EM-Rente: Keine Neun-Jahres-Frist bei Arbeitsmarktrente

6. Oktober 2026
Neun Jahre volle Erwerbsminderungsrente bedeuten nicht immer, dass die Rentenversicherung künftig unbefristet zahlen muss. Haben Sie zunächst eine Arbeitsmarktrente erhalten und später eine volle EM-Rente allein aus gesundheitlichen Gründen, zählt die Neun-Jahres-Frist nur für die medizinisch begründete Rente. Das überrascht Betroffene: Auf den Bescheiden steht zwar durchgehend „Rente wegen voller Erwerbsminderung“. Trotzdem kann sich dahinter ein Wechsel der Ansprüche verbergen. Die Deutsche Rentenversicherung erläutert diesen Fall ausdrücklich in ihrer Rechtsanweisung zu § 102 SGB VI. Volle Rente bedeutet nicht immer volle medizinische Erwerbsminderung Bei einer Erwerbsminderungsrente zählt grundsätzlich, wie lange Sie unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch arbeiten können. Können Sie gesundheitlich noch mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden täglich arbeiten, sind Sie teilweise erwerbsgemindert. Können Sie nicht einmal drei Stunden täglich arbeiten, liegt grundsätzlich volle Erwerbsminderung aus medizinischen Gründen vor. Zusätzlich müssen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein. Auch teilweise Erwerbsgeminderte können eine volle Rente erhalten: Steht ihnen kein geeigneter Teilzeitarbeitsplatz zur Verfügung und gilt der Teilzeitarbeitsmarkt als verschlossen, kommt eine sogenannte Arbeitsmarktrente infrage. Sie verbindet die gesundheitliche Einschränkung mit der fehlenden Beschäftigungsmöglichkeit. Allein Arbeitslosigkeit reicht dafür nicht aus. Fiktives Beispiel: Norbert kann nicht mehr in der Gießerei arbeiten Norbert ist 59 Jahre alt und lebt in Castrop-Rauxel. Er hat als Gießereimechaniker gearbeitet. Wegen einer schweren Arthrose im Knie und Wirbelsäulenschäden kann er die körperlichen Anforderungen seines Berufs nicht mehr leisten. Die Rentenversicherung stellt darüber hinaus fest, dass er auch leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur noch vier Stunden täglich ausüben kann. Damit ist Norbert teilweise erwerbsgemindert. Er findet keine andere geeignete Stelle; ein passender Teilzeitarbeitsplatz auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt steht ihm nicht zur Verfügung. Im fiktiven Fall erkennt die Rentenversicherung den verschlossenen Teilzeitarbeitsmarkt an und bewilligt ihm ab Oktober 2017 eine befristete volle Erwerbsminderungsrente als Arbeitsmarktrente. Die Feststellung zum allgemeinen Arbeitsmarkt ist wichtig: Könnte Norbert mindestens sechs Stunden täglich in einer anderen geeigneten Tätigkeit arbeiten, würde die fehlende Einsatzfähigkeit in seinem gelernten Beruf grundsätzlich nicht genügen, um eine EM-Rente zu erhalten. Später verschlechtert sich Norberts Gesundheitszustand In den folgenden Jahren verlängert die Rentenversicherung Norberts Arbeitsmarktrente. Später verschlechtert sich sein Gesundheitszustand so stark, dass er auch leichte Tätigkeiten nicht mehr drei Stunden täglich bewältigen kann. Ab Oktober 2023 bewilligt die Rentenversicherung die volle EM-Rente deshalb erstmals allein aus medizinischen Gründen, zunächst befristet bis Ende September 2026. Norbert beantragt die Weiterzahlung und erwartet im Oktober 2026 eine unbefristete Rente. Schließlich erhält er seit neun Jahren die volle EM-Rente. Für die hier maßgebliche Frist stehen jedoch erst drei Jahre ausschließlich medizinisch begründeter voller Erwerbsminderungsrente zu Buche. Die sechs vorangegangenen Jahre als Arbeitsmarktrentner werden dafür nicht hinzugerechnet. Zeitraum in Norberts Beispiel Bedeutung für die Neun-Jahres-Frist Oktober 2017 bis September 2023: volle Rente wegen verschlossenen Teilzeitarbeitsmarkts Diese sechs Jahre zählen nicht zur Befristungsdauer der später ausschließlich medizinisch begründeten vollen EM-Rente. Oktober 2023 bis September 2026: volle Rente allein aus medizinischen Gründen Für diese Rente sind drei Jahre der maßgeblichen Befristungsdauer erreicht. Weiterbewilligung ab Oktober 2026 Eine erneute Befristung bleibt möglich. Ist eine rentenrechtlich relevante Besserung unwahrscheinlich, kommt bereits jetzt eine unbefristete Bewilligung infrage. Was die Neun-Jahres-Regel tatsächlich festlegt Nach § 102 Absatz 2 SGB VI bewilligt die Rentenversicherung Erwerbsminderungsrenten grundsätzlich auf Zeit. Eine Befristung umfasst höchstens drei Jahre; auch Verlängerungen dürfen jeweils höchstens drei Jahre dauern. Bei Renten, deren Anspruch unabhängig von der Arbeitsmarktlage besteht, muss sie unbefristet leisten, wenn es unwahrscheinlich ist, dass die Erwerbsminderung behoben werden kann. Nach insgesamt neun Jahren maßgeblicher Befristung geht das Gesetz davon aus, dass dies der Fall ist. Die DRV stellt für den Wechsel von der Arbeitsmarktrente zur medizinisch begründeten vollen EM-Rente klar: Maßgeblich ist der Beginn der ersten Befristung der ausschließlich medizinisch begründeten vollen Rente. Die erste Zahlung einer Arbeitsmarktrente setzt diese Frist nicht in Gang. Arbeitsmarktrenten bleiben auch nach neun Jahren befristet. Sie müssen nicht erst neun Jahre auf eine Dauerrente warten Die Neun-Jahres-Regel erlaubt der Rentenversicherung nicht, jeden medizinisch begründeten Anspruch zunächst neun Jahre lang zu befristen. Entscheidend bleibt die Prognose. Ist bereits früher unwahrscheinlich, dass sich Ihre Erwerbsfähigkeit rentenrechtlich relevant bessert, kommt eine unbefristete Rente schon früher infrage. Norbert sollte deshalb nicht nur seine bisherigen Bezugsjahre addieren. Er sollte auch prüfen lassen, ob die erneute Befristung zu den aktuellen ärztlichen Befunden passt. Aussagekräftig sind Angaben zu dem verbleibenden Leistungsvermögen, zum bisherigen Krankheitsverlauf und zu den noch bestehenden Möglichkeiten, seine Beschwerden zu behandeln. Diese Angaben sollten Sie in Ihren Bescheiden vergleichen Legen Sie den ersten Rentenbescheid und die späteren Weiterbewilligungen nebeneinander. Prüfen Sie, für welche Zeiträume die Rentenversicherung die Arbeitsmarktlage berücksichtigt hat und ab wann sie eine volle Erwerbsminderung unabhängig davon anerkennt. Die Überschrift „volle Erwerbsminderungsrente“ allein beantwortet diese Frage nicht. Bleibt die Begründung unklar, bitten Sie die Rentenversicherung schriftlich um Erläuterung: Seit welchem Datum beruht der volle Rentenanspruch ausschließlich auf medizinischen Gründen, welche Zeiträume berücksichtigt sie bei der Neun-Jahres-Frist und weshalb hält sie eine weitere Befristung für gerechtfertigt? Entscheidend ist der anerkannte Anspruchszeitraum, nicht allein das Ausstellungsdatum des jüngsten Bescheids. Weiterzahlung beantragen und Befristung rechtzeitig prüfen Eine befristete Rente endet mit dem im Bescheid genannten Fristablauf. Verlassen Sie sich deshalb nicht darauf, dass die Rentenversicherung nach neun Bezugsjahren automatisch weiterzahlt. Beantragen Sie die Weitergewährung rechtzeitig vor dem Ende der Bewilligung und reichen Sie aktuelle medizinische Unterlagen ein. Halten Sie eine erneute Befristung für falsch, können Sie den Bescheid mit einem Widerspruch überprüfen lassen. Bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung und Bekanntgabe in Deutschland beträgt die Frist grundsätzlich einen Monat. Benennen Sie konkret, ob Sie den angesetzten Fristbeginn, die berücksichtigten Zeiträume oder die medizinische Prognose beanstanden. FAQ: Arbeitsmarktrente und Neun-Jahres-Frist Beginnt bei jeder Verlängerung eine neue Neun-Jahres-Frist? Nein. Eine bloße Verlängerung setzt die Frist nicht zurück. Beim hier beschriebenen Wechsel zählt aber erst die ausschließlich medizinisch begründete volle EM-Rente. Erhalte ich nach dem Wechsel automatisch mehr Rente? Aus dem Wechsel allein folgt keine automatische Erhöhung. Schon die Arbeitsmarktrente ist eine volle Erwerbsminderungsrente; hier geht es um die Grundlage des Anspruchs und seine Befristung. Bedeutet unbefristet, dass die Rente niemals mehr enden kann? Nein. Unbefristet bedeutet, dass kein festes Ablaufdatum wegen der Befristung vorgesehen ist. Entfallen die Anspruchsvoraussetzungen, kann die Rentenversicherung die Leistung unter den gesetzlichen Voraussetzungen überprüfen und ändern. Die EM-Rente reicht längstens bis zur Regelaltersgrenze. Quellen Deutsche Rentenversicherung: Gemeinsame Rechtliche Anweisungen zu § 102 SGB VI – Befristung und Tod, Erläuterungen zur Befristungsdauer und Arbeitsmarktlage. Gesetze im Internet: § 43 SGB VI – Rente wegen Erwerbsminderung. Gesetze im Internet: § 102 SGB VI – Befristung und Tod. Gesetze im Internet: § 84 SGG – Widerspruchsfrist. ```
Aktuelles
6. Oktober 2026
