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Aktuelle Urteile zum Bürgergeld, Sozialhilfe und Rente

Schwerbehinderung: Krankenkasse und Gericht einig: Freude ist kein Anspruchsgrund

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17. Mai 2026

Ein schwerbehinderter Mann lebt im Wohnheim, sein Vater ist sein Betreuer. Er fährt gern Fahrrad – und beantragt bei der Krankenkasse ein Therapiedreirad mit Elektroantrieb. Die Begründung: Es mache ihm Freude, es tue ihm gut, er wolle sich draußen bewegen. Das Sozialrecht sieht das nüchtern anders. Die Freude am Fahren ist kein Leistungsgrund. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat das jetzt bestätigt – und dabei die Grenzen zwischen medizinischem Hilfsmittel, Behinderungsausgleich und Freizeitgestaltung klar gezogen. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat mit Beschluss vom 25.08.2025 (L 6 VK 2257/23) entschieden, dass ein schwerbehinderter Erwachsener, der in einem Wohnheim lebt, keinen Anspruch auf Versorgung mit einem Therapiefahrrad (Dreirad) mit Hilfsmotor (Pedelec) hat, wenn das einzige Argument die Freude am Fahrradfahren ist. Das klingt zunächst hart. Es ist aber rechtlich konsequent. Drei mögliche Anspruchsgrundlagen – alle gescheitert Wenn ein schwerbehinderter Mensch ein Hilfsmittel begehrt, gibt es im Wesentlichen drei Wege: die Krankenversicherung nach § 33 SGB V, den Behinderungsausgleich über § 84 SGB IX in Verbindung mit den Teilhabeleistungen, sowie die Eingliederungshilfe für Soziale Teilhabe nach §§ 102, 113 SGB IX. Der Kläger hat alle drei Wege versucht. Alle drei führten nicht zum Ziel. Nach § 33 SGB V übernimmt die Krankenkasse Hilfsmittel, die entweder den Erfolg einer Krankenbehandlung sichern, einer drohenden Behinderung vorbeugen oder eine Behinderung ausgleichen. Keiner dieser Tatbestände lag hier vor. Der Kläger ist in seiner Gehfähigkeit nicht nennenswert eingeschränkt. Er kann sich innerhalb des Wohnheims vollständig frei und sicher bewegen, Aufstehen, Hinlegen, Stehen – das alles gelingt ihm selbstständig. Er befindet sich in gutem Allgemein- und Kräftezustand und ist nach den vorliegenden ärztlichen Unterlagen und dem Pflegegutachten schlicht nicht mobilitätsbeeinträchtigt in dem Sinne, der einen Anspruch auf ein motorgestütztes Fortbewegungsmittel begründen würde. Entscheidend: Er kann sogar bei guten Lichtverhältnissen ohne Begleitung selbstständig einkaufen gehen. Das Gericht hat das explizit aus den Auskünften der Werkstatt für Behinderte und des Wohnheims entnommen. Wer das liest, versteht das Ergebnis. Ein Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich soll eine Einschränkung kompensieren, die tatsächlich besteht. Eine fehlende Einschränkung der Mobilität lässt sich nicht ausgleichen. Das Problem mit dem Sehen – und warum ein Fahrrad es nicht löst Der Kläger hat eine erhebliche Sehbehinderung. Das ist der eigentliche Kern seiner Behinderung im Alltag. Er kann sich außerhalb der Wohnung nicht unbegleitet bewegen, erst recht nicht im Straßenverkehr. Das Gericht stellt fest: Dieser Einschränkung kann durch ein orthopädisches Hilfsmittel – und das Therapiefahrrad ist eines – nicht begegnet werden. Ein Pedelec, das Geschwindigkeiten weit über 6 km/h ermöglicht, macht die Situation im Straßenverkehr nicht besser, sondern schlechter. Es ist schlicht nicht geeignet, die bestehende Einschränkung zu kompensieren – im Gegenteil. Das Gericht zieht hier den entscheidenden Trennstrich: Das Hilfsmittel würde die Selbstständigkeit des Klägers nicht fördern, weil er es nie ohne Begleitung nutzen könnte. Das ist der wesentliche Unterschied zu Fällen, in denen Sehbehinderung allein nicht zur Ablehnung führt – etwa beim Elektrorollstuhl, wo das LSG Niedersachsen-Bremen (Beschluss vom 4. Oktober 2021 – L 16 KR 423/20) ausdrücklich geurteilt hat, dass Sehbehinderung kein genereller Ablehnungsgrund ist. Im dortigen Fall ermöglichte das Hilfsmittel aber echte Selbstständigkeit. Hier nicht. Der Kläger selbst hat im Verfahren klargestellt, dass das Therapiefahrrad ihm nicht ermöglichen soll, Einkäufe zu erledigen oder Arzttermine wahrzunehmen. Es dient schlicht der sportlichen Betätigung an der frischen Luft. Das Gericht hält dem entgegen: Dafür gibt es andere Möglichkeiten, auf die ein Betroffener zumutbar verwiesen werden kann. BSG-Urteil 2022: Ein Argument, das nicht trug Die Klägervertreterin hat im Verfahren auf ein wichtiges Urteil des Bundessozialgerichts vom 19. Mai 2022 (B 8 SO 13/20 R) hingewiesen. Darin hatte das BSG entschieden, dass Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auch die notwendigen behinderungsbedingten Mehrkosten aus legitimer Freizeitgestaltung umfassen können. Das klang vielversprechend. Das LSG Baden-Württemberg folgt dieser Argumentation für den konkreten Fall dennoch nicht. Der Grund ist präzise: Das BSG hat den Anspruch ausdrücklich auf behinderungsbedingte Mehrkosten begrenzt. Gemeint sind die Kosten, mit denen sich behinderte Menschen konfrontiert sehen, weil sie für eine bestimmte Freizeitaktivität aufgrund ihrer Behinderung mehr aufwenden müssen als Nichtbehinderte. Hier: Der Kläger ist aufgrund seiner Behinderung nicht daran gehindert, sich mit einem herkömmlichen Dreirad oder zu Fuß in seiner Freizeit zu bewegen. Er ist in der bloßen Fortbewegung behinderungsbedingt nicht beeinträchtigt. Die Sehbehinderung verhindert das selbstständige Fahren im Straßenverkehr – aber sie macht kein orthopädisches Hilfsmittel notwendig. Ein Elektroantrieb, den er begehrt, um Steigungen besser zu bewältigen, ist kein behinderungsbedingter Mehrbedarf. Das ist ein Komfortwunsch. Das Sozialrecht finanziert Komfort nicht. Was wäre rechtlich anders gelaufen? Das Urteil ist kein generelles Nein zu Therapiefahrrädern. Es ist ein Nein unter den konkreten Umständen dieses Falls. Wer die Entscheidung liest, erkennt die Parameter, die einen Anspruch hätten begründen können: eine tatsächliche Mobilitätseinschränkung, ein Hilfsmittel, das Selbstständigkeit ermöglicht statt bloß begleitet zu ergänzen, ein Nahbereich, der ohne das Hilfsmittel nicht erschlossen werden kann. Ein Pedelec wäre denkbar anspruchsbegründend, wenn jemand geheingeschränkt ist, sich damit aber – anders als zu Fuß – selbstständig in seiner Umgebung bewegen könnte. Dann käme § 33 SGB V ernsthaft in Betracht. Auch die Eingliederungshilfe nach § 84 SGB IX als Leistung zur Sozialen Teilhabe kommt für Therapiefahrräder grundsätzlich in Frage – aber eben nur dann, wenn das Hilfsmittel echte Teilhabe ermöglicht, die ohne es nicht erreichbar wäre, und wenn behinderungsbedingte Mehrkosten tatsächlich entstehen. Was Betroffene jetzt wissen müssen Wer ein Therapiefahrrad mit Hilfsmotor beantragt, sollte die Begründung sorgfältig aufbauen. Der Antrag muss ärztlich unterstützt sein und konkret benennen, welches Grundbedürfnis des täglichen Lebens durch das Hilfsmittel gesichert wird. Die Erschließung des Nahbereichs der Wohnung ist das klassische Argument – aber nur dann tragfähig, wenn eine entsprechende Mobilitätseinschränkung tatsächlich vorliegt und das Hilfsmittel diese Einschränkung ausgleicht. Wird der Antrag bei der Krankenkasse abgelehnt, lohnt sich der Widerspruch – aber nur mit substanziierter Begründung. Einfaches Widersprechen ohne neue medizinische Unterlagen oder rechtliche Argumentation ändert selten etwas. Parallel sollte geprüft werden, ob ein Anspruch über den Träger der Eingliederungshilfe besteht. Dieser ist seit Einführung des BTHG in der Regel der zuständige Rehabilitationsträger für Menschen mit wesentlicher Behinderung. Der Anspruch auf Hilfsmittel zur sozialen Teilhabe nach § 84 SGB IX kann dort separat geltend gemacht werden. Wer beide Wege gleichzeitig beschreitet, sollte beide Träger schriftlich und fristwahrend informieren. Das vermeidet Zuständigkeitsgerangel, das sonst leicht Monate kostet. Fazit Das LSG Baden-Württemberg hat hier kein schlechtes Urteil gesprochen – es hat ein konsequentes. Die Entscheidung zeigt, wo die Grenzen des sozialrechtlichen Hilfsmittelanspruchs liegen: Sie enden dort, wo kein Ausgleich einer tatsächlichen Einschränkung stattfindet, sondern wo ein Wunsch nach einer bestimmten Form der Freizeitgestaltung mit Sozialrecht finanziert werden soll. Das eine ist Rehabilitation. Das andere ist etwas anderes. Wer einen Antrag auf ein Therapiefahrrad stellt, tut gut daran, diesen Unterschied in jedem Satz der Begründung sichtbar zu machen. Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.08.2025 – L 6 VK 2257/23; BSG, Urteil vom 19. Mai 2022 – B 8 SO 13/20 R; BSG, Urteile vom 18. April 2024 – B 3 KR 14/23 R, B 3 KR 7/23 R und B 3 KR 13/22 R; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 4. Oktober 2021 – L 16 KR 423/20

Aktuelles

Beitragsbild von: Bürgergeld-Bezieher verlieren ab Juli drei Schutzrechte auf einmal

17. Mai 2026

Ab dem 1. Juli 2026 soll das Bürgergeld durch die neue Grundsicherung ersetzt werden. Für Betroffene sind nicht Begriffe entscheidend, sondern die Einschränkungen bestehender Schutzrechte. Leistungsberechtigte verlieren drei zentrale Sicherungen: das Schlichtungsverfahren bei Streit mit dem Jobcenter, die Karenzzeit beim Vermögen und einen Teil des bisherigen Schutzes bei hohen Wohnkosten. Aus Bürgergeld wird die neue Grundsicherung Die neue Grundsicherung soll das Bürgergeld ablösen und stärker auf Vermittlung, Mitwirkung und Kontrolle setzen. Die Reform verändert damit das Verhältnis zwischen Jobcenter und Leistungsbeziehenden: Mehr Macht für die Behörde, weitere Entrechtung der Leistungsberechtigten. Während das Bürgergeld stärker auf Kooperation, Vertrauenszeit und Schonfristen ausgerichtet werden sollte als zuvor Hartz IV, zieht die Neue Grundsicherung die Daumenschrauben an. Wer Leistungen erhält, muss mit scharfer Einschränkung des erlaubten Vermögens und noch härten Strafen bei angeblichen Pflichtverstößen rechnen. Erstes Recht fällt weg: Kein Schlichtungsverfahren mehr bei Streit mit dem Jobcenter Ein wichtiges Bürgergeld-Recht war das Schlichtungsverfahren. Wenn sich Leistungsbeziehende und Jobcenter über den Kooperationsplan nicht einigten, konnte eine Schlichtung eingeschaltet werden. Dieses Verfahren sollte Konflikte entschärfen, bevor das Jobcenter Pflichten einseitig festlegt. Genau dieser Zwischenschritt fällt künftig weg. Für Betroffene ist das eine spürbare Verschlechterung. Streit über Bewerbungen, Maßnahmen, Weiterbildung, Erreichbarkeit oder gesundheitliche Einschränkungen wird in Zukunft schneller als Verwaltungsakt gegen die Leistungsberechtigten entschieden. Warum der Wegfall der Schlichtung so wichtig ist Das Schlichtungsverfahren gab Betroffenen Zeit, Einwände vorzubringen und Missverständnisse zu klären, also das, was untrennbar zu einem Rechtsstaat gehört. Ohne Schlichtung werden die vorprogrammierten Konflikte bei falschen Entscheidungen der zuständigen Sachbearbeiter noch schneller zu Leistungsminderungen führen. Wer künftig einen Verwaltungsakt vom Jobcenter erhält, muss deshalb sofort prüfen, ob die festgelegten Pflichten zumutbar, konkret und rechtmäßig sind. Zweites Recht fällt weg: Die Karenzzeit beim Vermögen wird gestrichen Mit dem Bürgergeld galt beim Vermögen eine Karenzzeit. In dieser Schonfrist wurde erhebliches Vermögen nicht sofort voll geprüft und verwertet. Diese Karenzzeit beim Schonvermögen soll wegfallen. Damit müssen Antragstellerinnen und Antragsteller ihr Vermögen von Beginn an genauer offenlegen. Wer über verwertbares Vermögen oberhalb der neuen Freibeträge verfügt, kann schneller aus dem Leistungsanspruch fallen. Für viele Haushalte bedeutet das: Rücklagen werden wieder früher zur Hürde. Vermögen wird wieder früher angerechnet Die neue Grundsicherung stärkt wieder den Grundsatz:  Betroffene müssen das Vermögen verbrauchen, erst dann gibt es staatliche Hilfe. Das trifft besonders Menschen, die nur vorübergehend in eine Notlage geraten. Rücklagen für Reparaturen, Krankheit, Alter, Kinder oder unerwartete Ausgaben können schneller relevant werden. Wer bislang davon ausging, eine Übergangszeit zu haben, muss künftig mit einer früheren Prüfung rechnen. Besonders gefährdet sind Haushalte, die nach Jobverlust, Trennung, Krankheit oder Betriebsschließung nur vorübergehend Unterstützung brauchen. Gerade für sie war die Karenzzeit ein Schutz vor sofortigem sozialem Abstieg. Die neue Grundsicherung verändert die Logik des Schonvermögens Das Bürgergeld sollte Menschen nach einem Jobverlust zunächst stabilisieren. Die Karenzzeit beim Vermögen war ein Kern dieses Gedankens. Mit der neuen Grundsicherung wird diese Logik zurückgedreht. Das kann dazu führen, dass Menschen keinen Antrag stellen, obwohl sie in einer finanziellen Notlage sind. Wer Angst hat, Rücklagen sofort offenlegen oder verwerten zu müssen, wartet oft zu lange. Drittes Recht wird beschnitten: Weniger Schutz bei hohen Wohnkosten Auch bei den Wohnkosten ändert sich Entscheidendes. Bisher schützte die Karenzzeit viele Leistungsbeziehende zu Beginn des Bürgergeldbezugs davor, sofort wegen hoher Miete unter Druck zu geraten. Künftig sollen Unterkunftskosten stärker begrenzt werden.  Hohe Mieten werden nicht mehr geschützt, selbst wenn Betroffene erst neu in den Leistungsbezug geraten. Wer in einer teuren Stadt lebt oder wegen Familie, Krankheit, Behinderung oder Alter nicht kurzfristig umziehen kann, gerät schneller unter Druck. Die Miete wird ab dem ersten Tag stärker geprüft Die neue Grundsicherung soll die Übernahme von Unterkunftskosten enger fassen. Wenn die Unterkunftskosten deutlich oberhalb der örtlichen Angemessenheitsgrenze liegen, kann eine vollständige Übernahme gefährdet sein. Betroffene müssen dann damit rechnen, dass das Jobcenter ein Kostensenkungsverfahren einleitet. Besonders problematisch ist das in Städten und Regionen mit hohen Mieten. Dort ist eine günstigere Wohnung oft nicht realistisch zu finden, selbst wenn das Jobcenter die Kostensenkung verlangt. Kostensenkungsverfahren kann früher Druck erzeugen Wenn das Jobcenter Unterkunftskosten für unangemessen hält, muss es Betroffene informieren und zur Kostensenkung auffordern. Das kann bedeuten: Mietverhandlungen, Untervermietung, Beratung oder Umzug. In der Praxis erzeugt ein solches Verfahren massiven Druck. Denn nach Ablauf einer Frist droht die Deckelung der Wohnkosten. Dann übernimmt das Jobcenter nur noch den Betrag, den es für angemessen hält. Die Differenz müssen Betroffene aus dem Regelsatz zahlen – obwohl dieser dafür nicht vorgesehen ist. Sanktionen werden wieder schärfer Neben diesen drei Rechtsverlusten verschärft die Reform auch die Folgen von Pflichtverletzungen. Wer eine Fördermaßnahme abbricht, Bewerbungen nicht nachweist oder wiederholt Termine versäumt, muss noch schneller und noch härter mit Leistungskürzungen rechnen. Besonders gefährlich: Verwaltungsakt statt Einigung Wenn das Jobcenter Pflichten per Verwaltungsakt festlegt, ist das rechtlich etwas anderes als ein bloßes Gesprächsergebnis. Ein Verwaltungsakt ist verbindlich und kann Grundlage für Leistungsminderungen werden. Betroffene sollten deshalb genau prüfen, ob die verlangten Bewerbungen, Maßnahmen oder Termine überhaupt zumutbar sind. Auch gesundheitliche Einschränkungen, Betreuungspflichten, Pflege von Angehörigen oder fehlende Erreichbarkeit von Maßnahmen können entscheidend sein. Widerspruch und gegebenenfalls ein Eilantrag beim Sozialgericht können notwendig werden, wenn der Verwaltungsakt rechtswidrige Pflichten enthält. Was Betroffene ab Juli 2026 prüfen sollten Wer neue Grundsicherung bezieht oder beantragt, sollte drei Punkte besonders sorgfältig prüfen. Erstens: Welche Pflichten setzt das Jobcenter fest? Zweitens: Welches Vermögen wird angerechnet? Drittens: Werden die Wohnkosten vollständig übernommen? Bescheide sollten nicht nur überflogen werden. Gerade bei Vermögen und Unterkunftskosten können kleine Formulierungen große finanzielle Folgen haben. Wichtig ist auch, Nachweise frühzeitig zu sammeln. Dazu gehören Mietvertrag, Betriebskosten, ärztliche Unterlagen, Betreuungssituation, Vermögensnachweise und der gesamte Schriftwechsel mit dem Jobcenter. FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten Was ändert sich ab dem 1. Juli 2026 beim Bürgergeld? Das Bürgergeld soll durch die neue Grundsicherung ersetzt werden. Gleichzeitig werden Pflichten verbindlicher, Sanktionen verschärft, Vermögen früher geprüft und Unterkunftskosten stärker begrenzt. Welches Recht verlieren Leistungsbeziehende beim Kooperationsplan? Das Schlichtungsverfahren entfällt. Wenn es Streit über den Kooperationsplan gibt, kann das Jobcenter schneller Pflichten per Verwaltungsakt festlegen. Was passiert mit der Karenzzeit beim Vermögen? Die Karenzzeit beim Schonvermögen soll gestrichen werden. Vermögen wird damit von Beginn an stärker geprüft und muss oberhalb der Freibeträge grundsätzlich eingesetzt werden. Werden Wohnkosten künftig weiter vollständig übernommen? Nicht immer. Hohe Unterkunftskosten sollen künftig stärker begrenzt werden. Wer deutlich über der örtlichen Angemessenheitsgrenze wohnt, muss schneller mit einer Prüfung und einem Kostensenkungsverfahren rechnen. Was sollten Betroffene tun, wenn das Jobcenter kürzt oder Wohnkosten nicht anerkennt? Betroffene sollten den Bescheid sofort prüfen, Fristen beachten und Widerspruch einlegen, wenn die Entscheidung fehlerhaft ist. Bei existenziellen Folgen kann zusätzlich ein Eilantrag beim Sozialgericht notwendig sein. Fazit Mit der neuen Grundsicherung verlieren Leistungsbeziehende gleich drei wichtige Schutzrechte: die Schlichtung bei Streit mit dem Jobcenter, die Karenzzeit beim Vermögen und einen Teil des bisherigen Schutzes bei hohen Wohnkosten. Die Reform verschiebt das SGB II noch stärker in Richtung Kontrolle, Druck und Sanktion. Betroffene müssen Bescheide noch genauer prüfen, Nachweise vollständig einreichen und schnell gegen Drangsalierungen der Behörde vorgehen. Wer neue Grundsicherung bezieht, sollte besonders auf Verwaltungsakte, Vermögensprüfungen und Unterkunftskosten achten. Denn genau dort entstehen die größten Risiken.

Beitragsbild von: Bürgergeld: Jobcenter darf in diesem Fall Widerspruch als unzulässig verwerfen

17. Mai 2026

Eine Bürgergeld-Bezieherin aus Hamburg legt Widerspruch gegen einen Jobcenter-Bescheid ein, schaltet einen Rechtsanwalt ein, der das Schreiben unterzeichnet und einreicht. Das Jobcenter fordert die schriftliche Vollmacht an. Die Kanzlei schickt eine Kopie per Fax. Das Jobcenter weist den Widerspruch als unzulässig zurück. Der Fall geht durch zwei Instanzen – und beide geben dem Jobcenter recht. Was wie eine bürokratische Spitzfindigkeit klingt, ist geltendes Recht. Die Rechtslage: § 13 SGB X gilt im Widerspruchsverfahren – nicht § 73 SGG Viele Betroffene – und nicht wenige Anwälte – gehen davon aus, dass im Widerspruchsverfahren vor dem Jobcenter dieselben Regeln gelten wie vor dem Sozialgericht. Das ist falsch. Vor Gericht regelt § 73 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Vertretung; dort genügt es in aller Regel, wenn ein Rechtsanwalt auftritt – der Nachweis einer schriftlichen Vollmacht wird nicht zwingend verlangt. Im Widerspruchsverfahren hingegen gilt § 13 Absatz 1 SGB X. Und der ist eindeutig: Die Behörde kann jederzeit den schriftlichen Nachweis der Bevollmächtigung verlangen. Kommt dieser Nachweis nicht fristgerecht, sind die bisherigen Verfahrenshandlungen unwirksam – der Widerspruch kann als unzulässig zurückgewiesen werden. Das Landessozialgericht Hamburg hat diese Rechtslage mit Urteil vom 30. April 2026 (L 4 AS 254/24) bestätigt und dabei ausdrücklich klargestellt, dass § 73 SGG im Widerspruchsverfahren keine unmittelbare Anwendung findet. Die Vorschrift gilt vor Gericht – aber eben nicht davor. Was das BSG bereits 2025 entschieden hat Das LSG Hamburg steht mit dieser Auffassung nicht allein. Es folgt ausdrücklich der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, das mit Urteil vom 23. September 2025 (B 4 AS 10/24 R) dieselbe Linie vorgegeben hat. Das BSG hat festgestellt: Wer als Bürgergeld-Beziehender für sein Widerspruchsverfahren einen Rechtsanwalt beauftragt, muss die Original-Vollmacht vorlegen, wenn das Jobcenter dies verlangt. Ein Telefax reicht nicht. Eine Fernkopie kann bei der Übermittlung prozessualer Schriftsätze ausreichend sein – eine Vollmacht aber ist eine Urkunde, und die muss im Original da sein. Das Jobcenter darf diesen schriftlichen Nachweis verlangen. Ob es das tut, liegt in seinem Verfahrensermessen. Und dieses Ermessen ist gerichtlich nur in sehr engen Grenzen überprüfbar: nämlich ausschließlich darauf, ob die Anforderung gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. Eine Begründung, warum das Jobcenter die Vorlage verlangt, ist nicht erforderlich. Das Jobcenter entscheidet das schlicht – und muss es nicht erklären. Was im Hamburger Fall konkret geschah Das Jobcenter forderte die Vollmacht schriftlich an. Dass dieses Aufforderungsschreiben zugegangen ist, zweifelte das LSG nicht an: Der Sendebericht vom gleichen Tag ist in der elektronischen Verwaltungsakte dokumentiert. Anhaltspunkte, die diesen Anscheinsbeweis hätten erschüttern können, lagen nicht vor. Die gesetzte Frist war nach Auffassung des Gerichts angemessen. Die Vollmacht wurde nicht fristgerecht im Original eingereicht. Der Widerspruch wurde daraufhin mit Widerspruchsbescheid vom 31. März 2023 als unzulässig zurückgewiesen. Dagegen erhoben die Kläger Klage – die das Sozialgericht abwies. Am 10. Januar 2024 legten sie Berufung ein. Der 4. Senat des LSG Hamburg wies auch diese als unbegründet zurück und verwies auf die Gründe des erstinstanzlichen Urteils. Besonders folgenreich ist eine weitere Feststellung des Gerichts: Der Mangel des Vollmachtsnachweises ist nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens nicht mehr heilbar. Wer die Vollmacht zu spät vorlegt, kann das Verfahren nicht retten. Eine nachträgliche Vorlage bleibt unbeachtlich – das ergibt sich aus Sinn und Zweck des § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB X. Das Gericht sah darin keinen Spielraum. Was das für Betroffene in der Praxis bedeutet Das Urteil hat unmittelbare Konsequenzen für jeden, der bei einem Widerspruchsverfahren anwaltliche Hilfe in Anspruch nimmt. Wer jetzt einen Anwalt beauftragt und das Jobcenter die Vollmacht anfordert, muss handeln – und zwar schnell und vollständig. Das Jobcenter muss zwar Ermessen ausüben, ob es die Vollmacht überhaupt verlangt – es muss das aber nicht begründen und kann es jederzeit tun. Wer eine Aufforderung zur Vollmachtsvorlage erhält, sollte diese nicht auf die leichte Schulter nehmen und keinesfalls davon ausgehen, dass eine Kopie oder ein Fax genügt. Das BSG hat das ausdrücklich verneint. Betroffene sollten ihrem Anwalt sofort mitteilen, wenn eine solche Aufforderung eingeht, und sicherstellen, dass die Original-Vollmacht innerhalb der gesetzten Frist beim Jobcenter eingeht – nicht per Fax, nicht per E-Mail-Anhang, sondern im Original, nachweisbar zugegangen. Ein Sendebericht allein dokumentiert den Zugang beim Empfänger nicht. Sicherer ist die Übergabe per Einschreiben oder persönlicher Abgabe gegen Empfangsbestätigung. Wer eine Aufforderung zur Vollmachtsvorlage erhält und nicht reagiert, verliert den Widerspruch – unabhängig davon, ob er inhaltlich im Recht wäre. Das Verfahren ist dann erledigt, bevor es inhaltlich begonnen hat. Anmerkung des Verfassers Das LSG Hamburg folgt damit der aktuellen Auffassung des 4. Senats des BSG aus 2025. So hatte das BSG entschieden: Beauftragen Bürgergeld-Beziehende für einen Widerspruch gegen einen Jobcenter-Bescheid einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwaltsgesellschaft, muss die Original-Vollmacht vorgelegt werden. Ein an die Behörde gesandtes Telefax reicht nicht als Nachweis für die Bevollmächtigung aus. Eine Fernkopie könne zwar bei der Übermittlung prozessualer Schriftsätze ausreichend sein und anerkannt werden. Eine Vollmacht sei aber eine Urkunde, die im Widerspruchsverfahren im Original vorgelegt werden muss. Quellen LSG Hamburg, Urteil vom 30.04.2026 - L 4 AS 254/24 BSG, Urteil vom 23.09.2025 – B 4 AS 10/24 R § 13 Abs. 1 SGB X § 73 SGG § 153 Abs. 2 SGG

