CDU/CSU lehnt Hartz IV-Erhöhung und Pandemie-Zuschlag ab

26. Januar 2021
Nach der Forderung von 36 Sozialverbänden und Gewerkschaften nach einer Erhöhung der Hartz IV-Regelsätze auf mindestens 600 Euro und einen monatlichen pandemiebedingten Zuschlag von 100 Euro, für den auch das SPD-Arbeitsministerium ein Jahr nach dem ersten Lockdown endlich an einem Konzept arbeitet, hat sich die Union aus CDU/CSU jetzt, wenig überraschend, gegen mögliche Erhöhungen ausgesprochen. Union gegen Hartz IV-Erhöhung, denn „Arbeit muss sich lohnen“ Verbände, Gewerkschaften und SPD würden die Corona-Pandemie nutzen, um alte und unbezahlbare Forderungen nach einer Hartz IV-Erhöhung wieder auf den Tisch zu bringen, so CDU-Generalsekretär Wolfgang Steiger. Die Vertreter der CDU wittern wiedereinmal die Gefahr der „sozialen Hängematte“. Es müsse sich lohnen, zu arbeiten, anstatt Hartz IV zu beziehen, so Steiger weiter. Der CDU-Sozialpolitiker Peter Weiß schlug in die selbe Kerbe. Er signalisierte zwar Entgegenkommen bei pandemiebedingten Bedarfen. Eine Erhöhung der Regelsätze würde den Lohnabstand zu Menschen in Erwerbsarbeit zu sehr verringern. „Einfach so mal über den Daumen gepeilt kann man nicht die Regelsätze erhöhen.“ Pläne der SPD nicht mit Union abgestimmt Nachdem Arbeits- und Sozialminister Hubertus Heil (SPD) Anfang Januar schon mit einem Gesetzentwurf zur Reform des Hartz IV-Systems am Koalitionspartner gescheitert war, droht auch dem Corona-Zuschlag das gleiche Schicksal. Dieser sei bisher mit CDU/CSU nicht abgesprochen. Es sieht ganz so aus, als würde die SPD, die Hartz IV-Geister, die sie rief, in der großen Koalition nicht wieder loswerden können. Immerhin scheint sie sich allmählich daran zu erinnern, wofür das S in ihrem Namen steht. Bild: nmann77 / AdobeStock
Aktuelles
26. Januar 2021
Hamburg will 20 Euro extra an Hartz IV und Sozialhilfe Bezieher zahlen Seit letztem Freitag gelten verschärfte Corona-Bestimmungen in der Hansestadt. Im öffentlichen Nahverkehr, Behörden und Geschäften aller Art müssen Bürger schützende FFP2-Masken oder Standard-Medizinmasken KN95 tragen. Der Senat will deshalb einen Zuschuss an Hartz IV Bezieher zahlen. Selbstgenähte Tücher reichen nicht mehr aus Einfache Tücher oder selbstgenähte Masken reichen nicht mehr aus. Um die Ausbreitung des Coronavirus effektiver einzudämmen, müssen seit Freitag alle Bürger FP2-Masken oder Standard-Medizinmasken KN95 tragen. Diese Masken sind allerdings viel teurer und nicht Jeder hat das Geld, diese auch zu bezahlen. Verpflichtend ist diese Verordnung für alle Bürger ab 14 Jahren. "Die zusätzlichen Kosten sollen Leistungsempfänger nicht zusätzlich belasten", sagte Sozialsenatorin Melanie Leonhard (SPD) am Montag. Erwachsene Bezieher und Bezieherinnen von Leistungen wie Hartz IV, Sozialhilfe oder Grundsicherung erhalten deshalb für die Monate Februar und März einen Zuschuss von jeweils zehn Euro, "damit sie sich selbstbestimmt die Masken beschaffen können". Zuschuss wird im Februar überwiesen Der Zuschuss wird allerdings nicht Monatsweise, sondern auf einmal im Februar gezahlt. Im Vorfeld hatte bereits der Oberbürgermeister Peter Tschentscher (SPD) angekündigt, einen Hartz IV Zuschuss in die Wege zu leiten. Ob der Zuschuss weiterhin gewährt wird, hängt vom Verlauf der Pandemie ab. Der Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) hatte bereits vor einigen Tagen angekündigt, einen Zuschuss in Höhe von 100 Euro bundesweit für Hartz IV Bezieher zu gewähren. In die konkrete Umsetzung ist dieses Vorhaben bisher nicht gelangt. Der Zuschuss in Hamburg ist davon unberührt. Kostenlose FFP2-Masken für alle Bürger gefordert Die Linke forderte kostenlose FFP2-Masken für alle Bürger. Der Senat solle dem Beispiel Bremens folgen und FFP2-Masken kostenlos an alle Bürgerinnen und Bürger verteilen.
