Kein Pflegegeld bei Pflegegrad 1 – diese Leistungen gibt es trotzdem

15. Oktober 2026
Pflegegrad 1 bestätigt einen Hilfebedarf, löst aber auch 2026 keine reguläre Pflegegeldzahlung aus. Wer deshalb auf weitere Unterstützung verzichtet, bezahlt womöglich Hilfen selbst, die die Pflegekasse finanzieren könnte. Bereits beim niedrigsten Pflegegrad können Betroffene den Entlastungsbetrag, benötigte Pflegehilfsmittel und Zuschüsse für einen pflegegerechten Wohnungsumbau nutzen. Allerdings gelten für diese Leistungen unterschiedliche Voraussetzungen und Abrechnungswege. Warum Pflegegrad 1 kein Pflegegeld bringt Pflegegrad 1 steht für geringe Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten. Die Pflegeversicherung soll hier frühzeitig unterstützen, damit Menschen ihren Alltag möglichst lange in der vertrauten Umgebung bewältigen können. Reguläres Pflegegeld sieht § 37 SGB XI erst für die Pflegegrade 2 bis 5 vor. Auch ein eigenes Budget für die regulären ambulanten Pflegesachleistungen besteht bei Pflegegrad 1 nicht. Der Leistungskatalog in § 28a SGB XI eröffnet dennoch mehrere Hilfen. Gerade bei einem knappen Einkommen lohnt es sich, die tatsächlich benötigte Unterstützung mit der Pflegeberatung durchzugehen. Diese Leistungen sind bei Pflegegrad 1 möglich Die folgende Übersicht zeigt häufig relevante Leistungen nach geltendem Recht, Stand Oktober 2026. Die Beträge sind an den jeweiligen Zweck gebunden und lassen sich nicht zu einer allgemeinen monatlichen Auszahlung zusammenrechnen. Leistung Betrag oder Umfang Voraussetzung oder Grenze Reguläres Pflegegeld Kein Anspruch Erst ab Pflegegrad 2 vorgesehen Entlastungsbetrag Bis zu 131 Euro monatlich Bei häuslicher Pflege für erstattungsfähige Dienstleistungen Pflegehilfsmittel zum Verbrauch Bis zu 42 Euro monatlich Für benötigte, geeignete Produkte zur häuslichen Pflege Hausnotruf Bis zu 27 Euro monatlich Auf Antrag bei erfüllten persönlichen Voraussetzungen und anerkanntem Anbieter Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen Bis zu 4.180 Euro je Maßnahme Für einen förderfähigen Umbau, begrenzt auf die anerkannten Kosten Pflegeberatung und Pflegekurse Kostenfrei Beratung für Betroffene sowie Kurse für Angehörige und ehrenamtlich Pflegende Wohngruppenzuschlag 224 Euro monatlich Für ambulant betreute Wohngruppen mit den gesetzlichen Voraussetzungen Vollstationäre Pflege 131 Euro monatlich Zuschuss zu pflegebedingten Aufwendungen im Pflegeheim Die meisten Beträge finden sich in der Leistungsübersicht des Bundesgesundheitsministeriums für 2026. Beim Hausnotruf nennt das Gesundheitsportal des Bundes aktuell eine mögliche Kostenübernahme von bis zu 27 Euro monatlich. 131 Euro Entlastungsbetrag: Hilfe im Alltag bezahlen Bei häuslicher Pflege stehen Menschen mit Pflegegrad 1 bis zu 131 Euro Entlastungsbetrag im Monat zu. Besteht der Anspruch zwölf Monate lang, ergeben sich bis zu 1.572 Euro für erstattungsfähige Unterstützung. Damit lassen sich beispielsweise anerkannte Hilfen im Haushalt, Alltagsbegleitung oder Betreuung finanzieren. Für Angebote zur Unterstützung im Alltag ist die Anerkennung nach dem jeweiligen Landesrecht erforderlich. Eine privat organisierte Putzhilfe lässt sich deshalb nicht automatisch über die Pflegekasse bezahlen. Auch für die Abrechnung von Nachbarschaftshilfe müssen die Voraussetzungen des jeweiligen Bundeslandes erfüllt sein. Der Anspruch entsteht nach § 45b SGB XI, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, ohne einen gesonderten Antrag zur Freischaltung des Budgets. Für die Kostenerstattung müssen Betroffene jedoch entsprechende Belege einreichen. Bei vereinbarter Abtretung kann ein Anbieter auch direkt mit der Pflegekasse abrechnen. Wie sich das Budget nutzen lässt, erläutert gegen-hartz.de ausführlicher im Beitrag zum Entlastungsbetrag von bis zu 1.572 Euro im Jahr. Auch Unterstützung beim Duschen kann bezahlt werden Für Pflegegrad 1 gilt beim Entlastungsbetrag eine Besonderheit: Er darf auch für Hilfe eines zugelassenen Pflegedienstes bei der körperbezogenen Selbstversorgung eingesetzt werden. Dazu gehört beispielsweise Unterstützung beim Duschen oder Baden. In den Pflegegraden 2 bis 5 ist dieser Verwendungszweck beim Entlastungsbetrag ausgeschlossen. Für Menschen mit Pflegegrad 1 kann die Regelung zumindest einen Teil notwendiger Pflegedienstkosten auffangen, obwohl ihnen das reguläre Sachleistungsbudget fehlt. Ungenutzte Beträge aus 2026 können bis Juni 2027 helfen Ein nicht ausgeschöpfter Entlastungsbetrag verfällt nicht bereits am Monatsende. Restbeträge werden innerhalb des Jahres übertragen und können grundsätzlich noch für erstattungsfähige Leistungen im ersten Halbjahr des Folgejahres eingesetzt werden. Für ungenutzte Ansprüche aus 2026 endet dieser Nutzungszeitraum am 30. Juni 2027. Eine Auszahlung des Restguthabens ohne entsprechende Ausgaben ist nicht vorgesehen. Betroffene sollten bei ihrer Pflegekasse erfragen, welcher Betrag noch verfügbar ist. Die Jahressumme von 1.572 Euro entsteht aus zwölf Monatsansprüchen und steht nicht automatisch schon zu Jahresbeginn vollständig bereit. Bis zu 42 Euro für benötigte Pflegehilfsmittel Bei häuslicher Pflege übernimmt die Pflegekasse für geeignete Pflegehilfsmittel zum Verbrauch bis zu 42 Euro im Monat. Dazu können Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel oder Bettschutzeinlagen zum Einmalgebrauch gehören, wenn sie für die Pflege benötigt werden. Die Leistung muss beantragt werden und richtet sich nach dem tatsächlichen Bedarf. Eine Lieferung über einen Vertragspartner der Pflegekasse oder eine vereinbarte Kostenerstattung sind mögliche Wege. Wer nur Produkte für 20 Euro benötigt, erhält die verbleibenden 22 Euro nicht als frei verfügbaren Restbetrag. Gewöhnliche Haushaltskäufe werden durch den Pflegegrad ebenfalls nicht automatisch erstattungsfähig. Daneben kommen notwendige technische Pflegehilfsmittel infrage, die häufig leihweise überlassen werden. Bei einer Versorgung ohne Leihe zahlen Erwachsene grundsätzlich zehn Prozent, höchstens 25 Euro je Hilfsmittel zu, soweit keine Befreiung greift. Die Einzelheiten regelt § 40 SGB XI. Weitere Hinweise enthält unser Beitrag zur Kostenübernahme für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch. Hausnotruf: Pflegegrad 1 allein reicht nicht Ein Hausnotruf kann als technisches Pflegehilfsmittel bereits bei Pflegegrad 1 finanziert werden. Dafür muss unter anderem eine Notsituation jederzeit möglich sein, in der Betroffene nur mit dem System Hilfe rufen könnten. Üblicherweise leben sie überwiegend allein oder mit Menschen zusammen, die selbst keinen Notruf auslösen können. Die Pflegekasse kann auf Antrag bei einem von ihr anerkannten Anbieter bis zu 27 Euro monatlich übernehmen; zusätzliche Komfortleistungen können eigene Kosten verursachen. Bis zu 4.180 Euro für einen pflegegerechten Umbau Schon mit Pflegegrad 1 kann ein Zuschuss zur Anpassung der Wohnung infrage kommen. Voraussetzung ist, dass die Maßnahme die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbstständige Lebensführung wiederherstellt. Die Pflegekasse kann dafür bis zu 4.180 Euro je Maßnahme bewilligen. Förderfähig können etwa eine bodengleiche Dusche, eine Türverbreiterung oder eine fest eingebaute Rampe sein. Die Grenze gilt für die förderfähige Gesamtmaßnahme und ist kein jährlich erneuertes Guthaben. Mehrere Umbauarbeiten wegen derselben bestehenden Pflegesituation begründen grundsätzlich keinen eigenen Höchstbetrag für jede Rechnung. Vor Beginn sollten Betroffene den Antrag mit Kostenvoranschlag und einer konkreten Beschreibung der Schwierigkeiten im Alltag stellen. Das Bundesportal empfiehlt, den Bescheid vor dem Umbau abzuwarten; in einer Mietwohnung ist außerdem eine gegebenenfalls erforderliche Zustimmung des Vermieters zu klären. Verändert sich die Pflegesituation später und werden dadurch weitere Anpassungen notwendig, kann erneut eine Förderung möglich sein. Mehr dazu erklärt der Beitrag zum Zuschuss für den pflegegerechten Umbau ab Pflegegrad 1. Kostenlose Beratung kann Versorgungslücken sichtbar machen Menschen mit Pflegegrad 1 haben Anspruch auf individuelle Pflegeberatung, etwa über ihre Pflegekasse oder einen Pflegestützpunkt. Dabei lässt sich klären, welche Angebote vor Ort anerkannt sind und welche Unterstützung zur konkreten Situation passt. Zusätzlich kann einmal je Halbjahr eine kostenfreie Beratung in der eigenen Häuslichkeit durch eine zugelassene Stelle genutzt werden. Dieser Beratungsbesuch ist bei Pflegegrad 1 freiwillig; für Angehörige und ehrenamtlich Pflegende gibt es außerdem kostenlose Pflegekurse. Was in Pflege-WGs und im Pflegeheim gilt In einer ambulant betreuten Wohngruppe kann der Wohngruppenzuschlag von 224 Euro monatlich auch bei Pflegegrad 1 zustehen. Dafür müssen die Voraussetzungen des § 45f SGB XI erfüllt sein, etwa zur Zusammensetzung der Gruppe und zur gemeinschaftlich beauftragten Unterstützung. Eine gewöhnliche Wohngemeinschaft oder das Zusammenleben mit Angehörigen genügt dafür nicht. Bei vollstationärer Pflege im Heim sieht die Pflegeversicherung für Pflegegrad 1 dagegen einen Zuschuss von 131 Euro monatlich zu den pflegebedingten Aufwendungen vor. Dieser Heimzuschuss ist eine andere Leistung als der Entlastungsbetrag für häusliche Pflege. Er deckt nur einen kleinen Teil der Kosten eines Pflegeheimplatzes. Welche Leistungen erst ab Pflegegrad 2 hinzukommen Neben dem regulären Pflegegeld und den ambulanten Pflegesachleistungen fehlt bei Pflegegrad 1 das gemeinsame Jahresbudget für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. Die bis zu 3.539 Euro nach § 42a SGB XI setzen mindestens Pflegegrad 2 voraus. Auch für Tages- und Nachtpflege gibt es bei Pflegegrad 1 kein eigenes reguläres Budget. Der verfügbare Entlastungsbetrag kann jedoch für erstattungsfähige Kosten der Tages-, Nacht- oder Kurzzeitpflege eingesetzt werden. Wenn Pflegegrad 1 den tatsächlichen Hilfebedarf unterschätzt Wer den Bescheid für zu niedrig hält, sollte das Pflegegutachten anfordern und die Bewertung prüfen lassen. Gegen den Bescheid einer gesetzlichen Pflegekasse ist bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch möglich. Hat sich der Zustand erst später verschlechtert, kommt ein Antrag auf Höherstufung infrage. Warum beide Verfahren unterschiedliche Zeiträume betreffen können, erläutert gegen-hartz.de im Beitrag zu Widerspruch und Höherstufungsantrag bei einem zu niedrigen Pflegegrad. Praxisbeispiel: Unterstützung trotz fehlendem Pflegegeld Ein fiktives Praxisbeispiel: Die 78-jährige Ingrid hat Pflegegrad 1 und nutzt einen nach Landesrecht anerkannten Alltagsdienst für 160 Euro monatlich. Ohne angesparte Restbeträge werden davon 131 Euro aus dem Entlastungsbetrag erstattet, sodass 29 Euro selbst zu zahlen sind. Für eine notwendige Anpassung ihrer Dusche bewilligt die Pflegekasse vorab zusätzlich einen Zuschuss zu den anerkannten Kosten von 3.200 Euro. Ingrid erhält damit laufende Alltagshilfe und Unterstützung beim Umbau, obwohl ihr weiterhin kein reguläres Pflegegeld zusteht. Sechs Fragen und Antworten zu Pflegegrad 1 Warum bekomme ich trotz Pflegegrad 1 kein Pflegegeld? Das reguläre Pflegegeld ist gesetzlich erst für die Pflegegrade 2 bis 5 vorgesehen. Pflegegrad 1 eröffnet andere Ansprüche, vor allem auf zweckgebundene Unterstützung und Beratung. Kann ich mir die 131 Euro Entlastungsbetrag frei auszahlen lassen? Der Entlastungsbetrag wird nur für erstattungsfähige Leistungen verwendet und gegen entsprechende Belege abgerechnet. Eine Auszahlung ohne solche Kosten oder eine beliebige Weitergabe als Vergütung für familiäre Hilfe ist nicht vorgesehen. Verfällt ein ungenutzter Entlastungsbetrag jeden Monat? Ungenutzte Monatsbeträge können angespart und in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden. Restansprüche aus 2026 lassen sich grundsätzlich noch für passende Leistungen einsetzen, die bis zum 30. Juni 2027 erbracht werden. Kann ein Pflegedienst bei Pflegegrad 1 das Duschen abrechnen? Unterstützung bei der körperbezogenen Selbstversorgung durch einen zugelassenen Pflegedienst kann aus dem verfügbaren Entlastungsbetrag finanziert werden. Reicht das Budget nicht aus, bleiben ohne andere Kostendeckung Eigenkosten. Stehen mir die 42 Euro für Pflegehilfsmittel automatisch zu? Die Kostenübernahme muss beantragt werden und setzt geeignete, tatsächlich benötigte Pflegehilfsmittel zur häuslichen Pflege voraus. Die Pflegekasse übernimmt dafür bis zu 42 Euro monatlich, ohne ungenutzte Differenzen frei auszuzahlen. Kann ich mit Pflegegrad 1 einen Zuschuss für den Badumbau bekommen? Ein förderfähiger pflegegerechter Umbau kann bereits bei Pflegegrad 1 mit bis zu 4.180 Euro je Maßnahme bezuschusst werden. Antrag, Kostenvoranschlag und Bewilligung sollten vor Beginn geklärt sein; eine gewöhnliche Badmodernisierung genügt nicht.
