Sozialhilfe: Sozialamt muss bei schwerwiegenden Problemen helfen

22. Januar 2026
Menschen können in Situationen geraten, in denen sich Probleme nicht nur addieren, sondern gegenseitig verstärken. Wer etwa seine Wohnung verliert, erlebt häufig auch den Verlust von Stabilität, von Kontakten, von Sicherheit im Alltag und nicht selten den Abbruch von medizinischer oder therapeutischer Versorgung. In solchen Lagen greift im System der Sozialhilfe eine eigene Hilfeform: die „Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten“. Sie ist darauf ausgerichtet, Betroffene wieder in die Lage zu versetzen, am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen und die unmittelbaren Hindernisse zu verringern, die einer dauerhaften Stabilisierung im Weg stehen. Die Unterstützung kommt typischerweise Menschen zugute, die am Rand gesellschaftlicher Teilhabe leben oder besonders große Integrationsprobleme haben. Gemeint sind nicht nur Fälle akuter Obdachlosigkeit, sondern ebenso Lebenslagen, in denen Wohnungslosigkeit droht oder bereits in verdeckten Formen besteht, ebenso Situationen im Zusammenhang mit Sucht, mit Gewalt, mit instabilen sozialen Beziehungen oder mit dem Übergang aus geschlossenen Einrichtungen. Die Hilfe kann sehr persönlich ausgerichtet sein und je nach Einzelfall auch finanzielle oder sachliche Leistungen umfassen. Worum es rechtlich geht und wer zuständig ist Die „Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten“ ist eine Leistung der Sozialhilfe. Zuständig ist in der Regel das Sozialamt als Träger der Sozialhilfe. Inhalt und Voraussetzungen werden neben den Regeln des Sozialgesetzbuches auch durch eine spezielle Durchführungsverordnung näher beschrieben. Diese rechtliche Ausgestaltung ist wichtig, weil sie verdeutlicht, dass es nicht um eine „Belohnung“ oder „Bestrafung“ bestimmter Lebenswege geht, sondern um einen Anspruch, der an objektive Lebenslagen und an die tatsächliche Fähigkeit zur Selbsthilfe anknüpft. Es soll nicht lediglich kurzfristig „über Wasser gehalten“ werden, sondern es sollen Wege eröffnet werden, die soziale Lage dauerhaft zu verbessern. Das kann von der Stabilisierung der Wohnsituation über das Wiederanknüpfen an Versorgungssysteme bis zur Unterstützung beim Einstieg in Arbeit oder Ausbildung reichen. Die Voraussetzungen: Besondere Lebensverhältnisse und soziale Schwierigkeiten Ein Anspruch auf diese Hilfe setzt zwei Elemente voraus, die zusammenkommen müssen. Erstens müssen besondere Lebensverhältnisse vorliegen, die mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind. Zweitens müssen diese Schwierigkeiten so beschaffen sein, dass sie nicht aus eigener Kraft überwunden werden können. Nicht jede schwierige Lebenslage führt automatisch zu dieser Hilfe, und nicht jede soziale Schwierigkeit erfüllt die Voraussetzungen, wenn die besondere Lebenssituation fehlt oder wenn wirksame Selbsthilfe realistisch möglich ist. Die Durchführungsverordnung beschreibt besondere Lebensverhältnisse anhand typischer Konstellationen. Dazu gehört das Fehlen einer Wohnung oder das Wohnen unter Bedingungen, die nicht ausreichen, um ein menschenwürdiges Leben zu sichern. Ebenso erfasst sind wirtschaftlich ungesicherte Lebensgrundlagen, Lebensumstände, die durch Gewalt geprägt sind, und die Entlassung aus einer geschlossenen Einrichtung, etwa nach einem Aufenthalt in einer geschlossenen Psychiatrie, in einem Heim oder im Justizvollzug. Auch vergleichbare nachteilige Umstände können darunter fallen, wenn sie in ihrer Wirkung ähnlich gravierend sind. Wichtig ist eine zweite Aussage, die in der Praxis oft entlastend wirkt: Der Anspruch hängt nicht davon ab, ob äußere Umstände zur Lage geführt haben oder ob Ursachen eher in der Person gesehen werden. Maßgeblich ist nicht die moralische Bewertung der Vorgeschichte, sondern die aktuelle Lage und die Frage, ob ohne Unterstützung eine realistische Chance auf Überwindung besteht. Von den besonderen Lebensverhältnissen zu unterscheiden sind die sozialen Schwierigkeiten. Sie liegen vor, wenn das Leben in der Gemeinschaft durch ausgrenzendes Verhalten wesentlich eingeschränkt ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Ausgrenzung vom Umfeld ausgeht, etwa durch Stigmatisierung, oder ob Betroffene selbst durch Rückzug, Konflikte oder Krisen kaum noch Anschluss finden. Gemeint sind Einschränkungen, die ganz konkrete Folgen haben: Schwierigkeiten, eine Wohnung zu halten oder zu finden, Probleme beim Zugang zu Arbeit oder beim Erhalt eines Arbeitsplatzes, der Abbruch familiärer und anderer sozialer Beziehungen oder Verstrickungen in Straffälligkeit und deren soziale Folgewirkungen. Wie solche Lagen aussehen können Die Bandbreite der Lebensrealitäten, die unter diese Hilfe fallen können, ist groß. Manchmal beginnt alles mit einer Wohnungskündigung und einem negativen Schufa-Eintrag, der die Wohnungssuche praktisch blockiert. Aus einer vorübergehenden Not wird dann schnell eine dauerhafte, weil Vermieterinnen und Vermieter Bewerbungen aussortieren, ohne dass es zu einem persönlichen Gespräch kommt. In anderen Fällen erleben Menschen Diskriminierung, finden nur Wohnraum, der elementare Standards nicht erfüllt, und geraten dadurch in gesundheitliche oder psychosoziale Folgekaskaden. Besonders sichtbar werden die Probleme nach der Entlassung aus dem Justizvollzug. Wer „vor dem Nichts“ steht, ohne Wohnung, ohne stabile Kontakte, häufig ohne geregelte medizinische Versorgung und mit einem Stigma, dem droht ein Kreislauf aus kurzfristiger Unterbringung, instabilen Gelegenheitsjobs und erneuten Konflikten mit Behörden oder dem Gesetz. Ähnlich herausfordernd sind Übergänge aus Heimen oder Einrichtungen der Jugendhilfe, wenn junge Erwachsene aus Altersgründen ausziehen müssen, ohne dass eine Anschlusslösung vorhanden ist. Hier liegt die Hürde oft nicht im fehlenden Willen, sondern in einem abrupten Abbruch von Strukturen, die zuvor den Alltag getragen haben. Gewaltgeprägte Lebensumstände sind ein weiterer typischer Hintergrund. Wenn eine Frau wegen häuslicher Gewalt ins Frauenhaus geht, kann dies den vollständigen Bruch mit bisherigen Bezügen erzwingen, weil sonst eine Begegnung mit dem Täter droht. Auch Formen verdeckter Wohnungslosigkeit spielen eine Rolle. Wer immer wieder kurzfristig bei wechselnden Männern unterkommt und dafür Dienste erbringen muss, lebt zwar nicht auf der Straße, befindet sich aber in einer hochgradig abhängigen und gefährdenden Lage. Nachrangigkeit: Warum nicht jede Hilfeform parallel greift Diese Hilfe ist im System der Sozialhilfe nachrangig. Das bedeutet, sie tritt zurück, wenn der Hilfebedarf bereits durch andere Leistungen abgesichert werden kann, etwa durch sonstige Leistungen der Sozialhilfe, durch Leistungen der Eingliederungshilfe oder durch Angebote der Kinder- und Jugendhilfe. In der Praxis ist diese Nachrangigkeit ein wichtiger Prüfpunkt, weil sie klärt, welcher Leistungsträger zuständig ist und welche Hilfeform am besten passt. Nachrangigkeit bedeutet jedoch nicht, dass Betroffene „durchs Raster“ fallen sollen. Sie soll vielmehr verhindern, dass Zuständigkeiten doppelt finanziert werden oder dass Hilfen nebeneinanderher laufen, ohne sich zu ergänzen. Gerade in komplexen Fällen ist deshalb die Koordination zwischen Stellen entscheidend, damit Unterstützung nicht an Schnittstellen scheitert. Ausschluss und Sonderregeln beim Asylbewerberleistungsgesetz Grundsätzlich können auch Ausländerinnen und Ausländer diese Hilfe erhalten. Eine wichtige Einschränkung betrifft jedoch Personen, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten oder erhalten könnten. Für sie ist die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten in der Regel ausgeschlossen. Das hat erhebliche praktische Bedeutung, weil ein beträchtlicher Teil der Menschen in prekären Wohn- und Lebenslagen in diese Gruppe fallen kann. Für Betroffene im Anwendungsbereich des Asylbewerberleistungsgesetzes kommen Hilfen nur unter engeren Voraussetzungen in Betracht, insbesondere wenn Leistungen im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlich sind, wenn besondere Bedürfnisse von Kindern gedeckt werden müssen oder wenn eine verwaltungsrechtliche Mitwirkungspflicht erfüllt werden soll. Außerdem sind diese Leistungen vorrangig als Sachleistungen ausgestaltet; Geldleistungen sind nur bei besonderen Umständen vorgesehen. Für die soziale Praxis bedeutet das häufig, dass Unterstützungsangebote anders organisiert werden müssen und Spielräume enger sind als im SGB-XII-System. Welche Leistungen möglich sind: Persönliche Unterstützung und materielle Hilfen Der Schwerpunkt dieser Hilfe liegt auf Dienstleistungen. Gemeint sind Beratung, persönliche Betreuung und begleitende Unterstützung, die sich in vielen Fällen auch auf Angehörige erstrecken kann. Solche Hilfen sollen Stabilität schaffen, Orientierung geben und dabei helfen, notwendige Schritte überhaupt realistisch planen zu können. Gerade bei vielen Belastungen ist es oft nicht die einzelne „Maßnahme“, die wirkt, sondern ein verlässlicher Prozess, in dem Ziele entwickelt, Hindernisse erkannt und Wege in kleine, erreichbare Schritte übersetzt werden. Daneben können Maßnahmen zur Beschaffung und Erhaltung einer Wohnung gefördert werden. Dazu zählen auch Kosten, die für einen Umzug in eine angemessene Wohnung anfallen können, wenn dies zur Stabilisierung erforderlich ist. Ebenso können Hilfen zum Erlangen und Sichern eines Arbeitsplatzes in Betracht kommen, genauso Unterstützung bei schulischer oder beruflicher Ausbildung, wenn diese Perspektive realistisch ist und zur Überwindung der sozialen Schwierigkeiten beiträgt. Auch Geld- und Sachleistungen sind möglich, etwa für notwendige Beiträge zur Krankenversicherung, für Bekleidungsbedarfe oder für ein Taschengeld bei stationärer Unterbringung. Entscheidend ist stets die Einzelfallprüfung, bei der die konkrete Lebenslage und der Zweck der Hilfe ausschlaggebend sind. Einkommen, Vermögen und eine wichtige Besonderheit Ein markantes Merkmal dieser Hilfe ist die unterschiedliche Behandlung von Dienstleistungen gegenüber Geld- und Sachleistungen. Dienstleistungen werden ohne Rücksicht auf Einkommen und Vermögen gewährt. Das ist praktisch bedeutsam, weil der Zugang zu Beratung, Betreuung und Begleitung nicht an finanziellen Hürden scheitern soll. Bei Geld- und Sachleistungen gilt hingegen grundsätzlich, dass sie nur gewährt werden, wenn bestimmte Einkommensgrenzen nach dem SGB XII nicht überschritten werden. Hier kommt es auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der hilfesuchenden Person an. Eine Besonderheit besteht darin, dass bei dieser Hilfeform nur Einkommen und Vermögen der hilfebedürftigen Person betrachtet werden sollen und nicht das von unterhaltspflichtigen Angehörigen, wenn andernfalls die Gefahr bestünde, dass die Hilfe keinen Erfolg hat. Diese Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass familiäre Konstellationen komplex sein können und Abhängigkeiten oder Konflikte eine Stabilisierung erschweren würden, wenn die Hilfe über Angehörige „vermittelt“ werden müsste. Zusammenarbeit mit Trägern und Vereinen: Warum das Angebot oft vor Ort entsteht Das Sozialhilferecht sieht vor, dass die Träger der Sozialhilfe mit Vereinigungen zusammenarbeiten sollen, die ähnliche Aufgaben verfolgen. In der Praxis sind damit häufig Vereine und Initiativen gemeint, die Wohnungslosenhilfe, Suchtberatung, Straffälligenhilfe, Frauenunterstützung oder psychosoziale Begleitung anbieten. Diese Zusammenarbeit soll dazu führen, dass sich Angebote sinnvoll ergänzen, statt konkurrierend nebeneinander zu stehen. Gerade bei besonderen sozialen Schwierigkeiten ist die Unterstützung oft nur dann wirksam, wenn sie niedrigschwellig erreichbar ist, wenn sie Vertrauen aufbaut und wenn sie mit konkreten Anlaufstellen vor Ort verzahnt ist. Behörden können hier viel leisten, stoßen aber im Alltag manchmal an Grenzen, die freie Träger mit anderen Zugängen und Arbeitsformen überbrücken. Umgekehrt braucht die Arbeit freier Träger häufig die rechtliche und finanzielle Absicherung durch die Sozialhilfe. Wie Betroffene vorgehen können und warum die Einzelfallprüfung so wichtig ist Wer diese Hilfe in Anspruch nehmen möchte, muss in der Regel Kontakt zum Sozialamt aufnehmen. Da es um komplexe Lebenslagen geht, kommt der Darstellung der Situation eine hohe Bedeutung zu. Häufig entscheidet nicht ein einzelnes Dokument, sondern das Gesamtbild: Wie ist die Wohnsituation, welche sozialen Schwierigkeiten bestehen, welche Versuche gab es bereits, die Lage aus eigener Kraft zu verbessern, und welche Unterstützung ist realistisch geeignet, um die Situation zu stabilisieren. Die Einzelfallprüfung ist kein formaler Akt, sondern sollte eine fachliche Bewertung sein, die Ressourcen und Risiken gleichermaßen berücksichtigt. In guten Verfahren werden Betroffene nicht nur „eingestuft“, sondern ein Hilfeplan wird entwickelt, der zur Lebenslage passt. Wo das nicht gelingt, besteht das Risiko, dass Hilfen zwar bewilligt werden, aber an den tatsächlichen Hürden vorbeilaufen. Fazit Die „Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten“ richtet sich an Menschen, deren Lebenslage durch besondere Verhältnisse und gravierende soziale Schwierigkeiten geprägt ist und die diese Situation nicht allein bewältigen können. Sie setzt auf persönliche Unterstützung, die unabhängig von Einkommen und Vermögen zugänglich ist, und ergänzt diese je nach Bedarf durch Maßnahmen rund um Wohnen, Arbeit und Ausbildung sowie durch Geld- und Sachleistungen innerhalb der sozialhilferechtlichen Grenzen. Ihre Wirkung hängt stark davon ab, dass die Hilfe im Einzelfall passgenau gestaltet wird und dass Sozialamt und freie Träger vor Ort so zusammenarbeiten, dass Unterstützung nicht an Schnittstellen verloren geht.
