Bürgergeld: Mietschulden drohen, Jobcenter verweigert Hilfe - Wann Sie jetzt sofort einen Eilantrag stellen müssen

11. Mai 2026
Eine psychisch kranke Frau erhält Bürgergeld. Jeden Monat kommt das Geld für die Unterkunft – und jeden Monat steht sie vor derselben Entscheidung: Miete zahlen oder Medikamente kaufen. Irgendwann entscheidet sie sich für die Medikamente. Die Miete bleibt aus, der Rückstand wächst, die Kündigung droht. Das Jobcenter verweigert die Übernahme der Mietschulden mit dem Argument, die Mittel seien zweckentfremdet worden. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat dieser Haltung mit Beschluss vom 12. September 2025 (Az. L 1 AS 863/25 B ER) eine klare Absage erteilt. Was § 22 Abs. 8 SGB II regelt – und was das Jobcenter daraus macht Die Rechtsgrundlage für die Übernahme von Mietschulden ist § 22 Abs. 8 SGB II. Nach Satz 1 dieser Vorschrift können Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Satz 2 verschärft das zur Sollensregelung: Schulden sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Die Leistung erfolgt nach Satz 4 in der Regel als Darlehen. Das Wort "gerechtfertigt" ist dabei kein Freifahrtschein für das Jobcenter. Es handelt sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der wertend unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls auszulegen ist. Missbrauch – und nur der könnte einer Übernahme entgegenstehen – setzt neben dem objektiv fehlenden Rechtsgrund subjektiv das Wissen und Wollen dieser fehlenden Berechtigung voraus, zumindest in Form des billigenden In-Kaufnehmens. Das Jobcenter sieht das naturgemäß großzügiger: Geld wurde zweckentfremdet, also kein Anspruch. So einfach ist das Recht jedoch nicht. Notstandsähnliche Konfliktsituation – das entscheidende Argument des Gerichts Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat die Situation der Antragstellerin rechtlich als das eingeordnet, was sie tatsächlich war: eine notstandsähnliche Konfliktsituation. Die Schwere der psychischen Erkrankung hatte den Handlungsspielraum der Frau erheblich eingeschränkt. Unter diesen Umständen kann ihr nicht vorgeworfen werden, sie hätte sich anders verhalten müssen. Zumutbares Alternativverhalten ist die Voraussetzung für jeden Vorwurf der Zweckentfremdung – und daran fehlt es hier. Das Gericht stützt diese Auslegung ausdrücklich auf Verfassungsrecht. Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 1 GG sowie Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, der den Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit garantiert, verpflichten den Staat in gewissem Umfang zum Schutz von Leben und Gesundheit. Das Bundesverfassungsgericht hat das grundsätzlich bereits mit Beschluss vom 6. Dezember 2005 (Az. 1 BVerfG 347/98) festgestellt. Dass dieser Schutzauftrag nicht dazu führen darf, einer schwer kranken Frau den Kauf lebensnotwendiger Medikamente als Missbrauch öffentlicher Mittel anzulasten, erschließt sich ohne großen Aufwand. Unerheblich war für das Gericht auch, ob die fraglichen Medikamente im Rahmen der Krankenversicherung hätten erstattet werden können oder ob ein Arzt eine entsprechende Verschreibung ausgestellt hatte. Der Vorwurf nicht gerechtfertigten Verhaltens setzt voraus, dass der Antragstellerin ein anderes Verhalten zumutbar gewesen wäre. Das lässt sich bei einer schweren psychischen Erkrankung und einer damit einhergehenden, erheblich eingeschränkten Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit nicht ohne weiteres bejahen. Was daraus für die Praxis folgt – Hinweis des Verfassers Dieses Urteil steht nicht allein. Mehrere Entscheidungen der Sozialgerichte und des Bundessozialgerichts lassen sich in dieselbe Richtung lesen. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat bereits mit Beschluss vom 19. Juni 2023 (Az. L 18 AS 512/23 B ER) festgestellt, dass die Gesichtspunkte, die etwa nach § 22 Abs. 8 Satz 1 SGB II einfließen können, bei drohender Wohnungslosigkeit grundsätzlich nicht ausschlaggebend sind. Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 17. Juni 2010 (Az. B 14 AS 58/09 R) klargestellt, dass auch ein etwaiges wirtschaftlich unvernünftiges und vorwerfbares Handeln des Hilfebedürftigen bei der Gesamtabwägung nach § 22 Abs. 8 Satz 2 SGB II grundsätzlich zurückzutreten hat. Auch bei schuldhafter Herbeiführung einer Notlage besteht demnach Anspruch auf Übernahme von Mietschulden – erst recht, wenn die betroffene Person psychisch krank ist und bereits Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach § 67 SGB XII erhält. Das ist kein Freibrief für beliebige Zweckentfremdung. Aber es zieht eine klare Grenze: Wer in einer krankheitsbedingten Ausnahmesituation handelt und dabei objektiv nachvollziehbar – wenn auch nicht regelkonform – entscheidet, dem kann das Jobcenter nicht ohne weiteres den Missbrauchsvorwurf entgegenhalten und daraus den Verlust der Unterkunft konstruieren. Was Betroffene jetzt tun sollten Wer in einer vergleichbaren Situation steckt oder steckte – Mietschulden wegen krankheitsbedingter Zweckentfremdung von Unterkunftskosten –, sollte die Ablehnung des Jobcenters nicht als letztes Wort hinnehmen. Der Widerspruch gegen einen ablehnenden Bescheid ist der erste Schritt. Dabei kommt es darauf an, die individuelle Situation konkret darzustellen: Art und Schwere der Erkrankung, der Grund für den Medikamentenkauf, die Einschränkung des Handlungsspielraums. Allgemeine Behauptungen reichen nicht; das Gericht muss sich ein Bild von der tatsächlichen Konfliktsituation machen können. Wenn Wohnungslosigkeit unmittelbar droht, ist der Eilrechtsschutz beim Sozialgericht der richtige Weg. Gerichte erteilen in solchen Verfahren einstweiligen Rechtsschutz – so wie im vorliegenden Fall das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg. Wer wartet, bis die Kündigung vollstreckt ist, hat es deutlich schwerer. Der Antrag auf Übernahme der Mietschulden nach § 22 Abs. 8 SGB II sollte deshalb frühzeitig gestellt werden, nicht erst, wenn der Gerichtsvollzieher vor der Tür steht. Wer zudem Leistungen nach § 67 SGB XII erhält oder einen solchen Anspruch haben könnte, sollte das ausdrücklich in das Verfahren einbringen. Das Vorliegen besonderer sozialer Schwierigkeiten stärkt die Position bei der Gesamtabwägung erheblich. Das Ergebnis Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat mit diesem Beschluss etwas Grundsätzliches festgehalten: Wer krank ist, in einer Ausnahmesituation handelt und dabei zwischen Wohnung und Gesundheit wählen muss, handelt nicht missbräuchlich. Der Staat, der in dieser Situation die Wohnungssicherung verweigert und gleichzeitig den Schutz von Leben und Gesundheit als Verfassungsauftrag für sich in Anspruch nimmt, widerspricht sich selbst. Das Gericht hat diesen Widerspruch aufgelöst – zugunsten der Betroffenen. Wer einen ähnlichen Bescheid erhalten hat, sollte das als Signal verstehen. Quellen: BSG, Urteil vom 17. Juni 2010 - B 14 AS 58/09 R - Landessozialgericht Berlin-Brandenburg; Beschluss vom 08.01.2010 - L 34 AS 1936/09 B ER -, rechtskräftig Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 17.05.2013 - L 9 AS 247/13 B ER - Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.09.2025 - L 1 AS 863/25 B ER -
Aktuelles
11. Mai 2026
Das geplante Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) öffnet Vermietern wieder die Tür für neue Gas- und Ölheizungen – und treibt die Wärmekosten für Mieter ab 2029 schrittweise in die Höhe. Wohngeldbezieherinnen und Wohngeldbezieher trifft das besonders hart: Ihr Wohngeld deckt Heizkosten nur über eine gesetzlich festgelegte Pauschale ab, nicht nach tatsächlicher Höhe. Steigen die Heizkosten durch die neue sogenannte Bio-Treppe, bleibt die Differenz bei ihnen hängen. Der Sozialverband VdK warnte bereits, das Gesetz drohe zur Kostenfalle für Verbraucher zu werden – doch die konkrete Betroffenheit von Wohngeldhaushalten wird in der öffentlichen Debatte kaum diskutiert. Wichtig vorab: Das GModG ist zum Redaktionsschluss noch kein geltendes Recht. Der Referentenentwurf wurde am 5. Mai 2026 veröffentlicht, ein Kabinettsbeschluss war für den 13. Mai 2026 anvisiert. Bis das Gesetz den Bundestag und Bundesrat passiert hat und im Bundesgesetzblatt steht, gilt weiterhin das Gebäudeenergiegesetz (GEG) 2024. Wer von einem bevorstehenden Heizungstausch in seiner Wohnung betroffen ist, sollte die Entwicklung dennoch jetzt verfolgen. Was das Gebäudemodernisierungsgesetz bei Heizkosten verändert Das GModG löst das bisherige Gebäudeenergiegesetz ab, das in der öffentlichen Debatte oft als Heizungsgesetz bezeichnet wurde. Der wichtigste Einschnitt: Die Verpflichtung, beim Einbau neuer Heizungen mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien zu nutzen, wird gestrichen. Gas- und Ölheizungen sollen danach wieder ohne besondere Auflagen installiert werden dürfen. Das klingt zunächst nach einer Entlastung – für Mieter dreht sich das Bild jedoch um. An die Stelle der 65-Prozent-Regel tritt die sogenannte Bio-Treppe: Neu eingebaute fossile Heizungen müssen ab dem 1. Januar 2029 schrittweise steigende Anteile klimaneutraler Brennstoffe beimischen. Der Referentenentwurf sieht vor: 10 Prozent ab 2029, 15 Prozent ab 2030, 30 Prozent ab 2035 und 60 Prozent ab 2040. Biomethan und Bioöl sind erheblich teurer als konventionelles Erdgas und Heizöl. Hinzu kommen steigende CO2-Preise und höhere Gasnetzentgelte. Eine Studie des Öko-Instituts im Auftrag von Greenpeace hat die Folgen konkret durchgerechnet: Die Wärmekosten für eine Gasheizung sollen demnach von derzeit rund 11 Cent pro Kilowattstunde auf etwa 15 Cent im Jahr 2029 steigen und bis 2040 auf über 25 Cent klettern. Das wäre mehr als eine Verdoppelung gegenüber heute. Renate H., 62, wohnt allein in einer 55-Quadratmeter-Wohnung in Kassel und bezieht Wohngeld. Im April 2026 kündigt ihr Vermieter an, die alte Heizung im Herbst gegen eine neue Gasanlage zu tauschen, sobald das GModG das erlaubt. Ihre derzeitige Heizkostenvorauszahlung liegt bei 75 Euro monatlich. Wenn die Kosten allein durch die Bio-Treppe und steigende CO2-Abgaben bis 2030 auf rund 100 Euro steigen, muss Renate H. diese Mehrkosten aus ihrer eigenen Haushaltskasse decken. Das Wohngeld wird dafür nicht automatisch nachgezogen. Die Wohngeld-Heizkostenkomponente: Pauschale, die nicht mitläuft Das Wohngeld deckt Heizkosten nicht in der tatsächlichen Höhe ab. Das unterscheidet es fundamental vom Bürgergeld. Im Wohngeldgesetz ist in Paragraph 12 Absatz 6 eine pauschale Heizkostenkomponente verankert, die seit der Wohngeldreform 2023 fester Bestandteil des Systems ist. Sie wird nach der Haushaltsgröße gestaffelt und als Zuschlag auf die anrechenbare Miete in die Berechnung einbezogen. Für einen Einpersonenhaushalt beträgt der Gesamtbetrag aus Heizkosten- und CO2-Komponente 110,40 Euro pro Monat. Dieser Betrag wird nicht direkt ausgezahlt, sondern zur anrechenbaren Miete hinzugerechnet, was das Wohngeld moderat erhöht. Das Bundesministerium für Wohnen bezifferte die Wirkung mit durchschnittlich rund 1,20 Euro mehr Wohngeld je Quadratmeter. Das klingt nach einer gewissen Entlastung. Die Grenze dieser Konstruktion zeigt sich jedoch genau dann, wenn Heizkosten dauerhaft und strukturell steigen. Die Pauschale wurde auf Basis der Energiepreissteigerungen der Jahre 2021 und 2022 berechnet und soll laut dem Bundesministerium für Wohnen im Durchschnitt die damalige Preisverdoppelung gegenüber 2020 abfedern. Sie ist kein direkter Erstattungsanspruch für tatsächliche Heizkosten. Das Bundesministerium hält in seiner Beschreibung ausdrücklich fest: Es erfolgt keine vollständige Übernahme der Heizkosten. Das Wohngeld wird nach dem Wohngeldgesetz alle zwei Jahre dynamisiert, also an die allgemeine Preis- und Mietentwicklung angepasst. Die letzte Fortschreibung trat am 1. Januar 2025 in Kraft und brachte im Durchschnitt etwa 15 Prozent mehr Wohngeld. Die nächste Anpassung folgt frühestens zum 1. Januar 2027. Die pauschale Heizkostenkomponente wird dabei nicht automatisch proportional zu tatsächlichen Heizkostensteigerungen nachgezogen. Wer 2026 eine neue Gasheizung bekommt und dessen Heizkostenvorauszahlung dadurch steigt, kann nicht davon ausgehen, dass das Wohngeld diese Mehrkosten zeitnah abdeckt. Die Differenz zahlt er aus dem eigenen Einkommen. Das betrifft nicht wenige Menschen. Nach der Wohngeldreform 2023 beziehen in Deutschland deutlich mehr Haushalte Wohngeld als zuvor. Der Kreis der Berechtigten hat sich stark erweitert – viele Geringverdienende, Rentnerinnen und Rentner mit kleinen Renten sowie Teilzeitbeschäftigte, die zuvor gerade noch zu gut verdient haben. Genau diese Haushalte verfügen über geringe Puffer, um unerwartete Kostensteigerungen aufzufangen. Die Heizkostenbremse: Was sie kann – und was nicht Union und SPD haben sich am 30. April 2026 auf eine sogenannte Heizkostenbremse geeinigt. Sie ist Teil des geplanten Mieterschutzes rund um das GModG. Die Regelung sieht vor, dass Vermieter, die fossile Heizungen einbauen, ab dem 1. Januar 2028 die Hälfte der Zusatzkosten tragen, die durch die Bio-Treppe, steigende Gasnetzentgelte und CO2-Abgaben entstehen. Mieter würden also künftig nicht mehr die gesamte Last der Preissteigerungen schultern. Das ist ein echter Fortschritt. Für Wohngeldbezieherinnen und Wohngeldbezieher schließt diese Lösung die Lücke jedoch nicht vollständig. Erstens gilt die Heizkostenbremse erst ab 2028, während die höheren CO2-Preise – der nationale Emissionshandel läuft seit dem 1. Januar 2026 mit einem Preiskorridor von bis zu 65 Euro pro Tonne CO2 – schon jetzt in den Nebenkosten ankommen. Zweitens deckt selbst eine hälftige Kostenteilung nicht den strukturell steigenden Grundpreis für Gas. Wer heute eine Gasheizung hat, zahlt schon jetzt mehr als vor zwei Jahren. Drittens greift die Heizkostenbremse nur für die Aufpreis-Komponenten, nicht für das gesamte Heizkosten-Niveau. Am wichtigsten ist jedoch folgender Punkt: Die Heizkostenbremse ist ein mietrechtliches Instrument. Sie ändert, was Mieter an ihren Vermieter zahlen müssen. Sie ändert