Bürgergeld-Logik: Diese Rechenfalle kann den Kinderzuschlag kippen

12. Februar 2026
Viele Familien überschlagen den KiZ mit der SGB-II-Brille: Hat das Kind Unterhalt, Unterhaltsvorschuss oder eine Waisenrente, „müsste“ es doch eigentlich raus sein. Beim Kinderzuschlag wird Kindeseinkommen typischerweise nicht zu 100 Prozent, sondern grundsätzlich nur zu 45 Prozent angerechnet. Das verändert die Logik – und die Erwartung an den Bescheid. Die 45%-Regel in Klartext: Warum „Einkommen“ nicht automatisch „Ausschluss“ bedeutet Wenn ein Kind Einkommen hat, reduziert das den KiZ – aber häufig eben nicht vollständig. Dadurch kann ein Restbedarf bestehen bleiben, der den Anspruch weiterhin trägt oder die Höhe anders verschiebt, als viele erwarten. Das ist der Punkt, an dem Familien falsch planen: Sie streichen KiZ gedanklich aus dem Budget, obwohl er rechnerisch noch relevant sein kann – oder sie erwarten eine stabile Summe und erleben eine sprunghafte Änderung, weil kleine Einkommensverschiebungen durch die Anrechnungslogik anders wirken. Warum das mit „SGB II raus – KiZ rein“ verwechselt wird Im Bürgergeld dreht sich vieles darum, ob Bedarf gedeckt ist und wie Einkommen angerechnet wird. Beim KiZ ist die Konstruktion anders: Er ist eine vorgelagerte Familienleistung mit eigener Abschmelzung. Wer beide Systeme gleichsetzt, macht zwei typische Fehler: Entweder er rechnet das Kind wegen Einkommen komplett raus, obwohl es im KiZ-System weiterhin anspruchsrelevant bleibt, oder er unterschätzt, wie stark kleine Änderungen beim Kindeseinkommen den KiZ-Betrag verschieben können. Mini-Beispiel: So entsteht der Denkfehler Nehmen wir 300 Euro Kindeseinkommen. Viele denken: 300 Euro weniger Bedarf, also 300 Euro weniger Leistung. Beim KiZ wirkt das anders: Wird nur 45 Prozent angerechnet, sind das 135 Euro. Der Rest fällt nicht automatisch „weg“. Genau dadurch kann KiZ noch entstehen oder bestehen bleiben, obwohl das Kind auf den ersten Blick „versorgt“ wirkt. Typische Einkommensarten, die die 45%-Logik auslösen Besonders häufig spielen Unterhalt, Unterhaltsvorschuss und Waisenrenten eine Rolle. Auch Ausbildungsvergütungen können den KiZ beeinflussen. Entscheidend ist weniger das Etikett, sondern die Frage: Welche Einnahme liegt vor, in welcher Höhe, und wie wirkt sie in der KiZ-Anrechnung? Was Familien daraus praktisch ableiten sollten Wer KiZ plant, sollte nicht mit Bauchgefühl rechnen, sondern die entscheidenden Punkte prüfen: Ändert sich Kindeseinkommen, ändert sich KiZ oft mit – manchmal weniger stark als gedacht, manchmal in einer Weise, die sich erst im Bescheid zeigt. Darum gilt: Änderungen beim Kindeseinkommen nicht „nebenbei“ behandeln, sondern als potenziellen KiZ-Kipphebel begreifen und frühzeitig in die Planung einpreisen. Fazit Die 45%-Regel ist keine Fußnote, sondern ein Mechanismus, der KiZ-Bescheide kippen kann: Ein Kind kann „eigentlich nicht bedürftig“ wirken und trotzdem im KiZ-System weiter zählen – oder eine kleine Einkommensänderung kann den Auszahlbetrag unerwartet verschieben. FAQ: KiZ und 45%-Regel beim Kindeseinkommen Was bedeutet die 45%-Regel beim Kindeseinkommen beim Kinderzuschlag? Kindeseinkommen (z. B. Unterhalt, Unterhaltsvorschuss, Waisenrente) mindert den KiZ typischerweise nicht vollständig, sondern wird grundsätzlich nur zu 45 % angerechnet. Dadurch kann KiZ trotz Kindeseinkommen weiter bestehen oder höher ausfallen als viele erwarten. Heißt „Kind hat Einkommen“ automatisch: kein Kinderzuschlag? Nein. Genau hier liegt der häufigste Denkfehler. Weil das Kindeseinkommen nur teilweise angerechnet wird, kann weiterhin ein anspruchsrelevanter Restbedarf bestehen und der KiZ bleibt möglich bzw. verändert sich weniger stark als im Bauchgefühl. Welche Zahlungen zählen typischerweise als Kindeseinkommen beim KiZ? Häufig relevant sind Unterhalt, Unterhaltsvorschuss, Waisenrente und Ausbildungsvergütungen. Entscheidend ist nicht der Name der Zahlung, sondern dass sie dem Kind zugeordnet wird und in die KiZ-Anrechnung eingeht. Warum wirkt ein Kind im SGB II manchmal „nicht bedürftig“, beim KiZ aber trotzdem relevant? Weil beide Systeme unterschiedlich rechnen. Im Bürgergeld wird Einkommen nach anderen Regeln dem Bedarf gegenübergestellt. Beim KiZ führt die teilweise Anrechnung (45 %) dazu, dass rechnerisch ein Restbedarf übrig bleiben kann, der den KiZ-Anspruch beeinflusst. Kann die 45%-Regel den KiZ auch senken, obwohl das Kindeseinkommen nur leicht steigt? Ja. Auch kleine Änderungen beim Kindeseinkommen können den KiZ-Betrag verschieben. Die Wirkung ist nicht immer intuitiv: Manchmal fällt die Kürzung geringer aus als erwartet, manchmal kippt die Anspruchsprüfung, weil Grenzbereiche erreicht werden. Warum sind Bescheide beim KiZ so „sprunghaft“? Weil der KiZ auf mehreren Prüfschritten beruht (Bedarf, Einkommen, Anrechnung, Abschmelzung) und die 45%-Anrechnung an einem empfindlichen Punkt in die Berechnung greift. Wer nahe an Grenzwerten liegt, spürt schon kleine Änderungen deutlicher. Muss ich Änderungen beim Kindeseinkommen sofort melden? Ja. Änderungen bei Unterhalt, Unterhaltsvorschuss, Ausbildungsvergütung oder Renten können KiZ-relevant sein. Wer zu spät meldet, riskiert Rückforderungen oder Lücken im Leistungsbezug. Welche Unterlagen helfen, damit die KiZ-Stelle das Kindeseinkommen korrekt berücksichtigt? Aktuelle Zahlungsnachweise (Kontoauszüge), Bescheide (Unterhaltsvorschuss/Waisenrente), Unterhaltstitel/Vereinbarungen, Ausbildungsvertrag und aktuelle Verdienstabrechnungen. Wichtig ist, dass Beträge und Zeiträume eindeutig sind. Wie kann ich vermeiden, KiZ wegen falscher Überschlagsrechnung zu verschenken? Nicht mit „SGB-II-Logik“ überschlagen. Wenn Kindeseinkommen vorhanden ist, lohnt sich oft trotzdem eine formale Berechnung, weil die 45%-Regel die Wirkung deutlich abmildern kann. Wann sollte ich zusätzlich Wohngeld oder andere Leistungen prüfen? Wenn KiZ wegen Einkommensänderungen schwankt oder knapp wird. Wohngeld folgt eigener Logik und kann in bestimmten Konstellationen stabilisieren, besonders wenn Wohnkosten hoch sind.
Aktuelles
12. Februar 2026
Wer beim Versorgungsamt nur „eine Kleinigkeit“ ändern lassen will, bekommt in der Praxis oft mehr als ein Update. Ein Änderungsantrag kann das gesamte Feststellungsverfahren wieder öffnen – mit einer unangenehmen Nebenwirkung: Plötzlich steht nicht nur das gewünschte Merkzeichen oder der höhere Grad der Behinderung (GdB) auf dem Spiel, sondern im Extremfall auch das, was längst sicher schien. Wer das unterschätzt, riskiert am Ende genau den Status, den er eigentlich nur absichern oder ausbauen wollte. Im Schwerbehindertenrecht werden GdB und Merkzeichen im selben Verfahren festgestellt. Das ist der juristische Hintergrund, warum Behörden bei Änderungsanträgen häufig nicht nur den beantragten Punkt anfassen, sondern das Gesamtbild prüfen. Wer strategisch vorgeht, kann diese „Gesamt-Nachprüfung“ nicht vollständig ausschalten – aber die Wahrscheinlichkeit senken, dass der Fall unnötig groß wird. Wichtig ist: Es gibt kein „Bumerang-sicher“. Es gibt nur Anträge, die wenig Angriffsfläche bieten – und solche, die die Akte unnötig breit öffnen. Der unterschätzte Auslöser: „Nur kurz was nachtragen“ Viele Betroffene formulieren ihren Antrag harmlos: Merkzeichen dazu, GdB hoch, neue Diagnose berücksichtigen. Was wie ein präziser Wunsch klingt, wird in der Akte schnell zur Einladung, alles neu zu bewerten. Denn die Behörde muss entscheiden, ob die Voraussetzungen (noch) vorliegen – und ob sich die gesundheitlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Die gefährliche Dynamik entsteht nicht erst bei einer Herabsetzung, sondern schon dann, wenn im Verfahren plötzlich Daten auftauchen, die als „Besserung“ gelesen werden könnten. Eine reine Neubewertung „aus Aktenlaune“ darf zwar nicht zur Herabsetzung führen – für eine Herabstufung braucht es eine belastbare Grundlage, in der Regel eine nachweisbare wesentliche Änderung. In der Praxis wird aber genau an dieser Stelle häufig ein Streit eröffnet, weil einzelne Formulierungen in Berichten falsch gewichtet werden. Mini-Fall 1: Merkzeichen beantragt – und plötzlich geht es um den gesamten Status Eine Betroffene hat seit Jahren einen stabilen GdB. Sie will das Merkzeichen G, weil die Mobilität deutlich schlechter geworden ist. Aus Sorge, etwas zu vergessen, reicht sie ein breites Paket ein: alte Arztbriefe, Diagnosen aus mehreren Fachrichtungen, Reha-Unterlagen, dazu neue Befunde. Im Verfahren stellt die Behörde Rückfragen – nicht zur Gehfähigkeit, sondern zu Bereichen, die mit dem Merkzeichen kaum zu tun haben. Ein Satz im Reha-Bericht („Belastbarkeit verbessert“) reicht, um die Diskussion zu verschieben. Der Antrag zielt auf Mobilität – die Akte öffnet aber andere Türen. Das ist der klassische Bumerang: nicht wegen des Merkzeichens, sondern wegen der unnötig vergrößerten Prüffläche. Reihenfolge entscheidet über Angriffsfläche Die Frage „Erst Merkzeichen oder erst GdB?“ wird oft wie eine Glaubensfrage behandelt. In Wahrheit geht es um etwas Konkreteres: Welche Reihenfolge reduziert die Punkte, an denen die Behörde einen Komplett-Check begründen kann? Variante A: Erst Merkzeichen, dann GdB Diese Reihenfolge kann risikoärmer sein, wenn der bisherige GdB gut abgesichert ist und das neue Merkzeichen mit klaren, aktuellen Funktionsbelegen begründet werden kann. Denn Merkzeichen hängen an sehr konkreten Alltagsbeeinträchtigungen (z. B. Wegefähigkeit, Orientierung, Hilfebedarf). Wer den Antrag strikt auf diesen Funktionsbereich zuschneidet und nicht nebenbei „das Gesamtpaket“ mitliefert, verringert die Wahrscheinlichkeit, dass andere Baustellen mitgeprüft werden. So nicht: „Ich beantrage eine Neufeststellung wegen Verschlimmerung und bitte um Prüfung aller gesundheitlichen Einschränkungen.“ So enger: „Beantragt wird die Feststellung des Merkzeichens G wegen deutlich eingeschränkter Gehfähigkeit seit [Monat/Jahr]; Nachweis durch aktuelle Befunde zu Gehstrecke, Pausenbedarf und Sturzrisiko.