Wohngeld plus Kinderzuschlag oder Bürgergeld: Beispielrechnung einer Familie mit 2 Kindern

30. Januar 2023
Familie mit 2 Kindern vom Land - sozialrechtliche Ansprüche Viele Familien wissen nicht, dass sie Anspruch auf Hilfeleistungen wie das Bürgergeld, Kinderzuschlag und Wohngeld haben. Häufig sind es erhebliche Summen und es hängen daran auch noch wesentliche Entlastungen. Diese exemplarisch Berechnung kann helfen, um eine Einschätzung hierüber zu treffen. Inhaltsverzeichnis Vorstellung Beispielfamilie Ich möchte dies exemplarisch an einer Familie mit 2 Kindern (13J, 9J) darstellen. Sie wohnen in einer strukturschwachen Region mit geringen Mieten (Wohngeldstufe 1). Sie bezahlen 580€ Bruttokaltmiete (inkl. NK) und 120€ Heizung. Es arbeitet nur ein Partner. Methodik Ich habe in der folgenden Tabelle zu jedem Brutto-Einkommen in 100€-Schritten, die entsprechenden Sozialleistungsansprüche berechnet. Die jeweiligen Höhe der Sozialleistungsansprüche und die Auswirkungen auf die Haushaltskasse lassen sich aus dieser ablesen. Bürgergeld oder Wohngeld+Kinderzuschlag? Die Familie hat bis zu einem Einkommen von 977€ Netto (1225€ Brutto) Anspruch beim Jobcenter. Ist das Einkommen höher, hat die Familie keinen Anspruch auf Bürgergeld, sondern auf Wohngeld und Kinderzuschlag. Bei einer Arbeitsaufnahme aus der Arbeitslosigkeit heraus mit einer Stelle ab 1225€ Brutto, wird die Familie spätestens nach 6 Monaten zum Wohngeld und Kinderzuschlag wechseln. Ist das Einkommen bei mindestens 2100€ Brutto (1675€ Netto) wird die Familie sofort zum Wohngeld wechseln und hat ein paar Monate später zusätzlich Anspruch auf Kinderzuschlag. Höchstgrenzen Sozialleistungsbezug Die Familie hat aber selbst bei einem weit höheren Einkommen noch Anspruch auf staatliche Unterstützung. Anspruch auf Kinderzuschlag besteht bis Netto ca. 2792€ (Brutto 3800€) und auf Wohngeld sogar bis 3226€ Netto (4540€ Brutto). Ein Bruttoeinkommen von 4500€ Brutto ist weit weg vom Einkommen eines Geringverdieners. Um dieses zu erzielen ist ein Stundenlohn von ca. 26€/Std notwendig. Daher haben viele, die sich selbst als "Normalverdiener" oder "Gutverdiener" sehen noch Anspruch auf Leistungen. Folgen eines Sozialleistungsbezugs Und selbst wer nur 10€ Wohngeld bezieht, hat Anspruch auf die Bildungs- und Teilhabeleistungen (Schülerticket, Schulessen, Nachhilfe, Klassenfahrt und einiges mehr wird übernommen) und Anspruch auf die Befreiung von Kinderbetreuungsgebühren z.B. für den Kindergarten. Daher kann es sich auch für Familien, die nicht den Eindruck haben, "arm" zu sein und eigentlich "über die Runden kommen" noch lohnen, einen möglichen Anspruch auf Kinderzuschlag und Wohngeld zu prüfen und ggf. die Leistungen in Anspruch zu nehmen. Twitter Meine hier veröffentlichten Artikel findet ihr (ähnlich) auch bei Twitter. Zum Abschluss noch der Link zum Twitter-Thread für Rückfragen, Ergänzungen oder alles was ihr sonst dazu sagen wollt – natürlich auch gerne zum Retweeten: hier
Aktuelles
29. Januar 2023
Sozialhilfe und Bürgergeld Leistungen werden immer am Ende des Vormonats für den Folgemonat überwiesen. Leistungsbeziehende, die jeden Euro drei Mal umdrehen müssen, müssen wissen, wann die Leistungen auf dem Konto landen. Für Februar werden beispielsweise die Regelleistungen erst am letzten Tag ausgezahlt. Dann wird das Bürgergeld ausgezahlt Monat Tag Februar Dienstag, 31.01.2023 März Dienstag, 28.02.2023 April Freitag, 31.03.2023 Mai Freitag, 28.04.2023 Juni Mittwoch, 31.05.2023 Juli Freitag, 30.06.2023 August Freitag, 28.07.2023 September Donnerstag, 31.08.2023 Oktober Freitag, 29.09.2023 November Dienstag, 31.10.2023 Dezember Donnerstag, 30.11.2023 Januar 2024 Freitag, 29.12.2023 Achtung: Die genauen Überweisungstage können von Jobcenter zu Jobcenter plus/minus um einen Tag variieren. Allerdings müssen die Überweisungen immer im Vormonat getätigt werden. Wie hoch sind die Bürgergeld-Regelleistungen? Ab Januar 2023 gelten neue Regelleistungen für Beziehende im SGB II. Die Leistungen für den kommenden Monat werden immer im Vormonat zur Überweisung gebracht, damit das Geld rechtzeitig für fortlaufende Überweisungen zur Verfügung steht. Durch die Inflation musste die Bundesregierung die Regelsätze anpassen. Hierfür wurden veränderte Berechnungsgrundlagen verwendet. Hier nun im Einzelnen die Regelleistungen: Bedarfsstufe Bürgergeld Höhe Regelsatz im Monat Alleinstehende Erwachsene 502 EUR Volljährige Partner:innen 451 EUR Kinder (14-17 Jahre) 420 EUR Kinder (6-13 Jahre) 348 EUR Kinder bis fünf Jahre 318 EUR Mehrbedarfe beim Bürgergeld ab 2023 Die Mehrbedarfe werden sich weiterhin prozentual an den