nichts daran, was das Wohngeldamt als Grundlage für die Wohngeldberechnung heranzieht. Das Wohngeld berechnet sich weiterhin auf Basis der Bruttokaltmiete zuzüglich der Pauschalen aus dem Wohngeldgesetz. Selbst wenn die tatsächliche Heizkostenlast durch die Heizkostenbremse sinkt, wird das Wohngeld nicht automatisch angepasst. Die Wohngeldbehörde prüft keine Heizkostenentlastungen aus dem Mietrecht. Bürgergeld-Empfänger: Heizkostensystem mit anderen Regeln Im Bürgergeld funktioniert die Heizkosten-Logik völlig anders. Das Sozialgesetzbuch II verpflichtet das Jobcenter, die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anzuerkennen, soweit diese angemessen sind. Angemessen bedeutet: Das Jobcenter prüft, ob die Heizkosten im Rahmen des bundesweiten Heizspiegels liegen, der je nach Heizungsart und Wohnungsgröße unterschiedliche Grenzwerte ausweist. Liegt der Wert darunter, zahlt das Jobcenter die tatsächlichen Kosten. Anders als beim Wohngeld werden also keine Pauschalen angesetzt, sondern tatsächliche Beträge geprüft. Dabei gibt es wichtige Einschränkungen: Die Karenzzeit, die Bürgergeld-Neubeziehenden in den ersten zwölf Monaten einen gewissen Schutz vor Kostensenkungsverfahren bietet, gilt ausdrücklich nicht für Heizkosten. Heizkosten werden von Beginn des Leistungsbezugs an auf Angemessenheit geprüft. Und: Ob das Jobcenter steigende Heizkosten als angemessen anerkennt, hängt von einer individuellen Einzelfallprüfung ab, die sich auf den Heizspiegel stützt. Wer das Jobcenter nicht aktiv informiert, bekommt im Zweifel keinen Ausgleich. Die Heizkostenbremse aus dem GModG wirkt mietrechtlich, nicht sozialrechtlich – das gilt für Bürgergeld-Empfänger ebenso wie für Wohngeldbezieher. Dennoch gilt: Wer Anspruch auf Bürgergeld hat, ist beim Thema Heizkosten strukturell besser abgesichert als ein Wohngeldbezieher. Der Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Kosten ist gesetzlich verankert, auch wenn das Angemessenheitsprinzip im Einzelfall zu Streit führen kann. Wohngeldbezieher haben diesen Anspruch schlicht nicht. Was Wohngeldbezieher jetzt konkret tun können Wer Wohngeld bezieht und in einer Wohnung mit Gasheizung lebt, sollte seine aktuelle Situation in drei Schritten prüfen. Schritt eins: Heizkostenvorauszahlung auf Aktualität prüfen. Wenn der Vermieter seit der letzten Betriebskostenabrechnung keine Anpassung vorgenommen hat, aber die Gaspreise gestiegen sind, kann die derzeitige Vorauszahlung zu niedrig angesetzt sein. Das bedeutet: Am Ende der Heizperiode droht eine Nachzahlung, die das Wohngeld nicht abdeckt. Wer Anzeichen dafür sieht, sollte den Vermieter ansprechen und eine realistische Vorauszahlung verlangen, um böse Überraschungen zu vermeiden. Schritt zwei: Einkommen und Miete neu prüfen lassen. Das Wohngeld wird für einen Bewilligungszeitraum von zwölf Monaten festgesetzt. Wer feststellt, dass sein Einkommen gesunken oder seine Miete durch Erhöhungen gestiegen ist, kann einen neuen Antrag stellen. Auch steigende Heizkostenvorauszahlungen können über den Umweg eines aktualisierten Antrags zu einem höheren Wohngeld führen, wenn sich die anrechenbare Miete erhöht hat. Direkt erstattet werden die Heizkosten dabei jedoch nicht. Schritt drei: Prüfen, ob ein Wechsel zu Bürgergeld oder Grundsicherung im Alter sinnvoll ist. Für Menschen, deren Gesamteinkommen unter die Anspruchsgrenze von Bürgergeld oder Grundsicherung im Alter fällt, kann ein Wechsel günstiger sein – schon allein deshalb, weil Heizkosten dort als tatsächliche Aufwendungen anerkannt werden. Wohngeldbezieher mit geringen Renteneinkünften sollten prüfen lassen, ob nicht Grundsicherung im Alter nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch ein tragfähigerer Weg ist. Diese Prüfung ist kostenlos über Sozialberatungsstellen des VdK, SoVD oder der Caritas möglich. Schritt vier: Ab 2028 auf die Heizkostenbremse berufen. Wenn das GModG in Kraft tritt und ein Vermieter danach eine neue fossile Heizung einbaut, gilt ab 2028 das neue Kostenaufteilungsrecht: CO2-Kosten, Gasnetzentgelte und die Biogas-Mehrkosten werden dann je zur Hälfte auf Vermieter und Mieter aufgeteilt. Wer glaubt, dass der Vermieter diese Regeln nicht beachtet, kann sich an Mieterberatungsstellen wenden oder rechtliche Hilfe suchen. Wer eine Wohnung neu sucht, sollte Gebäudeenergieausweis und Heizungsart aktiv abfragen. Eine Wohnung mit Wärmepumpe oder Fernwärme vermeidet die Kostenfalle durch die Bio-Treppe von vornherein. Häufige Fragen zum Wohngeld und dem Gebäudemodernisierungsgesetz Übernimmt das Wohngeld meine gestiegenen Heizkosten automatisch? Nein. Das Wohngeld berücksichtigt Heizkosten über eine pauschale Komponente, die nach Haushaltsgröße gestaffelt ist. Steigende tatsächliche Heizkosten führen nicht automatisch zu einem höheren Wohngeld. Eine Anpassung erfolgt nur über die alle zwei Jahre vorgesehene Dynamisierung oder wenn Sie einen neuen Antrag stellen, bei dem sich die anrechenbare Miete oder das Einkommen verändert hat. Wann tritt das Gebäudemodernisierungsgesetz in Kraft? Zum Redaktionsschluss (11. Mai 2026) ist das GModG noch kein geltendes Recht. Der Referentenentwurf liegt seit dem 5. Mai 2026 vor, ein Kabinettsbeschluss war für den 13. Mai 2026 geplant. Danach folgen Bundestag und Bundesrat. Ursprünglich war ein Inkrafttreten vor dem 1. Juli 2026 angestrebt, nach dem aktuellen Stand ist das aber kaum noch realistisch. Bis das Gesetz in Kraft tritt, gilt weiterhin das GEG 2024 mit der 65-Prozent-Regel. Hilft mir die Heizkostenbremse als Wohngeldempfänger? Teilweise. Die geplante Heizkostenbremse sieht vor, dass Vermieter ab 2028 die Hälfte der Mehrkosten tragen, die durch CO2-Abgaben, Gasnetzentgelte und den Biogas-Pflichtanteil entstehen. Das reduziert Ihre tatsächliche Heizkostenlast. Auf das Wohngeld selbst hat diese Entlastung keinen direkten Einfluss: Das Wohngeld erhöht sich nicht, weil Ihr Vermieter bestimmte Kosten übernimmt. Sie profitieren durch eine niedrigere Nebenkostenrechnung, nicht durch ein höheres Wohngeld. Bin ich besser aufgestellt mit Bürgergeld als mit Wohngeld? Beim Bürgergeld werden Heizkosten als tatsächliche Aufwendungen anerkannt, soweit sie angemessen sind – eine deutlich direktere Absicherung. Wohngeldbezieher haben diesen Anspruch nicht. Ob ein Wechsel zu Bürgergeld oder Grundsicherung im Alter für Sie günstiger ist, hängt von Ihrem Einkommen, Vermögen und Ihrer Miete ab. Eine kostenfreie Sozialberatung kann das für Ihren Einzelfall prüfen. Was tue ich, wenn mein Vermieter einen Heizungstausch ankündigt? Verlangen Sie schriftlich Auskunft darüber, welche Heizungsart eingebaut wird und wie sich die Heizkostenvorauszahlung nach dem Tausch voraussichtlich entwickeln wird. Holen Sie die Information frühzeitig ein, bevor der Einbau erfolgt. Wenn Ihre Heizkostenvorauszahlung danach steigt, vermerken Sie das für Ihren nächsten Wohngeldantrag: Zwar ist eine direkte Erstattung nicht möglich, aber eine geänderte Miete oder Betriebskostensituation kann im Rahmen der Wohngeldberechnung berücksichtigt werden. Quellen Sozialverband VdK Deutschland: Pressemitteilung „Schutzfunktion ade: Heizungsgesetz als Kostenfalle", 25. Februar 2026 Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB): Informationsseite Wohngeld-Plus-Gesetz, Heizkostenkomponente Öko-Zentrum NRW: Laufendes Update zum Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), Stand 5. Mai 2026 Öko-Institut (im Auftrag von Greenpeace): Studie zu Heizkostensteigerungen durch GModG-Eckpunkte, März 2026 dejure.org: Sozialgesetzbuch Zweites Buch, § 22 (Bedarfe für Unterkunft und Heizung)
11. Mai 2026
Wer jahrzehntelang mit niedrigem Lohn gearbeitet hat und auf den Grundrentenzuschlag hoffte, erlebt beim Blick in den Rentenbescheid oft eine böse Überraschung: Der Zuschlag steht zwar drin, doch ausgezahlt werden 0 Euro. Grund ist nicht ein Fehler der Rentenversicherung, sondern das Einkommen des Ehepartners. Das Bundessozialgericht hat am 27. November 2025 entschieden, dass diese Einkommensanrechnung verfassungsgemäß ist (Az. B 5 R 9/24 R). Für Millionen verheirateter Rentnerinnen und Rentner bedeutet das: Eine Klage gegen das System selbst hat keine Aussicht mehr. Doch was viele nicht wissen — anfechtbar bleibt jeder Bescheid, der auf fehlerhaften Einkommensdaten beruht. Wie die Berechnung funktioniert, wo Fehler stecken können und welche Schritte jetzt noch Sinn ergeben, zeigt dieser Artikel im Detail. Warum verheiratete Rentner beim Grundrentenzuschlag schlechter gestellt sind als unverheiratete Paare Seit dem 1. Januar 2021 gibt es für langjährig Versicherte mit unterdurchschnittlichem Einkommen einen Grundrentenzuschlag auf die gesetzliche Rente. Wer mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten vorweisen kann, darunter Pflichtbeitragszeiten, Kindererziehungszeiten und Pflegezeiten, hat dem Grunde nach Anspruch auf diesen Aufschlag. Die Deutsche Rentenversicherung prüft den Anspruch automatisch, ein eigener Antrag ist nicht nötig. Was der Gesetzgeber von Beginn an eingebaut hat, ist eine Einkommensüberprüfung: Der Grundrentenzuschlag soll nur solchen Haushalten zugutekommen, die wirtschaftlich darauf angewiesen sind. Und hier beginnt das Problem für Verheiratete. Gesetzlich festgelegt ist: Es wird nicht nur das eigene Einkommen des Rentenberechtigten angerechnet, sondern auch das Einkommen des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners. Bei unverheirateten Paaren, die seit Jahrzehnten zusammenleben und gemeinsam wirtschaften, gilt das nicht: Ihr Partnerinkommen bleibt bei der Grundrentenprüfung außen vor. Diese Ungleichbehandlung war der Kern des Verfahrens, das das Bundessozialgericht am 27. November 2025 entschied. Die Klägerin, die 43 Jahre Grundrentenzeiten vorweisen konnte und eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen bezog, bekam ihren errechneten Grundrentenzuschlag von rund 48 Euro monatlich wegen des Einkommens ihres Mannes nicht ausgezahlt. Sie klagte, die Regelung verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) in Verbindung mit dem Schutz der Ehe (Art. 6 Abs. 1 GG). Das BSG wies die Revision ab: Die Ungleichbehandlung sei sachlich gerechtfertigt, weil Eheleute einer bürgerlich-rechtlichen Unterhaltspflicht unterliegen, die bei unverheirateten Paaren fehlt. Der Gesetzgeber dürfe typisierend davon ausgehen, dass ein verheirateter Versicherter wirtschaftlich anders abgesichert ist als ein unverheirateter. So berechnet die Rentenversicherung das anrechenbare Einkommen: der Mechanismus mit Zweijahresverzögerung Das Einkommen, das für den Grundrentenzuschlag relevant ist, ist nicht das Einkommen des laufenden Jahres, sondern das Einkommen des vorvergangenen Kalenderjahres. Für die Neuberechnung zum 1. Januar 2026 zieht die Rentenversicherung also die Einkommensdaten aus dem Jahr 2024 heran. Diese werden automatisiert über einen Datenabgleich mit den Finanzbehörden abgerufen. Das klingt technisch, hat aber erhebliche praktische Konsequenzen. Wer 2024 noch in Teilzeit gearbeitet hat, 2025 aber aufgehört hat, sieht diesen Einkommensrückgang erst in der Berechnung ab 2027. Für das Jahr 2026 ist er zu spät. Umgekehrt: Wer 2024 durch Einmalzahlungen oder Veräußerungsgewinne ein ungewöhnlich hohes zu versteuerndes Einkommen hatte, verliert den Zuschlag im Jahr 2026, obwohl die Einkommenssituation 2025 längst wieder normal ist. Als Einkommen gilt das zu versteuernde Einkommen beider Eheleute zusammen, zuzüglich des steuerfreien Rentenanteils sowie versteuerter Kapitalerträge. Entscheidend ist das zu versteuernde Einkommen, also nach Abzug aller Freibeträge, Werbungskosten und Sonderausgaben. Bruttoeinkommen oder Rentenbrutto sind nicht die Bezugsgröße. Wer das übersieht, hält seinen Anspruch für verspielt, obwohl das zu versteuernde Einkommen unterhalb der Grenze liegen könnte. Elisabeth K., 65, aus Gelsenkirchen hat 43 Jahre Beitragszeiten hinter sich. Die Rentenversicherung errechnet für sie einen Grundrentenzuschlag von 1,1760 Entgeltpunkten, was beim aktuellen Rentenwert von 40,79 Euro rund 48 Euro monatlich entspricht. Ihr Ehemann Klaus, 67, bezieht Betriebsrente und gesetzliche Altersrente. Das gemeinsame zu versteuernde Einkommen für 2024 liegt bei 38.400 Euro, also monatlich 3.200 Euro. Dieser Betrag übersteigt den Ehepaar-Freibetrag von 2.326 Euro erheblich, sodass der Zuschlag vollständig auf null gekürzt wird. Auf dem Kontoauszug erscheinen die 48 Euro nicht. Diese Einkommensgrenzen 2026 entscheiden, ob Sie den Grundrentenzuschlag erhalten Die Anrechnungsgrenzen sind gesetzlich als Vielfaches des aktuellen Rentenwertes definiert und steigen automatisch mit jeder Rentenanpassung. Seit dem 1. Juli 2025 beträgt der aktuelle Rentenwert 40,79 Euro. Daraus ergeben sich für die Berechnung im Jahr 2026 folgende Schwellen: Für Alleinbezieher ohne Ehepaar-Anrechnung bleibt ein monatliches Einkommen bis 1.491 Euro vollständig anrechnungsfrei. Zwischen 1.491 Euro und 1.908 Euro werden 60 Prozent des übersteigenden Betrags angerechnet. Jeder Euro über 1.908 Euro reduziert den Zuschlag vollständig. Für Verheiratete, bei denen das Ehegatteneinkommen einbezogen wird, gelten höhere, aber gemeinsam geltende Grenzen: Der Haushalt bleibt bis zu einem gemeinsamen monatlichen Einkommen von 2.326 Euro anrechnungsfrei. Zwischen 2.326 Euro und 2.744 Euro erfolgt eine 60-prozentige Anrechnung des übersteigenden Betrags. Über 2.744 Euro wird der überschießende Teil vollständig angerechnet. Wichtig: Ab dem 1. Juli 2026 steigt der Rentenwert auf 42,52 Euro. Damit verschieben sich die Grenzen nach oben: auf rund 1.554 Euro (Single-Freibetrag) und rund 2.427 Euro (Ehepaar-Freibetrag). Wer knapp über den derzeitigen Grenzen liegt, sollte nach der Rentenanpassung prüfen lassen, ob sich seine Situation ab Juli 2026 verändert. Das BSG-Urteil vom November 2025: Was jetzt rechtskräftig ist und was anfechtbar bleibt Das Urteil des Bundessozialgerichts vom 27. November 2025 schließt eine bestimmte Klage-Strategie endgültig: Den Grundrentenzuschlag mit dem Argument zu