gegebenen durchschnittlichen Zusatzbeitrag von 2,9 Prozent ergibt das für den Rentner einen Krankenversicherungsanteil von 8,75 Prozent. Hinzu kommt nach den aktuellen Beitragswerten grundsätzlich der volle Pflegeversicherungsbeitrag von 3,6 Prozent. Unter diesen Annahmen bleiben von 1.913,40 Euro Standardrente rund 1.677,10 Euro vor Steuern. Für Kinderlose mit einem Pflegebeitrag von 4,2 Prozent wären es rund 1.665,61 Euro. Der persönliche Betrag kann wegen des Zusatzbeitrags der eigenen Krankenkasse, eines reduzierten Pflegebeitrags für mehrere Kinder unter 25 Jahren oder einer anderen Versicherungsart abweichen. Eine pauschale Aussage, von der Standardrente blieben etwa 1.620 Euro netto, ist deshalb zu grob. Dieser Betrag kann in einem bestimmten Steuerfall herauskommen, lässt sich aber nicht auf alle Rentner übertragen. Freiwillig gesetzlich und privat Versicherte müssen zudem gesondert prüfen, welche Beiträge sie zahlen und welchen Zuschuss sie von der Rentenversicherung erhalten. Die Steuer wird nicht pauschal von der Monatsrente abgezogen Ob Einkommensteuer anfällt, richtet sich nicht allein nach der Höhe der gesetzlichen Rente. Entscheidend sind das Jahr des Rentenbeginns, der festgeschriebene steuerfreie Rentenbetrag, weitere Einkünfte, der Familienstand und abzugsfähige Ausgaben. Die Rentenversicherung behält die Einkommensteuer normalerweise nicht wie ein Arbeitgeber von jeder Monatszahlung ein. Für einen Rentenbeginn im Jahr 2026 beträgt der Besteuerungsanteil 84 Prozent. Bei älteren Bestandsrenten bleibt der persönliche Rentenfreibetrag grundsätzlich als Eurobetrag bestehen, während regelmäßige Rentenerhöhungen steuerpflichtig hinzukommen. Dadurch kann das Juli-Plus eine Steuererklärung oder eine höhere Steuer auslösen. Der Grundfreibetrag liegt 2026 bei 12.348 Euro. Das bedeutet jedoch nicht, dass eine Bruttorente bis zu dieser Höhe steuerfrei und jeder Euro darüber voll zu versteuern wäre. Das Bundesfinanzministerium weist ausdrücklich darauf hin, dass die steuerfreie Bruttojahresrente von den persönlichen Verhältnissen und dem Rentenbeginn abhängt. Wer wissen möchte, welche Bruttorente im eigenen Fall ohne weitere Einkünfte noch steuerunbelastet bleiben kann, findet dazu eine aktuelle Übersicht zur Rentenbesteuerung 2026. Auch das Rentenniveau von 48 Prozent ist keine persönliche Rentenzusage Die Standardrente fließt auch in die Berechnung des Rentenniveaus ein. Das vor Steuern ausgewiesene Niveau von 48 Prozent bedeutet jedoch nicht, dass jeder Rentner 48 Prozent seines letzten Bruttogehalts erhält. Verglichen werden eine Rente nach 45 Durchschnittsverdienstjahren und ein standardisiertes Arbeitseinkommen nach Abzug von Sozialbeiträgen. Was Rentner jetzt in ihrer Mitteilung prüfen sollten Die neue Bruttorente sollte im Regelfall der bisherigen Bruttorente multipliziert mit 1,0424 entsprechen; geringfügige Rundungsabweichungen sind möglich. Fällt das Plus beim Zahlbetrag deutlich kleiner aus, sollten Kranken- und Pflegebeiträge, Einkommensanrechnungen und mögliche Verrechnungen geprüft werden. Für die persönliche Planung bleibt die Renteninformation beziehungsweise Rentenauskunft wichtiger als die Standardrente. Kurzes Beispiel aus der Praxis Eine Versicherte war 45 Jahre beschäftigt, arbeitete jedoch viele Jahre in Teilzeit und erreichte im Durchschnitt 0,72 Entgeltpunkte pro Jahr. Insgesamt hat sie 32,4 Entgeltpunkte gesammelt. Obwohl sie 45 Arbeitsjahre vorweisen kann, erreicht sie die Standardrente nicht. Seit Juli 2026 ergeben 32,4 Punkte mal 42,52 Euro eine Bruttorente von 1.377,65 Euro. Vor der Anpassung waren es 1.321,60 Euro, sodass ihre Bruttorente um 56,05 Euro im Monat steigt. Bei einem Krankenversicherungsanteil