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Vergleich Pflegegrad 2 und 3: Nur wenige Punkte entscheiden über mehr Pflegeleistungen

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6. Juli 2026

Zwischen Pflegegrad 2 und Pflegegrad 3 liegen oft nur wenige Punkte im Begutachtungsverfahren, aber im Alltag kann der Unterschied erheblich sein. Wer von Pflegegrad 2 auf Pflegegrad 3 hochgestuft wird, erhält deutlich höhere Leistungen aus der Pflegeversicherung. Das betrifft vor allem das Pflegegeld, die Pflegesachleistungen, die Tages- und Nachtpflege sowie die Absicherung pflegender Angehöriger. Nach der aktuellen Leistungsübersicht des Bundesgesundheitsministeriums liegt das Pflegegeld 2026 bei Pflegegrad 2 bei 347 Euro im Monat, bei Pflegegrad 3 dagegen bei 599 Euro. Damit steigt allein das monatliche Pflegegeld um 252 Euro. Für Familien, die einen Angehörigen zu Hause versorgen, kann das den Unterschied machen, ob zusätzliche Hilfe finanzierbar ist oder ob Angehörige weiter über ihre Belastungsgrenze hinausgehen. Was Pflegegrad 3 im Vergleich zu Pflegegrad 2 bedeutet Pflegegrad 2 wird vergeben, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten festgestellt wird. Pflegegrad 3 setzt eine schwere Beeinträchtigung voraus. Entscheidend ist dabei nicht allein eine Diagnose. Bewertet wird, wie selbstständig eine Person im Alltag noch ist, etwa beim Waschen, Anziehen, Essen, Gehen, Treppensteigen, bei der Medikamenteneinnahme oder bei der Gestaltung des Tages. Gerade bei älteren Menschen verschlechtert sich der Zustand oft schleichend. Angehörige übernehmen dann immer mehr Aufgaben, ohne sofort an eine Höherstufung zu denken. Genau hier entsteht häufig ein finanzieller Nachteil. Wer weiter mit Pflegegrad 2 eingestuft bleibt, obwohl der Hilfebedarf inzwischen Pflegegrad 3 entspricht, verzichtet Monat für Monat auf Leistungen. Pflegegeld: Der Unterschied beträgt 252 Euro im Monat Das Pflegegeld ist für viele Familien die bekannteste Leistung. Es wird gezahlt, wenn die Pflege zu Hause überwiegend durch Angehörige, Freunde oder andere private Pflegepersonen organisiert wird. Bei Pflegegrad 2 beträgt das Pflegegeld 347 Euro im Monat. Bei Pflegegrad 3 steigt es auf 599 Euro monatlich. Auf ein Jahr gerechnet macht das einen Unterschied von 3.024 Euro. Dieses Geld kann etwa genutzt werden, um Fahrtkosten, zusätzliche Betreuungszeiten, Hilfen im Haushalt oder den Aufwand pflegender Angehöriger teilweise auszugleichen. Wichtig ist allerdings: Pflegegeld wird nicht zusätzlich zu vollständig ausgeschöpften Pflegesachleistungen gezahlt. Wer einen Pflegedienst nutzt, kann Pflegegeld und Sachleistungen aber als Kombinationsleistung verbinden. Pflegesachleistungen steigen besonders stark Noch deutlicher ist der Unterschied bei den Pflegesachleistungen. Diese werden genutzt, wenn ein ambulanter Pflegedienst die Versorgung übernimmt. Bei Pflegegrad 2 stehen bis zu 796 Euro im Monat zur Verfügung. Bei Pflegegrad 3 sind es bis zu 1.497 Euro monatlich. :contentReference[oaicite:2]{index=2} Der monatliche Unterschied beträgt damit 701 Euro. Für Betroffene kann das bedeuten, dass häufiger ein Pflegedienst kommt, mehr Hilfe bei der Körperpflege möglich wird oder Angehörige zumindest an einzelnen Tagen entlastet werden. Gerade bei Pflegegrad 3 reicht eine rein familiäre Versorgung oft nicht mehr aus. Wenn Transfers, Inkontinenzversorgung, Sturzrisiken oder nächtliche Unruhe hinzukommen, wird professionelle Unterstützung meist deutlich wichtiger. Auch Tages- und Nachtpflege bringt mehr Entlastung Ein weiterer wichtiger Unterschied betrifft die Tages- und Nachtpflege. Sie kann genutzt werden, wenn Pflegebedürftige zeitweise in einer teilstationären Einrichtung versorgt werden. Bei Pflegegrad 2 liegt der Betrag für Tages- und Nachtpflege bei bis zu 721 Euro im Monat. Bei Pflegegrad 3 sind es bis zu 1.357 Euro im Monat. Das ist vor allem für Angehörige wichtig, die berufstätig sind oder dauerhaft an ihre körperlichen und seelischen Grenzen kommen. Tagespflege kann verhindern, dass die Versorgung zu Hause zusammenbricht. Auch bei Demenz, Weglauftendenzen oder starkem Unterstützungsbedarf im Tagesablauf kann Pflegegrad 3 deutlich bessere Möglichkeiten eröffnen. Der höhere Betrag schafft mehr Spielraum für regelmäßige Entlastung. Die wichtigsten Unterschiede in der Übersicht Leistung Pflegegrad 2 Pflegegrad 3 Unterschied Pflegegeld bei häuslicher Pflege 347 Euro monatlich 599 Euro monatlich 252 Euro mehr pro Monat Pflegesachleistungen durch Pflegedienst bis zu 796 Euro monatlich bis zu 1.497 Euro monatlich 701 Euro mehr pro Monat Tages- und Nachtpflege bis zu 721 Euro monatlich bis zu 1.357 Euro monatlich 636 Euro mehr pro Monat Vollstationäre Pflege 805 Euro monatlich 1.319 Euro monatlich 514 Euro mehr pro Monat Entlastungsbetrag bis zu 131 Euro monatlich bis zu 131 Euro monatlich kein Unterschied Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege bis zu 3.539 Euro jährlich bis zu 3.539 Euro jährlich kein Unterschied beim Gesamtbudget Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel bis zu 42 Euro monatlich bis zu 42 Euro monatlich kein Unterschied Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen bis zu 4.180 Euro je Maßnahme bis zu 4.180 Euro je Maßnahme kein Unterschied Die Tabelle zeigt: Nicht jede Leistung steigt mit Pflegegrad 3. Besonders groß ist der Abstand aber bei den laufenden Leistungen, die jeden Monat für Pflege, Betreuung und Entlastung eingesetzt werden können. Warum Pflegegrad 3 oft zu spät beantragt wird Viele Familien warten zu lange, bevor sie einen Höherstufungsantrag stellen. Häufig liegt das daran, dass sie die Verschlechterung des Gesundheitszustands als normalen Verlauf hinnehmen. Doch die Pflegeversicherung richtet sich nach dem tatsächlichen Hilfebedarf. Wenn sich dieser deutlich verändert hat, sollte die bestehende Einstufung überprüft werden. Typische Hinweise sind häufigere Stürze, zunehmende Unsicherheit beim Gehen, mehr Hilfe beim Waschen und Anziehen, Probleme bei der Nahrungsaufnahme oder eine stärkere nächtliche Betreuung. Auch geistige Veränderungen, Orientierungslosigkeit oder ein höherer Beaufsichtigungsbedarf können dafür sprechen, dass Pflegegrad 2 nicht mehr ausreicht. Ein Höherstufungsantrag kann formlos bei der Pflegekasse gestellt werden. Danach wird in der Regel eine neue Begutachtung durch den Medizinischen Dienst oder durch Medicproof bei privat Versicherten veranlasst. Die Begutachtung entscheidet über die Einstufung Bei der Begutachtung wird geprüft, wie selbstständig die pflegebedürftige Person in verschiedenen Lebensbereichen noch ist. Dabei geht es nicht darum, ob jemand krank ist, sondern wie stark die Krankheit den Alltag einschränkt. Viele Familien unterschätzen diesen Punkt. Sie berichten im Termin oft nur von Diagnosen, Medikamenten oder Arztbriefen, schildern aber nicht genau genug, welche Hilfe täglich nötig ist. Wichtig ist deshalb eine gute Vorbereitung. Angehörige sollten vor dem Termin notieren, wobei konkret geholfen werden muss, wie oft dies geschieht und ob auch nachts Unterstützung nötig ist. Auch ein Pflegetagebuch kann hilfreich sein. Es zeigt, ob der Hilfebedarf regelmäßig besteht oder nur gelegentlich auftritt. Pflegegrad 3 kann auch Angehörige besser absichern Der höhere Pflegegrad wirkt sich nicht nur auf die direkten Leistungen für den Pflegebedürftigen aus. Auch pflegende Angehörige können stärker profitieren. Die Pflegeversicherung kann unter bestimmten Voraussetzungen Beiträge zur Rentenversicherung für Pflegepersonen zahlen. In der Leistungsübersicht des Bundesgesundheitsministeriums wird für Pflegegrad 2 ein möglicher monatlicher Betrag von bis zu 198,62 Euro genannt, bei Pflegegrad 3 bis zu 316,32 Euro. Das kann für Angehörige wichtig sein, die wegen der Pflege beruflich kürzertreten. Die Pflege wird damit zwar nicht vollständig finanziell ausgeglichen, aber sie kann sich später auf die eigene Rente auswirken. Voraussetzung ist unter anderem, dass die Pflege nicht erwerbsmäßig erfolgt und ein bestimmter zeitlicher Umfang erreicht wird. Betroffene sollten dies direkt mit der Pflegekasse klären. Warum ein Widerspruch sinnvoll sein kann Nicht jeder Höherstufungsantrag führt sofort zu Pflegegrad 3. Wird der Antrag abgelehnt oder bleibt es bei Pflegegrad 2, sollten Betroffene den Bescheid genau prüfen. Ein Widerspruch kann sinnvoll sein, wenn wichtige Einschränkungen nicht berücksichtigt wurden. Das gilt besonders dann, wenn der tatsächliche Pflegealltag im Gutachten nur unvollständig abgebildet ist. Der Widerspruch sollte nicht nur pauschal eingelegt werden. Besser ist es, konkret zu beschreiben, welche Hilfe im Alltag erforderlich ist und an welchen Stellen das Gutachten aus Sicht der Familie nicht stimmt. Auch ärztliche Unterlagen, Berichte des Pflegedienstes oder ein Pflegetagebuch können den Widerspruch unterstützen. Entscheidend bleibt aber die Beschreibung des täglichen Hilfebedarfs. Wann sich der Höherstufungsantrag besonders lohnt Ein Antrag auf Pflegegrad 3 lohnt sich immer dann, wenn der Pflegeaufwand seit der letzten Begutachtung deutlich zugenommen hat. Das kann nach einem Krankenhausaufenthalt, einem Sturz, einer Operation oder bei fortschreitender Demenz der Fall sein. Auch wenn Angehörige zunehmend überlastet sind, sollte die Einstufung überprüft werden. Häufig zeigt gerade die Belastung der Familie, dass der tatsächliche Hilfebedarf höher ist als bisher anerkannt. Finanziell ist der Unterschied erheblich. Pflegegrad 3 bringt beim Pflegegeld 3.024 Euro mehr im Jahr und bei Pflegesachleistungen sogar bis zu 8.412 Euro mehr im Jahr. Diese Beträge können helfen, die Versorgung zu Hause länger zu sichern. Sie können aber auch dafür sorgen, dass ein Pflegedienst häufiger eingebunden wird und Angehörige nicht dauerhaft allein verantwortlich bleiben. Praxisbeispiel: Wenn Pflegegrad 2 nicht mehr ausreicht Herr M. ist 78 Jahre alt und lebt mit seiner Ehefrau in einer Mietwohnung. Seit einem Schlaganfall hat er Pflegegrad 2, zunächst konnte er sich mit Unterstützung noch weitgehend selbst waschen und kurze Wege in der Wohnung gehen. Ein Jahr später verschlechtert sich sein Zustand deutlich. Er braucht Hilfe beim Aufstehen, beim Toilettengang, beim Duschen und beim Anziehen, außerdem stürzt er mehrfach nachts. Seine Ehefrau beantragt bei der Pflegekasse eine Höherstufung. Nach der Begutachtung wird Pflegegrad 3 anerkannt. Das Pflegegeld steigt dadurch von 347 Euro auf 599 Euro im Monat. Zusätzlich kann die Familie höhere Pflegesachleistungen nutzen, sodass ein ambulanter Pflegedienst nun häufiger kommt und die Ehefrau spürbar entlastet wird. Fragen und Antworten zu Pflegegrad 3 statt 2 Wie viel mehr Pflegegeld gibt es bei Pflegegrad 3 statt Pflegegrad 2? Bei Pflegegrad 2 beträgt das Pflegegeld 347 Euro im Monat. Bei Pflegegrad 3 sind es 599 Euro monatlich, also 252 Euro mehr. Steigen auch die Pflegesachleistungen? Ja. Die Pflegesachleistungen steigen von bis zu 796 Euro monatlich bei Pflegegrad 2 auf bis zu 1.497 Euro monatlich bei Pflegegrad 3. Gibt es beim Entlastungsbetrag einen Unterschied? Nein. Der Entlastungsbetrag beträgt bei Pflegegrad 2 und Pflegegrad 3 jeweils bis zu 131 Euro im Monat. Wann sollte ein Höherstufungsantrag gestellt werden? Ein Antrag ist sinnvoll, wenn der Hilfebedarf seit der letzten Begutachtung deutlich gestiegen ist. Das kann etwa bei häufigeren Stürzen, stärkerer Demenz, mehr Hilfe bei der Körperpflege oder höherem Betreuungsbedarf der Fall sein. Kann Pflegegrad 3 auch nach einer Ablehnung noch erreicht werden? Ja. Gegen einen ablehnenden Bescheid kann Widerspruch eingelegt werden. Wichtig ist, konkrete Fehler im Gutachten zu benennen und den tatsächlichen Pflegealltag genau zu beschreiben. Bringt Pflegegrad 3 auch Vorteile für pflegende Angehörige? Ja, unter bestimmten Voraussetzungen können höhere Beiträge zur Rentenversicherung für Pflegepersonen gezahlt werden. Außerdem ermöglichen höhere Leistungen oft mehr Unterstützung durch Pflegedienste oder Tagespflege.

Aktuelles

Beitragsbild von: Rentenreform: Grösste Rentenkürzung seit Jahrzehnten steht bevor

6. Juli 2026

Wer 45 Jahre gearbeitet, Beiträge gezahlt, Kinder erzogen oder Angehörige gepflegt hat, konnte bisher nach § 38 SGB VI ohne Abzüge früher in Rente gehen. Die Alterssicherungskommission (ASK) der Bundesregierung hat am 23. Juni 2026 empfohlen, diesen abschlagsfreien Renteneintritt vollständig abzuschaffen. An seine Stelle soll eine neue Schutzrente für langjährige Beitragszahler treten. Was viele übersehen: Wer Anspruch auf diese Schutzrente hat, entscheidet künftig nicht mehr die Zahl der Beitragsjahre, sondern ein Gutachter der Deutschen Rentenversicherung. Was war die abschlagsfreie Rente nach 45 Jahren – und warum fällt sie weg Nach geltender Rechtslage regelt § 38 SGB VI einen klaren Anspruch: Wer das 65. Lebensjahr vollendet und 45 Jahre an anrechenbaren Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) vorweist, kann zwei Jahre vor der regulären Altersgrenze von 67 ohne jeden Abzug in Rente gehen. Kein Gutachten, keine Gesundheitsprüfung, keine Ermessensentscheidung. Die 45 Jahre sind das einzige Kriterium: Seit 2015 haben rund 30 Prozent aller Altersrentenzugänge genau diese Möglichkeit genutzt. Kosten unf Fachkräftemangel Die ASK begründet die geplante Abschaffung mit den Kosten für die Rentenkasse und dem Fachkräftemangel. Aus Sicht der Kommission schöpft die Regelung einen überproportionalen Anteil aus der GRV, ohne dabei gezielt diejenigen zu treffen, die sie eigentlich brauchen: Menschen, die körperlich oder gesundheitlich nicht mehr durchhalten können. Wird das auch umgesetzt? Ob diese Empfehlung Gesetz wird, ist noch offen. Bundeskanzler Friedrich Merz und Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas haben angekündigt, alle 33 Empfehlungen des Reformpakets vollständig umsetzen zu wollen. Ein Gesetzentwurf wird nach der parlamentarischen Sommerpause 2026 erwartet — und was darin steht, entscheidet darüber, wer den Zugang zur neuen Schutzrente überhaupt bekommt. Was die neue Schutzrente für langjährige Beitragszahler bedeutet An die Stelle des bisherigen beitragsjahrbasierten Anspruchs soll eine neue Rentenart treten: die Schutzrente für langjährige Beitragszahler. Sie richtet sich an Menschen in rentennahen Jahrgängen, die nachweislich nicht mehr in ihrem letzten langjährig ausgeübten Beruf erwerbstätig sein können. Die Altersgrenze für einen abschlagsfreien Zugang soll dabei an die Altersrente für schwerbehinderte Menschen (§ 37 SGB VI) angelehnt werden: abschlagsfrei zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze, mit Abschlägen bis zu drei Jahre davor. Der entscheidende Unterschied steckt in der Logik des Anspruchs. Heute reichen 45 Beitragsjahre und das erreichte Lebensalter. Morgen entscheidet eine individuelle Gesundheitsprüfung der DRV darüber, ob jemand tatsächlich Zugang zur Schutzrente bekommt. Ein Dachdecker mit 45 Beitragsjahren hat künftig keinen automatischen Anspruch mehr. Er muss zunächst nachweisen, dass er in seinem Beruf nicht mehr arbeiten kann. Immerhin: Wer die Gesundheitsprüfung besteht, muss sich nicht umschulen lassen. Das war eine der zentralen Forderungen aus Gewerkschaftskreisen. Die ASK empfiehlt ausdrücklich, auf eine Verpflichtung zu beruflichen Neu- und Anpassungsqualifizierungen in dieser Altersgruppe zu verzichten. Wer also nachweislich nicht mehr als Maurer, Pflegerin oder Busfahrer arbeiten kann, muss nicht auf andere Tätigkeiten verwiesen werden. Wer die Gesundheitsprüfung besteht – und wer nicht Wer die neue Schutzrente nutzen will, muss nach der ASK-Empfehlung zwei Voraussetzungen erfüllen. Erstens: eine lange Erwerbsbiografie. Zweitens: eine individuelle Gesundheitsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung, die nachweist, dass die Ausübung des zuletzt langjährig ausgeübten Berufsfelds nicht mehr möglich ist. Die ASK formuliert in ihrem Bericht selbst, dass Begriffe wie „Berufsfeld", „langjährige Tätigkeit" und „schwerwiegende gesundheitliche Einschränkung" noch klar definiert werden müssen. Diese Unschärfe bedeutet: Ob jemand die Schutzrente bekommt, hängt von gesetzlichen Ausführungsbestimmungen ab, die noch nicht existieren. Wer körperlich belastet ist, aber nach den künftigen Kriterien die Schwelle knapp nicht erreicht, fällt ins Leere. Für diese Menschen bleibt dann nur die vorgezogene Altersrente für langjährig Versicherte mit 35 Beitragsjahren, deren frühestmögliches Eintrittsalter die ASK von 63 auf 64 Jahre anheben will. Und das bedeutet in jedem Fall: dauerhafte Abschläge. Wer durch das Raster fällt, zahlt lebenslang Wer die Schutzrente nicht bekommt und trotzdem zwei Jahre vor der regulären Altersgrenze in Rente geht, zahlt für jeden Monat des vorzeitigen Beginns 0,3 Prozent dauerhaften Abschlag. Bei einem Renteneintritt zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze ergibt das 7,2 Prozent weniger Rente, und zwar lebenslang. Bei einer durchschnittlichen Zugangsrente von 1.677 Euro (Stand 2025) wären das dauerhaft etwa 121 Euro monatlich weniger. Wer wegen des Wegfalls der 45-Jahre-Rente stattdessen vier Jahre früher geht, trifft den maximalen Abschlag: 14,4 Prozent. Diese Kürzung, mindert auch die spätere Hinterbliebenenrente. Die Rentenversicherung rechnet diesen Abschlag dauerhaft in die Rentenformel ein. Für Grundsicherungsgeld-Beziehende kommt ein weiteres Risiko hinzu. Das Moratorium in § 12a Satz 3 SGB II schützt sie derzeit bis zum 31. Dezember 2026 davor, vom Jobcenter in eine vorzeitige Rente mit Abschlägen gezwungen zu werden. Was danach gilt, ist noch offen. Was jetzt konkret zu tun ist Wer auf die 45 Jahre zählt und seinen Rentenbeginn konkret plant, sollte nicht warten, bis der Gesetzentwurf vorliegt. Den wichtigsten Schritt erledigt, wer eine aktuelle Rentenauskunft bei der Deutschen Rentenversicherung anfordert. Sie zeigt, welche Zeiten bereits gespeichert sind, wann die Wartezeit von 45 Jahren voraussichtlich erfüllt sein wird und ab wann welche Rentenart möglich wird. Der Antrag ist kostenlos, per Post oder online über rentenversicherung.de möglich. Fehlende Zeiten aus Ausbildung, Kindererziehung oder Pflegephasen lassen sich in vielen Fällen noch nachträglich klären. Rentenantrag nicht aufschieben Wer die 45 Jahre bereits erfüllt oder sie innerhalb der nächsten Monate erreicht, sollte den Rentenantrag nicht aufschieben. Solange kein Gesetz beschlossen ist, gilt das bestehende Recht. Wer die Voraussetzungen nach § 38 SGB VI erfüllt, kann den abschlagsfreien Rentenantrag nach aktueller Rechtslage stellen. Wer absehbar nicht die 45 Jahre erreicht und auf die Schutzrente angewiesen sein könnte, tut gut daran, bereits jetzt Unterlagen zu gesundheitlichen Einschränkungen zu sammeln. Eine ärztliche Dokumentation der Einschränkungen im zuletzt ausgeübten Beruf stärkt eine spätere Gesundheitsprüfung, deren Kriterien noch nicht feststehen, aber absehbar durch ärztliche Gutachten belegt werden müssen. Häufige Fragen zur Schutzrente und Rentenreform Gilt die neue Regelung schon jetzt? Nein. Die ASK-Empfehlung vom 23. Juni 2026 ist noch kein Gesetz. Solange der Bundestag keinen entsprechenden Beschluss gefasst hat, gilt § 38 SGB VI unverändert: Wer 45 Versicherungsjahre erfüllt und die für seinen Jahrgang geltende Altersgrenze erreicht, hat weiterhin Anspruch auf die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Ein Gesetzentwurf wird frühestens nach der parlamentarischen Sommerpause 2026 erwartet. Muss ich einen anerkannten Grad der Behinderung haben, um die Schutzrente zu bekommen? Nach dem Kommissionsvorschlag nicht. Die neue Schutzrente setzt ausdrücklich keine anerkannte Schwerbehinderung voraus. Entscheidend ist eine individuelle Gesundheitsprüfung der Deutschen Rentenversicherung, die nachweist, dass der zuletzt langjährig ausgeübte Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann. Damit soll auch Menschen mit einem Grad der Behinderung von 30 oder 40 ein früherer Rentenzugang eröffnet werden, die bisher keine Schwerbehindertenrente beanspruchen konnten. Was passiert, wenn ich die Gesundheitsprüfung nicht bestehe? Wer die Schutzrente nicht bekommt, hat keine Möglichkeit mehr, abschlagsfrei vor der regulären Altersgrenze in Rente zu gehen — außer durch die Erwerbsminderungsrente, falls die gesundheitlichen Einschränkungen dafür ausreichen. Wer trotzdem früher in Rente gehen will, muss die vorgezogene Altersrente für langjährig Versicherte mit dauerhaften Abschlägen von 0,3 Prozent pro Monat in Kauf nehmen. Gegen eine ablehnende Entscheidung der DRV zur Schutzrente ist Widerspruch möglich; die konkreten Widerspruchsfristen und Verfahrensregeln stehen erst nach Verabschiedung des Gesetzes fest. Quellen Alterssicherungskommission: Abschlussbericht mit 33 Empfehlungen (PDF), 23. Juni 2026 Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS): Rentenkommission 2026 – Empfehlungen der Alterssicherungskommission Bundesregierung: FAQ zum Bericht der Alterssicherungskommission, 24. Juni 2026 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch: § 38 SGB VI – Altersrente für besonders langjährig Versicherte (i.d.F. 16.01.2026) Sozialgesetzbuch Zweites Buch: § 12a SGB II – Vorrangige Leistungen (Moratorium Zwangsverrentung)  