erkämpfen, die Anrechnung des Ehegatteneinkommens verstoße gegen die Verfassung, hat nach diesem Urteil keine Aussicht mehr. Das BSG hat klargestellt, dass der Gesetzgeber bei aus Bundesmitteln finanzierten Sozialleistungen der Rentenversicherung einen weiten Gestaltungsspielraum besitzt und die Ungleichbehandlung von Eheleuten gegenüber unverheirateten Paaren sachlich gerechtfertigt ist. Was das Urteil ausdrücklich nicht entschieden hat, ist die Frage, ob die verwendeten Einkommensdaten im Einzelfall korrekt sind. Die Rentenversicherung ist an die Festsetzungsdaten der Finanzbehörden gebunden, aber diese Daten können falsch sein. Und wer auf Basis falscher Daten keinen Zuschlag erhält, hat weiterhin einen Anspruch auf Korrektur. Das BSG-Urteil ändert daran nichts. Konkret anfechtbar ist ein Bescheid in drei Fallgruppen: Das falsche Datenjahr wurde herangezogen (grundsätzlich gilt das vorvergangene Jahr, für 2026 also 2024); der Familienstand ist falsch erfasst, etwa weil eine Scheidung noch nicht im System hinterlegt ist; oder das zu versteuernde Einkommen wurde vom Finanzamt falsch übermittelt, etwa weil ein nachträglich geänderter Steuerbescheid (infolge eines erfolgreichen Einspruchs) nicht an die Rentenversicherung weitergeleitet wurde. In jedem dieser Fälle beruht der Bescheid auf einer fehlerhaften Datengrundlage, unabhängig davon, was das BSG zur grundsätzlichen Verfassungskonformität der Einkommensanrechnung entschieden hat. Dauernd getrenntlebend – trotzdem wird das Einkommen Ihres Ehepartners angerechnet Wer seit Jahren getrennt lebt, aber formal noch verheiratet ist, wird beim Grundrentenzuschlag wie ein zusammenlebendes Ehepaar behandelt. Die Deutsche Rentenversicherung macht in ihren Rechtsarbeitsanweisungen ausdrücklich deutlich, dass das Gesetz zur Einkommensanrechnung keine Ausnahme für dauernd getrenntlebende Ehegatten vorsieht. Das bedeutet: Eine Rentnerin, die seit zehn Jahren von ihrem Mann getrennt lebt, die weder dessen Konto kennt noch seine Einkommensverhältnisse, muss trotzdem dessen zu versteuerndes Einkommen als Grundlage der Grundrentenprüfung akzeptieren. Bezieht ihr Noch-Ehemann ein mittleres Einkommen, reicht das aus, den Zuschlag vollständig zu streichen. Diese Konsequenz ist rechtlich bindend — und nach dem BSG-Urteil verfassungskonform. Für Betroffene in dieser Situation ist der einzige wirksame Weg aus der Anrechnungspflicht die rechtskräftige Scheidung. Erst wenn die Ehe aufgelöst ist, gilt ausschließlich das eigene Einkommen. Wer knapp unter der Single-Grenze von 1.491 Euro eigenes monatliches zu versteuerndes Einkommen liegt und dauerhaft getrennt lebt, sollte diesen Aspekt bei anderen Entscheidungen, etwa zur Unterhaltssituation oder zum Versorgungsausgleich, im Blick haben. Widerspruch und Überprüfungsantrag: Fristen und Vorgehen im Detail Wer einen Bescheid erhalten hat, der den Grundrentenzuschlag kürzt oder auf null setzt, hat grundsätzlich zwei Wege. Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids schriftlich bei der Deutschen Rentenversicherung eingelegt werden. Für Berechtigte mit Wohnsitz im Ausland gilt eine Frist von drei Monaten. Im Widerspruch sollte konkret benannt werden, welche Daten nach Einschätzung des Betroffenen fehlerhaft sind: das herangezogene Einkommensjahr, die übermittelte Einkommenshöhe oder der Familienstand. Ein pauschaler Widerspruch mit dem Argument, die Einkommensanrechnung als solche sei ungerecht, wird nach dem BSG-Urteil nicht zum Ziel führen. Wer die Widerspruchsfrist versäumt hat oder erst jetzt erkennt, dass frühere Bescheide auf falschen Daten beruhen, kann einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X stellen. Dieser Antrag ist zeitlich nicht befristet. Wird der Fehler anerkannt, zahlt die Rentenversicherung rückwirkend für bis zu vier Jahre nach. Die Beweislast liegt grundsätzlich beim Antragsteller: Es ist nachzuweisen, welcher Datenfehler vorlag und wie hoch das korrekte zu versteuernde Einkommen tatsächlich gewesen wäre. Geeignete Belege sind der maßgebliche Einkommensteuerbescheid, ein geänderter Steuerbescheid sowie bei Zweifeln am Familienstand das entsprechende Dokument vom Standesamt. Die Rentenversicherung ist grundsätzlich an den vorliegenden Einkommensteuerbescheid gebunden, auch wenn er vorläufig ergangen ist. Wer einen laufenden Steuerstreit führt und die Aussetzung der Vollziehung beantragt hat, sollte die Rentenversicherung darüber informieren, weil sich daraus eine veränderte Anrechnungsgrundlage ergeben kann. Häufige Fragen zum Grundrentenzuschlag und Ehepartner-Einkommen Werden auch Kapitalerträge meines Ehepartners angerechnet? Ja. Versteuerte Kapitalerträge werden zusätzlich einbezogen, sofern sie nicht bereits im zu versteuernden Einkommen enthalten sind. Kapitalerträge unterhalb des Sparerpauschbetrags (801 Euro pro Person) bleiben steuerfrei und fließen deshalb nicht in die Grundrentenprüfung ein. Wer Kapitalerträge erzielt, muss diese auf Aufforderung der Rentenversicherung innerhalb von drei Monaten nach Bescheidzugang nachmelden. Mein Ehemann hat 2024 aufgehört zu arbeiten. Warum wird sein Arbeitseinkommen aus 2024 noch 2026 angerechnet? Weil das Gesetz das Einkommen des vorvergangenen Kalenderjahres als Berechnungsgrundlage vorschreibt. Für 2026 ist das zwingend das zu versteuernde Einkommen aus 2024, unabhängig davon, wie hoch das Einkommen 2025 oder 2026 tatsächlich ist. Ihr Mann kann sein niedrigeres Einkommen aus 2025 erst für die Berechnung ab 2027 geltend machen. Kann ich verlangen, dass mein aktuelles Einkommen, das viel niedriger ist, sofort berücksichtigt wird? Nein. Das Gesetz sieht keine Möglichkeit vor, auf aktuelle Einkommen umzuschalten. Die einzige Ausnahme ist der Fall, dass überhaupt keine Festsetzungsdaten aus dem vorvergangenen Jahr vorliegen, dann greift das System auf das vorvorherige Jahr zurück. Ein Antrag auf Berücksichtigung des laufenden oder vergangenen Jahres ist rechtlich nicht vorgesehen. Mein Bescheid weist einen Grundrentenzuschlag aus, der Zahlbetrag ist aber null. Muss ich trotzdem etwas tun? Prüfen Sie den Bescheid sorgfältig auf die Angaben zur Einkommensanrechnung: Welches Einkommensjahr wurde herangezogen? Welcher Betrag wurde für Sie und Ihren Ehepartner angesetzt? Stimmen diese Angaben mit Ihren Einkommensteuerbescheiden überein? Wenn Sie Abweichungen feststellen, legen Sie innerhalb eines Monats Widerspruch ein und legen den korrekten Steuerbescheid bei. Wenn der Bescheid älter ist und die Frist verstrichen ist, stellen Sie einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X. Wird das BSG-Urteil politisch irgendwann rückgängig gemacht werden? Das BSG-Urteil betrifft die verfassungsrechtliche Prüfung des geltenden Rechts, nicht die politische Gestaltungsfrage. Der Gesetzgeber kann die Regelung jederzeit ändern. Eine solche Reform ist derzeit nicht im Bundesgesetzblatt verankert. Wer Druck auf eine Änderung machen möchte, ist auf den parlamentarischen Weg angewiesen — etwa über Petitionen oder über Sozialverbände wie VdK oder SoVD, die diese Problematik bereits thematisiert haben. Quellen: Bundessozialgericht: Pressemitteilung Nr. 27/2025 vom 27.11.2025, Urteil B 5 R 9/24 R Bundessozialgericht: Verhandlungstermin B 5 R 9/24 R vom 27.11.2025 Gesetze-im-Internet / dejure.org: § 97a SGB VI, Fassung nach SGB VI-Anpassungsgesetz, BGBl. 2025 I Nr. 355 Deutsche Rentenversicherung: Rentenanpassung 2026, Meldung vom 05.03.2026 (Rentenwert 40,79 Euro / 42,52 Euro) Deutsche Rentenversicherung: Rechtsarbeitsanweisungen zu § 97a SGB VI (AGVR 1/2020, TOP 8) Grundrentengesetz: BGBl. I S. 1879 vom 12.08.2020, in Kraft seit 01.01.2021
11. Mai 2026
Ein Dachdecker klagte gegen Kündigung, Abmahnungen und Lohnabzüge – und wollte am Ende eine gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung. Doch obwohl die Kündigung aufgehoben wurde, bekam er keine Abfindung. Der Auflösungsantrag kam zu spät und war überzeugte auch inhaltlich nicht, so das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz klargestellt. (4 SLa 108/25) Der konkrete Fall: Kündigung, Abmahnungen, Lohnabzug – und Streit eskaliert Der Kläger, arbeitete seit Februar 2015 als Dachdeckergeselle in einem Betrieb mit mehr als 20 Beschäftigten. Sein Monatsverdienst lag zuletzt bei rund 3.500 Euro brutto. Im Jahr 2023 kam es zu Spannungen. Im Zentrum standen mehrere Vorwürfe: Er habe den Notdienst während der Betriebsferien um Weihnachten/Neujahr nicht wahrgenommen, außerdem soll es zwei Schadensvorfälle mit Firmeneigentum (Kranwagen, Lkw) gegeben haben. Anfang Januar 2024 reagierte der Arbeitgeber hart: zwei Abmahnungen (unentschuldigtes Fehlen/Arbeitsverweigerung sowie unsachgemäßer Umgang mit Arbeitsgerät) und später eine weitere Abmahnung wegen angeblicher Nachlässigkeiten bei Krankmeldung und Nachweisen. Zusätzlich behielt der Arbeitgeber 500 Euro vom Dezemberlohn ein – angeblich als „Sicherungsbetrag“ für Schadensersatz. Obendrauf kam die Kündigung: Der Betrieb kündigte ordentlich zum 30. April 2024 Kündigungsschutzklage: Arbeitgeber zieht sich zurück – Gericht erlässt Teilanerkenntnisurteil Der Kläger erhob im Januar 2024 Kündigungsschutzklage und griff zugleich die Abmahnungen und den Lohnabzug an. Im Prozess erklärte der Arbeitgeber nach dem Gütetermin, aus der Kündigung „keinerlei Rechte“ mehr herzuleiten. Schließlich erkannte er den Kündigungsschutzantrag sogar ausdrücklich an. Das Arbeitsgericht erließ daraufhin Anfang März 2024 ein Teilanerkenntnisurteil zugunsten des Klägers: Die Kündigung war damit im Verfahren aufgehoben, jedenfalls in der ersten Instanz. Dieses Teilurteil wurde am 21. März 2024 zugestellt – und genau dieser Zeitpunkt wurde später zum Dreh- und Angelpunkt. Der Abfindungs-Wunsch kommt zu spät: Kläger stellt Auflösungsantrag nach Teilurteil Am Abend desselben Tages – nach Zustellung des Teilanerkenntnisurteils – stellte der Kläger erstmals einen Auflösungsantrag nach § 9 KSchG: Das Arbeitsverhältnis solle gegen Abfindung zum 30. April 2024 aufgelöst werden. Sein Argument: Die Kündigung sei haltlos gewesen, zusammnen mt Abmahnungen und Lohnabzug handle es sich um Schikanen. Später führte er auch einen WhatsApp-Chat, in er kurzfristig angesetzte Samstagsarbeit kritisierte. Neue Kündigung und Forderungen Der Kläger trat Anfang Juni 2024 einen neuen Job an. Beim bisherigen Arbeitgeber reagierte er nach Darstellung des Gerichts auf Arbeitsaufforderungen nicht und kassierte weitere Abmahnungen. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin im Juni 2024 fristlos. Der Kläger erweiterte seine Klage: Neben dem (hilfsweisen) Angriff auf die fristlose Kündigung verlangte er außerdem 475 Euro Inflationsausgleich (tariflich), den einbehaltenen Lohnanteil und Urlaubsabgeltung inklusive Urlaubsgeld. Entscheidung: Keine Abfindung – Auflösungsantrag war verspätet Das Arbeitsgericht hatte den Auflösungsantrag bereits abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht bestätigte das nun: Ein Auflösungsantrag ist nur zulässig, solange der Kündigungsschutzstreit in der Instanz noch anhängig ist. Sobald über die Kündigung durch Urteil entschieden ist, ist dieser Teil des Verfahrens in der Tatsacheninstanz abgeschlossen. Dann können keine neuen Anträge „nachgeschoben“ werden, die an den Kündigungsschutzantrag anknüpfen. Entscheidend war hier: Der Kläger stellte den Auflösungsantrag erst nach Zustellung des Teilanerkenntnisurteils – also nach Abschluss des Kündigungsschutzstreits in der Instanz. Damit war der Antrag verspätet. Gericht sah keine Unzumutbarkeit für die Fortsetzung Auch inhaltlich hätte der Kläger schlechte Karten gehabt. Eine Abfindung über den Auflösungsantrag gibt es nicht allein deshalb, weil eine Kündigung unwirksam war. Es braucht zusätzliche Umstände, die eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen. Hier sah das Gericht zwar, dass die Kündigung Vertrauen beschädigen kann – aber es fand keine „Zerrüttung“, die eindeutig dem Arbeitgeber anzulasten wäre. Viele Konfliktpunkte hatten nach Ansicht des Gerichts zumindest nachvollziehbare Anknüpfungspunkte: Streit um Notdienst, Schäden, Nachweise der Arbeitsunfähigkeit, betriebliche Organisation, Samstagsarbeit. Selbst der Lohnabzug wurde nicht als „unerträglich“ bewertet, auch wenn der Kläger ihn am Ende zugesprochen bekam. Unterm Strich: zwar teilweise Erfolg – aber keine Abfindung Der Kläger gewann zwar den Lohnabzug (500 Euro) und Urlaubsabgeltung samt Urlaubsgeld. Aber sein eigentliches Ziel – eine Abfindung per Auflösungsantrag – scheiterte. FAQ: Die 5 wichtigsten Fragen zum Urteil 1. Bekomme ich automatisch eine Abfindung, wenn die Kündigung unwirksam ist? Nein. Eine Abfindung gibt es nicht automatisch. Entweder wird sie verhandelt (Vergleich) oder sie kommt ausnahmsweise über einen Auflösungsantrag – dafür braucht es strenge Voraussetzungen. 2. Was ist ein Auflösungsantrag nach § 9 KSchG überhaupt? Damit kann das Gericht ein Arbeitsverhältnis trotz unwirksamer Kündigung auflösen, wenn eine Fortsetzung unzumutbar ist. Dann setzt das Gericht eine Abfindung fest. 3. Wann muss ein Auflösungsantrag gestellt werden? Spätestens bis zum Abschluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz. Wird der Kündigungsschutzstreit schon durch ein (Teil-)Urteil abgeschlossen, kann ein Auflösungsantrag danach zu spät sein. 4. Reicht „schikanöses Verhalten“ für eine Auflösung? Nur wenn es wirklich so schwer wiegt, dass eine Zusammenarbeit objektiv nicht mehr zumutbar ist – und es muss konkret belegbar sein. Pauschale Vorwürfe oder „rauer Ton“ im Betrieb reichen meist nicht. Fazit Das Urteil zeigt eine harte Realität im Kündigungsschutz: Selbst wenn eine Kündigung „vom Tisch“ ist, folgt daraus nicht automatisch eine Abfindung. Wer eine gerichtliche Auflösung will, muss rechtzeitig handeln und außerdem handfeste Gründe liefern, warum die Fortsetzung unzumutbar ist. Ebenso wichtig: Wenn Sie im Kündigungsschutzprozess über eine Abfindung nachdenken, ist Timing alles: Ein Auflösungsantrag muss in den laufenden Kündigungsschutzstreit eingebettet werden.