“ Variante B: Erst GdB erhöhen, dann Merkzeichen Diese Reihenfolge kann sinnvoll sein, wenn der Mehrwert vor allem im GdB liegt (z. B. Schwellen, arbeitsrechtliche Wirkungen) und die Merkzeichen-Dokumentation noch nicht belastbar ist. Sie ist aber häufiger ein Türöffner für eine Gesamtbetrachtung, weil die GdB-Erhöhung nahezu automatisch die Gesamtsituation in den Blick zieht. Wer hier breit argumentiert („alles schlechter“) und mehrere Funktionssysteme gleichzeitig aufmacht, liefert den Stoff für Rückfragen, Nachbegutachtungen und Querprüfungen. Genau hier passiert der typische Fehler: Man will „mehr Punkte“ – und liefert der Behörde die Bühne für einen Vollcheck, obwohl der Antrag ohne saubere, aktuelle Funktionsbelege gar nicht trägt. Variante C: Beides gleichzeitig Das ist die klare Entscheidung für ein umfassendes Verfahren. Sie ist sinnvoll, wenn die medizinische Lage eindeutig ist, starke neue Befunde vorliegen und die Einschränkungen mehrere Bereiche betreffen. Wer dagegen „auf Verdacht“ alles beantragt, riskiert lange Verfahren und eine Prüfung in der Breite. Wer beides gleichzeitig beantragt, muss damit rechnen, dass das Verfahren nicht „ein Merkzeichen klärt“, sondern die gesamte Bewertung neu sortiert wird – inklusive der Frage, ob bisherige Feststellungen aus Sicht der Behörde noch passen. Wie man verhindert, dass aus einem Ziel ein Rundumschlag wird Viele sprechen vom Abtrennen, meinen aber unterschiedliche Dinge. Praktisch geht es um drei Stellschrauben, die den Verfahrensstoff begrenzen: Erstens: Antragsgegenstand eng formulieren. Nicht „Verschlimmerung insgesamt“, sondern „Feststellung des Merkzeichens X wegen konkreter Funktionsbeeinträchtigung Y seit Zeitpunkt Z“. Der Antrag wird dadurch nicht schwächer, sondern präziser – und Rückfragen werden besser steuerbar. Beispiel: „Beantragt wird ausschließlich die Feststellung des Merkzeichens B aufgrund erforderlicher ständiger Begleitung bei Wegen außerhalb der Wohnung; Nachweis durch aktuelle fachärztliche Einschätzung und dokumentierten Hilfebedarf.“ Zweitens: Widerspruch bewusst begrenzen. Wenn ein Merkzeichen abgelehnt wird, sollte der Widerspruch genau diesen Punkt angreifen. Das verhindert zwar nicht jede Nachprüfung, aber es erschwert, dass der Streit sich ohne Not auf den ganzen Bescheid ausweitet. Wichtig ist die Erwartungshaltung: Auch ein eng begrenzter Widerspruch ist keine Garantie gegen Querprüfungen – er begrenzt vor allem den Streitstoff und zwingt die Behörde, sich am Kern abzuarbeiten. Drittens: Zeitliche Trennung nur mit Substanz. Zwei Anträge nacheinander sind nicht automatisch sicherer. Sie sind nur dann strategisch sinnvoll, wenn der zweite Schritt auf neue, später entstandene oder später sauber dokumentierte Tatsachen gestützt wird. Ansonsten wirkt es wie eine Gesamtüberprüfung in Raten. Die häufigste Falle: Unterlagen aus Angst statt nach Funktion Wer den Bumerang vermeiden will, muss die Unterlagen anders denken. Nicht Diagnose-Liste, nicht Lebensgeschichte, nicht „alles, was es gibt“, sondern ein Funktionsnachweis, der exakt zur beantragten Feststellung passt. Bei Merkzeichen gilt: Entscheidend sind Belege, die die konkrete Alltagsbeeinträchtigung abbilden – etwa Gehstrecken, Pausenbedarf, Sturzrisiken, Orientierung, Hilfebedarf bei Grundverrichtungen, Anfallsereignisse oder ähnliche funktionale Marker. Bei einem GdB-Antrag müssen Unterlagen zeigen, dass sich die Funktionsbeeinträchtigungen wesentlich verstärkt haben – nicht nur, dass eine Diagnose „neu klingt“. Das ist die Stelle, an der viele Verfahren kippen: Wer Diagnosen stapelt, aber Funktion nicht belegt, bekommt Rückfragen – und öffnet nebenbei Bereiche, die vorher nie strittig waren. Änderungsantrag Schwerbehindertenausweis: Kann der GdB sinken? Ja, dieses Risiko besteht – nicht automatisch, aber real. Der Grund ist simpel: Sobald das Verfahren wieder offen ist, kann die Behörde auch prüfen, ob die bisherigen Voraussetzungen aus ihrer Sicht noch tragen. Entscheidend ist dabei: Ein sinkender GdB darf nicht „einfach so“ im Zuge einer neuen Einschätzung entstehen, sondern braucht eine tragfähige Begründung, typischerweise eine nachweisbare wesentliche Änderung. Genau hier entsteht häufig Streit, weil Berichte missverständlich sind oder einzelne Passagen überinterpretiert werden. Wann besondere Vorsicht geboten ist Es gibt Konstellationen, in denen ein Änderungsantrag besonders riskant ist – nicht, weil ein Anspruch nicht bestehen könnte, sondern weil der Zeitpunkt gefährlich ist. Wer etwa kurz vor einer wichtigen Schwelle steht oder den Status für eine konkrete Absicherung dringend braucht, sollte wissen: Ein laufendes Verfahren kann Unsicherheit erzeugen, und eine „Verböserung“ ist in der Praxis nicht ausgeschlossen, wenn die Behörde den Fall neu bewertet und belastbare Ansatzpunkte findet. Wichtig ist die Einordnung: Eine Verschlechterung ist kein Automatismus. Sie wird typischerweise erst dann real, wenn neue Unterlagen oder Gutachten eine andere Bewertung plausibel tragen – oder wenn Formulierungen in Berichten als „Besserung“ missverstanden werden. Mini-Fall 2: Der gut gemeinte GdB-Antrag, der zum Vollcheck wird Ein Mann beantragt eine GdB-Erhöhung, weil eine zusätzliche Erkrankung dazugekommen ist. Er argumentiert pauschal („alles schlimmer“) und reicht viele Jahre alte Unterlagen ein. Im Verfahren fragt die Behörde nach aktuellen Befunden, ordnet eine Begutachtung an, und am Ende werden einzelne Bereiche niedriger bewertet als bisher, weil der Gutachter die Auswirkungen anders einschätzt. Der Antrag wird abgelehnt – und der bisherige Bescheid wackelt. Das ist der Punkt, an dem Betroffene den Fehler oft zu spät merken: Der Antrag war nicht nur „zu schwach“, er hat die Akte so weit geöffnet, dass plötzlich über das Vorhandene neu gestritten wird. Das pragmatische Prinzip: Erst klein halten, dann stark machen Die beste Reihenfolge ist nicht universal, aber die beste Strategie ist es: Zuerst den Fall klein halten, dann den Kern stark machen. Wer ein Merkzeichen will, sollte nicht nebenbei die gesamte gesundheitliche Biografie eröffnen. Wer den GdB erhöhen will, sollte nicht mit pauschalen Verschlimmerungsformeln arbeiten, sondern mit klaren, aktuellen Funktionsnachweisen. Wer dagegen „alles auf einmal“ beantragt, muss sich nicht wundern, wenn die Behörde das Verfahren als Komplettprüfung behandelt – und der gewünschte Vorteil am Ende durch den neuen Streit über das Alte aufgefressen wird. Quellenhinweis Rechtsgrundlagen: § 152 SGB IX (Feststellung von GdB und gesundheitlichen Merkmalen/Nachteilsausgleichen), § 48 SGB X (Aufhebung/Änderung eines Verwaltungsakts bei Änderung der Verhältnisse); Bewertungsmaßstäbe: Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) und Versorgungsmedizinische Grundsätze (VMG). Ergänzend: Verfahrenshinweise und Merkblätter verschiedener Landesbehörden zum Feststellungsverfahren sowie Informationen von Sozialverbänden zur Neufeststellung und zu Risiken im Änderungsverfahren.
12. Februar 2026
Am 6. März 2002 kippte das Bundesverfassungsgericht die damalige Ungleichbehandlung von gesetzlichen Renten und Beamtenpensionen bei der Einkommensteuer (Az. 2 BvL 17/99). Das Urteil sollte Gleichheit herstellen, löste aber einen Systemwechsel aus, der bis heute vor allem gesetzliche Rentnerinnen und Rentner stärker in die Steuerpflicht drückt. Gleichzeitig bleiben die strukturellen Unterschiede zwischen Rente und Pension bestehen, weil Beamte ihre Versorgung anders finanzieren als Beschäftigte in der Rentenversicherung. Zwei Steuerwelten vor 2005: Pension voll im Blick, Rente nur im Ertragsanteil Vor 2005 besteuerte der Fiskus Beamtenpensionen im Grundsatz wie Arbeitslohn und zog nur einen begrenzten Freibetrag ab. Gesetzliche Renten erfasste das Steuerrecht dagegen überwiegend nur mit einem rechnerischen Ertragsanteil, sodass große Teile der Rente steuerfrei blieben. Dadurch entstand eine steuerliche Schieflage, obwohl beide Leistungen wirtschaftlich Alterseinkommen darstellen. Warum das Gericht einschritt: Gleichheit bei Alterseinkommen verlangt vergleichbare Regeln Das Gericht sah einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz, weil der Staat die Pension als nahezu vollständig steuerpflichtig behandelte, die gesetzliche Rente aber nur teilweise. Es stellte darauf ab, dass Renten nicht nur aus Eigenbeiträgen entstehen, sondern auch aus Arbeitgeberanteilen und aus staatlichen Zuschüssen, die nicht wie bereits versteuertes Einkommen wirken. Der Gesetzgeber musste die Besteuerung so umbauen, dass sie die Struktur der Finanzierung realistischer abbildet. Das Kernproblem: Das alte Modell passte nicht mehr zur Rentenfinanzierung Die Ertragsanteilsbesteuerung stammte aus einer Zeit, in der Renten anders gedacht und anders finanziert wurden. Mit steigenden Beitragssätzen, veränderten Erwerbsbiografien und einem stärkeren Bundesanteil am System wirkte die alte Logik immer weniger plausibel. Das Urteil zwang den Gesetzgeber, das gesamte Modell neu zu ordnen, statt nur an kleinen Stellschrauben zu drehen. Die politische Antwort ab 2005: Übergang zur nachgelagerten Besteuerung Mit dem Alterseinkünftegesetz stellte der Gesetzgeber die Rentenbesteuerung schrittweise um, sodass ein wachsender Anteil der Rente steuerpflichtig wird. Im Gegenzug sollten Beiträge zur Altersvorsorge stärker steuerlich entlastet werden, damit nicht beides gleichzeitig belastet wird. In der Praxis bedeutet das: Neue Rentenjahrgänge starten mit einem höheren steuerpflichtigen Anteil als frühere Jahrgänge. Ein ungelöstes Problem Das Urteil von 2002 hat die steuerliche Ungleichbehandlung formal beendet, aber ein Gerechtigkeitsproblem offengelassen, das bis heute wirkt. Die nachgelagerte Besteuerung trifft gesetzliche Renten zunehmend, obwohl viele Jahrgänge ihre Beiträge über lange Zeit nur teilweise steuerlich absetzen konnten. Deshalb erleben sie in der Übergangsphase eine Belastung, die sich für Betroffene wie eine doppelte Kasse anfühlt. Gleichzeitig bleibt der strukturelle Unterschied bestehen, dass Beamte keine eigenen Pflichtbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung zahlen, ihre Pensionen aber aus Steuermitteln finanziert werden und in der Regel deutlich höher ausfallen, sodass die gleiche Steuerlogik im Alltag ungleiche Härten erzeugt. Was viele unterschätzen: Steuerpflicht trifft nicht nur „Gutverdiener-Rentner“ Steuerpflicht entsteht nicht erst bei sehr hohen Renten, sondern oft durch das Zusammenspiel aus Renten, Betriebsrenten, Zusatzversorgung, Mieteinnahmen oder einer Hinterbliebenenrente. Entscheidend ist, ob das zu versteuernde Jahreseinkommen den Grundfreibetrag übersteigt und welche Abzüge berücksichtigt werden. Wer erstmals eine Steuererklärung abgibt, merkt häufig erst mit dem Steuerbescheid, dass die Rente steuerlich längst kein Schonbereich mehr ist. Praxisbeispiel: Wie ein Rentenjahrgang in die Steuer rutscht