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Rente 2027: Maximal 1,9868 Entgeltpunkte für ein Arbeitsjahr

Beitragsbild von: Rente 2027: Maximal 1,9868 Entgeltpunkte für ein Arbeitsjahr

25. September 2026

Auch ein Spitzengehalt bringt nicht unbegrenzt gesetzliche Rente: Für 2027 ergibt sich nach dem vorliegenden Verordnungsentwurf ein Höchstwert von 1,9868 Entgeltpunkten aus einem voll beitragspflichtigen Arbeitsjahr in der allgemeinen Rentenversicherung. Dafür wären 106.200 Euro beitragspflichtiger Jahresverdienst erforderlich. Doch die Zahl ist weder bereits abschließend beschlossen noch für jeden späteren Rentenbeginn unveränderlich. Die Rechnung stimmt – die Werte sind noch nicht beschlossen Das Bundesarbeitsministerium sieht im Referentenentwurf für 2027 eine Beitragsbemessungsgrenze von monatlich 8.850 Euro und ein vorläufiges Durchschnittsentgelt von jährlich 53.452 Euro vor. Aus den vorgesehenen Jahreswerten folgt die Rechnung: 106.200 Euro geteilt durch 53.452 Euro ergeben gerundet 1,9868 Entgeltpunkte. Gemeint ist der rechnerische Höchstwert aus dem versicherten Arbeitsverdienst, keine pauschale Gutschrift für jedes Beschäftigungsjahr. Ein Jahr Arbeit bedeutet nicht automatisch einen Rentenpunkt Entgeltpunkte bilden das Verhältnis zwischen dem eigenen versicherten Verdienst und dem Durchschnittsentgelt des jeweiligen Jahres ab. Wer genau dieses Durchschnittsentgelt erreicht, erhält einen Punkt; bei der Hälfte sind es 0,5 Punkte. Deshalb können zwei Beschäftigte nach gleich vielen Arbeitsjahren sehr unterschiedliche Rentenansprüche haben. Entscheidend ist damit auch, wie hoch der Lohn während dieser Jahre war. Lange Beschäftigungszeiten gleichen niedrige Einkommen nicht automatisch aus. Wer über Jahrzehnte wenig verdient, sammelt aus seinem Arbeitsentgelt entsprechend weniger Punkte. Was unterschiedliche Gehälter 2027 bringen würden Die folgende Rentenrechnung verwendet die Entwurfswerte und unterstellt eine gleichmäßig bezahlte, ganzjährig rentenversicherungspflichtige Beschäftigung. Andere rentenrechtliche Zeiten und Sonderfälle bleiben unberücksichtigt. Jahresbrutto Berücksichtigter Verdienst Entgeltpunkte 2027 36.000 Euro 36.000 Euro 0,6735 48.000 Euro 48.000 Euro 0,8980 53.452 Euro 53.452 Euro 1,0000 60.000 Euro 60.000 Euro 1,1225 80.000 Euro 80.000 Euro 1,4967 106.200 Euro 106.200 Euro 1,9868 120.000 Euro 106.200 Euro 1,9868 Oberhalb der Beitragsgrenze endet der zusätzliche Rentenaufbau Die Beitragsbemessungsgrenze begrenzt das Einkommen, auf das Rentenversicherungsbeiträge anfallen. Der darüberliegende Gehaltsanteil bringt deshalb auch keine weiteren Entgeltpunkte aus dieser Beschäftigung. Mehr Gehalt erhöht die gesetzliche Rente somit nur innerhalb des versicherten Einkommensbereichs. Diese Begrenzung besteht schon heute: Für 2026 nennt die Deutsche Rentenversicherung auf Grundlage des vorläufigen Durchschnittsentgelts maximal 1,9521 Entgeltpunkte. Der geplante Vergleichswert für 2027 liegt etwas höher. Eine allgemeine Rentenerhöhung lässt sich daraus jedoch nicht ableiten. Warum 1,9868 Punkte nicht für alle endgültig sind Das Wort „vorläufig“ ist bei dieser Berechnung entscheidend. Nach § 70 Absatz 1 SGB VI werden für das Kalenderjahr des Rentenbeginns und das unmittelbar davorliegende Kalenderjahr die vorläufig bestimmten Durchschnittsentgelte verwendet. Für weiter zurückliegende Jahre kommt grundsätzlich das endgültige Durchschnittsentgelt zum Einsatz. Wer erst später in Rente geht, kann deshalb für denselben Verdienst des Jahres 2027 eine andere Punktzahl erhalten als die heute errechnete. Die Angabe 1,9868 beschreibt also eine Berechnung auf dem derzeit vorgesehenen Stand. Sie ist kein lebenslang festgeschriebener Höchstwert für jede spätere Rentenberechnung. Rentenpunkte sind noch kein Auszahlungsbetrag Wie viel monatliche Rente aus den Punkten entsteht, hängt unter anderem vom aktuellen Rentenwert und möglichen Abschlägen ab. Bei einer Altersrente ohne Zu- oder Abschläge werden die Entgeltpunkte mit dem dann geltenden Rentenwert multipliziert. Das Ergebnis ist eine Bruttorente. Zur Einordnung der Berechnung bietet gegen-hartz.de einen Rentenrechner für 2026 mit Erläuterungen zu brutto und netto. Seine Jahreswerte dürfen allerdings nicht ungeprüft als Werte für 2027 übernommen werden. Was Beschäftigte aus der Zahl mitnehmen sollten Für die persönliche Planung hilft der Blick auf den eigenen Versicherungsverlauf mehr als die Orientierung am theoretischen Höchstwert. Fehlen Beschäftigungszeiten oder wurden Verdienste falsch erfasst, sollte das frühzeitig geklärt werden. Welche Nachweise dafür hilfreich sein können, erläutert der Beitrag Diese Dokumente nicht wegwerfen – es droht weniger Rente. Praxisbeispiel: Zwei Gehälter, derselbe Höchstwert Die fiktive Arbeitnehmerin Claudia verdient 2027 durchgehend 8.850 Euro brutto im Monat, ihr Kollege Thomas 10.000 Euro. Nach den vorgesehenen Werten erreichen beide aus ihrer Beschäftigung jeweils 1,9868 Entgeltpunkte. Thomas verdient mehr, baut mit dem Gehaltsanteil oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze aber keine zusätzlichen gesetzlichen Rentenansprüche auf. Vier Fragen und Antworten zur Rentenberechnung 2027 Sind die maximal 1,9868 Entgeltpunkte bereits verbindlich? Nein, die Rechnung beruht auf dem Referentenentwurf und dem vorgesehenen vorläufigen Durchschnittsentgelt. Außerdem kann bei einem späteren Rentenbeginn das endgültige Durchschnittsentgelt zu einer anderen Punktzahl führen. Bekommt jeder für ein vollständiges Arbeitsjahr einen Rentenpunkt? Nein, ein Punkt setzt grundsätzlich einen versicherten Jahresverdienst in Höhe des jeweiligen Durchschnittsentgelts voraus. Ein niedrigerer Verdienst bringt entsprechend weniger Punkte. Bringt Gehalt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze mehr gesetzliche Rente? Aus dem übersteigenden Gehaltsanteil entstehen keine zusätzlichen Entgeltpunkte. Auf diesen Anteil werden auch keine Beiträge zur allgemeinen Rentenversicherung erhoben. Gilt der genannte Höchstwert für sämtliche Rentenansprüche? Nein, er beschreibt hier die Punkte aus dem Arbeitsverdienst in der allgemeinen Rentenversicherung. Für die knappschaftliche Rentenversicherung gelten andere Beitragsgrenzen; weitere rentenrechtliche Sachverhalte müssen gesondert geprüft werden.

Aktuelles

Beitragsbild von: Für den Feiertag zahlen Arbeitnehmer über 200 Euro extra

25. September 2026

Ein freier Mittwoch im November – dafür zahlen viele Beschäftigte in Sachsen das ganze Jahr über höhere Beiträge. Wer monatlich 3.500 Euro brutto verdient, trägt wegen der Sonderregelung zum Buß- und Bettag jährlich 210 Euro mehr zur Pflegeversicherung bei als vergleichbare Arbeitnehmer in anderen Bundesländern. Die Mehrbelastung wird jeden Monat vom Gehalt einbehalten. Allerdings zahlt nicht jeder Beschäftigte über 200 Euro: Wie teuer die Regelung tatsächlich ist, hängt vom beitragspflichtigen Einkommen ab. Warum ausgerechnet Sachsen mehr zahlt Als 1995 die Pflegeversicherung eingeführt wurde, strichen die anderen Bundesländer den Buß- und Bettag als gesetzlichen Feiertag. Der zusätzliche Arbeitstag sollte die Arbeitgeber für ihre Beteiligung an der neuen Sozialversicherung entschädigen. Sachsen behielt den Feiertag bei, dafür wurde die Beitragslast anders verteilt. Beschäftigte übernehmen dort einen größeren Anteil an der Pflegeversicherung, während Arbeitgeber entsprechend weniger zahlen. 2026 fällt der Buß- und Bettag auf Mittwoch, den 18. November. Die höhere Beitragsbelastung beschränkt sich aber keineswegs auf den Feiertagsmonat. Beschäftigte zahlen mehr, Arbeitgeber weniger Beim allgemeinen Pflegeversicherungsbeitrag von 3,6 Prozent entfallen außerhalb Sachsens grundsätzlich jeweils 1,8 Prozent auf Arbeitnehmer und Arbeitgeber. In Sachsen übernehmen Beschäftigte dagegen 2,3 Prozent, Arbeitgeber lediglich 1,3 Prozent. Der Unterschied für Arbeitnehmer beträgt damit 0,5 Prozentpunkte des beitragspflichtigen Bruttolohns. Um genau diesen Anteil werden Arbeitgeber gegenüber der üblichen Aufteilung entlastet. Kinderlose Beschäftigte, für die der Kinderlosenzuschlag gilt, zahlen in Sachsen insgesamt 2,9 Prozent statt 2,4 Prozent Arbeitnehmeranteil. Abschläge für mehrere berücksichtigungsfähige Kinder können den persönlichen Beitrag senken, beseitigen aber nicht die sächsische Mehrbelastung. Wann der Feiertag mehr als 200 Euro kostet Bei zwölf gleich hohen Monatsgehältern und einer regulären sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung lässt sich die jährliche Beitragsdifferenz leicht berechnen: Monatsbrutto mal zwölf mal 0,005. Sonderzahlungen können die Berechnung verändern. Monatliches Bruttogehalt Zusätzlicher Arbeitnehmerbeitrag monatlich Zusätzlicher Arbeitnehmerbeitrag jährlich 2.500 Euro 12,50 Euro 150 Euro 3.000 Euro 15 Euro 180 Euro 3.450 Euro 17,25 Euro 207 Euro 3.500 Euro 17,50 Euro 210 Euro 4.000 Euro 20 Euro 240 Euro 5.000 Euro 25 Euro 300 Euro Eigene Berechnungen für zwölf volle Beitragsmonate, ohne Sonderzahlungen und vor steuerlichen Auswirkungen. Die häufig genannte Summe von 207 Euro ist somit kein gesetzlich festgelegter Jahresbetrag. Sie ergibt sich beispielsweise bei einem gleichbleibenden Monatsbrutto von 3.450 Euro. Nach oben ist die Berechnungsgrundlage begrenzt: Die Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung liegt 2026 bei 5.812,50 Euro monatlich beziehungsweise 69.750 Euro jährlich. Einkommen oberhalb dieser Grenze erhöht den Pflegeversicherungsbeitrag nicht weiter. Entscheidend ist der Beschäftigungsort Die Sonderregelung trifft nicht automatisch jeden Menschen, der in Sachsen wohnt. Das Gesetz knüpft an den Beschäftigungsort an – ein Unterschied, der insbesondere für Pendler wichtig ist. Wer in Sachsen lebt, aber einen Beschäftigungsort in einem anderen Bundesland hat, fällt deshalb nicht allein wegen seiner Wohnadresse unter die höhere Arbeitnehmerbelastung. Umgekehrt kann sie Beschäftigte treffen, die außerhalb Sachsens wohnen und in Sachsen arbeiten. Auch die Aussage, alle sächsischen Bürger bezahlten diesen Aufschlag, wäre falsch. Die hier beschriebene Regel betrifft die Aufteilung der Pflegeversicherungsbeiträge bei Beschäftigten; sie ist keine allgemeine Abgabe für sämtliche Einwohner. Höhere Beiträge bedeuten keine besseren Pflegeleistungen Die andere Beitragsaufteilung verschafft Beschäftigten in Sachsen keinen besonderen Leistungsbonus. Wer später Pflege benötigt, erhält Leistungen nach den gesetzlichen Voraussetzungen und dem festgestellten Pflegegrad. Welche Ansprüche bestehen, erläutert die Übersicht zu den Pflegeleistungen 2026 und häufig übersehenen Hilfen. Weitere Entwicklungen beschreibt der Beitrag zu den Verbesserungen und Verschlechterungen bei Rente und Pflege 2026. Gewerkschaften wollen den Feiertag erhalten und die Belastung ändern Der DGB Sachsen fordert, den Sonderweg bei den Pflegeversicherungsbeiträgen zu beenden. Beschäftigte und Arbeitgeber sollen bei der Beitragsaufteilung genauso behandelt werden wie in den anderen Bundesländern, ohne den Buß- und Bettag als Feiertag zu streichen. Die Kritik richtet sich damit gegen die ungleiche Finanzierung. Während Beschäftigte den höheren Anteil auf jeder Lohnabrechnung tragen, profitieren Arbeitgeber dauerhaft von ihrem niedrigeren Beitragssatz. Ein freier Tag hat für Arbeitnehmer zweifellos einen Wert. Die politische Frage bleibt dennoch, warum ausgerechnet dieser Feiertag über eine besondere Belastung der Beschäftigten finanziert werden muss. Beispiel aus der Praxis: 210 Euro mehr bei gleichem Bruttolohn Ein fiktives Beispiel: Jana arbeitet in Dresden, hat ein Kind und verdient ganzjährig 3.500 Euro brutto im Monat. Ihr Arbeitnehmeranteil zur Pflegeversicherung beträgt bei 2,3 Prozent monatlich 80,50 Euro. Bei einer entsprechenden Beschäftigung außerhalb Sachsens wären es bei 1,8 Prozent nur 63 Euro. Jana zahlt damit monatlich 17,50 Euro und jährlich 210 Euro mehr Pflegeversicherungsbeitrag; steuerliche Auswirkungen sind in diesem Vergleich nicht berücksichtigt. Vier Fragen und Antworten zum Feiertagsaufschlag Müssen alle Arbeitnehmer in Sachsen über 200 Euro zusätzlich zahlen? Nein, die Höhe hängt vom beitragspflichtigen Einkommen ab. Bei zwölf gleich hohen Monatsgehältern ergeben sich beispielsweise bei 3.000 Euro brutto 180 Euro und bei 3.500 Euro brutto 210 Euro zusätzliche Beiträge im Jahr. Wird der Betrag nur im November abgezogen? Nein, die abweichende Beitragsaufteilung gilt laufend. Der höhere Arbeitnehmeranteil wird deshalb grundsätzlich mit jeder beitragspflichtigen Gehaltszahlung berücksichtigt. Muss ich den höheren Anteil auch zahlen, wenn ich den Feiertag nicht religiös begehe? Ja, die Regelung hängt nicht von der Religionszugehörigkeit oder der persönlichen Nutzung des Feiertags ab. Entscheidend sind die gesetzlichen Voraussetzungen der Beschäftigung. Entsteht durch den höheren Beitrag ein zusätzlicher Pflegeanspruch? Nein, aus der sächsischen Beitragsaufteilung folgt kein Anspruch auf mehr Pflegegeld oder andere zusätzliche Pflegeleistungen. Sie verändert, welchen Anteil Beschäftigte und Arbeitgeber an der Finanzierung übernehmen.

