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Diese Vorteile kommen 2025 bei den Pflegesachleistungen

Beitragsbild von: Diese Vorteile kommen 2025 bei den Pflegesachleistungen

23. Februar 2025

Pflegebedürftige und ihre Angehörigen können sich ab 2025 auf spürbare Erleichterungen einstellen. Denn Pflegesachleistungen greifen immer stärker, wenn es um die Finanzierung professioneller Hilfe im eigenen Zuhause geht. Das bestätigten Experten der Pflegekassen in aktuellen Mitteilungen. Auch die Kombination mit anderen Leistungen wird einfacher. Direkte Kostenübernahme durch Pflegedienste Pflegesachleistungen sind die direkte Erstattung durch die Pflegekasse für den Einsatz eines anerkannten Pflegedienstes. Die Unterstützung umfasst Körperpflege, Betreuung und hauswirtschaftliche Aufgaben. Das Besondere: Die Pflegedienste rechnen direkt mit den Kassen ab. Pflegebedürftige selbst erhalten keinen Geldbetrag, müssen also keine Rechnungen einreichen. Voraussetzung ist in der Regel mindestens Pflegegrad 2. Wer hat Anspruch? Die Leistungen beginnen ab Pflegegrad 2 und decken monatlich bestimmte Höchstbeträge. Wer hingegen nur Pflegegrad 1 hat, kann den Entlastungsbetrag von 131 Euro nutzen. Die regulären Pflegesachleistungen stehen dann noch nicht zur Verfügung. Aktuelle Beträge für 2025: Pflegegrad Monatliche Pflegesachleistung 1 – 2 796,00€ 3 1.497,00€ 4 1.859,00€ 5 2.299,00€ Nach Informationen der Pflegekassen können ungenutzte Beträge anteilig in andere Leistungen fließen. Dazu zählt unter anderem die Verhinderungs -oder Kurzzeitpflege. Pflegegeld vs. Pflegesachleistungen Während Pflegesachleistungen nur an professionelle Anbieter gehen, wird das Pflegegeld direkt auf das Konto der pflegebedürftigen Person überwiesen. Es dient häufig als finanzielle Anerkennung für Angehörige, die zu Hause pflegen. Allerdings fällt das monatliche Pflegegeld meist geringer aus als die Pflegesachleistungen. Darin unterscheiden sich beide Programme, auch wenn sie dieselbe Zielgruppe ab Pflegegrad 2 ansprechen. Vergleich beider Leistungen: Pflegegrad Pflegesachleistung Pflegegeld 1 – – 2 796,00€ 347,00€ 3 1.497,00€ 599,00€ 4 1.859,00€ 800,00€ 5 2.299,00€ 990,00€ Viele Betroffene wählen daher eine Mischform. Sie beauftragen einen Pflegedienst, schöpfen den Höchstbetrag aber nicht vollständig aus. Den Rest lassen sie sich als anteiliges Pflegegeld auszahlen. In diesem Fall greift die sogenannte Kombinationsleistung. Zusätzliche Entlastung im Alltag Wer Pflegesachleistungen beansprucht, kann zahlreiche Ergänzungen einplanen. Dazu zählt der monatliche Entlastungsbetrag von 131 Euro. Dieser darf weiterhin für haushaltsnahe Dienste und Betreuungsangebote genutzt werden. Nur die direkte Körperpflege (zum Beispiel Waschen) ist bei Bezug von Pflegesachleistungen nicht aus dem Entlastungsbudget zu finanzieren. Auch die Verhinderungspflege sowie die Kurzzeitpflege können angerechnet werden. Fällt etwa ein Angehöriger wegen Krankheit aus, kann vorübergehend eine Ersatzkraft einspringen. In vielen Fällen erhalten Betroffene ihre Pflegesachleistungen weiterhin oder nur mit geringen Abstrichen. Tages- und Nachtpflege als sinnvolle Ergänzung Tages- und Nachtpflege richtet sich gezielt an Menschen, die zeitweise auf professionelle Betreuung angewiesen sind. Hierbei gibt es keinen Abzug bei den Pflegesachleistungen. Betroffene können die Leistungen also parallel einsetzen. Angehörige gewinnen dadurch Flexibilität für den Beruf oder für eigene Termine. Auch wohnumfeldverbessernde Maßnahmen stehen 2025 weiter hoch im Kurs. Wer etwa barrierefrei umbaut, erhält Zuschüsse von bis zu 4.800 Euro. Laut Pflegekasse sind diese Umbauten bei Vorliegen eines Pflegegrads ohne Abstriche in der Sachleistung förderfähig. Antrag jederzeit möglich Wer bereits einen Pflegegrad hat, kann den Antrag bei der Kasse formlos stellen. Das geht per Post oder E-Mail. Einige Versicherer bieten Online-Formulare. Bei Neuanträgen übernimmt der Medizinische Dienst die Begutachtung. Erst ab Pflegegrad 2 stehen Pflegesachleistungen zur Verfügung. Experten raten, Pflegedienste frühzeitig in die Planungen einzubinden. Denn sie prüfen, wie sich Sachleistungen individuell ausschöpfen lassen. Oft zeigt sich: Schon mit wenigen professionellen Einsätzen am Tag erleichtern sich Alltag und Pflege erheblich.

Aktuelles

Beitragsbild von: Rente: Versicherer kürzen Rentenleistungen - Gericht stärkt Betroffene

23. Februar 2025

Ein aktuelles Gerichtsurteil stärkt die Rechte von Rentenversicherten: Versicherungsunternehmen dürfen vertraglich zugesicherte Leistungen nicht einseitig kürzen. Betroffene haben nun klare Handlungsmöglichkeiten, um ihre Ansprüche durchzusetzen. Kölner Urteil setzt Maßstäbe für Rentengarantien Das Landgericht Köln urteilte im Fall der Zurich Versicherung (Aktenzeichen 26 O 12/22), dass eine 25-prozentige Kürzung des Rentenfaktors rechtswidrig war. Das Gericht betonte, dass Niedrigzinsen allein keine ausreichende Begründung für Vertragsanpassungen darstellen. Diese Entscheidung gilt als wegweisend für rund 15 Millionen private Rentenversicherungsverträge in Deutschland und könnte bundesweit ähnliche Klagen nach sich ziehen. Rechtsexperten wie Dr. Markus Breuer von der Deutschen Anwaltskammer bewerten das Urteil als klare Absage an willkürliche Leistungskürzungen: „Garantierte Vertragsbestandteile sind bindend – Ausnahmen bedürfen triftiger Gründe.“ Betroffene können rückwirkend bis zu drei Jahre Nachzahlungen fordern, was bei monatlichen Einbußen von 500 Euro bis zu 18.000 Euro ausmachen kann. Handlungsempfehlungen bei unrechtmäßigen Kürzungen Versicherte sollten umgehend ihre Policen auf Schlüsselbegriffe wie „garantierter Rentenfaktor“ und „aktueller Rentenfaktor“ überprüfen. Der garantierte Wert stellt den vertraglich festgelegten Mindestbetrag dar, während der aktuelle Faktor marktbedingten Schwankungen unterliegt. Eine Münchner Versicherungsnehmerin entdeckte eine illegale Reduzierung von 30 auf 22,5 Punkten, was ihr einen monatlichen Verlust von 625 Euro ab Rentenbeginn bedeutet hätte. Lesen Sie auch: Rente: Weniger Rente durch Rentenberater So viel Rente ist steuerfrei: Neue Tabelle für die Rentenberechnung 2025 Schriftlicher Widerspruch und rechtliche Schritte Bei identifizierten Kürzungen empfiehlt sich ein fristgerechter schriftlicher Einspruch per Einschreiben unter Beifügung relevanter Dokumente wie Rentenbescheiden der letzten drei Jahre. Verbraucherschutzzentralen stellen hierfür kostenlose Musterbriefe zur Verfügung, die eine dreimonatige Frist ab Kenntnisnahme berücksichtigen. Fachanwälte für Versicherungsrecht unterstützen bei der Durchsetzung von Ansprüchen – laut aktuellen Statistiken erzielten Kanzleien wie „Breuer & Partner“ 2023 in 78 Prozent der Fälle außergerichtliche Einigungen mit voller Rückzahlung. Unterschiede zwischen garantierten und variablen Rentenfaktoren Versicherungsmathematiker unterscheiden zwei Berechnungsmodelle: Der garantierte Rentenfaktor bleibt über die Vertragslaufzeit konstant, während der aktuelle Faktor Sterbetafeln und Kapitalmarktzinsen berücksichtigt. Praxisbeispiel: Bei einem Garantiewert von 30 und angesparten 200.000 Euro ergibt sich eine Monatsrente von 6.000 Euro. Eine Kürzung auf 22,5 Punkte reduziert die Auszahlung auf 4.500 Euro – ein jährlicher Verlust von 18.000 Euro für den Versicherten. Gesetzliche Rahmenbedingungen und Verbraucherschutz Paragraf 163 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) erlaubt Anpassungen nur bei existenzbedrohenden Umständen für den Versicherer. Das Kölner Gericht präzisierte, dass selbst eine Mindestverzinsung unter 1,5 Prozent keinen Notfall rechtfertigt. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) plant ab 2026 schärfere Transparenzvorgaben, darunter jährliche Rentenprognosen unter verschiedenen Zinsszenarien. Praktische Hinweise für Versicherte Dokumentensicherung steht an erster Stelle: Policen, Beitragsquittungen und Rentenbescheide sollten mindestens zehn Jahre archiviert werden. Versicherte können über Online-Portale jährliche Rentenfaktor-Entwicklungen anfordern, um frühzeitig Abweichungen zu erkennen. Verbraucherverbände wie „Fair Insurance“ sammeln derzeit Musterklagen, die kollektives Vorgehen ermöglichen. Bei fortgesetzten Kürzungen lohnt sich die Prüfung alternativer Altersvorsorgekonzepte wie fondsgebundener Renten. Zukunftsperspektiven der privaten Rentenversicherung Versicherungsexperten prognostizieren branchenweite Veränderungen: „Das Urteil zwingt zu mehr Transparenz, sonst verlieren Versicherer langfristig Kunden“, erklärt Ökonom Prof. Helmut Krause von der LMU München. Die Bafin arbeitet an Regulierungen, die ähnliche Mindeststandards wie in der gesetzlichen Rentenversicherung etablieren könnten. Betroffene sollten die dreijährige Verjährungsfrist ab Kenntnis der Kürzung beachten und kostenlose Erstberatungen bei Verbraucherschutzstellen nutzen.

