Wohngeld 2027: Drei geplante Änderungen treffen Haushalte gleichzeitig

27. September 2026
Die Miete bleibt, die Heizkosten laufen weiter – doch der Zuschuss könnte schrumpfen: Die Bundesregierung plant beim Wohngeld für 2027 gleich drei Einschnitte. Zusammen könnten sie dazu führen, dass Haushalte weniger Unterstützung erhalten, obwohl sich ihre finanzielle Lage nicht verbessert hat. Vorgesehen sind eine ausgesetzte Fortschreibung, eine halbierte dauerhafte Heizkostenkomponente und eine veränderte Berechnungsformel. Was bislang beschlossen ist – und was noch nicht Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf am 6. Juli 2026 beschlossen; als Starttermin ist der 1. Januar 2027 vorgesehen. Ein Kabinettsbeschluss macht einen Entwurf allerdings noch nicht zum geltenden Gesetz. Der Bundesrat hat am 25. September 2026 seine Stellungnahme beschlossen und dabei vor sozialen Härten sowie zusätzlichen Belastungen der Kommunen gewarnt. Erster Eingriff: Der regelmäßige Ausgleich soll ausfallen Nach dem geltenden § 43 Wohngeldgesetz werden Berechnungsgrößen grundsätzlich alle zwei Jahre an die Entwicklung von Mieten und Verbraucherpreisen angepasst. Die nächste reguläre Fortschreibung wäre zum 1. Januar 2027 vorgesehen und soll nach den Regierungsplänen einmalig ausgesetzt werden. Damit würde ein vorgesehener Ausgleich für gestiegene Kosten ausbleiben. Das ist von einer direkten Kürzung zu unterscheiden: Ein unveränderter Zahlbetrag kann bei steigenden Wohnkosten trotzdem immer weniger entlasten. Zweiter Eingriff: Weniger Heizkosten sollen in die Rechnung eingehen Beim Wohngeld werden tatsächliche Heizkosten nicht einfach anhand der Rechnung übernommen, sondern pauschale Beträge berücksichtigt. Die Entlastung besteht nach § 12 Absatz 6 Wohngeldgesetz aus einem Betrag für die CO₂-Bepreisung und der dauerhaften Heizkostenkomponente. Halbiert werden soll die dauerhafte Komponente, während der CO₂-Betrag nach dem Entwurf erhalten bleiben soll. Bei einer alleinstehenden Person wären das künftig 48 statt 96 Euro; zusammen mit 14,40 Euro für die CO₂-Bepreisung würden 62,40 statt 110,40 Euro in die Berechnung eingehen. Das bedeutet nicht automatisch 48 Euro weniger ausgezahltes Wohngeld. Die Heizkostenentlastung ist eine Rechengröße innerhalb der Wohngeldformel und kein gesonderter Betrag, der unverändert überwiesen wird. Die Unterschiede erläutert auch der Beitrag „Wohngeld: Heizkosten-Zuschuss soll 2027 halbiert werden“. Eine halbierte Komponente darf deshalb weder mit einer halbierten Heizkostenrechnung noch mit einer Halbierung des gesamten Wohngeldes verwechselt werden. Dritter Eingriff: Die Formel soll Einkommen stärker anrechnen Der Regierungsentwurf sieht außerdem vor, den Parameter „c“ in der Wohngeldformel für alle Haushaltsgrößen um 58 Prozent zu erhöhen. Dadurch soll Einkommen stärker auf den errechneten Zuschuss durchschlagen. Die Zahl von 58 Prozent beschreibt ausschließlich die Änderung dieses Formelwerts, keine pauschale Kürzung des Wohngeldes um 58 Prozent. Wie viel ein Haushalt verlieren könnte, hängt von seiner konkreten Berechnung ab. Die Formel nach § 19 Wohngeldgesetz verknüpft die berücksichtigungsfähige Miete oder Belastung mit dem wohngeldrechtlichen Gesamteinkommen und haushaltsabhängigen Rechenwerten. Deshalb lässt sich aus dem bisherigen Zuschuss allein kein verlässlicher neuer Betrag ableiten. Warum die drei Änderungen zusammen besonders schmerzen könnten Das Zusammenwirken lässt sich so erklären: Der regelmäßige Ausgleich bliebe aus, die berücksichtigte Heizkostenentlastung würde kleiner und die Einkommensanrechnung ungünstiger. Ein Haushalt könnte dadurch bei unveränderter Miete und unverändertem Einkommen schlechter dastehen. Geplanter Eingriff Was sich ändern soll Mögliche Folge Fortschreibung aussetzen Keine reguläre Anpassung zum Januar 2027 Der vorgesehene Ausgleich für die Kostenentwicklung bleibt aus. Dauerhafte Heizkostenkomponente halbieren Ein kleinerer Heizkostenbetrag fließt in die Berechnung ein. Der errechnete Zuschuss kann sinken. Berechnungsformel ändern Einkommen wird stärker angerechnet. Der Zuschuss kann zusätzlich sinken oder der Anspruch entfallen. Diese Wirkungen lassen sich nicht als drei feste Eurobeträge zusammenzählen. Dafür greifen die Berechnungsgrößen ineinander; außerdem ist zwischen weniger Geld gegenüber heute und einer ausbleibenden künftigen Erhöhung zu unterscheiden. Ein kleiner Anspruch könnte vollständig verschwinden Die Bundesregierung erklärt selbst, dass durch die Neuordnung Menschen aus dem Wohngeldbezug herausfallen werden. Besonders aufmerksam sollten deshalb Haushalte sein, deren bisheriger Zuschuss bereits niedrig ist. Für Familien könnte mehr als der Mietzuschuss betroffen sein: Der Bundesrat verweist auf Verbindungen zu Leistungen für Bildung und Teilhabe sowie zur Befreiung von Kita-Kostenbeiträgen. Ob solche Ansprüche anderweitig bestehen bleiben, wäre gesondert zu prüfen. Die Länder warnen zudem davor, dass Haushalte anschließend auf Grundsicherungsleistungen angewiesen sein könnten. Ausgaben würden damit teilweise zwischen Leistungssystemen verschoben, statt tatsächlich zu verschwinden. Laufende Bescheide sollen zunächst weitergelten Nach den Regierungsplänen sollen bereits bewilligte Bescheide grundsätzlich bis zum Ende ihres Bewilligungszeitraums weitergelten. Der Jahreswechsel allein würde dann keine automatische Kürzung auslösen. Dieser Schutz wäre allerdings nicht grenzenlos: Bei einer erforderlichen Neuberechnung nach § 27 Wohngeldgesetz sieht der Entwurf für Zeiträume ab Januar 2027 die Anwendung des neuen Rechts vor. Änderungen der persönlichen Verhältnisse dürfen deshalb nicht mit einer bloßen Fortzahlung des bisherigen Bescheids gleichgesetzt werden. Für die Vorbereitung lohnt sich der Blick auf das Enddatum des aktuellen Bewilligungszeitraums und die Unterlagen für den Weiterleistungsantrag. Mehr dazu steht im Beitrag „Laufender Wohngeld-Bescheid schützt vor Kürzung“. Sechs Fragen und Antworten zum Wohngeld 2027 Sind die drei Änderungen schon geltendes Recht? Nein, nach dem Stand vom 27. September 2026 sind sie geplant. Das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Soll das gesamte Wohngeld halbiert werden? Nein, die geplante Halbierung betrifft die dauerhafte Heizkostenkomponente. Der tatsächliche Zahlbetrag ergibt sich aus der gesamten Wohngeldberechnung. Ist das Aussetzen der Fortschreibung eine direkte Kürzung? Für sich betrachtet verhindert es zunächst die reguläre Anpassung. Die beiden weiteren Eingriffe könnten zusätzlich zu einem niedrigeren Zuschuss führen. Kann das Wohngeld trotz gleichbleibenden Einkommens sinken? Ja, wenn künftig ungünstigere gesetzliche Rechenwerte gelten, kann eine Neuberechnung einen geringeren Betrag ergeben. Eine Einkommenssteigerung wäre dafür nicht erforderlich. Würde jeder laufende Bescheid im Januar 2027 gekürzt? Nein, bereits bewilligte Bescheide sollen grundsätzlich weitergelten. Ausnahmen können sich insbesondere bei einer notwendigen Neuberechnung wegen veränderter Verhältnisse ergeben. Lässt sich der persönliche Verlust bereits pauschal beziffern? Nein, dafür braucht es die Haushaltsdaten und die tatsächlich verabschiedeten Regeln. Ein pauschaler Abzug vom bisherigen Wohngeld wäre irreführend. Beispiel aus der Praxis: Gleiche Rente, möglicherweise weniger Zuschuss Eine alleinlebende Rentnerin erhält Wohngeld; ihr aktueller Bescheid läuft bis zum 30. Juni 2027, Einkommen und Wohnkosten bleiben unverändert. Nach dem geplanten Schutz für bestehende Bewilligungen würde der Zuschuss zunächst weiterlaufen. Wird die Reform wie vorgesehen Gesetz, könnten beim anschließenden Bewilligungszeitraum alle drei Eingriffe zusammenwirken. Allein die pauschale Heizkostenentlastung in der Berechnung würde von 110,40 auf 62,40 Euro sinken; wie viel Wohngeld die Rentnerin tatsächlich verliert, müsste individuell berechnet werden. Quellen: Bundesregierung zur geplanten Neuordnung, Regierungsentwurf, Drucksache 474/26 und Stellungnahme des Bundesrates vom 25. September 2026.
