Früher in Rente: Das sind die Abschläge für Jahrgänge von 1959 bis 1964 - Neue Tabelle
17. September 2024
Wer 35 Jahre Wartezeit in der Rentenversicherung nachweisen kann, kann bereits mit 63 Jahren in Rente gehen. Allerdings gibt es dafür Abschläge. Wie hoch sind diese, mit welchen Einbußen muss man rechnen? Vorzeitige Rente bedeutet Abschläge Wer vor Erreichen der Regelaltersgrenze in Rente gehen möchte, kann dies tun. Allerdings müssen dafür Abschläge in Kauf genommen werden, die 0,3 Prozent der Rente pro Monat betragen. Maximal sind 14,4 Prozent Abschläge möglich. Bis zum Ende des Lebens Achtung: Dieser Abschlag gilt bis zum Ende Ihres Lebens, also auch nachdem die Betroffenen das reguläre Renteneintrittsalter erreicht haben. Manche übersehen diese Tatsache und erleben später eine böse Überraschung. Wie hoch sind die Abschläge bei der Rente mit 63? Wie hoch sind Ihre Abschläge, wenn Sie mit 63 vorzeitig in die Rente eintreten? Das hängt davon ab, in welchem Jahr Sie zur Welt kamen: Im Jahrgang 1959 büßen Sie 11,4 Prozent der Rente ein, 1960 zwölf Prozent, 1961 12,6 Prozent, 1962 13,2 Prozent, 1963 13,8 Prozent und ab 1964 schließlich 14, 4 Prozent. Rente mit 63 – Tabelle zeigt Abschläge Abschläge bei der Rente gelten nicht immer gleich, sondern errechnet sich aus Geburtsjahr und regulärem Renteneintrittsalter. Geburtsjahre Regelaltersgrenze Differenzzeit bei Rentenbeginn Abschläge 1955 65 Jahre, 9 Monate 33 Monate 9,9 % 1956 65 Jahre, 10 Monate 34 Monate 10,2 % 1957 65 Jahre, 11 Monate 35 Monate 10,5 % 1958 66 Jahre 36 Monate 10,8 % 1959 66 Jahre, 2 Monate 38 Monate 11,4 % 1960 66 Jahre, 4 Monate 40 Monate 12 % 1961 66 Jahre, 6 Monate 42 Monate 12,6 % 1962 66 Jahre, 8 Monate 44 Monate 13,2 % 1963 66 Jahre, 10 Monate 46 Monate 13,8 % ab 1964 67 Jahre 48 Monate 14,4 % Was ist die Wartezeit? Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung haben erst nach einer festgesetzten Versicherungsdauer Anspruch auf eine Rente, wenn die Betroffenen das Renteneintrittsalter erreicht haben. Diese Mindestversicherungszeit heißt auch Wartezeit. Laut Paragraf 51 Absatz 3 des Sozialgesetzbuches 6 werden auf die Wartezeit von 35 Jahren alle Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten angerechnet. Was bedeutet langjährig versichert? Als langjährig versichtert, gelten bei der Rentenversicherung alle, für die 35 Jahre Wartezeit anerkannt werden. Wer 1964 oder später geboren wurde, für den oder die gilt bei 35 Jahren eine Regelaltersgrenze von 67 Jahren. Was wird bei der Wartezeit für langjährig Versicherte berücksichtigt? In die Altersrente nach 35 Beitragsjahren fließen ein: Beiträge, die während einer Erwerbstätigkeit, also angestellten Beschäftigung oder Selbstständigkeit gezahlt wurden. Was gilt zusätzliche als Wartezeit Auch Arbeitslosengeld I und II, Übergangsgeld und Krankengeld werden als Wartezeit gezählt. Als Wartezeit gelten ebenso freiwillige Beiträge, der der Versicherte zusätzlich leistete. Auch Kindererziehung bis zum dritten Lebensjahr wird berücksichtigt und gegebenenfalls auch für Kinder unter zehn Jahren. Häusliche Pflege wird als Wartezeit angerechnet, wenn sie nicht erwerbsmäßig betrieben wurde, desgleichen Monate aus einem Versorgungsausgleich bei einer Scheidung. Was wird angerechnet? Angerechnet werden weiterhin Beiträge für Minijobs, die Versicherte zusammen mit ihrem Arbeitgeber gezahlt haben. Beiträge für Minijobs, die der Arbeitgeber allein gezahlt hat, werden lediglich anteilig berücksichtigt. Generell gelten als Wartezeit auch die Monate und Jahre von Versicherten, in denen diese keine Beiträge leisten konnten. Dazu zählen Schwangerschaft und Krankheit (Krankengeld), schulische Ausbildung und Studium. Berücksichtigt werden auch Zeiten eines Rentensplitting unter Eheleuten oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sowie Ersatzzeiten (unter anderem politische Verfolgung in der DDR).
Aktuelles
17. September 2024
Die Krankenkasse muss auch dann Krankengeld zahlen, wenn ein Versicherungsnehmer Urlaub im Ausland innerhalb der Europäischen Union macht. So urteilte das Bundessozialgericht. (Urteil vom 4. Juni 2019, Az.: B 3 KR 23/18 R) Gerüstbauer wollte im EU Ausland Urlaub machen Ein Gerüstbauer war krankgeschrieben und wollte fünf Tage Urlaub in Dänemark machen. Die Krankenkasse genehmigte die Reise nicht und wollte die Zahlung des Krankengeldes einstellen. Der Betroffene war mehrere Wochen krankgeschrieben wegen Rückenschmerzen. Die behandelnde Ärztin sah die Reise nach Dänemark als unproblematisch an. Vorschriftsgemäß beantragte der Mann seinen Urlaub nach Dänemark bei der Krankenkasse. Diese schätzte die Lage anders ein als die Ärztin und vermutete, die Schmerzen könnten sich durch die Reise verschlimmern. Das Bundessozialgericht hält Urlaub für rechtmäßig Das Bundessozialgericht entschied, dass die Krankenkasse das Krankengeld für den Urlaub im EU-Ausland zahlen muss und klärte dabei wichtige Punkte. Erstens, so das Gericht, dürfe die Krankenkasse einen Auslandsaufenthalt nicht mit der Begründung verweigern, dass sie Auswirkungen auf den Gesundheitszustand vermute. Zweitens gelte innerhalb der Europäischen Union die Regelung des Geldleistungsexports. Deshalb müsse die Kasse bei einem Aufenthalt innerhalb der EU Krankengeld zahlen. Drittens dürfen Krankenkassen diese Zahlungen nicht einstellen, wenn kein Missbrauch vorliegt. Regelung gilt nicht bei Fernreisen Es handelt sich hier um eine Regelung der Europäischen Union. Diese gilt nicht bei Fernreisen außerhalb der EU. In diesem Fall kann und darf die Krankenkasse die Zahlung des Krankengeldes einstellen. Antrag bei der Krankenkasse muss gestellt werden Wenn Sie Krankengeld beziehen und innerhalb der Europäischen Union verreisen wollen, dann müssen Sie allerdings bei der Krankenkasse einen Antrag stellen. Um diesen zu unterstützen, sollten Sie ein ärztliches Attest beifügen, das erstens ihre Arbeitsunfähigkeit bescheinigt und zweitens aus ärztlicher Sicht bestätigt, dass Sie diese Reise ohne negative Auswirkungen auf ihre Beschwerden unternehmen können. Der Gerüstbauer hatte diesen Antrag gestellt und sich an die Vorschriften gehalten. Ohne Antrag kann die Krankenkasse zumindest für die Zeit im Ausland die Zahlung des Krankengeldes verweigern. Ärztliche Untersuchung kann notwendig sein Wenn die Krankenkasse Sie dazu auffordert, sich ärztlich untersuchen zu lassen oder einer Behandlung zu unterziehen, dann sollten Sie dem nachkommen - und nicht nur, wenn Sie vorhaben, ins Ausland zu reisen. Krankenkassen sind bei der Zahlung von Krankengeld kritisch, da dieses sie viel Geld kostet. Kommen Sie einer Aufforderung zur ärztlichen Untersuchung nicht nach, dann könnte die Krankenkasse die Zahlung des Krankengeldes aussetzen. Die Begründung wäre dann fehlende Mitwirkung. Was darf die Krankenkasse nicht fragen? Wenn Sie Krankengeld beziehen, dann darf die Krankenkasse Sie nicht fragen, wie Sie ihren Gesundheitszustand einschätzen, ob Sie Probleme am Arbeitsplatz oder in der Familie haben. Im Fall des Gerüstbauers wäre eine Frage der Krankenkasse nach seinen konkreten Urlaubsplänen (was er in Dänemark unternehmen will) rechtswidrig.