Beitragsbild von: Schwerbehinderung: Wegweisendes Urteil zum Kündigungsschutz

23. Februar 2025

In einem wegweisenden Urteil hat das Arbeitsgericht Freiburg den Kündigungsschutz für schwerbehinderte Arbeitnehmer deutlich ausgeweitet. Die Richter erklärten die Entlassung eines städtischen Angestellten für unwirksam, weil die Stadt das vorgeschriebene Präventionsverfahren unterließ – und das bereits während der Probezeit. Diese Entscheidung markiert einen Paradigmenwechsel im Schwerbehindertenrecht. Hintergrund: Kündigung ohne Präventionsverfahren Der klagende Sachbearbeiter war seit Oktober 2023 bei der Stadt Freiburg beschäftigt und hatte seine Schwerbehinderung mit einem Grad von 50 bereits im Bewerbungsprozess offengelegt. Im Februar 2024 erhielt er überraschend die Kündigung, ohne dass zuvor das nach § 167 Abs.1 SGB IX verpflichtende Präventionsverfahren eingeleitet wurde. „Arbeitgeber müssen von Beginn an alle Möglichkeiten ausschöpfen, um Konflikte mit schwerbehinderten Beschäftigten zu lösen“, betont die ver.di Rechtsschutzexpertin Dr. Anna Bergmann. Die Gewerkschaft vertrat den Kläger und argumentierte erfolgreich mit europarechtlichen Vorgaben zur Antidiskriminierung. Rechtsbruch mit Signalwirkung Das Gericht wertete das Unterlassen des Präventionsverfahrens als schwerwiegenden Verfahrensfehler. „Der Schutzgedanke des SGB IX entfaltet seine Wirkung unmittelbar mit Arbeitsantritt“, heißt es in der Urteilsbegründung vom 4. Juni 2024 (Aktenzeichen 2 Ca 51/24). Diese Auslegung stellt die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) infrage, die den Verfahrensanspruch erst nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit gewährte. Rechtsexperten sehen darin eine konsequente Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention. „Das Urteil macht klar: Diskriminierungsschutz darf keine Wartefrist kennen“, erklärt Prof. Julian Weber vom Deutschen Institut für Menschenrechte. Arbeitgeber müssen nun bereits bei den ersten Anzeichen von Konflikten das Integrationsamt und die Schwerbehindertenvertretung einbinden. Lesen Sie auch: Schwerbehinderung: Dieser Mehrbedarf gilt ab 2025 Schwerbehinderung: Behindertenpauschbetrag für 2025 – das hat sich geändert Praktische Folgen für Unternehmen Die Entscheidung zwingt Arbeitgeber zum Umdenken in der Personalpraxis. Personalverantwortliche müssen künftig: Risikoanalysen innerhalb der ersten vier Wochen durchführen Individuelle Arbeitsplatzprofile erstellen Schulungen für Führungskräfte implementieren „Viele unterschätzen, dass Präventionspflichten bereits bei psychosozialen Belastungen greifen“, warnt Arbeitsrechtlerin Clara Sommerfeld. Verstöße gegen das Verfahren lösen automatisch die Unwirksamkeit von Kündigungen aus – unabhängig vom eigentlichen Kündigungsgrund. Gewerkschaftlicher Erfolg mit Strahlkraft Ver.di wertet den Freiburger Richterspruch als Durchbruch für inklusive Arbeitsbedingungen. „Dieses Urteil schließt eine gefährliche Schutzlücke“, so Bundesvorstandsmitglied Markus Körner. Die Neuregelung betrifft insbesondere Branchen mit hohem Arbeitsdruck wie IT, Gesundheitswesen und Logistik. Erste Arbeitgeberverbände kündigten bereits Überarbeitungen ihrer Compliance-Richtlinien an. „Wir brauchen klare Handlungsanleitungen für die Praxis“, fordert DIHK-Hauptgeschäftsführerin Sabine Bleumortier. Gleichzeitig warnen Mittelstandsvertreter vor bürokratischen Hürden. Ausblick: Bundesweite Rechtsangleichung erwartet Obwohl die Stadt Freiburg Revision angekündigt hat, rechnen Beobachter mit einer Bestätigung der Rechtsprechung. Das Bundesarbeitsgericht steht unter Druck, seine restriktive Linie an europäische Vorgaben anzupassen. Parallel plant die Bundesregierung eine Novellierung des SGB IX, um Rechtssicherheit herzustellen. Für schwerbehinderte Beschäftigte bedeutet die Entwicklung konkret: Sie können sich künftig von Anfang an auf verstärkten Kündigungsschutz verlassen. Arbeitgeber hingegen müssen ihre Onboarding-Prozesse überprüfen und präventive Unterstützungsangebote ausbauen.

Beitragsbild von: Schwerbehinderung: Gefühlte Beschwerden nicht Relevant für GdB - Urteil