Aktuelles
27. September 2026
Der Bund will seinen Haushalt entlasten – und erhöht damit den Druck auf die Rentenbeiträge. Die Deutsche Rentenversicherung warnt vor der geplanten Kürzung des Bundeszuschusses um eine Milliarde Euro im Haushalt 2027. Sollten weitere Einschnitte hinzukommen, schließt sie einen Beitragsanstieg bereits im kommenden Jahr nicht aus. Beschäftigte müssten dann mehr von ihrem Bruttolohn für die Rente abgeben, Arbeitgeber entsprechend mehr für ihre Beschäftigten zahlen. Rentenversicherung warnt vor Kostenverschiebung In ihrer Stellungnahme vom 15. September 2026 kritisiert die Deutsche Rentenversicherung Bund die erneute Kürzung deutlich. Der Staat übertrage der Rentenversicherung Aufgaben für die gesamte Gesellschaft, müsse deren Finanzierung dann aber auch verlässlich aus Steuern absichern. Ziehe er Geld zurück, belaste das die Beitragszahlenden stärker. Damit steht mehr auf dem Spiel als eine einzelne Haushaltsposition. Die Ausgaben verschwinden nicht, weil der Bund weniger überweist. Die Rentenversicherung muss ihre Leistungen weiterhin finanzieren. Eine Entlastung im Bundeshaushalt kann deshalb zusätzlichen Finanzierungsdruck bei der Rentenkasse erzeugen. Eine Milliarde entspricht rund 0,05 Beitragssatzpunkten Die Rentenversicherung beziffert die Größenordnung: Eine Milliarde Euro Bundeszuschuss entspricht nach heutigen Werten rund 0,05 Beitragssatzpunkten. Diese Zahl beschreibt das Finanzierungsvolumen. Sie bedeutet nicht, dass der Beitragssatz zum Jahreswechsel automatisch um genau diesen Wert steigt. Die Rücklage verschafft nur begrenzt Zeit In ihrem „rentenupdate“ vom September erläutert die Rentenversicherung den Zusammenhang zwischen Zuschüssen, Rücklage und Beiträgen. Fehlende Einnahmen können zunächst aus der Nachhaltigkeitsrücklage ausgeglichen werden. Dadurch schrumpft jedoch der finanzielle Puffer schneller. Nach ihrer Vorausberechnung sinkt die Rücklage von 0,99 Monatsausgaben Ende 2026 auf 0,36 Monatsausgaben Ende 2027. Die gesetzliche Untergrenze liegt bei 0,3 Monatsausgaben. Für die Festsetzung des Beitragssatzes kommt es darauf an, ob die vorausberechnete Rücklage am Jahresende die vorgeschriebene Mindesthöhe erreicht. Der Spielraum für zusätzliche Einnahmeausfälle wäre demnach Ende 2027 gering. Prognose: 19,9 Prozent Rentenbeitrag ab 2028 Die aktuelle DRV-Vorausberechnung erwartet den Anstieg von 18,6 auf 19,9 Prozent Anfang 2028. Das ist eine Prognose unter den zugrunde gelegten Annahmen. Zusätzliche Kürzungen könnten den Anstieg nach Einschätzung der Rentenversicherung vorziehen oder verstärken. Der gesamte prognostizierte Sprung um 1,3 Prozentpunkte lässt sich nicht der jetzt diskutierten Milliarde zurechnen. Die Modellrechnung bildet die Finanzentwicklung der Rentenversicherung insgesamt ab. Was ein höherer Beitrag für Ihren Lohn bedeutet Bei regulär sozialversicherungspflichtig Beschäftigten tragen Arbeitnehmer und Arbeitgeber den Rentenbeitrag grundsätzlich je zur Hälfte. Steigt der gesamte Beitragssatz, wächst damit auch der Anteil, den der Arbeitgeber vom beitragspflichtigen Bruttolohn einbehält. Sonderregeln etwa für bestimmte Beschäftigungsformen bleiben zu beachten. Ein Rechenbeispiel: Bei unverändert 3.000 Euro beitragspflichtigem Monatsbrutto und hälftiger Beitragstragung beträgt der Arbeitnehmeranteil bei 18,6 Prozent insgesamt 279 Euro. Bei einem Gesamtbeitragssatz von 19,9 Prozent wären es 298,50 Euro. Der zusätzliche Rentenabzug läge bei 19,50 Euro monatlich beziehungsweise 234 Euro jährlich; der Arbeitgeber hätte dieselbe Mehrbelastung. Diese Rechnung zeigt die Veränderung des Rentenbeitrags. Steuerliche Auswirkungen und Änderungen anderer Abzüge berücksichtigt sie nicht. Steuerfinanzierung soll Rentenversprechen absichern Mit dem seit Januar 2026 geltenden Rentenpaket 2025 hat der Gesetzgeber die Haltelinie beim Rentenniveau bis 2031 auf 48 Prozent verlängert. Außerdem sieht das Paket die vollständige Gleichstellung der Kindererziehungszeiten für vor und ab 1992 geborene Kinder durch die Mütterrente III vor. Diese Maßnahmen verfolgen sozialpolitische Ziele, die über die individuelle Beitragszahlung hinausgehen. Das Rentenniveau von 48 Prozent beschreibt das Verhältnis einer standardisierten Rente nach 45 Jahren mit Durchschnittsverdienst zum Durchschnittsentgelt, jeweils nach den maßgeblichen Sozialabgaben und vor Steuern. Ihre persönliche Rente richtet sich nach Ihrem Versicherungsverlauf. VdK: Bis zu 40 Milliarden Euro fehlen für gesamtgesellschaftliche Aufgaben Auch der Sozialverband VdK kritisiert den Sparkurs. Präsidentin Verena Bentele erklärte am 10. September: „Wer den Bundeszuschuss zur Rente kürzt, verschiebt die Rechnung nur auf die Beitragszahlenden.“ Der Verband fordert, gesamtgesellschaftliche Aufgaben vollständig aus Steuermitteln zu bezahlen. Nach der Einschätzung des Verbandes liegen die Bundeszuschüsse je nach Berechnungsgrundlage um bis zu 40 Milliarden Euro zu niedrig. FAQ: Kürzung der Bundeszuschüsse zur Rente Steigt der Rentenbeitrag schon 2027? Das steht nach den ausgewerteten Veröffentlichungen nicht fest. Die DRV warnt vor diesem Risiko bei weiteren Kürzungen; ihre aktuelle Vorausberechnung erwartet einen Anstieg erst 2028. Wird meine laufende Rente deshalb unmittelbar gekürzt? Die Kürzungspläne beim Bundeszuschuss sind keine entsprechende Kürzung individueller Rentenbescheide. Die aktuelle Warnung richtet sich auf die Finanzierung der Rentenversicherung und den daraus entstehenden Druck auf den Beitragssatz. Zahlen Beschäftigte einen höheren Beitrag allein? Nein. Bei regulärer Beschäftigung teilen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber den Rentenbeitrag grundsätzlich hälftig. Ein höherer Gesamtbeitrag belastet deshalb beide Seiten. Quellen Bundesregierung: Rentenpaket 2025 in Kraft – Damit die Rente stabil, verlässlich und gerecht bleibt, 1. Januar 2026 Deutsche Rentenversicherung Bund: Kürzungen der Bundeszuschüsse gehen zu Lasten aller Beitragszahler, 15. September 2026 Deutsche Rentenversicherung Bund: rentenupdate Nr. 13 – Kürzungen der Bundeszuschüsse, höhere Beiträge?, September 2026
27. September 2026
563 Euro im Monat sollen für einen alleinstehenden Erwachsenen den laufenden Lebensunterhalt sichern. Eine im September 2026 veröffentlichte Untersuchung von Lutz Hausstein kommt dagegen auf einen Bedarf von 999,70 Euro und damit auf eine rechnerische Lücke von 436,70 Euro. Was die Differenz zwischen 563 und 999,70 Euro bedeutet Nach der Zusammenfassung von Tacheles soll der berechnete Betrag sowohl notwendige Alltagsausgaben als auch eine begrenzte gesellschaftliche Teilhabe ermöglichen. Verglichen damit deckt der geltende Regelsatz rechnerisch nur rund 56,3 Prozent ab. Auf zwölf Monate hochgerechnet beträgt die Differenz 5.240,40 Euro. Um von 563 Euro auf 999,70 Euro zu kommen, wäre eine Anhebung um rund 77,6 Prozent erforderlich. Vergleich für eine alleinstehende erwachsene Person Betrag pro Monat Gesetzlicher Regelbedarf 2026 563,00 Euro Von Hausstein berechneter Bedarf einschließlich gesellschaftlicher Teilhabe 999,70 Euro Differenz zum gesetzlichen Regelbedarf 436,70 Euro Stark eingeschränkte Vergleichsrechnung der Studie 659,02 Euro Differenz dieser Vergleichsrechnung zum Regelbedarf 96,02 Euro Die Tabelle vergleicht den Regelbedarf mit den ausgewiesenen Studienbeträgen. Die regulären Kosten für Unterkunft und Heizung sind dabei nicht enthalten. Warum die zusätzlich gezahlte Miete die Frage nicht beantwortet Beim Vergleich muss zwischen dem Regelbedarf und der gesamten Sozialleistung unterschieden werden. Anerkannte Unterkunfts- und Heizkosten werden nach § 22 SGB II zusätzlich berücksichtigt; deshalb wäre es falsch, 563 Euro als Gesamtbetrag einschließlich Wohnung darzustellen. Umgekehrt steht das für die Miete bewilligte Geld nicht für Lebensmittel oder eine neue Winterjacke zur Verfügung. Der Hinweis auf eine höhere Gesamtzahlung beantwortet deshalb nicht, ob die Pauschale für den sonstigen Lebensunterhalt ausreicht. Gewöhnlicher Haushaltsstrom muss grundsätzlich aus dem Regelbedarf bezahlt werden. Welche Ausgaben darin außerdem berücksichtigt werden, erläutert unser Beitrag Das alles ist im Regelsatz 2026 enthalten. Wie Hausstein den Bedarf berechnet Die Untersuchung arbeitet mit einem Warenkorb für einen alleinlebenden, gesunden Erwachsenen. Dafür werden konkrete Güter und Dienstleistungen mit Preisen und benötigten Mengen beziehungsweise Nutzungshäufigkeiten verbunden. Die Preiserhebung erfolgte zwischen Mai und August 2026; Lebensmittelpreise wurden nach Angaben des Autors bei sieben Anbietern an zehn Standorten untersucht. Sonderangebote und Gebrauchtkäufe werden nicht als allgemeine Berechnungsgrundlage angesetzt. Bei langlebigen Anschaffungen verteilt Hausstein die Kosten auf die angenommene Nutzungsdauer. Ein Kühlschrank erscheint dadurch als monatlicher Vorsorgebetrag, obwohl seine Anschaffung in der Praxis auf einmal bezahlt werden muss. Auch die abgespeckte Rechnung liegt über dem Regelsatz In einer zweiten Berechnung reduziert Hausstein den Warenkorb auf 659,02 Euro. Dabei entfallen unter anderem Genussmittel; für Kleidung, Möbel, Elektrogeräte und weitere Gebrauchsgüter stehen nun jeweils null Euro in der Tabelle. Diese Rechnung ist deshalb kein Vorschlag für einen dauerhaft ausreichenden Lebensunterhalt. Sie zeigt vielmehr, dass selbst der eingeschränkte Warenkorb den Regelsatz um 96,02 Euro übersteigt, wenn man die übrigen Ansätze des Autors übernimmt. Eine Person kann den Kauf eines Pullovers verschieben oder einen beschädigten Stuhl weiterverwenden. Daraus folgt aber nicht, dass Kleidung und Möbel auf Dauer nichts kosten. Eine nachvollziehbare Rechnung bleibt von Annahmen abhängig Die Studie rechnet mit einem 31-Tage-Monat und trifft eigene Entscheidungen über Mengen, Preise und Lebensdauer von Produkten. Auch Alkohol und Tabak sind im vollständigen Warenkorb enthalten, während sie bei der gesetzlichen Bedarfsermittlung nicht als notwendige Ausgaben anerkannt werden. Die Modellrechnung ist daher keine bundesweit repräsentative Messung aller individuellen Bedarfe. Für Kinder und gesundheitlich beeinträchtigte Menschen beansprucht sie keine unmittelbar übertragbare Berechnung. Das mindert nicht den Nutzen einer transparenten Gegenrechnung, begrenzt aber die Aussagekraft des Betrags auf zwei Nachkommastellen. Eine belastbare Auseinandersetzung muss prüfen, welche Ansätze überzeugen und wie sich andere vertretbare Annahmen auf das Ergebnis auswirken. Die vollständige Studie „Was der Mensch braucht 2026“ ermöglicht diese Prüfung anhand ihrer einzelnen Positionen. Aus einer abweichenden Rechnung allein folgt noch kein gerichtlicher Nachweis, dass der gesetzliche Betrag verfassungswidrig ist. Warum die amtliche Berechnung zu einem anderen Ergebnis kommt Der Gesetzgeber nutzt ein statistisches Verfahren, das an die Konsumausgaben einkommensschwacher Haushalte anknüpft. Grundlage sind Sonderauswertungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe sowie gesetzlich festgelegte Entscheidungen darüber, welche Ausgaben berücksichtigt werden. Haushalte, die ausschließlich von den betreffenden Mindestsicherungsleistungen leben, werden aus der Vergleichsgruppe ausgeschlossen. Damit soll verhindert werden, dass die Leistungshöhe unmittelbar aus den Ausgaben derjenigen abgeleitet wird, die bereits von dieser Leistung leben. Das Bundesarbeitsministerium verteidigt dieses Verfahren als gesetzlich geregelt und verfassungsgemäß. Zwischen neuen Bedarfsermittlungen werden die Beträge anhand der Preis- und Lohnentwicklung fortgeschrieben. Die methodische Streitfrage bleibt dennoch verständlich: Niedrige Ausgaben können Ausdruck sparsamer Entscheidungen sein, aber auch erzwungenen Verzicht abbilden. Wer einen notwendigen Kauf aus Geldmangel unterlässt, hat dadurch weniger ausgegeben, ohne dass sein Bedarf verschwunden wäre. Was das Bundesverfassungsgericht tatsächlich verlangt Das Bundesverfassungsgericht hat am 9. Februar 2010 entschieden, dass die Menschenwürde in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip ein menschenwürdiges Existenzminimum schützt. Dieses umfasst neben der körperlichen Existenz auch ein Mindestmaß gesellschaftlicher, kultureller und politischer Teilhabe. Der Anspruch beschränkt sich damit nicht auf Nahrung und ein Dach über dem Kopf. Zugleich schreibt das Grundgesetz keinen bestimmten Einkaufszettel und keinen unmittelbar ablesbaren Eurobetrag vor. Bei der Ausgestaltung besitzt der Gesetzgeber einen Spielraum, muss den Bedarf aber nachvollziehbar und realitätsgerecht ermitteln. Die politische Entscheidung über die Berechnung unterliegt somit rechtlichen Anforderungen. Mit Beschluss vom 23. Juli 2014 hielt das Gericht die damals geprüften Regelbedarfsleistungen für verfassungsgemäß. Daraus lässt sich weder eine gerichtliche Bestätigung von Haussteins aktuellem Betrag noch eine von allen späteren Entwicklungen unabhängige Bestätigung jeder künftigen Leistungshöhe ableiten. Warum der Regelsatz 2026 trotzdem bei 563 Euro bleibt Für Alleinstehende beträgt der Regelbedarf 2026 weiterhin 563 Euro, ebenso wie 2024 und 2025. Nach der Erläuterung der Bundesregierung hätte die gesetzliche Fortschreibung für 2026 rechnerisch 557 Euro ergeben. Der gesetzliche Besitzschutz verhindert die Absenkung auf diesen niedrigeren Betrag. Die ausbleibende Erhöhung ist damit das Ergebnis des Anpassungsverfahrens und keine neue Untersuchung jedes einzelnen Einkaufs im Jahr 2026. Für Haushalte bleibt der Unterschied zwischen einem unveränderten Zahlbetrag und unveränderter Kaufkraft entscheidend. Steigen die Preise der tatsächlich benötigten Produkte, lässt sich mit demselben Geld weniger kaufen. Warum Rücklagen zum Lebensunterhalt gehören Nach § 20 SGB II entscheiden Leistungsberechtigte selbst über die Verwendung der Pauschale und sollen dabei auch unregelmäßig anfallende Bedarfe berücksichtigen. Das Geld ist deshalb nicht ausschließlich für Ausgaben bestimmt, die jeden Monat in gleicher Höhe anfallen. Gerade hier entsteht ein praktisches Problem: Wer sein gesamtes Budget für laufende Rechnungen benötigt, kann daraus keine Rücklage bilden. Der rechnerisch vorgesehene Anteil für spätere Anschaffungen ist dann längst verbraucht, bevor ein Gerät kaputtgeht. Ein einzelner Monat ohne größere Anschaffung belegt folglich noch keine dauerhaft ausreichende Versorgung. Aussagekräftiger ist die Frage, ob ein Haushalt notwendige Ausgaben auch über einen längeren Zeitraum finanzieren kann. Die Debatte betrifft auch Menschen mit kleiner Rente Dieselben Regelbedarfsstufen werden auch in der Sozialhilfe sowie bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung verwendet. Die Frage nach einer ausreichenden Pauschale betrifft deshalb ebenso Menschen, die ihre kleine Rente mit Sozialleistungen ergänzen müssen. Bei ihnen können besondere gesundheitliche oder persönliche Bedürfnisse hinzukommen. Ob zusätzliche Leistungen zustehen, muss nach den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen geprüft werden und lässt sich nicht allein aus einer allgemeinen Warenkorbrechnung beantworten. Was Betroffene bei einem konkreten Fehlbetrag prüfen können Die Veröffentlichung verschafft Leistungsberechtigten keinen automatischen Anspruch auf monatlich 436,70 Euro zusätzlich. Praktisch sinnvoll ist jedoch die Prüfung, ob der Bescheid bereits bestehende Ansprüche vollständig berücksichtigt. Im SGB II können beispielsweise Schwangerschaft, Alleinerziehung oder medizinisch notwendige kostenaufwendige Ernährung einen Mehrbedarf begründen. Voraussetzungen und Abgrenzungen beschreibt unser Ratgeber zum Grundsicherungsgeld und zu zusätzlichen Leistungen. Eine notwendige Wohnungserstausstattung einschließlich Haushaltsgeräten ist nach § 24 Absatz 3 SGB II gesondert zu berücksichtigen. Der gewöhnliche Ersatz eines verschlissenen Geräts fällt dagegen grundsätzlich unter den Regelbedarf. Kann ein unabweisbarer, vom Regelbedarf umfasster Bedarf nicht gedeckt werden, kommt unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein Darlehen in Betracht. Es hilft bei der akuten Anschaffung, erhöht aber den laufenden Regelbedarf nicht und muss zurückgezahlt werden.