Sie nehmen nach der Arbeitslosigkeit einen schlechter bezahlten Job an und verlieren ihn später erneut. Dann muss Ihr Arbeitslosengeld nicht automatisch auf Grundlage des niedrigeren Verdienstes sinken. Haben Sie innerhalb der letzten zwei Jahre vor Entstehung des neuen Anspruchs bereits Arbeitslosengeld bezogen, kann die frühere Berechnung geschützt sein. Entscheidend ist § 151 Absatz 4 SGB III. Die Vorschrift schützt das frühere Bemessungsentgelt, nicht pauschal den damaligen Überweisungsbetrag. Prüfen Sie deshalb im neuen Bescheid nicht nur die Auszahlung, sondern auch die Berechnungsgrundlage. Einen Überblick über die allgemeinen Voraussetzungen bietet der Ratgeber zu Anspruch, Bezugsdauer und Höhe des Arbeitslosengeldes. Hajo aus Aurich nimmt weniger Lohn in Kauf Fiktives Praxisbeispiel: Hajo, 38 Jahre, aus Aurich verliert nach mehreren Jahren seine Vollzeitstelle. Von Juli bis September 2025 erhält er Arbeitslosengeld. Sein Bewilligungsbescheid weist ein tägliches Bemessungsentgelt von 120 Euro aus. Zum 1. Oktober 2025 nimmt er eine neue versicherungspflichtige Vollzeitstelle an. Der Betrieb zahlt deutlich weniger, doch Hajo möchte wieder arbeiten. Nach zwölf Monaten endet die Beschäftigung am 30. September 2026. Hajo hat sich rechtzeitig gemeldet und erfüllt ab dem 1. Oktober 2026 die Voraussetzungen für einen neuen Anspruch. Aus dem zuletzt erzielten Lohn ergäbe sich im Beispiel nur ein tägliches Bemessungsentgelt von 90 Euro. Weil sein früherer Arbeitslosengeldbezug innerhalb der zurückliegenden zwei Jahre liegt und er weiterhin im bisherigen Umfang arbeiten kann und will, muss die Arbeitsagentur die geschützten 120 Euro zugrunde legen. Die Differenz von 30 Euro täglich ist keine zusätzliche Auszahlung. Sie betrifft den Ausgangswert der Berechnung. Wie sich neue Versicherungszeiten und noch vorhandene Anspruchstage zueinander verhalten, erläutert der Beitrag Wann entsteht ein erneuter Anspruch auf Arbeitslosengeld? Welche zwei Jahre zählen? Die Arbeitsagentur blickt vom Tag vor Entstehung des neuen Anspruchs zwei Jahre zurück. Nach ihren fachlichen Weisungen genügt innerhalb dieses Zeitraums grundsätzlich bereits ein Tag Arbeitslosengeldbezug. Auch ein Anspruch, der lediglich geruht hat, kann den Schutz begründen. Eine bloße Arbeitsuchendmeldung ohne entsprechenden Leistungsanspruch genügt dagegen nicht. Bei Hajo umfasst der Prüfzeitraum den 1. Oktober 2024 bis zum 30. September 2026. Sein Bezug von Juli bis September 2025 liegt darin. Die Regel bedeutet jedoch nicht, dass er nun zwei Jahre lang Geld erhält. Die Frage, wer bis zu zwei Jahre Arbeitslosengeld beziehen kann, richtet sich nach anderen Voraussetzungen, vor allem Alter und Versicherungszeiten. Warum der Zahlbetrag trotzdem anders ausfallen kann Das Bemessungsentgelt entspricht grundsätzlich einem täglichen Bruttowert. Daraus ermittelt die Arbeitsagentur nach pauschalen Abzügen das Leistungsentgelt. Davon erhalten Sie grundsätzlich 60 Prozent, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für den erhöhten Leistungssatz 67 Prozent. Das Arbeitslosengeld beträgt also nicht einfach 60 oder 67 Prozent Ihres früheren Bruttolohns. Änderungen bei der maßgeblichen Steuerklasse oder beim erhöhten Leistungssatz können deshalb trotz geschützter Berechnungsgrundlage einen anderen Zahlbetrag ergeben. Warum auch der letzte Nettolohn allein keine verlässliche Rechnung erlaubt, zeigt der Beitrag zur Berechnung des Arbeitslosengeldes bei 2.000 Euro netto. Weniger verfügbare Arbeitsstunden können den Schutz begrenzen Wenn Sie künftig weniger Stunden arbeiten können oder wollen, kann die Arbeitsagentur das Bemessungsentgelt entsprechend mindern. Das betrifft auch die geschützte frühere Grundlage. Für den Vergleich muss sie die jeweils maßgeblichen Arbeitszeiten berücksichtigen. Ein niedrigerer Lohn bei unveränderter Arbeitszeit und eine eingeschränkte Verfügbarkeit sind deshalb unterschiedliche Fälle. Bei Hajo bleiben die Arbeitsstunden im Beispiel unverändert. Wer dagegen seine Verfügbarkeit reduziert, sollte die Berechnung gesondert prüfen lassen. Gegen-Hartz hat die grundsätzlichen Folgen einer künftigen Teilzeit für das Arbeitslosengeld bereits erläutert. Für Leistungen nach der Nahtlosigkeitsregelung gelten hinsichtlich gesundheitlicher Einschränkungen besondere Vorschriften. Was Bestandsschutz sichert – und was nicht Situation Folge für den Anspruch Neuer Anspruch, niedrigerer Verdienst und maßgeblicher Vorbezug innerhalb von zwei Jahren Das frühere höhere Bemessungsentgelt kann als Mindestgrundlage geschützt sein. Die neue Berechnung ergibt ein höheres Bemessungsentgelt Der Bestandsschutz begrenzt die Leistung nicht auf den früheren niedrigeren Wert. Künftig stehen weniger Arbeitsstunden zur Verfügung Auch die geschützte Grundlage kann unter Berücksichtigung der Arbeitszeit sinken. Der maßgebliche frühere Bezug liegt außerhalb des Zweijahreszeitraums Dieser Vorbezug begründet grundsätzlich keinen Schutz nach § 151 Absatz 4 SGB III. Es liegt lediglich ein noch nutzbarer alter Restanspruch vor Dann geht es zunächst um dessen Wiederaufnahme, nicht um die geschützte Bemessung eines neuen Anspruchs. Eine geschützte Berechnung verhindert keine Sperrzeit Der Bestandsschutz entscheidet über die Berechnungsgrundlage. Ob und ab wann die Arbeitsagentur zahlt, hängt zusätzlich von den übrigen Voraussetzungen ab. Eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld wird durch das frühere höhere Bemessungsentgelt nicht ausgeschlossen. Das sollten Sie vor allem beachten, wenn Sie selbst kündigen oder einen Aufhebungsvertrag unterschreiben. Kommt eine Abfindung hinzu, muss außerdem geprüft werden, ob der Anspruch ruht. Der Unterschied zwischen Sperrzeit und Ruhenszeit bleibt auch bei bestehendem Bestandsschutz wichtig. So prüfen Sie Ihren neuen Bescheid Legen Sie den letzten maßgeblichen Bewilligungs- oder Änderungsbescheid neben den neuen Bescheid. Vergleichen Sie das tägliche Bemessungsentgelt und notieren Sie die Zeiten des früheren Leistungsbezugs. Prüfen Sie außerdem, ob die Arbeitsagentur eine Einschränkung Ihrer verfügbaren Wochenstunden berücksichtigt hat. Bitten Sie bei Unklarheiten um die vollständige Vergleichsberechnung nach § 151 Absatz 4 und 5 SGB III. Hat die Arbeitsagentur den Bestandsschutz übergangen, können Sie grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids Widerspruch einlegen. Bezeichnen Sie den Bescheid und verlangen Sie die Prüfung der früheren Bemessungsgrundlage; fügen Sie den alten Bescheid bei. Beachten Sie für die zulässige Form die Rechtsbehelfsbelehrung. Bleibt der Widerspruch erfolglos, kommt eine Klage vor dem Sozialgericht in Betracht. Reicht das Geld währenddessen nicht zum Leben, sollten Sie mögliche ergänzende Hilfen bei zu niedrigem Arbeitslosengeld prüfen lassen. Ob etwa Wohngeld oder ergänzende existenzsichernde Leistungen infrage kommen, hängt von Ihrer Haushalts- und Einkommenssituation ab. FAQ: Bestandsschutz beim Arbeitslosengeld Muss ich einen gesonderten Antrag auf Bestandsschutz stellen? Die Arbeitsagentur muss die gesetzliche Regel bei der Berechnung berücksichtigen. Weisen Sie trotzdem ausdrücklich auf den früheren Bezug hin und halten Sie den damaligen Bescheid bereit. Bekomme ich garantiert genauso viel wie früher? Nein. Geschützt ist grundsätzlich das Bemessungsentgelt. Der tatsächliche Zahlbetrag kann sich etwa durch die maßgebliche Steuerklasse, den Leistungssatz oder eine geringere verfügbare Arbeitszeit ändern. Verlängert der Bestandsschutz meine Bezugsdauer? Nein. Er betrifft die Berechnung der Leistungshöhe. Wie lange Sie Arbeitslosengeld erhalten und ob alte Restzeiten hinzukommen, prüft die Arbeitsagentur nach gesonderten Regeln. Quellen Bundesagentur für Arbeit: Arbeitslosengeld: Anspruch, Höhe und Dauer. Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen zu § 151 SGB III, Abschnitte 151.4 und 151.5, gültig ab 1. März 2026. Bundessozialgericht: Urteil vom 24. September 2024 – B 11 AL 7/23 R.
6. Oktober 2026
Arbeitnehmer müssen sich an der mit ihrem Arbeitgeber vereinbarten Elternzeit grundsätzlich halten und können diese allein wegen der Trennung von der Kindesmutter nicht vorzeitig beenden. Nur wenn der Arbeitgeber der vorzeitigen Beendigung zustimmt oder das zu betreuende Kind während der Elternzeit stirbt, endet diese nach den gesetzlichen Bestimmungen spätestens drei Wochen nach dem Tod des Kindes, stellte das Bundesarbeitsgericht (BAG) Erfurt in einem am Dienstag, 6. Oktober 2026, verkündeten Urteil fest (Az.: 9 AZR 11/26). Der Kläger ist als Lkw-Wagenwäscher in einem Logistikunternehmen in Nordrhein-Westfalen beschäftigt. Als er und seine Partnerin Eltern wurden, wollte er sich für das gemeinsame Kind Zeit nehmen. Mit seinem Arbeitgeber vereinbarte er vom 23. Mai 2024 bis zum 23. Mai 2025 eine Elternzeit. Nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf Elternzeit, wenn sie mit ihrem Kind in einem Haushalt leben und dieses selbst betreuen und erziehen. Doch dann endete das Familienglück. Das Paar trennte sich während der Elternzeit und der Kläger zog aus dem gemeinsamen Haushalt aus. Das Kind blieb bei der Mutter. Der Beschäftigte wollte daraufhin die mit dem Arbeitgeber vereinbarte Elternzeit vorzeitig beenden. Er lebe ja nicht mehr im gemeinsamen Haushalt. Außerdem machte er eine besondere Härte geltend, da er in der Elternzeit kein Elterngeld erhalte. Der Arbeitgeber lehnte die vorzeitige Beendigung der Elternzeit ab und verwies darauf, dass er zwischenzeitlich eine Ersatzkraft eingestellt hat. BAG: Arbeitgeber braucht Verlässlichkeit bei Elternzeit Das BAG wies den Kläger ebenfalls ab. „Der Arbeitnehmer ist an sein Verlangen auf Elternzeit grundsätzlich gebunden“, so die obersten Arbeitsrichter. Dies schütze den Arbeitgeber, der sich auf die Zeit der Arbeitsfreistellung vorbereiten muss. Eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit sei mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich oder wenn das zu betreuende Kind während der Elternzeit stirbt. Sterbe das Kind, sehe das Gesetz das Ende der Elternzeit spätestens drei Wochen nach dem Tod des Kindes vor. Führe der Arbeitnehmer besondere Härtegründe an, wie eine schwere Krankheit, eine Schwerbehinderung oder eine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz, könne der Arbeitgeber die vorzeitige Beendigung der Elternzeit nur innerhalb von vier Wochen aus „dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen“. Im Streitfall habe der Kläger zwar angegeben, kein Elterngeld zu erhalten. Dass er seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten kann, habe er nicht dargelegt.
