Bürgergeld-Aufstocker muss keinen Unterhalt zahlen

5. März 2026
Wenn ein Elternteil Bürgergeld bezieht, versucht die Unterhaltsvorschusskasse oft trotzdem, die gezahlten Leistungen zurückzuholen – selbst dann, wenn der Betroffene nur einen Minijob hat und ergänzend SGB-II-Leistungen braucht. Das Amtsgericht Moers hat dem jetzt klar einen Riegel vorgeschoben: § 7a UVG schützt nicht nur „Null-Einkommens“-Beziehende, sondern auch Aufstocker mit geringem Einkommen. Der Rückgriff darf dann nicht einmal gerichtlich geltend gemacht werden. (487 F 43/23 ) Der konkrete Fall: Drei Kinder, Unterhaltsvorschuss – und ein Vater mit Minijob und Bürgergeld Der Vater von drei Kindern lebte getrennt von den Kindern; diese wohnten bei der Mutter. Der Mann arbeitete seit Jahren in einem Restaurant 16 Stunden pro Woche und erzielte dabei Einkünfte, die sich im Verlauf erhöhten, aber durchweg niedrig blieben. Es handelte sich um ungefähr 550 Euro (2019/2020), 565 Euro (2021) und zuletzt im Schnitt rund 636 Euro (2022/2023). Zusätzlich bezog er ergänzende Leistungen nach dem SGB II – er war also klassischer „Aufstocker“. Die Mutter erhielt für die Kinder Unterhaltsvorschussleistungen. Das Land (über die Unterhaltsvorschusskasse) nahm den Vater aus übergegangenem Recht nach § 7 UVG in Anspruch und wollte erhebliche Beträge zurückholen, die sich über mehrere Jahre aufaddiert hatten. So ging das Land vor: Rückforderung, Druckaufbau und fiktive Vollzeit-Rechnungen Die Unterhaltsvorschusskasse informierte den Vater früh über den Rückgriff, setzte ihn in Verzug und verlangte Auskünfte zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen. Dabei wurde er auch auf die gesteigerte Erwerbsobliegenheit gegenüber minderjährigen Kindern hingewiesen. Später leitete das Land ein vereinfachtes Unterhaltsverfahren ein, das wegen Einwendungen des Vaters in ein reguläres Verfahren überging. Inhaltlich argumentierte das Land nicht mit dem realen Einkommen, sondern mit einer Erwartung: Der Vater könne bei Vollzeitarbeit – etwa als Briefzusteller – plus Nebentätigkeit deutlich höhere Einkünfte erzielen. Das Land rechnete deshalb mit fiktiv möglichen Einkommen und verlangte sowohl Rückstände als auch laufenden Mindestunterhalt, obwohl der Mann tatsächlich weiterhin aufstockende SGB-II-Leistungen brauchte. Die Lage des Vaters: Keine Leistungsfähigkeit – und praktische Hürden Der Vater hielt dem entgegen, dass er aus seinem realen Einkommen nicht leistungsfähig sei und § 7a UVG den Rückgriff sperre. Er argumentierte zudem, er dürfe durch Arbeit nicht schlechter stehen als ohne Arbeit, denn sonst würde der Staat Aufstockern faktisch einen Nachteil „bestrafen“. Zusätzlich trug er vor, dass ihm eine Vollzeitbeschäftigung auch praktisch nicht ohne Weiteres möglich sei, weil er Umgangszeiten wahrnehme und keine Fahrerlaubnis habe, die im Zustellerbereich häufig verlangt werde. Damit lag der Kernkonflikt auf dem Tisch: Darf das Land trotz Bürgergeld-Bezug und geringem Erwerbseinkommen gerichtlich gegen den Vater vorgehen – oder greift die Schutzvorschrift des § 7a UVG? Die Rechtslage: § 7a UVG stoppt den Rückgriff – nicht nur die Vollstreckung Das Gericht stellte klar, was der Bundesgerichtshof kurz zuvor bereits entschieden hatte: § 7a UVG verhindert bereits die gerichtliche Geltendmachung des übergegangenen Unterhaltsanspruchs. Es geht also nicht nur darum, ob später vollstreckt werden darf – der Staat darf den Anspruch in diesen Fällen schon nicht titulieren lassen. Damit wird ein verbreitetes Vorgehen der Praxis gestoppt, bei dem Behörden „trotzdem erstmal“ klagen und sich dann auf spätere Vollstreckungsfragen zurückziehen. Genau das ist nach der BGH-Linie unzulässig. Warum der Schutz auch für Aufstocker gilt: Minijob darf nicht zum Bumerang werden Besonders wichtig ist die Aussage des Amtsgerichts: Die Schuldnerschutzvorschrift gilt auch dann, wenn der Unterhaltsschuldner geringfügige Einkünfte hat. Das Gericht begründet das überzeugend mit Sinn und Zweck der Norm. Der Gesetzgeber wollte vermeiden, dass Rückgriffsbemühungen gegen Menschen laufen, die unter dem System des „Förderns und Forderns“ im SGB II stehen und ihr Existenzminimum ohnehin nicht aus eigener Kraft decken können. Würde man § 7a UVG nur auf „Null-Einkommen“ anwenden, hätte das fatale Folgen: Wer einen Minijob aufnimmt, würde schlechter gestellt als jemand, der gar nicht arbeitet. Das wäre nicht nur sachlich widersinnig, sondern würde auch die Arbeitsaufnahme unattraktiv machen – also genau das Gegenteil dessen, was Sozialpolitik angeblich erreichen soll. Konsequenz im Verfahren: Antrag komplett abgewiesen – Land trägt die Kosten Das Amtsgericht Moers wies die Anträge des Landes vollständig zurück. Das Land musste die Verfahrenskosten tragen, der Verfahrenswert wurde auf bis 30.000 Euro festgesetzt. Entscheidend war: Solange der Vater ergänzend SGB-II-Leistungen bezieht und kein existenzsicherndes eigenes Einkommen hat, darf der Rückgriff nach § 7a UVG nicht verfolgt werden – und zwar unabhängig davon, ob theoretisch fiktive Erwerbsmöglichkeiten behauptet werden. Was Betroffene daraus mitnehmen können Der Beschluss ist ein klares Signal an Unterhaltsvorschusskassen, die Aufstocker trotzdem in Regress nehmen wollen. Wer Bürgergeld bezieht und nur geringfügig verdient, muss sich nicht automatisch gefallen lassen, dass der Staat jahrelange UVG-Leistungen gerichtlich eintreibt. Entscheidend ist, ob § 7a UVG greift – und der greift nach dieser Linie gerade auch dann, wenn ein Minijob vorhanden ist, der das Existenzminimum nicht deckt. FAQ: Fragen und Antworten Gilt der Schutz nach § 7a UVG nur bei komplett fehlendem Einkommen? Nein. Das Gericht stellt ausdrücklich klar, dass § 7a UVG auch bei geringfügigen Einkünften gilt, wenn weiterhin SGB-II-Leistungen bezogen werden und das Einkommen nicht zur Existenzsicherung reicht. Darf die Unterhaltsvorschusskasse trotzdem klagen und sich erst später um die Vollstreckung kümmern? Nein. § 7a UVG sperrt bereits die gerichtliche Geltendmachung. Das heißt: Schon der Versuch, einen Titel zu bekommen, ist unzulässig, solange die Voraussetzungen vorliegen. Was ist mit „fiktivem Einkommen“, also der Behauptung, jemand könne Vollzeit arbeiten? Das hilft dem Land hier nicht. § 7a UVG zielt gerade darauf, solche Rückgriffsbemühungen zu verhindern, solange der Betroffene im SGB-II-Bezug ist und kein existenzsicherndes eigenes Einkommen hat. Kann später nachgefordert werden, wenn der Betroffene irgendwann aus dem Bürgergeld rauskommt? Nach der Linie, die auch das Amtsgericht übernimmt, soll der Rückgriff für die Zeiträume, in denen § 7a UVG greift, gerade entfallen und nicht nur „aufgeschoben“ werden. Maßgeblich ist die zeitliche Kongruenz: Unterhalt wird grundsätzlich nicht rückwirkend „nachgebaut“, wenn der Rückgriff gesetzlich gerade nicht verfolgt werden darf. Was sollten Betroffene tun, wenn trotzdem ein Rückgriffsschreiben oder ein Verfahren kommt? Wichtig ist, den eigenen SGB-II-Bezug und die Höhe des tatsächlichen Einkommens sauber nachzuweisen und sich ausdrücklich auf § 7a UVG zu berufen. Wenn die Kasse dennoch klagt, ist anwaltliche Beratung sinnvoll, weil es um die richtige Einordnung des Status als SGB-II-Bezieher und um die Anwendung der Schutzvorschrift geht. Fazit Das Amtsgericht Moers stellt sich klar gegen den Versuch, Unterhaltsvorschussleistungen von Menschen zurückzuholen, die selbst im Existenzminimum feststecken. § 7a UVG ist eine echte Schutzmauer – und sie gilt auch für Aufstocker mit Minijob. Wer Bürgergeld bezieht, soll nicht durch staatliche Rückgriffe in ein noch tieferes Loch gedrückt werden, nur weil er überhaupt arbeitet.
Aktuelles
5. März 2026
Zum 1. Juli 2026 können sich Millionen Rentnerinnen und Rentner in Deutschland auf spürbar höhere Zahlbeträge einstellen. Nach Angaben des Bundesarbeitsministeriums werden die gesetzlichen Renten bundesweit um 4,24 Prozent angehoben. Damit fällt die Anpassung stärker aus, als es im Herbst noch erwartet worden war. Für viele Haushalte ist das mehr als eine statistische Größe, denn die Rentenerhöhung kommt in einer Phase, in der Preissteigerungen der vergangenen Jahre weiterhin im Alltag nachwirken und die Frage nach Kaufkraft für viele Menschen entscheidend bleibt. Die Erhöhung betrifft die laufenden Rentenzahlungen in der gesetzlichen Rentenversicherung. Rund 21 Millionen Rentnerinnen und Rentner profitieren nach den aktuellen Angaben von der Anhebung. Politisch ist der Schritt angekündigt, rechtlich ist er an das übliche Verfahren gebunden: Damit die neuen Beträge pünktlich zum 1. Juli ausgezahlt werden können, muss die Anpassung noch in die formale Rentenanpassungsverordnung gegossen und anschließend von Bundeskabinett und Bundesrat gebilligt werden. Warum das Plus höher ausfällt als erwartet Der wichtigste Treiber der Rentenanpassung ist die Lohnentwicklung. Das ist kein politischer Zufall, sondern folgt dem Prinzip der gesetzlichen Rentenversicherung, nach dem Renten grundsätzlich der Entwicklung der beitragspflichtigen Einkommen folgen sollen. Wenn die Löhne steigen, steigen mit zeitlichem Versatz auch die Renten. Für 2026 ist nach den herangezogenen Daten eine relevante Lohnentwicklung von 4,25 Prozent maßgeblich, die unter anderem auf Auswertungen des Statistischen Bundesamts und der beitragspflichtigen Entgelte basiert. Die Rentenformel bildet jedoch nicht nur die Bruttolöhne ab. Auch Veränderungen bei Sozialabgaben wirken sich rechnerisch aus. Wenn sich etwa Beitragsparameter verschieben, kann das die Anpassung leicht verstärken oder dämpfen. In diesem Jahr wird in der Berichterstattung darauf hingewiesen, dass unter anderem höhere Zusatzbeiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung als bremsender Faktor in die Rechnung hineinspielen können. Unterm Strich bleibt dennoch ein deutliches Plus, das über vielen Prognosen vom vergangenen Herbst liegt. Tabelle: So steigt die Rente am 1. Juli 2026 Ausgangsrente (monatlich, brutto) Rente ab 1. Juli 2026 bei +4,24% (monatlich, brutto) 500 €521,20 € 600 €625,44 € 700 €729,68 € 800 €833,92 € 900 €938,16 € 1.000 €1.042,40 € 1.100 €1.146,64 € 1.200 €1.250,88 € 1.300 €1.355,12 € 1.400 €1.459,36 € 1.500 €1.563,60 € 1.600 €1.667,84 € 1.700 €1.772,08 € 1.800 €1.876,32 € 1.900 €1.980,56 € 2.000 €2.084,80 € 2.100 €2.189,04 € 2.200 €2.293,28 € 2.300 €2.397,52 € 2.400 €2.501,76 € 2.500 €2.606,00 € Der Rentenwert steigt – was das praktisch bedeutet Konkret wird der sogenannte aktuelle Rentenwert angehoben. Nach den veröffentlichten Zahlen steigt er zum 1. Juli 2026 von 40,79 Euro auf 42,52 Euro. Dieser Wert ist die rechnerische Grundlage, mit der sich aus den gesammelten Entgeltpunkten einer Versichertenbiografie die monatliche Rente ableitet. Steigt der Rentenwert, steigt bei ansonsten gleichen Voraussetzungen auch die Rente. Was das im Portemonnaie heißen kann, lässt sich am häufig zitierten Beispiel der Standardrente illustrieren. Für eine Standardrente bei durchschnittlichem Verdienst und 45 Beitragsjahren ergibt sich nach den Angaben ein monatliches Plus von 77,85 Euro. Das ist ein Modellfall, der nicht die Vielfalt der Rentenbiografien abbildet, aber eine Größenordnung vermittelt. Wer weniger Entgeltpunkte gesammelt hat, erhält entsprechend weniger Zuwachs, wer mehr gesammelt hat, entsprechend mehr. Entscheidend ist, dass die prozentuale Erhöhung grundsätzlich auf die individuellen Rentenansprüche wirkt und damit die gesamte Bandbreite der laufenden Renten erreicht. Die Botschaft: Verlässlichkeit und Teilhabe Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas verbindet die Zahlen mit einer klaren politischen Aussage. Sie verweist darauf, dass die gute Lohnentwicklung eine spürbare Anpassung ermögliche und damit die Verlässlichkeit der gesetzlichen Rente unterstrichen werde. In der Logik der Rentenversicherung ist das zugleich ein Signal der Teilhabe: Rentnerinnen und Rentner sollen an der Wohlstandsentwicklung der Erwerbstätigen nicht abgekoppelt werden, sondern über den Mechanismus der Lohnbindung daran anschließen. Auch die Deutsche Rentenversicherung Bund ordnet die Anpassung in diese Linie ein. In ihrer öffentlichen Reaktion betont Präsidentin Gundula Roßbach, dass damit erneut das Versprechen eingelöst werde, die Rentenentwicklung an die Lohnentwicklung zu koppeln. Gerade in Zeiten, in denen das Vertrauen in langfristige Systeme immer wieder auf die Probe gestellt wird, ist diese Argumentation nicht nur technisch, sondern auch gesellschaftlich aufgeladen: Es geht um Planbarkeit, um Akzeptanz und um die Frage, wie Generationenvertrag und Lebensleistung im politischen Raum beschrieben werden. Was Rentnerinnen und Rentner beim Blick auf die Abrechnung beachten sollten Mit dem Stichtag 1. Juli 2026 steigen die Rentenansprüche rechnerisch, die Auszahlung erfolgt entsprechend über die monatlichen Rentenzahlungen. Erfahrungsgemäß zeigt sich die Anpassung auf dem Konto als höherer Zahlbetrag, gleichzeitig können Abzüge eine Rolle spielen. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden bei vielen Renten direkt einbehalten, wodurch der Nettoeffekt individuell unterschiedlich ausfallen kann. Auch steuerliche Aspekte können bei manchen Haushalten bedeutsam werden, weil steigende Renten in die individuelle Steuerlast hineinwirken können. Damit ist die Rentenanpassung zwar als prozentuales Plus klar kommuniziert, die persönliche Wirkung ergibt sich aber erst aus der jeweiligen Netto-Situation. Rente 2026 im größeren Zusammenhang: Reformdebatte und Zukunftsfragen Die Nachricht über die Rentenerhöhung fällt in eine Phase, in der die Altersvorsorge politisch intensiv diskutiert wird. Bundeskanzler Friedrich Merz hat Anfang Februar 2026 öffentlich bekräftigt, die Altersvorsorge grundlegend reformieren zu wollen. Dabei wird in den zitierten Aussagen deutlich, dass die gesetzliche Rentenversicherung zwar erhalten bleiben soll, künftig aber stärker mit privat und betrieblich organisierten Bausteinen zusammengedacht werden soll, die kapitalgedeckt ausgerichtet sind. Solche Reformlinien zielen auf langfristige Finanzierbarkeit angesichts der demografischen Entwicklung, haben aber zugleich eine soziale Dimension, weil sie Fragen nach Zugang, Renditerisiken, Verteilung und Schutzmechanismen aufwerfen. Gerade vor diesem Hintergrund wirkt die Rentenanpassung 2026 wie ein doppeltes Signal. Kurzfristig steht sie für mehr Geld im Alltag vieler Rentnerinnen und Rentner, die bei steigenden Lebenshaltungskosten oft sehr genau rechnen müssen. Mittel- und langfristig erinnert sie daran, dass die gesetzliche Rente weiterhin nach festgelegten Regeln funktioniert und sich an der wirtschaftlichen Entwicklung orientiert. Gleichzeitig zeigt der politische Streit um künftige Reformen, dass die Debatte nicht nur um die Höhe der nächsten Anpassung kreist, sondern um die Architektur der Altersvorsorge insgesamt. Ein Plus mit Wirkung – aber kein Ende der Diskussion Die Rentenerhöhung um 4,24 Prozent zum 1. Juli 2026 ist für viele Rentnerhaushalte eine spürbare Entlastung. Sie fällt höher aus als im Herbst erwartet, wird durch die Lohnentwicklung getragen und führt zu einem Anstieg des aktuellen Rentenwerts auf 42,52 Euro. Am Beispiel der Standardrente entspricht das einem Plus von 77,85 Euro im Monat. Die Frage, wie die Alterssicherung in den kommenden Jahrzehnten finanziert und gerecht gestaltet werden kann, wird die Bundespolitik weiter beschäftigen. Die Anpassung 2026 ist damit sowohl ein konkreter finanzieller Effekt als auch ein sichtbares Zeichen dafür, wie eng die Lebensrealität der Rentnerinnen und Rentner mit der Entwicklung am Arbeitsmarkt und den politischen Entscheidungen zur Systemgestaltung verbunden bleibt.
