Krankenkasse ließ wegen Schulden Kinderzimmer durchsuchen

10. Februar 2026
Krankenversicherungen dürfen bei minderjährigen Versicherten nicht das Kinderzimmer wegen Beitragsschulden durchsuchen lassen. Solch eine Durchsuchungsanordnung ist in der Regel unangemessen und missachtet das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Dienstag, 10. Februar 2026, veröffentlichten Beschluss (Az.: VII ZB 13/25). Krankenkasse wollte sich "ein Bild der Lage machen" Im konkreten Fall wollte eine gesetzliche Krankenkasse bei einer minderjährigen Versicherten wegen Beitragsschulden in Höhe von 9.508 Euro mitsamt Säumniszuschlägen das Kinderzimmer durchsuchen lassen. Mithilfe der Durchsuchungsanordnung sollte die Forderung „durch Sachpfändung in der Wohnung“ vollstreckt werden. Die Krankenkasse hoffte, dass sie sich mit der beabsichtigten Durchsuchung „ein Bild der Lage machen“ und gegebenenfalls eine Kontaktaufnahme zu den Eltern herstellen kann. Die Schulden waren in den Jahren 2011 und 2013 entstanden, als das Kind noch zwei und vier Jahre alt war. Sie gingen - so die Vermutung des Landgerichts Erfurt - auf eine „Unzuverlässigkeit der Erziehungsberechtigten“ zurück. Durchsuchung eines Kinderzimmers wegen Schulden unangemessen Das Landgericht entschied, dass man zwar nicht im Allgemeinen von einer Unpfändbarkeit des Vermögens eines Kindes ausgehen könne. Die Durchsuchungsanordnung sei aber hier unverhältnismäßig. Der BGH stimmte dem im Ergebnis zu. Die Durchsuchungsanordnung sei unangemessen und missachte das Grundrecht des Kindes auf Unverletzlichkeit der Wohnung. Richte sich die beantragte Durchsuchungsanordnung gegen einen Minderjährigen, „ist die erhöhte Verletzlichkeit von Kindern und Jugendlichen durch Eingriffe in ihre Privatsphäre zu berücksichtigen“, betonten die Karlsruher Richter. BGH sieht Verstoß gegen Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung Die Durchsuchung stehe angesichts der besonderen Schutzwürdigkeit der minderjährigen Schuldnerin „zum angestrebten Zweck der erfolgreichen Pfändung außer Verhältnis“.
Aktuelles
10. Februar 2026
Mit der sogenannten Mütterrente III wird ein lange diskutierter Unterschied in der gesetzlichen Rentenversicherung weiter zurückgedrängt: Kindererziehungszeiten sollen künftig auch für vor 1992 geborene Kinder in gleichem Umfang berücksichtigt werden wie für später geborene Jahrgänge. Die Neuregelung bringt nicht nur mehr Entgeltpunkte, sondern wirft auch praktische Fragen auf, weil die Auszahlung zeitversetzt erfolgt. Genau wegen dieser Verzögerung profitieren diejenigen, die eine Witwenrente beziehen. Was hinter der Mütterrente III steckt Die Mütterrente ist keine eigenständige Rentenart, die „oben drauf“ überwiesen wird. Sie ist Teil der normalen gesetzlichen Rente und ergibt sich daraus, dass Kindererziehungszeiten als rentenrechtliche Zeiten anerkannt werden. Diese Zeiten wirken sich so aus, als wären in dieser Phase Beiträge gezahlt worden. Relevant ist dabei nicht nur die Bezeichnung „Mütterrente“: Kindererziehungszeiten können – je nach Aufteilung – auch Vätern gutgeschrieben werden. Bisher war der Umfang der anerkannten Kindererziehungszeit vom Geburtsjahr des Kindes abhängig. Für ab 1992 geborene Kinder konnten bis zu 36 Monate berücksichtigt werden. Für vor 1992 geborene Kinder waren es nach den bisherigen Reformen bis zu 30 Monate. Mit der Mütterrente III soll dieser Abstand wegfallen: Auch