11. Mai 2026
Wer gekündigt wird, hat unter Umständen einen Anspruch auf eine Abfindung durch den Arbeitgeber. Das ist nicht selten, da der Kündigungsschutz in Deutschland sehr arbeitnehmerfreundlich ist. Gekündigte sollten auch bei Vorlage eines Aufhebungsvertrages wissen, wie hoch eine solche Abfindung sein könnte, wenn sie vor einem Arbeitsgericht erstritten wird. Kündigungsschutzklage der erste Weg zur Abfindung Mit einer Kündigungsschutzklage kann der Anwalt erreichen, dass die Gekündigten wieder in ihr altes Arbeitsverhältnis zurückkehren. Da das "Klima" zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu diesem Zeitpunkt jedoch schlecht ist, wird in den meisten Fällen eine Abfindung vereinbart. Wie hoch muss eine Abfindung mindestens im Jahr 2025 sein? Die Regelabfindung beträgt 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr. Je nach Einzelfall können auch deutlich höhere Abfindungen ausgehandelt werden. “Der Faktor 1,0 oder sogar 1,5 pro Beschäftigungsjahr ist keine Seltenheit”, sagt auch Christian Lange, Rechtsanwalt aus Hannover. “Auch ein Faktor von 2,0 konnte schon erreicht werden.” Der Faktor Betriebszugehörigkeit wird auf volle Jahre auf- oder abgerundet. Beispiel: Erfolgt die Kündigung nach sechs Monaten zur Jahresmitte, wird die Abfindung auf ein volles Jahr aufgerundet. Erfolgt die Kündigung zu Beginn des Jahres, wird der Anspruch abgerundet. Die Dauer der Betriebszugehörigkeit wird auf volle Jahre auf- oder abgerundet. Erfolgt die Kündigung während des Jahres, wird nach sechs Monaten auf ein volles Jahr aufgerundet. So hoch muss die Abfindung bei einer rechtswidrigen Kündigung mindestens ausfallen: In der Firma gearbeitet (Jahre) Monatsgehälter Durchschnittsverdienst* Ost Durchschnittsverdienst* West 1 0,5 1.330 Euro 1.488 Euro 2 1 2.660 Euro 2.975 Euro 3 1,5 3.990 Euro 4.462 Euro 4 2 5.320 Euro 5.950 Euro 5 2,5 6.650 Euro 7.438 Euro 6 3 7.980 Euro 8.925 Euro 7 3,5 9.310 Euro 10.412 Euro 8 4 10.640 Euro 11.900 Euro 9 4,5 11.970 Euro 13.388 Euro 10 5 13.300 Euro 14.875 Euro Ohne Druck werden die meisten Arbeitgeber keine Abfindung anbieten. "Viele Chefs gehen davon aus, dass die Beschäftigten das Kündigungsschutzgesetz nicht kennen. Tatsächlich lassen viele Gekündigte ihren Anspruch auf eine Abfindung verfallen," sagt Lange. Die Frist ist auch kurz: Innerhalb von 3 Wochen müssen Gekündigte gegen die Kündigung vorgehen. Dazu sollten Betroffene einen Fachanwalt für Arbeitsrecht einschalten. Urlaubs- und Weihnachtsgeld bei Kündigung "Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Bonuszahlungen, Prämien und Provisionen, die im laufenden Jahr noch gezahlt würden, werden bei der Berechnung der Abfindung berücksichtigt", berichtet der Anwalt. Muss eine Abfindung versteuert werden? Wenn eine Abfindung gezahlt wird, muss der Arbeitnehmer keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Allerdings muss die Abfindung dem Finanzamt gemeldet und als Einkommen versteuert werden. Die gute Nachricht ist jedoch, dass nur ein Fünftel zur Berechnung herangezogen wird - unabhängig von der Steuerklasse. Das bedeutet, dass nur ein Fünftel der gezahlten Abfindung in die Berechnung des Jahreseinkommens einfließt. Nach § 34 Einkommensteuergesetz (EstG) kann die Abfindung nicht in voller Höhe bei der jährlichen Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden. Stattdessen wird sie nur zu einem Fünftel angerechnet. Die Berechnung ist ganz einfach: Die gesamte Abfindung, die der ehemalige Arbeitgeber gezahlt hat, wird durch fünf geteilt. Nur ein Fünftel wird dem Jahreseinkommen zugerechnet. Dann vergleicht man die anfallende Lohnsteuer mit der Lohnsteuer ohne Abfindung. Die Differenz wird mit fünf multipliziert. So erhält man den Betrag, der für die Abfertigung an das Finanzamt abgeführt werden muss. Diese Rechenbeispiele vereinfachen die Berechnung: Fünftelregelung nach Abfindung mit weiterem Einkommen Herr Müller hat 2022 weist ein Jahreseinkommen von 40.000 EUR auf. Er hat eine Abfindung in Höhe von 60.000 EUR erhalten. 1. Einkommensteuer für 40.000 8.246 2. Einkommensteuer für 52.000 (40.000 + 1/5 der Abfindung) 12.662 3. Differenz der Steuerbeträge 4.416 4. Steuer für Abfindung (5 × 4.416) 22.080 Was ist aber, wenn kein weiteres Einkommen erzielt wurde? Dann ändert sich etwas bei der Berechnung. Fünftelregelung nach Abfindung ohne weiteres Einkommen Herr Meyer hat 2022 keinen Arbeitsplatz mehr und keine Einkünfte. Von seinem ehemaligen Arbeitgeber hat er eine Abfindung in Höhe von 100.000 EUR erhalten: 1. Einkommensteuer für 0 0 2. Einkommensteuer für 20.000 (0 + 1/5 der Abfindung) 2.207 3. Differenz der Steuerbeträge (= Steuer für 1/5 der Abfindung) 2.207 4. Steuer für Abfindung (5 × 2.207) 11.035 Oft wird jedoch nach der Kündigung das Arbeitslosengeld 1 bezogen. Wie wird dann die Fünftelregelung berechnet? Fünftelregelung mit Arbeitslosengeld 1 Bezug Herr Sommer hat 2022 wies ein Jahreseinkommen von 20.000 EUR auf und bekam eine Abfindung in Höhe von 100.000 Euro. Zusätzlich hat Herr Sommer Arbeitslosengeld 1 in Höhe von 5.000 Euro erhalten. 1. Einkommensteuer für 20.000 2.207 2. Fiktive Einkommensteuer für 25.000 (20.000 + 5.000 Arbeitslosengeld) 3.562 3. Fiktiver Steuersatz (3.562 von 25.000) 14,248% 4. Einkommensteuer von 20.000 zu 14,248% 2.850 5. Fiktive Einkommenst. für 45.000 (20.000 + 5.000 + 1/5 der Abfindung) 10.014 6. Fiktiver Steuersatz (10.014 von 45.000) 22,2533% 7. Einkommensteuer von 40.000 zu 22,2533% (20.000 + 1/5 der Abfindung) 8.901 8. Differenz der Steuerbeträge (4. Und 7.) (= Steuer für 1/5 der Abfindung) 6.051 9. Steuer für Abfindung (5 × 6.051) 30.255 Abfindung: Berechnung als würde die Abfindung über 5 Jahres erzielt Mit dieser Regelung wird die Abfindung so behandelt, als ob sie über 5 Jahre gleichmäßig verdient worden wäre. Würde diese Regelung nicht angewendet, müsste die Abfindung auf einmal versteuert werden. Von der Abfertigung bliebe dann kaum etwas übrig, weshalb die Fünftelregelung sehr sinnvoll ist. Abfindung bei einem Aufhebungsvertrag "Diese Berechnungsgrundlage ist auch wichtig, wenn dem Arbeitnehmer ein Aufhebungsvertrag vorgelegt wird", mahnt Lange. Hier lautet die erste Regel: “Unterschreiben Sie erst einmal nichts! Lassen Sie die Emotionen abklingen und prüfen Sie die Umstände, bevor Sie endgültige Vereinbarungen treffen, die nicht mehr ohne weiteres geändert werden können. Denken Sie daran, dass ein Aufhebungsvertrag eine zwölfwöchige Sperre des Arbeitslosengeldes nach sich ziehen kann, da Sie juristisch gesehen die Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt haben”. Betroffene sollten zunächst prüfen, ob die angebotene Abfindung der Bemessungsgrundlage entspricht. Liegt die Summe deutlich darunter, sollte ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden, der die Verhandlungen mit dem Arbeitgeber übernimmt. Der Anwalt kann den Arbeitsvertrag und die betriebliche Situation genau beurteilen und die Summe entsprechend nach oben verhandeln. Kündigungsschutzklage ist der erste Weg zur Abfindung Wird kein Aufhebungsvertrag mit entsprechender Abfindung angeboten: “Kündigungsschutzklage prüfen!” Die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage sind oft sehr gut. Viele Arbeitgeber machen beim Ausspruch einer Kündigung Fehler, die dazu führen, dass die Kündigung unwirksam ist”, so der Rechtsanwalt. Sofort arbeitssuchend melden Spätestens drei Tage nach der Kündigung müssen Sie sich telefonisch oder online bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden, um Sperrzeiten beim Bezug von Sozialleistungen zu vermeiden. Wenn Ihnen gekündigt wurde, können Sie auch Arbeitslosengeld (ALG I) beantragen, wenn Sie vor der Kündigung zwölf Monate beschäftigt waren. Alternativ sollte ein Antrag auf Bürgergeld gestellt werden, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld zu gering ist. Anmerkung zum Artikel: Die Fünftel-Regelung wurde - anders als im Artikel erwähnt, wieder abgeschafft. Mehr dazu hier: Abfindung nach Kündigung: Fünftelregelung wird in der jetzigen Form abgeschafft
11. Mai 2026
Fünf Einschnitte, noch kein Gesetz, aber konkrete Pläne: Im Rahmen der geplanten Pflegereform 2026/2027 diskutiert die Bundesregierung Maßnahmen, die Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 in den ersten Monaten nach einer Neueinstufung bis zu 398 Euro monatlich kosten könnten. Eine repräsentative Umfrage des Sozialverbands VdK vom Mai 2026 zeigt, wie verbreitet die Ablehnung in der Bevölkerung ist. Die größte Befürchtung betrifft eine Maßnahme, über die bislang kaum berichtet wurde: die Halbierung der Pflegeleistungen in den ersten Monaten nach einer Neueinstufung. Das Pflegeneuordnungsgesetz befindet sich noch in der Vorbereitungsphase. Wer jetzt weiß, was auf dem Spiel steht, kann frühzeitig reagieren. Milliardenlücke in der Pflegeversicherung – warum die Pflegereform so dringend werden soll Das Bundesgesundheitsministerium hat das Finanzproblem der sozialen Pflegeversicherung klar benannt: Für das Jahr 2027 erwartet Bundesgesundheitsministerin Nina Warken (CDU) eine Finanzierungslücke von rund sechs Milliarden Euro – nach Medienberichten soll sie diese Schätzung zuletzt auf über sieben Milliarden Euro korrigiert haben. Eine offizielle BMG-Bestätigung des aktualisierten Betrags steht aus. Als Reaktion darauf hat eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe im Dezember 2025 einen Abschlussbericht vorgelegt, der unter dem Begriff „Zukunftspakt Pflege" kursiert. Das Papier listet Optionen und Prüfaufträge auf, legt sich aber auf keine verbindlichen Beschlüsse fest. Der GKV-Spitzenverband sprach damals von „unverbindlichen Optionen". Gleichzeitig ist klar, dass das Bundesgesundheitsministerium das geplante Pflegeneuordnungsgesetz bis Ende 2026 in Kraft setzen will. Warken legte am 7. Mai 2026 erste Ideen in einer Bund-Länder-Runde vor. Eine schriftliche Fassung des Referentenentwurfs lag den Ländern zu diesem Zeitpunkt noch nicht vor. Was bereits bekannt ist: Fünf konkrete Einschnitte werden politisch diskutiert. Eine YouGov-Befragung im Auftrag des VdK hat im April 2026 rund 2.350 Menschen gefragt, welche dieser Maßnahmen sie für akzeptabel halten. Das Ergebnis ist eindeutig. Pflegereform 2026: Erschwerter Zugang zu Pflegegraden und strengere Höherstufung Zwei der fünf diskutierten Kürzungen betreffen unmittelbar den Weg in das Pflegesystem. Erstens soll der Zugang zu einem Pflegegrad generell erschwert werden. Was das konkret bedeutet, ist noch nicht im Gesetzestext fixiert; denkbar sind höhere Punktschwellen beim Begutachtungsverfahren des Medizinischen Dienstes oder engere Auslegungen der Begutachtungskriterien. Zweitens sollen die Voraussetzungen für die Höherstufung von einem Pflegegrad in den nächsten verschärft werden – mit der Folge, dass Menschen, deren Pflegebedarf wächst, länger auf der niedrigeren Stufe verbleiben würden. In der VdK-Umfrage lehnten 77 Prozent der Befragten einen erschwerten Zugang zu Pflegegraden als nicht akzeptabel ab. Für die verschärften Höherstufungsvoraussetzungen waren es 72 Prozent. VdK-Präsidentin Verena Bentele macht auf eine praktische Konsequenz aufmerksam: Wer länger auf eine Einstufung warten muss, verliert nicht nur Leistungen, sondern verlagert die Versorgungslast auf pflegende Angehörige. Gerade die frühe Phase des Pflegebedarfs ist oft die organisatorisch anspruchsvollste – wenn Familien ihre Situation neu ordnen müssen, Arbeitszeiten anpassen oder externe Unterstützung erstmals organisieren. Juristisch bedeutet das: Solange das Pflegeneuordnungsgesetz nicht im Bundesgesetzblatt steht, gelten die aktuellen Begutachtungsregeln unverändert. Wer heute einen Antrag auf Pflegegrad stellt oder eine Höherstufung beantragt, wird nach den heute geltenden Maßstäben begutachtet. Ein Widerspruch gegen einen Bescheid, der diesen Antrag ablehnt oder zu niedrig einstuft, ist innerhalb eines Monats nach Zugang möglich. Die am stärksten abgelehnte Kürzung: Halbierte Pflegeleistungen in den ersten Monaten Von allen fünf diskutierten Einschnitten stößt dieser auf die breiteste Ablehnung. 80 Prozent der Befragten halten es für nicht akzeptabel, dass Pflegebedürftige in den ersten Monaten nach ihrer Einstufung nur die Hälfte der regulären Leistungen erhalten sollen. 52 Prozent lehnten dies sogar als „überhaupt nicht akzeptabel" ab – der höchste Wert aller fünf abgefragten Maßnahmen. Konkret würde diese Regelung nach bisherigen Planungsideen vor allem die Pflegegrade 2 und 3 treffen. Wer neu in Pflegegrad 2 eingestuft wird, hätte danach für eine noch zu definierende Übergangszeit nur Anspruch auf die Hälfte der regulären Pflegesachleistungen. Statt des vollen Sachleistungsbudgets von 796 Euro monatlich könnten es zunächst nur 398 Euro sein – oder statt 347 Euro Pflegegeld gäbe es 173 Euro. Klaus M., 72 Jahre alt, lebt in einer Wohnung in Kiel. Im März 2026 stellt er einen Pflegegrad-Antrag, weil er nach einem Sturz Hilfe bei Körperpflege und Haushaltsführung braucht. Der Medizinische Dienst stuft ihn in Pflegegrad 2 ein. Er organisiert rasch einen Pflegedienst, schließt Verträge ab. Würde die diskutierte Halbierungsregel gelten, käme er in den ersten Monaten mit der Hälfte des regulären Budgets aus – und müsste die Differenz entweder selbst zahlen oder Leistungen reduzieren, solange die Pflege noch nicht routiniert läuft. Bentele fasst das treffend zusammen: Wer in dieser Frühphase kürzt, belastet Haushalte genau dann, wenn die Pflege erst organisiert und stabilisiert werden muss. Wer sich auf diese Meldungen besorgt, sollte eines festhalten: Auch diese Regelung ist kein beschlossenes Gesetz. Sie taucht bislang nur in Eckpunktepapieren und politischen Diskussionsrunden auf. Das Pflegeneuordnungsgesetz befindet sich nach BMG-Angaben noch in der vorbereitenden Koordinierungsphase. Pflegegrad 1 im Visier: Hausnotruf und Hilfsmittel auf der Streichliste Für die rund 860.000 Menschen mit Pflegegrad 1 ist die Lage besonders heikel. Pflegegrad 1 bietet kein Pflegegeld und keine regulären Pflegesachleistungen. Was bleibt, sind zweckgebundene Unterstützungsleistungen: der Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich, die Pflegehilfsmittel-Pauschale von 42 Euro monatlich für Verbrauchsmaterialien wie Einmalhandschuhe oder Bettschutzeinlagen, Zuschüsse zum Hausnotruf sowie Fördermittel für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen. Genau diese Leistungen stehen auf dem Prüfstand. 71 Prozent der Befragten lehnten Kürzungen bei Leistungen des Pflegegrades 1 ab – konkret wurden Zuschüsse für den Hausnotruf und Pflegehilfsmittel als Beispiele genannt. Was die Reform hier bedeuten könnte: Die eigenständige Pflegehilfsmittel-Pauschale nach dem SGB XI soll nach Planungsideen in ein gemeinsames Budget zusammengeführt werden, das dann auf alle Pflegebedürftigen aufgeteilt würde. Weil viele Betroffene diese Pauschale heute nicht voll ausschöpfen, würde die Reform rechnerisch ausgabenneutral wirken – für intensiv Pflegende bedeutet das aber eine reale Leistungskürzung. Bereits heute deckt der Entlastungsbetrag über den ganzen Jahresverlauf bis zu 1.572 Euro an Kosten für Alltagshilfen ab. Wer mit Pflegegrad 1 bislang darauf angewiesen ist, Hausnotruf, Haushaltshilfe und Hilfsmittel aus diesen Leistungen zu finanzieren, würde durch eine Zusammenlegung in ein gedeckeltes Budget je nach Inanspruchnahme zwischen hundert und mehreren Hundert Euro pro Jahr verlieren. Kürzung 5: Der Leistungsdeckel – wenn alle Pflegeleistungen in einen Topf fallen Die fünfte diskutierte Maßnahme ist konzeptionell die weitreichendste: Viele bislang eigenständig abrufbare Pflegeleistungen sollen zusammengefasst und mit einem Höchstbetrag gedeckelt werden. Wer mehr braucht als der Deckel erlaubt, zahlt den Unterschied selbst. Die Idee hinter diesem Modell ist Flexibilität: Versicherte sollen aus einem Budget wählen können, welche Leistungen sie tatsächlich brauchen. 