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Bürgergeld News

70.000 Euro Bürgergeld für Nichtarbeit? Die Welt rechnet falsch

Beitragsbild von: 70.000 Euro Bürgergeld für Nichtarbeit? Die Welt rechnet falsch

19. Mai 2026

Die Zeitung "Die Welt" stellt in einem Leitartikel die Frage, ob sich Vollzeitarbeit noch ausreichend auszahlt. Die Autorin behauptet, dass eine alleinerziehende Mutter mit vier Kindern durch Bürgergeld, Wohnkosten und Zusatzleistungen auf rund 68.000 bis 70.000 Euro im Jahr kommen könne. Eine genaue Prüfung zeigt jedoch: Diese Rechnung ist in der vorgetragenen Form falsch. Die Autorin vermischt nämlich Bedarf, tatsächlich ausgezahltes Bürgergeld und zweckgebundene Leistungen, die nicht wie frei verfügbares Einkommen behandelt werden können. Wohnkosten und Regelbedarf Beim Bürgergeld besteht der Anspruch nicht nur aus dem monatlichen Regelbedarf. Hinzu kommen angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung, sofern Einkommen oder Vermögen diese Bedarfe nicht decken. Gerade dieser Teil  sorgt für immer wieder für Streit. In angespannten Wohnungsmärkten können anerkannte Unterkunftskosten hoch ausfallen, während Erwerbstätige ihre Miete aus dem eigenen Einkommen finanzieren müssen. Die Welt deutet daraus einen immer kleineren Abstand zwischen Arbeitseinkommen und staatlicher Unterstützung ab. Dieser Eindruck kann im Einzelfall entstehen, ist aber als pauschale Aussage einfach falsch. Realitätscheck zur Bürgergeld-Rechnung Die im Artikel genannte Rechnung bezieht sich offenbar auf eine alleinerziehende Mutter mit vier jugendlichen Kindern. Setzt man die im Beispiel genannten Werte an, ergibt sich zunächst ein monatlicher Bedarf, nicht aber automatisch eine Bürgergeld-Auszahlung in gleicher Höhe. Position Betrag Regelbedarf Mutter 563 Euro Mehrbedarf Alleinerziehung 270 Euro Regelbedarf vier jugendliche Kinder 4 × 471 Euro = 1.884 Euro Kindersofortzuschlag 4 × 25 Euro = 100 Euro Warmmiete 1.800 Euro Gesamtbedarf 4.617 Euro Abzug Kindergeld 4 × 259 Euro = 1.036 Euro Verbleibender Bürgergeldanspruch 3.581 Euro Der Unterschied ist erheblich. Aus einem rechnerischen Bedarf von 4.617 Euro im Monat wird nach Abzug des Kindergelds ein Bürgergeldanspruch von 3.581 Euro. Auf das Jahr gerechnet entspräche der Gesamtbedarf 55.404 Euro. Zur im Welt-Artikel angedeuteten Summe von rund 70.000 Euro fehlen damit 14.596 Euro. Diese Lücke lässt sich nicht seriös mit Leistungen für Bildung und Teilhabe schließen. Das Bildungspaket umfasst etwa Schulbedarf, Klassenfahrten, Lernförderung, Mittagessen, Ausflüge, Schülerbeförderung oder Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben, ist aber in weiten Teilen zweckgebunden. Faktencheck: Was an der Darstellung problematisch ist Behauptung Einordnung Eine alleinerziehende Mutter mit vier Teenagern komme auf rund 68.000 bis 70.000 Euro netto im Jahr. In dieser pauschalen Form nicht haltbar. Nach der Gegenrechnung liegt der Bedarf bei 55.404 Euro jährlich; das tatsächlich ausgezahlte Bürgergeld nach Kindergeldanrechnung läge niedriger. Bildungs- und Teilhabeleistungen könnten die fehlenden rund 14.600 Euro erklären. Das ist nicht plausibel. Diese Leistungen sind überwiegend zweckgebunden und stehen nicht als frei verfügbares Einkommen zur Verfügung. Bürgergeld sei in diesem Beispiel finanziell attraktiver als Erwerbsarbeit. So lässt sich das nicht allgemein sagen. Bei Erwerbstätigkeit kommen je nach Fall Wohngeld, Kinderzuschlag, Kindergeld und Unterhaltsvorschuss infrage. Die Wohnkosten werden vollständig übernommen. Nur wenn sie als angemessen gelten. Die Angemessenheit hängt vom Wohnort und von den örtlichen Vorgaben ab. Warum Erwerbstätigkeit die Rechnung verändern kann Die Gegenrechnung zeigt auch, dass schon ein geringes Erwerbseinkommen die Lage verändern kann. Bei einem Bruttoverdienst von 1.100 Euro werden im Beispiel rund 955 Euro netto angesetzt. Hinzu kämen viermal 259 Euro Kindergeld, viermal 394 Euro Unterhaltsvorschuss, 922 Euro Wohngeld in einer hohen Mietstufe sowie 479 Euro Kinderzuschlag. Daraus ergäben sich monatliche Einnahmen von 4.968 Euro. Position bei Teilzeit-Erwerbstätigkeit Betrag Nettoeinkommen aus 1.100 Euro brutto 955 Euro Kindergeld 4 × 259 Euro = 1.036 Euro Unterhaltsvorschuss 4 × 394 Euro = 1.576 Euro Wohngeld 922 Euro Kinderzuschlag 479 Euro Gesamte Einnahmen 4.968 Euro Damit läge die Familie in dieser Beispielrechnung als teilzeit-erwerbstätiger Haushalt über dem Betrag, der bei Erwerbslosigkeit als Bürgergeldanspruch errechnet wurde. Das widerspricht der zugespitzten Darstellung, Bürgergeld sei in diesem Fall zwangsläufig attraktiver als Arbeit. Wichtig: Auch Familien mit Wohngeld oder Kinderzuschlag können Anspruch auf Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket haben. Schulbedarf, Klassenfahrten, Mittagessen oder Vereinsangebote sind daher nicht nur Bürgergeldbeziehenden vorbehalten. Die Überschrift hält dem Faktencheck nicht stand Die im Welt-Artikel formulierte Message lautet, Nichtarbeit könne in dem Beispiel mit rund 70.000 Euro im Jahr belohnt werden. Nach der vorliegenden Gegenrechnung ist diese Aussage falsch oder zumindest stark irreführend. Sie unterschlägt die Anrechnung des Kindergelds auf den Bürgergeldanspruch. Zudem behandelt sie zweckgebundene Bildungs- und Teilhabeleistungen so, als wären sie frei verfügbare Nettozahlungen. Auch der Vergleich mit Erwerbstätigkeit fällt anders aus, wenn ergänzende Familienleistungen berücksichtigt werden. Gerade Unterhaltsvorschuss, Wohngeld und Kinderzuschlag können dazu führen, dass sich Erwerbsarbeit bereits bei geringer Stundenzahl finanziell bemerkbar macht. Fazit Die Darstellung der Autorin des Weltartikels hält einem Faktencheck nicht stand. Die Rechnung mit rund 68.000 bis 70.000 Euro frei verfügbarem Einkommen ist nach den vorliegenden Zahlen nicht nachvollziehbar. Richtig ist: Bürgergeld kann in teuren Städten wegen der Wohnkosten hoch wirken. Falsch ist aber, daraus ohne saubere Anrechnung und ohne Vergleich mit Ansprüchen erwerbstätiger Familien eine pauschale Überlegenheit gegenüber Arbeit abzuleiten. Die Überschrift ist deshalb irreführend. Die Berechnung ist fehlerhaft, und die Behauptung über angeblich rund 70.000 Euro Bürgergeld für Nichtarbeit wird durch die Zahlen nicht gedeckt. Quellen Die Bundesregierung bestätigt, dass der Regelbedarf für Alleinstehende 2026 weiterhin 563 Euro beträgt. Die Bundesagentur für Arbeit nennt für 2026 ein Kindergeld von 259 Euro pro Kind und Monat. Die Bundesagentur für Arbeit erklärt, dass der Kinderzuschlag monatlich höchstens 297 Euro pro Kind beträgt und der Sofortzuschlag darin bereits enthalten ist.

Aktuelles

Beitragsbild von: Gericht stoppt Erwerbsminderungsrente: Reha-Bericht genügte nicht

19. Mai 2026

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat die Berufung eines Klägers abgewiesen, der die Weitergewährung seiner bis zum 30.04.2021 befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung erreichen wollte. Entscheidend waren mehrere medizinische Gutachten, die keine belastbare psychiatrische Diagnose bestätigten und deutliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Beschwerden festhielten. Auch ein vom Kläger angeführter Reha-Entlassungsbericht mit gegenteiliger Einschätzung konnte das Gericht nicht überzeugen. Das Verfahren endete per Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG, also ohne mündliche Verhandlung (LSG NRW, Beschluss vom 11.09.2025 – L 8 R 260/24). Worum ging es in dem Verfahren vor dem LSG NRW? Der Kläger hatte bereits eine Rente wegen voller Erwerbsminderung erhalten, befristet bis zum 30.04.2021. Am 19.01.2021 beantragte er die Weiterzahlung über dieses Datum hinaus. Die Rentenversicherung ließ daraufhin den Gesundheitszustand prüfen. Im Kern ging es um die Frage, ob der Kläger ab dem 01.05.2021 weiterhin wegen Krankheit oder Behinderung so eingeschränkt war, dass er unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann. Nur dann besteht Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Die Rentenversicherung lehnte die Weitergewährung nach Auswertung der medizinischen Unterlagen ab. Nach Widerspruch und Klage blieb der Kläger auch vor dem Sozialgericht erfolglos. Das Landessozialgericht bestätigte diese Entscheidung. Der konkrete Fall: Zwei völlig unterschiedliche medizinische Einschätzungen Im Verfahren prallten zwei Bewertungslinien aufeinander. Einerseits stand ein Gutachten zweier Fachärztinnen, das auf mehrtägigen Untersuchungen beruhte. Andererseits ein späterer Reha-Entlassungsbericht, der dem Kläger eine erhebliche psychische Erkrankung attestierte. Die Gutachterinnen M. und K. kamen in ihrem Gutachten vom 12.08.2021 zu dem Ergebnis, dass es erhebliche Zweifel am Schweregrad der geklagten psychischen Beschwerden gebe. Sie sahen Hinweise auf Aggravation oder Simulation bestätigt, wie sie bereits in Unterlagen einer Berufsgenossenschaft dokumentiert gewesen seien. Eine psychische Störung sei nicht diagnostizierbar. Körperlich bedingte Einschränkungen wurden zwar berücksichtigt, insgesamt hielten die Gutachterinnen aber ein Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden täglich für leichte Tätigkeiten für möglich. Auch die Wegefähigkeit wurde bejaht: Der Kläger könne Gehstrecken von mindestens 500 Metern viermal täglich zurücklegen und öffentliche Verkehrsmittel nutzen. Nach dieser Begutachtung absolvierte der Kläger eine Rehabilitationsmaßnahme. Im Entlassungsbericht vom 02.11.2021 wurde dann eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine rezidivierende depressive Störung in schwerer Episode angenommen. Die Ärzte der Reha-Klinik hielten den Kläger aktuell für nicht arbeitsfähig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Die Rentenversicherung folgte dennoch dem Gutachten und weiteren sozialmedizinischen Einschätzungen und lehnte die Weitergewährung der Rente ab. Warum das Sozialgericht die EM-Rente nicht weitergewährte Das Sozialgericht holte zusätzlich Befundberichte behandelnder Ärzte ein und beauftragte anschließend einen Nervenarzt mit einem gerichtlichen Gutachten. Der Sachverständige T. bestätigte im Gutachten vom 23.11.2023 im Wesentlichen die Linie der Gutachterinnen M. und K. Er konnte ebenfalls keine tragfähige psychiatrische Diagnose stellen. Eine posttraumatische Belastungsstörung sei keineswegs zweifelsfrei. Schon das Eingangskriterium sei fraglich, zudem ließen sich traumabezogene Erlebnisweisen im Verlauf mit dem Kläger nicht konsistent bearbeiten. Die Zweifel an der Validität des Beschwerdevortrags blieben nach psychometrischen und klinischen Befunden bestehen. Das Ausdrucksverhalten beschrieb der Sachverständige als hysteriform und stark von Suggestion geprägt. Zeitliche Einschränkungen einer Tätigkeit ließen sich nach seiner Bewertung nicht valide begründen. Auch Einschränkungen bei Wegstrecken oder bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel sah er nicht. Auf dieser Grundlage wies das Sozialgericht die Klage ab. Entscheidung des LSG NRW: Zurückweisung per Beschluss ohne mündliche Verhandlung Der Kläger legte Berufung ein, begründete sie aber nicht substantiiert. Er setzte sich weder mit dem Gutachten des Sachverständigen T. auseinander noch lieferte er neue, belastbare medizinische Unterlagen, die eine wesentliche Verschlechterung belegen konnten. Das Landessozialgericht entschied deshalb einstimmig durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG. Eine mündliche Verhandlung hielt der Senat nicht für erforderlich. Das Gericht stellte klar, dass die Voraussetzungen des § 43 SGB VI im streitigen Zeitraum ab 01.05.2021 nicht mehr vorlägen. Wer mindestens sechs Stunden täglich arbeiten kann, gilt rentenrechtlich nicht als erwerbsgemindert. An dieser Einschätzung änderte sich aus Sicht des Senats nichts, weil die vorhandenen Gutachten schlüssig waren und der Kläger keine konkreten Einwände vorbrachte. Warum ein Reha-Bericht allein oft nicht reicht Der Fall zeigt ein Problem, das in EM-Rentenverfahren immer wieder auftaucht: Reha-Entlassungsberichte können zwar wichtige Hinweise geben, sind aber nicht automatisch entscheidend. Gerichte prüfen, ob die Diagnose nachvollziehbar ist, ob der Befund im Längsschnitt trägt und ob der Beschwerdevortrag valide erscheint. Wenn ein gerichtliches Gutachten und ein umfassendes Fachgutachten erhebliche Zweifel an der Beschwerdevalidität dokumentieren und keine Diagnose tragen, kann ein Reha-Bericht mit gegenteiliger Einschätzung allein den Rentenanspruch nicht sichern. § 109 SGG: Das „Gutachten auf Antrag“ scheiterte an der Praxis Der Kläger beantragte im Berufungsverfahren ein Gutachten nach § 109 SGG. Damit können Versicherte grundsätzlich verlangen, dass ein von ihnen benannter Arzt ein Gutachten erstellt. Der Senat beauftragte zunächst eine Fachärztin X. Diese legte jedoch nur ein „Teilgutachten“ als Aktenzusammenfassung vor, weil eine Untersuchung nicht möglich gewesen sei. Nach der Darstellung der Sachverständigen habe der Kläger beim Termin kein Wort gesprochen, den Blick abgewandt, sich ungewöhnlich verhalten und später laut in seiner Muttersprache mit sich selbst gesprochen. Beim Gehen habe er sich an Wänden festgehalten und sich schluchzend von seiner Ehefrau stützen lassen. Die Ehefrau habe zusätzlich berichtet, der Kläger spreche zu Hause seit längerer Zeit nicht mehr und seine Beweglichkeit habe sich verschlechtert. Die Sachverständige regte deshalb eine mehrtägige stationäre Begutachtung an. Das Gericht forderte den Kläger daraufhin auf, behandelnde Ärzte zu benennen, die diese neue Entwicklung medizinisch belegen könnten, und klarzustellen, welcher Gutachter für eine stationäre Begutachtung benannt werden solle. Diese Mitwirkung blieb aus. Ein zwischenzeitlich benannter Arzt reagierte nicht, und am Ende benannte der Kläger erneut die Sachverständige X., bei der die ambulante Begutachtung bereits gescheitert war. Das Landessozialgericht sah darin ein untaugliches Beweismittel und lehnte die erneute Beauftragung ab. Keine weiteren Ermittlungen „ins Blaue hinein“ Der Senat machte deutlich, dass weitere Ermittlungen von Amts wegen nicht erforderlich seien. Wenn ein Kläger neue schwerwiegende Verschlechterungen behauptet, reicht es nicht, dies nur über Schilderungen im Rahmen eines misslungenen Untersuchungstermins in den Raum zu stellen. Ohne Benennung behandelnder Ärzte und ohne medizinische Befunde, die eine Änderung belegen, muss ein Gericht keine besonders zeit- und kostenintensive stationäre Begutachtung anordnen. Gerade weil der Sachverständige T. bereits ein suggestibles, hysteriformes Ausdrucksverhalten und bewusstseinsnahe Aggravation beschrieben hatte, sah das Gericht das neue Verhalten nicht als zwingenden Anlass, die gesamte Beweislage neu aufzurollen. Was Betroffene aus dem Fall lernen können Wer eine Erwerbsminderungsrente verlängern lassen will, sollte frühzeitig darauf achten, dass die medizinische Dokumentation konsistent ist und eine Diagnose auch nachvollziehbar begründet wird. Wenn Gutachter Zweifel an der Beschwerdevalidität äußern, wird es besonders wichtig, dass behandelnde Ärzte Befunde sauber dokumentieren und der Verlauf nachvollziehbar ist. Kommt es im Verfahren zu neuen Symptomen oder einer Verschlechterung, müssen diese ärztlich belegt werden. Wer Aufforderungen des Gerichts zur Benennung behandelnder Ärzte ignoriert, riskiert, dass das Gericht keine weiteren Beweise erhebt. FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten Was war der Kernstreit in dem Verfahren? Der Kläger wollte, dass seine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung über den 30.04.2021 hinaus weitergezahlt wird. Das Gericht prüfte, ob ab dem 01.05.2021 weiterhin volle Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI vorliegt. Warum hat das Gericht den Reha-Entlassungsbericht nicht ausreichen lassen? Weil die gerichtlichen und fachärztlichen Gutachten die behaupteten psychischen Störungen nicht valide bestätigen konnten und Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Beschwerdevortrags bestanden. Ein Reha-Bericht kann wichtig sein, ersetzt aber kein schlüssiges gerichtliches Gutachten, wenn die Begründung nicht trägt. Was bedeutet „Aggravation“ im Rentenverfahren? Damit sind Übertreibungen oder Verstärkungen von Beschwerden gemeint, die nicht im Einklang mit objektivierbaren Befunden stehen. Wenn Gutachter Aggravation vermuten und dies plausibel begründen, kann das den Anspruch auf EM-Rente erheblich schwächen. Warum wurde kein weiteres Gutachten nach § 109 SGG eingeholt? Die vom Kläger benannte Sachverständige konnte den Kläger nicht untersuchen, die ambulante Begutachtung scheiterte. Der Kläger benannte trotz Fristsetzung keinen geeigneten Gutachter für eine stationäre Begutachtung und lieferte keine Befunde behandelnder Ärzte zur behaupteten Verschlechterung. Daher hielt das Gericht eine erneute Beauftragung für untauglich. Welche Rolle spielt die Mitwirkung im Verfahren? Eine sehr große. Wenn das Gericht nach behandelnden Ärzten oder aktuellen Befunden fragt und diese Angaben ausbleiben, muss das Gericht nicht „ins Blaue hinein“ ermitteln. Ohne belastbare medizinische Nachweise kann eine behauptete Verschlechterung prozessual ins Leere laufen. Fazit Das Landessozialgericht NRW hat die Weitergewährung der Erwerbsminderungsrente ab 01.05.2021 abgelehnt, weil mehrere Gutachten keine tragfähige psychiatrische Erkrankung bestätigten und ein Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden täglich annahmen. Der Reha-Bericht mit einer gegenteiligen Diagnose konnte daran nichts ändern. Besonders deutlich wird in dem Beschluss, wie entscheidend die Beschwerdevalidierung, konsistente Befundlagen und die Mitwirkung der Betroffenen im Verfahren sind. Wer neue Symptome oder eine Verschlechterung geltend macht, muss diese medizinisch belegen und die vom Gericht angeforderten Informationen liefern, sonst droht das Verfahren ohne weitere Aufklärung zu enden.  

Beitragsbild von: Alte und neue EM-Rente: Der Unterschied macht hunderte Euro aus

19. Mai 2026

Alte EM-Rente, neue EM-Rente: Warum der Unterschied Hunderte Euro ausmachen kann Bei der Erwerbsminderungsrente entscheidet nicht nur die gesundheitliche Situation über die Höhe der Zahlung. Sehr wichtig ist auch, wann die Rente begonnen hat. Wer seine EM-Rente schon vor vielen Jahren erhalten hat, kann deutlich schlechter gestellt sein als jemand, dessen Rente nach späteren Gesetzesänderungen neu berechnet wurde. Der Unterschied zwischen einer „alten“ und einer „neuen“ EM-Rente ist deshalb kein bloßes Detail im Rentenbescheid. Er kann jeden Monat spürbar sein und sich über Jahre zu erheblichen Beträgen summieren. Besonders betroffen sind Menschen, die aus gesundheitlichen Gründen früh aus dem Berufsleben ausscheiden mussten und dadurch weniger Beitragsjahre sammeln konnten. Was mit alter und neuer EM-Rente gemeint ist Mit „alter EM-Rente“ sind meist Erwerbsminderungsrenten gemeint, die vor den großen Verbesserungen der vergangenen Jahre begonnen haben. Dazu zählen viele Renten, die zwischen 2001 und 2018 erstmals bewilligt wurden. Diese Renten wurden nach den damals geltenden Regeln berechnet. „Neue EM-Rente“ meint dagegen Renten, die nach späteren gesetzlichen Verbesserungen begonnen haben. Diese neueren Renten profitieren häufig von längeren sogenannten Zurechnungszeiten. Dadurch wird so getan, als hätte die betroffene Person über den Eintritt der Erwerbsminderung hinaus noch weiter Beiträge gezahlt. Warum die Zurechnungszeit so wichtig ist Die Zurechnungszeit ist bei der Erwerbsminderungsrente besonders bedeutsam, weil viele Betroffene vor dem regulären Rentenalter aus dem Erwerbsleben ausscheiden. Ohne diese Rechenhilfe würden ihnen viele Jahre fehlen, in denen normalerweise weitere Rentenansprüche entstanden wären. Die gesetzliche Rentenversicherung rechnet deshalb zusätzliche Zeiten an. Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung reicht die Zurechnungszeit derzeit bis zum Alter von 65 Jahren und 8 Monaten. Bis 2031 wird sie schrittweise bis zum vollendeten 67. Lebensjahr verlängert. Wer später in die EM-Rente geht, kann dadurch im Vergleich zu früheren Jahrgängen eine günstigere Berechnung erhalten. Der Nachteil vieler Bestandsrentner Das Problem: Verbesserungen galten in der Vergangenheit oft nur für neue Rentenfälle. Wer bereits eine Erwerbsminderungsrente bezog, bekam nicht automatisch eine komplette Neuberechnung nach dem neuen Recht. Dadurch konnten zwei Menschen mit ähnlicher Erwerbsbiografie und ähnlichem Gesundheitsverlauf unterschiedlich hohe Renten erhalten. Diese Ungleichbehandlung wurde seit Jahren kritisiert. Denn gerade ältere Bestandsrentnerinnen und Bestandsrentner hatten ihre Rente noch nach weniger günstigen Vorgaben erhalten. Bei ihnen fehlten oft rechnerische Monate oder Jahre, die bei einer späteren Bewilligung berücksichtigt worden wären. Der Zuschlag seit Juli 2024 Seit Juli 2024 erhalten viele Betroffene einen pauschalen Zuschlag auf ihre Erwerbsminderungsrente. Anspruch haben nach Angaben des Bundesarbeitsministeriums Rentnerinnen und Rentner, deren EM-Rente zwischen Januar 2001 und Dezember 2018 begonnen hat. Auch bestimmte Folgerenten können erfasst sein. Für Renten mit Beginn zwischen Januar 2001 und Juni 2014 beträgt der Zuschlag im Durchschnitt rund 80 Euro monatlich. Das entspricht einem Plus von 7,5 Prozent. Für Renten mit Beginn zwischen Juli 2014 und Dezember 2018 liegt der durchschnittliche Zuschlag bei knapp 50 Euro monatlich beziehungsweise 4,5 Prozent. Der Zuschlag wird automatisch geprüft und ausgezahlt. Ein Antrag ist nicht erforderlich. Ab Dezember 2025 wird der Zuschlag nicht mehr getrennt überwiesen, sondern in die laufende Rentenzahlung integriert. Warum trotzdem große Unterschiede bleiben können Der Zuschlag verbessert die Lage vieler Bestandsrentner. Er ersetzt aber keine vollständige Neuberechnung nach allen heutigen Regeln. Deshalb kann der Abstand zwischen alten und neuen EM-Renten weiterhin erheblich sein. Ob der Unterschied nur wenige Euro oder mehrere Hundert Euro beträgt, hängt vom Einzelfall ab. Entscheidend sind unter anderem das frühere Einkommen, die Zahl der Versicherungsjahre, der Zeitpunkt des Rentenbeginns und die Frage, ob volle oder teilweise Erwerbsminderung vorliegt. Bei einer langen Erwerbsbiografie mit ordentlichem Verdienst kann eine günstigere Zurechnungszeit deutlich ins Gewicht fallen. Volle und teilweise Erwerbsminderung Eine volle Erwerbsminderungsrente kommt in Betracht, wenn jemand aus gesundheitlichen Gründen weniger als drei Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten kann. Eine teilweise Erwerbsminderungsrente betrifft Menschen, die noch mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden täglich arbeiten können. Die teilweise EM-Rente ist grundsätzlich niedriger als die volle EM-Rente. Auch diese Unterscheidung wirkt sich auf die Höhe aus. Wer nur eine teilweise Erwerbsminderungsrente erhält, bekommt in der Regel etwa die Hälfte der vollen EM-Rente. Zusätzlich können Hinzuverdienst und das festgestellte Leistungsvermögen wichtig werden. Übersicht: Alte und neue EM-Rente im Vergleich Bereich Einordnung Alte EM-Rente Rentenbeginn vor späteren Verbesserungen, häufig zwischen 2001 und 2018; Berechnung nach damaligem Recht. Neue EM-Rente Rentenbeginn nach den gesetzlichen Verbesserungen; häufig günstigere Berechnung durch längere Zurechnungszeit. Zuschlag seit Juli 2024 Automatische Erhöhung für viele Bestandsrenten: im Durchschnitt rund 80 Euro oder knapp 50 Euro monatlich, je nach Rentenbeginn. Warum Unterschiede bleiben Der Zuschlag gleicht frühere Nachteile nur pauschal aus und ersetzt keine vollständige Neuberechnung aller Renten nach aktuellem Recht. Was Betroffene prüfen sollten Betroffene sollten ihren Rentenbescheid genau lesen und prüfen, wann die Erwerbsminderungsrente begonnen hat. Besonders wichtig ist, ob der Rentenbeginn in den Zeitraum von Januar 2001 bis Dezember 2018 fällt. In diesem Fall kann ein Anspruch auf den Zuschlag bestehen. Wer keinen Bescheid über den Zuschlag erhalten hat, obwohl die eigene Rente in den genannten Zeitraum fällt, sollte sich an die Deutsche Rentenversicherung wenden. Auch bei Übergängen von der EM-Rente in eine Altersrente kann eine Prüfung sinnvoll sein. Denn der Zuschlag kann unter bestimmten Voraussetzungen auch bei Folgerenten relevant bleiben. Warum genaue Beratung wichtig bleibt Die Erwerbsminderungsrente ist eine der komplizierteren Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung. Schon kleine Unterschiede im Versicherungsverlauf können sich auf die Höhe auswirken. Hinzu kommen medizinische Bewertungen, Befristungen, Hinzuverdienstgrenzen und mögliche Übergänge in andere Rentenarten. Eine pauschale Aussage wie „neue EM-Renten sind immer um mehrere Hundert Euro höher“ wäre daher zu ungenau. Richtig ist: Der Unterschied kann im Einzelfall sehr groß sein. Ebenso richtig ist aber, dass viele Bestandsrentner durch den Zuschlag seit 2024 zumindest eine spürbare Verbesserung erhalten haben. Kurzes Beispiel aus der Praxis Ein Versicherter erhielt seine volle Erwerbsminderungsrente bereits im Jahr 2012. Seine Rente wurde nach den damaligen Regeln berechnet, mit einer weniger günstigen Zurechnungszeit als bei späteren Rentenfällen. Seit Juli 2024 bekommt er wegen des frühen Rentenbeginns einen Zuschlag von 7,5 Prozent. Betrug seine bisherige monatliche Rente beispielsweise 1.050 Euro brutto, würde der Zuschlag rechnerisch 78,75 Euro ausmachen. Damit steigt die Zahlung spürbar, aber sie wird nicht vollständig so behandelt, als wäre die Rente heute erstmals bewilligt worden. Ein vergleichbarer Neurentner kann deshalb trotz Zuschlag weiterhin besser dastehen. Fragen und Antworten zur alten und neuen EM-Rente 1. Was ist der Unterschied zwischen einer alten und einer neuen EM-Rente? Als alte EM-Rente gelten häufig Erwerbsminderungsrenten, die vor späteren gesetzlichen Verbesserungen bewilligt wurden, besonders im Zeitraum von 2001 bis 2018. Neue EM-Renten werden nach aktuelleren Regeln berechnet und profitieren oft von längeren Zurechnungszeiten. Dadurch kann die monatliche Rentenzahlung höher ausfallen. 2. Warum kann die neue EM-Rente deutlich höher sein? Der wichtigste Grund ist die verlängerte Zurechnungszeit. Dabei wird so gerechnet, als hätte die betroffene Person trotz Erwerbsminderung noch länger Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt. Je nach Versicherungsverlauf und früherem Einkommen kann das einen Unterschied von mehreren Dutzend bis hin zu mehreren Hundert Euro im Monat ausmachen. 3. Bekommen Bezieher einer alten EM-Rente automatisch mehr Geld? Viele Bestandsrentner erhalten seit Juli 2024 einen pauschalen Zuschlag. Dieser wird automatisch geprüft und ausgezahlt, ein Antrag ist dafür nicht nötig. Der Zuschlag ersetzt aber keine vollständige Neuberechnung der Rente nach heutigem Recht. 4. Für wen gilt der Zuschlag zur Erwerbsminderungsrente? Der Zuschlag betrifft viele Menschen, deren Erwerbsminderungsrente zwischen Januar 2001 und Dezember 2018 begonnen hat. Je nach Rentenbeginn fällt die Erhöhung unterschiedlich aus. Für ältere Rentenfälle kann sie höher sein als für Renten, die erst ab Juli 2014 begonnen haben. 5. Was sollten Betroffene tun, wenn sie unsicher sind? Betroffene sollten ihren Rentenbescheid prüfen und auf den Beginn der Erwerbsminderungsrente achten. Wer glaubt, keinen Zuschlag erhalten zu haben, obwohl die Voraussetzungen erfüllt sein könnten, sollte sich an die Deutsche Rentenversicherung wenden. Auch Sozialverbände oder Rentenberater können bei der Prüfung helfen. Fazit Der Unterschied zwischen alter und neuer EM-Rente ist für viele Betroffene mehr als eine technische Frage. Er berührt die monatliche finanzielle Sicherheit von Menschen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr oder nur noch eingeschränkt arbeiten können. Die längere Zurechnungszeit hat neue Renten oft verbessert, während ältere Bestandsrenten lange zurückblieben. Der Zuschlag seit Juli 2024 mildert diese Lücke, schließt sie aber nicht in jedem Fall vollständig. Wer eine ältere Erwerbsminderungsrente bezieht, sollte deshalb prüfen, ob der Zuschlag berücksichtigt wurde und ob der eigene Rentenbescheid nachvollziehbar ist. Bei Unsicherheit lohnt sich eine Beratung durch die Deutsche Rentenversicherung, Sozialverbände oder spezialisierte Rentenberater. Quellen Deutsche Rentenversicherung: Informationen zur Zurechnungszeit und zur schrittweisen Verlängerung bis zum 67. Lebensjahr. Deutsche Rentenversicherung: Informationen zum Zuschlag für Erwerbsminderungsrenten, zur automatischen Prüfung und zur geänderten Auszahlung ab Dezember 2025. Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Pressemitteilung vom 18. Juli 2024 zu den Verbesserungen bei Erwerbsminderungsrenten, den Zuschlagssätzen von 7,5 Prozent und 4,5 Prozent sowie den durchschnittlichen Monatsbeträgen. Deutsche Rentenversicherung: Informationen zu voller und teilweiser Erwerbsminderung sowie zu den Arbeitszeitgrenzen unter drei Stunden beziehungsweise drei bis unter sechs Stunden täglich.