Beitragsbild von: Bein amputiert und dennoch Behindertenparkplatz verweigert

25. September 2026

Ein Bein fehlt, die Wege sind beschwerlich – und trotzdem reicht es nicht für den Behindertenparkplatz. Eine Petition macht auf die Situation beinamputierter Menschen aufmerksam, die trotz erheblicher Einschränkungen keinen blauen Parkausweis erhalten. Die Petition: Ein fehlendes Bein, GdB 80 – aber kein Parkausweis Der oberschenkelamputierte Pascal Plikat beschreibt in seiner Petition für bessere Parkmöglichkeiten, dass bei ihm ein Grad der Behinderung von 80 und das Merkzeichen G anerkannt seien. Einen Behindertenparkplatz dürfe er dennoch nicht nutzen. Besonders schwierig werde es, wenn er seine Prothese nicht tragen könne und auf andere Hilfsmittel angewiesen sei. „Dann entscheidet die Entfernung vom Auto zum Supermarkt über Schmerzen, Zeit und Würde“, schreibt er. Die Initiative fordert, einseitige Beinamputationen bei erheblichen Gehbeeinträchtigungen besser zu berücksichtigen. Ausdrücklich nennt sie Beschwerden, den Ausfall der Prothese sowie die Nutzung von Gehstützen oder eines Rollstuhls. „Nicht behindert genug“ beschreibt den Frust – aber nicht die Rechtslage Wer keinen Behindertenparkausweis bekommt, dem wird damit nicht automatisch seine Behinderung abgesprochen. Geprüft wird vielmehr, ob die besonderen Voraussetzungen für diesen Nachteilsausgleich erfüllt sind. Für Menschen mit einer Gehbehinderung führt der übliche Weg zum blauen Parkausweis über das Merkzeichen aG für außergewöhnliche Gehbehinderung. Das Merkzeichen G für eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr genügt dafür allein nicht. Auch ein hoher Gesamt-GdB ersetzt diese Prüfung nicht. Die Unterschiede erläutert Gegen-Hartz im Beitrag über die Nachteilsausgleiche bei den Merkzeichen G und aG. Was das Gesetz tatsächlich verlangt Nach § 229 Absatz 3 SGB IX setzt aG eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung voraus, die einem GdB von mindestens 80 entspricht. Betroffene müssen sich wegen der Schwere ihrer Einschränkungen außerhalb ihres Fahrzeugs dauerhaft nur mit fremder Hilfe oder großer Anstrengung bewegen können. Das Gesetz erfasst insbesondere Menschen, die aus medizinischen Gründen auch für sehr kurze Entfernungen dauerhaft einen Rollstuhl benötigen. Es beschränkt den Anspruch jedoch nicht auf eine bestimmte Diagnose oder auf Menschen, denen beide Beine fehlen. Eine einseitige Beinamputation begründet daher keinen automatischen Anspruch, schließt ihn aber ebenso wenig aus. Entscheidend sind die Auswirkungen sämtlicher relevanter Gesundheitsstörungen auf die Fortbewegung. Eine vorhandene Prothese beantwortet nicht jede Frage Aus diesen Voraussetzungen folgt: Die Behörde muss prüfen, welche Beweglichkeit mit der Versorgung tatsächlich erreicht wird. Die bloße Feststellung, dass eine Prothese vorhanden ist, ersetzt keine Beurteilung der verbleibenden Einschränkungen. Für eine nachvollziehbare Prüfung sollten ärztliche Unterlagen deshalb beschreiben, welche Strecken unter welchen Bedingungen möglich sind und wann Hilfe erforderlich wird. Ebenso sollten wiederkehrende Probleme beim Tragen der Prothese mit ihrer Häufigkeit, Dauer und ihren Folgen dokumentiert werden. Allerdings erfüllt nicht jeder einzelne schlechte Tag bereits die gesetzlichen Anforderungen an eine dauerhafte außergewöhnliche Gehbehinderung. Gerade diese hohe Schwelle erklärt, warum ein spürbarer Unterstützungsbedarf bestehen kann, ohne dass aG anerkannt wird. Mehr Platz zum Aussteigen genügt allein nicht Ein weiterer Konflikt entsteht, wenn Betroffene vor allem eine breite Parkbucht benötigen, um sicher ein- und auszusteigen. Dieser Bedarf kann erheblich sein, begründet für sich genommen aber noch kein Merkzeichen aG. Das Sozialgericht Braunschweig wies mit Urteil vom 28. Februar 2024 eine entsprechende Klage ab, Aktenzeichen S 11 SB 373/20. In diesem anderen Fall genügten weder das notwendige weite Öffnen der Fahrzeugtür noch die festgestellten Geh- und Gleichgewichtsstörungen für die Anerkennung. Das Gericht verwies auf die strengen Zugangsvoraussetzungen und den begrenzten Parkraum. Für Betroffene bleibt damit eine praktische Lücke: Ein belegbarer Bedarf an mehr Platz führt nicht zwangsläufig zur erforderlichen Parkberechtigung. Blauer und orangefarbener Parkausweis: Der Unterschied ist erheblich Der Schwerbehindertenausweis allein ist keine Parkerlaubnis für Stellplätze mit dem Rollstuhlsymbol. Dafür wird grundsätzlich der gesonderte blaue EU-Parkausweis benötigt, den die zuständige Straßenverkehrsbehörde ausstellt. Nachweis Behindertenparkplatz nutzbar? Bedeutung Schwerbehindertenausweis mit G Nein, nicht allein damit Belegt eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit Schwerbehindertenausweis mit aG Erst mit dem gesonderten Parkausweis Ermöglicht die Beantragung des blauen EU-Parkausweises Blauer EU-Parkausweis Ja, unter Beachtung der Beschilderung Berechtigt zur Nutzung entsprechend ausgewiesener Parkplätze Orangefarbener Parkausweis Nein Gewährt bestimmte andere Parkerleichterungen Der blaue Ausweis kommt außerdem für weitere berechtigte Personengruppen infrage, etwa blinde Menschen sowie Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen. Deshalb ist die Aussage, ohne aG sei der blaue Parkausweis ausnahmslos ausgeschlossen, ebenfalls falsch. Der orangefarbene Ausweis hilft bestimmten weiteren Gruppen schwerbehinderter Menschen beim Parken, ersetzt aber keine Berechtigung für die ausgeschilderten Behindertenparkplätze. Mehr dazu im Beitrag Behindertenparkplatz auch ohne aG: Welche Regeln gelten. Bei einer Ablehnung kommt es auf die Begründung an Wer gegen die Ablehnung des Merkzeichens aG vorgehen möchte, sollte die medizinische Bewertung und die Begründung des Bescheids prüfen lassen. Gegen einen solchen Feststellungsbescheid ist bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch möglich. Hilfreich sind Befunde, die über die Diagnose „Beinamputation“ hinausgehen und den tatsächlichen Hilfebedarf sowie die Anstrengung beim Gehen erklären. Ein pauschaler Hinweis auf das fehlende Bein beantwortet die gesetzlichen Prüffragen ebenso wenig wie ein pauschaler Verweis auf eine vorhandene Prothese. Die Anerkennung des Merkzeichens und die Ausstellung des Parkausweises sind unterschiedliche Verwaltungsentscheidungen. Wird der Parkausweis selbst abgelehnt, richtet sich das weitere Vorgehen nach der Rechtsbehelfsbelehrung dieses Bescheids. Die politische Frage bleibt: Wird der Alltag ausreichend berücksichtigt? In einem Update vom 20. März 2026 berichtet Plikat, das Bundesverkehrsministerium habe ihm keinen Gesprächstermin angeboten und keinen Handlungsbedarf gesehen. Nach seiner Darstellung verwies das Ministerium auf die bestehende Einzelfallprüfung. Diese Darstellung gibt die Sicht des Petitionsinitiators wieder und ersetzt keine unabhängige Prüfung seines Bescheids. Sie verdeutlicht jedoch, weshalb der Streit über eine einzelne Parkerlaubnis hinausgeht. Reservierte Stellplätze müssen Menschen mit besonders schweren Einschränkungen verlässlich zur Verfügung stehen. Zugleich muss sich eine faire Prüfung daran messen lassen, ob sie die tatsächlichen Schwierigkeiten zwischen Autotür und Eingang erfasst. Eine Prothese kann Selbstständigkeit ermöglichen und dennoch Grenzen haben. Genau diese Grenzen verdienen eine sorgfältige Bewertung – statt der vorschnellen Annahme, ein technisch ersetztes Bein löse auch jedes Mobilitätsproblem. Kurzes Beispiel aus der Praxis Ein fiktives Beispiel: Die oberschenkelamputierte Martina hat einen GdB von 80 und das Merkzeichen G, kann ihre Prothese wegen wiederkehrender Beschwerden aber zeitweise nicht tragen. Sie beantragt aG und legt Befunde vor, die Häufigkeit der Beschwerden, Gehfähigkeit und erforderliche Unterstützung genau beschreiben. Die Behörde muss nun prüfen, ob ihre gesamten Einschränkungen die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen; ein Erfolg ist damit noch nicht garantiert. Bis zur Erteilung eines entsprechenden Parkausweises berechtigt sie ihr bisheriger Schwerbehindertenausweis nicht zum Parken auf einem ausgeschilderten Behindertenparkplatz. Sechs Fragen und Antworten zum Behindertenparkplatz bei Beinamputation Bekomme ich nach einer Beinamputation automatisch einen blauen Parkausweis? Nein, die Amputation allein reicht dafür nicht aus. Bei Gehbehinderungen kommt es üblicherweise darauf an, ob die Voraussetzungen des Merkzeichens aG erfüllt sind. Schließt eine Beinprothese das Merkzeichen aG aus? Nein, eine Prothese ist kein pauschaler Ausschlussgrund. Geprüft werden müssen die tatsächlich verbleibenden Einschränkungen der Fortbewegung. Genügen GdB 80 und Merkzeichen G für den Behindertenparkplatz? Nein, diese Kombination ersetzt den erforderlichen blauen Parkausweis nicht. Auch ein höherer Gesamt-GdB führt nicht automatisch zur Parkberechtigung. Darf ich mit einem orangefarbenen Parkausweis dort parken? Nein, der orangefarbene Ausweis erlaubt keine Nutzung der mit dem Rollstuhlsymbol reservierten Stellplätze. Er ermöglicht lediglich bestimmte andere Parkerleichterungen. Was hilft bei einer Ablehnung von aG? Aussagekräftige medizinische Unterlagen sollten erklären, weshalb Gehen nur mit erheblicher Anstrengung oder fremder Hilfe möglich ist. Für einen Widerspruch müssen die Frist und die vorgeschriebene Form beachtet werden. Hat die Petition bereits die gesetzlichen Voraussetzungen geändert? Eine Petition verändert die Rechtslage nicht von sich aus. Für die Entscheidung über den individuellen Antrag gelten weiterhin die gesetzlichen Voraussetzungen.

Beitragsbild von: Bürgergeld: 11 Euro mehr Regelsatz ab 2027?

25. September 2026

574 statt 563 Euro: Eine mögliche Erhöhung des Bürgergeld-Regelsatzes um elf Euro weckt Hoffnungen auf mehr Sozialleistungen ab Januar 2027. Was ist dran an den momentanen Gerüchten über die Anhebung des Regelsatzes im SGB II? Woher kommen die elf Euro? Der Regelbedarf für alleinstehende Erwachsene beträgt 2026 563 Euro monatlich. Rechnet man darauf zwei Prozent, ergeben sich 574,26 Euro – auf volle Euro gerundet also 574 Euro und damit elf Euro mehr. Die ausgezahlten 563 Euro sind nicht automatisch die Rechenbasis der nächsten Fortschreibung. Das Bundesarbeitsministerium weist für die Basisfortschreibung 2026 vielmehr einen Betrag von 547,55 Euro aus. Nach dem zusätzlichen Berechnungsschritt ergaben sich für 2026 gerundet 557 Euro. Ausgezahlt werden dennoch 563 Euro, weil der gesetzliche Besitzschutz eine Absenkung verhindert. Die Erläuterungen des Bundesarbeitsministeriums zur Fortschreibung 2026 zeigen dies. Eine positive rechnerische Anpassung kann deshalb erfolgen, ohne dass auf dem Konto mehr Geld ankommt. Was die Bundesregierung für 2027 ändern will Der Entwurf des Haushaltsbegleitgesetzes 2027 sieht die Rückkehr zu einer einstufigen Fortschreibung vor. Die zusätzliche Fortschreibung, die jüngere Preisentwicklungen gesondert berücksichtigt, soll entfallen. Übrig bleiben soll ein Mischindex aus 70 Prozent regelbedarfsrelevanter Preisentwicklung und 30 Prozent Nettolohnentwicklung. Für die Fortschreibung zum Januar 2027 sollen die ungerundeten Beträge der Basisfortschreibung 2026 als Ausgangswerte dienen. Ein fester Regelsatz von 574 Euro steht damit nicht fest. Über den Stand des Verfahrens berichtet Gegen-Hartz im Beitrag Neue Regelsatz-Formeln nehmen die nächste Hürde im Bundestag. Dieselbe Prozentzahl, ein anderes Ergebnis Welche Folgen die unterschiedliche Ausgangsbasis hat, zeigt eine reine Vergleichsrechnung. Die angenommenen zwei Prozent in der folgenden Tabelle sind ausdrücklich keine amtliche Anpassungsrate für 2027. Rechenbeispiel Ergebnis Bedeutung 563 Euro zuzüglich 2 Prozent 574,26 Euro, gerundet 574 Euro So entstehen die genannten elf Euro mehr. 547,55 Euro zuzüglich 2 Prozent 558,501 Euro, gerundet 559 Euro Die Rechnung bleibt unter den bisher ausgezahlten 563 Euro. Besitzschutz bei einem Ergebnis unter 563 Euro Weiterhin 563 Euro Keine nominale Senkung, aber auch keine Erhöhung. Das Beispiel zeigt: Ein rechnerisches Plus und eine höhere Auszahlung sind zwei verschiedene Dinge. Die Ausgangsbasis entscheidet mit darüber, ob die Anpassung überhaupt über den geschützten bisherigen Betrag hinausführt. Auch eine weitere Nullrunde ist noch keine Gewissheit Aus der unsicheren Elf-Euro-Erhöhung folgt nicht, dass 2027 zwangsläufig alles unverändert bleibt. Neben der Fortschreibung steht die Neuermittlung der Regelbedarfe auf Grundlage der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2023 an. Das Bundesarbeitsministerium nennt als Ziel, dass die neu ermittelten Bedarfe 2027 in Kraft treten. Eine solche Neuermittlung ist etwas anderes als das bloße Hochrechnen eines bisherigen Betrags und kann die Ausgangslage verändern. Deshalb sind sowohl feste Erhöhungsversprechen als auch die Behauptung einer bereits sicheren Nullrunde verfrüht. Die BMAS-Informationen zur Ermittlung der Regelbedarfe erläutern das Verfahren, ersetzen aber keine endgültige Festlegung der Eurobeträge. Elf Euro wären keine großzügige Entlastung Selbst wenn der Regelsatz tatsächlich von 563 auf 574 Euro steigen sollte, wären das 132 Euro zusätzlich im Jahr. Auf einen Monat mit 30 Tagen verteilt entspräche das knapp 37 Cent täglich. Ob Betroffene damit tatsächlich mehr kaufen könnten, hinge von der Entwicklung ihrer Ausgaben ab. Eine nominale Erhöhung bedeutet noch keinen Kaufkraftgewinn, wenn Lebensmittel, Haushaltsstrom oder andere notwendige Dinge zugleich teurer werden. Der Regelbedarf muss zahlreiche laufende Ausgaben abdecken, darunter Ernährung, Kleidung, Körperpflege und Haushaltsstrom. Unterkunft und Heizung werden grundsätzlich gesondert nach den dafür geltenden Voraussetzungen berücksichtigt. Vier Fragen und Antworten zum Regelsatz 2027 Ist eine Erhöhung um elf Euro bereits beschlossen? Nach dem öffentlich belegbaren Stand vom 25. September 2026 ist eine Erhöhung auf 574 Euro nicht amtlich bestätigt. Die Zahl beschreibt ein Szenario anhand der Herleitung des Regelbedarfs aber keinen gesicherten Anspruch. Wie entsteht der Betrag von 574 Euro? Wer den bisherigen Regelsatz von 563 Euro um zwei Prozent erhöht und auf volle Euro rundet, kommt auf 574 Euro. Diese vereinfachte Rechnung zeigt jedoch nicht automatisch das gesetzliche Berechnungsverfahren für 2027 ab. Kann es trotz steigender Preise bei 563 Euro bleiben? Ja, wenn das Ergebnis der einschlägigen Berechnung den bisher geschützten Zahlbetrag nicht übersteigt. Ob dies 2027 tatsächlich eintritt, steht damit noch nicht fest. Gelten mögliche elf Euro mehr für alle Leistungsberechtigten? Nein, das genannte Szenario bezieht sich auf den Regelbedarf alleinstehender Erwachsener. Für andere Haushaltskonstellationen und Altersgruppen gelten eigene Beträge.

Beitragsbild von: Schonfrist, Möbelzuschlag und Indexmiete: Das soll sich für Mieter ändern

25. September 2026

Mietschulden nachgezahlt und trotzdem die Wohnung verloren: Diese Gefahr besteht bislang selbst dann, wenn Betroffene ihre Rückstände rechtzeitig ausgleichen. Gleichzeitig können Möbelaufschläge die Wohnungssuche verteuern und Indexmieten bei hoher Inflation kräftig steigen. Mit dem Mietrechtspaket „Mietrecht II“ will die Bundesregierung an diesen Problemen ansetzen. Schonfrist: Bezahlen soll die Wohnung wirksamer retten Bei einer fristlosen Kündigung wegen Mietrückständen gibt es bereits eine gesetzliche Rettungsmöglichkeit. Werden die fälligen Mietschulden und eine gegebenenfalls geschuldete Nutzungsentschädigung spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs vollständig ausgeglichen, kann die Kündigung unwirksam werden. Rechtshängigkeit tritt regelmäßig mit der Zustellung der Räumungsklage ein, nicht bereits mit dem Kündigungsschreiben. Auch die verbindliche Verpflichtung einer öffentlichen Stelle zur Begleichung der Forderungen kann ausreichen. Diese Schutzregel greift allerdings nicht, wenn innerhalb der gesetzlich bestimmten Zweijahresfrist bereits eine frühere Kündigung durch eine solche Zahlung unwirksam geworden ist. Eine bloße Teilzahlung bietet diesen Schutz nicht. Das bisherige Problem: Vermieter können zusätzlich ordentlich kündigen. Diese Kündigung wird durch die Schonfristzahlung bislang nicht automatisch beseitigt, sodass trotz beglichener Schulden der Verlust der Wohnung drohen kann. Die Bundesregierung will die Schonfrist deshalb auf die ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs ausweiten. Der neue Schutz soll nur einmal greifen Die geplante Verbesserung hat eine deutliche Grenze: Eine ordentliche Kündigung soll innerhalb desselben Mietverhältnisses insgesamt nur einmal auf diesem Weg unwirksam werden können. Wer später erneut in Zahlungsrückstände gerät, könnte sich gegenüber einer weiteren ordentlichen Kündigung nicht nochmals auf diese Rettungsmöglichkeit berufen. Für Haushalte mit wenig finanziellen Reserven wäre das dennoch eine wichtige zusätzliche Chance. Eine vorübergehende Krise müsste dann seltener zum endgültigen Wohnungsverlust führen, obwohl die offenen Forderungen inzwischen bezahlt sind. Auch bei Sozialleistungen lohnt sich eine genaue Prüfung: Gegen-Hartz.de erläutert, weshalb Wohngeld trotz Kündigung und Räumungsklage nicht einfach eingestellt werden darf. Möbelzuschlag: Vermieter sollen den Aufpreis offenlegen Ein Bett, ein Schrank und ein Tisch machen eine Wohnung nicht automatisch von der Mietpreisbremse frei. Bei möbliertem Wohnraum besteht allerdings häufig ein Transparenzproblem: Wohnungssuchende können kaum erkennen, welcher Teil der verlangten Miete auf die Räume und welcher auf die Einrichtung entfällt. In angespannten Wohnungsmärkten sollen Vermieter den Möbelzuschlag deshalb gesondert ausweisen müssen. Unterbleibt die vorgeschriebene Auskunft, soll die Wohnung bei der Prüfung der zulässigen Miethöhe als unmöbliert gelten. Selbst nach einer nachgeholten Auskunft soll diese Folge noch zwei Jahre bestehen bleiben. Möbel dürfen keinen beliebigen Aufpreis rechtfertigen Für die Berechnung sieht der Entwurf grundsätzlich höchstens ein Prozent des geschätzten Zeitwerts der Möbel pro Monat vor. Bei einer Einrichtung mit einem Zeitwert von 4.000 Euro entspräche das einem monatlichen Zuschlag von 40 Euro. Entscheidend wäre damit der Wert bei Vertragsschluss, nicht einfach der frühere Kaufpreis. Für voll ausgestattete Wohnungen soll daneben eine Vereinfachung gelten: Bei einem Zuschlag von bis zu zehn Prozent der für die unmöblierte Wohnung geschuldeten Miete wird die Angemessenheit vermutet. Diese Zehn-Prozent-Regel ist keine absolute Höchstgrenze für jeden Möbelzuschlag. Ein höherer Betrag soll bei entsprechend wertvoller Ausstattung begründet werden können. Indexmiete: Hohe Inflation soll weniger stark durchschlagen Bei einer Indexmiete hängt die Mietentwicklung vom Verbraucherpreisindex ab. Steigen die allgemeinen Preise stark, kann dadurch zusätzlich zu teureren Lebensmitteln und Energie auch die Kaltmiete deutlich zulegen. Die Bundesregierung will diesen Effekt bei besonders kräftigen Preissteigerungen abschwächen. Vorgesehen ist, dass von einem jährlichen Indexanstieg oberhalb von drei Prozent nur noch die Hälfte des darüberliegenden Anteils berücksichtigt wird. Bei sechs Prozent Indexanstieg wären somit 4,5 Prozent Mieterhöhung möglich: drei Prozent vollständig und die weiteren drei Prozent zur Hälfte. Das wäre eine Dämpfung, aber kein Mietstopp. Anders als im frühen Referentenentwurf ist im Regierungsentwurf keine feste Obergrenze von 3,5 Prozent vorgesehen. Außerdem soll die neue Begrenzung nur in angespannten Wohnungsmärkten greifen, die von den Ländern durch eine entsprechende Rechtsverordnung bestimmt werden. Die folgende Beispielrechnung zeigt die Wirkung bei 800 Euro monatlicher Nettokaltmiete und einer Anpassung für genau ein Jahr. Jährlicher Indexanstieg Miete bei vollständiger Weitergabe Miete nach geplanter Begrenzung 3 Prozent 824 Euro 824 Euro 4 Prozent 832 Euro 828 Euro 6 Prozent 848 Euro 836 Euro 8 Prozent 864 Euro 844 Euro Eigene Berechnung nach der vorgesehenen Formel; vorausgesetzt ist, dass die neue Begrenzung auf die Wohnung anwendbar wäre. Kurzzeitvermietung: Sechs Monate sollen die Ausnahme begrenzen Auch die Vermietung zum vorübergehenden Gebrauch soll genauer eingegrenzt werden. Die damit verbundenen Ausnahmen vom Mieterschutz sollen grundsätzlich nur bei einem besonderen vorübergehenden Bedarf des Mieters und einer Mietdauer von höchstens sechs Monaten greifen. Entsteht erst nach Mietbeginn ein längerer Bedarf, soll eine Verlängerung auf insgesamt acht Monate möglich sein. Damit soll es schwieriger werden, dauerhaften Wohnbedarf in teure Kurzzeitverträge zu drängen. Die vorgesehene Grenze bedeutet allerdings nicht, dass jede Wohnung nur sechs Monate im Jahr vermietet werden dürfte; sie betrifft die Voraussetzungen dieser besonderen mietrechtlichen Ausnahme. Modernisierungen: Das Paket erleichtert auch Mieterhöhungen Der Entwurf enthält zugleich eine Erleichterung für Vermieter. Die Kostengrenze für das vereinfachte Verfahren bei Modernisierungsmieterhöhungen soll von 10.000 auf 20.000 Euro je Wohnung steigen. Dadurch könnten mehr Modernisierungen nach diesem Verfahren abgerechnet werden. Aus Mietersicht ist das Paket deshalb keine Entlastung in jeder Richtung. Während es bei Kündigungen und bestimmten Mietaufschlägen zusätzlichen Schutz schaffen soll, erleichtert es an anderer Stelle die Berechnung von Erhöhungen. Welche Anforderungen schon heute gelten, erklärt der Beitrag „Mieterhöhung erhalten? Warum man nicht vorschnell mehr zahlen sollte“. Praxisbeispiel: 144 Euro weniger Mehrbelastung im Jahr Ein fiktiver Rentner zahlt 800 Euro Nettokaltmiete und hat einen Indexmietvertrag. Bei einem jährlichen Indexanstieg von sechs Prozent würde eine vollständige Weitergabe seine Miete auf 848 Euro erhöhen; unter der geplanten Begrenzung wären es 836 Euro. Die Differenz beträgt zwölf Euro monatlich beziehungsweise 144 Euro im Jahr. Auch dann müsste der Rentner jedoch 36 Euro mehr im Monat aufbringen – und die Entlastung käme nur infrage, wenn die Neuregelung gilt und seine Wohnung im entsprechend ausgewiesenen Gebiet liegt. Vier Fragen und Antworten zum Mietrechtspaket Gelten die angekündigten Änderungen bereits? Nein, nach dem dokumentierten Verfahrensstand vom 25. September 2026 handelt es sich weiterhin um einen Gesetzentwurf. Die erste Beratung im Bundestag und die Überweisung an die Ausschüsse ersetzen weder die abschließende Verabschiedung noch das Inkrafttreten. Rettet eine Nachzahlung künftig jede gekündigte Wohnung? Nein, vorgesehen ist eine zusätzliche Schutzmöglichkeit bei ordentlichen Kündigungen wegen Zahlungsverzugs. Sie soll innerhalb desselben Mietverhältnisses nur einmal greifen und beseitigt keine Kündigung aus anderen Gründen. Sollen Indexmieten künftig höchstens um drei Prozent steigen? Nein, auch höhere Steigerungen wären möglich. Lediglich der Anteil des jährlichen Indexanstiegs oberhalb von drei Prozent soll in den erfassten Gebieten nur zur Hälfte berücksichtigt werden. Wird der Möbelzuschlag vollständig abgeschafft? Nein, angemessene Zuschläge sollen weiterhin zulässig sein. Die geplanten Regeln sollen sie nachvollziehbarer machen und verhindern, dass mit undurchsichtigen Aufpreisen die Mietpreisbremse umgangen wird. Quellen: Gesetzentwurf der Bundesregierung, Bundestagsdrucksache 21/6807; Deutscher Bundestag: Erste Beratung zum Mieterschutz am 9. Juli 2026; Bundesregierung: Besserer Schutz für Mieterinnen und Mieter; § 569 BGB: Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund.