25. Januar 2021
Seit dem ersten Lockdown im März 2020 fordern Parteien, Gewerkschaften und Verbände einen Corona-Zuschlag von mindestens 100 Euro für Betroffene von Hartz IV. Letzte Woche hat Arbeitsminister Hubertus Heil (SPD) erklärt, sein Ministerium arbeite an einem Konzept. Jetzt unterstreicht ein großes Bündnis die Forderung nach einem pandemiebedingten Zuschlag und der Anhebung der Regelsätze auf 600 Euro! Bündnis aus 36 Gewerkschaften und Wohlfahrtsverbänden fodert höhere Grundsicherung und Corona-Zuschlag „Wir erwarten von dieser Bundesregierung ohne wenn und aber und ohne weitere Ausflüchte, dass sie endlich auch etwas für die Armen tut, das wirklich Substanz hat. Arm sein ist teuer, Symbolpolitik können wir uns nicht mehr leisten“, so Ulrich Schneider vom Paritätischen Gesamtverband. „Soforthilfen für die Armen – jetzt!! Solidarisch für sozialen Zusammenhalt und gegen die Krise“, so heißt der Aufruf des breiten Bündnisses. Es fordert eine Anhebung des Hartz IV-Regelsatzes auf mindestens 600 Euro – aktuell liegt dieser für Alleinstehende bei 446 Euro –, einen pandemiebedingten Kündigungsschutz für Mieter und eine Gewährleistung des Bildungszugangs für Kinder in Armut. Der lang geforderte Corona-Zuschlag von 100 Euro zur Deckung von Preissteigerung, Energiemehrkosten, Homeschooling-Bedarf, den Ausfall von Kita- und Schulessen und medizinischen Hygienebarfs müsse nun endlich umgesetzt werden! Die Geduld der Sozialverbände und Gewerkschaften ist am Ende. „Soforthilfen jetzt: Ohne Unterstützung werden benachteiligte Kinder täglich weiter abgehängt. Politik muss handeln – und nicht nur Sonntagsreden halten“, fodert Marlis Tepe von der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft. Eine vollständige Liste der unterzeichnenden Verbände und Gewerkschaften findet sich in der Presseerklärung des Paritätischen Gesamtverbandes. https://www.gegen-hartz.de/news/hartz-iv-arbeitsminister-kuendigt-corona-zuschlag-an Auch Parteien fordern pandemiebedingten Kündigungsschutz und zentrale Maskenbeschaffung Auch die Parteien bekräftigten ihre Forderungen nach einer Unterstützung von Menschen, die auf Sozialleistungen angewiesen sind. Auch die Bundestags-SPD schloss sich der Forderung des Bündnisses nach einem pandemiebedingten Kündigungsschutz für Mieter. Die CDU/CSU hat dazu bisher keine Stellung bezogen. Während die Grünen zumindest für die Dauer der Pandemie eine Anhebung der Regelsätze fordern, bekräftigte die Linke ihre Forderung nach einer dauerhaften Anhebung auf 600 Euro und schlug, hinsichtlich der eingeführten Maskenpflicht eine zentrale Beschaffung durch den Bund vor, um die Kosten für Hartz IV-Bezieher möglichst gering zu halten. Das Bundesland Hamburg erklärt, Betroffenen von Hartz IV jeweils 10 Euro für die Monate Februar und März für die Beschaffung von Masken zur Verfügung zu stellen. Doch das reicht bei sachgemäßer Nutzung für einen Monatsbedarf bei weitem nicht. https://www.gegen-hartz.de/news/debatte-ueber-maskenpflicht-menschen-in-hartz-iv-werden-nicht-mitgedacht Bild: Tanouchka / AdobeStock
25. Januar 2021