Regelleistungen orientieren. Nach dem derzeitigen Modell hieße das bei den Mehrbedarfen: Schwangere ab der 13. Schwangerschaftswoche 17 Prozent Alleinerziehende Variante a) mit 1 Kind unter 7 Jahren oder 2 oder 3 Kindern unter 16 J. 36 Prozent Alleinerziehende Variante b) mit mehr als 3 Kindern oder wenn Variante a) nicht zutrifft 12 Prozent je Kind (max. 60 Prozent) Behinderte Leistungsberechtigte ab 15 Jahre, die Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX / § 54 SGB XII beziehen, erhalten 35 Prozent mehr Nicht‐Erwerbsfähige mit Merkzeichen „G“ im Schwerbehindertenausweis 17 Prozent Neue Berechnungsgrundlage zur Festlegung der Regelsätze Nunmehr wird beim Mischindex zu 30 Prozent die Entwicklung bei den Löhnen und zu 70 Prozent die Preisentwicklung berücksichtigt. Hierzu werden die Daten aus dem zweiten Quartal des Vor-Vorjahres und aus dem ersten Quartal des Vorjahres herangezogen werden. Würde allerdings allein diese Berechnungsgrundlage verwendet, würde der Eckregelsatz für alleinstehende Erwachsense von 449 Euro lediglich auf 469 Euro steigen. Daher wolle man zusätzlich einen Zuschlag für die zu erwartende Inflation mit einbeziehen. Hierdurch konnte der Regelsatz ansteigen. Wer zuvor Hartz IV bezogen hat, muss keinen gesonderten Neuantrag stellen. Der Rechtskreis SGB II bleibt gleich. Mögliche Gründe für ausbleibende Bürgergeld-Zahlungen Wenn nach Beantragung der Leistungen bzw. beim laufendem Leistungsbezug das Jobcenter nichts überweist, muss etwas vorgefallen sein, das dies verhindert. Jeder Fall ist jedoch ein Einzelfall. Daher hat es auch immer individuelle Gründe, warum Zahlungen des Jobcenters zu spät kommen oder gar nicht überwiesen werden. Mögliche Fehlerquellen sind: vergessene Zahlungsanweisungen vergessene WBAs noch nicht bearbeitete Anträge Buchungsfehler falsch eingegebene Bankdaten fehlerhafte BG-Nummern, so dass Zahlungen anderen BGs zugeordnet wurden gestoppte Zahlungen, weil irgendwas in Klärung ist gestoppte Zahlungen wegen laufender Widersprüche noch nicht freigegebene Zahlungen falsche Buchungsdaten sowie viele andere Gründe In jedem Fall sollten sich Betroffene an ihr Jobcenter wenden und nachfragen, warum die Zahlung (noch nicht) ausgeführt wurde.
29. Januar 2023
Viele Menschen, die Bürgergeld oder Grundsicherung beziehen, haben Angst, dass bei einem Verkauf von Eigentum erhaltenes Geld als Einkommen angerechnet werden könnte. Diese Sorge ist aber unbegründet. Der Verkauf von eigenen Sachen ist weder beim Jobcenter noch beim Sozialamt anzurechnendes Einkommen, es sei denn es hätte die Dimension eines selbstständigen Handels. Rechtliche Bewertung Durch den Verkauf von Eigentum wird eine Sache, die schon vorher Teil des Vermögens war, in Geld umgewandelt, das auch danach Teil des Vermögens ist. Das Vermögen (bestehend aus Sachen+Geld) bleibt unverändert. Es gab keinen wertmäßigen Zuwachs, daher ist es KEINE Einnahme. §11 Abs.1 SGB II "Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld (...)" Wenn wie oben erklärt durch einen Verkauf von Eigentum keine Einnahme (kein wertmäßiger Zuwachs) erzielt wird, kann es auch kein Einkommen sein. §82 Abs1 SGB XII "Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert (...)" Auch Einkünfte entstehen nur, wenn es einen wertmäßigen Zuwachs im Vermögen gab. Der Verkauf von Vermögen, ändert an dessen Höhe nichts, es wird nur ein Sachwert in Geld verwandelt. Beispiel Klaus besitzt eine Autogrammkarte, welche er über ebay verkauft. Er erhält dafür 60€, die per Paypal überwiesen werden. Dies fällt dem Jobcenter/Sozialamt bei der Stellung des Weiterbewilligungsantrags auf und er wird nach der Buchung gefragt. Er erklärt, dass er eine Autogrammkarte verkauft hat und legt einen Ausdruck aus ebay über den Verkauf vor. Das Amt darf die Überweisung nicht als Einkommen anrechnen und stellt keine weiteren Fragen. Ausnahme Wenn Gegenstände erworben werden, um diese (gewinnbringend) wieder zu verkaufen, dann ist dies "Handel" mit dem Ziel einen Gewinn zu erzielen. Dies wäre eine Selbstständigkeit und der Gewinn würde angerechnet werden. Wenn also Klaus eine Sammlung ankauft um Einzelkarten zu verkaufen, dann ist das Handel. Dann stellt der Gewinn Einkommen dar, das nach den Regeln des jeweiligen SGB anzurechenen ist. Rechtsgrundlagen §11 Abs1 SGB II §82 Abs1 SGB XII Fachanweisungen §§82-84 SGB XII der Stadt Hamburg unter Punkt 1.1. (Seite 4) Twitter Meine hier veröffentlichten Artikel findet ihr (ähnlich) auch bei Twitter. Zum Abschluss noch der Link zum Twitter-Thread für Rückfragen, Ergänzungen oder alles was ihr sonst dazu sagen wollt – natürlich auch gerne zum Retweeten: hier