Beitragsbild von: Bürgergeld: 1.860 Euro Kaution weg nach Unterschrift: Drei Ausnahmen retten den Anspruch

17. Mai 2026

Sandra M., 44, aus Bochum, unterschrieb am Donnerstagabend. Der Vermieter hatte auf eine Entscheidung bis Freitagmittag gedrängt, die Wohnung war angemessen, der Druck war enorm. Drei Tage später erfuhr Sandra, was dieser Moment kostete: 1.860 Euro Mietkaution, die das Jobcenter ablehnte, weil die Zusicherung gefehlt hatte. Für Bürgergeld-Bezieher, die einen Mietvertrag unterschreiben bevor das Jobcenter die Kautionsübernahme schriftlich zugesichert hat, erlischt der Anspruch in diesem Moment, aber es gibt enge Ausnahmen, die genau jetzt zählen. Mietkaution Bürgergeld: Warum die Unterschrift den Anspruch auslöscht Das Gesetz ist eindeutig. Nach § 22 Abs. 6 SGB II kann eine Mietkaution „bei vorheriger Zusicherung" durch das zuständige Jobcenter als Bedarf anerkannt werden. Das Wort „vorher" ist keine Formalie, sondern materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung. Wer den Mietvertrag unterschreibt, bevor das Jobcenter die Übernahme schriftlich zugesichert hat, hat diesen Anspruch nach der geltenden Rechtslage verloren. Der Grund liegt in der Funktion der Zusicherung. Sie soll dabei helfen, die Wohnung überhaupt erst anmieten zu können. Das Jobcenter soll prüfen, ob der Umzug notwendig ist und ob ohne diese Sicherheit kein angemessener Wohnraum gefunden werden kann. Ist der Mietvertrag bereits geschlossen, existiert diese Funktion nicht mehr. Die Wohnung ist gefunden, das Mietverhältnis besteht. Der Mechanismus, den das Gesetz schützen wollte, ist abgelaufen. Was viele erst im Nachhinein begreifen: Die Zusicherung ist kein bürokratischer Hinweis, den das Jobcenter nachreichen kann. Sie ist Pflichtvoraussetzung, und zwar zeitlich: Sie muss vor dem Vertragsschluss vorliegen. Fehlt sie in diesem Moment, existiert kein gesetzlicher Anspruch mehr, den ein Widerspruch oder ein Gericht erzwingen könnte. Es sei denn, eine der drei Ausnahmen greift. Was rechtlich passiert wenn der Mietvertrag bereits unterschrieben ist Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat die Konsequenz in einem Beschluss vom 4. Juni 2020 präzise formuliert. Der Abschluss eines Mietvertrags lässt einen bis dahin noch nicht erfüllten Anspruch auf Zusicherung der Mietkaution untergehen und erledigt ihn in rechtlichem Sinne. Nachträgliche Zusicherung: ausgeschlossen. Das Jobcenter kann sie formal ausstellen, sie wäre aber wirkungslos, weil die gesetzliche Bedingung nicht mehr erfüllbar ist. Das Gericht hat auch erklärt, warum. Die Zusicherung für die Mietkaution kann nur dann einen Anspruch begründen, wenn sie vor dem Mietvertragsschluss erteilt wurde. Ist der Vertrag bereits geschlossen, steht das der Annahme entgegen, dass die Wohnung ohne diese Sicherheit nicht zugänglich gewesen wäre. Das Argument „Ich konnte die Wohnung nur mit Kaution bekommen" hat nach Vertragsschluss keine rechtliche Schlagkraft mehr. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat diese Linie im März 2025 in einem weiteren Verfahren bestätigt. Sie gilt bundesweit. Für Betroffene bedeutet das: Das Jobcenter darf die Kostenübernahme allein wegen der fehlenden vorherigen Zusicherung ablehnen, auch wenn der Umzug notwendig war, auch wenn die neue Wohnung angemessen ist, auch wenn die Kaution nicht aus dem laufenden Budget aufgebracht werden kann. Die bloße Notlage allein reicht nicht aus. Sandra M. war drei Tage vor ihrer Unterschrift beim Jobcenter. Sie hatte den Sachbearbeiter über den bevorstehenden Umzug informiert, über die neue Adresse, über die Miethöhe. Kein Wort fiel über die Verpflichtung, vorher eine schriftliche Zusicherung für die Mietkaution einzuholen. Drei Tage später hatte Sandra unterschrieben, und das Jobcenter lehnte ab. Diese Situation ist der wichtigste Ansatzpunkt für die Gegenwehr. Diese drei Ausnahmen können die Mietkaution trotzdem retten Die Rechtsprechung kennt Konstellationen, in denen der Anspruch trotz bereits unterschriebenem Mietvertrag durchgesetzt werden kann. Diese Ausnahmen sind eng, sie gelten nicht automatisch, und sie müssen aktiv und konkret geltend gemacht werden. Wer keinen der drei Punkte belegen kann, steht nach aktuellem Recht ohne Anspruch da. Ausnahme 1: Das Jobcenter hat die Beratungspflicht verletzt. Das Jobcenter ist verpflichtet, Bürgergeld-Bezieher bei Vorsprachen anlässlich eines beabsichtigten Umzugs darüber aufzuklären, dass die Übernahme der Mietkaution zwingend eine schriftliche Zusicherung vor Vertragsschluss voraussetzt. Diese Pflicht zur sogenannten Spontanberatung ergibt sich aus § 14 SGB I. Wer beim Jobcenter war und diesen Hinweis nicht erhalten hat, kann auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch setzen. Das Jobcenter muss die Person so stellen, als wäre korrekt beraten worden. Der Schlüssel ist die Kausalität: Hätten Sie bei ordnungsgemäßer Beratung zunächst die Zusicherung eingeholt und erst dann unterschrieben? Wenn ja, ist der Herstellungsanspruch begründet. Dokumentieren Sie den Termin: Datum, Uhrzeit, Name des Sachbearbeiters, Gesprächsinhalt. Ausnahme 2: Das Jobcenter hat treuwidrig verzögert. Wenn Sie den Antrag auf Zusicherung vor Vertragsschluss gestellt haben und das Jobcenter die Entscheidung so lange zurückgehalten hat, dass eine fristgerechte Bearbeitung zwar möglich gewesen wäre, aber unterblieb, können Sie sich auf die Treuwidrigkeit der Behörde berufen. Voraussetzung: Der Antrag muss nachweislich vor der Unterschrift beim Jobcenter eingegangen sein. In diesem Fall kann nach Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auf die vorherige Zusicherung ausnahmsweise verzichtet werden. Entscheidend ist der Zeitstempel des Antrags und die Zeitspanne bis zur Entscheidung. Ausnahme 3: Einholung war aus wichtigem Grund unzumutbar. Wenn es objektiv nicht zumutbar war, die Zusicherung rechtzeitig einzuholen, kann das im Einzelfall helfen. Beispiele aus der Rechtsprechung: akute Bedrohungssituation durch häusliche Gewalt, die sofortigen Auszug erzwungen hat; drohende Obdachlosigkeit mit kurzfristiger Wohnungssuche; schwere Erkrankung, die eine fristgerechte Beantragung faktisch unmöglich gemacht hat. Diese Fallgruppe ist besonders eng. Sie muss im Widerspruch konkret und mit Belegen vorgetragen werden. Sandra M. hat Aussichten auf Ausnahme 1. Ihre Vorsprache drei Tage vor der Unterschrift ist der entscheidende Hebel: Wenn das Jobcenter den Umzug als Thema kannte und trotzdem keinen Hinweis auf das Zusicherungserfordernis gab, ist die Beratungspflicht verletzt. Akteneinsicht ist jetzt der erste operative Schritt. 48-Stunden-Notfallplan: Diese Schritte müssen jetzt sofort folgen Die Ausgangslage ist schwierig, aber der Schaden ist nicht endgültig, wenn Sie jetzt handeln. Jede Stunde zählt: Beweise werden schwächer, Erinnerungen verblassen, und das Zeitfenster für wirksame Rechtsmittel läuft. Schritt 1: Alles dokumentieren, sofort. Notieren Sie das genaue Datum der Unterschrift. Notieren Sie alle Kontakte mit dem Jobcenter vor der Unterschrift: Termine, Telefonate, Schreiben, E-Mails, persönliche Gespräche. Halten Sie fest, was besprochen wurde und was nicht besprochen wurde. Namen von Sachbearbeitern, Abteilungen, Uhrzeiten, Gesprächsinhalte. Dieser Nachweis ist der wichtigste Baustein für den Herstellungsanspruch und kann nicht nachträglich rekonstruiert werden. Schritt 2: Antrag sofort stellen, auch jetzt noch. Stellen Sie beim Jobcenter schriftlich einen Antrag auf Übernahme der Mietkaution. Auch wenn das Jobcenter ihn ablehnen wird: Der Ablehnungsbescheid ist der Startpunkt für Widerspruch und Klage. Ohne Bescheid keine Rechtsmittel. Formulieren Sie im Antrag bereits, warum Ihre Situation eine der drei Ausnahmen erfüllt. Beantragen Sie ausdrücklich, dass das Jobcenter seine Entscheidung schriftlich begründet, und zwar vollständig. Schritt 3: Akteneinsicht beantragen. Sie haben ein Recht auf Einsicht in Ihre Jobcenter-Akte. Beantragen Sie Akteneinsicht schriftlich und fordern Sie explizit die Gesprächsnotizen und Vermerke aus den letzten Wochen an. So lässt sich nachweisen, wann Sie beim Jobcenter vorgesprochen haben und was aktenkundig gemacht wurde. Ein nicht dokumentiertes Gespräch kann das Jobcenter leichter bestreiten als ein aktenkundiges. Schritt 4: Kostenlose Sozialrechtsberatung suchen, noch heute. Wenden Sie sich an eine Sozialberatungsstelle. Der Sozialverband VdK und der SoVD bieten kostenlose Erstberatungen an. Viele Wohlfahrtsverbände haben Sozialrechtsberatung, in größeren Städten gibt es spezialisierte Anlaufstellen für Bürgergeld-Bezieher. Eine qualifizierte Beratung innerhalb der ersten 48 Stunden erhöht die Chancen erheblich, die richtigen Hebel zu identifizieren und den Widerspruch korrekt zu formulieren. Schritt 5: Vermieter informieren und Bürgschaft anfragen. Informieren Sie den Vermieter über die Situation und fragen Sie, ob er statt einer Barkaution eine Bürgschaftserklärung des Jobcenters akzeptieren würde. Eine Bürgschaft unterliegt anderen Regeln als die Kautionsübernahme und kann unter Umständen auch nach Vertragsschluss noch beantragt werden. Widerspruch und Sozialgericht: So eskalieren Sie richtig Sobald der Ablehnungsbescheid des Jobcenters vorliegt, beginnt die Widerspruchsfrist. Sie beträgt einen Monat ab Bekanntgabe. Widersprüche, die diese Frist überschreiten, sind ohne besondere Gründe unzulässig und werden abgewiesen, ohne dass das Gericht die inhaltliche Frage prüft. Setzen Sie sich einen Wiedervorlagetermin spätestens drei Wochen nach Eingang des Bescheids. Im Widerspruch selbst kommt es auf inhaltliche Substanz an. Allgemeine Formulierungen wie „ich konnte mir die Kaution nicht leisten" reichen nicht aus. Wenn Sie den Herstellungsanspruch geltend machen, müssen Sie konkret darlegen: wann Sie beim Jobcenter waren, mit wem Sie gesprochen haben, was besprochen wurde, und dass Sie bei ordnungsgemäßer Beratung den Weg über die schriftliche Zusicherung gewählt hätten. Beziehen Sie sich explizit auf die Spontanberatungspflicht des Jobcenters bei Umzügen. Wenn die Ablehnung der Mietkaution für Sie eine akute Notlage bedeutet, weil die Wohnungsübergabe unmittelbar bevorsteht und Sie die Kaution nicht vorfinanzieren können, gibt es die Möglichkeit des einstweiligen Rechtsschutzes. Beim zuständigen Sozialgericht können Sie eine einstweilige Anordnung beantragen. Dafür brauchen Sie einen Anordnungsanspruch, also eine nachvollziehbare Rechtsgrundlage für Ihren Anspruch, und einen Anordnungsgrund, also die glaubhafte Darlegung einer Eilbedürftigkeit. Sozialgerichte bearbeiten solche Anträge meist innerhalb weniger Tage. Ohne Unterstützung durch eine Beratungsstelle oder einen Anwalt ist ein solcher Antrag schwer zu formulieren. Ein letzter Punkt, den viele übersehen: Wenn die Mietkaution als Darlehen bewilligt wird, nicht als Zuschuss, können Sie in atypischen Härtefällen beantragen, dass das Jobcenter Ermessen ausübt, ob ausnahmsweise ein Zuschuss statt eines Darlehens gewährt wird. Das Bundessozialgericht hat in einem Urteil von November 2018 festgehalten, dass die gesetzliche Soll-Regelung in besonderen Konstellationen Ermessenserwägungen ermöglicht, etwa wenn die monatliche Darlehenstilgung zu einer existenzgefährdenden Unterdeckung führt. Diese Option ist eng, aber sie besteht und muss ausdrücklich beantragt werden. Häufige Fragen zur Mietkaution im Bürgergeld Gilt das Zusicherungserfordernis auch für Umzugskosten? Ja. Für Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten gilt dasselbe Erfordernis der vorherigen Zusicherung nach demselben Gesetzesabsatz. Wer einen Umzugswagen bestellt oder ein Unternehmen beauftragt, bevor das Jobcenter zugestimmt hat, kann auf denselben Mechanismus stoßen. Ausnahmen sind die gleichen wie bei der Mietkaution. Was wenn das Jobcenter die Zusicherung vor der Unterschrift mündlich zugesagt hatte? Eine mündliche Zusage ist rechtlich keine wirksame Zusicherung. Zusicherungen im Sozialrecht müssen nach § 34 SGB X schriftlich erteilt werden. Eine Äußerung des Sachbearbeiters wie „das wird schon klappen" ist keine bindende Zusicherung. Sie kann aber im Rahmen eines Herstellungsanspruchs als Fehlberatung geltend gemacht werden, wenn Sie sich auf diese Aussage verlassen und deswegen auf die schriftliche Beantragung verzichtet haben. Kann der Vermieter eine Jobcenter-Bürgschaft statt Barkaution verlangen? Nein, verlangen kann er das nicht. Aber wenn der Vermieter freiwillig bereit ist, eine Bürgschaftserklärung des Jobcenters statt einer Barkaution zu akzeptieren, eröffnet das einen anderen Weg. Eine Bürgschaft ist kein Darlehen, unterliegt anderen Regeln und kann unter Umständen auch nach Vertragsschluss noch beantragt werden. Klären Sie das mit dem Vermieter und dem Jobcenter parallel. Muss das Jobcenter die Kaution als Zuschuss zahlen oder nur als Darlehen? Die gesetzliche Regel lautet: Darlehen. Monatlich wird ein Anteil von zehn Prozent des Regelbedarfs aufgerechnet, bis das Darlehen getilgt ist. In atypischen Härtefällen kann das Jobcenter Ermessen ausüben und ausnahmsweise einen Zuschuss gewähren. Das müssen Sie ausdrücklich beantragen und mit Ihrer konkreten Situation begründen, etwa wenn die Tilgung eine existenzgefährdende Lücke im Budget erzeugt und kein anderer Ausgleich möglich ist. Was wenn die Zusicherung beantragt war aber das Jobcenter noch nicht geantwortet hatte? Das ist der Fall der treuwidrigen Verzögerung. Wenn Ihr Antrag auf Zusicherung nachweislich vor der Unterschrift beim Jobcenter eingegangen ist und das Jobcenter in der verfügbaren Zeit keine Entscheidung getroffen hat, obwohl das möglich gewesen wäre, haben Sie Argumente für eine Ausnahme. Entscheidend sind Zeitstempel und Bearbeitungsdauer. Beantragen Sie sofort Akteneinsicht, sichern Sie den Eingangsnachweis für Ihren Antrag, und formulieren Sie im Widerspruch die genaue Zeitlinie. Quellen Landessozialgericht Berlin-Brandenburg: Beschluss vom 04.06.2020, L 18 AS 826/20 B ER Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen: Urteil vom 17.03.2025, L 7 AS 724/22 Bundessozialgericht: Urteil vom 28.11.2018, B 14 AS 31/17 R Bundesministerium der Justiz: § 22 Abs. 6 SGB II, gesetze-im-internet.de Bundesministerium der Justiz: § 14 SGB I, gesetze-im-internet.de Bundesministerium der Justiz: § 34 SGB X, gesetze-im-internet.de Bundesministerium der Justiz: § 551 BGB, gesetze-im-internet.de

Beitragsbild von: Rente: 45 Jahre Wartezeit fast erfüllt - Diese Zeiten in den letzten 2 Jahren zählen nicht

17. Mai 2026

Wer 45 Jahre zusammenbekommt, kann abschlagsfrei vor der Regelaltersgrenze in Rente. Das ist die Grundregel. Doch in den letzten 24 Monaten vor dem Rentenbeginn gelten andere Maßstäbe als davor. Manche Zeiten, die jahrzehntelang problemlos auf die Wartezeit gezählt haben, zählen in diesem Abschnitt plötzlich nicht mehr. Andere zählen weiterhin, obwohl viele Betroffene das Gegenteil glauben. Dieser Unterschied entscheidet darüber, ob die abschlagsfreie Reånte nach 45 Jahren erreichbar bleibt oder ob es am Ende an wenigen Monaten scheitert. Der genaue Blick auf diesen Zeitraum lohnt: Wer auf Kante plant und in den letzten zwei Jahren Kurzarbeit, Krankengeld oder Mutterschutz hatte, steht häufig besser da als gedacht. Wer dagegen Arbeitslosengeld bezogen hat, kann mit einem bösen Erwachen rechnen, sofern die genauen Bedingungen nicht bekannt sind. Die 45-Jahres-Wartezeit: Grundregeln und generelle Ausschlüsse Für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte sind verschiedene Zeiten anrechenbar: Pflichtbeitragszeiten aus versicherter Beschäftigung oder selbstständiger Tätigkeit, Zeiten der Kindererziehung und nicht erwerbsmäßigen Pflege, Zeiten des Bezugs bestimmter Entgeltersatzleistungen sowie Leistungen bei Krankheit, soweit diese als Anrechnungszeiten gelten. Außerdem zählen freiwillige Beiträge, wenn mindestens 18 Jahre Pflichtbeitragszeiten vorliegen. Generell nicht auf die 45-Jahres-Wartezeit anrechenbar sind Zeiten des Bezugs von Bürgergeld (früher Arbeitslosengeld II) und Arbeitslosenhilfe: vollständig, also unabhängig davon, in welchem Abschnitt der Erwerbsbiografie sie liegen. Zeiten, die durch Versorgungsausgleich nach Scheidung oder Rentensplitting zwischen Ehepaaren entstehen, zählen ebenfalls nicht mit. Das gilt für den gesamten Erwerbsverlauf, nicht nur für die letzten zwei Jahre. Die besondere Zwei-Jahres-Regel betrifft eine spezifische Leistungsart: Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung. Wer diese in den 24 Kalendermonaten direkt vor dem gewählten Rentenbeginn bezogen hat, verliert diese Monate für die 45-Jahres-Wartezeit, sofern nicht die gesetzlich geregelten Ausnahmen greifen. Arbeitslosengeld I in den letzten zwei Jahren: Die Falle sitzt tief Arbeitslosengeld I ist die einschlägige Entgeltersatzleistung der Arbeitsförderung. Wer es in den letzten 24 Monaten vor dem geplanten Rentenbeginn bezieht, verliert genau diese Monate für die 45-Jahres-Wartezeit. Das ist keine Prüfungsentscheidung des Rentenversicherungsträgers, sondern gesetzliche Vorgabe aus § 51 Abs. 3a SGB VI. Der Effekt zeigt sich oft erst im Beratungsgespräch. Klaus M., 62, aus Bottrop, hat mehr als drei Jahrzehnte in der Stahlverarbeitung gearbeitet. Seine Rentenauskunft weist rund 540 Monate Versicherungszeit aus. Als sein Betrieb personell schrumpft und er betriebsbedingt entlassen wird, bezieht er ab Januar 2024 Arbeitslosengeld I. Der geplante Rentenbeginn liegt im Juli 2025. Die letzten 18 Monate des Arbeitslosengeldbezugs fallen exakt in das Zwei-Jahres-Fenster. Die Rentenversicherung rechnet diese 18 Monate nicht an: Klaus M. fehlt plötzlich die erforderliche Wartezeit. Er kann entweder den Rentenbeginn verschieben oder auf die Altersrente für langjährig Versicherte mit dauerhaften Abschlägen wechseln. Dieses Ergebnis ist verfassungsrechtlich gedeckt. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 15. April 2024 (1 BvR 2076/23) bestätigt, dass die Ausschlussregel sachlich begründet und verhältnismäßig ist. Der Gesetzgeber wollte verhindern, dass Arbeitslosengeld gezielt kurz vor dem Renteneintritt in Anspruch genommen wird, um die Wartezeit damit aufzufüllen. Ausnahme: Wenn Insolvenz oder Betriebsaufgabe hinter der Arbeitslosigkeit steckt Der Gesetzgeber hat diese Regel nicht schrankenlos gesetzt. Wer in den letzten zwei Jahren Arbeitslosengeld bezieht, weil sein Arbeitgeber insolvent geworden ist oder seinen Betrieb vollständig aufgegeben hat, kann diese Monate trotzdem anrechnen. Die Rückausnahme ist im Gesetz ausdrücklich verankert. Wichtig ist dabei, was das Bundessozialgericht mit Urteil vom 21. Oktober 2021 (B 5 R 11/20 R) geklärt hat. Wer nach der Insolvenz seines Arbeitgebers zunächst in eine Transfergesellschaft gewechselt ist und dann nach deren Ende arbeitslos wird, gilt bei wertender Betrachtung trotzdem als insolvenzbedingt arbeitslos. Es zählt der ursächliche Zusammenhang zwischen der Insolvenz und dem späteren Arbeitslosengeld. Nicht entscheidend ist allein, bei welchem Arbeitgeber zuletzt ein Beschäftigungsverhältnis bestand. Maßgeblich bleibt der unmittelbare zeitliche und sachliche Zusammenhang zur Insolvenz. Nicht geschützt ist dagegen, wer das Arbeitsverhältnis selbst beendet hat und dann in eine Transfergesellschaft gewechselt ist, um einer drohenden Insolvenz zuvorzukommen. Hier fehlt die ursächliche Verbindung zur tatsächlich eingetretenen Insolvenz. Damit entfällt auch der Schutz der Ausnahme. Was in den letzten zwei Jahren weiterhin zählt: Drei Irrtümer richtiggestellt Der Ausschluss gilt ausschließlich für Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung, also im Kern für Arbeitslosengeld I. Drei andere Zeittypen, die häufig irrtümlich in denselben Topf geworfen werden, sind von der Zwei-Jahres-Regel nicht erfasst. Kurzarbeitergeld: Wer in den letzten zwei Jahren Kurzarbeitergeld bezogen hat, verliert diese Monate nicht. Während Kurzarbeit besteht das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis fort. Der Monat zählt deshalb als Pflichtbeitragszeit, für die die Zwei-Jahres-Ausschlussregel nicht gilt. Die Deutsche Rentenversicherung hat in ihren Gemeinsamen Rechtlichen Anweisungen ausdrücklich klargestellt, dass die versicherte Beschäftigung vorrangig ist und die Ausschlussregel für Kurzarbeitergeld deshalb nicht greift. Wer in den Jahren 2022 oder 2023 kurzgearbeitet hat und nun die abschlagsfreie Rente anstrebt, kann diese Monate ohne Abstriche einsetzen. Krankengeld: Krankengeld ist keine Entgeltersatzleistung der Arbeitsförderung, sondern eine Leistung bei Krankheit. Diese Kategorie unterliegt nicht dem Zwei-Jahres-Ausschluss. Wer wegen einer langen Erkrankung in den letzten zwei Jahren Krankengeld bezogen hat, kann diese Monate anrechnen, soweit sie als Anrechnungszeiten gelten. Achtung bei Kettenfällen: Wenn nach dem Krankengeld noch Arbeitslosengeld I in demselben Zwei-Jahres-Fenster folgt, bleibt das Arbeitslosengeld ausgeschlossen. Das Krankengeld selbst aber zählt. Mutterschutz: Mutterschutzzeiten erzeugen Pflichtbeitragszeiten. Für Pflichtbeitragszeiten gilt der Zwei-Jahres-Vorbehalt nicht. Eine Frau, die kurz vor dem geplanten Rentenbeginn Mutterschutz in Anspruch nimmt oder genommen hat, verliert diese Monate nicht. Sie zählen uneingeschränkt auf die 45-Jahres-Wartezeit an. Minijob in den letzten zwei Jahren: Zählt, aber mit Einschränkung Auch Minijobs spielen für die 45-Jahres-Wartezeit eine Rolle, jedoch nicht alle gleich. Wer in einer geringfügigen Beschäftigung versicherungspflichtig ist und Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlt, erwirbt Pflichtbeitragszeiten. Die zählen direkt, auch in den letzten zwei Jahren, ohne zeitlichen Vorbehalt. Wer sich hingegen von der Versicherungspflicht im Minijob befreien lassen hat, erwirbt keine Pflichtbeitragszeiten, sondern Zuschläge an Entgeltpunkten für geringfügige Beschäftigung. Diese Zuschläge zählen zwar ebenfalls auf die 45-Jahres-Wartezeit an, entstehen aber auf anderem Weg. In beiden Fällen entstehen anrechenbare Monate. Wer auf den letzten Monaten sitzt und einen laufenden Minijob hat, sollte den Versicherungsverlauf konkret prüfen lassen. Die Rentenversicherung bucht diese Zeiten nicht immer fehlerfrei. Der Versicherungsverlauf: Wo sich Fehler verstecken Die Feinheiten der Zwei-Jahres-Regel zeigen sich selten im Rentenantrag selbst, sondern im Versicherungsverlauf. Wer feststellt, dass er bei der Wartezeit knapp unter 540 Monaten liegt, sollte prüfen, ob Zeiten falsch oder gar nicht eingetragen sind. Ebenso wichtig: ob die Zwei-Jahres-Regel korrekt angewendet wurde. Häufige Fehlerquellen: Mutterschutzzeiten, die nicht als Pflichtbeitragszeiten eingetragen sind, weil der Arbeitgeber keine Meldung gemacht hat. Krankengeldphasen, die als Anrechnungszeiten fehlen, weil die Krankenkasse keine Daten geliefert hat. Kindererziehungszeiten, die nur anteilig oder mit falschem Startdatum verbucht sind. Kurzarbeitszeiten, bei denen der Arbeitgeber den Entgeltnachweis nicht vollständig übermittelt hat. Wer den Kontenklärungsantrag bei der Deutschen Rentenversicherung stellt, bekommt eine Auskunft darüber, welche Zeiten wie verbucht sind. Dieser Antrag ist kostenlos und kann zu jedem Zeitpunkt gestellt werden. Er ist besonders dann sinnvoll, wenn der geplante Rentenbeginn näher als fünf Jahre liegt. Widerspruch gegen den Rentenbescheid: Was konkret zu tun ist Wer die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte beantragt und einen Ablehnungsbescheid erhält, weil die 45-Jahres-Wartezeit laut Rentenversicherung nicht erfüllt ist, hat einen Monat Zeit für den Widerspruch. Die Frist beginnt mit Bekanntgabe des Bescheids. Im Widerspruch sollte konkret benannt werden, welche Zeiten aus Sicht des Antragstellers falsch oder gar nicht angerechnet wurden. Bei Streit über die Anwendung der Zwei-Jahres-Regel empfiehlt sich ein Blick in den Versicherungsverlauf: Welche Monate hat die DRV als nicht anrechenbar markiert, und welche Leistungsart liegt diesen Monaten zugrunde? Wurde Arbeitslosengeld wegen Insolvenz oder vollständiger Betriebsaufgabe bezogen, sollte dies im Widerspruch belegt werden, mit Insolvenzbekanntmachung, Kündigungsschreiben oder Unterlagen der Transfergesellschaft. Das Bundessozialgericht hat in seiner Entscheidung vom 21. Oktober 2021 (B 5 R 11/20 R) klargestellt, dass selbst das Ende eines Transferarbeitsverhältnisses durch Fristablauf die Anrechnung nicht verhindert, wenn der Kausalzusammenhang zur ursprünglichen Insolvenz besteht. Bleibt der Widerspruch erfolglos, ist der Klageweg vor dem Sozialgericht der nächste Schritt. Sozialberatungsstellen von VdK, SoVD oder die Beratungszentren der Deutschen Rentenversicherung können bei der Formulierung helfen. Häufige Fragen zu den letzten zwei Jahren bei der 45-Jahres-Wartezeit Zählt Elternzeit in den letzten zwei Jahren für die 45-Jahres-Wartezeit? Elternzeit selbst erzeugt keine Pflichtbeitragszeiten. Kindererziehungszeiten werden gesondert als Berücksichtigungszeiten anerkannt und zählen auf die Wartezeit an, ohne zeitlichen Vorbehalt für die letzten zwei Jahre. Wer in den letzten zwei Jahren ein Kind erzogen hat, verliert diese Monate nicht für die Wartezeit. Wichtig ist, dass die Kindererziehungszeit bei der Rentenversicherung auch eingetragen ist. Ich habe in den letzten zwei Jahren sowohl Krankengeld als auch Arbeitslosengeld bezogen. Was zählt? Die Deutsche Rentenversicherung wendet hier eine Kettenregel an: Die Monate mit Krankengeld selbst sind anrechenbar, weil Krankengeld nicht unter die ausgeschlossenen Entgeltersatzleistungen fällt. Die nachfolgenden Monate mit Arbeitslosengeld I innerhalb des Zwei-Jahres-Fensters bleiben hingegen ausgeschlossen, auch wenn dem Arbeitslosengeld Krankengeld vorausgegangen ist. Das Krankengeld rettet das spätere Arbeitslosengeld nicht. Kann ich durch freiwillige Beiträge die fehlenden Monate auffüllen, wenn ich in den letzten zwei Jahren arbeitslos war? Nicht ohne Weiteres. Das Gesetz schließt freiwillige Beiträge in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn von der Anrechnung aus, wenn gleichzeitig Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit vorliegen. Wer also gleichzeitig arbeitslos ist und freiwillige Beiträge zahlt, kann diese Beiträge für die 45-Jahres-Wartezeit nicht verwenden. Freiwillige Beiträge können in dieser Konstellation die Lücke nicht schließen. Was passiert, wenn mir am Ende ein oder zwei Monate fehlen? Der nächste mögliche Schritt ist die Altersrente für langjährig Versicherte. Diese setzt 35 Versicherungsjahre voraus und ist grundsätzlich ab 63 Jahren möglich, aber mit dauerhaften Abschlägen von 0,3 Prozent pro Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme. Wer sechs Monate früher als die persönliche Altersgrenze in Rente geht, verliert dauerhaft 1,8 Prozent seiner monatlichen Rente. Dieser Abzug ist lebenslang wirksam. Gilt die Zwei-Jahres-Regel auch für Jahrgänge ab 1964? Ja. Für ab 1964 Geborene gilt die Dauerregelung des Rentenversicherungsrechts statt der Übergangsvorschrift für ältere Jahrgänge. Die Wartezeit von 45 Jahren und die Berechnungslogik der letzten zwei Jahre sind identisch. Auch hier schließt die Zwei-Jahres-Regel Arbeitslosengeld aus, und auch hier gelten dieselben Ausnahmen für Insolvenz und Betriebsaufgabe. Wer bei knapper Wartezeit unsicher ist, ob die letzten zwei Jahre korrekt bewertet wurden, sollte nicht erst beim Rentenantrag auf Fehler stoßen, sondern den Versicherungsverlauf vorher klären lassen. Quellen Deutsche Rentenversicherung: Gemeinsame Rechtliche Anweisungen zu § 51 SGB VI, Abschnitt 2.3 (Wartezeit 45 Jahre) Bundessozialgericht: Urteil vom 21. Oktober 2021, B 5 R 11/20 R Bundesverfassungsgericht: Beschluss vom 15. April 2024, 1 BvR 2076/23 Bundesministerium der Justiz: § 51 SGB VI, § 236b SGB VI (gesetze-im-internet.de) Deutsche Rentenversicherung: Gemeinsame Rechtliche Anweisungen zu § 236b SGB VI (rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de)