Seit dem ersten Lockdown vor einem Jahr fordern Sozialverbände, Gewerkschaften und Parteien einen pandemiebedingten Aufschlag von mindestens 100 Euro auf die Hartz IV-Regelsätze, damit Betroffene die Mehrkosten durch Preissteigerungen, höheren Energieverbrauch und für medizinische Hygienartikel aufbringen können. Kürzlich wurde dies anlässlich der Einführung einer Pflicht zum tragen medizinischer oder teurer FFP2-Masken erneut diskutiert. Die Bundesregierung hatte bisher keinen zusätzlichen Bedarf gesehen. Jetzt macht Bundesarbeitsminister Huberts Heil (SPD) einen Vorstoß. Bundesarbeitsminister kündigt Hartz IV-Zuschuss an Gegenüber der Rheinischen Post erklärte Heil, dass angesichts der verlängerten Corona-Maßnahmen wie der Schließung von Kitas, Schulen und sozialen Einrichtungen und den zusätzlichen Bedarf an Hygiene-Artikeln das Bundesarbeitsministerium ein Konzept für einen Hartz IV-Zuschlag erarbeite. „Auch für hilfsbedürftige Menschen in den Grundsicherungssystemen bedeuten die verlängerten Corona-Maßnahmen zusätzliche soziale Sorgen im Alltag“, sagte der Bundesminister der Zeitung. Insbesondere seien Kinder, Alleinerziehende, ältere Menschen, Langzeitarbeitslose und Menschen mit Behinderung von den sozialen Auswirkungen der Pandemie besonders betroffen. Die Einführung des Zuschlags wäre eine drastische Änderung zur bisherigen Politik der Bundesregierung gegenüber betroffenen Menschen. Wie hoch der Zuschlag ausfallen könnte und wie lange er in Aussicht steht, darüber gibt es bisher keine Informationen. Gutscheine für Masken sollen flächendeckend ausgegeben werden Außerdem solle die Versorgung mit OP- und FFP2-Masken für Betroffene von Hartz IV flächendeckend über Gutscheine ermöglicht werden, wie dies bereits für Risikogruppen umgesetzt wurde. Heil sieht hier Bund und Länder in der Pflicht. Bild: Alexander / AdobeStock
23. Januar 2021
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg hat faktisch ein Menschenrecht auf Betteln geschaffen. Für schutzbedürftige Menschen, die nur so ihre Grundbedürfnisse befriedigen können, kann das Betteln ein „der Menschenwürde innewohnendes Recht" sein, urteilte der EGMR am 19. Januar 2021 in Straßburg (Az.: 14065/15). Er gab damit einer in der Schweiz lebenden Roma aus Rumänien recht und sprach ihr eine Entschädigung von 922 Euro zu. In großer Not ist Betteln ein Menschenrecht Die Beschwerdeführerin lebt in Genf. Sie ist Analphabetin und war arbeitslos. Weil sie keinerlei soziale Unterstützung erhielt, war sie für ihren Lebensunterhalt auf Betteln angewiesen. Wie in gut der Hälfte der Schweizer Kantone ist dies allerdings auch in Genf verboten. Mehrfach wurde sie kontrolliert und musste auf die Polizeiwache. Bei einer Leibesvisitation gefundene 16,75 Franken (15,50 Euro) wurden eingezogen. Insgesamt brummten die Behörden ihr Geldbußen von zuletzt insgesamt 500 Schweizer Franken (464 Euro) auf. Weil sie nicht zahlen konnte, musste sie für fünf Tage ins Gefängnis. Wie nun der EGMR entschied, hat die Schweiz dadurch das Recht der Frau auf Privat- und Familienleben verletzt. Dabei rügten die Straßburger Richter insbesondere, dass die Regelung in Genf bettelnde Personen „pauschal" bestrafe. Ein solches „völliges Verbot einer bestimmten Art von Verhalten" sei eine „radikale Maßnahme". Es bedürfe daher einer „starken Rechtfertigung" und unterliege „einer besonders strengen Prüfung durch die Gerichte". Die Beschwerdeführerin stamme aus einer extrem armen Familie und habe keine Sozialleistungen erhalten. Insgesamt habe sie sich „in einer eindeutig schutzbedürftigen Situation" befunden. Daher, so der EGMR, habe sie „das der Menschenwürde innewohnende Recht (gehabt), ihre