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Dort bekommen Rentner das Deutschlandticket für 27,50 Euro

Beitragsbild von: Dort bekommen Rentner das Deutschlandticket für 27,50 Euro

12. Juni 2026

Das Deutschlandticket kostet seit Januar 2026 regulär 63 Euro im Monat. Für Rentnerinnen und Rentner gibt es jedoch keinen bundesweiten Seniorenrabatt. Wer günstiger fahren will, muss deshalb genau auf die Regeln vor Ort achten. Besonders günstig ist das Ticket derzeit in Hamburg. Dort können ältere Menschen unter bestimmten Voraussetzungen deutlich weniger zahlen als den regulären Monatspreis. Entscheidend ist dabei aber nicht allein das Alter, sondern vor allem der Anspruch auf einen Sozialrabatt. 27,50 Euro: Der günstige Preis gilt vor allem in Hamburg In Hamburg zahlen Seniorinnen und Senioren mit Sozialrabatt für das hvv Deutschlandticket weiterhin nur 27,50 Euro im Monat. Das geht aus Angaben der Stadt Hamburg hervor, die das vergünstigte Angebot für ältere Menschen und weitere Gruppen bezuschusst. Die Stadt verweist dabei auf ein breites System aus Ermäßigungen, zu dem auch Angebote für Schülerinnen, Schüler, Auszubildende, Studierende und Beschäftigte gehören. Der günstige Preis ist damit kein allgemeines Rentnerticket für ganz Deutschland. Er ist an lokale Vorgaben gebunden und wird über den Hamburger Verkehrsverbund abgewickelt. Informationen zum Angebot stellt der hvv auf seiner Seite zum Deutschlandticket für Seniorinnen und Senioren bereit. Warum nicht alle Rentner 27,50 Euro zahlen Viele Rentner gehen davon aus, dass eine niedrige Rente automatisch für einen Rabatt beim Deutschlandticket reicht. In der Praxis ist das meist nicht so. Häufig wird ein offizieller Nachweis über Sozialleistungen verlangt, etwa Grundsicherung im Alter oder ein vergleichbarer Leistungsbescheid. Wer knapp über den Grenzen für solche Leistungen liegt, kann trotz geringer Rente leer ausgehen. Diese Gruppe muss in vielen Regionen weiterhin den vollen Preis zahlen. Genau daraus entsteht der Eindruck einer uneinheitlichen und teils schwer nachvollziehbaren Preisstruktur. Hamburg unterscheidet zwischen Seniorenangebot und Sozialrabatt Hamburg hat zusätzlich ein vergünstigtes Seniorenticket angekündigt. Ab Mai 2026 sollen Hamburgerinnen und Hamburger ab 67 Jahren das Deutschlandticket für 49 Euro monatlich erhalten, sofern sie ihren Wohnsitz in Hamburg haben. Das ist günstiger als der reguläre Preis, aber deutlich teurer als die Variante mit Sozialrabatt. Der Preis von 27,50 Euro betrifft also nicht alle älteren Menschen ab 67 Jahren. Er kommt vor allem dann infrage, wenn zusätzlich ein Anspruch auf eine soziale Ermäßigung besteht. Rentner sollten deshalb prüfen, welches Angebot für ihre persönliche Situation gilt. Vergleich: Welche Preise derzeit genannt werden Region oder Angebot Preis und Voraussetzung Reguläres Deutschlandticket 63 Euro monatlich, unabhängig vom Alter Hamburg mit Sozialrabatt 27,50 Euro monatlich für berechtigte Personen, darunter auch Seniorinnen und Senioren mit entsprechendem Nachweis Hamburg ab 67 Jahren 49 Euro monatlich ab Mai 2026 für Menschen mit Wohnsitz in Hamburg Andere Bundesländer und Verkehrsverbünde Je nach Region andere Sozialtarife oder kein spezieller Seniorenrabatt Was Rentner vor dem Kauf prüfen sollten Vor dem Abschluss eines Abos lohnt sich der Blick auf die Website des örtlichen Verkehrsverbunds. Denn das Deutschlandticket gilt zwar bundesweit im Nahverkehr, verkauft und ermäßigt wird es aber häufig über regionale Stellen. Dadurch können sich Preis, Nachweise und Antragsweg deutlich unterscheiden. Wichtig ist außerdem, ob das Ticket als normales Abo, als Sozialticket oder als spezielles Seniorenangebot abgeschlossen wird. Wer bereits Grundsicherung im Alter, Hilfe zum Lebensunterhalt oder eine andere anerkannte Leistung erhält, sollte den entsprechenden Bescheid bereithalten. Ohne diesen Nachweis wird der günstigste Tarif oft nicht gewährt. Kein bundesweiter Rentnerrabatt geplant Ein einheitliches Senioren-Deutschlandticket gibt es bislang nicht. Das reguläre Ticket bleibt altersunabhängig und kostet für junge wie ältere Fahrgäste denselben Betrag. Vergünstigungen entstehen nur dort, wo Länder, Städte oder Verkehrsverbünde eigene Zuschüsse bereitstellen. Für Rentnerinnen und Rentner bedeutet das: Der Wohnort entscheidet häufig darüber, ob das Ticket bezahlbar bleibt. Besonders sichtbar wird dieser Unterschied in Hamburg, wo der Sozialrabatt den Monatspreis auf 27,50 Euro senken kann. In vielen anderen Regionen fällt die Entlastung geringer aus oder ist an andere Bedingungen geknüpft. Beispiel aus der Praxis Eine 72-jährige Rentnerin aus Hamburg bezieht Grundsicherung im Alter und nutzt regelmäßig Bus und U-Bahn für Arzttermine, Einkäufe und Besuche bei ihrer Familie. Mit dem regulären Deutschlandticket müsste sie 63 Euro im Monat zahlen. Durch den Hamburger Sozialrabatt kann sie das hvv Deutschlandticket für 27,50 Euro erhalten, sofern sie den nötigen Nachweis vorlegt. Ein gleichaltriger Rentner ohne Sozialleistungsbescheid kann dagegen nicht automatisch denselben Preis beanspruchen. Auch wenn seine Rente niedrig ist, zählt in vielen Fällen der formale Nachweis. Für ihn kann je nach Wohnort nur ein anderes vergünstigtes Angebot infrage kommen oder der reguläre Monatspreis gelten. Häufige Fragen zum Deutschlandticket für Rentner 1. Gibt es das Deutschlandticket für Rentner bundesweit für 27,50 Euro? Nein, einen bundesweiten Rentnerrabatt für das Deutschlandticket gibt es nicht. Der Preis von 27,50 Euro gilt nur unter bestimmten Voraussetzungen und nicht automatisch für alle Rentnerinnen und Rentner. Entscheidend ist in der Regel, ob vor Ort ein Sozialrabatt gewährt wird. 2. Wo bekommen Rentner das Deutschlandticket für 27,50 Euro? Der besonders günstige Preis wird vor allem in Hamburg genannt. Dort können berechtigte Seniorinnen und Senioren mit Sozialrabatt das hvv Deutschlandticket für 27,50 Euro im Monat erhalten. Dafür ist ein entsprechender Nachweis erforderlich. 3. Reicht eine niedrige Rente aus, um den Rabatt zu bekommen? Eine niedrige Rente allein reicht meist nicht aus. Häufig müssen Rentner nachweisen, dass sie bestimmte Sozialleistungen erhalten, zum Beispiel Grundsicherung im Alter. Ohne diesen offiziellen Nachweis kann der vergünstigte Tarif in vielen Fällen nicht genutzt werden. 4. Was kostet das Deutschlandticket regulär? Das Deutschlandticket kostet regulär 63 Euro im Monat. Dieser Preis gilt unabhängig vom Alter, sofern keine regionale Ermäßigung oder ein Sozialrabatt genutzt werden kann. Rentner zahlen deshalb vielerorts denselben Preis wie andere Fahrgäste. 5. Gibt es in Hamburg noch ein anderes Angebot für ältere Menschen? Ja, Hamburg hat zusätzlich ein vergünstigtes Angebot für Menschen ab 67 Jahren angekündigt. Dieses soll 49 Euro im Monat kosten und an den Wohnsitz in Hamburg gebunden sein. Es unterscheidet sich vom Sozialrabatt, der den Preis auf 27,50 Euro senken kann. 6. Was sollten Rentner vor dem Kauf prüfen? Rentner sollten zuerst beim eigenen Verkehrsverbund nachsehen, ob es regionale Rabatte gibt. Wichtig sind dabei die Voraussetzungen, der Wohnort und mögliche Nachweise über Sozialleistungen. Erst danach lässt sich sicher sagen, ob der reguläre Preis, ein Seniorentarif oder ein Sozialticket infrage kommt. Quellen Weitere Informationen bieten die Stadt Hamburg zum vergünstigten hvv Deutschlandticket, der hvv zum Seniorenticket sowie das Informationsportal bus-und-bahn.de zum Deutschlandticket für Seniorinnen und Senioren.

Aktuelles

Beitragsbild von: Jobcenter blockiert Bürgergeld-Anträge vorschnell – diese Pflicht ignoriert die Behörde - Urteil

12. Juni 2026

Ein Mann beantragt im November Bürgergeld, reicht aber nicht alle Unterlagen ein. Das Jobcenter lehnt kurzerhand ab. Im Januar stellt er einen neuen Antrag – diesmal mit vollständigen Kontoauszügen, aus denen seine Hilfebedürftigkeit seit Oktober klar hervorgeht. Das Jobcenter zahlt ab Januar, die Monate November und Dezember bleiben offen. Genau dieses Vorgehen hat das Landessozialgericht Sachsen jetzt kassiert (LSG Sachsen, Urteil vom 23.04.2026 – L 3 AS 419/25 –). Das Urteil ist eindeutig: Wer einen unvollständigen Antrag stellt, darf nicht einfach abgelehnt werden. Das Jobcenter muss zuerst die Mitwirkung einfordern – mit Fristsetzung und Rechtsfolgenbelehrung. Der Antrag auf Bürgergeld ist an keine Form gebunden Gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen auf Antrag erbracht, nicht aber für Zeiten vor der Antragstellung (§ 37 Abs. 2 Satz 1 SGB II). Der Antrag wirkt auf den Ersten des Monats zurück (§ 37 Abs. 2 Satz 2 SGB II). Eine Leistungsgewährung kommt also ab dem Monat in Betracht, in dem der Antrag beim Jobcenter eingegangen ist. Entscheidend ist dabei: Für den Antrag selbst gibt es keine Formvorschrift. Es gilt der Grundsatz der Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens (§ 9 SGB X). Der Antrag kann mündlich, telefonisch, per E-Mail oder über das Antragsportal des Jobcenters gestellt werden. Eine eigenhändige Unterschrift ist nicht erforderlich. Das Antragserfordernis ist sogar dann erfüllt, wenn das vorgesehene Antragsformular (§ 17 Abs. 1 Nr. 3 SGB I) gar nicht oder nur unvollständig ausgefüllt wurde. Ein lückenhafter Antrag ist und bleibt ein Antrag. Im entschiedenen Fall hatte der Kläger mit dem Zugang seines Antrags vom 19. November 2024 ein Verwaltungsverfahren in Gang gesetzt, das grundsätzlich mit einem Verwaltungsakt – Bewilligung oder Ablehnung – abzuschließen ist. Mitwirkung einfordern statt sofort ablehnen – das schreibt das Gesetz vor Mit der Antragstellung treffen beide Seiten Pflichten und Obliegenheiten. Nach § 60 SGB I muss, wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, entscheidungserhebliche Tatsachen angeben, Änderungen in den Verhältnissen mitteilen, Beweismittel bezeichnen und auf Verlangen Beweisurkunden vorlegen oder ihrer Vorlage zustimmen. Kommt der Antragsteller dem nicht nach, regelt § 66 Abs. 1 SGB I das weitere Vorgehen. Danach kann der Leistungsträger, wenn Mitwirkungspflichten nach § 60 Abs. 1 SGB I oder den §§ 61, 62 und 65 SGB I verletzt werden und dadurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert wird, die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Leistungsvoraussetzungen nicht nachgewiesen sind. Das Bundessozialgericht hat klargestellt, dass es sich bei diesen Mitwirkungs„pflichten" nicht um Pflichten im klassischen Sinne handelt, sondern um Obliegenheiten (BSG, Urteil vom 26. November 2020 – B 14 AS 13/19 R –). Ihre Beachtung kann nicht mit Verwaltungszwang durchgesetzt werden; ihre Nichtbeachtung wird allein nach Maßgabe von § 66 SGB I sanktioniert. Das Gesetz hat hier ein austariertes Regelungsinstrumentarium geschaffen – und das Jobcenter darf es nicht abkürzen. Aus § 66 Abs. 3 SGB I folgt nämlich: Eine Versagung kommt nur in Betracht, wenn der Antragsteller zuvor auf die fehlende Mitwirkung und deren Folgen hingewiesen worden ist (grundlegend: BSG, Urteil vom 28. Oktober 2009 – B 14 AS 56/08 R –). Das Jobcenter wäre daher anstelle einer sofortigen Leistungsablehnung verpflichtet gewesen, zunächst im Wege der §§ 60 ff. SGB I die Mitwirkung des Klägers mit den entsprechenden Sanktionsmöglichkeiten einzufordern – und die Leistung erst bei ausbleibender Mitwirkung zu versagen. Diese Reihenfolge ist nicht verhandelbar. Keine Präklusion: Verspätete Unterlagen zählen trotzdem Das Jobcenter hatte argumentiert, verspätet vorgelegte Unterlagen seien nicht mehr zu berücksichtigen. Das Landessozialgericht erteilt dieser Auffassung eine klare Absage. Aus § 67 SGB I folgt das Gegenteil: Wird die Mitwirkung nachgeholt und liegen die Leistungsvoraussetzungen vor, kann der Leistungsträger Sozialleistungen, die er nach § 66 SGB I versagt oder entzogen hat, nachträglich ganz oder teilweise erbringen. Das Bundessozialgericht hat bereits im Urteil vom 29. November 2022 ausgeführt, dass Präklusionsvorschriften wegen ihrer einschneidenden Folgen für den Säumigen strengen Ausnahmecharakter haben und sich durch ein besonderes Maß an Rechtsklarheit auszeichnen müssen (BSG, Urteil vom 29. November 2022 – B 4 AS 64/21 R –). Daran gemessen lässt sich § 67 SGB I keine Präklusionsregelung entnehmen. Wer Unterlagen nachreicht, hat seinen Anspruch nicht verspielt. Vollständige Kontoauszüge beim neuen Antrag – Jobcenter musste rückwirkend prüfen Der Kläger hatte im Zuge der erneuten Antragstellung am 13. Januar 2025 vollständige Kontoauszüge ab Oktober 2024 vorgelegt. Daraus ließ sich seine Hilfebedürftigkeit ab dem Ende seines Arbeitslosengeld-Bezugs nach dem SGB III am 18. Oktober 2024 ohne Weiteres feststellen. Das Jobcenter wäre daher spätestens zu diesem Zeitpunkt in der Lage – und wegen der nicht bestandskräftigen Ablehnungsentscheidung auch verpflichtet – gewesen, die Leistungsansprüche des Klägers für die streitbefangenen Monate November und Dezember 2024 inhaltlich zu prüfen. Das Jobcenter sah das naturgemäß anders – und unterlag. Was Betroffene jetzt tun sollten Wer eine Ablehnung wegen fehlender Unterlagen erhält, sollte zwei Dinge prüfen. Erstens: Hat das Jobcenter vor der Ablehnung schriftlich zur Mitwirkung aufgefordert, eine angemessene Frist gesetzt und über die Rechtsfolgen belehrt? Fehlt dieser Schritt, ist die Entscheidung angreifbar. Zweitens: Ist die Ablehnung noch nicht bestandskräftig, lohnt es sich, die fehlenden Unterlagen nachzureichen – auch im Rahmen eines neuen Antrags. Das Jobcenter muss dann den zurückliegenden Zeitraum inhaltlich prüfen. Erfahrungsgemäß verweisen Jobcenter in solchen Fällen gern auf angeblich verspätete Unterlagen – nach diesem Urteil zieht dieses Argument nicht mehr. Wer jetzt schweigt und die Ablehnung hinnimmt, verschenkt unter Umständen mehrere Monate Bürgergeld. Anmerkung des Verfassers Völlig korrekte Entscheidung, welche sich Antragsteller auf Bürgergeld merken sollten. Das Jobcenter darf Bürgergeld nicht sofort wegen eines unvollständigen Antrags versagen oder ablehnen. Nach dem Sozialgesetzbuch (SGB I / SGB II) ist die Behörde verpflichtet, den Antragsteller aufzufordern, fehlende Unterlagen nachzureichen. Hierbei muss eine angemessene Frist gesetzt und auf die Rechtsfolgen (Versagung) hingewiesen werden. Die Versagung ist aufhebbar. Sobald Sie die fehlenden Unterlagen nachreichen, ist das Jobcenter gesetzlich verpflichtet, Ihren Anspruch zu prüfen und das Geld nachträglich auszuzahlen. Dies entspricht auch der gängigen Rechtsprechung zum Bürgergeld. Welche Anforderungen an die Mitwirkungsaufforderung des Jobcenters hat die Rechtsprechung gesehen Eine Mitwirkungsaufforderung des Jobcenters nach § 66 Abs. 3 SGB I muss schriftlich erfolgen, konkret benennen, welche Unterlagen benötigt werden, eine angemessene Frist zur Nachholung (i.d.R. zwei Wochen) setzen und zwingend eine korrekte Rechtsfolgenbelehrung über die drohende Versagung/Entziehung der Leistung enthalten. Wichtige Anforderungen sind an das Schreiben zu stellen: Bestimmtheit: Es muss genau erkennbar sein, welche Unterlagen oder Auskünfte gefordert werden. Begründung: Das Jobcenter muss darlegen, warum diese Informationen für die Entscheidung über die Leistung erforderlich sind. Angemessene Frist: Die gesetzte Frist muss dem Leistungsempfänger ermöglichen, die Mitwirkungspflicht zu erfüllen. Rechtsfolgenbelehrung (RFB): Es muss ein deutlicher Hinweis erfolgen, dass die Leistung bei Nichtbeachtung versagt oder entzogen wird. Diese Belehrung muss konkret, richtig und vollständig sein. Schriftform: Die Aufforderung muss schriftlich erfolgen. Quellen Landessozialgericht Sachsen, Urteil vom 23.04.2026 – L 3 AS 419/25 – Bundessozialgericht, Urteil vom 26. November 2020 – B 14 AS 13/19 R – Bundessozialgericht, Urteil vom 28. Oktober 2009 – B 14 AS 56/08 R – Bundessozialgericht, Urteil vom 29. November 2022 – B 4 AS 64/21 R –

Beitragsbild von: Pflegegeld: Diese 6 Fehler darf man beim MD-Gutachten nicht machen

