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Jobcenter oder Sozialamt? Diese Grenze ist bei Krankheit entscheidend

Beitragsbild von: Jobcenter oder Sozialamt? Diese Grenze ist bei Krankheit entscheidend

30. September 2026

Wer wegen Krankheit nicht arbeiten kann und sich aus eigenen Mitteln nicht finanzieren kann, gehört nicht immer zum Sozialamt. Häufig muss das Jobcenter weiterhin den Lebensunterhalt sichern.Entscheidend ist, wie viele Stunden Sie arbeiten können, wie lange die Einschränkung voraussichtlich dauert und mit wem Sie in einer Bedarfsgemeinschaft leben.Streiten Behörden allerdings über Ihre Erwerbsfähigkeit, dürfen Sie bei ansonsten erfüllten Voraussetzungen nicht ohne existenzsichernde Leistungen bleiben. Grundsicherungsgeld und Sozialhilfe gehören zu unterschiedlichen Gesetzen Das Grundsicherungsgeld gehört zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II. Ansprechpartner ist das Jobcenter. Die Sozialhilfe ist dagegen im SGB XII geregelt. Für Leistungen zum Lebensunterhalt wenden Sie sich grundsätzlich an das örtliche Sozialamt beziehungsweise den zuständigen Sozialhilfeträger. Zur Sozialhilfe gehören sowohl die Hilfe zum Lebensunterhalt als auch die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Diese Grundsicherung ist also nicht identisch mit dem Grundsicherungsgeld des Jobcenters. Bei beiden Systemen muss die Behörde prüfen, ob Sie Ihren Bedarf mit anrechenbarem Einkommen, einzusetzendem Vermögen oder vorrangigen Leistungen decken können. Die Drei-Stunden-Grenze entscheidet über die Erwerbsfähigkeit Nach § 8 SGB II gelten Sie als erwerbsfähig, wenn Sie nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande sind, mindestens drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zu arbeiten. Maßgeblich ist also nicht allein, ob Sie Ihren bisherigen Beruf noch ausüben können. Wer keine schweren Lasten mehr tragen darf, kann möglicherweise weiterhin leichte Tätigkeiten erledigen. Umgekehrt genügt es nicht, gelegentlich eine kurze Aufgabe im Haushalt zu schaffen. Eine Erkrankung oder ein Schwerbehindertenausweis allein beantwortet diese Frage nicht. Auch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung führt nicht automatisch zum Wechsel ins SGB XII. Bei einer kurzfristigen Einschränkung bleibt die Erwerbsfähigkeit im Sinne des SGB II grundsätzlich bestehen. Für die Abgrenzung spielt die Prognose über die kommenden sechs Monate eine wesentliche Rolle. Grundsicherungsgeld und Sozialhilfe im Vergleich Grundsicherungsgeld Sozialhilfe Rechtsgrundlage ist das SGB II; zuständig ist das Jobcenter. Rechtsgrundlage ist das SGB XII; zuständig ist grundsätzlich der örtliche Sozialhilfeträger. Für erwerbsfähige Hilfebedürftige grundsätzlich ab 15 Jahren bis zur gesetzlichen Altersgrenze, sofern die weiteren Voraussetzungen vorliegen. Für nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige kommt Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Betracht. Mindestens drei Stunden tägliche Arbeitsfähigkeit unter üblichen Arbeitsmarktbedingungen reichen grundsätzlich aus. Bei gesundheitlich bedingtem Leistungsvermögen unter drei Stunden kommt es auf die Dauer der Einschränkung und die Haushaltskonstellation an. Eine vorübergehende Krankschreibung führt nicht automatisch aus dem Leistungsbezug heraus. Bei längerfristiger, aber nicht dauerhafter voller Erwerbsminderung kommt grundsätzlich Hilfe zum Lebensunterhalt in Betracht, soweit kein SGB-II-Anspruch besteht. Auch nicht erwerbsfähige Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft können Leistungen erhalten, wenn kein Anspruch auf Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII besteht. Dauerhaft voll erwerbsgeminderte Erwachsene können Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII erhalten; diese geht dem entsprechenden SGB-II-Anspruch vor. Die Leistung setzt einen Antrag voraus. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung setzt einen Antrag voraus. Hilfe zum Lebensunterhalt setzt grundsätzlich mit Kenntnis des Sozialhilfeträgers von der Notlage ein. Berücksichtigt werden Regelbedarf, gegebenenfalls Mehrbedarfe sowie Unterkunft und Heizung nach den Regeln des SGB II. Auch die existenzsichernden Leistungen des SGB XII berücksichtigen Regelbedarf, gegebenenfalls Mehrbedarfe sowie Unterkunft und Heizung nach den dortigen Regeln. Fiktives Beispiel 1: Marcel aus Gelsenkirchen bleibt beim Jobcenter Marcel ist 52 Jahre alt und lebt allein in Gelsenkirchen. Wegen einer chronischen Erkrankung der Lendenwirbelsäule kann er seine bisherige Arbeit im Lager nicht mehr ausüben. Schweres Heben und langes Stehen verschlimmern seine Beschwerden. Er hat kein ausreichendes Einkommen und kein einzusetzendes Vermögen; ein Anspruch auf vorrangige laufende Geldleistungen besteht im Beispiel nicht. Die medizinische Prüfung ergibt, dass Marcel leichte Tätigkeiten mit wechselnder Körperhaltung weiterhin vier Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausüben kann. Damit überschreitet er die Drei-Stunden-Grenze. Er ist im Sinne des SGB II erwerbsfähig und erhält bei erfüllten weiteren Voraussetzungen Grundsicherungsgeld vom Jobcenter. Das Jobcenter darf seine gesundheitlichen Grenzen trotzdem nicht übergehen. Die festgestellte Erwerbsfähigkeit bedeutet nicht, dass Marcel wieder schwere Lagerarbeiten übernehmen kann. Für die Zuständigkeit zählt seine verbliebene Leistungsfähigkeit; für eine konkrete Tätigkeit müssen die gesundheitlichen Einschränkungen berücksichtigt werden. Fiktives Beispiel 2: Viktoria aus Münster erhält Sozialhilfe Viktoria ist 37 Jahre alt und lebt allein in Münster. Nach einer schweren Herzmuskelentzündung leidet sie an ausgeprägter Herzschwäche. Im Beispiel stellt die medizinische Prüfung fest, dass sie nicht einmal drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeiten kann. Die Ärzte halten eine deutliche Besserung durch Behandlung und Rehabilitation aber für möglich. Viktoria hat weder ausreichendes Einkommen noch einzusetzendes Vermögen. Vorrangige Ansprüche, etwa auf Krankengeld, Arbeitslosengeld oder Erwerbsminderungsrente, bestehen im Beispiel nicht. Sie lebt auch nicht mit einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einer Bedarfsgemeinschaft. Deshalb kommt für sie Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII in Betracht. Zuständig ist der Sozialhilfeträger in Münster. Die Grundsicherung bei dauerhafter voller Erwerbsminderung wäre hier noch nicht die passende Leistung: Die Einschränkung dauert zwar länger an, gilt nach der angenommenen Prognose aber nicht als dauerhaft. Würde später eine dauerhafte volle Erwerbsminderung festgestellt, müsste der Anspruch auf Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII geprüft werden. Eine Bedarfsgemeinschaft kann die Zuständigkeit verändern Leben Sie mit einer erwerbsfähigen und leistungsberechtigten Person in einer Bedarfsgemeinschaft, können Sie selbst Grundsicherungsgeld vom Jobcenter erhalten. § 19 Absatz 1 SGB II sieht dies ausdrücklich vor, soweit kein Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung besteht. Würde Viktoria mit einem erwerbsfähigen, hilfebedürftigen Partner in einer Bedarfsgemeinschaft leben, könnte sie während ihrer vorübergehenden vollen Erwerbsminderung weiterhin Leistungen nach dem SGB II erhalten. Eine bloße Wohngemeinschaft mit einer anderen Person reicht dafür nicht aus. Dauerhafte Erwerbsminderung setzt keine ausgezahlte Rente voraus Für die Grundsicherung wegen dauerhafter voller Erwerbsminderung müssen Sie grundsätzlich mindestens 18 Jahre alt sein. Die volle Erwerbsminderung muss unabhängig von der Arbeitsmarktlage bestehen; außerdem muss unwahrscheinlich sein, dass sie behoben werden kann. Hinzu kommen die weiteren Voraussetzungen, vor allem die finanzielle Hilfebedürftigkeit. Ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente und ein Anspruch auf Grundsicherung sind getrennte Fragen. Fehlende Versicherungszeiten können eine Rente verhindern, ohne den Anspruch auf Grundsicherung bei festgestellter dauerhafter voller Erwerbsminderung auszuschließen. Ebenso entscheidet die Bezeichnung „volle Erwerbsminderungsrente“ allein nicht über den zuständigen Leistungsträger: Bei einer sogenannten Arbeitsmarktrente kann medizinisch noch ein Leistungsvermögen von mindestens drei Stunden bestehen. Wenn Jobcenter und Sozialamt sich gegenseitig für zuständig halten Das Jobcenter darf Sie nicht allein wegen ungeklärter Erwerbsfähigkeit ohne Leistungen zum Sozialamt schicken. Sind die übrigen Voraussetzungen erfüllt, muss es zunächst leisten. Für den Streit zwischen den beteiligten Trägern sieht § 44a SGB II ein besonderes Verfahren vor. Widerspricht etwa der Sozialhilfeträger der Feststellung fehlender Erwerbsfähigkeit, wird grundsätzlich eine gutachterliche Stellungnahme der Rentenversicherung eingeholt. Bis zur Entscheidung über diesen Behördenwiderspruch laufen bei erfüllten übrigen Voraussetzungen die SGB-II-Leistungen weiter. Verlangen Sie einen schriftlichen Bescheid und dokumentieren Sie eine drohende Zahlungslücke. Gegen einen belastenden Bescheid können Sie grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen. Fehlt bereits Geld für Lebensmittel oder Miete, kommt zusätzlich ein Eilantrag beim Sozialgericht in Betracht. Legen Sie dafür die Bescheide, den Schriftwechsel und Nachweise über Ihre aktuelle finanzielle Notlage vor. Den Antrag nicht bis zur endgültigen Klärung aufschieben Reichen Sie Ihren Antrag nachweisbar ein, auch wenn die Zuständigkeit noch unklar ist. Ein unzuständiger Sozialleistungsträger muss ihn nach § 16 SGB I unverzüglich weiterleiten. Bei Sozialleistungen bleibt grundsätzlich der ursprüngliche Eingang bei einer dafür vorgesehenen Stelle maßgeblich. Für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung brauchen Sie ausdrücklich einen Antrag. Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt kommt es grundsätzlich darauf an, wann der Sozialhilfeträger von den anspruchsbegründenden Umständen erfährt. Teilen Sie Ihre Notlage deshalb ebenfalls schriftlich mit. Eine ärztliche Einschätzung allein ersetzt weder die Leistungsprüfung noch den erforderlichen Antrag. FAQ: Zuständigkeit von Jobcenter und Sozialamt Reicht eine lange Krankschreibung für Sozialhilfe? Nein. Entscheidend sind das Leistungsvermögen unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes, die voraussichtliche Dauer der Einschränkung und gegebenenfalls die Bedarfsgemeinschaft. Kann ich ohne Erwerbsminderungsrente Grundsicherung erhalten? Ja. Bei festgestellter dauerhafter voller Erwerbsminderung kann ab 18 Jahren ein Anspruch nach dem SGB XII bestehen, auch wenn die Versicherungszeiten für eine Rente fehlen. Die übrigen Voraussetzungen müssen erfüllt sein. Darf die Zahlung während eines Zuständigkeitsstreits ausfallen? Ein Streit allein über die Erwerbsfähigkeit rechtfertigt bei ansonsten erfüllten Voraussetzungen keine Versorgungslücke. Für diesen Fall sieht § 44a SGB II die weitere Leistungserbringung während des dort geregelten Klärungsverfahrens vor. Quellen Bundesagentur für Arbeit: Grundsicherungsgeld – Voraussetzungen, Einkommen und Vermögen Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Leistungen der Sozialhilfe für den Lebensunterhalt Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Fragen und Antworten zur Sozialhilfe Gesetze im Internet: § 16 SGB I – Antragstellung Gesetze im Internet: § 8 SGB II – Erwerbsfähigkeit Gesetze im Internet: § 19 SGB II – Grundsicherungsgeld Gesetze im Internet: § 44a SGB II – Feststellung von Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit Gesetze im Internet: § 18 SGB XII – Einsetzen der Sozialhilfe Gesetze im Internet: § 41 SGB XII – Leistungsberechtigte

Aktuelles

Beitragsbild von: Sozialhilfe: Gericht hält Wechsel in den PKV-Basistarif für zumutbar

30. September 2026

Die Antragstellerin kann die Übernahme der streitigen Kosten weder im Wege einer abweichenden Regelsatzfestsetzung nach § 27a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB XII noch als Hilfe in sonstigen Lebenslagen nach § 73 SGB XII beanspruchen. Allenfalls kommt für einzelne Behandlungsmaßnahmen ein ergänzender Sozialhilfeanspruch in Betracht (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.08.2026 – L 9 SO 264/26 B ER). Im Fall der Antragstellerin geht es um Behandlungskosten, die der private Krankenversicherer wegen einer Aufrechnung mit Beitragsschulden derzeit nicht erstattet, sowie um mögliche Erstattungslücken nach einem Wechsel in den Basistarif. Davon zu unterscheiden ist die Übernahme der laufenden Versicherungsbeiträge. Keine Übernahme der wegen Beitragsschulden nicht erstatteten Behandlungskosten Nach Auffassung des LSG hat die Antragstellerin keinen Anspruch darauf, dass das Sozialamt die Behandlungskosten übernimmt, die der private Krankenversicherer mit offenen Beitragsforderungen verrechnet. Die Beitragsschulden sind dadurch entstanden, dass die Antragsgegnerin die Versicherungsbeiträge nicht in voller Höhe übernimmt und die Antragstellerin bzw. ihre Eltern den Restbetrag nicht mehr aufbringen. Wäre das Sozialamt verpflichtet, die auf diese Weise ungedeckten Behandlungskosten zu übernehmen, liefe dies nach der Begründung des Gerichts auf eine mittelbare Finanzierung des bisherigen Tarifs in voller Höhe hinaus. Darauf habe die Antragstellerin keinen Anspruch. Die Anerkennung privater Krankenversicherungsbeiträge als sozialhilferechtlicher Bedarf richtet sich nach § 32 Abs. 4 SGB XII. Danach sind Beiträge grundsätzlich bis zur Höhe des bei Hilfebedürftigkeit halbierten Basistarifbeitrags angemessen. Die Vorschrift sieht allerdings auch zeitlich begrenzte Ausnahmen für die Anerkennung höherer Beiträge vor. Kein Anspruch auf Übernahme der geltend gemachten zukünftigen Behandlungskosten Die Antragstellerin hat nach Auffassung des LSG auch keinen Anspruch auf Übernahme zukünftiger Kosten, die nach einem Wechsel in den Basistarif durch die weitere Inanspruchnahme privatärztlicher Behandlungen entstehen und vom Versicherer nicht erstattet werden. Die geltend gemachten Leistungen können danach nicht als Hilfe bei Krankheit im Sinne des § 48 SGB XII beansprucht werden. Das Gericht sieht den erforderlichen Krankenversicherungsschutz durch den Basistarif als ausreichend gewährleistet an. Nach § 152 Abs. 1 Satz 1 VAG müssen Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland, die eine substitutive Krankenversicherung betreiben, einen branchenweit einheitlichen Basistarif anbieten. Dessen Vertragsleistungen müssen in Art, Umfang und Höhe mit den Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB V vergleichbar sein, auf die ein Anspruch besteht. Der Basistarif bietet damit einen gesetzlich vorgeschriebenen, mit der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbaren Leistungsumfang. Die Finanzierung eines darüber hinausgehenden privaten Krankenversicherungsschutzes durch den Sozialhilfeträger ist nach Maßgabe des § 52 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ausgeschlossen. Die Stellung des Grundsicherungsträgers als „Ausfallbürge“ eines Krankenversicherers kommt nur dann in Betracht, wenn mangels anderer gesetzlicher Ansprüche die Verpflichtung besteht, das menschenwürdige Existenzminimum zu gewährleisten (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.11.2024 – L 12 AS 116/23, m. w. N.). Diese Voraussetzung sieht das LSG im vorliegenden Fall nicht als erfüllt an. Nach seiner Beurteilung gewährleistet der Basistarif die erforderliche medizinische Versorgung. Auch eine atypische Bedarfslage, bei der ohne medizinische Hilfe auf eigene Kosten eine Beeinträchtigung des menschenwürdigen Existenzminimums drohte, verneint das Gericht hinsichtlich der geltend gemachten Leistungen. Es verweist insoweit auf die Möglichkeit eines Wechsels in den PKV-Basistarif ohne Selbstbehalt. Zur Begründung zieht das LSG die Rechtsprechung des BSG zur Begrenzung der Beitragsübernahme und zum Wechsel in den Basistarif heran (BSG, Urteile vom 06.06.2023 – B 4 AS 5/22 R und vom 16.10.2012 – B 14 AS 11/12 R). Nach der Rechtsprechung zu § 21 Abs. 6 SGB II können Kosten aus einer Selbstbeteiligung bei Krankenbehandlungen nur bis zu einem möglichen Wechsel in den PKV-Basistarif als Bedarf anerkannt werden (BSG, Urteil vom 29.04.2015 – B 14 AS 8/14 R). Ergänzende Leistungen kommen allenfalls für einzelne ungedeckte Bedarfe in Betracht Eine abweichende Regelsatzfestsetzung nach § 27a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB XII scheidet nach Auffassung des LSG für die hier geltend gemachten Kosten ebenfalls aus. Allenfalls bei einzelnen medizinischen Bedarfen, die nicht vom Leistungssystem der gesetzlichen Krankenversicherung erfasst werden, kommt unter weiteren Voraussetzungen eine ergänzende Leistung in Betracht. Dies kann etwa nicht verschreibungspflichtige Medikamente betreffen, die im konkreten Fall nicht zulasten der GKV verordnet werden können (zu OTC-Präparaten: LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 10.01.2019 – L 15 AS 262/16). Nicht verschreibungspflichtige Medikamente sind allerdings nicht ausnahmslos von der GKV-Versorgung ausgeschlossen. § 34 Abs. 1 SGB V sieht insbesondere für bestimmte schwerwiegende Erkrankungen sowie für bestimmte Altersgruppen Ausnahmen vor. Aus einer fehlenden Erstattungsfähigkeit allein folgt zudem noch kein ergänzender Sozialhilfeanspruch. Im vorliegenden Fall begehrt die Antragstellerin nach der Beurteilung des LSG mit der Medikamentenversorgung und der Krankenbehandlung Leistungen, die grundsätzlich vom Versicherungsschutz der GKV und damit auch vom PKV-Basistarif umfasst sind (§§ 11 Abs. 1 Nr. 4, 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3 SGB V). Das Gericht erkennt deshalb auch keinen atypischen Bedarf, der einen Anspruch nach § 73 SGB XII begründen könnte. Auf Grundlage seiner Bewertung sah es im Eilverfahren schließlich keinen Raum für eine Folgenabwägung zugunsten der Antragstellerin (zu den Anforderungen an den Eilrechtsschutz: BVerfG, Beschluss vom 20.07.2026 – 1 BvR 1302/26).

Beitragsbild von: Pflegegrad 1: Alle Leistungen 2026 – diese Hilfen zahlt die Pflegekasse