17. September 2024
Das Bundessozialgericht gab einem Arbeitnehmer Recht. Dieser hatte geklagt, weil die Krankenkasse ihm Krankengeld verweigert hatte. Die Begründung der Kasse lautete, er hätte nicht rechtzeitig seine Arbeitsunfähigkeit gemeldet. Trotzdem behalte der Betroffene einen Anspruch auf Krankengeld, so das Gericht. (Az.: B 3 KR 23/22 R) Arbeitsunfähigkeit zu spät gemeldet Der Arbeitnehmer war freiwillig bei der Pronova BKK versichert. Er wurde im März 2021 arbeitsunfähig. Bis zum 11. Mai zahlte der Arbeitgeber seinen Lohn weiter. Er beantragte Krankengeld für die Zeit vom 12. Mai bis zum 21. Juli 2021. Die Krankenkasse lehnte den Antrag ab. Sie behauptete, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen seien nicht rechtzeitig gemeldet worden, und deshalb hätte er keinen Anspruch auf Krankengeld. Meldepflicht liegt beim behandelnden Arzt Der Betroffene blieb hartnäckig und klagte vor dem Sozialgericht Köln (Az.: S 23 KR 1875/21). Dieses gab ihm recht und verpflichtete die Krankenkasse dazu, Krankengeld auszuzahlen. Das Gericht begründete diese Entscheidung damit, dass die Pflicht zur Meldung der Arbeitsunfähigkeit seit Januar 2022 bei den behandelnden Ärzten liege und nicht beim Versicherten. Änderung bei der Meldepflicht 2021 Im Januar 2021 trat die Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) in Kraft. Nach der alten Regelung mussten Versicherte ihre Krankenkasse über ihre Arbeitsunfähigkeit eine Woche nach deren Beginn informieren. Ansonsten verfiel der Anspruch auf Krankengeld. Die eAu war nicht nur ein neues Verfahren, sondern änderte das Haftungsprinzip. Seitdem sind die Ärzte dafür verantwortlich, die Bescheinigung elektronisch an die Kasse weiterzuleiten – nicht die Versicherten. Meldungen in den ersten Monaten verzögert Die Krankenkasse hatte mit der Berufung keinen Erfolg. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschied wieder, dass der Versicherte im Recht sei. (Az.: L 10 KR 245/22). Die Krankenkasse argumentierte, das digitale Verfahren der Arztpraxen sei 2021 noch nicht ausgereift gewesen. Es hätte nicht selten Verzögerungen gegeben. Der Sinn der Meldung der Arbeitsunfähigkeit, das zeitnahe Informieren der Krankenkasse, müsse aber gewährleistet sein. Deshalb bliebe der Versicherte in der Pflicht, über die Arbeitsunfähigkeit zu informieren, wenn die elektronische Vermittlung scheitere. LSG: Pflicht liegt bei den Ärzten Das Landessozialgericht lehnte diese Argumentation ab. Das neue elektronische Verfahren entbinde Versicherte gerade von der Pflicht, die Krankenkasse über Arbeitsunfähigkeit zu informieren. Diese Verantwortung hätten vielmehr die Ärzte. Auch dieses Urteil nahm die Krankenkasse nicht an, sondern legte Revision beim Bundessozialgericht ein. Bundessozialgericht entscheidet für Versicherte Das Bundessozialgericht bestätigte die Entscheidungen der ersten beiden Instanzen und begründete dies ausführlicher. Denn mit der elektronischen Datenübermittlung hätte der Gesetzgeber bewusst die Meldepflicht von den Versicherten auf die Ärzte übertragen. Die behandelnden Ärzte seien dafür verantwortlich, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung elektronisch an die Krankenkasse zu übermitteln. Der Betroffene hätte deshalb keine Pflichtverletzung begangen. Das Urteil lautete: Die Krankenkasse muss das verweigerte Krankengeld vom 12. Mai bis zum 21. Juli 2021 nachzahlen. Fazit Die Rechtslage ist in diesem Fall erst einmal eindeutig. Keine Pflicht bedeutet keine Pflicht, und damit ist eine Nichtmeldung keine Pflichtverletzung. Dass die Krankenkasse trotzdem den Weg durch die Instanzen versuchte, hat handfeste Gründe. Krankengeld kostet, und Krankenkassen möchten diese Kosten sparen, wo es nur möglich ist. Dazu setzen manche Kassen auch unlautere Methoden ein. Hier versuchte die Pronova BKK, den Versicherten in eine Haftung zu zwingen, die rechtlich nicht bestanden hat. Mit diesem Trick kam sie nicht durch. Alle Instanzen der Sozialgerichte haben diesem Versuch einen Riegel vorgeschoben - und das ist gut so.