28. Januar 2023
Das Bürgergeld-Gesetz führt dazu, dass bis zum 1.7. im SGB II die Erreichbarkeit keine Leistungsvoraussetzung mehr ist. Leistungsbeziehende müssen daher nicht mehr zwingend werktäglich postalisch erreichbar sein und nicht vorhandene Erreichbarkeit führt daher nicht mehr direkt zu einem Leistungsausschluss. Inhaltsverzeichnis Erreichbarkeit für Post Das bedeutet aber nicht, dass ein Leistungsberechtigter nicht mehr für Schreiben des Jobcenters erreichbar sein muss. Die Erreichbarkeit is trotzdem weiter im Rahmen der Mitwirkungspflichten notwendig und Fristen zu laufen beginnen. Die Situation ist wie beim Wohngeld und Kinderzuschlag. Auch dort bestehen Mitwirkungspflichten, aber Erreichbarkeit ist keine Leistungsvoraussetzung. Aufenthalt im "Nahbereich" Wenn sich Leistungsbeziehende im Nahbereich (max. 1 1/4 Stunden zu einer Dienststelle) des zuständigen Jobcenters zB. bei Verwandten aufhalten, müssen sie normalerweise die Adresse mitteilen um weiter postalisch erreichbar zu sein. Dies ist nun aber nicht mehr notwendig. Da die Erreichbarkeit keine Leistungsvoraussetzung mehr ist, ist ein Verreisen innerhalb des Nahbereichs ohne Angabe eine Adresse auch ohne Anmeldung zulässig und wird nicht auf die 21 Tage Ortsabwesenheit mit Genehmigung angerechnet. Die Grenze der nun erlaubten Länge der Nichterreichbarkeit ist völlig unklar und dürfte nur noch durch die Pflicht alle Möglichkeiten zu nutzen um die Hilfebedürftigkeit zu beenden begrenzt sein. Da jährlich auch 3 Wochen Ortsabwesenheit (=Nichterreichbarkeit) die Eingliederung in Arbeit nicht zwingend beeinträchtigen, mehr aber scheinbar immer, könnte man diese Zeit als Frist für die Erreichbarkeit vermuten. Sie ist aber eher individuell zu bestimmen. Umgang mit Post während Aufenthalt im Nahbereich Auch wenn die postalische Erreichbarkeit keine Voraussetzung des Leistungsbezugs mehr ist, kann das Jobcenter nach §130 BGB trotzdem davon ausgehen, dass seine Schreiben ankommen. Fristen beginnen zu laufen und Mitwirkungspflichten bleiben bestehen. Daher sollte der Leistungsberechtigte dafür sorgen, den Inhalt seiner Post zu kennen und reagieren zu können. Wer die Sichtung der Post nicht organisiert, geht das Risiko ein, z.B. durch verpasste Termine gegen Pflichten zu verstoßen. Verpasst er Fristen, ist es sein persönliches Problem. Aber er ist dennoch nicht automatisch von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Zusammenfassung Ein unangekündigter Aufenthalt im Nahbereich führt nicht zum Leistungsausschluss. Da Fristen und Pflichten auch bei Schreiben an die Heimatadresse entstehen, ist zur Vermeidung von Risiken sinnvoll, jemanden zu haben, der sich um die Post kümmert. Rechtlicher Hintergrund Welcher Paragraph gilt aktuell? Es gibt zwar seit dem 1.1.2011 mit dem nun geltenden §7 Abs4a SGB II eine Rechtsgrundlage für eine eigene Regelung der Ortsabwesenheit. §77 Abs1 SGB II hat die Neufassung von §7 Abs4a SGB II außer Kraft gesetzt. In §77SGB II stand bis zum 31.12.2022: Eine solche Rechtsverordnung wurde aber bis zum 31.12.2022 nicht erlassen. Daher war §7 Abs4a SGB II nie in Kraft, sondern es galt die Vorgängerregelung. Diese verweist auf die Erreichbarkeitsanordnung des SGB III zum Alg1. Diese Fassung verweist nicht nur zur Ortsabwesenheit auf die Erreichbarkeitsanordnung, sondern bestimmt, dass "die übrigen Bestimmungen dieser Anordnung gelten entsprechend". Und das sind eben auch Regelungen zur Erreichbarkeit... Nun wurde durch Artikel1 Nr49 Bürgergeld-Gesetz mit §77 die Regelung gestrichen, die den aktuellen §7 Abs4a SGB II außer Kraft und die gerade beschriebene Altfassung aktiv hielt. Nach Artikel 13 Abs1 Bürgergeld-Gesetz tritt das gesamte Gesetz zum 1.1.23 in Kraft, außer es sind abweichende Regelungen in Abs2-4 getroffen. In Abs2 taucht Artikel1 Nr49 nicht auf. Nach Artikel1 Nr 44 geht es mit Artikel 2 weiter. Folglich gilt die Streichung zum 1.1.23. Die Neuregelung der Erreichbarkeit im Bürgergeld ist §7b SGB II. Diese Änderung wird im Bürgergeld-Gesetz unter Artikel 1 Nr.7 (Streichung §7 Abs4a SGB II) und Nr.8 (Einführung §7b SGB II) geführt. Deren Einführung wird aber mit Artikel 13 auf den 1.7.2023 verschoben. Dadurch kommt es dazu, dass die Verschiebung auf die bis zum 31.12.2010 geltende Fassung durch die Streichung von §77 SGB II nicht mehr existiert, die Neuregelung §7b SGB II aber noch nicht gilt und aktuell die noch nicht gestrichene Regelung des §7 Abs4a SGB II gilt. Dies war so wohl nicht beabsichtigt, das wird in der Gesetzesbegründung deutlich. Es handelt sich scheinbar um einen Konstruktionsfehler. Alle Änderungen, die Streichung des §77 Abs1 und von §7 Abs4a sowie die Einführung von §7b SGB II, hätten gleichzeitig erfolgen müssen. Ist aber nicht so - daher gilt jetzt §7 Abs4a SGB II. Erreichbarkeit - nicht mehr gefordert §7 Abs4a SGB II in der aktuellen Fassung enthält keinerlei Regelungen zur Erreichbarkeit, sondern nur zur Ortsabwesenheit, mit keinem Wort wird im Gesetzestext die (postalische) Erreichbarkeit erwähnt. In der bis zum 31.12.2022 geltenden Erreichbarkeitsanordnung gab es explizite Regelungen zur Erreichbarkeit und auch im ab 1.7.23 neuen §7b SGB II gibt es klare Regeln zur Erreichbarkeit. Schon allein aus dem Vorhandensein dieser Regelungen ist erkennbar, dass sie erforderlich sind, sonst wären sie im neuen §7b SGB II nicht aufgenommen worden. Da der aktuelle §7 Abs4a SGB II diese aber nicht enthält, ist diese Leistungsvoraussetzung aktuell nicht existent. Die Leistungsvoraussetzung "Erreichbarkeit" ist in der gestaffelten Einführung des Bürgergelds befristet bis zum 30.6. "verloren" gegangen. Dass dies der Bundesagentur bewusst ist, wird in der Weisung zu §7 deutlich, denn dort steht nichts Konkretes zur Erreichbarkeit. Ergebnis ist folglich ganz klar, dass auch jemand der nicht erreichbar ist, weiter Leistungen vom Jobcenter beziehen kann. Aber welche Folgen hat dies für Schreiben, die kommen? Folgen der fehlenden Voraussetzung der Erreichbarkeit Verwaltungsakte Für Verwaltungsakte(Bescheide) ist die Lage sehr einfach. Nach §37 SGB X ist der Bescheid mit Zugang (frühstens 3 Tage nach Versand) bekannt gegeben, die Wirkung setzt ein und die Widerspruchsfrist beginnt zu laufen. Andere Post vom Jobcenter Für andere Schreiben wie Einladungen zu Terminen, Stellenangebote usw. gibt es keine explizite Regelung im SGB. Daher wird hier mit §130 BGB eine Regelung aus dem Privatrecht herangezogen (BSG vom 3.6.2004, B11 AL 71/03 R). Dieser §130 BGB knüpft die Wirkung der Willenserklärung an deren Zugang. Für einen Zugang sind aber 2 Faktoren maßgebend: Eintritt in den Machtbereich des Empfängers Möglichkeit der Kenntnisnahme Ein Schreiben, dass in den Briefkasten des Empfängers geworfen wird, ist damit eindeutig im Machtbereicht des Empfängers. Mit dem Einwurf besteht auch die Möglichkeit zur Kenntnisnahme nach "üblichen Bedingungen". Es wird dabei von einer täglichen Öffnung ausgegangen. Folglich kann das Jobcenter weiter davon ausgehen, dass seine Schreiben mit Einwurf in den Briefkasten zugegangen sind. Sobald sie zugegangen sind, setzt die Wirkung und somit die Mitwirkungspflichten ein und der Betroffene muss reagieren, wie sonst auch. Ergebnis Wer sich im Nahbereich aufhält, aber nicht erreichbar ist, ist nicht von den Leistungen ausgeschlossen. Er muss dies auch nicht anmelden. Schreiben an die Heimatadresse sind dennoch wirksam, Fristen laufen und Mitwirkungspflichten entstehen trotz der Abwesenheit. Diese Problematik lässt sich aber einfach lösen, indem der Leistungsberechtigte jemanden beauftragt sich um seine Post zu kümmern und diese (zB. per Mail oder Messenger) weiterzuleiten, so dass der Betroffene entsprechend reagieren kann. Bislang war ein abweichender Aufenthalt im Nahbereich nur mit Anmeldung und Preisgabe der Aufenthaltsadresse möglich. Dann konnte das Jobcenter an diese Adresse die Post senden. Jetzt hingegen ist keine Anmeldung und keine Bekanntgabe der Adresse mehr nötig. Ausblick auf die Zeit ab 1.7.2023 Diese Variante stimmt mit der veränderten Erreichbarkeit in §7b SGB II (ab 1.7.) überein. Dann ist Erreichbarkeit zwar wieder verpflichtend, aber diese Form der Erreichbarkeit reicht aus um der Pflicht zu genügen (steht auch so in der Gesetzesbegründung zu §7b SGB II). Twitter Meine hier veröffentlichten Artikel findet ihr (ähnlich) auch bei Twitter. 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28. Januar 2023
Nach dem das 9-Euro-Ticket ein voller Erfolg war, soll nun das 49 Euro Ticket zum ersten Mai 2023 starten. Allerdings deckt der Bürgergeld-Regelbedarfsposten "Verkehr" nicht die Anschaffungskosten ab. Deutschlandweit 49-Euro-Ticket ab 1. Mai Für den Nah- und Regionalverkehr soll es ab dem 1. Mai ein sog. "49-Euro-Ticket" geben. Es ist gültig für alle Busse und Bahnen im Nah- und Regionalverkehr in ganz Deutschland. 