Beitragsbild von: Niedrige Rente: Rentnerpaar lebt auf dem Campingplatz für 125 Euro

25. September 2026

Monika und Joachim Moser möchten ihren Ruhestand dort verbringen, wo sie sich wohlfühlen: auf dem Campingplatz, zwischen Wasser, Grün und Menschen, die sie kennen. Ihr Stellplatz im südpfälzischen Rülzheim kostet nach ihren Angaben knapp 1.500 Euro im Jahr. Doch ihren Wunsch, vollständig dorthin zu ziehen und die Stadtwohnung aufzugeben, können sie nicht einfach verwirklichen. Weniger Besitz, mehr Freiheit Die Mosers haben ihren Wohnwagen samt Vorbau so eingerichtet, dass sie sich dort zu Hause fühlen. Der begrenzte Platz bedeutet für sie keinen schmerzhaften Verzicht, sondern die Gelegenheit, Überflüssiges loszuwerden. Weniger Besitz und weniger Hausarbeit lassen mehr Zeit für den Alltag, den sie sich wünschen. Hinzu kommt die Nachbarschaft auf dem Platz. Menschen begegnen sich draußen, kommen ins Gespräch und sehen einander regelmäßig wieder. Für Monika Moser gehört gerade die Aussicht, im Alter nicht zu vereinsamen, zu den wichtigsten Gründen für diese Lebensform. Die zusätzliche Wohnung empfindet das Paar dagegen als finanzielle Last. Sie kostet weiter Geld, obwohl die beiden am liebsten vollständig auf dem Campingplatz leben würden. Aus dem Wunsch nach einem einfacheren Leben wird so eine doppelte Haushaltsführung. „Ich bereue es, dass ich das nicht schon früher gemacht habe“ Wie wohl sich die beiden auf ihrem Stellplatz fühlen, wird schnell deutlich. „Ich bereue es, dass ich das nicht schon früher gemacht habe“, heißt es im Gespräch mit dem Paar. Der Wohnwagen ist für die Mosers längst mehr als eine Unterkunft für gelegentliche Urlaubstage. Dabei geht es ihnen auch darum, den Alltag zu vereinfachen. Monika Moser beschreibt den Wunsch, sich „ein bisschen einschränken“ und „Überflüssiges einfach mal loswerden“ zu wollen. Weniger Besitz bedeutet für sie offenbar vor allem Entlastung. Die Wohnung bleibt ein „Klotz am Bein“ Dass sie trotzdem ihre Stadtwohnung behalten müssen, stößt bei dem Paar auf Unverständnis. „Ist doch wesentlich günstiger, wenn ich jetzt nur die Kosten hier hätte“, lautet ihr Einwand im Beitrag. Die zusätzliche Wohnung fühlt sich für sie deshalb „wie ein Klotz am Bein“ an. Doch die Entscheidung für den Campingplatz hat nicht allein finanzielle Gründe. „Mir war wichtig, dass wir nicht vereinsamen im Alter“, sagt Monika Moser. „Hier kann man viel mehr Kontakte pflegen.“ Knapp 125 Euro im Monat – aber nur für den Stellplatz 1.500 Euro Jahresgebühr sind etwa 125 Euro im Monat. Das klingt angesichts vieler Wohnungsmieten ausgesprochen günstig. Es ist allerdings der Preis für den Stellplatz und kein vollständiges Wohnbudget. Ein Wohnwagen muss zunächst gekauft und anschließend instand gehalten werden. Dazu kommen je nach Vertrag und Verbrauch etwa Strom, Wasser, Heizung und weitere Gebühren. Wer zusätzlich eine Wohnung bezahlt, spart deren Miete durch den Aufenthalt auf dem Campingplatz nicht ein. Gerade diese Doppelbelastung erklärt den Wunsch der Mosers: Finanziell würde sich ihr Leben vor allem dann verändern, wenn sie die Stadtwohnung tatsächlich aufgeben könnten. Der niedrige Stellplatzpreis allein löst ihr Problem nicht. Dauercamping bedeutet nicht automatisch Dauerwohnen Der Begriff Dauercamping klingt, als dürften Menschen dort dauerhaft leben. Tatsächlich ist damit die längerfristige Anmietung eines Stellplatzes, häufig für einen Wohnwagen, der wie eine Ferienunterkunft genutzt wird, gemeint. Daraus entsteht noch keine Erlaubnis, den gesamten Lebensmittelpunkt auf den Platz zu verlegen. Auch eine ganzjährige Öffnung hilft nicht. Ein Platz kann im Winter zugänglich sein und trotzdem ausschließlich der Erholung dienen. Für die Nutzung als dauerhafte Wohnung gelten andere Voraussetzungen. Begriff Was damit gemeint ist Was daraus nicht automatisch folgt Dauercamping Ein Stellplatz wird langfristig gemietet. Eine Erlaubnis zum dauerhaften Wohnen. Ganzjährige Öffnung Der Platz ist auch außerhalb der Sommersaison nutzbar. Eine uneingeschränkte Wohnnutzung an 365 Tagen. Wohnsitzanmeldung Der tatsächliche Wohnsitz wird melderechtlich erfasst. Eine baurechtliche Genehmigung. Ein Wohnwagen kann eine Wohnung sein – melderechtlich Das Bundesmeldegesetz erkennt ausdrücklich an, dass ein Wohnwagen eine Wohnung sein kann. Nach § 20 gilt das, wenn er nicht oder nur gelegentlich fortbewegt wird. Eine klassische Mietwohnung ist damit nicht die einzige Unterkunft, die melderechtlich als Wohnung infrage kommt. Diese Vorschrift ist jedoch kein Freibrief für das Wohnen auf jedem Campingplatz. Das Melderecht erfasst tatsächliche Wohnverhältnisse; ob die Nutzung am jeweiligen Standort zulässig ist, richtet sich zusätzlich nach dem Bau- und Planungsrecht. Eine Anmeldung beseitigt ein bestehendes baurechtliches Verbot nicht. Warum die Gemeinde und das Baurecht entscheidend sind Campingplatzgebiete gehören nach § 10 der Baunutzungsverordnung zu den Sondergebieten, die der Erholung dienen. Dauerhaftes Wohnen ist deshalb nicht schon durch die Ausweisung als Campingplatzgebiet erlaubt. Für einen rechtlich abgesicherten Umzug muss die Wohnnutzung am konkreten Standort zulässig sein. Im vorliegenden Fernsehbeitrag erläutert das rheinland-pfälzische Innenministerium, dass eine entsprechende kommunale planungsrechtliche Grundlage erforderlich ist. Hinzu kommen baurechtliche Anforderungen und Brandschutzvorgaben. Dass Menschen auf einzelnen anderen Plätzen dauerhaft wohnen dürfen, lässt sich deshalb nicht auf jeden Campingplatz übertragen. Für Interessierte bedeutet das: Vor der Kündigung einer Wohnung sollten Gemeinde beziehungsweise Bauaufsicht und Platzbetreiber die geplante Nutzung verbindlich klären. Die bloße Auskunft, andere Bewohner lebten ebenfalls das ganze Jahr dort, bietet keine verlässliche Absicherung. Eine Duldung kann für Rentner zum Risiko werden Der im Beitrag befragte Campingunternehmer Timo Koch warnt davor, sich auf eine bloße Duldung zu verlassen. Wer sein Haus verkauft und das Geld in ein Mobilheim steckt, trifft eine Entscheidung mit weitreichenden Folgen. Wird die Wohnnutzung später untersagt, kann aus dem vermeintlich günstigen Ruhestand eine teure Wohnungssuche werden. Koch berichtet außerdem, dass er die Aufenthaltsdauer auf seinem eigenen Platz auf 180 Tage begrenzt hat. Das ist eine Regelung dieses Betreibers, keine allgemeine gesetzliche Grenze für sämtliche Campingplätze. Schon deshalb müssen Interessierte auch den jeweiligen Vertrag genau ansehen. Wie schwierig die Lage werden kann, zeigt der im Fernsehbeitrag erwähnte Konflikt in Morbach im Hunsrück. Dort mussten Dauercamper nach der Schilderung im Beitrag umbauen oder den Platz verlassen. Ein über Jahre gewachsener Alltag schützt nicht automatisch vor Anforderungen der Behörden. Bezahlbares Wohnen braucht verlässliche Regeln Der Wunsch der Mosers ist nachvollziehbar: Sie möchten weniger Geld für Wohnraum ausgeben, weniger Besitz verwalten und mehr Gemeinschaft erleben. Solche Lebensentwürfe verdienen eine sachliche Prüfung durch die Kommunen. Wo dauerhaftes Wohnen ermöglicht werden kann, brauchen Bewohner jedoch klare Genehmigungen und eine geeignete Infrastruktur. Ein Campingplatz kann für manche Menschen eine passende Wohnform sein. Er ersetzt aber keine Wohnungspolitik, die auch Menschen mit kleiner Rente bezahlbare Mietwohnungen ermöglicht. Gegen-Hartz hat bereits über einen Fall berichtet, in dem ein Campingplatz zum letzten Ausweg aus der Wohnungsnot wurde. Wer vor allem unter seiner laufenden Wohnungsmiete leidet, sollte zudem mögliche finanzielle Hilfen prüfen. Einen Einstieg bietet der Beitrag zum Wohngeld für Rentner und den Voraussetzungen. Der freiwillige Umzug ins Grüne sollte eine Entscheidung für ein gewünschtes Leben sein und keine Flucht vor unbezahlbaren Wohnkosten. Vier Fragen und Antworten zum Wohnen auf dem Campingplatz Darf ich als Rentner dauerhaft auf einem Campingplatz wohnen? Das hängt vom konkreten Standort, den Genehmigungen und den vertraglichen Bedingungen ab. Der Rentenbezug schafft keine besondere Erlaubnis. Ein Dauercampingvertrag allein genügt nicht. Reicht es, den Wohnwagen als Erstwohnsitz anzumelden? Nein, die melderechtliche Anmeldung ersetzt keine baurechtliche Zulässigkeit. Ein Wohnwagen kann nach dem Bundesmeldegesetz zwar eine Wohnung sein, dennoch kann das dauerhafte Wohnen auf dem jeweiligen Grundstück unzulässig bleiben. Kostet das Leben auf dem Campingplatz tatsächlich nur 1.500 Euro im Jahr? Nein, im geschilderten Fall betrifft dieser Betrag den Stellplatz. Anschaffung, Unterhalt und laufende Verbrauchskosten kommen hinzu. Die tatsächlichen Gesamtausgaben hängen von Unterkunft, Ausstattung, Vertrag und Nutzung ab. Sollten Rentner ihre Wohnung vor dem Umzug kündigen? Erst wenn die dauerhafte Wohnnutzung rechtlich geklärt und der Vertrag dafür geeignet ist, lässt sich ein solcher Schritt verlässlich planen. Auch Winterversorgung, Heizkosten und die Erreichbarkeit von Ärzten sollten in die Entscheidung einfließen. Eine bloße Duldung bietet dafür keine sichere Grundlage.

Beitragsbild von: BSG: Für Merkzeichen G zählt die tatsächliche Einschränkung nicht die einzelne Ursache

25. September 2026

Wer wegen mehrerer gesundheitlicher Beeinträchtigungen kaum noch gehen kann, darf bei der Prüfung des Merkzeichens G nicht auf einzelne Diagnosen reduziert werden. Entscheidend ist, wie sich die Behinderungen insgesamt auf das Gehvermögen auswirken. Das verdeutlicht ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 11. Juni 2026, mit dem ein schwerbehinderter Kläger das Merkzeichen G erstritten hat. Der Mann konnte mit Gehstütze oder Rollator nur noch etwa 200 bis 300 Meter zurücklegen. Dennoch hatte das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen seinen Anspruch abgelehnt, weil es die Einschränkungen überwiegend auf sein starkes Übergewicht zurückführte. Das Bundessozialgericht hob diese Entscheidung auf und bestätigte den Anspruch auf das Merkzeichen G (Az.: B 9 SB 1/25 R). Nur wenige hundert Meter mit Gehstütze oder Rollator Beim Kläger kamen eine Adipositas per magna, also eine besonders ausgeprägte Form der Fettleibigkeit, und weitere gesundheitliche Beschwerden zusammen. Dazu gehörten Kniearthrose, Schmerzen und Atemnot. Bereits nach ungefähr 100 Metern musste er pausieren. Seine Schwerbehinderung war anerkannt; die Behörde hatte zuletzt einen Gesamtgrad der Behinderung von 60 festgestellt. Die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen G wollte sie dagegen nicht anerkennen. Der Fall zeigt damit auch: Ein anerkannter GdB und der Anspruch auf ein Merkzeichen müssen gesondert geprüft werden. Warum das Landessozialgericht den Anspruch ablehnte Das Sozialgericht Stade hatte dem Kläger zunächst für einen Teil des streitigen Zeitraums recht gegeben. Das Landessozialgericht hob diese Entscheidung jedoch auf. Aus seiner Sicht waren die Beweglichkeit der Gelenke und der Wirbelsäule nur gering eingeschränkt und die Schmerzen auf eine gewichtsbedingte Überlastung zurückzuführen. Damit rückte das Berufungsgericht die vermeintliche Hauptursache der Gehprobleme in den Vordergrund. Weil Adipositas für sich genommen nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen keinen eigenen GdB begründet, hielt es die Voraussetzungen für das Merkzeichen G nicht für erfüllt. Diese Schlussfolgerung trug vor dem Bundessozialgericht nicht. Mehrere Beschwerden müssen gemeinsam betrachtet werden Das BSG stellte auf die gesamte behinderungsbedingte Einschränkung des Gehvermögens ab. Beim Kläger wirkten die ausgeprägte Adipositas, ihre Folge- und Begleitschäden sowie besondere funktionelle Auswirkungen zusammen. Diese Gesamtsituation führte zu einer erheblichen Beeinträchtigung seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr. Für Betroffene ist besonders wichtig: Beruht die eingeschränkte Gehfähigkeit auf mehreren Behinderungen oder unterschiedlichen funktionellen Auswirkungen, muss die Einschränkung nicht rechnerisch auf die einzelnen Erkrankungen verteilt werden. Für den Vergleich mit einem anerkannten Regelfall kommt es darauf an, wie schwer das Gehvermögen insgesamt beeinträchtigt ist. Die Frage, welchen Anteil etwa Kniebeschwerden, Atemnot oder gewichtsbedingte Belastungen jeweils haben, darf diese Gesamtbetrachtung nicht verdrängen. Über die grundsätzliche Bedeutung der Entscheidung hatte Gegen-Hartz bereits im Beitrag „Starkes Übergewicht kann das Merkzeichen G begründen“ berichtet. Für die Anwendung im Einzelfall kommt es auf die nachgewiesenen Auswirkungen auf das Gehen an. Auch außerhalb der Regelfälle kann Merkzeichen G zustehen Das Merkzeichen G steht für eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr. Nach § 229 Absatz 1 SGB IX geht es unter anderem darum, ob ein schwerbehinderter Mensch wegen seines eingeschränkten Gehvermögens übliche Wegstrecken im Ortsverkehr nur unter erheblichen Schwierigkeiten oder unter Gefahren für sich oder andere bewältigen kann. Als Orientierung verwendet die Rechtsprechung eine Strecke von etwa zwei Kilometern in ungefähr einer halben Stunde. Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze beschreiben dafür typische gesundheitliche Fallgruppen. Dass eine betroffene Person keine dieser Fallgruppen unmittelbar erfüllt, beendet die Prüfung aber nicht. Es muss zusätzlich untersucht werden, ob ihre behinderungsbedingten Einschränkungen in ihrer Wirkung einem solchen Regelfall gleichkommen. Genau das bejahte das BSG beim Kläger. Seine auf wenige hundert Meter begrenzte Gehfähigkeit rechtfertigte die Gleichstellung mit einem Regelfall. Gemeint ist hier die Gleichwertigkeit der gesundheitlichen Einschränkungen bei der Prüfung des Merkzeichens G. Adipositas darf nicht pauschal ausgeblendet werden Das Urteil bedeutet nicht, dass starkes Übergewicht automatisch zu einer Schwerbehinderung oder zum Merkzeichen G führt. Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze sehen für Adipositas allein keinen GdB vor. Daraus folgt jedoch kein pauschaler Ausschluss ihrer gesundheitlichen Auswirkungen. Zu berücksichtigen sind insbesondere Folge- und Begleitschäden am Bewegungsapparat, am Herz-Kreislauf-System oder an den Atmungsorganen. Bei einer Adipositas per magna können außerdem besondere funktionelle Auswirkungen einen GdB begründen. Solche Beeinträchtigungen dürfen deshalb auch bei der Beurteilung des Gehvermögens nicht einfach unberücksichtigt bleiben. Eine Ablehnung nach dem Muster „Die Gehprobleme kommen hauptsächlich vom Gewicht“ greift somit zu kurz. Die Behörde muss untersuchen, welche anerkennungsfähigen Beeinträchtigungen tatsächlich bestehen und wie sie zusammenwirken. Dass eine einzelne orthopädische Diagnose für sich genommen nicht besonders schwer bewertet wird, beantwortet diese Frage noch nicht. Was das Urteil für Anträge und Begutachtungen bedeutet Für einen Antrag auf das Merkzeichen G ist eine bloße Sammlung von Diagnosen wenig aussagekräftig. Ärztliche Befunde sollten möglichst konkret beschreiben, welche Strecke noch bewältigt werden kann, wann Pausen erforderlich sind und welche Beschwerden zum Anhalten zwingen. Ebenso hilfreich sind Angaben dazu, welche Gehhilfen benötigt werden und wie sich die Beschwerden bei Belastung gegenseitig verstärken. Auch bei Arthrose und Wirbelsäulenschäden ist für das Merkzeichen G die tatsächliche Funktionsbeeinträchtigung entscheidend. Eine Diagnose allein erklärt noch nicht, ob jemand längere Wege bewältigen kann oder schon nach kurzer Strecke wegen Schmerzen stehen bleiben muss. Deshalb sollten Befunde die Auswirkungen im Alltag nachvollziehbar machen. Aspekt der Prüfung Worauf es ankommt Mehrere Erkrankungen Ihre gemeinsamen Auswirkungen auf das Gehvermögen müssen berücksichtigt werden. Kein unmittelbar passender Regelfall Es ist zu prüfen, ob die Einschränkungen einem Regelfall gleichkommen. Ausgeprägte Adipositas Folge- und Begleitschäden sowie besondere funktionelle Auswirkungen dürfen nicht ausgeblendet werden. Medizinische Nachweise Konkrete Angaben zu Gehstrecke, Pausen, Beschwerden und benötigten Hilfsmitteln machen die Einschränkung nachvollziehbar. Kein automatischer Anspruch bei jeder verkürzten Gehstrecke Auch nach diesem Urteil muss die erhebliche Einschränkung auf einer Behinderung im rechtlichen Sinne beruhen. Die bloße Feststellung, dass jemand zwei Kilometer nicht in einer halben Stunde schafft, ersetzt die medizinische und rechtliche Prüfung nicht. Ebenso lässt sich aus der Gehstrecke des Klägers keine allgemeine Grenze von 200 oder 300 Metern für alle Antragsteller ableiten. Die Entscheidung stärkt vielmehr Menschen, deren Beschwerden sich nicht sauber einer einzigen Erkrankung zuordnen lassen. Ihre Einschränkungen dürfen bei der Prüfung nicht dadurch unterschätzt werden, dass jede Diagnose isoliert betrachtet wird. Eine niedrige Bewertung einzelner Leiden schließt eine erhebliche Gesamtbeeinträchtigung des Gehvermögens nicht ohne Weiteres aus. Vier Fragen und Antworten zum Urteil Reicht starkes Übergewicht allein für das Merkzeichen G? Nein, einen automatischen Anspruch gibt es nicht. Berücksichtigt werden müssen aber Folge- und Begleitschäden sowie bei Adipositas per magna besondere funktionelle Auswirkungen. Entscheidend bleibt, ob eine erhebliche behinderungsbedingte Einschränkung der Bewegungsfähigkeit vorliegt. Muss eine einzelne Erkrankung die gesamte Gehbehinderung erklären? Nein. Wenn mehrere Behinderungen oder funktionelle Auswirkungen zusammen die Gehfähigkeit einschränken, kommt es auf ihre Gesamtwirkung an. Die jeweiligen Anteile der einzelnen Erkrankungen müssen für die Vergleichbarkeit mit einem Regelfall nicht aufgeteilt werden. Kann Merkzeichen G auch ohne einen passenden Regelfall anerkannt werden? Ja. Dann muss geprüft werden, ob die tatsächlich bestehenden behinderungsbedingten Einschränkungen einem der beschriebenen Regelfälle gleichkommen. Das Bundessozialgericht hat dies beim Kläger bejaht. Welche Angaben helfen bei der Prüfung des Antrags? Hilfreich sind nachvollziehbare ärztliche Angaben zur möglichen Gehstrecke, zu notwendigen Pausen, Schmerzen, Atemnot und benötigten Gehhilfen. Die Befunde sollten auch erklären, wie mehrere Beschwerden zusammenwirken. Eine bloße Aufzählung der Diagnosen bildet die tatsächliche Einschränkung häufig nicht ausreichend ab. Quelle: Bundessozialgericht, Urteil vom 11. Juni 2026, B 9 SB 1/25 R; Urteilsveröffentlichung bei Rewis und Verfahrensinformation des Bundessozialgerichts.