Veronika bezieht 1.650 Euro Monatsrente und erhält zusätzlich 250 Euro Betriebsrente, sodass im Jahr 22.800 Euro zusammenkommen. Liegt der steuerpflichtige Rentenanteil bei 83 Prozent, werden aus der gesetzlichen Rente rechnerisch 16.434 Euro als steuerrelevant angesetzt, während die Betriebsrente regelmäßig voll in die Einkommensermittlung läuft. Nach Abzug von Pauschalen und Sonderausgaben kann trotzdem eine Steuerpflicht entstehen, obwohl die verfügbaren Nettoeinnahmen durch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge bereits spürbar sinken. Warum das Ergebnis für viele bitter ist: Niedrige Renten, aber wachsende Steuerlast Der Systemwechsel sollte Gleichbehandlung herstellen, trifft aber Rentner oft in einer Phase, in der das Einkommen kaum noch gestaltbar ist. Beamtenpensionen liegen im Durchschnitt deutlich höher als gesetzliche Renten, was die Steuerlast dort zwar ebenfalls spürbar macht, aber wirtschaftlich leichter tragbar sein kann. Bei gesetzlichen Renten führt schon eine moderate Steuerzahlung häufig zu realen Einschnitten, weil Rücklagen fehlen und die Fixkosten konstant bleiben. Doppelbesteuerung als Spätfolge: Wenn Beiträge und Rentenanteile sich überlappen Die Umstellung auf nachgelagerte Besteuerung funktioniert nur, wenn Beiträge im Erwerbsleben tatsächlich ausreichend steuerfrei bleiben und die Rente nicht erneut auf schon versteuertem Anteil belastet wird. Eine Doppelbesteuerung ist in Deutschland zwar verboten. In der Praxis entstanden aber Konstellationen, in denen Betroffene das Gefühl hatten, zweimal zur Kasse gebeten zu werden, weil die Entlastung in der Beitragsphase nicht zum späteren Besteuerungsumfang passte. Gerichte und Gesetzgeber mussten deshalb nachjustieren, damit die Übergangsregeln nicht in verfassungsrechtlich kritische Bereiche kippen. Was Rentner jetzt konkret tun können: Steuerwirkung früh prüfen statt später zahlen Wer kurz vor dem Rentenbeginn steht, sollte die voraussichtliche Jahressteuer nicht aus dem Bauch heraus schätzen, sondern anhand des Rentenbescheids und weiterer Einkünfte überschlagen lassen. Wichtig bleibt der steuerfreie Rentenfreibetrag, der im ersten vollen Rentenjahr festgeschrieben wird und in Euro dauerhaft wirkt, während die Rente danach weiter steigen kann. Wer zu spät reagiert, riskiert Nachzahlungen und Vorauszahlungen, die das Monatsbudget stärker belasten als eine frühzeitige Planung. FAQ zur Rentenbesteuerung nach dem Urteil von 2002 Warum hat das Bundesverfassungsgericht 2002 eingegriffen? Weil Renten und Pensionen steuerlich nach vollkommen unterschiedlichen Regeln behandelt wurden, obwohl beide Alterseinkünfte sind. Das Gericht sah dafür keinen tragfähigen sachlichen Grund und verpflichtete den Gesetzgeber zur Neuregelung. Wird meine Rente automatisch besteuert, sobald ich in Rente gehe? Nein, Steuerpflicht entsteht erst, wenn das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag übersteigt. Trotzdem kann sie schon bei mittleren Renten auftreten, wenn weitere Einkünfte hinzukommen. Was ist der wichtigste Hebel bei der Rentensteuer? Der Rentenfreibetrag in Euro, der beim Rentenstart festgeschrieben wird, prägt die spätere Steuerwirkung dauerhaft. Zusätzlich entscheiden Werbungskosten, Sonderausgaben und Krankheitskosten darüber, wie hoch das zu versteuernde Einkommen ausfällt. Warum fühlen sich manche Rentner doppelt besteuert? Weil Beiträge im Erwerbsleben nicht immer vollständig steuerfrei waren und zugleich ein großer Rentenanteil steuerpflichtig wurde. Ob eine unzulässige Doppelbelastung vorliegt, hängt von der individuellen Beitrags- und Rentenbiografie ab. Sind Beamtenpensionen steuerlich privilegiert? Pensionen sind grundsätzlich steuerpflichtig, aber sie liegen häufig deutlich höher als gesetzliche Renten, wodurch die Belastung sozial unterschiedlich wirkt. Die Debatte dreht sich deshalb weniger um „keine Steuer“, sondern um Verteilungsgerechtigkeit zwischen Versorgungssystemen. Statt Steuergleichheit Ungleichheit für Rentner Das Urteil vom 6. März 2002 sollte Steuergleichheit herstellen und führte zur nachgelagerten Besteuerung der gesetzlichen Rente. Für viele Betroffene bedeutete das in der Realität: mehr Rentner geraten in die Einkommensteuer, obwohl die Renten oft deutlich niedriger ausfallen als Beamtenpensionen. Wer die Steuerwirkung der Rente früh prüft und die eigene Einkommensmischung realistisch bewertet, vermeidet Nachzahlungen und schützt das Monatsbudget im Ruhestand.
12. Februar 2026
VGH München stoppt Abwimmel-Strategie Viele, die ihre Wohnung verloren haben, hören im Rathaus oder beim Ordnungsamt denselben Satz: „Beantragen Sie Bürgergeld, dann können Sie sich selbst eine Wohnung suchen.“ Der Verwaltungsgerichtshof München hat dieser Haltung eine klare Absage erteilt und die Gemeinde zur vorläufigen Unterbringung verpflichtet (VGH München, Beschluss v. 21.12.2023 – 4 CE 23.2170). Damit steht fest: Obdachlosigkeit ist nicht nur ein Sozialproblem, sondern eine Aufgabe der Gefahrenabwehr. Worum es in dem Fall konkret ging Eine Mutter verlangte im Eilverfahren eine Unterkunft für sich und ihren 14-jährigen Sohn. Die Gemeinde hatte ihnen seit 2019 eine Notunterkunft zugewiesen, wollte sie aber Ende Oktober 2023 räumen lassen und setzte dafür sogar sofortige Vollziehung und Zwangsmittel an. Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Gemeinde zur weiteren Unterbringung, und der VGH bestätigte diese Entscheidung. Warum das Urteil für Bürgergeld-Bezieher so wichtig ist Wer obdachlos wird, verliert nicht nur ein Dach über dem Kopf, sondern schnell auch Gesundheit, Sicherheit und jede Chance auf Stabilität. In dieser Lage hilft ein theoretischer Anspruch auf Geld allein nicht, wenn sich real keine Unterkunft finden lässt. Genau hier setzt der VGH an und macht deutlich, dass Behörden nicht wegsehen dürfen. Die rechtliche Kernbotschaft: Gemeinde bleibt zuständig Der VGH stellt klar, dass Obdachlosigkeit ein dauerhafter Störungszustand für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist. Deshalb bleibt die zuständige Gemeinde verantwortlich, solange sich die betroffene Person im Ortsgebiet aufhält. Die Gemeinde kann sich also nicht damit herausreden, sie habe „schon 2019 geholfen“ und sei nun fertig. Bürgergeld ersetzt die Unterbringungspflicht nicht automatisch Besonders wichtig ist der zweite Leitsatz: Aus Bürgergeld und der Übernahme von Mietkosten folgt nicht, dass Obdachlose immer darauf verwiesen werden dürfen. Denn entscheidend ist nicht nur, ob Geld auf dem Papier existiert, sondern ob es realistisch möglich ist, damit tatsächlich eine Unterkunft zu bekommen. Wenn der Wohnungsmarkt das faktisch verhindert, darf die Gemeinde nicht untätig bleiben. Selbsthilfe gilt, aber nur in zumutbaren Grenzen Der VGH erkennt an, dass Betroffene sich grundsätzlich selbst bemühen müssen. Doch selbst wenn jemand früher nicht genug Druck gemacht hat, wird Obdachlosigkeit dadurch nicht automatisch „freiwillig“. „Freiwillig“ ist sie erst, wenn eine konkrete, aktuelle und zumutbare Unterkunftsmöglichkeit ohne nachvollziehbaren Grund nicht genutzt wird. Warum Screenshots als Nachweis hier eine Rolle spielten Die Antragstellerin legte über längere Zeit Anfragen und Absagen von Vermietern vor, teils in Form von Screenshots. Der VGH akzeptierte, dass niemand lückenlos beweisen kann, dass jede einzelne Anfrage abgelehnt wurde, weil Vermieter häufig gar nicht antworten. Entscheidend war: Die Bemühungen waren fortlaufend, plausibel und passten zu der Lebenslage. Tabelle: Wann die Gemeinde eingreifen muss Gemeinde muss unterbringen Gemeinde darf eher auf Selbsthilfe verweisen Obdachlosigkeit besteht aktuell oder droht unmittelbar Es gibt eine konkrete, zumutbare Unterkunftsoption Unterkunft lässt sich trotz ernsthafter Suche real nicht beschaffen Die Person lehnt ein realistisches Angebot ohne Grund ab Bürgergeld reicht faktisch nicht, um am Markt etwas zu bekommen Die Beschaffung ist tatsächlich möglich und rechtlich zumutbar Minderjährige sind betroffen und Kälte/Gesundheitsgefahren drohen Keine akute Gefährdung und realistische Eigenlösung greift Was Betroffene aus dem Beschluss praktisch mitnehmen Wenn die Gemeinde Ihnen sagt, Sie sollen „halt Bürgergeld beantragen“, ist das nicht das Ende der Prüfung. Sie können verlangen, dass die Behörde konkret darlegt, welche realistische Unterkunftsmöglichkeit Sie jetzt sofort nutzen könnten. Ohne eine solche Option bleibt die Gemeinde in der Pflicht, weil der Staat Obdachlosigkeit nicht verwalten, sondern verhindern muss. Checkliste: So erhöhen Sie Ihre Chancen auf Unterbringung Sichern Sie Belege Ihrer Wohnungssuche, indem Sie Anfragen, Absagen und Kontaktversuche fortlaufend dokumentieren und zeitlich ordnen. Machen Sie deutlich, warum eine Unterbringung jetzt nötig ist, etwa wegen Kälte, Krankheit, Kindern oder drohender Räumung. Verlangen Sie eine schriftliche Entscheidung und nutzen Sie bei Zeitdruck das Eilverfahren, weil Gerichte bei akuter Obdachlosigkeit schnell reagieren können. FAQ zu Obdachlosigkeit und Bürgergeld Kann die Gemeinde mich immer auf Bürgergeld verweisen? Nein, der VGH stellt klar, dass ein Anspruch auf Sozialleistungen die Unterbringungspflicht nicht automatisch ersetzt, wenn sich real keine Unterkunft finden lässt. Muss die Gemeinde nur einmal helfen und dann nie wieder? Nein, die Gemeinde bleibt zuständig, solange sich die betroffene Person im Ortsgebiet aufhält und Obdachlosigkeit besteht oder droht. Gilt Obdachlosigkeit als „freiwillig“, wenn ich früher Fehler gemacht habe? Nicht automatisch, denn freiwillig ist sie erst, wenn eine konkrete, aktuelle Möglichkeit ohne nachvollziehbaren Grund nicht genutzt wird. Muss ich jeden einzelnen Wohnungsversuch lückenlos beweisen? Nein, weil Vermieter oft nicht antworten, reicht eine plausible, fortlaufende Dokumentation der Bemühungen. Was bringt mir ein Eilantrag? Bei drohender Räumung oder akuter Gefahr kann das Gericht die Gemeinde im Wege einer einstweiligen Anordnung zur sofortigen Unterbringung verpflichten. Fazit: Bürgergeld ist kein Freifahrtschein fürs Wegsehen Der Beschluss des VGH München ist eine klare Botschaft an Gemeinden: Obdachlosigkeit bleibt Gefahrenabwehr, auch wenn Bürgergeld existiert. Entscheidend ist, ob Betroffene tatsächlich eine Unterkunft bekommen können, nicht ob sie theoretisch Geld dafür haben. Wer ernsthaft sucht, dokumentiert und notfalls im Eilverfahren vorgeht, kann die Gemeinde zur Hilfe zwingen.