Beitragsbild von: 5 Fallen im Mietvertrag, die sich Mieter nicht gefallen lassen müssen

6. Juli 2026

Wer einen neuen Mietvertrag unterschreibt, achtet oft zuerst auf Miethöhe, Wohnungsgröße, Kaution und Einzugstermin. Doch viele Verträge enthalten Klauseln, die Mieter deutlich schlechterstellen, als es das Gesetz erlaubt. Besonders problematisch sind Regelungen zu Renovierungen, Kleinreparaturen, Haustieren, Kaution und Besichtigungen. Nicht jede Formulierung ist wirksam, nur weil sie im Vertrag steht und unterschrieben wurde. Warum Mieter ihren Vertrag genau lesen sollten Ein Mietvertrag ist für viele Haushalte eine der wichtigsten Vereinbarungen des Alltags. Er entscheidet darüber, welche Kosten übernommen werden müssen, wann der Vermieter Zutritt verlangen darf und welche Pflichten beim Auszug entstehen. Gerade in angespannten Wohnungsmärkten unterschreiben viele Mieter schnell, weil sie die Wohnung nicht verlieren wollen. Das kann teuer werden, wenn unzulässige Klauseln später als Druckmittel genutzt werden. Das Gesetz schützt Mieter aber vor unangemessenen Benachteiligungen. Nach § 535 BGB muss der Vermieter die Wohnung in einem geeigneten Zustand überlassen und während der Mietzeit erhalten. Diese gesetzliche Ausgangslage kann nicht beliebig auf Mieter abgewälzt werden. Falle 1: Starre Renovierungsfristen Eine häufige Falle im Mietvertrag betrifft Schönheitsreparaturen. In vielen Verträgen steht, dass Mieter Küche, Bad, Flur oder Wohnräume nach festen Zeitabständen renovieren müssen. Typisch sind Formulierungen wie „Küche und Bad alle drei Jahre, Wohnräume alle fünf Jahre“. Solche starren Fristen sind problematisch, wenn sie keinen Spielraum lassen. Eine Wohnung muss nicht allein deshalb gestrichen werden, weil eine bestimmte Frist abgelaufen ist. Entscheidend ist der tatsächliche Zustand der Räume. Wer eine Wohnung kaum abnutzt, darf nicht automatisch zur Renovierung verpflichtet werden. Anders kann es aussehen, wenn der Vertrag flexible Formulierungen enthält, etwa „in der Regel“ oder „im Allgemeinen“. Dann bleibt Raum für den tatsächlichen Zustand der Wohnung. Mieter sollten daher genau prüfen, ob der Vertrag eine starre Pflicht enthält oder ob der Abnutzungsgrad berücksichtigt wird. Falle 2: Renovierung trotz unrenovierter Wohnung Besonders teuer kann es werden, wenn Mieter eine unrenovierte Wohnung übernehmen und später trotzdem renovieren sollen. Der Bundesgerichtshof hat hierzu klargestellt, dass eine formularmäßige Übertragung der Schönheitsreparaturen auf Mieter unwirksam sein kann, wenn die Wohnung unrenoviert oder renovierungsbedürftig übergeben wurde und kein angemessener Ausgleich gewährt wurde. Der Grund ist einfach: Mieter sollen nicht die Gebrauchsspuren des Vormieters beseitigen müssen. Wer bereits beim Einzug abgewohnte Wände, vergilbte Decken oder beschädigte Lackflächen übernimmt, darf beim Auszug nicht ohne Weiteres so behandelt werden, als habe er die Wohnung frisch renoviert erhalten. Wichtig ist deshalb das Übergabeprotokoll. Mieter sollten den Zustand der Wohnung beim Einzug genau dokumentieren. Fotos, Zeugen und schriftliche Hinweise im Protokoll können später entscheidend sein. Wer eine unrenovierte Wohnung übernimmt, sollte nicht vorschnell akzeptieren, dass er beim Auszug vollständig renovieren muss. Falle 3: Kleinreparaturen ohne klare Grenze Viele Mietverträge enthalten eine Klausel zu Kleinreparaturen. Danach sollen Mieter kleinere Reparaturen etwa an Wasserhähnen, Lichtschaltern, Fenstergriffen oder Rollladengurten bezahlen. Solche Vereinbarungen sind nicht grundsätzlich verboten. Sie müssen aber klar begrenzt sein. Eine wirksame Kleinreparaturklausel braucht in der Regel eine Obergrenze pro einzelner Reparatur und eine jährliche Höchstgrenze. Fehlt eine solche Begrenzung, kann die Klausel unwirksam sein. Auch darf der Mieter nicht verpflichtet werden, selbst einen Handwerker zu beauftragen. Die Organisation der Reparatur bleibt Sache des Vermieters. Unzulässig sind Formulierungen, nach denen Mieter pauschal „alle kleineren Schäden“ übernehmen müssen. Ebenso problematisch sind Klauseln, die Reparaturen an Gegenständen erfassen, mit denen Mieter normalerweise gar nicht direkt in Berührung kommen. Wer etwa für Leitungen in der Wand, Heizungsanlagen oder Gebäudeteile zahlen soll, sollte die Forderung prüfen lassen. Falle 4: Kaution sofort und vollständig vor Einzug Auch bei der Mietkaution gibt es klare Grenzen. Vermieter dürfen bei Wohnraum grundsätzlich höchstens drei Nettokaltmieten als Sicherheit verlangen. Außerdem dürfen Mieter eine Geldkaution in drei gleichen monatlichen Teilzahlungen leisten. Die erste Rate wird zu Beginn des Mietverhältnisses fällig, die weiteren Raten zusammen mit den nächsten Mietzahlungen. Eine Vertragsklausel, die die vollständige Kaution sofort vor Schlüsselübergabe verlangt, benachteiligt Mieter daher erheblich. Das gilt besonders, wenn zusätzlich die erste Monatsmiete, Umzugskosten und mögliche Renovierungsausgaben anfallen. Mieter sollten sich nicht unter Druck setzen lassen, die gesamte Kaution auf einmal zu zahlen. Das gesetzliche Recht auf Ratenzahlung besteht auch dann, wenn im Vertrag etwas anderes steht. Ebenso muss der Vermieter die Kaution getrennt von seinem eigenen Vermögen anlegen. Die Kaution ist kein frei verfügbares Geld des Vermieters, sondern eine Sicherheit für mögliche Ansprüche aus dem Mietverhältnis. Falle 5: Pauschale Verbote von Haustieren oder Besuchen Viele Mietverträge enthalten strenge Regelungen zur Nutzung der Wohnung. Dazu gehören Klauseln, die Haustiere pauschal verbieten oder Übernachtungsbesuch nur mit Zustimmung des Vermieters erlauben. Solche Formulierungen sind oft zu weit gefasst. Ein vollständiges Verbot jeglicher Tierhaltung kann unwirksam sein, wenn es auch ungefährliche Kleintiere wie Hamster, Zierfische oder Wellensittiche erfassen soll. Bei Hunden und Katzen kommt es auf den Einzelfall an. Der Vermieter darf berechtigte Interessen prüfen, etwa Größe des Tieres, Anzahl der Tiere, Wohnungsgröße, Störungen oder Gefahren. Ein pauschales Nein ohne Einzelfallprüfung ist jedoch rechtlich angreifbar. Auch Besuch darf nicht beliebig beschränkt werden. Mieter dürfen grundsätzlich Besuch empfangen, auch über Nacht. Erst wenn aus Besuch faktisch eine dauerhafte Aufnahme einer weiteren Person wird, kann eine Zustimmung des Vermieters erforderlich werden. Übersicht: Welche Mietvertragsklauseln Mieter prüfen sollten Vertragsklausel Warum sie problematisch sein kann Renovierung nach festen Fristen Starre Fristen können unwirksam sein, wenn der tatsächliche Zustand der Wohnung keine Renovierung erfordert. Endrenovierung in jedem Fall Mieter dürfen nicht unabhängig von Mietdauer und Abnutzung zur vollständigen Renovierung verpflichtet werden. Schönheitsreparaturen trotz unrenovierter Übergabe Wer eine unrenovierte Wohnung übernimmt, muss nicht ohne Ausgleich die Gebrauchsspuren des Vormieters beseitigen. Kleinreparaturen ohne Kostenlimit Ohne klare Grenze pro Reparatur und pro Jahr kann die Klausel unwirksam sein. Kaution vollständig vor Einzug Mieter dürfen eine Geldkaution grundsätzlich in drei monatlichen Raten zahlen. Pauschales Haustierverbot Ein vollständiges Verbot ohne Einzelfallprüfung kann zu weit gehen. Besuch nur mit Erlaubnis Normale Besuche gehören zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung. Warum eine Unterschrift nicht jede Klausel wirksam macht Viele Mieter glauben, dass sie sich nach der Unterschrift an jede Vertragszeile halten müssen. Das stimmt so nicht. Vorformulierte Mietverträge unterliegen einer rechtlichen Prüfung. Benachteiligt eine Klausel Mieter unangemessen, kann sie unwirksam sein. Das bedeutet allerdings nicht, dass Mieter jede Forderung einfach ignorieren sollten. Sinnvoll ist es, den Vertrag, das Übergabeprotokoll und die konkrete Forderung gemeinsam zu prüfen. Gerade bei Renovierungskosten, Kautionsabzügen oder Reparaturrechnungen geht es schnell um mehrere hundert oder sogar mehrere tausend Euro. Wer unsicher ist, sollte frühzeitig den Mieterverein, eine Verbraucherberatung oder einen Fachanwalt einschalten. Besonders wichtig beim Auszug Viele Streitigkeiten entstehen erst am Ende des Mietverhältnisses. Dann fordert der Vermieter plötzlich Malerarbeiten, neue Silikonfugen, Austausch von Armaturen oder eine Verrechnung mit der Kaution. Mieter sollten in dieser Situation nicht vorschnell zahlen oder unterschreiben. Ein Abnahmeprotokoll sollte nur unterschrieben werden, wenn die Angaben tatsächlich stimmen. Wer im Protokoll anerkennt, bestimmte Schäden verursacht zu haben, erschwert sich später die Gegenwehr. Deshalb ist es ratsam, die Wohnung vor Rückgabe zu fotografieren und Zeugen mitzunehmen. Normale Gebrauchsspuren sind nicht automatisch Schäden. Nach mehreren Jahren Mietzeit können Abnutzung an Böden, leichte Spuren an Wänden oder altersbedingte Veränderungen auftreten, ohne dass Mieter dafür immer zahlen müssen. Kurzes Beispiel aus der Praxis Eine Mieterin zieht nach sechs Jahren aus ihrer Wohnung aus. Der Vermieter verlangt 1.800 Euro für Malerarbeiten und verweist auf den Mietvertrag. Dort steht, dass Küche und Bad alle drei Jahre und Wohnräume alle fünf Jahre zu renovieren seien. Außerdem soll die Wohnung beim Auszug vollständig weiß gestrichen zurückgegeben werden. Die Mieterin prüft den Vertrag genauer. Beim Einzug war die Wohnung nicht frisch renoviert, was im Übergabeprotokoll vermerkt wurde. Außerdem enthält der Vertrag starre Fristen und eine pauschale Endrenovierungspflicht. Nach Beratung weist sie die Forderung zurück. Der Vermieter kann die Malerkosten nicht einfach von der Kaution einbehalten. Das Beispiel zeigt: Wer den Mietvertrag erst beim Auszug liest, steht oft unter Druck. Besser ist es, problematische Klauseln schon beim Einzug zu erkennen und den Zustand der Wohnung sauber zu dokumentieren.

Beitragsbild von: Grundsicherung: Jobcenter versenden wieder massenhaft Mietsenkungsbescheide

6. Juli 2026

Seit dem 1. Juli 2026 erreichen die ersten gekürzten Mietbescheide die Haushalte in der Grundsicherung nach dem SGB II. Die Jobcenter berufen sich auf die Neufassung des § 22 SGB II und deckeln die anerkannten Unterkunftskosten. Bei einem Teil dieser Bescheide ist die Kürzung rechtswidrig – nicht wegen der neuen Obergrenze, sondern weil die Härtefallregelung des § 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II übergangen wird. Wer einen solchen Bescheid erhält und ihn hinnimmt, verschenkt bares Geld. Der typische Fall sieht so aus: Eine alleinstehende Person zahlt eine Bruttokaltmiete, die über dem örtlich Angemessenen liegt. Bislang übernahm das Jobcenter in der Karenzzeit die tatsächlichen Kosten. Jetzt kommt ein Änderungsbescheid, der die Übernahme auf das Anderthalbfache der angemessenen Kosten begrenzt – ohne Prüfung eines Härtefalls, ohne Anhörung, ohne erkennbares Ermessen. Genau hier liegt der Fehler. Was sich zum 1. Juli 2026 geändert hat Mit dem 13. Änderungsgesetz gilt seit dem 1. Juli 2026 nach § 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II, dass grundsätzlich nur noch bis zur anderthalbfachen Höhe der angemessenen Unterkunftskosten Bedarfe bewilligt werden. Maßstab ist die Produkttheorie. Für die Karenzzeit folgt daraus: Auch im Erst- und im Folgebewilligungsbescheid dürfen höchstens diese Kosten anerkannt werden. Ein Rechenbeispiel macht die Grenze greifbar. Liegt die angemessene Bruttokaltmiete im Zuständigkeitsbereich des Jobcenters für eine Person bei 500,00 Euro, sind höchstens 750,00 Euro an Unterkunftskosten in der Karenzzeit bewilligungsfähig. Als Ziel der Begrenzung nennt die amtliche Begründung, „die Anerkennung unverhältnismäßiger Aufwendungen als Bedarf auszuschließen" (BT-Drs. 21/3541, S. 67). An die Deckelung knüpft eine Pflicht des Amtes. Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den im Einzelfall angemessenen Umfang, ist das den Leistungsberechtigten bereits mit dem ersten Bewilligungsbescheid mitzuteilen. Dazu gehört die Unterrichtung über die Dauer der Karenzzeit und über das Verfahren nach ihrem Ablauf. Ein Bescheid, der nur kürzt und dazu schweigt, erfüllt diese Vorgabe nicht. Die Härtefallregelung – der übersehene Hebel in § 22 SGB II § 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II lässt auch während der Karenzzeit Unterkunftskosten oberhalb der 150-Prozent-Grenze zu. Zwei Wege führen dorthin: unabweisbar höhere Aufwendungen oder eine Bedarfsgemeinschaft mit Kindern. Beide stehen im Gesetzestext. Das Jobcenter sieht das in seinen ersten Bescheiden naturgemäß anders. Die Übernahme wegen unabweisbar höherer Aufwendungen ist eine Ermessensentscheidung. Sie muss das Schutzgut der Wohnung und die Vermeidung von Obdachlosigkeit im Blick behalten. Der Begriff der Unabweisbarkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff und so auszulegen, dass der Wohnbedarf nicht auf andere Weise gedeckt werden kann. Als vertretbare Fallgestaltungen gelten derzeit höhere rechtmäßige Kosten für Sammel- und Gemeinschaftsunterkünfte, ein Kündigungsschreiben bei noch laufender Kündigungsschutzfrist, eine Krankheit, die einen Umzug unmöglich macht, der Nachweis, dass auf dem örtlichen Wohnungsmarkt keine andere angemessene Wohnung verfügbar ist, sowie familiäre Gründe wie ein Umgangsrecht. Weitere Konstellationen treten hinzu, wenn eine besondere Belastungssituation vorliegt: eine gesundheitlich erforderliche Barrierefreiheit, eine lange Wohndauer oder eine Alleinerziehung. Die Aufzählung ist nicht abschließend. Sie soll verhindern, dass besonders schutzbedürftige Menschen kurzfristig ihre Wohnung verlieren oder unzumutbaren Wohnverhältnissen ausgesetzt werden. Der zweite Weg betrifft Bedarfsgemeinschaften mit Kindern. Der Wortlaut spricht von Kindern, doch nach Sinn und Zweck macht es keinen Unterschied, ob ein Kind oder mehrere in der Bedarfsgemeinschaft leben. Die Ausnahme greift bereits bei einem Kind. Für die Auslegung des Begriffs „Kind" wird es als vertretbar angesehen, auf die altersmäßig weite Definition in § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II zurückzugreifen. Wer Widersprüche bearbeitet, kennt das Muster: Gerade diese weite Auslegung geht in den ersten Bescheiden gern unter. Was nach dem Ende der Karenzzeit gilt Zum Ablauf der Karenzzeit muss spätestens eine Absenkungsaufforderung ergehen. Nach dem eindeutigen Wortlaut ist danach auch in Fällen der Unabweisbarkeit keine Übernahme der tatsächlichen Kosten mehr möglich, soweit sie das Anderthalbfache übersteigen. In Einzelfällen bleibt die Übernahme höherer tatsächlicher Kosten vertretbar, wenn – so die Bundesregierung – „nachgewiesen wird, dass sie konkret angemessen sind bzw. ein Härtefall vorliegt" (BT-Drs. 21/4089, S. 15). Die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bleibt anwendbar. Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 19. Februar 2009 (B 4 AS 30/08 R, Rn. 29) sind die Aufwendungen für die tatsächlich angemietete Unterkunft im Rahmen der konkreten Angemessenheit auch in unangemessenem Umfang zu übernehmen, „wenn der Bedürftige auf dem für ihn maßgeblichen Wohnungsmarkt tatsächlich eine abstrakt als angemessen eingestufte Wohnung konkret nicht anmieten kann". Über die Anerkennung entscheidet der Nachweis im Einzelfall. Bestandsfälle: Warum viele Kürzungsbescheide angreifbar sind Für die Änderungen im § 22 SGB II hat der Gesetzgeber keine Übergangsvorschriften geschaffen – anders als bei den Vermögensregelungen in § 65a Abs. 1 SGB II, die der Verwaltungsvereinfachung dienen (BT-Drs. 21/3541, S. 78). Die Bestandsfälle sind daher zu überprüfen. Leistungsbescheide sind nach § 48 Abs. 1 SGB X ohne schuldhaftes Zögern aufzuheben und anzupassen, allerdings nur unter Beachtung der rechtlichen Anforderungen. Hier liegt der zweite wunde Punkt vieler Bescheide. Ein Änderungsbescheid greift in eine bestehende Rechtsposition ein. Vorab ist deshalb im Rahmen einer Anhörung nach § 24 Abs. 1 SGB X das Recht auf Gehör einzuräumen. Fehlt die Anhörung, ist der Bescheid schon aus diesem Grund angreifbar. In der Praxis zeigt sich, dass die ersten automatisierten Kürzungsbescheide diesen Schritt regelmäßig überspringen. Was Betroffene jetzt tun sollten Sobald das Jobcenter die Mietkosten absenkt, zählt jeder Tag. Der richtige Weg ist zweigleisig: Widerspruch einlegen und zugleich einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht beantragen. Der Eilantrag ist der entscheidende Hebel, weil der Widerspruch allein die laufende Kürzung nicht aufhält. Wer wartet, trägt die Differenz zwischenzeitlich aus eigener Tasche. Die Angriffspunkte liegen offen: eine fehlende Anhörung nach § 24 SGB X, eine unterbliebene Ermessensausübung bei unabweisbaren Kosten, eine übergangene Härtefallprüfung bei Kindern in der Bedarfsgemeinschaft. Ob ein Härtefall vorliegt, entscheidet der Nachweis im Einzelfall. Frühzeitig zusammengestellte Unterlagen – die laufende Kündigungsschutzfrist, eine ärztliche Bescheinigung, ein Nachweis über den leergefegten Wohnungsmarkt – verschaffen im Eilverfahren einen Vorsprung. Dass die ersten Bescheide fehlerhaft ausfallen werden, ist absehbar. Beim Sozialgericht Berlin sind bereits erste Eilverfahren gegen rechtswidrige Kürzungen anhängig. Es wird Monate dauern, bis Jobcenter und Gerichte eine klare Linie erarbeitet haben. Bis dahin bleibt es dabei: Wer jetzt schweigt, hat schlechte Karten. Wer widerspricht und den Eilantrag stellt, hält seinen Anspruch offen. Quellen § 22 Abs. 1 Satz 5–7 SGB II

Beitragsbild von: Wohngeld gekürzt: 163.000 Haushalte rutschen in die Grundsicherung