von 8,75 Prozent und einem Pflegebeitrag von 3,6 Prozent bleiben rund 1.207,50 Euro vor einer möglichen Einkommensteuer. Fragen und Antworten zur Standardrente 2026 Ist die Standardrente von 1.913,40 Euro die Durchschnittsrente? Nein. Die Standardrente ist ein Modellwert für 45 Entgeltpunkte und einen Rentenbeginn ohne Abschlag. Die zuletzt veröffentlichte Statistik wies für Ende 2024 einen durchschnittlichen Zahlbetrag aller Altersrenten von 1.154 Euro aus, wobei dieser Wert anders berechnet wird und sich auf einen früheren Stichtag bezieht. Bekommt jeder nach 45 Arbeitsjahren 1.913,40 Euro Rente? Nein. Dafür müssten in den 45 Jahren insgesamt 45 Entgeltpunkte zusammenkommen. Wer dauerhaft weniger als den jeweiligen Durchschnitt verdient, erhält trotz 45 Arbeitsjahren weniger. Steigen alle gesetzlichen Renten automatisch um 4,24 Prozent? Die reguläre Anpassung gilt für gesetzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten und muss nicht beantragt werden. Persönliche Anrechnungen oder Abzüge können dazu führen, dass der Zahlbetrag nicht im selben Umfang wächst. Wie viel bleibt von der Standardrente nach Abzügen übrig? Für einen pflichtversicherten Rentner mit durchschnittlichem Zusatzbeitrag und einem Pflegebeitrag von 3,6 Prozent bleiben rechnerisch rund 1.677,10 Euro vor Steuern. Bei Kinderlosen sind es wegen des höheren Pflegebeitrags etwa 1.665,61 Euro. Der persönliche Zahlbetrag kann davon abweichen. Kann die Rentenerhöhung zu höheren Steuern führen? Ja. Regelmäßige Rentenanpassungen erhöhen grundsätzlich den steuerpflichtigen Rentenbetrag. Ob am Ende tatsächlich mehr Einkommensteuer anfällt, hängt von den gesamten Einkünften und den persönlichen Abzügen ab. Bedeutet ein Rentenniveau von 48 Prozent, dass ich 48 Prozent meines letzten Gehalts bekomme? Nein. Das Rentenniveau vergleicht standardisierte Rechengrößen und ist keine persönliche Ersatzquote. Die eigene Rente richtet sich vor allem nach den gesammelten Entgeltpunkten und möglichen Zu- oder Abschlägen.

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Arbeitslosengeld: Auch unbezahltes Probearbeiten kann den Anspruch kosten

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5. Oktober 2026

Ein Betrieb lädt Sie zum Probearbeiten ein. Das kann Ihre Chance auf einen neuen Job sein – doch eine Zusage des Arbeitgebers sichert weder Ihr Arbeitslosengeld noch die Fahrtkosten. Möchten Sie eine geförderte Maßnahme bei einem Arbeitgeber nutzen, muss die Arbeitsagentur diese vor Beginn genehmigen. Eine privat vereinbarte Erprobung wird nicht automatisch zur MAG. Wie teuer eine fehlende Abstimmung werden kann, zeigt ein Fall zur Arbeitslosengeld-Rückzahlung nach einer Woche Probearbeit. Was eine MAG leisten soll Die Abkürzung MAG steht für „Maßnahme bei einem Arbeitgeber“. Sie erproben im Betrieb, ob eine Tätigkeit zu Ihren Fähigkeiten passt, und können berufliche Kenntnisse erwerben. Zugleich lernt der Arbeitgeber Sie kennen. Das Ziel ist, Ihre Chancen auf eine Beschäftigung zu verbessern. Eine anschließende Einstellung garantiert die Maßnahme nicht. Die Förderung nach § 45 SGB III kommt unter anderem für Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende infrage. Die Arbeitsagentur prüft, ob die Erprobung für Ihre berufliche Eingliederung notwendig ist. Einen allgemeinen Anspruch auf die gewünschte MAG gibt es nicht. Erst beantragen, dann die Genehmigung abwarten Wenden Sie sich an Ihre Vermittlungsfachkraft, sobald ein Betrieb Ihnen eine Erprobung anbietet. Auch eine neue Beschäftigung während des Arbeitslosengeldbezugs müssen Sie melden. Teilen Sie den Arbeitgeber, den Einsatzort, die vorgesehenen Aufgaben sowie Beginn, Dauer und tägliche Zeiten mit. Beschreiben