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43 Jahre gearbeitet: Trotzdem reicht die Rente nicht

Beitragsbild von: 43 Jahre gearbeitet: Trotzdem reicht die Rente nicht

26. September 2026

Nach Jahrzehnten im Beruf hatte er auf mehr Freiheit gehofft. Heute berichtet ein Rentner aus dem südfranzösischen Département Gard, dass er seine Ausgaben genau abwägen muss. Von monatlich 2.232 Euro netto bleibt ihm nach eigenen Angaben häufig weniger als 300 Euro, nachdem laufende Verpflichtungen, Lebensmittel und weitere Alltagskosten bezahlt sind. Reisen und Restaurantbesuche sind damit in den Hintergrund gerückt. Der Beruf hatte ihn erschöpft Wie FOCUS online unter Berufung auf eine Leserzuschrift an Ouest-France berichtet, ging der Mann nach 43 Arbeitsjahren im Juli 2024 vorzeitig in den Ruhestand. Er war über Jahrzehnte in der Luftfahrt beschäftigt, zunächst als Techniker und später in einer Leitungsfunktion bei der Sicherstellung der Lufttüchtigkeit einer Flotte. Nachtarbeit, Wochenenddienste und hoher Druck hätten ihn über Jahre stark belastet. Mit 60 Jahren sei er nach eigener Darstellung ausgelaugt gewesen. Im Ruhestand traten für ihn finanzielle Sorgen in den Vordergrund. Statt den Ruhestand für die geplanten Unternehmungen zu nutzen, achtet er heute darauf, Geld für unerwartete Rechnungen zurückzuhalten. „Ich bereue, im Ruhestand zu sein, denn jeden Tag zähle ich mein Geld“, wird er in dem Bericht zitiert. Ob der frühe Rentenbeginn seine Bezüge durch Abschläge verringert hat, geht aus den Angaben nicht hervor. Auch sein früheres Einkommen ist unbekannt. Wie stark seine Einnahmen beim Übergang in den Ruhestand gesunken sind, lässt sich deshalb nicht beziffern. Knapp 60 Prozent der Rente sind fest verplant Der Rentner beziffert seine regelmäßigen Verpflichtungen auf 1.330 Euro im Monat. Dazu zählt er Versicherungen, Grundsteuer, Strom, Wasser, Telefon, Bankgebühren und die Rate für einen noch laufenden Immobilienkredit. Diese Zahlungen beanspruchen knapp 60 Prozent seiner genannten Nettorente. Rechnerisch bleiben zunächst 902 Euro. Davon muss er unter anderem Lebensmittel und Kraftstoff bezahlen. Hinzu kommen regelmäßige Fahrten zu seiner 95-jährigen Mutter in Burgund, deren Betreuung er sich mit seinem Bruder teilt. Nach diesen und weiteren Ausgaben blieben häufig weniger als 300 Euro übrig. Bestandteil der Monatsrechnung Betrag beziehungsweise Einordnung Genannte monatliche Nettorente 2.232 Euro Regelmäßige Verpflichtungen laut eigener Darstellung 1.330 Euro Rechnerischer Rest nach diesen Zahlungen 902 Euro Lebensmittel, Kraftstoff und weitere Alltagsausgaben Nicht vollständig einzeln beziffert Häufig verbleibender Betrag laut Bericht Weniger als 300 Euro, auch für Rücklagen vorgesehen Die weniger als 300 Euro sind somit nicht der gesamte Betrag, von dem er seinen Lebensunterhalt bestreiten muss. Lebensmittel und andere Alltagsausgaben sind dabei bereits bezahlt. Der Rest steht allerdings auch nicht vollständig für Freizeit zur Verfügung, wenn daraus Reparaturen und größere Anschaffungen finanziert werden sollen. Auf Urlaub habe er deshalb verzichtet. Das Geld wolle er für unerwartete Ausgaben, einen späteren Autowechsel und mögliche Pflegekosten zurückhalten. Seine Sorge betrifft damit nicht nur die nächste Monatsrechnung, sondern auch die Frage, wie er künftig größere Belastungen auffangen kann. Das Eigenheim verursacht weiterhin Kosten Ein eigenes Haus kann im Alter Sicherheit geben, entlastet das monatliche Budget aber nicht automatisch. Solange ein Immobilienkredit läuft, muss die Rate auch aus dem Ruhestandseinkommen bezahlt werden. Abgaben, Versicherungen und Instandhaltung kommen hinzu. Wie stark ein Eigenheim das Budget entlastet, hängt deshalb auch davon ab, ob es bereits abbezahlt ist. Außerdem ist der Wert eines Hauses nicht mit verfügbarem Geld auf dem Konto gleichzusetzen. Die Tilgung verringert zwar die Schulden, lässt aber zunächst weniger Geld für andere Ausgaben übrig. Beim Mann aus Gard sind weder der Immobilienwert noch die Restschuld oder die Höhe vorhandener Ersparnisse bekannt. Wann Geldsorgen als Einkommensarmut gelten Die französische Statistikbehörde Insee rechnet das verfügbare Haushaltseinkommen auf die Haushaltsmitglieder um und gewichtet sie dabei nach ihrem Alter. So lassen sich die Einkommen unterschiedlich großer Haushalte vergleichen. Aus diesen Werten wird der Median ermittelt: die Mitte der Einkommensverteilung, mit einer Hälfte der Bevölkerung darunter und der anderen darüber. Wer weniger als 60 Prozent dieses Betrags erreicht, gilt nach der Insee-Definition als einkommensarm. Entscheidend ist damit nicht, welcher Betrag nach den persönlichen Ausgaben auf dem Konto bleibt. Auch die einzelne Rentenzahlung genügt nicht zur Beurteilung: Weitere Einkünfte im Haushalt und die Zahl der Menschen, die davon leben, müssen berücksichtigt werden. Diese Angaben fehlen im vorliegenden Fall. Der Bericht beschreibt finanzielle Sorgen und wenig Spielraum für zusätzliche Rücklagen; statistische Altersarmut lässt sich daraus nicht nachweisen. 2023 verloren Renten im Durchschnitt an Kaufkraft Dass Rentenerhöhungen nicht immer die Teuerung ausgleichen, zeigt die Entwicklung im Jahr 2023. Nach Angaben der französischen Statistikstelle Drees stieg die durchschnittliche Bruttorente aus eigenen Ansprüchen für in Frankreich lebende Rentner zwischen Ende 2022 und Ende 2023 nominal um 2,4 Prozent. Preisbereinigt sank dieser Durchschnittsbetrag jedoch um 1,2 Prozent. Die Zahlen dokumentiert der Drees-Bericht über Renten und Rentner, Ausgabe 2025. Die Armutsquote unter Rentnern sank 2024 Nach den im Juli 2026 veröffentlichten Insee-Ergebnissen sank die Armutsquote unter Rentnern von 11,1 Prozent im Jahr 2023 auf 10,4 Prozent im Jahr 2024. In der Gesamtbevölkerung lag sie 2024 bei 15,4 Prozent. Erfasst wurden Menschen in Privathaushalten im französischen Mutterland; Bewohner von Pflegeeinrichtungen gehören nicht zu dieser Auswertung. Die Werte stammen aus der Insee-Statistik für 2024. Der preisbereinigte Median des Lebensstandards der Rentner stieg 2024 um 3,5 Prozent, unterstützt durch Rentenanpassungen. Die Daten zeigen für dieses Jahr somit eine Verbesserung, die jedoch nicht jeden Haushalt gleichermaßen erreicht. Über die persönliche Situation des Mannes aus Gard oder die weitere Entwicklung bis September 2026 sagen sie allein nichts aus. Warum frühere Preissteigerungen weiter belasten können Eine später niedrigere Inflationsrate bedeutet nicht, dass die zuvor gestiegenen Preise wieder zurückgehen. Zudem geben Haushalte ihr Geld für unterschiedliche Dinge aus. Wer viel für Wohnen, Mobilität oder Versicherungen aufwenden muss, kann eine andere Kostenentwicklung erleben, als der allgemeine Preisindex erkennen lässt. Im Bericht aus Gard werden beispielsweise höhere Versicherungsbeiträge als zusätzliche Belastung genannt. Schon kleinere Aufschläge können spürbar sein, wenn nach den laufenden Zahlungen wenig übrig bleibt. Aus der Höhe einer Rentenanpassung allein lässt sich deshalb nicht ablesen, ob ein bestimmter Haushalt anschließend mehr Geld zur freien Verfügung hat. Was Rentner in Deutschland daraus ableiten können Die französischen Beträge lassen sich nicht unmittelbar auf deutsche Renten- und Sozialleistungen übertragen. Für die eigene Planung ist jedoch dieselbe Frage hilfreich: Was bleibt nach regelmäßigen Zahlungen und absehbaren Sonderausgaben tatsächlich übrig? Eine Jahresrechnung macht auch Versicherungsbeiträge oder Ersatzanschaffungen sichtbar, die in einer einzelnen Monatsbetrachtung leicht fehlen. Reichen Einkommen und Vermögen für den notwendigen Lebensunterhalt nicht aus, kann in Deutschland unter den jeweiligen Voraussetzungen Grundsicherung im Alter in Betracht kommen. Die Deutsche Rentenversicherung erläutert die Voraussetzungen dieser Unterstützung. Unterschiede zu einem Zuschuss zu den Wohnkosten erklärt unser Beitrag „Zu wenig Rente: Grundsicherung oder besser Wohngeld beantragen?“. Bei der Wohngeldprüfung können außerdem Freibeträge für Menschen mit entsprechenden Grundrentenzeiten von Bedeutung sein. Weitere Erläuterungen enthält unser Beitrag über Wohngeld für Rentner mit mindestens 33 Jahren Grundrentenzeiten. Ob ein Anspruch besteht, hängt von den Verhältnissen des jeweiligen Haushalts ab. Fragen und Antworten zu Geldsorgen im Ruhestand Ist eine Rente von 2.232 Euro ein Beleg für oder gegen Altersarmut? Für sich genommen weder noch. Für die statistische Einordnung zählen das verfügbare Einkommen des gesamten Haushalts und die Zahl seiner Mitglieder. Bleiben dem Rentner nur 300 Euro für Lebensmittel? Nein, so beschreibt es der Bericht nicht. Der Betrag bleibt laut seiner Schilderung erst nach weiteren Ausgaben übrig, zu denen auch Lebensmittel und Mobilität gehören. Haben Rentenabschläge seine Geldsorgen verursacht? Das ist nicht bekannt. Der Bericht nennt weder mögliche Abschläge noch eine vollständige Rentenberechnung oder das frühere Einkommen. Warum kann das Geld trotz Eigenheim knapp werden? Kreditraten, laufende Abgaben und Reparaturen belasten das Budget weiterhin. Der Immobilienwert steht außerdem nicht ohne Weiteres für alltägliche Zahlungen zur Verfügung. Welche Ausgaben sollte eine Haushaltsrechnung zusätzlich erfassen? Neben den monatlichen Zahlungen sollten auch jährlich fällige Rechnungen und absehbare Ersatzanschaffungen berücksichtigt werden. Auf den Monat umgerechnet zeigen sie, wie viel Geld tatsächlich für andere Zwecke bleibt.

Aktuelles

Beitragsbild von: Schwerbehinderung: An diesen Hürden scheitern die meisten schwerbehinderten Menschen bei Behörden

26. September 2026

Wer wegen einer Behinderung einen Antrag nicht versteht, ein Onlineformular nicht bedienen kann oder ohne notwendige Unterstützung vor einer Behörde steht, kann Leistungen verlieren oder Fristen versäumen. Genau solche Barrieren sind offenbar weit verbreitet. 57 Prozent der Menschen mit Beeinträchtigung berichten laut einer neuen Aktion-Mensch-Studie von Diskriminierung oder Barrieren bei staatlichen Stellen, Behörden oder im Gesundheitssystem. 44 Prozent meiden nach solchen Erfahrungen vergleichbare Situationen. 37 Prozent wissen nicht, an wen sie sich bei Diskriminierung wenden können. Die Folge kann sein, dass Menschen notwendige Behördengänge hinauszögern, Anträge nicht stellen oder ihre Rechte nicht wahrnehmen. Dabei müssen Betroffene fehlende Barrierefreiheit nicht hinnehmen. Mehr als jeder Zweite berichtet von Problemen bei staatlichen Stellen Die Studie „Diskriminierung als Alltagserfahrung 2026“ zeigt, wie verbreitet die Schwierigkeiten sind. 57 Prozent der befragten Menschen mit Beeinträchtigung berichten von Diskriminierung im Bereich staatlicher Stellen, Behörden und des Gesundheitssystems. 68 Prozent erleben entsprechende Probleme im privaten oder öffentlichen Raum. 24 Prozent nennen sehr lange Bearbeitungszeiten. Ebenfalls 24 Prozent berichten von Missverständnissen aufgrund schlechter Kommunikation. 21 Prozent hatten Schwierigkeiten, Anträge zu verstehen oder auszufüllen. 18 Prozent nennen ausdrücklich fehlende Barrierefreiheit. Barrieren können den Zugang zu Leistungen erschweren Bei Barrierefreiheit denken Nicht-Betroffene zuerst an Stufen, fehlende Rampen oder nicht erreichbare Schalter. Hürden sind jedoch ebenso ein unzugängliches Onlineformular, ein nicht lesbares PDF, fehlende Kommunikationshilfen oder ein Bescheid, dessen Inhalt Betroffene nicht erfassen können. Gerade beim Jobcenter, Sozialamt, bei Krankenkassen und bei weiteren Trägern von Sozialleistungen ist das ausgesprochen heikel. Dort geht es nämlich um finanzielle oder soziale Leistungen, auf die Betroffene angewiesen sind. Kann jemand einen Antrag aufgrund einer Barriere nicht vollständig bearbeiten oder eine Frist nicht einhalten, kann das unmittelbare Folgen haben. Fehlende Barrierefreiheit ist dann kein bloßes Ärgernis mehr, sondern wird schnell existentiell. 44 Prozent meiden danach ähnliche Situationen Die Auswirkungen enden nicht mit einem schlechten Behördentermin. 44 Prozent der Betroffenen, die Diskriminierung erlebt haben, vermeiden anschließend vergleichbare Situationen. Eine schlechte Erfahrung kann also dazu führen, notwendige Behördengänge hinauszuzögern oder Unterstützung nicht mehr zu nutzen. Gleichzeitig wissen 37 Prozent nicht, an wen sie sich bei Diskriminierung wenden können. Wer seine Rechte und Beschwerdewege nicht kennt, nimmt dann eine Barriere hin, obwohl die Behörde handeln müsste. So wehren Sie sich gegen fehlende Barrierefreiheit Beschreiben Sie gegenüber der Behörde genau, welche Barriere besteht. Nennen Sie konkret, was Sie nicht nutzen können und welche Unterstützung Sie benötigen. Das kann ein stufenlos erreichbarer Raum sein, aber auch eine Kommunikationshilfe, ein zugängliches Dokument oder eine barrierefreie digitale Alternative. Fordern Sie die Behörde schriftlich auf, eine geeignete Lösung bereitzustellen. Bewahren Sie die Antwort auf und dokumentieren Sie die Barriere. Bei digitalen Problemen helfen Bildschirmfotos. Bei persönlichen Terminen sollten Sie Datum, Ansprechpartner und Ablauf notieren. Jobcenter und Sozialamt müssen Barrieren berücksichtigen Für Sozialleistungsträger enthält § 17 SGB I wichtige Vorgaben. Die Träger sollen sicherstellen, dass Berechtigte Sozialleistungen möglichst einfach erhalten können. Verwaltungs- und Dienstgebäude sollen frei von Zugangs- und Kommunikationsbarrieren sein. Menschen mit Hör- oder Sprachbehinderungen haben zudem bei der Sozialleistungen Anspruch auf entsprechende Kommunikationshilfen. Die notwendigen Kosten trägt grundsätzlich der zuständige Träger. Wer beim Jobcenter, Sozialamt oder einer Krankenkasse ohne notwendige Kommunikationshilfe bleibt, sollte ausdrücklich darauf hinweisen, dass Unterstützung erforderlich ist. Auch unverständliche Bescheide können eine Barriere sein Das Behindertengleichstellungsgesetz verpflichtet öffentliche Stellen des Bundes in bestimmten Fällen zu verständlicher Kommunikation. Menschen mit geistigen oder seelischen Behinderungen können verlangen, dass Behörden Formulare, Bescheide und Vordrucke verständlich erläutern. Reicht eine einfache Erklärung nicht aus, kommt auch Leichte Sprache infrage. Nicht zugängliche Behörden-Webseite? Melden Sie die Barriere Auch Webseiten und Apps öffentlicher Stellen müssen Anforderungen an Barrierefreiheit erfüllen. Bei Bundesstellen finden Sie auf der Webseite regelmäßig eine „Erklärung zur Barrierefreiheit“. Dort muss eine Möglichkeit bestehen, Barrieren zu melden. Nennen Sie konkret die jeweilige Seite oder Funktion. Schreiben Sie zum Beispiel, dass ein Formular mit einem Screenreader nicht nutzbar ist oder wichtige Inhalte nicht zugänglich sind. Reagiert eine Bundesstelle nicht angemessen, kann ein Schlichtungsverfahren folgen. Muster für Ihre Beschwerde „Aufgrund meiner Behinderung kann ich Ihr Angebot in der derzeitigen Form nicht gleichberechtigt nutzen. Konkret besteht folgende Barriere: […]. Ich benötige daher folgende barrierefreie Alternative beziehungsweise angemessene Vorkehrung: […]. Bitte teilen Sie mir mit, wie Sie den barrierefreien Zugang sicherstellen.“ Je genauer Sie das Problem und die benötigte Lösung benennen, desto gezielter muss sich die Behörde damit auseinandersetzen. Bundesbehörde reagiert nicht: Schlichtungsstelle einschalten Wer sich durch eine öffentliche Stelle des Bundes in seinen Rechten aus dem Behindertengleichstellungsgesetz verletzt sieht, kann die Schlichtungsstelle nach § 16 BGG einschalten. Das Verfahren ist grundsätzlich kostenlos und soll eine außergerichtliche Lösung ermöglichen. Bei Landes- und Kommunalbehörden gelten dagegen die jeweiligen Landesregelungen. Deshalb müssen Sie zunächst klären, welche Ebene für die Behörde zuständig ist. Wichtig: Beschwerde ersetzt keinen Widerspruch Eine Beschwerde über fehlende Barrierefreiheit ist nicht dasselbe wie ein Widerspruch gegen einen Bescheid. Haben Sie einen ablehnenden Bescheid vom Jobcenter oder Sozialamt erhalten, müssen Sie die Rechtsbehelfsfrist unabhängig von der Barriere prüfen. Mit der Beschwerde greifen Sie die fehlende Barrierefreiheit an. Mit dem Widerspruch wenden Sie sich gegen die Entscheidung selbst. FAQ: Fehlende Barrierefreiheit bei Behörden Muss jede Behörde vollständig barrierefrei sein? Welche Pflichten gelten, hängt von der jeweiligen Behörde und der konkreten Barriere ab. Für Bundesstellen gelten insbesondere Vorgaben des Behindertengleichstellungsgesetzes. Bei Sozialleistungsträgern kommt § 17 SGB I hinzu. Kann ich einen Gebärdensprachdolmetscher verlangen? Menschen mit Hör- oder Sprachbehinderungen haben in bestimmten Verwaltungsverfahren Anspruch auf geeignete Kommunikationshilfen. Im Sozialleistungsbereich enthält § 17 SGB I besondere Vorgaben zur Kostenübernahme. Wo kann ich mich über eine Bundesbehörde beschweren? Bei möglichen Verletzungen von Rechten aus dem Behindertengleichstellungsgesetz kommt die Schlichtungsstelle nach § 16 BGG infrage. Das Verfahren ist grundsätzlich kostenlos. Quellen Aktion Mensch: Diskriminierung als Alltagserfahrung – Erlebte Diskriminierung und ihre Konsequenzen für Menschen mit Beeinträchtigung, 2. Jahrgang 2026 Behindertengleichstellungsgesetz (BGG), insbesondere §§ 7, 9, 11, 12a, 12b und 16 Schlichtungsstelle nach dem Behindertengleichstellungsgesetz: Informationen zum Schlichtungsverfahren Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I), § 17  