30. September 2026

Pflegegrad 1 eröffnet den Zugang zu Haushaltshilfe, Pflegehilfsmitteln, Umbauzuschüssen und weiteren Unterstützungsangeboten. Wer nur auf das fehlende Pflegegeld schaut, übersieht Ansprüche, die den Alltag erleichtern und erhebliche Kosten abfedern können. Allerdings steckt hinter den Beträgen kein frei verfügbares Gesamtbudget: Viele Leistungen werden nur für bestimmte Ausgaben gewährt, andere hängen von der Wohnform ab. Entscheidend ist deshalb, welche Hilfe tatsächlich gebraucht wird und unter welchen Voraussetzungen die Pflegekasse dafür aufkommt. Wer Pflegegrad 1 erhält Pflegegrad 1 wird bei geringen Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten anerkannt; bei der Begutachtung sind dafür grundsätzlich 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkte erforderlich. Die Einschränkungen müssen voraussichtlich mindestens sechs Monate bestehen. Eine bestimmte Diagnose oder ein hohes Lebensalter allein reichen nicht aus. Bewertet wird, wie selbstständig ein Mensch seinen Alltag bewältigen kann und wobei er Unterstützung benötigt. Alle Leistungen bei Pflegegrad 1 im Überblick Die Tabelle zeigt die Leistungen der Pflegeversicherung einschließlich besonderer Ansprüche für Angehörige und bestimmte Wohnformen. Die Beträge lassen sich nicht vollständig zusammenrechnen, weil unterschiedliche Voraussetzungen gelten und manche Leistungen einander ausschließen. Leistung Umfang bei Pflegegrad 1 Voraussetzung oder Grenze Entlastungsbetrag Bis zu 131 Euro monatlich Erstattung bestimmter Leistungen bei häuslicher Pflege; keine freie Auszahlung Pflegehilfsmittel zum Verbrauch Bis zu 42 Euro monatlich Für tatsächlich benötigte, erstattungsfähige Produkte Technische Pflegehilfsmittel Bedarfsgerechte Versorgung, häufig leihweise Beispielsweise Pflegebett oder Lagerungshilfen; gegebenenfalls Zuzahlung Hausnotruf Übernahme der vertraglichen Basisversorgung Bei erfüllten Voraussetzungen; aktuelle Vergütung an Anbieter: 27 Euro netto monatlich Wohnumfeldverbesserung Bis zu 4.180 Euro je Maßnahme und Person Bei mehreren Berechtigten in einer gemeinsamen Wohnung insgesamt bis zu 16.720 Euro Individuelle Pflegeberatung Kostenfrei Beratung zur persönlichen Versorgung und zu Leistungsansprüchen Beratungsbesuch zu Hause Einmal je Halbjahr kostenfrei Freiwilliges Angebot bei Pflegegrad 1 Pflegekurse Kostenfrei Für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen Digitale Pflegeanwendungen Bis zu 40 Euro monatlich Für gelistete und von der Pflegekasse bewilligte Anwendungen Unterstützung bei digitalen Pflegeanwendungen Zusätzlich bis zu 30 Euro monatlich Für bewilligte ergänzende Unterstützung durch einen ambulanten Pflegedienst Wohngruppenzuschlag 224 Euro monatlich Für ambulant betreute Wohngruppen nach § 45f SGB XI Anschubfinanzierung für eine Pflege-WG Einmalig bis zu 2.613 Euro je berechtigter Person Höchstens 10.452 Euro je Wohngruppe; gesetzliche Förderbedingungen und Fördergrenze beachten Zuschuss für besondere gemeinschaftliche Wohnformen 450 Euro monatlich Nur bei einem Versorgungsvertrag nach § 92c SGB XI; eigenes Leistungssystem Vollstationäre Pflege 131 Euro monatlich Zuschuss zu den pflegebedingten Aufwendungen im Pflegeheim Zusätzliche Betreuung und Aktivierung Leistung in teil- und vollstationären Pflegeeinrichtungen Keine zusätzliche Barauszahlung Versorgung während einer stationären Vorsorge oder Reha der Pflegeperson Kostenübernahme nach § 42b SGB XI Besonderes Antrags- und Versorgungsverfahren Pflegeunterstützungsgeld Für bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr und pflegebedürftigem nahen Angehörigen Lohnersatz für Beschäftigte bei einer akut aufgetretenen Pflegesituation Absicherung während der Pflegezeit Unter Voraussetzungen Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung Für freigestellte Pflegepersonen auf Antrag 131 Euro Entlastungsbetrag: Hilfe im Haushalt und beim Duschen Bei häuslicher Pflege stehen monatlich bis zu 131 Euro Entlastungsbetrag zur Verfügung, bei ganzjährigem Anspruch also bis zu 1.572 Euro. Damit lassen sich beispielsweise anerkannte Haushaltshilfen, Alltagsbegleitung oder Betreuungsangebote finanzieren. Bei Pflegegrad 1 darf dieser Betrag außerdem für Hilfe eines zugelassenen Pflegedienstes beim Duschen oder Baden eingesetzt werden. Diese Möglichkeit ist besonders wertvoll, weil ein eigenes Budget für reguläre ambulante Pflegesachleistungen bei Pflegegrad 1 fehlt. Eine beliebige private Reinigungskraft lässt sich allerdings nicht automatisch über die Pflegekasse abrechnen. Welche Voraussetzungen für eine Putzhilfe bei Pflegegrad 1 gelten, hängt unter anderem von den Anerkennungsregeln des jeweiligen Bundeslandes ab. Die Kasse erstattet nachgewiesene, erstattungsfähige Kosten; über eine entsprechende Abtretung kann ein Anbieter auch direkt abrechnen. Ungenutzte Beträge können angespart und grundsätzlich bis zum 30. Juni des Folgejahres für geeignete Leistungen eingesetzt werden. 42 Euro für Verbrauchsprodukte und weitere Hilfen für die Pflege Für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel übernimmt die Pflegekasse bis zu 42 Euro monatlich. Dazu können beispielsweise Einmalhandschuhe, geeignete Desinfektionsmittel oder Einmal-Bettschutzeinlagen gehören, soweit sie für die häusliche Pflege benötigt werden. Die 42 Euro sind eine Obergrenze für die Versorgung und kein monatliches Taschengeld. Wer weniger benötigt, bekommt die Differenz nicht einfach ausgezahlt. Zusätzlich kommen technische Pflegehilfsmittel wie ein Pflegebett oder Lagerungshilfen infrage, häufig als Leihgabe. Bei einer zuzahlungspflichtigen Versorgung zahlen Erwachsene grundsätzlich zehn Prozent, höchstens 25 Euro je Pflegehilfsmittel; Befreiungen wegen finanzieller Härte sind möglich. Hausnotruf: Pflegegrad 1 kann für die Kostenübernahme reichen Ein Hausnotruf kann übernommen werden, wenn eine gesundheitliche Notsituation jederzeit möglich ist und Betroffene dann mit einem gewöhnlichen Telefon keine Hilfe rufen könnten. Hinzukommen muss üblicherweise, dass sie überwiegend allein sind oder die mit ihnen lebenden Personen selbst keinen Notruf absetzen können. Die aktuelle vertragliche Vergütung für die Basisversorgung beträgt 27 Euro netto monatlich, gegebenenfalls zuzüglich Umsatzsteuer. Das Geld fließt an den Anbieter; zusätzliche Leistungen wie eine Schlüsselhinterlegung oder bestimmte mobile Funktionen können eigene Kosten verursachen. Bis zu 4.180 Euro für einen pflegegerechten Umbau Bereits bei Pflegegrad 1 kann die Pflegekasse einen notwendigen Umbau mit bis zu 4.180 Euro je Maßnahme unterstützen. Voraussetzung ist, dass die Anpassung die häusliche Pflege ermöglicht, erheblich erleichtert oder eine selbstständigere Lebensführung wiederherstellt. In Betracht kommen beispielsweise eine bodengleiche Dusche, breitere Türen oder fest eingebaute Rampen. Leben mehrere anspruchsberechtigte Menschen in derselben Wohnung, können für eine gemeinsame Maßnahme insgesamt bis zu 16.720 Euro zusammenkommen. Die Förderung ist kein jährlich erneuertes Renovierungsbudget und wird nicht für jeden einzelnen Handwerkerauftrag neu gewährt. Verändert sich die Pflegesituation und werden deshalb weitere Anpassungen notwendig, kann allerdings ein erneuter Zuschuss für den pflegegerechten Umbau möglich sein. Betroffene sollten den Antrag mit einer Begründung und Kostenvoranschlägen vor Beginn der Arbeiten stellen. Eine vorherige Bewilligung schafft Klarheit darüber, welche Kosten tatsächlich übernommen werden. Kostenfreie Beratung und Pflegekurse gehören dazu Menschen mit Pflegegrad 1 haben Anspruch auf individuelle Pflegeberatung, die beispielsweise bei Anträgen und bei der Organisation passender Unterstützung hilft. Anlaufstellen sind die Pflegekasse und Pflegestützpunkte. Zusätzlich können sie einmal je Halbjahr einen kostenfreien Beratungsbesuch in der eigenen Wohnung nutzen. Bei Pflegegrad 1 ist dieser Besuch freiwillig. Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen können außerdem kostenlose Pflegekurse besuchen. Dabei geht es etwa um sichere Unterstützung im Alltag und darum, körperliche Überlastung zu vermeiden. Digitale Pflegeanwendungen: Zwei getrennte Beträge Für eine bewilligte digitale Pflegeanwendung stehen bis zu 40 Euro monatlich zur Verfügung. Ergänzende Unterstützung durch einen ambulanten Pflegedienst kann mit weiteren bis zu 30 Euro monatlich finanziert werden. Erstattungsfähig sind nur Anwendungen, die im entsprechenden Verzeichnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte geführt werden und deren Versorgung die Pflegekasse bewilligt. Eine beliebige Gesundheits-App oder ein privat gekauftes Tablet wird dadurch nicht automatisch bezahlt. Pflege-WG: 224 Euro Zuschlag und Hilfe bei der Gründung Wer in einer ambulant betreuten Wohngruppe nach § 45f SGB XI lebt, kann bereits mit Pflegegrad 1 monatlich 224 Euro Wohngruppenzuschlag erhalten. Dafür müssen unter anderem drei bis zwölf Menschen zusammenwohnen, mindestens drei davon pflegebedürftig sein und gemeinsam eine Person für übergreifende Aufgaben beauftragen. Für die Gründung einer solchen Wohngruppe gibt es unter den gesetzlichen Voraussetzungen zusätzlich einmalig bis zu 2.613 Euro je berechtigter Person, insgesamt höchstens 10.452 Euro. Das Geld ist für die altersgerechte oder barrierearme Umgestaltung der gemeinsamen Wohnung bestimmt. Der Antrag auf diese Anschubfinanzierung muss innerhalb eines Jahres nach Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen gestellt werden. Das Förderprogramm ist außerdem gesetzlich auf insgesamt 30 Millionen Euro begrenzt; die Pflegekasse prüft die Verfügbarkeit und den konkreten Anspruch. 450 Euro gibt es nur in einer besonderen Wohnform Daneben sieht § 45h SGB XI einen Zuschuss von 450 Euro monatlich für gemeinschaftliche Wohnformen mit einem besonderen Versorgungsvertrag nach § 92c SGB XI vor. Pflegegrad 1 genügt als Pflegegrad, aber weder eine gewöhnliche Wohngemeinschaft noch ein beliebiger Vertrag mit einem Pflegedienst erfüllen allein die weiteren Voraussetzungen. Der Zuschuss gehört zu einem eigenen Versorgungssystem und wird nicht zusätzlich zum Wohngruppenzuschlag von 224 Euro und zum allgemeinen Entlastungsbetrag gezahlt. Einzelheiten erläutert gegen-hartz.de zur 450-Euro-Leistung ab Pflegegrad 1. Pflegeheim: Nur 131 Euro Zuschuss zur stationären Pflege Wer mit Pflegegrad 1 dauerhaft in einem Pflegeheim lebt, erhält monatlich 131 Euro Zuschuss zu den pflegebedingten Aufwendungen. Angesichts der Heimkosten bleibt damit regelmäßig ein erheblicher Betrag anderweitig zu finanzieren. Dieser Zuschuss ist eine stationäre Leistung und kein zusätzliches Entlastungsgeld für die häusliche Pflege. In teil- und vollstationären Pflegeeinrichtungen besteht außerdem Anspruch auf zusätzliche Betreuung und Aktivierung, beispielsweise durch geeignete Beschäftigungsangebote. Auch berufstätige Angehörige können Unterstützung erhalten In einer akut aufgetretenen Pflegesituation können Beschäftigte bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernbleiben, um die Versorgung eines nahen Angehörigen zu organisieren oder sicherzustellen. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen ersetzt Pflegeunterstützungsgeld den Verdienstausfall, wenn keine entsprechende Entgeltfortzahlung besteht. Der Zahlungsanspruch ist auf bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr und pflegebedürftigem nahen Angehörigen begrenzt; mehrere Beschäftigte müssen sich diesen Umfang teilen. Pflegegrad 1 kann dafür ausreichen. Auch Pflegezeit und Familienpflegezeit kommen bei Pflegegrad 1 unter den jeweiligen arbeitsrechtlichen Voraussetzungen infrage. Während einer Pflegezeit sind auf Antrag Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung möglich, wenn etwa keine beitragsfreie Familienversicherung besteht. Zur Finanzierung einer Pflegezeit oder Familienpflegezeit kann zudem ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragt werden. Es muss grundsätzlich zurückgezahlt werden und ist kein Pflegezuschuss. Wenn die Pflegeperson zur Reha muss Eine häufig übersehene Leistung betrifft die Versorgung während einer stationären Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme der Pflegeperson. Unter den Voraussetzungen des § 42b SGB XI kann auch eine pflegebedürftige Person mit Pflegegrad 1 in der Einrichtung mitversorgt werden. Ist die Versorgung dort nicht möglich, kommt eine zugelassene vollstationäre Pflegeeinrichtung infrage. Der Anspruch umfasst im gesetzlichen Rahmen auch Unterkunft, Verpflegung sowie erforderliche Fahr- und Gepäcktransportkosten und muss mit den beteiligten Kostenträgern abgestimmt werden. Welche Leistungen bei Pflegegrad 1 fehlen Reguläres Pflegegeld und ein eigenes monatliches Budget für ambulante Pflegesachleistungen gibt es erst ab Pflegegrad 2. Auch die regulären Budgets für Tages- und Nachtpflege sowie für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege stehen bei Pflegegrad 1 nicht zur Verfügung. Für erstattungsfähige Tages-, Nacht- oder Kurzzeitpflege kann allerdings der vorhandene Entlastungsbetrag eingesetzt werden. Rentenversicherungsbeiträge der Pflegekasse für nicht erwerbsmäßige Pflegepersonen setzen ebenfalls mindestens Pflegegrad 2 und weitere Bedingungen voraus. Nach schwerer Krankheit kann die Krankenkasse zuständig sein Das fehlende Kurzzeitpflegebudget der Pflegeversicherung schließt Unterstützung nach einem Krankenhausaufenthalt nicht aus. Bei schwerer Krankheit oder akuter Verschlimmerung kann die gesetzliche Krankenkasse unter eigenen Voraussetzungen häusliche Krankenpflege oder Haushaltshilfe übernehmen. Reicht die häusliche Krankenpflege nicht aus, kommt Kurzzeitpflege nach § 39c SGB V infrage, auch bei Pflegegrad 1. Vorgesehen sind unter den gesetzlichen Bedingungen bis zu acht Wochen im Kalenderjahr und bis zu 1.854 Euro für Pflege, Betreuung und Behandlungspflege; Unterkunft und Verpflegung sind damit nicht vollständig bezahlt. Auch medizinisch erforderliche Behandlungspflege, etwa ein verordneter Verbandswechsel, kann eine Leistung der Krankenkasse sein. Betroffene sollten solche Ansprüche getrennt von den Leistungen ihrer Pflegekasse prüfen lassen. Ansprüche nutzen und einen zu niedrigen Pflegegrad prüfen lassen Ein Pflegegradbescheid führt nicht dazu, dass sämtliche Hilfen automatisch organisiert oder ausgezahlt werden. Für konkrete Pflegehilfsmittel und Umbauten sind Anträge nötig, während beim Entlastungsbetrag die erstattungsfähigen Leistungen und ihre Belege entscheidend sind. Wer im Alltag deutlich mehr Unterstützung braucht, sollte außerdem prüfen, ob die Einstufung noch passt. Gegen einen fehlerhaften Bescheid der gesetzlichen Pflegekasse ist grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch möglich; bei später gestiegenem Hilfebedarf kommt ein Höherstufungsantrag infrage. Wie sich beide Verfahren unterscheiden, erklärt der Beitrag zu Widerspruch und Höherstufung bei einem zu niedrigen Pflegegrad. Gerade der Übergang zu Pflegegrad 2 kann den Umfang der verfügbaren Unterstützung erheblich verändern. Beispiel aus der Praxis: Haushaltshilfe und sicherer duschen Frau Berger ist 78 Jahre alt, lebt allein und hat Pflegegrad 1; im folgenden fiktiven Beispiel kostet ihre anerkannte Haushaltshilfe monatlich 120 Euro. Diesen Betrag erstattet die Pflegekasse aus dem Entlastungsbetrag, während die verbleibenden elf Euro zunächst als Guthaben bestehen bleiben. Weil Frau Berger ihre Badewanne nicht mehr sicher nutzen kann, beantragt sie vor dem Umbau einen Zuschuss für eine bodengleiche Dusche. Bei anerkannten Kosten von 5.200 Euro und einer Bewilligung über 4.180 Euro verbleiben 1.020 Euro, die sie selbst oder über eine andere Finanzierung aufbringen muss. Für die laufende Haushaltshilfe werden damit bei zwölf Monaten Nutzung 1.440 Euro übernommen, zusätzlich wird der notwendige Umbau bezuschusst. Pflegegeld erhält Frau Berger weiterhin nicht, doch ihre konkreten Ausgaben sinken deutlich. Sechs Fragen und Antworten zu Pflegegrad 1 Bekomme ich bei Pflegegrad 1 monatlich Pflegegeld? Nein, reguläres Pflegegeld gibt es erst ab Pflegegrad 2. Bei häuslicher Pflege steht aber der zweckgebundene Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich zur Verfügung. Kann ich die 131 Euro für eine Putzhilfe verwenden? Ja, wenn die Hilfe über einen erstattungsfähigen Anbieter erbracht wird und die jeweiligen Anerkennungsregeln erfüllt sind. Eine privat engagierte Reinigungskraft ohne entsprechende Anerkennung genügt dafür nicht automatisch. Verfällt der Entlastungsbetrag jeden Monat? Nein, ungenutzte Beträge können angespart werden. Restbeträge eines Kalenderjahres lassen sich grundsätzlich noch bis zum 30. Juni des folgenden Jahres für geeignete Leistungen nutzen. Gibt es die 4.180 Euro für einen Umbau jedes Jahr neu? Nein, der Zuschuss ist an eine notwendige Maßnahme gebunden. Eine erneute Förderung kann infrage kommen, wenn sich die Pflegesituation verändert und deshalb weitere Anpassungen erforderlich werden. Erhalten alle Menschen mit Pflegegrad 1 zusätzlich 450 Euro? Nein, dieser Zuschuss setzt eine besondere gemeinschaftliche Wohnform mit einem Versorgungsvertrag nach § 92c SGB XI voraus. Er kann nicht einfach mit dem allgemeinen Entlastungsbetrag und dem Wohngruppenzuschlag zusammengerechnet werden. Ist Kurzzeitpflege bei Pflegegrad 1 grundsätzlich ausgeschlossen? Ein reguläres Kurzzeitpflegebudget der Pflegeversicherung besteht nicht, der Entlastungsbetrag kann aber für entsprechende Leistungen verwendet werden. Nach schwerer Krankheit kommt unter zusätzlichen Voraussetzungen auch Kurzzeitpflege zulasten der gesetzlichen Krankenkasse infrage. Quellen: Grundlage sind die BMG-Informationen zu Pflegegrad 1, die Leistungsregelungen des § 28a SGB XI sowie die dort genannten Einzelvorschriften. Ergänzend herangezogen wurden die BMG-Informationen zu digitalen Pflegeanwendungen und zu Pflegeleistungen der Krankenkasse sowie der Hausnotrufvertrag des GKV-Spitzenverbandes.

Beitragsbild von: Krankengeld 2027: Nur noch vier Wochen für den Reha-Antrag

30. September 2026

Wer länger krank ist, braucht Sicherheit und Zeit für die Behandlung. Ab Januar 2027 verkürzt sich jedoch eine Frist, deren Versäumnis den Krankengeldbezug unterbrechen kann: Für einen von der Krankenkasse verlangten Reha-Antrag bleiben dann vier statt zehn Wochen. Besonders bitter ist die Folge eines verspäteten Antrags: Die zwischenzeitliche Zahlungslücke wird dadurch grundsätzlich nicht rückwirkend geschlossen. Für Menschen ohne Rücklagen kann deshalb schon ein liegen gebliebenes Schreiben zum finanziellen Problem werden. Aus zehn Wochen werden vier Die Änderung des § 51 SGB V tritt am 1. Januar 2027 in Kraft und ist bereits beschlossen. Die Deutsche Rentenversicherung dokumentiert die ab 2027 geltende Gesetzesfassung mit der verkürzten Frist. Bis Ende 2026 sieht die Vorschrift noch zehn Wochen vor. Die neue Regel bedeutet sechs Wochen weniger Zeit, um Beratung zu organisieren und den verlangten Antrag einzureichen. Regelung nach § 51 SGB V Bis Ende 2026 Ab Januar 2027 Frist für den verlangten Reha- oder Teilhabeantrag Zehn Wochen Vier Wochen Antrag nicht innerhalb der verbindlichen Frist gestellt Krankengeldanspruch entfällt nach Fristablauf Krankengeldanspruch entfällt nach Fristablauf Antrag wird später nachgeholt Anspruch lebt grundsätzlich ab Antragstellung wieder auf Anspruch lebt grundsätzlich ab Antragstellung wieder auf Die Krankenkasse braucht eine medizinische Grundlage Die Aufforderung setzt ein ärztliches Gutachten voraus, nach dem die Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet oder bereits gemindert ist. Eine längere Krankschreibung allein ersetzt diese Voraussetzung nicht. Außerdem muss die Krankenkasse ihr Ermessen ausüben und den Einzelfall berücksichtigen. Die Aufforderung ist ein Verwaltungsakt, gegen den sich Versicherte wehren können; sie ist keine bloße unverbindliche Empfehlung. Eine späte Antragstellung schließt die Geldlücke nicht Bei einer rechtmäßigen und verbindlichen Aufforderung entfällt der Krankengeldanspruch nach § 51 Absatz 3 SGB V mit Ablauf der versäumten Frist. Wird der Antrag später gestellt, kann der Anspruch ab diesem Tag wiederaufleben, sofern die übrigen Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind. Die Tage dazwischen bleiben grundsätzlich ohne Krankengeld. Eine weiterhin bestehende Arbeitsunfähigkeit verhindert diese Rechtsfolge nicht automatisch. Wie Krankenkassen Leistungen überweisen und weshalb Krankengeld keinen festen monatlichen Auszahlungstermin hat, erklärt unser Beitrag zur Auszahlung des Krankengeldes. Ein verspäteter Geldeingang und ein entfallener Anspruch sind allerdings unterschiedliche Probleme. Innerhalb der Frist muss der Antrag gestellt werden Die Vier-Wochen-Frist verlangt die Antragstellung, nicht den Beginn oder den Abschluss der Rehabilitation. Versicherte müssen also innerhalb dieses Zeitraums noch keinen Platz in einer Reha-Klinik erhalten haben. Die Deutsche Rentenversicherung bietet die Reha-Antragstellung auch online an und verweist auf Unterstützung durch ihre Beratungsstellen. Wer Hilfe benötigt, sollte sich frühzeitig melden und einen Nachweis über den Eingang des Antrags aufbewahren. Aus einem Reha-Antrag kann ein Rentenverfahren werden Ein Reha-Antrag kann nach § 116 Absatz 2 SGB VI zugleich als Rentenantrag gelten. Voraussetzung ist unter anderem, dass eine Erwerbsminderung vorliegt und die Rehabilitation voraussichtlich keinen Erfolg verspricht oder die Erwerbsminderung nicht verhindern konnte. Das geschieht nicht bei jedem Reha-Antrag, kann aber die weitere finanzielle Absicherung erheblich verändern. Über den Zusammenhang berichtet Gegen-Hartz im Beitrag Krankengeld: Krankenkasse fordert zur Reha und vorgezogener Rente. Nach einer entsprechenden Aufforderung durch die Krankenkasse lässt sich der Antrag zudem grundsätzlich nur mit deren Zustimmung wirksam zurücknehmen oder beschränken. Wer den Rentenbeginn selbst planen möchte, sollte diese Folgen vor einer solchen Entscheidung klären. Ein fehlerhafter Bescheid muss nicht hingenommen werden Gegen die Aufforderung ist grundsätzlich ein Widerspruch möglich, regelmäßig innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids. Rechtsgrundlage für diese Widerspruchsfrist ist § 84 SGG; sie ist von der Frist für den verlangten Antrag zu unterscheiden. Bei Zweifeln an der medizinischen Begründung oder der Entscheidung der Kasse kann eine Beratung durch einen Sozialverband oder eine auf Sozialrecht spezialisierte Kanzlei helfen. Dabei sollte ausdrücklich geklärt werden, welche Folgen ein Widerspruch im konkreten Verfahren für die Antragstellung und den Krankengeldbezug hat. Schnellere Rehabilitation braucht auch erreichbare Hilfe Die Bundesregierung begründet die Verkürzung in ihrer Gesetzesbegründung damit, dass die bisherige Frist notwendige Rehabilitation verzögern und Krankengeldausgaben erhöhen könne. Eine frühere Rückkehr ins Erwerbsleben soll dadurch erleichtert werden. Eine kürzere Frist verschafft Erkrankten allerdings weder automatisch einen Beratungstermin noch Unterstützung beim Ausfüllen der Unterlagen. Wer schnellere Anträge verlangt, muss deshalb auch dafür sorgen, dass schwer kranke Menschen diese Anträge tatsächlich stellen können. Die politische Debatte über Krankengeld darf sich folglich nicht auf Prozentsätze beschränken. Auch Verfahrensregeln entscheiden darüber, ob am Monatsende Geld für Miete und Lebensmittel vorhanden ist. Sechs Fragen und Antworten zum Krankengeld und zur neuen Reha-Frist Ab wann gelten die vier Wochen? Die Neufassung des § 51 SGB V tritt am 1. Januar 2027 in Kraft. Bis Ende 2026 sieht die Vorschrift noch zehn Wochen vor. Muss jeder Krankengeldbezieher einen Reha-Antrag stellen? Nein, die Pflicht entsteht nicht allein durch den Krankengeldbezug. Es braucht eine entsprechende Aufforderung der Krankenkasse auf gesetzlicher Grundlage. Muss die Reha innerhalb von vier Wochen beginnen? Nein, innerhalb der gesetzten Frist muss der verlangte Antrag gestellt werden. Die spätere Bewilligung und der Beginn der Behandlung sind davon zu unterscheiden. Was passiert bei einem verspäteten Antrag? Bei einer verbindlichen und rechtmäßigen Aufforderung entfällt der Anspruch nach Ablauf der Frist. Ein nachgeholter Antrag lässt ihn grundsätzlich erst ab dem Tag der Antragstellung wiederaufleben. Kann aus dem Reha-Antrag eine Erwerbsminderungsrente werden? Ja, unter den Voraussetzungen des § 116 Absatz 2 SGB VI kann der Antrag als Rentenantrag gelten. Eine automatische Rentenbewilligung folgt daraus nicht. Kann ich den Antrag später einfach zurückziehen? Nach einer entsprechenden Aufforderung der Krankenkasse ist die wirksame Rücknahme grundsätzlich von deren Zustimmung abhängig. Eine eigenmächtige Rücknahme ist daher kein verlässlicher Weg, ein Rentenverfahren zu vermeiden. Praxisbeispiel: 15 Tage ohne Krankengeld kosten 900 Euro Die fiktive Arbeitnehmerin Sabine erhält 2027 eine rechtmäßige Reha-Aufforderung, deren verbindliche Antragsfrist am 31. März endet. Ihren Antrag stellt sie erst am 16. April. Unter diesen Annahmen fehlt ihr der Krankengeldanspruch vom 1. bis einschließlich 15. April, obwohl sie weiter arbeitsunfähig ist. Bei einem angenommenen täglichen Auszahlungsbetrag von 60 Euro bedeutet das eine Lücke von 900 Euro, die durch das bloße Nachholen des Antrags nicht ausgeglichen wird.

Beitragsbild von: Früher in Rente: 23 statt 14,4 Prozent Abschlag: Das fehlt in der Rechnung

30. September 2026

Vier Jahre früher in Rente gehen und dafür 14,4 Prozent Abschlag hinnehmen: Diese Rechnung kann in der Praxis deutlich höher ausfallen: Wenn Sie nämlich zugleich früher aufhören zu arbeiten, fehlen Ihnen im Vergleich zur regulären Altersgrenze Rentenansprüche. Dadurch kann Ihre Rente zum Beispiel fast 23 Prozent unter der regulären Altersrente liegen. Entscheidend ist, welchen Betrag Sie vergleichen: die bis zum vorgezogenen Rentenbeginn erworbenen Ansprüche oder die höhere Rente, die Sie durch weitere Beitragsjahre erreichen könnten. Wann die 14,4 Prozent Abschlag gelten Wer 1964 oder später geboren wurde, erreicht die Regelaltersgrenze mit 67 Jahren. Mit mindestens 35 Versicherungsjahren kommt die Altersrente für langjährig Versicherte bereits ab 63 infrage. Für jeden Monat des vorgezogenen Beginns beträgt der Abschlag 0,3 Prozent. Bei 48 Monaten ergeben sich 14,4 Prozent – dauerhaft. Die 35 Jahre müssen nicht nur aus Beschäftigung stammen. Auch andere rentenrechtliche Zeiten können mitzählen, zum Beispiel Kindererziehung. Welche Voraussetzungen Sie prüfen sollten, erläutert unser Beitrag zur Rente mit 63. Für ältere Geburtsjahrgänge gelten andere Altersgrenzen und entsprechend andere Abschläge bei einem Beginn mit 63. Die Renteninformation rechnet mit weiteren Beiträgen Ihre Renteninformation enthält verschiedene Beträge. Für die Planung der Altersrente müssen Sie die bereits erworbene Anwartschaft von der Hochrechnung bis zur Regelaltersgrenze unterscheiden. Die Hochrechnung unterstellt, dass Sie bis zur Regelaltersgrenze weiter Beiträge ungefähr auf dem Niveau der letzten fünf Kalenderjahre zahlen. Beenden Sie Ihre Beschäftigung früher, erfüllt sich diese Annahme nicht. Auch eine abschlagsfreie vorgezogene Rente kann also niedriger ausfallen als die Hochrechnung. Diesen Unterschied behandelt der Beitrag Warum die Rente nach 45 Jahren unter der Renteninformation liegen kann. Fiktives Beispiel: Aus 2.000 Euro werden 1.540,80 Euro Martin aus Hannover, Jahrgang 1964, möchte mit 63 seine Beschäftigung beenden und eine volle Altersrente beziehen. Er erfüllt die Wartezeit von 35 Jahren. Für das folgende vereinfachte Beispiel nehmen wir an: Bei weiterer Beschäftigung bis 67 würde seine monatliche Bruttorente 2.000 Euro betragen. Bis 63 erreicht er dagegen Ansprüche, die ohne Abschlag 1.800 Euro entsprechen. Die weiteren vier Arbeitsjahre würden ihm zusammen 200 Euro zusätzliche Monatsrente bringen. Für einen sauberen Vergleich rechnen wir mit demselben Rentenwert. Künftige Rentenanpassungen, Steuern sowie Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bleiben außen vor. Nach dem frühen Rentenbeginn erwirbt Martin im Beispiel keine weiteren Rentenansprüche. Rechenschritt Monatlicher Bruttobetrag Hochgerechnete Altersrente bei weiterer Beschäftigung bis 67 2.000,00 Euro Bis 63 erreichte Ansprüche vor dem Abschlag 1.800,00 Euro 14,4 Prozent Abschlag auf 1.800 Euro 259,20 Euro Vorgezogene Altersrente ab 63 1.540,80 Euro Abstand zur Hochrechnung von 2.000 Euro 459,20 Euro beziehungsweise 22,96 Prozent Martins gesetzlicher Abschlag beträgt weiterhin 14,4 Prozent. Die größere Differenz entsteht, weil die Ansprüche aus vier weiteren Beitragsjahren fehlen. Wer hingegen nur 14,4 Prozent von 2.000 Euro abzieht, erwartet 1.712 Euro – im Beispiel sind das 171,20 Euro zu viel. Es kommt auf ihre individuelle Situation an Wie groß der Abstand ausfällt, hängt von Ihren bisherigen Ansprüchen und den Beiträgen ab, die bis zur Regelaltersgrenze noch hinzukämen. Ein hohes Einkommen in den letzten Berufsjahren kann stärker ins Gewicht fallen als eine gering bezahlte Teilzeitstelle. Wer ohnehin keine weiteren Beiträge zahlen würde, kann nicht mit derselben zusätzlichen Lücke rechnen. 45 Versicherungsjahre: Abschlagsfrei bedeutet nicht gleich hoch Für besonders langjährig Versicherte gibt es eine eigene Altersrente mit 45 Jahren Wartezeit. Ab Jahrgang 1964 liegt deren Altersgrenze bei 65 Jahren. Wer mit 65 abschlagsfrei in Rente geht und seine Beschäftigung beendet, erwirbt möglicherweise weniger Ansprüche als bei einer Weiterbeschäftigung bis 67. Das ist kein Rentenabschlag, sondern die Folge der kürzeren Beitragszahlung. Für schwerbehinderte Menschen bestehen wiederum eigene Voraussetzungen und Altersgrenzen. Weiterarbeiten kann die Rente erhöhen Der Abschlag auf die vorzeitig in Anspruch genommenen Rentenansprüche verschwindet nicht mit dem 67. Geburtstag. Daraus folgt aber nicht, dass Ihre Rente auf demselben Eurobetrag stehen bleiben muss. Rentenanpassungen wirken auch auf eine gekürzte Altersrente. Außerdem dürfen Sie zu einer Altersrente unbegrenzt hinzuverdienen. Arbeiten Sie vor der Regelaltersgrenze rentenversicherungspflichtig weiter, erwerben Sie zusätzliche Ansprüche. Die nach Beginn der vorgezogenen Altersrente gezahlten Beiträge berücksichtigt die Rentenversicherung beim Erreichen der Regelaltersgrenze. Näheres erklärt unser Beitrag zum Arbeiten neben der Rente. Ein früher Rentenantrag bedeutet deshalb nicht automatisch, dass vier Beitragsjahre entfallen. Es kommt darauf an, ob Sie aufhören zu arbeiten und ob Sie noch rentensteigernde Beiträge sammeln. Welche Berechnung Sie vor dem Rentenantrag brauchen Lassen Sie sich von der Deutschen Rentenversicherung den voraussichtlichen Bruttobetrag berechnen. Stellen Sie diesem eine Berechnung bei späterem Beginn gegenüber. Für beide Varianten muss klar sein, welche künftigen Beiträge angenommen werden. Prüfen Sie zudem, ob Ihr Versicherungskonto vollständig ist und Kindererziehungs- oder Pflegezeiten fehlen. Ab 50 können Sonderzahlungen einen geplanten Rentenabschlag ausgleichen. Der berechnete Ausgleich ersetzt jedoch nicht notwendig sämtliche Ansprüche, die Sie durch eine längere Beschäftigung noch erwerben könnten. Wie das Verfahren funktioniert, lesen Sie unter Rentenabschläge durch Sonderzahlungen ausgleichen. Für Ihr Haushaltsbudget brauchen Sie den voraussichtlichen Nettobetrag. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie Steuern gehören in eine eigene Rechnung. Und für den Vergleich der gesamten Rentenzahlungen zählt auch: Wer vier Jahre früher startet, erhält bereits in diesen vier Jahren Rente. FAQ: Abschläge bei der Frührente Verlangt die Rentenversicherung bei vier Jahren Frührente 23 Prozent Abschlag? Nein. Bei der hier betrachteten Altersrente für langjährig Versicherte ab 63 und einer maßgeblichen Altersgrenze von 67 beträgt der Abschlag 14,4 Prozent. Rund 23 Prozent können sich als Abstand zu einer Hochrechnung mit weiteren Beitragsjahren ergeben. Verschwindet der Abschlag beim Erreichen der Regelaltersgrenze? Nein. Er bleibt für die vorzeitig bezogenen Ansprüche bestehen. Rentenanpassungen und zusätzliche Ansprüche aus späteren Beiträgen können den Zahlbetrag dennoch erhöhen. Kann ich die Hochrechnung aus der Renteninformation für eine Frührente verwenden? Nicht unverändert. Sie müssen die angenommenen Beiträge bis zur Regelaltersgrenze berücksichtigen und den Abschlag auf die zum gewünschten Rentenbeginn maßgeblichen Ansprüche berechnen lassen. Quellen Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Informationen zur Rentenberechnung, Deutsche Rentenversicherung: Altersrente: Unbegrenzt hinzuverdienen