12. Juni 2026

Wer schon einen Pflegegrad hat und beim Medizinischen Dienst zur Höherstufung oder zur Wiederholungsbegutachtung antritt, riskiert an einem einzigen Termin Geld in beide Richtungen: Allein zwischen Pflegegrad 2 und 3 liegen 252 Euro Pflegegeld im Monat. Sechs Fehler am Tag der MD-Begutachtung entscheiden 2026 regelmäßig darüber, ob die Höherstufung kommt oder sogar der bestehende Pflegegrad wackelt. Alle sechs können vermieden werden. MD-Begutachtung bei Höherstufung: Der komplette Pflegegrad steht neu auf dem Prüfstand Die meisten gehen davon aus, dass der Gutachter bei einem Höherstufungsantrag nur prüft, ob es schlechter geworden ist. Das Gegenteil ist der Fall: Bei jeder MD-Begutachtung läuft das vollständige Begutachtungsinstrument nach § 15 SGB XI durch, mit allen sechs Lebensbereichen und der kompletten Punktrechnung. Ergibt die neue Rechnung weniger Punkte als die alte, darf die Pflegekasse den bestehenden Pflegegrad für die Zukunft herabsetzen, wenn sich der Zustand gegenüber dem letzten Bescheid wesentlich gebessert hat (§ 48 SGB X). Der Termin ist also keine Einbahnstraße nach oben. Das gilt auch, wenn die Pflegekasse die Begutachtung selbst anstößt: Das Gesetz sieht vor, dass die Untersuchung in angemessenen Zeitabständen wiederholt wird. Wer Post über eine Wiederholungsbegutachtung bekommt, sitzt deshalb in derselben Prüfsituation wie ein Höherstufungs-Antragsteller. Was auf dem Spiel steht, zeigt die Rechnung: Pflegegrad 3 beginnt bei 47,5 Gesamtpunkten und bringt 599 statt 347 Euro Pflegegeld im Monat (Stand 2026). Wer wegen eines schlecht gelaufenen Termins knapp unter dieser Schwelle bleibt, verliert 3.024 Euro im Jahr. Wenige Punkte entscheiden über vierstellige Beträge. Fehler 1 und 2: Der gute Tag täuscht den Gutachter, und niemand hat den Alltag dokumentiert Der häufigste Fehler ist der Guter-Tag-Effekt. Viele Pflegebedürftige reißen sich vor fremden Besuchern zusammen, stehen ohne Hilfe auf und antworten klarer als an jedem anderen Tag. Der Gutachter bewertet aber nicht die Stunde des Besuchs, sondern den Dauerzustand: Pflegebedürftigkeit setzt Beeinträchtigungen voraus, die voraussichtlich mindestens sechs Monate bestehen. Wer am Termin mehr Selbstständigkeit vorführt, als der Alltag hergibt, sabotiert die eigene Höherstufung. Bei einer Wiederholungsbegutachtung kommt es härter: Der vorgeführte gute Tag kann als wesentliche Besserung im Gutachten landen und die Herabstufung einleiten. Fehler 2 macht den ersten erst gefährlich: Es fehlt die Dokumentation, die den guten Tag widerlegt. Führen Sie ab dem Antrag, spätestens aber zwei bis vier Wochen vor dem Termin, ein Pflegetagebuch. Notieren Sie jede Hilfe mit Uhrzeit: nächtliche Toilettengänge, Stürze, Waschen, Anziehen, Erinnern an Medikamente, Beruhigen bei Unruhe. Wer die Verschlechterung seit der letzten Begutachtung schwarz auf weiß vorlegt, gibt dem Gutachter ein Beweismittel an die Hand, das mehr wiegt als der Eindruck einer einzelnen Stunde. Fehler 3 und 4: Verharmlosen aus Stolz und das alte Gutachten nicht kennen Fehler 3 ist die Verharmlosung. Inkontinenz, Hilfe beim Duschen, Verwirrtheit, Ängste, nächtliche Unruhe: Genau die Punkte, über die niemand gern mit Fremden spricht, bringen in der Bewertung die meisten Punkte, denn die Selbstversorgung zählt mit 40 Prozent am stärksten. Wer aus Stolz „Das geht schon" sagt, streicht sich diese Punkte selbst. Deshalb gehört die Pflegeperson mit an den Tisch, die den Alltag kennt und ergänzt, was verschwiegen wird. Genau das rät auch der Medizinische Dienst: Besonders hilfreich sei es, wenn „Personen teilnehmen, die Sie pflegerisch unterstützen". Fehler 4 ist der typische Fehler der Bestandsfälle: das eigene alte Gutachten nicht zu kennen. Dabei ist es der Maßstab, an dem der neue Termin gemessen wird. Dort steht, wie viele Punkte jedes Modul zuletzt brachte und was der Gutachter damals notiert hat. Fordern Sie das alte Gutachten vor dem Termin bei der Pflegekasse an und gehen Sie es Modul für Modul durch: Wo hat sich seitdem konkret etwas verschlechtert, welche neuen Hilfen sind dazugekommen? Wer gezielt benennt, was sich seit der damaligen Einstufung verändert hat, argumentiert dort, wo Punkte entstehen, statt ins Blaue zu erzählen. Fehler 5 und 6: Nachweise fehlen, und das Gespräch dreht sich um Diagnosen statt um Selbständigkeit Fehler 5 betrifft die Unterlagen. Der Medizinische Dienst selbst bittet darum, Berichte von Hausarzt und Fachärzten, den Entlassungsbericht aus der Klinik, den aktuellen Medikamentenplan und die Pflegedokumentation des Pflegedienstes bereitzulegen. Für Bestandsfälle zählt vor allem, was seit der letzten Begutachtung neu ist: Diagnosen, Medikamente, Klinikaufenthalte, Verbandswechsel, Injektionen, Arztfahrten. Diese Nachweise speisen das Modul für den Umgang mit Krankheit und Therapie, das mit 20 Prozent in die Wertung eingeht. Ohne Beleg bleibt jeder neue Behandlungsaufwand eine bloße Behauptung. Fehler 6 ist das falsche Gesprächsthema. Viele Betroffene erzählen dem Gutachter ihre Krankengeschichte, von der ersten Operation bis zum letzten Befund. Bewertet wird aber nicht die Diagnose, sondern die Selbständigkeit: Der Medizinische Dienst stuft Menschen als pflegebedürftig ein, die ihren Alltag nicht mehr ohne Hilfe bewältigen. Sprechen Sie deshalb über Tätigkeiten, nicht über Krankheitsnamen: was beim Aufstehen passiert, was beim Waschen, was nachts. Eine Diagnose ohne beschriebene Alltagsfolge bringt null Punkte. Nach der MD-Begutachtung: Bescheid, Gutachten und die Monatsfrist Die Pflegekasse muss spätestens 25 Arbeitstage nach Eingang des Antrags schriftlich entscheiden. Das neue Gutachten kommt automatisch zusammen mit dem Bescheid, sofern Sie der Übersendung nicht widersprechen. Bestellen Sie es niemals ab: Es ist das einzige Dokument, mit dem sich der Bescheid kontrollieren lässt. Prüfen Sie das neue Gutachten Modul für Modul gegen das alte Gutachten und gegen Ihr Pflegetagebuch. Fehlt eine dokumentierte Einschränkung oder wurde sie zu niedrig bewertet, legen Sie innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids Widerspruch bei der Pflegekasse ein und begründen Sie ihn mit den konkreten Modulen und Alltagssituationen. Wer den Bescheid ungeprüft hinnimmt, akzeptiert die Punktrechnung eines einzigen Vormittags für Jahre. Häufige Fragen zur MD-Begutachtung bei bestehendem Pflegegrad Muss ich den Gutachter in meine Wohnung lassen? Ja, das Gesetz sieht die Untersuchung im Wohnbereich vor (§ 18a SGB XI). Wer das Einverständnis nicht erteilt, riskiert, dass die Pflegekasse die beantragten Leistungen verweigert. Nur ausnahmsweise darf die Begutachtung ohne persönliche Untersuchung erfolgen. Wie komme ich nachträglich an mein altes Gutachten? Ein formloses Schreiben oder ein Anruf bei der Pflegekasse genügt. Sie können die Übermittlung des Gutachtens auch noch zu einem späteren Zeitpunkt verlangen, das Gesetz sieht diesen Anspruch in § 18c SGB XI ausdrücklich vor. Gilt das alles auch für privat Pflegeversicherte? Ja. Bei privat Pflegeversicherten begutachtet laut Verbraucherzentrale meist der Gutachterdienst Medicproof statt des Medizinischen Dienstes. Die Begutachtung folgt denselben Modulen und Punktschwellen, die Leistungen müssen den gesetzlichen gleichwertig sein. Die sechs Fehler wirken dort genauso. Zählen Haushalt und Einkaufen bei der Punktberechnung mit? Nein. Außerhäusliche Aktivitäten und Haushaltsführung nimmt der Gutachter zwar ins Gutachten auf, in die Berechnung der Gesamtpunkte fließen sie aber nicht ein. Wer dem Gutachter lange erklärt, dass er nicht mehr einkaufen kann, gewinnt keinen einzigen Punkt. Quellen Bundesministerium der Justiz: Elftes Buch Sozialgesetzbuch, §§ 14, 15, 18a, 18c, 37 SGB XI Bundesministerium der Justiz: Zehntes Buch Sozialgesetzbuch, § 48 SGB X Medizinischer Dienst: Die Pflegebegutachtung Verbraucherzentrale: Begutachtung durch den Medizinischen Dienst, so können Sie sich vorbereiten

Beitragsbild von: Schwerbehinderung: Behörde darf nicht einfach sämtliche Erbansprüche sichern

12. Juni 2026

Eingliederungshilfeträger haben bei einem schwerbehinderten Leistungsbezieher nicht ohne Weiteres Zugriff auf ein erhaltenes Erbe. Wurden die Eingliederungshilfeleistungen, hier in Form von Assistenzleistungen, als Darlehen gewährt, ist eine Überleitung der Erbansprüche auf den Eingliederungshilfeträger nicht möglich, stellte das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in Stuttgart in einem am Freitag, 12. Juni bekanntgegebenen Beschluss klar (Az.: L 7 SO 616/26 ER-B). Eine Überleitung der Erbansprüche komme nur in Betracht, wenn die Leistungen dem Hilfebedürftigen als Zuschuss gewährt worden sind. Was wurde verhandelt? Im Streitfall hatte der Antragsteller, ein schwerbehinderter Mann aus einer Gemeinde am Bodensee, vom Eingliederungshilfeträger Assistenzleistungen zur selbstbestimmten Lebensführung finanziert bekommen. Die Leistungen wurden jedoch teilweise nur als Darlehen gewährt. Als die Mutter des Mannes starb, wollte der Landkreis sich das Erbe sichern. „Sämtliche Ansprüche“ auf das Erbe oder gegen Miterben sollten übergeleitet werden. Mit dieser gesetzlichen Möglichkeit sollen Eingliederungshilfeträger die Möglichkeit haben, erbrachte Leistungen wieder erstattet zu bekommen. Der schwerbehinderte Mann wollte die Vollziehung der Überleitung per Eilantrag vorläufig stoppen. LSG Stuttgart: Kein Zugriff bei Eingliederungshilfe als Darlehen Das LSG entschied in seinem Beschluss vom 14. April 2026, dass der Landkreis fehlerhaft die Erbansprüche auf sich hat überleiten wollen. Dem Grunde nach hätten zwar mit dem Erbe die Voraussetzungen für eine Überleitung vorgelegen. Dass die Behörde aber „sämtliche Ansprüche“ übergeleitet haben wollte, sei wohl rechtswidrig. Denn die Eingliederungshilfe sei teilweise, nämlich von Februar 2023 bis Januar 2025, nur als Darlehen in Höhe von rund 33.000 Euro gewährt worden. Eine Überleitung von Erbansprüchen komme aber nur in Betracht, wenn Leistungen als Zuschuss gewährt werden. Mit der Überleitungsanzeige des Landkreises nehme dieser dem schwerbehinderten Antragsteller „jeglichen wirtschaftlichen Spielraum“ und vereitele von vornherein, dass der Mann das ihm gewährte Darlehen an den Eingliederungshilfeträger wieder zurückzahlen kann. Auch habe der Landkreis mit der Forderung nach „sämtlichen Ansprüchen“ nicht berücksichtigt, dass dem schwerbehinderten Antragsteller das ihm zustehende gesetzliche Schonvermögen verbleiben muss. Dieses habe 2025 bei 67.410 Euro gelegen. Das Barvermögen des Mannes habe aber weit unter dieser Grenze gelegen. Im Hauptsacheverfahren müsse nun geklärt werden, welche Ansprüche überhaupt „übergeleitet“ werden können. Gleiches gelte für die Frage, ob das gewährte Darlehen nachträglich als Zuschuss umgewandelt werden kann, so das LSG. fle

Beitragsbild von: Pflegezuschlag vor dem Aus: Zuschlag nach § 43c SGB XI soll wegfallen

12. Juni 2026

Die Wirtschaftsweisen empfehlen in ihrem Frühjahrsgutachten den Leistungszuschlag nach § 43c SGB XI für Pflegeheimbewohner abzuschaffen. Für Menschen ab dem vierten Heimjahr stünden damit im Bundesdurchschnitt rund 1.264 Euro im Monat auf dem Spiel. Die Initiative Pro-Pflegereform warnt: Eine ersatzlose Streichung würde den Anteil der Heimbewohner in der Sozialhilfe von 37 auf weit über 50 Prozent treiben. Noch ist nichts beschlossen, doch wer jetzt versteht, was der Weg zum Sozialamt konkret bedeutet, kann Vermögen, Fristen und Angehörigen-Fragen rechtzeitig klären. Leistungszuschlag streichen: Das fordert der Sachverständigenrat Der Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung hat sein Frühjahrsgutachten 2026 den Sozialversicherungen gewidmet. Ohne Reformen, so die Projektion, steigt der Gesamtbeitragssatz bis 2040 auf fast 50 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen. Als Gegenmittel empfiehlt die Ratsmehrheit unter anderem, den Leistungszuschlag und den Entlastungsbetrag zu streichen, weil beide Leistungen aus ihrer Sicht nicht zielgenau wirken. Das Ersatzkonzept der Wirtschaftsweisen hat es in sich: Pflegebedürftige sollen Einkommen und Vermögen stärker selbst einsetzen, Härtefälle würden über ein bedarfsgeprüftes Pflegewohngeld oder über die Hilfe zur Pflege aufgefangen, also über das Sozialamt. Der Verband der Privaten Krankenversicherung nennt die vorgeschlagene Abschaffung eine „mutige, aber nachvollziehbare Forderung"; Verbandsdirektor Florian Reuther beziffert die Kosten des Zuschlags auf acht Milliarden Euro allein im kommenden Jahr. Was die Streichung des Leistungszuschlags kosten würde Der Leistungszuschlag senkt seit 2022 den pflegebedingten Eigenanteil im Heim, gestaffelt nach Aufenthaltsdauer: 15 Prozent im ersten Jahr, 30 Prozent ab dem zweiten, 50 Prozent ab dem dritten und 75 Prozent ab dem vierten Jahr; die heutigen Sätze gelten seit Januar 2024. Er wirkt ausschließlich auf den pflegebedingten Teil der Heimrechnung, nicht auf Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten. Nach der Auswertung des Verbands der Ersatzkassen zum 1. Januar 2026 liegt dieser pflegebedingte Eigenanteil im Bundesdurchschnitt bei 1.685 Euro monatlich. Daraus folgt die Rechnung: Wer im ersten Heimjahr lebt, verlöre durch eine Streichung rund 253 Euro im Monat, im zweiten Jahr rund 506 Euro, im dritten rund 843 Euro. Wer länger als drei Jahre im Heim lebt, verlöre rund 1.264 Euro monatlich, aufs Jahr gerechnet mehr als 15.000 Euro. Schon mit Zuschlag zahlen Heimbewohner im ersten Jahr durchschnittlich 3.245 Euro aus eigener Tasche, 261 Euro mehr als ein Jahr zuvor; ohne Zuschlag wären es knapp 3.500 Euro. Hilfe zur Pflege für jeden Zweiten: Die Warnung der Pflegebranche Die Initiative Pro-Pflegereform, ein Bündnis aus Pflegeunternehmen und Verbänden, hält den Leistungszuschlag selbst für strukturell falsch konstruiert. Vor einer ersatzlosen Streichung warnt sie trotzdem: Die Quote der Heimbewohner mit Hilfe zur Pflege stiege nach Einschätzung der Initiative von heute 37 auf weit über 50 Prozent, mehr als jeder zweite Bewohner wäre dann ein Fall für das Sozialamt. Die Initiative verlangt deshalb, den Zuschlag zu ersetzen statt zu streichen, etwa durch einen Sockel-Spitze-Tausch mit festem Eigenbetrag. Diese Quote ist eine Verbandsprognose, keine amtliche Statistik. Doch wer den Streichungsvorschlag als einhelliges Expertenurteil liest, liest ihn falsch: Die Empfehlungen ergingen im Rat nur mehrheitlich, und Ratsmitglied Achim Truger warnte selbst vor einem drastischen Anstieg der Sozialhilfequote als Folge der Pflege-Vorschläge. Sozialamtsfall werden heißt: Vermögen offenlegen, Rente abgeben, Partner zahlt mit Ein verbreiteter Trugschluss lautet: Fällt der Zuschlag, zahlt eben das Sozialamt, und für Betroffene ändert sich wenig. Das Gegenteil trifft zu. Hilfe zur Pflege ist Sozialhilfe nach den §§ 61 ff. SGB XII, und sie setzt voraus, dass eigene Mittel weitgehend aufgebraucht sind. Wer sie erhält, gibt sein Einkommen bis auf einen Barbetrag von rund 152 Euro im Monat (Stand 2026) für die Heimkosten ab. Vom Ersparten bleiben 10.000 Euro geschützt, beim Ehe- oder Lebenspartner weitere 10.000 Euro; alles darüber muss in die Heimkosten fließen, bevor das Amt den ersten Euro zahlt. Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Partners zählen dabei mit. Kinder bleiben dagegen weitgehend verschont: Auf sie darf das Sozialamt erst zurückgreifen, wenn ihr Jahresbruttoeinkommen über 100.000 Euro liegt. Diese Grenze gilt seit 2020 durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz. Empfehlung ist kein Gesetz: Was heute gilt und was im PNOG steht Der Sachverständigenrat berät die Bundesregierung, er beschließt nichts. Der Leistungszuschlag gilt deshalb unverändert weiter, für alle Heimbewohner der Pflegegrade 2 bis 5. Wer die Debatte verfolgt, sollte zwei Vorgänge auseinanderhalten. Das Gutachten empfiehlt die Streichung. Der seit Anfang Juni 2026 vorliegende Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG) plant etwas anderes: Die Stufen der Staffel sollen um jeweils sechs Monate nach hinten rücken, der Höchstzuschlag von 75 Prozent würde erst nach 54 statt nach 36 Monaten erreicht, wer eine Stufe bereits erreicht hat, soll sie behalten. Geplantes Inkrafttreten des PNOG wäre der 1. Januar 2027; bis dahin müssen Kabinett und Parlament zustimmen, und am Entwurf kann sich noch vieles ändern. Wer also Schlagzeilen liest wie „Der Pflegezuschlag wird gestrichen", liest eine Empfehlung, kein kommendes Recht. Was Heimbewohner und Angehörige jetzt tun sollten Melden Sie den Bedarf sofort beim Sozialamt an, sobald absehbar ist, dass Rente und Erspartes die Heimkosten nicht mehr lange tragen; ein formloses Schreiben genügt. Denn die Sozialhilfe setzt erst ein, sobald das Amt vom Bedarf weiß; für die Zeit davor zahlt es nichts, jeder Monat Zögern kostet bares Geld. Stellen Sie den Antrag deshalb, bevor das verwertbare Vermögen unter die 10.000-Euro-Grenze rutscht, und legen Sie Kontoauszüge, Heimvertrag, Rentenbescheid und den Bescheid der Pflegekasse bereit. Prüfen Sie außerdem die Heimabrechnung: Der Leistungszuschlag muss dort als eigener Posten erscheinen, und die Stufe muss zum Jahrestag des Einzugs springen. Fehlt der Posten oder bleibt der Sprung aus, klären Sie das mit der Pflegekasse, nicht mit dem Heim. Lehnt das Sozialamt einen Antrag auf Hilfe zur Pflege ab, legen Sie innerhalb eines Monats Widerspruch ein. Verträge zu kündigen oder einen Heimwechsel zu überstürzen, weil ein Gutachten die Streichung empfiehlt, lohnt dagegen nicht. Häufige Fragen zur Streichungsdebatte und zur Hilfe zur Pflege Gilt die 100.000-Euro-Grenze auch für Ehepartner? Nein. Die Grenze aus dem Angehörigen-Entlastungsgesetz schützt Kinder und Eltern der pflegebedürftigen Person. Das Gesetz vermutet zudem, dass deren Einkommen unter der Grenze liegt; das Sozialamt darf deshalb nicht anlasslos von jedem Kind Einkommensnachweise fordern. Ehe- und Lebenspartner müssen ihr Einkommen und Vermögen dagegen unabhängig von jeder Einkommensgrenze einsetzen, solange das Paar nicht getrennt lebt. Muss das selbst bewohnte Haus sofort verkauft werden? Nein. Ein angemessenes Hausgrundstück bleibt geschützt, solange der Ehe- oder Lebenspartner oder ein minderjähriges Kind darin wohnt. Steht die Immobilie dagegen leer, kann das Sozialamt ihre Verwertung verlangen. Weil ein Verkauf Zeit braucht, gewähren Ämter die Hilfe zur Pflege dann vielfach zunächst als Darlehen und sichern sich über eine Grundschuld. Wer entscheidet, ob der Leistungszuschlag wirklich fällt? Über ein Gutachten stimmt niemand ab; nur ein Gesetz kann den Zuschlag ändern oder aufheben. Dafür braucht es ein vollständiges Gesetzgebungsverfahren im Bundestag, mit Anhörungen, in denen Sozial- und Pflegeverbände Stellung nehmen. Im aktuell laufenden PNOG-Verfahren ist eine Streichung nicht enthalten. Quellen Sozialgesetzbuch: § 43c SGB XI, Begrenzung des Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen Sozialgesetzbuch: §§ 61, 90, 94 SGB XII, Hilfe zur Pflege, einzusetzendes Vermögen, Unterhaltsrückgriff Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung: Frühjahrsgutachten 2026, Kurzfassung, 27. Mai 2026 Verband der Ersatzkassen (vdek): Auswertung der Eigenanteile in Pflegeheimen zum 1. Januar 2026, Pressemitteilung vom 22. Januar 2026 Altenheim (Vincentz Network): Frühjahrsgutachten 2026, Verbände und Kassen uneins über Pflegereform, Bericht über die Mitteilung der Initiative Pro-Pflegereform Bundesgesundheitsministerium: Referentenentwurf eines Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG), Juni 2026

Beitragsbild von: Pensionen im öffentlichen Dienst steigen, Rentner bekommen ab Juli mehr Rente

