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Ausgleiche können die Rente aufbessern - Dank Rentenpassung

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11. November 2024

Ausgleichszahlungen für Rentenabschläge können sich lohnen wenn man vorzeitig in den Ruhestand gehen will oder die Renteneinbußen durch gezielte Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung kompensieren will. Mit der Rentenanpassung zum 1. Juli 2024, die eine Erhöhung um 4,57 Prozent mit sich brachte, sowie der bevorstehenden Verteuerung der Ausgleichszahlungen ab 2025, stellt sich diese Frage umso dringlicher. In diesem Artikel werden alle relevanten Aspekte dieser Überlegung umfassend beleuchtet. Was bringt die Einzahlung seit dem 1. Juli 2024? Eine entscheidende Grundlage für die Beurteilung der Rentenabschlagsausgleichung ist die aktuelle Rentenhöhe und die daraus resultierenden Entgeltpunkte. Seit dem 1. Juli 2024 erhält man pro Rentenpunkt 39,32 Euro an monatlicher Bruttorente. Wer beispielsweise 10.000 Euro in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlt, erwirbt derzeit 1,1853 Entgeltpunkte. Dies entspricht einem monatlichen Bruttorentenplus von 66,61 Euro oder 559,32 Euro pro Jahr. Eine einfache Rechnung zeigt: Bei einer zusätzlichen jährlichen Rentenzahlung von etwa 560 Euro benötigt man etwa 17 Jahre und 10 Monate Rentenbezug, um die eingezahlten 10.000 Euro wieder zu amortisieren. Ab diesem Zeitpunkt beginnt der finanzielle Vorteil für die Rentnerin oder den Rentner. Diese Betrachtung ignoriert jedoch wesentliche Einflussfaktoren wie Steuern und Sozialversicherungsbeiträge, die die tatsächliche Rentenzahlung beeinflussen. Was beeinflusst die Rentenzahlung? Es ist wichtig zu verstehen, dass die rein mathematische Betrachtung der Amortisationszeit nicht die gesamte finanzielle Situation widerspiegelt. Faktoren wie Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie die steuerliche Belastung müssen berücksichtigt werden. Steuern: Die Einzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung kann steuerlich als Altersvorsorgeaufwendung abgesetzt werden, was zu einer Reduzierung des zu versteuernden Einkommens führt. Gleichzeitig erhöht die spätere Rente die Steuerbelastung im Alter. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung: Von der zusätzlichen Bruttorente werden Abzüge für die Kranken- und Pflegeversicherung vorgenommen, die derzeit rund 12 Prozent der Bruttorente ausmachen. Beispiel 1: Die Situation bei niedrigerem Einkommen In einem ersten Beispiel betrachten wir eine alleinstehende Person mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen von 25.000 Euro. Wenn diese Person 10.000 Euro in die Rentenkasse einzahlt, sinkt das zu versteuernde Einkommen auf 15.000 Euro, was zu einer Steuerersparnis von etwa 2.480 Euro führt. Effektiv kostet die Ausgleichszahlung also nur 7.520 Euro. Im Alter erhöht diese Zahlung die monatliche Bruttorente um 46,61 Euro, was bei vorzeitigem Renteneintritt (63 Jahre) und einem Rentenabschlag von 14,4 Prozent noch 480 Euro jährlich an Nettozuwachs bedeutet. Nach Abzug der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie Steuern bleiben letztlich 358 Euro Nettozuwachs pro Jahr. Es dauert somit 21 Jahre, bis sich die Ausgleichszahlung amortisiert – ein leichter Vorteil gegenüber der vorherigen Situation vor der Rentenanpassung, bei der dies noch 22 Jahre gedauert hätte. Beispiel 2: Die Situation bei höherem Einkommen Ein weiteres Beispiel betrifft eine Person mit einem zu versteuernden Einkommen von 70.000 Euro. Hier reduziert die Einzahlung von 10.000 Euro das zu versteuernde Einkommen und führt zu einer Steuerersparnis von rund 4.120 Euro. Die effektiven Kosten der Ausgleichszahlung belaufen sich somit auf 5.880 Euro. Im Alter bringt die Einzahlung eine Netto-Rentensteigerung von etwa 337 Euro jährlich nach Abzug aller relevanten Kosten. Diese Person benötigt 17 Jahre und 5 Monate, um die investierten 5.880 Euro zurückzuerhalten. Auch hier ist die Amortisationszeit im Vergleich zur Situation vor der Rentenanpassung um ein Jahr kürzer. Welche Vorteile bietet die Ausgleichszahlung langfristig? Die Ausgleichszahlung ist eine sichere Methode, um die Rentenlücke bei vorzeitigem Renteneintritt zu schließen und bietet einige spezifische Vorteile: Lebenslange Rentenzahlungen: Die zusätzliche Rente wird bis zum Lebensende gezahlt und ist von jährlichen Rentenanpassungen abhängig, die den Betrag an die allgemeine Lohnentwicklung anpassen. Sicherheit gegen das Langlebigkeitsrisiko: Anders als bei Investitionen in Aktien oder andere Anlageformen besteht bei der gesetzlichen Rentenversicherung kein Risiko, dass das Kapital vor dem Lebensende aufgebraucht ist. Absicherung des Ehepartners: Im Todesfall profitieren gegebenenfalls auch der Ehepartner oder die Ehepartnerin in Form einer höheren Witwen- oder Witwerrente. Für wen ist die Ausgleichszahlung sinnvoll? Ob sich die Ausgleichszahlung lohnt, hängt stark von der individuellen Lebenssituation und den persönlichen Zielen ab. Für Personen, die eine sichere und lebenslange Zusatzrente bevorzugen, ist sie eine solide Option ohne größeres Verlustrisiko. Menschen, die eine geringe Toleranz für finanzielle Schwankungen haben und sich nicht aktiv um ihre Geldanlage kümmern möchten, profitieren von dieser Option. Die Ausgleichszahlung ist nach der Rentenanpassung von 2024 sogar etwas lukrativer geworden. Wann sollte man auf eine Ausgleichszahlung verzichten? Für diejenigen, die ihre finanzielle Situation im Alter als gesichert ansehen und ihre Ersparnisse lieber flexibel nutzen möchten, sei es für größere Ausgaben wie Reisen, Renovierungen oder zum Vererben, könnte die Ausgleichszahlung weniger attraktiv sein. Hier könnten alternative Anlagen, die höhere potenzielle Renditen bieten, geeigneter sein. Lohnt sich die Ausgleichszahlung? Die Antwort auf diese Frage ist individuell und hängt stark von den Zielen, der Lebenssituation und der Risikobereitschaft ab. Die Ausgleichszahlung bleibt jedoch eine Option für eine gesicherte Zusatzrente und bietet nach der Rentenanpassung von 2024 sogar leicht verbesserte Bedingungen. Wer sich dafür interessiert, sollte jedoch beachten, dass der Preis für Rentenpunkte ab 2025 deutlich ansteigt. Eine rechtzeitige Entscheidung oder die Nutzung von Strategien, um noch zum 2024er Preis einzuzahlen, könnte sich lohnen.

Aktuelles

Beitragsbild von: Zuschuss zu der Kranken­versicherung während der Rente sichern

11. November 2024

Die Krankenpflichtversicherung für Rentner ist eine spezielle Form der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie gilt längst nicht für alle Menschen, die eine Alters- oder Erwerbsminderungsrente beziehen. Rentenanspruch und Vorversicherungszeit Die Deutsche Rentenversicherung informiert: „In der KVdR wird pflichtversichert, wer eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (Renten wegen Alters, verminderter Erwerbsfähigkeit oder Todes) beantragt, einen Rentenanspruch hat und die so genannte Vorversicherungszeit erfüllt. Diese ist erfüllt, wenn seit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Rentenantragstellung mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraumes eine Mitgliedschaft (Pflicht- oder freiwilliges Mitglied) oder eine Familienversicherung bestanden hat.“ Wie werden die Beiträge bezahlt? Laut der Deutschen Rentenversicherung zahlen „Krankenversicherungspflichtige Rentner (...) aus ihrer Rente Beiträge. Die Rentenversicherung beteiligt sich daran. Rentenbeziehern, die nicht Pflichtmitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, kann die Rentenversicherung einen Beitragszuschuss zur privaten oder freiwilligen Krankenversicherung zahlen. Dazu ist ein Antrag des Rentners notwendig.“ Wo ist die Krankenversicherung während der geregelt? Das Sozialgesetzbuch Nummer 5 regelt die gesetzliche Krankenversicherung und auch die Pflichtversicherung für Rentner/innen. Diese steht im § 5 Absatz 1 Nummer 11 SGB V. Dabei gilt auch: Rentner/innen, die sozialversicherungspflichtig arbeiten, fallen unter die Versicherungspflicht aus ihrer Erwerbstätigkeit, und nicht unter die KvdR (Krankenversicherung für Rentner). Kein Antrag ist notwendig Pflichtversicherung bedeutet, dass es nicht nötig ist, für Rentner/innen einen Antrag zu stellen, um in die Krankenversicherung aufgenommen zu werden. Die zuständige Krankenkasse, in der Sie Mitglied sind, trifft die Entscheidung, ob Sie die Kriterien erfüllen, um in die Krankenversicherung für Rentner/innen aufgenommen zu werden. Die Realität ist kompliziert Mitnichten kommt jeder und jede, der oder die eine Altersrente beziehungsweise eine Rente wegen Erwerbsminderung beantragen oder bereits beziehen, in die Krankenversicherung für Rentner/innen. Entscheidend sind vor allem die Vorversicherungszeiten in der späteren Zeit des Erwerbslebens. Was tun, wenn die Kritieren nicht erfüllt sind? Wenn Sie in Rente gehen und die Vorversicherungszeiten nicht erfüllen, können Sie sich freiwillig selbst versichern. Im Unterschied zur Pflichtversicherung fließen dann in die Beiträge auch private Einnahmen ein wie zum Beispiel Kapitalerträge oder private Altersvorsorge. Wenn Sie sich als Rentner/in privat versichern, dann zahlen Sie den jeweiligen Beitrag zu ihrer Krankenversicherung unabhängig von ihrem Einkommen. Zuschuss von der Rentenversicherung Egal ob Sie als Rentner/in gesetzlich oder privat krankenversichert sind: Der Rentenversicherungsträger zahlt einen Zuschuss zu den Beiträgen für ihre Krankenversicherung. Dieser wird prozentual aus ihrer gesetzlichen Rente berechnet.

Beitragsbild von: Hilfsmittel bei Schwerbehinderung: So gelingt die Antragstellung

