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Kündigung ohne Begründung von Koalition beschlossen: Welche Arbeitnehmer betroffen sind

Beitragsbild von: Kündigung ohne Begründung von Koalition beschlossen: Welche Arbeitnehmer betroffen sind

2. Juli 2026

Sachgrundlose Befristung bis zu 48 Monate: Koalition will befristete Jobs deutlich ausweiten Der Koalitionsausschuss hat nach den vorliegenden Beschlüssen eine deutliche Lockerung bei sachgrundlosen Befristungen vereinbart. Arbeitgeber sollen künftig befristete Arbeitsverträge ohne besonderen Grund bis zu 48 Monate nutzen können. Bislang ist eine sachgrundlose Befristung nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz grundsätzlich nur bis zu einer Dauer von zwei Jahren erlaubt. Innerhalb dieser Zeit darf der Vertrag höchstens dreimal verlängert werden. Geplant ist nun eine Ausweitung auf bis zu vier Jahre. Zusätzlich sollen bis zu sechs Verlängerungen möglich sein. Die Regelung soll nach den Beschlüssen nur für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten, die bis zum 31. Dezember 2030 eingestellt werden. Was sich bei befristeten Arbeitsverträgen ändern soll Die sachgrundlose Befristung ist eine besondere Form des befristeten Arbeitsvertrags. Der Arbeitgeber muss dabei keinen konkreten Grund nennen, warum das Arbeitsverhältnis nur für eine bestimmte Zeit geschlossen wird. Genau dieser Punkt macht die Regelung arbeitsmarktpolitisch umstritten. Für Unternehmen bedeutet sie mehr Beweglichkeit bei Neueinstellungen. Für Beschäftigte kann sie dagegen bedeuten, dass sie über Jahre hinweg ohne feste Perspektive arbeiten. Nach geltendem Recht liegt die Grenze bei 24 Monaten. Innerhalb dieser zwei Jahre sind höchstens drei Verlängerungen möglich, sofern die Gesamtdauer nicht überschritten wird. Der Beschluss des Koalitionsausschusses würde diese Grenze verdoppeln. Aus zwei Jahren würden vier Jahre. Aus drei Verlängerungen würden sechs Verlängerungen. Die geplanten Änderungen im Überblick Bereich Geplante Regelung Höchstdauer Sachgrundlose Befristung soll bis zu 48 Monate möglich sein Verlängerungen Bis zu sechs Verlängerungen sollen erlaubt werden Bisherige Rechtslage Bis zu 24 Monate und höchstens drei Verlängerungen nach § 14 Abs. 2 TzBfG Zeitliche Befristung der Reform Die Lockerung soll für Einstellungen bis zum 31. Dezember 2030 gelten Betroffene Beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit neuer sachgrundlos befristeter Einstellung Warum die Ausweitung politisch brisant ist Befristete Beschäftigung betrifft viele Menschen, die sich beruflich noch nicht absichern konnten. Gerade jüngere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Berufseinsteiger, Beschäftigte in Projekten und Menschen nach längerer Arbeitslosigkeit landen häufig zunächst in befristeten Verträgen. Arbeitgeber argumentieren, dass längere Befristungen Einstellungen erleichtern können. Unternehmen könnten Personal länger erproben, Auftragsschwankungen abfedern und wirtschaftliche Risiken besser einschätzen. Aus Sicht von Beschäftigten verschiebt sich das Risiko jedoch stärker auf die Arbeitnehmerseite. Wer vier Jahre lang nur befristet beschäftigt ist, kann oft schwerer planen. Das betrifft Wohnungssuche, Familienplanung, Kredite und berufliche Weiterentwicklung. Was sachgrundlose Befristung bedeutet Bei einer Befristung mit Sachgrund muss ein konkreter Anlass vorliegen. Das kann zum Beispiel eine Elternzeitvertretung, ein zeitlich begrenztes Projekt oder ein nur vorübergehender Arbeitsbedarf sein. Bei der sachgrundlosen Befristung ist das anders. Der Arbeitgeber muss keinen solchen Anlass benennen. Das Gesetz erlaubt diese Form bislang aber nur innerhalb enger Grenzen. Nach § 14 Abs. 2 TzBfG ist eine Befristung ohne sachlichen Grund derzeit bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Eine Befristung ist außerdem nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Vier Jahre Unsicherheit statt zwei Jahre Die geplante Änderung hätte für Beschäftigte spürbare Folgen. Wer heute sachgrundlos befristet eingestellt wird, muss spätestens nach zwei Jahren wissen, ob der Arbeitgeber entfristet oder das Arbeitsverhältnis beendet. Künftig könnte diese Phase auf vier Jahre anwachsen. Das bedeutet, dass Beschäftigte länger in einem Schwebezustand bleiben können. Sie arbeiten regulär im Betrieb, haben aber keine dauerhafte Zusage. Auch mehrere kurze Verlängerungen können belastend sein. Wer alle sechs oder acht Monate auf eine neue Vertragsverlängerung wartet, erlebt häufig Druck und Abhängigkeit. Warum sechs Verlängerungen problematisch sein können Die Zahl der Verlängerungen ist für Beschäftigte oft genauso wichtig wie die Gesamtdauer. Ein Vertrag über vier Jahre wirkt anders als mehrere kurze Verträge, die immer wieder verlängert werden. Bis zu sechs Verlängerungen können dazu führen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wiederholt um ihre Weiterbeschäftigung bangen müssen. Das kann die Bereitschaft senken, Missstände im Betrieb anzusprechen oder eigene Rechte geltend zu machen. Für Arbeitgeber steigt dagegen der Spielraum. Sie könnten Beschäftigte über einen längeren Zeitraum einsetzen, ohne sich frühzeitig für eine dauerhafte Beschäftigung entscheiden zu müssen. Die Reform soll zeitlich begrenzt gelten Nach den vorliegenden Beschlüssen soll die Lockerung nicht dauerhaft eingeführt werden. Sie soll für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten, die bis zum 31. Dezember 2030 eingestellt werden. Damit würde die Bundesregierung eine befristete Sonderregel schaffen. Politisch kann dies als Versuch verstanden werden, den Arbeitsmarkt in einer Phase wirtschaftlicher Unsicherheit flexibler zu machen. Für Betroffene ist jedoch wichtig, genau auf den Zeitpunkt der Einstellung zu achten. Ob die neue Regelung greift, hängt nach der bisherigen Beschlusslage daran, ob die Einstellung innerhalb des genannten Zeitfensters erfolgt. Noch ist ein Gesetzgebungsverfahren nötig Ein Beschluss des Koalitionsausschusses ändert die Rechtslage nicht automatisch. Damit die neue Befristungsregel tatsächlich gilt, muss sie in ein Gesetz umgesetzt werden. Dafür braucht es einen Gesetzentwurf, Beratungen im Bundestag und die Verkündung der endgültigen Regelung. Erst danach lässt sich sicher sagen, ab wann die neuen Grenzen gelten und ob es Übergangsregeln geben wird. Bis zur gesetzlichen Umsetzung gilt weiterhin die bisherige Regelung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes. Danach sind sachgrundlose Befristungen grundsätzlich nur bis zu zwei Jahre und mit höchstens drei Verlängerungen erlaubt. Was Arbeitnehmer jetzt beachten sollten Beschäftigte sollten bei befristeten Verträgen genau prüfen, ob die Befristung wirksam vereinbart wurde. Wichtig ist vor allem, ob der Vertrag schriftlich vor Arbeitsbeginn unterschrieben wurde und ob bereits früher ein Arbeitsverhältnis beim selben Arbeitgeber bestand. Auch Verlängerungen müssen sauber vereinbart werden. Wird ein befristeter Vertrag zu spät verlängert oder werden dabei wesentliche Vertragsbedingungen geändert, kann dies arbeitsrechtlich erhebliche Folgen haben. Wer Zweifel an einer Befristung hat, sollte die Fristen kennen. Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz muss eine Klage gegen die Wirksamkeit einer Befristung innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrags beim Arbeitsgericht erhoben werden. Kritik dürfte vor allem von Gewerkschaften kommen Die Ausweitung der sachgrundlosen Befristung dürfte auf Kritik stoßen. Gewerkschaften und Arbeitnehmervertreter sehen sachgrundlose Befristungen seit Jahren kritisch, weil Beschäftigte keinen Grund für die zeitliche Begrenzung erfahren müssen. Die geplante Verdopplung der Dauer kann als Rückschritt beim Schutz vor unsicherer Beschäftigung bewertet werden. Besonders problematisch ist aus Arbeitnehmersicht, dass die Befristung ohne konkreten Anlass möglich bleiben soll. Praxisbeispiel: Vier Jahre befristet beschäftigt Eine Arbeitnehmerin wird im Frühjahr 2027 in einem Unternehmen sachgrundlos befristet eingestellt. Nach bisherigem Recht müsste spätestens nach 24 Monaten Schluss sein: Entweder der Arbeitgeber übernimmt sie unbefristet oder das Arbeitsverhältnis endet. Nach der geplanten Neuregelung könnte der Arbeitgeber den Vertrag dagegen bis zu einer Gesamtdauer von 48 Monaten laufen lassen. Innerhalb dieser Zeit wären bis zu sechs Verlängerungen möglich. Für die Arbeitnehmerin bedeutet das: Sie könnte bis 2031 im selben Betrieb arbeiten, ohne eine dauerhafte Zusage zu erhalten. Für den Arbeitgeber bedeutet es: Er kann länger abwarten, bevor er sich für oder gegen eine Entfristung entscheidet. Fragen und Antworten zur geplanten Befristungsregel Was hat der Koalitionsausschuss zur sachgrundlosen Befristung beschlossen? Nach den vorliegenden Beschlüssen soll eine sachgrundlose Befristung künftig bis zu 48 Monate möglich sein. Außerdem sollen bis zu sechs Verlängerungen erlaubt werden. Was gilt bisher bei sachgrundloser Befristung? Derzeit ist eine sachgrundlose Befristung grundsätzlich bis zu zwei Jahre erlaubt. Innerhalb dieser Gesamtdauer darf der Vertrag höchstens dreimal verlängert werden. Gilt die neue Regelung schon sofort? Nein. Ein Beschluss des Koalitionsausschusses ersetzt noch kein Gesetz. Die Änderung muss erst gesetzlich beschlossen und verkündet werden. Für wen soll die Lockerung gelten? Nach der Beschlusslage soll die Regelung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten, die bis zum 31. Dezember 2030 eingestellt werden. Entscheidend wird die genaue Formulierung im späteren Gesetz sein. Kann ein Arbeitgeber künftig beliebig oft verlängern? Nein. Nach dem Beschluss sollen bis zu sechs Verlängerungen möglich sein. Die Gesamtdauer soll auf 48 Monate begrenzt werden. Was können Beschäftigte bei Zweifeln an der Befristung tun? Beschäftigte sollten den Vertrag, den Zeitpunkt der Unterzeichnung, frühere Beschäftigungen beim selben Arbeitgeber und jede Verlängerung prüfen lassen. Wer die Befristung gerichtlich überprüfen lassen will, muss die Drei-Wochen-Frist nach Ende des Vertrags beachten.

Aktuelles

Beitragsbild von: Grundsicherung: Grundfreibetrag gilt auch bei Insolvenzgeld-Nachzahlung

2. Juli 2026

Herr K. hatte seinen Job verloren, weil sein Arbeitgeber insolvent ging. Monate später zahlte die Agentur für Arbeit das ausstehende Insolvenzgeld nach – rückwirkend für drei Monate, in denen K. bereits arbeitslos war und Bürgergeld bezog. Das Jobcenter rechnete die Nachzahlung an, zog aber nur den Erwerbstätigenfreibetrag ab. Den Grundfreibetrag von 100 Euro pro Monat verweigerte die Behörde mit der Begründung, K. sei zum Zeitpunkt der Zahlung gar nicht mehr erwerbstätig gewesen. Die 12. Kammer des Sozialgerichts Dresden sah das anders. Mit Urteil vom 22.06.2026 (S 12 AS 756/24 FS, Berufung zugelassen) entschied das Gericht, dass bei einer Nachzahlung von Insolvenzgeld für jeden Monat, für den das Insolvenzgeld gezahlt wird, neben dem Erwerbstätigenfreibetrag auch der Grundfreibetrag nach § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II in der ab 1.8.2016 geltenden Fassung (Art. 1 G. v. 26.7.2016, BGBl. S. 1824) abzusetzen ist. Das ist eine Rechtsfrage, die das Bundessozialgericht bislang nicht entschieden hat – die Kammer musste sich also selbst positionieren, und sie tat es klar zugunsten der Betroffenen. Die Rechtslage: Insolvenzgeld als Erwerbseinkommen Der Streitpunkt ist im Kern einfach, in der Anwendung aber tückisch. Insolvenzgeld wird nach §§ 165 ff. SGB III als Ersatz für ausgefallenes Nettoarbeitsentgelt gezahlt, maximal für drei Monate. Es tritt damit für einen bereits vergangenen Zeitraum an die Stelle von Arbeitsentgelt. Für das SGB-II-Recht bedeutet das: Insolvenzgeld ist Einkommen aus Erwerbstätigkeit, kein „sonstiges" Einkommen, weil es funktional das ausgefallene Gehalt ersetzt. Genau das sehen auch die Arbeitshilfen der Jobcenter selbst so – dort wird klargestellt, dass Insolvenzgeld wie Erwerbseinkommen zu behandeln ist und daher sowohl der Grundfreibetrag nach § 11b Abs. 2 SGB II a.F. als auch der zusätzliche Erwerbstätigenfreibetrag nach § 11b Abs. 3 SGB II a.F. abzusetzen sind. Wer Widersprüche in solchen Fällen bearbeitet, kennt das Muster: Die Behörde zitiert die eigene Systematik nur so weit, wie sie ihr nützt. Die Urteilsbegründung des Sozialgerichts Dresden Das Jobcenter berief sich auf ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 18.5.2022 zur Nachzahlung einer Überstundenvergütung, in dem der Grundfreibetrag gerade nicht für jeden Anrechnungsmonat angewendet wurde. Die Kammer erteilte dieser Übertragung eine Absage. Zur Überzeugung des Gerichts muss für Insolvenzgeld etwas anderes gelten als für eine Überstundenvergütung, auch wenn beide arbeitsentgeltbezogen sind. Die Überstundenvergütung wurde vom Bundessozialgericht als gesonderte, aus dem Rahmen fallende Zahlung gewertet – Insolvenzgeld dagegen ersetzt typischerweise das reguläre Arbeitsentgelt der letzten Monate vor der Insolvenz. Wenn aber Insolvenzgeld das laufende Nettoarbeitsentgelt ersetzt und sowohl nach der Rechtsprechung als auch nach den fachlichen Hinweisen des Jobcenters wie Erwerbseinkommen zu behandeln ist, folgt aus dieser Systematik zwangsläufig, dass in jedem Monat der Zahlung auch der Grundfreibetrag abzusetzen ist. Auch das Argument, der Kläger sei zum Zeitpunkt der Anrechnung nicht mehr erwerbstätig gewesen, ließ die Kammer nicht gelten. Der Kläger hat auf den Auszahlungszeitpunkt des Insolvenzgeldes keinen Einfluss, und seine Erwerbstätigkeit endete gerade wegen des Insolvenzereignisses – nicht aus eigenem Entschluss. Anderenfalls wäre er weiter erwerbstätig gewesen und hätte regulär Einkommen erzielt. Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers, so die Kammer im Ergebnis, darf nicht zulasten des Arbeitnehmers gehen. Das Jobcenter sieht das naturgemäß anders, doch die Argumentation der Kammer folgt konsequent der eigenen Rechtsprechungslinie des Bundessozialgerichts zu Lohnersatzleistungen. Diese Linie ist nicht neu erfunden, sondern stützt sich auf eine seit Jahren gefestigte Differenzierung. Das Sächsische Landessozialgericht hatte sich bereits im Urteil vom 8. September 2022 (L 7 AS 1023/18) der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts angeschlossen, wonach bei der Bewertung von Einnahmen als Erwerbseinkommen zu unterscheiden ist, ob diese erbracht werden, weil eine Erwerbstätigkeit gerade nicht mehr verrichtet wird, oder ob sie an ein bestehendes Arbeitsverhältnis anknüpfen. Diese Differenzierung zwischen Lohnersatzleistungen wie Arbeits- und Krankengeld einerseits sowie Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Kurzarbeiter- und Insolvenzgeld andererseits geht zurück auf das Bundessozialgericht (Urteil vom 16.06.2015 – B 4 AS 37/14 R, Rn. 31). Auch das Hessische Landessozialgericht orientierte sich in seinem Urteil vom 9. März 2016 (L 6 AS 795/12) an dieser Linie. Für „normale" Lohnnachzahlungen über mehrere Monate hat das Bundessozialgericht zudem ausdrücklich bestätigt, dass jeweils die Absetzbeträge nach § 11b SGB II a.F. zu berücksichtigen sind – insbesondere der Grundfreibetrag von 100 Euro für jeden betroffenen Monat gesondert (BSG, Urteil vom 17.07.2014 – B 14 AS 25/13 R; BSG, Urteil vom 18.02.2010 – B 14 AS 86/08 R). Was Betroffene jetzt tun sollten Für Betroffene heißt das konkret: Wer Insolvenzgeld nachgezahlt bekommt und im Bürgergeld-Bezug steht, sollte den Anrechnungsbescheid genau prüfen. Zieht das Jobcenter nur den Erwerbstätigenfreibetrag ab und lässt den monatlichen Grundfreibetrag von 100 Euro unberücksichtigt, lohnt sich der Widerspruch – die Monatsfrist ab Bekanntgabe des Bescheids ist dabei zwingend einzuhalten. In der Praxis zeigt sich, dass Jobcenter bei mehrmonatigen Nachzahlungen regelmäßig nur den einfachen Freibetrag anrechnen, weil die Differenzierung zwischen laufendem und einmalig zufließendem Einkommen in der Sachbearbeitung oft vereinfacht wird. Wer schweigt, verschenkt bei mehreren Nachzahlungsmonaten schnell mehrere Hundert Euro. Noch nicht rechtskräftig, aber wegweisend Rechtskräftig ist die Entscheidung noch nicht – die Kammer hat die Berufung ausdrücklich zugelassen, weil die Frage grundsätzliche Bedeutung hat und vom Bundessozialgericht bislang nicht entschieden wurde. Wer sich auf dieses Urteil beruft, sollte das im Widerspruch oder in der Klage entsprechend einordnen. Das ändert nichts an der Überzeugungskraft der Begründung, wohl aber an der Frage, wie das Jobcenter im Einzelfall reagieren wird. Anmerkung des Verfassers Das Bundessozialgericht hat bisher noch nicht explizit über die Frage entschieden, ob bei der Bereinigung von nachgezahltem Insolvenzgeld – zu einem Zeitpunkt, in dem der Kläger keiner Erwerbstätigkeit mehr nachging – der Grundfreibetrag von 100,00 € zu berücksichtigen ist. Die Rechtsauslegung der bisher ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist strittig. Eine grundsätzliche Klärung liegt im allgemeinen Interesse, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Die Berufung war deshalb gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen. Quellen Sozialgericht Dresden, Urteil vom 22.06.2026 – S 12 AS 756/24 FS (Berufung zugelassen), Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 8. September 2022 – L 7 AS 1023/18, Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 9. März 2016 – L 6 AS 795/12, Bundessozialgericht, Urteil vom 16.06.2015 – B 4 AS 37/14 R Bundessozialgericht, Urteil vom 17.07.2014 – B 14 AS 25/13 R Bundessozialgericht, Urteil vom 18.02.2010 – B 14 AS 86/08 R

Beitragsbild von: Koalitionsausschuss: Der Kinderfreibetrag soll angehoben werden

2. Juli 2026

Familien mit Kindern sollen steuerlich entlastet werden. Der Koalitionsausschuss von Union und SPD hat dazu eine Anhebung des Kinderfreibetrags beschlossen. Die Maßnahme ist Teil eines größeren Reformpakets, mit dem die Bundesregierung kleine und mittlere Einkommen entlasten will. Nach aktuellen Berichten umfasst das Paket insgesamt 34 Vorhaben. Dazu gehören neben der geplanten Anhebung des Kinderfreibetrags auch steuerliche Entlastungen beim Einkommensteuertarif, eine Erhöhung des Grundfreibetrags, Änderungen beim Arbeitnehmerpauschbetrag und weitere familienpolitische Maßnahmen. Voll wirksam werden sollen die Entlastungen nach bisherigen Angaben ab 2028. Was der Kinderfreibetrag für Familien bedeutet Der Kinderfreibetrag sorgt dafür, dass das Existenzminimum eines Kindes bei der Einkommensteuer steuerfrei bleibt. Er besteht aus dem eigentlichen Kinderfreibetrag sowie dem Freibetrag für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung. Eltern erhalten diesen Vorteil nicht zusätzlich zum Kindergeld, sondern das Finanzamt prüft bei der Steuererklärung, welche Variante günstiger ist. Diese Prüfung wird als Günstigerprüfung bezeichnet. Ist das Kindergeld für die Eltern vorteilhafter, bleibt es dabei. Ist der steuerliche Vorteil durch den Kinderfreibetrag höher, wird der Freibetrag bei der Einkommensteuer berücksichtigt und das bereits erhaltene Kindergeld gegengerechnet. Für 2026 liegt der gesamte Kinderfreibetrag bereits bei 9.756 Euro pro Kind. Davon entfallen 6.828 Euro auf das sächliche Existenzminimum des Kindes und 2.928 Euro auf Betreuung, Erziehung oder Ausbildung. Das Kindergeld beträgt 2026 monatlich 259 Euro pro Kind. Warum die Entlastung nicht alle Familien gleich trifft Die Anhebung des Kinderfreibetrags wirkt sich vor allem bei Familien aus, die Einkommensteuer zahlen und bei denen der steuerliche Vorteil höher ausfällt als das Kindergeld. Das betrifft häufig Haushalte mit mittleren bis höheren Einkommen. Familien mit sehr geringem Einkommen profitieren dagegen oft weniger direkt, weil sie wenig oder keine Einkommensteuer zahlen. Ein höherer Freibetrag kann Familien mit höherem Steuersatz stärker entlasten als Familien mit kleinen Einkommen. Um diese Schieflage abzumildern, wird regelmäßig auch über eine entsprechende Anpassung des Kindergeldes gesprochen. Die Bundesregierung hatte bereits für 2026 festgelegt, dass das Kindergeld auf 259 Euro steigt. Außerdem war vorgesehen, das Kindergeld künftig stärker an die Entwicklung der Kinderfreibeträge zu koppeln. Damit soll verhindert werden, dass Familien mit hohem Einkommen über den Freibetrag spürbar stärker entlastet werden, während Familien mit niedrigeren Einkommen kaum etwas merken. Noch ist die Anhebung kein geltendes Recht Der Beschluss des Koalitionsausschusses ist ein politisches Signal, aber noch kein Gesetz. Damit die Anhebung tatsächlich greift, muss sie in einen Gesetzentwurf überführt, vom Bundestag beschlossen und je nach Ausgestaltung auch vom Bundesrat behandelt werden. Erst danach stehen die genauen Beträge und Zeitpunkte verbindlich fest. Für Familien ist deshalb wichtig: Die bereits geltenden Werte für 2026 bleiben zunächst die sichere Grundlage. Neue Entlastungen aus dem Reformpaket dürften erst später greifen, wenn die Koalition den Beschluss rechtlich umsetzt. Nach den bisherigen Berichten zielt das Paket vor allem auf Entlastungen ab 2027 und eine volle Wirkung ab 2028. Wie Familien den Freibetrag tatsächlich erhalten Eltern müssen den Kinderfreibetrag in der Regel nicht gesondert beantragen, wenn die Kinderdaten steuerlich erfasst sind. Das Finanzamt prüft im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung automatisch, ob das Kindergeld oder der Kinderfreibetrag günstiger ist. Voraussetzung ist allerdings, dass die Angaben zum Kind in der Steuererklärung vollständig und korrekt sind. Im laufenden Jahr macht sich der Kinderfreibetrag nicht immer direkt beim monatlichen Nettolohn bemerkbar. Die endgültige Entlastung entsteht häufig erst mit dem Steuerbescheid. Eltern sollten deshalb ihre Steuererklärung sorgfältig ausfüllen, besonders bei getrennt lebenden Eltern, volljährigen Kindern in Ausbildung oder Wechseln beim Kindergeldanspruch. Welche Familien besonders hinsehen sollten Besonders interessant ist die geplante Anhebung für Eltern, deren Einkommen oberhalb des Durchschnitts liegt und die bereits bisher vom Kinderfreibetrag profitieren. Bei ihnen kann jeder zusätzliche Freibetrag die Einkommensteuer senken. Wie hoch die Entlastung ausfällt, hängt vom Einkommen, vom Steuersatz, von der Zahl der Kinder und vom Kindergeldanspruch ab. Auch Alleinerziehende sollten die Entwicklung im Blick behalten. Neben Kinderfreibetrag und Kindergeld spielt bei ihnen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende eine wichtige Bedeutung. Entscheidend ist, wie die geplanten Änderungen am Ende im Gesetz zusammenspielen. Tabelle: Was bisher gilt und was geplant ist Bereich Einordnung Kinderfreibetrag 2026 Der Gesamtbetrag liegt bei 9.756 Euro pro Kind. Kindergeld 2026 Eltern erhalten 259 Euro pro Kind und Monat. Beschluss des Koalitionsausschusses Der Kinderfreibetrag soll weiter angehoben werden. Zeitpunkt der Wirkung Die Entlastungen sollen nach bisherigen Berichten ab 2027 einsetzen und ab 2028 voll wirken. Wer besonders profitiert Vor allem steuerpflichtige Familien, bei denen der Freibetrag günstiger ist als das Kindergeld. Was noch offen ist Die genaue Höhe der geplanten Anhebung muss noch gesetzlich festgelegt werden. Beispiel aus der Praxis Eine Familie mit zwei Kindern erhält 2026 monatlich 518 Euro Kindergeld. Auf das Jahr gerechnet sind das 6.216 Euro. Bei der Einkommensteuer prüft das Finanzamt später, ob die Kinderfreibeträge für beide Kinder steuerlich günstiger wären. Verdienen die Eltern vergleichsweise gut, kann der steuerliche Vorteil der Freibeträge höher sein als das ausgezahlte Kindergeld. Dann wird der Kinderfreibetrag im Steuerbescheid berücksichtigt, das bereits gezahlte Kindergeld aber angerechnet. Bei einer künftigen Anhebung des Freibetrags könnte die Steuererstattung für solche Familien höher ausfallen. Fragen und Antworten zum Kinderfreibetrag Was hat der Koalitionsausschuss beschlossen? Der Koalitionsausschuss hat beschlossen, Familien steuerlich zu entlasten und dafür unter anderem den Kinderfreibetrag anzuheben. Die genaue gesetzliche Umsetzung steht aber noch aus. Wie hoch ist der Kinderfreibetrag aktuell? Für 2026 liegt der gesamte Kinderfreibetrag bei 9.756 Euro pro Kind. Darin enthalten sind der Freibetrag für das Existenzminimum des Kindes sowie der Freibetrag für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung. Bekommen Eltern Kinderfreibetrag und Kindergeld gleichzeitig? Nein. Eltern erhalten im laufenden Jahr Kindergeld. Bei der Steuererklärung prüft das Finanzamt, ob der Kinderfreibetrag günstiger ist, und rechnet das gezahlte Kindergeld dann an. Welche Familien profitieren besonders? Besonders profitieren Familien, bei denen der steuerliche Vorteil durch den Kinderfreibetrag höher ist als das Kindergeld. Das ist häufig bei mittleren und höheren Einkommen der Fall. Müssen Eltern den Kinderfreibetrag beantragen? In der Regel prüft das Finanzamt den Vorteil automatisch im Rahmen der Einkommensteuererklärung. Wichtig ist, dass alle Angaben zum Kind vollständig eingetragen sind. Ab wann gilt die neue Anhebung? Ein genauer Zeitpunkt steht erst fest, wenn ein Gesetz beschlossen ist. Nach den bisherigen Berichten sollen die steuerlichen Entlastungen ab 2027 beginnen und ab 2028 vollständig wirken.