6. Oktober 2026
Anträge verstehen, Unterstützung organisieren und nebenbei die tägliche Pflege bewältigen: Angehörige müssen häufig Aufgaben übernehmen, auf die sie niemand vorbereitet hat. Eine neue Pflegebegleitung soll ihnen künftig fachliche Hilfe nach Hause bringen und dafür sorgen, dass aus einer Beratung auch tatsächlich Unterstützung wird. Die Bundesregierung hat das Vorhaben mit dem Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes am 30. September 2026 auf den Weg gebracht. Es handelt sich bislang um eine geplante Leistung, nicht um einen bereits nutzbaren neuen Anspruch. Wer soll die neue Pflegebegleitung bekommen? Die neue Pflegebegleitung soll Menschen mit einem Pflegegrad unterstützen, die zu Hause gepflegt werden. Schon Pflegegrad 1 soll dafür ausreichen. Auch Angehörige und andere nahestehende Menschen, die bei der Pflege helfen, sollen die Unterstützung nutzen können. Dazu können beispielsweise Freunde oder Nachbarn gehören. Der Anspruch soll außerdem nicht davon abhängen, dass die Pflegebedürftigkeit gerade erst festgestellt wurde. Auch wer schon länger zu Hause gepflegt wird, soll Unterstützung erhalten können. Die entsprechenden Vorschriften sollen ebenso für die private Pflege-Pflichtversicherung gelten. Entscheidend wäre somit die häusliche Pflegesituation, nicht allein die Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Pflegekasse. Wer kommt tatsächlich ins Haus? Vorgesehen sind qualifizierte Pflegebegleitpersonen, deren Einsatz die Pflegekassen organisieren. Dabei können Pflegestützpunkte, kommunale Strukturen und beauftragte Anbieter einbezogen werden. Welche Stelle vor Ort zuständig sein wird, steht damit noch nicht für jeden Wohnort fest. Nach der erstmaligen Anerkennung eines Pflegegrades soll die Pflegekasse einen konkreten Termin zu Hause anbieten und eine Kontaktperson nennen. Empfehlungen zur Qualifikation und Fortbildung der Pflegebegleitpersonen soll der Spitzenverband der Pflegekassen bis zum 30. September 2027 vorlegen. Aus dem Entwurf lässt sich deshalb noch nicht ableiten, welche konkrete Berufsqualifikation jede später eingesetzte Person mitbringen muss. Hilft die Pflegebegleitung auch bei Anträgen? Ja, nach dem Konzept soll sie mehr leisten als allgemeine Hinweise auf mögliche Ansprüche. Dazu gehören die Beratung über Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel sowie Unterstützung bei deren Beantragung. Bei besonderem Unterstützungsbedarf ist ein sogenanntes Fallmanagement vorgesehen. Dabei sollen Leistungen verschiedener zuständiger Stellen aufeinander abgestimmt und passende Hilfen gesucht werden. Für Familien könnte das beispielsweise bedeuten, nach einem Krankenhausaufenthalt nicht allein klären zu müssen, welche Unterstützung für die Rückkehr nach Hause erforderlich ist. Die Pflegebegleitung soll bei der Organisation helfen und die Umsetzung eines Versorgungsplans begleiten. Kann sie einen Pflegedienst oder andere Entlastung vermitteln? Die Suche nach geeigneten Angeboten und die Unterstützung bei deren Inanspruchnahme gehören zum vorgesehenen Aufgabenbereich. Auch die Belastung der Angehörigen soll erfasst werden, damit Entlastung nicht erst dann organisiert wird, wenn die Pflege zu Hause zusammenbricht. Gemeint ist eine fachliche Begleitung der Versorgung. Daraus folgt kein Versprechen, dass die Pflegebegleitperson selbst regelmäßig das Waschen, Anziehen oder den Haushalt übernimmt. Ebenso wenig schafft eine Vermittlung automatisch freie Plätze bei einem Pflegedienst. Der praktische Nutzen wird deshalb auch davon abhängen, welche Angebote vor Ort tatsächlich verfügbar sind. Müssen Angehörige dafür bezahlen? Die vorgesehene Pflegebegleitung soll für die Berechtigten kostenfrei sein und über die Pflegeversicherung finanziert werden. Ein Eigenanteil für die Begleitung ist nicht vorgesehen. Davon zu unterscheiden sind die vermittelten Leistungen. Ob beispielsweise ein Pflegedienst vollständig bezahlt wird oder zusätzliche eigene Ausgaben entstehen, richtet sich weiterhin nach den jeweiligen Leistungsansprüchen und Kosten. Die Pflegebegleitung ist zudem keine Geldleistung und gleicht wegfallende Erstattungsansprüche nicht automatisch aus. Das ist besonders für Pflegegrad 1 wichtig: Der Kabinettsentwurf sieht vor, den bisherigen Entlastungsbetrag durch ein Sozialraumbudget zu ersetzen, das nur den Pflegegraden 2 bis 5 offenstehen soll. Ist die Pflegebegleitung freiwillig? Die Antwort fällt je nach Situation unterschiedlich aus: Wer Pflegegeld erhält, soll ab 2029 einmal jährlich eine Pflegebegleitung zu Hause in Anspruch nehmen müssen. Der Termin dient auch dazu, festzustellen, ob die Versorgung gesichert ist. Wird dieser verpflichtende Termin nicht wahrgenommen, sieht der Entwurf eine angemessene Kürzung des Pflegegeldes und im Wiederholungsfall dessen Entziehung vor. Die neue Begleitung wäre für diese Gruppe somit nicht ausschließlich ein freiwilliges Beratungsangebot. Für allgemeine Beratungstermine sind auf Wunsch auch telefonische oder digitale Formen vorgesehen. Diese Möglichkeit darf jedoch nicht mit einem Ersatz für den ausdrücklich vorgeschriebenen jährlichen Hausbesuch verwechselt werden. Wird beim Pflichtbesuch eine ungesicherte Versorgung festgestellt, sollen Verbesserungen vorgeschlagen und ein verpflichtender Folgetermin vereinbart werden. Bleibt die Versorgung auch dann ungesichert, soll die Pflegekasse ein Fallmanagement anbieten. Wird dieses Fallmanagement abgelehnt oder der verpflichtende Folgetermin nicht zeitnah wahrgenommen, kann nach dem Entwurf ebenfalls das Pflegegeld entzogen werden. Was darf an die Pflegekasse gemeldet werden? Für die notwendige Verarbeitung persönlicher Daten verlangt der Entwurf grundsätzlich das Einverständnis der pflegebedürftigen Person. Auch die Bestätigung des Pflichtbesuchs gegenüber der Pflegeversicherung ist in der vorgesehenen Mitteilungsvorschrift an dieses Einverständnis geknüpft. Es gibt jedoch Ausnahmen: Bleibt die Versorgung beim verpflichtenden Folgetermin ungesichert oder lässt sie sich im Fallmanagement nicht innerhalb angemessener Zeit sicherstellen, muss die Pflegekasse auch ohne Zustimmung informiert werden. Die erforderlichen Daten dürfen dann entsprechend verarbeitet werden. Eine pauschale Erlaubnis, sämtliche Gesprächsinhalte weiterzugeben, ist damit nicht verbunden. Für Betroffene ist dennoch wichtig zu wissen, dass die Pflegebegleitung bei den gesetzlich beschriebenen Versorgungsproblemen eine Meldepflicht haben soll. Wann soll die Pflegebegleitung tatsächlich starten? Der Kabinettsentwurf sieht den neuen Anspruch zum 1. Januar 2029 vor. Ältere Angaben über einen Beginn im Jahr 2028 beziehen sich auf einen früheren Entwurfsstand. Auch das Datum 2029 ist bislang ein geplanter Beginn. Das Gesetzgebungsverfahren muss abgeschlossen werden, bevor daraus eine verbindliche neue Leistung wird. Wer heute Hilfe braucht, muss nicht bis 2029 warten Schon jetzt besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Pflegeberatung. Die Pflegekasse kann erläutern, welche Unterstützung möglich ist und welche Schritte für die Versorgung zu Hause erforderlich sind. Auch Angehörige können in die Beratung einbezogen werden beziehungsweise unter den geltenden Voraussetzungen selbst Beratung beanspruchen. Einen Überblick bietet der Beitrag „Pflege von Angehörigen: Diese kostenlosen Angebote helfen“. Für Familien wäre die geplante Pflegebegleitung vor allem dann eine Verbesserung, wenn zwischen Beratung, Antrag und tatsächlicher Hilfe weniger an ihnen selbst hängen bleibt. Ob das gelingt, entscheidet sich auch daran, wie gut die zuständigen Stellen zusammenarbeiten und ob ausreichend qualifiziertes Personal verfügbar ist. Quellen: Bundesgesundheitsministerium, Kabinettsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes vom 30. September 2026, insbesondere vorgesehene §§ 7c, 7d, 45b und 106a SGB XI; BMG zur bestehenden Pflegeberatung; pflege.de, Pflege-Dschungel und Deutscher Pflegebeistand zur geplanten Pflegebegleitung.
6. Oktober 2026
Sie zahlen extra in die Rentenkasse ein, um früher ohne Einbußen durch Abschläge in Rente zu gehen. Später ändern Sie Ihren Plan und arbeiten länger. Dann können Sie die Sonderzahlung nicht zurückfordern. Die Einzahlung erhöht Ihre spätere Rente, steht Ihnen aber nicht mehr als frei verfügbares Guthaben zur Verfügung. Die Deutsche Rentenversicherung erinnert in einer Mitteilung vom 5. Oktober 2026 daran, dass solche Ausgleichszahlungen eine vorherige Auskunft voraussetzen. Der Antrag allein verpflichtet noch zu keiner Überweisung. Wer Rentenabschläge durch Sonderzahlungen ausgleichen möchte, sollte deshalb vor der Zahlung klären, wie viel Geld langfristig gebunden werden kann. Erst rechnen lassen, dann überweisen Ausgleichszahlungen kommen grundsätzlich ab dem 50. Geburtstag infrage. Die Voraussetzungen für die beabsichtigte vorgezogene Altersrente müssen bis zum geplanten Beginn erfüllbar sein. Auf Antrag berechnet die Rentenversicherung den maximal möglichen Ausgleichsbetrag. Sie müssen diesen Betrag weder vollständig noch überhaupt einzahlen. Prüfen Sie zuvor, welche Altersrente Sie tatsächlich erreichen können. Eine vorgezogene Rente ohne 45 Versicherungsjahre folgt anderen Voraussetzungen als die Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Auch eine Altersteilzeit vor dem Rentenbeginn gehört in die persönliche Planung. Katina aus Ansbach braucht ihr eingezahltes Geld wieder Ein Praxisbeispiel: Katina aus Ansbach möchte vorzeitig in Rente gehen. Nach einer entsprechenden Auskunft überweist sie 20.000 Euro als zulässige Teilzahlung zum Ausgleich der erwarteten Abschläge. Der Betrag ist für dieses Beispiel frei gewählt; wie viel ein vollständiger Ausgleich kostet, muss die Rentenversicherung individuell berechnen. Später bietet ihr Arbeitgeber eine weniger belastende Tätigkeit an. Katina entscheidet sich, bis zur Regelaltersgrenze weiterzuarbeiten. Gleichzeitig steht eine größere Reparatur an ihrem Haus an. Dafür würde sie die 20.000 Euro gern zurückholen: Den ursprünglich geplanten frühen Ruhestand braucht sie schließlich nicht mehr zu finanzieren. Diese Rechnung geht nicht auf. Katina erhält wegen ihres geänderten Plans keine Erstattung. Ihre Sonderzahlung bleibt jedoch rentenwirksam: Bei ansonsten gleichem Versicherungsverlauf bekommt sie später mehr Rente als ohne die zusätzliche Einzahlung. Für die Reparatur muss sie andere Mittel aufbringen. Das Beispiel zeigt, warum Sie bei den Möglichkeiten zur Erhöhung der späteren Rente auch Ihre verfügbaren Rücklagen prüfen sollten. Das Gesetz schließt die Erstattung aus § 187a Absatz 3 SGB VI regelt ausdrücklich: „Eine Erstattung gezahlter Beiträge erfolgt nicht.