5. März 2026
Ein Mensch mit Schwerbehinderung scheiterte mit seinem Versuch, das Merkzeichen B juristisch durchzusetzen. Das Landessozialgericht lehnte seine Klage ab. (L 2 SB 102/24). Dieser Beschluss ist für Betroffene wichtig, weil die Richter genau erörterten, welche Kriterien bei diesem Merkzeichen gelten. Worum ging es in dem Fall? Ein 2003 geborener Kläger hatte seit früher Kindheit einen schweren Hörverlust: links taub, rechts an Taubheit grenzend schwerhörig. Seit 2012 bzw. 2017 ist er beidseits mit Cochlea-Implantaten versorgt. GdB 100 und mehrere Merkzeichen Durch einen gerichtlichen Vergleich war ihm bereits ab 01.02.2009 ein GdB von 100 sowie mehrere Merkzeichen zugesprochen worden – darunter auch „B“ (Begleitperson) und „G“ (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr). Diese Feststellungen setzte die Behörde 2009 um. Merkzeichen bei Nachprüfung aberkannt Jahre später leitete die Behörde eine Nachprüfung ein. Hintergrund: Mit zunehmendem Alter – insbesondere ab dem 16. Lebensjahr – wird bei Hörbehinderungen häufig angenommen, dass eine ausreichende Orientierungsfähigkeit vorliegt, sodass die Voraussetzungen für bestimmte Merkzeichen neu zu bewerten sind. Was entschied die Behörde? Mit Änderungsbescheid vom 26.01.2021 ließ die Behörde den GdB 100 bestehen und beließ u.a. „H“, „RF“ und „Gl“, entzog aber „G“ und „B“. Begründung: Bei Hörbehinderungen sei das Merkzeichen „G“ (und damit oft auch die Grundlage für „B“) nach dem 16. Lebensjahr nur noch dann gerechtfertigt, wenn zusätzlich schwere Ausgleichsstörungen hinzukommen (etwa Sehbehinderung oder geistige Behinderung). Zudem bestehe beim Kläger keine medizinische Notwendigkeit, bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig begleitet zu werden. Wie argumentierte der Kläger? Der Kläger hielt dagegen: Auch mit funktionierenden Cochlea-Implantaten sei uneingeschränktes Hören nicht möglich, neue Sprachinhalte würden verzögert verstanden. Bei Ausfall eines Implantats – oder beider – könne er Durchsagen in Bus und Bahn nicht wahrnehmen. Für solche Situationen müsse er eine Begleitperson mitnehmen dürfen. Außerdem wurde argumentiert, aus der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) ergebe sich ein Anspruch, selbst entscheiden zu können, wann eine Begleitung nötig sei – das Merkzeichen „B“ solle nicht nur bei ständigem Bedarf greifen. Was ergab das medizinische Gutachten? Eine HNO-Sachverständige stellte fest, der Kläger höre und verstehe mit den Cochlea-Implantaten sehr gut. Die Testergebnisse seien vergleichbar mit einer knapp geringgradigen Schwerhörigkeit. Der Kläger selbst sagte bei der Begutachtung sinngemäß: In seiner bekannten Umgebung brauche er das Merkzeichen B nicht, außerhalb fühle er sich unsicher, weil „etwas passieren“ könne, etwa ein Defekt am Implantat. Die Sachverständige kam klar zu dem Ergebnis: Der Kläger sei bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht auf fremde Hilfe angewiesen – schon gar nicht regelmäßig. Entscheidung des Sozialgerichts und des LSG München Das Sozialgericht München wies die Klage ab. Der Kläger ging in Berufung – ohne Erfolg. Das LSG München bestätigte: Die Entziehung des Merkzeichens „B“ war rechtmäßig. Denn: Maßgeblich ist, ob die Begleitung regelmäßig notwendig ist – nicht nur vereinzelt oder „für alle Fälle“. Das Merkzeichen „B“ ist an objektive Kriterien geknüpft. Eine Auslegung nach dem Motto „wenn der Betroffene es selbst für erforderlich hält“ würde das Merkzeichen praktisch in das Belieben der Betroffenen stellen. Das Gericht stellte außerdem klar: Eine nur vereinzelt erforderliche fremde Hilfe reicht nicht. Das ist die Rechtsgrundlage Für das Merkzeichen „B“ kommt es rechtlich im Kern auf zwei Ebenen an: § 229 Abs. 2 SGB IX: Regelt die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson. Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV), Anlage 2, Teil D Nr. 2 (VMG): Dort steht ausdrücklich, dass „B“ nur bei Menschen in Betracht kommt, die bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind (z.B. beim Ein- und Aussteigen, während der Fahrt oder wegen Orientierungsstörungen). Wichtig daran ist: „B“ setzt kein subjektives Bedürfnis voraus, sondern ist ein Nachteilsausgleich, der eine objektiv erforderliche Begleitung voraussetzt. Warum spielte das Merkzeichen „G“ hier eine große Rolle? Das Gericht stellte auch darauf ab, dass „B“ typischerweise an bestimmte Voraussetzungen anknüpft – in den VMG wird „B“ besonders bei Personen diskutiert, bei denen u.a. die Voraussetzungen für „G“, „Gl“ oder „H“ vorliegen und zusätzlich der Bedarf an regelmäßiger Hilfe beim ÖPNV besteht. Hier war entscheidend: Das Merkzeichen „G“ war entzogen worden – und diese Entziehung hatte der Kläger nicht angegriffen. Damit war sie bestandskräftig. Eine „Nebenprüfung“ (Inzidentprüfung), ob „G“ vielleicht doch hätte bleiben müssen, nahm das Gericht nicht vor. Verfassung und UN-BRK: Warum half das Argument nicht? Der Kläger wollte erreichen, dass „B“ auch dann gilt, wenn er nur gelegentlich – subjektiv – eine Begleitperson für sinnvoll hält. Das LSG sagte dazu im Kern: Der Maßstab „regelmäßig“ ist ein zulässiges Differenzierungskriterium. Ohne objektiven Bedarf würde „B“ zu einer faktisch grenzenlosen Berechtigung – inklusive kostenloser Mitnahme einer Begleitperson auch dann, wenn sie konkret gar nicht nötig ist. Die UN-BRK ändert daran nichts: Das Diskriminierungsverbot geht nach Auffassung des Gerichts (unter Hinweis auf Rechtsprechung) nicht über die Maßstäbe hinaus, die ohnehin aus dem Grundgesetz folgen. Missbrauchskosten: Warum musste der Kläger 1.100 Euro zahlen? Das LSG legte dem Kläger Missbrauchskosten nach § 192 SGG auf. Begründung: Die Rechtsverfolgung sei nach Hinweis des Gerichts und angesichts eindeutiger höchstrichterlicher Rechtsprechung völlig aussichtslos weitergeführt worden. Solche Kosten können ausnahmsweise verhängt werden, wenn ein Verfahren trotz klarer Hinweise ohne realistische Erfolgschance fortgesetzt wird. FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten Was bedeutet das Merkzeichen „B“ überhaupt? Es bestätigt, dass die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson im öffentlichen Personennahverkehr nachgewiesen ist. Reicht es, wenn ich mich in unbekannter Umgebung unsicher fühle? Nein. Nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen muss die Hilfe bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig erforderlich sein – bloße Unsicherheit oder ein „Eventualbedarf“ genügt nicht. Was ist, wenn mein Hilfsmittel (z.B. Cochlea-Implantat) ausfallen könnte? Auch das reicht in der Regel nicht, solange daraus kein regelmäßiger, objektiv nachvollziehbarer Bedarf an Begleitung folgt. Kann ich mich auf die UN-Behindertenrechtskonvention berufen, um „B“ leichter zu bekommen? Die Gerichte sehen darin keinen Automatismus. „B“ bleibt an objektive Kriterien gebunden; ein subjektives Bedürfnis ersetzt den Nachweis der regelmäßigen Notwendigkeit nicht. Warum wurde auch „G“ bestandskräftig entzogen? Weil das Gericht nicht mehr prüfen musste (und regelmäßig auch nicht darf), ob „G“ vielleicht doch hätte bestehen bleiben können. Wer gegen eine Entziehung vorgehen will, muss das Merkzeichen rechtzeitig mit angreifen. Fazit Für den Betroffenen war der Beschluss ein schwerer Schlag. Das LSG München macht deutlich: Merkzeichen „B“ gibt es nicht nach Bauchgefühl. Entscheidend ist, ob bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel tatsächlich und regelmäßig fremde Hilfe nötig ist – nicht nur in Ausnahmesituationen und theoretisch, bei subjektiver Unsicherheit oder „für den Fall, dass etwas passiert“. Wer sich gegen die Entziehung von Merkzeichen wehren will, muss zudem strategisch aufpassen: Wird ein zentraler Baustein wie „G“ nicht angefochten, ist er schnell bestandskräftig – und das kann den Rest des Verfahrens entscheidend schwächen.