12. Juni 2026

Für viele ältere Menschen in Deutschland bringt das Jahr 2026 spürbare  Veränderungen. Rentnerinnen und Rentner erhalten ab dem 1. Juli 2026 höhere gesetzliche Renten, während auch Pensionärinnen und Pensionäre im öffentlichen Dienst von Anpassungen ihrer Versorgungsbezüge profitieren können. Die Erhöhungen folgen jedoch unterschiedlichen Regeln und greifen nicht überall zum gleichen Zeitpunkt. Die gesetzliche Rente steigt zum 1. Juli 2026 um 4,24 Prozent. Der aktuelle Rentenwert erhöht sich damit von 40,79 Euro auf 42,52 Euro. Das betrifft nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung rund 21,5 Millionen Rentnerinnen und Rentner in Deutschland. Grundlage ist die Rentenwertbestimmungsverordnung 2026, die die jährliche Rentenanpassung umsetzt. : Warum Renten und Pensionen unterschiedlich steigen Bei der gesetzlichen Rente richtet sich die Anpassung vor allem nach der Lohnentwicklung. Steigen die Löhne, wirkt sich das mit zeitlicher Verzögerung auch auf die Renten aus. Dadurch sollen Rentnerinnen und Rentner an der Einkommensentwicklung der Beschäftigten teilhaben. Bei Pensionärinnen und Pensionären ist die Lage anders. Ihre Ruhegehälter sind an die Besoldung der aktiven Beamtinnen und Beamten gekoppelt. Wenn die Besoldung im öffentlichen Dienst angepasst wird, werden die Versorgungsbezüge in der Regel ebenfalls entsprechend erhöht. Für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte sowie Versorgungsempfänger des Bundes ist eine weitere Anpassung zum 1. Mai 2026 vorgesehen. Nach dem vorliegenden Gesetzentwurf sollen Dienst-, Anwärter- und Versorgungsbezüge so neu festgesetzt werden, dass sie nominell nicht geringer ausfallen als bei einer linearen Anhebung um 2,8 Prozent. Bereits zuvor war im Zuge der Übertragung des Tarifergebnisses eine Anpassung um 3,0 Prozent ab April 2025 vorgesehen. Bei Ländern kommt es auf den Wohnort an Besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen Bund und Ländern. Während Bundesregelungen für Versorgungsempfänger des Bundes gelten, entscheiden die Länder jeweils über ihre eigene Besoldung und Versorgung. Deshalb kann es je nach Bundesland Unterschiede beim Zeitpunkt, bei der konkreten Umsetzung und bei Nachzahlungen geben. Im Länderbereich wurde für die Tarifbeschäftigten eine Erhöhung um 2,8 Prozent ab dem 1. April 2026 vereinbart, mindestens jedoch um 100 Euro. Weitere Schritte sollen 2027 und 2028 folgen. Mehrere Länder haben bereits angekündigt oder beschlossen, das Ergebnis auf Beamtinnen, Beamte und Versorgungsempfänger zu übertragen. Für Pensionärinnen und Pensionäre bedeutet das: Ein einheitlicher Auszahlungstermin für alle gibt es nicht. Wer Versorgungsbezüge des Bundes erhält, muss andere Regeln beachten als ehemalige Landesbeamtinnen und Landesbeamte. Entscheidend ist daher immer, welcher Dienstherr die Versorgung zahlt. Was Rentner ab Juli konkret erwarten können Die Rentenerhöhung um 4,24 Prozent wirkt sich direkt auf die Bruttorente aus. Wer bisher beispielsweise 1.500 Euro brutto im Monat erhalten hat, kommt ab Juli rechnerisch auf rund 1.563,60 Euro. Bei 2.000 Euro brutto steigt der Betrag auf etwa 2.084,80 Euro. Der tatsächliche Auszahlungsbetrag kann niedriger ausfallen. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden weiterhin abgezogen. Außerdem kann die höhere Rente steuerliche Folgen haben, wenn dadurch erstmals oder in größerem Umfang Einkommensteuer anfällt. Was Pensionäre beachten müssen Auch bei Ruhegehältern zählt nicht nur der prozentuale Anstieg. Die konkrete Höhe hängt von der ruhegehaltfähigen Dienstzeit, der letzten Besoldungsgruppe, individuellen Zuschlägen und möglichen Abzügen ab. Deshalb lässt sich die Auswirkung nicht pauschal für alle Pensionärinnen und Pensionäre berechnen. Für Versorgungsempfänger des Bundes sind die geplanten Anpassungen Teil eines größeren Gesetzespakets zur Besoldung und Versorgung. Der Bund verweist dabei auch auf verfassungsrechtliche Vorgaben zur amtsangemessenen Alimentation. Solange das Gesetzgebungsverfahren nicht vollständig abgeschlossen ist, sollten Betroffene auf Mitteilungen ihrer Bezügestelle achten. Überblick über die wichtigsten Anpassungen Gruppe Geplante oder beschlossene Änderung Gesetzliche Rentnerinnen und Rentner Erhöhung der Renten zum 1. Juli 2026 um 4,24 Prozent; Rentenwert steigt von 40,79 Euro auf 42,52 Euro. Versorgungsempfänger des Bundes Anpassung im Rahmen der Übertragung des Tarifergebnisses; zum 1. Mai 2026 soll nominell mindestens ein Plus wie bei 2,8 Prozent gesichert werden. Versorgungsempfänger der Länder Umsetzung hängt vom jeweiligen Bundesland ab; vielfach ist eine Übertragung des Länder-Tarifergebnisses vorgesehen. Tarifbeschäftigte der Länder Ab 1. April 2026 plus 2,8 Prozent, mindestens 100 Euro; weitere Schritte sind für 2027 und 2028 vereinbart. Finanzielle Entlastung mit Grenzen Die Erhöhungen kommen in einer Zeit, in der viele ältere Menschen weiterhin hohe Lebenshaltungskosten spüren. Mieten, Energie, Lebensmittel und Gesundheitsausgaben belasten viele Haushalte. Ein höherer Monatsbetrag verschafft daher Spielraum, gleicht aber nicht automatisch alle Preissteigerungen aus. Gleichzeitig bleibt die Debatte über die Unterschiede zwischen gesetzlicher Rente und Beamtenversorgung politisch sensibel. Beide Systeme funktionieren nach verschiedenen Regeln und werden unterschiedlich finanziert. Deshalb führen gleiche Prozentwerte nicht zu gleichen Ergebnissen im Geldbeutel. Für Betroffene ist vor allem wichtig, die eigene Mitteilung genau zu prüfen. Rentnerinnen und Rentner erhalten ihre Rentenanpassungsmitteilung von der Rentenversicherung. Pensionärinnen und Pensionäre sollten die Bescheide ihrer Versorgungsstelle oder Bezügestelle beachten. Kurzes Beispiel aus der Praxis Eine Rentnerin mit bisher 1.650 Euro Bruttorente erhält ab Juli 2026 durch die Erhöhung um 4,24 Prozent rechnerisch rund 1.719,96 Euro. Das entspricht einem Plus von knapp 70 Euro brutto im Monat. Wie viel davon netto bleibt, hängt von Krankenversicherung, Pflegeversicherung und steuerlicher Situation ab. Ein ehemaliger Bundesbeamter mit einem Ruhegehalt von 3.000 Euro brutto kann bei einer rechnerischen Anpassung um 2,8 Prozent mit einem Plus von rund 84 Euro brutto rechnen. Auch hier ist der Auszahlungsbetrag individuell. Entscheidend sind die konkrete Versorgungsberechnung und die Umsetzung durch die zuständige Stelle. 1. Wann steigen die gesetzlichen Renten? Die gesetzlichen Renten steigen zum 1. Juli 2026. Die Erhöhung beträgt 4,24 Prozent. 2. Bekommen auch Pensionärinnen und Pensionäre im öffentlichen Dienst mehr Geld? Ja, auch viele Pensionärinnen und Pensionäre im öffentlichen Dienst profitieren von höheren Versorgungsbezügen. Die Anpassung richtet sich jedoch nicht nach der gesetzlichen Rentenanpassung, sondern nach den jeweiligen Besoldungsregelungen von Bund oder Ländern. 3. Warum gibt es Unterschiede zwischen Rentnern und Pensionären? Die gesetzliche Rente orientiert sich vor allem an der Lohnentwicklung. Pensionen im öffentlichen Dienst sind dagegen an die Besoldung der aktiven Beamtinnen und Beamten gekoppelt. Deshalb können Zeitpunkt und Höhe der Anpassung unterschiedlich ausfallen. 4. Worauf sollten Betroffene besonders achten? Rentnerinnen und Rentner sollten ihre Rentenanpassungsmitteilung prüfen. Pensionärinnen und Pensionäre sollten auf Bescheide ihrer zuständigen Versorgungsstelle oder Bezügestelle achten, da die konkrete Umsetzung je nach Dienstherr unterschiedlich sein kann. Quellen Die Angaben zur Rentenanpassung 2026 beruhen auf Mitteilungen der Deutschen Rentenversicherung und der Bundesregierung. Informationen zur Anpassung der Bundesbesoldung und Versorgung stammen aus Veröffentlichungen des Bundesinnenministeriums zum laufenden Gesetzgebungsverfahren. Angaben zum Länderbereich stützen sich auf Berichte über die Tarifeinigung der Länder und deren Übertragung auf Beamtinnen, Beamte und Versorgungsempfänger.

Beitragsbild von: Unterhalt im Wechselmodell: Auch unverheiratete Eltern können Betreuungsunterhalt verlangen

12. Juni 2026

Betreuen unverheiratete Eltern ihr Kind im paritätischen Wechselmodell, kann grundsätzlich jeder Elternteil einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt gegen den anderen haben. Der Bundesgerichtshof stellte klar: Beide Elternteile sind in dieser Konstellation grundsätzlich nur zur Hälfte einer Vollzeitbeschäftigung verpflichtet. Wer wegen der Betreuung weniger arbeiten kann, kann deshalb unter Umständen Unterhalt nach Paragraf 1615 l BGB verlangen. (XII ZB 227/25) Vater und Mutter betreuten das Kind im Wechselmodell Die Eltern waren nicht miteinander verheiratet und hatten sich getrennt. Ihr gemeinsames Kind wurde von beiden Elternteilen paritätisch betreut. Die Mutter arbeitete als Lehrerin in Teilzeit. Der Vater arbeitete in Vollzeit und erzielte ein höheres Einkommen. Die Mutter verlangte von ihm Betreuungsunterhalt für die Zeit, in der das Kind noch keine drei Jahre alt war. BGH: Wechselmodell verändert die Unterhaltspflichten Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass die bisherige gesetzliche Regelung vor allem auf das klassische Residenzmodell zugeschnitten ist. Dort betreut ein Elternteil das Kind überwiegend, während der andere Elternteil Barunterhalt zahlt. Beim paritätischen Wechselmodell passt dieses Bild nicht. Wenn beide Eltern das Kind hälftig betreuen, sind auch beide durch die Betreuung in ihrer Erwerbstätigkeit eingeschränkt. Beide Eltern können Unterhaltsberechtigte sein Im Wechselmodell kann deshalb nicht nur ein Elternteil Betreuungsunterhalt verlangen. Grundsätzlich können beide Elternteile zugleich mögliche Anspruchsinhaber sein. Das bedeutet: Es muss geprüft werden, welcher Elternteil durch die Betreuung welche Einkommenseinbuße erleidet. Erst danach lässt sich bestimmen, ob ein Zahlungsanspruch eines Elternteils gegen den anderen entsteht. Nur halbe Erwerbsobliegenheit bei hälftiger Betreuung Bei unverheirateten Eltern besteht während der ersten drei Lebensjahre des Kindes grundsätzlich ein besonderer Schutz der persönlichen Betreuung. Im Residenzmodell muss der betreuende Elternteil in dieser Zeit grundsätzlich nicht arbeiten. Im paritätischen Wechselmodell gilt nach dem BGH ein angepasster Maßstab. Beide Elternteile trifft grundsätzlich nur eine Erwerbsobliegenheit in Höhe von 50 Prozent einer Vollzeitstelle. Arbeit darüber hinaus kann überobligatorisch sein. Was bedeutet überobligatorische Erwerbstätigkeit? Überobligatorisch ist eine Tätigkeit, die über das hinausgeht, was einem Elternteil unterhaltsrechtlich zugemutet werden kann. Beim hälftigen Wechselmodell betrifft das grundsätzlich Arbeit oberhalb einer halben Vollzeitstelle, solange das Kind noch sehr jung ist. Solches Einkommen wird nicht automatisch vollständig angerechnet. Das Gericht muss im Einzelfall prüfen, ob und in welchem Umfang dieses Einkommen bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt wird. Keine pauschale Anrechnung von Mehrarbeit Der BGH lehnte eine starre Berechnung ab. Ob überobligatorische Einkünfte berücksichtigt werden, hängt von den konkreten Umständen ab. Wichtig sind etwa die tatsächliche Betreuungssituation, die Arbeitszeiten, Fahrtzeiten, Betreuungsmöglichkeiten durch Kita oder Tagespflege, zusätzliche Betreuungskosten und die Frage, ob ein Elternteil freiwillig mehr arbeitet oder aus wirtschaftlicher Not dazu gezwungen ist. Unterhalt richtet sich nach betreuungsbedingter Einkommenseinbuße Der Betreuungsunterhalt unverheirateter Eltern soll nicht automatisch den früheren gemeinsamen Lebensstandard sichern. Entscheidend ist vielmehr, welches Einkommen der jeweilige Elternteil wegen der Kinderbetreuung nicht mehr erzielen kann. Beim Wechselmodell muss deshalb für beide Eltern geprüft werden, ob sie durch die Betreuung weniger verdienen. Diese Einbußen können sich gegenüberstehen und miteinander zu verrechnen sein. Halbteilungsgrundsatz begrenzt den Anspruch Auch beim Betreuungsunterhalt nach Paragraf 1615 l BGB darf der unterhaltsberechtigte Elternteil durch eigenes Einkommen und Unterhaltszahlung nicht besser stehen als der unterhaltspflichtige Elternteil. Der BGH betont deshalb den Halbteilungsgrundsatz als Kontrollgrenze. Das bedeutet aber nicht, dass man einfach beide Einkommen pauschal halbiert. Zuerst muss der konkrete betreuungsbedingte Bedarf richtig ermittelt werden. Warum die Vorinstanz neu rechnen muss Das Oberlandesgericht hatte den Vater zur Zahlung verurteilt. Der BGH hob diese Entscheidung insoweit auf und verwies die Sache zurück. Der Grund: Die Vorinstanz hatte nicht ausreichend berücksichtigt, dass auch der Vater durch das Wechselmodell betreuungsbedingt eingeschränkt sein kann. Außerdem hatte sie die Anrechnung überobligatorischer Einkünfte nicht nach allen maßgeblichen Einzelfallkriterien geprüft. Kindesunterhalt darf nicht vergessen werden Der BGH wies außerdem darauf hin, dass bei der Berechnung auch Kindesunterhalt und unterhaltsrechtliche Bereinigungen eine Rolle spielen können. Dazu gehören etwa Beiträge zur privaten Krankenversicherung oder der Erwerbstätigenbonus. Beim Wechselmodell kann der Barunterhalt des Kindes besonders kompliziert sein. Nur wenn sich die Eltern darauf verständigt haben, den Barunterhalt je zur Hälfte zu tragen, kann dieser Punkt in der Berechnung einfacher behandelt werden. Warum das Urteil für Bürgergeld- und Grundsicherungsfälle wichtig ist Der Beschluss betrifft zwar Familienunterhalt nach dem BGB. Er ist aber auch sozialrechtlich bedeutsam, weil Unterhaltsansprüche bei Bürgergeld, Unterhaltsvorschuss oder anderen bedürftigkeitsabhängigen Leistungen eine Rolle spielen können. Jobcenter und andere Leistungsträger prüfen regelmäßig, ob vorrangige Unterhaltsansprüche bestehen. Bei unverheirateten Eltern im Wechselmodell darf dabei nicht schematisch nur ein Elternteil als betreuend und der andere als zahlungspflichtig behandelt werden. Wechselmodell schützt nicht automatisch vor Unterhaltspflichten Viele Eltern glauben, beim echten Wechselmodell gebe es keine Unterhaltsansprüche mehr. Das stimmt so nicht. Auch bei hälftiger Betreuung kann ein Elternteil wegen unterschiedlicher Einkommen und betreuungsbedingter Einbußen zahlungspflichtig werden. Entscheidend ist die konkrete Berechnung, nicht nur der Betreuungsanteil. Was unverheiratete Eltern prüfen sollten Eltern im Wechselmodell sollten zunächst klären, wie die Betreuung tatsächlich organisiert ist. Entscheidend sind nicht nur Kalendertage, sondern auch Arbeitszeiten, Kita-Zeiten, Krankheitstage, Fahrten, Bring- und Abholzeiten sowie flexible Betreuungsanteile. Dann muss geprüft werden, welches Einkommen jeder Elternteil ohne die Betreuung erzielen könnte und welches Einkommen tatsächlich erzielt wird. Nur daraus ergibt sich, ob ein betreuungsbedingter ungedeckter Bedarf besteht. Unterhaltsberechnung braucht genaue Unterlagen Wichtig sind Gehaltsabrechnungen, Arbeitszeitnachweise, Teilzeitvereinbarungen, Nachweise über Nebentätigkeiten, Krankenversicherungsbeiträge, Kinderbetreuungskosten und Unterlagen zum Kindesunterhalt. Auch frühere Einkünfte vor der Geburt können relevant sein. Sie zeigen, welches Einkommen ohne die Betreuung voraussichtlich erzielt worden wäre. FAQ zum Betreuungsunterhalt im Wechselmodell Können unverheiratete Eltern im Wechselmodell Betreuungsunterhalt verlangen? Ja. Der BGH stellt klar, dass grundsätzlich jedem Elternteil ein Anspruch nach Paragraf 1615 l BGB zustehen kann, wenn er wegen der Betreuung Einkommen verliert. Müssen beide Eltern voll arbeiten? Nein. Beim paritätischen Wechselmodell besteht während der maßgeblichen Betreuungsphase grundsätzlich für beide Eltern nur eine Erwerbsobliegenheit in Höhe von 50 Prozent einer Vollzeitstelle. Wird Einkommen oberhalb einer halben Stelle immer angerechnet? Nein. Einkommen aus überobligatorischer Arbeit wird nicht pauschal vollständig berücksichtigt. Das Gericht muss die Umstände des Einzelfalls prüfen. Gilt das nur für verheiratete Eltern? Nein. Die Entscheidung betrifft gerade nicht miteinander verheiratete Eltern und den Betreuungsunterhalt nach Paragraf 1615 l BGB. Spielt der Kindesunterhalt zusätzlich eine Rolle? Ja. Kindesunterhalt, Betreuungsanteile und Einkommensbereinigung müssen in die Gesamtberechnung einbezogen werden, wenn keine besondere Vereinbarung der Eltern besteht. Fazit: Wechselmodell verlangt faire Berechnung für beide Eltern Der Bundesgerichtshof stärkt eine differenzierte Betrachtung beim Betreuungsunterhalt unverheirateter Eltern. Beim paritätischen Wechselmodell sind beide Eltern zugleich betreuend und grundsätzlich nur hälftig zur Erwerbstätigkeit verpflichtet. Ein Unterhaltsanspruch entsteht nicht automatisch, kann aber bestehen, wenn ein Elternteil wegen der Betreuung weniger verdient und der andere leistungsfähiger ist. Dabei müssen die Einbußen beider Eltern und überobligatorische Einkünfte sorgfältig geprüft werden. Für Betroffene heißt das: Nicht pauschal rechnen, sondern Betreuungsumfang, Arbeitszeiten, Einkommen und Kindesunterhalt genau dokumentieren. Gerade wenn Sozialleistungen im Spiel sind, kann die korrekte Unterhaltsberechnung entscheidend sein.

Beitragsbild von: Wer Pflege benötigt soll schneller in der Sozialhilfe landen

12. Juni 2026

Die Wirtschaftsweisen der Bundesregierung wollen die Pflegeversicherung begrenzen, Eigenverantwortung stärken und Leistungen weniger breit ausschütten. Kritiker wie der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt übersetzen das so: "Wer Pflege braucht und die steigenden Kosten nicht zahlen kann, landet schneller beim Sozialamt". Auslöser ist das Frühjahrsgutachten 2026 des Sachverständigenrats Wirtschaft. Darin warnen die Ökonominnen und Ökonomen vor stark steigenden Sozialabgaben, wenn Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung nicht reformiert werden. Nach ihren Berechnungen könnte der Gesamtbeitragssatz bis 2040 auf fast 50 Prozent steigen. Pflegeversicherung als Teilversicherung Die Pflegeversicherung war in Deutschland nie als Vollversicherung gedacht. Sie übernimmt nur einen Teil der Kosten, während Pflegebedürftige und ihre Familien den Rest tragen müssen. Genau an diesem Prinzip wollen die Wirtschaftsweisen festhalten. Im Gutachten heißt es, die Pflegeversicherung solle stärker auf Bedürftigkeit und Ausgabenbegrenzung ausgerichtet werden. Vorgeschlagen wird unter anderem, Pflegeeinstufungen strenger zu handhaben und bestimmte Leistungen zu streichen. Dazu zählen der Leistungszuschlag für stationäre Pflege und der Entlastungsbetrag, die nach Angaben des Rates zuletzt zusammen rund 15 Prozent der Ausgaben der sozialen Pflegeversicherung ausmachten. Warum der Vorschlag so umstritten ist Die Diskussion entzündet sich an der Frage, wer künftig mehr zahlen soll. Die Wirtschaftsweisen argumentieren mit Generationengerechtigkeit: Jüngere Beschäftigte dürften nicht immer höhere Beiträge tragen, nur weil die Zahl älterer und pflegebedürftiger Menschen steigt. Ältere Generationen sollten sich nach ihren Möglichkeiten stärker an den Pflegekosten beteiligen. Gewerkschaften und Sozialverbände sehen darin dagegen einen gefährlichen Schritt in Richtung Bedürftigkeitsprüfung. Der Deutsche Gewerkschaftsbund kritisiert, die Vorschläge würden mehr Pflegebedürftige in Armut und Sozialhilfe treiben. Aus dieser Perspektive würde die Pflegeversicherung an Verlässlichkeit verlieren, weil Leistungen nicht mehr als Versicherungsanspruch wahrgenommen werden, sondern stärker vom eigenen Geldbeutel abhängen. Was „zum Sozialamt schicken“ praktisch bedeutet Schon heute müssen viele Pflegebedürftige Hilfe beim Sozialamt beantragen, wenn Rente, Vermögen und Pflegekassenleistungen nicht reichen. Diese Leistung heißt „Hilfe zur Pflege“ und ist Teil der Sozialhilfe. Das Bundesgesundheitsportal gesund.bund.de beschreibt sie als Unterstützung für Menschen, deren Einkommen oder Rente den individuellen Pflegebedarf nicht abdecken. Der Unterschied zur Pflegeversicherung ist erheblich. Pflegeleistungen aus der Versicherung werden grundsätzlich unabhängig von Einkommen und Vermögen gezahlt. Die Hilfe zur Pflege setzt dagegen eine Prüfung der finanziellen Bedürftigkeit voraus. Das Sozialamt prüft dabei Einkommen, Vermögen und unter bestimmten Bedingungen auch die finanzielle Situation von Angehörigen. Kinder können nach geltender Rechtslage allerdings erst ab einem jährlichen Bruttoeinkommen von mehr als 100.000 Euro für Elternunterhalt herangezogen werden. Für Betroffene bleibt der Antrag dennoch oft ein einschneidender Vorgang, weil persönliche Finanzen offengelegt werden müssen. Eigenheim und Vermögen im Blick Besonders brisant ist die Debatte um Immobilienvermögen. Unions-Fraktionsvize Albert Stegemann sprach sich laut Deutschem Ärzteblatt dafür aus, auch das Eigenheim bei der Eigenbeteiligung von Pflegebedürftigen einzubeziehen. Seine Begründung: Wer Vermögen besitze, müsse dieses einsetzen, bevor die Gemeinschaft zahle. Bislang ist selbst genutztes oder vom Ehepartner bewohntes Wohneigentum häufig geschützt. Die Verbraucherzentrale weist darauf hin, dass bei Sozialhilfe für Pflegekosten zwar Vermögen geprüft wird, es aber Schonvermögen und Ausnahmen gibt. Genau diese Schutzregeln könnten politisch stärker unter Druck geraten, wenn die Pflegefinanzierung weiter aus dem Ruder läuft. Die Schieflage der Pflege Der Reformdruck ist real. Die Zahl der Pflegebedürftigen steigt, Pflegepersonal muss besser bezahlt werden, und Heimplätze sind vielerorts schon heute teuer. Gleichzeitig wächst der Kreis der Beitragszahler nicht im gleichen Tempo wie die Ausgaben. Für die Politik entsteht daraus ein schwer lösbarer Konflikt. Werden Beiträge erhöht, zahlen Beschäftigte und Arbeitgeber mehr. Werden Leistungen gekürzt, steigen die Eigenanteile. Wird stärker über Steuern finanziert, konkurriert die Pflege mit anderen Staatsausgaben. Vorschlag oder Streitpunkt Mögliche Wirkung Strengere Pflegeeinstufung Weniger Menschen könnten Leistungen erhalten oder niedrigere Pflegegrade bekommen. Streichung des Leistungszuschlags Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen müssten höhere Eigenanteile tragen. Wegfall des Entlastungsbetrags Pflegende Angehörige könnten weniger finanzielle Unterstützung für Entlastungsangebote erhalten. Stärkere Nutzung von Vermögen Eigenes Vermögen, möglicherweise auch Immobilien, könnte stärker für Pflegekosten herangezogen werden. Mehr Hilfe zur Pflege über das Sozialamt Mehr Betroffene müssten Bedürftigkeit nachweisen und ihre Finanzen offenlegen. Versicherungsprinzip oder Fürsorgeprinzip? Hinter der Auseinandersetzung steht eine Grundsatzfrage. Soll Pflege weiterhin vor allem über eine solidarische Versicherung abgesichert werden, in die alle einzahlen und aus der Betroffene Leistungen erhalten? Oder soll der Staat stärker nur dann einspringen, wenn Menschen ihre Pflege aus eigener Kraft nicht finanzieren können? Die erste Variante schützt stärker vor sozialem Abstieg, kostet aber mehr Beiträge oder Steuergeld. Die zweite Variante entlastet die Pflegeversicherung, verlagert aber Risiken auf Pflegebedürftige, Familien und Kommunen. Für viele Betroffene macht das einen spürbaren Unterschied, weil aus einem Versicherungsfall ein Sozialhilfeverfahren werden kann. Kommunen könnten stärker belastet werden Wenn mehr Menschen Hilfe zur Pflege beantragen, trifft das auch Städte und Landkreise. Sie sind für Sozialhilfeleistungen zuständig und klagen schon heute über steigende Sozialausgaben. Eine Reform, die die Pflegekassen entlastet, kann deshalb an anderer Stelle neue Haushaltsprobleme schaffen. Das ist einer der Gründe, warum die Vorschläge politisch so heikel sind. Eine Einsparung bei der Pflegeversicherung verschwindet nicht automatisch aus dem System. Sie kann bei Pflegebedürftigen, Angehörigen oder kommunalen Haushalten wieder auftauchen. Pflege kann jeden treffen "Pflegebedürftigkeit ist kein planbares Lebensrisiko", warnt hingegen Dr. Utz Anhalt. "Sie kann nach einem Schlaganfall, durch Demenz, nach einem Unfall oder durch altersbedingte Gebrechlichkeit eintreten. Wer betroffen ist, hat oft keine Möglichkeit mehr, kurzfristig zusätzlich vorzusorgen." Darum wirkt der Hinweis auf private Vorsorge für viele Menschen nur begrenzt überzeugend. "Wer niedrige Einkommen hatte, Kinder erzogen, Angehörige gepflegt oder lange in Teilzeit gearbeitet hat, konnte häufig kaum Vermögen aufbauen. Eine stärkere Eigenbeteiligung trifft solche Biografien besonders hart", so Anhalt weiter. Was jetzt entschieden werden muss Die Bundesregierung steht vor der Aufgabe, die Pflegeversicherung finanziell zu stabilisieren, ohne Pflegebedürftige massenhaft in Sozialhilfeverfahren zu drängen. Denkbar wären höhere Steuerzuschüsse, eine breitere Beitragsbasis, gezielte Entlastungen für geringe Einkommen oder eine Reform der Eigenanteile. Jede Lösung hat Verlierer und Gewinner. Die Vorschläge der Wirtschaftsweisen haben die Debatte verschärft, weil sie offen aussprechen, dass Leistungen begrenzt und Eigenanteile erhöht werden könnten. Damit ist aber noch keine Entscheidung der Bundesregierung gefallen. Entscheidend wird sein, ob die Reform am Ende Kosten nur verschiebt oder tatsächlich eine verlässliche und faire Pflegefinanzierung schafft. Beispiel aus der Praxis zum Verständnis Eine 82-jährige Rentnerin lebt nach einem Sturz dauerhaft im Pflegeheim. Ihre Rente beträgt 1.450 Euro im Monat, die Pflegeversicherung übernimmt nur einen Teil der Heimkosten. Nach Abzug der Leistungen bleibt ein Eigenanteil, den sie aus ihrer Rente nicht zahlen kann. Hat sie kaum Ersparnisse, muss sie Hilfe zur Pflege beim Sozialamt beantragen. Dort werden Einkommen, Vermögen und mögliche Ansprüche geprüft. Wird der Antrag bewilligt, übernimmt das Sozialamt die ungedeckten Pflegekosten, der Frau bleibt aber nur ein kleiner Betrag für persönliche Ausgaben. Würden Zuschüsse der Pflegeversicherung gestrichen oder gekürzt, könnte ein solcher Fall künftig noch häufiger eintreten. Genau deshalb ist die Formulierung, Pflegebedürftige würden „zum Sozialamt geschickt“, zugespitzt, aber nicht aus der Luft gegriffen.