12. Februar 2026
Dass Menschen im Rentenalter Pfandflaschen aus Mülleimern ziehen, ist längst keine Randnotiz mehr, sondern ein sichtbares Zeichen dafür, wie oft Alterseinkünfte und steigende Lebenshaltungskosten auseinanderdriften. Wer am frühen Morgen in deutschen Innenstädten unterwegs ist, sieht die Routine: das kurze Klirren im Beutel, der Blick in Papierkörbe, das schnelle Sortieren. Für viele ist das kein „Hobby“, sondern eine Überlebensstrategie, mit der sich Lebensmittel, Medikamente oder eine dringend fällige Reparatur bezahlen lassen. Vor diesem Hintergrund wirkt ein Fall aus Hamburg-Altona wie ein Brennglas. Ein Rentner, der zusätzlich Grundsicherung im Alter (Sozialhilfe) erhält, sammelte im September Pfandflaschen und kam nach eigener Darstellung in 15 Stunden auf 58,25 Euro. Das Geld sei für Essen, Medikamente und eine Fahrradreparatur nötig gewesen. Er meldete den Betrag beim Amt – und erlebte anschließend, dass die Behörde die Summe bei der Grundsicherung vollständig anrechnete. Sein Versuch, sich mit eigener Anstrengung über Wasser zu halten, wurde so zu einem Vorgang, der in der öffentlichen Debatte als Bestrafung von Ehrlichkeit wahrgenommen wird. Dr. Utz Anhalt: Rentner verliert Grundsicherung wegen Pfandsammeln Pfandsammeln so häufig mit Altersarmut verknüpft Dass die Rente nicht reicht, ist im Alltag vieler Betroffener kein abstraktes Problem, sondern eine monatliche Rechenaufgabe: Miete, Strom, Lebensmittel, Zuzahlungen, Mobilität. Wer knapp kalkuliert, gerät bei jedem unerwarteten Posten ins Rutschen. Pfandsammeln liefert dann eine seltene Form von „Sofortgeld“: keine Wartezeit, kein Antrag, keine Bearbeitungsdauer. Es ist mühsam, manchmal entwürdigend, häufig gesundheitlich belastend – und trotzdem für viele die greifbarste Möglichkeit, eine Lücke zu schließen. Auch empirisch taucht der Zusammenhang auf. Studien der Initiative Pfand gehört daneben, die in Zusammenarbeit mit YouGov erhoben wurden, beschreiben Pfandsammeln häufig als Versuch, geringe Einkommen zu ergänzen; ein relevanter Teil der Pfandsammlerinnen und Pfandsammler nennt ausdrücklich die Aufbesserung der Rente als Motiv. Der Fall aus Altona: Wenn 58,25 Euro zum Politikum werden Der konkrete Vorgang ist auch deshalb brisant, weil er so klein wirkt und doch so viel auslöst. Nach den veröffentlichten Schilderungen meldete der Rentner sein Pfandgeld ordnungsgemäß, weil er wusste, dass Nebeneinnahmen gegenüber der Behörde anzugeben sind. Die Antwort des zuständigen Amts lief auf eine Ablehnung hinaus: Die Summe werde nicht „zurückerstattet“, die Anrechnung bleibe bestehen. Aus Sicht vieler Beobachterinnen und Beobachter ist das Ärgerliche nicht nur der Betrag: Wer versucht, aus eigener Kraft etwas hinzuzuverdienen, spürt davon am Ende nichts – oder riskiert sogar, dass sich die Lage rechnerisch verschlechtert, wenn zusätzliche Kosten oder Sanktionen entstehen. Genau an diesem Punkt kippte der Einzelfall in eine Debatte, die die Bezirkspolitik erreichte. Wenn Verwaltungssprache auf Lebensrealität trifft Besonders aufgeladen wurde der Vorgang durch die Reaktion der Hamburger Verwaltungsebene: Nach Berichten wurde das Thema von der Sozialbehörde als „theoretische Frage“ bezeichnet, mit der man sich nicht beschäftigt habe. Für Betroffene klingt das wie ein Wegschieben – als sei die Alltagsnot, die Pfandsammeln überhaupt erst auslöst, ein Gedankenspiel und keine soziale Tatsache. Verwaltungssprache funktioniert oft defensiv: Sie schützt vor Präzedenzfällen, vor Ungleichbehandlung, vor dem Vorwurf, zu großzügig zu sein. Doch hier prallten zwei Wirklichkeiten aufeinander. Auf der einen Seite die Logik des Systems, das Leistungen nach festen Regeln berechnet. Auf der anderen Seite die Lebenslage eines Menschen, der seine Grundsicherung nicht als Komfort, sondern als knappes Auffangnetz erlebt. Was das Gesetz sagt: Einkommen ist zunächst einmal alles Im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gilt grundsätzlich: Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, soweit sie nicht ausdrücklich ausgenommen sind. Diese Formulierung ist bewusst breit, weil die Leistung nach dem Prinzip funktioniert, dass erst eigene Mittel eingesetzt werden sollen, bevor der Staat ergänzt. Pfandgeld lässt sich dabei ohne große Verrenkung als „Geldzufluss“ beschreiben. Die Behörde kann argumentieren: Es fließt Geld zu, also ist es zu berücksichtigen. Aus Verwaltungssicht ist das zunächst eine schlichte Anwendung der Norm. Das erklärt, warum Bezirksämter und Sozialbehörden in ersten Reaktionen häufig betonen, das Sozialgesetzbuch sehe keine spezielle Ausnahme für Erlöse aus Pfandflaschen vor. Der Spielraum, der trotzdem existiert: Absetzbeträge und Bagatellgrenzen So klar die Grundregel klingt, so wichtig sind im Alltag die Ausnahmen, Absetzungen und Wertungen, die das Recht ebenfalls kennt. Bei der Grundsicherung im Alter gibt es etwa Absetzbeträge für Einkommen aus Tätigkeit: Ein Teil solcher Einnahmen bleibt anrechnungsfrei, begrenzt durch einen Höchstbetrag, der sich an der Regelbedarfsstufe orientiert. Für 2026 wird dieser Höchstwert in Informationsmaterialien mit 281,50 Euro (50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1) beschrieben. Hier beginnt die eigentliche Streitfrage: Ist Pfandsammeln rechtlich eher „sonstiges Einkommen“, bei dem keine Tätigkeit im Sinne der Absetzbeträge vorliegt, oder ist es faktisch eine Tätigkeit, die zumindest teilweise wie ein Zuverdienst behandelt werden müsste? In der öffentlichen Debatte wird genau darauf verwiesen, dass die Summe des Rentners so gering ist, dass sie nach strenger Auslegung zumindest teilweise anrechnungsfrei bleiben könnte, wenn man Pfandsammeln als Form eigenständiger Tätigkeit bewertet. Hinzu kommt ein weiterer Gedanke, der in sozialrechtlichen Zusammenhängen häufig eine Rolle spielt: die Behandlung sehr kleiner Beträge. Rechtsprechung und Verwaltungspraxis kennen Konstellationen, in denen geringfügige Zuflüsse nicht mit voller Härte angerechnet werden, weil der Verwaltungsaufwand außer Verhältnis steht oder weil der Zweck der Leistung sonst ins Leere läuft. Dass in der Berichterstattung ausdrücklich auf „kleine Beträge“ und auf eine im Grundsatz mögliche Ausnahme verwiesen wird, zeigt: Selbst wenn Pfandgeld als Einkommen gilt, ist nicht zwingend ausgemacht, dass es immer zu hundert Prozent gegengerechnet werden muss. Politische Reaktionen im Bezirk: Forderung nach anderer Praxis Dass die Diskussion schnell die Bezirkspolitik erreichte, zeigt, wie sensibel das Thema inzwischen ist. In Altona fordertenmehrere Fraktionen, die Praxis zu ändern und Pfandeinnahmen nicht mehr in dieser Weise zu berücksichtigen. Schließlich bestehen Spielräume und eine Behandlung als anrechnungsfreier Betrag zumindest in Kleinstfällen möglich sein sollte.
12. Februar 2026
Das Sozialgericht Magdeburg hat entschieden, dass nach der operativen Entfernung die Heilungsbewährung nicht verkürzt werden darf (Az.: S 3 SB 418/21). Wer wegen eines Lungentumors zunächst einen höheren GdB erhält, behält diesen Schutz in der Regel bis zum Ende der vorgesehenen Heilungsbewährungszeit. Worum ging es in dem Verfahren? Bei der Klägerin war 2018 ein Karzinoid im rechten Lungenoberlappen entfernt worden, danach stellte die Behörde einen GdB von 50 fest. Gleichzeitig ging sie davon aus, dass die Heilungsbewährung nur zwei Jahre dauere und leitete später eine Überprüfung ein. Als die Nachsorge unauffällig war und die Lungenfunktion als normgerecht galt, hob die Behörde den GdB ab Juni 2021 vollständig auf. Dagegen klagte die Betroffene und wehrte sich gegen die vorzeitige „Entziehung“ der Schwerbehinderteneigenschaft. So hat das SG Magdeburg entschieden Das Gericht hob den Aufhebungsbescheid auf, weil die Heilungsbewährung im Zeitpunkt der Herabsetzung noch gar nicht abgelaufen war. Damit durfte der ursprüngliche GdB nicht schon 2021 entzogen werden, selbst wenn es der Klägerin objektiv besser ging. Entscheidend war für das Gericht die Rechtslage zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids im August 2021. Zu diesem Zeitpunkt lief die Heilungsbewährung nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen noch bis mindestens Mai 2023. Warum gilt beim Lungenkarzinoid eine Heilungsbewährung von fünf Jahren? Nach Auffassung des Gerichts ist die Bewertung nach Teil B Nr. 8.4 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze maßgeblich, und dort ist regelmäßig eine fünfjährige Heilungsbewährung vorgesehen. Eine analoge Anwendung der Sonderregel für lokalisierte Darmkarzinoide mit nur zwei Jahren Heilungsbewährung ist beim Lungenkarzinoid nicht zulässig. Das Gericht betont dabei das Regel-Ausnahme-Prinzip: Fünf Jahre sind der Normalfall, kürzere Zeiten müssen ausdrücklich in den Grundsätzen stehen. Fehlt eine ausdrückliche Ausnahme, darf sie nicht zu Lasten der Betroffenen „hineingelesen“ werden. Warum helfen interne Ärzte-Empfehlungen oder BMAS-Schreiben nicht? Die Behörde hatte sich auf medizinische Einschätzungen und eine Stellungnahme berufen, wonach Lungenkarzinoide vergleichbar mit Darmkarzinoiden seien. Das Gericht stellte jedoch klar, dass solche Papiere keine Rechtsnorm ersetzen und keine ausreichende Ermächtigung darstellen. Änderungen der Versorgungsmedizinischen Grundsätze können nur förmlich per Rechtsverordnung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit Zustimmung des Bundesrats erfolgen. Solange das nicht passiert, bleibt es bei der geltenden Regelung mit fünf Jahren. Was bedeutet Heilungsbewährung? Die Heilungsbewährung ist ein festgelegter Zeitraum nach der Behandlung bestimmter schwerer Erkrankungen, in dem der GdB pauschal höher bewertet wird. Damit soll berücksichtigt werden, dass Rückfallrisiken bestehen und die Folgen einer Tumorerkrankung nicht sofort sicher beurteilt werden können. In dieser Zeit steht nicht allein die aktuelle Funktionsfähigkeit im Vordergrund, sondern auch der Schutz durch die typisierende Bewertung. Erst nach Ablauf der Heilungsbewährung wird regelmäßig neu geprüft, welche dauerhaften Beeinträchtigungen tatsächlich geblieben sind. Was passiert, wenn die Heilungsbewährung endet? Ist die Heilungsbewährungszeit abgelaufen, darf die Behörde den GdB grundsätzlich neu überprüfen. Dann zählt nicht mehr der pauschale „Schutz-GdB“ aus der Tumorbewertung, sondern die tatsächlich verbliebenen Funktionsbeeinträchtigungen und eventuelle Folgeschäden – etwa Einschränkungen der Lungenfunktion, Belastbarkeit oder therapiebedingte Dauerschäden. Praktisch läuft es meist so: Das Versorgungsamt leitet ein Überprüfungsverfahren ein, fordert aktuelle Arztberichte an und bewertet den Gesundheitszustand nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen. Ergibt sich daraus ein niedrigerer GdB, kann er für die Zukunft herabgesetzt werden; bleibt eine relevante Einschränkung bestehen, kann der GdB auch teilweise oder vollständig erhalten bleiben. Wichtig ist: Eine Herabsetzung muss auf aktuelle, nachvollziehbare medizinische Unterlagen gestützt werden und darf nicht „automatisch“ erfolgen. FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten? Gilt beim Lungenkarzinoid wirklich immer eine Heilungsbewährung von fünf Jahren? Nach dem Urteil ja: Maßgeblich ist Teil B Nr. 8.4 VMG, der regelmäßig fünf Jahre vorsieht, wenn keine ausdrückliche Ausnahme geregelt ist. Darf die Behörde die Heilungsbewährung auf zwei Jahre verkürzen, weil es „vergleichbar“ sei? Nein, eine solche Analogie zu Darmkarzinoiden hat das SG Magdeburg ausdrücklich abgelehnt. Kann die Behörde den GdB vor Ablauf der Heilungsbewährung aufheben, wenn die Nachsorge unauffällig ist? Nicht allein deshalb, denn während der Heilungsbewährung gilt die pauschale Bewertung weiter, solange sie noch läuft. Bindet mich ein alter Bescheid an eine zu kurze Heilungsbewährung? Nach dem Gericht nicht, weil die Dauer der Heilungsbewährung regelmäßig nicht Teil der verbindlichen Feststellung im Verfügungssatz ist, sondern eher erklärenden Charakter hat. Was sollte ich tun, wenn mein GdB wegen angeblich „abgelaufener“ Heilungsbewährung zu früh herabgesetzt wird? Widerspruch einlegen und prüfen lassen, ob die richtige Heilungsbewährungszeit nach den VMG angewendet wurde; bei Bedarf kann Klage sinnvoll sein. Fazit Das SG Magdeburg stärkt Betroffene, deren GdB nach einem Lungenkarzinoid zu früh herabgesetzt oder aufgehoben wird. Solange die Versorgungsmedizinischen Grundsätze keine ausdrückliche Ausnahme vorsehen, bleibt es bei fünf Jahren Heilungsbewährung – interne Empfehlungen oder Schreiben ersetzen diese Regeln nicht.