5. März 2026
Ein Beschluss des Landessozialgerichts NRW macht deutlich: Ein Hausverbot im Jobcenter ist keine harmlose „Hausrechts-Entscheidung“, sondern eine Maßnahme mit unmittelbaren Folgen für den Leistungsbezug. Genau deshalb gehört der Streit darüber vor die Sozialgerichte – und genau deshalb sind solche oft unverhältnismäßig und damit rechtswidrig. (L 2 AS 1437/17 B). Der konkrete Fall: Wie es zum Hausverbot kam Im Mittelpunkt stand ein Leistungsberechtigter nach dem SGB II, der nicht nur selbst mit dem Jobcenter zu tun hatte, sondern auch als Beistand nach § 13 SGB X (im Urteil wird § 73 Abs. 7 SGB II erwähnt) bei einer Vorsprache anwesend war. Er befand sich also in einer Jobcenter-Situation, die im Alltag ständig vorkommt: Menschen begleiten sich gegenseitig, weil sie Unterstützung brauchen, sich unsicher fühlen oder Konflikte mit der Behörde befürchten. Nach Darstellung im Beschluss beruhte der Anlass für das Hausverbot auf einem Verhalten, das das Jobcenter als „unerlaubtes Fotografieren“ bewertet hat. Der Antragsteller selbst gab an, er habe fotografiert, um die Datenschutzbeauftragte über einen Datenschutzverstoß zu informieren. Daran sieht man: Es ging um ein Verhalten, das in den Bereich „Konflikt über Regeln und Kontrolle“ fällt – also um genau die Art Situation, in der Jobcenter häufig eskalieren, statt die Angelegenheit zu klären. Das Vorgehen des Jobcenters: Zugang nur noch unter Kontrolle Das Jobcenter reagierte nicht mit einer milden Maßnahme wie einer mündlichen Verwarnung, einem Gespräch, einer schriftlichen Belehrung oder einer Regelung für den konkreten Tag. Stattdessen wurde ein Hausverbot ausgesprochen, das den Antragsteller nicht vollständig aussperrte, aber seine künftigen Vorsprachen massiv einschränkte. Die praktische Regel laut Hausverbot war: Der Antragsteller durfte die Diensträume nur nach vorheriger Anmeldung oder Einladung betreten und nur in Begleitung eines Mitarbeiters. Das ist keine Kleinigkeit, sondern bedeutet im Alltag häufig, dass spontane Vorsprachen, kurzfristige Klärungen oder das schnelle Nachreichen von Unterlagen faktisch blockiert werden. Wer Leistungen braucht, muss aber oft genau solche Dinge kurzfristig erledigen – gerade dann, wenn existenzielle Probleme eskalieren. Wie das Jobcenter damit das Machtverhältnis verschiebt Mit dieser Art Hausverbot wird der Zugang nicht nur „geregelt“, sondern in eine Abhängigkeit umgebaut: Der Betroffene kommt nur noch rein, wenn das Jobcenter ihn lässt, ihn einlädt oder ihm einen Termin gewährt. In einem Machtsystem, in dem Leistungsberechtigte ohnehin unter Druck stehen, Mitwirkungspflichten erfüllen müssen und Sanktionen fürchten, wirkt das wie eine zusätzliche Disziplinarmaßnahme. Das ist besonders problematisch, weil das Jobcenter damit eine Situation schafft, in der es selbst darüber kontrolliert, wie gut ein Leistungsberechtigter seine Pflichten überhaupt erfüllen kann. Wer Unterlagen bringen muss, wer etwas klären muss oder wer einen Antrag stellen will, wird durch die Zugangsbeschränkung schnell in eine Lage gedrängt, in der er scheitert – und das Jobcenter später behaupten kann, er habe nicht mitgewirkt. Rechte als Bürgergeld-Bezieher sind eingeschränkt Die Richter sagten ausdrücklich, dass dieses Hausverbot den Betroffenen innerhalb des Bürgergeld-Bezugs benachteiligt. So heißt es wörtlich: "In dem Hausverbot wird diesbezüglich bestimmt, dass der Antragsteller die Diensträume des Antragsgegners nur nach vorheriger Anmeldung/Einladung und nur in Begleitung eines Mitarbeiters des Antragsgegners betreten darf. Seine Rechte werden damit gegenüber anderen Leistungsberechtigten, die die Diensträume auch ohne Anmeldung betreten können, eingeschränkt." Der Streit vor Gericht: Sozialgericht wollte ans Verwaltungsgericht abschieben Der Antragsteller ging gegen das Hausverbot gerichtlich vor. Das Sozialgericht Dortmund erklärte jedoch zunächst den Rechtsweg zu den Sozialgerichten für unzulässig und verwies den Streit an das Verwaltungsgericht Arnsberg. Genau das ist für Betroffene ein klassisches Problem: Zeit geht verloren, Zuständigkeiten werden hin- und hergeschoben, und währenddessen wirkt das Hausverbot weiter. Der Antragsteller legte dagegen Beschwerde ein – und genau hier setzt der Beschluss des LSG NRW an: Das Landessozialgericht hob die Entscheidung auf und stellte klar, dass der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet ist. Warum das Gericht das Vorgehen des Jobcenters als SGB-II-Angelegenheit einordnet Das LSG NRW sagt: Streitigkeiten über Hausverbote in Jobcentern sind öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Entscheidend ist nicht, ob das Hausverbot eine direkte Norm im SGB II hat, sondern ob es „in engem sachlichen Zusammenhang“ mit der SGB-II-Verwaltung steht. Und dieser Zusammenhang ist hier offensichtlich, weil das Hausverbot die Vorsprachen eines Menschen betrifft, der laufend SGB-II-Leistungen bezieht. Das Gericht betont, dass wegen des Aktivierungs- und Betreuungskonzepts des SGB II der persönliche Kontakt besonders zentral ist – und deshalb Ordnungsmaßnahmen wie ein Hausverbot nicht wie ein neutrales Hausrecht behandelt werden können. Warum das alles den Kern der Unrechtmäßigkeit vieler Hausverbote trifft Der Beschluss entscheidet zwar formal „nur“ den Rechtsweg. Aber die Begründung trifft den Kern dessen, was Hausverbote im Jobcenter häufig so rechtsstaatlich fragwürdig macht: Sie sind nicht bloß Ordnung im Gebäude, sondern Eingriffe in ein Dauerrechtsverhältnis, das über Existenzsicherung funktioniert. Wenn ein Jobcenter den Zugang zu seinen Räumen einschränkt, muss es damit rechnen, dass Gerichte sehr genau fragen: War das erforderlich, gab es mildere Mittel, war das verhältnismäßig, ist der Zugang zur Leistungsverwaltung weiterhin realistisch gewährleistet? Genau diese Fragen sind der wunde Punkt vieler Jobcenter-Hausverbote – weil sie eskalieren, statt rechtsstaatlich sauber zu begrenzen. FAQ: Die wichtigsten Fragen und Anmtworten Warum war das Vorgehen des Jobcenters so einschneidend? Weil das Hausverbot nicht nur „ein Verbot“ war, sondern eine dauerhafte Zugangsbeschränkung: nur nach Anmeldung/Einladung und nur begleitet. Das erschwert in der Praxis jede spontane Wahrnehmung von Rechten und Pflichten. Was war der konkrete Auslöser für das Hausverbot? Nach Darstellung im Beschluss ging es um als unerlaubt bewertetes Fotografieren in den Diensträumen. Der Betroffene erklärte, er habe damit einen Datenschutzverstoß dokumentieren wollen. Warum spielt es eine Rolle, dass der Betroffene SGB-II-Leistungen bezieht? Weil dadurch ein Dauerrechtsverhältnis besteht, in dem persönliche Kontakte zum Jobcenter praktisch notwendig sind. Jede Zugangsbeschränkung kann daher existenzielle Folgen haben und ist nicht „privates Hausrecht“. Warum hat das Sozialgericht den Fall erst ans Verwaltungsgericht verwiesen? Weil es den Rechtsweg zunächst falsch eingeordnet hat. Das LSG NRW hat diese Verweisung aufgehoben und klargestellt, dass Sozialgerichte zuständig sind. Was bringt Betroffenen dieser Beschluss konkret? Er verhindert, dass Jobcenter-Hausverbote über Umwege in die Verwaltungsgerichtsbarkeit gedrängt werden. Damit wird schnellerer, passender Rechtsschutz möglich – und die Maßnahme wird unter sozialrechtlichen Maßstäben geprüft. Fazit Der Fall zeigt ein typisches Muster: Ein Konflikt im Jobcenter wird nicht deeskaliert, sondern mit einem massiven Hausverbot beantwortet, das den Zugang nur noch kontrolliert erlaubt. Das LSG NRW hat zwar „nur“ die Zuständigkeit geklärt – aber gerade dadurch wird deutlich, wie eng solche Hausverbote mit der Existenzsicherung verknüpft sind und wie schnell Jobcenter dabei rechtliche Grenzen überschreiten. Wer als Leistungsbezieher ein Hausverbot kassiert, sollte es nicht als „Hausrechtssache“ schlucken, sondern als das behandeln, was es praktisch ist: eine belastende Verwaltungsmaßnahme mit potenziell existenziellen Folgen.
5. März 2026
Viele Menschen stellen ihren Rentenantrag zu spät, weil sie schlicht nicht wissen, dass ein Anspruch besteht. Das kann Jahre an Rentenzahlung kosten – und im schlimmsten Fall geht es um Geld, das nie wiederkommt. Das Landessozialgericht für das Saarland hat in einem solchen Fall entschieden. Rentenkasse muss informieren Wenn die Rentenversicherung ihre Informations- und Beratungspflichten verletzt, muss sie so tun, als wäre der Antrag rechtzeitig gestellt worden – zumindest innerhalb der gesetzlichen Grenzen (L 1 R 84/16). Die Klägerin bezog seit Juni 2014 Regelaltersrente, wollte aber, dass die Rente deutlich früher beginnt. Sie berief sich auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch, weil die Rentenversicherung sie nicht ausreichend informiert habe. Das Gericht gab ihr teilweise Recht und verpflichtete die Rentenkasse, die Regelaltersrente rückwirkend neu zu berechnen und ab Januar 2010 zu zahlen. Der Einzelfall: Heiratserstattung, Kindererziehung – und jahrelang kein Rentenwissen Die Klägerin wurde 1942 geboren, war verheiratet und zog zwei Kinder groß, geboren 1967 und 1976. 1968 ließ sie sich die bis dahin erworbenen Rentenbeiträge erstatten, weil damals die sogenannte Heiratserstattung möglich war. Viele Frauen glaubten danach, sie hätten „nichts mehr“ in der Rentenversicherung – und genau diese Annahme prägte auch den weiteren Lebensweg der Klägerin. Warum die Klägerin dachte, sie bekomme sowieso keine Rente Die Klägerin nahm in den 1970er Jahren erneut eine versicherungspflichtige Beschäftigung auf, für die Pflichtbeiträge gezahlt wurden. Später folgte noch eine geringfügige Beschäftigung, die allerdings nicht versicherungspflichtig war. Als sie 65 wurde, ging sie nach eigener Darstellung davon aus, dass nach der Beitragserstattung und ohne durchgehende Beschäftigung kein Rentenanspruch mehr bestehen könne. Der Wendepunkt kam erst 2014 – durch Hinweise zur „Mütterrente“ Erst im Jahr 2014 stellte die Klägerin einen Antrag, der zunächst auf Kindererziehungszeiten zielte. Dabei zeigte sich im Kontenklärungsverfahren, dass grundsätzlich bereits ab dem 01.01.2008 ein Rentenanspruch hätte bestehen können, wenn die Kindererziehungszeiten berücksichtigt worden wären. Die Rentenversicherung bewilligte daraufhin zwar Regelaltersrente, aber erst ab Juni 2014 – also ab dem Monat der Antragstellung. Was bedeutet „Mütterrente“? Mit „Mütterrente“ ist keine eigene Rentenart gemeint, sondern ein Zusatz in der gesetzlichen Rente: Der Staat erkennt Eltern – in der Praxis meist Müttern – für die Erziehung von Kindern zusätzliche Rentenzeiten an. Konkret geht es um Kindererziehungszeiten und teils auch um Kinderberücksichtigungszeiten, die im Rentenkonto gespeichert werden und die Rente erhöhen oder überhaupt erst einen Anspruch ermöglichen. Entscheidend ist: Für die Mütterrente zählt grundsätzlich, dass ein Kind in den ersten Lebensjahren überwiegend erzogen wurde und diese Zeit der erziehenden Person rentenrechtlich zugeordnet wird. Je nach Geburtsjahr des Kindes werden unterschiedlich viele Erziehungsjahre angerechnet, was dann als zusätzliche Entgeltpunkte in die Rentenberechnung einfließt. Kindererziehung kann sogar grundsätzlich über Rentenanspruch entscheiden Genau solche Kinderzeiten können – wie im besprochenen Fall – den Unterschied machen, ob die Wartezeit erfüllt ist und ab wann eine Altersrente beansprucht werden kann. Was die Rentenversicherung ihr entgegenhielt Die Rentenkasse argumentierte, sie habe keine Hinweispflicht verletzt, weil zum Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres aus dem maschinell geführten Versicherungskonto kein klarer Rentenanspruch ersichtlich gewesen sei. Außerdem verwies sie auf interne Richtlinien zu § 115 Abs. 6 SGB VI, wonach Hinweise nur erfolgen müssten, wenn die allgemeine Wartezeit im Konto ohne weitere Ermittlungen erkennbar erfüllt sei. Das Sozialgericht wies die Klage zunächst ab. Warum das Landessozialgericht anders entschied Das Landessozialgericht stellte die Sache vom Kopf auf die Füße: Es ging nicht nur um einen „Hinweis zur Antragstellung“, sondern um die grundlegenden Informations- und Beratungspflichten der Rentenversicherung. Das Gericht war überzeugt, dass der Klägerin keine Renteninformationen und Rentenauskünfte zugegangen waren, obwohl sie gesetzlich vorgesehen waren. Außerdem konnte die Rentenversicherung nicht beweisen, dass frühere Schreiben überhaupt bei der Klägerin angekommen waren. Die Rechtslage: Was der sozialrechtliche Herstellungsanspruch bedeutet Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch greift, wenn ein Sozialleistungsträger Pflichten aus dem Sozialrechtsverhältnis verletzt, dadurch ein Nachteil entsteht und der Träger diesen Nachteil durch eine rechtlich zulässige Amtshandlung ausgleichen kann. Typisch ist das bei Auskunfts-, Beratungs- und Betreuungspflichten, wenn sich der Beratungsbedarf geradezu aufdrängt oder ein konkreter Anlass besteht. Das Gericht betont, dass die Rentenversicherung Versicherte so stellen muss, als hätten sie bei ordnungsgemäßer Information rechtzeitig gehandelt. Warum § 109 SGB VI hier so wichtig war Nach § 109 SGB VI müssen Rentenversicherungsträger Versicherten regelmäßig Renteninformationen erteilen, später auch Rentenauskünfte. Sinn dieser Regel ist es, Versicherten eine verlässliche Grundlage zu geben, welche Anwartschaften vorhanden sind und ob Rentenlücken bestehen. Richter sahen Rentenkasse in