Beitragsbild von: Wohngeld für Rentner: Freibetrag soll mehr als halbiert werden

26. September 2026

Für Rentnerinnen und Rentner könnte ein Freibetrag bei der Wohngeldberechnung deutlich sinken. Der Bundesrat will den bisherigen Abzug für Menschen mit mindestens 33 Jahren Grundrentenzeiten oder anerkannten vergleichbaren Zeiten durch eine Pauschale ersetzen. Statt bis zu 281,50 Euro monatlich im Jahr 2026 sollen nur noch 100 Euro im Monat beziehungsweise 1.200 Euro jährlich berücksichtigt werden. Zusätzlich soll der Zugang enger werden: Nur wer tatsächlich einen Grundrentenzuschlag erhält, würde den neuen Freibetrag bekommen. Wer bisher den Freibetrag erhält, aber keinen Grundrentenzuschlag bezieht, könnte den Abzug vollständig verlieren. Was der Bundesrat ändern will Die Forderung steht in der Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und Fortentwicklung des Wohngeldgesetzes vom 25. September 2026. Nach Ziffer 3 soll § 17a WoGG gestrichen und die Pauschale in § 17 Nummer 5 aufgenommen werden. Die Wohngeldstelle würde sie für jedes berechtigte Haushaltsmitglied einzeln berücksichtigen. Das ergibt sich aus der Bundesratsdrucksache 474/26(B), Seiten 3 und 4. Wie der Freibetrag heute berechnet wird Nach dem geltenden § 17a Wohngeldgesetz bleiben von der gesetzlichen Rente zunächst bis zu 1.200 Euro jährlich unberücksichtigt. Hinzu kommen 30 Prozent des darüberliegenden jährlichen Renteneinkommens. Allerdings begrenzt das Gesetz den Freibetrag auf die Hälfte der Regelbedarfsstufe 1, hochgerechnet auf zwölf Monate. Für 2026 beträgt diese Regelbedarfsstufe weiterhin 563 Euro monatlich, wie die Bundesregierung zu den Regelbedarfen 2026 erläutert. Daraus ergibt sich eine Obergrenze von 281,50 Euro im Monat beziehungsweise 3.378 Euro im Jahr. Wie hoch der Freibetrag ausfällt, hängt somit auch von der Rentenhöhe ab. Bei einer gleichbleibenden gesetzlichen Bruttorente von 500 Euro monatlich ergibt die vereinfachte Monatsrechnung beispielsweise 100 Euro plus 30 Prozent von 400 Euro. Das sind 220 Euro Freibetrag. Bei 705 Euro Bruttorente werden bereits 281,50 Euro erreicht; höhere Renten lassen diesen Abzug 2026 nicht weiter wachsen. 33 Jahre Grundrentenzeiten genügen bisher auch ohne Zuschlag Für den heutigen Freibetrag kommt es auf die anerkannten Zeiten an, nicht auf einen ausgezahlten Grundrentenzuschlag. Das bestätigt auch das Bundesarbeitsministerium in seinen Informationen zu Grundrente und Freibeträgen. Allerdings sind 33 Versicherungsjahre nicht automatisch 33 Grundrentenjahre. Zu den anrechenbaren Zeiten gehören unter anderem Pflichtbeitragszeiten aus Beschäftigung sowie bestimmte Zeiten der Kindererziehung und Pflege. Freiwillige Beiträge und Zeiten mit Arbeitslosengeld zählen dagegen nicht zu den Grundrentenzeiten. Die Abgrenzung erläutert die Deutsche Rentenversicherung in ihren Fragen und Antworten zum Grundrentenzuschlag. Das geltende Wohngeldrecht berücksichtigt unter bestimmten Voraussetzungen außerdem vergleichbare Zeiten aus anderen verpflichtenden Alterssicherungssystemen. Dazu gehören etwa die landwirtschaftliche Alterssicherung und berufsständische Versorgungseinrichtungen. Weitere Hinweise zur bisherigen Rechtslage enthält unser Beitrag über Wohngeld für Rentner mit mindestens 33 Jahren Grundrentenzeiten. Ohne Grundrentenzuschlag könnte der Abzug vollständig entfallen Der Grundrentenzuschlag hat zusätzliche Voraussetzungen, die über den Nachweis von 33 Jahren Grundrentenzeiten hinausgehen. Die Rentenversicherung prüft beispielsweise die früheren versicherten Verdienste; außerdem kann eine Einkommensanrechnung dazu führen, dass kein Zuschlag ausgezahlt wird. Deshalb können Menschen die Voraussetzungen für den heutigen Wohngeldfreibetrag erfüllen, ohne einen Grundrentenzuschlag zu erhalten. Wer bisher einen Freibetrag von mehr als 100 Euro monatlich erhält und einen Grundrentenzuschlag bezieht, würde einen Teil des bisherigen Abzugs verlieren. Beim bisherigen Höchstbetrag wären das 181,50 Euro monatlich beziehungsweise 2.178 Euro jährlich. Ohne Grundrentenzuschlag könnte der gesamte bisherige Abzug entfallen. Andere gesetzliche Freibeträge und Abzugsmöglichkeiten würden durch die Streichung des § 17a nicht automatisch beseitigt. Geltendes Recht und Vorschlag im Vergleich Geltendes Recht 2026 Vorschlag des Bundesrates Mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten oder anerkannte vergleichbare Zeiten; kein ausgezahlter Zuschlag erforderlich. Tatsächlicher Bezug eines Grundrentenzuschlags als Voraussetzung. Bis zu 1.200 Euro der Jahresrente zuzüglich 30 Prozent des darüberliegenden Renteneinkommens, begrenzt durch eine Obergrenze. Fester Freibetrag von 1.200 Euro jährlich. Höchstens 281,50 Euro monatlich beziehungsweise 3.378 Euro jährlich. 100 Euro monatlich beziehungsweise 1.200 Euro jährlich. Obergrenze verändert sich mit der Regelbedarfsstufe 1. Keine Kopplung an den Regelbedarf. Wie sich ein kleinerer Freibetrag auf das Wohngeld auswirkt Der Freibetrag verringert das Einkommen, mit dem die Wohngeldstelle rechnet. Er ist keine zusätzliche Zahlung. Ein geringerer Abzug kann deshalb zu weniger Wohngeld führen, obwohl sich die ausgezahlte Rente nicht verändert. Aus einer Verringerung des Freibetrags um 181,50 Euro folgt aber keine pauschale Wohngeldkürzung um 181,50 Euro. Wie sich das höhere anrechenbare Einkommen auswirkt, hängt unter anderem von der Haushaltsgröße, den berücksichtigungsfähigen Wohnkosten und dem übrigen Einkommen ab. Diese Berechnungsgrößen nennt § 4 WoGG. Bei Haushalten mit einem bisher kleinen Anspruch könnte das Wohngeld auch vollständig entfallen. Welche weiteren Abzüge die Berechnung beeinflussen, erläutert unser Beitrag dazu, wie hoch die Rente 2026 für einen Wohngeldanspruch sein darf. Warum der Bundesrat die Pauschale fordert Der Bundesrat begründet seinen Vorschlag mit dem Aufwand in den Wohngeldstellen. Aus jährlichen Rentenanpassungsmitteilungen gehe nicht hervor, ob jemand die erforderlichen 33 Jahre Grundrentenzeiten erreicht habe. Deshalb seien vielfach individuelle Auskünfte der Deutschen Rentenversicherung erforderlich. Die Ländervertretung erwartet, dass die Pauschale und der Verzicht auf die gesonderte Ermittlung der Grundrentenzeiten die Bearbeitung erleichtern. Wie viele Haushalte durch diese Änderung schlechtergestellt würden, beziffert der Bundesrat in der Begründung zu Ziffer 3 nicht. Auch einen durchschnittlichen Verlust beim ausgezahlten Wohngeld nennt er dort nicht. Die Stellungnahme ändert noch keinen Wohngeldbescheid Der Bundestag ist an den Änderungsvorschlag nicht gebunden und kann ihn übernehmen, verändern oder verwerfen. Ob und ab wann die neue Freibetragsregelung gelten würde, hängt vom weiteren Gesetzgebungsverfahren ab. Das gilt auch für mögliche Übergangsregelungen bei bereits bewilligtem Wohngeld. Bis zu einer wirksamen Änderung müssen die Behörden weiterhin das geltende Recht anwenden. Wer bereits Wohngeld erhält, sollte im Berechnungsbogen nachsehen, ob der Freibetrag für Grundrentenzeiten berücksichtigt wurde. Fehlt er trotz erfüllter Voraussetzungen, sollten Betroffene die Wohngeldstelle schriftlich um Prüfung bitten und auf ihre nachgewiesenen Grundrentenzeiten hinweisen. Bei einem aktuellen Bescheid sind außerdem die Rechtsbehelfsbelehrung und die darin genannten Fristen zu beachten. Eine formlose Prüfbitte ersetzt nicht ohne Weiteres den erforderlichen Rechtsbehelf. Fragen und Antworten zum geplanten Wohngeldfreibetrag Ist die Senkung beschlossen und steht ein Beginn fest? Nein. Stand 26. September 2026 liegt ein Änderungsvorschlag des Bundesrates vor. Die Stellungnahme ändert das geltende Recht noch nicht und legt keinen verbindlichen Beginn der Kürzung fest. Reichen 33 Jahre Grundrentenzeiten weiterhin für den Freibetrag? Nach geltendem Recht ist kein ausgezahlter Grundrentenzuschlag erforderlich, wenn mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten oder anerkannte vergleichbare Zeiten vorliegen. Würde der Vorschlag umgesetzt, käme es dagegen auf den tatsächlichen Zuschlagsbezug an. Eine allgemeine Pauschale für alle Rentner ist nicht vorgesehen. Würde mein Wohngeld automatisch um 181,50 Euro sinken? Nein. Die 181,50 Euro beschreiben den Unterschied zwischen dem bisherigen maximalen Einkommensabzug und der vorgeschlagenen Pauschale. Die Veränderung des ausgezahlten Wohngeldes muss für den jeweiligen Haushalt gesondert berechnet werden. Kann der Freibetrag bei beiden Ehepartnern berücksichtigt werden? Ja, wenn beide zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder sind und jeweils die Voraussetzungen erfüllen. Nach dem Vorschlag müsste jeder Partner selbst einen Grundrentenzuschlag erhalten, damit für beide ein Freibetrag angesetzt werden kann.

Beitragsbild von: Grundsicherung: Dieser Abzug beim Heizkostenguthaben ist laut Gericht rechtswidrig

26. September 2026

Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hat bereits 2018 entschieden, dass sogenanntes Kinderwohngeld grundsicherungsrechtlich als Einkommen des jeweiligen Kindes und nicht des antragstellenden Elternteils zu berücksichtigen ist (BSG, Urteil vom 14.06.2018 – B 14 AS 37/17 R). Nach Angaben des Verfahrensbevollmächtigten, Rechtsanwalt Niklas Sander aus Moormerland, hat sich die 25. Kammer des Sozialgerichts Aurich dieser Einordnung in einem unveröffentlichten Urteil angeschlossen (Urteil vom 18.08.2026 – S 25 AS 208/24). In dem Rechtsstreit ging es um die Frage, ob Kinderwohngeld den Bedarf für Unterkunft und Heizung mindert und welche Auswirkungen dies auf die Verrechnung eines Heizkostenguthabens hat. Rechtsanwalt Sander erläutert dazu: Kinderwohngeld ist Einkommen des Kindes Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist Kinderwohngeld dem Kind als Einkommen zuzurechnen. Nach Sanders Darstellung handelt das Jobcenter daher rechtswidrig, wenn es bei der Guthabenverrechnung den zugrunde gelegten Bedarf für Unterkunft und Heizung vorab um das Kinderwohngeld mindert. Entscheidend ist die Unterscheidung zwischen der Ermittlung des Bedarfs und der anschließenden Berücksichtigung des Einkommens, das diesen Bedarf deckt. Heizkostenguthaben müssen richtig verrechnet werden Im vorliegenden Fall ging es um ein Gasguthaben. Ausgangspunkt der Verrechnung sind die maßgeblichen anerkannten Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II. Ein berücksichtigungsfähiges Heiz- oder Betriebskostenguthaben mindert diese Aufwendungen nach dem Monat der Rückzahlung oder Gutschrift. Guthabenanteile, die auf Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung entfallen, bleiben außer Betracht (§ 22 Abs. 3 SGB II). Nach dem von Sander mitgeteilten Urteil darf das Jobcenter die für diese Verrechnung maßgeblichen Aufwendungen nicht vorab um das Kinderwohngeld kürzen. Ein solcher Vorabzug kann dazu führen, dass das Guthaben über einen längeren Zeitraum bedarfsmindernd berücksichtigt wird. Eine doppelte Anrechnung des Guthabens ist unzulässig Ein Guthabenbetrag, der bereits vollständig durch eine rechtmäßige Verrechnung berücksichtigt wurde, darf nicht erneut bedarfsmindernd angesetzt werden. Entscheidend ist deshalb, welche Beträge das Jobcenter bereits verrechnet hat und welcher Restbetrag noch berücksichtigt werden darf. Fazit Kinderwohngeld darf nach dem mitgeteilten Urteil bei der Verrechnung eines Guthabens nach § 22 Abs. 3 SGB II nicht vorab von den maßgeblichen anerkannten Unterkunfts- und Heizkosten abgezogen werden. Es ist als Einkommen des Kindes zu berücksichtigen. Diese Einkommensanrechnung ist von der Ermittlung des Unterkunfts- und Heizbedarfs zu unterscheiden. Davon zu trennen ist das Kindergeld: Soweit das Kind dieses nicht zur Sicherung seines Lebensunterhalts benötigt, wird es grundsätzlich als Einkommen des Elternteils berücksichtigt. Die unterhaltsrechtlich vorgesehene Verwendung des Kindergeldes zur Deckung des Barbedarfs steht dem nicht entgegen (BSG, Urteil vom 14.06.2018 – B 14 AS 37/17 R). Ergänzender Hinweis: Heizkostennachforderung nach unterbrochenem SGB-II-Bezug War ein Kind wegen des Bezugs vorrangigen Wohngeldes zeitweise nicht auf SGB-II-Leistungen angewiesen, schließt dies die Anerkennung einer später fälligen Heizkostennachforderung nicht ohne Weiteres aus. Das Bundessozialgericht hat dies auch für eine bereits aufgegebene Wohnung klargestellt: In der entschiedenen Fallkonstellation durfte die Übernahme nicht allein daran scheitern, dass der SGB-II-Bezug durch Kinderwohngeld unterbrochen war (BSG, Urteil vom 19.05.2021 – B 14 AS 57/19 R). Die Begründung: Die mit dem vorrangigen Wohngeld beabsichtigte Besserstellung der Kinder würde sich in ihr Gegenteil verkehren, wenn eine anteilig auf sie entfallende Heizkostennachforderung allein wegen fehlender durchgängiger Hilfebedürftigkeit unberücksichtigt bliebe. Die weiteren Voraussetzungen für eine Übernahme müssen dennoch erfüllt sein.

Beitragsbild von: Kinderkrankengeld 2027: Familien drohen bis zu 20 Tage weniger

26. September 2026

Berufstätigen Eltern drohen ab Januar 2027 deutlich weniger Kinderkrankentage. Bundesgesundheitsminister Carsten Linnemann hat sich am 23. September 2026 im Bundestag gegen eine erneute Verlängerung der erhöhten Ansprüche ausgesprochen. Besonders betroffen wären Alleinerziehende mit mehreren Kindern: Ihr Anspruch würde um bis zu 20 Arbeitstage im Jahr sinken. Ein neuer Kürzungsbeschluss ist dafür nicht erforderlich. Die höheren Ansprüche gelten nur bis Ende 2026; ohne Gesetzesänderung greifen anschließend wieder die niedrigeren Grenzen. Eine Verlängerung bleibt rechtlich möglich, wird vom Minister aber abgelehnt. Linnemann will zurück zu den früheren Grenzen In der Regierungsbefragung fragte der Grünen-Abgeordnete Johannes Wagner, ob sich Linnemann für den Erhalt der zusätzlichen Kinderkrankentage einsetzen werde. Der Minister verwies auf die Sonderregelungen während der Coronapandemie und sprach sich dafür aus, diese zurückzunehmen. Auf eine spätere Nachfrage erklärte er: „Es werden 10 Tage sein, mal zwei sind das 20 Tage im Jahr.“ Der Austausch ist in der Dokumentation des Bundesgesundheitsministeriums vom 23. September 2026 nachzulesen. Gegen-Hartz hatte bereits am 25. Juni über die drohende Rückkehr zu zehn Kinderkrankentagen berichtet. Diese Ansprüche gelten 2026 und ohne Verlängerung ab 2027 Die regulären Ansprüche regelt § 45 Absatz 2 SGB V. Absatz 2a erhöht sowohl die Tage je Kind als auch die Gesamtgrenzen für das Kalenderjahr 2026. Daraus ergibt sich folgender Vergleich für Eltern und Kinder, die die Voraussetzungen für Kinderkrankengeld erfüllen: Familiensituation Anspruch 2026 → Anspruch 2027 ohne Verlängerung Ein Kind, je Elternteil 15 → 10 Arbeitstage; fünf Tage weniger Zwei Kinder, je Elternteil insgesamt 30 → 20 Arbeitstage; zehn Tage weniger Drei oder mehr Kinder, je Elternteil insgesamt Höchstens 35 → 25 Arbeitstage; zehn Tage weniger Alleinerziehend mit einem Kind 30 → 20 Arbeitstage; zehn Tage weniger Alleinerziehend mit zwei Kindern insgesamt 60 → 40 Arbeitstage; 20 Tage weniger Alleinerziehend mit drei oder mehr Kindern insgesamt Höchstens 70 → 50 Arbeitstage; 20 Tage weniger Die Gesamtgrenze hebt die Begrenzung je Kind nicht auf. Eltern können deshalb nicht sämtliche verfügbaren Tage für die Erkrankung eines einzigen Kindes verwenden. Gezählt werden Arbeitstage, an denen sie wegen der notwendigen Betreuung nicht arbeiten können. Alleinerziehenden fehlt besonders viel abgesicherte Betreuungszeit Für Alleinerziehende mit mindestens zwei Kindern entsprechen 20 entfallende Arbeitstage bei einer Fünftagewoche rechnerisch vier Wochen. Bei Elternpaaren mit mehreren Kindern kann sich der Verlust beider Ansprüche ebenfalls auf 20 Tage summieren. Dafür müssen beide Eltern selbst anspruchsberechtigt sein; die Tage lassen sich jedoch nicht beliebig zwischen ihnen aufteilen. Wie stark sich die Kürzung im Alltag auswirkt, hängt davon ab, wie häufig und wie lange die Kinder erkranken. Wer die bisherigen Grenzen ausschöpft, müsste zusätzliche Betreuungstage früher anders organisieren. Wer Kinderkrankengeld erhalten kann Elternteil und Kind müssen grundsätzlich gesetzlich krankenversichert sein; der betreuende Elternteil benötigt außerdem einen eigenen Krankengeldanspruch. Das Kind muss jünger als zwölf Jahre sein; bei Kindern mit Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind, entfällt die Altersgrenze. Eine ärztliche Bescheinigung muss bestätigen, dass die Betreuung erforderlich ist. Voraussetzung ist außerdem, dass keine andere Person im Haushalt die Betreuung übernehmen kann. Eine geschlossene Kita bei einem gesunden Kind genügt für diesen Anspruch nicht. Auch wer im Homeoffice arbeitet, kann Kinderkrankengeld erhalten, wenn die notwendige Betreuung die Arbeit verhindert. Als alleinerziehend können auch Eltern gelten, die trotz gemeinsamen Sorgerechts tatsächlich alleinstehend erziehen. Die Krankenkasse prüft die Verhältnisse und gegebenenfalls erforderliche Nachweise, wie das Familienportal des Bundes erläutert. Mehr dazu steht in unserem Beitrag zum Kinderkrankengeld für Alleinerziehende bis Ende 2026. Die Kürzung betrifft die Bezugsdauer, nicht den Tagessatz Für Beschäftigte ersetzt Kinderkrankengeld grundsätzlich 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt. Bei beitragspflichtigen Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld in den vorherigen zwölf Kalendermonaten beträgt der Satz 100 Prozent. Eine gesetzliche Höchstgrenze begrenzt die Leistung jedoch auch dann. Vom errechneten Betrag können Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung abgehen. Die tatsächliche Auszahlung liegt deshalb gegebenenfalls niedriger. Einzelheiten erklärt die AOK zur Berechnung des Kinderkrankengeldes. Bezahlte Freistellung muss von Anfang an geprüft werden Bevor Kinderkrankengeld gezahlt wird, ist zu klären, ob der Arbeitgeber das Entgelt während der Betreuung weiterzahlen muss. Ein solcher Anspruch kann sich bei kurzfristiger persönlicher Verhinderung aus § 616 BGB oder aus vertraglichen Regelungen ergeben. Die gesetzliche Vorschrift kann allerdings arbeitsvertraglich ausgeschlossen oder eingeschränkt sein, wie die AOK in ihren Informationen für Arbeitgeber erläutert. Solange der Arbeitgeber wegen der Betreuung bezahlt freistellt, ruht der Anspruch auf Kinderkrankengeld. Diese Tage werden auf die Anspruchsdauer angerechnet und stehen nicht zusätzlich zur Verfügung. Das Bundesportal zur Beantragung von Kinderkrankengeld verdeutlicht dies an einem Beispiel: Nach fünf angerechneten Tagen mit Entgeltfortzahlung verbleiben 2026 bei einem Anspruch von 15 Tagen noch zehn Tage Kinderkrankengeld. Was Eltern nach Verbrauch der Kinderkrankentage tun können Solange der gesetzliche Freistellungsanspruch besteht, müssen Eltern weder Erholungsurlaub einsetzen noch zunächst Überstunden abbauen. Sind die Tage für die gewöhnliche häusliche Betreuung verbraucht, folgt aus dieser Vorschrift kein Anspruch auf weitere freie Tage. Dann müssen andere Ansprüche oder eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber geprüft werden. Möglich sind etwa genehmigter Urlaub, vereinbarter Freizeitausgleich oder eine zusätzliche unbezahlte Freistellung. Bei unbezahlter Freistellung fehlt für diese weiteren Tage neben dem Gehalt auch das Kinderkrankengeld. Urlaub vermeidet den unmittelbaren Verdienstausfall, verringert aber die verbleibende Erholungszeit. Hat der andere Elternteil noch Anspruchstage übrig, kommt eine Übertragung infrage. Darauf besteht kein gesetzlicher Anspruch; insbesondere muss der Arbeitgeber des Elternteils zustimmen, der zusätzliche Tage übernehmen soll. Das Verfahren sollten Eltern vorab mit Arbeitgeber und Krankenkasse abstimmen. Die BMG-Fragen und Antworten zum Kinderkrankengeld erläutern diese Möglichkeit. Krankenhausbegleitung verbraucht das gewöhnliche Kontingent nicht Wird ein Elternteil aus medizinischen Gründen mit dem erkrankten Kind stationär aufgenommen, besteht unter den Voraussetzungen von § 45 Absatz 1a SGB V ein gesonderter Anspruch für die notwendige Dauer. Auch hier muss das Kind grundsätzlich unter zwölf Jahre alt sein oder eine Behinderung haben und auf Hilfe angewiesen sein. Diese Begleitung wird nicht auf die gewöhnlichen Kinderkrankentage für die häusliche Betreuung angerechnet. Fragen und Antworten zum Kinderkrankengeld 2027 Ist die Kürzung für 2027 bereits neu beschlossen worden? Die niedrigeren Grenzen greifen nach geltendem Recht, weil die erhöhten Ansprüche Ende 2026 auslaufen. Ein neuer Kürzungsbeschluss ist nicht nötig; eine gesetzliche Verlängerung wäre weiterhin möglich. Verlieren alle Eltern 20 Kinderkrankentage? Bei einem Kind entfallen fünf Tage je Elternteil beziehungsweise zehn Tage für Alleinerziehende. Bis zu 20 Tage weniger betreffen Alleinerziehende mit mehreren Kindern oder zusammengerechnet zwei anspruchsberechtigte Elternteile mit mehreren Kindern. Gibt es Kinderkrankengeld auch im Minijob? Aus einem ausschließlich geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnis entsteht regelmäßig kein Anspruch auf Kinderkrankengeld. Ein Anspruch auf unbezahlte Freistellung kann trotzdem bestehen, wie die BMG-Übersicht zu Kinderkrankentagen erläutert. Was gilt beim Bezug von Arbeitslosengeld I? Bei notwendiger Betreuung eines erkrankten Kindes kann die Agentur für Arbeit das Arbeitslosengeld zeitlich begrenzt weiterzahlen. Dabei handelt es sich um eine eigene Regelung, nicht um Kinderkrankengeld der Krankenkasse. Einzelheiten erklärt unser Beitrag zur Fortzahlung von Arbeitslosengeld bei einem kranken Kind im Jahr 2026. Lassen sich ungenutzte Tage aus 2026 für 2027 aufheben? Nein, die Anspruchsgrenzen gelten jeweils für ein Kalenderjahr. Nicht verbrauchte Tage erhöhen den Anspruch des folgenden Jahres nicht. Wo wird Kinderkrankengeld beantragt? Der betreuende Elternteil beantragt die Leistung bei seiner eigenen gesetzlichen Krankenkasse und reicht die ärztliche Bescheinigung ein. Bei Beschäftigten übermittelt der Arbeitgeber der Kasse die erforderlichen Angaben zum Verdienstausfall.

