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Rente mit 63: Letzte Chance früher in die Altersrente zu gehen

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8. Oktober 2024

Viele Menschen in Deutschland wollen früher in Rente gehen. Doch dafür gibt es nur noch eine einzige Möglichkeit, wie der Sozialverband Deutschland, SoVD, mitteilte. In Deutschland wünschen sich viele Menschen, bereits mit 63 Jahren in den wohlverdienten Ruhestand zu treten. Für die kommenden Jahrgänge wird es nur noch eine begrenzte Möglichkeit bestehen, diesen Wunsch zu erfüllen. Die reguläre Rente mit 63 ist für die meisten nur noch mit Abschlägen möglich, es sei denn, sie haben eine Schwerbehinderung, die den Zugang zur Altersrente für schwerbehinderte Menschen ermöglicht, wie Christian Schultz vom SovD betont. Die Alternative: Altersrente für langjährig Versicherte Die Rente für langjährig Versicherte ist die einzige Alternative zur Rente mit 63 ohne Abschläge. Um diese Rente zu erhalten, müssen Versicherte mindestens 35 Jahre lang Beiträge in die Rentenkasse eingezahlt haben. Diese Regelung gilt unabhängig vom Geburtsjahr. Ein wichtiger Unterschied zur herkömmlichen Rente mit 63 besteht darin, dass Abschläge hingenommen werden müssen. Jeder Monat, den ein Versicherter vor der Regelaltersgrenze in Rente geht, kostet ihn 0,3 Prozent seiner Bruttorente. Diese Abschläge sind dauerhaft und gelten bis zum Lebensende. Höhe der Abschläge bei der Rente mit 63 Die Höhe der Abschläge ist von verschiedenen Faktoren abhängig. Ein Beispiel verdeutlicht dies: Wenn jemand eigentlich bis zum 66. Lebensjahr und 8 Monaten arbeiten müsste, aber bereits mit 66 Jahren in Rente geht, beträgt der Abschlag 2,4 Prozent. Bei einem vorzeitigen Renteneintritt mit 63 Jahren summieren sich die Abschläge auf beträchtliche 14,4 Prozent. Zudem müssen Rentner auch nach Renteneintritt Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge entrichten, was weitere Abzüge von etwa 11 Prozent ihrer Bruttorente bedeutet. Abhängig von der Gesamthöhe des Einkommens kann auch eine Steuerpflicht auf die Rente bestehen. Lesen Sie auch: - 45 Jahre in die Rente eingezahlt: Trotzdem Rente mit Abschlag - Höhe des Rentenabschlag bei der Witwenrente variiert Voraussetzung: 35 Versicherungsjahre Eine grundlegende Voraussetzung für die Altersrente für langjährig Versicherte ist das Vorhandensein von mindestens 35 Versicherungsjahren. Dabei werden nicht nur die Zeiten berücksichtigt, in denen der Versicherte gearbeitet hat, sondern auch andere Faktoren wie beispielsweise Kindererziehung oder Pflegezeiten. Dies erleichtert es vielen, die erforderliche Anzahl von Versicherungsjahren zu erreichen, auch wenn es auf den ersten Blick nach einer großen Hürde aussieht. Eine Besonderheit: Altersrente bei Schwerbehinderung Für Menschen mit Schwerbehinderung besteht eine weitere Möglichkeit, bereits mit 63 Jahren in Rente zu gehen. Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen erfordert zwar ebenfalls mindestens 35 Versicherungsjahre, jedoch sind die Abschläge hier deutlich geringer. Warum das so ist, wird in einem separaten Video des SoVD erklärt. Rente mit 63 nur noch mit Abschlägen Die Rente mit 63 mag also für viele verlockend erscheinen, aber die Realität zeigt, dass sie mit finanziellen Einbußen verbunden ist. Abschläge und zusätzliche Abzüge für Kranken- und Pflegeversicherung sowie potenzielle Steuern mindern die monatliche Rente erheblich.

Aktuelles

Beitragsbild von: 563 Euro Euro mehr bei kleiner Rente

8. Oktober 2024

Grundsicherung im Alter bedeutet eine kleine Rente. Zumindest haben sich die Gesetze inzwischen so geändert, dass diese Rente nicht mehr in Gänze auf den zusätzlichen Betrag angerechnet wird. Wir erklären, was es damit aufsich hat. Ein Teil der Einkünfte bleibt erhalten Der Sozialverband Deutschland informiert: "In den vergangenen Jahren hat es eine Reihe von Änderungen in der Grundsicherung gegeben. Wer eine kleine Rente hat und vielleicht sogar noch privat vorsorgen konnte, darf nun einen ordentlichen Teil dieser Einkünfte behalten. Das Geld wird nicht mit der Grundsicherung verrechnet." Auch private Renten bleiben erhalten Ein Freibetrag gilt seit 2018 auch für private Renten wie die Riester-Rente. Diese wurde zuvor als ganze in der Grundsicherung verrechnet. Es blieb also nichts über. Jetzt sind hundert Euro dieser privaten Rente Freibetrag, und was danach kommt wird mit 70 Prozent angerechnet. Damit bleiben immer noch 30 Prozent frei. Der Freibetrag ist allerdings nicht unbegrenzt, sondern darf maximal 281,50 Euro betragen, was sich auch auf andere Sozialleistungen mit ähnlichen Grenzen bezieht wie Bürgergeld oder Grundsicherung. Diese 223 Euro Freibetrag bleiben Ihnen also bei einer Riester- oder Rürup-Rente ebenso wie bei einer Betriebsrente oder einer anderen privaten Rentenversicherung. Freibeträge in der gesetzlichen Rente Seit 2021 gelten solche Freibeträge auch für Einküngfte aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Hier profitieren die Betroffenen deutlich mehr, denn fast alle, die in der geetzlichen Rente Grundsicherung beziehen, haben eine Rente als Basis (auch wenn diese meist klein ausfällt). Auch hier bleiben bis zu 281,50 Euro anrechnungsfrei und kommen zur Grundsicherung hinzu. Ein Beispiel: Ein Rentner, der über mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten verfügt, erhält eine monatliche Bruttorente von 800 Euro. Davon sind 100 Euro von der Anrechnung ausgenommen. Von den restlichen 700 Euro bleiben zusätzlich 30 Prozent, also 210 Euro, anrechnungsfrei. Somit beläuft sich das Einkommen, das nicht auf die Sozialleistungen angerechnet wird, auf insgesamt 310 Euro. Dieser Betrag übersteigt jedoch 50 Prozent des Standardsatzes für die Grundsicherung, der 281,50 Euro beträgt. Daher muss der Freibetrag auf 281,50 Euro beschränkt werden. Das heißt, dass von der Gesamtrente von 800 Euro letztendlich 518,50 Euro (800 Euro minus 281,50 Euro) auf Leistungen wie die Grundsicherung oder das Wohngeld angerechnet werden. Freibetrag gibt es erst nach der Grundrentenzeit Doch bei der gesetzlichen Rente gibt es eine Hürde zu überwinden. Eine Grundrentenzeit von 33 Jahren muss nachgewiesen werden, in der die Betroffenen in der Rentenkasse erfasst wurden - vor allem durch rentenversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit, aber auch durch Kindererziehung oder Pflege von Angehörigen. Zeiten, in denen Sie Leistungen bei Krankheit oder Rehabilitation bekamen, werden ebenfalls als Grundrentenzeit gewertet. Achtung: Arbeitslosigkeit und Zeiten der Erwerbsminderungsrente werden in diesen 33 Jahren nicht erfasst. Ebenso wenig fallen Zeiten mit versicherungsfreien oder gering versicherten Beschäftigungen nicht in die Grundrentenzeit. Auch Phasen mit freiwilligen Beiträgen werden nicht erfasst. Diese geforderte Grundrentenzeit führt dazu, dass viele Grundsicherungsempfänger keinen (!) Anspruch auf einen Freibetrag haben. Der doppelte Freibetrag Wenn Sie zusätzlich zur gesetzlichen Rentenversicherung (und 33 gezählten Grundrentenjahren) mit einer privaten Versicherung vorgesorgt haben und Grundsicherung beziehen, dann sieht es hingegen besonders gut für Sie aus. 563 Euro Freibetrag sind möglich Sie können dann nämlich die beiden Freibeträge miteinander addieren. 281,50 Euro für die private und 281,50 Euro für die gesetzliche Rentenversicherung machen 563 Euro, und dieser Betrag kommt zusätzlich auf ihre Grundsicherung.

Beitragsbild von: Miese Masche des Jobcenters beim Bürgergeld: Die Verzichtserklärung

8. Oktober 2024

Sehr häufig werden Bürgergeld-Leistungsberechtigten "Verzichtserklärungen" von den Jobcentern vorgelegt, mit der Aufforderung diese zu unterschreiben. Ihnen werden damit häufig Leistungen vorenthalten, auf die sie eigentlich Anspruch hätten. Eine Verzichtserklärung ist eine schriftliche Erklärung mit der ein Leistungsberechtigter ausdrücklich auf Sozialleistungen verzichtet. Dies ist nach §46 Abs1 SGB I möglich. Eine solche Verzichtserklärung hat allerdings weitreichende Folgen. Typische Beispielsituation Ein Leistungsberechtigter teilt mit eine Arbeitsstelle gefunden zu haben. Nettolohn liegt 150€ über dem Leistungsbezug. Sachbearbeiter: "Sie haben ja dann mehr als jetzt von uns, dann brauchen Sie ja kein Geld vom Jobcenter mehr. Sie haben es geschafft. Unterschreiben Sie bitte hier, dann ersparen Sie uns allen einen Haufen Papierkram und sich selbst mögliche Rückforderungen..." Er unterschreibt die Verzichtserklärung und verzichtet damit auf einen ergänzenden Anspruch von mindestenst 150€. Haltung zur Verzichtserklärung Von einer Verzichtserklärung kann ein Leistungsberechtigter nie profitieren. Sollte dies der Fall sein, wäre sein Verzicht nach §46 Abs2 SGB I unwirksam. Er verzichtet auf Leistungen und hat damit einen Nachteil. Daher sollte niemand eine Verzichtserklärung unterschreiben! Positive Folgen der Nichtabgabe einer Verzichtserklärung Wenn man die Verzichtserklärung nicht unterschreibt, dann erlässt das Jobcenter entweder einen Ablehnungsbescheid oder eben einen veränderten Bewilligungsbescheid (wie im Beispiel oben). Gegen diese kann man ggf. mit Widerspruch oder Überprüfungsantrag vorgehen. Mit einer Verzichtserklärung aber verzichtet man auch auf diesen rechtlichen Schutz. Man kann sie nur FÜR DIE ZUKUNFT widerrufen, indem man wieder Leistungen beantragt. Die Möglichkeit, zB. bei einem nicht oder verspätet zahlendem Arbeitgeber noch Ansprüche geltend zu machen, ist durch die Verzichtserklärung verloren. Nach der Abgabe einer Verzichtserklärung Wer den Fehler gemacht haben sollte, eine Verzichtserklärung unterschrieben zu haben, sollte dies sofort widerrufen. Formulierungsvorschlag: "Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit widerrufe ich die am ... abgegebene Verzichtserklärung und beantrage fristwahrend mir zustehende Sozialleistungen. Mit freundlichen Grüßen" Rechtliche Option Ein Verzicht ist nur wirksam, wenn man Kenntnis vom Anspruch hatte und die fehlt häufig bei den Betroffenen. Daher kann man mit anwaltlicher Unterstützung doch noch rückwirkend etwas bekommen. Twitter Meine hier veröffentlichten Artikel findet ihr (ähnlich) auch bei Twitter. Zum Abschluss noch der Link zum Twitter-Thread für Rückfragen, Ergänzungen oder alles was ihr sonst dazu sagen wollt – natürlich auch gerne zum Retweeten: hier