Beitragsbild von: EM-Rente trotz negativem Gutachten: Das zweite brachte die Wende

25. September 2026

Erst lehnte die Rentenversicherung ab, dann sprach auch das psychiatrische Gerichtsgutachten gegen eine EM-Rente. Trotzdem erhielt eine Frau im Verfahren vor dem Sozialgericht Landshut rückwirkend eine volle Erwerbsminderungsrente. Die Wende brachte ein zusätzliches gynäkologisches Gutachten: Es erfasste körperliche Einschränkungen, und diese entschieden am Ende. Psychiatrisches Gutachten erfasste nur einen Teil der Beschwerden Die Klägerin litt unter wiederkehrenden Depressionen, einer ausgeprägten Beckenbodensenkung, chronischen Schmerzen und schmerzhaften Muskelverhärtungen. Nach erfolglosem Antrag und Widerspruch klagte sie beim Sozialgericht Landshut. (S 5 R 404/24, keine Vollveröffentlichung) Das erste Gutachten bestätigte depressive Beschwerden, verneinte aber aus psychiatrischer Sicht eine Erwerbsminderung. Die Anwälte verlangten weitere Aufklärung. Daraufhin beauftragte das Gericht einen gynäkologischen Sachverständigen, der wegen des Leidens am Becken und der Schmerzen volle Erwerbsminderung feststellte. Die Rentenversicherung folgte dem zweiten Gutachten und erkannte den Anspruch an. Auch gynäkologische Erkrankungen können den Rentenanspruch begründen § 43 SGB VI knüpft die Erwerbsminderung an die Auswirkungen einer Krankheit oder Behinderung. Er beschränkt den Anspruch nicht auf bestimmte Diagnosen oder medizinische Fachrichtungen. Auch bei gynäkologischen Erkrankungen zählt deshalb, wie stark und wie lange sie die tägliche Leistungsfähigkeit einschränken. Volle Erwerbsminderung aus medizinischen Gründen liegt grundsätzlich vor, wenn Sie auf nicht absehbare Zeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes weniger als drei Stunden täglich arbeiten können. Bei drei bis unter sechs Stunden kommt eine teilweise Erwerbsminderung infrage. Dann kann auch ein verschlossener Teilzeitarbeitsmarkt zu einer vollen Rente führen. Zusätzlich müssen die Versicherungszeiten erfüllt sein: normalerweise fünf Jahre Wartezeit und drei Jahre Pflichtbeiträge innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung. Das Gesetz kennt Ausnahmen und Verlängerungen. Welche unterschiedlichen Hürden Betroffene treffen können, erklärt der Beitrag zu den fünf Gründen für die Ablehnung einer Erwerbsminderungsrente. Befundberichte zeigen, was nicht mehr gelingt Für Ihren Antrag sollten ärztliche Unterlagen nicht bei einer Diagnose stehen bleiben. Entscheidend sind nachvollziehbare Angaben dazu, welche Belastungen Sie noch bewältigen: Wie lange können Sie sitzen, stehen oder gehen? Wann müssen Sie eine Tätigkeit unterbrechen? Wie lange brauchen Sie anschließend Erholung? Besprechen Sie mit Ihren behandelnden Praxen, ob die Befundberichte diese Fragen beantworten. Auch der bisherige Behandlungsverlauf und die voraussichtliche Dauer der Einschränkungen helfen bei der Beurteilung. Weitere Hinweise enthält unser Beitrag zur Vorbereitung des Antrags auf Erwerbsminderungsrente. Ein negatives Gutachten beendet die Beweisaufnahme nicht automatisch Nach § 103 Sozialgerichtsgesetz muss das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen erforschen. Bleiben erhebliche gesundheitliche Einschränkungen ungeklärt, kann weitere medizinische Aufklärung erforderlich sein. Daraus folgt allerdings kein automatischer Anspruch auf ein eigenes Gutachten für jede einzelne Diagnose. Wenn Sie Lücken erkennen, benennen Sie diese möglichst konkret: Welcher Befund fehlt? Welche Einschränkung berücksichtigt die Bewertung nicht? Welche fachärztlichen Unterlagen sprechen dafür, diesen Punkt weiter zu untersuchen? So machen Sie deutlich, welche Frage die bisherige Begutachtung offenlässt. Daneben ermöglicht § 109 SGG Versicherten, die gutachtliche Anhörung eines bestimmten Arztes zu beantragen. Das Gericht kann dafür einen Kostenvorschuss verlangen; unter Umständen tragen Sie die Kosten. Nach einer Ablehnung zuerst die Widerspruchsfrist sichern Lehnt die Rentenversicherung Ihren Antrag ab, können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Beachten Sie die Rechtsbehelfsbelehrung und die vorgeschriebene Form. Warten Sie mit dem Widerspruch nicht auf einen Facharzttermin; eine ausführliche Begründung können Sie nachreichen. Beantragen Sie Akteneinsicht, um die medizinische Begründung prüfen zu können. Ein gezielter Einwand benennt die fehlenden Befunde und erklärt, warum diese für das Leistungsvermögen wichtig sind. Prüfen Sie, ob die Rentenversicherung medizinische Gründe oder fehlende Versicherungszeiten anführt: Ein weiteres Gutachten allein schließt keine Beitragslücke. FAQ: Fachgutachten und Erwerbsminderungsrente Reicht eine schwere gynäkologische Diagnose für die EM-Rente? Nein. Entscheidend sind die längerfristigen Auswirkungen auf Ihre Erwerbsfähigkeit. Zusätzlich müssen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Muss das Gericht nach einem negativen Gutachten ein zweites einholen? Nicht automatisch. Es muss aber entscheidungserhebliche offene Fragen aufklären. Benennen Sie deshalb konkret, welche Beschwerden oder Befunde bislang unzureichend berücksichtigt sind. Muss ich ein zusätzliches Gutachten selbst bezahlen? Bei einem Antrag auf Begutachtung durch einen bestimmten Arzt nach § 109 SGG kann das Gericht einen Vorschuss und gegebenenfalls die endgültige Kostenübernahme verlangen. Davon zu unterscheiden ist ein Gutachten, das das Gericht zur notwendigen Sachaufklärung selbst einholt. Quellen Deutsche Rentenversicherung: Erwerbsminderungsrenten – Voraussetzungen und Leistungsumfang Gesetze im Internet: § 25 SGB X – Akteneinsicht durch Beteiligte Gesetze im Internet: § 43 SGB VI – Rente wegen Erwerbsminderung Gesetze im Internet: § 84 SGG – Widerspruchsfrist und Form Gesetze im Internet: § 103 SGG – Sachaufklärung durch das Gericht Gesetze im Internet: § 109 SGG – Gutachtliche Anhörung eines bestimmten Arztes

Beitragsbild von: Urlaub trotz Krankengeld

25. September 2026

Die Herbstferien stehen bevor, die Reise ist vielleicht längst gebucht – doch inzwischen zahlt die Krankenkasse Krankengeld. Damit ist der Urlaub nicht automatisch gestrichen. Wer ohne vorherige Zustimmung ins Ausland fährt, riskiert allerdings eine Zahlungslücke, die den Aufenthalt erheblich verteuern kann. Arbeitsunfähigkeit bedeutet kein allgemeines Reiseverbot. Ob eine Reise gesundheitlich vertretbar ist und ob währenddessen Krankengeld fließt, sind jedoch zwei unterschiedliche Fragen. Ein ärztliches Okay allein sichert die Weiterzahlung im Ausland nicht ab. Krankgeschrieben heißt nicht, zu Hause bleiben zu müssen Wer seine berufliche Tätigkeit wegen einer Erkrankung nicht ausüben kann, muss deshalb nicht jede Freizeitaktivität einstellen. Auch eine Erholungsreise kann mit einer Arbeitsunfähigkeit vereinbar sein. Sie darf allerdings die Genesung nicht gefährden. Deshalb gehört die konkrete Reiseplanung ins Gespräch mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt. Es kommt auf die Erkrankung, die Belastung durch die Anreise und die geplanten Aktivitäten an. Ein ruhiger Aufenthalt bei Angehörigen ist medizinisch anders zu bewerten als ein körperlich anstrengender Aktivurlaub. Im Ausland kann der Krankengeldanspruch ruhen Nach § 16 SGB V ruhen Leistungsansprüche grundsätzlich während eines Auslandsaufenthalts, soweit keine abweichenden Regelungen greifen. Für Krankengeld enthält Absatz 4 eine ausdrückliche Ausnahme: Der Anspruch ruht nicht, solange sich Versicherte nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit mit Zustimmung ihrer Krankenkasse im Ausland aufhalten. Wer bereits Krankengeld erhält, sollte die Zustimmung deshalb vor der Abreise einholen. Das Bundesamt für Soziale Sicherung weist ausdrücklich auf diese vorherige Klärung hin. Eine Buchungsbestätigung oder die bloße Mitteilung „Ich bin nächste Woche verreist“ ersetzt keine Zustimmung. Bei EU-Reisen darf die Krankenkasse nicht beliebig Nein sagen Die Zustimmung ist keine Gefälligkeit der Krankenkasse. Das Bundessozialgericht entschied am 4. Juni 2019, dass sie einem Aufenthalt in einem anderen EU-Mitgliedstaat zur Fortzahlung des Krankengeldes zustimmen muss, wenn keine Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit und keine Hinweise auf Leistungsmissbrauch bestehen. Das Verfahren trägt das Aktenzeichen B 3 KR 23/18 R. Hintergrund ist das europäische Recht zur Zahlung von Geldleistungen über Staatsgrenzen hinweg. Die Kasse darf einen Antrag deshalb nicht allein mit dem Hinweis ablehnen, der Versicherte wolle während seiner Krankschreibung Urlaub machen. Gegen-Hartz hat die Entscheidung im Beitrag Anspruch auf Urlaub auch bei Krankengeld erläutert. Das Urteil beseitigt aber nicht die Pflicht, die Reise vorher abzustimmen. Auch notwendige Untersuchungen und berechtigte Mitwirkungsanforderungen bleiben zu beachten. Wer bereits einen Termin beim Medizinischen Dienst hat, sollte einen Konflikt mit den Reisedaten vorab klären. Diese Angaben helfen beim Antrag Versicherte sollten der Krankenkasse frühzeitig das Reiseland, den Aufenthaltsort und den genauen Zeitraum nennen. Sinnvoll ist die ausdrückliche Bitte um Zustimmung zum Auslandsaufenthalt bei Weiterzahlung des Krankengeldes. So bleibt nicht offen, ob lediglich eine Reiseinformation eingegangen ist oder tatsächlich über den Leistungsbezug entschieden werden soll. Eine ärztliche Stellungnahme kann erläutern, warum die geplante Reise mit der Erkrankung vereinbar ist und wie erforderliche Behandlungen gesichert bleiben. Ein zusätzliches Attest ist jedoch nicht pauschal für jeden Antrag vorgeschrieben: Die Techniker Krankenkasse erklärt beispielsweise, dass sie nur in bestimmten Fällen eine ärztliche Bescheinigung benötigt. Für die eigene Absicherung empfiehlt sich eine schriftliche Entscheidung, die den beantragten Reisezeitraum eindeutig erfasst. Bei einer telefonischen Zusage sollte eine schriftliche Bestätigung angefordert werden. Bleibt eine Antwort aus, sollten Versicherte nachfragen und nicht einfach von einer Genehmigung ausgehen. Deutschland, EU oder anderes Reiseland: Die Unterschiede Reiseziel Zustimmung der Krankenkasse Was zu beachten ist Deutschland Für die Reise selbst nicht erforderlich. Genesung, weitere Krankschreibung und notwendige Termine müssen gesichert bleiben. Anderer EU-Mitgliedstaat Vor der Abreise einholen. Die Kasse muss die europarechtlichen Vorgaben und das BSG-Urteil beachten. Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz oder Vereinigtes Königreich Vorherige Abstimmung und Zustimmung einholen. Nach Angaben des Ersatzkassenverbandes kommt eine Fortzahlung grundsätzlich in Betracht. Weitere Staaten Fortzahlung vorab ausdrücklich klären. Die Rechtslage hängt auch von möglichen Sozialversicherungsabkommen ab; das EU-Urteil ist nicht pauschal übertragbar. Innerhalb Deutschlands ist keine Reisegenehmigung der Krankenkasse nötig. Versicherte sollten dennoch sicherstellen, dass sie wichtige Schreiben erhalten und auf berechtigte Anforderungen rechtzeitig reagieren können. Weitere Hinweise enthält unser Beitrag Krankengeld: Urlaub während der Krankschreibung – das ist erlaubt. Die Zustimmung ersetzt keine weitere Krankschreibung Auch eine genehmigte Auslandsreise verlängert die ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit nicht automatisch. Endet die Bescheinigung während des Aufenthalts, muss die weitere Feststellung rechtzeitig organisiert werden. Wer erst nach der Rückkehr daran denkt, riskiert vermeidbare Zahlungsausfälle. Nach § 46 SGB V muss die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit grundsätzlich spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende festgestellt werden; Samstage zählen dabei nicht als Werktage. Für bestimmte Versicherte gibt es eine gesetzliche Auffangregelung, doch diese garantiert keine lückenlose Zahlung. Bei einer notwendigen Untersuchung im Ausland sollte vorab geklärt werden, welche Nachweise die Kasse benötigt und wie sie rechtzeitig übermittelt werden. Ohne Zustimmung droht ein finanziell teurer Urlaub Wer trotz fehlender Zustimmung abreist, riskiert, für die Zeit im Ausland kein Krankengeld zu erhalten. Schon zehn Tage ohne eine angenommene tägliche Auszahlung von 60 Euro bedeuten 600 Euro weniger auf dem Konto. Hotel und Anreise sind dann längst bezahlt, während das Geld für laufende Ausgaben fehlt. Lehnt die Krankenkasse den Antrag ab, sollten Betroffene einen schriftlichen Bescheid mit Begründung verlangen. Dagegen ist bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch möglich. Gerade bei EU-Reisen lohnt die Prüfung, ob die Kasse die Vorgaben des Bundessozialgerichts berücksichtigt hat. Ein eingelegter Widerspruch ersetzt die Zustimmung jedoch nicht. Steht die Abreise unmittelbar bevor, kann eine sozialrechtliche Beratung klären, ob gerichtlicher Eilrechtsschutz in Betracht kommt. Auf eine spätere Nachzahlung sollten Versicherte ihre Reisekasse nicht aufbauen. Beispiel aus der Praxis: Eine Woche Dänemark Sabine erhält wegen einer orthopädischen Erkrankung Krankengeld und möchte in den Herbstferien sieben Tage in einem Ferienhaus in Dänemark verbringen. Ihre Ärztin hält den ruhigen Aufenthalt für vertretbar; notwendige Behandlungstermine werden nicht versäumt. Sabine teilt der Krankenkasse Reiseort und Zeitraum mit und beantragt die Zustimmung zur Weiterzahlung. Vor der Abfahrt erhält sie die schriftliche Zusage und klärt, dass ihre Arbeitsunfähigkeit für den gesamten Aufenthalt ärztlich bescheinigt ist. Damit hat sie die entscheidenden Voraussetzungen für die Reise abgesichert. Wäre sie allein mit dem ärztlichen Okay losgefahren, hätte sie einen Streit über die Krankengeldzahlung riskiert. Quellen: BSG, Urteil vom 4. Juni 2019, B 3 KR 23/18 R; Bundesamt für Soziale Sicherung;  Techniker Krankenkasse; Verband der Ersatzkassen; § 84 SGG.