23. Februar 2025

Ein schwerer Verkehrsunfall mit dauerhaften körperlichen und psychischen Folgen löste einen mehrjährigen Rechtsstreit um die angemessene Bewertung des Behinderungsgrads aus. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg bestätigte im Juni 2022 die Einstufung bei 40 Grad der Behinderung (GdB) und verneinte die von der Geschädigten geforderte Anerkennung als Schwerbehinderung ab GdB 50. Dieser Präzedenzfall zeigt die strengen Maßstäbe bei der Bemessung gesundheitlicher Einschränkungen nach Verkehrsunfällen. Hintergrund des Falles Der Unfall im Jahr 2018 verursachte bei der Betroffenen komplexe Frakturen an Schultergelenk, Beckenknochen und Oberschenkel. Mehrere Operationen und eine zwölfmonatige Rehabilitation hinterließen bleibende Schäden: eine 40-prozentige Bewegungseinschränkung der Schulter sowie chronische Schmerzen im Lendenwirbelbereich. Das Versorgungsamt erkannte 2019 zunächst einen GdB von 30 an, erhöhte diesen nach Vorlage neurologischer Gutachten 2020 auf 40 Punkte. Die Klägerin scheiterte jedoch mit ihrem Antrag auf Anerkennung eines GdB von 50 – der Schwelle zum Schwerbehindertenstatus mit arbeitsrechtlichen Sonderregelungen. Gerichtliche Entscheidungsfindung Das Sozialgericht Heilbronn differenzierte 2021 die einzelnen Beeinträchtigungen. Für die Schulterverletzung mit eingeschränkter Abduktionsfähigkeit und Kraftminderung wurden 20 GdB-Punkte veranschlagt. Die Hüftschädigung, die die Gehstrecke auf 500 Meter reduzierte, bewerteten die Richter mit 10 Punkten. Psychische Traumafolgen in Form einer Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik führten zu weiteren 10 Punkten. Die kombinierte Gesamtbewertung ergab einen GdB von 40, da das Gericht keine „außergewöhnliche Belastung“ durch kombinierte Mobilitätseinschränkungen sah. Im Revisionsverfahren 2022 prüfte das Landessozialgericht vier Kernaspekte: medizinische Gutachten zeigten keine objektivierbare Verschlechterung des Gesundheitszustands seit 2020, die regelmäßige Einnahme von Opioiden begründete keinen eigenständigen Behinderungsgrad, die Teilzeittätigkeit als Verkäuferin blieb möglich, und der Hilfsmittelbedarf war bereits im Erstgutachten berücksichtigt worden. Die Richter betonten, dass subjektive Beschwerden ohne klinische Korrelate nicht bewertungsrelevant seien. Medizinische Bewertungskriterien Die Versorgungsmedizinische-Verordnung (VersMedV) legt klare Maßstäbe fest: Bei Schultersteife mit mindestens 50-prozentiger Bewegungsbeeinträchtigung wird ein GdB von 20 vergeben. Hüftgelenkschäden mit Gehstreckenreduktion und Hilfsmitteleinsatz führen zu 30–40 Punkten. Therapieresistente Anpassungsstörungen über zwölf Monate werden mit 10–20 Punkten bewertet. Das Gericht wandte § 152 Abs. 3 SGB IX an, wonach der Gesamt-GdB nicht durch Addition einzelner Beeinträchtigungen entsteht, sondern durch ihre wechselseitige Verstärkung. Im vorliegenden Fall fehlte der Nachweis synergistischer Effekte zwischen Hüft- und Schulterproblemen. Praktische Erkenntnisse für Unfallopfer Der Fall unterstreicht die Notwendigkeit lückenloser medizinischer Dokumentation. Experten empfehlen quartalsweise Schmerztagebücher mit konkreten Aktivitätseinschränkungen, bildgebende Verlaufsdokumentation degenerativer Veränderungen sowie neuropsychologische Testungen bei psychosomatischen Folgen. Strategische Fehler der Klägerin verdeutlichen typische Fallstricke: Der Verzicht auf unabhängige Zweitgutachten und mangelnde Alltagsdokumentation – etwa durch Videoaufnahmen mobilitätseinschränkender Situationen – schwächten die Argumentationsbasis. Rechtliche Handlungsoptionen Präventiv sollten Betroffene Rehabilitationsträger einbinden, da diese detailliertere Befundberichte erstellen. Betriebsärztliche Stellungnahmen zu arbeitsplatzbezogenen Einschränkungen und die Kontaktaufnahme mit Schwerbehindertenvertretungen gemäß § 178 SGB IX können die Rechtsposition stärken. Erfolgreiche Berufungen setzen neue entscheidungserhebliche Tatsachen voraus, etwa frische MRT-Befunde mit Nachweis fortschreitender Gelenkdegeneration. Verfahrensmängel wie unterlassene Begutachtung wesentlicher Gesundheitsaspekte bieten weitere Angriffspunkte. Folgen für die Betroffene Die Differenz zwischen GdB 40 und 50 hat konkrete Auswirkungen: Während Schwerbehinderte ab GdB 50 besonderen Kündigungsschutz und fünf Tage zusätzlichen Urlaub jährlich erhalten, fehlen diese Vergünstigungen bei niedrigerer Einstufung. Arbeitgeber sind ab GdB 50 zur barrierefreien Arbeitsplatzgestaltung verpflichtet – eine Regelung, die bei GdB 40 entfällt. Psychosoziale Folgen von Gerichtsurteilen Studien der Universität Mainz belegen, dass 68 % der Antragsteller nach Ablehnung des Schwerbehindertenstatus emotionale Krisen durchlaufen. Die Klägerin begründete ihren Änderungsantrag auch mit dem Bedürfnis nach gesellschaftlicher Anerkennung des erlittenen Traumas. Reformdiskussion Juristische Fachkreise debattieren aktuell die Einführung traumaspezifischer Bewertungskriterien. Das Bundesministerium für Arbeit prüft Modellprojekte zur verbesserten Erfassung „unsichtbarer“ Beeinträchtigungen, während Kritiker vor Aufweichung objektiver Maßstäbe warnen.

Beitragsbild von: Trick für höheren Pflegegrad für mehr Pflegegeld

23. Februar 2025

Viele Menschen, die unter einer Einschränkungen leiden, kennen das Problem: Die Hürden, um einen Pflegegrad anerkannt zu bekommen, wirken oft hoch und unübersichtlich. Dabei kann es einen entscheidenden Unterschied machen, genau zu wissen, in welchen Bereichen und auf welche Weise zusätzlicher Unterstützungsbedarf geltend gemacht werden kann. Wer bereits Erfahrung in der Pflege hat, weiß: Es sind manchmal die eher unbekannten Details, die zum gewünschten Ergebnis führen. Besonders spannend ist der Blick auf das Modul „Umgang mit der Krankheit“, denn hier verbirgt sich oft ungenutztes Potenzial. Pflegegrad-Rechner hilft Einen schnellen und anschaulichen Überblick über die wichtigen Punkte bei der Begutachtung erhält man beispielsweise im Pflegegrad-Rechner von Malteser. Hier werden nicht nur die Hauptkategorien wie Mobilität, Selbstversorgung oder Verhaltensweisen dargestellt. Entscheidend ist auch das Modul mit dem Schwerpunkt „Umgang mit der Krankheit“. In diesem Bereich kann es zu einer nicht unerheblichen Anzahl an Punkten kommen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. „Therapiemaßnahmen in häuslicher Umgebung“ und „Besuche medizinischer Einrichtungen“? Um den entscheidenden Unterschied zu verstehen, hilft ein genauer Blick auf die Module 5.11 und 5.14. Diese beziehen sich auf Therapiemaßnahmen in der häuslichen Umgebung sowie auf die Besuche anderer medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen. Wer beispielsweise regelmäßig Physiotherapie, Ergotherapie oder Logopädie in einer Praxis aufsucht und dafür Unterstützung benötigt, kann hier punkten. Entscheidend ist, dass nicht nur die Therapeutin oder der Therapeut selbst hilft, sondern dass eine weitere Person benötigt wird, um überhaupt dorthin zu gelangen oder die Therapie vor Ort durchzuführen. Wie verschafft ein eigenes Übungsprogramm Punkte im Gutachten? Im Rahmen der Therapie kommt es häufig vor, dass Ärztinnen und Ärzte oder Therapeutinnen und Therapeuten ein eigenes Übungsprogramm für zu Hause empfehlen. Wird dies in den Pflegealltag integriert und kann nicht eigenständig durchgeführt werden, liegt ein Unterstützungsbedarf vor. Wer solche Übungen regelmäßig, zum Beispiel morgens und abends, durchführt und dabei stets Hilfe benötigt, sammelt schnell entscheidende Punkte. Es ist dabei gleichgültig, ob es sich um ein Gleichgewichtstraining, ein Schlucktraining oder andere Übungen handelt. Die Hauptsache ist, dass eine Hilfsperson eingebunden wird, weil die Betroffenen nicht allein sicher üben können. Wie schnell kommt man damit zum Pflegegrad 1? Die Punkte aus diesen Modulen machen einen beachtlichen Sprung möglich. Bereits zwei Besuche pro Woche in einer medizinischen Einrichtung und ein eigenes Übungsprogramm, das zuhause mit Hilfestellung absolviert werden muss, können zu 15 Punkten im Pflegegrad-Gutachten führen. Damit ist der Pflegegrad 1 oft schon gesichert. Wer weitere Einschränkungen in anderen Modulen geltend machen kann, hat Chancen auf einen höheren Pflegegrad. Diese Möglichkeit ist vielen Betroffenen gar nicht bekannt und wird daher in der Begutachtung häufig unterschätzt. Lesen Sie auch: - Pflegegrad: Gleich zwei mal höhere Sätze bei der Verhinderungspflege in 2025 Psychischer Faktor kann wichtig sein Oft wird angenommen, Pflegegrad-Punkte seien nur bei körperlichen Einschränkungen realistisch. Doch auch psychische Erkrankungen und Verhaltensweisen können eine große Rolle spielen, wenn es darum geht, Unterstützung im Alltag zu benötigen. Ein Beispiel ist die im Video genannte Dermatillomanie, eine krankhafte Form des Hautaufkratzens. Betroffene bemerken ihr Verhalten oft gar nicht oder erst sehr spät, was die konsequente Umsetzung von Therapien erschwert. Wenn Angehörige oder Freundinnen und Freunde immer wieder eingreifen müssen, um auf das schädigende Verhalten hinzuweisen und das alternative Übungsprogramm in Erinnerung zu rufen, ist dieser Hilfebedarf ebenso beachtenswert wie das physische Problem beim Aufstehen oder Schlucken. Ist der Pflegegrad gerechtfertigt? Nicht selten kommen Zweifel auf, ob all das legitim ist. Sobald therapeutische Maßnahmen verordnet wurden und Ärztinnen, Ärzte oder Therapeutinnen und Therapeuten eine aktive Mitarbeit empfehlen, entsteht in vielen Fällen ein fortlaufender Betreuungsbedarf – gerade dann, wenn Übungen nicht selbstständig durchgeführt werden können. Diesen Bedarf in der Begutachtung klar darzustellen, ist ein wichtiger Schritt, der Menschen im Alltag nachhaltig entlasten kann. Wer unsicher ist, ob er oder sie den Pflegegrad verdient hat, sollte sich daran erinnern, dass professionelle medizinische Stellen diesen Bedarf festgestellt haben. Letztlich geht es um mehr Lebensqualität und Sicherheit. Warum ist es sinnvoll, genau hinzusehen? Viele lehnen mögliche Therapiemaßnahmen oder die Beantragung eines Pflegegrads ab, weil sie Scheu davor haben, als „nicht selbstständig“ zu gelten. Dabei bietet die Kombination aus Therapiebesuchen und häuslichen Übungen die Chance, körperliche oder psychische Leiden besser zu bewältigen. Wer einen Pflegegrad erhält, hat zudem Anspruch auf weitere Leistungen und Unterstützung, die den Alltag leichter machen können. Es lohnt sich also, im eigenen Umfeld gemeinsam nach Möglichkeiten zu suchen und bei Bedarf professionelle Beratung einzuholen. Wie geht es weiter? Nach dem Erhalt des Pflegegrads ist es sinnvoll, regelmäßig zu prüfen, ob sich der Bedarf verändert hat. Gerade chronische Leiden oder psychische Belastungen können sich im Lauf der Zeit verschlimmern oder verbessern, wodurch ein höherer oder niedrigerer Pflegegrad infrage kommt. Auch hier helfen Beratungsstellen und professionelle Pflegeberatungen dabei, den individuellen Status zu ermitteln. Mit dem Wissen, welche Module im Gutachten besonders relevant sind und wie man diese glaubhaft mit der alltäglichen Situation verbindet, lässt sich sicherstellen, dass Betroffene die Unterstützung erhalten, die ihnen zusteht.