Aktuelles
22. Januar 2026
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat eine Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Detmold als unzulässig verworfen (L 19 AS 1607/24 B). Damit bleibt es bei der Entscheidung, Prozesskostenhilfe nur mit monatlichen Raten zu bewilligen. Für Sie als Bürgergeld-Bezieher zeigt der Beschluss, wie eng die Beschwerdemöglichkeiten bei Prozesskostenhilfe gezogen sind. Worum ging es konkret? Eine Mutter klagte gemeinsam mit ihren beiden minderjährigen Kindern und beantragte Prozesskostenhilfe. Das Sozialgericht bewilligte die Hilfe nur für die Mutter und ordnete ab November 2024 monatliche Raten in Höhe von 150 Euro an. Gegen diese Ratenzahlung legte der Anwalt Beschwerde ein und argumentierte, das Einkommen des Ehemannes dürfe nicht berücksichtigt werden. Sozialgericht bewilligt Prozesskostenhilfe nur mit Raten Das Sozialgericht Detmold entschied am 23. September 2024, dass allein der Antrag der Mutter beschieden wird. Es bewilligte Prozesskostenhilfe, knüpfte diese aber an eine monatliche Ratenzahlung. Die Kinder tauchten zwar im Rubrum auf, erhielten aber keine eigene Entscheidung zur Prozesskostenhilfe. Der Anwalt griff nicht die Bewilligung an, sondern ausschließlich die Verpflichtung zur Ratenzahlung. Er machte geltend, ein Prozesskostenvorschuss durch den Ehegatten scheide aus, wenn diesem selbst Prozesskostenhilfe zustünde. Damit zielte die Beschwerde auf die wirtschaftliche Bewertung durch das Sozialgericht. Warum die Beschwerde der Mutter scheiterte Das Landessozialgericht stellte klar, dass eine Beschwerde gegen Ratenzahlungen bei Prozesskostenhilfe gesetzlich ausgeschlossen ist. Die Anordnung von Raten gilt rechtlich als teilweise Ablehnung der Prozesskostenhilfe wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse. Genau dagegen lässt das Gesetz kein Beschwerderecht zu. Für die beiden minderjährigen Kinder war die Beschwerde ebenfalls unzulässig. Das Sozialgericht hatte über ihre Prozesskostenhilfe gar nicht entschieden. Ohne eigene Entscheidung und ohne eigene Erklärung zu den wirtschaftlichen Verhältnissen fehlt es an einer Beschwerde. Was muss das Jobcenter bei Ratenzahlungen beachten? Auch wenn Ratenzahlungen bei der Prozesskostenhilfe vom Gericht festgesetzt werden, spielt das Jobcenter indirekt eine wichtige Rolle. Es darf Raten nicht selbst festlegen oder verlangen, sondern nur die tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse korrekt an das Gericht übermitteln, soweit diese im Verfahren relevant sind. Dabei muss es das Existenzminimum, laufende Verpflichtungen und gesetzliche Freibeträge berücksichtigen und darf keine rechnerischen Spielräume konstruieren, die real nicht bestehen. Existenzminimum darf nicht unterlaufen werden Ratenzahlungen dürfen die Sicherung des Lebensunterhalts nicht gefährden. Ändern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse, etwa durch Wegfall von Einkommen, höhere Lebenshaltungskosten oder zusätzliche Belastungen, müssen Betroffene jederzeit die Möglichkeit haben, beim Gericht eine Anpassung oder Aufhebung der Raten zu beantragen. Das Jobcenter darf keinen faktischen Druck ausüben und nicht suggerieren, dass Ratenzahlungen alternativlos seien. Was können Sie tun, wenn die Ratenzahlungen zu hoch wirken? Wenn die festgesetzten Raten Ihre finanzielle Lage überfordern, sind Sie nicht rechtlos. Sie können jederzeit beim zuständigen Gericht beantragen, die Raten herabzusetzen oder ganz aufzuheben, wenn sich Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse verschlechtert haben oder von Anfang an falsch eingeschätzt wurden. Dafür reicht es aus, nachvollziehbar darzulegen, dass die Ratenzahlung Ihr Existenzminimum gefährdet oder neue Belastungen hinzugekommen sind. Wichtig ist, dass Sie Veränderungen zeitnah mitteilen. Steigende Lebenshaltungskosten, höhere Miete, zusätzliche Ausgaben für Kinder oder der Wegfall von Einkommen können eine Neubewertung rechtfertigen. Das Gericht muss solche Umstände prüfen und darf an einmal festgesetzten Raten nicht starr festhalten, wenn sie Ihre aktuelle Lebensrealität nicht mehr abbilden. Lohnt sich eine Schuldnerberatung wegen Ratenzahlungen? Wenn Ratenzahlungen bei Prozesskostenhilfe Ihre Lage zusätzlich belasten, kann eine Schuldnerberatung sinnvoll sein. Sie hilft dabei, Ihre gesamte Situation realistisch darzustellen und Prioritäten zu setzen, insbesondere wenn mehrere Zahlungsverpflichtungen gleichzeitig bestehen. Eine solche Beratung kann Ihnen auch dabei helfen, gegenüber dem Gericht nachvollziehbar zu begründen, warum Raten Ihr Existenzminimum gefährden. Zudem kann eine Schuldnerberatung dabei unterstützen, Anträge auf Herabsetzung oder Aussetzung der Raten sachlich und strukturiert zu formulieren. Gerade bei Bürgergeld-Beziehern zeigt die Praxis, dass Gerichte genauer hinschauen, wenn finanzielle Engpässe konkret belegt werden. Eine Beratung ersetzt zwar keine gerichtliche Entscheidung, sie kann Ihre Position aber deutlich stärken. FAQ: Die wichtigsten Fragen zum Beschluss Kann ich gegen Ratenzahlungen bei Prozesskostenhilfe Beschwerde einlegen? Nein, das Gesetz schließt eine Beschwerde gegen die Anordnung und Höhe von Raten ausdrücklich aus. Gilt das auch, wenn ich Bürgergeld beziehe? Ja, auch Bürgergeld-Bezieher können zu Raten verpflichtet werden, wenn das Gericht wirtschaftlichen Spielraum sieht. Warum konnten die Kinder keine Beschwerde leisten? Weil über ihre Prozesskostenhilfe nicht entschieden wurde und keine eigene Erklärung zu ihren Verhältnissen vorlag. Spielt das Einkommen des Ehepartners bei Prozesskostenhilfe eine Rolle? Ja, Gerichte berücksichtigen regelmäßig das Einkommen des Ehepartners bei der wirtschaftlichen Prüfung. Kann ich in einem solchen Fall zum Bundessozialgericht gehen? Nein, dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar.
22. Januar 2026
Das Krankengeld soll den Verdienstausfall abfedern, wenn eine Arbeitsunfähigkeit länger andauert und die Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber endet. Gleichzeitig ist die Leistung gesetzlich begrenzt. Diese Begrenzung hat einen Zweck: Das Krankengeld orientiert sich zwar am bisherigen Einkommen, aber nur bis zu einer Obergrenze, die an die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung gekoppelt ist. Einkommensteile oberhalb dieser Grenze bleiben bei der Berechnung außen vor. Dadurch entsteht bei höheren Einkommen häufig eine spürbare Lücke zwischen dem letzten Nettoverdienst und dem, was die Krankenkasse später zahlt. Neue Rechengröße 2026: Beitragsbemessungsgrenze und kalendertägliche Obergrenze Für freiwillig Versicherte und für Konstellationen, in denen Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze erzielt wird, zählt für die Krankengeldberechnung nur das Arbeitsentgelt bis zur kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze. Im Jahr 2026 liegt die Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung bei 69.750 Euro im Jahr. Umgerechnet auf einen Kalendertag ergibt sich daraus eine Grenze von 193,75 Euro, wenn – wie im Leistungsrecht üblich – durch 360 geteilt wird. Da Krankengeld grundsätzlich 70 Prozent des maßgeblichen Bruttoarbeitsentgelts beträgt, lässt sich daraus unmittelbar der tägliche Höchstwert ableiten: 70 Prozent von 193,75 Euro ergeben 135,63 Euro pro Kalendertag. Mehr kann als Bruttokrankengeld 2026 nicht gezahlt werden, selbst wenn das tatsächliche Einkommen darüber liegt. Wie sich das Krankengeld im Alltag anfühlt: Brutto, Netto und Abzüge In der öffentlichen Wahrnehmung wird Krankengeld oft als „70 Prozent vom Gehalt“ verstanden. In der Praxis ist es komplizierter, weil zwei Begrenzungen gleichzeitig wirken. Zum einen gilt die 70-Prozent-Regel am Brutto, zum anderen darf die Leistung höchstens 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts betragen. Zusätzlich ist zu beachten, dass vom Krankengeld in der Regel Beiträge zur Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung abgezogen werden. Das heißt: Wer auf den Kontoauszug schaut, sieht meist weniger als die rechnerische Bruttoleistung vermuten lässt. Wenn der Betrieb aufstockt: Zuschüsse aus Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung Weil das gesetzliche Krankengeld insbesondere bei mittleren und höheren Einkommen eine Lücke hinterlassen kann, sehen viele Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen Zuschüsse vor. Solche Regelungen können dazu führen, dass Beschäftigte für einen bestimmten Zeitraum zusätzlich zum Krankengeld einen Arbeitgeberzuschuss erhalten. Häufig knüpfen diese Modelle an die Dauer der Betriebszugehörigkeit an, teils auch an das Lebensalter oder an bestimmte Entgeltgruppen. Für Betroffene kann das finanziell entscheidend sein, weil die Phase nach den ersten sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit oft genau die Zeit ist, in der laufende Verpflichtungen weiterlaufen, während das verfügbare Einkommen sinkt. Erhöhung nach einem Jahr Das Krankengeld bleibt nicht über die gesamte Bezugszeit gleich. Nach Ablauf eines Jahres seit dem Ende des Bemessungszeitraums wird es an die allgemeine Lohnentwicklung angepasst. D iese Dynamisierung ist im Sozialrecht geregelt und erfolgt über einen Anpassungsfaktor, der für bestimmte Zeiträume festgelegt wird. Für den Zeitraum vom 1. Juli 2025 bis zum 30. Juni 2026 beträgt dieser Faktor 1,0533. Das entspricht einer Erhöhung um 5,33 Prozent. Wichtig ist dabei die eingebaute Bremse: Auch nach einer Dynamisierung darf der gesetzliche Höchstbetrag nicht überschritten werden. Wer schon nahe am Maximum liegt, spürt von der Anpassung daher unter Umständen wenig oder gar nichts, weil die Grenze den Zuwachs abschneidet. Das Beispiel mit Frau Schmid: Was die 5,33 Prozent konkret bedeuten Das Rechenbeispiel macht sichtbar, wie die Anpassung praktisch wirkt. Beginnt die Arbeitsunfähigkeit am 25. März 2025 und ist für die Berechnung der Februar 2025 der relevante Bemessungszeitraum, dann wird ein zunächst festgestelltes tägliches Bruttokrankengeld von 50 Euro nach Ablauf eines Jahres seit Ende dieses Bemessungszeitraums dynamisiert. Fällt der Anpassungszeitpunkt in eine Phase, in der der Faktor 1,0533 gilt, steigt die Leistung rechnerisch auf 52,665 Euro und wird auf volle Cent gerundet. Daraus werden 52,67 Euro pro Tag. Dieses Prinzip zeigt zweierlei: Die Dynamisierung kann die Kaufkraft stabilisieren, sie bleibt aber eine prozentuale Fortschreibung der Ausgangsleistung und ist an die Obergrenze gebunden. Sonderfall Arbeitslosigkeit: Krankengeld in Höhe des Arbeitslosengeldes Wer arbeitslos ist und Arbeitslosengeld bezieht, erhält bei längerer Arbeitsunfähigkeit Krankengeld in derselben Höhe wie das zuletzt gezahlte Arbeitslosengeld. In dieser Situation dient das Arbeitslosengeld praktisch als Bemessungsgröße, sodass nicht erneut ein Arbeitsentgelt aus einem Beschäftigungsverhältnis zugrunde gelegt wird. Sonderfall Kurzarbeit: Maßgeblich ist häufig das Entgelt vor der Kurzarbeit Auch Kurzarbeit kann die Krankengeldberechnung berühren. Wenn Beschäftigte im Umfeld von Kurzarbeit arbeitsunfähig werden, ist entscheidend, aus welchem Entgelt das Krankengeld abgeleitet wird. In der Praxis wird das Krankengeld in vielen Fällen nach dem Regelentgelt berechnet, das vor der Kurzarbeit erzielt wurde. Dadurch soll vermieden werden, dass eine vorübergehende Arbeitszeitreduzierung die spätere Entgeltersatzleistung dauerhaft nach unten zieht. Steuern: Krankengeld ist steuerfrei, kann die Steuerlast aber erhöhen Krankengeld wird in der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich steuerfrei ausgezahlt. Trotzdem kann es am Jahresende zu einer höheren Einkommensteuerbelastung kommen, weil es dem Progressionsvorbehalt unterliegt. Das bedeutet: Das Krankengeld selbst wird nicht besteuert, es kann aber den Steuersatz erhöhen, der auf das übrige zu versteuernde Einkommen angewendet wird. Krankenkassen übermitteln die entsprechenden Beträge zudem regelmäßig elektronisch an die Finanzverwaltung, sodass die Leistung in der Steuererklärung richtig eingeordnet werden muss.