Beitragsbild von: 20-Monate-Regel kippt abgelehnte Einbürgerung trotz Bürgergeld

12. Juni 2026

Wer jahrelang Bürgergeld bezogen hat und sich einbürgern lassen will, hört von der Behörde oft denselben Satz: Die Vergangenheit spreche gegen eine sichere Zukunft. Eine syrische Familie in Nordrhein-Westfalen erlebte genau das. Der Vater arbeitete längst in Vollzeit, die Familie kam ohne Bürgergeld aus, und trotzdem lehnte die Einbürgerungsbehörde ab. Das Verwaltungsgericht Minden hat diese Ablehnung aber mit Urteil vom 17. Juli 2025 aufgehoben und die Behörde verpflichtet, den Vater und seine vier Kinder einzubürgern (Az. 11 K 617/24). Das Urteil zeigt, wie eng der Spielraum der Behörde bei der Einbürgerung trotz früherem Bürgergeld in Wahrheit ist. Einbürgerung trotz Bürgergeld: Nur SGB II und SGB XII zählen gegen Sie Die wichtigste Klarstellung zuerst: Einbürgerungsschädlich sind allein Leistungen nach dem Zweiten und dem Zwölften Sozialgesetzbuch, also Bürgergeld sowie Sozialhilfe und Grundsicherung. Das Staatsangehörigkeitsgesetz verlangt, dass der Lebensunterhalt ohne genau diese beiden Leistungen gesichert ist. Mehr nicht. Wohngeld, Kinderzuschlag und Kindergeld stehen ausdrücklich nicht auf dieser Liste. Sie gehören im Gegenteil zum berücksichtigungsfähigen Einkommen. Wer sie bezieht, schadet seiner Einbürgerung nicht. Das Gericht zog daraus einen klaren Schluss: Dass rund die Hälfte der Familieneinkünfte aus solchen Transferleistungen stammte, durfte die Behörde nicht gegen die Familie verwenden. Für den Wortlaut des Gesetzes gebe es dafür keinen Anhalt. Die Familie im Mindener Fall hatte das verinnerlicht: Seit Juni 2023 bezog sie kein Bürgergeld mehr, Sozialhilfe nie. Sie deckte ihren Bedarf mit dem Lohn des Vaters und mit Wohngeld, Kindergeld und Kinderzuschlag. Genau diese Konstellation, kein Bürgergeld bei sonstigen staatlichen Leistungen, ist nach dem Gesetz unschädlich. Die Behörde hatte den Fall trotzdem so behandelt, als sei jede staatliche Hilfe ein Makel. Die Behörde verlangte eine Zukunftsprognose, die das Gesetz bei Vollzeit nicht fordert Hier liegt der eigentliche Streitpunkt, zugleich die naheliegende Fehlannahme vieler Betroffener. Die meisten glauben, die Behörde dürfe prüfen, ob jemand dauerhaft ohne Grundsicherung auskommen wird. Für den Regelfall stimmt das. Seit dem 27. Juni 2024 gilt aber eine Ausnahme: Wer in Vollzeit arbeitet und das in den letzten 24 Monaten mindestens 20 Monate getan hat, muss die Voraussetzung der Lebensunterhaltssicherung gar nicht erfüllen. Diese Regel steht in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 lit. b des Staatsangehörigkeitsgesetzes und wurde mit dem Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts vom 22. März 2024 eingeführt. Das Verwaltungsgericht Minden hat ausgesprochen, was diese Ausnahme bedeutet: Wer sie erfüllt, bei dem ist keine positive Nachhaltigkeitsprognose mehr nötig. Der Gesetzgeber geht allein aus der mindestens 20-monatigen Vollzeittätigkeit von einer für die Einbürgerung ausreichenden wirtschaftlichen Integration aus. Geprüft werden darf nur noch, ob die Vollzeitstelle voraussichtlich bestehen bleibt — nicht, ob die Familie in ferner Zukunft vielleicht wieder Bürgergeld bräuchte. Verwaltungspraxis entspricht nicht geltendem Recht Warum hält sich die gegenteilige Behördenpraxis dann so hartnäckig? Das Bundesinnenministerium hat im Mai 2025 Anwendungshinweise herausgegeben, die bei vorangegangenem langjährigem Leistungsbezug doch wieder eine Prognose verlangen. Das Gericht widerspricht deutlich: Solche Hinweise sind reines Verwaltungsbinnenrecht und binden die Gerichte nicht. Sie geben die Rechtsauffassung des Ministeriums wieder, nicht den Gesetzesinhalt. Wer eine Ablehnung erhält, die sich auf eine negative Zukunftsprognose trotz langer Vollzeittätigkeit stützt, hat es mit einer Verwaltungsmeinung zu tun — nicht mit zwingendem Recht. Warum die Behörde dem Vater das alte Bürgergeld nicht anlasten durfte Die Behörde hatte ihre Ablehnung auch darauf gestützt, der Vater habe den früheren Leistungsbezug zu vertreten: Seine Ehefrau hätte arbeiten können, die Kinder hätten fremdbetreut werden können. Das Gericht hält dem zwei Dinge entgegen. Erstens sind fehlende Erwerbsbemühungen eines Familienangehörigen dem Einbürgerungsbewerber nicht zuzurechnen. Ob die Ehefrau früher mehr hätte arbeiten können, ist rechtlich nicht das Problem des Mannes, der den Antrag stellt. Zweitens scheitert der Vorwurf an der Lebensrealität dieser Familie: Zwei der Kinder sind hochgradig schwerhörig, mit Cochlea-Implantaten versorgt und auf regelmäßige, teils mehrtägige Klinikaufenthalte und Sprachtherapie angewiesen. Kindesbetreuung ist keine mangelnde Mitwirkung Einen solchen Alltag kann ein Elternteil nicht allein bewältigen. Wer Kinder mit schwerer Behinderung betreut, statt eine zweite Stelle anzunehmen, hat einen späteren Leistungsbezug nicht im Rechtssinne zu vertreten. Niedriglohn und ergänzende Leistung ist keine Grundsicherung Dahinter steht eine grundsätzliche Linie, die das Gericht offen ausspricht: Einer Familie die Einbürgerung zu verwehren, nur weil sie wegen mehrerer Kinder Wohngeld und Kinderzuschlag bezieht, wäre eine im Lichte des Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz ungerechtfertigte Benachteiligung von Familien. Wer im Niedriglohnsektor arbeitet und mehrere Kinder hat, sichert seinen Bedarf realistisch oft nur mit ergänzenden Leistungen, und genau das soll ihm nicht zum Verhängnis werden. Das gesetzgeberische Ziel, eine Einwanderung in die Sozialsysteme zu verhindern, ist nach dieser Lesart schon erreicht, wenn jemand alles ihm Mögliche und Zumutbare für den eigenen Lebensunterhalt tut. Was Sie tun können, wenn die Einbürgerungsbehörde mit Ihrer Erwerbsbiografie argumentiert Wer eine Ablehnung erhält oder befürchtet, sollte zuerst die eigene Vollzeitbiografie der letzten zwei Jahre prüfen. Wer von den vergangenen 24 Monaten mindestens 20 Monate in Vollzeit gearbeitet hat, kann sich unmittelbar auf die Vollzeit-Ausnahme berufen, auch bei aufstockendem oder früherem Bürgergeld-Bezug. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung oder der mündlichen Verhandlung vor Gericht. Kurze Unterbrechungen innerhalb der 24 Monate sind unschädlich, solange die 20 Monate zusammenkommen. Unbedingt Fristen beachten Gegen einen ablehnenden Bescheid läuft eine Frist von einem Monat ab Zustellung. Wer sie versäumt, kann den Bescheid danach nur noch in den engen Ausnahmen der Wiedereinsetzung angreifen. Wer fristgerecht vorgeht und mit Arbeitsvertrag, Gehaltsabrechnungen und dem Rentenversicherungsverlauf belegt, dass die Schwelle von 20 der letzten 24 Monate erreicht ist, nimmt der Behörde ihr stärkstes Argument aus der Hand. Nachweise zählen Wer den früheren Bezug mit familiären Gründen erklärt, etwa Pflege, Betreuung schwer kranker oder behinderter Kinder oder eigene Krankheit, sollte ärztliche Atteste, Behandlungsübersichten und Schulbescheinigungen beifügen. Genau solche Nachweise hat das Gericht als entscheidend behandelt. Häufige Fragen zur Einbürgerung trotz Bürgergeld-Bezug Schadet aufstockendes Bürgergeld der Einbürgerung, wenn ich Vollzeit arbeite? Wer in den letzten 24 Monaten mindestens 20 Monate in Vollzeit gearbeitet hat, kann auch mit aufstockendem Bürgergeld eingebürgert werden; die Ausnahme verzichtet in diesem Fall auf die gesamte Voraussetzung der Lebensunterhaltssicherung. Das Verwaltungsgericht Minden hat sogar ausdrücklich abgelehnt, hier zusätzlich eine Zukunftsprognose zu verlangen. Da andere Obergerichte das teils enger sehen, lohnt sich bei aufstockendem Bezug ein anwaltlicher Blick auf den Einzelfall. Werden meine Kinder mit eingebürgert? Minderjährige Kinder können nach § 10 Abs. 2 StAG mit eingebürgert werden. Lebt der Antragsteller mit den Kindern zusammen und ist sorgeberechtigt, soll die Behörde sie regelmäßig miteinbürgern; das Ermessen ist dann praktisch auf null reduziert. Im Mindener Fall wurden alle vier Kinder zusammen mit dem Vater eingebürgert. Ich erfülle die 20-Monate-Regel nicht. Habe ich keine Chance mehr? Ein durchsetzbarer Anspruch entfällt dann zwar, doch das Gesetz lässt für besondere Härten die Ermessenseinbürgerung nach § 8 Abs. 2 StAG zu. Sie liegt im Ermessen der Behörde und begründet keinen Rechtsanspruch, kann aber bei Krankheit, Behinderung, Pflege von Angehörigen oder Alleinerziehung den Ausschlag geben. Eine sorgfältige Begründung mit Nachweisen ist hier besonders wichtig. Quellen Verwaltungsgericht Minden: Urteil vom 17.07.2025, Az. 11 K 617/24 gesetze-im-internet.de: Staatsangehörigkeitsgesetz, § 10 (Anspruchseinbürgerung) Bundesministerium des Innern: Anwendungshinweise zum Staatsangehörigkeitsgesetz (AH-StAG 2025)

Beitragsbild von: Bürgergeld: Jobcenter muss 7.721 Euro für Heizungsreparatur als Zuschuss und nicht als Darlehen zahlen

12. Juni 2026

Ein Bürgergeld-Bezieher bewohnt gemeinsam mit seiner pflegebedürftigen Mutter ein Einfamilienhaus. Die Ölheizung fällt aus, die Tankanlage muss komplett ersetzt werden – Kosten: 7.721,91 Euro. Das Jobcenter gewährt das Geld, aber nur als Darlehen. Der Mann muss also zurückzahlen, was das Amt seiner Ansicht nach freiwillig übernimmt. Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat diese Konstruktion korrigiert. Das Urteil: Zuschuss statt Darlehen, volle Kosten statt Kopfteil Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 07.10.2025 – L 3 AS 60/23 – entschieden, dass das Jobcenter die Kosten der Instandsetzung der Heizöl-Tankanlage in Höhe von 7.721,91 Euro als Zuschuss zu erbringen hat. Zunächst hatte das Amt lediglich einen Teil als Darlehen gewährt; das Gericht verpflichtete es zur Übernahme des verbleibenden Differenzbetrags von 3.664,46 Euro ebenfalls als Zuschuss. Das Urteil ist bisher unveröffentlicht und beim Bundessozialgericht unter dem Aktenzeichen B 4 AS 22/25 R zur Revision anhängig. Rechtsgrundlage ist § 22 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB II. Das bewohnte Eigenheim des Klägers mit einer Wohnfläche von 68 m² ist nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II als selbst genutztes Hausgrundstück angemessener Größe kein zu berücksichtigendes Vermögen – auch nicht für einen Einpersonenhaushalt. Keine Kürzung ohne Kostensenkungsverfahren Das Jobcenter hatte die Leistung auf einen seiner Ansicht nach angemessenen Betrag begrenzt – ohne vorher ein Kostensenkungsverfahren durchzuführen. Das ist rechtswidrig. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts setzt die Absenkung der Leistungen für Unterkunft und Heizung von den tatsächlichen Aufwendungen auf einen niedrigeren Betrag zwingend die Durchführung eines Kostensenkungsverfahrens voraus. Das gilt auch bei einmalig anfallenden Bedarfen. Erfahrungsgemäß übergehen Jobcenter diesen Schritt bei Reparaturkosten besonders häufig – nach dem Motto, einmalige Kosten seien ohnehin Sonderfälle, für die andere Regeln gelten. Das BSG hat das anders gesehen. Im Mietverhältnis muss der Kostensenkungsbescheid dem Leistungsberechtigten ermöglichen, seine Rechte gegenüber dem Vermieter wahrzunehmen. Entsprechendes gilt für Wohnungseigentümer, die aufgrund von WEG-Beschlüssen zu einmaligen Instandhaltungsumlagen verpflichtet sind (BSG, Urteil vom 18. September 2014 – B 14 AS 48/13 R –). Das muss auch für unabweisbare einmalige Bedarfe leistungsberechtigter Hauseigentümer gelten. Die Berücksichtigung von Instandhaltungskosten nach § 22 Abs. 2 SGB II setzt zudem voraus, dass diese tatsächlich anfallen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Forderungsfälligkeit. Warum das Kopfteilprinzip hier nicht gilt Normalerweise werden Unterkunftskosten bei mehreren Bewohnern nach Köpfen aufgeteilt. Wohnen Mutter und Sohn gemeinsam, trägt jeder die Hälfte – so die Grundregel. Das Jobcenter wollte entsprechend nur den Anteil des Sohnes übernehmen. Das LSG Rheinland-Pfalz weicht davon ab – und das aus einem rechtlich zwingenden Grund: Die Mutter des Klägers wohnt aufgrund eines lebenslangen, unentgeltlichen Wohnungs- und Mitbenutzungsrechts im Haus. Dieses Recht wurde durch notariellen Erbvertrag begründet, mit dem der Vater das Haus auf den Sohn übertragen hatte. Es handelt sich um eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit im Sinne des § 1093 BGB. Der Sohn ist Eigentümer und trägt als solcher die Erhaltungspflichten für das Haus – er kann diese Kosten rechtlich nicht auf die Mutter umlegen. Das Bundessozialgericht hatte diesen Grundsatz bereits mit Urteil vom 29. November 2012 – B 14 AS 36/12 R – festgestellt: Von der Kopfteilmethode kann abgewichen werden, wenn eine andere Kostenaufteilung aufgrund eines notariellen Vertrages vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit und wegen der Stellung als Eigentümer bei objektiver Betrachtung angezeigt ist. Weitere Ausnahmen hat das BSG für abweichende vertragliche Abreden in Wohngemeinschaften anerkannt (BSG, Urteil vom 22. August 2013 – B 14 AS 85/12 R –; Urteil vom 29. November 2012 – B 14 AS 161/11 R –). Das Haus verfügt über keine getrennten Wohnungen; der Kläger und seine Mutter leben gemeinsam unter einem Dach. Die Sonderkonstellation ist damit eindeutig gegeben. Was das BSG jetzt klären muss Das Bundessozialgericht wird im Revisionsverfahren B 4 AS 22/25 R drei Rechtsfragen entscheiden müssen. Erstens: Bedarf es für die Begrenzung unabweisbarer Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum auf angemessene Kosten nach § 22 Abs. 2 SGB II eines vorherigen Kostensenkungsverfahrens? Zweitens: Gilt das Erfordernis einer Kostensenkungsaufforderung auch bei einmalig fällig werdenden Bedarfen für Unterkunft und Heizung – und zwar auch nach dem 01.01.2023 für Bürgergeld-Bezieher? Drittens: Ist eine Ausnahme vom Kopfteilprinzip bei Bestehen eines unentgeltlichen Wohnungsrechts der Mutter gerechtfertigt? Das LSG hat alle drei Fragen zugunsten des Klägers beantwortet. Das letzte Wort hat das BSG. Was Betroffene jetzt tun sollten Wer als Bürgergeld-Beziehender ein selbst bewohntes Eigenheim hat und eine Heizung oder andere notwendige Anlage reparieren oder ersetzen muss, sollte die anfallenden Kosten unverzüglich beim Jobcenter als Bedarf nach § 22 Abs. 2 SGB II geltend machen. Wichtig: Die Kosten müssen tatsächlich entstehen und fällig sein. Gewährt das Amt die Leistung nur als Darlehen statt als Zuschuss, ist das mit einem schriftlichen Widerspruch anzufechten. Gleiches gilt, wenn das Jobcenter die Kosten auf einen angemessenen Betrag begrenzt, ohne zuvor ein förmliches Kostensenkungsverfahren eingeleitet zu haben. Wer das Darlehensangebot widerspruchslos akzeptiert, verzichtet auf seinen Zuschussanspruch. Wohnt im selben Haus eine weitere Person aufgrund eines dinglich gesicherten, unentgeltlichen Wohnrechts – insbesondere aufgrund notarieller Vereinbarung –, sollte außerdem geprüft werden, ob eine Ausnahme vom Kopfteilprinzip geltend gemacht werden kann. Das BSG-Urteil aus 2012 (B 14 AS 36/12 R) ist hier das entscheidende Argument. Das LSG Rheinland-Pfalz hat diese Linie nun ausdrücklich bestätigt und auf Reparaturkosten übertragen. Anmerkung des Verfassers Was für eine Hammer-Entscheidung, sensationell!!! Diese Entscheidung ist bisher unveröffentlicht auf www.sozialgerichtsbarkeit.de Vom Kopfteilprinzip zur Aufteilung der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung kann abgewichen werden, wenn eine andere Aufteilung aufgrund eines Vertrags bei objektiver Betrachtung angezeigt ist, so das BSG in 2012. Gründe hierfür können auch eine andere Kostenaufteilung aufgrund notariellen Vertrages vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit und wegen der Stellung als Eigentümer (BSG, Urteil vom 29. November 2012 – B 14 AS 36/12 R) sein. Lebt ein SGB-II-Bezieher mit seiner nicht hilfebedürftigen Mutter gemeinsam in einem Eigenheim, kann das Jobcenter ausnahmsweise zur Übernahme der vollen Nebenkosten verpflichtet sein. Das gilt dann, wenn das Kind das Eigenheim von den Eltern vorab als Erbe übertragen bekommen hat und im Gegenzug mietfreies Wohnen vertraglich zugesichert wurde. Das Bundessozialgericht betonte in diesem Zusammenhang, dass beim Zusammenleben mehrerer Personen in einer Wohnung die Unterkunftskosten ausnahmsweise nicht nach der Kopfteilmethode aufzuteilen sind (BSG, Urteil vom 29.11.2012 – B 14 AS 36/12 R). Quellen Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.10.2025 – L 3 AS 60/23 – (unveröffentlicht), Revision anhängig beim Bundessozialgericht, Az. B 4 AS 22/25 R Bundessozialgericht, Urteil vom 29. November 2012 – B 14 AS 36/12 R Bundessozialgericht, Urteil vom 18. September 2014 – B 14 AS 48/13 R Bundessozialgericht, Urteil vom 22. August 2013 – B 14 AS 85/12 R Bundessozialgericht, Urteil vom 29. November 2012 – B 14 AS 161/11 R Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. Oktober 2018 – L 6 AS 444/17

Beitragsbild von: Welche Rolle spielt das Alter bei der Erwerbsminderungsrente?

