Unfallfreie Rentner müssen jetzt mehr für die Kfz-Versicherung zahlen

13. Oktober 2026
Jahrzehntelang keinen Unfall verursacht, im Ruhestand weniger unterwegs – und trotzdem wird die Autoversicherung teurer. Für viele Rentner passt die neue Beitragsrechnung nicht zu ihrer persönlichen Fahrbilanz. Der Grund: Versicherer berücksichtigen neben den schadenfreien Jahren auch das Lebensalter. Vor der Wechselzeit im Herbst 2026 lohnt sich deshalb ein Vergleich für 2027, bei dem Fahrleistung und Versicherungsschutz tatsächlich übereinstimmen. Eine gute Schadenfreiheitsklasse schützt nicht vor Alterszuschlägen Die Schadenfreiheitsklasse bildet den bisherigen Schadenverlauf des Vertrags ab und beeinflusst den Beitrag in der Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung. Das Alter kann daneben als eigener Preisfaktor berücksichtigt werden, ohne dass dafür ein neuer Unfall vorliegen muss. Nach Angaben des Versicherungsverbands GDV verursacht die Gruppe älterer Fahrer im Durchschnitt höhere Schadenbelastungen als Menschen mittleren Alters. Solche Gruppenwerte bewerten jedoch nicht, wie sicher eine bestimmte Rentnerin oder ein bestimmter Rentner tatsächlich fährt. Eine gesetzlich vorgeschriebene Beitragssteigerung ab dem 65. Geburtstag gibt es nicht. Wann ein Tarif teurer wird und wie stark, hängt vom Anbieter und dessen Berechnung ab. Aktueller Vergleich zeigt deutliche Unterschiede Wie stark das Alter wirken kann, zeigt eine am 22. September 2026 veröffentlichte Stichprobe von ARD Marktcheck: Die Redaktion verglich Angebote von acht Versicherern und veränderte beim Modellkunden ausschließlich das Alter. Fahrzeug, Wohnort, Schadenfreiheitsklasse und jährliche Fahrleistung blieben gleich. Zwischen 62 und 75 Jahren stieg der Beitrag in dieser Stichprobe im Durchschnitt um fast 60 Prozent. Die Aufschläge unterschieden sich erheblich zwischen den untersuchten Gesellschaften. Diese Zahl ist keine allgemeine Preisliste für Senioren und keine Prognose für die nächste Rechnung. Sie zeigt aber, weshalb die jahrelange Treue zu einem Anbieter einen erneuten Vergleich nicht ersetzt. Warum Versicherer nach dem Alter unterscheiden dürfen Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verbietet altersabhängige Versicherungspreise nicht ausnahmslos. Nach § 20 Absatz 2 AGG ist eine unterschiedliche Behandlung zulässig, wenn sie auf anerkannten Prinzipien einer risikogerechten Kalkulation beruht, insbesondere auf versicherungsmathematischen Bewertungen anhand statistischer Daten. Daraus folgt allerdings kein einheitlicher Seniorentarif, den alle Gesellschaften verlangen müssten. Auch die GDV-Statistiken sind für Versicherer unverbindlich, wie Gegen-Hartz.de im Beitrag über Alterszuschläge in der Kfz-Versicherung erläutert. Eine höhere Rechnung beweist noch keinen Alterszuschlag Steigt der Jahresbeitrag, können mehrere Ursachen zusammenkommen: Neben dem Alter beeinflussen unter anderem Typklasse, Regionalklasse, Vertragsdaten und allgemeine Tarifanpassungen den Preis. Auch teurere Reparaturen können sich in den Beiträgen niederschlagen. Versicherte sollten deshalb eine Erläuterung der Erhöhung verlangen und die verwendeten Angaben überprüfen. Ein Vergleich der beiden Endbeträge aus alter und neuer Rechnung verrät allein noch nicht, welcher Anteil auf das Alter entfällt. Ein brauchbarer Tarifvergleich braucht dieselben Bedingungen Für einen Wechselvergleich müssen alle Anbieter mit denselben tatsächlichen Daten rechnen. Dazu gehören das genaue Fahrzeug, der Wohnort, sämtliche angegebenen Fahrer, die Jahreskilometer und der gewünschte Versicherungsbeginn. Ebenso müssen Haftpflichtdeckung, Kaskoschutz, Selbstbeteiligung und Werkstattwahl übereinstimmen. Auch Ausschlüsse und Entschädigungsgrenzen sind abzugleichen, etwa bei grober Fahrlässigkeit, Tierbiss-Folgeschäden oder einer vereinbarten Neupreisentschädigung. Ein Angebot mit 500 Euro Selbstbeteiligung lässt sich nicht allein über den Jahrespreis mit einem Vertrag vergleichen, bei dem nur 150 Euro selbst zu tragen sind. Dasselbe gilt, wenn der günstigere Tarif eine Partnerwerkstatt vorschreibt, während der bisherige Vertrag freie Werkstattwahl erlaubt. Verglichen werden sollte der gesamte Jahresbeitrag einschließlich Versicherungsteuer bei gleicher Zahlungsweise. Einmalige Wechselprämien sollten getrennt ausgewiesen werden, damit sie den laufenden Preisunterschied nicht verdecken. Auch beim bisherigen Versicherer nachfragen Ein Vergleichsportal bildet nicht zwangsläufig den gesamten Markt ab. Die Verbraucherzentrale empfiehlt deshalb, zusätzlich direkt bei Versicherern nach Angeboten zu fragen. Auch die bisherige Gesellschaft kann einen anderen Tarif anbieten. Ein solches Angebot gehört mit denselben Anforderungen neben die Konkurrenzangebote – einschließlich möglicher Änderungen an den Bedingungen. Weniger Kilometer müssen auch im Vertrag ankommen Nach dem Ende des Berufslebens entfällt häufig der tägliche Arbeitsweg, während im Vertrag weiterhin die frühere Fahrleistung steht. Wer dauerhaft weniger fährt, sollte die realistische Jahreskilometerzahl melden und eine Neuberechnung anfordern. Eine niedrigere Fahrleistung kann den Beitrag je nach Tarif senken, beseitigt einen Alterszuschlag aber nicht automatisch. Weitere Hinweise zum Kostencheck enthält der Beitrag über Autokosten für Rentner. Die Angaben müssen zur tatsächlichen Nutzung passen, auch wenn Angehörige das Auto regelmäßig fahren. Eine günstigere Berechnung über Sohn oder Tochter ist nur aussagekräftig, wenn der Versicherer die wirklichen Fahrer und die Nutzung kennt. Eine höhere Selbstbeteiligung kann ebenfalls den Beitrag drücken, verlagert aber Kosten in den Schadenfall. Gerade bei einer kleinen Rente sollte dieser Eigenanteil aus vorhandenen Rücklagen bezahlbar sein. Die Schadenfreiheitsklasse kann beim Wechsel zur Falle werden Vor einem Abschluss sollte der bisherige Versicherer bestätigen, welchen Schadenverlauf er an die neue Gesellschaft weitergibt. Eine interne Sondereinstufung muss beim Wechsel nicht erhalten bleiben. Das betrifft beispielsweise Verträge mit Rabattschutz, bei denen ein früherer Schaden beim bisherigen Anbieter keine Rückstufung ausgelöst hat. Der neue Versicherer kann diesen Schaden berücksichtigen, weshalb ein zunächst günstig berechnetes Angebot später teurer ausfallen kann. Für viele Verträge ist der 30. November 2026 entscheidend Wer zum Jahresende wechseln möchte und einen Vertrag mit kalenderjährlicher Laufzeit sowie einmonatiger Kündigungsfrist hat, muss die Kündigung bis zum 30. November 2026 beim Versicherer eingehen lassen. Das Absendedatum genügt nicht. Bei unterjährigem Vertragsablauf gilt ein anderer Termin. Versicherte sollten deshalb die Vertragslaufzeit prüfen und rechtzeitig die Annahme des neuen Versicherungsschutzes klären, insbesondere bei einer gewünschten Kaskoversicherung. Ein zusätzliches Kündigungsrecht kann sich aus § 40 Versicherungsvertragsgesetz ergeben, wenn die Prämie aufgrund einer Anpassungsklausel steigt, ohne dass sich der Schutz entsprechend erweitert. Die Frist beträgt einen Monat ab Zugang der Mitteilung; die Kündigung wirkt frühestens zum Zeitpunkt der Erhöhung. Nicht jede höhere Rechnung erfüllt diese Voraussetzung automatisch. Bei einer bereits vertraglich vorgesehenen Änderung wegen des Alters müssen Ursache und Vertragsbedingungen geprüft werden. Günstiger gewechselt, trotzdem mehr bezahlt Das folgende Rechenbeispiel zeigt, wie ein nachvollziehbarer Vergleich aussehen kann; die Beträge sind keine recherchierten Tarifangebote. Die 74-jährige Karin hat 2026 insgesamt 720 Euro bezahlt und soll für 2027 bei ihrem bisherigen Versicherer 840 Euro zahlen. Sie holt ein zweites Angebot für dasselbe Auto mit unverändertem Fahrerkreis ein. Für die Rechnung wird angenommen, dass auch die weiteren Leistungen, Ausschlüsse und Entschädigungsgrenzen übereinstimmen. Vergleichsmerkmal Bisheriger Versicherer für 2027 Alternativangebot für 2027 Jahresfahrleistung 6.000 Kilometer 6.000 Kilometer Schadenfreiheitsklasse Haftpflicht/Vollkasko SF 35 / SF 35 SF 35 / SF 35, anerkannt Versicherungsschutz Haftpflicht und Vollkasko einschließlich Teilkasko Haftpflicht und Vollkasko einschließlich Teilkasko Selbstbeteiligung Vollkasko/Teilkasko 300 / 150 Euro 300 / 150 Euro Werkstattwahl Frei Frei Zahlungsweise Jährlich Jährlich Jahresbeitrag einschließlich Versicherungsteuer 840 Euro 780 Euro Mit dem Wechsel würde Karin gegenüber der angebotenen Verlängerung 60 Euro im Jahr sparen. Gegenüber ihrem Beitrag von 2026 zahlt sie dennoch 60 Euro mehr. Der Vergleich zeigt eine begrenzte Entlastung, keinen verschwundenen Alterszuschlag. Ob sich ein Wechsel lohnt, ergibt sich aus dem vollständigen Angebot und dem benötigten Schutz – nicht aus einer pauschalen Sparzusage. Sechs Fragen und Antworten zur Kfz-Versicherung für Rentner Warum steigt mein Beitrag, obwohl ich keinen Unfall hatte? Die Schadenfreiheitsklasse ist nur ein Bestandteil der Berechnung. Daneben können unter anderem das Alter, neue Typ- oder Regionalklassen und allgemeine Tarifanpassungen den Beitrag erhöhen. Muss jeder ab 65 einen Alterszuschlag bezahlen? Nein, eine für alle Versicherer geltende Altersgrenze gibt es nicht. Die Gesellschaften legen ihre Tarife und Altersabstufungen selbst fest. Was muss bei Vergleichsangeboten gleich bleiben? Die tatsächlichen Fahrzeug- und Fahrerdaten, Jahreskilometer, Versicherungsbeginn und Zahlungsweise müssen übereinstimmen. Dasselbe gilt für Leistungen, Selbstbeteiligungen, Ausschlüsse und Entschädigungsgrenzen. Hilft es, nach dem Rentenbeginn weniger Kilometer anzugeben? Wenn die Fahrleistung tatsächlich dauerhaft sinkt, kann eine Anpassung den Beitrag reduzieren. Eine zu niedrig angesetzte Kilometerzahl ist dagegen keine verlässliche Sparstrategie. Kann ich nach jeder Beitragserhöhung sofort kündigen? Nein, das hängt vom Grund der Änderung und den Vertragsbedingungen ab. Bei einer Erhöhung nach § 40 VVG gilt eine Monatsfrist ab Zugang der Mitteilung, wobei die Kündigung frühestens mit der Erhöhung wirksam wird. Ist der günstigste Tarif automatisch die beste Wahl? Nein, ein niedrigerer Beitrag kann mit einer höheren Selbstbeteiligung oder geringerem Schutz verbunden sein. Entscheidend ist, ob der Vertrag den eigenen Bedarf zu einem günstigeren Gesamtpreis abdeckt.
