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Rente: Rentner bekommen 63 Euro Ticket für 27 Euro - unter diesen Bedingungen

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11. April 2026

Wer in Deutschland als Rentner Grundsicherung im Alter bezieht, kann in vielen Städten ein vergünstigtes Deutschlandticket kaufen. In Hamburg kostet es 27,50 Euro, in Hannover 35,40 Euro, in Hessen 44 Euro. Wer keine Grundsicherung bezieht, zahlt 63 Euro – den vollen Preis. Dazwischen gibt es nichts – keinen gleitenden Übergang, keine Härtefallregel. Die Grenze trifft genau die Menschen, die am wenigsten Spielraum haben: Rentnerinnen und Rentner, deren Einkommen knapp über dem Existenzminimum liegt. Das Deutschlandticket Sozial funktioniert nach einem einfachen Prinzip: Wer einen Leistungsbescheid vorlegen kann – Grundsicherung, Bürgergeld, Wohngeld –, bekommt das Ticket günstiger. Wer keinen Bescheid hat, zahlt den Normalpreis. Was auf den ersten Blick logisch wirkt, produziert in der Praxis eine absurde Situation. Eine Rentnerin mit 980 Euro Rente und Grundsicherungsanspruch fährt für 27,50 Euro durch ganz Deutschland. Ihre Nachbarin mit 1.050 Euro Rente – also 70 Euro mehr im Monat – zahlt 63 Euro für dasselbe Ticket. Am Ende hat die Nachbarin mit der höheren Rente weniger Geld übrig als die Frau, die Grundsicherung bekommt. Die vergessene Gruppe: Zu reich für Hilfe, zu arm für 63 Euro Helga M., 72, aus Essen, bekommt 1.060 Euro Rente. Ihre Warmmiete beträgt 580 Euro. Nach Abzug von Miete, Strom und Versicherungen bleiben ihr rund 320 Euro für alles andere – Essen, Kleidung, Medikamentenzuzahlungen, Telefon. Ein Deutschlandticket für 63 Euro im Monat würde fast ein Fünftel dieses Rests verschlingen. Helga M. hat keinen Anspruch auf Grundsicherung, weil ihre Rente den Bedarf rechnerisch um etwa 40 Euro übersteigt. Sie hat keinen Wohngeldbescheid, weil ihr Einkommen in Essen knapp über der Wohngeldgrenze liegt. Also gibt es kein Sozialticket, also bleibt sie zu Hause – und spart die 63 Euro, die sie nicht hat, indem sie auf Mobilität verzichtet. Helga M. ist kein Einzelfall. Die Durchschnittsrente von Frauen in Deutschland liegt bei 801 Euro monatlich. Über zehn Millionen Rentenempfänger beziehen weniger als 1.100 Euro. Viele von ihnen stecken in einer Zone, für die das System keinen Schutz bereithält: Sie haben zu viel für Grundsicherung, aber zu wenig, um den Alltag ohne Einschränkungen zu bestreiten. Der Regelsatz der Grundsicherung beträgt 563 Euro. Mit Warmmiete und Versicherungsbeiträgen liegt der rechnerische Gesamtbedarf einer alleinstehenden Person je nach Wohnort zwischen 1.000 und 1.250 Euro. Wer eine Rente von 1.100 Euro hat und in einer Stadt mit hohen Mietkosten lebt, kommt rechnerisch gerade so über die Grenze. Aber eben nur rechnerisch. Hamburg macht vor, was anderswo niemand plant Ab dem 1. Mai 2026 können alle Hamburgerinnen und Hamburger ab 67 Jahren das Deutschlandticket für 49 Euro im Monat kaufen. Keine Einkommensprüfung, kein Leistungsbescheid, kein Gang zum Amt. Die einzige Voraussetzung: Wohnsitz in Hamburg und das Alter. Die Stadt übernimmt die Differenz zum regulären Preis von 63 Euro. Kosten für die Stadt: rund 9 Millionen Euro im Jahr. Wer zusätzlich den Hamburger Sozialrabatt nutzt, zahlt sogar nur 27,50 Euro. Mecklenburg-Vorpommern bietet ein ähnliches Modell: Dort bekommen Rentner ab 65 das Deutschlandticket für 43 Euro, ebenfalls ohne Einkommensprüfung. Das Land finanziert den Zuschuss. In beiden Fällen gilt das Ticket bundesweit im Nahverkehr. Zwei Bundesländer haben damit eine Lösung gefunden, die das Problem der vergessenen Gruppe zumindest entschärft. In allen anderen Bundesländern existiert diese Option nicht. Nordrhein-Westfalen, Bayern, Hessen, Baden-Württemberg, Niedersachsen, Sachsen – wer dort keinen Leistungsbescheid vorlegen kann, zahlt 63 Euro. Ein bundesweiter Seniorentarif beim Deutschlandticket existiert nicht und wird auch 2026 nicht eingeführt. Der Wohngeld-Trick funktioniert – aber nicht überall Einen Umweg gibt es: Wohngeld. Wer als Rentner Wohngeld bezieht, kann in einigen Regionen darüber ein Sozialticket erhalten. In Berlin berechtigt ein Wohngeldbescheid zum Berlin-Ticket S für 27,50 Euro. In NRW hängt es von der Kommune ab – manche Kreise akzeptieren Wohngeld als Zugangsnachweis zum Deutschlandticket Sozial für 53 Euro, andere nicht. In Hessen öffnet der Hessenpass mobil, der automatisch an Wohngeldempfänger verschickt wird, den Zugang zum ermäßigten Deutschlandticket für 44 Euro. In Hannover kostet das Deutschlandticket Hannover sozial 35,40 Euro – ebenfalls zugänglich mit Wohngeldbescheid. Das Problem: Viele Rentner, die Wohngeld bekommen könnten, beantragen es nicht. Die Gründe ähneln denen bei der Grundsicherung – Unwissen, Scham, Angst vor Bürokratie. Und selbst wer Wohngeld beantragt und bekommt, hat keinen garantierten Zugang zum Sozialticket. In NRW entscheidet jede Kommune selbst, ob Wohngeldempfänger das Deutschlandticket Sozial kaufen dürfen. Eine Rentnerin in Aachen kann mit Wohngeldbescheid das Mobil-Ticket für 42 Euro kaufen. Eine Rentnerin in einer Nachbargemeinde ohne kommunale Regelung zahlt 63 Euro. Gleicher Landkreis, gleiches Einkommen, unterschiedlicher Preis. Flickenteppich statt System: Über 200 verschiedene Sozialtickets Der Paritätische Gesamtverband hat den Zustand in einer Analyse zusammengefasst: Das Angebot an Sozialtickets in Deutschland gleicht einem Flickenteppich mit alarmierenden Lücken. Drei Bundesländer – Hamburg, Hessen und Nordrhein-Westfalen – sowie 28 Kommunen bieten eine vergünstigte Variante des Deutschlandtickets an. Die Preise reichen von 15 Euro in Würzburg bis 53 Euro im VRR-Verbund. Insgesamt existieren mehr als 200 verschiedene lokale und regionale Sozialticket-Varianten mit unterschiedlichen Preisen, Berechtigungskriterien und Gültigkeitsbereichen. Der Paritätische fordert ein bundesweit einheitliches Deutschlandticket Sozial für 25 Euro im Monat – für alle Bezieher von Sozialleistungen, einschließlich Grundsicherung im Alter, Wohngeld und Kinderzuschlag. Eine solche Regelung existiert nicht. Stattdessen bestimmen Verkehrsverbünde und Kommunen über die Zugangsvoraussetzungen. Eine besonders absurde Folge: Wer innerhalb Deutschlands umzieht, kann allein durch den Ortswechsel seinen Anspruch auf ein Sozialticket verlieren – bei unverändertem Einkommen. Was in Aachen 42 Euro kostet, kostet eine Busfahrt weiter möglicherweise 63 Euro. Warum die Dunkelziffer das Problem verschärft Das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung hat ermittelt, dass rund 60 Prozent aller Anspruchsberechtigten die Grundsicherung im Alter nicht in Anspruch nehmen – hochgerechnet etwa 625.000 Haushalte, die Monat für Monat auf Geld verzichten, das ihnen zusteht. Besonders hartnäckig hält sich die Annahme, die Kinder würden zur Kasse gebeten. Die 100.000-Euro-Grenze beim Unterhalt ist kaum bekannt. Für das Sozialticket hat diese Dunkelziffer eine direkte Konsequenz. Wer seine Grundsicherung nicht beantragt, hat keinen Leistungsbescheid. Wer keinen Bescheid hat, bekommt kein Sozialticket. Diese Menschen leben unterhalb des Existenzminimums, haben einen Rechtsanspruch auf Grundsicherung – und zahlen trotzdem den vollen Preis für den Nahverkehr. Oder sie fahren gar nicht. Wer sich kein Ticket leisten kann, verschiebt Arzttermine, kauft im teuren Laden um die Ecke statt im günstigeren Supermarkt zwei Haltestellen weiter, trifft Freunde seltener. Die Wohnung wird zum Lebensmittelpunkt, der Radius schrumpft – und mit ihm die Teilhabe am Leben außerhalb der eigenen vier Wände. Was Rentner mit kleiner Rente jetzt prüfen sollten Die Lücke im System lässt sich individuell zumindest teilweise schließen. Wer unsicher ist, ob ein Anspruch auf Grundsicherung im Alter besteht, kann sich beim Sozialamt oder bei einer Sozialberatungsstelle von VdK oder SoVD beraten lassen. Die Berechnung dauert wenige Tage. Die Unterhaltspflicht der Kinder greift erst ab einem Jahreseinkommen von 100.000 Euro – die weit verbreitete Annahme, das Sozialamt würde die Familie zur Kasse bitten, trifft in den allermeisten Fällen nicht zu. Ebenso unterschätzt wird der Wohngeldanspruch. Seit der Wohngeldreform 2023 haben deutlich mehr Haushalte Anspruch als zuvor. Wer in einer Region lebt, in der Wohngeld den Zugang zum Sozialticket öffnet, spart mit einem einzigen Antrag nicht nur bei der Miete, sondern auch bei der Mobilität. Die Wohngeldstelle der Gemeinde berechnet den Anspruch. Ein Blick auf die Webseite des zuständigen Verkehrsverbunds zeigt, ob ein Wohngeldbescheid dort als Zugangsnachweis akzeptiert wird – unter Stichworten wie „Deutschlandticket Sozial" oder „Sozialticket" finden sich die konkreten Voraussetzungen. Rentner in Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern sollten prüfen, ob sie die Altersgrenze für das jeweilige Seniorenticket erreicht haben. In Hamburg gilt die Vergünstigung ab 67, in MV ab 65 – jeweils ohne Einkommensprüfung. Bestandskunden in Hamburg werden automatisch umgestellt. Häufige Fragen zum Sozialticket für Rentner Bekomme ich das Sozialticket automatisch, wenn meine Rente niedrig ist? Nein. Die Höhe der Rente spielt keine direkte Rolle. Entscheidend ist, ob ein Leistungsbescheid über Grundsicherung, Bürgergeld, Wohngeld oder vergleichbare Sozialleistungen vorliegt. Ohne Bescheid gibt es kein Sozialticket – unabhängig davon, wie wenig Rente jemand bekommt. Müssen meine Kinder zahlen, wenn ich Grundsicherung beantrage? Nur wenn ein Kind mehr als 100.000 Euro brutto im Jahr verdient. Diese Grenze wird selten überschritten. In der Praxis bleiben Kinder in der Regel außen vor. Gibt es ein bundesweit einheitliches Sozialticket? Nein. Es gibt kein bundesweites Deutschlandticket Sozial mit einheitlichem Preis und einheitlichen Zugangsvoraussetzungen. Die Regelungen unterscheiden sich nach Bundesland, Verkehrsverbund und teilweise nach Kommune. Der Paritätische Gesamtverband und der VdK fordern ein solches Ticket seit Jahren – bisher ohne Ergebnis. Was kostet das Deutschlandticket für Senioren in Hamburg? Ab 1. Mai 2026 zahlen Hamburger ab 67 Jahren 49 Euro statt 63 Euro. Wer zusätzlich den Sozialrabatt der Stadt erhält, zahlt 27,50 Euro. Eine Einkommensprüfung findet für das Seniorenticket nicht statt. Öffnet ein Wohngeldbescheid überall den Zugang zum Sozialticket? Nein. In Berlin, Hessen und einigen Kommunen in NRW ja. In anderen Regionen entscheidet die Kommune, ob Wohngeldempfänger berechtigt sind. Eine bundesweite Regel fehlt. Der Verkehrsverbund vor Ort gibt Auskunft über die geltenden Zugangsvoraussetzungen. Quellen: Hamburger Senat / Finanzbehörde: Vergünstigtes hvv Deutschlandticket für Seniorinnen und Senioren hvv: Fragen und Antworten zum Seniorenticket Paritätischer Gesamtverband: Deutschlandticket Sozial – Sozialticket-Atlas VRR: DeutschlandTicket Sozial Wikipedia: Sozialticket – Übersicht der regionalen Regelungen VdK Hamburg: HVV-Deutschlandticket wird für Senioren billiger Bundesregierung: Regelbedarfe 2026

Aktuelles

Beitragsbild von: Schwerbehinderung: Zahnärzte verweigern Behandlung wegen Behinderung

11. April 2026

Thomas M., 34, lebt mit einer schweren geistigen Behinderung in einer Wohngruppe in Gelsenkirchen. Als seine Betreuer einen Zahnarzttermin vereinbaren wollen, beginnt eine Odyssee: Drei Praxen lehnen ab, eine verweist auf fehlende Narkosemöglichkeiten, eine andere auf mangelnde Barrierefreiheit. Wochen vergehen, die Zahnschmerzen werden schlimmer. Am Ende landet Thomas in der Notaufnahme eines Krankenhauses — mit einem eitrigen Abszess, der eine stationäre Behandlung erfordert. Ein Fall, der kein Einzelfall ist. Die zahnärztliche Versorgung von Menschen mit Behinderung gehört zu den größten Lücken im deutschen Gesundheitssystem. Während das Kassensystem davon ausgeht, dass Versicherte eigenständig ihre Zähne pflegen und den Weg in die Praxis finden, scheitert genau diese Grundannahme bei Hunderttausenden Menschen. Der Gesetzgeber hat das erkannt und mit dem Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz eine Überprüfung der zahnärztlichen Vergütung angeordnet. Ob das reicht, ist mehr als fraglich. Zahnärztliche Vergütung soll auf Behindertenversorgung geprüft werden Seit dem Inkrafttreten des Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetzes am 1. März 2025 gilt eine neue Vorgabe: Die Bewertungsmaßstäbe für ärztliche und zahnärztliche Leistungen müssen regelmäßig daraufhin überprüft werden, ob sie den besonderen Erfordernissen der Versorgung von Menschen mit Behinderung angemessen Rechnung tragen. Wo Defizite bestehen, soll angepasst werden. So steht es in § 87 Abs. 2 S. 9 SGB V. Die Bundesvereinigung Lebenshilfe hat diese Regelung als eine der zentralen Neuerungen für 2026 benannt. Der entscheidende Haken steckt im selben Satz: Die Anpassung muss punktsummenneutral erfolgen. Das bedeutet, dass kein zusätzliches Geld ins System fließt. Die Vergütung für die aufwändigere Behandlung von Menschen mit Behinderung kann nur steigen, wenn sie an anderer Stelle sinkt. Ein Nullsummenspiel. In der Praxis bedeutet das: Um die Vergütung für Narkosebehandlungen oder längere Behandlungszeiten bei Patienten mit Behinderung anzuheben, müsste der Bewertungsausschuss anderen Zahnärzten etwas wegnehmen. Die politische Durchsetzbarkeit einer solchen Umverteilung ist gering. Warum Zahnärzte die Behandlung scheuen Die Behandlung von Menschen mit geistiger oder schwerer körperlicher Behinderung erfordert einen Aufwand, den das Vergütungssystem nicht abbildet. In rund 40 Prozent der Fälle ist eine Behandlung unter Vollnarkose nötig, weil die Patienten nicht kooperationsfähig sind — aus Angst, Unverständnis oder wegen unkontrollierter Bewegungen. Dafür braucht die Praxis einen Anästhesisten, zusätzliches Personal, einen ausreichend großen Behandlungsraum und spezielle Überwachungsgeräte. Die meisten Zahnarztpraxen können das schlicht nicht leisten. Hinzu kommt der Zeitfaktor: Allein die Eingewöhnung eines Patienten mit geistiger Behinderung an die Praxisumgebung kann Monate dauern. Die Bundeszahnärztekammer empfiehlt, spezielle Behandlungszeiten zu reservieren und den halbjährlichen Zahnarztbesuch schon im Kindesalter zur Routine zu machen. In der Realität der Kassenpraxis mit Quartalslogik und engen Zeitfenstern bleibt dafür wenig Raum. Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung benennt das Problem offen: Das System der gesetzlichen Krankenversicherung werde den besonderen Anforderungen von Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen nicht gerecht. Es setze voraus, dass Versicherte selbst die Zähne putzen und in die Praxis kommen können. Für Patienten, die dazu nicht in der Lage sind, bestehe eine Versorgungslücke. Mundgesundheit bei Behinderung: deutlich schlechter als im Durchschnitt Die Folgen zeigen sich in den Zahlen. Wissenschaftliche Untersuchungen belegen, dass die Mundgesundheit von Menschen mit Behinderung in Deutschland erheblich schlechter ist als die der Gesamtbevölkerung. Karies und Zahnfleischerkrankungen sind weit verbreitet — je schwerer die Behinderung, desto eingeschränkter die Fähigkeit zur Mundhygiene. Manche Medikamente, etwa gegen Epilepsie, verschärfen die Problematik durch Nebenwirkungen am Zahnfleisch. Gestörte Essgewohnheiten und Kaubeschwerden tun ihr Übriges. Die zahnärztliche Unterversorgung ist Teil eines größeren Musters: Symptome werden der Behinderung zugeschrieben statt ernst genommen, Diagnostik wird verkürzt, Behandlung vermieden. Wer als Patient nicht kooperieren kann, fällt durch die Maschen eines Systems, das auf Mitwirkung setzt. Was Betroffene schon jetzt an Leistungen einfordern können Trotz dieser Lücken bestehen bereits heute handfeste Ansprüche. Wer einen Pflegegrad hat oder Leistungen der Eingliederungshilfe bezieht, kann eine speziell zugeschnittene zahnärztliche Vorsorge in Anspruch nehmen. Der Anspruch ergibt sich aus § 22a SGB V und umfasst unter anderem die halbjährliche Erstellung eines individuellen Mundgesundheitsplans, die Entfernung harter Zahnbeläge auf Kassenkosten und eine angepasste Parodontitis-Therapie für Patienten, die sich nicht selbständig um ihre Mundhygiene kümmern können. Wer die Zahnarztpraxis nicht eigenständig aufsuchen kann, hat Anspruch auf aufsuchende Versorgung: Der Zahnarzt kommt nach Hause oder in die Einrichtung. Aktuell gibt es jährlich rund 700.000 solcher Besuche — Tendenz steigend, aber gemessen am Bedarf noch immer zu wenig. Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung rechnet perspektivisch mit 1,5 Millionen Fällen pro Jahr. Ist eine Behandlung im wachen Zustand nicht möglich, steht Menschen mit geistiger Behinderung oder schwerer Dyskinesie eine Vollnarkose als Kassenleistung zu. Die Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung greift bei mangelnder Kooperationsfähigkeit — also genau in den Fällen, in denen Praxen die Behandlung häufig ablehnen. Der behandelnde Zahnarzt kann eine Überweisung an einen Anästhesisten auf dem Rezeptformular ausstellen. Die Entscheidung über die Narkoseindikation treffen Zahnarzt und Anästhesist gemeinsam. Kooperationsverträge zwischen Zahnarztpraxen und Pflegeeinrichtungen Ein weiterer Hebel sind Kooperationsverträge zwischen Zahnarztpraxen und Pflegeeinrichtungen. Zahnarztpraxen können mit Pflegeeinrichtungen feste Vereinbarungen über die regelmäßige zahnärztliche Betreuung der Bewohner schließen. Für Leistungen im Rahmen solcher Verträge sieht der Bewertungsmaßstab eine zusätzliche Vergütung vor, die über die reguläre Besuchspauschale hinausgeht. Bereits Ende 2014 wurden 27 Prozent der aufsuchenden Besuche im Rahmen solcher Verträge durchgeführt. Für Bewohner von Pflegeeinrichtungen und Wohngruppen der Eingliederungshilfe sind diese Verträge ein Weg, regelmäßige zahnärztliche Betreuung sicherzustellen — statt erst dann einen Zahnarzt zu suchen, wenn die Schmerzen unerträglich werden. Angehörige und Betreuer sollten bei der Einrichtungsleitung nachfragen, ob ein solcher Kooperationsvertrag besteht, und bei der zuständigen Kassenzahnärztlichen Vereinigung nach Praxen mit Erfahrung in der Behindertenversorgung suchen. Medizinische Behandlungszentren für Erwachsene mit Behinderung Seit 2015 gibt es Medizinische Zentren für Erwachsene mit Behinderung, sogenannte MZEB. Zwischen 50 und 60 solcher Zentren existieren inzwischen bundesweit. Sie bündeln Fachkompetenz in multiprofessionellen Teams — von Fachärzten über Therapeuten bis zur Sozialberatung. Einige dieser Zentren bieten auch zahnmedizinische Versorgung an, etwa das Sengelmann Institut für Medizin und Inklusion in Hamburg, das gezielt diese Lücke schließt. Der Zugang funktioniert ohne bürokratische Hürden: Eine Überweisung vom Haus- oder Zahnarzt genügt, die Behandlung wird direkt mit der Krankenkasse abgerechnet. Ein Schwerbehindertenausweis mit einem bestimmten GdB ist nicht zwingend erforderlich — entscheidend ist, dass Art, Schwere oder Komplexität der Behinderung eine spezialisierte Versorgung erfordern. Bestehende Ansprüche durchsetzen: Wo Betroffene ansetzen können Wer einen Menschen mit Behinderung bei der Zahngesundheit unterstützt, steht vor praktischen Hürden, die das Gesetz allein nicht beseitigt. Brigitte W., 62, pflegt ihren erwachsenen Sohn mit Trisomie 21 zu Hause in Dortmund. Jahrelang hat sie die Zahnarztbesuche gescheut, weil die alte Praxis die Behandlung zunehmend als belastend empfand. Erst als sie sich an die KZV Westfalen-Lippe wandte, fand sie eine Praxis mit Erfahrung in der Behindertenbehandlung. Heute bekommt ihr Sohn halbjährlich eine Vorsorge — die Angst vor dem Zahnarzt ist deutlich kleiner geworden, weil das Team sich Zeit nimmt und die Abläufe kennt. Angehörige und rechtliche Betreuer sollten den Anspruch auf den individuellen Mundgesundheitsplan aktiv bei der Zahnarztpraxis einfordern. Die halbjährliche Zahnsteinentfernung nach BEMA-Ziffer 107a steht Menschen mit Pflegegrad oder Eingliederungshilfeberechtigung zu und wird direkt über die Krankenkasse abgerechnet — die Praxis hat keinen finanziellen Nachteil. Lehnt eine Praxis die Behandlung ab, hilft die zuständige Kassenzahnärztliche Vereinigung bei der Vermittlung einer geeigneten Praxis. Für die Beantragung einer Krankenbeförderung zum Zahnarzt können Menschen mit Schwerbehinderung eine ärztliche Verordnung erhalten, wenn sie mobilitätseingeschränkt sind. Die Zuzahlung beträgt zehn Prozent der Kosten, mindestens fünf und höchstens zehn Euro pro Fahrt. Bei Überschreiten der persönlichen Belastungsgrenze greift die Zuzahlungsbefreiung — und die relevanten Freibeträge sind 2026 gestiegen. Warum die punktsummenneutrale Überprüfung das Problem nicht lösen wird Die gesetzliche Verpflichtung zur Überprüfung der Vergütung klingt nach einem Fortschritt. Der Bewertungsausschuss — besetzt mit Vertretern der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung und des GKV-Spitzenverbands — muss nun regelmäßig prüfen, ob die Honorare für die Behandlung von Menschen mit Behinderung angemessen sind. Doch die Punktsummenneutralität setzt der Anpassung enge Grenzen: Jeder Punkt, der für die Behindertenversorgung hinzukommt, muss anderswo abgezogen werden. In einem System, in dem sich Praxen bereits über zu niedrige Vergütung beschweren, entsteht so ein Verteilungskampf innerhalb des Budgets. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Bewertungsausschuss spürbare Umschichtungen zugunsten einer kleinen Patientengruppe beschließt, ist gering. Die Fachverbände für Menschen mit Behinderung und die BAG Selbsthilfe haben in ihren Stellungnahmen zum GVSG bereits darauf hingewiesen, dass Barrierefreiheit und behinderungsgerechte Versorgung nicht kostenneutral zu haben sind. Auch der UN-Fachausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen hat Deutschland in seinen Abschließenden Bemerkungen von 2023 aufgefordert, den Zugang zur Gesundheitsversorgung für Menschen mit Behinderung zu verbessern. Die Bundesregierung arbeitet an einem Aktionsplan für ein barrierefreies, diverses und inklusives Gesundheitswesen. Ob die zahnärztliche Versorgung dabei eine zentrale Rolle spielen wird, bleibt offen. Was sich ändern müsste — und was Betroffene nicht abwarten sollten Damit die zahnärztliche Versorgung von Menschen mit Behinderung sich tatsächlich verbessert, braucht es mehr als eine Überprüfungsklausel. Die Vergütung für Narkosebehandlungen, den erhöhten Zeitaufwand und die aufsuchende Versorgung müsste extrabudgetär aufgestockt werden — also mit frischem Geld, nicht durch Umverteilung. Die Zahl der MZEB mit zahnmedizinischem Angebot müsste deutlich steigen. Und die Ausbildung von Zahnmedizinern müsste die Versorgung von Patienten mit Behinderung stärker in den Fokus rücken. Bis dahin gilt für Angehörige und Betreuer: Die bestehenden Ansprüche konsequent einfordern. Den Mundgesundheitsplan verlangen. Die Kassenzahnärztliche Vereinigung bei Ablehnungen einschalten. Kooperationsverträge in Einrichtungen nachfragen. Und im Zweifel ein MZEB mit zahnmedizinischem Angebot suchen. Wer nicht wartet, bis der Bewertungsausschuss handelt, sondern bestehende Ansprüche durchsetzt, verschafft sich und seinen Angehörigen schon jetzt eine bessere Versorgung — trotz eines Systems, das Menschen mit Behinderung noch immer strukturell benachteiligt. Häufig gestellte Fragen Wer übernimmt die Kosten für eine Vollnarkose beim Zahnarzt bei geistiger Behinderung? Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt die Kosten für eine Vollnarkose, wenn bei zahnärztlichen Eingriffen wegen mangelnder Kooperationsfähigkeit bei geistiger Behinderung oder schwerer Dyskinesie eine andere Art der Schmerzausschaltung nicht möglich ist. Die Entscheidung treffen Zahnarzt und Anästhesist gemeinsam. Kann ein Zahnarzt die Behandlung eines Menschen mit Behinderung ablehnen? Ein Vertragszahnarzt darf die Behandlung nicht grundlos ablehnen — er unterliegt der Behandlungspflicht. Allerdings kann er an eine besser geeignete Praxis oder Einrichtung verweisen, wenn die eigene Praxis die notwendige Ausstattung nicht bietet. In solchen Fällen hilft die zuständige Kassenzahnärztliche Vereinigung bei der Vermittlung. Was ist ein Mundgesundheitsplan und wer hat Anspruch darauf? Der individuelle Mundgesundheitsplan ist ein halbjährlicher Zahngesundheitscheck mit anschließender Anleitung zur Mundhygiene. Anspruch haben alle Versicherten mit Pflegegrad oder Eingliederungshilfeberechtigung. Der Zahnarzt rechnet die Leistung direkt mit der Krankenkasse ab. Gibt es spezialisierte Zahnarztpraxen für Menschen mit Behinderung? Ja. Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und Zahnärztekammern der Länder führen Verzeichnisse barrierefreier Praxen. Daneben bieten Medizinische Behandlungszentren für Erwachsene mit Behinderung teilweise auch zahnmedizinische Versorgung an. Eine Überweisung genügt, die Abrechnung läuft über die Krankenkasse. Welche Fristen gelten für Widerspruch, wenn die Krankenkasse eine Behandlung ablehnt? Gegen einen ablehnenden Bescheid der Krankenkasse kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch muss schriftlich erfolgen und keine Begründung enthalten — diese kann nachgereicht werden. Bei Ablehnung des Widerspruchs bleibt die Klage vor dem Sozialgericht, die für Versicherte kostenfrei ist. Quellen Bundesvereinigung Lebenshilfe: Neuerungen für Menschen mit Behinderung 2026 Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung: Versorgung von Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen Bundeszahnärztekammer: Alters- und Behindertenzahnmedizin Sozialverband Deutschland (SoVD): Stellungnahme zum GVSG BAG Selbsthilfe: Stellungnahme zum GVSG Gesetzestext § 87 SGB V: sozialgesetzbuch-sgb.de Bundeszahnärztekammer: Ambulante Vollnarkose zur zahnärztlichen Behandlung