Beitragsbild von: Rente in Gefahr: Der Zeitpunkt beim Schwerbehindertenausweis ist wichtig

2. Juli 2026

Für viele Versicherte mit gesundheitlichen Einschränkungen ist die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ein wichtiger Ausweg aus einem immer belastenderen Arbeitsleben. Doch gerade beim Übergang in die Rente kann ein Fehler teuer werden: Der Schwerbehindertenausweis oder zumindest die anerkannte Schwerbehinderung muss zum Rentenbeginn vorliegen. Wer den Antrag zu spät stellt oder eine laufende Prüfung unterschätzt, riskiert, dass die gewünschte Rentenart zunächst nicht bewilligt wird. Die Deutsche Rentenversicherung nennt drei Voraussetzungen: das passende Alter, einen Grad der Behinderung von mindestens 50 und eine Wartezeit von 35 Jahren. Außerdem stellt sie ausdrücklich klar, dass die Schwerbehinderung zum Rentenbeginn vorliegen muss. Was die Altersrente für schwerbehinderte Menschen bedeutet Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist eine besondere Altersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie richtet sich an Versicherte, die wegen erheblicher gesundheitlicher Einschränkungen als schwerbehindert anerkannt sind und lange genug rentenversichert waren. Nach § 37 SGB VI besteht der Anspruch, wenn Versicherte das gesetzlich vorgesehene Alter erreicht haben, bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen anerkannt sind und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. Schwerbehindert ist im Rentenrecht nicht schon, wer krank ist oder lange arbeitsunfähig war. Erforderlich ist ein anerkannter Grad der Behinderung von mindestens 50. Ein GdB von 30 oder 40 reicht für diese Rentenart nicht aus, auch dann nicht, wenn zusätzlich eine Gleichstellung bei der Agentur für Arbeit besteht. Der Stichtag entscheidet über die Rentenart Besonders wichtig ist der Tag, an dem die Rente beginnen soll. Zu diesem Zeitpunkt muss die Schwerbehinderung bestehen und nachgewiesen werden können. Es genügt also nicht, erst einige Monate nach Rentenbeginn einen Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderung zu stellen und darauf zu hoffen, dass die Rentenversicherung die günstigere Rentenart automatisch berücksichtigt. In der Praxis kommt es häufig nicht allein auf das Ausstellungsdatum des Ausweises an. Entscheidend ist, ab welchem Datum die Schwerbehinderung im Feststellungsbescheid anerkannt wird. Wird ein GdB von 50 rückwirkend ab einem Zeitpunkt festgestellt, der vor oder genau auf den Rentenbeginn fällt, kann dies für die Rente noch wichtig werden. Warum der Antrag früh gestellt werden sollte Viele Betroffene kümmern sich erst dann um den Schwerbehindertenausweis, wenn der Rentenantrag schon vorbereitet wird. Das kann gefährlich sein, weil Verfahren bei den Versorgungsämtern Zeit brauchen. Ärztliche Unterlagen müssen angefordert, Befunde geprüft und die gesundheitlichen Einschränkungen bewertet werden. Wer erst kurz vor dem gewünschten Rentenstart den Antrag stellt, läuft Gefahr, dass zum Rentenbeginn noch kein Bescheid vorliegt. Die Deutsche Rentenversicherung empfiehlt, den Rentenantrag rund drei Monate vor dem geplanten Rentenbeginn zu stellen. Der Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderung sollte jedoch deutlich früher vorbereitet werden, wenn noch kein GdB von 50 anerkannt ist. Gerade bei komplexen Erkrankungen, mehreren Diagnosen oder einem möglichen Widerspruchsverfahren kann die Bearbeitung erheblich länger dauern. Wenn der GdB erst nach Rentenbeginn anerkannt wird Wird der GdB von 50 erst nach dem Rentenbeginn festgestellt, ist die Sache nicht immer verloren. Entscheidend ist, ob der Bescheid die Schwerbehinderung rückwirkend auch für den Rentenbeginn anerkennt. Dann kann sich die Frage stellen, ob die bereits bewilligte Altersrente überprüft oder in eine günstigere Rentenart umgestellt werden kann. Automatisch passiert das aber regelmäßig nicht. Betroffene sollten deshalb nach einer späteren oder rückwirkenden Anerkennung nicht abwarten. Sie sollten den Rentenbescheid prüfen lassen und gegebenenfalls einen Überprüfungsantrag stellen. Welche Fehler besonders teuer werden können Ein häufiger Fehler ist die Annahme, eine schwere Krankheit reiche für die Rente mit Schwerbehinderung aus. Das stimmt nicht. Ohne anerkannten GdB von mindestens 50 gibt es keinen Anspruch auf diese besondere Altersrente. Ein weiterer Fehler liegt darin, sich nur auf den Schwerbehindertenausweis zu konzentrieren. Für die Rentenversicherung ist der Feststellungsbescheid besonders wichtig, weil darin der GdB und der Beginn der Anerkennung festgehalten werden. Der Ausweis ist der Nachweis im Alltag, der Bescheid enthält aber die entscheidenden rentenrechtlichen Daten. Auch befristete Schwerbehindertenausweise können Probleme verursachen. Besteht der GdB 50 zwar vor dem Rentenbeginn, läuft der Ausweis aber kurz davor aus, sollte rechtzeitig eine Verlängerung oder Neufeststellung beantragt werden. Die Deutsche Rentenversicherung weist zwar darauf hin, dass ein späterer Wegfall der Schwerbehinderung nach Rentenbeginn für den Rentenanspruch nicht von Bedeutung ist. Zum Start der Rente muss die Anerkennung aber vorhanden sein. Alter, Abschläge und Wartezeit: Darauf kommt es zusätzlich an Der Schwerbehindertenausweis allein reicht nicht aus. Versicherte müssen zusätzlich die Wartezeit von 35 Jahren erfüllen. Dazu zählen nicht nur klassische Beschäftigungszeiten, sondern auch bestimmte Zeiten der Kindererziehung, Pflege, Krankheit, Arbeitslosigkeit oder freiwillige Beiträge. Für Versicherte des Jahrgangs 1964 oder später gilt: Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist ohne Abschläge ab 65 Jahren möglich. Mit Abschlägen kann sie frühestens ab 62 Jahren beginnen. Für jeden Monat des früheren Rentenbeginns werden 0,3 Prozent abgezogen, maximal 10,8 Prozent. Prüfpunkt Warum er wichtig ist GdB mindestens 50 Nur ab GdB 50 liegt eine Schwerbehinderung im rentenrechtlichen Sinn vor. Anerkennung zum Rentenbeginn Die Schwerbehinderung muss am ersten Tag der Rente bestehen. Feststellungsbescheid Der Bescheid zeigt, ab wann der GdB anerkannt ist. Wartezeit von 35 Jahren Ohne 35 Versicherungsjahre gibt es diese Rentenart nicht. Rentenantrag Die Rente wird nur auf Antrag gezahlt. Frühzeitige Prüfung Zu späte Anträge können zu Verzögerungen oder falscher Rentenart führen. Warum eine andere Altersrente nachteilig sein kann Viele Versicherte beantragen zunächst eine andere Altersrente, weil die Schwerbehinderung noch nicht anerkannt ist. Das kann Folgen haben. Je nach Geburtsjahr und Rentenart können höhere Abschläge entstehen oder ein früherer Rentenbeginn kann gar nicht möglich sein. Besonders riskant ist es, wenn Betroffene aus Unkenntnis eine Rentenart wählen, obwohl bei rechtzeitiger Anerkennung der Schwerbehinderung eine bessere Lösung möglich gewesen wäre. Die Rentenversicherung prüft zwar die gesetzlichen Voraussetzungen, sie kann aber fehlende Nachweise zur Schwerbehinderung nicht ersetzen. Wer keinen passenden Bescheid vorlegt, kann die Vorteile der Schwerbehindertenrente zunächst verlieren. Auch ein laufender Widerspruch kann wichtig sein Wird der Antrag auf Schwerbehinderung abgelehnt oder nur ein GdB von 30 oder 40 festgestellt, sollten Betroffene den Bescheid genau prüfen. Ein Widerspruch kann sinnvoll sein, wenn ärztliche Befunde nicht ausreichend berücksichtigt wurden. Das gilt besonders dann, wenn der Rentenbeginn bereits geplant ist. Wichtig ist dabei, Fristen einzuhalten. Ein bestandskräftiger Bescheid kann später nur noch unter erschwerten Bedingungen korrigiert werden. Wer kurz vor der Rente steht, sollte daher ärztliche Unterlagen früh sammeln und den Verlauf des Verfahrens genau im Blick behalten. Was Betroffene vor dem Rentenantrag prüfen sollten Vor dem Rentenantrag sollte zuerst geklärt werden, ob bereits ein GdB von 50 anerkannt ist. Dann ist zu prüfen, ab welchem Datum die Anerkennung gilt und ob sie zum gewünschten Rentenbeginn noch besteht. Außerdem sollte die Rentenauskunft daraufhin geprüft werden, ob die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt ist. Wenn die 35 Jahre noch nicht erreicht sind, können einzelne Zeiten fehlen. Das betrifft etwa Kindererziehungszeiten, Pflegezeiten, Ausbildungszeiten oder Zeiten mit Sozialleistungen. Eine Kontenklärung bei der Deutschen Rentenversicherung kann deshalb vor dem Rentenantrag entscheidend sein. Kurzes Beispiel aus der Praxis Herr M. ist 62 Jahre alt, gesundheitlich stark eingeschränkt und möchte zum 1. Oktober in Rente gehen. Er hat 38 Versicherungsjahre und damit die Wartezeit erfüllt. Sein Antrag auf Schwerbehinderung läuft aber noch, weil das Versorgungsamt weitere Befunde angefordert hat. Wird der GdB 50 erst im November anerkannt, aber rückwirkend ab Juli festgestellt, kann Herr M. die Schwerbehinderteneigenschaft zum Rentenbeginn nachweisen. Wird der GdB 50 dagegen erst ab November anerkannt, fehlt die Schwerbehinderung am 1. Oktober. Dann kann die gewünschte Altersrente für schwerbehinderte Menschen zum geplanten Start scheitern. Fazit: Der Zeitpunkt kann über viel Geld entscheiden Bei der Rente für schwerbehinderte Menschen entscheidet nicht nur die Diagnose. Entscheidend sind der anerkannte GdB, der Beginn der Anerkennung, die 35 Versicherungsjahre und der geplante Rentenstart. Wer den Schwerbehindertenantrag zu spät stellt, kann wertvolle Ansprüche gefährden. Betroffene sollten daher früh prüfen, ob ein GdB von 50 vorliegt, ob der Bescheid rechtzeitig gilt und ob der Rentenantrag zur passenden Rentenart gestellt wird. Gerade wenige Monate können darüber entscheiden, ob eine frühere Rente möglich ist oder ob dauerhaft höhere Abschläge entstehen. Fragen und Antworten zur Rente mit Schwerbehindertenausweis 1. Reicht ein GdB von 40 für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen? Nein. Für diese Rentenart ist ein Grad der Behinderung von mindestens 50 erforderlich. Eine Gleichstellung bei GdB 30 oder 40 hilft im Arbeitsrecht, ersetzt aber keine Schwerbehinderung im Rentenrecht. 2. Muss der Schwerbehindertenausweis schon bei Antragstellung vorliegen? Wichtiger ist, dass die Schwerbehinderung zum Rentenbeginn anerkannt ist. Liegt der Bescheid noch nicht vor, kann es aber zu Verzögerungen oder Problemen bei der Bewilligung kommen. 3. Was zählt mehr: das Ausstellungsdatum des Ausweises oder der Beginn im Bescheid? Für die Rentenfrage ist vor allem wichtig, ab welchem Datum die Schwerbehinderung anerkannt wurde. Dieses Datum steht im Feststellungsbescheid des Versorgungsamts. 4. Kann eine rückwirkende Anerkennung noch helfen? Ja, das kann möglich sein. Voraussetzung ist, dass der GdB 50 rückwirkend so festgestellt wird, dass die Schwerbehinderung bereits zum Rentenbeginn bestand. 5. Bleibt die Rente bestehen, wenn der GdB später sinkt? Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung ist ein späterer Wegfall der Schwerbehinderung für den bereits bestehenden Rentenanspruch nicht von Bedeutung. Wichtig ist der Zustand zum Beginn der Rente. 6. Wann sollte der Antrag auf Schwerbehinderung gestellt werden? Der Antrag sollte möglichst früh gestellt werden, nicht erst wenige Wochen vor der Rente. Wer noch keinen GdB 50 hat oder mit einem Widerspruch rechnen muss, sollte mehrere Monate Vorlauf einplanen.

Beitragsbild von: Verein verschenkt 150 Euro an Grundsicherungsgeld-Bezieher zum Schulstart

2. Juli 2026

Schulbonus von Sanktionsfrei: 150 Euro Hilfe für Familien mit wenig Geld Der Start in die Schule ist für viele Familien ein besonderer Moment. Für Eltern mit wenig Geld wird daraus jedoch schnell eine finanzielle Belastung, die sich kaum aus dem laufenden Budget stemmen lässt. Schulranzen, Federmäppchen, Hefte, Sportsachen, Brotdose, Trinkflasche und eine kleine Einschulungsfeier kosten oft deutlich mehr, als in der staatlichen Schulbedarfspauschale vorgesehen ist. Genau an dieser Stelle setzt der Schulbonus des Vereins Sanktionsfrei an. Über die Plattform des Vereins können sich Familien für einen einmaligen Bonus anmelden. Nach Angaben von Sanktionsfrei darf sich pro Bedarfsgemeinschaft ein Elternteil stellvertretend für das Schulkind anmelden; Voraussetzung ist ein aktueller Bezug von Grundsicherung (Bürgergeld) oder Asylbewerberleistungen, der nachgewiesen werden kann. Warum der Schulstart für arme Familien so teuer ist Die Einschulung ist nicht nur ein pädagogischer Übergang, sondern auch ein sozialer Moment. Kinder vergleichen Ranzen, Stifte, Kleidung und Schultüten, auch wenn Erwachsene das oft unterschätzen. Für Familien mit Grundsicherung wird dies schnell zur Belastungsprobe. Während andere Eltern Angebote vergleichen oder auf Markenwünsche eingehen können, müssen Leistungsbeziehende oft entscheiden, welche Anschaffung wirklich sofort nötig ist. Der Staat erkennt zwar einen persönlichen Schulbedarf an. Für das Kalenderjahr 2026 beträgt dieser nach Angaben des Bundesarbeitsministeriums insgesamt 195 Euro, aufgeteilt in 130 Euro für das erste Schulhalbjahr und 65 Euro für das zweite Schulhalbjahr. Diese Pauschale hilft, deckt aber gerade bei einer Einschulung nicht immer die tatsächlichen Ausgaben. Ein vollständiges Ranzen-Set, Turnkleidung, Schreibmaterialien und kleinere Zusatzkosten können den Betrag schnell übersteigen. Was Sanktionsfrei mit dem Schulbonus erreichen will Sanktionsfrei beschreibt sich als Verein, der für eine menschenwürdige und angstfreie Grundsicherung eintritt. Der Verein unterstützt nach eigenen Angaben Menschen juristisch und finanziell über einen spendenfinanzierten Solidartopf. Der Schulbonus ist keine staatliche Leistung. Er ist eine private Hilfsaktion des Vereins und wird aus Spenden finanziert. Damit macht Sanktionsfrei auf eine Lücke aufmerksam, die viele Familien jedes Jahr neu trifft. Der gesetzliche Schulbedarf wird pauschal gezahlt, die tatsächlichen Kosten entstehen aber oft gebündelt und in deutlich größerer Höhe. Der Bonus soll deshalb nicht nur Geld überweisen, sondern auch sichtbar machen, dass Kinder aus armen Haushalten beim Schulstart häufig mit schlechteren Voraussetzungen beginnen. Schon die erste Schultasche kann darüber entscheiden, ob ein Kind sich zugehörig fühlt oder beschämt in den Schulalltag startet. Wer sich anmelden kann Nach den Angaben auf der Anmeldeseite richtet sich die Aktion an Familien, die aktuell Grundsicherung oder Asylbewerberleistungen beziehen und dies nachweisen können. Die Anmeldung erfolgt online über die Seite von Sanktionsfrei. Pro Bedarfsgemeinschaft darf sich ein Elternteil stellvertretend für das Schulkind anmelden. Das ist wichtig, weil die Aktion nicht als allgemeine Familienzahlung gedacht ist, sondern sich auf den Schulbedarf des Kindes bezieht. Die Teilnahmebedingungen des Vereins sehen außerdem vor, dass Bonus-Aktionen kostenlos sind. Teilnahmeberechtigt sind demnach Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die bestimmte Sozialleistungen beziehen und über ein Konto im SEPA-Raum verfügen. Wer ausgelost wird, muss weitere Nachweise einreichen. Laut Teilnahmebedingungen kann dazu ein aktueller Sozialleistungsbescheid gehören, außerdem ein Nachweis der Bankverbindung. Wie hoch der Schulbonus ist Der Aktionsbetrag beträgt nach den Teilnahmebedingungen 150 Euro. Die Empfängerinnen und Empfänger werden nach dem Ende der Aktion per Zufallsgenerator ermittelt. Für Familien kann dieser Betrag spürbar sein. Zusammen mit der staatlichen Pauschale für persönlichen Schulbedarf lässt sich damit ein Teil der typischen Einschulungskosten auffangen. Wichtig ist aber: Es besteht kein Rechtsanspruch auf den Schulbonus. Sanktionsfrei weist in den Teilnahmebedingungen ausdrücklich darauf hin, dass die Aktionen keine staatliche Leistung darstellen. Staatliche Schulbedarfspauschale und privater Schulbonus im Vergleich Leistung Einordnung Staatlicher Schulbedarf 2026 195 Euro im Kalenderjahr 2026, aufgeteilt in 130 Euro und 65 Euro; Teil des Bildungs- und Teilhabepakets. Schulbonus von Sanktionsfrei Einmalige private Hilfe in Höhe von 150 Euro aus Spenden; Auszahlung nach Auswahlverfahren. Rechtsanspruch Beim staatlichen Schulbedarf besteht bei erfüllten Voraussetzungen ein Anspruch; beim Sanktionsfrei-Bonus nicht. Nachweise Beim staatlichen Schulbedarf hängt das Verfahren von der zuständigen Stelle ab; Sanktionsfrei verlangt bei Auswahl Nachweise zum Leistungsbezug und zur Auszahlung. Zweck Beide Leistungen sollen Schulmaterial ermöglichen; der private Bonus soll zusätzlich eine Lücke beim Schulstart verringern. Wird der Schulbonus auf die Grundsicherung angerechnet? Bei privaten Hilfen stellt sich für Leistungsbeziehende immer die Frage, ob das Jobcenter oder die zuständige Behörde die Zahlung als Einkommen bewertet. Für das Bürgergeld beziehungsweise die Grundsicherung ist dabei § 11a SGB II wichtig. Dort ist geregelt, dass Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege nicht als Einkommen berücksichtigt werden, soweit sie die Lage der Empfängerinnen und Empfänger nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht mehr gerechtfertigt wären. Ein einmaliger Schulbonus von 150 Euro für den Schulstart dürfte in der Regel gerade dazu dienen, eine konkrete Bedarfslücke zu schließen. Er ersetzt keine laufende Existenzsicherung und macht Grundsicherungsleistungen nicht entbehrlich. Trotzdem sollten Familien Unterlagen aufbewahren. Dazu gehören die Nachricht von Sanktionsfrei, der Nachweis über den Zweck der Zahlung und Kontoauszüge, falls später Fragen der Behörde entstehen. Die staatliche Pauschale reicht oft nicht für den Schulstart Der persönliche Schulbedarf soll Ausgaben für Dinge wie Schulranzen, Schreibmaterialien, Taschenrechner, Sportzeug oder Bastelmaterial abdecken. Das Bundesarbeitsministerium nennt den Schulbedarf ausdrücklich als Teil des Bildungspakets. Die tatsächlichen Kosten hängen stark davon ab, ob ein Kind neu eingeschult wird oder bereits eine Schule besucht. Bei einer Einschulung sind die Ausgaben meist höher, weil viele Dinge erstmals angeschafft werden müssen. Auch Schulen unterscheiden sich deutlich. Manche geben lange Materiallisten aus, andere arbeiten mit Sammelbestellungen oder besonderen Vorgaben für Hefte, Ordner und Arbeitshefte. Hinzu kommen Kosten, die offiziell nicht immer als Schulbedarf erscheinen, für Familien aber trotzdem zum Schulstart dazugehören. Dazu zählen passende Kleidung, eine Schultüte, Fahrten, kleine Feiern oder ein Ersatz für kaputte Ausstattung. Was Familien jetzt beachten sollten Familien sollten zunächst prüfen, ob der staatliche Schulbedarf bereits bewilligt oder ausgezahlt wurde. Wer Bürgergeld oder Grundsicherung erhält, bekommt die Pauschale häufig ohne gesonderten Antrag, bei Wohngeld oder Kinderzuschlag können andere Stellen zuständig sein. Der Schulbonus von Sanktionsfrei läuft davon getrennt. Die Anmeldung erfolgt über die Plattform des Vereins und ersetzt keinen Antrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe. Wer sich anmeldet, sollte die eingegebenen Daten sorgfältig prüfen. Nach den Teilnahmebedingungen kann Sanktionsfrei Personen ausschließen, wenn Angaben unvollständig oder unzutreffend sind oder eine Mehrfachteilnahme vorliegt. Nach einer möglichen Auswahl ist schnelles Reagieren wichtig. Die Teilnahmebedingungen sehen vor, dass sich ausgewählte Personen innerhalb einer Woche zurückmelden und die geforderten Unterlagen hochladen müssen. Häufige Fragen und Antworten zum Schulbonus Was ist der Schulbonus von Sanktionsfrei? Der Schulbonus ist eine private Hilfsaktion des Vereins Sanktionsfrei. Er soll Familien mit wenig Geld beim Schulstart unterstützen und beträgt nach den Teilnahmebedingungen 150 Euro. Ist der Schulbonus eine staatliche Leistung? Nein. Sanktionsfrei weist darauf hin, dass seine Bonus-Aktionen keine staatlichen Leistungen sind. Deshalb besteht auch kein Rechtsanspruch auf Auszahlung. Wer kann sich anmelden? Nach den Angaben auf der Anmeldeseite können sich Familien anmelden, die aktuell Grundsicherung oder Asylbewerberleistungen beziehen und dies nachweisen können. Pro Bedarfsgemeinschaft darf sich ein Elternteil stellvertretend für das Schulkind anmelden. Wie unterscheidet sich der Schulbonus vom staatlichen Schulbedarf? Der staatliche Schulbedarf ist Teil des Bildungs- und Teilhabepakets und beträgt 2026 insgesamt 195 Euro. Der Schulbonus von Sanktionsfrei ist eine zusätzliche private Hilfe aus Spenden. Muss der Schulbonus beim Jobcenter angegeben werden? Familien sollten transparent bleiben und Unterlagen zur Zahlung aufbewahren. Rechtlich können Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege nach § 11a SGB II geschützt sein, wenn sie die Lage nicht so verbessern, dass Grundsicherungsleistungen nicht mehr gerechtfertigt wären. Warum ist der Schulbonus trotz staatlicher Pauschale wichtig? Weil die Einschulung oft höhere Kosten verursacht als ein normales Schulhalbjahr. Der Bonus kann helfen, eine Lücke zwischen pauschaler Leistung und tatsächlichen Ausgaben zu verringern.