Aktuelles
13. Oktober 2026
Die Wohnung ist gekündigt, der Umzug steht bevor – und der Vermieter verlangt frisch gestrichene Wände. Doch eine solche Forderung wird nicht dadurch berechtigt, dass sie im Mietvertrag steht oder mit dem Einbehalt der Kaution verbunden wird. Das Gesetz nimmt zunächst den Vermieter in die Pflicht Nach § 535 BGB muss der Vermieter die Wohnung in einem Zustand erhalten, der den vereinbarten Gebrauch ermöglicht. Dazu gehören grundsätzlich auch die sogenannten Schönheitsreparaturen. Diese Pflicht kann im Mietvertrag auf den Mieter übertragen werden, allerdings nur innerhalb rechtlicher Grenzen. Eine Unterschrift macht eine vorformulierte Klausel, die den Mieter unangemessen benachteiligt, nicht wirksam. Wer zur Wohnungsübergabe aufgefordert wird, vorsorglich alles zu streichen, sollte deshalb zuerst die Vereinbarung prüfen lassen. Welche Pflichten tatsächlich bestehen können, erläutert auch unser Beitrag zur Renovierung beim Auszug. Eine Renovierung kann schon während der Mietzeit fällig sein Umgekehrt ist die Annahme falsch, Mieter müssten sich frühestens bei der Kündigung mit Schönheitsreparaturen beschäftigen. Wurden laufende Renovierungsarbeiten wirksam übertragen, können sie bereits während des Mietverhältnisses geschuldet sein. Voraussetzung ist ein objektiver Bedarf, etwa weil Anstriche oder Tapeten entsprechend abgenutzt sind. Die bloße Zahl der Wohnjahre genügt dafür ebenso wenig wie der Wunsch des Vermieters nach einer optischen Auffrischung. Starre Fristen machen aus dem Kalender keine Renovierungspflicht Problematisch sind Vertragsbestimmungen, nach denen bestimmte Räume zwingend nach drei, fünf oder sieben Jahren renoviert werden müssen. Lassen sie keinen Spielraum für den tatsächlichen Zustand, sind solche starren Fristen in Formularmietverträgen unwirksam. Anders können flexible Regelungen zu beurteilen sein, die Zeitabstände lediglich als Orientierung nennen und einen längeren Abstand bei geringer Abnutzung zulassen. Aber auch eine Formulierung wie „im Allgemeinen“ rettet keine Vereinbarung, die an anderer Stelle unzulässige Pflichten enthält. Es kommt daher auf die gesamte Regelung einschließlich Anlagen und Ergänzungen an. Einzelne freundlicher klingende Wörter ersetzen keine Vertragsprüfung. Unrenoviert übernommen: Die Gebrauchsspuren des Vormieters sind nicht Ihre Rechnung Besonders geschützt sind Mieter, die eine unrenovierte oder renovierungsbedürftige Wohnung ohne angemessenen Ausgleich übernommen haben. Ihnen können Schönheitsreparaturen grundsätzlich nicht durch eine vorformulierte Vertragsklausel aufgebürdet werden. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 18. März 2015 klargestellt, Aktenzeichen VIII ZR 185/14. Mieter sollen nicht verpflichtet werden, auf eigene Kosten auch die Abnutzung aus der Zeit vor ihrem Einzug zu beseitigen. Ein Mietnachlass kann ein Ausgleich sein, muss aber zur übernommenen Renovierungslast passen. Ein kleiner Rabatt oder wenige mietfreie Tage genügen deshalb nicht automatisch. Wer sich auf den unrenovierten Anfangszustand beruft, muss ihn im Streitfall darlegen und beweisen können. Einzugsfotos, Zeugen und ein aussagekräftiges Übergabeprotokoll sind deshalb viel wert. Auch eine Renovierungsabsprache ausschließlich mit dem Vormieter macht die unwirksame Klausel gegenüber dem Vermieter nicht wirksam. Das bestätigte der BGH am 22. August 2018 unter dem Aktenzeichen VIII ZR 277/16. Beim Auszug ist weder ein Komplettanstrich noch eine Kostenquote automatisch fällig Eine Formularklausel, die bei jedem Auszug eine vollständige Renovierung verlangt, unabhängig vom Zustand und der letzten Renovierung, ist unwirksam. Wer einen Raum erst vor Kurzem fachgerecht gestrichen hat, muss ihn bei fehlendem Bedarf nicht allein wegen der Schlüsselübergabe erneut streichen. Auch vorformulierte Quotenabgeltungsklauseln sind unwirksam: Sie verlangen einen anteiligen Geldbetrag für künftig anstehende, noch nicht fällige Schönheitsreparaturen. Der BGH hat diese Kostenabwälzung mit Urteil vom 18. März 2015 verworfen, Aktenzeichen VIII ZR 242/13. Die unwirksame Kostenquote lässt eine ansonsten wirksame Pflicht zu tatsächlich fälligen Schönheitsreparaturen allerdings nicht automatisch entfallen. Außerdem können wirklich ausgehandelte Individualvereinbarungen anders zu beurteilen sein als vom Vermieter vorgegebene Vertragsbedingungen. Schönheitsreparaturen sind keine Wohnungssanierung Gemeint sind vor allem Maler- und Tapezierarbeiten an Wänden und Decken sowie gegebenenfalls Anstriche an Heizkörpern, Heizungsrohren und Innentüren. Fenster und Wohnungseingangstüren gehören nur mit ihren Innenseiten dazu. Das Abschleifen von Parkett, der Austausch verschlissener Bodenbeläge oder die Reparatur defekter Leitungen sind keine gewöhnlichen Schönheitsreparaturen. Die Abgrenzung erläutert unser Beitrag dazu, welche Fensteranstriche Mieter überhaupt übernehmen müssen. Besteht eine wirksame Renovierungspflicht, dürfen Mieter die Arbeiten grundsätzlich selbst ausführen. Eine vorformulierte Verpflichtung, dafür zwingend einen Fachbetrieb zu beauftragen, ist unwirksam; das Ergebnis muss dennoch fachgerecht sein. Normale Abnutzung ist kein Schaden – Beschädigungen können trotzdem teuer werden § 538 BGB schützt Mieter davor, für gewöhnliche Gebrauchsspuren wie für eine Beschädigung einstehen zu müssen. Eine wirksam vereinbarte Pflicht zu Schönheitsreparaturen bleibt davon zu unterscheiden. Wer dagegen schuldhaft eine Tür beschädigt oder Brandlöcher im Boden hinterlässt, kann unabhängig von einer Renovierungsklausel zum Schadenersatz verpflichtet sein. Eine unwirksame Vertragsbestimmung beseitigt diese Verantwortung nicht. Auch die Farbgestaltung kann beim Auszug Probleme verursachen: Wer eine neutral dekorierte Wohnung übernimmt und in ungewöhnlichen, schwer weitervermietbaren Farben zurückgibt, riskiert einen Schadenersatzanspruch. Das ergibt sich aus dem BGH-Urteil vom 6. November 2013, Aktenzeichen VIII ZR 416/12, und bedeutet keine allgemeine Pflicht zu weißen Wänden. Wann der Vermieter renovieren muss – und der Mieter sich beteiligen kann Eine unwirksame Schönheitsreparaturklausel kann dazu führen, dass der Mieter seinerseits eine Renovierung vom Vermieter verlangen darf. Bei einer als vertragsgemäß unrenoviert übernommenen Wohnung setzt das eine wesentliche Verschlechterung gegenüber dem Anfangszustand voraus. In dieser Konstellation muss sich der Mieter regelmäßig zur Hälfte an den Kosten beteiligen, sofern keine Besonderheiten vorliegen. Denn durch die Renovierung erhält er eine Wohnung, die besser aussieht als bei Vertragsbeginn. Das hat der BGH am 8. Juli 2020 in den Verfahren VIII ZR 163/18 und VIII ZR 270/18 entschieden. Diese Kostenbeteiligung betrifft den Renovierungsanspruch des Mieters und ist keine pauschale Zahlungspflicht bei jedem Auszug. Typische Fälle im Überblick Situation Rechtliche Einordnung Keine wirksame Übertragung der Schönheitsreparaturen Die gesetzliche Erhaltungspflicht bleibt grundsätzlich beim Vermieter. Wirksame Klausel und tatsächlicher Renovierungsbedarf Der Mieter kann bereits während der Mietzeit zur Ausführung verpflichtet sein. Starre Fristen ohne Rücksicht auf den Zustand Eine solche formularmäßige Regelung ist unwirksam. Unrenovierte Übergabe ohne angemessenen Ausgleich Die formularmäßige Übertragung der Schönheitsreparaturen ist grundsätzlich unwirksam. Frisch gestrichene Räume ohne erneuten Bedarf Der Auszug allein verlangt keinen weiteren Anstrich. Schuldhaft verursachte Beschädigungen Ein Ersatzanspruch kann auch ohne wirksame Renovierungsklausel bestehen. Die Kaution ist kein Druckmittel für unbegründete Forderungen Kündigt der Vermieter einen Kautionsabzug wegen fehlender Renovierung an, sollten Mieter eine konkrete Begründung und Kostenaufstellung verlangen. Ohne berechtigten Anspruch lässt sich ein Abzug für Schönheitsreparaturen nicht rechtfertigen. Andere berechtigte Forderungen können allerdings weiterhin einen Einbehalt ermöglichen. Welche Grenzen gelten, erklärt unser Beitrag zur Mietkaution nach dem Auszug. Vor der Übergabe sollten Mieter den Zustand fotografieren und mit den Unterlagen vom Einzug vergleichen. Zusätzliche Renovierungszusagen oder Schuldanerkenntnisse im Übergabeprotokoll sollten sie nicht ungeprüft unterschreiben. Bei notwendigen Arbeiten kann das Jobcenter zuständig sein Wer Leistungen vom Jobcenter erhält, muss rechtlich geschuldete und notwendige Schönheitsreparaturen nicht zwangsläufig aus dem Regelbedarf bezahlen. Angemessene Aufwendungen können als Unterkunftskosten nach § 22 SGB II berücksichtigt werden. Vor dem Einkauf oder der Beauftragung eines Betriebs sollten Betroffene die Kostenübernahme beantragen und Mietvertrag, Fotos sowie eine nachvollziehbare Kostenaufstellung vorlegen. Ob zusätzlich Handwerkerkosten anerkannt werden können, hängt unter anderem davon ab, ob die erforderlichen Arbeiten in Eigenleistung möglich und zumutbar sind. Bei einer notwendigen Einzugsrenovierung kann eine Übernahme unter weiteren Voraussetzungen auch ohne mietvertragliche Renovierungspflicht möglich sein. Einzelheiten erläutern unsere Beiträge zu Schönheitsreparaturen als Unterkunftskosten und zur Einzugsrenovierung ohne Vertragsklausel. Sechs Fragen und Antworten zur Renovierungspflicht Muss ich nach fünf Jahren automatisch renovieren? Nein, eine bestimmte Wohndauer allein genügt nicht. Es müssen eine wirksame Verpflichtung und ein tatsächlicher Renovierungsbedarf bestehen. Bin ich durch meine Unterschrift an jede Renovierungsklausel gebunden? Nein, unwirksame vorformulierte Bestimmungen werden durch die Unterschrift nicht verbindlich. Tatsächlich ausgehandelte Vereinbarungen müssen gesondert geprüft werden. Muss eine unrenoviert übernommene Wohnung renoviert zurückgegeben werden? Eine formularmäßige Schönheitsreparaturpflicht ist grundsätzlich unwirksam, wenn bei der unrenovierten Übergabe kein angemessener Ausgleich gewährt wurde. Für selbst verursachte Schäden können Mieter trotzdem haften. Darf ich selbst streichen? Ja, geschuldete Schönheitsreparaturen dürfen grundsätzlich in Eigenleistung erledigt werden. Die Ausführung muss fachgerecht sein, ein Malerbetrieb ist nicht allein wegen einer entsprechenden Formularklausel vorgeschrieben. Müssen beim Auszug alle Wände weiß sein? Eine allgemeine gesetzliche Weißpflicht gibt es nicht. Ungewöhnliche Farben können jedoch Ersatzansprüche auslösen, wenn eine neutral übernommene Wohnung dadurch schwer weiterzuvermieten ist. Kann der Vermieter trotz unwirksamer Klausel Geld verlangen? Für schuldhaft verursachte Schäden kann ein eigenständiger Anspruch bestehen. Eine unwirksame Schönheitsreparaturklausel allein trägt dagegen weder eine Renovierungsrechnung noch einen entsprechenden Kautionsabzug. Quellen: § 535 BGB, § 538 BGB, Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 18. März 2015, Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 22. August 2018, Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 8. Juli 2020, Verbraucherportal Bayern zu Schönheitsreparaturen und Berliner AV-Wohnen, Abschnitt 9.