Notlage zu vermitteln und zu versuchen, ihre Grundbedürfnisse durch Betteln zu befriedigen". Für ihre Verstöße gegen das Bettelverbot seien ihr formal zwar Geldstrafen aufgebrummt worden, die sich nur bei Nichtzahlung in Haft umwandelt. Vor dem Hintergrund ihrer Situation sei dies faktisch aber von vornherein eine Gefängnisstrafe gewesen. Ein ausreichendes öffentliches Interesse für eine derart harte Sanktion habe nicht bestanden, stellte der EGMR fest. EGMR: Betteln kann letzter Ausweg zur Wahrung der Menschenwürde sein Dem Argument der Schweizer Gerichte, weniger strikte Regelungen würden unwirksam bleiben, folgten die Straßburger Richter nicht. So gebe es auch in zahlreichen anderen Mitgliedsstaaten des Europarats Regelungen gegen das Betteln. Meist seien dies aber „nuanciertere Beschränkungen als das pauschale Verbot" in der Schweiz. Zwar hätten die Zeichnerstaaten der Europäischen Menschenrechtskonvention auch hier „einen gewissen Ermessensspielraum". Dennoch erfordere die Einhaltung der Konvention, „dass die innerstaatlichen Gerichte die besondere Situation in dem ihnen vorliegenden Fall gründlich prüfen". Im konkreten Fall habe die Schweiz ihren Ermessensspielraum überschritten. „Die Klägerin war eine äußerst schutzbedürftige Person", so zusammenfassend der EGMR. „Sie wurde für ihre Handlungen in einer Situation bestraft, in der sie aller Wahrscheinlichkeit nach keine andere Wahl hatte, als zu betteln, um zu überleben." Dies habe ihre Menschenwürde und den Kern ihres Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt. mwo
23. Januar 2021
Hartz-IV-Bezieher können bei einer Leberzirrhose Anspruch auf einen Mehrbedarf für eine kostenaufwendige Ernährung haben. Macht die Erkrankung eine eiweißreiche und fettarme Ernährung erforderlich und liegt bereits eine Mangelernährung bei dem Betroffenen vor, kann ein Mehrbedarf in Höhe von zehn Prozent der Regelbedarfs für Alleinstehende gerechtfertigt sein, entschied das Sozialgericht Cottbus in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 19. November 2020 (Az.: S 29 AS 1164/18). Mangelernährung durch Erkrankung Im konkreten Fall ging es um eine Hartz-IV-Bezieherin, die an einer Leberzirrhose und dadurch auch an einer Mangelernährung leidet. Ihr Body Mass Index (BMI) betrug 18 und gilt damit als untergewichtig. Bei ihrem Jobcenter machte sie nun einen Mehrbedarf für eine kostenaufwendige Ernährung geltend. Sie benötige eiweißreiche und fettarme Kost wie Schweine-Filets, Rindfleisch, Eiweißpulver oder ausgewählte Öle. Die Ernährung sei teuer und könne aus den regulären Hartz-IV-Leistungen nicht finanziert werden. Sie verwies auf die Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge, der bei einer Leberschwäche einen Mehrbedarf von 30,68 Euro monatlich annehme. Das Jobcenter lehnte den Mehrbedarf für eine kostenaufwendige Ernährung ab und meinte, dass eine „gesunde Mischkost" vom Regelbedarf finanziert werden könne. Sozialgericht Cottbus verweist auf kostenaufwendige Ernährung Das Sozialgericht Cottbus sprach der Frau einen Mehrbedarf für kostenaufwendige Ernährung in Höhe von zehn Prozent der Regelbedarfsstufe 1 zu. Das ist der Satz für Alleinstehende, derzeit (2021) 446 Euro, der Mehrbedarf heute also 44,60 Euro. Der Anspruch bestehe, wenn eine Leberzirrhose und eine damit einhergehende Mangelernährung vorliegen, so das Sozialgericht. Dies sei hier der Fall. Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge habe als Kriterium für eine Mangelernährung einen BMI von weniger als 20 angeführt. Bei der Klägerin sei zusammen mit der Leberzirrhose damit aus medizinischen Gründen eine kostenaufwendige Ernährung erforderlich, die nicht mehr vom Regelbedarf gedeckt werden könne. fle/mwo