Beitragsbild von: Grundrente-Tabelle 2026: So viel Zuschlag gibt es zur Rente

30. September 2026

Jahrzehntelang gearbeitet und trotzdem eine kleine Rente: Der Grundrentenzuschlag soll diese Lücke zumindest teilweise schließen. Je nach Versicherungsverlauf können mehrere Hundert Euro zusätzlich im Monat herauskommen – einen festen Aufschlag für alle gibt es jedoch nicht. Auch die Vorstellung „Je niedriger meine Rente, desto höher die Grundrente“ führt in die Irre. Entscheidend sind die anerkannten Versicherungszeiten, die darin erworbenen Rentenpunkte und das Einkommen, das die Rentenversicherung anrechnet. Die Grundrente ist keine garantierte Mindestrente Die sogenannte Grundrente ist ein Zuschlag zur gesetzlichen Rente und keine eigenständige Sozialleistung. Eine kleine Rente wird deshalb nicht automatisch auf einen bestimmten Mindestbetrag angehoben. Grundsätzlich kommen Menschen mit mindestens 33 Jahren Grundrentenzeiten infrage, deren durchschnittliche Rentenpunkte in den berücksichtigten Zeiten unter der jeweiligen Obergrenze liegen. Welche Voraussetzungen dahinterstehen, erläutert auch unser Beitrag zum Anspruch auf den Grundrentenzuschlag. Grundrente-Tabelle: Diese Zuschläge sind seit Juli 2026 möglich Seit dem 1. Juli 2026 beträgt der aktuelle Rentenwert 42,52 Euro. Die folgende Tabelle zeigt Modellberechnungen für eine Altersrente ohne Abschläge mit 35 Jahren Grundrentenzeiten, die vollständig auch als Grundrentenbewertungszeiten zählen. Berechnet werden somit jeweils 420 berücksichtigungsfähige Monate; der Rentenartfaktor und der Zugangsfaktor betragen jeweils 1. Die Beträge verstehen sich monatlich brutto, vor einer möglichen Einkommensanrechnung und vor Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung. Durchschnittliche Rentenpunkte pro Jahr, ungefähr Für die Rechnung angesetzter Durchschnitt pro Monat Monatlicher Grundrentenzuschlag 0,30 0,0250 391,10 Euro 0,35 0,0292 457,18 Euro 0,40 0,0333 519,68 Euro 0,50 0,0417 391,10 Euro 0,60 0,0500 260,73 Euro 0,70 0,0583 132,15 Euro 0,75 0,0625 66,08 Euro 0,80 0,0667 0,00 Euro Eigene Modellberechnungen nach § 76g SGB VI mit den von der Deutschen Rentenversicherung beschriebenen Rundungsschritten: Der monatliche Zuschlagswert wird nach Multiplikation mit 0,875 auf vier Dezimalstellen gerundet, anschließend mit 420 und mit 42,52 Euro multipliziert. Die Jahreswerte in der ersten Spalte dienen der Orientierung; gerechnet wurde mit den ausdrücklich angegebenen Monatswerten. Ein Rentenpunkt pro Jahr entspricht grundsätzlich einem versicherten Verdienst in Höhe des jeweiligen Durchschnittsverdienstes. Rund 0,40 Punkte stehen damit ungefähr für 40 Prozent dieses Durchschnitts, nicht für einen über Jahrzehnte gleichbleibenden Eurolohn. Warum der höchste Zuschlag nicht bei der kleinsten Rente entsteht Bei mindestens 35 Jahren Grundrentenzeiten werden die durchschnittlichen Rentenpunkte rechnerisch zunächst verdoppelt, allerdings nur bis zum gesetzlichen Höchstwert von 0,0667 Punkten pro Monat. Von der so ermittelten Erhöhung werden anschließend 12,5 Prozent abgezogen. Deshalb steigt der Zuschlag zunächst an und sinkt bei höheren durchschnittlichen Rentenpunkten wieder. Im Tabellenbeispiel bringen ungefähr 0,40 Punkte pro Jahr knapp 520 Euro Zuschlag, während bei ungefähr 0,70 Punkten nur noch rund 132 Euro herauskommen. Das ist eine Folge der gesetzlichen Berechnung und sagt noch nichts darüber aus, wie viel Geld insgesamt auf dem Konto landet. Eine höhere selbst erworbene Rente wird durch den kleineren Zuschlag nicht automatisch zur schlechteren Gesamtrente. 33 Jahre reichen für den Einstieg – aber nicht für dieselbe Aufwertung Wer genau 33 Jahre Grundrentenzeiten erreicht, hat eine deutlich niedrigere Aufwertungsgrenze als jemand mit mindestens 35 Jahren. Sie liegt anfangs bei 0,0334 Rentenpunkten je Monat und steigt zwischen 33 und 35 Jahren mit jedem zusätzlichen Monat. Die große Tabelle lässt sich deshalb nicht unverändert auf 33 oder 34 Versicherungsjahre übertragen. Bei einem durchschnittlichen Monatswert von 0,0500 Punkten ergibt sich beispielsweise mit genau 33 Jahren noch kein Zuschlag, obwohl unter den Tabellenannahmen bei 35 Jahren 260,73 Euro möglich sind. Nicht jedes Versicherungsjahr erhöht den Zuschlag Grundrentenzeiten und Grundrentenbewertungszeiten sind zwei unterschiedliche Größen. Für die Mindestdauer können insbesondere Pflichtbeitragszeiten aus Beschäftigung, anerkannte Kindererziehungs- und Pflegezeiten sowie bestimmte Zeiten mit Krankengeld oder Übergangsgeld zählen. Zeiten mit Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II oder Arbeitslosenhilfe zählen dagegen nicht zu den Grundrentenzeiten. Auch freiwillige Beiträge und ein von der Rentenversicherungspflicht befreiter Minijob helfen bei dieser Mindestdauer grundsätzlich nicht. Für die Höhe des Zuschlags werden aus den Grundrentenzeiten nur Monate mit mindestens 0,025 Rentenpunkten berücksichtigt, entsprechend ungefähr 30 Prozent des Durchschnittsverdienstes. Eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit sehr niedrigem Verdienst kann daher die erforderliche Zeit verlängern, ohne selbst den Zuschlag zu erhöhen. Wer 35 Jahre Grundrentenzeiten, aber nur 25 Jahre bewertungsfähige Zeiten hat, bekommt den Zuschlag grundsätzlich nur für diese 25 Jahre berechnet. Gerade deshalb kann eine pauschale Tabelle nach dem Muster „800 Euro Rente ergeben 200 Euro Grundrente“ keinen verlässlichen Anspruch abbilden. Einkommen kann den berechneten Zuschlag kürzen Nach der Berechnung folgt die Einkommensprüfung, die den Zuschlag reduzieren oder vollständig aufzehren kann. Bei Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnerschaften wird dafür das Einkommen beider Personen berücksichtigt. Lebenssituation Keine Einkommensanrechnung bis Darüber: 60 Prozent Anrechnung bis Oberhalb dieser Grenze Unverheiratet, ohne eingetragene Lebenspartnerschaft 1.492 Euro monatlich 1.909 Euro monatlich Der zusätzliche übersteigende Betrag wird vollständig angerechnet. Verheiratet oder in eingetragener Lebenspartnerschaft 2.327 Euro gemeinsames Einkommen monatlich 2.744 Euro gemeinsames Einkommen monatlich Der zusätzliche übersteigende Betrag wird vollständig angerechnet. Diese Grenzen gelten seit Januar 2026; die Rentenerhöhung im Juli hat sie für laufende Fälle nicht ebenfalls zum Juli angehoben. Die jährliche Anpassung der Freibeträge erfolgt zum Januar. Ein Einkommen oberhalb von 1.909 Euro bedeutet bei Unverheirateten nicht automatisch, dass der komplette Zuschlag entfällt. Zusätzlich zur Anrechnung aus der vorherigen Stufe wird nur der Einkommensteil oberhalb dieser Grenze vollständig abgezogen. Bei 2.000 Euro anzurechnendem Monatseinkommen ergibt sich beispielsweise eine Kürzung um 341,20 Euro: 60 Prozent von 417 Euro plus 91 Euro. Von einem zunächst berechneten Zuschlag von 519,68 Euro bleiben dann 178,48 Euro vor Sozialabgaben übrig. Für die Einkommensprüfung reicht der Blick auf die Nettorente nicht Herangezogen werden insbesondere das zu versteuernde Einkommen, der steuerfreie Teil der Rente und bestimmte Kapitalerträge. Die Grenzen lassen sich deshalb weder mit der Bruttorente noch mit dem monatlichen Kontoeingang gleichsetzen. Die Prüfung greift zudem auf frühere Einkommensdaten zurück, sodass eine aktuelle Einkommensminderung nicht sofort zu einem höheren Zuschlag führen muss. Bei der jährlichen Überprüfung für Januar 2026 werden nach Angaben der Rentenversicherung regelmäßig die im Herbst 2025 abgefragten Einkommensdaten aus 2023 verwendet. Vermögen wird beim Grundrentenzuschlag nicht wie bei einer bedürftigkeitsabhängigen Sozialleistung geprüft. Weitere Hintergründe erläutert unser Beitrag zur Höhe des Grundrentenzuschlags und zur Einkommensanrechnung. Steuerfrei bedeutet nicht abgabenfrei Der Grundrentenzuschlag ist steuerfrei, gehört aber zur Rente und unterliegt bei gesetzlich Pflichtversicherten grundsätzlich den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung. Ein Tabellenbetrag von 260,73 Euro ist deshalb nicht mit 260,73 Euro zusätzlichem Nettogeld gleichzusetzen. Bei Grundsicherung kann ein eigener Freibetrag helfen Wer trotz Rente auf Grundsicherung angewiesen ist, sollte den Freibetrag für mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten prüfen lassen. Er kann 2026 bis zu 281,50 Euro monatlich betragen und setzt nicht voraus, dass tatsächlich ein Grundrentenzuschlag ausgezahlt wird. Dabei bleiben grundsätzlich 100 Euro der monatlichen gesetzlichen Rente sowie 30 Prozent des darüberliegenden Betrags anrechnungsfrei, begrenzt auf den Höchstbetrag. Wie das funktioniert, zeigt unser Beitrag zum Rentenfreibetrag bei der Grundsicherung 2026. Praxisbeispiel: Aus 892,92 Euro werden 1.153,65 Euro brutto Eine alleinstehende Rentnerin hat im hier angenommenen Modell 35 vollständig bewertungsfähige Versicherungsjahre und durchschnittlich 0,60 Rentenpunkte pro Jahr erworben. Ohne Abschläge ergibt das beim Rentenwert von 42,52 Euro eine eigene monatliche Bruttorente von 892,92 Euro. Mit dem Grundrentenzuschlag von 260,73 Euro steigt die Bruttorente auf 1.153,65 Euro, sofern ihr für die Einkommensprüfung herangezogenes Einkommen unter dem Freibetrag liegt. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge gehen davon noch ab; das Beispiel ist fiktiv und dient der Veranschaulichung. Sechs Fragen und Antworten zur Grundrente Bekommt jeder mit einer kleinen Rente einen Zuschlag? Nein, eine niedrige Rente allein reicht nicht aus. Erforderlich sind mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten und passende durchschnittliche Rentenpunkte; zusätzlich wird Einkommen geprüft. Muss ich die Grundrente beantragen? Die Rentenversicherung prüft den Anspruch grundsätzlich automatisch. Fehlende Beschäftigungs-, Kindererziehungs- oder Pflegezeiten sollten Sie trotzdem klären lassen, damit der Versicherungsverlauf vollständig ist. Warum kann ich trotz 35 Versicherungsjahren weniger bekommen als in der Tabelle? Die Tabelle setzt 35 vollständig bewertungsfähige Jahre voraus. Weniger bewertungsfähige Monate, ein anderer Punktedurchschnitt, Rentenabschläge oder eine Einkommensanrechnung können den Zuschlag verringern. Wird das Einkommen meines Ehepartners berücksichtigt? Ja, bei Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnerschaften wird das Einkommen gemeinsam betrachtet. Für 2026 gilt ein gemeinsamer Freibetrag von 2.327 Euro monatlich. Bekomme ich den Tabellenbetrag netto ausgezahlt? Nein, die Tabelle zeigt Bruttobeträge vor Einkommensanrechnung und Sozialabgaben. Der Zuschlag ist zwar steuerfrei, kann aber Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auslösen. Kann ich ohne Grundrentenzuschlag trotzdem vom Grundrentenfreibetrag profitieren? Ja, bei Grundsicherung oder Wohngeld kann der Freibetrag auch ohne ausgezahlten Grundrentenzuschlag greifen. Dafür müssen insbesondere mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten oder anerkannte vergleichbare Zeiten vorliegen. Stand: 30. September 2026. Quellen und Berechnungsgrundlagen: § 76g SGB VI, § 97a SGB VI, Berechnungshinweise der Deutschen Rentenversicherung und Fragen und Antworten zum Grundrentenzuschlag.

Beitragsbild von: Arbeitnehmer bekommen ab Oktober mehr Gehalt: "Manche über 100 Euro mehr brutto"

30. September 2026

Ab Oktober 2026 steigen in mehreren Branchen die Tariflöhne. Dachdecker, Gerüstbauer und Beschäftigte im nordrhein-westfälischen Gastgewerbe gehören dazu. Auch in der Kalksandsteinindustrie und beim Saatgutunternehmen KWS greifen neue Entgeltstufen. Für manche Beschäftigte bedeutet das mehr als 100 Euro brutto zusätzlich im Monat. Entscheidend ist allerdings, welcher Tarifvertrag auf Ihr Arbeitsverhältnis Anwendung findet. Die neuen Beträge beruhen auf Tarifabschlüssen. Dass solche Vereinbarungen unterschiedliche Entgeltstufen und weitere Leistungen enthalten können, zeigt auch der Überblick zu Nachzahlungen und zusätzlichem Urlaub im öffentlichen Dienst. Wer bereits über Tarif verdient oder in eine ausgenommene Einstiegsgruppe fällt, bekommt deshalb nicht zwangsläufig mehr ausgezahlt. Dachdecker: Der Gesellenlohn steigt auf 23,28 Euro Im Dachdeckerhandwerk steigen die tariflichen Löhne und Gehälter zum 1. Oktober 2026 um 3,4 Prozent. Der tarifliche Gesellen-Ecklohn erreicht damit 23,28 Euro brutto pro Stunde. Es handelt sich um eine bereits vereinbarte Stufe des Tarifabschlusses, dessen Laufzeit am 30. September 2027 endet. Auch Auszubildende erhalten höhere tarifliche Vergütungen. Ab Oktober sind es monatlich 1.050 Euro im ersten, 1.200 Euro im zweiten und 1.460 Euro im dritten Ausbildungsjahr. Gerüstbau: 85 Cent mehr pro Stunde beim Ecklohn Für Gerüstbauer steigt der tarifliche Ecklohn zum 1. Oktober von 19,25 auf 20,10 Euro brutto pro Stunde. Das entspricht rund 4,4 Prozent. Für Gerüstbau-Helfer der Gruppe VI a steigt der Stundenbetrag von 16,36 auf 17,09 Euro. Fiktives Beispiel: Kai-Uwe aus Bremen erhält als Gerüstbauer bisher den Ecklohn von 19,25 Euro. Bei angenommenen 169 gleich vergüteten Arbeitsstunden verdient er ab Oktober durch die Erhöhung um 85 Cent insgesamt 143,65 Euro brutto mehr. Wie viel netto bleibt, hängt von seinen persönlichen Abzügen ab. Zusätzliche Arbeitsstunden sind in dieser Rechnung nicht enthalten. Wann dafür neben dem normalen Stundenlohn Überstundenzuschläge hinzukommen, richtet sich nach gesonderten Voraussetzungen. Einen schon bestehenden Anspruch auf einen höheren Stundenlohn schützt der Tarifvertrag ausdrücklich. 20,10 Euro sind nicht der Branchenmindestlohn Der Ecklohn im Gerüstbau bezeichnet den Tariflohn einer bestimmten Berufsgruppe. Der Branchenmindestlohn beträgt 2026 weiterhin 14,35 Euro brutto je Stunde. Erst zum 1. Januar 2027 steigt er auf 14,90 Euro. Davon wiederum zu unterscheiden sind die Änderungen beim gesetzlichen Mindestlohn und bei der Minijobgrenze ab Januar 2027. Gastgewerbe NRW: 2,2 Prozent mehr – mit einer Ausnahme In Hotels und Gaststätten in Nordrhein-Westfalen steigen die tariflichen Entgelte zum 1. Oktober 2026 um 2,2 Prozent. Laut Abschlussmitteilung der Gewerkschaft NGG gilt dieser Schritt für die Tarifbänder 1.2 bis 3.4. Das Einstiegsband 1.1 nimmt an dieser ersten Erhöhung nicht teil. Betroffen von der Ausnahme sind ungelernte Kräfte mit weniger als zwölf Monaten Betriebszugehörigkeit. Für sie bleibt es zunächst beim bisherigen tariflichen Einstiegslohn. Erst zum 1. Januar 2027 folgt die nächste Erhöhung um 2,6 Prozent für alle Bänder. Auszubildende erhalten ab Oktober monatlich 20 Euro mehr. Im dritten Ausbildungsjahr steigt die tarifliche Vergütung damit auf 1.420 Euro. Wenn Sie im Gastgewerbe arbeiten, sollten Sie deshalb neben dem Geltungsbereich des Tarifvertrags vor allem Ihr Tarifband auf der Abrechnung prüfen. Kalksandsteinindustrie und KWS: Mehr Geld durch weitere Tarifstufen In der Kalksandsteinindustrie steigt das monatliche Eckentgelt der Gruppe E6 zum 1. Oktober um 2,75 Prozent. Aus 3.371 Euro werden 3.464 Euro brutto, also 93 Euro mehr. Die Entgeltsteigerungen fließen nach Angaben der IG BAU auch in die Durchschnittsberechnung der Jahressonderzahlung ein. Wie wichtig die konkrete Vereinbarung bei solchen Leistungen ist, zeigt auch die Frage nach dem Anspruch auf Weihnachtsgeld trotz Kündigung. Beim Saatgutunternehmen KWS erhöht sich das Tabellenentgelt ab Oktober um 120 Euro brutto. Dieser Abschluss betrifft die davon erfassten Beschäftigten des Unternehmens. Die wichtigsten Erhöhungen im Überblick Branche oder Unternehmen Änderung ab Oktober 2026 Dachdeckerhandwerk Tarifliche Löhne und Gehälter plus 3,4 Prozent; Gesellen-Ecklohn 23,28 Euro je Stunde. Gerüstbauerhandwerk Ecklohn von 19,25 auf 20,10 Euro je Stunde; Anrechnung früherer Lohnerhöhungen möglich. Gastgewerbe Nordrhein-Westfalen Plus 2,2 Prozent für Tarifbänder 1.2 bis 3.4; Ausbildungsvergütungen plus 20 Euro monatlich. Kalksandsteinindustrie Eckentgelt E6 steigt von 3.371 auf 3.464 Euro monatlich. KWS Tabellenentgelt steigt für die erfassten Beschäftigten um 120 Euro brutto. Wann Sie die Erhöhung verlangen können Tarifliche Entgeltregeln gelten unmittelbar, wenn beide Seiten tarifgebunden sind und das Arbeitsverhältnis unter den Geltungsbereich fällt. Das betrifft grundsätzlich Mitglieder der tarifschließenden Gewerkschaft bei einem entsprechend tarifgebundenen Arbeitgeber. Auch Ihr Arbeitsvertrag kann einen Tarifvertrag einbeziehen. Dann kommt es auf die konkrete Vereinbarung an, etwa darauf, ob sie auf die jeweils aktuelle Fassung verweist. Eine Allgemeinverbindlicherklärung kann tarifliche Regeln ebenfalls auf nicht tarifgebundene Arbeitsverhältnisse erstrecken. Der Blick in die Vereinbarungen lohnt sich auch wegen zusätzlicher Leistungen, etwa eines möglichen Arbeitgeberzuschusses zum Krankengeld. Prüfen Sie deshalb Ihre Abrechnung für Oktober zusammen mit dem Arbeitsvertrag: Welcher Tarifvertrag gilt, welcher Entgeltgruppe gehören Sie an und stimmt der neue Stunden- oder Monatsbetrag? Kontrollieren Sie gegebenenfalls auch Zuschläge: Der Beitrag zu Überstundenzuschlägen bei Teilzeit erläutert eine weitere mögliche Fehlerquelle. Fehlt die Erhöhung trotz eines entsprechenden Anspruchs, verlangen Sie vom Arbeitgeber eine nachvollziehbare Berechnung und die Korrektur der Abrechnung. Betriebsrat oder Gewerkschaft können bei der Prüfung helfen. Welche zusätzlichen Streitfragen bei ausstehendem Verdienst entstehen können, zeigt der Fall zu Restlohn und der unzulässigen Verrechnung mit unpfändbarem Lohn. FAQ: Mehr Lohn ab Oktober 2026 Bekommen alle Beschäftigten der genannten Branchen mehr Geld? Nein. Entscheidend sind die Anwendung des Tarifvertrags, die Eingruppierung und mögliche Anrechnungsregeln. Im Gastgewerbe NRW ist das Einstiegsband 1.1 von der Oktober-Erhöhung ausgenommen. Sind die genannten Beträge netto? Nein. Tarifliche Lohn- und Vergütungsbeträge sind Bruttobeträge. Die tatsächliche Auszahlung hängt von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen ab. Kann eine frühere Lohnerhöhung das Oktober-Plus aufzehren? Im Gerüstbau sieht der Tarifvertrag eine solche Anrechnung ausdrücklich vor. Ein bereits bestehender höherer Lohnanspruch bleibt geschützt. Für andere Arbeitsverhältnisse müssen Sie die jeweils geltenden Vereinbarungen prüfen. Quellen Bundesinnung für das Gerüstbauer-Handwerk: Tarifabschluss im Gerüstbauer-Handwerk, September 2025. Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Neunte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Gerüstbauerhandwerk. Gesetze im Internet: Tarifvertragsgesetz, insbesondere §§ 3 bis 5. IG BAU: Dachdecker bekommen innerhalb der nächsten drei Jahre knapp zehn Prozent mehr Lohn und Gehalt, 13. November 2024. IG BAU: Kalksandsteinindustrie: Spitzengespräch bringt Einigung, 5. Dezember 2025. IG BAU/KWS: Tarifabschluss: KWS und IG BAU erzielen Einigung und schaffen Planungssicherheit, 16. Juni 2026. SOKA GERÜSTBAU: Tarifvertrag zur Regelung der Löhne im Gerüstbauerhandwerk vom 25. September 2025, § 2. Stand: 30. September 2026.