“ Ein späterer Rentenbeginn macht eine rechtmäßig geleistete Ausgleichszahlung deshalb nicht rückgängig. Sie bleiben trotzdem frei, den vorgezogenen Ruhestand aufzugeben. Ihre Entscheidung Folge für die Sonderzahlung Sie nehmen die geplante vorgezogene Altersrente. Die Zahlung gleicht die Rentenminderung entsprechend ihrem Umfang aus. Sie arbeiten länger und gehen später in Rente. Die Zahlung bleibt rentenwirksam; der geänderte Plan begründet keine Erstattung. Sie lassen zunächst nur eine Auskunft erstellen. Sie müssen anschließend nichts einzahlen. Sie leisten nur eine Teilzahlung. Der gezahlte Teil bleibt gebunden; die Auskunft verpflichtet nicht zur Zahlung des Restbetrags. Bei verschobenem Rentenbeginn nicht einfach weiterzahlen Wer Teilbeträge überweist und den Rentenbeginn verschiebt, sollte die bisherige Berechnung überprüfen lassen. Nach § 187a Absatz 1 SGB VI darf die alte Auskunft nicht mehr als Zahlungsgrundlage dienen, sobald der darin vorgesehene Rentenbeginn ohne Rentenbezug verstrichen ist. Auch die Möglichkeit, eine Altersrente ohne Abschläge zu beziehen, begrenzt die Ausgleichszahlung. Klären Sie deshalb vor einer weiteren Überweisung, ob eine neue Auskunft erforderlich und eine Zahlung noch zulässig ist. Sonderzahlungen ersetzen keine fehlenden Versicherungsjahre Mit dem Abschlagsausgleich kaufen Sie keine zusätzlichen Monate für die erforderliche Wartezeit. Prüfen Sie Ihren Versicherungsverlauf deshalb vor der Entscheidung. Fehlende Nachweise können die Planung verändern; Lücken im Rentenkonto sollten rechtzeitig geklärt werden. Eine Kontenklärung kann allerdings nur anrechenbare Zeiten erfassen. Sie kann tatsächlich fehlende Versicherungszeiten nicht beliebig ersetzen. Unterscheiden Sie außerdem zwischen dem prozentualen Abschlag und Beiträgen, die bei einem früheren Ende der Beschäftigung künftig ausbleiben. Wer beides vermischt, überschätzt schnell die Wirkung seiner Einzahlung. Der Unterschied zwischen Rentenabschlägen und fehlenden Beitragsjahren gehört deshalb in jeden Vergleich verschiedener Rentenbeginne. Abfindung und Steuerersparnis ändern nichts an der Bindung Wollen Sie eine Abfindung für die Sonderzahlung verwenden, stellen Sie vorher Ihre laufenden Ausgaben bis zum Rentenbeginn zusammen. Wie viel bleibt für Miete, Versicherungen und unerwartete Rechnungen? Eine hohe Überweisung an die Rentenkasse kann Ihre verfügbare Reserve deutlich verkleinern. Gerade beim vorzeitigen Ausscheiden mit Abfindung sollten Sie die gesamte Übergangszeit durchrechnen. Ausgleichszahlungen können im Rahmen der steuerlichen Höchstbeträge als Altersvorsorgeaufwendungen berücksichtigt werden. Bewahren Sie die Zahlungsnachweise auf und kontrollieren Sie die Steuererklärung. Dass eine vergessene Sonderzahlung unter bestimmten Voraussetzungen noch im Steuerbescheid berücksichtigt werden kann, ersetzt keine sorgfältige Prüfung. Vergleichen Sie zudem die spätere Nettoauszahlung: Von der gesetzlichen Rente können Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie abhängig von Ihren Verhältnissen Steuern abgehen. Welche steuerlichen Entlastungen für Rentner greifen, hängt vom Einzelfall ab. Eine höhere Bruttorente entspricht deshalb nicht automatisch einem gleich hohen zusätzlichen Betrag auf Ihrem Konto. Häufige Fragen zu Sonderzahlungen Muss ich nach einer Ausgleichszahlung früher in Rente gehen? Nein. Sie können Ihren Rentenbeginn ändern. Die zusätzliche Zahlung erhöht dann Ihre spätere Rente. Kann ich nur einen Teil des berechneten Betrags einzahlen? Ja. Teilzahlungen sind erlaubt. Klären Sie vor späteren Zahlungen, ob Ihre Auskunft noch als Grundlage gilt. Bekomme ich das Geld zurück, wenn ich es dringend brauche? Ein späterer Geldbedarf begründet keinen Anspruch auf Erstattung einer rechtmäßig geleisteten Ausgleichszahlung nach § 187a SGB VI. Quellen Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz: § 187a SGB VI – Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters, Deutsche Rentenversicherung: Rentenminderung mit Sonderzahlungen ausgleichen: Antrag notwendig, 5. Oktober 2026
6. Oktober 2026
Für die Jahrgänge 1961, 1962 und 1963 beginnt die reguläre Rente noch vor dem 67. Geburtstag. Je nach Geburtsjahr liegt die Altersgrenze bei 66 Jahren und sechs, acht oder zehn Monaten. Vollständig von der Anhebung des Rentenalters verschont bleiben diese Versicherten allerdings nicht. Sie bilden die letzten drei Übergangsjahrgänge, bevor für alle ab 1964 Geborenen die Regelaltersgrenze von 67 Jahren gilt. Renteneintrittsalter: Was für die Jahrgänge 1961 bis 1963 gilt Die Regelaltersgrenze ist das Alter, ab dem Versicherte ihre reguläre Altersrente ohne Abschläge beziehen können. Zusätzlich müssen sie grundsätzlich mindestens fünf Versicherungsjahre vorweisen. Geburtsjahr Reguläres Rentenalter So viel früher als mit 67 1961 66 Jahre und sechs Monate Sechs Monate 1962 66 Jahre und acht Monate Vier Monate 1963 66 Jahre und zehn Monate Zwei Monate Ab 1964 67 Jahre Kein früherer Beginn der Regelaltersrente Die Unterschiede sind gesetzlich festgelegt und keine neue Vergünstigung. Auch ältere Jahrgänge erreichen ihre Regelaltersgrenze vor 67; die Tabelle zeigt die letzten Schritte der bisherigen Anhebung. Nach 45 Versicherungsjahren ist eine frühere Rente ohne Abschläge möglich Wer lange versichert war, muss nicht unbedingt bis zur regulären Altersgrenze warten. Mit 45 anrechenbaren Versicherungsjahren kommt die Altersrente für besonders langjährig Versicherte infrage. Für den Jahrgang 1961 ist sie ab 64 Jahren und sechs Monaten möglich, für den Jahrgang 1962 ab 64 Jahren und acht Monaten. Wer 1963 geboren wurde, erreicht diese Altersgrenze mit 64 Jahren und zehn Monaten. Die verbreitete Bezeichnung „Rente mit 63“ passt für diese Jahrgänge deshalb nicht mehr. Auch 45 Versicherungsjahre ermöglichen ihnen keinen abschlagsfreien Rentenbeginn mit 63. Diese Rentenart lässt sich außerdem nicht gegen Abschläge weiter vorziehen. Dafür müsste ein Anspruch auf eine andere Altersrente bestehen. Rente mit 63: Nach 35 Versicherungsjahren bleiben Abzüge Mit mindestens 35 anrechenbaren Versicherungsjahren können Beschäftigte grundsätzlich die Altersrente für langjährig Versicherte ab 63 beziehen. Der ähnlich klingende Name sollte nicht darüber hinwegtäuschen, dass hier andere Voraussetzungen gelten als bei der Rente nach 45 Jahren. Für jeden Monat vor der abschlagsfreien Altersgrenze sinkt die Rente um 0,3 Prozent. Der Abschlag bleibt dauerhaft bestehen – auch nachdem das reguläre Rentenalter erreicht ist. Beim Jahrgang 1963 liegt ein Rentenbeginn genau mit 63 beispielsweise 46 Monate vor der abschlagsfreien Altersgrenze. Daraus ergibt sich eine dauerhafte Minderung um 13,8 Prozent. Bei einer für diesen Beginn berechneten Bruttorente von 1.500 Euro vor Abschlag wären das monatlich 207 Euro weniger. Zusätzlich können durch den früheren Ausstieg Beiträge fehlen, die bei längerer Beschäftigung weitere Rentenansprüche gebracht hätten. Welche Zeiten zählen für die 45 Versicherungsjahre? 45 Versicherungsjahre setzen nicht zwingend 45 Jahre ununterbrochene Erwerbsarbeit voraus. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen zählen auch Kindererziehung und die nicht erwerbsmäßige Pflege von Angehörigen mit. Andere Zeiten werden dagegen nicht oder nur eingeschränkt berücksichtigt. Besondere Regeln gelten beispielsweise für Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn. Gerade nach längeren Familien- oder Pflegephasen lohnt sich deshalb ein Blick in den Versicherungsverlauf. Fehlen dort anrechenbare Zeiten, kann das darüber entscheiden, ob eine frühere abschlagsfreie Rente möglich ist. Sind die drei Jahrgänge vor weiteren Erhöhungen geschützt? Die heutigen Altersgrenzen sind geltendes Recht. Daraus folgt jedoch keine pauschale Garantie, dass bestimmte Jahrgänge von jeder denkbaren künftigen Gesetzesänderung ausgenommen wären. Die laufende Debatte über ein Rentenalter oberhalb von 67 Jahren ist davon zu trennen. Diskutierte Ausnahmen für einzelne Jahrgänge sind noch kein gesetzlicher Anspruch. Wer seinen Ruhestand plant, sollte deshalb die bereits geltenden Altersgrenzen zugrunde legen und Reformvorschläge nicht mit beschlossenen Änderungen verwechseln. Vor dem Rentenantrag den persönlichen Beginn prüfen Das Geburtsjahr beantwortet nur einen Teil der Frage, wann jemand in Rente gehen kann. Ebenso wichtig sind die vorhandenen Versicherungszeiten und die Entscheidung, ob ein früherer Beginn mit dauerhaft geringeren Bezügen finanziell tragbar ist. Vor einer Kündigung oder einem Aufhebungsvertrag sollten Beschäftigte deshalb ihren möglichen Rentenbeginn und die voraussichtliche Rentenhöhe klären lassen. Fehlende Nachweise zu Beschäftigung, Kindererziehung oder Pflege sollten möglichst früh ergänzt werden. Den Rentenantrag empfiehlt die Deutsche Rentenversicherung ungefähr drei Monate vor dem gewünschten Beginn. Für die vorherige Prüfung des Versicherungskontos sollten Versicherte mehr Zeit einplanen. Quellen: §§ 35, 235 und 236b SGB VI; Deutsche Rentenversicherung, Informationen zur Regelaltersgrenze sowie zu Altersrenten für langjährig und besonders langjährig Versicherte; Deutsche Rentenversicherung, Broschüre „Die richtige Altersrente für Sie“.