Beitragsbild von: Pendelbereich beim Bürgergeld weiter als beim Arbeitslosengeld

8. Oktober 2024

Bürgergeldempfängern soll mit der Wachstumsinitiative ein weiterer Arbeitsweg zugemutet werden - sogar ein weiterer als Arbeitslosengeld 1-Empfängern. Zumutbarer Pendelbereich (§10 Abs2 Nr3 SGB II): Der zumutbare tägliche Pendelbereich soll von 2 1/2 Std bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden auf 3 Std erhöht werden. Bei weniger als 6 Stunden Arbeitszeit soll er von 2 auf 2 1/2 Std wachsen. Diese Neuregelung geht damit deutlich über die Zumutbarkeitsgrenzen des Arbeitslosengeld 2 / Hartz IV hinaus. Wahl des Verkehrsmittels Das hat auch Auswirkungen auf die Wahl des Verkehrsmittels beziehungsweise die absetzbaren Fahrtkosten. Angenommen ein Arbeitnehmer braucht mit dem Auto 30min, mit dem ÖPNV 1Std 25min konnte er bisher das Auto nehmen und die Fahrtkosten vom Lohn absetzen, jetzt müsste er den nun zumutbaren ÖPNV nehmen und könnte, wenn er trotzdem Auto fährt, nur die Fahrkarte vom Einkommen absetzen. Vergleich zum Arbeitslosengeld 1 Die bisherige Regelung lehnte sich an §140 SGB III an - jetzt gibt's eine eigene Regelung im SGB II und damit auch inhaltlich unterschiedliche Regeln in ALG und Bürgergeld. Warum genau im Bürgergeld eine längere Pendelzeit zumutbar sein soll als im Arbeitlosengeld bleibt leider in der Gesetzesbegründung völlig unklar. Fazit Ein (zu) langer Arbeitsweg ist für Arbeitnehmer oft ein Grund, sich beruflich neu zu orientieren. Nun sollen Bürgergeldempfänger aber lange Fahrtwege in Kauf nehmen müssen...  das spricht eher gegen eine langfristige Integration, die eigentlich erklärtes Ziel des Bürgergelds war. Vielmehr scheint die kurzfristige Vermittlung wieder mehr in den Fous zu rücken. Quellen Hier geht's zum Gesetzesentwurf Und hier zur bisherigen Regelung: §10 SGB II

Beitragsbild von: EM-Rente rückwirkend und Arbeitslosengeld Anspruch auf 100 Prozent

8. Oktober 2024

Die Chancen stehen gut, dass du bei Bewilligung deiner Erwerbsminderungsrente sogar rückwirkend Zahlungen erhältst. Doch was bedeutet das für andere Leistungen, die du in der Zwischenzeit erhalten hast oder noch beziehen könntest? In diesem Beitrag zeigen wir die Auswirkungen einer rückwirkenden Erwerbsminderungsrente auf Krankengeld, Arbeitslosengeld und zukünftiger Ansprüche. Kann die Erwerbsminderungsrente rückwirkend ausgezahlt werden? Ja, die Erwerbsminderungsrente kann in bestimmten Fällen auch rückwirkend bewilligt werden. Das bedeutet, dass man die Rente nicht nur ab dem Zeitpunkt der Bewilligung erhält, sondern auch für die Zeit davor. Entscheidend ist dabei, ob die Rente höher ausfällt als andere Leistungen, die man in diesem Zeitraum erhalten hat, wie zum Beispiel Krankengeld oder Arbeitslosengeld. Wenn die Rente höher ist, kann man mit einer Nachzahlung rechnen, die für viele Menschen ein bedeutender finanzieller Vorteil sein kann. Was passiert, wenn die Erwerbsminderungsrente nur befristet bewilligt wird? In der Praxis ist es häufig der Fall, dass die Erwerbsminderungsrente zunächst befristet gewährt wird, meist für einen Zeitraum von zwei bis drei Jahren. Nach Ablauf dieser Frist muss die Rente erneut beantragt werden. In vielen Fällen wird sie dann für weitere zwei oder drei Jahre verlängert. Jedoch gibt es eine wichtige Grenze: Nach spätestens neun Jahren muss die Rentenversicherung die Rente unbefristet bewilligen, sofern die Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind. Damit ist sichergestellt, dass betroffene Personen dauerhaft abgesichert sind, bis sie das gesetzliche Rentenalter erreichen. Was passiert, wenn die Weiterbewilligung der Erwerbsminderungsrente abgelehnt wird? Häufig ist, dass die Weiterbewilligung der Erwerbsminderungsrente nicht genehmigt wird. In diesem Fall stellt sich die Frage, welche finanziellen Mittel den Betroffenen dann zur Verfügung stehen. Hier kommt in vielen Fällen das Arbeitslosengeld ins Spiel. Ein typischer Fall ist, dass eine Person zunächst Krankengeld erhalten hat, anschließend Arbeitslosengeld, und dann rückwirkend eine Erwerbsminderungsrente. Doch was passiert, wenn diese Rente ausläuft und nicht erneut bewilligt wird? Hier greift eine wichtige Regel: Wenn die Arbeitsagentur Gelder, die sie als Arbeitslosengeld ausgezahlt hat, von der Rentenversicherung zurückerstattet bekommen hat, steigt der Anspruch auf Arbeitslosengeld wieder auf 100 %. Das bedeutet, dass der Betroffene erneut Anspruch auf die volle Dauer des Arbeitslosengeldes hat, als wäre die Rente nie gezahlt worden. Wichtig ist jedoch zu beachten, dass dieser Anspruch auf Arbeitslosengeld nach vier Jahren verfällt. Das heißt, wenn zwischen dem ursprünglichen Anspruch auf Arbeitslosengeld und dem jetzigen Zeitpunkt mehr als vier Jahre vergangen sind, verfällt der Anspruch vollständig. Habe ich noch Anspruch auf Arbeitslosengeld nach Ablauf der Rente? Ja, wenn du vor Beginn der Erwerbsminderungsrente Anspruch auf Arbeitslosengeld hattest und diesen nicht vollständig ausgeschöpft hast, kann dieser Anspruch wieder aufleben. Dies liegt daran, dass die Arbeitsagentur das während der Rentenzeit gezahlte Arbeitslosengeld von der Rentenversicherung zurückerstattet bekommt. Dein ursprünglicher Anspruch wird dadurch reaktiviert. Beispiel: Du hattest einen Anspruch auf 12 Monate Arbeitslosengeld. Vor der Rente hast du 2 Monate Arbeitslosengeld bezogen. Durch die rückwirkende Rentenzahlung erhält die Arbeitsagentur die 2 Monate erstattet. Dein voller Anspruch von 12 Monaten steht dir wieder zur Verfügung. Muss man Geld an die Krankenkasse zurückzahlen? Eine häufige Frage, die sich im Zusammenhang mit einer rückwirkenden Bewilligung der Erwerbsminderungsrente stellt, ist, ob Betroffene Gelder an die Krankenkasse zurückzahlen müssen. Dies kann tatsächlich der Fall sein, wenn die Rente höher ist als das Krankengeld, das man in der Vergangenheit erhalten hat. In solchen Fällen kann es sein, dass die Krankenkasse zu viel gezahlte Beträge zurückfordert. Daher ist es wichtig, sich rechtzeitig über mögliche Rückzahlungsforderungen zu informieren und entsprechende Rücklagen zu bilden. Was sollte ich tun, wenn meine Erwerbsminderungsrente nicht verlängert wird? Arbeitslos melden: Melde dich umgehend bei der Arbeitsagentur arbeitslos, um nahtlos Leistungen zu erhalten. Anspruch prüfen: Kläre mit der Arbeitsagentur, wie viel Anspruch auf Arbeitslosengeld dir noch zusteht. Unterstützung suchen: Ziehe in Erwägung, professionelle Beratung in Anspruch zu nehmen, z. B. bei Sozialverbänden oder Rechtsberatungen.