12. Februar 2026
Viele betriebliche Versorgungsordnungen knüpfen die Witwenrente an Mindestfristen. Das Landesarbeitsgericht München hat entschieden, dass solche Klauseln unwirksam sein können, wenn sie ohne „Rückausnahme“ arbeiten und dadurch ältere Beschäftigte mittelbar benachteiligen (Az. 2 Sa 564/21). Für Hinterbliebene kann das über Jahre hinweg Tausende Euro ausmachen, und im konkreten Fall ging es um eine hohe Summe. Der konkrete Fall: Wer war betroffen und was stand auf dem Spiel? Im Verfahren stritt eine Witwe mit dem früheren Arbeitgeber ihres verstorbenen Ehemanns über eine betriebliche Hinterbliebenenversorgung. Der Ehemann war seit dem 01.01.1993 durchgehend bis zu seinem Tod als Exportleiter im Rang eines Abteilungsleiters beschäftigt und hatte eine betriebliche Altersversorgung, die auch eine Witwenrente vorsah. Der Streit war existenziell, weil es nicht nur um laufende Zahlungen, sondern auch um hohe Nachzahlungen aus der Vergangenheit ging. Die Zusage im Arbeitsvertrag und die Versorgungsordnung Im Arbeitsvertrag war geregelt, dass der Mitarbeiter Anspruch auf betriebliche Altersversorgung nach der im Betrieb gültigen Versorgungsordnung hat. Grundlage war zunächst eine Versorgungsordnung aus dem Jahr 1983, später folgten kollektivrechtliche Regelungen, die inhaltlich für die Hinterbliebenenrente dieselben zusätzlichen Voraussetzungen enthielten. Entscheidend war am Ende nicht, ob die Zusage statisch oder dynamisch zu verstehen war, weil die streitigen Ausschlusskriterien in allen Fassungen praktisch identisch standen. Spätehe und Mindestehedauer mit Stichtag Die Versorgungsordnung koppelte die Witwenrente an zwei zusätzliche Bedingungen, die in der Praxis häufig zum Ausschluss führen. Zum einen sollte die Ehe vor Vollendung des 60. Lebensjahres des Arbeitnehmers geschlossen sein, zum anderen musste am 1. Dezember vor dem Tod die Ehe bereits mindestens ein Jahr bestanden haben. Genau diese Kombination aus Altersgrenze und Stichtagslogik wurde zum Kern des Rechtsstreits. Warum die Witwe trotz langer Beziehung zunächst leer ausgehen sollte Die Klägerin schilderte, dass vor der Eheschließung bereits über viele Jahre eine Lebensgemeinschaft bestand und die Ehe nicht „kurz vor knapp“ zur Versorgung geschlossen wurde. Dennoch griff der formale Ausschluss, weil die Versorgungsordnung nicht auf die tatsächlichen Umstände der Beziehung, sondern starr auf Frist und Stichtag abstellte. Nach der Logik der Regelung konnte selbst eine Ehe, die zum Todeszeitpunkt bereits deutlich länger als zwölf Monate bestand, scheitern, wenn der Stichtag ungünstig lag. Die erste Instanz: Arbeitgeber gewann zunächst mit der Mindestehe-Klausel Das Arbeitsgericht wies die Klage zunächst ab und hielt die Mindestehedauer im Grundsatz für zulässig. Es stellte darauf ab, dass Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an der Begrenzung schwer kalkulierbarer Hinterbliebenenrisiken haben können, insbesondere bei rein arbeitgeberfinanzierten Zusagen. Die Witwe ging deshalb in Berufung, weil sie die Klausel für sachlich überzogen hielt und vor allem die fehlende Ausnahmeregel für besondere Todesumstände beanstandete. Die Berufung: Das LArbG München drehte die Entscheidung In der Berufung bekam die Klägerin Recht und der Arbeitgeber wurde zur Zahlung verurteilt, einschließlich hoher Nachzahlungen und einer laufenden monatlichen Witwenrente. Das Gericht stellte klar, dass die Klauseln zur Spätehe und zur Mindestehedauer gegen das Verbot der Altersdiskriminierung verstoßen können. Ausschlaggebend war, dass die Regelungen pauschal wirken und keinen fairen Korrekturmechanismus enthalten. Der Knackpunkt „Spätehe“: Altersgrenze 60 als direkte Benachteiligung Das Gericht bewertete die Vorgabe, wonach eine Eheschließung nach dem 60. Lebensjahr zum vollständigen Verlust der Hinterbliebenenrente führt, als unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters. Entscheidend war, dass die Grenze „60“ nicht sauber an ein typisches Strukturprinzip der Versorgung anknüpft. Wer erst nach 60 heiratet, wird dadurch ohne weitere Prüfung ausgeschlossen, obwohl das Risiko einer Versorgungsehe nicht automatisch mit dem Geburtstag feststeht. Der zweite Knackpunkt „Mindestehe“: Mittelbare Altersdiskriminierung durch starre Frist Auch eine Mindestehedauer kann zwar nach der Rechtsprechung grundsätzlich zulässig sein, weil sie Versorgungsehen verhindern soll. Das Problem beginnt jedoch dort, wo eine starre Frist ältere Beschäftigte typischerweise stärker trifft, weil das statistische Risiko eines frühen Todes mit dem Alter steigt. Damit liegt eine mittelbare Benachteiligung nahe, die nur dann akzeptiert werden kann, wenn das gewählte Mittel angemessen und erforderlich ist. Warum die „Rückausnahme“ zwingend ist Das Gericht verlangte, dass der Arbeitgeber eine Möglichkeit eröffnen muss, trotz Todes innerhalb der Mindestfrist nachzuweisen, dass das Todesfallrisiko bei Eintritt des Schutzes noch nicht konkretisiert war. Genau das ist die sogenannte Rückausnahme. Die greift etwa bei einem unerwarteten Unfall oder einer plötzlich auftretenden schweren Erkrankung nach Eheschluss. Ohne diese Rückausnahme wird die Klausel zu grob, weil sie auch Fälle erfasst, in denen die Ehe offensichtlich nicht zur Versorgung geschlossen wurde. Die Stichtagsfalle: Aus einem Jahr kann praktisch deutlich mehr werden Besonders problematisch war, dass die Regelung nicht einfach „zwölf Monate Ehe“ verlangte, sondern am 1. Dezember vor dem Tod eine einjährige Ehe forderte. Dadurch hängt der Anspruch nicht nur vom tatsächlichen Ehebestand, sondern auch vom Kalender ab, was zu willkürlich wirkenden Ergebnissen führt. Im Extremfall kann eine Ehe, die am Todestag länger als ein Jahr bestand, allein wegen des Stichtags scheitern. Warum das Gericht keine „Reparatur“ durch ergänzende Auslegung zuließ Der Arbeitgeber konnte sich nicht darauf berufen, man könne die fehlende Rückausnahme gedanklich nachträglich ergänzen. Das LArbG München lehnte eine solche nachträgliche Ergänzung ab, weil nicht sicher feststellbar war, welche konkrete Ausnahme die Betriebsparteien oder der Arbeitgeber gewählt hätten, wenn sie die Unwirksamkeit erkannt hätten. Damit blieb es dabei, dass die diskriminierenden Ausschlusskriterien wegfallen, ohne dass das Gericht sie durch eine neue, „passende“ Ersatzregel ersetzt. Die finanziellen Folgen im konkreten Verfahren Das Urteil endete nicht mit einer symbolischen Feststellung, sondern mit einer handfesten Zahlungspflicht. Der Arbeitgeber wurde zu erheblichen Nachzahlungen verurteilt. Er musste ab einem bestimmten Zeitpunkt eine laufende monatliche Witwenrente zahlen, die nach dem im Verfahren festgestellten Berechnungsstand bei rund 3.003,49 Euro lag. Zusätzlich kamen Zinsen auf rückständige Teilbeträge hinzu, was die wirtschaftliche Dimension nochmals verstärkte. Was das Urteil für Betroffene praktisch bedeutet Wer eine betriebliche Hinterbliebenenrente verliert, sollte nicht nur auf den Satz „Ehe zu kurz“ schauen, sondern auf den gesamten Mechanismus der Versorgungsordnung. Kritisch wird es vor allem dann, wenn eine Mindestehe-Klausel keinerlei Ausnahmemöglichkeit für unerwartete Todesfälle vorsieht. Kritisch wird es auch, wenn eine starre Altersgrenze wie „Heirat vor 60“ den Anspruch automatisch abschneidet. In solchen Konstellationen kann das Diskriminierungsverbot ein wirksamer Hebel sein, um die Versorgung doch noch durchzusetzen. Warum die Lebensumstände im Streitfall so wichtig waren Im Verfahren spielte eine große Rolle, dass die Klägerin nachvollziehbar schilderte, dass die Beziehung lange vor der Eheschließung bestand und der Tod nicht als „vorhersehbarer Endpunkt“ einer bereits konkretisierten Todesgefahr dargestellt werden konnte. Gerade solche Konstellationen zeigen, warum die Rückausnahme gebraucht wird. Sie trennt echte Versorgungsehen von Fällen, in denen der Tod unerwartet eintritt und die Ehe nicht zur Ausnutzung einer Versorgung geschlossen wurde. Das Urteil macht damit deutlich, dass pauschale Stichtage und starre Fristen in der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung rechtlich riskant sind. FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen zur Mindestehe in der Betriebsrente Darf ein Arbeitgeber die Witwen- oder Witwerrente von einer Mindestehedauer abhängig machen? Eine Mindestfrist kann grundsätzlich zulässig sein, weil der Arbeitgeber damit objektive Versorgungsehen vermeiden und Risiken kalkulierbarer machen will. Problematisch wird es aber, wenn die Regelung starr jede Zahlung ausschließt, obwohl der Tod unerwartet eingetreten ist. Dann kann die Klausel wegen mittelbarer Altersbenachteiligung unwirksam sein, wenn eine Rückausnahme fehlt. Wann ist eine Mindestehe-Klausel besonders angreifbar? Besonders riskant sind Klauseln, die keine Möglichkeit vorsehen, den Ausschluss im Einzelfall zu widerlegen, obwohl das Todesfallrisiko bei Eheschluss noch nicht konkretisiert war. Ebenfalls angreifbar sind Konstruktionen mit zusätzlichen Stichtagen, die die Frist faktisch verlängern und dadurch willkürliche Ergebnisse erzeugen. Je „automatischer“ der Ausschluss wirkt, desto eher wird er rechtlich angreifbar. Was bedeutet „Rückausnahme“ konkret? Die Rückausnahme ist eine Öffnungsklausel, die dem Hinterbliebenen erlaubt nachzuweisen, dass der Tod trotz kurzer Ehedauer nicht Ausdruck einer bereits absehbaren Risikolage war. Typische Fälle sind ein Unfall nach der Eheschließung oder eine Krankheit, die erst nach Eheschluss plötzlich auftritt und zum Tod führt. Fehlt diese Möglichkeit vollständig, wird die Klausel oft zu grob und kann als diskriminierend eingestuft werden. Warum kann eine Altersgrenze wie „Heirat vor 60“ unzulässig sein? Eine starre Altersgrenze knüpft unmittelbar an das Lebensalter an und schließt Betroffene allein wegen ihres Alters von der Hinterbliebenenversorgung aus. Wenn diese Grenze nicht plausibel an ein Strukturprinzip der Versorgung anknüpft, etwa an den regulären Rentenbeginn oder eine feste Altersgrenze der Ordnung, ist sie rechtlich besonders angreifbar. Das Gericht hat deshalb eine solche Spätehe-Klausel als unzulässige unmittelbare Benachteiligung bewertet. Was sollten Betroffene tun, wenn die Betriebsrente wegen „zu kurzer Ehe“ abgelehnt wird? Entscheidend ist, die konkrete Versorgungsordnung vollständig zu prüfen, weil es auf Wortlaut, Fristen, Stichtage und Ausnahmen ankommt. Danach sollte man gezielt klären, ob eine Rückausnahme vorgesehen ist und ob der Tod auf ein unerwartetes Ereignis zurückgeht, das sich gut belegen lässt. Wer eine Ablehnung einfach hinnimmt, verzichtet oft auf erhebliche Nachzahlungen und laufende Ansprüche. Fazit Das LArbG München hat die Messlatte für Mindestehe-Klauseln in der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung deutlich angehoben. Mindestfristen können zulässig sein, aber nur, wenn eine Rückausnahme den Einzelfall fair auffängt und die Regelung nicht faktisch ältere Beschäftigte aussiebt. Für Hinterbliebene kann das Urteil der entscheidende Ansatz sein, um eine abgelehnte Witwen- oder Witwerrente aus der Betriebsrente doch noch zu erhalten.