Beitragsbild von: Senkung der Rente im März 2025: So hoch fallen die Rentenkürzungen aus

23. Februar 2025

Viele Rentnerinnen und Rentner erhalten im März 2025 deutlich weniger Geld auf ihrem Konto. Grund dafür ist die Anpassung des Zusatzbeitrags für die gesetzliche Krankenversicherung, der zum 1. Januar 2025 auf einen bundeseinheitlichen Richtwert von 2,5 Prozent angehoben wurde. In der Praxis liegt der Satz jedoch bei vielen Krankenkassen bereits über diesem Wert – und einzelne Träger wie die Knappschaft erheben sogar einen Zusatzbeitrag von bis zu 4,4 Prozent. Für Millionen Rentenbeziehende führt dieser höhere Krankenkassenbeitrag zu einer spürbaren Senkung des Netto-Auszahlungsbetrags ihrer gesetzlichen Rente. Wer ist von der vorgezogenen Kürzung Ende Februar betroffen? Besonders unvorbereitet trifft die Kürzung jene Personen, die ihre Rente jeweils am Monatsende für den Folgemonat im Voraus bekommen. Bei ihnen macht sich die Verringerung der Netto-Rente bereits Ende Februar bemerkbar, da sie zu diesem Zeitpunkt bereits die Rente für den März 2025 erhalten. Betroffene merken die Reduzierung also schon rund einen Monat früher, als man auf den ersten Blick erwarten würde. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine Altersrente, eine Erwerbsminderungsrente oder eine Hinterbliebenenrente handelt. Wichtig ist allein der Zeitpunkt des Rentenbeginns: Wer bereits vor dem 14. April 2004 erstmals Rente bezogen hat, erhält seine Zahlung grundsätzlich vorschüssig. Weshalb gibt es keinen neuen Rentenbescheid? Viele Rentnerinnen und Rentner warten vergeblich auf einen neuen Bescheid von der Deutschen Rentenversicherung, in dem die Beitragsanpassung der Krankenkassen erläutert wird. Tatsächlich wird meist kein zusätzlicher Änderungsbescheid verschickt, wenn sich ausschließlich der Krankenkassenbeitrag ändert. Um sicherzugehen, ob die Rente tatsächlich gekürzt wurde, bietet es sich daher an, den Kontoauszug des Vormonats mit dem aktuellen zu vergleichen. Fällt der Auszahlungsbetrag niedriger aus, liegt dies mit hoher Wahrscheinlichkeit an den gestiegenen Beiträgen der eigenen Krankenkasse. Wie hoch fallen die Renten-Kürzungen aus? Auch wenn die Abzüge in vielen Fällen nur wenige Euro bis einige Dutzend Euro betragen, sorgt diese jährliche Entwicklung für wachsende Unzufriedenheit unter den Rentenbeziehenden. Denn häufig erhöhen sich die Krankenkassen- und Pflegeversicherungsbeiträge schrittweise in jedem Jahr, während die gesetzliche Rente in der Regel nur einmal jährlich zum 1. Juli angepasst wird. Insbesondere für Personen mit eher geringem Rentenanspruch kann jede Beitragserhöhung spürbare Einschnitte mit sich bringen. Warum gibt es zudem Änderungen in der Pflegeversicherung? Parallel zur Anhebung des Krankenkassen-Zusatzbeitrags wird zum 1. Juli 2025 auch der Beitrag zur Pflegeversicherung angepasst. Für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2025 soll eine gesonderte Abrechnung erfolgen. Spürbar sind für viele Rentnerinnen und Rentner dann ab Juli 2025 nochmals zusätzliche Abzüge von ihrer Netto-Rente, falls sie pflichtversichert in der gesetzlichen Pflegeversicherung sind. Dabei wird unterschieden, ob jemand Kinder hat oder nicht, denn seit einiger Zeit gilt ein gestaffelter Beitragssatz, der Eltern begünstigt. Welche Folgen hat die jährliche Beitragssteigerung? Die Dynamik von jährlichen Mehrbelastungen ist nicht neu und dürfte sich nach Einschätzung vieler Expertinnen und Experten auch in Zukunft fortsetzen. Bereits in den vergangenen Jahren stiegen die Zusatzbeiträge der Krankenkassen regelmäßig. Auch die Pflegeversicherung war immer wieder Gegenstand von Anpassungen. Das führt bei vielen Rentenbeziehenden zu wachsender Unsicherheit und dem Gefühl, dass die Netto-Rente – trotz nomineller Rentenerhöhungen im Sommer – immer wieder schrumpft. Was sollten Rentnerinnen und Rentner jetzt tun? Da kein offizieller Bescheid über die erneute Kürzung der Netto-Rente verschickt wird, bleibt lediglich die eigenständige Kontrolle der Kontoauszüge. Wer feststellt, dass die Rente deutlich geringer ausfällt, sollte sich bei seiner Krankenkasse über den aktuellen Zusatzbeitrag informieren. Bei Unklarheiten kann es sinnvoll sein, eine Rentenberatungsstelle, die Deutsche Rentenversicherung oder eine unabhängige Beratungsstelle zu kontaktieren. Ein Gespräch mit Fachleuten kann dabei helfen, mögliche Irrtümer zu klären und zu überprüfen, ob sich ein Wechsel der Krankenkasse lohnt. Wie sieht die Zukunft für 2026 und darüber hinaus aus? Aus heutiger Sicht ist davon auszugehen, dass sich die Beitragsspirale fortsetzen wird. Die Herausforderungen im Gesundheitssystem, steigende Kosten in der Pflege und eine insgesamt ältere Gesellschaft legen nahe, dass die Beiträge in den kommenden Jahren nicht sinken werden. Während sich die Bruttorente zum 1. Juli eines jeden Jahres erhöht, gehen Teile dieser Anhebung durch parallele Steigerungen bei Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen oft wieder verloren. Expertinnen und Experten wie der Rentenberater und Rechtsanwalt Peter Knöppel rechnen damit, dass es auch 2026 und in den Folgejahren erneut zu ähnlichen Situationen kommen könnte.