13. Oktober 2026
Für getrennte Eltern lohnt sich vor dem Jahreswechsel ein genauer Blick auf Unterhalt, Kindergeld und die Umgangsregelung. Denn zum 1. Januar 2027 werden neue Unterhaltswerte erwartet. Gleichzeitig können sich Alterssprünge des Kindes, Einkommensänderungen oder eine veränderte Betreuung auf die tatsächliche Zahlung auswirken. Noch sind allerdings nicht alle Zahlen für 2027 bekannt. Die derzeitige Mindestunterhaltsverordnung nennt nur Beträge bis Ende 2026. Auch die Düsseldorfer Tabelle 2027 ist Mitte Oktober 2026 noch nicht veröffentlicht. Eltern sollten sich deshalb jetzt vorbereiten, aber noch nicht mit geschätzten Beträgen arbeiten. Die Unterhaltsbeträge für 2027 stehen bis jetzt nicht fest Für 2026 beträgt der monatliche Mindestunterhalt bei minderjährigen Kindern 486 Euro bis zum sechsten Geburtstag, 558 Euro für Kinder zwischen sechs und elf Jahren und 653 Euro für Jugendliche zwischen zwölf und 17 Jahren. Diese Werte gelten nur bis Ende 2026. Nach § 1612a BGB muss der Mindestunterhalt regelmäßig neu festgelegt werden. Für 2027 wird deshalb eine neue Mindestunterhaltsverordnung erwartet. Die Düsseldorfer Tabelle 2027 wird darauf aufbauen. Sie ist kein Gesetz, wird aber von den Familiengerichten bundesweit als wichtige Orientierung für die Berechnung des Kindesunterhalts verwendet. Für Eltern bedeutet das: Daueraufträge für Januar 2027 sollten nicht vorschnell anhand von Prognosen geändert werden. Maßgeblich sind die endgültigen Werte. Ein dynamischer Unterhaltstitel kann sich automatisch erhöhen Besonders wichtig ist die Frage, wie der Kindesunterhalt tituliert wurde. Steht in einer Jugendamtsurkunde oder einem gerichtlichen Beschluss beispielsweise, dass 100 oder 110 Prozent des jeweiligen Mindestunterhalts nach § 1612a BGB geschuldet werden, handelt es sich um einen dynamischen Titel. Steigt der gesetzliche Mindestunterhalt, verändert sich damit grundsätzlich auch der titulierte Betrag. Ein neuer Titel ist allein wegen der neuen Düsseldorfer Tabelle häufig nicht notwendig. Anders kann es bei einem festen Eurobetrag aussehen. Wer etwa einen Titel über exakt 450 Euro besitzt, sollte prüfen, ob dieser Betrag nach den neuen Werten noch dem geschuldeten Unterhalt entspricht. Unser Beitrag zum Kindesunterhalt 2026 und zur Wirkung dynamischer Unterhaltstitel erläutert diesen Unterschied ausführlich. Der Geburtstag des Kindes kann mehr verändern als der Jahreswechsel Nicht nur neue Tabellenwerte können den Unterhalt erhöhen. § 1612a BGB unterscheidet drei Altersstufen: bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres, ab dem 13. Lebensjahr. Der höhere Unterhalt gilt bereits ab Beginn des Monats, in dem das Kind das entsprechende Lebensjahr vollendet. Wird ein Kind beispielsweise am 28. Januar 2027 sechs Jahre alt, gilt die zweite Altersstufe bereits ab dem 1. Januar. Eltern sollten deshalb nicht nur die neue Düsseldorfer Tabelle prüfen, sondern auch schauen, ob Anfang 2027 ein Wechsel der Altersstufe bevorsteht. Kindergeld verändert den tatsächlichen Zahlbetrag Die Tabellenwerte sind nicht identisch mit dem überwiesenen Betrag. Bei minderjährigen Kindern wird das Kindergeld grundsätzlich zur Hälfte auf den Barunterhalt angerechnet. Bei volljährigen Kindern wird es prinzipiell vollständig berücksichtigt. Gerade zum Jahreswechsel kann deshalb eine Änderung des Kindergeldes Auswirkungen auf den Zahlbetrag haben. Bei getrennt lebenden Eltern erhält das Kindergeld in der Regel der Elternteil, bei dem das Kind überwiegend lebt. Zugleich wird ein Teil des Kindergeldes beim Barunterhalt berücksichtigt. Besonders im Wechselmodell darf die Frage der Auszahlung des Kindergeldes nicht mit der unterhaltsrechtlichen Verteilung verwechselt werden. In unserem Beitrag „Kindergeld im Wechselmodell: Bundesfinanzhof klärt, welcher Elternteil Vorrang hat“ erklären wir, warum Betreuung und finanzielle Leistungen dabei getrennt betrachtet werden müssen. Einkommen hat sich geändert? Dann kann die alte Berechnung überholt sein Die Düsseldorfer Tabelle richtet sich nicht allein nach dem Alter des Kindes. Entscheidend ist auch das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils. Hat sich dieses deutlich verändert, kann eine bisherige Einstufung nicht mehr passen. Eine Gehaltserhöhung bedeutet dabei nicht automatisch, dass sofort eine Tabellenstufe höher geschuldet wird. Das unterhaltsrechtliche Einkommen unterscheidet sich vom Auszahlungsbetrag auf der Gehaltsabrechnung. Unter anderem können bestimmte berufsbedingte Aufwendungen oder berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten eine Rolle spielen. Umgekehrt rechtfertigt ein geringeres Einkommen nicht, einen bestehenden Unterhaltstitel eigenmächtig zu unterschreiten. Solange ein vollstreckbarer Titel besteht, sollte eine erforderliche Anpassung rechtzeitig geklärt werden. Wer höheren Unterhalt verlangt, sollte nicht zu lange warten Beim Unterhalt für die Vergangenheit setzt das Gesetz Grenzen. Nach § 1613 BGB kann rückständiger Unterhalt grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt verlangt werden, zu dem der Unterhaltspflichtige zur Auskunft über Einkommen und Vermögen aufgefordert, in Verzug gesetzt oder der Anspruch gerichtlich geltend gemacht wurde. Unter bestimmten Voraussetzungen wirkt dies auf den Beginn des jeweiligen Monats zurück. Wer also weiß, dass sich die Einkommenssituation des anderen Elternteils wesentlich verändert hat, sollte die Prüfung nicht monatelang hinausschieben. Das bedeutet nicht, dass jedes Jahr automatisch eine neue Auskunft verlangt werden muss. Bestehen jedoch konkrete Anhaltspunkte für eine erhebliche Veränderung, kann eine neue Berechnung sinnvoll sein. Weihnachtsferien und Jahreswechsel frühzeitig regeln Neben Geld führt zum Jahresende hauptsächlich der Umgang zu Konflikten. Weihnachten, Silvester und die Schulferien gehören regelmäßig zu den Zeiten, in denen beide Eltern ihr Kind bei sich haben möchten. Das Gesetz gibt aber keinen allgemeinen Kalender vor, nach dem Heiligabend automatisch bei einem Elternteil und Silvester beim anderen verbracht werden muss. Nach § 1684 BGB hat das Kind ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil. Gleichzeitig sind beide Eltern verpflichtet, den Umgang nicht zu beeinträchtigen. Entscheidend bleibt das Kindeswohl. Besteht bereits eine gerichtliche Umgangsregelung oder ein verbindlicher Vergleich, sollte dieser zunächst genau gelesen werden. Formulierungen wie „erste Hälfte der Weihnachtsferien“ können durch unterschiedliche Ferienbeginne und Übergabezeiten dennoch Streit auslösen. Praktisch hilfreich ist deshalb eine konkrete Planung mit Datum, Uhrzeit und Übergabeort. Umgang und Unterhalt sind zwei getrennte Fragen Ein häufiger Fehler besteht darin, Unterhalt und Umgang miteinander zu verknüpfen. Zahlt ein Elternteil keinen oder zu wenig Kindesunterhalt, entfällt dadurch nicht automatisch sein Umgangsrecht. Umgekehrt darf der Barunterhalt grundsätzlich nicht einfach gekürzt werden, weil Umgangstermine ausgefallen sind oder der andere Elternteil die vereinbarte Betreuung erschwert. Kindesunterhalt dient dem Lebensbedarf des Kindes. Umgang betrifft die persönliche Beziehung zwischen Kind und Elternteil. Beide Konflikte müssen deshalb grundsätzlich getrennt gelöst werden. Mehr Umgang bedeutet nicht automatisch weniger Kindesunterhalt Auch zusätzliche Ferientage führen nicht automatisch zu einer Kürzung des Barunterhalts. Das klassische Residenzmodell geht davon aus, dass das Kind überwiegend bei einem Elternteil lebt und der andere Barunterhalt zahlt. Umfangreicher Umgang kann im Einzelfall Auswirkungen auf die Unterhaltsberechnung haben, insbesondere wenn sich die Betreuung einem Wechselmodell annähert. Ein Ferienblock von zwei oder drei Wochen verändert aber nicht automatisch das gesamte Betreuungsmodell. Das ist auch für Kindergeld und Unterhaltsvorschuss relevant. Entscheidend ist regelmäßig die tatsächliche Betreuung über einen längeren Zeitraum und nicht nur eine einzelne Ferienphase. Wie stark die Betreuungsanteile beim Unterhaltsvorschuss ins Gewicht fallen können, zeigt unser Beitrag zum Anspruch auf Unterhaltsvorschuss bei umfangreicher Betreuung durch den anderen Elternteil. Änderungen beim Wohnort oder Betreuungsmodell melden Wenn sich zum Jahreswechsel nicht nur der Ferienplan, sondern der dauerhafte Aufenthalt des Kindes ändert, können daraus weitere Folgen entstehen. Das betrifft beispielsweise: Kindergeld, Unterhaltsvorschuss, Kindesunterhalt, mögliche Leistungen des Jobcenters oder anderer Sozialleistungsträger. Die Familienkasse muss über Änderungen informiert werden, die den Kindergeldanspruch beeinflussen können. Dazu gehören unter anderem eine Trennung, ein Auszug des Kindes oder ein Wechsel des Haushalts. Auch beim Unterhaltsvorschuss bestehen Mitteilungspflichten. Zieht das Kind zum anderen Elternteil oder leben die Eltern wieder zusammen, kann sich der Anspruch verändern oder entfallen. Gemeinsames Sorgerecht heißt nicht gemeinsame Entscheidung über jeden Ferientag Sorgerecht und Umgangsrecht werden ebenfalls häufig vermischt. Bei gemeinsamem Sorgerecht müssen Eltern Entscheidungen von erheblicher Bedeutung grundsätzlich gemeinsam treffen. Alltägliche Entscheidungen darf dagegen regelmäßig der Elternteil treffen, bei dem sich das Kind gerade aufhält. Während eines normalen Ferienumgangs kann der betreuende Elternteil daher viele Entscheidungen selbst treffen. Anders kann es bei grundlegenden Fragen aussehen, etwa bei erheblichen medizinischen Entscheidungen oder bestimmten Aufenthaltsfragen. Gerade bei Auslandsreisen kann es deshalb sinnvoll sein, rechtzeitig zu klären, welche Dokumente und Einverständniserklärungen benötigt werden. Was Eltern vor Januar 2027 konkret prüfen sollten Der Jahreswechsel ist ein guter Anlass, die bestehenden Regelungen einmal vollständig durchzugehen. Ist der Unterhalt dynamisch oder als fester Eurobetrag tituliert? Wechselt das Kind 2027 in eine neue Altersstufe? Hat sich das unterhaltsrelevante Einkommen wesentlich verändert? Wie wirkt sich das Kindergeld auf den neuen Zahlbetrag aus? Wann wird die Düsseldorfer Tabelle 2027 veröffentlicht? Sind Weihnachten, Silvester und die Ferien eindeutig geregelt? Hat sich das dauerhafte Betreuungsmodell verändert? Müssen Familienkasse oder Unterhaltsvorschussstelle informiert werden? Noch nicht sinnvoll ist dagegen, Mitte Oktober bereits mit angeblich sicheren Unterhaltsbeträgen für 2027 zu rechnen. Die verbindlichen Mindestunterhaltswerte und die neue Düsseldorfer Tabelle stehen derzeit noch aus. Bis dahin gelten die Beträge für 2026. Neue Tabelle prüfen – aber nicht alle Vereinbarungen neu aufrollen Der Jahreswechsel bedeutet nicht, dass getrennte Eltern sämtliche Unterhalts- und Umgangsvereinbarungen neu verhandeln müssen. Bei einem dynamischen Unterhaltstitel kann sich die Zahlung automatisch anpassen. Eine funktionierende Umgangsregelung bleibt ebenfalls bestehen, nur weil ein neues Kalenderjahr beginnt. Prüfbedarf besteht primär dort, wo sich tatsächlich etwas verändert: neue Unterhaltswerte, eine andere Altersstufe, deutlich veränderte Einkünfte oder ein neues Betreuungsmodell. Wer diese Punkte rechtzeitig klärt, verhindert hauptsächlich eines: dass aus einer kleinen Änderung zum 1. Januar Monate später ein Streit über Rückstände, Zahlbeträge oder Ferienzeiten wird. Quellen §§ 1612a, 1613 und 1684 BGB; Mindestunterhaltsverordnung; Düsseldorfer Tabelle 2026 des Oberlandesgerichts Düsseldorf; Familienportal des Bundes zu Kindesunterhalt, Kindergeld und getrennt lebenden Eltern; Berliner Zivilgerichte zu den für 2027 erwarteten Anpassungen der Mindestunterhaltsverordnung und Düsseldorfer Tabelle.