für vor 1992 geborene Kinder sollen künftig bis zu 36 Monate anerkannt werden. Praktisch entspricht das einer zusätzlichen Gutschrift von bis zu einem halben Jahr Kindererziehungszeit pro Kind, also einem halben Rentenpunkt. Wie viel Geld bedeutet ein halber Rentenpunkt – und warum die Zahl schwankt Vielfach kursiert eine sehr konkrete Monatszahl. Seriös lässt sich das nur mit einem Zusatz sagen: Der Geldwert eines Rentenpunkts ändert sich über die jährliche Rentenanpassung. Die Rentenversicherung selbst beziffert den aktuellen Wert eines halben Rentenpunkts mit 20,40 Euro pro Monat, weist aber zugleich darauf hin, dass der Wert bei der erstmaligen Auszahlung im Jahr 2028 voraussichtlich höher liegen wird und heute noch nicht verlässlich beziffert werden kann. Es geht nicht um „Cent“, sondern um Eurobeträge – und der Betrag hängt vom jeweils gültigen Rentenwert ab. Warum die Auszahlung erst 2028 startet, obwohl die Regelung 2027 gilt Der politische Fahrplan ist zweistufig. Die Verbesserungen treten zum 1. Januar 2027 in Kraft. Ausgezahlt wird die Mütterrente III nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung jedoch erst ab 2028, weil die technische Umsetzung sehr aufwendig ist. Für Personen, die bereits vor Januar 2028 eine Rente beziehen, ist eine Nachzahlung vorgesehen, damit der Zeitraum ab 2027 nicht verloren geht. Wer erst ab oder nach Januar 2028 erstmals eine Rente erhält, bekommt die Mütterrente III direkt in die laufende Rentenzahlung eingerechnet. Diese Verzögerung wird von vielen Betroffenen als Zumutung empfunden, weil eine rechtlich wirksame Verbesserung zunächst nicht im Portemonnaie ankommt. Gleichzeitig ist sie der Ausgangspunkt für die Frage, ob sich daraus in bestimmten Konstellationen sogar ein Vorteil ergeben kann. Witwen- und Witwerrente: Wenn eigenes Einkommen die Leistung mindert Bei Hinterbliebenenrenten gilt eine Einkommensanrechnung. Vereinfacht gesagt: Wer neben der Witwen- oder Witwerrente eigenes Einkommen hat, muss damit rechnen, dass die Hinterbliebenenrente gekürzt wird, sobald bestimmte Freibeträge überschritten werden. Entscheidend ist dabei nicht das Brutto, sondern ein rechnerisches Nettoeinkommen. Einkommen oberhalb des Freibetrags wird zu 40 Prozent auf die Hinterbliebenenrente angerechnet. Für den Zeitraum vom 1. Juli 2025 bis zum 30. Juni 2026 nennt die Rentenversicherung einen monatlichen Freibetrag von 1.076,86 Euro. Dieser Freibetrag erhöht sich, wenn waisenrentenberechtigte Kinder vorhanden sind. Außerdem arbeitet die Rentenversicherung bei der Umrechnung von Brutto auf Netto mit pauschalen Abzügen, die je nach Einkommensart unterschiedlich ausfallen. Warum im Netz zwei Freibeträge auftauchen, die scheinbar nicht zusammenpassen Manche im Internet nennen statt 1.076,86 Euro deutlich höhere Werte wie 1.252,17 Euro oder 1.237,77 Euro. Das wirkt auf den ersten Blick wie ein Widerspruch, ist in der Sache aber meist eine Umrechnung. Der gesetzliche Freibetrag bezieht sich auf das rechnerische Nettoeinkommen. Bei Renten als Einkommen wird für die Einkommensanrechnung häufig pauschal vom Bruttobetrag ein bestimmter Prozentsatz abgezogen, um eine „Nettorente“ anzusetzen. Wird beispielsweise pauschal mit 14 Prozent Abzug gerechnet, dann entspricht ein Netto-Freibetrag von 1.076,86 Euro grob einem Bruttorentenwert von rund 1.252,17 Euro. Liegt der pauschale Abzug bei 13 Prozent, ergibt sich rechnerisch etwa 