6. Juli 2026

Wer heute Wohngeld bezieht, steht vor einer Entscheidung, die viele noch gar nicht im Blick haben: Entweder jetzt noch nach altem Recht einen Antrag stellen oder riskieren, ab 2027 ohne Wohngeldzuschuss dazustehen und in die Grundsicherung gedrängt zu werden. Das Bundesbauministerium hat Ende Juni 2026 einen Referentenentwurf vorgelegt, der das Wohngeld an drei Stellen gleichzeitig kürzt. Rund 400.000 Haushalte sollen den Anspruch ganz verlieren. Für 163.000 von ihnen bedeutet das laut Entwurfsberechnungen den Wechsel in ein System mit strengeren Regeln und Vermögensprüfung. Was die Bundesregierung beim Wohngeld kürzen will – und was das bedeutet Das Bundesbauministerium von Verena Hubertz (SPD) hat am 23. Juni 2026 den „Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und Fortentwicklung des Wohngeldgesetzes" in die Ressortabstimmung gegeben (die behördeninterne Abstimmung der Ministerien vor dem Kabinett). Beschlossen ist noch nichts: Bundestag und Bundesrat müssen dem Gesetz erst zustimmen. Der Hintergrund: Finanzminister Lars Klingbeil (SPD) hat alle Ministerien verpflichtet, ab dem Haushalt 2028 drei Prozent ihrer Ausgaben zu sparen. Für das Bauministerium bedeutet das eine Einsparvorgabe von einer Milliarde Euro im Jahr 2027. Da Hubertz die Neubauförderung schützen will, soll das Wohngeld die Last tragen. 2027 soll das Sparvolumen insgesamt 1,5 Milliarden Euro betragen, je 738 Millionen Euro vom Bund und von den Ländern. Ab 2028 steigt es auf je eine Milliarde, also zwei Milliarden Euro insgesamt. Diese Mittel werden gestrichen Erstens: Die Heizkostenpauschale nach § 12 Abs. 6 des Wohngeldgesetzes soll halbiert werden. Diese Pauschale war erst 2023 eingeführt worden, weil Heizkosten bis dahin im Wohngeld gar nicht berücksichtigt worden waren. Zweitens: Die gesetzlich vorgeschriebene Erhöhung des Wohngeldes zum 1. Januar 2027 soll ausgesetzt werden. Der dritte und folgenreichste Eingriff betrifft allerdings die Berechnung selbst. Ein größerer Teil des Einkommens soll künftig auf den Wohngeldanspruch angerechnet werden. Wer dadurch weniger Wohngeld bekommt, gilt rechnerisch als weniger bedürftig und kann am Ende den Anspruch ganz verlieren. Wohngeld kürzen bricht eine gesetzliche Pflicht – der Bundesrat muss zustimmen Die Bundesregierung kann das Wohngeld nicht per Verwaltungsakt kürzen. Das Wohngeldgesetz schreibt in § 43 Abs. 1 WoGG ausdrücklich vor, dass die Berechnungsgrößen zum 1. Januar jedes zweiten Jahres durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates fortgeschrieben werden müssen. Die Anpassung richtet sich nach der tatsächlichen Miet- und Preisentwicklung: Sie ist gesetzliche Pflicht, kein Ermessen der Regierung. Wer das Wohngeld kürzen will, muss daher sein eigenes Gesetz ändern und dafür eine Mehrheit in Bundestag und Bundesrat finden. Genau das ist der Grund für Widerstand aus den Ländern gegen die Reform. Sie müssen nicht nur die Hälfte der Einsparung tragen, sondern auch einem Gesetzentwurf zustimmen, der ihren Kommunen massive Probleme bereitet. Ohne Bundesratsmehrheit kann die Reform nicht kommen. Länder und Kommunen laufen Sturm und warnen vor Ämter-Chaos Der Widerstand aus den Bundesländern ist ungewöhnlich scharf. Der rheinland-pfälzische Bauminister Sven Teuber (SPD) nannte die Pläne das „völlig falsche Signal": Der Druck auf dem Wohnungsmarkt wachse, und ausgerechnet jetzt werde die Unterstützung für Haushalte gestrichen, die trotz Arbeit kaum noch bezahlbare Wohnungen fänden. Baden-Württembergs Bauministerin Theresa Schopper (Grüne) wurde noch deutlicher: „Statt echter Verwaltungsvereinfachungen setzt der Entwurf hauptsächlich auf Einsparungen. Das ist der falsche Weg." Die Rolle rückwärts beschädige das Vertrauen in die Politik. Zeitdruck auf die Zuständigen Brisant ist das Verfahren, das für die Zuständigen in den Ländern wie ein Eimer kalten Wassers über den Kopf kam : Das Bauministerium in Stuttgart bekam den fast 100-seitigen Entwurf am späten Mittwochnachmittag und hatte bis zum darauffolgenden Freitag Zeit für eine Stellungnahme. Die Stadt Heilbronn erhielt den Entwurf sogar mit einer Frist von nur einem Tag. Benjamin Hechler, Sprecher des Landesbauministeriums Baden-Württemberg, sieht dahinter den Zeitdruck des Bundeshaushaltsprozesses. Die Folgen für die Kommunen wären gravierend: Wohngeldbehörden, die seit der Reform 2023 massiv Personal aufgestockt haben, müssten nun umstrukturieren. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssten in andere Bereiche des Sozialgesetzbuchs eingearbeitet werden, was nicht von heute auf morgen gehe. Wechsel bedeutet mehr Anträge Hinzu kommt: Die Anträge von Wohngeld und Grundsicherung sind technisch nicht deckungsgleich. Jeder Wechsel erfordert einen individuellen Antrag, der mühsam von Mitarbeitern geprüft werden muss. Ein maschineller Übertrag ist nicht möglich. Was das für Hunderttausende Haushalte bedeutet, die aus dem Wohngeld fallen, beschreibt der nächste Abschnitt. 163.000 Haushalte landen in der Grundsicherung Die Leistungskürzung bedeutet für Hunderttausende einen Systemwechsel. Die Bundesregierung hat in ihren eigenen Berechnungen zum Referentenentwurf ausgewiesen: Rund 163.000 Haushalte, die durch die Reformmaßnahmen aus dem Wohngeld fallen, werden künftig auf Leistungen nach dem SGB II (Grundsicherungsgeld) oder SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) angewiesen sein. Davon entfallen 74.000 Haushalte auf das SGB II und 89.000 auf das SGB XII. Jetzt geht es an das Ersparte Das ist kein kleiner Unterschied. Wer Wohngeld bezieht, muss sein Vermögen nicht einsetzen. Wer in die Grundsicherung wechselt, unterliegt einer Vermögensprüfung. Seit der Grundsicherungsgeld-Reform zum 1. Juli 2026 gilt für SGB-II-Leistungen ein altersabhängiger Freibetrag von 5.000 bis 20.000 Euro. Die frühere Karenzzeit mit einem Schonbetrag von bis zu 40.000 Euro im ersten Bezugsjahr gibt es nicht mehr. Für Rentnerinnen und Rentner, die in die Grundsicherung im Alter nach SGB XII wechseln, gelten ebenfalls strenge Vermögensgrenzen. Wer jahrzehntelang gespart hat und heute knapp über der Grundsicherungsgrenze mit Wohngeld auskommt, muss im schlimmsten Fall die Ersparnisse aufbrauchen, bevor er Leistungen erhält. Leidtragende sind besonders Rentner Besonders betroffen sind Rentnerinnen und Rentner: 638.000 der 1,2 Millionen Wohngeldhaushalte (Stand Dezember 2024) sind Rentner- und Pensionärshaushalte, also mehr als die Hälfte. Der Paritätische Gesamtverband, der die Pläne scharf ablehnt, benennt den Widerspruch: Das Wohngeld soll Menschen mit niedrigem Einkommen gerade dabei unterstützen, ihre Wohnung zu halten und unabhängig von der Grundsicherung zu bleiben. Werden die Leistungen massiv gekürzt, steigt das Risiko von Mietrückständen, Wohnungsverlusten und Obdachlosigkeit. Die Sparrechnung geht nicht auf Bundesbauministerin Hubertz will beim Wohngeld 738 Millionen Euro des Bundeshaushalts einsparen. Die Folgekosten entstehen jedoch woanders. Laut Berechnungen des Referentenentwurfs werden im Jahr 2029 rund 680 Millionen Euro Mehrkosten beim Bund und 74 Millionen Euro bei den Kommunen anfallen, weil bisherige Wohngeldhaushalte in die Grundsicherung wechseln. Der Deutsche Mieterbund rechnet sogar mit bis zu 750 Millionen Euro Mehrausgaben für Länder und Kommunen zusammen. „Das Bundesbauministerium hat einen Etat von 13 Milliarden Euro zur Verfügung, spart aber nur beim Wohngeld", kritisiert Mieterbund-Direktorin Melanie Weber-Moritz. Die Einsparung beim Wohngeld bedeutet im Ergebnis eine Verlagerung von Ausgaben in andere Sozialsysteme. Auch die Haushalte, die nicht ganz aus dem Anspruch fallen, verlieren real an Kaufkraft: Ihre Mieten steigen weiter, ihr Zuschuss aber nicht. Was Wohngeldhaushalte jetzt tun sollten Das neue Recht gilt nicht rückwirkend. Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einen laufenden Bewilligungsbescheid hat (der befristete Bescheid der Wohngeldbehörde, der den Anspruch für einen bestimmten Zeitraum festsetzt) und nach neuem Recht weniger bekommen würde, behält seinen bisherigen Betrag bis zum Ende dieses Zeitraums. Neue Regeln greifen erst beim nächsten Neuantrag oder Weiterbewilligungsantrag. Wohngeld gibt es nur auf Antrag Wer noch keinen Wohngeldbescheid hat, aber grundsätzlich anspruchsberechtigt sein könnte, sollte den Antrag jetzt stellen. Wohngeld wird ausschließlich auf Antrag und nie rückwirkend gezahlt; maßgeblich ist immer der Monat, in dem der Antrag bei der zuständigen Wohngeldbehörde (Gemeinde-, Stadt- oder Kreisverwaltung) eingeht. Wer im Juli 2026 seinen Antrag bewilligt bekommt, sichert sich einen Bescheid nach geltendem Recht. Wer wartet, bis das neue Gesetz gilt, stellt seinen Antrag unter verschärften Bedingungen. Prüfen Sie das Timing Wer einen auslaufenden Bewilligungszeitraum hat, der zwischen Oktober 2026 und März 2027 endet, sollte den Weiterbewilligungsantrag rechtzeitig vorbereiten, aber das Timing prüfen. Endet der Bescheid vor Januar 2027, gilt als Faustregel: Antrag zwei Monate vor Ablauf stellen. Endet er über den Jahreswechsel hinaus, lohnt sich eine Beratung darüber, ob der nächste Antrag noch unter altes oder schon unter neues Recht fällt. Die Wohngeldbehörde wird nicht von sich aus auf diesen Unterschied hinweisen. Wer nach einer Änderung einen Bescheid erhält, der das Wohngeld kürzt oder den Anspruch beendet, hat einen Monat Zeit für den Widerspruch bei der zuständigen Wohngeldbehörde. Diese Monatsfrist beginnt mit dem Datum, an dem der neue Bescheid als zugestellt gilt, nicht ab dem Zeitpunkt der politischen Ankündigung. Das Gesetz ist noch nicht beschlossen – doch die Zeit drängt Der Referentenentwurf ist der erste formale Schritt. Nach der Ressortabstimmung folgen Kabinettsbeschluss, Lesungen im Bundestag sowie die Zustimmung des Bundesrats. Die Linke (BT-Drucks. 21/6363) und die Grünen (BT-Drucks. 21/6339) haben bereits Anträge gegen die Kürzungen eingebracht. Strittig sind laut Bundestag vor allem die Höhe des Wohngeldes, die Dynamisierung und die Folgen für Rentnerhaushalte. Bis zur Verkündung im Bundesgesetzblatt gilt das Wohngeldgesetz in seiner aktuellen Fassung. Wer heute Wohngeld beantragt, tut das nach geltendem Recht. Der politische Druck für die Kürzung ist hoch, der Bundesratswiderstand aber unübersehbar. Wie das Verfahren ausgeht, entscheidet sich im Haushaltsprozess Herbst und Winter 2026. Was die 1,2 Millionen betroffenen Haushalte konkret schützt: frühzeitige Antragstellung und der genaue Blick auf den eigenen Bewilligungszeitraum. Wer handelt, bevor das neue Recht gilt, sichert sich Monate mit dem besseren Bescheid. Häufige Fragen zur Wohngeld-Kürzung 2027 Verliere ich mein Wohngeld sofort, wenn das Gesetz kommt? Nein. Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einen laufenden Bescheid hat, behält seinen bisherigen Betrag bis zum Ende des Bewilligungszeitraums – auch wenn das neue Recht strenger ist. Die Kürzung trifft erst den nächsten Neuantrag oder Weiterbewilligungsantrag nach Inkrafttreten des Gesetzes. Wer also heute noch einen Bescheid ausstehen hat, sollte ihn schnell beantragen. Kann ich Wohngeld beziehen, obwohl ich eine Rente bekomme? Ja – sofern die Rente nicht ausreicht, um Miete und Lebenshaltungskosten zu decken, und Sie keine Grundsicherung nach SGB II oder SGB XII beziehen. Wohngeld und Grundsicherung schließen sich gegenseitig aus. Wer knapp über der Grundsicherungsgrenze liegt, gehört oft genau in die Gruppe, für die das Wohngeld gedacht ist. Den Anspruch prüfen Sie kostenlos über den Wohngeldrechner des Bundesbauministeriums oder direkt bei Ihrer Wohngeldbehörde. Was bedeutet Vermögensprüfung in der Grundsicherung – und wie viel darf ich behalten? Wer in die Grundsicherung nach SGB II (Grundsicherungsgeld) wechselt, darf seit dem 1. Juli 2026 je nach Alter zwischen 5.000 und 20.000 Euro behalten. Alles darüber muss eingesetzt werden, bevor Leistungen fließen. Die frühere Karenzzeit mit bis zu 40.000 Euro Schonvermögen im ersten Bezugsjahr gibt es nicht mehr. Wer in die Grundsicherung im Alter nach SGB XII (für Rentner) wechselt, unterliegt ähnlichen Grenzen. Wer heute mit Wohngeld seine Unabhängigkeit hält, würde durch diesen Wechsel also unter Umständen Ersparnisse verlieren, die er über Jahrzehnte aufgebaut hat. Was tue ich, wenn mein Wohngeld gekürzt oder gestrichen wird? Gegen jeden Bescheid, der das Wohngeld kürzt oder den Anspruch beendet, können Sie innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch bei der Wohngeldbehörde einlegen. D ie Frist beginnt mit dem Zustellungsdatum des Bescheids. Lassen Sie den Bescheid prüfen: Rechenfehler oder falsch angesetzte Einkommensgrenzen kommen in der Praxis vor. Kostenlose Beratung bieten der Mieterverein, der VdK oder der SoVD in Ihrer Region. Quellen Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen: Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und Fortentwicklung des Wohngeldgesetzes, Bearbeitungsstand 23. Juni 2026 Deutscher Mieterbund: Kritik an Gesetzentwurf zum Wohngeld, Stellungnahme Juli 2026 Gesetze im Internet (BMJV): § 43 WoGG – Fortschreibung des Wohngeldes; § 12 WoGG – Höchstbeträge und Heizkostenkomponente; § 7 WoGG – Ausschluss vom Wohngeld Paritätischer Gesamtverband: Referentenentwurf zur Änderung des Wohngeldgesetzes – Geplante Leistungskürzungen schwächen das Wohngeld, Juli 2026 Statistisches Bundesamt: Wohngeldstatistik, Stand Dezember 2024

Beitragsbild von: Schwerbehinderung: 15 Ansprüche bei einem Grad der Behinderung von 50

6. Juli 2026

Ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 verändert für Betroffene vieles. Wer diesen Wert durch Bescheid des zuständigen Versorgungsamts anerkannt bekommt, gilt in Deutschland als schwerbehindert und kann einen Schwerbehindertenausweis erhalten. Nicht jeder Anspruch entsteht automatisch allein durch den Ausweis. Einige Ansprüche gelten direkt ab GdB 50, andere hängen vom Arbeitsverhältnis, von der Rentenbiografie oder von zusätzlichen Merkzeichen wie G, aG, Bl, H oder RF ab. Genau deshalb sollten Betroffene nicht nur auf den Ausweis schauen, sondern auch auf den vollständigen Bescheid. Anspruch 1: Schwerbehindertenausweis als offizieller Nachweis Mit einem anerkannten GdB von 50 besteht Anspruch auf einen Schwerbehindertenausweis. Er dient als Nachweis gegenüber Arbeitgebern, Behörden, Finanzamt, Rentenversicherung und anderen Stellen. Ohne diesen Nachweis bleiben viele Vorteile in der Praxis ungenutzt. Der Ausweis zeigt den GdB und mögliche Merkzeichen. Gerade diese Merkzeichen entscheiden oft darüber, ob weitere Vergünstigungen hinzukommen. Dazu gehören beispielsweise besondere Regeln im Nahverkehr, bei der Kfz-Steuer oder beim Rundfunkbeitrag. Anspruch 2: Fünf Tage Zusatzurlaub bei einer Fünf-Tage-Woche Schwerbehinderte Beschäftigte haben nach § 208 SGB IX Anspruch auf zusätzlichen bezahlten Urlaub. Bei einer üblichen Fünf-Tage-Woche sind das fünf zusätzliche Urlaubstage im Kalenderjahr. Bei anderer Wochenarbeitszeit wird der Zusatzurlaub entsprechend angepasst. Dieser Anspruch gilt nicht automatisch für gleichgestellte Menschen mit GdB 30 oder 40. Er setzt eine anerkannte Schwerbehinderung voraus. Beschäftigte sollten den Arbeitgeber über die Schwerbehinderung informieren, wenn sie den Zusatzurlaub geltend machen wollen. Anspruch 3: Besonderer Kündigungsschutz Menschen mit GdB 50 genießen im Arbeitsverhältnis einen besonderen Kündigungsschutz. Der Arbeitgeber darf eine Kündigung in vielen Fällen erst aussprechen, wenn vorher das Integrationsamt zugestimmt hat. Ohne diese Zustimmung kann eine Kündigung unwirksam sein. Dieser Schutz bedeutet allerdings nicht, dass schwerbehinderte Beschäftigte unkündbar sind. Das Integrationsamt prüft den Einzelfall und wägt die Interessen beider Seiten ab. Für Betroffene ist der Schutz dennoch wichtig, weil eine Kündigung nicht allein zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer entschieden wird. Anspruch 4: Freistellung von Mehrarbeit Schwerbehinderte Menschen können verlangen, von Mehrarbeit freigestellt zu werden. Grundlage ist § 207 SGB IX. Die BIH erläutert, dass sich der Begriff Mehrarbeit am Arbeitszeitgesetz orientiert. Das bedeutet nicht automatisch, dass jede ungünstige Schicht abgelehnt werden kann. Entscheidend ist, ob die gesetzliche Arbeitszeit überschritten wird oder ob im Einzelfall eine behinderungsgerechte Gestaltung der Arbeitszeit verlangt werden kann. Betroffene sollten ihr Verlangen möglichst schriftlich erklären. Anspruch 5: Behinderungsgerechte Beschäftigung Arbeitgeber müssen schwerbehinderte Menschen so beschäftigen, dass deren Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst genutzt und weiterentwickelt werden können. Dazu kann auch gehören, Arbeitsabläufe, Arbeitsplatz oder Arbeitsumgebung anzupassen. Dieser Anspruch ist besonders wichtig, wenn gesundheitliche Einschränkungen den bisherigen Arbeitsplatz erschweren. In der Praxis kann es um höhenverstellbare Tische, technische Hilfen, andere Arbeitsmittel, angepasste Arbeitszeiten oder eine Umorganisation einzelner Tätigkeiten gehen. Der Arbeitgeber muss nicht jede denkbare Maßnahme finanzieren, aber zumutbare Anpassungen dürfen nicht vorschnell abgelehnt werden. Anspruch 6: Unterstützung durch das Integrationsamt Das Integrationsamt kann schwerbehinderte Menschen und Arbeitgeber unterstützen, damit ein Arbeitsplatz erhalten bleibt. Die Hilfen können Beratung, technische Ausstattung oder finanzielle Leistungen umfassen. Niedersachsen beschreibt etwa, dass Integrationsämter Leistungen an schwerbehinderte Menschen und Arbeitgeber erbringen können, um die Teilhabe im Arbeitsleben zu sichern. Für Betroffene ist wichtig, frühzeitig Hilfe einzuschalten. Wer erst reagiert, wenn die Kündigung bereits im Raum steht, verliert oft wertvolle Zeit. Sinnvoll ist eine Beratung, sobald gesundheitliche Einschränkungen die Arbeit dauerhaft belasten. Anspruch 7: Hilfen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes GdB 50 kann auch bei der Arbeitssuche von Bedeutung sein. Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber können Unterstützung durch die Agentur für Arbeit, Jobcenter oder Integrationsfachdienste erhalten. Dabei geht es nicht nur um Vermittlung, sondern auch um Hilfen, damit ein Arbeitsplatz überhaupt aufgenommen werden kann. In Betracht kommen etwa technische Arbeitshilfen, Zuschüsse an Arbeitgeber oder begleitende Beratung. Welche Leistung möglich ist, hängt vom Einzelfall ab. Entscheidend ist, ob die Hilfe erforderlich ist, um eine Beschäftigung zu erreichen oder zu sichern. Anspruch 8: Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung In Betrieben mit Schwerbehindertenvertretung haben schwerbehinderte Beschäftigte eine besondere Ansprechstelle. Die Schwerbehindertenvertretung achtet darauf, dass Schutzrechte eingehalten werden. Sie kann bei Gesprächen mit dem Arbeitgeber unterstützen und auf Hilfen hinweisen. Das ist vor allem bei Konflikten, Versetzungen, längerer Krankheit oder drohendem Arbeitsplatzverlust wichtig. Betroffene müssen solche Gespräche nicht allein führen. Wer unsicher ist, sollte die Schwerbehindertenvertretung frühzeitig einbeziehen. Anspruch 9: Schutz bei Bewerbungen im öffentlichen Dienst Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber können im öffentlichen Dienst besondere Verfahrensrechte haben. Häufig besteht eine Pflicht zur Einladung zum Vorstellungsgespräch, wenn die fachliche Eignung nicht offensichtlich fehlt. Das soll verhindern, dass Bewerbungen schwerbehinderter Menschen zu früh aussortiert werden. Dieser Schutz ersetzt nicht die Qualifikation. Er verbessert aber die Chance, überhaupt persönlich gehört zu werden. Wer sich bewirbt, sollte die Schwerbehinderung deshalb bewusst angeben, wenn dieses Verfahrensrecht genutzt werden soll. Anspruch 10: Altersrente für schwerbehinderte Menschen Menschen mit GdB 50 können unter bestimmten Voraussetzungen früher in Altersrente gehen. Die Deutsche Rentenversicherung nennt dafür den GdB von wenigstens 50; die Schwerbehinderung muss zum Rentenbeginn vorliegen. Zusätzlich sind 35 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten erforderlich. Der genaue Rentenbeginn hängt vom Geburtsjahr ab. Für jüngere Jahrgänge ist ein vorzeitiger Rentenbeginn mit Abschlägen möglich, während der abschlagsfreie Beginn später liegt. Vor einem Antrag sollte deshalb immer eine Rentenauskunft geprüft werden. Anspruch 11: Behinderten-Pauschbetrag bei der Steuer Bei GdB 50 beträgt der Behinderten-Pauschbetrag 1.140 Euro pro Jahr. Das ergibt sich aus § 33b Einkommensteuergesetz, wie die amtlichen Lohnsteuerhinweise des Bundesfinanzministeriums ausweisen. Der Pauschbetrag mindert das zu versteuernde Einkommen. Einzelne behinderungsbedingte Kosten müssen dafür nicht gesondert nachgewiesen werden. Wer höhere tatsächliche Kosten hat, sollte allerdings prüfen lassen, ob statt der Pauschale ein anderer steuerlicher Ansatz günstiger ist. Anspruch 12: Bessere Ausgangslage bei Reha und Teilhabeleistungen Ein GdB von 50 ersetzt keinen Reha-Antrag. Er kann aber zeigen, dass gesundheitliche Einschränkungen dauerhaft bestehen und die Teilhabe beeinträchtigen. Das kann bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben von Bedeutung sein. Betroffene sollten Anträge gut begründen und ärztliche Unterlagen beifügen. Der Schwerbehindertenbescheid kann dabei ein wichtiger Nachweis sein. Zuständig können je nach Situation Rentenversicherung, Krankenkasse, Agentur für Arbeit oder Unfallversicherung sein. Anspruch 13: Nachteilsausgleiche bei Prüfungen und Ausbildung Schwerbehinderte Menschen können in Ausbildung, Studium oder beruflicher Weiterbildung Nachteilsausgleiche erhalten. Das kann mehr Bearbeitungszeit, technische Hilfsmittel, besondere Prüfungsräume oder angepasste Prüfungsformen betreffen. Der GdB allein entscheidet aber nicht automatisch über die konkrete Maßnahme. Entscheidend ist, welche Einschränkung besteht und wie sie sich auf die Prüfung auswirkt. Der Antrag sollte rechtzeitig gestellt werden. Wer erst kurz vor der Prüfung reagiert, riskiert, dass die Stelle nicht mehr rechtzeitig entscheiden kann. Anspruch 14: Weitere Vergünstigungen mit Merkzeichen Viele bekannte Vergünstigungen hängen nicht allein am GdB 50, sondern an zusätzlichen Merkzeichen. Dazu können Erleichterungen im öffentlichen Nahverkehr, Parkerleichterungen, Kfz-Steuervergünstigungen oder eine Ermäßigung beim Rundfunkbeitrag gehören. Der GdB öffnet hier oft die Tür zum Verfahren, reicht aber nicht immer aus. Ein Beispiel ist die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr. Dafür braucht es in der Regel bestimmte Merkzeichen und eine gültige Wertmarke. Auch Parkerleichterungen setzen regelmäßig besondere gesundheitliche Voraussetzungen voraus. Anspruch 15: Anspruch auf Prüfung bei Verschlechterung Wenn sich der Gesundheitszustand verschlechtert, kann ein Änderungsantrag gestellt werden. Dann prüft das Versorgungsamt, ob ein höherer GdB oder zusätzliche Merkzeichen festzustellen sind. Das kann weitere Nachteilsausgleiche eröffnen. Ein solcher Antrag sollte gut vorbereitet werden. Neue Befunde, Arztberichte, Reha-Berichte und konkrete Angaben zu Einschränkungen im Alltag sind wichtig. Betroffene sollten nicht nur Diagnosen nennen, sondern beschreiben, welche Folgen die Erkrankungen tatsächlich haben. Übersicht: 15 Ansprüche bei GdB 50 Bereich Was ab GdB 50 möglich ist Nachweis Schwerbehindertenausweis als offizieller Nachweis der Schwerbehinderung Urlaub Fünf zusätzliche Urlaubstage bei einer Fünf-Tage-Woche Kündigung Besonderer Kündigungsschutz mit Beteiligung des Integrationsamts Arbeitszeit Freistellung von Mehrarbeit auf Verlangen Arbeitsplatz Anspruch auf behinderungsgerechte Beschäftigung Arbeitsleben Unterstützung durch Integrationsamt und Integrationsfachdienste Jobsuche Hilfen zur Erlangung oder Sicherung eines Arbeitsplatzes Betrieb Unterstützung durch Schwerbehindertenvertretung Bewerbung Besondere Verfahrensrechte im öffentlichen Dienst Rente Altersrente für schwerbehinderte Menschen bei weiteren Voraussetzungen Steuer Behinderten-Pauschbetrag von 1.140 Euro pro Jahr bei GdB 50 Reha Bessere Nachweisgrundlage bei Reha- und Teilhabeleistungen Ausbildung Nachteilsausgleiche bei Prüfungen und Weiterbildung Merkzeichen Weitere Vergünstigungen, wenn zusätzliche Merkzeichen vorliegen Änderungsantrag Prüfung eines höheren GdB oder zusätzlicher Merkzeichen bei Verschlechterung Nicht alles gibt es automatisch Viele Betroffene gehen davon aus, dass mit dem Schwerbehindertenausweis automatisch alle Vergünstigungen gelten. Das ist ein häufiger Irrtum. Der Ausweis belegt zwar die Schwerbehinderung, doch einzelne Ansprüche müssen geltend gemacht oder gesondert beantragt werden. Im Arbeitsverhältnis gilt: Der Arbeitgeber kann nur berücksichtigen, was er weiß. Wer Zusatzurlaub, Schutz vor Mehrarbeit oder Arbeitsplatzanpassungen nutzen möchte, muss die Schwerbehinderung daher in der Regel offenlegen. Das sollte sorgfältig und nach Möglichkeit schriftlich geschehen. Praxisbeispiel: Wie GdB 50 im Alltag wirkt Sabine M. ist 58 Jahre alt und arbeitet seit vielen Jahren in der Verwaltung. Nach mehreren Operationen und dauerhaften Bewegungseinschränkungen wird bei ihr ein GdB von 50 festgestellt. Sie erhält einen Schwerbehindertenausweis und informiert ihren Arbeitgeber. Im ersten Schritt beantragt sie den Zusatzurlaub und erhält bei ihrer Fünf-Tage-Woche fünf zusätzliche Urlaubstage. Außerdem wird ihr Arbeitsplatz angepasst, weil langes Sitzen und häufiges Aufstehen Beschwerden verursachen. Später prüft sie mit der Deutschen Rentenversicherung, ob sie die Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Anspruch nehmen kann. Gleichzeitig nutzt sie den Behinderten-Pauschbetrag in der Steuererklärung. Erst bei einer Beratung erfährt sie, dass bestimmte Vergünstigungen im Nahverkehr nicht allein wegen GdB 50 gelten, sondern zusätzliche Merkzeichen voraussetzen. Ihr Fall zeigt: Der Ausweis ist wichtig, doch die eigentlichen Vorteile entstehen erst, wenn Betroffene ihre Ansprüche kennen und beantragen. Fragen und Antworten zu GdB 50 Gilt man mit GdB 50 automatisch als schwerbehindert? Ja. Ab einem Grad der Behinderung von 50 gilt eine Person als schwerbehindert. Voraussetzung ist aber ein entsprechender Feststellungsbescheid der zuständigen Behörde. Bekomme ich mit GdB 50 automatisch fünf Tage mehr Urlaub? Der Anspruch besteht für schwerbehinderte Beschäftigte. Bei einer Fünf-Tage-Woche sind es fünf zusätzliche Urlaubstage. Der Arbeitgeber muss dafür aber in der Regel von der Schwerbehinderung wissen. Kann mir mit GdB 50 nicht mehr gekündigt werden? Doch, eine Kündigung ist weiterhin möglich. Der Arbeitgeber braucht in vielen Fällen vorher die Zustimmung des Integrationsamts. Ohne diese Zustimmung kann die Kündigung unwirksam sein. Kann ich mit GdB 50 früher in Rente gehen? Ja, aber nicht allein wegen des Ausweises. Zusätzlich müssen unter anderem 35 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten erfüllt sein. Die Schwerbehinderung muss zum Rentenbeginn vorliegen. Wie hoch ist der Steuerfreibetrag bei GdB 50? Bei GdB 50 beträgt der Behinderten-Pauschbetrag 1.140 Euro pro Jahr. Er wird steuerlich berücksichtigt und mindert das zu versteuernde Einkommen. Gelten kostenlose Bus- und Bahnfahrten schon ab GdB 50? Nicht automatisch. Für die unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr sind in der Regel bestimmte Merkzeichen und eine Wertmarke erforderlich. Der GdB allein reicht dafür meist nicht aus.