22. Januar 2026
Wer im Rahmen einer größeren Entlassungswelle gekündigt wird, steht oft unter enormem Druck. Viele glauben, bei Insolvenz oder Betriebsschließung sei ohnehin alles verloren. Ein aktuelles Urteil des Europäischen Gerichtshofs zeigt jedoch klar: Ohne ordnungsgemäße Massenentlassungsanzeige bleibt eine Kündigung unwirksam (Urteil vom 30.10.2025, C-134/24). Der Gerichtshof stellt unmissverständlich klar, dass Arbeitgeber Kündigungen erst dann wirksam aussprechen dürfen, wenn sie die geplanten Entlassungen korrekt bei der Agentur für Arbeit angezeigt haben. Wer diesen Schritt überspringt oder nachholen will, handelt rechtswidrig. Für gekündigte Beschäftigte eröffnet das reale Chancen, sich erfolgreich zu wehren. Kündigungen brauchen ein rechtliches Fundament Das Urteil betrifft einen Fall aus Hamburg, in dem ein Insolvenzverwalter einen Betrieb mit 22 Beschäftigten schließen wollte. Innerhalb von 30 Tagen kündigte er mehr als fünf Arbeitnehmer betriebsbedingt. Eine Massenentlassungsanzeige erstattete er jedoch nicht. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht Hamburg erklärten die Kündigung für unwirksam. Der EuGH bestätigte diese Entscheidungen und stellte klar, dass die gesetzlich vorgesehene 30-Tage-Frist erst nach einer ordnungsgemäßen Anzeige zu laufen beginnt. Ohne Anzeige fehlt jeder Kündigung die rechtliche Grundlage. Anzeige zuerst – Kündigung danach Der EuGH knüpft an seine frühere Rechtsprechung an. Schon 2005 stellte er klar, dass eine „Entlassung“ im Sinne des EU-Rechts bereits die Kündigungserklärung meint und nicht erst das Ende des Arbeitsverhältnisses. Daraus folgt ein klarer Ablauf: Zuerst informiert der Arbeitgeber den Betriebsrat, dann meldet er die geplanten Entlassungen bei der Arbeitsagentur an, erst danach darf er kündigen. Das aktuelle Urteil geht noch weiter. Der Gerichtshof stellt ausdrücklich fest, dass Arbeitgeber eine Kündigung nicht vor der Anzeige aussprechen dürfen, um sie später durch Nachbesserung wirksam werden zu lassen. Eine Kündigung bleibt unwirksam, wenn die Anzeige fehlt oder nicht ordnungsgemäß erfolgt. Warum dieses Urteil besonders wichtig ist In den vergangenen Jahren versuchten Arbeitgeber zunehmend, formale Fehler bei Massenentlassungsanzeigen zu relativieren. Teilweise argumentierten sie, Mängel ließen sich später heilen. Der EuGH schiebt dieser Praxis nun einen klaren Riegel vor. Das Gericht betont die Rolle der Arbeitsverwaltung. Sie soll frühzeitig reagieren können, um Lösungen für die sozialen Folgen von Massenentlassungen zu finden. Diese Schutzfunktion greift nur, wenn Arbeitgeber die Anzeige vollständig und rechtzeitig erstatten. Genau deshalb dürfen Kündigungen ohne vorherige Anzeige keine Wirkung entfalten. Was dieses Urteil für Arbeitnehmer bedeutet Für Sie als Gekündigte oder Gekündigter bedeutet das Urteil vor allem eines: Formfehler können Ihre stärkste Waffe sein. Wenn Ihr Arbeitgeber im Rahmen einer größeren Entlassungswelle kündigt, muss er die Massenentlassung korrekt anzeigen. Unterlässt er das, ist die Kündigung unwirksam – selbst bei Insolvenz oder Betriebsschließung. Sie sollten deshalb genau prüfen lassen, ob eine Massenentlassungsanzeige erfolgt ist und ob sie den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Eine Kündigungsschutzklage lohnt sich gerade in solchen Fällen besonders. Gerichte prüfen diese Fragen streng, und der EuGH stärkt Ihre Position deutlich. Ihre Rechte aktiv wahrnehmen Sie müssen nicht abwarten oder sich mit der Kündigung abfinden. Innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung können Sie Kündigungsschutzklage erheben. In diesem Verfahren können Sie geltend machen, dass Ihr Arbeitgeber keine oder keine ordnungsgemäße Massenentlassungsanzeige erstattet hat. Selbst wenn der Arbeitgeber später eine Anzeige nachholt, hilft ihm das nicht. Der EuGH hat klargestellt, dass eine nachträgliche Anzeige eine bereits ausgesprochene Kündigung nicht heilt. Genau hier liegt für viele Beschäftigte eine reale Chance auf Weiterbeschäftigung oder zumindest auf eine starke Verhandlungsposition. Modelle für die Praxis: Marek – Kündigung nach Betriebsschließung Würde Marek nach der Insolvenzeröffnung seines Arbeitgebers betriebsbedingt gekündigt, könnte er zunächst annehmen, die Kündigung sei unausweichlich. Stellte sich jedoch heraus, dass der Insolvenzverwalter keine Massenentlassungsanzeige erstattet hat, würde die Kündigung rechtlich keinen Bestand haben. Marek könnte erfolgreich Kündigungsschutzklage erheben und seine Rechte durchsetzen. Ronja – Entlassungswelle im kleinen Betrieb Würde Ronja in einem Betrieb mit gut 20 Beschäftigten im Zuge einer Entlassungswelle gekündigt, könnte auch hier eine Anzeige nach § 17 KSchG erforderlich sein. Hätte der Arbeitgeber vor der Kündigung keine Anzeige bei der Arbeitsagentur eingereicht, wäre die Kündigung angreifbar. Ronja würde mit einer Klage gute Chancen haben, zumindest eine Unwirksamkeit feststellen zu lassen. FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen zum EuGH-Urteil Gilt das Urteil auch bei Insolvenz des Arbeitgebers? Ja. Der EuGH hat ausdrücklich klargestellt, dass auch Insolvenzverwalter vor Massenentlassungen eine Anzeige erstatten müssen. Was ist eine Massenentlassungsanzeige? Dabei informiert der Arbeitgeber die Agentur für Arbeit schriftlich über Umfang, Gründe und Zeitpunkt der geplanten Entlassungen. Ab wie vielen Kündigungen greift die Anzeigepflicht? In Betrieben mit mehr als 20 und weniger als 60 Beschäftigten bereits ab mehr als fünf Kündigungen innerhalb von 30 Tagen. Kann der Arbeitgeber die Anzeige nachträglich nachholen? Nein. Nach dem EuGH-Urteil bleibt eine vorher ausgesprochene Kündigung unwirksam, auch wenn der Arbeitgeber später eine Anzeige einreicht. Was sollten Betroffene jetzt konkret tun? Sie sollten unverzüglich rechtlichen Rat einholen und prüfen lassen, ob eine Massenentlassungsanzeige vorlag. Eine fristgerechte Kündigungsschutzklage ist entscheidend. Fazit Das EuGH-Urteil vom 30.10.2025 ist ein starkes Signal an Arbeitgeber und ein wichtiger Hoffnungsschimmer für Gekündigte. Kündigungen im Rahmen von Massenentlassungen brauchen zwingend eine ordnungsgemäße Anzeige bei der Arbeitsagentur. Fehlt sie, bleibt die Kündigung unwirksam – und Sie behalten Ihre Rechte.
22. Januar 2026
Ein Versicherter hatte jahrelang als hauptberuflich Selbstständiger Beiträge gezahlt und sich per Wahlerklärung den gesetzlichen Krankengeldschutz ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit gesichert. Er wurde wegen einer Depression und Angststörung arbeitsunfähig. Die Krankenkasse erklärte trotzdem: Nach der rückwirkenden Gewerbeabmeldung zum 31.12.2013 sei der Schutz weg. Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz kassierte diese Sicht und stärkte Selbstständige, die sich auf den gesetzlichen Krankengeldschutz verlassen müssen (L 5 KR 300/16). Krankenkasse streicht Krankengeldschutz nach Gewerbeabmeldung – und verliert vor Gericht Der Kläger war seit 1999 freiwillig versichert und hatte ab 01.08.2009 über eine Wahlerklärung nach § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V Krankengeld ab dem 43. Tag abgesichert. Nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 10.01.2014 meldete er sein Gewerbe am 03.02.2014 rückwirkend zum 31.12.2013 ab, weil der Betrieb aus familiären Gründen aufgegeben werden sollte. Die Kasse zog daraus den Schluss, der Krankengeldschutz sei automatisch zum Jahresende 2013 beendet, und lehnte jede Leistung ab. Der konkrete Fall zeigt, wie schnell Selbstständige zwischen Satzung und Gesetz zerrieben werden Der Mann führte eine GmbH & Co. KG im Garten- und Landschaftsbau und trug vor, dass 2014 trotz Abmeldung noch Abwicklungsarbeiten, Restaufträge und laufende steuerliche Pflichten liefen. Er argumentierte zudem, die Abmeldung nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit dürfe seinen Schutz nicht zerstören, zumal er die Wahlerklärung nicht widerrufen hatte. Die Krankenkasse hielt dagegen, der Anspruch entstehe ohnehin erst am 43. Tag, und da sei das Gewerbe bereits abgemeldet gewesen. Gesetzlicher Krankengeldschutz ist kein „Wahltarif“ nach Satzung Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz zog eine klare Linie: Der Krankengeldanspruch aus der Wahlerklärung nach § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V ist ein gesetzlicher Schutz, kein satzungsrechtlicher Wahltarif nach § 53 Abs. 6 SGB V. Deshalb greifen satzungsrechtliche Beendigungsregeln für Wahltarife nicht, wenn es um den gesetzlichen Krankengeldschutz geht. Wer wirksam gewählt hat, verliert diesen Schutz nicht durch interne Satzungslogik. Die Kasse darf den Schutz nicht per Satzung streichen Darum dürfen Kassen den Schutz nicht über Satzungsgründe beenden Das Gericht betonte, dass das Gesetz für diesen Schutz keinen eigenen „Beendigungsautomatismus“ vorsieht. Maßgeblich ist: Solange die freiwillige Mitgliedschaft weiterläuft, bleibt auch der durch Wahlerklärung begründete Krankengeldschutz grundsätzlich erhalten. Ein Ende kann sich nur aus den gesetzlichen Beendigungsgründen der freiwilligen Versicherung ergeben, nicht aus einer Satzungsregel, die auf einen anderen Tariftyp zielt. Hauptberuflich selbstständig ist keine Bedingung Gewerbe abgemeldet heißt nicht automatisch Krankengeldschutz weg Besonders wichtig: Nach Auffassung des Gerichts hängt der Fortbestand dieses Schutzes nicht davon ab, ob die Zugangsvoraussetzung „hauptberuflich selbstständig“ später durchgehend weiter erfüllt bleibt. Die Wahl eröffnet den Schutz, sie macht ihn nicht von einer dauernden Nachprüfung abhängig, solange die Mitgliedschaft fortbesteht. Auch ohne Einkommen bleibt der Schutz grundsätzlich erhalten Und selbst wenn nach einer Aufgabe praktisch kein Arbeitseinkommen mehr vorhanden ist, schützt das System die Kasse über die Berechnung: Ohne Einkommen kann das Krankengeld der Höhe nach auf Null fallen, aber der Schutz „dem Grunde nach“ verschwindet nicht einfach. Private Rente spricht nicht gegen Krankengeld Private Berufsunfähigkeitsrente stoppt den gesetzlichen Schutz nicht. Die Krankenkasse hatte noch argumentiert, der Kläger beziehe eine private Berufsunfähigkeitsleistung, das spreche gegen den Schutz. Auch hier blieb das Gericht hart: Dafür gibt es keine Rechtsgrundlage. Private Versicherungen ersetzen nicht automatisch sozialrechtliche Ansprüche, und sie beenden keine freiwillige Mitgliedschaft samt gesetzlichem Krankengeldschutz. Was bedeutet das Urteil für Selbstständige mit Wahlerklärung Wenn Sie als Selbstständiger den gesetzlichen Krankengeldschutz über § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V gewählt haben, kann die Krankenkasse diesen Schutz nicht mit dem Hinweis auf Satzungsregeln zu Wahltarifen aushebeln. Entscheidend ist, dass Ihre freiwillige Mitgliedschaft nicht endet und Sie die Wahlerklärung wirksam abgegeben haben. Genau darauf stützte das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz seine Entscheidung. FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen und Antworten Gilt der Krankengeldschutz trotz Gewerbeabmeldung weiter? Ja, wenn es um den gesetzlichen Krankengeldschutz aus der Wahlerklärung nach § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V geht und Ihre freiwillige Mitgliedschaft fortbesteht. Darf die Krankenkasse den Schutz per Satzung beenden? Nicht über Beendigungsgründe, die nur für satzungsrechtliche Wahltarife gelten. Der gesetzliche Schutz ist kein solcher Wahltarif. Ist die Hauptberuflichkeit nach der Wahl dauerhaft Voraussetzung? Nach diesem Urteil nicht als fortlaufend zu überprüfende Bedingung für den Fortbestand des Schutzes, solange die Mitgliedschaft weiterläuft. Schadet eine private Berufsunfähigkeitsversicherung dem Schutz? Nein. Das Gericht sah keine Rechtsgrundlage, mit der private BU-Leistungen den gesetzlichen Krankengeldschutz beenden. Heißt das Urteil automatisch: Krankengeld wird auch gezahlt? Nein. Das Urteil klärt den Versicherungsschutz dem Grunde nach. Ob und in welcher Höhe Krankengeld tatsächlich gezahlt wird, hängt von Arbeitsunfähigkeit, Anspruchsentstehung und der konkreten Berechnung ab. Fazit: Das Gesetz steht über den Satzungstricks Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz zeigt: Wer als Selbstständiger den gesetzlichen Krankengeldschutz per Wahlerklärung gewählt hat, darf sich nicht von Satzungs-Tricks aus dem System drängen lassen. Eine Gewerbeabmeldung beendet nicht automatisch den Schutz, wenn die freiwillige Mitgliedschaft weiter besteht. Für Betroffene heißt das: Prüfen Sie nicht nur den Bescheid, sondern auch, ob die Kasse überhaupt die richtige Rechtsgrundlage nutzt – und wehren Sie sich, wenn sie Gesetz und Wahltarif durcheinanderwirft.