13. Oktober 2026
Für Menschen mit Schwerbehinderung aus dem Jahrgang 1964 wird der frühere Ruhestand 2026 zu einer greifbaren Möglichkeit: Sie werden 62 und erreichen damit das frühestmögliche Eintrittsalter für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Wer diesen Zugang nutzt, muss allerdings mit einem dauerhaften Rentenabschlag von bis zu 10,8 Prozent rechnen. Abschlagsfrei ist diese Altersrente für den Jahrgang erst mit 65 möglich, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind. Die Entscheidung betrifft deshalb weit mehr als einen Termin: Es geht um gesundheitliche Entlastung heute und das verfügbare Einkommen für den gesamten Ruhestand. 62 oder 65: Was für den Jahrgang 1964 gilt Nach § 37 SGB VI setzt diese Altersrente neben dem erforderlichen Alter eine anerkannte Schwerbehinderung bei Rentenbeginn und eine Wartezeit von 35 Jahren voraus. Für ab 1964 Geborene liegt die abschlagsfreie Altersgrenze bei 65 Jahren, ein vorgezogener Beginn ist ab 62 möglich. Das ist keine neue Sonderregelung für 2026, sondern das Ergebnis der bereits gesetzlich festgelegten Anhebung der Altersgrenzen. Während die Regelaltersgrenze dieses Jahrgangs bei 67 liegt, eröffnet die Schwerbehinderung unter den genannten Voraussetzungen einen früheren Zugang. Niemand muss sich ausschließlich zwischen 62 und 65 entscheiden. Auch ein Beginn dazwischen ist möglich; jeder Monat, um den der vorzeitige Rentenstart später liegt, verringert den Abschlag um 0,3 Prozentpunkte. Ein GdB von 50 ist erforderlich – eine Gleichstellung reicht nicht Für diese Rentenart muss bei Rentenbeginn ein Grad der Behinderung von mindestens 50 vorliegen und entsprechend anerkannt sein. Eine Gleichstellung durch die Arbeitsagentur bei einem GdB von 30 oder 40 eröffnet diesen Rentenzugang nicht. Auch ein deutlich höherer GdB senkt die Altersgrenze nicht weiter: Mit einem GdB von 80 oder 100 gelten dieselben Altersgrenzen wie mit einem GdB von 50. Warum ein höherer Grad der Behinderung nicht automatisch eine frühere Rente bedeutet, erläutert Gegen-Hartz ausführlich. 35 Versicherungsjahre bedeuten nicht 35 Jahre durchgehende Arbeit Die erforderliche Wartezeit kann sich aus unterschiedlichen rentenrechtlichen Zeiten zusammensetzen. Neben Beschäftigung und freiwilligen Beiträgen können beispielsweise Kindererziehungszeiten, anerkannte Pflegezeiten und bestimmte Zeiten der Krankheit, Arbeitslosigkeit oder Ausbildung berücksichtigt werden. Deshalb lohnt sich vor dem Antrag eine Prüfung des Versicherungsverlaufs: Fehlende Zeiten können darüber entscheiden, ob der gewünschte Beginn möglich ist. Einen Überblick über die Voraussetzungen für die frühere Altersrente bei Schwerbehinderungbietet der entsprechende Gegen-Hartz-Beitrag. Wer bereits 45 Versicherungsjahre erreicht hat, bekommt diese Altersrente trotzdem nicht automatisch mit 62 ohne Abschlag. Auch die gesonderte Altersrente für besonders langjährig Versicherte beginnt für den Jahrgang 1964 frühestens mit 65 Jahren. So unterscheiden sich die möglichen Rentenstarts Für jeden Monat vor der abschlagsfreien Altersgrenze werden 0,3 Prozent abgezogen, bei drei Jahren Vorziehung also 10,8 Prozent. Die folgende Modellrechnung zeigt ausschließlich diesen Abschlag auf eine einheitliche Bruttorente von 1.800 Euro vor Kürzung. Beginn im Alter von Monate vor der abschlagsfreien Altersgrenze Dauerhafter Abschlag Monatliche Bruttorente im Modell 62 Jahren 36 10,8 Prozent 1.605,60 Euro 63 Jahren 24 7,2 Prozent 1.670,40 Euro 64 Jahren 12 3,6 Prozent 1.735,20 Euro 65 Jahren 0 0 Prozent 1.800,00 Euro Die Tabelle unterstellt für alle Termine dieselben erworbenen Rentenansprüche und denselben Rentenwert; zusätzliche Beiträge und spätere Rentenanpassungen bleiben unberücksichtigt. Sie ist deshalb keine Prognose der tatsächlich zu erwartenden Rente mit 65. Im Beispiel kostet der früheste Beginn zunächst 194,40 Euro brutto im Monat beziehungsweise 2.332,80 Euro brutto im Jahr. Der Abschlag verschwindet weder mit dem 65. noch mit dem 67. Geburtstag; auch spätere Rentenanpassungen heben ihn nicht auf. Der häufige Rechenfehler: Von der falschen Rentensumme ausgehen Wer seine Rente mit 62 planen möchte, sollte nicht einfach 10,8 Prozent von der für das reguläre Rentenalter hochgerechneten Summe abziehen. Diese Hochrechnung kann weitere Beitragszahlungen bis zur Regelaltersgrenze enthalten, die bei einem früheren Ausstieg aus der Arbeit ausbleiben. Dadurch kann der Unterschied zur späteren Rente größer ausfallen als der reine Abschlag. Nötig ist eine Berechnung für den tatsächlich gewünschten Beginn und für eine Vergleichsvariante mit späterem Start. Außerdem sind die genannten Rentenbeträge Bruttowerte. Für die Haushaltsplanung zählen die Beträge nach Kranken- und Pflegeversicherung sowie einer möglichen Einkommensteuer. Drei Jahre frühere Zahlungen gehören ebenfalls in den Vergleich Wer ausschließlich auf die niedrigere Monatsrente schaut, lässt einen Teil der Rechnung weg: Beim Beginn mit 62 fließt die Rente bis zu 36 Monate früher. Im vereinfachten Modell ergeben 36 Zahlungen von jeweils 1.605,60 Euro insgesamt 57.801,60 Euro brutto vor dem abschlagsfreien Vergleichstermin. Daraus lässt sich jedoch kein pauschaler finanzieller Vorteil des frühen Rentenbeginns ableiten. Wer bis 65 weiterarbeitet, erhält in dieser Zeit Arbeitsentgelt und erwirbt meist zusätzliche Rentenansprüche. Verglichen werden sollten deshalb die gesamten verfügbaren Einnahmen beider Wege und die Belastung durch weitere Arbeit. Für einen gesundheitlich angeschlagenen Menschen können drei Jahre Entlastung schwerer wiegen als eine höhere spätere Monatsrente – tragbar muss die dauerhaft geringere Zahlung trotzdem sein. Der Geburtstag allein löst noch keine Zahlung aus Die Rente muss beantragt werden und kann grundsätzlich erst für einen Monat beginnen, zu dessen Anfang alle Voraussetzungen vorliegen. Wer im Laufe eines Monats 62 wird, erreicht den frühesten Rentenbeginn deshalb normalerweise am Ersten des Folgemonats; bei einem Geburtstag am Monatsersten kann bereits dieser Tag infrage kommen. Das hat eine praktische Folge für den Jahrgang 1964: Wer beispielsweise am 15. Dezember geboren wurde, kann diese Altersrente bei erfüllten Voraussetzungen frühestens ab dem 1. Januar 2027 erhalten. „2026 wird der Jahrgang 62“ bedeutet also nicht, dass jedes Mitglied dieses Jahrgangs schon 2026 eine Zahlung bekommen kann. Die Deutsche Rentenversicherung empfiehlt, den Antrag ungefähr drei Monate vor dem gewünschten Beginn zu stellen. Bei verspäteter Antragstellung können nach § 99 SGB VI Rentenmonate verloren gehen. Was bei einem später sinkenden GdB gilt Die Schwerbehinderung muss zum Rentenbeginn vorliegen; fällt sie erst danach weg, berührt das den entstandenen Anspruch auf diese Altersrente nicht. Anders kann eine Herabsetzung vor dem geplanten Beginn zu beurteilen sein, weshalb der genaue zeitliche Ablauf geprüft werden sollte. Läuft das Anerkennungsverfahren noch, sollten Betroffene den Rentenantrag und das Verfahren beim Versorgungsamt zeitlich aufeinander abstimmen. Eine spätere Entscheidung kann auch eine frühere Schwerbehinderung feststellen, doch eine solche Rückwirkung darf nicht einfach vorausgesetzt werden. Sonderzahlungen können den Abschlag ausgleichen Ab 50 können Versicherte unter den gesetzlichen Voraussetzungen zusätzliche Beiträge einzahlen, um die Rentenminderung durch einen vorzeitigen Beginn ganz oder teilweise auszugleichen. Wie hoch die Zahlung sein müsste, berechnet die Rentenversicherung auf Antrag individuell. Damit lassen sich jedoch weder die Altersgrenze unterschreiten noch fehlende Wartezeitmonate ersetzen. Zudem werden rechtmäßig geleistete Ausgleichsbeiträge bei einer späteren Planänderung nicht erstattet, wie der Beitrag über Sonderzahlungen und die ausgeschlossene Rückzahlung erklärt. Fragen und Antworten zur Rente für Jahrgang 1964 Kann ich mit Schwerbehinderung 2026 mit 62 in Rente gehen? Ja, wenn bei Rentenbeginn eine anerkannte Schwerbehinderung und 35 Versicherungsjahre vorliegen. Der genaue Beginn hängt auch vom Geburtstag und der rechtzeitigen Antragstellung ab. Reicht ein GdB von 40 mit Gleichstellung? Nein, für diese Altersrente ist grundsätzlich ein GdB von mindestens 50 erforderlich. Die arbeitsrechtliche Gleichstellung ersetzt diese Voraussetzung nicht. Wie hoch ist der Abschlag mit 63? Für Jahrgang 1964 liegt der Beginn mit 63 zwei Jahre vor der abschlagsfreien Altersgrenze. Daraus ergibt sich ein dauerhafter Abschlag von 7,2 Prozent. Wird die Rente mit 65 automatisch wieder ungekürzt? Nein, ein beim vorzeitigen Beginn entstandener Abschlag bleibt bestehen. Die abschlagsfreie Grenze von 65 gilt für einen entsprechenden erstmaligen Rentenbeginn und beseitigt keine bereits wirksame Kürzung. Zählen Kindererziehung und Pflege für die 35 Jahre mit? Ja, anerkannte Kindererziehungs-, Berücksichtigungs- und Pflegezeiten können zur Wartezeit beitragen. Welche Monate im Einzelfall zählen, ergibt sich aus dem geklärten Versicherungskonto. Muss ich mit dem Rentenbeginn aufhören zu arbeiten? Nein, eine Altersrente kann mit einer Beschäftigung verbunden werden. Für Altersrenten gibt es seit 2023 keine Hinzuverdienstgrenze mehr; Steuern und Sozialversicherungsfolgen sind gesondert zu prüfen.
13. Oktober 2026
Eine Pflegerechnung besteht oft aus mehr als Betreuung und Hilfe im Haushalt. Wer zusätzliche Kosten vorschnell selbst bezahlt, sollte prüfen, ob dafür noch Geld aus dem Entlastungsbetrag verfügbar ist. Dabei entscheidet nicht allein die Bezeichnung auf der Rechnung über eine Erstattung. Es kommt darauf an, welche Leistung erbracht wurde, ob die Kosten rechtlich zulässig sind und wie der Anbieter sie abrechnet. 131 Euro im Monat: Hilfe gegen Rechnung Pflegebedürftige Menschen in häuslicher Pflege haben 2026 nach § 45b SGB XI Anspruch auf bis zu 131 Euro Entlastungsbetrag monatlich. Bei einem ganzjährigen Anspruch sind das 1.572 Euro, auch bei Pflegegrad 1. Die Höhe von 131 Euro gilt bereits seit dem 1. Januar 2025. Der Betrag wird nicht wie Pflegegeld zur freien Verfügung überwiesen, sondern dient der Erstattung bestimmter nachgewiesener Ausgaben. Das Geld lässt sich beispielsweise für Betreuung, geeignete Haushaltshilfen, Tagespflege oder Kurzzeitpflege einsetzen. Einen Überblick bietet der Beitrag zum Entlastungsbetrag von bis zu 1.572 Euro im Jahr 2026. Investitionskosten: Auch beim ambulanten Pflegedienst prüfen Das Bundessozialgericht hat am 1. Oktober 2026 entschieden, dass gesondert berechenbare Investitionskosten eines ambulanten Pflegedienstes grundsätzlich über den Entlastungsbetrag erstattungsfähig sein können. Das Verfahren trägt das Aktenzeichen B 3 P 2/25 R. Der klagende Pflegedienst erhielt die verlangten weiteren 451,59 Euro dennoch nicht. Laut Bericht fehlte der erforderliche Nachweis einer gesonderten Berechnung der Investitionskosten gegenüber der Pflegebedürftigen; auch die Kostenübernahme muss wirksam vereinbart sein. Diese Ausgaben betreffen die Ausstattung und Infrastruktur des Pflegedienstes, etwa betriebsnotwendige Räume, Fahrzeuge oder Geräte. Sie sind von der Vergütung für die eigentliche Pflege- oder Betreuungsleistung zu unterscheiden. § 82 Absatz 3 und 4 SGB XI regelt, unter welchen Voraussetzungen Einrichtungen solche Aufwendungen gesondert berechnen dürfen. Je nach öffentlicher Förderung und landesrechtlicher Ausgestaltung sind dabei eine behördliche Zustimmung oder eine Mitteilung erforderlich. Ein besonderer Betreuungsname rechtfertigt keinen beliebigen Aufpreis Für Entlastungsleistungen gilt eine gesetzliche Preisgrenze: Die verlangte Vergütung darf die Preise vergleichbarer Sachleistungen zugelassener Pflegeeinrichtungen nicht übersteigen. Das ergibt sich aus § 45b Absatz 4 SGB XI. Im beschriebenen Verfahren ging es auch um höhere Preise für eine sogenannte Bezugspflege, also Betreuung durch möglichst vertraute Pflegekräfte. Nach dem Bericht begründete diese Gestaltung keinen Anspruch auf die verlangte höhere Vergütung. Für Familien ist deshalb eine verständliche Kostenaufstellung sinnvoll, bevor sie ein Angebot unterschreiben. Ein höherer Gesamtpreis sagt noch nichts darüber aus, welchen Anteil die Pflegekasse übernehmen darf. Welche zusätzlichen Ausgaben infrage kommen Bei Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege können auch Eigenanteile für Unterkunft und Verpflegung aus dem Entlastungsbetrag finanziert werden. Das Gesundheitsportal des Bundes nennt außerdem die dort anfallenden Investitionskosten. Das ist praktisch relevant, weil diese Positionen neben den eigentlichen Pflegekosten auf der Rechnung stehen können. Voraussetzung bleibt, dass die Ausgaben mit einer erstattungsfähigen Leistung zusammenhängen und noch ausreichend Budget vorhanden ist. Kosten oder Leistung Erstattung aus dem Entlastungsbetrag Worauf es ankommt Betreuung und Hilfe im Haushalt Grundsätzlich möglich Zugelassener Pflege- oder Betreuungsdienst beziehungsweise nach Landesrecht anerkanntes Alltagsangebot. Unterkunft und Verpflegung bei Tages-, Nacht- oder Kurzzeitpflege Grundsätzlich möglich Nachgewiesene Eigenbelastung im Zusammenhang mit der jeweiligen Pflegeleistung. Investitionskosten bei Tages-, Nacht- oder Kurzzeitpflege Grundsätzlich möglich Zulässige Abrechnung und verfügbares Entlastungsbudget. Investitionskosten eines ambulanten Pflegedienstes Nach dem berichteten BSG-Urteil grundsätzlich möglich Gesetzlich zulässig, wirksam vereinbart und gesondert berechnet. Hilfe beim Waschen oder Anziehen durch einen Pflegedienst Bei Pflegegrad 1 möglich Bei Pflegegrad 2 bis 5 ist diese Selbstversorgung vom Entlastungsbetrag ausgeschlossen. Zusatzkosten bedeuten kein zusätzliches Budget Auch wenn mehrere Rechnungspositionen erstattungsfähig sind, erhöht sich dadurch der monatliche Anspruch nicht. Betreuung, Haushaltshilfe und weitere zulässige Kosten greifen auf denselben Entlastungsbetrag zu. Wer sein verfügbares Guthaben bereits vollständig ausgeschöpft hat, kann daraus keine weitere Rechnung bezahlen lassen. Die Möglichkeit, weitere Kostenarten abzurechnen, hilft deshalb vor allem Haushalten, die noch ungenutzte Ansprüche haben. Nicht verbrauchte Monatsbeträge können angespart werden; Restbeträge eines Jahres lassen sich nach geltendem Recht bis zum Ende des folgenden Kalenderhalbjahres einsetzen. Für das Budget aus 2026 bedeutet das grundsätzlich eine Nutzung für passende Leistungen bis zum 30. Juni 2027. Worauf bei der Übertragung zu achten ist, erklärt der Beitrag zum Ansparen des monatlichen Entlastungsbetrags. Das Guthaben ersetzt allerdings keine tatsächlich erbrachte und belegte Leistung. Eine private Haushaltshilfe ist nicht automatisch abrechnungsfähig Die Zweckbindung begrenzt auch die Auswahl der Anbieter. Bei Angeboten zur Unterstützung im Alltag müssen die jeweiligen landesrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein; eine privat ausgestellte Rechnung allein genügt nicht. Die Pflegekasse kann Auskunft darüber geben, welche Angebote vor Ort für eine Erstattung infrage kommen. Auch ein Pflegestützpunkt kann bei der Suche helfen, bevor Familien einen Vertrag abschließen. Bei einem zugelassenen ambulanten Pflegedienst muss außerdem zwischen Betreuung, Haushaltsführung und körperbezogener Selbstversorgung unterschieden werden. Das Bundesgesundheitsministerium erläutert, dass nur Menschen mit Pflegegrad 1 den Entlastungsbetrag auch für Unterstützung etwa beim Duschen oder Baden durch einen Pflegedienst einsetzen können. Rechnung und Restguthaben gemeinsam prüfen Pflegebedürftige sollten sich die erbrachten Leistungen, deren Preise und zusätzlich berechnete Positionen nachvollziehbar aufschlüsseln lassen. So lässt sich die Rechnung mit dem Vertrag und dem bei der Pflegekasse verfügbaren Guthaben abgleichen. Bei einer Abtretung des Erstattungsanspruchs kann der Anbieter unmittelbar mit der Pflegekasse abrechnen. Trotzdem sollten Betroffene Rechnungskopien verlangen und regelmäßig nachfragen, wie viel Entlastungsbudget noch vorhanden ist. Wird eine Erstattung abgelehnt, lohnt ein Blick auf den konkreten Grund: Fehlen Unterlagen, ist der Anbieter nicht abrechnungsfähig oder wird die Kostenart beanstandet? Diese Unterschiede bestimmen, welche Nachweise oder Einwände weiterhelfen können. Gegen einen ablehnenden Bescheid der gesetzlichen Pflegekasse ist grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch möglich. Die Verbraucherberatung zum Widerspruch bei der Pflegekasse erläutert die Frist und weist darauf hin, dass eine Begründung nachgereicht werden kann. 30 Euro Eigenanteil aus dem vorhandenen Guthaben bezahlen Frau Berger hat Pflegegrad 3, lebt zu Hause und verfügt noch über 131 Euro Entlastungsbudget. Für einen Aufenthalt in der Tagespflege weist ihre Rechnung 90 Euro für Unterkunft und Verpflegung sowie 30 Euro zulässige Investitionskosten als Eigenbelastung aus. Sind die Voraussetzungen erfüllt und werden die Belege eingereicht, können insgesamt 120 Euro aus dem Entlastungsbetrag erstattet werden. Frau Berger muss die 30 Euro Investitionskosten dann nicht selbst tragen; von ihrem Guthaben bleiben elf Euro übrig.