11. November 2024

Wer ein Hilfsmittel von der gesetzlichen Krankenkasse genehmigt bekommen möchte, muss bestimmte Schritte befolgen. In diesem Artikel beschreiben wir detailliert, wie der Antrag reibungslos durchgeführt werden kann, welche Akteure beteiligt sind und welche Besonderheiten dabei zu beachten sind. Verordnung eines Hilfsmittels durch Ärztinnen und Ärzte Normalerweise erfolgt die Verordnung eines Hilfsmittels durch die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt. Für eine erfolgreiche Genehmigung durch die Krankenkasse muss die medizinische Notwendigkeit des Hilfsmittels eindeutig aus der Verordnung hervorgehen. Je präziser die Angaben in der Verordnung sind, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass der Antrag genehmigt wird. Wird ein sehr spezielles Hilfsmittel benötigt, sollte dies auf der Verordnung deutlich erkennbar sein. Mit der Hilfsmittelnummer aus dem Hilfsmittelverzeichnis können Missverständnisse vermieden werden. Details, wie Diagnose, Anzahl und das genaue Datum der Verordnung, sollten ebenfalls vorhanden sein. Antragstellung bei der Krankenkasse In der Regel erfolgt die Antragstellung bei der Krankenkasse schriftlich. Einige Krankenkassen bieten mittlerweile Apps an, um den Antragsprozess zu unterstützen und zu vereinfachen. Die Krankenkasse prüft den Antrag und informiert die Versicherten darüber, ob und wie die Versorgung mit dem Hilfsmittel erfolgen kann. Je nach Krankenkasse und Hilfsmittel kann dies über bestimmte Vertragspartner, sogenannte Leistungserbringer, erfolgen. Das können Sanitätshäuser, Apotheken oder spezialisierte Fachhändler sein. Versicherte sollten sich bei der Krankenkasse informieren, mit welchen Leistungserbringern Verträge bestehen. Pflegehilfsmittel vs. Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung Manchmal sind Hilfsmittel auch Pflegehilfsmittel. Dies bedeutet, dass sie nicht nur zur Behandlung einer Erkrankung, sondern auch zur Erleichterung der Pflege benötigt werden. Wenn bei der beantragenden Person ein Pflegegrad vorliegt, prüft die Krankenkasse oder Pflegekasse, welche Institution zuständig ist. Versicherte müssen sich nicht um den zuständigen Träger kümmern – der Antrag kann entweder bei der Krankenkasse oder der Pflegekasse eingereicht werden, und die prüfende Stelle entscheidet anschließend über beide Möglichkeiten. Welche Kostenträger kommen noch infrage? Neben der gesetzlichen Krankenversicherung können auch weitere Kostenträger für die Übernahme der Kosten in Betracht kommen. Bei Hilfsmitteln, die beispielsweise zur Teilhabe am Arbeitsleben dienen, kann die Rentenversicherung als Kostenträger infrage kommen. Bei Unfällen am Arbeitsplatz oder auf dem Arbeitsweg ist die Unfallversicherung zuständig. In bestimmten Fällen kann auch das Sozialamt die Kosten übernehmen. Sollte ein Antrag aus Versehen beim falschen Kostenträger eingereicht worden sein, ist dieser verpflichtet, den Antrag an die richtige Stelle weiterzuleiten. Geschieht dies nicht innerhalb einer angemessenen Frist, muss der Antrag dennoch weiterbearbeitet werden. Gesetzliche Fristen für die Entscheidung über einen Antrag Die Krankenkasse hat gesetzlich festgelegte Fristen, um über einen Antrag auf ein Hilfsmittel zu entscheiden. Für Hilfsmittel, die den Erfolg einer Krankenbehandlung sichern sollen, muss die Entscheidung innerhalb von drei Wochen getroffen werden. Benötigt die Krankenkasse jedoch ein Gutachten des Medizinischen Dienstes, kann sich die Frist auf fünf Wochen verlängern. Handelt es sich um ein Hilfsmittel, das der Vorbeugung oder dem Ausgleich einer Behinderung dient, gilt eine Entscheidungsfrist von bis zu zwei Monaten. Wird diese Frist überschritten, ohne dass die Krankenkasse Gründe für die Verzögerung angibt und einen genauen Entscheidungstag nennt, gilt der Antrag als genehmigt. Versicherte haben dann die Möglichkeit, das Hilfsmittel selbst zu beschaffen und eine Kostenerstattung zu verlangen. Versorgung mit Hilfsmitteln durch Leistungserbringer Nach der Genehmigung des Antrags erfolgt die Versorgung der Versicherten durch sogenannte Leistungserbringer. Diese sind Vertragspartner der Krankenkasse und führen die Lieferung und Anpassung der Hilfsmittel durch. Zu den Leistungserbringern gehören unter anderem Sanitätshäuser, Apotheken und Hörgeräteakustiker. Eigenbeteiligung bei Hilfsmitteln und Möglichkeit des Widerspruchs Für einige Hilfsmittel ist eine Eigenbeteiligung der Versicherten erforderlich. Erwachsene müssen eine Zuzahlung von zehn Prozent der Kosten leisten, jedoch mindestens fünf und höchstens zehn Euro. Bei Verbrauchsprodukten, wie Windeln, ist die Zuzahlung auf maximal zehn Euro pro Monat begrenzt. Sollte die Krankenkasse den Antrag auf ein Hilfsmittel ablehnen, haben Versicherte die Möglichkeit, innerhalb eines Monats Widerspruch einzulegen. Wird auch dieser abgelehnt, besteht die Option, eine Klage beim Sozialgericht einzureichen. Informationen zu speziellen Hilfsmitteln Inkontinenzhilfen: Versicherte berichten häufig von Versorgungsmängeln im Bereich der Inkontinenzhilfen. Diese können darin bestehen, dass die gelieferten Produkte in unzureichender Stückzahl oder minderwertiger Qualität bereitgestellt werden. In solchen Fällen sollten Versicherte sich an ihre Krankenkasse wenden und auf eine bedarfsgerechte Versorgung bestehen. Der Anspruch auf eine ausreichende Versorgung mit Inkontinenzhilfen wurde bereits durch mehrere Gerichtsurteile bestätigt. Sehhilfen: Erwachsene haben in der Regel keinen Anspruch auf Sehhilfen wie Brillen oder Kontaktlinsen, es sei denn, sie haben eine schwere Sehbeeinträchtigung, eine starke Fehlsichtigkeit oder spezielle medizinische Indikationen. Kinder und Jugendliche hingegen haben Anspruch auf die Kostenübernahme durch die Krankenkasse. Hörgeräte: Hörgeräte dienen dem unmittelbaren Ausgleich einer Hörbeeinträchtigung. Hier besteht ein Anspruch auf eine möglichst umfassende Versorgung im Rahmen des medizinischen Fortschritts. Die Krankenkasse übernimmt die Kosten im Rahmen der festgelegten Festbeträge.

Beitragsbild von: Rente mit Schwerbehinderung: Großer Fehler kurz vor Rentenbeginn

11. November 2024

In Deutschland sind knapp 10% der Bevölkerung als schwerbehindert anerkannt. Viele von ihnen sind bereits im Ruhestand, aber ein erheblicher Anteil steht kurz davor. Vor dem Eintritt in den Ruhestand kann ein unbefristeter Schwerbehindertenausweis eine erhebliche Erleichterung darstellen. Er bietet nicht nur Planungssicherheit, sondern auch die Möglichkeit, früher in Rente zu gehen. Doch es gibt auch Fehler, die Betroffene vermeiden sollten, wie Christian Schultz vom Sozialverband Deutschland (SoVD) betont. Rentenplanung mit Schwerbehinderung Vorteile eines unbefristeten Schwerbehindertenausweis Ein unbefristeter Schwerbehindertenausweis nimmt eine wichtige Rolle in der Rentenplanung ein. Der Ausweis bietet die notwendige Sicherheit und Beständigkeit, die bei einer befristeten Anerkennung fehlt. Mit einem unbefristeten Schwerbehindertenausweis ist der Anspruch auf die Schwerbehindertenrente gesichert, ohne dass befürchtet werden muss, den Status kurz vor Rentenbeginn zu verlieren. Risiken einer befristeten Anerkennung der Schwerbehinderung Im Gegensatz dazu birgt ein befristeter Schwerbehindertenausweis Risiken. Läuft die Befristung aus und wird nicht rechtzeitig erneuert, könnte dies den Zugang zur vorgezogenen Altersrente gefährden, warnt der Experte. Sollte der Ausweis nach Rentenbeginn auslaufen, sind die Konsequenzen zwar geringer, doch das Timing der Befristung bleibt eine wichtige Überlegung. Lesen Sie auch: - Rentenexperte warnt: Das kann viel Rente kosten – Fehler bei der Rentenplanung - Berechtigt die Erwerbsminderungsrente auch zum Schwerbehindertenausweis? Risiko "Verschlimmerungsantrag" Die Falle des Verschlimmerungsantrags Kurz vor der Rente einen Verschlimmerungsantrag zu stellen, kann verlockend sein, besonders wenn sich der Gesundheitszustand verschlechtert hat. Dieser Antrag könnte jedoch dazu führen, dass der Grad der Behinderung (GdB) neu bewertet und möglicherweise gesenkt wird, was im schlimmsten Fall zum Verlust des Schwerbehindertenstatus führen kann. Empfehlungen für Betroffene Schultz warnt daher davor, kurz vor der Rente keinen Verschlimmerungsantrag zu stellen. Stattdessen sollte dieser Schritt überlegt werden, wenn die Rente bereits läuft. In diesem Fall hat eine mögliche Statusänderung keine direkten Auswirkungen mehr auf die Rente. Wichtig für die Rentenplanung Für Menschen mit einer schweren Behinderung, die kurz vor dem Ruhestand stehen, ist die sichere Renten-Planung von entscheidender Bedeutung. Ein unbefristeter Schwerbehindertenausweis erleichtert nicht nur die Zugänglichkeit zur vorgezogenen Rente, sondern minimiert auch die Unsicherheiten, die mit einer Befristung einhergehen können. Darüber hinaus ist es wichtig, die Risiken eines Verschlimmerungsantrags zu verstehen und strategisch zu handeln, um den Schwerbehindertenstatus und die damit verbundenen Vorteile nicht unnötig zu gefährden. Beratungen bieten auf das Rentenrecht spezialisierte Kanzleien und Sozialverbände wie der SoVD an.

Beitragsbild von: Bürgergeld: Totalsanktionen auf Null trotz Kinder im Haushalt - Urteil

11. November 2024

Das Sozialgericht Augsburg urteilte: Ein Jobcenter kann Bürgergeld verweigern, wenn die dafür nötigen Unterlagen nicht eingereicht werden. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht der Eltern wirkt auch bei den Kindern, da diese selbst nicht mitwirken können. Eine falsche Ermessensentscheidung der Behörde liegt nicht vor, wenn ausschließlich der Leistungsempfänger mitwirken kann. (Az: S 3 AS 308/23) Worum ging es? Die Kläger/innen, eine Frau und deren drei minderjährige Kinder, beziehen seit dem 1. Juli Bürgergeld. Sie fordern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, die ihnen wegen mangelnder Mitwirkung versagt wurden. Erstmals beantragten die Betroffenen am 31.5. Hartz IV-Leistungen vom Jobcenter. Dieses forderte sie zur Mitwirkung auf und zum Einreichen der nötigen Dokumente wie zum Beispiel Mietvertrag, Kontoauszügen und ausgefüllten Vordrucken. Als Frist zur Abgabe setzte das Jobcenter den 21.6.und wies auf die Rechtsfolgen hin, falls die Nachweise bis dahin nicht eingegangen wären. Die Unterlagen wurden nicht eingereicht Die Unterlagen wurden bis zum jetzigen Gerichtsbeschluss nicht eingereicht. Das Jobcenter versagte am 28.6. die Leistungen für alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft: „Sie (…) in Ihrer Eigenschaft als gesetzliche Vertreterin Ihrer Kinder (…) haben keine Gründe mitgeteilt, die im Rahmen der Ermessensentscheidung zu Ihren Gunsten und zu Gunsten Ihrer Kinder berücksichtigt werden konnten.“ „Jobcenter kann die Nachweise nicht selbst erbringen“ Das Jobcenter könne die Antragsvordrucke nicht für die Betroffene vollständig und richtig ausfüllen unterschreiben oder Nachweise erbringen, um über die Einkommens- und Vermögenssituation abschließende Gewissheit zu erlangen. Es sei auch nicht erkennbar, warum die Betroffene keine Unterlagen eingereicht habe. Eine Nachfrage sei erfolglos geblieben. Das Jobcenter hätte dies als fehlende Mitwirkung nach Ermessen der Behörde beurteilt. Bis die Hilfevoraussetzungen nachgewiesen seien, würde im Ergebnis die Hilfe versagt. Die Klägerin teilte am am 7.7. mit, dass sie die angeforderten Unterlagen am 22.6. per Post zum Jobcenter geschickt habe. Das Jobcenter erklärte, die Unterlagen seien nicht eingegangen und müssten eingereicht werden. Unterlagen fehlen weiterhin Am 30.7. stellten die Kläger/innen einen neuen Antrag auf Bürgergeld. Am 8.12. wies das Jobcenter darauf hin, dass immer noch Unterlagen fehlten. Die Klägerin teilte mit, dass sie die angeforderten Formulare erneut benötige. Das Jobcenter verschickte die Unterlagen ein zweites Mal, diese wurden wiederum nicht vorgelegt. Mehrfach rechtswidrig? Am 30.06.erhoben die Betroffenen Klage vor dem Sozialgericht Augsburg mit der Begründung, dass der Versagungsbescheid mehrfach gegen geltendes Recht verstoße. Eine einmalige Aufforderung zur Mitwirkung mit einer Frist von zwei Wochen sei nicht angemessen gewesen. Zudem hätten nicht alle Betroffenen ihre Mitwirkungspflicht verletzt, und außerdem hätte es keine ausreichende Belehrung über die Möglichkeit der Versagung gegeben, denn diese müsse auf den konkreten Fall bezogen sein. Es mangele zudem an einer angemessenen Frist, denn es hätte sich um einen Erstantrag mit umfangreichen Dokumenten gehandelt. So sei von Anfang an wahrscheinlich gewesen, dass es in der gesetzten Frist nicht möglich war, die Unterlagen einzureichen. Klage wird in vollem Umfang abgelehnt Das Sozialgericht Augsburg lehnte die Klage als unbegründet ab. Weder liege eine Verstoß gegen die Rechtsfolgenbelehrung vor, noch eine zu kurze Frist, noch eine falsche oder unzureichende Benennung der Mitwirkung, und auch keine falsche oder ungenügende Ermessensausübung. Die Klägerin hätte die nötigen Unterlagen nicht vorgelegt. Es hätte eine verständliche Rechtsfolgebelehrung gegeben. Die gesetzte Frist sei nicht zu kurz bemessen gewesen. Eine Fristverlängerung bei Rückmeldung wäre möglich gewesen, doch die Klägerin hätte sich überhaupt nicht gemeldet und die Unterlagen auch später nicht eingereicht. Wegen Geschäftsunfähigkeit könne es an minderjährige Kinder keine Aufforderung zur Mitwirkung geben. Eltern würden als gesetzliche Vertreter ihrer Kinder handeln. Die fehlenden Unterlagen seien relevant für eine Entscheidung gewesen, und ohne sie hätte das Jobcenter überhaupt keine Leistungen vergeben dürfen. Dies hätte das Jobcenter auch deutlich schriftlich erklärt. Das Sozialgericht Karlsruhe vertritt eine andere Rechtsauffassung In einem anderen Urteil hatte das Sozialgericht Karlsruhe (AZ: S 12 AS 2046/22) festgestellt, dass Bescheide, die regelmäßig die vollständige Entziehung von Bürgergeld-Leistungen vorsehen, nur in Ausnahmefällen als rechtmäßig betrachtet werden können. Die Entscheidung des Sozialgerichts Karlsruhe steht jedoch in deutlichem Kontrast zu anderen Sozialgerichten, wie beispielsweise dem LSG Schleswig-Holstein, welches in vergleichbaren Fällen häufig die Rechtmäßigkeit solcher Bescheide bestätigt (so etwa LSG Schleswig-Holstein, AZ: L 6 AS 121/13).