12. Februar 2026
Mehr Geld für Rentnerinnen und Rentner 2026: Welche Zuschüsse es aktuell gibt – und wer sie wirklich bekommt Die Diskussion über „mehr Geld im Alter“ wird 2026 von zwei gegenläufigen Entwicklungen geprägt. Auf der einen Seite stehen steigende Lebenshaltungskosten, höhere Mieten in vielen Regionen und wachsende Gesundheitsausgaben, die gerade bei kleinen und mittleren Renten schnell spürbar werden. Auf der anderen Seite existiert ein Netz aus Zuschlägen, Zuschüssen und ergänzenden Leistungen, das genau dort ansetzt, wo die gesetzliche Rente allein nicht ausreicht oder besondere Lebenslagen hinzukommen. Viele dieser zusätzlichen Leistungen für Rentner kommen nicht automatisch auf das Konto, obwohl Anspruch bestünde. Und manche Zuschläge werden zwar ohne Antrag geprüft, erreichen aber wegen Einkommensregeln oder fehlender Nachweise am Ende längst nicht alle, die sie „vom Gefühl her“ erwarten würden. Tabelle: Alle zusätzlichen Gelder für Rentner 2026 Zunächst einmal zeigt diese Tabelle, was Rentnerinnen und Rentner zusätzlich zu ihrer Rente beanspruchen können, bevor wir auf die einzelnen Zuschüsse und Leistungen eingehen. So haben Sie zunächst einen Gesamtüberblick. Leistung/Zuschuss, den Rentner beantragen können Wofür es gedacht ist und wer typischerweise infrage kommt Wohngeld (Wohngeld-Plus) Monatlicher Zuschuss zu Miete oder Belastung bei selbstgenutztem Wohneigentum, wenn die Rente und weiteres Einkommen für die Wohnkosten nicht ausreichen, aber keine Grundsicherung bezogen wird; relevant bei steigenden Mieten, Nebenkosten und Heizungskosten. Grundsicherung im Alter Sozialleistung zur Sicherung des Existenzminimums inklusive angemessener Kosten für Unterkunft und Heizung, wenn die gesamten Einkünfte dauerhaft nicht reichen; häufig bei sehr niedrigen Renten oder hohen Wohnkosten. Hilfe zum Lebensunterhalt Leistung nach dem Sozialhilferecht für Personen, die die Voraussetzungen der Grundsicherung im Alter nicht erfüllen oder nur vorübergehend bedürftig sind; kann in besonderen Konstellationen auch Rentner betreffen. Beitragszuschuss zur Krankenversicherung aus der Rentenversicherung Zuschuss, der die Beiträge abfedern soll, vor allem für privat krankenversicherte oder freiwillig gesetzlich versicherte Rentner; setzt meist einen Antrag und Nachweise zur Krankenversicherung voraus. Feststellung/Antrag auf Pflegegrad (Pflegeversicherung) Voraussetzung für Pflegegeld oder Pflegesachleistungen und weitere Entlastungen; sinnvoll, wenn im Alltag regelmäßig Hilfe nötig ist, um Pflegekosten und Eigenanteile zu reduzieren. Pflegegeld oder Pflegesachleistungen (nach Pflegegrad) Geldleistung für häusliche Pflege durch Angehörige oder Sachleistung für ambulante Pflegedienste; entlastet das Haushaltsbudget, weil sonst private Mittel aufgebracht werden müssten. Entlastungsbetrag in der Pflege Monatliches Budget für anerkannte Entlastungsleistungen, etwa Unterstützung im Alltag; relevant, wenn Betreuung und Organisation der Pflege zusätzliche Hilfe erfordern. Kurzzeitpflege (nach Pflegegrad) Zeitlich befristete stationäre Pflege, etwa nach Krankenhausaufenthalten oder in Krisenphasen; kann die Familie entlasten und teure Übergangslösungen verhindern. Verhinderungspflege (nach Pflegegrad) Ersatzpflege, wenn die private Pflegeperson ausfällt, etwa wegen Urlaub oder Krankheit; soll die häusliche Versorgung stabil halten, ohne dass alles privat bezahlt werden muss. Hilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (Pflegekasse/Krankenkasse) Zuschüsse oder Kostenübernahmen für Hilfsmittel und Umbauten, die den Alltag erleichtern, etwa bei Mobilitätseinschränkungen; relevant, wenn Stürze drohen oder Barrieren in der Wohnung bestehen. Schwerbehindertenausweis (Feststellung des Grades der Behinderung) Kein direkter Rentenzuschuss, aber Grundlage für Nachteilsausgleiche und steuerliche Erleichterungen; relevant bei dauerhaften gesundheitlichen Einschränkungen, die den Alltag beeinflussen. Mehrbedarf im Sozialrecht (bei Grundsicherung/Sozialhilfe) Zusätzliche Bedarfe, etwa bei kostenaufwändiger Ernährung oder bestimmten Lebenslagen, die über den Regelbedarf hinausgehen; relevant für Rentner, die bereits Leistungen nach dem SGB XII beziehen oder beantragen. Befreiung oder Ermäßigung beim Rundfunkbeitrag Entlastung bei sehr niedrigem Einkommen, typischerweise bei Bezug von Grundsicherung oder anderen Sozialleistungen; kann die monatlichen Fixkosten senken. Leistungen für Bildung und Teilhabe (für Haushaltsangehörige) Wenn Rentner mit Kindern oder Enkeln in einem Haushalt leben, können unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen für Bildung und Teilhabe möglich sein; entlastet das Haushaltsbudget indirekt. Kontenklärung bei der Deutschen Rentenversicherung Kein „Geldtopf“, aber ein formeller Schritt, um fehlende Zeiten nachtragen zu lassen; kann zu einer höheren Rente führen, wenn Beitragszeiten, Kindererziehung oder Pflegezeiten nicht vollständig erfasst sind. Neuberechnung/Überprüfung des Rentenbescheids Wenn sich Daten ändern oder Fehler vermutet werden, kann eine Überprüfung beantragt werden; relevant bei unklaren Versicherungszeiten, nachgereichten Nachweisen oder auffälligen Abweichungen. Der Grundrentenzuschlag: Aufstockung für langjährig Versicherte – aber mit Einkommensprüfung Der Grundrentenzuschlag soll Lebensleistung anerkennen, wenn jahrzehntelange Arbeit dennoch nur zu einer niedrigen gesetzlichen Rente geführt hat. Entscheidend ist zunächst die Versicherungsbiografie: Wer über viele Jahre sogenannte Grundrentenzeiten gesammelt hat, kann grundsätzlich in den Kreis der Berechtigten fallen. Dabei geht es typischerweise um Zeiten mit Pflichtbeiträgen aus Beschäftigung, Kindererziehung und Pflege, aber auch um weitere anerkannte Zeiten, die bei der Rentenversicherung hinterlegt sind. In der Praxis scheitert der Zuschlag jedoch oft nicht an den Beitragsjahren, sondern an der Einkommensprüfung. Denn der Zuschlag wird nicht „blind“ ausgezahlt, sondern gegen weiteres Einkommen gerechnet. Dabei kann auch das Einkommen eines Partners eine Rolle spielen. Das erklärt, warum zwar deutlich mehr Menschen die Voraussetzungen erfüllen, aber spürbar weniger tatsächlich Geld erhalten. Wer den Zuschlag bekommt, erhält ihn als monatliche Aufstockung zur laufenden Rente; die Höhe variiert je nach Versicherungsverlauf und Einkommenssituation und ist deshalb individuell. Ein Vorteil: Die Prüfung läuft in der Regel automatisch über die Daten der Deutsche Rentenversicherung. Dennoch lohnt es sich, aufmerksam zu bleiben – etwa dann, wenn sich Einkommen ändert, ein neuer Rentenbescheid vorliegt oder sich Zweifel ergeben, ob alle Zeiten korrekt gespeichert sind. Gerade bei unterbrochenen Erwerbsbiografien, Phasen der Teilzeit oder unvollständigen Meldungen kann eine Kontenklärung entscheidend sein, bevor überhaupt beurteilt werden kann, ob ein Zuschlag möglich ist. Zuschlag für bestimmte Erwerbsminderungsrenten: Mehr Geld ohne neuen Antrag – und seit Ende 2025 anders ausgezahlt Eine der greifbarsten Verbesserungen der vergangenen Zeit wirkt 2026 weiter: Bestimmte Erwerbsminderungsrenten erhalten einen Zuschlag, der die Renten spürbar erhöht. Das betrifft vor allem Personen, deren Erwerbsminderungsrente in zurückliegenden Jahren begonnen hat und die dadurch nicht von neueren, günstigeren Berechnungsregeln profitierten. Ziel ist es, diese „älteren“ Rentenzugänge näher an das Niveau späterer Jahrgänge heranzuführen. Für Betroffene ist dabei vor allem beruhigend, dass es üblicherweise keinen neuen Antrag braucht. Die Rentenversicherung prüft die Berechtigung und informiert per Bescheid. Allerdings hat sich zum Jahreswechsel 2025/2026 das Auszahlungsverfahren verändert, was auf Kontoauszügen irritieren kann. Wer einen solchen Zuschlag erhält, sollte deshalb besonders darauf achten, ob die Zahlungen ab dem Umstellungszeitpunkt nachvollziehbar sind und ob der Bescheid zur Auszahlung passt. In Zweifelsfällen ist eine Nachfrage bei der Rentenversicherung sinnvoll, weil es hier nicht um „Kulanz“, sondern um geregelte Ansprüche geht. Wohngeld-Plus 2026: Für viele Rentner die realistischste Entlastung bei Miete und Nebenkosten Für zahlreiche Seniorinnen und Senioren ist nicht die Rentenformel das größte Problem, sondern die Wohnrechnung. Wenn ein hoher Teil der Rente für Miete, Nebenkosten und Heizung gebunden ist, können selbst Menschen oberhalb der Grundsicherungslinie in eine dauerhafte Schieflage geraten. Genau hier setzt das Wohngeld an: als Zuschuss zu den Wohnkosten für Haushalte mit niedrigem Einkommen, die keine Grundsicherung oder vergleichbare Leistungen beziehen. 