13. Oktober 2026
Weniger Anträge, längere Bewilligungen, mehr Sicherheit: Eine Meldung über eine geplante Zwei-Jahres-Frist weckt bei Erwerbsminderungsrentnern Hoffnungen. Doch was ist dran an den Meldungen der Medienlandschaften? Es ist anders, als viele denken. Was über die Zwei-Jahres-Frist berichtet wird Am 9. Oktober 2026 berichtete "t-online" unter Berufung auf Regierungskreise über geplante längere Bewilligungszeiträume im Zuge einer Vereinfachung von Sozialleistungen. Ein Entwurf aus dem Bundesarbeitsministerium befinde sich demnach in der frühen Abstimmung innerhalb der Bundesregierung, als Ziel für das Inkrafttreten wurde Mitte 2027 genannt. Die Meldung erweckt allerdings den Eindruck, Erwerbsminderungsrenten würden bisher regelmäßig nur für ein Jahr bewilligt. Eine solche gesetzliche Jahresregel gibt es für diese Renten nicht. Zum jetzigen Stand ließ sich kein amtlich veröffentlichter Entwurf finden, der eine neue zweijährige Laufzeit der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente belegt. Die berichtete Planung darf deshalb weder als beschlossenes Gesetz noch als Zusage für den eigenen Rentenbezug verstanden werden. Für Erwerbsminderungsrenten gelten bereits andere Fristen Nach § 102 Absatz 2 SGB VI werden Erwerbsminderungsrenten grundsätzlich befristet geleistet, wobei ein Bewilligungsabschnitt bis zu drei Jahre dauern kann. Verlängerungen sind möglich und dürfen jeweils ebenfalls längstens drei Jahre umfassen. Eine unbefristete Bewilligung ist vorgesehen, wenn der Rentenanspruch unabhängig von der Arbeitsmarktlage besteht und eine Behebung der Erwerbsminderung unwahrscheinlich ist. Dafür müssen Betroffene nicht erst eine künftige Reform abwarten. Ob die eigene Rente befristet ist und wann sie endet, ergibt sich aus dem Rentenbescheid. Weitere Informationen zu den Voraussetzungen bietet der Ratgeber zur Erwerbsminderungsrente und ihrem Anspruch. Die Zwölf-Monats-Regel betrifft die Grundsicherung Die häufig genannte Jahresfrist steht in § 44 Absatz 3 SGB XII: Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wird in der Regel für zwölf Kalendermonate bewilligt. Bei einer vorläufigen Entscheidung soll der Zeitraum auf höchstens sechs Monate verkürzt werden. Diese Leistung zahlt der zuständige Sozialhilfeträger, meist das Sozialamt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und der notwendige Lebensunterhalt nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen gedeckt werden kann. Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist damit eine eigenständige Existenzsicherung. Eine Person kann deshalb eine unbefristete Erwerbsminderungsrente erhalten und dennoch regelmäßig Unterlagen für die ergänzende Grundsicherung einreichen müssen. Die dauerhafte gesundheitliche Einschränkung und die wirtschaftliche Bedürftigkeit sind unterschiedliche Fragen. Nicht jede volle Erwerbsminderungsrente führt zur Grundsicherung Grundsicherung wegen Erwerbsminderung setzt nach § 41 Absatz 3 SGB XII grundsätzlich eine dauerhafte volle Erwerbsminderung aus medizinischen Gründen und die Vollendung des 18. Lebensjahres voraus. Eine niedrige Rente allein genügt dafür nicht. Bei nur vorübergehender voller Erwerbsminderung kann stattdessen Hilfe zum Lebensunterhalt in Betracht kommen; je nach Haushaltskonstellation können auch Leistungen nach dem SGB II einschlägig sein. Welche Absicherung bei fehlender oder unzureichender Rente möglich ist, erläutert der Beitrag „Erwerbsminderung, aber keine EM-Rente: Wer zahlt jetzt?“. Welche Frist zu welcher Leistung gehört Leistung oder Vorhaben Zeitraum Rechtlicher Stand Befristete Erwerbsminderungsrente Bis zu drei Jahre je Bewilligungsabschnitt; Verlängerungen möglich Geltendes Rentenrecht nach § 102 SGB VI Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung In der Regel zwölf Kalendermonate Geltendes Recht nach § 44 Absatz 3 SGB XII Berichtete Zwei-Jahres-Regel Zwei Jahre laut Medienbericht Konkreter Anwendungsbereich amtlich noch nicht überprüfbar; keine automatische Rentenverlängerung Gesonderter Bundesratsvorschlag zur Grundsicherung Bis zu drei Jahre bei voraussichtlich unverändertem Bedarf Gesetzentwurf, keine bereits geltende allgemeine Drei-Jahres-Regel Ein anderer Entwurf sieht sogar bis zu drei Jahre vor Ein öffentlich zugänglicher Vorschlag liegt mit der Bundestagsdrucksache 21/5509 vom 22. April 2026 vor. Der Gesetzentwurf des Bundesrates zur Entlastung der Sozialverwaltung sieht vor, Grundsicherung für bis zu drei Jahre zu bewilligen, wenn in dieser Zeit keine Änderung des Bedarfs zu erwarten ist. Die Begründung nennt ausdrücklich Menschen mit voller Erwerbsminderung, deren gesundheitliche Situation sich voraussichtlich nicht bessert. Dieser Vorschlag betrifft die Grundsicherung nach dem SGB XII und ist von der im Oktober berichteten Zwei-Jahres-Planung zu unterscheiden. Weniger wiederkehrende Prüfverfahren könnten Betroffene und Sozialämter entlasten. Daraus würde aber weder eine höhere Erwerbsminderungsrente noch ein neuer Rentenanspruch entstehen. Eine längere Bewilligung würde den Betrag nicht festschreiben Auch ein längerer Bewilligungszeitraum wäre keine Garantie, dass die ergänzende Sozialleistung bis zum letzten Monat unverändert hoch bleibt. Ändern sich die rechtlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen, kann eine Anpassung erforderlich werden. Leistungsrelevante Veränderungen müssen nach § 60 SGB I grundsätzlich unverzüglich mitgeteilt werden, etwa zusätzliches Einkommen oder ein Umzug. Längere Bewilligungen würden diese Mitteilungspflichten nicht allein durch ihre längere Laufzeit beseitigen. Was Betroffene jetzt mit ihren Bescheiden tun sollten Wer eine befristete Erwerbsminderungsrente erhält, sollte die Weiterzahlung rechtzeitig beantragen. Die Deutsche Rentenversicherung empfiehlt dafür etwa vier Monate vor Ablauf der Befristung; Hinweise dazu finden sich auch im Beitrag zum rechtzeitigen Verlängern einer befristeten Erwerbsminderungsrente. Bei ergänzender Grundsicherung sollte zusätzlich rechtzeitig mit dem Sozialamt geklärt werden, welche Angaben für den nächsten Bewilligungsabschnitt benötigt werden. Auf einen angekündigten Bürokratieabbau zu warten, ersetzt die derzeit erforderlichen Schritte nicht. Die praktische Konsequenz lautet deshalb: Beide Bescheide getrennt prüfen und jedes Ablaufdatum beachten. Eine politische Ankündigung ändert den eigenen Bescheid noch nicht. Stand: 13. Oktober 2026. Quellen:, t-online vom 9. Oktober 2026, die im Text verlinkten Gesetzesvorschriften und der Bundesratsentwurf sowie die Broschüre „Tipps für Rentnerinnen und Rentner“ der Deutschen Rentenversicherung.