Beitragsbild von: Bürgergeld: P-Konto ab Juli 2026 - diese Bescheinigung muss aktualisiert werden

11. April 2026

Wer Bürgergeld bezieht und ein Pfändungsschutzkonto führt, verliert ab Juli 2026 möglicherweise Geld — nicht weil die Gesetze sich verschlechtern, sondern weil viele Betroffene die Anpassung verschlafen. Am 1. Juli 2026 treten neue Pfändungsfreigrenzen in Kraft. Der monatliche Grundfreibetrag steigt von 1.555 Euro auf 1.587,40 Euro. Auf dem P-Konto bedeutet das nach der gesetzlichen Rundungsvorschrift einen geschützten Betrag von 1.590 Euro statt bisher 1.560 Euro. Die Anpassung wurde im Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 80 veröffentlicht und basiert auf der jährlichen Fortschreibung der Zivilprozessordnung. 30 Euro mehr Schutz im Monat — für Menschen mit Kontopfändung eine unmittelbare Bedeutung: Jeder Euro oberhalb des geschützten Bereichs wird abgeschöpft. Und wer seinen individuellen Freibetrag nicht aktiv anpassen lässt, profitiert unter Umständen gar nicht von der Erhöhung — obwohl sie ihm zusteht. Das Problem: Viele Bürgergeld-Beziehende mit P-Konto gehen davon aus, dass sich der Schutz automatisch erhöht. Für den reinen Grundbetrag stimmt das. Doch wer einen individuell festgesetzten Freibetrag hat — etwa durch einen gerichtlichen Beschluss oder eine ältere P-Konto-Bescheinigung — muss aktiv werden. Sonst bleibt der Schutz auf dem alten Niveau stehen, während Gläubiger auf den Differenzbetrag zugreifen können. Was sich auf dem P-Konto konkret ändert Die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 bringt drei zentrale Änderungen für das P-Konto. Erstens steigt der automatische Grundschutz auf 1.590 Euro monatlich. Zweitens erhöht sich der Zuschlag für die erste unterhaltsberechtigte Person von 585,23 Euro auf 597,42 Euro. Drittens steigt der Zuschlag für jede weitere unterhaltsberechtigte Person (bis zur fünften) von 326,04 Euro auf 332,83 Euro. Für eine alleinstehende Bürgergeld-Bezieherin ohne Unterhaltspflichten bedeutet das: Ab Juli sind auf dem Konto 30 Euro mehr vor dem Zugriff der Gläubiger geschützt. Bei einer Person mit einem Kind steigt der geschützte Gesamtbetrag auf rund 2.187 Euro, bei zwei Kindern auf etwa 2.520 Euro. Das wirkt nach wenig Bewegung — doch auf einem gepfändeten Konto entscheiden diese Beträge darüber, ob am Monatsende die Stromrechnung bezahlt werden kann oder ob eine Lastschrift platzt. Sandra M., 34, aus Gelsenkirchen, bezieht Bürgergeld und führt seit zwei Jahren ein P-Konto. Ihr Ex-Partner hat Schulden hinterlassen, die nun über eine Kontopfändung eingetrieben werden. Sandra erhält Bürgergeld für sich und ihre zwei Kinder. Bisher waren auf ihrem Konto 2.466,27 Euro geschützt. Ab Juli 2026 steht ihr ein Freibetrag von rund 2.520 Euro zu — aber nur, wenn ihre P-Konto-Bescheinigung die neuen Werte widerspiegelt. Wer jetzt handeln muss – und wer nicht Nicht jeder P-Konto-Inhaber muss aktiv werden. Die Erhöhung des Grundfreibetrags von 1.560 auf 1.590 Euro übernimmt die Bank automatisch. Kreditinstitute sind verpflichtet, die neuen gesetzlichen Werte ab dem 1. Juli 2026 ohne Antrag anzuwenden. Wer alleinstehend ist, keine Unterhaltspflichten hat und keine Sozialleistungen für andere Personen erhält, braucht nichts zu tun. Aktiv werden muss hingegen, wer in eine oder mehrere dieser Kategorien fällt: Personen mit Unterhaltspflichten gegenüber Kindern oder einem Ehepartner, Personen, die Kindergeld auf das P-Konto erhalten, Bürgergeld-Beziehende in einer Bedarfsgemeinschaft, bei denen die Leistungen für Partner oder Kinder auf dasselbe Konto fließen, sowie Personen, deren Freibetrag durch einen gerichtlichen Beschluss individuell festgesetzt wurde. In all diesen Fällen wirkt die gesetzliche Erhöhung der Zuschläge nicht automatisch auf dem Konto. Die Bank kennt weder die familiäre Situation noch die Art der eingehenden Leistungen. Sie orientiert sich ausschließlich an der hinterlegten Bescheinigung. Und wenn diese noch auf den Werten von Juli 2025 basiert, bleibt der Schutz auf dem alten Stand — obwohl der neue Freibetrag längst gilt. Schritt für Schritt: So sichern Bürgergeld-Beziehende ihren neuen Freibetrag Der Weg zum korrekten Freibetrag beginnt mit einer Bestandsaufnahme. Wer ein P-Konto führt, sollte zunächst prüfen, welche Bescheinigung aktuell bei der Bank hinterlegt ist. Entscheidend ist das Ausstellungsdatum und ob die darin genannten Beträge noch den aktuellen Lebensverhältnissen entsprechen. Wer seit der letzten Bescheinigung ein Kind bekommen hat, sich getrennt hat oder erstmals Kindergeld auf das eigene Konto erhält, braucht in jedem Fall eine neue Bescheinigung. Der zweite Schritt ist die Beantragung einer aktuellen P-Konto-Bescheinigung. Bürgergeld-Beziehende können sich an das Jobcenter wenden — die Leistungsträger sind zur Ausstellung verpflichtet. Allerdings bescheinigt das Jobcenter in der Regel nur die dort ausgezahlten Leistungen. Wer zusätzlich Kindergeld erhält, braucht eine separate Bescheinigung der Familienkasse oder wendet sich an eine anerkannte Schuldnerberatungsstelle, die alle Posten in einer einzigen Bescheinigung zusammenfassen kann. Im dritten Schritt wird die Bescheinigung bei der Bank vorgelegt. Die Bank ist verpflichtet, den Freibetrag entsprechend anzupassen. Das sollte schriftlich geschehen — mit Bestätigung der Bank, dass der neue Freibetrag hinterlegt wurde. Wer die Bescheinigung vor dem 1. Juli einreicht, riskiert nicht, dass im Juli Geld abgeschöpft wird, das eigentlich geschützt sein müsste. Der vierte Schritt betrifft die Kontrolle. Nach dem 1. Juli sollten Kontoauszüge geprüft werden: Stimmt der ausgewiesene Freibetrag mit dem zu? Wurden Lastschriften oder Gutschriften korrekt behandelt? Gerade rund um den Stichtag kommt es in der Praxis zu Fehlern — etwa wenn die Bank die neuen Werte verspätet einpflegt oder eine alte Bescheinigung nicht aktualisiert wurde. Der fünfte Schritt gilt für Sonderfälle: Wer eine Nachzahlung erwartet — etwa wegen eines Widerspruchs gegen den Bürgergeld-Bescheid oder wegen rückwirkend bewilligter Leistungen — sollte vorab klären, ob der aktuelle Freibetrag diese Zahlung abdeckt. Einmalige Sozialleistungen können über eine gesonderte Bescheinigung des Leistungsträgers geschützt werden. Wer das versäumt, riskiert, dass die Nachzahlung in die Pfändungsmasse fällt. P-Konto-Bescheinigung aktualisieren – diese Stellen sind zuständig Die P-Konto-Bescheinigung darf nicht jeder ausstellen. Das Gesetz benennt in § 850k Absatz 5 ZPO einen abgeschlossenen Kreis berechtigter Stellen. Für Bürgergeld-Beziehende sind vor allem vier Anlaufstellen relevant. Das Jobcenter ist die naheliegendste Adresse. Als Sozialleistungsträger ist es zur Ausstellung der Bescheinigung verpflichtet. In der Praxis bedeutet das: einen Termin bei der Leistungsabteilung vereinbaren, den Bürgergeld-Bescheid mitbringen, auf die Ausstellung der Bescheinigung bestehen. Manche Jobcenter stellen die Bescheinigung innerhalb weniger Tage aus, andere brauchen Wochen. Wer im Juni 2026 handelt, hat noch genug Puffer. Die Familienkasse ist zuständig, wenn Kindergeld auf das P-Konto fließt. Auch sie kann eine Bescheinigung ausstellen, die den Kindergeldbetrag als geschützte Leistung ausweist. Allerdings bescheinigt die Familienkasse nur den Kindergeldbezug — nicht Unterhaltspflichten oder andere Sozialleistungen. Anerkannte Schuldnerberatungsstellen haben den Vorteil, dass sie alle relevanten Posten in einer einzigen Bescheinigung erfassen können: Unterhaltspflichten, Kindergeld, Bürgergeld für die Bedarfsgemeinschaft, besondere Mehrbedarfe. Für Bürgergeld-Beziehende mit mehreren Schutzgründen ist die Schuldnerberatung deshalb oft der effizienteste Weg. Die Bescheinigung ist bei gemeinnützigen Stellen kostenlos. Rechtsanwälte und Steuerberater sind ebenfalls berechtigt, die Bescheinigung auszustellen. Das ist vor allem dann relevant, wenn die anderen Stellen nicht rechtzeitig liefern oder wenn eine komplexe Familienkonstellation vorliegt. Allerdings entstehen hier in der Regel Kosten. Sonderfall Privatinsolvenz: Warum der Insolvenzverwalter informiert werden muss Wer sich in einem laufenden Insolvenzverfahren befindet, hat eine zusätzliche Baustelle. Die neuen Pfändungsfreigrenzen gelten auch für die Berechnung des pfändbaren Einkommens, das an den Insolvenzverwalter abgeführt werden muss. Ab Juli 2026 darf ein alleinstehender Schuldner ohne Unterhaltspflichten 1.590 Euro behalten — statt bisher 1.560 Euro. Auf den ersten Blick wirkt das wie eine automatische Anpassung, und beim Arbeitgeber ist sie das auch: Der Arbeitgeber muss die neue Pfändungstabelle ab dem 1. Juli anwenden und den pfändbaren Betrag entsprechend neu berechnen. In der Praxis geht das nicht immer reibungslos. Fehler bei der Lohnpfändung — etwa die Anwendung der alten Tabelle oder die fehlerhafte Berücksichtigung von Unterhaltspflichten — kommen regelmäßig vor. Für Bürgergeld-Beziehende in Insolvenz, die kein Erwerbseinkommen haben, sondern ausschließlich Sozialleistungen beziehen, ist die Situation anders gelagert. Hier fließt das Bürgergeld auf das P-Konto, und der Pfändungsschutz ergibt sich aus dem Kontofreibetrag. Der Insolvenzverwalter sollte dennoch über die geänderten Freibeträge informiert werden — insbesondere dann, wenn er bisher einen bestimmten Betrag als pfändbar eingestuft hat, der nach der neuen Tabelle unterhalb der Freigrenze liegt. Thomas R., 41, aus Dortmund, durchläuft seit 2024 ein Privatinsolvenzverfahren. Er bezieht Bürgergeld und hat einen 520-Euro-Job. Sein Insolvenzverwalter hat auf Basis der alten Pfändungstabelle berechnet, dass monatlich 38 Euro pfändbar sind. Nach der neuen Tabelle ab Juli 2026 könnte sich dieser Betrag reduzieren oder ganz entfallen. Thomas muss seinen Insolvenzverwalter auf die Änderung hinweisen — von allein wird die Neuberechnung oft nicht angestoßen. Die häufigsten Fehler beim P-Konto – und wie sie Geld kosten Der teuerste Fehler ist Nichtstun. Wer eine veraltete Bescheinigung bei der Bank liegen hat, verschenkt Geld. Die Bank ist nicht verpflichtet, von sich aus zu prüfen, ob der hinterlegte Freibetrag noch stimmt. Sie wendet an, was vorliegt. Wenn die Bescheinigung einen Freibetrag von 2.466 Euro ausweist, aber nach der neuen Berechnung 2.520 Euro geschützt sein müssten, werden die dazwischen liegenden 54 Euro im Zweifelsfall an den Gläubiger ausgekehrt. Ein zweiter häufiger Fehler: Die Bescheinigung erfasst nicht alle geschützten Posten. Viele Bürgergeld-Beziehende erhalten Leistungen für die gesamte Bedarfsgemeinschaft auf ein einziges Konto. Wenn die Bescheinigung nur den eigenen Bedarf ausweist, nicht aber die Anteile für Kinder oder Partner, reicht der geschützte Betrag nicht aus. Die Folge: Geld, das für die Familie bestimmt ist, wird gepfändet. Dritter Fehler: Die Drei-Monats-Regel wird übersehen. Nicht verbrauchtes pfändungsgeschütztes Guthaben kann bis zu drei Monate in die Folgemonate übertragen werden. Danach wird es pfändbar. Wer im Juli einen Teil des Freibetrags nicht ausgibt, ist im August und September noch geschützt — aber ab Oktober nicht mehr. Diese Frist wird häufig nicht beachtet, obwohl sie gerade bei schwankenden Ausgaben relevant ist. Vierter Fehler: Der Antrag auf gerichtliche Festsetzung wird nicht gestellt, wenn die Bescheinigung nicht ausreicht. Wenn besondere Mehrbedarfe bestehen — etwa hohe Stromkosten, krankheitsbedingte Ausgaben oder eine einmalige Nachzahlung — kann das Vollstreckungsgericht den Freibetrag individuell höher festsetzen. Grundlage ist § 850k Absatz 4 ZPO. Der Antrag ist formlos möglich und muss nicht durch einen Anwalt gestellt werden. Viele Betroffene kennen diese Möglichkeit nicht. Häufig gestellte Fragen (FAQ) Muss ich bei meiner Bank einen Antrag stellen, damit der neue Grundfreibetrag ab Juli 2026 gilt? Nein. Die Erhöhung des Grundfreibetrags auf 1.590 Euro setzt die Bank automatisch um. Nur wenn darüber hinaus ein erhöhter Freibetrag wegen Unterhaltspflichten, Kindergeld oder Sozialleistungen für andere Personen besteht, muss eine aktuelle Bescheinigung vorgelegt werden. Was passiert, wenn meine P-Konto-Bescheinigung noch auf den alten Werten basiert? Ein Beispiel: Die alte Bescheinigung weist für eine Person mit einem Kind einen Zuschlag von 585,23 Euro aus. Ab Juli 2026 steht ein Zuschlag von 597,42 Euro zu. Die Bank setzt aber nur den bescheinigten Betrag um. Die Differenz von 12,19 Euro pro Monat fließt im Zweifelsfall an den Gläubiger. Bei mehreren Unterhaltsberechtigten summiert sich die Abweichung entsprechend. Kann das Jobcenter die Ausstellung einer P-Konto-Bescheinigung verweigern? Nein. Sozialleistungsträger sind zur Ausstellung verpflichtet. Wenn das Jobcenter die Bescheinigung dennoch verweigert oder verzögert, können Betroffene beim Vollstreckungsgericht einen Antrag auf Festsetzung des Freibetrags stellen. Die Verbraucherzentrale empfiehlt, sich die Ablehnung schriftlich bestätigen zu lassen — das erleichtert den Gerichtsantrag. Ich bin in Privatinsolvenz und beziehe Bürgergeld. Muss ich meinen Insolvenzverwalter über die neuen Pfändungsfreigrenzen informieren? Ja. Zwar gelten die neuen Freigrenzen automatisch, aber der Insolvenzverwalter berechnet den pfändbaren Anteil oft auf Basis der bisherigen Tabelle. Ein Hinweis auf die neuen Werte kann dazu führen, dass die monatliche Abführung sinkt oder ganz entfällt. Kann ich die P-Konto-Bescheinigung auch online beantragen? Bei einigen Anbietern ist das möglich, allerdings handelt es sich dabei häufig um kostenpflichtige Dienste. Das Jobcenter und gemeinnützige Schuldnerberatungsstellen stellen die Bescheinigung in der Regel persönlich oder postalisch aus — kostenlos. Wer Kosten vermeiden will, sollte sich an diese Stellen wenden. Quellen: Bundesministerium der Justiz: Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026, BGBl. 2026 I Nr. 80 Verbraucherzentrale: 5 Wege zum Erhalt der P-Konto-Bescheinigung

Beitragsbild von: Bis zu 697 Euro weniger Krankengeld – weil die Steuerklasse nicht stimmt

11. April 2026

Martina K., 52, aus Essen, arbeitet in Teilzeit als Verwaltungsangestellte und ist in Steuerklasse V eingruppiert. Ihr Mann verdient deutlich mehr und hat Steuerklasse III. Als Martina nach einem Bandscheibenvorfall monatelang ausfällt, bekommt sie Krankengeld – berechnet auf Basis ihres niedrigen Nettogehalts in Steuerklasse V. Statt rund 2.350 Euro monatlich, die ihr bei Steuerklasse IV zustünden, erhält sie nur etwa 1.650 Euro. Jeden Monat fehlen ihr fast 700 Euro. Im Frühjahr darauf trifft das Ehepaar der nächste Schlag: Das Finanzamt fordert über 1.200 Euro Steuernachzahlung – verursacht durch den Progressionsvorbehalt auf Martinas Krankengeld. Warum das Krankengeld von der Steuerklasse abhängt Das gesetzliche Krankengeld beträgt 70 Prozent des letzten Bruttoeinkommens, darf aber 90 Prozent des Nettoeinkommens nicht übersteigen. In der Praxis greift fast immer die Netto-Obergrenze. Hier wird die Steuerklasse zum Problem: Wer in Steuerklasse V steckt, hat ein künstlich gedrücktes Nettoeinkommen, weil der Lohnsteuerabzug in dieser Klasse überproportional hoch ausfällt. Das Krankengeld wird dann auf Basis dieses gedrückten Nettos berechnet – mit drastischen Folgen. Eine Studie der Hans-Böckler-Stiftung hat die Unterschiede beziffert: Bei einem Bruttogehalt von 5.000 Euro monatlich beträgt das Netto-Krankengeld in Steuerklasse III rund 2.682 Euro, in Steuerklasse V dagegen nur 1.985 Euro. Das sind 697 Euro Differenz – jeden Monat. Bei einem halben Jahr Krankengeldbezug summiert sich der Verlust auf über 4.000 Euro. Und dieser Verlust lässt sich nicht nachträglich über die Steuererklärung ausgleichen, denn Lohnersatzleistungen sind endgültig. Steuerklassenwechsel vor der Krankheit: So funktioniert die Optimierung Der Schlüssel liegt im Timing. Wer absehen kann, dass eine längere Krankheit droht – etwa bei chronischen Erkrankungen, geplanten Operationen oder laufenden Behandlungen – sollte die Steuerklasse rechtzeitig wechseln. Der Partner, dem die Arbeitsunfähigkeit droht, sollte in Steuerklasse III wechseln, der gesunde Partner in Steuerklasse V. Dadurch steigt das Nettoeinkommen des potenziell Kranken, und das Krankengeld wird auf dieser höheren Basis berechnet. Entscheidend ist: Der Wechsel muss vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit beim Finanzamt eingegangen sein. Denn für die Berechnung des Krankengeldes ist der letzte abgerechnete Entgeltabrechnungszeitraum vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit maßgeblich. Ein Wechsel während des Krankengeldbezugs bringt nichts – das Sozialgericht Aachen hat in einem Urteil (Az. S 13 KR 135/08) klargestellt, dass eine Steuerklassenänderung nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bei der Krankengeldberechnung nicht berücksichtigt wird. Seit 2020 können Ehepaare die Steuerklasse mehrmals im Jahr wechseln. Der Antrag muss beim zuständigen Finanzamt gestellt werden, beide Partner müssen unterschreiben. Die Änderung wird in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen gespeichert und gilt ab dem Folgemonat der Bearbeitung. Letzter Termin für einen Wechsel im laufenden Kalenderjahr ist der 30. November. Der Haken: Progressionsvorbehalt trifft das Ehepaar trotzdem Selbst wer die Steuerklasse optimal gewählt hat, wird vom Progressionsvorbehalt nicht verschont. Krankengeld ist zwar steuerfrei nach § 3 Nr. 1a EStG, fließt aber gemäß § 32b EStG in die Berechnung des persönlichen Steuersatzes ein. Das Finanzamt addiert das Krankengeld zum steuerpflichtigen Einkommen, ermittelt daraus einen höheren Durchschnittssteuersatz und wendet diesen auf das tatsächlich zu versteuernde Einkommen an. Die Differenz zur bereits einbehaltenen Lohnsteuer wird als Nachzahlung fällig. Wer im Kalenderjahr mehr als 410 Euro Krankengeld bezogen hat, ist zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet – die Krankenkasse meldet die Beträge elektronisch ans Finanzamt. Bei Ehepaaren in Zusammenveranlagung verschärft sich das Problem: Das Krankengeld des einen Partners erhöht den Steuersatz auf das gesamte gemeinsame Einkommen – also auch auf das volle Gehalt des gesunden Partners. Ein Ehepaar mit 80.000 Euro zu versteuerndem Einkommen und 30.000 Euro Lohnersatzleistungen eines Partners muss mit einer Steuermehrbelastung von über 3.600 Euro rechnen. Wer nur die monatliche Lücke beim Nettoeinkommen im Blick hat, vergisst diese Nachzahlung – und steht dann vor einem finanziellen Problem, das in der ohnehin angespannten Krankheitsphase besonders hart trifft. Einzelveranlagung statt Zusammenveranlagung: Der unterschätzte Rettungsanker Ehepaare können den Progressionsvorbehalt in vielen Fällen aushebeln – durch die Wahl der Einzelveranlagung statt der üblichen Zusammenveranlagung. Bei der Einzelveranlagung gibt jeder Partner eine eigene Steuererklärung ab und wird nach dem Grundtarif besteuert. Der entscheidende Vorteil: Das Krankengeld des einen Partners erhöht dann nur noch dessen eigenen Steuersatz, nicht den des anderen. Bezieht ein Partner fast ausschließlich Krankengeld und hat kaum steuerpflichtiges Einkommen, läuft der Progressionsvorbehalt bei der Einzelveranlagung praktisch ins Leere. Der gesunde Partner mit dem vollen Gehalt zahlt seinen normalen Steuersatz – ohne die Erhöhung durch das Krankengeld des Partners. Das kann mehrere hundert Euro Unterschied ausmachen. Der Nachteil der Einzelveranlagung: Das Ehegattensplitting entfällt. Bei stark unterschiedlichen Einkommen kann der Splittingvorteil erheblich sein. Ob die Ersparnis durch den wegfallenden Progressionsvorbehalt den Verlust des Splittings überwiegt, hängt von den konkreten Einkommensverhältnissen ab. Es gibt keine pauschale Antwort – nur eine Vergleichsrechnung bringt Klarheit. Steuersoftware wie WISO Steuer oder Elster berechnet beide Varianten und zeigt, welche günstiger ist. Die Entscheidung für die Einzelveranlagung muss nicht im Voraus getroffen werden. Ehepaare können jedes Jahr neu wählen und die Veranlagungsart im Mantelbogen der Steuererklärung ankreuzen. Wer keine Angabe macht, wird automatisch zusammen veranlagt. Ein nachträglicher Wechsel ist unter bestimmten Voraussetzungen sogar nach Erhalt des Steuerbescheids noch möglich. Steuerklasse III/V: Warum die Kombination besonders riskant ist Die Steuerklassenkombination III/V betrifft rund 40 Prozent aller verheirateten Paare in Deutschland. In über 90 Prozent der Fälle ist die Frau in Steuerklasse V. Das hat weitreichende Konsequenzen, die über die reine Lohnsteuer hinausgehen: Alle Lohnersatzleistungen – Krankengeld, Arbeitslosengeld I, Elterngeld, Mutterschaftsgeld, Kurzarbeitergeld – werden auf Basis des Nettoeinkommens berechnet. Steuerklasse V drückt das Netto nach unten, und damit fallen sämtliche Ersatzleistungen niedriger aus. Die geplante Abschaffung der Steuerklassenkombination III/V zugunsten des Faktorverfahrens in Steuerklasse IV ist politisch vorerst gescheitert. Die ehemalige Ampelkoalition hatte den Wechsel zum 1. Januar 2030 vorgesehen, doch nach dem Koalitionsbruch blieb die Reform auf der Strecke. Ob und wann sie unter einer neuen Regierung umgesetzt wird, ist offen. Bis dahin bleibt die Kombination III/V als Option bestehen – mitsamt allen Nachteilen für den Partner in Steuerklasse V. Wer nicht auf die Politik warten will, kann bereits heute freiwillig in die Steuerklassenkombination IV/IV oder IV/IV mit Faktor wechseln. Das Faktorverfahren verteilt die voraussichtliche Jahressteuer proportional auf beide Einkommen und vermeidet sowohl die Benachteiligung des Zweitverdieners als auch hohe Nachzahlungen am Jahresende. Der Faktor muss beim Finanzamt beantragt werden und gilt für zwei Jahre. Checkliste für Ehepaare im Krankengeldjahr Wer länger krank ist oder mit einer längeren Krankheit rechnet, sollte drei Punkte prüfen – und dabei die häufigsten Fehler vermeiden. Punkt eins: Stimmt die Steuerklasse? Ist der potenziell kranke Partner in Steuerklasse V, verschenkt das Ehepaar unter Umständen mehrere hundert Euro Krankengeld pro Monat. Ein Wechsel vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit kann diese Lücke schließen. Der häufigste Fehler dabei: Ehepaare behalten die Kombination III/V bei, weil der Hauptverdiener vom hohen Netto in Klasse III profitiert – und übersehen, dass der andere Partner im Krankheitsfall massiv benachteiligt wird. Noch gravierender: Der Wechsel wird erst nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit beantragt, wenn es für die Krankengeldberechnung bereits zu spät ist. Punkt zwei: Lohnt sich die Einzelveranlagung? Im Krankengeldjahr sollte das Ehepaar die Steuererklärung in beiden Varianten durchrechnen lassen – Zusammenveranlagung mit Progressionsvorbehalt gegen Einzelveranlagung ohne. Viele Ehepaare lassen sich gewohnheitsmäßig zusammenveranlagen, ohne diese Alternative überhaupt in Betracht zu ziehen. Dabei lässt sich die Veranlagungsart jährlich neu wählen. Punkt drei: Rücklagen bilden. Wer Krankengeld bezieht und zusammen veranlagt bleibt, sollte monatlich zehn bis fünfzehn Prozent des Krankengeldes für die wahrscheinliche Steuernachzahlung zurücklegen. Noch teurer wird es, wenn neben dem Krankengeld weitere Einkünfte anfallen – etwa Mieteinnahmen, Kapitalerträge oder eine Abfindung. Der erhöhte Steuersatz durch den Progressionsvorbehalt trifft dann alle steuerpflichtigen Einkünfte des Ehepaares. In solchen Konstellationen kann die Nachzahlung vierstellig ausfallen. Der Progressionsvorbehalt-Rechner des Bayerischen Landesamts für Steuern gibt kostenlos einen ersten Anhaltspunkt über die zu erwartende Steuermehrbelastung. Privat Krankenversicherte sind im Vorteil Eine Ungleichbehandlung, die viele empört: Krankentagegeld aus einer privaten Krankenversicherung unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt. Wer privat versichert ist, erhält sein Krankentagegeld steuerfrei – ohne dass der Steuersatz auf das übrige Einkommen steigt. Der Bundesfinanzhof hat diese unterschiedliche Behandlung in mehreren Urteilen bestätigt (u.a. BFH, III R 36/13) und für verfassungsgemäß erklärt. Die Begründung: Die unterschiedliche Organisationsform – Solidarprinzip bei der GKV gegenüber Äquivalenzprinzip bei der PKV – rechtfertige die steuerliche Ungleichbehandlung. Für gesetzlich Versicherte bedeutet das: Sie zahlen Beiträge zur Krankenversicherung einschließlich eines Krankengeld-Anteils von 0,9 Prozentpunkten, den sie allein tragen. Im Gegenzug wird ihnen das Krankengeld dann auch noch steuerlich über den Progressionsvorbehalt teilweise wieder abgenommen. Privatversicherte zahlen zwar eigene Prämien für das Krankentagegeld, bleiben aber von der Progressionsfalle verschont. Häufige Fragen zum Steuerklassenwechsel bei Krankengeld Ändert ein Steuerklassenwechsel während des Krankengeldbezugs die Höhe des Krankengeldes? Nein. Maßgeblich ist die Steuerklasse im letzten abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Änderungen danach bleiben unberücksichtigt. Wie schnell wirkt ein Steuerklassenwechsel beim Krankengeld? Ein Wechsel, der mindestens einen vollen Abrechnungsmonat vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit wirksam wird, fließt in die Krankengeldberechnung ein. Kurzfristiger geht es beim Krankengeld nicht – anders als etwa beim Kurzarbeitergeld, wo der Wechsel sofort greift. Muss ich eine Steuererklärung abgeben, wenn ich Krankengeld erhalten habe? Ja, wenn das Krankengeld im Kalenderjahr insgesamt 410 Euro übersteigt. Die Krankenkasse meldet die Beträge elektronisch ans Finanzamt. Kann ich die Veranlagungsart nachträglich ändern? Solange der Steuerbescheid noch nicht bestandskräftig ist, kann die Veranlagungsart gewechselt werden. Innerhalb der Einspruchsfrist von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheids ist das möglich. Ist die Einzelveranlagung immer günstiger als die Zusammenveranlagung im Krankengeldjahr? Nein. Die Einzelveranlagung kann günstiger sein, muss es aber nicht. Es kommt auf das Verhältnis zwischen dem entfallenden Splittingvorteil und der Entlastung durch den wegfallenden Progressionsvorbehalt an. Eine Vergleichsrechnung ist zwingend erforderlich. Quellen: Einkommensteuergesetz: § 32b EStG – Progressionsvorbehalt Einkommensteuergesetz: § 3 Nr. 1a EStG – Steuerfreiheit des Krankengeldes Sozialgesetzbuch V: § 47 SGB V – Höhe und Berechnung des Krankengeldes Bundesfinanzhof: BFH-Urteil vom 13.11.2014, III R 36/13 Sozialgericht Aachen: Urteil vom 03.02.2009, Az. S 13 KR 135/08 Hans-Böckler-Stiftung: Lohnsteuerklasse V reduziert Anspruch auf Lohnersatzleistungen drastisch