Beitragsbild von: Wer pflegt verliert ab 2027 bis zu 2.648 Euro Rentenbeitrag pro Jahr

6. Juli 2026

Wer heute einen Angehörigen mit Pflegegrad 5 zu Hause pflegt und dafür Pflegegeld bezieht, für den überweist die Pflegekasse 735,63 Euro im Monat in die Rentenkasse. Nach den Plänen der Pflegereform für 2027 wären es nur noch 514,94 Euro, bei gleicher Pflege. Diese Kürzung trägt einen harmlos klingenden Namen: 30 Prozent weniger Rentenbeitrag. In Euro wären das bei Pflegegeld, je nach Pflegegrad, zwischen rund 715 und 2.648 Euro weniger Rentenbeitrag pro Pflegejahr. Betroffen ist keine Randgruppe. Rund 1,7 Millionen pflegende Angehörige bekommen von der Pflegekasse Rentenbeiträge gezahlt, etwa 85 Prozent davon Frauen (Deutsche Rentenversicherung, Mai 2026). Sie alle würden ab 2027 für jedes weitere Pflegejahr weniger eigene Rente aufbauen. Einen Punkt aber haben sie selbst in der Hand: Jeder Pflegemonat, der noch vor 2027 gesichert ist, zählt zum vollen Satz. Rentenbeiträge für pflegende Angehörige: Was die Pflegekasse heute zahlt Wer einen nahen Menschen mit mindestens Pflegegrad 2 zu Hause pflegt, ohne das beruflich zu tun, baut damit eigene Rente auf, ohne einen Cent selbst einzuzahlen. Den Beitrag trägt die Pflegekasse der pflegebedürftigen Person (§ 44 SGB XI, § 3 SGB VI). Voraussetzung ist ein Pflegeaufwand von mindestens zehn Stunden pro Woche, verteilt auf zwei oder mehr Tage; eine eigene Erwerbstätigkeit ist erlaubt, solange sie 30 Stunden pro Woche nicht übersteigt. Wie hoch der Beitrag ausfällt, hängt von zwei Größen ab: vom Pflegegrad und von der Leistung, die der Pflegebedürftige bezieht. Am meisten zahlt die Kasse, wenn ausschließlich Pflegegeld fließt, die Pflege also komplett in der Familie liegt. Über alle Stufen hinweg liegt der Beitrag heute zwischen 139,04 und 735,63 Euro im Monat (Werte seit Januar 2026). Ein verbreiteter Irrtum: Dieses Geld wird nicht vom Pflegegeld abgezogen. Die Kasse zahlt es zusätzlich. Diese Beträge sollen sinken. Anfang Juni 2026 hat das Bundesgesundheitsministerium den Referentenentwurf eines Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG) vorgelegt. Er will die Grundlage, auf der die Kasse den Rentenbeitrag berechnet, ab Januar 2027 auf 70 Prozent kürzen. Noch ist das ein Entwurf, kein geltendes Recht. Was er in Euro bedeutet, zeigt sich erst, wenn man ihn Pflegegrad für Pflegegrad durchrechnet. 715 bis 2.648 Euro weniger Rente: die Kürzung je Pflegegrad Die geplante Kürzung wirkt wie ein simpler Dreisatz: Der Rentenbeitrag würde künftig nur noch zu 70 Prozent seines heutigen Werts berechnet. Wie hoch dieser Wert ist, ergibt sich aus einem festen Prozentsatz der Bezugsgröße, eines bundesweiten Rechenwerts der Sozialversicherung; 2026 sind das 3.955 Euro im Monat. Welcher Prozentsatz gilt, legt § 166 SGB VI je Pflegegrad und Leistungsart fest. Weil der Beitrag im Pflegegeld-Fall am höchsten ist, träfe die Kürzung dort auch in Euro am härtesten. Pflegegrad (Pflegegeld) Rentenbeitrag heute (mtl.) Nach dem Entwurf (mtl.) Pflegegrad 5 735,63 € 514,94 € Pflegegrad 4 514,94 € 360,46 € Pflegegrad 3 316,32 € 221,42 € Pflegegrad 2 198,62 € 139,03 € Auf das Jahr gerechnet wäre der Verlust erheblich. Bei Pflegegrad 5 wären es 2.648 Euro weniger Rentenbeitrag pro Pflegejahr, bei Pflegegrad 4 rund 1.854 Euro, bei Pflegegrad 3 etwa 1.139 Euro und bei Pflegegrad 2 noch 715 Euro. Bei einer Kombinationsleistung (teils Pflegegeld, teils Pflegedienst) oder reiner Pflegesachleistung liegen die Beträge niedriger, weil schon die heutige Bemessung dort geringer ausfällt. Gekürzt würde in jedem dieser Fälle um denselben Anteil. Der stille Trick: Pflegegeld sinkt auf Sachleistungs-Niveau Die 30 Prozent klingen nach einem gleichmäßigen Schnitt, der alle gleich trifft. Rechnerisch ist es etwas anderes. Der Sachleistungs-Satz beträgt in jedem Pflegegrad genau 70 Prozent des Pflegegeld-Satzes. Kürzt man das Pflegegeld auf 70 Prozent, landet man exakt auf dem Wert, den die Kasse heute schon zahlt, wenn ein ambulanter Dienst die Pflege übernimmt. Das heißt: Die Kasse würde eine Angehörige, die alles allein stemmt, künftig so vergüten wie jemanden, dessen Angehöriger einen Pflegedienst nutzt. An der Pflege zu Hause ändert sich nichts, an ihrer Bewertung für die Rente alles. Aus einem Rabatt wird so eine Herabstufung. Diese Herabstufung träfe auch langjährig Pflegende. Bereits gutgeschriebene Rentenpunkte blieben erhalten. Doch jeder Pflegemonat ab 2027 zählte nur noch zu 70 Prozent, egal wie lange die Pflege schon läuft. Einen Bestandsschutz für laufende Pflegeverhältnisse sieht der Entwurf nicht vor. Was die Kürzung der Rentenbeiträge Ihre Monatsrente kostet Der Rentenbeitrag ist das eine, die spätere Rente das andere. Jedes Jahr Pflege bringt heute Entgeltpunkte (die Rechengröße, aus der sich später die Rente errechnet): zwischen 0,17 und 0,91 pro Jahr, je nach Pflegegrad und Leistung. Beim aktuellen Rentenwert von 42,52 Euro, gültig seit 1. Juli 2026, sind das für ein Jahr Pflege zwischen 7,34 und 38,85 Euro mehr Monatsrente. Ab 2027 bliebe davon nur noch 70 Prozent. Was das über eine ganze Pflegezeit ausmacht, zeigt ein Beispiel. Fünf Jahre Pflege bei Pflegegrad 4 mit Pflegegeld ergeben heute rund 3,2 Entgeltpunkte, beim aktuellen Rentenwert etwa 136 Euro mehr Monatsrente, lebenslang. Nach der Kürzung wären es rund 95 Euro. Fehlbetrag: gut 40 Euro im Monat, für den gesamten Ruhestand, bei identischer Pflege. Die Entgeltpunkte selbst bleiben erhalten, und ihr Eurowert steigt mit jeder künftigen Rentenerhöhung. Was bleibt, ist der Abstand: Wer ab 2027 pflegt, würde für dieselbe Arbeit dauerhaft rund 30 Prozent weniger aufbauen. Genau deshalb entscheidet der Zeitpunkt. Jeder Monat vor 2027 zählt noch voll: Das sollten Sie jetzt tun Noch ist der Entwurf nicht in Kraft. Bis das anders ist, bringt jeder Pflegemonat die volle Rentengutschrift. Und ein Monat, der bis Ende 2026 gesichert ist, ist rund 43 Prozent mehr wert als derselbe Monat ab 2027. Das macht den nächsten Schritt dringlich, vor allem für alle, die pflegen, aber noch nicht bei ihrer Pflegekasse gemeldet sind. Der entscheidende Punkt: Die Pflegekasse zahlt die Rentenbeiträge nicht von allein. Sie zahlt erst, wenn der Pflegebedürftige Leistungen beantragt hat und die Pflegeperson den „Fragebogen zur Zahlung der Beiträge zur sozialen Sicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen" ausgefüllt hat. Ohne diesen Fragebogen läuft nichts, auch wenn alle Voraussetzungen längst erfüllt sind. Wer ihn noch nicht abgegeben hat, sollte das jetzt tun. Auch versäumte Monate sind oft nicht verloren. Die Versicherungspflicht für Pflegepersonen entsteht kraft Gesetzes, sie ist eine Frage der Tatsachen, nicht des Ermessens der Kasse. Nach geltendem Recht können Pflegepersonen die Feststellung rückwirkend bis zum Pflegegradantrag verlangen. Lehnt die Pflegekasse ab, legen Sie innerhalb eines Monats nach dem Bescheid schriftlich Widerspruch ein. Was ein Pflegejahr künftig wert sein soll Hinter der Kürzung steht eine stille Umwertung. Die Rente für Pflegende war als Anerkennung gedacht, für Arbeit, die sonst der Staat oder ein Heim bezahlen müsste. Der Entwurf verbucht dieselbe Arbeit ab 2027 billiger, als koste sie plötzlich weniger, nur weil sie in der Familie bleibt. Der Paritätische Gesamtverband nennt das eine „familien- und frauenfeindliche Fehlentscheidung". Beschlossen ist davon nichts. Das PNOG ist ein Referentenentwurf; verbindlich wird eine Änderung erst mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt. Die Befassung im Kabinett wurde mehrfach verschoben und steht nun für Mitte Juli 2026 an. Eine Verabschiedung vor der Sommerpause gilt als unwahrscheinlich, der Bundestag dürfte sich frühestens im Herbst damit befassen. Bis dahin gelten die heutigen, höheren Beträge. Wie viel ein Pflegejahr danach noch wert sein soll, ist die eigentliche Frage, und sie ist noch nicht entschieden. Häufige Fragen zur Kürzung der Rentenbeiträge für pflegende Angehörige Kürzt die Reform auch mein Pflegegeld? Nein. Der Entwurf würde allein den Rentenbeitrag senken, den die Pflegekasse zusätzlich für die Pflegeperson zahlt. Das Pflegegeld der pflegebedürftigen Person ist davon nicht betroffen. Beide Leistungen laufen zwar über dieselbe Kasse, haben aber sonst nichts miteinander zu tun. Ich pflege und arbeite in Teilzeit. Verliere ich die Beiträge? Nein, solange die Erwerbstätigkeit 30 Stunden pro Woche nicht übersteigt. Ein Teilzeitjob oder ein Minijob neben der Pflege ist möglich, ohne dass die Pflegekasse die Rentenbeiträge streicht. Erst oberhalb von 30 Wochenstunden entfällt der Anspruch. Bekomme ich bei Pflegegrad 1 auch Rentenbeiträge? Nein. Rentenbeiträge fließen erst ab Pflegegrad 2. Bei Pflegegrad 1 gibt es weder Pflegegeld noch Pflegesachleistung als Grundlage, deshalb zahlt die Kasse hier keine Rentenbeiträge, unabhängig vom Pflegeaufwand. Wir teilen uns die Pflege zu zweit. Wie wird gerechnet? Der Rentenbeitrag wird anteilig aufgeteilt, nach dem Umfang, den jede Person pflegt. Jede muss die zehn Stunden pro Woche für ihren eigenen Anteil erreichen. Umgekehrt gilt: Pflegt eine Person mehrere Angehörige, werden deren Pflegezeiten zusammengezählt, um die Zehn-Stunden-Grenze zu erfüllen. Quellen Bundesministerium für Gesundheit: Referentenentwurf eines Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG), Bearbeitungsstand 4. Juni 2026 Bundesministerium für Gesundheit: Soziale Absicherung für Pflegepersonen, Stand 16. März 2026 Deutsche Rentenversicherung Bund: Ein Plus für die Rente: Wer Angehörige pflegt, kann seine Rente erhöhen, Pressemitteilung vom 11. Mai 2026 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch: § 166 Absatz 2 SGB VI, Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Versicherter Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026: Bezugsgröße und vorläufiges Durchschnittsentgelt Deutsche Rentenversicherung und Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Rentenanpassung zum 1. Juli 2026, aktueller Rentenwert 42,52 Euro

Beitragsbild von: Nebenkostenabrechnung: Diese 5 häufigen Fehler kosten Mieter hunderte Euro