45 vs. 49 Euro Die Regelleistungen beim Bürgergeld sehen gerade einmal 45,02 € für den Posten "Verkehr" vor (8,9 Prozent). Damit inbegriffen ist z.B. zusätzlich die Anschaffung und der Unterhalt eines Fahrrades. Zwar bieten einige Kommunen für Bürgergeld-Beziehende ein Sozialticket an, allerdings ist das Sache der Kommunen und wird auch nur durch diese geregelt. Das Ticket ist zudem nur für den regionalen Bus- und Straßenbahnverkehr vorgesehen. Bundesweit auch den Regionalverkehr zu nutzen, sehen diese Sozialtickets nicht vor. Regelbedarfs beim Bürgergeld Um zur erläutern, wie die Regelleistungen im SGB II aufgeteilt sind, eignet sich diese Tabelle. Sie zeigt an, für welche Ausgaben in welcher Höhe der Regelsatz berechnet wurde. Anteil am Bürgergeld- Regelbedarf in % von der Regelleistung in € von der Regelleistung Nahrung, alkoholfreie Getränke 34,70% 174,19 € Freizeit, Unterhaltung, Kultur 9,76% 48,98 € Post und Telekommunikation 8,94% 44,88 € Bekleidung, Schuhe 8,30% 41,65 € Wohnen, Energie (Strom), Wohninstandhaltung 8,48% 42,55 € Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände 6,09% 30,57 € andere Waren und Dienstleistungen 7,98% 40,06 € Verkehr 8,97% 45,02 € Gesundheitspflege 3,82% 19,16 € Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen 2,61% 13,11 € Bildung 0,36% 1,81 € Summe 100 % 502,00 € Knapp bemessene Regelleistungen auch beim Bürgergeld Es wird anhand der Tabelle deutlich, dass die einzelnen Posten sehr knapp bemessen sind. Der Gesetzgeber geht allerdings davon aus, dass Einsparungen in anderen Bereichen wie "Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände" in dem einen Monat, die Mehrausgaben in andere Posten wie "Nahrung, alkoholfreie Getränke" ausgleicht. Bei lediglich 174,19 € monatlich für Ernährung und Getränke wird deutlich, dass die Regelleistungen vor allem in Zeiten hoher Inflation nicht ausreichen. Leistungsberechtigte müssen daher in anderen Regelbedarfsposten sparen, in dem sie zum Beispiel weniger für den Bereich "Verkehr" ausgeben. Drei Bundesländer prüfen reduzierten Preis Immerhin wollen mindestens drei Bundesländer prüfen, ob sie das 49 Euro-Ticket für junge Menschen oder Bürgergeld/Sozialhilfe Beziehenden reduzierter anbieten. Bremen, Hessen und das Saarland haben sich hierzu entschlossen. Bundesweit hatten unter anderen der Paritätische Gesamtverband und der Bundesverband der Verbraucherzentralen einen Sozialtarif gefordert, da Bürgergeld (Hartz IV) Beziehende sonst nicht vom geplanten "Deutschlandticket" profitieren.
28. Januar 2023
Beim neuen Bürgergeld gilt die Altersvorsorge per Versicherung nicht als Vermögen. Die Altersvorsorge per Versicherrung ist daher in unbegrenzter Höhe möglich. Das neue Bürgergeld-Gesetz macht es jetzt möglich: Die Altersvorsorge mittels einer Versicherung ist in unbegrenzter Höhe möglich. Bei Hartz IV war es vorgeschrieben, dass ein unwiderruflicher Verwertungsausschluss des Altersvorsorgevermögens vorliegt. Änderung im Versicherungsvertragsgesetz macht es möglich Aufgrund einer Änderung im Versicherungsvertragsgesetz (§ 168 VVG) ist es nicht mehr möglich, einen unwiderruflichen Verwertungsausschluss zu vereinbaren. Außerdem werden bestehende Verwertungsausschlüsse ab dem 1.1.2023 unwirksam. Die Weisungen hierzu lautet (Altersvorsorge (Rz. 12.14): Für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge sind nicht als Vermögen zu berücksichtigen. Verträge, die den Voraussetzungen des § 5 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG) entsprechen, werden als für die Altersvorsorge bestimmt, anerkannt. Als Nachweis im Einzelfall dient die jährliche Bescheinigung des Anbieters der Altersvorsorge nach § 92 Nummer 5 EStG über den Stand des Altersvorsorgevermögens (amtlich vorgeschriebener Vordruck). Liste der Altersvorsorgeverträge, die zertifiziert sind Eine aktuelle Liste der Altersvorsorgeverträge, die zertifiziert sind, gibt das Bundeszentralamt für Steuern auf seiner Internetseite bekannt. Im SGB II, welches durch das "Bürgergeld-Gesetz" verändert wurde, wird lediglich festgelegt, dass "Versicherungsverträge, die für die Altersvorsorge bestimmt sind," als Vermögen nicht berücksichtigt werden (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 SGB II). Zertifizierung nicht im Gesetzestext als Pflicht verankert Im Gesetz findet sich allerdings keine Textstelle, nachder eine Zertifizierung nach § 5 AltZertG als Voraussetzung für die Anerkennung als Altersvorsorgevermögen genannt wird. Die Bescheinigung nach § 92 Nr. 5 EStG bezieht sich lediglich auf die sogenannte Riesterrente. Der Verweis im Gesetz, dass bei anderen Formen der Altersvorsorge, eine Förderung nach Bundesrecht Voraussetzung der Anerkennung des Vermögens als Altersvorsorge ist, macht nur Sinn, wenn diese Voraussetzung im Falle der Versicherungsverträge gerade nicht vorliegen muss, mahnt der Sozialrechtsexperte Bernd Eckhardt. Weisung der BA nicht korrekt Die Weisung ist hier nicht korrekt und dürfte, wenn sie so umgesetzt wird, kann sie zu unrechtmäßigen Leistungsablehnungen führen.