Beitragsbild von: Bürgergeld: Diese kommenden Steuererhöhungen treffen Bürgergeld-Beziehende am härtesten

11. April 2026

Wer Grundsicherung bezieht und im Supermarkt vor dem Regal mit Softdrinks steht, wird bald tiefer in die Tasche greifen müssen – für ein Budget, das ohnehin bei 6,30 Euro am Tag für sämtliche Lebensmittel und Getränke liegt. Was die Finanzkommission Gesundheit Ende März als Sparpaket für die Krankenkassen vorgelegt hat, soll die gesetzliche Krankenversicherung stabilisieren. Doch die geplanten Steuern auf Zucker, Tabak und Alkohol treffen Menschen im Grundsicherungsbezug in einer Weise, die der Bericht mit keinem Wort erwähnt: Der Regelsatz bleibt bei 563 Euro, zum dritten Mal in Folge ohne Erhöhung. Tabak und Alkohol sind in der Regelsatzberechnung gar nicht vorgesehen, Softdrinks nur mit jahrelanger Verzögerung berücksichtigt. Die Preise steigen sofort – der Ausgleich kommt nie oder viel zu spät. Die Finanzkommission Gesundheit hat am 30. März 2026 ihren ersten Bericht vorgelegt. Zehn unabhängige Fachleute unter Vorsitz des Gesundheitsökonomen Wolfgang Greiner haben 66 Empfehlungen erarbeitet, die bis 2027 ein Einsparvolumen von rund 42 Milliarden Euro für die gesetzliche Krankenversicherung ermöglichen sollen. Hintergrund ist ein drohendes Finanzierungsdefizit der GKV von bis zu 15 Milliarden Euro allein im kommenden Jahr. Ohne Gegenmaßnahmen müsste der Zusatzbeitrag auf durchschnittlich 4,7 Prozent steigen. Höhere Steuern auf Tabak, Alkohol und Zucker – die konkreten Zahlen Drei der 66 Empfehlungen betreffen direkt den Geldbeutel beim Einkauf. Die Kommission orientiert sich dabei an Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation WHO und schlägt vor, gesundheitsschädlichen Konsum über den Preis einzudämmen. Die erwarteten Mehreinnahmen von rund 1,9 Milliarden Euro sollen zweckgebunden in den Gesundheitsfonds fließen. Bei der Tabaksteuer soll die durchschnittliche Steuerlast je Zigarette schrittweise von derzeit 19 Cent bis 2031 auf rund 33 Cent steigen. Pro 20er-Packung bedeutet das eine Verteuerung um etwa 2,80 Euro. Die WHO empfiehlt, dass 75 Prozent des Zigarettenpreises aus Steuern bestehen – in Deutschland liegt der Anteil derzeit bei 68 Prozent. Erwartete Mehreinnahmen: 1,2 Milliarden Euro jährlich. Spirituosen wie Likör und Schnaps sollen durch eine Anhebung der Alkoholsteuer rund zehn Prozent teurer werden. Eine Flasche Kräuterlikör, die heute 13,50 Euro kostet, würde dann bei knapp 15 Euro liegen. Bier und Wein bleiben unangetastet – für Bier sind die Länder zuständig, für Wein bräuchte es eine neue Verbrauchsteuer, die die Kommission nicht empfiehlt. Erwartete Mehreinnahmen: 570 Millionen Euro. Für zuckergesüßte Erfrischungsgetränke soll eine neue, gestaffelte Steuer nach britischem Vorbild eingeführt werden. Bei einem Zuckergehalt zwischen fünf und acht Gramm je 100 Milliliter werden 26 Cent pro Liter fällig, oberhalb von acht Gramm 32 Cent. Eine 1,5-Liter-Flasche Cola mit einem Zuckergehalt von 10,6 Gramm pro 100 Milliliter würde damit fast 60 Cent teurer – sofern der Hersteller den Zuckergehalt nicht senkt. Erwartete Mehreinnahmen: 100 Millionen Euro. Weltweit haben bereits mehr als 100 Länder eine solche Abgabe eingeführt. Warum der Regelsatz die neuen Steuern nicht auffängt Der Regelsatz für Alleinstehende beträgt seit Januar 2024 unverändert 563 Euro. Sowohl 2025 als auch 2026 gab es eine Nullrunde. Der Fortschreibungsmechanismus, der eigentlich Preissteigerungen auffangen soll, hat rechnerisch sogar niedrigere Beträge ergeben – nur der gesetzliche Besitzschutz verhinderte eine Absenkung. Die 563 Euro sind also keine politische Großzügigkeit, sondern ein eingefrorener Wert, der bereits heute hinter der tatsächlichen Preisentwicklung zurückbleibt. Die jährliche Fortschreibung funktioniert über einen Mischindex: 70 Prozent Preisentwicklung, 30 Prozent Nettolohnentwicklung. Herangezogen werden Daten aus dem Vorjahr. Eine Steuererhöhung, die 2027 in Kraft tritt, würde sich frühestens in der Fortschreibung für 2029 bemerkbar machen – also mit mindestens zwei Jahren Verzögerung. Für Bürgergeld-Beziehende bedeutet das: Sie zahlen den vollen Preisaufschlag sofort, aber der Regelsatz reagiert erst Jahre später. Wenn überhaupt. Alkohol und Tabak – aus dem Existenzminimum gestrichen, aber real konsumiert Hier wird die Konstruktion besonders zynisch. Alkoholische Getränke, Tabakwaren und Glücksspiele sind ausdrücklich nicht regelbedarfsrelevant. Der Gesetzgeber hat sie bei der Ermittlung des Existenzminimums herausgerechnet, weil sie nicht als lebensnotwendig gelten. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat dies in seinem Beschluss (L 2 AS 39/24 B) bestätigt: Der Gesetzgeber dürfe eine wertende Einschätzung vornehmen und Positionen herausnehmen, sofern der Schritt nachvollziehbar begründet sei. In der Realität aber konsumieren Bürgergeld-Beziehende diese Produkte – so wie der Rest der Bevölkerung auch. Die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe, auf der die Regelsatzberechnung basiert, weist für die unteren 20 Prozent der Einpersonenhaushalte monatliche Ausgaben von rund 30 Euro für Tabak und Alkohol aus. Dieses Geld wird faktisch vom ohnehin knappen Lebensmittel- und Teilhabebudget abgezweigt. Steigen nun die Preise für Tabak und Spirituosen durch höhere Verbrauchsteuern, passiert Folgendes: Die Mehrkosten schlagen voll auf den Regelsatz durch – aber der Regelsatz wird niemals angepasst, weil die Produkte gar nicht in die Berechnung einfließen. Es gibt keinen Mechanismus, der diese Preissteigerung abfedert. Wer raucht und Grundsicherung bezieht, verliert durch die Tabaksteuererhöhung bis 2031 rechnerisch über 30 Euro pro Monat an Kaufkraft – ohne jeden Ausgleich. Zuckersteuer trifft das ohnehin knappe Lebensmittelbudget Anders liegt der Fall bei zuckergesüßten Getränken. Softdrinks fallen unter die Abteilung 1 der EVS-Systematik: „Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke". Diese Abteilung ist regelbedarfsrelevant und macht mit 195,35 Euro den größten Einzelposten im Regelsatz aus – rund 34,7 Prozent der Gesamtsumme. Heruntergebrochen auf den Tag sind das 6,30 Euro für sämtliche Lebensmittel und Getränke. Die neue Zuckersteuer verteuert diese Produktgruppe. Eine 1,5-Liter-Flasche Cola kostet künftig fast 60 Cent mehr, Limonaden und Energydrinks ebenfalls. Wer regelmäßig solche Getränke kauft – und in einkommensschwachen Haushalten ist der Konsum von Softdrinks statistisch überdurchschnittlich hoch –, verliert spürbar an Kaufkraft innerhalb des Lebensmittelbudgets. Die 195,35 Euro müssen dann für die gleichen Produkte weiter reichen, obwohl ein Teil davon teurer geworden ist. Zwar fließen Preissteigerungen bei regelbedarfsrelevanten Gütern in den Mischindex ein. Aber der Mechanismus reagiert mit ein bis zwei Jahren Verzögerung und bildet nur den Durchschnitt aller regelbedarfsrelevanten Preise ab – nicht die einzelne Produktgruppe. Wenn Softdrinks 2027 teurer werden, spiegelt sich das frühestens in der Fortschreibung für 2029 wider, anteilig und verwässert durch alle anderen Preisbewegungen. Rechnung am Küchentisch – was die Steuererhöhungen konkret kosten Sabine L., 51, aus Essen, bezieht seit anderthalb Jahren Bürgergeld. Sie raucht etwa eine halbe Schachtel am Tag und kauft regelmäßig Limonade für sich und ihren 14-jährigen Sohn. Was die Finanzkommission als Gesundheitsprävention verbucht, sieht in ihrem Alltag so aus: Für Zigaretten gibt Sabine derzeit rund 135 Euro im Monat aus – knapp ein Viertel ihres Regelsatzes von 563 Euro. Mit der schrittweisen Tabaksteuererhöhung kommen bis 2031 rund 42 Euro monatlich hinzu. Für Softdrinks rechnet sie mit zusätzlich sechs bis acht Euro im Monat, verteilt auf ihren und den Regelsatz ihres Sohnes. Zusammen sind das perspektivisch rund 50 Euro monatliche Mehrkosten, die vollständig aus dem Regelsatz bestritten werden müssen – einem Betrag, der seit drei Jahren nicht gestiegen ist. Da Tabak nicht regelbedarfsrelevant ist, werden die 135 Euro plus Aufschlag ohnehin vom Budget für Essen, Kleidung oder Strom abgezogen. Jede Verteuerung der Zigaretten bedeutet weniger Geld für Nahrungsmittel. Die paradoxe Folge einer Gesundheitssteuer: Sie kann die Ernährungssituation derer verschlechtern, die sie eigentlich vor Krankheit schützen soll. Lenkungswirkung ohne Ausweichmöglichkeit Die Finanzkommission verfolgt mit ihren Steuervorschlägen ein doppeltes Ziel: höhere Einnahmen für die GKV und Verhaltenssteuerung durch Preise. Mehr als 100 Länder weltweit haben Zuckersteuern eingeführt, die WHO empfiehlt sie als wirksames Instrument gegen Adipositas. Lenkungssteuern funktionieren aber nur, wenn die Betroffenen tatsächlich auf günstigere oder gesündere Alternativen umsteigen können. Im deutschen Sozialrecht ist genau diese Voraussetzung nicht gegeben: Der Regelsatz soll das Existenzminimum sichern, doch bei den Produkten, die jetzt durch Steuern teurer werden, versagt der Ausgleichsmechanismus – bei Tabak komplett, bei Zucker mit jahrelanger Verzögerung. Joachim Rock, Hauptgeschäftsführer des Paritätischen Gesamtverbands, begrüßt die Besteuerung gesundheitsschädlicher Produkte zwar grundsätzlich. Doch zur Frage, wie die Steuererhöhungen mit dem eingefrorenen Regelsatz zusammenwirken, schweigt der Kommissionsbericht. Er enthält keine Empfehlung, die Regelsätze an die steuerbedingte Verteuerung anzupassen. Die GKV-Stabilisierung wird auch von den Ärmsten mitfinanziert – aber der soziale Ausgleich bleibt aus. Die Verbraucherzentrale hat bereits darauf hingewiesen, dass sich von 6,30 Euro pro Tag keine gesunde Ernährung finanzieren lässt. Wenn ein Teil dieses Betrags durch höhere Softdrinkpreise aufgefressen wird, verschärft sich das Problem. Die Steuer soll den Griff zur Cola unattraktiver machen – aber wenn Mineralwasser, Saftschorle und frisches Obst ebenfalls den Rahmen des Budgets sprengen, bleibt die billigste Kalorie weiterhin die ungesündeste. Eine Lenkungswirkung setzt voraus, dass Alternativen bezahlbar sind. Was Betroffene jetzt wissen sollten Die Steuererhöhungen treten voraussichtlich ab 2027 schrittweise in Kraft. Ein konkretes Gesetz liegt noch nicht vor – Bundesgesundheitsministerin Nina Warken hat sich bisher nicht festgelegt, welche der 66 Empfehlungen umgesetzt werden. Für Betroffene ergeben sich dennoch wichtige Punkte. Es gibt keinen Mehrbedarf und keinen Zuschuss für Tabakprodukte oder alkoholische Getränke. Der Gesetzgeber stuft beides als nicht existenznotwendig ein. Wer raucht und Grundsicherung bezieht, trägt jede Preiserhöhung vollständig selbst. Suchtberatungsstellen bieten kostenlose Entwöhnungsprogramme an, und die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten für Nikotinersatztherapien – eine Nachfrage bei der eigenen Krankenkasse lohnt sich. Bei Softdrinks liegt der Fall anders: Preiserhöhungen bei regelbedarfsrelevanten Gütern fließen über den Mischindex in die Fortschreibung des Regelsatzes ein – allerdings mit ein bis zwei Jahren Verzögerung und nur als Durchschnittswert aller regelbedarfsrelevanten Preise. Wer die Mehrkosten nicht tragen kann, sollte prüfen, ob ein Härtefallantrag auf abweichende Regelsatzfestsetzung in Betracht kommt. Dieser Weg ist allerdings äußerst selten erfolgreich, da Sozialgerichte bisher alle Klagen auf höhere Regelsätze abgewiesen haben – zuletzt das LSG Nordrhein-Westfalen mit dem Argument, der Regelsatz sei nicht „evident unzureichend". Die neue Grundsicherung, die zum 1. Juli 2026 schrittweise in Kraft tritt, ändert an der Regelsatzhöhe zunächst nichts. Ob die nächste Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS 2023) zu einer Neuermittlung der Regelsätze ab 2027 führt, ist offen. Die Ergebnisse stehen noch aus. Häufig gestellte Fragen Werden die Gesundheitssteuern direkt vom Bürgergeld abgezogen? Nein. Die Steuern werden auf die Produkte erhoben, nicht auf die Sozialleistung. Aber wer diese Produkte kauft, zahlt den höheren Preis aus dem Regelsatz – ohne dass dieser angepasst wird. Gibt es einen Mehrbedarf wegen gestiegener Tabak- oder Alkoholpreise? Nein. Tabak und Alkohol gelten nicht als regelbedarfsrelevant. Ein Mehrbedarf nach § 21 SGB II ist für diese Ausgaben nicht vorgesehen und wird von Jobcentern nicht anerkannt. Ab wann gelten die neuen Steuersätze? Die Finanzkommission empfiehlt einen Beginn ab 2027 mit schrittweiser Anhebung. Ein Gesetzentwurf liegt noch nicht vor. Die Bundesregierung muss zunächst entscheiden, welche Empfehlungen sie übernimmt. Können Bürgergeld-Beziehende gegen die Steuererhöhung klagen? Gegen die Steuer selbst nicht – sie betrifft alle Verbraucher gleichermaßen. Klagen auf einen höheren Regelsatz wegen steigender Lebenshaltungskosten sind theoretisch möglich, wurden aber bislang von Sozialgerichten abgelehnt. Hilft die Zuckersteuer der Gesundheit von Menschen mit niedrigem Einkommen? Die WHO und zahlreiche Studien belegen, dass Zuckersteuern den Konsum senken und Hersteller zur Rezepturverbesserung bewegen. Für Menschen im Grundsicherungsbezug entsteht aber ein Zielkonflikt: Die gesündere Alternative ist oft teurer, und das Budget lässt keinen Spielraum nach oben. Quellen: FinanzKommission Gesundheit: Erster Bericht der FinanzKommission Gesundheit, 30.03.2026 Verband der Ersatzkassen (vdek): Pressemitteilung zur Finanzkommission Gesundheit BMAS: Methodik der Regelbedarfsermittlung – FAQ Paritätischer Gesamtverband / AOK-Bundesverband: Stellungnahmen zum Bericht der Finanzkommission Gesundheit LSG Nordrhein-Westfalen, L 2 AS 39/24 B: Beschluss zur Regelsatzhöhe

Beitragsbild von: EM-Rentnerin bekommt 64 Euro Zuschlag und Sozialamt kürzt sofort die Grundsicherung

