Schwerbehinderung: Diese Erkrankungen werden beim GdB systematisch zu niedrig bewertet

1. Juni 2026
Wer einen GdB-Bescheid bekommt, denkt oft: Irgendjemand hat sich meinen Fall angeschaut und eine medizinische Einschätzung abgegeben. Das stimmt, aber nicht so, wie die meisten es sich vorstellen. In neun von zehn Verfahren hat kein Arzt die antragstellende Person untersucht. Der GdB wurde an einem Schreibtisch festgelegt, auf Basis von Unterlagen, die der Antragsteller selbst eingereicht hat. Schwerbehinderung: Das Dokument, das über den GdB entscheidet Im Feststellungsverfahren beim Versorgungsamt erstellt ein sogenannter versorgungsärztlicher Dienst eine interne Stellungnahme. Dieser Arzt bewertet die eingereichten Befundberichte, Arztbriefe und Atteste nach den Maßstäben der Versorgungsmedizin-Verordnung und schlägt einen GdB vor. Das Versorgungsamt übernimmt diesen Vorschlag als Bescheid. Dieses Dokument heißt versorgungsärztliche Stellungnahme. Betroffene erhalten es nicht automatisch, es liegt intern in der Akte. Wer es nicht anfordert, erfährt nie, auf welcher Grundlage über den eigenen GdB entschieden wurde. Wenn Sie das nicht wissen, fehlt Ihnen eine wesentliche Begründung eines Widerspruchs: der Finger in der Wunde bei den Schwachstellen der Bewertung. Keine Untersuchung, kein Termin: So läuft das Verfahren wirklich ab In rund 90 Prozent aller GdB-Verfahren findet keine persönliche Untersuchung durch das Versorgungsamt statt. Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf eine solche Untersuchung, weder im Antrags- noch im Widerspruchsverfahren. Die Entscheidung fällt nach Aktenlage: Was in den eingereichten Unterlagen steht, fließt ein. Was dort fehlt, existiert für das Amt nicht. Das ist keine Praxis, die Gerichte grundsätzlich beanstanden. Sie ist zulässig, solange die vorliegenden Unterlagen ausreichen, um den GdB sachgerecht zu beurteilen. Das Problem liegt darin, dass Betroffene das nicht wissen und bei der Antragstellung Unterlagen einreichen, die Diagnosen aufzählen, aber nicht beschreiben, was diese Diagnosen im Alltag bedeuten. Der Versorgungsarzt bewertet genau das: nicht die Krankheit, sondern ihre Auswirkung auf die Teilhabe am Leben. Was in der versorgungsärztlichen Stellungnahme steht Die versorgungsärztliche Stellungnahme enthält die Auflistung der Einzelerkrankungen mit dem jeweils vorgeschlagenen Einzel-GdB, die Begründung für die Gesamtbewertung und die Grundlage der Einschätzung. Wer dieses Dokument liest, sieht sofort: Wurde die Wirbelsäulenerkrankung wirklich bewertet oder nur erwähnt? Wurde die psychische Begleiterkrankung überhaupt erfasst? Sind die Befunde aktuell oder zwei Jahre alt? Ärzte des versorgungsärztlichen Dienstes sind nicht verpflichtet, zu dokumentieren, in welcher Weise sie einzelne Befunde geprüft haben. Das öffnet Spielraum für Lücken, die erst durch Akteneinsicht sichtbar werden. Gerade bei mehreren Erkrankungen passiert es regelmäßig, dass Wechselwirkungen, also der kombinierte Effekt mehrerer Leiden auf den Alltag, nicht ausreichend in den Gesamt-GdB einfließen. Akteneinsicht: Das gesetzliche Recht, das kaum jemand nutzt Wer als Betroffener Akteneinsicht in seine eigene Schwerbehindertenakte beantragt, hat ein gesetzliches Recht darauf. Das Versorgungsamt darf die Einsicht nicht verweigern. Rechtsgrundlage ist § 25 SGB X, der Akteneinsicht für alle Verfahrensbeteiligten garantiert, wenn die Kenntnis zur Durchsetzung ihrer Rechte erforderlich ist. Der Antrag ist formlos und kostenlos. Er kann gleichzeitig mit dem Widerspruch eingereicht werden. Wer Kopien anfordert, kann das ausdrücklich so beantragen, das Amt muss die Unterlagen zusenden. Wer lieber vor Ort Einsicht nimmt, kann die Akte beim Versorgungsamt einsehen und selbst fotografieren. Praxisbeispiel: Harald, 42, aus Kiel Harald S., 42, aus Kiel, leidet seit Jahren an chronischen Rückenschmerzen nach einem Bandscheibenvorfall und einer behandelten Depression. Er beantragte die Feststellung einer Schwerbehinderung und reichte Arztbriefe seiner Hausärztin und des Orthopäden ein. Das Versorgungsamt antwortete sechs Wochen später mit einem Bescheid: GdB 30. Harald legte Widerspruch ein, wusste aber nicht, womit er ihn begründen sollte. Auf Anraten des VdK beantragte er gleichzeitig Akteneinsicht und forderte ausdrücklich die versorgungsärztliche Stellungnahme an. Was er darin fand: Die Depression war mit einem Einzel-GdB von 0 bewertet worden, weil kein psychiatrischer Befundbericht in der Akte lag, obwohl Harald seit drei Jahren in psychiatrischer Behandlung war. Die Rückenschmerzen waren mit GdB 20 eingestuft, obwohl ein aktueller MRT-Befund einen erheblicheren Schaden zeigte, den der Versorgungsarzt als „leichtgradig" eingestuft hatte. Harald reichte im laufenden Widerspruchsverfahren einen psychiatrischen Befundbericht und einen ergänzenden Bericht des Orthopäden nach, der explizit die Alltagseinschränkungen beschrieb. Das Versorgungsamt erhöhte den GdB auf 50. Harald erhielt den Schwerbehindertenausweis, den er ohne Akteneinsicht nie bekommen hätte: und mit ihm besonderen Kündigungsschutz, fünf Tage Zusatzurlaub und den Behinderten-Pauschbetrag in der Steuererklärung. Die häufigsten Fehler in der versorgungsärztlichen Stellungnahme Veraltete Befunde sind der häufigste Fehler. Der Versorgungsarzt wertet einen Arztbrief von vor zwei Jahren aus, obwohl sich der Gesundheitszustand seitdem verschlechtert hat. Wer aktuellere Befunde hat, muss sie aktiv nachreichen, eine Pflicht des Amts, beim behandelnden Arzt nach neueren Unterlagen nachzufragen, besteht nur in engen Grenzen. Ein weiterer häufiger Fehler ist das Übergehen psychischer Begleiterkrankungen. Depressionen, Angststörungen und chronische Schmerzsyndrome werden oft nicht eigenständig bewertet, obwohl sie GdB-relevant sind. Der Gesamt-GdB ist nicht die einfache Summe der Einzel-GdB-Werte, er bildet den tatsächlichen Gesamteffekt aller Leiden auf die Alltagsteilhabe ab. Werden Wechselwirkungen nicht berücksichtigt, bleibt der Gesamt-GdB systematisch zu niedrig. Widerspruch richtig führen: Was die Akte zeigen muss Wer die Stellungnahme in der Hand hat, erkennt die Angriffspunkte. Der Widerspruch sollte konkret benennen: welche Befunde fehlen, welche Erkrankungen falsch bewertet wurden und warum die Einschränkungen im Alltag schwerwiegender sind als das Amt eingestuft hat. Das Versorgungsamt ist nach dem Untersuchungsgrundsatz des Sozialverwaltungsrechts verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären. Wer zeigt, dass diese Pflicht verletzt wurde, hat starke Argumente. Behandelnde Ärzte sollten gebeten werden, in ihren Berichten nicht nur Diagnosen zu nennen, sondern Funktionseinschränkungen zu beschreiben: Wie weit kann die Person noch gehen? Wie lange kann sie sitzen? Was kann sie nicht mehr im Alltag tun? Diese Beschreibungen sind die Sprache, die die Versorgungsmedizin-Verordnung versteht, weil nicht die Diagnose den GdB bestimmt, sondern ihre Auswirkung auf die Teilhabe. Warum GdB 50 so viel mehr bedeutet als GdB 40 Die Grenze zwischen GdB 40 und GdB 50 ist keine Feinheit. Mit dem Schwerbehindertenausweis ab GdB 50 entsteht eine völlig andere Rechtsposition: besonderer Kündigungsschutz, fünf Tage Zusatzurlaub im Jahr, Anspruch auf behinderungsgerechte Beschäftigung, Frühverrentung und der steuerliche Behinderten-Pauschbetrag von 1.140 Euro jährlich. Bei GdB 40 gibt es keines davon. Wer bei GdB 40 steht und tatsächlich schwerwiegendere Einschränkungen hat als im Bescheid abgebildet, verliert all das, solange er keinen Widerspruch einlegt. Die versorgungsärztliche Stellungnahme zu kennen kann entscheidend sein für hunderte Euro Steuervorteil pro Jahr, einen gesichertem Arbeitsplatz und die Möglichkeit, früher in Rente zu gehen. Widerspruchsfrist nicht verpassen: Erst sichern, dann begründen Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe des GdB-Bescheids. Wer auf die Akteneinsicht wartet und damit die Frist überschreitet, verliert unter Umständen den Anspruch auf Überprüfung. Sie können zuerst einen formlos formulierten Widerspruch einreichen, allein um die Frist zu wahren. Die ausführliche Begründung liefern Sie dann nach Eingang der Aktenunterlagen. Bei erfolgreichem Widerspruch zahlt das Versorgungsamt die notwendigen Anwaltskosten. Wer sich unsicher fühlt, kann deshalb einen Fachanwalt für Sozialrecht einschalten, ohne sofort Kosten tragen zu müssen, wenn der Widerspruch erfolgreich ist. Alternativ beraten VdK und SoVD kostenlos für Mitglieder und bieten Unterstützung beim Widerspruchsverfahren an. Häufige Fragen zur versorgungsärztlichen Stellungnahme Wie beantrage ich die Akteneinsicht? Schriftlich an das Versorgungsamt, formlos, mit Angabe des Aktenzeichens des GdB-Bescheids. Sinnvoller Wortlaut: „Ich beantrage Akteneinsicht nach § 25 SGB X in meine vollständige Verwaltungsakte, insbesondere die versorgungsärztliche Stellungnahme und alle eingeholten Befundberichte. Bitte übersenden Sie mir Kopien." Der Antrag kann gleichzeitig mit dem Widerspruch eingereicht werden. Darf das Versorgungsamt die Akteneinsicht verweigern? Nein. Das Gesetz garantiert Akteneinsicht für Verfahrensbeteiligte. Die versorgungsärztliche Stellungnahme ist als Entscheidungsgrundlage Bestandteil der Verfahrensakte und damit einsehbar. Das Amt kann zwar in sehr engen Ausnahmen medizinische Inhalte über einen Arzt vermitteln lassen, wenn unmittelbare Gesundheitsnachteile drohen; das ist bei einer GdB-Stellungnahme aber nicht der Fall. Wie lange habe ich für den Widerspruch Zeit? Einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids. Wer auf die Akteneinsicht wartet, legt zunächst einen kurzen, unbegründeten Widerspruch ein und reicht die Begründung nach. Der Widerspruch sichert die Frist, die Begründung kann nachgeliefert werden, solange das Verfahren noch läuft. Quellen § 25 SGB X (Akteneinsicht durch Beteiligte) — gesetze-im-internet.de § 152 SGB IX (Feststellung der Behinderung) in Verbindung mit der Versorgungsmedizin-Verordnung — gesetze-im-internet.de VdK / SoVD: Erfahrungswerte Widerspruchsquoten Schwerbehindertenrecht; gegen-hartz.de März 2026
Aktuelles
1. Juni 2026
Wer einen Angehörigen zu Hause pflegt, bekommt von der Pflegekasse Rentenbeiträge gutgeschrieben: ein Recht, das Millionen pflegender Angehöriger nicht kennen. Nach Plänen im geplanten Pflegeneuordnungsgesetz sollen genau diese Rentenpunkte gekürzt werden. Was pflegende Angehörige jetzt wissen und tun sollten, bevor eine Reform kommt, die auch einschneiden kann. Rentenpunkte für pflegende Angehörige: Was heute wirklich gilt Wer einen nahen Angehörigen mit mindestens Pflegegrad 2 nicht erwerbsmäßig zu Hause pflegt, ist unter bestimmten Voraussetzungen in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert, und das auf Kosten der Pflegekasse. Die Voraussetzungen sind klar: mindestens zehn Stunden Pflege pro Woche an zwei Tagen, maximal 30 Stunden eigene Erwerbstätigkeit pro Woche. Die Pflegekasse zahlt die Beiträge vollständig; die pflegende Person zahlt nichts dazu. Der entscheidende Fehler, den viele machen: Die Pflegekasse meldet die Pflegeperson nur dann bei der Deutschen Rentenversicherung an, wenn der Fragebogen zur Rentenversicherungspflicht ausgefüllt und eingereicht wurde. Wer diesen Schritt versäumt, bekommt keine Rentenpunkte, und die Lücke ist rückwirkend nicht zu schließen. Je höher der Pflegegrad und je mehr Eigenleistung die pflegende Person erbringt, desto höher fallen die Beiträge aus. Nach mehrjähriger Pflege können sich daraus spürbare Rentenansprüche aufbauen, die ein Leben lang wirken. Was das geplante PNOG für pflegende Angehörige bedeuten könnte Das Bundesgesundheitsministerium arbeitet am Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG). Nach Berichten des Deutschen Ärzteblattes vom 8. Mai 2026 sollen nach Eckpunkten aus einer Bund-Länder-Runde die Rentenpunkte für pflegende Angehörige gekürzt werden. Ein veröffentlichter Referentenentwurf liegt noch nicht vor: Das Ministerium bestätigte, der Entwurf befinde sich in der „Frühkoordinierung" im Kanzleramt. Alle Reforminhalte bleiben damit bis zur offiziellen Kabinettsbefassung vorläufig. Die niedersächsische Staatssekretärin Christine Arbogast bezeichnete die geplante Kürzung als „fatales Signal". „Der Bund trifft damit diejenigen, die über 80 Prozent der zu Pflegenden engagiert versorgen", erklärte sie nach der Bund-Länder-Runde. Der Hintergrund ist der massive Finanzdruck: Nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums wird für 2027 ein Defizit der Pflegeversicherung von über 7,5 Milliarden Euro erwartet, für 2028 sogar mehr als 15 Milliarden Euro. Unter diesem Druck stehen auch die Rentenansprüche pflegender Angehöriger. Wer heute den Fragebogen korrekt eingereicht hat, ist durch laufende Beitragszahlungen abgesichert. Eine Reform kann künftige Beitragszahlungen verändern, nicht aber bereits gutgeschriebene Zeiten. Wer jetzt handelt, sichert sich den aktuellen Anspruch. Pflegeunterstützungsgeld: 90 Prozent Lohnersatz, den die meisten nie beantragen Wenn ein Angehöriger plötzlich pflegebedürftig wird, haben Beschäftigte das Recht, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben. Das regelt § 44a SGB XI in Verbindung mit dem Pflegezeitgesetz. Für diese Tage zahlt die Pflegekasse der pflegebedürftigen Person 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Dieser Anspruch gilt für alle Betriebe und alle Beschäftigungsformen, auch für Minijobber. Drei Fehler verhindern die Auszahlung immer wieder. Der Antrag muss unverzüglich gestellt werden, also am ersten Tag der Freistellung oder unmittelbar danach. Er muss an die Pflegekasse der pflegebedürftigen Person gehen, nicht an die eigene Krankenkasse. Und die Pflegesituation muss akut und unerwartet eingetreten sein; ein bekannter, stabiler Pflegebedarf reicht nicht aus. Seit dem 