Beitragsbild von: 7 Formulare für eine höhere Rente

19. Mai 2026

Wer früher in Rente gehen oder seine spätere Altersrente erhöhen möchte, sollte sich nicht erst kurz vor der Rente mit der Deutschen Rentenversicherung beschäftigen. Viele Ansprüche entstehen nicht automatisch in der gewünschten Höhe, sondern hängen davon ab, ob Zeiten im Versicherungskonto vollständig erfasst sind. Fehlende Schul-, Studien-, Kindererziehungs- oder Auslandszeiten können sich später spürbar auswirken. Wir zeigen, dass es bei der gesetzlichen Rente nicht nur um laufende Beiträge aus dem Arbeitsleben geht. Auch Anrechnungszeiten, freiwillige Beiträge und Nachzahlungen können darüber entscheiden, ob bestimmte Wartezeiten erreicht werden. Gerade deshalb lohnt sich ein früher Blick in den eigenen Versicherungsverlauf. Warum der Versicherungsverlauf früh geprüft werden sollte Die gesetzliche Rentenversicherung führt für jede versicherte Person ein Rentenkonto. Darin werden Beschäftigungszeiten, Beitragszahlungen und weitere rentenrechtlich relevante Zeiträume gespeichert. Dieses Konto ist die Grundlage dafür, ob später eine Rente gezahlt wird und unter welchen Bedingungen ein früherer Rentenbeginn möglich ist. Fehlen im Versicherungsverlauf bestimmte Zeiträume, kann das praktische Folgen haben. Wer etwa die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren nicht erfüllt, hat unter Umständen noch keinen Anspruch auf eine reguläre Altersrente. Für andere Rentenarten gelten längere Zeiträume, etwa 35 Jahre oder 45 Jahre. Genau hier wird die Kontenklärung wichtig. Mit ihr lässt sich prüfen, ob das Versicherungskonto vollständig ist und ob fehlende Zeiten nachgetragen werden können. Die Deutsche Rentenversicherung bietet den Antrag auf Kontenklärung als Formular V0100 beziehungsweise online über den eAntrag an. Kontenklärung: Der erste Schritt zur sauberen Rentenakte Die Kontenklärung ist für viele Versicherte der sinnvollste Einstieg. Dabei wird der bisher gespeicherte Versicherungsverlauf überprüft, ergänzt und bei Bedarf korrigiert. Wer bereits weiß, dass Nachweise fehlen, kann sie direkt einreichen. Typische Nachweise betreffen Ausbildungszeiten, Zeiten der Arbeitslosigkeit, Krankheiten, Mutterschutz, Kindererziehung oder Beschäftigungen im Ausland. Auch ältere Unterlagen können dabei eine große Bedeutung bekommen. Je länger bestimmte Zeiträume zurückliegen, desto schwieriger wird es oft, die passenden Bescheinigungen noch zu beschaffen. Vor dem Antrag empfiehlt sich ein Blick in den eigenen Versicherungsverlauf. Dieser kann im Kundenportal der Deutschen Rentenversicherung abgerufen werden. Wer Lücken erkennt, sollte klären, welche Zeiten anerkannt werden können und welche Belege dafür erforderlich sind. Schul- und Studienzeiten können den Rentenbeginn beeinflussen Schul- und Studienzeiten ab dem 17. Lebensjahr können unter bestimmten Voraussetzungen als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden. Nach dem Ausgangstext können dafür bis zu acht Jahre angesetzt werden. Solche Zeiten erhöhen nicht automatisch die Rentenhöhe wie Beitragszeiten, können aber für bestimmte Wartezeiten zählen. Das kann vor allem für Menschen relevant sein, die früher mit Abschlägen in Rente gehen möchten. Für diese Möglichkeit werden in vielen Fällen 35 Jahre mit Beitrags- und Anrechnungszeiten benötigt. Wer lange studiert, eine Auszeit genommen oder zeitweise selbstständig gearbeitet hat, kann durch anerkannte Ausbildungszeiten näher an diese Grenze kommen. Für die Anerkennung wird im Zusammenhang mit der Kontenklärung das Formular V0410 genutzt. Bei einer Online-Antragstellung kann der entsprechende Teil automatisch erscheinen, wenn fehlende Ausbildungszeiten angegeben werden. Bei Papierformularen muss der Antrag gesondert beigefügt werden. Wichtig ist die Qualität der Nachweise. Für Studienzeiten reicht häufig nicht jede einzelne Immatrikulationsbescheinigung aus. Benötigt wird in der Praxis oft eine Bescheinigung, aus der Beginn und Ende des Studiums hervorgehen. Auslandszeiten nicht unterschätzen Wer zeitweise im Ausland gearbeitet und dort Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt hat, sollte diese Zeiten ebenfalls prüfen lassen. Innerhalb der Europäischen Union und bei Staaten mit Sozialversicherungsabkommen können solche Zeiten für Wartezeiten berücksichtigt werden. Das kann helfen, Mindestversicherungszeiten zu erreichen. Ein Beispiel verdeutlicht den Effekt. Wer drei Jahre in Deutschland und drei Jahre in Frankreich rentenversichert war, kann mit den ausländischen Zeiten unter Umständen die Wartezeit von fünf Jahren erreichen. Die Rente aus den einzelnen Staaten wird zwar nach den jeweiligen nationalen Regeln berechnet, doch für die Anspruchsprüfung können die Zeiten zusammenwirken. Für Angaben zu Versicherungszeiten im Ausland wird im Ausgangstext das Formular E207 genannt. Wer entsprechende Zeiten hat, sollte Unterlagen wie ausländische Versicherungsnummern, Versicherungsverläufe oder Beschäftigungsnachweise sammeln. Bei internationalen Versicherungsverläufen ist eine frühzeitige Klärung besonders ratsam. Kindererziehungszeiten erhöhen die Rente Kindererziehungszeiten können die spätere Rente direkt erhöhen. Für Kinder, die ab 1992 geboren wurden, werden bisher bis zu drei Jahre Kindererziehungszeit berücksichtigt. Für vor 1992 geborene Kinder gelten durch die Mütterrente besondere Regelungen, die weiter angepasst werden. Die Deutsche Rentenversicherung informiert, dass Verbesserungen bei den Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder zum 1. Januar 2027 in Kraft treten sollen. Die Auszahlung der sogenannten Mütterrente III ist nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung erst ab 2028 vorgesehen. Damit bleibt es für Betroffene wichtig, dass Kindererziehungszeiten korrekt im Versicherungskonto erfasst sind. Beantragt werden Kindererziehungszeiten über das Formular V0800. Standardmäßig werden sie häufig der Mutter zugeordnet. Hat jedoch der andere Elternteil das Kind überwiegend erzogen, kann eine andere Zuordnung erklärt werden. Finanziell kann das deutlich spürbar sein. Der aktuelle Rentenwert soll zum 1. Juli 2026 von 40,79 Euro auf 42,52 Euro steigen. Drei zusätzliche Entgeltpunkte entsprächen damit rechnerisch 127,56 Euro monatlicher Bruttorente. Rentenpunkte kaufen: Mehr Rente gegen zusätzliche Beiträge Umgangssprachlich ist häufig vom Kauf von Rentenpunkten die Rede. Die Deutsche Rentenversicherung spricht allerdings von freiwilligen Beiträgen, Nachzahlungen oder Beiträgen zum Ausgleich von Rentenabschlägen. Gemeint ist in allen Fällen, dass zusätzliche Zahlungen später zu einer höheren gesetzlichen Rente führen können. Ob sich das lohnt, hängt stark vom Einzelfall ab. Eine lebenslange gesetzliche Rente bietet planbare monatliche Zahlungen, nimmt aber die freie Verfügbarkeit über das eingesetzte Geld. Wer stattdessen eigenes Vermögen aufbaut, kann flexibler entnehmen, trägt aber auch Kapitalmarkt-, Langlebigkeits- und Planungsrisiken. Für 2026 nennt die Deutsche Rentenversicherung bei freiwilligen Beiträgen eine Spanne von 112,16 Euro bis 1.571,70 Euro pro Monat. Solche Beiträge können von Menschen gezahlt werden, die nicht bereits pflichtversichert sind, etwa viele Selbstständige. Freiwillige Beiträge für ein Kalenderjahr müssen grundsätzlich bis zum 31. März des Folgejahres gezahlt werden. Nachzahlung für Ausbildungszeiten Eine Möglichkeit sind Nachzahlungen für Ausbildungszeiten. Dafür wird im Ausgangstext das Formular V0080 genannt. Voraussetzung ist, dass die Ausbildungszeiten zuvor im Versicherungskonto anerkannt wurden. Diese Nachzahlung kann zwei Effekte haben. Sie kann die spätere Rentenhöhe erhöhen, weil zusätzliche Beiträge gezahlt werden. Außerdem können aus bisher nur angerechneten Ausbildungszeiten Beitragszeiten werden, was für bestimmte Rentenwege von Bedeutung sein kann. Besonders wichtig ist die Altersgrenze. Wer für Ausbildungszeiten Beiträge nachzahlen möchte, muss sich nach dem Ausgangstext bis zum 45. Lebensjahr darum kümmern. Danach ist dieser Weg in der Regel nicht mehr offen. Freiwillige Beiträge für nicht pflichtversicherte Zeiten Freiwillige Beiträge kommen vor allem für Zeiten in Betracht, in denen keine Versicherungspflicht besteht. Das betrifft zum Beispiel Selbstständige, die nicht automatisch in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind. Sie können durch freiwillige Zahlungen Lücken vermeiden oder zusätzliche Rentenanwartschaften erwerben. Dafür wird das Formular V0060 genutzt. Die Beitragshöhe kann innerhalb der geltenden Mindest- und Höchstbeträge frei gewählt werden. Für eine gute Entscheidung sollten steuerliche Fragen, Liquidität und die persönliche Ruhestandsplanung zusammen betrachtet werden. Ausgleich von Abschlägen bei früherem Rentenbeginn Wer früher in Rente gehen möchte, muss häufig Abschläge hinnehmen. Bei einem vorgezogenen Rentenbeginn können pro Monat 0,3 Prozent abgezogen werden. Bei vier Jahren vorzeitigem Rentenbeginn summiert sich das auf 14,4 Prozent. Ab dem 50. Lebensjahr können Versicherte prüfen lassen, welche Beiträge nötig wären, um solche Abschläge ganz oder teilweise auszugleichen. Dafür wird das Formular V0210 verwendet. Die Rentenversicherung berechnet individuell, welcher Betrag maximal eingezahlt werden kann. Interessant ist dabei, dass die spätere Entscheidung offenbleibt. Wer Beiträge zum Ausgleich zahlt, muss am Ende nicht zwingend früher in Rente gehen. Entscheidet sich die Person später doch für den regulären Rentenbeginn, erhöhen die zusätzlichen Beiträge die monatliche Rente. Überblick über wichtige Formulare Formular Wofür es genutzt wird V0100 Kontenklärung zur Prüfung und Ergänzung des Versicherungsverlaufs V0410 Anerkennung von Schul-, Fachschul-, Hochschul- und Ausbildungszeiten E207 Angaben zu Versicherungszeiten im Ausland V0800 Antrag auf Feststellung von Kindererziehungszeiten V0080 Nachzahlung von Beiträgen für Ausbildungszeiten V0060 Zahlung freiwilliger Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung V0210 Auskunft und Zahlung zum Ausgleich von Rentenabschlägen V0100 – Antrag auf Kontenklärung: Mit diesem Formular kann der Versicherungsverlauf geprüft, ergänzt und korrigiert werden. Zum Formular V0100 V0410 – Fragebogen für Anrechnungszeiten: Dieses Formular wird genutzt, um unter anderem Schul-, Fachschul-, Hochschul- oder andere Anrechnungszeiten erfassen zu lassen. Zum Formular V0410 E2070 – Angaben über den Beschäftigungsverlauf des Versicherten: Dieses Formular ist relevant, wenn Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten im Ausland geklärt werden sollen. Zum Formular E2070 V0800 – Antrag auf Feststellung von Kindererziehungszeiten: Mit diesem Antrag können Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung im Rentenkonto erfasst werden. Zum Formular V0800 V0080 – Antrag auf Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen für Ausbildungszeiten: Dieses Formular wird verwendet, wenn freiwillige Beiträge für bestimmte Ausbildungszeiten nachgezahlt werden sollen. Zum Formular V0080 V0060 – Antrag auf Beitragszahlung für eine freiwillige Versicherung: Dieses Formular ist für Personen gedacht, die freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen möchten. Zum Formular V0060 V0210 – Antrag auf Auskunft über die Höhe der Beitragszahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung: Mit diesem Formular kann die Rentenversicherung berechnen, welche Zahlung nötig wäre, um Abschläge bei einem früheren Rentenbeginn ganz oder teilweise auszugleichen. Zum Formular V0210 Warum Beratung vor zusätzlichen Zahlungen sinnvoll ist Zusätzliche Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung können attraktiv sein, sind aber keine pauschal passende Lösung. Wer Geld einzahlt, bindet Kapital in einem System, dessen Leistungen von gesetzlichen Regeln und künftigen Anpassungen abhängen. Gleichzeitig kann die gesetzliche Rente durch lebenslange Zahlung und steuerliche Absetzbarkeit Vorteile gegenüber manchen privaten Lösungen haben. Eine Beratung bei der Deutschen Rentenversicherung ist deshalb empfehlenswert. Dort kann geprüft werden, welche Zeiten fehlen, welche Formulare benötigt werden und welche Zahlungen überhaupt möglich sind. Bei größeren Beträgen sollte zusätzlich steuerlicher Rat eingeholt werden. Versicherte sollten außerdem bedenken, dass Rentenplanung mehr umfasst als die gesetzliche Rente. Private Vorsorge, betriebliche Altersversorgung, Immobilien, Ersparnisse und die geplante Lebenshaltung im Alter gehören ebenfalls in die Betrachtung. Die gesetzliche Rente ist ein wichtiger Baustein, aber selten die einzige Einkommensquelle im Ruhestand. Praxisbeispiel: Wie eine Kontenklärung den Rentenweg verändert Eine 43-jährige Angestellte prüft ihren Versicherungsverlauf und stellt fest, dass ihr fünf Jahre Studium nicht eingetragen sind. Sie fordert bei ihrer früheren Universität eine Bescheinigung an, aus der Immatrikulation und Exmatrikulation hervorgehen. Anschließend beantragt sie die Kontenklärung und reicht zusätzlich das Formular für Ausbildungszeiten ein. Nach der Prüfung erkennt die Rentenversicherung die Studienzeiten als Anrechnungszeiten an. Dadurch kommt sie bei der Planung eines späteren vorgezogenen Rentenbeginns näher an die erforderlichen 35 Jahre heran. Zusätzlich prüft sie, ob eine Nachzahlung für Ausbildungszeiten noch möglich und wirtschaftlich sinnvoll ist, weil sie das 45. Lebensjahr noch nicht erreicht hat. Das Beispiel zeigt, warum frühes Handeln wichtig ist. Wer erst kurz vor Rentenbeginn Lücken entdeckt, hat oft weniger Zeit, Nachweise zu beschaffen oder Nachzahlungsmöglichkeiten zu nutzen. Eine geordnete Rentenakte schafft dagegen mehr Planungssicherheit. Häufige Fragen und Antworten 1. Warum ist eine Kontenklärung bei der Rentenversicherung wichtig? Eine Kontenklärung sorgt dafür, dass der Versicherungsverlauf vollständig geprüft und mögliche Lücken geschlossen werden. Fehlende Zeiten können später beeinflussen, ob bestimmte Wartezeiten für eine Altersrente oder einen früheren Rentenbeginn erfüllt werden. Deshalb sollte der Versicherungsverlauf nicht erst kurz vor der Rente kontrolliert werden. 2. Welche Zeiten können für die Rente nachträglich anerkannt werden? Anerkannt werden können unter anderem Schul- und Studienzeiten, Zeiten der Arbeitslosigkeit, Mutterschutz, Kindererziehungszeiten, Krankheitszeiten oder bestimmte Versicherungszeiten im Ausland. Entscheidend ist, dass die passenden Nachweise vorliegen. Je länger diese Zeiträume zurückliegen, desto schwieriger kann die Beschaffung der Unterlagen werden. 3. Können Kindererziehungszeiten die Rente erhöhen? Ja, Kindererziehungszeiten können die spätere Rente direkt erhöhen, weil dafür Entgeltpunkte gutgeschrieben werden können. In der Regel werden diese Zeiten zunächst der Mutter zugeordnet. Hat ein anderer Elternteil das Kind überwiegend erzogen, kann eine abweichende Zuordnung bei der Rentenversicherung erklärt werden. 4. Was bedeutet es, Rentenpunkte zu kaufen? Der Begriff „Rentenpunkte kaufen“ ist umgangssprachlich. Gemeint sind zusätzliche Zahlungen an die gesetzliche Rentenversicherung, etwa durch freiwillige Beiträge, Nachzahlungen für Ausbildungszeiten oder Zahlungen zum Ausgleich von Abschlägen. Dadurch kann sich die spätere monatliche Rente erhöhen. 5. Wann sollte man sich um Rentenformulare kümmern? Am besten deutlich vor dem geplanten Rentenbeginn. Besonders bei Ausbildungszeiten, Auslandszeiten oder Kindererziehungszeiten kann die Prüfung längere Zeit dauern. Wer früh handelt, hat mehr Zeit, fehlende Nachweise zu beschaffen und mögliche Nachzahlungen oder freiwillige Beiträge zu prüfen. Fazit Viele Menschen beschäftigen sich zu spät mit ihrem Rentenkonto. Dabei können fehlende Zeiten, nicht beantragte Kindererziehungszeiten oder ungenutzte Nachzahlungsmöglichkeiten die spätere Rente und den möglichen Rentenbeginn beeinflussen. Wer rechtzeitig handelt, kann Fehler korrigieren und vorhandene Ansprüche besser ausschöpfen. Der erste Schritt ist meist die Kontenklärung. Danach lässt sich gezielter entscheiden, ob weitere Anträge nötig sind. Vor allem bei freiwilligen Beiträgen und Ausgleichszahlungen sollte die Entscheidung erst nach individueller Beratung fallen. Quellen Deutsche Rentenversicherung zum Antrag auf Kontenklärung, zur Rentenanpassung 2026, zu freiwilligen Beiträgen 2026 und zur Mütterrente III

Beitragsbild von: Schwerbehinderung: Neue Rechte für pflegende Eltern erhöhen Arbeitnehmerschutz