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Wichtige Fragen und Antworten zum Bürgergeld

Täglich erreichen uns zahlreiche Emails mit wiederkehrenden. Noch immer herrscht eine große Verunsicherung gegenüber den zahlreichen Sozialgesetzen und deren Auswirkungen im Alltag. Wir haben einige dieser Fragen zusammengestellt und veröffentlichen hiermit unsere Antworten. Wichtige Fragen & Antworten

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Selbstverständnis

Von der Arbeitsmarktreform sind Millionen von Menschen betroffen. Vieles ist im SGB II unklar und auf die individuellen Bedarfe des Einzelnen zu pauschal ausgelegt. Laut einiger Erhebungen, sollen nur rund 50 Prozent aller Bescheide der Jobcenter mindestens teilweise falsch und rechtswidrig sein. Das bedeutet für die Menschen oft tatsächliche Beschneidungen in Grundrechten und Ansprüchen.



Diese Plattform will daher denen eine Stimme geben, die kein Gehör finden, weil sie keine gesellschaftliche Lobby besitzen. Bezieher von Bürgergeld (ehemals Hartz IV) werden nicht selten als "dumm" oder "faul" abgestempelt. Es reicht nicht, dass Leistungsberechtigte mit den täglichen Einschränkungen zu kämpfen haben, es sind auch die täglichen Anfeindungen in den Jobcentern, in der Schule, in der Familie oder auf der Straße. Neben aktuellen Informationen zur Rechtssprechung konzentrieren wir uns auch auf Einzelfälle, die zum Teil skandalös sind. Wir decken auf und helfen damit den Betroffenen. Denn wenn eine Öffentlichkeit hergestellt wurde, müssen die Jobcenter agieren. Sie bekommen dadurch Druck. Lesen Sie mehr darüber in unserem redaktionellem Leitfaden!

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Wir haben Ihnen eine detaillierte Liste mit allen Regelleistungen erstellt, um Ihnen einen Einblick in die Bürgergeld-Regelleistungen zu geben.

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Rente: 45 Jahre in die Rentenversicherung eingezahlt und trotzdem Abschläge zahlen

Beitragsbild von: Rente: 45 Jahre in die Rentenversicherung eingezahlt und trotzdem Abschläge zahlen

23. Februar 2025

Wer 45 Jahre in der Rentenkasse als versichert gezählt wird, hat Anspruch auf eine vorzeitige Rente für besonders langjährig Versicherte. Er oder sie kann dann zwei Jahre früher in Rente gehen - und zwar ohne Abschläge. Manche Versicherte fallen jetzt aus allen Wolken, weil Sie die 45 Jahre voll haben, vorher in den Ruhestand treten und Abschläge zahlen sollen. Wie kann das sein? Es gilt die Regelaltersgrenze Das Problem dabei ist, dass die Altersrente für besonders langjährig Versicherte an die Regelaltersgrenze gekoppelt ist. Wer diesen Anspruch hat, kann also zwei Jahre vor dem regulären Rentenalter aus der Erwerbszeit aussteigen, wenn die 45 Jahre als Versicherter erfüllt sind. Diese Regelaltersgrenze liegt 2024 bei 66 Jahren und einem Monat. Das bedeutet, die vorzeitige Altersrente für langjährig Versicherte mit 45 Jahren Wartezeit gilt zwei Jahre vor diesem Alter, also mit 64 Jahren und einem Monat. Die 45 Jahre allein zählen nicht Nehmen wir jetzt an, Sie sind 63 Jahre alt und zahlen seit ihrem 18. Lebensjahr durchgehend in die gesetzliche Rentenkasse ein. Dann haben Sie mit 63 Jahren die 45 Jahre Wartezeit erfüllt. Sie können aber trotz erfüllter Wartezeit noch nicht vorzeitig in Ruhestand gehen. denn ihre Frührente gilt erst zwei Jahre ab dem Regelalter. Sie müssen also noch ein Jahr und einen Monat arbeiten, bevor Sie die Altersrente für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nehmen können. Nur eine Rentenform ist möglich Um früher als mit 64 Jahren und einem Monat in den Ruhestand zu treten, bliebe Ihnen jetzt nur die vorgezogene Altersrente mit Abschlägen für langjährig Versicherte, die mindestens 35 Jahre bei der Rentenkasse angerechnet bekommen. Das Problem daran ist: Diese Rente gilt dann durchgehend, inklusive der Abschläge. Es ist also nicht möglich, bis zum Eintritt der vorgezogenen Altersrente ohne Abschläge noch eine Zeit eine vorgezogene Rente mit Abschlägen zu beziehen. Wenn Sie sich einmal für eine Altersrente für langjährig Versicherte mit Abschlägen entschieden haben, können Sie nicht mehr zu einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte wechseln. Abschläge lassen sich nicht "verrechnen" Sie müssen dann die Abschläge für die vorgezogene Rente bezahlen, und zwar ihr Leben lang. Dabei werden auch nicht die zwei Jahre von den Abschlägen abgezogen, die Sie mit ihren 45 Wartejahren ansonsten vor dem Regelalter hätten. Auch für diese zwei Jahre müssen Sie also jeden Monat 0,3 Prozent ihrer Rente als Abschlag in Kauf nehmen - und das bis zum Ende ihres Lebens. Statt Rente arbeitslos melden? Viele Menschen, die ihr Leben geschuftet haben (genau diejenigen, die 45 Jahre bei der Rentenversicherung voll haben), können oder wollen nicht mehr voll arbeiten. Sie haben sich mit Anfang 60 die Rente nicht nur redlich verdient, sondern oft zeigen sich auch gesundheitliche Beschwerden - nicht zuletzt wegen der lebenslangen Arbeit. Wer seit seiner Jugend bis wenige Jahre vor der Regelaltersgrenze Dächer deckt oder Hauswände mauert, ist oft genau dann "reif für die Rente", wenn rechtlich noch einige Jahre fehlen. Manche verlieren sogar ihren Job, weil sie nicht mehr so ranklotzen können wie mit 20. Kurz vor dem Ruhestand in die Arbeitslosigkeit zu rutschen, kann jedoch die Altersrente für besonders langjährig Versicherte kosten. Denn hier sind die Bedingungen härter als bei der Altersrente mit "nur" 35 Jahren Wartezeit. Bei anderen Altersrenten werden Zeiten der Arbeitslosigkeit (und des Bezugs von Arbeitslosengeld I) für die Rente angerechnet. Bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte wird Arbeitslosigkeit mit Bezug von Arbeitslosengeld aber in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nur dann bei der Wartezeit berücksichtigt, wenn diese auf einer Insolvenz oder vollständigen Betriebsaufgabe beruht. Nehmen wir an, Sie haben 43 Jahre Wartezeit voll, feierten 2022 ihren 62. Geburtstag und freuten sich darauf, 2024 in den Ruhestand zu treten. Wenn Sie jetzt 2023 arbeitslos wurden (ohne Insolvenz oder Betriebsaufgabe), dann fehlt Ihnen dieses Jahr. Sie feiern ihren 64. Geburtstag. Doch statt einen Monat später ohne Abschläge in den Ruhestand zu gehen, können Sie jetzt nur 44 Jahre Wartezeit vorweisen. Kürzer treten ist möglich Die Wartezeit bei der Rentenversicherung ist unabhängig von der Höhe ihres Einkommens und der Anzahl der täglichen Arbeitsstunden. Wenn Sie jetzt mit Anfang 60 nicht mehr voll arbeiten können oder wollen, dann erfüllen Sie ihre Wartezeit bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte auch, wenn Sie einem versicherten Mininjob nachgehen oder in Teilzeit arbeiten.