1. Januar 2026 erleichtert eine Neuregelung die Antragstellung: Die erforderliche Bescheinigung können nun auch Pflegefachpersonen ausstellen, nicht nur Ärzte. Wer die Freistellung gegenüber dem Arbeitgeber ankündigt, steht ab diesem Moment unter Kündigungsschutz. Wer hingegen Urlaub nimmt oder sich krankmelden lässt, um die Pflege zu organisieren, verliert beides: das Pflegeunterstützungsgeld und den gesetzlichen Schutz des Arbeitsplatzes. Pflegezeit, Familienpflegezeit und BAFzA-Darlehen Für längere Pflegephasen gibt es zwei aufeinanderfolgende Rechtsansprüche. Die Pflegezeit erlaubt eine vollständige oder teilweise Freistellung von bis zu sechs Monaten. Die Familienpflegezeit ermöglicht danach bis zu 24 Monate Teilzeit mit mindestens 15 Wochenstunden. Beide Freistellungen sind unbezahlt, aber beide schließen Kündigungsschutz ein. Wer die Familienpflegezeit nutzt, kann beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) ein zinsloses Darlehen beantragen. Es muss nach Ende der Pflegezeit zurückgezahlt werden, aber ohne Zinsen. Den Antrag beim BAFzA stellt man am besten gleichzeitig mit der Ankündigung beim Arbeitgeber, denn die Ankündigungsfrist beträgt acht Wochen. Ein Reibungspunkt, den viele übersehen: Pflegezeit und Familienpflegezeit sind an Betriebsgrößen geknüpft. Die Pflegezeit gilt erst ab mehr als 15 Beschäftigten, die Familienpflegezeit ab mehr als 25. Die zehn Tage mit Pflegeunterstützungsgeld hingegen gelten für jeden Betrieb ohne Ausnahme. Was das Familienpflegegeld wirklich verspricht Das Familienpflegegeld ist im Koalitionsvertrag als Prüfauftrag verankert: kein Rechtsanspruch, kein beschlossenes Gesetz. Weder ein Kabinettsbeschluss noch ein veröffentlichter Referentenentwurf existieren. In politischen Kreisen wird nach Medienberichten eine Lohnersatzleistung von etwa 65 Prozent des Nettoeinkommens diskutiert, gedeckelt nach oben und unten. Diese Zahlen sind nicht offiziell bestätigt und können sich im Gesetzgebungsverfahren noch grundlegend ändern. Wer heute die Erwerbstätigkeit auf Basis eines erwarteten Familienpflegegelds reduziert, plant auf Grundlage einer Leistung, die möglicherweise nicht oder nicht in dieser Form kommt. Das Pflegeunterstützungsgeld, das BAFzA-Darlehen und die Rentenbeiträge durch die Pflegekasse existieren heute mit gesetzlicher Grundlage. Sie greifen sofort, sobald die Voraussetzungen erfüllt und die Anträge gestellt sind. Häufige Fragen zu Rentenpunkten und Pflegereform Was passiert mit bereits erworbenen Rentenpunkten, wenn das PNOG die Beiträge kürzt? Bereits gutgeschriebene Rentenpunkte aus vergangenen Pflegezeiten sind nicht rückwirkend angreifbar. Eine Kürzung würde nur zukünftige Beitragszahlungen betreffen. Wer jetzt den Fragebogen bei der Pflegekasse einreicht, sichert sich den Anspruch nach geltendem Recht, für jeden Monat noch vor einer möglichen Reform. Kann ich Pflegeunterstützungsgeld beantragen, wenn die gepflegte Person noch keinen Pflegegrad hat? Ja. Als pflegebedürftig gelten auch Personen, die die Voraussetzungen voraussichtlich erfüllen. Eine ärztliche oder seit 2026 auch eine Pflegefachpersonen-Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit reicht aus, um die Freistellung anzutreten und das Pflegeunterstützungsgeld zu beantragen. Die formale Begutachtung durch den Medizinischen Dienst muss noch nicht abgeschlossen sein. Verliere ich Rentenansprüche, wenn ich vollständig aufhöre zu arbeiten, um zu pflegen? Nein. Die Rentenversicherungspflicht für Pflegende gilt auch dann, wenn keine Erwerbstätigkeit besteht. Wer ganz aufhört zu arbeiten und Vollzeitpflege übernimmt, kann sogar höhere Rentenbeiträge aus der Pflege erhalten als jemand, der nebenbei noch beschäftigt ist. Auch hier gilt: ohne eingereichten Fragebogen zahlt die Pflegekasse nichts. Quellen Bundesministerium der Justiz: Pflegezeitgesetz (PflegeZG) – § 2 Kurzzeitige Arbeitsverhinderung, § 3 Pflegezeit, § 5 Kündigungsschutz; zuletzt geändert durch BGBl. 2025 I Nr. 371 Bundesministerium der Justiz: Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) – § 44a Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung Deutsches Ärzteblatt: Rentenpunkte von pflegenden Angehörigen sollen gekürzt werden, 8. Mai 2026
1. Juni 2026
Wer eine Erwerbsminderungsrente bezieht, hat meist einen langen Kampf hinter sich: Antrag, Gutachten, oft Widerspruch, manchmal sogar eine Klage vor dem Sozialgericht. Wenn die Rentenkasse endlich die Zustimmung gibt, prüft kaum jemand noch einmal nach, ob sie auch richtig berechnet wurde. Dabei beginnt für manche eine zweiter Kampf darum, die berechtigten Ansprüche zu berücksichtigen, erst jetzt. Zuviel Vertrauen darauf, dass die Rentenversicherung alles richtig macht, können sich über Monate und Jahre hinweg summieren. Denn falsche Rechnungen im Versicherungsverlauf der Deutschen Rentenversicherung können eine laufende Erwerbsminderungsrente dauerhaft zu niedrig halten: ohne dass jemand darauf hinweist. Erwerbsminderungsrente: Warum der Versicherungsverlauf so wichtig ist Die Höhe jeder Erwerbsminderungsrente hängt direkt davon ab, was im Rentenkonto der Deutschen Rentenversicherung steht. Entgeltpunkte aus Beitragszeiten, anerkannte Ausbildungszeiten, Kindererziehungszeiten, Pflegezeiten, Krankheitszeiten, Zurechnungszeit: All das fließt in die Berechnung ein. Was dort nicht steht, findet auch keine Berücksichtigung. Das Rentenkonto ist nicht automatisch vollständig. Es handelt sich erst einmal um die Dokumentation der Meldungen, die Arbeitgeber, Krankenkassen, Jobcenter und andere Stellen über die Jahre hinweg geliefert haben. Fehlt eine Meldung, wird eine falsche Zahl gemeldet oder eine Zeit nicht korrekt eingetragen, verringert sich die Rente entsprechend. Wer das nicht überprüft, bemerkt es meist erst dann, wenn zufällig ein Vergleich möglich ist. Oder die Betroffenen merken es gar nicht. Welche Fehler im Rentenkonto die EM-Rente drücken Die häufigsten Fehlerquellen im Versicherungsverlauf sind fehlende Beitragszeiten aus Beschäftigungen, bei denen der Arbeitgeber die Entgelte falsch oder gar nicht gemeldet hat. Dazu kommen Kindererziehungszeiten, die nie eingetragen wurden, weil das Formular V0800 damals nicht gestellt wurde. Pflegezeiten fehlen, wenn die Pflegekasse die Beiträge nicht korrekt weitergeleitet hat. Schulausbildung und Studium nach dem 17. Lebensjahr tauchen oft nicht auf, weil sie aktiv gemeldet werden müssen. Minijob-Zeiten aus früheren Jahren fehlen regelmäßig, weil kleine Arbeitgeber die Meldepflichten nicht konsequent erfüllt haben. Bei der Erwerbsminderungsrente kommen zwei spezifische Fehlerquellen hinzu, die für die Rentenhöhe besonders entscheidend sind: die Zurechnungszeit und die Behandlung von Krankengeld- oder Arbeitslosengeldzeiten unmittelbar vor dem Rentenbeginn. Die Zurechnungszeit rechnet Beiträge, mit, als hätten Sie bis zu einem bestimmten Alter weitergearbeitet. Für einen Rentenbeginn 2026 endet die Zurechnungszeit mit 66 Jahren und 3 Monaten. Ist sie zu kurz oder falsch eingetragen, sinkt der Rentenbetrag spürbar; das gilt für jeden Monat, solange die Rente läuft. Wie EM-Rentner ihren Versicherungsverlauf kostenlos anfordern Den vollständigen Versicherungsverlauf gibt es kostenlos über das Online-Serviceportal „Mein DRV-Konto" unter eservice-drv.de. Dort lässt sich der Verlauf nach einmaliger Registrierung direkt herunterladen. Wer lieber schriftlich vorgeht, kann den Versicherungsverlauf telefonisch unter 0800 1000 4800 anfordern oder einen schriftlichen Antrag an die zuständige DRV-Stelle schicken. Wer bereits Rente bezieht, sollte trotzdem aktiv werden. Die DRV schickt zwar ab dem 43. Lebensjahr regelmäßig Kontenklärungsaufforderungen und ab dem 55. Lebensjahr alle drei Jahre eine Rentenauskunft. EM-Rentner, die diese Schwelle nicht mehr erreichen werden, erhalten diese Aufforderungen unter Umständen nie. Das bedeutet nicht, dass ihr Konto fehlerfrei ist. Was im Versicherungsverlauf geprüft werden muss Der Versicherungsverlauf listet alle rentenrechtlichen Zeiten chronologisch auf. Wer ihn prüft, geht Zeile für Zeile vor und gleicht jeden Eintrag mit eigenen Unterlagen ab: Arbeitsverträge, Lohnabrechnungen, Ausbildungsnachweise, Krankenkassenauszüge, Geburtsurkunden der Kinder. Stimmen Zeiträume, Arbeitgeber und gemeldete Entgeltbeträge nicht überein, ist Handlungsbedarf. Besonders kritisch bei der EM-Rente sind die letzten fünf Jahre vor Rentenbeginn. Hier entscheidet sich, ob die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind und wie hoch die maßgeblichen Entgeltpunkte ausfallen. Jede fehlende oder falsche Eintragung in diesem Zeitraum wirkt sich unmittelbar auf die monatliche Rentenhöhe aus. Praxisbeispiel: Wie Thomas, 47, aus Essen Monat für Monat zu wenig bekam Thomas R., 47, aus Essen (fiktives Beispiel), bezieht seit 2021 eine volle Erwerbsminderungsrente wegen einer schweren Herzerkrankung. Die Rente kam pünktlich, die Höhe erschien ihm plausibel. Erst als ein Bekannter ihn auf das Thema ansprach, forderte er seinen Versicherungsverlauf an. Zwei Jahre Kindererziehungszeit für seinen 2003 geborenen Sohn fehlten vollständig, weil das Formular V0800 damals nicht gestellt worden war. Außerdem fehlten sieben Monate aus einem früheren Minijob, für den der Arbeitgeber keine Meldung erstattet hatte. Thomas stellte eine Kontenklärung und parallel einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X. Die DRV korrigierte den Versicherungsverlauf und erhöhte die monatliche Rente um 48 Euro. Die Nachzahlung für die letzten vier Jahre belief sich auf rund 2.300 Euro. Vier Jahre Monat für Monat zu wenig bekommen, und niemand hatte ihn je darauf hingewiesen. Kontenklärung: Was der Antrag bewirkt und wie er gestellt wird Die Kontenklärung ist das offizielle Verfahren, mit dem Lücken und Fehler im Versicherungsverlauf bereinigt werden. Der Antrag wird bei der zuständigen DRV-Stelle gestellt, am einfachsten über das Online-Portal oder mit dem Formular V0100. Die DRV prüft dann, welche Zeiten nachgewiesen werden können, und trägt bestätigte Zeiträume im Rentenkonto nach. Wer Nachweise für zurückliegende Zeiten nicht mehr vollständig hat, muss nicht aufgeben. Die DRV versucht gemeinsam mit den Betroffenen, fehlende Belege zu beschaffen, zum Beispiel bei früheren Arbeitgebern, beim Einwohnermeldeamt oder bei früheren Krankenkassen. Selbst wenn bereits eine Rente läuft, berücksichtigt die DRV nachträglich eingereichte Nachweise. Betroffene sollten zudem wissen: Der Antrag auf Kontenklärung ist kostenlos, er kann nicht zu einer Absenkung der Rente führen, und er erzeugt keinen Rechtsnachteil, wenn er keine korrektierbaren Fehler zutage bringt. § 44 SGB X: Korrektur auch ohne Widerspruch noch möglich Wer nach dem Rentenbescheid nicht innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt hat, hat nicht alle Möglichkeiten verloren. Das Sozialrecht kennt ein eigenes Instrument für genau diese Situation: den Überprüfungsantrag. Dieser Antrag erlaubt es, einen bestandskräftigen Bescheid nachträglich prüfen und korrigieren zu lassen, ohne dass eine Ausschlussfrist gilt. Die Rechtsgrundlage ist § 44 SGB X. Der Antrag kann jederzeit schriftlich bei der DRV gestellt werden, formlos, mit Angabe des Bescheides und einer Begründung, warum die Berechnung fehlerhaft sein könnte. Stellt die DRV einen Fehler fest, hebt sie den alten Bescheid auf und berechnet die Rente neu. Die Nachzahlung gilt rückwirkend für bis zu vier Jahre, gerechnet vom Jahresbeginn des Antragsjahres. Wer den Antrag 2026 stellt, kann Nachzahlungen frühestens ab dem 1. Januar 2022 erhalten. Alles, was weiter zurückliegt, ist unwiderruflich verloren. Die DRV kann eine solche Korrektur nicht verweigern, wenn ein Fehler feststeht. Kein Hinweis auf das Verschulden der Behörde ist nötig, kein Nachweis, dass man den Fehler hätte früher erkennen können. Der Überprüfungsantrag ist das stärkste Werkzeug für Rentner, die keine Frist mehr haben. Warum jedes Jahr ohne Prüfung bares Geld kostet Die Vier-Jahres-Grenze ist eine Ausschlussfrist, keine Kulanzregelung. Sie gilt auch dann, wenn der Fehler eindeutig bei der DRV liegt und wenn der Rentner keine Kenntnis davon hatte. Jeder Monat, der verstreicht, ohne dass ein Überprüfungsantrag gestellt wird, kann aus dem rückwirkend korrigierbaren Zeitraum herausfallen. Bei 48 Euro mehr Rente monatlich und einer vier Jahre langen Nachzahlungsperiode wäre das ein Verlust von 2.304 Euro, der mit jedem weiteren Monat wächst. Die DRV weist auf diese Grenze nicht aktiv hin. Wer wartet, bis sich die Versicherung meldet, wartet möglicherweise zu lange. Das gilt besonders für EM-Rentner mit kurzen Versicherungsbiografien oder langen Krankheitsphasen vor Rentenbeginn: Gerade hier sind Fehler im Versicherungsverlauf am häufigsten und wirken sich am stärksten auf die Rentenhöhe aus. Häufige Fragen zur EM-Rente und Kontenklärung Kann ich den Versicherungsverlauf auch ohne Online-Zugang anfordern? Ja. Telefonisch unter 0800 1000 4800 oder schriftlich an die zuständige DRV-Stelle. Der Versicherungsverlauf wird dann per Post zugesandt. Die Bearbeitung dauert erfahrungsgemäß zwei bis vier Wochen, die Anforderung ist kostenlos. Was passiert, wenn ich keine Nachweise mehr für fehlende Zeiten habe? Die DRV versucht gemeinsam mit Betroffenen, fehlende Belege zu beschaffen. Frühere Arbeitgeber, das Einwohnermeldeamt oder frühere Krankenkassen können als Quellen herangezogen werden. Wer bestimmte Zeiten glaubhaft machen kann, auch wenn Originalbelege fehlen, hat gute Chancen auf Anerkennung. Muss ich den Überprüfungsantrag begründen? Eine Begründung ist nicht zwingend, erhöht aber die Erfolgsaussichten erheblich. Wer konkret benennt, welche Zeiträume im Versicherungsverlauf fehlen oder falsch eingetragen sind, und dafür Belege beifügt, gibt der DRV eine klare Grundlage für die Prüfung. Ein kurzer formloser Brief mit dem Bescheiddatum und dem konkreten Fehlerhinweis reicht als Einstieg. Quellen § 44 SGB X (Rücknahme rechtswidriger Bescheide) — gesetze-im-internet.de Deutsche Rentenversicherung: Kontenklärung und Versicherungsverlauf anfordern, Formular V0100 — eservice-drv.de Deutsche Rentenversicherung: Faktencheck Rentenbescheide, April 2025 — deutsche-rentenversicherung.de