Beitragsbild von: Bürgergeld: Keine Saldierung von Einnahmen und Verlusten aus mehreren Gewerbebetrieben

8. Oktober 2024

Das LSG Sachsen teilt die Auffassung des Bundessozialgerichts, dass im Bereich des SGB II seit Einführung des § 3 Alg II-V a.F. (einkommens-)steuerliche Regelungen bzw. Gesichtspunkte für die Berücksichtigung von Erwerbseinkommen keine Rolle mehr spielen. Kein horizontaler Verlustausgleich bei Einkommen aus zwei Gewerbebetrieben Darüber hinaus ist im Bereich des SGB II eine Saldierung von Einnahmen und Verlusten aus mehreren Gewerbebetrieben nicht zulässig (kein „horizontaler Verlustausgleich“; vgl. BSG, Urteil vom 17. Februar 2016 - B 4 AS 17/15 R - ). Dabei ist nicht entscheidend, ob gewerberechtlich ein oder mehrere Gewerbebetriebe vorliegen. Denn maßgeblich ist die materielle Beurteilung, ob die Einnahmen aus einer bestimmten Tätigkeit mit den geltend gemachten Ausgaben zusammenhängen. Es muss ein klar erkennbarer Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und den Einnahmen bestehen. Nur soweit dies der Fall ist, kommt eine Saldierung in Betracht. Besteht hingegen kein sachlicher Zusammenhang zwischen Einnahmen und Ausgaben, scheidet eine Saldierung ebenso aus wie bei auch formal getrennten Tätigkeiten (vgl. BSG, Urteil vom 19. März 2020 - B 4 AS 1/20 R - ). Weiterhin gibt der 2. Senat des LSG Sachsen bekannt: Selbst gebildete Rückstellungen aus den aktuellen Betriebseinnahmen zur Begleichung von lediglich möglichen, dh noch nicht fälligen, Rückforderungen dieser Einnahmen (hier: Provisionen) sind keine Betriebsausgaben und daher im SGB II nicht gewinnmindernd zu berücksichtigen. Ein Abzug von Rückstellungen, also fiktiven Abzügen ist nicht möglich Selbständig Erwerbstätige sind bei Anwendung der Einkommensregelungen des SGB II nur insofern privilegiert, dass sie aktuelle Zahlungsverpflichtungen (etwa gegenüber Lieferanten) von den Einnahmen (und zwar über den gesamten Bewilligungszeitraum hinweg) absetzen können, soweit solche Ausgaben für die Führung des Gewerbes notwendig sind. Demgegenüber muss der nichtselbständige Hilfebedürftige sein Einkommen auch dann zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage für sich verwenden, wenn er sich dadurch außerstande setzt, anderweitig bestehende Verpflichtungen zu erfüllen. Allerdings knüpft der Verordnungsgeber auch im Rahmen des § 3 Abs. 1 und 2 Alg II-V a.F. ausdrücklich an das Zuflussprinzip an, das im SGB II vorgegeben ist. Es werden deshalb einerseits nur im Bewilligungszeitraum tatsächlich erzielte Einnahmen berücksichtigt. Andererseits sind aber auch nur die in diesem Zeitraum tatsächlich erbrachten Aufwendungen absetzbar. So wird gewährleistet, dass auch bei Selbständigen die Einkünfte zur Bedarfsdeckung herangezogen werden, die im Bewilligungszeitraum tatsächlich zur Verfügung standen (vgl. BSG, Urteil vom 22. August 2013 – B 14 AS 1/13 R – ). Darum hat ein Abzug von Rückstellungen, also fiktiven Abzügen, nicht zu erfolgen. Praxistipp: LSG NRW, Urt. v. 15.11.2016 - L 2 AS 993/16 - rechtskräftig - bestätigt durch BSG, Beschluss v. 03.07.2017 - B 14 AS 15/17 B - Im SGB II erfolgt keine Saldierung von Einnahmen und Verlusten aus mehreren Gewerbebetrieben ebenso: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Februar 2014 – L 18 AS 2232/11 - ; SG Stade, Gerichtsbescheid vom 02.10.2014 - S 32 AS 289/14 -

Beitragsbild von: Keine Unfallversicherung bei Angststörung - Urteil

8. Oktober 2024

Gilt keine Haftung der Unfallversicherung, wenn der Unfall in einem psychischen Ausnahmezustand während und wegen einer akuten Angststörung / Depression stattfand? Damit beschäftigte sich das Oberlandesgericht in Karlsruhe. (Az: 12 U 175/23, Urteil vom 16. Mai 2024) zu befassen. Der Betroffene litt unter einer Angststörung, verbunden mit schweren Depressionen. Im Alter von 15 Jahren sprang er aus seinem Zimmerfenster. Schwere Verletzungen und Forderungen an die Unfallversicherung Dabei erlitt er schwere Verletzungen an den Beinen und der Wirbelsäule. Die Mutter forderte im Abschluss von der Versicherung eine Invaliditätsleistung in Höhe von 36.200 Euro. "Keine Unfreiwilligkeit" Die Versicherung lehnte es ab, Leistungen zu zahlen und begründete dies damit, dass für einen Unfall das Kriterium der Unfreiwilligkeit fehlte. Keine Leistungen bei Bewusstseinsstörung Der Vertrag mit der Unfallversicherung enthielt folgende Klausel für Fälle, in denen Leistungen ausgeschlossen sind:„Unfälle der versicherten Person durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, auch soweit diese auf Trunkenheit beruhen, sowie durch Schlaganfälle, epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper der versicherten Person ergreifen.“ "Zwang durch psychische Erkrankung" Die Mutter klagte, und es ging vor das Landesgericht Baden-Baden. Hier argumentierte die Mutter, es hätte keine Freiwilligkeit geben können, dann ihr Sohn habe aufgrund seiner psychischen Erkrankung während des Suizidversuchs einem Zwang unterlegen. "Gerade wegen des Zwangs sind Leistungen ausgeschlossen" Das Gericht widersprach ihr diesbezüglich nicht. Es erklärte aber gerade mit dieser Zwanghaftigkeit, dass Leistungen zu Recht ausgeschlossen seien. Die Juristen verwiesen auf den Vertrag, der Leistungen bei Geistes- und Bewusstseinsstörungen ausschließe. Eine solche habe vorgelegen, wenn ihr Sohn unter Zwang gehandelt hätte. "Es gab kein Wahrnehmungsdefizit" Die Mutter interpretierte die Klausel jedoch anders und zog mit dieser Interpretation vor das Oberlandesgericht Karlsruhe. Denn eine Leistungen ausschließende Bewusstseins- oder Geistesstörung setze ein Wahrnehmungsdefizit voraus. Dies habe bei ihrem Sohn aber gerade nicht vorgelegen. Er habe zwar zwanghaft gehandelt, aber seine Umwelt zutreffend wahrgenommen. "Wahrnehmung nicht entscheidend" Das Oberlandesgericht in Karlsruhe akzeptierte diese Argumentation nicht. Ein Wahrnehmungsdefizit sei kein Kriterium für den Leistungsausschluss in der genannten Klausel. Es reiche hingegen völlig aus, dass der Betroffene zum Zeitpunkt des Unfalls, nicht in der Lage gewesen war, Sinneseindrücke geistig zu verarbeiten und angemessen auf diese zu reagieren. Ausdrücklich erfasse der Ausschluss nicht nur Bewusstseinsstörungen, sondern auch Geistesstörungen des Versicherten. Damit wären gerade Zustände und seelische Störungen erfasst, in denen nicht die Aufnahme und Reaktion gestört sei. Vielmehr ginge es in diesen Fällen darum, dass Handlungen nicht rational gesteuert werden könnten. Also wies auch das Oberlandesgericht die Klage ab, und der bei seinem Suizidversuch Geschädigte erhält keine Leistungen von der Unfallversicherung.

Beitragsbild von: Bürgergeld: Jobcenter dürfen Frauenhäuser nicht betreten - Verfassungswidrig sagt ein Gericht