Aktuelles
15. Oktober 2026
Von 2.500 Euro gesetzlicher Bruttorente bleiben in unserer Beispielrechnung rund 2.032 Euro nach Sozialbeiträgen und Einkommensteuer übrig. Für Kinderlose sind es unter sonst gleichen Annahmen rund 2.021 Euro. Allerdings gibt es keinen Nettobetrag, der für alle Rentner mit dieser Bruttorente gilt. Krankenkasse, Pflegebeitrag, Rentenbeginn und weitere Einkünfte können das Ergebnis deutlich verändern. Die Rentenüberweisung ist noch nicht das verfügbare Einkommen Bei Pflichtversicherten behält die Rentenversicherung die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung direkt ein. Die Einkommensteuer wird dagegen nicht von der gesetzlichen Rente abgezogen, sondern über das Finanzamt abgerechnet. Deshalb können bei 2.500 Euro Bruttorente beispielsweise 2.191,25 Euro auf dem Konto ankommen, obwohl nach Berücksichtigung der Steuer rechnerisch nur 2.032,17 Euro im Monat verfügbar sind. Wer den gesamten Überweisungsbetrag ausgibt, hat die spätere Steuerzahlung noch nicht finanziert. Krankenversicherung: Mehr als 200 Euro gehen bereits hier ab Auf gesetzliche Renten entfällt ein allgemeiner Krankenversicherungsbeitrag von 14,6 Prozent, den Rentner und Rentenversicherung jeweils zur Hälfte tragen. Der eigene Anteil beträgt somit 7,3 Prozent oder 182,50 Euro bei 2.500 Euro Bruttorente. Hinzu kommt die Hälfte des Zusatzbeitrags der jeweiligen Krankenkasse. Bei einem angenommenen Zusatzbeitrag von 2,9 Prozent sind das weitere 36,25 Euro, insgesamt also 218,75 Euro Krankenversicherung im Monat. Die 2,9 Prozent entsprechen dem vom Bundesgesundheitsministerium bekannt gegebenen Orientierungswert für 2026, sind aber kein einheitlicher Beitrag aller Krankenkassen. Für die eigene Rechnung zählt der tatsächlich geltende Satz der eigenen Kasse. Schon ein um einen Prozentpunkt höherer Zusatzbeitrag kostet bei dieser Bruttorente monatlich 12,50 Euro zusätzlich vor Steuern. Wie sich die Versicherungsbeiträge auf die Auszahlung auswirken, zeigt auch der Renten-Rechner von gegen-hartz.de, der allerdings keine Einkommensteuer berechnet. Pflegeversicherung: Kinderlose zahlen 15 Euro mehr Den Beitrag zur Pflegeversicherung tragen Rentner grundsätzlich vollständig selbst. Bei 3,6 Prozent werden von 2.500 Euro Bruttorente monatlich 90 Euro einbehalten. Für Kinderlose, die ab 1940 geboren wurden und älter als 23 Jahre sind, gilt grundsätzlich ein Beitragssatz von 4,2 Prozent. Das sind 105 Euro im Monat und damit 15 Euro mehr als beim regulären Beitrag ohne Kinderlosenzuschlag. Die Befreiung vom Kinderlosenzuschlag bleibt für Eltern grundsätzlich auch dann bestehen, wenn die Kinder längst erwachsen sind. Zusätzliche Beitragsabschläge sind möglich, wenn mindestens zwei berücksichtigungsfähige Kinder unter 25 Jahren vorhanden sind. Tabelle: Was von 2.500 Euro Bruttorente bleibt Die folgende Modellrechnung gilt für Alleinstehende mit erstmaligem Rentenbeginn 2026, Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Rentner und ausschließlich gesetzlicher Rente. Angesetzt werden 30.000 Euro Jahresbruttorente, ein ganzjähriger Zusatzbeitrag von 2,9 Prozent und die üblichen steuerlichen Pauschbeträge; Kirchensteuer und zusätzliche steuerliche Abzüge sind nicht berücksichtigt. Die Monatswerte entsprechen einem Zwölftel der Jahreswerte, unterjährige Renten- oder Beitragsänderungen werden für den Vergleich ausgeblendet. Bei Eltern wird mit 3,6 Prozent Pflegebeitrag gerechnet, bei Kinderlosen mit 4,2 Prozent. Rechenschritt Mit Elterneigenschaft Kinderlos, ab 1940 geboren Bruttorente pro Monat 2.500,00 Euro 2.500,00 Euro Eigener Krankenversicherungsbeitrag einschließlich Zusatzbeitrag −218,75 Euro −218,75 Euro Pflegeversicherung −90,00 Euro −105,00 Euro Rentenauszahlung vor Einkommensteuer 2.191,25 Euro 2.176,25 Euro Einkommensteuer pro Jahr 1.909 Euro 1.864 Euro Einkommensteuer rechnerisch pro Monat −159,08 Euro −155,33 Euro Verfügbar nach Beiträgen und Einkommensteuer pro Monat 2.032,17 Euro 2.020,92 Euro Eigene Berechnung nach dem Einkommensteuertarif 2026, Monatsbeträge auf Cent gerundet. Bei dieser Steuerhöhe fällt im Beispiel kein Solidaritätszuschlag an. 84 Prozent steuerpflichtig bedeutet nicht 84 Prozent Steuer Bei einem erstmaligen Rentenbeginn 2026 beträgt der Besteuerungsanteil 84 Prozent. Von 30.000 Euro Jahresbruttorente fließen damit zunächst 25.200 Euro in die steuerliche Rechnung ein. Davon werden im Eltern-Beispiel die selbst getragenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge von jährlich 3.705 Euro abgezogen. Hinzu kommen der Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro und der Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 Euro, sodass ein zu versteuerndes Einkommen von 21.357 Euro verbleibt. Der Grundfreibetrag beträgt 2026 für Alleinstehende 12.348 Euro und ist bereits im gesetzlichen Einkommensteuertarif enthalten. Er darf deshalb nicht nochmals vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden, bevor dieser Tarif angewendet wird. So ergeben sich im Beispiel 1.909 Euro Einkommensteuer für das gesamte Jahr. Die 84 Prozent bestimmen also den steuerlich zu berücksichtigenden Rentenanteil, während die tatsächliche Steuer aus dem persönlichen zu versteuernden Einkommen berechnet wird. Wer früher in Rente ging, braucht eine andere Steuerrechnung Für bereits länger laufende Renten dürfen nicht pauschal 84 Prozent der heutigen Bruttorente angesetzt werden. Hier zählt der persönliche steuerfreie Rentenbetrag, der grundsätzlich im Jahr nach Rentenbeginn in Euro ermittelt wird. Dieser Betrag wächst bei regelmäßigen Rentenanpassungen nicht mit, weshalb spätere Erhöhungen vollständig zum steuerpflichtigen Renteneinkommen hinzukommen. Einen Überblick bietet der Beitrag zu den Steuerfreigrenzen für Renten 2026. Auch das Jahr des Renteneintritts kann Überraschungen bringen, wenn vor Rentenbeginn noch Arbeitslohn bezogen wurde. Dann lässt sich die Steuerlast nicht allein aus den späteren monatlichen Rentenzahlungen ableiten. Bei Ehepaaren können 2.500 Euro Rente steuerfrei bleiben Bei zusammen veranlagten Ehepaaren greift der Splittingtarif, und der gemeinsame Grundfreibetrag beträgt 2026 insgesamt 24.696 Euro. Ist die Rente von 30.000 Euro jährlich das einzige steuerlich relevante Einkommen beider Partner, kann unter den genannten Annahmen die Einkommensteuer vollständig entfallen. Eine weitere Rente, Arbeitslohn oder steuerpflichtige Vermietungseinkünfte des Partners verändern diese Rechnung. Die bloße Angabe „verheiratet“ reicht deshalb nicht aus, um eine Nettorente nach Steuern zu bestimmen. Der Versicherungsstatus kann zusätzliche Abzüge auslösen Die Tabelle setzt die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Rentner voraus. Bei freiwillig gesetzlich Versicherten können auch Miet- und Kapitaleinkünfte zusätzliche Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge auslösen. Bei privat Versicherten richten sich die Beiträge nach dem jeweiligen Vertrag; ein beantragter Zuschuss der Rentenversicherung ist gesondert zu berücksichtigen. Warum selbst bei gleicher Bruttorente unterschiedliche Belastungen entstehen, erläutert gegen-hartz.de im Beitrag „Gleiche Rente, aber trotzdem mehr Krankenkassenbeitrag“. Für die Steuer sollte ein Teil der Überweisung reserviert werden Im Eltern-Beispiel reichen rund 160 Euro monatlich als Rücklage für die errechnete Jahressteuer. Das Finanzamt kann nach der Veranlagung auch Vorauszahlungen festsetzen, die bei der Haushaltsplanung ebenfalls berücksichtigt werden müssen. Für eine persönliche Berechnung werden die Jahresbruttorente, der steuerfreie Rentenbetrag, die selbst getragenen Versicherungsbeiträge und sämtliche weiteren Einkünfte benötigt. Wie sich unangenehme Nachforderungen vermeiden lassen, erklärt der Beitrag zur Steuerfalle bei Renten 2026. Kurzes Praxisbeispiel: Auf dem Konto steht mehr als im Monatsbudget Der fiktive Rentner Thomas ist alleinstehend, Vater einer erwachsenen Tochter und hat 2026 erstmals Rente bezogen; für den Vergleich werden 30.000 Euro Jahresbruttorente und 2,9 Prozent Zusatzbeitrag angesetzt. Nach Kranken- und Pflegeversicherung bleiben ihm durchschnittlich 2.191,25 Euro monatlich. Für die errechnete Einkommensteuer von 1.909 Euro im Jahr legt Thomas jeden Monat rund 160 Euro zurück. Für seinen laufenden Lebensunterhalt plant er deshalb mit rund 2.032 Euro statt mit dem gesamten überwiesenen Betrag. Sechs Fragen und Antworten zu 2.500 Euro Rente 2026 Wie viel überweist die Rentenversicherung bei 2.500 Euro Bruttorente? Im Beispiel mit Pflichtversicherung, 2,9 Prozent Zusatzbeitrag und 3,6 Prozent Pflegebeitrag sind es 2.191,25 Euro. Bei 4,2 Prozent Pflegebeitrag für Kinderlose bleiben 2.176,25 Euro vor Einkommensteuer. Wie viel bleibt nach Steuern tatsächlich übrig? Für Alleinstehende mit erstmaligem Rentenbeginn 2026 und 30.000 Euro Jahresbruttorente ergeben sich unter den genannten Annahmen rund 2.032 Euro monatlich mit Elterneigenschaft und rund 2.021 Euro bei Kinderlosigkeit. Andere Einkünfte, Krankenkassenbeiträge oder steuerliche Abzüge verändern das Ergebnis. Warum zahlen Kinderlose mehr Pflegeversicherung? Für zuschlagspflichtige Kinderlose beträgt der Beitrag 4,2 statt 3,6 Prozent. Bei 2.500 Euro Bruttorente sind das 15 Euro mehr im Monat vor Berücksichtigung der steuerlichen Absetzbarkeit. Gilt der Besteuerungsanteil von 84 Prozent für alle Rentner? Nein, er gilt bei einem erstmaligen Rentenbeginn im Jahr 2026. Bei älteren Renten wird grundsätzlich mit dem individuell ermittelten steuerfreien Eurobetrag gerechnet. Müssen Verheiratete bei 2.500 Euro Rente immer Steuern zahlen? Nein, bei Zusammenveranlagung und ohne weitere steuerlich relevante Einkünfte beider Partner kann die Einkommensteuer unter den genannten Annahmen entfallen. Hat der Partner eigene Einkünfte, muss die gemeinsame Steuer neu berechnet werden. Zieht die Rentenversicherung die Einkommensteuer automatisch ab? Nein, die gesetzliche Rente wird ohne Einkommensteuerabzug ausgezahlt. Ob eine Steuererklärung, eine Nachzahlung oder Vorauszahlungen erforderlich sind, hängt von der persönlichen steuerlichen Situation ab.
15. Oktober 2026
Jahre nach einer Überzahlung verlangt das Jobcenter plötzlich Geld zurück. Für Betroffene kann dann entscheidend sein, ob die Forderung überhaupt noch durchsetzbar ist. Bei Erstattungen zu Unrecht gezahlter Sozialleistungen gilt grundsätzlich eine vierjährige Verjährungsfrist. Wer sich wirksam auf deren Ablauf berufen kann, darf die Zahlung verweigern. Ein alter Bescheid allein reicht dafür aber nicht aus. Zahlungen, Vollstreckungsmaßnahmen oder ein zusätzlicher Bescheid können die Frist verändern. Unter bestimmten Voraussetzungen gelten sogar 30 Jahre. Davon zu unterscheiden ist die Dreijahresgrenze für bestimmte monatliche Aufrechnungen. Endet der Abzug von den laufenden Leistungen, verschwindet die Restschuld nicht automatisch. Vier Jahre gelten grundsätzlich für Erstattungsforderungen Die wichtigste Vorschrift ist § 50 Absatz 4 SGB X. Danach verjährt ein Erstattungsanspruch grundsätzlich vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Erstattungsbescheid unanfechtbar geworden ist. Entscheidend ist somit nicht allein, wann die Überzahlung entstand oder das Jobcenter seinen Bescheid verschickte. Unanfechtbar wird ein Bescheid beispielsweise, wenn die Rechtsbehelfsfrist ungenutzt abläuft. Wird er angefochten, kann die Bestandskraft erst später eintreten. Für die Berechnung sollte deshalb geklärt werden, wann über die konkrete Rückforderung nicht mehr mit den regulären Rechtsbehelfen gestritten werden konnte. Die Bindungswirkung unanfechtbarer Verwaltungsakte regelt § 77 Sozialgerichtsgesetz. Die Vierjahresregel betrifft Erstattungsansprüche nach § 50 SGB X. Sie lässt sich nicht pauschal auf jede Forderung einer Behörde übertragen. Bei Darlehen, Steuern, Gebühren oder anderen Ansprüchen muss die jeweilige Rechtsgrundlage geprüft werden. Beispiel: Ein Bescheid aus 2021 kann seit 2026 verjährt sein Ein vereinfachtes Beispiel nach dem gesetzlichen Fristenlauf: Das Jobcenter fordert im Juli 2021 insgesamt 1.200 Euro zurück. Der Erstattungsbescheid wird im September 2021 unanfechtbar. Unterstellt wird, dass anschließend weder eine Hemmung noch ein Neubeginn oder eine längere Verjährungsfrist eintritt. Eigener vereinfachter Beispielsfall zur vierjährigen Verjährungsfrist Vorgang Zeitpunkt Erstattungsbescheid über 1.200 Euro Juli 2021 Eintritt der Unanfechtbarkeit September 2021 Regulärer Lauf der Vierjahresfrist 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2025 Berufung auf eingetretene Verjährung möglich Ab 1. Januar 2026 Unter diesen Voraussetzungen könnte der Betroffene einer Zahlungsaufforderung im Jahr 2026 die Verjährung entgegenhalten. Anders kann es aussehen, wenn zwischenzeitlich rechtlich erhebliche Schritte erfolgt sind. Gerade diese Vorgänge müssen vor einer Zahlungsverweigerung geprüft werden. Eine einfache Mahnung macht aus vier Jahren keine 30 Jahre Nicht jedes Schreiben des Jobcenters verändert die Verjährung. Eine einfache Mahnung oder Zahlungserinnerung enthält regelmäßig keine neue verbindliche Regelung über den Erstattungsanspruch. Sie löst deshalb für sich genommen weder einen Neubeginn noch eine 30-jährige Verjährungsfrist aus. Das Bundessozialgericht stellte dies mit Urteil vom 4. März 2021 im Verfahren B 11 AL 5/20 R klar. Auch ein beigefügter Mahngebührenbescheid führte im entschiedenen Fall nicht dazu, dass die eigentliche Erstattungsforderung plötzlich 30 Jahre lang durchsetzbar wurde. Die Festsetzung einer Mahngebühr und die Durchsetzung der ursprünglichen Forderung sind unterschiedliche Regelungen. Für Betroffene heißt das: Nicht nur die Überschrift eines Schreibens ansehen, sondern seinen Inhalt. Eine Zahlungsaufforderung ist etwas anderes als ein weiterer Bescheid, der rechtlich verbindlich über die Forderung oder ihre Durchsetzung entscheidet. Wann das Jobcenter tatsächlich 30 Jahre Zeit haben kann Die längere Frist steht ausdrücklich im Sozialrecht. Nach § 52 SGB X kann ein weiterer Verwaltungsakt zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs zunächst die laufende Verjährung hemmen. Wird ein solcher Bescheid unanfechtbar, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre. Der ursprüngliche Erstattungsbescheid allein reicht bei Forderungen nach § 50 SGB X dafür nicht. Erforderlich ist grundsätzlich ein weiterer entsprechender Verwaltungsakt während der bereits laufenden Verjährungsfrist. Dazu können je nach Ausgestaltung etwa Aufrechnungs-, Stundungs- oder bestimmte Vollstreckungsbescheide gehören. Die Behauptung, beim Jobcenter seien 30 Jahre grundsätzlich ausgeschlossen, ist deshalb falsch. Ebenso falsch wäre die umgekehrte Aussage, jeder bestandskräftige Erstattungsbescheid gelte automatisch 30 Jahre. Ein Stundungsbescheid wurde einem Betroffenen zum Verhängnis Wie weit die Folgen reichen können, zeigt ein BSG-Urteil vom 5. März 2026 im Verfahren B 7 AS 15/24 R. Ein Mann berief sich auf die Verjährung von Jobcenter-Forderungen aus den Jahren 2011, 2012 und 2013. Er blieb damit erfolglos. Seine zwischenzeitlichen Zahlungen hatten die zunächst vierjährigen Fristen neu beginnen lassen. Anschließend erging am 11. Mai 2017 ein Stundungsbescheid mit einer Ratenzahlungsregelung. Das BSG wertete diesen als weiteren Verwaltungsakt im Sinne des § 52 SGB X. Mit seiner Unanfechtbarkeit begann die 30-jährige Frist. Eine Zahlungserleichterung kann also helfen, eine berechtigte Schuld zu bewältigen. Sie kann aber zugleich die Verjährung erheblich verändern. Deshalb sollte bei alten Forderungen vor einer neuen Vereinbarung geklärt werden, ob die Forderung überhaupt noch durchsetzbar ist. Eine gezahlte Rate