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Wichtige Fragen und Antworten zum Bürgergeld

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Mietrecht: 1.440 Euro Nebenkosten vorausgezahlt - Vermieterin verweigert aber eine Belegeinsicht

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25. September 2026

Ein früherer Mieter hatte für ein Abrechnungsjahr 1.440 Euro Betriebskostenvorauszahlungen geleistet. Sein Interesse an der verlangten Belegeinsicht bewertete das Landgericht im Berufungsverfahren trotzdem nur mit 360 Euro. Der Bundesgerichtshof hielt diese Schätzung in einem am 9. September 2026 veröffentlichten Beschluss für rechtlich vertretbar. Damit blieb dem Mieter die Berufung gegen die Entscheidung des Amtsgerichts versperrt. Wichtig ist: Der BGH hat den Anspruch auf Belegeinsicht nicht verneint. Er entschied auch nicht, dass Einsichtsklagen immer mit einem Viertel der möglichen Rückforderung bewertet werden müssen. Warum die Berufung an 360 Euro scheiterte Der Kläger war Mieter einer Wohnung in Leipzig und zahlte für das Jahr 2019 insgesamt 1.440 Euro Betriebskostenvorauszahlungen. Die Abrechnung vom 11. Dezember 2020 wies zusätzlich eine Nachforderung von 1.382,63 Euro aus. Die Vermieterin verfolgte diese Nachforderung später nicht weiter. Im Jahr 2024 klagte der inzwischen ausgezogene Mieter auf Einsicht in die Originalbelege und auf weitere Auskünfte zu einzelnen Kostenpositionen. Das Amtsgericht Leipzig wies die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig ab. Es sah also kein ausreichendes Bedürfnis für gerichtlichen Rechtsschutz. Das Landgericht Leipzig verwarf die Berufung, weil der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstands nicht erreicht war. Der Bundesgerichtshof verwarf anschließend auch die Rechtsbeschwerde als unzulässig. Nach seiner Einschätzung war die Schätzung von 360 Euro im Rahmen des gerichtlichen Ermessens nicht zu beanstanden. Warum 1.440 Euro nicht vollständig als Beschwer zählten Mit einer Klage auf Auskunft oder Belegeinsicht verlangt ein Mieter noch keine Rückzahlung. Die Unterlagen sollen zunächst klären, ob ein Zahlungsanspruch besteht und in welcher Höhe er geltend gemacht werden kann. Deshalb wird eine vorbereitende Auskunftsklage regelmäßig niedriger bewertet als der mögliche spätere Zahlungsanspruch. Nach der vom BGH bestätigten Rechtsprechung kommt häufig ein Anteil zwischen einem Zehntel und einem Viertel in Betracht. Die genaue Bewertung hängt von den Umständen des einzelnen Verfahrens ab. Je weniger der Kläger über die Tatsachen weiß, die er für seinen späteren Anspruch benötigt, desto höher kann das Gericht den Anteil ansetzen. Das Landgericht verwendete im Leipziger Verfahren mit einem Viertel bereits den oberen Wert dieser üblichen Spanne. Das ergab einen Beschwerdewert von 360 Euro und damit weniger als die damals erforderlichen 600 Euro. Aus dieser Berechnung folgt nicht, dass der Mieter tatsächlich 1.440 Euro zurückverlangen konnte. Die Summe wurde lediglich verwendet, um sein wirtschaftliches Interesse an den verlangten Auskünften zu bestimmen. Warum die Nachforderung von 1.382,63 Euro nicht mitzählte Die Nachforderung hätte das wirtschaftliche Interesse des Mieters erhöhen können, wenn er weiterhin mit einer Inanspruchnahme hätte rechnen müssen. Nach den Feststellungen des Landgerichts war das hier nicht der Fall. Die Vermieterin verlangte den Betrag nicht mehr. Es gab auch keine Hinweise darauf, dass sie die Forderung später zur Aufrechnung verwenden wollte. Das Gericht durfte den Betrag deshalb bei der Beschwer unberücksichtigt lassen. Wird eine Nachforderung dagegen weiterhin verlangt oder zur Aufrechnung gestellt, kann sie sich auf die Bewertung auswirken. Der BGH prüfte den Beschwerdewert und nicht den Streitwert Streitwert und Wert des Beschwerdegegenstands werden im Alltag häufig gleichgesetzt. Im BGH-Verfahren ging es jedoch darum, wie stark der Mieter durch die Entscheidung des Amtsgerichts wirtschaftlich belastet war. Das Berufungsgericht muss diesen Wert selbst schätzen und ist dabei nicht an eine erstinstanzliche Streitwertfestsetzung gebunden. Es muss alle erkennbaren Umstände des Falls berücksichtigen. Nach § 511 Absatz 3 ZPO muss der Berufungskläger den erforderlichen Wert glaubhaft machen. Das Berufungsgericht darf das Rechtsmittel aber nicht allein deshalb verwerfen, weil diese Glaubhaftmachung unzureichend ist. Vielmehr muss es den Wert anhand seiner Erfahrung, der bekannten Tatsachen und des Vortrags der Beteiligten selbst schätzen. Mieter sollten deshalb genau erklären, welchen Zahlungsanspruch die Belegeinsicht vorbereiten soll und welche Forderung des Vermieters noch im Raum steht. Heute muss die Beschwer mehr als 1.000 Euro betragen Nach dem aktuellen § 511 Absatz 2 ZPO ist eine Berufung grundsätzlich nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 1.000 Euro übersteigt. Genau 1.000 Euro reichen nicht aus. Im Leipziger Verfahren galt noch die frühere Grenze von mehr als 600 Euro. Das Amtsgericht hatte seine Entscheidung bereits am 17. April 2025 getroffen, sodass aufgrund der Übergangsvorschrift in § 47 EGZPO das alte Recht anzuwenden war. Auch bei einem niedrigeren Beschwerdewert ist eine Berufung möglich, wenn das Amtsgericht sie ausdrücklich zulässt. Es muss die Berufung zulassen, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat oder eine Entscheidung zur Fortbildung des Rechts beziehungsweise zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. Für Mieter bedeutet die heutige Grenze dennoch eine hohe Hürde. Eine Niederlage vor dem Amtsgericht kann bei einer reinen Belegeinsichtsklage das Ende des Verfahrens sein, obwohl hinter den Unterlagen deutlich höhere Zahlungen stehen. Das Recht auf Belegeinsicht bleibt bestehen Der Beschluss schränkt das Einsichtsrecht von Mietern nicht ein. Nach dem aktuellen § 556 Absatz 4 BGB muss der Vermieter auf Verlangen Einsicht in die Unterlagen gewähren, die der Abrechnung zugrunde liegen. Der Vermieter darf die Belege elektronisch bereitstellen. Mieter können deshalb nicht in jedem aktuellen Fall darauf bestehen, Papieroriginale persönlich einsehen zu dürfen. Die elektronischen Unterlagen müssen jedoch vollständig und lesbar sein. Sie müssen eine sachgerechte Prüfung der Betriebskostenabrechnung ermöglichen. Zur Kontrolle können neben Rechnungen auch Zahlungsnachweise gehören. Weitere Einzelheiten erklärt unser Beitrag zur Einsicht in Rechnungen und Zahlungsbelege. Belegeinsicht allein wahrt nicht alle Fristen Mieter sollten die Einsicht schriftlich oder auf einem anderen nachweisbaren Weg verlangen. Das Schreiben sollte das Abrechnungsjahr und die gewünschten Unterlagen eindeutig benennen. Daneben müssen Einwendungen gegen die Abrechnung grundsätzlich innerhalb von zwölf Monaten nach deren Zugang mitgeteilt werden. Das Verlangen nach Belegeinsicht hemmt diese Frist nicht automatisch. Das bloße Einsichtsverlangen sollte daher nicht als sichere Beanstandung sämtlicher Kostenpositionen behandelt werden. Bereits erkennbare Fehler sollten rechtzeitig bezeichnet und weitere Einwendungen nach der Einsicht zügig ergänzt werden. Ausführliche Hinweise enthält unser Beitrag zur Zwölfmonatsfrist bei Einwendungen gegen Betriebskosten. Verhindert der Vermieter durch die verweigerte Einsicht eine rechtzeitige Prüfung, kann im Einzelfall die Ausnahme für eine unverschuldete Verspätung greifen. Eine automatische Fristverlängerung entsteht dadurch aber nicht. Was die Entscheidung für Mieter bedeutet Der BGH hat keinen pauschalen Abschlag auf Mieterrechte eingeführt. Der Beschluss zeigt aber, dass ein bestehender Anspruch auf Belegeinsicht und der Zugang zu einer weiteren Gerichtsinstanz zwei verschiedene Fragen sind. Wer eine Klage erwägt, sollte den finanziellen Zweck möglichst schon vor dem Amtsgericht erklären. Soll die Zulässigkeit einer späteren Berufung auf den Beschwerdewert gestützt werden, muss spätestens dort nachvollziehbar dargelegt werden, welcher Zahlungsanspruch mit den Unterlagen geprüft werden soll. Weiterhin erhobene Nachforderungen, mögliche Guthaben und konkrete Auffälligkeiten in der Abrechnung sollten ebenfalls beschrieben und soweit möglich belegt werden. Bei hohen Nachforderungen oder unklarer Verjährung kann eine Beratung durch einen Mieterverein, eine Verbraucherzentrale oder einen Fachanwalt für Mietrecht sinnvoll sein. Das gilt besonders, bevor Zahlungen zurückgehalten oder gerichtliche Schritte eingeleitet werden. Beispiel aus der Praxis: 800 Euro möglicher Anspruch, aber nur 200 Euro Beschwer Frau Berger hat für ein Abrechnungsjahr 2.400 Euro vorausgezahlt. Nach einer ersten Prüfung kann sie einen möglichen Rückzahlungsanspruch von 800 Euro nachvollziehbar darlegen, benötigt für die weitere Prüfung aber die Belege des Vermieters. Der Vermieter verweigert die Einsicht, und Frau Berger klagt auf Gewährung der Belegeinsicht. Weist das Amtsgericht die Klage ab und setzt das Berufungsgericht ein Viertel des möglichen Anspruchs von 800 Euro an, beträgt ihre Beschwer 200 Euro. Die gesamten Vorauszahlungen von 2.400 Euro werden nicht automatisch zum Beschwerdewert. Nach heutigem Recht wäre die Berufung wegen der Wertgrenze grundsätzlich ausgeschlossen, sofern das Amtsgericht sie nicht zugelassen hat. Das Beispiel zeigt nur eine mögliche Berechnung. Welcher Anteil angesetzt wird, hängt immer von den Tatsachen des einzelnen Verfahrens ab. Fragen und Antworten zur Belegeinsicht und zum Beschwerdewert Hat der BGH dem Mieter die Belegeinsicht verweigert? Nein. Der BGH entschied über die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde und die Bewertung der Beschwer. Ob das Amtsgericht die Einsichtsklage inhaltlich zu Recht abgewiesen hatte, war nicht Gegenstand der Entscheidung. Werden Einsichtsklagen immer mit einem Viertel bewertet? Nein. Bei vorbereitenden Auskunftsansprüchen wird häufig ein Zehntel bis ein Viertel des möglichen Hauptanspruchs angesetzt. Die genaue Schätzung hängt von den Umständen des Falls ab. Warum zählte die Nachforderung von 1.382,63 Euro nicht mit? Die Vermieterin verfolgte die Nachforderung nicht mehr. Dem Mieter drohten nach den gerichtlichen Feststellungen weder eine spätere Inanspruchnahme noch eine Aufrechnung. Ab welchem Betrag ist heute eine Berufung möglich? Ohne ausdrückliche Zulassung durch das Amtsgericht muss der Wert des Beschwerdegegenstands mehr als 1.000 Euro betragen. Genau 1.000 Euro überschreiten die gesetzliche Grenze nicht. Darf der Vermieter die Belege elektronisch bereitstellen? Ja. § 556 Absatz 4 BGB erlaubt die elektronische Bereitstellung. Die Unterlagen müssen aber vollständig, lesbar und für eine sachgerechte Prüfung geeignet sein. Stoppt das Verlangen nach Belegeinsicht die Einwendungsfrist? Darauf sollten sich Mieter nicht verlassen. Erkennbare Einwendungen sollten innerhalb von zwölf Monaten nach Zugang der Abrechnung mitgeteilt und nach der Einsicht bei Bedarf ergänzt werden. Quellen Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18. August 2026, VIII ZB 82/25; § 511 ZPO; § 47 EGZPO; § 556 BGB.

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Rentenreform der Merz-Regierung: Alle Jahrgänge ab 1965 besonders betroffen