17. September 2024
Viele wissen es nicht: Auch im Minijob haben Sie ein Recht auf Mutterschaftsgeld. Dessen Höhe ist abhängig von ihrer Krankenversicherung, und zusätzlich zahlt der Arbeitgeber einen Zuschuss. In der Zeit der Freistellung bekommt man Mutterschaftsgeld Wenn Sie einem Minijob nachgehen und schwanger sind, dann werden Sie sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung freigestellt. In dieser Zeit bekommen Sie Mutterschaftsgeld. Geburtsdatum bescheinigen lassen Lassen Sie sich von ihrem Arzt oder ihrer Ärztin bescheinigen, wann die Geburt voraussichtlich stattfindet. Eine solche Bescheinigung wird erst sieben Wochen vor dem Geburtstermin ausgestellt. Mit dieser Bescheinigung können Sie Mutterschaftsgeld beantragen. Wenn Sie selbst krankenversichert sind, lassen Sie diese Bescheinigung ihrer Krankenkasse zukommen. Auch dem Arbeitgeber legen Sie die Bescheinigung vor, damit er den Arbeitgeberzuschuss zahlt. Was ist bei Früh- oder Spätgeburten? Kommt das Kind später zur Welt als angenommen, dann verlängert sich die Schutzfrist vor der Geburt. Wird das Kind hingegen früher geboren als erwartet, wird die entsprechende Zeit auf die Zeit danach verlegt. Wer bezahlt das Mutterschaftsgeld? Das Muttergeld zahlt die Krankenkasse oder das Bundesamt für Soziale Sicherung. In vielen Fällen leistet der Arbeitgeber auch noch einen Zuschuss. Das Bundesamt für Soziale Sicherung springt ein, wenn Sie zu Beginn der Schutzfrist selbst nicht krankenversichert sind. Dann müssen Sie bei der Behörde einen Antrag auf Mutterschaftsgeld stellen. Das ist der Fall, wenn Sie über Ehepartner oder Partnerin gesetzlich krankenversichert sind, oder über die Familienversicherung der Eltern, oder wenn Sie eine private Krankenversicherung haben. Wie bemisst sich das Mutterschaftsgeld? Die Höhe des Mutterschaftsgeldes wird nach dem Nettolohn der letzten drei Monate vor der Schutzzeit berechnet. Bei einem Minijob sind das insgesamt höchstens 210 Euro. Was zahlt die gesetzliche Krankenkasse? Anders sieht es aus, wenn Sie zu Beginn der Schutzfrist selbst Mitglied in der gesetzlichen Krankenkasse sind, zum Beispiel über einen Hauptjob, als Studentin, Rentnerin oder bei Arbeitslosengeld. Das Mutterschaftsgeld zahlt die gesetzliche Krankenkasse dann in voller Höhe ihres durchschnittlichen Nettoverdienstes der letzten drei Monate vor der Schutzfrist - höchstens jedoch 13 Euro pro Tag. Pro Monat sind das bis zu 390 Euro. Für die gesamte Dauer der Freistellung erhalten Sie diesen Betrag. Sie bekommen das Geld auch dann, wenn Sie im Minijob nicht krankenversichert sind, aber in ihrem Hauptberuf. Der Arbeitgeber trägt die Differenz Ist ihr Nettoverdienst höher als 13 Euro pro Tag, dann muss der Arbeitgeber für die Zeit der Mutterschaft die Differenz zahlen. Das gilt auch dann, wenn Sie das Mutterschaftsgeld vom Bundesamt für Soziale Sicherung beziehen. Bei einem Minijob und einer Hauptbeschäftigung zahlen beide Arbeitgeber den Zuschuss. Arbeitgeber bekommen den Zuschuss erstattet Die Arbeitgeber bekommen ihre Zahlungen erstattet. Dafür müssen Sie einen Antrag stellen. Zuständig ist die Minijob-Zentrale sowie bei sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen die jeweilige Krankenkasse.
17. September 2024
Ab Juli 2025 tritt eine bedeutende Neuregelung in Kraft, die insbesondere für Witwen und Witwer wichtig sind. Die Änderungen betreffen die Einkommensanrechnung bei der Witwenrente, bei der ein neuer Freibetrag eingeführt wird. Doch was genau bedeutet das für Betroffene, und wie wirken sich diese Änderungen konkret auf ihre Rente aus? Was ist der neue Freibetrag und warum ist er wichtig? Der neue Freibetrag bei der Einkommensanrechnung bei der Witwenrente wurde vom Gesetzgeber im Rahmen des vierten Bürokratieentlastungsgesetzes eingeführt. Dieses Gesetz zielt darauf ab, bürokratische Hürden abzubauen und unter anderem die Einkommensanrechnung für Witwen und Witwer zu erleichtern. Ab Juli 2025 soll ein Sockelbetrag in Höhe von 538 Euro monatlich bei der Berechnung des Erwerbseinkommens von Witwen und Witwern berücksichtigt werden. Dieser Sockelbetrag ist dynamisch, was bedeutet, dass er sich an die Entwicklung des Mindestlohns anpasst. Der Betrag wird also je nach Anpassung des Mindestlohns steigen oder fallen. Das ist eine erhebliche Neuerung, da dieser Freibetrag das anrechenbare Einkommen senkt und somit den Rentenanspruch für viele Betroffene erhöhen kann. Wie funktioniert die Einkommensanrechnung bei der Witwenrente? Bisher war die Einkommensanrechnung bei der Witwenrente relativ streng geregelt. Erwerbseinkommen wurde nach einer Nettobereinigung zu 40 % auf die Witwen- oder Witwerrente angerechnet. Das führte in vielen Fällen dazu, dass die Rente gekürzt oder sogar als Nullrente ausgewiesen wurde. Ein Beispiel: Verdient eine Witwe 2500 Euro brutto und bezieht gleichzeitig Witwenrente, so wurde nach der Nettobereinigung ein Teil dieses Einkommens auf die Rente angerechnet, was zu einer Reduzierung der Rentenzahlung führte. Mit der neuen Regelung wird nun zunächst der Sockelbetrag von 538 Euro vom Bruttoeinkommen abgezogen, bevor die 40%ige Anrechnung erfolgt. Dadurch bleibt ein größerer Teil des Erwerbseinkommens von der Anrechnung unberührt, was die finanzielle Situation vieler Witwen und Witwer erheblich verbessern kann. Was genau bedeutet der neue Paragraph 18b für die Betroffenen? Im Sozialgesetzbuch (SGB) wird ein neuer Absatz im Paragraphen 18b eingeführt, der diese Neuregelung beschreibt. Im Detail bedeutet das: Das Bruttoeinkommen eines Witwers oder einer Witwe wird um den Sockelbetrag von 538 Euro reduziert, bevor die Berechnung für die Anrechnung auf die Witwenrente vorgenommen wird. Nur das Einkommen, das diesen Sockelbetrag überschreitet, wird dann zu 40 % auf die Witwenrente angerechnet. Ein weiteres einfachen Beispiel: Eine Witwe verdient 2500 Euro brutto. Nach Abzug des Sockelbetrags bleiben 1962 Euro. Diese 1962 Euro werden dann zu 40 % bereinigt, was einem Betrag von 785 Euro entspricht. Dieser Betrag wird dann mit dem Freibetrag von 1038 Euro verglichen. Liegt das bereinigte Einkommen über diesem Freibetrag, wird der darüber liegende Betrag nochmals zu 40 % auf die Witwenrente angerechnet. Welche Vorteile ergeben sich für Bezieher der Witwenrente durch diese Neuregelung? Durch diese Neuregelung könnten viele Witwen und Witwer besser gestellt werden. Insbesondere diejenigen, die neben ihrer Rente noch einer Erwerbstätigkeit nachgehen, profitieren von dem neuen Sockelbetrag. Für viele bedeutet das, dass sie ihre Arbeit ausweiten können, ohne dass dies eine massive Kürzung ihrer Witwenrente zur Folge hat. Auch die Flexibilität des Freibetrags ist von Vorteil: Da er an den Mindestlohn gekoppelt ist, wird er mit einer Erhöhung des Mindestlohns automatisch angepasst. Dies schafft Planungssicherheit für die Betroffenen, da sie nicht befürchten müssen, dass sich ihre finanzielle Situation durch gesetzliche Änderungen plötzlich verschlechtert. Lesen Sie auch: Witwenrente: Die eigene Rente schon ab 63 oder erst 65? Welche weiteren Reformen sind in diesem Gesetz enthalten? Die Einführung des neuen Freibetrags bei der Witwenrente ist Teil des vierten Bürokratieentlastungsgesetzes, das verschiedene Maßnahmen umfasst, um bürokratische Hürden abzubauen und das Arbeiten für Rentner attraktiver zu gestalten. Es handelt sich dabei um eine Formulierungshilfe, die der Gesetzgeber in den Entwurf des Bürokratieentlastungsgesetzes aufgenommen hat. Dies ist eine gängige Praxis in laufenden Gesetzgebungsverfahren, um wichtige Punkte noch in den Entwurf aufzunehmen. Das Ziel dieser Maßnahme ist es, das Arbeiten im Rentenalter attraktiver zu machen und gleichzeitig die finanzielle Situation von Rentnern und Hinterbliebenen zu verbessern. Wann tritt das Gesetz in Kraft? Das vierte Bürokratieentlastungsgesetz soll nach Angaben der Bundesregierung im September 2024 im Bundestag final beraten werden. Sollte es wie geplant verabschiedet werden, tritt es am 1. Juli 2025 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt werden die neuen Regelungen zur Einkommensanrechnung bei der Witwenrente gelten, und der Sockelbetrag von 538 Euro wird berücksichtigt. Positive Änderungen für Witwen und Witwer Die Einführung des neuen Freibetrags bei der Einkommensanrechnung von Witwenrenten ist zweifellos eine positive Entwicklung für viele Betroffene. Durch den Sockelbetrag von 538 Euro wird ein größerer Teil des Erwerbseinkommens anrechnungsfrei gestellt, was zu einer Erhöhung der Witwenrente führen kann. Dies gibt Witwen und Witwern mehr Sicherheit und die Möglichkeit, neben der Rente zu arbeiten, ohne dass sie erhebliche Kürzungen ihrer Rentenzahlungen hinnehmen müssen. Wie immer bleibt jedoch abzuwarten, ob das Gesetz tatsächlich in dieser Form verabschiedet wird und wie es in der Praxis umgesetzt wird.