6. Oktober 2026
Die Schulbegleitung ist bewilligt, trotzdem braucht das Kind weitere Unterstützung: Für Eltern kann dann an dieser Stelle ein Streit um die Kostenübernahme beginnen. Eine vorhandene Begleitung im Unterricht beantwortet jedoch noch nicht die Frage, ob zusätzlich eine Autismustherapie erforderlich ist. Beide Leistungen können nebeneinander notwendig sein. Für den Antrag auf Eingliederungshilfe hilft es, möglichst konkret zu beschreiben, welche Aufgaben die Schulbegleitung übernimmt und welcher Unterstützungsbedarf darüber hinaus besteht. Warum Schulbegleitung und Autismustherapie unterschiedliche Aufgaben haben Eine Schulbegleitung unterstützt das Kind unmittelbar im Schulalltag, beispielsweise bei Übergängen zwischen Unterricht und Pause, bei der Orientierung oder der Verständigung. Welche Aufgaben sie tatsächlich übernimmt, hängt vom individuellen Bedarf und der bewilligten Leistung ab. Eine Autismustherapie kann darüber hinaus an Fähigkeiten und Strategien arbeiten, die das Kind für seine Teilnahme am Unterricht benötigt. Dazu kann gehören, Überforderung verständlich mitzuteilen oder gemeinsam mit Bezugspersonen Wege für schwierige Alltagssituationen zu entwickeln. Der Bundesverband autismus Deutschland beschreibt Autismustherapie als individuell abgestimmte Förderung, die auch das Umfeld einbezieht. Die Unterstützung soll sich an den Bedürfnissen und Interessen des autistischen Menschen orientieren. Für den Antrag reicht deshalb die Aussage „Unser Kind braucht beides“ meist nicht als Begründung. Nachvollziehbar werden sollte, weshalb die bereits bewilligte Schulbegleitung den zusätzlichen Bedarf nicht abdeckt. LSG: Autismustherapie war trotz Schulbegleitung vorläufig zu finanzieren Wie wichtig diese Abgrenzung sein kann, zeigt ein Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 8. April 2025. Das Gericht verpflichtete den Eingliederungshilfeträger, eine außerhalb des Schulbetriebs stattfindende Autismustherapie vorläufig weiterzufinanzieren. Obwohl für den Schüler bereits umfangreiche Schulbegleitung bewilligt war, erhielt er für die zusätzliche Therapie ein Persönliches Budget von monatlich 1.341,67 Euro. Die Entscheidung trägt das Aktenzeichen L 2 SO 668/25 ER-B. Die Bewilligung galt ab März 2025 bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens, längstens jedoch bis zum Ende des Schuljahres 2024/25 am 30. Juli 2025. Der Beschluss begründet deshalb weder eine dauerhafte Bewilligung noch einen pauschalen Anspruch anderer Familien auf 1.341,67 Euro monatlich. Für andere Eltern ist vielmehr interessant, wie der zusätzliche Hilfebedarf in dem Verfahren begründet wurde. Warum die Autismus-Diagnose allein nicht ausreicht Eine fachärztliche Diagnose dokumentiert die gesundheitlichen Voraussetzungen. Sie erklärt aber noch nicht vollständig, welche Unterstützung ein Kind in seiner konkreten Schule benötigt. Für Leistungen zur Teilhabe an Bildung kommt es auf den Zusammenhang mit dem Schulbesuch an. § 112 SGB IX erfasst auch heilpädagogische und sonstige Maßnahmen, wenn sie erforderlich und geeignet sind, den Schulbesuch zu ermöglichen oder zu erleichtern. Eltern müssen deshalb nicht ausschließlich einen drohenden vollständigen Schulausschluss beschreiben. Relevant können auch Einschränkungen sein, durch die das Kind trotz Anwesenheit nur eingeschränkt am Unterricht oder am schulischen Alltag teilnehmen kann. Was sollte die Stellungnahme der Schule enthalten? Hilfreich ist eine schulische Stellungnahme mit konkreten Beobachtungen. Sie sollte erkennen lassen, in welchen Situationen Schwierigkeiten auftreten, welche Unterstützung bereits vorhanden ist und wo diese an Grenzen stößt. Die pauschale Formulierung „Das Kind ist überfordert“ lässt viele Fragen offen. Aussagekräftiger ist beispielsweise die Beschreibung, dass das Kind bei Raumwechseln regelmäßig den Anschluss verliert, welche Orientierungshilfen bereits eingesetzt werden und weshalb diese noch nicht ausreichen. Ebenso wichtig sind gelingende Situationen. Unter welchen Bedingungen kann das Kind gut teilnehmen, welche Veränderungen haben bereits geholfen und welche Fähigkeiten lassen sich mit passender Unterstützung nutzen? Im vom LSG Baden-Württemberg entschiedenen Fall bestätigte die Schule ausdrücklich, dass trotz Schulbegleitung weiterhin erhebliche Schwierigkeiten bestanden, die das Lernen und die Entwicklung beeinträchtigten. Die Schule befürwortete deshalb die Fortsetzung der zusätzlichen Therapie. Was sollte im Therapiebericht zur Autismustherapie stehen? Eine Stellungnahme der Therapiestelle sollte mehr enthalten als die Empfehlung, die Behandlung fortzusetzen. Hilfreich sind konkrete Förderziele, der vorgesehene Umfang und eine Erklärung, wie die Autismustherapie die schulische Teilhabe unterstützen soll. Geht es etwa darum, Überlastung früher zu erkennen und mitzuteilen, sollte der Bericht den Bezug zum Unterricht erläutern. Ebenso sollte deutlich werden, wie Schule, Schulbegleitung und Familie die erarbeiteten Hilfen im Alltag aufgreifen können. Bei einer laufenden Therapie sind bisherige Veränderungen und verbleibende Schwierigkeiten besonders aufschlussreich. Fortschritte bedeuten nicht automatisch, dass die Unterstützung entbehrlich geworden ist; der Bericht sollte erklären, ob und weshalb sie weiterhin benötigt wird. Welche Nachweise können den Antrag auf Eingliederungshilfe unterstützen? Es gibt keine für jeden Fall identische Unterlagenliste. Die folgenden Dokumente können jedoch helfen, den zusätzlichen Bedarf nachvollziehbar darzustellen. Unterlage Welche Frage sie beantworten kann Fachärztliche Stellungnahme Welche Beeinträchtigungen bestehen und wie wirken sie sich aus? Stellungnahme der Schule Wo ist die Teilnahme am Schulalltag trotz vorhandener Unterstützung eingeschränkt? Bewilligungsbescheid und Aufgabenbeschreibung der Schulbegleitung Welche Hilfe wird bereits finanziert und tatsächlich erbracht? Therapie- oder Förderbericht Welche zusätzlichen Ziele werden verfolgt und welchen Bezug haben sie zum Schulbesuch? Leistungsbeschreibung und Kostenangebot Welcher Umfang wird beantragt und welche Kosten entstehen? Eigene Aufzeichnungen und Äußerungen des Kindes Wie erlebt das Kind den Alltag und welche Unterstützung hilft ihm? Auch die Sicht des Kindes gehört zum Hilfebedarf Ein Antrag verlangt häufig ausführliche Angaben darüber, was nicht funktioniert. Dabei sollte die Perspektive des Kindes nicht verloren gehen: Was belastet es, was gibt ihm Sicherheit und wobei möchte es Unterstützung? Aus heilpädagogischer Sicht gehört auch das Umfeld in die Betrachtung. Ein unübersichtlicher Tagesablauf, fehlende Rückzugsmöglichkeiten oder schwer verständliche Arbeitsaufträge können Barrieren schaffen, die durch Veränderungen in der Schule verringert werden können. Ein Förderplan sollte deshalb nicht ausschließlich Anforderungen an das Kind formulieren. Er kann auch zeigen, welche Anpassungen und Absprachen Schule, Schulbegleitung, Therapiestelle und Familie übernehmen können. Die Autismustherapie darf nicht einfach Unterricht ersetzen Die Eingliederungshilfe übernimmt nicht die schulische Verantwortung für Unterricht und Lerninhalte. Im Antrag sollte deshalb deutlich werden, dass die beantragte Therapie behinderungsbedingte Hindernisse bei der schulischen Teilhabe abbauen soll. Der Beschluss aus Baden-Württemberg betraf eine außerhalb des Schulbetriebs stattfindende Therapie. Das LSG ordnete sie im konkreten Fall dem Bereich der Eingliederungshilfe zur Teilhabe an Bildung zu und sah den schulischen pädagogischen Aufgabenbereich durch die außerhalb der Schule stattfindende Therapie nicht berührt. Daraus folgt allerdings kein Anspruch auf jede gewünschte Therapiemethode oder jeden beantragten Stundenumfang. Erforderlichkeit und Eignung müssen im jeweiligen Einzelfall geprüft werden. Müssen Eltern alle Nachweise selbst beschaffen? Eltern können die Prüfung durch vorhandene Berichte und konkrete Angaben erheblich erleichtern. Die Behörde bleibt jedoch verpflichtet, den Sachverhalt selbst zu ermitteln und auch Umstände zu berücksichtigen, die für einen Anspruch sprechen. Das folgt aus dem Untersuchungsgrundsatz des § 20 SGB X. Die Entscheidung darf deshalb nicht allein davon abhängen, ob eine Familie bereits einen perfekt formulierten Antrag mit sämtlichen denkbaren Stellungnahmen vorlegt. Fehlen Unterlagen, können Eltern nachfragen, welche konkrete Frage noch ungeklärt ist und welcher Nachweis dafür benötigt wird. So lässt sich vermeiden, dass aufwendig Berichte beschafft werden, die für die eigentliche Entscheidung wenig beitragen. Was tun, wenn die Behörde wegen der Schulbegleitung ablehnt? Bei einer Ablehnung sollte zuerst die Begründung des Bescheids geprüft werden. Behauptet die Behörde, der Unterstützungsbedarf sei bereits durch die Schulbegleitung gedeckt, ist eine konkrete Gegenüberstellung beider Leistungen besonders wichtig. Eltern sollten dann beschreiben, welche Unterstützung die Schulbegleitung tatsächlich erbringt und welcher Bedarf trotzdem offenbleibt. Der Beschluss des LSG Baden-Württemberg kann die Argumentation unterstützen, ersetzt aber nicht die Prüfung der Situation des eigenen Kindes. Gegen einen ablehnenden Bescheid eines Eingliederungshilfeträgers nach dem SGB IX ist grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch möglich. Eine ausführliche Begründung kann nachgereicht werden; auf noch ausstehende Berichte sollte deshalb nicht so lange gewartet werden, dass die Rechtsbehelfsfrist verstreicht. Bei Eingliederungshilfe wegen einer seelischen Behinderung nach § 35a SGB VIII kann dagegen das Jugendamt zuständig sein. Für gerichtliche Streitigkeiten über diese Jugendhilfeleistung ist grundsätzlich der Verwaltungsrechtsweg einschlägig, weshalb Eltern die Rechtsbehelfsbelehrung des konkreten Bescheids beachten sollten. Was können Eltern tun, wenn die Autismustherapie abzubrechen droht? Droht während des Streits eine laufende Therapie unterbrochen zu werden, sollte die Therapiestelle möglichst konkret erläutern, welche Folgen zu erwarten sind und weshalb eine spätere Entscheidung nicht ausreichen würde. Auch das Datum eines bevorstehenden Abbruchs und eine fehlende Möglichkeit zur Vorfinanzierung können für die Dringlichkeit wichtig sein. Bei Leistungen nach dem SGB IX kommt unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein Eilantrag beim Sozialgericht in Betracht. Dabei müssen sowohl der mögliche Anspruch als auch die besondere Dringlichkeit glaubhaft gemacht werden. Der Beschluss des LSG Baden-Württemberg zeigt deshalb vor allem eines: Eine bereits bewilligte Schulbegleitung schließt eine zusätzliche Autismustherapie nicht automatisch aus. Entscheidend ist, ob die weitere Leistung im konkreten Fall erforderlich und geeignet ist, die schulische Teilhabe des Kindes zu ermöglichen oder zu erleichtern. Quellen Quellen: Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. April 2025 – L 2 SO 668/25 ER-B; § 112 SGB IX – Leistungen zur Teilhabe an Bildung; § 20 SGB X – Untersuchungsgrundsatz; § 84 SGG – Widerspruchsfrist; § 86b SGG; § 35a SGB VIII; Bundesverband autismus Deutschland, Informationen zu Autismustherapie und Schulbegleitung.