Beitragsbild von: Schwerbehinderung: Rente kann auch rückwirkend erhöht werden

11. November 2024

Wurde bereits eine Altersrente bewilligt und wird nun eine Schwerbehinderung festgestellt, kann sich die Rente erhöhen. Außerdem kann die gesetzliche Altersrente wegen Schwerbehinderung vorzeitig in Anspruch genommen werden, wenn bei Beginn der Altersrente die Schwerbehinderung anerkannt ist. Rückwirkend Anspruch auf höhere Altersrente Das Bundessozialgericht hat entschieden (Az. B 13 R 44/07 R), dass Rentnerinnen und Rentner rückwirkend Anspruch auf eine höhere Altersrente haben, wenn nachträglich festgestellt wird, dass sie seit Rentenbeginn als schwerbehindert gelten. Dies gilt selbst auch dann, wenn die Schwerbehinderung zum Zeitpunkt der erstmaligen Rentenantragstellung noch nicht festgestellt oder beantragt war. Wichtig ist, dass das Versorgungsamt die Schwerbehinderung nachträglich anerkennt und diese Anerkennung rückwirkend ab Beginn der ersten bewilligten Rente gilt. Rentnerinnen und Rentner, bei denen dies der Fall ist, können dadurch eine höhere Rente ohne die sonst üblichen Abschläge oder mit geringeren Abschlägen gegenüber der ursprünglich bewilligten Altersrente erhalten. Entscheidend ist die Behinderung, nicht das Datum ihrer Feststellung Für die Anerkennung einer Schwerbehinderung kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Feststellung an. Für die Rente genügt der Nachweis, dass die Schwerbehinderung bei Rentenbeginn objektiv vorlag. Muss der Antrag auf Schwerbehinderung entschieden sein? Anträge auf Schwerbehinderung nehmen oft viel Zeit in Anspruch. Sie erfordern ärztliche Gutachten, oft von mehreren Ärzten, und manchmal kommt es zu Auseinandersetzungen mit den Versorgungsämtern und der Rentenkasse über die Anerkennung und den Grad der Behinderung. Da eine Schwerbehinderung erst ab einem Grad der Behinderung von 50 vorliegt, geht es bei der Feststellung auch um Rentenvergünstigungen. Lesen Sie auch: 2 Jahre bis zur Rente überbrücken Widerspruch und Klage Nicht selten landen solche Konflikte zwischen Betroffenen und Behörden bei den Sozialgerichten. Dafür müssen die Kläger zuvor aber in der gesetzten Frist Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid eingelegt haben und diesen muss die Behörde wiederum zurückgewiesen haben. Im nächsten Schritt kann dann ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht angestrengt werden. Endet dieses zugunsten des Klägers und kommt es jetzt zur Anerkennung der Schwerbehinderung, dann kann dies nachträglich auf die Rente bezogen werden. Rückwirkende Anpassung Wird eine Schwerbehinderung rückwirkend anerkannt, dann muss die Höhe der Rente entsprechend angepasst werden. Dabei spielt es keine Rolle, wenn die Anerkennung per Bescheid nicht zum Zeitpunkt des Rentenbeginns vorlag. Auch wenn der Bescheid des Versorgungsamtes erst nach Bewilligung der Altersrente erfolgt, gilt er - und dann rückwirkend. Es kommt nicht auf das Datum an Das Bundessozialgericht stellte in einem Urteil klar, dass es nicht auf das Datum des Bescheides vom Versorgungsamt ankommt, sondern eine spätere Anerkennung auch rückwirkend gültig ist. (B 13 R 44/07 R) Ausdrücklich gilt dies laut dem Urteil auch, wenn erst ein Überprüfungsantrag nach Paragraf 44 SGB IX die rückwirkende Anerkennung durchsetzte. Keine Benachteiligung wegen falschen Entscheidungen Das Gericht begründete dies damit, dass sonst Menschen benachteiligt würden, die ihren Anspruch nur deshalb nicht "im ersten Anlauf durchsetzen" konnten, weil Verwaltungen falsch entschieden. Nur bei Rente, nicht bei Pension Die rückwirkende Anerkennung und die damit verbundenen Vorteile bei der Altersversorgung gelten nur bei der gesetzlichen Rente, nicht aber bei Pensionen für Beamte mit Schwerbehinderung. Im Beamtenrecht wird eine "Zurruhesetzungsverfügung" nicht im Nachhinein verändert, weil nach Eintritt in die Pension eine Schwerbehinderung anerkannt wird. Praktische Tipps für Betroffene Erstens: Ein nach Rentenbeginn erfolgter Antrag auf rückwirkende Feststellung einer Schwerbehinderung kann einen bestehenden Bescheid eines Grades der Behinderung unter 50 anfechten, was für die Betroffenen Vorteile und bares Geld bedeuten kann. Zweitens: Wenn vor Antritt der Rente ein Grad der Behinderung von 50 (oder mehr) und will das Versorgungsamt diesen entziehen, dann helfen Rechtsmittel wie Widerspruch und Klage. Sogar wenn diese am Ende erfolglos sein sollten, muss die Altersrente für Menschen mit Schwerbehinderungen bis zum letztlichen Gerichtsbeschluss gezahlt werden - und bei Erfolg auch weiterhin.

Beitragsbild von: Schulden: Zahlungen beeinflussen die Verjährungsfrist

11. November 2024

Zahlungen von Forderungen des Jobcenters sind als Anerkennung zu bewerten. Zudem beginnt mit jeder geleisteten Zahlung und Ratenvereinbarung eine Verjährungsfrist von Neuem. Das entschied das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (L 32 AS 405/22) Verjährte Erstattungsforderungen? Es ging darum, ob Forderungen eines Jobcenters gegen einen Bezieher von Leistungen verjährt sind oder nicht. Das Jobcenter hatte 2011 mit einem Bescheid laufende Leistungen für Mai 2011 teilweise aufgehoben und eine Erstattung von Regelleistungen von 285,49 Euro gefordert. Im Mai 2012 hob das Jobcenter weitere Leistungen für die Zeit von Oktober bis Ende November 2011 teilweise auf und forderte jetzt eine Erstattung von insgesamt 1034, 23 Euro für Regelleistungen sowie Kosten für Unterkunft und Heizung. Im September 2013 hob die Behörde noch einmal bewilligte Leistungen auf, dieses Mal in vollem Umfang von März bis Juni 2013 und forderte jetzt eine Erstattung von insgesamt 2.814,00 Euro. Alle drei Bescheide waren bestandskräftig. Teilzahlungen auf Raten Es folgten Vereinbarungen über Ratenzahlungen sowie Mahnungen wegen nicht gezahlter Monatsraten, die durch die Bundesagentur für Arbeit und ein beauftragtes Inkassounternehmen ausgesprochen wurden. Bis 2018 hatte der Betroffene insgesamt 585,00 Euro erstattet. Am 12. April 2018 und am 7. November 2019 wurde der Betroffene durch die Afa RE an die Zahlung der Forderung aus allen drei Bescheiden erinnert. Die Gesamtsumme betrug jetzt 3.838,42 Euro. Alle Schreiben, die als "Ratenzahlungsvereinbarung" gekennzeichnet waren, enthielten den Satz „Diese Entscheidung ist keine Stundung im Sinne des …" Außerdem stand jeweils darin: "Die Forderung bleibt fällig und durchsetzbar“, mit Bezug zum Satz § 76 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV, und ab 2013 § 59 Abs. 1 Nr. 1 BHO als juristischer Basis. Der Schuldner klagt wegen Verjährung und Verwirkung Im November 2019 klagte der Schuldner vor dem Sozialgericht Berlin, weil die Forderungen aus den drei Bescheiden des Jobcenters verjährt seien, so sein Argument. Zumindest sei Verwirkung eingetreten. Er stützte sich dabei auf eine vierjährige Verjährungsfrist nach Paragraf 50 Absatz 4 des Sozialgesetzbuches X. Diese sei bei der letzten Frist Ende 2017 abgelaufen. Dabei bezog er sich auf ein Urteil des Bundessozialgerichts (B 11 AL 5/20 R -). Das Jobcenter akzeptierte die Argumente nicht. Es legte eine Liste mit Zahlungen des Schuldners vor und bestand darauf, dass Restforderungen in Höhe von 2.669,00 Euro zu begleichen seien. Forderungen sind nicht verjährt Das Jobcenter vertrat zudem den Standpunkt, dass bereits die Klage selbst unzulässig sei – oder zumindest unbegründet. Denn eine Forderung bliebe auch nach Verjährung vollziehbar. Zudem seien die Forderungen aus den drei Bescheiden nicht verjährt. Denn durch jede Zahlung, die der Kläger vor der jeweiligen vierjährigen Verjährungsfrist geleistet hätte, sei wieder die volle Verjährungsfrist in Kraft getreten. Das Jobcenter verweist diesbezüglich auf Urteile des Bundesgerichtshofes (IX ZR 168/11; V ZR 131/11; VIII ZR 347/06). Anerkennung kann nicht nachgewiesen werden Der Kläger entgegnete, aus der Aufstellung der Zahlungseingänge könnte nicht entnommen werden, welche Tilgungsbestimmungen es gegeben habe und ob es sich um Zahlungen wegen Aufrechnungen gehandelt hätte. Solche gehörten nämlich nicht zur Anerkennung einer Forderung. Er hätte keine nachweisbaren Tilgungsbestimmungen getroffen. Wie das Jobcenter die Zahlungseingänge verbuche, spiele deshalb keine Rolle. Die Zahlungen müssten in der Reihenfolge der Forderungen hinsichtlich ihres Alters angerechnet werden. Es seien also keine Zahlungen erfolgt, um die Forderung vom September 2013 zu erfüllen und diese sei somit verjährt (seit 2017). Ratenzahlungen mit Jobcenter vereinbart Das Jobcenter hielt dem entgegen, dass eine Verteilung auf alle Forderungen vorzunehmen gewesen sei. Dies sei durch die Ratenzahlungsvereinbarung einbezogen worden. Eine Tilgungsvereinbarung hätte nicht ausdrücklich erfolgen müssen. Eine Aufrechnung als Verwaltungsakt sei nicht erfolgt, weil der Betroffene in die Zuständigkeit eines anderen Jobcenters umgezogen sei. Eine Stundung sei 2017 nach Telefonaten des Klägers mit dem Inkasso-Service durchgeführt worden. Sozialgericht weist Klage zurück Das Sozialgericht Berlin wies die Klage als unbegründet ab. Es folgte der Argumentation des Jobcenters. Die vierjährige Verjährungsfrist sei nicht abgelaufen. Denn die Zahlungen des Betroffenen hätten jeweils zu einem Neubeginn der Verjährung geführt. Ein eindeutiges, schlüssiges Verhalten reiche als Anerkenntnis der Schuld vor. Fortlaufende Zahlungen und eine Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Inkassoservice seien ein solches Verhalten. Zahlungswilligkeit bekundet und Zahlungen geleistet Der Kläger hätte bereits 2013 in einem Schreiben seine Zahlungswilligkeit bekundet. Er habe außerdem Abschlagszahlungen ohne Tilgungsbedingungen geleistet. Damit seien Zahlungen anteilig auf sämtliche Forderungen anzurechnen und ebenso dazu, dass die Verjährung mit jeder Zahlung neu beginne. Berufung vor dem Landessozialgericht Der Kläger ging vor das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in Berufung. Jetzt argumentierte er, dass nicht klar sei, auf welche Ratenzahlungsvereinbarungen sich das Sozialgericht Berlin bezogen hätte. Er forderte, das Urteil des Sozialgerichts aufzuheben und die Forderungen für verjährt zu erklären. Das Landessozialgericht wies die Berufung zurück. Keine der drei Forderungen sei verjährt. Ausdrücklich stimmte das Landessozialgericht dem Sozialgericht und Jobcenter zu. Bescheide heben erbrachte Geldleistungen auf Bei einem aufgehobenen Verwaltungsakt müssten bereits erbrachte Leistungen erstattet werden. Dies sei mit den Bescheiden erfolgt, denn diese hätten bereits erbrachte Geldleistungen rückwirkend aufgehoben. Wörtlich heißt es: "Der Erstattungsanspruch (verjährt) in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach § 50 Abs. 3 SGB X unanfechtbar geworden ist (Satz 1). Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des BGB sinngemäß (Satz 2). § 52 SGB X bleibt unberührt (Satz 3)." Die erste Verjährungsfrist von 2011 hätte 2015 geendet, die des Bescheids von 2012 im Jahr 2016 und die von 2013 im Jahr 2017. Die Verjährung würde jeweils erneut beginnen, wenn der Schuldner durch Abschlagszahlungen, Zinszahlungen, Sicherheitsleistungen oder anderweitig die Forderungen anerkenne. Schuldner nicht schutzbedürftig Der Schuldner sei nicht schutzbedürftig, wenn er selbst den Anspruch anerkenne. Schutzbedürftig sei vielmehr der Gläubiger, der darauf vertraue, dass die Schulden bezahlt würden. Der Schuldner hätte von 2011 bis 2018 regelmäßig Zahlungen auf die durch die Bescheide festgesetzten Zahlungen geleistet. Sein Verhalten ließe nur den Schluss zu, dass er die Erstattungsforderungen tilgen wollte, im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten. Die Klage hemmt die Verjährung Letztlich hätte der Schuldner selbst durch seine Klage vor dem Sozialgericht dazu geführt, dass die Verjährungsfristen gehemmt wurden, denn während des Gerichtsverfahrens ruhte die Verjährung. Nichtstun ist keine Verwirkung Auch eine Verwirkung des Rechtsanspruchs läge nicht vor. Diese käme erstens bei einer kurzen Verjährungsfrist von vier Jahren nicht in Betracht, und ein bloßes Nichtstun reiche dafür nicht aus.