17. September 2024
Stress und Ärger bei der Arbeit sind die häufigsten Ursachen für Unzufriedenheit im Job. Viele Menschen sehen in einer Kündigung den einzigen Ausweg, um dieser Belastung in der Arbeit zu entkommen. Doch was passiert in der Zeit zwischen der Kündigung und dem tatsächlichen Ausscheiden aus dem Unternehmen? Dieser Zeitraum, bekannt als Kündigungsfrist, kann je nach Arbeitsvertrag mehrere Wochen bis Monate betragen. Einige planen, diese Zeit durch eine Krankschreibung zu überbrücken. Doch ist das rechtlich erlaubt? Und welche Probleme können dabei auftauchen? Arbeitnehmer ließ sich nach Kündigung krank schreiben Ein Urteil behandelte genau das. Ein Assistenzarzt, der monatlich 4500 Euro brutto verdiente, kündigte seinen Job am 28. Februar 2022. Mit einer Kündigungsfrist von einem Monat wäre sein letzter Arbeitstag der 31. März gewesen. Der Arbeitnehmer arbeitete zunächst zwei Wochen weiter, bevor er sich krankschreiben ließ. Die Krankschreibung reichte er bei seinem Arbeitgeber ein. Chef akzeptierte die Krankmeldung nicht Der Arbeitgeber zweifelte jedoch an der Echtheit der Krankmeldung. Die Firma argumentierte, dass der Arzt seinen Arbeitsplatz ungewöhnlich ordentlich und frei von persönlichen Gegenständen hinterlassen habe, was auf eine geplante Abwesenheit hindeuten könnte. Zudem endete die Krankschreibung an einem Donnerstag, was aus Sicht des Arbeitgebers untypisch ist, da sich die meisten Mitarbeiter von Montag bis Freitag krankschreiben lassen. Aufgrund dieser Zweifel verweigerte der Chef die Gehaltszahlung für die restliche Zeit der Kündigungsfrist. Der Fall ging vor Gericht Der Fall landete vor dem Arbeitsgericht in Stralsund. In erster Instanz entschied das Gericht zugunsten des Arztes. Es stellte klar, dass er Anspruch auf sein Gehalt habe, da er die erforderliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt habe. Das Gericht berief sich auf das Entgeltfortzahlungsgesetz, das besagt, dass Arbeitnehmer, die ein Attest einreichen, Anspruch auf Fortzahlung ihres Lohns haben. Der Arbeitgeber ging in Berufung, und der Fall wurde vor dem Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern verhandelt. Das Landesarbeitsgericht prüfte die vom Arbeitgeber vorgelegten Beweise, darunter den ordentlichen Zustand des Arbeitsplatzes und die untypische Dauer der Krankschreibung. Lesen Sie auch: - Nach fristloser Kündigung kann das Jobcenter Bürgergeld zurückverlangen – Urteil Die Richter kamen jedoch zu dem Schluss, dass ein aufgeräumtes Büro und fehlende persönliche Gegenstände nicht zwingend auf eine geplante Kündigung hindeuten. Sie urteilten, dass viele Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz bewusst ordentlich halten und persönliche Gegenstände vermeiden, insbesondere wenn sie den Raum mit anderen teilen. Ist Krankmachen nach der Kündigung erlaubt? Das Landesarbeitsgericht entschied zugunsten des Arztes und wies die Berufung des Arbeitgebers zurück. Es stellte fest, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einen objektiven Beweiswert hat, der den subjektiven Zweifeln des Arbeitgebers überwiegt. Dennoch bleibt die Frage, ob Krankmachen nach der Kündigung erlaubt ist. Ist Krankmachen also erlaubt? Laut der Rechtsanwältion Patricia Lederer ist das Einreichen eines Krankenscheins rechtlich relevant und kann als Betrug gewertet werden, sofern man nur vorgibt, krank zu sein. Arbeitnehmer, die nur vorgeben krank zu sein, betrügen nicht nur ihren Arbeitgeber, sondern auch die Krankenversicherung. Viele Unternehmen sind gegen die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall über die sogenannte Umlage U1 versichert. Diese Versicherung ermöglicht es den Firmen, einen Teil des weiterbezahlten Gehalts von der Krankenkasse zurückzufordern. Wer also eine Krankmeldung einreicht, ohne wirklich krank zu sein, betrügt sowohl den Arbeitgeber als auch die Krankenkasse. Krankmachen ist keine Lösung Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Krankmachen nach einer Kündigung keine rechtlich vertretbare Lösung ist. Es handelt sich hierbei um einen klaren Betrugstatbestand, der sowohl strafrechtliche als auch arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann. Tipp: Arbeitnehmer in ähnlicher Situation sollten stattdessen mit dem Arbeitgeber verhandeln. So ist es beispielsweise möglich, eine Freistellung auszuhandeln oder den Resturlaub zu nehmen, um die Kündigungsfrist zu überbrücken. Bei einer Freistellung, die beidseitig unterschrieben wird, lässt sich die Arbeitgeber darauf ein, dass der Arbeitnehmer mit vollem Lohnausgleich nicht mehr zur Arbeit erscheinen muss. Besteht noch Urlaubsanspruch, kann ebenfalls ausgehandelt werden, dass der Urlaub genommen wird, um ebenfalls die Zeit der Kündigungsfrist zu überbrücken. In den vielen Fällen lassen sich Arbeitgeber darauf ein. Achtung bei einer "passgenauen Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit". Solche "gelben Scheine" werden von den Arbeitsgerichten regelmäßig zurecht kassiert, wie auch das Bundesarbeitsgericht urteilte (AZ: 5 AZR 137/23).