der Pflicht Genau daran scheiterte es hier, weil nach Überzeugung des Gerichts über Jahre keine entsprechenden Informationen erteilt wurden, obwohl erneut Pflichtbeiträge im Konto gespeichert waren. Warum interne Richtlinien der Rentenversicherung nicht reichen Die Rentenversicherung wollte sich darauf berufen, dass Renteninformationen nur dann automatisch erstellt würden, wenn die Wartezeit von 60 Monaten im Konto erkennbar erfüllt sei. Das Gericht macht klar, dass Verwaltungsvorschriften keine gesetzliche Pflicht aushebeln dürfen. Selbst wenn das Konto nicht „fertig“ war, hätte die Rentenkasse zumindest so informieren müssen, dass die Klägerin einen Klärungsbedarf erkennt und handeln kann. Die entscheidende Frage: Hat die Pflichtverletzung den späten Antrag verursacht Das Gericht prüfte, ob die fehlende Information tatsächlich der Grund für die verspätete Antragstellung war. Die Klägerin und ihr Ehemann schilderten nachvollziehbar, dass sie erst durch Presseberichte auf die Idee kamen, überhaupt einen Anspruch prüfen zu lassen. Andere Gründe, warum man die Rente absichtlich erst 2014 beantragt hätte, sah das Gericht nicht. Warum die Klägerin trotzdem nicht bis 2008 zurückbekam Das Urteil ist ein Sieg, aber kein Freifahrtschein für unbegrenzte Nachzahlung. Entscheidend ist § 44 Abs. 4 SGB X, der im Herstellungsanspruch entsprechend gilt und die rückwirkende Leistung auf vier Jahre begrenzt. Da der tatsächliche Antrag 2014 gestellt wurde, konnte die Rente nicht bis 2008 zurückreichen, sondern „nur“ bis zum 01.01.2010. Was das Urteil für Betroffene praktisch heißt Wer glaubt, er habe keinen Rentenanspruch, weil früher Beiträge erstattet wurden oder die Erwerbsbiografie lückenhaft wirkt, sollte das nicht als Endurteil akzeptieren. Gerade Kindererziehungszeiten, Kinderberücksichtigungszeiten und später nachgezahlt oder gespeicherte Pflichtbeiträge können ein Rentenkonto komplett drehen. Wenn die Rentenversicherung dabei ihre Informationspflichten verletzt, kann das im Einzelfall eine rückwirkende Korrektur auslösen. FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen zu Rente und Herstellungsanspruch Wann kann ich mich auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch berufen? Dann, wenn die Rentenversicherung Pflichten wie Auskunft oder Beratung verletzt und genau dadurch ein Nachteil entsteht, etwa weil Sie den Antrag zu spät gestellt haben. Entscheidend ist, dass die Behörde den Schaden durch eine zulässige Handlung ausgleichen kann. Das Urteil zeigt, dass fehlende Renteninformationen ein solcher Pflichtverstoß sein können. Reicht es, wenn ich sage: „Ich habe nie Post bekommen“? Allein das genügt nicht, aber es ist ein wichtiger Baustein. Die Rentenversicherung muss im Streitfall den Zugang entscheidender Schreiben nachweisen, und genau daran scheiterte sie hier. Wenn weder Schreiben in der Akte sind noch Zustellung nachweisbar ist, kippt die Argumentation der Behörde schnell. Muss die Rentenversicherung mich automatisch auf einen Rentenanspruch hinweisen? Sie muss zumindest die gesetzlich vorgesehenen Renteninformationen und Rentenauskünfte erteilen. Außerdem kann sich ein Beratungsbedarf aufdrängen, wenn die Aktenlage zeigt, dass ein Anspruch möglich ist oder eine Kontenklärung nötig wäre. Interne Richtlinien können diese gesetzlichen Pflichten nicht „klein rechnen“. Bekomme ich die Rente dann automatisch bis zum ersten möglichen Zeitpunkt nachgezahlt? Nein, die Nachzahlung ist begrenzt. Selbst wenn das Gericht so tut, als wäre der Antrag „fiktiv“ rechtzeitig gestellt worden, greift regelmäßig die Vierjahresgrenze nach § 44 Abs. 4 SGB X. Im Urteil führte das dazu, dass nicht ab 2008, sondern erst ab 2010 gezahlt werden musste. Was sollte ich tun, wenn ich den Verdacht habe, dass mir Rentenjahre fehlen oder ich falsch informiert wurde? Sie sollten Ihr Rentenkonto klären lassen und sich nicht mit Vermutungen zufriedengeben. Wenn Sie früher Beitragszeiten erstattet bekommen haben, prüfen Sie besonders genau, ob später wieder Pflichtbeiträge oder Kinderzeiten gespeichert wurden. Kommt dabei heraus, dass die Rentenversicherung ihre Pflichten verletzt hat, kann der Herstellungsanspruch ein Hebel sein. Fazit Das Urteil zeigt, wie gefährlich ein falscher Satz im Kopf sein kann: „Ich bekomme eh keine Rente.“ Wenn die Rentenversicherung ihre Informationspflichten nicht erfüllt und dadurch ein Rentenantrag jahrelang ausbleibt, muss sie die Folgen im Rahmen des Herstellungsanspruchs tragen. Trotzdem gilt: Die Nachzahlung ist nicht unbegrenzt – die Vierjahresgrenze kann selbst bei eindeutigem Fehler der Behörde den finanziellen Schaden nur teilweise ausgleichen. Wer lückenhafte Zeiten, Kindererziehung oder alte Beitragserstattungen im Lebenslauf hat, sollte deshalb frühzeitig prüfen lassen, ob ein Anspruch besteht – bevor wertvolle Jahre endgültig verloren sind.
5. März 2026
Ein freiwillig versicherter Mann war seit 02.04. arbeitsunfähig und bezog nach Ende der Entgeltfortzahlung Krankengeld. Als die Krankenkasse später wegen angeblich fehlender lückenloser Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen das Krankengeld stoppte, setzte sie zugleich Beiträge und Mahnkosten fest. Das Sozialgericht Detmold stellte klar, dass dem Kläger weiterhin Krankengeld zusteht und die Beitragsbescheide in dieser Form rechtswidrig waren. (S 24 KR 478/13) Ausgangslage: Freiwillige Versicherung mit Krankengeldanspruch Der Kläger war freiwillig krankenversichert und hatte dabei ausdrücklich Anspruch auf Krankengeld. Die Arbeitsunfähigkeit begann am 02.04., und die Krankenkasse bewilligte Krankengeld ab 14.05., verbunden mit dem Hinweis, die Arbeitsunfähigkeit müsse nahtlos nachgewiesen werden. Das Arbeitsverhältnis endete zum 30.09., während die Erkrankung weiter bestand. Medizinischer Hintergrund: Depression und MDK-Prüfungen Der Medizinische Dienst bestätigte in einem Gutachten, dass wegen einer depressiven Episode weiterhin Arbeitsunfähigkeit vorliegt und eine psychiatrische Behandlung erforderlich ist. In einem weiteren Gutachten wurde die Erwerbsfähigkeit wegen rezidivierender Depression und Verdacht auf Persönlichkeitsstörung als erheblich gefährdet eingeschätzt. Dabei wurde eine Wiedervorlage beziehungsweise Nachuntersuchung in drei Monaten angeregt. Ärztliche Bescheinigungen: Streit um Lücken und Eingänge Ein Arzt bescheinigte am 16.11. Arbeitsunfähigkeit bis zum 02.12., am 03.12. folgte eine weitere Bescheinigung bis 04.01. Für die Zeit danach wurden weitere Arbeitsunfähigkeiten bescheinigt, und der Kläger wurde später ab 19.09. stationär behandelt. Zusätzlich spielte eine Bescheinigung eine Rolle, die auf 30.11. datiert war und bei der Krankenkasse erst am 11.01. einging. Die Krankenkasse stoppt Krankengeld und verlangt Beiträge Mit Bescheid vom 08.01. stellte die Krankenkasse den Krankengeldbezug rückwirkend zum 02.12. ein und begründete dies mit einer fehlenden lückenlosen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit. Kurz danach erklärte sie den Bescheid vom 08.01. für gegenstandslos und zahlte „ohne Rechtsfolgen“ nur noch bis 19.01. weiter. Anschließend setzte sie ab 20.01. Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung fest und verlangte zusätzlich Mahngebühren sowie Säumniszuschläge. Eilverfahren: Vorläufiges Krankengeld wird gerichtlich durchgesetzt Der Kläger beantragte am 15.03. einstweiligen Rechtsschutz, weil er Krankengeld und zugleich Schutz vor den Beitragsforderungen benötigte. Das Sozialgericht verpflichtete die Krankenkasse zunächst zur vorläufigen Zahlung ab 15.03. und ordnete die aufschiebende Wirkung gegen den Beitragsbescheid an. In der Beschwerdeinstanz erhielt der Kläger außerdem vorläufig Krankengeld für den Zeitraum ab 15.07., jeweils bis zur Klärung in der Hauptsache und nur solange die Voraussetzungen vorlagen. Hauptsache: Gericht gibt dem Kläger umfassend Recht Das Sozialgericht hob die Bescheide zur Krankengeld-Einstellung und zur Beitrags- sowie Mahnfestsetzung auf. Die Krankenkasse wurde verurteilt, Krankengeld vom 20.01. bis 30.09. zu zahlen, wobei bereits vorläufig gezahltes Krankengeld ab 15.03. anzurechnen ist. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers musste die Krankenkasse tragen. Warum das Jobende den Krankengeldanspruch hier nicht „abschneidet“ Das Gericht stellte darauf ab, dass die Mitgliedschaft des freiwillig Versicherten nicht automatisch mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses endet. Für freiwillige Mitglieder gelten eigene Beendigungsregeln, und keiner der gesetzlichen Beendigungsfälle war hier erfüllt. Außerdem ist ein Krankengeldanspruch freiwilliger Mitglieder nicht davon abhängig, dass das Beschäftigungsverhältnis während der Arbeitsunfähigkeit fortbesteht. Lohnersatzprinzip: Kein „Null-Anspruch“, nur weil kein aktueller Lohn mehr fließt Die Krankenkasse argumentierte, ohne Beschäftigung lasse sich Krankengeld praktisch nicht realisieren oder es fehle an einem relevanten Einkommensausfall. Das Gericht folgte dem nicht und verwies darauf, dass das Gesetz einen konkreten, durch Arbeitsunfähigkeit verursachten Lohnausfall nicht als Anspruchsvoraussetzung nennt. Maßgeblich ist vor allem, dass es ein Referenzentgelt aus der Zeit vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit gibt, an das die Berechnung anknüpfen kann. MDK-Gutachten kann die ärztliche Feststellung tragen Selbst wenn man eine lückenlose Kette klassischer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen verlangen würde, sah das Gericht hier keinen Bruch. Denn der MDK hatte nach Untersuchung und Befunderhebung Arbeitsunfähigkeit sozialmedizinisch bestätigt und eine Wiedervorlage in drei Monaten nahegelegt. Das genügte nach Auffassung des Gerichts als ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit für einen mehrmonatigen Zeitraum, sodass die Krankenkasse dieses Ergebnis gegen sich gelten lassen muss. Höchstbezugsdauer: Krankengeld endet hier spätestens am 30.09. Das Gericht stellte zugleich klar, dass der Anspruch nicht unbegrenzt läuft. Die Höchstbezugsdauer war am 30.09. erreicht, weil die maßgebliche Bezugszeit von 78 Wochen für dieselbe Krankheit ausgeschöpft war. Deshalb war der Streit im Kern auf den Zeitraum vom 20.01. bis 30.09. begrenzt. Beiträge und Mahnkosten: Warum die Bescheide rechtswidrig waren Während eines Krankengeldanspruchs besteht in der gesetzlichen Krankenversicherung Beitragsfreiheit, weshalb die Beitragsfestsetzung zur Krankenversicherung in diesem Zeitraum nicht tragen konnte. In der Pflegeversicherung ist die Lage bei freiwillig Versicherten zwar anders, dennoch beanstandete das Gericht die Art der Festsetzung. Die Krankenkasse hatte die Beitragspflicht zur Pflegeversicherung im Namen der Pflegekasse mitentschieden, obwohl dafür ein eigener Bescheid der Pflegekasse erforderlich ist, weshalb auch die darauf aufbauenden Mahnbescheide fielen. FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten 1. Können freiwillig Versicherte Krankengeld bekommen, obwohl das Arbeitsverhältnis endet? Ja, wenn die freiwillige Mitgliedschaft weiterbesteht und der Vertrag Krankengeld umfasst. Das Ende des Arbeitsverhältnisses beendet die freiwillige Mitgliedschaft nicht automatisch. Entscheidend ist, ob einer der gesetzlichen Beendigungsfälle für die freiwillige Versicherung tatsächlich vorliegt. 2. Muss die Arbeitsunfähigkeit immer nur mit klassischen AU-Bescheinigungen nachgewiesen werden? Nein, die ärztliche Feststellung kann im Einzelfall auch durch andere ärztliche Dokumente getragen werden. In diesem Fall wertete das Gericht ein MDK-Gutachten als ausreichende Feststellung für einen längeren Zeitraum. Wichtig ist, dass Missbrauchsrisiken durch Prüfung und Dokumentation beherrschbar sind. 3. Fällt der Krankengeldanspruch weg, wenn kein aktueller Lohn mehr ausfällt? Nicht zwingend, weil das Gesetz den konkreten, durch Arbeitsunfähigkeit verursachten Lohnausfall nicht als Anspruchsvoraussetzung nennt. Für die Berechnung ist entscheidend, dass es ein Referenzentgelt aus der Zeit vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit gibt. Danach hängt der Fortbestand des Anspruchs nicht davon ab, ob der Versicherte die Tätigkeit tatsächlich hätte fortsetzen können. 4. Darf die Krankenkasse während des Krankengeldbezugs Beiträge zur Krankenversicherung verlangen? Für die Krankenversicherung gilt während eines Krankengeldanspruchs Beitragsfreiheit, weshalb Beitragsbescheide in dieser Zeit regelmäßig nicht passen. 5. Gilt das auf für die Pflegeversicherung? Zur Pflegeversicherung kann die Beurteilung anders ausfallen, aber auch dort müssen Zuständigkeiten und Bescheidtechnik eingehalten werden. Wenn die Grundlage des Beitragsbescheids kippt, fallen häufig auch Mahnkosten und Säumniszuschläge. Fazit Das Sozialgericht Detmold stärkt freiwillig Versicherte, die während einer laufenden Erkrankung ihr Arbeitsverhältnis verlieren, aber weiterhin krankgeschrieben sind. Die Krankenkasse darf Krankengeld nicht allein wegen des Jobendes oder wegen formaler Zweifel stoppen, wenn die Arbeitsunfähigkeit medizinisch belastbar bestätigt ist, etwa durch ein MDK-Gutachten. Gleichzeitig zeigt die Entscheidung, dass Beitrags- und Mahnbescheide schnell rechtswidrig werden können, wenn die Krankenkasse während eines Krankengeldanspruchs Beiträge zur Krankenversicherung festsetzt oder Zuständigkeiten bei der Pflegeversicherung nicht sauber trennt.