bedeutet nicht, dass Verjährung für immer ausgeschlossen ist Nach § 212 BGB kann eine Abschlags- oder Ratenzahlung als Anerkennung des Anspruchs gelten und eine noch laufende Verjährungsfrist neu beginnen lassen. Diese Regel wird bei den hier behandelten Erstattungsforderungen entsprechend angewendet. Das bedeutet jedoch nicht, dass nach einer einzigen Zahlung für immer jede Verjährung ausgeschlossen wäre. Entscheidend bleiben der Zahlungszeitpunkt, die betroffene Forderung und mögliche weitere Bescheide. Ein Neubeginn ist etwas anderes als der Wechsel zu einer 30-jährigen Frist. Eine vereinbarte Stundung kann außerdem die Verjährung hemmen, solange aufgrund der Vereinbarung vorübergehend nicht gezahlt werden muss. Das regelt § 205 BGB. Welche Wirkung konkret eintritt, hängt auch davon ab, ob zusätzlich ein entsprechender Verwaltungsakt erlassen wurde. Besonders wichtig: Wer eine bereits verjährte Forderung freiwillig bezahlt, kann das Geld grundsätzlich nicht allein deshalb zurückverlangen, weil er die Verjährung erst später bemerkt. Das ergibt sich aus § 214 BGB. Deshalb ist eine Prüfung vor der Zahlung sinnvoller als der Versuch, überwiesenes Geld anschließend zurückzuholen. Auch ein erfolgloser Pfändungsversuch kann die Frist verändern Vollstreckungsmaßnahmen dürfen bei der Prüfung nicht ausgeblendet werden. § 212 BGB sieht einen Neubeginn grundsätzlich auch dann vor, wenn eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird. Gesetzliche Ausnahmen sind zu beachten. Das BSG unterschied im Urteil vom 4. Juni 2025 im Verfahren B 7 AS 17/24 R zwischen zwei Folgen: Eine erfolglose Sachpfändung konnte die vierjährige Frist neu beginnen lassen. Sie war mangels entsprechender Regelungswirkung aber kein Durchsetzungsverwaltungsakt, der die 30-jährige Frist auslöste. Der Pfändungsversuch ist damit weder bedeutungslos noch automatisch ein Grund für jahrzehntelange Durchsetzbarkeit. Den Fall erläutert unser Beitrag zur BSG-Entscheidung über alte Jobcenter-Forderungen und eine erfolglose Pfändung. Verjährung muss gegenüber der Behörde geltend gemacht werden Eine verjährte Forderung verschwindet nicht automatisch aus der Welt. Die Verjährung eröffnet grundsätzlich das Recht, die Zahlung zu verweigern. Betroffene sollten sich ausdrücklich darauf berufen und die betreffende Forderung eindeutig benennen. Eine eigene Musterformulierung für die erste Prüfung lautet: „Gegen die mit Ihrem Schreiben vom [Datum] geltend gemachte Erstattungsforderung aus dem Bescheid vom [Datum] erhebe ich die Einrede der Verjährung. Bitte legen Sie dar, auf welche Frist und welche verjährungsrelevanten Vorgänge Sie die weitere Durchsetzbarkeit stützen. Bis zur Klärung bitte ich, von weiteren Einziehungsmaßnahmen abzusehen.“ Das Schreiben sollte nachweisbar an den zuständigen Forderungsgläubiger gehen. Ist zusätzlich ein Inkassodienst eingeschaltet, ist eine Kopie dorthin sinnvoll. Die Bitte um eine Unterbrechung der Einziehung bewirkt für sich genommen allerdings noch keinen rechtlich gesicherten Vollstreckungsstopp. Drei Jahre Aufrechnung sind keine dreijährige Verjährung Bezieht jemand weiterhin Leistungen, kann das Jobcenter bestimmte Rückforderungen durch monatliche Abzüge tilgen. Diese Aufrechnung muss schriftlich durch Verwaltungsakt erklärt werden. Je nach gesetzlichem Rückforderungsgrund beträgt sie grundsätzlich zehn oder 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs; zusätzliche Begrenzungen sind zu beachten. § 43 Absatz 4 SGB II begrenzt den Zeitraum. Die Aufrechnung endet spätestens drei Jahre nach dem Monat, der auf die Bestandskraft der zugrunde liegenden Erstattungs- oder Ersatzentscheidung folgt. Zeiten, in denen die Aufrechnung nicht vollziehbar ist, verlängern den Zeitraum entsprechend. Deshalb lässt sich der Endtermin nicht immer durch schlichtes Zählen von 36 Monaten seit dem ersten Abzug bestimmen. Auch der Ablauf eines einzelnen Bewilligungszeitraums beendet die Aufrechnung nicht automatisch. Sie kann über mehrere Bewilligungszeiträume hinweg wirken. Die Restschuld bleibt nach dem Ende der Aufrechnung bestehen Ist die zulässige Aufrechnungsdauer ausgeschöpft, darf dieselbe Forderung nicht allein wegen eines offenen Restbetrags unbegrenzt weiter auf diesem Weg getilgt werden. Das Ende dieses Einbehalts ist aber kein Schuldenerlass. Die offene Forderung muss gesondert geprüft werden: Ist sie noch durchsetzbar, wurde sie teilweise bezahlt, ist Verjährung eingetreten oder liegt ein Erlass vor? § 44 SGB II erlaubt einen Erlass, wenn die Einziehung nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre. Eine solche Entscheidung ist etwas anderes als der Ablauf der Aufrechnungsfrist. Aus der Dreijahresgrenze lässt sich deshalb keine verlässliche Strategie ableiten, durch dauerhaften Leistungsbezug schuldenfrei zu werden. Ob weitere Einziehungsmaßnahmen zulässig und praktisch möglich sind, hängt unter anderem von der Forderung und den geltenden Pfändungsschutzregeln ab. Für Jobcenter-Darlehen gelten andere Tilgungsregeln Eine Erstattungsforderung wegen überzahlter Leistungen ist nicht dasselbe wie die Rückzahlung eines rechtmäßig gewährten Darlehens. Für Darlehen enthält § 42a SGB II eigene Regeln. Während des Leistungsbezugs werden sie grundsätzlich mit fünf Prozent des maßgebenden Regelbedarfs monatlich getilgt. Die Dreijahresgrenze des § 43 lässt sich darauf nicht einfach übertragen. Warum verschiedene Forderungen auch innerhalb desselben Leistungsfalls getrennt betrachtet werden müssen, zeigt unser Beitrag darüber, welche Darlehensschulden trotz eines geänderten Jobcenter-Bescheids bestehen bleiben können. Erst den Forderungsverlauf anfordern, dann entscheiden Für eine belastbare Prüfung braucht es mehr als die letzte Mahnung. Wichtig sind der ursprüngliche Erstattungsbescheid, Angaben zu seiner Bekanntgabe und Bestandskraft, spätere Stundungs- oder Aufrechnungsbescheide sowie die verbuchten Zahlungen und Vollstreckungsvorgänge. Betroffene sollten eine vollständige Forderungsaufstellung und Kopien der maßgeblichen Entscheidungen verlangen. In einem laufenden Verwaltungsverfahren kann außerdem Akteneinsicht nach § 25 SGB X helfen, soweit sie zur Wahrung der eigenen rechtlichen Interessen erforderlich ist. Eine alte Forderung kann aus mehreren Einzelbeträgen bestehen, für die unterschiedliche Fristen laufen. Die Prüfung sollte deshalb jede Forderung einzeln betrachten, statt nur auf die Gesamtsumme zu schauen. Neue Bescheide nicht wegen der Verjährungsprüfung liegen lassen Gegen einen neuen belastenden Bescheid ist bei Bekanntgabe im Inland grundsätzlich innerhalb eines Monats Widerspruch möglich. Die Frist regelt § 84 Sozialgerichtsgesetz. Eine einfache Zahlungsaufforderung ohne Verwaltungsakt ist dagegen nicht automatisch mit Widerspruch anfechtbar. Maßgeblich sind Inhalt und Rechtsnatur des Schreibens. Ein Überprüfungsantrag wegen eines älteren Bescheids ersetzt die laufende Rechtsbehelfsfrist nicht. Diesen Unterschied erläutert unser Beitrag zum Überprüfungsantrag beim Jobcenter und den trotzdem weiterlaufenden Fristen. Drohen trotz ungeklärter Einwände konkrete Einziehungsmaßnahmen, sollte zusätzlich geprüft werden, ob vorläufiger Rechtsschutz notwendig ist. Welche Möglichkeit besteht, hängt vom jeweiligen Verfahren ab. § 86b SGG eröffnet dafür unterschiedliche gerichtliche Anträge. Der entscheidende Blick gilt daher nicht nur dem Alter der Schuld. Er gilt auch allem, was seit dem ersten Bescheid passiert ist. Erst daraus ergibt sich, ob die Rückzahlung noch verlangt werden darf – oder ob Betroffene ihr eine wirksame Verjährungseinrede entgegenhalten können. Quellen Rechtsgrundlagen: §§ 50 und 52 SGB X zur Verjährung von Erstattungsansprüchen und zur Wirkung weiterer Verwaltungsakte; §§ 42a, 43 und 44 SGB II zu Darlehen, Aufrechnung und Erlass; §§ 205, 212 und 214 BGB zu Hemmung, Neubeginn und Wirkung der Verjährung. Bundessozialgericht: Urteil vom 4. März 2021 (B 11 AL 5/20 R) zur vierjährigen Verjährung und zur fehlenden Wirkung einer einfachen Mahnung auf die Verjährung der Erstattungsforderung; Urteil vom 4. Juni 2025 (B 7 AS 17/24 R) zur Bedeutung einer erfolglosen Sachpfändung; Urteil vom 5. März 2026 (B 7 AS 15/24 R) zur Wirkung von Zahlungen und eines nachfolgenden Stundungsbescheids. Ergänzende Verfahrensvorschriften: § 25 SGB X zur Akteneinsicht sowie §§ 77, 84 und 86b SGG zu Bindungswirkung, Widerspruch und vorläufigem Rechtsschutz. Der Beispielsfall zur Forderung aus 2021 und die Musterformulierung sind eigene redaktionelle Erläuterungen unter den jeweils genannten Voraussetzungen.
15. Oktober 2026
Wer einen höheren Pflegegrad beantragt, muss sich nicht in jedem Fall auf einen Hausbesuch einstellen: Bei bestimmten Höherstufungs- und Wiederholungsbegutachtungen sind auch ein strukturiertes Telefoninterview oder ein Videogespräch möglich. Für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen kann das den Termin erleichtern, verlangt aber eine ebenso gründliche Vorbereitung. Die Entscheidung über das Verfahren darf dabei nicht über die Betroffenen hinweg getroffen werden. Wer eine persönliche Begutachtung im eigenen Wohnbereich wünscht, hat damit gegenüber Telefon und Video Vorrang. Videobegutachtungen sind möglich Die Möglichkeit einer Begutachtung per Video besteht bereits seit den am 26. September 2024 in Kraft getretenen Begutachtungs-Richtlinien. Sie ergänzte das strukturierte Telefoninterview, das zuvor schon für bestimmte Fälle zugelassen worden war. Für aktuelle Verfahren gilt die seit dem 1. Oktober 2026 geltende Richtlinienfassung, die ebenfalls Telefon- und Videobegutachtungen vorsieht. Ob diese Form im Einzelfall geeignet ist und angeboten wird, muss mit dem zuständigen Medizinischen Dienst geklärt werden. Wann Telefon oder Video infrage kommen Bei gesetzlich Pflegeversicherten beauftragt die Pflegekasse den Medizinischen Dienst mit der Begutachtung. Telefon oder Video kommen im regulären Verfahren bei Höherstufungs- und Wiederholungsbegutachtungen ab dem 14. Geburtstag infrage, sofern die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Ein Höherstufungsantrag soll klären, ob der bisherige Pflegegrad den inzwischen gestiegenen Unterstützungsbedarf noch abbildet. Bei einer Wiederholungsbegutachtung wird die Pflegebedürftigkeit erneut geprüft, beispielsweise wenn zuvor eine Veränderung des Zustands erwartet wurde. Die Gutachterin oder der Gutachter muss beurteilen, ob sich die Situation auf diesem Weg fachlich zuverlässig erfassen lässt. Ein bereits vorhandener Pflegegrad allein reicht deshalb nicht aus, um den Hausbesuch durch ein Gespräch aus der Ferne zu ersetzen. Bei diesen Konstellationen sollten Betroffene einen Hausbesuch einplanen Ausgangslage Telefon oder Video im regulären Verfahren? Was Betroffene wissen sollten Höherstufung oder Wiederholungsbegutachtung ab 14 Jahren Unter Voraussetzungen möglich Fachliche Eignung und Zustimmung werden geprüft. Erstmalige Prüfung auf Pflegebedürftigkeit Ausgeschlossen Eine persönliche Begutachtung ist grundsätzlich vorgesehen. Begutachtung im Widerspruchsverfahren Ausgeschlossen Eine Prüfung nach Aktenlage kann dennoch möglich sein. Kind unter 14 Jahren Ausgeschlossen Im regulären Verfahren erfolgt ein Hausbesuch. Unmittelbar vorheriges Gutachten verneinte Pflegebedürftigkeit Ausgeschlossen Ein erneuter Antrag eröffnet nicht automatisch das Fernverfahren. Bei häuslicher Pflege: letztes Hausbesuchsgutachten älter als 36 Monate Ausgeschlossen Eine persönliche Begutachtung ist wieder einzuplanen. Erforderliche Unterstützungsperson fehlt In dieser Situation ausgeschlossen Termin oder Begutachtungsform müssen neu abgestimmt werden. Pflegebedürftige Person wünscht einen Hausbesuch Gegen ihren Wunsch ausgeschlossen Die persönliche Begutachtung hat Vorrang. Die Tabelle beschreibt die regulären Vorgaben für Telefon- und Videobegutachtungen aus Kapitel 7.1.2 der aktuellen Begutachtungs-Richtlinien. Für eine ausnahmsweise Begutachtung nach Aktenlage gelten eigene Voraussetzungen, etwa wenn eine persönliche Untersuchung im Einzelfall unzumutbar ist oder die Unterlagen bereits eine eindeutige Beurteilung ermöglichen. Die 36-Monats-Grenze wird leicht übersehen Bei Menschen, die zu Hause versorgt werden, kommt es auf das Alter des Vorgutachtens nach einem Hausbesuch an. Ist dieses älter als 36 Monate, scheidet die Begutachtung per Telefon oder Video nach den Richtlinien aus. Ein zwischenzeitliches Telefoninterview ersetzt dabei kein Hausbesuchsgutachten. Wer seine Unterlagen prüft, sollte deshalb gezielt nach dem letzten Gutachten suchen, dem eine persönliche Untersuchung zu Hause zugrunde lag. Der Wunsch nach einem Hausbesuch hat Vorrang Das Wahlrecht steht ausdrücklich in § 142a Absatz 4 SGB XI: Der Wunsch nach einer persönlichen Untersuchung im Wohnbereich geht dem strukturierten Telefoninterview und damit auch dessen Durchführung per Video vor. Über dieses Recht muss informiert und die Entscheidung dokumentiert werden. Praktisch empfiehlt es sich, den Wunsch bereits bei der Terminabsprache eindeutig zu äußern und bei Bedarf schriftlich festzuhalten. Eine mögliche Formulierung lautet: „Ich wünsche eine persönliche Begutachtung in meinem Wohnbereich.“ Gerade wenn sich Einschränkungen im Gespräch schwer vermitteln lassen, kann der persönliche Eindruck hilfreich sein. Welche Schwierigkeiten bei einem reinen Telefontermin auftreten können, erläutert auch unser Beitrag zur Pflegebegutachtung per Telefon. Wann eine Unterstützungsperson anwesend sein muss Bei kognitiven und kommunikativen Beeinträchtigungen, psychischen Problemlagen oder erheblichen sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten ist Telefon oder Video nur mit einer anwesenden Unterstützungsperson möglich. Das gilt ebenso für Jugendliche vom 14. Geburtstag bis vor dem 18. Geburtstag. Besonders sorgfältig ist die Eignung des Verfahrens bei alleinlebenden Menschen mit Demenz oder erheblichen kognitiven Einschränkungen sowie bei seltenen chronischen Erkrankungen zu prüfen. Das gilt auch bei alleinlebenden Menschen mit psychischen Erkrankungen, sofern ein Hausbesuch für sie keine untragbare Belastung wäre. Auch ohne eine solche Verpflichtung ist die Teilnahme einer vertrauten Pflegeperson sinnvoll. Sie kann ergänzen, welche Hilfe tatsächlich geleistet wird und welche Schwierigkeiten die betroffene Person im Gespräch möglicherweise vergisst oder aus Scham verschweigt. Entscheidend ist der Alltag, nicht der gute Eindruck im Gespräch Auch am Telefon oder Bildschirm wird beurteilt, wie selbstständig die pflegebedürftige Person ihren Alltag bewältigen kann. Ein flüssiges Gespräch sagt beispielsweise wenig darüber aus, ob Duschen, Anziehen oder die richtige Medikamenteneinnahme ohne Hilfe gelingen. Bei einer Höherstufung sollten Betroffene deshalb konkret beschreiben, was sich seit der vorherigen Begutachtung verändert hat. Aussagekräftig ist etwa, dass das Aufstehen inzwischen körperliche Unterstützung erfordert oder nachts regelmäßig Hilfe beim Toilettengang nötig wird. Ein Pflegetagebuch oder kurze Aufzeichnungen über typische Tage können helfen, solche Veränderungen nachvollziehbar zu schildern. Der Pflegegrad wird dabei nicht aus einer bloßen Summe von Pflegeminuten berechnet, sondern anhand der Beeinträchtigungen in den bewerteten Lebensbereichen. Wie sich ein Antrag begründen lässt, beschreibt unser Ratgeber Pflegegrad erhöhen: So setzt man die Höherstufung durch. Wichtig sind konkrete Angaben dazu, welche Tätigkeiten allein, mit Anleitung oder nur mit vollständiger Übernahme durch andere gelingen. Unterlagen und Technik rechtzeitig vorbereiten Zum Termin sollten aktuelle Arztberichte, Krankenhaus- oder Reha-Entlassungsberichte und der