12. Juni 2026

Wer mit Mitte 30 oder Anfang 40 so schwer erkrankt, dass an geregelte Arbeit nicht mehr zu denken ist, hört oft denselben gut gemeinten Satz: Für eine Rente seien Sie doch viel zu jung. Bei der Erwerbsminderungsrente ist dieser Satz schlicht falsch. Ob die Deutsche Rentenversicherung zahlt, hängt nicht von Ihrem Geburtsjahr ab, sondern von einer einzigen, nüchternen Frage: Wie viele Stunden am Tag können Sie überhaupt noch arbeiten? Wer das nicht weiß, stellt häufig gar keinen Antrag und verschenkt einen Anspruch, der ihm zusteht. Erwerbsminderungsrente: Warum das Alter über den Anspruch nicht entscheidet Die Erwerbsminderungsrente wird altersunabhängig gezahlt. Das ist kein Verwaltungsdetail, sondern der Kern der ganzen Logik: Es gibt keine Mindestaltersgrenze, ab der Sie erst „alt genug" für diese Rente wären. Ein 28-Jähriger nach einem schweren Unfall und eine 58-Jährige mit fortgeschrittener Erkrankung werden nach demselben Maßstab geprüft. Geregelt ist die Leistung in § 43 SGB VI, in der seit dem 1. Januar 2024 geltenden Fassung. Das Gesetz fragt nicht, wie alt Sie sind, sondern ob Sie wegen Krankheit oder Behinderung dauerhaft außerstande sind zu arbeiten. Dass mit dem Alter die Wahrscheinlichkeit schwerer Erkrankungen steigt, ist eine statistische Tatsache, kein rechtliches Kriterium. Gerade weil das Alter beim Anspruch keine Rolle spielt, kann auch ein junger Mensch mit einer Krebserkrankung oder nach einem Unfall die volle Rente bekommen. Ein Beispiel für die Praxis Nehmen wir an, Martina, 34, aus Hamburg, erfährt nach einer Krebsdiagnose und mehreren Therapiezyklen, dass sie über Monate nicht mehr belastbar ist. Ihre erste Reaktion: „Mit 34 bekomme ich doch keine Rente." Genau dieser Irrtum kostet sie beinahe den Antrag. Für die Rentenversicherung ist ihr Alter ohne Belang; geprüft wird allein, ob sie die gesundheitlichen und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt. Die entscheidende Grenze: weniger als drei Stunden in jedem Beruf Den Ausschlag gibt das sogenannte Leistungsvermögen, gemessen in Stunden pro Tag. Wer aus gesundheitlichen Gründen auf nicht absehbare Zeit nur noch weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann, gilt als voll erwerbsgemindert und hat Anspruch auf die volle Erwerbsminderungsrente. Wer mindestens sechs Stunden täglich schafft, gilt als nicht erwerbsgemindert und erhält gar nichts. Dazwischen, bei drei bis unter sechs Stunden, liegt die teilweise Erwerbsminderung. An dieser Stelle sitzt der teuerste Denkfehler. Viele prüfen ihr Leistungsvermögen am eigenen, oft körperlich oder psychisch fordernden Beruf: Wer als Pflegekraft, Dachdecker oder im Schichtdienst nicht mehr durchhält, hält sich für erwerbsgemindert. Die Rentenversicherung legt aber einen anderen Maßstab an. Gemessen wird, ob Sie unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes irgendeine zumutbare Tätigkeit noch ausüben können, nicht, ob Sie Ihren erlernten oder zuletzt ausgeübten Beruf schaffen. Ob Sie früher Ingenieurin, Handwerker oder Bürokraft waren, ändert daran nichts. Dann lohnt sich der Widerspruch Diese abstrakte Betrachtung erklärt einen Großteil der Ablehnungen. Das Gesetz bestimmt ausdrücklich, dass es auf die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht ankommt. Theoretisch denkbare einfache Tätigkeiten genügen, um den Anspruch zu verneinen, selbst wenn es solche Stellen praktisch kaum gibt. Wer im ablehnenden Bescheid von „leichten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes" liest, sollte wissen: Genau hier wird der Hebel angesetzt, und genau hier lohnt der Widerspruch am häufigsten. Die zweite Hürde, die viele unterschätzen: die 5-3-5-Wartezeit Selbst wer gesundheitlich eindeutig unter der Drei-Stunden-Grenze liegt, hat damit noch keinen Anspruch. Es kommt eine zweite, rein versicherungsrechtliche Voraussetzung hinzu, an der die EM-Rente in der Praxis oft scheitert. Wer ausschließlich auf seine Diagnosen schaut, übersieht sie regelmäßig, bis der Bescheid kommt. Verlangt wird zweierlei. Erstens müssen Sie die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben, also über Ihr Leben verteilt mindestens fünf Jahre in die Rentenkasse eingezahlt haben (§ 50 SGB VI). Zweitens müssen in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erkrankung mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge liegen. Daraus ergibt sich die Faustformel 5-3-5: fünf Jahre Wartezeit insgesamt, drei Jahre Pflichtbeiträge innerhalb der letzten fünf Jahre. Wer lange nicht versicherungspflichtig gearbeitet hat, kann trotz schwerer Krankheit leer ausgehen. Ausnahmen bei Berufseinstieg und Arbeitsunfall Für Berufseinsteiger und für Opfer von Arbeitsunfällen gilt eine wichtige Ausnahme. Wer noch keine fünf Beitragsjahre vorweisen kann, dem kann die Wartezeit vorzeitig als erfüllt gelten, etwa wenn die Erwerbsminderung Folge eines Arbeitsunfalls ist oder wenn jemand in den ersten Jahren nach Ausbildungsende erkrankt und kurz zuvor pflichtversichert gearbeitet hat. In diesen Fällen entfällt auch die Drei-Jahres-Pflichtbeitragszeit. Wer jung erkrankt und sich mangels Beitragsjahren für chancenlos hält, sollte diese Sonderregel ausdrücklich prüfen lassen, statt vorschnell aufzugeben. Wer mehr als drei Stunden kann, verliert nicht automatisch die volle Erwerbsminderungsrente In vielen kurzen Erklärungen heißt es, oberhalb von drei Stunden sei die Sache erledigt. Das ist zu grob. Wer drei bis unter sechs Stunden arbeiten kann, hat zunächst Anspruch auf die halbierte teilweise Erwerbsminderungsrente, nicht auf nichts. Schon das ist mehr, als viele erwarten. Die Arbeitsmarktrente Entscheidender ist eine zweite Regel, die kaum jemand kennt. Findet sich für jemanden mit einem solchen Restleistungsvermögen tatsächlich kein passender Teilzeitarbeitsplatz, kann er die volle Erwerbsminderungsrente erhalten, obwohl er medizinisch nur teilweise erwerbsgemindert ist. Diese sogenannte Arbeitsmarktrente geht auf eine Grundsatzentscheidung des Bundessozialgerichts aus dem Jahr 1976 zurück und gilt bis heute. Der Maßstab: Kann weder die Rentenversicherung noch die Agentur für Arbeit innerhalb eines Jahres nach dem Rentenantrag einen zumutbaren Teilzeitarbeitsplatz vermitteln, gilt der Teilzeitarbeitsmarkt als verschlossen, und aus der halben wird die volle Rente. Das ist der Punkt, an dem sich Aufgeben besonders rächt. Wer einen Bescheid über teilweise Erwerbsminderung als Niederlage hinnimmt, übersieht womöglich, dass ihm wegen des verschlossenen Arbeitsmarktes die volle Leistung zusteht. Was Sie konkret tun sollten, und wo das Alter doch zählt Ob Sie die 5-3-5-Wartezeit erfüllen, lässt sich vorab klären. Wer einen kostenlosen Beratungstermin bei der Deutschen Rentenversicherung wahrnimmt und seinen Versicherungsverlauf prüfen lässt, weiß schon vor der Antragstellung, ob die versicherungsrechtliche Seite trägt. Wer dabei unsicher ist oder bereits einen Ablehnungsbescheid in der Hand hält, findet bei Sozialverbänden wie dem SoVD oder dem VdK eine Beratung, die auch das Widerspruchsverfahren begleitet. Über das Leistungsvermögen entscheidet am Ende ein medizinisches Gutachten, erstellt von einem Amtsarzt oder einem beauftragten Facharzt. Wessen behandelnde Ärztinnen und Ärzte aussagekräftige Befundberichte liefern und wer vorhandene Reha-Entlassungsberichte beibringt, gibt dem Gutachter eine belastbare Grundlage, statt die Bewertung allein einer einzigen Untersuchung zu überlassen. Wer gegen eine Ablehnung vorgehen will, muss schnell sein: Nach Zugang des Bescheids bleibt nur ein Monat für den Widerspruch, und diese Frist lässt sich nicht ohne Weiteres heilen. Das Alter wird bei der Regelaltersgranze wichtig Bleibt der eine Punkt, an dem das Alter doch zählt, nämlich als Obergrenze. Die Erwerbsminderungsrente wird nur bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze gezahlt; danach geht sie in die Regelaltersrente über. Für die Frage, ob Sie überhaupt einen Anspruch haben, bleibt Ihr Alter ohne Bedeutung. Wer schwer krank ist und sich für „zu jung" hält, prüft besser die drei Stunden und die Wartezeit als den eigenen Geburtsjahrgang. Häufige Fragen zur Erwerbsminderungsrente Spielt das Alter wirklich überhaupt keine Rolle für die Erwerbsminderungsrente? Für den Anspruch nicht. Anders als die Altersrenten, die jeweils ein bestimmtes Lebensalter voraussetzen, kennt die Erwerbsminderungsrente keine Mindestaltersgrenze. Bewertet wird im Gutachten allein das gesundheitliche Leistungsvermögen; Ihr Geburtsjahrgang taucht in der Anspruchsprüfung nicht auf. Ich kann meinen alten Beruf nicht mehr ausüben. Reicht das für die Rente? Meist nicht. Geprüft wird nicht der erlernte oder zuletzt ausgeübte Beruf, sondern ob Sie irgendeine zumutbare Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch mindestens drei beziehungsweise sechs Stunden täglich schaffen. Einen Schutz des bisherigen Berufs kennt die Erwerbsminderungsrente nicht; einen begrenzten Berufsschutz gibt es nur noch als Sonderregel für vor dem 2. Januar 1961 Geborene (§ 240 SGB VI). Was tun, wenn die Rentenversicherung nur eine teilweise Erwerbsminderung anerkennt? Den Bescheid nicht ungeprüft hinnehmen. Wer mit drei bis unter sechs Stunden Leistungsvermögen keinen Teilzeitarbeitsplatz findet, kann über die Arbeitsmarktrente die volle Leistung erhalten; dass Sie zwischenzeitlich arbeitslos sind oder Arbeitslosengeld beziehen, schadet dabei nicht. Machen Sie das im Widerspruch ausdrücklich geltend, am besten mit Unterstützung eines Sozialverbands. Quellen Bundesministerium der Justiz: § 43 SGB VI – Rente wegen Erwerbsminderung, Bundesministerium der Justiz: § 50 und § 53 SGB VI – Wartezeiten und vorzeitige Wartezeiterfüllung, Bundessozialgericht: Großer Senat, Beschluss  GS 2/75 – Arbeitsmarktrente

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Von der Arbeitsmarktreform sind Millionen von Menschen betroffen. Vieles ist im SGB II unklar und auf die individuellen Bedarfe des Einzelnen zu pauschal ausgelegt. Laut einiger Erhebungen, sollen nur rund 50 Prozent aller Bescheide der Jobcenter mindestens teilweise falsch und rechtswidrig sein. Das bedeutet für die Menschen oft tatsächliche Beschneidungen in Grundrechten und Ansprüchen.



Diese Plattform will daher denen eine Stimme geben, die kein Gehör finden, weil sie keine gesellschaftliche Lobby besitzen. Bezieher von Bürgergeld (ehemals Hartz IV) werden nicht selten als "dumm" oder "faul" abgestempelt. Es reicht nicht, dass Leistungsberechtigte mit den täglichen Einschränkungen zu kämpfen haben, es sind auch die täglichen Anfeindungen in den Jobcentern, in der Schule, in der Familie oder auf der Straße. Neben aktuellen Informationen zur Rechtssprechung konzentrieren wir uns auch auf Einzelfälle, die zum Teil skandalös sind. Wir decken auf und helfen damit den Betroffenen. Denn wenn eine Öffentlichkeit hergestellt wurde, müssen die Jobcenter agieren. Sie bekommen dadurch Druck. Lesen Sie mehr darüber in unserem redaktionellem Leitfaden!

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Aktuelle Urteile zum Bürgergeld, Sozialhilfe und Rente

Unterhalt im Wechselmodell: Auch unverheiratete Eltern können Betreuungsunterhalt verlangen

Beitragsbild von: Unterhalt im Wechselmodell: Auch unverheiratete Eltern können Betreuungsunterhalt verlangen

12. Juni 2026

Betreuen unverheiratete Eltern ihr Kind im paritätischen Wechselmodell, kann grundsätzlich jeder Elternteil einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt gegen den anderen haben. Der Bundesgerichtshof stellte klar: Beide Elternteile sind in dieser Konstellation grundsätzlich nur zur Hälfte einer Vollzeitbeschäftigung verpflichtet. Wer wegen der Betreuung weniger arbeiten kann, kann deshalb unter Umständen Unterhalt nach Paragraf 1615 l BGB verlangen. (XII ZB 227/25) Vater und Mutter betreuten das Kind im Wechselmodell Die Eltern waren nicht miteinander verheiratet und hatten sich getrennt. Ihr gemeinsames Kind wurde von beiden Elternteilen paritätisch betreut. Die Mutter arbeitete als Lehrerin in Teilzeit. Der Vater arbeitete in Vollzeit und erzielte ein höheres Einkommen. Die Mutter verlangte von ihm Betreuungsunterhalt für die Zeit, in der das Kind noch keine drei Jahre alt war. BGH: Wechselmodell verändert die Unterhaltspflichten Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass die bisherige gesetzliche Regelung vor allem auf das klassische Residenzmodell zugeschnitten ist. Dort betreut ein Elternteil das Kind überwiegend, während der andere Elternteil Barunterhalt zahlt. Beim paritätischen Wechselmodell passt dieses Bild nicht. Wenn beide Eltern das Kind hälftig betreuen, sind auch beide durch die Betreuung in ihrer Erwerbstätigkeit eingeschränkt. Beide Eltern können Unterhaltsberechtigte sein Im Wechselmodell kann deshalb nicht nur ein Elternteil Betreuungsunterhalt verlangen. Grundsätzlich können beide Elternteile zugleich mögliche Anspruchsinhaber sein. Das bedeutet: Es muss geprüft werden, welcher Elternteil durch die Betreuung welche Einkommenseinbuße erleidet. Erst danach lässt sich bestimmen, ob ein Zahlungsanspruch eines Elternteils gegen den anderen entsteht. Nur halbe Erwerbsobliegenheit bei hälftiger Betreuung Bei unverheirateten Eltern besteht während der ersten drei Lebensjahre des Kindes grundsätzlich ein besonderer Schutz der persönlichen Betreuung. Im Residenzmodell muss der betreuende Elternteil in dieser Zeit grundsätzlich nicht arbeiten. Im paritätischen Wechselmodell gilt nach dem BGH ein angepasster Maßstab. Beide Elternteile trifft grundsätzlich nur eine Erwerbsobliegenheit in Höhe von 50 Prozent einer Vollzeitstelle. Arbeit darüber hinaus kann überobligatorisch sein. Was bedeutet überobligatorische Erwerbstätigkeit? Überobligatorisch ist eine Tätigkeit, die über das hinausgeht, was einem Elternteil unterhaltsrechtlich zugemutet werden kann. Beim hälftigen Wechselmodell betrifft das grundsätzlich Arbeit oberhalb einer halben Vollzeitstelle, solange das Kind noch sehr jung ist. Solches Einkommen wird nicht automatisch vollständig angerechnet. Das Gericht muss im Einzelfall prüfen, ob und in welchem Umfang dieses Einkommen bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt wird. Keine pauschale Anrechnung von Mehrarbeit Der BGH lehnte eine starre Berechnung ab. Ob überobligatorische Einkünfte berücksichtigt werden, hängt von den konkreten Umständen ab. Wichtig sind etwa die tatsächliche Betreuungssituation, die Arbeitszeiten, Fahrtzeiten, Betreuungsmöglichkeiten durch Kita oder Tagespflege, zusätzliche Betreuungskosten und die Frage, ob ein Elternteil freiwillig mehr arbeitet oder aus wirtschaftlicher Not dazu gezwungen ist. Unterhalt richtet sich nach betreuungsbedingter Einkommenseinbuße Der Betreuungsunterhalt unverheirateter Eltern soll nicht automatisch den früheren gemeinsamen Lebensstandard sichern. Entscheidend ist vielmehr, welches Einkommen der jeweilige Elternteil wegen der Kinderbetreuung nicht mehr erzielen kann. Beim Wechselmodell muss deshalb für beide Eltern geprüft werden, ob sie durch die Betreuung weniger verdienen. Diese Einbußen können sich gegenüberstehen und miteinander zu verrechnen sein. Halbteilungsgrundsatz begrenzt den Anspruch Auch beim Betreuungsunterhalt nach Paragraf 1615 l BGB darf der unterhaltsberechtigte Elternteil durch eigenes Einkommen und Unterhaltszahlung nicht besser stehen als der unterhaltspflichtige Elternteil. Der BGH betont deshalb den Halbteilungsgrundsatz als Kontrollgrenze. Das bedeutet aber nicht, dass man einfach beide Einkommen pauschal halbiert. Zuerst muss der konkrete betreuungsbedingte Bedarf richtig ermittelt werden. Warum die Vorinstanz neu rechnen muss Das Oberlandesgericht hatte den Vater zur Zahlung verurteilt. Der BGH hob diese Entscheidung insoweit auf und verwies die Sache zurück. Der Grund: Die Vorinstanz hatte nicht ausreichend berücksichtigt, dass auch der Vater durch das Wechselmodell betreuungsbedingt eingeschränkt sein kann. Außerdem hatte sie die Anrechnung überobligatorischer Einkünfte nicht nach allen maßgeblichen Einzelfallkriterien geprüft. Kindesunterhalt darf nicht vergessen werden Der BGH wies außerdem darauf hin, dass bei der Berechnung auch Kindesunterhalt und unterhaltsrechtliche Bereinigungen eine Rolle spielen können. Dazu gehören etwa Beiträge zur privaten Krankenversicherung oder der Erwerbstätigenbonus. Beim Wechselmodell kann der Barunterhalt des Kindes besonders kompliziert sein. Nur wenn sich die Eltern darauf verständigt haben, den Barunterhalt je zur Hälfte zu tragen, kann dieser Punkt in der Berechnung einfacher behandelt werden. Warum das Urteil für Bürgergeld- und Grundsicherungsfälle wichtig ist Der Beschluss betrifft zwar Familienunterhalt nach dem BGB. Er ist aber auch sozialrechtlich bedeutsam, weil Unterhaltsansprüche bei Bürgergeld, Unterhaltsvorschuss oder anderen bedürftigkeitsabhängigen Leistungen eine Rolle spielen können. Jobcenter und andere Leistungsträger prüfen regelmäßig, ob vorrangige Unterhaltsansprüche bestehen. Bei unverheirateten Eltern im Wechselmodell darf dabei nicht schematisch nur ein Elternteil als betreuend und der andere als zahlungspflichtig behandelt werden. Wechselmodell schützt nicht automatisch vor Unterhaltspflichten Viele Eltern glauben, beim echten Wechselmodell gebe es keine Unterhaltsansprüche mehr. Das stimmt so nicht. Auch bei hälftiger Betreuung kann ein Elternteil wegen unterschiedlicher Einkommen und betreuungsbedingter Einbußen zahlungspflichtig werden. Entscheidend ist die konkrete Berechnung, nicht nur der Betreuungsanteil. Was unverheiratete Eltern prüfen sollten Eltern im Wechselmodell sollten zunächst klären, wie die Betreuung tatsächlich organisiert ist. Entscheidend sind nicht nur Kalendertage, sondern auch Arbeitszeiten, Kita-Zeiten, Krankheitstage, Fahrten, Bring- und Abholzeiten sowie flexible Betreuungsanteile. Dann muss geprüft werden, welches Einkommen jeder Elternteil ohne die Betreuung erzielen könnte und welches Einkommen tatsächlich erzielt wird. Nur daraus ergibt sich, ob ein betreuungsbedingter ungedeckter Bedarf besteht. Unterhaltsberechnung braucht genaue Unterlagen Wichtig sind Gehaltsabrechnungen, Arbeitszeitnachweise, Teilzeitvereinbarungen, Nachweise über Nebentätigkeiten, Krankenversicherungsbeiträge, Kinderbetreuungskosten und Unterlagen zum Kindesunterhalt. Auch frühere Einkünfte vor der Geburt können relevant sein. Sie zeigen, welches Einkommen ohne die Betreuung voraussichtlich erzielt worden wäre. FAQ zum Betreuungsunterhalt im Wechselmodell Können unverheiratete Eltern im Wechselmodell Betreuungsunterhalt verlangen? Ja. Der BGH stellt klar, dass grundsätzlich jedem Elternteil ein Anspruch nach Paragraf 1615 l BGB zustehen kann, wenn er wegen der Betreuung Einkommen verliert. Müssen beide Eltern voll arbeiten? Nein. Beim paritätischen Wechselmodell besteht während der maßgeblichen Betreuungsphase grundsätzlich für beide Eltern nur eine Erwerbsobliegenheit in Höhe von 50 Prozent einer Vollzeitstelle. Wird Einkommen oberhalb einer halben Stelle immer angerechnet? Nein. Einkommen aus überobligatorischer Arbeit wird nicht pauschal vollständig berücksichtigt. Das Gericht muss die Umstände des Einzelfalls prüfen. Gilt das nur für verheiratete Eltern? Nein. Die Entscheidung betrifft gerade nicht miteinander verheiratete Eltern und den Betreuungsunterhalt nach Paragraf 1615 l BGB. Spielt der Kindesunterhalt zusätzlich eine Rolle? Ja. Kindesunterhalt, Betreuungsanteile und Einkommensbereinigung müssen in die Gesamtberechnung einbezogen werden, wenn keine besondere Vereinbarung der Eltern besteht. Fazit: Wechselmodell verlangt faire Berechnung für beide Eltern Der Bundesgerichtshof stärkt eine differenzierte Betrachtung beim Betreuungsunterhalt unverheirateter Eltern. Beim paritätischen Wechselmodell sind beide Eltern zugleich betreuend und grundsätzlich nur hälftig zur Erwerbstätigkeit verpflichtet. Ein Unterhaltsanspruch entsteht nicht automatisch, kann aber bestehen, wenn ein Elternteil wegen der Betreuung weniger verdient und der andere leistungsfähiger ist. Dabei müssen die Einbußen beider Eltern und überobligatorische Einkünfte sorgfältig geprüft werden. Für Betroffene heißt das: Nicht pauschal rechnen, sondern Betreuungsumfang, Arbeitszeiten, Einkommen und Kindesunterhalt genau dokumentieren. Gerade wenn Sozialleistungen im Spiel sind, kann die korrekte Unterhaltsberechnung entscheidend sein.