11. April 2026

Rund drei Millionen Erwerbsminderungsrentnerinnen und -rentner haben einen Zuschlag auf ihre Rente erhalten – doch wer ergänzende Grundsicherung bezieht, hat davon unter dem Strich keinen Cent mehr. Seit Dezember 2025 ist der Zuschlag kein eigenständiger Posten mehr auf dem Konto, sondern fester Bestandteil der laufenden Rente. Die Rentenversicherung hat ihn in die persönlichen Entgeltpunkte eingerechnet und neue Bescheide verschickt. Für Sozialämter und Wohngeldstellen bedeutet das: höheres Renteneinkommen, höhere Anrechnung. Die Folge trifft Betroffene hart – die Grundsicherung sinkt, das Wohngeld schrumpft, und eine eventuelle Nachzahlung kann den Leistungsanspruch für einen ganzen Monat auslöschen. Warum der Zuschlag jetzt anders behandelt wird als vorher Zwischen Juli 2024 und November 2025 lief der EM-Zuschlag als separate Zahlung neben der eigentlichen Rente. Die Deutsche Post AG berechnete und überwies den Betrag eigenständig, getrennt vom regulären Rentenlauf. Für die Grundsicherungsträger war dieser Zuschlag dennoch Einkommen – allerdings wurde er in der Praxis nicht immer sofort erfasst, weil die Zahlungen auf einem anderen Weg und zu einem anderen Zeitpunkt auf dem Konto landeten. Seit dem 1. Dezember 2025 gilt eine neue Rechtsgrundlage. Der Zuschlag wird nun direkt aus den persönlichen Entgeltpunkten berechnet und als fester Bestandteil der Rente ausgezahlt. Die Rentenversicherung hat allen Betroffenen automatisch einen neuen Bescheid geschickt, in dem die höhere Rente ausgewiesen ist. Genau dieser Bescheid ist das Problem: Er dokumentiert ein gestiegenes Renteneinkommen, das Sozialamt und Wohngeldstelle unmittelbar in ihre Berechnungen einfließen lassen. Grundsicherung: Der Zuschlag wird eins zu eins aufgefressen Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung funktioniert nach einem einfachen Prinzip: Bedarf minus anrechenbares Einkommen ergibt die Leistungshöhe. Steigt die Rente, sinkt die Grundsicherung im selben Umfang – eine Mechanik, die den EM-Zuschlag für alle Betroffenen mit ergänzender Grundsicherung wirkungslos macht. Monika S., 54, aus Gelsenkirchen, bezieht seit 2009 eine volle Erwerbsminderungsrente. Sie wurde mit 37 erwerbsgemindert und kommt auf 19 Jahre Grundrentenzeiten – zu wenig für den Freibetrag. Ihr Rentenzahlbetrag lag bis November 2025 bei 860 Euro monatlich, dazu kamen rund 64 Euro Zuschlag. Ihr Bedarf nach SGB XII beträgt 1.113 Euro. Vor der Integration rechnete das Sozialamt 860 Euro Rente an und zahlte 253 Euro Grundsicherung. Seit Dezember 2025 steht im Bescheid eine Rente von 924 Euro – und das Sozialamt rechnet 924 Euro an. Die Grundsicherung sinkt auf 189 Euro. Monikas verfügbares Gesamteinkommen bleibt bei 1.113 Euro. Der Zuschlag hat sich vollständig in der Grundsicherungsberechnung aufgelöst. Grundrentenzeiten-Freibetrag: Schutz nur für wenige EM-Rentner Es gibt eine Ausnahme, die den Zuschlag teilweise retten kann: den Freibetrag nach § 82a SGB XII. Wer mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten nachweisen kann, darf einen Teil der gesetzlichen Rente behalten. Der Freibetrag berechnet sich aus 100 Euro Sockelbetrag plus 30 Prozent des darüber liegenden Renteneinkommens, gedeckelt auf die Hälfte der Regelbedarfsstufe 1 – das sind aktuell 281,50 Euro monatlich. In der Praxis hilft dieser Freibetrag allerdings längst nicht allen Betroffenen. Wer vor dem 50. Lebensjahr erwerbsgemindert wurde und zuvor keine lückenlose Erwerbsbiografie hatte, erreicht die 33 Jahre oft nicht. Zeiten des Bezugs von Arbeitslosenhilfe oder Sozialhilfe zählen nicht zu den Grundrentenzeiten. Wer mit 35 in die EM-Rente ging, hat in vielen Fällen nur 15 bis 20 Jahre Grundrentenzeiten angesammelt – und fällt damit durch das Raster. Für diese Menschen wird der Zuschlag zu hundert Prozent angerechnet. Selbst wer den Freibetrag nutzen kann, profitiert nur begrenzt. Lag der Freibetrag bereits vor der Zuschlagsintegration am Maximum von 281,50 Euro, ändert auch die höhere Rente nichts daran. Der Freibetrag steigt nicht mit dem Zuschlag. Die zusätzlichen Entgeltpunkte erhöhen zwar die Bruttorente, doch der Freibetrag bleibt gedeckelt – und der Rest wird voll angerechnet. Nachzahlung als Stolperfalle: Die 17-Monats-Regel und ihre Folgen Die Umstellung bringt für manche Betroffene eine Nachzahlung mit sich. Wenn die neu berechnete Rente ab Dezember 2025 höher ausfällt als die bisherige Rente plus separater Zuschlag, wird die Differenz rückwirkend für 17 Monate nachgezahlt – also für den Zeitraum Juli 2024 bis November 2025. Die Rentenversicherung vergleicht automatisch die Zahlbeträge und überweist den Betrag ohne Antrag. Laut DRV liegt die Nachzahlung in den meisten Fällen im Cent-Bereich, kann bei bestimmten Konstellationen aber auch mehrere hundert Euro betragen. Für Grundsicherungsbeziehende ist diese Nachzahlung ein eigenständiges Problem. Im SGB XII gilt das Zuflussprinzip: Rentennachzahlungen werden als laufendes Einkommen im Monat des Zuflusses behandelt und in voller Höhe angerechnet. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat diese Einordnung in einem Urteil vom 16.02.2022 (Az. L 2 SO 939/21) bestätigt. Eine Verteilung auf sechs Monate, wie sie bei einmaligen Einnahmen möglich wäre, kommt bei Rentennachzahlungen nach der Rechtsprechung nicht in Betracht – denn es handelt sich um laufendes Einkommen, das nur verspätet ausgezahlt wurde. Konkret heißt das: Wer im Januar 2026 eine Nachzahlung von 170 Euro erhält, muss damit rechnen, dass das Sozialamt die Grundsicherung für diesen Monat um 170 Euro kürzt. Ist die Nachzahlung höher als die monatliche Grundsicherungsleistung, kann der Anspruch für den Zuflussmonat vollständig entfallen. Nicht verbrauchte Beträge werden im Folgemonat als Vermögen behandelt – und können dort erneut zur Anrechnung kommen, wenn das Schonvermögen von 10.000 Euro überschritten wird. Wohngeld: Rentenanstieg kann den Zuschuss kosten Wer als EM-Rentnerin oder -Rentner keine Grundsicherung bezieht, sondern Wohngeld, steht vor einem anderen Problem. Das Wohngeld richtet sich nach dem Gesamteinkommen aller Haushaltsmitglieder. Die Rente zählt als Einkommen, abzüglich pauschaler Abzüge für Kranken- und Pflegeversicherung. Steigt die Rente durch den integrierten Zuschlag, erhöht sich das wohngeldrechtliche Einkommen – und der Wohngeldanspruch sinkt. In Grenzfällen kann das den kompletten Anspruch kosten. Wer bisher knapp unter der Einkommensobergrenze für Wohngeld lag, kann durch 40 oder 60 Euro mehr Rente plötzlich darüber rutschen. Die Wohngeldstelle muss die Einkommensänderung allerdings nicht sofort berücksichtigen. Im laufenden Bewilligungszeitraum wirkt sich eine Änderung erst aus, wenn das Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent steigt. Bei vielen Betroffenen wird die Kürzung deshalb erst beim nächsten Folgeantrag spürbar. Auch beim Wohngeld greift der Freibetrag für Grundrentenzeiten. Wer mindestens 33 Jahre nachweisen kann, darf mindestens 1.200 Euro jährlich – also 100 Euro monatlich – aus der gesetzlichen Rente anrechnungsfrei behalten. Darüber hinaus werden weitere 30 Prozent freigestellt, gedeckelt auf 3.378 Euro jährlich. Der Schutz ist also vorhanden, aber er steht eben nur denjenigen offen, die die 33-Jahre-Schwelle erreichen. Witwenrente: Anrechnung folgt zeitversetzt ab Juli 2026 Für EM-Rentnerinnen und -Rentner, die gleichzeitig eine Witwen- oder Witwerrente beziehen, kommt eine weitere Ebene hinzu. Der integrierte Zuschlag erhöht die eigene EM-Rente – und damit das anrechenbare Einkommen bei der Hinterbliebenenrente. Der Freibetrag für die Witwenrente liegt derzeit bei 1.076,86 Euro monatlich. Einkommen darüber wird zu 40 Prozent auf die Witwenrente angerechnet. Die Rentenversicherung hat allerdings eine zeitliche Pufferzone eingebaut: Einkommenserhöhungen werden bei der Witwenrente nur einmal jährlich zum 1. Juli berücksichtigt. Die Anrechnung des integrierten Zuschlags auf die Witwenrente greift daher in der Regel erst ab dem 1. Juli 2026. Wer sowohl Grundsicherung als auch Witwenrente bezieht, kann damit ab Sommer 2026 doppelt betroffen sein – der Zuschlag mindert sowohl die Grundsicherung als auch die Witwenrente. Bescheid prüfen: Worauf Betroffene jetzt achten müssen Die Rentenversicherung hat ab Oktober 2025 neue Bescheide verschickt. Wer ergänzende Grundsicherung oder Wohngeld bezieht, muss diesen Bescheid an die zuständige Stelle weiterleiten – die DRV weist ausdrücklich darauf hin. Doch genau hier liegt ein weiterer Fallstrick: Viele Betroffene wissen nicht, dass sie den Bescheid aktiv vorlegen müssen. Und wer das versäumt, riskiert spätere Rückforderungen, wenn das Sozialamt die höhere Rente nachträglich erfährt. Betroffene sollten folgende Punkte im Bescheid prüfen: Stimmt die Zuordnung des Faktors? Für Rentenzugänge zwischen 2001 und Juni 2014 gilt ein Faktor von 0,0750 auf die persönlichen Entgeltpunkte, für Zugänge zwischen Juli 2014 und Dezember 2018 ein Faktor von 0,0450. Ein falscher Faktor führt zu einer falschen Rentenhöhe und damit zu einer falschen Anrechnung bei der Grundsicherung. Außerdem sollte geprüft werden, ob die persönlichen Entgeltpunkte zum Stichtag 30. November 2025 korrekt erfasst sind – insbesondere ob ein eventueller Grundrentenzuschlag bereits eingerechnet wurde, bevor der EM-Zuschlag berechnet wird. Freibetrag aktiv einfordern – auch ohne Grundrentenzuschlag Ein verbreiteter Irrtum: Der Freibetrag für Grundrentenzeiten setzt keinen Grundrentenzuschlag voraus. Wer 33 Jahre Grundrentenzeiten erreicht, hat Anspruch auf den Freibetrag – unabhängig davon, ob die Rentenversicherung tatsächlich einen Grundrentenzuschlag zahlt. Die Einkommensprüfung beim Grundrentenzuschlag und die Freibetragsregelung bei der Grundsicherung sind zwei getrennte Instrumente. In der Praxis scheitert der Freibetrag dennoch häufig daran, dass das Sozialamt keine Bescheinigung über die Grundrentenzeiten vorliegen hat. Die Rentenversicherung teilt diese Zeiten dem Sozialamt nicht automatisch mit. Betroffene müssen selbst aktiv werden: Bei der DRV eine Auskunft über die anrechenbaren Grundrentenzeiten anfordern und diese beim Sozialamt vorlegen. Wer das unterlässt, bekommt den Freibetrag nicht – auch wenn er objektiv Anspruch hätte. Widerspruch und Überprüfungsantrag: Wann sich der Weg lohnt Wer nach der Zuschlagsintegration einen neuen Grundsicherungsbescheid erhält, hat einen Monat Zeit für den Widerspruch. Fehlerquellen, die einen Widerspruch rechtfertigen können, sind insbesondere: ein falsch berechneter oder fehlender Grundrentenzeiten-Freibetrag, nicht berücksichtigte Absetzbeträge für Kranken- und Pflegeversicherung, eine fehlerhafte Zuordnung der Nachzahlung als einmalige statt als laufende Einnahme oder nicht anerkannte Mehrbedarfe bei Schwerbehinderung. Auch rückwirkend lässt sich etwas tun. Ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X ermöglicht es, fehlerhafte Bescheide bis zu ein Jahr rückwirkend korrigieren zu lassen. Wer seit Dezember 2025 einen zu niedrigen Freibetrag oder gar keinen Freibetrag angerechnet bekommen hat, kann über diesen Weg die Differenz nachfordern. Der Antrag ist formlos möglich, sollte aber konkret benennen, welcher Fehler im Bescheid vorliegt. Wer den Verdacht hat, dass die Anrechnung fehlerhaft ist, kann sich an eine Sozialberatungsstelle oder einen Fachanwalt für Sozialrecht wenden. Auch der VdK und der SoVD bieten Unterstützung bei der Bescheidprüfung. Bei einer fehlerhaften Anrechnung der Nachzahlung sollte besonders auf die Unterscheidung zwischen laufendem und einmaligem Einkommen geachtet werden – denn davon hängt ab, ob das Sozialamt den Betrag im Zuflussmonat anrechnen darf oder auf sechs Monate verteilen muss. Häufige Fragen zum EM-Zuschlag und der Grundsicherung Muss ich den neuen Rentenbescheid beim Sozialamt vorlegen? Ja. Die DRV weist ausdrücklich darauf hin, dass der Bescheid allen Stellen vorgelegt werden muss, denen bisher die Rentenhöhe nachzuweisen war – also Grundsicherungsträger und Wohngeldstelle. Wer die Vorlage versäumt, riskiert rückwirkende Kürzungen und Rückforderungen. Bekomme ich durch den integrierten Zuschlag automatisch mehr Geld? Nur dann, wenn die EM-Rente allein den gesamten Lebensunterhalt deckt und keine aufstockende Grundsicherung bezogen wird. Wer Grundsicherung erhält, wird die Rentenerhöhung in der Regel vollständig durch eine entsprechende Kürzung der Grundsicherung ausgeglichen sehen. Kann die Nachzahlung dazu führen, dass ich einen Monat lang keine Grundsicherung bekomme? Ja. Im SGB XII wird die Nachzahlung als laufendes Einkommen im Zuflussmonat angerechnet. Übersteigt sie zusammen mit der laufenden Rente den Bedarf, entfällt die Grundsicherung für diesen Monat vollständig. Wo finde ich heraus, ob ich 33 Jahre Grundrentenzeiten habe? Die Deutsche Rentenversicherung gibt auf Anfrage Auskunft über die anrechenbaren Grundrentenzeiten. Ein formloser Antrag per Brief oder über das Online-Serviceportal der DRV genügt. Die Bearbeitungszeit kann mehrere Wochen betragen. Muss ich die Nachzahlung zurückzahlen, wenn die neue Rente niedriger ausfällt als die alte Rente plus Zuschlag? Nein. Die Rentenversicherung stellt ausdrücklich klar, dass niemand durch die Umstellung schlechter gestellt wird. Ist der neue Zahlbetrag niedriger als der bisherige, erfolgt keine Rückforderung der Differenz.

Beitragsbild von: Schwerbehinderung: ePA-Widerspruch schützt Schwerbehinderte vor ungewollter Datenweitergabe

11. April 2026

Psychiatrische Diagnosen, HIV-Befunde, Suchterkrankungen – genau die Daten, auf denen bei Schwerbehinderten häufig der gesamte Grad der Behinderung beruht, fließen ab Ende 2026 automatisch aus der elektronischen Patientenakte an das Forschungsdatenzentrum Gesundheit. Pseudonymisiert, aber nicht anonymisiert. Zugänglich für Forschungseinrichtungen und Pharmaunternehmen. Wer nicht rechtzeitig widerspricht, wird zum unfreiwilligen Datenspender mit seinen sensibelsten Gesundheitsinformationen. Ab Ende 2026 fließen ePA-Daten automatisch in die Forschung Die gematik hat im September 2025 den Fahrplan festgelegt. Im dritten Quartal 2026 startet die Datenausleitung in den Modellregionen, die erste reguläre Datenlieferung an das Forschungsdatenzentrum Gesundheit ist für das vierte Quartal 2026 vorgesehen. Spätestens Anfang 2027 soll der Betrieb bundesweit laufen. Die Daten werden automatisiert aus der ePA übermittelt. Name und Versichertennummer werden durch ein Pseudonym ersetzt, die medizinischen Inhalte bleiben vollständig erhalten: Diagnosen, Befunde, Laborwerte, Medikationslisten. Das Forschungsdatenzentrum stellt diese Daten auf Antrag bereit – an Universitäten, aber auch an Pharmaunternehmen. Voraussetzung ist ein genehmigter Forschungsantrag, der einem nicht näher definierten „Gemeinwohl" dienen muss. Die Daten verlassen dabei formal nicht das FDZ, sondern werden in einer gesicherten Umgebung bereitgestellt. Ein Gutachten für die Gesellschaft für Freiheitsrechte kommt allerdings zu dem Ergebnis, dass eine Re-Identifikation bei feingranularen medizinischen Daten ohne großen Aufwand möglich sei. Warum gerade Schwerbehinderte besonders betroffen sind Die Schwerbehinderung ist in vielen Fällen unmittelbar mit Diagnosen verknüpft, die das Gesetz selbst als stigmatisierungsrelevant einstuft. Psychische Erkrankungen wie Depressionen, Angststörungen, Schizophrenie oder bipolare Störungen machen einen erheblichen Anteil der Schwerbehinderungen in Deutschland aus. Wer einen GdB von 50 wegen einer schweren Depression hat, dessen psychiatrische Behandlungshistorie liegt vollständig in der ePA – Diagnosen, Medikation, Therapieverlauf. Dasselbe gilt für HIV-Infektionen, die nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen mindestens einen GdB von 10 begründen und bei Therapiebedarf regelmäßig einen GdB von 50 erreichen. Auch Suchterkrankungen, die zur Anerkennung einer Schwerbehinderung führen, fallen in diese Kategorie. Alle diese Diagnosen tauchen in der ePA nicht nur an einer Stelle auf. Eine HIV-Infektion findet sich in den Befunden, in der Medikationsübersicht und in den Abrechnungsdaten. Wer nur an einer Stelle widerspricht, hinterlässt an den anderen Stellen weiterhin Spuren. Das Diskriminierungsrisiko im Arbeitsleben Schwerbehinderte Menschen sind nicht verpflichtet, ihrem Arbeitgeber die Art ihrer Behinderung mitzuteilen. Die Frage nach der Schwerbehinderung im Bewerbungsgespräch ist nach dem AGG grundsätzlich unzulässig. Dieses Recht auf Verschwiegenheit wird durch die ePA unterlaufen, wenn Betriebsärzte Zugriff erhalten. Betriebsärzte können nach aktuellem Recht mit Erlaubnis des Versicherten auf die ePA zugreifen – drei Tage lang, mit vollem Lesezugang auf alle nicht verborgenen Daten. Die Feingranularität, also die Möglichkeit, einzelne Dokumente gezielt für bestimmte Einrichtungen freizugeben, wurde in der aktuellen ePA-Version gestrichen. Wer dem Betriebsarzt den Zugriff erlaubt, öffnet damit die gesamte Akte. Die Deutsche Aidshilfe warnt ausdrücklich davor, Betriebsärzten Zugriff zu gewähren, da diese über die berufliche Eignung von Menschen entscheiden können. Thomas R., 47, aus Dortmund, arbeitet seit zwölf Jahren als Lagerarbeiter. Sein GdB von 50 beruht auf einer schweren rezidivierenden Depression. Sein Arbeitgeber weiß von der Schwerbehinderung, nicht aber von der Diagnose. Als der Betriebsarzt beim nächsten Pflichttermin die Gesundheitskarte einliest und Thomas nicht widersprochen hat, liegt die komplette Behandlungshistorie offen – Antidepressiva, stationäre Aufenthalte, Therapieberichte. Im nächsten BEM-Gespräch will der Arbeitgeber plötzlich wissen, ob Thomas „psychisch belastbar genug" für Schichtarbeit sei – eine Frage, die vorher nie gestellt wurde. Pseudonymisiert heißt nicht anonym – das Re-Identifikationsrisiko Das Gesetz verspricht Schutz durch Pseudonymisierung. Die Daten sollen keinen Rückschluss auf die Person zulassen. Die Realität sieht anders aus. Medizinische Datensätze sind aufgrund ihrer Detailtiefe hochindividuell. Wer in einer Kleinstadt lebt, eine seltene Diagnose hat und zu einem bestimmten Zeitpunkt behandelt wurde, ist über die Kombination dieser Merkmale identifizierbar – auch ohne Namen. Für Schwerbehinderte mit psychiatrischen Diagnosen verschärft sich dieses Problem. Ihre Behandlungsverläufe sind oft langfristig, die Medikationswechsel dokumentiert, die Klinikaufenthalte datiert. Je detaillierter der Datensatz, desto leichter die Re-Identifikation. Zwar droht für den Versuch einer Re-Identifikation bis zu ein Jahr Freiheitsstrafe. Aber ein Verbot verhindert keinen Missbrauch – es bestraft ihn nur im Nachhinein. Widerspruch gegen die Forschungsdatenausleitung: So funktioniert es Der Widerspruch gegen die Übermittlung von ePA-Daten an das Forschungsdatenzentrum ist jederzeit möglich – auch schon jetzt, bevor die Ausleitung technisch beginnt. Rechtsgrundlage ist § 363 Abs. 5 SGB V. Der Widerspruch kann über zwei Wege erklärt werden: über die ePA-App der jeweiligen Krankenkasse oder über die Ombudsstelle der Krankenkasse. Manche Krankenkassen bieten den Forschungsdaten-Widerspruch bereits aktiv an, andere werden die Funktion im Laufe des Jahres 2026 in ihre Apps integrieren. Der Widerspruch kann sich gegen die Datenausleitung insgesamt richten oder auf bestimmte Forschungszwecke beschränkt werden. Bereits übermittelte Daten werden nach einem Widerspruch im FDZ gelöscht – allerdings dürfen Daten, die für laufende Forschungsvorhaben bereits verwendet werden, weiterhin genutzt werden. Erst nach Abschluss des jeweiligen Vorhabens erfolgt die Löschung. Weitere Widersprüche: Was Schwerbehinderte zusätzlich prüfen sollten Der Forschungsdaten-Widerspruch allein reicht nicht aus, um sensible Diagnosen vollständig zu schützen. Schwerbehinderte mit stigmatisierungsrelevanten Erkrankungen sollten zusätzlich prüfen, ob sie der Speicherung bestimmter Daten in der ePA insgesamt widersprechen wollen. Das betrifft insbesondere drei Bereiche. Erstens: Die Befüllung der ePA mit Behandlungsdaten durch Ärzte und Krankenhäuser. Behandelnde sind seit Oktober 2025 verpflichtet, Befunde, Arztbriefe und Laborergebnisse in die ePA einzustellen. Bei sensiblen Daten – psychische Erkrankungen, sexuell übertragbare Infektionen, Schwangerschaftsabbrüche – müssen sie den Patienten vorher auf das Widerspruchsrecht hinweisen. Geschieht das nicht, verstößt der Arzt gegen seine gesetzliche Hinweispflicht. Zweitens: Die Abrechnungsdaten der Krankenkasse. Diese fließen automatisch in die ePA und enthalten Diagnosen, verordnete Leistungen und Behandlungszeiträume. Seit Januar 2026 sind sie zwar nur noch für die Versicherten selbst sichtbar, aber sie liegen in der ePA und werden von der Forschungsdatenausleitung erfasst, sofern kein separater Widerspruch vorliegt. Drittens: Die Medikationsliste. Sie wird automatisch mit Daten aus dem E-Rezept-Server befüllt. Wer antiretrovirale Medikamente gegen HIV nimmt oder Psychopharmaka verschrieben bekommt, dessen Medikationsliste verrät die Diagnose indirekt. Auch hier ist ein eigener Widerspruch möglich. Der blinde Fleck: Hinweispflicht wird oft nicht erfüllt Das Gesetz verpflichtet Ärzte und Psychotherapeuten, Patienten vor der Speicherung stigmatisierungsrelevanter Daten auf das Widerspruchsrecht hinzuweisen. In der Praxis genügt dafür ein Aushang im Wartezimmer oder ein Hinweiszettel am Empfangstresen. Eine individuelle Aufklärung ist nicht vorgeschrieben. Die KBV-FAQ stellen klar: Es reicht, wenn sichergestellt ist, dass der Patient sein Widerspruchsrecht zur Kenntnis genommen hat. Für Schwerbehinderte, die regelmäßig psychiatrische oder suchtmedizinische Behandlung in Anspruch nehmen, bedeutet das: Die Verantwortung, sensible Daten aus der ePA herauszuhalten, liegt faktisch bei ihnen selbst. Wer den Aushang übersieht oder die Konsequenzen nicht versteht, dessen Diagnosen landen in der ePA – und ab Ende 2026 potenziell im Forschungsdatenzentrum. Schritt-für-Schritt: So sichern Schwerbehinderte ihre Daten Erster Schritt: ePA-App der eigenen Krankenkasse installieren und GesundheitsID einrichten. Ohne App ist die Verwaltung der ePA nur über die Ombudsstelle der Krankenkasse möglich, was deutlich umständlicher ist. Wer kein Smartphone hat, kann alternativ den Desktop-Client nutzen. Zweiter Schritt: In der App prüfen, welche Daten bereits in der ePA gespeichert sind. Befunde, Arztbriefe, Laborergebnisse und Abrechnungsdaten durchsehen. Sensible Dokumente können über die App verborgen werden – sie sind dann nur noch für den Versicherten selbst sichtbar. Dritter Schritt: Widerspruch gegen die Forschungsdatenausleitung einlegen. Das geht in der ePA-App unter den Einstellungen zur Datenfreigabe oder schriftlich über die Ombudsstelle der Krankenkasse. Einige Krankenkassen bieten dafür bereits Online-Formulare an. Vierter Schritt: Beim nächsten Arzt- oder Therapeutenbesuch aktiv nachfragen, ob stigmatisierungsrelevante Daten in die ePA eingestellt werden sollen. Den Widerspruch mündlich erklären und darauf bestehen, dass er in der Behandlungsdokumentation vermerkt wird. Fünfter Schritt: Die Medikationsliste prüfen. Wer nicht möchte, dass Psychopharmaka oder antiretrovirale Medikamente dort erscheinen, kann der Übertragung der E-Rezept-Daten in die ePA widersprechen. Ohne diesen separaten Widerspruch fließen Verordnungsdaten automatisch in die ePA. Wer keinen Zugang zur App hat: Alternative Wege Nicht alle Schwerbehinderten können oder wollen eine App nutzen. Gerade ältere Menschen, Menschen mit kognitiven Einschränkungen oder Menschen in psychiatrischer Langzeitbehandlung haben häufig keinen Zugang zu digitalen Geräten. Für sie ist die Ombudsstelle der Krankenkasse der zentrale Anlaufpunkt. Dort kann der Widerspruch gegen die Forschungsdatenausleitung erklärt werden, ohne App und ohne GesundheitsID. Zusätzlich können Versicherte eine Vertrauensperson benennen, die die ePA in ihrem Namen verwaltet. Das kann ein Familienangehöriger sein, ein gesetzlicher Betreuer oder eine andere Person des Vertrauens. Diese Vertretung kann Zugriffe steuern und Widersprüche verwalten – allerdings nicht die ePA löschen oder weitere Vertretungen benennen. Häufige Fragen zum Forschungsdaten-Widerspruch bei Schwerbehinderung Erfährt mein Arbeitgeber, dass ich der Forschungsdatenausleitung widersprochen habe? Nein. Der Widerspruch wird ausschließlich in der ePA dokumentiert. Arbeitgeber haben keinen Zugriff auf die ePA. Auch Betriebsärzte können den Widerspruchsstatus nicht einsehen, sofern der Versicherte den Zugriff auf die entsprechenden Einstellungen verborgen hat. Kann ich der Forschungsdatenausleitung widersprechen, ohne die ePA komplett abzulehnen? Ja. Der Forschungsdaten-Widerspruch ist ein eigenständiger Vorgang, unabhängig von der ePA insgesamt. Die ePA kann weiterhin für die medizinische Versorgung genutzt werden. Werden meine Daten auch dann ans Forschungsdatenzentrum übermittelt, wenn ich einzelne Dokumente in der ePA verborgen habe? Verborgene Dokumente sind für Behandler unsichtbar, aber ob sie auch von der Forschungsdatenausleitung ausgenommen werden, ist technisch noch nicht abschließend geklärt. Der sicherste Weg bleibt der generelle Widerspruch gegen die Forschungsdatenausleitung. Ich habe einen GdB wegen Depression. Sieht mein Hausarzt in der ePA, dass ich beim Psychiater war? Ja, sofern der Psychiater Befunde in die ePA eingestellt hat und der Versicherte dem nicht widersprochen hat. Die Abrechnungsdaten der Krankenkasse, die seit 2026 in die ePA fließen, sind zwar nur für den Versicherten selbst sichtbar. Aber Arztbriefe, Befunde und die Medikationsliste sind für alle zugriffsberechtigten Behandler einsehbar. Gibt es eine Frist für den Widerspruch? Nein. Der Widerspruch ist jederzeit möglich, auch nachdem bereits Daten an das Forschungsdatenzentrum übermittelt wurden. In diesem Fall werden die bereits übermittelten Daten gelöscht – mit einer Ausnahme: Daten, die bereits für ein konkretes Forschungsvorhaben verwendet werden, dürfen bis zum Abschluss des Vorhabens weiter genutzt werden. Quellen: gematik: Gesellschafter beschließen Funktionserweiterung der ePA für alle Forschungsdatenzentrum Gesundheit: Daten aus der elektronischen Patientenakte Deutsche Aidshilfe: Forschungsdatenweitergabe Verbraucherzentrale Hamburg: ePA bei chronischer Krankheit, Depression oder im Krankengeldbezug nutzen Bundesgesundheitsministerium: FAQ zum Gesundheitsdatennutzungsgesetz § 363 SGB V – Verarbeitung von Daten der elektronischen Patientenakte zu Forschungszwecken §§ 347, 348 SGB V – Übermittlung und Speicherung von Daten in der ePA KBV: Elektronische Patientenakte – Informationen für Praxen Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht: AKI 56 – Widerspruchsrechte der Versicherten bei der ePA

Beitragsbild von: Rente: Diese Jahrgänge schaffen die 3.800-Euro-Rente nur wenn sie dieses tun