1. Juni 2026
Wer Bürgergeld beantragt und mit einem Partner zusammenlebt, verliert durch die Einstufung als Bedarfsgemeinschaft sofort 57 Euro monatlich beim eigenen Regelbedarf. Ein gemeinsames Konto oder eine Kontovollmacht reicht aus, um diese Einstufung zu erzwingen, auch wenn das Paar erst wenige Monate zusammenwohnt und das sogenannte Probejahr noch nicht abgelaufen ist. Die Regelung steht in § 7 Abs. 3a SGB II und wirkt still: Das Jobcenter muss nicht lange recherchieren, wenn ein Oder-Konto in den Unterlagen auftaucht. Was die Bedarfsgemeinschaft im Bürgergeld kostet Im Bürgergeld-Recht gilt: Wer als Partner in einer Bedarfsgemeinschaft eingestuft wird, erhält statt 563 Euro nur noch 506 Euro monatlichen Regelbedarf. Das sind 57 Euro weniger, dauerhaft, für jeden Monat des Leistungsbezugs. Hintergrund ist die sogenannte Haushaltsersparnis: Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Paare bestimmte Ausgaben teilen und deshalb weniger benötigen als zwei Alleinstehende. Ob das im Einzelfall stimmt, interessiert das Jobcenter nicht. Noch schwerer wiegt die zweite Konsequenz: Verdient oder erhält der Partner eigenes Einkommen, wird sein Überschuss nach Abzug des eigenen Bedarfs anteilig auf den Leistungsanspruch des anderen angerechnet. Wer mit einem Partner zusammenlebt, der eine kleine Rente oder einen Minijob hat, erhält womöglich gar kein Bürgergeld mehr, obwohl der eigene Bedarf objektiv nicht gedeckt ist. Die Bedarfsgemeinschaft verwandelt finanzielle Ungleichheit zwischen Partnern in eine geteilte Hilfebedürftigkeit. Das Probejahr schützt nicht vor der Kontofalle Viele gehen davon aus, dass das Probejahr sie schützt: Wer erst seit wenigen Monaten mit dem Partner zusammenwohnt, muss nach diesem Verständnis noch keine Bedarfsgemeinschaft befürchten. Das ist ein verbreiteter Irrtum. § 7 Abs. 3a SGB II enthält vier Tatbestände, die die BG-Vermutung auslösen können. Nur einer davon ist das Zusammenleben seit mehr als einem Jahr. Daneben reicht es aus, wenn Partner befugt sind, über das Konto oder Vermögen des anderen zu verfügen. Wer ein Oder-Konto hat, verliert den Probejahr-Schutz damit vollständig. Konkret: Ein Oder-Konto, auf das beide Partner Zugriff haben, erfüllt diesen Tatbestand. Ebenso eine erteilte Kontovollmacht. Das Jobcenter muss dann nicht auf Ablauf des Probejahres warten, sondern kann die Bedarfsgemeinschaft bereits ab dem ersten gemeinsamen Monat feststellen. Wer beim Umzug das bestehende Oder-Konto einfach beibehält, liefert dem Jobcenter ungewollt den formalen Anknüpfungspunkt. Wie das Jobcenter die Bedarfsgemeinschaft begründet Das Gesetz spricht von einer „Vermutung", nicht von einem unwiderleglichen Beweis. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat klargestellt, dass das Jobcenter die Beweislast für das Vorliegen der Vermutungstatbestände trägt. Wer die Verfügungsbefugnis bestreitet oder belegen kann, dass das gemeinsame Konto nur ein altes Haushaltskonto ohne inhaltliche Einstandspflicht war, kann die Vermutung erschüttern. In der Praxis ist das allerdings mühsam. Das Landessozialgericht NRW hat in einem Verfahren (Az. L 21 AS 753/20 B ER) eine Kontoverfügungsbefugnis als Indiz für eine noch bestehende wirtschaftliche Verbundenheit gewertet, auch wenn die Beziehung längst zerrüttet war. Das Hessische Landessozialgericht hat demgegenüber klargestellt, dass ein gemeinsames Konto allein kein ausreichendes Indiz für eine Bedarfsgemeinschaft sei. Was das bedeutet: Es braucht weitere Umstände, und die lassen sich im Alltag eines zusammenlebenden Paares leicht konstruieren. Getrennte Konten schließen den Tatbestand dagegen von vornherein aus. Getrenntes Konto: Was das in der Praxis bedeutet Martina K., 52, zieht zu ihrem Lebensgefährten und beantragt Bürgergeld, weil sie nach einer Kündigung kein eigenes Einkommen mehr hat. Ihr Partner arbeitet in Teilzeit und verdient 900 Euro netto. Beide hatten bisher ein gemeinsames Oder-Konto für Haushaltseinkäufe. Das Jobcenter sieht die Verfügungsbefugnis, stellt eine Bedarfsgemeinschaft fest und rechnet das Partnereinkommen an: Nach Abzug von 506 Euro eigenem Bedarf des Partners verbleiben 394 Euro Überschuss, der auf Martinas Bedarf angerechnet wird. Von ihrem Bürgergeldanspruch bleibt nach dieser Rechnung kaum etwas übrig. Hätte Martina das Oder-Konto vor Antragstellung aufgelöst und ein eigenes Einzelkonto eröffnet, wäre der Tatbestand der Verfügungsbefugnis nicht erfüllt. Das Probejahr-Schutzprinzip hätte gegriffen: In den ersten zwölf Monaten des Zusammenlebens hätte das Jobcenter keine Bedarfsgemeinschaft unterstellen dürfen, sofern auch kein gemeinsames Kind vorhanden ist und kein anderer Vermutungstatbestand zutrifft. Vermögen und die neue Freibetragsregel ab Juli 2026 Neben dem laufenden Einkommen spielt Vermögen eine zunehmend wichtige Rolle. Bis zum 30. Juni 2026 gilt: Jede Person in der Bedarfsgemeinschaft darf Vermögen bis zu 15.000 Euro behalten, ohne dass es angerechnet wird. Ab dem 1. Juli 2026 ändert sich das durch das 13. SGB-II-Änderungsgesetz, das Bundestag und Bundesrat im März 2026 beschlossen haben. Die bisherige Karenzzeit entfällt, und die Freibeträge werden nach Alter gestaffelt. Nach bisherigen Angaben aus dem Gesetzgebungsverfahren sollen die Beträge je nach Altersgruppe zwischen 5.000 und 15.000 Euro liegen; die genauen Werte werden erst mit dem vollständigen BGBl.-Text verbindlich. Liegt Geld auf einem Oder-Konto, kann das Jobcenter es der Bedarfsgemeinschaft zurechnen, wenn keine klare Zuordnung zu einem der Partner belegt ist. Wer Ersparnisse auf getrennten Konten führt und die Herkunft dokumentiert, vermeidet diesen Streit von Anfang an. Was konkret zu tun ist vor der Antragstellung Oder-Konten und Kontovollmachten sollten vor der Antragstellung überprüft werden. Wer keine gemeinsame Einstandspflicht eingehen will, löst das Oder-Konto auf und eröffnet ein eigenes Einzelkonto oder entzieht zumindest die Vollmacht des anderen Partners schriftlich gegenüber der Bank. Beide Maßnahmen müssen vor Antragstellung abgeschlossen sein, da das Jobcenter auf Grundlage der Verhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung entscheidet. Eine nachträgliche Kontoauflösung ändert nichts an bereits festgestellten Tatbeständen. Getrennte Konten allein machen noch keine getrennte Lebensführung. Das Jobcenter prüft das Gesamtbild: gemeinsame Einkäufe, Mietzahlungen, finanzielle Unterstützungsleistungen. Wer zusätzlich zu getrennten Konten getrennte Einkäufe belegt, separate Mietzahlungen nachweist und keine regelmäßigen Geldflüsse zwischen den Konten hat, stärkt seine Position erheblich. Diese Unterlagen können dem Antrag direkt beigefügt werden. Besteht die Bedarfsgemeinschaft zu Recht oder ist sie unstreitig, weil das Paar länger als ein Jahr zusammenwohnt und ein gemeinsames Kind hat, ändert eine Kontoauflösung am Status nichts mehr. Dann bleibt der Widerspruchsweg: Wer meint, dass Partnereinkommen falsch angerechnet oder die Bedarfsgemeinschaft zu Unrecht festgestellt wurde, legt schriftlich Widerspruch beim zuständigen Jobcenter ein. Die Frist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids. Im Widerspruch sollte klar benannt werden, welcher Tatbestand des § 7 Abs. 3a SGB II nach Ansicht des Betroffenen nicht erfüllt ist, und welche Belege dazu vorgelegt werden können. Das Jobcenter ist dann verpflichtet, die Sachlage erneut zu prüfen. Häufige Fragen zur Bedarfsgemeinschaft und Kontostruktur Kann das Jobcenter eine Bedarfsgemeinschaft feststellen, wenn ich erst seit drei Monaten mit meinem Partner zusammenwohne? Ja, wenn ein Vermutungstatbestand des § 7 Abs. 3a SGB II erfüllt ist. Das Probejahr schützt nur gegen die Vermutung nach Nr. 1 (länger als ein Jahr Zusammenleben). Wer ein gemeinsames Oder-Konto hat oder dem anderen Verfügungsbefugnis erteilt hat, liefert dem Jobcenter den Anknüpfungspunkt nach Nr. 4, und das Jobcenter kann die Bedarfsgemeinschaft dann auch im ersten Jahr feststellen. Das LSG Schleswig-Holstein hat klargestellt, dass Jobcenter im ersten Jahr nicht vorschnell eine Bedarfsgemeinschaft unterstellen dürfen, wenn keiner dieser Tatbestände vorliegt. Zählt auch eine alte Kontovollmacht, die ich dem Partner vor Jahren erteilt habe? Eine noch aktive Kontovollmacht erfüllt den Tatbestand der Verfügungsbefugnis, solange sie nicht widerrufen ist. Der Widerruf gegenüber der Bank muss schriftlich erfolgen und sollte vor Antragstellung liegen. Eine widerrufene Vollmacht ist dokumentierbar und entzieht dem Jobcenter diesen Anknüpfungspunkt. Der Zeitpunkt des Widerrufs muss klar belegbar sein, zum Beispiel durch das Bestätigungsschreiben der Bank. Was passiert mit Vermögen auf dem gemeinsamen Konto? Liegt Geld auf einem Oder-Konto, kann das Jobcenter es vollständig der Bedarfsgemeinschaft zurechnen, sofern keine klare Zuordnung zu einem der Partner belegt ist. Ab dem 1. Juli 2026 gelten nach dem 13. SGB-II-Änderungsgesetz altersabhängige Freibeträge ohne Karenzzeit. Wer Ersparnisse klar auf getrennten Konten führt und die Herkunft dokumentiert, vermeidet den Streit über die Zurechnung. Ich habe keinen Bürgergeldanspruch mehr, weil das Partnereinkommen angerechnet wird. Gibt es trotzdem Leistungen? Nicht automatisch. Wenn das anrechenbare Einkommen des Partners den gemeinsamen Bedarf der Bedarfsgemeinschaft vollständig deckt, besteht kein Bürgergeldanspruch. Prüfenswert ist, ob Mehrbedarfe (etwa wegen Behinderung oder besonderer Lebensumstände) den Bedarf erhöhen, die im Partnerüberschuss nicht berücksichtigt wurden. Wer meint, dass das Jobcenter das Einkommen falsch berechnet hat, sollte den Berechnungsbescheid prüfen und fristgerecht Widerspruch einlegen. Quellen Bundesministerium der Justiz (dejure.org): § 7 SGB II – Leistungsberechtigte, aktuelle Fassung Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen § 20 SGB II – Regelbedarf, Stand 2023 Bundesregierung: Regelbedarfe 2026 – Verordnung zur Fortschreibung der Regelbedarfsstufen
1. Juni 2026
Wer mit einer gesetzlichen Rente und einer Überweisung zum Kardiologen oder Orthopäden muss, wartet im Schnitt 42 Tage auf einen Termin. Privatpatienten kommen in 27 Tagen dran. Das hat der Bundesrechnungshof im Februar 2026 amtlich festgestellt. Dabei gilt für alle GKV-Versicherten seit 2019 ein klares Recht: Wer die Terminservicestelle einschaltet, muss innerhalb von vier Wochen behandelt werden. Knapp die Hälfte aller Versicherten kennt diesen Anspruch nicht. Wer ihn nicht kennt, verschenkt Wochen. Facharzttermin als Rentnerin oder Rentner: Das Gesetz verspricht vier Wochen Das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG), in Kraft getreten am 11. Mai 2019, hat die Terminservicestellen (TSS) der Kassenärztlichen Vereinigungen mit konkreten Fristen ausgestattet. Die Maximal-Wartezeit zwischen Anruf und Termin darf vier Wochen nicht überschreiten, bei radiologischen Leistungen drei Wochen. Wer innerhalb dieser Frist keinen Termin bekommt, hat Anspruch auf einen ambulanten Behandlungstermin in einem zugelassenen Krankenhaus – das ist keine Kulanz, sondern gesetzliche Pflicht der Kassenärztlichen Vereinigung. Der Anspruch gilt für alle GKV-Versicherten unabhängig von Alter, Pflegegrad oder Rentenstatus. Eine Priorisierung nach Versichertengruppen gibt es gesetzlich nicht – entscheidend ist allein die medizinische Dringlichkeit, die der überweisende Arzt auf der Überweisung codiert. Ausgenommen sind Bagatellerkrankungen und verschiebbare Routineuntersuchungen. Wer wegen eines harmlosen Schnupfens zum HNO will, hat keinen TSS-Anspruch; wer wegen eines Herzrhythmusproblems zum Kardiologen überwiesen wird, sehr wohl. Warum Rentner besonders betroffen sind Laut dem Bundesrechnungshof sind die Wartezeiten vor allem in den Fachgruppen gestiegen, die für ältere GKV-Versicherte zentral sind: Orthopädie, Dermatologie und Neurologie. Wer im Rentenalter mehrere Erkrankungen gleichzeitig hat, braucht oft mehrere Facharztkontakte im Quartal. Jede nicht genutzte Vier-Wochen-Frist addiert sich. Hinzu kommt: Die Terminservicestelle funktioniert auch telefonisch rund um die Uhr, ohne App, ohne Registrierung. Wer das nicht weiß, nutzt den Anspruch nicht. So beantragen Rentnerinnen und Rentner den Facharzttermin über die 116 117 Erster Schritt: Hausarztpraxis aufsuchen und Überweisung mit Dringlichkeitscode verlangen. Ohne Code vermittelt die Terminservicestelle keinen priorisierten Termin – die TSS hält sich strikt an die Einstufung, die der überweisende Arzt setzt. Wer am Telefon ohne Code dasteht, muss zuerst zurück zur Praxis. Für Augenarzt- und Gynäkologentermine ist keine Überweisung erforderlich; das ist die einzige Ausnahme im System. Zweiter Schritt: Die 116 117 anrufen, rund um die Uhr, kostenfrei, ohne Vorwahl. Fachrichtung und Dringlichkeitscode nennen. Die TSS macht einen Terminvorschlag in der Umgebung. Den Vorschlag ablehnen kann man – wer das tut, verliert aber den Anspruch auf einen zweiten Vorschlag über die TSS in derselben Sache. Der vermittelte Arzt ist nicht der bisherige Wunscharzt; die TSS sucht nach freien Kapazitäten in der Umgebung. Zum Vergleich: Hannelore K., 71, gesetzlich versichert, braucht einen Orthopäden wegen zunehmender Kniebeschwerden. Die Hausarztpraxis stellt eine Überweisung aus, trägt aber keinen Dringlichkeitscode ein. Nächster freier Termin beim Orthopäden: zehn Wochen. Mit Dringlichkeitscode und Anruf bei der 116 117 hätte sie gesetzlich Anspruch auf einen Termin innerhalb von vier Wochen. Den Unterschied macht nicht ihre Erkrankung, sondern das Wissen um ein Formular-Kästchen auf ihrer Überweisung. Der Dringlichkeitscode: Wie Praxen den Zugang verzögern Viele Facharztpraxen verlangen, bevor sie einen TSS-Termin annehmen, einen eigenen Dringlichkeitsnachweis direkt vom Patienten oder fordern einen weiteren Hausarztkontakt. Das ist rechtlich nicht gedeckt: Die Überweisung mit Code reicht. Der Bundesrechnungshof hat dieses Verhalten in seinem Februar-2026-Bericht als „Fehlanreiz" bezeichnet, der zusätzliche Arztkontakte provoziere und das Ziel kürzerer Wartezeiten konterkariere. Wer als Rentnerin oder Rentner in diese Situation gerät, hat eine klare Handhabe: Der Anruf bei der 116 117 mit gültigem Dringlichkeitscode löst den gesetzlichen Anspruch aus. Die Facharztpraxis ist verpflichtet, den über die TSS vermittelten Termin zu akzeptieren. Wer Probleme mit der Umsetzung hat, kann sich an die Kassenärztliche Vereinigung des jeweiligen Bundeslandes wenden. 