Beitragsbild von: Arbeitslosengeld und Minijob lohnen sich kaum

2. Juli 2026

Ein Minijob neben dem Arbeitslosengeld 1 ist erlaubt. In der Praxis bleibt vom zusätzlichen Einsatz aber oft weit weniger übrig, als viele Betroffene erwarten. Der Grund liegt in einer starren Freibetragsregel, die seit vielen Jahren nicht mit der Lohn- und Preisentwicklung Schritt gehalten hat. Wer mehr als 165 Euro im Monat verdient, muss damit rechnen, dass der darüberliegende Betrag auf das Arbeitslosengeld angerechnet wird. Zugleich gilt eine strenge Zeitgrenze: Wer 15 Stunden oder mehr pro Woche arbeitet, gilt nicht mehr als arbeitslos und riskiert den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Bundesagentur für Arbeit weist ausdrücklich darauf hin, dass Nebenjobs nur unterhalb dieser Schwelle möglich sind und der monatliche Freibetrag bei 165 Euro liegt. Zuverdienst ist erlaubt, aber eng begrenzt Viele Beziehende von Arbeitslosengeld 1 möchten die Zeit der Arbeitslosigkeit sinnvoll überbrücken. Ein Minijob kann helfen, Tagesstruktur zu behalten, Kontakte zu Arbeitgebern zu knüpfen und das Einkommen etwas zu verbessern. Doch das Sozialrecht setzt enge Grenzen. Nach § 155 SGB III wird Einkommen aus einer Nebentätigkeit nach Abzug von Steuern, Sozialversicherungsbeiträgen, Werbungskosten und dem Freibetrag von 165 Euro auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Das bedeutet: Nur der anrechnungsfreie Teil verbessert die finanzielle Lage wirklich. Alles darüber reduziert in vielen Fällen die Zahlung der Agentur für Arbeit. Für Betroffene fühlt sich das oft widersprüchlich an. Einerseits sollen Arbeitslose möglichst schnell wieder in Beschäftigung kommen, andererseits lohnt sich ein kleiner Nebenjob oberhalb des Freibetrags finanziell kaum. Die 15-Stunden-Grenze kann den Anspruch gefährden Beim Arbeitslosengeld 1 geht es nicht nur um den Verdienst. Entscheidend ist auch die Arbeitszeit. Wer 15 Stunden oder mehr pro Woche arbeitet, steht dem Arbeitsmarkt nach den Regeln des Arbeitslosengeldes nicht mehr in der erforderlichen Weise zur Verfügung. Die Person muss sich dann aus der Arbeitslosigkeit abmelden und kann den Anspruch verlieren. Diese Grenze betrifft auch mehrere Tätigkeiten zusammen. Wer etwa in einem Café arbeitet, zusätzlich Reinigungsarbeiten übernimmt und noch gelegentlich Regale einräumt, muss alle Stunden zusammenrechnen. Für Arbeitgeber ist das wenig attraktiv. Ein Job von nur wenigen Stunden pro Woche verursacht trotzdem Planung, Abrechnung und Einarbeitung. Warum die 165-Euro-Grenze kaum noch zur Arbeitswelt passt Der gesetzliche Mindestlohn liegt seit dem 1. Januar 2026 bei 13,90 Euro brutto pro Stunde. Die Bundesregierung weist darauf hin, dass mit dieser Erhöhung auch die Minijob-Grenze gestiegen ist. Wer den Freibetrag von 165 Euro nicht überschreiten will, kann bei 13,90 Euro Stundenlohn rechnerisch nur rund 11,87 Stunden im Monat arbeiten. Auf eine durchschnittliche Monatsbetrachtung mit 4,33 Wochen umgerechnet sind das etwa 2,74 Stunden pro Woche. Das ist für viele Minijobs zu wenig. Im Einzelhandel, in der Gastronomie, in der Logistik oder in der Reinigung werden zwar häufig Aushilfen gesucht, aber selten für weniger als drei Stunden in der Woche. Je höher der Stundenlohn, desto geringer ist die mögliche Arbeitszeit innerhalb des Freibetrags. Bei 15 Euro pro Stunde wären nur noch 11 Stunden im Monat möglich, bevor die Anrechnung beginnt. Rechenbeispiele zeigen den geringen Effekt Die Anrechnung wirkt besonders deutlich, wenn der Minijob mehr als 165 Euro einbringt. Wer 250 Euro netto verdient und keine zusätzlichen abziehbaren Kosten hat, überschreitet den Freibetrag um 85 Euro. Diese 85 Euro werden dann auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Aus 250 Euro Nebenverdienst werden wirtschaftlich nur 165 Euro zusätzlich. Bei einem Minijob mit 350 Euro netto liegt der übersteigende Betrag schon bei 185 Euro. Auch hier bleibt der tatsächliche Vorteil regelmäßig bei 165 Euro, sofern keine weiteren abzugsfähigen Kosten geltend gemacht werden können. Monatlicher Nebenverdienst Anrechnung ohne zusätzliche Werbungskosten Zusätzlich verbleibender Betrag 165 Euro 0 Euro 165 Euro 250 Euro 85 Euro 165 Euro 350 Euro 185 Euro 165 Euro 520 Euro 355 Euro 165 Euro 603 Euro 438 Euro 165 Euro Die Tabelle zeigt, warum viele Betroffene ihren Zuverdienst bewusst in der Nähe der Freibetragsgrenze halten. Es handelt sich nicht zwingend um mangelnde Arbeitsbereitschaft, sondern um eine nüchterne Reaktion auf die Anrechnung. Werbungskosten können den Freibetrag praktisch erhöhen Ganz so starr ist die Berechnung nicht in jedem Fall. Werbungskosten können den Betrag erhöhen, der am Ende anrechnungsfrei bleibt. Zu solchen Kosten zählen etwa Fahrtkosten zur Arbeit, Arbeitsmittel oder Ausgaben für vorgeschriebene Arbeitskleidung. Nach dem Gesetz wird das Nebeneinkommen erst bereinigt, bevor der Freibetrag angewendet wird. Ein Beispiel verdeutlicht den Effekt: Verdient jemand 250 Euro netto und kann 35 Euro Fahrtkosten nachweisen, liegt das bereinigte Nebeneinkommen bei 215 Euro. Erst davon wird der Freibetrag von 165 Euro abgezogen. In diesem Fall würden 50 Euro angerechnet. Der wirtschaftliche Vorteil läge nicht bei 165 Euro, sondern bei 200 Euro. Sonderregel für bereits bestehende Nebenjobs Eine wichtige Ausnahme betrifft Menschen, die schon vor der Arbeitslosigkeit eine Nebentätigkeit ausgeübt haben. Wer in den letzten 18 Monaten vor Entstehung des Anspruchs mindestens zwölf Monate lang neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gearbeitet hat, kann einen höheren Freibetrag behalten. Dann zählt der durchschnittliche monatliche Verdienst aus dieser früheren Nebentätigkeit. Die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit bestätigen, dass dieser Durchschnittsbetrag als Freibetrag gelten kann, mindestens aber 165 Euro. Das kann etwa für jemanden wichtig sein, der schon vor der Kündigung regelmäßig 500 Euro im Minijob verdient hat. Wird die Hauptbeschäftigung beendet, kann dieser frühere Durchschnittsverdienst unter den Voraussetzungen der Sonderregel anrechnungsfrei bleiben. In der Praxis scheitert diese Möglichkeit jedoch oft an Lücken. Wer die Nebentätigkeit nicht lange genug ausgeübt hat oder vor der Arbeitslosigkeit pausiert hat, fällt meist wieder auf den normalen Freibetrag zurück. Minijob-Grenze steigt, ALG-Freibetrag bleibt stehen Besonders auffällig ist der Vergleich mit der Minijob-Grenze. Während sich die Minijob-Grenze an der Entwicklung des Mindestlohns orientiert, bleibt der ALG-1-Freibetrag unverändert. Die Minijob-Zentrale beziffert die Verdienstgrenze für Minijobs im Jahr 2026 auf 603 Euro und für 2027 auf 633 Euro. Grundlage ist die Formel Mindestlohn mal 130 geteilt durch 3, anschließend wird auf volle Euro aufgerundet. Jahr ALG-1-Freibetrag Gesetzlicher Mindestlohn Minijob-Grenze 2002 165 Euro kein gesetzlicher Mindestlohn 325 Euro 2015 165 Euro 8,50 Euro 450 Euro 2022 165 Euro 12,00 Euro 520 Euro 2024 165 Euro 12,41 Euro 538 Euro 2025 165 Euro 12,82 Euro 556 Euro 2026 165 Euro 13,90 Euro 603 Euro 2027 165 Euro 14,60 Euro 633 Euro Die Schere wird dadurch immer größer. Ein voller Minijob passt rechnerisch längst nicht mehr zu den Zuverdienstregeln beim Arbeitslosengeld 1. Wer 2026 die Minijob-Grenze von 603 Euro ausschöpft, liegt ohne Werbungskosten 438 Euro über dem ALG-Freibetrag. Dieser Betrag mindert dann das Arbeitslosengeld. Inflation verschärft das Problem Der Freibetrag von 165 Euro wirkt heute deutlich geringer als bei seiner Einführung. Die Verbraucherpreise sind seit den frühen 2000er-Jahren erheblich gestiegen, wie die langen Reihen und aktuellen Monatswerte des Statistischen Bundesamts zum Verbraucherpreisindex zeigen. Ein Betrag, der vor mehr als zwei Jahrzehnten noch spürbar war, deckt heute oft nur wenige Einkäufe, Fahrtkosten oder laufende Alltagsausgaben. Für Arbeitslose mit ohnehin reduziertem Einkommen ist das ein spürbarer Unterschied. Das Arbeitslosengeld beträgt in der Regel 60 Prozent des pauschalierten Nettoentgelts. Mit Kind liegt der Leistungssatz bei 67 Prozent. Gerade Beschäftigte aus dem Niedriglohnbereich haben dadurch häufig wenig finanziellen Spielraum. Ein Zuverdienst könnte helfen, wird aber durch die Anrechnung eng begrenzt. Vergleich mit der Grundsicherung sorgt für Unmut Viele Betroffene empfinden den Vergleich mit der Grundsicherung als schwer nachvollziehbar. Dort gelten bei Erwerbseinkommen gestaffelte Freibeträge. Nach den bekannten SGB-II-Regeln bleiben zunächst 100 Euro frei. Zusätzlich bleiben von Einkommen zwischen 100 und 520 Euro weitere 20 Prozent anrechnungsfrei; bei höheren Beträgen kommen weitere Stufen hinzu. Bei einem Minijob von 603 Euro ergibt sich dadurch rechnerisch ein Freibetrag von rund 209 Euro. Beim Arbeitslosengeld 1 bleibt es dagegen grundsätzlich bei 165 Euro, wenn keine Sonderregel oder Werbungskosten greifen. Das wird von vielen als Schieflage wahrgenommen. Denn Arbeitslosengeld 1 ist eine Versicherungsleistung, für die Beschäftigte zuvor Beiträge gezahlt haben. Warum der Nebenjob trotzdem sinnvoll sein kann Finanziell lohnt sich der Minijob oberhalb des Freibetrags oft kaum. Trotzdem kann eine Nebentätigkeit andere Vorteile haben. Sie kann den Kontakt zum Arbeitsmarkt erhalten, neue Bewerbungen erleichtern und aus einem kleinen Job später eine reguläre Beschäftigung machen. Für manche Betroffene ist das wichtiger als der kurzfristige Einkommenseffekt. Dennoch bleibt die Kritik berechtigt. Wer Arbeit aufnehmen soll, braucht Regeln, die nicht schon nach wenigen Wochenstunden den finanziellen Nutzen fast vollständig abschöpfen. Ein dynamischer Freibetrag, der an Mindestlohn, Preisentwicklung oder Minijob-Grenze gekoppelt wird, wäre ein naheliegender Reformschritt. Bislang bleibt die Regelung jedoch bei 165 Euro stehen. Was Betroffene unbedingt beachten sollten Ein Nebenjob sollte vor Aufnahme der Tätigkeit der Agentur für Arbeit gemeldet werden. Das gilt auch dann, wenn der Verdienst unterhalb des Freibetrags bleibt. Wichtig sind Arbeitszeit, monatlicher Verdienst und Nachweise über mögliche Werbungskosten. Wer mehrere Tätigkeiten hat, muss alle Arbeitszeiten und Einkünfte zusammen betrachten. Besondere Vorsicht ist geboten, wenn die Wochenarbeitszeit nahe an 15 Stunden heranreicht. Schon eine zusätzliche Schicht kann den Anspruch gefährden. Auch schwankende Arbeitszeiten sollten dokumentiert werden. Bei Unklarheiten ist eine schriftliche Klärung mit der Agentur für Arbeit besser als eine spätere Rückforderung. Praxisbeispiel: Warum Peter trotz Minijob kaum mehr Geld hat Peter ist 54 Jahre alt und erhält nach dem Verlust seiner Stelle Arbeitslosengeld 1. Um finanziell etwas besser über den Monat zu kommen, nimmt er einen Minijob in einem Supermarkt an. Er verdient dort 350 Euro netto im Monat. Weil er keine besonderen Werbungskosten geltend machen kann, bleiben nur 165 Euro anrechnungsfrei. Die übrigen 185 Euro werden auf sein Arbeitslosengeld angerechnet. Obwohl Peter mehrere Stunden im Monat arbeitet, verbessert sich seine finanzielle Lage nur um 165 Euro. Als ihm der Arbeitgeber später mehr Stunden anbietet, lehnt Peter ab. Oberhalb des Freibetrags würde er kaum mehr Geld behalten, müsste aber deutlich mehr Zeit einsetzen und zusätzlich auf die 15-Stunden-Grenze achten. Fazit: Die Regel erlaubt Zuverdienst, verhindert aber oft den finanziellen Anreiz Ein Minijob neben dem Arbeitslosengeld 1 ist rechtlich möglich. Die Kombination aus 165-Euro-Freibetrag, voller Anrechnung darüber und 15-Stunden-Grenze macht ihn finanziell aber häufig unattraktiv. Besonders problematisch ist, dass der Freibetrag seit vielen Jahren nicht an Löhne, Preise oder die Minijob-Grenze angepasst wurde. Dadurch dürfen Betroffene offiziell hinzuverdienen, tatsächlich bleibt aber oft nur ein sehr kleiner Vorteil. Wer bereits vor der Arbeitslosigkeit regelmäßig nebenbei gearbeitet hat oder Werbungskosten nachweisen kann, hat bessere Chancen auf einen höheren anrechnungsfreien Betrag. Für viele andere bleibt der Minijob beim ALG 1 vor allem ein arbeitsmarktpolitisches Signal, aber kein spürbarer finanzieller Ausweg. Fragen und Antworten zu ALG 1 und Minijob Wie viel darf ich beim Arbeitslosengeld 1 hinzuverdienen? Grundsätzlich bleiben 165 Euro im Monat anrechnungsfrei. Einkommen oberhalb dieses Betrags wird nach Abzug zulässiger Kosten auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Darf ich während des ALG-1-Bezugs einen Minijob ausüben? Ja, ein Minijob ist erlaubt. Die Arbeitszeit muss aber unter 15 Stunden pro Woche bleiben, sonst kann der Anspruch auf Arbeitslosengeld entfallen. Was passiert, wenn ich mehr als 165 Euro verdiene? Der Teil des bereinigten Nebeneinkommens, der über 165 Euro liegt, mindert das Arbeitslosengeld. Dadurch bleibt der finanzielle Vorteil häufig auf den Freibetrag begrenzt. Können Fahrtkosten den Freibetrag erhöhen? Ja. Fahrtkosten und andere Werbungskosten können vom Nebeneinkommen abgezogen werden, bevor die Anrechnung berechnet wird. Gilt ein höherer Freibetrag, wenn ich den Nebenjob schon vorher hatte? Das ist möglich. Wer die Nebentätigkeit vor Beginn des ALG-1-Anspruchs lange genug neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeübt hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen den früheren Durchschnittsverdienst als Freibetrag behalten. Warum lohnt sich ein voller Minijob beim ALG 1 oft nicht? Ein voller Minijob kann 2026 bis zu 603 Euro einbringen. Beim Arbeitslosengeld 1 bleiben davon aber grundsätzlich nur 165 Euro anrechnungsfrei, sofern keine höheren Werbungskosten oder Sonderregeln greifen.

Beitragsbild von: Keine EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit bei unangemessenen Bürgergeld-Leistungen

2. Juli 2026

EU-Ausländer können sich bei unangemessenem Sozialleistungsbezug in Deutschland nicht auf die europäische Arbeitnehmerfreizügigkeit berufen. Eine daraus folgende Ausweisung oder Abschiebung ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn der Lebensbedarf einer aus dem EU-Ausland stammenden Familie langjährig und auf weiter absehbare Zeit nur zu rund 25 Prozent durch eigene Erwerbstätigkeit gedeckt wird, entschied das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen in einem am Donnerstag, 1. Juli 2026, bekanntgegebenen, noch nicht rechtskräftigen Beschluss vom Vortag (Az.: 8 L 395/26). In einer weiteren Entscheidung stellten die Richter fest, dass die EU-Freizügigkeit auch bei Jahre zurückliegender Verurteilungen und einer fehlenden Erwerbstätigkeit ebenfalls entzogen werden kann (Az.: 8 L 655/26). Neunköpfige Familie bezog Jobcenter-Leistungen Im ersten Fall ging es um eine neunköpfige Familie aus Rumänien, die mindestens seit dem Jahr 2015 auf Grundsicherungsleistungen des Jobcenters Gelsenkirchen angewiesen war. Der Ehemann beziehungsweise Vater ging zuletzt einer Erwerbstätigkeit im Umfang von monatlich 120 Stunden nach. Dabei erzielte er Nettoeinkünfte in Höhe von 1.335 Euro. Zuvor war er selbstständig als Schrottsammler tätig. Im zweiten Verfahren ging es ebenfalls um Rumänen, die teils vor sechs Jahren wegen Sozialleistungsbetrugs und Körperverletzungsdelikten verurteilt worden waren. Einer Erwerbstätigkeit gingen sie nicht oder nur unregelmäßig nach. Die Stadt Gelsenkirchen erkannte in beiden Fällen den Antragstellern ihr Recht auf EU-Freizügigkeit ab und drohte die Abschiebung an. VG Gelsenkirchen bestätigt Ausweisung rumänischer Familie Die dagegen gerichteten Eilanträge hatten keinen Erfolg. Im Fall der neunköpfigen Familie habe sich der Ehemann für den Aufenthalt der Familie in Deutschland rechtsmissbräuchlich auf seine Arbeitnehmereigenschaft berufen. Seine langjährig und wohl auch auf weiter absehbare Zeit ausgeübte Erwerbstätigkeit decke nur zu 25 Prozent den Lebensbedarf der Familie. Die Familie sei damit zum großen Teil auf Sozialleistungen angewiesen. Nur der Bezug staatlicher Leistungen ermögliche es der Familie überhaupt, in Deutschland bleiben zu können. Wegen des auf Dauer angelegten unangemessenen Sozialleistungsbezugs sei es daher gerechtfertigt, die Arbeitnehmerfreizügigkeit zu entziehen. Auch im zweiten Verfahren gebe es mit Blick auf die Verurteilungen Grund zur Annahme, dass die Antragsteller die Voraussetzungen für die EU-Freizügigkeit nicht mehr erfüllen. Zudem seien sie fortlaufend und bis heute nicht erwerbstätig. Die Stadt habe daher den Verlust des Freizügigkeitsrechts „offensichtlich rechtmäßig feststellen dürfen“. fle

Beitragsbild von: Koalition: So sollen die Rentenbeiträge jetzt steigen - Tabelle zeigt weniger Netto