Medikamentenplan vorliegen. Wenn ein Pflegedienst beteiligt ist, hilft außerdem dessen Pflegedokumentation, den Unterstützungsbedarf zu belegen. Bei einer Begutachtung aus der Ferne sollte vorher geklärt werden, welche Unterlagen der Medizinische Dienst bereits besitzt und auf welchem Weg weitere Nachweise übermittelt werden sollen. Ein Dokument auf dem eigenen Küchentisch steht der Gutachterin am anderen Ende der Verbindung noch nicht zur Verfügung. Für einen Videotermin empfiehlt es sich, Kamera, Mikrofon und Internetverbindung vorher zu testen und einen ruhigen, gut beleuchteten Platz zu wählen. Eine stabile Aufstellung des Geräts erleichtert das Gespräch, gerade wenn Angehörige unterstützen. Für die Videotelefonie gelten Anforderungen an Datenschutz und Datensicherheit; die konkrete Verbindung wird mit dem zuständigen Dienst abgestimmt. Wer die Technik nicht zuverlässig nutzen kann, sollte dies bei der Terminplanung ansprechen und die geeignete Begutachtungsform klären. Nach dem Gespräch zählt der Bescheid der Pflegekasse Auch nach einem Telefon- oder Videotermin entsteht ein vollständiges Pflegegutachten. Über den Pflegegrad und die Leistungen entscheidet anschließend die Pflegekasse durch Bescheid. Wird die Höherstufung abgelehnt, sollten Betroffene das Gutachten mit ihren tatsächlichen Einschränkungen vergleichen. Gegen den Bescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden; fehlt das Gutachten, sollte es angefordert werden. Ein neuer Höherstufungsantrag ersetzt dabei keinen fristgerechten Widerspruch gegen eine aus Sicht der Betroffenen falsche Entscheidung. Den Unterschied erklärt unser Beitrag Pflegegrad zu niedrig: Widerspruch und Neuantrag. Sechs Fragen und Antworten zur Telefon- und Videobegutachtung Kann ich einen höheren Pflegegrad auch nach einem Videotermin erhalten? Ja, bei einem geeigneten Höherstufungsfall ist eine Begutachtung per Video möglich. Die Pflegekasse entscheidet auf Grundlage des Gutachtens, ob die Voraussetzungen für einen höheren Pflegegrad vorliegen. Muss ich einem Telefon- oder Videotermin zustimmen? Nein, Sie können eine persönliche Begutachtung in Ihrem Wohnbereich wünschen. Dieser Wunsch hat gegenüber dem Telefon- oder Videoverfahren Vorrang. Ist die erste Pflegebegutachtung per Video möglich? Im regulären Verfahren ist das ausgeschlossen, ebenso ein strukturiertes Telefoninterview. Eine ausnahmsweise Entscheidung nach Aktenlage ist ein anderes Verfahren mit eigenen Voraussetzungen. Was gilt, wenn der letzte Hausbesuch länger als drei Jahre zurückliegt? Bei häuslicher Versorgung ist Telefon oder Video ausgeschlossen, wenn das Vorgutachten nach Hausbesuch älter als 36 Monate ist. Ein späteres Telefongutachten ersetzt diesen persönlichen Besuch nicht. Darf ein Angehöriger beim Gespräch unterstützen? Ja, die Teilnahme einer Person, die den Pflegealltag kennt, ist hilfreich. Bei bestimmten Beeinträchtigungen und bei Jugendlichen von 14 bis unter 18 Jahren ist eine anwesende Unterstützungsperson vorgeschrieben. Was kann ich tun, wenn der Pflegegrad zu niedrig bleibt? Prüfen Sie Bescheid und Gutachten und legen Sie bei einer aus Ihrer Sicht falschen Entscheidung grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch ein. Beschreiben Sie möglichst konkret, welche notwendigen Hilfen im Gutachten fehlen oder unzutreffend bewertet wurden. Stand: 15. Oktober 2026. Quellen: Begutachtungs-Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund, insbesondere Kapitel 3.2.2.4 und 7.1.2; Einführung der Videobegutachtung 2024; Richtlinienfassung seit Oktober 2026; Informationen des Medizinischen Dienstes; Verbraucherzentrale zur Begutachtung per Telefon und Video; Verbraucherzentrale zu Widerspruch und Klage.
15. Oktober 2026
Jahrelang erhielt eine Frau Geld aus der betrieblichen Altersversorgung ihres früheren Ehemanns. Nach ihrem Tod wollte ihr neuer Mann daraus eine Hinterbliebenenrente beziehen. Doch die Pensionskasse lehnte ab: Die Frau hatte zwar eine Ausgleichsrente erhalten, war dadurch aber kein eigenes Mitglied der Kasse geworden. Diese Unterscheidung war nach der Begründung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf entscheidend. Nun ist der Witwer auch vor dem Bundesarbeitsgericht gescheitert. Der Dritte Senat wies seine Revision am 29. September 2026 (im Verfahren 3 AZR 70/26) zurück. Damit bleibt die Ablehnung der verlangten betrieblichen Hinterbliebenenversorgung bestehen. Über eine gesetzliche Witwerrente der Deutschen Rentenversicherung wurde in diesem Verfahren nicht entschieden. Die Zahlungen stammten aus einer früheren Ehe Die erste Ehe der Frau war 2004 geschieden worden. Ihr damaliger Mann hatte während seines Berufslebens mehrere Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung erworben. Neben unmittelbaren Versorgungszusagen seines früheren Arbeitgebers bestanden Ansprüche gegen eine Pensionskasse. Für diese Versorgung wurde später ein schuldrechtlicher Ausgleich geregelt. Das Amtsgericht Leverkusen verpflichtete den früheren Ehemann 2013 zunächst zur Zahlung einer Ausgleichsrente und anschließend zur Abtretung bestimmter Rentenansprüche. Die Frau erhielt daraus insgesamt 313,73 Euro brutto monatlich. Seit Juli 2013 war sie mit dem späteren Kläger verheiratet. Als sie im Oktober 2023 starb, endeten die Ausgleichszahlungen. Die betriebliche Versorgung wurde danach wieder vollständig an ihren früheren Ehemann ausgezahlt. Diese Angaben ergeben sich aus dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 14. Januar 2026 – 12 SLa 490/25. Die veröffentlichte Vorentscheidung beschreibt sowohl den Versorgungsausgleich als auch die spätere Auseinandersetzung mit der Pensionskasse. Der Witwer verlangte 188,24 Euro monatlich Der neue Ehemann berief sich auf die Versicherungsbedingungen der Pensionskasse. Diese sahen eine Ehepartnerrente von 60 Prozent der Mitgliedsrente vor. Aus den bisherigen Zahlungen an seine Frau errechnete er einen Anspruch auf 188,24 Euro brutto im Monat. Seine Argumentation: Durch den Versorgungsausgleich und die jahrelangen Zahlungen sei seine Frau wie eine eigene Versorgungsberechtigte zu behandeln gewesen. Deshalb müsse nach ihrem Tod auch eine Hinterbliebenenrente für ihn entstehen. Die Kasse bestritt jedoch gerade diese eigene Mitgliedschaft. Vor dem BAG ging es nur noch um einen Teilbetrag Bereits bei der Berechnung gab es ein zusätzliches Problem. Von den insgesamt 313,73 Euro stammten nur 200,69 Euro aus den Ansprüchen gegen die verklagte Pensionskasse. Die übrigen Bestandteile beruhten auf unmittelbaren Versorgungszusagen des früheren Arbeitgebers. Für diese weiteren Bestandteile musste die Pensionskasse nach Auffassung des LAG nicht einstehen. 60 Prozent von 200,69 Euro ergeben gerundet 120,41 Euro. Nur hinsichtlich dieses monatlichen Teilbetrags und der damit zusammenhängenden Forderungen ließ das LAG die Revision zu. Die rechnerische Eingrenzung bedeutete aber keine Anerkennung eines Zahlungsanspruchs: Auch diesen Teil der Hinterbliebenenrente sprach das Gericht dem Witwer nicht zu. Versorgungsausgleich ist nicht immer ein eigenes Rentenrecht Der Begriff Versorgungsausgleich beschreibt nicht nur ein einziges Verfahren. Für die Folgen einer Scheidung ist entscheidend, auf welchem rechtlichen Weg die Altersversorgung zwischen den früheren Ehepartnern aufgeteilt wurde. Bei einer internen Teilung überträgt das Familiengericht dem ausgleichsberechtigten Ehepartner ein eigenes Anrecht beim selben Versorgungsträger. Dieses entsteht zulasten des Anrechts der anderen Person. Die gesetzliche Grundlage steht in § 10 Versorgungsausgleichsgesetz. Ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich funktioniert anders. Hier kann die berechtigte Person unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine Ausgleichsrente vom früheren Ehepartner verlangen. Es geht um die Beteiligung an einer laufenden Versorgung, die noch nicht auf andere Weise ausgeglichen wurde. Das regelt § 20 Versorgungsausgleichsgesetz. Zur Durchführung kann verlangt werden, dass der frühere Ehepartner einen entsprechenden Teil seines Anspruchs gegen den Versorgungsträger abtritt. Eine solche Abtretung ist aber nicht mit der Übertragung eines eigenständigen Versorgungsanrechts durch interne Teilung gleichzusetzen. Die Mitgliedschaft war der entscheidende Unterschied Die Satzung der betroffenen Pensionskasse knüpfte eine eigene außerordentliche Mitgliedschaft geschiedener Ehepartner ausdrücklich an eine gerichtlich angeordnete interne Teilung. Für einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich enthielt sie keine entsprechende Regelung. Die Hinterbliebenenrente setzte wiederum den Tod eines Mitglieds voraus. Das LAG hielt diese Unterscheidung für rechtlich zulässig. Die Frau war nach seiner Bewertung weder ordentliches noch außerordentliches Mitglied geworden. Auch die jahrelangen Ausgleichszahlungen änderten daran nichts. Die Zahlungen setzten lediglich die familiengerichtliche Entscheidung um und begründeten keine zusätzliche Mitgliedschaft. Für andere Betroffene liegt darin der zentrale Prüfpunkt: Der regelmäßige Eingang einer Zahlung beweist noch nicht, welche Rechte daraus für einen späteren Ehepartner entstehen. Entscheidend sind die gerichtliche Ausgleichsentscheidung und die Bedingungen des jeweiligen Versorgungsträgers. Die bloße Bezeichnung einer Zahlung als „Betriebsrente“ beantwortet diese Fragen nicht. Nach dem Tod fällt der abgetretene Anspruch zurück Die unterschiedliche Behandlung hat einen gesetzlichen Hintergrund. Nach § 31 Absatz 3 Versorgungsausgleichsgesetz erlöschen die dort erfassten schuldrechtlichen Ausgleichsansprüche grundsätzlich mit dem Tod eines Ehegatten. Für bestimmte Ansprüche auf Teilhabe an einer Hinterbliebenenversorgung bestehen gesonderte Regeln. Für die hier maßgebliche Situation ist § 21 Absatz 4 Versorgungsausgleichsgesetz besonders wichtig: Stirbt die ausgleichsberechtigte Person, geht der abgetretene Anspruch gegen den Versorgungsträger wieder auf die ausgleichspflichtige Person über. Im entschiedenen Fall war das der frühere Ehemann. Die bisherige Ausgleichszahlung wird damit nicht einfach zu einer Rente für den neuen Ehepartner. Dafür müsste eine eigenständige Anspruchsgrundlage bestehen. Eine solche zusätzliche Zusage konnte das LAG den Versicherungsbedingungen dieser Pensionskasse nicht entnehmen. Auch eine interne Teilung garantiert nicht jede Hinterbliebenenleistung Aus der Entscheidung darf umgekehrt nicht geschlossen werden, dass eine interne Teilung bei jeder Betriebsrente automatisch den späteren Ehepartner absichert. Das eigene Anrecht ist ein wichtiger Unterschied. Welche Leistungen es umfasst, muss trotzdem geprüft werden. § 11 Versorgungsausgleichsgesetz verlangt bei der internen Teilung grundsätzlich eine gleichwertige Teilhabe und denselben Risikoschutz. Die Vorschrift erlaubt dem Versorgungsträger aber, den Schutz auf eine Altersversorgung zu beschränken, wenn er für das nicht abgesicherte Risiko einen zusätzlichen Ausgleich bei der Altersversorgung schafft. Für die Planung reicht deshalb die Frage „Habe ich ein eigenes Rentenrecht?“ allein nicht aus. Ebenso wichtig ist, ob dieses Anrecht eine Hinterbliebenenversorgung einschließt und welche Voraussetzungen dafür gelten. Dass nicht jede Einschränkung einer betrieblichen Hinterbliebenenrente zulässig ist, zeigt ein anderer Fall in unserem Beitrag zu einer BAG-Entscheidung über eine unwirksame Ausschlussklausel bei später Eheschließung. Dort ging es um eine andere Versorgungsordnung und eine andere rechtliche Frage. Die gesetzliche Witwerrente bleibt eine eigene Prüfung Das BAG-Verfahren betrifft eine Pensionskasse und damit betriebliche Altersversorgung. Die gesetzlichen Voraussetzungen einer Witwen- oder Witwerrente richten sich dagegen insbesondere nach § 46 SGB VI. Ob der Kläger daraus einen Anspruch hatte, lässt sich dem hier behandelten Verfahren nicht entnehmen. Auch eine wegen Einkommensanrechnung ausbleibende gesetzliche Hinterbliebenenrente ist nicht mit dem vorliegenden Ausschluss gleichzusetzen. Dort kann ein Anspruch bestehen, obwohl zunächst kein Geld ausgezahlt wird. Hier fehlte nach der Begründung des LAG bereits die Grundlage für eine eigene betriebliche Hinterbliebenenrente des neuen Ehemanns. Diese andere Konstellation erläutert unser Beitrag „Witwenrente auf null: Warum Betroffene ihren Bescheid nicht einfach abheften sollten“. Eine Prüfung der gesetzlichen Rente ersetzt daher nicht die Prüfung möglicher Ansprüche gegen eine Pensionskasse. Scheidungsbeschluss und Versorgungsbedingungen gemeinsam lesen Für Geschiedene, die erneut geheiratet haben oder eine neue Ehe planen, empfiehlt sich eine Prüfung der einzelnen Versorgungsansprüche. Hilfreich sind der Scheidungsbeschluss, spätere Entscheidungen zum Versorgungsausgleich, Mitteilungen über die eingerichteten Anrechte und die maßgeblichen Versicherungsbedingungen. Dabei sollten insbesondere drei Fragen geklärt werden: Wurde ein eigenes Anrecht übertragen oder besteht eine schuldrechtliche Ausgleichsrente? Welche Einrichtung schuldet welchen Teil der laufenden Zahlung? Ist für den späteren Ehepartner eine Hinterbliebenenversorgung vorgesehen? Eine schriftliche Auskunft des Versorgungsträgers kann helfen, die eigene Absicherung einzuordnen. Sie sollte sich auf den konkreten Versorgungsausgleich und die geltenden Bedingungen beziehen, nicht nur allgemein auf die Frage, ob die Kasse überhaupt Witwen- oder Witwerrenten zahlt. Besteht darüber Streit, sollten die Unterlagen fachkundig geprüft werden. Aus dem neuen BAG-Ergebnis folgt kein allgemeiner Ausschluss sämtlicher Hinterbliebenenleistungen nach einer Scheidung. Maßgeblich bleibt die jeweilige rechtliche Ausgestaltung. Ergebnis steht fest, die ausführliche BAG-Begründung bleibt abzuwarten Das Arbeitsgericht Solingen hatte die Klage bereits am 12. August 2025 abgewiesen. Das LAG Düsseldorf ließ mit Urteil vom 14. Januar 2026 ebenfalls keinen Anspruch auf die verlangte Hinterbliebenenrente zu. Das BAG hat die dagegen eingelegte Revision zurückgewiesen und dem Kläger die Kosten des Revisionsverfahrens auferlegt. Grundlage für die Darstellung des BAG-Ergebnisses ist die Veröffentlichung unter den Sitzungsergebnissen des Bundesarbeitsgerichts (zum Verfahren 3 AZR 70/26). Bei der vorausgegangenen Recherche war dort das Sitzungsergebnis veröffentlicht, nicht die vollständige Urteilsbegründung. Die ausführliche rechtliche Argumentation dieses Beitrags beruht deshalb auf der veröffentlichten Vorentscheidung und den gesetzlichen Vorschriften. Aus der Zurückweisung der Revision allein lässt sich nicht ableiten, dass das BAG jede einzelne Begründung des LAG unverändert übernommen hat. Für die finanzielle Planung bleibt die entscheidende Lehre: Eine Zahlung aus der Versorgung eines früheren Ehepartners muss nicht zugleich den neuen Ehepartner absichern. Wer diese Frage erst nach einem Todesfall klärt, kann feststellen, dass eine erwartete Hinterbliebenenrente rechtlich nie vorgesehen war. Quellen Bundesarbeitsgericht: Sitzungsergebnis vom 29. September 2026 (– 3 AZR 70/26). Bestätigt ist die Zurückweisung der Revision des Klägers. Die Darstellung stützt sich nicht auf vollständige Entscheidungsgründe des BAG. Landesarbeitsgericht Düsseldorf: Urteil vom 14. Januar 2026 (– 12 SLa 490/25), veröffentlicht in der Rechtsprechungsdatenbank der Justiz Nordrhein-Westfalen. Die Angaben zum Sachverhalt, zu den Zahlungsbeträgen, zur Mitgliedschaft und zur Auslegung der Versicherungsbedingungen stammen aus dieser Vorentscheidung. Rechtsgrundlagen: §§ 10, 11, 20, 21 und 31 Versorgungsausgleichsgesetz sowie § 46 SGB VI zur gesonderten Einordnung der gesetzlichen Hinterbliebenenrente.