2026 gilt dabei weiterhin das System des Wohngeld-Plus, das in den vergangenen Jahren ausgeweitet wurde und mehr Haushalte erreicht als früher. Entscheidend ist die Kombination aus Einkommen, Haushaltsgröße und den anerkannten Wohnkosten am Wohnort. Ob jemand Anspruch hat, lässt sich seriös nur mit den persönlichen Daten beurteilen; pauschale Aussagen nach dem Motto „Mit Rente X gibt es sicher Wohngeld Y“ greifen zu kurz, weil Mietstufen und Wohnkostenregionalität stark unterscheiden. Anders als beim Grundrentenzuschlag läuft Wohngeld nicht automatisch. Es ist ein klassischer Antrag bei der örtlichen Wohngeldbehörde. Wer den Antrag stellt, sollte darauf achten, dass aktuelle Miet- oder Belastungsnachweise und alle Einkommensunterlagen vollständig sind. Denn in der Praxis entscheidet häufig nicht das materielle Recht, sondern die Frage, ob die Unterlagen schnell genug vollständig vorliegen. Wer rechtzeitig beantragt, kann finanzielle Engpässe vermeiden – gerade, weil Wohnkosten typischerweise jeden Monat gleichmäßig anfallen, während viele andere Ausgaben schwanken. Grundsicherung im Alter: Auffangnetz mit Regeln – und mit Freibeträgen, die sich lohnen können Wenn die Rente dauerhaft nicht reicht, um den notwendigen Lebensunterhalt zu decken, greift die Grundsicherung im Alter. Sie soll das Existenzminimum sichern und umfasst nicht nur den Regelbedarf, sondern in vielen Fällen auch die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. 2026 bleiben die Regelbedarfe nach der aktuellen Fortschreibung unverändert; damit gibt es keine automatische „Nullrunde-Überraschung“ nach oben, aber auch keinen Rückschritt. Für viele Betroffene ist ein Punkt besonders wichtig, der in der Öffentlichkeit häufig untergeht: Bei Grundsicherung wird nicht jede Renten-Einnahme eins zu eins angerechnet. Wer lange Versicherungszeiten vorweisen kann, kann von Freibeträgen profitieren, die dafür sorgen, dass ein Teil der Rente anrechnungsfrei bleibt. Diese Freibeträge können den Unterschied ausmachen, ob sich zusätzliche Rentenansprüche tatsächlich „lohnen“ oder im Sozialleistungsbezug vollständig verpuffen. In der Realität ist Grundsicherung dennoch häufig mit Hemmschwellen verbunden. Viele schieben den Antrag auf, weil sie das Verfahren scheuen oder eine Stigmatisierung befürchten. Aus finanzieller Sicht ist das riskant, denn Leistungen werden grundsätzlich nicht automatisch für lange Zeiträume rückwirkend gezahlt. Wer also die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, verschenkt bei Zögern schnell bares Geld. Beitragszuschuss zur Krankenversicherung: Besonders wichtig für privat oder freiwillig Versicherte Viele Rentnerinnen und Rentner sind über die Krankenversicherung der Rentner abgesichert; dann läuft die Beitragserhebung aus Rente und weiteren Einkünften nach festen Regeln. Anders sieht es aus, wenn jemand privat krankenversichert ist oder freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt. Dann kann ein Beitragszuschuss aus der Rentenversicherung entscheidend sein, weil die Krankenversicherungsbeiträge im Alter sonst unmittelbar die Nettorente drücken. Der Zuschuss orientiert sich am allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung und am Zusatzbeitrag, der 2026 gestiegen ist. Praktisch bedeutet das: Es gibt einen prozentualen Zuschuss zur Bruttorente, allerdings begrenzt, insbesondere bei privat Versicherten, bei denen der Zuschuss nicht höher sein darf als ein bestimmter Anteil der tatsächlichen Prämie. Pflegeversicherungsbeiträge werden davon grundsätzlich nicht in gleicher Weise abgefedert; hier bleibt für viele die Belastung voll spürbar. Entscheidend ist das Verfahren: Dieser Zuschuss wird in vielen Fällen nur auf Antrag gezahlt. Wer privat oder freiwillig versichert ist und im Rentenbezug steht, sollte deshalb prüfen, ob ein solcher Antrag gestellt wurde und ob der Zuschuss im Rentenbescheid korrekt ausgewiesen ist. Gerade bei Kassenwechseln, Tarifumstellungen oder Veränderungen beim Zusatzbeitrag kann es sinnvoll sein, die eigenen Unterlagen aktuell zu halten, damit der Zuschuss korrekt berechnet werden kann. Pflegeleistungen als indirektes „Mehr Geld“: Wenn Pflegebedürftigkeit eintritt, zählt jeder Anspruch Sobald Pflegebedürftigkeit ins Spiel kommt, verändert sich die finanzielle Lage vieler Haushalte abrupt. Dann geht es nicht mehr nur um die Rente, sondern um die Frage, wie Pflege organisiert und bezahlt werden kann. Leistungen der sozialen Pflegeversicherung sind zwar keine Rentenzuschüsse im engeren Sinn, entlasten aber das Budget vieler Rentnerhaushalte spürbar, weil sie entweder Geldleistungen ermöglichen oder Sachleistungen finanzieren, die sonst privat getragen werden müssten. 2026 gelten festgelegte Leistungsbeträge, etwa beim Pflegegeld für die Versorgung zu Hause oder bei Sachleistungen für ambulante Dienste. Zusätzlich existieren Budgets für Entlastung, Kurzzeit- und Verhinderungspflege, die gerade Angehörige entlasten können. In der Praxis werden diese Ansprüche jedoch häufig nicht vollständig genutzt – teils aus Unkenntnis, teils weil die organisatorische Hürde hoch ist. Wer in einer Pflegesituation steckt, kann finanziell kaum etwas Sinnvolleres tun, als die Leistungsansprüche vollständig zu klären und konsequent auszuschöpfen, bevor private Rücklagen angegriffen werden. Die Aktivrente seit Januar 2026: Steuerfreier Hinzuverdienst kann die Haushaltskasse spürbar entlasten Seit dem 1. Januar 2026 gilt eine neue steuerliche Entlastung für Menschen, die das gesetzliche Rentenalter erreicht haben und freiwillig weiterarbeiten. Ein Hinzuverdienst bis zu einem festen monatlichen Betrag bleibt dabei steuerfrei. Das ist kein Zuschuss der Rentenversicherung, kann aber in der Wirkung ähnlich sein: Wer weiterarbeitet, behält mehr Netto vom Lohn und kann damit das Alterseinkommen deutlich erhöhen. Wichtig ist die Abgrenzung: Sozialabgaben, insbesondere zur Kranken- und Pflegeversicherung, können trotz Steuerfreiheit weiter anfallen. Auch gilt die Begünstigung an konkrete Voraussetzungen. Für Rentnerinnen und Rentner, die gesundheitlich können und beruflich die Möglichkeit haben, ist das 2026 dennoch eine der wenigen Stellschrauben, mit der sich kurzfristig und legal „mehr Geld“ erzielen lässt – nicht über einen Antrag auf eine Sozialleistung, sondern über Steuerrecht. Warum Ansprüche so oft ungenutzt bleiben – und was 2026 praktisch bedeutet Dass viele Zuschüsse nicht ankommen, liegt selten an fehlenden Programmen, sondern häufig an drei typischen Reibungen: Unklarheit über Zuständigkeiten, Scheu vor Anträgen und die Annahme, die Rentenversicherung „müsse das doch automatisch sehen“. Tatsächlich ist das Bild gemischt. Manche Leistungen werden automatisiert geprüft, andere setzen zwingend einen Antrag voraus, wieder andere hängen an Unterlagen, die Behörden nicht vollständig vorliegen. Das ist jetzt wichtig zu prüfen: Stimmen die Rentenzeiten im Versicherungskonto, sind die Einkommensdaten für die Grundrente plausibel, ist bei hohen Wohnkosten ein Wohngeldantrag gestellt, sind bei privater oder freiwilliger Krankenversicherung die Zuschüsse beantragt, sind in Pflegefällen die Leistungsansprüche vollständig aktiviert. Wer diese Punkte sauber klärt, kann reale Entlastung erreichen – oft deutlich schneller, als es eine Rentenanpassung allein leisten würde. Fazit: 2026 bringt für viele Rentner mehr Geld – aber meist nur, wenn man die Regeln aktiv nutzt Die gute Nachricht für 2026 lautet: Es gibt mehrere Wege, das Alterseinkommen zu verbessern oder Ausgaben zu senken. Die weniger bequeme Nachricht lautet: Ein erheblicher Teil dieser Entlastungen kommt nicht von allein. Der Staat zahlt Zuschläge und Zuschüsse nicht nach Gefühl, sondern nach Aktenlage. Wer seine Aktenlage verbessert – durch vollständige Kontenklärung, durch korrekte Anträge und durch das konsequente Nutzen von Freibeträgen – kann am Ende tatsächlich mehr Geld zur Verfügung haben, ohne sich auf Spekulationen oder unsichere Debatten verlassen zu müssen. Quellen Deutsche Rentenversicherung: Informationen zum Grundrentenzuschlag (FAQ), Deutsche Rentenversicherung: Informationen zum Zuschlag bei bestimmten Erwerbsminderungsrenten und zur Umstellung der Auszahlung ab Dezember 2025, Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen: Wohngeld-Plus – Anspruch und Hinweise.