27. September 2026
Die Grundsicherung wird weitergezahlt, die Lage hat sich nicht verbessert – trotzdem verlangt der Beitragsservice plötzlich wieder Geld. Dahinter kann eine abgelaufene Befreiung stecken: Wer weiterhin die Voraussetzungen erfüllt, muss sich um die Anschlussbefreiung kümmern. Bei derzeit 18,36 Euro im Monat geht es um 55,08 Euro für drei Monate und 220,32 Euro im Jahr. Für Menschen, deren Einkommen gerade zum Leben reicht, ist ein übersehenes Enddatum deshalb mehr als eine lästige Formalität. Die Grundsicherung läuft weiter, die Befreiung nicht automatisch Wer Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung erhält, kann sich auf Antrag vom Rundfunkbeitrag befreien lassen. Der Leistungsbezug allein bewirkt jedoch noch keine Befreiung. Auch eine bereits bewilligte Befreiung gilt nur für den darin festgelegten Zeitraum. Läuft dieser ab und liegt keine Anschlussbefreiung vor, können wieder Beiträge verlangt werden, obwohl das Sozialamt unverändert Leistungen zahlt. Der Beitragsservice weist ausdrücklich darauf hin, dass nach Ablauf des Befreiungszeitraums grundsätzlich wieder die volle Beitragspflicht besteht – auch ohne vorherige Erinnerung. Die Annahme, das Sozialamt werde die Verlängerung schon automatisch veranlassen, schützt deshalb nicht vor neuen Forderungen. Welches Enddatum tatsächlich zählt Betroffene sollten den Bewilligungsbescheid des Sozialamts und den Befreiungsbescheid des Beitragsservice auseinanderhalten. Das eine Schreiben regelt die Sozialleistung, das andere die Befreiung vom Rundfunkbeitrag. Grundsätzlich orientiert sich die Befreiungsdauer am nachgewiesenen Leistungszeitraum. Für die Frage, wann wieder gehandelt werden muss, sollte jedoch der Zeitraum im Befreiungsbescheid geprüft werden. Denn § 4 Absatz 4 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags sieht eine Erleichterung vor: Wer mindestens zwei Jahre ohne Unterbrechung aus demselben Grund befreit war, kann bei einem unmittelbar anschließenden Folgeantrag von einer gesetzlichen Vermutung profitieren. Wird der Folgeantrag auf denselben Befreiungsgrund gestützt, wird angenommen, dass die Voraussetzungen noch ein weiteres Jahr über die Gültigkeit des eingereichten Nachweises hinaus bestehen. Die Befreiung kann deshalb länger laufen als der aktuelle Sozialleistungsbescheid. Daraus entsteht aber keine dauerhafte Befreiung ohne weitere Anträge. Selbst ein unbefristeter Nachweis bedeutet keine Befreiung auf Lebenszeit Besonders leicht wird das Enddatum übersehen, wenn der Leistungsnachweis unbefristet ist. Nach den veröffentlichten Angaben des Beitragsservice wird die Befreiung in diesem Fall auf drei Jahre begrenzt. Der Staatsvertrag erlaubt diese Befristung, wenn sich die zugrunde liegenden Umstände ändern können. Ein unbefristeter Leistungsnachweis darf daher nicht mit einer unbefristeten Beitragsbefreiung verwechselt werden. Für dauerhaft bedürftige Menschen bedeutet das zusätzlichen Verwaltungsaufwand, obwohl sich an ihrer wirtschaftlichen Situation möglicherweise nichts geändert hat. Gerade deshalb gehört das Enddatum des Befreiungsbescheids in den Kalender. Was nach Ablauf der Befreiung zu tun ist Situation Was jetzt wichtig ist Die Befreiung endet, die Grundsicherung läuft weiter. Mit dem passenden Leistungsnachweis eine Anschlussbefreiung beantragen. Der Leistungsnachweis ist unbefristet. Das Enddatum im Befreiungsbescheid prüfen; der Beitragsservice nennt hierfür eine Befristung auf drei Jahre. Für Monate nach dem Ende der Befreiung wird Geld verlangt. Den betroffenen Zeitraum prüfen und gegebenenfalls rückwirkende Befreiung beantragen. Ein Festsetzungsbescheid ist eingegangen. Zusätzlich die Rechtsbehelfsbelehrung beachten und die Frist für einen Widerspruch wahren. Für den Folgeantrag braucht es einen passenden Nachweis Das offizielle Antragsformular lässt sich auf der Internetseite des Beitragsservice ausfüllen, anschließend ausdrucken und unterschreiben. Zusammen mit einer gut lesbaren Kopie des Leistungsbescheids oder einer entsprechenden Behördenbescheinigung wird es an den Beitragsservice geschickt. Aus dem Nachweis müssen der Name der leistungsberechtigten Person, die bewilligte Leistung und der Leistungszeitraum hervorgehen. Originalunterlagen sollten zu Hause bleiben, weil der Beitragsservice ihre Rücksendung nicht garantiert. Die vorhandene Beitragsnummer erleichtert die Zuordnung zum richtigen Konto. Sinnvoll ist außerdem, eine Kopie des Antrags und einen Nachweis über dessen Versand beziehungsweise Eingang aufzubewahren. Fehlt der neue Leistungsnachweis noch, empfiehlt der Beitragsservice, ihn zunächst abzuwarten und den Antrag anschließend vollständig einzureichen. Ein inzwischen eingegangener Festsetzungsbescheid darf darüber allerdings nicht liegen bleiben, weil dafür eine eigene Rechtsbehelfsfrist läuft. Vergessen heißt nicht automatisch: Das Geld ist verloren Eine versäumte Anschlussbefreiung lässt sich unter Umständen rückwirkend nachholen. Nach § 4 Absatz 4 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags ist eine Befreiung frühestens drei Jahre vor dem ersten Tag des Monats möglich, in dem sie beantragt wird. Für einen Antrag im September 2026 reicht dieser Zeitraum grundsätzlich bis zum 1. September 2023 zurück. Voraussetzung ist, dass der Befreiungsgrund während der betreffenden Monate tatsächlich vorlag und nachgewiesen werden kann. Ein aktueller Bescheid belegt nicht automatisch sämtliche zurückliegenden Leistungszeiträume. Welche Unterlagen dafür wichtig sind, erläutert Gegen-Hartz im Beitrag zur rückwirkenden Befreiung vom Rundfunkbeitrag. Wird die Befreiung nachträglich bewilligt, sollten Betroffene die Korrektur der betroffenen Forderungen prüfen lassen. Bereits gezahlte Beiträge können zu einem Guthaben führen, das nach Verrechnung mit anderen fälligen Forderungen erstattet werden kann. Bei einem Festsetzungsbescheid zählt eine eigene Frist Eine Zahlungsaufforderung und ein Festsetzungsbescheid sind nicht dasselbe. Mit einem Festsetzungsbescheid werden rückständige Beiträge und gegebenenfalls Säumniszuschläge verbindlich festgesetzt; er bildet die Grundlage für eine mögliche Vollstreckung. Gegen einen Festsetzungsbescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Betroffene sollten die Rechtsbehelfsbelehrung beachten und bei einer beantragten rückwirkenden Befreiung ausdrücklich auf den betroffenen Zeitraum und die eingereichten Nachweise hinweisen. Ein bloßer Befreiungsantrag ersetzt den Widerspruch gegen die Festsetzung nicht. Auch ein Telefonanruf oder eine einfache E-Mail genügt nach den Hinweisen des Beitragsservice nicht für einen wirksamen Widerspruch. Ist die Frist bereits verstrichen oder wird schon vollstreckt, sollten die rückwirkende Befreiung und die Behandlung der bestehenden Bescheide umgehend mit Unterstützung einer Beratungsstelle geklärt werden. Eine nachgereichte Bescheinigung sollte nicht als Beleg dafür verstanden werden, dass sämtliche Forderungen bereits erledigt sind. Eine kleine Rente allein verlängert die Befreiung nicht Endet der Grundsicherungsbezug tatsächlich, lässt sich die bisherige Befreiung nicht einfach mit dem Hinweis auf eine weiterhin niedrige Rente fortsetzen. Auch Wohngeld allein begründet keinen der regulären Befreiungsansprüche wegen Sozialleistungsbezugs. Unter bestimmten Voraussetzungen kommt jedoch eine Befreiung wegen eines besonderen Härtefalls infrage. Mehr dazu im Gegen-Hartz-Beitrag über Befreiungsmöglichkeiten für Rentner mit geringem Einkommen. Praxisbeispiel: 55,08 Euro trotz laufender Grundsicherung Eine alleinlebende Rentnerin erhält durchgehend Grundsicherung im Alter, ihre Beitragsbefreiung endet laut Bescheid jedoch am 30. Juni 2026. Weil sie keinen Folgeantrag stellt, werden für Juli bis September insgesamt 55,08 Euro verlangt. Im September bemerkt sie das Versäumnis und beantragt mit dem passenden Leistungsnachweis die Anschlussbefreiung ab Juli. Wird diese rückwirkend bewilligt, können die Beitragsforderungen für die drei Monate entsprechend korrigiert werden. Hat sie bereits einen Festsetzungsbescheid erhalten, muss sie zusätzlich dessen Rechtsbehelfsfrist beachten. Das fiktive Beispiel zeigt: Der fortlaufende Leistungsbezug ermöglicht die Befreiung, ersetzt aber nicht den Antrag. Drei Fragen und Antworten zur abgelaufenen Befreiung Muss ich trotz weiterer Grundsicherung erneut eine Befreiung beantragen? Ja, wenn die bisherige Befreiung endet und keine Anschlussbefreiung vorliegt. Entscheidend ist der Zeitraum im Befreiungsbescheid, nicht allein die weitere Zahlung der Grundsicherung. Warum endet die Befreiung trotz unbefristeten Leistungsnachweises? Der Beitragsservice befristet die Befreiung bei einem unbefristeten Leistungsnachweis nach eigenen Angaben auf drei Jahre. Danach ist bei fortbestehender Berechtigung ein neuer Antrag erforderlich. Kann ich eine vergessene Verlängerung rückwirkend nachholen? Eine Befreiung ist grundsätzlich bis zu drei Jahre rückwirkend möglich, wenn die Voraussetzungen für die betreffenden Monate nachgewiesen werden. Bei einem Festsetzungsbescheid muss zusätzlich die Rechtsbehelfsfrist beachtet werden. Stand: 27. September 2026. Quellen: Beitragsservice: Empfänger von Sozialleistungen, Fragen zu Befreiung und Ermäßigung, § 4 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, Informationen zur Zahlung und Informationen zum Widerspruch.