1.237,77 Euro. Es sind also keine „anderen Freibeträge“, sondern unterschiedliche Darstellungsweisen desselben Mechanismus – einmal als Netto-Freibetrag, einmal als grob passende Brutto-Größe bei typisierter Umrechnung. Die Verzögerung als Vorteil: Was an der These dran ist – und wo es kompliziert wird Weil die Mütterrente III erst 2028 ausgezahlt wird, steigt die eigene Rente im Jahr 2027 faktisch noch nicht. Dadurch werde in dieser Übergangszeit weniger Einkommen auf die Witwenrente angerechnet, sodass Betroffene über Monate eine höhere Hinterbliebenenrente erhalten. Plausibel wird dieser Gedanke, wenn man zwei Punkte zusammendenkt. Erstens zählt die eigene gesetzliche Rente grundsätzlich als Einkommen, das bei Hinterbliebenenrenten berücksichtigt werden kann. Zweitens erfolgt die Einkommensanrechnung nicht täglich, sondern orientiert sich an Stichtagen und Berechnungszeiträumen. Die Rentenversicherung erläutert, dass für die Anrechnung das Nettoeinkommen im Kalenderjahr vor der aktuellen Rentenanpassung maßgeblich ist und höhere Einkommen erst ab dem Anpassungstermin im Folgejahr berücksichtigt werden. Diese Systematik sorgt ohnehin für Zeitversatz. Die entscheidende Detailfrage ist dann, wie eine Nachzahlung in der Einkommensanrechnung behandelt wird: Wird sie dem Jahr zugeordnet, für das der Anspruch besteht, oder dem Jahr, in dem das Geld tatsächlich zufließt? In der Praxis kann diese Zuordnung darüber entscheiden, ob sich die Kürzung der Hinterbliebenenrente tatsächlich nach hinten verschiebt – und ob später durch die Nachzahlung ein stärkerer Effekt in einem späteren Jahr entsteht. Genau hier wird es anspruchsvoll, weil die Bewertung vom konkreten Fall und von der Einordnung der Einkommensart abhängt. Als allgemeine Faustformel taugt deshalb nur Folgendes: Wer wegen eigener Rente bereits knapp über dem Freibetrag liegt, kann durch die verschobene laufende Auszahlung zeitweise weniger Kürzung erleben; zugleich ist nicht ausgeschlossen, dass die Nachzahlung zu einem späteren Stichtag stärker in die Berechnung hineinwirkt. Ein dauerhafter „Gewinn“ ist daraus nicht automatisch ableitbar. Rund sieben Euro Die Anrechnung beträgt 40 Prozent, jedoch nicht vom Brutto, sondern vom rechnerischen Nettoeinkommen. Wenn bei einer eigenen Rente für die Umrechnung typisiert rund 14 Prozent abgezogen werden, bleiben von 20,40 Euro brutto rechnerisch etwa 17,54 Euro „netto“ übrig. Davon wären 40 Prozent rund 7,02 Euro. Die oft genannten „34,4 Prozent“ sind damit kein eigener Anrechnungssatz, sondern die Kombination aus pauschalem Nettoabschlag und der 40-Prozent-Anrechnung: 0,86 mal 0,40 ergibt 0,344. In Euro übersetzt kann das in der Größenordnung von sieben Euro liegen, sobald der Freibetrag überschritten ist und die Anrechnung überhaupt greift. Genauso wichtig ist die Einschränkung: Wer mit seinem maßgeblichen Nettoeinkommen unterhalb des Freibetrags bleibt, spürt durch die Mütterrente III bei der Hinterbliebenenrente zunächst keine Kürzung – weder sofort noch verzögert. Der Effekt entsteht erst dort, wo die Freibetragsgrenze überschritten wird. Für wen das praktisch relevant wird Am stärksten beschäftigt das Thema diejenigen, die gleichzeitig eine eigene Altersrente und eine Witwen- oder Witwerrente beziehen und deren Einkommen bereits heute in einem Bereich liegt, in dem die Einkommensanrechnung greift. In dieser Gruppe kann jede Erhöhung der eigenen Rente rechnerisch