55 Prozent der Befragten lehnten dieses Modell als nicht akzeptabel ab. Damit fällt die Ablehnung hier geringer aus als bei den anderen vier Kürzungen – was daran liegen könnte, dass das Modell auf den ersten Blick nach mehr Eigenbestimmung klingt. Der Kern des Problems liegt woanders: Menschen mit hohem Pflegebedarf, die heute mehrere Leistungsarten voll ausschöpfen, stießen bei einem Gesamtdeckel schnell an ihre Grenzen. Wer heute Pflegesachleistungen, Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege kombiniert, kann pro Jahr deutlich mehr als 10.000 Euro Leistungen beanspruchen. Ein Globalbudget, das darunter läge, würde für diese Gruppe eine echte Verschlechterung bedeuten. Aus dem „Zukunftspakt Pflege" ist bekannt, dass das Ziel der Ausgabenneutralität im Vordergrund steht: Die Reform soll nichts kosten, aber durch Umverteilung bestehender Mittel mehr Versorgungsgerechtigkeit schaffen. Was in der Theorie ausgabenneutral ist, trifft in der Praxis jene, die bislang viel leisteten – und entlastet jene, die wenig abriefen. Was Pflegebedürftige jetzt tun können: Bestandsschutz, Dokumentation, Widerspruch Wer heute einen Pflegegrad hat, sollte drei Dinge jetzt erledigen, bevor ein mögliches Gesetz in Kraft tritt. Aktuelle Leistungen vollständig abrufen. Der Entlastungsbetrag aus dem Jahr 2025 verfällt am 30. Juni 2026. Wer ihn noch nicht ausgeschöpft hat, sollte bis dahin Leistungen bei einem anerkannten Anbieter organisieren und die Rechnungen bei der Pflegekasse einreichen. Gleiches gilt für den gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege: 3.539 Euro stehen Betroffenen ab Pflegegrad 2 pro Jahr zu – Ansprüche, die nicht abgerufen werden, sind nach Jahresende weg. Pflegegrad-Dokumentation aufbauen. Wer heute noch keinen Pflegegrad hat, aber sehenden Auges auf eine Verschlechterung des Zustands zugeht, sollte den Antrag nicht aufschieben. Wenn die Begutachtungsvoraussetzungen verschärft werden, kann ein heute anerkannter Pflegegrad einen Bestandsschutz bieten, auf den man sich beziehen kann. Eine Pflegeberatung über die Pflegekasse ist kostenlos und hat ab Antragseingang innerhalb von zwei Wochen zu erfolgen. Bescheide prüfen und anfechten. Wer einen Bescheid erhalten hat, der einen Pflegegrad ablehnt oder niedriger einstuft als erwartet, hat einen Monat Zeit für den Widerspruch. Ein Widerspruch muss schriftlich eingehen – formlos, aber mit Angabe des Aktenzeichens aus dem Bescheid. Beim Widerspruch ist keine Begründung sofort erforderlich; die kommt mit dem Gutachten des Medizinischen Dienstes. Unabhängig davon gilt: Die Beobachtung des Gesetzgebungsverfahrens lohnt. Sobald ein Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes öffentlich verfügbar ist, wird klar, welche der fünf diskutierten Maßnahmen tatsächlich in Gesetzessprache gegossen wurden. Bis dahin ist nichts beschlossen. Häufige Fragen zur Pflegereform 2026 und drohenden Kürzungen Sind die fünf diskutierten Kürzungen schon Gesetz? Nein. Das Pflegeneuordnungsgesetz befindet sich laut Bundesgesundheitsministerium noch in der vorbereitenden Koordinierungsphase (Stand Mai 2026). Es gibt weder einen verabschiedeten Referentenentwurf noch einen Kabinettsbeschluss. Die fünf diskutierten Maßnahmen entstammen dem „Zukunftspakt Pflege" und politischen Beratungsrunden – sie sind Optionen, keine Rechtslage. Was passiert mit meinem Pflegegrad, wenn das Gesetz kommt? Bestehende Pflegegrad-Einstufungen sind nicht automatisch hinfällig, wenn neue Begutachtungsregeln gelten. Wer heute eingestuft ist, behält diesen Status, solange kein erneutes Gutachten beantragt wird oder die Pflegekasse eine Überprüfung einleitet. Neue Regeln wirken für zukünftige Erst- und Höherstufungsanträge – nicht rückwirkend auf bestehende Bescheide. Welche Leistungen sind bei Pflegegrad 1 am stärksten gefährdet? Diskutiert werden der Entlastungsbetrag (131 Euro monatlich), die Pflegehilfsmittel-Pauschale (42 Euro monatlich) sowie Zuschüsse für den Hausnotruf. Diese Leistungen sollen nach Planungsideen in ein gesamtes Leistungsbudget überführt werden. Konkrete Beschlüsse liegen nicht vor. Lohnt sich jetzt noch ein Widerspruch gegen einen abgelehnten Pflegegrad? Ja. Solange die geltende Rechtslage nicht geändert ist, wird ein Widerspruch nach den heute gültigen Maßstäben bewertet. Betroffene, die innerhalb der Widerspruchsfrist von einem Monat nach Bescheiddatum handeln, profitieren von den aktuellen Begutachtungsregeln. Pflegestützpunkte und Sozialverbände wie der VdK helfen dabei kostenlos. Was ist der „Zukunftspakt Pflege"? Der Zukunftspakt Pflege ist ein Abschlussbericht einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe, der im Dezember 2025 vorgelegt wurde. Er enthält Reformoptionen und Prüfaufträge für eine neue Pflegestruktur- und -finanzierungsreform. Verbindliche Beschlüsse enthielt er nicht; er gilt als fachliche Grundlage für das geplante Pflegeneuordnungsgesetz. Quellen Sozialverband VdK Deutschland: VdK-Umfrage – Große Mehrheit lehnt Einschränkungen in der Pflege ab (04.05.2026) Bundesministerium für Gesundheit: Übersicht Leistungsansprüche der Versicherten im Jahr 2026 (Stand 11.12.2025) Deutsches Ärzteblatt: Pflegereform soll möglichst Ende 2026 in Kraft treten (Dez. 2025) Deutsches Ärzteblatt: Rentenpunkte von pflegenden Angehörigen sollen gekürzt werden (08.05.2026) Sozialgesetzbuch XI (SGB XI): §§ 37, 40, 45b (gesetze-im-internet.de)
11. Mai 2026
Eine schwerbehinderte Frau mit Rollstuhlpflicht und dem Merkzeichen „aG“ wollte von der Arbeitsagentur einen Zuschuss zur Anschaffung eines behindertengerechten Autos – inklusive Kosten für die behinderungsbedingte Zusatzausstattung. Sie argumentierte: Ohne eigenes Fahrzeug könne sie ihren Job und vor allem Außendienst- und Botengänge nicht zuverlässig erledigen. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg lehnte den Anspruch jedoch ab. Entscheidend war aus Sicht des Gerichts ein Punkt, der vielen Betroffenen erst im Verfahren klar wird: Kraftfahrzeughilfe gibt es nicht „automatisch“ – selbst dann nicht, wenn im Schwerbehindertenausweis „aG“ steht. Maßgeblich ist, ob der konkrete Arbeitsplatz ohne Auto zumutbar erreichbar ist. (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.12.2014 – L 8 AL 1006/13) Worum ging es bei der Kraftfahrzeughilfe nach der KfzHV? Die Klägerin beantragte Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form der Kraftfahrzeughilfe (KfzHV). Gemeint war ein Zuschuss zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs sowie zu einer behinderungsbedingten Zusatzausstattung. Kraftfahrzeughilfe soll schwerbehinderten Menschen helfen, einen Arbeitsplatz zu erreichen oder zu behalten – aber nur, wenn das Auto dafür tatsächlich erforderlich ist. Genau darüber stritten die Beteiligten: War die Klägerin wegen ihrer Behinderung wirklich auf ein eigenes Auto angewiesen – oder konnte sie ihren Arbeitsplatz auch ohne Kfz erreichen? Der konkrete Fall: Schwerbehindert, Rollstuhl, „aG“ – und trotzdem kein Zuschuss Die 1983 geborene Klägerin leidet an einer angeborenen Störung des Hirnflüssigkeitssystems und ist dadurch erheblich körperlich beeinträchtigt. Sie ist dauerhaft auf einen Rollstuhl angewiesen. Das Versorgungsamt stellte bei ihr einen Grad der Behinderung von 100 fest und erkannte die Merkzeichen „G“, „B“ und „aG“ an. Zusätzlich besitzt sie einen Führerschein der Klasse B mit mehreren Schlüsselzahlen für ein behindertengerecht angepasstes Fahrzeug (u. a. Bremsen, Bedienung, Lenkung, Sitz). Beruflich hatte sie sich qualifiziert: Hauptschulabschluss, später Realschulabschluss, anschließend erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zur Bürokauffrau. Seit dem 09.11.2009 war sie – nach ihrem Vortrag – in einem Bestattungsinstitut beschäftigt, das zunächst im Umfeld der Familie stand. Die Klägerin begründete ihren Antrag damit, dass sie ein Auto für eine unbefristete Beschäftigung benötige, insbesondere für Außendiensttätigkeiten wie Behördengänge und Kundenberatung. Außerdem könne sie öffentliche Verkehrsmittel wegen der Schwere ihrer Behinderung nicht nutzen; im Umfeld fehle es zudem an Barrierefreiheit. Ohne Auto sei sie auf Eltern und Freunde angewiesen. Ablehnung durch die Arbeitsagentur: „ÖPNV zumutbar“ und Arbeitsplatz nur 90 Meter entfernt Die Arbeitsagentur lehnte den Antrag ab. Ihre Begründung war für das Verfahren zentral: Die Klägerin sei nicht wegen ihrer Behinderung auf ein Auto angewiesen. Nach den Feststellungen sei ihr die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. Vor allem aber stand ein Punkt im Raum, der später das gesamte Verfahren prägte: Die Klägerin wohne im Betriebsgebäude bzw. jedenfalls in unmittelbarer Nähe und könne den Arbeitsplatz mit dem Rollstuhl erreichen. Die Entfernung betrug nach den Angaben, die im Verfahren herausgearbeitet wurden, rund 90 Meter. Damit stellte sich die Frage: Wofür genau soll das Auto finanziert werden, wenn der Weg zum Arbeitsplatz faktisch kaum länger ist als ein kurzer Hof- oder Gehweg? Streit schon im Widerspruch: Formfehler statt Sachprüfung Als die Klägerin Widerspruch einlegte, verwarf die Behörde den Widerspruch zunächst als unzulässig – nicht wegen der Sache, sondern wegen des Bevollmächtigten. Der Widerspruch war von einem Rentenberater eingelegt worden; die Arbeitsagentur meinte, dieser sei dazu nicht befugt. Es kam zur Klage. Das Sozialgericht Stuttgart stellte später klar: An der Wirksamkeit der Vertretung bestünden im gerichtlichen Verfahren keine Bedenken. Inhaltlich blieb die Klage aber erfolglos. Entscheidung des Sozialgerichts: Kein Anspruch, weil Arbeitsplatz ohne Auto erreichbar Das Sozialgericht wies die Klage ab. Es sah die Voraussetzungen der Kraftfahrzeughilfe nach der KfzHV nicht erfüllt. Der Kern: Ein Auto sei nicht erforderlich, um den Arbeitsort zu erreichen. Außendiensttätigkeiten und wechselnde Wege (z. B. zu Behörden oder Kunden) begründeten nach Auffassung des Gerichts keinen „Arbeitsort“ im Sinn der KfzHV. Es gehe bei der Kraftfahrzeughilfe nicht um allgemeine Mobilität oder Selbstständigkeit, sondern um die gesicherte Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes. Zusätzlich äußerte das Sozialgericht Zweifel, ob die beruflichen Gründe tatsächlich im Vordergrund standen. Berufung beim LSG: „aG“ reicht nicht – Einzelfall entscheidet Die Klägerin ging in Berufung. Sie argumentierte, bei Merkzeichen „aG“ müsse man grundsätzlich von einer Abhängigkeit vom Auto ausgehen. Außerdem trug sie nun vor, dass sie wegen Witterung (Regen, Hagel, Schnee, Graupel) über viele Monate im Jahr nicht mit dem Rollstuhl zur Arbeitsstelle kommen könne. Sie legte dazu eine Wetterauskunft mit Niederschlagsdaten vor. Warum das Gericht das Wetter-Argument nicht akzeptierte Das LSG hielt das neue Vorbringen für nicht überzeugend. Die Wetterdaten zeigten zwar einzelne Tage mit höheren Niederschlagsmengen, belegten aber nicht, dass die Klägerin dadurch tatsächlich regelmäßig daran gehindert war, die kurze Strecke zur Arbeitsstelle zurückzulegen. Zudem fehlten konkrete Erinnerungen oder nachvollziehbare Beispiele der Klägerin, wann sie wegen Wetters zuletzt nicht zur Arbeit habe gelangen können. Für das Gericht passte das nicht zusammen: Wer tatsächlich über Monate regelmäßig nicht zur Arbeit kommen kann, kann meist konkrete Ausfälle benennen. Außendienst und Zweigstelle: Warum wechselnde Einsatzorte nicht ausreichen Ein weiterer Schwerpunkt war die Behauptung, die Klägerin müsse auch in einem Standort „N.“ arbeiten. Nach ihrer Darstellung sei sie dort „Springerin“ bei Bedarf. Später legte sie Beschäftigungsnachweise und Arbeitsverträge vor – teils unterschrieben, teils nicht unterschrieben, mit unterschiedlichen Stundenverteilungen zwischen den Standorten. Das Gericht stellte letztlich darauf ab, dass keine klare arbeitsvertragliche Verpflichtung belegt war, regelmäßig in „N.“ tätig zu sein. Wenn Einsätze dort überhaupt anfielen, seien sie nicht so verbindlich dokumentiert, dass daraus eine Pflicht zur Kraftfahrzeughilfe folgt. Hinzu kam: Wenn ein Arbeitgeber Tätigkeiten an einem Ort verlangt, den die Arbeitnehmerin ohne Auto nicht zumutbar erreichen kann, muss der Arbeitgeber zunächst angemessene Lösungen schaffen (z. B. Transport organisieren oder ein Fahrzeug bereitstellen). Daraus folgt nicht automatisch ein Anspruch gegen die Arbeitsagentur. Das LSG kritisierte außerdem, dass das Vorbringen der Klägerin im Verfahren mehrfach wechselte: erst Außendienst als Hauptgrund, dann Wetter, dann Tätigkeit in „N.“. Diese Inkonsistenzen schwächten nach Ansicht des Gerichts die Glaubhaftigkeit der behaupteten beruflichen Notwendigkeit. Was bedeutet das Merkzeichen „aG“? Das Merkzeichen „aG“ steht für „außergewöhnliche Gehbehinderung“. Es wird anerkannt, wenn die Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr außergewöhnlich stark eingeschränkt ist. Praktisch hat das Merkzeichen erhebliche Nachteilsausgleiche zur Folge – etwa im Bereich Parkerleichterungen (z. B. besondere Parkberechtigungen) und regelmäßig auch Vorteile bei der Kfz-bezogenen Nutzung im Alltag. Wichtig ist aber: „aG“ ist kein Automatismus für Kraftfahrzeughilfe nach der KfzHV. Das Gericht hat zwar betont, dass „aG“ in der Regel dafür spricht, dass jemand grundsätzlich auf ein Fahrzeug angewiesen ist. Trotzdem bleibt die KfzHV eine Einzelfallprüfung: Entscheidend ist der konkrete Weg zum Arbeitsplatz und ob dieser ohne Auto zumutbar bewältigt werden kann. Genau daran scheiterte es hier. Ergebnis: Kein Anspruch auf Kraftfahrzeughilfe trotz „aG“ Das LSG Baden-Württemberg wies die Berufung zurück. Die Klägerin konnte ihren Arbeitsort in „W.“ in zumutbarer Weise mit dem Rollstuhl erreichen – bei nur etwa 90 Metern Entfernung. Außendienst- oder Botengänge seien kein „Arbeitsort“ im Sinne der KfzHV. Die Tätigkeit in „N.“ sei nicht hinreichend verbindlich belegt, zudem sei das Vorbringen insgesamt wechselhaft. Damit fehlten die persönlichen Voraussetzungen für die Kraftfahrzeughilfe im konkreten Fall. FAQ: Kraftfahrzeughilfe, Merkzeichen aG und Arbeitsplatz-Erreichbarkeit 1. Bekomme ich mit Merkzeichen „aG“ automatisch Kraftfahrzeughilfe? Nein. „aG“ ist ein starkes Indiz, ersetzt aber nicht die Einzelfallprüfung. Entscheidend bleibt, ob Sie den konkreten Arbeitsplatz ohne Auto zumutbar erreichen können. 2. Zählt Außendienst (Kunden, Behörden) als „Arbeitsort“ für die KfzHV? In der Regel nicht. Wechselnde Orte wie Kundenbesuche oder Behördengänge gelten nicht als fester Arbeitsort im Sinne der KfzHV. Maßgeblich ist vor allem die Erreichbarkeit des regelmäßigen Arbeitsplatzes. 3. Was ist, wenn ich den Arbeitsplatz zwar erreichen kann, aber nur bei gutem Wetter? Dann kommt es auf belastbare Nachweise an: konkrete Ausfalltage, nachvollziehbare Hinderungsgründe, tatsächliche Unzumutbarkeit. Pauschale Wetterargumente reichen oft nicht. 4. Was ist, wenn mein Arbeitgeber mich an einen zweiten Standort schickt, den ich ohne Auto nicht erreiche? Das kann relevant sein – aber nur, wenn eine klare arbeitsvertragliche Verpflichtung besteht und die Tätigkeit dort dauerhaft und wesentlich ist. Außerdem muss geprüft werden, ob zunächst innerbetriebliche Lösungen möglich sind. 5. Wofür ist Kraftfahrzeughilfe eigentlich gedacht? Sie soll die Teilhabe am Arbeitsleben sichern – typischerweise durch Ermöglichung der Arbeitsaufnahme oder des Arbeitswegs. Sie ist keine allgemeine Mobilitätsförderung. Fazit: „aG“ hilft – aber ohne konkrete Notwendigkeit gibt es keinen Zuschuss Der Fall zeigt, wie streng Gerichte bei der Kraftfahrzeughilfe auf den Zweck der Leistung schauen: Es geht nicht um ein „Mehr an Selbstständigkeit“, sondern um die objektive Notwendigkeit für den Arbeitsweg und die nachhaltige Sicherung des Arbeitsplatzes. Selbst mit Rollstuhlpflicht und Merkzeichen „aG“ kann der Anspruch scheitern, wenn der Arbeitsplatz – wie hier – praktisch direkt vor der Tür liegt und zusätzliche Gründe (Außendienst, Zweigstelle, Wetter) nicht klar, verbindlich und glaubhaft nachgewiesen werden.