Beitragsbild von: Schulden: Keine Inkasso-Gebühren wenn die Forderung bestritten wird

11. November 2024

Bundesverfassungsgericht urteilte: Werden die Forderungen bestritten, dürfen keine Inkassokosten verlangt werden Das Bundesverfassungsgericht hat in einer Entscheidung klargestellt, dass von einem Schuldner, der eine Forderung gegenüber dem Gläubiger bestritten hat und gleichwohl von diesem mit der Beitreibung der bestrittenen Forderung beauftragt wurde, keine Inkassokosten verlangt werden können (BVerfG, Urteil AZ: 2 BvR 2139/21, Absätze 22 und 23). Zwar gelten Inkassokosten grundsätzlich als erstattungsfähiger Schadensersatz, dies gilt jedoch nicht, wenn der Schuldner erkennbar zahlungsunwillig ist, etwa weil er Einwendungen gegen die Forderung erhebt. Der konkrete Fall Die Betroffene hatte mit einem Mobilfunkanbieter einen Vertrag geschlossen, den sie später für sittenwidrig erklärte und die Zahlung verweigerte. Der Mobilfunkanbieter beauftragte daraufhin ein Inkassounternehmen mit der Beitreibung der offenen Forderung einschließlich der Inkassokosten. Das Amtsgericht Sinzig verurteilte die Beschwerdeführerin zur Zahlung der Forderungen einschließlich der Inkassokosten. Dagegen legte die Schuldnerin Berufung ein und klagte bis zum Bundesverfassungsgericht. Die Beschwerdeführerin rügte eine Verletzung ihrer Rechte aus dem Grundgesetz, insbesondere ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Sie machte geltend, dass Inkassokosten nicht erstattungsfähig seien, wenn der Schuldner Einwendungen gegen die Forderung erhebe. Das Amtsgericht habe ihren diesbezüglichen Vortrag nicht ausreichend berücksichtigt. Bundesverfassungsgericht gibt Verfassungsbeschwerde teilweise statt Das Bundesverfassungsgericht hat der Verfassungsbeschwerde teilweise stattgegeben. Es stellte fest, dass das Amtsgericht den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt hat, indem es sich mit ihrem Vortrag zur Unerstattungsfähigkeit der Inkassokosten nicht hinreichend auseinandergesetzt hat. Das Gericht betonte, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör sicherstellen soll, dass das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen wird. Da der Vortrag der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall für den Ausgang des Verfahrens relevant war, hätte sich das Amtsgericht damit auseinandersetzen müssen. Die Entscheidung hebt daher das Urteil des Amtsgerichts auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurück. Das Bundesverfassungsgericht betonte die Bedeutung des rechtlichen Gehörs und wies darauf hin, dass eine Missachtung dieses Grundsatzes rechtlich unerfahrene Personen davon abhalten könne, Rechtsschutz zu suchen. Fazit Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts stärkt die Rechte der Schuldner im Inkassoverfahren und betont die Bedeutung des "rechtlichen Gehörs". Die Verfassungsrichter stellten klar, dass die Gerichte verpflichtet sind, das Vorbringen der Parteien angemessen zu berücksichtigen, insbesondere wenn es für den Ausgang des Verfahrens von entscheidender Bedeutung ist. Inkassokosten dürfen nicht verlangt werden.

Beitragsbild von: Bürgergeld im Studium? Nur unter diesen Voraussetzungen

11. November 2024

Ein Anspruch bei Bürgergeld besteht, wenn Menschen erstens ihr Existenzminimum nicht selbst sichern können und zweitens grundsätzlich erwerbsfähig sind. Beides trifft auf Studierende viel häufiger zu als im Durchschnitt der Bevölkerung. 40 Prozent von ihnen gelten als armutsgefährdet. Das sagen die Zahlen des Statistischen Bundesamtes. Haben Studenten also Anspruch auf Bürgergeld? Welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen, erklären wir in diesem Beitrag. Finanzielle Probleme und existenzielle Not Arme Studenten stehen vor den gleichen Herausforderungen wie andere Menschen, denen die nötigen Mittel zur Sicherung des Lebensunterhalts und der Unterkunft fehlen. Auch wer es knapp über den Monat schafft, mit günstigen Lebensmitteln und Sonderangeboten, bekommt spätestens dann Probleme, wenn auf einmal größere Kosten anstehen. Das kann eine Nachzahlung bei den Stadtwerken sein oder ein kaputter Kühlschrank. Kommt es zu Mietschulden, dann ist Wohnungslosigkeit eine reale Gefahr. Zusätzliche Kosten In fast allen Studiengängen müssen Studierende zusätzliche Kosten stemmen. Diese reichen von Arbeitsmitteln wie Laptops, Softwareprogrammen oder kostenpflichtigen Onlinediensten bis zur Teilnahme an Exkursionen und Praktika. Studierende in besonderen Situationen Wenn Studierende in einer besonderen Situation sind, haben sie zusätzliche Aufwendungen zu stemmen. Dies gilt etwa für Alleinerziehende oder für Studierende mit Behinderungen und solche, die chronisch erkrankt sind. Das BAföG reicht nicht Das BAföG wurde zwar geringfügig erhöht, reicht aber längst nicht aus, um in vielen solchen Fällen das Existenzminimum zu sichern, insbesondere angesichts der steigenden Lebenshaltungskosten, wie Mieten, Energiepreise und allgemeine Lebenshaltungsausgaben, die kontinuierlich wachsen und das Budget der Studierenden stark belasten. Bürgergeld bedeutet Hilfebedürftigkeit Können Studierende in finanzieller Not Bürgergeld beziehen? Die Antwort lautet: Grundsätzlich ja. Die Voraussetzung, um Bürgergeld zu beziehen, ist Hilfebedürftigkeit. Zudem muss man mindestens drei Stunden pro Tag arbeiten können, also als erwerbsfähig gelten und dem Arbeitsmarkt generell zur Verfügung stehen. Andere Leistungen stehen vor dem Bürgergeld Studierende können Bürgergeld bekommen, wenn sie den Nachweis erbringen, dass sie ihren Lebensunterhalt nicht selbst finanzieren können, trotz BAföG, Nebenjobs oder anderen Leistungen. Das Jobcenter verweist grundsätzlich darauf, andere Leistungen auszuschöpfen und prüft dann auch, ob tatsächlich Hilfebedürftigkeit vorliegt. Wohngeld und Kinderzuschlag Studierende, deren Einkommen zwar gerade ausreicht, um den Lebensunterhalt zu decken, nicht aber, um die Kosten der Unterkunft zu bezahlen, liegen über der Grenze, ab der Bürgergeld anerkannt wird. Dafür haben Sie aber einen Anspruch auf Wohngeld. Dieses beträgt in der Regel über 300 Euro pro Monat. Auch ein Kinderzuschlag ist möglich, wenn das Einkommen über der Grenze der Hilfebedürftigkeit beim Lebensunterhalt, liegt aber deutlich unter dem Durchschnitt. BAföG und Unterhalt BAföG wird beim Bürgergeld angerechnet, und das gilt auch für Unterhaltszahlungen der Eltern. Das Bürgergeld ist dann kein Mindesteinkommen und auch keine zusätzliche Sozialleistung. Wer mit BAföG und monatlichen Zahlungen der Eltern auf die Höhe des Bürgergeldes kommt, der hat keinen Anspruch mehr auf dieses. Eine Ausnahme ist der Kinderbetreuungszuschlag beim BAföG (Paragraf 14). Denn dieser dient nicht dem Lebensunterhalt und ist deshalb bei der Berechnung des Bürgergeldes auch kein Einkommen. Der Teil des BAföGs, der für Ausgaben des Studiums selbst vorgesehen ist, darf vom Jobcenter ebenfalls nicht beim Bürgergeld angerechnet werden. Solche Ausgaben sind etwa Fachliteratur, das Semesterticket, aber auch Beiträge an das Studierendenwerk. Beim Jobcenter gilt hier eine Pauschale von 100 Euro, die nicht angerechnet wird. Im Einzelfall kann das Jobcenter auch höhere Beiträge vom angerechneten Einkommen abziehen. Diese sollten aber nachgewiesen werden. Hier kann es sich zum Beispiel um Büromaterial handeln, um Kopierkosten, um Stifte oder ähnliche Ausgaben, die oft Anfang des Semesters anfallen. Eine entsprechende Erhöhung der Pauschale gilt beim Jobcenter dann immer für den jeweiligen Monat. Wer kann mit Bürgergeld rechnen? Mit Bürgergeld rechnen können also vor allem Studierende, denen Eltern keinen Unterhalt zahlen, die auch kein BAföG erhalten, und deren Mittel nicht ausreichen, um den Lebensunterhalt zu decken. Bürgergeld bedeutet Arbeitssuche Wer Bürgergeld bezieht, der gilt als grundsätzlich erwerbsfähig und verpflichtet sich, aktiv Arbeit zu suchen – in Kooperation mit dem Jobcenter. Sind Studierende auf Arbeitssuche? Eine Berechtigung zum Bürgergeld hakt bei Studierenden bei dem Punkt Arbeitssuche. Studierende suchen weder eine reguläre Vollzeit- noch eine reguläre Teilzeittätigkeit. Im Studium befinden sie sich vielmehr in einer Ausbildung und bislang nicht mitten im allgemeinen Arbeitsmarkt. Das Jobcenter springt aber nur ein, wenn eine grundsätzliche Vermittlung in Arbeit das Ziel ist. Allerdings gibt es auch viele nicht studierende Bürgergeld-Bezieher, die in der konkreten Situation nicht vermittelt werden. Das beginnt bei Menschen, die Angehörige pflegen, geht über Alleinerziehende, die wegen Kinderbetreuung nicht voll arbeiten können und reicht bis zu Aufstockern, die bereits in Erwerbsarbeit sind, aber nicht genug verdienen, um ihren Lebensunterhalt zu finanzieren. Volles Bürgergeld bei Teilzeitstudium Es gibt allerdings eine Gruppe in Hochschulausbildung, die voll zum Bürgergeld berechtigt ist, und das sind die Teilzeitstudierenden. Diese werden nicht von Bürgergeldleistungen ausgeschlossen, wenn ihr Studium maximal 20 Stunden pro Woche in Anspruch nimmt. Damit ist die Vermittlung in Teilzeitarbeit für sie weiterhin möglich. Bei ihnen gilt das Gleiche wie für teilweise Erwerbsgeminderte: Der Gesetzgeber fasst Erwerbsfähigkeit als Voraussetzung für Bürgergeld als die Möglichkeit, mindestens drei Stunden pro Tag einer Erwerbsarbeit nachzugehen. Bei einem Vollzeitstudium wäre das kaum möglich, bei einem Teilzeitstudium geht es jedoch. Auch bei einem Fernstudium wird das Jobcenter Sie als erwerbsfähig ansehen. Es geht nicht um ihre eigene Tagesstruktur Denken Sie daran: Es geht nicht um ihre individuelle Tagesstruktur. Jobcenter machen keinen Unterschied, ob Sie nur einmal die Woche zur Uni gehen, wenn das Studium als Vollzeitstudium ausgeschrieben ist. Das kann sogar dazu führen, dass die Behörde die Erstattung bereits geleisteter Zahlungen fordert, und dann kommen Sie als Studierender mit leerem Geldbeutel in arge Bedrängnis. Es geht also um das Formale. Umgekehrt wird das Jobcenter Ihnen nämlich keine Leistungen streichen, weil Sie in ihrem Teilzeitstudium real Nächte vor dem Laptop verbringen. Was können Sie tun? Lassen Sie sich unbedingt von ihrer Universität bestätigen, falls dies der Fall ist, dass es sich um ein Teilzeitstudium handelt. Viele Teilzeitstudiengänge sind, auch wegen Arbeits- und Sozialrecht, ausdrücklich als solche ausgeschrieben. Manche sind es jedoch nicht, und darauf sollten Sie genau achten. Förderung bei Promotion Wer seine Dissertation schreibt, hat die Studiendauer des BAföGs fast immer überschritten. Ohne Stipendium ist Bürgergeld eine Möglichkeit, eine Doktorarbeit zu überstehen und wird auch gewährt. Die Doktorarbeit gilt nämlich wie ein Teilstudium als Nebenjob, und das Jobcenter stuft Doktoranden grundsätzlich als erwerbsfähig an. Promotion und Bürgergeld – Verträgt sich das? Beim Teilzeitstudium und noch mehr bei der Promotion kommt es stark auf das Verhältnis zum zuständigen Sachbearbeiter an, welche Probleme es zwischen Jobcenter und Studium gibt. Eine Promotion ist nämlich kein "Nebenjob". Vielmehr ist es während einer Doktorarbeit wichtig, dass zusätzliche Jobs während dieser Forschungsleistung mit dieser vereinbar sind. Das bedeutet im Idealfall: Der Sachbearbeiter und der Doktorand suchen sich gezielt Teilzeitstellen, in denen der Forschende seine Fähigkeiten einbringen kann und / oder sogar gerade während seiner Dissertation daran arbeitet. Problematisch wird es, wenn der Doktorand etwa Termine in Archiven, zur Recherche oder für Interviews hat, und der zuständige Mitarbeiter ihm genau dann gänzlich andere Jobs zuweisen will und mit Sanktionen droht, falls der Bürgergeld-Bezieher diese nicht annimmt. Bei Kooperation mit dem zuständigen Sachbearbeiter kann Bürgergeld eine vielversprechende Möglichkeit sein, um sich in einer finanziell, geistig und psychisch schwierigen Situation über Wasser zu halten. Fazit Es ist möglich, als Studierender Bürgergeld zu beziehen. Das gilt aber nur für bestimmte Fälle und nicht bei einem Vollzeitstudium. Sie sollten sich in der oft problematischen finanziellen Lage als Studierende genau informieren, welchen Anspruch auf welche Leistungen bei welchen Behörden Sie haben. Der jeweilige ASTA und das zuständige Studierendenwerk können hier ebenso helfen wie die Fachleute bei den Sozialverbänden. Am besten nehmen Sie solche Beratung bereits in Anspruch, bevor Sie in akute Not geraten.