13. Oktober 2026
Die Bundesregierung will das Wohngeld ab 2027 kürzen, doch viele Haushalte sollen die Einschnitte erst später spüren. Ein bereits bewilligter Bescheid kann den bisherigen Zahlbetrag vorerst sichern – allerdings nur innerhalb seiner Laufzeit und mit gesetzlichen Ausnahmen. Für Betroffene lohnt deshalb ein genauer Blick auf den Bewilligungszeitraum. Der vorgesehene Schutz verschafft Zeit, verhindert eine spätere Kürzung aber nicht. Die Reform ist noch nicht endgültig beschlossen Der Bundestag hat den Gesetzentwurf zur Vereinfachung und Fortentwicklung des Wohngeldgesetzes am 8. Oktober 2026 erstmals beraten und an die Ausschüsse überwiesen. Stand 13. Oktober 2026 ist das Vorhaben noch kein abschließend beschlossenes Gesetz; als Starttermin ist der 1. Januar 2027 vorgesehen. Was beim Wohngeld gekürzt werden soll Die reguläre Anpassung des Wohngeldes zum Jahresbeginn 2027 soll ausfallen, die dauerhafte Heizkostenkomponente halbiert und die Berechnungsformel verändert werden. Die Bundesregierung begründet das mit Einsparungen im Haushalt und verbindet die Änderungen mit einer Vereinfachung der Verwaltung. Für einen Einpersonenhaushalt würde die dauerhafte Heizkostenkomponente von 96 auf 48 Euro sinken. Zusammen mit dem unveränderten CO₂-Anteil von 14,40 Euro gingen dann 62,40 statt bislang 110,40 Euro als Heizkostenentlastung in die Berechnung ein. Diese Beträge sind Rechengrößen und keine gesonderten Überweisungen. Daraus lässt sich weder eine Halbierung des gesamten Wohngeldes noch automatisch ein monatlicher Verlust von genau 48 Euro ableiten. Zusätzlich sollen Gemeinden und Landkreise neuen Mietenstufen zugeordnet werden, wodurch sich die berücksichtigungsfähigen Wohnkosten verändern können. Was das vor Ort bedeutet, erläutert die Übersicht zu den geplanten Mietenstufen beim Wohngeld 2027. Bereits bewilligtes Wohngeld soll zunächst weiterlaufen Nach dem geplanten § 42e Absatz 1 WoGG soll vor dem 1. Januar 2027 bewilligtes Wohngeld grundsätzlich unverändert bleiben, wenn mindestens ein Teil des Bewilligungszeitraums ins Jahr 2027 oder darüber hinaus reicht. Der Schutz soll bis zum Ende dieses Zeitraums gelten. Wer einen entsprechenden Bescheid bis August 2027 hat, müsste allein wegen des Jahreswechsels also noch keine niedrigere Zahlung hinnehmen. Eine solche Übergangsregelung schützt die laufende Bewilligung, gibt aber keine Zusage für den nächsten Bewilligungszeitraum. Auch unbearbeitete Anträge können geschützt sein Ein Antrag muss nach dem Entwurf nicht zwingend bis Silvester bearbeitet sein, damit der bisherige Betrag erhalten bleibt. Steht Wohngeld bereits für Dezember 2026 zu und wäre die Leistung nach neuem Recht niedriger, soll der höhere Dezemberbetrag grundsätzlich für den anschließenden Teil desselben Bewilligungszeitraums weitergelten. Die Bearbeitungsdauer der Behörde soll damit nicht darüber entscheiden, ob dieser Schutz verloren geht. Das ist gerade für Menschen wichtig, die rechtzeitig beantragt haben und anschließend monatelang auf ihren Bescheid warten. Ein im Dezember eingereichter, zum Jahreswechsel noch offener Antrag für einen erst im Januar 2027 beginnenden Anspruch schafft dagegen keinen geschützten Dezemberbetrag. Allein das frühe Absenden sichert deshalb nicht die bisherigen Werte. Der Entwurf erfasst außerdem gesetzliche Sonderfälle, in denen ein später gestellter Antrag einen Bewilligungszeitraum vor Januar 2027 eröffnet. Eine allgemeine Möglichkeit, Wohngeld nachträglich für beliebige frühere Monate zu beantragen, entsteht dadurch nicht. Welche Fälle die Übergangsregelung erfassen soll Ausgangslage Vorgesehene Folge Ein 2026 erteilter Bescheid läuft bis August 2027. Der bewilligte Betrag bleibt grundsätzlich bis August 2027 erhalten. Der Antrag ist Ende 2026 offen, ein Anspruch besteht bereits für Dezember. Ein höherer Dezemberbetrag soll für den restlichen Bewilligungszeitraum geschützt sein. Der Antrag ist Ende 2026 offen, der Anspruch beginnt erst im Januar 2027. Die Berechnung erfolgt nach den dann geltenden Regeln; ein Dezemberbetrag ist nicht geschützt. Während einer geschützten Bewilligung wird eine Neuentscheidung nach § 27 WoGG erforderlich. Für die Zeit ab Januar 2027 sieht der Entwurf die Anwendung des neuen Rechts vor. Die Übersicht setzt voraus, dass die Übergangsregelung unverändert Gesetz wird. Gesetzliche Änderungsgründe bleiben auch bei laufenden Bescheiden bestehen. Bis zu 24 Monate sind möglich, aber nicht automatisch Nach § 25 WoGG soll Wohngeld normalerweise für zwölf Monate bewilligt werden. Bei voraussichtlich gleichbleibenden Verhältnissen kann die Behörde den Zeitraum auf bis zu 24 Monate verlängern. Eine noch 2026 erteilte Bewilligung von Dezember 2026 bis November 2028 könnte deshalb entsprechend lange unter den vorgesehenen Übergangsschutz fallen. Zwei Jahre Schutz entstehen jedoch nicht allein dadurch, dass jemand einen Antrag stellt oder bereits im Ruhestand ist. Entscheidend ist die tatsächlich bewilligte Laufzeit. Weitere Einzelheiten beschreibt der Beitrag darüber, wann bisherige Wohngeldbeträge bis 2028 erhalten bleiben könnten. Wann der Schutz vorzeitig enden kann Ein bestehender Bescheid ist keine Garantie für gleichbleibende Zahlungen bei veränderten Lebensverhältnissen. Der Entwurf lässt unter anderem die gesetzlichen Vorschriften über Änderungen, unwirksame Bescheide und die Rücknahme rechtswidriger Bewilligungen bestehen. Nach § 27 WoGG kann beispielsweise ein nicht nur vorübergehender Anstieg des wohngeldrechtlichen Gesamteinkommens um mehr als 15 Prozent eine Neuberechnung auslösen, wenn dadurch weniger oder kein Wohngeld mehr zusteht. Auch eine geringere Zahl berücksichtigter Haushaltsmitglieder oder eine ausreichend starke Absenkung der berücksichtigungsfähigen Wohnkosten kann Folgen haben. Umgekehrt kann bei gesunkenem Einkommen oder gestiegenen Wohnkosten unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein Antrag auf höheres Wohngeld möglich sein. Muss in einem geschützten Fall nach § 27 neu entschieden werden, soll für Zeiträume ab Januar 2027 allerdings das neue Recht gelten. Ob ein Erhöhungsantrag tatsächlich mehr Geld bringt, muss deshalb anhand der vollständigen Berechnung geprüft werden. Bestehende Mitteilungspflichten bleiben unabhängig davon bestehen und dürfen nicht aus Sorge um den bisherigen Zahlbetrag ignoriert werden. Rentner und Familien sind nicht dauerhaft ausgenommen Eine allgemeine Ausnahme von den Kürzungen für Rentner, Alleinerziehende oder Menschen mit Behinderung enthält der Entwurf nicht. Der Übergangsschutz knüpft an Bewilligungen und Anspruchszeiträume an, nicht pauschal an das Alter oder die Lebenssituation. Nach Darstellung der Bundesregierung soll die geänderte Formel Haushalte mit niedrigeren Einkommen vergleichsweise schonen. Die übrigen Einschnitte verschwinden dadurch jedoch nicht. Der Bundesrat warnt, dass die geplanten Änderungen die Unterstützung einkommensschwacher Haushalte schwächen und zusätzliche Wechsel in die Grundsicherung auslösen könnten. Eine aufgeschobene Kürzung bleibt für Menschen mit knappem Budget eine Belastung, sobald der bisherige Schutz endet. Praxisbeispiel: Der Bescheid verschafft Zeit Rentnerin Marianne erhält monatlich 265 Euro Wohngeld, bewilligt im September 2026 für Oktober 2026 bis September 2027. Bleiben ihre Verhältnisse unverändert und wird der Entwurf so beschlossen, sollen die 265 Euro bis September weiterlaufen. Für den anschließenden Bewilligungszeitraum müsste ihr Anspruch nach den dann geltenden Vorschriften geprüft werden. Marianne sollte deshalb rechtzeitig eine Weiterleistung beantragen und für ihre Haushaltsplanung klären lassen, welcher Betrag künftig zu erwarten wäre. Quellen und Stand: 13. Oktober 2026; Bundestag zur ersten Lesung, Regierungsentwurf, Bundestagsdrucksache 21/8284, insbesondere § 42e WoGG-E, Bundesregierung zur geplanten Neuordnung, Bundestag zur Stellungnahme des Bundesrates sowie § 12, § 25 und § 27 WoGG.
13. Oktober 2026
Die volle Erwerbsminderungsrente ist bewilligt, im Bescheid steht eine Nachzahlung von fast 40.000 Euro – und auf dem Konto kommt davon nichts an. Was wie ein Widerspruch aussieht, kann rechtmäßig sein: Bereits gezahlte Sozialleistungen und eine zuvor bewilligte teilweise Erwerbsminderungsrente können den Auszahlungsanspruch vollständig aufzehren. Das zeigt ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 5. Juni 2025, Aktenzeichen B 5 R 17/23 R. Die Entscheidung betrifft eine besonders enttäuschende Situation für Versicherte: Sie setzen ihren Anspruch auf die höhere Rente durch, erhalten für die Vergangenheit aber keinen zusätzlichen Euro. 39.081,99 Euro Nachzahlung, aber keine Überweisung Die Klägerin hatte zunächst eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erhalten, rückwirkend ab April 2019. Nach weiteren Ermittlungen im Widerspruchsverfahren erkannte die Rentenversicherung auch die volle Erwerbsminderung an und bewilligte die entsprechende Rente ebenfalls ab April 2019. Die laufende Zahlung der vollen Erwerbsminderungsrente begann im August 2021. Für April 2019 bis Juli 2021 errechnete die Rentenversicherung eine Nachzahlung von 39.081,99 Euro. Allerdings hatte die Frau zwischen dem 1. April 2019 und dem 4. Dezember 2020 auch Arbeitslosengeld bezogen. Die Rentenversicherung erstattete der Bundesagentur für Arbeit 23.688,88 Euro und berücksichtigte anschließend die bereits gezahlte teilweise Erwerbsminderungsrente. So wurde die Nachzahlung abgerechnet Nach der Erstattung an die Arbeitsagentur blieben rechnerisch noch 15.393,11 Euro. Im Nachzahlungszeitraum hatte die Klägerin jedoch bereits 19.541,15 Euro teilweise Erwerbsminderungsrente erhalten. Position im entschiedenen Fall Betrag Nachzahlung der vollen Erwerbsminderungsrente für April 2019 bis Juli 2021 39.081,99 Euro Davon Erstattung an die Bundesagentur für Arbeit 23.688,88 Euro Verbleibender Nachzahlungsbetrag nach dieser Erstattung 15.393,11 Euro Bereits gezahlte teilweise Erwerbsminderungsrente für den Überschneidungszeitraum 19.541,15 Euro Zusätzliche Auszahlung an die Klägerin 0 Euro Der verbleibende Nachzahlungsbetrag war damit vollständig durch die schon gezahlte niedrigere Rente abgedeckt. Die 39.081,99 Euro waren also keine Summe, die der Klägerin zusätzlich zu allen bisherigen Zahlungen zustand. Warum die Arbeitsagentur Geld aus der Nachzahlung erhält Wird eine volle Erwerbsminderungsrente rückwirkend für einen Zeitraum bewilligt, in dem Arbeitslosengeld gezahlt wurde, können Erstattungsansprüche zwischen den Behörden entstehen. Im entschiedenen Fall stützte sich der Anspruch der Arbeitsagentur auf § 145 Absatz 3 SGB III in Verbindung mit § 103 SGB X; hinzu kam die Verweisung in § 156 Absatz 2 SGB III. Die Rentenversicherung zahlt den erstattungsfähigen Betrag dann an die Arbeitsagentur. In dieser Höhe gilt der Rentenanspruch nach § 107 SGB X als erfüllt, obwohl das Geld nicht noch einmal auf dem Konto der versicherten Person eingeht. Dieser Ausgleich berücksichtigt, dass für den betreffenden Zeitraum bereits eine andere Sozialleistung gezahlt wurde. Auch unser Beitrag über Erstattungen bei rückwirkend bewilligter Erwerbsminderungsrente erläutert, weshalb die ausgewiesene Nachzahlung und die tatsächliche Überweisung auseinanderfallen können. Der Streit drehte sich um die Monate nach dem Arbeitslosengeld Die Klägerin wollte erreichen, dass die Abrechnung zwischen verschiedenen Zeitabschnitten unterscheidet. Aus ihrer Sicht durfte die Überzahlung aus der Phase mit Arbeitslosengeld und teilweiser Erwerbsminderungsrente nicht auch die Nachzahlung für die anschließenden Monate aufbrauchen. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg folgte dieser Sichtweise teilweise und sprach ihr 5.546,32 Euro zu. Es hielt eine monatsbezogene Betrachtung für erforderlich. Das Bundessozialgericht hob diese Entscheidung auf. Für die Gegenüberstellung der höheren und der bereits gezahlten niedrigeren Rente verlangte es eine Abrechnung über den gesamten Nachzahlungszeitraum, hier von April 2019 bis Juli 2021. Warum die Monatsrechnung vor dem BSG scheiterte Die gesetzliche Grundlage steht in § 89 Absatz 1 Sätze 5 und 6 SGB VI. Die Vorschrift knüpft an den Zeitraum an, in dem sich die Rentenansprüche bis zum Beginn der laufenden Zahlung der höheren Rente überschneiden. Nach Auffassung des BSG lässt sich dieser Zeitraum für die betreffende Abrechnung nicht in voneinander abgeschottete Monatsbeträge zerlegen. Ein rechnerischer Überschuss aus einzelnen späteren Monaten muss deshalb nicht als Auszahlung übrig bleiben, wenn die Gesamtrechnung anders ausfällt. Ausgezahlt wird nur, was nach den berechtigten Erstattungen an andere Leistungsträger und der Berücksichtigung der bereits gezahlten niedrigeren Rente noch verbleibt. Dahinter steht der gesetzliche Grundsatz, dass für denselben Zeitraum aus der eigenen Versicherung grundsätzlich nur die höchste der zusammentreffenden Renten zu leisten ist. Keine Nachzahlung bedeutet hier auch: keine zusätzliche Rückforderung Die Regelung enthält zugleich einen Schutz für Versicherte. Übersteigen die Erstattungen an andere Leistungsträger zusammen mit der bereits gezahlten niedrigeren Rente den Betrag der höheren Rente, darf der darüber hinausgehende Betrag nach § 89 Absatz 1 Satz 7 SGB VI nicht zurückgefordert werden. Im entschiedenen Fall überstieg die berücksichtigte teilweise Erwerbsminderungsrente den Restnachzahlungsbetrag rechnerisch um 4.148,04 Euro. Aus dieser Differenz entstand nach der genannten Regelung keine zusätzliche Rückzahlungspflicht der Klägerin. Dieser Schutz betrifft die hier geregelte Abrechnung beim rückwirkenden Zusammentreffen der Renten. Er ist kein allgemeiner Ausschluss sämtlicher Rückforderungen wegen überzahlter Sozialleistungen. Was Betroffene an ihrer Abrechnung prüfen sollten Das Urteil erlaubt keine beliebige Verrechnung über die gesamte Rentenbiografie. Die Rentenversicherung muss den richtigen Überschneidungszeitraum zugrunde legen und die tatsächlich berücksichtigungsfähigen Beträge ansetzen. Betroffene sollten deshalb die Abrechnungsmitteilung mit den Rentenbescheiden und den Leistungsnachweisen der Arbeitsagentur vergleichen. Dabei kommt es darauf an, ob die Zeiträume stimmen, die Erstattungsforderung nachvollziehbar ist und frühere Rentenzahlungen vollständig, aber nicht doppelt berücksichtigt wurden. Fehlen die notwendigen Unterlagen, kann Akteneinsicht nach § 25 SGB X verlangt werden, soweit sie zur Wahrung der eigenen rechtlichen Interessen erforderlich ist. Eine Aufstellung nach Monaten kann beim Nachrechnen helfen, auch wenn das Ergebnis der hier behandelten Rentenabrechnung für den gesamten Überschneidungszeitraum ermittelt wird. Auch eine Abrechnungsmitteilung kann angefochten werden Das BSG hat ausdrücklich festgehalten, dass die angegriffene Abrechnungsmitteilung ein Verwaltungsakt war. Wer die Auszahlung für falsch berechnet hält, muss deshalb die Entscheidung über die Abrechnung und ihre Rechtsbehelfsbelehrung beachten. Die Widerspruchsfrist beträgt bei Bekanntgabe im Inland grundsätzlich einen Monat. Eine bloße Bitte um Erläuterung sollte nicht an die Stelle eines rechtzeitigen Widerspruchs treten, wenn die Entscheidung angefochten werden soll. Die ausführliche Begründung kann nachgereicht werden; der Widerspruch selbst muss fristgerecht in einer zulässigen Form eingehen. Weitere Hinweise enthält unser Beitrag dazu, wann ein Widerspruch gegen einen Rentenbescheid sinnvoll ist. Was das Urteil für laufende Verfahren bedeutet Das Urteil stammt aus 2025, bleibt für vergleichbare Abrechnungen aber bedeutsam. Die Deutsche Rentenversicherung verweist in ihren rechtlichen Arbeitsanweisungen zu § 89 SGB VI inzwischen ausdrücklich auf diese Entscheidung und die Betrachtung des gesamten Nachzahlungszeitraums. Wer in einem Widerspruchs- oder Klageverfahren allein eine getrennte Monatsabrechnung in derselben Fallgestaltung verlangt, muss sich mit dieser Rechtsprechung auseinandersetzen. Fehler bei Beträgen, Zeiträumen oder den Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs sind dadurch jedoch nicht ausgeschlossen. Für die eigene Finanzplanung ist deshalb der nach der Abrechnung verbleibende Auszahlungsbetrag entscheidend. Eine hohe Nachzahlung im Rentenbescheid sollte erst dann für Anschaffungen oder die Tilgung privater Schulden eingeplant werden, wenn feststeht, welcher Betrag tatsächlich überwiesen wird. Quellen: BSG, Urteil vom 5. Juni 2025 – B 5 R 17/23 R, Volltext; Deutsche Rentenversicherung: Rechtliche Arbeitsanweisungen zu § 89 SGB VI, Abschnitt 2.4; § 84 SGG; § 25 SGB X.