Beitragsbild von: KI ersetzt Arbeitsplätze: „Es gibt nur eine Art von Arbeitnehmer, die KI nicht ersetzen kann“

26. September 2026

Künstliche Intelligenz setzt Beschäftigte unter Druck: Wenn Programme Texte schreiben, Anfragen beantworten und Daten auswerten, stellt sich die Frage, welche menschliche Arbeit künftig noch gebraucht wird. Amazon-Gründer Jeff Bezos hat eine unberuhigende Botschaft: "Menschen mit Erfindergeist sollen auch im KI-Zeitalter unersetzlich bleiben". Was Bezos über die Zukunft der Arbeit gesagt haben soll Bezos: „Es gibt nur eine Art von Arbeitnehmer, die KI niemals ersetzen kann.“ Gemeint sind Menschen, die neue Ideen entwickeln, Zusammenhänge erkennen und Probleme erfinderisch lösen. Bezos richtet sich damit nicht ausschließlich an Ingenieure, Entwickler oder Beschäftigte in Forschungsabteilungen. Erfindergeist werden auch bei Arbeitsweisen gebraucht: Schwierigkeiten erkennen, bestehende Verfahren hinterfragen und Verbesserungen ausprobieren. Auch im Büro, im Kundendienst oder im Handwerk kann diese Fähigkeit gefragt sein. Erfindergeist beginnt oft bei einem alltäglichen Problem Wer bei Erfindungen ausschließlich an Patente und technische Durchbrüche denkt, übersieht die vielen kleinen Verbesserungen im Arbeitsalltag. Eine Beschäftigte kann erkennen, warum Kunden regelmäßig dieselbe Rückfrage stellen, oder feststellen, weshalb ein bestimmter Arbeitsschritt unnötige Verzögerungen verursacht. Daraus kann eine Lösung entstehen, die Zeit spart und die Qualität verbessert. Der Unterschied liegt im Blick auf die Aufgabe. Wer eine Reklamation bearbeitet, kann den einzelnen Fall abschließen oder zusätzlich untersuchen, weshalb vergleichbare Beschwerden immer wieder auftreten. Im zweiten Fall wird aus der laufenden Arbeit ein Vorschlag, wie sich das Problem künftig vermeiden lässt. Solche Verbesserungen müssen weder spektakulär noch teuer sein. Manchmal genügt ein verständlicheres Formular, eine andere Reihenfolge im Arbeitsablauf oder eine bessere Abstimmung zwischen zwei Abteilungen. Gerade Beschäftigte, die täglich mit den Schwierigkeiten eines Verfahrens umgehen, können dafür wertvolle Hinweise liefern. Erfahrung wird durch neue Technik nicht automatisch wertlos Daraus lässt sich deshalb nicht ableiten, dass Berufserfahrung künftig weniger zählt. Wer einen Betrieb, seine Kunden und seine Abläufe kennt, kann beurteilen, an welchen Stellen Veränderungen tatsächlich helfen würden. Dieses Wissen lässt sich mit neuen Werkzeugen verbinden. Für langjährig Beschäftigte wäre es daher die falsche Schlussfolgerung, ihre bisherigen Kenntnisse vorschnell abzuwerten. Die entscheidende Frage lautet vielmehr, wie sie ihre Erfahrung unter veränderten Bedingungen einsetzen können. Ein technischer Vorschlag ist schließlich erst dann eine Verbesserung, wenn er im Arbeitsalltag funktioniert. Umgekehrt schützt Erfahrung allein nicht vor Veränderungen. Auch eingespielte Abläufe können überholt sein, und eine langjährige Tätigkeit macht Weiterbildung nicht überflüssig. Berufliche Sicherheit lässt sich deshalb weder allein aus der Betriebszugehörigkeit noch aus der Begeisterung für neue Software ableiten. Bezos verlangt auch etwas von der Unternehmensleitung Bemerkenswert ist, dass Bezos im Gespräch nicht nur über die Eigenschaften einzelner Beschäftigter spricht. Große Unternehmen bräuchten Menschen, die neue Perspektiven einbringen und Veränderungen anstoßen, erklärt er sinngemäß. Führungskräfte müssten solche Mitarbeiter unterstützen, obwohl deren Ideen Unbehagen auslösen könnten. Darin steckt eine Forderung, die in der Diskussion über die Anpassungsfähigkeit von Arbeitnehmern leicht untergeht. Wer Eigeninitiative erwartet, muss Beschäftigten die Möglichkeit geben, von bestehenden Verfahren abzuweichen und Vorschläge zu erproben. Ein Unternehmen kann schlecht Erfindergeist verlangen und zugleich jede Abweichung vom gewohnten Ablauf bestrafen. Das betrifft auch die Arbeitsbelastung. Wer den gesamten Arbeitstag unter Zeitdruck einzelne Vorgänge erledigen muss, hat kaum Gelegenheit, deren Ursachen zu untersuchen. Ideen entstehen nicht zuverlässig dadurch, dass die Unternehmensleitung zusätzlich zum bisherigen Pensum noch mehr Kreativität verlangt. Ausprobieren braucht Zeit – und kann scheitern Bezos beschreibt das Erkunden neuer Wege als einen Vorgang, der vorübergehend ineffizient erscheinen kann. Wenn noch nicht feststeht, wie ein Ziel erreicht werden soll, gehören Umwege zur Suche nach einer Lösung. Er verbindet Erfindungsgeist damit ausdrücklich mit der Bereitschaft, Unsicherheit auszuhalten. Für den Arbeitsalltag bedeutet das: Ein Verbesserungsvorschlag kann sich als unpraktisch erweisen, obwohl er zunächst plausibel klingt. Werden Beschäftigte dafür sofort verantwortlich gemacht, dürfte die Bereitschaft zum nächsten Versuch sinken. Eine glaubwürdige Einladung zur Eigeninitiative braucht deshalb nachvollziehbare Spielräume. Die Verantwortung lässt sich nicht vollständig auf die einzelne Person verlagern. Arbeitgeber entscheiden darüber, welche Vorschläge geprüft werden, welche Mittel zur Verfügung stehen und welche Veränderungen tatsächlich umgesetzt werden. Auch daran muss sich messen lassen, wie ernst ein Unternehmen seine Forderung nach Innovation nimmt. Amazon rechnet selbst mit weniger Beschäftigten durch KI Wie wenig aus solchen Aussagen eine Beschäftigungsgarantie folgt, zeigt eine Mitteilung von Amazon-Chef Andy Jassy. Er erklärte, der verstärkte Einsatz generativer KI werde voraussichtlich dazu führen, dass Amazon in den folgenden Jahren insgesamt weniger Beschäftigte im Unternehmens- und Verwaltungsbereich benötige. Manche Tätigkeiten würden weniger Personal erfordern, andere mehr. Gleichzeitig rief Jassy die Beschäftigten dazu auf, sich mit KI vertraut zu machen, Schulungen zu besuchen und Anwendungsmöglichkeiten auszuprobieren. Weiterbildung und erwarteter Personalabbau stehen in dieser Mitteilung unmittelbar nebeneinander. Die Aufforderung, neue Technik zu nutzen, war somit keine Zusicherung, dass alle bisherigen Stellen erhalten bleiben. Für Arbeitnehmer ist dieser Unterschied entscheidend. Eine zusätzliche Fähigkeit kann die Chancen auf andere Aufgaben verbessern, während ein Unternehmen trotzdem Personal reduziert. Wer seinen Arbeitsplatz verliert, war deshalb nicht automatisch zu wenig lernbereit oder erfinderisch. Welche Arbeit sich durch KI besonders verändern könnte Die Internationale Arbeitsorganisation ILO und das Forschungsinstitut NASK haben im Mai 2025 untersucht, welche beruflichen Aufgaben von generativer KI betroffen sein könnten. Demnach arbeitet weltweit etwa jeder vierte Beschäftigte in einem Beruf mit zumindest teilweiser Berührung zu den Fähigkeiten dieser Technik. Die Zahl beschreibt ein Veränderungspotenzial und keine bereits eingetretenen Arbeitsplatzverluste. Besonders hoch ist dieses Potenzial bei Büro- und Verwaltungstätigkeiten. Zunehmend betrifft es aber auch stark digitalisierte Aufgaben in Medien, Softwareentwicklung und Finanzberufen. Anspruchsvolle oder als kreativ geltende Tätigkeiten stehen damit nicht pauschal außerhalb des technischen Wandels. Die ILO-Untersuchung zu generativer KI und Beschäftigung erwartet häufiger eine Veränderung von Arbeitsplätzen als deren vollständige Automatisierung. Viele Berufe umfassen unterschiedliche Aufgaben, von denen sich nur ein Teil technisch übernehmen lässt. Aus der Automatisierbarkeit einzelner Arbeitsschritte folgt deshalb nicht unmittelbar, dass der gesamte Beruf verschwindet. Warum die Behauptung vom unersetzlichen Arbeitnehmer zu weit geht Die Vorstellung einer dauerhaft geschützten Gruppe ist verlockend. Sie verspricht eine klare Antwort auf eine Entwicklung, deren Folgen für den eigenen Arbeitsplatz schwer abzuschätzen sind. Doch eine persönliche Eigenschaft kann nicht sämtliche unternehmerischen Entscheidungen ausgleichen. Auch ein Mitarbeiter mit guten Ideen kann von einer Standortschließung oder der Zusammenlegung von Abteilungen betroffen sein. Ebenso kann eine erfolgreiche Verbesserung dazu führen, dass ein Betrieb weniger Arbeitsstunden für dieselbe Leistung benötigt. Wem dieser Gewinn zugutekommt, ist eine Frage der betrieblichen Entscheidungen. Deshalb greift es zu kurz, Arbeitnehmer ausschließlich zur Selbstoptimierung aufzufordern. Eine faire Debatte muss auch danach fragen, ob frei werdende Zeit für bessere Arbeitsbedingungen, Weiterbildung oder zusätzliche Aufgaben genutzt wird. Der technische Fortschritt allein entscheidet darüber nicht. Was Beschäftigte im eigenen Betrieb konkret klären sollten Für Arbeitnehmer ist eine genaue Betrachtung der eigenen Tätigkeit hilfreicher als die allgemeine Frage, ob ihr Beruf irgendwann verschwinden könnte. Welche Aufgaben sollen sich verändern, welche bleiben bestehen und welche neuen Anforderungen entstehen? Darauf sollten Arbeitgeber möglichst konkrete Antworten geben. Dasselbe gilt für Weiterbildung. Ein allgemeiner KI-Kurs kann wenig bringen, wenn anschließend unklar bleibt, wofür die Kenntnisse gebraucht werden. Sinnvoller erscheint eine Qualifizierung, die mit den tatsächlichen Aufgaben, vorhandenen Erfahrungen und erreichbaren Entwicklungsmöglichkeiten im Betrieb verbunden ist. Dabei sollte auch geklärt werden, wann gelernt werden kann und wer die Kosten trägt. Die Forderung nach Anpassungsfähigkeit bleibt für Beschäftigte wenig greifbar, wenn Schulungen ausschließlich zusätzlich zur ohnehin vollen Arbeitswoche stattfinden sollen. Ein nachvollziehbarer Plan schafft mehr Orientierung als die Aufforderung, sich irgendwie mit KI zu beschäftigen. Weiterbildung und Arbeitsplatzverlust haben auch finanzielle Folgen Wer eine größere berufliche Neuorientierung erwägt, muss neben den fachlichen Chancen die eigene Absicherung im Blick behalten. Gegen-Hartz erläutert anhand eines Gerichtsfalls, wann eine Eigenkündigung wegen Weiterbildung ohne Sperrzeit beim Arbeitslosengeld bleiben kann. Eine allgemeine Freistellung von Sperrzeiten lässt sich daraus nicht ableiten; entscheidend sind die jeweiligen Umstände. Wenn ein Arbeitgeber bereits Stellenstreichungen ankündigt, verschiebt sich die Diskussion nochmals. Dann geht es um konkrete Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten, angebotene Veränderungen und die Prüfung einer möglichen Kündigung. Diese Fragen behandelt Gegen-Hartz im Beitrag „Kündigung wegen KI: Erst kürzen, dann Arbeitslosigkeit“. Beschäftigte brauchen in dieser Situation verlässliche Informationen über ihre Perspektiven. Ein Verweis auf die angeblich grenzenlosen Möglichkeiten neuer Technik ersetzt keine Antwort darauf, wie es mit ihrem Einkommen und ihrer Beschäftigung weitergeht.

Beitragsbild von: Grundsicherung: Jobcenter-Termin verpasst: In diesen Fällen reicht eine Krankschreibung nicht

26. September 2026

Sie sind krank und können einen Jobcenter-Termin nicht wahrnehmen? Dann reicht eine normale Krankschreibung grundsätzlich aus. Doch es gibt eine Falle: In bestimmten Situationen darf das Jobcenter zusätzlich ein ärztliches Attest verlangen, das bestätigt, dass Sie den Termin tatsächlich nicht wahrnehmen konnten. Wer diese zusätzliche Bescheinigung trotz vorheriger Aufforderung nicht vorlegt, riskiert, dass das Jobcenter den Termin als unentschuldigtes Meldeversäumnis wertet. Deshalb kommt es darauf an, welchen Nachweis das Jobcenter konkret verlangt hat. Krank? Melden Sie sich sofort Wenn Sie einen Meldetermin wegen Krankheit nicht wahrnehmen können, sollten Sie das Jobcenter unverzüglich informieren. Warten Sie nicht erst auf eine Anhörung. Nach § 56 SGB II müssen Sie eine Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer anzeigen. Die Bescheinigung muss grundsätzlich spätestens vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit vorliegen. Das Jobcenter darf sie auch früher verlangen. Dauert die Erkrankung länger, brauchen Sie eine Folgebescheinigung. Die entscheidende Falle: Arbeitsunfähig heißt nicht automatisch terminunfähig Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bestätigt zunächst nur, dass Sie arbeitsunfähig sind. Sie sagt nicht zwingend aus, dass Sie gesundheitlich auch keinen Termin beim Jobcenter wahrnehmen können. Das Bundessozialgericht stellte bereits mit Urteil vom 9. November 2010, Az. B 4 AS 27/10 R, klar: Arbeitsunfähigkeit und die Unfähigkeit, einen Meldetermin wahrzunehmen, sind nicht immer identisch. Trotzdem darf das Jobcenter nicht automatisch bei jeder Erkrankung eine sogenannte Wegeunfähigkeitsbescheinigung verlangen. Die normale AU reicht grundsätzlich als Nachweis. Erst wenn konkrete Zweifel bestehen und das Jobcenter vorher ausdrücklich einen weitergehenden Nachweis verlangt hat, kann ein zusätzliches Attest erforderlich werden. Beispiel Swetlana: Krankschreibung schützt vor Meldeversäumnis Swetlana ist 46 Jahre alt und lebt in Frankfurt an der Oder. Für Dienstagmorgen hat sie einen Termin beim Jobcenter. In der Nacht bekommt sie Fieber, starke Gliederschmerzen und Kreislaufprobleme. Sie meldet sich morgens beim Jobcenter ab und geht zum Arzt. Dieser schreibt sie für mehrere Tage arbeitsunfähig. Swetlana reicht die Bescheinigung beim Jobcenter ein. Damit hat sie grundsätzlich einen wichtigen Grund nachgewiesen. Das Jobcenter darf den Termin nicht einfach als unentschuldigtes Meldeversäumnis behandeln. Anders könnte es aussehen, wenn Swetlana bereits mehrfach genau an Meldeterminen krankgeschrieben war und das Jobcenter ihr vorher ausdrücklich mitgeteilt hatte, dass künftig ein zusätzliches Attest über ihre Unfähigkeit zur Terminwahrnehmung erforderlich ist. Wann reicht die Krankschreibung – und wann nicht? Situation Erforderlicher Nachweis Einmalige Erkrankung am Meldetermin AU reicht grundsätzlich Jobcenter verlangt vorher ausdrücklich Zusatzattest Zusätzliches ärztliches Attest Krankheit dauert länger Folgebescheinigung Jobcenter fragt nach Diagnose Diagnose müssen Sie grundsätzlich nicht mitteilen Sie haben nur einen Arzttermin Entschuldigt den Jobcenter-Termin nicht automatisch Diagnose geht das Jobcenter grundsätzlich nichts an Sie müssen Ihrer Integrationsfachkraft grundsätzlich nicht mitteilen, woran Sie erkrankt sind. Entscheidend sind die Arbeitsunfähigkeit und deren Dauer. Auch bei einem zusätzlichen Attest muss der Arzt nicht Ihre gesamte Krankengeschichte offenlegen. Es genügt grundsätzlich die Aussage, dass Sie den Meldetermin aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrnehmen konnten. Achtung bei normalen Arztterminen Ein Arzttermin ist nicht automatisch ein wichtiger Grund für das Fernbleiben beim Jobcenter. Wenn Sie nicht arbeitsunfähig sind, sollten Sie prüfen, ob sich der Arzttermin verschieben lässt. Geht das nicht, etwa wegen einer dringenden Behandlung oder Untersuchung, sollten Sie das Jobcenter vorher informieren und den Termin nachweisen. Was tun, wenn das Jobcenter trotzdem ein Meldeversäumnis behauptet? Schickt Ihnen das Jobcenter eine Anhörung, sollten Sie unbedingt reagieren. Teilen Sie mit, wann Sie erkrankt sind, wann Sie sich abgemeldet und welchen Nachweis Sie eingereicht haben. Liegt ein wichtiger Grund vor, darf das Jobcenter den Termin nicht als Meldeversäumnis werten. Bewahren Sie deshalb die AU, Nachrichten an das Jobcenter und Übermittlungsnachweise auf. Das sollten Sie bei Krankheit sofort tun Melden Sie sich so früh wie möglich beim Jobcenter ab. Reichen Sie die AU fristgerecht ein und achten Sie darauf, ob das Jobcenter ausdrücklich einen weitergehenden Nachweis verlangt. Hat das Jobcenter zuvor ein zusätzliches ärztliches Attest gefordert, sollten Sie dieses ebenfalls besorgen. Nur eine normale Krankschreibung einzureichen, kann dann zu wenig sein. FAQ: Krankheit und Meldeversäumnis beim Jobcenter Reicht eine Krankschreibung für einen Jobcenter-Termin? Grundsätzlich ja. Nur in begründeten Fällen kann das Jobcenter nach vorheriger Aufforderung einen zusätzlichen ärztlichen Nachweis verlangen. Muss ich meine Diagnose nennen? Nein. Sie müssen dem Jobcenter grundsätzlich nicht mitteilen, woran Sie erkrankt sind. Darf das Jobcenter einen krankheitsbedingt verpassten Termin als Meldeversäumnis werten? Nicht, wenn Sie einen wichtigen Grund ausreichend nachweisen. Entscheidend ist, dass Sie die Erkrankung rechtzeitig melden und den verlangten Nachweis einreichen. Quellen Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen zu § 32 SGB II, Stand Juli 2026 Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen zu § 56 SGB II, Stand Juli 2026 Bundessozialgericht: Urteil vom 9. November 2010, B 4 AS 27/10 R Sozialgesetzbuch II: §§ 32 und 56