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Wer Pflege benötigt soll schneller in der Sozialhilfe landen

Beitragsbild von: Wer Pflege benötigt soll schneller in der Sozialhilfe landen

12. Juni 2026

Die Wirtschaftsweisen der Bundesregierung wollen die Pflegeversicherung begrenzen, Eigenverantwortung stärken und Leistungen weniger breit ausschütten. Kritiker wie der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt übersetzen das so: "Wer Pflege braucht und die steigenden Kosten nicht zahlen kann, landet schneller beim Sozialamt". Auslöser ist das Frühjahrsgutachten 2026 des Sachverständigenrats Wirtschaft. Darin warnen die Ökonominnen und Ökonomen vor stark steigenden Sozialabgaben, wenn Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung nicht reformiert werden. Nach ihren Berechnungen könnte der Gesamtbeitragssatz bis 2040 auf fast 50 Prozent steigen. Pflegeversicherung als Teilversicherung Die Pflegeversicherung war in Deutschland nie als Vollversicherung gedacht. Sie übernimmt nur einen Teil der Kosten, während Pflegebedürftige und ihre Familien den Rest tragen müssen. Genau an diesem Prinzip wollen die Wirtschaftsweisen festhalten. Im Gutachten heißt es, die Pflegeversicherung solle stärker auf Bedürftigkeit und Ausgabenbegrenzung ausgerichtet werden. Vorgeschlagen wird unter anderem, Pflegeeinstufungen strenger zu handhaben und bestimmte Leistungen zu streichen. Dazu zählen der Leistungszuschlag für stationäre Pflege und der Entlastungsbetrag, die nach Angaben des Rates zuletzt zusammen rund 15 Prozent der Ausgaben der sozialen Pflegeversicherung ausmachten. Warum der Vorschlag so umstritten ist Die Diskussion entzündet sich an der Frage, wer künftig mehr zahlen soll. Die Wirtschaftsweisen argumentieren mit Generationengerechtigkeit: Jüngere Beschäftigte dürften nicht immer höhere Beiträge tragen, nur weil die Zahl älterer und pflegebedürftiger Menschen steigt. Ältere Generationen sollten sich nach ihren Möglichkeiten stärker an den Pflegekosten beteiligen. Gewerkschaften und Sozialverbände sehen darin dagegen einen gefährlichen Schritt in Richtung Bedürftigkeitsprüfung. Der Deutsche Gewerkschaftsbund kritisiert, die Vorschläge würden mehr Pflegebedürftige in Armut und Sozialhilfe treiben. Aus dieser Perspektive würde die Pflegeversicherung an Verlässlichkeit verlieren, weil Leistungen nicht mehr als Versicherungsanspruch wahrgenommen werden, sondern stärker vom eigenen Geldbeutel abhängen. Was „zum Sozialamt schicken“ praktisch bedeutet Schon heute müssen viele Pflegebedürftige Hilfe beim Sozialamt beantragen, wenn Rente, Vermögen und Pflegekassenleistungen nicht reichen. Diese Leistung heißt „Hilfe zur Pflege“ und ist Teil der Sozialhilfe. Das Bundesgesundheitsportal gesund.bund.de beschreibt sie als Unterstützung für Menschen, deren Einkommen oder Rente den individuellen Pflegebedarf nicht abdecken. Der Unterschied zur Pflegeversicherung ist erheblich. Pflegeleistungen aus der Versicherung werden grundsätzlich unabhängig von Einkommen und Vermögen gezahlt. Die Hilfe zur Pflege setzt dagegen eine Prüfung der finanziellen Bedürftigkeit voraus. Das Sozialamt prüft dabei Einkommen, Vermögen und unter bestimmten Bedingungen auch die finanzielle Situation von Angehörigen. Kinder können nach geltender Rechtslage allerdings erst ab einem jährlichen Bruttoeinkommen von mehr als 100.000 Euro für Elternunterhalt herangezogen werden. Für Betroffene bleibt der Antrag dennoch oft ein einschneidender Vorgang, weil persönliche Finanzen offengelegt werden müssen. Eigenheim und Vermögen im Blick Besonders brisant ist die Debatte um Immobilienvermögen. Unions-Fraktionsvize Albert Stegemann sprach sich laut Deutschem Ärzteblatt dafür aus, auch das Eigenheim bei der Eigenbeteiligung von Pflegebedürftigen einzubeziehen. Seine Begründung: Wer Vermögen besitze, müsse dieses einsetzen, bevor die Gemeinschaft zahle. Bislang ist selbst genutztes oder vom Ehepartner bewohntes Wohneigentum häufig geschützt. Die Verbraucherzentrale weist darauf hin, dass bei Sozialhilfe für Pflegekosten zwar Vermögen geprüft wird, es aber Schonvermögen und Ausnahmen gibt. Genau diese Schutzregeln könnten politisch stärker unter Druck geraten, wenn die Pflegefinanzierung weiter aus dem Ruder läuft. Die Schieflage der Pflege Der Reformdruck ist real. Die Zahl der Pflegebedürftigen steigt, Pflegepersonal muss besser bezahlt werden, und Heimplätze sind vielerorts schon heute teuer. Gleichzeitig wächst der Kreis der Beitragszahler nicht im gleichen Tempo wie die Ausgaben. Für die Politik entsteht daraus ein schwer lösbarer Konflikt. Werden Beiträge erhöht, zahlen Beschäftigte und Arbeitgeber mehr. Werden Leistungen gekürzt, steigen die Eigenanteile. Wird stärker über Steuern finanziert, konkurriert die Pflege mit anderen Staatsausgaben. Vorschlag oder Streitpunkt Mögliche Wirkung Strengere Pflegeeinstufung Weniger Menschen könnten Leistungen erhalten oder niedrigere Pflegegrade bekommen. Streichung des Leistungszuschlags Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen müssten höhere Eigenanteile tragen. Wegfall des Entlastungsbetrags Pflegende Angehörige könnten weniger finanzielle Unterstützung für Entlastungsangebote erhalten. Stärkere Nutzung von Vermögen Eigenes Vermögen, möglicherweise auch Immobilien, könnte stärker für Pflegekosten herangezogen werden. Mehr Hilfe zur Pflege über das Sozialamt Mehr Betroffene müssten Bedürftigkeit nachweisen und ihre Finanzen offenlegen. Versicherungsprinzip oder Fürsorgeprinzip? Hinter der Auseinandersetzung steht eine Grundsatzfrage. Soll Pflege weiterhin vor allem über eine solidarische Versicherung abgesichert werden, in die alle einzahlen und aus der Betroffene Leistungen erhalten? Oder soll der Staat stärker nur dann einspringen, wenn Menschen ihre Pflege aus eigener Kraft nicht finanzieren können? Die erste Variante schützt stärker vor sozialem Abstieg, kostet aber mehr Beiträge oder Steuergeld. Die zweite Variante entlastet die Pflegeversicherung, verlagert aber Risiken auf Pflegebedürftige, Familien und Kommunen. Für viele Betroffene macht das einen spürbaren Unterschied, weil aus einem Versicherungsfall ein Sozialhilfeverfahren werden kann. Kommunen könnten stärker belastet werden Wenn mehr Menschen Hilfe zur Pflege beantragen, trifft das auch Städte und Landkreise. Sie sind für Sozialhilfeleistungen zuständig und klagen schon heute über steigende Sozialausgaben. Eine Reform, die die Pflegekassen entlastet, kann deshalb an anderer Stelle neue Haushaltsprobleme schaffen. Das ist einer der Gründe, warum die Vorschläge politisch so heikel sind. Eine Einsparung bei der Pflegeversicherung verschwindet nicht automatisch aus dem System. Sie kann bei Pflegebedürftigen, Angehörigen oder kommunalen Haushalten wieder auftauchen. Pflege kann jeden treffen "Pflegebedürftigkeit ist kein planbares Lebensrisiko", warnt hingegen Dr. Utz Anhalt. "Sie kann nach einem Schlaganfall, durch Demenz, nach einem Unfall oder durch altersbedingte Gebrechlichkeit eintreten. Wer betroffen ist, hat oft keine Möglichkeit mehr, kurzfristig zusätzlich vorzusorgen." Darum wirkt der Hinweis auf private Vorsorge für viele Menschen nur begrenzt überzeugend. "Wer niedrige Einkommen hatte, Kinder erzogen, Angehörige gepflegt oder lange in Teilzeit gearbeitet hat, konnte häufig kaum Vermögen aufbauen. Eine stärkere Eigenbeteiligung trifft solche Biografien besonders hart", so Anhalt weiter. Was jetzt entschieden werden muss Die Bundesregierung steht vor der Aufgabe, die Pflegeversicherung finanziell zu stabilisieren, ohne Pflegebedürftige massenhaft in Sozialhilfeverfahren zu drängen. Denkbar wären höhere Steuerzuschüsse, eine breitere Beitragsbasis, gezielte Entlastungen für geringe Einkommen oder eine Reform der Eigenanteile. Jede Lösung hat Verlierer und Gewinner. Die Vorschläge der Wirtschaftsweisen haben die Debatte verschärft, weil sie offen aussprechen, dass Leistungen begrenzt und Eigenanteile erhöht werden könnten. Damit ist aber noch keine Entscheidung der Bundesregierung gefallen. Entscheidend wird sein, ob die Reform am Ende Kosten nur verschiebt oder tatsächlich eine verlässliche und faire Pflegefinanzierung schafft. Beispiel aus der Praxis zum Verständnis Eine 82-jährige Rentnerin lebt nach einem Sturz dauerhaft im Pflegeheim. Ihre Rente beträgt 1.450 Euro im Monat, die Pflegeversicherung übernimmt nur einen Teil der Heimkosten. Nach Abzug der Leistungen bleibt ein Eigenanteil, den sie aus ihrer Rente nicht zahlen kann. Hat sie kaum Ersparnisse, muss sie Hilfe zur Pflege beim Sozialamt beantragen. Dort werden Einkommen, Vermögen und mögliche Ansprüche geprüft. Wird der Antrag bewilligt, übernimmt das Sozialamt die ungedeckten Pflegekosten, der Frau bleibt aber nur ein kleiner Betrag für persönliche Ausgaben. Würden Zuschüsse der Pflegeversicherung gestrichen oder gekürzt, könnte ein solcher Fall künftig noch häufiger eintreten. Genau deshalb ist die Formulierung, Pflegebedürftige würden „zum Sozialamt geschickt“, zugespitzt, aber nicht aus der Luft gegriffen.

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Schwerbehinderung: Amazon-Prime-Abo günstiger mit Behinderungsgrad

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12. Juni 2026

Amazon bietet seine Prime-Mitgliedschaft in Deutschland nicht nur zum Standardpreis an, sondern auch vergünstigt, wenn bestimmte soziale Voraussetzungen vorliegen. Davon profitieren viele schwerbehinderte Menschen – allerdings nicht über einen pauschalen „Schwerbehindertenrabatt“, sondern indirekt über anerkannte Nachweise wie Rundfunkbeitragsbefreiung oder einen Sozial-/Familienpass der Kommune. Das Ergebnis kann sich sehen lassen: 50 % Rabatt auf Prime, also 4,49 Euro pro Monat statt 8,99 Euro. Wichtig: Kein Sondertarif allein wegen des GdB Entscheidend ist: Der Grad der Behinderung (GdB) allein reicht nicht. Amazon knüpft die Ermäßigung nicht an den Schwerbehindertenausweis, sondern an bestimmte Sozialnachweise. In der Praxis erhalten viele schwerbehinderte Menschen diese Nachweise – etwa, weil sie rundfunkbeitragsbefreit sind oder kommunale Sozial-/Familienpässe führen, die gerade bei hohem GdB oder niedrigem Einkommen vergeben werden. Genau diese Dokumente akzeptiert Amazon für die halbierte Prime-Mitgliedschaft. Wer profitiert konkret? Rundfunkbeitragsbefreite Haushalte erhalten mit einem aktuellen Befreiungsbescheid Zugang zu Amazon Prime zum halben Preis. Ebenso können Inhaber eines Sozial- oder Familienpasses profitieren: Viele Städte vergeben solche Karten unter anderem an Empfänger:innen von Bürgergeld oder Sozialhilfe, an Menschen mit hohem Grad der Behinderung (häufig ab 80 %) sowie an Familien mit schwerbehindertem Kind. Amazon akzeptiert eine Auswahl dieser kommunalen Pässe als Nachweis für den 50-Prozent-Rabatt, wobei Teilnahme und Bezeichnungen je nach Kommune variieren. Kurz gesagt: Schwerbehinderung kann – je nach Lebenslage und Wohnort – zum erforderlichen Nachweis führen. Wer die Befreiung oder einen anerkannten Sozialpass hat, spart. So läuft die Ermäßigung ab Amazon-Konto und Wohnsitz in Deutschland oder Österreich. Nachweis hochladen: Befreiungsbescheid Rundfunkbeitrag oder akzeptierten Sozial-/Familienpass digital einreichen. Rabatt gilt 12 Monate und muss danach mit aktuellem Nachweis erneuert werden. Preis: 4,49 €/Monat (statt 8,99 €). Jahreszahlung entsprechend reduziert (derzeit 44,90 € statt 89,90 €). Was ist mit Prime Video und Werbung? Prime umfasst u. a. Versandvorteile, Music, Reading, Gaming und Prime Video. Seit 2024/2025 zeigt Prime Video standardmäßig Werbung; wer werbefrei streamen will, zahlt 2,99 € zusätzlich – auch beim ermäßigten Prime. Das sollte bei der Gesamtrechnung mitgedacht werden. Neu & wichtig: Was Schwerbehinderung beim Rundfunkbeitrag wirklich bringt Der Befreiungsbescheid ist der Schlüssel zum halben Prime-Preis. Bei Schwerbehinderung gibt es hier zwei Ebenen: Status Folge für Rundfunkbeitrag/Relevanz für Prime Merkzeichen „RF“ (z. B. GdB ≥ 80 und aus gesundheitlichen Gründen ständige Teilnahmeeinschränkung) Nur Ermäßigung auf ein Drittel des Rundfunkbeitrags (6,12 €/Monat). Keine Befreiung allein dadurch – der Prime-Rabatt setzt aber eine Befreiung oder einen Sozialpass voraus. Taubblind (Merkzeichen „TBl“) oder Bezug bestimmter Sozialleistungen (z. B. Bürgergeld/Sozialhilfe/Grundsicherung, ab Okt. 2025 auch BAföG außerhalb des Elternhauses) Befreiung vom Rundfunkbeitrag möglich → qualifiziert in der Regel für den Prime-Nachweis. Wichtig: Der Rundfunkbeitrag folgt dem Haushaltsprinzip – die Befreiung gilt für die Wohnung. Für den Prime-Rabatt verlangt Amazon aber deinen persönlichen Nachweis (Name muss zum Konto passen). Ablauf und Upload erklärt Amazon in der Hilfe. Schritt für Schritt: So prüfen Schwerbehinderte ihren Anspruch 1) Befreiung prüfen: Erfülle ich (oder mein Haushalt) die Voraussetzungen für eine Rundfunkbeitragsbefreiung? Das gilt u. a. bei Bürgergeld, Sozialhilfe/Grundsicherung, AsylbLG – und ab Oktober 2025 für Studierende mit BAföG außerhalb des Elternhauses. Den Antrag stellt man online beim Beitragsservice. 2) Sozial-/Familienpass prüfen: Viele Kommunen vergeben Pässe an Haushalte mit geringem Einkommen – teils ausdrücklich auch an Schwerbehinderte (GdB ≥ 80) oder Familien mit schwerbehindertem Kind. Ob dein Pass akzeptiert wird, steht bei Amazon; die Liste wächst, Namen und Kriterien unterscheiden sich je nach Stadt. 3) Nachweis hochladen & 12-Monats-Frist merken: Der Rabatt läuft jeweils 12 Monate und muss rechtzeitig neu verifiziert werden, sonst rutscht das Konto automatisch zum Normaltarif. Kalendereintrag lohnt sich. Praxisnah: Häufige Stolperfallen – und wie man sie vermeidet Abgelaufene Dokumente können den Rabatt kosten: Befreiungsbescheide und Stadtpässe sind nur für bestimmte Zeiträume gültig; läuft der Zeitraum ab, endet auch die Ermäßigung – daher den Bescheid am besten frühzeitig verlängern. Wichtig ist außerdem: Das Merkzeichen „RF“ allein genügt nicht, denn es führt beim Rundfunkbeitrag lediglich zu einer Ermäßigung, nicht zu einer Befreiung; für den Amazon-Rabatt braucht es entweder eine vollständige Befreiung oder einen anerkannten Sozialpass. Zu beachten ist auch der Unterschied zwischen Haushalt und Person: Während die Rundfunkbefreiung haushaltsbezogen gilt, prüft Amazon personenbezogen, weshalb der Name auf dem Nachweis mit dem Amazon-Konto übereinstimmen muss. Reizvoll ist der ermäßigte Jahrespreis von 44,90 Euro, wer jedoch viel streamt und Werbefreiheit wünscht, sollte die zusätzlichen 2,99 Euro für Prime Video in die Gesamtkalkulation einbeziehen. Schließlich gibt es kommunale Unterschiede: Sozialpässe heißen je nach Stadt etwa BonusCard, Stadtpass oder AktivPass; ob die eigene Kommune teilnimmt, lässt sich in der Regel auf der Website der Stadt oder über lokale Medien und Verbraucherportale nachvollziehen. Zwei Wege zum Rabatt – so ordnen Sie sich ein Wer ist begünstigt? Was gilt / Wie nachweisen? Rundfunkbeitragsbefreite (GEZ-Befreiung) Befreiungsbescheid hochladen → Prime –50 % für 12 Monate, danach neue Vorlage nötig. Inhaber:innen kommunaler Sozial-/Familienpässe Foto/Scan des akzeptierten Passes hochladen → Prime –50 %. Teilnahme variiert je nach Stadt/Pass.