27. September 2026
39 Euro mehr im Monat klingen nach einer Entlastung für Menschen, die zu Hause gepflegt werden. Doch die geplante Pflegereform zeigt, wie aus einem höheren Auszahlungsbetrag eine schlechtere finanzielle Ausstattung werden kann: wenn bisher zusätzliche Leistungen darin aufgehen. Bei Pflegegrad 2 und 3 betrifft das die Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, für die heute bis zu 42 Euro monatlich zusätzlich übernommen werden. Wer diesen Anspruch vollständig nutzt, hätte beim Vergleich dieser beiden Leistungen künftig drei Euro weniger im Monat – obwohl die neue Geldleistung um 39 Euro steigen soll. Was heute bei Pflegegrad 2 und 3 gezahlt wird Das volle Pflegegeld beträgt derzeit 347 Euro monatlich bei Pflegegrad 2 und 599 Euro bei Pflegegrad 3. Voraussetzung ist, dass die erforderliche häusliche Pflege in geeigneter Weise selbst sichergestellt wird, etwa durch Angehörige. Daneben besteht ein eigener Anspruch auf notwendige Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, deren Kosten die Pflegekasse bis zu 42 Euro monatlich übernimmt. Dazu zählen beispielsweise Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel und Bettschutzeinlagen zum Einmalgebrauch. Die 42 Euro werden allerdings nicht automatisch als zusätzlicher Geldbetrag ausgezahlt. Es geht um die Versorgung mit benötigten Produkten oder die Erstattung entsprechender Ausgaben, wie auch der Beitrag zum zusätzlichen Anspruch auf Pflegehilfsmittel erläutert. Das neue Entlastungsbudget soll mehr Aufgaben übernehmen Nach dem Entwurf soll das Pflegegeld durch ein Entlastungsbudget ersetzt werden, das bei Pflegegrad 2 monatlich 386 Euro und bei Pflegegrad 3 monatlich 638 Euro beträgt. Gegenüber dem heutigen Pflegegeld wären das jeweils 39 Euro mehr. Gleichzeitig soll der eigenständige Anspruch auf Verbrauchs-Pflegehilfsmittel nach der bisherigen Regelung entfallen. Die benötigten Produkte müssten dann aus dem neuen Budget bezahlt werden, das nach der Darstellung des Gesundheitsministeriums auch die Organisation notwendiger Ersatzpflege ermöglichen soll. Der geplante höhere Betrag muss damit Ausgaben abdecken, für die bislang zusätzliche Ansprüche bestehen. Eine Erhöhung lässt sich deshalb erst dann beurteilen, wenn auch diese Veränderungen mitgerechnet werden. Die Rechnung: 389 Euro werden zu 386 Euro Die folgende Tabelle vergleicht das volle heutige Pflegegeld einschließlich vollständig genutzter Pflegehilfsmittel im Wert von 42 Euro mit dem geplanten regulären Entlastungsbudget. Andere Leistungen der Pflegeversicherung sind darin nicht enthalten. Monatlicher Vergleich Pflegegrad 2 Pflegegrad 3 Pflegegeld heute 347 Euro 599 Euro Zusätzlich übernommene Verbrauchs-Pflegehilfsmittel bei voller Nutzung 42 Euro 42 Euro Heutiger Leistungswert zusammen 389 Euro 641 Euro Geplantes reguläres Entlastungsbudget einschließlich Verbrauchs-Pflegehilfsmitteln 386 Euro 638 Euro Unterschied pro Monat −3 Euro −3 Euro Unterschied bei zwölf gleichartigen Monaten −36 Euro −36 Euro Die 389 beziehungsweise 641 Euro sind ein gemeinsamer Leistungswert aus Geld und finanzierten Pflegehilfsmitteln, keine bisherige monatliche Überweisung in dieser Höhe. Diese Unterscheidung ist wichtig, damit aus der berechtigten Kritik an der Reform keine falsche Auskunft über heutige Ansprüche wird. Nicht jeder Haushalt hätte automatisch drei Euro weniger Die Differenz hängt davon ab, in welcher Höhe bislang Pflegehilfsmittel übernommen werden. Bei monatlich 20 Euro läge der Vorteil aus der höheren Geldleistung in diesem begrenzten Vergleich noch bei 19 Euro, bei 39 Euro wäre er vollständig aufgebraucht. Erst bei vollständig genutzten 42 Euro ergibt sich das Minus von drei Euro. Wer die Leistung bisher überhaupt nicht benötigt, hätte unter diesen Annahmen zunächst die vollen 39 Euro zusätzlich zur Verfügung. Anders liegt der Fall, wenn eine Familie benötigte Produkte bisher selbst bezahlt, obwohl die Pflegekasse dafür aufkommen könnte. Dann sollte sie ihren bestehenden Anspruch prüfen lassen, statt eine künftig höhere Auszahlung mit einer tatsächlichen Verbesserung des gesetzlichen Schutzes gleichzusetzen. Drei Euro weniger sind keine Gesamtbilanz der Pflegereform Der Vergleich zeigt eine konkrete Schwäche des geplanten Entlastungsbudgets, beantwortet aber nicht, wie sich das gesamte Reformpaket auf jeden Haushalt auswirken würde. Dafür müssten auch weitere genutzte Leistungen und deren neue Voraussetzungen betrachtet werden. So soll der bisherige Entlastungsbetrag von 131 Euro bei Pflegegrad 2 bis 5 in ein Sozialraumbudget von regulär bis zu 175 Euro monatlich übergehen. Dieses wäre für Angebote zur Unterstützung im Alltag vorgesehen und kein frei auszahlbarer Zuschlag zum Entlastungsbudget. Ob ein Haushalt solche Angebote tatsächlich nutzen kann und benötigt, verändert seine persönliche Rechnung. Einen Überblick über weitere Vorschläge bietet die Tabelle zu den geplanten Änderungen der Pflegereform. Auch die Vertretung pflegender Angehöriger muss bezahlt werden Heute steht für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege ab Pflegegrad 2 ein gemeinsamer Jahresbetrag von insgesamt bis zu 3.539 Euro zur Verfügung, jeweils unter den gesetzlichen Voraussetzungen. Dieser Anspruch darf in einer persönlichen Vergleichsrechnung nicht einfach verschwinden, nur weil die monatliche Geldleistung steigen soll. Nach dem Reformkonzept soll geplante Ersatzpflege aus den neuen laufenden Budgets organisiert werden; für Akut- und Überbrückungssituationen ist ein eigenes Budget vorgesehen. Deshalb lässt sich aus dem Minus von drei Euro weder ein allgemeiner Gesamtverlust noch eine Obergrenze möglicher Nachteile ableiten. Für Angehörige zählt schließlich, ob sie eine Vertretung bezahlen können, wenn sie selbst eine Pause brauchen. Eine höhere monatliche Überweisung beantwortet diese Frage noch nicht. Was Pflegebedürftige jetzt prüfen sollten Solange die vorgeschlagene Umstellung nicht in Kraft ist, gelten die bestehenden Ansprüche weiter. Ein Reformplan allein berechtigt die Pflegekasse nicht dazu, die zusätzliche Versorgung mit Verbrauchs-Pflegehilfsmitteln einzustellen. Wer solche Produkte benötigt, sollte bei der Pflegekasse die Kostenübernahme beantragen und das passende Abrechnungsverfahren klären. Möglich sind die Erstattung belegter Ausgaben oder die direkte Abrechnung über einen Anbieter mit entsprechendem Kassenvertrag. Für eine persönliche Gegenüberstellung sollten Familien ihre tatsächlich genutzten Leistungen und Ausgaben zusammenstellen. Wer einen ambulanten Pflegedienst mit Pflegegeld kombiniert, braucht zudem eine gesonderte Berechnung, weil dann bereits heute nur anteiliges Pflegegeld gezahlt wird; dazu hilft die Kombinationsleistungstabelle für 2026. Praxisbeispiel: Mehr auf dem Konto, weniger für die übrige Pflege Ein vereinfachtes Rechenbeispiel: Frau Becker hat Pflegegrad 3 und wird von ihrem Mann gepflegt, weshalb sie das volle Pflegegeld von 599 Euro erhält. Zusätzlich übernimmt die Pflegekasse jeden Monat benötigte Verbrauchs-Pflegehilfsmittel im Wert von 42 Euro. Erhielte sie künftig das geplante reguläre Entlastungsbudget von 638 Euro und müsste dieselben Produkte für 42 Euro daraus bezahlen, blieben 596 Euro für die übrige selbst organisierte Pflege. Das wären drei Euro weniger als bisher, obwohl auf ihrem Konto zunächst 39 Euro mehr eingingen. Sechs Fragen und Antworten zum Thema Ist das Entlastungsbudget schon beschlossen? Die hier beschriebenen Beträge und Änderungen stammen aus dem veröffentlichten Referentenentwurf. Dieser sieht die Umstellung grundsätzlich zum 1. Januar 2027 vor; daraus allein entsteht noch kein neuer Anspruch. Wie hoch ist das Pflegegeld derzeit? Das volle monatliche Pflegegeld beträgt bei Pflegegrad 2 derzeit 347 Euro und bei Pflegegrad 3 derzeit 599 Euro. Bei einer Kombination mit ambulanten Pflegesachleistungen fällt es anteilig niedriger aus. Warum können aus 39 Euro mehr drei Euro weniger werden? Weil der höheren Geldleistung ein bisher zusätzlicher Anspruch auf Verbrauchs-Pflegehilfsmittel von bis zu 42 Euro gegenübersteht. Werden diese vollständig genutzt und künftig aus dem neuen Budget bezahlt, ergibt sich rechnerisch eine Differenz von minus drei Euro. Sind die 42 Euro heute frei verfügbares Geld? Nein, die Pflegekasse finanziert damit notwendige Pflegehilfsmittel zum Verbrauch bis zur monatlichen Höchstgrenze. Eine automatische Auszahlung unabhängig von entsprechenden Ausgaben oder gelieferten Produkten ist damit nicht verbunden. Verliert jeder mit Pflegegrad 2 oder 3 durch die Reform Geld? Das lässt sich aus dieser Rechnung nicht ableiten. Sie betrifft ausschließlich den Vergleich von vollem Pflegegeld und genutzten Verbrauchs-Pflegehilfsmitteln mit dem geplanten regulären Entlastungsbudget; für die Gesamtwirkung sind weitere Leistungen zu berücksichtigen. Sollten Betroffene mit einem Antrag auf Pflegehilfsmittel warten? Wer entsprechende Produkte benötigt und die Voraussetzungen erfüllt, kann den derzeitigen Anspruch bei seiner Pflegekasse geltend machen. Die Diskussion über eine spätere Umstellung ist kein Grund, notwendige Pflegehilfsmittel weiterhin ohne Prüfung selbst zu bezahlen. Quellen: § 37 SGB XI: Pflegegeld, § 40 SGB XI: Pflegehilfsmittel, § 42a SGB XI: Gemeinsamer Jahresbetrag, BMG: Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes, insbesondere Änderungen zu §§ 37 und 40 sowie Artikel 7, BMG: Fragen und Antworten zum PNOG, gesund.bund.de: Pflegehilfsmittel beantragen.