22. Januar 2026
Die Rentenversicherung kürzte den Gründungszuschuss einer Frau, weil sie statt des zuletzt tatsächlich gezahlten Arbeitslosengeldes plötzlich ein „fiktiv“ berechnetes ALG ansetzte – das Sozialgericht Marburg stoppte diese Praxis und sprach der Klägerin den höheren Zuschuss zu (S 4 R 148/20). Gründungszuschuss als Reha-Leistung: Darum landete der Fall vor dem Sozialgericht Marburg Die Klägerin, Jahrgang 1967, arbeitete viele Jahre im Pflegebereich und qualifizierte sich zur Altenpflegerin sowie zur Pflegedienstleitung, bevor sie 2011 aus gesundheitlichen Gründen aus dem Beruf aussteigen musste. Die Agentur für Arbeit Kassel bewilligte ihr später Arbeitslosengeld; für den Zeitraum vom 18. Januar 2013 bis 16. Januar 2014 erhielt sie 38,28 Euro pro Tag. Danach förderte die Rentenversicherung als Rehabilitationsträger mehrere Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben, bis die Klägerin nach einer Weiterbildung den Schritt in die Selbstständigkeit vorbereitete. Konkreter Fall: Vom Pflegeberuf zur Selbstständigkeit – und dann die Kürzung Nach einer geförderten Umschulung und weiteren Qualifizierungen machte sich die Klägerin zum 1. August 2019 in ihrem neuen Tätigkeitsfeld selbstständig und eröffnete einen Beauty-Salon. Für diese Gründung beantragte sie bei der Rentenversicherung einen Gründungszuschuss als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben; zunächst bewilligte die Behörde monatlich 1.000,20 Euro für August 2019 bis Januar 2020. Die Rentenversicherung legte dabei ein kalendertägliches Arbeitslosengeld von 23,34 Euro zugrunde – also bereits deutlich weniger als das ALG aus 2013/2014. Dann folgte der zweite Schnitt: Nach einer „fiktiven“ Berechnung durch die Agentur für Arbeit senkte die Rentenversicherung den Ansatz auf 22,88 Euro pro Tag und kürzte den Zuschuss per Aufhebungs- und Neufestsetzungsbescheid auf 986,40 Euro monatlich. Streitpunkt: Darf die Behörde für den Gründungszuschuss ein fiktives ALG erfinden? Die Klägerin wehrte sich, weil die Rentenversicherung die Höhe des Gründungszuschusses nicht an das zuletzt tatsächlich bezogene Arbeitslosengeld knüpfte, sondern an eine nachträgliche Rechenfigur. Die Behörde argumentierte, es gebe im maßgeblichen Bemessungszeitraum nicht genug Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt; deshalb müsse man das Arbeitslosengeld fiktiv nach den Regeln des SGB III berechnen und dabei sogar eine niedrige Qualifikationsgruppe ansetzen. Genau diese Logik zerlegte das Gericht: Für die Höhe des Gründungszuschusses zählt nicht ein hypothetisches, „neu ausgerechnetes“ Arbeitslosengeld, sondern das letzte, das Ihnen tatsächlich gezahlt wurde. Damit verlor die Frage nach Qualifikationsgruppen und fiktiven Entgelten den entscheidenden Biss – weil das Gesetz an einer anderen Stelle anknüpft. Rechtliche Grundlage: § 94 SGB III verlangt das zuletzt bezogene, tatsächlich gezahlte Arbeitslosengeld Das Sozialgericht Marburg stellte klar, dass die Höhe des Gründungszuschusses als Reha-Leistung nach § 49 Abs. 3 Nr. 6 SGB IX in Verbindung mit den §§ 93, 94 SGB III zu bestimmen ist. Entscheidend war § 94 Abs. 1 SGB III: Danach erhalten Sie für sechs Monate den Betrag, den Sie „als Arbeitslosengeld zuletzt bezogen“ haben – plus 300 Euro monatlich. Das Gericht las „zuletzt“ wörtlich und systematisch: Gemeint ist das letzte tatsächlich gezahlte Arbeitslosengeld, nicht ein später fiktiv hergeleiteter Wert. Weil § 94 SGB III damit eine klare Bemessungsregel enthält, schließt der Gesetzeswortlaut eine fiktive Bemessung für diesen Zweck aus. Warum das Gericht die fiktive Berechnung nach § 152 SGB III ablehnte Die Rentenversicherung wollte die Regeln zur Berechnung des Arbeitslosengeldes (einschließlich fiktiver Bemessung) in die Berechnung des Gründungszuschusses „hineinziehen“. Das Gericht stellte dem entgegen: Eine fiktive Bemessung kann im Arbeitslosengeldrecht eine Rolle spielen, wenn Arbeitsentgelt-Tage fehlen – aber das ist etwas anderes als die gesetzliche Bemessung des Gründungszuschusses, die ausdrücklich auf das zuletzt bezogene ALG abstellt. Mit diesem Anknüpfungspunkt ordnet das Gesetz keine neue Leistungsberechnung an, sondern übernimmt den letzten tatsächlich gezahlten Betrag als feste Größe. Das Gericht betonte zusätzlich die Gesetzesentwicklung: Gerade weil der Gesetzgeber den Gründungszuschuss in der neueren Fassung enger an das tatsächliche Arbeitslosengeld gebunden hat, darf die Verwaltung nicht zur alten „Fiktionslogik“ zurückkehren. Entscheidung: Höherer Gründungszuschuss auf Basis von 38,28 Euro täglich Das Sozialgericht Marburg änderte den Bescheid ab und verurteilte die Beklagte, der Klägerin einen höheren Gründungszuschuss für August 2019 bis Januar 2020 zu gewähren. Maßstab war ein kalendertägliches Arbeitslosengeld von 38,28 Euro – also das zuletzt tatsächlich gezahlte ALG aus dem Bewilligungszeitraum 2013/2014. Die Beklagte musste außerdem die notwendigen außergerichtlichen Kosten erstatten, und das Gericht ließ die Berufung nicht zu. Die Botschaft ist klar: Wenn das Gesetz auf das „zuletzt bezogene“ Arbeitslosengeld verweist, darf die Verwaltung nicht nachträglich an der Rechengrundlage drehen. Leitfaden: Wie Sie sich gegen eine zu niedrige Berechnung des Gründungszuschusses wehren Wenn eine Behörde Ihren Gründungszuschuss kürzt oder neu festsetzt, sollten Sie zuerst prüfen, welches Arbeitslosengeld Sie zuletzt tatsächlich erhalten haben und ob die Behörde genau diesen Betrag zugrunde legt. Sobald die Behörde mit „fiktiven“ Tagessätzen arbeitet oder auf interne Berechnungen anderer Stellen verweist, sollten Sie gezielt auf § 94 Abs. 1 SGB III verweisen und die Bindung an das letzte tatsächlich gezahlte ALG deutlich machen. Wenn die Behörde die Begründung auf Qualifikationsgruppen, Bemessungsrahmen oder fehlende Entgelt-Tage stützt, sollten Sie klarstellen, dass diese Themen die ALG-Berechnung betreffen, aber nicht den gesetzlichen Anknüpfungspunkt der Zuschussbemessung ersetzen. Sie erhöhen Ihre Erfolgschancen, wenn Sie den letzten ALG-Bescheid und Nachweise über die tatsächlichen Zahlungen beifügen, weil das Gericht in der Praxis genau auf diese „harte“ Bezugsgröße abstellt. Und wenn die Behörde bereits gezahlte Zuschüsse rückwirkend mindert, sollten Sie besonders konsequent reagieren, weil hier schnell existenzielle Lücken entstehen und Gerichte bei klarer Gesetzeslage Korrekturen regelmäßig anordnen. FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen und Antworten zum Gründungszuschuss nach dem Urteil Gilt für die Höhe des Gründungszuschusses das letzte tatsächlich gezahlte Arbeitslosengeld? Ja; nach § 94 Abs. 1 SGB III zählt das zuletzt bezogene, tatsächlich gezahlte Arbeitslosengeld als Bemessungsgrundlage. Darf die Behörde für den Gründungszuschuss ein fiktives Arbeitslosengeld berechnen? Nein; das Gericht sieht dafür bei § 94 SGB III keinen Raum, weil der Wortlaut an den tatsächlichen letzten Bezug anknüpft. Was bedeutet „zuletzt bezogen“ in § 94 Abs. 1 SGB III? Das Gericht versteht es als den letzten, am Ende tatsächlich ausgezahlten ALG-Betrag – ohne zusätzliche zeitliche Einschränkung und ohne Neuberechnung. Warum half der Behörde der Hinweis auf fehlende 150 Entgelt-Tage nicht weiter? Weil diese Frage die Ermittlung eines fiktiven Arbeitslosengeldes betreffen kann, aber § 94 SGB III für den Zuschuss gerade nicht auf eine neue Berechnung, sondern auf den letzten realen Zahlbetrag abstellt. Was sollten Sie sofort sichern, wenn die Behörde Ihren Gründungszuschuss kürzt? Den letzten ALG-Bescheid und Belege über die tatsächlichen Zahlungen; damit belegen Sie die maßgebliche Bezugsgröße, auf die § 94 SGB III verweist. Fazit: Was bedeutet das Urteil für Betroffene? Das Sozialgericht Marburg stärkt Ihre Position, wenn eine Behörde den Gründungszuschuss nachträglich kleinrechnet: Für die Höhe zählt das letzte tatsächlich gezahlte Arbeitslosengeld, nicht ein später „fiktiv“ konstruiertes Ergebnis. Wenn die Verwaltung Ihre Förderung mit Bemessungsrahmen, Qualifikationsgruppen oder hypothetischen Tagesentgelten begründet, sollten Sie genau hinschauen – denn diese Argumente ersetzen den klaren Anknüpfungspunkt des § 94 SGB III nicht. Das Urteil macht Mut, Kürzungen nicht hinzunehmen, sondern rechtlich präzise gegenzuhalten, wenn Ihr Gründungsvorhaben sonst finanziell ins Wanken gerät.