15. Oktober 2026
Ab dem 1. Januar 2027 steigt der gesetzliche Mindestlohn auf 14,60 Euro brutto je Stunde, zugleich erhöht sich die Minijobgrenze auf 633 Euro monatlich. Das schafft mehr Spielraum beim Verdienst, garantiert aber weder einen Monatslohn von 633 Euro noch 30 Euro zusätzlich auf dem Konto. Entscheidend sind die vereinbarte Arbeitszeit, der bisherige Stundenlohn und mögliche Abzüge. Wer ergänzende Leistungen vom Jobcenter bezieht, muss außerdem mit einer höheren Einkommensanrechnung rechnen. 14,60 Euro Mindestlohn sind bereits beschlossen Der Anstieg von derzeit 13,90 Euro auf 14,60 Euro ist keine unverbindliche Ankündigung. Die Erhöhung zum Jahresbeginn 2027 ist in der Fünften Mindestlohnanpassungsverordnung festgelegt. Für Beschäftigte, die unter das Mindestlohngesetz fallen, bedeutet das 70 Cent mehr brutto je Arbeitsstunde. Auch im Minijob darf der Arbeitgeber den gesetzlichen Mindestlohn nicht unterschreiten; höhere verbindliche Branchenlöhne bleiben zu beachten. Die Minijobgrenze steigt auf 633 Euro Die Verdienstgrenze ist gesetzlich an den Mindestlohn gekoppelt und steigt deshalb von 603 Euro im Jahr 2026 auf 633 Euro im Jahr 2027. Bei einer durchgehenden Beschäftigung über zwölf Monate entspricht das einem regelmäßigen Jahresverdienst von bis zu 7.596 Euro. Berechnet wird die Grenze, indem der Mindestlohn mit 130 multipliziert, durch drei geteilt und anschließend auf volle Euro aufgerundet wird. Die neue Grenze erlaubt damit 30 Euro mehr im Monatsdurchschnitt beziehungsweise 360 Euro mehr im Jahr. Vergleich 2026 Ab Januar 2027 Gesetzlicher Mindestlohn brutto je Stunde 13,90 Euro 14,60 Euro Monatliche Minijobgrenze 603 Euro 633 Euro Regelmäßige Verdienstgrenze bei zwölf Monaten Beschäftigung 7.236 Euro 7.596 Euro Bruttolohn bei 40 bezahlten Stunden zum Mindestlohn 556 Euro 584 Euro Die höhere Grenze ist kein Anspruch auf mehr Monatslohn Wer monatlich 40 Stunden zum Mindestlohn arbeitet, erhält ab Januar rechnerisch 584 Euro brutto statt bisher 556 Euro. Der Zuwachs beträgt hier 28 Euro, weil die Beschäftigung die Minijobgrenze nicht vollständig ausschöpft. Wer dagegen bereits 17 Euro je Stunde bekommt, hat allein wegen der gesetzlichen Anhebung keinen Anspruch auf eine Erhöhung dieses Stundenlohns. Zusätzlicher Verdienst kann sich ergeben, wenn mehr bezahlte Arbeitsstunden vereinbart werden und die Beschäftigung innerhalb der neuen Grenze bleibt. Zum Mindestlohn bleibt es bei ungefähr zehn Wochenstunden Die Kopplung von Mindestlohn und Verdienstgrenze soll ermöglichen, dass eine Beschäftigung mit ungefähr zehn Wochenstunden weiterhin als Minijob ausgeübt werden kann. Eine nennenswerte Ausweitung der Arbeitszeit ergibt sich für Beschäftigte zum Mindestlohn deshalb durch die höhere Grenze nicht. Für eine gleichbleibende monatliche Vergütung ohne zusätzliche anrechenbare Zahlungen ergibt die Rechnung 633 Euro geteilt durch 14,60 Euro rund 43,36 Stunden. Diese gerundete Zahl ist kein exakter Einsatzplan: Schon 43,4 Stunden ergeben 633,64 Euro und damit mehr als 633 Euro. Bei einem unveränderten Stundenlohn von 17 Euro wächst der rechnerische Spielraum dagegen von etwa 35,47 auf 37,24 Monatsstunden. Ob Beschäftigte diese zusätzliche Zeit tatsächlich arbeiten, richtet sich nach der Vereinbarung mit dem Arbeitgeber. 633 Euro brutto sind nicht immer 633 Euro Auszahlung Minijobs mit Verdienstgrenze sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig, soweit keine Befreiung oder gesetzliche Ausnahme greift. Im gewerblichen Minijob beträgt der Eigenanteil nach dem derzeit geltenden Beitragssatz regelmäßig 3,6 Prozent. Bei 633 Euro brutto wären das 22,79 Euro Rentenbeitrag und eine Auszahlung von 610,21 Euro vor möglichen Steuerabzügen. Bei einer Beschäftigung im Privathaushalt liegt der reguläre Eigenanteil mit 13,6 Prozent deutlich höher. Die vollen 633 Euro können ausgezahlt werden, wenn kein eigener Rentenbeitrag anfällt und der Arbeitgeber die Pauschsteuer übernimmt. Die Rentenversicherungsbefreiung sollte dennoch überlegt sein, denn eigene Pflichtbeiträge sichern unter anderem die volle Anrechnung der Beschäftigungsmonate als Wartezeit. Auch die Besteuerung verdient einen Blick: Der Arbeitgeber kann den Minijob unter den gesetzlichen Voraussetzungen pauschal oder nach den individuellen Lohnsteuermerkmalen abrechnen. Bei vereinbartem Bruttolohn kann die zweiprozentige Pauschsteuer auf Beschäftigte abgewälzt werden. Mit Jobcenter-Leistungen können von 30 Euro nur neun Euro bleiben Die Minijobgrenze ist keine Freigrenze für die Einkommensanrechnung beim Jobcenter. Wer ergänzende Leistungen nach dem SGB II erhält, darf deshalb nicht davon ausgehen, den gesamten zusätzlichen Verdienst behalten zu können. Nach den derzeit geltenden regulären Freibetragsregeln bleiben bei 603 Euro Bruttolohn 208,90 Euro anrechnungsfrei, bei 633 Euro sind es 217,90 Euro. Der Unterschied beträgt neun Euro. Diese Vergleichsrechnung unterstellt eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht, keine vom Lohn abgezogenen Steuern, keine höheren anerkannten Aufwendungen und einen fortbestehenden Leistungsanspruch. Dann sinkt die Jobcenter-Zahlung durch 30 Euro zusätzlichen Lohn um 21 Euro. Für bestimmte junge Menschen gelten günstigere Sonderregeln, weshalb die Rechnung nicht auf jeden Haushalt übertragbar ist. Ausführlicher erläutert dies der Beitrag Bürgergeld und Minijob: Das ändert sich 2027. Sonderzahlungen und schwankende Verdienste mitrechnen Für die Einstufung zählt der voraussichtliche regelmäßige Verdienst, zu dem auch vorhersehbare Sonderzahlungen wie vertraglich zugesagtes Weihnachtsgeld gehören können. Wer jeden Monat bereits 633 Euro verdient, hat deshalb für solche zusätzlichen Zahlungen regelmäßig keinen Spielraum mehr. Schwankende Monatsverdienste sind möglich, wenn die Voraussetzungen des Minijobs im Durchschnitt eingehalten werden. Daneben erlaubt das Gesetz ein unvorhersehbares Überschreiten in höchstens zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres, jeweils bis zum Doppelten der monatlichen Grenze. Für 2027 wären damit in einem solchen Ausnahmemonat bis zu 1.266 Euro möglich, etwa wegen einer unerwarteten Krankheitsvertretung. Diese Ausnahme lässt sich nicht als regelmäßiger Zuschlag oder planbare Mehrarbeit einbauen. Mehr Mindestlohn ändert nichts am Anspruch auf bezahlten Urlaub Auch Minijobber haben Anspruch auf bezahlten gesetzlichen Urlaub und unter den gesetzlichen Voraussetzungen auf Entgeltfortzahlung bei Krankheit. Die geringe Stundenzahl rechtfertigt es nicht, diese Ansprüche zu verweigern. Welche Regeln dabei gelten, erklärt der Beitrag über Urlaubs- und Krankheitszeiten im Minijob. Ein eigener Krankenversicherungsschutz entsteht durch den Minijob allerdings nicht. Für Beschäftigte lohnt sich vor dem Jahreswechsel ein Abgleich von Stundenlohn, vereinbarter Arbeitszeit und erwarteten Sonderzahlungen. Die höhere Verdienstgrenze hilft nur dann verlässlich, wenn auch die Abrechnung dazu passt. Quellen und Rechtsgrundlagen Grundlage sind die Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung, die Angaben der Minijob-Zentrale zu 2027 und § 8 SGB IV. Für Beiträge und Einkommensanrechnung wurden die Informationen zur Rentenversicherungspflicht im Minijob und die Erläuterungen des Bundesarbeitsministeriums zu Erwerbseinkommen herangezogen. Beispiel aus der Praxis: 28 Euro mehr für dieselbe Arbeitszeit Ein fiktiver Fall: Sabine arbeitet monatlich 40 Stunden als Aushilfe und erhält den gesetzlichen Mindestlohn. Ihr Bruttolohn steigt bei unveränderter Arbeitszeit von 556 Euro im Jahr 2026 auf 584 Euro ab Januar 2027. Da sie von der Rentenversicherungspflicht befreit ist und ihr Arbeitgeber die Pauschsteuer trägt, werden ihr die 584 Euro vollständig ausgezahlt. Auf 633 Euro kommt sie durch die Mindestlohnerhöhung allein nicht; dafür wären zusätzliche bezahlte Stunden erforderlich. Sechs Fragen und Antworten zum Minijob 2027 Wie hoch ist der gesetzliche Mindestlohn ab Januar 2027? Ab dem 1. Januar 2027 beträgt er 14,60 Euro brutto je Stunde. Gegenüber 2026 ist das eine Erhöhung um 70 Cent. Wie viel darf ich 2027 im Minijob verdienen? Die monatliche Verdienstgrenze steigt auf durchschnittlich 633 Euro. Bei durchgehender Beschäftigung über zwölf Monate entspricht das regelmäßig höchstens 7.596 Euro im Jahr. Bekomme ich automatisch 30 Euro mehr? Nein, die höhere Verdienstgrenze erhöht den vereinbarten Monatslohn nicht automatisch. Wie viel zusätzlich gezahlt wird, hängt insbesondere vom bisherigen Stundenlohn und der bezahlten Arbeitszeit ab. Wie viele Stunden kann ich zum Mindestlohn arbeiten? Bei gleichbleibendem Monatsverdienst und ohne zusätzliche anrechenbare Zahlungen entsprechen 633 Euro rechnerisch ungefähr 43 Stunden und 21 Minuten. Für die konkrete Planung müssen Arbeitszeit und Vergütung genau berechnet werden. Werden die 633 Euro vollständig ausgezahlt? Das ist möglich, wenn kein eigener Rentenbeitrag anfällt und der Arbeitgeber die Pauschsteuer übernimmt. Anderenfalls können Rentenbeiträge oder Steuern die Auszahlung verringern. Darf ich die Minijobgrenze ausnahmsweise überschreiten? Bei unvorhersehbaren Überschreitungen ist dies in höchstens zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres möglich. Der Verdienst darf in diesen Ausnahmemonaten 2027 jeweils höchstens 1.266 Euro betragen.