Beitragsbild von: Rentenreform: Diese drei Jahrgänge könnten von der höheren Altersgrenze verschont bleiben

26. September 2026

Ein Arbeitsentwurf aus dem Bundesarbeitsministerium sah nach veröffentlichten Berichten vor, die Regelaltersgrenze erst ab Jahrgang 1968 weiter anzuheben. Für die Jahrgänge 1965, 1966 und 1967 wäre es damit beim regulären Rentenbeginn mit 67 Jahren geblieben. Nach der in den Berichten wiedergegebenen Auskunft des Ministeriums war das Papier keine gebilligte Regierungsposition. Für die persönliche Planung zählt deshalb zunächst die geltende Rechtslage: Die Regelaltersgrenze liegt für alle ab 1964 Geborenen bei 67 Jahren. Ob und ab welchem Jahrgang sie darüber hinaus steigen wird, ist gesetzlich noch nicht entschieden. Was über das Papier aus dem Arbeitsministerium bekannt ist Der bekannt gewordene Arbeitsentwurf trägt nach der Berichterstattung über das BMAS-Papier den Bearbeitungsstand 21. August 2026. Die Veröffentlichung verweist auf einen Bericht der ZEIT und gibt die Reaktion des Ministeriums wieder. Demnach stammte das Dokument aus einem Fachreferat; die Hausleitung sei damit nicht befasst gewesen. In diesem Arbeitsstand war offenbar vorgesehen, die Regelaltersgrenze erstmals für die Jahrgänge ab 1968 an die Lebenserwartung zu koppeln. Laut der wiedergegebenen Ministeriumsauskunft wurde an einem Referentenentwurf noch gearbeitet. Die Angaben beschreiben damit einen früheren internen Vorschlag, keinen von der Bundesregierung beschlossenen Gesetzentwurf. Warum es um die Jahrgänge 1965 bis 1967 geht Die bisherige Anhebung des Rentenalters auf 67 Jahre erreicht mit dem Geburtsjahrgang 1964 ihre letzte Stufe. Dieser Jahrgang wird 2031 67 Jahre alt. Die Jahrgänge 1965, 1966 und 1967 folgen in den Jahren 2032, 2033 und 2034. Bei einer unmittelbar anschließenden Erhöhung wären diese Versicherten besonders früh betroffen. Begänne die zusätzliche Anhebung erst mit Jahrgang 1968, wären sie davon ausgenommen. Die veröffentlichte Auswertung des Entwurfs durch die FTB-Rentenberatung beschreibt entsprechend eine unveränderte Regelaltersgrenze für die Jahrgänge 1964 bis 1967. Für sämtliche nachfolgend aufgeführten Jahrgänge gilt heute die Regelaltersgrenze von 67 Jahren. Die Tabelle zeigt ausschließlich, welche Unterschiede sich aus dem beschriebenen Arbeitsentwurf ergeben hätten. Geburtsjahrgang Bedeutung des internen Arbeitsentwurfs 1964 Weiterhin 67 Jahre; dieser Jahrgang erreicht das Alter 2031. 1965 Keine zusätzliche Anhebung; der 67. Geburtstag liegt 2032. 1966 Keine zusätzliche Anhebung; der 67. Geburtstag liegt 2033. 1967 Keine zusätzliche Anhebung; der 67. Geburtstag liegt 2034. Ab 1968 Beginn der vorgesehenen Kopplung an die Lebenserwartung. Eine konkrete neue Altersgrenze für den Jahrgang 1968 wurde in der Auswertung nicht beziffert. Die Kalenderjahre bezeichnen das Jahr des Geburtstags, nicht automatisch den Beginn der Rentenzahlung. Dieser hängt zusätzlich vom genauen Geburtsdatum, den erfüllten Voraussetzungen und der Antragstellung ab. Was 67 Jahre und sechs Monate tatsächlich bedeuten Die Rentenkommission empfiehlt, die Regelaltersgrenze nach 2031 bei weiter steigender Lebenserwartung schrittweise anzuheben. Nach den veröffentlichten Empfehlungen des Gremiums ergäbe sich unter den zugrunde gelegten Annahmen über etwa zehn Jahre ein Anstieg um sechs Monate. Die Regelaltersgrenze läge dann voraussichtlich bei 67 Jahren und sechs Monaten. Zusätzliche Lebenserwartung soll dabei im Verhältnis zwei zu eins auf die Zeit vor und nach dem regulären Rentenbeginn verteilt werden. Ein zusätzliches Jahr würde rechnerisch eine um acht Monate höhere Altersgrenze und vier zusätzliche Monate Rentenbezug bedeuten. Die Annahmen sollen regelmäßig überprüft werden. Für den Jahrgang 1968 folgt daraus keine sofortige Anhebung um sechs Monate. Wie groß die ersten Schritte ausfallen und welche Übergangsregeln gelten würden, müsste ein späteres Gesetz festlegen. Der Kommissionsvorschlag und die im internen Entwurf beschriebene Jahrgangsgrenze sind deshalb auseinanderzuhalten. Warum ein späterer Rentenbeginn diskutiert wird Das Arbeitsministerium verweist auf den Finanzierungsdruck in der gesetzlichen Rentenversicherung. Geburtenstarke Jahrgänge wechseln in den Ruhestand, während weniger junge Erwerbstätige nachrücken. Eine längere Lebenserwartung verlängert zudem den Rentenbezug, erläutert das BMAS in seinen Fragen und Antworten zur Rentenkommission. Für Beschäftigte stellt sich daneben die Frage, ob sie ihren Beruf bis zur vorgesehenen Altersgrenze ausüben können. Gerade bei gesundheitlichen Einschränkungen kommt es deshalb auch auf frühere Rentenzugänge und deren Voraussetzungen an. Eine höhere Regelaltersgrenze bedeutet keine allgemeine Verpflichtung, bis zu diesem Alter beschäftigt zu bleiben. Welche Ansprüche nach geltendem Recht bestehen Die Regelaltersrente setzt nach § 35 SGB VI das Erreichen der Altersgrenze und die allgemeine Wartezeit voraus. Diese Mindestversicherungszeit beträgt fünf Jahre, wie § 50 SGB VI festlegt. Auch für 1968 und später Geborene gilt bisher die Altersgrenze von 67 Jahren. Wer die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt, kann als besonders langjährig Versicherter der hier behandelten Jahrgänge derzeit mit 65 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen. Grundlage ist § 38 SGB VI. Nach 35 Versicherungsjahren ermöglicht dagegen § 36 SGB VI einen vorzeitigen Rentenbeginn ab 63 Jahren mit Abschlägen. Die jeweiligen Versicherungszeiten werden nach unterschiedlichen Regeln angerechnet. Deshalb genügt die Zahl der Berufsjahre allein nicht, um den möglichen Rentenbeginn zu bestimmen. Näheres erläutert unser Beitrag über den früheren Rentenstart ohne 45 Versicherungsjahre. Warum der Jahrgang 1967 trotzdem von Änderungen betroffen sein könnte Eine unveränderte Regelaltersgrenze würde nicht automatisch sämtliche bisherigen Rentenzugänge sichern. Nach der veröffentlichten Auswertung des überholten Entwurfs sollte die abschlagsfreie Rente nach 45 Versicherungsjahren für die Jahrgänge 1964 bis 1966 erhalten bleiben. Für die Jahrgänge 1967 bis 1971 waren dagegen besondere Voraussetzungen für den Fortbestand dieses Zugangs vorgesehen, etwa eine vor dem Kabinettsbeschluss verbindlich vereinbarte Altersteilzeit. Ein konkretes Datum für diesen Stichtag enthielt der ausgewertete Entwurf allerdings nicht; vorgesehen war lediglich ein Platzhalter für den Kabinettsbeschluss. Aus dem Papier lässt sich deshalb keine verlässliche Empfehlung ableiten, durch einen kurzfristigen Vertragsabschluss bestimmte Rentenbedingungen zu sichern. Für 1967 Geborene hätten damit zwei unterschiedliche Regeln nebeneinanderstehen können: regulärer Rentenbeginn weiterhin mit 67 Jahren, aber eingeschränkter Zugang zur abschlagsfreien Rente mit 65. Die Aussage, drei Jahrgänge blieben von der höheren Regelaltersgrenze ausgenommen, ist deshalb enger als eine Ausnahme von der gesamten Reform. Was Versicherte jetzt für ihre Planung tun können Eine aktuelle Rentenauskunft und ein vollständiger Versicherungsverlauf helfen dabei, die Möglichkeiten nach heutiger Rechtslage zu prüfen. Fehlende Zeiten lassen sich durch eine Kontenklärung prüfen und gegebenenfalls ergänzen. Die Deutsche Rentenversicherung beschreibt das Verfahren in ihren Informationen zum Versicherungsverlauf. Bei einem früheren Ausstieg sollte die Rentenhöhe für den tatsächlich gewünschten Beginn berechnet werden. Eine Hochrechnung bis 67 kann weitere Beiträge unterstellen, die bei einem früheren Ende der Beschäftigung fehlen. Dies erklärt unser Beitrag darüber, warum die Renteninformation bei einem Rentenstart nach 45 Jahren zu Missverständnissen führen kann. Ein vorsorglich früher Rentenantrag sichert die bisherigen Regeln nicht für die Zukunft. Darauf weist die Rentenversicherung in ihrer Einordnung der Reformvorschläge hin. Ein besonderer Schutz vor späteren Änderungen müsste sich aus gesetzlichen Übergangsbestimmungen ergeben. Praxisbeispiel: Regulärer Rentenbeginn im Juli 2033 Eine fiktive Angestellte wurde am 15. Juni 1966 geboren und hat die allgemeine Wartezeit erfüllt. Nach geltendem Recht erreicht sie im Juni 2033 die Regelaltersgrenze und könnte bei rechtzeitiger Antragstellung ab Juli 2033 Rente beziehen. Das ergibt sich aus den Vorschriften zum Rentenbeginn in § 99 SGB VI. Würde eine spätere Reform die zusätzliche Anhebung tatsächlich erst ab Jahrgang 1968 vorsehen, bliebe dieser reguläre Rententermin für sie unverändert. Fragen und Antworten zum höheren Rentenalter Würde sich der reguläre Rentenbeginn für die Jahrgänge 1965 bis 1967 verschieben? Nach dem beschriebenen internen Entwurf wäre ihre Regelaltersgrenze bei 67 Jahren geblieben. Ob eine spätere gesetzliche Reform diese Ausnahme übernimmt, ist offen. Ist die Rente mit 67 Jahren und sechs Monaten bereits beschlossen? Nein. Dieser Wert beschreibt eine mögliche Entwicklung aus der Empfehlung der Rentenkommission, keinen beschlossenen gesetzlichen Stufenplan. Welche Altersgrenze gilt für den Jahrgang 1968? Nach geltendem Recht sind es 67 Jahre. Eine höhere Altersgrenze ist für diesen Jahrgang bislang nicht gesetzlich festgelegt. Können 1967 Geborene weiterhin mit 65 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen? Nach heutiger Rechtslage ist das bei erfüllter Wartezeit von 45 Jahren möglich. Die im überholten Entwurf beschriebenen Einschränkungen ändern daran nichts, solange keine entsprechende Neuregelung in Kraft tritt.

Beitragsbild von: Reha-Zuzahlung: Diese Befreiungen können Hunderte Euro sparen

26. September 2026

Zehn Euro täglich können bei einer stationären Reha bis zu 420 Euro im Kalenderjahr ausmachen. Doch wer wenig verdient, Übergangsgeld erhält oder bereits Zuzahlungen geleistet hat, muss oft weniger zahlen - oder sogar nichts. Prüfen Sie deshalb eine Zahlungsforderung: Hat die Rentenversicherung Ihre Befreiung, die richtige Tageszahl und frühere Zahlungen berücksichtigt? Die Deutsche Rentenversicherung erinnert mit ihrer Meldung vom 23. September 2026 an diese Entlastungen. 420 Euro sind die Obergrenze Bei einer stationären medizinischen Reha zahlen Erwachsene grundsätzlich zehn Euro pro Tag, höchstens für 42 Tage im Kalenderjahr. Dauert die Behandlung drei Wochen, entstehen ohne Befreiung oder Anrechnung 210 Euro. Für eine Anschlussreha nach dem Krankenhaus gilt eine Grenze von 14 Zuzahlungstagen. Das entspricht höchstens 140 Euro vor der Anrechnung früherer Zuzahlungen. Eine ambulante oder ganztägig ambulante Reha der Rentenversicherung bleibt zuzahlungsfrei. Wer vollständig von der Zuzahlung befreit ist Waren Sie beim Antrag noch keine 18 Jahre alt, entfällt die Zuzahlung. Auch für Tage mit Übergangsgeld müssen Sie grundsätzlich nichts zahlen. Das DRV-Merkblatt nennt dabei eine Einschränkung: Neben dem Übergangsgeld dürfen Sie kein Erwerbseinkommen beziehen. Ebenso entfällt die Zuzahlung beim Bezug von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II, Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII. Legen Sie Leistungsbescheide vor, damit die Rentenversicherung Ihren Status berücksichtigen kann. Unter 1.583 Euro netto: Befreiung beantragen Liegt Ihr monatliches Nettoeinkommen 2026 unter 1.583 Euro, können Sie eine Befreiung beantragen. Entscheidend sind Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen, etwa Krankengeld oder Arbeitslosengeld. Grundsätzlich zählt der Monat vor dem Reha-Antrag. Sinkt Ihr Einkommen bis zum Reha-Beginn, können Sie beantragen, stattdessen den Monat vor Beginn der Behandlung als Basis zu nehmen. Diese ermäßigten Tagessätze gelten 2026 Oberhalb der Befreiungsgrenze erhält nicht jeder einen günstigeren Tagessatz. Eine teilweise Befreiung kommt vor allem für Versicherte mit einem minderjährigen Kind infrage; bei einem volljährigen Kind, wenn dies Anspruch auf Kindergeld hat. Daneben bestehen besondere Möglichkeiten bei Pflege innerhalb einer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft. Bei der Pflege kommt es darauf an, ob der Partner wegen Ihrer Pflege keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Ein Pflegegrad allein garantiert keine Ermäßigung. Lassen Sie die Voraussetzungen anhand des Antrags G0160 prüfen. Die folgenden ermäßigten Beträge gelten nur, wenn die zusätzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Maßgebliches monatliches Nettoeinkommen 2026 Tägliche Zuzahlung Unter 1.583 Euro 0 Euro auf Antrag; keine zusätzliche Familienvoraussetzung 1.583 bis unter 1.740,20 Euro 5 Euro bei erfüllten Zusatzvoraussetzungen 1.740,20 bis unter 1.898,40 Euro 6 Euro bei erfüllten Zusatzvoraussetzungen 1.898,40 bis unter 2.056,60 Euro 7 Euro bei erfüllten Zusatzvoraussetzungen 2.056,60 bis unter 2.214,80 Euro 8 Euro bei erfüllten Zusatzvoraussetzungen 2.214,80 bis unter 2.373 Euro 9 Euro bei erfüllten Zusatzvoraussetzungen Ab 2.373 Euro 10 Euro, sofern kein anderer Befreiungsgrund greift Fiktives Beispiel: Benjamin spart 210 Euro Benjamin ist 52 Jahre alt und lebt in Pankow in Berlin. Er beantragt 2026 eine dreiwöchige stationäre Reha der Rentenversicherung. Sein maßgebliches monatliches Nettoeinkommen beträgt 1.550 Euro. Trotzdem erhält er zunächst eine Forderung über 210 Euro, weil der Rentenversicherung die Unterlagen zur Einkommensbefreiung fehlen. Benjamin reicht den Befreiungsantrag und den Einkommensnachweis ein und legt fristgerecht Widerspruch gegen den Zuzahlungsbescheid ein. In diesem Beispiel liegen die Voraussetzungen vor: Sein Einkommen bleibt unter 1.583 Euro, die Rentenversicherung hebt die Forderung auf. Er muss die 210 Euro nicht zahlen. Frühere Krankenhauszahlungen anrechnen lassen Vergleichen Sie zunächst Reha-Art und berechnete Tage. Bei einer Anschlussrehabilitation darf die Rentenversicherung nicht einfach die allgemeine 42-Tage-Grenze ansetzen. Prüfen Sie anschließend, ob frühere Krankenhaus- oder Reha-Aufenthalte im selben Kalenderjahr die verbleibenden Zuzahlungstage verringern. Reichen Sie dafür Zahlungsbelege und Aufenthaltsnachweise ein. Auch Krankenhaustage können zählen, für die wegen einer erreichten Belastungsgrenze oder einer Zuzahlung an die Krankenkasse keine Zahlung mehr anfiel. Eine Befreiungsbescheinigung der Krankenkasse ersetzt jedoch nicht die Befreiung bei der Rentenversicherung. Fehler korrigieren und Widerspruchsfrist sichern Nutzen Sie für die einkommensabhängige Befreiung das Formular G0160, möglichst schon zusammen mit dem Reha-Antrag. Ergänzen Sie die geforderten Einkommensnachweise und gegebenenfalls Unterlagen zu Kindern, Pflege oder früheren Zuzahlungen. Fehlende Angaben können verhindern, dass die Rentenversicherung eine mögliche Entlastung erkennt. Liegt bereits ein fehlerhafter Zuzahlungsbescheid vor, können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Benennen Sie den konkreten Fehler, etwa eine übersehene Befreiung oder fehlende Anrechnung. Halten Sie die Formvorgaben der Rechtsbehelfsbelehrung ein; ein Telefonat allein wahrt die Frist nicht. FAQ: Reha-Zuzahlung Muss ich trotz Übergangsgeld zehn Euro täglich zahlen? Für Tage mit Übergangsgeld grundsätzlich nicht. Beziehen Sie daneben zusätzlich Erwerbseinkommen, muss die Rentenversicherung die Zuzahlung gesondert prüfen. Reicht meine Zuzahlungsbefreiung von der Krankenkasse? Nein, sie befreit nicht automatisch von der Reha-Zuzahlung der Rentenversicherung. Reichen Sie die Bescheinigung trotzdem ein, damit anrechenbare Krankenhaustage berücksichtigt werden können. Bekomme ich mit 1.700 Euro netto automatisch den Fünf-Euro-Satz? Nein. Dafür müssen zusätzlich die Voraussetzungen für eine teilweise Befreiung vorliegen, etwa wegen eines berücksichtigungsfähigen Kindes; andernfalls bleiben grundsätzlich zehn Euro täglich. Quellen Deutsche Rentenversicherung: Antrag auf Befreiung von der Zuzahlung, Formular G0160 Deutsche Rentenversicherung: Gemeinsame rechtliche Anweisungen zu § 32 SGB VI Deutsche Rentenversicherung: Informationen zum Antrag auf Befreiung von der Zuzahlung, G0162 Deutsche Rentenversicherung: Zuzahlung, Einkommensgrenzen 2026 Deutsche Rentenversicherung: Zuzahlung bei Rehabilitation, Meldung vom 23. September 2026 Gesetze im Internet: § 84 Sozialgerichtsgesetz – Widerspruchsfrist