Beitragsbild von: Rente: Junge Menschen haben Vorteile bei der Erwerbsminderung

11. November 2024

Erwerbsminderungsrenten sind generell niedrig. 2023 lagen die monatlichen Bruttobezüge bei Neurentnern bei nur 1001,34 Euro. Davon gehen noch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab. Doch bei jungen Menschen, die eine Erwerbsminderungsrente bekommen, sind die monatlichen Bezüge oft deutlich höher. Wir erklären in diesem Beitrag, woran das liegt. Mindestens fünf Jahre in der Rentenversicherung Generell gilt: Um Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente zu haben, müssen Sie mindestens fünf Jahre bei der gesetzlichen Rentenkasse versichert sein. Eine Ausnahme ist es, wenn die Erwerbsminderung durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde. Dann reicht es, wenn Sie überhaupt in der Rentenkasse versichert waren. Sonderregel bei Berufseinsteigern Auszubildende haben den Vorteil einer Sonderregel. Diese gilt, wenn die Einschränkung bis zu sechs Jahren nach dem Ende der Schule oder einer Ausbildung eintritt. Die Betroffenen müssen dann nur mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge geleistet haben, innerhalb der letzten zwei Jahre. Zurechnungszeit sorgt für höhere Rente Schön und gut, könnte man sagen, doch wer in der Ausbildung wenig verdient und zudem als junger Mensch erst kurz Beiträge gezahlt hat, bekommt dann kaum Rente. Doch hier kommt eine weitere Besonderheit der Erwerbsminderungsrente ins Spiel, die sogenannte Zurechnungszeit. Berechnung der Rente bis Regelaltersrente Bei der Erwerbsminderungsrente werden nicht nur die Berufsjahre berücksichtigt, in denen Betroffene Rentenbeiträge leisteten. Vielmehr gibt es hier eine Zurechnungszeit. Die Erwerbsgeminderten werden so bewertet, als hätten Sie bis zum 65. Lebensjahr in die Rentenkasse eingezahlt. Auszubildende werden höher bewertet In der Ausbildung werden Renten (im Schnitt) höher bewertet als später im Beruf, und zwar bis zu drei Jahre lang. Für Auszubildende gelten drei Viertel des Durchschnittsentgelts aller Versicherten bei der Rente - unabhängig von ihrem wirklichen Verdienst. Dabei liegt das monatliche Einkommen während einer Ausbildung meist erheblich unter dieser Summe. Die Betroffenen erhalten damit in der Regel eine höhere Rente, als dies bei ihrem normalen Einkommen der Fall wäre. Sonderregeln gelten für alle Übrigens: Die Sonderregeln für eine Erwerbsminderung, die während oder in den Jahren nach einer Ausbildung eingesetzt werden, sind nicht auf ein Höchstalter beschränkt. Da aber die Mehrheit der Betroffenen ihre Ausbildung vor dem 25. Lebensalter beendet, profitieren besonders junge Menschen. Rentenpunkte als Währung der Rente Ein Rentenpunkt liegt 2024 bei 39,32 Euro. Er wird jährlich auf den Rentenanspruch angerechnet. Kurz gesagt, wer zehn Jahre lang jeweils einen solchen Punkt gesammelt hat, kann mit rund 392 Euro Rente pro Monat rechnen. Einen dieser Entgeltpunkte bekommen Rentenversicherte, deren Einkommen (und damit ihre Rentenbeiträge) dem Durchschnitt entspricht. Wer halb so viel sozialversicherungspflichtig verdient wie der Durchschnitt, erhält einen halben Rentenpunkt, und wer doppelt so viel verdient, der bekommt zwei. Minijobber profitieren von den Sonderregeln Die "Als Ob" Rechnung zahlt sich besonders aus für junge Menschen, die bisher nur wenig in die Rentenversicherung einzahlten und in der Ausbildung, in Mini- und Nebenjobs versichert waren. Erwerbsminderungsrente für Studierende? Generell gilt die Erwerbsminderungsrente als Versicherungsleistung nicht für Schüler, Studenten oder Menschen, die Bürgergeld beziehen. Aber: Wer als Schüler versicherungspflichtigen Nebenjob hat oder als Student einen Minijob mit 500 Euro im Monat, wird in der Rentenkasse gezählt. Bei einem Minijob muss darauf geachtet werden, dass die Rentenbeiträge geleistet werden. Gerade wenn Sie vor der Erwerbsminderung wenig verdienten, profitieren sie von der Anpassung der Rente an den Durchschnittsverdienst und an die fiktiven Entgeltpunkte. Wer wird Erwerbsgemindert? 2023 waren 15 Prozent der Menschen, die erstmals eine Erwerbsminderungsrente bezogen, unter 45 Jahren. Unter 30 Jahren waren es unter den Bestandsrentnern nur 0,4 Prozent (insgesamt 6.250 Menschen). Jedoch waren 17,2 Prozent (301.904 Menschen) unter 50 Jahren und fast jeder Dritte (546.790) jünger als 55 Jahre. Bei denjenigen, die erstmals eine Erwerbsminderungsrente bezogen, waren allerdings bereits 3,7 Prozent jünger als 30 Jahre, und 15,1 Prozent noch keine 45 Jahre alt. Unter 50 war 2023 immerhin jeder Vierte, der neu eine solche Rente bezog (23,1 Prozent). Was können junge Menschen tun? Wer jung ist, denkt selten an die Rente, weder an die Altersrente noch an die Erwerbsminderungsrente. Dies wäre aber sinnvoll, und es kann bares Geld bedeuten. Bei einem Minijob während des Studiums oder in der schulischen Ausbildung darauf zu pochen, Rentenbeiträge zu leisten, kann darüber entscheiden, überhaupt einen Rentenanspruch zu haben. Auszubildende und junge Menschen, die ihre Schule gerade hinter sich haben, genießen zwar Vorteile beim Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung. Doch auch für sie gilt: Eine Rente bekommt nur, wer in die Rentenkasse eingezahlt hat.

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Selbstverständnis

Von der Arbeitsmarktreform sind Millionen von Menschen betroffen. Vieles ist im SGB II unklar und auf die individuellen Bedarfe des Einzelnen zu pauschal ausgelegt. Laut einiger Erhebungen, sollen nur rund 50 Prozent aller Bescheide der Jobcenter mindestens teilweise falsch und rechtswidrig sein. Das bedeutet für die Menschen oft tatsächliche Beschneidungen in Grundrechten und Ansprüchen.



Diese Plattform will daher denen eine Stimme geben, die kein Gehör finden, weil sie keine gesellschaftliche Lobby besitzen. Bezieher von Bürgergeld (ehemals Hartz IV) werden nicht selten als "dumm" oder "faul" abgestempelt. Es reicht nicht, dass Leistungsberechtigte mit den täglichen Einschränkungen zu kämpfen haben, es sind auch die täglichen Anfeindungen in den Jobcentern, in der Schule, in der Familie oder auf der Straße. Neben aktuellen Informationen zur Rechtssprechung konzentrieren wir uns auch auf Einzelfälle, die zum Teil skandalös sind. Wir decken auf und helfen damit den Betroffenen. Denn wenn eine Öffentlichkeit hergestellt wurde, müssen die Jobcenter agieren. Sie bekommen dadurch Druck. Lesen Sie mehr darüber in unserem redaktionellem Leitfaden!