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25. September 2026

Rentenreform: Warum die Jahrgänge ab 1965 besonders betroffen wären Die geplante Rentenreform könnte den Übergang in die Altersrente grundlegend verändern. Besonders aufmerksam sollten gesetzlich Rentenversicherte sein, die 1965 oder später geboren wurden, denn bei ihnen könnten erstmals eine höhere Regelaltersgrenze und strengere Vorgaben für den vorzeitigen Rentenbeginn greifen. Noch handelt es sich um Empfehlungen und nicht um geltendes Recht Die Alterssicherungskommission übergab der Bundesregierung am 23. Juni 2026 ihren Abschlussbericht mit 33 Empfehlungen. Der Koalitionsausschuss erklärte anschließend, die Vorschläge vollständig und zügig umsetzen zu wollen. Bundeskanzler Friedrich Merz strebt einen Abschluss der Gesetzgebungsverfahren bis Ende 2026 an. Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung besitzen die Empfehlungen jedoch bislang keinen Gesetzescharakter. Offen sind vor allem die konkreten Stichtage, Übergangsfristen und Schutzvorschriften für Menschen kurz vor dem Ruhestand. Erst ein verabschiedetes Gesetz wird zeigen, welche Geburtsjahrgänge tatsächlich welche Verschlechterungen hinnehmen müssen. Einen Überblick über das vollständige Reformpaket bietet der Beitrag zu den 33 geplanten Änderungen bei der Rente. Die Bundesregierung erläutert den politischen Stand außerdem in ihren Fragen und Antworten zur Rentenreform. Warum ausgerechnet der Jahrgang 1965 genannt wird Nach dem heute geltenden Recht steigt die Regelaltersgrenze für den Geburtsjahrgang 1964 auf 67 Jahre. Diese bereits seit Langem beschlossene Anhebung ist 2031 abgeschlossen. Die Rentenkommission schlägt vor, die Altersgrenze danach an die weitere Entwicklung der Lebenserwartung zu koppeln. Das neue Verfahren soll 2032 wirksam werden, wenn die ersten Angehörigen des Jahrgangs 1965 ihr 67. Lebensjahr erreichen. Damit wäre der Jahrgang 1965 der erste, auf den die neue Berechnung angewendet werden könnte. Für frühere Jahrgänge soll es bei der bereits bekannten Staffelung bis 67 Jahre bleiben. Das bedeutet jedoch nicht, dass für den Jahrgang 1965 bereits ein bestimmter zusätzlicher Monat beschlossen wäre. Der genaue Anstieg soll anhand aktueller Bevölkerungsdaten berechnet und jeweils mindestens fünf Jahre vorher festgelegt werden. Diese Veränderungen könnten den Rentenbeginn verschieben Bereich Derzeitiges Recht Empfehlung der Kommission Mögliche Folge Regelaltersgrenze 67 Jahre für alle ab 1964 Geborenen Kopplung an die Lebenserwartung nach 2031 Späterer regulärer Rentenbeginn ab Jahrgang 1965 45 Versicherungsjahre Abschlagsfreie Altersrente ab 65 Jahren Abschaffung des vorzeitigen abschlagsfreien Zugangs Länger arbeiten oder dauerhafte Abschläge hinnehmen 35 Versicherungsjahre Frühester Beginn ab 63 Jahren mit Abschlägen Anhebung des Mindestalters auf 64 Jahre Rentenbeginn mit 63 Jahren könnte entfallen Spätere Entwicklung Festgelegte Altersgrenzen Weitere Anpassung parallel zur Regelaltersgrenze Auch spätere Jahrgänge müssten länger arbeiten Gesundheitliche Härten Unter anderem Erwerbsminderungsrente und Schwerbehindertenrente Zusätzlicher gesundheitsbezogener Rentenzugang Früherer Ruhestand nach individueller Prüfung denkbar Regelaltersgrenze könnte bis 2041 auf 67,5 Jahre steigen Nach dem Kommissionsmodell soll ein Anstieg der Lebenserwartung im Verhältnis zwei zu eins verteilt werden. Bei einem zusätzlichen Lebensjahr wären acht Monate für eine längere Erwerbsphase und vier Monate für einen längeren Rentenbezug vorgesehen. Auf Grundlage der mittleren Annahmen des Statistischen Bundesamtes rechnet die Kommission zwischen 2031 und 2041 mit einem Anstieg der Regelaltersgrenze um ungefähr sechs Monate. Im Jahr 2041 könnte sie deshalb bei etwa 67 Jahren und sechs Monaten liegen. Diese Angabe ist eine Modellrechnung und keine fertige Alterstabelle. Steigt die Lebenserwartung schwächer als angenommen, könnte auch die Altersgrenze langsamer steigen oder vorübergehend unverändert bleiben. Die Einzelheiten finden sich im Abschlussbericht der Alterssicherungskommission. Dort wird ausdrücklich ein Vorlauf von mindestens fünf Jahren für die Festsetzung neuer Grenzen empfohlen. Die abschlagsfreie Rente nach 45 Jahren soll entfallen Besonders einschneidend ist die geplante Abschaffung der Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Nach geltendem Recht können Versicherte ab dem Geburtsjahrgang 1964 mit 65 Jahren ohne Abschläge in Rente gehen, wenn sie 45 anrechenbare Versicherungsjahre erreichen. Diese Rentenart wird umgangssprachlich weiterhin als „Rente mit 63“ bezeichnet, obwohl ein abschlagsfreier Beginn mit genau 63 Jahren für jüngere Versicherte längst nicht mehr möglich ist. Welche Zeiten auf die erforderlichen 45 Jahre angerechnet werden, hängt von der persönlichen Versicherungsbiografie ab. Die Kommission empfiehlt, den abschlagsfreien vorzeitigen Zugang vollständig zu beenden. Ein Rentenbeginn vor der Regelaltersgrenze wäre danach grundsätzlich nur noch mit Abschlägen oder über eine gesundheitliche Härtevorschrift möglich. Nach den Berechnungen des Gremiums könnte allein der Wechsel der Betroffenen in eine Rente mit Abschlägen rund 430 Millionen Euro je Rentenzugangsjahrgang und Bezugsjahr einsparen. Würden alle Betroffenen den Ruhestand stattdessen um ein Jahr verschieben, beziffert der Bericht die Entlastung auf ungefähr 6,5 Milliarden Euro je Zugangsjahrgang. Der Vertrauensschutz entscheidet über die ersten betroffenen Jahrgänge Die Kommission nennt keinen verbindlichen Geburtsjahrgang, ab dem die abschlagsfreie Rente nach 45 Jahren wegfallen soll. Sie verlangt vielmehr eine Abschaffung zum frühestmöglichen Zeitpunkt unter Beachtung des verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutzes. Der Jahrgang 1965 könnte nach heutigem Recht bereits 2030 mit 65 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen. Eine kurzfristige Abschaffung würde daher Menschen treffen, die ihre Altersteilzeit, Arbeitszeitreduzierung oder private Finanzierung bereits auf diesen Termin ausgerichtet haben. Deshalb sind Übergangsvorschriften, Stichtage oder eine schrittweise Umstellung denkbar. Ob der Jahrgang 1965 die abschlagsfreie Rente noch nutzen kann, lässt sich ohne Gesetzestext nicht verlässlich beantworten. Weitere Hintergründe enthält der Beitrag „Rente mit 63: Wird sie 2028 ganz abgeschafft?“. Für Versicherte dieses Geburtsjahres zeigt außerdem die Übersicht „Jahrgang 1965: In Rente gehen mit und ohne Abschläge“ die derzeit verfügbaren Wege. Auch die Rente nach 35 Versicherungsjahren soll später beginnen Wer mindestens 35 Versicherungsjahre erreicht, kann nach geltendem Recht ab 63 Jahren eine Altersrente für langjährig Versicherte beziehen. Für jeden Monat vor der persönlichen Regelaltersgrenze werden derzeit 0,3 Prozent dauerhaft von der Rente abgezogen. Bei einer Regelaltersgrenze von 67 Jahren beträgt der maximale Abschlag bei einem Beginn mit 63 Jahren 14,4 Prozent. Die Kürzung endet nicht mit dem Erreichen des regulären Rentenalters, sondern bleibt während des gesamten Rentenbezugs bestehen. Die Kommission will das früheste Zugangsalter zunächst von 63 auf 64 Jahre erhöhen. Danach soll es parallel zur Regelaltersgrenze weiter steigen, sodass zwischen dem frühesten Beginn und der regulären Altersgrenze höchstens drei Jahre liegen. Bliebe es bei 0,3 Prozent je Monat, würde ein Abstand von drei Jahren einen Abschlag von 10,8 Prozent ergeben. Die Kommission empfiehlt allerdings, die Berechnungsfaktoren regelmäßig zu überprüfen, sieht aktuell aber keinen dringenden Änderungsbedarf. Wie sich unterschiedliche Startzeitpunkte finanziell auswirken, zeigt die Tabelle zu den Rentenabschlägen mit 63, 64 oder 65 Jahren. Für den Jahrgang 1965 stehen nach heutigem Recht mehrere Wege offen 1965 Geborene erreichen ihre Regelaltersgrenze derzeit mit 67 Jahren. Nach 45 Versicherungsjahren ist eine abschlagsfreie Altersrente ab 65 Jahren möglich. Mit mindestens 35 Versicherungsjahren kann die Altersrente bereits ab 63 Jahren beginnen. Bei einem Start mit 63 Jahren beträgt der Abschlag 14,4 Prozent, mit 64 Jahren 10,8 Prozent und mit 65 Jahren 7,2 Prozent. Für schwerbehinderte Menschen gelten günstigere Grenzen. Bei einem anerkannten Grad der Behinderung von wenigstens 50 und mindestens 35 Versicherungsjahren ist für ab 1964 Geborene eine abschlagsfreie Rente mit 65 Jahren oder ein vorgezogener Beginn ab 62 Jahren möglich. Ein GdB von 30 oder 40 mit arbeitsrechtlicher Gleichstellung reicht für diese Rentenart nicht aus. Welche finanziellen Unterschiede entstehen können, erläutert der Beitrag über den Vorteil eines GdB von 50 beim Rentenbeginn. Neue Härtevorschrift soll gesundheitlich belastete Versicherte schützen Ein höheres Rentenalter trifft Menschen in körperlich oder psychisch belastenden Berufen besonders stark. Die Kommission schlägt deshalb einen zusätzlichen Zugang für Versicherte vor, die ihren langjährig ausgeübten Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können. Nach diesem Modell könnte eine abschlagsfreie Rente zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze beginnen. Ein Beginn bis zu drei Jahre vorher wäre mit Abschlägen möglich, sofern mindestens 35 Versicherungsjahre vorhanden sind. Eine anerkannte Schwerbehinderung soll dafür nicht zwingend erforderlich sein. Stattdessen wäre eine individuelle Gesundheitsprüfung vorgesehen, bei der die Leistungsfähigkeit im bisherigen Beruf betrachtet wird. Unklar ist bislang, welche Altersgruppen als rentennah gelten und wie lange der bisherige Beruf ausgeübt worden sein muss. Ebenso offen ist das Verhältnis dieser neuen Leistung zur Erwerbsminderungsrente und zur bestehenden Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Auch die spätere Rentenhöhe könnte betroffen sein Die Reform betrifft nicht allein das Eintrittsalter. Nach 2031 soll der Nachhaltigkeitsfaktor wieder stärker in der Rentenformel berücksichtigt werden. Wenn die Zahl der Rentenbeziehenden schneller wächst als die Zahl der Beitragszahlenden, könnten Rentenerhöhungen dadurch hinter der Lohnentwicklung zurückbleiben. Eine unmittelbare Kürzung bereits ausgezahlter Monatsrenten ist damit nicht gemeint. Ausführliche Informationen dazu bietet der Beitrag „Nachhaltigkeitsfaktor soll Rentenerhöhungen einbremsen“. Für jüngere Versicherte kann die schwächere Entwicklung über viele Rentenjahre trotzdem einen erheblichen Unterschied ausmachen. Daneben empfiehlt die Kommission eine verpflichtende gesetzliche Kapitalrente mit einem zusätzlichen Beitrag von bis zu zwei Prozent des Bruttoeinkommens. Beschäftigte und Arbeitgeber sollen diesen Beitrag jeweils zur Hälfte tragen. Weil rentennahe Jahrgänge nur kurz Kapital ansparen könnten, ist ab 2032 ein steuerfinanzierter Übergangsausgleich vorgesehen. Dadurch könnten zeitweise drei unterschiedliche Gruppen von Rentenbeziehenden entstehen. Nicht jeder ab 1965 Geborene wäre gleich stark betroffen Die geplante Kopplung der Regelaltersgrenze würde grundsätzlich für alle Versicherten ab dem Jahrgang 1965 gelten. Die persönlichen Folgen hängen jedoch vom Rentenbeginn, den Versicherungszeiten, einer möglichen Schwerbehinderung und der weiteren Berufstätigkeit ab. Wer ohnehin bis zur Regelaltersgrenze arbeiten möchte, müsste bei einem Anstieg einige Monate länger beschäftigt bleiben. Wer 45 Versicherungsjahre erreicht und bisher mit einer abschlagsfreien Rente ab 65 plant, könnte durch deren Abschaffung erheblich stärker belastet werden. Menschen mit weniger als 35 Versicherungsjahren können die beiden vorgezogenen Altersrenten bereits heute nicht nutzen. Für sie wäre vor allem die höhere Regelaltersgrenze von Bedeutung. Auch Übergangsregelungen können zu unterschiedlichen Ergebnissen innerhalb eines einzigen Geburtsjahrgangs führen. Denkbar wären Stichtage nach Geburtsmonat, bereits geschlossene Altersteilzeitvereinbarungen oder ein Schutz für Versicherte, die unmittelbar vor dem geplanten Rentenbeginn stehen. Versicherte sollten ihre Rentenplanung mit zwei Szenarien prüfen Betroffene sollten ihren Versicherungsverlauf vollständig anfordern und fehlende Zeiten möglichst früh klären. Kindererziehung, Angehörigenpflege, Ausbildung, Krankheit und Arbeitslosigkeit können darüber entscheiden, ob die Wartezeit von 35 oder 45 Jahren erfüllt wird. Hilfreich sind getrennte Berechnungen für den Rentenbeginn mit 64, 65, 66 und 67 Jahren. Dabei sollten nicht nur die Abschläge, sondern auch die zusätzlich erreichbaren Entgeltpunkte und die voraussichtlichen Abzüge für Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Steuern einbezogen werden. Wer bereits eine Altersteilzeit oder einen Aufhebungsvertrag plant, sollte mögliche Gesetzesänderungen ausdrücklich berücksichtigen. Ein Vertrag, der nur unter der Annahme einer abschlagsfreien Rente mit 65 Jahren finanzierbar ist, kann nach einer Reform eine erhebliche Einkommenslücke verursachen. Ein vorschneller Rentenantrag sichert das heutige Recht nicht für einen späteren Rentenbeginn. Die Deutsche Rentenversicherung weist darauf hin, dass Altersrenten grundsätzlich frühestens ein Jahr vor dem vorgesehenen Beginn beantragt werden können. Warum eine rechtzeitige Prüfung wichtig ist, zeigt der Beitrag über ungeklärte Lücken im Rentenversicherungskonto. Praxisbeispiel: Abschaffung der Rente nach 45 Jahren kostet 129,60 Euro monatlich Herr Becker wurde 1965 geboren und erreicht bis zu seinem 65. Geburtstag insgesamt 45 Versicherungsjahre. Seine bis dahin erworbene ungekürzte Bruttorente beträgt voraussichtlich 1.800 Euro im Monat. Nach dem derzeitigen Recht könnte er mit 65 Jahren die Altersrente für besonders langjährig Versicherte ohne Abschlag beziehen. Er würde damit zwei Jahre vor seiner Regelaltersgrenze von 67 Jahren ausscheiden. Würde diese Rentenart ohne eine für ihn geltende Übergangsvorschrift abgeschafft, könnte Herr Becker mit 65 Jahren auf die Altersrente für langjährig Versicherte ausweichen. Bei einem unveränderten Abschlag von 0,3 Prozent je Monat ergäbe sich für 24 Monate eine dauerhafte Kürzung von 7,2 Prozent. Von 1.800 Euro würden dadurch 129,60 Euro abgezogen, sodass noch 1.670,40 Euro brutto verblieben. Steigt zusätzlich seine Regelaltersgrenze, könnte die Kürzung bei einem Rentenbeginn mit 65 Jahren noch höher ausfallen. Alternativ müsste Herr Becker länger arbeiten. Dadurch könnte er den Abschlag vermeiden oder verringern und weitere Entgeltpunkte erwerben, müsste seinen geplanten Ruhestand aber verschieben. Fragen und Antworten zur Rentenreform ab Jahrgang 1965 1. Ist das höhere Rentenalter bereits beschlossen? Nein. Die Alterssicherungskommission hat eine Kopplung an die Lebenserwartung empfohlen, doch ein entsprechendes Gesetz ist noch nicht verabschiedet. 2. Warum beginnt die mögliche Änderung mit dem Jahrgang 1965? Für den Jahrgang 1964 ist die bisher beschlossene Anhebung auf 67 Jahre abgeschlossen. Das neue Verfahren soll ab 2032 greifen, wenn der Jahrgang 1965 das Alter von 67 Jahren erreicht. 3. Muss der Jahrgang 1965 sicher länger als bis 67 arbeiten? Das steht noch nicht fest. Die Erhöhung soll von der tatsächlichen Entwicklung der Lebenserwartung und von der späteren gesetzlichen Ausgestaltung abhängen. 4. Fällt die abschlagsfreie Rente nach 45 Jahren sicher für den Jahrgang 1965 weg? Auch das ist noch offen. Die Kommission empfiehlt zwar eine schnelle Abschaffung, verlangt aber zugleich die Beachtung des Vertrauensschutzes für Menschen kurz vor dem Ruhestand. 5. Kann man weiterhin mit Abschlägen früher in Rente gehen? Nach den Empfehlungen soll ein vorzeitiger Zugang grundsätzlich erhalten bleiben. Das früheste Alter für die Rente nach 35 Versicherungsjahren soll jedoch von 63 auf 64 Jahre steigen und später weiter angepasst werden. 6. Was sollten ab 1965 Geborene jetzt unternehmen? Sie sollten ihr Rentenkonto klären, mehrere Eintrittstermine berechnen lassen und die weitere Gesetzgebung beobachten. Langfristige Verträge zur Altersteilzeit oder zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses sollten erst abgeschlossen werden, wenn mögliche Versorgungslücken geprüft sind.

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Niedrige Rente: Rentnerpaar lebt auf dem Campingplatz für 125 Euro

Beitragsbild von: Niedrige Rente: Rentnerpaar lebt auf dem Campingplatz für 125 Euro

25. September 2026

Monika und Joachim Moser möchten ihren Ruhestand dort verbringen, wo sie sich wohlfühlen: auf dem Campingplatz, zwischen Wasser, Grün und Menschen, die sie kennen. Ihr Stellplatz im südpfälzischen Rülzheim kostet nach ihren Angaben knapp 1.500 Euro im Jahr. Doch ihren Wunsch, vollständig dorthin zu ziehen und die Stadtwohnung aufzugeben, können sie nicht einfach verwirklichen. Weniger Besitz, mehr Freiheit Die Mosers haben ihren Wohnwagen samt Vorbau so eingerichtet, dass sie sich dort zu Hause fühlen. Der begrenzte Platz bedeutet für sie keinen schmerzhaften Verzicht, sondern die Gelegenheit, Überflüssiges loszuwerden. Weniger Besitz und weniger Hausarbeit lassen mehr Zeit für den Alltag, den sie sich wünschen. Hinzu kommt die Nachbarschaft auf dem Platz. Menschen begegnen sich draußen, kommen ins Gespräch und sehen einander regelmäßig wieder. Für Monika Moser gehört gerade die Aussicht, im Alter nicht zu vereinsamen, zu den wichtigsten Gründen für diese Lebensform. Die zusätzliche Wohnung empfindet das Paar dagegen als finanzielle Last. Sie kostet weiter Geld, obwohl die beiden am liebsten vollständig auf dem Campingplatz leben würden. Aus dem Wunsch nach einem einfacheren Leben wird so eine doppelte Haushaltsführung. „Ich bereue es, dass ich das nicht schon früher gemacht habe“ Wie wohl sich die beiden auf ihrem Stellplatz fühlen, wird schnell deutlich. „Ich bereue es, dass ich das nicht schon früher gemacht habe“, heißt es im Gespräch mit dem Paar. Der Wohnwagen ist für die Mosers längst mehr als eine Unterkunft für gelegentliche Urlaubstage. Dabei geht es ihnen auch darum, den Alltag zu vereinfachen. Monika Moser beschreibt den Wunsch, sich „ein bisschen einschränken“ und „Überflüssiges einfach mal loswerden“ zu wollen. Weniger Besitz bedeutet für sie offenbar vor allem Entlastung. Die Wohnung bleibt ein „Klotz am Bein“ Dass sie trotzdem ihre Stadtwohnung behalten müssen, stößt bei dem Paar auf Unverständnis. „Ist doch wesentlich günstiger, wenn ich jetzt nur die Kosten hier hätte“, lautet ihr Einwand im Beitrag. Die zusätzliche Wohnung fühlt sich für sie deshalb „wie ein Klotz am Bein“ an. Doch die Entscheidung für den Campingplatz hat nicht allein finanzielle Gründe. „Mir war wichtig, dass wir nicht vereinsamen im Alter“, sagt Monika Moser. „Hier kann man viel mehr Kontakte pflegen.“ Knapp 125 Euro im Monat – aber nur für den Stellplatz 1.500 Euro Jahresgebühr sind etwa 125 Euro im Monat. Das klingt angesichts vieler Wohnungsmieten ausgesprochen günstig. Es ist allerdings der Preis für den Stellplatz und kein vollständiges Wohnbudget. Ein Wohnwagen muss zunächst gekauft und anschließend instand gehalten werden. Dazu kommen je nach Vertrag und Verbrauch etwa Strom, Wasser, Heizung und weitere Gebühren. Wer zusätzlich eine Wohnung bezahlt, spart deren Miete durch den Aufenthalt auf dem Campingplatz nicht ein. Gerade diese Doppelbelastung erklärt den Wunsch der Mosers: Finanziell würde sich ihr Leben vor allem dann verändern, wenn sie die Stadtwohnung tatsächlich aufgeben könnten. Der niedrige Stellplatzpreis allein löst ihr Problem nicht. Dauercamping bedeutet nicht automatisch Dauerwohnen Der Begriff Dauercamping klingt, als dürften Menschen dort dauerhaft leben. Tatsächlich ist damit die längerfristige Anmietung eines Stellplatzes, häufig für einen Wohnwagen, der wie eine Ferienunterkunft genutzt wird, gemeint. Daraus entsteht noch keine Erlaubnis, den gesamten Lebensmittelpunkt auf den Platz zu verlegen. Auch eine ganzjährige Öffnung hilft nicht. Ein Platz kann im Winter zugänglich sein und trotzdem ausschließlich der Erholung dienen. Für die Nutzung als dauerhafte Wohnung gelten andere Voraussetzungen. Begriff Was damit gemeint ist Was daraus nicht automatisch folgt Dauercamping Ein Stellplatz wird langfristig gemietet. Eine Erlaubnis zum dauerhaften Wohnen. Ganzjährige Öffnung Der Platz ist auch außerhalb der Sommersaison nutzbar. Eine uneingeschränkte Wohnnutzung an 365 Tagen. Wohnsitzanmeldung Der tatsächliche Wohnsitz wird melderechtlich erfasst. Eine baurechtliche Genehmigung. Ein Wohnwagen kann eine Wohnung sein – melderechtlich Das Bundesmeldegesetz erkennt ausdrücklich an, dass ein Wohnwagen eine Wohnung sein kann. Nach § 20 gilt das, wenn er nicht oder nur gelegentlich fortbewegt wird. Eine klassische Mietwohnung ist damit nicht die einzige Unterkunft, die melderechtlich als Wohnung infrage kommt. Diese Vorschrift ist jedoch kein Freibrief für das Wohnen auf jedem Campingplatz. Das Melderecht erfasst tatsächliche Wohnverhältnisse; ob die Nutzung am jeweiligen Standort zulässig ist, richtet sich zusätzlich nach dem Bau- und Planungsrecht. Eine Anmeldung beseitigt ein bestehendes baurechtliches Verbot nicht. Warum die Gemeinde und das Baurecht entscheidend sind Campingplatzgebiete gehören nach § 10 der Baunutzungsverordnung zu den Sondergebieten, die der Erholung dienen. Dauerhaftes Wohnen ist deshalb nicht schon durch die Ausweisung als Campingplatzgebiet erlaubt. Für einen rechtlich abgesicherten Umzug muss die Wohnnutzung am konkreten Standort zulässig sein. Im vorliegenden Fernsehbeitrag erläutert das rheinland-pfälzische Innenministerium, dass eine entsprechende kommunale planungsrechtliche Grundlage erforderlich ist. Hinzu kommen baurechtliche Anforderungen und Brandschutzvorgaben. Dass Menschen auf einzelnen anderen Plätzen dauerhaft wohnen dürfen, lässt sich deshalb nicht auf jeden Campingplatz übertragen. Für Interessierte bedeutet das: Vor der Kündigung einer Wohnung sollten Gemeinde beziehungsweise Bauaufsicht und Platzbetreiber die geplante Nutzung verbindlich klären. Die bloße Auskunft, andere Bewohner lebten ebenfalls das ganze Jahr dort, bietet keine verlässliche Absicherung. Eine Duldung kann für Rentner zum Risiko werden Der im Beitrag befragte Campingunternehmer Timo Koch warnt davor, sich auf eine bloße Duldung zu verlassen. Wer sein Haus verkauft und das Geld in ein Mobilheim steckt, trifft eine Entscheidung mit weitreichenden Folgen. Wird die Wohnnutzung später untersagt, kann aus dem vermeintlich günstigen Ruhestand eine teure Wohnungssuche werden. Koch berichtet außerdem, dass er die Aufenthaltsdauer auf seinem eigenen Platz auf 180 Tage begrenzt hat. Das ist eine Regelung dieses Betreibers, keine allgemeine gesetzliche Grenze für sämtliche Campingplätze. Schon deshalb müssen Interessierte auch den jeweiligen Vertrag genau ansehen. Wie schwierig die Lage werden kann, zeigt der im Fernsehbeitrag erwähnte Konflikt in Morbach im Hunsrück. Dort mussten Dauercamper nach der Schilderung im Beitrag umbauen oder den Platz verlassen. Ein über Jahre gewachsener Alltag schützt nicht automatisch vor Anforderungen der Behörden. Bezahlbares Wohnen braucht verlässliche Regeln Der Wunsch der Mosers ist nachvollziehbar: Sie möchten weniger Geld für Wohnraum ausgeben, weniger Besitz verwalten und mehr Gemeinschaft erleben. Solche Lebensentwürfe verdienen eine sachliche Prüfung durch die Kommunen. Wo dauerhaftes Wohnen ermöglicht werden kann, brauchen Bewohner jedoch klare Genehmigungen und eine geeignete Infrastruktur. Ein Campingplatz kann für manche Menschen eine passende Wohnform sein. Er ersetzt aber keine Wohnungspolitik, die auch Menschen mit kleiner Rente bezahlbare Mietwohnungen ermöglicht. Gegen-Hartz hat bereits über einen Fall berichtet, in dem ein Campingplatz zum letzten Ausweg aus der Wohnungsnot wurde. Wer vor allem unter seiner laufenden Wohnungsmiete leidet, sollte zudem mögliche finanzielle Hilfen prüfen. Einen Einstieg bietet der Beitrag zum Wohngeld für Rentner und den Voraussetzungen. Der freiwillige Umzug ins Grüne sollte eine Entscheidung für ein gewünschtes Leben sein und keine Flucht vor unbezahlbaren Wohnkosten. Vier Fragen und Antworten zum Wohnen auf dem Campingplatz Darf ich als Rentner dauerhaft auf einem Campingplatz wohnen? Das hängt vom konkreten Standort, den Genehmigungen und den vertraglichen Bedingungen ab. Der Rentenbezug schafft keine besondere Erlaubnis. Ein Dauercampingvertrag allein genügt nicht. Reicht es, den Wohnwagen als Erstwohnsitz anzumelden? Nein, die melderechtliche Anmeldung ersetzt keine baurechtliche Zulässigkeit. Ein Wohnwagen kann nach dem Bundesmeldegesetz zwar eine Wohnung sein, dennoch kann das dauerhafte Wohnen auf dem jeweiligen Grundstück unzulässig bleiben. Kostet das Leben auf dem Campingplatz tatsächlich nur 1.500 Euro im Jahr? Nein, im geschilderten Fall betrifft dieser Betrag den Stellplatz. Anschaffung, Unterhalt und laufende Verbrauchskosten kommen hinzu. Die tatsächlichen Gesamtausgaben hängen von Unterkunft, Ausstattung, Vertrag und Nutzung ab. Sollten Rentner ihre Wohnung vor dem Umzug kündigen? Erst wenn die dauerhafte Wohnnutzung rechtlich geklärt und der Vertrag dafür geeignet ist, lässt sich ein solcher Schritt verlässlich planen. Auch Winterversorgung, Heizkosten und die Erreichbarkeit von Ärzten sollten in die Entscheidung einfließen. Eine bloße Duldung bietet dafür keine sichere Grundlage.