27. September 2026
3.539 Euro stehen 2026 für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege gemeinsam zur Verfügung. Wer daraus schließt, dass die Pflegekasse auch einem nahen Angehörigen diese Summe für die Ersatzpflege erstattet, kann jedoch eine böse Überraschung erleben. Pflegt ein naher Angehöriger oder ein Haushaltsmitglied nicht erwerbsmäßig, begrenzt das Gesetz die eigentliche Pflegevergütung regelmäßig auf das Zweifache des monatlichen Pflegegeldes. Bei Pflegegrad 4 bedeutet das: Statt 3.539 Euro sind zunächst nur 1.600 Euro drin. Erst zusätzliche Kosten wie Fahrtkosten oder Verdienstausfall können die Erstattung erhöhen. Genau diese Regel wird schnell übersehen. 3.539 Euro sind kein automatischer Anspruch für die Ersatzpflegeperson Seit Juli 2025 gibt es einen gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. 2026 liegt dieser Topf bei höchstens 3.539 Euro für das gesamte Kalenderjahr. Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 können ihn grundsätzlich flexibel für beide Leistungen einsetzen. Entscheidend ist jedoch, wer die Verhinderungspflege übernimmt. Springt ein Pflegedienst oder jemand ein, der mit dem Pflegebedürftigen nicht bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist, dann sind Erstattungen bis zum vollen Jahresbetrag möglich. Bei nahen Angehörigen und Haushaltsmitgliedern sieht § 39 SGB XI eine Sonderregel vor. Bei Pflegegrad 4 liegt die Grenze zunächst bei 1.600 Euro Übernimmt ein naher Angehöriger oder ein Haushaltsmitglied die Ersatzpflege nicht erwerbsmäßig, darf die Pflegekasse für die eigentliche Ersatzpflege regelmäßig höchstens das Pflegegeld für zwei Monate erstatten. Die Rechnung für 2026 lautet: Pflegegrad 2: 347 Euro × 2 = 694 Euro Pflegegrad 3: 599 Euro × 2 = 1.198 Euro Pflegegrad 4: 800 Euro × 2 = 1.600 Euro Pflegegrad 5: 990 Euro × 2 = 1.980 Euro Das Bundesgesundheitsministerium weist diese Beträge ausdrücklich für die Verhinderungspflege durch nahe Angehörige oder Haushaltsmitglieder aus. Der gemeinsame Jahresbetrag von 3.539 Euro hebt diese Sondergrenze also nicht einfach auf. Beispiel Adam und Mirjam: Aus 3.539 Euro werden zunächst 1.600 Euro Adam ist 61 Jahre alt und pflegt seine 56-jährige Frau Mirjam zu Hause. Mirjam hat Multiple Sklerose mit starken Spasmen und Pflegegrad 4. Sie erhält monatlich 800 Euro Pflegegeld. Adam übernimmt einen großen Teil der Unterstützung. Als er für zwei Wochen ausfällt, übernimmt Mirjams Schwester die Pflege. Sie lebt zwar nicht im Haushalt des Ehepaars, gehört aber zu den nahen Angehörigen. Sie betreibt die Pflege nicht erwerbsmäßig. Adam und Mirjam sehen den gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 Euro und gehen davon aus, dass sie diesen Betrag vollständig für die Ersatzpflege einsetzen könnten. So einfach funktioniert die Rechnung aber nicht. Für Mirjams Pflegegrad 4 beträgt die reguläre Obergrenze bei einer nicht erwerbsmäßig pflegenden nahen Angehörigen zunächst: 800 Euro Pflegegeld × 2 = 1.600 Euro. Würde die Schwester allein für ihre Pflegetätigkeit zum Beispiel 2.500 Euro berechnen, müsste die Pflegekasse deshalb nicht 2.500 Euro erstatten. Ohne weitere anrechenbare Aufwendungen liegt die gesetzliche Regelgrenze bei 1.600 Euro. Mit Fahrtkosten oder Verdienstausfall kann es deutlich mehr werden Die 1.600 Euro bilden allerdings keine absolute Obergrenze. § 39 SGB XI erlaubt zusätzlich die Erstattung notwendiger Aufwendungen, die der Ersatzpflegeperson durch die Pflege entstanden sind. Dazu können Fahrtkosten oder ein nachgewiesener Verdienstausfall gehören. Angenommen, Mirjams Schwester kann zusätzlich 600 Euro Verdienstausfall und 180 Euro notwendige Fahrtkosten nachweisen. Dann könnte sich die Rechnung so entwickeln: 1.600 Euro reguläre Ersatzpflege 600 Euro Verdienstausfall 180 Euro Fahrtkosten = 2.380 Euro mögliche Erstattung. Damit liegt der Betrag zwar über der Angehörigengrenze von 1.600 Euro, aber weiterhin unter dem gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 Euro. Auch mit zusätzlichen Aufwendungen ist jedoch Schluss, sobald man den noch verfügbaren gemeinsamen Jahresbetrag ausgeschöpft hat. Wurden im selben Kalenderjahr bereits Leistungen der Kurzzeitpflege aus diesem Topf bezahlt, steht entsprechend weniger für die Verhinderungspflege zur Verfügung. Wann sogar bei Angehörigen bis zu 3.539 Euro möglich sind Eine weitere Ausnahme betrifft nahe Angehörige oder Haushaltsmitglieder, die die Ersatzpflege erwerbsmäßig ausüben. Für sie gilt die Begrenzung auf das Zweifache des Pflegegeldes nicht in gleicher Weise. Die Pflegekasse kann dann grundsätzlich Kosten bis zum noch verfügbaren gemeinsamen Jahresbetrag übernehmen. Entscheidend ist deshalb nicht allein die Verwandtschaft. Die Pflegekasse muss auch berücksichtigen, ob die Ersatzpflege erwerbsmäßig erfolgt und welche zusätzlichen Kosten tatsächlich entstanden sind. Wer übernimmt die Ersatzpflege? Welche Grenze gilt grundsätzlich? Pflegedienst oder andere nicht nahe stehende Person Bis zum noch verfügbaren Jahresbetrag von 3.539 Euro Naher Angehöriger oder Haushaltsmitglied, nicht erwerbsmäßig Regelmäßig höchstens zweifaches monatliches Pflegegeld Naher Angehöriger mit zusätzlichen notwendigen Aufwendungen Pflegevergütung plus nachgewiesene Aufwendungen, insgesamt höchstens bis zum verfügbaren Jahresbetrag Naher Angehöriger oder Haushaltsmitglied, erwerbsmäßige Ersatzpflege Grundsätzlich bis zum noch verfügbaren Jahresbetrag Das Pflegegeld fällt nicht vollständig weg Für Adam und Mirjam gibt es noch einen zweiten wichtigen Punkt. Während der Verhinderungspflege zahlt die Pflegekasse das bisher bezogene Pflegegeld für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr grundsätzlich zur Hälfte weiter. Für den ersten und letzten Tag einer zusammenhängenden Verhinderungspflege wird das Pflegegeld nach der Berechnung des Bundesgesundheitsministeriums sogar ungekürzt berücksichtigt. Bei Mirjams Pflegegrad 4 beträgt das volle monatliche Pflegegeld 800 Euro. Die Hälfte sind 400 Euro monatlich. Fällt Adam zum Beispiel 14 Tage aus, rechnet die Pflegekasse bei einer durchgehenden Verhinderungspflege den ersten und letzten Tag mit dem vollen Tagessatz. Für die zwölf dazwischenliegenden Tage läuft das Pflegegeld zur Hälfte weiter. Bei der üblichen Berechnung mit 30 Tagen ergibt das für diese 14 Tage rund 213,33 Euro Pflegegeld. Die Verhinderungspflege und die Fortzahlung des Pflegegeldes sind also zwei unterschiedliche Leistungen. Acht Wochen Verhinderungspflege sind möglich Seit Juli 2025 kann Verhinderungspflege für längstens acht Wochen je Kalenderjahr beansprucht werden. Die frühere sechs-wöchige Höchstdauer gilt nicht mehr. Auch die hälftige Pflegegeldzahlung kann inzwischen bis zu acht Wochen weiterlaufen. Die acht Wochen bedeuten allerdings ebenfalls nicht, dass automatisch 3.539 Euro ausgezahlt werden. Zeitliche Höchstdauer, gemeinsamer Jahresbetrag und die besondere Angehörigengrenze sind drei verschiedene Grenzen. Rechnungen und Verdienstausfall unbedingt nachweisen Wenn ein naher Angehöriger die Pflege übernimmt, sollten Sie zusätzliche Kosten nicht nur pauschal angeben. Bewahren Sie Nachweise über Fahrten, Tickets oder einen tatsächlichen Verdienstausfall auf. Seit 2026 gilt außerdem eine feste Frist: Die Erstattung der Verhinderungspflege muss spätestens bis zum Ende des Kalenderjahres beantragt werden, das auf die Durchführung der Ersatzpflege folgt. Für eine Verhinderungspflege im Jahr 2026 läuft die Frist damit grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2027. Ein Antrag vor Beginn der Ersatzpflege ist dagegen nicht erforderlich. FAQ zur Verhinderungspflege durch Angehörige Kann meine Schwester für die Verhinderungspflege 3.539 Euro bekommen? Nicht automatisch. Pflegt sie Sie als nahe Angehörige nicht erwerbsmäßig, gilt regelmäßig die Grenze des zweifachen monatlichen Pflegegeldes. Nachgewiesene zusätzliche Aufwendungen können den Erstattungsbetrag erhöhen. Wie hoch ist die Angehörigengrenze bei Pflegegrad 4? 2026 beträgt das Pflegegeld bei Pflegegrad 4 monatlich 800 Euro. Die reguläre Grenze für nicht erwerbsmäßige Ersatzpflege durch nahe Angehörige liegt deshalb bei 1.600 Euro. Bekomme ich während der Verhinderungspflege weiter Pflegegeld? Ja. Das bisher bezogene Pflegegeld läuft während der Verhinderungspflege grundsätzlich für bis zu acht Wochen zur Hälfte weiter. Für den ersten und letzten Tag einer zusammenhängenden Ersatzpflege gelten Besonderheiten. Quellen Bundesgesundheitsministerium: Häusliche Pflege und Pflegegeld (BMG) Bundesgesundheitsministerium: Leistungsansprüche der Versicherten im Jahr 2026 (BMG), Bundesgesundheitsministerium: Verhinderungspflege, Stand 12. Januar 2026 (BMG)
27. September 2026
Wer mit Öl heizt, muss sich auf einen empfindlichen Kostensprung einstellen: Für eine durchschnittliche 70-Quadratmeter-Wohnung im Mehrfamilienhaus werden 2026 rund 1.275 Euro Heizkosten erwartet. Gegenüber dem Vergleichswert für 2025 sind das 245 Euro mehr – ein Anstieg um rund 24 Prozent. Das geht aus dem am 22. September veröffentlichten Heizspiegel 2026 hervor, den co2online gemeinsam mit dem Deutschen Mieterbund und dem Bauherren-Schutzbund vorgelegt hat. Für Haushalte mit knappem Einkommen ist die Prognose ein Warnsignal, sich frühzeitig mit der nächsten Abrechnung zu beschäftigen. Öl wird deutlich teurer, Gas könnte vorerst günstiger werden Die Entwicklung fällt je nach Heizsystem unterschiedlich aus: Während für Heizöl ein kräftiger Anstieg prognostiziert wird, könnten die Gaskosten zunächst leicht sinken. Dazu trägt nach Einschätzung der Herausgeber der Wegfall der Gasspeicherumlage bei. Heizsystem Heizkosten 2025 Prognose 2026 Veränderung Heizöl 1.030 Euro 1.275 Euro +24 Prozent Erdgas 1.170 Euro 1.120 Euro −4 Prozent Fernwärme 1.295 Euro 1.310 Euro +1 Prozent Wärmepumpe 715 Euro 735 Euro +3 Prozent Holzpellets 735 Euro 860 Euro +17 Prozent Vergleichswerte für eine durchschnittliche 70-Quadratmeter-Wohnung im Mehrfamilienhaus; Prozentangaben gerundet, Werte für 2026 sind Prognosen des Heizspiegels. Der Heizspiegel ist keine Rechnung für die eigene Wohnung Die Vergleichswerte des Heizspiegels beruhen auf dem vergangenen Abrechnungsjahr; davon zu unterscheiden ist der Ausblick auf 2026. Wer jetzt eine Abrechnung erhält, sollte deshalb zuerst auf den dort genannten Zeitraum schauen. Auch eine Wohnung mit genau 70 Quadratmetern muss nicht auf den genannten Betrag kommen. Gebäudezustand, Verbrauch und Brennstoffkosten können die tatsächliche Belastung erheblich verändern. Ein hoher Betrag allein beweist deshalb weder verschwenderisches Heizen noch eine fehlerhafte Abrechnung. Er ist aber ein guter Anlass, Verbrauch und Kosten getrennt zu betrachten: Ist mehr Energie verbraucht worden oder wurde vor allem der Einkauf teurer? Bei Heizöl entscheidet auch, was noch im Tank liegt Gerade bei Ölheizungen lohnt sich der Blick auf Anfangsbestand, Lieferungen und Restbestand des Tanks. Eine neue Lieferung ist nicht automatisch vollständig im selben Abrechnungsjahr verbraucht worden. Die Verbraucherzentrale weist darauf hin, dass Anfangs- und Endbestände nachvollziehbar sein müssen und eingekaufte Ölmengen grundsätzlich in der Reihenfolge ihrer Lieferung abgerechnet werden. Ein günstiger Altbestand kann den Kostenanstieg deshalb verzögern; teurer eingekauftes Öl kann sich teilweise erst später bemerkbar machen. Wer lediglich den aktuellen Heizölpreis mit seiner Jahresrechnung vergleicht, übersieht diesen Zusammenhang. Besonders erklärungsbedürftig sind Abrechnungen, in denen der Tank sowohl zu Jahresbeginn als auch zum Jahresende angeblich vollständig leer war. Steigende Preise sind kein Freibrief für falsche Abrechnungen Die Nachricht vom teureren Heizen ersetzt keine nachvollziehbare Kostenaufstellung. Nach § 556 Absatz 4 BGB können Mieter Einsicht in die Belege verlangen, auf denen die Betriebskostenabrechnung beruht; der Vermieter darf diese auch elektronisch bereitstellen. Bei einer Ölheizung sind insbesondere Lieferrechnungen und die Angaben zu den Brennstoffbeständen hilfreich. Ebenso sollten Mieter kontrollieren, ob ihre tatsächlich geleisteten Vorauszahlungen vollständig angerechnet wurden. Einwendungen gegen die Abrechnung müssen dem Vermieter grundsätzlich innerhalb von zwölf Monaten nach ihrem Zugang mitgeteilt werden. Diese Frist bedeutet allerdings nicht, dass eine fällige Nachzahlung ohne Weiteres zwölf Monate lang zurückgehalten werden darf. Den Vermieteranteil an den CO₂-Kosten prüfen Bei erfassten Wohngebäuden müssen die CO₂-Kosten nach den gesetzlichen Vorgaben zwischen Mietern und Vermietern aufgeteilt werden. Ein geschuldeter Vermieteranteil darf nicht über die Heizkostenabrechnung wieder bei den Mietern landen. Wie die Verteilung funktioniert, erläutert unser Beitrag zu den CO₂-Kosten, die Vermieter nicht vollständig auf Mieter abwälzen dürfen. Die Beteiligung betrifft diesen Kostenbestandteil und ist kein pauschaler Rabatt auf sämtliche Heizkosten. Bestimmt der Vermieter den persönlichen CO₂-Kostenanteil nicht oder fehlen die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben, sieht § 7 Absatz 4 CO₂-Kostenaufteilungsgesetz ein Kürzungsrecht von drei Prozent des abgerechneten Heizkostenanteils vor. Welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen, steht im Beitrag „Heizkostenabrechnung: Fehlt diese Angabe, können Mieter drei Prozent kürzen“. Eine Rücklage hilft – sie senkt aber nicht die Kosten Wer finanziellen Spielraum hat, kann einen zusätzlichen Puffer für die nächste Abrechnung bilden. Als Orientierung eignet sich die eigene letzte Jahresabrechnung besser als ein bundesweiter Durchschnittswert. Für Menschen, deren Einkommen schon heute kaum bis zum Monatsende reicht, ist dieser Rat allerdings schnell erschöpft. Geld zurückzulegen verteilt eine Belastung lediglich über mehrere Monate; günstiger wird das Heizen dadurch nicht. Deshalb greift es zu kurz, steigende Rechnungen ausschließlich mit Sparappellen an die Bewohner zu beantworten. Über Dämmung und Heiztechnik entscheiden in Mietwohnungen gewöhnlich die Eigentümer, während die laufenden Kosten im Haushaltsbudget der Mieter ankommen. Praxisbeispiel: Aus einer kleinen Reserve wird eine Nachzahlung Die fiktive Rentnerin Monika lebt in einer ölbeheizten Wohnung und zahlt monatlich 90 Euro für Heizung voraus, insgesamt also 1.080 Euro im Jahr. Würden ihre abgerechneten Kosten im folgenden Jahr bei 1.320 Euro liegen, müsste sie trotz der laufenden Zahlungen 240 Euro nachzahlen. Eine zusätzliche Rücklage von monatlich 20 Euro über zwölf Monate würde diese Lücke schließen. Bevor Monika die Forderung akzeptiert, prüft sie dennoch die angerechneten Vorauszahlungen, die Ölbestände und die CO₂-Kostenaufteilung – denn auch eine erwartbare Verteuerung muss korrekt abgerechnet sein. Sechs Fragen und Antworten zu den Heizkosten 2026 Steigen die Kosten jeder Ölheizung um 24 Prozent? Nein, die Prognose beschreibt einen durchschnittlichen Modellhaushalt. Die persönliche Rechnung kann deutlich anders ausfallen. Sind die 1.275 Euro eine zusätzliche Nachzahlung? Nein, gemeint sind die prognostizierten jährlichen Heizkosten der Beispielwohnung. Eine Nachzahlung ergibt sich erst, wenn die tatsächlichen Kosten die bereits geleisteten Vorauszahlungen übersteigen. Kann ich aus einer hohen Rechnung auf einen hohen Verbrauch schließen? Nein, auch höhere Einkaufspreise können die Rechnung steigen lassen. Deshalb sollten Verbrauchsmengen und Kostenentwicklung getrennt geprüft werden. Warum sind die Ölbestände für die Abrechnung wichtig? Sie helfen festzustellen, welche Brennstoffmenge im Abrechnungszeitraum tatsächlich verbraucht wurde. Noch vorhandenes Heizöl darf nicht einfach wie bereits verbrauchter Brennstoff behandelt werden. Darf ich die zugrunde liegenden Rechnungen sehen? Ja, Mieter können Einsicht in die Abrechnungsbelege verlangen. Dazu gehören bei einer Ölheizung insbesondere die berücksichtigten Brennstoffrechnungen. Reicht eine Überschreitung des Heizspiegels aus, um weniger zu zahlen? Nein, der Vergleichswert allein begründet kein Kürzungsrecht. Dafür braucht es einen konkreten rechtlichen Grund, etwa einen Abrechnungsfehler oder einen gesetzlich geregelten Pflichtverstoß.