15. Oktober 2026
Die gesundheitlichen Einschränkungen bestehen seit Jahren, doch die Schwerbehinderung wird erst jetzt festgestellt: Für Betroffene kann dieses zeitliche Gefälle finanzielle Folgen haben. Wer einen früheren Beginn nachweisen kann, sollte prüfen, ob sich dadurch Steuern zurückholen oder ungünstige Rentenbescheide korrigieren lassen. Eine rückwirkende Anerkennung setzt allerdings mehr voraus als den Hinweis auf eine lange Krankheitsgeschichte. Benötigt werden ein nachvollziehbares besonderes Interesse an der Rückwirkung und medizinische Belege für die damaligen Einschränkungen. Das Gesetz erlaubt ausdrücklich einen früheren Beginn Nach § 152 Absatz 1 SGB IX stellt die zuständige Behörde den Grad der Behinderung grundsätzlich für den Zeitpunkt der Antragstellung fest. Auf Antrag kann sie auch feststellen, dass ein bestimmter GdB oder gesundheitliche Merkmale schon früher vorgelegen haben, wenn dafür ein besonderes Interesse glaubhaft gemacht wird. Damit lässt sich eine Feststellung auch für Zeiträume vor dem Eingang des Antrags erreichen. Wer diese Möglichkeit nutzen will, sollte ausdrücklich angeben, ab welchem Datum und zu welchem Zweck die Rückwirkung benötigt wird. Die Schwelle zur Schwerbehinderung liegt bei einem GdB von mindestens 50. Steuerliche Entlastungen können hingegen bereits bei einem niedrigeren GdB in Betracht kommen, wie auch die unterschiedlichen Folgen eines rückwirkend festgestellten GdB zeigen. Ein konkreter Vorteil macht das besondere Interesse nachvollziehbar Ein solches Interesse kann bestehen, wenn Betroffene für frühere Jahre einen Behinderten-Pauschbetrag beanspruchen oder eine günstigere Altersrente erhalten könnten. Im Antrag sollte deshalb stehen, welche Steuerjahre oder welcher Rentenbeginn betroffen sind und weshalb der frühere GdB dafür benötigt wird. Ein pauschaler Satz wie „Ich möchte alle Vorteile nutzen“ lässt diese Verbindung offen. Aussagekräftiger sind beispielsweise Angaben zu noch änderbaren Einkommensteuerbescheiden oder zu einer bereits bezogenen Altersrente mit Abschlägen. Das Bundessozialgericht hat im Urteil vom 7. April 2011, Aktenzeichen B 9 SB 3/10 R, klargestellt, dass eine rückwirkende Erstfeststellung nicht auf offensichtlich erkennbare Fälle beschränkt ist. Wird ein besonderes Interesse glaubhaft gemacht, muss geprüft werden, ob und seit wann die gesundheitlichen Voraussetzungen tatsächlich bestanden. Bei der Steuer kann sich der frühere GdB auszahlen Der Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b EStG mindert das zu versteuernde Einkommen. Seit 2021 beträgt er beispielsweise bei einem GdB von 20 jährlich 384 Euro, bei einem GdB von 50 jährlich 1.140 Euro und bei einem GdB von 100 jährlich 2.840 Euro. Wie viel Geld dadurch tatsächlich gespart wird, hängt von der persönlichen Besteuerung und bereits berücksichtigten Abzügen ab. Wer ohnehin keine Einkommensteuer schuldet, erhält allein wegen des Pauschbetrags keine zusätzliche Auszahlung. Wird der GdB rückwirkend festgestellt, können unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch bereits bestandskräftige Einkommensteuerbescheide geändert werden. Die Bindungswirkung des Feststellungsbescheids kann eine Änderung nach § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Abgabenordnung ermöglichen. Bestandskräftig und verjährt sind zwei verschiedene Dinge Ein abgelaufener Einspruchsmonat bedeutet deshalb noch nicht, dass der Steuervorteil verloren ist. Anders sieht es aus, wenn die steuerliche Festsetzungsfrist bereits abgelaufen ist und keine gesetzliche Ausnahme eingreift. Bei der Einkommensteuer beträgt diese Frist grundsätzlich vier Jahre, ihr Beginn hängt jedoch unter anderem von einer Erklärungspflicht und dem Zeitpunkt der Abgabe ab. Die Aussage „Es gibt immer Geld für die letzten vier Jahre“ greift daher zu kurz. Für die Ablaufhemmung nach § 171 Absatz 10 AO kommt es insbesondere darauf an, dass der Antrag auf den entsprechenden Feststellungsbescheid vor Ablauf der steuerlichen Festsetzungsfrist gestellt wurde. Ein erst danach gestellter Antrag eröffnet bereits verjährte Steuerjahre grundsätzlich nicht erneut. Seit 2026 ist bei neuen oder geänderten Feststellungen außerdem die elektronische Übermittlung der Behinderungsdaten an das Finanzamt zu beachten. Betroffene sollten im Antrag ihre Steuer-Identifikationsnummer angeben, die Übermittlung veranlassen und gegenüber dem Finanzamt die gewünschten Änderungen für die einzelnen Jahre geltend machen. Bei der Rente muss die Schwerbehinderung zum richtigen Zeitpunkt vorliegen Für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen müssen neben der jeweiligen Altersgrenze grundsätzlich 35 Versicherungsjahre und eine Schwerbehinderung bei Rentenbeginn vorliegen. Deshalb kann eine rückwirkende Feststellung auf einen Zeitpunkt vor oder zum Rentenbeginn erhebliche Bedeutung haben. Wird beispielsweise zunächst eine Altersrente für langjährig Versicherte mit höheren Abschlägen bewilligt, kann die spätere rückwirkende Anerkennung eine Überprüfung ermöglichen. Voraussetzung ist, dass die günstigere Altersrente bei Berücksichtigung der früher bestehenden Schwerbehinderung bereits zum selben oder zu einem früheren Zeitpunkt hätte beginnen können. Die Deutsche Rentenversicherung erläutert diese Fallgestaltung in ihren rechtlichen Anweisungen zu § 99 SGB VI ausdrücklich. Auch gegen-hartz.de beschreibt, wann eine rückwirkend höhere Altersrente bei Schwerbehinderung möglich ist. Betroffene sollten den Feststellungsbescheid daher der Rentenversicherung vorlegen und die Überprüfung des bisherigen Rentenbescheids nach § 44 SGB X beantragen. Für mögliche Nachzahlungen gilt grundsätzlich die Vierjahresbegrenzung des § 44 Absatz 4 SGB X; gerechnet wird vom Beginn des Jahres, in dem der Überprüfungsantrag gestellt wird. Ein erst nach dem Rentenbeginn eingetretener GdB von 50 genügt für diese Korrektur nicht. Ebenso ersetzt die rückwirkende Anerkennung weder fehlende Versicherungszeiten noch einen erforderlichen Rentenantrag. Wann eine rückwirkende Feststellung besonders sinnvoll sein kann Ausgangslage Möglicher Nutzen Was geprüft werden muss Für frühere Jahre wurde Einkommensteuer gezahlt. Nachträgliche Berücksichtigung eines Behinderten-Pauschbetrags. Früherer GdB, bisherige Abzüge und steuerliche Änderungsfristen. Eine Altersrente wird bereits mit Abschlägen bezogen. Korrektur zugunsten einer günstigeren Altersrente für schwerbehinderte Menschen. GdB von mindestens 50 bei ursprünglichem Rentenbeginn sowie Altersgrenze und Versicherungszeiten. Der Rentenbeginn steht bevor, das Feststellungsverfahren dauert an. Nachweis der Schwerbehinderung zum gewünschten Rentenbeginn. Zeitlich passender Feststellungsbeginn und rechtzeitiger Rentenantrag. Die Erkrankung besteht lange, frühere Einschränkungen sind kaum dokumentiert. Rückwirkung kommt nach weiterer Sachverhaltsaufklärung möglicherweise in Betracht. Ob ältere Unterlagen oder eine fundierte ärztliche Rückschau den früheren GdB belegen können. Ältere Befunde müssen die damaligen Einschränkungen erkennen lassen Für die Bewertung zählt, wie stark eine Erkrankung die Teilhabe beeinträchtigt hat. Eine Diagnose aus einem früheren Jahr belegt für sich allein noch nicht, dass damals bereits ein GdB von 50 vorlag. Hilfreich sind datierte Facharztberichte, Krankenhausunterlagen und Reha-Entlassungsberichte, aus denen Art, Ausmaß und Dauer der Einschränkungen hervorgehen. Bei mehreren Erkrankungen werden deren Auswirkungen zusammen bewertet; einzelne GdB-Werte werden nicht einfach addiert. Ein heutiger Arztbericht kann ebenfalls helfen, wenn er den früheren Zustand anhand vorhandener Befunde nachvollziehbar beschreibt. Die bloße Aussage, die Beschwerden bestünden „schon lange“, lässt dagegen häufig offen, seit wann welche Beeinträchtigung bestand. Betroffene sollten deshalb auch ältere Behandlungsstellen benennen und vorhandene Unterlagen möglichst mit Datum zuordnen. Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen, benötigt dafür aber brauchbare Anhaltspunkte und gegebenenfalls die erforderlichen Schweigepflichtentbindungen. Den früheren Beginn ausdrücklich beantragen Der Antrag sollte an die für die GdB-Feststellung zuständige Landesbehörde gerichtet werden, die vielerorts als Versorgungsamt bekannt ist. Neben dem gewünschten Datum gehören die Begründung des besonderen Interesses und Hinweise auf die medizinischen Nachweise dazu. Eine mögliche Formulierung lautet: „Ich beantrage die Feststellung des Grades der Behinderung bereits ab dem 1. Januar 2023, weil ich den Behinderten-Pauschbetrag für die noch änderbaren Steuerjahre ab 2023 geltend machen möchte.“ Anschließend sollte erläutert werden, welche beigefügten oder anzufordernden Befunde die damaligen Einschränkungen belegen. Für die erstmalige Feststellung gibt es keine allgemeine Regel, die jede Rückwirkung auf vier Jahre begrenzt. Wie weit sie im Einzelfall sinnvoll und möglich ist, hängt vom besonderen Interesse, der Beweislage und den Vorschriften für den angestrebten Vorteil ab. Auch ein zu spätes Anfangsdatum lässt sich angreifen Wird der passende GdB anerkannt, die beantragte Rückwirkung aber abgelehnt, kann sich ein Widerspruch auf diesen zeitlichen Teil der Entscheidung beschränken. Die Frist beträgt bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung grundsätzlich einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids. Bei der Begründung hilft es, die berücksichtigten Unterlagen mit den tatsächlich vorhandenen älteren Befunden abzugleichen. Wie sich Lücken erkennen lassen, erklärt der Beitrag zur Akteneinsicht bei abgelehnter Schwerbehinderung. Liegt für denselben früheren Zeitraum bereits ein verbindlicher Feststellungsbescheid vor, kann eine Überprüfung dieser Entscheidung erforderlich sein. Diese Konstellation unterscheidet sich rechtlich von einer erstmaligen rückwirkenden Feststellung und sollte bei der Antragstellung ausdrücklich angesprochen werden. Praxisbeispiel: Ein Reha-Bericht belegt den früheren Beginn Ein fiktives Beispiel aus einer typischen Beratungssituation: Sabine K. beantragt im Oktober 2026 erstmals einen GdB und bittet um Feststellung ab Januar 2023. Sie möchte den Behinderten-Pauschbetrag für frühere, noch änderbare Steuerjahre nutzen und legt dazu einen Reha-Bericht von Anfang 2023 sowie fortlaufende Facharztbefunde vor. Die Unterlagen beschreiben bereits für diesen Zeitraum anhaltend schwere Einschränkungen; die Behörde stellt nach ihrer Prüfung einen GdB von 50 ab Januar 2023 fest. Sabine K. veranlasst die erforderliche Datenübermittlung und beantragt beim Finanzamt die Änderung der betreffenden Einkommensteuerbescheide. Wurde bisher kein Behinderten-Pauschbetrag berücksichtigt, kommen für 2023 bis 2025 insgesamt 3.420 Euro zusätzliche Pauschbeträge in Betracht. Die tatsächliche Erstattung ergibt sich erst aus der Neuberechnung ihrer Einkommensteuer und beträgt nicht automatisch 3.420 Euro. Sechs Fragen und Antworten zur rückwirkenden Anerkennung Kann eine Schwerbehinderung schon vor dem Antragstag festgestellt werden? Ja, wenn ein besonderes Interesse an der früheren Feststellung glaubhaft gemacht wird und die gesundheitlichen Voraussetzungen für diesen Zeitraum nachgewiesen werden können. Der gewünschte Beginn sollte ausdrücklich beantragt werden. Welche Interessen können eine Rückwirkung rechtfertigen? In Betracht kommen insbesondere noch erreichbare steuerliche Entlastungen und rentenrechtliche Vorteile. Betroffene sollten erklären, für welche Jahre oder welchen Rentenbeginn sie die frühere Feststellung benötigen. Ist für den Behinderten-Pauschbetrag immer ein GdB von 50 erforderlich? Nein, seit 2021 kann der Pauschbetrag bereits ab einem festgestellten GdB von 20 beansprucht werden. Ob daraus eine Erstattung entsteht, hängt unter anderem von der Steuerbelastung und den Änderungsfristen ab. Reicht eine alte Diagnose als Nachweis? Eine Diagnose allein lässt meist noch nicht erkennen, wie ausgeprägt die damaligen Einschränkungen waren. Aussagekräftiger sind Befunde, die deren konkrete Auswirkungen und zeitlichen Verlauf dokumentieren. Wird eine laufende Altersrente automatisch neu berechnet? Eine automatische Erhöhung sollten Betroffene nicht voraussetzen, sondern den rückwirkenden Feststellungsbescheid bei der Rentenversicherung einreichen und eine Überprüfung beantragen. Die günstigere Rentenart muss bereits zum selben oder einem früheren Rentenbeginn möglich gewesen sein. Gilt für jede Rückwirkung dieselbe Vierjahresfrist? Nein, die Feststellung des GdB, die Änderung von Steuerbescheiden und die Nachzahlung einer Rente folgen unterschiedlichen Vorschriften. Ein weit zurückreichendes Feststellungsdatum sichert deshalb nicht automatisch sämtliche finanziellen Vorteile für diesen Zeitraum.
15. Oktober 2026