Beitragsbild von: Pflegegeld: 3.245 Euro Pflegeheim-Eigenanteil - Sozialamt muss nur bei diesem Antrag zahlen

17. Mai 2026

3.245 Euro im Monat – das ist der Betrag, den Pflegeheimbewohner 2026 im ersten Aufenthaltsjahr im Bundesdurchschnitt selbst aufbringen müssen. Das sind 261 Euro mehr als noch Anfang 2025, ein Anstieg von neun Prozent. Wer jetzt in ein Heim einzieht, sieht einer Finanzierungslücke gegenüber, die eine durchschnittliche Rente allein nicht schließt. Was viele Betroffene und Angehörige nicht wissen: Der Eigenanteil ist keine feste Summe, die man entweder zahlt oder nicht. Er setzt sich aus drei verschiedenen Kostenpositionen zusammen – und das Sozialamt ist gesetzlich verpflichtet, alle drei zu übernehmen, wenn Einkommen und Vermögen nicht ausreichen. Dennoch stellen laut Auswertungen nur rund 42 Prozent der vollstationär versorgten Pflegebedürftigen diesen Antrag überhaupt. Der Eigenanteil setzt sich aus drei rechtlich unterschiedlichen Positionen zusammen: Rund 1.685 Euro entfallen auf den pflegebedingten Eigenanteil, also die Kosten für Pflege und Betreuung, die die Pflegekasse nicht vollständig abdeckt. Hinzu kommen rund 1.046 Euro für Unterkunft und Verpflegung sowie rund 514 Euro für Investitionskosten. Wer versteht, wie das System aufgebaut ist, kann gezielt die Unterstützung abrufen, auf die er einen gesetzlichen Anspruch hat – auch wenn das Sozialamt diesen Anspruch nicht proaktiv kommuniziert. Was die Pflegekasse zahlt – und was sie nicht zahlt Die gesetzliche Pflegeversicherung zahlt für vollstationäre Pflege einen monatlichen Pauschalbetrag, der sich nach dem Pflegegrad richtet – nicht nach den tatsächlichen Heimkosten. Die Beträge nach § 43 SGB XI gelten seit dem 1. Januar 2025 und sind bis mindestens zum 1. Januar 2028 eingefroren: Pflegegrad 2 erhält 805 Euro, Pflegegrad 3 erhält 1.319 Euro, Pflegegrad 4 erhält 1.855 Euro, Pflegegrad 5 erhält 2.096 Euro monatlich. Wer mit Pflegegrad 1 ins Heim einzieht, erhält lediglich einen Zuschuss von 131 Euro, die gesamten restlichen Kosten bleiben auf eigene Rechnung. Diese Pauschalbeträge decken nur den pflegebedingten Anteil der Heimrechnung ab. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten zahlen die Bewohner immer vollständig selbst – die Pflegekasse beteiligt sich hier nicht. Das bedeutet: Selbst wer Pflegegrad 5 hat und den höchsten Kassenzuschuss von 2.096 Euro erhält, trägt noch immer alle Kosten für Unterkunft und Investitionen aus eigener Tasche. Weil die Pflegekosten in den Einrichtungen steigen – zuletzt angetrieben durch den Pflegemindestlohn, der ab dem 1. Juli 2026 für rund 1,3 Millionen Beschäftigte erhöht wird – wächst der Eigenanteil weiter, ohne dass die Kassenleistungen mithalten. Die Pflegekasse zahlt 2026 exakt dasselbe wie 2025. Der Leistungszuschlag: So sinkt der pflegebedingte Eigenanteil mit den Jahren Seit 2022 gibt es einen Leistungszuschlag nach § 43c SGB XI, der den pflegebedingten Eigenanteil mit der Aufenthaltsdauer schrittweise reduziert. Im ersten Aufenthaltsjahr übernimmt die Pflegekasse 15 Prozent des einrichtungseinheitlichen Eigenanteils (EEE). Im zweiten Jahr steigt dieser Anteil auf 30 Prozent, im dritten Jahr auf 50 Prozent, ab dem vierten Jahr auf 75 Prozent. Wer vier Jahre oder länger im Heim lebt, zahlt also nur noch 25 Prozent des pflegebedingten Eigenanteils selbst. Bei einem EEE von 1.685 Euro bedeutet das konkret: Im ersten Jahr sinkt der zu zahlende Pflegeanteil durch die 15-Prozent-Entlastung auf rund 1.432 Euro. Im zweiten Jahr beträgt er noch rund 1.180 Euro, im dritten Jahr rund 843 Euro, ab dem vierten Jahr noch rund 421 Euro. Der Zuschlag wird automatisch gewährt und muss nicht beantragt werden. Er gilt ab dem ersten Monat der vollstationären Versorgung, unabhängig davon, ob jemand in mehreren Einrichtungen war. Wichtig: Der Zuschlag betrifft nur den pflegebedingten Eigenanteil. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten bleiben auch nach vier Jahren vollständig beim Bewohner. Herbert K., 78, aus Dortmund, lebt seit Ende 2022 in einem Pflegeheim mit Pflegegrad 3. Sein einrichtungseinheitlicher Eigenanteil beträgt 1.620 Euro – sein Heim liegt damit etwas unter dem Bundesdurchschnitt. Im ersten Jahr zahlte er nach dem 15-Prozent-Zuschlag noch 1.377 Euro für den Pflegeanteil. Jetzt, im vierten Jahr, greift der 75-Prozent-Zuschlag: Statt 1.620 Euro zahlt Herbert K. noch 405 Euro für die Pflege. Die restlichen 1.215 Euro übernimmt die Pflegekasse. Die monatliche Gesamtrechnung liegt trotzdem noch über seiner Rente von 1.580 Euro, weil Unterkunft und Investitionskosten unverändert weiterlaufen. Diese drei Kostenpositionen muss das Sozialamt übernehmen, wenn das Geld fehlt Wer den Eigenanteil nicht aus eigenen Mitteln bestreiten kann, hat einen gesetzlichen Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach §§ 61 ff. SGB XII. Diese Leistung wird oft mit einem pauschalen Zuschuss zu den Pflegekosten gleichgesetzt – tatsächlich geht sie weiter. Das Sozialamt übernimmt im Rahmen der Hilfe zur Pflege alle drei Kostenpositionen, die den Eigenanteil ausmachen. Erste Position: Der pflegebedingte Eigenanteil (EEE). Das Sozialamt zahlt die Differenz zwischen dem EEE und den finanziellen Mitteln der pflegebedürftigen Person. Wer also nach Einsatz von Rente und Ersparnissen den Eigenanteil nicht mehr decken kann, erhält genau die Differenz vom Sozialamt. Zweite Position: Unterkunft und Verpflegung. Auch diese Kosten sind Teil der Hilfe zur Pflege. Das Sozialamt ist nicht berechtigt, nur den Pflegeanteil zu übernehmen und die Bewohnerin bei den Wohnkosten allein zu lassen. Die Gesamtrechnung des Heims ist der Ausgangspunkt der Berechnung. Dritte Position: Investitionskosten. In einigen Bundesländern, darunter Nordrhein-Westfalen und Hamburg, gibt es ergänzend ein Pflegewohngeld, das einen Teil der Investitionskosten abdeckt. Wer Hilfe zur Pflege bezieht, sollte beim zuständigen Sozialamt ausdrücklich erfragen, ob im jeweiligen Bundesland ein solcher Anspruch besteht. Bundesweit gilt: Auch die Investitionskosten fließen in die Bedarfsberechnung ein, wenn das Sozialamt die Heimkosten übernimmt. Die Zahlen zeigen, wie selten dieser Anspruch eingelöst wird. 2023 wurden rund 799.600 Menschen vollstationär in Heimen versorgt. Hilfe zur Pflege in Einrichtungen erhielten laut Destatis knapp 334.500 Menschen – das entspricht rund 42 Prozent. Die Gründe für die Nichtbeantragung sind bekannt: Scham, Fehlinformationen über die Unterhaltspflicht von Kindern, die Angst vor dem Hausverkauf. Alle drei Ängste lassen sich mit konkreten Rechtsnormen entkräften. Was das Sozialamt prüft: Einkommen, Vermögen und die 100.000-Euro-Grenze Wer Hilfe zur Pflege beantragt, muss Einkommen und Vermögen offenlegen. Bei der vollstationären Pflege gilt: Die pflegebedürftige Person setzt grundsätzlich ihr gesamtes Einkommen für die Heimkosten ein. Lediglich ein monatlicher Barbetrag von rund 152 Euro – entsprechend 27 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 (563 Euro in 2026) – bleibt für persönliche Ausgaben geschützt. Wer also 1.400 Euro Rente bezieht, bringt 1.248 Euro zur Deckung der Heimkosten ein. Die verbleibende Lücke trägt das Sozialamt. Beim Vermögen gibt das Sozialhilfegesetz klare Grenzen vor: Alleinstehende dürfen 10.000 Euro als Schonvermögen behalten, Ehepaare 20.000 Euro. Darüber liegende Beträge müssen eingesetzt werden, bevor das Sozialamt zahlt. Für selbst genutztes Wohneigentum gilt: Solange der Ehepartner oder eine unterhaltsberechtigte Person in der Immobilie wohnt, ist sie geschützt. Erst nach Tod oder Haushaltauflösung kann das Sozialamt auf die Immobilie zugreifen – und selbst dann in der Regel erst nach dem Tod beider Partner. Zur Frage der Kinder: Seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz, das am 1. Januar 2020 in Kraft trat, werden Kinder nur dann zum Unterhalt herangezogen, wenn ihr Jahresbruttoeinkommen 100.000 Euro übersteigt (§ 94 Abs. 1a SGB XII). Wer weniger verdient – und das betrifft die überwiegende Mehrheit aller Kinder pflegebedürftiger Eltern – ist vor Rückforderungen geschützt. Dieser Schutz greift jedoch nur dann, wenn tatsächlich ein Antrag auf Hilfe zur Pflege gestellt wurde. Wer die Heimkosten aus eigenen Mitteln bezahlt, ohne den Antrag zu stellen, schützt die Kinder nicht – er trägt die Last allein. So stellen Sie den Antrag auf Hilfe zur Pflege – und warum Sie nicht warten sollten Der Antrag auf Hilfe zur Pflege wird beim örtlich zuständigen Sozialamt gestellt – in der Regel beim Sozialhilfeträger am Wohnort der pflegebedürftigen Person, also nicht am Ort des Heims. Das Sozialamt muss spätestens am Tag des Heimeinzugs einen schriftlichen Antrag erhalten haben. Viele Sozialämter leisten rückwirkend nur dann, wenn der Antrag im gleichen Monat gestellt wurde, in dem der Bedarf entstand. Wer einen Monat wartet, verliert oft einen Monat Leistung. Für den Antrag werden folgende Unterlagen benötigt: der aktuelle Pflegegradbescheid der Pflegekasse, Rentenbescheid und sonstige Einkommensnachweise, Kontoauszüge und Vermögensnachweise, die aktuelle Heimkostenaufstellung und, falls vorhanden, Nachweise über Schonvermögen (z. B. Riester-Vertrag). Das Sozialamt ist verpflichtet, den Antrag zu bearbeiten und einen schriftlichen Bescheid zu erlassen. Lehnt es ab, können Betroffene innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Für den Widerspruch reicht ein formloses Schreiben; hilfreiche Unterstützung bieten Sozialberatungsstellen von VdK, SoVD oder dem Pflegeschutzbund BIVA. Ein zentrales Missverständnis: Das Sozialamt zahlt nicht statt der Pflegekasse, sondern ergänzend. Die Pflegekassenleistung wird immer zuerst angerechnet. Erst was nach Abzug von Kassenleistung, Leistungszuschlag und eigenem Einkommen noch ungedeckt bleibt, übernimmt das Sozialamt. Die Gesamtbelastung sinkt dadurch auf den geschützten Barbetrag von rund 152 Euro. Wer frühzeitig handelt, schützt seine Ersparnisse – und damit die eigene finanzielle Handlungsfähigkeit für die Zeit nach dem Heimeinzug. Häufige Fragen zum Eigenanteil im Pflegeheim 2026 Was kann ich tun, wenn das Sozialamt die Hilfe zur Pflege ablehnt? Gegen einen Ablehnungsbescheid können Betroffene innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich Widerspruch beim ausstellenden Sozialamt einlegen. Der Widerspruch muss nicht ausführlich begründet werden, sollte aber die Ablehnung benennen. Hilfe beim Widerspruch bieten Sozialberatungsstellen von VdK, SoVD und dem Pflegeschutzbund BIVA. Scheitert der Widerspruch, ist der nächste Schritt die Klage vor dem Sozialgericht – für die meisten sozialgerichtlichen Verfahren gilt Gerichtskostenfreiheit. Was passiert mit dem Haus, wenn jemand ins Pflegeheim einzieht? Solange der Ehepartner oder ein unterhaltsberechtigter Angehöriger im Haus wohnt, gilt die Immobilie nach dem Sozialhilfegesetz als Schonvermögen und wird nicht herangezogen. Erst wenn das Haus dauerhaft leer steht, kann das Sozialamt im Rahmen der Hilfe zur Pflege auf den Immobilienwert zugreifen – zunächst meist als Darlehen, das nach dem Tod zurückgezahlt wird. Was gilt für Paare, von denen ein Partner ins Heim einzieht? Der zu Hause lebende Partner ist besonders geschützt. Das Sozialamt darf das gemeinsame Vermögen bis zu einem Schonbetrag von 20.000 Euro nicht anrechnen. Die selbst bewohnte Immobilie bleibt geschützt, solange der Partner dort lebt. Der zu Hause lebende Partner muss seinen eigenen Lebensunterhalt nicht für die Heimkosten des anderen einsetzen. Ab welchem Pflegegrad kann Hilfe zur Pflege beantragt werden? Anspruch auf Hilfe zur Pflege in vollstationären Einrichtungen haben Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2. Bei Pflegegrad 1 kann Hilfe zur Pflege nur in sehr begrenztem Umfang gewährt werden, da die vollstationäre Pflegeversicherungsleistung hier ohnehin gering ist. Muss der Antrag auf Hilfe zur Pflege vor dem Heimeinzug gestellt werden? Spätestens am Tag des Heimeinzugs sollte der Antrag beim zuständigen Sozialamt vorliegen. Wer wartet, riskiert, dass Leistungen erst für spätere Monate bewilligt werden. Aufgebrauchte Ersparnisse werden nicht rückwirkend ersetzt. Wer bereits im Heim lebt und noch keinen Antrag gestellt hat, sollte dies umgehend nachholen. Quellen Verband der Ersatzkassen (vdek): Auswertung zu Eigenanteilen in der stationären Pflege, Stand 1. Januar 2026 Bundesministerium der Justiz: § 43 SGB XI – Vollstationäre Pflege, § 43c SGB XI – Leistungszuschlag; gesetze-im-internet.de Bundesministerium der Justiz: §§ 61–66a SGB XII – Hilfe zur Pflege, § 90 SGB XII – Schonvermögen, § 94 Abs. 1a SGB XII – Angehörigen-Entlastungsgesetz; gesetze-im-internet.de Bundesregierung: Mindestlohn in der Altenpflege steigt, Pressemitteilung vom 12. März 2026 Statistisches Bundesamt (Destatis): Pflegestatistik 2023, vollstationäre Versorgung und Sozialhilfestatistik

Beitragsbild von: Bürgergeld: Erste Pflichtverletzung kostet ab Juli 169 Euro im Monat