11. Mai 2026
Eine Familie aus Bulgarien kommt nach Deutschland, nimmt einen Minijob an und landet in einer Wohnung, die diesen Namen kaum verdient: Die Heizung funktioniert nicht, in jedem Zimmer gibt es Kakerlaken, Mäuse, Ratten und Bettwanzen. Die Miete liegt trotzdem über dem, was das Jobcenter als angemessen anerkennt. Irgendwann türmen sich Mietschulden auf. Der Antrag auf Übernahme nach § 22 Abs. 8 SGB II kommt – und wird abgelehnt. Das Jobcenter hat in diesem Fall formal recht. Was zunächst wie eine weitere behördliche Härte wirkt, ist tatsächlich eine gefestigte Rechtsposition. Die Landessozialgerichte in Nordrhein-Westfalen und Berlin-Brandenburg haben die Linie in den vergangenen Jahren mehrfach bestätigt: Wer in einer sogenannten Schrottimmobilie lebt, hat keinen Anspruch auf Übernahme von Mietschulden durch das Jobcenter. § 22 Abs. 8 SGB II schützt Wohnraum – aber nur solchen, der es wert ist, gesichert zu werden. Und ab dem 1. Juli 2026 wird diese Logik gesetzlich noch deutlicher verankert. Was § 22 Abs. 8 SGB II tatsächlich leistet – und was nicht Die Norm erlaubt dem Jobcenter, Mietschulden zu übernehmen, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft gerechtfertigt ist und Wohnungslosigkeit droht. Das klingt großzügig. Es ist aber an eine entscheidende Voraussetzung geknüpft: Grundsätzlich ist für die Übernahme der Schulden zu fordern, dass die laufenden Kosten für die Unterkunft abstrakt angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind. Und noch wichtiger: Ist die mit der Übernahme der Schulden bezweckte langfristige Sicherung der Wohnung nicht zu erreichen, ist die Schuldenübernahme in der Regel nicht gerechtfertigt. Der Gesetzgeber hat § 22 Abs. 8 SGB II nicht geschaffen, um Mietverhältnisse in Gebäuden zu retten, die elementaren Wohnbedürfnissen nicht genügen. Eine Erhaltungswürdigkeit liegt nach der Rechtsprechung regelmäßig nicht vor, wenn die Wohnung baulich so beschaffen ist, dass ein dauerhafter Erhalt als angemessener Wohnraum unrealistisch ist. Fehlende Heizung, massiver Ungezieferbefall, struktureller Verfall – das sind keine Mängel, die das Jobcenter mit Steuermitteln konservieren soll. Was die Landessozialgerichte entschieden haben Das LSG NRW hat diese Linie in mehreren Eilbeschlüssen bestätigt. Im Beschluss vom 21.05.2025 (L 7 AS 487/25 B ER) sowie im Beschluss vom 26.08.2025 (L 7 AS 706/25 B ER) wurde die Übernahme von Mietschulden jeweils abgelehnt, weil die betroffene Unterkunft als nicht erhaltenswert eingestuft wurde. Das LSG Berlin-Brandenburg schloss sich dieser Beurteilung an – Beschluss vom 02.12.2025, L 1 AS 1163/25 B ER. In einem der NRW-Fälle hatten die Antragsteller die bewilligten Mietzahlungen aus verschiedenen Gründen nicht weitergeleitet – unter anderem aus gesundheitlichen Gründen –, sodass erhebliche Mietschulden entstanden. Die Unterkunft: Heizung dauerhaft defekt, in allen Zimmern Kakerlaken, Mäuse, Ratten und Bettwanzen. Das Gericht sah keine Grundlage für eine Schuldenübernahme. Eine langfristige Sicherung von Wohnraum, der diesen Namen kaum verdient, ist kein schutzwürdiges Ziel im Sinne des § 22 Abs. 8 SGB II. Bereits mit Beschluss vom 06.12.2017 (L 7 AS 2132/17 B ER) hatte das LSG NRW diese Grundsätze formuliert – die aktuellen Entscheidungen bestätigen sie. Ab 1. Juli 2026: Neue Obergrenzen machen die Lage für Betroffene noch enger Mit der Reform zur Neuen Grundsicherung, die zum 1. Juli 2026 in Kraft tritt, verschärft sich die Situation für alle, die in überteuerten oder maroden Unterkünften leben. Die Bundesregierung führt neue Obergrenzen für Wohnkosten ein: Im ersten Jahr des Leistungsbezugs wird nur noch bis zum Eineinhalbfachen der Angemessenheitsgrenze übernommen. Wer in einer Schrottimmobilie wohnt, zahlt häufig bereits jetzt überhöhte Mieten – weil das Geschäftsmodell genau darauf ausgelegt ist. Ab Juli 2026 wird auch dieser Restschutz enger. Die Konsequenz ist absehbar: Einerseits übersteigt die Miete die Angemessenheitsgrenze, andererseits entfällt bei nicht erhaltenswerter Bausubstanz der einzige Schutzmechanismus, den § 22 Abs. 8 SGB II theoretisch bieten könnte. Die Schuldenübernahme scheidet aus, und die laufenden Kosten werden absehbar nicht mehr vollständig gedeckt. Wer dann noch abwartet, hat keine guten Optionen mehr. Das Geschäftsmodell, das dahintersteckt Was juristisch abstrakt klingt, hat ein sehr konkretes Gesicht. Schrottimmobilien sind in Deutschland weiterhin ein lukratives Geschäft. Das Schema ist bekannt: EU-Bürgerinnen und -Bürger, häufig aus Rumänien oder Bulgarien, werden mit Jobangeboten nach Deutschland gelockt, erhalten Minijobs – und werden anschließend in heruntergekommenen Gebäuden zu weit überhöhten Mieten untergebracht. Die Kosten trägt bislang häufig der Staat, also die Grundsicherungsträger und Jobcenter. Allein im vergangenen Jahr registrierten die Jobcenter Hunderte Fälle bandenmäßigen Missbrauchs beim Bürgergeld. Die aktuelle Rechtsprechungslinie ist insofern kein Angriff auf schutzbedürftige Mieter, sondern ein Riegel gegen ein Geschäftsmodell, das auf Staatskosten funktioniert. Dass die Betroffenen dabei zwischen die Mühlsteine geraten, ist das eigentliche Problem – und es liegt in erster Linie bei den Vermietern, nicht bei den Gerichten. Die reale Gefahr: Obdachlosigkeit ist keine Theorie Das ändert nichts an der Lage der Betroffenen. Mietschulden bedeuten in Deutschland regelmäßig Kündigung, und Kündigung bedeutet Wohnungslosigkeit. Wer in einer Schrottimmobilie wohnt, hat in der Regel keine Rücklagen und keinen einfachen Zugang zum regulären Wohnungsmarkt. Obdachlosigkeit ist in solchen Konstellationen kein theoretisches Risiko – sie ist eine realistische Gefahr. Politisch wird gern betont, dass in Deutschland grundsätzlich niemand obdachlos wird. Das mag formell stimmen: Die ordnungsrechtliche Unterbringung steht als letztes Netz bereit. Was sie bedeutet, weiß jeder, der sie kennt – Notunterkünfte, fehlende Privatsphäre, kein dauerhafter Schutz. Es ist kein Ergebnis, das jemand anstreben sollte. Was Betroffene jetzt tun müssen Wer sich in einer solchen Situation befindet, muss handeln, bevor die Schulden die Entscheidung abnehmen. Der erste Schritt ist, das Jobcenter frühzeitig und schriftlich über die tatsächliche Wohnungssituation zu informieren – mit vollständiger Dokumentation der Mängel. Fotos, schriftliche Mängelanzeigen an den Vermieter, gegebenenfalls ein Bericht des Gesundheitsamts oder der zuständigen Wohnaufsicht. Das dient nicht nur als Grundlage für mietrechtliche Schritte gegen den Vermieter, sondern kann im sozialgerichtlichen Verfahren erhebliche Bedeutung haben. Zweiter Schritt: Die Wohnungssuche ernsthaft und belegbar angehen. Ein Umzug in angemessenen Wohnraum ist das einzige verlässliche Mittel, um aus dieser Spirale herauszukommen. Das Jobcenter kann dabei unterstützen – auch durch Übernahme der Umzugskosten, wenn der Umzug zur Kostensenkung führt. Wer diesen Weg aktiv verfolgt, hat eine weitaus bessere Ausgangslage als jemand, der einfach abwartet. Und wer eine Ablehnung der Mietschuldenübernahme erhält: Widerspruch einlegen – innerhalb der Monatsfrist nach Bekanntgabe des Bescheids. Die Frage der Erhaltungswürdigkeit ist keine Formalität, die das Jobcenter einfach behaupten kann. Die Gerichte prüfen das differenziert. Nicht jede sanierungsbedürftige Wohnung ist automatisch eine Schrottimmobilie im Rechtssinn – es kommt auf die konkrete Beurteilung der Substanz und die Prognose zur langfristigen Bewohnbarkeit an. Wer diese Frage nicht stellt, verschenkt möglicherweise seinen Anspruch. Fazit Die Rechtsprechung der Landessozialgerichte ist in dieser Frage eindeutig, und die Reform zum 1. Juli 2026 verstärkt den Druck weiter. § 22 Abs. 8 SGB II ist kein Instrument zur Rettung von Mietverhältnissen in nicht erhaltenswerter Bausubstanz. Die Übernahme von Mietschulden setzt voraus, dass die langfristige Sicherung angemessenen Wohnraums tatsächlich möglich ist. Das Jobcenter finanziert keine Schrottimmobilien auf Dauer – und nach dem Willen der Gerichte soll es das auch nicht. Wer in einer solchen Unterkunft steckt, hat nur eine vernünftige Option: raus, und zwar bevor die Schulden jede Handlungsfähigkeit untergraben. Quellen: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02.12.2025 - L 1 AS 1163/25 B ER LSG NRW, Beschluss v. 26.08.2025 - L 7 AS 706/25 B ER LSG NRW, Beschluss vom 21.05.2025 – L 7 AS 487/25 B ER LSG NRW, Beschluss vom 06.12.2017 – L 7 AS 2132/17 B ER
11. Mai 2026
Für Bestandsmieter im Grundsicherungsbezug, deren Miete das Jobcenter bisher trotz Überschreitung des kommunalen Richtwerts anerkannt hat, kann der nächste Weiterbewilligungsantrag 120 Euro monatlich oder mehr kosten – und das ohne jede Änderung an Wohnung, Mietvertrag oder persönlicher Lage. Das 13. SGB-II-Änderungsgesetz schreibt ab dem 1. Juli 2026 vor, dass Jobcenter die Wohnkosten bei jedem Folgeantrag neu bewerten müssen. Eine einmal erteilte Anerkennung gilt künftig nur noch für den laufenden Bewilligungszeitraum. Wessen Bescheid in den nächsten Monaten ausläuft, sollte jetzt handeln. Wer beim Weiterbewilligungsantrag nach Juli 2026 besonders aufmerksam sein muss Das neue Recht trifft vor allem eine bestimmte Gruppe: Menschen, deren Miete über dem ortsüblichen Angemessenheitsrichtwert liegt, die das Jobcenter bisher aber anerkannt hat: nach einem abgeschlossenen Kostensenkungsverfahren oder stillschweigend ohne formelle Aufforderung. Wer vor Jahren mit einer Zusage des Jobcenters in seine Wohnung eingezogen ist, wer nach Scheidung in der gemeinsamen Wohnung geblieben ist und das Jobcenter die höheren Kosten bisher toleriert hat: All das zählt ab dem 1. Juli 2026 nicht mehr. Der nächste Weiterbewilligungsantrag beginnt bei null. Zahlen des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung zeigen das Ausmaß: In einer Auswertung von rund 192.000 Bedarfsgemeinschaften lagen bei Neuzugängen bereits 35,3 Prozent in einer Wohnung, die das Jobcenter für unangemessen hielt. 6,9 Prozent, rund jede fünfzehnte Bedarfsgemeinschaft, lagen sogar oberhalb der neuen 1,5-fach-Schwelle. Für langjährige Bezieher, bei denen über Jahre eine stillschweigende Duldung entstanden ist, dürfte der Anteil höher liegen. Was § 22 SGB II ab Juli 2026 ändert: Kein dauerhafter Mietschutz mehr beim Weiterbewilligungsantrag Der neue Absatz 1a in § 22 SGB II schreibt ab dem 1. Juli 2026 ausdrücklich vor, dass die Zustimmung zu unangemessenen Wohnkosten nur noch für den jeweiligen Bewilligungszeitraum gilt. Beim nächsten Folgeantrag muss das Jobcenter diese Entscheidung erneut treffen, unabhängig davon, wie lange die bisherige Praxis schon bestand. Das ist eine fundamentale Abkehr von dem, was bis zum 30. Juni 2026 galt: Wer das Kostensenkungsverfahren erfolgreich abgewehrt hatte, weil der lokale Wohnungsmarkt keine günstigeren Alternativen bot, konnte sich auf diese Entscheidung über mehrere Bewilligungszeiträume hinweg verlassen. Gleichzeitig legt das neue Recht dem Jobcenter eine Informationspflicht auf. Wenn unangemessene Wohnkosten anerkannt werden, muss das Jobcenter die betroffene Person ausdrücklich informieren, wie lange diese Anerkennung gilt und unter welchen Bedingungen sie im nächsten Zeitraum fortgesetzt werden kann. Wer diese schriftliche Information noch nicht erhalten hat, sollte sie beim Jobcenter schriftlich einfordern. Die Antwort gibt Aufschluss über die interne Einschätzung des eigenen Falles. Für die neue Kappungsgrenze gilt: Wer über dem 1,5-Fachen des Richtwerts wohnt, bekommt ab dem ersten neuen Bescheid nur noch den Kappungswert erstattet. Wer darunter liegt, aber über dem einfachen Richtwert, muss erneut das Kostensenkungsverfahren durchlaufen. Beide Gruppen treffen beim Weiterbewilligungsantrag auf schärfere Bedingungen als bisher: Die erste verliert einen festen Betrag, die zweite muss erneut inhaltlich argumentieren. Renate K., 58, bezieht seit Frühjahr 2023 Grundsicherungsgeld. Ihre Wohnung kostet 870 Euro Bruttokaltmiete. Der Richtwert ihres Jobcenters für eine Einzelperson liegt bei 500 Euro, die Kappengrenze damit bei 750 Euro. Im Kostensenkungsverfahren 2024 hatte das Jobcenter ihre Miete akzeptiert, weil Renate mit Absagen und Suchbelegen nachwies, dass sie auf dem lokalen Markt keine günstigere Wohnung fand. Ihr aktueller Bescheid läuft bis September 2026. Im August stellt sie ihren Weiterbewilligungsantrag, erstmals nach dem neuen Recht. Das Jobcenter erkennt nun maximal 750 Euro an. Die 120 Euro Differenz muss Renate aus dem Regelsatz von 563 Euro selbst aufbringen: 1.440 Euro im Jahr, die nicht mehr für Lebensmittel, Strom und Kleidung zur Verfügung stehen. Bestandsschutz hat ein Ablaufdatum: Wann das neue Mietrecht für Sie gilt Das 13. SGB-II-Änderungsgesetz enthält eine Übergangsregelung: Laufende Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. Juli 2026 begonnen haben, werden nach altem Recht zu Ende geführt. Wessen Bescheid noch bis Oktober oder Dezember 2026 läuft, ist für diesen Zeitraum zunächst geschützt. Das neue Recht greift erst mit dem ersten Bewilligungsabschnitt nach dem Stichtag. Entscheidend ist nicht, wie lange die Hilfebedürftigkeit schon besteht. Maßgeblich ist allein, wann der erste neue Bewilligungsbescheid nach dem 1. Juli 2026 ergeht. Besondere Vorsicht ist geboten, wenn der aktuelle Bescheid kürzer als üblich ausgefallen ist. Sozialrechtsreferent Harald Thomé hat ausdrücklich vor einer konkreten Gefährdungslage gewarnt: Manche Jobcenter könnten Bewilligungszeiträume ohne ausreichende rechtliche Grundlage auf Ende Juni 2026 verkürzen, um Betroffene gezielt in das schärfere neue Recht zu drängen. Das wäre unzulässig. Wer einen Bescheid mit unerwartet kurzem Zeitraum erhalten hat und darin keine nachvollziehbare Begründung findet, sollte innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Wer dagegen einen regulären Zwölf-Monats-Bescheid hat, der noch über den Sommer hinausläuft, hat mehr Vorbereitungszeit, sollte diese aber nicht ungenutzt verstreichen lassen. Sieben Schritte, die vor dem nächsten Weiterbewilligungsantrag erledigt sein müssen Schritt 1: Bescheid-Ablauf notieren. Öffnen Sie Ihren Bewilligungsbescheid und notieren Sie das genaue Ablaufdatum. Das ist der Stichtag, ab dem das neue Recht für Ihren Haushalt gilt. Alle weiteren Vorbereitungsschritte sollten spätestens vier bis sechs Wochen vorher abgeschlossen sein, damit Sie bei Antragsstellung handlungsfähig sind. Schritt 2: Eigenen KdU-Richtwert nachschlagen. Die kommunalen Richtwerte sind öffentlich zugänglich: über die Website des Jobcenters oder über die bundesweite Dienstanweisungs-Sammlung, die Sozialrechtsreferent Harald Thomé auf seiner Website pflegt. Prüfen Sie das Datum der letzten Aktualisierung. Eine Richtlinie, die älter als zwei Jahre ist und nicht fortgeschrieben wurde, kann im Widerspruch als Argument genutzt werden. Schritt 3: Die Kappengrenze berechnen. Multiplizieren Sie den Richtwert für Ihre Haushaltsgröße mit 1,5. Das Ergebnis ist die ab Juli 2026 geltende Obergrenze für Ihre Bruttokaltmiete: Kaltmiete plus kalte Nebenkosten, ohne Heizung. Liegt Ihre Miete darunter, entgeht Ihnen die harte Kappung. Das Kostensenkungsverfahren kann dennoch eingeleitet werden. Liegt Ihre Miete darüber, trägt das Jobcenter ab dem ersten neuen Bescheid nur noch bis zur Kappengrenze. Schritt 4: Wohnungssuche systematisch dokumentieren. Das Bundessozialgericht hat in einer Entscheidung vom 22. August 2012 (B 14 AS 13/12 R) festgestellt, dass ein Kostensenkungsverfahren nur dann wirksam ist, wenn Wohnungen zu den angemessenen Kosten auf dem örtlichen Markt tatsächlich verfügbar sind. Dieser Grundsatz gilt weiterhin. Wer seine Suche schriftlich belegt, mit Portalanfragen, Absagen und Wartelisten-Bestätigungen, schafft die inhaltliche Grundlage für einen erfolgreichen Widerspruch. Schritt 5: Informationspflicht schriftlich einfordern. Das neue Recht verpflichtet das Jobcenter, Sie aktiv über Dauer und Bedingungen einer Anerkennung unangemessener Wohnkosten zu informieren. Fehlt diese Information, schreiben Sie das Jobcenter an und bitten um schriftliche Auskunft, ob Ihre Wohnkosten als unangemessen eingestuft werden und unter welchen Bedingungen das Jobcenter sie weiter übernimmt. Die schriftliche Anfrage dokumentiert Ihren Informationsstand und zwingt das Jobcenter zu einer klaren Aussage. Schritt 6: Mietpreisbremse prüfen, wenn zutreffend. In Gemeinden mit Mietpreisbremse gilt ab Juli 2026 eine neue Pflicht: Überschreitet Ihre Miete die dort zulässige Höhe um mehr als zehn Prozent, müssen Sie diesen Verstoß gegenüber dem Vermieter schriftlich rügen, sonst übernimmt das Jobcenter den überhöhten Teil nicht. Ob die Mietpreisbremse in Ihrer Gemeinde gilt, erfahren Sie beim Mieterverein oder über die Landesverordnung Ihres Bundeslandes. Die Pflicht gilt nicht bundesweit. Schritt 7: Widerspruchsgrundlage vorbereiten. Wenn das Jobcenter beim Weiterbewilligungsantrag die Wohnkosten kürzt, haben Sie einen Monat Zeit für einen schriftlichen Widerspruch. Bereiten Sie jetzt vor, was Sie begründen müssten: fehlende Alternativwohnungen auf dem lokalen Markt, ein möglicher Härtefall, formale Mängel im Verfahren. Wer im Voraus weiß, was ihn erwartet, verliert nach Eingang des Bescheids keine wertvolle Zeit. Die Härtefallklausel: Wann das Jobcenter trotz Überschreitung der Kappengrenze zahlen muss Das neue Recht enthält eine Ausnahmeregelung, die auf Druck der Sozialverbände im parlamentarischen Verfahren eingefügt wurde. Sie erlaubt Ausnahmen vom 1,5-fach-Deckel, wenn die Mehrkosten unabweisbar sind oder wenn Kinder in der Bedarfsgemeinschaft leben. Unabweisbar sind Mehrkosten, wenn ein Umzug objektiv nicht verlangt werden kann: wenn keine zumutbaren Wohnungen verfügbar sind, wenn Krankheit oder Behinderung besondere Anforderungen an die Wohnung stellt, oder wenn Pflegeverantwortung für Angehörige an den Wohnort bindet. Die Klausel greift nicht automatisch. Sie muss aktiv und schriftlich beim Jobcenter geltend gemacht werden und erfordert eine Einzelfallprüfung mit konkreten Belegen. Für Familien mit Kindern besteht eine vergleichsweise starke Grundlage, weil der Gesetzgeber Kinder ausdrücklich als Ausnahmegrund genannt hat. Wie weit dieser Schutz in der Praxis reicht, wird die Rechtsprechung klären müssen. Bis dahin gilt: Den Antrag stellen, die Situation konkret schildern und Nachweise einreichen. Sozialberatungsstellen bei VdK, SoVD oder Caritas können bei der Antragstellung unterstützen. Widerspruch und Nachweise: Was im Streitfall rechtlich zählt Kürzt das Jobcenter nach dem Weiterbewilligungsantrag die Wohnkosten, beginnt eine Frist, die nicht ignoriert werden darf. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids schriftlich beim Jobcenter einzulegen. Wer diese Frist versäumt, verliert die Möglichkeit, den Bescheid verwaltungsrechtlich anzufechten. Inhaltlich tragen am meisten belegbare Fakten zur Wohnungsmarktsituation: Welche Wohnungen waren zum Richtwert-Preis im relevanten Zeitraum tatsächlich zugänglich? Portalauswertungen, schriftliche Absagen von Vermietern und Wartelisten-Bestätigungen stützen den Grundsatz der konkreten Angemessenheit, der in der Sozialgerichtsbarkeit anerkannt ist. Daneben lohnt sich die Prüfung formaler Mängel: Hat das Jobcenter die Informationspflicht erfüllt? Hat die Kostensenkungsaufforderung eine angemessene Frist enthalten? Wer Unterlagen nachreichen will, muss das spätestens bis zum Widerspruchsbescheid tun. Das neue Recht beendet die bis 2026 geltende Möglichkeit, fehlende Nachweise erst im Klageverfahren einzubringen. Diese Schutzregel hatte das Bundessozialgericht Betroffenen ausdrücklich zugesprochen. Wer zu spät dokumentiert, kann in der Klage nicht mehr nachlegen. Häufige Fragen zum Weiterbewilligungsantrag und Mietschutz Muss ich bis zum 1. Juli 2026 beim Jobcenter etwas beantragen, damit meine Miete weiter anerkannt wird? Nein. Der Bestandsschutz für laufende Bescheide greift automatisch. Laufende Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. Juli 2026 begonnen haben, werden nach altem Recht zu Ende geführt. Handlungsbedarf entsteht erst, wenn der aktuelle Bescheid ausläuft und der Weiterbewilligungsantrag fällig wird. Meine Miete liegt unter der 1,5-fach-Schwelle, aber über dem Richtwert. Bin ich trotzdem betroffen? Ja. Die harte Kappung greift bei Ihnen nicht, aber die Pflicht zur Neuprüfung beim Weiterbewilligungsantrag gilt trotzdem. Eine frühere Duldung durch das Jobcenter schützt Sie nicht mehr. Sie müssen beim nächsten Folgeantrag erneut begründen, warum ein Umzug nicht zumutbar ist, mit aktuellen Belegen zur tatsächlichen Wohnungsmarktsituation. Gilt die 1,5-fach-Grenze auch für Heizkosten? Nein. Heizkosten werden weiterhin separat nach dem Angemessenheitsprinzip bewertet. Die neue Kappung bezieht sich ausschließlich auf die Bruttokaltmiete: Kaltmiete plus kalte Nebenkosten, ohne Heizung. Was kann ich tun, wenn das Jobcenter mich zum Umzug auffordert, ich aber tatsächlich keine günstigere Wohnung finde? Legen Sie Widerspruch gegen die Kostensenkungsaufforderung ein und belegen Sie mit aktuellen Unterlagen, dass keine zumutbare Alternative auf dem Markt verfügbar war. Prüfen Sie außerdem, ob ein Härtefall vorliegt, etwa wegen Erkrankung, Behinderung, Pflegeverantwortung oder Kindern im Haushalt. Kostenfreie Sozialberatung bieten VdK, SoVD und regionale Beratungsstellen. Wer seinen Bewilligungsbescheid kennt, die eigene Mietsituation nüchtern einschätzt und die Vorbereitungsschritte jetzt angeht, behält beim Weiterbewilligungsantrag die Initiative. Wer wartet, bis der Kürzungsbescheid im Briefkasten liegt, reagiert unter Zeitdruck. Quellen Bundesgesetzblatt: Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze, BGBl. 2026 I Nr. 107 Tacheles Sozialhilfe e.V.: Zusammenfassung der geplanten SGB II-Änderungen Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen zu § 22 SGB II Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB): IAB-Forum, Unterkunftskosten bei Neuzugängen in die Grundsicherung Bundessozialgericht: Urteil vom 22. August 2012, B 14 AS 13/12 R
11. Mai 2026
Wer Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung bezieht und mindestens 33 Jahre in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat, darf einen erheblichen Teil seiner Rente behalten, jeden Monat ohne Anrechnung. Der Freibetrag nach § 82a SGB XII beläuft sich 2026 auf bis zu 281,50 Euro monatlich. Das Problem: Viele Sozialämter setzen ihn nicht an. Bescheide, die seit 2021 ergangen sind, könnten fehlerhaft sein. Wer jetzt handelt, kann die entgangenen Leistungen zurückfordern, jedoch nur für einen klar begrenzten Zeitraum. Besonders gefährlich ist eine Besonderheit im Sozialhilferecht, die kaum jemand kennt: Anders als in anderen Bereichen des Sozialrechts können zu Unrecht verweigerte Grundsicherungsleistungen beim Sozialamt rückwirkend nur für ein Jahr eingefordert werden. Wer wartet, verliert jeden weiteren Monat dauerhaft Geld, das ihm zugestanden hätte. Was § 82a SGB XII regelt: Die 100-Euro-Formel und der Deckel bei 281,50 Euro Seit dem 1. Januar 2021 gilt in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie in der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialhilferecht eine besondere Schutzregel für Menschen mit langer Versicherungsbiografie. Das Gesetz schreibt vor: Von der gesetzlichen Rente werden zunächst 100 Euro vollständig vom anrechenbaren Einkommen abgezogen. Von allem, was über diese 100 Euro hinausgeht, bleiben weitere 30 Prozent anrechnungsfrei. Nach oben ist dieser Freibetrag gedeckelt: Er darf 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nicht übersteigen. Die Regelbedarfsstufe 1 liegt 2026 unverändert bei 563 Euro monatlich. Damit ergibt sich ein Höchstbetrag von 281,50 Euro, der pro Monat nicht auf die Grundsicherung angerechnet wird. Bei einer gesetzlichen Rente von 800 Euro sieht die Rechnung so aus: 100 Euro Sockel bleiben frei. Von den verbleibenden 700 Euro werden 30 Prozent geschützt, also 210 Euro. Zusammen wären das 310 Euro, doch der Deckel bei 281,50 Euro greift, sodass maximal dieser Betrag freigestellt wird. Wer eine Rente von 450 Euro bezieht, profitiert vollständig ohne den Deckel: 100 Euro Sockel plus 30 Prozent von 350 Euro ergeben 205 Euro Freibetrag. Diese Beträge klingen nach Rechenwerk. Im Alltag entscheiden sie darüber, ob Grundsicherungsempfänger am Monatsende noch Geld für Medikamente haben. Die Schutzregel erhöht nicht die Rente selbst. Sie senkt das anrechenbare Einkommen beim Sozialamt, was die Grundsicherung entsprechend steigen lässt. Wer den Freibetrag beanspruchen kann: 33 Jahre – und kein Grundrentenzuschlag nötig Voraussetzung ist ausschließlich, dass mindestens 33 Jahre sogenannte Grundrentenzeiten nachgewiesen werden. Diese umfassen Pflichtbeitragszeiten mit unterdurchschnittlichem Verdienst, Kindererziehungszeiten und anerkannte Pflegezeiten. Entscheidend ist: Das Gesetz knüpft nicht daran, ob der Grundrentenzuschlag tatsächlich ausgezahlt wird. Wer aufgrund seines Haushaltseinkommens keinen oder nur einen sehr geringen Grundrentenzuschlag erhält, hat dennoch Anspruch auf die Schutzregel, sofern die 33 Jahre erfüllt sind. Viele Betroffene bekommen vom Rentenversicherungsträger einen Bescheid mit einem Grundrentenzuschlag von null Euro, weil das gemeinsame Haushaltseinkommen zu hoch ist. Das führt zu dem verbreiteten Missverständnis, auch der Freibetrag beim Sozialamt entfalle. Das stimmt nicht. Beide Regelungen laufen auf getrennten Schienen: Die Deutsche Rentenversicherung prüft den Grundrentenzuschlag. Das Sozialamt prüft die Grundrentenzeiten separat und unabhängig davon. Außerdem gilt die Schutzregel nicht nur für Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Wer mindestens 33 Jahre in der Alterssicherung der Landwirte, in einem berufsständischen Versorgungswerk oder in einer Kombination aus diesen Systemen und der gesetzlichen Rente versichert war, kommt ebenfalls in den Genuss des Freibetrags. Die 33 Jahre können durch Zusammenrechnung verschiedener Versicherungssysteme erreicht werden. Wie das Sozialamt den Fehler macht – und was er kostet Brigitte M., 72, aus Bochum, bezieht seit 2022 Grundsicherung im Alter. In ihrem Bescheid steht eine gesetzliche Rente von 620 Euro, die das Sozialamt vollständig als Einkommen anrechnet. Die 33 Jahre Grundrentenzeiten weist ihr Rentenbescheid aus. Der Freibetrag taucht im Bescheid nicht auf. Ihre Rente läuft vollständig durch die Einkommensanrechnung, wie jede andere Einkommensart auch. Das bedeutet: Jeden Monat fehlen ihr 256 Euro gegenüber dem, was ihr nach dem Gesetz zustehen würde. Über drei Jahre sind das mehr als 9.200 Euro. Solche Bescheide entstehen häufig aus Systemroutinen: Software-Voreinstellungen in Sozialhilfeverwaltungen rechnen Renteneinkommen nach dem Standardmuster. Die Schutzregel nach dem Grundrentengesetz erfordert einen zusätzlichen Schritt: den Nachweis über die Grundrentenzeiten durch eine Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung. Liegt dieses Dokument nicht vor und wurde es nicht ausdrücklich beantragt, passiert nichts. Das Gesetz erlaubt dem Sozialamt, vorläufig ohne diesen Nachweis zu entscheiden. In der Praxis zieht sich dieses Vorläufig über Jahre hin. Ein weiterer Fehlerquell: Manche Rentenbescheide weisen die Grundrentenzeiten nur dann explizit aus, wenn auch ein Zuschlag berechnet wird. Wenn der Zuschlag bei null liegt, steht im Bescheid oft nichts, und das Sozialamt handelt, als gäbe es keine Grundrentenzeiten. Wer einen Grundrentenzuschlag von null Euro erhalten hat, sollte deshalb nicht schlussfolgern, den Freibetrag beim Sozialamt nicht beantragen zu können. So fordern Sie den Freibetrag ein: Drei Schritte zum korrekten Bescheid Wer Grundsicherung im Alter oder Hilfe zum Lebensunterhalt bezieht und lange Versicherungszeiten hat, sollte als erstes den aktuellen Bewilligungsbescheid prüfen. Die entscheidende Frage lautet: Taucht in der Einkommensberechnung ein Abzugsbetrag auf, der auf Grundrentenzeiten oder den Rentenfreibetrag verweist? Fehlt dieser Posten, ist der Bescheid sehr wahrscheinlich fehlerhaft. Der erste Schritt ist dann, bei der Deutschen Rentenversicherung schriftlich eine Bescheinigung über die Anzahl der Grundrentenzeiten anzufordern. Wer nicht weiß, ob 33 Jahre erreicht sind, kann gleichzeitig eine Kontenklärung beantragen. Pflegezeiten und Kindererziehungszeiten, die noch nicht berücksichtigt wurden, können das Ergebnis verbessern. Diese Bescheinigung ist der formale Nachweis, den das Sozialamt benötigt. Den zweiten Schritt bildet das Einreichen dieser Bescheinigung beim Sozialamt, verbunden mit einem ausdrücklichen schriftlichen Antrag auf Neuberechnung des Bewilligungsbescheids unter Berücksichtigung des Freibetrags nach § 82a SGB XII. Läuft die Widerspruchsfrist von einem Monat noch, lohnt daneben ein formloser Widerspruch gegen den aktuellen Bescheid. Bleibt das Sozialamt bei seiner Entscheidung, ist der dritte Schritt der Widerspruchsbescheid abzuwarten und danach beim zuständigen Sozialgericht Klage einzureichen. Sozialverbände wie VdK oder SoVD bieten Beratung und Vertretung an, häufig kostenlos für Mitglieder. Die Ein-Jahres-Falle: Rückwirkende Nachzahlung nur begrenzt möglich Wer bereits längere Zeit Grundsicherung bezieht und erst jetzt bemerkt, dass der Freibetrag nie angesetzt wurde, steht vor einer harten Einschränkung: Das Sozialhilferecht kennt eine Spezialregel für die rückwirkende Korrektur fehlerhafter Bescheide, die deutlich kürzer ist als im übrigen Sozialrecht. Im allgemeinen Sozialrecht können zu Unrecht verweigerte Leistungen bis zu vier Jahre rückwirkend nachgefordert werden. Für die Grundsicherung nach dem Sozialhilferecht gilt diese Vierjahresfrist nicht. § 116a SGB XII schränkt sie auf ein Jahr ein. Das Bundessozialgericht hat das bestätigt: Leistungen werden rückwirkend nur für einen Zeitraum von einem Jahr erbracht – gerechnet ab dem Beginn des Jahres, in dem der Überprüfungsantrag gestellt wird. Das bedeutet konkret: Wer im Frühjahr 2026 einen Überprüfungsantrag stellt, kann eine Nachzahlung frühestens ab dem 1. Januar 2025 verlangen. Zeiten davor, also 2024, 2023 und 2022, sind unwiederbringlich verloren, auch wenn das Sozialamt in all diesen Jahren falsch gerechnet hat. Wer wartet und den Antrag erst 2027 stellt, kann für 2025 keine Nachzahlung mehr verlangen. Die Jahresfrist rückt mit jedem Monat vor. Diese Regel überrascht viele: Auf dem Papier klingt es beruhigend, dass auch bestandskräftige Bescheide jederzeit angefochten werden können. Der Haken liegt in der Nachzahlung: Sie ist auf ein Jahr begrenzt, und dieser Zeitraum beginnt nicht beim Datum des falschen Bescheids, sondern beim Jahresbeginn des Antragsjahres. Bei Brigitte M. mit drei Jahren fehlendem Freibetrag besteht 2026 nur Anspruch auf die Monate ab Januar 2025, nicht auf 2022, 2023 oder 2024. Was Grundsicherungsempfänger jetzt prüfen sollten Vor dem Einreichen eines Überprüfungsantrags lohnt ein kurzer Selbsttest: Hat der aktuelle Bewilligungsbescheid eine Zeile, in der ein Betrag für Grundrentenzeiten abgezogen wird? Wenn nein: Waren es mindestens 33 Jahre Pflichtbeitragszeiten, Kindererziehungszeiten oder nicht erwerbsmäßige Pflege? Wenn ja: Die Grundsicherungsleistung wurde wahrscheinlich zu niedrig berechnet. Wer unsicher ist, ob die 33 Jahre erfüllt sind, sollte zunächst die Kontenklärung bei der Deutschen Rentenversicherung beantragen (formlos, kostenlos, Bearbeitungszeit mehrere Wochen). Parallel dazu kann bereits der Überprüfungsantrag beim Sozialamt gestellt werden, unter Vorbehalt: „Ich beantrage hiermit die Überprüfung meiner Grundsicherungsbescheide ab dem 1. Januar 2025 auf die korrekte Berücksichtigung des Freibetrags für meine Grundrentenzeiten. Die erforderliche Bestätigung der Deutschen Rentenversicherung reiche ich nach." Das sichert den Fristbeginn ab dem 1. Januar 2025. Betroffene, bei denen das Sozialamt den Freibetrag trotz vorgelegter Bescheinigung verweigert, sollten nicht zögern. Dieser Freibetrag ist kein Ermessen. Er ist gesetzlich zwingend vorgeschrieben, sobald die Voraussetzungen vorliegen. Häufige Fragen zum Grundrentenzuschlag-Freibetrag in der Grundsicherung Gilt der Freibetrag auch bei Hilfe zum Lebensunterhalt, nicht nur bei Grundsicherung im Alter? Ja. Die Schutzregel nach dem Grundrentengesetz gilt ausdrücklich sowohl bei der Hilfe zum Lebensunterhalt als auch bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Wer aufstockende Sozialhilfe bezieht, kann den Freibetrag ebenfalls geltend machen. Was, wenn ich zusätzlich zur gesetzlichen Rente eine Betriebsrente oder Riester-Rente beziehe? Für zusätzliche Altersvorsorge wie Betriebsrente oder Riester-Rente gibt es im Sozialhilferecht einen separaten Freibetrag, der nach demselben Prinzip berechnet wird wie der Grundrentenzeiten-Freibetrag. Beide können gleichzeitig gelten. Voraussetzung ist, dass beides ausdrücklich beim Sozialamt beantragt und nachgewiesen wird. Wer nur einen Antrag stellt, bekommt auch nur einen Freibetrag. Kann ich den Freibetrag auch dann beantragen, wenn ich noch keinen Grundsicherungsantrag gestellt habe? Der Freibetrag ist kein eigenständiger Antrag, sondern Bestandteil des Grundsicherungsantrags. Wer noch keine Grundsicherung beantragt hat, muss zunächst prüfen, ob ein Anspruch besteht. Wer Grundsicherung bereits bezieht und den Freibetrag im Bescheid vermisst, kann direkt einen Überprüfungsantrag für die laufenden Bescheide stellen. Mein Sozialamt sagt, mein Rentenbescheid reiche als Nachweis nicht aus. Was kann ich tun? Das Sozialamt hat formell Recht: Es benötigt eine Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung, aus der die Grundrentenzeiten hervorgehen, nicht nur den allgemeinen Rentenbescheid. Fordern Sie bei der DRV ausdrücklich eine schriftliche Bestätigung dieser Zeiten an, per Brief oder über das DRV-Servicetelefon. Parallel lohnt eine Kontenklärung, wenn Zeiten möglicherweise noch nicht vollständig erfasst sind. Gilt die Ein-Jahres-Frist auch, wenn ich noch innerhalb der Widerspruchsfrist bin? Nein. Die Einschränkung auf ein Jahr rückwirkende Nachzahlung betrifft bestandskräftige Bescheide, also solche, gegen die die einmonatige Widerspruchsfrist bereits abgelaufen ist. Wer einen Bescheid innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe anficht, ist von dieser Einschränkung nicht betroffen. Deshalb lohnt es sich, jeden neu eingehenden Bewilligungsbescheid sofort auf den Freibetrag zu prüfen. Gilt der Freibetrag auch im Bürgergeld? Nicht unmittelbar. Die Freibetragsregel nach dem Grundrentengesetz ist auf das Sozialhilferecht zugeschnitten und gilt nicht direkt im Bürgergeld. Das Bundessozialgericht hat 2024 die analoge Anwendung entsprechender Freibeträge auf das Bürgergeld abgelehnt. Wer Bürgergeld bezieht und das Rentenalter erreicht, sollte prüfen, ob ein Wechsel zur Grundsicherung im Alter sinnvoll ist. Quellen Bundesministerium der Justiz / Gesetze im Internet: § 82a SGB XII – Freibetrag für Personen mit Grundrentenzeiten (Grundrentengesetz vom 12.08.2020, BGBl. I S. 1879, in Kraft ab 01.01.2021) Bundesministerium der Justiz / Gesetze im Internet: § 116a SGB XII – Rücknahme von Verwaltungsakten Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS): Fortschreibung der Regelbedarfe in der Sozialhilfe und beim Bürgergeld 2026 – Regelbedarfsstufe 1: 563 Euro Bundessozialgericht: Urteil vom 26.06.2013 – B 7 AY 6/12 R – Bestätigung der Ein-Jahres-Frist nach dem Sozialhilferecht Sozialgericht Karlsruhe: Urteil vom 24.11.2015 – S 4 SO 56/15 – Anwendung der Jahresfrist auf Grundsicherungsleistungen