Drei Tage mit einem Infekt, eine Woche wegen Rückenbeschwerden, später erneut krankgeschrieben: Wiederholte kurze Ausfälle können den Arbeitsplatz von Arbeitnehmern gefährden. Greift das Kündigungsschutzgesetz, muss der Arbeitgeber erklären können, weshalb auch künftig erhebliche Ausfälle zu erwarten sind, welche Belastungen daraus entstehen und warum eine Weiterbeschäftigung nicht zumutbar ist. Eins schon mal vorweg: Die verbreitete Vorstellung, nach sechs Wochen Krankheit im Jahr dürfe automatisch gekündigt werden, ist falsch. Wann der allgemeine Kündigungsschutz greift Der allgemeine Kündigungsschutz setzt grundsätzlich voraus, dass das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und im Betrieb regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden. Teilzeitkräfte zählen dabei anteilig, Auszubildende nicht; für bestimmte Beschäftigte mit Arbeitsbeginn vor 2004 bestehen Übergangsregelungen. In Kleinbetrieben und während der ersten sechs Monate gelten die nachfolgend beschriebenen Anforderungen an die soziale Rechtfertigung einer Kündigung deshalb nicht ohne Weiteres. Die Dreiwochenfrist zur gerichtlichen Anfechtung einer schriftlichen Kündigung ist jedoch auch dort zu beachten. Entscheidend ist die Zukunft, nicht die Summe alter Krankmeldungen Eine krankheitsbedingte Kündigung soll keine Strafe für vergangene Fehlzeiten sein. Der Arbeitgeber braucht eine negative Gesundheitsprognose: Tatsachen müssen im Kündigungszeitpunkt erwarten lassen, dass sich erhebliche krankheitsbedingte Ausfälle fortsetzen. Wiederkehrende Erkrankungen über mehrere Jahre können dafür sprechen. Beschäftigte können dem konkrete medizinische Umstände entgegenhalten, etwa eine erfolgreiche Behandlung oder eine ärztlich begründete Aussicht auf eine deutlich bessere gesundheitliche Entwicklung. Allerdings entkräften unterschiedliche Diagnosen die Prognose nicht automatisch, weil auch verschiedene Erkrankungen auf eine anhaltende Krankheitsanfälligkeit hindeuten können. Ebenso genügt der Hinweis, jeder einzelne Infekt sei ausgeheilt, nicht immer; anders können einmalige Ereignisse oder erfolgreich behandelte Leiden ohne entsprechende Wiederholungsgefahr zu bewerten sein. Im Prozess kann es deshalb erforderlich werden, die positive ärztliche Einschätzung vorzutragen und behandelnde Ärzte für die betreffende Beweisfrage von ihrer Schweigepflicht zu entbinden. Ein pauschales „Jetzt bin ich wieder gesund“ kann zu wenig sein, wenn der Arbeitgeber zuvor eine aussagekräftige Fehlzeitenentwicklung dargelegt hat. Sechs Wochen sind keine automatische Kündigungsgrenze Zusätzlich muss der Arbeitgeber erhebliche betriebliche Beeinträchtigungen darlegen. Das können konkret beschriebene Störungen der Arbeitsabläufe oder zu erwartende Entgeltfortzahlungskosten sein, die den Aufwand für sechs Wochen im Jahr übersteigen. Dabei geht es um die künftig zu erwartende wirtschaftliche Belastung, nicht schlicht um eine bestimmte Zahl von Krankschreibungen. Auch bei hohen Kosten bleiben die Prüfung milderer Mittel und die abschließende Abwägung erforderlich. Das Bundesarbeitsgericht hat außerdem klargestellt, dass nicht jede Zahlung während einer Erkrankung zulasten des Beschäftigten berücksichtigt werden darf. Im Urteil vom 22. Juli 2021, Aktenzeichen 2 AZR 125/21, unterschied es insbesondere zwischen Entgeltfortzahlung, Zuschüssen zum Krankengeld und Sondervergütungen. Diese drei Prüfungen muss eine Kündigung bestehen Prüfung Entscheidende Frage Gesundheitsprognose Sprechen konkrete Tatsachen dafür, dass auch künftig erhebliche krankheitsbedingte Fehlzeiten auftreten? Betriebliche Beeinträchtigung Sind dadurch erhebliche Störungen der Abläufe oder wirtschaftliche Belastungen zu erwarten? Interessenabwägung und Verhältnismäßigkeit Ist die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar, und lässt sich die Kündigung durch geeignete mildere Maßnahmen vermeiden? Eine ungünstige Prognose entscheidet den Streit somit noch nicht. Das zeigt auch ein auf gegen-hartz.de besprochener Fall zur unwirksamen krankheitsbedingten Kündigung trotz negativer Prognose. Vor der Kündigung muss nach Lösungen gesucht werden Eine andere Aufgabenverteilung, ein angepasster Arbeitsplatz oder eine geeignete andere Beschäftigung können helfen, weitere Ausfälle zu verringern. Bestehen solche zumutbaren Möglichkeiten, darf der Arbeitgeber sie bei seiner Entscheidung nicht übergehen. Bei der abschließenden Abwägung können zudem eine lange zuvor störungsfreie Beschäftigung, das Lebensalter, Unterhaltspflichten und schlechte Chancen auf einen neuen Arbeitsplatz zugunsten des Beschäftigten sprechen. Auch der Umstand, dass Arbeitsbedingungen die Erkrankungen verursacht oder begünstigt haben, kann ins Gewicht fallen. Langjährige Betriebszugehörigkeit garantiert allerdings keinen dauerhaften Schutz vor einer krankheitsbedingten Kündigung. Sie verlangt eine sorgfältige Bewertung des Einzelfalls, statt Beschäftigte allein nach ihrer Fehlzeitenstatistik zu beurteilen. Das BEM gilt auch bei vielen kurzen Erkrankungen War ein Beschäftigter innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, muss der Arbeitgeber ein betriebliches Eingliederungsmanagement, kurz BEM, anbieten. Diese Pflicht aus § 167 Absatz 2 SGB IX gilt auch für Menschen ohne Schwerbehinderung. Der Zeitraum orientiert sich nicht am Kalenderjahr; mehrere kurze Krankheitsphasen können zusammen die Voraussetzung erfüllen. Das Verfahren soll klären, wie erneute Arbeitsunfähigkeit vermieden und der Arbeitsplatz erhalten werden kann. Die Teilnahme setzt die Zustimmung des Beschäftigten voraus, der eine Vertrauensperson eigener Wahl hinzuziehen darf. Vorher muss der Arbeitgeber über die Ziele des Verfahrens sowie Art und Umfang der erhobenen und verwendeten Daten informieren. Ein fehlendes BEM erschwert die Kündigung erheblich Unterbleibt ein erforderliches BEM, wird eine Kündigung dadurch nicht automatisch unwirksam. Der Arbeitgeber muss dann aber umfassend darlegen, weshalb auch ein ordnungsgemäßes Verfahren keine geeigneten Möglichkeiten zum Erhalt des Arbeitsverhältnisses hätte aufzeigen können. Eine bloße Behauptung, andere Tätigkeiten kämen ohnehin nicht infrage, genügt dafür nicht. Wie bereits eine unzureichende Einladung zum Problem werden kann, erläutert der Beitrag Krankheitsbedingte Kündigung scheitert: Arbeitgeber muss BEM ordnungsgemäß anbieten. Auch ein früher abgeschlossenes BEM erledigt die Pflicht nicht dauerhaft. Nach dem BAG-Urteil vom 18. November 2021, Aktenzeichen 2 AZR 138/21, ist grundsätzlich erneut ein BEM erforderlich, wenn danach innerhalb eines Jahres wieder mehr als sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit auftreten. Nach einer Kündigung bleiben grundsätzlich nur drei Wochen Wer eine Kündigung erhält, sollte das Zugangsdatum sofort festhalten und die rechtliche Prüfung veranlassen. Nach § 4 Kündigungsschutzgesetz muss eine Kündigungsschutzklage grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht eingehen. Eine laufende Krankschreibung hält diese Frist nicht automatisch an. Auch Gespräche mit dem Arbeitgeber ersetzen die Klage nicht, wie gegen-hartz.de im Beitrag zur Kündigung trotz Krankschreibung und der weiterlaufenden Klagefrist erläutert. Wird die Kündigung nicht rechtzeitig angegriffen, gilt sie nach § 7 Kündigungsschutzgesetz grundsätzlich als wirksam. Auf die nur unter besonderen Voraussetzungen mögliche nachträgliche Zulassung einer Klage sollten Betroffene nicht vertrauen. Beispiel aus der Praxis: Rückenbeschwerden und ein ungeprüfter anderer Arbeitsplatz Ein Beispiel: Eine Lagerbeschäftigte arbeitet seit zwölf Jahren in einem größeren Betrieb und fehlt über mehrere Jahre wiederholt wegen Rückenbeschwerden. Der Arbeitgeber kündigt wegen der Ausfälle, obwohl eine ärztliche Einschätzung eine deutliche Besserung bei körperlich leichterer Arbeit erwarten lässt. Ein BEM hat er nicht angeboten, und eine freie, gesundheitlich geeignete Stelle in der Warenannahme wurde nicht geprüft. Erhebt die Beschäftigte rechtzeitig Klage, kann die Kündigung daran scheitern, dass eine zumutbare Weiterbeschäftigung möglich gewesen wäre. Sechs häufige Fragen und Antworten Wie viele Krankheitstage darf man im Jahr haben? Es gibt keine feste Zahl, ab der eine Kündigung automatisch zulässig ist. Unter dem allgemeinen Kündigungsschutz müssen Prognose, betriebliche Belastung und die Prüfung des Einzelfalls die Kündigung tragen. Schützen unterschiedliche Diagnosen vor einer Kündigung? Nicht automatisch, denn verschiedene Erkrankungen können auf eine allgemeine Krankheitsanfälligkeit hindeuten. Einmalige Ereignisse und erfolgreich behandelte Ursachen können dagegen gegen weitere vergleichbare Ausfälle sprechen. Gilt die Pflicht zum BEM auch ohne Schwerbehinderung? Ja, die Pflicht ist nicht auf schwerbehinderte Beschäftigte beschränkt. Entscheidend ist insbesondere, ob innerhalb eines Jahres mehr als sechs Wochen ununterbrochene oder wiederholte Arbeitsunfähigkeit vorliegen. Muss ich an einem BEM teilnehmen? Die Teilnahme ist freiwillig. Eine Ablehnung nach ordnungsgemäßer Aufklärung kann jedoch die spätere Berufung auf ein unterbliebenes BEM erschweren, ohne die Kündigung automatisch wirksam zu machen. Ist eine Kündigung ohne BEM immer unwirksam? Nein, aber bei einem unterlassenen erforderlichen BEM muss der Arbeitgeber besonders konkret erklären, weshalb sich die Kündigung auch damit nicht hätte vermeiden lassen. Pauschale Hinweise auf hohe Fehlzeiten reichen dafür nicht aus. Was ist nach Zugang der Kündigung am dringendsten? Die grundsätzlich dreiwöchige Frist für die Kündigungsschutzklage muss gewahrt werden. Wer erst seine Genesung abwartet, kann die Möglichkeit verlieren, die Kündigung inhaltlich überprüfen zu lassen. Rechtsgrundlagen und Rechtsprechung: § 1 KSchG, § 23 KSchG, § 4 KSchG, § 7 KSchG, § 167 Absatz 2 SGB IX; BAG vom 20. November 2014 (2 AZR 755/13), vom 25. April 2018 (2 AZR 6/18, zu allgemeinen Grundsätzen und dem strengeren Sonderfall einer außerordentlichen Kündigung), vom 22. Juli 2021 (2 AZR 125/21) und vom 18. November 2021 (2 AZR 138/21).
15. Oktober 2026
Mehr als 2.000 Euro ohne Leistungsanspruch erhalten und trotzdem nichts zurückzahlen müssen: Was nach einem Widerspruch klingt, hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in einem konkreten Fall entschieden. Das Jobcenter konnte dem betroffenen Mann weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit nachweisen. Der Mann wollte herausfinden, ob er wieder studieren kann Der Kläger hatte bereits ein Musikstudium abgeschlossen und war wegen einer psychosomatischen Erkrankung seit Jahren arbeitsunfähig. Sein Arbeitsverhältnis bestand weiter, ruhte aber. Vom 1. Oktober bis zum 21. Dezember 2018 schrieb er sich für ein Vollzeitstudium der Mathematik ein. Nach seinen Angaben wollte er ausprobieren, ob seine Gesundheit ein Studium überhaupt zuließ. Die Einschreibung meldete er dem Jobcenter nicht ausdrücklich. Er erklärte später, er habe über seine Studienpläne gesprochen und angenommen, erst ein tatsächlich betriebenes Vollzeitstudium sei für die Leistungen erheblich. Das Jobcenter verlangte daraufhin 2.123,33 Euro ausgezahlte Leistungen sowie weitere 232,06 Euro an Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen zurück. Insgesamt standen damit 2.355,39 Euro im Streit. Bestandteil der Rückforderung Betrag Ausgezahlte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts 2.123,33 Euro Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge 232,06 Euro Gesamtforderung 2.355,39 Euro Der Fall betrifft Zahlungen aus dem Jahr 2018, also noch Arbeitslosengeld II. Die Bezeichnung Bürgergeld in der Berichterstattung beschreibt die spätere Nachfolgeleistung. Kein Studium betrieben – trotzdem kein Leistungsanspruch Beim Anspruch selbst gab das Gericht dem Jobcenter recht: Die Einschreibung in das dem Grunde nach BAföG-förderungsfähige Vollzeitstudium führte zum Leistungsausschluss nach § 7 Absatz 5 SGB II. Dass der Mann tatsächlich keine Lehrveranstaltung besuchte, änderte daran nichts. Auch ein Zweitstudium ohne persönlichen BAföG-Anspruch eröffnet nicht automatisch den Zugang zur regulären Grundsicherung. Entscheidend ist hier die grundsätzliche Förderungsfähigkeit der Ausbildung, wie Gegen-Hartz im Beitrag zum Leistungsausschluss nach einer Immatrikulation erläutert. Warum eine Überzahlung noch keine Rückzahlungspflicht begründet Für die Rückforderung musste das Jobcenter eine weitere Hürde überwinden. Es musste die frühere Bewilligung wirksam für die Vergangenheit aufheben können. Bei der hier geprüften Verletzung einer Mitteilungspflicht setzt § 48 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 SGB X Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit voraus. Dass jemand eine erforderliche Meldung unterlässt, genügt für diese Rechtsgrundlage allein noch nicht. Erst soweit der Bewilligungsbescheid wirksam aufgehoben ist, verlangt § 50 Absatz 1 SGB X die Erstattung der darauf beruhenden Zahlungen. Deshalb können fehlender Leistungsanspruch und eine gescheiterte Rückforderung rechtlich nebeneinanderstehen. Selbst das Jobcenter musste die Rechtslage erst klären Das Landessozialgericht hielt die Erklärung des Mannes für glaubhaft, er habe nur ein tatsächlich aufgenommenes Vollzeitstudium für meldepflichtig gehalten. Eine bewusste Verletzung seiner Mitteilungspflicht sah es nicht als erwiesen an. Auch den Vorwurf grober Fahrlässigkeit trug die Gesamtsituation aus Sicht der Richter nicht. Dafür mussten seine persönlichen Verständnismöglichkeiten und die besonderen Umstände berücksichtigt werden. Die damaligen Antragsformulare enthielten keine Frage nach einem Studierendenstatus, und die ausgehändigten Hinweise erläuterten die Folgen einer bloßen Einschreibung nicht ausdrücklich. Hinzu kam, dass selbst die zuständigen Beschäftigten des Jobcenters zur Klärung die Fachaufsicht einschalten mussten. Der Mann hatte zudem über Studienüberlegungen gesprochen, ohne nach den gerichtlichen Feststellungen auf die entscheidenden Rechtsfolgen hingewiesen worden zu sein. Diese Umstände sprachen gegen den Vorwurf einer besonders schweren Sorgfaltspflichtverletzung. Die Behörde durfte die rechtliche Schwierigkeit des Falls nicht einfach dem Leistungsbezieher anlasten. Das ist die praktische Bedeutung dieser Entscheidung. Erst die Berufung brachte den Erfolg Das Sozialgericht Osnabrück hatte die Klage zunächst abgewiesen. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hob diese Entscheidung und die angefochtenen Bescheide mit Urteil vom 27. Januar 2026 auf, Aktenzeichen L 11 AS 56/24. Damit entfiel im entschiedenen Fall auch die Forderung nach Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Der Erfolg betraf also die gesamte streitige Summe. Warum andere Betroffene trotzdem zurückzahlen müssen können Aus dem Urteil folgt keine allgemeine Regel, wonach Überzahlungen ohne eigenes Verschulden immer behalten werden dürfen. Andere Rückforderungsgründe und andere Arten der Bewilligung müssen gesondert geprüft werden. Ein Beispiel ist die abschließende Abrechnung nach einer vorläufigen Bewilligung: § 41a SGB II sieht unter seinen Voraussetzungen die Erstattung verbleibender Überzahlungen vor. Dafür muss nicht dieselbe grob fahrlässige Pflichtverletzung vorliegen wie in dem hier entschiedenen Fall. Ebenso ersetzt ein Gespräch über mögliche Zukunftspläne nicht die Mitteilung einer später tatsächlich eingetretenen Änderung. Wer sich einschreibt, sollte dies dem Jobcenter daher unverzüglich und nachweisbar mitteilen. Was Betroffene bei einer Rückforderung prüfen sollten Wer einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid erhält, sollte den genannten Zeitraum, die Berechnung und die angeführte Rechtsgrundlage prüfen lassen. Bei einem Vorwurf grober Fahrlässigkeit kommt es außerdem darauf an, welche Hinweise tatsächlich erteilt wurden und welche Kenntnisse die betroffene Person hatte. Hilfreich sind die damaligen Antragsunterlagen, Merkblätter, Nachrichten und eigene Gesprächsnotizen. Sie ermöglichen eine konkrete Auseinandersetzung mit dem Vorwurf, statt lediglich die Höhe der Forderung zu bestreiten. Nach § 84 SGG beträgt die Widerspruchsfrist grundsätzlich einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids. Eine Anhörung vor einer beabsichtigten Rückforderung sollte ebenfalls genutzt werden, ersetzt aber keinen später erforderlichen Widerspruch. Auch eine Ablehnung durch das Jobcenter beendet den Rechtsschutz nicht. Welche Möglichkeiten anschließend bestehen, erläutert der Beitrag Bürgergeld-Widerspruch abgelehnt: Das ist jetzt wichtig. Quelle zum Urteil: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 16. Februar 2026; Urteil vom 27. Januar 2026, L 11 AS 56/24, in berichtigter Fassung.