Beitragsbild von: Erfolg gegen Vonovia: Mieter müssen Spezial-Rauchmelder nicht dulden

26. September 2026

Zwei Mieter haben sich erfolgreich gegen den Einbau des „Multisensor Plus“ gewehrt. Das Amtsgericht Spandau entschied am 4. September 2026, dass sie die von ihrer Vermieterin angekündigten Geräte nicht dulden müssen. Die zusätzlichen Sensoren und Funktionen genügten dem Gericht nicht, um den Einbau als Modernisierung anzuerkennen, die die Mieter dulden müssen. Das Urteil mit dem Aktenzeichen 5 C 85/26 betrifft eine konkrete Wohnung und bedeutet kein allgemeines Einbauverbot. Die Berufung wurde zugelassen. Eine inzwischen eingetretene Rechtskraft ließ sich zum Recherchestand vom 26. September 2026 öffentlich nicht bestätigen. Für die neuen Geräte sollte die Miete steigen Die beklagte Vermieterin ist die GAGFAH Erste Grundbesitz GmbH aus dem Vonovia-Konzern, die Verwaltung übernimmt die Vonovia Kundenservice GmbH. In der rund 91 Quadratmeter großen Wohnung waren bereits vier Rauchwarnmelder vorhanden. Diese sollten durch Geräte des Herstellers Techem ersetzt werden; zusätzlich war ein Gerät für die Küche vorgesehen. Der „Multisensor Plus“ verbindet mehrere Sicherheits- und Raumklimafunktionen. Er kann unter anderem vor Kohlenmonoxid warnen sowie Temperatur und Luftfeuchtigkeit erfassen; für die Küche ist eine Hitzewarnung vorgesehen. Die Hausverwaltung kündigte den Einbau als Modernisierung mit einer Mieterhöhung von 3,63 Euro im Monat an. Die Mieter widersprachen über ihren Mieterschutzverein und erhoben schließlich Klage. Das Gericht gab ihnen recht und legte der Vermieterin die Prozesskosten auf. Der von einer Mieterinitiative veröffentlichte Urteilstext dokumentiert die Entscheidung und ihre Begründung. Mehr Funktionen allein begründen keine Modernisierung Nach § 555d Absatz 1 BGB müssen Mieter Modernisierungsmaßnahmen grundsätzlich dulden. Welche Veränderungen darunter fallen, bestimmt § 555b BGB. Dazu gehören etwa Maßnahmen, die den Gebrauchswert der Wohnung nachhaltig erhöhen oder die allgemeinen Wohnverhältnisse dauerhaft verbessern. Das Amtsgericht prüfte deshalb, welchen Nutzen die zusätzlichen Funktionen für die Wohnung tatsächlich bieten. Entscheidend ist eine objektive Verbesserung, nicht allein die Vorliebe einzelner Bewohner für bestimmte Technik. Für Multifunktionsgeräte vertrat das Gericht folgende Auffassung: Grundsätzlich müsse jede Funktion einen gesetzlichen Modernisierungszweck erfüllen. Andernfalls komme eine Duldung nur infrage, wenn das Gerät ganz überwiegend solchen Zwecken dient, die übrigen Funktionen die Mieter nicht zusätzlich finanziell belasten und der Einbau nach Abwägung der Interessen zumutbar ist. Diese Voraussetzungen sah es hier nicht als erfüllt an. Ein gleichwertiger Austausch dient der Erhaltung Bei der reinen Rauchwarnfunktion erkannte das Gericht keinen zusätzlichen Vorteil, weil entsprechende Melder bereits vorhanden waren. Der bloße Ersatz durch gleichwertige Geräte dient der Erhaltung und rechtfertigt grundsätzlich keine Modernisierungsmieterhöhung. Das entspricht dem BGH-Urteil vom 24. Mai 2023, VIII ZR 213/21. Ein erforderlicher Austausch bleibt dennoch nach § 555a BGB grundsätzlich zu dulden. Welche Sicherheitsvorteile das Gericht anerkannte Einige Zusatzfunktionen bewertete die Richterin durchaus positiv. Vernetzte Geräte können einen Alarm in mehreren Räumen hörbar machen, und eine Hitzewarnung kann helfen, einen Küchenbrand früher zu erkennen. Bei der Kohlenmonoxidwarnung berücksichtigte das Gericht dagegen, dass die Wohnung keinen Gasanschluss hatte und typische Gefahrenquellen wie Gasherde oder Öfen fehlten. Funktion des Multisensor Plus Bewertung im Spandauer Verfahren Rauchwarnung als Ersatz vorhandener Melder Keine zusätzliche Verbesserung gegenüber der vorhandenen Ausstattung. Fernwartung Kein zusätzlicher Vorteil gegenüber den im Verfahren herangezogenen fernwartbaren Standardgeräten. Vernetzung innerhalb der Wohnung Sicherheitsgewinn, weil ein Alarm auch bei geschlossenen Türen in anderen Räumen hörbar wird. Kohlenmonoxidwarnung Unter den Bedingungen der betroffenen Wohnung allenfalls geringer zusätzlicher Sicherheitsgewinn. Hitzewarnung in der Küche Verbesserung, weil ein Küchenbrand früher erkannt werden kann; dieser Vorteil betrifft das Küchengerät. Lüftungsempfehlung per LED und Raumklima-App Keine ausreichende Wohnwertverbesserung; der mögliche Nutzen hängt vom Verhalten der Bewohner ab. Optimierter Alarmton, Assistenzlicht und Helligkeitssensor Die Vermieterin hatte eine daraus folgende Verbesserung nicht ausreichend dargelegt. Bei den Raumklimafunktionen verwies das Gericht auf einfache Hygrometer, mit denen Bewohner die Luftfeuchtigkeit selbst überprüfen können. Hinweise einer App verändern das Raumklima zudem nicht unmittelbar, sondern setzen entsprechendes Heiz- und Lüftungsverhalten voraus. Den Einbau des gesamten Geräts mussten die Kläger nach Auffassung des Gerichts trotz einzelner Sicherheitsvorteile nicht hinnehmen. Hinzu kam die angekündigte Kostenverteilung. Abgesehen von der reinen Rauchwarnfunktion sollten auch die Kosten solcher Zusatzfunktionen auf die Mieter umgelegt werden, denen das Gericht keinen Modernisierungszweck zuerkannte. Auch deshalb verneinte es eine Duldungspflicht nach einer ergänzenden Interessenabwägung. Warum das Gericht die Datenschutzfragen offenlassen konnte Die Mieter befürchteten, dass die Geräte Rückschlüsse auf ihr Wohnverhalten ermöglichen könnten. Sie äußerten außerdem die Sorge, dass Raumklimadaten später bei Streitigkeiten über Schimmel gegen sie verwendet würden. Eine tatsächliche Verwendung der Daten zu solchen Zwecken stellte das Gericht nicht fest. Die Richterin berücksichtigte jedoch die Bedenken zur Privatsphäre bei der Abwägung der Interessen. Zusätzliche Sicherheitsfunktionen ließen sich auch mit Geräten ohne Raumklimasensorik erreichen. Ob die konkrete Datenverarbeitung gegen Datenschutzrecht verstößt, musste sie für die Entscheidung nicht abschließend klären. Vonovia erklärt auf seiner Informationsseite zum Multisensor Plus, die Geräte würden standardmäßig ohne lokale Speicherung und Übertragung von Raumklimadaten installiert. Diese Funktionen würden auf Wunsch und mit Einwilligung aktiviert; die Lüftungs-LED arbeite unabhängig davon. Die Angaben des Unternehmens zur Datenverarbeitung beantworten allerdings nicht automatisch die mietrechtliche Frage, ob der Einbau eine zu duldende Modernisierung ist. Andere Gerichte können zu einem anderen Ergebnis kommen Das Spandauer Urteil bindet andere Gerichte nicht. Nach einer Mitteilung des Berliner Mietervereins verpflichtete das Amtsgericht Herne am 9. Juni 2026 unter dem Aktenzeichen 34 C 18/26 eine Mietpartei zur Duldung. Eine einheitliche Rechtsprechung zum Multisensor Plus besteht damit bislang nicht. Die Mieterinitiative bezeichnete die Spandauer Entscheidung in ihrer Einordnung vom 14. September 2026 als noch nicht rechtskräftig. Ob inzwischen Berufung eingelegt wurde oder das Urteil rechtskräftig geworden ist, ließ sich bei der öffentlichen Recherche am 26. September 2026 nicht verlässlich bestätigen. Eine aktuelle Auskunft des Gerichts oder der Prozessvertretung liegt hierzu nicht vor. Einbau und Mieterhöhung sind getrennt zu prüfen Selbst wenn Mieter eine Modernisierung dulden müssen, ist damit nicht jede verlangte Mieterhöhung gerechtfertigt. Nach § 559 BGB können bei bestimmten Modernisierungen grundsätzlich acht Prozent der anrechenbaren Kosten jährlich auf die Miete umgelegt werden. Aufwendungen für ohnehin erforderliche Erhaltungsmaßnahmen sind nach den gesetzlichen Vorgaben abzuziehen. Eine Erhöhung muss deshalb anhand der tatsächlich durchgeführten Arbeiten und der Kostenberechnung geprüft werden. Erläuterungen dazu bietet der Beitrag über die Prüfung einer Mieterhöhung und die unterschiedlichen Erhöhungsarten. Auch das vereinfachte Verfahren bei Modernisierungsmieterhöhungen setzt voraus, dass überhaupt eine entsprechende Modernisierung vorliegt. Wie Mieter auf eine Ankündigung reagieren können Betroffene sollten prüfen lassen, welche Geräte bereits vorhanden sind, welche Funktionen hinzukommen sollen und wie der Vermieter den Nutzen und die Kosten begründet. Dafür werden das Ankündigungsschreiben, Produktinformationen und die angekündigte Berechnung der Mieterhöhung benötigt. Einwände sollten den notwendigen Austausch alter Geräte von der umstrittenen Zusatzausstattung unterscheiden. Bevor Mieter einen angekündigten Zutritt verweigern oder eine verlangte Mehrzahlung einstellen, sollten sie das Vorgehen mit einem Mieterverein oder einer mietrechtlichen Beratung abstimmen. Funktionierende Rauchwarnmelder sollten wegen des Streits weder entfernt noch außer Betrieb gesetzt werden. Fragen und Antworten zu den Spezial-Rauchmeldern Gilt das Spandauer Urteil für alle Vonovia-Mieter? Nein, es betrifft die Kläger und die für ihre Wohnung angekündigte Maßnahme. Andere Mieter können die Begründung als Argument heranziehen, erhalten dadurch aber keinen automatischen Anspruch auf dasselbe Ergebnis. Ist das Urteil rechtskräftig? Die Berufung wurde zugelassen. Eine eingetretene Rechtskraft oder eine tatsächlich eingelegte Berufung ließ sich zum Recherchestand vom 26. September 2026 öffentlich nicht verlässlich bestätigen. Hat das Gericht eine unzulässige Überwachung festgestellt? Nein. Es berücksichtigte die Bedenken der Mieter zur Privatsphäre, musste die datenschutzrechtlichen Streitfragen aber nicht abschließend entscheiden. Darf der Vermieter alte Rauchmelder trotzdem austauschen? Ja, erforderliche Erhaltungsmaßnahmen sind grundsätzlich zu dulden. Ein gleichwertiger Ersatz allein rechtfertigt jedoch keine Modernisierungsmieterhöhung. Können zusätzliche Sicherheitsfunktionen eine Modernisierung begründen? Ja, wenn sie eine gesetzlich anerkannte Verbesserung bewirken. Das Amtsgericht Spandau erkannte einzelne Sicherheitsvorteile an, verneinte aber die Duldungspflicht für den angekündigten Einbau der Multifunktionsgeräte insgesamt. Können bereits gezahlte Mietaufschläge zurückverlangt werden? Das Urteil ordnet keine allgemeine Rückzahlung an. Ob ein Anspruch besteht, muss anhand der jeweiligen Mieterhöhung und des Mietverhältnisses geprüft werden.

Beitragsbild von: Streit um Pflegereform: Diese Einschnitte drohen und diese Ansprüche bleiben

26. September 2026

Die geplante Pflegereform gerät kurz vor dem vorgesehenen Kabinettstermin ins Stocken. Nach dem angekündigten Widerstand der SPD ist offen, ob das Pflegeneuordnungsgesetz am 30. September von der Bundesregierung beschlossen wird. Für Menschen mit Pflegegrad und ihre Angehörigen gilt: Die diskutierten Kürzungen sind bislang nicht beschlossen, bestehende Ansprüche werden durch die Reformdebatte nicht verändert. SPD verlangt Änderungen an den Reformplänen SPD-Generalsekretär Tim Klüssendorf hat am Abend des 25. September Widerstand gegen die bisherigen Pläne angekündigt. Nach Informationen des ARD-Hauptstadtstudios droht deshalb die für Mittwoch vorgesehene Kabinettsbefassung auszufallen. Weitere Gespräche sollen am Montag, dem 28. September, stattfinden; eine endgültige Absage des Termins meldete die Tagesschau in ihrem Bericht vom 25. September nicht. Mit der Reform will die Bundesregierung die Finanzen der sozialen Pflegeversicherung stabilisieren. Die SPD fordert eine Begrenzung der Eigenanteile durch einen Pflegedeckel und eine Pflegeversicherung, in die alle einzahlen. Bleibt die Trennung zwischen gesetzlicher und privater Pflegeversicherung bestehen, verlangt sie zumindest einen finanziellen Ausgleich zwischen beiden Systemen. Der Konflikt betrifft damit sowohl die Leistungen als auch die Frage, wer ihre Finanzierung trägt. Gesundheitsminister Carsten Linnemann hatte den Kabinettstermin noch am 23. September im Bundestag bekräftigt. In der Regierungsbefragung verwies er auf die laufende Abstimmung innerhalb der Bundesregierung. Ob die angekündigten Gespräche rechtzeitig zu einer Einigung führen, ist offen. Warum die bisherigen Ansprüche weitergelten Die unveränderte Rechtslage ist keine Folge der angekündigten SPD-Blockade. Sie ergibt sich daraus, dass die geplanten Änderungen noch nicht als Gesetz in Kraft getreten sind. Auf der BMG-Seite zum Pflegeneuordnungsgesetz wird weiterhin der Stand vom 5. Juni 2026 mit Stellungnahmen zum Referentenentwurf dokumentiert. Ein solcher Entwurf enthält Vorschläge des Ministeriums und berechtigt Pflegekassen nicht zu Kürzungen. Auch ein Kabinettsbeschluss würde die Ansprüche nicht sofort verändern: Anschließend wären das parlamentarische Verfahren, die Ausfertigung und die Verkündung erforderlich. Ab wann neue Vorschriften gelten, richtet sich nach den Bestimmungen zum Inkrafttreten; der Bundestag erläutert diese Schritte im Überblick zum Gesetzgebungsverfahren. Rentenabsicherung: Was heute gilt und was geändert werden sollte Wer einen Angehörigen zu Hause nicht erwerbsmäßig pflegt, kann unter bestimmten Voraussetzungen Rentenbeiträge über die Pflegeversicherung erhalten. Die gepflegte Person muss grundsätzlich mindestens Pflegegrad 2 haben, und die Pflege muss wenigstens zehn Stunden wöchentlich an regelmäßig mindestens zwei Tagen umfassen. Eine daneben ausgeübte Erwerbstätigkeit darf regelmäßig 30 Wochenstunden nicht überschreiten. Die Beitragshöhe hängt unter anderem vom Pflegegrad, den bezogenen Leistungen und der Aufteilung der Pflege ab. Die Deutsche Rentenversicherung erläutert die Voraussetzungen für die Absicherung von Pflegepersonen. Für Angehörige, die ihre Berufstätigkeit wegen der Pflege einschränken, können diese Beiträge einen Teil der fehlenden Altersvorsorge ausgleichen. Der im Juni veröffentlichte Entwurf sieht vor, die Berechnungsgrundlagen für diese Beiträge ab Januar 2027 auf 70 Prozent der bisherigen Werte zu senken. Für künftige Pflegezeiten würden Betroffene dadurch rund 30 Prozent weniger Rentenansprüche erwerben. Die Deutsche Rentenversicherung Bund warnt in ihrer Stellungnahme vor einem erhöhten Altersarmutsrisiko, insbesondere für pflegende Frauen. Eine Kürzung der gesamten Altersrente um 30 Prozent beschreibt dieser Vorschlag nicht. Er betrifft den weiteren Rentenaufbau aus Pflegezeiten, nicht rückwirkend bereits erworbene Ansprüche. Gegen-Hartz hat die Berechnung und die möglichen Folgen im Beitrag über die geplante Verringerung der Rentenansprüche aus Angehörigenpflege erläutert. Linnemann hat sich in der Regierungsbefragung vom 23. September gegen Rentenkürzungen für pflegende Angehörige ausgesprochen. Ob die angekündigte Rücknahme vollständig in einen überarbeiteten Gesetzentwurf übernommen wird, lässt sich anhand der bisher veröffentlichten Unterlagen noch nicht überprüfen. Welche weiteren Einschnitte im Juni-Entwurf stehen Die folgenden Vorschläge stammen ebenfalls aus dem im Juni veröffentlichten Entwurf und sind nicht beschlossen. Sie betreffen den Zugang zu Pflegeleistungen sowie die Unterstützung zu Hause. Beschrieben werden sie unter anderem in den Stellungnahmen der Rentenversicherung und des Sozialverbands VdK zum Pflegeneuordnungsgesetz. Geplanter Eingriff Mögliche Folgen für Betroffene Keine weiteren Rentenbeiträge aus Pflege für bestimmte Teilrentner Pflegepersonen mit einer Teilrente wegen Alters könnten nach Erreichen der Regelaltersgrenze aus ihrer Pflegetätigkeit keine weiteren Rentenansprüche mehr erwerben. Höhere Punktgrenzen für Pflegegrad 1 bis 3 Bei der Begutachtung wären stärkere Beeinträchtigungen erforderlich, um den jeweiligen Pflegegrad zu erreichen. Halbiertes neues Entlastungsbudget in den ersten drei Monaten Bei erstmaliger Feststellung eines Pflegegrades würden Menschen mit Pflegegrad 2 oder 3 zunächst nur die Hälfte des vorgesehenen Budgets erhalten. Wegfall des Entlastungsbetrags bei Pflegegrad 1 Menschen mit Pflegegrad 1 würden den bisherigen Entlastungsbetrag verlieren. Das geplante Entlastungsbudget soll künftig an die Stelle des bisherigen Pflegegeldes treten und ist vom heutigen Entlastungsbetrag zu unterscheiden. Die vorgesehene Halbierung betrifft deshalb eine geplante neue Leistung, keine bereits geltende Kürzung des Pflegegeldes. Einzelheiten erläutert der Beitrag über die Reformpläne für die ersten drei Monate nach Feststellung eines Pflegegrades. Diese Pflegegeldbeträge gelten weiterhin Das volle monatliche Pflegegeld beträgt bei Pflegegrad 2 weiterhin 347 Euro, bei Pflegegrad 3 sind es 599 Euro. Für Pflegegrad 4 gelten 800 Euro und für Pflegegrad 5 insgesamt 990 Euro. Grundlage ist § 37 SGB XI; einen Überblick bietet die Pflegegeld-Tabelle für 2026. Die tatsächliche Zahlung hängt vom individuellen Anspruch ab und kann etwa bei einer Kombination mit Pflegesachleistungen geringer ausfallen. Auch eine veränderte Pflegesituation kann unabhängig von der Reform zu einem anderen Bescheid führen. Bestehende Beratungs- und Nachweispflichten bleiben zu beachten. Was die nächsten Verhandlungen klären müssen Die SPD verlangt Änderungen, doch ob und in welchem Umfang sie sich durchsetzt, steht noch nicht fest. Ein überarbeiteter Entwurf würde erkennen lassen, welche Kürzungsvorschläge gestrichen, abgeschwächt oder beibehalten werden. Fragen und Antworten zur Pflegereform Ist der Kabinettstermin am 30. September bereits abgesagt? Nach dem Bericht des ARD-Hauptstadtstudios vom 25. September ist der Termin gefährdet, aber nicht endgültig abgesagt. Für den 28. September sind weitere Gespräche angekündigt. Wird mein Pflegegeld wegen der Reform jetzt gekürzt? Nein. Die diskutierten Vorschläge ändern bislang nichts an den geltenden Ansprüchen auf Pflegegeld. Geht es um 30 Prozent weniger Gesamtrente? Nein. Der Juni-Entwurf sieht einen geringeren Rentenaufbau aus künftigen Pflegezeiten vor, keine pauschale Kürzung der gesamten Altersrente. Würde ein Kabinettsbeschluss die Kürzungen sofort wirksam machen? Nein. Entscheidend wären das weitere Gesetzgebungsverfahren und der im verabschiedeten Gesetz festgelegte Beginn der jeweiligen Regelungen. Sollte ich mit einem Pflegeantrag die Reform abwarten? Wer bereits Unterstützung benötigt, sollte seinen Anspruch nach geltendem Recht prüfen lassen. Die angekündigten Verhandlungen sind kein Grund, einen notwendigen Antrag aufzuschieben.