Beitragsbild von: Tagespflege zusätzlich zum Pflegegeld: Bei Pflegegrad 3 sind bis zu 1.357 Euro möglich

30. September 2026

Wer einen Angehörigen zu Hause pflegt, braucht verlässliche Entlastung, ohne dadurch gleich das Pflegegeld zu verlieren. Genau dafür gibt es die Tagespflege: Bei Pflegegrad 3 übernimmt die Pflegekasse dafür bis zu 1.357 Euro im Monat zusätzlich. Die Leistung wird weder auf das Pflegegeld noch auf ambulante Pflegesachleistungen angerechnet. Trotzdem kann eine spürbare Rechnung übrig bleiben, denn Unterkunft, Verpflegung und weitere Kosten sind durch dieses Budget nicht automatisch bezahlt. 599 Euro Pflegegeld und bis zu 1.357 Euro Tagespflege sind nebeneinander möglich Bei Pflegegrad 3 beträgt das volle Pflegegeld 599 Euro monatlich, sofern die Voraussetzungen für diese Leistung erfüllt sind. Zusätzlich können bis zu 1.357 Euro für Tages- und Nachtpflege eingesetzt werden, ohne dass allein deshalb das Pflegegeld sinkt. Rechnerisch sind damit Leistungen im Wert von bis zu 1.956 Euro im Monat möglich. Auf das Konto werden aber nicht einfach 1.956 Euro überwiesen: Das Pflegegeld ist eine Geldleistung, das zusätzliche Budget bezahlt tatsächlich genutzte und abrechenbare Leistungen der Einrichtung. Die gesetzliche Grundlage ist § 41 SGB XI, der die zusätzliche Nutzung ausdrücklich vorsieht. Die Beträge gelten bereits seit Januar 2025 und weiterhin im Jahr 2026. Pflegegrad Volles Pflegegeld monatlich Zusätzliches Budget für Tages- und Nachtpflege monatlich Pflegegrad 2 347 Euro Bis zu 721 Euro Pflegegrad 3 599 Euro Bis zu 1.357 Euro Pflegegrad 4 800 Euro Bis zu 1.685 Euro Pflegegrad 5 990 Euro Bis zu 2.085 Euro Die Pflegegeldbeträge ergeben sich aus § 37 SGB XI; vorausgesetzt ist jeweils der Anspruch auf das volle Pflegegeld. Bei Pflegegrad 1 gibt es weder dieses Pflegegeld noch ein eigenes Tagespflegebudget, allerdings kann der Entlastungsbetrag zur Finanzierung beitragen. Angehörige müssen nicht erst an ihre Grenzen kommen Tagespflege bedeutet, dass pflegebedürftige Menschen einen Teil des Tages in einer Einrichtung verbringen und anschließend nach Hause zurückkehren. Dort erhalten sie Pflege und Betreuung, können gemeinsam essen und an Angeboten teilnehmen, während Angehörige Zeit für ihre Arbeit oder Erholung gewinnen. Ein Anspruch besteht ab Pflegegrad 2, wenn die häusliche Pflege nicht ausreichend gesichert werden kann oder die zusätzliche Betreuung erforderlich ist, um sie zu ergänzen oder zu stärken. Angehörige müssen also nicht warten, bis die Versorgung zu Hause zusammenbricht. Nachtpflege kann beispielsweise Menschen mit einem gestörten Tag-Nacht-Rhythmus unterstützen und ihren Angehörigen wieder Schlaf ermöglichen. Passende Angebote sind allerdings vielerorts schwerer zu finden als Tagespflegeplätze. Was die Pflegekasse aus dem zusätzlichen Budget bezahlt Übernommen werden innerhalb des jeweiligen Höchstbetrags die pflegebedingten Aufwendungen, die Betreuung und die in der Einrichtung notwendige medizinische Behandlungspflege. Auch die notwendige Beförderung von der Wohnung zur Einrichtung und zurück gehört zum Anspruch. Der Fahrdienst ist deshalb bei der Kostenplanung mitzudenken: Seine Abrechnung kann das verfügbare Monatsbudget mit ausschöpfen. Wie viele Betreuungstage bezahlt werden können, hängt von den vereinbarten Preisen und dem konkreten Leistungsumfang ab. Unterkunft und Essen bleiben zunächst eigene Kosten Die 1.357 Euro bei Pflegegrad 3 sind keine Zusage, dass sämtliche Kosten der Tagespflege übernommen werden. Unterkunft und Verpflegung sowie gesondert berechenbare Investitionskosten müssen grundsätzlich selbst getragen werden, wie das Bundesgesundheitsministerium zur Tages- und Nachtpflege erläutert. Investitionskosten können etwa für die Gebäude und Ausstattung der Einrichtung anfallen. Hinzu kommt ein weiterer möglicher Eigenanteil, wenn bereits die abrechenbaren Pflege- und Beförderungskosten den monatlichen Höchstbetrag überschreiten. Deshalb sagt der Tagessatz allein noch wenig darüber aus, was eine Familie am Monatsende tatsächlich bezahlen muss. Ein schriftlicher Kostenvoranschlag sollte den Kassenanteil und sämtliche voraussichtlichen Eigenkosten getrennt ausweisen. 131 Euro Entlastungsbetrag können die Rechnung senken Pflegebedürftigen in häuslicher Pflege steht zusätzlich ein Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich zu. Dieser kann auch im Zusammenhang mit Tages- und Nachtpflege eingesetzt werden, insbesondere für Kostenanteile von Unterkunft und Verpflegung. Voraussetzung ist, dass noch entsprechendes Guthaben vorhanden ist und die Aufwendungen nachgewiesen werden. Wer den Betrag bereits für eine anerkannte Alltagshilfe verbraucht hat, kann dieselben Mittel nicht erneut für die Tagespflege abrechnen. Anders als das Tagespflegebudget lassen sich nicht verbrauchte Entlastungsbeträge ansammeln und grundsätzlich bis zum 30. Juni des Folgejahres nutzen. Wie diese Leistung funktioniert, erläutert unser Beitrag zum Entlastungsbetrag von bis zu 1.572 Euro im Jahr. Ein Pflegedienst zu Hause wird anders angerechnet Bei der Kombination mit einem ambulanten Pflegedienst muss genau unterschieden werden: Werden Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI genutzt, kann sich das Pflegegeld nach den Regeln der Kombinationsleistung anteilig verringern. Die Tagespflege löst diese Kürzung dagegen nicht aus. Wer beispielsweise bereits wegen eines Pflegedienstes nur anteiliges Pflegegeld erhält, verliert durch die zusätzliche Tagespflege keinen weiteren Anteil. Wie die Berechnung für den ambulanten Dienst funktioniert, zeigt die Kombinationsleistungstabelle für 2026. Ungenutzte 1.357 Euro werden nicht ausgezahlt Das Budget für Tages- und Nachtpflege gilt je Kalendermonat und gemeinsam für beide Angebote. Wer tagsüber und nachts eine Einrichtung nutzt, erhält deshalb nicht zweimal den jeweiligen Höchstbetrag. Nicht ausgeschöpfte Beträge werden weder zusätzlich als Pflegegeld ausgezahlt noch für spätere Monate angespart. Wer im September keine Tagespflege nutzt, hat dadurch im Oktober kein verdoppeltes Budget. Vor dem ersten Besuch Antrag und Eigenanteil klären Die Tages- oder Nachtpflege muss bei der Pflegekasse beantragt werden; die Einrichtung muss für die Versorgung zulasten der Pflegeversicherung zugelassen sein. Gesetzliche Pflegekassen rechnen die übernommenen Leistungen in der Regel direkt mit dem Anbieter ab. Vor Vertragsabschluss sollten Familien klären, welche Besuchstage vorgesehen sind, wie der Fahrdienst organisiert wird und welche Kosten bei abgesagten Terminen entstehen. Die Pflegeberatung oder ein Pflegestützpunkt kann bei der Suche und der Finanzierung helfen. Reichen die Versicherungsleistungen sowie das eigene Einkommen und Vermögen zur Deckung notwendiger Kosten nicht aus, kommt unter den jeweiligen Voraussetzungen Hilfe zur Pflege durch das Sozialamt infrage. Betroffene sollten den Bedarf dort frühzeitig und möglichst vor Beginn der kostenpflichtigen Versorgung anzeigen. Beispiel aus der Praxis: Entlastung für die Tochter, Pflegegeld für die Mutter Ein fiktives Rechenbeispiel: Frau Schneider hat Pflegegrad 3, lebt zu Hause und wird von ihrer Tochter versorgt. Sie besucht an acht Tagen im Monat eine zugelassene Tagespflege; die häusliche Versorgung außerhalb dieser Zeiten bleibt gesichert. Angenommen, für Pflege, Betreuung und notwendige Beförderung fallen insgesamt 800 Euro an, übernimmt die Pflegekasse diese aus dem Tagespflegebudget. Zusätzlich berechnet die Einrichtung 200 Euro für Unterkunft und Verpflegung sowie 80 Euro Investitionskosten. Frau Schneider setzt ihren noch vollständig verfügbaren Entlastungsbetrag von 131 Euro für Unterkunft und Verpflegung ein, sodass von den 280 Euro Eigenkosten noch 149 Euro bleiben. Ihr Pflegegeld von 599 Euro wird durch die Tagespflege nicht gekürzt; die angenommenen Preise dienen nur der Veranschaulichung. Sechs Fragen und Antworten zur Tagespflege zusätzlich zum Pflegegeld Wird das Pflegegeld wegen der Tagespflege gekürzt? Nein, die Tages- und Nachtpflege nach § 41 SGB XI wird nicht auf das Pflegegeld angerechnet. Die sonstigen Voraussetzungen für den Pflegegeldanspruch müssen weiterhin erfüllt sein. Wie viel zahlt die Pflegekasse bei Pflegegrad 3? Für abrechenbare Leistungen der Tages- und Nachtpflege stehen zusammen bis zu 1.357 Euro je Kalendermonat zur Verfügung. Der Betrag wird zusätzlich zum Pflegegeld oder zu ambulanten Pflegesachleistungen gewährt. Kann ich die 1.357 Euro auf mein Konto überweisen lassen? Nein, das Budget ist für tatsächlich genutzte Leistungen bestimmt. Nicht verbrauchte Beträge werden weder ausgezahlt noch in den nächsten Monat übertragen. Welche Kosten muss ich trotz Pflegegrad selbst tragen? Grundsätzlich bleiben Unterkunft, Verpflegung und gesondert berechenbare Investitionskosten sowie Pflegekosten oberhalb des Monatsbudgets selbst zu finanzieren. Zusätzliche Erstattungen, etwa über den verfügbaren Entlastungsbetrag, können die Belastung verringern. Kann ich Tagespflege und einen ambulanten Pflegedienst gleichzeitig nutzen? Ja, beide Leistungen lassen sich verbinden. Ambulante Pflegesachleistungen können das Pflegegeld anteilig mindern, während die Tagespflege keine zusätzliche Kürzung verursacht. Welche Möglichkeit gibt es mit Pflegegrad 1? Bei Pflegegrad 1 besteht kein Anspruch auf das gesonderte Tagespflegebudget. Für die Kosten kann aber der Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich eingesetzt werden.

Beitragsbild von: Schwerbehinderung: 15.000 Euro Entschädigung, weil der Arbeitgeber Pflicht missachtete

30. September 2026

Eine Absage kann für Arbeitgeber teuer werden, wenn sie die Schutzrechte schwerbehinderter Bewerber übergehen. Das Arbeitsgericht München hat einem Mann 15.000 Euro Entschädigung zugesprochen, weil das Unternehmen vorgeschriebene Verfahrensschritte nicht eingehalten und die dadurch entstandene Diskriminierungsvermutung nicht widerlegt hatte. Besonders schwer wog, dass Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung nicht unmittelbar nach Eingang über die Bewerbung informiert worden waren. Das Urteil vom 29. April 2026, Aktenzeichen 35 Ca 3785/25, zeigt: Faire Bewerbungschancen müssen sich im tatsächlichen Verfahren wiederfinden. Der Bewerber hatte seine Schwerbehinderung ausdrücklich angegeben Der Mann bewarb sich im Januar 2025 auf eine Teamleiterstelle und nannte seine Schwerbehinderung bereits im Anschreiben. Zusätzlich legte er seinen Schwerbehindertenausweis vor. Nachdem das Unternehmen auf einen höchstens hälftigen Homeoffice-Anteil hingewiesen hatte, bestätigte er sein Interesse. Trotzdem erhielt er am 23. Januar eine Absage und machte wenige Tage später Entschädigungsansprüche geltend. Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung müssen sofort erfahren, wer sich bewirbt Nach § 164 Absatz 1 Satz 4 SGB IX müssen Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung und die zuständige Interessenvertretung unmittelbar über eingegangene Bewerbungen schwerbehinderter Menschen unterrichten. In einem Betrieb mit Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung sind grundsätzlich beide Stellen zu informieren. Die Pflicht beginnt mit dem Eingang der Bewerbung, nicht erst nach einer Vorauswahl durch die Personalabteilung. Wer die Vertretungen erst einschaltet, nachdem ein Bewerber bereits aussortiert wurde, nimmt ihnen die Möglichkeit, rechtzeitig auf das Verfahren einzuwirken. Voraussetzung ist, dass entsprechende Vertretungen bestehen. Lehnt der schwerbehinderte Bewerber die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ausdrücklich ab, entfällt deren Beteiligung nach der gesetzlichen Ausnahmeregelung. Allgemeine Bekenntnisse zur Inklusion reichten vor Gericht nicht Das Unternehmen verwies auf seine enge Zusammenarbeit mit der Schwerbehindertenvertretung. Konkrete Angaben zur rechtzeitigen Information in diesem Bewerbungsverfahren fehlten jedoch; zur Unterrichtung des Betriebsrats trug es überhaupt nichts Entsprechendes vor. Damit hatte der Arbeitgeber den Vorwurf nicht ausreichend bestritten. Das Gericht behandelte die behauptete Pflichtverletzung deshalb prozessual als zugestanden. Die Konsequenz ist deutlich: Ein Unternehmen kann noch so ausführlich beschreiben, wie sehr es schwerbehinderte Menschen unterstützt. Im Streitfall muss es erklären können, was mit der einzelnen Bewerbung tatsächlich geschehen ist. Warum ein Verfahrensfehler eine Diskriminierung vermuten lässt Bewerber können normalerweise nicht beobachten, was hinter den Türen einer Personalabteilung geschieht. Deshalb erleichtert § 22 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes den Nachweis einer Benachteiligung. Stehen Indizien fest, die eine Diskriminierung wegen der Behinderung vermuten lassen, muss der Arbeitgeber diese Vermutung widerlegen. Ein Verstoß gegen besondere Schutzvorschriften für schwerbehinderte Bewerber kann ein solches Indiz sein. Das bedeutet nicht, dass jede erfolglose Bewerbung einen Zahlungsanspruch auslöst. Die rechtliche Bedeutung des Verfahrensfehlers liegt darin, dass sich die Beweislast verschiebt und der Arbeitgeber eine diskriminierungsfreie Entscheidung nachweisen muss. Bewerber müssen interne Abläufe nicht vollständig aufdecken Betroffene müssen dafür nicht schon vor einer Klage sämtliche internen E-Mails oder Gesprächsvermerke kennen. Das Bundesarbeitsgericht hat im Urteil vom 14. Juni 2023, Aktenzeichen 8 AZR 136/22, klargestellt, dass an ihren Vortrag zu Vorgängen außerhalb ihres Einblicks keine überzogenen Anforderungen gestellt werden dürfen. Der Arbeitgeber kennt seine eigenen Abläufe und muss einen hinreichend erhobenen Vorwurf entsprechend konkret beantworten. Eine vorgeschaltete Auskunftsklage darf Betroffenen nicht einfach als zusätzliche Hürde auferlegt werden. Auch der Kontakt zur Arbeitsagentur war unzureichend dargelegt Das Münchner Gericht beanstandete außerdem die nicht ausreichend erläuterte Einschaltung der Arbeitsagentur. Der Hinweis auf einen Vermittlungsauftrag ließ offen, welche Angaben zur Stelle wann übermittelt worden waren. Auch die behauptete fachliche Nichteignung des Bewerbers beseitigte die Diskriminierungsvermutung nicht. Der Arbeitgeber erläuterte nicht ausreichend, wie er seine Auswahlkriterien gegenüber den anderen Bewerbern angewendet hatte. 15.000 Euro sind keine feste Entschädigung für jede Absage Die Kammer orientierte sich an einem angenommenen Bruttomonatsverdienst von 10.000 Euro und hielt das Eineinhalbfache für angemessen. Die zugesprochenen 15.000 Euro ersetzen einen immateriellen Schaden und sind keine pauschale Nachzahlung entgangenen Gehalts. Nach § 15 Absatz 2 AGG hängt die Entschädigung vom Einzelfall ab. Wäre der Bewerber auch bei einer diskriminierungsfreien Auswahl nicht eingestellt worden, darf sie drei Monatsgehälter nicht überschreiten. Aus einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot allein folgt außerdem kein Anspruch auf Einstellung. Geschützt wird die faire Chance im Bewerbungsverfahren; die ausgeschriebene Stelle lässt sich damit nicht automatisch einklagen. Ein klarer Hinweis in der Bewerbung verhindert Streit über die Kenntnis Wer die besonderen Verfahrensrechte nutzen möchte, sollte die Schwerbehinderung rechtzeitig und gut erkennbar mitteilen. Eine klare Angabe im Anschreiben oder an einer gut sichtbaren Stelle des Lebenslaufs hilft, spätere Auseinandersetzungen über die Kenntnis des Arbeitgebers zu vermeiden. Wie problematisch ein unkommentierter Nachweis zwischen anderen Anlagen sein kann, erläutert der Beitrag „Schwerbehinderung: Versteckter GdB-Nachweis in der Bewerbung reicht nicht für 40.000 Euro Schadensersatz“. Im hier behandelten Verfahren hatte der Mann seinen Status dagegen ausdrücklich im Anschreiben angegeben. Eine allgemeine Pflicht, jede Schwerbehinderung ungefragt offenzulegen, folgt daraus nicht. Die Abwägung zwischen Offenlegung und der Nutzung besonderer Rechte behandelt auch der Beitrag „Sind Sie schwerbehindert? Das Recht zur Lüge bei Schwerbehinderung“. Nach einer Absage laufen kurze Fristen Wer eine Entschädigung beansprucht, muss den Anspruch grundsätzlich innerhalb von zwei Monaten schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen. Bei Bewerbungen beginnt diese Frist nach § 15 Absatz 4 AGG mit dem Zugang der Ablehnung, sofern keine abweichende tarifliche Regelung gilt. Für die Entschädigungsklage gilt zusätzlich § 61b Absatz 1 Arbeitsgerichtsgesetz: Sie muss innerhalb von drei Monaten nach der schriftlichen Geltendmachung erhoben werden. Die Frist beginnt also nicht erst, wenn der Arbeitgeber auf die Forderung antwortet. Verfahrensschritt Zeitpunkt oder Frist Arbeitgeber informiert die bestehenden zuständigen Vertretungen Unmittelbar nach Eingang der Bewerbung Bewerber macht den Entschädigungsanspruch schriftlich geltend Grundsätzlich innerhalb von zwei Monaten ab Zugang der Absage Bewerber erhebt Entschädigungsklage Innerhalb von drei Monaten nach der schriftlichen Geltendmachung Für die Prüfung empfiehlt es sich, Stellenausschreibung, versandte Bewerbung, Eingangsbestätigung und Absage vollständig aufzubewahren. Bei einem konkreten Verdacht kann eine frühzeitige Beratung durch eine Gewerkschaft oder eine auf Arbeitsrecht spezialisierte Kanzlei helfen, den Anspruch rechtzeitig und nachvollziehbar geltend zu machen. Sechs Fragen und Antworten zur Entschädigung nach einer Bewerbung Warum sprach das Arbeitsgericht München 15.000 Euro zu? Der Arbeitgeber hatte vorgeschriebene Schutzpflichten im Bewerbungsverfahren verletzt. Die dadurch begründete Vermutung einer Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung konnte er nicht widerlegen. Reicht eine Absage für einen Entschädigungsanspruch aus? Nein, eine Absage allein belegt keine Diskriminierung. Es müssen zusätzliche Umstände vorliegen, die eine Benachteiligung wegen der Behinderung vermuten lassen. Müssen Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung beide informiert werden? Wenn beide Vertretungen bestehen, sind grundsätzlich beide unmittelbar nach Bewerbungseingang zu unterrichten. Für die Schwerbehindertenvertretung gilt eine Ausnahme, wenn der Bewerber ihre Beteiligung ausdrücklich ablehnt. Muss ich beweisen, dass ich die beste Besetzung gewesen wäre? Für eine Entschädigung wegen eines immateriellen Schadens nach § 15 Absatz 2 AGG ist das nicht generell erforderlich. Ein Anspruch kann auch bestehen, wenn die Stelle bei diskriminierungsfreier Auswahl an jemand anderen gegangen wäre. Erhalten andere Betroffene ebenfalls 15.000 Euro? Nein, der Betrag ist keine feste Pauschale. Das Gericht bestimmt die angemessene Entschädigung nach den Umständen des jeweiligen Falls. Wie schnell muss ich nach einer Absage handeln? Grundsätzlich muss der Anspruch innerhalb von zwei Monaten ab Zugang der Ablehnung schriftlich geltend gemacht werden. Für die Entschädigungsklage bleiben anschließend drei Monate ab der schriftlichen Geltendmachung.

Beitragsbild von: Grundsicherung: 10 Zuschüsse, die das Jobcenter zusätzlich zahlen muss