11. April 2026

Wer aktuellen Medienberichten glaubt, könnte meinen, eine monatliche Bruttorente von fast 3.800 Euro sei mit etwas Disziplin für jeden Durchschnittsverdiener erreichbar. Gesetzliche Rente, Betriebsrente, privates Sparen – drei Säulen, fertig ist der sorgenfreie Ruhestand. Doch diese Rechnung geht von Voraussetzungen aus, die Millionen Menschen in Deutschland schlicht nicht erfüllen: 45 Jahre durchgehende Vollzeitbeschäftigung, ein Arbeitgeber mit Betriebsrentenmodell und jeden Monat 350 Euro übrig für Altersvorsorge. Wer einmal arbeitslos war, in Teilzeit arbeitet oder zum Mindestlohn schuftet, für den ist diese Zahl nicht Motivation – sondern Hohn. Nur jeder Zweite hat überhaupt eine Betriebsrente Die Modellrechnung setzt voraus, dass Beschäftigte über Jahrzehnte hinweg 200 Euro monatlich in eine Betriebsrente einzahlen und der Arbeitgeber 15 Prozent dazulegt. Am Ende stehen angeblich 730 Euro monatliche Betriebsrente. Die Realität sieht anders aus: Laut Bundesregierung verfügen nur rund 52 Prozent der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten über eine Betriebsrente. In kleinen und mittleren Unternehmen, in der Gastronomie, im Einzelhandel, bei Reinigungskräften und Paketboten ist sie kaum verbreitet. Genau dort arbeiten die Menschen, die sie am dringendsten bräuchten. Die tatsächlichen Auszahlungsbeträge entlarven das Versprechen endgültig. Laut der Studie „Alterssicherung in Deutschland 2023" des Bundesarbeitsministeriums lagen die durchschnittlichen Brutto-Betriebsrenten bei 65-Jährigen in Westdeutschland bei 732 Euro für Männer und nur 391 Euro für Frauen. In Ostdeutschland waren es 365 Euro bei Männern und 235 Euro bei Frauen. 28 Prozent der Frauen mit Betriebsrente erhielten zwischen 100 und 200 Euro monatlich. Die Mehrheit der Beschäftigten wird diese 730 Euro niemals erreichen. Sabine M., 54, aus Gelsenkirchen – die Rechnung einer Verkäuferin Sabine M. arbeitet seit 22 Jahren als Verkäuferin in einem Lebensmittelgeschäft, davon zwölf Jahre in Teilzeit, weil sie ihre pflegebedürftige Mutter versorgt hat. Sie verdient 1.900 Euro brutto im Monat. Eine Betriebsrente bietet ihr Arbeitgeber nicht an – er gehört zu den 48 Prozent, die kein Modell haben. Für private Altersvorsorge bleiben ihr nach Miete, Strom und Lebensmitteln rund 80 Euro im Monat. Wenn sie mit 67 in Rente geht, wird sie nach aktueller Berechnung auf etwa 820 Euro gesetzliche Rente kommen. Keine Betriebsrente. Kein Altersvorsorgedepot. Ihr droht die Grundsicherung im Alter – während Medien von 3.800 Euro träumen. Die gesetzliche Rente: 45 Punkte sammeln kann kaum jemand Die Modellrechnung unterstellt 40 bis 45 Rentenpunkte. Das entspricht einem durchgängigen Durchschnittsverdienst über das gesamte Arbeitsleben. Ab Juli 2026 ist ein Rentenpunkt 42,52 Euro wert, 45 Punkte ergeben dann 1.913 Euro brutto. Aber wer erreicht das wirklich? Die durchschnittliche Zahl der Entgeltpunkte bei Neurentnern liegt deutlich darunter – besonders bei Frauen, die durch Kindererziehung, Pflege oder Teilzeitarbeit jahrelang geringere Beiträge eingezahlt haben. Wer zwischendurch Bürgergeld bezogen hat, sammelt in dieser Zeit gar keine Rentenpunkte. Jedes Jahr ohne Beiträge reißt ein Loch, das sich nicht mehr schließen lässt. Die Rentenerhöhung zum 1. Juli 2026 um 4,24 Prozent klingt nach einem Plus. Doch nach Abzug von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen sowie Steuern bleibt davon spürbar weniger. Wer nur 25 Entgeltpunkte vorweisen kann – keine Seltenheit bei Geringverdienern und Teilzeitbeschäftigten –, kommt auf 1.063 Euro brutto. Netto sind das je nach Zusatzbeitrag der Krankenkasse rund 930 Euro. Davon eine Wohnung in einer deutschen Großstadt zu halten, ist schlicht unmöglich. Private Vorsorge: 150 Euro im Monat – wovon eigentlich? Der dritte Baustein im Modell sieht vor, dass Beschäftigte über 40 Jahre hinweg 150 Euro monatlich privat anlegen und dabei sechs Prozent Rendite pro Jahr erzielen. Mit dem neuen Altersvorsorgedepot, das ab dem 1. Januar 2027 startet, kämen staatliche Zulagen hinzu: 50 Prozent auf die ersten 360 Euro Eigenbeitrag pro Jahr und 25 Prozent auf weitere 1.440 Euro. Bei vollem Ausschöpfen der geförderten 1.800 Euro jährlich gibt es 540 Euro Zulagen vom Staat. Für viele Beschäftigte bleibt das ein Angebot, das sie sich nicht leisten können. Wer 1.900 oder 2.200 Euro brutto verdient, hat nach Sozialabgaben und Steuern rund 1.400 bis 1.600 Euro netto. Davon gehen Miete, Strom, Lebensmittel, Mobilität ab. Am Monatsende bleiben oft 50 oder 100 Euro – wenn überhaupt. Die 150 Euro monatlich für das Altersvorsorgedepot sind dann kein realistischer Sparbetrag, sondern ein theoretisches Konstrukt für Menschen, die ohnehin schon genug verdienen. Der Bundestag hat das Altersvorsorgedepot am 27. März 2026 beschlossen, die Zustimmung des Bundesrats steht noch aus. Das Gesetz sieht vor, dass bis zu 6.840 Euro jährlich eingezahlt werden können, die Förderung aber auf 1.800 Euro Eigenbeitrag begrenzt bleibt. Ein Kostendeckel von einem Prozent pro Jahr soll bei Standardprodukten gelten. Die Idee ist richtig – doch sie hilft vor allem der Mittelschicht, nicht den Millionen am unteren Ende der Einkommensskala. Was am Ende wirklich droht: Grundsicherung im Alter Wer die drei Säulen nicht aufbauen kann oder konnte, landet in der Grundsicherung im Alter nach dem SGB XII. Der Regelsatz für Alleinstehende liegt 2026 bei 563 Euro, hinzu kommen angemessene Miet- und Heizkosten. Das Schonvermögen beträgt lediglich 10.000 Euro – während Bürgergeld-Empfänger im ersten Jahr 15.000 Euro behalten dürfen. Wer als Rentner auf Grundsicherung angewiesen ist, wird also strenger behandelt als jemand, der Bürgergeld bezieht. Hat jemand trotz geringen Einkommens eine kleine Betriebsrente oder private Zusatzrente aufgebaut, greift ein Freibetrag: Die ersten 100 Euro bleiben anrechnungsfrei, darüber hinaus 30 Prozent bis zu einem Maximalbetrag, der 2026 bei rund 281 Euro liegt. Alles, was darüber hinausgeht, wird auf die Grundsicherung angerechnet und kürzt die Leistung Euro für Euro. Wer jahrzehntelang 50 oder 80 Euro monatlich in eine private Vorsorge gesteckt hat, behält davon am Ende nur den Freibetrag – der Rest wird auf die Grundsicherung angerechnet. Besser als nichts, aber weit entfernt von dem, was die Modellrechnung verspricht. Die Rechenfehler der 3.800-Euro-Illusion Das Modell krankt an einer zentralen Annahme: Es beschreibt einen Idealverlauf ohne Brüche. 45 Jahre durchgehend Durchschnittsverdienst, ununterbrochene Betriebsrentenzahlung, 150 Euro monatlich privat – ohne Arbeitslosigkeit, ohne Scheidung, ohne Krankheit, ohne Pflege von Angehörigen. Bereits ein einziger dieser Einschnitte reißt das Konstrukt auseinander. Und statistisch gesehen erleben die meisten Erwerbsbiografien mehrere davon. In der Realität arbeiten Millionen Beschäftigte im Niedriglohnbereich. Wer in Teilzeit arbeitet, sammelt nur anteilig Rentenpunkte. Bei Minijobs zahlen Arbeitgeber zwar pauschale Rentenversicherungsbeiträge, doch die resultierenden Rentenansprüche sind minimal – wer sich von der eigenen Zuzahlung befreien lässt, erwirbt noch weniger. Fünf Jahre im Bürgergeld-Bezug bedeuten null Rentenpunkte – das sind ab Juli 2026 rund 213 Euro monatliche Rente weniger. Eine Betriebsrente haben die meisten dieser Menschen nie besessen. Und private Vorsorge scheitert schlicht am verfügbaren Einkommen. Was Betroffene jetzt tun können Die Grundsicherung im Alter muss beim zuständigen Sozialamt beantragt werden. Wer eine geringe Rente bezieht, erhält zusammen mit dem Rentenbescheid ein Antragsformular. Der Antrag sollte rechtzeitig vor dem Renteneintrittsdatum gestellt werden, denn rückwirkende Zahlungen sind nur eingeschränkt möglich. Zusätzlich lohnt sich eine Prüfung, ob Anspruch auf Wohngeld besteht – das kann in bestimmten Konstellationen günstiger sein als die Grundsicherung, weil Vermögen und Einkommen von Familienangehörigen nicht so streng geprüft werden. Wer noch im Erwerbsleben steht und wenig verdient, sollte prüfen, ob der Arbeitgeber eine Betriebsrente anbietet. Seit Januar 2026 ist das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz teilweise in Kraft, das auch nicht tarifgebundene Unternehmen für das Sozialpartnermodell öffnet. Beschäftigte haben einen gesetzlichen Anspruch auf Entgeltumwandlung nach § 1a BetrAVG, den sie beim Arbeitgeber einfordern können. Bei einem Bruttogehalt unter 2.575 Euro monatlich gibt es zusätzlich eine staatliche Förderung: Der Arbeitgeber kann bis zu 960 Euro jährlich einzahlen und erhält davon 30 Prozent als Steuervorteil zurück. Das neue Altersvorsorgedepot ab 2027 wird vor allem für jüngere Beschäftigte interessant, die noch Jahrzehnte Ansparzeit vor sich haben. Für Menschen über 50 ist der Renditevorteil gegenüber einem normalen ETF-Sparplan gering, wie Berechnungen zeigen. Wer nur noch 15 Jahre bis zur Rente hat und wenig einzahlen kann, profitiert kaum von der staatlichen Förderung – der Zinseszinseffekt braucht Zeit, die dann fehlt. Fragen und Antworten zur Rentenlücke Kann ich als Bürgergeld-Empfänger überhaupt Rentenpunkte sammeln? Nein. Seit 2011 werden für Bürgergeld-Bezieher keine Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung mehr gezahlt. Jedes Jahr im Bürgergeld-Bezug fehlt also vollständig in der Rentenberechnung. Freiwillige Beiträge sind theoretisch möglich, aber bei den Regelsätzen praktisch nicht finanzierbar. Lohnt sich eine Zusatzrente, wenn ich später ohnehin Grundsicherung bekomme? Ja, teilweise. Der Freibetrag für Einkommen aus zusätzlicher Altersvorsorge beträgt mindestens 100 Euro und maximal rund 281 Euro monatlich. Dieser Betrag wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet. Wer also eine kleine Betriebsrente oder private Rente aufbaut, hat am Ende tatsächlich etwas mehr als ohne – allerdings nur bis zu dieser Grenze. Was passiert mit meinem Altersvorsorgedepot, wenn ich Grundsicherung beantrage? Das angesparte Guthaben im geförderten Altersvorsorgedepot zählt nicht zum Schonvermögen und muss nicht vor Antragstellung aufgebraucht werden. Bei der Auszahlung im Alter wird es jedoch als Einkommen berücksichtigt, wobei der Freibetrag für Zusatzrenten greift. Kann mein Arbeitgeber die Betriebsrente verweigern? Nein. Jeder Arbeitnehmer hat nach § 1a BetrAVG einen Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung. Der Arbeitgeber darf den Wunsch nicht ablehnen. Allerdings muss er mindestens 15 Prozent des umgewandelten Betrags dazuzahlen – viele Arbeitgeber tun nur das gesetzliche Minimum. Rentenpunkte bei Pflege von Angehörigen – bekomme ich welche? Ja, wenn Sie einen Angehörigen mindestens zehn Stunden pro Woche pflegen und nicht mehr als 30 Stunden erwerbstätig sind, zahlt die Pflegekasse Beiträge zur Rentenversicherung für Sie. Die Höhe hängt vom Pflegegrad und dem zeitlichen Umfang ab und kann je nach Konstellation einen spürbaren Beitrag zur Rente leisten. Quellen: Bundesregierung: Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Grundsicherung im Alter BMAS: Alterssicherung in Deutschland 2023 (ASID 2023), Forschungsbericht 658 Bundesregierung: Reform der privaten Altersvorsorge Deutsche Rentenversicherung: Grundsicherung

Beitragsbild von: Bürgergeld: Jobcenter wollte Kontoauszüge erzwingen, Gericht zieht klare Grenze

11. April 2026

Wer Bürgergeld oder früher Hartz IV bezogen hat und sich gegen Rückforderungen des Jobcenters wehrt, muss eine wichtige Grenze kennen: Geht es nicht um die aktuelle Hilfebedürftigkeit, sondern um die nachträgliche Aufklärung eines möglichen Erstattungsanspruchs, darf das Jobcenter eine fehlende Mitwirkung nicht einfach mit einem Entziehungsbescheid nach § 66 SGB I beantworten. Genau das hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen klargestellt. Nach Auffassung des Gerichts darf das Jobcenter in Erstattungsfällen auf eine verletzte Mitwirkungspflicht nicht mit einer Versagung oder Entziehung von Leistungen reagieren. Vielmehr hat der Leistungsträger, sofern er den Sachverhalt nicht von Amts wegen aufklären kann, eine materielle Beweislastentscheidung zu treffen. LSG Nordrhein-Westfalen setzt dem Jobcenter klare Grenzen Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Entziehungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides war anzuordnen. Denn nach Auffassung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (Az. L 19 AS 518/18 B ER) durfte das Jobcenter hier nicht zu dem Mittel des § 66 Abs. 1 SGB I greifen. Das Gericht macht damit deutlich: Auch wenn eine Mitwirkungspflicht bestehen kann, folgt daraus in einem Erstattungsverfahren nicht automatisch das Recht des Jobcenters, laufende Leistungen zu versagen oder zu entziehen. Wann das Jobcenter Leistungen wegen fehlender Mitwirkung versagen darf Nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I kann der Leistungsträger Leistungen ganz oder teilweise versagen oder entziehen, wenn ein Antragsteller oder Leistungsbezieher seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt und dadurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert wird. Voraussetzung ist aber, dass es um die Feststellung der laufenden Leistungsvoraussetzungen geht. Genau darauf weist bereits der Gesetzeswortlaut hin. Denn eine Versagung oder Entziehung kommt nur in Betracht, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Zudem dürfen Sozialleistungen wegen fehlender Mitwirkung nach § 66 Abs. 3 SGB I nur dann versagt oder entzogen werden, wenn der Betroffene zuvor schriftlich auf diese Folge hingewiesen wurde und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachgekommen ist. Kontoauszüge dürfen grundsätzlich verlangt werden Das Gericht hat zugleich betont, dass Kontoauszüge grundsätzlich als Beweisurkunden im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB I verlangt werden dürfen. Für die Prüfung, ob Einkommen oder Vermögen vorhanden ist, genügt regelmäßig nicht nur ein einzelner aktueller Kontoauszug. Vielmehr können auch die Kontobewegungen der letzten Monate erforderlich sein, um festzustellen, ob Zuwendungen Dritter, größere Überweisungen oder sonstige leistungserhebliche Transaktionen vorliegen. Deshalb ist die Aufforderung des Jobcenters, Kontoauszüge der letzten drei Monate vorzulegen, nach der Rechtsprechung grundsätzlich nicht zu beanstanden. Bei einem konkreten Verdacht auf verschleiertes Einkommen oder Vermögen kann sogar ein längerer Zeitraum in Betracht kommen. Der entscheidende Punkt: Es ging nicht um laufendes Bürgergeld Der entscheidende Punkt des Falles lag jedoch an anderer Stelle. Hintergrund der Anforderung war nach Auffassung des Gerichts nicht die Prüfung der aktuell bestehenden Hilfebedürftigkeit. Vielmehr ging es um ein bereits anhängiges Klageverfahren, in dem über die Rechtmäßigkeit von Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden gestritten wurde. Diese Bescheide stützte das Jobcenter darauf, dass der Antragsteller über ein auf seine Mutter angemeldetes Gewerbe in der Vergangenheit Einkommen erzielt habe. Aus einem internen Vermerk ergab sich, dass Ermittlungen zu möglichen Einkünften ab dem Jahr 2015 aus Sicht des Jobcenters noch nicht vollständig erfolgt waren. Deshalb sollten vollständige Kontoauszüge mehrerer Konten ab 2015 vorgelegt werden. Gerade daran zeigt sich, dass die angeforderten Unterlagen nach Einschätzung des Senats nicht der Prüfung aktueller Leistungsvoraussetzungen dienten, sondern der nachträglichen Aufklärung eines möglichen Erstattungsanspruchs. Mitwirkungspflicht besteht auch im Erstattungsverfahren Das Gericht hat die Mitwirkungspflicht des Antragstellers dabei nicht grundsätzlich verneint. Denn nach § 60 Abs. 1 Satz 2 SGB I gelten die Mitwirkungspflichten aus § 60 Abs. 1 Satz 1 SGB I entsprechend auch für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat. Damit kann auch in einem Erstattungsverfahren eine Pflicht bestehen, Beweismittel zu benennen oder Unterlagen vorzulegen. Das bedeutet: Wer sich gegen Rückforderungen wehrt, kann sich nicht einfach darauf zurückziehen, dass keine Mitwirkungspflicht bestehe. So weit geht die Entscheidung gerade nicht. Warum § 66 SGB I bei Rückforderungen nicht anwendbar ist Der rechtlich entscheidende Unterschied liegt darin, dass § 60 Abs. 1 Satz 2 SGB I nur auf die Mitwirkungspflichten des § 60 Abs. 1 Satz 1 SGB I verweist. Gerade nicht erfasst werden dadurch die weiteren Vorschriften der §§ 61 bis 64 sowie §§ 66 und 67 SGB I. Das bedeutet: Zwar kann eine Mitwirkungspflicht bestehen, der besondere Mechanismus der Versagung oder Entziehung nach § 66 SGB I greift in Erstattungsfällen aber nicht. Genau daraus folgt nach Auffassung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen, dass das Jobcenter in solchen Fällen nicht mit einem Entziehungs- oder Versagungsbescheid reagieren darf. Jobcenter muss stattdessen eine Beweislastentscheidung treffen Kann das Jobcenter den Sachverhalt in einem Erstattungsverfahren nicht weiter aufklären, bleibt ihm nicht der Weg über § 66 SGB I. Vielmehr muss der Leistungsträger, sofern eine weitere Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen nicht möglich ist, eine materielle Beweislastentscheidung treffen. Das Risiko der Nichterweislichkeit darf also nicht einfach über einen Entziehungsbescheid auf den Betroffenen verlagert werden. Im vorliegenden Fall wies das Gericht zudem darauf hin, dass sich etwa angeboten hätte, die betroffenen Banken gegenüber dem Jobcenter oder dem Sozialgericht von ihrer Verschwiegenheitspflicht entbinden zu lassen. Was Betroffene aus der Entscheidung mitnehmen können Die Entscheidung ist für Betroffene wichtig, weil Jobcenter in Rückforderungsfällen häufig versuchen, fehlende Unterlagen mit erheblichem Druck einzufordern. Das Urteil stellt klar: Geht es um die nachträgliche Prüfung eines Erstattungsanspruchs und nicht um die laufende Hilfebedürftigkeit, darf das Jobcenter eine fehlende Mitwirkung nicht ohne Weiteres mit einer Entziehung oder Versagung nach § 66 SGB I beantworten. Zugleich gilt aber auch: Eine Mitwirkungspflicht kann weiterhin bestehen. Wer Unterlagen nicht vorlegt, gewinnt deshalb nicht automatisch den Rechtsstreit. Das Jobcenter muss den Fall dann jedoch rechtlich anders lösen und notfalls nach den Regeln der materiellen Beweislast entscheiden. Fazit: Kein Entziehungsbescheid als Druckmittel bei Erstattungsfällen Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen zieht eine klare Grenze. Im Erstattungsverfahren darf das Jobcenter eine Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht mit einem Entziehungsbescheid nach § 66 SGB I sanktionieren. Geht es um alte Rückforderungen und nicht um die aktuellen Voraussetzungen für laufendes Bürgergeld, muss der Leistungsträger den Sachverhalt selbst weiter aufklären oder eine Beweislastentscheidung treffen. Für Betroffene ist das eine wichtige Klarstellung gegen unzulässigen Druck durch das Jobcenter.

Beitragsbild von: Schwerbehinderung: 16.800 Euro Behandlungskosten vom Finanzamt abgelehnt wegen Attest

11. April 2026

Ein Ehepaar aus Rheinland-Pfalz lässt seine schwerbehinderte Tochter in einem Naturheilzentrum behandeln. Die Kosten: 16.800 Euro. Die Krankenkasse zahlt nichts. Als die Eltern die Ausgaben in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend machen, blockt das Finanzamt ab. Der Grund: Das amtsärztliche Attest sei zu kurz. Kein richtiges Gutachten. Formfehler. Abgelehnt. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz sieht das anders – und gibt den Eltern recht. Doch der Fall zeigt, wie Finanzämter berechtigte Ansprüche von Familien mit behinderten Kindern an bürokratischen Formhürden scheitern lassen wollen. Und er zeigt, was Betroffene tun können, damit ihnen das nicht passiert. Schwerbehinderte Tochter, alternative Therapie, kein Geld von der Kasse Die Tochter der Kläger kam mit schweren Komplikationen bei der Geburt zur Welt. Grad der Behinderung: 100. Merkzeichen G, RF und H – die höchste Stufe. Ab Februar 2011, da war das Kind zweieinhalb Jahre alt, ließen die Eltern es in einem Naturheilzentrum behandeln, das von zwei Heilpraktikern betrieben wurde. Die Methoden: Aromaöl-Inhalationen, Atem- und Farblichttherapie, Kräuterinfusionen. Wissenschaftlich nicht anerkannt, aber für die Eltern der letzte Strohhalm. Die Krankenkasse lehnte jede Erstattung ab. Also machten die Eltern die 16.800 Euro in ihrer Einkommensteuererklärung 2013 als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG geltend. Sie legten ein Attest einer Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde vor, die die Behandlung ausdrücklich empfahl. Auf diesem Attest hatte der zuständige Amtsarzt handschriftlich vermerkt: „Die Angaben werden amtsärztlich bestätigt und befürwortet." Finanzamt verweigert Anerkennung – mit einem Formargument Das Finanzamt erkannte die Kosten nicht an. Die Begründung: Bei wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethoden verlangt die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung einen qualifizierten Nachweis – konkret ein „amtsärztliches Gutachten" oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes. Der knappe Vermerk des Amtsarztes sei kein Gutachten. Zu kurz, zu dünn, zu wenig Substanz. Für die Eltern bedeutete das: 16.800 Euro Behandlungskosten, die sie aus eigener Tasche bezahlt hatten, konnten sie steuerlich nicht geltend machen. Bei einem Ehepaar mit Kindern und mittlerem Einkommen kann das mehrere tausend Euro Steuerersparnis kosten, die einfach wegfallen. Gericht stellt klar: An ein Attest dürfen keine überzogenen Anforderungen gestellt werden Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz gab den Eltern mit Urteil vom 4. Juli 2018 recht (Az. 1 K 1480/16). Das Urteil ist rechtskräftig, das Finanzamt hat keine Revision eingelegt. Die Richter argumentierten mit einer einfachen, aber wirkungsvollen Logik. Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung erlaubt zwei Wege, die Zwangsläufigkeit von Behandlungskosten nachzuweisen: ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse. Der Medizinische Dienst muss dabei nur eine „Bescheinigung" ausstellen – kein mehrseitiges Gutachten, keine wissenschaftliche Abhandlung. Wenn aber an die Bescheinigung des Medizinischen Dienstes keine hohen formalen Anforderungen gestellt werden, dann darf das Finanzamt an das Gutachten des Amtsarztes keine höheren Anforderungen stellen. Alles andere wäre eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung. Auch Vorauszahlungen vor dem Attest-Datum werden anerkannt Ein zweiter Aspekt des Urteils ist für Betroffene ebenso relevant. Die Eltern hatten 4.200 Euro der Behandlungskosten bereits bezahlt, bevor das amtsärztliche Attest ausgestellt war. Das Finanzamt lehnte diesen Teil mit dem Argument ab, der Nachweis müsse vor Beginn der Behandlung vorliegen – und die Zahlung sei vor dem Nachweis erfolgt. Das Gericht widersprach auch hier. Entscheidend sei der Zeitpunkt der tatsächlichen Behandlung, nicht der Zeitpunkt der Zahlung. Wer eine Therapie vorab bezahlt, aber das Attest rechtzeitig vor Behandlungsbeginn einholt, verliert seinen Anspruch nicht. Das Finanzamt hatte versucht, das steuerrechtliche Abflussprinzip – also die Zuordnung von Ausgaben zum Zeitpunkt der Zahlung – gegen die Eltern zu verwenden. Das Gericht ließ das nicht gelten. Welche Behandlungskosten als außergewöhnliche Belastung absetzbar sind Außergewöhnliche Belastungen nach dem Einkommensteuergesetz sind Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen und die über das hinausgehen, was die Mehrzahl vergleichbarer Steuerzahler tragen muss. Bei Krankheitskosten ist der Nachweis meist unkompliziert: Eine ärztliche Verordnung genügt. Schwieriger wird es bei Behandlungsmethoden, die wissenschaftlich nicht anerkannt sind – also bei Heilpraktikerbehandlungen, alternativen Therapien, Naturheilverfahren. Hier verlangt die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung einen qualifizierten Nachweis: entweder ein amtsärztliches Gutachten oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes. Dieser Nachweis muss vor Beginn der Behandlung eingeholt werden. Wer erst behandeln lässt und dann das Attest besorgt, geht leer aus. Das gilt auch dann, wenn die Behandlung medizinisch sinnvoll und im konkreten Fall erfolgreich war. Absetzbar sind nicht nur die reinen Behandlungskosten. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat in seinem Urteil auch die Fahrtkosten zum Behandlungsort und die Unterkunftskosten der Eltern während der Therapie anteilig als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Gerade bei spezialisierten Einrichtungen, die nicht in der Nähe des Wohnorts liegen, können diese Nebenkosten die eigentlichen Therapiekosten deutlich übersteigen. Die zumutbare Eigenbelastung: Nicht alles wird erstattet Allerdings wirken sich außergewöhnliche Belastungen nicht ab dem ersten Euro steuermindernd aus. Das Finanzamt zieht automatisch die sogenannte zumutbare Eigenbelastung ab – einen Prozentsatz des Einkommens, den der Gesetzgeber den Steuerzahlern als Eigenanteil zumutet. Dieser Satz liegt je nach Familienstand, Kinderzahl und Einkommenshöhe zwischen einem und sieben Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte. Erst was darüber hinausgeht, mindert tatsächlich die Steuerlast. Für ein verheiratetes Paar mit zwei Kindern und einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 50.000 Euro liegt die zumutbare Eigenbelastung bei rund 1.500 Euro. Von den 16.800 Euro Behandlungskosten im beschriebenen Fall wären also rund 15.300 Euro steuerlich wirksam geworden – eine erhebliche Entlastung, die das Finanzamt den Eltern mit seinem Formargument verweigern wollte. Was Eltern vor Behandlungsbeginn tun müssen – Schritt für Schritt Claudia M., 41, aus Kaiserslautern kennt die Situation aus eigener Erfahrung. Ihr Sohn Lukas, acht Jahre alt, GdB 80, bekommt seit drei Jahren Ergotherapie bei einem Heilpraktiker, weil die kassenfinanzierte Therapie nicht ausreicht. Die Kosten: rund 4.800 Euro im Jahr. Als sie die Ausgaben steuerlich geltend machen wollte, forderte das Finanzamt ein ausführliches Gutachten. Erst der Hinweis ihres Steuerberaters auf das Urteil des Finanzgerichts brachte die Behörde zum Einlenken. Der Fall zeigt: Wer alternative oder wissenschaftlich nicht anerkannte Therapien für ein behindertes Kind steuerlich geltend machen will, muss die formalen Hürden kennen und rechtzeitig handeln. Der häufigste Fehler besteht darin, erst die Behandlung zu beginnen und sich dann um das Attest zu kümmern – dann ist es zu spät. Vor Behandlungsbeginn sollten Eltern ein privatärztliches Attest einholen, das die medizinische Notwendigkeit der geplanten Therapie bescheinigt. Der behandelnde Arzt oder eine Fachärztin für das jeweilige Krankheitsbild sollte darlegen, warum gerade diese Behandlung im konkreten Fall sinnvoll und erforderlich ist. Dieses Attest muss dann dem zuständigen Amtsarzt vorgelegt werden. Die Gesundheitsbehörden sind nach § 64 Abs. 2 EStDV verpflichtet, auf Verlangen des Steuerpflichtigen die für steuerliche Zwecke erforderlichen Gesundheitszeugnisse auszustellen. Es gibt also einen Rechtsanspruch auf das amtsärztliche Attest – das Gesundheitsamt darf die Ausstellung nicht einfach verweigern. Alternativ zum Amtsarzt kann auch eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse den Nachweis erbringen. In der Praxis ist der Weg über den Amtsarzt aber häufig schneller, weil der Medizinische Dienst meist nur auf Anforderung der Krankenkasse tätig wird. Alle Belege sollten sorgfältig aufbewahrt werden: Rechnungen der Behandlung, Fahrtkosten-Nachweise, Hotelrechnungen oder Belege für Unterkünfte am Behandlungsort, das ärztliche Attest und den amtsärztlichen Vermerk. Wer diese Dokumente vollständig hat, kann die Kosten in der Anlage „Außergewöhnliche Belastungen" der Einkommensteuererklärung eintragen. Rund 214.000 schwerbehinderte Kinder in Deutschland – viele Familien betroffen Die Relevanz des Urteils geht weit über den Einzelfall hinaus. Nach Angaben des Statistischen Bundesamts leben in Deutschland rund 214.000 schwerbehinderte Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren. Viele ihrer Familien nutzen ergänzende oder alternative Therapien, weil die kassenfinanzierten Behandlungen nicht ausreichen oder weil für bestimmte Krankheitsbilder keine wissenschaftlich anerkannten Therapien zur Verfügung stehen. Gleichzeitig scheitern zahlreiche Familien an den formalen Nachweisanforderungen – nicht weil ihre Behandlungskosten nicht berechtigt wären, sondern weil sie die bürokratischen Spielregeln nicht rechtzeitig kennen. Ein Amtsarzt-Attest, das vor Behandlungsbeginn eingeholt werden muss, eine Formulierung, die das Finanzamt als zu knapp empfindet, ein Zahlungszeitpunkt, der nicht zum Attest-Datum passt: An solchen Stolpersteinen scheitern Ansprüche, die inhaltlich längst berechtigt wären. Das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz setzt hier ein klares Signal: Die Finanzverwaltung darf die Anforderungen an den Nachweis nicht künstlich in die Höhe schrauben. Ein kurzer amtsärztlicher Vermerk genügt, solange er die medizinische Einschätzung des Facharztes bestätigt. Wer sich frühzeitig informiert und die richtigen Schritte einhält, kann Behandlungskosten, Fahrtkosten und Unterkunftskosten steuerlich geltend machen – und so einen Teil der finanziellen Last auffangen, die Familien mit schwerbehinderten Kindern ohnehin täglich tragen. Häufig gestellte Fragen Gilt das Urteil auch für erwachsene Schwerbehinderte, die alternative Therapien nutzen? Ja. Das Urteil bezieht sich auf die Auslegung des § 64 EStDV, der für alle Steuerpflichtigen gilt – unabhängig vom Alter der behandelten Person. Auch erwachsene Schwerbehinderte können Behandlungskosten als außergewöhnliche Belastung geltend machen, wenn der formale Nachweis rechtzeitig erbracht wird. Was passiert, wenn das Gesundheitsamt die Ausstellung des Attests verweigert? Nach § 64 Abs. 2 EStDV sind die Gesundheitsbehörden verpflichtet, auf Verlangen die erforderlichen Bescheinigungen auszustellen. Verweigert das Amt die Ausstellung, können Betroffene schriftlich auf diese Rechtsgrundlage verweisen und nötigenfalls Widerspruch einlegen. Kann ich die Kosten auch absetzen, wenn die Krankenkasse einen Teil übernommen hat? Als außergewöhnliche Belastung absetzbar ist nur der Eigenanteil – also der Betrag, der nach Abzug von Erstattungen durch Krankenkasse, Beihilfe oder private Versicherung verbleibt. Muss das amtsärztliche Attest bestimmte Formulierungen enthalten? Nein. Das Finanzgericht hat klargestellt, dass ein kurzer Vermerk ausreicht, solange er die Angaben des Facharztes bestätigt. Ein mehrseitiges Gutachten mit wissenschaftlicher Begründung ist nicht erforderlich. Welche Nebenkosten sind neben den Behandlungskosten absetzbar? Fahrtkosten zum Behandlungsort, Unterkunftskosten während der Therapie und in bestimmten Fällen auch Verpflegungsmehraufwendungen können als Teil der außergewöhnlichen Belastung geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass sie unmittelbar mit der Behandlung zusammenhängen. Quellen: Finanzgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 04.07.2018, Az. 1 K 1480/16 Bundesministerium der Justiz: § 64 EStDV – Nachweis der Zwangsläufigkeit Statistisches Bundesamt: Schwerbehinderte Menschen – Statistik Deutsches Ärzteblatt: Rechtsreport: Für die Steuererklärung reicht ein amtsärztliches Attest IWW Institut: Außergewöhnliche Belastung: Knappes Attest reicht