22. Januar 2021
Die Auswirkungen der Corona-Pandemie halten die Welt in Atem. Die Zahl der Arbeitnehmer in Kurzarbeit steigt im Lockdown drastisch. Viele Unternehmen fürchten die Insolvenz. Arbeitnehmer machen sich daher Sorge um ihre Arbeitsplätze. Doch ein Verweis auf die Corona-Pandemie ist kein ausreichender Grund für eine Kündigung! Wann ist eine Kündigung wegen Corona möglich? Eine Kündigung aufgrund der wirtschaftlichen Lage, die aus den Lockdown-Maßnahmen rund um die Welt resultiert, ist nicht einfach so möglich. Das Arbeitsrecht sieht spezifische Gründe vor, die für eine rechtskräftige Kündigung erfüllt sein müssen. Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen betriebsbedingen, personenbedingten und verhaltensbedingten Kündigungsgründen. Im Zweifelsfall können Angebote wie Arbeitnehmer.Support unkomplizierte juristische Hilfe für Arbeitnehmer bieten. Betriebsbedingte Kündigung in der Corona-Krise Eine betriebsbedingte Kündigung aufgrund der wirtschaftlichen Einbrüche durch die Pandemie ist das wahrscheinlichste Szenario. Doch auch hier reicht ein einfacher Verweis des Arbeitgebers auf die aktuelle Lage keineswegs aus! Um eine betriebsbedingte Kündigung aussprechen zu können, müssen dringende betriebliche Gründe vorliegen, beispielsweise eine langfristige Betriebsstillegung aufgrund einer Insolvenz, die dauerhafte Schließung von Unternehmensabteilungen oder eine Betriebsverkleinerung, die zum Erhalt des Unternehmens zwingend erforderlich ist. Der Arbeitsplatz muss also wirklich dauerhaft wegfallen und eine Möglichkeit der Weiterbeschäftigung darf nicht bestehen. Ein vorübergehender Umsatzeinbruch ist kein hinreichender Kündigungsgrund. Wie lange die Corona-Pandemie und die Maßnahmen zu ihrer Eindämmung noch anhalten werden, ist jedoch völlig ungewiss. Zudem gibt es mit der staatlich finanzierten Kurzarbeit für beeinträchtigte Unternahmen die Möglichkeit, Arbeitsplätze dauerhaft zu erhalten. Sollte auch dies nicht mehr ausreichen, muss der Arbeitgeber bei der Aussprache von betriebsbedingten Kündigungen eine sogenannte Sozialauswahl vornehmen. Das heißt, bei der Kündigung sind Personen „zu bevorzugen“, die weniger Arbeitserfahrung, keine langfristigen sozialen oder finanziellen Verpflichtungen haben oder aufgrund ihres Alters wahrscheinlich weniger Schwierigkeiten hätten, eine neue Anstellung zu finden. Darüber hinaus gibt es noch besonderen Kündigungsschutz unter anderem für Behinderte, Frauen in Mutterschutz, Eltern in Elternzeit, Arbeitnehmer, die Angehörige häuslich pflegen. Eine Kündigung kann in diesen Fällen nur in besonderen Ausnahmefällen erfolgen. Zwei Drittel der Arbeitgeber geben an, Probleme mit betriebsbedingten Kündigungen zu haben. Arbeitnehmer sollten darum immer sehr genau prüfen, ob eine Kündigung rechtns ist. Um Ärger aus dem Weg zu gehen, versuchen Arbeitgeber auch, Arbeitnehmer mit einer Abfindung zu einem Aufhebungsvertrag zu überreden. Doch dabei ist ebenfalls Vorsicht geboten. Die Angebote fallen meist zu niedrig aus und führen zu