27. September 2026
Wer die Voraussetzungen für Altersteilzeit erfüllt, bekommt sie nicht automatisch. Das Bundesarbeitsgericht hat am 25. August 2026 mehrere Klagen von Beschäftigten abgewiesen, die einen Altersteilzeitvertrag durchsetzen wollten. Besonders wichtig: Selbst ein Tarifvertrag mit einem ausdrücklichen Anspruch kann Grenzen enthalten, an denen der Antrag scheitert. In den Verfahren 9 AZR 164/25 und 9 AZR 66/26 blieben die Revisionen der Beschäftigten erfolglos. So enttäuschend das für die Kläger ist, klären die Richter doch eine wichtige Grenze, um sich zu orientieren, wenn Sie eine Altersteilzeit planen. Sie sollten demnach nicht nur prüfen, ob ein Tarifvertrag grundsätzlich Altersteilzeit vorsieht. Entscheidend sind ebenso Ausschlussklauseln, Quoten, Antragsfristen und die genaue Berechnung. Kein allgemeiner Anspruch auf Altersteilzeit Das Altersteilzeitgesetz schafft nämlich gerade keinen allgemeinen Anspruch gegen den Arbeitgeber. Arbeitnehmer und Arbeitgeber müssen Altersteilzeit vielmehr vereinbaren. Das Gesetz regelt zwar Voraussetzungen und Folgen. Es zwingt einen Arbeitgeber aber nicht zum Vertragsabschluss, weil ein Arbeitnehmer das erforderliche Alter erreicht hat. Ein durchsetzbarer Anspruch kann sich aus einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einer individuellen arbeitsvertraglichen Regelung ergeben. Ein Tarifvertrag kann zunächst einen Anspruch versprechen und ihn anschließend durch weitere Voraussetzungen oder Ausschlussregeln begrenzen. Der Satz „Bei uns gibt es Altersteilzeit“ ist juristisch kaum erfolgreich, wenn er für sich allein steht. Tarifvertrag versprach Altersteilzeit – trotzdem durfte der Arbeitgeber ablehnen Besonders deutlich zeigt dies das Verfahren 9 AZR 164/25. Eine Arbeitnehmerin verlangte den Abschluss eines Altersteilzeitvertrags im Blockmodell. Für ihren Betrieb galt ein Haustarifvertrag zur Altersteilzeit. Dieser Tarifvertrag gab Beschäftigten grundsätzlich einen Anspruch, unter definierten Bedingungen. Zu diesen gehörten ein bestimmtes Lebensalter, eine Mindestbetriebszugehörigkeit und Vorversicherungszeiten. Der Tarifvertrag enthielt zugleich einen Überforderungsschutz. Sobald eine bestimmte Zahl von Beschäftigten bereits Altersteilzeit nutzte, entfiel der Anspruch auf weitere Verträge. Die Arbeitnehmerin erfüllte damit zwar die persönlichen Voraussetzungen. Sie scheiterte trotzdem an der zusätzlichen Begrenzung. Das BAG wies ihre Revision am 25. August 2026 zurück (9 AZR 164/25). Schon 2,5 Prozent konnten den Anspruch stoppen Der zugrunde liegende Haustarifvertrag zog die Grenze besonders niedrig. Der Anspruch entfiel, wenn 2,5 Prozent oder mehr Arbeitnehmer des betreffenden Betriebs bereits von einer Altersteilzeitregelung Gebrauch machten. Der Arbeitgeber durfte oberhalb dieser Grenze weiterhin freiwillig Altersteilzeitverträge abschließen. Arbeitnehmer konnten einen solchen Vertrag dann aber nicht mehr aufgrund des Tarifvertrags verlangen. Eine Überforderungsklausel verbietet dem Arbeitgeber nicht unbedingt weitere Altersteilzeit. Sie kann aber den einklagbaren Anspruch des einzelnen Beschäftigten beseitigen. Auch Beschäftigte ohne eigenen Tarifanspruch können bei der Quote mitzählen Für Arbeitnehmer besonders wichtig ist die Berechnung einer solchen Quote. Der Arbeitgeber durfte auch Arbeitnehmer berücksichtigen, die außerhalb des persönlichen Geltungsbereichs des Haustarifvertrags Altersteilzeit nutzten. Ebenso zählten Altersteilzeitverträge mit, die nicht auf Grundlage dieses Haustarifvertrags zustande gekommen waren. Der betreffende Tarifvertrag sprach allgemein von Arbeitnehmern des Betriebs, die von „einer Altersteilzeitregelung“ Gebrauch machten. Daraus leitete das BAG keine Beschränkung auf Gewerkschaftsmitglieder oder ausschließlich tariflich begründete Altersteilzeitverträge ab. Gewerkschaftsmitgliedschaft schützt nicht vor der Überlastquote Für tarifgebundene Beschäftigte kann das einen Überraschung sein. Ein Tarifvertrag kann den eigentlichen Anspruch nur Mitgliedern der abschließenden Gewerkschaft geben. Bei der Berechnung einer Belastungsgrenze können trotzdem weitere Arbeitnehmer zählen. Beschäftigte ohne eigenen tariflichen Anspruch können also indirekt dazu führen, dass ein Gewerkschaftsmitglied seinen Anspruch nicht durchsetzen kann. Das BAG hat keine allgemeine Regel geschaffen, nach der bei jeder Altersteilzeitquote sämtliche Beschäftigten mitzählen müssen. Die Richter legten die konkrete tarifliche Regelung aus. Arbeitnehmer sollten prüfen, wie der Tarifvertrag die Bezugsgröße definiert. Arbeitgeber darf freiwillige Altersteilzeit nicht automatisch herausrechnen Auch der Einwand, bestimmte Kollegen hätten ihren Vertrag nur freiwillig erhalten und dürften deshalb nicht mitzählen, hilft nicht unbedingt. Der Haustarifvertrag unterschied bei der Überlastquote gerade nicht danach, auf welcher Rechtsgrundlage der einzelne Altersteilzeitvertrag zustande gekommen war. Auch freiwillig geschlossene Verträge erhöhten die Quote. Anders könnte der Fall liegen, wenn ein Arbeitgeber Verträge gezielt vergibt, um bestimmte Arbeitnehmer den tariflichen Anspruch zu nehmen. Dafür müssten Betroffene aber konkrete Anhaltspunkte vortragen können. Dass andere Beschäftigte freiwillig in Altersteilzeit erhalten gehen, reicht nicht. aus Auch ein Antrag auf das Blockmodell lässt sich nicht automatisch durchsetzen Am selben Tag entschied das BAG außerdem über das Verfahren 9 AZR 66/26. Dort verlangte ein Arbeitnehmer ebenfalls den Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags im Blockmodell. Das BAG wies auch seine Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 29. Januar 2026 zurück. Damit blieb auch dieser Versuch erfolglos, einen Altersteilzeitvertrag gerichtlich durchzusetzen. Das BAG hat zu diesem Verfahren bislang allerdings nur das Sitzungsergebnis veröffentlicht. Ausführliche Entscheidungsgründe liegen derzeit noch nicht vor. Aus dem bloßen Ausgang des Verfahrens sollte deshalb bislang keine allgemeine Regel speziell zum Blockmodell abgeleitet werden. Was bedeutet das für Ihren Altersteilzeitantrag? Wenn Ihr Arbeitgeber Altersteilzeit ablehnt, sollten Sie zunächst klären, worauf Ihr möglicher Anspruch beruht. Prüfen Sie den Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung und Ihren Arbeitsvertrag. Enthält die Regelung eine Quote oder Überforderungsklausel, kommt es auf deren exakten Wortlaut an. Lassen Sie sich erklären, wie der Arbeitgeber die Quote berechnet hat, welche Beschäftigten einbezogen sind und welcher Stichtag gilt. Achten Sie auf Antragsfristen und Auswahlregeln. Manche Tarifverträge geben älteren Arbeitnehmern Vorrang, andere berücksichtigen Betriebszugehörigkeit oder den Zeitpunkt des Antrags. Das BAG bestätigt lediglich, dass tarifliche Begrenzungen grundsätzlich wirksam greifen können, wenn der konkrete Tarifvertrag sie entsprechend vorsieht. Besonders wichtig: Anspruch und freiwillige Bewilligung auseinanderhalten Ist die tarifliche Grenze erreicht, bedeutet das nicht zwingend, dass Ihr Arbeitgeber gar keine Altersteilzeit mehr vereinbaren darf. Im entschiedenen Haustarifvertrag durfte das Unternehmen weitere Verträge freiwillig abschließen. Sie können diese freiwillige Entscheidung aber nicht aufgrund des Altersteilzeittarifvertrags erzwingen. Wer einen Antrag stellt, sollte deshalb zunächst feststellen, ob noch ein Rechtsanspruch besteht oder ob er bereits auf eine freiwillige Zustimmung des Arbeitgebers angewiesen ist. Drei Fragen zur neuen BAG-Rechtsprechung Habe ich ab 55 automatisch Anspruch auf Altersteilzeit? Nein. Das Altersteilzeitgesetz gibt Ihnen keinen allgemeinen Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrags. Ein Anspruch kann sich jedoch aus einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einer individuellen Vereinbarung ergeben. Darf der Arbeitgeber Altersteilzeit wegen einer Quote ablehnen? Ja, wenn die für Sie geltende Regelung einen solchen Überforderungsschutz vorsieht und die Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind. Im BAG-Fall genügte nach dem Haustarifvertrag eine Quote von 2,5 Prozent. Zählen bei einer solchen Quote auch Arbeitnehmer ohne Tarifanspruch mit? Das kann der Tarifvertrag vorsehen. Das BAG entschied für den untersuchten Haustarifvertrag, dass auch Beschäftigte außerhalb des persönlichen Geltungsbereichs sowie Altersteilzeitverträge auf anderer Grundlage mitzählen konnten. Entscheidend bleibt die Formulierung Ihres Tarifvertrags. Quellen Bundesarbeitsgericht, Pressemitteilung Nr. 28/26 vom 25. August 2026, Berechnung einer tariflichen Überlastquote, 9 AZR 162/25 (Das Bundesarbeitsgericht) Bundesarbeitsgericht, Sitzungsergebnis vom 25. August 2026, 9 AZR 66/26 (Das Bundesarbeitsgericht) Bundesarbeitsgericht, Sitzungsergebnis vom 25. August 2026, 9 AZR 164/25 (Dejure) Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Fragen und Antworten zur Altersteilzeit (BMAS Webseite) Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Mai 2025, 2 Sa 245/23 (nu:legal Deutsches Recht)