5. März 2026
Es gibt mehrere Konstellationen, in denen die Rente für schwerbehinderte Menschen im Zahlbetrag höher wirken kann als die Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Das passiert nicht, weil sie per Definition „besser“ wäre, sondern weil sich der konkrete Rentenbeginn und die Erwerbsbiografie unterscheiden. Eine häufige Situation: Die 45-Jahre-Rente wird zum frühestmöglichen abschlagsfreien Termin genommen, zum Beispiel einige Monate vor 65. Die Schwerbehindertenrente wird dagegen später begonnen, etwa mit 65 abschlagsfrei. Dann hat die Person bis zum späteren Start oft weitere Beitragsmonate gesammelt. Selbst wenn das nur wenige Monate sind, können zusätzliche Entgeltpunkte die Monatsrente erhöhen. Außerdem wirken Rentenanpassungen bis zum späteren Beginn auf eine höhere Bemessungsgrundlage. In so einer Konstellation kann die später beginnende Schwerbehindertenrente im Monat höher ausfallen als die früher beginnende 45-Jahre-Rente. Eine zweite Situation betrifft Abschläge: Wenn die Schwerbehindertenrente vorzeitig beginnt, sinkt sie zwar durch die 0,3-Prozent-Abschläge. Aber der Vergleich wird manchmal gegen eine andere Rentenart geführt, etwa gegen die Altersrente für langjährig Versicherte mit Abschlägen, weil die 45-Jahre-Voraussetzungen doch nicht vollständig erfüllt sind oder bestimmte Zeiten nicht zählen. Dann kann die Schwerbehindertenrente trotz Abschlägen im Ergebnis günstiger aussehen, weil der Rentenbeginn und die Abschlagslogik anders gelagert sind. In der Praxis ist das dann kein Vergleich „Schwerbehinderung gegen 45 Jahre“, sondern „Schwerbehinderung gegen eine andere, abschlagsbehaftete Alternative“. Wann die Schwerbehindertenrente niedriger ausfällt Sobald die Schwerbehindertenrente deutlich vor der abschlagsfreien Altersgrenze begonnen wird, sind Abschläge der naheliegende Grund für einen niedrigeren Zahlbetrag. Wer beispielsweise drei Jahre früher startet, kann nahe an den maximalen Abschlag herankommen. Dieser Unterschied bleibt dauerhaft und kann im Monat erheblich sein. Auch ohne Abschläge kann die Schwerbehindertenrente niedriger sein, wenn der Versicherungsverlauf bis zum Beginn weniger Entgeltpunkte enthält als im Vergleichsfall. Das kann passieren, wenn jemand vor dem Rentenstart längere Phasen mit geringem beitragspflichtigem Einkommen hatte oder wenn beitragsfreie Zeiten im jeweiligen Verlauf unterschiedlich bewertet werden. Die Rentenformel reagiert auf Entgeltpunkte, nicht auf die Rentenartbezeichnung. Der oft übersehene Punkt: „Höher“ ist nicht automatisch „besser“ Selbst wenn die Schwerbehindertenrente im Monat höher ausfällt, kann die Gesamtbilanz anders aussehen, weil sie möglicherweise später beginnt. Umgekehrt kann eine etwas niedrigere Rente, die früher startet, über die Jahre gerechnet mehr Gesamtauszahlung bringen, besonders wenn mehrere Monate oder Jahre Rentenbezug dazwischenliegen. Zusätzlich spielt die individuelle Situation eine Rolle: Gesundheitslage, Arbeitsmarkt, Steuer- und Krankenversicherungsfolgen sowie der Wunsch, früher aus dem Erwerbsleben auszusteigen. Hinzuverdienst: Warum die Debatte seit einigen Jahren anders geführt wird Die Frage „Welche Rente ist höher?“ wurde früher oft mit dem Argument verknüpft, ob und wie viel man neben der vorgezogenen Altersrente hinzuverdienen darf. Inzwischen ist der Hinzuverdienst bei vorgezogenen Altersrenten deutlich liberalisiert worden. Wer eine vorgezogene Altersrente bezieht, kann nach den aktuellen Informationen der Rentenversicherung grundsätzlich ohne Kürzung hinzuverdienen. Damit hat sich der praktische Spielraum erhöht, den Übergang in die Rente flexibel zu gestalten, was wiederum den Blick auf den optimalen Rentenbeginn verändert. Beispiel aus der Praxis Stell dir einen Fall vor, der in Beratungsstellen so ähnlich immer wieder vorkommt: Jemand erfüllt beide Voraussetzungen, also die 45 Jahre für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte und außerdem einen anerkannten Grad der Behinderung von 50. Der Unterschied entsteht dann nicht durch „die Rentenart an sich“, sondern dadurch, dass die Schwerbehindertenrente in diesem Beispiel später beginnt und bis dahin noch Beiträge dazukommen – und der Start nach einer Rentenanpassung liegt. Nehmen wir dafür eine fiktive Person, Jahrgang 1962, nennen wir sie Martina. Martina hat über Jahrzehnte ziemlich durchgehend gearbeitet und kommt mit 64 Jahren und 8 Monaten auf die erforderlichen 45 Jahre. Gleichzeitig liegt bei ihr seit einiger Zeit ein Grad der Behinderung von 50 vor. Martina könnte deshalb zwei Wege gehen: Martina beginnt die Altersrente nach 45 Jahren sofort, sobald sie abschlagsfrei möglich ist, also mit 64 Jahren und 8 Monaten. Zu diesem Zeitpunkt hat sie aus ihrem bisherigen Versicherungsverlauf, vereinfacht dargestellt, 50,00 Entgeltpunkte gesammelt. Für die Berechnung nehmen wir einen runden aktuellen Rentenwert von 40 Euro pro Entgeltpunkt an, damit man die Mechanik leichter sieht. Dann läge ihre Monatsrente ungefähr bei 50,00 × 40 Euro = 2.000 Euro brutto (Zugangsfaktor 1,0, weil abschlagsfrei). Jetzt der zweite Weg: Martina arbeitet nach Erreichen der 45 Jahre noch vier Monate weiter und nimmt danach die Altersrente für schwerbehinderte Menschen abschlagsfrei mit 65. In diesen vier Monaten zahlt sie weiter Beiträge und sammelt zusätzliche Entgeltpunkte. Wenn ihr Einkommen ungefähr dem Durchschnitt entspricht, kommt sie pro Monat grob auf rund 0,083 Entgeltpunkte. Vier Monate bringen dann etwa 0,33 Entgeltpunkte zusätzlich. Dadurch steht sie beim Rentenbeginn nicht mehr bei 50,00, sondern bei rund 50,33 Entgeltpunkten. Damit läge die Schwerbehindertenrente in diesem Beispiel bei etwa 50,33 × 40 Euro = 2.013 Euro brutto im Monat. Sie ist also im Monatsbetrag höher als die Rente nach 45 Jahren, obwohl beide Abschlagsfreiheit haben. Der Unterschied wirkt klein, ist aber in der Praxis realistisch, weil wenige zusätzliche Beitragsmonate bei einer ohnehin hohen Rente den Zahlbetrag sichtbar anheben können. Der Effekt kann noch deutlicher ausfallen, wenn zwischen den beiden Rentenbeginnen eine Rentenanpassung liegt. Angenommen, Martina startet die 45-Jahre-Rente im Mai, die Schwerbehindertenrente aber erst im September, und im Juli gibt es eine Rentenanpassung. Dann startet die spätere Rente bereits auf dem höheren Rentenwert, während die frühere Rente zwar ebenfalls angepasst wird, aber in der Wahrnehmung entsteht oft genau daraus der Satz „die spätere ist höher“, weil der erste Zahlbetrag beim späteren Start bereits höher aussieht. Wichtig: In diesem Praxisbeispiel ist die Schwerbehindertenrente monatlich höher, weil Martina später beginnt und dadurch mehr Entgeltpunkte hat und möglicherweise der Start nach einer Rentenanpassung liegt. Trotzdem kann die frühere 45-Jahre-Rente in der Gesamtbetrachtung mehr Geld gebracht haben, weil sie vier Monate länger gezahlt wurde. Genau deshalb ist „höher im Monat“ nicht automatisch gleichbedeutend mit „besser insgesamt“, und in der Beratung wird fast immer beides nebeneinander gerechnet: Monatsbetrag und Gesamtsumme bis zu einem bestimmten Alter. Fazit Die Schwerbehindertenrente wirkt häufig dann „höher“, wenn sie später und abschlagsfrei beginnt und bis dahin zusätzliche Entgeltpunkte erworben wurden, während die 45-Jahre-Rente früher begonnen wurde. Sie kann aber auch deutlich niedriger sein, wenn sie frühzeitig mit Abschlägen bezogen wird. Wer seriös vergleichen will, kommt nicht um eine individuelle Probeberechnung herum, weil wenige Monate Unterschied beim Rentenbeginn, kleine Abweichungen bei anrechenbaren Zeiten oder ein Abschlag den Zahlbetrag stärker verändern können als der Name der Rentenart.
5. März 2026
Viele Beschäftigte erleben nach langer Krankheit und später Rentenbewilligung ein böses Erwachen, wenn es um Resturlaub geht. Das Landesarbeitsgericht Hamm hat klargestellt, dass eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ein Arbeitsverhältnis jedenfalls nicht rückwirkend „ruhend“ macht und deshalb Urlaubsansprüche nicht einfach verschwinden. Außerdem stellte das Gericht klar, dass der Manteltarifvertrag für den Einzelhandel NRW kein eigenes, vom Bundesurlaubsgesetz abweichendes Fristenregime schafft. (16 Sa 318/11) Der konkrete Fall Der Kläger arbeitete über viele Jahre bei einem Einzelhandelsunternehmen, zuletzt als Filialleiter. Er war schwerbehindert, arbeitete in einer Sechs-Tage-Woche und verdiente zuletzt rund 3.240 Euro brutto im Monat. Auf sein Arbeitsverhältnis fanden die Tarifverträge des Einzelhandels einschließlich Manteltarifvertrag NRW Anwendung. Der Kläger war durchgehend arbeitsunfähig krank und stellte während dieser Phase einen Antrag auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Der Rentenbescheid kam erst deutlich später und bewilligte die Rente rückwirkend für einen Zeitraum, der bereits in der Vergangenheit lag. Genau dieser rückwirkende Effekt wurde später zum Kern des Streits. Arbeitgeber reagiert: „Arbeitsverhältnis endet mit Feststellung der Erwerbsunfähigkeit“ Die Arbeitgeberin teilte dem Kläger mit, dass das Arbeitsverhältnis nach dem Arbeitsvertrag mit Ablauf eines Monats enden solle, weil die dauernde Erwerbsunfähigkeit festgestellt sei. Der Kläger bat im Zusammenhang mit dem Ausscheiden um Auszahlung seiner offenen Urlaubsabgeltung, ein mindestens gutes Arbeitszeugnis und die Berücksichtigung seines Urlaubs einschließlich Zusatzurlaub wegen Schwerbehinderung. Die Arbeitgeberin rechnete intern jedoch nur einen Teil der Ansprüche ab. Streit um die Abrechnung: Zu wenig Urlaub abgegolten In der Gehaltsabrechnung wies die Arbeitgeberin eine Urlaubsabgeltung aus, ohne klar zu benennen, welche Urlaubszeiträume damit erledigt sein sollten. Der Kläger hielt das für unzureichend, weil er noch erhebliche Restansprüche sah. Er machte deshalb gerichtlich eine deutlich höhere Abgeltung geltend. Was der Kläger verlangte: Alter Urlaub plus anteiliger Urlaub beim Ausscheiden Der Kläger ging davon aus, dass ihm noch Resturlaub aus einem Vorzeitraum zustand und zusätzlich ein anteiliger Urlaub für das Jahr des Ausscheidens. Er berief sich auf die tarifliche Berechnung, nach der je Urlaubstag ein Anteil des Monatseinkommens anzusetzen ist. Von seiner Forderung zog er die bereits geleistete Abgeltung ab. Die Arbeitgeberin argumentierte, mit der bewilligten Erwerbsminderungsrente habe das Arbeitsverhältnis praktisch geruht und deshalb seien keine weiteren Urlaubsansprüche entstanden. Zusätzlich berief sie sich auf tarifliche Ausschlussfristen und meinte, ältere Urlaubsansprüche seien verfallen. Sie wollte erreichen, dass die Klage insgesamt abgewiesen wird. Entscheidung des Gerichts: Urlaubsabgeltung steht zu Das Landesarbeitsgericht wies die Berufung der Arbeitgeberin zurück und verurteilte sie zur Zahlung einer weiteren Urlaubsabgeltung zuzüglich Zinsen. Das Gericht stellte fest, dass der Kläger bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch Resturlaub hatte und dieser abzugelten war. Der Anspruch umfasste nicht nur den gesetzlichen Mindesturlaub, sondern auch den tariflichen Mehrurlaub. Warum die Rente nicht „rückwirkend“ alles kippt Das Gericht betonte, dass ein „Ruhen“ im arbeitsrechtlichen Sinn die Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis betrifft und schon deshalb nicht rückwirkend funktionieren kann. Beschäftigte müssen wissen, ob sie bei zwischenzeitlicher Arbeitsfähigkeit zur Arbeit verpflichtet sind oder nicht. Ein rückwirkendes „Wegdenken“ der Arbeitspflicht wäre damit praktisch und rechtlich nicht tragbar. Keine automatische Ruhenswirkung ohne klare Grundlage Das Gericht machte außerdem deutlich, dass sozialrechtliche Ruhensregelungen in anderen Leistungssystemen nichts über den Bestand oder Inhalt eines Arbeitsverhältnisses aussagen. Ob ein Arbeitsverhältnis ruht, ist arbeitsrechtlich zu beurteilen und setzt klare Voraussetzungen voraus. Im konkreten Fall lagen diese Voraussetzungen nach Ansicht des Gerichts nicht vor. Tarifurlaub und Zusatzurlaub: Beides zählt Der Kläger hatte nach Tarifvertrag einen umfangreichen Jahresurlaub und zusätzlich als schwerbehinderter Mensch Anspruch auf Zusatzurlaub. Für die Abgeltung gilt die tarifliche Formel, bei der ein Bruchteil des Monatseinkommens je Urlaubstag zugrunde gelegt wird. Damit kann die Abgeltung deutlich höher ausfallen als bei reinem Mindesturlaub. Warum der alte Urlaub nicht durch Fristen erledigt war Die Arbeitgeberin wollte die Forderung über Ausschlussfristen abwehren. Das Gericht stellte jedoch fest, dass der Kläger seine Abgeltungsansprüche rechtzeitig geltend gemacht hatte, spätestens durch die Übersendung der Klageschrift in einer fristwahrenden Form. Außerdem sah das Gericht bei langandauernder Arbeitsunfähigkeit keinen sinnvollen Zweck darin, vom Arbeitnehmer zusätzliche „Geltendmachungen“ zu verlangen, wenn Urlaub praktisch ohnehin nicht genommen werden kann. FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten Entsteht Urlaubsanspruch auch dann, wenn ich lange krank bin? Ja. Solange das Arbeitsverhältnis besteht, kann Urlaub grundsätzlich entstehen, auch wenn er wegen Krankheit nicht genommen werden kann. Kann eine bewilligte Erwerbsminderungsrente dazu führen, dass das Arbeitsverhältnis rückwirkend ruht? Nein. Das Gericht hat klargestellt, dass ein arbeitsrechtliches Ruhen jedenfalls nicht rückwirkend eintreten kann. Gilt die Urlaubsabgeltung nur für den gesetzlichen Mindesturlaub? Nein. Im entschiedenen Fall umfasste der Anspruch auch den tariflichen Mehrurlaub und zusätzlich den Zusatzurlaub wegen Schwerbehinderung. Muss ich Urlaubsabgeltung immer schriftlich innerhalb kurzer Fristen geltend machen? Ausschlussfristen können gelten, aber entscheidend ist, ob Sie rechtzeitig und nachvollziehbar geltend machen. Im Fall reichte spätestens die fristgerechte Übermittlung der Klageschrift. Was sollte ich tun, wenn der Arbeitgeber Urlaub pauschal abgilt, ohne den Zeitraum zu nennen? Sie sollten eine genaue Aufstellung verlangen, welche Urlaubsansprüche damit erledigt sein sollen, und offene Abgeltung fristgerecht schriftlich geltend machen. Fazit Das Urteil stärkt Beschäftigte, die nach langer Krankheit eine volle Erwerbsminderungsrente erhalten und anschließend aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden. Eine rückwirkende Rentenbewilligung nimmt dem Arbeitsverhältnis nicht nachträglich die Grundlage, und Urlaubsansprüche können deshalb weiter bestehen und bei Beendigung abzugelten sein. Wer nur eine pauschale Abrechnung bekommt, sollte genau prüfen lassen, ob noch Resturlaub und tariflicher Mehrurlaub offen sind.