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Von der Arbeitsmarktreform sind Millionen von Menschen betroffen. Vieles ist im SGB II unklar und auf die individuellen Bedarfe des Einzelnen zu pauschal ausgelegt. Laut einiger Erhebungen, sollen nur rund 50 Prozent aller Bescheide der Jobcenter mindestens teilweise falsch und rechtswidrig sein. Das bedeutet für die Menschen oft tatsächliche Beschneidungen in Grundrechten und Ansprüchen.



Diese Plattform will daher denen eine Stimme geben, die kein Gehör finden, weil sie keine gesellschaftliche Lobby besitzen. Bezieher von Bürgergeld (ehemals Hartz IV) werden nicht selten als "dumm" oder "faul" abgestempelt. Es reicht nicht, dass Leistungsberechtigte mit den täglichen Einschränkungen zu kämpfen haben, es sind auch die täglichen Anfeindungen in den Jobcentern, in der Schule, in der Familie oder auf der Straße. Neben aktuellen Informationen zur Rechtssprechung konzentrieren wir uns auch auf Einzelfälle, die zum Teil skandalös sind. Wir decken auf und helfen damit den Betroffenen. Denn wenn eine Öffentlichkeit hergestellt wurde, müssen die Jobcenter agieren. Sie bekommen dadurch Druck. Lesen Sie mehr darüber in unserem redaktionellem Leitfaden!

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Bürgergeld News

EM-Rentnerin bekommt 64 Euro Zuschlag und Sozialamt kürzt sofort die Grundsicherung

Beitragsbild von: EM-Rentnerin bekommt 64 Euro Zuschlag und Sozialamt kürzt sofort die Grundsicherung

11. April 2026

Rund drei Millionen Erwerbsminderungsrentnerinnen und -rentner haben einen Zuschlag auf ihre Rente erhalten – doch wer ergänzende Grundsicherung bezieht, hat davon unter dem Strich keinen Cent mehr. Seit Dezember 2025 ist der Zuschlag kein eigenständiger Posten mehr auf dem Konto, sondern fester Bestandteil der laufenden Rente. Die Rentenversicherung hat ihn in die persönlichen Entgeltpunkte eingerechnet und neue Bescheide verschickt. Für Sozialämter und Wohngeldstellen bedeutet das: höheres Renteneinkommen, höhere Anrechnung. Die Folge trifft Betroffene hart – die Grundsicherung sinkt, das Wohngeld schrumpft, und eine eventuelle Nachzahlung kann den Leistungsanspruch für einen ganzen Monat auslöschen. Warum der Zuschlag jetzt anders behandelt wird als vorher Zwischen Juli 2024 und November 2025 lief der EM-Zuschlag als separate Zahlung neben der eigentlichen Rente. Die Deutsche Post AG berechnete und überwies den Betrag eigenständig, getrennt vom regulären Rentenlauf. Für die Grundsicherungsträger war dieser Zuschlag dennoch Einkommen – allerdings wurde er in der Praxis nicht immer sofort erfasst, weil die Zahlungen auf einem anderen Weg und zu einem anderen Zeitpunkt auf dem Konto landeten. Seit dem 1. Dezember 2025 gilt eine neue Rechtsgrundlage. Der Zuschlag wird nun direkt aus den persönlichen Entgeltpunkten berechnet und als fester Bestandteil der Rente ausgezahlt. Die Rentenversicherung hat allen Betroffenen automatisch einen neuen Bescheid geschickt, in dem die höhere Rente ausgewiesen ist. Genau dieser Bescheid ist das Problem: Er dokumentiert ein gestiegenes Renteneinkommen, das Sozialamt und Wohngeldstelle unmittelbar in ihre Berechnungen einfließen lassen. Grundsicherung: Der Zuschlag wird eins zu eins aufgefressen Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung funktioniert nach einem einfachen Prinzip: Bedarf minus anrechenbares Einkommen ergibt die Leistungshöhe. Steigt die Rente, sinkt die Grundsicherung im selben Umfang – eine Mechanik, die den EM-Zuschlag für alle Betroffenen mit ergänzender Grundsicherung wirkungslos macht. Monika S., 54, aus Gelsenkirchen, bezieht seit 2009 eine volle Erwerbsminderungsrente. Sie wurde mit 37 erwerbsgemindert und kommt auf 19 Jahre Grundrentenzeiten – zu wenig für den Freibetrag. Ihr Rentenzahlbetrag lag bis November 2025 bei 860 Euro monatlich, dazu kamen rund 64 Euro Zuschlag. Ihr Bedarf nach SGB XII beträgt 1.113 Euro. Vor der Integration rechnete das Sozialamt 860 Euro Rente an und zahlte 253 Euro Grundsicherung. Seit Dezember 2025 steht im Bescheid eine Rente von 924 Euro – und das Sozialamt rechnet 924 Euro an. Die Grundsicherung sinkt auf 189 Euro. Monikas verfügbares Gesamteinkommen bleibt bei 1.113 Euro. Der Zuschlag hat sich vollständig in der Grundsicherungsberechnung aufgelöst. Grundrentenzeiten-Freibetrag: Schutz nur für wenige EM-Rentner Es gibt eine Ausnahme, die den Zuschlag teilweise retten kann: den Freibetrag nach § 82a SGB XII. Wer mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten nachweisen kann, darf einen Teil der gesetzlichen Rente behalten. Der Freibetrag berechnet sich aus 100 Euro Sockelbetrag plus 30 Prozent des darüber liegenden Renteneinkommens, gedeckelt auf die Hälfte der Regelbedarfsstufe 1 – das sind aktuell 281,50 Euro monatlich. In der Praxis hilft dieser Freibetrag allerdings längst nicht allen Betroffenen. Wer vor dem 50. Lebensjahr erwerbsgemindert wurde und zuvor keine lückenlose Erwerbsbiografie hatte, erreicht die 33 Jahre oft nicht. Zeiten des Bezugs von Arbeitslosenhilfe oder Sozialhilfe zählen nicht zu den Grundrentenzeiten. Wer mit 35 in die EM-Rente ging, hat in vielen Fällen nur 15 bis 20 Jahre Grundrentenzeiten angesammelt – und fällt damit durch das Raster. Für diese Menschen wird der Zuschlag zu hundert Prozent angerechnet. Selbst wer den Freibetrag nutzen kann, profitiert nur begrenzt. Lag der Freibetrag bereits vor der Zuschlagsintegration am Maximum von 281,50 Euro, ändert auch die höhere Rente nichts daran. Der Freibetrag steigt nicht mit dem Zuschlag. Die zusätzlichen Entgeltpunkte erhöhen zwar die Bruttorente, doch der Freibetrag bleibt gedeckelt – und der Rest wird voll angerechnet. Nachzahlung als Stolperfalle: Die 17-Monats-Regel und ihre Folgen Die Umstellung bringt für manche Betroffene eine Nachzahlung mit sich. Wenn die neu berechnete Rente ab Dezember 2025 höher ausfällt als die bisherige Rente plus separater Zuschlag, wird die Differenz rückwirkend für 17 Monate nachgezahlt – also für den Zeitraum Juli 2024 bis November 2025. Die Rentenversicherung vergleicht automatisch die Zahlbeträge und überweist den Betrag ohne Antrag. Laut DRV liegt die Nachzahlung in den meisten Fällen im Cent-Bereich, kann bei bestimmten Konstellationen aber auch mehrere hundert Euro betragen. Für Grundsicherungsbeziehende ist diese Nachzahlung ein eigenständiges Problem. Im SGB XII gilt das Zuflussprinzip: Rentennachzahlungen werden als laufendes Einkommen im Monat des Zuflusses behandelt und in voller Höhe angerechnet. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat diese Einordnung in einem Urteil vom 16.02.2022 (Az. L 2 SO 939/21) bestätigt. Eine Verteilung auf sechs Monate, wie sie bei einmaligen Einnahmen möglich wäre, kommt bei Rentennachzahlungen nach der Rechtsprechung nicht in Betracht – denn es handelt sich um laufendes Einkommen, das nur verspätet ausgezahlt wurde. Konkret heißt das: Wer im Januar 2026 eine Nachzahlung von 170 Euro erhält, muss damit rechnen, dass das Sozialamt die Grundsicherung für diesen Monat um 170 Euro kürzt. Ist die Nachzahlung höher als die monatliche Grundsicherungsleistung, kann der Anspruch für den Zuflussmonat vollständig entfallen. Nicht verbrauchte Beträge werden im Folgemonat als Vermögen behandelt – und können dort erneut zur Anrechnung kommen, wenn das Schonvermögen von 10.000 Euro überschritten wird. Wohngeld: Rentenanstieg kann den Zuschuss kosten Wer als EM-Rentnerin oder -Rentner keine Grundsicherung bezieht, sondern Wohngeld, steht vor einem anderen Problem. Das Wohngeld richtet sich nach dem Gesamteinkommen aller Haushaltsmitglieder. Die Rente zählt als Einkommen, abzüglich pauschaler Abzüge für Kranken- und Pflegeversicherung. Steigt die Rente durch den integrierten Zuschlag, erhöht sich das wohngeldrechtliche Einkommen – und der Wohngeldanspruch sinkt. In Grenzfällen kann das den kompletten Anspruch kosten. Wer bisher knapp unter der Einkommensobergrenze für Wohngeld lag, kann durch 40 oder 60 Euro mehr Rente plötzlich darüber rutschen. Die Wohngeldstelle muss die Einkommensänderung allerdings nicht sofort berücksichtigen. Im laufenden Bewilligungszeitraum wirkt sich eine Änderung erst aus, wenn das Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent steigt. Bei vielen Betroffenen wird die Kürzung deshalb erst beim nächsten Folgeantrag spürbar. Auch beim Wohngeld greift der Freibetrag für Grundrentenzeiten. Wer mindestens 33 Jahre nachweisen kann, darf mindestens 1.200 Euro jährlich – also 100 Euro monatlich – aus der gesetzlichen Rente anrechnungsfrei behalten. Darüber hinaus werden weitere 30 Prozent freigestellt, gedeckelt auf 3.378 Euro jährlich. Der Schutz ist also vorhanden, aber er steht eben nur denjenigen offen, die die 33-Jahre-Schwelle erreichen. Witwenrente: Anrechnung folgt zeitversetzt ab Juli 2026 Für EM-Rentnerinnen und -Rentner, die gleichzeitig eine Witwen- oder Witwerrente beziehen, kommt eine weitere Ebene hinzu. Der integrierte Zuschlag erhöht die eigene EM-Rente – und damit das anrechenbare Einkommen bei der Hinterbliebenenrente. Der Freibetrag für die Witwenrente liegt derzeit bei 1.076,86 Euro monatlich. Einkommen darüber wird zu 40 Prozent auf die Witwenrente angerechnet. Die Rentenversicherung hat allerdings eine zeitliche Pufferzone eingebaut: Einkommenserhöhungen werden bei der Witwenrente nur einmal jährlich zum 1. Juli berücksichtigt. Die Anrechnung des integrierten Zuschlags auf die Witwenrente greift daher in der Regel erst ab dem 1. Juli 2026. Wer sowohl Grundsicherung als auch Witwenrente bezieht, kann damit ab Sommer 2026 doppelt betroffen sein – der Zuschlag mindert sowohl die Grundsicherung als auch die Witwenrente. Bescheid prüfen: Worauf Betroffene jetzt achten müssen Die Rentenversicherung hat ab Oktober 2025 neue Bescheide verschickt. Wer ergänzende Grundsicherung oder Wohngeld bezieht, muss diesen Bescheid an die zuständige Stelle weiterleiten – die DRV weist ausdrücklich darauf hin. Doch genau hier liegt ein weiterer Fallstrick: Viele Betroffene wissen nicht, dass sie den Bescheid aktiv vorlegen müssen. Und wer das versäumt, riskiert spätere Rückforderungen, wenn das Sozialamt die höhere Rente nachträglich erfährt. Betroffene sollten folgende Punkte im Bescheid prüfen: Stimmt die Zuordnung des Faktors? Für Rentenzugänge zwischen 2001 und Juni 2014 gilt ein Faktor von 0,0750 auf die persönlichen Entgeltpunkte, für Zugänge zwischen Juli 2014 und Dezember 2018 ein Faktor von 0,0450. Ein falscher Faktor führt zu einer falschen Rentenhöhe und damit zu einer falschen Anrechnung bei der Grundsicherung. Außerdem sollte geprüft werden, ob die persönlichen Entgeltpunkte zum Stichtag 30. November 2025 korrekt erfasst sind – insbesondere ob ein eventueller Grundrentenzuschlag bereits eingerechnet wurde, bevor der EM-Zuschlag berechnet wird. Freibetrag aktiv einfordern – auch ohne Grundrentenzuschlag Ein verbreiteter Irrtum: Der Freibetrag für Grundrentenzeiten setzt keinen Grundrentenzuschlag voraus. Wer 33 Jahre Grundrentenzeiten erreicht, hat Anspruch auf den Freibetrag – unabhängig davon, ob die Rentenversicherung tatsächlich einen Grundrentenzuschlag zahlt. Die Einkommensprüfung beim Grundrentenzuschlag und die Freibetragsregelung bei der Grundsicherung sind zwei getrennte Instrumente. In der Praxis scheitert der Freibetrag dennoch häufig daran, dass das Sozialamt keine Bescheinigung über die Grundrentenzeiten vorliegen hat. Die Rentenversicherung teilt diese Zeiten dem Sozialamt nicht automatisch mit. Betroffene müssen selbst aktiv werden: Bei der DRV eine Auskunft über die anrechenbaren Grundrentenzeiten anfordern und diese beim Sozialamt vorlegen. Wer das unterlässt, bekommt den Freibetrag nicht – auch wenn er objektiv Anspruch hätte. Widerspruch und Überprüfungsantrag: Wann sich der Weg lohnt Wer nach der Zuschlagsintegration einen neuen Grundsicherungsbescheid erhält, hat einen Monat Zeit für den Widerspruch. Fehlerquellen, die einen Widerspruch rechtfertigen können, sind insbesondere: ein falsch berechneter oder fehlender Grundrentenzeiten-Freibetrag, nicht berücksichtigte Absetzbeträge für Kranken- und Pflegeversicherung, eine fehlerhafte Zuordnung der Nachzahlung als einmalige statt als laufende Einnahme oder nicht anerkannte Mehrbedarfe bei Schwerbehinderung. Auch rückwirkend lässt sich etwas tun. Ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X ermöglicht es, fehlerhafte Bescheide bis zu ein Jahr rückwirkend korrigieren zu lassen. Wer seit Dezember 2025 einen zu niedrigen Freibetrag oder gar keinen Freibetrag angerechnet bekommen hat, kann über diesen Weg die Differenz nachfordern. Der Antrag ist formlos möglich, sollte aber konkret benennen, welcher Fehler im Bescheid vorliegt. Wer den Verdacht hat, dass die Anrechnung fehlerhaft ist, kann sich an eine Sozialberatungsstelle oder einen Fachanwalt für Sozialrecht wenden. Auch der VdK und der SoVD bieten Unterstützung bei der Bescheidprüfung. Bei einer fehlerhaften Anrechnung der Nachzahlung sollte besonders auf die Unterscheidung zwischen laufendem und einmaligem Einkommen geachtet werden – denn davon hängt ab, ob das Sozialamt den Betrag im Zuflussmonat anrechnen darf oder auf sechs Monate verteilen muss. Häufige Fragen zum EM-Zuschlag und der Grundsicherung Muss ich den neuen Rentenbescheid beim Sozialamt vorlegen? Ja. Die DRV weist ausdrücklich darauf hin, dass der Bescheid allen Stellen vorgelegt werden muss, denen bisher die Rentenhöhe nachzuweisen war – also Grundsicherungsträger und Wohngeldstelle. Wer die Vorlage versäumt, riskiert rückwirkende Kürzungen und Rückforderungen. Bekomme ich durch den integrierten Zuschlag automatisch mehr Geld? Nur dann, wenn die EM-Rente allein den gesamten Lebensunterhalt deckt und keine aufstockende Grundsicherung bezogen wird. Wer Grundsicherung erhält, wird die Rentenerhöhung in der Regel vollständig durch eine entsprechende Kürzung der Grundsicherung ausgeglichen sehen. Kann die Nachzahlung dazu führen, dass ich einen Monat lang keine Grundsicherung bekomme? Ja. Im SGB XII wird die Nachzahlung als laufendes Einkommen im Zuflussmonat angerechnet. Übersteigt sie zusammen mit der laufenden Rente den Bedarf, entfällt die Grundsicherung für diesen Monat vollständig. Wo finde ich heraus, ob ich 33 Jahre Grundrentenzeiten habe? Die Deutsche Rentenversicherung gibt auf Anfrage Auskunft über die anrechenbaren Grundrentenzeiten. Ein formloser Antrag per Brief oder über das Online-Serviceportal der DRV genügt. Die Bearbeitungszeit kann mehrere Wochen betragen. Muss ich die Nachzahlung zurückzahlen, wenn die neue Rente niedriger ausfällt als die alte Rente plus Zuschlag? Nein. Die Rentenversicherung stellt ausdrücklich klar, dass niemand durch die Umstellung schlechter gestellt wird. Ist der neue Zahlbetrag niedriger als der bisherige, erfolgt keine Rückforderung der Differenz.

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Schwerbehinderung: ePA-Widerspruch schützt Schwerbehinderte vor ungewollter Datenweitergabe