einer Sperre vom Arbeitslosengeld! https://www.gegen-hartz.de/news/abfindungen-bei-corona-kuendigung-oft-zu-niedrig-hierauf-muessen-arbeitnehmer-unbedingt-achten Personenbedingte Kündigung wegen Corona sind nicht möglich Bei personenbedingten Kündigungsgründen geht es um generelle Sachverhalte, die den Arbeitnehmer aus Sicht des Arbeitgebers an der Ausübung der Arbeit hindern. Dies bezieht sich in der Regel auf eine fehlende Eignung des Arbeitnehmers, dessen Inhaftierung oder gar Straftaten, die Auswirkungen auf das Unternehmen haben. Lesen Sie auch: - Aufhebungsvertrag nicht unterzeichnen – Sperre beim Arbeitslosengeld und Hartz IV Eine personenbedingte Kündigung wegen einer vorübergehenden Viruserkrankung oder einer (unverschuldeten) Quarantänepflicht sind jedenfalls nicht möglich. Verhaltensbedingte Kündigungen wegen Corona nur in Härtefällen möglich Verhaltensbedingte Kündigungsgründe können Alkohol- oder Drogenkonsum, sexuelle Belästigung, Beleidigungen und diskriminierende Äußerungen auf der Arbeit, Diebstahl, ungenehmigte Internetnutzung oder Arbeitsverweigerung sein. In der Regel muss vor einer Kündigung jedoch zuerst eine Abmahnung durch den Arbeitgeber erfolgen. Im Kontext der Corona-Pandemie könnte eine verhaltensbedingte Kündigung höchstens gegen Arbeitnehmer ausgesprochen werden, wenn diese beispielsweise mit dem Virus infiziert sind, wissentlich trotzdem zur Arbeit erscheinen und damit ihre Kollegen gefährden. Kündigungsgründe sind immer Auslegungssache und müssen genau geprüft werden! Kündigungsgründe sind immer Auslegungssache und können vor Gericht verhandelt werden. Prüfen Sie Ihre Kündigung gründlich! Im Zweifelsfall können Sie Ihr Recht mit einer Kündigungsschutzklage erkämpfen. Lassen Sie sich nicht durch Aufhebungsverträge und Abfindungen locken! Rechtsdienstleister wie Arbeitnehmer.Support bieten schnelle und kostenfreie Hilfe und vertreten Ihre Arbeitnehmerrechte, im Zweifelsfall auch vor Gericht! Bild: Christian Schwier / AdobeStock
21. Januar 2021
Der Corona-Lockdown im März und April 2020 hat zu einem drastischen Wirtschaftseinbruch geführt. Zulieferengpässe, Betriebsstilllegungen und Millionen gefährdeter Arbeitsplätze waren die Folge. Mit Kurzarbeit und dem Sozialpaket, das eine vorläufige Bewilligung von Hartz IV-Leistungen ohne Prüfung der Vermögensverhältnisse ermöglicht, versuchte die Bundesregierung das Schlimmste abzuwenden. Laut Detlef Scheele hat das System standgehalten. Drastischer Anstieg der Arbeitslosigkeit und Kurzarbeit Aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Wirtschaft ist die Zahl der Arbeitslosen in Deutschland auf 2,7 Millionen Arbeitslose gestiegen. Ein Anstieg um etwa 429.000 (zwischenzeitig um 640.000), der durch sechs Millionen Menschen in Kurzarbeit abgefedert wurde. Nach Ansicht von Detlef Scheele hat sich der Arbeitsmarkt mittlerweile jedoch stabilisiert. Der Vorstandsvorsitzende der Bundesagentur für Arbeit sagte mit Blick auf die Statistik in einem Interview gegenüber t-online, dass die Verlängerung des Lockdowns nur geringe Auswirkungen auf die Arbeitslosenzahlen habe. Bis zum Lockdown im Winter sei die Zahl der Arbeitnehmer in Kurzarbeit wieder gesunken, ohne dass gleichzeitig ein entsprechender Anstieg der Arbeitslosigkeit stattgefunden habe. Bundesagentur rechnet nicht mit hoher Anzahl an Insolvenzen Obwohl die Hälfte der kleineren und