7. Oktober 2024

Mitarbeiter eines Jobcenters dürfen die Wohnräume eines Frauenhauses nicht betreten bzw. durchsuchen - verfassungswidrig entschied das Sozialgericht Karlsruhe! Denn § 17 Abs. 2 SGB II stellt keine gesetzliche Ermächtigungslage für Träger der Grundsicherung nach dem SGB II/ Jobcenter dar, um Wohnräume in Frauenhäusern zu durchsuchen, so der Inhalt des aktuell veröffentlichten Urteils der 12. Kammer des SG Karlsruhe ( Urteil vom 17.09.2024 - S 12 AS 1843/22 - ). Die Wohnräumlichkeiten eines Frauenhauses sind von Art. 13 GG geschützt. Ohne einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss dürfen Jobcentermitarbeiter nicht die Wohnräume eines Frauenhauses betreten. Aufstellung der inhaltliche Anforderungen an Vereinbarungen nach § 17 Abs. 2 SGB II vom 7. Senat des LSG NRW sind verfassungswidrig, so ausdrücklich die 12. Kammer. Die vom 7. Senat des LSG NRW ( Urteil vom 16.02.2017 - L 7 AS 1299/15-) richterrechtlich ersonnenen vermeintlich obligatorischen Inhaltsanforderungen an Vereinbarungen zwischen Jobcentern und Frauenhäusern sind ausnahmslos entweder verfassungswidrig oder überflüssig. Denn die Rechtsprechung des LSG NRW vom 16.02.2017 im Verfahren L 7 AS 1299/15 hält selbst einfachsten verfassungsrechtlichen Erwägungen nicht ansatzweise stand. Offenkundig existiert die landessozialgerichtlich postulierte Pflicht des Jobcenters nicht, sich gegenüber dem Frauenhaus in seinem örtlichen Zuständigkeitsbereich im Wege der Vereinbarung nach § 17 Abs. 2 SGB II ein Zutrittsrecht für Jobcentermitarbeiter zum Zwecke der Qualitätsprüfung zu verschaffen. Gerade Frauen, die vor häuslicher Gewalt in einer fremden Umgebung Zuflucht nehmen, sind besonders schutzbedürftig in Bezug auf Ihr Grundrecht auf die Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 des Grundgesetzes. Selbstverständlich dürfte ein Jobcentermitarbeiter daher ohne einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss nicht die Wohnräume eines Frauenhauses betreten. Ein LSG darf Jobcenter nicht auferlegen, derartig eklatant verfassungswidrige Zutrittsrechte in öffentlich-rechtliche Vereinbarungen aufnehmen zu müssen Erst recht darf ein Landessozialgericht Jobcentern nicht auferlegen, derartig eklatant verfassungswidrige Zutrittsrechte in öffentlich-rechtliche Vereinbarungen aufnehmen zu müssen. Derartige Vereinbarungen zulasten der Unverletzlichkeit der Wohnräume der Frauen und Kinder in Frauenhäusern wären evident verfassungswidrig. Dazu die 12. Kammer des SG Karlsruhe: "Der Grundrechtsbegriff der „Wohnung“ ist weit auszulegen, denn er schützt diejenige räumliche Sphäre, in der sich das Privatleben entfaltet (BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2008 – 1 BvR 370/07 –, BVerfGE 120, 274-350, Rn. 4), wobei jeder Grundrechtsträger des Art. 13 Abs. 1 GG ist, der Bewohner eines Wohnraums ist, und zwar unabhängig davon, auf welchen Rechtsverhältnissen die Nutzung des Wohnraums beruht (Burghart in: Leibholz/Rinck, Grundgesetz Kommentar, 92. Lieferung, 5/2024, Art. 13 GG, Rn. 14). Die Wohnräumlichkeiten eines Frauenhauses sind also von Art. 13 GG geschützt. Art. 13 Abs. 1 GG enthält das an Träger der öffentlichen Gewalt gerichtete grundsätzliche Verbot, gegen den Willen des Wohnungsinhabers in die Wohnung einzudringen (BVerfG, Urteil vom 3. März 2004 – 1 BvR 2378/98 –, BVerfGE 109, 279-391). Art. 13 Abs. 1 GG verbürgt dem Einzelnen mit Blick auf die Menschenwürde sowie im Interesse der Entfaltung der Persönlichkeit einen elementaren Lebensraum, in den nur unter den Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 2 und 3 GG eingegriffen werden darf (BVerfG, Beschluss vom 12. März 2019 – 2 BvR 675/14 –, BVerfGE 151, 67-97). Art. 13 GG gewährt einen absoluten Schutz des Verhaltens in den Wohnräumen, soweit es sich als individuelle Entfaltung im Kernbereich privater Lebensgestaltung darstellt. Für diese benötigt jeder Mensch ein räumliches Substrat, in dem er für sich sein und sich nach selbstgesetzten Maßstäben frei entfalten, also die Wohnung bei Bedarf als „letztes Refugium“ zur Wahrung seiner Menschenwürde nutzen kann (BVerfG, Beschluss vom 1. Dezember 2020 – 2 BvR 916/11 –, BVerfGE 156, 63-182)." Wenn (nicht nur Büroräume, sondern gerade auch) die Wohnräume in Frauenhäusern untergebrachter Frauen und Kinder vom Personal des Jobcenters zu Inspektionszwecken betreten werden sollen, stellte dieser Grundrechtseingriff verfassungsrechtlich eine „Durchsuchung“ im Sinne von Art. 13 Abs. 2 GG dar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Oktober 1971 – 1 BvR 280/66 –, BVerfGE 32, 54-77). Nach dieser Verfassungsvorschrift dürfen Wohnungsdurchsuchungen aber nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden. § 17 Abs. 2 SGB II stellt keine gesetzliche Ermächtigungslage für Träger der Grundsicherung nach dem SGB II dar, um Wohnräume in Frauenhäusern zu durchsuchen Diese Norm verletzt Art. 20 GG Denn eine derart extensive Auslegung der Norm wäre nicht verfassungskonform. Sie verletzte Art. 20 GG. Sie verstieße nämlich gegen das Demokratieprinzip, gegen den Parlamentsvorbehalt, das Bestimmtheitsgebot und die Wesentlichkeitstheorie des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. September 2018 – 2 BvF 1/15 –, BVerfGE 150, 1-163). Weder § 17 Abs. 2 SGB II noch ein sonstiges Parlamentsgesetz gestatten es Mitarbeitern des Jobcenters, Frauenhäuser für Qualitätsprüfungen zu betreten, bedürfte es hierfür also (selbst im hypothetischen Ausnahmefall einer „Gefahr im Verzug“ immer) auch eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses, um die Wohn- und Gemeinschaftsräume eines Frauenhauses als Jobcenter betreten zu dürfen. Allein aufgrund einer im Wege der Vereinbarung nach § 17 Abs. 2 SGB II vorab generell erteilten Einwilligung des Frauenhauses dürften hingegen unter keinen Umständen die Wohnräume der Frauenhäuser vom Jobcenter betreten werden, bis ein Richter eine derartige Durchsuchung unter Berücksichtigung der Grundrechte der Frauen anordnet. Nach alldem steht es also wegen Art. 13 Abs. 1 und 2 GG nicht in der Rechtsmacht von Jobcentern und Frauenhäusern, über die Köpfe der Bewohnerinnen des Frauenhauses hinweg, zu vereinbaren, dass deren Wohnräume von Jobcentermitarbeitern betreten werden dürfen. Ein derartiger hypothetischer Vereinbarungsinhalt zulasten Dritter wäre demnach völlig ungeeignet, eine Qualitätsprüfung iSd § 17 Abs. 2 Nr. 3 SGB II in verfassungskonformer Weise zu ermöglichen. Eine ungeeignete Regelung zur Einräumung eines wegen der Grundrechte Dritter ohnehin nicht einräumbaren Zutrittsrechts darf und muss das Jobcenter mit dem Frauenhaus in seinem Zuständigkeitsbereich aber nicht vereinbaren. Entgegen der verfassungswidrigen Rechtsprechung des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen trifft kein Jobcenter einer Zufluchtskommune die Obliegenheit, mit dem örtlichen Frauenhaus ein behördliches Zutrittsrecht für die Wohnräume in jene Vereinbarung nach § 17 Abs. 2 SGB II i.V.m. § 36a SGB II aufzunehmen, welche die Übernahme der Unterbringungs- und Betreuungskosten durch Jobcenter für Frauenhäuser regelt.

Beitragsbild von: Bürgergeld Urteil: Zuschüsse für den Hund vom Jobcenter als Mehrbedarf?

7. Oktober 2024

Ein Tierbesitzer aus Baden-Würtemberg, der Bürgergeld bezieht, klagte vor dem Sozialgericht Stuttgart, darauf, dass das für ihn zuständige Jobcenter die Kosten für seinen Hund bezahlen solle, 200 Euro pro Monat, die Hundesteuer sowie das Geld für den Kauf. Emotionale Gesundheit Grund für die Zulegung eines Hundes Das Jobcenter hatte dies abgelehnt. Vor dem Sozialgericht argumentierte der Mann, das der Hund wichtig für seine emotionale Gesundheit sei, besonders, weil er im Zuge der Corona-Pandemie die meisten sozialen Kontakte verloren hätte. Es sei ihm nicht möglich, mit seinen Bürgergeld (damals Hartz IV) Bezügen die Kosten für den Hund aufzubringen, so das Argument. Zwei Gerichte lehnen die Klage ab Die Klage wurde zuerst vor dem Sozialgericht Stuttgart und jetzt vor dem Landesgericht Baden-Würtemberg (Az: L 9 AS 2274/22) abgelehnt. Beide entschieden im Sinne des Jobcenters und sahen keine Zahlungsverpflichtung. Warum lehnten die Gerichte ab? Zuerst einmal erklärte die Urteilsbegründung, dass der Hund zwar ohne Zweifel wichtig für das seelische Wohlbefinden des Klägers sein. Doch er hätte sich erstens den Hund überhaupt nicht anschaffen sollen, ohne die Kosten für diesen aufbringen zu können. Zweitens sei er durchaus in der Lage, soziale Kontakte zu anderen Menschen aufzubauen. Drittens gehöre ein Hund prinzipiell nicht zum Existenzminimum. Lesen Sie auch: Bürgergeld: Jobcenter verlangte Nachweis ob Strom wirklich genutzt wird Haustiere und Bürgergeld: Diese Unterstützung für Hunde- und Katzenhalter Juristisch kaum eine Chance Der Kläger könnte theoretisch noch vor dem Bundessozialgericht klagen. Seine Chancen, hier Recht zu bekommen, bewegen sich indessen gegen Null. Denn im Bürgergeldgesetz steht ausdrücklich, dass Haustiere nicht unter das im Bürgergeld festgelegte Existenzminimum fallen. Ihre Anschaffung, ihr Unterhalt und auch die Hundeversicherung müssen also aus dem Regelsatz bestritten werden. Auch wenn das Tier schon im Haushalt war, bevor die Betroffenen Bürgergeld bezogen, zahlen Jobcenter nicht den Mehrbedarf. Tierarztkosten werden nicht vom Jobcenter übernommen. Kann die Hundehalterhaftpflicht beim Jobcenter abgesetzt werden? Die Hundehalterhaftpflichtversicherung wird vom Jobcenter weder bezahlt noch lässt sie sich von einem möglichen Einkommen beim Jobcenter absetzen. Denn es handelt sich nicht um eine gesetzlich vorgeschriebene Versicherung. Ist Hilfe von Dritten erlaubt, ohne dass es zu Abzügen kommt? Der betroffene Kläger kann also nicht erwarten, dass das Jobcenter auch nur irgendwelche Kosten für seinen Hund übernimmt. Anders sieht es bei finanzieller Unterstützung des Hundes durch Dritte aus, seien es Verwandte, Freunde, Bekannte oder Tierschutzorganisationen. Übernehmen Dritte Kosten, die das Tier verursacht, wird dies beim Jobcenter nicht als Einkommen diskutiert. Diese finanzielle Leistung für den Hund gilt zwar als geldwerte Schenkung. Diese Schenkung ist aber erstens zweckgebunden, und sie deckt zweitens einen anderen Bedarf ab als denjenigen, den das Bürgergeld vorsieht. Finanzielle Zuwendungen für Haustiere durch Dritte werden nicht auf den Regelsatz angerechnet. Lesen Sie auch: Psychische Erkrankung: Assistenzhund wird von Hundesteuer befreit Tierhilfe für Arme In vielen Städten bieten Tierschutzorganisationen kostenlos Futter, Medikamente und medizinische Betreuung für bedürftige Haustiere an. Als Pendant zur Tafel gibt es zum Beispiel in München einen „Tiertafel“ oder in Regensburg eine „Soziale Futterstelle“ sowie den „TierTisch“ in Bielefeld.