13. Oktober 2026
Die deutschen Gasspeicher sind Mitte Oktober 2026 deutlich schwächer gefüllt als in den Vergleichszeiträumen der vergangenen Jahre. Nach der aktuellen Lagebewertung der Bundesnetzagentur liegt der Füllstand bei 59,8 Prozent beziehungsweise 146,6 Terawattstunden. Die Behörde nimmt diese Entwicklung ernst, bewertet die Gasversorgung in Deutschland aber weiterhin als stabil. Die Gefahr einer angespannten Versorgungslage schätzt sie derzeit als gering ein. Für Mieter, Rentner und Haushalte mit wenig Einkommen ist deshalb eine wichtige Unterscheidung nötig: Ein niedriger Speicherstand bedeutet nicht automatisch, dass Wohnungen im Winter nicht mehr ausreichend mit Gas versorgt werden. Er bedeutet auch nicht automatisch, dass die nächste Heizkostenabrechnung steigt. Versorgungssicherheit, Großhandelspreise und die konkrete Rechnung eines Haushalts sind drei verschiedene Ebenen. Die Speicher sind deutlich leerer als in den Vorjahren Die Bundesnetzagentur weist ausdrücklich darauf hin, dass die Speicherstände derzeit deutlich unter den Vergleichswerten vergangener Jahre liegen. Gleichzeitig seien die Einspeicherungen zuletzt teilweise weiterhin niedrig gewesen. Noch 2024 waren die Speicher Anfang November nahezu vollständig gefüllt. Heute haben sich die Marktbedingungen verändert. Die Bundesnetzagentur erklärt, dass LNG-Importe und zusätzliche Importmöglichkeiten über europäische Nachbarländer eine größere Rolle spielen. Deshalb kann der Füllstand der Speicher nicht mehr allein darüber entscheiden, wie sicher die Gasversorgung ist. Entscheidend ist das Zusammenspiel von Pipelineimporten, LNG, Speichern, Infrastruktur und Nachfrage. 59,8 Prozent Speicherfüllstand bedeuten noch keine Mangellage Der aktuelle Wert von 59,8 Prozent wirkt auf den ersten Blick niedrig. Für die Versorgungssicherheit reicht dieser Wert allein aber nicht als Warnsignal. Nach Angaben der Bundesnetzagentur sind die Gasimporte stabil. Zwischen dem 3. und 10. Oktober wurden 16,5 Terawattstunden über Pipelines und weitere 1,8 Terawattstunden über deutsche LNG-Terminals importiert. Die Versorgungssicherheit sei gewährleistet. Auch ein Unterschreiten gesetzlicher Speicherziele bedeutet nicht automatisch, dass Gas fehlt. Für den 1. November gelten grundsätzlich Zielvorgaben von 80 Prozent, für bestimmte Speicher niedrigere Werte. Die Bundesnetzagentur betont aber, dass diese Zielmarken nicht isoliert über die Sicherheit der Versorgung entscheiden. Versorgungssicherheit und Gaspreis sind zwei verschiedene Fragen Dass genug Gas verfügbar ist, sagt noch wenig darüber aus, zu welchem Preis es beschafft werden kann. Die Bundesnetzagentur weist darauf hin, dass Deutschland stärker als früher von LNG-Lieferungen und damit von internationalen Marktpreisen abhängig ist. Mengen können verfügbar sein, während sich die Beschaffung gleichzeitig verteuert. Ein niedriger Speicherfüllstand kann deshalb wirtschaftlich relevant werden, wenn Händler später größere Mengen zu ungünstigeren Preisen beschaffen müssen. Er führt aber nicht automatisch zu einem bestimmten Preisaufschlag für private Haushalte. Denn zwischen dem Großhandelspreis und der Rechnung eines Mieters liegen mehrere Stufen: Beschaffungsstrategie des Energieversorgers, bestehender Liefervertrag, Grund- und Arbeitspreis, Netzentgelte, Steuern, Umlagen und bei Mietwohnungen zusätzlich die Verteilung der Heizkosten im Gebäude. Sinkende Speicherstände lassen sich nicht eins zu eins auf die Heizkosten übertragen Für Mieter ist entscheidend, welcher Gaspreis tatsächlich beim Vermieter oder beim Wärmeversorger anfällt. Bei einer Zentralheizung werden die umlagefähigen Kosten anschließend nach den Regeln der Heizkostenverordnung verteilt. Mindestens 50 und höchstens 70 Prozent der Kosten müssen grundsätzlich nach dem erfassten Verbrauch verteilt werden. Der übrige Anteil richtet sich regelmäßig nach Wohn- oder Nutzfläche. Deshalb kann ein Haushalt seine Rechnung nicht vollständig durch das eigene Heizverhalten steuern. Das erläutert auch unser Beitrag „Mieter: Kaum geheizt, trotzdem hohe Rechnung: Warum Sparen nicht Heizkosten senkt“. Selbst bei geringem Verbrauch bleiben Grundkosten und die Kostenentwicklung des gesamten Gebäudes relevant. Ein kalter Winter bleibt trotzdem ein Kostenrisiko Dass die Bundesnetzagentur die Versorgungslage derzeit als stabil einschätzt, bedeutet nicht, dass der Winter für Haushalte preislich folgenlos bleibt. Ein längerer kalter Zeitraum erhöht den Gasverbrauch. Gleichzeitig sinken die Speicherstände schneller und zusätzliche Mengen müssen gegebenenfalls beschafft werden. Wie stark dies den Endkundenpreis beeinflusst, hängt von den Beschaffungsverträgen und der Marktentwicklung ab. Für private Haushalte besteht deshalb eher ein Preisrisiko als aktuell ein unmittelbares Versorgungsrisiko. Niedrige Speicherstände bedeuten keine automatische Abschaltung bei Mietern Auch die Vorstellung, private Haushalte würden bei niedrigeren Speicherständen zuerst von der Versorgung getrennt, greift zu kurz. Die Bundesnetzagentur bereitet für den Fall einer tatsächlichen Mangellage keine pauschale Reihenfolge vor, nach der einzelne Unternehmen oder Verbraucher automatisch abgeschaltet würden. Entscheidungen würden von der jeweiligen Situation abhängen. Aktuell liegt eine solche Lage ohnehin nicht vor. Die Bundesnetzagentur spricht ausdrücklich von einer stabilen Versorgung und einer geringen Gefahr einer angespannten Gasversorgung. Für Mieter bedeutet das: Die aktuellen Speicherstände sind kein Anlass, damit zu rechnen, dass die Gasheizung in den kommenden Wochen allein deshalb ausfällt. Haushalte mit wenig Einkommen trifft vor allem das Preisrisiko Für einkommensschwache Haushalte ist weniger entscheidend, ob Deutschland 60 oder 80 Prozent Speicherfüllstand erreicht. Entscheidend ist, ob höhere Kosten am Ende in einer steigenden Vorauszahlung oder einer Nachforderung landen. Gerade Haushalte in der Grundsicherung sollten dabei zwischen Haushaltsstrom und Heizkosten unterscheiden. Haushaltsstrom muss grundsätzlich aus dem Regelbedarf bezahlt werden. Angemessene Heizkosten gehören dagegen zu den Bedarfen für Unterkunft und Heizung. Warum diese Unterscheidung gerade bei steigenden Energiepreisen wichtig ist, erläutert unser Beitrag „Höhere Energiekosten, gleicher Regelbedarf: Was Alleinstehenden zum Leben fehlt“. Auch Rentner können wegen einer Heizkostennachzahlung Anspruch auf Hilfe bekommen Eine hohe Heizkostennachforderung kann auch für Rentner wichtig werden, die bisher keine Grundsicherung beziehen. Die Leistungen nach dem SGB XII richten sich nach dem individuellen Bedarf und dem anrechenbaren Einkommen. Steigt der Bedarf in einem konkreten Monat durch eine fällige Heizkostennachzahlung, kann dies Auswirkungen auf einen möglichen Leistungsanspruch haben. Eine kleine Rente schließt Unterstützung daher nicht automatisch aus. Entscheidend ist die konkrete Berechnung des Bedarfs und des einzusetzenden Einkommens. Auf Gegen-Hartz wird dieser Fall ausführlich in dem Beitrag „Heizkostennachzahlung: Zuschuss für Arbeitnehmer und Rentner für die Nebenkosten“ erklärt. Eine höhere Abschlagsforderung sollte geprüft werden Steigt der monatliche Gasabschlag oder die Heizkostenvorauszahlung, sollten Haushalte nicht allein auf die Entwicklung der Speicherstände schauen. Wichtiger sind der bisherige Verbrauch, der aktuelle Vertragspreis beziehungsweise die Brennstoffkosten des Vermieters und die Berechnung der Vorauszahlung. Bei Mietwohnungen lässt sich außerdem anhand der letzten Abrechnung prüfen, wie hoch der verbrauchsabhängige Anteil und der Grundkostenanteil sind. Eine pauschale Aussage wie „Die Speicher sind leerer, deshalb muss der Abschlag deutlich steigen“ reicht zur sachlichen Erklärung einer konkreten Forderung nicht aus. Der bisherige Heizspiegel spricht nicht für einen allgemeinen Gaspreisschock 2026 Die aktuelle Entwicklung der Speicherstände sollte außerdem nicht mit bereits veröffentlichten Heizkostenprognosen vermischt werden. Der Heizspiegel 2026 erwartete für eine beispielhafte gasbeheizte Wohnung im Jahresdurchschnitt nicht denselben Kostensprung wie etwa bei Heizöl. Die dortigen Prognosen beruhen aber auf Jahreswerten und können spätere Marktbewegungen nicht vollständig vorwegnehmen. Neue Preisbewegungen im Herbst oder Winter könnten deshalb die tatsächlichen Kosten noch verändern. Umgekehrt beweist der niedrigere Speicherstand allein noch nicht, dass die Jahresrechnung deutlich höher ausfallen wird. Was Haushalte jetzt sinnvoll prüfen können Für Mieter und Eigentümer ist derzeit weniger der tägliche Speicherwert entscheidend als die eigene Kostenlage. Wer mit Gas heizt, sollte den aktuellen Arbeitspreis seines Vertrags kennen, den Verbrauch mit dem Vorjahr vergleichen und bei stark steigenden Abschlägen nach der Berechnungsgrundlage fragen. Mieter mit Zentralheizung sollten ihre letzte Heizkostenabrechnung auf Verbrauchs- und Grundkostenanteil prüfen. Haushalte mit Grundsicherung sollten eine deutlich erhöhte Vorauszahlung oder eine Nachforderung dem zuständigen Leistungsträger vorlegen und nicht automatisch davon ausgehen, dass diese aus dem Regelbedarf bezahlt werden muss. Niedrige Speicher sind ein Warnsignal für den Markt, aber noch kein Alarm für Haushalte Die Lage lässt sich deshalb nicht auf die Aussage reduzieren, Deutschland habe zu wenig Gas gespeichert. Der Speicherfüllstand ist deutlich niedriger als in den vergangenen Jahren. Die Bundesnetzagentur beobachtet diese Entwicklung und hält einen vergleichsweise niedrigen Stand auch am Ende des Winters für wahrscheinlich. Gleichzeitig sind die Importe stabil und die Versorgungssicherheit ist nach aktueller Einschätzung gewährleistet. Für Verbraucher ist die entscheidende Frage deshalb nicht nur, wie voll die Speicher sind. Wichtiger ist, ob sich die niedrigeren Reserven zusammen mit einem kalten Winter oder steigenden internationalen Preisen tatsächlich auf die Beschaffungskosten auswirken. Erst wenn solche Kosten beim Versorger oder Vermieter ankommen, können sie über Abschläge und Heizkostenabrechnungen die Haushalte belasten. Ein niedriger Speicherstand allein ist noch keine Heizkostenabrechnung. Quellen Bundesnetzagentur: aktuelle Lagebewertung zur Gasversorgung und Entwicklung der Gasspeicherstände im Oktober 2026. Rechtsgrundlage zur Heizkostenverteilung: § 7 Heizkostenverordnung. Ergänzend: §§ 22 SGB II und 35 SGB XII zu den Kosten der Unterkunft und Heizung sowie aktuelle Informationen der Bundesnetzagentur zu Gasimporten, Speichern und Versorgungssicherheit.