22. Januar 2026
Zum Jahreswechsel 2025/2026 treten beim Arbeitslosengeld I (ALG I) als Versicherungsleistung der Arbeitslosenversicherung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) einige Änderungen ein. Vorweg: Das große „SGB-III-Modernisierungsgesetz“, das eine Reihe prozeduraler Anpassungen vorsah, ist in der letzten Legislatur nicht mehr zum Abschluss gekommen, allerdings treten dennoch Veränderungen ein, die Arbeitslosengeld 1 Bezieher wissen sollten. Beitragssatz stabil, Bemessungsgrenzen steigen Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung bleibt 2026 beim gesetzlich normierten Wert von 2,6 Prozent. An dieser Stelle gibt es also keine Änderung. Relevant ist jedoch, dass die sozialversicherungsrechtlichen Rechengrößen – insbesondere die Beitragsbemessungsgrenze – für 2026 angehoben werden. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung steigt sie nach den BMAS-Vorgaben und gängigen Übersichten für 2026 auf 101.400 Euro pro Jahr beziehungsweise 8.450 Euro im Monat. Das verteuert die Beiträge für höhere Einkommen, setzt aber zugleich eine höhere Kappungsgrenze für Berechnungen, die an diese Werte anknüpfen. Leistungshöhe: mögliche Effekte am oberen Ende An der Berechnungslogik des ALG I ändert sich 2026 nichts: Maßgeblich ist weiterhin das pauschalierte Netto des durchschnittlichen Bruttoentgelts aus dem Bemessungszeitraum; ausgezahlt werden 60 Prozent (ohne Kind) beziehungsweise 67 Prozent (mit Kind) dieses Leistungsentgelts. Die Bundesagentur für Arbeit verweist hierfür auf die bekannten Leistungstabellen und den ALG-Rechner. Weil die Rechengrößen der Sozialversicherung steigen, können sich die Höchstbeträge für sehr hohe Voreinkommen tendenziell leicht nach oben verschieben; an der Grundformel selbst ändert das aber nichts. Auszahlung und Verfahren: Scheckzahlung läuft aus – Konto wird Pflicht Spürbar ist eine organisatorische Änderung: Die Bundesagentur für Arbeit beendet zum 31. Dezember 2025 das Scheckverfahren („Zahlungsanweisung zur Verrechnung“). Ab dem 1. Januar 2026 erfolgt die Auszahlung von Leistungen – dazu gehört auch das ALG I – grundsätzlich per Überweisung; Leistungsbeziehende benötigen daher zwingend ein Girokonto. Hintergrund ist die Einstellung des Scheckservices durch die Postbank. Digitaler Alltag: eAU ist etabliert, Meldepflicht bleibt Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) ist bereits seit 2024 für die Agenturen für Arbeit produktiv; ALG-I-Beziehende müssen Krankmeldungen weiterhin anzeigen, müssen aber in der Regel keinen Papierausdruck mehr einreichen. Das ist keine neue 2026er-Regel, gehört aber zum verfestigten digitalen Standard im Leistungsbezug. Kurzarbeitergeld: Rückkehr zur regulären Bezugsdauer Nicht direkt ALG I, aber für denselben Versicherungszweig wichtig: Die pandemie- und krisenbedingte verlängerte Bezugsdauer beim Kurzarbeitergeld läuft Ende 2025 aus. Ab dem 1. Januar 2026 gilt wieder die reguläre maximale Bezugsdauer von zwölf Monaten. Für Betriebe und Beschäftigte, die 2025 noch in verlängerte Bezugszeiträume fielen, ist das ein relevanter Einschnitt – am ALG I selbst ändert das indes nichts. SGB II: Nullrunde bei Regelsätzen Für alle, die nach Auslaufen des ALG I in die Grundsicherung wechseln, ist der Blick ins SGB II relevant: Das Bundeskabinett hat eine Nullrunde bei den Regelbedarfen für 2026 beschlossen; die Sätze bleiben damit auf Vorjahresniveau, vorbehaltlich der abschließenden Zustimmung im Bundesrat. Parallel läuft eine politische Debatte um eine Reform des Bürgergelds beziehungsweise eine „Neue Grundsicherung“ mit möglichen Regelverschärfungen und neuem Zuschnitt – Rechtsänderungen hierfür waren zum Stichtag dieses Beitrags jedoch noch nicht in Kraft. Praktische Folgen für Betroffene: Was Sie 2026 einplanen sollten Für die meisten ALG-I-Empfängerinnen und -Empfänger bleibt der Leistungsbezug 2026 vertraut. Wer sehr hohe Voreinkommen hatte, kann durch die angehobenen Rechengrößen am oberen Rand leicht höhere Zahlbeträge sehen. Wichtig ist, rechtzeitig ein eigenes Konto bereitzuhalten, weil Scheckauszahlungen nicht mehr möglich sind. Und wer aus einer Kurzarbeitsphase in Arbeitslosigkeit zu rutschen droht, sollte beachten, dass Begleitinstrumente wie das Kurzarbeitergeld wieder kürzer laufen, während die ALG-I-Regeln gleich bleiben.
22. Januar 2026
Das Bundessozialgericht zieht eine scharfe Linie: Ein Jobcenter darf nach einem gewonnenen Widerspruch die zu erstattenden Anwaltskosten nicht einbehalten, um damit alte Forderungen gegen Leistungsberechtigte zu tilgen (B 14 AS 17/19 R). Die Richter stoppen damit eine verbreitete Verwaltungspraxis, die Betroffene faktisch vom Rechtsschutz abschneiden konnte. Denn wenn die Behörde das Honorar „verrechnet“, bleibt die Anwältin oder der Anwalt oft auf dem Risiko sitzen – und viele nehmen solche Mandate künftig nicht mehr an. Worum es im Kern ging: Kosten nach Erfolg im Widerspruch Wer einen Widerspruch gegen einen Bürgergeld- oder Sozialleistungsbescheid gewinnt, hat Anspruch darauf, dass notwendige Aufwendungen erstattet werden. Dazu gehören auch Anwaltsgebühren, wenn die Beauftragung erforderlich war. Genau hier setzte die Praxis mancher Jobcenter an: Sie zahlten nicht aus, sondern rechneten gegen Rückforderungen auf. Der Berliner Fall: Wenn 595 Euro praktisch verschwinden Der Konflikt wurde greifbar am Fall einer Mutter aus Berlin-Friedrichshain-Kreuzberg. Nach einem erfolgreichen Widerspruch erkannte das Jobcenter die Notwendigkeit anwaltlicher Hilfe an, die Kosten beliefen sich auf 595 Euro. Trotzdem überwies die Behörde an die Anwältin nur 82,78 Euro und „parkte“ den Rest in einer Aufrechnung – mit dem Ergebnis, dass 512,22 Euro rechnerisch bei der Mandantin hängen bleiben sollten. Warum diese Praxis Betroffene doppelt trifft Für Leistungsberechtigte ist eine solche Verrechnung mehr als ein Buchungstrick. Sie verschiebt das Risiko der Rechtsdurchsetzung genau auf die Menschen, die sich anwaltliche Hilfe ohne Kostenerstattung nicht leisten können. Gleichzeitig sendet sie ein Signal an Kanzleien: Wer Mandate im Bürgergeld-Bereich übernimmt, muss damit rechnen, trotz Erfolgs nicht bezahlt zu werden. Der Instanzenzug: Von Berlin bis Kassel Schon das Sozialgericht Berlin und danach das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg erklärten die Aufrechnung für rechtswidrig. Das Bundessozialgericht bestätigte diese Linie und wies die Revision des Jobcenters zurück; parallel entschied es in weiteren Verfahren in dieselbe Richtung ( B 14 AS 3/19 R und B 14 AS 4/19 R). Damit steht fest: Die Kostenerstattung nach erfolgreichem Widerspruch ist nicht die „Verfügungsmasse“ der Behörde. Wie begründeten die Richter ihre Entscheidung? Das Bundessozialgericht zog eine klare Linie: Jobcenter dürfen erstattungsfähige Anwaltskosten aus einem erfolgreichen Widerspruch nicht mit alten Rückforderungen verrechnen. Die Richter verankerten diese Grenze nicht in einer „Kulanz“-Erwägung, sondern im Kernbestand effektiven Rechtsschutzes – und damit in einem Grundpfeiler des Sozialstaats. § 63 SGB X als Schutzschild für Rechtsschutzgleichheit § 63 SGB X setzt nach Auffassung der Richter durch die Verbindung der Kostenerstattung mit dem Erfolg des Widerspruchs den Anspruch auf Rechtswahrnehmungsgleichheit um. Dieser Paragraf regelt, dass der Rechtsträger dem Widerspruchsführer Kosten für Anwalt oder andere notwendige Auslagen erstatten muss, wenn er sich erfolgreich gegen einen Verwaltungsakt gewehrt hat, Die Richter erläuterten: mit der konsequenten Anknüpfung an das Obsiegen tritt die Norm jedem Versuch entgegen, die Erstattung an individuelle Eigenschaften des Widerspruchsführers zu knüpfen – etwa an dessen Schuldenlage oder an offene Erstattungsforderungen. Das Gericht vertritt den Standpunkt, dass solche personenbezogenen Umstände allenfalls bei der Gebührenbemessung eine Rolle spielen dürfen; dort wirkt bei Bürgergeld-Beziehenden regelmäßig die Bedeutung der Angelegenheit als ausgleichender Bemessungsfaktor. Gleichstellung endet nicht beim Gerichtssaal Das Gericht führte aus, dass Gleichheit bei der Rechtswahrnehmung nicht nur abstrakt „Zugang zu Gerichten“ bedeutet, sondern praktisch auch den Zugang zu professioneller Unterstützung umfasst. Wer anwaltliche Hilfe notwendigerweise braucht, muss sie auch realistisch bekommen können; sonst bleibt Recht formell, aber nicht wirksam. In den Augen des Gerichts hängt diese Wirksamkeit daran, dass Anwälte nicht befürchten müssen, ihre Vergütung werde durch behördliche Aufrechnung ausgehöhlt. Warum Aufrechnung den Anwaltsmarkt für Arme austrocknet Die Richter erklärten, Rechtsanwälte und andere entgeltliche Bevollmächtigte sind auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ihrer Auftraggeber angewiesen und kalkulieren das Risiko einer Nichtzahlung. Wenn Jobcenter Ansprüche auf Erstattung systematisch mit Alt-Schulden verrechnen, kippt dieses Risiko bei unbemittelten Mandanten vollständig auf die Kanzleien. Das Gericht führte aus: Je stärker eine Verwaltung diese Aufrechnungspraxis etabliert, desto weniger gelingt es Leistungsberechtigten, überhaupt anwaltliche Beratung und Vertretung zu erlangen – der Rechtsschutz trocknet in der Praxis aus. Bürgergeld-Praxis macht Rückforderungen zum Normalfall Das BSG stellte zugleich den Realitätsbezug her: Im SGB II sind Rückforderungen nichts Ungewöhnliches, sondern häufige Folge wechselnder Bedarfe, schwankenden Einkommens oder vorläufiger Bewilligungen. Gerade deshalb brauchen Widerspruchsführer oft rechtskundige Unterstützung, weil sie die Fehler in komplexen Berechnungen ohne Hilfe kaum erkennen können. Das Gericht erklärte, eine Aufrechnung ausgerechnet an der Stelle, an der der Staat wegen eines rechtswidrigen Bescheids zahlen muss, würde die typische Konfliktlage des Systems gegen die Betroffenen wenden. § 43 SGB II darf nicht über den Umweg der Anwaltskosten ausgehebelt werden Für den Zugriff auf laufende existenzsichernde Leistungen setzt § 43 SGB II enge Grenzen – und zwar aus verfassungsrechtlichen Gründen. Die Richter erläuterten, diese Begrenzungen dürfen nicht dadurch umgangen werden, dass das Jobcenter statt am Regelbedarf bei den Anwaltskosten „zugreift“. Eine Aufrechnung mit Kostenerstattungsansprüchen würde den Schutzmechanismus faktisch entwerten, weil sie den Druck auf Leistungsberechtigte an einer anderen, aber ebenso empfindlichen Stelle erhöht: beim Zugang zu Rechtsschutz. Art. 19 Abs. 4 GG strahlt in das Vorverfahren aus Das Gericht führte aus, dass die Regeln des Vorverfahrens – einschließlich der Kostenerstattung – im Licht von Art. 19 Abs. 4 GG zu lesen sind. Das Vorverfahren ist in vielen Konstellationen zwingende Voraussetzung, um überhaupt klagen zu können; damit ist es kein „freiwilliges Extra“, sondern Teil des effektiven Rechtsschutzes. Wenn Betroffene trotz Erfolgs im Widerspruch am Ende ihre Anwaltskosten faktisch selbst tragen müssten, weil das Jobcenter aufrechnet, entstünde eine spürbare Abschreckungswirkung. Erfolg muss sich lohnen – sonst verliert das Obsiegen seinen Sinn Die Richter betonten, Widerspruchsführer können den Ausgang eines Vorverfahrens bei Mandatierung nicht verlässlich prognostizieren, tragen aber im Aufrechnungsmodell das volle Risiko. Gewinnen sie, bleibt die Gebührenforderung des Anwalts dennoch bestehen – nur dass der Erstattungsbetrag nicht ankommt. In der Perspektive des Gerichts würde das Erfolgsprinzip entkernt: Der Staat korrigiert zwar seinen Fehler, entzieht aber zugleich die Mittel, die nötig waren, um diesen Fehler überhaupt aufzudecken. „Gegenargumente“ aus anderen Rechtskreisen zählen nicht Das Bundessozialgericht ließ den Einwand nicht