2,9 Milliarden Euro ausgegeben – Wartezeiten trotzdem gestiegen Seit Einführung des TSVG haben die gesetzlichen Krankenkassen bis Mitte 2024 rund 2,9 Milliarden Euro an Sondervergütungen für Ärzte ausgezahlt, die Termine über die Terminservicestelle vermittelten. GKV-Versicherte warteten 2019 im Schnitt 33 Tage auf einen Facharzttermin, 2024 sind es 42 Tage. Der Bundesrechnungshof hat dazu festgestellt: „Ihnen steht keine zusätzliche Leistung gegenüber." Das klingt nach Ärztemangel. Der Bundesrechnungshof sieht das Problem auch im System: Die ärztliche Arbeitszeit sank von 41,3 Wochenstunden im Jahr 2014 auf 34,5 Stunden im Jahr 2023 – ohne dass die Milliarden-Sondervergütungen diesen Trend umgekehrt hätten. Was das BStabG für Rentner bedeutet Die Bundesregierung hat am 29. April 2026 den Kabinettsentwurf des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes (BStabG) beschlossen. Darin ist die ersatzlose Streichung der TSVG-Sondervergütungen vorgesehen. Stand Juni 2026 ist das Gesetz noch nicht verabschiedet; eine Anhörung im Bundestag ist für voraussichtlich den 22. Juni 2026 geplant. Wenn das BStabG in der vorliegenden Form verabschiedet wird, entfallen die finanziellen Anreize für Ärzte, Termine über die Terminservicestelle zu melden. Der gesetzliche Anspruch auf Terminvermittlung selbst bleibt unberührt – die Norm wird nicht gestrichen, nur die Vergütungsanreize. In der Praxis bedeutet das mehr Druck auf ein System, das schon heute die Vier-Wochen-Frist flächendeckend nicht einhält. Wer auf einen dringenden Facharzttermin angewiesen ist, sollte den Anspruch deshalb jetzt geltend machen. Häufige Fragen zur Terminservicestelle Kann ich als Rentner auch einen Termin beim Psychotherapeuten über die TSS bekommen? Ja – und hier gilt eine noch kürzere Frist. Für psychotherapeutische Akutbehandlungen darf die Wartezeit maximal zwei Wochen betragen. Für ein erstes Gespräch in der psychotherapeutischen Sprechstunde ist keine Überweisung nötig; ein Anruf bei der 116 117 reicht. Was passiert, wenn die TSS innerhalb von vier Wochen keinen Termin findet? Dann ist die Kassenärztliche Vereinigung verpflichtet, einen ambulanten Behandlungstermin in einem zugelassenen Krankenhaus zu vermitteln. Dieser Fallback ist gesetzlich verankert. Betroffene müssen dafür keinen Widerspruch bei der Krankenkasse einlegen – der Anspruch richtet sich direkt gegen die Kassenärztliche Vereinigung. Kann ich als Pflegebedürftiger die Terminservicestelle nutzen? Ja, der Anspruch gilt unabhängig vom Pflegegrad. Ein Pflegegrad begründet keine gesetzliche Bevorzugung gegenüber anderen GKV-Versicherten – der Dringlichkeitscode auf der Überweisung ist das einzige Kriterium, das über die Priorisierung entscheidet. Wer einen Pflegegrad hat und einen Facharzt braucht, nutzt denselben Weg wie alle anderen: Überweisung mit Code, Anruf bei der 116 117. Quellen Bundesrechnungshof: Prüfbericht nach § 88 Abs. 2 BHO zum Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG), Februar 2026 Bundesministerium für Gesundheit: GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, Kabinettsentwurf 29. April 2026 Bundesministerium der Justiz (dejure.org): § 75 SGB V – Inhalt und Umfang der Sicherstellung, Fassung vom 15. April 2026
1. Juni 2026
Ein negativer Schufa-Eintrag kann im Alltag schnell spürbare Folgen haben. Er kann die Wohnungssuche erschweren, Kreditkonditionen verschlechtern oder dazu führen, dass ein Mobilfunkvertrag abgelehnt wird. Wer betroffen ist, sollte den Eintrag nicht einfach hinnehmen. Falsche, veraltete oder unzulässige Daten können berichtigt, gesperrt oder gelöscht werden. Grundlage dafür sind unter anderem die Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschrechte aus der Datenschutz-Grundverordnung. Warum ein Schufa-Eintrag nicht automatisch berechtigt ist Die Schufa sammelt und verarbeitet Daten zur Kreditwürdigkeit. Dazu gehören etwa Informationen über laufende Kredite, Zahlungsausfälle, erledigte Forderungen oder öffentliche Schuldnerverzeichnisse. Nicht jeder negative Eintrag ist jedoch korrekt. Fehler können entstehen, wenn eine Forderung bereits bezahlt wurde, eine Mahnung nie angekommen ist oder ein Unternehmen falsche Daten gemeldet hat. Verbraucherinnen und Verbraucher haben nach Art. 15 DSGVO Anspruch auf Auskunft über die gespeicherten Daten. Die kostenlose Datenkopie ist deshalb der erste Schritt, um überhaupt zu prüfen, was gespeichert wurde. Der erste Schritt: kostenlose Datenkopie anfordern Bevor ein Löschantrag gestellt wird, sollte eine aktuelle Datenkopie bei der Schufa angefordert werden. Diese Auskunft zeigt, welche Daten gespeichert sind und welche Unternehmen Informationen gemeldet haben. Wichtig ist dabei, nicht nur den Score zu betrachten. Entscheidend sind die einzelnen Einträge, das Meldedatum, der Forderungsstatus und der Name des meldenden Unternehmens. Wer einen unklaren oder verdächtigen Eintrag findet, sollte Unterlagen sammeln. Dazu zählen Zahlungsbelege, E-Mails, Kündigungsbestätigungen, Mahnschreiben, Kontoauszüge oder Schriftverkehr mit dem Gläubiger. Wann ein negativer Schufa-Eintrag gelöscht werden kann Ein Löschanspruch kommt vor allem dann in Betracht, wenn der Eintrag falsch, veraltet oder unrechtmäßig gespeichert ist. Art. 17 DSGVO gibt Betroffenen das Recht, die Löschung personenbezogener Daten zu verlangen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Auch eine Berichtigung nach Art. 16 DSGVO kann notwendig sein. Das gilt etwa, wenn eine Forderung zwar ursprünglich bestand, inzwischen aber beglichen wurde und der Status nicht aktualisiert wurde. Die Verbraucherzentrale empfiehlt, sich sowohl an die Schufa als auch an das meldende Unternehmen zu wenden. Während der Prüfung muss ein strittiger Eintrag gesperrt werden, damit er nicht weiter an Banken oder andere Vertragspartner herausgegeben wird. Welche Fristen aktuell wichtig sind Bei rechtmäßig gespeicherten Einträgen gelten Prüf- und Speicherfristen. Diese ergeben sich unter anderem aus dem Code of Conduct der deutschen Wirtschaftsauskunfteien, der 2024 neu gefasst und von Datenschutzaufsichtsbehörden genehmigt wurde. Erledigte Zahlungsstörungen können nach den aktuellen Regeln grundsätzlich bis zu 36 Monate gespeichert bleiben. Seit 2025 kann sich die Speicherfrist bei bestimmten einmaligen Zahlungsstörungen auf 18 Monate verkürzen, wenn die Forderung innerhalb von 100 Tagen nach Übermittlung bezahlt wurde. Der Bundesgerichtshof hat im Dezember 2025 die dreijährige Speicherfrist für erledigte Zahlungsstörungen nicht pauschal verworfen. Nach Darstellung der Schufa bestätigte das Gericht den Code of Conduct als geeignete Leitlinie, wobei der Einzelfall weiterhin berücksichtigt werden muss. Situation Was Sie tun sollten Eintrag ist nachweislich falsch Löschung oder Berichtigung bei Schufa und meldendem Unternehmen verlangen. Forderung wurde bezahlt, aber nicht aktualisiert Zahlungsnachweis einreichen und Korrektur des Status verlangen. Eintrag ist strittig Sperrung während der Prüfung verlangen, damit keine Weitergabe erfolgt. Forderung wurde innerhalb von 100 Tagen beglichen Prüfen lassen, ob die verkürzte Speicherfrist von 18 Monaten gilt. So formulieren Sie den Löschantrag Der Antrag sollte klar, sachlich und nachweisbar gestellt werden. Am besten eignet sich ein Schreiben per Einschreiben oder eine dokumentierte digitale Übermittlung. In das Schreiben gehören Name, Adresse, Geburtsdatum, der betroffene Eintrag und eine genaue Begründung. Außerdem sollten Kopien der Nachweise beigefügt werden. Eine mögliche Formulierung lautet: „Ich fordere Sie auf, den oben genannten Eintrag unverzüglich zu löschen oder hilfsweise zu berichtigen, da die gespeicherten Daten unrichtig beziehungsweise nicht mehr erforderlich sind.“ Zusätzlich kann verlangt werden, dass der Eintrag während der Prüfung gesperrt wird. Das ist besonders wichtig, wenn gerade eine Wohnungssuche, eine Finanzierung oder ein Vertragsabschluss ansteht. Warum auch das meldende Unternehmen angeschrieben werden sollte Die Schufa erhält viele Negativmerkmale von Banken, Telekommunikationsunternehmen, Inkassodiensten oder Versandhändlern. Wenn die Meldung von dort stammt, sollte auch diese Stelle zur Korrektur aufgefordert werden. Das meldende Unternehmen kann gegenüber der Schufa bestätigen, dass ein Eintrag falsch ist oder sich erledigt hat. In der Praxis beschleunigt das die Prüfung häufig erheblich. Wer nur die Schufa anschreibt, riskiert, dass die Auskunftei zunächst beim Unternehmen nachfragt. Dadurch kann sich das Verfahren verlängern. Was tun, wenn die Schufa nicht löscht? Lehnt die Schufa die Löschung ab, sollte die Begründung genau geprüft werden. Eine pauschale Ablehnung genügt nicht immer, wenn konkrete Nachweise vorgelegt wurden. Betroffene können sich anschließend an die zuständige Datenschutzaufsicht wenden. Bei der Schufa ist wegen des Unternehmenssitzes in Wiesbaden regelmäßig der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ein wichtiger Ansprechpartner. In schwierigen Fällen kann anwaltliche Hilfe sinnvoll sein. Das gilt besonders, wenn ein fehlerhafter Eintrag zu einem nachweisbaren Schaden geführt hat, etwa durch eine abgelehnte Finanzierung oder verlorene Mietchance. Vorsicht vor falschen Versprechen Im Internet werben manche Anbieter damit, Schufa-Einträge „sofort“ oder „garantiert“ zu löschen. Solche Versprechen sind mit Vorsicht zu betrachten. Rechtmäßig gespeicherte Einträge verschwinden nicht allein deshalb, weil sie störend sind. Erfolgversprechend ist ein Vorgehen vor allem dann, wenn der Eintrag falsch, unvollständig, veraltet, unzulässig oder nicht mehr erforderlich ist. Wer bezahlt hat, sollte dennoch prüfen, ob die verkürzte Speicherfrist infrage kommt. Gerade bei einer einmaligen und schnell beglichenen Zahlungsstörung kann sich eine Überprüfung lohnen. Kurzes Beispiel aus der Praxis Eine Verbraucherin beantragt eine neue Wohnung und erhält eine Absage, obwohl sie keine offenen Schulden hat. In ihrer Datenkopie findet sie einen negativen Eintrag eines Mobilfunkanbieters über eine angeblich unbezahlte Rechnung. Sie kann anhand von Kontoauszügen nachweisen, dass die Forderung bereits vor Monaten beglichen wurde. Daraufhin schreibt sie sowohl die Schufa als auch den Mobilfunkanbieter an und verlangt Berichtigung, hilfsweise Löschung sowie Sperrung während der Prüfung. Der Anbieter bestätigt den Fehler gegenüber der Schufa. Der Eintrag wird korrigiert, die Verbraucherin fordert anschließend eine neue Datenkopie an und kontrolliert, ob die Änderung tatsächlich übernommen wurde. Häufige Fragen und Antworten 1. Kann man negative Schufa-Einträge einfach löschen lassen? Nein, rechtmäßige Schufa-Einträge lassen sich nicht beliebig löschen. Eine Löschung ist vor allem dann möglich, wenn der Eintrag falsch, veraltet, unvollständig oder unzulässig gespeichert wurde. Deshalb sollte zuerst geprüft werden, welche Daten genau bei der Schufa gespeichert sind. 2. Wie finde ich heraus, ob ein negativer Schufa-Eintrag vorliegt? Betroffene können eine kostenlose Datenkopie nach Art. 15 DSGVO bei der Schufa anfordern. Darin steht, welche Daten gespeichert sind, von welchem Unternehmen sie gemeldet wurden und welchen Status ein Eintrag hat. Diese Auskunft ist die Grundlage, um Fehler zu erkennen und gezielt dagegen vorzugehen. 3. Was sollte ich tun, wenn ein Schufa-Eintrag falsch ist? Bei einem falschen Eintrag sollte die Schufa schriftlich zur Löschung oder Berichtigung aufgefordert werden. Zusätzlich sollte auch das Unternehmen angeschrieben werden, das den Eintrag gemeldet hat. Zahlungsbelege, Kontoauszüge oder schriftliche Bestätigungen sollten dem Antrag als Nachweis beigefügt werden. 4. Wie lange bleibt ein negativer Schufa-Eintrag gespeichert? Erledigte Zahlungsstörungen können grundsätzlich für eine bestimmte Zeit gespeichert bleiben, häufig bis zu 36 Monate. Unter bestimmten Voraussetzungen kann sich die Speicherfrist verkürzen, etwa wenn eine einmalige Forderung schnell beglichen wurde. Entscheidend ist immer der konkrete Einzelfall. 5. Was kann ich tun, wenn die Schufa die Löschung ablehnt? Wenn die Schufa eine Löschung ablehnt, sollte die Begründung sorgfältig geprüft werden. Betroffene können sich an die zuständige Datenschutzaufsicht wenden oder rechtlichen Rat einholen. Besonders sinnvoll ist das, wenn durch den Eintrag ein konkreter Schaden entstanden ist, etwa eine abgelehnte Finanzierung oder eine verlorene Mietchance. Fazit Negative Schufa-Einträge lassen sich nicht beliebig entfernen, aber sie müssen korrekt, aktuell und rechtmäßig sein. Wer seine Daten regelmäßig prüft, Nachweise sammelt und seine Rechte nach DSGVO nutzt, kann falsche oder unzulässige Einträge wirksam angreifen. Der wichtigste Schritt ist eine saubere Dokumentation. Nur wer den konkreten Fehler belegen kann, erhöht die Chance auf Löschung, Berichtigung oder Sperrung deutlich.