13. Oktober 2026
Wer in Teilzeit arbeitet und seine Stunden erhöhen möchte, kann bei der Besetzung eines passenden freien Arbeitsplatzes unter bestimmten Voraussetzungen bevorzugt berücksichtigt werden. Wird ein solcher Aufstockungswunsch übergangen, kann daraus sogar ein Schadensersatzanspruch wegen entgangener Vergütung entstehen. Wie weit dieser Anspruch reicht, beschäftigt morgen das Bundesarbeitsgericht. Der 8. Senat verhandelt am 14. Oktober 2026 um 11 Uhr über das Verfahren 8 AZR 209/25. Das BAG führt den Fall unter der Bezeichnung „Schadensersatz – Teilzeit – Aufstockungsverlangen“. Dabei geht es nicht nur darum, ob ein Teilzeitbeschäftigter grundsätzlich mehr Stunden verlangen kann. Im Mittelpunkt steht auch die Frage, was er später darlegen und beweisen muss, wenn er wegen einer verweigerten Aufstockung entgangene Vergütung verlangt. Arbeitnehmer wollte von einer Viertelstelle auf Vollzeit wechseln Der Kläger ist promovierter Jurist und seit April 2006 bei einer Universität beschäftigt. Zuletzt arbeitete er unbefristet auf einer Viertelstelle in der Entgeltgruppe 13 TV-L. Im April 2017 verlangte er nach seiner Darstellung eine Aufstockung seiner Arbeitszeit auf Vollzeit. Später teilte ihm die Arbeitgeberin mit, sie werde ihn über Stellen informieren, die für ihn formal geeignet seien und zur Besetzung anstünden. Der Kläger war jedoch der Ansicht, dass dies nicht ausreichend geschehen sei. Unter anderem seien ihm bestimmte befristete Stellen, Teilzeitstellen sowie Stellen aus weiteren Bereichen der Universität nicht gesondert mitgeteilt worden. Im Dezember 2020 zog er vor das Arbeitsgericht Münster. Sein wesentliches Ziel: Die Universität sollte ihn finanziell so stellen, als wäre er bereits seit dem 1. Mai 2017 vollzeitbeschäftigt gewesen. Hilfsweise verlangte er einen Ausgleich für den Schaden, der ihm durch die verweigerte Aufstockung entstanden sei. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht lehnten den Anspruch ab Das Arbeitsgericht Münster wies die Klage mit Urteil vom 11. Juli 2024 – 2 Ca 2044/20 – ab. Das Landesarbeitsgericht Hamm bestätigte dieses Ergebnis am 7. Oktober 2025 unter dem Aktenzeichen 7 SLa 25/25. Es ließ allerdings die Revision zum Bundesarbeitsgericht zu. Nach Auffassung des LAG genügte es für den verlangten Schadensersatz nicht, allgemein darauf hinzuweisen, dass bei einem großen Arbeitgeber zahlreiche Stellen besetzt worden seien. Der Kläger hätte für den geltend gemachten finanziellen Schaden hinreichend darlegen müssen, welche konkrete Stelle für ihn in Betracht gekommen wäre und weshalb gerade die Nichtberücksichtigung bei dieser Stelle dazu geführt habe, dass ihm die höhere Vergütung entgangen sei. Genau diese Abgrenzung macht das Verfahren für andere Teilzeitkräfte interessant. § 9 TzBfG kann Teilzeitbeschäftigten einen echten Anspruch geben Die wichtigste Vorschrift ist § 9 Teilzeit- und Befristungsgesetz. Danach muss ein Arbeitgeber einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer bevorzugt berücksichtigen, wenn dieser seinen Wunsch nach einer Verlängerung der vertraglichen Arbeitszeit in Textform angezeigt hat und ein entsprechender freier Arbeitsplatz besetzt werden soll. Ausnahmen bestehen insbesondere, wenn kein entsprechender freier Arbeitsplatz vorhanden ist, der Teilzeitbeschäftigte nicht mindestens gleich geeignet ist wie ein anderer bevorzugter Bewerber, Arbeitszeitwünsche anderer Teilzeitbeschäftigter entgegenstehen oder dringende betriebliche Gründe gegen die Aufstockung sprechen. Ein freier Arbeitsplatz liegt nach dem Gesetz vor, wenn der Arbeitgeber entschieden hat, einen neuen Arbeitsplatz zu schaffen oder einen unbesetzten Arbeitsplatz neu zu besetzen. Damit geht § 9 TzBfG über einen unverbindlichen Wunsch nach mehr Stunden hinaus. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann ein einklagbarer Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit entstehen. Der Arbeitgeber muss aber keinen neuen Vollzeitjob erfinden Aus dem Aufstockungswunsch folgt kein Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber einen Arbeitsplatz eigens für den Beschäftigten neu zuschneidet. Das Bundesarbeitsgericht hat bereits klargestellt, dass grundsätzlich ein entsprechender freier und vom Arbeitgeber zu besetzender Arbeitsplatz vorhanden sein muss. Ein Teilzeitbeschäftigter kann also nicht allein deshalb verlangen, dass zwei vorhandene Teilzeitstellen zusammengelegt oder Arbeitsstunden anderer Beschäftigter auf ihn übertragen werden. Ebenso wenig muss der Arbeitgeber einen Arbeitsplatz schaffen, den er organisatorisch überhaupt nicht vorgesehen hat. Das ist für die Schadensersatzfrage entscheidend: Ohne eine tatsächlich vorhandene und passende Beschäftigungsmöglichkeit fehlt regelmäßig die Grundlage für die Behauptung, der Arbeitnehmer hätte bei korrekter Behandlung mehr verdienen können. Ein Aufstockungswunsch löst zusätzlich Informationspflichten aus § 7 TzBfG enthält ergänzende Pflichten. Der Arbeitgeber muss mit Beschäftigten ihren Wunsch nach Veränderung der Dauer oder Lage der Arbeitszeit erörtern und über entsprechende Arbeitsplätze informieren, die im Betrieb oder Unternehmen besetzt werden sollen. Hat das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden und wurde der Wunsch in Textform angezeigt, muss der Arbeitgeber grundsätzlich innerhalb eines Monats eine begründete Antwort in Textform erteilen. Im Verfahren aus Münster spielte gerade die Frage eine Rolle, ob die Universität ihren Informationspflichten ausreichend nachgekommen war. Der Kläger argumentierte sinngemäß, dass er ohne Informationen über freie Stellen gar keine Möglichkeit gehabt habe, sich rechtzeitig auf diese Stellen zu berufen. Informationspflicht und Schadensersatz sind trotzdem nicht dasselbe Das LAG Hamm unterschied jedoch zwischen dem ursprünglichen Anspruch auf bevorzugte Berücksichtigung und einem später verlangten Schadensersatz. Nach seiner Auffassung lässt sich die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast beim eigentlichen Aufstockungsanspruch nicht automatisch auf einen späteren Geldanspruch übertragen. Denn beim Schadensersatz muss zusätzlich geklärt werden, ob gerade der behauptete Gesetzesverstoß einen konkreten finanziellen Nachteil verursacht hat. Mit anderen Worten: Es reicht nicht unbedingt festzustellen, dass ein Arbeitgeber bei Information oder Stellenbesetzung einen Fehler gemacht hat. Für entgangene Vergütung muss zusätzlich beantwortet werden: Hätte der Beschäftigte ohne diesen Fehler tatsächlich die höhere Arbeitszeit erhalten? Frühere BAG-Rechtsprechung lässt Schadensersatz grundsätzlich zu Dass ein solcher Schadensersatz grundsätzlich möglich ist, steht nicht erst in diesem Verfahren zur Diskussion. Das Bundesarbeitsgericht hat bereits entschieden, dass ein Arbeitgeber schadensersatzpflichtig werden kann, wenn er einen freien Arbeitsplatz anderweitig besetzt und dadurch einen bestehenden Anspruch des Teilzeitbeschäftigten auf Vertragsänderung vereitelt. Der finanzielle Ausgleich kann dann die Nachteile erfassen, die dem Beschäftigten durch die entgangene Aufstockung entstanden sind. Der entscheidende Punkt ist jedoch immer die Kausalität: Der Beschäftigte muss seinen finanziellen Nachteil auf die pflichtwidrige Stellenbesetzung zurückführen können. Das LAG sah diesen Nachweis im konkreten Fall nicht als erbracht an Das Landesarbeitsgericht ließ zugunsten des Klägers offen beziehungsweise unterstellte teilweise, dass er bereits 2017 einen allgemeinen Wunsch nach Vollzeitbeschäftigung geäußert hatte. Daran scheiterte die Klage nach Auffassung des Gerichts also nicht entscheidend. Das Problem lag vielmehr bei der nächsten Stufe. Der Kläger verwies unter anderem auf zahlreiche Stellen, die im Laufe der Jahre bei der Universität verfügbar gewesen seien. Nach Ansicht des LAG reichte dieser allgemeine Hinweis für den beanspruchten Schadensersatz nicht aus. Insbesondere müsse zwischen dem eigentlichen Anspruch auf bevorzugte Stellenbesetzung und dem später verlangten Ausgleich des entgangenen Verdienstes unterschieden werden. Befristete oder kleinere Stellen passten nicht automatisch zum Vollzeitwunsch Ein weiterer Punkt des Verfahrens betrifft die Frage, was der Beschäftigte überhaupt verlangt hatte. Nach der Würdigung des LAG war sein Aufstockungswunsch im Kern auf eine Vollzeitbeschäftigung gerichtet. Deshalb konnte nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass jede zwischenzeitlich frei gewordene befristete Teilzeitstelle eine passende Alternative dargestellt hätte. Das ist auch praktisch relevant. Wer seine Arbeitszeit erhöhen möchte, sollte möglichst genau formulieren, was er verlangt: ausschließlich Vollzeit, eine bestimmte Wochenstundenzahl oder grundsätzlich jede Erhöhung oberhalb des bisherigen Umfangs. Eine präzise Formulierung kann später darüber entscheiden, welche freien Stellen tatsächlich als passend angesehen werden. Teilzeitbeschäftigte sollten den Aufstockungswunsch schriftlich festhalten § 9 TzBfG verlangt ausdrücklich Textform. Beschäftigte sollten deshalb nicht nur mündlich gegenüber einer Führungskraft erwähnen, dass sie gerne mehr arbeiten würden. Sinnvoll ist eine nachvollziehbare Nachricht, aus der hervorgeht, dass die vertragliche Arbeitszeit erhöht werden soll, welcher Umfang gewünscht wird, ab wann die Aufstockung erfolgen soll und ob auch geringere Erhöhungen oder andere passende Stellen infrage kommen. Das erleichtert später den Nachweis, welcher konkrete Wunsch dem Arbeitgeber bekannt war. Zusätzliche Stunden und eine dauerhafte Aufstockung sind zwei verschiedene Fragen Wer regelmäßig mehr arbeitet als im Teilzeitvertrag vorgesehen, hat dadurch nicht automatisch bereits eine dauerhafte Vollzeitstelle. Zusätzliche Arbeitsstunden, Überstundenzuschläge und der Anspruch auf eine dauerhafte Vertragsänderung beruhen auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen. Wie Teilzeitkräfte bei zusätzlichen Stunden behandelt werden müssen, erläutert unser Beitrag „Mehrarbeit in Teilzeit: Wer Zuschläge zu spät einfordert kann Geld verlieren“. Für die dauerhafte Aufstockung kommt es dagegen vor allem auf § 9 TzBfG und einen entsprechenden freien Arbeitsplatz an. Beschäftigte sollten bei einer freien Stelle nicht nur abwarten Der Fall zeigt außerdem ein praktisches Risiko: Wer von einer passenden freien Stelle erfährt, sollte nicht ausschließlich darauf vertrauen, dass der Arbeitgeber den bereits früher geäußerten Aufstockungswunsch automatisch richtig zuordnet. Eine konkrete Reaktion auf die Stelle kann helfen, später nachzuweisen, dass der Arbeitnehmer gerade diesen Arbeitsplatz übernehmen wollte und dafür geeignet war. Das BAG hat in älterer Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass der Aufstockungswunsch zwar Pflichten des Arbeitgebers auslösen kann, das erforderliche Vertragsangebot aber nicht in jeder Konstellation vom Arbeitgeber selbst ausgehen muss. Morgen entscheidet das Bundesarbeitsgericht Am 14. Oktober 2026 verhandelt der 8. Senat des Bundesarbeitsgerichts um 11 Uhr über das Verfahren 8 AZR 209/25. Der Fall ist weiterhin anhängig. Bis zur Entscheidung gilt deshalb: Aus diesem konkreten Verfahren lässt sich noch keine neue höchstrichterliche Regel ableiten. Fest steht allerdings bereits aus der bisherigen Rechtsprechung, dass § 9 TzBfG Teilzeitbeschäftigten unter bestimmten Voraussetzungen einen echten Anspruch auf bevorzugte Berücksichtigung bei einer passenden freien Stelle geben kann. Wird ein solcher Anspruch schuldhaft vereitelt, kommt grundsätzlich auch Schadensersatz wegen entgangener Vergütung in Betracht. Der morgige Termin ist deshalb besonders für Beschäftigte interessant, die ihre Arbeitszeit erhöhen wollen und sich vom Arbeitgeber bei freien Stellen übergangen fühlen. Entscheidend wird sein, welche Anforderungen das BAG an den Nachweis einer konkreten Stelle, die Eignung des Beschäftigten und den daraus entstandenen Verdienstausfall stellt. Quellen Arbeitsgericht Münster, Urteil vom 11. Juli 2024 – 2 Ca 2044/20.m, Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 7. Oktober 2025 – 7 SLa 25/25., Bundesarbeitsgericht, Verfahren 8 AZR 209/25, Verhandlungstermin am 14. Oktober 2026 um 11 Uhr.
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