Beitragsbild von: Wesentliche Änderungen im Oktober 2024: Rente, Bafög und Schwerbehinderung

7. Oktober 2024

Mit dem Ende des Septembers 2024 stehen im Oktober mehrere Änderungen an, die sowohl für Rentner, Arbeitnehmer als auch Studierende wichtig sind. Diese Neuerungen betreffen unter anderem Anpassungen, gesetzliche Regelungen im Verkehr sowie Rentenzahlungen und den Renteneintritt. Im Folgenden werden die fünf wichtigsten Änderungen vorgestellt 1. Wie verändert sich das BAföG für Studierende im Wintersemester 2024/25? Eines der wichtigsten Änderung im Oktober 2024 ist die Erhöhung des BAföG (Bundesausbildungsförderungsgesetz) für Studierende. Mit Beginn des Wintersemesters 2024/25 treten hier einige wesentliche Änderungen in Kraft, die die finanzielle Lage vieler Studierender verbessern werden. Erhöhung des BAföG-Regelsatzes Der monatliche BAföG-Regelsatz wird um 5 % angehoben, was eine Erhöhung auf 475 Euro bedeutet. Die Erhöhung ist auch dringend notwendig, da die Lebenshaltungskosten, insbesondere in Großstädten und Universitätsstandorten, in den letzten Jahren stark gestiegen sind. Damit wird auf die steigenden Kosten für Miete, und Lebensmittel reagiert. Höhere Wohnkostenpauschale Eine weitere Anpassung betrifft die Wohnkostenpauschale, die auf 380 Euro monatlich angehoben wird. Die Erhöhung ist besonders für Studierende in Städten mit angespanntem Wohnungsmarkt eine Entlastung, da die Mieten in vielen Universitätsstädten stark angestiegen sind. Studierende, die nicht bei ihren Eltern leben und eine eigene Wohnung oder ein Zimmer mieten müssen, profitieren somit direkt von dieser Anpassung. Einmalige Studienstarthilfe Zusätzlich zur Erhöhung der monatlichen BAföG-Sätze wird eine einmalige Starthilfe für Studienstarter aus einkommensschwachen Haushalten eingeführt. Diese Starthilfe beträgt 1.000 Euro und soll denjenigen, die neu ins Studium einsteigen, den Beginn erleichtern. Mit dieser Hilfe können Erstsemester wichtige Anschaffungen wie Lernmaterialien, Technik oder auch Möbel für die erste eigene Wohnung finanzieren. 2. Welche Änderungen gibt es für Autofahrer bei winterlichen Verhältnissen? Nicht nur Studierende, sondern auch Autofahrer müssen im Oktober 2024 wichtige Neuerungen beachten. Diese betreffen vor allem die Nutzung von Winterreifen unter bestimmten Wetterbedingungen. Die Gesetzgebung wurde hier weiter präzisiert, um die Verkehrssicherheit zu erhöhen. Neue Regelung für Winterreifen ab 1. Januar 2024 Ab dem 1. Januar 2024 dürfen Fahrzeuge bei winterlichen Straßenverhältnissen – also bei Schnee, Eis und Glätte – nur noch mit Winterreifen fahren, die das sogenannte „Alpine-Symbol“ tragen. Dieses Symbol, bestehend aus einer Schneeflocke, die von einem dreizackigen Berg umrahmt wird, ersetzt das bislang verwendete M+S-Symbol (Matsch und Schnee). Übergangsregelung für ältere Reifen Fahrzeuge, die noch mit älteren M+S-Reifen ausgestattet sind, dürfen diese weiterhin verwenden, wenn die Reifen vor dem Jahr 2018 hergestellt wurden. Es wird jedoch empfohlen, zeitnah auf Winterreifen mit Alpine-Symbol umzusteigen, da diese nachweislich bessere Fahreigenschaften bei winterlichen Straßenverhältnissen bieten. Die neue Regelung soll die Sicherheit im Straßenverkehr erhöhen und Unfälle aufgrund unzureichender Bereifung reduzieren. Konsequenzen für Verstöße Wer ab dem 1. Januar 2024 bei winterlichen Straßenverhältnissen ohne die vorgeschriebenen Winterreifen unterwegs ist, riskiert nicht nur Bußgelder, sondern auch Punkte in Flensburg. Darüber hinaus kann es im Falle eines Unfalls zu Haftungsproblemen kommen, da Versicherungen bei Verstößen gegen die Winterreifenpflicht die Schadensregulierung verweigern können. 3. Wann erhalten Rentner im Oktober 2024 ihre Zahlungen? Für Rentner gibt es im Oktober 2024 einige Besonderheiten bei den Rentenzahlungen zu beachten. Diese betreffen sowohl die monatliche Rente als auch den zusätzlichen Rentenzuschlag, der seit Juli 2024 ausgezahlt wird. Vorschüssige und nachschüssige Rentenzahlung Rentner, die vor dem 1. Januar 2004 in Rente gegangen sind, erhalten ihre Rente vorschüssig. Das bedeutet, dass die Rente für den Monat Oktober bereits am 30. September 2024 ausgezahlt wird. Für diejenigen, die nach 2004 in Rente gegangen sind, erfolgt die Zahlung hingegen nachschüssig. In diesem Fall wird die Rente für Oktober am 31. Oktober 2024 überwiesen. Besonderheit in Bundesländern mit dem Reformationstag In einigen Bundesländern, wie Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen, ist der 31. Oktober ein gesetzlicher Feiertag (Reformationstag). Da dieser Tag kein Bankarbeitstag ist, erfolgt die Rentenzahlung in diesen Bundesländern bereits am 30. Oktober 2024. Rentner sollten daher die Banklaufzeiten beachten und entsprechend frühzeitig planen. Auszahlung des Rentenzuschlags Ein weiterer wichtiger Termin betrifft die Auszahlung des Rentenzuschlags, der seit Juli 2024 für rund drei Millionen Rentner gewährt wird. Dieser Zuschlag beträgt bis zu 7,5 % und wird im Oktober zwischen dem 10. und 20. Oktober 2024 ausgezahlt. Rentner, die diesen Zuschlag erhalten, sollten in diesem Zeitraum ihr Konto im Auge behalten. 4. Welche Jahrgänge können im Oktober 2024 erstmals in Rente gehen? Der Oktober 2024 bringt für bestimmte Geburtsjahrgänge den möglichen Eintritt in die Altersrente. Dabei gibt es sowohl für die Regelaltersrente als auch für vorgezogene Rentenarten spezielle Regelungen. Regelaltersrente Für Menschen, die zwischen dem 2. September 1958 und dem 1. Oktober 1958 geboren wurden und die erforderlichen 66 Lebensjahre und fünf Jahre Wartezeit erfüllt haben, besteht die Möglichkeit, ab dem 1. Oktober 2024 in die Regelaltersrente einzutreten. Diese Rentenart ist immer abschlagsfrei, sodass keine Einbußen bei der Rentenhöhe zu befürchten sind. Altersrente für langjährig Versicherte Für langjährig Versicherte, die 35 Beitragsjahre vorweisen können, gibt es die Möglichkeit, mit einem Abschlag von 10,8 % in die Rente einzutreten. Diese Regelung betrifft Personen, die zwischen dem 2. Oktober 1961 und dem 1. Oktober 1962 geboren wurden. Altersrente für schwerbehinderte Menschen Eine Besonderheit gilt für schwerbehinderte Menschen. Geburtsjahrgänge zwischen dem 2. Dezember 1962 und dem 31. Dezember 1962 konnten bereits ab September 2024 in die Altersrente eintreten. Für Personen, die am 1. Januar 1963 geboren wurden, besteht die Möglichkeit, ab dem 1. November 2024 in Rente zu gehen. Der Oktober wird dabei aufgrund einer gesetzlichen Regelung übersprungen, da das Renteneintrittsalter für diesen Jahrgang um zwei Monate angehoben wurde. Altersrente für besonders langjährig Versicherte (Rente mit 63) Eine weitere Rentenart ist die Altersrente für besonders langjährig Versicherte, auch bekannt als „Rente mit 63“. Personen, die zwischen dem 2. Mai 1960 und dem 1. Juni 1960 geboren wurden, können ab Oktober 2024 mit Vollendung des 64. Lebensjahres und vier Kalendermonaten sowie nach 45 Beitragsjahren abschlagsfrei in die Rente eintreten. 5. Wann wird die Winterzeit 2024 umgestellt? Eine letzte Änderung, die alle betrifft, ist die Umstellung von Sommer- auf Winterzeit. Am Sonntag, den 27. Oktober 2024, wird die Uhr in der Nacht um 3 Uhr auf 2 Uhr zurückgestellt. Damit beginnt die Winterzeit, und die Tage werden wieder gefühlt kürzer, was sich insbesondere auf das subjektive Zeitempfinden vieler Menschen auswirkt. Auswirkungen der Zeitumstellung Die Umstellung auf Winterzeit sorgt dafür, dass es morgens früher hell und abends früher dunkel wird. Dies kann den Biorhythmus beeinträchtigen, und viele Menschen empfinden die frühe Dunkelheit als belastend. Die Zeitumstellung wird seit Jahren kontrovers diskutiert, doch bislang gibt es keine konkreten Pläne, die Umstellung in Deutschland abzuschaffen.

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Täglich erreichen uns zahlreiche Emails mit wiederkehrenden. Noch immer herrscht eine große Verunsicherung gegenüber den zahlreichen Sozialgesetzen und deren Auswirkungen im Alltag. Wir haben einige dieser Fragen zusammengestellt und veröffentlichen hiermit unsere Antworten. Wichtige Fragen & Antworten

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Selbstverständnis

Von der Arbeitsmarktreform sind Millionen von Menschen betroffen. Vieles ist im SGB II unklar und auf die individuellen Bedarfe des Einzelnen zu pauschal ausgelegt. Laut einiger Erhebungen, sollen nur rund 50 Prozent aller Bescheide der Jobcenter mindestens teilweise falsch und rechtswidrig sein. Das bedeutet für die Menschen oft tatsächliche Beschneidungen in Grundrechten und Ansprüchen.



Diese Plattform will daher denen eine Stimme geben, die kein Gehör finden, weil sie keine gesellschaftliche Lobby besitzen. Bezieher von Bürgergeld (ehemals Hartz IV) werden nicht selten als "dumm" oder "faul" abgestempelt. Es reicht nicht, dass Leistungsberechtigte mit den täglichen Einschränkungen zu kämpfen haben, es sind auch die täglichen Anfeindungen in den Jobcentern, in der Schule, in der Familie oder auf der Straße. Neben aktuellen Informationen zur Rechtssprechung konzentrieren wir uns auch auf Einzelfälle, die zum Teil skandalös sind. Wir decken auf und helfen damit den Betroffenen. Denn wenn eine Öffentlichkeit hergestellt wurde, müssen die Jobcenter agieren. Sie bekommen dadurch Druck. Lesen Sie mehr darüber in unserem redaktionellem Leitfaden!