17. Mai 2026

Wer Grundsicherungsgeld bezieht, verliert ab dem 1. Juli 2026 bei jedem unentschuldigten Verstoß gegen seine Mitwirkungspflichten sofort 169 Euro im Monat, drei Monate hintereinander. Das ist keine Warnung, kein Stufenmodell mit Anlaufzeit: Die erste Pflichtverletzung löst nach dem neuen Recht bereits die Vollstufe aus. Wer drei Meldetermine beim Jobcenter in Folge versäumt, riskiert den vollständigen Entzug des Regelbedarfs. Wer eine zumutbare Arbeit willentlich ablehnt, kann seit dem 23. April 2026 schon beim ersten Mal ohne Grundsicherungsgeld-Regelbedarf dastehen. Das 13. Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze wurde am 5. März 2026 vom Bundestag beschlossen, der Bundesrat stimmte am 27. März 2026 zu. Das Gesetz wurde am 22. April 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl. 2026 I Nr. 107). Der größte Teil tritt am 1. Juli 2026 in Kraft. Die Vollsanktion bei Arbeitsverweigerung gilt bereits seit dem 23. April 2026. Pflichtverletzung: Sofort 169 Euro weniger, drei Monate lang Das neue Recht kennt keine Eingewöhnungsphase. Wer ab dem 1. Juli 2026 gegen eine im Kooperationsplan oder Verwaltungsakt festgelegte Pflicht verstößt, verliert unabhängig davon, ob es sein erster oder dritter Verstoß ist, sofort 30 Prozent des Regelbedarfs für drei Monate. Bei einem Regelbedarf von 563 Euro entspricht das 168,90 Euro monatlich, gerundet 169 Euro. Über den gesamten Minderungszeitraum summiert sich der Verlust auf gut 506 Euro. Pflichtverletzungen im Sinne des neuen Rechts sind: das Ablehnen zumutbarer Arbeit, der Abbruch einer Maßnahme, das Nichteinhalten vereinbarter Bewerbungsbemühungen, die Verweigerung von Mitwirkung bei der Aufklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Die bisherige Staffelung von 10 Prozent beim ersten, 20 Prozent beim zweiten und 30 Prozent beim dritten Verstoß innerhalb eines Jahres entfällt vollständig. Jeder Verstoß wird vom ersten Tag an mit 30 Prozent belegt. Markus H., 42, aus Köln bricht im August 2026 eine Qualifizierungsmaßnahme nach zwei Wochen ab, weil er einen Konflikt mit einem Dozenten hat. Das Jobcenter erkennt keinen wichtigen Grund. Der Sanktionsbescheid kommt zehn Tage später: 169 Euro weniger für Oktober, November und Dezember 2026. Widerspruch legt er ein, aber die Kürzung wird trotzdem sofort vollzogen. Wer sich dagegen schützen will, braucht mehr als den Widerspruch allein. Die Sanktion kann vor Ablauf der drei Monate aufgehoben werden, wenn die Person die geforderte Pflicht erfüllt oder sich ernsthaft und nachhaltig bereit erklärt, ihr künftig nachzukommen. Aber selbst wenn das gelingt, läuft die Kürzung mindestens einen Monat. Eine Aufhebung vor diesem Mindestzeitraum ist nicht vorgesehen. Das Jobcenter muss die Aufhebung in diesem Fall aktiv bescheiden. Meldeversäumnis: Wie drei verpasste Termine zur Vollsanktion führen Für Meldeversäumnisse gilt ab dem 1. Juli 2026 ein eigenes Kaskadenmodell. Es sieht drei Stufen vor, die schneller eskalieren als das bisherige Recht. Das Besondere: Beim ersten versäumten Termin bleibt die Leistung noch unberührt. Ab dem zweiten wird sofort gekürzt. Ab dem dritten aufeinanderfolgenden Versäumnis entfällt der Regelbedarf vollständig. Stufe 1: Das erste unentschuldigte Nichterscheinen beim Jobcenter führt nach dem neuen Recht zunächst zu keiner Leistungskürzung. Das Jobcenter dokumentiert den Vorfall und mahnt formell. Dieser erste Vorfall öffnet aber die Kaskade und wird bei der Bewertung weiterer Versäumnisse herangezogen. Stufe 2: Beim zweiten aufeinanderfolgenden unentschuldigten Meldeversäumnis greift ab dem 1. Juli 2026 eine Kürzung von 30 Prozent für einen Monat, also 169 Euro weniger. Diese Kürzung wird ohne weitere Warnung festgesetzt, sobald kein wichtiger Grund geltend gemacht wird. Stufe 3: Das dritte aufeinanderfolgende unentschuldigte Meldeversäumnis löst den vollständigen Entzug des Regelbedarfs aus. Das Jobcenter überweist die Kosten der Unterkunft und Heizung in dieser Stufe direkt an den Vermieter oder andere berechtigte Empfänger, nicht mehr an die betroffene Person. Die Wohnung ist damit formal gesichert. Im Alltag bedeutet das: kein Geld für Lebensmittel, Strom oder sonstige Ausgaben aus dem Regelbedarf. Bevor das Jobcenter das dritte Meldeversäumnis prüft, ist es nach dem neuen Recht verpflichtet, eine persönliche Anhörung anzubieten. Diese Anhörungspflicht gilt auch dann, wenn dem Jobcenter psychische Erkrankungen bekannt sind oder es diese vermutet. In diesen Fällen muss die Anhörung immer persönlich stattfinden, nicht schriftlich. Sandra T., 38, aus Hannover verpasst im August, September und Oktober 2026 drei Jobcenter-Termine hintereinander. Beim ersten Versäumnis erhält sie eine formelle Mahnung, beim zweiten die 169-Euro-Kürzung für September. Beim dritten entscheidet das Jobcenter, ihr den Regelbedarf vollständig zu entziehen; die Miete wird direkt ans Vermieteramt überwiesen. Ohne Eilantrag beim Sozialgericht wäre die Kürzung bereits vollzogen, bevor ein Gericht sie prüft. Arbeitsverweigerung: Vollsanktion gilt bereits seit dem 23. April 2026 Die schärfste Sanktionsregel des neuen Systems gilt nicht erst ab Juli, sondern seit dem 23. April 2026. Wer eine zumutbare Arbeit, eine Ausbildung oder eine Eingliederungsmaßnahme ohne wichtigen Grund ablehnt oder eigenmächtig abbricht, kann auf Grundlage von § 31a Abs. 7 SGB II mit dem vollständigen Entzug des Regelbedarfs belegt werden. Das sind 563 Euro, die nicht ausgezahlt werden. Die Kosten der Unterkunft fließen weiter, aber direkt an den Vermieter. Das Entscheidende an dieser Neuregelung ist die abgesenkte Einstiegsschwelle. Nach dem früheren Recht setzte die Vollsanktion bei Arbeitsverweigerung eine vorherige einschlägige Minderung innerhalb des letzten Jahres voraus. Diese Hürde ist weggefallen. Seit dem 23. April 2026 kann bereits der erste Fall willentlicher Arbeitsverweigerung zur Vollsanktion führen. Was genau als Arbeitsverweigerung gilt: Die Regelung erfasst ausschließlich Konstellationen, in denen ein konkretes, sofort und tatsächlich aufnehmbares zumutbares Arbeitsangebot willentlich abgelehnt wird. Die Ablehnung muss bewusst und schuldhaft erfolgen. Ein vages Jobcenter-Schreiben mit mehreren hypothetischen Stellen genügt nicht, um den Tatbestand auszulösen. Das Jobcenter muss die Zumutbarkeit der Stelle, die Möglichkeit der sofortigen Arbeitsaufnahme und die Willentlichkeit der Ablehnung im Einzelfall belegen können. Fehlt eines dieser Elemente, ist die Sanktion angreifbar. Für diese Vollsanktion gilt eine Mindestdauer. Bleibt die abgelehnte Stelle weiterhin verfügbar, läuft die Kürzung zwei Monate. Entfällt die konkrete Arbeitsmöglichkeit innerhalb dieser Zeit, endet die Kürzung frühestens nach einem Monat. Ein wichtiges Detail zum Versicherungsschutz: Das Gesetz sieht vor, dass selbst bei vollständigem Entzug des Regelbedarfs ein symbolischer Restanspruch von 1 Euro erhalten bleibt, damit die Krankenversicherungsmitgliedschaft über die Grundsicherung nicht erlischt. Wichtige Gründe und Schutzrechte: Was die Sanktionskaskade wirklich stoppt Keine der drei Sanktionsarten greift automatisch. Jede Kürzung setzt voraus, dass kein wichtiger Grund vorliegt. Wer einen wichtigen Grund hat und ihn rechtzeitig und konkret geltend macht, muss keine Sanktion hinnehmen. Als wichtiger Grund anerkannt wird: eigene Erkrankung, die die Teilnahme objektiv verhindert und durch ärztliches Attest nachgewiesen ist; unvorhergesehene Pflege von Angehörigen; unzumutbare Arbeitsbedingungen bei der angebotenen Stelle; sprachliche oder psychische Barrieren, die eine Teilnahme faktisch unmöglich machen; technische Fehler bei der Terminbenachrichtigung, die das Jobcenter zu vertreten hat. Entscheidend ist immer: Die betroffene Person hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten. Eine pauschale Behauptung reicht nicht, konkrete Nachweise schon. Ein struktureller Schutz kommt vom Bundesverfassungsgericht. Es hat am 5. November 2019 (Az. 1 BvL 7/16) entschieden, dass Sanktionen von mehr als 30 Prozent des Regelbedarfs einem strengen Verhältnismäßigkeitsmaßstab unterliegen. Vollständige Leistungsentziehungen müssen durch Sachleistungen oder andere Hilfen abgefedert werden. Dieses Urteil entfaltet Bindungswirkung für künftige Gesetzgebung. Viele Sozialrechtsexperten halten die neuen Vollsanktionen für verfassungsrechtlich angreifbar, vor allem beim dritten Meldeversäumnis. Auch eine fehlerhafte Rechtsfolgenbelehrung macht einen Sanktionsbescheid angreifbar. Das Bundessozialgericht verlangt, dass die Belehrung zeitnah, konkret, richtig, vollständig und verständlich auf das konkrete Verhalten bezogen ist. Standardformulare mit Gesetzestextzitaten erfüllen diese Anforderungen häufig nicht. Ist die Belehrung fehlerhaft, ist die darauf gestützte Sanktion rechtswidrig, unabhängig davon, ob tatsächlich ein Pflichtverstoß vorlag. Übergangsregel und Gegenwehr: Welches Recht gilt, was Sie jetzt tun müssen Das neue Sanktionsrecht gilt nicht rückwirkend. Der Gesetzgeber hat mit § 65a Abs. 2 SGB II eine ausdrückliche Schutzvorschrift eingezogen: Pflichtverletzungen und Meldeversäumnisse, die vor dem 1. Juli 2026 stattgefunden haben, werden nach den bisherigen Vorschriften des Bürgergeldrechts beurteilt. Das gilt vollständig und für den gesamten Sanktionsmechanismus: Höhe, Dauer, Stufung, Entlastungsmöglichkeiten. Maßgeblich ist nicht, wann der Bescheid erlassen wird, sondern wann der Pflichtverstoß stattgefunden hat. Was das konkret bedeutet: Wer im Mai oder Juni 2026 einen Meldetermin versäumt hat, fällt noch unter das alte Bürgergeldrecht mit gestuften Minderungssätzen von 10, 20 oder 30 Prozent. Wer dagegen ab dem 1. Juli 2026 einen Termin versäumt, fällt unter das neue Recht, unabhängig davon, ob sein Bewilligungszeitraum noch in die alte Zeit reicht. Für die Arbeitsverweigerung gilt die Übergangsregel eingeschränkt. Die Vollsanktion bei Arbeitsverweigerung gilt bereits seit dem 23. April 2026. Wer nach diesem Datum eine zumutbare Arbeit ablehnt, fällt in das neue Vollsanktionsregime. Das ist die einzige Ausnahme von der Regel, dass bis 30. Juni 2026 das alte Recht gilt. Wer einen Sanktionsbescheid erhält, muss sofort handeln: Der Widerspruch beim Jobcenter muss innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids eingelegt werden. Widerspruch allein schützt nicht vor der Kürzung. Das Sozialgesetzbuch schließt die aufschiebende Wirkung für Sanktionsbescheide ausdrücklich aus. Das Jobcenter zieht den Betrag im nächsten Monat ab, unabhängig vom Widerspruch. Wer sofort Schutz braucht, muss parallel einen Eilantrag beim zuständigen Sozialgericht stellen. Das Verfahren nach § 86b SGG ist kostenfrei und erfordert keinen Anwalt. Der Antrag schildert den angegriffenen Bescheid, die Gründe für seine Rechtswidrigkeit und die konkrete Notlage. Sozialgerichte entscheiden über solche Eilanträge oft innerhalb weniger Tage. Wer prüfen will, ob ein Bescheid das richtige Recht anwendet, schaut zuerst auf das Datum der behaupteten Pflichtverletzung. Liegt es vor dem 1. Juli 2026 (bei Arbeitsverweigerung: vor dem 23. April 2026), muss das alte Bürgergeldrecht angewendet worden sein. Wendet das Jobcenter die neue Pauschalregel auf einen älteren Verstoß an, ist der Bescheid rechtswidrig. Dieser Fehler ist in der laufenden Übergangsphase häufig und lohnt sich zu prüfen. Häufige Fragen zur Sanktionskaskade im Grundsicherungsgeld Gilt die 30-Prozent-Kürzung auch dann, wenn ich die Pflichtverletzung nachholen oder korrigieren will? Die Sanktion kann vor Ablauf der drei Monate aufgehoben werden, wenn Sie die geforderte Pflicht tatsächlich erfüllen oder sich ernsthaft und nachhaltig bereit erklären, sie künftig zu erfüllen. Mindestbedingung: Die Kürzung läuft dennoch mindestens einen Monat, auch wenn Sie die Pflicht sofort nachholen. Das Jobcenter muss die Aufhebung aktiv bescheiden, sie läuft nicht automatisch aus. Kann das Jobcenter beim dritten Meldeversäumnis auch die Mietkosten streichen? Nein, nicht direkt. Die Unterkunftskosten werden beim dritten aufeinanderfolgenden Versäumnis nicht gestrichen, sondern direkt an den Vermieter überwiesen. Sie gelten damit als erbracht, fließen aber nicht über das eigene Konto. Nur bei dauerhafter und nachgewiesener Nichterreichbarkeit kann in einem weiteren Schritt auch dieser Schutz entfallen. Das ist die Ausnahme, nicht der Regelfall. Ich habe eine psychische Erkrankung. Schützt mich das vor Sanktionen? Eine bekannte oder erkennbare psychische Erkrankung verpflichtet das Jobcenter, eine persönliche Anhörung durchzuführen, bevor eine Sanktion verhängt wird. Schriftliche Anhörungen genügen in diesem Fall ausdrücklich nicht. Die Erkrankung selbst ist ein möglicher wichtiger Grund, der eine Sanktion ausschließen kann, wenn sie nachgewiesen die konkrete Teilnahme an einem Termin oder einer Maßnahme unmöglich gemacht hat. Ein pauschaler Hinweis auf die Diagnose reicht nicht. Es kommt auf die konkrete Auswirkung im fraglichen Zeitraum an. Was passiert mit meinem Krankenversicherungsschutz bei einer Vollsanktion? Selbst wenn der Regelbedarf vollständig entzogen wird, sieht das neue Recht einen symbolischen Restanspruch von 1 Euro vor. Dieser Betrag sichert die Krankenversicherungsmitgliedschaft über die Grundsicherung. Ohne ihn würde die gesetzliche Krankenversicherung über das SGB II enden. Das Jobcenter zahlt diesen Betrag auch im Vollsanktionsfall aus. Ich habe eine Pflichtverletzung Anfang Juni 2026 begangen. Kann mich das Jobcenter nach dem 1. Juli mit der neuen 30-Prozent-Pauschale belegen? Nein. Nach § 65a Abs. 2 SGB II gilt für Pflichtverletzungen vor dem 1. Juli 2026 das alte Bürgergeldrecht. Das gilt auch dann, wenn der Sanktionsbescheid erst nach dem 1. Juli erlassen wird. Das Datum der Pflichtverletzung ist entscheidend, nicht das Datum des Bescheids. Wendet das Jobcenter die neue Pauschalregel auf eine vor dem Stichtag liegende Pflichtverletzung an, ist der Bescheid rechtswidrig und lohnt sich zu widersprechen. Quellen Bundesgesetzblatt: Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze, BGBl. 2026 I Nr. 107 vom 22. April 2026 Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS): Neue Grundsicherung: Verlässliche Unterstützung und nachhaltige Vermittlung, sgb2.info Tacheles Sozialhilfe e.V. / Harald Thomé: Das 13. SGB II-ÄndG wurde verkündet, tacheles-sozialhilfe.de Bundesverfassungsgericht: Urteil vom 5. November 2019, Az. 1 BvL 7/16 Sozialgerichtsgesetz (SGG): § 86b Einstweiliger Rechtsschutz

Beitragsbild von: Befristete Erwerbsminderungsrente verlängern: Dann ist der beste Zeitpunkt

17. Mai 2026

Wer eine befristete Erwerbsminderungsrente bezieht, sollte das Ablaufdatum im Rentenbescheid sehr genau im Blick behalten. Denn die Zahlung endet nicht automatisch erst dann, wenn sich der Gesundheitszustand verbessert hat, sondern mit dem im Bescheid genannten Monat. Soll die Rente weitergezahlt werden, muss rechtzeitig ein Antrag auf Weiterzahlung gestellt werden. Der beste Zeitpunkt liegt in der Praxis meist etwa vier bis fünf Monate vor dem Ende der bewilligten Rente. So bleibt der Deutschen Rentenversicherung genug Zeit, den Antrag zu prüfen, ärztliche Unterlagen anzufordern und bei Bedarf weitere Gutachten einzuholen. Wer erst kurz vor Ablauf handelt, riskiert eine Lücke bei der Auszahlung. Warum befristete EM-Renten überhaupt auslaufen Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden in vielen Fällen zunächst nur auf Zeit bewilligt. Das liegt daran, dass die Rentenversicherung regelmäßig prüft, ob sich der Gesundheitszustand wieder so weit verbessern könnte, dass eine Erwerbstätigkeit möglich wird. Die Befristung kann verlängert werden, wenn die Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind. Nach § 102 SGB VI werden Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit grundsätzlich befristet geleistet. Die Befristung erfolgt längstens für drei Jahre und kann verlängert werden. Jede Verlängerung ist erneut auf höchstens drei Jahre begrenzt. Der beste Zeitpunkt: nicht zu früh, aber rechtzeitig Als Orientierung gilt: Der Weiterzahlungsantrag sollte spätestens vier bis fünf Monate vor Ablauf der befristeten EM-Rente gestellt werden. Dieser Zeitraum ist realistisch, weil die Prüfung nicht nur aus einem Formular besteht. Die Rentenversicherung bewertet erneut, ob die gesundheitlichen Einschränkungen weiterhin bestehen und ob sie die Erwerbsfähigkeit weiterhin entsprechend mindern. Zu früh sollte der Antrag allerdings auch nicht gestellt werden. Liegt das Ende der Bewilligung noch weit in der Zukunft, fehlen oft aktuelle medizinische Befunde. Entscheidend ist eine nachvollziehbare Einschätzung des gegenwärtigen Gesundheitszustands und der voraussichtlichen Entwicklung. Wer sich an der Vier-bis-fünf-Monats-Frist orientiert, verbindet Planungssicherheit mit ausreichend aktuellen Unterlagen. Dieser Zeitpunkt ist deshalb in vielen Fällen der sinnvollste Kompromiss. Er schützt vor unnötigem Zeitdruck und senkt das Risiko, dass die Rentenzahlung unterbrochen wird. Welches Formular wird benötigt? Für die Weiterzahlung der Erwerbsminderungsrente stellt die Deutsche Rentenversicherung das Formular R0120 bereit. Es trägt die Bezeichnung „Antrag auf Weiterzahlung einer Rente wegen Erwerbsminderung / Rente für Bergleute über den Wegfallmonat hinaus“. Das Formular kann online genutzt oder als PDF heruntergeladen werden. Wichtig ist, dass es sich nicht um einen völlig neuen Erstantrag handelt. Trotzdem prüft die Rentenversicherung erneut, ob die gesetzlichen Voraussetzungen noch vorliegen. Versicherte sollten den Antrag daher nicht als bloße Formalität behandeln. Warum aktuelle Befunde so wichtig sind Der Weiterzahlungsantrag ist nur so stark wie die medizinischen Nachweise, die ihn stützen. Die Rentenversicherung benötigt aktuelle Befundberichte, Arztbriefe, Klinikberichte, Reha-Unterlagen oder Therapieübersichten. Besonders hilfreich sind Dokumente, die konkret beschreiben, welche Einschränkungen im Alltag und im Erwerbsleben weiterhin bestehen. Allgemeine Aussagen wie „weiterhin krank“ reichen häufig nicht aus. Besser sind aktuelle Unterlagen, die erklären, welche Tätigkeiten nicht möglich sind, wie belastbar die betroffene Person ist und ob eine Besserung absehbar erscheint. Auch Veränderungen seit der letzten Bewilligung sollten nachvollziehbar dargestellt werden. Versicherte sollten deshalb frühzeitig ihre behandelnden Ärztinnen und Ärzte informieren. So bleibt genug Zeit, Befunde anzufordern und unvollständige Unterlagen zu ergänzen. Das kann später Rückfragen und Verzögerungen vermeiden. Was passiert, wenn der Antrag zu spät gestellt wird? Wird der Antrag erst kurz vor Ablauf der Befristung gestellt, kann die Rentenversicherung möglicherweise nicht rechtzeitig entscheiden. Die bisherige Bewilligung endet dann mit dem genannten Datum im Bescheid. Ein laufender Antrag allein garantiert keine nahtlose Zahlung. Kommt es zu einer Unterbrechung, kann das finanziell belastend werden. Betroffene sollten dann prüfen, ob vorübergehend andere Leistungen infrage kommen. Je nach persönlicher Situation können etwa Krankengeld, Arbeitslosengeld oder Bürgergeld relevant werden. Noch besser ist es, diese Lage zu vermeiden. Wer den Antrag mehrere Monate vor Ablauf stellt und die Unterlagen vollständig einreicht, verbessert die Chancen auf eine Entscheidung vor dem Ende der bisherigen Bewilligung. Eine Garantie gibt es dennoch nicht, weil die Bearbeitungsdauer vom Einzelfall abhängt. Übersicht: Wann sollte was erledigt werden? Zeitpunkt Empfohlener Schritt Etwa sechs Monate vor Ablauf Rentenbescheid prüfen, Ablaufdatum notieren und ärztliche Unterlagen sichten. Etwa vier bis fünf Monate vor Ablauf Antrag auf Weiterzahlung stellen, idealerweise mit aktuellen medizinischen Nachweisen. Nach Antragstellung Rückfragen der Rentenversicherung zeitnah beantworten und fehlende Unterlagen nachreichen. Kurz vor Ablauf ohne Entscheidung Bei der Rentenversicherung nach dem Stand fragen und vorsorglich mögliche Übergangsleistungen prüfen. Was Betroffene vor dem Antrag prüfen sollten Vor dem Antrag sollte zuerst der Rentenbescheid gelesen werden. Dort steht, bis zu welchem Monat die Rente bewilligt wurde. Dieses Datum ist der Ausgangspunkt für die persönliche Fristenplanung. Danach sollten Betroffene klären, ob sich ihr Gesundheitszustand seit der letzten Entscheidung verändert hat. Hat sich die Lage verschlechtert, sollten entsprechende Befunde beigelegt werden. Hat sich die Lage nicht verbessert, sollte auch das durch aktuelle ärztliche Unterlagen belegt werden. Auch Reha-Berichte können bedeutsam sein. Sie enthalten oft Einschätzungen zur Leistungsfähigkeit und zur Belastbarkeit. Gerade bei psychischen Erkrankungen, chronischen Schmerzen oder komplexen Krankheitsbildern können laufende Therapieberichte die Einschätzung erleichtern. Wann eine unbefristete EM-Rente möglich sein kann Eine befristete EM-Rente kann verlängert werden, solange die Voraussetzungen weiterhin bestehen. Unter bestimmten Umständen kommt auch eine unbefristete Bewilligung infrage. Das ist vor allem dann denkbar, wenn eine Besserung des Gesundheitszustands unwahrscheinlich erscheint. Ob eine dauerhafte Bewilligung möglich ist, entscheidet die Rentenversicherung anhand der medizinischen Prognose. Versicherte können dies nicht allein durch einen Antrag erzwingen. Sie können aber durch aussagekräftige Unterlagen dazu beitragen, dass die tatsächliche gesundheitliche Lage erkennbar wird. Praktische Fehler, die Betroffene vermeiden sollten Ein häufiger Fehler ist das Warten auf Post von der Rentenversicherung. Zwar werden in der Praxis oft einige Monate vor Ablauf Unterlagen verschickt, verlassen sollte man sich darauf aber nicht. Entscheidend bleibt, dass der Antrag rechtzeitig eingeht. Ein weiterer Fehler ist ein Antrag ohne aktuelle Nachweise. Wer nur das Formular einreicht, muss häufiger mit Rückfragen rechnen. Das verlängert die Bearbeitung und kann die Entscheidung verzögern. Auch ungenaue Angaben können Probleme verursachen. Wer Nebenjobs, Reha-Maßnahmen, Krankenhausaufenthalte oder neue Diagnosen nicht vollständig angibt, erschwert die Prüfung. Besser ist eine klare und vollständige Darstellung. Fazit: Vier bis fünf Monate vorher ist meist der beste Zeitpunkt Der beste Zeitpunkt für den Antrag auf Verlängerung einer befristeten EM-Rente liegt in der Regel vier bis fünf Monate vor Ablauf der aktuellen Bewilligung. Dann sind die medizinischen Angaben meist aktuell genug, und die Rentenversicherung hat noch ausreichend Zeit für die Prüfung. Wer früher plant, vermeidet unnötigen Druck. Besonders wichtig sind vollständige und aktuelle medizinische Unterlagen. Sie zeigen, ob die Erwerbsminderung weiterhin besteht und wie sich der Gesundheitszustand entwickelt hat. Versicherte sollten deshalb nicht nur das Formular ausfüllen, sondern den Antrag sorgfältig vorbereiten. Kurzes Beispiel aus der Praxis Eine Versicherte erhält eine befristete volle Erwerbsminderungsrente bis Ende Oktober 2026. Bereits im Mai prüft sie ihren Bescheid und bittet ihre behandelnde Fachärztin um einen aktuellen Befundbericht. Im Juni stellt sie den Antrag auf Weiterzahlung und reicht zusätzlich einen neuen Klinikbericht ein. Die Rentenversicherung fordert später noch eine ergänzende Auskunft an, die sie innerhalb weniger Tage nachreicht. Weil der Antrag früh genug gestellt wurde, bleibt noch Zeit für die Prüfung. Im Idealfall liegt die Entscheidung vor, bevor die bisherige Bewilligung endet. Häufige Fragen zur Verlängerung der befristeten EM-Rente Wann sollte ich die Verlängerung meiner befristeten EM-Rente beantragen? Der Antrag auf Weiterzahlung sollte in der Regel etwa vier bis fünf Monate vor Ablauf der bewilligten Erwerbsminderungsrente gestellt werden. So bleibt genug Zeit für die Prüfung durch die Deutsche Rentenversicherung und für mögliche Rückfragen. Was passiert, wenn ich den Antrag zu spät stelle? Wird der Antrag zu spät gestellt, kann es zu einer Unterbrechung der Rentenzahlung kommen. Die bisherige Bewilligung endet mit dem im Rentenbescheid genannten Monat, auch wenn über den neuen Antrag noch nicht entschieden wurde. Welches Formular brauche ich für die Weiterzahlung der EM-Rente? Für die Weiterzahlung einer Rente wegen Erwerbsminderung wird in der Regel das Formular R0120 der Deutschen Rentenversicherung verwendet. Es handelt sich dabei um den Antrag auf Weiterzahlung über den bisherigen Wegfallmonat hinaus. Muss ich für die Verlängerung neue ärztliche Unterlagen einreichen? Ja, aktuelle medizinische Unterlagen sind sehr wichtig. Dazu gehören zum Beispiel Befundberichte, Arztbriefe, Reha-Berichte oder Klinikunterlagen, die den aktuellen Gesundheitszustand und die weiter bestehende Einschränkung der Erwerbsfähigkeit beschreiben. Wird die EM-Rente automatisch verlängert? Nein, eine befristete Erwerbsminderungsrente wird nicht automatisch verlängert. Versicherte müssen selbst einen Antrag auf Weiterzahlung stellen, damit die Rentenversicherung erneut prüfen kann, ob die Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind. Kann eine befristete EM-Rente auch unbefristet bewilligt werden? Ja, das ist möglich, wenn aus medizinischer Sicht nicht mehr mit einer Besserung der Erwerbsfähigkeit zu rechnen ist. Die Entscheidung trifft die Rentenversicherung auf Grundlage der vorliegenden medizinischen Unterlagen und Gutachten. Was sollte ich tun, wenn kurz vor Ablauf noch keine Entscheidung vorliegt? In diesem Fall sollte zeitnah bei der Rentenversicherung nach dem Bearbeitungsstand gefragt werden. Zusätzlich kann es sinnvoll sein, vorsorglich zu prüfen, ob für eine Übergangszeit andere Leistungen wie Krankengeld, Arbeitslosengeld oder Bürgergeld infrage kommen. Quellen Deutsche Rentenversicherung: Formular R0120, Antrag auf Weiterzahlung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Deutsche Rentenversicherung: Informationen zur Erwerbsminderungsrente und zur Prüfung der Erwerbsfähigkeit. Gesetze im Internet: § 102 SGB VI zur Befristung und Verlängerung von Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Sozialverband VdK Sachsen: Merkblatt zum Ablauf befristeter Erwerbsminderungsrenten und zur empfohlenen Antragstellung vier bis fünf Monate vor Ablauf.