17. September 2024
Es gibt einen entscheidenden Fehler, den schwerbehinderte Menschen unbedingt vermeiden sollten, da er die gesamte Rente kosten kann. Welcher das ist, erklärt der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt von der Redaktion "Gegen-Hartz.de". Rente mit Schwerbehinderung Aber der Reihe nach: Mit dem Status "Schwerbehinderung" hast du die Möglichkeit, zwei Jahre früher in Rente zu gehen. Voraussetzung dafür sind ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 und 35 Jahre Wartezeit in der Rentenversicherung. Dies bedeutet, dass du zwei Jahre vor dem regulären Renteneintrittsalter in den Ruhestand treten kannst. Welche Arten von Schwerbehindertenausweisen gibt es? Es gibt zwei Arten von Schwerbehindertenausweisen: befristete und unbefristete. Ein unbefristeter Schwerbehindertenausweis bietet dir Sicherheit, da du, sobald du die erforderlichen Rentenjahre erfüllt hast, in die vorzeitige Altersrente für schwerbehinderte Menschen gehen kannst. Ein befristeter Ausweis hingegen kann problematisch sein, besonders wenn er kurz vor dem Renteneintritt ausläuft, warnt der Sozialrechtsexperte. In diesem Fall müsstest du regulär zwei Jahre später in Rente gehen, es sei denn, dein Status als Schwerbehinderter wird erneut bestätigt. Welcher Fehler kann mich die Rente kosten? Und jetzt der Tipp von Dr. Anhalt: Ein kritischer Fehler, den du unbedingt vermeiden musst, ist das Stellen eines Verschlimmerungsantrags kurz vor deinem Renteneintritt! Warum? Ein solcher Antrag kann zur Überprüfung deines Gesundheitszustands führen. Sollte das medizinische Gutachten feststellen, dass sich dein Gesundheitszustand verbessert hat und dein GdB unter 50 sinkt, verlierst du deinen Anspruch auf die vorzeitige Rente. Warum sollte ich keinen Verschlimmerungsantrag vor der Rente stellen? Stellst du kurz vor der Rente einen Antrag auf Verschlimmerung und das Gutachten führt zu einer Herabsetzung deines GdB, könntest du deinen Status als anerkannter Schwerbehinderter verlieren. Dies würde bedeuten, dass du keinen Anspruch mehr auf die vorzeitige Altersrente hast und zwei Jahre länger arbeiten bzw. warten musst. Es ist daher ratsam, so Dr. Anhalt, solche Anträge erst nach Renteneintritt zu stellen. Was passiert, wenn ich meinen Schwerbehindertenstatus verliere? Wenn du einmal die Altersrente für schwerbehinderte Menschen erreicht hast, kann dir diese nicht mehr entzogen werden, selbst wenn du nach Eintritt der Rente deinen Schwerbehindertenstatus verlierst. Dies bedeutet, dass du weiterhin von den Vorteilen der Schwerbehindertenrente profitierst, auch wenn dein GdB später sinkt. Was kann ich tun, um auf der sicheren Seite zu sein? Um sicherzustellen, dass du deinen Anspruch auf die vorzeitige Altersrente nicht verlierst, solltest du vorsichtig mit Verschlimmerungsanträgen umgehen. Warte, bis du offiziell in Rente bist, bevor du solche Anträge stellst. Nach Renteneintritt kannst du ohne Risiko überprüfen lassen, ob sich dein Gesundheitszustand verschlechtert hat, und gegebenenfalls zusätzliche Förderungen erhalten, so Anhalt. Worauf solltest du also achten? Noch einmal zusammengefasst: Es ist entscheidend, dass du deinen Schwerbehindertenstatus behältst, bis du in die vorzeitige Rente eingetreten bist. Vermeide Verschlimmerungsanträge kurz vor der Rente und informiere dich gründlich über deine Rechte und Möglichkeiten. Mit den richtigen Schritten kannst du sicherstellen, dass du alle dir zustehenden Vorteile erhältst und nicht unnötig länger arbeiten musst.
17. September 2024
Bundesarbeitsminister Hubertus Heil müsste es eigentlich besser wissen, dennoch wird der Regelsatz des Bürgergeldes nicht erhöht, sondern 2025 eingefroren. Eine bisher unveröffentlichte Studie zeigt, dass die Regelleistungen nicht ausreichen, um eine ausgewogene Ernährung der Kinder zu gewährleisten. Studie bleibt unter Verschluss Ein bislang unveröffentlichtes Gutachten der Universitätskinderklinik Bochum, das vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales in Auftrag gegeben wurde, zeigt, dass eine gesunde und ausgewogene Ernährung von Kindern schlichtweg mit dem derzeitigem Regelsatz nicht möglich ist. Eine gesunde Entwicklung von Kindern hängt maßgeblich von einer ausgewogenen und nährstoffreichen Ernährung ab. Kinder benötigen Vitamine, Mineralstoffe und andere essentielle Nährstoffe, um zu wachsen, sich zu konzentrieren und ein starkes Immunsystem aufzubauen. Eine unzureichende Versorgung kann zu langfristigen gesundheitlichen Problemen führen, darunter Wachstumsstörungen, Konzentrationsschwächen und ein erhöhtes Risiko für chronische Erkrankungen. Studien zeigen, dass eine ausgewogene Ernährung mehr kostet als eine kaloriendichte, aber nährstoffarme Ernährung, die oft auf günstige Grundnahrungsmittel wie Nudeln oder Brot zurückgreift. Diese Lebensmittel machen zwar satt, tragen jedoch kaum zu einer ausreichenden Vitamin- und Nährstoffversorgung bei. Was zeigt das Gutachten der Universitätskinderklinik Bochum? Das Gutachten, das vom Forschungsdepartment Kinderernährung (FKE) der Universitätskinderklinik Bochum erstellt wurde, basiert auf Preisanalysen von November 2022. Es nutzt das Modell einer „optimierten Mischkost“, das von der Deutschen Gesellschaft für Ernährung als das aktuelle Standardmodell für eine gesunde Kinderernährung anerkannt ist. Die Ergebnisse des Gutachtens sind alarmierend: Für Kinder bis sechs Jahre beträgt der durchschnittliche monatliche Betrag für eine gesunde Ernährung rund 95,49 Euro, was dem Betrag entspricht, der Bürgergeldempfängern laut Regelsatz für Lebensmittel zur Verfügung steht. Für ältere Kinder und Jugendliche liegt der errechnete Bedarf jedoch etwa zehn Prozent über den gewährten Sozialleistungen. Besonders kritisch ist die Situation bei männlichen Jugendlichen ab 15 Jahren, deren Kalorienbedarf signifikant höher ist. Hier ergeben sich Kosten von rund 199 Euro im Monat, während das Bürgergeld nur 166 Euro vorsieht – eine Differenz von fast 20 Prozent. Diese Zahlen zeigen eine klare Deckungslücke auf, die durch den Anstieg der Lebensmittelpreise im Jahr 2023 weiter verschärft wurde. Warum wurde das Gutachten nicht veröffentlicht? Trotz der Erkenntnisse hält das Bundesministerium für Arbeit und Soziales das Gutachten seit Mitte 2023 unter Verschluss. Die Linken kritisieren diese Entscheidung scharf und werfen der Bundesregierung vor, "Kinderarmut nicht mit der nötigen Priorität zu behandeln". Heidi Reichinnek, Vorsitzende der Gruppe Die Linke im Bundestag, spricht von einem „absoluten Unding“, dass die Expertise