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Bürgergeld News

Rente: 2025 höherer Verdienst bei Minijobs

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11. November 2024

Im Jahr 2025 wird der gesetzliche Mindestlohn erhöht. Rentner, die einen Minijob ausüben, profitieren davon. Was genau sich ändert und wie sich dies auf die Arbeitszeit auswirkt, klären wir hier. Mehr Verdienst ab Januar 2025 Der gesetzliche Mindestlohn wird auf 12,82 Euro pro Stunde angehoben. Das bedeutet, dass Minijobber bis zu 556 Euro monatlich verdienen können, ohne dabei ihren Status als Minijobber zu verlieren. Die Jahresverdienstgrenze steigt auf 6.672 Euro. Die Anpassung der Verdienstgrenze erfolgt im Zuge der regelmäßigen Mindestlohnerhöhungen. Jahr Mindestlohn (Euro/Stunde) Monatliche Verdienstgrenze (Euro) Jahresverdienstgrenze (Euro) 2024 12 538 6.456 2025 12,82 556 6.672 Arbeitszeitregelungen bleiben unverändert Die Arbeitszeiten für Minijobber ändern sich nicht wesentlich. Auch im Jahr 2025 können Minijobber bis zu 43 Stunden pro Monat arbeiten, um die Grenze des Minijobs nicht zu überschreiten. Wenn der Stundenlohn jedoch über dem Mindestlohn liegt, reduziert sich die erlaubte Arbeitszeit entsprechend, damit der Minijobstatus erhalten bleibt. Rentenversicherungspflicht für Senioren mit Minijob Rentner können auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten und stattdessen eine Rentenversicherungspflicht wählen. Dadurch müssen sie eigene Beiträge zur Rentenversicherung leisten, sammeln dafür aber zusätzliche Rentenpunkte. Der Arbeitgeber leistet bereits einen Beitrag von 15 Prozent des Lohns zur Rentenversicherung. Dieser Beitrag wird bei Befreiung von der Rentenversicherung nicht an die Rentenpunkte des Rentners angerechnet. Entscheiden sich die Minijobber für die Rentenversicherungspflicht, müssen sie lediglich 3,6 Prozent des Lohns beisteuern. Somit kommen sie auf einen Gesamtbeitragssatz von 18,6 Prozent, der dann zur Steigerung ihrer Altersrente führt. Finanzielle Belastung der Rentenversicherungspflicht Der Eigenanteil für Minijobber beträgt bei einem vollen Verdienst von 538 Euro monatlich 19,37 Euro. Dieser Betrag wird vom monatlichen Entgelt abgezogen. Auf das Jahr gerechnet bedeutet das einen Eigenanteil von 232,44 Euro. Auch bei einem niedrigeren Verdienst fallen die Beiträge entsprechend geringer aus. Lesen Sie auch: Wann ist der beste Zeitpunkt um in Rente zu gehen? Mit Tabellen Rente: 45 Jahre eingezahlt und trotzdem Abschläge zahlen Früher in die Rente: Abschläge für die Jahrgänge von 1959 bis 1964 – Tabelle Vorteile der Rentenbeiträge für Minijobber Ein volles Jahr im Minijob, in dem Rentenbeiträge entrichtet werden, führt zu einem Rentenplus von mindestens 70 Euro pro Jahr. Nach drei Jahren summiert sich dieser Betrag auf rund 230 Euro jährlich, zusätzlich zu den regelmäßigen Rentenerhöhungen. Die neuen Rentenansprüche werden dabei erst ab Juli des Folgejahres wirksam, was ebenfalls zu einer Aufwertung führt. Zusätzliche Rentenpunkte durch Beitragszahlungen Durch die Einzahlung in die Rentenversicherung erwerben Minijobber Rentenpunkte. Ein volles Jahr im Minijob, bei dem das jährliche Entgelt 6.456 Euro beträgt, entspricht etwa 0,1423 Rentenpunkten. Bei einem derzeitigen Wert von 39,32 Euro pro Punkt bedeutet das eine monatliche Rentensteigerung um 5,60 Euro. Zusätzlich werden Ansprüche, die erst nach dem regulären Rentenalter geltend gemacht werden, mit einem Aufschlag von 0,5 Prozent pro Monat der verspäteten Inanspruchnahme versehen. Nach 18 Monaten Verzögerung ergibt dies eine Aufwertung von 9 Prozent, wodurch sich die monatliche Rentensteigerung auf 6,10 Euro erhöht. Jährliches Entgelt (Euro) Rentenpunkte Wert pro Rentenpunkt (Euro) Monatliche Rentensteigerung (Euro) 6.456 0,1423 39,32 5,6 Aufwertung nach 18 Monaten - - 6,1 Einwahl in die Rentenversicherungspflicht Um in die Rentenversicherungspflicht einzutreten, reicht eine einfache schriftliche Erklärung an den Arbeitgeber. Diese sollte den Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit beinhalten. Von diesem Zeitpunkt an wird die Beschäftigung als rentenversicherungspflichtig behandelt. Für bereits bestehende Minijobs kann die Versicherungspflicht jederzeit gewählt werden, sofern nicht zu Beginn des Minijobs auf die Versicherungspflicht verzichtet wurde. In einem laufenden Beschäftigungsverhältnis kann die Rentenversicherungspflicht ebenfalls eingeführt werden, mit Ausnahme von Fällen, in denen zu Beginn des Minijobs darauf verzichtet wurde. Inflationsausgleichsprämie und Deutschlandticket Auch die Inflationsausgleichsprämie kann bis Ende 2024 steuerfrei an Minijobber ausgezahlt werden. Die Höhe dieser Prämie liegt bei maximal 3.000 Euro und kann in mehreren Teilbeträgen erfolgen. Zuschüsse für das Deutschlandticket, die vom Arbeitgeber finanziert werden, können ebenfalls steuerfrei in Anspruch genommen werden. Steuervorteile für Minijobs im Privathaushalt Minijobs im Privathaushalt bieten einen besonderen Steuervorteil für Arbeitgeber. Diese können 20 Prozent der Gesamtaufwendungen, maximal jedoch 510 Euro pro Jahr, von der Steuerschuld abziehen. Die Anmeldung erfolgt über das Haushaltsscheck-Verfahren bei der Minijob-Zentrale. Besonders attraktiv wird dieser Steuervorteil bei einem monatlichen Verdienst der Haushaltshilfe von bis zu 284 Euro, da hier die Einsparungen die Abgaben übersteigen. Regelungen im Übergangsbereich Für reguläre Altersrentner, die knapp über der Minijob-Grenze verdienen und nicht mehr als Minijobber zählen, gelten die Regelungen des sogenannten Übergangsbereichs. Während Beschäftigungen im Übergangsbereich nicht steuerfrei sind, profitieren Arbeitnehmer von vergünstigten Sozialversicherungsbeiträgen. Die volle Beitragslast wird erst bei einem Einkommen von 2.000 Euro brutto erreicht. Rentner können auch hier die Rentenversicherungspflicht wählen, um zusätzliche Rentenansprüche zu erwerben. Steuerfreie Sonderzahlungen bei Minijobs Neben dem regulären Verdienst können Minijobber auch von steuerfreien Zusätzen profitieren, die nicht auf die Verdienstgrenze angerechnet werden. Dazu gehören Zuschläge für Nacht-, Sonn- oder Feiertagsarbeit, die steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben, wenn der Grundlohn 25 Euro pro Stunde nicht übersteigt. Inflationsausgleichsprämie und Deutschlandticket Auch die Inflationsausgleichsprämie kann bis Ende 2024 steuerfrei an Minijobber ausgezahlt werden. Die Höhe dieser Prämie liegt bei maximal 3.000 Euro und kann in mehreren Teilbeträgen erfolgen. Zuschüsse für das Deutschlandticket, die vom Arbeitgeber finanziert werden, können ebenfalls steuerfrei in Anspruch genommen werden. Steuervorteile von Minijobs im Privathaushalt Minijobs im Privathaushalt bieten einen besonderen Steuervorteil für Arbeitgeber. Diese können 20 Prozent der Gesamtaufwendungen, maximal jedoch 510 Euro pro Jahr, von der Steuerschuld abziehen. Die Anmeldung erfolgt über das Haushaltsscheck-Verfahren bei der Minijob-Zentrale. Besonders attraktiv wird dieser Steuervorteil bei einem monatlichen Verdienst der Haushaltshilfe von bis zu 284 Euro, da hier die Einsparungen die Abgaben übersteigen.

Aktuelle Urteile zum Bürgergeld, Sozialhilfe und Rente

Bürgergeld: Jobcenter dürfen Heizkostennachzahlung nicht mit Stromguthaben verrechnen

Beitragsbild von: Bürgergeld: Jobcenter dürfen Heizkostennachzahlung nicht mit Stromguthaben verrechnen

11. November 2024

Bürgergeldempfänger haben Anspruch auf Übernahme der tatsächlich angefallenen Heizkosten durch das Jobcenter, soweit diese angemessen sind, denn zu den Aufwendungen für Heizung gehören auch die Forderungen, die ein Energieversorgungsunternehmen im Rahmen einer Jahresabrechnung für Wärme geltend macht. Kommt es nach der Abrechnung des tatsächlichen Wärmeverbrauchs zu Nachforderungen, gehören diese einmalig geschuldeten Zahlungen zum laufenden Bedarf im Fälligkeitsmonat (ständige Rechtsprechung des BSG). Ein sich aus der Jahresgesamtabrechnung des Haushaltsenergieversorgers ergebender Abrechnungsbetrag für Heizkosten ist vom Jobcenter auch dann in voller Höhe als Bedarf für Heizung zu berücksichtigen, wenn er vom Energieversorger intern mit einem gleichzeitig abgerechneten Guthaben für Stromlieferungen verrechnet wurde (Orientierungssatz Detlef Brock). So zuletzt BSG, Urt. v. 10.04.2024 - B 7 AS 21/22 R - mit heutiger Veröffentlichung des Volltextes. Begründung: Tatsächliche Heizkosten - Heizkostennachforderung 1. Beziehen Leistungsempfänger nach dem SGB II Strom und Gas vom selben Anbieter und rechnet dieser in der Jahresabrechnung ein vorhandenes Stromguthaben gegen eine Heizkostennachforderung auf, muss der SGB II-Leistungsträger die gesamte Heizkostennachforderung übernehmen und nicht nur den um das Stromguthaben geminderten Betrag. Interne Verrechnung mit einem Stromkostenguthaben durch den Energieversorger 2. Beziehen Leistungsberechtigte Lieferungen für Wärme und Strom von einem Energieversorgungsunternehmen, ist Aufwendung im Sinne des § 22 Absatz 1 Satz 1 SGB II grundsätzlich die Forderung des Unternehmens für Wärmelieferungen nach Abzug der Vorauszahlungen im Rahmen der Jahresabrechnung. Das ändert sich nicht durch eine nachfolgend vorgenommene Aufrechnung durch den Energieversorger mit einem Guthaben aus den Abschlagszahlungen für die Stromlieferung. Strom und Gasvertrag sind getrennt voneinander zu betrachten 3. Die in die Jahresrechnungen des Energieversorgungsunternehmens eingestellten Forderungen für Wärme (Forderung des Energieversorgungsunternehmens) und Strom (Forderung gegen das Energieversorgungsunternehmen) sind getrennt voneinander zu betrachten. Beiden Positionen liegen separate Verträge zugrunde. 4. Nichts anderes gilt, wenn die Gas- und Stromlieferungen im Rahmen von Grundversorgungsverhältnissen erfolgen sollte. Das Jobcenter irrt, wenn es meint, das Abrechnungsergebnis des Energieversorgers würde den Bedarf des Leistungsbeziehers begrenzen 5. Dazu meint das BSG: Anders als das Jobcenter meint, begrenzt dieses Abrechnungsergebnis den Bedarf nicht. Das Bestehen einer Abrechnungsforderung aus der Gaslieferung ist vielmehr (wie auf der anderen Seite das des Guthaben aus der Stromlieferung) Voraussetzung der vom Energieversorgungsunternehmen angenommenen Aufrechnungslage. Stromkosten für den Betrieb der Gastherme als Heizkostenbedarf nur bei tatsächlicher Zahlung dieser vom Leistungsbezieher 6. Die Berücksichtigung von Stromkosten einer Gastherme als Heizkostenbedarf ist nach Auffassung des BSG nicht zu beanstanden. Aber: Allerdings müssen auch in diesem Fall anzuerkennende Aufwendungen iS von § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II entstanden sein. Dass Brennstoffkosten vom Leistungsempfänger für das Hauptheizmedium zu zahlen sind, genügt insoweit - nicht -. Denn sie sind bei der Schätzung des Stromverbrauchs für die Heizungsanlage nach mietrechtlich gebräuchlichen Berechnungsmethoden nur Berechnungsgrundlage (vgl BSG vom 3.12.2015 - B 4 AS 47/14 R - ). Den Ausführungen der Vorinstanz kann nicht entnommen werden, dass die Leistungsbezieher im Februar 2018 Abschläge für Strom zu zahlen hatten oder einer Nachforderung aus der Jahresabrechnung für Strom und das Kalenderjahr 2017 ausgesetzt gewesen sind. In diesem Fall gibt es keine Aufwendungen, die als Bedarfe im Februar 2018 berücksichtigt werden könnten, so ausdrücklich das BSG Stromkosten müssen auch tatsächlich entstanden sein, um sie als Heizkosten zu berücksichtigen zu können 7. Die Berücksichtigung von Stromkosten einer Gastherme als Heizkostenbedarf besteht nur, wenn auch tatsächliche Stromkosten entstanden waren, sprich Stromkosten auch tatsächlich vom Hilfeempfänger bezahlt wurden oder eine Nachforderung von Stromkosten bestanden. Rechtstipp zum SGB XII: ebenso in der Entscheidung SG Schleswig, Urteil vom 28. September 2017 - S 15 SO 122/16 und bestätigend LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24. September 2020 - L 9 SO 72/17 - ). Verrechnet ein Versorger seine Heizkostennachforderung mit einem gleichzeitig bestehenden, aus dem Regelbedarf angesparten Stromkostenguthaben, führt diese Verrechnung nicht zu einem geringeren Bedarf des Leistungsbeziehers für die Heizung.

Bürgergeld News

Inflationsprämie beim Bürgergeld - Frist einhalten, sie läuft ab

Beitragsbild von: Inflationsprämie beim Bürgergeld - Frist einhalten, sie läuft ab