30. September 2026

Der Regelsatz ist knapp, doch er muss nicht jede zusätzliche Belastung abdecken. Wer allein Kinder erzieht, schwanger ist, bestimmte krankheitsbedingte Ausgaben hat oder eine notwendige Erstausstattung braucht, kann weitere Leistungen vom Jobcenter verlangen. Diese Hilfen sind keine Gefälligkeit der Behörde: Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, besteht ein Anspruch. Allerdings bekommt niemand automatisch alle zehn Leistungen, und manche Unterstützung wird als Sachleistung, Gutschein oder direkte Zahlung an einen Anbieter erbracht. Welche zusätzlichen Leistungen möglich sind Die folgende Übersicht zeigt zehn Ansprüche neben dem regulären Lebensunterhalt nach dem SGB II. Die Eurobeispiele für Erwachsene beziehen sich auf einen Regelbedarf von 563 Euro im Jahr 2026, sofern nichts anderes angegeben ist. Zusätzliche Leistung Höhe oder Leistungsumfang Voraussetzung Mehrbedarf bei Schwangerschaft 17 Prozent des persönlichen Regelbedarfs, beispielsweise 95,71 Euro monatlich Ab der 13. Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Entbindungsmonats Mehrbedarf für Alleinerziehende Je nach Kinderzahl und Alter 12 bis 60 Prozent, beispielsweise 202,68 Euro bei einem Kind unter sieben Jahren Alleinige Pflege und Erziehung minderjähriger Kinder im eigenen Haushalt Mehrbedarf für Warmwasser Für alleinstehende Erwachsene regelmäßig 12,95 Euro monatlich; weitere Beträge für andere Haushaltsmitglieder Warmwasserbereitung über Geräte in der Wohnung, ohne entsprechende Übernahme über die Unterkunfts- und Heizkosten Mehrbedarf für kostenaufwendige Ernährung Angemessene krankheitsbedingte Mehrkosten Medizinisch notwendige Ernährung, die zusätzliche Kosten verursacht Mehrbedarf bei Behinderung und bestimmten Teilhabeleistungen 35 Prozent des persönlichen Regelbedarfs, beispielsweise 197,05 Euro monatlich Erwerbsfähigkeit und tatsächlicher Bezug einer von § 21 Absatz 4 SGB II erfassten Leistung Erstausstattung der Wohnung Notwendige Möbel und Haushaltsgeräte, auch als Pauschale oder Sachleistung Tatsächlicher Erstausstattungsbedarf Erstausstattung für Bekleidung sowie bei Schwangerschaft und Geburt Bedarfsgerechte Unterstützung, ohne bundesweit einheitlichen Betrag Notwendige Ausstattung fehlt und kann nicht selbst finanziert werden Persönlicher Schulbedarf 195 Euro im Kalenderjahr 2026, aufgeteilt in 65 und 130 Euro Anspruchsberechtigter Schulbesuch Schulausflüge und Klassenfahrten Tatsächliche berücksichtigungsfähige Kosten Ausflug oder Fahrt nach den gesetzlichen Vorgaben; entsprechende Hilfen auch für Kita-Kinder Lernförderung Kosten einer geeigneten, erforderlichen und angemessenen Förderung Zusätzliche Unterstützung zum Erreichen wesentlicher schulischer Lernziele Schwangerschaft: 95,71 Euro zusätzlich sind möglich Ab der 13. Schwangerschaftswoche steht leistungsberechtigten Schwangeren ein Mehrbedarf von 17 Prozent ihres persönlichen Regelbedarfs zu. Bei 563 Euro sind das für einen vollen Anspruchsmonat 95,71 Euro; bei einem Partner-Regelbedarf von 506 Euro ergeben sich 86,02 Euro. Der Zuschlag läuft bis zum Ende des Monats, in dem die Entbindung stattfindet. Wer bereits Leistungen erhält, sollte dem Jobcenter die Schwangerschaft und den voraussichtlichen Geburtstermin nachweisen und anschließend den Berechnungsbogen prüfen. Dieser laufende Mehrbedarf ersetzt nicht die gesonderte Hilfe für notwendige Baby-Ausstattung. Warum beide Ansprüche auseinandergehalten werden müssen, erläutert unser Beitrag über zusätzliche Jobcenter-Leistungen während der Schwangerschaft. Alleinerziehende: Der Zuschlag hängt von Alter und Zahl der Kinder ab Wer mit minderjährigen Kindern zusammenlebt und allein für deren Pflege und Erziehung sorgt, hat Anspruch auf einen Mehrbedarf. Bei einem Kind unter sieben Jahren oder bei zwei beziehungsweise drei Kindern unter 16 Jahren beträgt er 36 Prozent des Regelbedarfs, derzeit 202,68 Euro monatlich. Daneben sieht das Gesetz eine Berechnung mit 12 Prozent je minderjährigem Kind vor, soweit diese günstiger ist oder die 36-Prozent-Regel nicht greift. Die Obergrenze liegt bei 60 Prozent und damit bei 337,80 Euro bei einem Regelbedarf von 563 Euro. Bei einem einzigen Kind ab sieben Jahren sind es grundsätzlich 12 Prozent beziehungsweise 67,56 Euro. Entscheidend ist die tatsächliche Betreuungssituation, nicht allein der Familienstand auf dem Papier. Warmwasser: Für den Durchlauferhitzer gibt es einen eigenen Mehrbedarf Wird Warmwasser über einen Durchlauferhitzer oder Boiler in der Wohnung erzeugt, kann dafür ein zusätzlicher Anspruch bestehen. Voraussetzung ist, dass dieser Bedarf nicht bereits über die anerkannten Unterkunfts- und Heizkosten abgedeckt wird. Für alleinstehende Erwachsene beträgt die gesetzliche Pauschale 2,3 Prozent von 563 Euro und damit 12,95 Euro monatlich. Für weitere leistungsberechtigte Haushaltsmitglieder werden eigene Beträge berücksichtigt, bei Kindern abhängig von ihrem Alter. Ein Foto des Geräts oder eine Vermieterbescheinigung kann helfen, die Art der Warmwasserbereitung zu belegen. Wer höhere Aufwendungen als die Pauschale geltend macht, muss diese nach § 21 Absatz 7 SGB II durch eine separate Messeinrichtung nachweisen. Krankheitsbedingte Ernährung: Zusätzliche Kosten dürfen nicht untergehen Benötigt ein leistungsberechtigter Mensch aus medizinischen Gründen eine kostenaufwendigere Ernährung, muss das Jobcenter einen angemessenen Mehrbedarf berücksichtigen. Eine Erkrankung allein genügt dafür nicht: Es muss ein Zusammenhang zwischen der medizinisch notwendigen Ernährung und den zusätzlichen Kosten bestehen. Deshalb sollte eine ärztliche Bescheinigung erläutern, welche besondere Ernährung erforderlich ist. Einen einheitlichen Zuschuss für alle chronisch kranken Menschen gibt es nicht, ebenso wenig einen Anspruch allein wegen des Wunsches, sich gesünder zu ernähren. Behinderung und Teilhabe: Unter bestimmten Voraussetzungen 197,05 Euro mehr Erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen erhalten einen Mehrbedarf von 35 Prozent, wenn ihnen tatsächlich eine der in § 21 Absatz 4 SGB II genannten Leistungen erbracht wird. Dazu gehören bestimmte Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes oder entsprechende Eingliederungshilfen. Bei einem Regelbedarf von 563 Euro sind das 197,05 Euro monatlich. Ein Schwerbehindertenausweis oder ein bestimmter Grad der Behinderung allein löst diesen Anspruch jedoch nicht aus; der Bewilligungsbescheid über die konkrete Teilhabeleistung ist deshalb ein wichtiger Nachweis. Wohnungserstausstattung: Möbel sind nicht immer aus dem Regelsatz zu bezahlen Fehlt eine notwendige Wohnungserstausstattung, sieht § 24 Absatz 3 SGB II eine gesonderte Leistung vor. Dazu können beispielsweise ein Bett, ein Tisch, Sitzgelegenheiten, ein Kühlschrank oder eine Waschmaschine gehören, soweit diese Gegenstände tatsächlich benötigt werden und fehlen. Erstausstattung bedeutet nicht zwingend, dass jemand zum ersten Mal im Leben eine Wohnung bezieht. Auch nach einer Trennung kann ein entsprechender Bedarf entstehen, wenn notwendiger Hausrat nicht zur Verfügung steht. Geht dagegen eine bereits vorhandene Waschmaschine durch gewöhnlichen Verschleiß kaputt, ist das regelmäßig eine Ersatzbeschaffung. Bei einer unabweisbaren Anschaffung kann dann ein Darlehen infrage kommen, während eine anerkannte Erstausstattung grundsätzlich als Zuschuss oder Sachleistung zu erbringen ist. Eine bundesweit feste Möbelpauschale gibt es nicht, und das Jobcenter darf auch eine einfache, geeignete Ausstattung zugrunde legen. Was bei einer Ablehnung zu beachten ist, erklärt unser Beitrag zur Erstausstattung durch das Jobcenter. Bekleidung und Baby-Ausstattung: Ein eigener Anspruch neben dem Mehrbedarf Auch Erstausstattungen für Bekleidung sowie bei Schwangerschaft und Geburt werden gesondert übernommen. Bei einem Baby können beispielsweise notwendige erste Kleidung, ein Kinderbett oder ein Kinderwagen dazugehören, wenn keine nutzbare Ausstattung vorhanden ist. Normale Kleidungsnachkäufe sind dagegen grundsätzlich aus dem Regelbedarf zu finanzieren. Der zusätzliche Anspruch betrifft einen besonderen Erstausstattungsbedarf und ist kein allgemeines jährliches Kleidergeld. Die Hilfe muss gesondert beantragt werden, möglichst bevor die Anschaffungen erfolgen. Sie kann sogar ohne laufenden Leistungsbezug möglich sein, wenn die Voraussetzungen des SGB II erfüllt sind und das verfügbare Einkommen und Vermögen für diesen besonderen Bedarf nicht ausreichen. Schulbedarf: 195 Euro im Jahr stehen anspruchsberechtigten Kindern zu Für den persönlichen Schulbedarf werden 2026 insgesamt 195 Euro berücksichtigt. Im SGB II entfallen regelmäßig 65 Euro auf den 1. Februar und 130 Euro auf den 1. August, sofern zu den jeweiligen Zeitpunkten ein Anspruch besteht. Die Leistung gilt grundsätzlich für Schülerinnen und Schüler unter 25 Jahren, die eine allgemeinbildende oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten. Sie ist beispielsweise für Schulranzen, Schreibmaterial oder Sportzeug bestimmt und wird für jedes anspruchsberechtigte Kind gesondert berücksichtigt. Ein eigener Antrag auf die Schulbedarfspauschale ist bei bestehendem SGB-II-Antrag grundsätzlich nicht nötig, der Schulbesuch muss aber gegebenenfalls nachgewiesen werden. Weitere Einzelheiten enthält unser Beitrag zum Schulbedarf 2026 und den beiden Auszahlungsterminen. Klassenfahrten: Die tatsächlichen Kosten werden gesondert berücksichtigt Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten gehören nicht zur Schulbedarfspauschale. Für anspruchsberechtigte Schülerinnen und Schüler werden die tatsächlichen Aufwendungen übernommen, bei mehrtägigen Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen. Entsprechende Ansprüche gibt es auch für Kinder in Tageseinrichtungen oder Kindertagespflege. Privates Taschengeld gehört dagegen nicht zu den übernommenen Fahrtkosten. Eltern sollten die Kostenmitteilung der Schule oder Betreuungseinrichtung rechtzeitig einreichen. Je nach örtlichem Verfahren zahlt die zuständige Stelle direkt an die Schule oder rechnet auf andere Weise ab. Lernförderung: Nachhilfe ist auch ohne drohendes Sitzenbleiben möglich Das Jobcenter beziehungsweise die zuständige kommunale Stelle muss geeignete und angemessene Lernförderung berücksichtigen, wenn sie zusätzlich erforderlich ist, um wesentliche schulische Lernziele zu erreichen. Eine unmittelbar gefährdete Versetzung ist dafür ausdrücklich keine Voraussetzung. Damit besteht allerdings kein Anspruch auf beliebige Nachhilfestunden oder die Finanzierung jeder gewünschten Notenverbesserung. Die Förderung muss den schulischen Bedarf treffen; eine Bestätigung der Schule hilft dabei, die Notwendigkeit und den Umfang nachzuweisen. Anders als die übrigen hier genannten Bildungsleistungen muss Lernförderung gesondert beantragt werden. Eltern sollten die Kostenübernahme deshalb klären, bevor sie einen kostenpflichtigen Vertrag abschließen. Ein Anspruch nützt wenig, wenn der Bedarf im Bescheid fehlt Laufende Mehrbedarfe sind grundsätzlich vom Antrag auf Leistungen zum Lebensunterhalt umfasst, doch das Jobcenter muss die anspruchsbegründenden Umstände kennen. Erstausstattungen und Lernförderung benötigen dagegen einen gesonderten Antrag. Beschreiben Sie den Bedarf konkret, reichen Sie passende Nachweise ein und bewahren Sie einen Beleg für den Eingang auf. Bei einer Ablehnung sollten Sie einen schriftlichen Bescheid verlangen; die Widerspruchsfrist beträgt bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung regelmäßig einen Monat nach Bekanntgabe. Auch eine bewilligte Pauschale beendet nicht jede Diskussion: Reicht sie für die notwendige Erstausstattung tatsächlich nicht aus, sollten Betroffene das mit konkreten Angeboten belegen. Die Behörde darf einen gesetzlich vorgesehenen zusätzlichen Bedarf nicht einfach mit dem Hinweis abweisen, dafür sei bereits der Regelsatz da. Stand: 30. September 2026. Rechtsgrundlagen und Beträge ergeben sich insbesondere aus § 21 SGB II, § 24 SGB II, § 28 SGB II, § 37 SGB II sowie den Angaben des Bundesarbeitsministeriums zu den Regelbedarfen und zum Schulbedarf 2026. Beispiel aus der Praxis: Mehr als 300 Euro zusätzlich im Monat Ein fiktives Beispiel: Julia lebt mit ihrem sechsjährigen Sohn in Hannover, erzieht ihn allein und ist in der 18. Schwangerschaftswoche. Beide beziehen Leistungen vom Jobcenter, und das Warmwasser wird über einen elektrischen Durchlauferhitzer erzeugt, ohne dass diese Kosten anderweitig übernommen werden. Für einen vollen Anspruchsmonat ergeben sich 202,68 Euro für Alleinerziehung, 95,71 Euro für die Schwangerschaft sowie 12,95 Euro und 4,68 Euro für das Warmwasser, zusammen also 316,02 Euro zusätzlich. Eine notwendige Baby-Erstausstattung kann Julia außerdem gesondert beantragen; sie ist mit diesen monatlichen Zuschlägen nicht bezahlt. Häufige Fragen zu zusätzlichen Leistungen vom Jobcenter Hat jeder Leistungsberechtigte Anspruch auf alle zehn Zuschüsse? Nein, jede Leistung hat eigene Voraussetzungen. Wer sie erfüllt, kann den jeweiligen Anspruch geltend machen; ein pauschales Zusatzpaket für alle gibt es nicht. Muss ich die zusätzlichen Leistungen zurückzahlen? Rechtmäßig gewährte Zuschüsse müssen grundsätzlich nicht wie ein Darlehen zurückgezahlt werden. Rückforderungen können dennoch entstehen, etwa wenn eine Bewilligung wegen falscher Angaben aufgehoben wird. Kann ich mehrere Mehrbedarfe gleichzeitig erhalten? Ja, beispielsweise können Schwangerschaftsmehrbedarf, Alleinerziehendenmehrbedarf und Warmwassermehrbedarf zusammentreffen. Die Summe der Mehrbedarfe für Schwangerschaft, Alleinerziehung, Behinderung und kostenaufwendige Ernährung ist allerdings auf die Höhe des persönlichen Regelbedarfs begrenzt; der Warmwassermehrbedarf fällt nicht unter diese Begrenzung. Brauche ich für jeden Zuschuss einen Extra-Antrag? Nein, laufende Mehrbedarfe sind grundsätzlich vom Antrag auf Lebensunterhalt umfasst, müssen dem Jobcenter aber durch die entsprechenden Angaben und Nachweise bekannt werden. Erstausstattungen und Lernförderung sind gesondert zu beantragen. Bekomme ich eine Erstausstattung auch ohne laufende Jobcenter-Zahlungen? Das ist möglich, wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen und den anerkannten Bedarf nicht selbst decken können. Bei dieser Prüfung darf das Jobcenter auch Einkommen berücksichtigen, das voraussichtlich in bis zu sechs Monaten nach dem Entscheidungsmonat erzielt wird. Was kann ich tun, wenn das Jobcenter die Leistung ablehnt? Verlangen Sie einen schriftlichen Bescheid und legen Sie bei einer fehlerhaften Ablehnung fristgerecht Widerspruch ein. Benennen Sie den konkreten Bedarf und legen Sie Nachweise vor, die den Anspruch oder eine zu niedrige Bewilligung belegen.

Beitragsbild von: Die besten 10 Jahre in der Rente - mit 75 ist dann Schluss

30. September 2026

Endlich Zeit für die lange Reise, für Wanderungen oder für die Enkel: Viele Menschen verbinden mit dem Rentenbeginn Wünsche, die während des Arbeitslebens warten mussten. Doch ausgerechnet dann fällt es manchen schwer, ihr Erspartes auch auszugeben. Die Sorge, im hohen Alter ohne Geld dazustehen, ist verständlich. Wer deshalb jeden Wunsch auf später verschiebt, riskiert allerdings, dass das Geld noch da ist, wenn die Gesundheit nicht mehr mitspielt. Eine gute Ruhestandsplanung muss deshalb zwei Fragen beantworten: Wie bleibt das Leben dauerhaft bezahlbar, und welche Wünsche sollten nicht weitere zehn Jahre warten? Eine pauschale Aufforderung, das Vermögen möglichst schnell aufzubrauchen, wäre jedoch genauso falsch wie ein Sparplan ohne Platz für Lebensfreude. Die ersten zehn Rentenjahre sind eine Chance, aber keine Garantie Für körperlich anspruchsvolle Vorhaben kann ein früher Zeitpunkt sinnvoll sein: Eine mehrwöchige Rundreise oder eine Bergwanderung lässt sich nicht beliebig aufschieben. Daraus folgt aber nicht, dass jeder Mensch genau zehn gute Rentenjahre vor sich hat. Manche gehen bereits mit erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen in den Ruhestand, andere sind mit über 80 Jahren noch ausgesprochen aktiv. Auch ein Leben mit Krankheit oder Behinderung kann erfüllend sein und Geld für Reisen, Hilfsmittel oder Unterstützung erfordern. Warum die Rechnung mit genau neun Jahren zu kurz greift Eurostat weist für Deutschland im Datenjahr 2023 bei 65-jährigen Männern 8,4 weitere gesunde Lebensjahre aus, bei Frauen 9,0 Jahre. Diese Werte beziehen sich auf statistisch erwartete Jahre ohne entsprechende Einschränkungen. Wer länger lebt als der Durchschnitt, braucht weiterhin eine bezahlbare Wohnung, Lebensmittel und möglicherweise zusätzliche Hilfe. Ein finanzieller Plan muss auch dann noch funktionieren. 100.000 Euro Erspartes: Derselbe Betrag, sehr unterschiedliche Möglichkeiten Wie stark der Entnahmezeitraum das verfügbare Geld verändert, zeigt eine einfache Rechnung mit 100.000 Euro Vermögen. Zinsen, Anlageverluste, Steuern, Gebühren und Inflation bleiben zunächst unberücksichtigt, damit der Unterschied sichtbar wird. Aufteilung des Vermögens Monatliche Entnahme in den ersten neun Jahren Entnahmen nach neun Jahren insgesamt Verbleibendes Vermögen nach neun Jahren 100.000 Euro gleichmäßig über 18 Jahre 462,96 Euro 50.000 Euro 50.000 Euro 100.000 Euro vollständig über neun Jahre 925,93 Euro 100.000 Euro 0 Euro 60.000 Euro über neun Jahre, 40.000 Euro Reserve 555,56 Euro 60.000 Euro 40.000 Euro Die Beträge sind gerundet; gerechnet wird mit gleichmäßigen Entnahmen ohne Erträge oder Kosten. Die Reserve in der dritten Variante wird während der ersten neun Jahre nicht angetastet. Die zweite Variante verdoppelt das zusätzliche Monatsbudget, schafft aber keinen zusätzlichen Wohlstand. Sie zieht lediglich den gesamten Vermögensverbrauch vor und lässt anschließend keine Rücklage mehr übrig. Auch die dritte Variante sollte ehrlich beschrieben werden: Gegenüber der gleichmäßigen Verteilung über 18 Jahre stehen zunächst rund 93 Euro monatlich mehr zur Verfügung. Das kann einen spürbaren Unterschied machen, ist aber kein finanzielles Wunder. Die Ausgabenstatistik beweist keinen festen Absturz nach dem Rentenbeginn Eine häufig zitierte Auswertung des Instituts der deutschen Wirtschaft wurde 2021 veröffentlicht und verwendet Haushaltsdaten aus dem Jahr 2019. Für Haushalte mit einer Haupteinkommensperson zwischen 65 und 79 Jahren nennt die Untersuchung Konsumausgaben von rund 2.400 Euro monatlich. Für Freizeit, Unterhaltung, Kultur sowie Gaststätten und Beherbergung waren es in dieser Altersgruppe rund 400 Euro, bei über 80-Jährigen rund 350 Euro. Weniger Reisen bedeuten nicht automatisch weniger Geldbedarf Im späteren Ruhestand können Ausgaben für Urlaubsreisen oder das Auto sinken. Gleichzeitig können Unterstützung im Haushalt, Fahrdienste oder ein barrierearmer Umbau zusätzliche Kosten verursachen. Besonders teuer kann eine notwendige Pflege werden, weil die Pflegeversicherung nicht sämtliche Kosten übernimmt. Welche Möglichkeiten bei einer Finanzierungslücke bestehen, erläutert der Beitrag Pflegeheim-Eigenanteil: Was tun, wenn die Rente nicht mehr reicht? Eine Rücklage ist deshalb nicht einfach Geld, das später nutzlos auf dem Konto liegt. Sie kann darüber entscheiden, welche Unterstützung man sich leisten kann und wie viel Selbstständigkeit erhalten bleibt. Erst die laufenden Kosten sichern, dann das Wunschbudget festlegen Bevor Vermögen für zusätzliche Wünsche verplant wird, müssen die regelmäßig verfügbaren Einnahmen den notwendigen Ausgaben gegenübergestellt werden. Dabei zählen auch unregelmäßige Belastungen wie Reparaturen oder jährliche Versicherungsbeiträge, die auf den Monat umgerechnet werden sollten. Deckt die Rente diese Ausgaben bereits nicht, dient ein Teil des Ersparten der laufenden Existenzsicherung. Dieses Geld steht nicht zugleich vollständig als Reisebudget zur Verfügung. Entscheidend ist außerdem, ob eine genannte Rente ein Bruttobetrag oder tatsächlich verfügbares Einkommen ist. Der Beitrag 1.800 Euro Rente brutto: Was nach Steuern und Krankenkasse übrig bleibt erklärt diesen Unterschied anhand einer Beispielrechnung. Für einen Rentenbeginn im Jahr 2026 beträgt der Besteuerungsanteil grundsätzlich 84 Prozent. Das ist kein Steuersatz von 84 Prozent; ob und wie viel Einkommensteuer anfällt, hängt von den persönlichen Verhältnissen ab. Zwei Geldtöpfe helfen nur, wenn auch die Zeit dazwischen finanziert ist Eine Aufteilung in ein Budget für frühere Wünsche und eine Reserve für spätere Bedürfnisse kann Orientierung geben. Die passende Verteilung ergibt sich jedoch aus den eigenen Ausgaben und Verpflichtungen, nicht aus einer allgemein gültigen Quote von 60 zu 40. Im Beispiel wären die 60.000 Euro bei einem Start mit 65 Jahren ungefähr zum 74. Geburtstag verbraucht. Soll die Reserve erst ab 80 genutzt werden, müssen sechs Jahre ohne diese zusätzlichen Entnahmen überbrückt werden. Das funktioniert nur, wenn die übrigen Einnahmen in dieser Zeit ausreichen oder weiteres Geld vorgesehen ist. Ebenso muss die Reserve früher verfügbar sein, wenn schon mit 72 eine größere Reparatur oder Unterstützung notwendig wird. Inflation ist ein Planungsproblem, kein Freibrief zum Ausgeben Eine über Jahre unveränderte Auszahlung verliert bei steigenden Preisen an Kaufkraft. Bei einer nur beispielhaft angenommenen Inflation von zwei Prozent jährlich hätten 500 Euro in 18 Jahren eine Kaufkraft von ungefähr 350 heutigen Euro. Deshalb darf ein Plan mit festen Eurobeträgen nicht so dargestellt werden, als bliebe der Lebensstandard automatisch gleich. Ausgaben, mögliche Erträge und Veränderungen der Renteneinnahmen müssen regelmäßig neu betrachtet werden. Wer Vermögen am Kapitalmarkt anlegt, muss zusätzlich Wertschwankungen berücksichtigen. Hohe Entnahmen nach Kursverlusten können die spätere finanzielle Bewegungsfreiheit deutlich verringern. Die Ersparnisse dürfen auch dem eigenen Leben dienen Wer jahrzehntelang Geld zurückgelegt hat, muss sich einen bezahlbaren Wunsch im Ruhestand nicht als Verschwendung vorwerfen. Problematisch wird Sparsamkeit dann, wenn sie ohne konkrete Rechnung jede Ausgabe verhindert. Genauso wenig sollte die Angst vor einer späteren Erkrankung zu hektischem Konsum führen. Sinnvoll ist ein überprüfbares Budget, das heutige Wünsche ermöglicht und künftige Verpflichtungen mitdenkt. Für Menschen mit einer kleinen Rente und kaum Rücklagen bleibt diese Debatte allerdings häufig theoretisch. Wo schon Lebensmittel und Miete das Einkommen aufbrauchen, fehlt nicht der Mut zum Geldausgeben, sondern der finanzielle Spielraum. Quellen: Destatis: Eurostat-Gesundheitsdaten für Deutschland, Datenjahr 2023; Eurostat: Definition gesunder Lebensjahre; Institut der deutschen Wirtschaft: Konsumpotenziale nach Altersgruppen, 2021, Datenbasis 2019; Deutsche Rentenversicherung: Besteuerungsanteil bei Rentenbeginn 2026; Verbraucherzentrale: Vermögensplanung im Rentenalter. 

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Wichtige Fragen und Antworten zum Bürgergeld

Täglich erreichen uns zahlreiche Emails mit wiederkehrenden. Noch immer herrscht eine große Verunsicherung gegenüber den zahlreichen Sozialgesetzen und deren Auswirkungen im Alltag. Wir haben einige dieser Fragen zusammengestellt und veröffentlichen hiermit unsere Antworten. Wichtige Fragen & Antworten

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Von der Arbeitsmarktreform sind Millionen von Menschen betroffen. Vieles ist im SGB II unklar und auf die individuellen Bedarfe des Einzelnen zu pauschal ausgelegt. Laut einiger Erhebungen, sollen nur rund 50 Prozent aller Bescheide der Jobcenter mindestens teilweise falsch und rechtswidrig sein. Das bedeutet für die Menschen oft tatsächliche Beschneidungen in Grundrechten und Ansprüchen.



Diese Plattform will daher denen eine Stimme geben, die kein Gehör finden, weil sie keine gesellschaftliche Lobby besitzen. Bezieher von Bürgergeld (ehemals Hartz IV) werden nicht selten als "dumm" oder "faul" abgestempelt. Es reicht nicht, dass Leistungsberechtigte mit den täglichen Einschränkungen zu kämpfen haben, es sind auch die täglichen Anfeindungen in den Jobcentern, in der Schule, in der Familie oder auf der Straße. Neben aktuellen Informationen zur Rechtssprechung konzentrieren wir uns auch auf Einzelfälle, die zum Teil skandalös sind. Wir decken auf und helfen damit den Betroffenen. Denn wenn eine Öffentlichkeit hergestellt wurde, müssen die Jobcenter agieren. Sie bekommen dadurch Druck. Lesen Sie mehr darüber in unserem redaktionellem Leitfaden!

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Tagespflege zusätzlich zum Pflegegeld: Bei Pflegegrad 3 sind bis zu 1.357 Euro möglich

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30. September 2026

Wer einen Angehörigen zu Hause pflegt, braucht verlässliche Entlastung, ohne dadurch gleich das Pflegegeld zu verlieren. Genau dafür gibt es die Tagespflege: Bei Pflegegrad 3 übernimmt die Pflegekasse dafür bis zu 1.357 Euro im Monat zusätzlich. Die Leistung wird weder auf das Pflegegeld noch auf ambulante Pflegesachleistungen angerechnet. Trotzdem kann eine spürbare Rechnung übrig bleiben, denn Unterkunft, Verpflegung und weitere Kosten sind durch dieses Budget nicht automatisch bezahlt. 599 Euro Pflegegeld und bis zu 1.357 Euro Tagespflege sind nebeneinander möglich Bei Pflegegrad 3 beträgt das volle Pflegegeld 599 Euro monatlich, sofern die Voraussetzungen für diese Leistung erfüllt sind. Zusätzlich können bis zu 1.357 Euro für Tages- und Nachtpflege eingesetzt werden, ohne dass allein deshalb das Pflegegeld sinkt. Rechnerisch sind damit Leistungen im Wert von bis zu 1.956 Euro im Monat möglich. Auf das Konto werden aber nicht einfach 1.956 Euro überwiesen: Das Pflegegeld ist eine Geldleistung, das zusätzliche Budget bezahlt tatsächlich genutzte und abrechenbare Leistungen der Einrichtung. Die gesetzliche Grundlage ist § 41 SGB XI, der die zusätzliche Nutzung ausdrücklich vorsieht. Die Beträge gelten bereits seit Januar 2025 und weiterhin im Jahr 2026. Pflegegrad Volles Pflegegeld monatlich Zusätzliches Budget für Tages- und Nachtpflege monatlich Pflegegrad 2 347 Euro Bis zu 721 Euro Pflegegrad 3 599 Euro Bis zu 1.357 Euro Pflegegrad 4 800 Euro Bis zu 1.685 Euro Pflegegrad 5 990 Euro Bis zu 2.085 Euro Die Pflegegeldbeträge ergeben sich aus § 37 SGB XI; vorausgesetzt ist jeweils der Anspruch auf das volle Pflegegeld. Bei Pflegegrad 1 gibt es weder dieses Pflegegeld noch ein eigenes Tagespflegebudget, allerdings kann der Entlastungsbetrag zur Finanzierung beitragen. Angehörige müssen nicht erst an ihre Grenzen kommen Tagespflege bedeutet, dass pflegebedürftige Menschen einen Teil des Tages in einer Einrichtung verbringen und anschließend nach Hause zurückkehren. Dort erhalten sie Pflege und Betreuung, können gemeinsam essen und an Angeboten teilnehmen, während Angehörige Zeit für ihre Arbeit oder Erholung gewinnen. Ein Anspruch besteht ab Pflegegrad 2, wenn die häusliche Pflege nicht ausreichend gesichert werden kann oder die zusätzliche Betreuung erforderlich ist, um sie zu ergänzen oder zu stärken. Angehörige müssen also nicht warten, bis die Versorgung zu Hause zusammenbricht. Nachtpflege kann beispielsweise Menschen mit einem gestörten Tag-Nacht-Rhythmus unterstützen und ihren Angehörigen wieder Schlaf ermöglichen. Passende Angebote sind allerdings vielerorts schwerer zu finden als Tagespflegeplätze. Was die Pflegekasse aus dem zusätzlichen Budget bezahlt Übernommen werden innerhalb des jeweiligen Höchstbetrags die pflegebedingten Aufwendungen, die Betreuung und die in der Einrichtung notwendige medizinische Behandlungspflege. Auch die notwendige Beförderung von der Wohnung zur Einrichtung und zurück gehört zum Anspruch. Der Fahrdienst ist deshalb bei der Kostenplanung mitzudenken: Seine Abrechnung kann das verfügbare Monatsbudget mit ausschöpfen. Wie viele Betreuungstage bezahlt werden können, hängt von den vereinbarten Preisen und dem konkreten Leistungsumfang ab. Unterkunft und Essen bleiben zunächst eigene Kosten Die 1.357 Euro bei Pflegegrad 3 sind keine Zusage, dass sämtliche Kosten der Tagespflege übernommen werden. Unterkunft und Verpflegung sowie gesondert berechenbare Investitionskosten müssen grundsätzlich selbst getragen werden, wie das Bundesgesundheitsministerium zur Tages- und Nachtpflege erläutert. Investitionskosten können etwa für die Gebäude und Ausstattung der Einrichtung anfallen. Hinzu kommt ein weiterer möglicher Eigenanteil, wenn bereits die abrechenbaren Pflege- und Beförderungskosten den monatlichen Höchstbetrag überschreiten. Deshalb sagt der Tagessatz allein noch wenig darüber aus, was eine Familie am Monatsende tatsächlich bezahlen muss. Ein schriftlicher Kostenvoranschlag sollte den Kassenanteil und sämtliche voraussichtlichen Eigenkosten getrennt ausweisen. 131 Euro Entlastungsbetrag können die Rechnung senken Pflegebedürftigen in häuslicher Pflege steht zusätzlich ein Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich zu. Dieser kann auch im Zusammenhang mit Tages- und Nachtpflege eingesetzt werden, insbesondere für Kostenanteile von Unterkunft und Verpflegung. Voraussetzung ist, dass noch entsprechendes Guthaben vorhanden ist und die Aufwendungen nachgewiesen werden. Wer den Betrag bereits für eine anerkannte Alltagshilfe verbraucht hat, kann dieselben Mittel nicht erneut für die Tagespflege abrechnen. Anders als das Tagespflegebudget lassen sich nicht verbrauchte Entlastungsbeträge ansammeln und grundsätzlich bis zum 30. Juni des Folgejahres nutzen. Wie diese Leistung funktioniert, erläutert unser Beitrag zum Entlastungsbetrag von bis zu 1.572 Euro im Jahr. Ein Pflegedienst zu Hause wird anders angerechnet Bei der Kombination mit einem ambulanten Pflegedienst muss genau unterschieden werden: Werden Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI genutzt, kann sich das Pflegegeld nach den Regeln der Kombinationsleistung anteilig verringern. Die Tagespflege löst diese Kürzung dagegen nicht aus. Wer beispielsweise bereits wegen eines Pflegedienstes nur anteiliges Pflegegeld erhält, verliert durch die zusätzliche Tagespflege keinen weiteren Anteil. Wie die Berechnung für den ambulanten Dienst funktioniert, zeigt die Kombinationsleistungstabelle für 2026. Ungenutzte 1.357 Euro werden nicht ausgezahlt Das Budget für Tages- und Nachtpflege gilt je Kalendermonat und gemeinsam für beide Angebote. Wer tagsüber und nachts eine Einrichtung nutzt, erhält deshalb nicht zweimal den jeweiligen Höchstbetrag. Nicht ausgeschöpfte Beträge werden weder zusätzlich als Pflegegeld ausgezahlt noch für spätere Monate angespart. Wer im September keine Tagespflege nutzt, hat dadurch im Oktober kein verdoppeltes Budget. Vor dem ersten Besuch Antrag und Eigenanteil klären Die Tages- oder Nachtpflege muss bei der Pflegekasse beantragt werden; die Einrichtung muss für die Versorgung zulasten der Pflegeversicherung zugelassen sein. Gesetzliche Pflegekassen rechnen die übernommenen Leistungen in der Regel direkt mit dem Anbieter ab. Vor Vertragsabschluss sollten Familien klären, welche Besuchstage vorgesehen sind, wie der Fahrdienst organisiert wird und welche Kosten bei abgesagten Terminen entstehen. Die Pflegeberatung oder ein Pflegestützpunkt kann bei der Suche und der Finanzierung helfen. Reichen die Versicherungsleistungen sowie das eigene Einkommen und Vermögen zur Deckung notwendiger Kosten nicht aus, kommt unter den jeweiligen Voraussetzungen Hilfe zur Pflege durch das Sozialamt infrage. Betroffene sollten den Bedarf dort frühzeitig und möglichst vor Beginn der kostenpflichtigen Versorgung anzeigen. Beispiel aus der Praxis: Entlastung für die Tochter, Pflegegeld für die Mutter Ein fiktives Rechenbeispiel: Frau Schneider hat Pflegegrad 3, lebt zu Hause und wird von ihrer Tochter versorgt. Sie besucht an acht Tagen im Monat eine zugelassene Tagespflege; die häusliche Versorgung außerhalb dieser Zeiten bleibt gesichert. Angenommen, für Pflege, Betreuung und notwendige Beförderung fallen insgesamt 800 Euro an, übernimmt die Pflegekasse diese aus dem Tagespflegebudget. Zusätzlich berechnet die Einrichtung 200 Euro für Unterkunft und Verpflegung sowie 80 Euro Investitionskosten. Frau Schneider setzt ihren noch vollständig verfügbaren Entlastungsbetrag von 131 Euro für Unterkunft und Verpflegung ein, sodass von den 280 Euro Eigenkosten noch 149 Euro bleiben. Ihr Pflegegeld von 599 Euro wird durch die Tagespflege nicht gekürzt; die angenommenen Preise dienen nur der Veranschaulichung. Sechs Fragen und Antworten zur Tagespflege zusätzlich zum Pflegegeld Wird das Pflegegeld wegen der Tagespflege gekürzt? Nein, die Tages- und Nachtpflege nach § 41 SGB XI wird nicht auf das Pflegegeld angerechnet. Die sonstigen Voraussetzungen für den Pflegegeldanspruch müssen weiterhin erfüllt sein. Wie viel zahlt die Pflegekasse bei Pflegegrad 3? Für abrechenbare Leistungen der Tages- und Nachtpflege stehen zusammen bis zu 1.357 Euro je Kalendermonat zur Verfügung. Der Betrag wird zusätzlich zum Pflegegeld oder zu ambulanten Pflegesachleistungen gewährt. Kann ich die 1.357 Euro auf mein Konto überweisen lassen? Nein, das Budget ist für tatsächlich genutzte Leistungen bestimmt. Nicht verbrauchte Beträge werden weder ausgezahlt noch in den nächsten Monat übertragen. Welche Kosten muss ich trotz Pflegegrad selbst tragen? Grundsätzlich bleiben Unterkunft, Verpflegung und gesondert berechenbare Investitionskosten sowie Pflegekosten oberhalb des Monatsbudgets selbst zu finanzieren. Zusätzliche Erstattungen, etwa über den verfügbaren Entlastungsbetrag, können die Belastung verringern. Kann ich Tagespflege und einen ambulanten Pflegedienst gleichzeitig nutzen? Ja, beide Leistungen lassen sich verbinden. Ambulante Pflegesachleistungen können das Pflegegeld anteilig mindern, während die Tagespflege keine zusätzliche Kürzung verursacht. Welche Möglichkeit gibt es mit Pflegegrad 1? Bei Pflegegrad 1 besteht kein Anspruch auf das gesonderte Tagespflegebudget. Für die Kosten kann aber der Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich eingesetzt werden.