mittleren Unternehmen eine Insolvenz fürchten, die durch den anhaltend notwendigen Lockdown für viele immer unausweichlicher wird, geht die Bundesagentur nicht davon aus, dass es insolvenzbedingt zu einem weiteren Anstieg der Arbeitslosigkeit kommt. Allerdings fürchtet Scheel einen dauerhaften Anstieg der Langzeitarbeitslosigkeit, die aktuell um 30 Prozent auf 930.000 Fälle gestiegen ist. Hier müsse nach der Pandemie eine noch bessere Qualifizierung stattfinden, so der BA-Chef weiter: „Die Instrumente dafür haben wir, auch am Geld mangelt es nicht.“ Das betreffe unter anderem auch Zuwanderer und Geflüchtete. Gerade da durch den Lockdown eine starker Rückgang an Ausbildungsstellen zu beobachten sei. Scheele rechnet trotzdem nicht mit einem verschärften Fachkräftemangel. Es sei trotz der Corona-Folgen weiterhin eine konstante Zuwanderung von etwa 400.000 Arbeitskräften jährlich notwendig, um die Leerstellen auf dem Arbeitsmarkt zu füllen, insbesondere in Pflege, IT und Logistik. Scheele bedauert schlechtes Image von Hartz IV Er fühle sich zwar falsch zitiert, dass der Regelsatz „großzügig“ sei. Dennoch hält er die Grundsicherung für solide. Zu etwaigen Reformen nahm er keine Stellung – dies müssten andere entscheiden. Unberücksichtig gelassen haben die t-online-Interviewer und Scheele jedoch den Umstand, dass in Deutschland derzeit 13 Millionen Menschen in Armut leben, denen das System Hartz IV kein Leben über dem Existenzminimum ermöglicht. Dies liegt unter anderem daran, dass gerade die finanziell Schwächsten und schon vor der Krise von Hartz IV Betroffenen von den Maßnahmen der Regierung quasi unberücksichtigt geblieben sind. Bild: Sonja Birkelbach / AdobeStock
21. Januar 2021
Von Hartz IV Betroffene müssen für die Bedarfsberechnung ihre Vermögenswerte offenlegen. Da es sich um eine Grundsicherung des Existenzminimums handelt, dürfen die Hartz IV-Leistungen nicht aufgewandt werden, um Vermögenswerte anzuhäufen. Doch es gibt begründete Ausnahmen. Tilgung von Immobilienkosten in Ausnahmefällen möglich Grundsätzlich ist eine Übernahme der Tilgungskosten von Darlehen zum Kauf von Immobilien nicht als Teil der Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II (tatsächlicher Bedarf, sofern angemessen) vorgesehen. Das Bundessozialgericht hat jedoch geurteilt, dass eine bereits weitgehend abgeschlossene Immobilienfinanzierung bei der Bedarfermittlung berücksichtigt werden kann. So soll der Verlust des beinahe erworbenen Wohneigentums verhindert werden (z.B.: B 4 AS 49/14 R). Auch gesundheitliche Gründe können Grund für Kostenübernahme von Immobilienraten sein Doch auch schwerwiegende gesundheitliche Auswirkungen eines Umzugs aus der bewohnten Immobilie, die noch nicht abbezahlt ist, kann ein Ausnahmegrund sein. Sofern derartige Auswirkungen auf die Gesundheit der Betroffenen jedenfalls per medizinischem Gutachten nachweislich zu erwarten sind. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Ratenzahlungen durch das Jobcenter übernommen werden müssen. Denn ein Anspruch auf Tilgungsleistung besteht weiterhin grundsätzlich nicht. Jedoch kann auf Grundlage von § 22 Abs. 8 SGB II eine Übernahme der Schulden durch das Jobcenter erfolgen, um die Unterkunft der Betroffenen zu sichern. Diese Übernahme erfolgt dann in Form von Darlehen. Das hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (L 13 AS 261/19) entschieden.