19. Mai 2026

Eltern, die ein schwerbehindertes Kind täglich pflegen und betreuen, dürfen deshalb im Beruf keine Nachteile erleiden. Der Europäische Gerichtshof hat im September 2025 klargestellt: Verweigert ein Arbeitgeber eine zumutbare Anpassung der Arbeitszeit oder des Einsatzorts, liegt eine verbotene Diskriminierung vor. Aber: Wer zu spät handelt, verliert seinen Entschädigungsanspruch, weil eine Ausschlussfrist von zwei Monaten läuft. Sandra T., 44, aus Dortmund pflegt ihren 16-jährigen Sohn, der mit einem Grad der Behinderung von 100 auf tägliche Ergotherapie zwischen 15 und 17 Uhr angewiesen ist. Seit Jahren bittet sie ihren Arbeitgeber im Einzelhandel, dauerhaft im Frühdienst eingesetzt zu werden statt im rotierenden Schichtbetrieb. Die schriftliche Ablehnung: Das Schichtmodell lasse keine Ausnahmen zu. Diese Ablehnung ist nach dem aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshofs höchstwahrscheinlich rechtswidrig und löst eine Frist aus, die Sandra nicht verpassen darf. Was das EuGH-Urteil C-38/24 verändert: Behinderungsschutz gilt auch für pflegende Eltern Mit Urteil vom 11. September 2025 (C-38/24, Bervidi) hat der Europäische Gerichtshof eine Pflicht präzisiert, die in der deutschen Arbeitswelt kaum bekannt ist: Der Schutz vor Diskriminierung wegen einer Behinderung gilt nicht nur für den behinderten Menschen selbst, sondern auch für die Person, die ihn pflegt und betreut. Wer wegen der Betreuung eines schwerbehinderten Kindes schlechter behandelt wird als Kollegen ohne diese Verpflichtung, wird mittelbar diskriminiert. Das nennt sich Schutz durch Assoziation. Das ist nicht ganz neu. Bereits 2008 entschied der EuGH im Verfahren Coleman (C-303/06), dass unmittelbare Diskriminierung durch Assoziation verboten ist. Das aktuelle Urteil geht weiter: Es erstreckt den Schutz ausdrücklich auch auf mittelbare Benachteiligungen und verpflichtet Arbeitgeber, aktiv angemessene Vorkehrungen zu treffen. Als konkrete Maßnahmen nennt das Gericht die Anpassung der Arbeitszeit, den Wechsel auf einen anderen Arbeitsplatz und organisatorische Änderungen beim Ablauf oder der Aufgabenverteilung. Die Entscheidung stützt sich auf Artikel 2 und Artikel 5 der europäischen Gleichbehandlungsrichtlinie (2000/78/EG). In Deutschland ist diese Richtlinie durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) umgesetzt. Das Besondere an der deutschen Rechtslage: Im Gesetzestext des AGG steht kein ausdrückliches Assoziationsverbot für pflegende Angehörige. Deutsche Gerichte sind jedoch durch das EuGH-Urteil verpflichtet, das AGG so auszulegen, als wäre dieser Schutz darin enthalten. Wer also als pflegendes Elternteil benachteiligt wird, kann sich vor deutschen Arbeitsgerichten auf das Urteil vom 11. September 2025 berufen. Welche Anpassungen pflegende Eltern konkret verlangen können Die Anpassungspflicht des Arbeitgebers ist kein Freifahrtschein für beliebige Arbeitszeitwünsche. Sie greift, wenn der Betreuungsbedarf nachweisbar eine bestimmte Arbeitszeitgestaltung erfordert und der Arbeitgeber diese ohne unverhältnismäßigen Aufwand ermöglichen könnte. Der EuGH hat keine abschließende Liste aufgestellt, aber eindeutige Beispiele gegeben: feste Arbeitszeiten statt rotierendem Schichtbetrieb, die dauerhafte Zuweisung eines festen Arbeitsorts und Arbeitszeitverkürzungen, wenn diese das Betreuungsproblem lösen. Besonders relevant ist das Wort dauerhaft. Im Ausgangsfall hatte der Arbeitgeber der Klägerin vorübergehend einen festen Einsatzort und feste Zeiten gewährt, eine dauerhafte Vereinbarung aber verweigert. Genau das wertet der EuGH als unzureichend. Eine befristete Kompromisslösung, die ein dauerhaftes Problem nur überbrückt, genügt der Anpassungspflicht nicht, sofern eine dauerhafte Lösung zumutbar wäre. Schicht- und Wechseldienstmodelle im Handel, in der Pflege, im Bahnbetrieb und in produzierenden Betrieben stehen damit unter besonderem Prüfdruck. Alleinerziehende mit festen Therapieterminen ihres schwerbehinderten Kindes haben nach dieser Rechtsprechung konkrete Argumente, wenn der Arbeitgeber Frühdienst oder Kernzeiten ohne Begründung ablehnt. Das gilt auch in Teilzeit- und Minijob-Verhältnissen ohne Einschränkung. Wenn der Arbeitgeber Nein sagt: Schritt für Schritt zum Recht Das EuGH-Urteil entfaltet seine Wirkung nur, wenn Betroffene aktiv werden. Wer wartet, verliert Ansprüche. Der folgende Weg führt von der Ablehnung zur rechtlichen Durchsetzung. Schritt 1: Schriftlicher Antrag mit konkreter Begründung. Formulieren Sie Ihren Bedarf präzise und schriftlich. Beschreiben Sie die Pflegesituation, nennen Sie die genauen Zeitfenster, die der Betreuungsbedarf erfordert, und schlagen Sie eine oder mehrere Alternativen vor, die im Betrieb organisatorisch vertretbar erscheinen. Vage mündliche Bitten schaffen keine rechtssichere Grundlage. Der schriftliche Antrag ist der Startpunkt aller weiteren Schritte. Schritt 2: Ablehnung schriftlich dokumentieren. Lehnt der Arbeitgeber ab, fordern Sie die Begründung ebenfalls schriftlich an. Nur eine klare Ablehnung löst die Fristen aus, die Sie kennen müssen. Bewahren Sie sämtliche Korrespondenz auf: E-Mails, Briefe, Gesprächsnotizen mit Datum und Namen. Schritt 3: Beschwerde beim Arbeitgeber und Einbindung betrieblicher Stellen. Das AGG gibt Beschäftigten das Recht, sich beim Arbeitgeber zu beschweren, wenn sie sich diskriminiert fühlen. Größere Unternehmen müssen nach dem Gesetz ein internes Beschwerdeverfahren einrichten. Nutzen Sie diesen Weg: Er kostet nichts, dokumentiert Ihren Protest und kann intern zu einer Lösung führen. Sprechen Sie parallel den Betriebsrat und die Schwerbehindertenvertretung an. Formal sind diese Gremien für behinderte Beschäftigte zuständig, sie beraten in der Praxis aber häufig auch Angehörige und können beim Arbeitgeber vermitteln. Schritt 4: Schadensersatz und Entschädigung binnen zwei Monaten geltend machen. Ab dem Moment, in dem Sie von der Ablehnung Kenntnis haben, läuft eine Ausschlussfrist von zwei Monaten nach § 15 Abs. 4 AGG. Innerhalb dieser Frist müssen Sie Ihre Ansprüche schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen. Wer diese Frist versäumt, verliert seinen Entschädigungsanspruch unwiderruflich. Schritt 5: Klage beim Arbeitsgericht. Reagiert der Arbeitgeber nicht oder lehnt er die Forderung ab, können Sie klagen. Für Ansprüche auf Entschädigung wegen immaterieller Schäden beginnt nach der schriftlichen Geltendmachung eine weitere Klagefrist. Holen Sie frühzeitig Rechtsberatung ein: durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht, durch Ihre Gewerkschaft oder durch die Antidiskriminierungsstelle des Bundes, die seit Ende 2022 ausdrücklich auch für pflegende Angehörige zuständig ist. Was der Arbeitgeber schuldet, wenn er ablehnt: Schadensersatz und Entschädigung nach AGG Wer trotz zumutbarer Möglichkeit die Anpassung verweigert, schuldet mehr als eine Entschuldigung. Das AGG sieht bei Verstößen gegen das Diskriminierungsverbot in § 15 zwei Anspruchsarten vor, die nebeneinander geltend gemacht werden können. Materieller Schadensersatz erfasst den messbaren Vermögensschaden. Wenn Sandra T. wegen des ungelösten Schichtproblems eine Begleitperson für Therapiefahrten bezahlen musste oder wegen erzwungener Stundenreduktion Einnahmen verloren hat, sind das konkrete Schäden, die der Arbeitgeber ersetzen muss. Das gilt rückwirkend für den Zeitraum, in dem die Diskriminierung nachweislich bestand. Eine gesetzliche Obergrenze gibt es für den materiellen Schadensersatz nicht. Entschädigung für immaterielle Schäden ist der zweite Anspruch. Sie erfasst den psychischen Druck, die dauerhafte Belastung und die strukturelle Zurücksetzung. Dieser Anspruch setzt kein Verschulden des Arbeitgebers voraus: Es reicht, dass die Diskriminierung objektiv vorliegt. Die Höhe richtet sich nach Art und Schwere der Benachteiligung und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unternehmens. Für Angehörige behinderter Kinder ist die Rechtsprechung zu konkreten Beträgen in Deutschland noch nicht gefestigt, da es sich um eine neue Fallkonstellation handelt. Die entscheidende Frist für beide Ansprüche: zwei Monate ab Kenntnis der Benachteiligung, schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen. Tarifvertraglich können kürzere Fristen vereinbart sein. Wer einen Tarifvertrag hat, sollte ihn daraufhin prüfen, bevor er sich auf die gesetzliche Frist verlässt. Wann der Arbeitgeber tatsächlich ablehnen darf: Die Zumutbarkeitsgrenze Die Anpassungspflicht endet dort, wo sie den Arbeitgeber unverhältnismäßig belastet. Was unverhältnismäßig ist, entscheiden nationale Gerichte im Einzelfall. Dabei spielen mehrere Faktoren eine Rolle: Betriebsgröße, Anzahl verfügbarer Kollegen für die entsprechenden Aufgaben, die Funktion der betroffenen Person im Betrieb und der konkrete organisatorische Aufwand der Anpassung. Ein Einzelhandelsbetrieb mit acht Beschäftigten in einer Filiale hat bessere Argumente als ein Konzern mit hundert Beschäftigten in derselben Abteilung. Aber auch kleinere Arbeitgeber können sich nicht mit dem pauschalen Verweis auf das Schichtmodell aus der Pflicht nehmen. Sie müssen konkret darlegen, warum die gewünschte Anpassung unmöglich oder unzumutbar ist. Eine Weigerung ohne Begründung genügt nicht. Offene Rechtsfrage: Der EuGH hat bewusst nicht definiert, wer genau als geschützte Betreuungsperson gilt. Eltern minderjähriger schwerbehinderter Kinder sind nach dem Sachverhalt des Urteils eindeutig erfasst. Ob auch Eltern volljähriger Kinder mit Behinderung oder andere Angehörige denselben Schutz genießen, bleibt der nationalen Rechtsprechung überlassen. Wer sich auf das Urteil beruft, sollte den Betreuungsbedarf und die familiäre Konstellation sorgfältig dokumentieren. Das Pflegezeitgesetz und das Familienpflegezeitgesetz regeln vorübergehende Freistellungen: kurzzeitige Auszeiten für akute Pflegesituationen und längere Pflegezeiten von mehreren Monaten. Diese Gesetze ersetzen nicht den Anspruch auf dauerhafte Anpassung der Arbeitsbedingungen, sondern ergänzen ihn. Wer in einer dauerhaften Betreuungssituation steckt, die sich nicht durch Freistellung lösen lässt, kann sich zusätzlich auf die EuGH-gestützte Anpassungspflicht berufen. Häufige Fragen zur Arbeitszeitanpassung für pflegende Eltern Gilt das EuGH-Urteil direkt in Deutschland, auch ohne BAG-Entscheidung? Ja. EuGH-Urteile zur Auslegung von EU-Richtlinien binden deutsche Gerichte unmittelbar. Arbeitgeber können sich nicht auf eine fehlende Bestätigung durch das Bundesarbeitsgericht berufen. Das Urteil C-38/24 vom 11. September 2025 ist verbindlicher Maßstab für alle deutschen Arbeitsgerichte. Eine BAG-Entscheidung würde die Anwendung konkretisieren, ist aber keine Voraussetzung für die Berufung auf das Urteil. Muss die Behinderung des Kindes offiziell anerkannt sein? Ein Schwerbehindertenausweis ist der sicherste Nachweis. Es reicht aber, wenn die Behinderung und der konkrete Betreuungsbedarf anderweitig belegt sind: durch ärztliche Atteste, Therapiepläne, Pflegegutachten oder Bescheide der Pflegekasse. Entscheidend ist, dass die Betreuungsanforderungen objektiv nachvollziehbar sind und der konkrete Zeitbedarf benannt werden kann. Was passiert, wenn ich die Zwei-Monatsfrist verpasse? Der Anspruch auf Schadensersatz und Entschädigung nach AGG erlischt unwiderruflich. Die Frist beginnt, sobald Sie von der Ablehnung Kenntnis haben, also in dem Moment, in dem die schriftliche oder mündliche Ablehnung bei Ihnen ankommt. Warten Sie nicht ab, ob der Arbeitgeber nachgibt: Machen Sie Ihre Ansprüche schriftlich geltend, auch wenn gleichzeitig noch Gespräche laufen. Kann ich die Anpassung verlangen und gleichzeitig Schadensersatz fordern? Ja, beide Ansprüche stehen nebeneinander. Im bestehenden Arbeitsverhältnis können Sie sowohl die Änderung der Arbeitsbedingungen als auch Entschädigung für bereits erlittene Nachteile verlangen. Einen Anspruch auf die Begründung eines Arbeitsverhältnisses oder auf eine bestimmte Stelle begründet das AGG dagegen nicht. Gilt der Schutz auch, wenn das schwerbehinderte Kind bereits volljährig ist? Das hat der EuGH in seinem Urteil vom 11. September 2025 nicht abschließend entschieden. Der Ausgangsfall betraf ein minderjähriges Kind. Ob Eltern volljähriger schwerbehinderter Kinder denselben Schutz genießen, ist noch nicht durch nationale Gerichte bestätigt. Wer in dieser Konstellation eine Anpassung verlangt, sollte den Betreuungsbedarf besonders sorgfältig dokumentieren und frühzeitig rechtliche Beratung suchen. Quellen: Antidiskriminierungsstelle des Bundes: Diskriminierung von Eltern und pflegenden Angehörigen im Beruf Gleiss Lutz Rechtsanwälte: Brüssel Aktuell, Arbeitgeber-Schutzpflicht bei Mitdiskriminierung von Eltern behinderter Kinder, September 2025

Beitragsbild von: Krankenkasse muss Fahrtkosten bei stufenweiser Wiedereingliederung zahlen

19. Mai 2026

Wer nach längerer Krankheit mit dem sogenannten Hamburger Modell stufenweise in den Beruf zurückkehrt, kann Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten haben. Das gilt auch dann, wenn während der Wiedereingliederung kein Krankengeld oder Übergangsgeld gezahlt wird. Das Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern entschied: Die Krankenkasse musste die Reisekosten für die Wiedereingliederung übernehmen. (L 6 KR 100/15) Stufenweise Wiedereingliederung: Darum ging es vor Gericht Der Kläger war schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 50 und seit längerer Zeit arbeitsunfähig. Er hatte zuvor Krankengeld bezogen, war später ausgesteuert und erhielt anschließend Arbeitslosengeld sowie Leistungen nach dem SGB II. Nach einer stationären Rehabilitation wurde er weiter arbeitsunfähig entlassen. Später begann er bei seinem Arbeitgeber eine stufenweise Wiedereingliederung. Dabei arbeitete er zunächst mit reduzierter und dann steigender Arbeitszeit. Während dieser Wiedereingliederung zahlte der Arbeitgeber kein anteiliges Arbeitsentgelt. Der Kläger musste aber regelmäßig von seinem Wohnort zum Arbeitsplatz fahren und verlangte später die Erstattung dieser Fahrtkosten. Krankenkasse lehnte Krankengeld und Fahrtkosten ab Der Kläger reichte die Wiedereingliederungspläne bei seiner Krankenkasse ein. Die Krankenkasse informierte ihn zunächst telefonisch, dass kein Anspruch auf Krankengeld bestehe. Kein Krankengeld bei Familienversicherung Später lehnte sie Krankengeld durch Bescheid ab. Zur Begründung verwies sie darauf, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt nur familienversichert gewesen sei. Eine Familienversicherung umfasst keinen Anspruch auf Krankengeld. Außerdem vertrat die Krankenkasse die Auffassung, aus den eingereichten Wiedereingliederungsplänen ergebe sich kein Antrag auf Teilhabeleistungen oder Fahrtkosten. Wiedereingliederungsplan gilt als Antrag auf mögliche Reha-Leistungen Das Landessozialgericht sah das anders. Die Übersendung eines Wiedereingliederungsplans an einen Rehabilitationsträger ist im Zweifel weit auszulegen. Nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz ist davon auszugehen, dass Versicherte nicht nur eine einzelne Leistung wollen, sondern alle ernsthaft in Betracht kommenden Leistungen, die mit der Wiedereingliederung zusammenhängen. Die Krankenkasse hätte den Wiedereingliederungsplan daher nicht nur als Antrag auf Krankengeld verstehen dürfen. Sie hätte auch prüfen müssen, ob ergänzende Leistungen wie Fahrtkosten zu übernehmen sind. Krankenkasse war als erster Reha-Träger zuständig Das Gericht stellte zudem klar: Die Krankenkasse war hier der zuerst angegangene Rehabilitationsträger. Der Kläger hatte ihr den Wiedereingliederungsplan vor Beginn der Maßnahme übersandt. Wenn ein Rehabilitationsträger sich nicht zuständig fühlt, muss er den Antrag innerhalb der gesetzlichen Frist an den aus seiner Sicht zuständigen Träger weiterleiten. Das tat die Krankenkasse nicht. Deshalb blieb sie für die Prüfung und Erbringung der in Betracht kommenden Reha-Leistungen zuständig. Hamburger Modell ist medizinische Rehabilitation Die stufenweise Wiedereingliederung ist keine normale Arbeitserprobung und auch keine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben im engeren Sinne. Sie gehört zu den Leistungen der medizinischen Rehabilitation. Ziel ist, arbeitsunfähige Versicherte behutsam wieder an die Belastungen des Arbeitslebens heranzuführen. Voraussetzung ist, dass ein ärztlicher Wiedereingliederungsplan vorliegt und Arbeitgeber sowie Versicherter mitwirken. Das Gericht betonte: Auch wenn die Wiedereingliederung keine klassische Sachleistung der Krankenkasse ist, bleibt sie eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme. Kein Krankengeld wegen Familienversicherung Einen Anspruch auf Krankengeld hatte der Kläger nicht. In dem streitigen Zeitraum war er über seine Ehefrau familienversichert. Familienversicherte haben nach dem SGB V keinen Krankengeldanspruch. Deshalb konnte die Krankenkasse insoweit rechtmäßig ablehnen. Das war für das Gericht aber nicht das Ende der Prüfung. Denn fehlendes Krankengeld bedeutet nicht automatisch, dass auch alle anderen Leistungen im Zusammenhang mit der Wiedereingliederung ausgeschlossen sind. Kein Übergangsgeld von der Rentenversicherung Auch Übergangsgeld kam nicht in Betracht. Dafür hätte die stufenweise Wiedereingliederung in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einer Reha-Maßnahme der Rentenversicherung stehen müssen. Zwischen der stationären Rehabilitation und der späteren Wiedereingliederung lag aber ein längerer Zeitraum. Zudem hatte die Reha-Klinik eine stufenweise Wiedereingliederung unmittelbar nach der Reha gerade nicht für erforderlich gehalten. Deshalb war die Rentenversicherung nicht für die Zahlung von Übergangsgeld zuständig. Fahrtkosten sind ergänzende Leistungen zur Wiedereingliederung Entscheidend war der Anspruch auf Reisekosten. Nach Auffassung des Landessozialgerichts gehören Fahrtkosten zu den ergänzenden Leistungen, wenn sie im Zusammenhang mit einer medizinischen Rehabilitation erforderlich sind. Wiedereingliederung ist Hauptleistung der Reha Die stufenweise Wiedereingliederung war hier eine solche Hauptleistung der medizinischen Rehabilitation. Daher waren die notwendigen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz zu erstatten. Das Gericht widersprach damit der Auffassung, eine stufenweise Wiedereingliederung könne keine Fahrtkostenerstattung auslösen. Fahrtkosten auch ohne Krankengeld oder Übergangsgeld Besonders wichtig ist die Entscheidung für ausgesteuerte Versicherte. Der Kläger erhielt während der Wiedereingliederung weder Krankengeld noch Übergangsgeld. Trotzdem bestand ein Anspruch auf Fahrtkostenerstattung. Das Gericht machte deutlich: Die ergänzende Leistung hängt nicht zwingend davon ab, dass zugleich eine Entgeltersatzleistung gezahlt wird. Wer also während des Hamburger Modells keine Lohnersatzleistung erhält, kann dennoch Reisekosten beanspruchen, wenn die Krankenkasse zuständiger Reha-Träger ist. Wiedereingliederung half bei Rückkehr in den Beruf Die Maßnahme war aus Sicht des Gerichts medizinisch und beruflich sinnvoll. Der Kläger war lange arbeitsunfähig und konnte seine bisherige Tätigkeit nicht ohne Weiteres vollschichtig ausüben. Durch die stufenweise Wiedereingliederung konnte geprüft werden, welche Belastungen noch möglich waren. Später erreichte der Kläger in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren eine reduzierte Arbeitszeit und erleichterte Arbeitsbedingungen. Damit zeigte sich, dass die Wiedereingliederung tatsächlich dazu beitrug, seine berufliche Teilhabe zu sichern. Was ist die Voraussetzung für eine Wiedereingliederung? Voraussetzung für eine stufenweise Wiedereingliederung ist, dass Beschäftigte weiterhin arbeitsunfähig sind, aber aus ärztlicher Sicht schon wieder teilweise belastbar erscheinen. Der behandelnde Arzt muss einen Wiedereingliederungsplan erstellen, der Beginn, Dauer, tägliche Arbeitszeit, Belastungssteigerung und mögliche Einschränkungen beschreibt. Außerdem müssen der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber und der zuständige Rehabilitationsträger beziehungsweise die Krankenkasse der Maßnahme zustimmen. Ziel ist nicht die sofortige volle Arbeitsaufnahme, sondern eine schonende Rückkehr in den Beruf, bei der getestet wird, welche Tätigkeiten und Arbeitszeiten gesundheitlich wieder möglich sind. Jobcenter war nicht zuständiger Reha-Träger Das Sozialgericht hatte zunächst angenommen, das Jobcenter sei der zuerst angegangene Träger gewesen, weil dort Originalunterlagen eingereicht worden seien. Das Landessozialgericht folgte dem nicht. Das Jobcenter ist kein Träger medizinischer Rehabilitation. Auch wenn der Kläger dort später Unterlagen vorlegte, änderte das nichts daran, dass die Krankenkasse für die medizinische Reha-Leistung zuerst angegangen worden war. Was Betroffene bei stufenweiser Wiedereingliederung beachten sollten Wer eine stufenweise Wiedereingliederung beginnt, sollte den Wiedereingliederungsplan frühzeitig bei der Krankenkasse oder dem zuständigen Reha-Träger einreichen. Wichtig ist, zusätzlich schriftlich alle Leistungen zu beantragen, die mit der Maßnahme zusammenhängen. Dazu gehören Krankengeld, Übergangsgeld, Fahrtkosten oder sonstige ergänzende Leistungen. Wer keine Antwort erhält oder nur mündlich abgewiesen wird, sollte einen schriftlichen Bescheid verlangen. Gegen einen ablehnenden Bescheid kann Widerspruch eingelegt werden. FAQ zur Fahrtkostenerstattung bei Wiedereingliederung Gibt es Fahrtkosten beim Hamburger Modell? Ja. Fahrtkosten können als ergänzende Leistung zur stufenweisen Wiedereingliederung erstattungsfähig sein, wenn die Wiedereingliederung eine medizinische Rehabilitationsleistung ist. Muss während der Wiedereingliederung Krankengeld gezahlt werden? Nein. Ein Anspruch auf Fahrtkostenerstattung kann auch bestehen, wenn kein Krankengeld oder Übergangsgeld gezahlt wird. Reicht die Abgabe des Wiedereingliederungsplans als Antrag? Nach der Entscheidung kann die Übersendung eines Wiedereingliederungsplans im Zweifel als Antrag auf alle in Betracht kommenden Leistungen im Zusammenhang mit der Wiedereingliederung auszulegen sein. Wer ist für die Fahrtkosten zuständig? Zuständig ist der Rehabilitationsträger, der für die stufenweise Wiedereingliederung zuständig ist. Wird der Antrag nicht rechtzeitig weitergeleitet, kann der zuerst angegangene Träger zuständig bleiben. Was tun, wenn die Krankenkasse nur Krankengeld ablehnt? Betroffene sollten ausdrücklich auf ergänzende Leistungen hinweisen und Fahrtkosten gesondert geltend machen. Bei Ablehnung sollte Widerspruch eingelegt werden. Fazit: Wiedereingliederung darf nicht an Fahrtkosten scheitern Das Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern stärkt Versicherte, die nach langer Krankheit mit dem Hamburger Modell in den Beruf zurückkehren wollen. Die Krankenkasse darf einen Wiedereingliederungsplan nicht eng nur als Krankengeldantrag behandeln. Sie muss prüfen, welche Reha-Leistungen insgesamt in Betracht kommen. Für Betroffene heißt das: Wiedereingliederungsplan einreichen, Fahrtkosten schriftlich beantragen und ablehnende Bescheide prüfen. Auch ohne Krankengeld oder Übergangsgeld kann ein Anspruch auf Reisekosten bestehen.