5. März 2026
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm hat entschieden, dass eine fristlose Kündigung wegen dem Essen einer abgelaufener Tafel Schokolade unwirksam sein kann, wenn die Interessenabwägung zugunsten des Arbeitnehmers ausfällt. Entscheidend waren hier die sehr lange Betriebszugehörigkeit, die schwerbehindertenrechtliche Situation und der Umstand, dass die Schokolade bereits aussortiert und für soziale Zwecke bestimmt war. (LAG Hamm, Urteil vom 12.05.2011 – 8 Sa 1825/10) Worum ging es vor Gericht? Die Beklagte stützte die fristlose Kündigung auf den Vorwurf bzw. Verdacht eines Diebstahls (§ 626 BGB). Der Kläger klagte auf Feststellung, dass die Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht beendet hat. Zusätzlich verlangte er Weiterbeschäftigung für die Dauer des Rechtsstreits und Lohnzahlungen wegen Annahmeverzugs. Der Kläger: Schwerbehindert, Familienvater, seit 1975 Lagerist Der Kläger war 1952 geboren, verheiratet und gegenüber zwei Kindern unterhaltspflichtig. Er war als Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung von 70 anerkannt. Seit dem 19.06.1975 arbeitete er als Lagerist bei der beklagten Handelsgesellschaft, verdiente 1.900 Euro brutto monatlich und hatte eine regelmäßige Arbeitszeit von 38,5 Stunden pro Woche. Die Kündigung: fristlos nach Vorwurf der Wegnahme Die Arbeitgeberin kündigte mit Schreiben fristlos. Zuvor hatte sie den Betriebsrat angehört und die Zustimmung des Integrationsamtes beantragt, die erteilt wurde. Der Kläger focht diese Zustimmung verwaltungsrechtlich an, was aber für die Entscheidung im arbeitsrechtlichen Verfahren nicht ausschlaggebend war. Der Vorwurf: Schokolade aus Retouren-Container Nach Darstellung der Beklagten habe der Kläger eine Tafel Schokolade aus einem Retouren-Container genommen und in seiner Arbeitsjacke versteckt. Die Schokolade habe sich dort befunden, weil das Mindesthaltbarkeitsdatum bald ablaufen sollte, und sei zur Abgabe für soziale Zwecke bestimmt gewesen. Der Kläger sei beobachtet und angesprochen worden und habe erklärt, er habe die Schokolade nicht stehlen, sondern essen wollen. Die Version des Klägers: gefunden und nur „weglegen“ wollen Der Kläger erklärte, er habe die Tafel Schokolade im Lager auf dem Boden gefunden und sie an sich genommen, um sie später in den Container zu legen. Er bestritt zudem, gesagt zu haben, er wolle die Schokolade essen. Wegen starker Schwerhörigkeit habe er dem Gespräch nicht richtig folgen können. Das Arbeitsgericht gab dem Kläger Recht Das Arbeitsgericht Hamm erklärte die fristlose Kündigung für unwirksam. Es stellte zwar fest, dass ein Eigentumsdelikt grundsätzlich eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen kann, hielt aber im konkreten Fall eine Abmahnung für ausreichend. Das Gericht betonte die gravierenden sozialen Folgen der Kündigung und die jahrzehntelange beanstandungsfreie Tätigkeit. Der Arbeitgeber argumentierte, dass Diebstahl unabhängig vom wirtschaftlichen Schaden das Vertrauen zerstöre. Zudem werde der soziale Zweck („Hammer Tafel“) verhindert, wenn Mitarbeiter Ware aus den ausgesonderten Beständen mitnehmen. Sie verwies außerdem darauf, dass stichprobenartige Kontrollen im Lager mit 100 Kommissionierern pro Schicht auf 15.000 m² praktisch nicht machbar seien. Warum das LAG Hamm die fristlose Kündigung ablehnte Das LAG Hamm stellte klar, dass auch der Diebstahl nicht mehr verkaufsfähiger Ware „an sich“ geeignet sein kann, eine fristlose Kündigung zu tragen. Trotzdem gebe es keine „absoluten Kündigungsgründe“. Entscheidend sei, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses wirklich unzumutbar sei, weil das Vertrauen endgültig zerstört wurde. Besonderes Gewicht: 36 Jahre ohne Beanstandungen Das Gericht wertete die jahrzehntelange beanstandungsfreie Tätigkeit als starkes Argument zugunsten des Klägers. Bei einem einmaligen Fehlverhalten müsse geprüft werden, ob eine Abmahnung als milderes Mittel genügt, um das Vertrauen wiederherzustellen. Hier sah das LAG Hamm die Schwelle zur Unzumutbarkeit nicht überschritten. Kein typischer „Griff in die Kasse“ und keine verkaufsfähige Ware Das Gericht unterschied den Fall von typischen Konstellationen wie dem Diebstahl verkaufsfähiger Ware oder einem Kassen- bzw. Geldgriff. Der Kläger habe nicht aus dem regulären Warenbestand entwendet, sondern aus einem Container mit erkennbar nicht mehr zum Verkauf bestimmter Ware. Damit sei die Redlichkeit nicht automatisch „umfassend“ in Bezug auf den gesamten Warenbestand erschüttert. Der Chef berief sich auf betriebliche Ordnung und eine Null-Toleranz-Linie. Das Gericht hielt dagegen, dass auch das Interesse an Betriebsdisziplin die zwingende Einzelfallabwägung nicht ersetzt. Der Arbeitgeber könne der Belegschaft erklären, warum im Einzelfall anders entschieden wird, ohne damit die Regeln insgesamt aufzugeben. Folgen der Entscheidung: Weiterbeschäftigung und Annahmeverzugslohn Weil das Arbeitsverhältnis fortbestand, musste die Beklagte den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens weiterbeschäftigen. Außerdem war Annahmeverzugslohn zu zahlen, weil die Beklagte nach unwirksamer Kündigung keine Arbeit mehr zuwies. Die Kosten der erfolglosen Berufung trug die Arbeitgeberin. FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen zum Urteil Kann man wegen Diebstahls im Betrieb immer fristlos gekündigt werden?Nein. Ein Diebstahl kann „an sich“ ein wichtiger Grund sein, aber es gibt keine automatischen Kündigungsgründe. Entscheidend ist, ob nach einer Interessenabwägung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist. Spielt es eine Rolle, dass die Schokolade nicht mehr verkaufsfähig war?Ja, zumindest in der Abwägung. Das Gericht betonte, dass es nicht um den regulären Warenbestand ging. Dadurch war der Fall nicht mit dem Diebstahl verkaufsfähiger Ware oder einem „Griff in die Kasse“ gleichzusetzen. Warum war hier eine Abmahnung das mildere Mittel? Weil der Kläger seit rund 36 Jahren beanstandungsfrei gearbeitet hatte und es um ein einmaliges Fehlverhalten ging. Das Gericht hielt es für plausibel, dass eine Abmahnung gereicht hätte, um das Vertrauen wiederherzustellen und Wiederholungen zu verhindern. Was bedeutet „Annahmeverzug“ in solchen Fällen? Ist eine Kündigung unwirksam und der Arbeitgeber beschäftigt trotzdem nicht, gerät er in Annahmeverzug. Dann kann der Arbeitnehmer grundsätzlich seine Vergütung verlangen, obwohl er nicht gearbeitet hat – weil der Arbeitgeber die Arbeit nicht angenommen hat. Welche Rolle spielte die Schwerbehinderung des Klägers? Sie war ein wichtiger Faktor in der Gesamtabwägung, weil die sozialen Folgen einer Kündigung schwerer wiegen können. Außerdem zeigt der Fall, dass in der Praxis häufig zusätzlich Integrationsamt und Betriebsrat beteiligt sind – am Ende entscheidet arbeitsrechtlich aber trotzdem die Verhältnismäßigkeit der Kündigung. Fazit Das Urteil des LAG Hamm zeigt: Selbst bei einem Eigentumsdelikt ist eine fristlose Kündigung nicht automatisch wirksam. Bei langjährig beanstandungsfreier Beschäftigung, besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit und einem „atypischen“ Sachverhalt – hier: Schokolade aus dem Retouren-Container für soziale Zwecke – kann eine Abmahnung das angemessene Mittel sein. Wer betroffen ist, sollte schnell handeln, Kündigungsschutzklage erheben und parallel prüfen lassen, ob Annahmeverzugslohn und Weiterbeschäftigung in Betracht kommen.