6. Oktober 2026
Wenn Angehörige die Fahrt zu einem Familienmitglied mit Behinderung kaum noch bezahlen können, kommt Unterstützung durch die Eingliederungshilfe infrage. § 115 SGB IX ermöglicht Besuchsbeihilfen auch für Angehörige. Voraussetzung ist, dass der Mensch mit Behinderung Leistungen bei einem oder mehreren Anbietern über Tag und Nacht erhält und die Unterstützung im Einzelfall erforderlich ist. Sie sollten erklären, welche Bedeutung die Besuche haben, welche Kosten entstehen und weshalb Sie dafür Unterstützung benötigen. Der zuständige Träger muss darüber nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden. Fiona lebt in Köln, ihre Familie in Münster Fiktives Beispiel: Fiona ist 22 Jahre alt, schwerbehindert und stammt aus Köln-Chorweiler. Sie lebt dort in einer besonderen Wohnform und erhält Leistungen der Eingliederungshilfe über Tag und Nacht. Ihre Mutter Deliah, 45, und ihr Vater Ruben, 43, wohnen in Münster, rund 150 Kilometer entfernt. Fiona möchte beide regelmäßig sehen und mit ihnen Zeit außerhalb des Wohnalltags verbringen. Deliah kann die wiederkehrenden Fahrtkosten aus ihrem knappen Haushaltsbudget kaum noch bestreiten. Auch Ruben kann die Ausgaben nicht dauerhaft auffangen. Deshalb fallen Besuche aus. Telefonate helfen Fiona, ersetzen für sie aber nicht die gemeinsamen Spaziergänge und persönlichen Gespräche. Eigene Fahrten nach Münster sind wegen ihres Unterstützungsbedarfs weit schwieriger zu organisieren. Die Familie kann prüfen lassen, ob Besuchsbeihilfen die Kontakte sichern. Entscheidend ist dabei nicht allein Fionas Schwerbehindertenausweis. Es geht um die Voraussetzungen der Eingliederungshilfe, die konkrete Leistungssituation und den Besuchsbedarf. Was § 115 SGB IX ermöglicht Die Regelung erfasst gegenseitige Besuche: Angehörige können zum Menschen mit Behinderung fahren, ebenso kann dieser seine Angehörigen besuchen. Das Gesetz nennt sowohl die Leistungsberechtigten als auch ihre Angehörigen als mögliche Empfänger der Beihilfe. Die Volljährigkeit eines Kindes schließt diese Unterstützung nicht aus. Leistungen über Tag und Nacht sind eine zentrale Voraussetzung. Eine Schwerbehinderung oder eine gelegentliche ambulante Unterstützung allein reichen dafür nicht. Bei Fiona liegt im Beispiel eine entsprechende Versorgung vor. Deliah und Ruben sollten auf den bestehenden Bescheid der Eingliederungshilfe und den Anbieter der Leistungen verweisen. Warum der persönliche Besuch erforderlich ist Beschreiben Sie konkret, welche Kontakte erhalten werden sollen. Bei Fiona geht es um den regelmäßigen persönlichen Austausch mit ihren Eltern und gemeinsame Aktivitäten. Hilfreich kann eine Stellungnahme der betreuenden Fachkräfte sein, die Fionas Wünsche und die Bedeutung der Besuche nachvollziehbar beschreibt. Auch die Entfernung, die erreichbaren Verkehrsverbindungen sowie die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gehören zur Prüfung. Erklären Sie, weshalb die Familie die notwendigen Kosten nicht ausreichend selbst tragen kann. Eine pauschale Aussage wie „Besuche sind teuer“ vermittelt der Behörde weniger als eine übersichtliche Darstellung der geplanten Fahrten und der finanziellen Belastung. Welche Kosten Sie angeben sollten Im Fall der Familie stehen die Fahrtkosten zwischen Münster und Köln-Chorweiler im Mittelpunkt. Legen Sie für die gewünschte Verbindung aktuelle Preise vor. Wenn Sie mit dem Auto fahren möchten, sollten Sie Strecke und Gründe für die Wahl des Verkehrsmittels erläutern. Aus § 115 SGB IX ergibt sich keine bundesweit festgelegte Kilometerpauschale. Beantragen Deliah und Ruben Unterstützung für gemeinsame Besuche, sollten sie auch erklären, weshalb Fiona den Kontakt zu beiden benötigt und wie die Besuche gestaltet werden sollen. Dass zwei Angehörige mitfahren, führt nicht automatisch zur Übernahme sämtlicher Kosten. Beantragen Sie die konkret notwendigen Aufwendungen und lassen Sie sich den bewilligten Umfang schriftlich bestätigen. Angabe im Antrag Was sie für die Prüfung erklärt Bestehende Leistungen über Tag und Nacht Welche Versorgung Fiona erhält und welcher Träger bereits zuständig ist. Gewünschte Besuche und Häufigkeit Welcher regelmäßige persönliche Kontakt gesichert werden soll. Fionas Wünsche und Unterstützungsbedarf Warum die Besuche für ihre familiären Beziehungen wichtig sind. Verkehrsmittel, Strecke und Kosten Welche Ausgaben tatsächlich entstehen und weshalb diese notwendig sind. Wirtschaftliche Belastung Warum die Besuche ohne Beihilfe nicht im erforderlichen Umfang stattfinden können. Antrag rechtzeitig beim zuständigen Träger stellen Wenden Sie sich zunächst an den Träger, der die Eingliederungshilfe finanziert. Im Beispiel kann die Familie die zuständige Stelle Fionas Bewilligungsbescheid entnehmen. Stellen Sie den Antrag möglichst vor den geplanten Fahrten und bewahren Sie einen Nachweis über seinen Eingang auf. Nach § 108 SGB IX setzen Leistungen grundsätzlich einen Antrag voraus. Sie beginnen frühestens mit dem Ersten des Antragsmonats, sofern die Voraussetzungen bereits vorlagen. Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich, wenn der Bedarf bereits im Gesamtplanverfahren ermittelt wurde. Praktisch sollten Sie trotzdem klären, ob die Besuchsbeihilfe tatsächlich berücksichtigt ist. Deliah könnte formulieren: „Hiermit beantrage ich Besuchsbeihilfen nach § 115 SGB IX für regelmäßige Besuche bei meiner Tochter Fiona. Sie erhält in Köln-Chorweiler Eingliederungshilfeleistungen über Tag und Nacht. Die geplanten Besuche, ihre Bedeutung für Fiona, die Fahrtkosten und unsere wirtschaftliche Belastung erläutere ich in der Anlage. Bitte entscheiden Sie durch einen schriftlichen Bescheid.“ Ermessen bedeutet keine beliebige Entscheidung Das Wort „können“ in § 115 SGB IX kennzeichnet eine Ermessensleistung. Nach § 39 SGB I haben Sie Anspruch darauf, dass die Behörde dieses Ermessen entsprechend dem gesetzlichen Zweck und innerhalb der gesetzlichen Grenzen ausübt. Sie darf die konkrete Situation nicht einfach übergehen. Das bedeutet zugleich: Ein Antrag führt nicht zwingend zur vollständigen Übernahme aller gewünschten Besuche. Die Behörde muss prüfen, ob und in welchem Umfang eine Beihilfe erforderlich ist. Ablehnung oder Kürzung überprüfen lassen Lehnt der Träger den Antrag ab oder bewilligt deutlich weniger als beantragt, prüfen Sie die Begründung. Hat er die finanzielle Belastung berücksichtigt? Geht er auf Fionas Bedarf und die Bedeutung der persönlichen Kontakte ein? Oder verweist er lediglich allgemein darauf, dass Familien ihre Besuche selbst bezahlen müssten? Gegen einen ablehnenden Bescheid können Sie grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen. Beachten Sie die Rechtsbehelfsbelehrung. Benennen Sie konkret, welche Angaben oder Nachweise die Behörde übergangen hat. FAQ: Besuchsbeihilfen für Angehörige Reicht ein Schwerbehindertenausweis für Besuchsbeihilfen? Nein. Er allein begründet die Leistung nicht. Entscheidend sind die Voraussetzungen der Eingliederungshilfe, Leistungen über Tag und Nacht und die Erforderlichkeit der Beihilfe im Einzelfall. Können Eltern für Besuche bei erwachsenen Kindern Unterstützung erhalten? Ja. § 115 SGB IX begrenzt Besuchsbeihilfen nicht auf minderjährige Kinder. Auch Angehörige erwachsener Leistungsberechtigter kommen als Empfänger infrage. Wie hoch ist die Besuchsbeihilfe? Das Gesetz nennt keinen festen Betrag. Der Träger entscheidet anhand des individuellen Bedarfs und der erforderlichen Aufwendungen. Reichen Sie deshalb eine konkrete Kostenaufstellung ein. Quellen Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz: § 39 SGB I – Ermessensleistungen Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz: § 99 SGB IX – Leistungsberechtigung Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz: § 108 SGB IX – Antragserfordernis Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz: § 115 SGB IX – Besuchsbeihilfen Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz: § 84 SGG – Widerspruchsfrist Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge, Umsetzungsbegleitung Bundesteilhabegesetz: Wann leistet der Träger der Eingliederungshilfe Besuchsbeihilfe? (Archivbeitrag) ```
6. Oktober 2026
195 Euro für Schulsachen, Unterstützung für den Sportverein und die Übernahme der Klassenfahrt: Das Bildungspaket entlastet Familien mit wenig Einkommen. Auch wenn Sie Wohngeld oder Kinderzuschlag erhalten, können Ihre Kinder Anspruch haben. Entscheidend ist, dass Sie die einzelnen Bedarfe nachweisen und den erforderlichen Antrag stellen. Wer Leistungen für Bildung und Teilhabe erhalten kann Das Bildungspaket richtet sich unter anderem an Kinder aus Familien mit Leistungen nach dem SGB II, Sozialhilfe, Wohngeld oder Kinderzuschlag. Auch bei Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz kommt ein Anspruch infrage. Die Hilfen treten neben die Unterstützung für den Lebensunterhalt. Einen Überblick bietet unser Beitrag über zusätzliche Zuschüsse zur Grundsicherung. Selbst ohne laufenden Bezug dieser Leistungen lohnt sich eine Prüfung: Reicht Ihr Einkommen zwar für den Alltag, aber nicht für bestimmte Bildungs- und Teilhabebedarfe, kann dadurch ein Anspruch nach dem SGB II oder SGB XII entstehen. Eine Klassenfahrt müssen Sie deshalb nicht vorschnell absagen, nur weil Sie bisher keine Leistungen vom Jobcenter erhalten. 195 Euro Schulbedarf für jedes berechtigte Schulkind Für den persönlichen Schulbedarf gelten 2026 insgesamt 195 Euro je berechtigtem Schulkind. Davon entfallen 130 Euro auf das erste und 65 Euro auf das zweite Schulhalbjahr. Im SGB II berücksichtigt das Jobcenter die Beträge regelmäßig zum 1. August und zum 1. Februar. Die Pauschale unterstützt Sie etwa beim Kauf von Schulranzen, Heften, Stiften und Sportzeug. Haben Sie zwei anspruchsberechtigte Schulkinder, ergeben sich für 2026 zusammen 390 Euro, sofern die Voraussetzungen zu beiden Leistungsterminen vorliegen. Die Schulbedarfspauschale ersetzt nicht die weiteren Leistungen des Bildungspakets. Welche Kosten das Bildungspaket abdeckt Leistung Umfang und Voraussetzungen Schulbedarf 2026 insgesamt 195 Euro je berechtigtem Schulkind, aufgeteilt in 130 und 65 Euro. Ausflüge und Klassenfahrten Tatsächliche Kosten für schulische Ausflüge und mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen; entsprechende Hilfen auch für Kita und Kindertagespflege. Gemeinsames Mittagessen Übernahme der Kosten in Schule, Kita oder Kindertagespflege. Für Schulkinder muss das Angebot in schulischer Verantwortung stattfinden oder auf einer entsprechenden Kooperation beruhen. Schülerbeförderung Erforderliche Kosten zur nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs, soweit kein anderer Träger zahlt. Besondere Schulprofile können berücksichtigt werden. Lernförderung Angemessene, geeignete und zusätzlich erforderliche Förderung zum Erreichen wesentlicher Lernziele. Eine gefährdete Versetzung ist keine Voraussetzung. Sport, Musik und gemeinsame Freizeit Pauschal 15 Euro monatlich für berechtigte Kinder unter 18 Jahren bei entsprechenden Aktivitäten mit anfallenden Kosten. Fiktives Beispiel: Juanita und ihre Kinder aus Konstanz Juanita, 32, lebt mit Juan, 12, und Valentina, 8, in Konstanz. Für dieses fiktive Beispiel nehmen wir an, dass die Familie Wohngeld erhält und beide Kinder die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Juan soll mit seiner Klasse für 320 Euro verreisen. Für Valentinas Schulausflug verlangt die Schule 25 Euro. Beide Kinder essen in der Schulmensa und möchten im Sportverein bleiben. Juanita kann neben insgesamt 390 Euro Schulbedarf für 2026 die Übernahme der 345 Euro für die beiden Schulveranstaltungen beantragen. Dafür reicht sie die Schreiben der Schulen mit Kosten und Zahlungsterminen ein. Taschengeld für Juan gehört nicht zu den erstattungsfähigen Kosten der Klassenfahrt. Für das gemeinschaftliche Schulmittagessen legt sie die verlangten Teilnahme- und Kostenunterlagen vor. Für die Vereinsaktivitäten kommen je Kind 15 Euro monatlich hinzu. Bei durchgehendem Anspruch über zwölf Monate ergeben sich für beide Kinder zusammen 360 Euro. Das Geld ist für die Teilhabe bestimmt und kein frei verfügbares zusätzliches Kindergeld. Nachhilfe gibt es auch ohne drohendes Sitzenbleiben Juan hat außerdem Schwierigkeiten in Mathematik. Juanita muss nicht warten, bis die Schule seine Versetzung infrage stellt. Entscheidend ist, ob die zusätzliche Förderung