Online Bürgergeld-Anspruch ausrechen

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Täglich erreichen uns zahlreiche Emails mit wiederkehrenden. Noch immer herrscht eine große Verunsicherung gegenüber den zahlreichen Sozialgesetzen und deren Auswirkungen im Alltag. Wir haben einige dieser Fragen zusammengestellt und veröffentlichen hiermit unsere Antworten. Wichtige Fragen & Antworten

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Von der Arbeitsmarktreform sind Millionen von Menschen betroffen. Vieles ist im SGB II unklar und auf die individuellen Bedarfe des Einzelnen zu pauschal ausgelegt. Laut einiger Erhebungen, sollen nur rund 50 Prozent aller Bescheide der Jobcenter mindestens teilweise falsch und rechtswidrig sein. Das bedeutet für die Menschen oft tatsächliche Beschneidungen in Grundrechten und Ansprüchen.



Diese Plattform will daher denen eine Stimme geben, die kein Gehör finden, weil sie keine gesellschaftliche Lobby besitzen. Bezieher von Bürgergeld (ehemals Hartz IV) werden nicht selten als "dumm" oder "faul" abgestempelt. Es reicht nicht, dass Leistungsberechtigte mit den täglichen Einschränkungen zu kämpfen haben, es sind auch die täglichen Anfeindungen in den Jobcentern, in der Schule, in der Familie oder auf der Straße. Neben aktuellen Informationen zur Rechtssprechung konzentrieren wir uns auch auf Einzelfälle, die zum Teil skandalös sind. Wir decken auf und helfen damit den Betroffenen. Denn wenn eine Öffentlichkeit hergestellt wurde, müssen die Jobcenter agieren. Sie bekommen dadurch Druck. Lesen Sie mehr darüber in unserem redaktionellem Leitfaden!

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News

Grundsicherung: Jobcenter-Termin verpasst: In diesen Fällen reicht eine Krankschreibung nicht

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26. September 2026

Sie sind krank und können einen Jobcenter-Termin nicht wahrnehmen? Dann reicht eine normale Krankschreibung grundsätzlich aus. Doch es gibt eine Falle: In bestimmten Situationen darf das Jobcenter zusätzlich ein ärztliches Attest verlangen, das bestätigt, dass Sie den Termin tatsächlich nicht wahrnehmen konnten. Wer diese zusätzliche Bescheinigung trotz vorheriger Aufforderung nicht vorlegt, riskiert, dass das Jobcenter den Termin als unentschuldigtes Meldeversäumnis wertet. Deshalb kommt es darauf an, welchen Nachweis das Jobcenter konkret verlangt hat. Krank? Melden Sie sich sofort Wenn Sie einen Meldetermin wegen Krankheit nicht wahrnehmen können, sollten Sie das Jobcenter unverzüglich informieren. Warten Sie nicht erst auf eine Anhörung. Nach § 56 SGB II müssen Sie eine Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer anzeigen. Die Bescheinigung muss grundsätzlich spätestens vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit vorliegen. Das Jobcenter darf sie auch früher verlangen. Dauert die Erkrankung länger, brauchen Sie eine Folgebescheinigung. Die entscheidende Falle: Arbeitsunfähig heißt nicht automatisch terminunfähig Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bestätigt zunächst nur, dass Sie arbeitsunfähig sind. Sie sagt nicht zwingend aus, dass Sie gesundheitlich auch keinen Termin beim Jobcenter wahrnehmen können. Das Bundessozialgericht stellte bereits mit Urteil vom 9. November 2010, Az. B 4 AS 27/10 R, klar: Arbeitsunfähigkeit und die Unfähigkeit, einen Meldetermin wahrzunehmen, sind nicht immer identisch. Trotzdem darf das Jobcenter nicht automatisch bei jeder Erkrankung eine sogenannte Wegeunfähigkeitsbescheinigung verlangen. Die normale AU reicht grundsätzlich als Nachweis. Erst wenn konkrete Zweifel bestehen und das Jobcenter vorher ausdrücklich einen weitergehenden Nachweis verlangt hat, kann ein zusätzliches Attest erforderlich werden. Beispiel Swetlana: Krankschreibung schützt vor Meldeversäumnis Swetlana ist 46 Jahre alt und lebt in Frankfurt an der Oder. Für Dienstagmorgen hat sie einen Termin beim Jobcenter. In der Nacht bekommt sie Fieber, starke Gliederschmerzen und Kreislaufprobleme. Sie meldet sich morgens beim Jobcenter ab und geht zum Arzt. Dieser schreibt sie für mehrere Tage arbeitsunfähig. Swetlana reicht die Bescheinigung beim Jobcenter ein. Damit hat sie grundsätzlich einen wichtigen Grund nachgewiesen. Das Jobcenter darf den Termin nicht einfach als unentschuldigtes Meldeversäumnis behandeln. Anders könnte es aussehen, wenn Swetlana bereits mehrfach genau an Meldeterminen krankgeschrieben war und das Jobcenter ihr vorher ausdrücklich mitgeteilt hatte, dass künftig ein zusätzliches Attest über ihre Unfähigkeit zur Terminwahrnehmung erforderlich ist. Wann reicht die Krankschreibung – und wann nicht? Situation Erforderlicher Nachweis Einmalige Erkrankung am Meldetermin AU reicht grundsätzlich Jobcenter verlangt vorher ausdrücklich Zusatzattest Zusätzliches ärztliches Attest Krankheit dauert länger Folgebescheinigung Jobcenter fragt nach Diagnose Diagnose müssen Sie grundsätzlich nicht mitteilen Sie haben nur einen Arzttermin Entschuldigt den Jobcenter-Termin nicht automatisch Diagnose geht das Jobcenter grundsätzlich nichts an Sie müssen Ihrer Integrationsfachkraft grundsätzlich nicht mitteilen, woran Sie erkrankt sind. Entscheidend sind die Arbeitsunfähigkeit und deren Dauer. Auch bei einem zusätzlichen Attest muss der Arzt nicht Ihre gesamte Krankengeschichte offenlegen. Es genügt grundsätzlich die Aussage, dass Sie den Meldetermin aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrnehmen konnten. Achtung bei normalen Arztterminen Ein Arzttermin ist nicht automatisch ein wichtiger Grund für das Fernbleiben beim Jobcenter. Wenn Sie nicht arbeitsunfähig sind, sollten Sie prüfen, ob sich der Arzttermin verschieben lässt. Geht das nicht, etwa wegen einer dringenden Behandlung oder Untersuchung, sollten Sie das Jobcenter vorher informieren und den Termin nachweisen. Was tun, wenn das Jobcenter trotzdem ein Meldeversäumnis behauptet? Schickt Ihnen das Jobcenter eine Anhörung, sollten Sie unbedingt reagieren. Teilen Sie mit, wann Sie erkrankt sind, wann Sie sich abgemeldet und welchen Nachweis Sie eingereicht haben. Liegt ein wichtiger Grund vor, darf das Jobcenter den Termin nicht als Meldeversäumnis werten. Bewahren Sie deshalb die AU, Nachrichten an das Jobcenter und Übermittlungsnachweise auf. Das sollten Sie bei Krankheit sofort tun Melden Sie sich so früh wie möglich beim Jobcenter ab. Reichen Sie die AU fristgerecht ein und achten Sie darauf, ob das Jobcenter ausdrücklich einen weitergehenden Nachweis verlangt. Hat das Jobcenter zuvor ein zusätzliches ärztliches Attest gefordert, sollten Sie dieses ebenfalls besorgen. Nur eine normale Krankschreibung einzureichen, kann dann zu wenig sein. FAQ: Krankheit und Meldeversäumnis beim Jobcenter Reicht eine Krankschreibung für einen Jobcenter-Termin? Grundsätzlich ja. Nur in begründeten Fällen kann das Jobcenter nach vorheriger Aufforderung einen zusätzlichen ärztlichen Nachweis verlangen. Muss ich meine Diagnose nennen? Nein. Sie müssen dem Jobcenter grundsätzlich nicht mitteilen, woran Sie erkrankt sind. Darf das Jobcenter einen krankheitsbedingt verpassten Termin als Meldeversäumnis werten? Nicht, wenn Sie einen wichtigen Grund ausreichend nachweisen. Entscheidend ist, dass Sie die Erkrankung rechtzeitig melden und den verlangten Nachweis einreichen. Quellen Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen zu § 32 SGB II, Stand Juli 2026 Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen zu § 56 SGB II, Stand Juli 2026 Bundessozialgericht: Urteil vom 9. November 2010, B 4 AS 27/10 R Sozialgesetzbuch II: §§ 32 und 56

Aktuelle Urteile zum Bürgergeld, Grundsicherung, Sozialhilfe und Rente

Jobcenter streicht ganzes Bürgergeld wegen EC-Karten-Abhebung, die zu weit weg war

Beitragsbild von: Jobcenter streicht ganzes Bürgergeld wegen EC-Karten-Abhebung, die zu weit weg war

26. September 2026

Das Jobcenter zahlte einem schwerbehinderten Mann plötzlich kein Bürgergeld mehr. Der Grund: Seine EC-Karte wurde über Monate rund 370 Kilometer von seinem Wohnort entfernt genutzt. Für die Behörde stand deshalb fest, dass der Mann tatsächlich bei seiner Freundin wohnte. Sozialrechtlich bekam das Jobcenter für diese Unterstellung jedoch einen Schuss vor den Bug. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen verpflichtete die Behörde im Eilverfahren zur vorläufigen Weiterzahlung. Kartenzahlungen an einem anderen Ort können zwar ein wichtiges Indiz sein, aber noch kein Beweis für einen Umzug. Hinzu kam ein schwerer Fehler des Jobcenters: Wenn die Behörde sich als unzuständig ansah, weil der Betroffene woanders lebte, hätte sie den Antrag an das dort zuständige Jobcenter weiterleiten müssen. Jobcenter zahlte monatlich 1.131 Euro Der Mann bezog bis Ende Januar 2025 insgesamt 1.131 Euro Grundsicherung (damals Bürgergeld)  monatlich. Darin enthalten waren 563 Euro Regelbedarf, 500 Euro Unterkunftskosten und 68 Euro Heizkosten. Im Dezember 2024 stellte er einen Weiterbewilligungsantrag. Mitarbeiter des Jobcenters misstrauten ihm, weil über fast drei Monate mit seiner EC-Karte Bargeld abgehogen und Geld überwiesen worden war - 370 Kilometer von seiner Wohnung entfernt, im Wohnort seiner Freundin. Zudem praktizierten dort auch mehrere seiner Ärzte und sein Rechtsanwalt. Das Jobcenter schloss daraus, dasss der Mann selbst dort wohnte. Drei Hausbesuche verschärften den Verdacht Ein niediger Wasserverbrauch, und ein Nichtantreffen bei Hausbesuchen bestätigten die Behörde in ihrem Verdacht, und sie lehnte die Zahlung von Grundsicherung ab. Der Mann widersprach, und es ging bis zum Landessozialgericht. Schwerbehinderung statt Umzug Der Leistungsbeziehende hatte einen Grad der Behinderung von 80, die Merkzeichen G und aG sowie Pflegegrad 2. Unter anderem litt er seit seiner Geburt unter einer spastischen Lähmung. Er könne, so sagte er, seine Wohnung in der zweiten Etage ohne fremde Hilfe kaum verlassen. Seine Freundin unterstütze ihn beim Einkaufen. Dafür gebe er ihr dann seine EC-Karte. Er sei selbst also garnicht im Ort seiner Freundin gewesen. Seine Freundin benutze für diese Fahrten sein Auto und tanke dann auch in ihrer Wohngegend. Er besuche eine Freundin zwar zwei- bis dreimal pro Monat, aber wohne nicht bei ihr. Kartenzahlung zeigt die Karte, nicht deren Inhaber Die Richter hielten diese Schilderung nicht nur für glaubwürdig. Sie wiesen das Jobcenter in einem entscheidenen Punkt zurecht. So zeige eine Kartenzahlung nur, dass dort die Karte eingesetzt wurde, nicht aber, dass der Karteninhaber dort war. Besuche bei seiner Freundin seien kein Wechsel des Lebensmittelpunktes. Auch Ärzte in einer fremden Stadt seien keinen Beweis für einen Umzug. Die Richter hielten die Schilderung des Betroffenen für glaubwürdig, nach der er diese Ärzte lange kenne und ein Vertrauensverhältnis zu ihnen habe. Hausbesuch sprach für die Wohnung des Mannes Bei einem angekündigten Hausbesuch des Außendienstes des Jobcenters sprachen Indizien gegen einen Wohnungswechsel. Die Räume waren vollständig möbliert, mit persönlichen Unterlagen, Kleidung und Lebensmitteln. In der Wohnung seiner Freundin fanden sich hingegen keine Gegenstände, die darauf schließen ließen, dass er sich hier dauerhaft aufhielt. Nur vier Kubikmeter Wasser blieben verdächtig Ein Zweifel, den auch die Richter akzeptierten, war der extrem geringe Wasserverbrauch. Der Mann versicherte, er gehe sehr sparsam mit Wasser um, doch das reichte nicht, um diese vollständig zu überzeugen. Das allein reichte aber nicht. Die Richter sahen zudem eine eidesstattliche Versicherung des Mannes als besonders wichtig an. Seine Freundin und sein Stiefvater bestätigten ihn zudem. Ohne Bürgergeld drohten Wohnungsverlust und Gassperre Für den Mann hatte das Einstellen der Leistung bereits drastische Folgen. Es entstanden Mietrückstände von 1.500 Euro. Der Vermieter kündigte die Wohnung. Gleichzeitig drohte der Gasversorger wegen eines Rückstands von 206 Euro mit einer Sperre. Das LSG sah deshalb eine akute Notlage und verpflichtete das Jobcenter, dem Mann vorläufig wieder Leistungen zu zahlen. Er erhielt 563 Euro Regelbedarf und 68 Euro Heizkosten ab dem 10. Februar sowie 500 Euro Unterkunftskosten ab März. Was Betroffene bei solchen Vorwürfen tun sollten Unterstellt das Jobcenter wegen Kontoauszügen oder Verbrauchsdaten einen anderen Wohnort, sollten Sie die Auffälligkeiten möglichst konkret erklären. Hilfreich können Unterlagen und Angaben sein, die zeigen, dass die bisherige Wohnung tatsächlich weiter den Lebensmittelpunkt bildet. Dazu gehören persönliche Gegenstände in der Wohnung, laufende Miet- und Verbrauchskosten, Zeugenaussagen, regelmäßige Aufenthalte sowie nachvollziehbare Erklärungen für Einkäufe oder Geldabhebungen an anderen Orten. Wer seine EC-Karte anderen Personen für Einkäufe überlässt, sollte diesen Umstand ebenfalls offen und nachvollziehbar erklären können. Bei einer vollständigen Leistungseinstellung und drohenden Mietschulden, Energiesperren oder fehlendem Geld für den Lebensunterhalt kommt außerdem ein Eilantrag beim Sozialgericht in Betracht. FAQ: Kartenzahlungen und Lebensort Darf das Jobcenter aus Kartenzahlungen auf meinen Wohnort schließen? Kartenzahlungen können ein Indiz sein. Sie beweisen allein aber nicht, dass Sie an diesem Ort wohnen. Entscheidend sind die gesamten tatsächlichen Lebensumstände. Verliere ich Bürgergeld, wenn ich regelmäßig bei meinem Partner übernachte? Nicht automatisch. Kurze und vorübergehende Aufenthalte führen nicht ohne Weiteres zu einem neuen gewöhnlichen Aufenthalt. Entscheidend ist, wo sich Ihr tatsächlicher Lebensmittelpunkt befindet. Was muss das Jobcenter tun, wenn es sich für unzuständig hält? Ein örtlich unzuständiger Leistungsträger muss einen Antrag grundsätzlich an den aus seiner Sicht zuständigen Träger weiterleiten. Eine vermutete örtliche Unzuständigkeit rechtfertigt nicht automatisch eine materielle Ablehnung des Leistungsantrags. Quellen Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. Juli 2025 – L 21 AS 537/25 B ER (Open Legal Data)

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So hoch ist die Rente nach 45 Arbeitsjahren - Altersrententabelle zeigt es

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26. September 2026

Wer 45 Jahre durchgängig gearbeitet und stets ein Durchschnittseinkommen erzielt hat, kann mit einer monatlichen Bruttorente von rund 1.835 Euro rechnen. Doch diese sogenannte „Standardrente“ ist für viele Rentnerinnen und Rentner weit entfernt von der Realität. Was ist die Standardrente – und wer erhält sie überhaupt? Die Deutsche Rentenversicherung spricht von einer „Standardrente“, wenn jemand 45 Jahre lang ununterbrochen sozialversicherungspflichtig gearbeitet und in jedem dieser Jahre genau das Durchschnittsentgelt verdient hat. Für jedes dieser Jahre gibt es einen sogenannten Entgeltpunkt. Wer 45 Entgeltpunkte sammelt, erhält – multipliziert mit dem Rentenwert – die Standardrente. Seit dem 1. Juli 2025 liegt der Rentenwert bundesweit bei 40,79 Euro pro Entgeltpunkt. Damit ergibt sich bei 45 Punkten eine Bruttorente von 1.835,55 Euro. Nach Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (rund 215 Euro) bleibt ein monatlicher Nettobetrag von etwa 1.621 Euro – vor Steuern. Wert ab 1. Juli des Jahres Wert eines Rentenpunkts im Westen Durchschnittsrente nach 45 Jahren im Westen Wert eines Rentenpunkts im Osten Durchschnittsrente nach 45 Jahren im Osten 2025 40,79 € 1.835,55 € 40,79 € 1.835,55 € 2024 39,32 € 1.769,40 € 39,32 € 1.769,40 € 2023 37,60 € 1.692,00 € 37,60 € 1.692,00 € 2022 36,02 € 1.620,90 € 35,52 € 1.598,40 € 2021 34,19 € 1.538,55 € 33,47 € 1.506,15 € 2020 34,19 € 1.538,55 € 33,23 € 1.495,35 € 2019 33,05 € 1.487,25 € 31,89 € 1.435,05 € 2018 32,03 € 1.441,35 € 30,69 € 1.381,05 € 2017 31,03 € 1.396,35 € 29,69 € 1.336,05 € 2016 30,45 € 1.370,25 € 28,66 € 1.289,70 € 2015 29,21 € 1.314,45 € 27,05 € 1.217,25 € Doch nur wenige Rentnerinnen und Rentner erreichen diese Idealbedingungen. Im Schnitt liegt die Rentenleistung deutlich darunter. Realität statt Theorie: Durchschnittsrenten liegen meist deutlich niedriger Tatsächlich erhielten laut Deutscher Rentenversicherung Ende 2023 Männer im Schnitt 1.348 Euro und Frauen 908 Euro an Altersrente. Wer 2023 erstmals in Rente ging, bekam im Westen durchschnittlich 1.091 Euro, im Osten sogar leicht mehr: 1.200 Euro. Das zeigt, dass die Standardrente für viele mehr Hoffnung als Realität ist. Warum die Abweichung? Die Gründe sind vielfältig: Viele Erwerbsbiografien sind von Brüchen, Teilzeit oder Niedriglohn geprägt. Nicht jeder schafft 45 Versicherungsjahre. Weniger als 5 % der Rentenzugänge im Jahr 2023 wiesen gleichzeitig 45 Entgeltpunkte und 45 Versicherungsjahre auf. Die durchschnittliche Entgeltpunktdichte lag 2023 laut Rentenstatistik bei lediglich 0,869 Punkten pro Beitragsjahr – weit entfernt vom Idealwert. Durchschnittsentgelt West Umrechnungsfaktor Durchschnittsentgelt Ost 2025 50.493 € 1 50.493 € 2024 45.358 € 1,014 44.732 € 2023 44.732 € 1,028 43.514 € 2022 42.053 € 1,042 40.358 € 2021 40.463 € 1,056 38.317 € 2020 39.167 € 1,07 36,604 € 2019 39.301 € 1,084 36.255 € 2018 38.212 € 1,1339 33.699 € 2017 37.077 € 1,1374 32.598 € 2016 36,187 € 1,1415 31.700 € 2015 35.363 € 1,1502 30.744 € Besonders langjährig Versicherte: Wer profitiert von der „Rente mit 63“? Menschen mit mindestens 45 Beitragsjahren können unter bestimmten Voraussetzungen abschlagsfrei vorzeitig in Rente gehen. Dieses Modell, umgangssprachlich als „Rente mit 63“ bekannt, wird seit 2014 schrittweise an das Regelrentenalter angepasst. Wer die Voraussetzungen erfüllt, spart Abschläge von bis zu 14,4 % – ein erheblicher Vorteil. Netto oder brutto? Was wirklich ankommt Bruttorente ist nicht gleich Netto-Rente. Von der gesetzlichen Rente gehen Sozialabgaben ab: Krankenversicherung: ca. 7,3 % plus Zusatzbeitrag Pflegeversicherung: 3,4 % (Kinderlose: 4,0 %) Beispiel: Die Standardrente von 1.835,55 Euro (brutto) ergibt nach Abzügen etwa 1.621 Euro netto. Auch Steuern können noch fällig werden – je nach Höhe der Gesamteinkünfte. Steuerpflicht im Ruhestand: Was bleibt nach dem Finanzamt? Ab 2025 beträgt der Besteuerungsanteil der gesetzlichen Rente 85 %. Das bedeutet: Nur 15 % der Rentenzahlung bleiben dauerhaft steuerfrei. Ob und wie viel Rente versteuert werden muss, hängt vom Gesamteinkommen und dem Grundfreibetrag ab – dieser liegt 2025 bei 11.604 Euro pro Jahr (bei Ehepaaren: 23.208 Euro). Wer zusätzlich zur gesetzlichen Rente Einnahmen hat (z. B. Miete, Betriebsrente oder Kapitalerträge), überschreitet schnell den Freibetrag und muss Einkommensteuer zahlen. Die Grundrente: Zusatzleistung für langjährig Geringverdienende Seit 2021 gibt es die Grundrente. Sie soll Menschen mit niedrigen Rentenansprüchen entlasten, wenn sie trotz geringem Einkommen mindestens 33 Versicherungsjahre vorweisen können. Ab 35 Jahren steigt der Anspruch auf die volle Aufstockung. Wer profitiert? Wer über Jahrzehnte in Teilzeit oder im Niedriglohnsektor gearbeitet hat Wer Kinder erzogen oder Angehörige gepflegt hat Wer keine zusätzliche Grundsicherung beantragen möchte Wie beantragen? Keine Antragstellung nötig: Die Grundrente wird automatisch geprüft und mit der Rente ausgezahlt. Allerdings erfolgt die Berechnung in vielen Fällen mit Verzögerung, weshalb Nachzahlungen möglich sind. Renten im europäischen Vergleich: Deutschland im Mittelfeld Deutschland liegt mit durchschnittlich 1.440 Euro brutto leicht über dem EU-Durchschnitt von 1.294 Euro (Eurostat, 2021). Doch dieser Vergleich ist mit Vorsicht zu genießen. Denn er basiert auf nominalen Beträgen – nicht auf der Kaufkraft. Berücksichtigt man die Lebenshaltungskosten, verschiebt sich das Bild: Länder wie Österreich (1.962 Euro) oder Niederlande (1.931 Euro) zahlen nominal höhere Renten. In Luxemburg erhalten Rentner sogar durchschnittlich 2.575 Euro. Dennoch ist in Deutschland die private Vorsorge weitverbreitet – viele Menschen haben eine Betriebsrente, Riester-Rente oder setzen auf Mieteinnahmen und Kapitalerträge. Einkommensquellen im Alter: Gesetzliche Rente ist nur ein Baustein Nur rund 52 % der Haushalte verlassen sich ausschließlich auf die gesetzliche Rente. Weitere Einnahmequellen: Betriebsrenten: Immer mehr Tarifverträge beinhalten arbeitgeberfinanzierte Betriebsrentenmodelle. Private Rentenversicherungen: Zahlreiche Menschen nutzen Sofortrenten aus Lebensversicherungen. Immobilienverrentung: Wer Eigentum besitzt, kann über Rückmietmodelle oder Leibrente zusätzliche Einnahmen erzielen. Kapitalerträge: Zinsen, Dividenden und Kursgewinne ergänzen das Budget. Erwerbstätigkeit im Alter: Über 1,5 Millionen Ruheständler in Deutschland arbeiten weiter – teils aus finanziellen Gründen, teils aus sozialen.