gelten, man könne aus anderen Verfahrensordnungen oder Kostensystemen ableiten, eine Aufrechnung müsse auch im Sozialverwaltungsverfahren zulässig sein. Die Richter erläuterten, dass ausdrücklich geregelte Aufrechnungsverbote zwar existieren, daneben aber auch Verbote aus Sinn und Zweck einer Norm stehen können; sie schließen sich nicht aus, sondern ergänzen sich. Entscheidend ist nach Ansicht der Richter, dass § 63 SGB X ein eigenes Regelungsziel verfolgt: Er soll die verfassungsrechtlich gebotene Rechtswahrnehmungsgleichheit im Vorverfahren absichern, und genau dieses Ziel würde eine Aufrechnung unterlaufen. Richter verbieten dem Jobcenter Tritte unter die Gürtellinie Die Richter erklärten, § 63 SGB X schützt nicht nur den „richtigen“ Zahlungsempfänger, sondern die Funktionsfähigkeit des Rechtsschutzes insgesamt. Das Jobcenter darf die Kostenerstattung nach gewonnenem Widerspruch daher nicht als bequeme Abkürzung nutzen, um Altforderungen einzutreiben. Das Bundessozialgericht stellte sich einem Spiel der Jobcenter mit gezinkten Karten entgegen: Wer den Zugang zu Anwälten für Bürgergeld-Empfänger faktisch blockiert, verletzt die gebotene Waffengleichheit – und genau das verhindert das Aufrechnungsverbot. Was das Urteil für Sie praktisch bedeutet Wenn Sie einen Widerspruch gewinnen und die Behörde die Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung anerkennt, muss das Jobcenter die Kosten erstatten – ohne sie mit alten Forderungen zu verrechnen. Kommt es trotzdem zu einer Aufrechnung, lohnt sich der Blick in die Bescheide: Oft versteckt sich die Kürzung in Abrechnungsvermerken oder Zahlungsmitteilungen. Verweisen Sie dann konsequent auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu B 14 AS 17/19 R, denn sie setzt eine klare Grenze. FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen und Antworten Darf das Jobcenter nach einem gewonnenen Widerspruch Anwaltskosten mit alten Rückforderungen verrechnen? Nein, nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist die Aufrechnung mit dem Kostenerstattungsanspruch aus § 63 SGB X unzulässig, weil sie den Zugang zu wirksamem Rechtsschutz gefährdet. Gilt das nur für Bürgergeld oder auch für andere Sozialleistungen? Der entschiedene Kern betrifft § 63 SGB X im Widerspruchsverfahren; die Argumentation stützt sich auf Rechtswahrnehmungsgleichheit und effektiven Rechtsschutz und kann deshalb auch über das SGB II hinaus Bedeutung entfalten, wenn § 63 SGB X einschlägig ist. Was ist, wenn das Jobcenter nur einen Teil an die Kanzlei auszahlt? Dann liegt der Verdacht nahe, dass die Behörde aufgerechnet hat oder eine Zweckänderung versucht; Sie sollten der Abrechnung widersprechen und sich ausdrücklich auf das BSG-Urteil berufen, weil die Erstattung nicht „gekürzt“ beim Anwalt ankommen darf. Muss ich die Differenz aus eigener Tasche zahlen, wenn das Jobcenter aufgerechnet hat? Nach der BSG-Linie darf die Behörde die Kostenerstattung nicht so verkürzen, dass die Gebührenforderung faktisch bei Ihnen hängen bleibt; genau diese Risikoverlagerung hat das Gericht unterbunden. Welche Aktenzeichen sind wichtig, wenn ich mich darauf berufen will? Maßgeblich ist B 14 AS 17/19 R; inhaltlich gleichgerichtet sind auch die Parallelverfahren B 14 AS 3/19 R und B 14 AS 4/19 R. Fazit aus Kassel: Kostenerstattung darf kein Inkasso-Instrument werden Das Bundessozialgericht schützt mit seiner Entscheidung den Kern wirksamen Rechtsschutzes: Wer gegen einen fehlerhaften Bescheid vorgeht und gewinnt, darf nicht erleben, dass die Behörde den Erfolg durch Aufrechnung entwertet. Für Sie bedeutet das mehr als eine Formalie: Es ist die Garantie, auch als Leistungsberechtigte Person professionellen Beistand zu bekommen, ohne dass der Staat den Vergütungsweg im Nachhinein blockiert.
22. Januar 2026
Minderungen der Unterkunftskosten durch einen Bürgergeld-Leistungsberechtigten gegenüber seinem Vermieter sind gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II die tatsächlich zu berücksichtigenden Kosten, sofern die Mietminderung nicht offensichtlich unwirksam ist. Wird nachträglich festgestellt, dass dem Mieter kein Minderungsrecht zustand und es kommt zu Nachforderungen, gehören diese einmalig geschuldeten Zahlungen als weiterer Unterkunftsbedarf zum aktuellen Bedarf des Monats, in dem die Nachforderung fällig geworden ist. Der Experte für Sozialrecht, Detlef Brock, meint dazu, dass eine nachträgliche Feststellung des Nichtbestehens eines Minderungsrechts dazu führt, dass das Jobcenter diese Zahlungen als einmaligen Unterkunftsbedarf im Monat der Fälligkeit übernimmt. Diese Aussage wird laut Brock durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Beschluss vom 23.03.2021 - B 4 AS 8/21 BH - ) bestätigt, danach gilt: Mietminderung mindert den Unterkunftsbedarf beim Bürgergeld als auch bei der Sozialhilfe Nach dieser Rechtsprechung führen Mietminderungen – jedenfalls dann, wenn sie nicht offensichtlich unwirksam sind – zu einem entsprechend geringeren Anspruch auf Grundsicherungsleistungen in dem Monat der Minderung, weil nach dem Wortlaut des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II nur tatsächlich entstandene Bedarfe zu berücksichtigen sind. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist wortgleich mit § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB XII. Weil nach dem Wortlaut des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II nur tatsächlich entstandene Bedarfe zu berücksichtigen sind, führen Mietminderungen – jedenfalls dann, wenn sie nicht offensichtlich unwirksam sind – zu einem entsprechend geringeren Anspruch auf Alg II in dem Monat der Minderung, selbst wenn zu einem späteren Zeitpunkt Mietnachzahlungen zu leisten sind. Minderungsrecht unwirksam und Nachforderungen Wird jedoch erst nachträglich in einem Gerichtsverfahren festgestellt, dass dem Mieter kein Minderungsrecht zustand und es kommt zu Nachforderungen, dann gehören diese einmalig geschuldeten Zahlungen als weiterer Unterkunftsbedarf im Rahmen der Kostenangemessenheit (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II) zum aktuellen Bedarf des Monats, in dem die Nachforderung rechtskräftig und damit fällig geworden ist (vgl. zu Nachforderungen bei Heizkosten nach Abrechnung der tatsächlich verbrauchten Wärme BSG, Urteil vom 2. Juli 2009 – B 14 AS 36/08 R). Das Jobcenter muss folgendes beachten Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ist der Leistungsträger/ Jobcenter bei einem Sozialrechtsverhältnis verpflichtet, den Hilfebedürftigen bei der Geltendmachung von Rechten gegen den Vermieter zu unterstützen (vgl. BSG, Urteil vom 24. November 2011 - B 14 AS 15/11 R; Urteil vom 17. Februar 2015, B 14 KG 1/14 R - ) Er darf ihn nicht lediglich auf seine - Selbsthilfemöglichkeiten - verweisen. Diese Beratungspflicht ist weitreichend, sie geht nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bis zur eigenen Beteiligung des Leistungsträgers an einem zivilrechtlichen Rechtsstreit. Quellen: BSG, Beschluss vom 23.03.2021 - B 4 AS 8/21 BH, BSG, Urteil vom 24. November 2011 - B 14 AS 15/11 R, Theesfeld-Betten, jurisPR-MietR 4/2021 Anm 6.
22. Januar 2026
Wenn vom gesetzlichen Renteneintrittsalter die Rede ist, fällt fast automatisch die Zahl 67. Tatsächlich gilt die Regelaltersgrenze von 67 Jahren in der gesetzlichen Rentenversicherung vollständig erst für alle, die ab dem Geburtsjahrgang 1964 geboren sind. Wer früher geboren wurde, erreicht die Regelaltersrente noch vor 67 – je nach Jahrgang stufenweise zwischen 65 und 66 Jahren sowie einigen zusätzlichen Monaten. Gleichzeitig gibt es mehrere Altersrenten, die einen Ruhestand vor 67 ermöglichen, teils ohne Abschläge und teils mit dauerhaften Kürzungen. Dieser Beitrag ordnet, welche Jahrgänge und Lebensläufe heute noch einen Rentenstart vor 67 erlauben – und worauf Betroffene achten sollten, damit aus der Planung kein Eigentor wird. Dr. Utz Anhalt: Rente vor 67 - wann ist was möglich? Regelaltersrente: Diese Geburtsjahrgänge liegen noch unter 67 Die Regelaltersrente ist die „normale“ Altersrente: Wer die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit erfüllt, kann ohne Abschläge in Rente gehen. Entscheidend ist hier vor allem das Geburtsjahr. Für Jahrgänge bis einschließlich 1963 liegt die Regelaltersgrenze noch unter 67 und steigt stufenweise an. Praktisch bedeutet das: Wer 1963 geboren ist, erreicht die Regelaltersrente noch vor 67, aber deutlich näher an der 67 als ältere Jahrgänge. Ab dem Geburtsjahrgang 1964 ist die Regelaltersgrenze dann bei 67 Jahren angekommen. Wichtig für die Planung ist außerdem der technische Rentenbeginn: In der gesetzlichen Rentenversicherung startet die Rente grundsätzlich am ersten Tag des Folgemonats, nachdem alle Voraussetzungen erfüllt sind. Das wirkt banal, kann aber den Start um Wochen verschieben – und damit auch den Zeitpunkt, ab dem Geld fließt. „Rente mit 63“ im Alltag: Was hinter der Altersrente nach 35 Versicherungsjahren steckt Im Sprachgebrauch wird oft pauschal von „Rente mit 63“ gesprochen. Gemeint ist häufig die Altersrente für langjährig Versicherte. Dafür müssen mindestens 35 Versicherungsjahre zusammenkommen. Das kann bei Menschen mit langen Erwerbsbiografien, Kindererziehungszeiten oder Pflegezeiten realistisch sein. Wichtig: Diese Rente kann zwar ab 63 begonnen werden, dann aber in der Regel mit Abschlägen. Wer hingegen ohne Abschläge gehen will, muss ein höheres Alter erreichen – und dieses abschlagsfreie Alter ist an den Geburtsjahrgang gekoppelt. Für die Geburtsjahrgänge 1949 bis 1963 liegt das abschlagsfreie Eintrittsalter noch vor 67, wird jedoch schrittweise angehoben. Für alle, die 1964 oder später geboren sind, liegt die abschlagsfreie Altersgrenze bei dieser Rentenart ebenfalls bei 67. Die Abschläge sind kein kurzfristiger „Malus“, sondern gelten dauerhaft. Pro Monat, den die Rente vor der maßgeblichen Altersgrenze beginnt, sinkt sie um 0,3 Prozent. Wer sehr früh startet, kann so schnell in den Bereich zweistelliger Kürzungen kommen – und zwar lebenslang. Besonders langjährig versichert: Die wichtigste „Vor-67“-Rente ohne Abschläge Wer mindestens 45 Versicherungsjahre nachweisen kann, hat eine der stärksten Eintrittskarten in den Ruhestand vor 67: die Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Sie wird weiterhin oft „Rente mit 63“ genannt, doch der Name trifft heute nur noch für ältere Jahrgänge. Die Altersgrenze wurde für die Jahrgänge ab 1953 schrittweise angehoben. Konkret heißt das: Für vor 1953 Geborene war ein abschlagsfreier Rentenbeginn bereits mit 63 möglich. Danach verschiebt sich die Grenze in kleinen Stufen nach hinten. Für den Jahrgang 1953 liegt sie bei 63 Jahren und 2 Monaten, für 1959 bei 64 Jahren und 2 Monaten, für 1962 bei 64 Jahren und 8 Monaten und für 1963 bei 64 Jahren und 10 Monaten. Für alle, die ab 1964 geboren sind, gilt: abschlagsfrei ab 65 – also weiterhin zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze. Ein Punkt wird oft unterschätzt: Diese Rentenart lässt sich nicht „noch früher“ kaufen. Ein vorgezogener Beginn mit zusätzlichen Abschlägen ist hier ausgeschlossen. Wer die Altersgrenze knapp verfehlt, muss warten – selbst wenn die 45 Jahre voll sind. Tabelle: Diese Jahrgänge können vor 67 in Rente gehen Geburtsjahrgang Regelaltersgrenze (Regelaltersrente, abschlagsfrei) 1947 65 Jahre + 1 Monat 1948 65 Jahre + 2 Monate 1949 65 Jahre + 3 Monate 1950 65 Jahre + 4 Monate 1951 65 Jahre + 5 Monate 1952 65 Jahre + 6 Monate 1953 65 Jahre + 7 Monate 1954 65 Jahre + 8 Monate 1955 65 Jahre + 9 Monate 1956 65 Jahre + 10 Monate 1957 65 Jahre + 11 Monate 1958 66 Jahre 1959 66 Jahre + 2 Monate 1960 66 Jahre + 4 Monate 1961 66 