Beitragsbild von: Gerd 67 will trotz Rente weiterarbeiten – doch das übersieht der Rentner

18. Mai 2026

Gerd ist 67 Jahre alt, bezieht Altersrente und fühlt sich noch fit genug, weiterzuarbeiten. Sein früherer Arbeitgeber würde ihn gern an zwei bis drei Tagen pro Woche zurückholen. Für Gerd klingt das nach einer einfachen Rechnung: mehr Beschäftigung, mehr Geld, mehr Rente. Doch ganz so unkompliziert ist es nicht. Wer trotz Rente weiterarbeitet, darf zwar in vielen Fällen unbegrenzt hinzuverdienen. Trotzdem können Steuern, Sozialabgaben, Krankenversicherung und die Art des Arbeitsvertrags darüber entscheiden, wie viel am Ende wirklich übrig bleibt. Hinzuverdienst ist bei Altersrenten meist kein Problem mehr Viele Rentnerinnen und Rentner erinnern sich noch an frühere Hinzuverdienstgrenzen. Diese Sorge ist bei einer Altersrente heute meist unbegründet. Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung dürfen Bezieher einer Altersrente grundsätzlich unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass die Altersrente deshalb gekürzt wird. Das gilt nicht nur für Menschen, die bereits die Regelaltersgrenze erreicht haben. Auch bei vorgezogenen Altersrenten wurden die früheren Hinzuverdienstgrenzen abgeschafft. Gerd kann also grundsätzlich arbeiten, ohne dass seine gesetzliche Altersrente allein wegen des Lohns sinkt. Der entscheidende Punkt ist nicht die Rente, sondern die Steuer Was Gerd leicht übersieht: Sein Arbeitslohn kommt steuerlich nicht isoliert hinzu. Die gesetzliche Rente ist je nach Rentenbeginn teilweise steuerpflichtig, der neue Lohn erhöht zusätzlich das Jahreseinkommen. Dadurch kann eine Steuererklärung erforderlich werden oder eine bereits bestehende Steuerlast steigen. Gerade bei Rentnern mit Betriebsrente, privater Vorsorge oder Mieteinnahmen kann der zusätzliche Job spürbare Folgen haben. Wer nur auf den Bruttolohn schaut, kalkuliert zu optimistisch. Entscheidend ist, was nach Lohnsteuer, möglichen Nachzahlungen und Versicherungsbeiträgen tatsächlich bleibt. Die Aktivrente kann helfen, aber nicht in jedem Fall Seit 2026 gibt es zusätzlich die Aktivrente. Nach Angaben der Bundesregierung können Menschen, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze freiwillig weiterarbeiten, bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei hinzuverdienen. Die Regelung soll ältere Beschäftigte entlasten und Weiterarbeit attraktiver machen. Gerd sollte aber nicht automatisch davon ausgehen, dass jeder Job im Ruhestand darunterfällt. Es kommt auf die konkreten Voraussetzungen an, etwa darauf, ob die Regelaltersgrenze erreicht ist und ob es sich um begünstigten Arbeitslohn handelt. Außerdem ersetzt der Steuerbonus keine Prüfung der Sozialabgaben. Kranken- und Pflegeversicherung dürfen nicht vergessen werden Ein weiterer Punkt betrifft die Kranken- und Pflegeversicherung. Rentnerinnen und Rentner zahlen Beiträge aus ihrer Rente. Kommen weitere Einkünfte hinzu, können auch darauf Beiträge anfallen. Wer als Rentner abhängig beschäftigt ist, kann je nach Umfang der Beschäftigung wieder Beiträge über den Arbeitgeber zahlen. Bei einem Minijob gelten andere Regeln als bei einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Deshalb sollte Gerd vor Vertragsbeginn klären, wie sein Job eingestuft wird. Minijob, Teilzeit oder Rückkehr in Vollzeit: Die Unterschiede sind groß Für Gerd macht es einen erheblichen Unterschied, ob er nur wenige Stunden im Monat arbeitet oder wieder regelmäßig in Teilzeit einsteigt. Ein Minijob kann einfach wirken, bringt aber begrenztes Einkommen. Eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bringt meist mehr Geld, kann aber mehr Abzüge auslösen. Auch arbeitsrechtlich sollte Gerd genau hinsehen. Befristung, Urlaubsanspruch, Kündigungsfristen und Arbeitszeit müssen sauber geregelt sein. Wer „nur ein bisschen aushilft“, sollte trotzdem einen klaren Vertrag haben. Was Gerd prüfen sollte Warum es wichtig ist Art der Rente Bei Altersrenten ist unbegrenzter Hinzuverdienst möglich, bei anderen Rentenarten können Grenzen gelten. Regelaltersgrenze Sie kann darüber entscheiden, ob steuerliche Vorteile wie die Aktivrente in Betracht kommen. Brutto- und Nettolohn Steuern und Beiträge können den tatsächlichen Vorteil deutlich verringern. Kranken- und Pflegeversicherung Weitere Einkünfte können zusätzliche Beiträge auslösen. Arbeitsvertrag Arbeitszeit, Befristung, Urlaub und Kündigungsregeln sollten schriftlich festgelegt sein. Auch die eigene Belastbarkeit gehört zur Rechnung Neben Geldfragen sollte Gerd ehrlich auf seine Gesundheit schauen. Viele Menschen unterschätzen, wie anstrengend regelmäßige Arbeit nach dem Renteneintritt sein kann. Besonders körperliche Tätigkeiten, Schichtarbeit oder hoher Termindruck können schneller belasten als erwartet. Sinnvoll ist oft ein vorsichtiger Einstieg. Wer zunächst mit wenigen Stunden beginnt, kann prüfen, ob Arbeit, Freizeit, Arzttermine und Erholung zusammenpassen. Ein höherer Verdienst nützt wenig, wenn die neue Belastung dauerhaft zu groß wird. Beratung schützt vor teuren Überraschungen Gerd sollte sich nicht allein auf Aussagen des Arbeitgebers oder Bekannter verlassen. Die Deutsche Rentenversicherung, die Krankenkasse und ein Lohnsteuerhilfeverein oder Steuerberater können unterschiedliche Fragen klären. Gerade bei mehreren Einkunftsarten lohnt sich eine kurze Prüfung vor dem ersten Arbeitstag. Wichtig ist außerdem, die eigene Steuerklasse und mögliche Vorauszahlungen im Blick zu behalten. Auch wenn monatlich zunächst genug überwiesen wird, kann am Jahresende eine Nachzahlung entstehen. Das ist der Punkt, den viele arbeitende Rentner unterschätzen. Kurzes Beispiel aus der Praxis Gerd nimmt nach Rentenbeginn eine Teilzeitstelle an und verdient 1.500 Euro brutto im Monat. Seine Altersrente wird dadurch nicht gekürzt. Er freut sich zunächst über das zusätzliche Einkommen. Erst bei der Steuererklärung merkt er, dass Rente und Arbeitslohn zusammen betrachtet werden. Zusätzlich prüft seine Krankenkasse, welche Beiträge auf die Beschäftigung anfallen. Gerds Fehler war also nicht, weiterzuarbeiten, sondern ohne Nettorechnung und Beratung zu starten. Die bessere Lösung wäre gewesen, vor Vertragsabschluss eine einfache Probeberechnung zu machen. Dann hätte er gesehen, wie viel netto bleibt und ob ein geringerer Stundenumfang möglicherweise sinnvoller gewesen wäre. Für viele Rentner ist Weiterarbeit attraktiv, aber nur dann, wenn die finanziellen Folgen vorher klar sind. Fragen und Antworten Frage 1: Darf Gerd als Rentner überhaupt weiterarbeiten? Ja, wer eine Altersrente bezieht, darf grundsätzlich weiterarbeiten. Bei der gesetzlichen Altersrente wird der Hinzuverdienst in der Regel nicht mehr auf die Rente angerechnet. Gerd sollte aber prüfen, ob es sich wirklich um eine Altersrente handelt, denn bei anderen Rentenarten können andere Regeln gelten. Frage 2: Wird seine Rente gekürzt, wenn er wieder Geld verdient? Bei einer Altersrente wird die Rente durch zusätzlichen Arbeitslohn normalerweise nicht gekürzt. Das bedeutet aber nicht, dass Gerd den vollen Bruttolohn behalten kann. Steuern und mögliche Sozialabgaben können das zusätzliche Einkommen deutlich verringern. Frage 3: Was übersieht Gerd häufig bei der Weiterarbeit im Ruhestand? Viele Rentner unterschätzen die steuerlichen Folgen. Rente und Arbeitslohn werden bei der Einkommensteuer gemeinsam betrachtet. Dadurch kann eine Steuererklärung nötig werden oder eine Nachzahlung entstehen. Frage 4: Spielt die Krankenversicherung bei einem Job im Ruhestand eine Rolle? Ja, die Kranken- und Pflegeversicherung sollte Gerd unbedingt prüfen. Je nach Beschäftigungsform können zusätzliche Beiträge fällig werden. Besonders der Unterschied zwischen Minijob und sozialversicherungspflichtiger Teilzeitstelle ist wichtig. Frage 5: Was sollte Gerd tun, bevor er den Arbeitsvertrag unterschreibt? Er sollte sich eine Nettorechnung machen lassen und klären, welche Steuern und Beiträge anfallen. Außerdem sollte der Vertrag Arbeitszeit, Befristung, Urlaub und Kündigungsfristen eindeutig regeln. Sinnvoll ist auch eine Beratung bei Rentenversicherung, Krankenkasse oder Steuerberatung. Quellen Deutsche Rentenversicherung: Informationen zu Altersrente und unbegrenztem Hinzuverdienst, Bundesregierung und Bundesfinanzministerium: Fragen und Antworten zur Aktivrente ab 2026, Deutsche Rentenversicherung: Informationen zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner.

Beitragsbild von: Darf der Vermieter einen Ersatzschlüssel von der Wohnung haben? Es gibt eine klare Rechtsregel

18. Mai 2026

Die Antwort ist eindeutig: Ein Vermieter darf keinen Ersatzschlüssel zur vermieteten Wohnung behalten, wenn die Mieterin oder der Mieter dem nicht ausdrücklich zugestimmt hat. Mit der Übergabe der Wohnung geht das Hausrecht an die Mietpartei über. Der Vermieter bleibt zwar Eigentümer der Immobilie, darf die Wohnung aber nicht wie eigene Räume behandeln. Die häufige Begründung, ein Schlüssel werde „nur für Notfälle“ aufbewahrt, reicht rechtlich nicht aus. Auch ein Sicherheitsinteresse des Vermieters ersetzt nicht die Zustimmung der Mietpartei. Warum der Vermieter alle Schlüssel herausgeben muss Nach dem Mietvertrag muss der Vermieter der Mietpartei den Gebrauch der Wohnung während der Mietzeit ermöglichen. Dazu gehört, dass die Mieterin oder der Mieter die tatsächliche Kontrolle über die Wohnung erhält. Praktisch bedeutet das: Alle vorhandenen Wohnungsschlüssel müssen bei Beginn des Mietverhältnisses ausgehändigt werden. Dazu zählen Hauptschlüssel, Zweitschlüssel, Reserveschlüssel und gegebenenfalls Schlüssel für Keller, Briefkasten, Garage oder Gemeinschaftsbereiche. Behält der Vermieter heimlich einen Schlüssel zurück, wird die Privatsphäre der Mietpartei beeinträchtigt. Schon die bloße Möglichkeit, dass jemand ohne Wissen der Bewohner die Wohnung betreten könnte, kann das Vertrauensverhältnis erheblich belasten. Eigentum bedeutet kein Zutrittsrecht Viele Missverständnisse entstehen, weil Vermieter Eigentümer der Wohnung bleiben. Eigentum allein erlaubt aber keinen freien Zutritt zur vermieteten Wohnung. Während der Mietzeit ist die Wohnung der private Lebensbereich der Mietpartei. Der Vermieter darf sie nur betreten, wenn es dafür einen berechtigten Anlass gibt und der Termin vorher angekündigt sowie abgestimmt wurde. Solche Anlässe können etwa notwendige Reparaturen, die Ablesung von Zählerständen, eine Besichtigung nach Kündigung oder die Prüfung eines gemeldeten Schadens sein. Auch dann darf der Vermieter nicht einfach aufschließen, sondern muss grundsätzlich um Einlass bitten. Notfälle ändern die Regel nicht automatisch Ein Wasserrohrbruch, Brandgeruch oder eine ausströmende Gasleitung können schnelles Handeln erfordern. Trotzdem folgt daraus nicht, dass der Vermieter dauerhaft einen Ersatzschlüssel behalten darf. Mieterinnen und Mieter sollten aber sicherstellen, dass in echten Notfällen ein Zugang möglich ist. Dafür kann ein Schlüssel bei einer Vertrauensperson, bei Nachbarn oder bei Angehörigen hinterlegt werden. Wichtig ist, dass der Vermieter weiß, wen er in einem dringenden Fall kontaktieren kann. So lässt sich der Schutz der Wohnung mit der Pflicht verbinden, Schäden möglichst zu verhindern. Was gilt, wenn die Mietpartei freiwillig zustimmt? Eine Ausnahme ist möglich, wenn die Mieterin oder der Mieter ausdrücklich einverstanden ist. Dann darf der Vermieter einen Schlüssel besitzen, aber nur im vereinbarten Umfang. Diese Zustimmung sollte schriftlich festgehalten werden. Darin sollte stehen, wer den Schlüssel erhält, zu welchem Zweck er aufbewahrt wird und dass ein Betreten der Wohnung nur nach vorheriger Zustimmung oder bei echter Gefahr erfolgen darf. Die Zustimmung kann widerrufen werden. Wird sie widerrufen, muss der Vermieter den Schlüssel zurückgeben. Heimliches Betreten kann ernste Folgen haben Betritt der Vermieter die Wohnung ohne Erlaubnis, kann dies rechtliche Folgen haben. In Betracht kommen Ansprüche auf Unterlassung, Herausgabe des Schlüssels, Schadensersatz oder in schweren Fällen auch eine fristlose Kündigung durch die Mietpartei. Außerdem kann ein unbefugtes Eindringen in die Wohnung strafrechtlich als Hausfriedensbruch bewertet werden. § 123 StGB schützt gerade Wohnungen und andere geschützte Räume vor widerrechtlichem Eindringen. Ein aktueller Fall vor dem Amtsgericht Bielefeld zeigt, wie ernst Gerichte ein solches Verhalten nehmen können. Dort wurde das heimliche Behalten und Nutzen eines Zweitschlüssels als Mietmangel bewertet; das Gericht erkannte eine Mietminderung von 50 Prozent an. Darf die Mietpartei das Schloss austauschen? Wenn der Verdacht besteht, dass der Vermieter noch einen Schlüssel besitzt, sollte zunächst die Herausgabe verlangt werden. Sinnvoll ist eine schriftliche Aufforderung mit angemessener Frist. Weigert sich der Vermieter oder bleibt unklar, ob alle Schlüssel herausgegeben wurden, kann ein Schlossaustausch in Betracht kommen. Die genauen Kostenfolgen hängen vom Einzelfall ab. Beim Auszug muss der ursprüngliche Zustand grundsätzlich wiederhergestellt werden, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Deshalb sollte der alte Schließzylinder aufbewahrt werden. Was Mieter bei der Wohnungsübergabe prüfen sollten Bei der Übergabe sollte im Protokoll stehen, wie viele Schlüssel ausgehändigt wurden. Das schützt beide Seiten vor späteren Streitigkeiten. Auch nachgemachte Schlüssel sollten dokumentiert werden. Wer während der Mietzeit weitere Schlüssel anfertigen lässt, sollte sicherstellen, dass beim Auszug wieder alle Exemplare abgegeben werden. Für Vermieter ist Transparenz ebenfalls wichtig. Wer einen Schlüssel aus praktischen Gründen behalten möchte, sollte dies offen ansprechen und eine freiwillige, schriftliche Vereinbarung treffen. Übersicht: Was ist erlaubt und was nicht? Situation Rechtliche Einordnung Der Vermieter behält ohne Zustimmung einen Ersatzschlüssel. Nicht erlaubt. Die Mietpartei kann Herausgabe verlangen. Die Mietpartei erlaubt dem Vermieter freiwillig die Aufbewahrung eines Schlüssels. Möglich, am besten mit schriftlicher Vereinbarung und klarer Zweckbindung. Der Vermieter betritt die Wohnung ohne Erlaubnis und ohne Notfall. Rechtlich riskant; Unterlassungsansprüche, Mietminderung, Kündigung und strafrechtliche Folgen können in Betracht kommen. Ein Schlüssel wird bei Nachbarn oder Angehörigen hinterlegt. Zulässig und oft die bessere Lösung für Notfälle. Der Vermieter benötigt Zugang für Reparaturen oder Ablesungen. Nur mit berechtigtem Anlass, vorheriger Ankündigung und abgestimmtem Termin. Kurzes Beispiel aus der Praxis Eine Mieterin zieht in eine neue Wohnung ein. Im Übergabeprotokoll sind drei Wohnungsschlüssel vermerkt, sie erhält aber nur zwei. Auf Nachfrage erklärt der Vermieter, er behalte den dritten Schlüssel „für den Fall der Fälle“. Die Mieterin muss das nicht akzeptieren und kann die Herausgabe verlangen. Eine sachgerechte Lösung wäre, dass die Mieterin selbst einen Notfallschlüssel bei einer Nachbarin hinterlegt und dem Vermieter deren Telefonnummer mitteilt. So bleibt die Wohnung geschützt, ohne dass der Vermieter dauerhaft Zugriff auf die Räume hat. Häufige Fragen und Antworten Darf der Vermieter einen Ersatzschlüssel zur Mietwohnung behalten? Nein, ohne ausdrückliche Zustimmung der Mieterin oder des Mieters darf der Vermieter keinen Ersatzschlüssel behalten. Mit der Wohnungsübergabe erhält die Mietpartei das Hausrecht. Der Vermieter muss daher grundsätzlich alle vorhandenen Schlüssel herausgeben. Gilt eine Ausnahme für Notfälle? Ein möglicher Notfall berechtigt den Vermieter nicht automatisch dazu, einen Schlüssel zu behalten. Die Mietpartei kann selbst entscheiden, ob sie einen Notfallschlüssel bei Nachbarn, Angehörigen oder einer anderen Vertrauensperson hinterlegt. Sinnvoll ist es, dem Vermieter für echte Notlagen eine Kontaktperson zu nennen. Darf der Vermieter die Wohnung betreten, wenn er noch einen Schlüssel hat? Nein, der Besitz eines Schlüssels erlaubt dem Vermieter keinen Zutritt zur Wohnung. Er darf die Räume nur mit Zustimmung der Mietpartei betreten, etwa für Reparaturen, Besichtigungen oder Ablesungen nach vorheriger Terminabsprache. Ein heimliches Betreten kann rechtliche Folgen haben. Was können Mieter tun, wenn der Vermieter einen Schlüssel zurückbehält? Mieter sollten den Vermieter schriftlich auffordern, den Schlüssel herauszugeben. Dabei kann eine angemessene Frist gesetzt werden. Bleibt die Herausgabe aus oder besteht ein konkreter Verdacht, kann im Einzelfall auch ein Austausch des Schlosses in Betracht kommen. Darf der Vermieter einen Schlüssel behalten, wenn die Mietpartei zustimmt? Ja, mit ausdrücklicher Zustimmung ist das möglich. Empfehlenswert ist eine schriftliche Vereinbarung, in der Zweck, Aufbewahrung und Grenzen der Nutzung festgehalten werden. Die Zustimmung kann später widerrufen werden, dann muss der Vermieter den Schlüssel zurückgeben. Fazit Die klare Regel lautet: Ohne ausdrückliche Zustimmung darf der Vermieter keinen Ersatzschlüssel zur Mietwohnung besitzen. Das gilt auch dann, wenn er den Schlüssel nur für Notfälle aufbewahren möchte. Wer Streit vermeiden will, sollte die Schlüsselübergabe dokumentieren und Notfalllösungen offen besprechen. Für Mieterinnen und Mieter bleibt entscheidend, dass ihre Wohnung während der Mietzeit ihr geschützter privater Bereich ist. Quellen Gesetze im Internet: § 535 BGB, Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags. Gesetze im Internet: § 123 StGB, Hausfriedensbruch. Haufe: Bericht zum Urteil des AG Bielefeld vom 11. September 2025, Az. 408 C 108/24, über das heimliche Betreten einer Mietwohnung mit Zweitschlüssel.

Beitragsbild von: Arbeitslosengeld: Keine Sperrzeit nach Kündigung trotz hoher Abfindung

18. Mai 2026

Wer eine Arbeitgeberkündigung lediglich hinnimmt, löst damit nicht automatisch eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld aus. Auch eine hohe Abfindung reicht nicht aus, wenn der Arbeitnehmer nicht aktiv an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mitgewirkt hat. Das Sozialgericht Fulda entschied: Die Agentur für Arbeit durfte das Arbeitslosengeld nicht wegen einer angeblich verdeckten Aufhebungsvereinbarung einbehalten. (S 10 AL 64/10) Sperrzeit beim Arbeitslosengeld: Darum ging es im Verfahren Der Kläger war über Jahrzehnte bei seinem Arbeitgeber beschäftigt. Nach einer betriebsbedingten Kündigung meldete er sich arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Der Arbeitgeber zahlte ihm eine sehr hohe Abfindung. Diese beruhte jedoch nicht auf einem individuell ausgehandelten Aufhebungsvertrag, sondern auf einer früheren Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretung. Die Agentur für Arbeit sah darin trotzdem ein Indiz dafür, dass der Kläger an der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mitgewirkt habe. Sie verhängte eine Sperrzeit und behielt Arbeitslosengeld ein. Agentur für Arbeit unterstellte verdeckten Aufhebungsvertrag Die Behörde argumentierte, formal sei zwar eine Arbeitgeberkündigung ausgesprochen worden. Tatsächlich habe aber der Wille des Klägers auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezielt. Die Annahme der Abfindung wertete die Agentur als Zustimmung zur Kündigung. Zudem meinte sie, bei älteren Beschäftigten bestehe häufig ein gemeinsames Interesse von Arbeitgeber und Arbeitnehmer, das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung zu beenden. Deshalb behandelte sie den Fall so, als habe der Kläger sein Beschäftigungsverhältnis selbst gelöst. Sozialgericht: Hinnahme einer Kündigung ist keine Arbeitsaufgabe Das Sozialgericht widersprach dieser Bewertung klar. Eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe setzt ein aktives Verhalten des Arbeitnehmers voraus. Wer nur eine Kündigung hinnimmt, ohne selbst zu kündigen, ohne einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben und ohne eine Abwicklungsvereinbarung zu schließen, löst das Arbeitsverhältnis nicht selbst. Die bloße Entscheidung, keine Kündigungsschutzklage zu erheben, genügt für eine Sperrzeit nicht. Arbeitnehmer müssen sich nicht gegen den Willen des Arbeitgebers im Betrieb „festklagen“, nur um Arbeitslosengeld zu sichern. Abfindung allein beweist keine Mitwirkung Besonders wichtig ist die Aussage des Gerichts zur Abfindung. Eine Abfindung kann zwar ein Hinweis auf eine einvernehmliche Beendigung sein, muss es aber nicht. Im konkreten Fall entstand der Anspruch auf die Abfindung aus einer Rahmenvereinbarung mit der Arbeitnehmervertretung. Der Kläger musste also keine eigene Vereinbarung mit dem Arbeitgeber treffen, um diese Zahlung zu erhalten. Damit fehlte der entscheidende Punkt: Die Abfindung war nicht die Gegenleistung für eine aktive Mitwirkung des Klägers an der Kündigung. Betriebsvereinbarung schützt vor Sperrzeit-Vorwurf Das Gericht stellte heraus, dass die Abfindung bereits aufgrund der betrieblichen Regelung zugesagt war. Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen beendet wurde, sollten danach eine Zahlung für den Verlust ihres Arbeitsplatzes erhalten. Wenn eine solche Regelung besteht, kann die spätere Annahme der Abfindung nicht ohne Weiteres als Zustimmung zu einem Aufhebungsvertrag gewertet werden. Anders wäre es nur, wenn zusätzlich konkrete Absprachen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vorliegen, die auf eine einvernehmliche Beendigung gerichtet sind. Gespräche mit Arbeitgeber und Betriebsrat reichen nicht aus Die Agentur für Arbeit verwies auch darauf, dass es vor der Kündigung Gespräche mit Arbeitgebervertretern und dem Betriebsrat gegeben habe. Das Gericht sah darin nichts Ungewöhnliches. Gerade wenn langjährig Beschäftigte von einem Stellenabbau betroffen sind, sind Gespräche über die Situation, die Folgen der Kündigung und mögliche Abfindungen üblich. Solche Gespräche beweisen noch keinen Aufhebungsvertrag. Entscheidend wäre, ob der Arbeitnehmer tatsächlich einen wesentlichen Beitrag zur Beendigung geleistet hat. Das konnte das Gericht nicht feststellen. Keine Pflicht zur Kündigungsschutzklage Das Urteil ist für Beschäftigte besonders wichtig, weil die Agentur für Arbeit häufig fragt, warum keine Kündigungsschutzklage erhoben wurde. Das Sozialgericht machte deutlich: Die unterlassene Klage ist kein aktives Mitwirken an der Kündigung. Auch wenn die Kündigung möglicherweise angreifbar gewesen wäre, entsteht daraus nicht automatisch eine Sperrzeit. Nur wenn die Kündigung aus Sicht eines verständigen Arbeitnehmers offensichtlich rechtswidrig ist und besondere Umstände hinzukommen, kann die Bewertung anders ausfallen. Einen solchen Ausnahmefall sah das Gericht hier nicht. Sperrzeit setzt eigenes Fehlverhalten voraus Der Sinn der Sperrzeit liegt darin, die Versichertengemeinschaft vor Risiken zu schützen, die Arbeitslose selbst verursacht haben. Wer sein Arbeitsverhältnis selbst kündigt oder durch vertragswidriges Verhalten Anlass zur Kündigung gibt, kann deshalb Arbeitslosengeld verlieren. Das gilt aber nicht, wenn der Arbeitsplatz durch eine Arbeitgeberentscheidung wegfällt und der Arbeitnehmer diese Entscheidung nur akzeptiert. Das Gericht sah kein Verhalten des Klägers, das die Arbeitslosigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hätte. Arbeitslosengeld musste nachgezahlt werden Das Sozialgericht hob den Sperrzeitbescheid auf. Die Agentur für Arbeit musste das einbehaltene Arbeitslosengeld auszahlen. Auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers musste die Behörde erstatten. Damit wurde klargestellt: Eine hohe Abfindung und die Hinnahme einer betriebsbedingten Kündigung rechtfertigen allein keine Sperrzeit. Was Betroffene bei Kündigung mit Abfindung beachten sollten Wer eine Kündigung mit Abfindung erhält, sollte genau prüfen, worauf die Abfindung beruht. Entscheidend ist, ob sie aus einem Sozialplan, einer Betriebsvereinbarung oder einer gesetzlichen Regelung folgt – oder ob sie individuell als Gegenleistung für die Beendigung vereinbart wurde. Problematisch wird es vor allem bei Aufhebungsverträgen und Abwicklungsverträgen. Dort kann die Agentur für Arbeit eher annehmen, dass der Arbeitnehmer aktiv an der Beendigung mitgewirkt hat. Bei einer reinen Arbeitgeberkündigung ist eine Sperrzeit dagegen nicht automatisch zulässig. Betroffene sollten Sperrzeitbescheide deshalb sorgfältig prüfen lassen. FAQ zur Sperrzeit bei Kündigung und Abfindung Führt jede Abfindung zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld? Nein. Eine Abfindung führt nicht automatisch zu einer Sperrzeit. Entscheidend ist, ob der Arbeitnehmer aktiv an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mitgewirkt hat. Ist die Hinnahme einer Arbeitgeberkündigung eine Arbeitsaufgabe? Nein. Wer eine Kündigung lediglich akzeptiert und keine Kündigungsschutzklage erhebt, löst das Beschäftigungsverhältnis nicht selbst. Wann kann ein verdeckter Aufhebungsvertrag vorliegen? Ein verdeckter Aufhebungsvertrag kann vorliegen, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer tatsächlich einvernehmlich die Beendigung vereinbaren, dies aber äußerlich als Arbeitgeberkündigung darstellen. Reicht eine Betriebsvereinbarung über Abfindungen für eine Sperrzeit? Nein. Wenn die Abfindung allein auf einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretung beruht, beweist das keine aktive Mitwirkung des Arbeitnehmers. Was sollten Betroffene bei einem Sperrzeitbescheid tun? Betroffene sollten fristgerecht Widerspruch einlegen und darlegen, dass sie nicht selbst gekündigt, keinen Aufhebungsvertrag geschlossen und nicht aktiv an der Beendigung mitgewirkt haben. Fazit: Abfindung bedeutet nicht automatisch Sperrzeit Das Sozialgericht Fulda stärkt Arbeitnehmer, die nach einer betriebsbedingten Kündigung eine Abfindung erhalten. Entscheidend ist nicht die Höhe der Zahlung, sondern die Frage, ob der Arbeitnehmer aktiv an der Beendigung mitgewirkt hat. Die bloße Hinnahme einer Kündigung reicht dafür nicht aus. Auch der Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage begründet für sich genommen keine Sperrzeit. Für Betroffene heißt das: Wer Arbeitslosengeld wegen einer angeblichen Sperrzeit verliert, sollte den Bescheid genau prüfen. Besonders bei Abfindungen aus Sozialplan oder Betriebsvereinbarung kann die Sperrzeit rechtswidrig sein.