Beitragsbild von: Bürgergeld: Jobcenter fordert Geld zurück - Häufige 5 Fehler im Bescheid

17. Mai 2026

Thomas B., 46, aus Magdeburg öffnet im Mai 2026 einen Brief vom Jobcenter. Oben steht: „Abschließende Entscheidung über Ihren Leistungsanspruch". Darunter eine Erstattungsforderung: 347 Euro, fällig binnen vier Wochen. Thomas hatte ein Jahr lang Bürgergeld mit schwankendem Einkommen aus einer Teilzeitstelle bezogen, der Bescheid war damals als vorläufig markiert. Er hat alle Nachweise eingereicht, glaubt er. Ob das Jobcenter richtig gerechnet hat, weiß er nicht. Die Widerspruchsfrist läuft vier Tage nach dem Datum auf dem Bescheid an und endet nach einem Monat. Abschließende Bescheide nach vorläufiger Bürgergeld-Bewilligung häufen sich gerade: Jobcenter arbeiten die Bewilligungszeiträume aus 2024 und 2025 ab. Für alle, deren Schlussbescheid nach dem 1. Juli 2026 ergeht, verschärft das 13. SGB II-Änderungsgesetz die Lage zusätzlich: Fehlende Nachweise können ab dann nur noch bis zum Widerspruchsbescheid eingereicht werden, nicht mehr vor Gericht. Das Widerspruchsverfahren ist die letzte Chance. Wer den Bescheid ungeprüft akzeptiert oder wartet, riskiert eine Rückforderung, die er nicht schuldet. Die Frage ist nicht, ob man widerspricht, sondern womit. Fünf konkrete Angriffspunkte machen abschließende Bescheide regelmäßig angreifbar, auch unabhängig davon, wie das Einkommen tatsächlich lag. Fünf Fehler, die jeden abschließenden Bescheid angreifbar machen Abschließende Bescheide unterliegen strengen Verfahrensanforderungen. Fünf davon werden so häufig verletzt, dass sie bei jedem Bescheid zuerst geprüft werden sollten. Fehler 1: Der Bescheid kommt zu spät. Ergeht innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Bewilligungszeitraums kein abschließender Bescheid, gelten die vorläufig bewilligten Leistungen kraft Gesetzes als abschließend festgesetzt. Die Jahresfrist beginnt am Tag nach dem letzten Tag des Bewilligungszeitraums. Wer Bürgergeld von Januar bis Dezember 2024 vorläufig erhalten hat, für den endete sie am 31. Dezember 2025. Ein Bescheid, der danach eingeht, ist in diesen Fällen unzulässig. Zwei Ausnahmen greifen: Wenn Sie selbst eine abschließende Entscheidung beantragt haben oder wenn das Jobcenter innerhalb eines Jahres Kenntnis von einem leistungsrelevanten Umstand außerhalb der Vorläufigkeitsgründe erlangt hat und darauf reagiert. Liegt keine dieser Ausnahmen vor, ist der verspätete Bescheid hinfällig. Liegt der Bescheid nach Ablauf der Jahresfrist im Briefkasten, lohnt sich der Widerspruch bereits allein wegen dieser Fristfrage. Fehler 2: Falsche Rechtsgrundlage im Bescheid. Manche Jobcenter stützen Korrekturen auf die allgemeine verwaltungsrechtliche Aufhebungsvorschrift, anstatt den gesetzlich vorgeschriebenen Weg über das Schlussabrechnungsverfahren zu gehen. Das Bundessozialgericht hat im Juli 2025 klargestellt: Diese allgemeinen Aufhebungsvorschriften sind für vorläufige Bürgergeld-Leistungen nach Ablauf des Bewilligungszeitraums gesperrt. Der einzig zulässige Weg ist die abschließende Entscheidung nach der speziellen Schlussabrechnungsvorschrift. Taucht in Ihrem Bescheid eine allgemeine verwaltungsrechtliche Aufhebungsnorm als Rechtsgrundlage auf, ist das ein starkes Indiz für einen rechtswidrigen Bescheid. Fehler 3: Fehlende oder fehlerhafte Mitwirkungsaufforderung. Bevor das Jobcenter einen Bescheid mit Nullfestsetzung oder Rückforderung erlässt, muss es eine Mitwirkungsaufforderung mit angemessener Frist und eine schriftliche Belehrung über die Rechtsfolgen verschickt haben. Fehlt eines davon, ist der Bescheid rechtswidrig. Bei Selbstständigen gilt nach den Weisungen der Bundesagentur für Arbeit eine Frist von mindestens zwei Monaten für die Einnahmen-Ausgaben-Erklärung als angemessen. War die gesetzte Frist kürzer, macht das die Nullfestsetzung angreifbar, auch wenn zwischen Aufforderung und Bescheid tatsächlich mehr Zeit verstrichen ist. Prüfen Sie: Haben Sie eine Aufforderung erhalten, stand ein konkretes Datum darin, und enthielt sie eine Belehrung über die Folgen bei Nichtmitwirkung? Fehler 4: Fehlerhafte oder fehlende Rechtsbehelfsbelehrung. Fehlt sie oder ist sie inhaltlich unrichtig, verlängert sich die Widerspruchsfrist von einem Monat auf ein Jahr. Das Bundessozialgericht hat im September 2023 klargestellt: Wenn im Briefkopf eines Bescheids die E-Mail-Adresse des Jobcenters steht, muss die Rechtsbehelfsbelehrung auch auf die Möglichkeit des elektronischen Widerspruchs hinweisen. Fehlt dieser Hinweis, ist die Belehrung unvollständig und die Jahresfrist offen. Das betrifft eine erhebliche Zahl von Bescheiden, weil viele Jobcenter ihre E-Mail-Adresse im Briefkopf führen, ohne die Belehrung anzupassen. Fehler 5: Rechenfehler bei der Einkommensberechnung. Das Jobcenter bildet ein Durchschnittseinkommen über alle Monate des Bewilligungszeitraums und verrechnet es monatsweise gegen den Bedarf. Die Fehlerquote ist hoch. Typische Probleme: Freibeträge auf Erwerbseinkommen werden falsch angesetzt oder vergessen. Einmalzuflüsse wie Jahresboni oder Steuerrückerstattungen werden dem Zuflussmonat als volles Monatseinkommen zugerechnet, obwohl sie auf den gesamten Bewilligungszeitraum zu verteilen wären. Legen Sie Ihre eigenen Kontoauszüge und Gehaltsabrechnungen neben die Berechnung im Bescheid. Stimmt die Einkommenssumme für jeden Monat, sind die Freibeträge korrekt abgezogen? Die 50-Euro-Bagatellgrenze: Wann keine Rückforderung zulässig ist Das Schlussabrechnungsrecht sieht eine gesetzliche Untergrenze vor: Das Jobcenter kann eine Rückzahlung nur dann verlangen, wenn die nach vollständiger Verrechnung aller Monate verbleibende Überzahlung mindestens 50 Euro für die gesamte Bedarfsgemeinschaft beträgt. Die Berechnung verläuft in zwei Schritten. Erst werden Über- und Unterzahlungen der einzelnen Monate gegeneinander saldiert. Erst was nach dieser Saldierung noch übrig bleibt, wird als Erstattungsforderung festgesetzt. Liegt dieser Restbetrag unter 50 Euro, besteht kein Erstattungsanspruch. Die Grenze gilt für die Bedarfsgemeinschaft insgesamt, nicht pro Person. Thomas B. prüft die Berechnung seines Bescheids und stellt fest, dass das Jobcenter einen Einmalbonus als volles Monatseinkommen gewertet hat, obwohl er auf den gesamten Bewilligungszeitraum zu verteilen gewesen wäre. Nach korrekter Verteilung ergibt sich nach Saldierung eine Gesamtdifferenz von 38 Euro, nicht 347 Euro. Unter der 50-Euro-Grenze: Die gesamte Forderung wäre unzulässig. Präklusion ab 1. Juli 2026: Das Widerspruchsverfahren ist die letzte Chance für Nachweise Bis zum 30. Juni 2026 galt die Rechtslage, die das Bundessozialgericht im November 2022 bestätigt hatte: Wer Unterlagen zu spät eingereicht hatte, konnte diese noch im Widerspruchsverfahren und sogar noch vor dem Sozialgericht nachreichen. Ab dem 1. Juli 2026 gilt das nicht mehr. Das 13. SGB II-Änderungsgesetz fügt eine materielle Ausschlussfrist in das Schlussabrechnungsrecht ein: Nachweise und Auskünfte, die erst nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens zugehen, dürfen bei der abschließenden Entscheidung nicht mehr berücksichtigt werden. Die Grenze liegt spätestens am Tag nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids. Das Sozialgericht darf diese Nachweise nicht mehr verwerten. Besonders riskant: Die neue Ausschlussfrist gilt für alle abschließenden Bescheide, die ab dem 1. Juli 2026 ergehen, unabhängig davon, für welchen Zeitraum vorläufig bewilligt wurde. Wer Bürgergeld für 2024 oder 2025 vorläufig bezogen hat und den Schlussbescheid erst im Herbst 2026 erhält, fällt unter diese neue Regel. Entscheidend ist das Datum des abschließenden Bescheids. Wer fehlende Unterlagen hat, die seinen Anspruch stützen, muss diese spätestens während das Widerspruchsverfahren läuft einreichen. Nach dem Widerspruch: Eilantrag, Klage, Beratungshilfe Der Widerspruch stoppt die Rückforderung nicht automatisch. Das Bürgergeld-Recht schließt die aufschiebende Wirkung für Aufhebungs- und Erstattungsbescheide aus. Das Jobcenter darf beginnen, den Betrag von laufenden Leistungen abzuziehen, auch wenn der Widerspruch noch läuft. Wer das verhindern will, muss die Aussetzung der Vollziehung beantragen. Der Antrag beim Sozialgericht im Eilverfahren ist der verlässlichere Weg: Er ist kostenlos, kann ohne Anwalt gestellt werden, und das Gericht kann das Jobcenter zur vorläufigen Weiterzahlung verpflichten. Weist das Jobcenter den Widerspruch zurück, ergeht ein Widerspruchsbescheid. Die Klagefrist beim Sozialgericht beträgt einen Monat nach Bekanntgabe. Bürgergeld-Beziehende haben typischerweise Anspruch auf Beratungshilfe für das Widerspruchsverfahren und auf Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren. Wer erst nach Ablauf der Monatsfrist erkennt, dass ein alter Bescheid fehlerhaft war, kann einen Überprüfungsantrag stellen, der rückwirkend bis zu vier Jahre wirkt. Häufige Fragen zum abschließenden Bürgergeld-Bescheid Stoppt der Widerspruch die Rückforderung? Nein, nicht automatisch. Das Bürgergeld-Recht schließt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs für Aufhebungs- und Erstattungsbescheide aus. Das Jobcenter kann sofort vollziehen. Um das zu verhindern, muss zusätzlich die Aussetzung der Vollziehung beantragt werden, am sichersten per Eilantrag beim Sozialgericht. Das Gericht kann das Jobcenter dann verpflichten, bis zur Entscheidung nicht einzuziehen. Was passiert, wenn ich die Monatsfrist für den Widerspruch verpasst habe? Prüfen Sie zuerst die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid. Fehlt der Hinweis auf den elektronischen Widerspruchsweg, obwohl eine E-Mail-Adresse im Briefkopf steht, ist die Belehrung unvollständig. In diesem Fall beträgt die Frist ein Jahr. Liegt auch diese Frist ab, bleibt der Überprüfungsantrag, der rechtswidrige Bescheide bis zu vier Jahre rückwirkend korrigieren kann. Gilt die neue Präklusionsregel ab Juli 2026 auch für Bürgergeld aus 2024? Ja. Entscheidend ist das Datum des abschließenden Bescheids, nicht der Beginn des Bewilligungszeitraums. Wer Bürgergeld für 2024 vorläufig bezogen hat und den Schlussbescheid erst im Herbst 2026 erhält, fällt unter die neue Ausschlussfrist. Das 13. SGB II-Änderungsgesetz enthält für diesen Paragrafen keine Übergangsregelung zugunsten älterer Bewilligungszeiträume. Kann ich auch Widerspruch einlegen, wenn ich tatsächlich Unterlagen zu spät eingereicht habe? Ja, und es lohnt sich. Reichen Sie die fehlenden Unterlagen gleichzeitig mit dem Widerspruch ein oder noch während das Widerspruchsverfahren läuft. Das Jobcenter muss diese bis zur Entscheidung berücksichtigen. Für Bescheide, die ab dem 1. Juli 2026 ergehen, ist das Widerspruchsverfahren die letzte Station: Was nach dem Widerspruchsbescheid kommt, wird im Klageverfahren nicht mehr verwertet. Quellen Bundesministerium der Justiz: § 41a SGB II, Vorläufige Entscheidung, Fassung ab 1. Januar 2023 Bundesgesetzblatt: Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze, BGBl. 2026 I Nr. 107, ausgefertigt 16. April 2026 Bundessozialgericht: Urteil vom 16. Juli 2025, B 7 AS 19/24 R, allgemeine Aufhebungsvorschriften bei vorläufiger Bürgergeld-Bewilligung nach Ablauf des Bewilligungszeitraums gesperrt Bundessozialgericht: Urteil vom 29. November 2022, B 4 AS 64/21 R, keine materielle Präklusion im Widerspruchsverfahren (Rechtslage bis 30. Juni 2026) Bundessozialgericht: Urteil vom 27. September 2023, B 7 AS 10/22 R, Anforderungen an vollständige Rechtsbehelfsbelehrung Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen § 41a SGB II, Stand 1. Juli 2023 Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen § 41a SGB II, Stand 1. Juli 2023

Beitragsbild von: Rentner ab 70 dürfen bald nicht mehr Auto fahren? Das stimmt und das nicht

17. Mai 2026

Viele ältere Autofahrerinnen und Autofahrer sind derzeit verunsichert. In sozialen Netzwerken, auf Videoplattformen und in manchen Überschriften entsteht der Eindruck, Rentnerinnen und Rentner müssten ihren Führerschein bald abgeben, sobald sie ein bestimmtes Alter erreichen. Besonders häufig kursieren drei Behauptungen: Ab 70 oder 75 Jahren drohe ein Fahrverbot, alle fünf Jahre werde automatisch ein Gesundheitstest fällig, und der Führerscheinumtausch bedeute eine neue Fahrprüfung. Für viele Menschen, die im Alltag auf ihr Auto angewiesen sind, klingt das bedrohlich. Doch die Rechtslage ist deutlich anders. Nach aktuellem Stand gibt es in Deutschland kein automatisches Fahrverbot für Senioren ab 70, keinen pauschalen Pflicht-Gesundheitstest nur wegen des Alters und auch keine neue Fahrprüfung beim bloßen Umtausch des Führerscheins. Dennoch gibt es Änderungen - auch für Senioren. Woher kommen die Gerüchte? Der Ursprung liegt vor allem in der Reform der EU-Führerscheinregeln. In den vergangenen Jahren wurde tatsächlich darüber diskutiert, ob ältere Fahrerinnen und Fahrer ihre Fahreignung regelmäßiger nachweisen sollten. Solche Vorschläge wurden in Teilen der öffentlichen Debatte stark verkürzt wiedergegeben. Aus einer Diskussion wurde schnell die Behauptung, Senioren dürften bald nicht mehr Auto fahren. Diese Zuspitzung sorgt für Aufmerksamkeit, trifft die tatsächliche Lage aber nicht. Die EU hat zwar neue Vorgaben für Führerscheine beschlossen, eine europaweite Pflichtprüfung allein wegen des Alters wurde jedoch nicht eingeführt. Kein automatisches Fahrverbot ab 70 oder 75 In Deutschland verliert niemand automatisch den Führerschein, nur weil er 70, 75 oder 80 Jahre alt wird. Entscheidend ist nicht das Geburtsdatum, sondern die Frage, ob jemand sicher am Straßenverkehr teilnehmen kann. Das gilt für junge Fahrer ebenso wie für ältere. Wer körperlich oder geistig nicht mehr in der Lage ist, ein Fahrzeug sicher zu führen, darf sich nicht ans Steuer setzen. Daraus folgt aber kein pauschales Fahrverbot für eine ganze Altersgruppe. Ein 78-jähriger Mensch kann sehr sicher fahren, während ein deutlich jüngerer Mensch wegen Krankheit, Medikamenten oder Suchtproblemen fahruntauglich sein kann. Kommt ab 70 automatisch alle fünf Jahre ein Gesundheitstest? Auch diese Behauptung ist in dieser pauschalen Form falsch. Die neue EU-Führerscheinrichtlinie sieht keine automatische Pflicht vor, nach der alle Menschen ab 70 alle fünf Jahre einen Gesundheitstest absolvieren müssen. Die EU lässt den Mitgliedstaaten Spielraum. Länder können unter bestimmten Bedingungen kürzere Gültigkeitsfristen oder zusätzliche Anforderungen vorsehen, etwa für Fahrer ab 65 Jahren. Deutschland hat bislang aber keine allgemeine Pflicht eingeführt, nach der Senioren ab 70 regelmäßig zum Gesundheitscheck müssen, um weiter Auto fahren zu dürfen. Wer heute in Deutschland einen normalen Pkw-Führerschein besitzt, muss also nicht allein wegen seines Alters automatisch zur ärztlichen Untersuchung. Was sich durch die EU-Reform tatsächlich ändert Die neuen EU-Regeln modernisieren vor allem das Führerscheinwesen. Dazu gehören digitale Führerscheine, einheitlichere Vorgaben in der EU und eine befristete Gültigkeit von Führerscheindokumenten. Wichtig ist dabei die Unterscheidung zwischen Führerscheindokument und Fahrerlaubnis. Das Dokument kann ablaufen und erneuert werden müssen, die Fahrerlaubnis selbst bleibt davon grundsätzlich unberührt. Das bedeutet: Wer einen Kartenführerschein erneuert oder einen alten Papierführerschein umtauscht, beantragt in der Regel ein neues Dokument. Daraus wird keine neue Fahrprüfung. Der Führerscheinumtausch ist keine neue Fahrprüfung Viele ältere Menschen besitzen noch graue oder rosa Papierführerscheine oder ältere Kartenführerscheine. Diese Dokumente müssen nach festgelegten Fristen gegen moderne EU-Führerscheine umgetauscht werden. Der Grund dafür ist nicht eine neue Bewertung der Fahrfähigkeit. Es geht um ein einheitlicheres, fälschungssichereres Dokument und um eine bessere Erfassung im Führerscheinregister. Beim reinen Umtausch muss keine theoretische und keine praktische Fahrprüfung wiederholt werden. Auch wer die Umtauschfrist versäumt, verliert dadurch nicht automatisch seine Fahrerlaubnis, muss aber mit einem ungültigen Dokument rechnen. Übersicht: Gerücht und Wirklichkeit Behauptung Einordnung Senioren ab 70 dürfen bald nicht mehr Auto fahren. Falsch. In Deutschland gibt es kein automatisches Fahrverbot allein wegen des Alters. Ab 70 kommt automatisch alle fünf Jahre ein Gesundheitstest. So nicht richtig. Eine pauschale Pflicht für alle Senioren ab 70 besteht in Deutschland derzeit nicht. Der Führerscheinumtausch bedeutet eine neue Fahrprüfung. Falsch. Der Umtausch ist eine verwaltungstechnische Erneuerung des Dokuments. Die EU kann neue Regeln für Führerscheine festlegen. Richtig. Die EU hat neue Regeln beschlossen, lässt den Staaten aber Spielräume bei medizinischen Anforderungen. Ältere Fahrer sollten ihre Fahrtüchtigkeit nie überprüfen lassen. Nein. Freiwillige Checks, Sehtests oder Fahrtrainings können sinnvoll sein, auch ohne gesetzliche Pflicht. Warum freiwillige Checks trotzdem sinnvoll sein können Dass es keine pauschale Pflicht gibt, bedeutet nicht, dass das Thema unwichtig wäre. Mit zunehmendem Alter können Sehvermögen, Reaktionsfähigkeit, Beweglichkeit und Konzentration nachlassen. Auch Medikamente können die Fahrtüchtigkeit beeinflussen. Besonders problematisch kann es werden, wenn mehrere Arzneimittel gleichzeitig eingenommen werden oder Nebenwirkungen wie Müdigkeit, Schwindel oder verlangsamte Reaktionen auftreten. Ein freiwilliger Sehtest, ein Gespräch mit dem Hausarzt oder eine Rückmeldefahrt mit einem Fahrlehrer kann deshalb hilfreich sein. Solche Angebote dienen nicht dazu, Menschen den Führerschein wegzunehmen, sondern können Sicherheit geben. Was Angehörige beachten sollten Wenn Familienmitglieder Zweifel an der Fahrtüchtigkeit eines älteren Menschen haben, ist Fingerspitzengefühl wichtig. Vorwürfe oder Druck führen oft zu Abwehr. Hilfreicher ist ein ruhiges Gespräch über konkrete Beobachtungen. Dazu können Beinahe-Unfälle, Probleme beim Einparken, häufiges Übersehen von Schildern oder Unsicherheit an Kreuzungen gehören. Oft ist ein neutraler Blick von außen sinnvoll. Eine freiwillige Fahrstunde, ein Fahrsicherheitstraining oder eine ärztliche Einschätzung kann die Situation besser klären als ein Streit innerhalb der Familie. Fazit: Keine Panik vor pauschalen Senioren-Verboten Die verbreiteten Warnungen vor einem automatischen Fahrverbot ab 70 oder einer pauschalen Pflichtprüfung alle fünf Jahre sind nach aktueller Lage nicht zutreffend. In Deutschland dürfen Senioren weiter Auto fahren, solange sie dazu geeignet sind. Auch der Führerscheinumtausch ist kein versteckter Test. Er betrifft das Dokument, nicht automatisch die Fahrerlaubnis. Trotzdem bleibt Eigenverantwortung wichtig. Wer merkt, dass Sehen, Reaktion oder Konzentration nachlassen, sollte das ernst nehmen und freiwillig prüfen lassen, wie sicher er noch unterwegs ist. Kurzes Beispiel aus der Praxis Herr Schneider ist 74 Jahre alt und fährt seit mehr als 50 Jahren unfallfrei. Als er von angeblichen Pflichtprüfungen ab 70 hört, befürchtet er, seinen Führerschein bald abgeben zu müssen. Bei der Führerscheinstelle erfährt er, dass er lediglich sein altes Dokument fristgerecht umtauschen muss. Eine neue Fahrprüfung ist dafür nicht vorgesehen. Weil er selbst merkt, dass ihm Nachtfahrten schwerer fallen, vereinbart er zusätzlich freiwillig einen Sehtest und eine Rückmeldefahrt bei einer Fahrschule. Am Ende behält er seine Mobilität, fährt aber bewusster und meidet künftig längere Strecken bei Dunkelheit. Faktencheck Behauptung: Senioren ab 70 dürfen bald nicht mehr Auto fahren, müssen automatisch alle fünf Jahre einen Gesundheitstest machen und müssen beim Führerscheinumtausch eine neue Fahrprüfung ablegen. Bewertung: Falsch. Begründung: In Deutschland gibt es derzeit kein automatisches Fahrverbot für Senioren ab 70. Auch ein pauschaler Gesundheitstest alle fünf Jahre allein wegen des Alters ist nicht vorgeschrieben. Der reguläre Führerscheinumtausch betrifft das Dokument und bedeutet keine neue theoretische oder praktische Fahrprüfung. Quellen Bundesregierung: Informationen zum Führerscheinumtausch und zur Frage, ob eine Fahrprüfung wiederholt werden muss. Bundesministerium für Verkehr: Informationen zum Führerscheinumtausch, Besitzstand und ärztlichen Untersuchungen in besonderen Altfällen. Europäische Kommission: Informationen zum Inkrafttreten der modernisierten EU-Regeln für Führerscheine und Fahrverbote. Europäisches Parlament: Informationen zur Reform der EU-Führerscheinrichtlinie, zur Gültigkeit von Führerscheinen und zu möglichen Spielräumen der Mitgliedstaaten. ADAC: Einordnung zur Frage, ob regelmäßige Medizinchecks für Autofahrer verpflichtend werden.