15. Oktober 2026
Wer neben seiner Altersrente arbeitet, zahlt unter Umständen weiterhin Beiträge zur Arbeitslosenversicherung – und bekommt nach einer Kündigung trotzdem kein Arbeitslosengeld. Ein rechtzeitiger Wechsel zur Teilrente kann diese Lücke für einen begrenzten Zeitraum schließen, doch allein mit einem Antrag ist es nicht getan. Wie schnell diese Frage praktisch wird, zeigt ein Fall, den Christian Schulz vom SoVD Schleswig-Holstein schildert: Susanne ist 63, bezieht eine vorgezogene Altersrente und arbeitet zusätzlich 19,5 Stunden pro Woche. Weil ihr Betrieb Personal abbaut, möchte sie wissen, ob ihre Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sie bei einem Jobverlust tatsächlich absichern. Beiträge zahlen und trotzdem keine Auszahlung bekommen Susannes Blick auf die Lohnabrechnung täuscht sie nicht: Bei einer versicherungspflichtigen Beschäftigung fallen grundsätzlich auch neben einer vorgezogenen Altersrente Beiträge zur Arbeitslosenversicherung an. Die entsprechende Versicherungsfreiheit wegen des Alters beginnt erst nach Ablauf des Monats, in dem die persönliche Regelaltersgrenze erreicht wird. Der Leistungsanspruch folgt allerdings anderen Regeln: Wer bereits eine gesetzliche Altersvollrente bezieht, muss grundsätzlich mit einem ruhenden Arbeitslosengeldanspruch rechnen. Die Arbeitsagentur zahlt dann auch nicht einfach den Unterschied zwischen einer niedrigen Rente und einem möglicherweise höheren Arbeitslosengeld aus. Für Betroffene ist das schwer nachvollziehbar: Vom Lohn werden Beiträge abgezogen, doch nach dem Verlust genau dieses Lohnes bleibt die erwartete Absicherung aus. Rechtlich erklärt sich das aus der Trennung zwischen Versicherungspflicht und den Vorschriften über das Zusammentreffen von Sozialleistungen. 99,99 Prozent sind rechtlich eine Teilrente Eine Altersrente muss nicht vollständig abgerufen werden: Versicherte können einen Anteil zwischen 10 und 99,99 Prozent wählen. Auch bei 99,99 Prozent handelt es sich um eine Teilrente, obwohl der finanzielle Abstand zur Vollrente gering ist. Bei einer monatlichen Bruttorente von 1.500 Euro werden dann 1.499,85 Euro gezahlt, bei 1.800 Euro sind es 1.799,82 Euro. Der Verzicht beträgt in diesen Beispielen also 15 beziehungsweise 18 Cent brutto im Monat und nicht lediglich ein oder zwei Cent. Beim Arbeitslosengeld kann dieser kleine Unterschied eine zeitlich begrenzte zusätzliche Zahlung ermöglichen. Weshalb Teilrente und Arbeitslosengeld nur unter bestimmten Bedingungen zusammenpassen, entscheidet sich jedoch vor allem am bisherigen Beschäftigungs- und Rentenverlauf. Die sechs Monate müssen vor dem Arbeitslosengeldanspruch liegen Die Ausnahme steht in § 156 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a SGB III: Für die letzten sechs Monate einer versicherungspflichtigen Beschäftigung muss bereits eine Teilrente zuerkannt gewesen sein. Nach den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit muss diese Beschäftigung dem Arbeitslosengeldanspruch unmittelbar vorausgehen. Es genügt deshalb nicht, irgendwann sechs Monate gearbeitet und irgendwann eine Teilrente bezogen zu haben. Beschäftigung und Teilrente müssen im geforderten Zeitraum nebeneinander bestanden haben; ein Wechsel erst nach dem Jobverlust schafft diese Voraussetzung nicht nachträglich. Auch die Formulierung „sechs Monate vor der Kündigung“ ist zu ungenau. Entscheidend ist die Konstellation unmittelbar vor dem Arbeitslosengeldanspruch, nicht allein das Datum, an dem das Kündigungsschreiben zugeht. Keine zwei Jahre Arbeitslosengeld neben der Altersrente Selbst wenn die Ausnahme greift, entsteht daraus keine dauerhafte Kombination beider Leistungen. Der Arbeitslosengeldanspruch ruht nach der Erläuterung der Bundesagentur erst mit Ablauf des dritten vollen Kalendermonats nach Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen. Die häufige Kurzform „höchstens drei Monate“ beschreibt die Frist daher nicht exakt: Beginnt der Anspruch während eines Monats, kann noch ein angebrochener Monat hinzukommen. Es handelt sich um eine Frist nach Kalendermonaten und nicht um eine starre Grenze von 90 Tagen. Die sonst für ältere Arbeitslose mögliche Bezugsdauer von bis zu 24 Monaten lässt sich damit nicht vollständig neben einer Alters-Teilrente ausschöpfen. Eine lange Versicherungszeit hebt diese besondere Ruhensregelung nicht auf. Welche Konstellation eine Zahlung ermöglicht Situation Folge für Arbeitslosengeld Vorgezogene Altersrente wird als Vollrente bezogen Der Anspruch ruht grundsätzlich wegen der Altersrente; eine zusätzliche Auszahlung erfolgt regelmäßig nicht. Teilrente und versicherungspflichtige Beschäftigung bestanden unmittelbar zuvor mindestens sechs Monate nebeneinander Eine zeitlich begrenzte Zahlung neben der Teilrente ist möglich, wenn auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Teilrente wird erst nach dem Jobverlust gewählt Die erforderliche vorherige Überschneidung fehlt; der Wechsel allein ermöglicht keine Auszahlung. Der Monat des Erreichens der Regelaltersgrenze ist abgelaufen Ab dem Folgemonat besteht kein Anspruch mehr, auch bei einer Teilrente. Sechs Monate Teilrente ersetzen nicht die übrigen Voraussetzungen Zusätzlich muss ein gewöhnlicher Arbeitslosengeldanspruch bestehen: Dafür sind im Regelfall mindestens zwölf Monate Versicherung innerhalb der letzten 30 Monate erforderlich. Die sechsmonatige Überschneidung mit der Teilrente ersetzt diese Anwartschaftszeit nicht. Betroffene müssen außerdem arbeitslos gemeldet sein, eine neue Beschäftigung suchen und für eine versicherungspflichtige Tätigkeit von mindestens 15 Wochenstunden verfügbar sein. Wer nach der Kündigung endgültig aufhören möchte zu arbeiten, erhält nicht allein wegen seiner früheren Beitragszahlungen Arbeitslosengeld. Ein gewöhnlicher Minijob reicht für die hier beschriebene Ausnahme ebenfalls nicht, weil er keine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung ist. Entscheidend ist deshalb nicht, ob die Tätigkeit umgangssprachlich als Nebenjob bezeichnet wird, sondern wie sie versichert war. Nach der Kündigung laufen weitere Fristen Wer vom bevorstehenden Ende seiner Beschäftigung erfährt, muss sich grundsätzlich spätestens drei Monate vorher arbeitsuchend melden. Liegen zwischen dieser Kenntnis und dem Beschäftigungsende weniger als drei Monate, gilt die Frist von drei Tagen für die Arbeitsuchendmeldung. Diese Meldung ersetzt nicht die Arbeitslosmeldung, die grundsätzlich spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit erforderlich ist. Rentenbescheid und Nachweise über den Beginn der Teilrente gehören deshalb ebenso zur Prüfung durch die Arbeitsagentur wie die Beschäftigungszeiten. Die Regelaltersgrenze beendet den Anspruch Eine Teilrente verschiebt die gesetzliche Altersgrenze für das Arbeitslosengeld nicht. Nach § 136 Absatz 2 SGB III besteht ab Beginn des Monats nach Erreichen der persönlichen Regelaltersgrenze kein Anspruch mehr. Für Menschen ab dem Geburtsjahrgang 1964 liegt diese Grenze bei 67 Jahren, für ältere Jahrgänge gelten Übergangsstufen. Die pauschale Aussage, bereits am Geburtstag falle jede Zahlung weg, ist deshalb ebenso ungenau wie die Annahme, mit einer Teilrente könne Arbeitslosengeld unbegrenzt weiterlaufen. Ab 2027 schützt die 99,99-Prozent-Teilrente nicht mehr vor dem Krankengeldausschluss Wer seine Rente umstellen möchte, muss auch die Absicherung bei Krankheit beachten: Ab dem 1. Januar 2027 entfällt der Krankengeldanspruch bei einer Alters-Teilrente von mehr als zwei Dritteln der Vollrente. Die Deutsche Rentenversicherung bestätigt diese bereits beschlossene Änderung ausdrücklich. Bei einer Wahl mit zwei Nachkommastellen darf die Teilrente dafür höchstens 66,66 Prozent betragen; 66,67 Prozent liegen bereits über zwei Dritteln. Selbst unterhalb dieser Grenze müssen die sonstigen Voraussetzungen für Krankengeld erfüllt sein. Die neue Krankengeldregel ab 2027 darf nicht mit der Ausnahme beim Arbeitslosengeld verwechselt werden. Wer beide Risiken absichern möchte, muss deshalb genauer rechnen, als es die pauschale Empfehlung „einfach 99,99 Prozent beantragen“ vermuten lässt. Vor dem Wechsel zählt die gesamte Absicherung Eine Umstellung lässt sich bei der Deutschen Rentenversicherung schriftlich oder über deren Online-Service für die Zukunft beantragen. Wer Arbeitslosigkeit befürchtet, sollte den gewünschten Beginn rechtzeitig klären und sich zusätzlich von der Arbeitsagentur die Voraussetzungen der späteren Zahlung erläutern lassen. Auch Betriebs- und Zusatzrenten gehören in diese Prüfung, weil ihre Bedingungen einen Bezug der gesetzlichen Vollrente voraussetzen können. Dass eine Teilrente dadurch finanzielle Nachteile auslösen kann, zeigt der Beitrag über einen Rentner, dessen 99,99-Prozent-Teilrente die Auszahlung seiner Zusatzrente verhinderte. Fragen und Antworten zu Rente und Arbeitslosengeld Bekomme ich als Altersrentner nach einer Kündigung automatisch Arbeitslosengeld? Nein, bei einer bereits bezogenen gesetzlichen Altersvollrente ruht der Anspruch grundsätzlich. Eine Teilrente kann unter zusätzlichen Voraussetzungen eine befristete parallele Zahlung ermöglichen. Genügt eine Teilrente von 99,99 Prozent? Dieser Anteil gilt rechtlich als Teilrente. Für Arbeitslosengeld müssen aber insbesondere die vorherige sechsmonatige Überschneidung mit einer versicherungspflichtigen Beschäftigung und die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein. Kann ich erst nach dem Jobverlust zur Teilrente wechseln? Ein solcher Wechsel stellt die fehlenden sechs Monate vor dem Arbeitslosengeldanspruch nicht nachträglich her. Die Ausnahme lässt sich dadurch allein nicht nutzen. Wie lange können Teilrente und Arbeitslosengeld zusammen gezahlt werden? Die Bundesagentur nennt das Ende des dritten vollen Kalendermonats nach Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen als Beginn des Ruhens. Ein angebrochener Anfangsmonat kann hinzukommen; andere Gründe können die Zahlung früher beenden. Hilft eine Teilrente auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze? Für Arbeitslosengeld nicht: Ab dem Folgemonat besteht wegen der gesetzlichen Altersgrenze kein Anspruch mehr. Der gewählte Rentenanteil ändert daran nichts.
15. Oktober 2026
Die Erstattungsforderungen des Jobcenters sind im vorliegenden Fall nicht verjährt. Nach Auffassung des Hessischen Landessozialgerichts haben die Ratenzahlungen des Klägers die vierjährige Verjährungsfrist jeweils neu beginnen lassen (Urteil vom 16. September 2026 – L 6 AS 457/24). Das Gericht stützt sich dabei auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Danach können Ratenzahlungen als Anerkennung einer Forderung gelten und dadurch einen Neubeginn der Verjährung auslösen. Für Erstattungsforderungen gilt zunächst eine vierjährige Verjährungsfrist Das Jobcenter hatte die Erstattungsforderung mit einem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 21. April 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Mai 2009 festgesetzt. Die noch nicht getilgten Forderungen aus diesem Bescheid waren Gegenstand des Verfahrens. Nach § 50 Abs. 4 Satz 1 SGB X verjährt ein Erstattungsanspruch grundsätzlich in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Erstattungsbescheid unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 SGB X bleibt unberührt. Der Erstattungsbescheid wurde durch einen gerichtlichen Vergleich vom 20. Dezember 2012 unanfechtbar. Damit lief die Verjährungsfrist zunächst vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2016. Warum die Ratenzahlungen die Verjährung neu beginnen ließen Nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB beginnt die Verjährung erneut, wenn der Schuldner den Anspruch gegenüber dem Gläubiger durch eine Abschlagszahlung, eine Zinszahlung, eine Sicherheitsleistung oder auf andere Weise anerkennt. Das Bundessozialgericht erläutert in seinem Urteil vom 5. März 2026 – B 7 AS 15/24 R, dass dafür keine ausdrückliche Erklärung erforderlich ist. Auch tatsächliches Verhalten wie eine Ratenzahlung kann genügen, wenn daraus eindeutig hervorgeht, dass der Schuldner vom Bestehen der Forderung zumindest dem Grunde nach ausgeht. Beim Neubeginn wird die vierjährige Frist grundsätzlich ab der Anerkennungshandlung neu berechnet. Anders als beim erstmaligen Beginn der Verjährung wird somit nicht bis zum Ende des Kalenderjahres gewartet. Verhandlungen über die Ratenhöhe stellten die Forderung nicht infrage Aus der Akte ging hervor, dass der Kläger über Jahre Zahlungen an den Inkasso-Service der Bundesagentur für Arbeit geleistet hatte. Diesen hatte das Jobcenter mit dem Forderungseinzug beauftragt. Zahlungsunterbrechungen und Änderungen der Ratenhöhe waren auf die Einkommenssituation des Klägers zurückzuführen. Aus seiner Korrespondenz über die Höhe der Raten ergab sich nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht, dass er die Zahlungspflicht dem Grunde nach infrage stellte. Damit unterschieden sich seine Zahlungen von Leistungen, die lediglich aus Kulanz oder zur gütlichen Beilegung eines Streits angeboten werden. Solche Leistungen müssen insbesondere bei fortbestehenden Einwendungen gegen die Forderung nicht zwingend als Anerkennung zu verstehen sein. Das BSG verweist hierzu unter anderem auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. November 2018 – XI ZR 369/18. Bei verbindlichen öffentlich-rechtlichen Forderungen scheidet eine Erfüllung lediglich aus Kulanz oder zur gütlichen Streitbeilegung nach den Ausführungen des BSG allerdings regelmäßig aus. Auch Zahlungen an den Inkasso-Service können die Frist neu beginnen lassen Unerheblich war, dass die Zahlungsaufforderungen und Forderungsaufstellungen von der Bundesagentur für Arbeit stammten. Auch der Umstand, dass der Kläger an die Bundesagentur statt unmittelbar an das Jobcenter zahlte, stand einem Neubeginn der Verjährung nicht entgegen. Der Inkasso-Service war nach der herangezogenen Rechtsprechung als bevollmächtigt anzusehen, im Zusammenhang mit dem Forderungseinzug Erklärungen für das Jobcenter entgegenzunehmen (§ 164 Abs. 3 BGB). Die in den Zahlungen liegende Anerkennung der Forderung konnte deshalb dem Jobcenter zugerechnet werden. Bereits die Zahlung im Mai 2023 verhinderte die Verjährung Nach der vorgelegten Zahlungsaufstellung leistete der Kläger zwischen April 2015 und Mai 2023 Raten von jeweils 25 Euro. Weitere Zahlungen erfolgten am 4. November 2024 in Höhe von 25 Euro und am 21. Januar 2025 in Höhe von 7.500 Euro. Ob die späteren, unter Vorbehalt geleisteten Zahlungen ebenfalls einen Neubeginn auslösten, musste das Gericht nicht abschließend entscheiden. Bereits mit der im Mai 2023 geleisteten Rate hatte die vierjährige Verjährungsfrist erneut begonnen. Ausgehend von dieser Zahlung würde die Frist grundsätzlich erst am entsprechenden Tag im Mai 2027 ablaufen, sofern keine weiteren verjährungsrelevanten Vorgänge hinzukommen. Zum Zeitpunkt des Urteils am 16. September 2026 war sie daher noch nicht abgelaufen. Aus der Entscheidung folgt allerdings nicht, dass ein Zahlungsvorbehalt den Neubeginn der Verjährung stets verhindert. Entscheidend sind der Inhalt des Vorbehalts und die Umstände der Zahlung. Ob eine Verjährungsfrist von 30 Jahren galt, blieb offen Das Gericht musste deshalb nicht entscheiden, ob der gerichtliche Vergleich vom 20. Dezember 2012 zusätzlich eine 30-jährige Verjährungsfrist ausgelöst hatte. Bereits unter Anwendung der vierjährigen Frist waren die noch offenen Erstattungsforderungen nicht verjährt. In diesem Zusammenhang verwies das Gericht auf das Urteil des Sozialgerichts München vom 13. Dezember 2016 – S 28 KA 469/14. Rechtstipp: Ein gerichtlicher Vergleich kann langfristige Folgen haben In einem gesonderten Verfahren hat sich das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg mit der 30-jährigen Verjährung einer Jobcenter-Forderung aus einem gerichtlichen Vergleich befasst. Nach dem Urteil vom 13. August 2026 – L 14 AS 1130/23 – galt die längere Frist, weil der Vergleich das Bestehen beziehungsweise die Höhe der Forderung klärte und sich der Schuldner zugleich zur Begleichung verpflichtete. Die Revision wurde zugelassen. Eine 30-jährige Verjährungsfrist bedeutet keine Verpflichtung, 30 Jahre lang Raten zu zahlen. Sie betrifft die Durchsetzbarkeit einer noch bestehenden Forderung. Das Alter eines Erstattungsbescheids allein sagt deshalb nicht aus, ob die Forderung verjährt ist. Wer sich auf Verjährung berufen möchte, sollte insbesondere den Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit, die Daten seiner Zahlungen und den Inhalt eines möglichen gerichtlichen Vergleichs prüfen lassen.
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Selbstverständnis
Von der Arbeitsmarktreform sind Millionen von Menschen betroffen. Vieles ist im SGB II unklar und auf die individuellen Bedarfe des Einzelnen zu pauschal ausgelegt. Laut einiger Erhebungen, sollen nur rund 50 Prozent aller Bescheide der Jobcenter mindestens teilweise falsch und rechtswidrig sein. Das bedeutet für die Menschen oft tatsächliche Beschneidungen in Grundrechten und Ansprüchen.
Diese Plattform will daher denen eine Stimme geben, die kein Gehör finden, weil sie keine gesellschaftliche Lobby besitzen. Bezieher von Bürgergeld (ehemals Hartz IV) werden nicht selten als "dumm" oder "faul" abgestempelt. Es reicht nicht, dass Leistungsberechtigte mit den täglichen Einschränkungen zu kämpfen haben, es sind auch die täglichen Anfeindungen in den Jobcentern, in der Schule, in der Familie oder auf der Straße. Neben aktuellen Informationen zur Rechtssprechung konzentrieren wir uns auch auf Einzelfälle, die zum Teil skandalös sind. Wir decken auf und helfen damit den Betroffenen. Denn wenn eine Öffentlichkeit hergestellt wurde, müssen die Jobcenter agieren. Sie bekommen dadurch Druck. Lesen Sie mehr darüber in unserem redaktionellem Leitfaden!