27. September 2026
Wer eine medizinische Reha beantragt, kann bei der Wahl der Klinik mitentscheiden. Seit dem 5. Mai 2026 berechnet die Deutsche Rentenversicherung jedoch einen wichtigen Faktor bei der Klinikauswahl anders: die voraussichtliche Wartezeit. Bisher stützte sich die Rentenversicherung auf die Kapazitäten, welche die Reha-Einrichtungen selbst meldeten. Jetzt wertet die Kasse selbst die tatsächliche Belegung aus, und das während der vergangenen zwölf Monate. Die DRV verspricht sich davon realistischere Wartezeiten. Für Versicherte ist die Änderung wichtig. Die Wartezeit hat nämlich einen erheblichen Einfluss auf die Auswahl einer Reha-Einrichtung. Rentenversicherung räumt ungenaue Wartezeitschätzungen ein Die Deutsche Rentenversicherung erklärt in ihrem Rundschreiben vom 30. April 2026: Die bisher gemeldeten Kapazitäten stimmten teilweise nicht mit den Plätzen überein, die der Rentenversicherung zur Verfügung standen. Dadurch zeigte das System in manchen Fällen keine ausreichend realistische Wartezeit an. Seit der Nacht vom 4. auf den 5. Mai 2026 verwendet der Algorithmus deshalb die tatsächliche Belegung der jeweiligen Fachabteilung während der vergangenen zwölf Monate. Betten mit unbekannter Belegung und Plätze, die andere Kostenträger belegen, verfälschen die Berechnung nicht mehr. Wartezeit zählt bei der Klinikauswahl stark Die Rentenversicherung gewichtet drei zentrale Faktoren. Die Qualität fließt mit 50 Prozent ein, die Wartezeit mit 40 Prozent und die Entfernung zum Wohnort mit 10 Prozent. Damit kann eine veränderte Wartezeitschätzung die Reihenfolge deutlich verschieben. Eine Einrichtung, die nach dem alten Verfahren vermeintlich eine lange Wartezeit hatte, kann durch die neue Berechnung besser abschneiden. Umgekehrt kann der neue Algorithmus bei einer anderen Klinik eine längere realistische Wartezeit anzeigen. Das Wunsch- und Wahlrecht bleibt bestehen Versicherte müssen die automatisch ermittelte Klinik nicht kommentarlos akzeptieren. § 15 SGB VI räumt ihnen ausdrücklich die Möglichkeit ein, eigene Reha-Einrichtungen vorzuschlagen. Zusätzlich schützt § 8 SGB IX berechtigte Wünsche bei Leistungen zur Teilhabe. Versicherte können bereits im Reha-Antrag Wünsche zur Klinik, zum Ort und zur Form der Behandlung nennen. Nach Angaben der DRV können Antragsteller bis zu drei Einrichtungen vorschlagen. Das Wunschrecht bedeutet allerdings nicht, dass die Rentenversicherung jede Klinik akzeptieren muss. Die Einrichtung muss zur Erkrankung passen und die medizinischen Voraussetzungen erfüllen. Auch Qualität, Entfernung und Wartezeit spielen bei der Prüfung eine Rolle. Eine längere Wartezeit kann gegen die Wunschklinik sprechen Gerade hier bekommt die neue Berechnung praktische Bedeutung. Die DRV nennt nämlich ausdrücklich auch die Wartezeit bis zur Aufnahme als objektives Auswahlkriterium. Wünscht sich also ein Versicherter eine Klinik, deren Fachabteilung nach der neuen Berechnung eine besonders lange Wartezeit aufweist, kann dieser Wert bei der Entscheidung eine Rolle spielen. Eine längere Wartezeit macht den Wunsch indessen nicht zwangsläufig unwirksam. Versicherte sollten deshalb zusätzliche Gründe nennen, die gerade für diese Klinik sprechen: ein Behandlungsschwerpunkt, Angebote für Begleiterkrankungen oder persönliche und familiäre Umstände. Denkbeispiel: Annika aus Neustadt an der Weinstraße Das folgende Beispiel ist fiktiv, aber realitätsnah. Annika aus Neustadt an der Weinstraße ist 49 Jahre alt und beantragt wegen einer chronischen orthopädischen Erkrankung eine medizinische Reha. Ihr Orthopäde empfiehlt eine bestimmte Reha-Klinik, weil diese auf ihr Krankheitsbild spezialisiert ist und zusätzlich eine für Annika wichtige Schmerztherapie anbietet. Annika nennt diese Klinik bereits als Wunschklinik, als sie ihre Reha beantragt. Die Deutsche Rentenversicherung ermittelt jedoch bei einer anderen Einrichtung eine kürzere Wartezeit. Annika sollte konkret begründen, warum gerade diese Einrichtung für ihre Behandlung vorrangig ist. Lehnt die Rentenversicherung die gewünschte Klinik ab, muss Annika die Entscheidung nicht einfach hinnehmen. Sie kann prüfen, welche Gründe die DRV für eine andere Einrichtung nennt, und ihr Wunsch- und Wahlrecht nach § 15 SGB VI und § 8 SGB IX erneut geltend machen. Medizinische Gründe sollte sie möglichst durch eine Stellungnahme ihres behandelnden Arztes untermauern. Medizinische Gründe für die Wunschklinik genau benennen Je genauer der Antrag erklärt, warum diese Einrichtung zur persönlichen Situation passt, desto besser kann die Rentenversicherung den Wunsch prüfen. Überzeugend wirken Gründe, die direkt mit der Behandlung zusammenhängen. Behandelt eine Klinik zum Beispiel neben der orthopädischen Haupterkrankung auch eine wichtige psychische oder internistische Begleiterkrankung, sollten Sie genau darauf hinweisen. Barrierefreiheit oder Therapien können ebenfalls eine Rolle spielen. § 8 SGB IX verlangt außerdem, dass der Reha-Träger bei berechtigten Wünschen Lebenssituation, Alter, Familie sowie religiöse und weltanschauliche Bedürfnisse berücksichtigt. Lehnt der Träger einen berechtigten Wunsch ab, muss er seine Entscheidung begründen. Ohne eigenen Wunsch entscheidet der Algorithmus stärker mit Wer keine Klinik vorschlägt oder ausschließlich ungeeigente Einrichtungen nennt, erhält Vorschläge von der Rentenversicherung. § 15 SGB VI verlangt, dass der Träger die objektiven Kriterien darlegt. Anschließend können Versicherte innerhalb von 14 Tagen unter den vorgeschlagenen Einrichtungen auswählen. Reagiert ein Versicherter innerhalb dieser Frist nicht, nimmt die DRV die erste Klinik auf der Vorschlagsliste. Gefällt keine der vorgeschlagenen Kliniken, bleibt trotzdem Spielraum. Die Rentenversicherung erklärt ausdrücklich, dass Versicherte ihr Wunsch- und Wahlrecht bis zum Beginn der Reha geltend machen können. Neue Berechnung hat auch Schwächen Die Rentenversicherung weist selbst auf einen Nachteil ihres neuen Verfahrens hin. Ein Durchschnitt aus zwölf Monaten reagiert nur langsam auf kurzfristige Veränderungen. Schafft eine Klinik plötzlich viele zusätzliche Plätze, bildet der Durchschnitt dies zunächst nicht ab. Deshalb nutzt die DRV bei neu eröffneten Fachabteilungen und bei Fachabteilungen mit kurzfristigen Kapazitätsanstieg zunächst weiterhin die kapazitätsorientierte Berechnung. Nach zwölf Monaten sollen diese Abteilungen grundsätzlich zum neuen Verfahren wechseln. Eine angezeigte Wartezeit bleibt damit auch nach der Umstellung eine Schätzung. Sie garantiert keinen bestimmten Aufnahmetermin. Wer eine bestimmte Klinik möchte, sollte früh handeln Die Änderung verändert einen wichtigen Wert, mit dem die Rentenversicherung geeignete Einrichtungen vergleicht. Versicherte sollten ihren Klinikwunsch schon mit dem Reha-Antrag nennen. Wer mehrere geeignete Einrichtungen akzeptieren würde, kann bis zu drei Wunschkliniken angeben. Dadurch steigt die Chance, dass die Rentenversicherung besser auf den persönlichen Wunsch eingehen kann, weil es mehr medizinisch geeignete Optionen zur Auswahl gibt, die verfügbar sind. FAQ zur neuen Reha-Klinikauswahl Kann die Rentenversicherung meine Wunschklinik wegen langer Wartezeit ablehnen? Die Wartezeit spielt eine wichtige Rolle, entscheidet aber nicht allein. Auch medizinische Eignung, Qualität und persönliche Gründe zählen. Wie viele Wunschkliniken kann ich angeben? Die Deutsche Rentenversicherung ermöglicht die Angabe von bis zu drei konkreten Reha-Einrichtungen. Muss ich eine von der DRV vorgeschlagene Klinik nehmen? Nein. Versicherte können zwischen vorgeschlagenen Kliniken wählen und ihr Wunsch- und Wahlrecht grundsätzlich bis zum Beginn der Reha geltend machen.