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Pflegegrad soll befristet werden: So sind Pflegegeld und auch Pflegeleistungen dann sofort betroffen

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30. September 2026

Pflegegrade sollen häufiger befristet werden: So könnten Pflegegeld und weitere Leistungen betroffen sein Pflegebedürftige und ihre Angehörigen müssen sich auf eine mögliche Verschärfung bei der Bewilligung von Pflegegraden einstellen. Der Referentenentwurf für das Pflegeneuordnungsgesetz sieht vor, befristete Entscheidungen künftig häufiger zu nutzen, wenn eine pflegegradrelevante Verbesserung nachvollziehbar erwartet wird. Eine allgemeine Befristung aller Pflegegrade ist jedoch nicht vorgesehen. Bislang wird eine Befristung nur äußerst selten empfohlen. In der Begründung des Entwurfs heißt es, dass dies bei weniger als 0,1 Prozent der Begutachtungen geschieht. Sinkt die Schwelle für eine solche Prognose, könnten künftig deutlich mehr Versicherte einen Bescheid mit Ablaufdatum erhalten. Für Betroffene geht es dabei nicht nur um den Pflegegrad als Einstufung. Mit seinem Ablauf können Pflegegeld, Pflegesachleistungen und weitere Hilfen enden oder nach einer Neubegutachtung geringer ausfallen. Besonders belastend ist das für Familien, die Pflegedienste, Arbeitszeiten und private Zuzahlungen langfristig geplant haben. Die geplante Änderung ist noch kein geltendes Recht Grund ist der am 5. Juni 2026 veröffentlichte Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums zum Pflegeneuordnungsgesetz. Nach dem Entwurf sollen die meisten Änderungen am 1. Januar 2027 in Kraft treten. Dafür muss das Vorhaben aber erst das weitere Gesetzgebungsverfahren durchlaufen. Auch heute kann ein Pflegegrad befristet werden Die Befristung ist keine völlig neue Erfindung. Nach Paragraf 33 SGB XI dürfen die Pflegekasse und der Medizinische Dienst schon heute von einer dauerhaften Bewilligung absehen, wenn eine Verringerung der Einschränkungen zu erwarten ist. Der Pflegegrad und die daran geknüpften Leistungen enden dann mit dem im Bescheid genannten Datum. Eine Befristung darf wiederholt werden, insgesamt aber höchstens drei Jahre dauern. Vor ihrem Ablauf muss die Pflegekasse rechtzeitig prüfen, ob Leistungen weitergezahlt werden und welcher Pflegegrad künftig gilt. Diese Prüfung soll eine Lücke in der Versorgung verhindern. Ein unbefristet bewilligter Pflegegrad läuft dagegen nicht nach drei Jahren automatisch aus. Die Dreijahresgrenze betrifft nur den gesamten Zeitraum einer ausdrücklich ausgesprochenen Befristung. Unabhängig davon kann die Pflegekasse bei konkretem Anlass eine Wiederholungsbegutachtung veranlassen. Was der Referentenentwurf an der bisherigen Schwelle ändern will Nach den geltenden Begutachtungs-Richtlinien wird eine Befristung empfohlen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit eine pflegegradrelevante Besserung zu erwarten ist. Der Entwurf will diese Anforderung absenken. Künftig soll bereits eine im Gutachten begründete Wahrscheinlichkeit ausreichen. Der Medizinische Dienst Bund soll in seinen Richtlinien genauer beschreiben, wann eine Befristung vorgenommen werden muss. Als denkbare Fälle nennt die Gesetzesbegründung ein vergleichsweise junges Alter, eine behandelbare Erkrankung sowie erfolgversprechende Therapie- oder Rehabilitationsmaßnahmen. Die Besserungsprognose müsste für den einzelnen Menschen nachvollziehbar hergeleitet werden. Eine Befristung soll demnach vor allem dort häufiger vorkommen, wo Fähigkeiten voraussichtlich wiedergewonnen werden können. Das kann nach einer Operation, einem Schlaganfall, einer akuten Erkrankung oder einer noch laufenden Rehabilitation in Betracht kommen. Eine Diagnose allein reicht für die Bewertung nicht aus, denn geprüft wird weiterhin die tatsächliche Selbstständigkeit im Alltag. Chronische Erkrankungen rechtfertigen nicht automatisch ein Ablaufdatum Bei fortschreitender Demenz, dauerhaften Lähmungen, schweren neurologischen Erkrankungen oder ausgeprägter Multimorbidität ist eine pflegegradrelevante Besserung häufig nicht zu erwarten. In solchen Fällen müsste eine Befristung auch nach der geplanten Regel nachvollziehbar begründet werden. Ein bloßer Hinweis auf theoretisch mögliche Therapien dürfte eine individuelle Prognose nicht ersetzen. Der Medizinische Dienst Bund weist in seiner Stellungnahme zum PNOG darauf hin, dass ein großer Teil der Begutachteten wegen Alters, chronischer Erkrankungen, mehrerer Krankheiten oder demenzieller Entwicklungen keine anhaltende Verringerung des Hilfebedarfs erwarten lässt. Pflegegradrelevante Verbesserungen träten eher in bestimmten Fallgruppen nach Akuterkrankungen, Eingriffen oder erfolgreicher Rehabilitation auf. Der Verband bezweifelt deshalb, dass die Neuregelung die Ausgaben der Pflegeversicherung erheblich senken kann. Zugleich warnt der Medizinische Dienst vor Prognosen, die in der Praxis kaum sicher erstellt werden können. Ob eine Behandlung tatsächlich verfügbar ist und ob sie den Unterstützungsbedarf spürbar vermindert, lässt sich bei der ersten Begutachtung nicht immer verlässlich vorhersagen. Die Folgen einer zu optimistischen Annahme würden zunächst die Pflegebedürftigen und ihre Familien tragen. Was ein Ablaufdatum für Pflegegeld und Sachleistungen bedeutet Ein befristeter Bescheid verschafft Leistungen nur bis zum angegebenen Enddatum. Bestätigt die anschließende Prüfung den bisherigen Pflegegrad, können die Zahlungen weiterlaufen. Ergibt die Begutachtung einen niedrigeren Pflegegrad oder keine Pflegebedürftigkeit mehr, sinken die Ansprüche oder fallen weg. Nach derzeit geltendem Recht erhalten Pflegebedürftige bei häuslicher Versorgung ab Pflegegrad 2 Pflegegeld. Die Beträge reichen 2026 von 347 Euro bis 990 Euro im Monat. Wer statt familiärer Pflege einen ambulanten Dienst nutzt, kann abhängig vom Pflegegrad Pflegesachleistungen von bis zu 796 Euro bis 2.299 Euro monatlich erhalten. Pflegegrad Pflegegeld und Pflegesachleistung im Jahr 2026 Pflegegrad 1 Kein Pflegegeld und keine reguläre Pflegesachleistung; Entlastungsbetrag bis 131 Euro monatlich Pflegegrad 2 347 Euro Pflegegeld oder Pflegesachleistungen bis 796 Euro monatlich Pflegegrad 3 599 Euro Pflegegeld oder Pflegesachleistungen bis 1.497 Euro monatlich Pflegegrad 4 800 Euro Pflegegeld oder Pflegesachleistungen bis 1.859 Euro monatlich Pflegegrad 5 990 Euro Pflegegeld oder Pflegesachleistungen bis 2.299 Euro monatlich Die Beträge entsprechen der Leistungsübersicht des Bundesgesundheitsministeriums für 2026. Einen ausführlichen Überblick bietet außerdem der Gegen-Hartz-Ratgeber „Pflegegeld 2026: Höhe, Pflegegrade, Antrag und alle Leistungen“. Die im PNOG geplanten neuen Budgets sind in dieser Tabelle noch nicht berücksichtigt, weil sie nicht beschlossen sind. Eine Herabstufung kann mehrere Ansprüche gleichzeitig verändern Wird Pflegegrad 3 nach der Prüfung auf Pflegegrad 2 abgesenkt, fällt das monatliche Pflegegeld nach aktuellem Stand von 599 Euro auf 347 Euro. Das sind 252 Euro weniger im Monat und 3.024 Euro weniger im Jahr. Bei einem Wechsel von Pflegegrad 2 zu Pflegegrad 1 entfällt das Pflegegeld vollständig. Auch das Budget für einen ambulanten Pflegedienst schrumpft bei einer Herabstufung. Dadurch kann eine Familie Rechnungen, die bislang von der Pflegekasse übernommen wurden, teilweise selbst bezahlen müssen. Kann der bisherige Leistungsumfang nicht mehr finanziert werden, muss die Versorgung neu organisiert werden. Weitere Folgen können den gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege, Leistungen der Tages- und Nachtpflege sowie Zuschüsse zur vollstationären Pflege betreffen. Auch Rentenbeiträge für nicht erwerbsmäßig pflegende Angehörige hängen von den gesetzlichen Voraussetzungen und der jeweiligen Pflegesituation ab. Fällt die Pflegebedürftigkeit vollständig weg, können zudem der Entlastungsbetrag, Pflegehilfsmittel und Zuschüsse für eine Wohnraumanpassung entfallen. Bestandsschutz schützt nicht vor jeder späteren Herabstufung Der Referentenentwurf enthält einen Schutz für Menschen, die ihren Pflegegrad nach dem bis Ende 2026 geltenden Recht erhalten haben. Sie sollen ihn nicht allein deshalb verlieren, weil der Entwurf für neue Fälle strengere Punkteschwellen und veränderte Bewertungen vorsieht. Eine Neubegutachtung nur wegen dieser gesetzlichen Änderungen ist nicht geplant. Dieser Schutz greift jedoch nicht, wenn sich Selbstständigkeit oder Fähigkeiten tatsächlich verbessert haben. Dann soll eine Herabstufung oder der Verlust des Pflegegrades weiterhin möglich bleiben. Wer bereits einen Bescheid besitzt, ist deshalb nicht vollständig vor den Folgen einer späteren Wiederholungsbegutachtung geschützt. Wie Gerichte eine nachträgliche Absenkung bewerten, zeigt der Gegen-Hartz-Beitrag „Gericht: Pflegegrad darf auch nachträglich abgesenkt werden“. Eine solche Entscheidung setzt eine tragfähige Tatsachengrundlage und einen rechtmäßigen Bescheid voraus. Eine Befristung ist davon zu unterscheiden, weil der ursprüngliche Anspruch bereits durch das im Bescheid genannte Ende begrenzt ist. Betroffene sollten nicht erst kurz vor dem Ablaufdatum reagieren Wer einen befristeten Bescheid erhält, sollte sofort das Enddatum notieren und das Gutachten anfordern. Aus dem Gutachten muss hervorgehen, weshalb eine pflegegradrelevante Besserung erwartet wird. Eine pauschale Formulierung ohne Bezug zu Erkrankung, Therapieverlauf und Alltagseinschränkungen sollte sorgfältig geprüft werden. Arztberichte, Entlassungsunterlagen, Therapiepläne und Nachweise über Hilfsmittel sollten fortlaufend gesammelt werden. Hilfreich ist ein Pflegetagebuch, das wiederkehrende Unterstützung bei Körperpflege, Mobilität, Medikamenten, Orientierung und Tagesgestaltung dokumentiert. Der Gegen-Hartz-Ratgeber „Pflegegrad 2026: Diese 6 großen Fehler machen viele beim Gutachter“ erklärt, wie sich typische Fehleinschätzungen vermeiden lassen. Die Pflegekasse ist verpflichtet, vor Ablauf rechtzeitig über die weitere Bewilligung zu entscheiden. Bleibt eine Mitteilung aus, sollten Betroffene schriftlich nachfassen und eine Entscheidung vor dem Enddatum verlangen. Ein eigener vorsorglicher Antrag kann sinnvoll sein, wenn sonst eine Zahlungslücke droht. Gegen eine falsche Entscheidung ist Widerspruch möglich Wird nach der erneuten Prüfung ein niedrigerer Pflegegrad festgestellt oder die weitere Bewilligung abgelehnt, kann gegen den Bescheid Widerspruch eingelegt werden. Die Frist beträgt gewöhnlich einen Monat nach Bekanntgabe, sofern die Rechtsbehelfsbelehrung korrekt ist. Entscheidend sind aber stets die Angaben im konkreten Bescheid. Für die Begründung sollten Betroffene das vollständige Gutachten prüfen und Abweichungen vom tatsächlichen Pflegealltag benennen. Medizinische Befunde, Stellungnahmen von Pflegediensten und ein Pflegetagebuch können die Einwände stützen. Weitere Hinweise enthält der Beitrag „Pflegegrad-Widerspruch: Drei fatale Irrtümer, die man niemals begehen sollte“. Bei einer Befristung sollte bereits der erste Bescheid geprüft werden, denn das Ablaufdatum ist Teil dieser Entscheidung. Ein späterer Widerspruch gegen eine niedrigere Neubewilligung lässt die ursprünglich befristete Bewilligung nicht ohne Weiteres über ihr Enddatum hinaus fortbestehen. Bei einer drohenden Versorgungslücke kann daher zusätzlich gerichtlicher Eilrechtsschutz erforderlich sein. Kurzes Beispiel aus der Praxis zum Verständnis Frau M. ist 58 Jahre alt und erhält nach einem Schlaganfall Pflegegrad 3 sowie 599 Euro Pflegegeld im Monat. Weil eine intensive Rehabilitation begonnen hat und eine pflegegradrelevante Besserung möglich erscheint, bewilligt die Pflegekasse den Pflegegrad für zwölf Monate. Ihre Tochter sammelt während dieser Zeit Therapie- und Arztberichte und dokumentiert die tägliche Hilfe beim Waschen, Anziehen, Treppensteigen und bei der Medikamenteneinnahme. Bei der erneuten Begutachtung kann Frau M. wieder kurze Wege allein gehen, benötigt bei der Selbstversorgung aber weiterhin regelmäßig Unterstützung. Die Pflegekasse stuft sie deshalb in Pflegegrad 2 ein. Nach heutigem Recht sinkt ihr Pflegegeld damit von 599 Euro auf 347 Euro im Monat, obwohl der Pflegebedarf nicht vollständig verschwunden ist. Hätte das Gutachten wesentliche Hilfen übersehen, könnte Frau M. innerhalb der im Bescheid genannten Frist Widerspruch einlegen. Sie müsste dafür konkret zeigen, welche Einschränkungen falsch oder gar nicht bewertet wurden. Das Beispiel verdeutlicht, warum eine Befristung nicht nur eine Formalie ist, sondern die Finanzierung der häuslichen Pflege spürbar verändern kann. Quellen Bundesgesundheitsministerium: Pflegeneuordnungsgesetz, laufendes Verfahren und Referentenentwurf vom 5. Juni 2026 Paragraf 33 SGB XI: geltende Voraussetzungen und Grenzen der Befristung Medizinischer Dienst Bund: Stellungnahme zum Referentenentwurf des PNOG vom 10. Juni 2026

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Schwerbehinderung - Aktuelle Checkliste: So kann man den GdB von 30 auf 50 Prozent erhöhen

Beitragsbild von: Schwerbehinderung - Aktuelle Checkliste: So kann man den GdB von 30 auf 50 Prozent erhöhen

30. September 2026

Ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 ist in Deutschland die Grenze zur Schwerbehinderung – und damit ein Zugang zu weitreichenden Nachteilsausgleichen. Dazu zählen insbesondere zusätzlicher bezahlter Urlaub, ein besonderer Kündigungsschutz über das Integrationsamt, steuerliche Vergünstigungen sowie – bei erfüllten Voraussetzungen – die vorgezogene Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Die maßgeblichen Ansprüche ergeben sich aus dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX), dem Einkommensteuergesetz (EStG) und einschlägigen Verwaltungsvorschriften. So haben schwerbehinderte Beschäftigte etwa fünf Tage Zusatzurlaub im Jahr (§ 208 SGB IX) und genießen Kündigungsschutz, weil jede Kündigung die vorherige Zustimmung des Integrationsamts braucht (§ 168 SGB IX). Steuerlich steigt ab GdB 50 der Behinderten-Pauschbetrag, und für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen verlangt die Deutsche Rentenversicherung einen GdB von mindestens 50 zum Rentenbeginn. Rechtsgrundlagen und wie der GdB gebildet wird Der GdB misst die Auswirkungen von Gesundheitsstörungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. Grundlage der Bewertung sind die Versorgungsmedizin-Verordnung und die „Versorgungsmedizinischen Grundsätze“. Wichtig ist: Einzelgrade werden nicht addiert. Ausgangspunkt ist der höchste Einzelwert; weitere Beeinträchtigungen erhöhen den Gesamt-GdB nur, soweit sie das Ausmaß der Behinderung in der Gesamtschau vergrößern. Heilungsbewährung und außergewöhnliche Schmerz- und Folgelasten werden berücksichtigt. Zwei Wege: Neufeststellungsantrag oder Widerspruch Wenn sich Ihr Gesundheitszustand seit der letzten Feststellung verschlechtert hat oder neue Diagnosen hinzugekommen sind, stellen Sie bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Neufeststellung (oft umgangssprachlich „Verschlimmerungsantrag“). Das ist etwas anderes als ein Widerspruch gegen einen aktuellen Bescheid. Der Neufeststellungsantrag zielt auf eine neue Bewertung, der Widerspruch bekämpft die bestehende Entscheidung und muss binnen eines Monats nach Bekanntgabe eingelegt werden. Gute Vorbereitung entscheidet: Belege, die überzeugen Das Verfahren ist beweisgetrieben. Fügen Sie Ihrem Antrag möglichst aktuelle und aussagekräftige Unterlagen bei: Facharztberichte, Krankenhaus- und Reha-Entlassungsberichte, Befunde, Pflegegradgutachten und – falls relevant – berufsbezogene Stellungnahmen etwa zu Leistungseinschränkungen. Behörden weisen ausdrücklich darauf hin, dass vollständige medizinische Unterlagen das Verfahren beschleunigen und die Beurteilung verbessern. Zuständige Stelle, Antragstellung, Dauer und Kosten Zuständig sind die Versorgungsämter bzw. Landesämter für Soziales. In vielen Ländern – etwa Niedersachsen – lässt sich die Neufeststellung online beantragen. Die Bearbeitungsdauer variiert, liegt nach Behördenangaben oft bei mehreren Monaten; als Orientierungswert nennen Stellen etwa drei bis vier Monate. Für die Feststellung selbst fallen in der Regel keine Gebühren an; Kosten können jedoch anfallen, wenn Sie Unterlagen bei Ärzten anfordern oder Akteneinsicht nehmen. So läuft die Prüfung ab – und worauf Gutachter schauen Nach Antragseingang holt die Behörde Berichte bei Ihren Behandlern ein oder beauftragt eine Untersuchung. Entscheidend ist, wie stark Ihre Gesundheitsstörungen dauerhaft Funktionen einschränken und sich im Alltag überlagern. Mehrere leichtere Leiden führen nicht automatisch zu einer Summierung; ausschlaggebend ist die Gesamtwirkung. Dokumentieren Sie objektiv, wie sich Beschwerden, Medikation, Nebenwirkungen, Fatigue, Schmerzspitzen oder psychische Folgen auf Mobilität, Konzentration, Belastbarkeit und Selbstversorgung auswirken – genau diese Funktionsfolgen spiegeln die Bewertungssystematik der Versorgungsmedizin. Der Bescheid: Rückwirkung, Anhörung und was bei Ablehnung hilft Der Bescheid nennt den neuen GdB und ggf. Merkzeichen. Je nach Aktenlage kann die Feststellung auch rückwirkend erfolgen; relevant ist das z. B. für steuerliche Pauschbeträge innerhalb des Jahres. Für rentenrechtliche Fragen gilt: Die Schwerbehinderung muss zum Rentenbeginn vorgelegen haben. Ob die spätere – aber rückwirkende – Anerkennung diesen Nachweis deckt, sollten Sie im Einzelfall mit der Deutschen Rentenversicherung klären. Wird Ihr Antrag ganz oder teilweise abgelehnt, können Sie binnen eines Monats Widerspruch einlegen; bleibt eine Entscheidung aus, stehen sozialgerichtliche Schritte offen. Brücke im Job: Gleichstellung mit Schwerbehinderten Wer „nur“ GdB 30 oder 40 hat, kann sich bei der Agentur für Arbeit Menschen mit Schwerbehinderung gleichstellen lassen, wenn er oder sie den Arbeitsplatz ohne Gleichstellung nicht bekommen oder behalten kann. Die Gleichstellung eröffnet insbesondere Kündigungsschutz und betriebliche Schutzmechanismen. Sie ersetzt aber keine Schwerbehinderung im Sinne anderer Leistungen: Es gibt dadurch keinen gesetzlichen Zusatzurlaub, keinen Anspruch auf kostenlose ÖPNV-Beförderung und keine besondere Altersrente. Nach der Erhöhung: Welche Rechte ab GdB 50 konkret greifen Mit GdB 50 haben Beschäftigte Anspruch auf fünf Tage Zusatzurlaub bei einer Fünf-Tage-Woche; der Anspruch entsteht auch rückwirkend für volle Monate, in denen die Schwerbehinderung anerkannt war. Zudem dürfen schwerbehinderte Menschen auf eigenes Verlangen von Mehrarbeit freigestellt werden, und Kündigungen bedürfen der Zustimmung des Integrationsamts. Daneben bestehen besondere Ansprüche auf behinderungsgerechte Beschäftigung und Arbeitsplatzgestaltung nach § 164 SGB IX. Mobilität und Merkzeichen: Freifahrt nur mit Voraussetzungen Die unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr setzt neben dem Schwerbehindertenausweis bestimmte Merkzeichen voraus, typischerweise G, aG, H, Bl oder Gl, und ein Beiblatt mit Wertmarke. Liegt lediglich eine Gleichstellung ohne solche Merkzeichen vor, besteht kein Freifahrtrecht. Alternativ ist – je nach Merkzeichen – eine Kfz-Steuerermäßigung möglich. Steuern und Rente: Spürbare Effekte ab GdB 50 Der Behinderten-Pauschbetrag steigt in Stufen mit dem GdB und beträgt bei GdB 50 derzeit 1.140 Euro pro Jahr. Für Blinde, Taubblinde und hilflose Menschen gelten Sonderbeträge. Wer die Wartezeit von 35 Versicherungsjahren erfüllt, kann mit GdB 50 die Altersrente für schwerbehinderte Menschen früher in Anspruch nehmen; maßgeblich ist, dass die Schwerbehinderung beim Rentenbeginn vorlag. Praxisnah vorgehen: Worauf es in der Begründung ankommt Erfolgversprechend ist eine Darstellung, die die Sprache der Versorgungsmedizin spricht: Beschreiben Sie nicht nur Diagnosen, sondern die dauerhaften funktionellen Folgen. Verdeutlichen Sie, wie sich Ihre Einschränkungen im Alltag überlagern, etwa wenn Schmerz, Fatigue und kognitive Einbußen zusammen zu häufigen Ausfällen führen. Achten Sie auf Konsistenz zwischen Arztberichten, Medikation, Therapien und Ihrem eigenen Vorbringen. Legen Sie neue oder verschärfte Befunde nachträglich zeitnah nach, damit sie in die Entscheidung einfließen. Häufige Fehler – und wie Sie sie vermeiden Unvollständige Unterlagen, rein diagnosebezogene Argumentation ohne Funktionsbezug, das Weglassen „kleiner“ Befunde, die in der Summe relevant wären, und versäumte Fristen sind typische Stolpersteine. Prüfen Sie den Bescheid und die Rechtsbehelfsbelehrung sorgfältig; die Widerspruchsfrist beträgt regelmäßig einen Monat. Bei komplexen Fallkonstellationen lohnt fachkundige Unterstützung, etwa durch Sozialverbände oder spezialisierten Rechtsbeistand. Muster für die Begründung im Neufeststellungsantrag Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich die Neufeststellung meines Grades der Behinderung. Seit der letzten Entscheidung über meinen GdB von 30 hat sich mein Gesundheitszustand deutlich verschlechtert. Es sind neue Erkrankungen hinzugekommen bzw. bestehende Leiden haben sich verstärkt. Diese führen in ihrer Gesamtheit zu einer erheblichen Beeinträchtigung meiner Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Besonders betroffen sind [hier konkret einsetzen: Bewegungsapparat, Herz-Kreislauf-System, Psyche, Sinnesorgane usw.]. Die Funktionsstörungen wirken sich unmittelbar auf meine Belastbarkeit im Alltag und im Berufsleben aus. So bestehen inzwischen [Beispiele: dauerhafte Schmerzen, deutliche Einschränkungen beim Gehen, verminderte Konzentrations- und Leistungsfähigkeit, erheblicher Medikamentenbedarf, schnelle Erschöpfung]. Die gesundheitlichen Probleme haben zur Folge, dass ich [hier konkrete Alltagssituationen beschreiben: Treppensteigen nur unter großen Schmerzen möglich, Wege über 200 Meter ohne Hilfsmittel nicht zu bewältigen, Konzentration in der Arbeit durch Schmerz- und Erschöpfungsphasen stark beeinträchtigt]. Dadurch kommt es regelmäßig zu deutlichen Einschränkungen meiner Selbstversorgung, Mobilität und sozialen Teilhabe. Zur Untermauerung meines Antrags füge ich aktuelle ärztliche Unterlagen bei, die die Verschlechterung belegen. Ich bitte daher um eine Neubewertung und die Erhöhung meines GdB. Mit freundlichen Grüßen [Name] Checkliste: Unterlagen mit hohem Gewicht im Verfahren Facharztberichte Möglichst aktuelle und detaillierte Befunde von behandelnden Fachärzten (Orthopädie, Neurologie, Kardiologie, Psychiatrie etc.), in denen nicht nur Diagnosen, sondern konkrete funktionelle Einschränkungen beschrieben sind. Krankenhaus- und Reha-Entlassungsberichte Sie dokumentieren den Verlauf und geben eine fachärztliche Einschätzung über die Belastbarkeit und Prognose. Befunde zu Diagnosen mit Dauerwirkung Bildgebende Verfahren (Röntgen, MRT, CT) oder Laborbefunde, die chronische Erkrankungen nachweisen, sind besonders aussagekräftig. Medikationspläne Nachweis über dauerhafte Medikation, insbesondere wenn starke Schmerzmittel, Psychopharmaka oder Herz-/Lungenmedikamente notwendig sind. Pflegegrad-Bescheid oder MDK-Gutachten Falls vorhanden, belegen sie Einschränkungen in der Selbstversorgung und Alltagsbewältigung. Berichte von Therapeuten Stellungnahmen von Physiotherapeuten, Ergotherapeuten oder Psychotherapeuten können die Auswirkungen auf Mobilität, Belastbarkeit oder psychische Stabilität verdeutlichen. Arbeitsplatzbezogene Stellungnahmen Falls die Erkrankung Ihre Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt: Atteste über Arbeitsunfähigkeiten, Arbeitgeberbescheinigungen über Leistungseinschränkungen oder Stellungnahmen des Betriebsarztes. Wichtig ist immer, die funktionalen Folgen der Erkrankungen klar zu dokumentieren – also nicht nur Diagnosen zu nennen, sondern deren konkrete Auswirkungen auf Alltag, Beruf und Teilhabe zu schildern. Fazit Der Schritt von GdB 30 auf 50 ist erreichbar, wenn Sie systematisch vorgehen: medizinisch solide dokumentieren, die funktionellen Auswirkungen nachvollziehbar machen und die richtige verfahrensrechtliche Spur wählen – Neufeststellung oder Widerspruch. Mit dem Erreichen der 50er-Schwelle öffnen sich wichtige Schutzrechte im Arbeitsleben, steuerliche Entlastungen und je nach Lebensplanung der Zugang zur vorgezogenen Altersrente. Wer parallel die Gleichstellung nutzt, bleibt im Job vor Kündigungen besser geschützt, bis die Erhöhung durch ist – die vollen Nachteilsausgleiche gibt es aber erst mit anerkannter Schwerbehinderung.