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Bei der Rente kehren jetzt zwei Dämpfungsfaktoren wieder zurück

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25. September 2026

Für Rentnerinnen und Rentner zeichnet sich nach dem Ende der gesetzlichen Haltelinie eine wichtige Änderung ab. Bis einschließlich 2031 wird das Rentenniveau bei mindestens 48 Prozent abgesichert, danach soll wieder die reguläre Rentenanpassungsformel mit ihren dämpfenden Bestandteilen gelten. Nach derzeitiger Rechtslage bleibt auch die Rentenanpassung zum 1. Juli 2031 noch geschützt; erstmals bei der Anpassung im Jahr 2032 können Nachhaltigkeitsfaktor und Beitragssatzfaktor wieder in die Berechnung einfließen. Das bedeutet nicht, dass die ausgezahlten Renten automatisch sinken. Wahrscheinlicher ist, dass sie in Jahren mit ungünstiger demografischer Entwicklung weniger stark steigen als die Löhne und dadurch langfristig an Abstand zu den Erwerbseinkommen verlieren. Bis 2031 folgt die Rente weitgehend der Lohnentwicklung Mit dem Rentenpaket 2025 wurde die Haltelinie für das Sicherungsniveau vor Steuern bis 2031 verlängert. Der aktuelle Rentenwert wird in diesem Zeitraum so festgesetzt, dass das Rentenniveau von 48 Prozent nicht unterschritten wird. Deshalb werden die sonst geltenden Dämpfungsfaktoren während dieser Jahre nicht angewendet. Die Anpassung orientiert sich vor allem an der Entwicklung der Löhne sowie an Veränderungen der Sozialabgaben auf Löhne und Renten. Wie das bei einer konkreten Anpassung wirkt, zeigt die Rentenerhöhung 2026 mit dem neuen Rentenwert von 42,52 Euro. Die jährliche Anpassung erfolgt jeweils zum 1. Juli und wird durch eine Rentenwertbestimmungsverordnung festgelegt. Die 48 Prozent sind keine persönliche Ersatzquote Das Rentenniveau wird häufig falsch verstanden. Es bedeutet nicht, dass jeder Rentner 48 Prozent seines letzten Bruttogehalts oder Nettogehalts erhält. Verglichen werden eine gesetzlich definierte Standardrente nach 45 Beitragsjahren mit Durchschnittsverdienst und das verfügbare Durchschnittsentgelt der Beschäftigten. Von beiden Vergleichswerten werden bestimmte Sozialabgaben abgezogen, Steuern bleiben bei dieser Kennzahl dagegen außen vor. Die tatsächliche Rente eines Menschen hängt weiterhin von den erworbenen Entgeltpunkten, dem Zugangsfaktor, der Rentenart und dem aktuellen Rentenwert ab. Wer weniger als 45 Jahre versichert war oder unterdurchschnittlich verdient hat, erhält daher nicht automatisch 48 Prozent seines früheren Einkommens. Ab 2032 kehren zwei Dämpfungsfaktoren zurück Nach dem Auslaufen der Haltelinie soll die Lohnentwicklung weiterhin den Ausgangspunkt der jährlichen Rentenanpassung bilden. Hinzu kommen jedoch wieder der Beitragssatzfaktor und der Nachhaltigkeitsfaktor. Der Beitragssatzfaktor berücksichtigt, wie sich die Aufwendungen der Beschäftigten für die gesetzliche Rentenversicherung und für die zusätzliche Altersvorsorge verändern. Steigen diese Belastungen, kann das den Anstieg des aktuellen Rentenwerts abschwächen. Der Nachhaltigkeitsfaktor bildet ab, wie sich das Verhältnis von Rentenbeziehenden zu Beitragszahlenden verändert. Nimmt die Zahl der Rentner im Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten zu, wirkt der Faktor in der Regel dämpfend; entwickelt sich das Verhältnis günstiger, kann er die Anpassung auch stützen. Damit ist der Nachhaltigkeitsfaktor keine pauschale Kürzungsvorschrift. Seine Wirkung hängt jedes Jahr von den dann verfügbaren Daten ab, wie auch der Beitrag zum möglichen Bremseffekt des Nachhaltigkeitsfaktors ausführlich erläutert. Was sich 2032 gegenüber 2031 ändert Bereich Bis einschließlich 2031 Ab der Anpassung 2032 Rentenniveau Mindestens 48 Prozent gesetzlich abgesichert Keine unveränderte 48-Prozent-Haltelinie nach geltendem Recht Ausgangspunkt Entwicklung der anpassungsrelevanten Löhne Weiterhin Entwicklung der anpassungsrelevanten Löhne Nachhaltigkeitsfaktor Für die Anpassung ausgesetzt Wird wieder berücksichtigt Beitragssatzfaktor Für die Anpassung ausgesetzt Wird wieder berücksichtigt Nominale Rentenkürzung Durch die Rentengarantie ausgeschlossen Auch nach aktueller Rechtslage durch die Rentengarantie ausgeschlossen Warum die Rentenerhöhungen kleiner ausfallen könnten In den kommenden Jahren erreichen geburtenstarke Jahrgänge das Rentenalter, während ihnen vergleichsweise schwächere Jahrgänge auf dem Arbeitsmarkt folgen. Verschlechtert sich dadurch das Verhältnis zwischen Rentenbeziehenden und Beitragszahlenden, kann der Nachhaltigkeitsfaktor einen Teil des Lohnanstiegs aus der Rentenanpassung herausrechnen. Steigen die beitragspflichtigen Löhne beispielsweise um drei Prozent, folgt daraus ab 2032 deshalb nicht zwingend eine Rentenerhöhung von ebenfalls drei Prozent. Je nach Beitragssatz und demografischer Entwicklung könnte das Plus niedriger liegen. Eine genaue Prozentzahl für 2032 lässt sich heute noch nicht seriös nennen. Die erforderlichen Lohn-, Beitrags- und Versichertendaten stehen erst näher am Anpassungstermin fest, zudem kann der Gesetzgeber die Regeln bis dahin erneut ändern. Die Rente darf nominal nicht sinken Auch nach der Rückkehr der Dämpfungsfaktoren gilt die Rentengarantie. Ergäbe die Formel rechnerisch einen niedrigeren aktuellen Rentenwert, darf der bisherige Wert nicht herabgesetzt werden. Auf dem Rentenbescheid steht dann also nicht allein wegen der neuen Formel plötzlich ein geringerer Bruttobetrag. Möglich wäre jedoch eine Nullrunde, obwohl die Lebenshaltungskosten weiter steigen. Davon zu unterscheiden sind Veränderungen beim Zahlbetrag durch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge oder durch Steuern. Solche Abzüge können dazu führen, dass vom Brutto-Plus weniger auf dem Konto ankommt; mehr zu den persönlichen Angaben und Fristen steht im Beitrag zum Prüfen des Rentenbescheids. Die Haltelinie wirkt über 2031 hinaus nach Das Ende der 48-Prozent-Garantie setzt die bis dahin gewährten Erhöhungen nicht zurück. Die Rentenanpassung 2032 baut auf dem Rentenwert auf, der durch die Haltelinie bis 2031 erreicht wurde. Damit starten die Renten nach dem Ende des Schutzzeitraums von einem höheren Betrag, als sie ihn ohne die verlängerte Haltelinie erreicht hätten. Erst die weiteren Anpassungen können sich dann wieder langsamer als die Löhne entwickeln. Weitere Reformen können die Rechnung noch verändern Die Regeln für die Zeit nach 2031 sind politisch nicht unangreifbar. Die Alterssicherungskommission hat im Juni 2026 Vorschläge für einen weiteren Umbau der Altersvorsorge vorgelegt, und die Bundesregierung hat zusätzliche Reformschritte angekündigt. Bis 2032 können daher neue Haltelinien, eine veränderte Rentenformel oder andere Finanzierungsregeln beschlossen werden. Einen Überblick über bereits beschlossene und diskutierte Vorhaben bietet der Beitrag zu den Änderungen bei der Rente. Für Rentner und rentennahe Jahrgänge zählt deshalb der jeweilige Gesetzesstand. Langfristige Beispielrechnungen sind hilfreich, dürfen aber nicht mit einer verbindlichen Prognose für die persönliche Rente verwechselt werden. Quellen Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Grundlagen der Rentenanpassung.

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BSG: Für Merkzeichen G zählt die tatsächliche Einschränkung nicht die einzelne Ursache

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25. September 2026

Wer wegen mehrerer gesundheitlicher Beeinträchtigungen kaum noch gehen kann, darf bei der Prüfung des Merkzeichens G nicht auf einzelne Diagnosen reduziert werden. Entscheidend ist, wie sich die Behinderungen insgesamt auf das Gehvermögen auswirken. Das verdeutlicht ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 11. Juni 2026, mit dem ein schwerbehinderter Kläger das Merkzeichen G erstritten hat. Der Mann konnte mit Gehstütze oder Rollator nur noch etwa 200 bis 300 Meter zurücklegen. Dennoch hatte das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen seinen Anspruch abgelehnt, weil es die Einschränkungen überwiegend auf sein starkes Übergewicht zurückführte. Das Bundessozialgericht hob diese Entscheidung auf und bestätigte den Anspruch auf das Merkzeichen G (Az.: B 9 SB 1/25 R). Nur wenige hundert Meter mit Gehstütze oder Rollator Beim Kläger kamen eine Adipositas per magna, also eine besonders ausgeprägte Form der Fettleibigkeit, und weitere gesundheitliche Beschwerden zusammen. Dazu gehörten Kniearthrose, Schmerzen und Atemnot. Bereits nach ungefähr 100 Metern musste er pausieren. Seine Schwerbehinderung war anerkannt; die Behörde hatte zuletzt einen Gesamtgrad der Behinderung von 60 festgestellt. Die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen G wollte sie dagegen nicht anerkennen. Der Fall zeigt damit auch: Ein anerkannter GdB und der Anspruch auf ein Merkzeichen müssen gesondert geprüft werden. Warum das Landessozialgericht den Anspruch ablehnte Das Sozialgericht Stade hatte dem Kläger zunächst für einen Teil des streitigen Zeitraums recht gegeben. Das Landessozialgericht hob diese Entscheidung jedoch auf. Aus seiner Sicht waren die Beweglichkeit der Gelenke und der Wirbelsäule nur gering eingeschränkt und die Schmerzen auf eine gewichtsbedingte Überlastung zurückzuführen. Damit rückte das Berufungsgericht die vermeintliche Hauptursache der Gehprobleme in den Vordergrund. Weil Adipositas für sich genommen nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen keinen eigenen GdB begründet, hielt es die Voraussetzungen für das Merkzeichen G nicht für erfüllt. Diese Schlussfolgerung trug vor dem Bundessozialgericht nicht. Mehrere Beschwerden müssen gemeinsam betrachtet werden Das BSG stellte auf die gesamte behinderungsbedingte Einschränkung des Gehvermögens ab. Beim Kläger wirkten die ausgeprägte Adipositas, ihre Folge- und Begleitschäden sowie besondere funktionelle Auswirkungen zusammen. Diese Gesamtsituation führte zu einer erheblichen Beeinträchtigung seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr. Für Betroffene ist besonders wichtig: Beruht die eingeschränkte Gehfähigkeit auf mehreren Behinderungen oder unterschiedlichen funktionellen Auswirkungen, muss die Einschränkung nicht rechnerisch auf die einzelnen Erkrankungen verteilt werden. Für den Vergleich mit einem anerkannten Regelfall kommt es darauf an, wie schwer das Gehvermögen insgesamt beeinträchtigt ist. Die Frage, welchen Anteil etwa Kniebeschwerden, Atemnot oder gewichtsbedingte Belastungen jeweils haben, darf diese Gesamtbetrachtung nicht verdrängen. Über die grundsätzliche Bedeutung der Entscheidung hatte Gegen-Hartz bereits im Beitrag „Starkes Übergewicht kann das Merkzeichen G begründen“ berichtet. Für die Anwendung im Einzelfall kommt es auf die nachgewiesenen Auswirkungen auf das Gehen an. Auch außerhalb der Regelfälle kann Merkzeichen G zustehen Das Merkzeichen G steht für eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr. Nach § 229 Absatz 1 SGB IX geht es unter anderem darum, ob ein schwerbehinderter Mensch wegen seines eingeschränkten Gehvermögens übliche Wegstrecken im Ortsverkehr nur unter erheblichen Schwierigkeiten oder unter Gefahren für sich oder andere bewältigen kann. Als Orientierung verwendet die Rechtsprechung eine Strecke von etwa zwei Kilometern in ungefähr einer halben Stunde. Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze beschreiben dafür typische gesundheitliche Fallgruppen. Dass eine betroffene Person keine dieser Fallgruppen unmittelbar erfüllt, beendet die Prüfung aber nicht. Es muss zusätzlich untersucht werden, ob ihre behinderungsbedingten Einschränkungen in ihrer Wirkung einem solchen Regelfall gleichkommen. Genau das bejahte das BSG beim Kläger. Seine auf wenige hundert Meter begrenzte Gehfähigkeit rechtfertigte die Gleichstellung mit einem Regelfall. Gemeint ist hier die Gleichwertigkeit der gesundheitlichen Einschränkungen bei der Prüfung des Merkzeichens G. Adipositas darf nicht pauschal ausgeblendet werden Das Urteil bedeutet nicht, dass starkes Übergewicht automatisch zu einer Schwerbehinderung oder zum Merkzeichen G führt. Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze sehen für Adipositas allein keinen GdB vor. Daraus folgt jedoch kein pauschaler Ausschluss ihrer gesundheitlichen Auswirkungen. Zu berücksichtigen sind insbesondere Folge- und Begleitschäden am Bewegungsapparat, am Herz-Kreislauf-System oder an den Atmungsorganen. Bei einer Adipositas per magna können außerdem besondere funktionelle Auswirkungen einen GdB begründen. Solche Beeinträchtigungen dürfen deshalb auch bei der Beurteilung des Gehvermögens nicht einfach unberücksichtigt bleiben. Eine Ablehnung nach dem Muster „Die Gehprobleme kommen hauptsächlich vom Gewicht“ greift somit zu kurz. Die Behörde muss untersuchen, welche anerkennungsfähigen Beeinträchtigungen tatsächlich bestehen und wie sie zusammenwirken. Dass eine einzelne orthopädische Diagnose für sich genommen nicht besonders schwer bewertet wird, beantwortet diese Frage noch nicht. Was das Urteil für Anträge und Begutachtungen bedeutet Für einen Antrag auf das Merkzeichen G ist eine bloße Sammlung von Diagnosen wenig aussagekräftig. Ärztliche Befunde sollten möglichst konkret beschreiben, welche Strecke noch bewältigt werden kann, wann Pausen erforderlich sind und welche Beschwerden zum Anhalten zwingen. Ebenso hilfreich sind Angaben dazu, welche Gehhilfen benötigt werden und wie sich die Beschwerden bei Belastung gegenseitig verstärken. Auch bei Arthrose und Wirbelsäulenschäden ist für das Merkzeichen G die tatsächliche Funktionsbeeinträchtigung entscheidend. Eine Diagnose allein erklärt noch nicht, ob jemand längere Wege bewältigen kann oder schon nach kurzer Strecke wegen Schmerzen stehen bleiben muss. Deshalb sollten Befunde die Auswirkungen im Alltag nachvollziehbar machen. Aspekt der Prüfung Worauf es ankommt Mehrere Erkrankungen Ihre gemeinsamen Auswirkungen auf das Gehvermögen müssen berücksichtigt werden. Kein unmittelbar passender Regelfall Es ist zu prüfen, ob die Einschränkungen einem Regelfall gleichkommen. Ausgeprägte Adipositas Folge- und Begleitschäden sowie besondere funktionelle Auswirkungen dürfen nicht ausgeblendet werden. Medizinische Nachweise Konkrete Angaben zu Gehstrecke, Pausen, Beschwerden und benötigten Hilfsmitteln machen die Einschränkung nachvollziehbar. Kein automatischer Anspruch bei jeder verkürzten Gehstrecke Auch nach diesem Urteil muss die erhebliche Einschränkung auf einer Behinderung im rechtlichen Sinne beruhen. Die bloße Feststellung, dass jemand zwei Kilometer nicht in einer halben Stunde schafft, ersetzt die medizinische und rechtliche Prüfung nicht. Ebenso lässt sich aus der Gehstrecke des Klägers keine allgemeine Grenze von 200 oder 300 Metern für alle Antragsteller ableiten. Die Entscheidung stärkt vielmehr Menschen, deren Beschwerden sich nicht sauber einer einzigen Erkrankung zuordnen lassen. Ihre Einschränkungen dürfen bei der Prüfung nicht dadurch unterschätzt werden, dass jede Diagnose isoliert betrachtet wird. Eine niedrige Bewertung einzelner Leiden schließt eine erhebliche Gesamtbeeinträchtigung des Gehvermögens nicht ohne Weiteres aus. Vier Fragen und Antworten zum Urteil Reicht starkes Übergewicht allein für das Merkzeichen G? Nein, einen automatischen Anspruch gibt es nicht. Berücksichtigt werden müssen aber Folge- und Begleitschäden sowie bei Adipositas per magna besondere funktionelle Auswirkungen. Entscheidend bleibt, ob eine erhebliche behinderungsbedingte Einschränkung der Bewegungsfähigkeit vorliegt. Muss eine einzelne Erkrankung die gesamte Gehbehinderung erklären? Nein. Wenn mehrere Behinderungen oder funktionelle Auswirkungen zusammen die Gehfähigkeit einschränken, kommt es auf ihre Gesamtwirkung an. Die jeweiligen Anteile der einzelnen Erkrankungen müssen für die Vergleichbarkeit mit einem Regelfall nicht aufgeteilt werden. Kann Merkzeichen G auch ohne einen passenden Regelfall anerkannt werden? Ja. Dann muss geprüft werden, ob die tatsächlich bestehenden behinderungsbedingten Einschränkungen einem der beschriebenen Regelfälle gleichkommen. Das Bundessozialgericht hat dies beim Kläger bejaht. Welche Angaben helfen bei der Prüfung des Antrags? Hilfreich sind nachvollziehbare ärztliche Angaben zur möglichen Gehstrecke, zu notwendigen Pausen, Schmerzen, Atemnot und benötigten Gehhilfen. Die Befunde sollten auch erklären, wie mehrere Beschwerden zusammenwirken. Eine bloße Aufzählung der Diagnosen bildet die tatsächliche Einschränkung häufig nicht ausreichend ab. Quelle: Bundessozialgericht, Urteil vom 11. Juni 2026, B 9 SB 1/25 R; Urteilsveröffentlichung bei Rewis und Verfahrensinformation des Bundessozialgerichts.