11. November 2024

Noch bis zum Endes des Jahres kann eine steuerfreie Inflationsprämie von bis zu 3.000 Euro bezogen werden. Diese darf nicht beim Wohngeld und auch nicht beim Bürgergeld als Einkommen angerechnet werden. Aber Achtung: Die Prämie ist bis zum 31. Dezember 2024 befristet. Den Arbeitgebern ist es freigestellt, die Inflationsprämie zu gewähren. Wird die Inflationsprämie auf das Bürgergeld angerechnet? Die „Inflationsausgleichsprämie“ (so der vollständige Name) besagt, dass Arbeitgeber zwischen dem 26. Oktober 2022 und dem 31. Dezember 2024 Sonderzahlungen an bei ihnen beschäftigte Arbeitnehmer/innen steuerfrei auszahlen können. Diese Prämie ist auch sozialversicherungsfrei. Kein Ersatz für Weihnachts- oder Urlaubsgeld Die Inflationsprämie ist Teil des Gesetzes „zur temporärern Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasgesetz“. Dieses trat rückwirkend zum 1. Oktober 2022 in Kraft. Bedingung für die Prämie ist, dass sie nur zusätzlich zum regulär vereinbarten Arbeitslohn gezahlt werden darf und nicht anstelle eines Weihnachtsgeldes oder Urlaubsgeldes. Aber: Ein Recht für Arbeitnehmer/innen, von ihren Arbeitgebern eine Inflationsprämie einzufordern, gibt es nicht. Es handelt sich vielmehr um eine freiwillige Leistung der Arbeitgeber, die steuerfrei ist. Beispielsweise plant das Bundesarbeitsministerium den Mitarbeitern der Jobcenter eine Inflationsprämie in Höhe von 3000 Euro auszuzahlen, wie das Bremer Institut für Arbeitsmarktforschung und Jugendberufshilfe (BIAJ) berichtet. Gilt die Inflationsprämie auch für Bürgergeld-Aufstocker? Aber was ist mit Arbeitnehmern, die ihr Einkommen mit dem Bürgergeld aufstocken? Gilt die Inflationsprämie auch für diejenigen, deren Einkommen so niedrig ist, dass sie zusätzlich Bürgergeld beziehen? Die Antwort ist ein klares Ja. Die Inflationsprämie wurde zwar beschlossen, als es noch kein Bürgergeld, sondern Hartz IV gab. Die Regelung sieht aber vor, dass bei Sozialleistungen, die von der Höhe des Einkommens abhängen, die Inflationsprämie nicht als Einkommen angerechnet wird. Dies gilt sowohl für Bürgergeldbezieher als auch für andere Sozialleistungen wie Elterngeld oder Wohngeld. Lesen Sie auch: - Bürgergeld: Das sind die Mietobergrenzen für Wohnungen Sozialgeld-Verordnung wurde geändert Damit auch Bürgergeldempfänger in den Genuss einer Inflationsprämie kommen, wurde die Sozialgeldverordnung ergänzt. Darin wird klargestellt, dass die Inflationsprämie bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht auf laufende Leistungen angerechnet werden darf. Die Sonderzahlung zählt somit ausdrücklich nicht zum Einkommen. Wichtig: Zu beachten ist, dass der Arbeitgeber bei der Überweisung “Sonderzahlung Inflationsprämie” als Betreff angibt. Nur so kann das Jobcenter nachvollziehen, woher das Geld stammt und warum es überwiesen wurde. Denn es handelt sich nicht um ein reguläres Einkommen, sondern um eine zweckgebundene Prämie. Wann wird die Inflationsprämie gezahlt? Der Zeitpunkt der Auszahlung ist nicht festgelegt. Die Bundesregierung hat lediglich einen Zeitraum festgelegt, in dem die steuerfreie Auszahlung erfolgen kann. Dieser Zeitraum liegt zwischen dem 26. Oktober 2022 und dem 31. Dezember 2024. Nur in diesem Zeitraum kann die steuerfreie Auszahlung erfolgen. Kann die Inflationsprämie beim Arbeitgeber eingeklagt werden? Der Arbeitnehmer kann die Inflationsprämie nicht vom Arbeitgeber einfordern. Es handelt sich um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Zahlt der Arbeitgeber jedoch einzelnen Arbeitnehmern eine Prämie, so müssen auch alle anderen Arbeitnehmer in den Genuss der Prämie in gleicher Höhe kommen. Der Gesetzgeber will mit der Prämie einen Anreiz für Arbeitgeber schaffen, steuerfreie Prämien an ihre Arbeitnehmer zu zahlen. Keine Anrechnung auch beim Wohngeld Auch andere Leistungen wie Wohngeld oder Zahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld sind von der Inflationsanpassung nicht betroffen. Die Arbeitnehmer müssen auch nicht aktiv beschäftigt sein. Die Prämie kann auch an Arbeitnehmer gezahlt werden, die sich beispielsweise im Erziehungsurlaub befinden oder Krankengeld von der Krankenkasse beziehen. Was passiert, wenn das Jobcenter die Inflationsprämie dennoch als Einkommen anrechnet? Wenn das Jobcenter die Inflationsprämie dennoch anrechnet, sollte umgehend innerhalb von 1 Monat ein Widerspruch eingelegt werden. Rechtsgrundlagen: § 3 Nr. 11c EStG sowie § 1 Nr. 7 Bürgergeld-V.

Aktuelle Urteile zum Bürgergeld, Sozialhilfe und Rente

Schwerbehinderung: Schwerbehindertenausweis bei psychischer Erkrankung - fast immer befristet

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11. November 2024

Auch bei einer seit vielen Jahren bestehenden psychischen Erkrankung können Betroffene regelmäßig keinen unbefristeten Schwerbehindertenausweis verlangen. Denn auch dann kann nicht völlig ausgeschlossen werden, dass sich der Gesundheitszustand wieder bessert und damit der Grund für die Schwerbehinderung entfällt, entschied das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in Stuttgart in einem kürzlich veröffentlichten Urteil (Az.: L 8 SB 1641/23). Betroffene klagte auf unbefristeten Schwerbehindertenausweis Geklagt hatte eine 59-jährige Frau, die unter anderem an Depressionen und einer Zwangsstörung mit Zwangshandlungen und Zwangsgedanken leidet. Aufgrund ihrer fast fünfzigjährigen Krankheitsgeschichte wurde ihr ein Grad der Behinderung (GdB) von 70 zuerkannt. Der Schwerbehindertenausweis war jedoch bis zum 30. April 2021 befristet. Im Juni 2020 stellte sie einen Antrag auf Neufeststellung ihrer Schwerbehinderung. Sie gab an, dass ihre Zwangserkrankung nicht nur sie, sondern auch ihre Mitmenschen massiv belaste. Das zuständige Landratsamt stellte schließlich einen GdB von 80 fest. Die Behörde befristete den Schwerbehindertenausweis erneut, diesmal bis zum 31. Oktober 2025. Dagegen klagte die Frau und verlangte einen unbefristeten Schwerbehindertenausweis. Nach Einschätzung aller behandelnden Ärzte sei angesichts der langen Krankheitsdauer keine Besserung mehr zu erwarten. Lesen Sie auch: - Rente mit Schwerbehinderung sehr hoch und schon ab dem 50? Schwerbehindertenausweis bei psychischer Erkrankung nur befristet Die Klägerin habe aber keinen Anspruch auf einen unbefristeten Schwerbehindertenausweis, urteilte das LSG. In der Regel sei ein Schwerbehindertenausweis auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Nur in atypischen Fällen sei die Ausstellung eines unbefristeten Ausweises möglich, wenn „eine wesentliche Änderung der gesundheitlichen Verhältnisse ausgeschlossen werden kann“. Bei einer psychischen Erkrankung wie der Zwangsstörung der Klägerin sei aber nicht auszuschließen, dass sich der Gesundheitszustand durch eine Psychotherapie oder medikamentöse Behandlung auf Dauer wieder verbessere. LSG Stuttgart: Besserung auf Dauer mit Therapie nicht ausgeschlossen Auch wenn ein Schwerbehindertenausweis unbefristet ausgestellt würde, führe dies zudem nicht zu einem „schützenswerten Vertrauen auf den Fortbestand der zugrundeliegenden Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft“, so das LSG. Die zuständige Behörde dürfe auch bei der unbefristeten Ausstellung des Schwerbehindertenausweises „jederzeit eine Überprüfung der gesundheitlichen Verhältnisse veranlassen“. fle/mwo

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Schwerbehinderung: Irrtümer und Vorurteile sind auf dem Arbeitsmarkt weit verbreitet

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11. November 2024

Trotz des zunehmenden Mangels an Fachkräften und der gestiegenen Möglichkeit von Homeoffice ist es für viele Menschen mit Behinderung schwierig, eine Anstellung zu finden. Vorurteile, Missverständnisse und strukturelle Probleme, die den Einstieg in das Berufsleben verhindern, sind die häufigsten Gründe für diese Situation. Vorurteile gegenüber Menschen mit Behinderung als Hindernis Dorothee Czennia vom Sozialverband VdK betont, dass Menschen mit Behinderung „keine Belastung für Unternehmen sind, sondern eine Bereicherung“. Ihre Fachkenntnisse, Loyalität und der ausgeprägte Teamgeist tragen in vielen Fällen entscheidend zur Bereicherung eines Betriebs bei. Viele Arbeitgeber sind trotzdem unsicher, wie die Integration in den Arbeitsalltag gelingen kann. Auch die Annahme, dass eine Behinderung automatisch geringere Leistungsfähigkeit bedeutet, trägt dazu bei, dass Betroffene gar nicht erst zu Bewerbungsgesprächen eingeladen werden. Auswirkungen auf den Berufsweg durch mangelnde Schulabschlüsse Probleme, die Menschen mit Behinderung während ihres Lebens haben, können sich in erheblichem Maße auf ihren Berufsweg auswirken. So kann etwa die Notwendigkeit längerer Therapien dazu führen, dass die reguläre Ausbildungszeit nicht eingehalten werden kann. Auch die schulische Laufbahn gestaltet sich oftmals als schwierig. Die Lebenshilfe Deutschland, eine Organisation zur Förderung von Menschen mit geistiger Behinderung und Lernschwierigkeiten, weist darauf hin, dass mindestens zwei Drittel der jungen Menschen mit diagnostiziertem Förderbedarf ihre Schulzeit ohne anerkannten Abschluss beenden. Ohne qualifizierenden Schulabschluss bleiben ihnen reguläre Ausbildungsplätze und damit die Möglichkeit, in den allgemeinen Arbeitsmarkt einzutreten, weitgehend verschlossen. Statistische Benachteiligung auf dem Arbeitsmarkt Die strukturelle Benachteiligung zeigt sich auch in der Statistik: Die Arbeitslosenquote von Menschen mit Behinderung lag im Jahr 2022 bei knapp elf Prozent und ist damit fast doppelt so hoch wie bei Menschen ohne Behinderung. Diese Zahl zeigt die deutlichen Unterschiede in den Chancen der beiden Gruppen. Noch bedrückender ist die Quote der Langzeitarbeitslosigkeit: Fast die Hälfte (46 Prozent) der arbeitssuchenden Menschen mit Behinderung war langzeitarbeitslos, im Vergleich zu 38 Prozent bei Menschen ohne Behinderung. Diese Unterschiede weisen auf gravierende Hindernisse hin, die das Fortkommen am Arbeitsmarkt erschweren. Verpflichtung zur Anstellung von Menschen mit Behinderung Um die Integration von Menschen mit Behinderung am Arbeitsmarkt zu fördern, sind Unternehmen mit mehr als 20 Mitarbeitenden verpflichtet, fünf Prozent der Stellen mit Menschen mit Behinderung zu besetzen. Doch der Stand der Umsetzung ist ernüchternd: Nur 39 Prozent der Unternehmen erfüllen diese Vorgaben. Das bedeutet, dass von den rund 45.000 Arbeitgebern in Deutschland, die verpflichtet sind, Schwerbehinderte anzustellen, viele ihren Verpflichtungen nicht nachkommen. Ein Hindernis, das Unternehmen oft als Grund angeben, ist die vermeintliche schlechte Bewerberlage. Viele Betriebe wären bereit, Menschen mit Behinderungen einzustellen, doch es fehle an geeigneten Kandidaten, erklärt Karolin Hiesinger vom Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB). Studien zeigen, dass 80 Prozent der Unternehmen, die die gesetzliche Quote nicht erfüllen, auf eine mangelnde Zahl geeigneter Bewerber verweisen. Reformen und Forderungen der Sozialverbände Um den Anreiz für die Unternehmen zu erhöhen, wurde im Januar 2024 eine Reform umgesetzt, die die Höhe der sogenannten Ausgleichsabgabe angehoben hat. Diese Abgabe müssen Unternehmen zahlen, wenn sie ihrer Verpflichtung zur Einstellung von Menschen mit Behinderung nicht nachkommen. Der Betrag wurde auf bis zu 720 Euro monatlich pro nicht besetzten Pflichtarbeitsplatz erhöht. Dieser Betrag gilt für Unternehmen mit mehr als 60 Mitarbeitenden; für kleinere Unternehmen liegt die Abgabe niedriger. Trotz dieser Anpassung sind viele Sozialverbände mit der neuen Regelung nicht zufrieden. Peer Brocke von der Lebenshilfe fordert, die Ausgleichsabgabe noch weiter zu erhöhen, sodass es für Unternehmen attraktiver wird, Menschen mit Behinderung mithilfe staatlicher Zuschüsse einzustellen, statt die Abgabe zu zahlen. Zusätzlich soll die Pflichtquote für Unternehmen erhöht werden, um mehr Arbeitsplätze für Menschen mit Behinderung zu schaffen. Sozialverbände setzen sich zudem dafür ein, dass mehr Menschen, die aktuell in Werkstätten für behinderte Menschen beschäftigt sind, auf den regulären Arbeitsmarkt wechseln können. Herausforderungen bei der Umsetzung von Arbeitsverhältnissen Die Integration von Menschen mit Behinderung in den Arbeitsmarkt scheitert jedoch nicht nur an der Einstellung der Unternehmen, sondern auch an strukturellen Hindernissen. Czennia hebt hervor, dass Arbeitgeber, die Menschen mit Behinderung einstellen wollen, oft auf langwierige Verfahren bei den zuständigen Reha-Trägern oder Integrationsämtern stoßen. Solche Verzögerungen können dazu führen, dass sich Unternehmen gegen die Anstellung entscheiden. Auch die Fähigkeiten der Jobcenter zur Vermittlung von Menschen mit Behinderung sind oft nicht ausreichend ausgeprägt. Die Vertretungen für Schwerbehinderte innerhalb der Unternehmen müssen ebenfalls stärker unterstützt werden, um effektiv arbeiten zu können. Probleme bei der Bewerbung und Stellenausschreibungen Ein weiteres Problem für Menschen mit Behinderung stellt der Bewerbungsprozess dar. Die Art und Weise, wie Stellenanzeigen formuliert sind, sendet oft unterschwellige Signale, die potenzielle Bewerber mit Behinderung entmutigen können. Unternehmen müssen klarer kommunizieren, dass sie bereit sind, Menschen mit Behinderung einzustellen, und Arbeitsplätze entsprechend barrierefrei gestaltet sind. Fehlende Informationen zu Zugänglichkeit oder Flexibilität können als Zeichen gewertet werden, dass das Unternehmen wenig Interesse an der Anstellung von Menschen mit Behinderung hat. Czennia betont, dass eine klare Ansprache der Zielgruppe ein wichtiger Schritt ist, um Bewerber zu motivieren. Zusammenführung von Angebot und Nachfrage verbessern Um langfristig die Arbeitsmarktsituation für Menschen mit Behinderung zu verbessern, müssen Schulen, Ausbildungsstätten und Weiterbildungsprogramme gezielter darauf ausgerichtet werden, Menschen mit Behinderung auf den Arbeitsmarkt vorzubereiten. Dies bedeutet nicht nur eine gezielte berufliche Qualifikation, sondern auch eine Anpassung der Ausbildungsinhalte an die Bedürfnisse von Menschen mit verschiedenen Behinderungen. Unternehmen und potenzielle Bewerber müssen besser miteinander vernetzt werden, damit bestehende Arbeitskräftepotenziale auch genutzt werden können.