Aktuelle Urteile zum Bürgergeld, Grundsicherung, Sozialhilfe und Rente

Schwerbehinderung: 15.000 Euro Entschädigung, weil der Arbeitgeber Pflicht missachtete

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30. September 2026

Eine Absage kann für Arbeitgeber teuer werden, wenn sie die Schutzrechte schwerbehinderter Bewerber übergehen. Das Arbeitsgericht München hat einem Mann 15.000 Euro Entschädigung zugesprochen, weil das Unternehmen vorgeschriebene Verfahrensschritte nicht eingehalten und die dadurch entstandene Diskriminierungsvermutung nicht widerlegt hatte. Besonders schwer wog, dass Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung nicht unmittelbar nach Eingang über die Bewerbung informiert worden waren. Das Urteil vom 29. April 2026, Aktenzeichen 35 Ca 3785/25, zeigt: Faire Bewerbungschancen müssen sich im tatsächlichen Verfahren wiederfinden. Der Bewerber hatte seine Schwerbehinderung ausdrücklich angegeben Der Mann bewarb sich im Januar 2025 auf eine Teamleiterstelle und nannte seine Schwerbehinderung bereits im Anschreiben. Zusätzlich legte er seinen Schwerbehindertenausweis vor. Nachdem das Unternehmen auf einen höchstens hälftigen Homeoffice-Anteil hingewiesen hatte, bestätigte er sein Interesse. Trotzdem erhielt er am 23. Januar eine Absage und machte wenige Tage später Entschädigungsansprüche geltend. Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung müssen sofort erfahren, wer sich bewirbt Nach § 164 Absatz 1 Satz 4 SGB IX müssen Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung und die zuständige Interessenvertretung unmittelbar über eingegangene Bewerbungen schwerbehinderter Menschen unterrichten. In einem Betrieb mit Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung sind grundsätzlich beide Stellen zu informieren. Die Pflicht beginnt mit dem Eingang der Bewerbung, nicht erst nach einer Vorauswahl durch die Personalabteilung. Wer die Vertretungen erst einschaltet, nachdem ein Bewerber bereits aussortiert wurde, nimmt ihnen die Möglichkeit, rechtzeitig auf das Verfahren einzuwirken. Voraussetzung ist, dass entsprechende Vertretungen bestehen. Lehnt der schwerbehinderte Bewerber die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ausdrücklich ab, entfällt deren Beteiligung nach der gesetzlichen Ausnahmeregelung. Allgemeine Bekenntnisse zur Inklusion reichten vor Gericht nicht Das Unternehmen verwies auf seine enge Zusammenarbeit mit der Schwerbehindertenvertretung. Konkrete Angaben zur rechtzeitigen Information in diesem Bewerbungsverfahren fehlten jedoch; zur Unterrichtung des Betriebsrats trug es überhaupt nichts Entsprechendes vor. Damit hatte der Arbeitgeber den Vorwurf nicht ausreichend bestritten. Das Gericht behandelte die behauptete Pflichtverletzung deshalb prozessual als zugestanden. Die Konsequenz ist deutlich: Ein Unternehmen kann noch so ausführlich beschreiben, wie sehr es schwerbehinderte Menschen unterstützt. Im Streitfall muss es erklären können, was mit der einzelnen Bewerbung tatsächlich geschehen ist. Warum ein Verfahrensfehler eine Diskriminierung vermuten lässt Bewerber können normalerweise nicht beobachten, was hinter den Türen einer Personalabteilung geschieht. Deshalb erleichtert § 22 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes den Nachweis einer Benachteiligung. Stehen Indizien fest, die eine Diskriminierung wegen der Behinderung vermuten lassen, muss der Arbeitgeber diese Vermutung widerlegen. Ein Verstoß gegen besondere Schutzvorschriften für schwerbehinderte Bewerber kann ein solches Indiz sein. Das bedeutet nicht, dass jede erfolglose Bewerbung einen Zahlungsanspruch auslöst. Die rechtliche Bedeutung des Verfahrensfehlers liegt darin, dass sich die Beweislast verschiebt und der Arbeitgeber eine diskriminierungsfreie Entscheidung nachweisen muss. Bewerber müssen interne Abläufe nicht vollständig aufdecken Betroffene müssen dafür nicht schon vor einer Klage sämtliche internen E-Mails oder Gesprächsvermerke kennen. Das Bundesarbeitsgericht hat im Urteil vom 14. Juni 2023, Aktenzeichen 8 AZR 136/22, klargestellt, dass an ihren Vortrag zu Vorgängen außerhalb ihres Einblicks keine überzogenen Anforderungen gestellt werden dürfen. Der Arbeitgeber kennt seine eigenen Abläufe und muss einen hinreichend erhobenen Vorwurf entsprechend konkret beantworten. Eine vorgeschaltete Auskunftsklage darf Betroffenen nicht einfach als zusätzliche Hürde auferlegt werden. Auch der Kontakt zur Arbeitsagentur war unzureichend dargelegt Das Münchner Gericht beanstandete außerdem die nicht ausreichend erläuterte Einschaltung der Arbeitsagentur. Der Hinweis auf einen Vermittlungsauftrag ließ offen, welche Angaben zur Stelle wann übermittelt worden waren. Auch die behauptete fachliche Nichteignung des Bewerbers beseitigte die Diskriminierungsvermutung nicht. Der Arbeitgeber erläuterte nicht ausreichend, wie er seine Auswahlkriterien gegenüber den anderen Bewerbern angewendet hatte. 15.000 Euro sind keine feste Entschädigung für jede Absage Die Kammer orientierte sich an einem angenommenen Bruttomonatsverdienst von 10.000 Euro und hielt das Eineinhalbfache für angemessen. Die zugesprochenen 15.000 Euro ersetzen einen immateriellen Schaden und sind keine pauschale Nachzahlung entgangenen Gehalts. Nach § 15 Absatz 2 AGG hängt die Entschädigung vom Einzelfall ab. Wäre der Bewerber auch bei einer diskriminierungsfreien Auswahl nicht eingestellt worden, darf sie drei Monatsgehälter nicht überschreiten. Aus einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot allein folgt außerdem kein Anspruch auf Einstellung. Geschützt wird die faire Chance im Bewerbungsverfahren; die ausgeschriebene Stelle lässt sich damit nicht automatisch einklagen. Ein klarer Hinweis in der Bewerbung verhindert Streit über die Kenntnis Wer die besonderen Verfahrensrechte nutzen möchte, sollte die Schwerbehinderung rechtzeitig und gut erkennbar mitteilen. Eine klare Angabe im Anschreiben oder an einer gut sichtbaren Stelle des Lebenslaufs hilft, spätere Auseinandersetzungen über die Kenntnis des Arbeitgebers zu vermeiden. Wie problematisch ein unkommentierter Nachweis zwischen anderen Anlagen sein kann, erläutert der Beitrag „Schwerbehinderung: Versteckter GdB-Nachweis in der Bewerbung reicht nicht für 40.000 Euro Schadensersatz“. Im hier behandelten Verfahren hatte der Mann seinen Status dagegen ausdrücklich im Anschreiben angegeben. Eine allgemeine Pflicht, jede Schwerbehinderung ungefragt offenzulegen, folgt daraus nicht. Die Abwägung zwischen Offenlegung und der Nutzung besonderer Rechte behandelt auch der Beitrag „Sind Sie schwerbehindert? Das Recht zur Lüge bei Schwerbehinderung“. Nach einer Absage laufen kurze Fristen Wer eine Entschädigung beansprucht, muss den Anspruch grundsätzlich innerhalb von zwei Monaten schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen. Bei Bewerbungen beginnt diese Frist nach § 15 Absatz 4 AGG mit dem Zugang der Ablehnung, sofern keine abweichende tarifliche Regelung gilt. Für die Entschädigungsklage gilt zusätzlich § 61b Absatz 1 Arbeitsgerichtsgesetz: Sie muss innerhalb von drei Monaten nach der schriftlichen Geltendmachung erhoben werden. Die Frist beginnt also nicht erst, wenn der Arbeitgeber auf die Forderung antwortet. Verfahrensschritt Zeitpunkt oder Frist Arbeitgeber informiert die bestehenden zuständigen Vertretungen Unmittelbar nach Eingang der Bewerbung Bewerber macht den Entschädigungsanspruch schriftlich geltend Grundsätzlich innerhalb von zwei Monaten ab Zugang der Absage Bewerber erhebt Entschädigungsklage Innerhalb von drei Monaten nach der schriftlichen Geltendmachung Für die Prüfung empfiehlt es sich, Stellenausschreibung, versandte Bewerbung, Eingangsbestätigung und Absage vollständig aufzubewahren. Bei einem konkreten Verdacht kann eine frühzeitige Beratung durch eine Gewerkschaft oder eine auf Arbeitsrecht spezialisierte Kanzlei helfen, den Anspruch rechtzeitig und nachvollziehbar geltend zu machen. Sechs Fragen und Antworten zur Entschädigung nach einer Bewerbung Warum sprach das Arbeitsgericht München 15.000 Euro zu? Der Arbeitgeber hatte vorgeschriebene Schutzpflichten im Bewerbungsverfahren verletzt. Die dadurch begründete Vermutung einer Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung konnte er nicht widerlegen. Reicht eine Absage für einen Entschädigungsanspruch aus? Nein, eine Absage allein belegt keine Diskriminierung. Es müssen zusätzliche Umstände vorliegen, die eine Benachteiligung wegen der Behinderung vermuten lassen. Müssen Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung beide informiert werden? Wenn beide Vertretungen bestehen, sind grundsätzlich beide unmittelbar nach Bewerbungseingang zu unterrichten. Für die Schwerbehindertenvertretung gilt eine Ausnahme, wenn der Bewerber ihre Beteiligung ausdrücklich ablehnt. Muss ich beweisen, dass ich die beste Besetzung gewesen wäre? Für eine Entschädigung wegen eines immateriellen Schadens nach § 15 Absatz 2 AGG ist das nicht generell erforderlich. Ein Anspruch kann auch bestehen, wenn die Stelle bei diskriminierungsfreier Auswahl an jemand anderen gegangen wäre. Erhalten andere Betroffene ebenfalls 15.000 Euro? Nein, der Betrag ist keine feste Pauschale. Das Gericht bestimmt die angemessene Entschädigung nach den Umständen des jeweiligen Falls. Wie schnell muss ich nach einer Absage handeln? Grundsätzlich muss der Anspruch innerhalb von zwei Monaten ab Zugang der Ablehnung schriftlich geltend gemacht werden. Für die Entschädigungsklage bleiben anschließend drei Monate ab der schriftlichen Geltendmachung.

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Grundsicherung: 10 Zuschüsse, die das Jobcenter zusätzlich zahlen muss

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30. September 2026

Der Regelsatz ist knapp, doch er muss nicht jede zusätzliche Belastung abdecken. Wer allein Kinder erzieht, schwanger ist, bestimmte krankheitsbedingte Ausgaben hat oder eine notwendige Erstausstattung braucht, kann weitere Leistungen vom Jobcenter verlangen. Diese Hilfen sind keine Gefälligkeit der Behörde: Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, besteht ein Anspruch. Allerdings bekommt niemand automatisch alle zehn Leistungen, und manche Unterstützung wird als Sachleistung, Gutschein oder direkte Zahlung an einen Anbieter erbracht. Welche zusätzlichen Leistungen möglich sind Die folgende Übersicht zeigt zehn Ansprüche neben dem regulären Lebensunterhalt nach dem SGB II. Die Eurobeispiele für Erwachsene beziehen sich auf einen Regelbedarf von 563 Euro im Jahr 2026, sofern nichts anderes angegeben ist. Zusätzliche Leistung Höhe oder Leistungsumfang Voraussetzung Mehrbedarf bei Schwangerschaft 17 Prozent des persönlichen Regelbedarfs, beispielsweise 95,71 Euro monatlich Ab der 13. Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Entbindungsmonats Mehrbedarf für Alleinerziehende Je nach Kinderzahl und Alter 12 bis 60 Prozent, beispielsweise 202,68 Euro bei einem Kind unter sieben Jahren Alleinige Pflege und Erziehung minderjähriger Kinder im eigenen Haushalt Mehrbedarf für Warmwasser Für alleinstehende Erwachsene regelmäßig 12,95 Euro monatlich; weitere Beträge für andere Haushaltsmitglieder Warmwasserbereitung über Geräte in der Wohnung, ohne entsprechende Übernahme über die Unterkunfts- und Heizkosten Mehrbedarf für kostenaufwendige Ernährung Angemessene krankheitsbedingte Mehrkosten Medizinisch notwendige Ernährung, die zusätzliche Kosten verursacht Mehrbedarf bei Behinderung und bestimmten Teilhabeleistungen 35 Prozent des persönlichen Regelbedarfs, beispielsweise 197,05 Euro monatlich Erwerbsfähigkeit und tatsächlicher Bezug einer von § 21 Absatz 4 SGB II erfassten Leistung Erstausstattung der Wohnung Notwendige Möbel und Haushaltsgeräte, auch als Pauschale oder Sachleistung Tatsächlicher Erstausstattungsbedarf Erstausstattung für Bekleidung sowie bei Schwangerschaft und Geburt Bedarfsgerechte Unterstützung, ohne bundesweit einheitlichen Betrag Notwendige Ausstattung fehlt und kann nicht selbst finanziert werden Persönlicher Schulbedarf 195 Euro im Kalenderjahr 2026, aufgeteilt in 65 und 130 Euro Anspruchsberechtigter Schulbesuch Schulausflüge und Klassenfahrten Tatsächliche berücksichtigungsfähige Kosten Ausflug oder Fahrt nach den gesetzlichen Vorgaben; entsprechende Hilfen auch für Kita-Kinder Lernförderung Kosten einer geeigneten, erforderlichen und angemessenen Förderung Zusätzliche Unterstützung zum Erreichen wesentlicher schulischer Lernziele Schwangerschaft: 95,71 Euro zusätzlich sind möglich Ab der 13. Schwangerschaftswoche steht leistungsberechtigten Schwangeren ein Mehrbedarf von 17 Prozent ihres persönlichen Regelbedarfs zu. Bei 563 Euro sind das für einen vollen Anspruchsmonat 95,71 Euro; bei einem Partner-Regelbedarf von 506 Euro ergeben sich 86,02 Euro. Der Zuschlag läuft bis zum Ende des Monats, in dem die Entbindung stattfindet. Wer bereits Leistungen erhält, sollte dem Jobcenter die Schwangerschaft und den voraussichtlichen Geburtstermin nachweisen und anschließend den Berechnungsbogen prüfen. Dieser laufende Mehrbedarf ersetzt nicht die gesonderte Hilfe für notwendige Baby-Ausstattung. Warum beide Ansprüche auseinandergehalten werden müssen, erläutert unser Beitrag über zusätzliche Jobcenter-Leistungen während der Schwangerschaft. Alleinerziehende: Der Zuschlag hängt von Alter und Zahl der Kinder ab Wer mit minderjährigen Kindern zusammenlebt und allein für deren Pflege und Erziehung sorgt, hat Anspruch auf einen Mehrbedarf. Bei einem Kind unter sieben Jahren oder bei zwei beziehungsweise drei Kindern unter 16 Jahren beträgt er 36 Prozent des Regelbedarfs, derzeit 202,68 Euro monatlich. Daneben sieht das Gesetz eine Berechnung mit 12 Prozent je minderjährigem Kind vor, soweit diese günstiger ist oder die 36-Prozent-Regel nicht greift. Die Obergrenze liegt bei 60 Prozent und damit bei 337,80 Euro bei einem Regelbedarf von 563 Euro. Bei einem einzigen Kind ab sieben Jahren sind es grundsätzlich 12 Prozent beziehungsweise 67,56 Euro. Entscheidend ist die tatsächliche Betreuungssituation, nicht allein der Familienstand auf dem Papier. Warmwasser: Für den Durchlauferhitzer gibt es einen eigenen Mehrbedarf Wird Warmwasser über einen Durchlauferhitzer oder Boiler in der Wohnung erzeugt, kann dafür ein zusätzlicher Anspruch bestehen. Voraussetzung ist, dass dieser Bedarf nicht bereits über die anerkannten Unterkunfts- und Heizkosten abgedeckt wird. Für alleinstehende Erwachsene beträgt die gesetzliche Pauschale 2,3 Prozent von 563 Euro und damit 12,95 Euro monatlich. Für weitere leistungsberechtigte Haushaltsmitglieder werden eigene Beträge berücksichtigt, bei Kindern abhängig von ihrem Alter. Ein Foto des Geräts oder eine Vermieterbescheinigung kann helfen, die Art der Warmwasserbereitung zu belegen. Wer höhere Aufwendungen als die Pauschale geltend macht, muss diese nach § 21 Absatz 7 SGB II durch eine separate Messeinrichtung nachweisen. Krankheitsbedingte Ernährung: Zusätzliche Kosten dürfen nicht untergehen Benötigt ein leistungsberechtigter Mensch aus medizinischen Gründen eine kostenaufwendigere Ernährung, muss das Jobcenter einen angemessenen Mehrbedarf berücksichtigen. Eine Erkrankung allein genügt dafür nicht: Es muss ein Zusammenhang zwischen der medizinisch notwendigen Ernährung und den zusätzlichen Kosten bestehen. Deshalb sollte eine ärztliche Bescheinigung erläutern, welche besondere Ernährung erforderlich ist. Einen einheitlichen Zuschuss für alle chronisch kranken Menschen gibt es nicht, ebenso wenig einen Anspruch allein wegen des Wunsches, sich gesünder zu ernähren. Behinderung und Teilhabe: Unter bestimmten Voraussetzungen 197,05 Euro mehr Erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen erhalten einen Mehrbedarf von 35 Prozent, wenn ihnen tatsächlich eine der in § 21 Absatz 4 SGB II genannten Leistungen erbracht wird. Dazu gehören bestimmte Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes oder entsprechende Eingliederungshilfen. Bei einem Regelbedarf von 563 Euro sind das 197,05 Euro monatlich. Ein Schwerbehindertenausweis oder ein bestimmter Grad der Behinderung allein löst diesen Anspruch jedoch nicht aus; der Bewilligungsbescheid über die konkrete Teilhabeleistung ist deshalb ein wichtiger Nachweis. Wohnungserstausstattung: Möbel sind nicht immer aus dem Regelsatz zu bezahlen Fehlt eine notwendige Wohnungserstausstattung, sieht § 24 Absatz 3 SGB II eine gesonderte Leistung vor. Dazu können beispielsweise ein Bett, ein Tisch, Sitzgelegenheiten, ein Kühlschrank oder eine Waschmaschine gehören, soweit diese Gegenstände tatsächlich benötigt werden und fehlen. Erstausstattung bedeutet nicht zwingend, dass jemand zum ersten Mal im Leben eine Wohnung bezieht. Auch nach einer Trennung kann ein entsprechender Bedarf entstehen, wenn notwendiger Hausrat nicht zur Verfügung steht. Geht dagegen eine bereits vorhandene Waschmaschine durch gewöhnlichen Verschleiß kaputt, ist das regelmäßig eine Ersatzbeschaffung. Bei einer unabweisbaren Anschaffung kann dann ein Darlehen infrage kommen, während eine anerkannte Erstausstattung grundsätzlich als Zuschuss oder Sachleistung zu erbringen ist. Eine bundesweit feste Möbelpauschale gibt es nicht, und das Jobcenter darf auch eine einfache, geeignete Ausstattung zugrunde legen. Was bei einer Ablehnung zu beachten ist, erklärt unser Beitrag zur Erstausstattung durch das Jobcenter. Bekleidung und Baby-Ausstattung: Ein eigener Anspruch neben dem Mehrbedarf Auch Erstausstattungen für Bekleidung sowie bei Schwangerschaft und Geburt werden gesondert übernommen. Bei einem Baby können beispielsweise notwendige erste Kleidung, ein Kinderbett oder ein Kinderwagen dazugehören, wenn keine nutzbare Ausstattung vorhanden ist. Normale Kleidungsnachkäufe sind dagegen grundsätzlich aus dem Regelbedarf zu finanzieren. Der zusätzliche Anspruch betrifft einen besonderen Erstausstattungsbedarf und ist kein allgemeines jährliches Kleidergeld. Die Hilfe muss gesondert beantragt werden, möglichst bevor die Anschaffungen erfolgen. Sie kann sogar ohne laufenden Leistungsbezug möglich sein, wenn die Voraussetzungen des SGB II erfüllt sind und das verfügbare Einkommen und Vermögen für diesen besonderen Bedarf nicht ausreichen. Schulbedarf: 195 Euro im Jahr stehen anspruchsberechtigten Kindern zu Für den persönlichen Schulbedarf werden 2026 insgesamt 195 Euro berücksichtigt. Im SGB II entfallen regelmäßig 65 Euro auf den 1. Februar und 130 Euro auf den 1. August, sofern zu den jeweiligen Zeitpunkten ein Anspruch besteht. Die Leistung gilt grundsätzlich für Schülerinnen und Schüler unter 25 Jahren, die eine allgemeinbildende oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten. Sie ist beispielsweise für Schulranzen, Schreibmaterial oder Sportzeug bestimmt und wird für jedes anspruchsberechtigte Kind gesondert berücksichtigt. Ein eigener Antrag auf die Schulbedarfspauschale ist bei bestehendem SGB-II-Antrag grundsätzlich nicht nötig, der Schulbesuch muss aber gegebenenfalls nachgewiesen werden. Weitere Einzelheiten enthält unser Beitrag zum Schulbedarf 2026 und den beiden Auszahlungsterminen. Klassenfahrten: Die tatsächlichen Kosten werden gesondert berücksichtigt Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten gehören nicht zur Schulbedarfspauschale. Für anspruchsberechtigte Schülerinnen und Schüler werden die tatsächlichen Aufwendungen übernommen, bei mehrtägigen Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen. Entsprechende Ansprüche gibt es auch für Kinder in Tageseinrichtungen oder Kindertagespflege. Privates Taschengeld gehört dagegen nicht zu den übernommenen Fahrtkosten. Eltern sollten die Kostenmitteilung der Schule oder Betreuungseinrichtung rechtzeitig einreichen. Je nach örtlichem Verfahren zahlt die zuständige Stelle direkt an die Schule oder rechnet auf andere Weise ab. Lernförderung: Nachhilfe ist auch ohne drohendes Sitzenbleiben möglich Das Jobcenter beziehungsweise die zuständige kommunale Stelle muss geeignete und angemessene Lernförderung berücksichtigen, wenn sie zusätzlich erforderlich ist, um wesentliche schulische Lernziele zu erreichen. Eine unmittelbar gefährdete Versetzung ist dafür ausdrücklich keine Voraussetzung. Damit besteht allerdings kein Anspruch auf beliebige Nachhilfestunden oder die Finanzierung jeder gewünschten Notenverbesserung. Die Förderung muss den schulischen Bedarf treffen; eine Bestätigung der Schule hilft dabei, die Notwendigkeit und den Umfang nachzuweisen. Anders als die übrigen hier genannten Bildungsleistungen muss Lernförderung gesondert beantragt werden. Eltern sollten die Kostenübernahme deshalb klären, bevor sie einen kostenpflichtigen Vertrag abschließen. Ein Anspruch nützt wenig, wenn der Bedarf im Bescheid fehlt Laufende Mehrbedarfe sind grundsätzlich vom Antrag auf Leistungen zum Lebensunterhalt umfasst, doch das Jobcenter muss die anspruchsbegründenden Umstände kennen. Erstausstattungen und Lernförderung benötigen dagegen einen gesonderten Antrag. Beschreiben Sie den Bedarf konkret, reichen Sie passende Nachweise ein und bewahren Sie einen Beleg für den Eingang auf. Bei einer Ablehnung sollten Sie einen schriftlichen Bescheid verlangen; die Widerspruchsfrist beträgt bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung regelmäßig einen Monat nach Bekanntgabe. Auch eine bewilligte Pauschale beendet nicht jede Diskussion: Reicht sie für die notwendige Erstausstattung tatsächlich nicht aus, sollten Betroffene das mit konkreten Angeboten belegen. Die Behörde darf einen gesetzlich vorgesehenen zusätzlichen Bedarf nicht einfach mit dem Hinweis abweisen, dafür sei bereits der Regelsatz da. Stand: 30. September 2026. Rechtsgrundlagen und Beträge ergeben sich insbesondere aus § 21 SGB II, § 24 SGB II, § 28 SGB II, § 37 SGB II sowie den Angaben des Bundesarbeitsministeriums zu den Regelbedarfen und zum Schulbedarf 2026. Beispiel aus der Praxis: Mehr als 300 Euro zusätzlich im Monat Ein fiktives Beispiel: Julia lebt mit ihrem sechsjährigen Sohn in Hannover, erzieht ihn allein und ist in der 18. Schwangerschaftswoche. Beide beziehen Leistungen vom Jobcenter, und das Warmwasser wird über einen elektrischen Durchlauferhitzer erzeugt, ohne dass diese Kosten anderweitig übernommen werden. Für einen vollen Anspruchsmonat ergeben sich 202,68 Euro für Alleinerziehung, 95,71 Euro für die Schwangerschaft sowie 12,95 Euro und 4,68 Euro für das Warmwasser, zusammen also 316,02 Euro zusätzlich. Eine notwendige Baby-Erstausstattung kann Julia außerdem gesondert beantragen; sie ist mit diesen monatlichen Zuschlägen nicht bezahlt. Häufige Fragen zu zusätzlichen Leistungen vom Jobcenter Hat jeder Leistungsberechtigte Anspruch auf alle zehn Zuschüsse? Nein, jede Leistung hat eigene Voraussetzungen. Wer sie erfüllt, kann den jeweiligen Anspruch geltend machen; ein pauschales Zusatzpaket für alle gibt es nicht. Muss ich die zusätzlichen Leistungen zurückzahlen? Rechtmäßig gewährte Zuschüsse müssen grundsätzlich nicht wie ein Darlehen zurückgezahlt werden. Rückforderungen können dennoch entstehen, etwa wenn eine Bewilligung wegen falscher Angaben aufgehoben wird. Kann ich mehrere Mehrbedarfe gleichzeitig erhalten? Ja, beispielsweise können Schwangerschaftsmehrbedarf, Alleinerziehendenmehrbedarf und Warmwassermehrbedarf zusammentreffen. Die Summe der Mehrbedarfe für Schwangerschaft, Alleinerziehung, Behinderung und kostenaufwendige Ernährung ist allerdings auf die Höhe des persönlichen Regelbedarfs begrenzt; der Warmwassermehrbedarf fällt nicht unter diese Begrenzung. Brauche ich für jeden Zuschuss einen Extra-Antrag? Nein, laufende Mehrbedarfe sind grundsätzlich vom Antrag auf Lebensunterhalt umfasst, müssen dem Jobcenter aber durch die entsprechenden Angaben und Nachweise bekannt werden. Erstausstattungen und Lernförderung sind gesondert zu beantragen. Bekomme ich eine Erstausstattung auch ohne laufende Jobcenter-Zahlungen? Das ist möglich, wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen und den anerkannten Bedarf nicht selbst decken können. Bei dieser Prüfung darf das Jobcenter auch Einkommen berücksichtigen, das voraussichtlich in bis zu sechs Monaten nach dem Entscheidungsmonat erzielt wird. Was kann ich tun, wenn das Jobcenter die Leistung ablehnt? Verlangen Sie einen schriftlichen Bescheid und legen Sie bei einer fehlerhaften Ablehnung fristgerecht Widerspruch ein. Benennen Sie den konkreten Bedarf und legen Sie Nachweise vor, die den Anspruch oder eine zu niedrige Bewilligung belegen.