27. Januar 2023
Vielfach sind Bescheide seitens der Jobcenter nicht korrekt berechnet. Das liegt zum Teil an der komplexen Rechtslage im SGB II. Auch die Neueinführung des Bürgergelds wird zu Fehlern führen. Leistungsbeziehende haben in verschiedenen Konstellationen im Nachhinein ein Anspruch auf Schadensersatz. Wir erläutern in diesem Artikel, wann das der Fall ist. Es ist ein Schaden durch einen falschen Bürgergeld-Bescheid entstanden Ist ein finanzieller Schaden durch einen falschen Bescheid entstanden, gilt das Schadensersatzrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Danach ist derjenige, der den Schaden verursacht hat, also hier das Jobcenter durch einen falschen oder nicht erfolgten Verwaltungsakt, verpflichtet, den Zustand herzustellen, der bei einem korrekten Verwaltungsakt bestehen würde. Alle Kosten müssen erstattet werden Das bedeutet also, dem Geschädigten müssen alle Kosten erstattet werden, die ihm aufgrund des falschen oder fehlenden Verwaltungsaktes entstanden sind. Das können z.B. sein: Zinsen, Mahngebühren Dritter, Portokosten, Kopierkosten, ja sogar Kosten, welche durch Wohnungsverlust entstanden sind, wenn dieser durch Mietschulden aufgrund eines fehlenden oder falschen Verwaltungsaktes entstanden ist. Grob fahrlässig oder nicht ist nicht relevant Ob die Behörde den Fehler grob fahrlässig verursacht hat oder nicht, ist dabei vollkommen unrelevant, wobei von einer staatlichen Behörde ohnehin eine besondere Sorgfaltspflicht gefordert ist. Es zählt hier einzig, ob ein Schaden entstanden ist. Wo muss der Schadensersatz eingeklagt werden? Dieser Schadensersatz muss, falls erforderlich, beim Landgericht (Anwaltszwang) eingeklagt werden (Amtshaftung, Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB). Nur wenn der Schaden in Zusammenhang mit dem Gegenstand einer Klage beim Sozialgericht steht, kann man in diesem Klageverfahren auch Schadensersatz mit beantragen. Hartz IV Bescheid immer überprüfen Einen Bürgergeld- Bescheid sollte man immer überprüfen! Entweder bei einer nächstgelegenen unabhängigen Erwerbslosenberatungsstelle oder beim Sozialrechtsanwalt (Achtung Kosten!). Bei einem falschen Bescheid zum Nachteil des Leistungsberechtigten sollte ein Widerspruch - und wenn nötig - Klage beim zuständigen Sozialgericht erhoben werden.
27. Januar 2023
Das gesetzliche Kündigungsverbot für schwangere Arbeitnehmerinnen beginnt 280 Tage vor dem errechneten Entbindungstermin. Es verstößt gegen den vom Gesetzgeber vorgesehenen Schutz Schwangerer, wenn für das Kündigungsverbot nur die durchschnittliche Schwangerschaftsdauer von 266 Tagen zugrundegelegt wird, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem am Donnerstag, 26. Januar 2023, veröffentlichten Urteil (Az.: 2 AZR 11/22). Denn in solch einem Fall wäre es möglich, dass einige Frauen mit einer länger andauernden Schwangerschaft keinen Kündigungsschutz erfahren, so die Erfurter Richter. Kündigung während der Schwangerschaft Geklagt hatte eine Frau aus Baden-Württemberg, die am 7. November 2020 ihre Kündigung erhalten hatte. Sie legte daraufhin Kündigungsschutzklage wegen einer fehlerhaften Anhörung des Betriebsrates ein. Als sie am 26. November 2020 erfuhr, dass sie schwanger ist, informierte sie ihren Anwalt darüber. Der teilte die Schwangerschaft am 2. Dezember dem Arbeitsgericht und einige Tage später auch dem Arbeitgeber mit. Der Anwalt machte zudem geltend, dass die Kündigung unwirksam sei, da das gesetzliche Kündigungsverbot für schwangere Arbeitnehmerinnen greife. Der Arbeitgeber bestritt eine Schwangerschaft zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs. Die Schwangerschaft sei auch viel zu spät mitgeteilt worden. Laut Gesetz müsse der Arbeitgeber zwei Wochen nach Zugang des Kündigungsschreibens darüber informiert werden. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Stuttgart ging von keiner Schwangerschaft zum Kündigungszeitpunkt aus. Denn ausgehend vom errechneten Entbindungstermin und bei einer durchschnittlichen Schwangerschaftsdauer von 266 Tagen habe bei Erhalt der Kündigung noch keine Schwangerschaft vorgelegen. BAG: auf durschnittliche Schwangerschaftsdauer ist nicht abzustellen Das BAG stellte in seinem Urteil vom 24. November 2022 fest, dass das Kündigungsverbot für schwangere Arbeitnehmerinnen laut Gesetz „während ihrer Schwangerschaft“ gelte. Den Zeitraum der Schwangerschaft habe der Gesetzgeber zwar nicht benannt. Er habe aber schwangere Frauen mit dem Kündigungsverbot generell vor wirtschaftlichen Existenzängsten und den Belastungen einer Kündigungsschutzklage schützen wollen. Würde nur die durchschnittliche Schwangerschaftsdauer von 266 Tagen gelten, könnten Frauen mit einer längeren Schwangerschaft entgegen des gesetzlichen Willens dennoch gekündigt werden. Um alle Frauen schützen zu können, müsse daher von einer 280 Tage dauernden Schwangerschaft vor dem errechneten Entbindungstermin ausgegangen werden, so das BAG. Richtig sei, dass Frauen ab Zugang des Kündigungsschreibens ihre Schwangerschaft innerhalb von zwei Wochen dem Arbeitgeber anzeigen müssen. Voraussetzung hierfür sei, dass sie von ihrer Schwangerschaft auch wissen oder zwingende Anhaltspunkte dafür haben. Bei einem Fristversäumnis liege dann ein „schuldhaftes Verhalten“ vor, so dass der besondere Kündigungsschutz nicht mehr greife. Nicht „schuldhaft“ sei es dagegen, wenn die verspätete Mitteilung an den Arbeitgeber nicht auf die Arbeitnehmerin zurückgehe. Habe hier die Klägerin erst am 26. November 2020 von ihrer Schwangerschaft erfahren, habe sie die Mitteilung an den Arbeitgeber noch „unverzüglich“ nachholen können. Gehe eine verspätete Mitteilung auf den Anwalt zurück, könne dies der Klägerin nicht vorgeworfen werden. Dies müsse das LAG noch einmal prüfen. fle