2. Juli 2026

Koalitionsausschuss beschließt höhere Rentenbeiträge: Arbeitnehmer und Arbeitgeber sollen zahlen Der Koalitionsausschuss hat nach den Beratungen vom 1. Juli 2026 eine weitreichende Linie für die Rentenfinanzierung festgelegt. Arbeitnehmer und Arbeitgeber sollen künftig zusätzlich belastet werden, um die gesetzliche Rente langfristig abzusichern. Im Mittelpunkt steht ein zusätzlicher Rentenbeitrag von bis zu zwei Prozentpunkten. Dieser Beitrag soll hälftig getragen werden: ein Prozentpunkt von den Beschäftigten und ein Prozentpunkt von den Arbeitgebern. Damit greift die Koalition eine Empfehlung der Rentenkommission auf. Die Bundesregierung hatte bereits zuvor erläutert, dass für die neue gesetzliche Kapitalrente ein zusätzlicher Beitragssatz von zwei Prozent vorgesehen ist, der von Beschäftigten und Arbeitgebern jeweils zur Hälfte gezahlt werden soll. Aus Empfehlung wird politische Entscheidung Bislang war die Erhöhung vor allem Teil der Vorschläge der Rentenkommission. Nach der Einigung im Koalitionsausschuss ist daraus nun ein politischer Fahrplan geworden. Der Beschluss bedeutet noch nicht, dass die höheren Beiträge bereits morgen auf der Lohnabrechnung stehen. Dafür braucht es ein Gesetzgebungsverfahren mit konkreten Fristen, Übergangsregeln und technischen Vorgaben. Für Beschäftigte und Unternehmen ist die Richtung jedoch klar. Die Finanzierung der Rente soll nicht allein über Steuern erfolgen, sondern auch über höhere Beiträge auf Arbeitseinkommen. Warum der Rentenbeitrag steigen soll Die Rentenversicherung steht unter wachsendem Druck. Immer mehr Menschen erreichen das Rentenalter, während die Zahl der Beitragszahler nicht im gleichen Tempo wächst. Der aktuelle Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung liegt 2026 weiterhin bei 18,6 Prozent. Das geht aus der amtlichen Bekanntmachung für das Jahr 2026 hervor. Beschäftigte und Arbeitgeber zahlen davon jeweils 9,3 Prozent. Wird zusätzlich ein Beitrag von bis zu zwei Prozentpunkten eingeführt, steigt die Gesamtbelastung rechnerisch auf bis zu 20,6 Prozent. Der Arbeitnehmeranteil würde dann von 9,3 auf bis zu 10,3 Prozent steigen. Der Arbeitgeberanteil würde ebenfalls von 9,3 auf bis zu 10,3 Prozent steigen. Kapitalrente soll neue Einnahmen schaffen Die zusätzlichen Beiträge sollen nicht einfach nur die laufenden Rentenzahlungen finanzieren. Sie sollen nach dem Modell der Rentenkommission in eine neue gesetzliche Kapitalrente fließen. Dafür sollen individuelle Kapitalkonten eingerichtet werden. Das Geld soll am Kapitalmarkt angelegt werden, damit spätere Rentner zusätzlich von Erträgen profitieren können. Die Bundesregierung beschreibt dieses Modell als neue kapitalgedeckte Komponente innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung. Langfristig sollen die Erträge dazu beitragen, das Rentenniveau zu stützen. Was Beschäftigte konkret verlieren würden Für Arbeitnehmer wäre die Änderung auf der Lohnabrechnung direkt sichtbar. Ein zusätzlicher Arbeitnehmeranteil von einem Prozentpunkt bedeutet: Von jedem beitragspflichtigen Bruttoeuro bleibt weniger Netto übrig. Bei einem Bruttogehalt von 3.000 Euro wären das 30 Euro weniger im Monat. Bei 4.000 Euro brutto läge die zusätzliche Belastung bei 40 Euro monatlich. Auf ein Jahr gerechnet summiert sich die Mehrbelastung schnell. Ein Beschäftigter mit 4.000 Euro Monatsbrutto müsste jährlich 480 Euro zusätzlich aufbringen. Auch Arbeitgeber werden dauerhaft stärker belastet Für Arbeitgeber bedeutet der Beschluss höhere Lohnnebenkosten. Jeder zusätzliche Prozentpunkt auf Arbeitgeberseite verteuert sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Bei einem Mitarbeiter mit 4.000 Euro Monatsbrutto würden monatlich 40 Euro zusätzliche Arbeitgeberkosten entstehen. Bei 50 Beschäftigten mit demselben Bruttolohn wären das 2.000 Euro pro Monat. Unternehmen werden deshalb genau darauf achten, ab wann die Regel greift und ob es eine schrittweise Einführung gibt. Für Personalplanung, Tarifverhandlungen und Neueinstellungen kann das erhebliche Folgen haben. Beispielrechnung: So stark wirkt sich der zusätzliche Beitrag aus Monatsbrutto Auswirkung bei zusätzlichem Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil 2.500 Euro Der Arbeitnehmer zahlt künftig 257,50 Euro statt 232,50 Euro. Die Mehrbelastung beträgt 25 Euro im Monat. Der Arbeitgeber zahlt ebenfalls 25 Euro zusätzlich. 3.000 Euro Der Arbeitnehmer zahlt künftig 309 Euro statt 279 Euro. Die Mehrbelastung beträgt 30 Euro im Monat. Der Arbeitgeber zahlt ebenfalls 30 Euro zusätzlich. 4.000 Euro Der Arbeitnehmer zahlt künftig 412 Euro statt 372 Euro. Die Mehrbelastung beträgt 40 Euro im Monat. Der Arbeitgeber zahlt ebenfalls 40 Euro zusätzlich. 5.000 Euro Der Arbeitnehmer zahlt künftig 515 Euro statt 465 Euro. Die Mehrbelastung beträgt 50 Euro im Monat. Der Arbeitgeber zahlt ebenfalls 50 Euro zusätzlich. 6.000 Euro Der Arbeitnehmer zahlt künftig 618 Euro statt 558 Euro. Die Mehrbelastung beträgt 60 Euro im Monat. Der Arbeitgeber zahlt ebenfalls 60 Euro zusätzlich. Die Rechnung zeigt die Wirkung eines zusätzlichen Arbeitnehmeranteils von einem Prozentpunkt. Der Arbeitgeber zahlt denselben zusätzlichen Betrag. Entscheidend ist dabei die Beitragsbemessungsgrenze. 2026 liegt sie in der allgemeinen Rentenversicherung bei 8.450 Euro monatlich; nur bis zu dieser Grenze werden Rentenbeiträge erhoben. Für Gutverdiener gibt es eine Obergrenze Wer mehr als die Beitragsbemessungsgrenze verdient, zahlt Rentenbeiträge nur bis zu diesem Höchstbetrag. Einkommen oberhalb dieser Grenze bleibt in der gesetzlichen Rentenversicherung beitragsfrei. Bei einer Grenze von 8.450 Euro monatlich würde ein zusätzlicher Arbeitnehmeranteil von einem Prozentpunkt maximal 84,50 Euro im Monat ausmachen. Der Arbeitgeber müsste denselben Betrag zusätzlich zahlen. Für Beschäftigte mit Einkommen unterhalb der Grenze zählt dagegen das tatsächliche Bruttoeinkommen. Deshalb trifft die Erhöhung alle sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten, aber in unterschiedlicher Höhe. Warum die hälftige Finanzierung politisch wichtig ist Die Rentenversicherung wird traditionell von Beschäftigten und Arbeitgebern gemeinsam finanziert. Dieses Prinzip bleibt auch beim zusätzlichen Beitrag erhalten. Politisch ist das ein Kompromiss. Beschäftigte sollen nicht allein weniger Netto tragen, Arbeitgeber sollen aber ebenfalls nicht allein belastet werden. Gleichzeitig verschiebt sich die Debatte damit auf die Frage, wie teuer Arbeit künftig wird. Denn höhere Sozialbeiträge wirken sich nicht nur auf die Lohnabrechnung aus, sondern auch auf die Kosten der Betriebe. Der Beschluss kommt zusätzlich zu ohnehin erwarteten Steigerungen Der zusätzliche Beitrag kommt nicht in einem leeren Raum. Schon vor dem Koalitionsbeschluss war absehbar, dass der Rentenbeitrag in den kommenden Jahren steigen dürfte. Der Grund liegt in der demografischen Entwicklung. Mehr Rentenausgaben, längere Rentenbezugszeiten und weniger Beitragszahler pro Rentner erhöhen den Finanzierungsbedarf. Die Rentenkommission hat deshalb nicht nur die Kapitalrente empfohlen, sondern ein umfassendes Reformpaket vorgelegt. Dazu gehören auch Vorschläge zu Renteneintritt, zusätzlicher Vorsorge und einer breiteren Finanzierungsbasis. Was für heutige Rentner gilt Heutige Rentner zahlen auf ihre Altersrente keinen regulären Arbeitnehmerbeitrag zur Rentenversicherung. Die beschlossene Mehrbelastung trifft deshalb vor allem Beschäftigte und Arbeitgeber. Rentner sind aber indirekt betroffen. Denn der Beschluss soll dazu beitragen, das Rentensystem langfristig zahlungsfähig zu halten. Ob die Kapitalrente später tatsächlich höhere Renten bringt, hängt von der Ausgestaltung und von den Kapitalmarkterträgen ab. Genau darüber dürfte es im Gesetzgebungsverfahren noch intensive Debatten geben. Was jetzt noch offen ist Offen bleibt vor allem, wann die höheren Beiträge genau greifen. Möglich ist eine stufenweise Einführung, damit die Belastung nicht sofort in voller Höhe auf Lohnabrechnungen und Unternehmen durchschlägt. Unklar ist außerdem, wie die individuellen Kapitalkonten ausgestaltet werden. Geklärt werden muss auch, wie das Geld verwaltet, angelegt und später ausgezahlt wird. Für Beschäftigte ist besonders wichtig, ob der Zusatzbeitrag vollständig verpflichtend wird. Die bisherigen Aussagen der Bundesregierung und der Rentenkommission sprechen für eine verpflichtende Lösung innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung. Kurzes Beispiel aus der Praxis Ein Angestellter verdient 3.800 Euro brutto im Monat. Bisher zahlt er bei einem Arbeitnehmeranteil von 9,3 Prozent monatlich 353,40 Euro in die Rentenversicherung. Steigt sein Anteil durch den zusätzlichen Beitrag auf 10,3 Prozent, erhöht sich der monatliche Arbeitnehmerbeitrag auf 391,40 Euro. Sein Netto sinkt dadurch um 38 Euro im Monat. Der Arbeitgeber zahlt ebenfalls 38 Euro mehr. Für dieses eine Arbeitsverhältnis steigt die monatliche Gesamtbelastung damit um 76 Euro. Fragen und Antworten zur Rentenbeitrag-Erhöhung Was hat der Koalitionsausschuss beschlossen? Der Koalitionsausschuss hat die politische Linie festgelegt, die Rentenfinanzierung über einen zusätzlichen Beitrag von bis zu zwei Prozentpunkten zu stärken. Arbeitnehmer und Arbeitgeber sollen diesen Zusatzbeitrag jeweils zur Hälfte tragen. Wie hoch ist der Rentenbeitrag derzeit? Der Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung beträgt 2026 weiterhin 18,6 Prozent. Arbeitnehmer und Arbeitgeber zahlen davon jeweils 9,3 Prozent. Wie hoch wäre die Belastung bei zwei zusätzlichen Prozentpunkten? Bei zwei zusätzlichen Prozentpunkten würde rechnerisch ein Prozentpunkt auf Arbeitnehmer und ein Prozentpunkt auf Arbeitgeber entfallen. Aus 9,3 Prozent Arbeitnehmeranteil würden bis zu 10,3 Prozent. Was bedeutet das bei 3.000 Euro brutto? Bei 3.000 Euro brutto würde ein zusätzlicher Arbeitnehmeranteil von einem Prozentpunkt 30 Euro im Monat ausmachen. Der Arbeitgeber müsste ebenfalls 30 Euro zusätzlich zahlen. Gilt die Erhöhung unbegrenzt für jedes Einkommen? Nein. Rentenbeiträge werden nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze erhoben. 2026 liegt diese Grenze in der allgemeinen Rentenversicherung bei 8.450 Euro monatlich. Ist die Erhöhung schon geltendes Recht? Nein. Der Koalitionsausschuss hat die politische Richtung beschlossen. Damit die höheren Beiträge tatsächlich erhoben werden können, muss die Bundesregierung einen Gesetzentwurf vorlegen und das parlamentarische Verfahren abgeschlossen werden.

Beitragsbild von: Schwerbehinderung: Anspruch auf Elektrorollstuhl als Eingliederungshilfe durchgesetzt

2. Juli 2026

Eine 23-Jährige steht vor einer Schulklasse, so gut es eben geht – sitzend, denn stehen kann sie nicht. Sie ist auf einen Elektrorollstuhl angewiesen, spinale Muskelatrophie, fortschreitend. Ihr Studiengang: Lehramt. Und genau in den Praxisphasen dieses Studiums, wenn sie Schülerinnen und Schülern gegenübertritt, entscheidet sich, ob sie als Respektsperson wahrgenommen wird oder als jemand, der immer nach oben blicken muss. Der zuständige Eingliederungshilfeträger sah in der beantragten Zusatzausstattung – einer Aufricht- und Stehfunktion für ihren Rollstuhl – offenbar keinen Bedarf. Das Sozialgericht Dresden sah das mit Urteil vom 23.02.2026 (S 20 SO 131/23) anders. Bildungsteilhabe ist kein Gnadenakt Die Eingliederungshilfe kennt nach §§ 102 Abs. 1 Nr. 3, 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 5 i. V. m. § 75 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB IX ausdrücklich Leistungen zur Teilhabe an Bildung, darunter Hilfen zur hochschulischen Ausbildung für einen Beruf. Das Sozialgericht Dresden ordnete den Elektrorollstuhl mit Zubehör für Aufricht- und Stehfunktion genau dort ein: als Hilfsmittel, das die Studentin für ihr Lehramtsstudium benötigt. Wer das für eine Randnotiz hält, hat den verfassungsrechtlichen Unterbau nicht gelesen. Die Kammer verankerte den Anspruch im Diskriminierungsschutz aus Art. 3 Abs. 3 GG und im Teilhabegebot des § 90 Abs. 4 SGB IX. Eine Ablehnung hätte eine Benachteiligung wegen Behinderung bedeutet – und das lässt sich weder mit knappen Kassen noch mit Verwaltungsroutine rechtfertigen. Die Begründung der Kammer bleibt dabei erfreulich konkret, nicht abstrakt-verfassungsrechtlich: Nur mit der Stehfunktion kann die Klägerin Dozentinnen und Dozenten, Kommilitoninnen und Kommilitonen, vor allem aber Schülerinnen und Schülern in den praktischen Ausbildungsteilen auf Augenhöhe begegnen. Gerade weil Rollstuhlfahrerinnen und -fahrer im Alltag ständig Diskriminierung erfahren, wiegt dieses Begegnen auf Augenhöhe in der Schulsituation besonders schwer, so das Gericht. Für eine angehende Lehrerin ist das kein Komfortmerkmal, sondern Voraussetzung für den Beruf, den sie ausüben will. Kein Beurteilungsspielraum ohne sauberen Gesamtplan Das Gericht stellte zudem klar, dass der Eingliederungshilfeträger sich hier keinen Ermessens- oder Beurteilungsspielraum erarbeitet hatte. Ein solcher Spielraum setzt einen aussagekräftigen Gesamtplan nach § 121 Abs. 4 Nr. 3 SGB IX voraus, aus dem sich eine fachlich korrekte und normativ ausgewogene Einschätzung der Eignung des Hilfsmittels ergibt. Die Behörde hatte diesen Gesamtplan augenscheinlich nicht vorgelegt. Wer Widersprüche gegen Eingliederungshilfeträger bearbeitet, kennt das Muster: Erst wird über Monate nicht ordentlich ermittelt, dann beruft sich die Behörde vor Gericht plötzlich auf einen Beurteilungsspielraum, den sie sich durch eigenes Verfahren nie verschafft hat. Das trägt nicht. Ebenso wenig ließ die Kammer den Einwand gelten, vorrangig sei die Krankenkasse zuständig. Ein Anspruch nach § 33 Abs. 1 SGB V bestehe zwar für Hilfsmittel, die der Sicherung des Erfolgs einer Krankenbehandlung, der Vorbeugung einer drohenden Behinderung oder dem Behinderungsausgleich dienen. Hilfsmittel zur körperlichen Mobilisation im engen Zusammenhang mit einer ärztlich verordneten Therapie fallen darunter – dafür verwies das Gericht auf das Bundessozialgericht, Urteil vom 7. Mai 2020 (B 3 KR 7/19 R). Diesem Zweck diente der Klägerin bereits gewährte Elektrorollstuhl ohne Zusatzfunktion, den sie im Rahmen eines angenommenen Teilanerkenntnisses vom 23. Februar 2026 erhalten hatte. Der hier umstrittene Rollstuhl mit Aufricht- und Stehfunktion diente jedoch der Bildungsteilhabe, nicht der Krankenbehandlung – und damit einem anderen Leistungsträger. Das Sozialgericht Frankfurt hatte das in einem Gerichtsbescheid vom 23. September 2020 (S 25 KR 2655/18) anders beurteilt; die Dresdner Kammer folgte dieser Linie ausdrücklich nicht. Der eigentliche Verfahrensfehler: Kein ITP, keine Bedarfsermittlung Neben der inhaltlichen Bewertung kassierte das Gericht den Bescheid auch aus einem zweiten, eigenständigen Grund: Die Behörde hatte das Bedarfsermittlungsverfahren nach § 118 Abs. 1 SGB IX nicht vollständig durchgeführt und den in Sachsen seit dem 1. Januar 2020 verbindlichen ITP Sachsen nicht eingeholt (§ 118 Abs. 2 SGB IX i. V. m. § 1 Eingliederungshilfe-Bedarfsermittlungsverordnung). Der ITP ist kein Antragsformular und ersetzt keine Leistungsentscheidung – er ist ein Gesprächsleitfaden, mit dem Wünsche und individuelle Bedarfe der leistungsberechtigten Person gemeinsam mit ihr, gegebenenfalls ihrem gesetzlichen Betreuer oder ihren Vertrauenspersonen, dialogisch erarbeitet werden. Eine Bedarfsermittlung nach Aktenlage genügt diesen Anforderungen nicht; Methoden der kommunikativen Unterstützung sind anzuwenden. Das hatte bereits das Sächsische Landessozialgericht in seinem Beschluss vom 20. Oktober 2025 (L 2 SO 87/25 B ER) so entschieden. Das Jobcenter beziehungsweise der Eingliederungshilfeträger sieht in solchen Formvorgaben naturgemäß eher lästige Bürokratie als einen Schutzmechanismus für die Betroffenen – genau umgekehrt ist es gedacht. In der Praxis zeigt sich immer wieder derselbe Ablauf: Behörden entscheiden auf Aktenbasis, ohne das eigentlich vorgeschriebene Gespräch zu führen, und wundern sich dann vor Gericht, dass ihnen der fehlende Gesamtplan als Ermessensfehler ausgelegt wird. Wer als Betroffener einen Ablehnungsbescheid erhält, sollte deshalb immer prüfen, ob überhaupt ein ITP-Gespräch stattgefunden hat. Was Betroffene jetzt tun sollten Wer einen ähnlichen Bedarf hat und vom Eingliederungshilfeträger abgelehnt wird, sollte den Bescheid nicht kommentarlos hinnehmen. Innerhalb eines Monats nach Zustellung ist Widerspruch möglich; die genaue Frist ergibt sich aus der Rechtsbehelfsbelehrung des jeweiligen Bescheids. Im Widerspruch lohnt sich der Verweis darauf, ob ein Gesamtplanverfahren mit ITP tatsächlich durchgeführt wurde und ob die Behörde die Bildungsteilhabe als eigenständigen Leistungszweck neben der Krankenbehandlung geprüft hat. Wer jetzt schweigt, hat schlechte Karten – ein einmal bestandskräftiger Ablehnungsbescheid lässt sich später nur mit erheblichem Aufwand wieder aufrollen. Fazit Das Urteil aus Dresden markiert eine klare Linie: Bildungsteilhabe für Menschen mit Behinderung ist kein Kulanzthema, sondern verfassungsrechtlich abgesichert. Wer als Behörde ohne ordentliches Bedarfsermittlungsverfahren entscheidet, riskiert die Aufhebung des Bescheids – unabhängig davon, wie die inhaltliche Bewertung im Einzelfall ausfällt. Das Verfahren ist beim Landessozialgericht Sachsen unter dem Aktenzeichen L 2 SO 38/26 anhängig; die Entscheidung ist damit nicht rechtskräftig. Betroffene mit vergleichbaren Fällen sollten das im Blick behalten, aber die Begründung der ersten Instanz schon jetzt in eigene Widersprüche einbauen. Anmerkung des Verfassers Der Eingliederungshilfeträger darf einer Studentin nicht willkürlich ein behindertengerechtes Fahrzeug versagen. Für das Studium kann eine Kraftfahrzeugbeihilfe in Form der Kostenübernahme für ein behindertengerecht umgebautes Fahrzeug gewährt werden. Die schwerbehinderte Klägerin hat einen Anspruch auf Kostenübernahme für den Kauf eines behindertengerecht umgebauten Fahrzeugs, um ihr Studium antreten zu können (SG Lüneburg, Az. S 38 SO 34/25 ER). Der Beitrag befindet sich auf gegen-hartz.de. Quellen Sozialgericht Dresden, Urteil vom 23.02.2026 – S 20 SO 131/23 (Berufung anhängig beim Sächsischen Landessozialgericht, L 2 SO 38/26). Bundessozialgericht, Urteil vom 7. Mai 2020 – B 3 KR 7/19 R. Sozialgericht Frankfurt, Gerichtsbescheid vom 23. September 2020 – S 25 KR 2655/18. Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 20. Oktober 2025 – L 2 SO 87/25 B ER. Sozialgericht Lüneburg, Az. S 38 SO 34/25 ER.

Beitragsbild von: Trotz erfolgreichem Widerspruch: Bürgergeld-Bezieher bleiben auf den Anwaltskosten hängen