Jahre + 6 Monate 1962 66 Jahre + 8 Monate 1963 66 Jahre + 10 Monate Hinweis: Wer ab 1964 geboren ist, erreicht die Regelaltersrente erst mit 67 Jahren. „Vor 67“ ist dann weiterhin möglich, aber nicht mehr über die Regelaltersrente, sondern über andere Rentenarten mit eigenen Voraussetzungen. Schwerbehinderung: Für viele Jahrgänge ein Weg deutlich vor 67 Eine weitere wichtige Tür in die Rente vor 67 ist die Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Sie setzt neben der Wartezeit von 35 Jahren vor allem voraus, dass zum Rentenbeginn eine anerkannte Schwerbehinderung vorliegt. Die Altersgrenzen werden auch hier stufenweise angehoben, allerdings endet die Anhebung bei 65 Jahren. Für den Geburtsjahrgang 1964 und jünger gilt damit: abschlagsfrei ab 65, mit Abschlägen bereits ab 62. Für die Jahrgänge davor liegt das abschlagsfreie Alter – je nach Geburtsjahr – zwischen 63 und 65; parallel dazu steigt auch das frühestmögliche Alter mit Abschlägen von 60 in Richtung 62. Für die Praxis wichtig ist, dass diese Rente häufig eine Alternative ist, wenn die 45 Jahre knapp verfehlt werden. Gleichzeitig gilt auch hier: Ein früher Beginn kostet dauerhaft Geld, und die Kürzungen summieren sich schneller, als viele annehmen. Welche Zeiten zählen – und warum genau hier die meisten Fehler passieren Ob 35 oder 45 Jahre erreicht werden, entscheidet sich selten allein an der Anzahl „Arbeitsjahre“. Die Rentenversicherung rechnet mit Versicherungszeiten und erkennt – je nach Rentenart – unterschiedliche Zeiten an. Bei der 35-Jahre-Rente wird der Blick breiter. Neben Pflichtbeiträgen aus Beschäftigung zählen häufig auch Zeiten der Kindererziehung, Phasen der Pflege, Schul- und Ausbildungszeiten sowie Zeiten, in denen wegen Krankheit oder Arbeitslosigkeit Leistungen bezogen wurden, mit. Das kann Biografien retten, die auf dem Papier „unterbrochen“ wirken. Bei den 45 Jahren wird strenger sortiert. Hier spielen Pflichtbeiträge eine größere Rolle, Kindererziehung und Pflege können stark helfen, doch bestimmte beitragsfreie Zeiten oder Ausgleichszeiten werden nicht in gleicher Weise berücksichtigt. Besonders heikel sind Arbeitslosigkeitszeiten kurz vor Rentenbeginn. Unter Umständen zählen Leistungen der Arbeitsagentur in den letzten zwei Jahren vor Rentenstart nur in eng begrenzten Ausnahmefällen. Wer hier plant, sollte seine Rentenauskunft nicht nur überfliegen, sondern die Monate tatsächlich prüfen – denn ein fehlender Monat kann bedeuten, dass der komplette Rentenstart verschoben werden muss. Abschläge richtig verstehen: 0,3 Prozent pro Monat – und für immer Die Rechnung hinter den Abschlägen ist leicht erklärt und gerade deshalb gefährlich, weil sie oft unterschätzt wird. Jeder Monat, den eine Altersrente vor der maßgeblichen Altersgrenze beginnt, reduziert die Rente um 0,3 Prozent. Wer vier Jahre früher startet, kommt auf 48 Monate und damit auf bis zu 14,4 Prozent Abschlag. Bei der Altersrente für langjährig Versicherte ist genau das möglich, weil sie bereits ab 63 begonnen werden kann – und für die Jahrgänge ab 1964 die Regelaltersgrenze 67 ist. Diese Minderung bleibt dauerhaft bestehen. Sie betrifft nicht nur „die ersten Jahre“, sondern auch spätere Rentenanpassungen, weil jede prozentuale Erhöhung auf einer bereits gekürzten Ausgangsbasis aufsetzt. „Dürfen“ und „sollten“: Was bei der Entscheidung vor 67 wirklich zählt Ob ein Rentenstart vor 67 sinnvoll ist, hängt selten nur von der Rechtslage ab. Gesundheit, Belastung im Beruf, private Rücklagen und die Frage, ob weiter gearbeitet werden soll, spielen eine große Rolle. Seit der Abschaffung der Hinzuverdienstgrenzen bei vorgezogenen Altersrenten ist zudem ein flexibler Übergang in vielen Fällen leichter geworden: Wer eine Teilrente nutzt oder nach Rentenbeginn weiterarbeitet, kann den Wechsel in den Ruhestand stufenweise gestalten. Gleichzeitig sollte niemand allein auf Schlagworte wie „Rente mit 63“ setzen. Zwei Menschen desselben Jahrgangs können völlig unterschiedliche Möglichkeiten haben, je nachdem, ob 45 Jahre zusammenkommen, ob eine Schwerbehinderung anerkannt ist oder ob in den letzten Jahren vor Rentenbeginn Zeiten vorliegen, die bei der 45-Jahre-Prüfung kritisch sein können. Einordnung für die kommenden Rentenjahre ab 2026 Der Jahrgang 1963 rückt im Jahr 2026 besonders in den Fokus, weil er – bei erfüllten Voraussetzungen – in mehreren Varianten vor 67 in Rente gehen kann. Wer 1963 geboren ist und die 45 Jahre erfüllt, erreicht die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte mit 64 Jahren und 10 Monaten. Wer „nur“ die 35 Jahre erfüllt, kann zwar ab 63 starten, muss dann aber Abschläge in Kauf nehmen; ohne Abschläge liegt die Schwelle – je nach Stufe – weiterhin vor 67, aber deutlich später als 63. Für den Jahrgang 1964 verschiebt sich die Logik: Die Regelaltersgrenze liegt dann bei 67, die 45-Jahre-Rente bleibt aber weiterhin zwei Jahre früher möglich, also ab 65. Zwei Beispiel aus der Praxis Gerd, geboren 1964, hat 45 Versicherungsjahre und kann dadurch als besonders langjährig Versicherte oder besonders langjährig Versicherter abschlagsfrei mit 65 Jahren in Rente gehen, also zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze. Hanna, geboren 1966, hat einen anerkannten Grad der Behinderung von mindestens 50 und 35 Versicherungsjahre. Sie kann über die Altersrente für schwerbehinderte Menschen abschlagsfrei mit 65 Jahren in Rente gehen oder – wenn es finanziell passt – bereits ab 62 Jahren mit Abschlägen. Fazit: Vor 67 in Rente – ja, aber je nach Jahrgang und Rentenart sehr unterschiedlich Die Aussage „vor 67 in Rente“ ist richtig – aber sie ist ohne Zusatz fast nie präzise genug. Wer vor 1964 geboren ist, erreicht die Regelaltersrente noch unter 67. Wer 35 Versicherungsjahre erfüllt, kann ab 63 starten, meist mit Abschlägen, und viele Jahrgänge bis 1963 auch abschlagsfrei vor 67. Wer 45 Jahre zusammenbekommt, kann in vielen Fällen deutlich vor 67 abschlagsfrei in den Ruhestand – für die Jahrgänge 1953 bis 1963 gestaffelt zwischen gut 63 und knapp 65, und ab Jahrgang 1964 dann ab 65. Hinzu kommen Sonderwege wie die Altersrente für schwerbehinderte Menschen, die für viele ebenfalls einen Rentenstart klar vor 67 ermöglicht. Wer konkret plant, sollte die eigene Rentenauskunft als Ausgangspunkt nehmen und die anrechenbaren Monate prüfen, bevor eine Entscheidung fällt. Denn bei der Rente gilt besonders: Ein kleines Detail im Versicherungsverlauf kann große Folgen für den Zeitpunkt – und die Höhe – des Ruhestands haben. Quellen Deutsche Rentenversicherung, „Renten für langjährig und besonders langjährig Versicherte“ (Zugangsvoraussetzungen, Abschläge, Anrechnungszeiten, Hinweis zu Arbeitslosigkeitszeiten in den letzten zwei Jahren).
22. Januar 2026
Das Merkzeichen G bei Schwerbehinderung steht für eine „erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr“. Gemeint ist damit nicht nur eine klassische Gehbehinderung im engeren Sinn. Der Gesetzgeber beschreibt die Anspruchsvoraussetzung bewusst breiter: Entscheidend ist, ob eine Person wegen gesundheitlicher Einschränkungen Wegstrecken im Ortsverkehr, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden, nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere bewältigen kann. Das kann körperliche Ursachen haben, aber ebenso innere Erkrankungen, Anfallsleiden oder Störungen der Orientierung betreffen. In der Praxis ist das Merkzeichen G deshalb kein Ausweis für eine einzelne Diagnose, sondern ein Nachweis dafür, dass Mobilität im öffentlichen Raum spürbar eingeschränkt ist. Rechtlicher Rahmen: Wo ist das Merkzeichen G geregelt? Die rechtliche Grundlage findet sich im Neunten Buch Sozialgesetzbuch. Dort wird definiert, wann die Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr als erheblich beeinträchtigt gilt. Ergänzend legen die Versorgungsmedizinischen Grundsätze fest, wie diese Beeinträchtigung begutachtungsmedizinisch bewertet wird. Diese Grundsätze sind in der Versorgungsmedizin-Verordnung als Anlage enthalten und dienen den Behörden als Maßstab für die Entscheidung. Wichtig ist dabei: Die Regelungen sprechen nicht davon, dass jemand „gar nicht mehr laufen“ können muss. Es reicht aus, wenn das Gehen im Ortsverkehr durch die Behinderung so erschwert ist, dass typische Alltagswege nur unter deutlichen Problemen oder mit Risiken zurückgelegt werden können. Genau an dieser Stelle liegt häufig der Streitpunkt zwischen Antragstellenden und Behörde, weil es nicht um abstrakte Diagnosen geht, sondern um die konkrete Auswirkung auf die Fortbewegung. Voraussetzungen: Wann wird Merkzeichen G anerkannt? Die gesetzliche Definition stellt auf die Fähigkeit ab, übliche Wegstrecken im Ortsverkehr zu Fuß zu bewältigen. Dabei spielen zwei Elemente zusammen: Erstens muss eine relevante gesundheitliche Einschränkung vorliegen, zweitens muss sie sich auf das sichere und zumutbare Zurücklegen dieser Wege auswirken. Das Gesetz nennt ausdrücklich auch innere Leiden, Anfälle und Störungen der Orientierungsfähigkeit als mögliche Ursachen. Damit ist klargestellt, dass die Beeinträchtigung nicht zwingend aus Gelenk- oder Wirbelsäulenproblemen entstehen muss. Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze konkretisieren, was unter einer ortsüblichen Wegstrecke zu verstehen ist. Dort wird als Orientierung genannt, dass es um etwa zwei Kilometer geht, die in etwa einer halben Stunde zurückgelegt werden. Diese Angabe ist keine starre „Stoppuhr-Regel“, sondern ein Bewertungsrahmen: Es geht um die Frage, ob der Alltag im Straßenverkehr mit den üblichen Fußwegen noch ohne erhebliche Schwierigkeiten oder Gefahren bewältigt werden kann. Auch starke Schmerzen, schnelle Erschöpfung, gravierende Luftnot, Kreislaufprobleme oder das Risiko, durch Anfälle oder Orientierungsschwierigkeiten in gefährliche Situationen zu geraten, können dabei eine Rolle spielen. Welche Beeinträchtigungen führen häufig zu Merkzeichen G? In vielen Fällen wird Merkzeichen G bei Erkrankungen des Bewegungsapparats anerkannt, etwa wenn Beine, Hüfte, Knie oder Füße so betroffen sind, dass längere Wege nicht mehr sicher oder nur mit deutlichen Pausen, unter starken Schmerzen oder mit Sturzgefahr möglich sind. Ebenso kann eine ausgeprägte Einschränkung der Wirbelsäule in Verbindung mit neurologischen Ausfällen die Gehfähigkeit stark beeinträchtigen. Genauso bedeutsam sind innere Erkrankungen. Bei schweren Herz- oder Lungenerkrankungen kann die Gehstrecke schon nach kurzer Zeit durch Luftnot, Leistungseinbruch oder Kreislaufprobleme begrenzt sein. Auch Erkrankungen, die zu einer erheblichen allgemeinen Leistungsminderung führen, können das Gehen im Ortsverkehr so erschweren, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. Ein weiterer Bereich betrifft Anfallsleiden. Hier geht es weniger darum, wie „schnell“ jemand laufen kann, sondern ob das Risiko von Anfällen im Straßenverkehr dazu führt, dass Wege ohne Gefahren nicht mehr zuverlässig zurückgelegt werden können. Ähnlich ist es bei Orientierungsstörungen: Wenn Betroffene sich außerhalb sehr vertrauter Wege schlecht zurechtfinden und dadurch im Verkehr gefährdet sind, kann auch das die erhebliche Beeinträchtigung begründen. Wann wird Merkzeichen G anerkannt? Woran wird das in der Praxis festgemacht? Wenn die Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist Wenn übliche Wege im Ortsverkehr, die andere Menschen noch zu Fuß zurücklegen, nicht ohne deutliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren bewältigt werden können Wenn Wegstrecken im Ortsverkehr nur noch stark eingeschränkt möglich sind Wenn das Gehen typischerweise nur mit häufigen Pausen, unter erheblichen Schmerzen, mit schneller Erschöpfung