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11. April 2026

Psychiatrische Diagnosen, HIV-Befunde, Suchterkrankungen – genau die Daten, auf denen bei Schwerbehinderten häufig der gesamte Grad der Behinderung beruht, fließen ab Ende 2026 automatisch aus der elektronischen Patientenakte an das Forschungsdatenzentrum Gesundheit. Pseudonymisiert, aber nicht anonymisiert. Zugänglich für Forschungseinrichtungen und Pharmaunternehmen. Wer nicht rechtzeitig widerspricht, wird zum unfreiwilligen Datenspender mit seinen sensibelsten Gesundheitsinformationen. Ab Ende 2026 fließen ePA-Daten automatisch in die Forschung Die gematik hat im September 2025 den Fahrplan festgelegt. Im dritten Quartal 2026 startet die Datenausleitung in den Modellregionen, die erste reguläre Datenlieferung an das Forschungsdatenzentrum Gesundheit ist für das vierte Quartal 2026 vorgesehen. Spätestens Anfang 2027 soll der Betrieb bundesweit laufen. Die Daten werden automatisiert aus der ePA übermittelt. Name und Versichertennummer werden durch ein Pseudonym ersetzt, die medizinischen Inhalte bleiben vollständig erhalten: Diagnosen, Befunde, Laborwerte, Medikationslisten. Das Forschungsdatenzentrum stellt diese Daten auf Antrag bereit – an Universitäten, aber auch an Pharmaunternehmen. Voraussetzung ist ein genehmigter Forschungsantrag, der einem nicht näher definierten „Gemeinwohl" dienen muss. Die Daten verlassen dabei formal nicht das FDZ, sondern werden in einer gesicherten Umgebung bereitgestellt. Ein Gutachten für die Gesellschaft für Freiheitsrechte kommt allerdings zu dem Ergebnis, dass eine Re-Identifikation bei feingranularen medizinischen Daten ohne großen Aufwand möglich sei. Warum gerade Schwerbehinderte besonders betroffen sind Die Schwerbehinderung ist in vielen Fällen unmittelbar mit Diagnosen verknüpft, die das Gesetz selbst als stigmatisierungsrelevant einstuft. Psychische Erkrankungen wie Depressionen, Angststörungen, Schizophrenie oder bipolare Störungen machen einen erheblichen Anteil der Schwerbehinderungen in Deutschland aus. Wer einen GdB von 50 wegen einer schweren Depression hat, dessen psychiatrische Behandlungshistorie liegt vollständig in der ePA – Diagnosen, Medikation, Therapieverlauf. Dasselbe gilt für HIV-Infektionen, die nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen mindestens einen GdB von 10 begründen und bei Therapiebedarf regelmäßig einen GdB von 50 erreichen. Auch Suchterkrankungen, die zur Anerkennung einer Schwerbehinderung führen, fallen in diese Kategorie. Alle diese Diagnosen tauchen in der ePA nicht nur an einer Stelle auf. Eine HIV-Infektion findet sich in den Befunden, in der Medikationsübersicht und in den Abrechnungsdaten. Wer nur an einer Stelle widerspricht, hinterlässt an den anderen Stellen weiterhin Spuren. Das Diskriminierungsrisiko im Arbeitsleben Schwerbehinderte Menschen sind nicht verpflichtet, ihrem Arbeitgeber die Art ihrer Behinderung mitzuteilen. Die Frage nach der Schwerbehinderung im Bewerbungsgespräch ist nach dem AGG grundsätzlich unzulässig. Dieses Recht auf Verschwiegenheit wird durch die ePA unterlaufen, wenn Betriebsärzte Zugriff erhalten. Betriebsärzte können nach aktuellem Recht mit Erlaubnis des Versicherten auf die ePA zugreifen – drei Tage lang, mit vollem Lesezugang auf alle nicht verborgenen Daten. Die Feingranularität, also die Möglichkeit, einzelne Dokumente gezielt für bestimmte Einrichtungen freizugeben, wurde in der aktuellen ePA-Version gestrichen. Wer dem Betriebsarzt den Zugriff erlaubt, öffnet damit die gesamte Akte. Die Deutsche Aidshilfe warnt ausdrücklich davor, Betriebsärzten Zugriff zu gewähren, da diese über die berufliche Eignung von Menschen entscheiden können. Thomas R., 47, aus Dortmund, arbeitet seit zwölf Jahren als Lagerarbeiter. Sein GdB von 50 beruht auf einer schweren rezidivierenden Depression. Sein Arbeitgeber weiß von der Schwerbehinderung, nicht aber von der Diagnose. Als der Betriebsarzt beim nächsten Pflichttermin die Gesundheitskarte einliest und Thomas nicht widersprochen hat, liegt die komplette Behandlungshistorie offen – Antidepressiva, stationäre Aufenthalte, Therapieberichte. Im nächsten BEM-Gespräch will der Arbeitgeber plötzlich wissen, ob Thomas „psychisch belastbar genug" für Schichtarbeit sei – eine Frage, die vorher nie gestellt wurde. Pseudonymisiert heißt nicht anonym – das Re-Identifikationsrisiko Das Gesetz verspricht Schutz durch Pseudonymisierung. Die Daten sollen keinen Rückschluss auf die Person zulassen. Die Realität sieht anders aus. Medizinische Datensätze sind aufgrund ihrer Detailtiefe hochindividuell. Wer in einer Kleinstadt lebt, eine seltene Diagnose hat und zu einem bestimmten Zeitpunkt behandelt wurde, ist über die Kombination dieser Merkmale identifizierbar – auch ohne Namen. Für Schwerbehinderte mit psychiatrischen Diagnosen verschärft sich dieses Problem. Ihre Behandlungsverläufe sind oft langfristig, die Medikationswechsel dokumentiert, die Klinikaufenthalte datiert. Je detaillierter der Datensatz, desto leichter die Re-Identifikation. Zwar droht für den Versuch einer Re-Identifikation bis zu ein Jahr Freiheitsstrafe. Aber ein Verbot verhindert keinen Missbrauch – es bestraft ihn nur im Nachhinein. Widerspruch gegen die Forschungsdatenausleitung: So funktioniert es Der Widerspruch gegen die Übermittlung von ePA-Daten an das Forschungsdatenzentrum ist jederzeit möglich – auch schon jetzt, bevor die Ausleitung technisch beginnt. Rechtsgrundlage ist § 363 Abs. 5 SGB V. Der Widerspruch kann über zwei Wege erklärt werden: über die ePA-App der jeweiligen Krankenkasse oder über die Ombudsstelle der Krankenkasse. Manche Krankenkassen bieten den Forschungsdaten-Widerspruch bereits aktiv an, andere werden die Funktion im Laufe des Jahres 2026 in ihre Apps integrieren. Der Widerspruch kann sich gegen die Datenausleitung insgesamt richten oder auf bestimmte Forschungszwecke beschränkt werden. Bereits übermittelte Daten werden nach einem Widerspruch im FDZ gelöscht – allerdings dürfen Daten, die für laufende Forschungsvorhaben bereits verwendet werden, weiterhin genutzt werden. Erst nach Abschluss des jeweiligen Vorhabens erfolgt die Löschung. Weitere Widersprüche: Was Schwerbehinderte zusätzlich prüfen sollten Der Forschungsdaten-Widerspruch allein reicht nicht aus, um sensible Diagnosen vollständig zu schützen. Schwerbehinderte mit stigmatisierungsrelevanten Erkrankungen sollten zusätzlich prüfen, ob sie der Speicherung bestimmter Daten in der ePA insgesamt widersprechen wollen. Das betrifft insbesondere drei Bereiche. Erstens: Die Befüllung der ePA mit Behandlungsdaten durch Ärzte und Krankenhäuser. Behandelnde sind seit Oktober 2025 verpflichtet, Befunde, Arztbriefe und Laborergebnisse in die ePA einzustellen. Bei sensiblen Daten – psychische Erkrankungen, sexuell übertragbare Infektionen, Schwangerschaftsabbrüche – müssen sie den Patienten vorher auf das Widerspruchsrecht hinweisen. Geschieht das nicht, verstößt der Arzt gegen seine gesetzliche Hinweispflicht. Zweitens: Die Abrechnungsdaten der Krankenkasse. Diese fließen automatisch in die ePA und enthalten Diagnosen, verordnete Leistungen und Behandlungszeiträume. Seit Januar 2026 sind sie zwar nur noch für die Versicherten selbst sichtbar, aber sie liegen in der ePA und werden von der Forschungsdatenausleitung erfasst, sofern kein separater Widerspruch vorliegt. Drittens: Die Medikationsliste. Sie wird automatisch mit Daten aus dem E-Rezept-Server befüllt. Wer antiretrovirale Medikamente gegen HIV nimmt oder Psychopharmaka verschrieben bekommt, dessen Medikationsliste verrät die Diagnose indirekt. Auch hier ist ein eigener Widerspruch möglich. Der blinde Fleck: Hinweispflicht wird oft nicht erfüllt Das Gesetz verpflichtet Ärzte und Psychotherapeuten, Patienten vor der Speicherung stigmatisierungsrelevanter Daten auf das Widerspruchsrecht hinzuweisen. In der Praxis genügt dafür ein Aushang im Wartezimmer oder ein Hinweiszettel am Empfangstresen. Eine individuelle Aufklärung ist nicht vorgeschrieben. Die KBV-FAQ stellen klar: Es reicht, wenn sichergestellt ist, dass der Patient sein Widerspruchsrecht zur Kenntnis genommen hat. Für Schwerbehinderte, die regelmäßig psychiatrische oder suchtmedizinische Behandlung in Anspruch nehmen, bedeutet das: Die Verantwortung, sensible Daten aus der ePA herauszuhalten, liegt faktisch bei ihnen selbst. Wer den Aushang übersieht oder die Konsequenzen nicht versteht, dessen Diagnosen landen in der ePA – und ab Ende 2026 potenziell im Forschungsdatenzentrum. Schritt-für-Schritt: So sichern Schwerbehinderte ihre Daten Erster Schritt: ePA-App der eigenen Krankenkasse installieren und GesundheitsID einrichten. Ohne App ist die Verwaltung der ePA nur über die Ombudsstelle der Krankenkasse möglich, was deutlich umständlicher ist. Wer kein Smartphone hat, kann alternativ den Desktop-Client nutzen. Zweiter Schritt: In der App prüfen, welche Daten bereits in der ePA gespeichert sind. Befunde, Arztbriefe, Laborergebnisse und Abrechnungsdaten durchsehen. Sensible Dokumente können über die App verborgen werden – sie sind dann nur noch für den Versicherten selbst sichtbar. Dritter Schritt: Widerspruch gegen die Forschungsdatenausleitung einlegen. Das geht in der ePA-App unter den Einstellungen zur Datenfreigabe oder schriftlich über die Ombudsstelle der Krankenkasse. Einige Krankenkassen bieten dafür bereits Online-Formulare an. Vierter Schritt: Beim nächsten Arzt- oder Therapeutenbesuch aktiv nachfragen, ob stigmatisierungsrelevante Daten in die ePA eingestellt werden sollen. Den Widerspruch mündlich erklären und darauf bestehen, dass er in der Behandlungsdokumentation vermerkt wird. Fünfter Schritt: Die Medikationsliste prüfen. Wer nicht möchte, dass Psychopharmaka oder antiretrovirale Medikamente dort erscheinen, kann der Übertragung der E-Rezept-Daten in die ePA widersprechen. Ohne diesen separaten Widerspruch fließen Verordnungsdaten automatisch in die ePA. Wer keinen Zugang zur App hat: Alternative Wege Nicht alle Schwerbehinderten können oder wollen eine App nutzen. Gerade ältere Menschen, Menschen mit kognitiven Einschränkungen oder Menschen in psychiatrischer Langzeitbehandlung haben häufig keinen Zugang zu digitalen Geräten. Für sie ist die Ombudsstelle der Krankenkasse der zentrale Anlaufpunkt. Dort kann der Widerspruch gegen die Forschungsdatenausleitung erklärt werden, ohne App und ohne GesundheitsID. Zusätzlich können Versicherte eine Vertrauensperson benennen, die die ePA in ihrem Namen verwaltet. Das kann ein Familienangehöriger sein, ein gesetzlicher Betreuer oder eine andere Person des Vertrauens. Diese Vertretung kann Zugriffe steuern und Widersprüche verwalten – allerdings nicht die ePA löschen oder weitere Vertretungen benennen. Häufige Fragen zum Forschungsdaten-Widerspruch bei Schwerbehinderung Erfährt mein Arbeitgeber, dass ich der Forschungsdatenausleitung widersprochen habe? Nein. Der Widerspruch wird ausschließlich in der ePA dokumentiert. Arbeitgeber haben keinen Zugriff auf die ePA. Auch Betriebsärzte können den Widerspruchsstatus nicht einsehen, sofern der Versicherte den Zugriff auf die entsprechenden Einstellungen verborgen hat. Kann ich der Forschungsdatenausleitung widersprechen, ohne die ePA komplett abzulehnen? Ja. Der Forschungsdaten-Widerspruch ist ein eigenständiger Vorgang, unabhängig von der ePA insgesamt. Die ePA kann weiterhin für die medizinische Versorgung genutzt werden. Werden meine Daten auch dann ans Forschungsdatenzentrum übermittelt, wenn ich einzelne Dokumente in der ePA verborgen habe? Verborgene Dokumente sind für Behandler unsichtbar, aber ob sie auch von der Forschungsdatenausleitung ausgenommen werden, ist technisch noch nicht abschließend geklärt. Der sicherste Weg bleibt der generelle Widerspruch gegen die Forschungsdatenausleitung. Ich habe einen GdB wegen Depression. Sieht mein Hausarzt in der ePA, dass ich beim Psychiater war? Ja, sofern der Psychiater Befunde in die ePA eingestellt hat und der Versicherte dem nicht widersprochen hat. Die Abrechnungsdaten der Krankenkasse, die seit 2026 in die ePA fließen, sind zwar nur für den Versicherten selbst sichtbar. Aber Arztbriefe, Befunde und die Medikationsliste sind für alle zugriffsberechtigten Behandler einsehbar. Gibt es eine Frist für den Widerspruch? Nein. Der Widerspruch ist jederzeit möglich, auch nachdem bereits Daten an das Forschungsdatenzentrum übermittelt wurden. In diesem Fall werden die bereits übermittelten Daten gelöscht – mit einer Ausnahme: Daten, die bereits für ein konkretes Forschungsvorhaben verwendet werden, dürfen bis zum Abschluss des Vorhabens weiter genutzt werden. Quellen: gematik: Gesellschafter beschließen Funktionserweiterung der ePA für alle Forschungsdatenzentrum Gesundheit: Daten aus der elektronischen Patientenakte Deutsche Aidshilfe: Forschungsdatenweitergabe Verbraucherzentrale Hamburg: ePA bei chronischer Krankheit, Depression oder im Krankengeldbezug nutzen Bundesgesundheitsministerium: FAQ zum Gesundheitsdatennutzungsgesetz § 363 SGB V – Verarbeitung von Daten der elektronischen Patientenakte zu Forschungszwecken §§ 347, 348 SGB V – Übermittlung und Speicherung von Daten in der ePA KBV: Elektronische Patientenakte – Informationen für Praxen Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht: AKI 56 – Widerspruchsrechte der Versicherten bei der ePA

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Schwerbehinderung: Behörde kürzt den GdB wegen einem zu gutem Leben – Gerichtsurteil

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11. April 2026

Ein Gerichtsurteil aus Nordrhein-Westfalen sorgt für Unruhe bei vielen Menschen mit Schwerbehinderung: Wer beruflich oder gesundheitlich wieder besser klarkommt, muss unter Umständen damit rechnen, dass ihm der Grad der Behinderung (GdB) herabgesetzt wird. Und das hat spürbare Folgen – vom Wegfall finanzieller Hilfen bis zum Verlust des Schwerbehindertenausweises. Was paradox klingt, ist Realität im deutschen Sozialrecht. Und genau deshalb ist es wichtig, zu verstehen, wann Behörden den GdB kürzen dürfen – und was man dagegen tun kann. Der Fall: Vom psychisch kranken Schüler zum Chemikanten Der Fall, den das Landessozialgericht NRW im Jahr 2024 entschieden hat, beginnt bereits 2012: Damals wurde einem 16-jährigen Schüler ein GdB von 50 zugesprochen. Der junge Mann litt unter starken sozialen Ängsten, depressiven Episoden und einer ausgeprägten Lese-Rechtschreib-Schwäche (Legasthenie). Damit war er offiziell schwerbehindert – und hatte Anspruch auf Nachteilsausgleiche wie den Mehrbedarf nach SGB II oder besondere Hilfen im Arbeitsleben. (Az: L 6 SB 198/21) Doch dann wendete sich das Blatt: Der Betroffene machte sein Abitur, begann ein Studium, wechselte in eine Ausbildung zum Chemikanten und arbeitet heute unbefristet in einem Labor. Er hat Freunde, Hobbys und lebt weitgehend selbstständig. Eine Erfolgsgeschichte – sollte man meinen. Doch diese Entwicklung war für die Behörde Anlass zur Nachprüfung. Die Versorgungsverwaltung startete ein Verfahren nach § 48 SGB X und kürzte den GdB von 50 auf 40. Die Folge: kein Anspruch mehr auf einen Schwerbehindertenausweis. Der Kläger wehrte sich – erfolglos. Warum der GdB herabgesetzt wurde Die Entscheidung der Behörde stützte sich auf mehrere medizinische Gutachten, die im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens eingeholt wurden. Diese kamen zu dem Ergebnis, dass die ursprünglich festgestellte soziale Phobie nicht mehr nachweisbar sei. Auch die depressive Symptomatik habe sich verändert: Aus der früher diagnostizierten schweren Depression sei eine leichtere, chronische Verlaufsform – eine sogenannte Dysthymie – geworden. Zudem spiele die Legasthenie, die während der Schulzeit eine erhebliche Einschränkung dargestellt hatte, im heutigen Alltag des Betroffenen keine relevante Rolle mehr. Da bei Erwachsenen eine Lese-Rechtschreib-Störung laut den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen grundsätzlich nicht mehr als eigenständige Behinderung anerkannt wird, könne sie bei der Bewertung des Gesamt-GdB nicht mehr berücksichtigt werden. In der Summe ergab sich dadurch rechnerisch ein Gesamtgrad der Behinderung von nur noch 40 – und damit zu wenig für die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises. Sowohl das Sozialgericht als auch das Landessozialgericht bestätigten diese Herabstufung. Sie betonten, dass eine Anpassung des GdB rechtlich zulässig ist, wenn sich die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben wesentlich verbessert hat. Was viele nicht wissen: Der GdB ist kein Dauerrecht Der GdB ist kein „Ruhestandsausweis“, den man einmal bekommt und dann für immer behält. Rechtlich ist der Bescheid ein sogenannter Dauerverwaltungsakt unter Vorbehalt. Das bedeutet: Ändern sich die gesundheitlichen Verhältnisse wesentlich, darf die Behörde den GdB für die Zukunft kürzen. Schon eine Differenz von 10 Punkten kann für eine Änderung ausreichen. Wichtig: Die Kürzung gilt nicht rückwirkend – eine rückwirkende Herabsetzung wäre rechtswidrig. In der Praxis heißt das: Wer durch Therapie, Medikamente oder stabile Lebensverhältnisse besser klarkommt, läuft Gefahr, seine Nachteilsausgleiche zu verlieren – selbst wenn er weiterhin Einschränkungen hat. Lesen Sie auch: Schwerbehinderung: Der Grad der Behinderung ist die Summe der Einzelgrade? Schwerbehinderung: 1.700 Euro wegen fehlendem Zugang – Gericht verurteilt zu Schadenersatz Die Folgen einer GdB-Kürzung – besonders im SGB II Gerade für Menschen im Bürgergeldbezug (früher Hartz IV) kann die Herabsetzung des GdB drastische Auswirkungen haben. Ein Überblick: Vorher (GdB 50) Nachher (GdB 40) Was fällt weg? Schwerbehindertenausweis mit evtl. Merkzeichen G/B Kein Ausweis mehr Keine Parkerleichterung, keine ÖPNV-Vergünstigungen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 SGB II Kein Anspruch mehr Bis zu 17 % weniger monatlich Höherer Freibetrag beim Einkommen Nur Grundfreibetrag Weniger anrechnungsfreies Einkommen Kündigungsschutz nach SGB IX Kein besonderer Schutz Jobverlust wird leichter möglich Integrationshilfen im Beruf Eingeschränkt Weniger Unterstützung durch das Integrationsamt Natürlich kommt es auf den Einzelfall an. Wer z. B. ein anerkanntes Merkzeichen hat, kann gewisse Vorteile auch mit GdB 40 behalten – aber viele finanzielle und praktische Vorteile hängen am Schwerbehindertenausweis. Was Betroffene tun können – und tun sollten Niemand muss eine GdB-Kürzung einfach hinnehmen. Wenn die Behörde ein Nachprüfungsverfahren einleitet oder ein Herabsetzungsbescheid kommt, sollten Betroffene sofort reagieren. Hier die wichtigsten Tipps: 1. Medizinische Unterlagen aktuell halten Gutachten beruhen oft auf alten Daten. Deshalb: Aktuelle Atteste und Befunde vom Hausarzt oder Facharzt einholen. Auch Einschätzungen über den Alltag sind wichtig – z. B. bei Erschöpfung, Arbeitsunfähigkeit oder sozialer Isolation. 2. Eigene Teilhabeeinschränkungen klarmachen Nicht nur die Diagnose zählt – sondern wie stark die Krankheit das Leben einschränkt. Wer z. B. trotz Job regelmäßig ausfällt, auf Medikamente angewiesen ist oder Unterstützung im Alltag benötigt, sollte das schriftlich festhalten. 3. Widerspruch einlegen – aber rechtzeitig! Gegen eine GdB-Kürzung kann man innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Wird diese Frist verpasst, bleibt oft nur ein neuer Antrag – mit ungewissem Ausgang. 4. Persönliche Anhörungen nutzen Viele Gutachter urteilen nur nach Aktenlage. Deshalb: Zur Untersuchung Begleitpersonen mitnehmen, die aus dem Alltag berichten können – besonders bei psychischen Erkrankungen. 5. Alternativen prüfen Fällt der GdB unter 50, gibt es vielleicht andere Hilfen: z. B. Erwerbsminderungsrente, Reha-Leistungen oder Zuschüsse zur Teilhabe am Arbeitsleben. Hier kann auch eine Sozialberatung helfen. Fortschritt kann teuer werden Das Urteil zeigt klar: Wer sich gesundheitlich oder beruflich stabilisiert, kann den GdB – und damit viele Nachteilsausgleiche – verlieren. Für Behörden ist das konsequent, für Betroffene aber oft ein Schock. Gerade im SGB II bedeutet der Verlust eines GdB von 50 nicht nur das Ende von ein paar „Vorteilen“ – sondern ein reales Minus im Geldbeutel, weniger Schutz im Job und eingeschränkte Unterstützung. Deshalb gilt: Jede GdB-Überprüfung ernst nehmen, gut vorbereiten und rechtzeitig handeln. Denn im deutschen Sozialrecht zählt nicht nur, wie man sich fühlt – sondern was man beweisen kann.

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Rente: Diese Jahrgänge schaffen die 3.800-Euro-Rente nur wenn sie dieses tun

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11. April 2026

Wer aktuellen Medienberichten glaubt, könnte meinen, eine monatliche Bruttorente von fast 3.800 Euro sei mit etwas Disziplin für jeden Durchschnittsverdiener erreichbar. Gesetzliche Rente, Betriebsrente, privates Sparen – drei Säulen, fertig ist der sorgenfreie Ruhestand. Doch diese Rechnung geht von Voraussetzungen aus, die Millionen Menschen in Deutschland schlicht nicht erfüllen: 45 Jahre durchgehende Vollzeitbeschäftigung, ein Arbeitgeber mit Betriebsrentenmodell und jeden Monat 350 Euro übrig für Altersvorsorge. Wer einmal arbeitslos war, in Teilzeit arbeitet oder zum Mindestlohn schuftet, für den ist diese Zahl nicht Motivation – sondern Hohn. Nur jeder Zweite hat überhaupt eine Betriebsrente Die Modellrechnung setzt voraus, dass Beschäftigte über Jahrzehnte hinweg 200 Euro monatlich in eine Betriebsrente einzahlen und der Arbeitgeber 15 Prozent dazulegt. Am Ende stehen angeblich 730 Euro monatliche Betriebsrente. Die Realität sieht anders aus: Laut Bundesregierung verfügen nur rund 52 Prozent der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten über eine Betriebsrente. In kleinen und mittleren Unternehmen, in der Gastronomie, im Einzelhandel, bei Reinigungskräften und Paketboten ist sie kaum verbreitet. Genau dort arbeiten die Menschen, die sie am dringendsten bräuchten. Die tatsächlichen Auszahlungsbeträge entlarven das Versprechen endgültig. Laut der Studie „Alterssicherung in Deutschland 2023" des Bundesarbeitsministeriums lagen die durchschnittlichen Brutto-Betriebsrenten bei 65-Jährigen in Westdeutschland bei 732 Euro für Männer und nur 391 Euro für Frauen. In Ostdeutschland waren es 365 Euro bei Männern und 235 Euro bei Frauen. 28 Prozent der Frauen mit Betriebsrente erhielten zwischen 100 und 200 Euro monatlich. Die Mehrheit der Beschäftigten wird diese 730 Euro niemals erreichen. Sabine M., 54, aus Gelsenkirchen – die Rechnung einer Verkäuferin Sabine M. arbeitet seit 22 Jahren als Verkäuferin in einem Lebensmittelgeschäft, davon zwölf Jahre in Teilzeit, weil sie ihre pflegebedürftige Mutter versorgt hat. Sie verdient 1.900 Euro brutto im Monat. Eine Betriebsrente bietet ihr Arbeitgeber nicht an – er gehört zu den 48 Prozent, die kein Modell haben. Für private Altersvorsorge bleiben ihr nach Miete, Strom und Lebensmitteln rund 80 Euro im Monat. Wenn sie mit 67 in Rente geht, wird sie nach aktueller Berechnung auf etwa 820 Euro gesetzliche Rente kommen. Keine Betriebsrente. Kein Altersvorsorgedepot. Ihr droht die Grundsicherung im Alter – während Medien von 3.800 Euro träumen. Die gesetzliche Rente: 45 Punkte sammeln kann kaum jemand Die Modellrechnung unterstellt 40 bis 45 Rentenpunkte. Das entspricht einem durchgängigen Durchschnittsverdienst über das gesamte Arbeitsleben. Ab Juli 2026 ist ein Rentenpunkt 42,52 Euro wert, 45 Punkte ergeben dann 1.913 Euro brutto. Aber wer erreicht das wirklich? Die durchschnittliche Zahl der Entgeltpunkte bei Neurentnern liegt deutlich darunter – besonders bei Frauen, die durch Kindererziehung, Pflege oder Teilzeitarbeit jahrelang geringere Beiträge eingezahlt haben. Wer zwischendurch Bürgergeld bezogen hat, sammelt in dieser Zeit gar keine Rentenpunkte. Jedes Jahr ohne Beiträge reißt ein Loch, das sich nicht mehr schließen lässt. Die Rentenerhöhung zum 1. Juli 2026 um 4,24 Prozent klingt nach einem Plus. Doch nach Abzug von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen sowie Steuern bleibt davon spürbar weniger. Wer nur 25 Entgeltpunkte vorweisen kann – keine Seltenheit bei Geringverdienern und Teilzeitbeschäftigten –, kommt auf 1.063 Euro brutto. Netto sind das je nach Zusatzbeitrag der Krankenkasse rund 930 Euro. Davon eine Wohnung in einer deutschen Großstadt zu halten, ist schlicht unmöglich. Private Vorsorge: 150 Euro im Monat – wovon eigentlich? Der dritte Baustein im Modell sieht vor, dass Beschäftigte über 40 Jahre hinweg 150 Euro monatlich privat anlegen und dabei sechs Prozent Rendite pro Jahr erzielen. Mit dem neuen Altersvorsorgedepot, das ab dem 1. Januar 2027 startet, kämen staatliche Zulagen hinzu: 50 Prozent auf die ersten 360 Euro Eigenbeitrag pro Jahr und 25 Prozent auf weitere 1.440 Euro. Bei vollem Ausschöpfen der geförderten 1.800 Euro jährlich gibt es 540 Euro Zulagen vom Staat. Für viele Beschäftigte bleibt das ein Angebot, das sie sich nicht leisten können. Wer 1.900 oder 2.200 Euro brutto verdient, hat nach Sozialabgaben und Steuern rund 1.400 bis 1.600 Euro netto. Davon gehen Miete, Strom, Lebensmittel, Mobilität ab. Am Monatsende bleiben oft 50 oder 100 Euro – wenn überhaupt. Die 150 Euro monatlich für das Altersvorsorgedepot sind dann kein realistischer Sparbetrag, sondern ein theoretisches Konstrukt für Menschen, die ohnehin schon genug verdienen. Der Bundestag hat das Altersvorsorgedepot am 27. März 2026 beschlossen, die Zustimmung des Bundesrats steht noch aus. Das Gesetz sieht vor, dass bis zu 6.840 Euro jährlich eingezahlt werden können, die Förderung aber auf 1.800 Euro Eigenbeitrag begrenzt bleibt. Ein Kostendeckel von einem Prozent pro Jahr soll bei Standardprodukten gelten. Die Idee ist richtig – doch sie hilft vor allem der Mittelschicht, nicht den Millionen am unteren Ende der Einkommensskala. Was am Ende wirklich droht: Grundsicherung im Alter Wer die drei Säulen nicht aufbauen kann oder konnte, landet in der Grundsicherung im Alter nach dem SGB XII. Der Regelsatz für Alleinstehende liegt 2026 bei 563 Euro, hinzu kommen angemessene Miet- und Heizkosten. Das Schonvermögen beträgt lediglich 10.000 Euro – während Bürgergeld-Empfänger im ersten Jahr 15.000 Euro behalten dürfen. Wer als Rentner auf Grundsicherung angewiesen ist, wird also strenger behandelt als jemand, der Bürgergeld bezieht. Hat jemand trotz geringen Einkommens eine kleine Betriebsrente oder private Zusatzrente aufgebaut, greift ein Freibetrag: Die ersten 100 Euro bleiben anrechnungsfrei, darüber hinaus 30 Prozent bis zu einem Maximalbetrag, der 2026 bei rund 281 Euro liegt. Alles, was darüber hinausgeht, wird auf die Grundsicherung angerechnet und kürzt die Leistung Euro für Euro. Wer jahrzehntelang 50 oder 80 Euro monatlich in eine private Vorsorge gesteckt hat, behält davon am Ende nur den Freibetrag – der Rest wird auf die Grundsicherung angerechnet. Besser als nichts, aber weit entfernt von dem, was die Modellrechnung verspricht. Die Rechenfehler der 3.800-Euro-Illusion Das Modell krankt an einer zentralen Annahme: Es beschreibt einen Idealverlauf ohne Brüche. 45 Jahre durchgehend Durchschnittsverdienst, ununterbrochene Betriebsrentenzahlung, 150 Euro monatlich privat – ohne Arbeitslosigkeit, ohne Scheidung, ohne Krankheit, ohne Pflege von Angehörigen. Bereits ein einziger dieser Einschnitte reißt das Konstrukt auseinander. Und statistisch gesehen erleben die meisten Erwerbsbiografien mehrere davon. In der Realität arbeiten Millionen Beschäftigte im Niedriglohnbereich. Wer in Teilzeit arbeitet, sammelt nur anteilig Rentenpunkte. Bei Minijobs zahlen Arbeitgeber zwar pauschale Rentenversicherungsbeiträge, doch die resultierenden Rentenansprüche sind minimal – wer sich von der eigenen Zuzahlung befreien lässt, erwirbt noch weniger. Fünf Jahre im Bürgergeld-Bezug bedeuten null Rentenpunkte – das sind ab Juli 2026 rund 213 Euro monatliche Rente weniger. Eine Betriebsrente haben die meisten dieser Menschen nie besessen. Und private Vorsorge scheitert schlicht am verfügbaren Einkommen. Was Betroffene jetzt tun können Die Grundsicherung im Alter muss beim zuständigen Sozialamt beantragt werden. Wer eine geringe Rente bezieht, erhält zusammen mit dem Rentenbescheid ein Antragsformular. Der Antrag sollte rechtzeitig vor dem Renteneintrittsdatum gestellt werden, denn rückwirkende Zahlungen sind nur eingeschränkt möglich. Zusätzlich lohnt sich eine Prüfung, ob Anspruch auf Wohngeld besteht – das kann in bestimmten Konstellationen günstiger sein als die Grundsicherung, weil Vermögen und Einkommen von Familienangehörigen nicht so streng geprüft werden. Wer noch im Erwerbsleben steht und wenig verdient, sollte prüfen, ob der Arbeitgeber eine Betriebsrente anbietet. Seit Januar 2026 ist das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz teilweise in Kraft, das auch nicht tarifgebundene Unternehmen für das Sozialpartnermodell öffnet. Beschäftigte haben einen gesetzlichen Anspruch auf Entgeltumwandlung nach § 1a BetrAVG, den sie beim Arbeitgeber einfordern können. Bei einem Bruttogehalt unter 2.575 Euro monatlich gibt es zusätzlich eine staatliche Förderung: Der Arbeitgeber kann bis zu 960 Euro jährlich einzahlen und erhält davon 30 Prozent als Steuervorteil zurück. Das neue Altersvorsorgedepot ab 2027 wird vor allem für jüngere Beschäftigte interessant, die noch Jahrzehnte Ansparzeit vor sich haben. Für Menschen über 50 ist der Renditevorteil gegenüber einem normalen ETF-Sparplan gering, wie Berechnungen zeigen. Wer nur noch 15 Jahre bis zur Rente hat und wenig einzahlen kann, profitiert kaum von der staatlichen Förderung – der Zinseszinseffekt braucht Zeit, die dann fehlt. Fragen und Antworten zur Rentenlücke Kann ich als Bürgergeld-Empfänger überhaupt Rentenpunkte sammeln? Nein. Seit 2011 werden für Bürgergeld-Bezieher keine Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung mehr gezahlt. Jedes Jahr im Bürgergeld-Bezug fehlt also vollständig in der Rentenberechnung. Freiwillige Beiträge sind theoretisch möglich, aber bei den Regelsätzen praktisch nicht finanzierbar. Lohnt sich eine Zusatzrente, wenn ich später ohnehin Grundsicherung bekomme? Ja, teilweise. Der Freibetrag für Einkommen aus zusätzlicher Altersvorsorge beträgt mindestens 100 Euro und maximal rund 281 Euro monatlich. Dieser Betrag wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet. Wer also eine kleine Betriebsrente oder private Rente aufbaut, hat am Ende tatsächlich etwas mehr als ohne – allerdings nur bis zu dieser Grenze. Was passiert mit meinem Altersvorsorgedepot, wenn ich Grundsicherung beantrage? Das angesparte Guthaben im geförderten Altersvorsorgedepot zählt nicht zum Schonvermögen und muss nicht vor Antragstellung aufgebraucht werden. Bei der Auszahlung im Alter wird es jedoch als Einkommen berücksichtigt, wobei der Freibetrag für Zusatzrenten greift. Kann mein Arbeitgeber die Betriebsrente verweigern? Nein. Jeder Arbeitnehmer hat nach § 1a BetrAVG einen Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung. Der Arbeitgeber darf den Wunsch nicht ablehnen. Allerdings muss er mindestens 15 Prozent des umgewandelten Betrags dazuzahlen – viele Arbeitgeber tun nur das gesetzliche Minimum. Rentenpunkte bei Pflege von Angehörigen – bekomme ich welche? Ja, wenn Sie einen Angehörigen mindestens zehn Stunden pro Woche pflegen und nicht mehr als 30 Stunden erwerbstätig sind, zahlt die Pflegekasse Beiträge zur Rentenversicherung für Sie. Die Höhe hängt vom Pflegegrad und dem zeitlichen Umfang ab und kann je nach Konstellation einen spürbaren Beitrag zur Rente leisten. Quellen: Bundesregierung: Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Grundsicherung im Alter BMAS: Alterssicherung in Deutschland 2023 (ASID 2023), Forschungsbericht 658 Bundesregierung: Reform der privaten Altersvorsorge Deutsche Rentenversicherung: Grundsicherung