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Rentenreform: Diese drei Jahrgänge könnten von der höheren Altersgrenze verschont bleiben

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26. September 2026

Ein Arbeitsentwurf aus dem Bundesarbeitsministerium sah nach veröffentlichten Berichten vor, die Regelaltersgrenze erst ab Jahrgang 1968 weiter anzuheben. Für die Jahrgänge 1965, 1966 und 1967 wäre es damit beim regulären Rentenbeginn mit 67 Jahren geblieben. Nach der in den Berichten wiedergegebenen Auskunft des Ministeriums war das Papier keine gebilligte Regierungsposition. Für die persönliche Planung zählt deshalb zunächst die geltende Rechtslage: Die Regelaltersgrenze liegt für alle ab 1964 Geborenen bei 67 Jahren. Ob und ab welchem Jahrgang sie darüber hinaus steigen wird, ist gesetzlich noch nicht entschieden. Was über das Papier aus dem Arbeitsministerium bekannt ist Der bekannt gewordene Arbeitsentwurf trägt nach der Berichterstattung über das BMAS-Papier den Bearbeitungsstand 21. August 2026. Die Veröffentlichung verweist auf einen Bericht der ZEIT und gibt die Reaktion des Ministeriums wieder. Demnach stammte das Dokument aus einem Fachreferat; die Hausleitung sei damit nicht befasst gewesen. In diesem Arbeitsstand war offenbar vorgesehen, die Regelaltersgrenze erstmals für die Jahrgänge ab 1968 an die Lebenserwartung zu koppeln. Laut der wiedergegebenen Ministeriumsauskunft wurde an einem Referentenentwurf noch gearbeitet. Die Angaben beschreiben damit einen früheren internen Vorschlag, keinen von der Bundesregierung beschlossenen Gesetzentwurf. Warum es um die Jahrgänge 1965 bis 1967 geht Die bisherige Anhebung des Rentenalters auf 67 Jahre erreicht mit dem Geburtsjahrgang 1964 ihre letzte Stufe. Dieser Jahrgang wird 2031 67 Jahre alt. Die Jahrgänge 1965, 1966 und 1967 folgen in den Jahren 2032, 2033 und 2034. Bei einer unmittelbar anschließenden Erhöhung wären diese Versicherten besonders früh betroffen. Begänne die zusätzliche Anhebung erst mit Jahrgang 1968, wären sie davon ausgenommen. Die veröffentlichte Auswertung des Entwurfs durch die FTB-Rentenberatung beschreibt entsprechend eine unveränderte Regelaltersgrenze für die Jahrgänge 1964 bis 1967. Für sämtliche nachfolgend aufgeführten Jahrgänge gilt heute die Regelaltersgrenze von 67 Jahren. Die Tabelle zeigt ausschließlich, welche Unterschiede sich aus dem beschriebenen Arbeitsentwurf ergeben hätten. Geburtsjahrgang Bedeutung des internen Arbeitsentwurfs 1964 Weiterhin 67 Jahre; dieser Jahrgang erreicht das Alter 2031. 1965 Keine zusätzliche Anhebung; der 67. Geburtstag liegt 2032. 1966 Keine zusätzliche Anhebung; der 67. Geburtstag liegt 2033. 1967 Keine zusätzliche Anhebung; der 67. Geburtstag liegt 2034. Ab 1968 Beginn der vorgesehenen Kopplung an die Lebenserwartung. Eine konkrete neue Altersgrenze für den Jahrgang 1968 wurde in der Auswertung nicht beziffert. Die Kalenderjahre bezeichnen das Jahr des Geburtstags, nicht automatisch den Beginn der Rentenzahlung. Dieser hängt zusätzlich vom genauen Geburtsdatum, den erfüllten Voraussetzungen und der Antragstellung ab. Was 67 Jahre und sechs Monate tatsächlich bedeuten Die Rentenkommission empfiehlt, die Regelaltersgrenze nach 2031 bei weiter steigender Lebenserwartung schrittweise anzuheben. Nach den veröffentlichten Empfehlungen des Gremiums ergäbe sich unter den zugrunde gelegten Annahmen über etwa zehn Jahre ein Anstieg um sechs Monate. Die Regelaltersgrenze läge dann voraussichtlich bei 67 Jahren und sechs Monaten. Zusätzliche Lebenserwartung soll dabei im Verhältnis zwei zu eins auf die Zeit vor und nach dem regulären Rentenbeginn verteilt werden. Ein zusätzliches Jahr würde rechnerisch eine um acht Monate höhere Altersgrenze und vier zusätzliche Monate Rentenbezug bedeuten. Die Annahmen sollen regelmäßig überprüft werden. Für den Jahrgang 1968 folgt daraus keine sofortige Anhebung um sechs Monate. Wie groß die ersten Schritte ausfallen und welche Übergangsregeln gelten würden, müsste ein späteres Gesetz festlegen. Der Kommissionsvorschlag und die im internen Entwurf beschriebene Jahrgangsgrenze sind deshalb auseinanderzuhalten. Warum ein späterer Rentenbeginn diskutiert wird Das Arbeitsministerium verweist auf den Finanzierungsdruck in der gesetzlichen Rentenversicherung. Geburtenstarke Jahrgänge wechseln in den Ruhestand, während weniger junge Erwerbstätige nachrücken. Eine längere Lebenserwartung verlängert zudem den Rentenbezug, erläutert das BMAS in seinen Fragen und Antworten zur Rentenkommission. Für Beschäftigte stellt sich daneben die Frage, ob sie ihren Beruf bis zur vorgesehenen Altersgrenze ausüben können. Gerade bei gesundheitlichen Einschränkungen kommt es deshalb auch auf frühere Rentenzugänge und deren Voraussetzungen an. Eine höhere Regelaltersgrenze bedeutet keine allgemeine Verpflichtung, bis zu diesem Alter beschäftigt zu bleiben. Welche Ansprüche nach geltendem Recht bestehen Die Regelaltersrente setzt nach § 35 SGB VI das Erreichen der Altersgrenze und die allgemeine Wartezeit voraus. Diese Mindestversicherungszeit beträgt fünf Jahre, wie § 50 SGB VI festlegt. Auch für 1968 und später Geborene gilt bisher die Altersgrenze von 67 Jahren. Wer die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt, kann als besonders langjährig Versicherter der hier behandelten Jahrgänge derzeit mit 65 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen. Grundlage ist § 38 SGB VI. Nach 35 Versicherungsjahren ermöglicht dagegen § 36 SGB VI einen vorzeitigen Rentenbeginn ab 63 Jahren mit Abschlägen. Die jeweiligen Versicherungszeiten werden nach unterschiedlichen Regeln angerechnet. Deshalb genügt die Zahl der Berufsjahre allein nicht, um den möglichen Rentenbeginn zu bestimmen. Näheres erläutert unser Beitrag über den früheren Rentenstart ohne 45 Versicherungsjahre. Warum der Jahrgang 1967 trotzdem von Änderungen betroffen sein könnte Eine unveränderte Regelaltersgrenze würde nicht automatisch sämtliche bisherigen Rentenzugänge sichern. Nach der veröffentlichten Auswertung des überholten Entwurfs sollte die abschlagsfreie Rente nach 45 Versicherungsjahren für die Jahrgänge 1964 bis 1966 erhalten bleiben. Für die Jahrgänge 1967 bis 1971 waren dagegen besondere Voraussetzungen für den Fortbestand dieses Zugangs vorgesehen, etwa eine vor dem Kabinettsbeschluss verbindlich vereinbarte Altersteilzeit. Ein konkretes Datum für diesen Stichtag enthielt der ausgewertete Entwurf allerdings nicht; vorgesehen war lediglich ein Platzhalter für den Kabinettsbeschluss. Aus dem Papier lässt sich deshalb keine verlässliche Empfehlung ableiten, durch einen kurzfristigen Vertragsabschluss bestimmte Rentenbedingungen zu sichern. Für 1967 Geborene hätten damit zwei unterschiedliche Regeln nebeneinanderstehen können: regulärer Rentenbeginn weiterhin mit 67 Jahren, aber eingeschränkter Zugang zur abschlagsfreien Rente mit 65. Die Aussage, drei Jahrgänge blieben von der höheren Regelaltersgrenze ausgenommen, ist deshalb enger als eine Ausnahme von der gesamten Reform. Was Versicherte jetzt für ihre Planung tun können Eine aktuelle Rentenauskunft und ein vollständiger Versicherungsverlauf helfen dabei, die Möglichkeiten nach heutiger Rechtslage zu prüfen. Fehlende Zeiten lassen sich durch eine Kontenklärung prüfen und gegebenenfalls ergänzen. Die Deutsche Rentenversicherung beschreibt das Verfahren in ihren Informationen zum Versicherungsverlauf. Bei einem früheren Ausstieg sollte die Rentenhöhe für den tatsächlich gewünschten Beginn berechnet werden. Eine Hochrechnung bis 67 kann weitere Beiträge unterstellen, die bei einem früheren Ende der Beschäftigung fehlen. Dies erklärt unser Beitrag darüber, warum die Renteninformation bei einem Rentenstart nach 45 Jahren zu Missverständnissen führen kann. Ein vorsorglich früher Rentenantrag sichert die bisherigen Regeln nicht für die Zukunft. Darauf weist die Rentenversicherung in ihrer Einordnung der Reformvorschläge hin. Ein besonderer Schutz vor späteren Änderungen müsste sich aus gesetzlichen Übergangsbestimmungen ergeben. Praxisbeispiel: Regulärer Rentenbeginn im Juli 2033 Eine fiktive Angestellte wurde am 15. Juni 1966 geboren und hat die allgemeine Wartezeit erfüllt. Nach geltendem Recht erreicht sie im Juni 2033 die Regelaltersgrenze und könnte bei rechtzeitiger Antragstellung ab Juli 2033 Rente beziehen. Das ergibt sich aus den Vorschriften zum Rentenbeginn in § 99 SGB VI. Würde eine spätere Reform die zusätzliche Anhebung tatsächlich erst ab Jahrgang 1968 vorsehen, bliebe dieser reguläre Rententermin für sie unverändert. Fragen und Antworten zum höheren Rentenalter Würde sich der reguläre Rentenbeginn für die Jahrgänge 1965 bis 1967 verschieben? Nach dem beschriebenen internen Entwurf wäre ihre Regelaltersgrenze bei 67 Jahren geblieben. Ob eine spätere gesetzliche Reform diese Ausnahme übernimmt, ist offen. Ist die Rente mit 67 Jahren und sechs Monaten bereits beschlossen? Nein. Dieser Wert beschreibt eine mögliche Entwicklung aus der Empfehlung der Rentenkommission, keinen beschlossenen gesetzlichen Stufenplan. Welche Altersgrenze gilt für den Jahrgang 1968? Nach geltendem Recht sind es 67 Jahre. Eine höhere Altersgrenze ist für diesen Jahrgang bislang nicht gesetzlich festgelegt. Können 1967 Geborene weiterhin mit 65 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen? Nach heutiger Rechtslage ist das bei erfüllter Wartezeit von 45 Jahren möglich. Die im überholten Entwurf beschriebenen Einschränkungen ändern daran nichts, solange keine entsprechende Neuregelung in Kraft tritt.

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Mütterrente III: Nachzahlung steht fest und sie wird höher ausfallen als bislang immer gedacht