Aktuelle Urteile zum Bürgergeld, Sozialhilfe und Rente

Bürgergeld: Jobcenter muss Nahrungsergänzung als Mehrbedarf übernehmen

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23. Februar 2025

Eine schwerkranke Frau in Berlin erhielt AsylbLG-Leistungen. Die zur Behandlung notwendigen und Medikamente und Nahrungsergänzungsmittel bezahlte, laut dem Anwalt Volker Gerloff, das Sozialamt in Höhe von mehr als 4000 Euro pro Monat. Die verantwortlichen Ärzte stellten klar, dass die geringste Abweichung von der Arzneieinnahme für die Frau Lebensgefahr bedeutet. Nachdem die Betroffene jedoch eine Aufenthaltserlaubnis erhielt, erklärten sich sowohl Sozialamt wie Jobcenter für nicht zuständig und wollten nicht zahlen. Die Schwerkranke hatte nur noch Medikamente für wenige Tage. Das Sozialamt zahlte nicht mehr, und das Jobcenter weigerte sich zu zahlen mit der Begründung, die Mandantin sei offensichtlich erwerbsunfähig und falle damit nicht in den Bereich des Jobcenters. Rechtsverstoß des Jobcenters Das Jobcenter verstieß mit der Weigerung gegen geltendes Recht, so der Anwalt Volker Gerloff. „Offensichtlich erwerbsunfähig“ ist keine Einschätzung, die das Jobcenter befugt ist, zu treffen. Jemand gilt nämlich als erwerbsfähig, bis die Rentenversicherung festgestellt hat, dass dieser Mensch erwerbsunfähig ist. Um dies zu prüfen, hätte das Jobcenter ein Verfahren nach § 44a SGB II einleiten müssen. Ein Eilantrag zum Sozialgericht Berlin hatte Erfolg. Das Gericht verpflichtete das Jobcenter vorläufig, so Gerloff, die Kosten für die Medikamente und Nahrungsergänzung als Mehrbedarf zu übernehmen, bis eine gesetzliche Krankenversicherung eingerichtet und leistungsbereit sein würde (Beschluss AZ: S 179 AS 2950/23 ER). Das Hin und Her zwischen den Behörden war allem Anschein nach bestenfalls überflüssig. Das Jobcenter hat keine rechtliche Befugnis, über Erwerbsunfähigkeit zu entscheiden. Ein Verfahren nach § 44a SGB II wird aber, aller Wahrscheinlichkeit nach zur Bescheinigung der Erwerbsunfähigkeit führen. Damit wäre die Betroffene wieder in der Verantwortung des Sozialamt. Das Sozialamt hätte also, so Gerloff, freiwillig die Erwerbsunfähigkeit anerkennen können und die Leistungen nach SGB XII erbringen und somit der Betroffenen überflüssige Unsicherheit und damit verbundenes Leid erspart. Lesen Sie auch: - Erwerbsminderungsrente: Diese Verbesserungen sollen bei der EM-Rente ab 2024 in Kraft treten Erhebliche Probleme beim Rechtsstreitwechsel Es handelt sich hier zwar um einen speziellen Einzelfall. Kein Einzelfall sind hingegen in Berlin, laut Gerloff, momentan erhebliche Probleme beim Rechtskreiswechsel von AsylbLG zum Jobcenter. So passiere es häufig, dass Betroffene ihren Aufenthaltstitel und damit ihre Arbeitserlaubnis am Ende des Monats bekommen. Oft werden, laut Gerloff, unverzüglich die Leistungen des Sozialamts eingestellt, und die Betroffenen müssen erst einmal beim Jobcenter einen Antrag stellen (was viele von ihnen nicht einmal wissen). Bis ein solcher Antrag und seine Anerkennung derzeit bearbeitet sind, können Monate verstreichen – Monate, in denen die Betroffenen keinerlei Unterstützung bekommen. Laut dem Jobcenter Berlin-Charlottenburg sei eine Bearbeitung der Anträge in angemessener Zeit nicht möglich – wegen der Zahl der Geflüchteten aus der Ukraine. Gerloff sieht den Fehler im System. Er ist überzeugt, dass der AsylbLG-Leistungsträger die Leistungen solange erbringen müsse, bis das Jobcenter dies tue. Das Verfassungsrecht zwinge dazu, Leistungslücken zu vermeiden. Was lässt sich derzeit tun? Bis die Frage nach den Leistungslücken rechtlich geklärt ist, sieht Gerloff folgende Möglichkeiten, um die Probleme abzufedern. Betroffene müssten sofort einen Antrag beim Jobcenter stellen, wenn klar ist, wann die Leistungen nach AylbLG enden. Sei klar, dass Leistungslücken entstünden, sollten die Betroffenen unverzüglich einen Anwalt einschalten, der wie bei der auf Medikamente angewiesenen Frau dann ein Eilverfahren anstoßen könnte. Fälle, in denen unzumutbare Situationen entstünden wie Verlust der Wohnung, Verelendung oder Krankheit müssten dokumentiert und an die Flüchtlingsräte gegeben werden. Dies könne möglicherweise sogar einen Anspruch auf Schadenersatz gegenüber den Behörden rechtfertigen.

Bürgergeld News

Rentenkürzung durch Witwenrente - Das muss man über die Rente wissen

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22. Februar 2025

In Deutschland beziehen rund 5,5 Millionen eine gesetzliche Witwenrente. Wenn du zu diesen Menschen gehörst und bald deine eigene Altersrente ansteht, fragst du dich sicher, wie sich diese beiden Rentenarten beeinflussen. In diesem Beitrag erfährst du alles Wichtige über die Auswirkungen und die aktuellen Regelungen. Was ist die Witwenrente? Die Witwenrente ist eine Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung, die an den überlebenden Ehepartner nach dem Tod des Versicherten ausgezahlt wird. Es gibt zwei Arten der Witwenrente: die kleine und die große Witwenrente. Die kleine Witwenrente wird für zwei Jahre nach dem Tod des Partners gezahlt und beträgt 25% der Rente, die der Verstorbene erhalten hätte. Die große Witwenrente wird unbefristet gezahlt und beträgt 55% der Rente des verstorbenen Partners. Unterschied zwischen großer und kleiner Witwenrente Kleine Witwenrente: Diese wird für eine Dauer von zwei Jahren gezahlt. Sie beträgt 25% der Rente, die der Verstorbene erhalten hätte. Große Witwenrente: Diese wird unbefristet gezahlt und beträgt 55% der Rente des verstorbenen Partners. Welche Voraussetzungen gibt es für die Witwenrente? Alter des Hinterbliebenen wichtig Für die große Witwenrente muss der Hinterbliebene mindestens 45 Jahre alt sein. Diese Altersgrenze wird schrittweise auf 47 Jahre angehoben. Mit Kindern Anspruch auf große Witwenrente Wenn der Hinterbliebene Kinder unter 18 Jahren erzieht, besteht ebenfalls Anspruch auf die große Witwenrente. Bei Erwerbsminderung Anspruch auf große Witwenrente Bei voller Erwerbsminderung kann ebenfalls die große Witwenrente bezogen werden. Für alle anderen Konstellationen kommt nur die kleine Witwenrente in Betracht. Zusätzlich muss die Ehe mindestens ein Jahr bestanden haben, außer der Tod trat durch eine unvorhersehbare Ursache wie einen Unfall ein. Lesen Sie auch: Witwenrente: Alle Änderungen bei dieser Rente ab 1. Juli 2024 Witwenrente: Die eigene Rente ab 63 oder 65? Wie wird die Witwenrente berechnet? Die Witwenrente wird nicht einfach zusätzlich zur eigenen Rente ausgezahlt. Laut der Deutschen Rentenversicherung wird das eigene Einkommen, einschließlich der eigenen Rente, oberhalb eines bestimmten Freibetrags zu 40% auf die Witwenrente angerechnet. Wie hoch sind die Freibeträge? Der Freibetrag liegt aktuell bei 992,64 € monatlich. Wenn Kinder vorhanden sind, steigt dieser Freibetrag um 210,56 € pro Kind, das grundsätzlich Anspruch auf eine Waisenrente hat. Welche Einkommen werden angerechnet? Folgende Einkommen werden auf die Witwenrente angerechnet: Einkommen aus Erwerbstätigkeit Erwerbsersatzeinkommen wie Arbeitslosengeld I, Krankengeld oder Renten der gesetzlichen Rentenversicherung Zinserträge aus eigenem Vermögen Gewinne aus Verkäufen Miet- und Pachteinnahmen Betriebsrenten Renten aus privaten Lebensversicherungen oder Unfallversicherungen Elterngeld Vergleichbare ausländische Einkommen Ausnahmen Es gibt auch Ausnahmen: Diese Einkommen werden nicht angerechnet, wenn der Versicherte Ehepartner vor 2002 gestorben ist oder die Ehe vor 2002 geschlossen wurde und mindestens einer der beiden Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde. Beachte das Sterbevierteljahr Ein wichtiger Hinweis ist das sogenannte Sterbevierteljahr: In den ersten drei Monaten, die auf den Sterbemonat folgen, wird das eigene Einkommen gar nicht auf die Hinterbliebenenrente angerechnet. Höhe der eigenen Rente und Anrechnung Die Höhe der eigenen Altersrente, bei der die Witwenrente nicht gekürzt wird, hängt davon ab, wann man in Rente gegangen ist und ob man in den alten oder neuen Bundesländern lebt. Für Rentner, die seit 2011 oder später ihre Altersrente beziehen, gilt: In den neuen Bundesländern darf die eigene Altersrente bis zu 830 € betragen. In den alten Bundesländern darf die eigene Altersrente bis zu 896 € betragen. Diese Zahlen gelten jedoch nur, wenn keine weiteren anrechenbaren Einkünfte hinzukommen. Wichtiger Hinweis Verwechsle diese Zahlen nicht mit dem bereits genannten Freibetrag von 992,64 €. Der Freibetrag bezieht sich auf das Einkommen, das nicht angerechnet wird, während die genannten Beträge die maximal zulässige eigene Altersrente angeben, bevor eine Kürzung der Witwenrente erfolgt. Ja die Witwenrente wird angerechnet Ja, die eigene Rente wird auf die Witwenrente angerechnet. In den ersten drei Monaten nach dem Tod des Partners, dem sogenannten Sterbevierteljahr, wird das eigene Einkommen jedoch nicht angerechnet. Danach wird das eigene Einkommen oberhalb des Freibetrags zu 40% auf die Witwenrente angerechnet. Die große Witwenrente beträgt grundsätzlich 55% der Rente des verstorbenen Partners.