Beitragsbild von: Krankengeld endet, Rente noch nicht bewilligt: Fünf Fristen sind jetzt entscheidend

18. Mai 2026

Nach 78 Wochen endet das Krankengeld von Gesetzes wegen, auch wenn die Erwerbsminderungsrente noch nicht bewilligt ist und die Deutsche Rentenversicherung monatelang prüft. Wer in dieser Phase die falschen Worte sagt, zur falschen Stelle geht oder eine einzige Frist versäumt, verliert unter Umständen mehrere Hundert Euro pro Monat oder verliert rückwirkend Monate der künftigen Rente. Es gibt fünf Fristen, die über Ihren Lebensunterhalt in dieser Phase entscheiden, und keine davon ist offensichtlich. Das Gesetz sieht eine Brückenleistung vor, die Nahtlosigkeitsregelung nach § 145 SGB III. Wer die Mechanik kennt, überbrückt die Lücke ohne Einkommensausfall. Wer sie nicht kennt, steht im schlimmsten Fall Monate ohne jede Leistung da. Was die Nahtlosigkeitsregelung leistet und für wen sie gilt Krankengeld läuft nach spätestens 78 Wochen innerhalb eines Drei-Jahres-Zeitraums für dieselbe Erkrankung aus. Dieser Zeitpunkt heißt Aussteuerung. Viele Betroffene sind zu diesem Zeitpunkt weder wieder arbeitsfähig noch haben sie eine Entscheidung über die Erwerbsminderungsrente erhalten. Das Rentenverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung dauert oft viele Monate. Ohne weitere Leistungen stehen Betroffene in dieser Zeit ohne Einkommen da. Genau für diese Lücke schafft die Nahtlosigkeitsregelung nach § 145 SGB III einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I, auch wenn das Arbeitsverhältnis formal noch besteht. Voraussetzung: Die Leistungsfähigkeit muss voraussichtlich für mehr als sechs Monate auf unter 15 Wochenstunden gemindert sein, und die Rentenversicherung darf noch keine Erwerbsminderung festgestellt haben. Beides beurteilt der ärztliche Dienst der Arbeitsagentur. Außerdem muss die Anwartschaftszeit erfüllt sein: mindestens zwölf Monate versicherungspflichtige Beschäftigung in den letzten 30 Monaten vor der Meldung. Krankengeld-Zeiten werden dabei als versicherungspflichtige Zeiten mitgezählt. Die Nahtlosigkeitsregelung ist keine automatische Leistung. Sie läuft nur an, wenn Sie aktiv werden und dabei fünf konkrete Fristen einhalten. Frist 1 und 2: Was drei Monate vor dem Krankengeld-Ende passiert Wer ausgesteuert wird und Arbeitslosengeld beziehen will, muss sich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden. Diese Meldung sollte spätestens drei Monate vor dem voraussichtlichen Ende des Krankengeldes erfolgen. Wer zu spät kommt, riskiert keine niedrigere Leistung, aber eine verzögerte erste Zahlung, weil die Agentur Unterlagen, Versicherungsverlauf und ärztliche Einschätzung erst ab dem Meldedatum verarbeiten kann. Wer erst am letzten Krankengeld-Tag zur Agentur geht, steht an diesem Tag ohne laufenden Bescheid da. Parallel dazu läuft oft noch während des Krankengeld-Bezugs die zweite Frist: die Aufforderung zur Reha-Antragstellung durch die Krankenkasse. Die Krankenkasse darf Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet oder gemindert ist, auffordern, innerhalb von zehn Wochen einen Rehabilitationsantrag zu stellen. Versäumen Sie diese Frist, ruht das Krankengeld ab dem Fristablauf, bis Sie den Antrag nachholen. Die ausgefallenen Wochen werden nicht nachgezahlt und das fehlende Geld in dieser Zeit ist weg. Frist 3 und 4: Der erste Tag ohne Krankengeld Mit dem Ende des Krankengeldes beginnt eine Phase, in der zwei Dinge gleichzeitig passieren müssen. Erstens fordert die Agentur für Arbeit unmittelbar nach Ihrer Arbeitslosmeldung auf, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente oder Reha-Leistungen bei der Rentenversicherung zu stellen. Wer diese Monatsfrist versäumt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld ab dem Tag nach Fristablauf. Das Arbeitslosengeld ruht dann so lange, bis der Antrag nachgeholt wird. Wer bereits einen Reha-Antrag gestellt hatte, den die Rentenversicherung in einen Erwerbsminderungsrentenantrag umgedeutet hat, ist durch diesen Antrag bereits abgesichert. Zweitens entscheidet das erste Gespräch mit der Agentur darüber, ob die Nahtlosigkeitsregelung überhaupt greift. Die Agentur prüft sowohl die objektive als auch die subjektive Verfügbarkeit. Die objektive Verfügbarkeit fingiert die Nahtlosigkeitsregelung zu Ihren Gunsten, solange die Rentenversicherung noch keine Entscheidung getroffen hat. Die subjektive Verfügbarkeit müssen Sie selbst aktiv erklären: Sie müssen der Agentur gegenüber deutlich machen, dass Sie sich im Rahmen Ihrer gesundheitlichen Möglichkeiten dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen. Wer hingegen sagt, er könne und wolle gar nicht mehr arbeiten, entzieht sich damit selbst die Grundlage für das Arbeitslosengeld. Thomas K., 52, Altenpfleger aus Hannover, lernte das auf die harte Tour. Nach seiner Aussteuerung beschrieb er dem Sachbearbeiter detailliert seine Beschwerden und schloss: „Ich kann wirklich gar nichts mehr." Der Sachbearbeiter notierte das und lehnte die Nahtlosigkeitsregelung ab. Thomas K. hätte stattdessen formulieren müssen: „Ich stelle mich im Rahmen meiner gesundheitlichen Möglichkeiten der Arbeitsvermittlung zur Verfügung." Dieser eine Unterschied kostete ihn mehrere Monate ohne Einkommen, bis er nach erfolgreichem Widerspruch die Leistung rückwirkend erhielt. Bei einem früheren Bruttolohn von rund 3.200 Euro entspricht das einem Arbeitslosengeld von rund 1.300 Euro pro Monat, auf das er in dieser Zeit verzichten musste. Was die Nahtlosigkeitsregelung sichert und was sie nicht sichert Das Arbeitslosengeld läuft in der Nahtlosigkeitsregelung in der regulären Höhe: 60 Prozent des pauschalierten Netto-Leistungsentgelts, oder 67 Prozent wenn mindestens ein Kind im Haushalt lebt. Die Bemessung richtet sich nach dem letzten Arbeitsentgelt vor der Erkrankung. Da Krankengeld kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt ist, fließt es nicht in das Bemessungsentgelt ein. Stattdessen schaut die Agentur auf die letzten zwölf Monate mit Arbeitsentgelt. Lagen in diesem Zeitraum weniger als 150 Tage mit Arbeitsentgelt, dehnt das Gesetz den Bemessungszeitraum auf bis zu 24 Monate aus. Wer also vor zwei Jahren noch gut verdient hat, profitiert davon. Das Arbeitslosengeld läuft, bis die Rentenversicherung rechtskräftig über die Erwerbsminderung entschieden hat, oder bis die gesetzliche Höchstbezugsdauer endet. Diese hängt vom Alter ab: Unter 50-Jährige haben maximal zwölf Monate, ab 50 Jahren bis zu 15 Monate, ab 55 Jahren bis zu 18 Monate und ab 58 Jahren bis zu 24 Monate, jeweils bei entsprechender Versicherungszeit. Wichtig für Widersprüche: Eine Ablehnung der Erwerbsminderungsrente durch die Rentenversicherung berechtigt die Agentur für Arbeit nicht automatisch dazu, das Arbeitslosengeld zu stoppen. Das Bundessozialgericht hat klargestellt, dass ein Ablehnungsbescheid der Rentenversicherung die Fiktion der Nahtlosigkeitsregelung nicht beendet, solange die mehr als sechsmonatige Leistungsminderung weiter besteht. Stoppt die Agentur trotzdem die Zahlung, ist sofort Widerspruch einzulegen. Bei existenzbedrohender Lage kann parallel Eilrechtsschutz beim Sozialgericht beantragt werden. Frist 5: Die § 99-Datumsfalle beim Rentenantrag Wer während der Nahtlosigkeitsphase keinen Rentenantrag stellt oder gestellt hat, riskiert rückwirkend Rentenmonate zu verlieren. Das Gesetz regelt in § 99 SGB VI: Eine Rente aus eigener Versicherung beginnt von dem Kalendermonat an, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt waren, wenn der Antrag innerhalb von drei Kalendermonaten nach Ablauf dieses Monats gestellt wird. Wer später beantragt, erhält die Rente erst ab dem Antragsmonat. In der Praxis bedeutet das: Wenn Ihre Erwerbsminderung medizinisch bereits im Oktober vorlag, Sie den Rentenantrag aber erst im April des Folgejahres stellen, verlieren Sie die Rentenzahlungen für November bis März unwiederbringlich. Bei einer monatlichen EM-Rente von 900 Euro sind das 4.500 Euro, die das System dauerhaft einbehält. Wer einen Reha-Antrag gestellt hatte, der später in einen Erwerbsminderungsrentenantrag umgedeutet wurde, hat mit dem Datum der ursprünglichen Reha-Antragstellung bereits seinen Rentenantrag gestellt. Für diesen Personenkreis startet die Dreimonats-Frist mit dem Reha-Antragsdatum, nicht mit dem Datum der Umdeutung. Wer hingegen direkt einen Erwerbsminderungsrentenantrag stellt, sollte das unverzüglich nach Bekanntwerden der Aussteuerung tun und nicht warten, bis der Nahtlosigkeits-Bescheid vorliegt. Was passiert, wenn die EM-Rente rückwirkend bewilligt wird Der Bescheid kommt, die EM-Rente ist bewilligt und beginnt rückwirkend für einen Zeitraum, in dem Sie Arbeitslosengeld oder Krankengeld bezogen haben. Was jetzt passiert, überrascht viele: Die Rentenversicherung zahlt die Rente für diesen Zeitraum nicht an Sie aus, sondern erstattet sie direkt an die Arbeitsagentur oder die Krankenkasse. Das regelt § 107 SGB X mit dem Prinzip der Erfüllungsfiktion: Ihre Ansprüche gegenüber dem anderen Träger gelten als erfüllt, soweit die Rentenversicherung an diesen Träger erstattet. Sie erhalten keine Doppelzahlung. Was bleibt, ist der Differenzbetrag: War Ihre monatliche EM-Rente niedriger als das Arbeitslosengeld, erhalten Sie die Differenz nicht zurück, weil der Erstattungsanspruch des anderen Trägers vorrangig bedient wird. War die Rente höher als das Arbeitslosengeld, erhalten Sie den Überschuss als Nachzahlung ausgezahlt. Erstreckt sich diese Nachzahlung über mehr als zwölf Monate und mehr als zwei Steuerjahre, gibt es steuerliche Erleichterungsregeln, die die Steuerlast auf die Nachzahlung erheblich reduzieren können. Für die genaue steuerliche Einordnung sollte eine Steuerberatung hinzugezogen werden. Ein weiterer Punkt betrifft die Steuererklärung: Wenn Arbeitslosengeld und Krankengeld nachträglich als EM-Rentenzahlungen eingestuft werden, weil die Rentenversicherung die Träger erstattet hat, verändern sich Ihre steuerlichen Meldungen. Finanzämter erhalten von den Trägern korrigierte Bescheinigungen. Stimmt die Mitteilung beim Finanzamt nicht mit dem überein, was tatsächlich verrechnet wurde, müssen Sie die Verrechnung aktiv belegen. Die Bescheide der Rentenversicherung über die Verrechnung sind dabei die entscheidenden Dokumente. Wer alle fünf Fristen im Blick behält und beim ersten AA-Gespräch die richtige Formulierung wählt, bleibt in dieser langen und kräftezehrenden Phase ohne Einkommensausfall. Wer eine Frist versäumt oder beim Widerspruch zögert, zahlt dafür mit Monaten ohne Leistung oder mit dauerhaft verlorenen Rentenzahlungen. Die Rentenversicherung und die Arbeitsagentur kennen die Regeln. Betroffene müssen sie ebenfalls kennen. Häufige Fragen zur Nahtlosigkeitsregelung Was passiert, wenn ich keine ALG-I-Anwartschaft erfülle? Wer die Anwartschaftszeit nicht erfüllt, hat keinen Anspruch auf die Nahtlosigkeitsregelung. Gleichzeitig gilt: Wer trotz Erkrankung noch mindestens drei Stunden täglich erwerbsfähig ist, kann als erwerbsfähig im Sinne des Bürgergeldes gelten und Bürgergeld bei der zuständigen Stelle beantragen. Das Bürgergeld ist dann die Überbrückungsleistung bis zur Entscheidung über die Erwerbsminderungsrente. Für Menschen, die dauerhaft weniger als drei Stunden täglich erwerbsfähig sind, sind je nach Fall Rentenversicherung oder Sozialhilfe zuständig. Kann ich während der Nahtlosigkeit noch beim Arbeitgeber krankgeschrieben sein? Ja. Die Nahtlosigkeitsregelung erfordert keine Kündigung und kein Ende des Arbeitsverhältnisses. Das Arbeitsverhältnis kann formal bestehen bleiben, auch wenn Sie kein Gehalt mehr erhalten und Arbeitslosengeld beziehen. Manche Arbeitgeber verlangen weiterhin Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für interne Zwecke oder tarifvertragliche Regelungen; das ist aus sozialrechtlicher Sicht unproblematisch. Die Agentur kümmert sich in solchen Fällen direkt um die Klärung mit dem Arbeitgeber. Kann ich während der Nahtlosigkeit eine Teilzeitstelle annehmen oder Nebenverdienst haben? Ja, aber mit einer klaren Grenze: Wer eine Beschäftigung von 15 oder mehr Wochenstunden aufnimmt, verliert den Nahtlosigkeitsstatus, weil dann das Kernmerkmal der Leistungsminderung entfällt. Unterhalb dieser Grenze ist eine geringfügige Beschäftigung möglich, sofern sie der Agentur für Arbeit gemeldet wird und die Stunden mit dem attestierten Gesundheitszustand vereinbar sind. Nebenverdienst bis zu einem gesetzlich festgelegten monatlichen Freibetrag bleibt ohne Auswirkung auf das Arbeitslosengeld; alles darüber wird angerechnet. Die genaue Höhe des Freibetrags teilt die Agentur auf Anfrage mit. Wie hoch ist mein Arbeitslosengeld, wenn ich zwei Jahre krankgeschrieben war? Das Arbeitslosengeld bemisst sich nach dem letzten Arbeitsentgelt vor der Erkrankung, nicht nach dem Krankengeld. Lagen im letzten Jahr vor der Aussteuerung weniger als 150 Tage mit Arbeitsentgelt, zieht die Agentur automatisch die letzten 24 Monate heran. Das bedeutet: Ihr Gehalt von vor zwei Jahren bildet die Grundlage. Davon werden pauschal Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer herausgerechnet, und vom verbleibenden Netto-Leistungsentgelt erhalten Sie 60 Prozent ohne Kind oder 67 Prozent mit Kind. Was passiert mit meiner EM-Rente, wenn ich den Antrag zu spät gestellt habe? Liegt zwischen dem Zeitpunkt, ab dem Ihre Erwerbsminderung vorlag, und dem Antragsdatum mehr als drei Kalendermonate, beginnt die Rente erst ab dem Antragsmonat und nicht rückwirkend. Monate davor gehen dauerhaft verloren. Allerdings besteht in Fällen, in denen die Rentenversicherung ihre Hinweispflichten verletzt hat, ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch, der einen früheren Rentenbeginn ermöglichen kann. Dieser Anspruch setzt voraus, dass die Behörde Sie rechtzeitig auf den möglichen Rentenanspruch hätte hinweisen müssen und das unterlassen hat. Quellen Bundesministerium der Justiz: Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch, § 145 Minderung der Leistungsfähigkeit Bundesministerium der Justiz: Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch, §§ 142, 147, 149, 150 (Anwartschaft, Dauer, Leistungssatz, Bemessung) Bundesministerium der Justiz: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch, §§ 48, 51 (Krankengeld-Höchstdauer, Reha-Aufforderung) Bundesministerium der Justiz: Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch, §§ 99, 116 (Rentenbeginn, Reha-Antrag als Rentenantrag) Bundesministerium der Justiz: Sozialgesetzbuch (SGB) Zehntes Buch, § 107 (Erfüllungsfiktion bei Erstattungsansprüchen) Bundesministerium der Finanzen: Einkommensteuer-Handbuch 2024, R 32b (Progressionsvorbehalt bei rückwirkender EM-Rente) Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen zu § 145 SGB III (Nahtlosigkeitsregelung) Deutsche Rentenversicherung: Gemeinsames Rechtliches Arbeitsbuch (GRA) zu § 99 SGB VI (Rentenbeginn)

Beitragsbild von: Das sind die häufigsten Fehler in Bürgergeld-Bescheiden vom Jobcenter

18. Mai 2026

Ein Bürgergeld-Bescheid vom Jobcenter sollte immer genau geprüft werden. Denn schon kleine Fehler bei Einkommen, Miete, Heizkosten oder der Bedarfsgemeinschaft können dazu führen, dass Betroffene zu wenig Geld erhalten oder später Rückforderungen bekommen. Besonders häufig geht es bei Widersprüchen um Unterkunftskosten, Einkommens- und Vermögensanrechnung sowie Aufhebungs- und Erstattungsbescheide. Das bestätigt auch die Bundesagentur für Arbeit in ihren aktuellen Auswertungen. 1. Die Kosten der Unterkunft werden falsch berechnet Ein besonders häufiger Fehler betrifft die Miete. Das Jobcenter muss grundsätzlich die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung berücksichtigen. Dazu gehören in der Regel Kaltmiete, Nebenkosten und Heizkosten. Fehler entstehen oft, wenn einzelne Positionen aus dem Mietvertrag oder der Betriebskostenabrechnung nicht berücksichtigt werden. Typische Probleme sind: die Nebenkosten werden zu niedrig angesetzt, Heizkosten werden nicht vollständig übernommen, eine Nachzahlung aus der Betriebskostenabrechnung wird abgelehnt, das Jobcenter verwendet veraltete Mietobergrenzen, die tatsächliche Haushaltsgröße wird falsch berücksichtigt. Gerade bei Unterkunftskosten lohnt sich ein genauer Blick, weil diese Beträge oft den größten Teil der Bürgergeld-Leistung ausmachen. 2. Einkommen wird falsch angerechnet Auch bei Einkommen passieren häufig Fehler. Das betrifft zum Beispiel Lohn, Minijob-Einkommen, Krankengeld, Elterngeld, Unterhalt, Kindergeld oder einmalige Zahlungen. Entscheidend ist nicht nur, welches Einkommen vorhanden ist, sondern auch, welche Freibeträge abgezogen werden müssen. Häufige Fehler sind: Freibeträge bei Erwerbseinkommen werden vergessen, einmalige Zahlungen werden falsch verteilt, schwankendes Einkommen wird zu hoch geschätzt, Kindergeld wird einer falschen Person zugerechnet, Rückzahlungen oder Erstattungen werden als Einkommen gewertet, obwohl sie anders zu behandeln sein können. Besonders bei wechselndem Einkommen sollte geprüft werden, ob der Bescheid nur vorläufig ist und ob später eine endgültige Berechnung erfolgt. 3. Die Bedarfsgemeinschaft ist falsch eingestuft Die Höhe des Bürgergeldes hängt stark davon ab, wer zur Bedarfsgemeinschaft gehört. Fehler entstehen vor allem bei Partnern, volljährigen Kindern, getrennt lebenden Personen oder Wohngemeinschaften. Nicht jede Person, die in derselben Wohnung lebt, gehört automatisch zur Bedarfsgemeinschaft. Eine Wohngemeinschaft ist nicht dasselbe wie eine Bedarfsgemeinschaft. Wird das falsch eingeordnet, kann das Jobcenter Einkommen oder Vermögen einer Person anrechnen, obwohl das möglicherweise nicht zulässig ist. 4. Mehrbedarfe fehlen im Bescheid Viele Bürgergeld-Bescheide sind auch deshalb zu niedrig, weil Mehrbedarfe nicht berücksichtigt wurden. Mehrbedarfe können zusätzlich zum Regelbedarf gezahlt werden, wenn besondere Lebenssituationen vorliegen. Typische Mehrbedarfe gibt es zum Beispiel für: Alleinerziehende, Schwangere, Menschen mit bestimmten gesundheitlichen Einschränkungen, kostenaufwendige Ernährung aus medizinischen Gründen, dezentrale Warmwasserbereitung. Wer einen solchen Mehrbedarf hat, sollte prüfen, ob er im Bescheid ausdrücklich auftaucht. 5. Vermögen wird falsch bewertet Beim Bürgergeld wird auch geprüft, ob verwertbares Vermögen vorhanden ist. Fehler können entstehen, wenn das Jobcenter Vermögen zu hoch bewertet oder geschütztes Vermögen nicht richtig einordnet. Problematisch sind häufig: falsch bewertete Fahrzeuge, Sparguthaben, das nicht korrekt zugeordnet wird, Altersvorsorge, die nicht richtig berücksichtigt wird, Vermögen von Angehörigen, das fälschlich einbezogen wird. Wichtig ist: Nicht jedes vorhandene Vermögen führt automatisch dazu, dass kein Anspruch auf Bürgergeld besteht. 6. Rückforderungen sind zu hoch Viele Betroffene erhalten nach Monaten einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid. Darin fordert das Jobcenter Geld zurück. Solche Bescheide sollten besonders sorgfältig geprüft werden, denn hier passieren oft Rechenfehler oder es werden Zeiträume falsch zugeordnet. Häufige Fehler sind: das Jobcenter fordert Leistungen für den falschen Zeitraum zurück, bereits gemeldetes Einkommen wird so behandelt, als sei es verschwiegen worden, Freibeträge werden bei der Rückforderung nicht berücksichtigt, die Berechnung ist nicht nachvollziehbar, mehrere Bescheide widersprechen sich. Gerade bei Rückforderungen sollte man nicht nur die Summe prüfen, sondern auch die Berechnungsblätter. 7. Sanktionen oder Minderungen sind fehlerhaft Das Jobcenter kann Bürgergeld unter bestimmten Voraussetzungen mindern, etwa wenn Pflichten verletzt werden. Eine Minderung ist aber nicht automatisch rechtmäßig. Vorher muss der konkrete Einzelfall geprüft werden. Außerdem muss Betroffenen in der Regel Gelegenheit gegeben werden, sich zu äußern. Fehlerhaft kann eine Minderung sein, wenn: keine ordnungsgemäße Anhörung erfolgt ist, ein wichtiger Grund nicht berücksichtigt wurde, die Pflichtverletzung nicht ausreichend begründet ist, die Höhe oder Dauer der Minderung falsch ist, eine außergewöhnliche Härte nicht geprüft wurde. 8. Der Bescheid ist unverständlich oder unvollständig Ein Bürgergeld-Bescheid muss nachvollziehbar sein. Betroffene müssen erkennen können, wie das Jobcenter die Leistung berechnet hat. Fehlen Berechnungsbögen, Zeiträume oder einzelne Beträge, sollte man nachhaken. Warnzeichen sind zum Beispiel: die Berechnung ist nicht verständlich, es fehlen Anlagen oder Berechnungsblätter, mehrere Bescheide überschneiden sich, der Bewilligungszeitraum ist unklar, Änderungen werden nicht erklärt. 9. Änderungen werden nicht richtig berücksichtigt Wenn sich Einkommen, Miete, Haushaltsgröße oder persönliche Lebensumstände ändern, muss das Jobcenter die Leistung neu berechnen. Fehler entstehen, wenn Änderungen zu spät, gar nicht oder falsch berücksichtigt werden. Das betrifft zum Beispiel: Geburt eines Kindes, Auszug oder Einzug einer Person, neue Arbeitsstelle, Jobverlust, Mieterhöhung, Betriebskosten- oder Heizkostennachzahlung. Wer Änderungen rechtzeitig gemeldet hat, sollte prüfen, ob sie im Bescheid tatsächlich auftauchen. 10. Die Widerspruchsfrist wird übersehen Wer mit einem Bürgergeld-Bescheid nicht einverstanden ist, kann Widerspruch einlegen. Nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit beträgt die Frist grundsätzlich einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids. Wird diese Frist versäumt, ist es deutlich schwieriger, den Bescheid noch zu ändern. Deshalb gilt: Den Bescheid nicht liegen lassen, sondern sofort prüfen. Wenn die Berechnung unklar ist, kann zunächst fristwahrend Widerspruch eingelegt und die Begründung später nachgereicht werden. Checkliste: Bürgergeld-Bescheid prüfen Prüfpunkt Worauf achten? Regelbedarf Ist die richtige Regelbedarfsstufe angesetzt? Miete Sind Kaltmiete, Nebenkosten und Heizkosten vollständig berücksichtigt? Einkommen Wurden Freibeträge korrekt abgezogen? Bedarfsgemeinschaft Wurden nur die richtigen Personen einbezogen? Mehrbedarfe Sind Schwangerschaft, Alleinerziehung, Warmwasser oder medizinische Mehrbedarfe berücksichtigt? Vermögen Wurde geschütztes Vermögen richtig behandelt? Rückforderung Stimmen Zeitraum, Betrag und Berechnung? Frist Ist die Widerspruchsfrist noch offen? Was tun, wenn der Bürgergeld-Bescheid falsch ist? Wer einen Fehler entdeckt, sollte schnell handeln. Sinnvoll ist es, den Bescheid, die Berechnungsbögen und alle Nachweise zu prüfen. Danach kann ein schriftlicher Widerspruch beim Jobcenter eingelegt werden. Ein einfacher Widerspruch kann zum Beispiel so beginnen: „Hiermit lege ich Widerspruch gegen den Bescheid vom [Datum] ein. Die Berechnung ist aus meiner Sicht fehlerhaft. Eine ausführliche Begründung reiche ich nach.“ Wichtig ist, den Widerspruch nachweisbar einzureichen, zum Beispiel per Fax mit Sendebericht, per Einschreiben oder über einen sicheren digitalen Zugang, sofern verfügbar. Beispiel aus der Praxis: Fehler bei den Heizkosten brachte mehrere Hundert Euro Nachzahlung Ein Bürgergeld-Empfänger erhielt vom Jobcenter einen neuen Bewilligungsbescheid. Auf den ersten Blick schien alles korrekt: Der Regelbedarf war eingetragen, die Miete wurde berücksichtigt und auch das Einkommen aus einem Minijob tauchte in der Berechnung auf. Trotzdem kam ihm der monatliche Auszahlungsbetrag ungewöhnlich niedrig vor. Beim genaueren Blick in den Bescheid fiel auf: Das Jobcenter hatte zwar die Kaltmiete und die Betriebskosten berücksichtigt, aber die monatlichen Heizkosten nur teilweise übernommen. Im Mietvertrag standen jedoch höhere Vorauszahlungen für Heizung und Warmwasser. Auch in der letzten Betriebskostenabrechnung waren die Heizkosten eindeutig aufgeführt. Der Betroffene legte deshalb Widerspruch ein und fügte Kopien des Mietvertrags sowie der aktuellen Nebenkostenabrechnung bei. In der Begründung wies er darauf hin, dass die tatsächlichen Unterkunfts- und Heizkosten nicht vollständig berücksichtigt worden waren. Nach einigen Wochen korrigierte das Jobcenter den Bescheid. Die Heizkosten wurden rückwirkend neu berechnet. Dadurch erhöhte sich der monatliche Anspruch um 58 Euro. Da der Fehler bereits seit fünf Monaten bestand, erhielt der Betroffene eine Nachzahlung von 290 Euro. Das Beispiel zeigt: Auch wenn ein Bescheid auf den ersten Blick offiziell und vollständig wirkt, können einzelne Kostenpositionen fehlen oder falsch angesetzt sein. Besonders bei Miete, Nebenkosten und Heizkosten lohnt sich deshalb eine genaue Prüfung. Fazit Bürgergeld-Bescheide sind oft kompliziert. Besonders häufig entstehen Fehler bei Miete, Heizkosten, Einkommen, Vermögen, Mehrbedarfen und Rückforderungen. Wer den Bescheid genau prüft, kann verhindern, dass Leistungen zu niedrig ausfallen oder unberechtigte Rückforderungen entstehen. Bei Unsicherheit kann es sinnvoll sein, sich an eine Sozialberatungsstelle, einen Anwalt für Sozialrecht oder einen Erwerbslosenverein zu wenden. Quellen Bundesagentur für Arbeit: Informationen zu Antrag und Bescheid beim Bürgergeld. Bundesagentur für Arbeit: Zusammensetzung der Bürgergeld-Bedarfe. Bundesagentur für Arbeit: Voraussetzungen, Einkommen und Vermögen beim Bürgergeld.