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Schwerbehinderung: Diese Befreiungen gibt es jetzt in 2026 – Neue Tabelle

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12. Juni 2026

Schwerbehinderung ist in Deutschland ein juristischer Status mit weitreichenden Folgen für den Alltag. Er wird in der Regel über den Grad der Behinderung (GdB) und sogenannte Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis ausgewiesen. Neben Schutzrechten und Nachteilsausgleichen geht es Betroffenen und Angehörigen häufig ganz konkret um finanzielle Entlastungen und Gebührenbefreiungen. Dieser Überblick erklärt die wichtigsten Befreiungen und Ermäßigungen – von Mobilität über Rundfunkbeitrag und Gesundheitswesen bis zu Steuern – und ordnet ein, wer sie erhält, wie sie beantragt werden und worauf es in der Praxis ankommt. Tabelle: Alle Vergünstigungen und Befreiungen ab GdB 50 Unsere neue Tabelle umfasst bundesweit geregelte Befreiungen, Vergünstigungen und Nachteilsausgleiche bei Behinderung/Schwerbehinderung in 2026. Kommunale Rabatte, etwa bei Museen, Schwimmbädern oder Volkshochschulen, sind nicht vollständig bundesweit darstellbar, weil sie je nach Anbieter und Ort unterschiedlich sind. Befreiung / Vergünstigung 2026 Wer profitiert – und was gilt konkret? Behinderten-Pauschbetrag in der Einkommensteuer Ab einem GdB von mindestens 20 kann ein jährlicher Pauschbetrag angesetzt werden: GdB 20 = 384 Euro, 30 = 620 Euro, 40 = 860 Euro, 50 = 1.140 Euro, 60 = 1.440 Euro, 70 = 1.780 Euro, 80 = 2.120 Euro, 90 = 2.460 Euro, 100 = 2.840 Euro. Für hilflose, blinde oder taubblinde Menschen gilt statt dieser Staffel ein Pauschbetrag von 7.400 Euro. Grundlage ist § 33b EStG. Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale Zusätzlich zum Behinderten-Pauschbetrag kann eine Fahrtkostenpauschale nach § 33 Abs. 2a EStG infrage kommen. 900 Euro gibt es bei GdB mindestens 80 oder bei GdB mindestens 70 mit Merkzeichen G; 4.500 Euro gibt es bei Merkzeichen aG, H, Bl oder TBl sowie bei Pflegegrad 4 oder 5. Es kann nur eine Pauschale genutzt werden. Außergewöhnliche Belastungen statt Pauschbetrag Wer höhere tatsächliche Kosten hat, kann statt des Behinderten-Pauschbetrags unter Umständen die tatsächlichen außergewöhnlichen Belastungen geltend machen. Der Abzug wirkt sich nur aus, soweit die zumutbare Belastung überschritten wird. Pflege-Pauschbetrag für pflegende Angehörige Pflegende Personen können unter Voraussetzungen einen Pflege-Pauschbetrag geltend machen, wenn sie die Pflege unentgeltlich übernehmen. Die Finanzverwaltung weist darauf hin, dass Einnahmen der Pflegeperson den Pauschbetrag grundsätzlich ausschließen und dass die Identifikationsnummer der gepflegten Person anzugeben ist. Kfz-Steuer: vollständige Befreiung Für ein auf die schwerbehinderte Person zugelassenes Fahrzeug ist eine vollständige Kfz-Steuerbefreiung möglich, wenn die Voraussetzungen nach § 3a KraftStG vorliegen. Der Zoll nennt als maßgeblich die Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis; insbesondere kommen H, Bl und aG in Betracht. Kfz-Steuer: 50 Prozent Ermäßigung Eine Ermäßigung der Kfz-Steuer um 50 Prozent ist für bestimmte schwerbehinderte Menschen möglich, insbesondere bei den Merkzeichen G oder Gl. Wichtig: Bei den einschlägigen Fällen besteht regelmäßig ein Wahlrecht zwischen Kfz-Steuerermäßigung und unentgeltlicher Beförderung mit Wertmarke. Unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr Schwerbehinderte Menschen können mit zweifarbigem Schwerbehindertenausweis und gültiger Wertmarke den öffentlichen Personenverkehr nutzen. Erforderlich sind bestimmte Merkzeichen, etwa G, aG, H, Bl oder Gl. Die Regelung steht in § 228 SGB IX. Wertmarke kostenlos Die Wertmarke ist insbesondere bei Merkzeichen H und/oder Bl kostenlos. Das Bundesportal weist darauf hin, dass das Beiblatt mit Wertmarke bei Anerkennung von H und/oder Bl kostenlos beantragt werden kann. Wertmarke gegen Eigenbeteiligung § 228 SGB IX nennt als Grundbetrag 80 Euro jährlich beziehungsweise 40 Euro halbjährlich; der Betrag erhöht sich gesetzlich entsprechend der Ausgleichsabgabe. In der Verwaltungspraxis werden für 2026 häufig 104 Euro jährlich beziehungsweise 53 Euro halbjährlich genannt. Kostenlose Mitnahme einer Begleitperson Bei Merkzeichen B besteht die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson. Das ist vor allem im öffentlichen Personenverkehr wichtig; häufig wird die Begleitperson kostenlos befördert, wenn die Voraussetzungen und Nachweise vorliegen. Grundlage ist die Systematik der unentgeltlichen Beförderung und der Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis. Mitnahme von Hilfsmitteln und Assistenzhund Im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Beförderung können je nach Fall auch orthopädische Hilfsmittel sowie Blindenführ- und Begleithunde relevant sein. Behördeninformationen zur Personenbeförderung nennen diese Punkte ausdrücklich im Kontext der Wertmarke. Blauer EU-Parkausweis Der blaue Parkausweis ermöglicht die Nutzung ausgewiesener Behindertenparkplätze und gilt EU-weit. Er kommt insbesondere bei außergewöhnlicher Gehbehinderung oder Blindheit in Betracht; das Bundesportal nennt den Parkausweis für schwerbehinderte Menschen als beantragbare Leistung. Orangefarbener Parkausweis / Parkerleichterungen Für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen gibt es einen orangefarbenen Parkausweis beziehungsweise Parkerleichterungen, die bundesweit gelten können. Wichtig: Dieser Ausweis berechtigt nicht zum Parken auf Behindertenparkplätzen mit Rollstuhlsymbol; dafür ist grundsätzlich der blaue EU-Parkausweis erforderlich. Persönlicher Behindertenparkplatz Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein persönlicher Behindertenparkplatz am Wohnort oder Arbeitsplatz eingerichtet werden. Das Bundesportal nennt als Voraussetzung unter anderem die Feststellung einer außergewöhnlichen Gehbehinderung oder Blindheit. Rundfunkbeitrag: Ermäßigung auf ein Drittel Menschen mit Merkzeichen RF können eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags beantragen und zahlen dann nur ein Drittel des Beitrags. Der reguläre Rundfunkbeitrag beträgt derzeit 18,36 Euro monatlich; die Ermäßigung führt damit rechnerisch zu 6,12 Euro monatlich. Rundfunkbeitrag: vollständige Befreiung Eine vollständige Befreiung ist nicht schon allein wegen Merkzeichen RF vorgesehen. Sie kommt aber unter anderem für taubblinde Menschen, Sonderfürsorgeberechtigte oder bei bestimmten Sozialleistungen in Betracht. Der Beitragsservice nennt außerdem eine mögliche rückwirkende Berücksichtigung von maximal drei Jahren ab Antragstellung. Zusatzurlaub im Arbeitsverhältnis Schwerbehinderte Beschäftigte haben Anspruch auf bezahlten Zusatzurlaub. Bei einer regelmäßigen Fünf-Tage-Woche beträgt dieser Zusatzurlaub fünf Arbeitstage pro Urlaubsjahr; bei anderer Verteilung der Arbeitszeit wird entsprechend umgerechnet. Grundlage ist § 208 SGB IX. Besonderer Kündigungsschutz Die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber braucht grundsätzlich vorher die Zustimmung des Integrationsamtes. Das steht in § 168 SGB IX. Freistellung von Mehrarbeit Schwerbehinderte Menschen werden auf ihr Verlangen von Mehrarbeit freigestellt. Grundlage ist § 207 SGB IX. Behinderungsgerechte Beschäftigung und Arbeitsplatzgestaltung Schwerbehinderte Beschäftigte haben gegenüber dem Arbeitgeber Anspruch auf eine Beschäftigung, bei der sie ihre Fähigkeiten möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können, sowie auf behinderungsgerechte Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätte, soweit dies für den Arbeitgeber zumutbar ist. Technische Arbeitshilfen / Arbeitsassistenz Arbeitsplatzanpassungen, technische Arbeitshilfen und Arbeitsassistenz können über Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben beziehungsweise über Integrationsämter oder die Bundesagentur für Arbeit unterstützt werden. Anspruch auf Teilzeit aus behinderungsbedingten Gründen Schwerbehinderte Menschen haben einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Benachteiligungsverbot im Job Arbeitgeber dürfen schwerbehinderte Beschäftigte nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligen. § 164 SGB IX verweist hierzu auf die Regeln des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Pflichtquote bei Arbeitgebern Private und öffentliche Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen müssen grundsätzlich mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzen. Das BMAS verweist auf § 154 SGB IX. Frühere Altersrente für schwerbehinderte Menschen Wer bei Rentenbeginn schwerbehindert ist und die Wartezeit erfüllt, kann die Altersrente für schwerbehinderte Menschen nutzen. Für Jahrgänge 1964 oder später gilt: abschlagsfrei ab 65 Jahren, mit Abschlägen frühestens ab 62 Jahren. Für frühere Jahrgänge gelten Übergangsregelungen. Schwerbehindertenausweis als Nachweis für Vergünstigungen Ein Schwerbehindertenausweis kann beantragt werden, wenn ein GdB von mindestens 50 festgestellt wurde. Die Feststellung erfolgt auf Antrag; der Ausweis dient anschließend als Nachweis für Nachteilsausgleiche und Merkzeichen. Gleichstellung bei GdB 30 oder 40 Menschen mit GdB 30 oder 40 können schwerbehinderten Menschen arbeitsrechtlich gleichgestellt werden, wenn sie wegen ihrer Behinderung ohne Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder behalten können. Einige Vorteile wie Zusatzurlaub oder Altersrente für schwerbehinderte Menschen entstehen dadurch aber nicht automatisch. Ermäßigungen bei Eintritt, Kultur, Freizeit, Bildung Viele kommunale und private Anbieter gewähren Ermäßigungen für Menschen mit Schwerbehindertenausweis, etwa bei Museen, Theatern, Schwimmbädern, Volkshochschulen oder Tierparks. Diese Vergünstigungen sind freiwillig oder landes-/kommunal geregelt und müssen beim jeweiligen Anbieter geprüft werden. Ermäßigte oder kostenlose Begleitperson bei Veranstaltungen Bei Merkzeichen B gewähren viele Veranstalter freien oder ermäßigten Eintritt für die Begleitperson. Das ist jedoch nicht bundesweit einheitlich gesetzlich garantiert, sondern hängt oft von Hausordnung, Tarifbedingungen oder Kulanz des Veranstalters ab. Ermäßigungen bei Bahn, Fernbus, Flugreise und Reisen Im Fernverkehr und bei Reisen gelten besondere Bedingungen je nach Anbieter. Häufig sind Begleitpersonen, Mobilitätsservice, Sitzplatzreservierungen, Hilfsmitteltransport oder Assistenzleistungen relevant. Die bundesrechtlich klar geregelte Freifahrt betrifft vor allem den öffentlichen Personenverkehr mit Ausweis und Wertmarke.   ÖPNV: Unentgeltliche Beförderung und die Wertmarke Menschen mit Schwerbehinderung können im Nahverkehr unter bestimmten Voraussetzungen unentgeltlich fahren. Voraussetzung ist in der Regel ein entsprechendes Merkzeichen – häufig „G“, „aG“, „H“, „Bl“, „Gl“ oder „TBl“ – und das sogenannte Beiblatt mit Wertmarke zum Schwerbehindertenausweis. Für 2025 wurde der Eigenanteil für diese Wertmarke bundesweit angehoben: Sie kostet nun 104 Euro pro Jahr beziehungsweise 53 Euro für ein halbes Jahr. Davon befreit sind weiterhin Personen mit den Merkzeichen „H“ (hilflos) und „Bl“ (blind); auch Empfänger bestimmter Sozialleistungen erhalten die Wertmarke unter Bedingungen unentgeltlich. Die Regelungen zur Höhe des Entgelts und zu den Befreiungstatbeständen sind bundesrechtlich vorgegeben; die Ausgabe erfolgt über die Versorgungsämter. Kfz-Steuer: Vollbefreiung oder 50-Prozent-Ermäßigung Wer auf das Auto angewiesen ist, kann steuerlich deutlich entlastet werden. Eine vollständige Kfz-Steuerbefreiung gibt es, wenn im Ausweis eines schwerbehinderten Menschen die Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“ eingetragen sind. Eine Ermäßigung um die Hälfte ist möglich bei den Merkzeichen „G“ oder „Gl“. Wichtig ist das Wahlrecht: Die 50-Prozent-Ermäßigung setzt voraus, dass die unentgeltliche ÖPNV-Beförderung (also die Wertmarke) nicht gleichzeitig in Anspruch genommen wird. Steuerbefreiung oder -ermäßigung gelten stets nur für ein auf die betroffene Person zugelassenes Fahrzeug; zuständig ist das jeweilige Hauptzollamt. Parken: Gebührenfreiheit und weitere Parkerleichterungen Neben den bekannten Behindertenparkplätzen gibt es Parkerleichterungen, die im Alltag oft ebenso wichtig sind. Mit dem blauen EU-Parkausweis – er steht vor allem Menschen mit „aG“ oder „Bl“ zu – ist in vielen Situationen gebührenfreies Parken erlaubt, etwa an Parkuhren oder Parkscheinautomaten ohne zeitliche Begrenzung, soweit in zumutbarer Entfernung kein regulärer Platz frei ist. Der orangene Parkausweis für „besondere Gruppen“ mit erheblichen, aber weniger stark ausgeprägten Mobilitätseinschränkungen gewährt ebenfalls Erleichterungen, berechtigt jedoch nicht zum Parken auf ausdrücklich reservierten Behindertenparkplätzen. Zuständig für die Ausnahmegenehmigungen sind die örtlichen Straßenverkehrsbehörden; der Ausweis muss gut sichtbar im Fahrzeug ausgelegt werden. Rundfunkbeitrag: Ermäßigung mit Merkzeichen „RF“ und Befreiungen in besonderen Fällen Der allgemeine Rundfunkbeitrag bleibt 2025 zunächst bei 18,36 Euro pro Monat. Menschen mit dem Merkzeichen „RF“ (Rundfunk) zahlen einen ermäßigten Drittelbeitrag in Höhe von 6,12 Euro monatlich. „RF“ wird nur erteilt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, etwa ein GdB von mindestens 80 und gleichzeitige dauerhafte Unfähigkeit, an öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen, oder bei Blindheit bzw. hochgradiger Sehbehinderung ab bestimmten Grenzwerten. Eine vollständige Beitragsbefreiung ist möglich, wenn Betroffene bestimmte existenzsichernde Sozialleistungen erhalten; das hängt nicht unmittelbar vom Schwerbehindertenstatus ab, wird aber häufig in Kombination relevant. Zuständig ist der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice. Gesetzliche Krankenkasse: Zuzahlungsbefreiung über die Belastungsgrenze Schwerbehinderung allein befreit nicht pauschal von gesetzlichen Zuzahlungen für Medikamente, Heil- und Hilfsmittel oder Krankenhausaufenthalte. Es gibt jedoch die Belastungsgrenze: Nach Erreichen von 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt sind Versicherte für den Rest des Jahres von weiteren Zuzahlungen befreit; bei schwerwiegend chronisch Kranken sinkt diese Grenze auf 1 Prozent. Die Krankenkasse stellt auf Antrag eine Befreiungsbescheinigung aus, sobald die individuelle Grenze erreicht oder durch Vorauszahlung abgedeckt ist. Steuern: Pauschbeträge und Pflege-Pauschbetrag Finanzielle Entlastung bietet auch das Einkommensteuerrecht. Der Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b EStG berücksichtigt typische, behinderungsbedingte Ausgaben ohne Einzelnachweis und richtet sich nach dem GdB. Er beginnt ab GdB 20 mit 384 Euro und steigt stufenweise bis zu 2.840 Euro bei GdB 100. Unabhängig davon gibt es den Pflege-Pauschbetrag für pflegende Angehörige, der seit der Reform gestaffelt gewährt wird: 600 Euro bei Pflegegrad 2, 1.100 Euro bei Pflegegrad 3 und 1.800 Euro bei Pflegegrad 4 oder 5; auch bei Hilflosigkeit (Merkzeichen „H“) werden 1.800 Euro angesetzt. Diese steuerlichen Pauschalen sind keine Gebührenbefreiungen im engeren Sinn, mindern aber die Steuerlast spürbar. Assistenz- und Führhunde: Hundesteuerbefreiung durch die Kommune Viele Städte und Gemeinden befreien Blindenführhunde und andere anerkannt ausgebildete Assistenzhunde von der Hundesteuer. Rechtsgrundlage ist das jeweilige kommunale Satzungsrecht; der Nachweis der speziellen Ausbildung ist regelmäßig erforderlich. Weil die Details örtlich variieren, empfiehlt sich ein Blick in die Hundesteuersatzung am Wohnort beziehungsweise ein formloser Antrag bei der Kommune. Was in der Praxis zählt: Merkzeichen, Wahlrechte und die richtige Anlaufstelle Ob eine Befreiung greift, entscheidet selten der GdB allein. Häufig sind Merkzeichen im Ausweis ausschlaggebend, etwa „RF“ beim Rundfunkbeitrag, „aG“ oder „Bl“ beim Parken und der Kfz-Steuerbefreiung oder „G“/„Gl“ bei der halbierten Kfz-Steuer. Ebenso wichtig ist das erwähnte Wahlrecht zwischen unentgeltlicher ÖPNV-Beförderung und Kfz-Steuerermäßigung, das bewusst genutzt werden sollte. Für Mobilitätsleistungen sind Versorgungsämter und Straßenverkehrsbehörden zuständig; bei Kfz-Steuerfragen hilft das Hauptzollamt, beim Rundfunkbeitrag der Beitragsservice, bei Zuzahlungsbefreiungen die Krankenkasse und bei Steuerentlastungen das Finanzamt beziehungsweise eine steuerliche Beratung. Fazit Befreiungen und Ermäßigungen bei Schwerbehinderung sind vielfältig, aber an klar definierte Voraussetzungen geknüpft. Wer seine Merkzeichen kennt, Wahlrechte klug nutzt und die passenden Stellen ansteuert, kann im Alltag spürbar entlastet werden – von der kostenlosen ÖPNV-Nutzung über die Kfz-Steuer bis zur Ermäßigung beim Rundfunkbeitrag und zur Zuzahlungsbefreiung in der Krankenversicherung. Ein prüfender Blick auf die eigene Situation lohnt immer, denn viele Nachteilsausgleiche greifen erst, wenn sie aktiv beantragt werden.

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Schwerbehinderung: Der Budgetdeckel trifft Schwerbehinderte

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12. Juni 2026

Das Persönliche Budget ist für schwerbehinderte Menschen in besonderen Wohnformen eine der wichtigsten Leistungsformen der Eingliederungshilfe. Wer einen Bedarf hat, der über das hinausgeht, was die Vergütungsvereinbarung des Leistungserbringers abdeckt, stößt an eine harte gesetzliche Grenze. Wer glaubt, das sei das letzte Wort, verliert Ansprüche, die rechtlich noch offen sind. Es gibt vier Wege weiter. Was die Deckelung des Persönlichen Budgets bedeutet und wo sie gilt Das Persönliche Budget ist keine eigene Sozialleistung, sondern eine Leistungsform: Berechtigte erhalten statt der Sachleistung eine Geldleistung und organisieren die Unterstützung selbst. Was das Budget kosten darf, begrenzt § 29 Abs. 2 Satz 7 SGB IX: Die Budgethöhe soll die Kosten aller bisher individuell festgestellten Leistungen nicht überschreiten, die ohne das Persönliche Budget zu erbringen wären. Das Sozialgericht Hamburg hat diese Linie mit Beschluss vom 22. Dezember 2025 (S 28 SO 1037/25 ER) bestätigt: Eine schwerbehinderte Frau in einer besonderen Wohnform wollte über das Budget eine Nachtbereitschaft finanzieren, die der Leistungserbringer an ihrem Standort nicht vorhielt. Der Antrag scheiterte, weil der begehrte Betrag die Vergütungsvereinbarung ihrer Leistungsgruppe überstieg. Daran ändert auch eine Zielvereinbarung nichts: Das Bundessozialgericht hat 2021 klargestellt, dass Zielvereinbarungen die Beteiligten nicht materiell hinsichtlich der Leistungshöhe binden (B 8 SO 9/19 R). Das häufigste Missverständnis: Viele Betroffene gehen davon aus, dass eine individuelle Absprache mit dem Leistungserbringer das Budget nach oben öffnen kann. Das ist nicht möglich. Individuelle Mehrleistungsvereinbarungen sind im Recht der Eingliederungshilfe unzulässig, weil das Leistungsvertragsrecht solche Einzelfalllösungen nicht vorsieht. Das Nein beim Budget ist aber nicht das Ende des Anspruchs auf Bedarfsdeckung. Weg 1: Den Sachleistungsanspruch gegen den Leistungserbringer durchsetzen Das Sozialgericht Hamburg hat der Antragstellerin einen konkreten Weg gewiesen: Der Leistungserbringer hält an einem anderen Standort die fehlende Nachtbereitschaft vor. Wenn eine Leistung, die dem Grunde nach Teil der Leistungsvereinbarung ist, an einem bestimmten Standort nicht erbracht wird, besteht ein Anspruch auf Erbringung aus der bestehenden Vereinbarung. Leistungserbringer sind gesetzlich zur personenzentrierten Leistungserbringung verpflichtet. Wer diesen Weg geht, setzt dem Leistungserbringer schriftlich eine Frist und informiert gleichzeitig den Träger der Eingliederungshilfe über die Nichterbringung. Reagiert der Leistungserbringer nicht oder verweigert die Leistung, ist der Zivilrechtsweg der nächste Schritt. Voraussetzung für diesen Weg ist, dass die begehrte Leistung dem Grunde nach in der Leistungsvereinbarung steht. Wer eine Leistung begehrt, die strukturell nicht vereinbart ist, muss über Weg 2 oder 3 vorgehen. Weg 2: Bedarfsneufeststellung beantragen und den Gesamtplan anfechten Wer einen außerordentlichen Bedarf hat, der im bisherigen Gesamtplan nicht erfasst ist, hat einen Anspruch auf Neubewertung. Das Bedarfsermittlungsverfahren wird alle zwei Jahre regulär wiederholt, kann aber bei wesentlicher Bedarfsänderung außerordentlich ausgelöst werden. Der Antrag richtet sich an den Träger der Eingliederungshilfe. Ärztliche Stellungnahmen, Gutachten und Berichte von Pflegekräften, die dokumentieren, dass die bisherige Versorgung den Bedarf nicht deckt, sind die Grundlage. Der Gesamtplan ist die Basis für alle Leistungsbescheide. Wer ihn für unvollständig oder fehlerhaft hält, legt innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids Widerspruch ein. Der Widerspruch muss konkret benennen, welche Bedarfe fehlen und mit welchen Belegen das nachweisbar ist. Er ist kostenlos und ohne Anwalt möglich, aber inhaltlich vorzubereiten. Die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) hilft dabei kostenfrei. Weg 3: Systemversagen geltend machen Es gibt Konstellationen, in denen der Bedarf strukturell nicht gedeckt werden kann, weil das gesamte Leistungsangebot der Region ihn nicht abbildet. Für diese Fälle hat die Rechtsprechung den Begriff des Systemversagens entwickelt. Das Sozialgericht Freiburg hat am 27. Mai 2025 (S 7 SO 1914/23) in einem Hauptsacheverfahren Systemversagen für einen Mann mit gleichzeitig hohem Pflege- und Teilhabebedarf festgestellt und ergänzende Assistenzleistungen angeordnet, die über die reguläre Versorgung der besonderen Wohnform hinausgingen. Das Gericht begründete: Das Leistungssystem kann entweder einen hohen Pflegebedarf oder einen hohen Teilhabebedarf abbilden, nicht aber die Kombination beider. Wer Systemversagen geltend machen will, muss dokumentieren, welcher Bedarf strukturell ungedeckt ist, warum kein verfügbarer Leistungserbringer ihn schließen kann, und welche Versuche unternommen wurden. Das Eilverfahren am Sozialgericht ist der schnellste Weg, wenn unmittelbare erhebliche Nachteile drohen. Weg 4: Selbstbeschaffung und Kostenerstattung nach § 18 SGB IX Wer eine dringend benötigte Leistung nicht erhält, kann sie selbst organisieren und anschließend Kostenerstattung verlangen. Dieses Recht ergibt sich aus § 18 Abs. 6 SGB IX und gilt auch für Träger der Eingliederungshilfe, obwohl die automatische Genehmigungsfiktion für Eingliederungshilfeträger durch § 18 Abs. 7 SGB IX ausgeschlossen ist. Voraussetzung: Die selbstbeschaffte Leistung muss zu den geschuldeten Teilhabeleistungen gehören, und die Ablehnung oder Verzögerung durch den Träger muss rechtswidrig oder unzumutbar gewesen sein. Wer diesen Weg geht, dokumentiert vor der Selbstbeschaffung schriftlich, dass der Träger informiert wurde und nicht oder rechtswidrig reagiert hat. Ohne diese Dokumentation ist der Erstattungsanspruch kaum durchzusetzen. Was Betroffene jetzt konkret tun sollten Die Entscheidung, welcher Weg der richtige ist, hängt davon ab, wo das Problem liegt: Besteht die Leistung in der Vereinbarung und wird nur nicht erbracht, Weg 1. Fehlt ein Bedarf im Gesamtplan, Weg 2 und Widerspruch innerhalb eines Monats. Versagt das gesamte regionale Leistungsangebot strukturell, Weg 3 mit Systemversagen-Dokumentation. Drohen unmittelbare erhebliche Nachteile ohne Trägerreaktion, Weg 4 mit Eilantrag. Das Argument, das Budget sei ausgeschöpft, stimmt für das Persönliche Budget als Leistungsform. Es stimmt nicht für den Sachleistungsanspruch, die Bedarfsneufeststellung, das Systemversagen oder den Kostenerstattungsweg. Wer das nicht prüft, akzeptiert eine Unterversorgung, die rechtlich nicht zwingend ist. Häufige Fragen zum Persönlichen Budget und seinen Grenzen Kann ich das Persönliche Budget aufstocken, wenn mein Bedarf steigt? Das Budget selbst kann nicht über die Kosten der bisherigen Sachleistungen hinaus aufgestockt werden. Der richtige Weg ist die Bedarfsneufeststellung. Erkennt der Träger einen höheren Bedarf an, steigt die Sachleistungsgrundlage, auf der das Budget berechnet wird, und das Budget erhöht sich mit ihr. Was bedeutet es, wenn der Leistungserbringer die Leistung an einem anderen Standort anbietet? Die Rechtsprechung ist uneinheitlich. Die Tendenz geht dahin, einen Eilanordnungsanspruch zu verneinen, wenn der Sachleistungsanspruch an einem anderen Standort erfüllbar ist. Wer einen Standortwechsel für unzumutbar hält, muss das konkret begründen: soziale Bindungen, gesundheitliche Gründe, besondere Versorgungskontinuität. Ohne diese Begründung ist die Unzumutbarkeit schwer nachweisbar. Quellen Sozialgericht Hamburg: Beschluss vom 22. Dezember 2025, S 28 SO 1037/25 ER Bundessozialgericht: Urteil vom 28. Januar 2021, B 8 SO 9/19 R Bundessozialgericht: Urteil vom 6. Dezember 2018, B 8 SO 9/18 R Sozialgericht Freiburg: Urteil vom 27. Mai 2025, S 7 SO 1914/23 (dokumentiert bei sozialrecht-rosenow.de) Gesetz: § 29 Abs. 2 Satz 7 SGB IX; § 18 Abs. 6 und 7 SGB IX; § 123 Abs. 1 und 4 SGB IX