1. Juni 2026
Wer Wohngeld bezieht, hat jeden Monat konkret etwas zu verlieren. Durchschnittlich 287 Euro monatlich flossen Ende 2024 an die 1,2 Millionen Haushalte, die auf diesen Zuschuss angewiesen sind: Rentnerinnen und Rentner, Alleinerziehende, Beschäftigte mit kleinem Einkommen. Nun plant die Bundesregierung, genau hier eine Milliarde Euro zu streichen. Und der Streit darüber hat die SPD inzwischen auch intern gespalten. Wohngeld-Kürzung 2027: Was die Bundesregierung plant Das Bundesbauministerium von Bauministerin Verena Hubertz (SPD) soll im Haushalt 2027 rund eine Milliarde Euro einsparen. Finanzminister Lars Klingbeil (SPD) hat alle Ministerien zu Sparmaßnahmen verpflichtet. Die Bundesregierung muss insgesamt rund 20 Milliarden Euro aufbringen, der Haushaltsentwurf soll Anfang Juli 2026 im Kabinett beschlossen werden. Wie die Milliarde im Bauministerium gespart werden soll, hat ein Sprecher des Ministeriums klar benannt: „Wir werden unsere Einsparvorgaben durch eine Neustrukturierung des Wohngeldes erfüllen." Die Neubauförderung und Programme für den Wohnungsbau sollen dabei nicht angetastet werden. Das Wohngeld soll es richten. 40 Prozent weniger: Was eine Milliarde Einsparung beim Wohngeld bedeutet Was das konkret bedeutet, lässt eine Zahl erahnen: Im Jahr 2025 lagen die Wohngeld-Ausgaben des Bundes bei rund 2,49 Milliarden Euro. Eine Milliarde zu streichen bedeutet, mit gut 40 Prozent weniger Bundesmitteln auskommen zu müssen. Wie das ohne massiven Einschnitt für Betroffene funktionieren soll, hat das Ministerium bisher nicht erklärt. Die Formulierung „Neustrukturierung" ist offensichtlich bewusst gewählt: Sie klingt technisch und verschweigt dabei, dass die Wohngeld-Berechtigten die Zeche zahlen. Wohngeld-Kürzung 2027: Warum das nur durch Gesetz möglich ist Was viele Wohngeldbezieher nicht wissen: Das Wohngeld hat eine gesetzliche Schutzvorschrift, die einer einfachen Sparmaßnahme im Weg steht. § 43 des Wohngeldgesetzes schreibt zwingend vor, dass die Berechnungsgrößen des Wohngeldes alle zwei Jahre an die Miet- und Preisentwicklung angepasst werden. Die nächste Pflichterhöhung ist zum 1. Januar 2027 fällig. Das bedeutet: Die Bundesregierung kann das Wohngeld nicht per Verwaltungsakt kürzen. Sie müsste ihr eigenes Wohngeldgesetz durch ein parlamentarisches Verfahren im Bundestag ändern und dabei ausgerechnet die gesetzliche Dynamisierungspflicht aushebeln, die sie 2022 selbst eingeführt hat. Wer heute Wohngeld bezieht, hat diesen Anspruch bis zum Ende seines Bewilligungszeitraums, solange das Gesetz nicht geändert ist. Laufender Wohngeldbescheid bleibt gültig: Was die Ankündigung rechtlich bedeutet Das Jobcenter behauptet in solchen Debatten gerne, Kürzungen seien bereits beschlossen und unausweichlich. Das ist falsch. Eine Ministeriumsankündigung ist keine Rechtsänderung. Kein laufender Bescheid verliert durch die politische Diskussion seine Gültigkeit. Wer jetzt einen Wohngeldbescheid hat, muss ihn nicht freiwillig zurückgeben. SPD-intern gespalten: Widerstand gegen die Wohngeld-Kürzung aus eigenen Reihen Bauministerin Hubertz selbst machte im Bundestag deutlich, wie schwer ihr das fällt: „Auch ich tue mich damit wirklich schwer", sagte sie zu den Sparplänen. Eine Entscheidung sei noch nicht getroffen, sie sei im Gespräch mit Finanzminister Klingbeil. Ihr Versprechen lautet: „In diesem Land lassen wir niemanden zurück." Aus der Opposition kamen schärfere Töne. Timon Dzienus von den Grünen nannte die Pläne laut Stern „die drastischste Sozialkürzung, die diese Regierung bisher diskutiert hat". Die Linken-Abgeordnete Sahra Mirow sprach von einem „riesengroßen Kahlschlag". 55.000 Betroffene allein in Berlin: Krach ruft auf die Barrikaden Besonders politisch brisant ist der Widerstand aus den eigenen Reihen. Der Berliner SPD-Landesvorsitzende Steffen Krach, Spitzenkandidat für die Berliner Wahl im September 2026, lehnte Kürzungen gegenüber dem Stern kategorisch ab. Allein in Berlin wären rund 55.000 Menschen betroffen. „Für diese Menschen gehen wir als Berliner SPD auf die Barrikaden", sagte Krach. Eine Reform wolle er nur unterstützen, „wenn sie an der Bürokratie spart und den Leistungsbezug vereinfacht", nicht wenn sie Leistungen kürzt. Krach benannte dabei, wen er als Betroffene sieht: „Das sind Familien, meistens Alleinerziehende, sowie Rentnerinnen und Rentner, die trotz Arbeit mit ihrem Einkommen oder ihrer Rente nicht mehr über die Runden kommen, weil sie die steigenden Lebenshaltungskosten erdrücken." Das ist keine abstrakte Sozialstatistik. Die Koalition plant zu kürzen bei genau der Gruppe, die keinen Puffer hat. Rentner, Alleinerziehende, Niedriglohn: Wer am härtesten von der Wohngeld-Kürzung getroffen wird Wohngeld ist keine Grundsicherung. Es ist ein staatlicher Zuschuss für Menschen, die keine Grundsicherung beziehen, deren Einkommen aber trotzdem nicht reicht, um die Wohnkosten allein zu stemmen. Die Wohngeld-Plus-Reform von 2023 hatte den Empfängerkreis massiv ausgeweitet: von rund 600.000 auf etwa zwei Millionen Haushalte. Seither zählen auch Menschen dazu, die knapp über der Grundsicherungsschwelle liegen, aber unter dem Druck steigender Mieten und Energiekosten ebenfalls nicht ohne Unterstützung auskommen. Rentnerinnen und Rentner mit kleinen Renten stellen einen großen Teil dieser Gruppe. Sie können die Wohnkosten nicht durch Mehrarbeit auffangen. Alleinerziehende haben kaum Spielraum. Beschäftigte im Niedriglohnbereich zahlen einen wachsenden Anteil ihres Einkommens für die Miete. Genau diese Gruppe würde eine Wohngeld-Kürzung am härtesten treffen. Wenn das Wohngeld wegfällt: Der Weg in die Grundsicherung droht Was diese Situation politisch besonders heikel macht: Wer durch eine Wohngeld-Kürzung unter die Einkommensgrenze für Wohngeld rutscht, hat nur eine Alternative: Grundsicherung beantragen. Die Kürzung würde also nicht nur Geld wegnehmen, sondern Betroffene in ein anderes Leistungssystem drängen, das mit erheblich mehr Auflagen, Vermögensprüfungen und Behördenkontakt verbunden ist. Das ist für viele nicht nur finanziell, sondern auch praktisch ein großer Schritt nach unten. Ein Beispiel für die Praxis Ein konkretes Beispiel: Katrin, 78 Jahre, aus Hannover, bezieht eine Rente von 980 Euro. Ihre Warmmiete beträgt 650 Euro. Sie bekommt aktuell rund 280 Euro Wohngeld und kommt damit gerade auf einen monatlichen Rest von etwa 610 Euro für alles außer Miete. Fiele das Wohngeld weg, fehlten ihr diese 280 Euro. Sie müsste Grundsicherung im Alter beantragen, ihr Erspartes würde geprüft, und die Eigenständigkeit, die sie sich bewahrt hat, wäre abhängig von der Höhe ihres Sparvermögens. Das ist kein Randfall, sondern die Lebenssituation hunderttausender Rentnerinnen und Rentner in Deutschland. Wohngeld-Kürzung 2027: Was Betroffene jetzt konkret tun sollten Solange das Wohngeldgesetz nicht durch den Bundestag geändert ist, gilt der bestehende Anspruch. Wer Wohngeld bezieht, behält seinen laufenden Bescheid bis zum Ende des Bewilligungszeitraums. Wer einen Bewilligungszeitraum hat, der in der zweiten Jahreshälfte 2026 ausläuft, sollte den Verlängerungsantrag vorbereiten. Sie sollten den Antrag selbst aber zunächst zurückhalten, bis klar ist, ob und wie das Wohngeldgesetz bis zum Jahreswechsel 2027 geändert wird. Als Faustregel gilt: Je früher ein Antrag bewilligt ist, desto länger läuft er nach den heute geltenden günstigeren Regeln. Wer noch keinen Wohngeldantrag gestellt hat, obwohl das Einkommen knapp ist, sollte das jetzt tun, nicht warten. Ein bewilligter Antrag läuft für den gesamten Bewilligungszeitraum nach den Regeln, die beim Antrag gelten. Wer nach einer Gesetzesänderung neu beantragt, bekommt nur noch das, was das neue Recht gewährt. Der Unterschied zwischen jetzt und nach einer Änderung kann dauerhaft sein. Gegen jeden Bescheid, der das Wohngeld kürzt oder den Anspruch beendet, kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Dieser Monat beginnt mit dem Datum, an dem der neue Bescheid als zugestellt gilt, nicht ab dem Zeitpunkt der politischen Ankündigung. Wer widerspruchsfähige Unterlagen bereit hat, kann sofort auf eine Änderung reagieren statt durch die Frist in Zeitdruck zu kommen. Wichtig sind beispielsweise ein aktueller Mietvertrag, Einkommensnachweise und Rentenbescheid. Häufige Fragen zur geplanten Wohngeld-Kürzung 2027 Wird mein Wohngeld 2027 automatisch gekürzt? Nein, noch nicht. Die Pläne sind politische Ankündigungen, kein Gesetz. Um das Wohngeld zu kürzen, muss die Bundesregierung das Wohngeldgesetz durch ein Parlamentsverfahren ändern. Laufende Bescheide bleiben bis zum Ende ihres Bewilligungszeitraums gültig. Die Debatte selbst ändert nichts an Ihrem Anspruch. Sollte ich jetzt schnell noch Wohngeld beantragen? Wenn Sie Anspruch haben und noch keinen Antrag gestellt haben: ja. Ein heute bewilligter Antrag läuft nach den aktuell geltenden Regeln. Wer nach einer Gesetzesänderung erstmals beantragt, bekommt nur noch das, was das neue Recht vorsieht. Bestandsschutz gibt es nur für laufende Bescheide, nicht für künftige Anträge. Was passiert, wenn ich nach einer Wohngeld-Kürzung keinen Anspruch mehr habe? Wer durch eine Kürzung aus dem Wohngeld herausfällt, kann Anspruch auf Grundsicherung oder Bürgergeld haben. Dieser Schritt ist mit Vermögensprüfungen und mehr Auflagen verbunden. Bevor Sie das annehmen, lohnt ein Widerspruch gegen den Kürzungsbescheid und eine Beratung bei einem Mieterverein oder einer Sozialberatungsstelle. Was bedeutet „Neustrukturierung" des Wohngeldes konkret? Das hat das Ministerium bisher nicht spezifiziert. Möglich wären eine Absenkung der Einkommensgrenzen, ein niedrigerer Zuschussbetrag oder eine Einschränkung des Empfängerkreises. Alle Varianten würden eine Änderung des Wohngeldgesetzes erfordern. Bis zum Kabinettsentwurf Anfang Juli 2026 soll mehr Klarheit entstehen. Quellen Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen: Sprecher-Stellungnahme zur Wohngeld-Neustrukturierung, Mai 2026 (Handelsblatt). § 43 Wohngeldgesetz (Fortschreibung des Wohngeldes)
1. Juni 2026
Wer einen GdB von 100 hat und seit Jahrzehnten gehörlos ist, denkt: Das Versorgungsamt muss mir endlich einen unbefristeten Ausweis ausstellen. Falsch. Das Thüringer Landessozialgericht hat klargestellt, dass der Gesundheitszustand für die Frage der Befristung nahezu irrelevant ist (L 5 SB 1259/19, 14.10.2021). Was zählt, ist ausschließlich der Aufwand, den Sie persönlich für den Verlängerungsantrag aufbringen müssen. Wer das nicht weiß, stellt den falschen Antrag und verliert. Was das Gesetz wirklich sagt Nach § 152 Abs. 5 S. 3 SGB IX soll die Gültigkeitsdauer des Schwerbehindertenausweises befristet werden. Dieses „Soll" ist keine Kann-Vorschrift, sondern eine Handlungsanweisung: Das Versorgungsamt muss befristen, und zwar im Regelfall. Nur in atypischen Ausnahmefällen darf es abweichen. Die Schwerbehindertenausweisverordnung erlaubt eine unbefristete Ausstellung, wenn eine wesentliche Änderung der gesundheitlichen Verhältnisse nicht zu erwarten ist. Doch dieser Satz täuscht: Er schafft eine Möglichkeit, aber keinen Rechtsanspruch. Der häufigste Irrtum: Ein unbefristeter GdB-Bescheid bedeutet nicht, dass der Ausweis ebenfalls unbefristet sein muss. Der Bescheid über den Grad der Behinderung ist ein Verwaltungsakt. Der Schwerbehindertenausweis ist dagegen nur eine öffentliche Urkunde, die die Bescheid-Feststellung gegenüber Dritten nachweist. Beide unterliegen eigenen Regeln. Das BSG hat 2015 zudem klargestellt, dass ein früher erteilter unbefristeter Ausweis kein schützenswertes Vertrauen auf dessen Fortbestand begründet (B 9 SB 2/15 R, 11.08.2015). Der atypische Fall: Was Gerichte darunter verstehen Das LSG Thüringen hat die Messlatte eindeutig definiert: Ein atypischer Fall liegt nur vor, wenn der Aufwand für Ihren Verlängerungsantrag vom Normalfall derart abweicht, dass Sie deutlich stärker belastet werden als andere Schwerbehinderte. Dass sich Ihr Gesundheitszustand nie ändern wird: Das ist kein atypischer Fall, weil