2. Juli 2026

Erfolgreicher Widerspruch heißt nicht automatisch volle Kostenerstattung Wer einen falschen Bescheid des Jobcenters erfolgreich angreift, darf grundsätzlich erwarten, dass die notwendigen Kosten des Widerspruchsverfahrens erstattet werden. Das gilt auch für die Kosten eines Rechtsanwalts, wenn dessen Einschaltung erforderlich war. Ein Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg zeigt jedoch, dass damit nicht jede Anwaltsrechnung vollständig bezahlt werden muss. Das Jobcenter darf prüfen, ob die geltend gemachten Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz angemessen sind. Im entschiedenen Fall hatten Leistungsberechtigte gegen einen Bescheid des Jobcenters Widerspruch eingelegt. Der Widerspruch war erfolgreich, weil die Behörde bei den Unterkunftskosten mit veralteten Mietobergrenzen gerechnet hatte. Der Leistungsbescheid wurde daraufhin vollständig korrigiert. Der eigentliche Streit über die Höhe der Grundsicherungsleistungen war damit erledigt. Warum nach dem gewonnenen Widerspruch ein neuer Streit entstand Nach der Korrektur des Bescheids ging es nicht mehr um die Leistungen selbst, sondern um die Anwaltskosten. Der Anwalt stellte für seine Tätigkeit eine Rechnung über insgesamt 1.213,80 Euro. Den größten Anteil daran machte die Geschäftsgebühr aus. Statt der im sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren regelmäßig herangezogenen Schwellengebühr von 359 Euro setzte der Anwalt eine Geschäftsgebühr von 1.000 Euro an. Das Jobcenter hielt diesen Betrag für überhöht. Es erkannte nur eine Geschäftsgebühr von 359 Euro an und erstattete insgesamt 835,50 Euro. Die Leistungsberechtigten verlangten zusätzlich 378,30 Euro. Weil das Jobcenter diese Differenz nicht zahlen wollte, landete der Streit vor dem Sozialgericht. Der Fehler des Jobcenters war schnell erkennbar Das Sozialgericht Regensburg gab dem Jobcenter Recht. Nach Auffassung des Gerichts war das Widerspruchsverfahren weder besonders schwierig noch außergewöhnlich umfangreich. Der entscheidende Fehler der Behörde habe sich bereits aus dem Bewilligungsbescheid ergeben. Das Jobcenter hatte veraltete Mietobergrenzen verwendet, was der Anwalt beim Blick auf den Bescheid erkennen konnte. Auch die spätere Einsicht in die Verwaltungsakte änderte aus Sicht des Gerichts daran nichts. Der Widerspruch war zu diesem Zeitpunkt bereits eingelegt, der entscheidende Ansatz also schon gefunden. Damit sah das Gericht keinen Grund, die übliche Schwellengebühr deutlich zu überschreiten. Die höhere Geschäftsgebühr von 1.000 Euro war im konkreten Fall nicht gerechtfertigt. Was Anwälte für eine höhere Gebühr darlegen müssen Im Sozialrecht richtet sich die Vergütung eines Rechtsanwalts im Widerspruchsverfahren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Dabei kommt es unter anderem darauf an, wie umfangreich und schwierig die Tätigkeit war. Eine höhere Gebühr kann in Betracht kommen, wenn der Fall deutlich über einen durchschnittlichen Widerspruch hinausgeht. Das kann etwa der Fall sein, wenn zahlreiche Bescheide geprüft werden müssen, schwierige Rechtsfragen zu klären sind oder ein besonders umfangreicher Sachverhalt aufgearbeitet werden muss. Im Regensburger Fall sah das Gericht diese Voraussetzungen nicht. Die Prüfung eines Bescheids, Gespräche mit Mandanten, das Verfassen eines Widerspruchs und die Einsicht in die Akte gehören aus Sicht des Gerichts zu den typischen Tätigkeiten in einem sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren. Allein daraus entsteht noch kein besonderer Aufwand. Deshalb blieb es bei der niedrigeren Geschäftsgebühr. Depression und Grad der Behinderung reichten dem Gericht nicht aus Der Anwalt hatte außerdem darauf verwiesen, dass einer der Kläger wegen Depressionen einen Grad der Behinderung von 30 hatte. Daraus leitete er einen erhöhten anwaltlichen Aufwand ab. Auch dieses Argument überzeugte das Gericht nicht. Ein Grad der Behinderung von 30 wegen einer Depression sei für sich genommen kein Nachweis dafür, dass die anwaltliche Bearbeitung erheblich erschwert gewesen sei. Entscheidend ist nicht allein die persönliche Lage der Betroffenen. Es muss erkennbar sein, dass diese Lage im konkreten Verfahren tatsächlich zu einem höheren Arbeitsaufwand geführt hat. Das Gericht verlangte also eine nachvollziehbare Verbindung zwischen der besonderen Situation des Mandanten und der anwaltlichen Tätigkeit. Eine bloße allgemeine Bezugnahme reichte nicht aus. Existenzsichernde Leistungen machen den Fall nicht automatisch besonders Der Anwalt verwies zudem darauf, dass es um existenzsichernde Leistungen ging. Für Empfänger von Grundsicherungsgeld kann ein fehlerhafter Bescheid erhebliche Folgen haben, etwa bei Miete, Lebensunterhalt und Nachzahlungen. Das Gericht sah darin jedoch keinen ausreichenden Grund für die deutlich erhöhte Gebühr. Verfahren gegen Jobcenter-Bescheide betreffen häufig existenzsichernde Leistungen. Würde dieser Umstand allein genügen, könnten viele Widerspruchsverfahren automatisch als überdurchschnittlich bewertet werden. Genau das ließ das Gericht nicht zu. Auch gestiegene Kanzleikosten und Inflation änderten an der Bewertung nichts. Für die konkrete Erstattung durch das Jobcenter zählt, ob die Gebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz im Einzelfall gerechtfertigt ist. Was das Urteil für Leistungsbeziehende bedeutet Die Entscheidung ist für Empfänger von Grundsicherungsgeld wichtig, weil sie einen verbreiteten Irrtum korrigiert. Wer einen Widerspruch gewinnt, hat zwar grundsätzlich einen Anspruch auf Erstattung notwendiger Kosten. Dieser Anspruch bedeutet aber nicht, dass jede anwaltliche Kostenrechnung vollständig vom Jobcenter übernommen wird. Die Behörde darf die Rechnung prüfen und zu hohe Gebühren kürzen. Kommt es zum Streit, entscheidet das Sozialgericht, welche Gebühren angemessen und notwendig waren. Dabei wird nicht danach gefragt, ob der Bescheid falsch war, sondern ob die geltend gemachten Anwaltskosten den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Für Betroffene kann das bedeuten, dass sie trotz eines erfolgreichen Widerspruchs auf einem Teil der Kosten sitzen bleiben könnten. Entscheidend ist dann auch, was zwischen Anwalt und Mandant vereinbart wurde. Unterschied zwischen Kostenerstattung und Anwaltsvertrag Das Sozialgericht entschied nur darüber, welchen Betrag das Jobcenter erstatten muss. Es entschied nicht abschließend darüber, ob der Anwalt seine höhere Rechnung gegenüber den Mandanten verlangen darf. Das ist ein wichtiger Unterschied. Die Kostenerstattung durch das Jobcenter betrifft das öffentlich-rechtliche Verhältnis zwischen Leistungsberechtigten und Behörde. Der Vertrag zwischen Mandant und Anwalt ist davon getrennt zu betrachten. Deshalb sollten Leistungsberechtigte vor der Beauftragung klären, welche Kosten entstehen können und ob bei einer Kürzung durch das Jobcenter ein Eigenanteil droht. Besonders wichtig ist das bei Vergütungsvereinbarungen oder bei Gebühren, die deutlich über dem üblichen Rahmen liegen. Wer Grundsicherungsgeld bezieht, sollte sich die Kostenfrage möglichst früh erklären lassen. Tabelle: Wann das Jobcenter Anwaltskosten erstatten muss Situation Folge für die Kostenerstattung Der Widerspruch gegen den Jobcenter-Bescheid ist erfolgreich. Die notwendigen Kosten des Widerspruchsverfahrens sind grundsätzlich zu erstatten. Ein Rechtsanwalt war für die Durchsetzung des Anspruchs erforderlich. Auch Anwaltskosten können erstattungsfähig sein. Die anwaltliche Gebühr liegt im üblichen Rahmen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes. Das Jobcenter muss die Kosten in der Regel übernehmen. Der Anwalt verlangt eine deutlich höhere Geschäftsgebühr. Die höhere Gebühr muss durch Umfang oder Schwierigkeit des Falls begründet sein. Der Fall war einfach gelagert und der Fehler schnell erkennbar. Das Jobcenter darf die Erstattung auf eine niedrigere Gebühr begrenzen. Es entsteht Streit über die Angemessenheit der Kosten. Das Sozialgericht entscheidet, welcher Betrag zu erstatten ist. Warum die Entscheidung auch für neue Grundsicherungs-Bescheide wichtig ist Bescheide über Grundsicherungsgeld können erhebliche finanzielle Folgen haben. Schon kleine Fehler bei Miete, Heizkosten, Einkommen oder Bedarfsgemeinschaft können dazu führen, dass Betroffene zu wenig Geld erhalten. Ein Widerspruch bleibt deshalb ein wichtiges Mittel, um falsche Entscheidungen überprüfen zu lassen. Wer gewinnt, kann grundsätzlich auch die Erstattung notwendiger Kosten verlangen. Gleichzeitig zeigt der Fall, dass die Kostenfrage sorgfältig geprüft werden muss. Ein erfolgreicher Widerspruch ist kein Freibrief für jede Gebührenhöhe. Für Leistungsbeziehende ist daher ratsam, sich vorab erklären zu lassen, welche Gebühren der Anwalt ansetzt und welche davon voraussichtlich vom Jobcenter übernommen werden. Das schützt vor unangenehmen Überraschungen nach einem gewonnenen Verfahren. Kurzes Beispiel aus der Praxis Eine alleinstehende Leistungsberechtigte erhält einen Bescheid, in dem das Jobcenter nur einen Teil ihrer tatsächlichen Miete berücksichtigt. Ihr Anwalt erkennt, dass die Behörde mit einer alten Mietobergrenze gerechnet hat, und legt Widerspruch ein. Das Jobcenter korrigiert den Bescheid vollständig und zahlt Leistungen nach. Anschließend verlangt der Anwalt eine stark erhöhte Geschäftsgebühr, weil es um existenzsichernde Leistungen ging. Das Jobcenter erstattet jedoch nur die übliche Gebühr. Vor Gericht könnte dann entscheidend sein, ob der Fall tatsächlich besonders schwierig oder umfangreich war. War der Fehler schon aus dem Bescheid ersichtlich, spricht viel dafür, dass nur die übliche Gebühr erstattet wird. Die Betroffene hätte zwar den Widerspruch gewonnen, aber dennoch Streit über einen Teil der Anwaltskosten. Fragen und Antworten zum Thema Muss das Jobcenter nach einem erfolgreichen Widerspruch immer Anwaltskosten zahlen? Grundsätzlich muss das Jobcenter die notwendigen Kosten erstatten, wenn der Widerspruch erfolgreich war. Dazu können auch Anwaltskosten gehören, wenn die Beauftragung erforderlich war. Warum musste das Jobcenter im Regensburger Fall nicht die volle Rechnung zahlen? Das Gericht sah die verlangte Geschäftsgebühr von 1.000 Euro als zu hoch an. Der Fall war nach Auffassung des Gerichts weder besonders schwierig noch außergewöhnlich umfangreich. Was ist eine Geschäftsgebühr? Die Geschäftsgebühr ist ein Teil der anwaltlichen Vergütung für die außergerichtliche Tätigkeit. Im sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren betrifft sie etwa die Prüfung des Bescheids, die Beratung des Mandanten und die Begründung des Widerspruchs. Darf ein Anwalt mehr verlangen als die übliche Gebühr? Eine höhere Gebühr kann möglich sein, wenn der Fall deutlich über einen durchschnittlichen Widerspruch hinausgeht. Das muss aber nachvollziehbar begründet werden, etwa durch besondere Schwierigkeit oder erheblichen Umfang. Reicht es aus, dass es um existenzsichernde Leistungen geht? Nein. Verfahren gegen Jobcenter-Bescheide betreffen häufig existenzsichernde Leistungen. Dieser Umstand allein rechtfertigt noch keine deutlich höhere Gebühr. Was sollten Leistungsbeziehende vor der Beauftragung eines Anwalts klären? Sie sollten fragen, welche Gebühren voraussichtlich entstehen und ob das Jobcenter diese bei einem erfolgreichen Widerspruch vollständig erstatten wird. Wichtig ist auch, ob ein Eigenanteil entstehen kann, falls die Behörde oder ein Gericht nur einen niedrigeren Betrag anerkennt.

Beitragsbild von: Mietrecht: Mieterin schickt Rechnung an Vermieter: "30 Stunden Arbeiten pro Woche"

2. Juli 2026

Wer bei Vonovia mietet und seine Rechte durchsetzen will, hat damit einen Job, der einen Großteil der Woche frisst. Für Mieter, die Grundsicherungsgeld beziehen, ist dieser Aufwand besonders gefährlich: Wer schweigt, zahlt dauerhaft mehr, und das Jobcenter prüft dabei nicht, ob die Mieterhöhung überhaupt rechtmäßig war. Eine Berliner Mieterin hat jetzt ausgerechnet, was dieser Arbeitsaufwand sie kostete: Sie schickte dem Konzern eine Rechnung über 500.000 Euro für zehn Jahre unbezahlte Arbeit. Vonovia und der ungewollte Job Leila von der Spree (Künstlername), ist 40 Jahre alt, hat zwei Kinder und wohnt seit zehn Jahren in einer Berliner Wohnung der Vonovia, die zuvor der Deutschen Wohnen gehörte. Ihre Probleme begannen drei Monate nach dem Einzug und reichten von maroden Heizungen, über Schimmel, bis zu Schädlingsbefall, einem falschen Energiekennwert, und immer neuen Mieterhöhungen. Schon im dritten Monat musste die Betroffene enorme Zeit für den Schriftverkehr mit Vonovia aufbringen, und das hörte nie auf. In den letzten zwei Jahren hat von der Spree nach eigenen Angaben manchmal mehr als 30 Stunden pro Woche damit verbracht, sich gegen Vonovia-Forderungen zu wehren. Im November 2025 zog sie die Konsequenz: Sie schickte dem Konzern einen offenen Brief, beigefügt eine Honorarrechnung über 500.000 Euro. Errechnet aus Stunden, Stundensatz 100 Euro. „Nichts im Vergleich dazu, was die Vonovia-Anwälte verdienen", schreibt sie. Es geht um Aufklärung Die Rechnung wird Vonovia nicht zahlen. Darum geht es auch nicht.  Die Aktion deckt vielmehr ein Muster auf, das Millionen Mietern bekannt ist. Wer gegen große Wohnungskonzerne seine Rechte durchsetzt, arbeitet viel, hart und gratis. Wer nicht gegen die Zumutungen vorgehen will, oder kann, zahlt. Wer dagegen vorgeht, zahlt ebenfalls, denn die dafür nötige Zeit und Energie geht für Erwerbstätigkeit verloren. Wer nicht widerspricht, zahlt weiter: die Logik der rechtswidrigen Mieterhöhungen Von der Spree nennt das Geschäftsmodell „kalte, minimale Compliance": Der Konzern tue so wenig wie möglich und halte Positionen so lange, bis rechtlicher Druck kommt. Das Landgericht Berlin hat im September 2025 unmissverständlich festgestellt, dass Mieterhöhungen mit der Begründung „gute ÖPNV-Anbindung" oder „überdurchschnittliche Nahversorgung" rechtswidrig sind, weil diese Merkmale im Berliner Mietspiegel bereits abschließend berücksichtigt sind (Az. 65 S 116/25). Die Vonovia reagierte auf das Urteil, indem sie es schlicht nicht anerkannte : „Wir haben das Urteil analysiert und sind weiterhin von unserer Rechtsauffassung überzeugt." Wer rechtswidrigen Mieterhöhungen zustimmt, der zahlt sie Wer einer Mieterhöhung einmal zugestimmt hat, auch einer rechtswidrigen, ist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch daran gebunden. Vonovia zog seine Klagen in Berlin schließlich zurück. Aber die Erhöhungen, denen Mieter bereits zugestimmt hatten, wurden nicht rückabgewickelt. Wer sich nicht gewehrt hatte, zahlt weiter. Bewusste Rechtsbrüche als System Maximilian Fuhrmann vom Deutschen Mieterbund auf Bundesebene fasst die Logik zusammen: Der Konzern versende rechtswidrige Mieterhöhungen „wohlwissend, dass ein Großteil der Mieterschaft aus Angst oder Unwissenheit zustimmt." In mehreren Städten haben Gerichte die Forderungen abgewiesen: Berlin, Hamburg, Dortmund, Dresden. Die Quote der gewonnenen Prozesse hält das Unternehmen dennoch im Gewinnbereich. Am härtesten trifft das System jene, die ihre Rechte am wenigsten kennen. Grundsicherungsgeld-Beziehende zahlen zweimal, ohne es zu merken Das Jobcenter übernimmt die Miete für Beziehende von Grundsicherungsgeld (ehemals Bürgergeld) nach § 22 SGB II in tatsächlicher Höhe, soweit sie angemessen ist. Wer einer rechtswidrigen Mieterhöhung zustimmt, erhöht indessen dauerhaft seine Kaltmiete, und das Jobcenter übernimmt den neuen Betrag, ohne zu prüfen, ob er rechtlich zulässig war. Fuhrmann vom Deutschen Mieterbund weist darauf hin, dass Jobcenter Mieterhöhungen von Wohnungskonzernen oft nicht auf ihre Rechtmäßigkeit prüfen. Die öffentliche Hand zahlt so deutlich mehr für Unterkunftskosten als nötig wäre. Der Mieter verliert dauerhaft, weil er in den ersten Wochen nach dem Erhöhungsschreiben nicht reagiert hat. Möglich ist ein Jobcenter-Bescheid auf Basis der erhöhten Miete,  mit der Aufforderung, die Kosten zu senken.  Schweigen gilt als Zustimmung: Warum die Frist entscheidend ist Viele Mieter gehen davon aus, dass eine Mieterhöhung erst dann bindend wird, wenn man aktiv zustimmt. Das ist falsch. Nach § 558b BGB muss die Zustimmung bis zum Ende des zweiten Kalendermonats nach Zugang des Erhöhungsverlangens erklärt werden. Wer in diesem Zeitraum schweigt und weiter die erhöhte Miete überweist, stimmt faktisch zu. Der Anspruch auf Rückforderung ist dann weg. Wer widersprechen will, muss das schriftlich und fristgerecht tun, mit einer inhaltlichen Begründung: welche Merkmale sind strittig, warum ist die Begründung des Vermieters unzureichend? Mieterverein oder Verbraucherzentrale können das Schreiben in wenigen Minuten prüfen. Was jetzt zu tun ist: Frist, Begründung, Jobcenter Wer eine Mieterhöhung von Vonovia oder einem anderen großen Wohnungskonzern erhalten hat, notiert zuerst das Datum auf dem Schreiben und den tatsächlichen Posteingang. Die Frist endet am letzten Tag des zweiten Monats nach Zugang. Wer das Schreiben am 15. Juli bekommt, hat also bis zum 30. September Zeit zu reagieren. Prüfen Sie die Begründung Wer prüfen will, ob die Erhöhung angreifbar ist, schaut auf die Begründung. Merkmale wie „gute ÖPNV-Anbindung", „überdurchschnittliche Nahversorgung" oder ähnliche Zuschläge, die im Mietspiegel der eigenen Stadt nicht ausdrücklich vorgesehen sind, sind vielerorts nicht zulässig. Der regionale Betriebskostenspiegel oder die Beratungsstelle des Deutschen Mieterbunds schaffen schnell Klarheit. Widerspruch und manchmal ein weiterer Widerspruch Wer Widerspruch einlegt, tut das schriftlich per Einschreiben mit Begründung. Wer Grundsicherungsgeld bezieht, informiert danach das Jobcenter schriftlich darüber, dass die bisherige Miethöhe weiter gilt. Kommt trotzdem ein Bescheid auf Basis der erhöhten Miete, muss auch dieser Bescheid innerhalb eines Monats angefochten werden. Diesen Schritt machen die wenigsten. Er ist der entscheidende. Von der Sprees 500.000-Euro-Rechnung hat vermutlich keine Antwort bekommen. Aber sie hat sichtbar gemacht, was dieser Gratis-Job kostet, den Millionen Mieter ungewollt übernehmen müssen. Quellen Berliner Mieterverein: Pressemitteilung, Januar 2026 Deutscher Mieterbund NRW: Analyse Vonovia-Rechtsstreitigkeiten, November 2025 Gesetze-im-Internet: § 22 SGB II – Bedarfe für Unterkunft und Heizung Gesetze-im-Internet: § 558b BGB – Zustimmung zur Mieterhöhung taz: Interview mit Leila von der Spree, 26.11.2025

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Koalition: So sollen die Rentenbeiträge jetzt steigen - Tabelle zeigt weniger Netto

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2. Juli 2026

Koalitionsausschuss beschließt höhere Rentenbeiträge: Arbeitnehmer und Arbeitgeber sollen zahlen Der Koalitionsausschuss hat nach den Beratungen vom 1. Juli 2026 eine weitreichende Linie für die Rentenfinanzierung festgelegt. Arbeitnehmer und Arbeitgeber sollen künftig zusätzlich belastet werden, um die gesetzliche Rente langfristig abzusichern. Im Mittelpunkt steht ein zusätzlicher Rentenbeitrag von bis zu zwei Prozentpunkten. Dieser Beitrag soll hälftig getragen werden: ein Prozentpunkt von den Beschäftigten und ein Prozentpunkt von den Arbeitgebern. Damit greift die Koalition eine Empfehlung der Rentenkommission auf. Die Bundesregierung hatte bereits zuvor erläutert, dass für die neue gesetzliche Kapitalrente ein zusätzlicher Beitragssatz von zwei Prozent vorgesehen ist, der von Beschäftigten und Arbeitgebern jeweils zur Hälfte gezahlt werden soll. Aus Empfehlung wird politische Entscheidung Bislang war die Erhöhung vor allem Teil der Vorschläge der Rentenkommission. Nach der Einigung im Koalitionsausschuss ist daraus nun ein politischer Fahrplan geworden. Der Beschluss bedeutet noch nicht, dass die höheren Beiträge bereits morgen auf der Lohnabrechnung stehen. Dafür braucht es ein Gesetzgebungsverfahren mit konkreten Fristen, Übergangsregeln und technischen Vorgaben. Für Beschäftigte und Unternehmen ist die Richtung jedoch klar. Die Finanzierung der Rente soll nicht allein über Steuern erfolgen, sondern auch über höhere Beiträge auf Arbeitseinkommen. Warum der Rentenbeitrag steigen soll Die Rentenversicherung steht unter wachsendem Druck. Immer mehr Menschen erreichen das Rentenalter, während die Zahl der Beitragszahler nicht im gleichen Tempo wächst. Der aktuelle Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung liegt 2026 weiterhin bei 18,6 Prozent. Das geht aus der amtlichen Bekanntmachung für das Jahr 2026 hervor. Beschäftigte und Arbeitgeber zahlen davon jeweils 9,3 Prozent. Wird zusätzlich ein Beitrag von bis zu zwei Prozentpunkten eingeführt, steigt die Gesamtbelastung rechnerisch auf bis zu 20,6 Prozent. Der Arbeitnehmeranteil würde dann von 9,3 auf bis zu 10,3 Prozent steigen. Der Arbeitgeberanteil würde ebenfalls von 9,3 auf bis zu 10,3 Prozent steigen. Kapitalrente soll neue Einnahmen schaffen Die zusätzlichen Beiträge sollen nicht einfach nur die laufenden Rentenzahlungen finanzieren. Sie sollen nach dem Modell der Rentenkommission in eine neue gesetzliche Kapitalrente fließen. Dafür sollen individuelle Kapitalkonten eingerichtet werden. Das Geld soll am Kapitalmarkt angelegt werden, damit spätere Rentner zusätzlich von Erträgen profitieren können. Die Bundesregierung beschreibt dieses Modell als neue kapitalgedeckte Komponente innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung. Langfristig sollen die Erträge dazu beitragen, das Rentenniveau zu stützen. Was Beschäftigte konkret verlieren würden Für Arbeitnehmer wäre die Änderung auf der Lohnabrechnung direkt sichtbar. Ein zusätzlicher Arbeitnehmeranteil von einem Prozentpunkt bedeutet: Von jedem beitragspflichtigen Bruttoeuro bleibt weniger Netto übrig. Bei einem Bruttogehalt von 3.000 Euro wären das 30 Euro weniger im Monat. Bei 4.000 Euro brutto läge die zusätzliche Belastung bei 40 Euro monatlich. Auf ein Jahr gerechnet summiert sich die Mehrbelastung schnell. Ein Beschäftigter mit 4.000 Euro Monatsbrutto müsste jährlich 480 Euro zusätzlich aufbringen. Auch Arbeitgeber werden dauerhaft stärker belastet Für Arbeitgeber bedeutet der Beschluss höhere Lohnnebenkosten. Jeder zusätzliche Prozentpunkt auf Arbeitgeberseite verteuert sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Bei einem Mitarbeiter mit 4.000 Euro Monatsbrutto würden monatlich 40 Euro zusätzliche Arbeitgeberkosten entstehen. Bei 50 Beschäftigten mit demselben Bruttolohn wären das 2.000 Euro pro Monat. Unternehmen werden deshalb genau darauf achten, ab wann die Regel greift und ob es eine schrittweise Einführung gibt. Für Personalplanung, Tarifverhandlungen und Neueinstellungen kann das erhebliche Folgen haben. Beispielrechnung: So stark wirkt sich der zusätzliche Beitrag aus Monatsbrutto Auswirkung bei zusätzlichem Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil 2.500 Euro Der Arbeitnehmer zahlt künftig 257,50 Euro statt 232,50 Euro. Die Mehrbelastung beträgt 25 Euro im Monat. Der Arbeitgeber zahlt ebenfalls 25 Euro zusätzlich. 3.000 Euro Der Arbeitnehmer zahlt künftig 309 Euro statt 279 Euro. Die Mehrbelastung beträgt 30 Euro im Monat. Der Arbeitgeber zahlt ebenfalls 30 Euro zusätzlich. 4.000 Euro Der Arbeitnehmer zahlt künftig 412 Euro statt 372 Euro. Die Mehrbelastung beträgt 40 Euro im Monat. Der Arbeitgeber zahlt ebenfalls 40 Euro zusätzlich. 5.000 Euro Der Arbeitnehmer zahlt künftig 515 Euro statt 465 Euro. Die Mehrbelastung beträgt 50 Euro im Monat. Der Arbeitgeber zahlt ebenfalls 50 Euro zusätzlich. 6.000 Euro Der Arbeitnehmer zahlt künftig 618 Euro statt 558 Euro. Die Mehrbelastung beträgt 60 Euro im Monat. Der Arbeitgeber zahlt ebenfalls 60 Euro zusätzlich. Die Rechnung zeigt die Wirkung eines zusätzlichen Arbeitnehmeranteils von einem Prozentpunkt. Der Arbeitgeber zahlt denselben zusätzlichen Betrag. Entscheidend ist dabei die Beitragsbemessungsgrenze. 2026 liegt sie in der allgemeinen Rentenversicherung bei 8.450 Euro monatlich; nur bis zu dieser Grenze werden Rentenbeiträge erhoben. Für Gutverdiener gibt es eine Obergrenze Wer mehr als die Beitragsbemessungsgrenze verdient, zahlt Rentenbeiträge nur bis zu diesem Höchstbetrag. Einkommen oberhalb dieser Grenze bleibt in der gesetzlichen Rentenversicherung beitragsfrei. Bei einer Grenze von 8.450 Euro monatlich würde ein zusätzlicher Arbeitnehmeranteil von einem Prozentpunkt maximal 84,50 Euro im Monat ausmachen. Der Arbeitgeber müsste denselben Betrag zusätzlich zahlen. Für Beschäftigte mit Einkommen unterhalb der Grenze zählt dagegen das tatsächliche Bruttoeinkommen. Deshalb trifft die Erhöhung alle sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten, aber in unterschiedlicher Höhe. Warum die hälftige Finanzierung politisch wichtig ist Die Rentenversicherung wird traditionell von Beschäftigten und Arbeitgebern gemeinsam finanziert. Dieses Prinzip bleibt auch beim zusätzlichen Beitrag erhalten. Politisch ist das ein Kompromiss. Beschäftigte sollen nicht allein weniger Netto tragen, Arbeitgeber sollen aber ebenfalls nicht allein belastet werden. Gleichzeitig verschiebt sich die Debatte damit auf die Frage, wie teuer Arbeit künftig wird. Denn höhere Sozialbeiträge wirken sich nicht nur auf die Lohnabrechnung aus, sondern auch auf die Kosten der Betriebe. Der Beschluss kommt zusätzlich zu ohnehin erwarteten Steigerungen Der zusätzliche Beitrag kommt nicht in einem leeren Raum. Schon vor dem Koalitionsbeschluss war absehbar, dass der Rentenbeitrag in den kommenden Jahren steigen dürfte. Der Grund liegt in der demografischen Entwicklung. Mehr Rentenausgaben, längere Rentenbezugszeiten und weniger Beitragszahler pro Rentner erhöhen den Finanzierungsbedarf. Die Rentenkommission hat deshalb nicht nur die Kapitalrente empfohlen, sondern ein umfassendes Reformpaket vorgelegt. Dazu gehören auch Vorschläge zu Renteneintritt, zusätzlicher Vorsorge und einer breiteren Finanzierungsbasis. Was für heutige Rentner gilt Heutige Rentner zahlen auf ihre Altersrente keinen regulären Arbeitnehmerbeitrag zur Rentenversicherung. Die beschlossene Mehrbelastung trifft deshalb vor allem Beschäftigte und Arbeitgeber. Rentner sind aber indirekt betroffen. Denn der Beschluss soll dazu beitragen, das Rentensystem langfristig zahlungsfähig zu halten. Ob die Kapitalrente später tatsächlich höhere Renten bringt, hängt von der Ausgestaltung und von den Kapitalmarkterträgen ab. Genau darüber dürfte es im Gesetzgebungsverfahren noch intensive Debatten geben. Was jetzt noch offen ist Offen bleibt vor allem, wann die höheren Beiträge genau greifen. Möglich ist eine stufenweise Einführung, damit die Belastung nicht sofort in voller Höhe auf Lohnabrechnungen und Unternehmen durchschlägt. Unklar ist außerdem, wie die individuellen Kapitalkonten ausgestaltet werden. Geklärt werden muss auch, wie das Geld verwaltet, angelegt und später ausgezahlt wird. Für Beschäftigte ist besonders wichtig, ob der Zusatzbeitrag vollständig verpflichtend wird. Die bisherigen Aussagen der Bundesregierung und der Rentenkommission sprechen für eine verpflichtende Lösung innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung. Kurzes Beispiel aus der Praxis Ein Angestellter verdient 3.800 Euro brutto im Monat. Bisher zahlt er bei einem Arbeitnehmeranteil von 9,3 Prozent monatlich 353,40 Euro in die Rentenversicherung. Steigt sein Anteil durch den zusätzlichen Beitrag auf 10,3 Prozent, erhöht sich der monatliche Arbeitnehmerbeitrag auf 391,40 Euro. Sein Netto sinkt dadurch um 38 Euro im Monat. Der Arbeitgeber zahlt ebenfalls 38 Euro mehr. Für dieses eine Arbeitsverhältnis steigt die monatliche Gesamtbelastung damit um 76 Euro. Fragen und Antworten zur Rentenbeitrag-Erhöhung Was hat der Koalitionsausschuss beschlossen? Der Koalitionsausschuss hat die politische Linie festgelegt, die Rentenfinanzierung über einen zusätzlichen Beitrag von bis zu zwei Prozentpunkten zu stärken. Arbeitnehmer und Arbeitgeber sollen diesen Zusatzbeitrag jeweils zur Hälfte tragen. Wie hoch ist der Rentenbeitrag derzeit? Der Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung beträgt 2026 weiterhin 18,6 Prozent. Arbeitnehmer und Arbeitgeber zahlen davon jeweils 9,3 Prozent. Wie hoch wäre die Belastung bei zwei zusätzlichen Prozentpunkten? Bei zwei zusätzlichen Prozentpunkten würde rechnerisch ein Prozentpunkt auf Arbeitnehmer und ein Prozentpunkt auf Arbeitgeber entfallen. Aus 9,3 Prozent Arbeitnehmeranteil würden bis zu 10,3 Prozent. Was bedeutet das bei 3.000 Euro brutto? Bei 3.000 Euro brutto würde ein zusätzlicher Arbeitnehmeranteil von einem Prozentpunkt 30 Euro im Monat ausmachen. Der Arbeitgeber müsste ebenfalls 30 Euro zusätzlich zahlen. Gilt die Erhöhung unbegrenzt für jedes Einkommen? Nein. Rentenbeiträge werden nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze erhoben. 2026 liegt diese Grenze in der allgemeinen Rentenversicherung bei 8.450 Euro monatlich. Ist die Erhöhung schon geltendes Recht? Nein. Der Koalitionsausschuss hat die politische Richtung beschlossen. Damit die höheren Beiträge tatsächlich erhoben werden können, muss die Bundesregierung einen Gesetzentwurf vorlegen und das parlamentarische Verfahren abgeschlossen werden.