27. Januar 2023
Im Zuge der Bürgergeld-Reform sollen die Sachbearbeiter/innen in den Jobcenter "mehr auf Augenhöhe" mit den Leistungsberechtigten kommunizieren und planen. Ob dies tatsächlich gelingt, wird sich zeigen. Wenn die "Zusammenarbeit" im Jobcenter zu Probleme führt, gibt es die Möglichkeit, sich zu beschweren. Wir zeigen, worauf dabei zu achten ist. Wer direkt Ärger mit seinem Sachbearbeiter hat, sollte sich zunächst an den Vorgesetzten wenden und eine schriftliche Beschwerde schreiben. Das nennt sich dann Dienstaufsichtsbeschwerde. Hilft das nicht, können sich Bürgergeld-Beziehende auch an das Kundenreaktionsmanagement der Bundesagentur für Arbeit wenden. Wenn die Beschwerde beim Jobcenter keine Besserung brachte Für Beschwerden gegen Leistungsträger des SGB II (Jobcenter), sofern es sich nicht um Unterkunftskosten oder kommunale Eingliederungsleistungen nach § 16a SGB II handelt, ist die jeweilige Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit als übergeordnete Aufsichtsbehörde zuständig. Die oberste Aufsichtsbehörde ist die Bundesagentur für Arbeit selbst. Sofern es sich um Unterkunftskosten oder kommunale Eingliederungsleistungen nach § 16a SGB II handelt, ist die Beschwerde an die Landesmittelbehörde des jeweiligen Bundeslandes zu richten, dies ist die, den Kommunen und kreisfreien Städten, übergeordnete Aufsichtsbehörde (z.B. Regierungspräsidium, Bezirksregierung, Landesverwaltungsamt, Landesdirektion - je nach dem, wie sie im jeweiligen Bundesland benannt ist). Hinweis: Eine Beschwerde beim Kundenreaktionsmanagement stellt grundsätzlich keinen förmlichen Rechtsbehelf (wie zum Beispiel einen Widerspruch) dar oder ersetzt diesen. Für Beschwerden/Anzeigen wegen Verstoß der Leistungsträger des SGB II gegen den Datenschutz ist der Bundesbeauftragte für Datenschutz zuständig. Adressen für Berschwerden über das Jobcenter Kundenreaktionsmanagement der Bundesagentur für Arbeit Bundesagentur für Arbeit BA-Service-Haus Kundenreaktionsmanagement Regensburger Str. 104 90478 Nürnberg Tel.: 0911 / 179-0 Fax: 0911 / 179-2123 E-Mail: Service-Haus.Kundenreaktionsmanagement@arbeitsagentur.de oder: Service-Haus@arbeitsagentur.de Regionaldirektionen der Bundesagentur für Arbeit Suche der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit, Jobcenter und Familienkasse Kontaktformular (=> "Kontakt zum Kundenreaktionsmanagement"; wird anhand der PLZ dem zuständigen Kundenreaktionsmanagement zugeordnet) Regionaldirektion Baden-Württemberg der Bundesagentur für Arbeit Kundenreaktions-/Beschwerdemanagement Hölderlinstraße 36 70174 Stuttgart Telefon: 0711/941-0 Telefax: 0711/941-1640 E-Mail: Baden-Wuerttemberg@arbeitsagentur.de Regionaldirektion Bayern der Bundesagentur für Arbeit Kundenreaktions-/Beschwerdemanagement Regensburger Str. 100/104 90478 Nürnberg Tel: 0911/179-0 E-Mail: Bayern@arbeitsagentur.de E-Mail: Kundenreaktionmanagement: Bayern.KRM@arbeitsagentur.de Regionaldirektion Berlin-Brandenburg der Bundesagentur für Arbeit Kundenreaktions-/Beschwerdemanagement Friedrichstr. 34 10969 Berlin Tel: 030/55555 Fax: 030/555599-4999 E-Mail: Berlin-Brandenburg@arbeitsagentur.de Regionaldirektion Hessen der Bundesagentur für Arbeit Kundenreaktions-/Beschwerdemanagement Saonestr. 2 - 4 60528 Frankfurt am Main Telefon: 069/6670-0 Fax: 069/6670-459 E-Mail: hessen@arbeitsagentur.de Regionaldirektion Niedersachsen-Bremen der Bundesagentur für Arbeit Kundenreaktions-/Beschwerdemanagement Altenbekener Damm 82 30173 Hannover Tel: 0511/9885-0 Fax: 0511/9885-7777 E-Mail: Niedersachsen-Bremen@arbeitsagentur.de Regionaldirektion Nord der Bundesagentur für Arbeit (zuständig für: Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein) Kundenreaktions-/Beschwerdemanagement Postfach 3007 24029 Kiel Telefon: 04 31/33 95-0 Fax: 0431/3395-9999 E-Mail: Nord@arbeitsagentur.de Regionaldirektion Nordrhein-Westfalen der Bundesagentur für Arbeit Kundenreaktions-/Beschwerdemanagement Josef-Gockeln-Str. 7 D - 40474 Düsseldorf Tel: 0211/4306-600 Fax: 0211/4306-910-316 E-Mail: Nordrhein-Westfalen.Kundenreaktionsmanagement@arbeitsagentur.de Regionaldirektion Rheinland-Pfalz-Saarland der Bundesagentur für Arbeit Kundenreaktions-/Beschwerdemanagement Postfach 101844 66018 Saarbrücken Tel: 0681/849-0 Fax: 0681/849-180 E-Mail: rheinland-pfalz-saarland@arbeitsagentur.de Regionaldirektion Sachsen der Bundesagentur für Arbeit Kundenreaktions-/Beschwerdemanagement Postfach 411031 09022 Chemnitz Tel: 0371/9118-0 Fax: 0371/9118-697 E-Mail: Sachsen@arbeitsagentur.de Regionaldirektion Sachsen-Anhalt-Thüringen der Bundesagentur für Arbeit Kundenreaktions-/Beschwerdemanagement Postfach 110461 06018 Halle Tel: 0345/1332-0 Fax: 0345/1332-555 E-Mail: Sachsen-Anhalt-Thueringen@arbeitsagentur.de Bundesbeauftragte für Datenschutz Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Husarenstraße 30 D-53117 Bonn Telefon: +49 (0)22899-7799-0 Telefax: +49 (0)22899-7799-550 E-Mail: poststelle@bfdi.bund.de