Aktuelle Urteile zum Bürgergeld, Sozialhilfe und Rente

Bürgergeld Widerspruchsfrist verstrichen - Bundessozialgericht kassiert Urteil

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22. Februar 2025

Ein Bürgergeld-Bezieher hat vor dem Bundessozialgericht Recht bekommen. Jobcenter müssen nämlich vorher auf die Möglichkeit hinweisen, einen Widerspruch auch in elektronischer Form einzulegen. Das hatte das Jobcenter nicht getan (AZ: B 7 AS 10/22 R). Im Streit um die fristgerechte Einlegung eines Widerspruchs gegen die teilweise Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld II (früher Hartz IV) und Sozialgeld sowie die Erstattung überzahlter Leistungen in Höhe von 1690,92 Euro hat ein Urteil des Bundessozialgerichts in Kassel für Klarheit gesorgt. Geklagt hatten ein Vater und seine Kinder, die vom Jobcenter Bürgergeld bezogen. Als der Vater eine Arbeit aufnahm, hob das Jobcenter den Bewilligungsbescheid teilweise auf und forderte die zu Unrecht gezahlten Beträge zurück. Die verpassten Fristen und die Klage Die Bescheide, die die Änderung der Leistungen ankündigten, enthielten eine Rechtsmittelbelehrung, die besagte, dass man schriftlich Widerspruch einlegen könne. Die Kläger erhoben Widerspruch gegen diese Bescheide. Das Jobcenter lehnte diese jedoch wegen versäumter Frist ab. Das Problem mit den Fristen Die Klagen der Kläger wurden in den Vorinstanzen zunächst abgewiesen. Das Gericht argumentierte, dass die Widersprüche nicht fristgerecht erhoben wurden, da sie nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Bescheide erfolgten. Allerdings gelten in bestimmten Fällen längere Fristen, insbesondere wenn die Rechtsbehelfsbelehrung unvollständig oder fehlerhaft ist. Die entscheidende Frage: Die Rechtsbehelfsbelehrung Die Kläger führten an, dass die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid des Jobcenters unvollständig war, da sie nicht auf die Möglichkeit der elektronischen Einlegung des Widerspruchs hinwies. Die Richter des BSG stimmten dem zu und erklärten, dass die elektronische Einlegung des Widerspruchs neben der schriftlichen Form zulässig ist. Da die Belehrung dies nicht erwähnte, galt die längere Frist von einem Jahr. Jobcenter gab Email-Adresse an, ohne elektronische Widersprüche zu bearbeiten Das Gericht stellte fest, dass das Jobcenter zwar möglicherweise nicht in der Lage war, elektronische Widersprüche zu bearbeiten, als die Bescheide ergingen, aber dennoch eine E-Mail-Adresse im Bescheid angegeben hatte. Dies wurde als "konklusive Eröffnung" eines elektronischen Zugangs gewertet. Es spielte keine Rolle, ob das Jobcenter technisch in der Lage war, die Formvorschriften für elektronische Widersprüche zu prüfen. Kommunikation und elektronische Signaturen Das Gericht klärte auch, dass die Kommunikation über E-Mails ausreicht, um einen elektronischen Widerspruch einzureichen, ohne dass ein sicherer Übermittlungsweg erforderlich ist. Allerdings muss das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein.

Aktuelle Urteile zum Bürgergeld, Sozialhilfe und Rente

Rente: Weniger Rente durch Rentenberater

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22. Februar 2025

Rentner muss sich die fahrlässige Unkenntnis seines Rentenberaters zurechnen lassen Ein Altersrentner kann sich nicht auf Vertrauensschutz bei einem Erstattungsbescheid seines Rentenversicherungsträgers berufen, denn er muss sich die grob fahrlässige Unkenntnis des Rentenberaters zurechnen lassen. Das gibt aktuell das Bundessozialgericht in Kassel am heutigem Tage bekannt BSG, Urteil vom 19.02.2025 - B 5 R 14/23 R - . Bei der Rentenberechnung unterblieb versehentlich eine Berücksichtigung des zu seinen Lasten durchgeführten Versorgungsausgleichs. Im Rentenantrag waren hierzu zutreffende Angaben gemacht worden. Der Kläger hatte den Rentenantrag durch einen Rentenberater stellen lassen, dem gegenüber auch der Rentenbescheid bekannt gegeben wurde. Vertrauensschutz war nicht gegeben Der Kläger konnte sich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Er muss sich die grob fahrlässige Unkenntnis seines Rentenberaters nach den Grundsätzen der Wissensvertretung zurechnen lassen. Begründung des Bundessozialgerichts Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kommt eine vergleichbare Wissenszurechnung im Sozialrecht grundsätzlich in Betracht. Das gilt auch für die Fälle des § 45 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 SGB X. Dem steht nicht entgegen, dass die Regelung an die (Un-) Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts und damit an einen inneren Zustand anknüpft. Der Rentenberater des Klägers war hier auch als dessen Wissensvertreter anzusehen Denn zu den vertraglichen Pflichten eines zur Vertretung im Rentenverfahren umfassend bevollmächtigten Rentenberaters gehört in aller Regel die sorgfältige Durchsicht der im Verfahren erlassenen Bescheide auf sachliche und rechnerische Richtigkeit. Das stellt typischerweise einen wesentlichen Bestandteil der vertraglich geschuldeten Rechtsdienstleistung dar. Man muss den Rentenbescheid lesen und zur Kenntnis zu nehmen Schon für den Adressaten eines Rentenbewilligungsbescheids besteht die Obliegenheit, diesen zu lesen und zur Kenntnis zu nehmen. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass nach dem (zumindest konkludent abgeschlossenen) Beratungsvertrag zwischen dem Kläger und seinem Rentenberater letzterer hier ausnahmsweise nicht zur Prüfung des Rentenbescheids verpflichtet gewesen sein könnte, zumal er ausdrücklich zur Entgegennahme des Bescheids bevollmächtigt worden war. Fazit Kein Vertrauensschutz bei Rentenbescheiden, wenn der Rentenberater grob fahrlässig handelt. Detlef Brock ist Redakteur bei Gegen-Hartz.de und beim Sozialverein Tacheles e.V. Bekannt ist er aus dem Sozialticker und später aus dem Forum von Tacheles unter dem Namen “Willi2”. Er erstellt einmal wöchentlich den Rechtsticker bei Tacheles. Sein Wissen zum Sozialrecht hat er sich autodidaktisch seit nunmehr 17 Jahren angeeignet.