6. Juli 2026

Für viele Mieterinnen und Mieter ist die Nebenkostenabrechnung einer der unangenehmsten Briefe des Jahres. Oft steht am Ende eine Nachzahlung, die mehrere Hundert Euro betragen kann. Doch nicht jede Forderung ist berechtigt. Betriebskosten dürfen nur dann verlangt werden, wenn sie wirksam vereinbart, richtig berechnet und fristgerecht abgerechnet wurden. Das Bürgerliche Gesetzbuch schreibt vor, dass Vermieter über Betriebskostenvorauszahlungen jährlich abrechnen müssen. Die Abrechnung muss dem Mieter spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums zugehen; danach sind Nachforderungen grundsätzlich ausgeschlossen, wenn der Vermieter die Verspätung zu vertreten hat. Warum Mieter die Abrechnung nicht ungeprüft bezahlen sollten Viele Abrechnungen wirken auf den ersten Blick plausibel, weil sie Tabellen, Verteilerschlüssel und Vorauszahlungen enthalten. Gerade darin liegt das Risiko: Fehler fallen oft erst auf, wenn die einzelnen Positionen mit dem Mietvertrag, der Wohnfläche und den Vorjahreswerten verglichen werden. Mieter haben nach Zugang der Abrechnung grundsätzlich zwölf Monate Zeit, Einwendungen geltend zu machen. Diese Frist sollte nicht mit der Zahlungsfrist verwechselt werden, denn eine Nachzahlung kann deutlich früher fällig werden. Wer Zweifel hat, sollte die Abrechnung schriftlich beanstanden und zugleich Belegeinsicht verlangen. Wird die Einsicht in die Abrechnungsunterlagen verweigert, kann dies die Zahlungspflicht zumindest vorläufig beeinflussen, weil Mieter die Forderung ohne Belege nicht zuverlässig prüfen können. :contentReference[oaicite:1]{index=1} Fehler 1: Nicht umlagefähige Kosten werden abgerechnet Ein häufiger Fehler betrifft Kosten, die Vermieter gar nicht auf Mieter umlegen dürfen. Dazu gehören etwa Reparaturen, Instandhaltung, Verwaltungskosten oder Bankgebühren des Vermieters. Umlagefähig sind nur laufende Betriebskosten, die durch Eigentum, Grundstück oder bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes entstehen. Die Betriebskostenverordnung nennt die möglichen Kostenarten, darunter Grundsteuer, Wasserversorgung, Entwässerung, Heizung, Warmwasser, Aufzug, Straßenreinigung, Müllbeseitigung, Gebäudereinigung, Gartenpflege, Beleuchtung, Schornsteinreinigung, Versicherungen, Hauswart und bestimmte Gemeinschaftsanlagen. :contentReference[oaicite:2]{index=2} Teuer wird es für Mieter, wenn unter unauffälligen Begriffen wie „Service“, „Objektbetreuung“, „Sonstiges“ oder „Hausverwaltung“ Kosten versteckt werden, die nicht umlagefähig sind. Gerade Sammelpositionen sollten deshalb besonders genau geprüft werden. Fehler 2: Der falsche Verteilerschlüssel wird verwendet Die Gesamtkosten eines Hauses müssen auf die einzelnen Wohnungen verteilt werden. Dafür kann etwa die Wohnfläche, die Anzahl der Personen, die Wohneinheiten oder der Verbrauch herangezogen werden. Welcher Verteilerschlüssel gilt, ergibt sich meist aus dem Mietvertrag. Fehlt eine wirksame Vereinbarung, werden viele Kosten nach Wohnfläche verteilt. Für Mieter kann ein falscher Schlüssel erhebliche Folgen haben. Wird etwa Müll nach Wohnfläche statt nach Personen abgerechnet, kann eine alleinlebende Person in einer größeren Wohnung deutlich mehr zahlen als eine mehrköpfige Familie in einer kleineren Wohnung. Auch ein Wechsel des Verteilerschlüssels ist nicht beliebig möglich. Wenn der Vermieter jahrelang nach einem bestimmten System abgerechnet hat und plötzlich umstellt, sollte geprüft werden, ob dies vertraglich gedeckt und sachlich nachvollziehbar ist. Fehler 3: Die Wohnfläche stimmt nicht Viele Nebenkosten werden nach Quadratmetern verteilt. Deshalb kann eine falsche Wohnfläche die Abrechnung dauerhaft verteuern. Problematisch ist das vor allem bei älteren Mietverträgen. Dort stehen häufig Flächenangaben, die nie genau überprüft wurden oder bei Dachschrägen, Balkonen und Terrassen zu hoch angesetzt sind. Schon wenige Quadratmeter Unterschied können sich bemerkbar machen. Wenn Heizung, Versicherung, Grundsteuer, Hausreinigung und Gartenpflege nach Fläche verteilt werden, zahlt der Mieter jedes Jahr zu viel. Wer Zweifel hat, sollte die angegebene Wohnfläche mit dem Mietvertrag, früheren Abrechnungen und einer eigenen überschlägigen Messung vergleichen. Bei größeren Abweichungen kann fachliche Hilfe sinnvoll sein. Fehler 4: Vorauszahlungen werden nicht richtig abgezogen Am Ende der Abrechnung müssen die bereits gezahlten Nebenkostenvorauszahlungen vollständig berücksichtigt werden. Genau an dieser Stelle passieren immer wieder Fehler. Manchmal werden einzelne Monatszahlungen vergessen, falsch zugeordnet oder nicht angepasst, obwohl sich die Vorauszahlung im Laufe des Jahres geändert hat. Besonders fehleranfällig sind Mietwechsel, Eigentümerwechsel oder Umstellungen bei der Hausverwaltung. Mieter sollten deshalb nicht nur die Kostenpositionen prüfen, sondern auch den unteren Teil der Abrechnung. Dort zeigt sich, ob die Vorauszahlungen korrekt gegengerechnet wurden. Ein einfacher Kontoauszugvergleich kann viel Geld sparen. Stimmen zwölf gezahlte Abschläge nicht mit der Abrechnung überein, sollte der Betrag schriftlich korrigiert verlangt werden. Fehler 5: Die Abrechnung kommt zu spät oder ist unverständlich Die Abrechnung muss dem Mieter spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums zugehen. Für den Abrechnungszeitraum 2025 bedeutet das bei kalenderjährlicher Abrechnung: Die Abrechnung muss spätestens am 31. Dezember 2026 angekommen sein. Geht sie später zu, kann der Vermieter grundsätzlich keine Nachzahlung mehr verlangen, wenn er die Verspätung zu vertreten hat. Ein Guthaben des Mieters bleibt dagegen bestehen. Auch eine formell unverständliche Abrechnung kann problematisch sein. Mieter müssen erkennen können, welche Gesamtkosten entstanden sind, welcher Verteilerschlüssel angewendet wurde, welcher Anteil auf ihre Wohnung entfällt und welche Vorauszahlungen abgezogen wurden. Fehlen diese Angaben oder sind sie nicht nachvollziehbar, sollte der Mieter die Abrechnung nicht einfach hinnehmen. Ein schriftlicher Widerspruch schafft Klarheit und sichert die eigene Position. Diese Punkte sollten Mieter sofort prüfen Prüfpunkt Warum er wichtig ist Abrechnungszeitraum Die Abrechnung darf in der Regel höchstens zwölf Monate umfassen. Zugang der Abrechnung Nachforderungen sind bei verspäteter Abrechnung oft ausgeschlossen. Kostenarten Nicht umlagefähige Kosten wie Verwaltung oder Reparaturen dürfen nicht auf Mieter abgewälzt werden. Verteilerschlüssel Ein falscher Schlüssel kann die Forderung deutlich erhöhen. Wohnfläche Zu hoch angesetzte Quadratmeter führen jedes Jahr zu höheren Kosten. Vorauszahlungen Alle geleisteten Abschläge müssen vollständig abgezogen werden. Belege Ohne Rechnungen und Verträge lässt sich die Abrechnung oft nicht sicher prüfen. Belegeinsicht: Mieter dürfen Rechnungen prüfen Wer Zweifel an der Abrechnung hat, muss sich nicht mit pauschalen Erklärungen zufriedengeben. Mieter dürfen Einsicht in die Belege verlangen, also etwa Rechnungen, Verträge, Gebührenbescheide und Ableseunterlagen. Die Belegeinsicht ist besonders wichtig, wenn einzelne Kosten stark gestiegen sind. Das betrifft häufig Heizkosten, Hauswartkosten, Gartenpflege, Versicherungen oder Reinigungsleistungen. Mieter sollten die Einsicht schriftlich verlangen und eine angemessene Frist setzen. Fotos oder Kopien können helfen, die Unterlagen später in Ruhe zu prüfen. Wer nur die Abrechnung anschaut, sieht oft nur das Ergebnis. Erst die Belege zeigen, ob die abgerechneten Beträge tatsächlich entstanden sind und ob sie richtig zugeordnet wurden. Widerspruch sollte schriftlich erfolgen Ein Widerspruch gegen die Nebenkostenabrechnung sollte immer schriftlich erfolgen. Dabei reicht es nicht, nur allgemein zu schreiben, die Abrechnung sei falsch. Besser ist es, konkrete Punkte zu benennen. Das kann die falsche Wohnfläche sein, eine nicht nachvollziehbare Hauswartposition, ein unklarer Verteilerschlüssel oder eine fehlende Vorauszahlung. Wer die Abrechnung noch nicht vollständig prüfen kann, sollte zunächst Belegeinsicht verlangen und sich die Einwendungen ausdrücklich vorbehalten. So wird deutlich, dass die Forderung nicht ungeprüft anerkannt wird. Eine Zahlung sollte bei streitigen Forderungen nicht vorschnell als Anerkenntnis formuliert werden. Wer zur Vermeidung von Mahnungen zahlt, kann dies ausdrücklich „unter Vorbehalt“ tun. Praxisbeispiel: Falsche Wohnfläche und vergessene Vorauszahlung Eine Mieterin erhält für das Jahr 2025 eine Nebenkostenabrechnung mit einer Nachzahlung von 680 Euro. Beim ersten Blick scheint die Forderung plausibel, weil die Heiz- und Versicherungskosten gestiegen sind. Bei genauer Prüfung stellt sie jedoch fest, dass die Wohnung mit 78 Quadratmetern abgerechnet wurde. Im Mietvertrag stehen nur 71 Quadratmeter. Außerdem wurde eine im Januar gezahlte Vorauszahlung nicht berücksichtigt. Nach schriftlicher Beanstandung und Belegeinsicht korrigiert die Hausverwaltung die Abrechnung. Die Nachzahlung sinkt von 680 Euro auf 312 Euro. Allein durch die Prüfung spart die Mieterin 368 Euro. 5 Fragen und Antworten zur Nebenkostenabrechnung Wie lange habe ich Zeit, eine Nebenkostenabrechnung zu prüfen? Mieter haben nach Erhalt der Nebenkostenabrechnung grundsätzlich zwölf Monate Zeit, Einwendungen vorzubringen. Trotzdem sollte die Prüfung nicht aufgeschoben werden, weil eine Nachzahlung häufig deutlich früher fällig wird. Wer Zweifel hat, sollte zeitnah schriftlich reagieren und Belegeinsicht verlangen. Muss ich eine Nachzahlung sofort bezahlen, obwohl ich Fehler vermute? Bei berechtigten Zweifeln sollten Mieter die Abrechnung schriftlich beanstanden. Um Mahnungen zu vermeiden, kann eine Zahlung unter Vorbehalt sinnvoll sein. Das bedeutet: Der Betrag wird gezahlt, aber nicht als endgültig richtig anerkannt. Welche Kosten dürfen Vermieter nicht auf Mieter umlegen? Nicht umlagefähig sind vor allem Verwaltungskosten, Reparaturen, Instandhaltung und Kosten, die allein dem Vermieterinteresse dienen. Auch pauschale Sammelpositionen wie „Sonstiges“ sollten geprüft werden. Umlagefähig sind nur Betriebskosten, die wirksam vereinbart und gesetzlich zulässig sind. Was kann ich tun, wenn die Wohnfläche in der Abrechnung falsch ist? Weicht die abgerechnete Wohnfläche von der tatsächlichen oder vertraglich vereinbarten Fläche ab, sollte dies schriftlich beanstandet werden. Das ist besonders wichtig, weil viele Nebenkosten nach Quadratmetern verteilt werden. Eine zu hoch angesetzte Wohnfläche kann jedes Jahr zu überhöhten Zahlungen führen. Was passiert, wenn die Nebenkostenabrechnung zu spät kommt? Geht die Abrechnung später als zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums zu, kann der Vermieter in der Regel keine Nachzahlung mehr verlangen. Das gilt aber nur, wenn der Vermieter die Verspätung zu vertreten hat. Ein Guthaben des Mieters bleibt auch bei verspäteter Abrechnung bestehen. Fazit: Kleine Fehler können große Beträge ausmachen Eine Nebenkostenabrechnung sollte nie nur anhand des Endbetrags bewertet werden. Entscheidend ist, wie dieser Betrag zustande kommt. Besonders teuer werden nicht umlagefähige Kosten, falsche Verteilerschlüssel, unzutreffende Wohnflächen, vergessene Vorauszahlungen und verspätete Abrechnungen. Wer diese Punkte prüft, kann unnötige Nachzahlungen vermeiden. Mieter sollten Fristen ernst nehmen, Belege anfordern und Einwendungen schriftlich festhalten. Gerade bei hohen Nachzahlungen lohnt sich eine genaue Kontrolle fast immer.

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Bürgergeld News

Rente: Neue Hochrechnungsregelung für Rentenerhöhungen ab dem 1. Januar 2027

Beitragsbild von: Rente: Neue Hochrechnungsregelung für Rentenerhöhungen ab dem 1. Januar 2027

6. Juli 2026

Die gesetzliche Rente bleibt auch in 2027 in Bewegung. Nach der bereits feststehenden Rentenanpassung zum 1. Juli 2026 kommt nun die nächste Entwicklung: Modellrechnungen und neue Regeln zur Hochrechnung der letzten Verdienste vor Rentenbeginn können für viele Versicherte spürbare Auswirkungen haben. Dabei müssen zwei Dinge sauber getrennt werden. Zum einen geht es um die allgemeine Rentenanpassung, die jedes Jahr zum 1. Juli anhand der Lohnentwicklung festgelegt wird. Zum anderen geht es um die neue Entgelthochrechnung ab 2027, die vor allem Menschen betrifft, die neu in Altersrente gehen. Warum 2027 für viele Neurentner wichtig wird Ab 2027 soll die Hochrechnung der letzten beitragspflichtigen Einnahmen vor Rentenbeginn einfacher und verlässlicher werden. Gemeint sind die letzten bis zu drei Monate, für die zum Zeitpunkt der Rentenberechnung oft noch keine endgültigen Arbeitgebermeldungen vorliegen. Bisher mussten Versicherte entscheiden, ob diese letzten Monate hochgerechnet werden sollen. Wer sich dafür entschied, bekam meist schneller einen Rentenbescheid und konnte eher mit einer pünktlichen Zahlung rechnen. Der Nachteil lag darin, dass spätere Abweichungen zwischen geschätztem und tatsächlichem Einkommen nicht immer zugunsten der Versicherten berücksichtigt wurden. Mit der Neuregelung soll die Hochrechnung zum Standard werden. Arbeitgeber werden elektronisch zur gesonderten Meldung aufgefordert, die Rentenversicherung rechnet die noch fehlenden Monate auf Basis der bereits gemeldeten Verdienste hoch. Ergibt sich später ein höheres tatsächliches Einkommen, soll eine Neuberechnung mit Nachzahlung möglich sein. Keine automatische Rentenerhöhung für alle zum Jahresbeginn Wichtig ist: Die neue Hochrechnung ab Januar 2027 ist keine allgemeine Rentenerhöhung für alle Bestandsrentner. Wer bereits Rente bezieht, profitiert dadurch nicht automatisch zusätzlich. Für bestehende Renten bleibt vor allem die jährliche Rentenanpassung zum 1. Juli entscheidend. Für Neurentner kann die Änderung dennoch finanziell spürbar sein. Das gilt besonders dann, wenn in den letzten Monaten vor Rentenbeginn noch hohe beitragspflichtige Einkünfte erzielt werden. Dazu können etwa regelmäßige Arbeitsentgelte, Zuschläge oder andere beitragspflichtige Zahlungen zählen. Was die Rentenanpassung 2026 für den Blick auf 2027 bedeutet Zum 1. Juli 2026 steigt der aktuelle Rentenwert von 40,79 Euro auf 42,52 Euro. Das entspricht einer Rentenanpassung von 4,24 Prozent. Grundlage dafür ist unter anderem die anpassungsrelevante Lohnentwicklung. Diese Zahl ist auch für die Einordnung von 2027 wichtig. Denn der Rentenwert ist der Betrag, den ein Entgeltpunkt in der gesetzlichen Rentenversicherung monatlich wert ist. Wer viele Entgeltpunkte erworben hat, spürt eine Erhöhung des Rentenwerts entsprechend stärker. Für 2027 steht die endgültige Rentenanpassung noch nicht fest. Sie hängt von der weiteren Lohnentwicklung, gesetzlichen Vorgaben und der dann gültigen Berechnung ab. Modellrechnungen sind deshalb ein Hinweis auf mögliche Entwicklungen, aber keine verbindliche Zusage. Warum die neue Hochrechnung vielen Versicherten helfen kann Der wichtigste praktische Vorteil liegt in der Planungssicherheit. Wer in Altersrente geht, soll den Rentenbescheid möglichst rechtzeitig erhalten und nicht wochenlang auf die endgültige Abmeldung des Arbeitgebers warten müssen. Die Hochrechnung soll verhindern, dass zwischen letztem Gehalt und erster Rentenzahlung eine finanzielle Lücke entsteht. Zugleich soll das Verfahren fairer werden. Wenn die tatsächlichen beitragspflichtigen Einnahmen später höher ausfallen als die Hochrechnung, kann dies zu einer höheren Rente und zu einer Nachzahlung führen. Damit sinkt das Risiko, dass Versicherte durch eine frühere Schätzung dauerhaft schlechter gestellt werden. Für viele Babyboomer, die in den kommenden Jahren in Rente gehen, kommt die Änderung zu einem wichtigen Zeitpunkt. Gerade bei großen Jahrgängen ist ein reibungsloses Verfahren für Rentenanträge von Bedeutung. Weniger Papieraufwand und mehr digitale Meldungen können auch die Bearbeitung erleichtern. Tabelle: Was sich ab 2027 bei der Hochrechnung ändert Bereich Einordnung Betroffene Gruppe Vor allem Menschen mit neuem Altersrentenbeginn ab 2027. Letzte Monate vor Rentenbeginn Bis zu drei noch nicht endgültig gemeldete Monate können hochgerechnet werden. Verfahren Die Rentenversicherung fordert die gesonderte Meldung elektronisch beim Arbeitgeber an. Finanzielle Wirkung Bei höherem tatsächlichem Einkommen kann eine Neuberechnung mit Nachzahlung folgen. Bestandsrentner Für bereits laufende Renten ist die neue Hochrechnung in der Regel nicht entscheidend. Was Rentner und künftige Rentner beachten sollten Wer 2027 oder später in Altersrente gehen möchte, sollte den Rentenantrag weiterhin rechtzeitig stellen. Die neue Hochrechnung ersetzt keine sorgfältige Vorbereitung. Fehlende Zeiten im Versicherungskonto, ungeklärte Kindererziehungszeiten oder Lücken bei Beschäftigungszeiten können weiterhin zu Verzögerungen führen. Sinnvoll ist eine Kontenklärung vor dem geplanten Rentenbeginn. Dabei wird geprüft, ob alle rentenrechtlichen Zeiten korrekt gespeichert sind. Je vollständiger das Versicherungskonto ist, desto besser kann die spätere Rentenberechnung erfolgen. Auch die letzten Monate im Job sollten nicht unterschätzt werden. Wer kurz vor Rentenbeginn noch Sonderzahlungen erhält oder sein Einkommen deutlich verändert, sollte prüfen lassen, wie sich das auf die Rente auswirken kann. Entscheidend ist, ob diese Zahlungen beitragspflichtig sind und in die Rentenversicherung einfließen. Warum Rentenerhöhung 2027 genau gelesen werden sollte Der Begriff Rentenerhöhung kann in diesem Zusammenhang leicht missverstanden werden. Eine allgemeine Erhöhung der laufenden Renten wird regulär zum 1. Juli festgelegt. Die neue Hochrechnung ab Januar 2027 betrifft dagegen die Berechnung neuer Altersrenten. Trotzdem kann sie im Einzelfall zu mehr Geld führen. Das geschieht aber nicht pauschal, sondern abhängig vom Versicherungsverlauf und vom tatsächlichen Einkommen kurz vor Rentenbeginn. Wer bereits im Ruhestand ist, sollte die Änderung daher nicht mit einer zusätzlichen Zahlung zum Jahresanfang verwechseln. Kurzes Beispiel aus der Praxis Ein Arbeitnehmer geht zum 1. April 2027 in Altersrente. Für Januar bis März liegen beim Rentenantrag noch nicht alle endgültigen Entgeltmeldungen vor. Die Rentenversicherung berechnet die fehlenden Monate deshalb anhand der bisherigen beitragspflichtigen Einnahmen hoch. Später stellt sich heraus, dass der Arbeitnehmer im März noch eine beitragspflichtige Sonderzahlung erhalten hat. Dadurch fällt das tatsächliche Einkommen höher aus als zunächst angenommen. Nach der neuen Regelung kann die Rente neu berechnet werden, und der Rentner erhält für die Differenz eine Nachzahlung. Fragen und Antworten zur Rentenerhöhung 2027 Frage 1: Gibt es 2027 automatisch eine Rentenerhöhung für alle Rentnerinnen und Rentner? Nein, die neue Hochrechnung ab 2027 bedeutet keine automatische zusätzliche Rentenerhöhung für alle Bestandsrentner. Sie betrifft vor allem Menschen, die neu in Altersrente gehen. Für bereits laufende Renten bleibt die reguläre jährliche Rentenanpassung zum 1. Juli entscheidend. Frage 2: Was bedeutet die neue Hochrechnung vor Rentenbeginn? Bei der Hochrechnung werden die letzten noch nicht endgültig gemeldeten beitragspflichtigen Einnahmen vor dem Rentenstart geschätzt. Das betrifft in der Regel bis zu drei Monate. Dadurch soll der Rentenbescheid schneller erstellt werden können. Frage 3: Können Neurentner durch die Hochrechnung mehr Rente bekommen? Ja, das ist möglich. Wenn sich später herausstellt, dass das tatsächliche Einkommen vor Rentenbeginn höher war als zunächst angenommen, kann die Rente neu berechnet werden. Daraus kann eine Nachzahlung entstehen. Frage 4: Wann wird die allgemeine Rentenerhöhung für 2027 festgelegt? Die reguläre Rentenanpassung für 2027 steht noch nicht fest. Sie wird üblicherweise im Frühjahr 2027 auf Grundlage der Lohnentwicklung und der gesetzlichen Berechnungsregeln festgelegt. Wirksam wird sie dann in der Regel zum 1. Juli 2027. Frage 5: Was sollten Menschen tun, die 2027 in Rente gehen möchten? Sie sollten ihr Versicherungskonto frühzeitig prüfen und offene Zeiten klären lassen. Außerdem sollte der Rentenantrag rechtzeitig gestellt werden. Wer kurz vor Rentenbeginn noch Sonderzahlungen oder schwankende Einkünfte erhält, sollte prüfen lassen, ob sich das auf die spätere Rente auswirken kann. Fazit Die neue Hochrechnung ab 2027 ist keine pauschale Rentenerhöhung für alle, aber sie kann für viele Neurentner einen Vorteil bringen. Besonders wichtig ist die Änderung für Menschen, deren letzte Monate vor Rentenbeginn noch nicht endgültig gemeldet sind. Sie sollen schneller einen Bescheid erhalten und bei später festgestelltem höherem Einkommen nicht schlechter gestellt werden. Für die allgemeine Rentenerhöhung 2027 bleibt abzuwarten, welche Werte im Frühjahr 2027 offiziell festgelegt werden. Bis dahin liefern Modellrechnungen nur eine Orientierung. Wer 2027 in Rente gehen möchte, sollte sein Versicherungskonto frühzeitig prüfen und den Antrag nicht auf den letzten Moment verschieben.