Beitragsbild von: Pflegegrad: 12 Diagnosen und trotzdem nur PG 1 - Das kann jedem passieren

17. Mai 2026

Ein Versicherter verlangte höhere Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung. Statt Pflegegrad 1 wollte er zunächst mindestens Pflegegrad 2, später sogar Pflegegrad 3 oder 4 erhalten. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg wies seine Berufung jedoch zurück. Entscheidend war: Nicht die Zahl oder Schwere der Diagnosen allein bestimmt den Pflegegrad, sondern die nachweisbaren Einschränkungen der Selbstständigkeit in den gesetzlich festgelegten Pflege-Modulen. ( L 11 P 1718/25) Kläger wollte höheren Pflegegrad Der 1946 geborene Kläger beantragte im Oktober 2022 Leistungen aus der Pflegeversicherung. Nach einer Begutachtung durch den Medizinischen Dienst erhielt er Pflegegrad 1. Der MD stellte damals 12,5 gewichtete Gesamtpunkte fest. Der Kläger legte Widerspruch ein. Er verwies unter anderem auf Depressionen, starke Müdigkeit, Schwindel, Inkontinenz, Schmerzen, Mobilitätsprobleme und erhebliche Einschränkungen im Alltag. Er machte geltend, er könne sich nicht mehr ausreichend selbst versorgen und benötige deutlich mehr Hilfe. Die Pflegekasse blieb zunächst bei Pflegegrad 1. Auch das Sozialgericht Heilbronn wies die Klage ab. Gericht: Krankheiten allein reichen nicht aus Das Landessozialgericht stellte klar, dass für den Pflegegrad nicht allein die Diagnosen maßgeblich sind. Entscheidend ist, wie stark die gesundheitlichen Einschränkungen die Selbstständigkeit tatsächlich beeinträchtigen. Der Kläger hatte zahlreiche Erkrankungen vorgetragen, darunter Polyarthrose, Prostata- und Darmkrebs, Fatigue-Syndrom, Fibromyalgie, Makuladegeneration, Atemprobleme, Vorhofflimmern und weitere Beschwerden. Das Gericht betonte jedoch: Auch schwere oder belastende Erkrankungen führen nicht automatisch zu einem höheren Pflegegrad. Maßgeblich ist, ob und in welchem Umfang eine Person bei den gesetzlich festgelegten Verrichtungen auf Hilfe anderer angewiesen ist. Pflegegrad wird nach sechs Modulen bewertet Die Pflegebedürftigkeit wird nach dem SGB XI anhand von sechs Bereichen beurteilt: Mobilität Kognitive und kommunikative Fähigkeiten Verhaltensweisen und psychische Problemlagen Selbstversorgung Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte Für jedes Modul werden Punkte vergeben. Daraus ergibt sich der Pflegegrad. Pflegegrad 2 beginnt erst ab 27 gewichteten Gesamtpunkten. Pflegegrad 3 setzt mindestens 47,5 Punkte voraus. Pflegegrad 4 beginnt ab 70 Punkten. Kein höherer Pflegegrad für die Vergangenheit Für den Zeitraum ab Antragstellung im Oktober 2022 bis Ende Juli 2025 sah das Gericht lediglich Pflegegrad 1 als nachgewiesen an. Ein vom Gericht beauftragter Pflegesachverständiger hatte den Kläger im August 2025 begutachtet und zunächst 16,75 Punkte angenommen. Das Gericht bewertete einzelne Punkte jedoch anders und kam auf 12,5 gewichtete Punkte. Das reichte gerade für Pflegegrad 1. Für rine rückwirkende Anerkennung eines höheren Pflegegrades fehlten Nachweise, so die Richter. Der Kläger hatte zwar umfangreiche Beschwerden und Hilfebedarf geschildert. Nach Auffassung des Gerichts ließ sich daraus aber nicht mit der nötigen Sicherheit ableiten, dass bereits vor August 2025 die Voraussetzungen für Pflegegrad 2 erfüllt waren. Pflegegrad 2 ab August 2025 anerkannt Während des Berufungsverfahrens veranlasste die Pflegekasse eine neue Begutachtung durch den Medizinischen Dienst. Diese ergab ab August 2025 Pflegegrad 2 mit 27,5 gewichteten Punkten. Die Pflegekasse bewilligte daraufhin Pflegegeld nach Pflegegrad 2 ab dem 01.08.2025 in Höhe von 347 Euro monatlich. Einen höheren Pflegegrad lehnte das Gericht aber auch für diesen Zeitraum ab. Pflegegrad 3 wäre erst ab 47,5 Punkten möglich gewesen. Diese Schwelle wurde nach Auffassung des Landessozialgerichts deutlich nicht erreicht. Haushaltsführung zählt nicht vollständig für den Pflegegrad Der Kläger machte unter anderem geltend, er könne nicht kochen, sein Bett nicht selbst machen, keine Matratzen drehen und seine Kleidung nicht selbst waschen. Das Gericht stellte dazu klar: Ein Hilfebedarf im Haushalt kann zwar tatsächlich bestehen. Für die konkrete Einstufung in einen Pflegegrad zählen aber nur die gesetzlich vorgesehenen Pflegekriterien. Nicht jede Einschränkung im Alltag erhöht automatisch die Punktzahl im Begutachtungsinstrument. Fehlende Mitwirkung kann zulasten des Versicherten gehen Bereits das Sozialgericht hatte darauf hingewiesen, dass eine gerichtliche Begutachtung zunächst nicht zustande kam, weil der Kläger nicht ausreichend mitwirkte. Ein Gutachten nach Aktenlage hielt die Pflegegutachterin nicht für möglich. Das Sozialgericht entschied deshalb nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast: Wenn sich ein höherer Pflegegrad nicht feststellen lässt und weitere Aufklärung an fehlender Mitwirkung scheitert, geht dies zulasten des Versicherten. Auch das Landessozialgericht sah die Voraussetzungen für höhere Leistungen nicht als bewiesen an. Weitere Anträge waren unzulässig Der Kläger stellte zudem weitere Anträge, etwa auf einen Zuschuss für ein nutzbares Fahrzeug, eine Rehakur mit Schwefelbad, einen Elektrorollstuhl, die Anerkennung Ägyptens nicht als Ausland sowie weitere Leistungen. Diese Anträge waren im vorliegenden Verfahren unzulässig, sondern allein die Frage des höheren Pflegegrades. Außerdem seien für bestimmte Leistungen nicht die Pflegekasse, sondern gegebenenfalls andere Leistungsträger wie die Krankenkasse zuständig. FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen und Antworten 1. Reichen viele Diagnosen für einen höheren Pflegegrad? Nein. Entscheidend ist nicht allein, welche Krankheiten vorliegen. Maßgeblich ist, wie stark diese Erkrankungen die Selbstständigkeit in den gesetzlich festgelegten Pflegebereichen einschränken. 2. Ab wann gibt es Pflegegrad 2? Pflegegrad 2 beginnt ab 27 gewichteten Gesamtpunkten. Im Fall des Klägers sah das Gericht diese Schwelle erst ab August 2025 als erreicht an. 3. Warum bekam der Kläger keinen Pflegegrad 3? Pflegegrad 3 setzt mindestens 47,5 gewichtete Gesamtpunkte voraus. Nach Auffassung des Landessozialgerichts lagen die nachweisbaren Einschränkungen deutlich darunter. 4. Zählen Kochen, Wäschewaschen und Bettenmachen für den Pflegegrad?Nicht in vollem Umfang. Hilfen im Haushalt können zwar tatsächlich notwendig sein, erhöhen aber nicht automatisch den Pflegegrad. Entscheidend sind die Kriterien des Begutachtungsinstruments, etwa Mobilität, Selbstversorgung, kognitive Fähigkeiten und krankheitsbedingte Anforderungen. 5. Was sollten Betroffene bei einem Antrag auf höheren Pflegegrad beachten? Betroffene sollten möglichst konkret dokumentieren, bei welchen Tätigkeiten sie Hilfe brauchen, wie oft diese Hilfe nötig ist und ob sie vollständig oder nur teilweise unterstützt werden müssen. Wichtig ist außerdem, an Begutachtungen mitzuwirken, weil fehlende Mitwirkung zulasten des Versicherten gehen kann. Fazit Das Urteil zeigt: Wer einen höheren Pflegegrad durchsetzen will, muss konkrete Einschränkungen in den Pflege-Modulen nachweisen. Ärztliche Diagnosen, Schmerzen, Fatigue oder schwere Erkrankungen allein reichen nicht aus. Wichtig ist, genau darzulegen, bei welchen Verrichtungen regelmäßig Hilfe nötig ist, wie häufig diese Hilfe erforderlich ist und ob die Einschränkungen den Kriterien der Pflegebegutachtung entsprechen. Ohne belastbare Feststellungen durch Gutachten oder konkrete Nachweise bleibt es beim niedrigeren Pflegegrad.

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Diese Plattform will daher denen eine Stimme geben, die kein Gehör finden, weil sie keine gesellschaftliche Lobby besitzen. Bezieher von Bürgergeld (ehemals Hartz IV) werden nicht selten als "dumm" oder "faul" abgestempelt. Es reicht nicht, dass Leistungsberechtigte mit den täglichen Einschränkungen zu kämpfen haben, es sind auch die täglichen Anfeindungen in den Jobcentern, in der Schule, in der Familie oder auf der Straße. Neben aktuellen Informationen zur Rechtssprechung konzentrieren wir uns auch auf Einzelfälle, die zum Teil skandalös sind. Wir decken auf und helfen damit den Betroffenen. Denn wenn eine Öffentlichkeit hergestellt wurde, müssen die Jobcenter agieren. Sie bekommen dadurch Druck. Lesen Sie mehr darüber in unserem redaktionellem Leitfaden!

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Bürgergeld News

Befristete Erwerbsminderungsrente verlängern: Dann ist der beste Zeitpunkt

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17. Mai 2026

Wer eine befristete Erwerbsminderungsrente bezieht, sollte das Ablaufdatum im Rentenbescheid sehr genau im Blick behalten. Denn die Zahlung endet nicht automatisch erst dann, wenn sich der Gesundheitszustand verbessert hat, sondern mit dem im Bescheid genannten Monat. Soll die Rente weitergezahlt werden, muss rechtzeitig ein Antrag auf Weiterzahlung gestellt werden. Der beste Zeitpunkt liegt in der Praxis meist etwa vier bis fünf Monate vor dem Ende der bewilligten Rente. So bleibt der Deutschen Rentenversicherung genug Zeit, den Antrag zu prüfen, ärztliche Unterlagen anzufordern und bei Bedarf weitere Gutachten einzuholen. Wer erst kurz vor Ablauf handelt, riskiert eine Lücke bei der Auszahlung. Warum befristete EM-Renten überhaupt auslaufen Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden in vielen Fällen zunächst nur auf Zeit bewilligt. Das liegt daran, dass die Rentenversicherung regelmäßig prüft, ob sich der Gesundheitszustand wieder so weit verbessern könnte, dass eine Erwerbstätigkeit möglich wird. Die Befristung kann verlängert werden, wenn die Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind. Nach § 102 SGB VI werden Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit grundsätzlich befristet geleistet. Die Befristung erfolgt längstens für drei Jahre und kann verlängert werden. Jede Verlängerung ist erneut auf höchstens drei Jahre begrenzt. Der beste Zeitpunkt: nicht zu früh, aber rechtzeitig Als Orientierung gilt: Der Weiterzahlungsantrag sollte spätestens vier bis fünf Monate vor Ablauf der befristeten EM-Rente gestellt werden. Dieser Zeitraum ist realistisch, weil die Prüfung nicht nur aus einem Formular besteht. Die Rentenversicherung bewertet erneut, ob die gesundheitlichen Einschränkungen weiterhin bestehen und ob sie die Erwerbsfähigkeit weiterhin entsprechend mindern. Zu früh sollte der Antrag allerdings auch nicht gestellt werden. Liegt das Ende der Bewilligung noch weit in der Zukunft, fehlen oft aktuelle medizinische Befunde. Entscheidend ist eine nachvollziehbare Einschätzung des gegenwärtigen Gesundheitszustands und der voraussichtlichen Entwicklung. Wer sich an der Vier-bis-fünf-Monats-Frist orientiert, verbindet Planungssicherheit mit ausreichend aktuellen Unterlagen. Dieser Zeitpunkt ist deshalb in vielen Fällen der sinnvollste Kompromiss. Er schützt vor unnötigem Zeitdruck und senkt das Risiko, dass die Rentenzahlung unterbrochen wird. Welches Formular wird benötigt? Für die Weiterzahlung der Erwerbsminderungsrente stellt die Deutsche Rentenversicherung das Formular R0120 bereit. Es trägt die Bezeichnung „Antrag auf Weiterzahlung einer Rente wegen Erwerbsminderung / Rente für Bergleute über den Wegfallmonat hinaus“. Das Formular kann online genutzt oder als PDF heruntergeladen werden. Wichtig ist, dass es sich nicht um einen völlig neuen Erstantrag handelt. Trotzdem prüft die Rentenversicherung erneut, ob die gesetzlichen Voraussetzungen noch vorliegen. Versicherte sollten den Antrag daher nicht als bloße Formalität behandeln. Warum aktuelle Befunde so wichtig sind Der Weiterzahlungsantrag ist nur so stark wie die medizinischen Nachweise, die ihn stützen. Die Rentenversicherung benötigt aktuelle Befundberichte, Arztbriefe, Klinikberichte, Reha-Unterlagen oder Therapieübersichten. Besonders hilfreich sind Dokumente, die konkret beschreiben, welche Einschränkungen im Alltag und im Erwerbsleben weiterhin bestehen. Allgemeine Aussagen wie „weiterhin krank“ reichen häufig nicht aus. Besser sind aktuelle Unterlagen, die erklären, welche Tätigkeiten nicht möglich sind, wie belastbar die betroffene Person ist und ob eine Besserung absehbar erscheint. Auch Veränderungen seit der letzten Bewilligung sollten nachvollziehbar dargestellt werden. Versicherte sollten deshalb frühzeitig ihre behandelnden Ärztinnen und Ärzte informieren. So bleibt genug Zeit, Befunde anzufordern und unvollständige Unterlagen zu ergänzen. Das kann später Rückfragen und Verzögerungen vermeiden. Was passiert, wenn der Antrag zu spät gestellt wird? Wird der Antrag erst kurz vor Ablauf der Befristung gestellt, kann die Rentenversicherung möglicherweise nicht rechtzeitig entscheiden. Die bisherige Bewilligung endet dann mit dem genannten Datum im Bescheid. Ein laufender Antrag allein garantiert keine nahtlose Zahlung. Kommt es zu einer Unterbrechung, kann das finanziell belastend werden. Betroffene sollten dann prüfen, ob vorübergehend andere Leistungen infrage kommen. Je nach persönlicher Situation können etwa Krankengeld, Arbeitslosengeld oder Bürgergeld relevant werden. Noch besser ist es, diese Lage zu vermeiden. Wer den Antrag mehrere Monate vor Ablauf stellt und die Unterlagen vollständig einreicht, verbessert die Chancen auf eine Entscheidung vor dem Ende der bisherigen Bewilligung. Eine Garantie gibt es dennoch nicht, weil die Bearbeitungsdauer vom Einzelfall abhängt. Übersicht: Wann sollte was erledigt werden? Zeitpunkt Empfohlener Schritt Etwa sechs Monate vor Ablauf Rentenbescheid prüfen, Ablaufdatum notieren und ärztliche Unterlagen sichten. Etwa vier bis fünf Monate vor Ablauf Antrag auf Weiterzahlung stellen, idealerweise mit aktuellen medizinischen Nachweisen. Nach Antragstellung Rückfragen der Rentenversicherung zeitnah beantworten und fehlende Unterlagen nachreichen. Kurz vor Ablauf ohne Entscheidung Bei der Rentenversicherung nach dem Stand fragen und vorsorglich mögliche Übergangsleistungen prüfen. Was Betroffene vor dem Antrag prüfen sollten Vor dem Antrag sollte zuerst der Rentenbescheid gelesen werden. Dort steht, bis zu welchem Monat die Rente bewilligt wurde. Dieses Datum ist der Ausgangspunkt für die persönliche Fristenplanung. Danach sollten Betroffene klären, ob sich ihr Gesundheitszustand seit der letzten Entscheidung verändert hat. Hat sich die Lage verschlechtert, sollten entsprechende Befunde beigelegt werden. Hat sich die Lage nicht verbessert, sollte auch das durch aktuelle ärztliche Unterlagen belegt werden. Auch Reha-Berichte können bedeutsam sein. Sie enthalten oft Einschätzungen zur Leistungsfähigkeit und zur Belastbarkeit. Gerade bei psychischen Erkrankungen, chronischen Schmerzen oder komplexen Krankheitsbildern können laufende Therapieberichte die Einschätzung erleichtern. Wann eine unbefristete EM-Rente möglich sein kann Eine befristete EM-Rente kann verlängert werden, solange die Voraussetzungen weiterhin bestehen. Unter bestimmten Umständen kommt auch eine unbefristete Bewilligung infrage. Das ist vor allem dann denkbar, wenn eine Besserung des Gesundheitszustands unwahrscheinlich erscheint. Ob eine dauerhafte Bewilligung möglich ist, entscheidet die Rentenversicherung anhand der medizinischen Prognose. Versicherte können dies nicht allein durch einen Antrag erzwingen. Sie können aber durch aussagekräftige Unterlagen dazu beitragen, dass die tatsächliche gesundheitliche Lage erkennbar wird. Praktische Fehler, die Betroffene vermeiden sollten Ein häufiger Fehler ist das Warten auf Post von der Rentenversicherung. Zwar werden in der Praxis oft einige Monate vor Ablauf Unterlagen verschickt, verlassen sollte man sich darauf aber nicht. Entscheidend bleibt, dass der Antrag rechtzeitig eingeht. Ein weiterer Fehler ist ein Antrag ohne aktuelle Nachweise. Wer nur das Formular einreicht, muss häufiger mit Rückfragen rechnen. Das verlängert die Bearbeitung und kann die Entscheidung verzögern. Auch ungenaue Angaben können Probleme verursachen. Wer Nebenjobs, Reha-Maßnahmen, Krankenhausaufenthalte oder neue Diagnosen nicht vollständig angibt, erschwert die Prüfung. Besser ist eine klare und vollständige Darstellung. Fazit: Vier bis fünf Monate vorher ist meist der beste Zeitpunkt Der beste Zeitpunkt für den Antrag auf Verlängerung einer befristeten EM-Rente liegt in der Regel vier bis fünf Monate vor Ablauf der aktuellen Bewilligung. Dann sind die medizinischen Angaben meist aktuell genug, und die Rentenversicherung hat noch ausreichend Zeit für die Prüfung. Wer früher plant, vermeidet unnötigen Druck. Besonders wichtig sind vollständige und aktuelle medizinische Unterlagen. Sie zeigen, ob die Erwerbsminderung weiterhin besteht und wie sich der Gesundheitszustand entwickelt hat. Versicherte sollten deshalb nicht nur das Formular ausfüllen, sondern den Antrag sorgfältig vorbereiten. Kurzes Beispiel aus der Praxis Eine Versicherte erhält eine befristete volle Erwerbsminderungsrente bis Ende Oktober 2026. Bereits im Mai prüft sie ihren Bescheid und bittet ihre behandelnde Fachärztin um einen aktuellen Befundbericht. Im Juni stellt sie den Antrag auf Weiterzahlung und reicht zusätzlich einen neuen Klinikbericht ein. Die Rentenversicherung fordert später noch eine ergänzende Auskunft an, die sie innerhalb weniger Tage nachreicht. Weil der Antrag früh genug gestellt wurde, bleibt noch Zeit für die Prüfung. Im Idealfall liegt die Entscheidung vor, bevor die bisherige Bewilligung endet. Häufige Fragen zur Verlängerung der befristeten EM-Rente Wann sollte ich die Verlängerung meiner befristeten EM-Rente beantragen? Der Antrag auf Weiterzahlung sollte in der Regel etwa vier bis fünf Monate vor Ablauf der bewilligten Erwerbsminderungsrente gestellt werden. So bleibt genug Zeit für die Prüfung durch die Deutsche Rentenversicherung und für mögliche Rückfragen. Was passiert, wenn ich den Antrag zu spät stelle? Wird der Antrag zu spät gestellt, kann es zu einer Unterbrechung der Rentenzahlung kommen. Die bisherige Bewilligung endet mit dem im Rentenbescheid genannten Monat, auch wenn über den neuen Antrag noch nicht entschieden wurde. Welches Formular brauche ich für die Weiterzahlung der EM-Rente? Für die Weiterzahlung einer Rente wegen Erwerbsminderung wird in der Regel das Formular R0120 der Deutschen Rentenversicherung verwendet. Es handelt sich dabei um den Antrag auf Weiterzahlung über den bisherigen Wegfallmonat hinaus. Muss ich für die Verlängerung neue ärztliche Unterlagen einreichen? Ja, aktuelle medizinische Unterlagen sind sehr wichtig. Dazu gehören zum Beispiel Befundberichte, Arztbriefe, Reha-Berichte oder Klinikunterlagen, die den aktuellen Gesundheitszustand und die weiter bestehende Einschränkung der Erwerbsfähigkeit beschreiben. Wird die EM-Rente automatisch verlängert? Nein, eine befristete Erwerbsminderungsrente wird nicht automatisch verlängert. Versicherte müssen selbst einen Antrag auf Weiterzahlung stellen, damit die Rentenversicherung erneut prüfen kann, ob die Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind. Kann eine befristete EM-Rente auch unbefristet bewilligt werden? Ja, das ist möglich, wenn aus medizinischer Sicht nicht mehr mit einer Besserung der Erwerbsfähigkeit zu rechnen ist. Die Entscheidung trifft die Rentenversicherung auf Grundlage der vorliegenden medizinischen Unterlagen und Gutachten. Was sollte ich tun, wenn kurz vor Ablauf noch keine Entscheidung vorliegt? In diesem Fall sollte zeitnah bei der Rentenversicherung nach dem Bearbeitungsstand gefragt werden. Zusätzlich kann es sinnvoll sein, vorsorglich zu prüfen, ob für eine Übergangszeit andere Leistungen wie Krankengeld, Arbeitslosengeld oder Bürgergeld infrage kommen. Quellen Deutsche Rentenversicherung: Formular R0120, Antrag auf Weiterzahlung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Deutsche Rentenversicherung: Informationen zur Erwerbsminderungsrente und zur Prüfung der Erwerbsfähigkeit. Gesetze im Internet: § 102 SGB VI zur Befristung und Verlängerung von Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Sozialverband VdK Sachsen: Merkblatt zum Ablauf befristeter Erwerbsminderungsrenten und zur empfohlenen Antragstellung vier bis fünf Monate vor Ablauf.

Aktuelle Urteile zum Bürgergeld, Sozialhilfe und Rente

Urteil mit Folgen: Droht jetzt vielen das Ende der Rente wegen einer Erwerbsminderung?

Beitragsbild von: Urteil mit Folgen: Droht jetzt vielen das Ende der Rente wegen einer Erwerbsminderung?

17. Mai 2026

Am 18. März 2025 hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg mit dem Aktenzeichen L 13 R 276/22 eine Entscheidung gefällt, die den bisher geltenden Maßstab für den Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung (EM-Rente) bei psychischen Leiden grundlegend verschiebt. Künftig, so das Gericht, genüge es nicht mehr, "eine krankheitsbedingte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit nachzuweisen; vielmehr müsse die psychische Erkrankung das gesamte private, soziale und alltägliche Leben „übernommen“ haben, um als rentenrechtlich relevant zu gelten". Der konkrete Fall Geklagt hatte ein 1966 geborener Mann, der seit 2001 arbeitslos ist und wiederholt eine EM-Rente beantragt hatte. Trotz ärztlich attestierter Panik- und Angststörungen sowie Persönlichkeitsauffälligkeiten verneinten sowohl die Rentenversicherung als auch das Sozial- und schließlich das Berufungsgericht eine quantitative Einschränkung seiner Erwerbsfähigkeit. Das LSG stützte sich im Berufungsurteil maßgeblich auf ein Sachverständigengutachten, das unter anderem einen „sekundären Krankheitsgewinn“ durch familiäre Fürsorge und fehlende Medikamentenspiegel festhielt. Die neue Prüfgröße „gesamte Lebensführung“ In den Entscheidungsgründen formuliert der Senat wörtlich, eine quantitative Leistungsminderung liege erst dann vor, „wenn die psychische Störung die gesamte Lebensführung übernommen hat“. Damit verknüpfen die Richter den arbeitsrechtlichen Leistungsbegriff des § 43 SGB VI mit einer sozial- und höchstpersönlichen Bewertung aller Lebensbereiche – ein Schritt, den es in dieser Deutlichkeit bislang nicht gab. Widerspruch zum Gesetzeswortlaut § 43 SGB VI stellt ausdrücklich auf die Fähigkeit ab, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei oder sechs Stunden täglich zu arbeiten. Ob und wie stark Betroffene ihre Freizeit, Familie oder sozialen Kontakte noch bewältigen, spielt im Gesetzestext keine Rolle. Das LSG schreibt die Norm damit faktisch fort, ohne dass der Gesetzgeber – dem allein diese Kompetenz zusteht – eine entsprechende Änderung beschlossen hätte. Psychische Erkrankungen als häufigste Rentenursache Die Tragweite des Urteils zeigt sich, wenn man die Zahlen betrachtet: Seit 2011 sind psychische Störungen der häufigste Grund für neu bewilligte EM-Renten; ihr Anteil liegt stabil bei über 40 Prozent. Insgesamt bezogen Ende 2024 rund 1,26 Millionen Menschen in Deutschland Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Eine restriktivere Auslegung könnte daher potenziell Hunderttausende Betroffene treffen. Kritik aus Fachwelt und Verbänden Arbeits- und Sozialrechtlerinnen wie Henri Hofene sowie Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt sprechen von einer „Ungleichbehandlung psychisch Erkrankter“ und einer "unzulässigen Ausweitung richterlicher Kompetenzen". Die Entscheidung verlagere "die Beweislast auf eine kaum erfüllbare Ebene, weil Betroffene nun auch ihre intimsten Lebensbereiche offenlegen müssen, um eine Rente zu erhalten", so Anhalt. Mögliche Folgen für Antragsverfahren Sollte sich der neue Maßstab bei anderen Landessozialgerichten durchsetzen, droht eine systematische Verschärfung der Begutachtungspraxis. Schon jetzt lehnt die Deutsche Rentenversicherung etwa die Hälfte aller Erstanträge ab; künftig könnten Ablehnungsquoten bei psychischen Diagnosen weiter steigen, sofern Betroffene nicht alltagsbezogene Funktions- und Teilhabeeinschränkungen umfassend dokumentieren und – gegebenenfalls mit Gegengutachten – belegen. Ausblick: Revision oder Gesetzgeber? Ob das Bundessozialgericht (BSG) die Sache zur Klärung annimmt, hängt von einer möglichen Nichtzulassungsbeschwerde ab. Fachkreise halten es für wahrscheinlich, dass das BSG die neue Hürde überprüft, weil sie vom Wortlaut des Sozialgesetzbuchs abzuweichen scheint. Unabhängig davon wächst der Druck auf den Gesetzgeber, den Schutz psychisch Erkrankter klarzustellen, um ein Auseinanderdriften von Rechtsprechung und Gesetzeszweck zu verhindern. Bis dahin bleibt das Urteil ein Menetekel: Wer psychisch erkrankt ist, muss künftig nicht nur seine Erwerbsfähigkeit, sondern sein ganzes Leben unter Beweis stellen.