5. März 2026
Viele Versicherte aus dem Jahrgang 1964 halten sich an einem Satz fest: „Mit 65 gehe ich abschlagsfrei.“ Das ist in dieser Pauschalität gefährlich. Denn für den Jahrgang 1964 gilt grundsätzlich die Regelaltersgrenze von 67 Jahren – und wer früher geht, zahlt in vielen Fällen lebenslange Abschläge. Warum „abschlagsfrei ab 65“ beim Jahrgang 1964 meistens nicht stimmt Die Regelaltersrente beginnt für 1964 Geborene regulär mit 67. Wer mit 65 aufhören will, landet häufig in einer vorgezogenen Altersrente mit Abschlägen. Diese Abschläge bleiben auch dann, wenn später die Regelaltersgrenze erreicht ist. Das ist der entscheidende Punkt, den viele unterschätzen. Was „abschlagsfrei“ überhaupt bedeutet Abschlagsfrei heißt nicht „ohne Steuern“ oder „ohne Abzüge für Krankenversicherung“. Abschlagsfrei heißt nur: Die Rentenversicherung kürzt die Rente nicht wegen eines vorzeitigen Rentenbeginns. Wer abschlagsfrei in Rente geht, bekommt den errechneten Zahlbetrag ohne den prozentualen Abschlag, der sonst bei einem früheren Start fällig würde. Für wen Jahrgang 1964 trotzdem mit 65 ohne Abschläge möglich ist Es gibt eine wichtige Ausnahme, die für nicht wenige tatsächlich greift: die Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Wenn Sie die erforderlichen Versicherungsjahre erfüllen, können Sie abschlagsfrei früher in Rente gehen. Für den Jahrgang 1964 liegt diese abschlagsfreie Grenze bei 65. Der Knackpunkt ist also nicht Ihr Wunschdatum, sondern ob Sie die notwendigen Zeiten zusammenbekommen. Und hier irren sich viele, weil sie Zeiten übersehen oder falsch einordnen. Welche Voraussetzungen Sie erfüllen müssen Bei der abschlagsfreien Rente mit 65 geht es um die besonders langjährig Versicherten. Hier zählt vor allem, ob Sie über Jahrzehnte hinweg rentenrechtliche Zeiten angesammelt haben, die als maßgebliche Versicherungszeiten anerkannt werden. Genau an dieser Stelle entscheidet sich, ob 65 realistisch ist oder ob Sie später, oder nur mit Abschlägen, aus dem Erwerbsleben kommen. Altersrente für besonders langjährig Versicherte: Vorteile und Bedingungen Diese Rentenart ist für den Jahrgang 1964 der wichtigste Hebel, wenn Sie mit 65 tatsächlich ohne Abschläge raus wollen. Der große Vorteil: Sie bekommen die Rente vor der Regelaltersgrenze und verzichten trotzdem nicht auf Geld durch lebenslange Kürzungen. Die Bedingung ist hart, aber klar: Sie müssen 45 Jahre an maßgeblichen Versicherungszeiten erreichen, und genau daran scheitern viele erst auf den letzten Metern. Bei dieser Rentenform gelten strenge Kriterien Wichtig ist, dass nicht jede Zeit automatisch zählt. Pflichtbeiträge aus Beschäftigung und viele Zeiten rund um Kindererziehung und Pflege können helfen, während längere Phasen der Arbeitslosigkeit in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nur in Ausnhamen zählen. Wer die 45 Jahre knapp verfehlt, fällt nicht „ein bisschen“ zurück, sondern verliert oft genau die abschlagsfreie Tür mit 65. Welche Zeiten werden nicht angerechnet? Bei dieser Rentenform werden in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn Zeiten von Arbeitslosengeld-I-Bezug, Arbeitslosenhilfe, Zeiten des Bürgergeldes sowie viele freiwillige Beiträge bei gleichzeitigem Leistungsbezug nicht angerechnet. Ebenso zählen Schul- und Studienzeiten nicht zu den 45 Jahren. Ausnahmen beim Arbeitslosengeld I Der Gesetzgeber möchte verhindern, dass Beschäftigte diese günstige Rentenform durch den Bezug von Arbeitslosengeld zusätzlich ausdehnen und erkennt deshalb trotz Beiträge zur Rentenkasse ALG I in den letzten zwei Jahren grundsätzlich nicht an. Bei Arbeitslosengeld I gibt es aber Ausnahmen, bei denen diese Phasen als Versicherungszeiten gelten. Das gilt, wenn Sie wegen einer vollständigen Betriebsaufgabe beziehungsweise einer Insolvenz des Arbeitsgebers ihre Beschäftigung verloren haben. In diesen Situationen ist der Verdacht ausgeräumt, dass Sie Ihre Rente durch Arbeistlosengeld noch weiter vorziehen. Altersrente für langjährig Versicherte: Regeln, Startalter und Abschläge Diese Rente setzt 35 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten voraus und ist deshalb deutlich häufiger erreichbar als die 45 Jahre. Für den Jahrgang 1964 ist der entscheidende Punkt: Abschlagsfrei klappt diese Rentenart grundsätzlich erst mit 67, also mit der Regelaltersgrenze. Wenn Sie früher starten, akzeptieren Sie Abschläge, und zwar dauerhaft. Die Kürzung folgt einer einfachen Mechanik: Pro Monat, den Sie vor der Regelaltersgrenze beginnen, sinkt die Rente um 0,3 Prozent, maximal kann das 14,4 Prozent ausmachen. Die Anrechnung ist großzügiger Bei dieser Rentenform ist die Anrechnung großzügiger. Pflichtbeiträge aus Beschäftigung zählen ebenso wie Kindererziehungszeiten, nicht erwerbsmäßige Pflege, freiwillige Beiträge, Krankheit, Arbeitslosengeld-I-Bezug und schulische Ausbildung (in bestimmtem Ausmaß). Diese Rente ist ab 63 Jahren mit Abschlägen möglich Die Abschläge gelten ein Leben lang Wer also mit 63 statt 67 geht, verliert rechnerisch 48 Monate und damit 14,4 Prozent – und dieser Abschlag bleibt lebenslang. Diese Rentenart eignet sich deshalb vor allem für alle, die bewusst abwägen, ob ihnen ein früherer Ausstieg den monatlichen Verlust wert ist. Altersrente für schwerbehinderte Menschen: Voraussetzungen und Altersgrenzen Diese Rente richtet sich an Versicherte mit einem anerkannten Grad der Behinderung von mindestens 50 und einer Wartezeit von 35 Jahren. Für den Jahrgang 1964 liegt die abschlagsfreie Altersgrenze bei 65 Jahren, und ein früherer Start ist ab 62 möglich – dann allerdings mit Abschlägen. Der Vorteil: Sie können ohne das 45-Jahre-Kriterium deutlich früher abschlagsfrei aus dem Job kommen, wenn die Schwerbehinderung rechtlich anerkannt ist. Der Grad der Behinderung muss bei Rentenstart 50 betragen In der Praxis entscheidet oft nicht die Diagnose, sondern der formale Status. Sie brauchen den Schwerbehindertenausweis beziehungsweise die Feststellung des GdB rechtzeitig, sonst verpassen Sie den Rentenstart oder geraten in unnötige Verzögerungen. Wer knapp vor Rentenbeginn erst beginnt, den GdB durchzusetzen, riskiert, dass der Plan „Rente mit 65“ an Fristen und Verfahren scheitert, nicht an der Gesundheit. Welche Zeiten oft fehlen – und warum das erst spät auffällt Viele Versicherte entdecken Lücken im Rentenkonto erst kurz vor dem Rentenantrag. Das passiert typischerweise bei älteren Arbeitgebern, bei Phasen mit Krankheit oder Reha, bei Zeiten der Arbeitslosigkeit, bei Kindererziehungszeiten, die nie korrekt zugeordnet wurden, oder bei Pflege, die zwar geleistet wurde, aber nie gemeldet ist. Wer diese Zeiten nicht rechtzeitig klärt, kann in der Praxis an den fehlenden Monaten scheitern und muss dann entweder länger arbeiten oder mit Abschlägen in eine andere Rentenart ausweichen. Modellrechnung: Was 24 Monate zu früh für Ihre Rente bedeuten können Nehmen wir an, Sie sind Jahrgang 1964 und möchten mit 65 gehen, erfüllen aber die Voraussetzungen für die abschlagsfreie Rente nicht. Dann bleibt häufig nur eine vorgezogene Altersrente (für langjährig Versicherte), die zwei Jahre früher beginnt als Ihre Regelaltersgrenze mit 67. Bei zwei Jahren vorzeitigem Rentenbeginn entstehen Abschläge. Diese wirken dauerhaft und reduzieren die monatliche Rente lebenslang. Schon bei einer mittleren Rente kann das über 20 Jahre oder länger eine Summe ausmachen, die im Alltag spürbar bleibt. Wer hier zu früh entscheidet, zahlt den Preis Monat für Monat. Tabelle: Schnellcheck Jahrgang 1964 – welche Rente passt zu Ihrem Ziel? Ziel Wann möglich? Was ist der Haken? Abschlagsfrei mit 67 Für alle Rentenberechtigten Späterer Rentenstart Abschlagsfrei mit 65 Nur bei besonders langjährig Versicherten und Schwerbehinderten Versicherungszeiten müssen wirklich reichen Rente mit 65 trotz fehlender Zeiten Bei langjährig Versicherten nur mit Abschlägen Abschläge bleiben dauerhaft Rente früher als 65 Bei langjährig Versicherten mit mehr Abschlägen, bei Schwerbehinderten mit weniger Abschlägen Oft hohe Abschläge oder spezielle Voraussetzungen Worauf Sie jetzt konkret achten sollten Der wichtigste Schritt ist nicht der Rentenantrag, sondern die Kontenklärung. Sie sollten prüfen lassen, ob alle relevanten Zeiten im Rentenkonto stehen. Wer die 65 abschlagsfrei erreichen will, darf sich keine Lücke leisten, die am Ende nur wenige Monate beträgt. Die korrekte Zuordnung der Zeiten entscheidet Achten Sie besonders darauf, ob Kindererziehungszeiten korrekt zugeordnet sind, ob Pflegezeiten dokumentiert wurden und ob Zeiten der Arbeitslosigkeit oder Krankheit vollständig erfasst sind. Oft liegt der Schlüssel nicht im „noch länger arbeiten“, sondern im „richtig nachweisen“. Wann der richtige Zeitpunkt ist, Ihre Rente zu prüfen Wenn Sie Jahrgang 1964 sind, haben Sie keine Zeit mehr für Aufschub. Die entscheidenden Jahre laufen bereits. Wer spätestens zwei bis drei Jahre vor dem geplanten Rentenbeginn nicht sauber im Rentenkonto steht, riskiert, dass es am Ende hektisch wird und falsche Entscheidungen aus Not getroffen werden. Gerade wenn Sie mit 65 abschlagsfrei raus wollen, sollten Sie früh prüfen, ob die Voraussetzungen wirklich erfüllt sind. Denn Nachweise beschaffen, Zeiten klären und Bescheide korrigieren dauert oft länger als gedacht. Lassen Sie sich beraten, bevor Sie sich festlegen Viele Entscheidungen lassen sich mit einer guten Berechnung vermeiden. Eine Beratung kann klären, welche Rentenart bei Ihnen überhaupt möglich ist, welche Abschläge drohen und ob ein anderer Rentenbeginn wirtschaftlich sinnvoller wäre. Wer mit 65 raus will, sollte nicht nur auf das Datum schauen, sondern auf das Ergebnis unter dem Strich. FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen zum Jahrgang 1964 und abschlagsfreier Rente ab 65 Gilt für Jahrgang 1964 die Regelaltersgrenze 67? Ja, grundsätzlich liegt die Regelaltersgrenze für 1964 Geborene bei 67 Jahren. Kann ich mit 65 trotzdem abschlagsfrei in Rente? Ja, aber nur, wenn Sie die Voraussetzungen für die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte erfüllen. Was passiert, wenn mir ein paar Monate fehlen? Dann können Sie die abschlagsfreie Variante meist nicht nutzen. Häufig bleibt dann nur ein späterer Rentenbeginn oder eine andere Rente mit Abschlägen. Sind Abschläge wirklich lebenslang? Ja. Abschläge wirken dauerhaft und verschwinden nicht, wenn Sie später die Regelaltersgrenze erreichen. Was ist der wichtigste Schritt, wenn ich mit 65 raus will? Kontenklärung. Sie müssen sicherstellen, dass alle Zeiten im Rentenkonto stehen und korrekt bewertet sind. Fazit Für den Jahrgang 1964 ist „abschlagsfrei ab 65“ möglich, aber nicht automatisch. Wer die Voraussetzungen erfüllt, kann tatsächlich ohne Abschläge mit 65 in Rente gehen. Wer sie nicht erfüllt, zahlt bei einem Rentenstart mit 65 häufig lebenslange Kürzungen. Entscheidend ist deshalb nicht der Wunsch, sondern die saubere Prüfung Ihrer Versicherungszeiten – und zwar rechtzeitig, bevor aus einer Planung ein finanzieller Fehler wird.