Aktuelle Urteile zum Bürgergeld, Sozialhilfe und Rente

20-Monate-Regel kippt abgelehnte Einbürgerung trotz Bürgergeld

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12. Juni 2026

Wer jahrelang Bürgergeld bezogen hat und sich einbürgern lassen will, hört von der Behörde oft denselben Satz: Die Vergangenheit spreche gegen eine sichere Zukunft. Eine syrische Familie in Nordrhein-Westfalen erlebte genau das. Der Vater arbeitete längst in Vollzeit, die Familie kam ohne Bürgergeld aus, und trotzdem lehnte die Einbürgerungsbehörde ab. Das Verwaltungsgericht Minden hat diese Ablehnung aber mit Urteil vom 17. Juli 2025 aufgehoben und die Behörde verpflichtet, den Vater und seine vier Kinder einzubürgern (Az. 11 K 617/24). Das Urteil zeigt, wie eng der Spielraum der Behörde bei der Einbürgerung trotz früherem Bürgergeld in Wahrheit ist. Einbürgerung trotz Bürgergeld: Nur SGB II und SGB XII zählen gegen Sie Die wichtigste Klarstellung zuerst: Einbürgerungsschädlich sind allein Leistungen nach dem Zweiten und dem Zwölften Sozialgesetzbuch, also Bürgergeld sowie Sozialhilfe und Grundsicherung. Das Staatsangehörigkeitsgesetz verlangt, dass der Lebensunterhalt ohne genau diese beiden Leistungen gesichert ist. Mehr nicht. Wohngeld, Kinderzuschlag und Kindergeld stehen ausdrücklich nicht auf dieser Liste. Sie gehören im Gegenteil zum berücksichtigungsfähigen Einkommen. Wer sie bezieht, schadet seiner Einbürgerung nicht. Das Gericht zog daraus einen klaren Schluss: Dass rund die Hälfte der Familieneinkünfte aus solchen Transferleistungen stammte, durfte die Behörde nicht gegen die Familie verwenden. Für den Wortlaut des Gesetzes gebe es dafür keinen Anhalt. Die Familie im Mindener Fall hatte das verinnerlicht: Seit Juni 2023 bezog sie kein Bürgergeld mehr, Sozialhilfe nie. Sie deckte ihren Bedarf mit dem Lohn des Vaters und mit Wohngeld, Kindergeld und Kinderzuschlag. Genau diese Konstellation, kein Bürgergeld bei sonstigen staatlichen Leistungen, ist nach dem Gesetz unschädlich. Die Behörde hatte den Fall trotzdem so behandelt, als sei jede staatliche Hilfe ein Makel. Die Behörde verlangte eine Zukunftsprognose, die das Gesetz bei Vollzeit nicht fordert Hier liegt der eigentliche Streitpunkt, zugleich die naheliegende Fehlannahme vieler Betroffener. Die meisten glauben, die Behörde dürfe prüfen, ob jemand dauerhaft ohne Grundsicherung auskommen wird. Für den Regelfall stimmt das. Seit dem 27. Juni 2024 gilt aber eine Ausnahme: Wer in Vollzeit arbeitet und das in den letzten 24 Monaten mindestens 20 Monate getan hat, muss die Voraussetzung der Lebensunterhaltssicherung gar nicht erfüllen. Diese Regel steht in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 lit. b des Staatsangehörigkeitsgesetzes und wurde mit dem Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts vom 22. März 2024 eingeführt. Das Verwaltungsgericht Minden hat ausgesprochen, was diese Ausnahme bedeutet: Wer sie erfüllt, bei dem ist keine positive Nachhaltigkeitsprognose mehr nötig. Der Gesetzgeber geht allein aus der mindestens 20-monatigen Vollzeittätigkeit von einer für die Einbürgerung ausreichenden wirtschaftlichen Integration aus. Geprüft werden darf nur noch, ob die Vollzeitstelle voraussichtlich bestehen bleibt — nicht, ob die Familie in ferner Zukunft vielleicht wieder Bürgergeld bräuchte. Verwaltungspraxis entspricht nicht geltendem Recht Warum hält sich die gegenteilige Behördenpraxis dann so hartnäckig? Das Bundesinnenministerium hat im Mai 2025 Anwendungshinweise herausgegeben, die bei vorangegangenem langjährigem Leistungsbezug doch wieder eine Prognose verlangen. Das Gericht widerspricht deutlich: Solche Hinweise sind reines Verwaltungsbinnenrecht und binden die Gerichte nicht. Sie geben die Rechtsauffassung des Ministeriums wieder, nicht den Gesetzesinhalt. Wer eine Ablehnung erhält, die sich auf eine negative Zukunftsprognose trotz langer Vollzeittätigkeit stützt, hat es mit einer Verwaltungsmeinung zu tun — nicht mit zwingendem Recht. Warum die Behörde dem Vater das alte Bürgergeld nicht anlasten durfte Die Behörde hatte ihre Ablehnung auch darauf gestützt, der Vater habe den früheren Leistungsbezug zu vertreten: Seine Ehefrau hätte arbeiten können, die Kinder hätten fremdbetreut werden können. Das Gericht hält dem zwei Dinge entgegen. Erstens sind fehlende Erwerbsbemühungen eines Familienangehörigen dem Einbürgerungsbewerber nicht zuzurechnen. Ob die Ehefrau früher mehr hätte arbeiten können, ist rechtlich nicht das Problem des Mannes, der den Antrag stellt. Zweitens scheitert der Vorwurf an der Lebensrealität dieser Familie: Zwei der Kinder sind hochgradig schwerhörig, mit Cochlea-Implantaten versorgt und auf regelmäßige, teils mehrtägige Klinikaufenthalte und Sprachtherapie angewiesen. Kindesbetreuung ist keine mangelnde Mitwirkung Einen solchen Alltag kann ein Elternteil nicht allein bewältigen. Wer Kinder mit schwerer Behinderung betreut, statt eine zweite Stelle anzunehmen, hat einen späteren Leistungsbezug nicht im Rechtssinne zu vertreten. Niedriglohn und ergänzende Leistung ist keine Grundsicherung Dahinter steht eine grundsätzliche Linie, die das Gericht offen ausspricht: Einer Familie die Einbürgerung zu verwehren, nur weil sie wegen mehrerer Kinder Wohngeld und Kinderzuschlag bezieht, wäre eine im Lichte des Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz ungerechtfertigte Benachteiligung von Familien. Wer im Niedriglohnsektor arbeitet und mehrere Kinder hat, sichert seinen Bedarf realistisch oft nur mit ergänzenden Leistungen, und genau das soll ihm nicht zum Verhängnis werden. Das gesetzgeberische Ziel, eine Einwanderung in die Sozialsysteme zu verhindern, ist nach dieser Lesart schon erreicht, wenn jemand alles ihm Mögliche und Zumutbare für den eigenen Lebensunterhalt tut. Was Sie tun können, wenn die Einbürgerungsbehörde mit Ihrer Erwerbsbiografie argumentiert Wer eine Ablehnung erhält oder befürchtet, sollte zuerst die eigene Vollzeitbiografie der letzten zwei Jahre prüfen. Wer von den vergangenen 24 Monaten mindestens 20 Monate in Vollzeit gearbeitet hat, kann sich unmittelbar auf die Vollzeit-Ausnahme berufen, auch bei aufstockendem oder früherem Bürgergeld-Bezug. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung oder der mündlichen Verhandlung vor Gericht. Kurze Unterbrechungen innerhalb der 24 Monate sind unschädlich, solange die 20 Monate zusammenkommen. Unbedingt Fristen beachten Gegen einen ablehnenden Bescheid läuft eine Frist von einem Monat ab Zustellung. Wer sie versäumt, kann den Bescheid danach nur noch in den engen Ausnahmen der Wiedereinsetzung angreifen. Wer fristgerecht vorgeht und mit Arbeitsvertrag, Gehaltsabrechnungen und dem Rentenversicherungsverlauf belegt, dass die Schwelle von 20 der letzten 24 Monate erreicht ist, nimmt der Behörde ihr stärkstes Argument aus der Hand. Nachweise zählen Wer den früheren Bezug mit familiären Gründen erklärt, etwa Pflege, Betreuung schwer kranker oder behinderter Kinder oder eigene Krankheit, sollte ärztliche Atteste, Behandlungsübersichten und Schulbescheinigungen beifügen. Genau solche Nachweise hat das Gericht als entscheidend behandelt. Häufige Fragen zur Einbürgerung trotz Bürgergeld-Bezug Schadet aufstockendes Bürgergeld der Einbürgerung, wenn ich Vollzeit arbeite? Wer in den letzten 24 Monaten mindestens 20 Monate in Vollzeit gearbeitet hat, kann auch mit aufstockendem Bürgergeld eingebürgert werden; die Ausnahme verzichtet in diesem Fall auf die gesamte Voraussetzung der Lebensunterhaltssicherung. Das Verwaltungsgericht Minden hat sogar ausdrücklich abgelehnt, hier zusätzlich eine Zukunftsprognose zu verlangen. Da andere Obergerichte das teils enger sehen, lohnt sich bei aufstockendem Bezug ein anwaltlicher Blick auf den Einzelfall. Werden meine Kinder mit eingebürgert? Minderjährige Kinder können nach § 10 Abs. 2 StAG mit eingebürgert werden. Lebt der Antragsteller mit den Kindern zusammen und ist sorgeberechtigt, soll die Behörde sie regelmäßig miteinbürgern; das Ermessen ist dann praktisch auf null reduziert. Im Mindener Fall wurden alle vier Kinder zusammen mit dem Vater eingebürgert. Ich erfülle die 20-Monate-Regel nicht. Habe ich keine Chance mehr? Ein durchsetzbarer Anspruch entfällt dann zwar, doch das Gesetz lässt für besondere Härten die Ermessenseinbürgerung nach § 8 Abs. 2 StAG zu. Sie liegt im Ermessen der Behörde und begründet keinen Rechtsanspruch, kann aber bei Krankheit, Behinderung, Pflege von Angehörigen oder Alleinerziehung den Ausschlag geben. Eine sorgfältige Begründung mit Nachweisen ist hier besonders wichtig. Quellen Verwaltungsgericht Minden: Urteil vom 17.07.2025, Az. 11 K 617/24 gesetze-im-internet.de: Staatsangehörigkeitsgesetz, § 10 (Anspruchseinbürgerung) Bundesministerium des Innern: Anwendungshinweise zum Staatsangehörigkeitsgesetz (AH-StAG 2025)

Aktuelle Urteile zum Bürgergeld, Sozialhilfe und Rente

Bürgergeld: Jobcenter muss 7.721 Euro für Heizungsreparatur als Zuschuss und nicht als Darlehen zahlen

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12. Juni 2026

Ein Bürgergeld-Bezieher bewohnt gemeinsam mit seiner pflegebedürftigen Mutter ein Einfamilienhaus. Die Ölheizung fällt aus, die Tankanlage muss komplett ersetzt werden – Kosten: 7.721,91 Euro. Das Jobcenter gewährt das Geld, aber nur als Darlehen. Der Mann muss also zurückzahlen, was das Amt seiner Ansicht nach freiwillig übernimmt. Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat diese Konstruktion korrigiert. Das Urteil: Zuschuss statt Darlehen, volle Kosten statt Kopfteil Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 07.10.2025 – L 3 AS 60/23 – entschieden, dass das Jobcenter die Kosten der Instandsetzung der Heizöl-Tankanlage in Höhe von 7.721,91 Euro als Zuschuss zu erbringen hat. Zunächst hatte das Amt lediglich einen Teil als Darlehen gewährt; das Gericht verpflichtete es zur Übernahme des verbleibenden Differenzbetrags von 3.664,46 Euro ebenfalls als Zuschuss. Das Urteil ist bisher unveröffentlicht und beim Bundessozialgericht unter dem Aktenzeichen B 4 AS 22/25 R zur Revision anhängig. Rechtsgrundlage ist § 22 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB II. Das bewohnte Eigenheim des Klägers mit einer Wohnfläche von 68 m² ist nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II als selbst genutztes Hausgrundstück angemessener Größe kein zu berücksichtigendes Vermögen – auch nicht für einen Einpersonenhaushalt. Keine Kürzung ohne Kostensenkungsverfahren Das Jobcenter hatte die Leistung auf einen seiner Ansicht nach angemessenen Betrag begrenzt – ohne vorher ein Kostensenkungsverfahren durchzuführen. Das ist rechtswidrig. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts setzt die Absenkung der Leistungen für Unterkunft und Heizung von den tatsächlichen Aufwendungen auf einen niedrigeren Betrag zwingend die Durchführung eines Kostensenkungsverfahrens voraus. Das gilt auch bei einmalig anfallenden Bedarfen. Erfahrungsgemäß übergehen Jobcenter diesen Schritt bei Reparaturkosten besonders häufig – nach dem Motto, einmalige Kosten seien ohnehin Sonderfälle, für die andere Regeln gelten. Das BSG hat das anders gesehen. Im Mietverhältnis muss der Kostensenkungsbescheid dem Leistungsberechtigten ermöglichen, seine Rechte gegenüber dem Vermieter wahrzunehmen. Entsprechendes gilt für Wohnungseigentümer, die aufgrund von WEG-Beschlüssen zu einmaligen Instandhaltungsumlagen verpflichtet sind (BSG, Urteil vom 18. September 2014 – B 14 AS 48/13 R –). Das muss auch für unabweisbare einmalige Bedarfe leistungsberechtigter Hauseigentümer gelten. Die Berücksichtigung von Instandhaltungskosten nach § 22 Abs. 2 SGB II setzt zudem voraus, dass diese tatsächlich anfallen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Forderungsfälligkeit. Warum das Kopfteilprinzip hier nicht gilt Normalerweise werden Unterkunftskosten bei mehreren Bewohnern nach Köpfen aufgeteilt. Wohnen Mutter und Sohn gemeinsam, trägt jeder die Hälfte – so die Grundregel. Das Jobcenter wollte entsprechend nur den Anteil des Sohnes übernehmen. Das LSG Rheinland-Pfalz weicht davon ab – und das aus einem rechtlich zwingenden Grund: Die Mutter des Klägers wohnt aufgrund eines lebenslangen, unentgeltlichen Wohnungs- und Mitbenutzungsrechts im Haus. Dieses Recht wurde durch notariellen Erbvertrag begründet, mit dem der Vater das Haus auf den Sohn übertragen hatte. Es handelt sich um eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit im Sinne des § 1093 BGB. Der Sohn ist Eigentümer und trägt als solcher die Erhaltungspflichten für das Haus – er kann diese Kosten rechtlich nicht auf die Mutter umlegen. Das Bundessozialgericht hatte diesen Grundsatz bereits mit Urteil vom 29. November 2012 – B 14 AS 36/12 R – festgestellt: Von der Kopfteilmethode kann abgewichen werden, wenn eine andere Kostenaufteilung aufgrund eines notariellen Vertrages vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit und wegen der Stellung als Eigentümer bei objektiver Betrachtung angezeigt ist. Weitere Ausnahmen hat das BSG für abweichende vertragliche Abreden in Wohngemeinschaften anerkannt (BSG, Urteil vom 22. August 2013 – B 14 AS 85/12 R –; Urteil vom 29. November 2012 – B 14 AS 161/11 R –). Das Haus verfügt über keine getrennten Wohnungen; der Kläger und seine Mutter leben gemeinsam unter einem Dach. Die Sonderkonstellation ist damit eindeutig gegeben. Was das BSG jetzt klären muss Das Bundessozialgericht wird im Revisionsverfahren B 4 AS 22/25 R drei Rechtsfragen entscheiden müssen. Erstens: Bedarf es für die Begrenzung unabweisbarer Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum auf angemessene Kosten nach § 22 Abs. 2 SGB II eines vorherigen Kostensenkungsverfahrens? Zweitens: Gilt das Erfordernis einer Kostensenkungsaufforderung auch bei einmalig fällig werdenden Bedarfen für Unterkunft und Heizung – und zwar auch nach dem 01.01.2023 für Bürgergeld-Bezieher? Drittens: Ist eine Ausnahme vom Kopfteilprinzip bei Bestehen eines unentgeltlichen Wohnungsrechts der Mutter gerechtfertigt? Das LSG hat alle drei Fragen zugunsten des Klägers beantwortet. Das letzte Wort hat das BSG. Was Betroffene jetzt tun sollten Wer als Bürgergeld-Beziehender ein selbst bewohntes Eigenheim hat und eine Heizung oder andere notwendige Anlage reparieren oder ersetzen muss, sollte die anfallenden Kosten unverzüglich beim Jobcenter als Bedarf nach § 22 Abs. 2 SGB II geltend machen. Wichtig: Die Kosten müssen tatsächlich entstehen und fällig sein. Gewährt das Amt die Leistung nur als Darlehen statt als Zuschuss, ist das mit einem schriftlichen Widerspruch anzufechten. Gleiches gilt, wenn das Jobcenter die Kosten auf einen angemessenen Betrag begrenzt, ohne zuvor ein förmliches Kostensenkungsverfahren eingeleitet zu haben. Wer das Darlehensangebot widerspruchslos akzeptiert, verzichtet auf seinen Zuschussanspruch. Wohnt im selben Haus eine weitere Person aufgrund eines dinglich gesicherten, unentgeltlichen Wohnrechts – insbesondere aufgrund notarieller Vereinbarung –, sollte außerdem geprüft werden, ob eine Ausnahme vom Kopfteilprinzip geltend gemacht werden kann. Das BSG-Urteil aus 2012 (B 14 AS 36/12 R) ist hier das entscheidende Argument. Das LSG Rheinland-Pfalz hat diese Linie nun ausdrücklich bestätigt und auf Reparaturkosten übertragen. Anmerkung des Verfassers Was für eine Hammer-Entscheidung, sensationell!!! Diese Entscheidung ist bisher unveröffentlicht auf www.sozialgerichtsbarkeit.de Vom Kopfteilprinzip zur Aufteilung der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung kann abgewichen werden, wenn eine andere Aufteilung aufgrund eines Vertrags bei objektiver Betrachtung angezeigt ist, so das BSG in 2012. Gründe hierfür können auch eine andere Kostenaufteilung aufgrund notariellen Vertrages vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit und wegen der Stellung als Eigentümer (BSG, Urteil vom 29. November 2012 – B 14 AS 36/12 R) sein. Lebt ein SGB-II-Bezieher mit seiner nicht hilfebedürftigen Mutter gemeinsam in einem Eigenheim, kann das Jobcenter ausnahmsweise zur Übernahme der vollen Nebenkosten verpflichtet sein. Das gilt dann, wenn das Kind das Eigenheim von den Eltern vorab als Erbe übertragen bekommen hat und im Gegenzug mietfreies Wohnen vertraglich zugesichert wurde. Das Bundessozialgericht betonte in diesem Zusammenhang, dass beim Zusammenleben mehrerer Personen in einer Wohnung die Unterkunftskosten ausnahmsweise nicht nach der Kopfteilmethode aufzuteilen sind (BSG, Urteil vom 29.11.2012 – B 14 AS 36/12 R). Quellen Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.10.2025 – L 3 AS 60/23 – (unveröffentlicht), Revision anhängig beim Bundessozialgericht, Az. B 4 AS 22/25 R Bundessozialgericht, Urteil vom 29. November 2012 – B 14 AS 36/12 R Bundessozialgericht, Urteil vom 18. September 2014 – B 14 AS 48/13 R Bundessozialgericht, Urteil vom 22. August 2013 – B 14 AS 85/12 R Bundessozialgericht, Urteil vom 29. November 2012 – B 14 AS 161/11 R Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. Oktober 2018 – L 6 AS 444/17