trotz ihrer wichtigen Erkenntnisse nicht öffentlich gemacht wurde und die Regelsätze für das Bürgergeld nicht angepasst wurden. Das Ministerium selbst weist die Interpretation des Gutachtens zurück. Es argumentiert, dass der Regelsatz beim Bürgergeld ein Pauschalbetrag sei, der nicht speziell für Nahrungsmittel oder andere Verwendungszwecke festgelegt werde. Zudem basiere die Berechnung der Regelsätze auf Haushaltsbefragungen aus dem Jahr 2018 und werde nur alle fünf Jahre erneuert. Die jährlichen Anpassungen an Lohnentwicklungen und Inflation würden zwar berücksichtigt, aber nicht auf spezifische Konsumbereiche wie Ernährung heruntergebrochen. Welche Auswirkungen hat eine unzureichende Ernährung auf Kinder? Wissenschaftler warnen seit Jahren vor den Folgen einer unzureichenden Ernährung bei Kindern, insbesondere in ärmeren Familien. Mangelernährung führt nicht nur zu körperlichen Problemen wie Wachstumsverzögerungen, sondern beeinträchtigt auch die kognitive Entwicklung und das soziale Verhalten von Kindern. Eine Ernährung, die auf billigen, nährstoffarmen Lebensmitteln basiert, kann langfristig die Gesundheit gefährden und die Chancen der Kinder auf eine erfolgreiche schulische und berufliche Zukunft schmälern. Der Wissenschaftliche Beirat des Bundesernährungsministeriums hat bereits in früheren Berichten auf „armutsbedingte Mangelernährung“ und die zunehmende Gefahr von Hunger in Deutschland hingewiesen. Diese Entwicklungen sind nicht nur das Resultat schlechter Essgewohnheiten, sondern oft auch der Tatsache geschuldet, dass das Geld für eine gesunde Ernährung schlicht nicht ausreicht. Verstoß gegen das Menschenrecht auf angemessene Nahrung Juristische Gutachten, wie das Ende 2023 von Hamburger Juristen im Auftrag der Linken erstellte, gehen sogar so weit, die gegenwärtige Situation als Verstoß gegen das Menschenrecht auf angemessene Nahrung zu bewerten. Die Bundesregierung stehe in der Pflicht, eine gesunde Ernährung für alle Bevölkerungsteile sicherzustellen. Dieses Menschenrecht sei derzeit in Deutschland nicht erfüllt, da das Bürgergeld nicht ausreiche, um den Bedarf an gesunden Lebensmitteln zu decken. Politische Forderungen, das Bürgergeld an die realen Lebenshaltungskosten und die spezifischen Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen anzupassen, werden immer lauter. Die Linke fordert eine deutliche Erhöhung der Regelsätze der Regelsätze in der Grundsicherung und Bürgergeld, um Kinderarmut zu bekämpfen und eine gesunde Entwicklung sicherzustellen. Muss das Bürgergeld angepasst werden? Die Frage, ob das Bürgergeld für eine gesunde Kinderernährung ausreicht, lässt sich angesichts der vorliegenden Fakten eindeutig verneinen. Die Kosten für eine ausgewogene Ernährung übersteigen in vielen Fällen die zur Verfügung gestellten Beträge, was vor allem für ältere Kinder und Jugendliche gilt. Die Nichtveröffentlichung des Gutachtens und das Fehlen einer armutsfesten Berechnung der Regelsätze seitens der Ampel-Koalition lassen vermuten, dass das Wohl der Kinder in Familien, die vom Bürgergeld abhängig sind, anscheinend nicht sehr wichtig erscheinen. Armutsfeste Regelsätze Der Paritätische Wohlfahrtsverband hatte kürzlich ein Gutachten veröffentlicht, in dem die tatsächlichen Regelleistungen berechnet wurden, wenn sie denn armutsfest sein sollen. Der Regelbedarf müsste laut der Ausarbeitung mindestens 813 Euro (Eckeregelsatz, Single) betragen.
17. September 2024
Seit Anfang 2024 haben sich für Menschen mit einer Schwerbehinderung einige rechtliche Änderungen ergeben, sowohl im Betreuungsrecht als auch beim Pflegegeld, in der Eingliederungshilfe und bei der Teilhabe am Arbeitsleben. In diesem Artikel und in unserem Video erläutern wir alle Änderungen. Änderungen im Betreuungsrecht Die berufliche Betreuung wird von Januar 2024 bis Ende 2025 mit einem Inflationsausgleich von 7,50 Euro pro rechtlicher Betreuung finanziert. Diesen Betrag zahlt der Betreute, wenn Vermögen vorhanden ist, ansonsten der Staat. Die ehrenamtliche Betreuung wird mit 24 Euro zusätzlich zur Aufwandsentschädigung vergütet. Dr. Utz Anhalt zu den Änderungen 2024 für Menschen mit einer Schwerbehinderung Höhere Regelsätze Ab dem 1. Januar 2024 gelten neue Regelungen für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie für die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII): Die Regelleistungen, auch Regelsätze genannt, werden in den jeweiligen Stufen wie folgt angepasst: Stufe 1: 563 Euro Stufe 2: 506 Euro Stufe 3: 451 Euro Stufe 4: 471 Euro Stufe 5: 390 Euro Stufe 6: 357 Euro Zusätzlich wurde der Zusatzbedarf für gemeinsame Mittagsmahlzeiten auf täglich 4,13 Euro pro Person erhöht. Dies führt ebenso zu einer Anhebung des Zusatzbedarfs für die Bereitstellung von Warmwasser gemäß § 30 Absatz 7 SGB XII. Für Schülerinnen und Schüler wird die Unterstützung für notwendigen Schulbedarf nach § 34 SGB XII angepasst: 135 Euro für das erste und 65 Euro für das zweite Halbjahr. Volljährige Bewohner*innen von Einrichtungen erhalten mindestens 152,01 Euro monatlich, was 27 % der ersten Regelbedarfsstufe entspricht. Durch das "Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze" kommen weitere Änderungen hinzu, insbesondere im Bereich der Einkommensregelungen (§ 82 SGB XII), gültig seit dem 1. Januar 2024: Ersatz der "Aufwandsentschädigungen nach § 1835a BGB" durch "Aufwandspauschalen nach § 1878 BGB" (§ 82 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 SGB XII). Modifikationen bei den Einkünften von Personen in Ausbildung, beispielsweise nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (§ 82 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 SGB XII). Hinzufügung von § 82 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 SGB XII, der besagt, dass unter anderem Überbrückungsgelder nach dem Strafvollzugsgesetz nicht als Einkommen angesehen werden. Eine neue Bestimmung zu Nachzahlungen im Umgang mit einmaligen Einkünften wird zu § 82 Abs. 7 SGB XII hinzugefügt. Das Krankengeld wurde geändert Die Regelungen zum Kinderkrankengeld wurden angepasst. Nach dem Auslaufen der coronabedingten Erweiterung auf bis zu 30 Tage (60 Tage für Alleinerziehende) am Ende des Jahres 2023, wird der Anspruch nicht auf die ursprünglichen 10 Tage (20 Tage für Alleinerziehende) reduziert, sondern für 2024 und 2025 auf 15 Tage (30 Tage für Alleinerziehende) festgelegt. Neu eingeführt wird ein Krankengeldanspruch für Eltern bei stationärer Aufnahme ihres Kindes im Krankenhaus, wenn das Kind unter 12 Jahre alt ist oder aufgrund einer Behinderung Hilfe benötigt und