erforderlich und geeignet ist, damit er wesentliche Lernziele erreicht, und ob schulische Angebote dafür ausreichen. Sie spricht zunächst mit seiner Mathematiklehrkraft und lässt sich den Förderbedarf bestätigen. Anschließend legt sie der zuständigen Stelle ein passendes Nachhilfeangebot vor. Klären Sie Umfang, Kosten und Bewilligung möglichst vor einem kostenpflichtigen Vertragsabschluss. Der bloße Wunsch nach besseren Noten begründet noch keinen Anspruch. Wo Juanita in Konstanz den Antrag stellt Für Familien mit Wohngeld oder Kinderzuschlag nennt der Landkreis Konstanz das Kreissozialamt als zuständige Stelle. Juanita wendet sich deshalb an das Landratsamt Konstanz, Sozialamt, Benediktinerplatz 1. Auf der Internetseite des Landkreises stehen der Antrag sowie ergänzende Formulare für Klassenfahrten, Schulausflüge und Lernförderung bereit. Bei Leistungen nach dem SGB II ist das Jobcenter zuständig, und für Sozialhilfe das Sozialamt. Warum Sie trotz Leistungsbescheid aktiv werden müssen Beim SGB II umfasst der Haupt- oder Weiterbewilligungsantrag grundsätzlich auch das Bildungspaket. Lernförderung müssen Sie jedoch gesondert beantragen. Die Behörde erfährt durch den allgemeinen Antrag außerdem noch nicht, wann die Klassenfahrt stattfindet oder welchen Verein Ihr Kind besucht. Reichen Sie diese Angaben und die erforderlichen Belege nach. Bei Wohngeld oder Kinderzuschlag müssen Sie Bildungs- und Teilhabeleistungen gesondert beantragen. Halten Sie den Bewilligungsbescheid, Schulbescheinigungen soweit verlangt sowie Kosten- und Teilnahmebestätigungen bereit. Je nach örtlichem Verfahren zahlt die Behörde an den Anbieter, gibt einen Gutschein aus oder erbringt eine Geldleistung. Rechnen Sie deshalb nicht automatisch mit einer Überweisung sämtlicher Beträge auf Ihr Konto. FAQ: Drei wichtige Fragen zum Bildungspaket Reicht der Bezug von Kindergeld allein aus? Nein. Kindergeld allein begründet keinen Anspruch. Anders liegt es etwa bei Kinderzuschlag oder Wohngeld; auch ein zusätzlicher Anspruch wegen eines ungedeckten Bildungsbedarfs kann geprüft werden. Enden sämtliche Leistungen mit dem 18. Geburtstag? Nein. Die Grenze gilt für soziale und kulturelle Teilhabe. Bildungsleistungen nach dem SGB II können Schüler ohne Ausbildungsvergütung bis zum 25. Geburtstag erhalten. Im SGB XII besteht diese starre Altersgrenze für Bildungsleistungen nicht. Zahlt das Bildungspaket auch das Pausenbrot? Die Leistung für Mittagessen betrifft die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung unter den gesetzlichen Voraussetzungen. Das selbst mitgebrachte Pausenbrot oder ein privat gekauftes Essen fällt nicht darunter. Quellen Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Die Leistungen des Bildungspakets. Familienportal des Bundes: Was sind Leistungen für Bildung und Teilhabe? Gesetze im Internet: § 6b BKGG und § 9 BKGG. Gesetze im Internet: § 28 SGB II und § 37 SGB II. Gesetze im Internet: § 34 SGB XII und Anlage zu § 34 SGB XII – Schulbedarf 2026. Landkreis Konstanz: Bildungs- und Teilhabepaket, Zuständigkeiten und Antragsformulare.
6. Oktober 2026
Witwenrente: Gericht stoppt Rentenversicherung Mehr als 33.000 Euro sollte eine Witwe an die Rentenversicherung zurückzahlen, weil die Behörde ihre Einnahmen nachträglich auf die Hinterbliebenenrente anrechnete. Doch die Frau wehrte sich erfolgreich: Das Hessische Landessozialgericht entschied, dass die umstrittenen Zahlungen ihre Witwenrente nicht mindern durften. Der Fall zeigt, wie teuer eine falsche rechtliche Einordnung für Hinterbliebene werden kann. Denn was im Steuerbescheid als Einkommen aus selbstständiger Arbeit erscheint, darf bei einer geschützten Witwenrente nach altem Recht nicht automatisch zu Rentenabzügen führen. Die Rentenkasse verlangte Geld für mehr als 15 Jahre zurück Die 1941 geborene Klägerin bezog seit Dezember 1991 eine große Witwenrente nach ihrem verstorbenen Ehemann. Später verlangte die Rentenversicherung für den Zeitraum vom 1. Juli 2002 bis zum 30. September 2017 insgesamt 33.524,06 Euro zurück. Aus Sicht der Behörde war die Rente über Jahre zu hoch ausgefallen, weil weitere Einkünfte unberücksichtigt geblieben waren. Besonders ins Gewicht fielen Zahlungen, die das Finanzamt als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit erfasst hatte. Der Sohn zahlte das geerbte Architekturbüro in Raten ab Hinter diesen Einnahmen stand eine familiäre Unternehmensübernahme: Nach dem Tod ihres Mannes hatte die Witwe dessen Architekturbüro geerbt und an ihren Sohn verkauft. Weil dieser den Kaufpreis nicht auf einmal aufbringen konnte, vereinbarten beide eine langjährige Ratenzahlung. Der Sohn bestätigte vor dem Sozialgericht, dass die Zahlungen über ungefähr 35 Jahre laufen sollten. Die streitigen Einnahmen beruhten damit auf dem Verkauf des geerbten Büros und nicht auf einer eigenen selbstständigen Tätigkeit der Mutter. Diese Unterscheidung war für den Ausgang des Verfahrens entscheidend. Die Witwe erhielt zwar regelmäßig Geld, setzte dafür aber nach den gerichtlichen Feststellungen keine eigene Arbeitskraft im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit ein. Warum der Steuerbescheid allein nicht genügte Die Rentenversicherung berief sich auf die steuerliche Zuordnung der Zahlungen und die seit 2002 geltende Definition des Arbeitseinkommens. Ihrer Auffassung nach kam es deshalb nicht darauf an, ob die Witwe selbst im Betrieb mitarbeitete. Das Gericht widersprach dieser Auslegung für den vorliegenden Altfall. Die steuerliche Bewertung durfte nicht dazu führen, dass eine spätere, weiter gefasste Einkommensdefinition auf eine vom gesetzlichen Bestandsschutz erfasste Witwenrente übertragen wurde. Anders gesagt: Ein Steuerbescheid beantwortet nicht automatisch jede Frage des Rentenrechts. Zuerst muss feststehen, welche Vorschriften zur Einkommensanrechnung für die betroffene Person überhaupt gelten. Eine Übergangsregel schützte die Witwe Der Schutz ergab sich aus § 114 SGB IV, der für bestimmte Hinterbliebene die frühere Rechtslage bei der Einkommensanrechnung bewahrt. Da der Ehemann bereits 1991 gestorben war, fiel die Klägerin unter diese Regelung. Das Landessozialgericht stellte klar, dass dieser Schutz auch den früheren Inhalt des Begriffs Erwerbseinkommen umfasst. Es reicht deshalb nicht, bestimmte Einkommensarten auszunehmen, gleichzeitig aber die verbliebenen Kategorien nach späteren Vorschriften auszuweiten. Für die hier streitigen Zahlungen fehlte die nach der alten Rechtslage erforderliche eigene selbstständige Tätigkeit der Witwe. Auch ihre Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie aus Vermietung und Verpachtung waren nach den für sie geltenden Vorschriften nicht anzurechnen. Bestandsschutz kann auch bei einem heutigen Todesfall gelten Die Übergangsregel betrifft nicht nur Menschen, deren Partner vor dem 1. Januar 2002 gestorben ist. Sie greift auch bei späteren Todesfällen, wenn die Ehe vor diesem Datum geschlossen wurde und mindestens ein Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren ist. Deshalb kann das alte Recht auch für eine erst heute bewilligte Witwenrente noch erhebliche finanzielle Vorteile bringen. Weitere Hintergründe erläutert der Beitrag „Alte Witwenrente ist mehr wert“. Welche Einnahmen unterschiedlich behandelt werden Bestandsschutz bedeutet allerdings nicht, dass sämtliche eigenen Einnahmen anrechnungsfrei bleiben. Arbeitslohn, anrechenbares Arbeitseinkommen und die eigene gesetzliche Altersrente können auch bei einer Witwenrente nach altem Recht berücksichtigt werden. Einnahme Behandlung bei geschützten Altfällen Arbeitslohn aus einer Beschäftigung Grundsätzlich als Erwerbseinkommen zu berücksichtigen. Gewinn aus eigener selbstständiger Tätigkeit Grundsätzlich als Arbeitseinkommen zu berücksichtigen. Eigene gesetzliche Altersrente Grundsätzlich als Erwerbsersatzeinkommen zu berücksichtigen. Private Zinsen und Einkünfte aus Vermietung Grundsätzlich keine Anrechnung als Vermögenseinkommen. Raten für das geerbte Architekturbüro im entschiedenen Fall Keine Anrechnung, weil nach der anwendbaren alten Rechtslage keine eigene selbstständige Tätigkeit zugrunde lag. Bei grundsätzlich anrechenbarem Einkommen sind die gesetzlichen Berechnungsvorschriften und Freibeträge zu beachten; eine Anrechnung führt daher nicht zwangsläufig zu einer Kürzung. Warum besonders bei Vermietungseinkünften zwischen beiden Rechtslagen unterschieden werden muss, erklärt auch der Beitrag „Witwenrente: Bei Anrechnung ist altes und neues Recht entscheidend“. Die Rückforderung scheiterte bereits an ihrer Grundlage Schon das Sozialgericht Gießen hatte der Witwe am 20. Januar 2022 recht gegeben. Die Rentenversicherung legte Berufung ein, scheiterte damit aber beim Hessischen Landessozialgericht am 18. Mai 2026 unter dem Aktenzeichen L 5 R 66/22. Der frühere Rentenbescheid war wegen der streitigen Einkünfte nicht rechtswidrig und durfte insoweit nicht zurückgenommen werden. Damit fehlte auch die Grundlage für die verlangte Erstattung von 33.524,06 Euro. Die Frau gewann also nicht deshalb, weil ihr die hohe Forderung aus sozialen Gründen erlassen wurde. Sie gewann, weil die Rentenversicherung das Geld nach der vom Gericht angewendeten Rechtslage nicht zurückverlangen durfte. Das Landessozialgericht ließ die Revision nicht zu und verpflichtete die Rentenversicherung, auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren zu erstatten. Eine pauschale Befreiung aller Erbschafts- oder Unternehmenszahlungen von der Einkommensanrechnung folgt daraus jedoch nicht. Was Betroffene bei einer Rückforderung prüfen sollten Wer einen solchen Bescheid erhält, sollte zunächst die angewendete Rechtslage und die Herkunft der angerechneten Einnahmen prüfen lassen. Gerade bei geerbten Betrieben, langfristigen Kaufpreiszahlungen und steuerlich ungewöhnlich eingeordneten Einnahmen können Verträge und Zahlungsnachweise entscheidend sein. Für einen Widerspruch gilt bei Bekanntgabe im Inland grundsätzlich eine Frist von einem Monat; die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides verdient deshalb sofort Aufmerksamkeit. Eine ausführliche Begründung kann nachgereicht werden, wenn der Widerspruch zunächst frist- und formgerecht eingelegt wurde. Der Erfolg der Klägerin ist zugleich kein Anlass, angeforderte Einkommensangaben wegzulassen. Vollständige Auskünfte und der Einwand, dass bestimmte Zahlungen rechtlich nicht angerechnet werden dürfen, gehören zusammen. Fragen und Antworten zur Entscheidung Musste die Witwe die 33.524,06 Euro zurückzahlen? Nein, die streitige Rückforderung hatte vor dem Hessischen Landessozialgericht keinen Bestand. Die Berufung der Rentenversicherung gegen das für die Witwe günstige Urteil wurde zurückgewiesen. Woher stammten die umstrittenen Zahlungen? Der Sohn hatte das von seiner Mutter geerbte Architekturbüro übernommen und zahlte den Kaufpreis in Raten. Die Mutter erzielte diese Einnahmen nach den Feststellungen des Gerichts nicht durch eine eigene selbstständige Tätigkeit. Warum durfte die Rentenversicherung nicht einfach den Steuerbescheid übernehmen? Für die Klägerin galt die frühere Rechtslage zur Einkommensanrechnung. Die steuerliche Einstufung als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit bewies unter diesen Voraussetzungen noch kein anrechenbares Einkommen aus eigener selbstständiger Tätigkeit. Wann schützt das alte Recht bei der Einkommensanrechnung? Der Schutz gilt bei einem Tod des versicherten Ehepartners vor dem 1. Januar 2002. Er gilt außerdem bei späteren Todesfällen, wenn die Ehe vor diesem Datum geschlossen wurde und mindestens ein Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren ist. Sind Einnahmen aus einem geerbten Unternehmen immer anrechnungsfrei? Nein, das Urteil betrifft eine bestimmte Vertrags- und Einkommenssituation unter dem alten Recht. Bei eigener unternehmerischer Tätigkeit oder Anwendung des neuen Rechts kann die Beurteilung anders ausfallen. Wie schnell muss man auf einen Rückforderungsbescheid reagieren? Bei Bekanntgabe im Inland beträgt die Widerspruchsfrist grundsätzlich einen Monat. Betroffene sollten die Frist sichern und anschließend prüfen lassen, ob die Einkommensanrechnung und die rückwirkende Änderung des Rentenbescheides rechtmäßig sind. Quellen: Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 18. Mai 2026, L 5 R 66/22, Urteilstext; § 114 SGB IV; § 97 SGB VI; § 84 SGG.