Bürgergeld News

Kündigungsschutz wird faktisch abgeschafft: Millionen Beschäftigte wären betroffen

Beitragsbild von: Kündigungsschutz wird faktisch abgeschafft: Millionen Beschäftigte wären betroffen

6. Juli 2026

Koalitionsausschuss beschließt Lockerungen beim Kündigungsschutz: Millionen Beschäftigte könnten betroffen sein Der Koalitionsausschuss von Union und SPD hat Lockerungen beim Kündigungsschutz beschlossen. Damit rückt eine Reform näher, die für viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhebliche Folgen haben könnte. Besonders betroffen wären Beschäftigte in kleineren und mittleren Betrieben. Im Mittelpunkt steht die geplante Ausweitung der sogenannten Kleinbetriebsklausel. Nach den diskutierten und nun politisch vorangetriebenen Plänen sollen deutlich mehr Betriebe vom allgemeinen Kündigungsschutz ausgenommen werden. Statt der bisherigen Grenze von regelmäßig mehr als zehn Beschäftigten soll künftig eine deutlich höhere Schwelle gelten. Konkret geht es um Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten. Für Arbeitnehmer in solchen Unternehmen könnte der allgemeine Kündigungsschutz künftig entfallen. Eine Kündigung müsste dann in vielen Fällen nicht mehr sozial gerechtfertigt werden. Was der Beschluss des Koalitionsausschusses bedeutet Der Koalitionsausschuss ist das politische Gremium, in dem die Spitzen der Regierungsparteien strittige Vorhaben abstimmen. Ein Beschluss dort ersetzt noch kein Gesetz. Er zeigt aber, welche Linie die Koalition politisch verfolgen will. Für Beschäftigte ist die Entscheidung deshalb brisant. Denn wenn daraus ein Gesetz wird, verändert sich die Lage im Arbeitsrecht spürbar. Viele Arbeitnehmer, die bislang durch das Kündigungsschutzgesetz abgesichert sind, könnten diesen Schutz verlieren. Bislang gilt der allgemeine Kündigungsschutz grundsätzlich dann, wenn ein Arbeitnehmer länger als sechs Monate beschäftigt ist und der Betrieb regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer hat. Dann braucht der Arbeitgeber für eine Kündigung einen anerkannten Grund. Dieser Schutz könnte für viele Betriebe künftig wegfallen. Bisherige Rechtslage: Kündigung braucht einen Grund Das Kündigungsschutzgesetz schützt Beschäftigte vor willkürlichen oder sozial nicht gerechtfertigten Kündigungen. Arbeitgeber dürfen dann nicht einfach kündigen, weil sie sich von einem Arbeitnehmer trennen möchten. Sie müssen die Kündigung begründen können. In Betracht kommen vor allem betriebsbedingte, verhaltensbedingte oder personenbedingte Gründe. Bei einer betriebsbedingten Kündigung muss der Arbeitsplatz tatsächlich wegfallen. Außerdem muss der Arbeitgeber prüfen, welche Beschäftigten sozial weniger schutzbedürftig sind. Bei einer verhaltensbedingten Kündigung geht es um Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers. Häufig ist vorher eine Abmahnung erforderlich. Bei einer personenbedingten Kündigung stehen persönliche Gründe im Vordergrund, etwa langfristige Krankheit. Dieser Schutz ist für Arbeitnehmer oft die wichtigste Grundlage, um sich gegen eine Kündigung zu wehren. Er zwingt Arbeitgeber dazu, ihre Entscheidung nachvollziehbar zu begründen. Genau dieser Schutz könnte nun für sehr viele Beschäftigte eingeschränkt werden. Warum die Grenze von 50 Beschäftigten so weitreichend wäre Eine Ausweitung auf Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten wäre kein kleiner technischer Eingriff. Sie würde große Teile des Mittelstands betreffen. Viele Handwerksbetriebe, Arztpraxen, Kanzleien, Agenturen, Pflegeanbieter, Einzelhändler, Gastronomiebetriebe und Dienstleister liegen unter dieser Schwelle. Gerade dort arbeiten viele Menschen über Jahre hinweg in festen Strukturen. Sie kennen Kunden, Abläufe und interne Prozesse. Trotzdem könnten sie bei einer Gesetzesänderung deutlich leichter gekündigt werden. Die bisherige Kleinbetriebsklausel soll sehr kleine Arbeitgeber entlasten. Bei Betrieben mit wenigen Beschäftigten kann ein einzelner Konflikt oder ein langer Ausfall tatsächlich schwerer wiegen. Bei 40 oder 45 Beschäftigten ist diese Begründung jedoch deutlich schwerer zu vermitteln. Ein Unternehmen mit fast 50 Beschäftigten ist meist arbeitsteilig organisiert. Dort gibt es häufig Abteilungen, Vorgesetzte und wirtschaftliche Spielräume. Deshalb würde eine solche Grenze aus Sicht vieler Arbeitnehmervertreter den Kündigungsschutz nicht nur lockern, sondern grundlegend schwächen. Abfindungen könnten für viele Beschäftigte seltener werden Viele Arbeitnehmer verbinden den Kündigungsschutz auch mit der Chance auf eine Abfindung. Einen automatischen Anspruch darauf gibt es zwar nur in besonderen Fällen. In der Praxis entstehen Abfindungen aber häufig durch Vergleiche vor dem Arbeitsgericht. Der Grund ist einfach: Wenn der Arbeitgeber vor Gericht darlegen muss, dass die Kündigung wirksam ist, trägt er ein Risiko. Dieses Risiko kann ihn dazu bewegen, eine Abfindung zu zahlen. Je zweifelhafter die Kündigung, desto stärker ist die Verhandlungsposition des Arbeitnehmers. Fällt der allgemeine Kündigungsschutz weg, sinkt dieses Risiko deutlich. Der Arbeitgeber müsste dann in vielen Fällen nicht mehr erklären, warum die Kündigung sozial gerechtfertigt ist. Damit würde auch der Druck sinken, sich auf eine Abfindung einzulassen. Für langjährige Beschäftigte wäre das besonders bitter. Wer zehn, 15 oder 20 Jahre im Betrieb gearbeitet hat, konnte bislang häufig gute Argumente in eine Verhandlung einbringen. Ohne allgemeinen Kündigungsschutz könnte diese Ausgangslage erheblich schlechter werden. Wer besonders gefährdet wäre Besonders betroffen wären Arbeitnehmer in Betrieben mit elf bis 49 Beschäftigten. Genau diese Gruppe hat bislang häufig Kündigungsschutz, könnte ihn aber bei einer neuen gesetzlichen Grenze verlieren. Das betrifft Millionen Beschäftigungsverhältnisse in Deutschland. Ältere Arbeitnehmer könnten stärker unter Druck geraten. Sie haben nach einer Kündigung oft größere Schwierigkeiten, schnell eine neue Stelle zu finden. Das bisherige Kündigungsschutzrecht berücksichtigt solche sozialen Gesichtspunkte vor allem bei betriebsbedingten Kündigungen. Auch Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen könnten stärker gefährdet sein. Der besondere Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen würde zwar nicht automatisch entfallen. Viele Beschäftigte mit Erkrankungen, aber ohne anerkannten besonderen Schutz, hätten jedoch weniger Möglichkeiten, sich zu wehren. Teilzeitkräfte, Alleinerziehende und Beschäftigte mit niedrigem Einkommen wären ebenfalls verletzlicher. Sie haben oft weniger finanzielle Rücklagen. Eine schnelle Kündigung kann dann unmittelbar zu existenziellen Problemen führen. Warum Arbeitgeber profitieren würden Für Arbeitgeber bedeuten Lockerungen beim Kündigungsschutz mehr Flexibilität. Sie könnten Personalentscheidungen schneller treffen. Außerdem würden rechtliche Risiken bei Kündigungen sinken. Aus Sicht vieler Unternehmen kann das attraktiv sein. Kündigungsschutzverfahren kosten Zeit, Geld und Planungssicherheit. Wenn der Arbeitgeber nicht mehr detailliert nachweisen muss, warum eine Kündigung sozial gerechtfertigt ist, wird eine Trennung einfacher. Die Befürworter solcher Änderungen argumentieren häufig mit Bürokratieabbau und Beschäftigungsanreizen. Arbeitgeber sollen eher einstellen, wenn sie sich später leichter wieder trennen können. Ob dieses Versprechen tatsächlich aufgeht, ist politisch und arbeitsmarktpolitisch umstritten. Für Arbeitnehmer bedeutet dieselbe Änderung jedoch weniger Sicherheit. Wer leichter gekündigt werden kann, hat im Betrieb eine schwächere Position. Das kann sich auch auf Löhne, Arbeitsbedingungen und Konflikte im Alltag auswirken. Gefahr der Umstrukturierung: Betriebe könnten unter die Grenze gedrückt werden Eine neue Grenze bei 50 Beschäftigten könnte auch neue Anreize für Unternehmen schaffen. Betriebe knapp oberhalb dieser Schwelle könnten versuchen, Personal auszulagern oder Tätigkeiten auf andere Gesellschaften zu übertragen. Ziel könnte sein, unterhalb der Grenze zu bleiben. Das wäre arbeitsrechtlich nicht immer wirksam. Wenn mehrere Einheiten tatsächlich gemeinsam geführt werden, kann ein Gemeinschaftsbetrieb vorliegen. Dann könnten Beschäftigtenzahlen unter Umständen zusammengerechnet werden. Trotzdem wäre mit mehr Streit über Betriebsstrukturen zu rechnen. Beschäftigte müssten im Kündigungsfall genauer prüfen lassen, wie viele Arbeitnehmer tatsächlich mitzählen. Gerade in Firmenverbünden kann diese Frage kompliziert werden. Die Reform könnte damit nicht nur Kündigungen erleichtern. Sie könnte auch den Druck erhöhen, Unternehmensstrukturen so zu gestalten, dass Kündigungsschutz vermieden wird. Für Beschäftigte würde die Rechtslage dadurch unübersichtlicher. Was trotz Lockerung weiter gelten würde Auch bei einer Lockerung des allgemeinen Kündigungsschutzes könnten Arbeitgeber nicht völlig frei kündigen. Die Kündigung müsste weiterhin schriftlich erfolgen. Gesetzliche, tarifliche oder vertragliche Kündigungsfristen müssten eingehalten werden. Auch der besondere Kündigungsschutz bliebe von einer solchen Änderung nicht automatisch unberührt. Schwangere, Beschäftigte in Elternzeit, Betriebsratsmitglieder oder schwerbehinderte Menschen können weiterhin besonderen Schutz genießen. Diskriminierende Kündigungen wären ebenfalls weiterhin verboten. Auch sittenwidrige oder treuwidrige Kündigungen könnten angreifbar bleiben. Allerdings sind diese Hürden höher als beim allgemeinen Kündigungsschutz. Für viele Arbeitnehmer wäre der praktische Schutz deshalb deutlich schwächer. Entscheidend ist daher der Unterschied zwischen theoretischen Restrechten und tatsächlich durchsetzbarer Sicherheit. Der allgemeine Kündigungsschutz ist in der Praxis das wichtigste Instrument gegen sozial ungerechtfertigte Kündigungen. Genau dieses Instrument würde für viele Beschäftigte eingeschränkt. Beschluss ist noch kein Gesetz Der Beschluss des Koalitionsausschusses bedeutet noch nicht, dass die neue Regelung bereits gilt. Dafür braucht es ein Gesetzgebungsverfahren. Bundestag und gegebenenfalls Bundesrat müssen sich mit einem konkreten Gesetzentwurf befassen. Bis dahin bleibt die bisherige Rechtslage bestehen. Arbeitnehmer sollten sich deshalb nicht von politischen Schlagzeilen davon abhalten lassen, ihre Rechte wahrzunehmen. Wer heute eine Kündigung erhält, muss nach aktueller Rechtslage handeln. Wichtig bleibt vor allem die Drei-Wochen-Frist für eine Kündigungsschutzklage. Wer diese Frist versäumt, kann auch eine möglicherweise unwirksame Kündigung oft nicht mehr erfolgreich angreifen. Das gilt unabhängig davon, welche Reformen politisch diskutiert werden. Für Beschäftigte lohnt es sich daher, nach einer Kündigung sofort prüfen zu lassen, ob das Kündigungsschutzgesetz aktuell gilt. Auch die Betriebsgröße, die Dauer der Beschäftigung und möglicher Sonderkündigungsschutz müssen geklärt werden. Warten kann teuer werden. Übersicht: Was sich beim Kündigungsschutz ändern könnte Bereich Folge für Beschäftigte Bisherige Betriebsgrenze Der allgemeine Kündigungsschutz gilt grundsätzlich in Betrieben mit regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmern. Geplante neue Grenze Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten könnten vom allgemeinen Kündigungsschutz ausgenommen werden. Kündigungsgrund Arbeitgeber müssten unterhalb der neuen Grenze in vielen Fällen keine soziale Rechtfertigung mehr darlegen. Abfindungen Die Verhandlungsposition vieler Arbeitnehmer würde schwächer, weil das Prozessrisiko für Arbeitgeber sinkt. Betroffene Betriebe Viele Handwerksbetriebe, Dienstleister, Praxen, Kanzleien, Pflegeanbieter, Agenturen und kleinere mittelständische Unternehmen wären betroffen. Weiterer Schutz Besonderer Kündigungsschutz, Kündigungsfristen und Diskriminierungsverbote würden nicht automatisch entfallen. Praxisbeispiel: Kündigung in einem Betrieb mit 38 Beschäftigten Eine 51-jährige Arbeitnehmerin arbeitet seit zwölf Jahren in einem Betrieb mit 38 Beschäftigten. Nach aktueller Rechtslage kann sie sich grundsätzlich auf das Kündigungsschutzgesetz berufen, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind. Der Arbeitgeber müsste dann erklären, warum die Kündigung sozial gerechtfertigt ist. Bei einer betriebsbedingten Kündigung müsste geprüft werden, ob der Arbeitsplatz tatsächlich wegfällt. Außerdem müsste der Arbeitgeber darlegen, warum gerade diese Arbeitnehmerin gekündigt wurde. Alter, Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung können dabei eine Bedeutung haben. Würde die neue Grenze von 50 Beschäftigten Gesetz, könnte sich die Lage erheblich verändern. Dann wäre der Betrieb möglicherweise vom allgemeinen Kündigungsschutz ausgenommen. Die Arbeitnehmerin hätte deutlich weniger Möglichkeiten, die Kündigung anzugreifen. Auch eine Abfindung wäre schwerer zu erreichen. Der Arbeitgeber müsste weniger Prozessrisiko fürchten. Für die Arbeitnehmerin könnte der Verlust des Kündigungsschutzes daher nicht nur den Arbeitsplatz, sondern auch eine mögliche finanzielle Übergangslösung betreffen. Fragen und Antworten zur Lockerung beim Kündigungsschutz Ist die Lockerung beim Kündigungsschutz schon geltendes Recht? Nein. Ein Beschluss des Koalitionsausschusses ist eine politische Festlegung, aber noch kein Gesetz. Erst ein beschlossenes und verkündetes Gesetz ändert die Rechtslage verbindlich. Was soll sich beim Kündigungsschutz ändern? Nach den diskutierten Plänen sollen deutlich mehr Betriebe vom allgemeinen Kündigungsschutz ausgenommen werden. Besonders brisant ist die mögliche Grenze von weniger als 50 Beschäftigten. Dadurch könnten viele Arbeitnehmer ihren bisherigen Schutz verlieren. Gilt der Kündigungsschutz heute noch wie bisher? Ja. Solange kein neues Gesetz in Kraft ist, gilt weiterhin die bisherige Rechtslage. Der allgemeine Kündigungsschutz greift grundsätzlich nach mehr als sechs Monaten Beschäftigung und in Betrieben mit regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmern. Warum wären Abfindungen betroffen? Abfindungen entstehen häufig, weil Arbeitgeber das Risiko eines Kündigungsschutzprozesses vermeiden wollen. Wenn der allgemeine Kündigungsschutz entfällt, sinkt dieses Risiko. Dadurch verschlechtert sich die Verhandlungsposition vieler Beschäftigter. Wären Kündigungen dann völlig frei möglich? Nein. Kündigungsfristen, Schriftform, Diskriminierungsverbote und besonderer Kündigungsschutz würden weiterhin gelten. Trotzdem wäre der Schutz vieler Arbeitnehmer deutlich geringer, weil der Arbeitgeber keine soziale Rechtfertigung nach dem Kündigungsschutzgesetz mehr darlegen müsste. Was sollten Arbeitnehmer nach einer Kündigung tun? Sie sollten sofort die Drei-Wochen-Frist für eine Kündigungsschutzklage beachten. Außerdem sollte geprüft werden, ob das Kündigungsschutzgesetz noch gilt, wie viele Beschäftigte im Betrieb arbeiten und ob besonderer Kündigungsschutz besteht. Eine schnelle Prüfung ist wichtig, weil versäumte Fristen oft nicht mehr korrigiert werden können.

Aktuelle Urteile zum Bürgergeld, Sozialhilfe und Rente

Bundesagentur sperrte das Arbeitslosengeld: Gericht gab recht und das aus guten Gründen

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6. Juli 2026

Ein Arbeitnehmer, arbeitet seit zwei Jahren in einem Softwareunternehmen. Er fühlt sich unterfordert, nicht integriert, ohne Perspektive. Er kündigt – und geht davon aus, dass das Arbeitslosengeld überbrückt, bis er etwas Besseres gefunden hat. Was er nicht weiß: Die Bundesagentur für Arbeit verhängt eine 12-wöchige Sperrzeit. Kein Cent Arbeitslosengeld für drei Monate. Und das Gericht bestätigt diese Entscheidung. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat mit Urteil vom 19. Februar 2026 klargestellt, was im Sperrzeitrecht seit Jahren gilt, aber viele Arbeitnehmer unterschätzen: Wer sein Beschäftigungsverhältnis aus Perspektivlosigkeit kündigt, ohne mindestens konkrete Aussichten auf einen Anschlussarbeitsplatz zu haben, handelt grob fahrlässig – und verwirkt seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer der Sperrzeit (LSG NRW Az. L 9 AL 65/25). Was die Sperrzeit bedeutet – und was viele dabei vergessen Nach § 159 Abs. 1 SGB III ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn der Versicherte sein Beschäftigungsverhältnis selbst gelöst und dadurch die Arbeitslosigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, ohne dass ein wichtiger Grund vorlag. Die Regeldauer beträgt zwölf Wochen. In dieser Zeit zahlt die Bundesagentur nichts. Dazu kommt ein weiterer Effekt, den viele nicht auf dem Schirm haben: Die Gesamtdauer des Arbeitslosengeldanspruchs verkürzt sich um die Sperrzeitdauer. Wer also eigentlich zwölf Monate Anspruch hatte, hat danach nur noch neun. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger selbst gekündigt. Er begründete das mit Unterbeschäftigung, mangelnder Integration, fehlender Programmiertätigkeit und einer allgemein als aussichtslos empfundenen Beschäftigung. Konkrete Aussichten auf eine Anschlussstelle hatte er nicht. Das reicht für einen wichtigen Grund nicht aus. Das Gericht hat das unmissverständlich formuliert. Der wichtige Grund: Was zählt – und was nicht Ob ein wichtiger Grund im Sinne des § 159 SGB III vorliegt, beurteilt sich nicht nach dem subjektiven Empfinden des Arbeitnehmers. Das ist ein zentraler Punkt, den viele falsch verstehen. Es kommt nicht darauf an, ob sich jemand ungerecht behandelt oder perspektivlos fühlt. Der wichtige Grund muss objektiv gegeben sein. Das hat das Bundessozialgericht bereits mit Urteil vom 2. Mai 2012 festgehalten (BSG Az. B 11 AL 6/11 R). Was kann objektiv einen wichtigen Grund begründen? Der klassische Fall: Dem Arbeitnehmer droht eine rechtmäßige arbeitgeberseitige Kündigung aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund – zum selben Zeitpunkt, zu dem er selbst das Arbeitsverhältnis löst. In diesem Fall darf er der Kündigung zuvorkommen, ohne eine Sperrzeit befürchten zu müssen. Denn es wäre unbillig, ihm die Nachteile einer Arbeitgeberkündigung – etwa im Zeugnis oder für das berufliche Fortkommen – aufzuzwingen, wenn er sie durch eine eigene Kündigung vermeiden kann. Im vorliegenden Fall hatte die Arbeitgeberin jedoch keine Kündigung angedroht. Geplante Umstrukturierungen im Unternehmen sind mit einer konkret drohenden Kündigung zum Beendigungszeitpunkt nicht gleichzusetzen. Das Gericht hat das klar unterschieden. Eine vage Befürchtung, irgendwann den Job zu verlieren, genügt nicht. Gesundheitliche Gründe: Möglich, aber beweispflichtig Grundsätzlich können auch gesundheitliche Beeinträchtigungen eine Kündigung ohne Sperrzeit rechtfertigen. Die Voraussetzungen sind aber hoch. Die gesundheitlichen Gründe müssen so schwerwiegend sein, dass die bisherige Tätigkeit objektiv nicht mehr ausgeübt werden konnte oder das körperliche bzw. geistige Leistungsvermögen die künftige Ausübung zumindest wesentlich erschwert hätte. Maßstab ist immer der konkrete Einzelfall. Entscheidend ist dabei: Die Beweislast liegt beim Arbeitnehmer – das ergibt sich direkt aus § 159 Abs. 1 Satz 3 SGB III. Im vorliegenden Fall konnte der Kläger keine ausreichenden Belege vorlegen. Die einzigen möglicherweise geeigneten Unterlagen – Unterlagen über eine psychotherapeutische Behandlung aus dem Jahr 2011 – waren nach eigenen Angaben nicht mehr vorhanden. Hinzu kam ein Widerspruch, den das Gericht zu Recht anmerkte: Wer einerseits psychische Belastungen durch eine zu wenig fordernde Tätigkeit geltend macht, andererseits aber eine vollständige Beschäftigungslosigkeit in Kauf nimmt, macht sich wenig glaubwürdig. Keine Verkürzung auf sechs Wochen Das Gesetz kennt eine Härteklausel: Nach § 159 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2b SGB III verkürzt sich die Sperrzeit auf sechs Wochen, wenn zwölf Wochen im konkreten Fall eine besondere Härte bedeuten würden. Eine besondere Härte liegt vor, wenn das Verhalten des Versicherten – auch ohne als wichtiger Grund anerkannt zu werden – gleichwohl verständlich und vertretbar erscheint. Das Gericht hat das hier verneint. Die vom Kläger geschilderten Gründe – Unterforderung, mangelnde Integration, fehlendes Zugehörigkeitsgefühl – sind vornehmlich durch subjektives Empfinden geprägt. Das ist menschlich nachvollziehbar. Als Rechtsgrundlage für eine Sperrzeitverkürzung reicht es nicht. Was das für Arbeitnehmer bedeutet, die kündigen wollen Der Sinn der Sperrzeitregelung bei Arbeitsaufgabe ist vom Gesetzgeber klar formuliert worden: § 159 Abs. 1 Satz 2 SGB III sanktioniert die in § 2 Abs. 5 Nr. 1 SGB III geregelte Obliegenheit des Arbeitnehmers, zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit ein zumutbares Beschäftigungsverhältnis fortzusetzen. Anders gesagt: Das Arbeitslosengeld ist keine Brücke für den, der ein unbequemes Arbeitsverhältnis hinter sich lassen will. Das Bundessozialgericht und verschiedene Landessozialgerichte haben diesen Grundsatz in ständiger Rechtsprechung bestätigt (vgl. LSG NRW Urteil vom 21.08.2017, Az. L 20 AL 147/16; Sächsisches LSG Urteil vom 30.06.2016, Az. L 3 AL 130/14). Das bedeutet für die Praxis: Wer in einem Arbeitsverhältnis steckt, das er als unzumutbar, perspektivlos oder belastend empfindet, sollte zunächst einen Anschlussarbeitsplatz sichern, bevor er kündigt. Nur wer zum Zeitpunkt der eigenen Kündigung konkrete – nicht bloß erhoffte – Aussichten auf eine neue Stelle hat, steht auf sicherem Boden. Konkret meint das: ein schriftliches Angebot, einen Vertragsentwurf, eine verbindliche Zusage. Eine laufende Bewerbung genügt nicht. Wer dennoch kündigen möchte und gesundheitliche Gründe geltend machen will, muss das dokumentieren – am besten mit aktuellen ärztlichen oder therapeutischen Belegen, die die Unzumutbarkeit der Tätigkeit konkret beschreiben. Ältere Unterlagen aus weit zurückliegenden Behandlungen tragen wenig. Und wer die Unterlagen nicht mehr hat, hat im Zweifel schlechte Karten. Liegt bereits ein Sperrzeitbescheid vor, sollte binnen eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Wer wichtige Gründe vortragen kann – eine drohende Kündigung, dokumentierte gesundheitliche Belastungen, eine konkrete Anschlusszusage –, sollte diese Gründe im Widerspruchsverfahren vollständig und belegt darlegen. Das Nachholen von Argumenten im Klageverfahren ist möglich, kostet aber Zeit und oft Geld. Fazit Das Urteil des LSG NRW vom 19. Februar 2026 bestätigt eine Linie, die in der Rechtsprechung seit Jahren konsistent ist. Wer kündigt, ohne einen neuen Job zu haben, handelt auf eigenes Risiko – und die Versichertengemeinschaft trägt dieses Risiko nicht mit. Das ist keine Ungerechtigkeit des Systems, sondern die konsequente Anwendung einer Regel, die genau dafür gemacht wurde. Wer diese Regel kennt, trifft bessere Entscheidungen. Wer sie ignoriert, zahlt im Zweifel drei Monate dafür. Quellen: LSG NRW, Urteil vom 19.02.2026 - L 9 AL 65/25 - BSG Urteil vom 02.05.2012 – B 11 AL 6/11 R - LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 21.08.2017 – L 20 AL 147/16 - Sächsisches LSG, Urteil vom 30.06.2016 – L 3 AL 130/14 -

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Mietrecht: Mieterin schickt Rechnung an ihren Vermieter: "30 Stunden Arbeiten pro Woche"