es Hunderttausenden genauso geht. Was als atypische Belastung in Betracht kommt: vollständige Immobilität, die kein aktuelles Passfoto möglich macht; keine Pflegeperson, die Formulare ausfüllen oder versenden könnte; schwere kognitive oder kommunikative Einschränkungen, die eine eigenständige Antragstellung faktisch ausschließen. Diese Konstellationen verbindet ein gemeinsamer Nenner: Es geht nicht darum, was Sie haben, sondern darum, was der Antragsprozess von Ihnen verlangt. Wer diesen Unterschied in seinem Antrag nicht herausarbeitet, wird scheitern, unabhängig davon, wie schwer seine Behinderung ist. Der häufigste Fehler beim Antrag auf Unbefristung Wer einen Antrag auf unbefristeten Schwerbehindertenausweis stellt, muss konkret darlegen, warum sein persönlicher Verlängerungsaufwand vom Normalfall abweicht. Die Behörde entscheidet das nicht nach Ermessen: Die Frage des atypischen Falls ist vollständig durch Gerichte überprüfbar. Das heißt: Wenn das Versorgungsamt Ihren Antrag mit dem pauschalen Verweis auf den Regelfall ablehnt, ohne Ihre konkret vorgetragenen Umstände zu würdigen, ist das rechtsfehlerhaft. Die typischen Fehler im Antrag: Begründung mit der Unumkehrbarkeit der Behinderung; Verweis auf jahrzehntelangen GdB-Bescheid; Hinweis auf frühere unbefristete Ausweise; die Behauptung, eine Verlängerung sei sinnlos, weil sich nichts ändert. All das ist für die Frage des atypischen Falls ohne Belang. Ein weiterer Punkt, den viele nicht kennen: Gegen die Befristung des Ausweises ist kein Widerspruch möglich. Der Ausweis ist kein Verwaltungsakt, die Befristung daher keine anfechtbare Nebenbestimmung. Der Weg führt direkt zur allgemeinen Leistungsklage beim Sozialgericht — nicht über den Widerspruch. Verlängerung: Was Sie praktisch tun müssen Wer keinen atypischen Fall nachweisen kann, kommt um regelmäßige Verlängerungsanträge nicht herum. Der Schwerbehindertenausweis im Scheckkartenformat kann nicht verlängert werden; bei Ablauf ist ein Antrag auf Neuausstellung nötig. Drei Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer sollten Sie diesen Antrag stellen, da die Bearbeitung üblicherweise sechs bis acht Wochen dauert. Wer zu spät beantragt, riskiert eine Lücke im Ausweisnachweis. Für den Neuantrag brauchen Sie grundsätzlich nur ein aktuelles Lichtbild; einen neuen Feststellungsantrag müssen Sie nicht stellen, solange der zugrunde liegende GdB-Bescheid noch gilt. Viele Versorgungsämter akzeptieren die Einsendung per Post oder E-Mail. Eine Begründung ist nicht erforderlich. Wenn Sie einen atypischen Fall haben: So gehen Sie vor Liegt Ihre Situation tatsächlich in einer der beschriebenen Konstellationen (vollständige Immobilität, keine Pflegeperson, schwere kognitive Einschränkungen), lohnt sich der Antrag. Er ist formlos beim zuständigen Versorgungsamt zu stellen. Entscheidend ist die Begründung: Darlegen, dass Ihr persönlicher Aufwand für jeden Verlängerungsantrag deutlich höher ist als bei anderen Schwerbehinderten. Ärztliche Bescheinigungen, Pflegegutachten, Heimnachweise oder Belege über fehlende Unterstützungspersonen sind die relevanten Dokumente. Lehnt das Versorgungsamt den Antrag ab, ohne Ihre vorgetragenen Umstände zu prüfen, ist dieser Bescheid angreifbar, und zwar nicht per Widerspruch, sondern per Klage beim Sozialgericht. Sozialverbände wie der VdK oder SoVD begleiten solche Verfahren und bieten kostenlose Erstberatung. Häufige Fragen zum Schwerbehindertenausweis Kann ich einen unbefristeten Ausweis beantragen, wenn mein GdB nur befristet festgestellt ist? Nein. Wenn der GdB-Bescheid selbst befristet ist, zum Beispiel wegen Heilungsbewährung nach einer Krebserkrankung, besteht schon deshalb kein Raum für eine unbefristete Ausweisausstellung. Die Voraussetzung, dass keine wesentliche Änderung der Verhältnisse zu erwarten ist, ist bei laufender Heilungsbewährung nicht erfüllt. Was passiert, wenn mein Ausweis abläuft und der neue noch nicht ausgestellt ist? Der GdB-Bescheid gilt übergangsweise als Nachweis. Gegenüber dem Arbeitgeber können Sie auf den laufenden Neuantrag hinweisen; der besondere Kündigungsschutz knüpft an den GdB-Bescheid an, nicht an den Ausweis selbst. Das Versorgungsamt kann auf Wunsch eine Übergangsbescheinigung ausstellen. Lohnt sich eine Klage beim Sozialgericht für einen unbefristeten Ausweis? Das hängt von der Belastbarkeit Ihrer Begründung ab. Wer konkrete Nachweise für außergewöhnliche Antragshürden hat (dokumentierte Immobilität, fehlendes Pflegenetz, kognitive Einschränkungen) hat reelle Chancen. Wer ausschließlich mit der Dauerhaftigkeit der Behinderung argumentiert, wird auch vor Gericht scheitern. Eine kostenlose Erstberatung beim VdK oder SoVD klärt, ob ein Verfahren sinnvoll ist. Quellen Gesetze im Internet: § 152 SGB IX – Feststellung der Behinderung, Ausweise Gesetze im Internet: § 6 Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) – Gültigkeitsdauer Thüringer Landessozialgericht: Urteil vom 14.10.2021, L 5 SB 1259/19
1. Juni 2026
Bis zum 30. Juni 2026 soll die Alterssicherungskommission der Bundesregierung ihre Reformvorschläge vorlegen. Für die Millionen Menschen mit Erwerbsminderungsrente sind die Konsequenzen bereits jetzt erkennbar: Das geltende Rentenrecht entscheidet, was jede mögliche Änderung der Regelaltersgrenze für sie konkret bedeuten würde. Wer das Prinzip kennt, kann seinen eigenen Abschlag ausrechnen und versteht, warum eine Anhebung des Renteneintrittsalters EM-Rentner anders trifft als Altersrentner. Was die Rentenkommission für Erwerbsgeminderte auf dem Tisch hat Die Alterssicherungskommission (ASK) der Bundesregierung hat am 7. Januar 2026 ihre Arbeit aufgenommen und soll bis zum 30. Juni 2026 Reformvorschläge vorlegen. Den Co-Vorsitz führen Prof. Dr. Constanze Janda und Frank-Jürgen Weise; die Deutsche Rentenversicherung ist als Sachverständige ohne Stimmrecht dabei. Das Gremium prüft alle drei Säulen der Altersvorsorge: gesetzliche Rente, betriebliche und private Vorsorge. Es handelt sich ausdrücklich um ein Beratungsgremium ohne Gesetzgebungskompetenz: Welche Vorschläge umgesetzt werden, entscheidet danach Bundesregierung und Bundestag. Laut übereinstimmenden Medienberichten steht eine Anhebung der Regelaltersgrenze auf bis zu 70 Jahre auf der Tagesordnung, neben einer möglichen Kopplung an die Lebenserwartung. Beschlossen ist davon nichts. Wie eine höhere Regelaltersgrenze direkt auf die Erwerbsminderungsrente wirkt Das klingt abstrakt, ist aber rechnerisch präzise. Die Erwerbsminderungsrente gilt als vorzeitig in Anspruch genommene Rente. Wer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten kann, tut das zwangsläufig vor der Regelaltersgrenze; die eigene Erwerbsminderung lässt sich nicht terminlich planen. Je weiter die Regelaltersgrenze angehoben wird, desto mehr Monate liegen zwischen dem Beginn der EM-Rente und dem neuen Abschlagsfrei-Termin, und desto höher fällt der Abschlag aus. Das Prinzip regelt § 77 SGB VI: Der Zugangsfaktor mindert sich um 0,3 Prozent für jeden vollen Kalendermonat vorzeitiger Inanspruchnahme; bei Erwerbsminderungsrenten ist dieser Abschlag auf höchstens 10,8 Prozent begrenzt. Konkret: Klaus M., 52, wird voll erwerbsgemindert. Bei einer Regelaltersgrenze von 67 Jahren liegen 180 Monate zwischen EM-Beginn und dem Abschlagsfrei-Termin. Der Abschlag von 10,8 Prozent greift bereits ab 36 Monaten. Bei einer EM-Rente von 950 Euro brutto kostet das dauerhaft 102,60 Euro monatlich. Würde das Rentenalter auf 70 Jahre angehoben, änderte sich an Klaus M.s Abschlag nichts, weil er den Höchstsatz ohnehin schon trägt. Wer aber erst mit 62 erkrankt und bislang unter dem Cap lag, könnte durch eine höhere Altersgrenze erstmals den Höchstabschlag treffen. Warum der Abschlag lebenslang bleibt Viele EM-Rentner gehen davon aus, dass der Abschlag mit Erreichen der Regelaltersgrenze endet. Das stimmt nicht. Wer nahtlos von der Erwerbsminderungsrente in die Regelaltersrente wechselt, behält den Zugangsfaktor der früheren Rente. Die Deutsche Rentenversicherung hält in ihrer Kommentierung zu § 77 SGB VI fest: Der Abschlag gilt für die gesamte restliche Bezugsdauer und endet nicht mit Vollendung der Regelaltersgrenze. Das unterscheidet die Erwerbsminderungsrente grundlegend von der vorzeitigen Altersrente: Altersrentner wählen den früheren Rentenbeginn. EM-Rentner haben keine Wahl. Eine Anhebung der Regelaltersgrenze ohne Schutzanpassung belastet daher eine Gruppe besonders hart, die den Frührentenbeginn nicht selbst entschieden hat. Zurechnungszeit schützt — aber nur bis zur geltenden Altersgrenze Der wichtigste Schutz für EM-Rentner heißt Zurechnungszeit: Da Erwerbsgeminderte nicht bis zur Regelaltersgrenze arbeiten können, rechnet die Rentenversicherung so, als hätten sie weitergearbeitet, mit dem Durchschnittsverdienst der bisherigen Erwerbsbiografie. Für EM-Renten mit Beginn 2026 gilt diese Zurechnungszeit bis 66 Jahre und 3 Monate; ab 2031 steigt sie auf 67 Jahre. Würde das Rentenalter auf 70 Jahre angehoben, ohne die Zurechnungszeit entsprechend mitzuheben, entstünde eine Lücke von drei Jahren: EM-Rentner kämen mit fiktiven Entgeltpunkten nur bis 67, die drei Jahre bis zur neuen Grenze fehlten in der Berechnung. Das ist eine strukturelle Kürzung genau dort, wo die Zurechnungszeit schützen soll. Ob die ASK diesen Zusammenhang berücksichtigt, bleibt bis zur Veröffentlichung des Berichts offen. Eine Ausnahme vom Abschlag gibt es nach geltendem Recht: Wer 40 Jahre Pflichtbeitragszeiten und andere rentenrechtliche Zeiten nachweisen kann, erhält die Erwerbsminderungsrente ohne Abschlag. Für Menschen, die früh erkranken, ist diese Hürde allerdings oft nicht erreichbar. Was DGB und Sozialverbände fordern Der DGB hat in seiner Stellungnahme an die Alterssicherungskommission vom 12. März 2026 klargestellt, dass Erwerbsminderungsrenten eine zentrale Absicherung der gesetzlichen Rente sind. VdK-Präsidentin Verena Bentele betont, dass rund 15 Prozent der Versicherungsbiografien aus gesundheitlichen Gründen mit einer EM-Rente enden: „eine meist nicht armutsfeste" Leistung. Die Kernforderung: Keine Anhebung der Regelaltersgrenze ohne gleichzeitige Anpassung der Zurechnungszeit. Was Betroffene jetzt konkret tun können Wer eine Erwerbsminderungsrente bezieht, sollte zwei Dinge klären: Erstens, ob die eigene Rente mit Abschlag läuft. Den aktuellen Zugangsfaktor zeigt der Rentenbescheid; liegt er unter 1,0, läuft die Rente mit Abschlag. Zweitens, ob die 40-Jahres-Ausnahme je geprüft wurde. Die DRV prüft diese Voraussetzung nicht von Amts wegen. Wer glaubt, die Beitragszeit zu erfüllen, und einen zu hohen Abschlag erhalten hat, kann einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X stellen. Im Rentenrecht gilt dabei eine Rückwirkung von bis zu vier Jahren. Wer nahe an der Regelaltersgrenze ist und einen Wechsel in eine vorzeitige Altersrente für Schwerbehinderte erwägt, sollte bei der DRV eine kostenlose Probeberechnung anfordern. Welche Rente höher ausfällt, hängt von der individuellen Versicherungsbiografie ab. Häufige Fragen zur Rentenkommission und Erwerbsminderungsrente Verlieren EM-Rentner ihren Abschlag rückwirkend, wenn das Rentenalter steigt? Nein. Rückwirkende Kürzungen laufender Renten sind rechtlich ausgeschlossen. Wer bereits eine Erwerbsminderungsrente bezieht, ist durch den Bestandsschutz gesichert. Neue Regelungen gelten für zukünftige EM-Renten, typischerweise mit Übergangsregelungen für Jahrgänge nahe am Stichtag. Was passiert mit der Zurechnungszeit, wenn das Rentenalter auf 70 steigt? Die Zurechnungszeit ist nicht automatisch an eine neue Regelaltersgrenze geknüpft. Würde das Rentenalter auf 70 steigen, ohne die Zurechnungszeit mitzuheben, fehlen drei Rechenjahre in der EM-Renten-Berechnung. Eine Rentenreform, die diesen Schutz nicht explizit mitregelt, trifft EM-Rentner durch kürzere Zurechnungszeit zusätzlich zum Abschlagsrisiko. Können DGB, VdK und SoVD die Abschläge gerichtlich stoppen? DGB, SoVD und VdK haben eine gemeinsame Verfassungsbeschwerde gegen die bestehenden EM-Abschläge beim Bundesverfassungsgericht eingereicht. Das Verfahren ist anhängig. Ein Erfolg würde bedeuten, dass die bestehenden Abschläge gegen das Grundgesetz verstoßen, mit Folgewirkungen für Millionen laufende Renten. Bis zu einer Entscheidung bleibt die derzeitige Regelung in Kraft. Muss ich als EM-Rentner jetzt handeln, bevor der ASK-Bericht erscheint? Wer glaubt, die 40-Jahres-Ausnahme zu erfüllen und zu Unrecht einen Abschlag zu tragen, sollte nicht warten: Der Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X ermöglicht im Rentenrecht eine Rückwirkung von bis zu vier Jahren. Quellen BMAS: Alterssicherungskommission — Auftaktsitzung, Pressemitteilung 7. Januar 2026 Deutsche Rentenversicherung: Grundsatzregelanweisung zu § 77 SGB VI — Zugangsfaktor DGB: Stellungnahme an die Alterssicherungskommission, 13. März 2026