Bürgergeld News

Diese Rente wird abgeschafft - Millionen Rentner sind jetzt davon betroffen

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11. April 2026

Für viele gesetzlich Versicherte in Deutschland hat eine unscheinbare, aber folgenreiche Zäsur längst Fakten geschaffen: Die „Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit“ nach § 240 SGB VI kann von den nach dem 1. Januar 1961 Geborenen nicht mehr beantragt werden. Damit ist der frühere Berufsschutz, der Beschäftigte vor Einbußen bewahrte, wenn sie ihren erlernten oder langjährig ausgeübten Beruf krankheitsbedingt nicht mehr ausüben konnten, abgeschafft. Wer nach diesem Stichtag geboren ist, muss sich ausschließlich an den allgemeinen Regeln der Erwerbsminderungsrente messen lassen – mit deutlich höheren Hürden und häufig geringeren Leistungen. Was genau abgeschafft wurde Die Sonderregel des § 240 SGB VI adressierte eine Lücke: Nicht die abstrakte Leistungsfähigkeit auf irgendeinem Arbeitsplatz stand im Mittelpunkt, sondern die Frage, ob der konkret erlernte Beruf noch zumutbar ausgeübt werden konnte. War das krankheits- oder unfallbedingt nicht mehr der Fall, griff ein besonderer Berufsschutz. Er galt jedoch nur für Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren wurden. Für alle jüngeren Jahrgänge existiert dieser Schutz nicht mehr. Neue Anträge sind ausgeschlossen, Bestandsrenten laufen weiter. Das klingt technisch, hat aber praktische Wucht: Die individuelle Qualifikation, Ausbildungsdauer und Tätigkeitshistorie verlieren ihren rentenrechtlichen Schutzschirm. Bestandsschutz und stille Brüche Wichtig ist die Unterscheidung zwischen neuen und bestehenden Ansprüchen. Wer bereits eine Rente nach § 240 SGB VI bezieht, behält sie unter den bisherigen Voraussetzungen. Der Bruch betrifft alle, die künftig erstmals eine Leistung benötigen würden, aber den Stichtag nicht erfüllen. Für diese Versicherten hat sich die Rechtslage substantiell geändert: Berufsschutz existiert nicht mehr, auch dann nicht, wenn die gesundheitlichen Einschränkungen exakt dieselben wären wie bei älteren Jahrgängen. Was bleibt: die allgemeine Erwerbsminderungsrente Nach der Abschaffung des Berufsschutzes bleiben Versicherten die allgemeinen Erwerbsminderungsrenten nach § 43 SGB VI. Maßgeblich ist ausschließlich die abstrakte Einsatzfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, und zwar unabhängig von erlerntem Beruf, Spezialisierung oder Karriereweg. Wer dauerhaft weniger als drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarkts arbeiten kann, erfüllt die Voraussetzungen einer vollen Erwerbsminderung. Liegt die Leistungsfähigkeit zwischen drei und unter sechs Stunden täglich, kommt eine teilweise Erwerbsminderung in Betracht. Ob eine frühere Tätigkeit als Meisterin, Facharbeiter, Erzieherin, Pflegekraft, Techniker oder kaufmännische Angestellte noch möglich ist, spielt für die Anspruchsprüfung keine Rolle mehr. Es zählt allein, ob irgendeine Tätigkeit unter Wettbewerbsbedingungen in dem genannten zeitlichen Umfang denkbar ist. Hürden im Verfahren Die Feststellung der Erwerbsminderung folgt einem mehrstufigen, streng medizinisch geprägten Prüfprozess. Ärztliche Gutachten, Befundberichte und die Einschätzung, ob Rehabilitationsleistungen die Erwerbsfähigkeit erhalten oder wiederherstellen können, sind dabei zentral. Der Grundsatz „Reha vor Rente“ greift unverändert. Häufig werden Leistungen zunächst befristet bewilligt und in regelmäßigen Abständen überprüft. Für Betroffene bedeutet das nicht nur organisatorischen und zeitlichen Aufwand, sondern oftmals auch die Unsicherheit schwankender Leistungsentscheidungen, insbesondere bei komplexen Krankheitsbildern. Folgen für Rentenversicherte Der Wegfall des Berufsschutzes wirkt sich auf die Rentenhöhe vielfach negativ aus. Zum einen werden Leistungen häufiger nur teilweise gewährt, wenn die gutachterliche Einschätzung eine Restleistungsfähigkeit von drei bis unter sechs Stunden attestiert. Zum anderen orientiert sich die Berechnung nicht an einem fiktiven Einkommen des erlernten Berufs, sondern an den allgemeinen rentenrechtlichen Entgeltpunkten – mit der Folge, dass langjährige Spezialisierung oder Verantwortung keine eigenständige Schutzwirkung mehr entfalten. Selbst dort, wo die EM-Rente durch gesetzliche Anpassungen in den vergangenen Jahren aufgewertet wurde, bleibt sie in der Praxis oft deutlich hinter dem bisherigen Erwerbseinkommen zurück. Die Lücke zwischen Nettoverdienst und Rentenzahlbetrag kann beträchtlich sein und trifft besonders Haushalte ohne zusätzliche Absicherung. Wer besonders betroffen ist Die Abschaffung des Berufsschutzes belastet vor allem Berufsgruppen, deren Tätigkeit stark an spezifische körperliche oder mentale Anforderungen gebunden ist. Wer etwa in einem fordernden handwerklichen, pflegerischen oder industriellen Umfeld arbeitet und gesundheitlich nicht mehr belastbar ist, kann zwar für die bisherige Tätigkeit ausfallen, dürfte aber gutachterlich noch für leichtere, andersartige Tätigkeiten tauglich sein. In der rentenrechtlichen Logik gilt diese Umsteuerung als zumutbar – auch wenn Qualifikation und bisherige Laufbahn dafür kaum verwertbar sind. Für viele Betroffene ist das ein Bruch in der Erwerbsbiografie mit spürbaren Einkommenseinbußen. Private Vorsorge gewinnt an Gewicht Weil der gesetzliche Berufsschutz entfällt, rückt private Absicherung stärker in den Fokus. Eine eigenständige Berufsunfähigkeitsversicherung kann das konkrete Risiko absichern, den erlernten oder ausgeübten Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben zu können. Je nach persönlicher Situation kommen auch Alternativen wie Erwerbsunfähigkeits-, Grundfähigkeits- oder funktionale Invaliditätsabsicherungen in Betracht. Wichtig sind eine frühzeitige Beschäftigung mit dem Thema, realistische Einschätzung des Gesundheitszustands und die genaue Prüfung von Bedingungen, Nachversicherungsoptionen und Leistungsauslösern. Wer bereits gesundheitliche Einschränkungen hat, sollte Beratung und Angebote besonders sorgfältig vergleichen, da Ausschlüsse und Risikozuschläge verbreitet sind. Übergänge gestalten: Reha, Qualifizierung, Arbeitsrecht Neben der finanziellen Perspektive spielt die berufliche Neuorientierung eine zentrale Rolle. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben, Umschulungen oder Qualifizierungen können helfen, eine neue Erwerbsbasis zu schaffen. Arbeitgeberseitig kommen – je nach Fall – betriebliches Eingliederungsmanagement, Anpassungen des Arbeitsplatzes oder Wechsel in gesundheitsverträglichere Bereiche in Betracht. Bei anerkannter Schwerbehinderung ergeben sich zusätzliche Schutzrechte und Nachteilsausgleiche, die im Zusammenspiel mit Reha- und Rentenleistungen die Situation stabilisieren können. Diese Instrumente ersetzen die frühere Berufsschutz-Rente nicht, können die Folgen ihres Wegfalls aber abmildern. „Gut zu wissen“: die Stichtagslogik Die alte Berufsunfähigkeitsregelung innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung ist kein allgemein „vergessenes“ Recht, sondern eine Stichtagsregel. Nur wer vor dem 2. Januar 1961 geboren ist, konnte und kann die besondere Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit beanspruchen. Für alle später Geborenen greifen ausschließlich die allgemeinen Regeln der Erwerbsminderungsrente. Für den Alltag bedeutet das: Zwei Menschen mit identischem Krankheitsbild können je nach Geburtsjahr auf unterschiedliche Rechtsgrundlagen stoßen – mit entsprechend unterschiedlichen Leistungsfolgen. Fazit: Ein Systemwechsel mit Langzeitwirkung Die Abschaffung des gesetzlichen Berufsschutzes ist mehr als eine juristische Feinheit. Sie verschiebt das Risiko gesundheitlicher Brüche stärker auf die Versicherten und bewertet Erwerbsfähigkeit abstrakt, losgelöst von Bildungs- und Berufsbiografien. Für alle nach dem 1. Januar 1961 Geborenen bleibt als gesetzliche Absicherung allein die volle oder teilweise Erwerbsminderungsrente nach § 43 SGB VI – mit strengem Prüfmaßstab und häufig niedrigeren Zahlbeträgen. Wer seine finanzielle Stabilität im Ernstfall wahren will, sollte die Lücken kennen, frühzeitig über private Vorsorge nachdenken und die vorhandenen Reha- und Teilhabeinstrumente konsequent nutzen. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung, zeigt aber die Richtung: Ohne Berufsschutz wird Vorsorge zur strategischen Notwendigkeit.

Aktuelle Urteile zum Bürgergeld, Sozialhilfe und Rente

Bürgergeld: Jobcenter verweigert die Miete weil der Mietvertrag verlängert wurde

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11. April 2026

Das Sozialgericht (SG) Berlin hat in einem aktuellen Beschluss über die Übernahme von Mietkosten nach einer Mietvertragsverlängerung entschieden. Das Jobcenter hatte sich zuvor geweigert, die Miete für einen Bürgergeld-Bezieher zu übernehmen. Es sah die Mietvertragsverlängerung eines Zeitmietvertrages als Umzug an. Warum waren im vorliegenden Fall aufeinanderfolgende Zeitmietverträge erforderlich? Die Antragsteller im Fall mussten aufeinanderfolgende Zeitmietverträge abschließen, die jeweils mit einer Mieterhöhung verbunden waren. Solche Zeitmietverträge sind in Deutschland zulässig, jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen, beispielsweise wenn ein Eigenbedarf des Vermieters vorliegt oder größere bauliche Veränderungen geplant sind. Warum verweigerte das Jobcenter die Kostenübernahme? Das Jobcenter lehnte die Übernahme der neuen Miete ab und verwies dabei auf eine Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg aus dem Jahr 2015. In diesem Fall hatten die Kläger ihren Mietvertrag zunächst gekündigt und dann einen neuen Vertrag mit höherer Miete abgeschlossen. Das LSG hatte daraufhin entschieden, dass die Übernahme der „neuen“ Miete nicht erfolgen könne, da es sich de facto um einen selbst gewählten Umzug handelte. Diese Entscheidung stützte sich auf § 22 des Zweiten Sozialgesetzbuches (SGB II), der die Kosten der Unterkunft regelt und im Falle eines Umzugs besondere Bedingungen für die Übernahme der Mietkosten vorsieht. Die Argumentation des Jobcenters stützte sich darauf, dass durch den Abschluss des neuen Mietvertrags quasi ein Umzug erfolgt sei und deshalb die neuen Mietkosten nicht zu übernehmen seien. Damit berief sich das Jobcenter auf § 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II, der eine Beschränkung der Mietkostenübernahme bei einem Umzug vorsieht. Lesen Sie auch: Beratungshilfe wird für Bürgergeld-Bezieher oftmals erschwert Bürgergeld: Jobcenter hat zu hohe Miete bewilligt - Gericht wies Klage ab Deshalb widerspricht das Sozialgericht Berlin der Auffassung des Jobcenters Das SG Berlin kam zu dem Schluss, dass die Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg aus dem Jahr 2015 nicht auf den vorliegenden Fall anwendbar sei. Das Gericht stellte fest, dass kein tatsächlicher „Umzug“ im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 6 SGB II erfolgt sei. Die Antragsteller sind weder aus ihrer Wohnung ausgezogen noch haben sie eine neue Wohnung bezogen. Vielmehr wurde der bestehende Mietvertrag für dieselbe Wohnung lediglich verlängert. Eine Anwendung des § 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II setze jedoch das Vorliegen eines echten Umzugs voraus, also einen Wechsel des Wohnorts. Ein solcher Wechsel liegt hier nicht vor, da die Mieter lediglich in derselben Wohnung zu einer höheren Miete weiterwohnen. Das Gericht wies darauf hin, dass es auch an den Voraussetzungen für eine analoge Anwendung der Norm fehle, die für besondere Ausnahmefälle vorbehalten ist. Eine solche analoge Anwendung auf den vorliegenden Fall wäre nach Ansicht des SG Berlin rechtswidrig, da die Antragsteller durch die Verlängerung ihres bestehenden Mietvertrags nicht die gleichen Vorteile und Risiken wie bei einem tatsächlichen Umzug haben. Welche Bedeutung hat das Urteil für betroffene Bürgergeld-Bezieher? Das Urteil hat weitreichende Bedeutung für Mieter, die auf Bürgergeld angewiesen sind und deren Mietverträge verlängert wurden. Es stellt klar, dass eine Mietvertragsverlängerung bei einer ununterbrochenen Nutzung derselben Wohnung nicht mit einem Umzug gleichzusetzen ist und damit die Mietkosten im Rahmen der tatsächlichen Aufwendungen zu berücksichtigen sind. Mieterinnen und Mieter, die sich in ähnlichen Situationen befinden, können sich somit auf das Urteil berufen, wenn das Jobcenter die Übernahme der Mietkosten verweigert. Wie wird sich das Urteil in der Praxis auswirken? In der Praxis ist zu erwarten, dass der Beschluss des SG Berlin die Prüfungskriterien von Jobcentern in Fällen ähnlicher Art beeinflussen wird. Jobcenter werden zukünftig genauer prüfen müssen, ob ein Mietvertrag tatsächlich einen Umzug im Sinne des SGB II darstellt oder ob lediglich eine Vertragsverlängerung vorliegt, die eine Fortführung der bisherigen Kostenübernahme rechtfertigt. Es stärkt somit die Rechte von Bürgergeld-Bezieher. Sozialgericht Berlin, Beschluss AZ: S 142 AS 951/24ER

Aktuelle Urteile zum Bürgergeld, Sozialhilfe und Rente

Bürgergeld: Jobcenter wollte Kontoauszüge erzwingen, Gericht zieht klare Grenze

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11. April 2026

Wer Bürgergeld oder früher Hartz IV bezogen hat und sich gegen Rückforderungen des Jobcenters wehrt, muss eine wichtige Grenze kennen: Geht es nicht um die aktuelle Hilfebedürftigkeit, sondern um die nachträgliche Aufklärung eines möglichen Erstattungsanspruchs, darf das Jobcenter eine fehlende Mitwirkung nicht einfach mit einem Entziehungsbescheid nach § 66 SGB I beantworten. Genau das hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen klargestellt. Nach Auffassung des Gerichts darf das Jobcenter in Erstattungsfällen auf eine verletzte Mitwirkungspflicht nicht mit einer Versagung oder Entziehung von Leistungen reagieren. Vielmehr hat der Leistungsträger, sofern er den Sachverhalt nicht von Amts wegen aufklären kann, eine materielle Beweislastentscheidung zu treffen. LSG Nordrhein-Westfalen setzt dem Jobcenter klare Grenzen Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Entziehungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides war anzuordnen. Denn nach Auffassung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (Az. L 19 AS 518/18 B ER) durfte das Jobcenter hier nicht zu dem Mittel des § 66 Abs. 1 SGB I greifen. Das Gericht macht damit deutlich: Auch wenn eine Mitwirkungspflicht bestehen kann, folgt daraus in einem Erstattungsverfahren nicht automatisch das Recht des Jobcenters, laufende Leistungen zu versagen oder zu entziehen. Wann das Jobcenter Leistungen wegen fehlender Mitwirkung versagen darf Nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I kann der Leistungsträger Leistungen ganz oder teilweise versagen oder entziehen, wenn ein Antragsteller oder Leistungsbezieher seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt und dadurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert wird. Voraussetzung ist aber, dass es um die Feststellung der laufenden Leistungsvoraussetzungen geht. Genau darauf weist bereits der Gesetzeswortlaut hin. Denn eine Versagung oder Entziehung kommt nur in Betracht, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Zudem dürfen Sozialleistungen wegen fehlender Mitwirkung nach § 66 Abs. 3 SGB I nur dann versagt oder entzogen werden, wenn der Betroffene zuvor schriftlich auf diese Folge hingewiesen wurde und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachgekommen ist. Kontoauszüge dürfen grundsätzlich verlangt werden Das Gericht hat zugleich betont, dass Kontoauszüge grundsätzlich als Beweisurkunden im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB I verlangt werden dürfen. Für die Prüfung, ob Einkommen oder Vermögen vorhanden ist, genügt regelmäßig nicht nur ein einzelner aktueller Kontoauszug. Vielmehr können auch die Kontobewegungen der letzten Monate erforderlich sein, um festzustellen, ob Zuwendungen Dritter, größere Überweisungen oder sonstige leistungserhebliche Transaktionen vorliegen. Deshalb ist die Aufforderung des Jobcenters, Kontoauszüge der letzten drei Monate vorzulegen, nach der Rechtsprechung grundsätzlich nicht zu beanstanden. Bei einem konkreten Verdacht auf verschleiertes Einkommen oder Vermögen kann sogar ein längerer Zeitraum in Betracht kommen. Der entscheidende Punkt: Es ging nicht um laufendes Bürgergeld Der entscheidende Punkt des Falles lag jedoch an anderer Stelle. Hintergrund der Anforderung war nach Auffassung des Gerichts nicht die Prüfung der aktuell bestehenden Hilfebedürftigkeit. Vielmehr ging es um ein bereits anhängiges Klageverfahren, in dem über die Rechtmäßigkeit von Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden gestritten wurde. Diese Bescheide stützte das Jobcenter darauf, dass der Antragsteller über ein auf seine Mutter angemeldetes Gewerbe in der Vergangenheit Einkommen erzielt habe. Aus einem internen Vermerk ergab sich, dass Ermittlungen zu möglichen Einkünften ab dem Jahr 2015 aus Sicht des Jobcenters noch nicht vollständig erfolgt waren. Deshalb sollten vollständige Kontoauszüge mehrerer Konten ab 2015 vorgelegt werden. Gerade daran zeigt sich, dass die angeforderten Unterlagen nach Einschätzung des Senats nicht der Prüfung aktueller Leistungsvoraussetzungen dienten, sondern der nachträglichen Aufklärung eines möglichen Erstattungsanspruchs. Mitwirkungspflicht besteht auch im Erstattungsverfahren Das Gericht hat die Mitwirkungspflicht des Antragstellers dabei nicht grundsätzlich verneint. Denn nach § 60 Abs. 1 Satz 2 SGB I gelten die Mitwirkungspflichten aus § 60 Abs. 1 Satz 1 SGB I entsprechend auch für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat. Damit kann auch in einem Erstattungsverfahren eine Pflicht bestehen, Beweismittel zu benennen oder Unterlagen vorzulegen. Das bedeutet: Wer sich gegen Rückforderungen wehrt, kann sich nicht einfach darauf zurückziehen, dass keine Mitwirkungspflicht bestehe. So weit geht die Entscheidung gerade nicht. Warum § 66 SGB I bei Rückforderungen nicht anwendbar ist Der rechtlich entscheidende Unterschied liegt darin, dass § 60 Abs. 1 Satz 2 SGB I nur auf die Mitwirkungspflichten des § 60 Abs. 1 Satz 1 SGB I verweist. Gerade nicht erfasst werden dadurch die weiteren Vorschriften der §§ 61 bis 64 sowie §§ 66 und 67 SGB I. Das bedeutet: Zwar kann eine Mitwirkungspflicht bestehen, der besondere Mechanismus der Versagung oder Entziehung nach § 66 SGB I greift in Erstattungsfällen aber nicht. Genau daraus folgt nach Auffassung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen, dass das Jobcenter in solchen Fällen nicht mit einem Entziehungs- oder Versagungsbescheid reagieren darf. Jobcenter muss stattdessen eine Beweislastentscheidung treffen Kann das Jobcenter den Sachverhalt in einem Erstattungsverfahren nicht weiter aufklären, bleibt ihm nicht der Weg über § 66 SGB I. Vielmehr muss der Leistungsträger, sofern eine weitere Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen nicht möglich ist, eine materielle Beweislastentscheidung treffen. Das Risiko der Nichterweislichkeit darf also nicht einfach über einen Entziehungsbescheid auf den Betroffenen verlagert werden. Im vorliegenden Fall wies das Gericht zudem darauf hin, dass sich etwa angeboten hätte, die betroffenen Banken gegenüber dem Jobcenter oder dem Sozialgericht von ihrer Verschwiegenheitspflicht entbinden zu lassen. Was Betroffene aus der Entscheidung mitnehmen können Die Entscheidung ist für Betroffene wichtig, weil Jobcenter in Rückforderungsfällen häufig versuchen, fehlende Unterlagen mit erheblichem Druck einzufordern. Das Urteil stellt klar: Geht es um die nachträgliche Prüfung eines Erstattungsanspruchs und nicht um die laufende Hilfebedürftigkeit, darf das Jobcenter eine fehlende Mitwirkung nicht ohne Weiteres mit einer Entziehung oder Versagung nach § 66 SGB I beantworten. Zugleich gilt aber auch: Eine Mitwirkungspflicht kann weiterhin bestehen. Wer Unterlagen nicht vorlegt, gewinnt deshalb nicht automatisch den Rechtsstreit. Das Jobcenter muss den Fall dann jedoch rechtlich anders lösen und notfalls nach den Regeln der materiellen Beweislast entscheiden. Fazit: Kein Entziehungsbescheid als Druckmittel bei Erstattungsfällen Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen zieht eine klare Grenze. Im Erstattungsverfahren darf das Jobcenter eine Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht mit einem Entziehungsbescheid nach § 66 SGB I sanktionieren. Geht es um alte Rückforderungen und nicht um die aktuellen Voraussetzungen für laufendes Bürgergeld, muss der Leistungsträger den Sachverhalt selbst weiter aufklären oder eine Beweislastentscheidung treffen. Für Betroffene ist das eine wichtige Klarstellung gegen unzulässigen Druck durch das Jobcenter.