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Wichtige Fragen und Antworten zum Bürgergeld

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Selbstverständnis

Von der Arbeitsmarktreform sind Millionen von Menschen betroffen. Vieles ist im SGB II unklar und auf die individuellen Bedarfe des Einzelnen zu pauschal ausgelegt. Laut einiger Erhebungen, sollen nur rund 50 Prozent aller Bescheide der Jobcenter mindestens teilweise falsch und rechtswidrig sein. Das bedeutet für die Menschen oft tatsächliche Beschneidungen in Grundrechten und Ansprüchen.



Diese Plattform will daher denen eine Stimme geben, die kein Gehör finden, weil sie keine gesellschaftliche Lobby besitzen. Bezieher von Bürgergeld (ehemals Hartz IV) werden nicht selten als "dumm" oder "faul" abgestempelt. Es reicht nicht, dass Leistungsberechtigte mit den täglichen Einschränkungen zu kämpfen haben, es sind auch die täglichen Anfeindungen in den Jobcentern, in der Schule, in der Familie oder auf der Straße. Neben aktuellen Informationen zur Rechtssprechung konzentrieren wir uns auch auf Einzelfälle, die zum Teil skandalös sind. Wir decken auf und helfen damit den Betroffenen. Denn wenn eine Öffentlichkeit hergestellt wurde, müssen die Jobcenter agieren. Sie bekommen dadurch Druck. Lesen Sie mehr darüber in unserem redaktionellem Leitfaden!

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Bürgergeld News

Gerd 67 will trotz Rente weiterarbeiten – doch das übersieht der Rentner

Beitragsbild von: Gerd 67 will trotz Rente weiterarbeiten – doch das übersieht der Rentner

18. Mai 2026

Gerd ist 67 Jahre alt, bezieht Altersrente und fühlt sich noch fit genug, weiterzuarbeiten. Sein früherer Arbeitgeber würde ihn gern an zwei bis drei Tagen pro Woche zurückholen. Für Gerd klingt das nach einer einfachen Rechnung: mehr Beschäftigung, mehr Geld, mehr Rente. Doch ganz so unkompliziert ist es nicht. Wer trotz Rente weiterarbeitet, darf zwar in vielen Fällen unbegrenzt hinzuverdienen. Trotzdem können Steuern, Sozialabgaben, Krankenversicherung und die Art des Arbeitsvertrags darüber entscheiden, wie viel am Ende wirklich übrig bleibt. Hinzuverdienst ist bei Altersrenten meist kein Problem mehr Viele Rentnerinnen und Rentner erinnern sich noch an frühere Hinzuverdienstgrenzen. Diese Sorge ist bei einer Altersrente heute meist unbegründet. Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung dürfen Bezieher einer Altersrente grundsätzlich unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass die Altersrente deshalb gekürzt wird. Das gilt nicht nur für Menschen, die bereits die Regelaltersgrenze erreicht haben. Auch bei vorgezogenen Altersrenten wurden die früheren Hinzuverdienstgrenzen abgeschafft. Gerd kann also grundsätzlich arbeiten, ohne dass seine gesetzliche Altersrente allein wegen des Lohns sinkt. Der entscheidende Punkt ist nicht die Rente, sondern die Steuer Was Gerd leicht übersieht: Sein Arbeitslohn kommt steuerlich nicht isoliert hinzu. Die gesetzliche Rente ist je nach Rentenbeginn teilweise steuerpflichtig, der neue Lohn erhöht zusätzlich das Jahreseinkommen. Dadurch kann eine Steuererklärung erforderlich werden oder eine bereits bestehende Steuerlast steigen. Gerade bei Rentnern mit Betriebsrente, privater Vorsorge oder Mieteinnahmen kann der zusätzliche Job spürbare Folgen haben. Wer nur auf den Bruttolohn schaut, kalkuliert zu optimistisch. Entscheidend ist, was nach Lohnsteuer, möglichen Nachzahlungen und Versicherungsbeiträgen tatsächlich bleibt. Die Aktivrente kann helfen, aber nicht in jedem Fall Seit 2026 gibt es zusätzlich die Aktivrente. Nach Angaben der Bundesregierung können Menschen, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze freiwillig weiterarbeiten, bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei hinzuverdienen. Die Regelung soll ältere Beschäftigte entlasten und Weiterarbeit attraktiver machen. Gerd sollte aber nicht automatisch davon ausgehen, dass jeder Job im Ruhestand darunterfällt. Es kommt auf die konkreten Voraussetzungen an, etwa darauf, ob die Regelaltersgrenze erreicht ist und ob es sich um begünstigten Arbeitslohn handelt. Außerdem ersetzt der Steuerbonus keine Prüfung der Sozialabgaben. Kranken- und Pflegeversicherung dürfen nicht vergessen werden Ein weiterer Punkt betrifft die Kranken- und Pflegeversicherung. Rentnerinnen und Rentner zahlen Beiträge aus ihrer Rente. Kommen weitere Einkünfte hinzu, können auch darauf Beiträge anfallen. Wer als Rentner abhängig beschäftigt ist, kann je nach Umfang der Beschäftigung wieder Beiträge über den Arbeitgeber zahlen. Bei einem Minijob gelten andere Regeln als bei einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Deshalb sollte Gerd vor Vertragsbeginn klären, wie sein Job eingestuft wird. Minijob, Teilzeit oder Rückkehr in Vollzeit: Die Unterschiede sind groß Für Gerd macht es einen erheblichen Unterschied, ob er nur wenige Stunden im Monat arbeitet oder wieder regelmäßig in Teilzeit einsteigt. Ein Minijob kann einfach wirken, bringt aber begrenztes Einkommen. Eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bringt meist mehr Geld, kann aber mehr Abzüge auslösen. Auch arbeitsrechtlich sollte Gerd genau hinsehen. Befristung, Urlaubsanspruch, Kündigungsfristen und Arbeitszeit müssen sauber geregelt sein. Wer „nur ein bisschen aushilft“, sollte trotzdem einen klaren Vertrag haben. Was Gerd prüfen sollte Warum es wichtig ist Art der Rente Bei Altersrenten ist unbegrenzter Hinzuverdienst möglich, bei anderen Rentenarten können Grenzen gelten. Regelaltersgrenze Sie kann darüber entscheiden, ob steuerliche Vorteile wie die Aktivrente in Betracht kommen. Brutto- und Nettolohn Steuern und Beiträge können den tatsächlichen Vorteil deutlich verringern. Kranken- und Pflegeversicherung Weitere Einkünfte können zusätzliche Beiträge auslösen. Arbeitsvertrag Arbeitszeit, Befristung, Urlaub und Kündigungsregeln sollten schriftlich festgelegt sein. Auch die eigene Belastbarkeit gehört zur Rechnung Neben Geldfragen sollte Gerd ehrlich auf seine Gesundheit schauen. Viele Menschen unterschätzen, wie anstrengend regelmäßige Arbeit nach dem Renteneintritt sein kann. Besonders körperliche Tätigkeiten, Schichtarbeit oder hoher Termindruck können schneller belasten als erwartet. Sinnvoll ist oft ein vorsichtiger Einstieg. Wer zunächst mit wenigen Stunden beginnt, kann prüfen, ob Arbeit, Freizeit, Arzttermine und Erholung zusammenpassen. Ein höherer Verdienst nützt wenig, wenn die neue Belastung dauerhaft zu groß wird. Beratung schützt vor teuren Überraschungen Gerd sollte sich nicht allein auf Aussagen des Arbeitgebers oder Bekannter verlassen. Die Deutsche Rentenversicherung, die Krankenkasse und ein Lohnsteuerhilfeverein oder Steuerberater können unterschiedliche Fragen klären. Gerade bei mehreren Einkunftsarten lohnt sich eine kurze Prüfung vor dem ersten Arbeitstag. Wichtig ist außerdem, die eigene Steuerklasse und mögliche Vorauszahlungen im Blick zu behalten. Auch wenn monatlich zunächst genug überwiesen wird, kann am Jahresende eine Nachzahlung entstehen. Das ist der Punkt, den viele arbeitende Rentner unterschätzen. Kurzes Beispiel aus der Praxis Gerd nimmt nach Rentenbeginn eine Teilzeitstelle an und verdient 1.500 Euro brutto im Monat. Seine Altersrente wird dadurch nicht gekürzt. Er freut sich zunächst über das zusätzliche Einkommen. Erst bei der Steuererklärung merkt er, dass Rente und Arbeitslohn zusammen betrachtet werden. Zusätzlich prüft seine Krankenkasse, welche Beiträge auf die Beschäftigung anfallen. Gerds Fehler war also nicht, weiterzuarbeiten, sondern ohne Nettorechnung und Beratung zu starten. Die bessere Lösung wäre gewesen, vor Vertragsabschluss eine einfache Probeberechnung zu machen. Dann hätte er gesehen, wie viel netto bleibt und ob ein geringerer Stundenumfang möglicherweise sinnvoller gewesen wäre. Für viele Rentner ist Weiterarbeit attraktiv, aber nur dann, wenn die finanziellen Folgen vorher klar sind. Fragen und Antworten Frage 1: Darf Gerd als Rentner überhaupt weiterarbeiten? Ja, wer eine Altersrente bezieht, darf grundsätzlich weiterarbeiten. Bei der gesetzlichen Altersrente wird der Hinzuverdienst in der Regel nicht mehr auf die Rente angerechnet. Gerd sollte aber prüfen, ob es sich wirklich um eine Altersrente handelt, denn bei anderen Rentenarten können andere Regeln gelten. Frage 2: Wird seine Rente gekürzt, wenn er wieder Geld verdient? Bei einer Altersrente wird die Rente durch zusätzlichen Arbeitslohn normalerweise nicht gekürzt. Das bedeutet aber nicht, dass Gerd den vollen Bruttolohn behalten kann. Steuern und mögliche Sozialabgaben können das zusätzliche Einkommen deutlich verringern. Frage 3: Was übersieht Gerd häufig bei der Weiterarbeit im Ruhestand? Viele Rentner unterschätzen die steuerlichen Folgen. Rente und Arbeitslohn werden bei der Einkommensteuer gemeinsam betrachtet. Dadurch kann eine Steuererklärung nötig werden oder eine Nachzahlung entstehen. Frage 4: Spielt die Krankenversicherung bei einem Job im Ruhestand eine Rolle? Ja, die Kranken- und Pflegeversicherung sollte Gerd unbedingt prüfen. Je nach Beschäftigungsform können zusätzliche Beiträge fällig werden. Besonders der Unterschied zwischen Minijob und sozialversicherungspflichtiger Teilzeitstelle ist wichtig. Frage 5: Was sollte Gerd tun, bevor er den Arbeitsvertrag unterschreibt? Er sollte sich eine Nettorechnung machen lassen und klären, welche Steuern und Beiträge anfallen. Außerdem sollte der Vertrag Arbeitszeit, Befristung, Urlaub und Kündigungsfristen eindeutig regeln. Sinnvoll ist auch eine Beratung bei Rentenversicherung, Krankenkasse oder Steuerberatung. Quellen Deutsche Rentenversicherung: Informationen zu Altersrente und unbegrenztem Hinzuverdienst, Bundesregierung und Bundesfinanzministerium: Fragen und Antworten zur Aktivrente ab 2026, Deutsche Rentenversicherung: Informationen zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner.

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Darf der Vermieter einen Ersatzschlüssel von der Wohnung haben? Es gibt eine klare Rechtsregel

Beitragsbild von: Darf der Vermieter einen Ersatzschlüssel von der Wohnung haben? Es gibt eine klare Rechtsregel

18. Mai 2026

Die Antwort ist eindeutig: Ein Vermieter darf keinen Ersatzschlüssel zur vermieteten Wohnung behalten, wenn die Mieterin oder der Mieter dem nicht ausdrücklich zugestimmt hat. Mit der Übergabe der Wohnung geht das Hausrecht an die Mietpartei über. Der Vermieter bleibt zwar Eigentümer der Immobilie, darf die Wohnung aber nicht wie eigene Räume behandeln. Die häufige Begründung, ein Schlüssel werde „nur für Notfälle“ aufbewahrt, reicht rechtlich nicht aus. Auch ein Sicherheitsinteresse des Vermieters ersetzt nicht die Zustimmung der Mietpartei. Warum der Vermieter alle Schlüssel herausgeben muss Nach dem Mietvertrag muss der Vermieter der Mietpartei den Gebrauch der Wohnung während der Mietzeit ermöglichen. Dazu gehört, dass die Mieterin oder der Mieter die tatsächliche Kontrolle über die Wohnung erhält. Praktisch bedeutet das: Alle vorhandenen Wohnungsschlüssel müssen bei Beginn des Mietverhältnisses ausgehändigt werden. Dazu zählen Hauptschlüssel, Zweitschlüssel, Reserveschlüssel und gegebenenfalls Schlüssel für Keller, Briefkasten, Garage oder Gemeinschaftsbereiche. Behält der Vermieter heimlich einen Schlüssel zurück, wird die Privatsphäre der Mietpartei beeinträchtigt. Schon die bloße Möglichkeit, dass jemand ohne Wissen der Bewohner die Wohnung betreten könnte, kann das Vertrauensverhältnis erheblich belasten. Eigentum bedeutet kein Zutrittsrecht Viele Missverständnisse entstehen, weil Vermieter Eigentümer der Wohnung bleiben. Eigentum allein erlaubt aber keinen freien Zutritt zur vermieteten Wohnung. Während der Mietzeit ist die Wohnung der private Lebensbereich der Mietpartei. Der Vermieter darf sie nur betreten, wenn es dafür einen berechtigten Anlass gibt und der Termin vorher angekündigt sowie abgestimmt wurde. Solche Anlässe können etwa notwendige Reparaturen, die Ablesung von Zählerständen, eine Besichtigung nach Kündigung oder die Prüfung eines gemeldeten Schadens sein. Auch dann darf der Vermieter nicht einfach aufschließen, sondern muss grundsätzlich um Einlass bitten. Notfälle ändern die Regel nicht automatisch Ein Wasserrohrbruch, Brandgeruch oder eine ausströmende Gasleitung können schnelles Handeln erfordern. Trotzdem folgt daraus nicht, dass der Vermieter dauerhaft einen Ersatzschlüssel behalten darf. Mieterinnen und Mieter sollten aber sicherstellen, dass in echten Notfällen ein Zugang möglich ist. Dafür kann ein Schlüssel bei einer Vertrauensperson, bei Nachbarn oder bei Angehörigen hinterlegt werden. Wichtig ist, dass der Vermieter weiß, wen er in einem dringenden Fall kontaktieren kann. So lässt sich der Schutz der Wohnung mit der Pflicht verbinden, Schäden möglichst zu verhindern. Was gilt, wenn die Mietpartei freiwillig zustimmt? Eine Ausnahme ist möglich, wenn die Mieterin oder der Mieter ausdrücklich einverstanden ist. Dann darf der Vermieter einen Schlüssel besitzen, aber nur im vereinbarten Umfang. Diese Zustimmung sollte schriftlich festgehalten werden. Darin sollte stehen, wer den Schlüssel erhält, zu welchem Zweck er aufbewahrt wird und dass ein Betreten der Wohnung nur nach vorheriger Zustimmung oder bei echter Gefahr erfolgen darf. Die Zustimmung kann widerrufen werden. Wird sie widerrufen, muss der Vermieter den Schlüssel zurückgeben. Heimliches Betreten kann ernste Folgen haben Betritt der Vermieter die Wohnung ohne Erlaubnis, kann dies rechtliche Folgen haben. In Betracht kommen Ansprüche auf Unterlassung, Herausgabe des Schlüssels, Schadensersatz oder in schweren Fällen auch eine fristlose Kündigung durch die Mietpartei. Außerdem kann ein unbefugtes Eindringen in die Wohnung strafrechtlich als Hausfriedensbruch bewertet werden. § 123 StGB schützt gerade Wohnungen und andere geschützte Räume vor widerrechtlichem Eindringen. Ein aktueller Fall vor dem Amtsgericht Bielefeld zeigt, wie ernst Gerichte ein solches Verhalten nehmen können. Dort wurde das heimliche Behalten und Nutzen eines Zweitschlüssels als Mietmangel bewertet; das Gericht erkannte eine Mietminderung von 50 Prozent an. Darf die Mietpartei das Schloss austauschen? Wenn der Verdacht besteht, dass der Vermieter noch einen Schlüssel besitzt, sollte zunächst die Herausgabe verlangt werden. Sinnvoll ist eine schriftliche Aufforderung mit angemessener Frist. Weigert sich der Vermieter oder bleibt unklar, ob alle Schlüssel herausgegeben wurden, kann ein Schlossaustausch in Betracht kommen. Die genauen Kostenfolgen hängen vom Einzelfall ab. Beim Auszug muss der ursprüngliche Zustand grundsätzlich wiederhergestellt werden, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Deshalb sollte der alte Schließzylinder aufbewahrt werden. Was Mieter bei der Wohnungsübergabe prüfen sollten Bei der Übergabe sollte im Protokoll stehen, wie viele Schlüssel ausgehändigt wurden. Das schützt beide Seiten vor späteren Streitigkeiten. Auch nachgemachte Schlüssel sollten dokumentiert werden. Wer während der Mietzeit weitere Schlüssel anfertigen lässt, sollte sicherstellen, dass beim Auszug wieder alle Exemplare abgegeben werden. Für Vermieter ist Transparenz ebenfalls wichtig. Wer einen Schlüssel aus praktischen Gründen behalten möchte, sollte dies offen ansprechen und eine freiwillige, schriftliche Vereinbarung treffen. Übersicht: Was ist erlaubt und was nicht? Situation Rechtliche Einordnung Der Vermieter behält ohne Zustimmung einen Ersatzschlüssel. Nicht erlaubt. Die Mietpartei kann Herausgabe verlangen. Die Mietpartei erlaubt dem Vermieter freiwillig die Aufbewahrung eines Schlüssels. Möglich, am besten mit schriftlicher Vereinbarung und klarer Zweckbindung. Der Vermieter betritt die Wohnung ohne Erlaubnis und ohne Notfall. Rechtlich riskant; Unterlassungsansprüche, Mietminderung, Kündigung und strafrechtliche Folgen können in Betracht kommen. Ein Schlüssel wird bei Nachbarn oder Angehörigen hinterlegt. Zulässig und oft die bessere Lösung für Notfälle. Der Vermieter benötigt Zugang für Reparaturen oder Ablesungen. Nur mit berechtigtem Anlass, vorheriger Ankündigung und abgestimmtem Termin. Kurzes Beispiel aus der Praxis Eine Mieterin zieht in eine neue Wohnung ein. Im Übergabeprotokoll sind drei Wohnungsschlüssel vermerkt, sie erhält aber nur zwei. Auf Nachfrage erklärt der Vermieter, er behalte den dritten Schlüssel „für den Fall der Fälle“. Die Mieterin muss das nicht akzeptieren und kann die Herausgabe verlangen. Eine sachgerechte Lösung wäre, dass die Mieterin selbst einen Notfallschlüssel bei einer Nachbarin hinterlegt und dem Vermieter deren Telefonnummer mitteilt. So bleibt die Wohnung geschützt, ohne dass der Vermieter dauerhaft Zugriff auf die Räume hat. Häufige Fragen und Antworten Darf der Vermieter einen Ersatzschlüssel zur Mietwohnung behalten? Nein, ohne ausdrückliche Zustimmung der Mieterin oder des Mieters darf der Vermieter keinen Ersatzschlüssel behalten. Mit der Wohnungsübergabe erhält die Mietpartei das Hausrecht. Der Vermieter muss daher grundsätzlich alle vorhandenen Schlüssel herausgeben. Gilt eine Ausnahme für Notfälle? Ein möglicher Notfall berechtigt den Vermieter nicht automatisch dazu, einen Schlüssel zu behalten. Die Mietpartei kann selbst entscheiden, ob sie einen Notfallschlüssel bei Nachbarn, Angehörigen oder einer anderen Vertrauensperson hinterlegt. Sinnvoll ist es, dem Vermieter für echte Notlagen eine Kontaktperson zu nennen. Darf der Vermieter die Wohnung betreten, wenn er noch einen Schlüssel hat? Nein, der Besitz eines Schlüssels erlaubt dem Vermieter keinen Zutritt zur Wohnung. Er darf die Räume nur mit Zustimmung der Mietpartei betreten, etwa für Reparaturen, Besichtigungen oder Ablesungen nach vorheriger Terminabsprache. Ein heimliches Betreten kann rechtliche Folgen haben. Was können Mieter tun, wenn der Vermieter einen Schlüssel zurückbehält? Mieter sollten den Vermieter schriftlich auffordern, den Schlüssel herauszugeben. Dabei kann eine angemessene Frist gesetzt werden. Bleibt die Herausgabe aus oder besteht ein konkreter Verdacht, kann im Einzelfall auch ein Austausch des Schlosses in Betracht kommen. Darf der Vermieter einen Schlüssel behalten, wenn die Mietpartei zustimmt? Ja, mit ausdrücklicher Zustimmung ist das möglich. Empfehlenswert ist eine schriftliche Vereinbarung, in der Zweck, Aufbewahrung und Grenzen der Nutzung festgehalten werden. Die Zustimmung kann später widerrufen werden, dann muss der Vermieter den Schlüssel zurückgeben. Fazit Die klare Regel lautet: Ohne ausdrückliche Zustimmung darf der Vermieter keinen Ersatzschlüssel zur Mietwohnung besitzen. Das gilt auch dann, wenn er den Schlüssel nur für Notfälle aufbewahren möchte. Wer Streit vermeiden will, sollte die Schlüsselübergabe dokumentieren und Notfalllösungen offen besprechen. Für Mieterinnen und Mieter bleibt entscheidend, dass ihre Wohnung während der Mietzeit ihr geschützter privater Bereich ist. Quellen Gesetze im Internet: § 535 BGB, Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags. Gesetze im Internet: § 123 StGB, Hausfriedensbruch. Haufe: Bericht zum Urteil des AG Bielefeld vom 11. September 2025, Az. 408 C 108/24, über das heimliche Betreten einer Mietwohnung mit Zweitschlüssel.