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Keine Kindergrundsicherung und keine Kindergeld-Erhöhung

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11. November 2024

Die Auflösung der Ampelkoalition, bestehend aus SPD, Grünen und FDP, hat weitreichende Auswirkungen auf bestehende und geplante Sozialreformen. Eines der prominentesten Beispiele ist das Scheitern der Einführung der Kindergrundsicherung, die ursprünglich ab 2025 das Kindergeld ersetzen sollte. Zudem steht auch die geplante Erhöhung des Kindergeldes um 5 Euro pro Kind vor dem Aus. Warum gibt es keine Mehrheiten für diese Reformen? Mit dem Austritt der FDP aus der Ampelkoalition hat sich die politische Entscheidungsfähigkeit im Bundestag verschoben. Während die SPD und die Grünen weiterhin für die Einführung der Kindergrundsicherung eintreten, fehlt ihnen die nötige Mehrheit, um die Reformen durchzusetzen. Die CDU und FDP lehnen die Pläne grundsätzlich ab, was jegliche Fortschritte in dieser Richtung blockiert. Diese politische Pattsituation führt dazu, dass sowohl die Erhöhung des Kindergeldes als auch die umfassendere Kindergrundsicherung zum aktuellen Zeitpunkt nicht umgesetzt werden können. Laut dem Sozialrechtsexperten Dr. Utz Anhalt sei es "unwahrscheinlich, dass es bis Januar 2025 zu einer Umsetzung kommen wird." Welche Folgen hat das Scheitern der Kindergrundsicherung für Familien? Die Kindergrundsicherung sollte ursprünglich Familien finanziell besser unterstützen und für mehr Chancengleichheit sorgen. Ziel war es, bisherige Leistungen wie das Kindergeld, den Kinderzuschlag und Sozialhilfeleistungen zu einer umfassenden Grundsicherung zusammenzuführen. Das Scheitern dieser Reform bedeutet, dass bestehende finanzielle Unterstützungen für Familien vorerst unverändert bleiben. "Die geplante Erhöhung des Kindergeldes von 250 Euro auf 255 Euro pro Kind wird ebenfalls nicht wie vorgesehen stattfinden", so Anhalt. Das Scheitern und Ausbleiben der Reformen führt zu Ärger und Sorgen bei betroffenen Familien, die sich auf Verbesserungen ihrer Situation gefreut hatten. Besonders einkommensschwache Haushalte werden die Auswirkungen dieser politischen Blockade spüren, da ihnen eine Erhöhung der staatlichen Unterstützung verwehrt bleibt. Welche weiteren politischen Unsicherheiten gibt es aktuell? Ein besonders kritischer Punkt ist die Tatsache, dass der Bundeshaushalt für 2025 noch nicht beschlossen wurde. Die Ungewissheit, die sich aus der derzeitigen politischen Situation ergibt, schadet der Stabilität des Landes erheblich. Experten sind sich einig, dass die politische Hängepartie das Vertrauen der Bürger in die Handlungsfähigkeit der Regierung schwächt. Welche Auswirkungen hat die politische Krise auf die Rentenreform? Neben der Kindergrundsicherung betrifft die politische Unsicherheit auch die Rentenpolitik. Der geplante Rentenpakt 2, der eine Sicherung des Rentenniveaus von 48 % vorsah, ist ebenfalls gescheitert. Dazu kommen weitere geplante Maßnahmen wie die Einführung eines höheren Freibetrags für Witwen und Witwer bei der Einkommensanrechnung sowie Anreize für längeres Arbeiten (Rentenaufschubprämien), die alle vorerst auf Eis liegen. Das Scheitern dieser Reformen ist besonders kritisch, da Deutschland aufgrund der demografischen Entwicklung vor großen Herausforderungen steht. Ein stabiler Rentenpakt wäre ein wichtiger Schritt gewesen, um das Rentensystem langfristig zu sichern und den finanziellen Druck auf kommende Generationen zu mindern. Lesen Sie auch: Wird eine Kindergeldnachzahlung an das Bürgergeld angerechnet? - Urteil Es fehlen Mehrheiten für Entscheidungen Derzeit gibt es für wichtige Reformen und Umsetzungen keine Mehrheiten im Bundestag. Bislang gibt es auch keinen festen Termin für Neuwahlen. Für Familien und Rentner bedeutet das Warten auf neue politische Entscheidungen weiterhin Unsicherheit und möglicherweise finanzielle Engpässe. Die kommenden Monate werden entscheidend sein, um zu sehen, ob eine neue Regierung gebildet werden kann, die in der Lage ist, die dringend benötigten sozialen und wirtschaftlichen Reformen umzusetzen.

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Erwerbsminderung: Zuviel arbeiten kostet die EM-Rente

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11. November 2024

Wer eine Rente wegen Erwerbsminderung erhält, der kann nicht mehr voll arbeiten. Er kann aber immer noch etwas Erwerbsarbeit leisten, sonst wäre er erwerbsunfähig. Viele Erwerbsgeminderte sind verwirrt, wieviel sie noch arbeiten und wieviel sie durch Erwerbstätigkeit verdienen dürfen, ohne den Ansprcuh auf die Rente zu verlieren. Dazu gibt es klare Regeln, und diese zeigen wir. Erwerbsminderungsrente gibt es bei Versicherung Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente durch die gesetzliche Rentenkasse haben diejenigen, die mindestens fünf Jahre versichert waren und nur noch eingeschränkt Arbeit leisten können. Die Erwerbsminderung muss dauerhaft sein Die Erwerbsminderung muss zudem dauerhaft sein. In der Regel gilt der Grundsatz "Reha statt Rente". Der bedeutet, dass Maßnahmen, um die volle Erwerbsfähigkeit wiederherzustellen, erfolglos waren, bevor jemand eine Rente bekommt. Arbeitsunfall und Berufskrankheit Eine Ausnahme sind diejenigen, deren Erwerbsfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht ist. Dann reicht es, überhaupt in die Rentenkasse eingezahlt zu haben. Wie lange dürfen Erwerbsgeminderte arbeiten? Volle Erwerbsminderung bedeutet, dass jemand nur noch weniger als drei Stunden pro Tag einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Teilweise oder halbe Erwerbsminderung bedeutet, dass jemand weniger als sechs Stunden pro Tag zu dieser Leistung fähig ist. Eine volle Erwerbsminderungsrente ist doppelt so hoch wie eine teilweise Erwerbsminderungsrente. Die Rentenversicherung geht nicht nur davon aus, dass teilweise Erwerbsgeminderte weniger als sechs Stunden pro Tag arbeiten können, sondern dies spiegelt sich in die Leistungen. Von teilweise Erwerbsgeminderten wird also erwartet, dass sie den (im Vergleich zu voll Erwerbsgeminderten) fehlenden Teil der Rente selbst erwirtschaften. Lesen Sie auch: EM-Rente: So erreichst Du eine unbefristete Erwerbsminderungsrente Unterschiede beim Bürgergeld Auch bei Sozialleistungen gibt es Unterscheide. So können Betroffene mit einer teilweisen Erwerbsminderungsrente, die nicht das Exstenzminimum deckt, Bürgergeld beziehen. Bürgergeld gilt für grundsätzlich Erwerbsfähige, und wer es bezieht, verpflichtet sich, Erwerbsarbeit zu suchen. Teilweise Erwerbsgeminderte stehen laut Jobcentern also dem Arbeitsmarkt zur Verfügung. Für voll Erwerbsgeminderte gilt dies nicht, und wenn sie Sozialleistungen beziehen müssen, dann fallen sie unter Sozialhilfe. Es geht um die täglichen Stunden Für die Rente bedeutet volle oder teilweise Erwerbsminderung. Sie können (und sie dürfen) weniger als drei (bei voller Erwerbsminderung) oder weniger als sechs (bei teilweiser) Erwerbsminderung pro Tag arbeiten - und nicht mehr. Wer eine Erwerbsminderungsrente bezieht und mehr als diese Stunden pro Tag erwerbstätig ist, riskiert seine Rente. Denn dann geht die Rentenkasse davon aus, dass keine Erwerbsminderung vorliegt. Dabei geht es erst einmal nicht um die wöchentlichen oder monatlichen, sondern um die täglichen Arbeitsstunden. Wer bei teilweiser Erwerbsminderung zwei Tage die Woche acht Stunden arbeitet, der überschreitet den Rahmen von weniger als sechs Stunden täglich. Beziehen Sie hingegen eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und arbeiten vier Tage die Woche jeweils vier Stunden pro Tag, dann haben Sie zwar die gleiche wächentliche Stundenzahl, bleiben aber unter sechs Stunden täglich. Das gilt auch bei weniger als drei Stunden pro Tag bei voller Erwerbsminderung: Fünfmal die Woche zwei Stunden pro Tag einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, ist kein Problem für die Rente. Zweimal pro Woche hingegen jeweils fünf Stunden zu arbeiten, ist kritisch. Laut Rentenkasse liegt dann keine volle Erwerbsminderung vor. Wieviel dürfen Sie verdienen? Viele denken, ihre Erwerbsmidnerungsrente sei auch gefährdet, wenn Sie "zuviel" verdienen. Tatsächlich gibt es bei Erwerbsminderungsrenten zwar Grenzen des Hinzuverdienstes. Diese wurden allerdings erheblich erhöht. Sie liegen 2024 bei teilweiser Erwerbsminderung bei 37.117,50 Euro und bei voller Erwerbsminderung bei 18.558, 75 Euro. Die meisten Menschen, die eine Erwerbsmidnerungsrente beziehen, werden kaum über diese Beträge kommen. Spielt der Stundenlohn eine Rolle? Nein. Es ist unerheblich, wie hoch ihr Stundenlohn ist. Vielmehr geht es wiederum um die Arbeitsstunden pro Tag. Nehmen wir an, Sie verdienen mit einer vollen Erwerbsminderung 1000 Euro im Monat hinzu, also 12.000 Euro pro Jahr. Sie sind gefragter Spezialist im IT-Bereich, haben einen Stundensatz von 100 Euro und arbeiten zehn Stunden im Monat, auf fünfmal zwei Stunden verteilt? Das ist auch bei voller Erwerbsminderung kein Problem. Beim Mindestlohn von 12,41 müssten Sie hingegen 80 Stunden pro Monat arbeiten, für knapp auf 1000 Euro (992,80 Euro). Aufgeteilt auf Arbeitswochen wären das 20 Stunden pro Woche, bei einer Fünftagewoche vier Stunden am Tag. Mit einer teilweisen Erwerbsminderung wäre das noch möglich. Bei einer vollen Erwerbsminderung überschreiten Sie hingegen deutlich die tägliche Arbeitszeit von weniger als drei Stunden. Verdienstgrenze ist weit entfernt vom Mindestlohn Wenn Sie zweieinhalb Stunden pro Tag arbeiten, dann sind Sie im Rahmen der vollen Erwerbsminderungsrente. Beim Mindestlohn wären das bei zweieinhalb Stunden und einer Arbeitswoche von fünf Tage pro Woche 155, 12 Euro oder 620, 48 Euro im Monat. Mit Mindestlohn wären Sie also mit einer täglichen Arbeitszeit von weniger als drei Stunden gerade einmal 82,48 über dem maximalen Verdienst aus einem Minijob. Das sind im Jahr 7445.76 Euro, kaum mehr als ein Fünftel der 37.117,50 Euro, die Sie hinzuverdienen dürfen. Fazit Entscheidend für den Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente sind die täglichen Stunden, die Sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen können. Sie müssen darauf achten, dass Sie bei voller Erwerbsminderung weniger als drei Stunden und bei teilweiser Erwerbsminderung weniger als sechs Stunden pro Tag arbeiten. Wenn Sie diese Grenze überschreiten, dann können Sie ihre Rente verlieren.