12. Februar 2026
Im Einzelfall kann der Umzug einer Hilfebedürftigen Bezieherin von Bürgergeld wegen der Lage der früheren Wohnung (4. Obergeschoss ohne Fahrstuhl), ihrer Belastungssituation als alleinerziehende Mutter zweier Kinder im Alter von etwa 2 1/2 Jahren und 7 Monaten sowie durch das Vorliegen weiterer gesundheitliche Beeinträchtigungen erforderlich sein. Nach Auffassung des Gerichts ist der Umzug erforderlich, wenn die alleinerziehende Mutter zweier Kinder im Alter von etwa 2 1/2 Jahren und 7 Monaten an rheumatoider Arthritis, einer entzündlichen Gelenkerkrankung, sowie an einer Hashimotothyreoiditis, einer Autoimmumerkrankung leidet, die zu einer chronischen Entzündung der Schilddrüse führt. Infolge dieser Erkrankungen leidet die Hilfebedürftige an chronischer Erschöpfung, schneller Ermüdbarkeit, Muskelschwäche und multiplen Schmerzen ( so das Sozialgericht Berlin Az. S 82 AS 40096/08 ). Entscheidungsbesprechung mit dem Sozialrechtsexperten Detlef Brock Der Umzug der Bedarfsgemeinschaft war erforderlich. Entgegen der Auffassung des Jobcenters ordnete das Gericht hier in diesem Einzelfall an, dass die tatsächlichen Mietkosten zu übernehmen sind. Der Umzug der Kläger war wegen der Lage der früheren Wohnung im 4. Obergeschoss, wegen der Belastungssituation der alleinerziehenden Klägerin, dem Alter der 2 Kinder sowie wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin erforderlich. Der Begriff der Erforderlichkeit, der nach allgemeiner Auffassung bedeutungsgleich mit der Notwendigkeit des Umzuges i.S.v. § 22 Abs. 4 S 2 SGB II ist, ist als unbestimmter Rechtsbegriff gefasst und bedarf der Auslegung. Er besagt nach dem Normzusammenhang zunächst, dass erwerbsfähige Hilfebedürftige schon auf der Ebene der Aufwendungen für ihre Unterkunft Beschränkungen auch dann hinnehmen müssen, wenn sie einen Wechsel zwischen Wohnungen beabsichtigen, deren Kosten angemessen sind. Dem Hilfebedürftigen wird auferlegt, auf Gestaltungen, die er als Verbesserung seiner Lebensumstände ansieht, zu verzichten und Wünsche zurückzustellen, auch wenn er nicht mehr anstrebt als bei einem bereits bestehenden oder aus zwingenden Gründen neu abzuschließenden Mietvertrag als Leistung nach §§ 19, 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu erbringen ist. Dies gebietet – wie bereits der Wortlaut, wonach nicht etwa zwingende Gründe zu verlangen sind – eine Auslegung, die nur maßvolle Beschränkungen mit sich bringt. Sachgerecht ist es, die Erforderlichkeit als eine (sonst nur im Zusammenhang mit §§ 22 Abs. 4 SGB II gegebene) Schranke dafür anzusehen, dass konsolidierte Verhältnisse (auf dem Niveau des § 22 Abs. 1 SGB II) weiter verbessert oder ohne zureichenden Grund umgeschichtet werden. Die Voraussetzung der Erforderlichkeit kann aber nicht dazu dienen Einen Umzug auszuschließen, der gewollt ist, und für den objektive Gründe von Gewicht sprechen. Ob ein solcher Grund vorliegt, ist nach den Verhältnissen des Einzelfalls zu beurteilen. Hier ist er gegeben: 1. Die alleinerziehende Mutter zweier Kinder im Alter von etwa 2 ½ Jahren und etwa 7 Monaten war einer besonderen Belastungssituation ausgesetzt. 2. Eine besondere psychische und psychische Belastung stellte zusätzlich die Lage der Wohnung im 4. Obergeschoss dar. Die mit dem täglich mehrfach erforderlichen Auf- und Abstieg der Treppen verbundenen Anstrengungen belasteten die Klägerin körperlich und – wegen der Sorge um eine ausreichende Sicherung der Kinder – auch psychisch enorm. Nach Überzeugung der Kammer begründet allgemein die Stellung der Hilfebedürftigen als Alleinerziehende sowie die Höhenlage der Wohnung für sich allein die Erforderlichkeit des Umzuges nicht Aber im vorliegenden Einzelfall treten jedoch die gesundheitlichen Einschränkungen der Klägerin als weiterer Umstand hinzu. Auch wenn es der Klägerin wichtig war, die Notwendigkeit des Umzuges nicht auch mit ihren gesundheitlichen Einschränkungen begründen zu müssen, ergibt sich für die Kammer im Wesentlichen aus dem Zusammenwirken aller dieser Umstände die Notwenigkeit eines Umzuges der Kläger in eine tiefer gelegene Wohnung. Fazit Nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II ist das Jobcenter daher verpflichtet, Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erbringen, soweit diese angemessen sind. Hinweis vom Verfasser Bei rund einem Drittel der Neuzugänge in die Grundsicherung liegen die Wohnkosten zu Beginn des Leistungsbezugs über dem ortsüblichen Richtwert. Während der ersten zwölf Monate des Leistungsbezugs im SGB II – der sogenannten Karenzzeit – werden die „kalten“ Wohnkosten in tatsächlicher Höhe vom Jobcenter übernommen. Erst nach Ablauf dieser Frist wird die Angemessenheit der Unterkunftskosten geprüft. Der vorliegende Gesetzentwurf zur Reform der Grundsicherung sieht vor, die Wohnkosten während der Karenzzeit im Regelfall nur noch bis zum 1 1/2-fachen des ortsüblichen Richtwerts für Unterkunftskosten zu erstatten. Etwa jede fünfzehnte Bedarfsgemeinschaft, die unter die Karenzzeitregelung fällt, wäre von dieser Änderung betroffen. Für diese Personengruppen – das IAB benennt in seiner Untersuchung insbesondere Alleinerziehenden-Bedarfsgemeinschaften – hätte die geplante Deckelung der Unterkunftskosten auf das Eineinhalbfache der örtlichen Mietobergrenze ganz gravierende Folgen.
12. Februar 2026
Wer in Bayern Landespflegegeld bekommt, kann sich damit grundsätzlich nicht vom Rundfunkbeitrag befreien lassen. Das hat das Verwaltungsgericht Bayreuth entschieden (VG Bayreuth, Urteil v. 29.01.2021 – B 3 K 19.1057). Der Kläger wollte eine Befreiung, weil er Bayerisches Landespflegegeld erhält – der Rundfunkbeitragsservice lehnte ab, das Gericht bestätigte die Ablehnung. Worum ging es in dem Verfahren? Die Ehefrau des Klägers stellte 2019 einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht und legte den Bescheid über Bayerisches Landespflegegeld vor. Begründung: § 4 Abs. 1 Nr. 7 RBStV nennt „Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften“ als Befreiungsgrund. Der Beitragsservice und später auch das Gericht sahen das bayerische Landespflegegeld aber nicht als solches „Pflegegeld“ im Sinne dieser Norm an. Was das Gericht entschieden hat Das VG Bayreuth wies die Klage ab. Nach Auffassung des Gerichts setzt die Befreiung nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag grundsätzlich voraus, dass eine Sozialleistung bezogen wird, die an eine wirtschaftliche Bedürftigkeitsprüfung gekoppelt ist. Beim bayerischen Landespflegegeld gibt es gerade keine Bedürftigkeitsprüfung – es wird unabhängig von Einkommen und Vermögen gezahlt. Warum Bayerisches Landespflegegeld nicht reicht Der Kern der Entscheidung liegt in der Systematik des Rundfunkbeitragsrechts: Die meisten Befreiungstatbestände im RBStV sind an Leistungen gekoppelt, bei denen vorher geprüft wird, ob jemand finanziell hilfebedürftig ist. Das Gericht stellt deshalb darauf ab, dass das Bayerische Landespflegegeld keine existenzsichernde Sozialleistung ist, sondern eine pauschale Anerkennungsleistung, die nur an Pflegegrad (mindestens 2) und Wohnsitz in Bayern anknüpft. Die entscheidende „Bayern-Klausel“ im Landesrecht Bayern hat im Landespflegegeldgesetz ausdrücklich geregelt, dass das Landespflegegeld nicht als „Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften“ im Sinne des Rundfunkbeitragsrechts gelten soll (Art. 2 Abs. 4 S. 4 BayLPflGG). Das Gericht hat diese Klarstellung aufgegriffen und darin ein starkes Argument gesehen, warum eine Befreiung allein wegen Landespflegegeld nicht greift. „Aber in anderen Bundesländern geht das doch?“ Der Kläger verwies darauf, dass es Landespflegegeld auch in anderen Ländern gibt und dort teils Befreiungen anerkannt würden. Das Gericht blieb trotzdem bei seiner Linie: Aus einer abweichenden Verwaltungspraxis anderer Landesrundfunkanstalten folge kein Anspruch auf Gleichbehandlung. Kurz gesagt: Aus einer möglichen „falschen“ Befreiungspraxis anderswo entsteht kein Anspruch auf „Gleichbehandlung im Unrecht“. Die Ausnahme: Befreiung über den Härtefall Auch wenn Bayerisches Landespflegegeld allein nicht zur Befreiung führt, gibt es eine mögliche Ausnahme: die Härtefallregelung im Rundfunkbeitragsrecht. Sie ist nicht automatisch, kann aber in passenden Fällen helfen – vor allem dann, wenn jemand finanziell knapp oberhalb einer Sozialleistungsgrenze liegt und den Rundfunkbeitrag real nicht tragen kann. Wann wird ein Härtefall anerkannt? Ein Härtefall wird beim Rundfunkbeitrag vor allem dann anerkannt, wenn jemand eigentlich „bedürftig“ ist, aber wegen einer kleinen rechnerischen Überschreitung keinen Anspruch auf eine Befreiungs-Sozialleistung hat. Typisch ist der Fall, dass eine Sozialleistung nach § 4 Abs. 1 RBStV abgelehnt wurde, weil das Einkommen die maßgebliche Bedarfsgrenze nur knapp übersteigt – und zwar um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags. Dann kann eine Befreiung über die Härtefallregelung möglich sein. Finanzielle Belastung Ein Härtefall kann außerdem in Betracht kommen, wenn zwar keine Leistung nach § 4 Abs. 1 RBStV bezogen wird, die finanzielle Situation aber nachweisbar vergleichbar belastend ist und die Zahlung des Rundfunkbeitrags im konkreten Einzelfall unzumutbar wäre. Was bedeutet das in der Praxis? In der Praxis kommt es dabei sehr stark auf die Unterlagen an: Entscheidend sind aktuelle Bescheide (etwa Ablehnungsbescheide mit Berechnung), Einkommensnachweise, Miet- und Nebenkosten sowie die konkrete Begründung, warum die Beitragszahlung nicht leistbar ist. Härtefall ist kein Ersatz für Pflegegeld Wichtig ist: Ein Härtefall ist kein „Ersatz“ für das Landespflegegeld. Allein der Bezug von Landespflegegeld führt nicht zur Härtefallanerkennung. Es braucht zusätzliche Umstände, die eine wirtschaftliche Notlage belegen – am besten durch eine behördliche Berechnung oder einen Ablehnungsbescheid, der die knappe Überschreitung der Bedarfsgrenze zeigt. FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten Bekomme ich mit bayerischem Landespflegegeld automatisch eine Rundfunkbeitragsbefreiung? Nein. Nach dem Urteil des VG Bayreuth reicht Bayerisches Landespflegegeld allein nicht für eine Befreiung. Warum genügt Landespflegegeld nicht, obwohl § 4 Abs. 1 Nr. 7 RBStV „Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften“ nennt? Weil das Gericht die Befreiungstatbestände insgesamt als an Bedürftigkeit gekoppelt versteht und Bayerisches Landespflegegeld gerade ohne Bedürftigkeitsprüfung gezahlt wird. Was ist der Unterschied zwischen Hilfe zur Pflege und Landespflegegeld? Hilfe zur Pflege (SGB XII) ist eine Sozialhilfeleistung mit Einkommens- und Vermögensprüfung. Landespflegegeld in Bayern ist eine pauschale Leistung ohne solche Prüfung. Gibt es trotzdem eine Möglichkeit, vom Rundfunkbeitrag befreit zu werden? Ja, wenn zusätzlich ein anderer Befreiungsgrund nach § 4 Abs. 1 RBStV vorliegt – oder in passenden Fällen über die Härtefallregelung. Welche Unterlagen sind für einen Härtefall besonders wichtig? Vor allem Bescheide über (knapp) abgelehnte Sozialleistungen mit Berechnung, Einkommensnachweise, Miet- und Nebenkosten sowie eine nachvollziehbare Darstellung der finanziellen Belastung. Fazit Das VG Bayreuth stellt klar: Bayerisches Landespflegegeld führt nicht zur Befreiung vom Rundfunkbeitrag, weil es keine bedürftigkeitsabhängige Sozialleistung ist. Wer entlastet werden will, muss entweder einen anderen Befreiungstatbestand nachweisen oder – als wichtigste Ausnahme – prüfen lassen, ob ein Härtefall vorliegt. Entscheidend ist dabei nicht das Pflegegeld selbst, sondern die nachweisbare finanzielle Überforderung durch den Beitrag.
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Von der Arbeitsmarktreform sind Millionen von Menschen betroffen. Vieles ist im SGB II unklar und auf die individuellen Bedarfe des Einzelnen zu pauschal ausgelegt. Laut einiger Erhebungen, sollen nur rund 50 Prozent aller Bescheide der Jobcenter mindestens teilweise falsch und rechtswidrig sein. Das bedeutet für die Menschen oft tatsächliche Beschneidungen in Grundrechten und Ansprüchen.
Diese Plattform will daher denen eine Stimme geben, die kein Gehör finden, weil sie keine gesellschaftliche Lobby besitzen. Bezieher von Bürgergeld (ehemals Hartz IV) werden nicht selten als "dumm" oder "faul" abgestempelt. Es reicht nicht, dass Leistungsberechtigte mit den täglichen Einschränkungen zu kämpfen haben, es sind auch die täglichen Anfeindungen in den Jobcentern, in der Schule, in der Familie oder auf der Straße. Neben aktuellen Informationen zur Rechtssprechung konzentrieren wir uns auch auf Einzelfälle, die zum Teil skandalös sind. Wir decken auf und helfen damit den Betroffenen. Denn wenn eine Öffentlichkeit hergestellt wurde, müssen die Jobcenter agieren. Sie bekommen dadurch Druck. Lesen Sie mehr darüber in unserem redaktionellem Leitfaden!