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Schwerbehinderung: So einen Antrag auf Merkzeichen G erfolgreich machen

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25. September 2026

Das Merkzeichen G gehört zu den wichtigen Eintragungen im Schwerbehindertenausweis, wenn Menschen im Straßenverkehr erheblich in ihrer Bewegungsfähigkeit beeinträchtigt sind. Es kann den Zugang zu Nachteilsausgleichen eröffnen, etwa im öffentlichen Personenverkehr. Entscheidend ist jedoch nicht allein eine Diagnose, sondern die nachweisbare Auswirkung der gesundheitlichen Einschränkungen auf das Gehen und die Mobilität im Alltag. Wer das Merkzeichen G beantragt, sollte den Antrag deshalb sorgfältig vorbereiten. Viele Ablehnungen entstehen nicht, weil keine gesundheitlichen Probleme bestehen, sondern weil die Einschränkungen für die Behörde nicht ausreichend nachvollziehbar dokumentiert sind. Ein erfolgreicher Antrag beschreibt daher nicht nur Krankheiten, sondern konkrete Folgen: Wie weit kann die betroffene Person gehen, wie oft muss sie pausieren, welche Hilfsmittel werden benötigt und welche Beschwerden treten dabei auf? Was bedeutet das Merkzeichen G? Das Merkzeichen G steht für eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr. Es wird im Schwerbehindertenausweis eingetragen, wenn die Voraussetzungen im Feststellungsverfahren anerkannt werden. Das Bundesportal nennt das Merkzeichen G ausdrücklich als gesundheitliches Merkmal, das mit Nachteilsausgleichen verbunden sein kann. In der Praxis betrifft das häufig Menschen mit schweren Erkrankungen des Bewegungsapparats, neurologischen Erkrankungen, erheblichen Herz- oder Lungenerkrankungen oder vergleichbaren Einschränkungen. Auch mehrere Erkrankungen zusammen können dazu führen, dass die Fortbewegung im öffentlichen Raum deutlich erschwert ist. Wichtig ist dabei, dass die Behinderung voraussichtlich länger als sechs Monate besteht und ärztlich belegt werden kann. Warum der Antrag gut begründet sein muss Die Behörde entscheidet auf Grundlage der vorliegenden Unterlagen. Deshalb reicht es meist nicht aus, im Formular lediglich Diagnosen einzutragen. Ein Bandscheibenvorfall, eine Arthrose oder eine Herzinsuffizienz sagt für sich genommen noch nicht genug darüber aus, wie stark die Person beim Gehen beeinträchtigt ist. Erfolgversprechend ist ein Antrag, wenn er die Einschränkungen alltagsnah und medizinisch nachvollziehbar darstellt. Dazu gehören aktuelle Befundberichte, Krankenhausberichte, Reha-Unterlagen, Pflegegutachten, Hilfsmittelverordnungen oder fachärztliche Stellungnahmen. Der Unterschied zwischen Diagnose und Funktionsbeeinträchtigung Viele Antragstellerinnen und Antragsteller machen den Fehler, den Antrag fast ausschließlich über Diagnosen zu begründen. Für die Anerkennung des Merkzeichens G zählt jedoch vor allem, was die Erkrankungen im Alltag bewirken. Die Behörde prüft, ob die Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich eingeschränkt ist. Deshalb sollte der Antrag beschreiben, welche Strecken noch möglich sind, ob Treppen kaum bewältigt werden können, ob Schmerzen, Luftnot, Schwindel, Lähmungen oder Gleichgewichtsstörungen auftreten und ob regelmäßige Pausen nötig sind. Auch Stürze, Unsicherheiten beim Überqueren von Straßen oder die Abhängigkeit von Rollator, Gehstock oder Begleitperson können relevant sein. Je genauer diese Einschränkungen belegt werden, desto besser kann die Behörde die Situation einschätzen. Welche Unterlagen den Antrag stärken Ein überzeugender Antrag besteht aus dem ausgefüllten Formular und aussagekräftigen Nachweisen. Zuständig ist je nach Bundesland meist das Versorgungsamt, das Landesamt für Soziales oder eine vergleichbare Behörde. Der Familienratgeber der Aktion Mensch weist darauf hin, dass die Formulare in den Bundesländern unterschiedlich sind und der Antrag beim zuständigen Amt gestellt wird. Unterlage Warum sie hilfreich sein kann Aktuelle fachärztliche Befundberichte Sie zeigen, welche Erkrankungen bestehen und wie stark sie die Gehfähigkeit beeinträchtigen. Krankenhaus- oder Reha-Berichte Sie enthalten oft Einschätzungen zur Belastbarkeit, Mobilität und Alltagssituation. Hilfsmittelverordnungen Rollator, Gehstock, Orthesen oder Rollstuhl können die Einschränkung zusätzlich belegen. Pflegegutachten oder MD-Berichte Sie beschreiben häufig Einschränkungen beim Gehen, Stehen, Treppensteigen oder Verlassen der Wohnung. Eigene Schilderung des Alltags Sie macht deutlich, wie sich die Erkrankungen außerhalb der Arztpraxis tatsächlich auswirken. Die eigene Schilderung ist oft entscheidend Ein ärztlicher Bericht ist wichtig, aber er bildet nicht immer den gesamten Alltag ab. Viele Ärztinnen und Ärzte dokumentieren Diagnosen, Medikamente und Befunde, aber nicht unbedingt die konkrete Wegstrecke bis zur nächsten Pause. Genau diese Angaben können für das Merkzeichen G von großer Bedeutung sein. Hilfreich ist eine sachliche Beschreibung typischer Situationen. Dazu kann gehören, dass der Weg zur Bushaltestelle nur mit Pausen gelingt, dass Einkäufe ohne Begleitung kaum möglich sind oder dass längere Wege wegen Schmerzen, Atemnot oder Erschöpfung abgebrochen werden müssen. Übertreibungen schaden eher, weil sie Zweifel an der Glaubwürdigkeit wecken können. Ärztliche Stellungnahmen gezielt vorbereiten Vor dem Antrag sollte mit den behandelnden Ärztinnen und Ärzten gesprochen werden. Dabei sollte klar benannt werden, dass es um das Merkzeichen G und die Einschränkung der Bewegungsfähigkeit geht. Ärztliche Stellungnahmen sind besonders hilfreich, wenn sie nicht nur Diagnosen nennen, sondern die Auswirkungen auf Gehstrecke, Belastbarkeit, Standfestigkeit und Pausenbedarf beschreiben. Ein kurzer Satz wie „Patient hat Kniearthrose“ ist meist weniger aussagekräftig als eine konkrete Einschätzung zur Mobilität. Besser ist eine medizinische Darstellung, aus der hervorgeht, dass längere Strecken nur unter Schmerzen, mit Hilfsmittel oder mit häufigen Unterbrechungen möglich sind. Auch relevante Begleiterkrankungen sollten nicht fehlen, wenn sie die Gehfähigkeit zusätzlich verschlechtern. Der Antrag: Erstfeststellung oder Änderungsantrag Wer noch keinen Schwerbehindertenausweis hat, kann die Feststellung einer Behinderung, den Grad der Behinderung und mögliche Merkzeichen gemeinsam beantragen. Wer bereits einen Bescheid oder Ausweis besitzt, kann bei Verschlechterung der Gesundheit einen Änderungsantrag stellen. Der Familienratgeber erklärt, dass bei vielen Versorgungsämtern der Grad der Behinderung, der Ausweis und die Merkzeichen gleichzeitig beantragt werden können. Bei einem Änderungsantrag sollte deutlich werden, was sich seit dem letzten Bescheid verändert hat. Neue Operationen, verschlechterte Befunde, zunehmende Schmerzen, eine geringere Belastbarkeit oder neu benötigte Hilfsmittel sollten nachvollziehbar dokumentiert werden. Ohne klare Verschlechterung kann die Behörde an der bisherigen Bewertung festhalten. Typische Fehler beim Antrag auf Merkzeichen G Ein häufiger Fehler ist eine zu knappe Begründung. Wer nur schreibt, dass das Gehen schwerfällt, liefert der Behörde kaum überprüfbare Informationen. Besser ist eine genaue Darstellung mit Beispielen aus dem Alltag. Ein weiterer Fehler besteht darin, veraltete Unterlagen einzureichen. Medizinische Nachweise sollten möglichst aktuell sein und den heutigen Gesundheitszustand beschreiben. Alte Befunde können ergänzen, ersetzen aber nicht die aktuelle Einschätzung. Problematisch ist auch, wenn wichtige Ärztinnen und Ärzte nicht angegeben werden. Das Versorgungsamt kann fehlende Unterlagen bei behandelnden Stellen anfordern, benötigt dafür aber vollständige Angaben. Das Bundesportal beschreibt, dass die Behörde im Verfahren noch fehlende Unterlagen bei behandelnden Ärzten anfordern kann. Was tun bei einer Ablehnung? Wird das Merkzeichen G abgelehnt, sollte der Bescheid sorgfältig geprüft werden. Entscheidend ist die Begründung: Hat die Behörde die Gehfähigkeit anders bewertet? Fehlten Unterlagen? Wurden bestimmte Erkrankungen nicht berücksichtigt? Gegen einen ablehnenden Bescheid kann Widerspruch eingelegt werden. Nach Angaben des Familienratgebers muss der Widerspruch schriftlich innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheids erfolgen. Im Widerspruch sollte nicht nur pauschal widersprochen werden. Sinnvoll ist eine ergänzende Begründung mit neuen oder präziseren Nachweisen. Besonders hilfreich können aktuelle fachärztliche Stellungnahmen sein, die direkt auf die Mobilität im Straßenverkehr eingehen. Warum Beratung sinnvoll sein kann Das Verfahren ist für viele Betroffene belastend, weil medizinische, rechtliche und persönliche Fragen zusammenkommen. Beratungsstellen können helfen, den Antrag vollständig auszufüllen und die richtigen Nachweise zusammenzustellen. Der Familienratgeber nennt unter anderem Versorgungsämter, EUTB-Beratungsstellen, Pflegeberatungsstellen sowie Sozial- und Wohlfahrtsverbände als mögliche Anlaufstellen. Beratung ist besonders ratsam, wenn bereits ein ablehnender Bescheid vorliegt oder mehrere Erkrankungen zusammenwirken. Dann kommt es darauf an, die Gesamtauswirkung verständlich darzustellen. Auch beim Widerspruch kann fachkundige Unterstützung helfen, Fristen einzuhalten und die Begründung zu schärfen. Kurzes Beispiel aus der Praxis Eine 62-jährige Frau beantragt das Merkzeichen G wegen Kniearthrose, Wirbelsäulenbeschwerden und einer Herzschwäche. Im ersten Antrag nennt sie nur die Diagnosen und legt zwei ältere Arztbriefe bei. Der Antrag wird abgelehnt, weil aus den Unterlagen nicht ausreichend hervorgeht, dass ihre Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich eingeschränkt ist. Im Widerspruch reicht sie aktuelle Befunde der Orthopädie und Kardiologie ein. Zusätzlich beschreibt sie, dass sie nach etwa 100 bis 150 Metern wegen Schmerzen und Luftnot pausieren muss, Treppen nur mit Geländer bewältigt und den Weg zur nächsten Haltestelle nur mit Rollator schafft. Die behandelnde Ärztin bestätigt diese Angaben in einer Stellungnahme. Durch die ergänzenden Unterlagen wird für die Behörde erkennbar, wie stark sich die Erkrankungen im Alltag auswirken. Der Fall zeigt, worauf es ankommt: Nicht die bloße Diagnose macht den Antrag stark, sondern die belegte Einschränkung der Mobilität im öffentlichen Raum. Fragen und Antworten Frage 1: Wann kann das Merkzeichen G bei einer Schwerbehinderung beantragt werden? Das Merkzeichen G kann beantragt werden, wenn eine Person im Straßenverkehr erheblich in ihrer Bewegungsfähigkeit eingeschränkt ist. Entscheidend ist nicht allein die Diagnose, sondern wie stark sich die Erkrankung auf das Gehen, Stehen, Treppensteigen oder die Nutzung öffentlicher Wege auswirkt. Frage 2: Welche Unterlagen helfen dabei, den Antrag auf Merkzeichen G erfolgreich zu machen? Hilfreich sind aktuelle fachärztliche Befundberichte, Krankenhaus- oder Reha-Berichte, Hilfsmittelverordnungen, Pflegegutachten und eine eigene sachliche Beschreibung der Alltagseinschränkungen. Besonders wichtig ist, dass aus den Unterlagen hervorgeht, welche Gehstrecken noch möglich sind, ob Pausen nötig sind und welche Beschwerden beim Gehen auftreten. Frage 3: Was kann man tun, wenn der Antrag auf Merkzeichen G abgelehnt wird? Bei einer Ablehnung sollte der Bescheid genau geprüft und fristgerecht Widerspruch eingelegt werden. Sinnvoll ist es, den Widerspruch mit zusätzlichen aktuellen ärztlichen Nachweisen und einer genaueren Beschreibung der Mobilitätseinschränkungen zu begründen.

Aktuelle Urteile zum Bürgergeld, Grundsicherung, Sozialhilfe und Rente

EM-Rente trotz negativem Gutachten: Das zweite brachte die Wende

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25. September 2026

Erst lehnte die Rentenversicherung ab, dann sprach auch das psychiatrische Gerichtsgutachten gegen eine EM-Rente. Trotzdem erhielt eine Frau im Verfahren vor dem Sozialgericht Landshut rückwirkend eine volle Erwerbsminderungsrente. Die Wende brachte ein zusätzliches gynäkologisches Gutachten: Es erfasste körperliche Einschränkungen, und diese entschieden am Ende. Psychiatrisches Gutachten erfasste nur einen Teil der Beschwerden Die Klägerin litt unter wiederkehrenden Depressionen, einer ausgeprägten Beckenbodensenkung, chronischen Schmerzen und schmerzhaften Muskelverhärtungen. Nach erfolglosem Antrag und Widerspruch klagte sie beim Sozialgericht Landshut. (S 5 R 404/24, keine Vollveröffentlichung) Das erste Gutachten bestätigte depressive Beschwerden, verneinte aber aus psychiatrischer Sicht eine Erwerbsminderung. Die Anwälte verlangten weitere Aufklärung. Daraufhin beauftragte das Gericht einen gynäkologischen Sachverständigen, der wegen des Leidens am Becken und der Schmerzen volle Erwerbsminderung feststellte. Die Rentenversicherung folgte dem zweiten Gutachten und erkannte den Anspruch an. Auch gynäkologische Erkrankungen können den Rentenanspruch begründen § 43 SGB VI knüpft die Erwerbsminderung an die Auswirkungen einer Krankheit oder Behinderung. Er beschränkt den Anspruch nicht auf bestimmte Diagnosen oder medizinische Fachrichtungen. Auch bei gynäkologischen Erkrankungen zählt deshalb, wie stark und wie lange sie die tägliche Leistungsfähigkeit einschränken. Volle Erwerbsminderung aus medizinischen Gründen liegt grundsätzlich vor, wenn Sie auf nicht absehbare Zeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes weniger als drei Stunden täglich arbeiten können. Bei drei bis unter sechs Stunden kommt eine teilweise Erwerbsminderung infrage. Dann kann auch ein verschlossener Teilzeitarbeitsmarkt zu einer vollen Rente führen. Zusätzlich müssen die Versicherungszeiten erfüllt sein: normalerweise fünf Jahre Wartezeit und drei Jahre Pflichtbeiträge innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung. Das Gesetz kennt Ausnahmen und Verlängerungen. Welche unterschiedlichen Hürden Betroffene treffen können, erklärt der Beitrag zu den fünf Gründen für die Ablehnung einer Erwerbsminderungsrente. Befundberichte zeigen, was nicht mehr gelingt Für Ihren Antrag sollten ärztliche Unterlagen nicht bei einer Diagnose stehen bleiben. Entscheidend sind nachvollziehbare Angaben dazu, welche Belastungen Sie noch bewältigen: Wie lange können Sie sitzen, stehen oder gehen? Wann müssen Sie eine Tätigkeit unterbrechen? Wie lange brauchen Sie anschließend Erholung? Besprechen Sie mit Ihren behandelnden Praxen, ob die Befundberichte diese Fragen beantworten. Auch der bisherige Behandlungsverlauf und die voraussichtliche Dauer der Einschränkungen helfen bei der Beurteilung. Weitere Hinweise enthält unser Beitrag zur Vorbereitung des Antrags auf Erwerbsminderungsrente. Ein negatives Gutachten beendet die Beweisaufnahme nicht automatisch Nach § 103 Sozialgerichtsgesetz muss das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen erforschen. Bleiben erhebliche gesundheitliche Einschränkungen ungeklärt, kann weitere medizinische Aufklärung erforderlich sein. Daraus folgt allerdings kein automatischer Anspruch auf ein eigenes Gutachten für jede einzelne Diagnose. Wenn Sie Lücken erkennen, benennen Sie diese möglichst konkret: Welcher Befund fehlt? Welche Einschränkung berücksichtigt die Bewertung nicht? Welche fachärztlichen Unterlagen sprechen dafür, diesen Punkt weiter zu untersuchen? So machen Sie deutlich, welche Frage die bisherige Begutachtung offenlässt. Daneben ermöglicht § 109 SGG Versicherten, die gutachtliche Anhörung eines bestimmten Arztes zu beantragen. Das Gericht kann dafür einen Kostenvorschuss verlangen; unter Umständen tragen Sie die Kosten. Nach einer Ablehnung zuerst die Widerspruchsfrist sichern Lehnt die Rentenversicherung Ihren Antrag ab, können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Beachten Sie die Rechtsbehelfsbelehrung und die vorgeschriebene Form. Warten Sie mit dem Widerspruch nicht auf einen Facharzttermin; eine ausführliche Begründung können Sie nachreichen. Beantragen Sie Akteneinsicht, um die medizinische Begründung prüfen zu können. Ein gezielter Einwand benennt die fehlenden Befunde und erklärt, warum diese für das Leistungsvermögen wichtig sind. Prüfen Sie, ob die Rentenversicherung medizinische Gründe oder fehlende Versicherungszeiten anführt: Ein weiteres Gutachten allein schließt keine Beitragslücke. FAQ: Fachgutachten und Erwerbsminderungsrente Reicht eine schwere gynäkologische Diagnose für die EM-Rente? Nein. Entscheidend sind die längerfristigen Auswirkungen auf Ihre Erwerbsfähigkeit. Zusätzlich müssen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Muss das Gericht nach einem negativen Gutachten ein zweites einholen? Nicht automatisch. Es muss aber entscheidungserhebliche offene Fragen aufklären. Benennen Sie deshalb konkret, welche Beschwerden oder Befunde bislang unzureichend berücksichtigt sind. Muss ich ein zusätzliches Gutachten selbst bezahlen? Bei einem Antrag auf Begutachtung durch einen bestimmten Arzt nach § 109 SGG kann das Gericht einen Vorschuss und gegebenenfalls die endgültige Kostenübernahme verlangen. Davon zu unterscheiden ist ein Gutachten, das das Gericht zur notwendigen Sachaufklärung selbst einholt. Quellen Deutsche Rentenversicherung: Erwerbsminderungsrenten – Voraussetzungen und Leistungsumfang Gesetze im Internet: § 25 SGB X – Akteneinsicht durch Beteiligte Gesetze im Internet: § 43 SGB VI – Rente wegen Erwerbsminderung Gesetze im Internet: § 84 SGG – Widerspruchsfrist und Form Gesetze im Internet: § 103 SGG – Sachaufklärung durch das Gericht Gesetze im Internet: § 109 SGG – Gutachtliche Anhörung eines bestimmten Arztes