6. Oktober 2026
Wer in der Leiharbeit beschäftigt ist, hat seit dem 1. September 2026 Anspruch auf mindestens 15,33 Euro brutto pro Stunde. Wird weiterhin mit der bisherigen Lohnuntergrenze von 14,96 Euro gerechnet, können bei 150 vergüteten Stunden bereits 55,50 Euro brutto im Monat fehlen. Die Septemberabrechnung bietet deshalb Anlass für eine genaue Kontrolle. Entscheidend sind der abgerechnete Zeitraum, die vergüteten Stunden und mögliche höhere Ansprüche aus dem Arbeits- oder Tarifvertrag. 15,33 Euro sind verbindlich, keine freiwillige Erhöhung Die neue Lohnuntergrenze beruht auf der Siebten Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung. Sie gilt verbindlich für Leiharbeitnehmer in Deutschland, einschließlich der hier eingesetzten Beschäftigten ausländischer Verleihunternehmen. Verleihunternehmen müssen die neue Lohnuntergrenze seit dem 1. September 2026 bei der Vergütung berücksichtigen. Auch die nächste Stufe steht bereits fest: Ab dem 1. April 2027 beträgt die Untergrenze 15,87 Euro brutto je Stunde. Zeitraum Verbindliche Lohnuntergrenze brutto je Stunde 1. Juli bis 31. August 2026 14,96 Euro 1. September 2026 bis 31. März 2027 15,33 Euro 1. April bis 30. September 2027 15,87 Euro Die Zeiträume ergeben sich aus dem Verordnungstext. Die derzeitige Verordnung gilt bis Ende September 2027; die Tabelle trifft keine Aussage über anschließend geltende Beträge. 37 Cent pro Stunde können sich spürbar summieren Gegenüber der vorherigen Untergrenze beträgt das Plus 37 Cent je Stunde. Bei 150 entsprechend zu vergütenden Stunden ergibt das 55,50 Euro zusätzliches Bruttoentgelt. Die vereinfachte Rechnung lautet: 150 Stunden ergeben mit 14,96 Euro einen Betrag von 2.244 Euro, mit 15,33 Euro dagegen 2.299,50 Euro. Zuschläge, Sonderzahlungen und Besonderheiten eines Arbeitszeitkontos sind dabei nicht berücksichtigt. Das ist kein einheitlicher Monatslohn für alle Leiharbeitnehmer. Wie hoch der persönliche Anspruch ausfällt, hängt unter anderem von der vereinbarten Arbeitszeit und der tatsächlichen Abrechnung ab. Der Abrechnungsmonat zählt, nicht allein der Überweisungstag Eine im September eingegangene Überweisung kann noch den August betreffen. Umgekehrt kann die Vergütung für September erst im Oktober ausgezahlt werden. Beschäftigte sollten deshalb zuerst den auf der Abrechnung genannten Leistungszeitraum prüfen. Für die Septembervergütung ist die seit September geltende Untergrenze heranzuziehen. Das Mindestentgelt muss grundsätzlich spätestens am 15. Bankarbeitstag des Folgemonats gezahlt werden. Für die Berechnung dieser Frist gilt bundesweit der Bankarbeitstagskalender von Frankfurt am Main. Dieser einheitliche Referenzort verhindert, dass regionale Feiertage zu unterschiedlichen Zahlungsfristen führen. Arbeitgeber, Beschäftigte oder deren Bank müssen dafür nicht in Frankfurt sitzen. Für bestimmte zusätzliche Stunden auf tariflich geregelten Arbeitszeitkonten enthält die Verordnung eine Ausnahme von dieser Zahlungsfrist. Die Lohnuntergrenze ist nicht automatisch der richtige persönliche Lohn 15,33 Euro sind die Untergrenze, nicht der vorgeschriebene Einheitslohn. Höhere Ansprüche aus Tarifverträgen, betrieblichen Regelungen oder dem Arbeitsvertrag bleiben ausdrücklich bestehen. Wer Anspruch auf einen höheren Betrag hat, darf deshalb nicht auf 15,33 Euro zurückgesetzt werden. Ebenso wenig beweist das Erreichen dieser Grenze bereits, dass die gesamte Abrechnung richtig ist. Die DGB-Tariftabelle zeigt beispielsweise seit September 2026 für die Entgeltgruppe 2a einen Stundenbetrag von 15,67 Euro und für die Entgeltgruppe 3 einen Betrag von 17,11 Euro. Ob diese Werte im eigenen Arbeitsverhältnis gelten, hängt von der anwendbaren Tarifregelung und der zutreffenden Eingruppierung ab. Auch die Bezahlung im Einsatzbetrieb kann wichtig werden Neben der Lohnuntergrenze gibt es den Grundsatz der gleichen Bezahlung gegenüber vergleichbaren Beschäftigten des Einsatzbetriebs. Tarifliche Abweichungen sind unter gesetzlichen Voraussetzungen möglich, aber nicht unbegrenzt. Das Bundesarbeitsgericht hat auf die grundsätzlich auf die ersten neun Monate einer Überlassung an denselben Entleiher begrenzte Möglichkeit einer tariflichen Abweichung hingewiesen, Urteil vom 31. Mai 2023 – 5 AZR 143/19. Besondere gesetzliche Ausnahmen sind gesondert zu prüfen. Der Vergleich mit der Stammbelegschaft ist deshalb eine zusätzliche Frage neben der Mindestvergütung. Hintergründe erläutert gegen-hartz.de im Beitrag über tarifliche Abweichungen vom gleichen Arbeitsentgelt in der Leiharbeit. Stunden und Arbeitszeitkonto gehören zur Kontrolle dazu Ein korrekter Stundenbetrag hilft wenig, wenn vergütungspflichtige Stunden fehlen. Beschäftigte sollten die Abrechnung deshalb mit ihren Arbeitszeitnachweisen und dem Auszug des Arbeitszeitkontos vergleichen. Bei einer monatlich gleichbleibenden Vergütung können geleistete Stunden und unmittelbar ausgezahlte Stunden voneinander abweichen. Eine einfache Division des gesamten Monatsbruttos durch sämtliche Anwesenheitsstunden reicht dann nicht immer aus, um eine Unterzahlung festzustellen. Unklare Buchungen sollten konkret erläutert werden: Welche Stunden wurden bezahlt, welche gutgeschrieben und welche abgezogen? Eigene Aufzeichnungen zu Arbeitsbeginn, Arbeitsende und Pausen erleichtern diese Prüfung. Kein Einsatz bedeutet nicht automatisch keinen Lohn Arbeitgeber bleibt grundsätzlich das Verleihunternehmen, auch wenn die Tätigkeit im Betrieb eines Kunden stattfindet. Eine fehlende Einsatzmöglichkeit beseitigt den Vergütungsanspruch nicht automatisch. § 11 Absatz 4 AÜG schützt den Anspruch auf Vergütung bei Annahmeverzug des Verleihers vor einer vertraglichen Aufhebung oder Beschränkung. Wer arbeitsbereit ist, aber keinen Einsatz erhält, sollte deshalb auch unbezahlte Ausfallzeiten oder entsprechende Abzüge prüfen lassen. Fehlbeträge konkret gegenüber dem Arbeitgeber ansprechen Wer eine Differenz feststellt, sollte dem Verleihunternehmen den betroffenen Monat, die Stunden und die eigene Berechnung mitteilen. Sinnvoll ist eine nachweisbare Aufforderung, die Abrechnung zu korrigieren und den ausstehenden Betrag zu zahlen. Bei mehreren Lohnbestandteilen sollte der Arbeitgeber zusätzlich erklären, welche davon auf die Untergrenze angerechnet wurden. Nicht jede Abrechnungsposition lässt sich ohne Weiteres wie gewöhnlicher Stundenlohn behandeln. Eine Gewerkschaft oder arbeitsrechtliche Beratung kann helfen, Tarifansprüche, Zeitkonten und mögliche Fristen auseinanderzuhalten. Das ist besonders sinnvoll, wenn der Arbeitgeber die Korrektur ablehnt oder die Berechnung nicht nachvollziehbar erläutert. Beispiel aus der Praxis: Auf der Septemberabrechnung fehlen 55,50 Euro Das folgende Beispiel ist fiktiv: Ein Leiharbeitnehmer hat im September Anspruch auf die Vergütung von 150 Stunden, die vollständig mit der Septemberabrechnung abgerechnet werden sollen. Sein Arbeitgeber setzt weiterhin 14,96 Euro je Stunde an und berechnet 2.244 Euro brutto. Unterstellt, dass keine weiteren anrechenbaren Vergütungsbestandteile hinzukommen, müssten nach der neuen Untergrenze mindestens 2.299,50 Euro angesetzt werden. Die Differenz beträgt 55,50 Euro brutto. Der Beschäftigte reicht seine Stundenaufstellung ein und verlangt eine korrigierte Abrechnung sowie die Nachzahlung. Zusätzlich lässt er prüfen, ob ihm aufgrund seiner Tätigkeit ohnehin ein höheres Tarifentgelt zusteht. Quellen: Bundesministerium für Arbeit und Soziales zur Siebten Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung (LohnUGAÜV 7, Ausfertigung 19. Juni 2026); § 2 der Verordnung; § 11 AÜG; DGB, Tarifrunde Leiharbeit und Entgelttabelle; Bundesarbeitsgericht zur tariflichen Abweichung vom gleichen Arbeitsentgelt, Urteil vom 31. Mai 2023 – 5 AZR 143/19. Sämtliche Beispielrechnungen sind vereinfachte Modellrechnungen.
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