Aktuelle Urteile zum Bürgergeld, Sozialhilfe und Rente

Schwerbehinderung: Anspruch auf Elektrorollstuhl als Eingliederungshilfe durchgesetzt

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2. Juli 2026

Eine 23-Jährige steht vor einer Schulklasse, so gut es eben geht – sitzend, denn stehen kann sie nicht. Sie ist auf einen Elektrorollstuhl angewiesen, spinale Muskelatrophie, fortschreitend. Ihr Studiengang: Lehramt. Und genau in den Praxisphasen dieses Studiums, wenn sie Schülerinnen und Schülern gegenübertritt, entscheidet sich, ob sie als Respektsperson wahrgenommen wird oder als jemand, der immer nach oben blicken muss. Der zuständige Eingliederungshilfeträger sah in der beantragten Zusatzausstattung – einer Aufricht- und Stehfunktion für ihren Rollstuhl – offenbar keinen Bedarf. Das Sozialgericht Dresden sah das mit Urteil vom 23.02.2026 (S 20 SO 131/23) anders. Bildungsteilhabe ist kein Gnadenakt Die Eingliederungshilfe kennt nach §§ 102 Abs. 1 Nr. 3, 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 5 i. V. m. § 75 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB IX ausdrücklich Leistungen zur Teilhabe an Bildung, darunter Hilfen zur hochschulischen Ausbildung für einen Beruf. Das Sozialgericht Dresden ordnete den Elektrorollstuhl mit Zubehör für Aufricht- und Stehfunktion genau dort ein: als Hilfsmittel, das die Studentin für ihr Lehramtsstudium benötigt. Wer das für eine Randnotiz hält, hat den verfassungsrechtlichen Unterbau nicht gelesen. Die Kammer verankerte den Anspruch im Diskriminierungsschutz aus Art. 3 Abs. 3 GG und im Teilhabegebot des § 90 Abs. 4 SGB IX. Eine Ablehnung hätte eine Benachteiligung wegen Behinderung bedeutet – und das lässt sich weder mit knappen Kassen noch mit Verwaltungsroutine rechtfertigen. Die Begründung der Kammer bleibt dabei erfreulich konkret, nicht abstrakt-verfassungsrechtlich: Nur mit der Stehfunktion kann die Klägerin Dozentinnen und Dozenten, Kommilitoninnen und Kommilitonen, vor allem aber Schülerinnen und Schülern in den praktischen Ausbildungsteilen auf Augenhöhe begegnen. Gerade weil Rollstuhlfahrerinnen und -fahrer im Alltag ständig Diskriminierung erfahren, wiegt dieses Begegnen auf Augenhöhe in der Schulsituation besonders schwer, so das Gericht. Für eine angehende Lehrerin ist das kein Komfortmerkmal, sondern Voraussetzung für den Beruf, den sie ausüben will. Kein Beurteilungsspielraum ohne sauberen Gesamtplan Das Gericht stellte zudem klar, dass der Eingliederungshilfeträger sich hier keinen Ermessens- oder Beurteilungsspielraum erarbeitet hatte. Ein solcher Spielraum setzt einen aussagekräftigen Gesamtplan nach § 121 Abs. 4 Nr. 3 SGB IX voraus, aus dem sich eine fachlich korrekte und normativ ausgewogene Einschätzung der Eignung des Hilfsmittels ergibt. Die Behörde hatte diesen Gesamtplan augenscheinlich nicht vorgelegt. Wer Widersprüche gegen Eingliederungshilfeträger bearbeitet, kennt das Muster: Erst wird über Monate nicht ordentlich ermittelt, dann beruft sich die Behörde vor Gericht plötzlich auf einen Beurteilungsspielraum, den sie sich durch eigenes Verfahren nie verschafft hat. Das trägt nicht. Ebenso wenig ließ die Kammer den Einwand gelten, vorrangig sei die Krankenkasse zuständig. Ein Anspruch nach § 33 Abs. 1 SGB V bestehe zwar für Hilfsmittel, die der Sicherung des Erfolgs einer Krankenbehandlung, der Vorbeugung einer drohenden Behinderung oder dem Behinderungsausgleich dienen. Hilfsmittel zur körperlichen Mobilisation im engen Zusammenhang mit einer ärztlich verordneten Therapie fallen darunter – dafür verwies das Gericht auf das Bundessozialgericht, Urteil vom 7. Mai 2020 (B 3 KR 7/19 R). Diesem Zweck diente der Klägerin bereits gewährte Elektrorollstuhl ohne Zusatzfunktion, den sie im Rahmen eines angenommenen Teilanerkenntnisses vom 23. Februar 2026 erhalten hatte. Der hier umstrittene Rollstuhl mit Aufricht- und Stehfunktion diente jedoch der Bildungsteilhabe, nicht der Krankenbehandlung – und damit einem anderen Leistungsträger. Das Sozialgericht Frankfurt hatte das in einem Gerichtsbescheid vom 23. September 2020 (S 25 KR 2655/18) anders beurteilt; die Dresdner Kammer folgte dieser Linie ausdrücklich nicht. Der eigentliche Verfahrensfehler: Kein ITP, keine Bedarfsermittlung Neben der inhaltlichen Bewertung kassierte das Gericht den Bescheid auch aus einem zweiten, eigenständigen Grund: Die Behörde hatte das Bedarfsermittlungsverfahren nach § 118 Abs. 1 SGB IX nicht vollständig durchgeführt und den in Sachsen seit dem 1. Januar 2020 verbindlichen ITP Sachsen nicht eingeholt (§ 118 Abs. 2 SGB IX i. V. m. § 1 Eingliederungshilfe-Bedarfsermittlungsverordnung). Der ITP ist kein Antragsformular und ersetzt keine Leistungsentscheidung – er ist ein Gesprächsleitfaden, mit dem Wünsche und individuelle Bedarfe der leistungsberechtigten Person gemeinsam mit ihr, gegebenenfalls ihrem gesetzlichen Betreuer oder ihren Vertrauenspersonen, dialogisch erarbeitet werden. Eine Bedarfsermittlung nach Aktenlage genügt diesen Anforderungen nicht; Methoden der kommunikativen Unterstützung sind anzuwenden. Das hatte bereits das Sächsische Landessozialgericht in seinem Beschluss vom 20. Oktober 2025 (L 2 SO 87/25 B ER) so entschieden. Das Jobcenter beziehungsweise der Eingliederungshilfeträger sieht in solchen Formvorgaben naturgemäß eher lästige Bürokratie als einen Schutzmechanismus für die Betroffenen – genau umgekehrt ist es gedacht. In der Praxis zeigt sich immer wieder derselbe Ablauf: Behörden entscheiden auf Aktenbasis, ohne das eigentlich vorgeschriebene Gespräch zu führen, und wundern sich dann vor Gericht, dass ihnen der fehlende Gesamtplan als Ermessensfehler ausgelegt wird. Wer als Betroffener einen Ablehnungsbescheid erhält, sollte deshalb immer prüfen, ob überhaupt ein ITP-Gespräch stattgefunden hat. Was Betroffene jetzt tun sollten Wer einen ähnlichen Bedarf hat und vom Eingliederungshilfeträger abgelehnt wird, sollte den Bescheid nicht kommentarlos hinnehmen. Innerhalb eines Monats nach Zustellung ist Widerspruch möglich; die genaue Frist ergibt sich aus der Rechtsbehelfsbelehrung des jeweiligen Bescheids. Im Widerspruch lohnt sich der Verweis darauf, ob ein Gesamtplanverfahren mit ITP tatsächlich durchgeführt wurde und ob die Behörde die Bildungsteilhabe als eigenständigen Leistungszweck neben der Krankenbehandlung geprüft hat. Wer jetzt schweigt, hat schlechte Karten – ein einmal bestandskräftiger Ablehnungsbescheid lässt sich später nur mit erheblichem Aufwand wieder aufrollen. Fazit Das Urteil aus Dresden markiert eine klare Linie: Bildungsteilhabe für Menschen mit Behinderung ist kein Kulanzthema, sondern verfassungsrechtlich abgesichert. Wer als Behörde ohne ordentliches Bedarfsermittlungsverfahren entscheidet, riskiert die Aufhebung des Bescheids – unabhängig davon, wie die inhaltliche Bewertung im Einzelfall ausfällt. Das Verfahren ist beim Landessozialgericht Sachsen unter dem Aktenzeichen L 2 SO 38/26 anhängig; die Entscheidung ist damit nicht rechtskräftig. Betroffene mit vergleichbaren Fällen sollten das im Blick behalten, aber die Begründung der ersten Instanz schon jetzt in eigene Widersprüche einbauen. Anmerkung des Verfassers Der Eingliederungshilfeträger darf einer Studentin nicht willkürlich ein behindertengerechtes Fahrzeug versagen. Für das Studium kann eine Kraftfahrzeugbeihilfe in Form der Kostenübernahme für ein behindertengerecht umgebautes Fahrzeug gewährt werden. Die schwerbehinderte Klägerin hat einen Anspruch auf Kostenübernahme für den Kauf eines behindertengerecht umgebauten Fahrzeugs, um ihr Studium antreten zu können (SG Lüneburg, Az. S 38 SO 34/25 ER). Der Beitrag befindet sich auf gegen-hartz.de. Quellen Sozialgericht Dresden, Urteil vom 23.02.2026 – S 20 SO 131/23 (Berufung anhängig beim Sächsischen Landessozialgericht, L 2 SO 38/26). Bundessozialgericht, Urteil vom 7. Mai 2020 – B 3 KR 7/19 R. Sozialgericht Frankfurt, Gerichtsbescheid vom 23. September 2020 – S 25 KR 2655/18. Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 20. Oktober 2025 – L 2 SO 87/25 B ER. Sozialgericht Lüneburg, Az. S 38 SO 34/25 ER.

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Neuerungen beim Behindertenausweis: Was Schwerbehinderte jetzt wissen sollten

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2. Juli 2026

Der Schwerbehindertenausweis wird er in Deutschland weiterhin erst ab einem Grad der Behinderung von mindestens 50. Neu ist, dass sich der Behindertenausweis in den kommenden Jahren stärker in Richtung Digitalisierung und europäische Anerkennung entwickelt. Für Betroffene bedeutet das aber nicht, dass der bisherige Ausweis plötzlich ungültig wird. Wer bereits einen gültigen Schwerbehindertenausweis besitzt, kann ihn grundsätzlich weiter nutzen, bis die Gültigkeit endet. Der deutsche Schwerbehindertenausweis bleibt weiterhin gültig Der Schwerbehindertenausweis wird auch 2026 nicht durch einen völlig neuen nationalen Ausweis ersetzt. Er bleibt der Nachweis für eine anerkannte Schwerbehinderung in Deutschland. Über ihn werden unter anderem der Grad der Behinderung, die Gültigkeitsdauer und mögliche Merkzeichen dokumentiert. Wichtig ist: Nicht jede Behinderung führt automatisch zu einem Schwerbehindertenausweis. Erst ab einem GdB von 50 gilt eine Person rechtlich als schwerbehindert. Menschen mit einem GdB von 30 oder 40 können unter bestimmten Voraussetzungen eine Gleichstellung bei der Agentur für Arbeit beantragen, erhalten dadurch aber keinen Schwerbehindertenausweis. Die Nachteilsausgleiche hängen nicht allein vom GdB ab. Viele Vergünstigungen setzen zusätzlich ein bestimmtes Merkzeichen voraus. Das betrifft etwa die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr, Parkerleichterungen oder die kostenlose Mitnahme einer Begleitperson. Europäischer Behindertenausweis kommt – aber nicht sofort Eine wichtige Entwicklung ist der geplante Europäische Behindertenausweis. Die Europäische Union hat mit der Richtlinie 2024/2841 die Grundlage dafür geschaffen, dass Menschen mit Behinderungen ihren Status bei Kurzaufenthalten in anderen EU-Staaten leichter nachweisen können. Ziel ist eine bessere Anerkennung bei Vergünstigungen, bevorzugtem Zugang und besonderen Bedingungen etwa im Verkehr, bei Kultur, Freizeit und Veranstaltungen. Für Deutschland bedeutet das: Die rechtlichen Vorgaben müssen zunächst umgesetzt werden. Nach den EU-Vorgaben sollen die neuen Regeln ab 5. Juni 2028 angewendet werden. Der europäische Ausweis ergänzt nationale Nachweise, ersetzt den deutschen Schwerbehindertenausweis aber nicht vollständig. Gerade für Reisen kann der neue Ausweis wichtig werden. Bisher mussten Menschen mit Behinderung im Ausland häufig einzeln nachweisen, welche Einschränkungen anerkannt sind. Künftig soll der europäische Ausweis es erleichtern, im EU-Ausland dieselben Vergünstigungen zu erhalten, die dort auch einheimischen Menschen mit Behinderung offenstehen. Auch der Parkausweis soll europäisch vereinheitlicht werden Neben dem Europäischen Behindertenausweis ist auch ein neuer Europäischer Parkausweis vorgesehen. Dieser soll Menschen mit Behinderungen den Zugang zu reservierten Parkflächen und besonderen Parkregelungen in anderen EU-Staaten erleichtern. Die Europäische Kommission nennt ausdrücklich beide Karten als Instrumente, die Reisen innerhalb der EU erleichtern sollen. Der deutsche blaue Parkausweis bleibt bis zur Umstellung weiterhin entscheidend. Er ist nicht identisch mit dem Schwerbehindertenausweis. Wer einen Schwerbehindertenausweis besitzt, darf deshalb nicht automatisch auf Behindertenparkplätzen parken. Für den blauen Parkausweis sind besondere Voraussetzungen nötig. In der Praxis kommt es vor allem auf Merkzeichen wie „aG“ oder „Bl“ an. Auch bestimmte schwere Erkrankungen können im Einzelfall relevant sein. Digitaler Behindertenausweis wird vorbereitet Eine weitere Neuerung betrifft die Digitalisierung. Thüringen und Hamburg bereiten ein Pilotprojekt für einen digitalen Schwerbehindertenausweis vor. Geplant ist, dass Betroffene den Nachweis künftig über eine digitale Wallet auf dem Smartphone abrufen können. Das Projekt soll Erkenntnisse für eine spätere bundesweite Einführung liefern. Das bedeutet aber nicht, dass 2026 bundesweit alle Ausweise automatisch digital werden. Der digitale Nachweis befindet sich noch in der Vorbereitung. Für Betroffene bleibt der bisherige Ausweis daher weiterhin wichtig. Die Digitalisierung kann später Vorteile bringen. Wer den Ausweis digital vorzeigen kann, muss ihn nicht mehr ständig als Plastikkarte mitführen. Zugleich müssen Datenschutz, Barrierefreiheit und einfache Bedienbarkeit gewährleistet sein, damit der digitale Nachweis nicht neue Hürden schafft. Merkzeichen werden noch wichtiger Viele Betroffene schauen vor allem auf den GdB. Für den Alltag sind jedoch die Merkzeichen häufig genauso wichtig. Sie entscheiden darüber, welche konkreten Nachteilsausgleiche genutzt werden können. Das Merkzeichen „G“ steht für eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr. Das Merkzeichen „aG“ betrifft außergewöhnliche Gehbehinderung und ist besonders für Parkerleichterungen wichtig. Das Merkzeichen „B“ erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen die Mitnahme einer Begleitperson. Weitere Merkzeichen betreffen etwa Blindheit, Gehörlosigkeit, Hilflosigkeit oder eine Ermäßigung beim Rundfunkbeitrag. Wer den Eindruck hat, dass ein Merkzeichen fehlt, sollte den Bescheid genau prüfen. Ein Widerspruch kann sinnvoll sein, wenn die gesundheitlichen Einschränkungen nicht vollständig berücksichtigt wurden. Was sich für die Antragstellung ändert Die Antragstellung bleibt Aufgabe der zuständigen Versorgungsämter oder Landesbehörden. Je nach Bundesland heißen diese Stellen unterschiedlich. Der Antrag kann in vielen Ländern bereits online gestellt werden. Wichtig bleibt, dass ärztliche Unterlagen vollständig eingereicht werden. Wichtig hierfür sind nicht nur Diagnosen, sondern die konkreten Auswirkungen im Alltag. Ein ärztlicher Befund sollte daher möglichst beschreiben, wie stark Mobilität, Kommunikation, Belastbarkeit, Orientierung oder Selbstversorgung eingeschränkt sind. Wer nur Diagnosen nennt, riskiert eine zu niedrige Bewertung. Die Behörde prüft nicht pauschal nach Krankheitsnamen, sondern nach Funktionsbeeinträchtigungen. Deshalb sollten Betroffene ihre Einschränkungen nachvollziehbar schildern. Keine automatische Neubewertung wegen EU-Ausweis oder Digitalisierung Viele Betroffene befürchten, dass mit dem europäischen oder digitalen Ausweis automatisch neue Prüfungen verbunden sind. Dafür gibt es derzeit keinen allgemeinen Automatismus. Ein bestehender Ausweis wird nicht allein deshalb neu bewertet, weil die EU einen zusätzlichen Ausweis einführt. Eine Neubewertung kommt vor allem dann in Betracht, wenn ein Ausweis befristet ist, wenn ein Änderungsantrag gestellt wird oder wenn die Behörde eine Nachprüfung ankündigt. Wer eine Verschlechterung geltend macht, sollte zugleich bedenken, dass die Behörde den gesamten Gesundheitszustand erneut prüfen kann. Das kann vorteilhaft sein, wenn weitere Einschränkungen hinzugekommen sind. Es kann aber auch Risiken geben, wenn frühere Beeinträchtigungen sich gebessert haben. Vor einem Änderungsantrag ist deshalb eine sorgfältige Vorbereitung ratsam. Diese Punkte sollten Betroffene jetzt prüfen Bereich Was jetzt wichtig ist Gültigkeit Prüfen, ob der Schwerbehindertenausweis bald abläuft und rechtzeitig eine Verlängerung beantragen. GdB Kontrollieren, ob der festgestellte Grad der Behinderung noch zur tatsächlichen gesundheitlichen Situation passt. Merkzeichen Prüfen, ob wichtige Merkzeichen fehlen, etwa G, aG, B, H, Bl, Gl oder RF. Parkausweis Nicht mit dem Schwerbehindertenausweis verwechseln; der blaue Parkausweis muss gesondert beantragt werden. EU-Reisen Die Einführung des Europäischen Behindertenausweises beobachten, besonders bei häufigen Reisen ins EU-Ausland. Digitaler Nachweis Digitale Lösungen sind in Vorbereitung, ersetzen den bisherigen Ausweis aber noch nicht flächendeckend. Warum die Neuerungen für viele Betroffene wichtig sind Der Schwerbehindertenausweis ist mehr als ein Nachweis im Portemonnaie. Er entscheidet darüber, ob Menschen mit Behinderung Unterstützung im Alltag tatsächlich nutzen können. Gerade bei Mobilität, Arbeit, Steuern und öffentlichen Angeboten kann der Ausweis erhebliche praktische Folgen haben. Die europäischen Neuerungen können vor allem für Menschen wichtig werden, die reisen, Angehörige im Ausland besuchen oder grenznah leben. Bisher ist die Anerkennung nationaler Behindertennachweise im Ausland oft unübersichtlich. Ein EU-weit anerkannter Nachweis kann hier mehr Verlässlichkeit schaffen. Die Digitalisierung kann zusätzlich Entlastung bringen, wenn sie einfach und barrierefrei umgesetzt wird. Dabei darf aber niemand ausgeschlossen werden, der kein Smartphone nutzt oder digitale Anwendungen nicht bedienen kann. Der analoge Nachweis bleibt deshalb auch künftig wichtig. Worauf Betroffene bei Bescheiden achten sollten Nach einem Antrag erhalten Betroffene zunächst einen Feststellungsbescheid. Darin steht, welcher GdB anerkannt wird und welche Merkzeichen festgestellt werden. Der Ausweis selbst ist nur die sichtbare Folge dieses Bescheids. Wer mit der Entscheidung nicht einverstanden ist, sollte die Frist für einen Widerspruch beachten. In der Regel beträgt sie einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids. Besonders häufig geht es um einen zu niedrigen GdB oder fehlende Merkzeichen. Ein Widerspruch sollte möglichst gut begründet werden. Hilfreich sind aktuelle Facharztberichte, Klinikberichte, Reha-Unterlagen, Pflegegutachten oder Stellungnahmen von Therapeutinnen und Therapeuten. Entscheidend ist, dass die Auswirkungen der Erkrankungen im Alltag deutlich werden. Praxisbeispiel: Fehlendes Merkzeichen kostet konkrete Vorteile Frau M. ist 62 Jahre alt und hat einen GdB von 60. Sie leidet unter einer schweren Herzerkrankung und einer erheblichen Einschränkung der Gehstrecke. In ihrem Schwerbehindertenausweis ist jedoch kein Merkzeichen eingetragen. Im Alltag bedeutet das für sie, dass sie zwar ihre Schwerbehinderung nachweisen kann, aber bestimmte Mobilitätsvorteile nicht nutzen kann. Nach Rücksprache mit ihrem Arzt beantragt sie zusätzlich das Merkzeichen „G“. Dem Antrag legt sie aktuelle Befundberichte bei, aus denen hervorgeht, dass sie nur noch kurze Strecken ohne Pause gehen kann. Die Behörde prüft den Fall erneut und erkennt das Merkzeichen an. Damit kann Frau M. künftig unter den jeweiligen Voraussetzungen die entsprechenden Nachteilsausgleiche nutzen. Das Beispiel zeigt, warum nicht nur der GdB, sondern auch die Merkzeichen sorgfältig geprüft werden sollten. Fragen und Antworten zum Behindertenausweis 1. Wird der deutsche Schwerbehindertenausweis abgeschafft? Nein. Der deutsche Schwerbehindertenausweis bleibt bestehen. Der Europäische Behindertenausweis soll ihn bei Reisen und Kurzaufenthalten in anderen EU-Staaten ergänzen, aber nicht einfach ersetzen. 2. Ab wann kommt der Europäische Behindertenausweis? Die EU-Richtlinie sieht vor, dass die neuen Regeln ab 5. Juni 2028 angewendet werden. Deutschland muss dafür vorher die rechtlichen und organisatorischen Voraussetzungen schaffen. 3. Bekommen alle Menschen mit Behinderung automatisch einen neuen Ausweis? Nein. Es gibt keinen allgemeinen automatischen Austausch aller deutschen Schwerbehindertenausweise. Bestehende Ausweise bleiben grundsätzlich bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit nutzbar. 4. Reicht ein Schwerbehindertenausweis für Behindertenparkplätze? Nein. Für Behindertenparkplätze ist in der Regel ein besonderer Parkausweis erforderlich. Der Schwerbehindertenausweis allein berechtigt nicht automatisch zum Parken auf entsprechend gekennzeichneten Flächen. 5. Was ist wichtiger: GdB oder Merkzeichen? Beides ist wichtig. Der GdB entscheidet darüber, ob eine Schwerbehinderung vorliegt. Die Merkzeichen bestimmen oft, welche konkreten Nachteilsausgleiche genutzt werden können. 6. Was sollten Betroffene tun, wenn ein Merkzeichen fehlt? Sie sollten den Bescheid prüfen und innerhalb der Frist Widerspruch einlegen, wenn die Entscheidung aus ihrer Sicht nicht stimmt. Sinnvoll sind aktuelle medizinische Unterlagen, die die Einschränkungen im Alltag genau beschreiben.