1. Juni 2026
Millionen Mütter und Väter werden durch die Mütterrente III mehr Rente bekommen. Wer ein Kind erzogen hat, das vor 1992 geboren wurde, erhält pro Kind rund 20 Euro mehr im Monat. Das klingt nach einer automatischen Verbesserung, die einfach kommt. Aber wer die entscheidende Voraussetzung nicht erfüllt hat, geht leer aus, auch wenn der Anspruch eigentlich bestünde. Mütterrente III: Was sich ab 2027 ändert und wer profitiert Bisher werden für Kinder, die vor 1992 geboren wurden, maximal 30 Monate Kindererziehungszeit bei der Rente angerechnet. Für ab 1992 geborene Kinder sind es dagegen bis zu 36 Monate. Diese Ungleichbehandlung hat der Gesetzgeber mit dem Rentenpaket 2025 beendet. Ab dem 1. Januar 2027 gelten für alle Kinder einheitlich bis zu 36 Monate Kindererziehungszeit. Die Verbesserung betrifft alle Eltern, die ein Kind vor 1992 erzogen haben und für die Kindererziehungszeiten rentenrechtlich anerkannt wurden oder anerkannt werden können. Pro betroffenes Kind kommen 0,5 zusätzliche Entgeltpunkte hinzu, das sind beim aktuellen Rentenwert von 40,79 Euro rund 20,40 Euro mehr Rente brutto pro Monat. Wann kommt das Geld: Rechtlich 2027, Auszahlung erst 2028 Rechtlich tritt die Mütterrente III zum 1. Januar 2027 in Kraft. Die Deutsche Rentenversicherung hat jedoch klargestellt, dass sie wegen des hohen technischen Aufwands nicht in der Lage ist, die Auszahlung pünktlich zum 1. Januar 2027 zu starten. Die tatsächliche Auszahlung beginnt erst im Jahr 2028. Wer bereits vor Januar 2028 Rente bezieht, erhält deshalb eine Nachzahlung für das gesamte Jahr 2027. Wer ab Januar 2028 erstmals in Rente geht, bekommt den höheren Betrag direkt von Anfang an ausgezahlt. Eine gesonderte Antragstellung für die Mütterrente III ist für Bestandsrentner grundsätzlich nicht nötig, sofern die Kindererziehungszeiten korrekt im Rentenkonto erfasst sind. Mütterrente III: Was wirklich entscheidend ist — die Kontenklärung Die Automatik greift nur, wenn die Kindererziehungszeiten im Versicherungsverlauf der Deutschen Rentenversicherung eingetragen sind. Sind sie das, nimmt die DRV die Anpassung 2028 von Amts wegen vor, ohne dass Betroffene selbst tätig werden müssen. Sind sie nicht eingetragen, entsteht kein Anspruch, auch wenn die Erziehung tatsächlich stattgefunden hat. Wer unsicher ist, ob seine Kindererziehungszeiten vollständig erfasst sind, sollte jetzt prüfen. Den eigenen Versicherungsverlauf kann man kostenlos über das Online-Service-Portal der DRV unter eservice-drv.de anfordern oder per Telefon unter 0800 1000 4800 bestellen. Wer die Zeiten nicht oder nur teilweise eingetragen sieht, sollte noch 2026 handeln, damit das Konto rechtzeitig vor dem Start der Mütterrente III vollständig ist. Formular V0800: Wie Kindererziehungszeiten nacherfasst werden Sind Kindererziehungszeiten noch nicht im Rentenkonto gespeichert, werden sie mit dem Formular V0800 bei der Deutschen Rentenversicherung beantragt. Das Formular heißt offiziell „Antrag auf Feststellung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung". Es ist online über das eService-Portal der DRV aufrufbar oder kann bei jeder DRV-Beratungsstelle angefordert werden. Für jeden Antrag wird eine Kopie der Geburtsurkunde des betreffenden Kindes benötigt. Wer mehr als zwei Kinder hat, füllt das Formular mehrfach aus. Wer Adoptiv-, Stief- oder Pflegekinder erzogen hat, nutzt zusätzlich den Fragebogen V0805. Wer als Vater statt der Mutter die Erziehungszeiten geltend machen will, benötigt außerdem das Formular V0820. Praxisbeispiel: Angelika, 71 Jahre, aus Ludwigshafen am Rhein Angelika M., 71, aus Ludwigshafen am Rhein, hat drei Kinder erzogen, alle vor 1992 geboren: 1974, 1977 und 1981. Sie bezieht seit 2019 eine gesetzliche Altersrente. In ihrem Versicherungsverlauf sind für das erste und zweite Kind je 30 Monate Kindererziehungszeit eingetragen. Für das dritte Kind fehlt der Eintrag vollständig, weil Angelika 1981 kurz nach der Geburt ins Ausland gezogen war und der Antrag damals nie gestellt wurde. Die Folge: Wenn die DRV 2028 die Mütterrente III automatisch umsetzt, werden für zwei Kinder jeweils 0,5 zusätzliche Entgeltpunkte gutgeschrieben, also rund 40,80 Euro mehr im Monat. Das dritte Kind fehlt im System, die DRV hat keine Grundlage, diesen Anspruch von sich aus zu berücksichtigen. Ohne Kontenklärung und Antrag V0800 mit Geburtsurkunde des dritten Kindes verliert Angelika rund 20 Euro monatlich, die ihr eigentlich zustünden. Nach einem Hinweis beim Lohnsteuerhilfeverein stellte Angelika den Antrag V0800 noch 2026. Die Kindererziehungszeit für das dritte Kind wurde anerkannt und ins Rentenkonto eingetragen. Zur Mütterrente-III-Auszahlung 2028 profitiert sie damit von allen drei Kindern, insgesamt rund 61 Euro mehr brutto im Monat plus die Nachzahlung für 2027 in Höhe von rund 735 Euro. Wer ähnliche Lücken im Rentenkonto vermutet, sollte den Versicherungsverlauf noch 2026 prüfen, nicht erst wenn die Bescheide 2028 kommen. Wechselwirkung: Was die Mütterrente III für Grundsicherung und Wohngeld bedeutet Die Mütterrente III ist keine eigenständige Leistung, sondern erhöht die gesetzliche Rente. Eine höhere Rente hat deshalb automatisch Folgen für andere Sozialleistungen. Wer Grundsicherung im Alter bezieht, wird durch die Rentenerhöhung nicht automatisch bessergestellt: Ein höheres Renteneinkommen wird auf die Grundsicherung angerechnet und verringert den Grundsicherungsbetrag entsprechend. Wer Wohngeld bezieht, muss ebenfalls prüfen, ob die höhere Rente den Wohngeldanspruch beeinflusst. Das Gleiche gilt für Witwenrenten und Witwerrenten, die einkommensabhängig berechnet werden. Wer diese Zusammenhänge nicht kennt, erlebt die Mütterrente III als Erhöhung auf dem Papier, die in der tatsächlichen Auszahlung teilweise wieder ausgeglichen wird. Väter und die Mütterrente III: Auch Männer haben Anspruch Der Begriff Mütterrente ist irreführend: Maßgeblich ist, wer die Kindererziehungszeit tatsächlich geleistet hat und im Rentenkonto eingetragen ist. Väter können die Kindererziehungszeiten beanspruchen, wenn sie nachweislich die Haupterziehungsperson waren oder die Zeiten mit der Mutter aufgeteilt haben. In einer Partnerschaft kann immer nur ein Elternteil zur selben Zeit die Erziehungszeit geltend machen. Wer als Vater Anspruch auf Mütterrente III hat, die Zeiten aber noch nicht eingetragen hat, stellt ebenfalls den Antrag V0800 bei der DRV. Zusätzlich wird das Formular V0820 benötigt, das die Zuordnung der Kindererziehungszeit auf den Vater statt die Mutter erklärt. Diese Fälle erfordern mehr Dokumentation und etwas mehr Vorlauf, sind aber rechtlich vollständig gleichwertig. Sonderfall: Erstmals Rentenanspruch durch Mütterrente III Für die meisten Betroffenen bedeutet die Mütterrente III eine Rentenerhöhung. In Einzelfällen kann sie aber etwas grundlegend verändern: den Zugang zur Rente überhaupt. Wer bisher nicht die Mindestversicherungszeit von fünf Jahren erreicht hat und durch die zusätzlich anerkannten sechs Monate Kindererziehungszeit nun auf diese Grenze kommt, erwirbt damit erstmals Anspruch auf eine gesetzliche Altersrente. Diese Personen müssen die Mütterrente III aktiv beantragen, denn ohne laufende Rente greift kein Automatismus. Der Rentenantrag ist in diesem Fall der erste Schritt, im Zuge dessen dann auch die Kindererziehungszeiten geprüft und anerkannt werden. Wer prüfen will, ob er durch die Reform einen Rentenanspruch erwerben könnte, lässt sich bei der DRV beraten, telefonisch unter 0800 1000 4800. Wie die Nachzahlung für 2027 berechnet wird Da die Regelung zum 1. Januar 2027 in Kraft tritt, die Auszahlung aber erst 2028 startet, werden Bestandsrentner eine Nachzahlung für das gesamte Jahr 2027 erhalten. Bei einem Kind und einem halben Entgeltpunkt mehr sind das 12 mal 20,40 Euro, also 244,80 Euro Nachzahlung für 2027, ohne Berücksichtigung der Rentenanpassung zum Juli 2027. Bei drei Kindern vor 1992 sind es entsprechend rund 734 Euro Nachzahlung. Die genaue Höhe steht noch nicht endgültig fest, weil die Rentenanpassung zum 1. Juli 2027 noch nicht bekannt ist. Eine mögliche Anpassung erhöht den Rentenwert und damit auch den Nachzahlungsbetrag für die Monate Juli bis Dezember 2027. Die DRV wird die Nachzahlung automatisch berechnen und auszahlen, ohne dass ein Antrag gestellt werden muss, sofern die Kindererziehungszeiten vollständig erfasst sind. Wer seinen Versicherungsverlauf noch 2026 prüft und fehlende Zeiten nacherfasst, schafft die beste Voraussetzung dafür, dass die Nachzahlung vollständig und ohne Verzögerung ankommt — wer erst 2028 reagiert, riskiert den Verlust der Nachzahlung für 2027. Häufige Fragen zur Mütterrente III Muss ich für die Mütterrente III einen Antrag stellen? Für die meisten Bestandsrentner ist kein gesonderter Antrag nötig, sofern die Kindererziehungszeiten korrekt im Rentenkonto erfasst sind. Wer die Zeiten noch nicht eingetragen hat, stellt den Antrag V0800 bei der DRV. Eine Geburtsurkunde des jeweiligen Kindes ist beizufügen. Wann kommt das Geld tatsächlich an? Die Regelung tritt zum 1. Januar 2027 in Kraft, die Auszahlung beginnt wegen technischer Umsetzungsgründe erst 2028. Wer bereits vorher Rente bezieht, bekommt die Differenz für 2027 als Nachzahlung. Wer ab Januar 2028 erstmals in Rente geht, erhält den höheren Betrag von Anfang an. Wie viel mehr Rente gibt es pro Kind? Rund 20,40 Euro brutto monatlich pro Kind, das vor 1992 geboren wurde, auf Basis des Rentenwerts von 40,79 Euro. Das entspricht einem halben Entgeltpunkt zusätzlich. Bei drei Kindern vor 1992 sind das rund 61 Euro brutto mehr im Monat. Quellen Deutsche Rentenversicherung: FAQs Mütterrente III, Stand Januar 2026 (deutsche-rentenversicherung.de) Deutsche Rentenversicherung: Kindererziehungszeiten beantragen, Formular V0800 (eservice-drv.de) Deutsche Rentenversicherung: Meldung Kindererziehungszeiten und Kontenklärung, März 2024 (deutsche-rentenversicherung.de)
1. Juni 2026