27. September 2026
Harninkontinenz kann allein einen Grad der Behinderung von 50 oder mehr rechtfertigen. Dann führt eine Erkrankung, über die viele Betroffene aus Scham schweigen, zur Anerkennung einer Schwerbehinderung, und zu den damit verbundenen Nachteilsausgleichen. Entscheidend ist, wie stark die Inkontinenz ihre Teilhabe am gesellschaftlichen Leben einschränkt. Häufige Toilettengänge oder gelegentlicher Urinverlust reichen dafür nicht aus. Die Behörde muss erkennen können, wie stark die Kontrolle über die Blase eingeschränkt ist und welche dauerhaften Folgen daraus entstehen. Ein genauer urologischer Befund kann hier entscheidend sein. Nicht jede Blasenschwäche führt zu GdB 50 Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze unterscheiden mehrere Schweregrade. Sie sehen für völlige Harninkontinenz einen Wert von 50 vor. Ist die Versorgung zusätzlich ungünstig liegt der Rahmen sogar bei 60 bis 70. Diese Bewertung setzt die entsprechende medizinische Ausprägung voraus; die bloße Verwendung von Einlagen genügt nicht. Ausprägung der Harninkontinenz Vorgesehener Bewertungsrahmen Leichter Harnabgang bei Belastung, etwa beim Husten 0 bis 10 Harnabgang tags und nachts 20 bis 40 Völlige Harninkontinenz 50 Völlige Harninkontinenz bei ungünstiger Versorgungsmöglichkeit 60 bis 70 Eingesetzter künstlicher Blasenschließmuskel mit guter Funktion 20 Praxisbeispiel: Marina, 72 Jahre, aus Leipzig Marina ist 72 Jahre alt und lebt in Leipzig. In diesem fiktiven Beispiel hat sie die Kontrolle über den Harnabgang dauerhaft vollständig verloren. Sie benötigt tagsüber und nachts aufsaugende Hilfsmittel und muss diese regelmäßig wechseln. Aus Angst vor durchnässter Kleidung sagt sie Besuche ab und verlässt ihre Wohnung nur noch für kurze Wege. Zunächst beschreibt Marina ihre Beschwerden beim Arzt nur als „Blasenschwäche“. Für ihren GdB-Antrag lässt sie den Verlauf genauer dokumentieren. Der urologische Bericht bestätigt eine seit mehr als sechs Monaten bestehende völlige Harninkontinenz und beschreibt die bisherigen Behandlungen sowie die verbleibenden Einschränkungen. Die Beschwerden entsprechen dem Grad der Behinderung von 50. Entscheidend ist der Nachweis völliger Inkontinenz. Auch wenn Marina ihren Alltag plastisch schildert, reicht das allein nicht aus. Auch ein objektiver medizinischer Befund (wie hier vom Urologen) muss die Einschränkungen belegen. Welche Angaben im Antrag helfen Beantragen Sie die Feststellung des GdB bei der zuständigen Behörde und benennen Sie Ihre behandelnden Praxen. Der Bericht sollte Art, Schwere, Dauer und Verlauf der Inkontinenz erläutern. Dazu gehören die Ergebnisse relevanter Untersuchungen, bisherige Behandlungsversuche und die Frage, welche Beschwerden trotz Behandlung fortbestehen. Sie können diese Belege durch eigene Aufzeichnungen ergänzen: Details über Harnverlust, notwendige Wechsel und konkrete Probleme unterwegs veranschaulichen die ärztlichen Angaben durch den tatsächlichen Alltag. Sie sollten in ihren Schilderungen weder verharmlosen noch übertreiben. Ein Protokoll unterstützt zwar die medizinische Beurteilung, ersetzt sie aber nicht. Die Behörde kann auch selbst Befundberichte anfordern und weitere Untersuchungen veranlassen. Welche Unterlagen das Verfahren erleichtern, erläutert Gegen-Hartz im Ratgeber zum Antrag auf einen Schwerbehindertenausweis. Schlechte Hilfsmittel nicht einfach hinnehmen Undichte oder unpassende Inkontinenzhilfen können den Alltag zusätzlich einschränken. Für einen höheren GdB ist unzureichende Versorgung allerdings kein Argument, sondern Ansprechpartner sind in diesem Fall Krankenkasse und Lieferanten. Gegen-Hartz erläutert im Beitrag „Krankenkasse muss teurere Hilfsmittel zahlen“, warum unzureichende Produkte den Anspruch nicht erfüllen. Weitere Erkrankungen gehören ebenfalls in den Antrag Leiden Sie zusätzlich an anderen dauerhaften Gesundheitsstörungen, sollten Sie diese ebenfalls angeben. Die Behörde beurteilt die Auswirkungen insgesamt und berücksichtigt dabei, wie die Einschränkungen zusammenwirken. Einzelne Werte werden nicht einfach addiert. GdB 50 eröffnet den Schwerbehindertenstatus unter den gesetzlichen Voraussetzungen. Besondere Merkzeichen ergeben sich daraus erst einmal nicht: Die Behörde prüft deren jeweilige Voraussetzungen nämlich gesondert. GdB und Pflegegrad prüfen unterschiedliche Folgen Für einen Pflegegrad zählt, wie stark Ihre Selbstständigkeit eingeschränkt ist und welche Hilfe Sie benötigen. Bei Inkontinenz kann etwa wichtig sein, ob Sie Hilfsmittel selbst wechseln, sich reinigen und Ihre Kleidung wechseln können oder dabei Unterstützung brauchen. Eine Diagnose führt nicht zu einem Pflegegrad. Auch Marina erhält deshalb im fiktiven Beispiel kein Pflegegeld, weil sie einen GdB 50 hat. Benötigt sie regelmäßig Hilfe, kommt eine gesonderte Prüfung durch die Pflegekasse infrage. Wie diese Einstufung funktioniert, erklärt der Gegen-Hartz-Ratgeber zu Pflegegrad, Leistungen und Antrag. Bei zu niedrigem GdB rechtzeitig widersprechen Stuft die Behörde Ihre Einschränkungen aus Ihrer Sicht zu niedrig ein, können Sie grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids Widerspruch einlegen. Beachten Sie die Rechtsbehelfsbelehrung. Für die Begründung sollten Sie den Bescheid mit Ihren medizinischen Unterlagen vergleichen. Nennt der Befund eine völlige Harninkontinenz, während die Bewertung lediglich von leichtem Harnverlust bei Belastung ausgeht, muss dieser Widerspruch aufgeklärt werden. Benennen Sie fehlende Befunde und bitten Sie Ihre behandelnde Praxis gegebenenfalls um eine präzise Stellungnahme. FAQ: GdB bei Harninkontinenz Reicht es für GdB 50, wenn ich täglich Einlagen brauche? Nein. Die Nutzung von Einlagen beweist noch keine völlige Harninkontinenz. Entscheidend sind die medizinisch festgestellte Funktionsstörung und deren Schwere. Kann ich auch mit 72 Jahren einen GdB beantragen? Ja. Für einen GdB-Antrag gibt es keine allgemeine Altersobergrenze. Entscheidend sind die gesetzlichen Voraussetzungen und die dauerhaften Auswirkungen der Erkrankung. Muss ich bereits einen Pflegegrad haben? Nein. GdB und Pflegegrad betreffen unterschiedliche Voraussetzungen und Verfahren. Sie können einen GdB unabhängig davon beantragen, ob die Pflegekasse bereits Leistungen bewilligt hat. Quellen Gesetze im Internet: § 2 SGB IX – Behinderung und Schwerbehinderung Gesetze im Internet: § 14 SGB XI – Begriff der Pflegebedürftigkeit Gesetze im Internet: § 15 SGB XI – Ermittlung des Pflegegrades Gesetze im Internet: § 84 SGG – Widerspruchsfrist Gesetze im Internet: § 152 SGB IX – Feststellung der Behinderung und Ausweise Gesetze im Internet: Versorgungsmedizinische Grundsätze – vor allem Teil B Nr. 12.2.4 ```
27. September 2026
Ein Arbeitnehmer verliert seinen Arbeitsplatz, während er noch pfändbares Einkommen an seine Treuhänderin abtreten muss. Trotzdem darf sie seine später vereinbarte Abfindung von 35.000 Euro nicht für die Gläubiger einziehen. Der Bundesgerichtshof stellt klar: Entscheidend war, wann der Anspruch auf die Abfindung entstand. Die Kündigung und das frühere Ende des Arbeitsverhältnisses reichten dafür nicht aus. Der Mann schloss den gerichtlichen Vergleich erst nach Ablauf seiner Abtretungsfrist. Damit erfasste seine Abtretungserklärung diesen Anspruch nicht mehr. Die Treuhänderin scheiterte mit ihrem Antrag auf nachträgliche Verteilung des Geldes an die Gläubiger (BGH, Beschluss vom 21. Mai 2026 – IX ZB 45/25). Der Arbeitsplatz war weg, die Abtretungsfrist lief noch Der Schuldner trat seine pfändbaren Forderungen aus einem Arbeitsverhältnis für drei Jahre nach der Eröffnung an den Treuhänder ab. Im Oktober 2023 hob das Gericht das Insolvenzverfahren auf; die bisherige Insolvenzverwalterin arbeitete anschließend als Treuhänderin weiter. Die Arbeitgeberin kündigte am 26. März 2025 zum 30. Juni 2025. Damit lag das Ende des Arbeitsverhältnisses noch innerhalb der Abtretungsfrist. Diese endete erst am 11. Juli 2025. Genau auf diesen zeitlichen Zusammenhang stützte die Treuhänderin später ihren Zugriff auf die Abfindung. Der Vergleich kam erst nach dem entscheidenden Stichtag Am 5. August 2025 schlossen Arbeitnehmer und Arbeitgeberin vor dem Arbeitsgericht einen Vergleich. Darin bestätigten sie das Ende des Arbeitsverhältnisses zum 30. Juni und vereinbarten eine Abfindung von 35.000 Euro brutto für den Verlust des Arbeitsplatzes. Die Arbeitgeberin sollte den Betrag mit dem Abrechnungs- und Gehaltslauf für Juli abrechnen und auszahlen. Am 28. August 2025 erteilte das Insolvenzgericht dem Mann die Restschuldbefreiung. Wenige Tage später beantragte die Treuhänderin, die Abfindung nachträglich an die Gläubiger zu verteilen. Sie argumentierte, der Anspruch sei bereits mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses am 30. Juni und damit vor Ablauf der Abtretungsfrist fällig geworden. BGH: Erst der Vergleich begründete den Anspruch Der Bundesgerichtshof folgte dieser Argumentation nicht. Eine Abfindung kann zwar grundsätzlich unter die Abtretung pfändbarer Bezüge aus einem Arbeitsverhältnis fallen. Die Abtretung erfasst aber nur Forderungen, die während ihrer Laufzeit entstehen. In diesem Fall entstand der Anspruch erst durch den Vergleich vom 5. August 2025. Mit dieser Einigung regelten Arbeitnehmer und Arbeitgeberin die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen eine Abfindung. Weder die Kündigung im März noch das vereinbarte Beschäftigungsende im Juni begründeten diesen Zahlungsanspruch. Damit blieb die Abfindung außerhalb der Abtretung. Der BGH entschied die Sache abschließend und wies die Rechtsbeschwerde auf Kosten der Treuhänderin zurück. Der Arbeitnehmer muss die Abfindung aufgrund dieser Abtretung nicht an sie herausgeben. Kündigung, Anspruch und Auszahlung sind drei verschiedene Dinge Wenn Sie während einer Verbraucherinsolvenz Ihren Arbeitsplatz verlieren, müssen Sie diese Zeitpunkte auseinanderhalten. Eine Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Termin. Sie schafft aber keinen Anspruch auf eine Abfindung. Dieser kann erst durch eine spätere Vereinbarung entstehen. Die Auszahlung erfüllt anschließend den bereits bestehenden Anspruch. Zeitpunkt im BGH-Fall Bedeutung für die Abfindung Kündigung am 26. März 2025 Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis; der spätere Vergleichsanspruch entstand dadurch noch nicht. Ende des Arbeitsverhältnisses am 30. Juni 2025 Auch dieser Termin begründete hier noch keinen Anspruch auf die 35.000 Euro. Ende der Abtretungsfrist am 11. Juli 2025 Zu diesem Stichtag bestand der später vereinbarte Abfindungsanspruch noch nicht. Vergleich am 5. August 2025 Erst jetzt entstand der Anspruch – außerhalb der Abtretungsfrist. Fälligkeit und Auszahlung Sie ersetzen für die Reichweite der Abtretung nicht die Prüfung, wann der Anspruch entstand. Eine spätere Auszahlung allein rettet die Abfindung nicht Aus dem Beschluss folgt kein allgemeiner Schutz für Geld, das erst nach Ablauf der Abtretungsfrist auf Ihrem Konto eingeht. Entsteht ein pfändbarer Anspruch bereits während dieser Frist, kann die Abtretung ihn weiterhin erfassen. Eine spätere Fälligkeit, eine verzögerte Überweisung oder die anschließende Restschuldbefreiung beseitigen diesen Übergang nicht per se. Beruht Ihr Anspruch bereits auf einer früheren Vereinbarung oder einer anderen Rechtsgrundlage, muss die rechtliche Prüfung dort ansetzen. Ein späterer Vergleichstermin allein beweist noch nicht, dass auch der Anspruch erst an diesem Tag entstand. Die Treuhänderin darf auch nach Fristende noch tätig werden Der Arbeitnehmer gewann nicht deshalb, weil die Treuhänderin nichts mehr hätte einziehen dürfen. Der BGH betont: Ihre Rechtsstellung endet erst, wenn sie ihre gesetzlichen Aufgaben erledigt hat. Dazu kann gehören, bereits wirksam abgetretene Forderungen später durchzusetzen und die Erlöse an die Gläubiger zu verteilen. Hier fehlte es aber gerade an einer solchen abgetretenen Forderung. Die Abfindung entstand zu spät. Wer eine Zahlungsaufforderung erhält, sollte deshalb nicht nur auf das Ende der Insolvenz oder die Restschuldbefreiung verweisen. Dringend nötig ist zu prüfen, wann und ob konkrete Ansprüche entstanden. Wann ein Antrag auf Pfändungsschutz helfen kann Greift die Abtretung oder eine Pfändung tatsächlich auf Ihre Abfindung zu, kommt ein anderer Schutzweg in Betracht: § 850i ZPO ermöglicht auf Antrag einen individuellen Schutz für einen angemessenen Zeitraum. Das Gericht berücksichtigt dabei Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse und die Belange der Gläubiger. Ein pauschaler Anspruch darauf, die Abfindung zu behalten, folgt daraus nicht. Welche Unterlagen für einen solchen Antrag wichtig sind, erläutert unser Beitrag darüber, wie Sie eine Abfindung vor Pfändung schützen können. Wie stark die Ergebnisse vom Einzelfall abhängen, zeigt außerdem ein Verfahren zur Abfindung während der Privatinsolvenz: Dort ging es um die teilweise Freigabe für den Lebensunterhalt. Diese Unterlagen entscheiden über Ihren Fall Legen Sie Ihrer Schuldnerberatung oder anwaltlichen Vertretung folgende Unterlagen vor: den Eröffnungsbeschluss, die Abtretungserklärung, das Kündigungsschreiben und den vollständigen Vergleich. Hinzu kommen frühere Vereinbarungen über eine Abfindung sowie die Abrechnung. Erst daraus lässt sich erkennen, ob der Anspruch schon vor dem Vergleich bestand und ob er innerhalb der Abtretungsfrist entstand. Bei einer zusätzlichen Kontopfändung müssen Sie außerdem den Schutz des Zahlungseingangs gesondert klären. Ein P-Konto schützt eine hohe Einmalzahlung in der Regel nicht n voller Höhe. Der Erfolg gegen den Zugriff der Treuhänderin ersetzt daher keine Prüfung anderer Pfändungen, falls diese weiterhin wirksam sind. FAQ: Abfindung nach der Verbraucherinsolvenz Sind Abfindungen nach diesem Beschluss grundsätzlich unpfändbar? Nein. Der BGH entschied über die Reichweite einer konkreten Abtretungserklärung. Der Anspruch entstand hier erst nach Ablauf der Abtretungsfrist und ging deshalb nicht auf die Treuhänderin über. Reicht es, wenn der Arbeitgeber erst nach Fristende zahlt? Nein. Entscheidend ist grundsätzlich die Entstehung des Anspruchs innerhalb oder außerhalb der Abtretungsfrist. Eine spätere Auszahlung schützt einen bereits erfassten Anspruch nicht automatisch. Musste der Vergleich erst nach der Restschuldbefreiung stattfinden? Im entschiedenen Fall nicht. Der Vergleich vom 5. August 2025 lag vor der Restschuldbefreiung am 28. August. Entscheidend war das frühere Ende der Abtretungsfrist am 11. Juli 2025. Quellen Bundesgerichtshof: Beschluss vom 21. Mai 2026 – IX ZB 45/25, Volltext Gesetze im Internet: § 287 InsO – Antrag des Schuldners Gesetze im Internet: § 850i ZPO – Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte
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