11. Mai 2026
Ab dem 1. Januar 2028 zahlt, wer 3.500 Euro brutto verdient und den Ehepartner beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert, monatlich 87,50 Euro mehr an seine Krankenkasse. Das Bundeskabinett hat am 29. April 2026 das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BStabG) beschlossen, das diesen Beitragszuschlag von 2,5 Prozent auf das Mitgliedseinkommen einführt. Der Gesetzentwurf sieht vier Ausnahmetatbestände vor, für mindestens vier Gruppen gelten diese Ausnahmen aber nicht oder nur unter Bedingungen, die im Alltag leicht verfehlt werden. Wer zur falschen Gruppe gehört, zahlt ab 2028 ohne Übergangsschutz. Was der GKV-Beitragszuschlag 2028 bedeutet: Was viele falsch verstehen Der Beitragszuschlag trifft nicht den familienversicherten Ehepartner, sondern das GKV-Mitglied selbst, also die Person mit dem eigenen Beitragskonto. Wer 3.500 Euro brutto verdient, zahlt ab Januar 2028 monatlich 87,50 Euro Zuschlag, im Jahr 1.050 Euro. Bei 4.500 Euro Bruttoeinkommen sind es 112,50 Euro monatlich, 1.350 Euro jährlich. Der Arbeitgeber beteiligt sich an diesem Zuschlag nicht. Nach Schätzungen der FinanzKommission Gesundheit sind rund 2,5 Millionen Ehegatten aktuell beitragsfrei über ihren Partner in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert: Sie alle sind potenziell betroffen, es sei denn, einer der gesetzlich definierten Ausnahmetatbestände greift. Das BStabG ist noch kein geltendes Recht. Der Bundestag soll das Gesetz nach aktuellem Stand noch vor der Sommerpause 2026 beraten und beschließen. Bis zur Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt sind Änderungen möglich. Die hier beschriebene Rechtslage entspricht dem Kabinettsentwurf vom 29. April 2026. Wer sich heute auf eine Ausnahme verlässt, sollte prüfen, ob diese Ausnahme im verabschiedeten Gesetz exakt so steht und ob sie im Januar 2028 noch erfüllt ist. Die vier Ausnahmetatbestände des Gesetzentwurfs klingen zunächst großzügig: Kein Zuschlag, wenn ein Kind unter sieben Jahren im Haushalt lebt oder ein Kind mit Behinderung betreut wird, wenn der Ehegatte einen Angehörigen pflegt, wenn der Ehegatte die Regelaltersgrenze erreicht hat oder wenn eine volle Erwerbsminderung vorliegt. Das Problem liegt in den Bedingungen, die hinter diesen Tatbeständen stecken, und in den vier Gruppen, für die keine oder eine nur zeitlich begrenzte Ausnahme gilt. Gruppe 1: Teilweise Erwerbsgeminderte und die Gesetzeslücke, die niemand benennt Der Gesetzgeber hat im neuen Zuschlagsparagrafen eine Ausnahme für Erwerbsminderungsrentner vorgesehen — aber nur für einen Teil davon. Ausgenommen ist ausschließlich, wer voll erwerbsgemindert im Sinne des Rentenrechts ist, also wegen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, täglich mindestens drei Stunden zu arbeiten. Diese Definition stammt aus dem Rentenrecht und ist eng gefasst. Wer eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bezieht, ist nicht erfasst. Diese Gruppe kann zwischen drei und sechs Stunden täglich arbeiten, weniger als ein vollzeitlich Erwerbstätiger, aber zu viel für die gesetzliche Ausnahmeregelung. Solche Menschen sind häufig aus dem Arbeitsleben ausgeschieden, weil kein Arbeitgeber einen Teilzeitjob in ihrem eingeschränkten Umfang anbietet oder weil die Erkrankung eine verlässliche Beschäftigung unmöglich macht. Ihre Rente liegt in vielen Fällen unter 565 Euro monatlich, was die bisherige beitragsfreie Familienversicherung über den besser verdienenden Partner erst ermöglicht hat. Thomas M., 54, aus Bochum, leidet seit einem Bandscheibenvorfall mit Nervenschaden an einer anerkannten teilweisen Erwerbsminderung. Er kann drei bis vier Stunden täglich leichte Tätigkeiten ausüben, findet aber keine Stelle. Seine Rente liegt bei 480 Euro im Monat, er ist über seine Ehefrau familienversichert. Sie verdient 3.500 Euro brutto als Verwaltungsangestellte. Ab Januar 2028 schuldet sie der Krankenkasse monatlich 87,50 Euro Zuschlag, obwohl ihr Mann krankheitsbedingt nicht voll arbeiten kann und keinen Beitrag zur Überwindung seiner Lage geleistet hat. Der Unterschied zwischen teilweiser und voller Erwerbsminderung ist keine Formalität. Er entscheidet ab 2028 darüber, ob ein Haushalt jährlich über 1.000 Euro mehr oder weniger zahlt. Wer eine halbe EM-Rente bezieht und glaubt, als Erwerbsminderungsrentner automatisch von der Ausnahme erfasst zu sein, irrt. Die Ausnahme greift nur bei voller Erwerbsminderung. Gruppe 2: Pflegende Angehörige mit fünf Bedingungen, die alle gleichzeitig erfüllt sein müssen Die Ausnahme für pflegende Angehörige klingt sozialpolitisch durchdacht, birgt in der Praxis aber erhebliche Fallstricke. Der Gesetzentwurf nennt fünf kumulative Bedingungen, die alle gleichzeitig erfüllt sein müssen, damit der Beitragszuschlag entfällt. Fehlt eine einzige, greift die Ausnahme nicht. Erstens: Der zu pflegende Angehörige muss mindestens Pflegegrad 2 haben. Wer einen Angehörigen mit Pflegegrad 1 betreut, was eine erhebliche Einschränkung der Selbstständigkeit bedeutet, ist nicht befreit. Zweitens: Die Pflege muss mindestens zehn Stunden wöchentlich erbracht werden. Drittens: Diese Stunden müssen auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche verteilt sein; nächtliche oder stark gebündelte Pflege an einem Tag reicht nicht. Viertens: Die Pflege muss in der häuslichen Umgebung des Pflegebedürftigen stattfinden. Wer einen Angehörigen in einem Pflegeheim regelmäßig besucht und dort unterstützt, fällt nicht unter die Ausnahme. Fünftens: Die Pflege muss nicht erwerbsmäßig sein; wer für seine Pflegeleistung eine Vergütung über das Pflegegeld hinaus erhält, verliert den Ausnahmetatbestand. Alternativ zur Stundenschwelle ist eine Befreiung möglich, wenn der familienversicherte Ehegatte eine offizielle Freistellung von der Arbeit nach dem Pflegezeitgesetz in Anspruch nimmt. Diese Freistellung gilt für bis zu sechs Monate und muss beim Arbeitgeber angemeldet werden. Renate S., 61, aus Hannover, pflegt ihre an Demenz erkrankte Mutter, die in einem Pflegeheim lebt. Sie fährt täglich dorthin, unterstützt beim Essen, bei der Körperpflege und begleitet zu Arztbesuchen. Die Mutter hat Pflegegrad 2, der Aufwand übersteigt zehn Stunden pro Woche. Dennoch greift die Ausnahme nicht: Die Pflege findet nicht in der häuslichen Umgebung der Pflegebedürftigen statt, sondern in einer stationären Einrichtung. Renates Ehemann, der als Techniker 4.500 Euro brutto verdient, schuldet ab 2028 monatlich 112,50 Euro Zuschlag. Wer von dieser Ausnahme profitieren will, muss die Pflegestunden dokumentieren. Die Krankenkasse kann Nachweise verlangen. Fehlt der formelle Nachweis, greift der Zuschlag. Wer heute pflegt, sollte prüfen, ob alle fünf Bedingungen dauerhaft erfüllt sind und sich die Pflegedokumentation anlegen. Nicht erst, wenn der erste Bescheid kommt. Gruppe 3: Selbstständige als GKV-Mitglied und rückwirkende Zuschlagsberechnung Wenn das GKV-Mitglied selbst selbstständig tätig ist, entsteht ein Problem, das in der öffentlichen Debatte bislang kaum thematisiert wird. Der Beitragszuschlag von 2,5 Prozent bezieht sich auf die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds. Für Angestellte ist das einfach: Der Arbeitgeber kennt das Gehalt und zieht den Zuschlag monatlich direkt ein. Für freiwillig versicherte Selbstständige ist die Bemessungsgrundlage komplexer. Selbstständige GKV-Mitglieder zahlen Beiträge auf Basis ihres Gesamteinkommens, das sich aus dem letzten vorliegenden Steuerbescheid ergibt. Die Krankenkasse setzt zunächst eine vorläufige Beitragsgrundlage fest, auf Basis des Vorjahresgewinns. Liegt der tatsächliche Jahresgewinn höher, wird nach Vorlage des aktuellen Steuerbescheids nachgerechnet und ein Nachzahlungsbetrag fällig. Genau dieser Mechanismus trifft ab 2028 auch den neuen Beitragszuschlag: Die Krankenkasse setzt vorab einen vorläufigen Zuschlag fest, korrigiert ihn aber nach Steuerbescheid, wenn das tatsächliche Einkommen abweicht. Ein Jahr mit überdurchschnittlichem Gewinn bedeutet eine Nachzahlung des Zuschlags, die erst Monate nach dem betreffenden Steuerjahr fällig wird. Für Haushalte, in denen ein Selbstständiger mit stark schwankendem Gewinn das GKV-Mitglied ist und der Ehegatte familienversichert bleibt, ist der Beitragszuschlag ab 2028 keine planbare Größe. Ein Buchhalter mit 2.000 Euro Gewinn im Monatsschnitt zahlt 50 Euro Zuschlag. Verdient er ein besonders gutes Jahr und erzielt 6.000 Euro im Monatsdurchschnitt, steigt der Zuschlag auf 150 Euro, mit Rückwirkung. Die Beitragsbemessungsgrenze deckt den Zuschlag nach oben ab; für 2028 ist noch kein Wert festgesetzt, wird aber voraussichtlich im Bereich von 6.150 Euro monatlich liegen. Wer als Selbstständiger verheiratet ist und den Ehepartner über die Familienversicherung absichert, sollte ab sofort mit der Krankenkasse klären, wie die Kasse den Zuschlag vorläufig festsetzen und abrechnen will. Wer Nachzahlungen vermeiden will, hat die Möglichkeit, freiwillig eine höhere Vorauszahlung zu vereinbaren, eine Option, die jedoch wenige kennen. KVdR-Übergangsregel 2028 und was jetzt zu tun ist Für Rentner, die als Mitglied der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) versichert sind und deren Ehegatte beitragsfrei familienversichert ist, sieht der Gesetzentwurf eine zeitlich begrenzte Sonderregel vor: Der Zuschlag wird bis einschließlich 30. Juni 2028 nicht auf Renteneinkünfte erhoben. KVdR-Mitglieder haben also ein halbes Jahr Aufschub; ab dem 1. Juli 2028 gilt der Zuschlag dann auch für sie. Die dauerhafte Ausnahme gilt nur, wenn der familienversicherte Ehegatte selbst die Regelaltersgrenze erreicht hat, also 67 Jahre für Jahrgänge 1964 und jünger. Viele Rentner-Ehepaare werden die Sechsmonatsfrist fälschlicherweise als dauerhaften Schutz verstehen. Das ist sie nicht. Wer die neue Last ab 2028 vermeiden will, hat zwei Wege. Erstens: Den Ehepartner in eine eigene Pflichtversicherung überführen; ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis über 603 Euro monatlich (Midijob) reicht dafür aus. Zweitens: Prüfen, ob eine der vier Ausnahmen tatsächlich greift und deren Nachweis rechtzeitig bei der Krankenkasse einreichen. Die Krankenkasse berücksichtigt Ausnahmen laut Entwurf auch ohne Nachweis, wenn ihr die Voraussetzungen bekannt sind. Auf diese Formulierung ist kein Verlass: Wer eine Ausnahme beansprucht, reicht den Nachweis aktiv ein, bevor der erste Bescheid kommt. Wer bei keiner Ausnahme landet, sollte 1.000 bis 1.500 Euro jährliche Mehrbelastung jetzt in die Haushaltsplanung einrechnen. Wer den Bescheid ab 2028 für falsch hält, kann innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich Widerspruch einlegen und dabei den Ausnahmetatbestand konkret belegen. Häufige Fragen zu GKV-Familienversicherung 2028 und Beitragszuschlag Zahlt der familienversicherte Ehegatte den Beitragszuschlag selbst? Nein. Den Zuschlag trägt ausschließlich das GKV-Mitglied, also die Person mit dem eigenen Beitragskonto. Der familienversicherte Ehegatte selbst wird nicht direkt zur Zahlung herangezogen, behält aber seinen vollen Leistungsanspruch in der GKV. Gilt die Ausnahme für Erwerbsminderungsrentner auch bei einer halben Rente? Nein. Die Ausnahme im Gesetzentwurf gilt ausschließlich für volle Erwerbsminderung im Sinne des Rentenrechts — das bedeutet weniger als drei Stunden Arbeitsfähigkeit täglich. Wer eine halbe Erwerbsminderungsrente bezieht und drei bis sechs Stunden täglich arbeiten kann, fällt nicht unter die Ausnahme. Der Partner zahlt den Zuschlag. Was passiert, wenn der Pflegegrad des Angehörigen von 2 auf 1 herabgestuft wird? Die Ausnahme für pflegende Angehörige erlischt sofort. Ab dem Monat nach der Herabstufung greift der Beitragszuschlag. Die Krankenkasse muss über Änderungen informiert werden. Wer die Meldepflicht versäumt, riskiert Nachforderungen. Ist das BStabG schon geltendes Recht? Nein, noch nicht. Der Kabinettsentwurf datiert vom 29. April 2026. Das Gesetz muss noch den Bundestag und den Bundesrat passieren und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden. Nach aktuellem Stand soll das Verfahren vor der Sommerpause 2026 abgeschlossen sein. Bis zur Verkündung sind Änderungen, auch an den Ausnahmetatbeständen, möglich. Kann ich den Beitragszuschlag mit Widerspruch bekämpfen, wenn ich eine Ausnahme für mich beanspruche? Ja. Wer der Auffassung ist, einen Ausnahmetatbestand zu erfüllen, der von der Krankenkasse nicht anerkannt wird, kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids schriftlich Widerspruch einlegen. Im Widerspruchsschreiben müssen die Voraussetzungen der Ausnahme konkret dargelegt und belegt werden: Pflegedokumentation, Rentenauskunft oder entsprechende Nachweise. Quellen Bundesgesundheitsministerium (BMG): Kabinettsbeschluss GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, 29. April 2026 Bundesgesundheitsministerium (BMG): Gesetzentwurf der Bundesregierung (Kabinettsfassung) zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz Gesetze im Internet: § 43 SGB VI – Rente wegen Erwerbsminderung Gesetze im Internet: § 10 SGB V – Familienversicherung Sozialgesetzbuch V (Entwurfstext § 242b): Beitragszuschlag für familienversicherte Ehegatten und Lebenspartner
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Von der Arbeitsmarktreform sind Millionen von Menschen betroffen. Vieles ist im SGB II unklar und auf die individuellen Bedarfe des Einzelnen zu pauschal ausgelegt. Laut einiger Erhebungen, sollen nur rund 50 Prozent aller Bescheide der Jobcenter mindestens teilweise falsch und rechtswidrig sein. Das bedeutet für die Menschen oft tatsächliche Beschneidungen in Grundrechten und Ansprüchen.
Diese Plattform will daher denen eine Stimme geben, die kein Gehör finden, weil sie keine gesellschaftliche Lobby besitzen. Bezieher von Bürgergeld (ehemals Hartz IV) werden nicht selten als "dumm" oder "faul" abgestempelt. Es reicht nicht, dass Leistungsberechtigte mit den täglichen Einschränkungen zu kämpfen haben, es sind auch die täglichen Anfeindungen in den Jobcentern, in der Schule, in der Familie oder auf der Straße. Neben aktuellen Informationen zur Rechtssprechung konzentrieren wir uns auch auf Einzelfälle, die zum Teil skandalös sind. Wir decken auf und helfen damit den Betroffenen. Denn wenn eine Öffentlichkeit hergestellt wurde, müssen die Jobcenter agieren. Sie bekommen dadurch Druck. Lesen Sie mehr darüber in unserem redaktionellem Leitfaden!