oder mit deutlicher Unsicherheit (z. B. Sturzgefahr) gelingt Wenn innere Erkrankungen die Gehfähigkeit im Alltag deutlich begrenzen Wenn etwa schwere Herz- oder Lungenerkrankungen dazu führen, dass schon bei gewöhnlichem Gehen Luftnot, Kreislaufprobleme oder ein Leistungseinbruch auftreten und dadurch normale Ortswege nicht mehr zumutbar sind Wenn neurologische Erkrankungen das sichere Gehen oder Stehen im Verkehr beeinträchtigen Wenn Lähmungen, Koordinationsstörungen, Gleichgewichtsstörungen oder andere Ausfälle dazu führen, dass Wege im öffentlichen Raum nicht mehr sicher oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten zurückgelegt werden können Wenn ein Anfallsleiden im Straßenverkehr ein relevantes Risiko darstellt Wenn Anfälle nicht verlässlich auszuschließen sind und dadurch das Zurücklegen üblicher Wege außerhalb der Wohnung mit erheblichen Gefahren verbunden ist Wenn Orientierungsstörungen im öffentlichen Raum zu erheblichen Gefahren führen Wenn Betroffene sich außerhalb sehr vertrauter Strecken nicht ausreichend orientieren können und dadurch im Straßenverkehr gefährdet sind, sodass übliche Ortswege nicht sicher zu Fuß bewältigt werden können Wenn mehrere Erkrankungen zusammen die Mobilität im Straßenverkehr erheblich einschränken Wenn nicht zwingend eine einzelne Diagnose „für sich“ ausschlaggebend ist, aber das Zusammenwirken verschiedener Beeinträchtigungen dazu führt, dass Ortswege insgesamt nicht mehr ohne erhebliche Schwierigkeiten oder Gefahren möglich sind Wenn die Einschränkung dauerhaft oder zumindest über längere Zeit besteht Wenn die Beeinträchtigung nicht nur kurzfristig ist, sondern den Alltag über einen relevanten Zeitraum prägt; bei schwankenden Verläufen zählt das typische, wiederkehrende Belastungsniveau Ohne GdB 50 kein Ausweis: Wie hängt Merkzeichen G mit dem Grad der Behinderung zusammen? Merkzeichen werden im Schwerbehindertenausweis eingetragen. Einen solchen Ausweis erhalten Betroffene grundsätzlich erst ab einem festgestellten Grad der Behinderung von 50. Wer darunter liegt, kann zwar im Arbeitsleben unter bestimmten Voraussetzungen eine Gleichstellung erreichen, bekommt dadurch aber keinen Schwerbehindertenausweis und damit auch kein Merkzeichen im Ausweis. In der Praxis bedeutet das: Merkzeichen G setzt regelmäßig voraus, dass ein Feststellungsverfahren durchgeführt wird, in dem sowohl der Grad der Behinderung als auch die gesundheitlichen Merkmale für Nachteilsausgleiche geprüft werden. Der Eintrag „G“ ist also Teil eines Gesamtbescheids, der die Einschränkungen medizinisch bewertet und verwaltungsrechtlich feststellt. Welche Vorteile bringt Merkzeichen G konkret? Mit Merkzeichen G sind vor allem Mobilitäts-Nachteilsausgleiche verbunden. Ein besonders wichtiger Punkt ist die Möglichkeit, die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr zu nutzen. Dafür reicht der Ausweis allein nicht, sondern es braucht ein Beiblatt mit Wertmarke. Diese Wertmarke wird gegen eine Eigenbeteiligung ausgegeben, die seit dem 1. Januar 2025 erhöht wurde. Wer die Voraussetzungen erfüllt, kann dann im Nahverkehr kostenfrei fahren, solange die Wertmarke gültig ist. Parallel dazu eröffnet Merkzeichen G einen steuerlichen Vorteil bei der Kraftfahrzeugsteuer. Für Fahrzeuge, die auf die schwerbehinderte Person zugelassen sind, ist eine Ermäßigung um 50 Prozent möglich. In vielen Fällen stellt sich damit eine echte Alltagsfrage: Wer häufiger Bus und Bahn nutzt, profitiert meist stärker von der Wertmarke; wer dagegen auf das Auto angewiesen ist, kann die Steuerermäßigung als spürbare Entlastung erleben. Entweder ÖPNV-Vorteil oder Kfz-Steuerermäßigung: Warum muss man sich oft entscheiden? Das System ist so aufgebaut, dass Menschen mit Merkzeichen G in der Regel zwischen zwei Mobilitätsnachteilsausgleichen wählen: Entweder wird die unentgeltliche Beförderung mit Wertmarke genutzt oder die Kfz-Steuerermäßigung. Diese Logik soll verhindern, dass derselbe Mobilitätsnachteil über zwei große Wege gleichzeitig ausgeglichen wird. In der Praxis wird diese Wahl bei der Beantragung oder Nutzung der jeweiligen Vergünstigung relevant, etwa wenn bei der Kraftfahrzeugsteuer ein Nachweis darüber verlangt wird, dass die unentgeltliche Beförderung nicht gleichzeitig in Anspruch genommen wird. Für Betroffene lohnt sich eine nüchterne Rechnung: Wer regelmäßig im Nahverkehr unterwegs ist, bekommt über die Wertmarke oft den höheren Gegenwert. Wer selten ÖPNV nutzt, dafür aber dauerhaft ein Auto braucht, fährt mit der Steuerermäßigung häufig besser. Hinzu kommt, dass es Befreiungen von der Eigenbeteiligung für die Wertmarke geben kann, etwa bei bestimmten Merkzeichen oder bei Bezug existenzsichernder Leistungen. Dann verschiebt sich die Abwägung nochmals. Kosten der Wertmarke und Befreiungsmöglichkeiten Die Eigenbeteiligung für die Wertmarke beträgt seit dem 1. Januar 2025 104 Euro für ein Jahr oder 53 Euro für ein halbes Jahr. Das ist bundesrechtlich verankert und wird von Ländern und Behörden entsprechend umgesetzt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Wertmarke auch ohne Eigenbeteiligung ausgegeben werden, etwa bei besonderen Merkzeichen oder bei Bezug bestimmter Sozialleistungen. Wer hier unsicher ist, sollte nicht nur auf den Ausweis schauen, sondern auch die persönlichen Voraussetzungen prüfen lassen, weil die Befreiung nicht allein am Merkzeichen G hängt. Was Merkzeichen G nicht automatisch bringt: Parken, Begleitperson, Fernverkehr Rund um den Buchstaben „G“ kursieren viele Erwartungen, die sich rechtlich nicht ohne Weiteres erfüllen. Merkzeichen G allein berechtigt in der Regel nicht zum Parken auf Schwerbehindertenparkplätzen mit Rollstuhlsymbol. Dafür ist typischerweise der blaue EU-Parkausweis erforderlich, der wiederum meist an andere Voraussetzungen geknüpft ist, etwa eine außergewöhnliche Gehbehinderung oder Blindheit. Es gibt daneben den orangenen Parkausweis für besondere Gruppen, der in Deutschland weitere Parkerleichterungen ermöglichen kann, aber gerade nicht das Parken auf den ausgewiesenen Behindertenparkplätzen erlaubt. Ob und unter welchen zusätzlichen Bedingungen Menschen mit Merkzeichen G einen solchen orangenen Parkausweis erhalten, hängt von den jeweiligen Kriterien der Straßenverkehrsbehörden und den bundeseinheitlichen Vorgaben für bestimmte Fallgruppen ab. Auch die kostenlose Mitnahme einer Begleitperson ist kein Automatismus bei „G“. Dafür ist das Merkzeichen B maßgeblich, das die Notwendigkeit ständiger Begleitung bestätigt. Wer nur „G“ hat, erhält dadurch noch kein „Begleitperson-fährt-kostenlos“-Recht. Beim Bahnfernverkehr ist außerdem zu unterscheiden: Die unentgeltliche Beförderung mit Wertmarke betrifft vor allem den Nahverkehr. Die konkreten Konditionen, wo genau die Freifahrt gilt und welche Züge einbezogen sind, ergeben sich aus den einschlägigen Regelungen zur unentgeltlichen Beförderung und den jeweiligen Verkehrsverbünden. Wer viel pendelt, sollte sich die praktische Geltung im eigenen Bundesland und Verbund genau erklären lassen. So läuft die Feststellung ab: Antrag, Unterlagen, Begutachtung Merkzeichen G fällt nicht „nebenbei“ vom Himmel, sondern wird im Feststellungsverfahren geprüft. Ausgangspunkt ist der Antrag bei der zuständigen Behörde, die je nach Bundesland unterschiedlich organisiert ist. Maßgeblich sind ärztliche Unterlagen, Befundberichte und nachvollziehbare Angaben dazu, wie sich die Einschränkungen im Alltag auswirken. In vielen Verfahren entscheidet die Behörde auf Aktenlage, manchmal wird zusätzlich eine ärztliche Untersuchung veranlasst. Für die Beurteilung ist es oft entscheidend, dass nicht nur Diagnosen benannt werden, sondern die funktionalen Auswirkungen klar werden: Wie weit kann jemand gehen, unter welchen Beschwerden, mit welchen Pausen, mit welchem Risiko, unter welchen Bedingungen im Straßenverkehr. Bei inneren Erkrankungen ist häufig die Belastbarkeit der limitierende Faktor; bei neurologischen Problemen kann die Sturz- oder Ausfallgefahr im Vordergrund stehen; bei Orientierungsstörungen die Verkehrssicherheit außerhalb vertrauter Wege. Wenn die Behörde ablehnt: Widerspruch und zweite Prüfung Ablehnungen oder niedrigere Feststellungen als erwartet sind nicht selten, weil der Maßstab anspruchsvoll ist und die Aktenlage manchmal lückenhaft bleibt. Wer einen Bescheid erhält, der Merkzeichen G nicht zuerkennt, kann in der Regel Rechtsmittel einlegen. Dann wird der Fall erneut geprüft, häufig mit ergänzenden medizinischen Unterlagen. In sozialrechtlichen Verfahren spielt zudem die Gesamtschau eine große Rolle: Nicht jede einzelne Einschränkung muss für sich allein die Schwelle überschreiten; entscheidend kann das Zusammenwirken mehrerer Erkrankungen sein, wenn es die Mobilität im Straßenverkehr insgesamt erheblich beeinträchtigt. Alltagstipp: Wie Betroffene die eigene Situation plausibel darstellen können Viele Verfahren drehen sich um die Frage, ob die Einschränkung im Straßenverkehr wirklich erheblich ist. Hilfreich ist deshalb eine Darstellung, die nicht dramatisiert, aber konkret ist. Wer beschreibt, welche Wege im Alltag typischerweise Probleme machen, wann Pausen nötig werden, ob Schmerzen, Luftnot, Schwindel oder Sturzangst auftreten, ob Hilfsmittel erforderlich sind und ob Gefahrenmomente im Verkehr entstehen, liefert der Behörde genau die Informationen, die sie für die rechtliche Bewertung braucht. Bei schwankenden Verläufen ist es sinnvoll, den typischen Verlauf über Wochen zu schildern, statt nur den besten oder den schlechtesten Tag. Beispiel aus der Praxis: Merkzeichen G wird anerkannt Frau M. hat eine schwere chronische Lungenerkrankung. Schon bei normalem Gehen im Ortsverkehr bekommt sie nach wenigen Minuten starke Luftnot, muss häufig stehen bleiben und benötigt lange Erholungsphasen. An Tagen mit schlechterer Belastbarkeit kann sie kurze Wege wie zur Bushaltestelle oder zum Supermarkt nicht ohne deutliche Schwierigkeiten bewältigen, weil die Atemnot und der Kreislauf sonst kippen. Die Behörde erkennt Merkzeichen G an, weil übliche Fußwege im Straßenverkehr dauerhaft nur noch unter erheblichen Schwierigkeiten möglich sind. Beispiel aus der Praxis: Merkzeichen G wird nicht anerkannt Herr K. hat Arthrose im Knie und berichtet Schmerzen nach längeren Spaziergängen. Im Alltag kann er jedoch die typischen Wege im Ortsverkehr, etwa zum Bäcker oder zur Haltestelle, ohne Pausen und ohne besondere Gefährdung gehen; er vermeidet lediglich längere Strecken, weil das Knie dann stärker schmerzt. Die Behörde lehnt Merkzeichen G ab, weil die Einschränkung zwar belastend ist, aber die üblichen Ortswege noch ohne erhebliche Schwierigkeiten oder Gefahren zu Fuß bewältigt werden können. Fazit Das Merkzeichen G ist ein Mobilitätsmerkmal, das weit über das Schlagwort „gehbehindert“ hinausgeht. Es knüpft an die konkrete Fähigkeit an, übliche Wege im Ortsverkehr sicher und ohne erhebliche Schwierigkeiten zurückzulegen, und bezieht ausdrücklich auch innere Erkrankungen, Anfälle und Orientierungsstörungen ein. Der praktische Nutzen ist erheblich, weil es entweder den Zugang zur unentgeltlichen Beförderung im Nahverkehr mit Wertmarke oder eine spürbare Kfz-Steuerermäßigung eröffnet. Gleichzeitig ist es wichtig, die Grenzen zu kennen: Parken auf Behindertenparkplätzen und die unentgeltliche Mitnahme einer Begleitperson hängen an anderen Merkzeichen und Voraussetzungen. Wer den Anspruch durchsetzen will, hat die besten Chancen mit einer sachlichen, medizinisch gut belegten Darstellung der funktionalen Einschränkungen im Alltag. Quellen Sozialgesetzbuch IX (SGB IX), § 229 „Persönliche Voraussetzungen“
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