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Bürgergeld News

Schwerbehinderung auch bei psychischer Erkrankung

Beitragsbild von: Schwerbehinderung auch bei psychischer Erkrankung

7. Oktober 2024

In der Öffentlichkeit kursiert ein Bild, nach dem Behinderung körperliche sichtbare Beeinträchtigung bedeutet - symbolisiert durch Rollstuhl, Gehstock oder Blindenbinde. Doch psychische und seelische Beschwerden können ebenfalls zur Anerkennung einer Schwerbehinderung führen. Wir zeigen, worauf Sie achten müssen. Für Außenstehende unsichtbar Im Unterschied zu Rollstuhlfahrern sind äußerst viele Einschränkungen nicht offen sichtbar. Das fängt an bei Krebserkrankungen und Störungen des Herzkreislaufs und reicht bis zu psychischen Leiden. Dabei gehören psychische Störungen zu den häufigsten Ursachen für stationäre Krankenhausaufenthalte bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen, und auch bei Älteren sieht es kaum besser aus. Psychische Erkrankungen sind sogar die häufigste Ursache einer Erwerbsminderung. Wie sieht es rechtlich aus? Das Sozialgesetzbuch IX sagt eindeutig: „Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können.“ Entscheidend ist die Einschränkung Das bedeutet also ganz klar: Entscheidend dafür, ob eine Behinderung vorliegt, ist die Einschränkung der Betroffenen bei ihrer Teilhabe am gesellschaftlichen Leben - und nicht, ob die Einschränkung psychisch oder körperlich bedingt ist. Bedeutet psychische Erkrankung automatisch Behinderung? Umgekehrt heißt das aber nicht, dass jede psychische Erkrankung eine Behinderung sein muss. Zur Behinderung wird sie, wenn die Auswirkungen den Lebensalltag der Betroffenen einschränken. Wer wegen seiner psychischen Probleme nicht arbeiten kann, sich nicht selbst versorgen kann, die Orientierung verliert, öffentliche Veranstaltungen meidet und Hilfen braucht, um am gesellschaftlichen Leben teilzuhaben, bei dem oder der liegt eine Behinderung vor. Wann wird eine Schwerbehinderung anerkannt? Behinderungen werden auf einer Skala von 10 bis 100 in ihrer Schwere bewertet. Schwerbehinderung, und die damit verbundenen Nachteilsausgleiche, sind alle Grade der Behinderung ab 50. Die Versorgungs-Medizinverordnung listet auf, für welche Erkrankungen in welcher Schwere welche Grade der Behinderung gelten. Gerade bei psychischen Störungen ist dies aber lediglich ein Rahmen. Es zählt immer die individuelle Untersuchung. Schwerbehinderung bei psychischen Erkrankungen: Beispiele Teil B der Versorgungsmedizin-Verordnung listet unter „Nervensystem und Psyche“ Erkrankungen auf, die zu Einschränkungen führen, die maßgeblich für eine Behinderung sein können. Dazu zählen Psychosen, Neurosen, Folgen psychischer Traumata, Persönlichkeitsstörungen, Phobien, Depressionen und die damit verbundenen Symptome wie Angstzustände, Irritationen oder Zwangsstörungen. Neurosen und Persönlichkeitsstörungen In der Kategorie „Neurosen und Persönlichkeitsstörungen“ finden wir leichtere psychovegetative und psychische Störungen mit einem Grad der Behinderung von 0 bis 20. „Stärker behindernde Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit (z.B. ausgeprägtere depressive, hypochondrische, asthenische oder phobische Störungen, Entwicklungen mit Krankheitswert, somatoforme Störungen)“ gelten als Grad der Behinderung von 30 oder 40 „Schwere Störungen (z.B. schwere Zwangskrankheit) mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten“ rechtfertigen eine Schwerbehinderung mit den Graden 50 bis 70, bei schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten sogar von 80 bis 100. Affektive Psychosen Sehr viele affektive Psychosen gelten als Schwerbehinderung. Schon bei kurz andauernden, aber oft wiederkehrenden Phasen, die ein bis zweimal pro Jahr auftreten und mehrere Wochen dauern, ist ein Grad der Behinderung von 30 bis 50 empfohlen. Bei mehr als zwei Phasen pro Jahr kann es sich um einen Grad der Behinderung von 60 bis 100 handeln. Lang anhaltende psychotische Phasen, die über ein halbes Jahr dauern und im akuten Stadium zur Einbuße beruflicher und sozialer Anpassungen führen, haben einen Grad der Behinderung von 50 bis 100. Unter Psychosen werden hier auch Depressionen beziehungsweise wiederkehrende Depressionen gefasst. Wie wird eine Schwerbehinderung anerkannt? Die Betroffenen oder ihre anerkannte Betreuung müssen einen Antrag auf Feststellung des Grades der Behinderung bei der zuständigen Behörde stellen, also in der Regel beim jeweiligen Versorgungsamt. Dem Antrag müssen Sie sämtliche ärztlichen Befunde, Therapieberichte, Gutachten und Atteste beifügen, die sich auf die Einschränkungen beziehen. Das Versorgungsamt beurteilt ihren Fall vor allem auf Basis dieser Unterlagen. Sie sollten also schon längere Zeit in Behandlung sein, allzumal für eine Schwerbehinderung die Beschwerden seit mindestens sechs Monaten vorhanden sein müssen. Psychiatrische und psychotherapeutische Gutachten Bei einer Schwerbehinderung aus psychischen Gründen brauchen Sie also ein psychiatrisches Gutachten, ergänzt möglicherweise durch psychotherapeutische und neurologische Befunde. Besonders bei häufigen somatischen Störungen sind auch Gutachten anderer Ärzte wichtig. Hier handelt es sich um körperliche Symptome, die aber keine körperliche Ursache haben, sondern eine psychische.

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Rentner aufgepasst: Führerschein und Personalausweis werden physisch abgeschafft

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7. Oktober 2024

Der Führerschein und der Personalausweis, zwei Dokumente, die bislang als unverzichtbare Begleiter im Alltag galten, werden sich ab 2026 verändern. Die physische Form dieser Dokumente wird zunehmend der Vergangenheit angehören, während die digitale Welt Einzug hält. Aber was bedeutet das genau für die Bürgerinnen und Bürger, insbesondere für Rentner, die oft Schwierigkeiten haben, sich in der digitalen Welt zurechtzufinden? Was bedeutet die Abschaffung von Führerschein und Personalausweis in physischer Form? Der Personalausweis und der Führerschein sind Dokumente, die uns Zugang zu verschiedenen Bereichen des Lebens ermöglichen. Der Personalausweis dient der Identitätsbestätigung bei Reisen innerhalb der Europäischen Union und für Behördengänge. Der Führerschein ermöglicht uns Mobilität, sei es mit dem Auto, Motorrad oder gar dem Lkw. Doch ab 2026 wird es voraussichtlich keine physischen Versionen mehr von diesen Dokumenten geben, da die Europäische Union die Einführung des sogenannten „EU Digital Identity Wallets“ plant. Was ist das EU Digital Identity Wallet? Das EU Digital Identity Wallet (eID Wallet) ist eine Art digitale Brieftasche, die auf dem Smartphone gespeichert wird. In dieser App können Führerschein, Personalausweis, aber auch andere Dokumente und Informationen, wie Bankverbindungen oder Vertragsdaten, digital hinterlegt werden. So könnten Sie zum Beispiel ein Auto mieten, Verträge abschließen oder Ihre Identität online bestätigen – alles über eine einzige App. Dies stellt einen enormen Wandel dar, der weitreichende Auswirkungen auf das tägliche Leben haben wird. Es ist ein Schritt in die „totale Digitalisierung“, wie der Rechtsanwalt Peter Knöppel es formuliert. Was bedeutet das für ältere Menschen und Rentner? Gerade für Rentner und ältere Menschen, die oft nicht so technikaffin sind wie jüngere Generationen, könnte diese Umstellung eine große Herausforderung darstellen. Viele von ihnen sind es gewohnt, physische Dokumente bei sich zu tragen und mit Bargeld zu bezahlen. Nun werden sie sich jedoch in einer Welt zurechtfinden müssen, in der diese analogen Formen der Identifikation und Bezahlung immer weiter verschwinden. Peter Knöppel, Rechtsanwalt und Rentenberater aus Halle weist darauf hin, dass sich "besonders ältere Semester mit der digitalen Welt schwertun". Die Umstellung auf eine digitale Identität erfordert daher "nicht nur technisches Verständnis, sondern auch ein Umdenken in der alltäglichen Lebensführung". Was bringt die Zukunft der Digitalisierung? Die Digitalisierung schreitet mit großen Schritten voran, und viele Aspekte unseres Lebens, die früher analog verliefen, sind bereits vollständig digitalisiert. Ob Reisen buchen, Online-Bezahlsysteme wie PayPal nutzen oder Versicherungen online abschließen – all diese Prozesse laufen heutzutage digital ab. Die Einführung des eID Wallets fügt sich nahtlos in diese Entwicklung ein. Laut Knöppel wird der Wandel zu einer vollständig digitalisierten Welt unausweichlich sein. Bargeld wird schrittweise verschwinden, und auch der physische Führerschein sowie der Personalausweis werden langfristig abgelöst. Wie sicher ist die Nutzung des eID Wallets? Ein oft diskutierter Punkt im Zusammenhang mit der Digitalisierung ist der Datenschutz. Insbesondere bei der Speicherung sensibler Informationen wie der Identität oder Bankdaten auf dem Smartphone kommen bei vielen Menschen Bedenken auf. Das eID Wallet wird jedoch nach höchsten Sicherheitsstandards entwickelt, um den Schutz persönlicher Daten zu gewährleisten. Europäische Datenschützer arbeiten bereits an Lösungen, um potenzielle Risiken zu minimieren. Trotzdem bleibt die Sorge, dass in einer digitalen Welt das Risiko von Datenmissbrauch höher sein könnte als in der analogen. Welche Vorteile bringt das eID Wallet mit sich? Neben den Herausforderungen, insbesondere für ältere Generationen, bietet das eID Wallet auch viele Vorteile. So wird die Identifikation und Verwaltung wichtiger Dokumente stark vereinfacht. Anstatt mehrere Karten oder Ausweise mit sich führen zu müssen, genügt ein Smartphone, um alle wichtigen Informationen immer griffbereit zu haben. Dadurch wird auch der Umgang mit behördlichen Angelegenheiten, Vertragsabschlüssen oder Bankgeschäften deutlich effizienter. Gleichzeitig eröffnet das eID Wallet die Möglichkeit, Gesundheitsdienste digital zu nutzen oder Steuererklärungen online abzugeben. Wie wird sich das alltägliche Leben verändern? Die Digitalisierung wird unser Leben weiter vereinfachen, aber auch neue Anforderungen an uns stellen. Während jüngere Generationen in vielen Bereichen bereits vollständig digital agieren, wird die Einführung des eID Wallets ältere Menschen vor neue Herausforderungen stellen.