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6. Juli 2026

Wer bei Vonovia mietet und seine Rechte durchsetzen will, hat damit einen Job, der einen Großteil der Woche frisst. Für Mieter, die Grundsicherungsgeld beziehen, ist dieser Aufwand besonders gefährlich: Wer schweigt, zahlt dauerhaft mehr, und das Jobcenter prüft dabei nicht, ob die Mieterhöhung überhaupt rechtmäßig war. Eine Berliner Mieterin hat jetzt ausgerechnet, was dieser Arbeitsaufwand sie kostete: Sie schickte dem Konzern eine Rechnung über 500.000 Euro für zehn Jahre unbezahlte Arbeit. Vonovia und der ungewollte Job Leila von der Spree (Künstlername), ist 40 Jahre alt, hat zwei Kinder und wohnt seit zehn Jahren in einer Berliner Wohnung der Vonovia, die zuvor der Deutschen Wohnen gehörte. Ihre Probleme begannen drei Monate nach dem Einzug und reichten von maroden Heizungen, über Schimmel, bis zu Schädlingsbefall, einem falschen Energiekennwert, und immer neuen Mieterhöhungen. Schon im dritten Monat musste die Betroffene enorme Zeit für den Schriftverkehr mit Vonovia aufbringen, und das hörte nie auf. In den letzten zwei Jahren hat von der Spree nach eigenen Angaben manchmal mehr als 30 Stunden pro Woche damit verbracht, sich gegen Vonovia-Forderungen zu wehren. Im November 2025 zog sie die Konsequenz: Sie schickte dem Konzern einen offenen Brief, beigefügt eine Honorarrechnung über 500.000 Euro. Errechnet aus Stunden, Stundensatz 100 Euro. „Nichts im Vergleich dazu, was die Vonovia-Anwälte verdienen", schreibt sie. Es geht um Aufklärung Die Rechnung wird Vonovia nicht zahlen. Darum geht es auch nicht.  Die Aktion deckt vielmehr ein Muster auf, das Millionen Mietern bekannt ist. Wer gegen große Wohnungskonzerne seine Rechte durchsetzt, arbeitet viel, hart und gratis. Wer nicht gegen die Zumutungen vorgehen will, oder kann, zahlt. Wer dagegen vorgeht, zahlt ebenfalls, denn die dafür nötige Zeit und Energie geht für Erwerbstätigkeit verloren. Wer nicht widerspricht, zahlt weiter: die Logik der rechtswidrigen Mieterhöhungen Von der Spree nennt das Geschäftsmodell „kalte, minimale Compliance": Der Konzern tue so wenig wie möglich und halte Positionen so lange, bis rechtlicher Druck kommt. Das Landgericht Berlin hat im September 2025 unmissverständlich festgestellt, dass Mieterhöhungen mit der Begründung „gute ÖPNV-Anbindung" oder „überdurchschnittliche Nahversorgung" rechtswidrig sind, weil diese Merkmale im Berliner Mietspiegel bereits abschließend berücksichtigt sind (Az. 65 S 116/25). Die Vonovia reagierte auf das Urteil, indem sie es schlicht nicht anerkannte : „Wir haben das Urteil analysiert und sind weiterhin von unserer Rechtsauffassung überzeugt." Wer rechtswidrigen Mieterhöhungen zustimmt, der zahlt sie Wer einer Mieterhöhung einmal zugestimmt hat, auch einer rechtswidrigen, ist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch daran gebunden. Vonovia zog seine Klagen in Berlin schließlich zurück. Aber die Erhöhungen, denen Mieter bereits zugestimmt hatten, wurden nicht rückabgewickelt. Wer sich nicht gewehrt hatte, zahlt weiter. Bewusste Rechtsbrüche als System Maximilian Fuhrmann vom Deutschen Mieterbund auf Bundesebene fasst die Logik zusammen: Der Konzern versende rechtswidrige Mieterhöhungen „wohlwissend, dass ein Großteil der Mieterschaft aus Angst oder Unwissenheit zustimmt." In mehreren Städten haben Gerichte die Forderungen abgewiesen: Berlin, Hamburg, Dortmund, Dresden. Die Quote der gewonnenen Prozesse hält das Unternehmen dennoch im Gewinnbereich. Am härtesten trifft das System jene, die ihre Rechte am wenigsten kennen. Grundsicherungsgeld-Beziehende zahlen zweimal, ohne es zu merken Das Jobcenter übernimmt die Miete für Beziehende von Grundsicherungsgeld (ehemals Bürgergeld) nach § 22 SGB II in tatsächlicher Höhe, soweit sie angemessen ist. Wer einer rechtswidrigen Mieterhöhung zustimmt, erhöht indessen dauerhaft seine Kaltmiete, und das Jobcenter übernimmt den neuen Betrag, ohne zu prüfen, ob er rechtlich zulässig war. Fuhrmann vom Deutschen Mieterbund weist darauf hin, dass Jobcenter Mieterhöhungen von Wohnungskonzernen oft nicht auf ihre Rechtmäßigkeit prüfen. Die öffentliche Hand zahlt so deutlich mehr für Unterkunftskosten als nötig wäre. Der Mieter verliert dauerhaft, weil er in den ersten Wochen nach dem Erhöhungsschreiben nicht reagiert hat. Möglich ist ein Jobcenter-Bescheid auf Basis der erhöhten Miete,  mit der Aufforderung, die Kosten zu senken.  Schweigen gilt als Zustimmung: Warum die Frist entscheidend ist Viele Mieter gehen davon aus, dass eine Mieterhöhung erst dann bindend wird, wenn man aktiv zustimmt. Das ist falsch. Nach § 558b BGB muss die Zustimmung bis zum Ende des zweiten Kalendermonats nach Zugang des Erhöhungsverlangens erklärt werden. Wer in diesem Zeitraum schweigt und weiter die erhöhte Miete überweist, stimmt faktisch zu. Der Anspruch auf Rückforderung ist dann weg. Wer widersprechen will, muss das schriftlich und fristgerecht tun, mit einer inhaltlichen Begründung: welche Merkmale sind strittig, warum ist die Begründung des Vermieters unzureichend? Mieterverein oder Verbraucherzentrale können das Schreiben in wenigen Minuten prüfen. Was jetzt zu tun ist: Frist, Begründung, Jobcenter Wer eine Mieterhöhung von Vonovia oder einem anderen großen Wohnungskonzern erhalten hat, notiert zuerst das Datum auf dem Schreiben und den tatsächlichen Posteingang. Die Frist endet am letzten Tag des zweiten Monats nach Zugang. Wer das Schreiben am 15. Juli bekommt, hat also bis zum 30. September Zeit zu reagieren. Prüfen Sie die Begründung Wer prüfen will, ob die Erhöhung angreifbar ist, schaut auf die Begründung. Merkmale wie „gute ÖPNV-Anbindung", „überdurchschnittliche Nahversorgung" oder ähnliche Zuschläge, die im Mietspiegel der eigenen Stadt nicht ausdrücklich vorgesehen sind, sind vielerorts nicht zulässig. Der regionale Betriebskostenspiegel oder die Beratungsstelle des Deutschen Mieterbunds schaffen schnell Klarheit. Widerspruch und manchmal ein weiterer Widerspruch Wer Widerspruch einlegt, tut das schriftlich per Einschreiben mit Begründung. Wer Grundsicherungsgeld bezieht, informiert danach das Jobcenter schriftlich darüber, dass die bisherige Miethöhe weiter gilt. Kommt trotzdem ein Bescheid auf Basis der erhöhten Miete, muss auch dieser Bescheid innerhalb eines Monats angefochten werden. Diesen Schritt machen die wenigsten. Er ist der entscheidende. Von der Sprees 500.000-Euro-Rechnung hat vermutlich keine Antwort bekommen. Aber sie hat sichtbar gemacht, was dieser Gratis-Job kostet, den Millionen Mieter ungewollt übernehmen müssen. Quellen Berliner Mieterverein: Pressemitteilung, Januar 2026 Deutscher Mieterbund NRW: Analyse Vonovia-Rechtsstreitigkeiten, November 2025 Gesetze-im-Internet: § 22 SGB II – Bedarfe für Unterkunft und Heizung Gesetze-im-Internet: § 558b BGB – Zustimmung zur Mieterhöhung taz: Interview mit Leila von der Spree, 26.11.2025

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Schwerbehinderung: 2026 gilt jetzt ein neuer Nachweisweg bei Behinderung

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6. Juli 2026

Wer ab 1. Januar 2026 erstmals einen Grad der Behinderung (GdB) oder neue Merkzeichen festgestellt bekommt – oder eine Änderung (z. B. Höherstufung) beantragt – kann den Behinderten-Pauschbetrag steuerlich nur noch sicher nutzen, wenn die Feststellungsbehörde die Daten elektronisch an das Finanzamt übermittelt. Der bisher übliche Nachweis über Bescheid, Ausweis oder Bescheinigung ist für Bescheide ab diesem Stichtag nicht mehr der maßgebliche Weg. Behinderten-Pauschbetrag 2026: Was sich konkret geändert hat Die Umstellung ist kein Detail, sondern ein Systemwechsel: Der Pauschbetrag hängt bei neuen oder aktualisierten Feststellungen daran, dass die Finanzverwaltung die Daten digital zugeordnet bekommt. Dafür braucht die zuständige Behörde die Identifikationsnummer (Steuer-ID) der betroffenen Person. Fehlt sie, kann die Übermittlung praktisch scheitern – und damit der steuerliche Vorteil. Bestandsschutz: Alte Feststellungen gelten weiter – bis sie enden oder geändert werden Entscheidend ist die Übergangslogik: Vor dem 01.01.2026 ausgestellte und noch gültige Feststellungen können grundsätzlich weiter für die Steuer genutzt werden. Sobald jedoch eine Feststellung neu erlassen oder geändert wird (also ein Bescheid ab 01.01.2026 vorliegt), greift der neue Nachweisweg über die elektronische Meldung. Typische Fehlerquelle: Antrag gestellt, aber Steuer-ID fehlt In der Praxis scheitert es oft nicht am Anspruch, sondern am Datensatz. Wird bei der Antragstellung keine Steuer-ID hinterlegt, wird die digitale Meldung nicht korrekt ausgelöst oder nicht sauber zugeordnet. Das merkt man häufig erst mit dem Steuerbescheid: Der Behinderten-Pauschbetrag wird nicht angesetzt, obwohl der GdB längst festgestellt ist. So läuft es jetzt im Kern – alt vs. neu Bis Ende 2025 (typischer Nachweisweg) Seit 01.01.2026 (für Bescheide ab Stichtag) Nachweis der Behinderung oft durch Vorlage von Bescheid/Ausweis beim Finanzamt Nachweis vorrangig über elektronische Übermittlung der Feststellungsdaten an das Finanzamt Steuer-ID im Schwerbehindertenverfahren häufig kein Thema Steuer-ID ist zentral, sonst kann die Meldung scheitern Finanzamt prüft anhand eingereichter Unterlagen Finanzamt kann den Pauschbetrag zuverlässig berücksichtigen, wenn die Daten übermittelt und zugeordnet sind Was Betroffene jetzt tun sollten – damit der Pauschbetrag nicht „verschwindet“ Entscheidend ist der Zeitpunkt vor der Steuererklärung. Wer 2026 einen neuen Feststellungsbescheid erhält oder eine Änderung beantragt, sollte sicherstellen, dass die Feststellungsbehörde die Steuer-ID der betroffenen Person hat und die elektronische Übermittlung veranlasst wird. Je nach Bundesland kann das an einen Antrag auf Datenübermittlung und eine Einwilligung gekoppelt sein; wer das widerruft, riskiert, dass die Steuervergünstigung nicht mehr berücksichtigt wird. Wenn der Pauschbetrag im Steuerbescheid fehlt: Vorgehen, das in der Praxis funktioniert Fehlt der Pauschbetrag trotz neuem Bescheid, ist das häufig ein Hinweis darauf, dass die elektronische Meldung (noch) nicht beim Finanzamt angekommen ist. Dann ist der zielführende Weg meist nicht, noch einmal Papier einzureichen, sondern die Feststellungsbehörde zu kontaktieren und die Übermittlung anstoßen zu lassen. Parallel kann – wenn Fristen laufen – ein Einspruch gegen den Steuerbescheid sinnvoll sein, bis die Datenübermittlung nachgeholt wurde. FAQ Gilt das für alle Menschen mit Schwerbehinderung? Betroffen sind vor allem Neufeststellungen und Änderungen, wenn der entsprechende Bescheid ab 01.01.2026 erlassen wurde. Muss ich wegen der neuen Regeln einen neuen Antrag stellen? Nein. Vor dem Stichtag festgestellte und noch gültige Feststellungen können grundsätzlich weiter genutzt werden, solange sie nicht geändert werden. Warum ist die Steuer-ID so wichtig? Weil sie die elektronische Zuordnung ermöglicht. Ohne Identifikationsnummer kann die Meldung an das Finanzamt scheitern oder nicht zugeordnet werden. Wo finde ich meine Steuer-ID? Typischerweise auf Einkommensteuerbescheiden und Lohnsteuerbescheinigungen. Quellenliste Landesamt für Soziales und Versorgung Brandenburg: Pressemitteilung zur elektronischen Übermittlung von GdB-Daten an das Finanzamt ab 2026 (21.11.2025). Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz: Hinweis zur Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung zum 01.01.2026 (22.12.2025). Finanzministerium Schleswig-Holstein: Broschüre „Steuertipps für Menschen mit Behinderung“ (Abschnitt zur Datenübermittlung ab 01.01.2026). Bundesfinanzministerium: Lohnsteuer-Hinweise zur Anwendung des elektronischen Mitteilungsverfahrens und zur Übergangsregelung bei bereits vorliegenden Feststellungen.

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Schwerbehinderung: 15 Ansprüche bei einem Grad der Behinderung von 50

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6. Juli 2026

Ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 verändert für Betroffene vieles. Wer diesen Wert durch Bescheid des zuständigen Versorgungsamts anerkannt bekommt, gilt in Deutschland als schwerbehindert und kann einen Schwerbehindertenausweis erhalten. Nicht jeder Anspruch entsteht automatisch allein durch den Ausweis. Einige Ansprüche gelten direkt ab GdB 50, andere hängen vom Arbeitsverhältnis, von der Rentenbiografie oder von zusätzlichen Merkzeichen wie G, aG, Bl, H oder RF ab. Genau deshalb sollten Betroffene nicht nur auf den Ausweis schauen, sondern auch auf den vollständigen Bescheid. Anspruch 1: Schwerbehindertenausweis als offizieller Nachweis Mit einem anerkannten GdB von 50 besteht Anspruch auf einen Schwerbehindertenausweis. Er dient als Nachweis gegenüber Arbeitgebern, Behörden, Finanzamt, Rentenversicherung und anderen Stellen. Ohne diesen Nachweis bleiben viele Vorteile in der Praxis ungenutzt. Der Ausweis zeigt den GdB und mögliche Merkzeichen. Gerade diese Merkzeichen entscheiden oft darüber, ob weitere Vergünstigungen hinzukommen. Dazu gehören beispielsweise besondere Regeln im Nahverkehr, bei der Kfz-Steuer oder beim Rundfunkbeitrag. Anspruch 2: Fünf Tage Zusatzurlaub bei einer Fünf-Tage-Woche Schwerbehinderte Beschäftigte haben nach § 208 SGB IX Anspruch auf zusätzlichen bezahlten Urlaub. Bei einer üblichen Fünf-Tage-Woche sind das fünf zusätzliche Urlaubstage im Kalenderjahr. Bei anderer Wochenarbeitszeit wird der Zusatzurlaub entsprechend angepasst. Dieser Anspruch gilt nicht automatisch für gleichgestellte Menschen mit GdB 30 oder 40. Er setzt eine anerkannte Schwerbehinderung voraus. Beschäftigte sollten den Arbeitgeber über die Schwerbehinderung informieren, wenn sie den Zusatzurlaub geltend machen wollen. Anspruch 3: Besonderer Kündigungsschutz Menschen mit GdB 50 genießen im Arbeitsverhältnis einen besonderen Kündigungsschutz. Der Arbeitgeber darf eine Kündigung in vielen Fällen erst aussprechen, wenn vorher das Integrationsamt zugestimmt hat. Ohne diese Zustimmung kann eine Kündigung unwirksam sein. Dieser Schutz bedeutet allerdings nicht, dass schwerbehinderte Beschäftigte unkündbar sind. Das Integrationsamt prüft den Einzelfall und wägt die Interessen beider Seiten ab. Für Betroffene ist der Schutz dennoch wichtig, weil eine Kündigung nicht allein zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer entschieden wird. Anspruch 4: Freistellung von Mehrarbeit Schwerbehinderte Menschen können verlangen, von Mehrarbeit freigestellt zu werden. Grundlage ist § 207 SGB IX. Die BIH erläutert, dass sich der Begriff Mehrarbeit am Arbeitszeitgesetz orientiert. Das bedeutet nicht automatisch, dass jede ungünstige Schicht abgelehnt werden kann. Entscheidend ist, ob die gesetzliche Arbeitszeit überschritten wird oder ob im Einzelfall eine behinderungsgerechte Gestaltung der Arbeitszeit verlangt werden kann. Betroffene sollten ihr Verlangen möglichst schriftlich erklären. Anspruch 5: Behinderungsgerechte Beschäftigung Arbeitgeber müssen schwerbehinderte Menschen so beschäftigen, dass deren Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst genutzt und weiterentwickelt werden können. Dazu kann auch gehören, Arbeitsabläufe, Arbeitsplatz oder Arbeitsumgebung anzupassen. Dieser Anspruch ist besonders wichtig, wenn gesundheitliche Einschränkungen den bisherigen Arbeitsplatz erschweren. In der Praxis kann es um höhenverstellbare Tische, technische Hilfen, andere Arbeitsmittel, angepasste Arbeitszeiten oder eine Umorganisation einzelner Tätigkeiten gehen. Der Arbeitgeber muss nicht jede denkbare Maßnahme finanzieren, aber zumutbare Anpassungen dürfen nicht vorschnell abgelehnt werden. Anspruch 6: Unterstützung durch das Integrationsamt Das Integrationsamt kann schwerbehinderte Menschen und Arbeitgeber unterstützen, damit ein Arbeitsplatz erhalten bleibt. Die Hilfen können Beratung, technische Ausstattung oder finanzielle Leistungen umfassen. Niedersachsen beschreibt etwa, dass Integrationsämter Leistungen an schwerbehinderte Menschen und Arbeitgeber erbringen können, um die Teilhabe im Arbeitsleben zu sichern. Für Betroffene ist wichtig, frühzeitig Hilfe einzuschalten. Wer erst reagiert, wenn die Kündigung bereits im Raum steht, verliert oft wertvolle Zeit. Sinnvoll ist eine Beratung, sobald gesundheitliche Einschränkungen die Arbeit dauerhaft belasten. Anspruch 7: Hilfen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes GdB 50 kann auch bei der Arbeitssuche von Bedeutung sein. Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber können Unterstützung durch die Agentur für Arbeit, Jobcenter oder Integrationsfachdienste erhalten. Dabei geht es nicht nur um Vermittlung, sondern auch um Hilfen, damit ein Arbeitsplatz überhaupt aufgenommen werden kann. In Betracht kommen etwa technische Arbeitshilfen, Zuschüsse an Arbeitgeber oder begleitende Beratung. Welche Leistung möglich ist, hängt vom Einzelfall ab. Entscheidend ist, ob die Hilfe erforderlich ist, um eine Beschäftigung zu erreichen oder zu sichern. Anspruch 8: Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung In Betrieben mit Schwerbehindertenvertretung haben schwerbehinderte Beschäftigte eine besondere Ansprechstelle. Die Schwerbehindertenvertretung achtet darauf, dass Schutzrechte eingehalten werden. Sie kann bei Gesprächen mit dem Arbeitgeber unterstützen und auf Hilfen hinweisen. Das ist vor allem bei Konflikten, Versetzungen, längerer Krankheit oder drohendem Arbeitsplatzverlust wichtig. Betroffene müssen solche Gespräche nicht allein führen. Wer unsicher ist, sollte die Schwerbehindertenvertretung frühzeitig einbeziehen. Anspruch 9: Schutz bei Bewerbungen im öffentlichen Dienst Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber können im öffentlichen Dienst besondere Verfahrensrechte haben. Häufig besteht eine Pflicht zur Einladung zum Vorstellungsgespräch, wenn die fachliche Eignung nicht offensichtlich fehlt. Das soll verhindern, dass Bewerbungen schwerbehinderter Menschen zu früh aussortiert werden. Dieser Schutz ersetzt nicht die Qualifikation. Er verbessert aber die Chance, überhaupt persönlich gehört zu werden. Wer sich bewirbt, sollte die Schwerbehinderung deshalb bewusst angeben, wenn dieses Verfahrensrecht genutzt werden soll. Anspruch 10: Altersrente für schwerbehinderte Menschen Menschen mit GdB 50 können unter bestimmten Voraussetzungen früher in Altersrente gehen. Die Deutsche Rentenversicherung nennt dafür den GdB von wenigstens 50; die Schwerbehinderung muss zum Rentenbeginn vorliegen. Zusätzlich sind 35 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten erforderlich. Der genaue Rentenbeginn hängt vom Geburtsjahr ab. Für jüngere Jahrgänge ist ein vorzeitiger Rentenbeginn mit Abschlägen möglich, während der abschlagsfreie Beginn später liegt. Vor einem Antrag sollte deshalb immer eine Rentenauskunft geprüft werden. Anspruch 11: Behinderten-Pauschbetrag bei der Steuer Bei GdB 50 beträgt der Behinderten-Pauschbetrag 1.140 Euro pro Jahr. Das ergibt sich aus § 33b Einkommensteuergesetz, wie die amtlichen Lohnsteuerhinweise des Bundesfinanzministeriums ausweisen. Der Pauschbetrag mindert das zu versteuernde Einkommen. Einzelne behinderungsbedingte Kosten müssen dafür nicht gesondert nachgewiesen werden. Wer höhere tatsächliche Kosten hat, sollte allerdings prüfen lassen, ob statt der Pauschale ein anderer steuerlicher Ansatz günstiger ist. Anspruch 12: Bessere Ausgangslage bei Reha und Teilhabeleistungen Ein GdB von 50 ersetzt keinen Reha-Antrag. Er kann aber zeigen, dass gesundheitliche Einschränkungen dauerhaft bestehen und die Teilhabe beeinträchtigen. Das kann bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben von Bedeutung sein. Betroffene sollten Anträge gut begründen und ärztliche Unterlagen beifügen. Der Schwerbehindertenbescheid kann dabei ein wichtiger Nachweis sein. Zuständig können je nach Situation Rentenversicherung, Krankenkasse, Agentur für Arbeit oder Unfallversicherung sein. Anspruch 13: Nachteilsausgleiche bei Prüfungen und Ausbildung Schwerbehinderte Menschen können in Ausbildung, Studium oder beruflicher Weiterbildung Nachteilsausgleiche erhalten. Das kann mehr Bearbeitungszeit, technische Hilfsmittel, besondere Prüfungsräume oder angepasste Prüfungsformen betreffen. Der GdB allein entscheidet aber nicht automatisch über die konkrete Maßnahme. Entscheidend ist, welche Einschränkung besteht und wie sie sich auf die Prüfung auswirkt. Der Antrag sollte rechtzeitig gestellt werden. Wer erst kurz vor der Prüfung reagiert, riskiert, dass die Stelle nicht mehr rechtzeitig entscheiden kann. Anspruch 14: Weitere Vergünstigungen mit Merkzeichen Viele bekannte Vergünstigungen hängen nicht allein am GdB 50, sondern an zusätzlichen Merkzeichen. Dazu können Erleichterungen im öffentlichen Nahverkehr, Parkerleichterungen, Kfz-Steuervergünstigungen oder eine Ermäßigung beim Rundfunkbeitrag gehören. Der GdB öffnet hier oft die Tür zum Verfahren, reicht aber nicht immer aus. Ein Beispiel ist die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr. Dafür braucht es in der Regel bestimmte Merkzeichen und eine gültige Wertmarke. Auch Parkerleichterungen setzen regelmäßig besondere gesundheitliche Voraussetzungen voraus. Anspruch 15: Anspruch auf Prüfung bei Verschlechterung Wenn sich der Gesundheitszustand verschlechtert, kann ein Änderungsantrag gestellt werden. Dann prüft das Versorgungsamt, ob ein höherer GdB oder zusätzliche Merkzeichen festzustellen sind. Das kann weitere Nachteilsausgleiche eröffnen. Ein solcher Antrag sollte gut vorbereitet werden. Neue Befunde, Arztberichte, Reha-Berichte und konkrete Angaben zu Einschränkungen im Alltag sind wichtig. Betroffene sollten nicht nur Diagnosen nennen, sondern beschreiben, welche Folgen die Erkrankungen tatsächlich haben. Übersicht: 15 Ansprüche bei GdB 50 Bereich Was ab GdB 50 möglich ist Nachweis Schwerbehindertenausweis als offizieller Nachweis der Schwerbehinderung Urlaub Fünf zusätzliche Urlaubstage bei einer Fünf-Tage-Woche Kündigung Besonderer Kündigungsschutz mit Beteiligung des Integrationsamts Arbeitszeit Freistellung von Mehrarbeit auf Verlangen Arbeitsplatz Anspruch auf behinderungsgerechte Beschäftigung Arbeitsleben Unterstützung durch Integrationsamt und Integrationsfachdienste Jobsuche Hilfen zur Erlangung oder Sicherung eines Arbeitsplatzes Betrieb Unterstützung durch Schwerbehindertenvertretung Bewerbung Besondere Verfahrensrechte im öffentlichen Dienst Rente Altersrente für schwerbehinderte Menschen bei weiteren Voraussetzungen Steuer Behinderten-Pauschbetrag von 1.140 Euro pro Jahr bei GdB 50 Reha Bessere Nachweisgrundlage bei Reha- und Teilhabeleistungen Ausbildung Nachteilsausgleiche bei Prüfungen und Weiterbildung Merkzeichen Weitere Vergünstigungen, wenn zusätzliche Merkzeichen vorliegen Änderungsantrag Prüfung eines höheren GdB oder zusätzlicher Merkzeichen bei Verschlechterung Nicht alles gibt es automatisch Viele Betroffene gehen davon aus, dass mit dem Schwerbehindertenausweis automatisch alle Vergünstigungen gelten. Das ist ein häufiger Irrtum. Der Ausweis belegt zwar die Schwerbehinderung, doch einzelne Ansprüche müssen geltend gemacht oder gesondert beantragt werden. Im Arbeitsverhältnis gilt: Der Arbeitgeber kann nur berücksichtigen, was er weiß. Wer Zusatzurlaub, Schutz vor Mehrarbeit oder Arbeitsplatzanpassungen nutzen möchte, muss die Schwerbehinderung daher in der Regel offenlegen. Das sollte sorgfältig und nach Möglichkeit schriftlich geschehen. Praxisbeispiel: Wie GdB 50 im Alltag wirkt Sabine M. ist 58 Jahre alt und arbeitet seit vielen Jahren in der Verwaltung. Nach mehreren Operationen und dauerhaften Bewegungseinschränkungen wird bei ihr ein GdB von 50 festgestellt. Sie erhält einen Schwerbehindertenausweis und informiert ihren Arbeitgeber. Im ersten Schritt beantragt sie den Zusatzurlaub und erhält bei ihrer Fünf-Tage-Woche fünf zusätzliche Urlaubstage. Außerdem wird ihr Arbeitsplatz angepasst, weil langes Sitzen und häufiges Aufstehen Beschwerden verursachen. Später prüft sie mit der Deutschen Rentenversicherung, ob sie die Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Anspruch nehmen kann. Gleichzeitig nutzt sie den Behinderten-Pauschbetrag in der Steuererklärung. Erst bei einer Beratung erfährt sie, dass bestimmte Vergünstigungen im Nahverkehr nicht allein wegen GdB 50 gelten, sondern zusätzliche Merkzeichen voraussetzen. Ihr Fall zeigt: Der Ausweis ist wichtig, doch die eigentlichen Vorteile entstehen erst, wenn Betroffene ihre Ansprüche kennen und beantragen. Fragen und Antworten zu GdB 50 Gilt man mit GdB 50 automatisch als schwerbehindert? Ja. Ab einem Grad der Behinderung von 50 gilt eine Person als schwerbehindert. Voraussetzung ist aber ein entsprechender Feststellungsbescheid der zuständigen Behörde. Bekomme ich mit GdB 50 automatisch fünf Tage mehr Urlaub? Der Anspruch besteht für schwerbehinderte Beschäftigte. Bei einer Fünf-Tage-Woche sind es fünf zusätzliche Urlaubstage. Der Arbeitgeber muss dafür aber in der Regel von der Schwerbehinderung wissen. Kann mir mit GdB 50 nicht mehr gekündigt werden? Doch, eine Kündigung ist weiterhin möglich. Der Arbeitgeber braucht in vielen Fällen vorher die Zustimmung des Integrationsamts. Ohne diese Zustimmung kann die Kündigung unwirksam sein. Kann ich mit GdB 50 früher in Rente gehen? Ja, aber nicht allein wegen des Ausweises. Zusätzlich müssen unter anderem 35 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten erfüllt sein. Die Schwerbehinderung muss zum Rentenbeginn vorliegen. Wie hoch ist der Steuerfreibetrag bei GdB 50? Bei GdB 50 beträgt der Behinderten-Pauschbetrag 1.140 Euro pro Jahr. Er wird steuerlich berücksichtigt und mindert das zu versteuernde Einkommen. Gelten kostenlose Bus- und Bahnfahrten schon ab GdB 50? Nicht automatisch. Für die unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr sind in der Regel bestimmte Merkzeichen und eine Wertmarke erforderlich. Der GdB allein reicht dafür meist nicht aus.