die Begleitung medizinisch notwendig ist. Ist das Kind jünger als 9 Jahre, gilt die Begleitung aus medizinischen Gründen als unanfechtbar notwendig. Dieser Anspruch gilt für die gesamte Dauer der Begleitung. Für pflegende Angehörige, die eine von der Krankenkasse finanzierte Rehabilitationsmaßnahme benötigen, besteht ein Anspruch auf Mitnahme und Versorgung der gepflegten Person in der Rehabilitationsstätte. Diese Regelung, die bisher im § 40 Abs. 3 S. 11 SGB V verankert war, wird ab 2024 in einem eigenen Paragraphen, § 40 Abs. 3a SGB V, festgehalten. Sollte kein Anspruch aus der oben genannten Regelung bestehen, beispielsweise bei Rehabilitationsmaßnahmen auf Kosten der Rentenversicherung, wird es einen ergänzenden Anspruch für die Mitnahme und Versorgung der gepflegten Person in der jeweiligen Einrichtung geben, geregelt in § 42a SGB XI, der ab dem 01.07.2024 gültig ist. Diese Regelung wird ab dem 01.07.2025 in § 42b SGB XI überführt. Der neue Anspruch gilt allerdings nur, wenn die pflegerische Versorgung in der Einrichtung während des Aufenthalts gewährleistet ist. Lesen Sie auch: - Schwerbehinderung: Wann gilt der Nachteilsausgleich? Höherer Zusatzbeitrag Der durchschnittliche Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung ist zum Jahresbeginn 2024 auf 1,7 Prozent gestiegen. Diese Anpassung führt für viele Versicherte zu höheren Beiträgen. Anders als im Vorjahr sind die Krankenkassen verpflichtet, ihre Mitglieder schriftlich über die Beitragserhöhung zu informieren. Höhere Gerichtskosten Dauerbetreuung und Dauerpflegschaften werden ab 2024 mit höheren Gerichtsgebühren belegt. Die Jahresgebühr für eine Dauerbetreuung oder eine Dauerpflegschaft liegt ab dem 01.01.2024 pron Jahr nicht mehr bei zehn Euro, sondern bei 11,50 Euro je angefangene 5.000,00 Euro des angerechneten Vermögens. Die Mindestgebühr beträgt jetzt 230 Euro statt 200 Euro. Eingliederungshilfe Der Vermögensfreibetrag für vermögensabhängige Leistungen der Eingliederungshilfe ist ab Januar 2024 erhöht - von 61.110 Euro auf 63.630 Euro. Der Einkommensfreibetrag steigt ebenfalls. Ein angemessenes Kraftfahrzeug gilt, im Unterschied zu vorher, nicht mehr als Vermögen. Kurzzeitpflege lässt sich als Verhinderungspflege nutzen Außerdem können seit Januar 2024 die Leistungen der Kurzzeitpflege vollständig für die Leistungen der Verhinderungspflege genutzt werden - allerdings nur bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres bei einem Pflegegrad von 4 oder 5. Diese Regelung gilt ab Juli 2025 bereits ab Pflegegrad 2. Für diese Gruppe entfällt auch die Vorpflegezeit von sechs Monaten, und die Verhinderungspflege darf acht Wochen pro Jahr genutzt werden, während derer das hälftige Pflegegeld weitergezahlt wird. Pflegeunterstützungsgeld Beim Pflegeunterstützungsgeld gibt es jetzt eine rechtliche Klärung, dass es jedes Jahr neu beansprucht werden kann für jeden pflegebedürftigen Menschen. Seit dem 1. Januar 2024 traten umfassende Neuerungen im Bereich der Pflegeleistungen in Kraft, die sich wie folgt zusammenfassen lassen: Die finanziellen Unterstützungen durch Pflegesachleistungen und Pflegegelder erfahren eine Aufstockung. Die Anpassungen gestalten sich wie folgt: Pflegesachleistungen erhöhen sich und gelten nun für die Pflegegrade 2 bis 5 in folgenden Höhen: für Pflegegrad 2 auf bis zu 761 € (zuvor 724 €), für Pflegegrad 3 auf bis zu 1.432 € (zuvor 1.363 €), für Pflegegrad 4 auf bis zu 1.778 € (zuvor 1.693 €), und für Pflegegrad 5 auf bis zu 2.200 € (zuvor 2.095 €). Pflegegelder steigen für die Pflegegrade 2 bis 5: Pflegegrad 2 auf 332 € (zuvor 316 €), Pflegegrad 3 auf 573 € (zuvor 545 €), Pflegegrad 4 auf 765 € (zuvor 728 €), und Pflegegrad 5 auf 947 € (zuvor 901 €). Zur Übersicht: Beträge für die Pflegesachleistung und das Pflegegeld sind seit Januar 2024 gestiegen, und zwar bei der Pflegesachleistung für Pflegegrard 2 auf bis zu 761 Euro statt 724 Euro, für Pflegegrad 3 auf bis zu 1.432 Euro statt zuvor 1.363 Euro, für Pflegegrad 4 auf bis zu 1.778 Euro statt 1.693 Euro und für Pflegegrad 5 auf bis zu 2.200 Euo statt vorher 2.095 Euro. Eine bedeutende Neuerung ist die Einführung eines Entlastungsbudgets. Dies ermöglicht es, Leistungen für die Kurzzeitpflege vollständig auf Verhinderungspflege umzuwidmen, eine Regelung, die ab dem 1. Januar 2024 gültig ist und in § 39 Abs. 4 SGB XI festgehalten wird. Diese Regelung betrifft ausschließlich Menschen mit Pflegegrad 4 oder 5, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für diese Gruppe entfällt die Vorpflegezeit von sechs Monaten, und die Inanspruchnahme von Verhinderungspflege wird auf acht Wochen pro Kalenderjahr erweitert (vorher sechs Wochen), wobei auch das Pflegegeld für acht Wochen weitergezahlt wird (zuvor sechs Wochen). Achtung: Ab dem 1. Juli 2025 wird das Entlastungsbudget auf alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 ausgeweitet. Darüber hinaus gibt es Verbesserungen beim Pflegeunterstützungsgeld gemäß § 44a Abs. 3 SGB XI. Es ist nun gesetzlich klar geregelt, dass das Pflegeunterstützungsgeld für jede pflegebedürftige Person jedes Kalenderjahr erneut beansprucht werden kann, anstatt nur einmalig. Schließlich erfahren auch die Zuschüsse für pflegebedingte Aufwendungen von in Pflegeheimen lebenden Menschen eine Erhöhung: Im ersten Jahr des Aufenthalts werden nun 15 % (vorher 5 %), im zweiten Jahr 30 % (vorher 25 %), im dritten Jahr 50 % (vorher 45 %) und ab dem vierten Jahr 75 % (vorher 70 %) gewährt. Teilhabe am Arbeitsleben Das gemeinschaftliche Mittagessen in Werkstätten wird ab 2024 mit 4,13 pro Essen gefördert. Dies gilt auch bei Pflege zum Lebensunterhalt. Arbeitgeber müssen eine Pflichtabgabe leisten, wenn sie Pflichtarbeitsplätze nicht besetzen. Nur noch die Anrechnung auf drei Pflichtarbeitsplätze steht ab diesem Jahr im Ermessen der Bundesagentur für Arbeit. Genehmigungsfiktion für Leistungen des Integrationsamtes Neu ist auch eine Genehmigungsfiktion für Leistungen des Integrationsamts. Wenn das Integrationsamt jetzt über einen Leistungsantrag nicht innerhalb von sechs Wochen entscheidet, dann gilt dieser als genehmigt. Der Antrag muss allerdings genau und umfassend sein. Förderung von Jugendlichen und jungen Erwachsenen Jugendliche und junge Erwachsene können auch dann aus dem Ausgleichsfonds in ihrer Ausbildung gefördert werden, wenn sie keine anerkannte Schwerbehinderung aufweisen, aber Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bekommen. Bei Vorhaben, die aus dem Ausgleichsfonds bezahlt werden, werden aus diesem auch die Administrationskosten übernommen.