25. Januar 2023
Wer Bürgergeld-Leistungen (zuvor Hartz IV) bezieht, kann aus den Regelleistungen nicht die Kosten für einen Führerschein aufbringen. Je nach Fahrschule und Ausbildungsdauer müssen Fahrschüler etwa 2000 Euro für eine Fahrerlaubnis aufbringen. Höhere Jobchancen durch Führerschein Rund 1,2 Millionen Bürgergeld Bezieher haben keine Ausbildung. Der Führerschein kann den Weg für einen neuen Job ebnen. Wir erklären, unter welchen Vorraussetzungen das Jobcenter einen Führerschein finanziert. Wer den Führerschein Klasse B absolvieren will, muss rund 2000 Euro Gesamtkosten hierfür aufbringen. Eine Übernahme durch das Jobcenter ist durchaus denkbar. Ein Rechtsanspruch darauf besteht allerdings nicht. Eine Kostenübernahme für den Führerschein Klasse B als Sonderbedarf ist denkbar, wenn der Führerschein zur Beendigung der Hilfebedürftigkeit führt. Wer also die Übernahme der Kosten beantragt, muss in dem Antrag an den zuständigen Sachbearbeiter nachvollziehbar erläutern, warum die Fahrerlaubnis die Jobsuche deutlich verbessert. Ob der Antrag genehmigt wird, liegt dann im Ermessen des Jobcenters. Eine Kannleistung des Jobcenters Auch wenn es sich um eine sog. "Kannleistung" handelt, kann der Führerschein sogar gerichtlich durchgesetzt werden, wenn eine konkrete Aussicht auf einen neuen Job besteht und die Fahrerlaubnis hierfür zwingend zuständige Leistungsbehörde die erforderlichen „Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung“ erbringen (LSG Niedersachsen-Bremen, Az.: L 15 AS 317/11 B ER) Um die konkrete Aussicht mit der Erfordernis eines Führerscheins zu bestätigen, ist allerdings eine Bestätigung des potentiellen Arbeitgebers notwendig. Die Chancen, dass ein potentieller Arbeitgeber eine solche Bestätigung ausstellt, sind gut, da vor allem im Kraftfahrzeugsdienstleistungsgewerbe händeringend neue Arbeitskräfte gesucht werden. LKW oder Gabelstapler-Führerschein beim Jobcenter beantragen Noch besser sind die Aussichten, wenn ein LKW- oder Gabelstapler-Führerschein benötigt wird, um die Jobchancen konkret zu erhöhen. Die Attraktivität des Jobsuchenden auf dem Arbeitsmarkt wird dadurch deutlich verbessert. Hier hat sich in der Praxis gezeigt, dass die Jobcenter oder Arbeitsagenturen eher bereit sind, die Absolvierung eines Führerscheins zu finanzieren. Allerdings gilt auch hier, dass ein konkretes Stellenangebot vorliegen muss, für das ein LKW- oder Gabelstapler-Führerschein notwendig ist. Wie beantrage ich einen Führerschein beim Jobcenter? Der Gesetzgeber hat auch beim Bürgergeld kein konkretes Verfahren hierfür vorgesehen. Wer also einen Sonderbedarf Führerschein beantragen will, sollte am Besten mit dem zuständigen Sachbearbeiter einen termin vereinbaren. Im Anschluss wird ein entsprechender Antrag gefertigt. Damit sich die Chancen auf eine Gewährung erhöhen, sollten die Gründe klar besprochen werden. Konkret muss hier der Zweck der Weiterbildung gemäß den Leistungen der Eingliederung (s. § 16 SGB II) dargelegt werden. Wer bereits ein Jobangebot hat, sollten diesen in Schriftform zum Gespräch mitbringen. Hat der künftige Arbeitgeber die Erfordernis und Zusage bereits schriftlich zugesagt, sollte auch dieses Schreiben mitgebracht werden. Welche Unterlagen sind für den Antrag wichtig? Auflistung der Kosten (z.B. Angebot der Fahrschule) Nachweis, dass die Kosten nicht selbst getragen werden können Wenn vorhanden, Zusage des potenziellen Arbeitgebers Wie sind die Erfolgsaussichten? Ob das Jobcenter der Finanzierung des Führerscheins zustimmt, kann nicht vorrausgesagt werden. Einige Behörden sind "großzügiger" andere wieder sehr zurückhaltend. Ein Positivbeispiel ist das Jobcenter Ostholstein. Die Behörde hat in einem Jahr rund 1,3 Millionen Euro für Führerscheine und sogar für PKW´s ausgegeben und konnte somit die Jobchancen der Leistungsberechtigten enorm steigern.
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Selbstverständnis
Von der Arbeitsmarktreform sind Millionen von Menschen betroffen. Vieles ist im SGB II unklar und auf die individuellen Bedarfe des Einzelnen zu pauschal ausgelegt. Laut einiger Erhebungen, sollen nur rund 50 Prozent aller Bescheide der Jobcenter mindestens teilweise falsch und rechtswidrig sein. Das bedeutet für die Menschen oft tatsächliche Beschneidungen in Grundrechten und Ansprüchen.
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geben, die kein Gehör finden, weil sie keine gesellschaftliche
Lobby besitzen. Bezieher von Arbeitslosengeld II Leistungen werden
nicht selten als "dumm" oder "faul" abgestempelt. Es reicht nicht,
dass Leistungsberechtigte mit den täglichen Einschränkungen zu
kämpfen haben- nein es sind auch die täglichen Anfeindungen in
den Jobcentern, in der Schule, in der Familie oder auf der Straße.
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eine Öffentlichkeit hergestellt wurde, müssen die Ämter agieren.
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Hilfe. Sie können weiterhelfen und eine Art "Nachbarschaftliche
Hife" bieten. Der Erfahrungsausstausch ist wichtig. Denn nur wer
seine Rechte kennt, kann sich auch durchsetzen!