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Pflegegeld: Pflegebedürftige sollen ab dem 1. Juli 2026 mehr zahlen und das obwohl die Leistung eingefroren ist

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6. Juli 2026

Es gibt selten ein Gesetz, das gleichzeitig richtig aber auch problematisch ist. Die neue Pflegemindestlohn-Verordnung der Bundesregierung ist nämlich beides. Im März 2026 beschloss das Bundeskabinett auf Grundlage einer einstimmigen Empfehlung der Pflegekommission vom 19. November 2025, die Mindestlöhne für Pflegekräfte in zwei Stufen anzuheben – zum 1. Juli 2026 und zum 1. Juli 2027. Für die rund 1,3 Millionen Beschäftigten, die unter die Regelung fallen, ist das eine überfällige Verbesserung. Für pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen bedeutet dieselbe Verordnung: höhere Kosten ohne höhere Leistungen. Das System wälzt die Rechnung auf die Schwächsten ab. Konkret sehen die neuen Mindeststundenlöhne ab 1. Juli 2026 so aus: Pflegehilfskräfte erhalten mindestens 16,52 Euro brutto (bisher 16,10 Euro), qualifizierte Pflegehilfskräfte mit mindestens einjähriger Ausbildung 17,80 Euro (bisher 17,35 Euro), Pflegefachkräfte 21,03 Euro (bisher 20,50 Euro). Zum 1. Juli 2027 folgt eine zweite Stufe auf 16,95, 18,26 und 21,58 Euro. Die Verordnung gilt für alle ambulanten, teil- und vollstationären Pflegeeinrichtungen bundesweit – Privathaushalte als direkte Arbeitgeber sind ausgenommen, dort gilt der allgemeine Mindestlohn von 12,82 Euro pro Stunde. Wie Lohnerhöhungen bei Pflegebedürftigen ankommen Personalkosten sind in Pflegeeinrichtungen der mit Abstand größte Ausgabenposten. Jede Mindestlohnerhöhung zwingt Einrichtungsträger, ihre Vergütungssätze in den Verhandlungen mit den Pflegekassen neu zu justieren. Was die Kassen dabei nicht vollständig ausgleichen, fließt in die Tagessätze – und wird von dort als Eigenanteil an Pflegebedürftige weitergegeben. Diesen Mechanismus dokumentiert die aktuelle Datenlage ohne jede Lücke. Der Verband der Ersatzkassen (vdek) hat zum 1. Januar 2026 erhoben: Der durchschnittliche monatliche Eigenanteil im ersten Heimaufenthaltsjahr liegt bundesweit bei 3.245 Euro – ein Anstieg von 261 Euro gegenüber Anfang 2025, das entspricht neun Prozent in zwölf Monaten. Im zweiten Halbjahr 2025 hatte sich der Kostenanstieg sogar beschleunigt; im Sommer 2025 war erstmals die Marke von 3.000 Euro überschritten worden. Den Hauptkostentreiber benennt der vdek ausdrücklich: gestiegene Pflegepersonalkosten. Das ist kein Zufall. Das ist der Mechanismus in Echtzeit. Für die ambulante Pflege zu Hause ist das weniger transparent, aber nicht weniger real. Pflegedienste verhandeln ihre Stundensätze mit den Kassen regional neu. Was nicht vollständig refinanziert wird, landet als Eigenanteil beim Betroffenen oder in Form höherer Gesamtstundensätze. Der durchschnittliche Stundensatz ambulanter Pflegedienste liegt 2026 bei rund 35 Euro. Eine tägliche Grundpflege von zwei Stunden bedeutet bei diesem Satz rund 2.100 Euro monatlich – deutlich mehr als das Sachleistungsbudget der meisten Pflegegrade abdeckt. Christian Reuter, Generalsekretär des Deutschen Roten Kreuzes, hat den Widerspruch auf den Punkt gebracht: Die Erhöhung der Mindestlöhne sei richtig – falsch sei, dass es "keine nachhaltige Regelung gebe, wer die Mehrkosten tragen solle". Dadurch verschärfe sich die kritische finanzielle Lage vieler Einrichtungen, und pflegebedürftige Menschen könnten die Eigenanteile oft nicht mehr stemmen. Stärker lässt sich das Systemversagen kaum formulieren. Pflegeleistungen eingefroren: Kein Cent mehr bis 2028 Während die Pflegekosten steigen, stagnieren die Leistungen der Pflegeversicherung. Pflegegeld und Pflegesachleistungen wurden zuletzt zum 1. Januar 2025 um 4,5 Prozent angehoben. Für 2026 ist keine Dynamisierung vorgesehen – die nächste planmäßige Anpassung kommt frühestens am 1. Januar 2028. Das bedeutet konkret: mindestens zwei Jahre, in denen Pflegekräfte mehr kosten, Dienste höhere Stundensätze verlangen – und Betroffene exakt dieselben Leistungsbeträge wie im Vorjahr erhalten. Die aktuellen Beträge: Pflegegeld liegt bei 347 Euro (Pflegegrad 2), 599 Euro (Pflegegrad 3), 800 Euro (Pflegegrad 4) und 990 Euro (Pflegegrad 5). Pflegesachleistungen – das monatliche Budget für professionelle Pflegedienste bei häuslicher Versorgung – betragen 796 Euro für Pflegegrad 2, 1.497 Euro für Pflegegrad 3, 1.859 Euro für Pflegegrad 4, 2.299 Euro für Pflegegrad 5. Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI bleibt bei 131 Euro monatlich für alle Pflegegrade. Das gemeinsame Jahresbudget für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege liegt bei 3.539 Euro. Ingrid M., 69, aus Bochum, pflegt ihren Mann mit Pflegegrad 3 seit zwei Jahren zu Hause. Der ambulante Dienst kommt morgens und abends – Körperpflege, Medikamente, Lagerung. Anfang 2026 informiert der Dienst schriftlich über eine Anpassung der Vergütungssätze. Die Sachleistungen der Pflegekasse decken die Kosten nicht mehr vollständig. Der monatliche Eigenanteil, den sie aus der gemeinsamen Rente und dem Pflegegeld ihres Mannes bestreiten muss, steigt um rund 80 Euro. Auf dem Kontoauszug: Ausgaben übersteigen Einnahmen. Eine Lösung hat sie noch nicht. Die Finanzierungslücke der Pflegeversicherung: Zwei Milliarden Euro, keine Antwort Hinter den steigenden Eigenanteilen steht eine strukturelle Schieflage, die die Politik seit Jahren diagnostiziert und nicht löst. Das Bundesgesundheitsministerium hat selbst auf eine Finanzierungslücke von mindestens zwei Milliarden Euro in der sozialen Pflegeversicherung für das Jahr 2026 hingewiesen. Der GKV-Spitzenverband hält die bisherige Reaktion – Überbrückungsdarlehen aus dem Bundeshaushalt – für keine tragfähige Lösung. Die Kassen leihen sich Geld, um laufende Leistungen zu finanzieren. Das verschiebt das Problem in die Zukunft. Die Grundarithmetik ist eindeutig: Rund 5,7 Millionen Menschen in Deutschland haben einen Pflegegrad (Statistisches Bundesamt, Dezember 2025). Experten rechnen bis 2030 mit sechs Millionen. Mehr Pflegebedürftige bedeuten höhere Ausgaben. Steigende Mindestlöhne und Tariflöhne erhöhen die Personalkosten der Einrichtungen. Beitragseinnahmen wachsen langsamer. Der Beitragssatz zur gesetzlichen Pflegeversicherung wurde 2025 bereits auf 3,6 Prozent des Einkommens angehoben – für Kinderlose auf 4,2 Prozent. Privatversicherte verzeichnen ab 2026 Beitragssteigerungen von bis zu 16 Prozent. Für die gesetzliche Versicherung hat die Koalition Beitragsstabilität für 2026 versprochen. Das Versprechen steht. Die Lücke auch. Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Zukunftspakt Pflege" erarbeitet Reformvorschläge. Ein Gesetz liegt nicht vor. In der Diskussion kursieren Anhebungen der Eingangsschwellen für Pflegegrade, ein zunächst anteiliges Pflegegeld in der Anfangsphase und strukturelle Neuordnungen bei den Eigenanteilen. Sozialverbände warnen, dass solche Maßnahmen überproportional Haushalte mit niedrigen Einkommen treffen würden. Solange kein Reformgesetz in Kraft ist, gelten die bestehenden Leistungen unverändert. Aber die Richtung ist sichtbar. Ambulante Pflege zu Hause: Wenn das Sachleistungsbudget ausgereizt ist Für die über vier Millionen Pflegebedürftigen, die zu Hause versorgt werden, entsteht die Kostenklemme ohne die Transparenz des stationären Bereichs. Ambulante Dienste sind an Tariftreue gebunden; jede Mindestlohnerhöhung erhöht ihre Betriebskosten. Was Vergütungsverhandlungen mit den Kassen nicht vollständig abdecken, landet als Eigenanteil beim Betroffenen oder als höherer Gesamtpreis. Betroffene haben kein bundesweites Vergleichsregister und keine gestaffelte Kassenbeteiligung wie im stationären Bereich. Wer zahlen kann, zahlt. Wer nicht, reduziert Stunden oder überträgt die Last vollständig auf pflegende Angehörige – mit allen körperlichen und beruflichen Folgekosten. Besonders eng wird es bei Pflegegrad 2. Das Sachleistungsbudget von 796 Euro monatlich reicht bei täglicher Versorgung schnell aus. Wer darüber hinaus Bedarf hat, zahlt die Differenz aus eigener Tasche. Wer einen günstigeren Dienst sucht, stößt in vielen Regionen auf Wartelisten. Pflegegrad-3-Haushalte mit einem Sachleistungsbudget von 1.497 Euro geraten bei intensivem Bedarf ebenfalls in die Enge – erst recht, wenn der Dienst seinen Stundensatz nach der Mindestlohnerhöhung anhebt und die neuen Vergütungsvereinbarungen mit den Kassen noch nicht greifen. Ein Schutz, das zu wenig genutzt wird: die Kombinationsleistung. Wer nicht das gesamte Sachleistungsbudget durch einen Pflegedienst ausschöpft, bekommt den verbleibenden Anteil anteilig als Pflegegeld ausgezahlt. Das ermöglicht eine flexible Aufteilung zwischen professioneller Pflege und Angehörigenpflege und kann die monatliche Kostenlast spürbar senken – wenn Betroffene von dieser Möglichkeit wissen. Stationäre Pflege: 3.245 Euro Eigenanteil – Tendenz weiter steigend Im Pflegeheim trifft die Kostendynamik am härtesten. Die vdek-Daten vom 1. Januar 2026 zeigen es nüchtern: 3.245 Euro durchschnittlicher monatlicher Eigenanteil im ersten Heimaufenthaltsjahr. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus dem einrichtungseinheitlichen Eigenanteil für Pflege und Ausbildungskosten (rund 1.685 Euro), Unterkunft und Verpflegung (rund 1.046 Euro) sowie Investitionskosten. Pflegekassenleistungen decken von der Gesamtrechnung im Schnitt weniger als ein Fünftel ab. Seit 2022 beteiligt sich die Pflegeversicherung mit gestaffelten Zuschlägen am pflegebedingten Eigenanteil: 15 Prozent im ersten Jahr, 30 Prozent im zweiten, 50 Prozent im dritten, 75 Prozent ab dem vierten Heimaufenthaltsjahr. Diese Entlastung ist real – hat aber den generellen Kostenanstieg bisher nicht aufgefangen. Wer nach vier Jahren den maximalen Zuschlag erhält, zahlt 2026 dennoch durchschnittlich 2.056 Euro monatlich aus eigener Tasche. Im Jahr 2017 lag der Eigenanteil in Sachsen-Anhalt laut AOK noch bei 1.113 Euro. Eine Verdopplung in acht Jahren. Wer die Eigenanteile nicht mehr aufbringen kann, hat Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch. Das Sozialamt prüft Einkommen und Vermögen. Eine entscheidende Schutzregel gilt seit 2020: Kinder von Pflegebedürftigen können nur dann zum Unterhalt herangezogen werden, wenn ihr Jahreseinkommen 100.000 Euro übersteigt. Dieser Schutz greift aber erst, wenn ein Sozialhilfeantrag gestellt wurde. Wer die Kosten aus eigener Tasche trägt, ohne diesen Antrag zu stellen, verschenkt jeden Monat Geld, das hätte gespart werden können. Was Betroffene und Angehörige jetzt konkret tun können Die Probleme der Pflegefinanzierung lassen sich durch individuelle Entscheidungen nicht lösen. Aber es gibt Stellschrauben, die den finanziellen Druck messbar verringern – und die im Alltag zu häufig ungenutzt bleiben. Pflegebedürftige, die einen ambulanten Dienst nutzen, sollten die Abrechnung aktiv prüfen. Einrichtungen sind verpflichtet, Leistungen und Preise transparent auszuweisen. Preisvergleiche lohnen sich auch dann, wenn ein Wechsel aufwendig erscheint – selbst geringe Stundensatzunterschiede summieren sich über Monate zu erheblichen Beträgen. Der Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich gilt für alle Pflegegrade und darf für anerkannte Betreuungs- und Entlastungsangebote eingesetzt werden, darunter auch haushaltsnahe Dienstleistungen durch anerkannte Anbieter. Nicht in einem Kalenderhalbjahr genutzte Beträge lassen sich ins Folgejahr übertragen – allerdings nur bis zum 30. Juni des Folgejahres. Ab 2026 gilt eine neue Frist: Rückerstattungen sind nur noch für das laufende und das unmittelbar vorangegangene Kalenderjahr möglich. Wer zu lang wartet, verliert angesparte Beträge. Menschen, deren Pflegegrad nicht mehr der tatsächlichen Beeinträchtigung entspricht, sollten eine Neubewertung beantragen. Der MDK-Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung widersprochen werden. Gut dokumentierte Anträge – mit Pflegetagebuch, ärztlichen Attesten oder Stellungnahmen von Pflegediensten – haben reale Erfolgsaussichten. Ein höherer Pflegegrad bedeutet direkt höhere Geld- und Sachleistungsansprüche. Wer für sich oder Angehörige einen Heimplatz plant und absehbar die Kosten nicht dauerhaft tragen kann, sollte den Antrag auf Hilfe zur Pflege nicht aufschieben. Der Zeitpunkt der Antragstellung beim Sozialamt bestimmt, ab wann Leistungen greifen. Ersparnisse, die in der Wartezeit aufgebraucht werden, kommen nicht zurück. Häufige Fragen zur Pflegekostenentwicklung 2026 Steigt das Pflegegeld automatisch mit dem Pflegemindestlohn? Nein. Pflegegeld ist nicht an den Pflegemindestlohn gekoppelt. Die letzte Anhebung erfolgte zum 1. Januar 2025 um 4,5 Prozent. Eine weitere Dynamisierung ist planmäßig erst zum 1. Januar 2028 vorgesehen. Die Beträge für 2026 sind identisch mit denen von 2025. Gilt der neue Pflegemindestlohn auch für Pflegekräfte im Privathaushalt? Nein. Privathaushalte fallen nicht unter die Pflegemindestlohn-Verordnung. Für direkt im Haushalt angestellte Pflegekräfte gilt der allgemeine Mindestlohn von 12,82 Euro pro Stunde. Das betrifft etwa osteuropäische Betreuungskräfte, die direkt vom Haushalt beschäftigt werden. Was passiert, wenn der Pflegedienst mehr kostet als das Sachleistungsbudget hergibt? Die Differenz tragen Pflegebedürftige aus eigenen Mitteln. Ist das dauerhaft nicht möglich, kann Hilfe zur Pflege nach SGB XII beim Sozialamt beantragt werden. Wer darüber hinaus den Verdacht hat, dass der Pflegegrad den tatsächlichen Bedarf nicht mehr abbildet, sollte gleichzeitig eine Neubewertung durch den MDK beantragen. Können Kinder pflegebedürftiger Eltern für Heimkosten herangezogen werden? Nur wenn ihr Jahreseinkommen über 100.000 Euro liegt – diese Grenze gilt seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz 2020. Der Schutz greift jedoch nur, wenn das Sozialamt die Kosten übernimmt. Wer freiwillig vorab zahlt, ohne einen Sozialhilfeantrag zu stellen, verzichtet nicht auf zukünftige Ansprüche – verliert aber jeden Monat Geld, der durch frühzeitige Antragstellung hätte vermieden werden können. Was bedeutet der „Zukunftspakt Pflege" konkret für Leistungsberechtigte? Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe hat noch keine Gesetzesvorlage vorgelegt. Diskutiert werden schärfere Zugangskriterien zu höheren Pflegegraden, ein reduziertes Pflegegeld in der Einstiegsphase und strukturelle Neufinanzierung. Bis ein Reformgesetz in Kraft tritt, gelten die bestehenden Leistungen nach SGB XI unverändert. Alle aktuell zustehenden Ansprüche sollten vollständig und zeitnah abgerufen werden – was nicht geltend gemacht wird, verfällt. Quellen: Bundesregierung: Mindestlohn in der Altenpflege steigt BMAS: Mindestlöhne in der Altenpflege sollen erneut steigen