Sie auch, was die Erprobung klären soll: etwa, ob Ihre bisherigen Erfahrungen für ein neues Aufgabenfeld ausreichen. Für den Online-Antrag muss Ihre Vermittlungsfachkraft zunächst das Formular freischalten. Der abgesendete Antrag ersetzt die Bewilligung nicht. Warten Sie die schriftliche Genehmigung für die konkrete Teilnahme ab. Drängt der Betrieb auf einen sofortigen Start, vereinbaren Sie einen späteren Beginn, wenn die Entscheidung noch aussteht. Warum das Arbeitslosengeld bei einer MAG weiterlaufen kann Während einer genehmigten MAG erhalten Sie Arbeitslosengeld weiter, sofern Ihr Anspruch besteht. Die Teilnahme begründet kein Arbeitsverhältnis; der Betrieb zahlt dafür keinen Lohn. § 139 Absatz 1 SGB III stellt klar, dass die Teilnahme an einer Maßnahme nach § 45 SGB III die Verfügbarkeit nicht ausschließt. Damit unterscheidet sich die MAG von einer selbst vereinbarten Beschäftigung. Die Sonderregelung ermöglicht die Teilnahme auch bei einem zeitlichen Umfang, der bei einer gewöhnlichen Beschäftigung dem Arbeitslosengeldbezug entgegenstehen könnte. Allein die Bezeichnung „Probearbeiten“ eröffnet diesen Schutz nicht. Privates Probearbeiten: Unbezahlt bedeutet nicht folgenlos Ohne genehmigte MAG muss die Arbeitsagentur prüfen, was Sie im Betrieb tatsächlich tun. Ein bloßes Kennenlernen und Beobachten ist anders zu beurteilen als eine Tätigkeit, bei der Sie fest eingeplant sind und nach Weisung mitarbeiten. Auch fehlender Lohn bedeutet nicht automatisch, dass keine Beschäftigung vorliegt. Außerhalb einer MAG stellt sich außerdem die Frage, wann der Arbeitgeber Probearbeit bezahlen muss. Für eine Beschäftigung außerhalb einer MAG gilt grundsätzlich: Nur bei weniger als 15 Wochenstunden kann die Beschäftigungslosigkeit fortbestehen. Mehrere Erwerbstätigkeiten werden zusammengerechnet. Zusätzlich müssen Sie der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen. Unter 15 Stunden zu bleiben, sichert deshalb für sich genommen noch keinen Anspruch. Klären Sie den geplanten Einsatz vorab mit der Arbeitsagentur und beschreiben Sie Aufgaben und Zeiten genau. Bei einer nicht genehmigten Erprobung drohen der Wegfall des Arbeitslosengeldes und eigene Kosten. Ob eine konkrete private Erprobung den Anspruch ausschließt, hängt von ihrer tatsächlichen Ausgestaltung ab. Bei einer Rückforderung lohnt deshalb die genaue Prüfung, ob die Arbeitsagentur tatsächlich das gesamte Arbeitslosengeld zurückverlangen darf. Erhalten Sie außerhalb einer MAG Geld für eine Nebenbeschäftigung, müssen Sie zusätzlich die Regeln zum Zuverdienst beim Arbeitslosengeld beachten. Für einen schon länger ausgeübten Nebenjob kann unter bestimmten Voraussetzungen ein höherer Freibetrag als 165 Euro gelten. Geförderte MAG und private Erprobung im Vergleich Vorher genehmigte MAG Eigenständig vereinbartes Probearbeiten Die Arbeitsagentur prüft und bewilligt die betriebliche Maßnahme. Die Absprache mit dem Betrieb allein bewirkt keine MAG-Förderung. Arbeitslosengeld läuft bei bestehendem Anspruch weiter. Die tatsächliche Tätigkeit kann Beschäftigungslosigkeit oder Verfügbarkeit ausschließen. Notwendige Teilnahmekosten können übernommen werden. Eine Kostenerstattung als MAG ist ohne entsprechende Bewilligung nicht gesichert. Berufliche Erprobung und angeleiteter Kenntniserwerb stehen im Mittelpunkt. Die Bezeichnung „Probearbeit“ sagt noch nichts über die rechtliche Einordnung aus. Welche Kosten die Arbeitsagentur übernehmen kann Fragen Sie bereits im Beratungsgespräch nach den Fahrtkosten und gegebenenfalls nach zusätzlichen Kinderbetreuungskosten. Die Förderung umfasst angemessene Kosten, soweit sie für die Eingliederung notwendig sind. Sie ist keine pauschale Zusage für sämtliche