17. September 2024
Menschen mit Schwerbehinderungen haben Nachteile bei der Teilhabe am gesellschaftlichen und beruflichen Leben. Sie brauchen oft Unterstützung, um einer Erwerbsarbeit nachzugehen. Häufig reicht die eigene Arbeit nicht zum Lebensunterhalt, und bisweilen sind sie arbeitsunfähig. Ein Schwerbehindertenstatus berechtigt dazu, finanziell vom Staat gefördert zu werden. Wir geben hier eine Übersicht, in welchen Bereichen Menschen mit Behinderungen staatliche Unterstützung erhalten. Welche Leistungen werden staatlich bezuschusst Staatliche Zuschüsse und Vergünstigungen erhalten Menschen mit Behinderung entweder generell oder abhängig von den jeweiligen Einschränkungen - unter anderem in folgenden Bereichen: Beratung und Information, Behinderten-Pauschbetrag, Persönliches Budget oder Sachleistungen, Behindertengerechter Fahrtkosten-Pauschbetrag, Befreiung von der Hundesteuer, Zuzahlungsbefreiung, Krankenfahrten, Blindenhilfe und Blindengeld. Sie werden bei der Steuer entlastet und finanziell unterstützt zum Beispiel beim barrierefreien Wohnen. Betroffene erhalten eine Kraftfahrzeughilfe und Vergünstigungen im Verkehrsrecht. Sie werden in Ausbildung, Schule und Beruf besonders gefördert. Unterstützung erhalten nicht nur die Betroffenen selbst, sondern auch Eltern von Kindern mit einer Behinderung. Entlastungen bei der Steuer Menschen mit einer Schwerbehinderung können häufig finanzielle Entlastungen beim Finanzamt geltend machen. Diese beantragen Sie bei der Einkommenssteuererklärung. Ein Steuerberater kann im Vorfeld Ihre Ansprüche im Einzelfall herausfinden. Generell gilt bei Menschen mit Behinderung ein steuerrechtlicher Pauschbetrag. Dieser kann in der jährlichen Einkommenssteuererklärung angemerkt werden oder wird als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal in der monatlichen Lohnsteuer berücksichtigt. Leistungen verschiedener Behörden Verschiedene staatliche Behörden bieten Betroffenen weitere finanzielle Leistungen an. Diese reichen von Blinden- und Gehörlosengeld über Eingliederungshilfe bis zu Kinder- und Pflegegeld, Wohngeld und Befreiung vom Rundfunkbeitrag. Unterstützung bei der Wohnung Menschen mit Behinderungen haben (je nach Einschränkung) Anspruch auf eine barrierefreie Wohnung, auf Zuschüsse beim Umzug in eine behinderungsgerechte Wohnung und auf eine behinderungsgerechte Wohnung. Hilfe bei Kraftfahrzeugen und im Verkehrsrecht Menschen mit Behinderungen können Kraftfahrzeugshilfe beantragen, um ihren Arbeitsort mit dem PKW zu erreichen. Ob diese gewährt wird und welche Behörde zuständig ist, hängt von der speziellen Situation ab. Der Zuschuss kann sich sowohl auf den Kauf eines Kraftfahrzeugs beziehen wie auf dessen behindertengerechten Umbau. Weitere Vergünstigungen sind Ermäßigungen oder Erlass der KFZ-Steuer, Ermäßigungen oder unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr, sowie unentgeltliches Parken auf kostenpflcihtigen Parkplätzen. Lesen Sie auch: Schwerbehinderung: Merkzeichen G auch bei Adipositas - Aber nicht immer Unterstützung in Schule, Ausbildung, Studium und Beruf Schwerbehinderte Menschen haben einen Anspruch auf Nachteilsausgleiche im Berufsleben, in Schule und Studium. Diese sind komplex, und Betroffene können auf www.teilhabeberatung.de Beratung vor Ort finden. Zu diesen Nachteilsausgleichen gehören: Sonderpädagogischer Förderbedarf, Schulbegleitung, Unterstützung bei der Ausbildung, Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld, Budget für Ausbildung, Nachteilsausgleich während der Ausbildungsprüfung, sowie Eingliederungshilfe während der Ausbildung. Im Studium zählen dazu Nachteilsausgleiche bei der Bewerbung um einen Studienplatz, Eingliederungshilfen während des Studiums, Nachteilsausgleiche beim BAföG und der Studienprüfung. Im Beruf können Betroffene Unterstützung und Beratung beim Berufseinstieg beanspruchen, ein Budget für Arbeit und eine arbeitsrechtliche Gleichstellung durch Nachteilsausgleiche wie zum Beispiel eine behindertengerechte Gestaltung des Arbeitsplatzes. Grad der Behinderung und Merkzeichen Viele Nachteilausgleiche setzen eine Schwerbehinderung voraus, also einen Grad der Behinderung von 50 oder mehr, der im Schwerbehindertenausweis festgehalten wird. Dort stehen auch die sogenannten Merkzeichen auf der Rückseite, die jeweils weitere Nachteilsausgleiche ermöglichen können. Was bedeuten die Merkzeichen? Die Merkzeichen lauten: G – Bewegungsfähigkeit eingeschränkt, aG – außergewöhnliche, Gehbehinderung, Bl – Blind, Gl – Gehörlos, TBl – Taubblind, H – Hilflos, B – berechtigt zur Mitnahme einer Begleitperson oder -hund, 1 Kl – Unterbringung in 1. Klasse nötig, Kriegsbeschädigt, EB – Entschädigungsberechtigt, VB – Versorgungsberechtigt, HS – Hochgradig sehbehindert, T – Teilnahmeberechtigt am Sonderfahrdienst und RF – Ermäßigung zum Rundfunkbeitrag. Welche Nachteilsausgleiche gelten für welche Merkzeichen? Das Merkzeichen RF zum Beispiel berechtigt dazu, nur einen ermäßigten Rundfunkbeitrag zu bezahlen, wer B eingetragen hat, kann kostenlos eine Begleitperson im Zug mitfahren lassen. Blindheit berechtigt zu Blindengeld oder Blindenhilfe. Die Regelungen im einzelnen sind in den Bundesländern unterschiedlich. Das persönliche Budget Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf ein persönliches Budget, um Mehrkosten zu stemmmen, die sich aus der Einschränkung ergeben. Diese können entweder als Sachleistungen bezogen werden oder als Geld ausgezahlt werden. Diese persönliche Budget liegt zwischen rund 200 und 800 Euro.
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Von der Arbeitsmarktreform sind Millionen von Menschen betroffen. Vieles ist im SGB II unklar und auf die individuellen Bedarfe des Einzelnen zu pauschal ausgelegt. Laut einiger Erhebungen, sollen nur rund 50 Prozent aller Bescheide der Jobcenter mindestens teilweise falsch und rechtswidrig sein. Das bedeutet für die Menschen oft tatsächliche Beschneidungen in Grundrechten und Ansprüchen.
Diese Plattform will daher denen eine Stimme geben, die kein Gehör finden, weil sie keine gesellschaftliche Lobby besitzen. Bezieher von Bürgergeld (ehemals Hartz IV) werden nicht selten als "dumm" oder "faul" abgestempelt. Es reicht nicht, dass Leistungsberechtigte mit den täglichen Einschränkungen zu kämpfen haben, es sind auch die täglichen Anfeindungen in den Jobcentern, in der Schule, in der Familie oder auf der Straße. Neben aktuellen Informationen zur Rechtssprechung konzentrieren wir uns auch auf Einzelfälle, die zum Teil skandalös sind. Wir decken auf und helfen damit den Betroffenen. Denn wenn eine Öffentlichkeit hergestellt wurde, müssen die Jobcenter agieren. Sie bekommen dadurch Druck. Lesen Sie mehr darüber in unserem redaktionellem Leitfaden!