Viele Menschen im Bürgergeld-Bezug fragen sich, ob das Jobcenter die Stromrechnung zusätzlich übernehmen muss. Die Antwort ist weniger einfach, als es manche vermuten. Für normalen Haushaltsstrom gibt es in der Regel keinen Extra-Zuschuss. Es gibt aber Ausnahmen, in denen das Jobcenter sehr wohl zahlen muss oder zumindest ein Darlehen gewähren kann. Wichtig für einen Stromzuschuss vom Jobcenter ist nämlich, wofür der Strom verbraucht wird. Licht, Kühlschrank, Waschmaschine, Fernseher oder Router gelten als gewöhnlicher Haushaltsstrom. Diese Kosten sind bereits im Regelbedarf enthalten. Anders kann es aussehen, wenn Strom für Heizung, Warmwasser oder eine akute Notlage gebraucht wird. Haushaltsstrom ist normalerweise im Bürgergeld enthalten Der Regelbedarf beim Bürgergeld soll den laufenden Lebensunterhalt abdecken. Dazu gehören unter anderem Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat und Haushaltsenergie. Mit Haushaltsenergie ist vor allem der normale Stromverbrauch in der Wohnung gemeint. Das Jobcenter zahlt dafür üblicherweise keinen gesonderten Betrag. Das bedeutet: Wer eine normale Stromrechnung für Licht, Elektrogeräte und den alltäglichen Verbrauch bekommt, muss diese grundsätzlich aus dem Regelbedarf bezahlen. Auch eine Nachzahlung aus der Jahresabrechnung wird nicht automatisch zusätzlich übernommen. Das gilt selbst dann, wenn der monatliche Abschlag stark gestiegen ist. Betroffene sollten deshalb frühzeitig prüfen, ob der Abschlag realistisch ist und ob ein günstigerer Tarif möglich ist. Wann Strom doch zusätzlich berücksichtigt werden kann Eine Ausnahme besteht, wenn Strom nicht nur für den Haushalt, sondern für Heizung oder Warmwasser gebraucht wird. Denn Heizkosten gehören nicht zum normalen Stromanteil im Regelbedarf. Sie können als Kosten der Unterkunft und Heizung anerkannt werden, sofern sie angemessen sind. Das betrifft etwa Wohnungen mit Nachtspeicherheizung, elektrischer Direktheizung oder teilweise auch Wärmepumpenstrom. Wichtig ist, dass der Verbrauch nachgewiesen werden kann. Am besten ist ein eigener Zähler für Heizstrom. Fehlt ein getrennter Zähler, kann es schwieriger werden, den Anteil für Heizung zu belegen. Dann sollten Mietvertrag, Abrechnungen, technische Unterlagen oder eine Bestätigung des Vermieters vorgelegt werden. Strom für Warmwasser: Mehrbedarf bei Durchlauferhitzer oder Boiler Ein häufiger Fall ist die Warmwasserbereitung mit Strom. Das betrifft Wohnungen, in denen das warme Wasser nicht über die Heizungsanlage oder Nebenkosten abgerechnet wird. Stattdessen wird es in der Wohnung durch einen Durchlauferhitzer oder Boiler erzeugt. In solchen Fällen kann ein Mehrbedarf für Warmwasser bestehen. Dieser Mehrbedarf ist kein Ersatz für die komplette Stromrechnung. Er ist ein zusätzlicher Pauschalbetrag, der den höheren Stromverbrauch für warmes Wasser ausgleichen soll. Die Höhe richtet sich nach dem jeweiligen Regelbedarf der Person. Bei erwachsenen Alleinstehenden liegt der Satz bei 2,3 Prozent des Regelbedarfs. Stromschulden: Zuschuss oder Darlehen? Bei Stromschulden ist die Lage besonders heikel. Wenn eine Stromsperre droht oder der Strom bereits abgestellt wurde, kann das Jobcenter helfen. Meist geschieht das aber nicht als Geschenk, sondern als Darlehen. Dieses Darlehen wird später in kleinen Beträgen mit den laufenden Leistungen verrechnet. Eine Übernahme kommt vor allem in Betracht, wenn eine vergleichbare Notlage besteht. Eine Wohnung ohne Strom kann den Alltag massiv beeinträchtigen, etwa beim Kochen, Kühlen von Lebensmitteln, Waschen oder bei medizinisch nötigen Geräten. Das Jobcenter prüft aber den Einzelfall. Es kann verlangen, dass vorher eine Ratenzahlung mit dem Energieversorger versucht wurde. Stromzuschuss bei besonderen Härtefällen Ein zusätzlicher Stromzuschuss kann auch dann in Betracht kommen, wenn ein besonderer Härtefall vorliegt. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft elektrische Geräte betrieben werden müssen. Dazu zählen etwa medizinisch notwendige Beatmungsgeräte, Sauerstoffkonzentratoren, spezielle Pflegehilfsmittel oder andere Geräte, die ärztlich verordnet sind und regelmäßig Strom verbrauchen. In solchen Fällen sollte der Mehrbedarf unbedingt schriftlich beim Jobcenter beantragt werden. Wichtig sind ärztliche Nachweise, Angaben zum Gerät, zur täglichen Nutzungsdauer und möglichst eine Einschätzung des zusätzlichen Stromverbrauchs. Das Jobcenter darf solche besonderen Umstände nicht einfach wie gewöhnlichen Haushaltsstrom behandeln, sondern muss prüfen, ob ein unabweisbarer, laufender besonderer Bedarf vorliegt. Gerichte bestätigen zusätzliche Stromkosten im Einzelfall Auch die Rechtsprechung zeigt, dass zusätzliche Stromkosten nicht immer mit dem Regelbedarf abgegolten sind. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschied etwa, dass ein Härtefallmehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II möglich ist, wenn gesundheitliche Einschränkungen zu einem dauerhaft erhöhten Stromverbrauch führen und dieser Bedarf erheblich vom üblichen Verbrauch abweicht. In dem Verfahren L 6 AS 1651/17 ging es um eine schwerbehinderte Leistungsbezieherin, die auf elektrische Geräte angewiesen war; das Gericht sah die Voraussetzungen für einen unabweisbaren Mehrbedarf als erfüllt an. Auch beim Betrieb medizinischer Hilfsmittel haben Sozialgerichte zusätzliche Stromkosten anerkannt, etwa beim CPAP-Gerät im Urteil des LSG München vom 26.02.2021, L 4 KR 547/20, wobei solche Ansprüche je nach Fall auch gegenüber der Krankenkasse zu prüfen sein können. Wichtig bleibt deshalb: Betroffene sollten ärztliche Bescheinigungen, Geräteangaben und Nachweise zum Stromverbrauch vorlegen und den Mehrbedarf ausdrücklich begründen. Diese Unterlagen sollte man beim Jobcenter einreichen Wer einen Stromzuschuss, Mehrbedarf oder ein Darlehen beantragen möchte, sollte nicht nur mündlich vorsprechen. Besser ist ein schriftlicher Antrag mit Datum und Nachweisen. Dazu gehören die letzte Stromabrechnung, aktuelle Abschläge, Mahnungen, Sperrandrohungen und Unterlagen zur Art der Warmwasserbereitung oder Heizung. Bei Heizstrom sollte zusätzlich erklärt werden, warum der Strom nicht bloß Haushaltsstrom ist. Bei einer drohenden Stromsperre sollte der Antrag als dringend gekennzeichnet werden. Gleichzeitig sollte man den Energieversorger kontaktieren und um Stundung oder Ratenzahlung bitten. Wird eine Ratenzahlung abgelehnt, sollte diese Ablehnung schriftlich festgehalten werden. Das kann die Entscheidung beim Jobcenter erleichtern. Übersicht: Wann das Jobcenter bei Strom zahlen kann Situation Mögliche Leistung des Jobcenters Normaler Haushaltsstrom für Licht, Kühlschrank, Waschmaschine oder Elektrogeräte In der Regel keine Extra-Zahlung, da im Regelbedarf enthalten Strom für eine elektrische Heizung oder Nachtspeicherheizung Übernahme als Heizkosten möglich, wenn die Kosten angemessen und nachgewiesen sind Warmwasser über Durchlauferhitzer oder Boiler in der Wohnung Mehrbedarf für Warmwasser möglich Stromnachzahlung ohne Sperrandrohung Meist keine zusätzliche Zahlung, eventuell Ratenzahlung mit dem Anbieter Drohende oder bereits erfolgte Stromsperre Darlehen zur Abwendung einer Notlage möglich Warum eine genaue Begründung so wichtig ist Viele Anträge scheitern, weil sie zu allgemein formuliert sind. Wer nur schreibt, dass die Stromkosten zu hoch sind, bekommt häufig eine Ablehnung. Besser ist es, den genauen Grund zu nennen. Das Jobcenter muss erkennen können, ob es um Heizstrom, Warmwasser oder eine akute Versorgungskrise geht. Auch die Wortwahl im Antrag kann helfen. Statt nur einen „Stromzuschuss“ zu verlangen, sollte man den passenden Anspruch benennen. Bei Durchlauferhitzer oder Boiler geht es um Mehrbedarf für Warmwasser. Bei Heizstrom geht es um Kosten der Unterkunft und Heizung. Bei Stromschulden geht es meist um ein Darlehen wegen einer Notlage. Was tun, wenn das Jobcenter ablehnt? Eine Ablehnung sollte man nicht ungeprüft hinnehmen. Gegen einen Bescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Bei einer drohenden Stromsperre kann zusätzlich Eilrechtsschutz beim Sozialgericht nötig sein. Das gilt besonders, wenn Kinder, kranke Menschen oder medizinisch notwendige Geräte betroffen sind. Betroffene sollten sich Unterstützung holen, etwa bei einer Sozialberatung, Schuldnerberatung oder einem Fachanwalt für Sozialrecht. Auch Verbraucherzentralen können bei Energieabrechnungen helfen. Wichtig ist, Fristen einzuhalten und alle Nachweise aufzubewahren. Wer nur telefonisch nachfragt, hat später oft keinen Beleg. Kurzes Beispiel aus der Praxis Eine alleinstehende Bürgergeld-Bezieherin lebt in einer kleinen Wohnung mit Durchlauferhitzer im Bad. Ihre Stromrechnung ist deutlich höher als bei vergleichbaren Haushalten. Sie stellt beim Jobcenter einen schriftlichen Antrag auf Mehrbedarf für Warmwasser und legt Fotos des Durchlauferhitzers sowie die Stromabrechnung vor. Das Jobcenter erkennt an, dass das Warmwasser in der Wohnung elektrisch erzeugt wird. Deshalb wird ein monatlicher Mehrbedarf bewilligt. Die komplette Stromrechnung übernimmt das Jobcenter zwar nicht. Die zusätzlichen Kosten für die Warmwasserbereitung werden aber pauschal berücksichtigt. Ändert sich durch die Neue Grundsicherung ab 1. Juli etwas beim Stromzuschuss? Durch die Einführung der Neuen Grundsicherung zum 1. Juli ändern sich nach derzeitigem Stand die Grundsätze zum Stromzuschuss nicht grundsätzlich. Normaler Haushaltsstrom bleibt weiterhin Bestandteil des Regelbedarfs und wird daher in der Regel nicht zusätzlich vom Jobcenter übernommen. Weiterhin möglich bleiben aber Leistungen bei besonderen Konstellationen, etwa bei Heizstrom, dezentraler Warmwasserbereitung, drohender Stromsperre oder einem unabweisbaren besonderen Bedarf, zum Beispiel wegen medizinisch notwendiger Geräte. Die Reform betrifft vor allem Fragen wie Mitwirkung, Sanktionen, Vermittlung, Vermögen und Wohnkosten; eine allgemeine zusätzliche Strompauschale ist damit nicht eingeführt worden. Fazit Ein allgemeiner Stromzuschuss für Bürgergeld-Beziehende existiert normalerweise nicht. Das Jobcenter muss gewöhnlichen Haushaltsstrom meist nicht zusätzlich zahlen. Anders ist es, wenn Strom für Heizung oder Warmwasser gebraucht wird. Auch bei Stromschulden kann Hilfe möglich sein, meist jedoch als Darlehen. Wer betroffen ist, sollte genau prüfen, welche Art von Stromkosten vorliegt. Je besser der Antrag begründet und belegt ist, desto größer sind die Chancen auf eine Bewilligung. Besonders bei Sperrandrohungen sollte schnell gehandelt werden. Denn ohne Strom wird aus einer offenen Rechnung schnell eine akute Notlage. Fragen und Antworten zum Stromzuschuss vom Jobcenter 1. Zahlt das Jobcenter meine normale Stromrechnung? Nein, normale Stromkosten für Haushalt, Licht und Elektrogeräte müssen in der Regel aus dem Regelbedarf bezahlt werden. 2. Bekomme ich Geld dazu, wenn ich einen Durchlauferhitzer habe? Ja, bei Warmwasserbereitung über Durchlauferhitzer oder Boiler kann ein Mehrbedarf für Warmwasser bestehen. 3. Übernimmt das Jobcenter Strom für eine elektrische Heizung? Ja, Heizstrom kann als Heizkosten anerkannt werden, wenn die Kosten angemessen sind und der Verbrauch nachgewiesen wird. 4. Was passiert bei einer Stromsperre? Bei drohender oder bereits erfolgter Stromsperre kann das Jobcenter ein Darlehen gewähren, wenn eine schwere Notlage vorliegt. 5. Muss ich den Antrag schriftlich stellen? Ein schriftlicher Antrag ist dringend zu empfehlen. So lässt sich später nachweisen, was beantragt wurde und welche Unterlagen eingereicht wurden.
Online Bürgergeld-Anspruch ausrechen
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Wichtige Fragen und Antworten zum Bürgergeld
Täglich erreichen uns zahlreiche Emails mit wiederkehrenden. Noch immer herrscht eine große Verunsicherung gegenüber den zahlreichen Sozialgesetzen und deren Auswirkungen im Alltag. Wir haben einige dieser Fragen zusammengestellt und veröffentlichen hiermit unsere Antworten. Wichtige Fragen & Antworten
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Selbstverständnis
Von der Arbeitsmarktreform sind Millionen von Menschen betroffen. Vieles ist im SGB II unklar und auf die individuellen Bedarfe des Einzelnen zu pauschal ausgelegt. Laut einiger Erhebungen, sollen nur rund 50 Prozent aller Bescheide der Jobcenter mindestens teilweise falsch und rechtswidrig sein. Das bedeutet für die Menschen oft tatsächliche Beschneidungen in Grundrechten und Ansprüchen.
Diese Plattform will daher denen eine Stimme geben, die kein Gehör finden, weil sie keine gesellschaftliche Lobby besitzen. Bezieher von Bürgergeld (ehemals Hartz IV) werden nicht selten als "dumm" oder "faul" abgestempelt. Es reicht nicht, dass Leistungsberechtigte mit den täglichen Einschränkungen zu kämpfen haben, es sind auch die täglichen Anfeindungen in den Jobcentern, in der Schule, in der Familie oder auf der Straße. Neben aktuellen Informationen zur Rechtssprechung konzentrieren wir uns auch auf Einzelfälle, die zum Teil skandalös sind. Wir decken auf und helfen damit den Betroffenen. Denn wenn eine Öffentlichkeit hergestellt wurde, müssen die Jobcenter agieren. Sie bekommen dadurch Druck. Lesen Sie mehr darüber in unserem redaktionellem Leitfaden!