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26. September 2026

Die Mütterrente III bringt für Millionen Eltern mit vor 1992 geborenen Kindern eine höhere gesetzliche Rente. Der Anspruch auf die zusätzliche Kindererziehungszeit entsteht bereits zum 1. Januar 2027, ausgezahlt werden kann die Verbesserung technisch jedoch erst ab 2028. Wer zu diesem Zeitpunkt schon länger Rente bezieht, bekommt deshalb Geld für 2027 nachgezahlt. Wie hoch diese Nachzahlung ausfällt, lässt sich inzwischen recht gut eingrenzen. Bei einer Altersrente und einem vollständigen zusätzlichen halben Entgeltpunkt sind für ein vor 1992 geborenes Kind mindestens 255,12 Euro brutto für das komplette Jahr 2027 errechenbar, sofern die Rente bereits seit spätestens Januar 2027 läuft. Wahrscheinlich wird der Betrag höher ausfallen, weil zum 1. Juli 2027 eine weitere Rentenanpassung stattfinden kann. Mütterrente III bringt sechs zusätzliche Monate pro Kind Bislang werden für ein vor 1992 geborenes Kind höchstens 30 Monate Kindererziehungszeit berücksichtigt. Für Kinder ab dem Geburtsjahr 1992 können dagegen bis zu 36 Monate angerechnet werden. Mit der Mütterrente III wird dieser Unterschied ab dem 1. Januar 2027 beseitigt. Für ein vor 1992 geborenes Kind können dann ebenfalls bis zu 36 Monate berücksichtigt werden. Die Verbesserung entspricht bei einem vollständigen Anspruch sechs zusätzlichen Monaten Kindererziehungszeit und damit einem halben Entgeltpunkt. Ausführlicher erklären wir bei Gegen-Hartz auch, wie sich die Rentenerhöhung 2026 auf die Mütterrente III auswirkt. Die Bezeichnung Mütterrente kann dabei missverständlich sein. Kindererziehungszeiten können unter bestimmten Voraussetzungen auch Vätern oder anderen Erziehenden zugeordnet sein. Warum das Geld für 2027 erst 2028 kommt Die gesetzlichen Änderungen gelten ab dem 1. Januar 2027. Die Deutsche Rentenversicherung kann die millionenfache Neuberechnung der bestehenden Renten technisch aber erst im Jahr 2028 umsetzen. Dadurch geht den Berechtigten das Geld für 2027 nicht verloren. Wer bereits vor Januar 2028 eine Rente erhält, soll den für ihn entstandenen Anspruch rückwirkend bekommen. Wer dagegen erstmals ab Januar 2028 Rente bezieht, bekommt die Mütterrente III nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung unmittelbar im Rahmen der neuen Rente berücksichtigt. Eine Nachzahlung für 2027 entsteht in einem solchen Fall nicht, weil im Jahr 2027 noch keine entsprechende Rente bezogen wurde. So hoch ist die Mütterrente III beim Rentenwert 2026 Seit dem 1. Juli 2026 beträgt der aktuelle Rentenwert 42,52 Euro. Dieser Wert gilt bis einschließlich Juni 2027. Ein vollständiger zusätzlicher halber Entgeltpunkt entspricht deshalb zunächst 21,26 Euro brutto im Monat je betroffenem Kind. Für die Monate Januar bis Juni 2027 sind damit bereits 127,56 Euro pro Kind rechnerisch bestimmbar. Für Juli bis Dezember 2027 gilt der Rentenwert, der bei der Rentenanpassung zum 1. Juli 2027 festgesetzt wird. Dieser Wert ist im August 2026 noch nicht bekannt. Die gesetzliche Rentengarantie verhindert allerdings, dass der aktuelle Rentenwert durch eine Rentenanpassung sinkt. Bleibt der Rentenwert 2027 lediglich unverändert, ergeben sich für weitere sechs Monate nochmals 127,56 Euro. Damit beträgt die rechnerische Nachzahlung für zwölf Monate mindestens 255,12 Euro brutto pro Kind, wenn der vollständige zusätzliche halbe Entgeltpunkt zusteht und bei der Berechnung einer Altersrente der Rentenartfaktor 1,0 gilt. Diese Nachzahlungen ergeben sich bei mehreren Kindern Die folgende Berechnung unterstellt, dass sämtliche Kinder vor 1992 geboren wurden, für jedes Kind der vollständige zusätzliche halbe Entgeltpunkt berücksichtigt wird und während des gesamten Jahres 2027 eine entsprechende Altersrente besteht. Außerdem wird für die vorsichtige Rechnung angenommen, dass der Rentenwert zum 1. Juli 2027 nicht steigt. Zahl der betroffenen Kinder Rechnerische Nachzahlung für 2027 1 Kind 255,12 Euro brutto 2 Kinder 510,24 Euro brutto 3 Kinder 765,36 Euro brutto 4 Kinder 1.020,48 Euro brutto 5 Kinder 1.275,60 Euro brutto Die Beträge sind keine verbindlichen Auszahlungsbeträge der Rentenversicherung. Sie zeigen, was sich mit dem bereits feststehenden Rentenwert von 42,52 Euro und einem vollständigen Anspruch rechnerisch ergibt. Warum die Nachzahlung 2028 höher ausfallen dürfte Entscheidend wird die Rentenanpassung zum 1. Juli 2027 sein. Steigt der aktuelle Rentenwert, erhöht sich ab diesem Zeitpunkt auch der Wert des zusätzlichen halben Entgeltpunkts der Mütterrente III. Bei einer rein beispielhaften Rentenerhöhung von zwei Prozent würde der Rentenwert auf rund 43,37 Euro steigen. Für ein betroffenes Kind ergäbe sich für das gesamte Jahr 2027 dann eine Nachzahlung von rund 257,67 Euro brutto. Bei einer angenommenen Steigerung um vier Prozent wären es rund 260,22 Euro brutto je Kind. Diese Werte sind lediglich Rechenbeispiele und keine Prognose für die Rentenanpassung 2027. Wie stark Rentenanpassungen den Eurobetrag einer gesetzlichen Rente verändern, zeigt auch unser Beitrag zur Rentenerhöhung 2026 und zum neuen Rentenwert von 42,52 Euro. Wer nicht die kompletten 255,12 Euro für 2027 bekommt Die häufig genannten 255,12 Euro gelten nicht automatisch für jeden Berechtigten. Besonders wichtig ist der Zeitpunkt des Rentenbeginns. Beginnt die Rente beispielsweise erst am 1. Juli 2027, besteht der Rentenanspruch für die Mütterrente III nicht für die ersten sechs Monate des Jahres. Die Nachzahlung betrifft dann entsprechend nur den Zeitraum ab Rentenbeginn. Auch die persönlichen Versicherungsdaten können zu Abweichungen führen. Entscheidend ist unter anderem, ob tatsächlich der vollständige zusätzliche halbe Entgeltpunkt für das betreffende Kind berücksichtigt werden kann. Bei anderen Rentenarten können ebenfalls Besonderheiten auftreten. Die Beispielbeträge dieses Artikels beziehen sich deshalb auf die typische Altersrente mit vollständiger Anerkennung des zusätzlichen halben Entgeltpunkts. Wer schon Rente bekommt, muss normalerweise keinen neuen Antrag stellen Für Menschen, die bereits vor dem 1. Januar 2028 Rente beziehen, soll die Umsetzung nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung weitgehend automatisch erfolgen. Ein eigener Antrag nur auf die Mütterrente III ist in diesen Fällen grundsätzlich nicht notwendig. Das bedeutet jedoch nicht, dass Rentner ihr Versicherungskonto ungeprüft lassen sollten. Fehlen dort Kindererziehungszeiten oder sind sie dem falschen Elternteil zugeordnet, sollte die Klärung nicht erst bis 2028 aufgeschoben werden. Wie Kindererziehungszeiten ergänzt werden können, erklären wir ausführlich im Beitrag „Kindererziehungszeiten für die Rente auch nachträglich beantragen“. Wer noch keine Rente bezieht, aber seine Kindererziehungszeiten bereits feststellen ließ, muss wegen der Mütterrente III ebenfalls grundsätzlich keinen gesonderten Antrag stellen. Liegt noch keine Feststellung vor, werden Kindererziehungszeiten spätestens im Zusammenhang mit dem Rentenantrag geprüft. Die Nachzahlung ist ein Bruttobetrag Bei den Beträgen von 255,12 Euro, 510,24 Euro oder 765,36 Euro handelt es sich um Bruttowerte. Der tatsächlich ausgezahlte Betrag auf dem Konto kann niedriger sein. Bei gesetzlich kranken- und pflegeversicherten Rentnerinnen und Rentnern sind insbesondere die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu berücksichtigen. Auch steuerliche Folgen können abhängig von der persönlichen Einkommenssituation entstehen. Deshalb sollte die rechnerische Bruttonachzahlung nicht mit dem Betrag gleichgesetzt werden, der am Ende dauerhaft zusätzlich zur Verfügung steht. Grundsicherung und Wohngeld können die Nachzahlung teilweise auffangen Besonders aufmerksam sollten Rentner sein, die ergänzend Grundsicherung im Alter oder Wohngeld bekommen. Die Mütterrente III ist keine gesonderte Sozialleistung, sondern Bestandteil der gesetzlichen Rente und kann deshalb als Einkommen berücksichtigt werden. Das gilt nicht nur für die laufend höhere Rente, sondern kann auch bei der Nachzahlung Bedeutung bekommen. Wie sich die Mütterrente auf einkommensabhängige Leistungen auswirken kann, erläutern wir im Beitrag „Mütterrente wird wegen Grundsicherung und Wohngeld gekürzt“. Eine höhere Rentenzahlung bedeutet deshalb bei diesen Haushalten nicht zwangsläufig ein gleich hohes Plus beim verfügbaren Gesamteinkommen. Freibeträge und die persönlichen Verhältnisse können das Ergebnis allerdings verändern. Wer einen neuen Rentenbescheid oder einen Bescheid über die Nachzahlung bekommt und gleichzeitig eine einkommensabhängige Sozialleistung bezieht, sollte die zuständige Behörde über die Änderung informieren. Auch der Rentenbescheid sollte 2028 genau geprüft werden Wenn die Rentenversicherung die Mütterrente III technisch umgesetzt hat, sollten Betroffene den neuen Bescheid nicht einfach abheften. Geprüft werden sollte insbesondere, für wie viele Kinder der zusätzliche Zuschlag berücksichtigt wurde und ab welchem Zeitpunkt die Berechnung erfolgt. Gerade bei älteren Versicherungsverläufen können Erziehungszeiten bereits Jahrzehnte zurückliegen. Wer mehrere Kinder erzogen hat oder bei wem Erziehungszeiten zwischen den Eltern aufgeteilt wurden, sollte deshalb besonders genau hinsehen. Weitere Hinweise dazu finden Betroffene bei Gegen-Hartz im Beitrag „Ist die Mütterrente im Rentenbescheid ausgewiesen?“. Entscheidend ist der Rentenwert ab Juli 2027 Eine auf den Cent genaue Nachzahlung für 2028 kann im August 2026 noch niemand seriös nennen. Dafür fehlt der Rentenwert, der ab dem 1. Juli 2027 gelten wird. Fest steht jedoch bereits ein erheblicher Teil der Berechnung. Für Januar bis Juni 2027 beträgt der zusätzliche Rentenwert bei einem halben Entgeltpunkt 21,26 Euro monatlich beziehungsweise 127,56 Euro für sechs Monate. Da der Rentenwert bei der jährlichen Anpassung nicht sinken darf, sind bei einem vollständigen Anspruch für zwölf Monate mindestens 255,12 Euro brutto je vor 1992 geborenem Kind errechenbar. Steigen die Renten im Juli 2027, erhöht sich die Nachzahlung entsprechend. Für zwei Kinder liegt die vorsichtige Jahresrechnung bei mindestens 510,24 Euro brutto, für drei Kinder bei mindestens 765,36 Euro. Bei vier Kindern überschreitet die Nachzahlung bereits die Marke von 1.000 Euro. Beispiel aus der Praxis: Drei Kinder bringen mehr als 765 Euro Nachzahlung Eine Rentnerin bezieht bereits seit mehreren Jahren Altersrente und hat drei Kinder, die 1982, 1985 und 1988 geboren wurden. Für alle drei Kinder sind die erforderlichen Erziehungszeiten vollständig ihrem Versicherungskonto zugeordnet. Durch die Mütterrente III kommen ab Januar 2027 insgesamt 1,5 zusätzliche Entgeltpunkte hinzu. Beim derzeitigen Rentenwert von 42,52 Euro entspricht das rechnerisch 63,78 Euro zusätzlicher Bruttorente im Monat. Würde der Rentenwert während des gesamten Jahres 2027 unverändert bleiben, entstünde eine Nachzahlung von 765,36 Euro brutto. Steigt die gesetzliche Rente zum 1. Juli 2027, fällt auch ihre tatsächliche Nachzahlung höher aus. Fragen und Antworten zur Nachzahlung der Mütterrente III Wie hoch ist die Nachzahlung 2028 für ein Kind? Bei einem vollständigen zusätzlichen halben Entgeltpunkt und einer Altersrente, die während des gesamten Jahres 2027 bezogen wird, sind mindestens 255,12 Euro brutto errechenbar. Eine Rentenerhöhung zum 1. Juli 2027 würde den Betrag erhöhen. Wie viel Nachzahlung gibt es für zwei Kinder? Bei zwei vor 1992 geborenen Kindern mit vollständigem Anspruch ergeben sich beim Rentenwert von 42,52 Euro mindestens 510,24 Euro brutto für zwölf Monate. Die endgültige Summe hängt zusätzlich vom Rentenwert ab Juli 2027 ab. Wann wird die Nachzahlung der Mütterrente III ausgezahlt? Die Deutsche Rentenversicherung beginnt mit der technischen Auszahlung im Jahr 2028. Der Anspruch auf die Verbesserung entsteht aber bereits zum 1. Januar 2027, sodass die entsprechenden Beträge rückwirkend berücksichtigt werden. Muss die Mütterrente III beantragt werden? Wer bereits vor Januar 2028 Rente bezieht, muss die Mütterrente III grundsätzlich nicht gesondert beantragen. Die Rentenversicherung will die Neuberechnung weitgehend automatisch durchführen, sofern die erforderlichen Daten zu den Kindererziehungszeiten vorliegen. Bekomme ich auch eine Nachzahlung, wenn meine Rente erst 2027 beginnt? Ja, allerdings grundsätzlich nur für den Zeitraum, in dem bereits ein Rentenanspruch besteht. Beginnt die Rente beispielsweise erst im Laufe des Jahres 2027, ist die Nachzahlung entsprechend niedriger als bei einem Rentenbezug seit Januar. Kann die Nachzahlung auf Grundsicherung oder Wohngeld angerechnet werden? Ja. Da die Mütterrente III Bestandteil der gesetzlichen Rente ist, kann die höhere Rente bei Grundsicherung oder Wohngeld als Einkommen berücksichtigt werden. Wie viel von der Nachzahlung tatsächlich zusätzlich verbleibt, hängt deshalb von der jeweiligen Leistung, möglichen Freibeträgen und den persönlichen Verhältnissen ab.

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Reha-Zuzahlung: Diese Befreiungen können Hunderte Euro sparen

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26. September 2026

Zehn Euro täglich können bei einer stationären Reha bis zu 420 Euro im Kalenderjahr ausmachen. Doch wer wenig verdient, Übergangsgeld erhält oder bereits Zuzahlungen geleistet hat, muss oft weniger zahlen - oder sogar nichts. Prüfen Sie deshalb eine Zahlungsforderung: Hat die Rentenversicherung Ihre Befreiung, die richtige Tageszahl und frühere Zahlungen berücksichtigt? Die Deutsche Rentenversicherung erinnert mit ihrer Meldung vom 23. September 2026 an diese Entlastungen. 420 Euro sind die Obergrenze Bei einer stationären medizinischen Reha zahlen Erwachsene grundsätzlich zehn Euro pro Tag, höchstens für 42 Tage im Kalenderjahr. Dauert die Behandlung drei Wochen, entstehen ohne Befreiung oder Anrechnung 210 Euro. Für eine Anschlussreha nach dem Krankenhaus gilt eine Grenze von 14 Zuzahlungstagen. Das entspricht höchstens 140 Euro vor der Anrechnung früherer Zuzahlungen. Eine ambulante oder ganztägig ambulante Reha der Rentenversicherung bleibt zuzahlungsfrei. Wer vollständig von der Zuzahlung befreit ist Waren Sie beim Antrag noch keine 18 Jahre alt, entfällt die Zuzahlung. Auch für Tage mit Übergangsgeld müssen Sie grundsätzlich nichts zahlen. Das DRV-Merkblatt nennt dabei eine Einschränkung: Neben dem Übergangsgeld dürfen Sie kein Erwerbseinkommen beziehen. Ebenso entfällt die Zuzahlung beim Bezug von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II, Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII. Legen Sie Leistungsbescheide vor, damit die Rentenversicherung Ihren Status berücksichtigen kann. Unter 1.583 Euro netto: Befreiung beantragen Liegt Ihr monatliches Nettoeinkommen 2026 unter 1.583 Euro, können Sie eine Befreiung beantragen. Entscheidend sind Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen, etwa Krankengeld oder Arbeitslosengeld. Grundsätzlich zählt der Monat vor dem Reha-Antrag. Sinkt Ihr Einkommen bis zum Reha-Beginn, können Sie beantragen, stattdessen den Monat vor Beginn der Behandlung als Basis zu nehmen. Diese ermäßigten Tagessätze gelten 2026 Oberhalb der Befreiungsgrenze erhält nicht jeder einen günstigeren Tagessatz. Eine teilweise Befreiung kommt vor allem für Versicherte mit einem minderjährigen Kind infrage; bei einem volljährigen Kind, wenn dies Anspruch auf Kindergeld hat. Daneben bestehen besondere Möglichkeiten bei Pflege innerhalb einer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft. Bei der Pflege kommt es darauf an, ob der Partner wegen Ihrer Pflege keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Ein Pflegegrad allein garantiert keine Ermäßigung. Lassen Sie die Voraussetzungen anhand des Antrags G0160 prüfen. Die folgenden ermäßigten Beträge gelten nur, wenn die zusätzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Maßgebliches monatliches Nettoeinkommen 2026 Tägliche Zuzahlung Unter 1.583 Euro 0 Euro auf Antrag; keine zusätzliche Familienvoraussetzung 1.583 bis unter 1.740,20 Euro 5 Euro bei erfüllten Zusatzvoraussetzungen 1.740,20 bis unter 1.898,40 Euro 6 Euro bei erfüllten Zusatzvoraussetzungen 1.898,40 bis unter 2.056,60 Euro 7 Euro bei erfüllten Zusatzvoraussetzungen 2.056,60 bis unter 2.214,80 Euro 8 Euro bei erfüllten Zusatzvoraussetzungen 2.214,80 bis unter 2.373 Euro 9 Euro bei erfüllten Zusatzvoraussetzungen Ab 2.373 Euro 10 Euro, sofern kein anderer Befreiungsgrund greift Fiktives Beispiel: Benjamin spart 210 Euro Benjamin ist 52 Jahre alt und lebt in Pankow in Berlin. Er beantragt 2026 eine dreiwöchige stationäre Reha der Rentenversicherung. Sein maßgebliches monatliches Nettoeinkommen beträgt 1.550 Euro. Trotzdem erhält er zunächst eine Forderung über 210 Euro, weil der Rentenversicherung die Unterlagen zur Einkommensbefreiung fehlen. Benjamin reicht den Befreiungsantrag und den Einkommensnachweis ein und legt fristgerecht Widerspruch gegen den Zuzahlungsbescheid ein. In diesem Beispiel liegen die Voraussetzungen vor: Sein Einkommen bleibt unter 1.583 Euro, die Rentenversicherung hebt die Forderung auf. Er muss die 210 Euro nicht zahlen. Frühere Krankenhauszahlungen anrechnen lassen Vergleichen Sie zunächst Reha-Art und berechnete Tage. Bei einer Anschlussrehabilitation darf die Rentenversicherung nicht einfach die allgemeine 42-Tage-Grenze ansetzen. Prüfen Sie anschließend, ob frühere Krankenhaus- oder Reha-Aufenthalte im selben Kalenderjahr die verbleibenden Zuzahlungstage verringern. Reichen Sie dafür Zahlungsbelege und Aufenthaltsnachweise ein. Auch Krankenhaustage können zählen, für die wegen einer erreichten Belastungsgrenze oder einer Zuzahlung an die Krankenkasse keine Zahlung mehr anfiel. Eine Befreiungsbescheinigung der Krankenkasse ersetzt jedoch nicht die Befreiung bei der Rentenversicherung. Fehler korrigieren und Widerspruchsfrist sichern Nutzen Sie für die einkommensabhängige Befreiung das Formular G0160, möglichst schon zusammen mit dem Reha-Antrag. Ergänzen Sie die geforderten Einkommensnachweise und gegebenenfalls Unterlagen zu Kindern, Pflege oder früheren Zuzahlungen. Fehlende Angaben können verhindern, dass die Rentenversicherung eine mögliche Entlastung erkennt. Liegt bereits ein fehlerhafter Zuzahlungsbescheid vor, können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Benennen Sie den konkreten Fehler, etwa eine übersehene Befreiung oder fehlende Anrechnung. Halten Sie die Formvorgaben der Rechtsbehelfsbelehrung ein; ein Telefonat allein wahrt die Frist nicht. FAQ: Reha-Zuzahlung Muss ich trotz Übergangsgeld zehn Euro täglich zahlen? Für Tage mit Übergangsgeld grundsätzlich nicht. Beziehen Sie daneben zusätzlich Erwerbseinkommen, muss die Rentenversicherung die Zuzahlung gesondert prüfen. Reicht meine Zuzahlungsbefreiung von der Krankenkasse? Nein, sie befreit nicht automatisch von der Reha-Zuzahlung der Rentenversicherung. Reichen Sie die Bescheinigung trotzdem ein, damit anrechenbare Krankenhaustage berücksichtigt werden können. Bekomme ich mit 1.700 Euro netto automatisch den Fünf-Euro-Satz? Nein. Dafür müssen zusätzlich die Voraussetzungen für eine teilweise Befreiung vorliegen, etwa wegen eines berücksichtigungsfähigen Kindes; andernfalls bleiben grundsätzlich zehn Euro täglich. Quellen Deutsche Rentenversicherung: Antrag auf Befreiung von der Zuzahlung, Formular G0160 Deutsche Rentenversicherung: Gemeinsame rechtliche Anweisungen zu § 32 SGB VI Deutsche Rentenversicherung: Informationen zum Antrag auf Befreiung von der Zuzahlung, G0162 Deutsche Rentenversicherung: Zuzahlung, Einkommensgrenzen 2026 Deutsche Rentenversicherung: Zuzahlung bei Rehabilitation, Meldung vom 23. September 2026 Gesetze im Internet: § 84 Sozialgerichtsgesetz – Widerspruchsfrist

Aktuelle Urteile zum Bürgergeld, Grundsicherung, Sozialhilfe und Rente

Reha vor der Rente: Gericht stoppt Fehler der DRV

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26. September 2026

Die Rentenversicherung veränderte einen Antrag auf Rehabilitation in einen Antrag auf eine Erwerbsminderungsrente. Das ist in bestimmten Fällen legitim, doch nicht in diesem Fall. Es ging vor das Sozialgericht Regensburg, und dieses erklärte die Umdeutung für rechtswidrig (S 3 R 772/20). Reha vor Rente Eine berufliche oder medizinische Rehabilitation dient dazu, die Erwerbsfähigkeit einer Erkrankten oder Verletzten wiederherzustellen. Grundsätzlich gilt bei der Rentenversicherung der Grundsatz „Reha vor Rente“. Deshalb wird eine Erwerbsminderungsrente in der Regel erst dann genehmigt, wenn der Betroffene sich zuvor einer Reha-Maßnahme unterzogen hat und es trotzdem nicht gelang, die Erwerbsfähigkeit wiederherzustellen. In manchen Fällen deutet die Rentenversicherung jedoch einen Reha-Antrag in einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente um und entscheiden dann über eine Erwerbsminderung mitsamt der beruflichen Folgen für die Betroffenen – und dies gegen deren Willen. Ein solcher Fall beschäftigte das Sozialgericht Regensburg. Krankgeschrieben, aber nicht erwerbsgemindert Die Betroffene stellte am 27.01. einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Danach absolvierte sie die entsprechende Maßnahme in Bad Reichenhall. Zum Zeitpunkt des Antrags war sie arbeitsunfähig, also krankgeschrieben. Damit war sie aber nicht erwerbsgemindert, sondern lediglich wegen ihrer Krankheit zur gesetzten Zeit nicht fähig, ihre bisherige oder ähnlich geartete Erwerbstätigkeit auszuüben. Erwerbsminderung setzt jedoch voraus, dass Betroffene weniger als sechs Stunden (teilweise Erwerbsminderung) oder weniger als drei Stunden (volle Erwerbsminderung) pro Tag arbeiten können – und dies seit mindestens sechs Monaten. Voll erwerbsfähig Der Entlassungsbericht der Reha-Maßnahme stellte jedoch fest, dass die Frau voll erwerbsfähig war, also sechs Stunden und mehr pro Tag arbeiten konnte. Er ging von einer noch höchstens vier Wochen dauernden Arbeitsunfähigkeit aus. Antrag auf Erwerbsminderung Erst am 09.05.2018 stellte die Betroffene einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung. Zwei Gutachten von Sachverständigen vom 28.06.2018 und vom 25. 09.2019 stellten eine Erwerbsminderung fest. Die Rentenversicherung ging jetzt davon aus, dass der Zustand der Erwerbsminderung seit dem 04.10.2016 bestand. Dabei interpretierte die Rentenversicherung den Antrag auf eine Reha von 2017 bereits als Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung. Dagegen klagte die Betroffene vor dem Sozialgericht. Reha-Antrag kann nur bei bestehender Erwerbsminderung umgedeutet werden Die Richter erklärten diese Interpretation der Rentenversicherung für rechtswidrig. Zwar könne ein Antrag auf Reha als Antrag auf Erwerbsminderung umgedeutet werden. Dies gelte aber nur für den Fall, dass zur Zeit des Antrags tatsächlich eine Erwerbsminderung vorlag. Dies war aber bei der Betroffenen nachweislich nicht der Fall. Da sie den Antrag auf Erwerbsminderung am 09.05. gestellt hatte und das entsprechende Gutachten am 28.06. erstellt wurde, sei der Beginn der Erwerbsminderung vielmehr der 01.06.. Wie ist die rechtliche Grundlage? Ein Reha-Antrag kann dann automatisch als Antrag auf Erwerbsminderungsrente gewertet werden, wenn eine erfolgreiche Rehabilitation zur Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit nicht zu erwarten ist. So regelt es der Paragraf 116 Absatz 2 im Sozialgesetzbuch VI. Für Betroffene kann eine solche Umwandlung von Nachteil sein. Sie können dann nämlich ihr Recht verlieren, über den Verlauf des Verfahrens mitzubestimmen. Vor allem verlieren sie möglicherweise ihr Recht, den Antrag zurückzunehmen.