Ausgaben. Fragen Sie bei weiteren Bewerbungen auch nach anderen Hilfen bei der Jobsuche aus dem Vermittlungsbudget; diese sind von der Kostenübernahme für die MAG zu unterscheiden. Lassen Sie klären, welche Aufwendungen in welcher Höhe berücksichtigt werden und welche Belege erforderlich sind. Für die Abrechnung stellt die Bundesagentur einen Erklärungsbogen bereit. Bewahren Sie Fahrkarten und andere Nachweise auf. Den Erklärungsbogen zur MAG-Kostenerstattung dürfen Sie nutzen, wenn Ihnen die Teilnahme vorher schriftlich genehmigt wurde und Sie tatsächlich teilnehmen oder teilgenommen haben. Fiktives Beispiel: Orhan aus Bad Driburg Orhan ist 49 Jahre alt, lebt in Bad Driburg in Westfalen und bezieht Arbeitslosengeld. Ein Lagerbetrieb möchte ihn fünf Tage lang jeweils sechs Stunden kennenlernen. Orhan soll unter Anleitung erproben, ob er mit dem digitalen Warenwirtschaftssystem zurechtkommt. Der Betriebsleiter schlägt vor, gleich am nächsten Morgen anzufangen. Orhan wendet sich zuerst an seine Vermittlungsfachkraft. Er nennt Aufgaben und Zeiten und fragt nach einer MAG sowie der Übernahme seiner Busfahrten. Im fiktiven Beispiel bewilligt die Arbeitsagentur die Erprobung und die notwendigen Fahrtkosten vor dem vereinbarten Beginn. Orhan startet erst danach. Sein Arbeitslosengeld läuft im Rahmen seines bestehenden Anspruchs weiter. Hätte er dagegen ohne Klärung eine gewöhnliche Beschäftigung von 30 Wochenstunden aufgenommen, könnte er sich nicht auf die Sonderregelung für eine MAG berufen. Dass der Betrieb die Woche „unbezahlte Probearbeit“ nennt, würde seinen Leistungsbezug nicht absichern. Die MAG darf keine kostenlose Personalreserve sein Nach den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur dürfen Betriebe eine MAG nicht nutzen, um Urlaubsvertretungen, Krankheitsausfälle oder Auftragsspitzen abzudecken. Eine Fachkraft muss Sie betreuen und anleiten. Zur Absicherung gehört zudem der gesetzliche Unfallversicherungsschutz bei der Probearbeit; bei einer MAG ist der Unfallversicherungsträger des Betriebs zuständig. Wenn Sie überwiegend normale Arbeitsaufgaben ohne erkennbare Erprobung oder Anleitung übernehmen sollen, sprechen Sie Ihre Vermittlungsfachkraft darauf an. Die Dauer muss zum Zweck der Maßnahme passen. Die gesetzliche Obergrenze liegt grundsätzlich bei sechs Wochen. Für Langzeitarbeitslose oder Menschen mit besonders erschwerter beruflicher Eingliederung wegen schwerwiegender Vermittlungshemmnisse sind bis zu zwölf Wochen möglich. Daraus folgt kein Anspruch des Betriebs auf eine entsprechend lange unbezahlte Erprobung. FAQ: Probearbeiten und Arbeitslosengeld Reicht es, wenn der Arbeitgeber die MAG zusagt? Nein. Über die Förderung entscheidet die Arbeitsagentur. Die Zusage des Betriebs ersetzt ihre vorherige Genehmigung nicht. Bekomme ich bei einer MAG zusätzlich Lohn? Für die Teilnahme an einer MAG erhalten Sie keinen Lohn vom Betrieb. Bei bestehendem Anspruch beziehen Sie weiter Arbeitslosengeld. Kann ich mir den Betrieb selbst suchen? Ja. Stellen Sie das konkrete Angebot Ihrer Vermittlungsfachkraft vor und klären Sie die Förderung, bevor Sie beginnen. Quellen Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen – Maßnahmen bei einem Arbeitgeber nach § 45 SGB III, Stand 03.03.2025 Bundesagentur für Arbeit: Förderung einer Probearbeit – Informationen für Arbeitslose und Unternehmen Bundesagentur für Arbeit: Maßnahme beim Arbeitgeber (MAG): Voraussetzungen, Antrag und Kosten Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz: § 45 SGB III – Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz: § 138 SGB III – Arbeitslosigkeit Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz: § 139 SGB III – Sonderfälle der Verfügbarkeit