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Erwerbsminderungsrente: Falsche Zahlen von Echo24 zum Zuverdienst bei der EM-Rente

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7. Oktober 2024

Wieviel jemand arbeiten darf, der eine volle oder teilweise Rente wegen Erwerbsminderung bezieht ist ebenso geregelt wie der Hinzuverdienst, der nicht angerechnet wird. Falsche Zahlen kursieren Allerdings kursieren derzeit wieder falsche Zahlen über den voraussichtlichen anrechnungsfreien Hinzuverdient im Jahr 2025. Diese daher stammen, dass ungewollt ein falscher Maßstab verwendet wird. Da sich dieser griffig anhört, übernimmt ein Medium diese Falschaussage vom anderen. Anrechnungsfreier Zuverdienst von 1.638 Euro pro Monat? So verwies der Rentenrechtler Peter Knöppel auf einen Beitrag von Adrian Kilb, der in Echo24 am 01.10.2024 berichtet: "Bei voller Erwerbsminderung dürfen Rentner (im Jahr 2025) nach dieser Rechnung maximal 1.638 Euro im Monat aus einer Beschäftigung hinzuverdienen. Sind sie teilweise erwerbsgemindert, können sie ein monatliches Bruttogehalt von knapp 3276 Euro einstreichen." Bereits am 17.09 schrieb Mirko Wenig in Versicherungsbote: "Wer voll erwerbsgemindert ist, darf dann 1.638 Euro brutto im Monat behalten, ohne dass es auf die Rente angerechnet wird - bei teilweiser Erwerbsminderung sogar 3.276,81 Euro." Wo liegt der Fehler? Der Fehler ist in dieser Rechnung, laut dem Rentenexperten Peter Knöppel: Es gibt keine monatliche Hinzuverdienstgrenze bei der Erwerbsminderungsrente, sondern stattdessen eine jährliche. Auch wer nach dem 01. Januar 2025 in die Rente einsteigt, also zum Beispiel im Mai des nächsten Jahres, dürfte den jährlichen Gesamtbetrag hinzuverdienen. Es spielt auch keine Rolle, ob sich der Hinzuverdienst gleichmäßig auf zwölf Monate des Jahres verteilt, der auf ein paar Wochen. Drei Achtel und sechs Achtel Mirko Wenig erläutert die tatsächliche Berechnung im weiteren Verlauf seines Textes in Versicherungsbote dann vollkommen richtig. So schreibt er: "Bei voller Erwerbsminderung gilt eine jährliche Hinzuverdienstgrenze von drei Achteln der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße. Bei teilweiser Erwerbsminderung beträgt die Grenze sechs Achtel der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße." Was bedeutet das für die Hinzuverdienstgrenze? Eine monatliche Bezugsgröße wären 2025 vermutlich 3.745 Euro. Mal 14 genommen wären das 52.430 Euro. Drei Achtel davon wiederum wären 19.661,25 Euro pro Jahr, für die volle Erwerbsminderungsrente. Sechs Achtel, also das Doppelte, sind 39.322,50 Euro im Jahr für die volle Erwerbsminderungsrente. Rein rechnerisch und durch zwölf geteilt wären das zwar die von Kilb und Wenig genannten Zahlen für einen Monat. Doch spielen die Monatseinnahmen bei der Erwerbsminderungsrente keine Rolle, sondern es geht um die Summe der Jahreseinnahmen. Nehmen wir einmal an, jemand bezieht eine volle Erwerbsminderungsrente, arbeitet fünf Tage die Woche jeweils zwei Stunden zu einem Stundensatz von 120 Euro, zum Beispiel als Softwarenetwickler. Dann würde er 4.800 Euro im Monat verdienen. In vier Monaten käme er der jährlichen Hinzuverdienstgrenze nahe und hätte 19.200 Euro eingenommen. Das wäre überhaupt kein Problem, und die Aussage "maximal 1.638 Euro im Monat" ist also falsch. Es geht um die Stunden pro Tag Entscheidend für die Tätigkeit ist also nicht das Monatseinkommen (und übrigens auch nicht der Stundenlohn), sondern die tägliche Arbeitszeit. Wer eine volle Erwerbsminderungsrente bezieht, darf und kann nur weniger als drei Stunden pro Tag arbeiten. Wer eine teilweise Erwerbsminderungsrente bezieht, darf und kann nur weniger als sechs Stunden pro Tag arbeiten. Das Einkommen hat nichts mit der Erwerbsfähigkeit zu tun Das Einkommen spielt für die Bewertung der Erwerbsfähigkeit keine Rolle. Noch einmal im Klartext: Es ist für die Feststellung einer Erwerbsminderung vollkommen egal, wie hoch ihr Stundenlohn ist. Wenn Sie pro Tag eine Stunde zu einem Stundenlohn von 120 Euro arbeiten, dann ist das ohne Bedeutung für den Anspruch auf ihre Erwerbsminderungsrente. Wenn Sie jedoch acht Stunden zu einem Stundenlohn von 14 Euro arbeiten, und 112 Euro verdienen, dann riskieren Sie ihre Rente. Denn die ist daran gebunden, dass Sie bei voller Erwerbsminderung weniger als drei Stunden pro Tag arbeiten können. Arbeiten Sie aber mehr Stunden pro Tag, dann bedeutet das für die Rentenversicherung, dass Sie nicht voll erwerbsgemindert sind, und damit verfällt der Anspruch auf diese Rentenform.

Aktuelle Urteile zum Bürgergeld, Sozialhilfe und Rente

Jobcenter muss bulgarischer Familie Bürgergeld gewähren

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7. Oktober 2024

Das Jobcenter muss auch einer bulgarischen Familie Bürgergeld zahlen. Denn allein die Inanspruchnahme von Bürgergeld begründet keinen Missbrauch des Freizügigkeitsrechts, so ausdrücklich der 4. Senat des LSG Sachsen-Anhalts in einem aktuell veröffentlichten Beschluss ( Beschluss v. 27.08.2024 - L 4 AS 212/24 B ER - ). Bulgarische Staatsangehörige haben Anspruch auf Bürgergeld, denn sie sind nicht vom Bezug von Bürgergeld ausgeschlossen, so aber die Vorinstanz das SG Dessau-Roßlau. Inanspruchnahme aufstockender Sozialleistungen - Bedarfsgemeinschaft - vollständige Deckung des eigenen Bedarfs Die Inanspruchnahme von Sozialleistungen, die aufstockend zu einer tatsächlichen und echten Arbeitnehmertätigkeit oder daneben zur (weiteren) Integration in den Arbeitsmarkt gewährt werden, kann, selbst wenn ein entsprechender Bedarf zum Zeitpunkt der Zuwanderung absehbar gewesen ist, nicht per se einen Missbrauch des Freizügigkeitsrechts begründen, so die Richter. Für die Annahme, die Berufung auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit könne sich als missbräuchlich darstellen, bleibt in diesem Fall jedenfalls dann kein Raum, wenn der Betroffene durch seine Tätigkeit seinen eigenen Bedarf jedenfalls fast vollständig decken kann. Unter diesen Umständen kann weder dem Arbeitnehmer selbst noch seinen Familienangehörigen die missbräuchliche Berufung auf den Arbeitnehmerstatus des beschäftigten Familienmitglieds und die daran anknüpfende Freizügigkeitsberechtigung auch der anderen Familienmitglieder entgegengehalten werden. Der Missbrauchstatbestand im Zusammenhang mit der Gewährleistung der Arbeitnehmerfreizügigkeit ist grundsätzlich eng auszulegen Das Gericht geht weiterhin davon aus, dass der Missbrauchstatbestand im Zusammenhang mit der Gewährleistung der Arbeitnehmerfreizügigkeit – als Ausnahme im Einzelfall – grundsätzlich eng auszulegen ist. Und allein die Inanspruchnahme von Bürgergeld bzw. Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, die aufstockend zu einer tatsächlichen und echten Arbeitnehmertätigkeit oder zur (weiteren) Integration in den Arbeitsmarkt gewährt werden, keinen Missbrauch des Freizügigkeitsrechts begründet. Vollständige Deckung des eigenen Bedarfs Der Senat bleibt zudem bei seiner Auffassung, wonach für die Annahme der rechtsmissbräuchlichen Berufung auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit dann kein Raum bleibt, wenn der Betroffene – wie hier – durch seine Tätigkeit seinen eigenen Bedarf vollständig decken kann (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 4. Juli 2023, L 4 AS 122/23 B ER; LSG Hessen, Beschluss vom 11. Dezember 2019 - L 6 AS 528/19 B ER -). Praxistipp: Eine gleicher Auffassung BSG, Urteil vom 27. Januar 2021 - B 14 AS 25/20 R - : LSG Sachsen-Anhalt, 04.07.2023 - L 4 AS 122/23 B ER -

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Bürgergeld: Jobcenter verlangte Nachweis ob Strom wirklich genutzt wird