Aktuelle Urteile zum Bürgergeld, Sozialhilfe und Rente

Bürgergeld: Jobcenter müssen auch den Freibetrag gewähren

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22. Februar 2025

Bundeswehrsoldaten erzielen mit dem erhaltenen Geld aus einer Reservistenübung „Erwerbseinkommen“. Sind die nicht mehr aktiven Soldaten auf Hilfeleistungen vom Jobcenter angewiesen, darf die Behörde die Einkünfte aus der Reservistentätigkeit zwar mindernd anrechnen, muss den Betroffenen aber auch den Erwerbstätigenfreibetrag gewähren, urteilte am Mittwoch, 13. Dezember 2023, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 7 AS 15/22 R). Jobcenter wertete Reservistenprämie als Erwerbseinkommen Geklagt hatte Oberstleutnant der Reserve aus dem Raum Kassel. Der Mann war auf Hartz-IV-Leistungen (heute Bürgergeld) angewiesen und nahm regelmäßig an mehrere Tage dauernden Reservistenübungen der Bundeswehr teil. Für eine fünftägige Übung im Vormonat erhielt er im Juli 2017 eine sogenannte Mindestleistung, deren Höhe sich unter anderem an dem Rang des Soldaten orientiert, sowie eine Reservistenprämie. Das Jobcenter wertete die Reservistenprämie als Erwerbseinkommen an und berücksichtigte hierfür auch den Erwerbstätigenfreibetrag. Für die gezahlte Mindestleistung in Höhe von 498,75 Euro sollte der Freibetrag in Höhe von 100 Euro plus 20 oder 30 Prozent der darüber hinausgehenden Einkünfte jedoch nicht gelten. Lesen Sie auch: - Bürgergeld-Regelsätze verfassungswidrig zu gering? Widerspruch jetzt einlegen Jobcenter müssen Bundeswehrreservisten Freibetrag gewähren Denn die gezahlte Mindestleistung stelle eine Sozialleistung dar, die den Unterhalt sichern solle. Sie gehe nicht auf eine Erwerbstätigkeit, sondern auf eine ehrenamtliche Tätigkeit – die Sicherung der Verteidigungsfähigkeit Deutschlands – zurück. Da kein Erwerbseinkommen vorliege, könne beim Arbeitslosengeld II, dem heutigen Bürgergeld, auch kein Erwerbstätigenfreibetrag geltend gemacht werden. BSG: Reservistenübung ist Erwerbstätigkeit Das BSG urteilte, dass die für die Reservistenübung gezahlte „Mindestleistung“ Erwerbseinkommen sei. Die Übung sei eine Erwerbstätigkeit, so dass für die Einkünfte auch der Erwerbstätigenfreibetrag gewährt werden müsse. Die „Mindestleistung“ sei mit der Besoldung von Berufs- und Zeitsoldaten vergleichbar und diene der „Alimentation“, so das Gericht in seiner Urteilsbegründung. Auch formal gegenüber dem Jobcenter erfolgreich Im Streitfall hatte der Soldat auch bereits aus formalen Gründen mit seiner Klage Erfolg. Das Jobcenter hatte die Einnahmen fehlerhaft einem falschen Monat zugeordnet. fle/mwo

Bürgergeld News

EM-Rente: Das ändert sich 2025 bei der Erwerbsminderungsrente

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22. Februar 2025

Wer in Deutschland eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit – kurz Erwerbsminderungsrente – bezieht, muss sich in der Regel an bestimmte Hinzuverdienstgrenzen halten. Diese legen fest, wie viel zusätzliches Einkommen ein Rentenbezieher neben seiner Rente erzielen darf, ohne dass finanzielle Nachteile drohen. Ab Januar 2025 werden die Hinzuverdienstgrenzen für Empfängerinnen und Empfänger von Erwerbsminderungsrenten deutlich angehoben: Volle Erwerbsminderung: Die jährliche Hinzuverdienst-Grenze steigt auf rund 19.661 Euro. Teilweise Erwerbsminderung: Die jährliche Hinzuverdienst-Grenze wird auf mindestens 39.322 Euro festgelegt. Dr. Utz Anhalt: Das ändert sich bei der EM-Rente Warum wurden die Grenzen angehoben? Hintergrund der Erhöhung ist die Überlegung, dass viele Menschen trotz eingeschränkter Erwerbsfähigkeit noch arbeiten wollen oder müssen, um ihren Lebensunterhalt angemessen zu sichern. Die höheren Grenzen sollen außerdem dazu beitragen, einer drohenden Altersarmut vorzubeugen und den Wunsch nach gesellschaftlicher Teilhabe zu unterstützen. Ein weiterer Punkt ist die Entlastung der gesetzlichen Rentenversicherung. Wenn Bezieherinnen und Bezieher einer Erwerbsminderungsrente zusätzlich arbeiten und Beiträge einzahlen, wird das Sozialversicherungssystem gestärkt. Dadurch fließt wieder mehr Geld in den Gesamthaushalt der Rentenversicherung ein, was auch allen anderen Versicherten zugutekommt. Lesen Sie auch: Schwerbehinderung: Schwerbehindertenausweis hilft auch gegen Abschläge der EM-Rente? Wie viele Stunden dürfen Erwerbsminderungsrentner arbeiten? Die Frage nach der zulässigen Arbeitszeit ist bei voller oder teilweiser Erwerbsminderung entscheidend. Bei einer vollen Erwerbsminderungsrente können Betroffene in der Regel nicht mehr als drei Stunden pro Tag arbeiten. Überschreiten sie diese tägliche Arbeitszeitgrenze, riskieren sie eine Aberkennung oder Kürzung ihrer Rente, weil dann die volle Erwerbsminderung formal nicht mehr vorliegt. Wer hingegen eine teilweise Erwerbsminderungsrente bezieht, kann bis zu sechs Stunden am Tag tätig sein. Die genaue Einstufung basiert auf ärztlichen Gutachten und wird von der Rentenversicherung geprüft. Wie sieht der Hinzuverdienst in der Praxis aus? Bei einer vollen Erwerbsminderungsrente ist das tägliche Arbeitspensum medizinisch und rechtlich auf unter drei Stunden begrenzt. Dennoch erlaubt die neue Hinzuverdienstgrenze einen höheren finanziellen Spielraum, wenn Betroffene beispielsweise in einem Minijob oder in einer geringfügigen Beschäftigung tätig sind. Bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente können Versicherte zwischen drei und sechs Stunden am Tag arbeiten. Ob und in welchem Umfang dies möglich ist, hängt von der individuellen Gesundheitssituation ab. Die nun angehobene Hinzuverdienstgrenze erleichtert es, auch bei schwankendem Einkommen unterhalb der zulässigen Grenze zu bleiben. Wichtig ist, dass jegliche Änderungen beim Verdienst umgehend dem Rentenversicherungsträger gemeldet werden. Wer dies versäumt, könnte später mit Rückforderungen oder Kürzungen konfrontiert werden, falls sich herausstellt, dass die zulässige Grenze überschritten wurde. Bessere Absicherung bei Erwerbsminderung Neben den Hinzuverdienstgrenzen gibt es auch Verbesserungen bei der Zurechnungszeit. Wer aus gesundheitlichen Gründen frühzeitig aus dem Erwerbsleben ausscheidet, hat oft nur vergleichsweise geringe Versicherungszeiten angesammelt. Die Zurechnungszeit gleicht diesen Nachteil aus, indem Menschen mit Erwerbsminderung so gestellt werden, als hätten sie bis zu einem bestimmten Alter weitergearbeitet und Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt. Seit 2019 wird diese Zurechnungszeit schrittweise an das reguläre Rentenalter angepasst, das bis 2031 auf 67 Jahre ansteigt. Beginnt eine Erwerbsminderungsrente beispielsweise 2024, endet die Zurechnungszeit nicht mehr wie zuvor mit 66 Jahren und 1 Monat, sondern nun mit 66 Jahren und 2 Monaten. Je später die Rente also beginnt, desto länger reicht die Zurechnungszeit an das steigende gesetzliche Renteneintrittsalter heran. Dadurch erhöht sich die Rente für die Betroffenen, da sie fiktiv über einen längeren Zeitraum Beitragseinzahlungen unterstellt bekommen. Wie kann man sich umfassend informieren? Die Deutsche Rentenversicherung ist die erste Anlaufstelle für konkrete Fragen zur Rentenhöhe, zur Berechnung von Hinzuverdiensten und zu arbeitszeitlichen Obergrenzen. Sozialverbände und Wohlfahrtsorganisationen  bieten persönliche Beratungsangebote an und unterstützen bei Anträgen und Widersprüchen.