5. März 2026
Wer in Deutschland als schwerbehindert anerkannt ist oder eine (Neu-)Feststellung beantragt, hängt mit vielen Lebensbereichen am Ergebnis: Steuerentlastungen, Nachteilsausgleiche im Alltag, Rechte im Arbeitsleben und in manchen Fällen auch der Zeitpunkt, ab dem eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen möglich ist. Im März 2026 ballen sich gleich mehrere Neuerungen, die Betroffene und auch Arbeitgeber spürbar betreffen. Dabei geht es weniger um Einzelgesetze, sondern um Änderungen in Verfahren, Bewertungsmaßstäben und Datenwegen, die im Alltag darüber entscheiden, wie schnell Bescheide kommen, wie gut Einschränkungen abgebildet werden und wie reibungslos Ansprüche bei Behörden ankommen. Änderung 1: Neue Bewertungsgrundsätze beim Grad der Behinderung wirken in der Praxis „anders“ als früher Seit Herbst 2025 gelten überarbeitetete Vorgaben für die versorgungsmedizinische Beurteilung, also für die Frage, welcher Grad der Behinderung festgestellt wird. Im Jahr 2026 zeigt sich in vielen Verfahren erst richtig, was diese neuen Grundsätze in der Praxis bedeuten, weil Anträge, Widersprüche und Änderungsanträge nun überwiegend nach den aktualisierten Maßstäben bearbeitet werden. Für Betroffene ist das vor allem deshalb relevant, weil sich das Verfahren stärker an den tatsächlichen Folgen im Leben orientieren soll. Es zählt damit noch deutlicher, wie stark die Teilhabe im Alltag, im Beruf und im sozialen Umfeld eingeschränkt ist – und wie gut genau das belegt werden kann. Das verändert die „Beweisführung“ in der Realität. Wer bislang vor allem Diagnosen, Medikamentenpläne und ältere Arztbriefe eingereicht hat, erlebt häufiger, dass diese Unterlagen allein nicht mehr die erhoffte Aussagekraft haben, wenn sie die konkreten funktionalen Auswirkungen nicht sauber beschreiben. Umgekehrt kann die stärkere Ausrichtung auf Teilhabe auch Chancen eröffnen, wenn eine Erkrankung im Befundbild „moderat“ wirkt, die praktische Belastung aber erheblich ist. Besonders sichtbar wird das bei komplexen Verläufen, bei mehreren Erkrankungen gleichzeitig und bei chronischen Schmerzen: Der Blick auf Beschwerden als eigenständige Beeinträchtigung und die nachvollziehbare Dokumentation von Dauer, Intensität und Alltagsfolgen kann an Gewicht gewinnen. Für viele ist die größte Unsicherheit nicht die einzelne Zahl, sondern das Risiko einer Neubewertung. Wer im Jahr 2026 eine Höherstufung beantragt oder eine Änderung überprüfen lässt, muss damit rechnen, dass die gesamte Gesamtsituation neu eingeordnet wird. Das kann, je nach Aktenlage, auch zu einer niedrigeren Bewertung führen als erwartet. Deshalb rückt eine alte, aber häufig unterschätzte Regel wieder in den Vordergrund: Nicht das „Addieren“ einzelner Leiden entscheidet, sondern die Gesamtwirkung auf die Funktionsfähigkeit und Teilhabe. Im Ergebnis kommt es mehr denn je darauf an, dass ärztliche Unterlagen aktuell sind, Widersprüche zwischen Befund und Alltagsschilderung aufgelöst werden und die Einschränkungen möglichst konkret beschrieben sind. Änderung 2: Der Behinderten-Pauschbetrag wird seit 2026 über einen digitalen Nachweis abgesichert – mit neuen Anforderungen an Betroffene Eine zweite Veränderung betrifft die Steuer, genauer: den Behinderten-Pauschbetrag. Seit Beginn des Jahres 2026 läuft der Nachweis des Grades der Behinderung gegenüber dem Finanzamt in vielen Fällen nicht mehr über das Einreichen von Bescheiden durch die Steuerpflichtigen, sondern über eine elektronische Übermittlung durch die für die Feststellung zuständige Behörde. Für Betroffene klingt das zunächst nach Bürokratieabbau, und das kann es auch sein, weil Unterlagen nicht mehr kopiert, verschickt und nachgefordert werden müssen. In der Praxis entstehen aber neue Stolperstellen, weil der Datenfluss nur funktioniert, wenn die richtigen Angaben vorliegen und die Übermittlung freigegeben wird. Wichtig ist vor allem, dass die Behörde die steuerliche Identifikationsnummer kennt und eine Einwilligung zur Datenübermittlung vorliegt. Fehlt eines von beidem, kann die digitale Meldung scheitern oder sich verzögern. Besonders relevant wird das, wenn der Pauschbetrag erstmals in Anspruch genommen wird oder wenn sich der Grad der Behinderung im Jahr 2026 ändert, etwa nach einer Höher- oder Herabstufung. Dann ist die digitale Bestätigung nicht nur ein technisches Detail, sondern der formale Schlüssel, damit das Finanzamt den Pauschbetrag ohne zusätzliche Nachweise berücksichtigen kann. Für Menschen, die bereits vor 2026 Bescheide beim Finanzamt hinterlegt hatten und bei denen sich nichts ändert, bleibt es oft unkomplizierter, weil frühere Nachweise weiterhin Wirkung entfalten können. Die Umstellung passt in einen größeren Trend: Sozial- und Steuerverwaltung vernetzen sich stärker. Das kann Verfahren vereinfachen, gleichzeitig verschiebt sich Verantwortung. Wer in den vergangenen Jahren das Gefühl hatte, den Anspruch „in der Hand zu haben“, weil er den Bescheid selbst vorlegen konnte, muss sich nun darauf verlassen, dass die elektronische Übermittlung sauber läuft. Gerade bei gemeinsamer Veranlagung kann es deshalb sinnvoll sein, den Status frühzeitig zu prüfen, bevor Fristen näher rücken und Nachfragen Zeit kosten. Änderung 3: Im März 2026 wird die erhöhte Ausgleichsabgabe erstmals fällig – mit Signalwirkung für Beschäftigung und Personalpolitik Im März 2026 trifft eine Änderung vor allem Arbeitgeber, mittelbar aber auch Beschäftigte und Interessenvertretungen: Die erhöhten Sätze der Ausgleichsabgabe sind in diesem Jahr erstmals zu zahlen, weil die Abgabe für das Erhebungsjahr 2025 fällig wird. Maßgeblich ist dabei der Stichtag Ende März 2026, bis zu dem Unternehmen die Anzeige abgeben und die Abgabe entrichten müssen. Hintergrund ist das System der Beschäftigungspflicht: Arbeitgeber ab einer bestimmten Größe müssen eine Quote an schwerbehinderten Menschen beschäftigen. Wird diese Quote nicht erfüllt, fällt eine gestaffelte Abgabe je unbesetztem Pflichtarbeitsplatz an. Die Erhöhung ist nicht nur eine Zahl im Gesetz, sondern ein finanzieller Druck, der in Personalentscheidungen hineinwirkt. Unternehmen, die bislang „lieber zahlen als einstellen“ kalkuliert haben, müssen 2026 mit spürbar höheren Belastungen rechnen. Gleichzeitig fließen die Mittel der Ausgleichsabgabe in Förderinstrumente, die die Teilhabe am Arbeitsleben unterstützen können, etwa bei der Ausstattung von Arbeitsplätzen oder bei Lohnkostenzuschüssen. Damit ist die Ausgleichsabgabe in ihrer Logik zugleich Sanktion und Finanzierungstopf – und die erstmalige Fälligkeit der erhöhten Sätze rückt dieses System im März 2026 wieder in den Fokus von Betrieben, Inklusionsämtern und Arbeitsagenturen. Für schwerbehinderte Beschäftigte ist das Thema auch deshalb bedeutsam, weil es Gespräche über Arbeitsplätze, Anpassungen und interne Prozesse beeinflussen kann. In manchen Betrieben führt die neue Kostenlage dazu, dass Inklusion stärker als wirtschaftliches und organisatorisches Projekt verstanden wird, nicht nur als „Sozialthema“. Wo das ernsthaft umgesetzt wird, kann das zu besseren Rahmenbedingungen führen: mehr Offenheit für Einstellungen, mehr Investitionen in Barrierefreiheit am Arbeitsplatz, mehr Bereitschaft zu individuellen Lösungen. Wo es dagegen nur um formale Pflichterfüllung geht, droht ein reines Rechnen ohne echten Kulturwandel. Gerade deshalb ist der März 2026 für viele Betriebsräte, Schwerbehindertenvertretungen und Personalabteilungen ein Monat, in dem das Thema spürbar auf die Tagesordnung kommt. Änderung 4: Stichtag 31. März 2026: Arbeitgeber müssen die Schwerbehindertenanzeige für 2025 abgeben Für viele Beschäftigte wird im März 2026 vor allem ein Datum wichtig, das auf den ersten Blick nach reiner Verwaltung klingt, tatsächlich aber Auswirkungen auf Einstellungsentscheidungen, interne Prozesse und den Umgang mit betroffenen Mitarbeitenden haben kann. Arbeitgeber mit durchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen müssen bis spätestens 31. März 2026 die Beschäftigungsdaten für das Jahr 2025 bei der Bundesagentur für Arbeit melden. Diese Anzeige ist nicht freiwillig und sie ist nicht davon abhängig, ob bereits schwerbehinderte Menschen beschäftigt werden. Das Verfahren ist deshalb so relevant, weil es die Grundlage dafür bildet, ob und in welcher Höhe eine Ausgleichsabgabe anfällt. Im März entsteht damit in vielen Betrieben ein realer Handlungsdruck. Personalabteilungen und Geschäftsleitungen sehen schwarz auf weiß, wie weit sie die Beschäftigungsquote erfüllen, welche Anrechnungsmöglichkeiten bestehen und ob Nachsteuerung nötig ist. Für schwerbehinderte Beschäftigte kann das bedeuten, dass das Thema Inklusion im Betrieb nicht nur „mitläuft“, sondern konkret besprochen wird, weil Zahlen, Fristen und Geldbeträge auf dem Tisch liegen. Änderung 5: Stichtag 31. März 2026: Die Ausgleichsabgabe muss eingegangen sein – und die höheren Sätze werden erstmals praktisch wirksam Parallel zur Anzeige endet am 31. März 2026 auch die Zahlungsfrist für eine gegebenenfalls fällige Ausgleichsabgabe für das Jahr 2025. Entscheidend ist dabei nicht, dass ein Überweisungsauftrag ausgelöst wird, sondern dass der Betrag fristgerecht beim zuständigen Inklusions- beziehungsweise Integrationsamt eingeht. Diese Frist sorgt in der Praxis dafür, dass sich Arbeitgeber im März intensiver mit der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen beschäftigen als in anderen Monaten. Hinzu kommt, dass die erhöhten Staffelbeträge für die Abgabe nun erstmals im Alltag vieler Unternehmen ankommen. In Betrieben mit sehr niedriger Erfüllungsquote oder mit einer Quote von null Prozent können die Beträge je unbesetztem Pflichtarbeitsplatz so hoch sein, dass sie nicht mehr als „laufende Abgabe“ nebenbei betrachtet werden. Diese erste spürbare Wirkung ist ein Grund, warum März 2026 als Monat der arbeitsrechtlichen und personalpolitischen Weichenstellungen wahrgenommen wird. Es ist der Moment, in dem aus einer abstrakten Gesetzesänderung eine echte Budgetposition wird, die intern erklärt und begründet werden muss. Änderung 6: März 2026 als Monat der „Nachweis-Praxis“: Der digitale Weg zum Behinderten-Pauschbetrag wird in Steuerbescheiden sichtbar Seit Jahresbeginn 2026 läuft der Nachweis für den Behinderten-Pauschbetrag bei neuen Feststellungen grundsätzlich über eine elektronische Übermittlung an das Finanzamt. Im März wird das Thema für viele erst greifbar, weil jetzt die ersten Steuerbescheide und Rückfragen in größerer Zahl auftauchen und weil in Steuerkanzleien, Lohnbüros und bei Betreuerinnen und Betreuern auffällt, wo der neue Prozess hakt. Wenn die Steuer-ID bei der zuständigen Stelle nicht hinterlegt ist oder wenn die Einwilligung zur Datenübermittlung fehlt, kann es passieren, dass der Pauschbetrag im Bescheid nicht berücksichtigt wird, obwohl eine Schwerbehinderung vorliegt. Die Besonderheit im März liegt weniger in einem neuen Stichtag als in der Häufung von Fällen: Sobald Steuererklärungen bearbeitet werden, wird sichtbar, ob die Datenübermittlung sauber funktioniert. Für Betroffene ist das ärgerlich, aber wichtig zu wissen, weil es den Blick darauf lenkt, dass digitale Verfahren zwar Wege verkürzen, zugleich aber eine neue Fehlerquelle schaffen, wenn die Zuordnung im Hintergrund nicht gelingt. Änderung 7: Verfahrensdruck im März 2026: Länder und Behörden reagieren auf lange Bearbeitungszeiten – mit Umstrukturierung und Digitalisierung Ein weiterer Punkt, der im März 2026 auffällt, ist die wachsende Dynamik in den Ländern bei der Organisation des Schwerbehindertenrechts. In manchen Bundesländern werden Zuständigkeiten neu zugeschnitten, um Verfahren zu beschleunigen und Rückstände abzubauen. Dabei ist nicht nur die Bündelung von Aufgaben relevant, sondern auch der Versuch, Anträge stärker digital zu sortieren und standardisierte Vorprüfungen einzusetzen, bevor die medizinische Bewertung erfolgt. Für Betroffene kann das zwei Seiten haben. Wenn die Umstellung gelingt, können Wartezeiten sinken und Nachforderungen von Unterlagen strukturierter erfolgen. Wenn eine Reform jedoch in einer Übergangsphase steckt, kann es vorübergehend zu Reibungsverlusten kommen, etwa weil neue Ansprechpartner zuständig werden oder weil Akten in neue Systeme überführt werden. März ist in dieser Hinsicht ein Monat, in dem sich Reformen häufig erstmals in der Realität der Antragstellerinnen und Antragsteller niederschlagen, weil neue Behördenstrukturen in den Arbeitsmodus kommen und alte Rückstände parallel weiterlaufen. Debatte um eine digitale ÖPNV-Wertmarke gewinnt an Fahrt Für viele schwerbehinderte Menschen ist die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr ein entscheidender Nachteilsausgleich, der im Alltag enorm viel ausmacht. Die Berechtigung hängt häufig am Ausweis und an der Wertmarke. Im März 2026 wird dieses Thema politisch sichtbarer, weil eine öffentliche Petition im Bundestag die Einführung einer digitalen Wertmarke fordert und dabei ausdrücklich auf die bisherige papierbasierte Abwicklung verweist. Auch wenn das noch keine sofortige Rechtsänderung bedeutet, ist es im März relevant, weil es die Aufmerksamkeit auf ein praktisches Problem lenkt, das viele Betroffene kennen: Der Zugang zu Mobilität scheitert manchmal weniger an der Berechtigung als an umständlichen Abläufen. Solche Debatten sind oft Vorboten späterer Modernisierungsschritte. Wer auf die Wertmarke angewiesen ist, sollte deshalb im Jahr 2026 stärker damit rechnen, dass Verwaltungen mittelfristig digitale Wege ausbauen, auch wenn im März zunächst „nur“ der politische Druck sichtbar wird. Quellen Deutsche Multiple Sklerose Gesellschaft (DMSG), „Behinderten-Pauschbetrag: Steuerliche Entlastung und neue Regelungen ab 2026“ Lebenshilfe, „Neuerungen für Menschen mit Behinderung“, „Neue Regeln bei der Feststellung einer Schwerbehinderung – was sich ändert“
Online Bürgergeld-Anspruch ausrechen
Um zu erfahren, wie hoch der Anspruch auf Bürgergeld ausfällt, kann unser neuer Bürgergeld-Rechner behilflich sein. Einfach alle wichtigen Daten eintragen und der Bürgergeld-Rechner rechnet den aktuellen Bedarf für 2024 aus! Bürgergeld Rechner
Wichtige Fragen und Antworten zum Bürgergeld
Täglich erreichen uns zahlreiche Emails mit wiederkehrenden. Noch immer herrscht eine große Verunsicherung gegenüber den zahlreichen Sozialgesetzen und deren Auswirkungen im Alltag. Wir haben einige dieser Fragen zusammengestellt und veröffentlichen hiermit unsere Antworten. Wichtige Fragen & Antworten
Forum zum Bürgergeld
Sie sind nicht allein!
"Ratschläge & Meinungen" austauschen ist das Motto unseres Forums. Hier hast Du die Möglichkeit Dich kostenlos anzumelden und mit über 20.000 Forenteilnehmer zu diskutieren sowie wichtige Fragen zum Bürgergeld zu stellen.
Selbstverständnis
Von der Arbeitsmarktreform sind Millionen von Menschen betroffen. Vieles ist im SGB II unklar und auf die individuellen Bedarfe des Einzelnen zu pauschal ausgelegt. Laut einiger Erhebungen, sollen nur rund 50 Prozent aller Bescheide der Jobcenter mindestens teilweise falsch und rechtswidrig sein. Das bedeutet für die Menschen oft tatsächliche Beschneidungen in Grundrechten und Ansprüchen.
Diese Plattform will daher denen eine Stimme geben, die kein Gehör finden, weil sie keine gesellschaftliche Lobby besitzen. Bezieher von Bürgergeld (ehemals Hartz IV) werden nicht selten als "dumm" oder "faul" abgestempelt. Es reicht nicht, dass Leistungsberechtigte mit den täglichen Einschränkungen zu kämpfen haben, es sind auch die täglichen Anfeindungen in den Jobcentern, in der Schule, in der Familie oder auf der Straße. Neben aktuellen Informationen zur Rechtssprechung konzentrieren wir uns auch auf Einzelfälle, die zum Teil skandalös sind. Wir decken auf und helfen damit den Betroffenen. Denn wenn eine Öffentlichkeit hergestellt wurde, müssen die Jobcenter agieren. Sie bekommen dadurch Druck. Lesen Sie mehr darüber in unserem redaktionellem Leitfaden!