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Bürgergeld: Jobcenter fordert Geld zurück - Häufige 5 Fehler im Bescheid

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17. Mai 2026

Thomas B., 46, aus Magdeburg öffnet im Mai 2026 einen Brief vom Jobcenter. Oben steht: „Abschließende Entscheidung über Ihren Leistungsanspruch". Darunter eine Erstattungsforderung: 347 Euro, fällig binnen vier Wochen. Thomas hatte ein Jahr lang Bürgergeld mit schwankendem Einkommen aus einer Teilzeitstelle bezogen, der Bescheid war damals als vorläufig markiert. Er hat alle Nachweise eingereicht, glaubt er. Ob das Jobcenter richtig gerechnet hat, weiß er nicht. Die Widerspruchsfrist läuft vier Tage nach dem Datum auf dem Bescheid an und endet nach einem Monat. Abschließende Bescheide nach vorläufiger Bürgergeld-Bewilligung häufen sich gerade: Jobcenter arbeiten die Bewilligungszeiträume aus 2024 und 2025 ab. Für alle, deren Schlussbescheid nach dem 1. Juli 2026 ergeht, verschärft das 13. SGB II-Änderungsgesetz die Lage zusätzlich: Fehlende Nachweise können ab dann nur noch bis zum Widerspruchsbescheid eingereicht werden, nicht mehr vor Gericht. Das Widerspruchsverfahren ist die letzte Chance. Wer den Bescheid ungeprüft akzeptiert oder wartet, riskiert eine Rückforderung, die er nicht schuldet. Die Frage ist nicht, ob man widerspricht, sondern womit. Fünf konkrete Angriffspunkte machen abschließende Bescheide regelmäßig angreifbar, auch unabhängig davon, wie das Einkommen tatsächlich lag. Fünf Fehler, die jeden abschließenden Bescheid angreifbar machen Abschließende Bescheide unterliegen strengen Verfahrensanforderungen. Fünf davon werden so häufig verletzt, dass sie bei jedem Bescheid zuerst geprüft werden sollten. Fehler 1: Der Bescheid kommt zu spät. Ergeht innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Bewilligungszeitraums kein abschließender Bescheid, gelten die vorläufig bewilligten Leistungen kraft Gesetzes als abschließend festgesetzt. Die Jahresfrist beginnt am Tag nach dem letzten Tag des Bewilligungszeitraums. Wer Bürgergeld von Januar bis Dezember 2024 vorläufig erhalten hat, für den endete sie am 31. Dezember 2025. Ein Bescheid, der danach eingeht, ist in diesen Fällen unzulässig. Zwei Ausnahmen greifen: Wenn Sie selbst eine abschließende Entscheidung beantragt haben oder wenn das Jobcenter innerhalb eines Jahres Kenntnis von einem leistungsrelevanten Umstand außerhalb der Vorläufigkeitsgründe erlangt hat und darauf reagiert. Liegt keine dieser Ausnahmen vor, ist der verspätete Bescheid hinfällig. Liegt der Bescheid nach Ablauf der Jahresfrist im Briefkasten, lohnt sich der Widerspruch bereits allein wegen dieser Fristfrage. Fehler 2: Falsche Rechtsgrundlage im Bescheid. Manche Jobcenter stützen Korrekturen auf die allgemeine verwaltungsrechtliche Aufhebungsvorschrift, anstatt den gesetzlich vorgeschriebenen Weg über das Schlussabrechnungsverfahren zu gehen. Das Bundessozialgericht hat im Juli 2025 klargestellt: Diese allgemeinen Aufhebungsvorschriften sind für vorläufige Bürgergeld-Leistungen nach Ablauf des Bewilligungszeitraums gesperrt. Der einzig zulässige Weg ist die abschließende Entscheidung nach der speziellen Schlussabrechnungsvorschrift. Taucht in Ihrem Bescheid eine allgemeine verwaltungsrechtliche Aufhebungsnorm als Rechtsgrundlage auf, ist das ein starkes Indiz für einen rechtswidrigen Bescheid. Fehler 3: Fehlende oder fehlerhafte Mitwirkungsaufforderung. Bevor das Jobcenter einen Bescheid mit Nullfestsetzung oder Rückforderung erlässt, muss es eine Mitwirkungsaufforderung mit angemessener Frist und eine schriftliche Belehrung über die Rechtsfolgen verschickt haben. Fehlt eines davon, ist der Bescheid rechtswidrig. Bei Selbstständigen gilt nach den Weisungen der Bundesagentur für Arbeit eine Frist von mindestens zwei Monaten für die Einnahmen-Ausgaben-Erklärung als angemessen. War die gesetzte Frist kürzer, macht das die Nullfestsetzung angreifbar, auch wenn zwischen Aufforderung und Bescheid tatsächlich mehr Zeit verstrichen ist. Prüfen Sie: Haben Sie eine Aufforderung erhalten, stand ein konkretes Datum darin, und enthielt sie eine Belehrung über die Folgen bei Nichtmitwirkung? Fehler 4: Fehlerhafte oder fehlende Rechtsbehelfsbelehrung. Fehlt sie oder ist sie inhaltlich unrichtig, verlängert sich die Widerspruchsfrist von einem Monat auf ein Jahr. Das Bundessozialgericht hat im September 2023 klargestellt: Wenn im Briefkopf eines Bescheids die E-Mail-Adresse des Jobcenters steht, muss die Rechtsbehelfsbelehrung auch auf die Möglichkeit des elektronischen Widerspruchs hinweisen. Fehlt dieser Hinweis, ist die Belehrung unvollständig und die Jahresfrist offen. Das betrifft eine erhebliche Zahl von Bescheiden, weil viele Jobcenter ihre E-Mail-Adresse im Briefkopf führen, ohne die Belehrung anzupassen. Fehler 5: Rechenfehler bei der Einkommensberechnung. Das Jobcenter bildet ein Durchschnittseinkommen über alle Monate des Bewilligungszeitraums und verrechnet es monatsweise gegen den Bedarf. Die Fehlerquote ist hoch. Typische Probleme: Freibeträge auf Erwerbseinkommen werden falsch angesetzt oder vergessen. Einmalzuflüsse wie Jahresboni oder Steuerrückerstattungen werden dem Zuflussmonat als volles Monatseinkommen zugerechnet, obwohl sie auf den gesamten Bewilligungszeitraum zu verteilen wären. Legen Sie Ihre eigenen Kontoauszüge und Gehaltsabrechnungen neben die Berechnung im Bescheid. Stimmt die Einkommenssumme für jeden Monat, sind die Freibeträge korrekt abgezogen? Die 50-Euro-Bagatellgrenze: Wann keine Rückforderung zulässig ist Das Schlussabrechnungsrecht sieht eine gesetzliche Untergrenze vor: Das Jobcenter kann eine Rückzahlung nur dann verlangen, wenn die nach vollständiger Verrechnung aller Monate verbleibende Überzahlung mindestens 50 Euro für die gesamte Bedarfsgemeinschaft beträgt. Die Berechnung verläuft in zwei Schritten. Erst werden Über- und Unterzahlungen der einzelnen Monate gegeneinander saldiert. Erst was nach dieser Saldierung noch übrig bleibt, wird als Erstattungsforderung festgesetzt. Liegt dieser Restbetrag unter 50 Euro, besteht kein Erstattungsanspruch. Die Grenze gilt für die Bedarfsgemeinschaft insgesamt, nicht pro Person. Thomas B. prüft die Berechnung seines Bescheids und stellt fest, dass das Jobcenter einen Einmalbonus als volles Monatseinkommen gewertet hat, obwohl er auf den gesamten Bewilligungszeitraum zu verteilen gewesen wäre. Nach korrekter Verteilung ergibt sich nach Saldierung eine Gesamtdifferenz von 38 Euro, nicht 347 Euro. Unter der 50-Euro-Grenze: Die gesamte Forderung wäre unzulässig. Präklusion ab 1. Juli 2026: Das Widerspruchsverfahren ist die letzte Chance für Nachweise Bis zum 30. Juni 2026 galt die Rechtslage, die das Bundessozialgericht im November 2022 bestätigt hatte: Wer Unterlagen zu spät eingereicht hatte, konnte diese noch im Widerspruchsverfahren und sogar noch vor dem Sozialgericht nachreichen. Ab dem 1. Juli 2026 gilt das nicht mehr. Das 13. SGB II-Änderungsgesetz fügt eine materielle Ausschlussfrist in das Schlussabrechnungsrecht ein: Nachweise und Auskünfte, die erst nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens zugehen, dürfen bei der abschließenden Entscheidung nicht mehr berücksichtigt werden. Die Grenze liegt spätestens am Tag nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids. Das Sozialgericht darf diese Nachweise nicht mehr verwerten. Besonders riskant: Die neue Ausschlussfrist gilt für alle abschließenden Bescheide, die ab dem 1. Juli 2026 ergehen, unabhängig davon, für welchen Zeitraum vorläufig bewilligt wurde. Wer Bürgergeld für 2024 oder 2025 vorläufig bezogen hat und den Schlussbescheid erst im Herbst 2026 erhält, fällt unter diese neue Regel. Entscheidend ist das Datum des abschließenden Bescheids. Wer fehlende Unterlagen hat, die seinen Anspruch stützen, muss diese spätestens während das Widerspruchsverfahren läuft einreichen. Nach dem Widerspruch: Eilantrag, Klage, Beratungshilfe Der Widerspruch stoppt die Rückforderung nicht automatisch. Das Bürgergeld-Recht schließt die aufschiebende Wirkung für Aufhebungs- und Erstattungsbescheide aus. Das Jobcenter darf beginnen, den Betrag von laufenden Leistungen abzuziehen, auch wenn der Widerspruch noch läuft. Wer das verhindern will, muss die Aussetzung der Vollziehung beantragen. Der Antrag beim Sozialgericht im Eilverfahren ist der verlässlichere Weg: Er ist kostenlos, kann ohne Anwalt gestellt werden, und das Gericht kann das Jobcenter zur vorläufigen Weiterzahlung verpflichten. Weist das Jobcenter den Widerspruch zurück, ergeht ein Widerspruchsbescheid. Die Klagefrist beim Sozialgericht beträgt einen Monat nach Bekanntgabe. Bürgergeld-Beziehende haben typischerweise Anspruch auf Beratungshilfe für das Widerspruchsverfahren und auf Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren. Wer erst nach Ablauf der Monatsfrist erkennt, dass ein alter Bescheid fehlerhaft war, kann einen Überprüfungsantrag stellen, der rückwirkend bis zu vier Jahre wirkt. Häufige Fragen zum abschließenden Bürgergeld-Bescheid Stoppt der Widerspruch die Rückforderung? Nein, nicht automatisch. Das Bürgergeld-Recht schließt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs für Aufhebungs- und Erstattungsbescheide aus. Das Jobcenter kann sofort vollziehen. Um das zu verhindern, muss zusätzlich die Aussetzung der Vollziehung beantragt werden, am sichersten per Eilantrag beim Sozialgericht. Das Gericht kann das Jobcenter dann verpflichten, bis zur Entscheidung nicht einzuziehen. Was passiert, wenn ich die Monatsfrist für den Widerspruch verpasst habe? Prüfen Sie zuerst die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid. Fehlt der Hinweis auf den elektronischen Widerspruchsweg, obwohl eine E-Mail-Adresse im Briefkopf steht, ist die Belehrung unvollständig. In diesem Fall beträgt die Frist ein Jahr. Liegt auch diese Frist ab, bleibt der Überprüfungsantrag, der rechtswidrige Bescheide bis zu vier Jahre rückwirkend korrigieren kann. Gilt die neue Präklusionsregel ab Juli 2026 auch für Bürgergeld aus 2024? Ja. Entscheidend ist das Datum des abschließenden Bescheids, nicht der Beginn des Bewilligungszeitraums. Wer Bürgergeld für 2024 vorläufig bezogen hat und den Schlussbescheid erst im Herbst 2026 erhält, fällt unter die neue Ausschlussfrist. Das 13. SGB II-Änderungsgesetz enthält für diesen Paragrafen keine Übergangsregelung zugunsten älterer Bewilligungszeiträume. Kann ich auch Widerspruch einlegen, wenn ich tatsächlich Unterlagen zu spät eingereicht habe? Ja, und es lohnt sich. Reichen Sie die fehlenden Unterlagen gleichzeitig mit dem Widerspruch ein oder noch während das Widerspruchsverfahren läuft. Das Jobcenter muss diese bis zur Entscheidung berücksichtigen. Für Bescheide, die ab dem 1. Juli 2026 ergehen, ist das Widerspruchsverfahren die letzte Station: Was nach dem Widerspruchsbescheid kommt, wird im Klageverfahren nicht mehr verwertet. Quellen Bundesministerium der Justiz: § 41a SGB II, Vorläufige Entscheidung, Fassung ab 1. Januar 2023 Bundesgesetzblatt: Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze, BGBl. 2026 I Nr. 107, ausgefertigt 16. April 2026 Bundessozialgericht: Urteil vom 16. Juli 2025, B 7 AS 19/24 R, allgemeine Aufhebungsvorschriften bei vorläufiger Bürgergeld-Bewilligung nach Ablauf des Bewilligungszeitraums gesperrt Bundessozialgericht: Urteil vom 29. November 2022, B 4 AS 64/21 R, keine materielle Präklusion im Widerspruchsverfahren (Rechtslage bis 30. Juni 2026) Bundessozialgericht: Urteil vom 27. September 2023, B 7 AS 10/22 R, Anforderungen an vollständige Rechtsbehelfsbelehrung Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen § 41a SGB II, Stand 1. Juli 2023 Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen § 41a SGB II, Stand 1. Juli 2023

Aktuelle Urteile zum Bürgergeld, Sozialhilfe und Rente

Bürgergeld: Das Jobcenter darf Bedarfsgemeinschaft nicht einfach vermuten

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17. Mai 2026

Das Jobcenter muss dem Antragsteller Bürgergeld gewähren, weil mit seiner Vermieterin keine Bedarfsgemeinschaft besteht. Allein aus dem Umstand, dass der Hilfebedürftige im Mehrfamilienhaus der Vermieterin wohnt, deren Alleineigentümerin die Vermieterin ist, kann nicht geschlossen werden, dass beide eine „gemeinsame Wohnung“ bewohnen (Landessozialgericht NRW, Az. L 19 AS 1990/10 B ER). Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist für das Bestehen einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft zwingende Voraussetzung ein gemeinsames Wohnen, das heißt die gemeinsame Nutzung einer Wohnung. Mehrfamilienhaus bedeutet nicht „gemeinsame Wohnung“ Bei dem Haus, dessen Alleineigentümerin die Vermieterin ist, handelt es sich um ein Mehrfamilienhaus, in dem sich drei voneinander räumlich getrennte, in sich abgeschlossene Wohnungen befinden. Daher kann allein aus dem Umstand, dass der Antragsteller und die Vermieterin dieses Haus zu Wohnzwecken nutzen, nicht geschlossen werden, dass sie eine „gemeinsame“ Wohnung haben. Wann Gerichte von „gemeinsamem Wohnen“ sprechen Ein gemeinsames Wohnen ist dadurch gekennzeichnet, dass die Bewohner gemeinsam Räume nutzen, deren Nutzung zur selbständigen Lebensführung zwingend erforderlich ist, wie z. B. Küche, Bad oder Flur. Vorliegend bewohnen der Antragsteller und Frau C zwei voneinander räumlich getrennte, in sich abgeschlossene Wohnungen in dem Haus. Keine Anhaltspunkte für eine „Scheinwohnung“ Der Senat vermutet auch keine Scheinwohnung des Antragstellers. Es sind keine gravierenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es sich bei der Wohnung in der 1. Etage rechts des Hauses um eine „Scheinwohnung“ des Antragstellers handelt, die von ihm nicht genutzt wird. Für eine tatsächliche Nutzung sprechen insbesondere die folgenden Umstände: Die Vereinbarungen aus dem schriftlichen Mietvertrag sind von den Vertragsparteien auch schon vor der Antragstellung beim Jobcenter tatsächlich umgesetzt worden. Aus den vom Antragsteller vorgelegten Kontoauszügen ergibt sich, dass der Antragsteller die vertraglich vereinbarte Miete an Frau C am Anfang des jeweiligen Monats – anscheinend per Dauerauftrag – regelmäßig überwiesen hat. Nach den vorgelegten Nebenkostenabrechnungen hat Frau C in ihrer Eigenschaft als Vermieterin jährlich eine Betriebs- und Heizkostenabrechnung entsprechend den Vorgaben im Mietvertrag erstellt, wobei auch eine Abrechnung des Verbrauchs an Heizöl erfolgt ist. Fazit: Einkommen und Vermögen der Vermieterin zählen nicht Mithin ist das Einkommen und das Vermögen von Frau C als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft nicht auf den Hilfebedarf des Antragstellers nach § 9 Abs. 2 S. 1 SGB II anrechnbar. Expertentipp: Indizien für Partnerschaft ersetzen keinen gemeinsamen Haushalt Buchung und Durchführung einer gemeinsamen Reise legen durchaus nahe, dass eine Partnerschaft im Sinne der Vermutungsregelung besteht, womit eine Beziehung bezeichnet ist, die auf eine gewisse Ausschließlichkeit (Treue) hin ausgerichtet ist. Die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft bei nicht verheirateten Partnern setzt zwingend das Bestehen eines gemeinsamen Haushalts voraus. Allein das Unterhalten einer Liebesbeziehung unter Beibehaltung getrennter Haushalte ist nicht geeignet, eine Bedarfsgemeinschaft zu begründen, auch wenn die Partner abwechselnd in der Wohnung des anderen Partners übernachten. FAQ Was ist eine Bedarfsgemeinschaft im Bürgergeld nach dem SGB II? Eine Bedarfsgemeinschaft ist der Personenkreis, dessen Einkommen und Vermögen bei der Berechnung des Bürgergelds gemeinsam berücksichtigt werden. Typisch sind Partner, die zusammenleben und wirtschaften, sowie weitere im Gesetz genannte Konstellationen. Was meint das Jobcenter mit „Einstandsgemeinschaft“ oder „Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft“? Gemeint ist eine Partnerschaft, in der beide dauerhaft Verantwortung füreinander übernehmen und füreinander einstehen. In der Praxis prüft das Jobcenter dann, ob Einkommen und Vermögen des Partners auf den Leistungsanspruch angerechnet werden können. Reicht es, im selben Haus zu wohnen, damit das Jobcenter eine Bedarfsgemeinschaft vermuten darf? Nein. Allein die Adresse oder das Wohnen im selben Mehrfamilienhaus begründet noch keine gemeinsame Wohnung oder einen gemeinsamen Haushalt. Entscheidend ist, ob tatsächlich gemeinsam gewohnt und ein gemeinsamer Haushalt geführt wird. Wann liegt eine „gemeinsame Wohnung“ bzw. ein gemeinsamer Haushalt typischerweise vor? Ein gemeinsamer Haushalt wird regelmäßig daran festgemacht, dass wesentliche Räume der selbständigen Lebensführung gemeinsam genutzt werden, etwa Küche, Bad oder Flur, und dass der Alltag organisatorisch und wirtschaftlich zusammengeführt ist. Warum spielt es eine Rolle, ob die Wohnungen „in sich abgeschlossen“ sind? Abgeschlossene Wohnungen sprechen dafür, dass getrennte Haushalte geführt werden. Wenn jede Partei eine eigenständige Wohnung mit eigener Haushaltsführung hat, ist der Schluss auf „gemeinsames Wohnen“ deutlich schwerer zu begründen. Was bedeutet der Begriff „Scheinwohnung“ in solchen Verfahren? Eine Scheinwohnung wäre eine Wohnung, die nur auf dem Papier existiert, tatsächlich aber nicht genutzt wird, um einen getrennten Haushalt vorzutäuschen. Jobcenter prüfen das manchmal, wenn sie eine Bedarfsgemeinschaft vermuten. Welche Indizien sprechen in der Praxis gegen den Vorwurf einer Scheinwohnung? Typisch sind ein gelebter Mietvertrag, regelmäßige Mietzahlungen (zum Beispiel per Überweisung oder Dauerauftrag), nachvollziehbare Nebenkostenabrechnungen sowie ein plausibles, eigenständiges Wohnen, das sich mit Unterlagen und Alltagstatsachen deckt. Kann eine Liebesbeziehung ohne gemeinsamen Haushalt eine Bedarfsgemeinschaft begründen? Eine Beziehung allein reicht nicht. Für die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft bei nicht verheirateten Partnern ist ein gemeinsamer Haushalt maßgeblich. Auch häufiges Übernachten in der Wohnung des anderen ersetzt das nicht automatisch. Sind gemeinsame Urlaube oder Reisen ein Beweis für eine Bedarfsgemeinschaft? Sie können ein Indiz für eine Partnerschaft sein, sind aber für sich genommen kein Beweis für einen gemeinsamen Haushalt. Entscheidend bleibt die tatsächliche Wohn- und Haushaltssituation. Welche Konsequenz hat es, wenn keine Bedarfsgemeinschaft vorliegt? Dann dürfen Einkommen und Vermögen der anderen Person, etwa der Vermieterin, nicht auf den Bedarf des Antragstellers angerechnet werden. Das Jobcenter muss den Anspruch grundsätzlich nach den eigenen Verhältnissen des Antragstellers prüfen.

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Rentner ab 70 dürfen bald nicht mehr Auto fahren? Das stimmt und das nicht

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17. Mai 2026

Viele ältere Autofahrerinnen und Autofahrer sind derzeit verunsichert. In sozialen Netzwerken, auf Videoplattformen und in manchen Überschriften entsteht der Eindruck, Rentnerinnen und Rentner müssten ihren Führerschein bald abgeben, sobald sie ein bestimmtes Alter erreichen. Besonders häufig kursieren drei Behauptungen: Ab 70 oder 75 Jahren drohe ein Fahrverbot, alle fünf Jahre werde automatisch ein Gesundheitstest fällig, und der Führerscheinumtausch bedeute eine neue Fahrprüfung. Für viele Menschen, die im Alltag auf ihr Auto angewiesen sind, klingt das bedrohlich. Doch die Rechtslage ist deutlich anders. Nach aktuellem Stand gibt es in Deutschland kein automatisches Fahrverbot für Senioren ab 70, keinen pauschalen Pflicht-Gesundheitstest nur wegen des Alters und auch keine neue Fahrprüfung beim bloßen Umtausch des Führerscheins. Dennoch gibt es Änderungen - auch für Senioren. Woher kommen die Gerüchte? Der Ursprung liegt vor allem in der Reform der EU-Führerscheinregeln. In den vergangenen Jahren wurde tatsächlich darüber diskutiert, ob ältere Fahrerinnen und Fahrer ihre Fahreignung regelmäßiger nachweisen sollten. Solche Vorschläge wurden in Teilen der öffentlichen Debatte stark verkürzt wiedergegeben. Aus einer Diskussion wurde schnell die Behauptung, Senioren dürften bald nicht mehr Auto fahren. Diese Zuspitzung sorgt für Aufmerksamkeit, trifft die tatsächliche Lage aber nicht. Die EU hat zwar neue Vorgaben für Führerscheine beschlossen, eine europaweite Pflichtprüfung allein wegen des Alters wurde jedoch nicht eingeführt. Kein automatisches Fahrverbot ab 70 oder 75 In Deutschland verliert niemand automatisch den Führerschein, nur weil er 70, 75 oder 80 Jahre alt wird. Entscheidend ist nicht das Geburtsdatum, sondern die Frage, ob jemand sicher am Straßenverkehr teilnehmen kann. Das gilt für junge Fahrer ebenso wie für ältere. Wer körperlich oder geistig nicht mehr in der Lage ist, ein Fahrzeug sicher zu führen, darf sich nicht ans Steuer setzen. Daraus folgt aber kein pauschales Fahrverbot für eine ganze Altersgruppe. Ein 78-jähriger Mensch kann sehr sicher fahren, während ein deutlich jüngerer Mensch wegen Krankheit, Medikamenten oder Suchtproblemen fahruntauglich sein kann. Kommt ab 70 automatisch alle fünf Jahre ein Gesundheitstest? Auch diese Behauptung ist in dieser pauschalen Form falsch. Die neue EU-Führerscheinrichtlinie sieht keine automatische Pflicht vor, nach der alle Menschen ab 70 alle fünf Jahre einen Gesundheitstest absolvieren müssen. Die EU lässt den Mitgliedstaaten Spielraum. Länder können unter bestimmten Bedingungen kürzere Gültigkeitsfristen oder zusätzliche Anforderungen vorsehen, etwa für Fahrer ab 65 Jahren. Deutschland hat bislang aber keine allgemeine Pflicht eingeführt, nach der Senioren ab 70 regelmäßig zum Gesundheitscheck müssen, um weiter Auto fahren zu dürfen. Wer heute in Deutschland einen normalen Pkw-Führerschein besitzt, muss also nicht allein wegen seines Alters automatisch zur ärztlichen Untersuchung. Was sich durch die EU-Reform tatsächlich ändert Die neuen EU-Regeln modernisieren vor allem das Führerscheinwesen. Dazu gehören digitale Führerscheine, einheitlichere Vorgaben in der EU und eine befristete Gültigkeit von Führerscheindokumenten. Wichtig ist dabei die Unterscheidung zwischen Führerscheindokument und Fahrerlaubnis. Das Dokument kann ablaufen und erneuert werden müssen, die Fahrerlaubnis selbst bleibt davon grundsätzlich unberührt. Das bedeutet: Wer einen Kartenführerschein erneuert oder einen alten Papierführerschein umtauscht, beantragt in der Regel ein neues Dokument. Daraus wird keine neue Fahrprüfung. Der Führerscheinumtausch ist keine neue Fahrprüfung Viele ältere Menschen besitzen noch graue oder rosa Papierführerscheine oder ältere Kartenführerscheine. Diese Dokumente müssen nach festgelegten Fristen gegen moderne EU-Führerscheine umgetauscht werden. Der Grund dafür ist nicht eine neue Bewertung der Fahrfähigkeit. Es geht um ein einheitlicheres, fälschungssichereres Dokument und um eine bessere Erfassung im Führerscheinregister. Beim reinen Umtausch muss keine theoretische und keine praktische Fahrprüfung wiederholt werden. Auch wer die Umtauschfrist versäumt, verliert dadurch nicht automatisch seine Fahrerlaubnis, muss aber mit einem ungültigen Dokument rechnen. Übersicht: Gerücht und Wirklichkeit Behauptung Einordnung Senioren ab 70 dürfen bald nicht mehr Auto fahren. Falsch. In Deutschland gibt es kein automatisches Fahrverbot allein wegen des Alters. Ab 70 kommt automatisch alle fünf Jahre ein Gesundheitstest. So nicht richtig. Eine pauschale Pflicht für alle Senioren ab 70 besteht in Deutschland derzeit nicht. Der Führerscheinumtausch bedeutet eine neue Fahrprüfung. Falsch. Der Umtausch ist eine verwaltungstechnische Erneuerung des Dokuments. Die EU kann neue Regeln für Führerscheine festlegen. Richtig. Die EU hat neue Regeln beschlossen, lässt den Staaten aber Spielräume bei medizinischen Anforderungen. Ältere Fahrer sollten ihre Fahrtüchtigkeit nie überprüfen lassen. Nein. Freiwillige Checks, Sehtests oder Fahrtrainings können sinnvoll sein, auch ohne gesetzliche Pflicht. Warum freiwillige Checks trotzdem sinnvoll sein können Dass es keine pauschale Pflicht gibt, bedeutet nicht, dass das Thema unwichtig wäre. Mit zunehmendem Alter können Sehvermögen, Reaktionsfähigkeit, Beweglichkeit und Konzentration nachlassen. Auch Medikamente können die Fahrtüchtigkeit beeinflussen. Besonders problematisch kann es werden, wenn mehrere Arzneimittel gleichzeitig eingenommen werden oder Nebenwirkungen wie Müdigkeit, Schwindel oder verlangsamte Reaktionen auftreten. Ein freiwilliger Sehtest, ein Gespräch mit dem Hausarzt oder eine Rückmeldefahrt mit einem Fahrlehrer kann deshalb hilfreich sein. Solche Angebote dienen nicht dazu, Menschen den Führerschein wegzunehmen, sondern können Sicherheit geben. Was Angehörige beachten sollten Wenn Familienmitglieder Zweifel an der Fahrtüchtigkeit eines älteren Menschen haben, ist Fingerspitzengefühl wichtig. Vorwürfe oder Druck führen oft zu Abwehr. Hilfreicher ist ein ruhiges Gespräch über konkrete Beobachtungen. Dazu können Beinahe-Unfälle, Probleme beim Einparken, häufiges Übersehen von Schildern oder Unsicherheit an Kreuzungen gehören. Oft ist ein neutraler Blick von außen sinnvoll. Eine freiwillige Fahrstunde, ein Fahrsicherheitstraining oder eine ärztliche Einschätzung kann die Situation besser klären als ein Streit innerhalb der Familie. Fazit: Keine Panik vor pauschalen Senioren-Verboten Die verbreiteten Warnungen vor einem automatischen Fahrverbot ab 70 oder einer pauschalen Pflichtprüfung alle fünf Jahre sind nach aktueller Lage nicht zutreffend. In Deutschland dürfen Senioren weiter Auto fahren, solange sie dazu geeignet sind. Auch der Führerscheinumtausch ist kein versteckter Test. Er betrifft das Dokument, nicht automatisch die Fahrerlaubnis. Trotzdem bleibt Eigenverantwortung wichtig. Wer merkt, dass Sehen, Reaktion oder Konzentration nachlassen, sollte das ernst nehmen und freiwillig prüfen lassen, wie sicher er noch unterwegs ist. Kurzes Beispiel aus der Praxis Herr Schneider ist 74 Jahre alt und fährt seit mehr als 50 Jahren unfallfrei. Als er von angeblichen Pflichtprüfungen ab 70 hört, befürchtet er, seinen Führerschein bald abgeben zu müssen. Bei der Führerscheinstelle erfährt er, dass er lediglich sein altes Dokument fristgerecht umtauschen muss. Eine neue Fahrprüfung ist dafür nicht vorgesehen. Weil er selbst merkt, dass ihm Nachtfahrten schwerer fallen, vereinbart er zusätzlich freiwillig einen Sehtest und eine Rückmeldefahrt bei einer Fahrschule. Am Ende behält er seine Mobilität, fährt aber bewusster und meidet künftig längere Strecken bei Dunkelheit. Faktencheck Behauptung: Senioren ab 70 dürfen bald nicht mehr Auto fahren, müssen automatisch alle fünf Jahre einen Gesundheitstest machen und müssen beim Führerscheinumtausch eine neue Fahrprüfung ablegen. Bewertung: Falsch. Begründung: In Deutschland gibt es derzeit kein automatisches Fahrverbot für Senioren ab 70. Auch ein pauschaler Gesundheitstest alle fünf Jahre allein wegen des Alters ist nicht vorgeschrieben. Der reguläre Führerscheinumtausch betrifft das Dokument und bedeutet keine neue theoretische oder praktische Fahrprüfung. Quellen Bundesregierung: Informationen zum Führerscheinumtausch und zur Frage, ob eine Fahrprüfung wiederholt werden muss. Bundesministerium für Verkehr: Informationen zum Führerscheinumtausch, Besitzstand und ärztlichen Untersuchungen in besonderen Altfällen. Europäische Kommission: Informationen zum Inkrafttreten der modernisierten EU-Regeln für Führerscheine und Fahrverbote. Europäisches Parlament: Informationen zur Reform der EU-Führerscheinrichtlinie, zur Gültigkeit von Führerscheinen und zu möglichen Spielräumen der Mitgliedstaaten. ADAC: Einordnung zur Frage, ob regelmäßige Medizinchecks für Autofahrer verpflichtend werden.