21. Januar 2021
Nur weil behinderte Menschen wegen eines höheren COVID-19-Erkrankungsrisikos jegliche öffentliche Veranstaltung meiden, können sie sich deshalb nicht von dem Rundfunkbeitrag befreien lassen, urteilte das Sozialgericht Osnabrück. Befreiung nur dann wenn Behinderung von Veranstaltungen ausschließt Die für die Befreiung vom Rundfunkbeitrag erforderliche Zuerkennung des Merkzeichens RF stehe behinderten Menschen nur zu, wenn sie aufgrund ihrer Behinderung allgemein und umfassend vom Besuch öffentlicher Veranstaltungen ausgeschlossen sind, entschied das Sozialgericht Osnabrück in einem am Dienstag, 19. Januar 2021, bekanntgegebenen Gerichtsbescheid (Az.: S 30 SB 245/18). Vor Gericht war ein 1948 geborener gehbehinderter Mann mit einem Grad der Behinderung von 90 gezogen. Er beantragte die Zuteilung des Merkzeichens RF, damit er keine Rundfunkbeiträge mehr zahlen muss. Als Begründung führte er an, dass er aufgrund seiner Muskelerkrankungen unter unkontrollierbaren Hustenanfällen und starken Schleimabsonderungen leide und wegen seiner Vorerkrankung und seines Alters zur Risikogruppe gehöre, schwer an COVID 19 zu erkranken. Sozialgericht Osnabrück lehnt RF-Merkzeichen für behinderten Rentner ab Doch das Sozialgericht lehnte die Zuerkennung des Merkzeichens RF in seinem Gerichtsbescheid vom 7. Dezember 2020 ab. Das Merkzeichen könne behinderten Menschen gewährt werden, denen wegen ihres Leidens öffentliche Veranstaltungen nicht zugänglich sind und sie stattdessen Rundfunk hören und fernsehen. Hier sei der Kläger aber nicht wegen seiner Behinderung allgemein und umfassend vom Besuch öffentlicher Veranstaltungen ausgeschlossen. Er habe zudem angegeben, selbst mit dem Auto zum Bäcker zu fahren und sonntags regelmäßig Gottesdienste zu besuchen. Eine praktische Bindung des Klägers an das Haus bestehe nicht. Corona-Pandemie nicht ausreichend Finden aufgrund der Corona-Pandemie und der damit verbundenen Gesundheitsgefahr Veranstaltung nicht oder nur eingeschränkt statt, seien davon nichtbehinderte Menschen gleichermaßen betroffen. Ein behinderungsbedingter Nachteil liege daher nicht vor. Gegen den Gerichtsbescheid wurde Berufung beim Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen eingelegt. Dort ist das Verfahren unter dem Aktenzeichen L 13 SB 4/21 anhängig. fle/mwo
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