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7. Oktober 2024

Es sind die alltäglichen Schikanen, die Bürgergeldempfänger tagtäglich erleben. Wer nicht auf die Hilfe des Jobcenters angewiesen ist, kann sich die Probleme mit der Behörde meist kaum vorstellen. Anna S. zum Beispiel muss dem Jobcenter nachweisen, dass sie den Strom, den sie verbraucht, auch wirklich verbraucht. Unverschuldet in Hartz IV gelandet Anna S. ist gelernte Hotelfachfrau und hatte sich auf Service und Restaurantleitung spezialisiert. Aufgrund einer schweren Erkrankung konnte sie diesen Beruf nicht mehr ausüben. Für andere Bereiche fehlten ihr einfach die beruflichen Kenntnisse. Sie landete unverschuldet in der Arbeitslosigkeit und später in Hartz IV (heute Bürgergeld). Jobcenter lehnt Fortbildung ab Deshalb schlug sie ihrem Jobcenter vor, eine entsprechende Weiterbildung bei der IHK zu machen, um Grundkenntnisse in anderen Hotelbereichen zu erwerben. Doch das Jobcenter hatte kein Interesse daran. Die damalige Arbeitsvermittlerin sagte "Nein". Unter Androhung von Sanktionen sollte Anna S. stattdessen an Bewerbungstrainings teilnehmen und sich ohne jegliche Qualifikation als Quereinsteigerin auf alle möglichen Stellen bewerben. Bei einem Jobangebot des Arbeitsamtes sollte Anna im Krankenhaus Medikamente stellen. Eine Tätigkeit, die ohne entsprechende Qualifikation nicht möglich ist. Die Bewerbung wurde abgelehnt. Nachweis darüber, ob Strom allein genutzt wird Statt Anna wirklich "auf Augenhöhe" beim Wiedereinstieg ins Berufsleben zu unterstützen, begannen die bürokratischen Schikanen. Das Jobcenter verlangte nicht nur Nachweise über die Zahlung der Stromabschläge, sondern auch darüber, "ob der Strom tatsächlich verbraucht wird". Anna S. hatte nämlich eine Pauschale für Durchlauferhitzer und Elektroheizung beim Jobcenter beantragt. Daraufhin unterstellte die Behörde, dass Anna S. den Strom nicht allein verbrauche. Die Kosten waren nicht durch eine gemeinsame Nutzung gestiegen, sondern durch die gestiegenen Stromkosten. "Ich sollte also Beweise dafür liefern, dass ich den Strom auch wirklich selbst verbrauche", sagt Anna gegenüber "Perspektive". Lesen Sie auch: Bürgergeld: 1000 Euro Prämie als Anschubfinanzierung sinnvoll? Schuld an der erhöhten Rechnung sind die gestiegenen Stromkosten Also schickte Anna Rechnungen an das Jobcenter und legte auch Zeitungsartikel bei, in denen über die hohen Stromkosten berichtet wurde. Die zuständige Sachbearbeiterin ist jedoch der Meinung, dass höhere Abschläge auch mit einem höheren Verbrauch zusammenhängen würden. Dies könne bei einer Einzelperson nicht der Fall sein. Allerdings wohnt Anna erst seit knapp einem Jahr in der Wohnung. Die erste Abrechnung bezog sich daher nur auf einen Monat. "Die sieht dann natürlich anders aus als eine Jahresabrechnung, die nach einem Jahr kommt und auf dem Durchschnittsverbrauch von 12 Monaten basiert", berichtet Anna. Oft Willkür in den Behörden Leider enden Ermessensentscheidungen sehr oft in der Willkür der Behörde, beklagt Anna. Es gäbe auch Sachbearbeiter in den Jobcentern, die wirklich helfen wollen, sagt sie. Aber viele hätten kein Interesse daran, zu beraten, zu fördern und zu helfen.

Bürgergeld News

Bürgergeld: 1000 Euro Prämie als Anschubfinanzierung sinnvoll?

Beitragsbild von: Bürgergeld: 1000 Euro Prämie als Anschubfinanzierung sinnvoll?

7. Oktober 2024

Aktuell wird die "Arsch-Hoch-Prämie" heiß diskutiert. Eigentlich keine schlechte Idee, aber nicht so! Die Anschubfinanzierung ist aber nur ein Punkt aus der Wachstumsinitiative. Es gibt da noch viel wirklich fieses. Aktuell ist es noch "nur" ein Gesetzentwurf, aber er ist kurz davor beschlossen zu werden. Anschubfinanzierung (§16b Abs4 SGB II): Die Anschubfinanzierung soll eine Motivation darstellen um eine bedarfsdeckende Beschäftigung aufzunehmen und zu erhalten. Mit "Anschub" hat sie aber nichts zu tun, denn sie wird erst 1 Jahr nach Beschäftigungsaufnahme erbracht. Die Höhe soll bei 1000 EUR liegen. Ausschlussgründe Es gibt keine Anschubfinanzierung, wenn die Beschäftigung schon anders zB. durch Förderung an den Arbeitgeber oder Einstiegsgeld gefördert wurde. Bei einer direkten finanziellen Förderung des Arbeitnehmers halte ich das ja auch durchaus für nachvollziehbar, bei einer Förderung des Beschäftigungsverhältnisses an den Arbeitgeber, von der der Arbeitnehmer nur indirekt profitiert, aber nicht wirklich. Antragsstellung Die Anschubfinanzierung kann 1 Jahr nach Aufnahme einer Beschäftigung beantragt werden, wenn im zweiten halben Jahr kein Bürgergeld mehr bezogen wurde - hier wurde wohl an den Kinderzuschlag gedacht, auf den ein Antrag spätestens im 7.Monat möglich ist. Nachweisanforderung Die Nachweise müssen dann innerhalb von 3 Monaten erbracht werden. Praktische Probleme 1. Antragsstellung: Der Antrag kann erst 1Jahr nach Beschäftigungsaufnahme gestellt werden, wenn mindestens 6 Monate kein Bürgergeld mehr bezogen wurde. Die meisten werden dann nicht mehr dran denken... 2. Nachweise in Beschäftigungsmonat 13-15 Aufgrund der langen Bearbeitungszeiten speziell von Wohngeld kann es häufig vorkommen, dass rückwirkend ab dem 7.Monat zu Wohngeld und Kinderzuschlag gewechselt wird, aber die Bearbeitung nach 8Monaten noch nicht abgeschlossen ist. Da die Nachweise aber spätestens nach 15 Monaten erbracht sein müssen, der Antrag auf KiZ aber zum Teil erst in Monat 7 möglich ist, würde hier der Anspruch auf die Anschubfinanzierung durch die langsame Verwaltung zunichte gemacht werden. Fazit Eigentlich braucht es diese neue "Anschubfinanzierung" nicht. Wer im Bürgergeld in der Lage ist, eine bedarfsdeckende Beschäftigung aufzunehmen, der will das auch, denn er will raus aus diesem System. Sie wird wohl nicht den gewünschten Effekt bringen. Quelle Hier geht's zum Gesetzesentwurf: Veröffentlicht von Tacheles

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Psychische Erkrankung: Assistenzhund wird von Hundesteuer befreit

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7. Oktober 2024

Der Sozialverband VdK setzte durch, dass ein Assistenzhund von der Hundesteuer befreit wird. Dies gilt gewöhnlich sonst generell nur für Blindenhunde. Für Assistenzhunde von Menschen mit anderen Leiden sind die Hürden hoch. Denn für den Erlass der Hundesteuer muss der Nachweis erbracht werden, dass der Hund in einem ähnlichen Ausmaß für die Teilhabe an der Gesellschaft unerlässlich ist wie bei einem Blindenhund. Hilfen durch den Hund im Alltag und soziale Bindung, sogar der erfolgreiche Einsatz als Therapiehund reichen allein nicht aus für eine Befreiung von der Steuerpflicht. Bei psychischen Erkrankungen ist zudem das Problem, dass sich die Unentbehrlichkeit schwerer nachweisen lässt als bei Einschränkungen, wie sie durch eine Blindheit entstehen. Der Erfolg zeigt, dass sich begründeter Widerspruch bei schweren Erkrankungen lohnt. Eine posttraumatische Belastungsstörung Die Betroffene leidet an einer komplexen Posttraumatischen Belastungsstörung (kPTBS). Sie leidet unter Panikattacken und kann in der Öffentlichkeit in Situationen kommen, in denen sie hilflos ist. Ihr Assistenzhund ist speziell dafür ausgebildet, mit ihr zusammen Panikzustände zu entschärfen. Stadt Mainz lehnt Befreiung von der Hundesteuer ab Die Betroffene ist 61 Jahre alt, erwerbsunfähig und in psychotherapeutischer Behandlung. Ihren Lebensunterhalt deckt sie mit einer Erwerbsminderungsrente, und das nur äußerst knapp. Vor diesem Hintergrund sind 186 Euro Hundesteuer für ihren notwendigen Assistenzhund pro Jahr eine enorme finanzielle Belastung. Sie beantragte bei der Stadt Mainz eine Befreiung. Doch die Stadt lehnte ab. Die Begründung lautete, dass die Betroffene die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht erfülle. Denn die Hundesteuersatzung sehe vor, dass Halter / Halterin blind, taub oder hilflos sein müssten. Dies müsste im Schwerbehindertenausweis mit den entsprechenden Merkzeichen notiert sein. Bei Hilflosigkeit müsse nachgewiesen werden, dass der Assistenzhund unentbehrlich sei, und eine vergleichbare Unterstützung wie bei Blindheit oder Taubheit vorliege. Das Reduzieren von Angstzuständen sah die Stadt dafür nicht als ausreichend an. Der VdK unterstützt die Betroffene Die VdK-Sozialrechtsberaterin Sonja Sebald-Kantel unterstützte das Anliegen und legte gemeinsam mit der Betroffenen einen begründeten Widerspruch ein. Mit einer ärztlichen Bescheinigung belegten die Beraterin und die Betroffene, dass der Hund unentbehrlich ist und die Frau nur in Begleitung des Hundes das Haus verlassen und soziale Kontakte pflegen kann. Nur mit dem Hund könnten Stresssituationen verhindert werden, in denen die Betroffene handlungsunfähig sei. Somit sei die Unterstützung durch den Assistenzhund gelichartig im Sinne der Sozialmedizin mit Assistenzhunden für blinde oder taube Menschen. Der Facharzt kritisierte zudem, dass die Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis die reale Situation nicht abbildeten. Denn die Betroffene sei tatsächlich hilflos ohne den Assistenzhund. Der Assistenzhund wird mit Blindenhund gleichgesetzt Die Stadt Mainz ließ sich entweder überzeugen oder wollte es nicht auf ein Verfahren vor dem Sozialgericht ankommen lassen. Sie nahm den Widerspruch an und stimmte der Steuererklärung zu. In diesem konkreten Fall wurde ausnahmsweise der Assistenzhund eines Menschen mit einer posttraumatischen Erkrankung gleichgesetzt mit einem Blindenhund. Widerspruch einlegen kann erfolgreich sein Die Rechtsberaterin Sebald-Kantel sieht den Erfolg als Beispiel für Betroffene in eine rähnlichen Situation und rät diesen, Widerspruch einzulegen, um eine Befreiung von der Hundesteuer zu erwirken.