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Sozialhilfe: Diese Fragen darf dein Sozialamt nicht stellen - Sie tun es trotzdem

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2. Juli 2026

Wer Sozialhilfe beantragt, muss mit einer gründlichen Prüfung rechnen. Das ist rechtlich vorgesehen und gehört zum Verfahren. Das Sozialamt darf klären, ob Hilfebedürftigkeit vorliegt, welche Leistungen in Betracht kommen und ob Einkommen, Vermögen oder vorrangige Ansprüche zu berücksichtigen sind. Daraus folgt aber gerade nicht, dass die Behörde grenzenlos nachfragen dürfte. Auch im Sozialrecht gilt: Erlaubt sind nur solche Fragen und Datenerhebungen, die für die Entscheidung über den konkreten Leistungsfall erforderlich sind. Das ergibt sich aus den Mitwirkungspflichten nach dem Sozialgesetzbuch ebenso wie aus dem Sozialgeheimnis und den Regeln zum Sozialdatenschutz. Nicht jede persönliche, unangenehme oder intime Frage ist automatisch zulässig, nur weil ein Antrag auf Sozialhilfe gestellt wurde. Das Sozialamt darf nicht „ins Blaue hinein“ Daten sammeln, keine private Lebensführung ausforschen und keine Informationen verlangen, die mit dem konkreten Anspruch nichts zu tun haben. Warum das Sozialamt überhaupt Fragen stellen darf Die Ausgangslage ist eindeutig: Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, muss alle Tatsachen angeben, die für die Leistung erheblich sind, Änderungen mitteilen und auf Verlangen Beweismittel benennen oder Unterlagen vorlegen. Das ist in § 60 SGB I geregelt. Genau an diesem Punkt liegt aber auch die Begrenzung. Verlangt werden dürfen nur erhebliche Tatsachen. Schon der Gesetzeswortlaut zeigt, dass die Behörde nicht nach beliebigen Details fragen darf, sondern nur nach Umständen, die für den Anspruch tatsächlich bedeutsam sind. Hinzu kommt der Amtsermittlungsgrundsatz. Die Behörde muss den Sachverhalt selbst aufklären und darf sich dazu verschiedener Beweismittel bedienen. Das entlastet Leistungsberechtigte jedoch nicht vollständig, setzt der Behörde aber Grenzen. Sie darf ihre Aufklärung nicht durch uferlose Fragen ersetzen. Besonders deutlich wird das in § 65 SGB I: Mitwirkungspflichten bestehen nicht, wenn der Aufwand außer Verhältnis zur Leistung steht, wenn die Mitwirkung unzumutbar ist oder wenn der Leistungsträger sich die erforderlichen Kenntnisse mit geringerem Aufwand selbst beschaffen kann. Erforderlich ist nicht alles, was für die Behörde interessant wäre Im Alltag ist die Unterscheidung zwischen „interessant“ und „erforderlich“ entscheidend. Für die Sozialhilfe dürfen etwa Fragen nach Einkommen, Vermögen, Mietkosten, Wohnsituation, Unterhaltsansprüchen oder besonderen Bedarfen zulässig sein, wenn sie zur Berechnung oder Bewilligung der Leistung gebraucht werden. Daraus lässt sich aber nicht ableiten, dass jede private Information automatisch erheblich wäre. Sozialdaten dürfen nur erhoben werden, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung einer Aufgabe nach dem Sozialgesetzbuch erforderlich ist. Genau das bestimmt § 67a SGB X. Für Betroffene bedeutet das: Das Sozialamt darf keine Fragen stellen, die nur der allgemeinen Neugier dienen, bloße Mutmaßungen absichern sollen oder ohne nachvollziehbaren Bezug zum Antrag in die Privatsphäre eingreifen. Unzulässig sind daher regelmäßig ausforschende Fragen zur Lebensführung, zu persönlichen Konflikten, zu Freundschaften, zu Freizeitverhalten oder zu intimen Umständen, wenn diese Informationen mit dem geltend gemachten Anspruch nichts zu tun haben. Die Schwelle ist nicht, ob eine Frage peinlich ist, sondern ob sie rechtlich notwendig ist. Diese Bereiche sind besonders geschützt Besonders sensibel sind Fragen, die tief in die Privat- und Intimsphäre reichen. Das Sozialgeheimnis verpflichtet Sozialämter, Daten der Bürgerinnen und Bürger nicht ohne Rechtsgrundlage zu verarbeiten. Dieser Schutz steht im Rang neben anderen besonders strengen Geheimnispflichten. Daraus folgt, dass das Amt gerade bei sensiblen Informationen zurückhaltend und zweckgebunden vorgehen muss. Die Behörde darf also nicht ohne konkreten leistungsrechtlichen Anlass in höchstpersönliche Lebensbereiche eindringen. Dazu gehören etwa Fragen nach intimen Beziehungen, zur sexuellen Lebensführung, zu familiären Konflikten ohne Leistungsbezug oder zu weltanschaulichen und persönlichen Überzeugungen, wenn diese Angaben für den Sozialhilfeanspruch keine Rolle spielen. Solche Themen dürfen nicht allein deshalb abgefragt werden, weil sie Rückschlüsse auf das private Umfeld ermöglichen könnten. Im Sozialdatenschutz gilt der Grundsatz, dass nur so viele Daten erhoben werden dürfen, wie für den konkreten Zweck wirklich notwendig sind. Gleichzeitig ist Vorsicht vor pauschalen Aussagen geboten. Gerade im Sozialrecht kann eine an sich sehr private Information im Einzelfall doch erheblich sein. Gesundheitsdaten etwa sind nicht generell tabu. Wenn ein Mehrbedarf, Hilfe zur Pflege, Eingliederungshilfe oder ein anderer gesundheitlich geprägter Anspruch geprüft wird, kann das Sozialamt entsprechende Angaben verlangen, soweit sie für die Entscheidung erforderlich sind. Unzulässig bleibt aber auch hier jede Überdehnung. Erfragt werden darf nicht „alles Medizinische“, sondern nur das, was die konkrete Leistungsfrage betrifft. Keine Ausforschung der Wohnung und des Alltags ohne Anlass Viele Betroffene empfinden Hausbesuche als besonders belastend. Tatsächlich gilt hier eine klare Grenze. Ein Hausbesuch ist nicht schon deshalb zulässig, weil die Behörde sich ein Bild machen möchte. Datenschutzaufsichtsbehörden betonen seit Jahren, dass ein Hausbesuch nur in Betracht kommt, wenn ein Sachverhalt anders nicht aufgeklärt werden kann oder konkrete Anhaltspunkte bestehen, die weitere Aufklärung nötig machen. Hausbesuche dürfen gerade nicht dazu dienen, erst einmal Verdachtsmomente zu sammeln. Ebenso wichtig ist: Sozialhilfeermittler oder Mitarbeitende des Amtes dürfen keinen Zutritt zur Wohnung erzwingen und auch nicht mit irreführenden Vorwänden erschleichen. Betroffene müssen darauf hingewiesen werden, dass sie nicht verpflichtet sind, die Wohnung zu öffnen. Eine Verweigerung kann zwar je nach Einzelfall die Sachverhaltsaufklärung erschweren, sie beseitigt aber nicht den grundrechtlichen Schutz der Wohnung. Das Amt darf also nicht den Eindruck erwecken, ein Wohnungszutritt sei selbstverständlich oder zwingend. Daraus folgt für die Ausgangsfrage: Das Sozialamt darf keine Fragen stellen, die nur im Rahmen eines ungerechtfertigten Hausbesuchs beantwortet werden sollen. Ohne tragfähigen Anlass gibt es kein Recht auf eine private Wohnungsinspektion. Auch die Wohnungseinrichtung, die Anzahl privater Gegenstände oder der allgemeine Lebensstil dürfen nicht einfach zur behördlichen Bestandsaufnahme werden. Erlaubt ist nur, was zur Klärung einer konkreten und leistungsrelevanten Frage wirklich notwendig ist. Fragen bei Nachbarn, Vermietern oder anderen Dritten sind nur ausnahmsweise erlaubt Ein weiterer empfindlicher Bereich ist die Datenerhebung bei Dritten. Grundsätzlich sind Sozialdaten bei der betroffenen Person selbst zu erheben. Das ist ein tragender Grundsatz des Sozialdatenschutzes. Nur unter besonderen gesetzlichen Voraussetzungen darf die Behörde Informationen ohne Mitwirkung der betroffenen Person bei anderen Stellen oder Personen einholen. Das soll verhindern, dass Sozialämter vorschnell im sozialen Umfeld recherchieren. Gerade Nachbarschaftsbefragungen sind deshalb rechtlich heikel. Die niedersächsische Datenschutzaufsicht weist ausdrücklich darauf hin, dass Datenerhebungen bei Dritten wie Nachbarn oder Mitbewohnern nur unter den Voraussetzungen des § 67a Abs. 2 Satz 2 SGB X zulässig sind. Das bedeutet: Das Sozialamt darf nicht ohne Weiteres im Umfeld der betroffenen Person „herumfragen“, um ein Gesamtbild zu gewinnen. Solche Schritte brauchen eine konkrete rechtliche Grundlage und müssen verhältnismäßig sein. Damit ist auch klar, welche Fragen das Sozialamt nicht stellen darf: Es darf Nachbarn nicht ohne gesetzlichen Anlass nach privaten Lebensumständen, Besuchsgewohnheiten oder familiären Beziehungen befragen. Ebenso wenig darf die Behörde über Vermieter, Mitbewohner oder andere Kontaktpersonen routinemäßig Details einsammeln, wenn dieselben Informationen zunächst bei der betroffenen Person selbst erhoben werden könnten. Keine Fragen, wenn das Amt die Information leichter selbst beschaffen kann Ein oft übersehener Punkt steckt in § 65 SGB I. Die Mitwirkungspflicht entfällt, wenn der Leistungsträger sich die erforderlichen Kenntnisse mit geringerem Aufwand selbst beschaffen kann. Das ist für die Praxis sehr wichtig. Behörden verfügen häufig über gesetzliche Auskunftsmöglichkeiten oder können Unterlagen bei anderen öffentlichen Stellen einholen, sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen. Dann darf die Last nicht ohne Weiteres auf die antragstellende Person verlagert werden. Das heißt nicht, dass Antragsteller gar nichts mehr vorlegen müssten. Es bedeutet aber, dass das Sozialamt keine unnötigen Nachweise und keine überflüssigen Fragen verlangen darf, wenn die Information ohne großen Aufwand ohnehin auf rechtmäßigem Weg beschafft werden kann. Wer also mit immer neuen Anforderungen konfrontiert wird, obwohl die Behörde dieselben Daten selbst abrufen oder aus bereits vorliegenden Unterlagen entnehmen könnte, hat durchaus Anlass, die Erforderlichkeit zu hinterfragen. Medizinische Untersuchungen und intime Gesundheitsfragen haben klare Grenzen Im Sozialrecht spielen Gesundheitsdaten häufig eine Rolle. Trotzdem gibt es auch hier keine schrankenlose Befugnis. § 65 SGB I setzt der Mitwirkung Grenzen, wenn Untersuchungen mit Gesundheitsrisiken, erheblichen Schmerzen oder einem erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit verbunden wären. Übertragen auf Fragen im Antragsverfahren bedeutet das: Das Sozialamt darf keine medizinische Totaloffenlegung verlangen, wenn für die Entscheidung nur einzelne Befunde, Funktionsbeeinträchtigungen oder Nachweise über einen bestimmten Bedarf erheblich sind. Auch aus ärztlichen Unterlagen darf nur das verlangt werden, was für die konkrete sozialhilferechtliche Prüfung notwendig ist. Die Behörde darf also nicht pauschal in die gesamte Krankengeschichte eintauchen, wenn ein enger begrenzter Nachweis ausreicht. Niemand muss sich selbst belasten Eine weitere Grenze ist besonders deutlich formuliert: Angaben dürfen verweigert werden, wenn sie die antragstellende Person oder nahestehende Personen der Gefahr aussetzen würden, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Diese Regel steht in § 65 Abs. 3 SGB I. Das Sozialamt darf also keine Antworten erzwingen, die in eine Selbstbelastung münden würden. In der Praxis betrifft das nicht nur ausdrücklich strafrechtliche Vorwürfe. Schon Fragen, deren Beantwortung unmittelbar den Weg zu einem Bußgeld- oder Strafverfahren eröffnen würde, können unter dieses Schutzrecht fallen. Die Mitwirkungspflicht endet an diesem Punkt nicht deshalb, weil die Behörde kein Interesse an Aufklärung hätte, sondern weil der Gesetzgeber die Selbstbelastungsfreiheit höher gewichtet. Was bei fehlender Mitwirkung oft missverstanden wird Häufig entsteht in Gesprächen mit Behörden der Eindruck, jede nicht beantwortete Frage könne sofort zum Leistungsstopp führen. So einfach ist es nicht. Leistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Vorher muss die Behörde schriftlich auf diese Folge hinweisen und eine angemessene Frist setzen. Außerdem reicht nicht jede beliebige Unvollständigkeit aus. Es muss um eine rechtlich bestehende Mitwirkungspflicht gehen. Das ist für Betroffene ein wichtiger Unterschied. Wer eine unzulässige, unverhältnismäßige oder sachlich nicht erforderliche Frage nicht beantwortet, verletzt nicht automatisch seine Mitwirkungspflicht. Genau deshalb lohnt es sich, Aufforderungen des Sozialamts genau zu lesen: Was wird konkret verlangt, wofür wird es benötigt und weshalb kann die Behörde die Information nicht auf andere Weise beschaffen? Erst wenn diese Punkte nachvollziehbar sind, lässt sich beurteilen, ob eine Antwort tatsächlich geschuldet ist. Wo die Grenze im Alltag verläuft Im wirklichen Leben sind die Übergänge oft nicht schwarz oder weiß. Fragen nach Mitbewohnern können zulässig sein, wenn es um Haushaltskonstellationen, Unterkunftskosten oder tatsächliche Unterstützungsleistungen geht. Fragen nach Gesundheitszustand können erlaubt sein, wenn ein pflege- oder behinderungsbezogener Bedarf geprüft wird. Fragen nach Kontoauszügen können erforderlich sein, wenn Einkommen oder Vermögen unklar sind. Unzulässig werden solche Fragen dort, wo sie in eine allgemeine Ausforschung umschlagen, wo der Zweck nicht mehr erkennbar ist oder wo viel weiter gefragt wird, als es der Einzelfall verlangt. Deshalb ist die eigentliche Leitlinie nicht eine starre Liste verbotener Einzelfragen, sondern ein rechtlicher Maßstab: Das Sozialamt darf nur das fragen, was für den Anspruch erheblich, gesetzlich gedeckt und verhältnismäßig ist. Es darf nicht in intime Lebensbereiche ausgreifen, keine Drittrecherchen ohne Voraussetzungen durchführen, keinen Hausbesuch als Routineinstrument einsetzen und keine Antworten verlangen, die zur Selbstbelastung führen würden. Was Betroffene tun können, wenn eine Frage unzulässig erscheint Wer den Eindruck hat, dass das Sozialamt zu weit geht, sollte nicht vorschnell entweder alles offenlegen oder jede Mitwirkung pauschal verweigern. Sinnvoll ist zunächst, die Behörde um eine konkrete Begründung zu bitten: Welche gesetzliche Grundlage stützt die Frage, wofür wird die Information benötigt und weshalb ist sie für die Entscheidung erheblich? Schon diese Nachfrage schafft häufig Klarheit, weil sich dann zeigt, ob die Anforderung wirklich auf den Einzelfall zugeschnitten ist. Der Sozialdatenschutz verlangt Transparenz, Zweckbindung und Beschränkung auf das notwendige Maß. Bleiben Zweifel, können Beratungsstellen, Sozialverbände, Fachanwälte für Sozialrecht oder Datenschutzaufsichtsbehörden helfen. Das gilt besonders bei Hausbesuchen, bei Recherchen im sozialen Umfeld oder bei sehr weitreichenden Datenanforderungen. Denn gerade in solchen Situationen entscheidet sich, ob die Behörde noch im Rahmen des Gesetzes handelt oder die Grenzen zulässiger Sachverhaltsaufklärung überschreitet. Fazit Das Sozialamt darf viel fragen, aber eben nicht alles. Erlaubt sind nur solche Fragen, die für die konkrete sozialhilferechtliche Entscheidung erforderlich sind. Nicht zulässig sind ausforschende Nachfragen ohne Leistungsbezug, routinemäßige Eingriffe in die Privat- und Intimsphäre, unberechtigte Recherchen bei Dritten, Hausbesuche ohne tragfähigen Anlass und Fragen, deren Beantwortung zur Selbstbelastung führen würde. Wer Sozialhilfe beantragt, verliert weder sein Recht auf Datenschutz noch seinen Anspruch auf einen respektvollen und verhältnismäßigen Umgang durch die Behörde. Quellen § 35 SGB I Sozialgeheimnis,  § 60 SGB I Angabe von Tatsachen,  § 65 SGB I Grenzen der Mitwirkung, § 66 SGB I Folgen fehlender Mitwirkung.

Aktuelle Urteile zum Bürgergeld, Sozialhilfe und Rente

Trotz erfolgreichem Widerspruch: Bürgergeld-Bezieher bleiben auf den Anwaltskosten hängen