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Jobcenter verlangt für Bürgergeld-Antrag Kaufbeleg der Jacke, die man vor Monaten gekauft hat

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30. September 2026

Wer Leistungen beim Jobcenter beantragt, muss seine gesamten Verhältnisse offenlegen und zahlreiche Nachweise einreichen. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Behörde jede private Zahlung bis ins kleinste Detail untersuchen darf. Ein aktueller Tätigkeitsbericht der Bürgerbeauftragten für soziale Angelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein zeigt, wie weit solche Forderungen gehen können. In einem Fall sollte eine Antragstellerin sogar den Kaufbeleg für eine Jacke ihres Sohnes beschaffen, obwohl die betreffende Überweisung bereits zwei Monate vor Beginn des Leistungszeitraums erfolgt war. Die Bürgerbeauftragte bewertete diese Forderung als unnötig und sah zudem einen klaren Verstoß gegen den Grundsatz der Datenminimierung. Der Fall ist für Leistungsbeziehende besonders interessant, weil er zeigt, dass auch Mitwirkungspflichten rechtliche Grenzen haben. Jobcenter wollte Kaufbeleg für die Jacke des Sohnes sehen Der Fall stammt aus dem Tätigkeitsbericht 2025 der Bürgerbeauftragten für soziale Angelegenheiten Schleswig-Holstein, der dem Landtag im September 2026 vorgelegt wurde. Die betroffene Frau hatte zwei Monate vor Beginn ihres Leistungszeitraums eine Überweisung von ihrem Sohn erhalten. Auf Nachfrage des Jobcenters erklärte sie den Vorgang. Ihr Sohn hatte ihre Kreditkarte verwendet, um eine Jacke zu kaufen, und ihr anschließend den entsprechenden Betrag zurückgezahlt. Damit war der Hintergrund des Zahlungseingangs eigentlich geklärt. Dem Jobcenter genügte die Erklärung jedoch nicht und es verlangte zusätzlich den Kaufbeleg für die Jacke des Sohnes. Nach Einschätzung der Bürgerbeauftragten war diese zusätzliche Forderung nicht erforderlich. Der Geldeingang lag bereits vor dem Leistungszeitraum und konnte deshalb nach dem Zuflussprinzip nicht als Einkommen dieses späteren Leistungszeitraums angerechnet werden. Der Zeitpunkt der Überweisung war entscheidend Nach § 11 SGB II werden Einnahmen grundsätzlich in dem Monat berücksichtigt, in dem sie tatsächlich zufließen. Vereinfacht gesagt: Geld, das im September zufließt, wird grundsätzlich im September geprüft und nicht nachträglich zum Einkommen eines späteren Monats gemacht. Genau daran scheiterte die Forderung des Jobcenters in diesem Fall. Die Zahlung des Sohnes war bereits zwei Monate vor dem Leistungszeitraum eingegangen. Die Bürgerbeauftragte stellte deshalb ausdrücklich fest, dass der Zahlungsvorgang nicht weiter hätte überprüft werden müssen. Ob tatsächlich eine Jacke gekauft worden war, konnte für die Einkommensanrechnung im späteren Leistungszeitraum nichts mehr ändern. Allerdings bedeutet dies nicht, dass jede Kontobewegung vor dem Leistungsbeginn für das Jobcenter grundsätzlich tabu ist. Ergibt sich daraus beispielsweise ein nachvollziehbarer Hinweis auf vorhandenes Vermögen oder einen anderen leistungsrelevanten Sachverhalt, können weitere Fragen zulässig sein. Jobcenter dürfen Kontoauszüge verlangen Dass eine einzelne Nachweisforderung überzogen sein kann, ändert nichts daran, dass Antragsteller umfangreiche Mitwirkungspflichten haben. Nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit gehören beispielsweise Kontoauszüge der vergangenen drei Monate regelmäßig zu den Nachweisen, die bei einem Leistungsantrag benötigt werden können. Das Jobcenter darf dadurch Einnahmen und Vermögensverhältnisse überprüfen. Leistungsbeziehende sollten deshalb nicht davon ausgehen, dass sie ungewöhnliche Geldeingänge generell nicht erklären müssten. Wie Überweisungen von Angehörigen, Rückzahlungen oder Bareinzahlungen behandelt werden können, erklären wir ausführlich in unserem Beitrag „Bürgergeld: Einzahlungen aufs Konto beim Jobcenter richtig erklären“. Auch bei Kontoauszügen gelten jedoch Datenschutzregeln. Bestimmte Angaben zu Zahlungsausgängen können unter Voraussetzungen geschwärzt werden, wie unser Ratgeber „Kontoauszüge für das Jobcenter: Diese Angaben darf man schwärzen“ erläutert. Mitwirkungspflicht bedeutet nicht unbegrenzte Auskunftspflicht Die rechtliche Grundlage für viele Nachweisanforderungen findet sich in § 60 SGB I. Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, muss Tatsachen angeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen entsprechende Beweismittel vorlegen. Entscheidend ist dabei das Wort „erheblich“. Das Jobcenter darf Unterlagen nicht allein deshalb verlangen, weil sie möglicherweise interessant sein könnten. Zwischen dem verlangten Dokument und der Prüfung des Leistungsanspruchs muss ein nachvollziehbarer Zusammenhang bestehen. Fehlt dieser Zusammenhang, kann eine Mitwirkungsaufforderung über das gesetzlich Zulässige hinausgehen. Zusätzliche Grenzen ergeben sich aus § 65 SGB I. Danach bestehen Mitwirkungspflichten unter anderem dann nicht, wenn der verlangte Aufwand außer Verhältnis zur beanspruchten Sozialleistung steht oder sich die Behörde erforderliche Informationen mit geringerem Aufwand selbst beschaffen kann. Auch der Datenschutz begrenzt Nachfragen des Jobcenters Neben dem Sozialrecht ist bei solchen Forderungen der Datenschutz wichtig. Nach § 67a SGB X dürfen Sozialdaten grundsätzlich nur erhoben werden, wenn deren Kenntnis zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Behörde erforderlich ist. Hinzu kommt der Grundsatz der Datenminimierung aus Artikel 5 der Datenschutz-Grundverordnung. Behörden sollen nicht mehr personenbezogene Informationen erheben, als sie für den jeweiligen Zweck tatsächlich benötigen. Genau gegen diesen Grundsatz sah die Bürgerbeauftragte im Jacken-Fall einen klaren Verstoß. Der Kaufbeleg hätte an der Leistungsberechnung nichts geändert und hätte zugleich weitere private Informationen über den Sohn der Antragstellerin offengelegt. Diese Unterlagen darf das Jobcenter grundsätzlich verlangen Unterlage oder Information Wann die Forderung zulässig sein kann Wo die Grenze liegt Kontoauszüge Zur Prüfung von Einkommen und Vermögen Nicht jede private Ausgabe darf ohne Anlass detailliert untersucht werden Nachweis über einen Geldeingang Wenn geklärt werden muss, ob anrechenbares Einkommen vorliegt Weitere Belege müssen für den Leistungsanspruch erforderlich sein Mietvertrag und Nebenkosten Zur Berechnung der Kosten für Unterkunft und Heizung Nicht erforderliche persönliche Informationen dürfen nicht beliebig erhoben werden Einkommensnachweise Zur Berechnung des anrechenbaren Einkommens Die Forderung muss sich auf leistungsrelevante Angaben beziehen Belege Dritter Nur wenn hierfür eine rechtliche Grundlage besteht und die Information benötigt wird Leistungsbeziehende können nicht ohne Weiteres Dokumente beschaffen, über die ausschließlich Dritte verfügen Bürgerbeauftragte berichtet nicht von einem Einzelfall Besonders bemerkenswert ist, dass die Bürgerbeauftragte die Vorgehensweise nicht lediglich bei einer einzigen Antragstellerin beobachtet hat. Im Tätigkeitsbericht heißt es, bei der Bearbeitung von Petitionen sei mehrfach aufgefallen, dass einmalige Einnahmen hinterfragt wurden, obwohl diese bereits vor dem Leistungszeitraum zugeflossen waren und keinen Einfluss auf die Leistungshöhe hatten. Bereits im vorherigen Tätigkeitsbericht hatte die Stelle auf verzögerte Antragsbearbeitungen durch überflüssige Prüfungen hingewiesen. Die zusätzlichen Anforderungen können für Betroffene erhebliche Folgen haben, wenn dringend benötigte Leistungen dadurch später bewilligt werden. Die Bürgerbeauftragte vermutet hinter der Praxis unter anderem fehlendes Fachwissen. Sie fordert deshalb insbesondere eine umfassende Schulung und Einarbeitung neuer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Jobcentern. Gleichzeitig stellt der Bericht klar, dass die Zusammenarbeit mit den Jobcentern insgesamt überwiegend gut gewesen sei und Anfragen der Bürgerbeauftragten in der Regel zügig und konstruktiv beantwortet wurden. Es geht somit nicht darum, jede Nachweisanforderung pauschal als rechtswidrig einzustufen. Unnötige Mitwirkungsaufforderung niemals einfach ignorieren Wer eine offensichtlich überzogene Forderung erhält, sollte das Schreiben trotzdem nicht beiseitelegen. Schweigen kann dazu führen, dass das Jobcenter später eine fehlende Mitwirkung annimmt. Sinnvoll ist vielmehr eine schriftliche Reaktion. Betroffene können erklären, warum sie den verlangten Nachweis für nicht leistungsrelevant halten, und das Jobcenter auffordern mitzuteilen, welche konkrete Tatsache mit dem Dokument geprüft werden soll. Bei einem Zahlungseingang vor dem Leistungszeitraum kann beispielsweise auf den Zeitpunkt der Überweisung hingewiesen werden. Ist der Hintergrund bereits erklärt worden, sollte auch dies nochmals kurz dokumentiert werden. Eine mögliche Formulierung wäre: „Bitte teilen Sie mir mit, welche für meinen Leistungsanspruch erhebliche Tatsache durch den verlangten Nachweis festgestellt werden soll. Der betreffende Zahlungseingang erfolgte bereits vor Beginn meines Leistungszeitraums und wurde von mir bereits erläutert.“ Jobcenter darf Leistungen nicht sofort wegen fehlender Unterlagen streichen Besondere Bedeutung hat § 66 SGB I. Kommen Antragsteller einer zulässigen Mitwirkungspflicht nicht nach und wird dadurch die Sachverhaltsaufklärung erheblich erschwert, können Leistungen zwar ganz oder teilweise versagt oder entzogen werden. Eine solche Entscheidung darf jedoch nicht ohne Weiteres erfolgen. Zuvor muss die Behörde schriftlich auf die möglichen Folgen hinweisen und eine angemessene Frist zur Mitwirkung setzen. Hinzu kommt ein weiterer Punkt: Eine Versagung nach § 66 SGB I setzt überhaupt erst voraus, dass eine Mitwirkungspflicht besteht. War das verlangte Dokument für die Prüfung des Anspruchs nicht erforderlich, kann auch eine darauf gestützte Leistungsverweigerung rechtlich angreifbar sein. Bei einer Versagung kann Widerspruch notwendig werden Bleibt es nicht bei der Aufforderung und erlässt das Jobcenter einen Versagungs- oder Entziehungsbescheid, sollten Betroffene schnell handeln. Gegen einen solchen Verwaltungsakt kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Ausführliche Hinweise hierzu finden Betroffene in unserem Ratgeber zum Widerspruch gegen einen Jobcenter-Bescheid. Wichtig ist insbesondere, Schreiben, hochgeladene Unterlagen und Eingangsbestätigungen aufzubewahren. Droht durch eine ausbleibende Zahlung eine akute finanzielle Notlage, kann zusätzlich gerichtlicher Eilrechtsschutz in Betracht kommen. Nach § 86b SGG kann das Sozialgericht unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine vorläufige Entscheidung treffen, wenn ohne schnelle gerichtliche Hilfe erhebliche Nachteile drohen. Akteneinsicht kann zeigen, warum das Jobcenter Unterlagen verlangt Manchmal lässt sich aus einer Mitwirkungsaufforderung nicht erkennen, weshalb ein bestimmtes Dokument verlangt wird. Dann kann ein Antrag auf Akteneinsicht sinnvoll sein. In der Verwaltungsakte können sich interne Vermerke, Berechnungen oder Hinweise befinden, aus denen hervorgeht, welchen Verdacht oder welche Annahme das Jobcenter verfolgt. Wie Betroffene dabei vorgehen können, erläutern wir im Beitrag „Warum Bezieher einen Antrag auf Akteneinsicht beim Jobcenter stellen sollten“. Der Fall zeigt die Grenzen der Kontrolle Der Tätigkeitsbericht macht deutlich, dass Leistungsbeziehende ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zwar umfassend offenlegen müssen. Daraus entsteht für das Jobcenter aber kein uneingeschränktes Recht, jeden privaten Vorgang vollständig zu rekonstruieren. Eine Nachweisforderung muss einen Zweck für die Leistungsprüfung erfüllen. Kann ein zusätzliches Dokument an der Entscheidung über den Anspruch nichts ändern, spricht viel dafür, die Erforderlichkeit der Forderung zumindest kritisch zu hinterfragen. Besonders bei älteren Kontobewegungen lohnt deshalb ein genauer Blick auf den Zeitraum. Dass ein Zahlungseingang auf einem vom Jobcenter zulässigerweise verlangten Kontoauszug sichtbar ist, bedeutet noch nicht automatisch, dass hierzu beliebig viele weitere private Belege verlangt werden dürfen.

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Die besten 10 Jahre in der Rente - mit 75 ist dann Schluss

Beitragsbild von: Die besten 10 Jahre in der Rente - mit 75 ist dann Schluss

30. September 2026

Endlich Zeit für die lange Reise, für Wanderungen oder für die Enkel: Viele Menschen verbinden mit dem Rentenbeginn Wünsche, die während des Arbeitslebens warten mussten. Doch ausgerechnet dann fällt es manchen schwer, ihr Erspartes auch auszugeben. Die Sorge, im hohen Alter ohne Geld dazustehen, ist verständlich. Wer deshalb jeden Wunsch auf später verschiebt, riskiert allerdings, dass das Geld noch da ist, wenn die Gesundheit nicht mehr mitspielt. Eine gute Ruhestandsplanung muss deshalb zwei Fragen beantworten: Wie bleibt das Leben dauerhaft bezahlbar, und welche Wünsche sollten nicht weitere zehn Jahre warten? Eine pauschale Aufforderung, das Vermögen möglichst schnell aufzubrauchen, wäre jedoch genauso falsch wie ein Sparplan ohne Platz für Lebensfreude. Die ersten zehn Rentenjahre sind eine Chance, aber keine Garantie Für körperlich anspruchsvolle Vorhaben kann ein früher Zeitpunkt sinnvoll sein: Eine mehrwöchige Rundreise oder eine Bergwanderung lässt sich nicht beliebig aufschieben. Daraus folgt aber nicht, dass jeder Mensch genau zehn gute Rentenjahre vor sich hat. Manche gehen bereits mit erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen in den Ruhestand, andere sind mit über 80 Jahren noch ausgesprochen aktiv. Auch ein Leben mit Krankheit oder Behinderung kann erfüllend sein und Geld für Reisen, Hilfsmittel oder Unterstützung erfordern. Warum die Rechnung mit genau neun Jahren zu kurz greift Eurostat weist für Deutschland im Datenjahr 2023 bei 65-jährigen Männern 8,4 weitere gesunde Lebensjahre aus, bei Frauen 9,0 Jahre. Diese Werte beziehen sich auf statistisch erwartete Jahre ohne entsprechende Einschränkungen. Wer länger lebt als der Durchschnitt, braucht weiterhin eine bezahlbare Wohnung, Lebensmittel und möglicherweise zusätzliche Hilfe. Ein finanzieller Plan muss auch dann noch funktionieren. 100.000 Euro Erspartes: Derselbe Betrag, sehr unterschiedliche Möglichkeiten Wie stark der Entnahmezeitraum das verfügbare Geld verändert, zeigt eine einfache Rechnung mit 100.000 Euro Vermögen. Zinsen, Anlageverluste, Steuern, Gebühren und Inflation bleiben zunächst unberücksichtigt, damit der Unterschied sichtbar wird. Aufteilung des Vermögens Monatliche Entnahme in den ersten neun Jahren Entnahmen nach neun Jahren insgesamt Verbleibendes Vermögen nach neun Jahren 100.000 Euro gleichmäßig über 18 Jahre 462,96 Euro 50.000 Euro 50.000 Euro 100.000 Euro vollständig über neun Jahre 925,93 Euro 100.000 Euro 0 Euro 60.000 Euro über neun Jahre, 40.000 Euro Reserve 555,56 Euro 60.000 Euro 40.000 Euro Die Beträge sind gerundet; gerechnet wird mit gleichmäßigen Entnahmen ohne Erträge oder Kosten. Die Reserve in der dritten Variante wird während der ersten neun Jahre nicht angetastet. Die zweite Variante verdoppelt das zusätzliche Monatsbudget, schafft aber keinen zusätzlichen Wohlstand. Sie zieht lediglich den gesamten Vermögensverbrauch vor und lässt anschließend keine Rücklage mehr übrig. Auch die dritte Variante sollte ehrlich beschrieben werden: Gegenüber der gleichmäßigen Verteilung über 18 Jahre stehen zunächst rund 93 Euro monatlich mehr zur Verfügung. Das kann einen spürbaren Unterschied machen, ist aber kein finanzielles Wunder. Die Ausgabenstatistik beweist keinen festen Absturz nach dem Rentenbeginn Eine häufig zitierte Auswertung des Instituts der deutschen Wirtschaft wurde 2021 veröffentlicht und verwendet Haushaltsdaten aus dem Jahr 2019. Für Haushalte mit einer Haupteinkommensperson zwischen 65 und 79 Jahren nennt die Untersuchung Konsumausgaben von rund 2.400 Euro monatlich. Für Freizeit, Unterhaltung, Kultur sowie Gaststätten und Beherbergung waren es in dieser Altersgruppe rund 400 Euro, bei über 80-Jährigen rund 350 Euro. Weniger Reisen bedeuten nicht automatisch weniger Geldbedarf Im späteren Ruhestand können Ausgaben für Urlaubsreisen oder das Auto sinken. Gleichzeitig können Unterstützung im Haushalt, Fahrdienste oder ein barrierearmer Umbau zusätzliche Kosten verursachen. Besonders teuer kann eine notwendige Pflege werden, weil die Pflegeversicherung nicht sämtliche Kosten übernimmt. Welche Möglichkeiten bei einer Finanzierungslücke bestehen, erläutert der Beitrag Pflegeheim-Eigenanteil: Was tun, wenn die Rente nicht mehr reicht? Eine Rücklage ist deshalb nicht einfach Geld, das später nutzlos auf dem Konto liegt. Sie kann darüber entscheiden, welche Unterstützung man sich leisten kann und wie viel Selbstständigkeit erhalten bleibt. Erst die laufenden Kosten sichern, dann das Wunschbudget festlegen Bevor Vermögen für zusätzliche Wünsche verplant wird, müssen die regelmäßig verfügbaren Einnahmen den notwendigen Ausgaben gegenübergestellt werden. Dabei zählen auch unregelmäßige Belastungen wie Reparaturen oder jährliche Versicherungsbeiträge, die auf den Monat umgerechnet werden sollten. Deckt die Rente diese Ausgaben bereits nicht, dient ein Teil des Ersparten der laufenden Existenzsicherung. Dieses Geld steht nicht zugleich vollständig als Reisebudget zur Verfügung. Entscheidend ist außerdem, ob eine genannte Rente ein Bruttobetrag oder tatsächlich verfügbares Einkommen ist. Der Beitrag 1.800 Euro Rente brutto: Was nach Steuern und Krankenkasse übrig bleibt erklärt diesen Unterschied anhand einer Beispielrechnung. Für einen Rentenbeginn im Jahr 2026 beträgt der Besteuerungsanteil grundsätzlich 84 Prozent. Das ist kein Steuersatz von 84 Prozent; ob und wie viel Einkommensteuer anfällt, hängt von den persönlichen Verhältnissen ab. Zwei Geldtöpfe helfen nur, wenn auch die Zeit dazwischen finanziert ist Eine Aufteilung in ein Budget für frühere Wünsche und eine Reserve für spätere Bedürfnisse kann Orientierung geben. Die passende Verteilung ergibt sich jedoch aus den eigenen Ausgaben und Verpflichtungen, nicht aus einer allgemein gültigen Quote von 60 zu 40. Im Beispiel wären die 60.000 Euro bei einem Start mit 65 Jahren ungefähr zum 74. Geburtstag verbraucht. Soll die Reserve erst ab 80 genutzt werden, müssen sechs Jahre ohne diese zusätzlichen Entnahmen überbrückt werden. Das funktioniert nur, wenn die übrigen Einnahmen in dieser Zeit ausreichen oder weiteres Geld vorgesehen ist. Ebenso muss die Reserve früher verfügbar sein, wenn schon mit 72 eine größere Reparatur oder Unterstützung notwendig wird. Inflation ist ein Planungsproblem, kein Freibrief zum Ausgeben Eine über Jahre unveränderte Auszahlung verliert bei steigenden Preisen an Kaufkraft. Bei einer nur beispielhaft angenommenen Inflation von zwei Prozent jährlich hätten 500 Euro in 18 Jahren eine Kaufkraft von ungefähr 350 heutigen Euro. Deshalb darf ein Plan mit festen Eurobeträgen nicht so dargestellt werden, als bliebe der Lebensstandard automatisch gleich. Ausgaben, mögliche Erträge und Veränderungen der Renteneinnahmen müssen regelmäßig neu betrachtet werden. Wer Vermögen am Kapitalmarkt anlegt, muss zusätzlich Wertschwankungen berücksichtigen. Hohe Entnahmen nach Kursverlusten können die spätere finanzielle Bewegungsfreiheit deutlich verringern. Die Ersparnisse dürfen auch dem eigenen Leben dienen Wer jahrzehntelang Geld zurückgelegt hat, muss sich einen bezahlbaren Wunsch im Ruhestand nicht als Verschwendung vorwerfen. Problematisch wird Sparsamkeit dann, wenn sie ohne konkrete Rechnung jede Ausgabe verhindert. Genauso wenig sollte die Angst vor einer späteren Erkrankung zu hektischem Konsum führen. Sinnvoll ist ein überprüfbares Budget, das heutige Wünsche ermöglicht und künftige Verpflichtungen mitdenkt. Für Menschen mit einer kleinen Rente und kaum Rücklagen bleibt diese Debatte allerdings häufig theoretisch. Wo schon Lebensmittel und Miete das Einkommen aufbrauchen, fehlt nicht der Mut zum Geldausgeben, sondern der finanzielle Spielraum. Quellen: Destatis: Eurostat-Gesundheitsdaten für Deutschland, Datenjahr 2023; Eurostat: Definition gesunder Lebensjahre; Institut der deutschen Wirtschaft: Konsumpotenziale nach Altersgruppen, 2021, Datenbasis 2019; Deutsche Rentenversicherung: Besteuerungsanteil bei Rentenbeginn 2026; Verbraucherzentrale: Vermögensplanung im Rentenalter.