Aktuelle Urteile zum Bürgergeld, Sozialhilfe und Rente

Arbeitslosengeld: Keine Sperrzeit nach Kündigung trotz hoher Abfindung

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18. Mai 2026

Wer eine Arbeitgeberkündigung lediglich hinnimmt, löst damit nicht automatisch eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld aus. Auch eine hohe Abfindung reicht nicht aus, wenn der Arbeitnehmer nicht aktiv an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mitgewirkt hat. Das Sozialgericht Fulda entschied: Die Agentur für Arbeit durfte das Arbeitslosengeld nicht wegen einer angeblich verdeckten Aufhebungsvereinbarung einbehalten. (S 10 AL 64/10) Sperrzeit beim Arbeitslosengeld: Darum ging es im Verfahren Der Kläger war über Jahrzehnte bei seinem Arbeitgeber beschäftigt. Nach einer betriebsbedingten Kündigung meldete er sich arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Der Arbeitgeber zahlte ihm eine sehr hohe Abfindung. Diese beruhte jedoch nicht auf einem individuell ausgehandelten Aufhebungsvertrag, sondern auf einer früheren Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretung. Die Agentur für Arbeit sah darin trotzdem ein Indiz dafür, dass der Kläger an der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mitgewirkt habe. Sie verhängte eine Sperrzeit und behielt Arbeitslosengeld ein. Agentur für Arbeit unterstellte verdeckten Aufhebungsvertrag Die Behörde argumentierte, formal sei zwar eine Arbeitgeberkündigung ausgesprochen worden. Tatsächlich habe aber der Wille des Klägers auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezielt. Die Annahme der Abfindung wertete die Agentur als Zustimmung zur Kündigung. Zudem meinte sie, bei älteren Beschäftigten bestehe häufig ein gemeinsames Interesse von Arbeitgeber und Arbeitnehmer, das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung zu beenden. Deshalb behandelte sie den Fall so, als habe der Kläger sein Beschäftigungsverhältnis selbst gelöst. Sozialgericht: Hinnahme einer Kündigung ist keine Arbeitsaufgabe Das Sozialgericht widersprach dieser Bewertung klar. Eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe setzt ein aktives Verhalten des Arbeitnehmers voraus. Wer nur eine Kündigung hinnimmt, ohne selbst zu kündigen, ohne einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben und ohne eine Abwicklungsvereinbarung zu schließen, löst das Arbeitsverhältnis nicht selbst. Die bloße Entscheidung, keine Kündigungsschutzklage zu erheben, genügt für eine Sperrzeit nicht. Arbeitnehmer müssen sich nicht gegen den Willen des Arbeitgebers im Betrieb „festklagen“, nur um Arbeitslosengeld zu sichern. Abfindung allein beweist keine Mitwirkung Besonders wichtig ist die Aussage des Gerichts zur Abfindung. Eine Abfindung kann zwar ein Hinweis auf eine einvernehmliche Beendigung sein, muss es aber nicht. Im konkreten Fall entstand der Anspruch auf die Abfindung aus einer Rahmenvereinbarung mit der Arbeitnehmervertretung. Der Kläger musste also keine eigene Vereinbarung mit dem Arbeitgeber treffen, um diese Zahlung zu erhalten. Damit fehlte der entscheidende Punkt: Die Abfindung war nicht die Gegenleistung für eine aktive Mitwirkung des Klägers an der Kündigung. Betriebsvereinbarung schützt vor Sperrzeit-Vorwurf Das Gericht stellte heraus, dass die Abfindung bereits aufgrund der betrieblichen Regelung zugesagt war. Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen beendet wurde, sollten danach eine Zahlung für den Verlust ihres Arbeitsplatzes erhalten. Wenn eine solche Regelung besteht, kann die spätere Annahme der Abfindung nicht ohne Weiteres als Zustimmung zu einem Aufhebungsvertrag gewertet werden. Anders wäre es nur, wenn zusätzlich konkrete Absprachen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vorliegen, die auf eine einvernehmliche Beendigung gerichtet sind. Gespräche mit Arbeitgeber und Betriebsrat reichen nicht aus Die Agentur für Arbeit verwies auch darauf, dass es vor der Kündigung Gespräche mit Arbeitgebervertretern und dem Betriebsrat gegeben habe. Das Gericht sah darin nichts Ungewöhnliches. Gerade wenn langjährig Beschäftigte von einem Stellenabbau betroffen sind, sind Gespräche über die Situation, die Folgen der Kündigung und mögliche Abfindungen üblich. Solche Gespräche beweisen noch keinen Aufhebungsvertrag. Entscheidend wäre, ob der Arbeitnehmer tatsächlich einen wesentlichen Beitrag zur Beendigung geleistet hat. Das konnte das Gericht nicht feststellen. Keine Pflicht zur Kündigungsschutzklage Das Urteil ist für Beschäftigte besonders wichtig, weil die Agentur für Arbeit häufig fragt, warum keine Kündigungsschutzklage erhoben wurde. Das Sozialgericht machte deutlich: Die unterlassene Klage ist kein aktives Mitwirken an der Kündigung. Auch wenn die Kündigung möglicherweise angreifbar gewesen wäre, entsteht daraus nicht automatisch eine Sperrzeit. Nur wenn die Kündigung aus Sicht eines verständigen Arbeitnehmers offensichtlich rechtswidrig ist und besondere Umstände hinzukommen, kann die Bewertung anders ausfallen. Einen solchen Ausnahmefall sah das Gericht hier nicht. Sperrzeit setzt eigenes Fehlverhalten voraus Der Sinn der Sperrzeit liegt darin, die Versichertengemeinschaft vor Risiken zu schützen, die Arbeitslose selbst verursacht haben. Wer sein Arbeitsverhältnis selbst kündigt oder durch vertragswidriges Verhalten Anlass zur Kündigung gibt, kann deshalb Arbeitslosengeld verlieren. Das gilt aber nicht, wenn der Arbeitsplatz durch eine Arbeitgeberentscheidung wegfällt und der Arbeitnehmer diese Entscheidung nur akzeptiert. Das Gericht sah kein Verhalten des Klägers, das die Arbeitslosigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hätte. Arbeitslosengeld musste nachgezahlt werden Das Sozialgericht hob den Sperrzeitbescheid auf. Die Agentur für Arbeit musste das einbehaltene Arbeitslosengeld auszahlen. Auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers musste die Behörde erstatten. Damit wurde klargestellt: Eine hohe Abfindung und die Hinnahme einer betriebsbedingten Kündigung rechtfertigen allein keine Sperrzeit. Was Betroffene bei Kündigung mit Abfindung beachten sollten Wer eine Kündigung mit Abfindung erhält, sollte genau prüfen, worauf die Abfindung beruht. Entscheidend ist, ob sie aus einem Sozialplan, einer Betriebsvereinbarung oder einer gesetzlichen Regelung folgt – oder ob sie individuell als Gegenleistung für die Beendigung vereinbart wurde. Problematisch wird es vor allem bei Aufhebungsverträgen und Abwicklungsverträgen. Dort kann die Agentur für Arbeit eher annehmen, dass der Arbeitnehmer aktiv an der Beendigung mitgewirkt hat. Bei einer reinen Arbeitgeberkündigung ist eine Sperrzeit dagegen nicht automatisch zulässig. Betroffene sollten Sperrzeitbescheide deshalb sorgfältig prüfen lassen. FAQ zur Sperrzeit bei Kündigung und Abfindung Führt jede Abfindung zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld? Nein. Eine Abfindung führt nicht automatisch zu einer Sperrzeit. Entscheidend ist, ob der Arbeitnehmer aktiv an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mitgewirkt hat. Ist die Hinnahme einer Arbeitgeberkündigung eine Arbeitsaufgabe? Nein. Wer eine Kündigung lediglich akzeptiert und keine Kündigungsschutzklage erhebt, löst das Beschäftigungsverhältnis nicht selbst. Wann kann ein verdeckter Aufhebungsvertrag vorliegen? Ein verdeckter Aufhebungsvertrag kann vorliegen, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer tatsächlich einvernehmlich die Beendigung vereinbaren, dies aber äußerlich als Arbeitgeberkündigung darstellen. Reicht eine Betriebsvereinbarung über Abfindungen für eine Sperrzeit? Nein. Wenn die Abfindung allein auf einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretung beruht, beweist das keine aktive Mitwirkung des Arbeitnehmers. Was sollten Betroffene bei einem Sperrzeitbescheid tun? Betroffene sollten fristgerecht Widerspruch einlegen und darlegen, dass sie nicht selbst gekündigt, keinen Aufhebungsvertrag geschlossen und nicht aktiv an der Beendigung mitgewirkt haben. Fazit: Abfindung bedeutet nicht automatisch Sperrzeit Das Sozialgericht Fulda stärkt Arbeitnehmer, die nach einer betriebsbedingten Kündigung eine Abfindung erhalten. Entscheidend ist nicht die Höhe der Zahlung, sondern die Frage, ob der Arbeitnehmer aktiv an der Beendigung mitgewirkt hat. Die bloße Hinnahme einer Kündigung reicht dafür nicht aus. Auch der Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage begründet für sich genommen keine Sperrzeit. Für Betroffene heißt das: Wer Arbeitslosengeld wegen einer angeblichen Sperrzeit verliert, sollte den Bescheid genau prüfen. Besonders bei Abfindungen aus Sozialplan oder Betriebsvereinbarung kann die Sperrzeit rechtswidrig sein.

Aktuelle Urteile zum Bürgergeld, Sozialhilfe und Rente

Bürgergeld: Sozialämter und Jobcenter müssen bei der Wohnungssuche auch aktiv helfen

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18. Mai 2026

In einem Urteil hat das Bundessozialgericht (BSG) die Rechte von Menschen mit Behinderungen bei der Wohnungssuche gestärkt. Das Urteil mit dem Aktenzeichen B 8 SO 7/21 R legt fest, dass Leistungsträger wie Jobcenter oder Sozialamt unter bestimmten Umständen verpflichtet sind, individuelle Hilfestellung bei der Suche nach einer neuen Wohnung zu leisten. Ohne diese vorgeschriebene Unterstützung wird davon ausgegangen, dass die aktuell bewohnte Wohnung als angemessen betrachtet werden muss. Diese individuelle Hilfestellung muss dann gewährt werden, wenn persönliche Beeinträchtigungen dazu führen, dass der Wohnungsmarkt für den leistungsberechtigten Menschen erheblich eingeschränkt oder sogar verschlossen ist. Hilfe wenn Wohnungsmarkt aufgrund geistiger, seelischer oder psychischer Probleme verschlossen bleibt Das BSG betonte, dass dies beispielsweise bei geistigen, psychischen oder seelischen Behinderungen der Fall sein kann. Doch die Regelung erstreckt sich nicht nur auf diese spezifischen Behinderungsformen. Auch Menschen, die beispielsweise auf einen Rollstuhl angewiesen sind und eine barrierefreie Wohnung benötigen, werden von dieser Entscheidung erfasst. Leistungsbehörde kürzte Unterkunftskosten Der Hintergrund des Urteils liegt in einem konkreten Fall, in dem das Sozialamt die Unterkunftskosten eines Ehepaares gekürzt hatte. Die Begründung lautete, die aktuelle Wohnung sei zu teuer, und es sei nicht ersichtlich, dass die Eheleute keine günstigere, angemessene Wohnung finden könnten. Dabei handelt es sich um ein Ehepaar, bei dem der Ehemann "geistig behindert" ist und unter Betreuung steht, während die Ehefrau an Epilepsie leidet. Das BSG hat den Fall an das Landessozialgericht zurückverwiesen, da nicht geklärt wurde, inwieweit der Wohnungsmarkt für die Kläger aufgrund ihrer Beeinträchtigungen eingeschränkt oder verschlossen ist. Das Gericht sprach von "individuellen Zugangshemmnissen zum Wohnungsmarkt", die in verschiedenen Formen auftreten können. Wie soll die Hilfestellung der Behörde aussehen? Was genau unter "individueller Hilfestellung" zu verstehen ist, bleibt allerdings unklar. Es könnte von der Bereitstellung konkreter Wohnungsoptionen bis zur Unterstützung bei der Anpassung von Wohnungen an die individuellen Bedürfnisse reichen. Fehlt jedoch eine solche vorgeschriebene "individuelle Hilfestellung", wird davon ausgegangen, dass die Kosten der aktuell bewohnten Wohnung als angemessen gelten und somit in vollem Umfang vom Sozialleistungsträger übernommen werden müssen. Dies gilt sogar dann, wenn die Wohnung eigentlich zu teuer ist und die Kosten die abstrakt maximal angemessenen Unterkunftskosten überschreiten. Keine uneingeschränkte Möglichkeit eine Wohnung zu finden Das BSG betonte, dass die Möglichkeit, eine angemessene Wohnung zu finden, nicht uneingeschränkt besteht, wenn Leistungsberechtigte individuelle Zugangshemmnisse zum Wohnungsmarkt aufweisen. Das Landessozialgericht muss daher in Fällen mit solchen Beeinträchtigungen berücksichtigen, dass eine individuelle Hilfestellung des Leistungsträgers erforderlich ist, um eine Wohnung zu finden. Andernfalls sollte grundsätzlich von der konkreten Angemessenheit der Wohnung ausgegangen werden.

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Krankengeld endet, Rente noch nicht bewilligt: Fünf Fristen sind jetzt entscheidend

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18. Mai 2026

Nach 78 Wochen endet das Krankengeld von Gesetzes wegen, auch wenn die Erwerbsminderungsrente noch nicht bewilligt ist und die Deutsche Rentenversicherung monatelang prüft. Wer in dieser Phase die falschen Worte sagt, zur falschen Stelle geht oder eine einzige Frist versäumt, verliert unter Umständen mehrere Hundert Euro pro Monat oder verliert rückwirkend Monate der künftigen Rente. Es gibt fünf Fristen, die über Ihren Lebensunterhalt in dieser Phase entscheiden, und keine davon ist offensichtlich. Das Gesetz sieht eine Brückenleistung vor, die Nahtlosigkeitsregelung nach § 145 SGB III. Wer die Mechanik kennt, überbrückt die Lücke ohne Einkommensausfall. Wer sie nicht kennt, steht im schlimmsten Fall Monate ohne jede Leistung da. Was die Nahtlosigkeitsregelung leistet und für wen sie gilt Krankengeld läuft nach spätestens 78 Wochen innerhalb eines Drei-Jahres-Zeitraums für dieselbe Erkrankung aus. Dieser Zeitpunkt heißt Aussteuerung. Viele Betroffene sind zu diesem Zeitpunkt weder wieder arbeitsfähig noch haben sie eine Entscheidung über die Erwerbsminderungsrente erhalten. Das Rentenverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung dauert oft viele Monate. Ohne weitere Leistungen stehen Betroffene in dieser Zeit ohne Einkommen da. Genau für diese Lücke schafft die Nahtlosigkeitsregelung nach § 145 SGB III einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I, auch wenn das Arbeitsverhältnis formal noch besteht. Voraussetzung: Die Leistungsfähigkeit muss voraussichtlich für mehr als sechs Monate auf unter 15 Wochenstunden gemindert sein, und die Rentenversicherung darf noch keine Erwerbsminderung festgestellt haben. Beides beurteilt der ärztliche Dienst der Arbeitsagentur. Außerdem muss die Anwartschaftszeit erfüllt sein: mindestens zwölf Monate versicherungspflichtige Beschäftigung in den letzten 30 Monaten vor der Meldung. Krankengeld-Zeiten werden dabei als versicherungspflichtige Zeiten mitgezählt. Die Nahtlosigkeitsregelung ist keine automatische Leistung. Sie läuft nur an, wenn Sie aktiv werden und dabei fünf konkrete Fristen einhalten. Frist 1 und 2: Was drei Monate vor dem Krankengeld-Ende passiert Wer ausgesteuert wird und Arbeitslosengeld beziehen will, muss sich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden. Diese Meldung sollte spätestens drei Monate vor dem voraussichtlichen Ende des Krankengeldes erfolgen. Wer zu spät kommt, riskiert keine niedrigere Leistung, aber eine verzögerte erste Zahlung, weil die Agentur Unterlagen, Versicherungsverlauf und ärztliche Einschätzung erst ab dem Meldedatum verarbeiten kann. Wer erst am letzten Krankengeld-Tag zur Agentur geht, steht an diesem Tag ohne laufenden Bescheid da. Parallel dazu läuft oft noch während des Krankengeld-Bezugs die zweite Frist: die Aufforderung zur Reha-Antragstellung durch die Krankenkasse. Die Krankenkasse darf Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet oder gemindert ist, auffordern, innerhalb von zehn Wochen einen Rehabilitationsantrag zu stellen. Versäumen Sie diese Frist, ruht das Krankengeld ab dem Fristablauf, bis Sie den Antrag nachholen. Die ausgefallenen Wochen werden nicht nachgezahlt und das fehlende Geld in dieser Zeit ist weg. Frist 3 und 4: Der erste Tag ohne Krankengeld Mit dem Ende des Krankengeldes beginnt eine Phase, in der zwei Dinge gleichzeitig passieren müssen. Erstens fordert die Agentur für Arbeit unmittelbar nach Ihrer Arbeitslosmeldung auf, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente oder Reha-Leistungen bei der Rentenversicherung zu stellen. Wer diese Monatsfrist versäumt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld ab dem Tag nach Fristablauf. Das Arbeitslosengeld ruht dann so lange, bis der Antrag nachgeholt wird. Wer bereits einen Reha-Antrag gestellt hatte, den die Rentenversicherung in einen Erwerbsminderungsrentenantrag umgedeutet hat, ist durch diesen Antrag bereits abgesichert. Zweitens entscheidet das erste Gespräch mit der Agentur darüber, ob die Nahtlosigkeitsregelung überhaupt greift. Die Agentur prüft sowohl die objektive als auch die subjektive Verfügbarkeit. Die objektive Verfügbarkeit fingiert die Nahtlosigkeitsregelung zu Ihren Gunsten, solange die Rentenversicherung noch keine Entscheidung getroffen hat. Die subjektive Verfügbarkeit müssen Sie selbst aktiv erklären: Sie müssen der Agentur gegenüber deutlich machen, dass Sie sich im Rahmen Ihrer gesundheitlichen Möglichkeiten dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen. Wer hingegen sagt, er könne und wolle gar nicht mehr arbeiten, entzieht sich damit selbst die Grundlage für das Arbeitslosengeld. Thomas K., 52, Altenpfleger aus Hannover, lernte das auf die harte Tour. Nach seiner Aussteuerung beschrieb er dem Sachbearbeiter detailliert seine Beschwerden und schloss: „Ich kann wirklich gar nichts mehr." Der Sachbearbeiter notierte das und lehnte die Nahtlosigkeitsregelung ab. Thomas K. hätte stattdessen formulieren müssen: „Ich stelle mich im Rahmen meiner gesundheitlichen Möglichkeiten der Arbeitsvermittlung zur Verfügung." Dieser eine Unterschied kostete ihn mehrere Monate ohne Einkommen, bis er nach erfolgreichem Widerspruch die Leistung rückwirkend erhielt. Bei einem früheren Bruttolohn von rund 3.200 Euro entspricht das einem Arbeitslosengeld von rund 1.300 Euro pro Monat, auf das er in dieser Zeit verzichten musste. Was die Nahtlosigkeitsregelung sichert und was sie nicht sichert Das Arbeitslosengeld läuft in der Nahtlosigkeitsregelung in der regulären Höhe: 60 Prozent des pauschalierten Netto-Leistungsentgelts, oder 67 Prozent wenn mindestens ein Kind im Haushalt lebt. Die Bemessung richtet sich nach dem letzten Arbeitsentgelt vor der Erkrankung. Da Krankengeld kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt ist, fließt es nicht in das Bemessungsentgelt ein. Stattdessen schaut die Agentur auf die letzten zwölf Monate mit Arbeitsentgelt. Lagen in diesem Zeitraum weniger als 150 Tage mit Arbeitsentgelt, dehnt das Gesetz den Bemessungszeitraum auf bis zu 24 Monate aus. Wer also vor zwei Jahren noch gut verdient hat, profitiert davon. Das Arbeitslosengeld läuft, bis die Rentenversicherung rechtskräftig über die Erwerbsminderung entschieden hat, oder bis die gesetzliche Höchstbezugsdauer endet. Diese hängt vom Alter ab: Unter 50-Jährige haben maximal zwölf Monate, ab 50 Jahren bis zu 15 Monate, ab 55 Jahren bis zu 18 Monate und ab 58 Jahren bis zu 24 Monate, jeweils bei entsprechender Versicherungszeit. Wichtig für Widersprüche: Eine Ablehnung der Erwerbsminderungsrente durch die Rentenversicherung berechtigt die Agentur für Arbeit nicht automatisch dazu, das Arbeitslosengeld zu stoppen. Das Bundessozialgericht hat klargestellt, dass ein Ablehnungsbescheid der Rentenversicherung die Fiktion der Nahtlosigkeitsregelung nicht beendet, solange die mehr als sechsmonatige Leistungsminderung weiter besteht. Stoppt die Agentur trotzdem die Zahlung, ist sofort Widerspruch einzulegen. Bei existenzbedrohender Lage kann parallel Eilrechtsschutz beim Sozialgericht beantragt werden. Frist 5: Die § 99-Datumsfalle beim Rentenantrag Wer während der Nahtlosigkeitsphase keinen Rentenantrag stellt oder gestellt hat, riskiert rückwirkend Rentenmonate zu verlieren. Das Gesetz regelt in § 99 SGB VI: Eine Rente aus eigener Versicherung beginnt von dem Kalendermonat an, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt waren, wenn der Antrag innerhalb von drei Kalendermonaten nach Ablauf dieses Monats gestellt wird. Wer später beantragt, erhält die Rente erst ab dem Antragsmonat. In der Praxis bedeutet das: Wenn Ihre Erwerbsminderung medizinisch bereits im Oktober vorlag, Sie den Rentenantrag aber erst im April des Folgejahres stellen, verlieren Sie die Rentenzahlungen für November bis März unwiederbringlich. Bei einer monatlichen EM-Rente von 900 Euro sind das 4.500 Euro, die das System dauerhaft einbehält. Wer einen Reha-Antrag gestellt hatte, der später in einen Erwerbsminderungsrentenantrag umgedeutet wurde, hat mit dem Datum der ursprünglichen Reha-Antragstellung bereits seinen Rentenantrag gestellt. Für diesen Personenkreis startet die Dreimonats-Frist mit dem Reha-Antragsdatum, nicht mit dem Datum der Umdeutung. Wer hingegen direkt einen Erwerbsminderungsrentenantrag stellt, sollte das unverzüglich nach Bekanntwerden der Aussteuerung tun und nicht warten, bis der Nahtlosigkeits-Bescheid vorliegt. Was passiert, wenn die EM-Rente rückwirkend bewilligt wird Der Bescheid kommt, die EM-Rente ist bewilligt und beginnt rückwirkend für einen Zeitraum, in dem Sie Arbeitslosengeld oder Krankengeld bezogen haben. Was jetzt passiert, überrascht viele: Die Rentenversicherung zahlt die Rente für diesen Zeitraum nicht an Sie aus, sondern erstattet sie direkt an die Arbeitsagentur oder die Krankenkasse. Das regelt § 107 SGB X mit dem Prinzip der Erfüllungsfiktion: Ihre Ansprüche gegenüber dem anderen Träger gelten als erfüllt, soweit die Rentenversicherung an diesen Träger erstattet. Sie erhalten keine Doppelzahlung. Was bleibt, ist der Differenzbetrag: War Ihre monatliche EM-Rente niedriger als das Arbeitslosengeld, erhalten Sie die Differenz nicht zurück, weil der Erstattungsanspruch des anderen Trägers vorrangig bedient wird. War die Rente höher als das Arbeitslosengeld, erhalten Sie den Überschuss als Nachzahlung ausgezahlt. Erstreckt sich diese Nachzahlung über mehr als zwölf Monate und mehr als zwei Steuerjahre, gibt es steuerliche Erleichterungsregeln, die die Steuerlast auf die Nachzahlung erheblich reduzieren können. Für die genaue steuerliche Einordnung sollte eine Steuerberatung hinzugezogen werden. Ein weiterer Punkt betrifft die Steuererklärung: Wenn Arbeitslosengeld und Krankengeld nachträglich als EM-Rentenzahlungen eingestuft werden, weil die Rentenversicherung die Träger erstattet hat, verändern sich Ihre steuerlichen Meldungen. Finanzämter erhalten von den Trägern korrigierte Bescheinigungen. Stimmt die Mitteilung beim Finanzamt nicht mit dem überein, was tatsächlich verrechnet wurde, müssen Sie die Verrechnung aktiv belegen. Die Bescheide der Rentenversicherung über die Verrechnung sind dabei die entscheidenden Dokumente. Wer alle fünf Fristen im Blick behält und beim ersten AA-Gespräch die richtige Formulierung wählt, bleibt in dieser langen und kräftezehrenden Phase ohne Einkommensausfall. Wer eine Frist versäumt oder beim Widerspruch zögert, zahlt dafür mit Monaten ohne Leistung oder mit dauerhaft verlorenen Rentenzahlungen. Die Rentenversicherung und die Arbeitsagentur kennen die Regeln. Betroffene müssen sie ebenfalls kennen. Häufige Fragen zur Nahtlosigkeitsregelung Was passiert, wenn ich keine ALG-I-Anwartschaft erfülle? Wer die Anwartschaftszeit nicht erfüllt, hat keinen Anspruch auf die Nahtlosigkeitsregelung. Gleichzeitig gilt: Wer trotz Erkrankung noch mindestens drei Stunden täglich erwerbsfähig ist, kann als erwerbsfähig im Sinne des Bürgergeldes gelten und Bürgergeld bei der zuständigen Stelle beantragen. Das Bürgergeld ist dann die Überbrückungsleistung bis zur Entscheidung über die Erwerbsminderungsrente. Für Menschen, die dauerhaft weniger als drei Stunden täglich erwerbsfähig sind, sind je nach Fall Rentenversicherung oder Sozialhilfe zuständig. Kann ich während der Nahtlosigkeit noch beim Arbeitgeber krankgeschrieben sein? Ja. Die Nahtlosigkeitsregelung erfordert keine Kündigung und kein Ende des Arbeitsverhältnisses. Das Arbeitsverhältnis kann formal bestehen bleiben, auch wenn Sie kein Gehalt mehr erhalten und Arbeitslosengeld beziehen. Manche Arbeitgeber verlangen weiterhin Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für interne Zwecke oder tarifvertragliche Regelungen; das ist aus sozialrechtlicher Sicht unproblematisch. Die Agentur kümmert sich in solchen Fällen direkt um die Klärung mit dem Arbeitgeber. Kann ich während der Nahtlosigkeit eine Teilzeitstelle annehmen oder Nebenverdienst haben? Ja, aber mit einer klaren Grenze: Wer eine Beschäftigung von 15 oder mehr Wochenstunden aufnimmt, verliert den Nahtlosigkeitsstatus, weil dann das Kernmerkmal der Leistungsminderung entfällt. Unterhalb dieser Grenze ist eine geringfügige Beschäftigung möglich, sofern sie der Agentur für Arbeit gemeldet wird und die Stunden mit dem attestierten Gesundheitszustand vereinbar sind. Nebenverdienst bis zu einem gesetzlich festgelegten monatlichen Freibetrag bleibt ohne Auswirkung auf das Arbeitslosengeld; alles darüber wird angerechnet. Die genaue Höhe des Freibetrags teilt die Agentur auf Anfrage mit. Wie hoch ist mein Arbeitslosengeld, wenn ich zwei Jahre krankgeschrieben war? Das Arbeitslosengeld bemisst sich nach dem letzten Arbeitsentgelt vor der Erkrankung, nicht nach dem Krankengeld. Lagen im letzten Jahr vor der Aussteuerung weniger als 150 Tage mit Arbeitsentgelt, zieht die Agentur automatisch die letzten 24 Monate heran. Das bedeutet: Ihr Gehalt von vor zwei Jahren bildet die Grundlage. Davon werden pauschal Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer herausgerechnet, und vom verbleibenden Netto-Leistungsentgelt erhalten Sie 60 Prozent ohne Kind oder 67 Prozent mit Kind. Was passiert mit meiner EM-Rente, wenn ich den Antrag zu spät gestellt habe? Liegt zwischen dem Zeitpunkt, ab dem Ihre Erwerbsminderung vorlag, und dem Antragsdatum mehr als drei Kalendermonate, beginnt die Rente erst ab dem Antragsmonat und nicht rückwirkend. Monate davor gehen dauerhaft verloren. Allerdings besteht in Fällen, in denen die Rentenversicherung ihre Hinweispflichten verletzt hat, ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch, der einen früheren Rentenbeginn ermöglichen kann. Dieser Anspruch setzt voraus, dass die Behörde Sie rechtzeitig auf den möglichen Rentenanspruch hätte hinweisen müssen und das unterlassen hat. Quellen Bundesministerium der Justiz: Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch, § 145 Minderung der Leistungsfähigkeit Bundesministerium der Justiz: Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch, §§ 142, 147, 149, 150 (Anwartschaft, Dauer, Leistungssatz, Bemessung) Bundesministerium der Justiz: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch, §§ 48, 51 (Krankengeld-Höchstdauer, Reha-Aufforderung) Bundesministerium der Justiz: Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch, §§ 99, 116 (Rentenbeginn, Reha-Antrag als Rentenantrag) Bundesministerium der Justiz: Sozialgesetzbuch (SGB) Zehntes Buch, § 107 (Erfüllungsfiktion bei Erstattungsansprüchen) Bundesministerium der Finanzen: Einkommensteuer-Handbuch 2024, R 32b (Progressionsvorbehalt bei rückwirkender EM-Rente) Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen zu § 145 SGB III (Nahtlosigkeitsregelung) Deutsche Rentenversicherung: Gemeinsames Rechtliches Arbeitsbuch (GRA) zu § 99 SGB VI (Rentenbeginn)