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2. Juli 2026

Erfolgreicher Widerspruch heißt nicht automatisch volle Kostenerstattung Wer einen falschen Bescheid des Jobcenters erfolgreich angreift, darf grundsätzlich erwarten, dass die notwendigen Kosten des Widerspruchsverfahrens erstattet werden. Das gilt auch für die Kosten eines Rechtsanwalts, wenn dessen Einschaltung erforderlich war. Ein Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg zeigt jedoch, dass damit nicht jede Anwaltsrechnung vollständig bezahlt werden muss. Das Jobcenter darf prüfen, ob die geltend gemachten Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz angemessen sind. Im entschiedenen Fall hatten Leistungsberechtigte gegen einen Bescheid des Jobcenters Widerspruch eingelegt. Der Widerspruch war erfolgreich, weil die Behörde bei den Unterkunftskosten mit veralteten Mietobergrenzen gerechnet hatte. Der Leistungsbescheid wurde daraufhin vollständig korrigiert. Der eigentliche Streit über die Höhe der Grundsicherungsleistungen war damit erledigt. Warum nach dem gewonnenen Widerspruch ein neuer Streit entstand Nach der Korrektur des Bescheids ging es nicht mehr um die Leistungen selbst, sondern um die Anwaltskosten. Der Anwalt stellte für seine Tätigkeit eine Rechnung über insgesamt 1.213,80 Euro. Den größten Anteil daran machte die Geschäftsgebühr aus. Statt der im sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren regelmäßig herangezogenen Schwellengebühr von 359 Euro setzte der Anwalt eine Geschäftsgebühr von 1.000 Euro an. Das Jobcenter hielt diesen Betrag für überhöht. Es erkannte nur eine Geschäftsgebühr von 359 Euro an und erstattete insgesamt 835,50 Euro. Die Leistungsberechtigten verlangten zusätzlich 378,30 Euro. Weil das Jobcenter diese Differenz nicht zahlen wollte, landete der Streit vor dem Sozialgericht. Der Fehler des Jobcenters war schnell erkennbar Das Sozialgericht Regensburg gab dem Jobcenter Recht. Nach Auffassung des Gerichts war das Widerspruchsverfahren weder besonders schwierig noch außergewöhnlich umfangreich. Der entscheidende Fehler der Behörde habe sich bereits aus dem Bewilligungsbescheid ergeben. Das Jobcenter hatte veraltete Mietobergrenzen verwendet, was der Anwalt beim Blick auf den Bescheid erkennen konnte. Auch die spätere Einsicht in die Verwaltungsakte änderte aus Sicht des Gerichts daran nichts. Der Widerspruch war zu diesem Zeitpunkt bereits eingelegt, der entscheidende Ansatz also schon gefunden. Damit sah das Gericht keinen Grund, die übliche Schwellengebühr deutlich zu überschreiten. Die höhere Geschäftsgebühr von 1.000 Euro war im konkreten Fall nicht gerechtfertigt. Was Anwälte für eine höhere Gebühr darlegen müssen Im Sozialrecht richtet sich die Vergütung eines Rechtsanwalts im Widerspruchsverfahren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Dabei kommt es unter anderem darauf an, wie umfangreich und schwierig die Tätigkeit war. Eine höhere Gebühr kann in Betracht kommen, wenn der Fall deutlich über einen durchschnittlichen Widerspruch hinausgeht. Das kann etwa der Fall sein, wenn zahlreiche Bescheide geprüft werden müssen, schwierige Rechtsfragen zu klären sind oder ein besonders umfangreicher Sachverhalt aufgearbeitet werden muss. Im Regensburger Fall sah das Gericht diese Voraussetzungen nicht. Die Prüfung eines Bescheids, Gespräche mit Mandanten, das Verfassen eines Widerspruchs und die Einsicht in die Akte gehören aus Sicht des Gerichts zu den typischen Tätigkeiten in einem sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren. Allein daraus entsteht noch kein besonderer Aufwand. Deshalb blieb es bei der niedrigeren Geschäftsgebühr. Depression und Grad der Behinderung reichten dem Gericht nicht aus Der Anwalt hatte außerdem darauf verwiesen, dass einer der Kläger wegen Depressionen einen Grad der Behinderung von 30 hatte. Daraus leitete er einen erhöhten anwaltlichen Aufwand ab. Auch dieses Argument überzeugte das Gericht nicht. Ein Grad der Behinderung von 30 wegen einer Depression sei für sich genommen kein Nachweis dafür, dass die anwaltliche Bearbeitung erheblich erschwert gewesen sei. Entscheidend ist nicht allein die persönliche Lage der Betroffenen. Es muss erkennbar sein, dass diese Lage im konkreten Verfahren tatsächlich zu einem höheren Arbeitsaufwand geführt hat. Das Gericht verlangte also eine nachvollziehbare Verbindung zwischen der besonderen Situation des Mandanten und der anwaltlichen Tätigkeit. Eine bloße allgemeine Bezugnahme reichte nicht aus. Existenzsichernde Leistungen machen den Fall nicht automatisch besonders Der Anwalt verwies zudem darauf, dass es um existenzsichernde Leistungen ging. Für Empfänger von Grundsicherungsgeld kann ein fehlerhafter Bescheid erhebliche Folgen haben, etwa bei Miete, Lebensunterhalt und Nachzahlungen. Das Gericht sah darin jedoch keinen ausreichenden Grund für die deutlich erhöhte Gebühr. Verfahren gegen Jobcenter-Bescheide betreffen häufig existenzsichernde Leistungen. Würde dieser Umstand allein genügen, könnten viele Widerspruchsverfahren automatisch als überdurchschnittlich bewertet werden. Genau das ließ das Gericht nicht zu. Auch gestiegene Kanzleikosten und Inflation änderten an der Bewertung nichts. Für die konkrete Erstattung durch das Jobcenter zählt, ob die Gebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz im Einzelfall gerechtfertigt ist. Was das Urteil für Leistungsbeziehende bedeutet Die Entscheidung ist für Empfänger von Grundsicherungsgeld wichtig, weil sie einen verbreiteten Irrtum korrigiert. Wer einen Widerspruch gewinnt, hat zwar grundsätzlich einen Anspruch auf Erstattung notwendiger Kosten. Dieser Anspruch bedeutet aber nicht, dass jede anwaltliche Kostenrechnung vollständig vom Jobcenter übernommen wird. Die Behörde darf die Rechnung prüfen und zu hohe Gebühren kürzen. Kommt es zum Streit, entscheidet das Sozialgericht, welche Gebühren angemessen und notwendig waren. Dabei wird nicht danach gefragt, ob der Bescheid falsch war, sondern ob die geltend gemachten Anwaltskosten den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Für Betroffene kann das bedeuten, dass sie trotz eines erfolgreichen Widerspruchs auf einem Teil der Kosten sitzen bleiben könnten. Entscheidend ist dann auch, was zwischen Anwalt und Mandant vereinbart wurde. Unterschied zwischen Kostenerstattung und Anwaltsvertrag Das Sozialgericht entschied nur darüber, welchen Betrag das Jobcenter erstatten muss. Es entschied nicht abschließend darüber, ob der Anwalt seine höhere Rechnung gegenüber den Mandanten verlangen darf. Das ist ein wichtiger Unterschied. Die Kostenerstattung durch das Jobcenter betrifft das öffentlich-rechtliche Verhältnis zwischen Leistungsberechtigten und Behörde. Der Vertrag zwischen Mandant und Anwalt ist davon getrennt zu betrachten. Deshalb sollten Leistungsberechtigte vor der Beauftragung klären, welche Kosten entstehen können und ob bei einer Kürzung durch das Jobcenter ein Eigenanteil droht. Besonders wichtig ist das bei Vergütungsvereinbarungen oder bei Gebühren, die deutlich über dem üblichen Rahmen liegen. Wer Grundsicherungsgeld bezieht, sollte sich die Kostenfrage möglichst früh erklären lassen. Tabelle: Wann das Jobcenter Anwaltskosten erstatten muss Situation Folge für die Kostenerstattung Der Widerspruch gegen den Jobcenter-Bescheid ist erfolgreich. Die notwendigen Kosten des Widerspruchsverfahrens sind grundsätzlich zu erstatten. Ein Rechtsanwalt war für die Durchsetzung des Anspruchs erforderlich. Auch Anwaltskosten können erstattungsfähig sein. Die anwaltliche Gebühr liegt im üblichen Rahmen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes. Das Jobcenter muss die Kosten in der Regel übernehmen. Der Anwalt verlangt eine deutlich höhere Geschäftsgebühr. Die höhere Gebühr muss durch Umfang oder Schwierigkeit des Falls begründet sein. Der Fall war einfach gelagert und der Fehler schnell erkennbar. Das Jobcenter darf die Erstattung auf eine niedrigere Gebühr begrenzen. Es entsteht Streit über die Angemessenheit der Kosten. Das Sozialgericht entscheidet, welcher Betrag zu erstatten ist. Warum die Entscheidung auch für neue Grundsicherungs-Bescheide wichtig ist Bescheide über Grundsicherungsgeld können erhebliche finanzielle Folgen haben. Schon kleine Fehler bei Miete, Heizkosten, Einkommen oder Bedarfsgemeinschaft können dazu führen, dass Betroffene zu wenig Geld erhalten. Ein Widerspruch bleibt deshalb ein wichtiges Mittel, um falsche Entscheidungen überprüfen zu lassen. Wer gewinnt, kann grundsätzlich auch die Erstattung notwendiger Kosten verlangen. Gleichzeitig zeigt der Fall, dass die Kostenfrage sorgfältig geprüft werden muss. Ein erfolgreicher Widerspruch ist kein Freibrief für jede Gebührenhöhe. Für Leistungsbeziehende ist daher ratsam, sich vorab erklären zu lassen, welche Gebühren der Anwalt ansetzt und welche davon voraussichtlich vom Jobcenter übernommen werden. Das schützt vor unangenehmen Überraschungen nach einem gewonnenen Verfahren. Kurzes Beispiel aus der Praxis Eine alleinstehende Leistungsberechtigte erhält einen Bescheid, in dem das Jobcenter nur einen Teil ihrer tatsächlichen Miete berücksichtigt. Ihr Anwalt erkennt, dass die Behörde mit einer alten Mietobergrenze gerechnet hat, und legt Widerspruch ein. Das Jobcenter korrigiert den Bescheid vollständig und zahlt Leistungen nach. Anschließend verlangt der Anwalt eine stark erhöhte Geschäftsgebühr, weil es um existenzsichernde Leistungen ging. Das Jobcenter erstattet jedoch nur die übliche Gebühr. Vor Gericht könnte dann entscheidend sein, ob der Fall tatsächlich besonders schwierig oder umfangreich war. War der Fehler schon aus dem Bescheid ersichtlich, spricht viel dafür, dass nur die übliche Gebühr erstattet wird. Die Betroffene hätte zwar den Widerspruch gewonnen, aber dennoch Streit über einen Teil der Anwaltskosten. Fragen und Antworten zum Thema Muss das Jobcenter nach einem erfolgreichen Widerspruch immer Anwaltskosten zahlen? Grundsätzlich muss das Jobcenter die notwendigen Kosten erstatten, wenn der Widerspruch erfolgreich war. Dazu können auch Anwaltskosten gehören, wenn die Beauftragung erforderlich war. Warum musste das Jobcenter im Regensburger Fall nicht die volle Rechnung zahlen? Das Gericht sah die verlangte Geschäftsgebühr von 1.000 Euro als zu hoch an. Der Fall war nach Auffassung des Gerichts weder besonders schwierig noch außergewöhnlich umfangreich. Was ist eine Geschäftsgebühr? Die Geschäftsgebühr ist ein Teil der anwaltlichen Vergütung für die außergerichtliche Tätigkeit. Im sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren betrifft sie etwa die Prüfung des Bescheids, die Beratung des Mandanten und die Begründung des Widerspruchs. Darf ein Anwalt mehr verlangen als die übliche Gebühr? Eine höhere Gebühr kann möglich sein, wenn der Fall deutlich über einen durchschnittlichen Widerspruch hinausgeht. Das muss aber nachvollziehbar begründet werden, etwa durch besondere Schwierigkeit oder erheblichen Umfang. Reicht es aus, dass es um existenzsichernde Leistungen geht? Nein. Verfahren gegen Jobcenter-Bescheide betreffen häufig existenzsichernde Leistungen. Dieser Umstand allein rechtfertigt noch keine deutlich höhere Gebühr. Was sollten Leistungsbeziehende vor der Beauftragung eines Anwalts klären? Sie sollten fragen, welche Gebühren voraussichtlich entstehen und ob das Jobcenter diese bei einem erfolgreichen Widerspruch vollständig erstatten wird. Wichtig ist auch, ob ein Eigenanteil entstehen kann, falls die Behörde oder ein Gericht nur einen niedrigeren Betrag anerkennt.

Bürgergeld News

Mietrecht: Mieterin schickt Rechnung an Vermieter: "30 Stunden Arbeiten pro Woche"

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2. Juli 2026

Wer bei Vonovia mietet und seine Rechte durchsetzen will, hat damit einen Job, der einen Großteil der Woche frisst. Für Mieter, die Grundsicherungsgeld beziehen, ist dieser Aufwand besonders gefährlich: Wer schweigt, zahlt dauerhaft mehr, und das Jobcenter prüft dabei nicht, ob die Mieterhöhung überhaupt rechtmäßig war. Eine Berliner Mieterin hat jetzt ausgerechnet, was dieser Arbeitsaufwand sie kostete: Sie schickte dem Konzern eine Rechnung über 500.000 Euro für zehn Jahre unbezahlte Arbeit. Vonovia und der ungewollte Job Leila von der Spree (Künstlername), ist 40 Jahre alt, hat zwei Kinder und wohnt seit zehn Jahren in einer Berliner Wohnung der Vonovia, die zuvor der Deutschen Wohnen gehörte. Ihre Probleme begannen drei Monate nach dem Einzug und reichten von maroden Heizungen, über Schimmel, bis zu Schädlingsbefall, einem falschen Energiekennwert, und immer neuen Mieterhöhungen. Schon im dritten Monat musste die Betroffene enorme Zeit für den Schriftverkehr mit Vonovia aufbringen, und das hörte nie auf. In den letzten zwei Jahren hat von der Spree nach eigenen Angaben manchmal mehr als 30 Stunden pro Woche damit verbracht, sich gegen Vonovia-Forderungen zu wehren. Im November 2025 zog sie die Konsequenz: Sie schickte dem Konzern einen offenen Brief, beigefügt eine Honorarrechnung über 500.000 Euro. Errechnet aus Stunden, Stundensatz 100 Euro. „Nichts im Vergleich dazu, was die Vonovia-Anwälte verdienen", schreibt sie. Es geht um Aufklärung Die Rechnung wird Vonovia nicht zahlen. Darum geht es auch nicht.  Die Aktion deckt vielmehr ein Muster auf, das Millionen Mietern bekannt ist. Wer gegen große Wohnungskonzerne seine Rechte durchsetzt, arbeitet viel, hart und gratis. Wer nicht gegen die Zumutungen vorgehen will, oder kann, zahlt. Wer dagegen vorgeht, zahlt ebenfalls, denn die dafür nötige Zeit und Energie geht für Erwerbstätigkeit verloren. Wer nicht widerspricht, zahlt weiter: die Logik der rechtswidrigen Mieterhöhungen Von der Spree nennt das Geschäftsmodell „kalte, minimale Compliance": Der Konzern tue so wenig wie möglich und halte Positionen so lange, bis rechtlicher Druck kommt. Das Landgericht Berlin hat im September 2025 unmissverständlich festgestellt, dass Mieterhöhungen mit der Begründung „gute ÖPNV-Anbindung" oder „überdurchschnittliche Nahversorgung" rechtswidrig sind, weil diese Merkmale im Berliner Mietspiegel bereits abschließend berücksichtigt sind (Az. 65 S 116/25). Die Vonovia reagierte auf das Urteil, indem sie es schlicht nicht anerkannte : „Wir haben das Urteil analysiert und sind weiterhin von unserer Rechtsauffassung überzeugt." Wer rechtswidrigen Mieterhöhungen zustimmt, der zahlt sie Wer einer Mieterhöhung einmal zugestimmt hat, auch einer rechtswidrigen, ist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch daran gebunden. Vonovia zog seine Klagen in Berlin schließlich zurück. Aber die Erhöhungen, denen Mieter bereits zugestimmt hatten, wurden nicht rückabgewickelt. Wer sich nicht gewehrt hatte, zahlt weiter. Bewusste Rechtsbrüche als System Maximilian Fuhrmann vom Deutschen Mieterbund auf Bundesebene fasst die Logik zusammen: Der Konzern versende rechtswidrige Mieterhöhungen „wohlwissend, dass ein Großteil der Mieterschaft aus Angst oder Unwissenheit zustimmt." In mehreren Städten haben Gerichte die Forderungen abgewiesen: Berlin, Hamburg, Dortmund, Dresden. Die Quote der gewonnenen Prozesse hält das Unternehmen dennoch im Gewinnbereich. Am härtesten trifft das System jene, die ihre Rechte am wenigsten kennen. Grundsicherungsgeld-Beziehende zahlen zweimal, ohne es zu merken Das Jobcenter übernimmt die Miete für Beziehende von Grundsicherungsgeld (ehemals Bürgergeld) nach § 22 SGB II in tatsächlicher Höhe, soweit sie angemessen ist. Wer einer rechtswidrigen Mieterhöhung zustimmt, erhöht indessen dauerhaft seine Kaltmiete, und das Jobcenter übernimmt den neuen Betrag, ohne zu prüfen, ob er rechtlich zulässig war. Fuhrmann vom Deutschen Mieterbund weist darauf hin, dass Jobcenter Mieterhöhungen von Wohnungskonzernen oft nicht auf ihre Rechtmäßigkeit prüfen. Die öffentliche Hand zahlt so deutlich mehr für Unterkunftskosten als nötig wäre. Der Mieter verliert dauerhaft, weil er in den ersten Wochen nach dem Erhöhungsschreiben nicht reagiert hat. Möglich ist ein Jobcenter-Bescheid auf Basis der erhöhten Miete,  mit der Aufforderung, die Kosten zu senken.  Schweigen gilt als Zustimmung: Warum die Frist entscheidend ist Viele Mieter gehen davon aus, dass eine Mieterhöhung erst dann bindend wird, wenn man aktiv zustimmt. Das ist falsch. Nach § 558b BGB muss die Zustimmung bis zum Ende des zweiten Kalendermonats nach Zugang des Erhöhungsverlangens erklärt werden. Wer in diesem Zeitraum schweigt und weiter die erhöhte Miete überweist, stimmt faktisch zu. Der Anspruch auf Rückforderung ist dann weg. Wer widersprechen will, muss das schriftlich und fristgerecht tun, mit einer inhaltlichen Begründung: welche Merkmale sind strittig, warum ist die Begründung des Vermieters unzureichend? Mieterverein oder Verbraucherzentrale können das Schreiben in wenigen Minuten prüfen. Was jetzt zu tun ist: Frist, Begründung, Jobcenter Wer eine Mieterhöhung von Vonovia oder einem anderen großen Wohnungskonzern erhalten hat, notiert zuerst das Datum auf dem Schreiben und den tatsächlichen Posteingang. Die Frist endet am letzten Tag des zweiten Monats nach Zugang. Wer das Schreiben am 15. Juli bekommt, hat also bis zum 30. September Zeit zu reagieren. Prüfen Sie die Begründung Wer prüfen will, ob die Erhöhung angreifbar ist, schaut auf die Begründung. Merkmale wie „gute ÖPNV-Anbindung", „überdurchschnittliche Nahversorgung" oder ähnliche Zuschläge, die im Mietspiegel der eigenen Stadt nicht ausdrücklich vorgesehen sind, sind vielerorts nicht zulässig. Der regionale Betriebskostenspiegel oder die Beratungsstelle des Deutschen Mieterbunds schaffen schnell Klarheit. Widerspruch und manchmal ein weiterer Widerspruch Wer Widerspruch einlegt, tut das schriftlich per Einschreiben mit Begründung. Wer Grundsicherungsgeld bezieht, informiert danach das Jobcenter schriftlich darüber, dass die bisherige Miethöhe weiter gilt. Kommt trotzdem ein Bescheid auf Basis der erhöhten Miete, muss auch dieser Bescheid innerhalb eines Monats angefochten werden. Diesen Schritt machen die wenigsten. Er ist der entscheidende. Von der Sprees 500.000-Euro-Rechnung hat vermutlich keine Antwort bekommen. Aber sie hat sichtbar gemacht, was dieser Gratis-Job kostet, den Millionen Mieter ungewollt übernehmen müssen. Quellen Berliner Mieterverein: Pressemitteilung, Januar 2026 Deutscher Mieterbund NRW: Analyse Vonovia-Rechtsstreitigkeiten, November 2025 Gesetze-im-Internet: § 22 SGB II – Bedarfe für Unterkunft und Heizung Gesetze-im-Internet: § 558b BGB – Zustimmung zur Mieterhöhung taz: Interview mit Leila von der Spree, 26.11.2025

Bürgergeld News

Kindergeld wird um 156 Euro zusätzlich pro Kind erhöht

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2. Juli 2026

Koalition beschließt höhere Entlastung für Familien Familien in Deutschland sollen beim Kindergeld spürbar entlastet werden. Die Koalition hat sich darauf verständigt, die monatliche Zahlung für Kinder weiter anzuheben. Nach der bisherigen Planung soll das Kindergeld in zwei Schritten bis 2028 auf voraussichtlich 272 Euro pro Kind und Monat steigen. Derzeit erhalten Eltern seit Januar 2026 monatlich 259 Euro je Kind. Die geplante Erhöhung würde damit gegenüber dem aktuellen Betrag ein Plus von 13 Euro pro Monat bedeuten. Auf ein Jahr gerechnet wären das 156 Euro zusätzlich pro Kind. Für Familien mit mehreren Kindern fällt die Wirkung entsprechend höher aus. Bei zwei Kindern läge die zusätzliche Entlastung bei 312 Euro im Jahr, bei drei Kindern bei 468 Euro. Gerade Haushalte mit knappen Einkommen dürften die Erhöhung im Alltag deutlich bemerken. Warum das Kindergeld steigen soll Die Koalition begründet die geplante Anhebung mit der finanziellen Belastung vieler Familien. Lebensmittel, Mieten, Energie, Mobilität und Schulbedarf haben die Haushaltskassen in den vergangenen Jahren stark beansprucht. Das Kindergeld soll deshalb stärker dazu beitragen, laufende Kosten für Kinder abzufedern. Kindergeld wird unabhängig vom Einkommen gezahlt. Es ist damit eine Leistung, die sowohl Familien mit niedrigen als auch mit mittleren und höheren Einkommen erreicht. Entscheidend ist, dass ein Anspruch nach den geltenden Kindergeldregeln besteht. Die Leistung wird in der Regel an den Elternteil ausgezahlt, bei dem das Kind lebt. Zuständig ist meistens die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit. Wer bereits Kindergeld erhält, musste schon bei früheren Erhöhungen keinen neuen Antrag stellen. Beschluss ist noch kein fertiges Gesetz Wichtig ist die Unterscheidung zwischen politischer Einigung und endgültiger Gesetzeslage. Die Koalition kann sich auf eine Erhöhung verständigen, die praktische Umsetzung muss aber noch rechtlich abgesichert werden. Dafür braucht es ein Gesetzgebungsverfahren mit konkreten Beträgen und Startterminen. Für Eltern bedeutet das: Der angekündigte Betrag von 272 Euro ist nach aktuellem Stand eine Planung, keine bereits ausgezahlte Summe. Erst wenn die gesetzliche Grundlage beschlossen und verkündet ist, steht verbindlich fest, wann die Familienkasse den höheren Betrag überweist. Bis dahin gilt der aktuelle Betrag von 259 Euro pro Kind und Monat. So könnte die Erhöhung aussehen Jahr Geplanter oder geltender Betrag pro Kind und Monat 2026 259 Euro 2027 Erhöhung geplant, genaue gesetzliche Ausgestaltung noch abzuwarten 2028 voraussichtlich 272 Euro Die Tabelle zeigt, dass die Erhöhung nicht als einmaliger Sprung beschrieben wird, sondern als Anpassung in zwei Schritten. Für Familien ist deshalb besonders wichtig, welche Beträge für 2027 und 2028 im Gesetz am Ende genau stehen. Auch der Zeitpunkt der jeweiligen Auszahlung muss noch eindeutig geregelt werden. Was Familien konkret davon hätten Bei einem Kind würde die geplante Erhöhung auf 272 Euro monatlich 13 Euro mehr im Monat bringen. Das klingt zunächst überschaubar, summiert sich aber über das Jahr. Viele Familien nutzen das Kindergeld für Ausgaben, die regelmäßig wiederkehren. Dazu gehören Kleidung, Essen, Schulmaterial, Monatskarten, Vereinsbeiträge oder digitale Lernmittel. Gerade mit älteren Kindern steigen viele Kosten, weil Fahrten, Freizeit, Technik und Ausbildung teurer werden. Die Erhöhung kann diese Belastungen nicht vollständig ausgleichen, aber sie schafft etwas mehr Spielraum. Für Alleinerziehende kann die Anpassung besonders wichtig sein. Sie tragen viele Kosten allein und können Ausgaben oft nicht innerhalb eines zweiten Einkommens auffangen. Auch Familien mit drei oder mehr Kindern profitieren stärker, weil der Betrag für jedes Kind gezahlt wird. Was bei Grundsicherung und Kinderzuschlag zu beachten ist Für Familien mit Grundsicherungsleistungen ist die Erhöhung nicht automatisch ein zusätzliches Plus im Haushalt. Kindergeld wird bei vielen Sozialleistungen als Einkommen des Kindes berücksichtigt. Dadurch kann eine höhere Kindergeldzahlung teilweise oder vollständig mit anderen Leistungen verrechnet werden. Das ist für Familien oft schwer nachvollziehbar. Auf dem Konto kann zwar mehr Kindergeld eingehen, gleichzeitig kann aber der Anspruch auf andere Leistungen sinken. Entscheidend ist deshalb immer der konkrete Leistungsbescheid. Auch beim Kinderzuschlag und beim Wohngeld kann Einkommen eine Bedeutung haben. Familien sollten nach einer gesetzlichen Änderung prüfen, ob sich Folgeberechnungen verändern. Wer unsicher ist, sollte Bescheide genau lesen und Fristen beachten. Automatisches Kindergeld soll Familien zusätzlich entlasten Neben der geplanten Erhöhung arbeitet die Bundesregierung an einer weiteren Veränderung. Das Kindergeld soll nach der Geburt eines Kindes künftig einfacher und teilweise ohne klassischen Antrag ausgezahlt werden. Ziel ist, Eltern nach der Geburt von Behördenaufwand zu entlasten. Nach den bisherigen Plänen soll die Umstellung schrittweise erfolgen. Für Familien wäre das eine praktische Verbesserung, weil Nachweise und Formulare weniger Zeit kosten würden. Gerade in den ersten Wochen nach einer Geburt kann ein vereinfachtes Verfahren spürbar helfen. Die finanzielle Erhöhung und das einfachere Verfahren sind jedoch zwei unterschiedliche Punkte. Die eine Änderung betrifft die Höhe der Zahlung. Die andere betrifft den Weg, wie Familien an das Geld kommen. Warum die Erhöhung allein viele Probleme nicht löst Die geplante Kindergelderhöhung wird Familien entlasten, aber sie löst nicht alle finanziellen Probleme. Wohnkosten, Kita-Gebühren, Nachhilfe, Lebensmittel und Mobilität bleiben für viele Haushalte teuer. Besonders in Großstädten reicht ein kleines Plus beim Kindergeld oft nicht aus, um steigende Fixkosten auszugleichen. Sozialverbände weisen seit Jahren darauf hin, dass Kinderarmut nicht allein über das Kindergeld bekämpft werden kann. Entscheidend sind auch bezahlbarer Wohnraum, gute Betreuungsangebote, faire Löhne und zielgenaue Hilfen für einkommensarme Haushalte. Die Kindergelderhöhung ist deshalb eher ein Baustein als eine umfassende Lösung. Was Eltern jetzt tun sollten Eltern müssen wegen der politischen Einigung zunächst keinen neuen Antrag stellen. Wer bereits Kindergeld bekommt, sollte aber spätere Mitteilungen der Familienkasse aufmerksam prüfen. Sobald die Erhöhung gesetzlich umgesetzt ist, dürfte die Auszahlung wie bei früheren Anpassungen automatisch erfolgen. Wer noch kein Kindergeld beantragt hat, sollte den Antrag nicht aufschieben. Der Anspruch kann zwar unter bestimmten Voraussetzungen rückwirkend geltend gemacht werden, dennoch ist eine zügige Antragstellung sinnvoll. Besonders bei volljährigen Kindern in Ausbildung, Studium oder Übergangszeiten sollten Nachweise rechtzeitig eingereicht werden. Beispiel aus der Praxis Eine Familie mit zwei Kindern erhält derzeit 518 Euro Kindergeld im Monat. Steigt der Betrag später auf 272 Euro pro Kind, wären es 544 Euro monatlich. Die Familie hätte damit 26 Euro mehr pro Monat zur Verfügung. Auf ein Jahr gerechnet ergibt das 312 Euro zusätzlich. Davon könnten etwa Schulmaterialien, Sportvereinsbeiträge oder ein Teil der Fahrtkosten bezahlt werden. Für Familien mit knapper Haushaltskasse ist das kein großer finanzieller Sprung, aber eine spürbare Entlastung im Alltag. Fragen und Antworten zur Kindergelderhöhung Wie hoch ist das Kindergeld aktuell? Seit Januar 2026 beträgt das Kindergeld 259 Euro pro Kind und Monat. Der Betrag gilt einheitlich für jedes Kind. Auf welchen Betrag soll das Kindergeld steigen? Nach der politischen Einigung soll das Kindergeld voraussichtlich in zwei Schritten bis 2028 auf 272 Euro pro Kind und Monat steigen. Die genaue gesetzliche Umsetzung bleibt abzuwarten. Müssen Eltern wegen der Erhöhung einen neuen Antrag stellen? Wer bereits Kindergeld erhält, muss nach bisheriger Praxis keinen neuen Antrag wegen einer allgemeinen Erhöhung stellen. Die Familienkasse passt laufende Zahlungen normalerweise automatisch an. Profitieren Familien in der Grundsicherung vollständig von der Erhöhung? Nicht unbedingt. Kindergeld wird bei Grundsicherungsleistungen regelmäßig als Einkommen berücksichtigt. Dadurch kann eine Erhöhung mit anderen Leistungen verrechnet werden. Gilt die Erhöhung für jedes Kind? Ja, das Kindergeld wird pro Kind gezahlt. Familien mit mehreren Kindern erhalten den Betrag entsprechend mehrfach. Wann steht endgültig fest, wann das höhere Kindergeld ausgezahlt wird? Verbindlich ist der Zeitpunkt erst, wenn die gesetzliche Grundlage beschlossen ist. Bis dahin bleibt der aktuell geltende Betrag von 259 Euro pro Kind und Monat maßgeblich.