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Rente: Rentner bekommen 63 Euro Ticket für 27 Euro - zu diesen Bedingungen

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17. Mai 2026

Wer in Deutschland als Rentner Grundsicherung im Alter bezieht, kann in vielen Städten ein vergünstigtes Deutschlandticket kaufen. In Hamburg kostet es 27,50 Euro, in Hannover 35,40 Euro, in Hessen 44 Euro. Wer keine Grundsicherung bezieht, zahlt 63 Euro – den vollen Preis. Dazwischen gibt es nichts – keinen gleitenden Übergang, keine Härtefallregel. Die Grenze trifft genau die Menschen, die am wenigsten Spielraum haben: Rentnerinnen und Rentner, deren Einkommen knapp über dem Existenzminimum liegt. Das Deutschlandticket Sozial funktioniert nach einem einfachen Prinzip: Wer einen Leistungsbescheid vorlegen kann – Grundsicherung, Bürgergeld, Wohngeld –, bekommt das Ticket günstiger. Wer keinen Bescheid hat, zahlt den Normalpreis. Was auf den ersten Blick logisch wirkt, produziert in der Praxis eine absurde Situation. Eine Rentnerin mit 980 Euro Rente und Grundsicherungsanspruch fährt für 27,50 Euro durch ganz Deutschland. Ihre Nachbarin mit 1.050 Euro Rente – also 70 Euro mehr im Monat – zahlt 63 Euro für dasselbe Ticket. Am Ende hat die Nachbarin mit der höheren Rente weniger Geld übrig als die Frau, die Grundsicherung bekommt. Die vergessene Gruppe: Zu reich für Hilfe, zu arm für 63 Euro Helga M., 72, aus Essen, bekommt 1.060 Euro Rente. Ihre Warmmiete beträgt 580 Euro. Nach Abzug von Miete, Strom und Versicherungen bleiben ihr rund 320 Euro für alles andere – Essen, Kleidung, Medikamentenzuzahlungen, Telefon. Ein Deutschlandticket für 63 Euro im Monat würde fast ein Fünftel dieses Rests verschlingen. Helga M. hat keinen Anspruch auf Grundsicherung, weil ihre Rente den Bedarf rechnerisch um etwa 40 Euro übersteigt. Sie hat keinen Wohngeldbescheid, weil ihr Einkommen in Essen knapp über der Wohngeldgrenze liegt. Also gibt es kein Sozialticket, also bleibt sie zu Hause – und spart die 63 Euro, die sie nicht hat, indem sie auf Mobilität verzichtet. Helga M. ist kein Einzelfall. Die Durchschnittsrente von Frauen in Deutschland liegt bei 801 Euro monatlich. Über zehn Millionen Rentenempfänger beziehen weniger als 1.100 Euro. Viele von ihnen stecken in einer Zone, für die das System keinen Schutz bereithält: Sie haben zu viel für Grundsicherung, aber zu wenig, um den Alltag ohne Einschränkungen zu bestreiten. Der Regelsatz der Grundsicherung beträgt 563 Euro. Mit Warmmiete und Versicherungsbeiträgen liegt der rechnerische Gesamtbedarf einer alleinstehenden Person je nach Wohnort zwischen 1.000 und 1.250 Euro. Wer eine Rente von 1.100 Euro hat und in einer Stadt mit hohen Mietkosten lebt, kommt rechnerisch gerade so über die Grenze. Aber eben nur rechnerisch. Hamburg macht vor, was anderswo niemand plant Ab dem 1. Mai 2026 können alle Hamburgerinnen und Hamburger ab 67 Jahren das Deutschlandticket für 49 Euro im Monat kaufen. Keine Einkommensprüfung, kein Leistungsbescheid, kein Gang zum Amt. Die einzige Voraussetzung: Wohnsitz in Hamburg und das Alter. Die Stadt übernimmt die Differenz zum regulären Preis von 63 Euro. Kosten für die Stadt: rund 9 Millionen Euro im Jahr. Wer zusätzlich den Hamburger Sozialrabatt nutzt, zahlt sogar nur 27,50 Euro. Mecklenburg-Vorpommern bietet ein ähnliches Modell: Dort bekommen Rentner ab 65 das Deutschlandticket für 43 Euro, ebenfalls ohne Einkommensprüfung. Das Land finanziert den Zuschuss. In beiden Fällen gilt das Ticket bundesweit im Nahverkehr. Zwei Bundesländer haben damit eine Lösung gefunden, die das Problem der vergessenen Gruppe zumindest entschärft. In allen anderen Bundesländern existiert diese Option nicht. Nordrhein-Westfalen, Bayern, Hessen, Baden-Württemberg, Niedersachsen, Sachsen – wer dort keinen Leistungsbescheid vorlegen kann, zahlt 63 Euro. Ein bundesweiter Seniorentarif beim Deutschlandticket existiert nicht und wird auch 2026 nicht eingeführt. Der Wohngeld-Trick funktioniert – aber nicht überall Einen Umweg gibt es: Wohngeld. Wer als Rentner Wohngeld bezieht, kann in einigen Regionen darüber ein Sozialticket erhalten. In Berlin berechtigt ein Wohngeldbescheid zum Berlin-Ticket S für 27,50 Euro. In NRW hängt es von der Kommune ab – manche Kreise akzeptieren Wohngeld als Zugangsnachweis zum Deutschlandticket Sozial für 53 Euro, andere nicht. In Hessen öffnet der Hessenpass mobil, der automatisch an Wohngeldempfänger verschickt wird, den Zugang zum ermäßigten Deutschlandticket für 44 Euro. In Hannover kostet das Deutschlandticket Hannover sozial 35,40 Euro – ebenfalls zugänglich mit Wohngeldbescheid. Das Problem: Viele Rentner, die Wohngeld bekommen könnten, beantragen es nicht. Die Gründe ähneln denen bei der Grundsicherung – Unwissen, Scham, Angst vor Bürokratie. Und selbst wer Wohngeld beantragt und bekommt, hat keinen garantierten Zugang zum Sozialticket. In NRW entscheidet jede Kommune selbst, ob Wohngeldempfänger das Deutschlandticket Sozial kaufen dürfen. Eine Rentnerin in Aachen kann mit Wohngeldbescheid das Mobil-Ticket für 42 Euro kaufen. Eine Rentnerin in einer Nachbargemeinde ohne kommunale Regelung zahlt 63 Euro. Gleicher Landkreis, gleiches Einkommen, unterschiedlicher Preis. Flickenteppich statt System: Über 200 verschiedene Sozialtickets Der Paritätische Gesamtverband hat den Zustand in einer Analyse zusammengefasst: Das Angebot an Sozialtickets in Deutschland gleicht einem Flickenteppich mit alarmierenden Lücken. Drei Bundesländer – Hamburg, Hessen und Nordrhein-Westfalen – sowie 28 Kommunen bieten eine vergünstigte Variante des Deutschlandtickets an. Die Preise reichen von 15 Euro in Würzburg bis 53 Euro im VRR-Verbund. Insgesamt existieren mehr als 200 verschiedene lokale und regionale Sozialticket-Varianten mit unterschiedlichen Preisen, Berechtigungskriterien und Gültigkeitsbereichen. Der Paritätische fordert ein bundesweit einheitliches Deutschlandticket Sozial für 25 Euro im Monat – für alle Bezieher von Sozialleistungen, einschließlich Grundsicherung im Alter, Wohngeld und Kinderzuschlag. Eine solche Regelung existiert nicht. Stattdessen bestimmen Verkehrsverbünde und Kommunen über die Zugangsvoraussetzungen. Eine besonders absurde Folge: Wer innerhalb Deutschlands umzieht, kann allein durch den Ortswechsel seinen Anspruch auf ein Sozialticket verlieren – bei unverändertem Einkommen. Was in Aachen 42 Euro kostet, kostet eine Busfahrt weiter möglicherweise 63 Euro. Warum die Dunkelziffer das Problem verschärft Das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung hat ermittelt, dass rund 60 Prozent aller Anspruchsberechtigten die Grundsicherung im Alter nicht in Anspruch nehmen – hochgerechnet etwa 625.000 Haushalte, die Monat für Monat auf Geld verzichten, das ihnen zusteht. Besonders hartnäckig hält sich die Annahme, die Kinder würden zur Kasse gebeten. Die 100.000-Euro-Grenze beim Unterhalt ist kaum bekannt. Für das Sozialticket hat diese Dunkelziffer eine direkte Konsequenz. Wer seine Grundsicherung nicht beantragt, hat keinen Leistungsbescheid. Wer keinen Bescheid hat, bekommt kein Sozialticket. Diese Menschen leben unterhalb des Existenzminimums, haben einen Rechtsanspruch auf Grundsicherung – und zahlen trotzdem den vollen Preis für den Nahverkehr. Oder sie fahren gar nicht. Wer sich kein Ticket leisten kann, verschiebt Arzttermine, kauft im teuren Laden um die Ecke statt im günstigeren Supermarkt zwei Haltestellen weiter, trifft Freunde seltener. Die Wohnung wird zum Lebensmittelpunkt, der Radius schrumpft – und mit ihm die Teilhabe am Leben außerhalb der eigenen vier Wände. Was Rentner mit kleiner Rente jetzt prüfen sollten Die Lücke im System lässt sich individuell zumindest teilweise schließen. Wer unsicher ist, ob ein Anspruch auf Grundsicherung im Alter besteht, kann sich beim Sozialamt oder bei einer Sozialberatungsstelle von VdK oder SoVD beraten lassen. Die Berechnung dauert wenige Tage. Die Unterhaltspflicht der Kinder greift erst ab einem Jahreseinkommen von 100.000 Euro – die weit verbreitete Annahme, das Sozialamt würde die Familie zur Kasse bitten, trifft in den allermeisten Fällen nicht zu. Ebenso unterschätzt wird der Wohngeldanspruch. Seit der Wohngeldreform 2023 haben deutlich mehr Haushalte Anspruch als zuvor. Wer in einer Region lebt, in der Wohngeld den Zugang zum Sozialticket öffnet, spart mit einem einzigen Antrag nicht nur bei der Miete, sondern auch bei der Mobilität. Die Wohngeldstelle der Gemeinde berechnet den Anspruch. Ein Blick auf die Webseite des zuständigen Verkehrsverbunds zeigt, ob ein Wohngeldbescheid dort als Zugangsnachweis akzeptiert wird – unter Stichworten wie „Deutschlandticket Sozial" oder „Sozialticket" finden sich die konkreten Voraussetzungen. Rentner in Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern sollten prüfen, ob sie die Altersgrenze für das jeweilige Seniorenticket erreicht haben. In Hamburg gilt die Vergünstigung ab 67, in MV ab 65 – jeweils ohne Einkommensprüfung. Bestandskunden in Hamburg werden automatisch umgestellt. Häufige Fragen zum Sozialticket für Rentner Bekomme ich das Sozialticket automatisch, wenn meine Rente niedrig ist? Nein. Die Höhe der Rente spielt keine direkte Rolle. Entscheidend ist, ob ein Leistungsbescheid über Grundsicherung, Bürgergeld, Wohngeld oder vergleichbare Sozialleistungen vorliegt. Ohne Bescheid gibt es kein Sozialticket – unabhängig davon, wie wenig Rente jemand bekommt. Müssen meine Kinder zahlen, wenn ich Grundsicherung beantrage? Nur wenn ein Kind mehr als 100.000 Euro brutto im Jahr verdient. Diese Grenze wird selten überschritten. In der Praxis bleiben Kinder in der Regel außen vor. Gibt es ein bundesweit einheitliches Sozialticket? Nein. Es gibt kein bundesweites Deutschlandticket Sozial mit einheitlichem Preis und einheitlichen Zugangsvoraussetzungen. Die Regelungen unterscheiden sich nach Bundesland, Verkehrsverbund und teilweise nach Kommune. Der Paritätische Gesamtverband und der VdK fordern ein solches Ticket seit Jahren – bisher ohne Ergebnis. Was kostet das Deutschlandticket für Senioren in Hamburg? Ab 1. Mai 2026 zahlen Hamburger ab 67 Jahren 49 Euro statt 63 Euro. Wer zusätzlich den Sozialrabatt der Stadt erhält, zahlt 27,50 Euro. Eine Einkommensprüfung findet für das Seniorenticket nicht statt. Öffnet ein Wohngeldbescheid überall den Zugang zum Sozialticket? Nein. In Berlin, Hessen und einigen Kommunen in NRW ja. In anderen Regionen entscheidet die Kommune, ob Wohngeldempfänger berechtigt sind. Eine bundesweite Regel fehlt. Der Verkehrsverbund vor Ort gibt Auskunft über die geltenden Zugangsvoraussetzungen. Quellen: Hamburger Senat / Finanzbehörde: Vergünstigtes hvv Deutschlandticket für Seniorinnen und Senioren hvv: Fragen und Antworten zum Seniorenticket Paritätischer Gesamtverband: Deutschlandticket Sozial – Sozialticket-Atlas VRR: DeutschlandTicket Sozial

Aktuelle Urteile zum Bürgergeld, Sozialhilfe und Rente

Pflegegrad: 12 Diagnosen und trotzdem nur PG 1 - Das kann jedem passieren

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17. Mai 2026

Ein Versicherter verlangte höhere Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung. Statt Pflegegrad 1 wollte er zunächst mindestens Pflegegrad 2, später sogar Pflegegrad 3 oder 4 erhalten. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg wies seine Berufung jedoch zurück. Entscheidend war: Nicht die Zahl oder Schwere der Diagnosen allein bestimmt den Pflegegrad, sondern die nachweisbaren Einschränkungen der Selbstständigkeit in den gesetzlich festgelegten Pflege-Modulen. ( L 11 P 1718/25) Kläger wollte höheren Pflegegrad Der 1946 geborene Kläger beantragte im Oktober 2022 Leistungen aus der Pflegeversicherung. Nach einer Begutachtung durch den Medizinischen Dienst erhielt er Pflegegrad 1. Der MD stellte damals 12,5 gewichtete Gesamtpunkte fest. Der Kläger legte Widerspruch ein. Er verwies unter anderem auf Depressionen, starke Müdigkeit, Schwindel, Inkontinenz, Schmerzen, Mobilitätsprobleme und erhebliche Einschränkungen im Alltag. Er machte geltend, er könne sich nicht mehr ausreichend selbst versorgen und benötige deutlich mehr Hilfe. Die Pflegekasse blieb zunächst bei Pflegegrad 1. Auch das Sozialgericht Heilbronn wies die Klage ab. Gericht: Krankheiten allein reichen nicht aus Das Landessozialgericht stellte klar, dass für den Pflegegrad nicht allein die Diagnosen maßgeblich sind. Entscheidend ist, wie stark die gesundheitlichen Einschränkungen die Selbstständigkeit tatsächlich beeinträchtigen. Der Kläger hatte zahlreiche Erkrankungen vorgetragen, darunter Polyarthrose, Prostata- und Darmkrebs, Fatigue-Syndrom, Fibromyalgie, Makuladegeneration, Atemprobleme, Vorhofflimmern und weitere Beschwerden. Das Gericht betonte jedoch: Auch schwere oder belastende Erkrankungen führen nicht automatisch zu einem höheren Pflegegrad. Maßgeblich ist, ob und in welchem Umfang eine Person bei den gesetzlich festgelegten Verrichtungen auf Hilfe anderer angewiesen ist. Pflegegrad wird nach sechs Modulen bewertet Die Pflegebedürftigkeit wird nach dem SGB XI anhand von sechs Bereichen beurteilt: Mobilität Kognitive und kommunikative Fähigkeiten Verhaltensweisen und psychische Problemlagen Selbstversorgung Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte Für jedes Modul werden Punkte vergeben. Daraus ergibt sich der Pflegegrad. Pflegegrad 2 beginnt erst ab 27 gewichteten Gesamtpunkten. Pflegegrad 3 setzt mindestens 47,5 Punkte voraus. Pflegegrad 4 beginnt ab 70 Punkten. Kein höherer Pflegegrad für die Vergangenheit Für den Zeitraum ab Antragstellung im Oktober 2022 bis Ende Juli 2025 sah das Gericht lediglich Pflegegrad 1 als nachgewiesen an. Ein vom Gericht beauftragter Pflegesachverständiger hatte den Kläger im August 2025 begutachtet und zunächst 16,75 Punkte angenommen. Das Gericht bewertete einzelne Punkte jedoch anders und kam auf 12,5 gewichtete Punkte. Das reichte gerade für Pflegegrad 1. Für rine rückwirkende Anerkennung eines höheren Pflegegrades fehlten Nachweise, so die Richter. Der Kläger hatte zwar umfangreiche Beschwerden und Hilfebedarf geschildert. Nach Auffassung des Gerichts ließ sich daraus aber nicht mit der nötigen Sicherheit ableiten, dass bereits vor August 2025 die Voraussetzungen für Pflegegrad 2 erfüllt waren. Pflegegrad 2 ab August 2025 anerkannt Während des Berufungsverfahrens veranlasste die Pflegekasse eine neue Begutachtung durch den Medizinischen Dienst. Diese ergab ab August 2025 Pflegegrad 2 mit 27,5 gewichteten Punkten. Die Pflegekasse bewilligte daraufhin Pflegegeld nach Pflegegrad 2 ab dem 01.08.2025 in Höhe von 347 Euro monatlich. Einen höheren Pflegegrad lehnte das Gericht aber auch für diesen Zeitraum ab. Pflegegrad 3 wäre erst ab 47,5 Punkten möglich gewesen. Diese Schwelle wurde nach Auffassung des Landessozialgerichts deutlich nicht erreicht. Haushaltsführung zählt nicht vollständig für den Pflegegrad Der Kläger machte unter anderem geltend, er könne nicht kochen, sein Bett nicht selbst machen, keine Matratzen drehen und seine Kleidung nicht selbst waschen. Das Gericht stellte dazu klar: Ein Hilfebedarf im Haushalt kann zwar tatsächlich bestehen. Für die konkrete Einstufung in einen Pflegegrad zählen aber nur die gesetzlich vorgesehenen Pflegekriterien. Nicht jede Einschränkung im Alltag erhöht automatisch die Punktzahl im Begutachtungsinstrument. Fehlende Mitwirkung kann zulasten des Versicherten gehen Bereits das Sozialgericht hatte darauf hingewiesen, dass eine gerichtliche Begutachtung zunächst nicht zustande kam, weil der Kläger nicht ausreichend mitwirkte. Ein Gutachten nach Aktenlage hielt die Pflegegutachterin nicht für möglich. Das Sozialgericht entschied deshalb nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast: Wenn sich ein höherer Pflegegrad nicht feststellen lässt und weitere Aufklärung an fehlender Mitwirkung scheitert, geht dies zulasten des Versicherten. Auch das Landessozialgericht sah die Voraussetzungen für höhere Leistungen nicht als bewiesen an. Weitere Anträge waren unzulässig Der Kläger stellte zudem weitere Anträge, etwa auf einen Zuschuss für ein nutzbares Fahrzeug, eine Rehakur mit Schwefelbad, einen Elektrorollstuhl, die Anerkennung Ägyptens nicht als Ausland sowie weitere Leistungen. Diese Anträge waren im vorliegenden Verfahren unzulässig, sondern allein die Frage des höheren Pflegegrades. Außerdem seien für bestimmte Leistungen nicht die Pflegekasse, sondern gegebenenfalls andere Leistungsträger wie die Krankenkasse zuständig. FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen und Antworten 1. Reichen viele Diagnosen für einen höheren Pflegegrad? Nein. Entscheidend ist nicht allein, welche Krankheiten vorliegen. Maßgeblich ist, wie stark diese Erkrankungen die Selbstständigkeit in den gesetzlich festgelegten Pflegebereichen einschränken. 2. Ab wann gibt es Pflegegrad 2? Pflegegrad 2 beginnt ab 27 gewichteten Gesamtpunkten. Im Fall des Klägers sah das Gericht diese Schwelle erst ab August 2025 als erreicht an. 3. Warum bekam der Kläger keinen Pflegegrad 3? Pflegegrad 3 setzt mindestens 47,5 gewichtete Gesamtpunkte voraus. Nach Auffassung des Landessozialgerichts lagen die nachweisbaren Einschränkungen deutlich darunter. 4. Zählen Kochen, Wäschewaschen und Bettenmachen für den Pflegegrad?Nicht in vollem Umfang. Hilfen im Haushalt können zwar tatsächlich notwendig sein, erhöhen aber nicht automatisch den Pflegegrad. Entscheidend sind die Kriterien des Begutachtungsinstruments, etwa Mobilität, Selbstversorgung, kognitive Fähigkeiten und krankheitsbedingte Anforderungen. 5. Was sollten Betroffene bei einem Antrag auf höheren Pflegegrad beachten? Betroffene sollten möglichst konkret dokumentieren, bei welchen Tätigkeiten sie Hilfe brauchen, wie oft diese Hilfe nötig ist und ob sie vollständig oder nur teilweise unterstützt werden müssen. Wichtig ist außerdem, an Begutachtungen mitzuwirken, weil fehlende Mitwirkung zulasten des Versicherten gehen kann. Fazit Das Urteil zeigt: Wer einen höheren Pflegegrad durchsetzen will, muss konkrete Einschränkungen in den Pflege-Modulen nachweisen. Ärztliche Diagnosen, Schmerzen, Fatigue oder schwere Erkrankungen allein reichen nicht aus. Wichtig ist, genau darzulegen, bei welchen Verrichtungen regelmäßig Hilfe nötig ist, wie häufig diese Hilfe erforderlich ist und ob die Einschränkungen den Kriterien der Pflegebegutachtung entsprechen. Ohne belastbare Feststellungen durch Gutachten oder konkrete Nachweise bleibt es beim niedrigeren Pflegegrad.