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Das sind die häufigsten Fehler in Bürgergeld-Bescheiden vom Jobcenter

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18. Mai 2026

Ein Bürgergeld-Bescheid vom Jobcenter sollte immer genau geprüft werden. Denn schon kleine Fehler bei Einkommen, Miete, Heizkosten oder der Bedarfsgemeinschaft können dazu führen, dass Betroffene zu wenig Geld erhalten oder später Rückforderungen bekommen. Besonders häufig geht es bei Widersprüchen um Unterkunftskosten, Einkommens- und Vermögensanrechnung sowie Aufhebungs- und Erstattungsbescheide. Das bestätigt auch die Bundesagentur für Arbeit in ihren aktuellen Auswertungen. 1. Die Kosten der Unterkunft werden falsch berechnet Ein besonders häufiger Fehler betrifft die Miete. Das Jobcenter muss grundsätzlich die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung berücksichtigen. Dazu gehören in der Regel Kaltmiete, Nebenkosten und Heizkosten. Fehler entstehen oft, wenn einzelne Positionen aus dem Mietvertrag oder der Betriebskostenabrechnung nicht berücksichtigt werden. Typische Probleme sind: die Nebenkosten werden zu niedrig angesetzt, Heizkosten werden nicht vollständig übernommen, eine Nachzahlung aus der Betriebskostenabrechnung wird abgelehnt, das Jobcenter verwendet veraltete Mietobergrenzen, die tatsächliche Haushaltsgröße wird falsch berücksichtigt. Gerade bei Unterkunftskosten lohnt sich ein genauer Blick, weil diese Beträge oft den größten Teil der Bürgergeld-Leistung ausmachen. 2. Einkommen wird falsch angerechnet Auch bei Einkommen passieren häufig Fehler. Das betrifft zum Beispiel Lohn, Minijob-Einkommen, Krankengeld, Elterngeld, Unterhalt, Kindergeld oder einmalige Zahlungen. Entscheidend ist nicht nur, welches Einkommen vorhanden ist, sondern auch, welche Freibeträge abgezogen werden müssen. Häufige Fehler sind: Freibeträge bei Erwerbseinkommen werden vergessen, einmalige Zahlungen werden falsch verteilt, schwankendes Einkommen wird zu hoch geschätzt, Kindergeld wird einer falschen Person zugerechnet, Rückzahlungen oder Erstattungen werden als Einkommen gewertet, obwohl sie anders zu behandeln sein können. Besonders bei wechselndem Einkommen sollte geprüft werden, ob der Bescheid nur vorläufig ist und ob später eine endgültige Berechnung erfolgt. 3. Die Bedarfsgemeinschaft ist falsch eingestuft Die Höhe des Bürgergeldes hängt stark davon ab, wer zur Bedarfsgemeinschaft gehört. Fehler entstehen vor allem bei Partnern, volljährigen Kindern, getrennt lebenden Personen oder Wohngemeinschaften. Nicht jede Person, die in derselben Wohnung lebt, gehört automatisch zur Bedarfsgemeinschaft. Eine Wohngemeinschaft ist nicht dasselbe wie eine Bedarfsgemeinschaft. Wird das falsch eingeordnet, kann das Jobcenter Einkommen oder Vermögen einer Person anrechnen, obwohl das möglicherweise nicht zulässig ist. 4. Mehrbedarfe fehlen im Bescheid Viele Bürgergeld-Bescheide sind auch deshalb zu niedrig, weil Mehrbedarfe nicht berücksichtigt wurden. Mehrbedarfe können zusätzlich zum Regelbedarf gezahlt werden, wenn besondere Lebenssituationen vorliegen. Typische Mehrbedarfe gibt es zum Beispiel für: Alleinerziehende, Schwangere, Menschen mit bestimmten gesundheitlichen Einschränkungen, kostenaufwendige Ernährung aus medizinischen Gründen, dezentrale Warmwasserbereitung. Wer einen solchen Mehrbedarf hat, sollte prüfen, ob er im Bescheid ausdrücklich auftaucht. 5. Vermögen wird falsch bewertet Beim Bürgergeld wird auch geprüft, ob verwertbares Vermögen vorhanden ist. Fehler können entstehen, wenn das Jobcenter Vermögen zu hoch bewertet oder geschütztes Vermögen nicht richtig einordnet. Problematisch sind häufig: falsch bewertete Fahrzeuge, Sparguthaben, das nicht korrekt zugeordnet wird, Altersvorsorge, die nicht richtig berücksichtigt wird, Vermögen von Angehörigen, das fälschlich einbezogen wird. Wichtig ist: Nicht jedes vorhandene Vermögen führt automatisch dazu, dass kein Anspruch auf Bürgergeld besteht. 6. Rückforderungen sind zu hoch Viele Betroffene erhalten nach Monaten einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid. Darin fordert das Jobcenter Geld zurück. Solche Bescheide sollten besonders sorgfältig geprüft werden, denn hier passieren oft Rechenfehler oder es werden Zeiträume falsch zugeordnet. Häufige Fehler sind: das Jobcenter fordert Leistungen für den falschen Zeitraum zurück, bereits gemeldetes Einkommen wird so behandelt, als sei es verschwiegen worden, Freibeträge werden bei der Rückforderung nicht berücksichtigt, die Berechnung ist nicht nachvollziehbar, mehrere Bescheide widersprechen sich. Gerade bei Rückforderungen sollte man nicht nur die Summe prüfen, sondern auch die Berechnungsblätter. 7. Sanktionen oder Minderungen sind fehlerhaft Das Jobcenter kann Bürgergeld unter bestimmten Voraussetzungen mindern, etwa wenn Pflichten verletzt werden. Eine Minderung ist aber nicht automatisch rechtmäßig. Vorher muss der konkrete Einzelfall geprüft werden. Außerdem muss Betroffenen in der Regel Gelegenheit gegeben werden, sich zu äußern. Fehlerhaft kann eine Minderung sein, wenn: keine ordnungsgemäße Anhörung erfolgt ist, ein wichtiger Grund nicht berücksichtigt wurde, die Pflichtverletzung nicht ausreichend begründet ist, die Höhe oder Dauer der Minderung falsch ist, eine außergewöhnliche Härte nicht geprüft wurde. 8. Der Bescheid ist unverständlich oder unvollständig Ein Bürgergeld-Bescheid muss nachvollziehbar sein. Betroffene müssen erkennen können, wie das Jobcenter die Leistung berechnet hat. Fehlen Berechnungsbögen, Zeiträume oder einzelne Beträge, sollte man nachhaken. Warnzeichen sind zum Beispiel: die Berechnung ist nicht verständlich, es fehlen Anlagen oder Berechnungsblätter, mehrere Bescheide überschneiden sich, der Bewilligungszeitraum ist unklar, Änderungen werden nicht erklärt. 9. Änderungen werden nicht richtig berücksichtigt Wenn sich Einkommen, Miete, Haushaltsgröße oder persönliche Lebensumstände ändern, muss das Jobcenter die Leistung neu berechnen. Fehler entstehen, wenn Änderungen zu spät, gar nicht oder falsch berücksichtigt werden. Das betrifft zum Beispiel: Geburt eines Kindes, Auszug oder Einzug einer Person, neue Arbeitsstelle, Jobverlust, Mieterhöhung, Betriebskosten- oder Heizkostennachzahlung. Wer Änderungen rechtzeitig gemeldet hat, sollte prüfen, ob sie im Bescheid tatsächlich auftauchen. 10. Die Widerspruchsfrist wird übersehen Wer mit einem Bürgergeld-Bescheid nicht einverstanden ist, kann Widerspruch einlegen. Nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit beträgt die Frist grundsätzlich einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids. Wird diese Frist versäumt, ist es deutlich schwieriger, den Bescheid noch zu ändern. Deshalb gilt: Den Bescheid nicht liegen lassen, sondern sofort prüfen. Wenn die Berechnung unklar ist, kann zunächst fristwahrend Widerspruch eingelegt und die Begründung später nachgereicht werden. Checkliste: Bürgergeld-Bescheid prüfen Prüfpunkt Worauf achten? Regelbedarf Ist die richtige Regelbedarfsstufe angesetzt? Miete Sind Kaltmiete, Nebenkosten und Heizkosten vollständig berücksichtigt? Einkommen Wurden Freibeträge korrekt abgezogen? Bedarfsgemeinschaft Wurden nur die richtigen Personen einbezogen? Mehrbedarfe Sind Schwangerschaft, Alleinerziehung, Warmwasser oder medizinische Mehrbedarfe berücksichtigt? Vermögen Wurde geschütztes Vermögen richtig behandelt? Rückforderung Stimmen Zeitraum, Betrag und Berechnung? Frist Ist die Widerspruchsfrist noch offen? Was tun, wenn der Bürgergeld-Bescheid falsch ist? Wer einen Fehler entdeckt, sollte schnell handeln. Sinnvoll ist es, den Bescheid, die Berechnungsbögen und alle Nachweise zu prüfen. Danach kann ein schriftlicher Widerspruch beim Jobcenter eingelegt werden. Ein einfacher Widerspruch kann zum Beispiel so beginnen: „Hiermit lege ich Widerspruch gegen den Bescheid vom [Datum] ein. Die Berechnung ist aus meiner Sicht fehlerhaft. Eine ausführliche Begründung reiche ich nach.“ Wichtig ist, den Widerspruch nachweisbar einzureichen, zum Beispiel per Fax mit Sendebericht, per Einschreiben oder über einen sicheren digitalen Zugang, sofern verfügbar. Beispiel aus der Praxis: Fehler bei den Heizkosten brachte mehrere Hundert Euro Nachzahlung Ein Bürgergeld-Empfänger erhielt vom Jobcenter einen neuen Bewilligungsbescheid. Auf den ersten Blick schien alles korrekt: Der Regelbedarf war eingetragen, die Miete wurde berücksichtigt und auch das Einkommen aus einem Minijob tauchte in der Berechnung auf. Trotzdem kam ihm der monatliche Auszahlungsbetrag ungewöhnlich niedrig vor. Beim genaueren Blick in den Bescheid fiel auf: Das Jobcenter hatte zwar die Kaltmiete und die Betriebskosten berücksichtigt, aber die monatlichen Heizkosten nur teilweise übernommen. Im Mietvertrag standen jedoch höhere Vorauszahlungen für Heizung und Warmwasser. Auch in der letzten Betriebskostenabrechnung waren die Heizkosten eindeutig aufgeführt. Der Betroffene legte deshalb Widerspruch ein und fügte Kopien des Mietvertrags sowie der aktuellen Nebenkostenabrechnung bei. In der Begründung wies er darauf hin, dass die tatsächlichen Unterkunfts- und Heizkosten nicht vollständig berücksichtigt worden waren. Nach einigen Wochen korrigierte das Jobcenter den Bescheid. Die Heizkosten wurden rückwirkend neu berechnet. Dadurch erhöhte sich der monatliche Anspruch um 58 Euro. Da der Fehler bereits seit fünf Monaten bestand, erhielt der Betroffene eine Nachzahlung von 290 Euro. Das Beispiel zeigt: Auch wenn ein Bescheid auf den ersten Blick offiziell und vollständig wirkt, können einzelne Kostenpositionen fehlen oder falsch angesetzt sein. Besonders bei Miete, Nebenkosten und Heizkosten lohnt sich deshalb eine genaue Prüfung. Fazit Bürgergeld-Bescheide sind oft kompliziert. Besonders häufig entstehen Fehler bei Miete, Heizkosten, Einkommen, Vermögen, Mehrbedarfen und Rückforderungen. Wer den Bescheid genau prüft, kann verhindern, dass Leistungen zu niedrig ausfallen oder unberechtigte Rückforderungen entstehen. Bei Unsicherheit kann es sinnvoll sein, sich an eine Sozialberatungsstelle, einen Anwalt für Sozialrecht oder einen Erwerbslosenverein zu wenden. Quellen Bundesagentur für Arbeit: Informationen zu Antrag und Bescheid beim Bürgergeld. Bundesagentur für Arbeit: Zusammensetzung der Bürgergeld-Bedarfe. Bundesagentur für Arbeit: Voraussetzungen, Einkommen und Vermögen beim Bürgergeld.

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Neue 2/3-Grenze geplant: Das Krankengeld soll ab 2027 wegfallen

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18. Mai 2026

Für viele ältere Beschäftigte ist die Teilrente bislang ein flexibles Instrument. Sie erlaubt den gleitenden Übergang in den Ruhestand, ohne die Erwerbstätigkeit vollständig aufzugeben. Besonders attraktiv war in den vergangenen Jahren die Möglichkeit, eine sehr hohe Teilrente zu beziehen und trotzdem weiter sozialversicherungspflichtig zu arbeiten. Genau an dieser Stelle setzt eine geplante Änderung beim Krankengeld an. Nach dem Referentenentwurf zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz soll der Krankengeldanspruch künftig entfallen, wenn die bezogene Teilrente mehr als zwei Drittel der Vollrente beträgt. Die Änderung soll ab 2027 greifen und betrifft damit vor allem Teilrentenmodelle nahe an der Vollrente. Warum die hohe Teilrente bisher so attraktiv war Seit dem Flexirentengesetz können Altersrentnerinnen und Altersrentner statt einer Vollrente auch eine Teilrente wählen. Diese kann nach den Angaben der FinanzKommission Gesundheit zwischen 10 Prozent und 99,99 Prozent der Vollrente liegen. Wer also beispielsweise 99,99 Prozent seiner Altersrente bezieht, verzichtet nur auf einen sehr kleinen Rentenanteil. Der Unterschied zur Vollrente ist sozialrechtlich dennoch erheblich. Beim Bezug einer Vollrente wegen Alters endet der Krankengeldanspruch in der gesetzlichen Krankenversicherung. Bei einer Teilrente blieb dieser Anspruch bislang grundsätzlich erhalten, sofern daneben eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bestand. Das führte zu einer Gestaltungsmöglichkeit, die von der Politik nun kritisch bewertet wird. Wer nahezu die volle Altersrente bezieht und zusätzlich arbeitet, konnte im Krankheitsfall nach der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber weiterhin Krankengeld erhalten. Aus Sicht der Reformbefürworter entsteht dadurch eine zusätzliche Absicherung, die nicht mehr zum Unterschied zwischen Vollrente und sehr hoher Teilrente passt. Was die geplante 2/3-Grenze bedeutet Die geplante Regelung setzt eine klare Schwelle. Krankengeld soll nur noch dann möglich sein, wenn die Teilrente weniger als zwei Drittel der Vollrente beträgt. Liegt die Teilrente bei zwei Dritteln oder darüber, soll der Anspruch auf Krankengeld enden. Damit würde sich die bisherige Strategie einer sehr hohen Teilrente deutlich verändern. Modelle mit 99,99 Prozent Teilrente wären vom geplanten Ausschluss besonders betroffen. Wer den Krankengeldschutz behalten will, müsste die Teilrente künftig deutlich niedriger wählen. Wichtig ist dabei nicht, ob jemand weiterhin arbeitet. Auch eine fortbestehende sozialversicherungspflichtige Beschäftigung würde den Krankengeldanspruch nach der geplanten Regelung nicht retten, wenn die Teilrente die neue Grenze erreicht oder überschreitet. Die Grenze soll also an die Rentenhöhe anknüpfen, nicht allein an den Beschäftigungsstatus. Warum die Krankenkassen entlastet werden sollen Der Vorschlag steht im Zusammenhang mit den Finanzproblemen der gesetzlichen Krankenversicherung. Die FinanzKommission Gesundheit wurde beauftragt, Reformempfehlungen vorzulegen, mit denen die Beitragssätze ab 2027 stabilisiert werden können. In ihrem Bericht verweist sie auf eine erwartete Finanzierungslücke von 15,3 Milliarden Euro im Jahr 2027, falls keine Reformen umgesetzt werden. Die Anpassung beim Krankengeld für Teilrentnerinnen und Teilrentner ist nur ein einzelner Baustein eines größeren Sparpakets. Die FinanzKommission schätzt die Entlastung durch diese konkrete Maßnahme auf rund 36 Millionen Euro im Jahr 2027. Im Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums ist von jährlichen Einsparungen von rund 30 Millionen Euro durch den Mindestabstand zwischen Voll- und Teilrente die Rede. Die Änderung wird mit der Vermeidung von Mitnahmeeffekten begründet. Gemeint ist, dass ein sehr kleiner Verzicht auf die Vollrente bislang ausreichen konnte, um zusätzlich den Zugang zum Krankengeld offenzuhalten. Der geplante Mindestabstand soll diese Gestaltung künftig ausschließen. Welche Versicherten besonders betroffen wären Betroffen wären vor allem Menschen, die bereits eine Altersrente beziehen, aber weiterhin arbeiten. Dazu gehören Beschäftigte jenseits der Regelaltersgrenze ebenso wie Personen, die eine vorgezogene Altersrente als Teilrente nutzen. Besonders relevant ist die Änderung für alle, die bislang eine sehr hohe Teilrente gewählt haben. Für Menschen mit gesundheitlichen Risiken kann die geplante Änderung erhebliche Folgen haben. Nach sechs Wochen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber kann Krankengeld eine wichtige Einkommenssicherung sein. Fällt dieser Schutz weg, bleibt im Krankheitsfall nur die Rente und gegebenenfalls anderes Einkommen. Die Regelung würde nicht bedeuten, dass Teilrente und Krankengeld generell unvereinbar werden. Wer eine Teilrente unterhalb der Zwei-Drittel-Grenze bezieht, soll den Krankengeldanspruch grundsätzlich behalten können. Die Teilrente müsste dann aber spürbar niedriger ausfallen als bei den bisher beliebten 99,99-Prozent-Modellen. Übersicht: Was sich ändern soll Situation Geplante Folge beim Krankengeld Vollrente wegen Alters Kein Anspruch auf Krankengeld Teilrente von weniger als zwei Dritteln der Vollrente Krankengeldanspruch soll grundsätzlich erhalten bleiben Teilrente von zwei Dritteln oder mehr der Vollrente Krankengeldanspruch soll ab 2027 entfallen Sehr hohe Teilrente, etwa 99,99 Prozent Dieses Modell würde den Krankengeldschutz voraussichtlich nicht mehr sichern Noch ist die Änderung nicht endgültig beschlossen Wichtig ist der aktuelle Verfahrensstand. Die 2/3-Regel findet sich in Reformempfehlungen und im Referentenentwurf zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz. Ein Referentenentwurf ist noch kein beschlossenes Gesetz. Im weiteren Gesetzgebungsverfahren können sich Details noch ändern. Auch Übergangsregelungen, Stichtage oder Formulierungen im Sozialgesetzbuch können im politischen Verfahren angepasst werden. Wer bereits eine Teilrente bezieht oder eine solche plant, sollte deshalb nicht nur auf die bisherige Rechtslage schauen, sondern die Entwicklung bis zum endgültigen Gesetzesbeschluss verfolgen. Was Betroffene jetzt beachten sollten Für Beschäftigte im Rentenalter wird die Wahl der Teilrentenhöhe künftig wichtiger. Bisher konnte eine Teilrente nahe der Vollrente attraktiv sein, weil sie Rentenbezug, Weiterarbeit und Krankengeldschutz verbinden konnte. Sollte die neue Regel kommen, wäre dieser Vorteil bei hohen Teilrenten weitgehend beendet. Vor einer Entscheidung über eine Teilrente sollten Betroffene deshalb mehrere Fragen prüfen. Wie hoch wäre die Teilrente unterhalb der Zwei-Drittel-Grenze? Wie wichtig ist der Krankengeldschutz angesichts der eigenen Erwerbstätigkeit und Gesundheit? Und wie groß wäre der finanzielle Unterschied zwischen einer niedrigeren Teilrente mit Krankengeldschutz und einer höheren Teilrente ohne diesen Schutz? Besonders vorsichtig sollten Personen sein, die weiterhin in größerem Umfang arbeiten und auf ihr Arbeitseinkommen angewiesen sind. Bei längerer Krankheit kann der Wegfall von Krankengeld spürbare Einkommenslücken verursachen. Eine Beratung bei der Deutschen Rentenversicherung, der Krankenkasse oder einer unabhängigen Sozialrechtsberatung kann helfen, die eigene Situation richtig einzuordnen. Ein kurzer Praxisfall Ein 67-jähriger Arbeitnehmer bezieht bereits Altersrente, arbeitet aber weiter in Teilzeit. Bisher entscheidet er sich für eine 99,99-Prozent-Teilrente, weil er dadurch fast die volle Rente erhält und trotzdem den Krankengeldanspruch behalten kann. Nach sechs Wochen Krankheit könnte bislang Krankengeld relevant werden, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Ab 2027 könnte dieses Modell nach der geplanten Regelung anders bewertet werden. Da die Teilrente deutlich über zwei Dritteln der Vollrente liegt, würde der Krankengeldanspruch entfallen. Der Arbeitnehmer müsste dann abwägen, ob er eine niedrigere Teilrente unterhalb der Zwei-Drittel-Grenze wählt oder auf den Krankengeldschutz verzichtet. Fragen und Antworten zur geplanten 2/3-Regel bei Teilrenten Was besagt die geplante 2/3-Regel beim Krankengeld? Die Regel sieht vor, dass der Anspruch auf Krankengeld entfällt, wenn eine Teilrente in Höhe von mindestens zwei Dritteln der Vollrente bezogen wird. Damit wird eine klare Grenze eingeführt, die sich an der Höhe der Rente orientiert. Ziel ist es, den Unterschied zwischen Teilrente und Vollrente auch beim Krankengeld deutlicher zu machen. Ab wann soll die neue Regelung gelten? Nach aktuellem Stand soll die Änderung ab dem Jahr 2027 in Kraft treten. Voraussetzung ist jedoch, dass das Gesetzgebungsverfahren erfolgreich abgeschlossen wird. Bis dahin gilt weiterhin die bestehende Rechtslage. Wer ist von der Änderung besonders betroffen? Vor allem Beschäftigte im Rentenalter, die eine sehr hohe Teilrente beziehen und gleichzeitig arbeiten, wären betroffen. Insbesondere Modelle mit nahezu voller Rente, etwa 99,99 Prozent, verlieren den bisherigen Vorteil beim Krankengeld. Für diese Gruppe kann sich die finanzielle Absicherung im Krankheitsfall deutlich verändern. Gibt es weiterhin Krankengeld bei einer Teilrente? Ja, aber nur unter bestimmten Voraussetzungen. Wenn die Teilrente unterhalb der Zwei-Drittel-Grenze liegt, soll der Anspruch auf Krankengeld grundsätzlich bestehen bleiben. Entscheidend ist also die konkrete Höhe der gewählten Teilrente. Was sollten Betroffene jetzt tun? Wer eine Teilrente plant oder bereits bezieht, sollte die Entwicklung aufmerksam verfolgen. Es kann sinnvoll sein, verschiedene Varianten der Rentenhöhe durchzurechnen und deren Auswirkungen auf das Einkommen im Krankheitsfall zu prüfen. Eine individuelle Beratung kann helfen, die passende Entscheidung zu treffen. Quellen Bundesministerium für Gesundheit: Referentenentwurf zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, Bearbeitungsstand 16. April 2026. FinanzKommission Gesundheit: Erster Bericht vom 30. März 2026, insbesondere Reformempfehlung Nr. 55 zur Anpassung des Krankengeldanspruchs bei Teilrente. Bundesministerium für Gesundheit: Ausführungen zu erwarteten Minderausgaben durch den Mindestabstand zwischen Voll- und Teilrente beim Krankengeld.