die Hinterbliebenenrente reduzieren. Dass die Mütterrente III als Rentenbestandteil ab 2027 rechtlich wirksam ist, aber erst 2028 sichtbar wird, verschiebt die praktische Wirkung in vielen Fällen nach hinten. Wer dagegen deutlich unterhalb des Freibetrags liegt, erlebt das Thema eher als reines Rentenplus. Hinzu kommt ein zweiter, häufig übersehener Punkt: Die Mütterrente III kann auch bei anderen Sozialleistungen als Einkommen relevant werden, etwa bei Grundsicherung oder Wohngeld. Wer solche Leistungen bezieht, sollte den Nachzahlungszeitpunkt im Blick behalten, weil Nachzahlungen dort ebenfalls Folgen haben können. Einordnung: Zwischen gerechterer Anerkennung und handfesten Umsetzungsproblemen Politisch lässt sich die Mütterrente III als weiterer Schritt hin zu einer Gleichbehandlung der Erziehungsleistung unabhängig vom Geburtsjahr der Kinder lesen. Gleichzeitig legt der späte Auszahlungsbeginn offen, wie schwerfällig große Rentenreformen in der Praxis sein können. Die Verzögerung ist nicht nur ein technisches Detail, sondern beeinflusst sehr konkrete Lebenssituationen – besonders dort, wo mehrere Leistungen ineinandergreifen. Ob die spätere Auszahlung bei Hinterbliebenenrenten „monatelang höhere Witwenrente“ bedeutet, hängt am Ende weniger an der Schlagzeile als an den Rechenwegen der Einkommensanrechnung im Einzelfall. Wer betroffen ist, sollte die eigene Konstellation anhand der maßgeblichen Netto-Berechnung prüfen lassen, statt sich auf pauschale Social-Media-Rechnungen zu verlassen. Dass sich in manchen Fällen ein zeitlicher Aufschub der Kürzung ergeben kann, ist durchaus plausibel. Dass daraus für alle ein sicherer Vorteil entsteht, ist dagegen zu pauschal. Quellen Deutsche Rentenversicherung: FAQ „Mütterrente III“ (Stand 16.01.2026). Deutsche Rentenversicherung: Meldung „Hinterbliebenenrente: Mehr Hinzuverdienst ab Juli möglich“ (02.07.2025) mit Freibetrag und 40-%-Anrechnung.
10. Februar 2026
Es beginnt oft harmlos: Ein Zimmer wird untervermietet, weil die Warmmiete steigt, der Wohnungsmarkt leergefegt ist oder das Jobcenter längst eine Kostensenkung fordert. Auf dem Papier scheint die Rechnung einfach: Untermieter zahlt einen Betrag, die Belastung sinkt. In der Praxis kippt das Ganze häufig erst mit dem nächsten Bescheid – und zwar dort, wo es am meisten weh tut: bei den Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU). Denn viele Jobcenter reagieren reflexhaft mit dem Satz: „Sie bekommen doch Geld.“ Was dann folgt, ist nicht selten eine fehlerhafte Gegenrechnung, die aus der Untervermietung keinen Entlastungshebel macht, sondern eine Kürzungsmaschine. Besonders gefährlich wird es, wenn die Behörde zweimal zugreift – einmal über das „Einkommen“ und zusätzlich über die KdU. Wer untervermietet, um die Wohnung zu retten, darf nicht dafür bestraft werden, dass er sie finanzierbar macht. Genau dieser Widerspruch steckt in vielen Bescheiden – und er ist der Angriffspunkt. Untervermietung wird als Einkommen behandelt – und gleichzeitig von der Miete abgezogen Die Bundesagentur für Arbeit hält in ihren Fachlichen Weisungen klar fest: Einnahmen aus Untervermietung mindern die Kosten der Unterkunft. Das ist der entscheidende Systempunkt. Nicht der Regelbedarf wird zuerst gedrückt, sondern der Unterkunftsbedarf verändert sich, weil die tatsächliche Belastung sinkt. Genau hier liegt der typische Fehler im Bescheid: Untervermietung wird als „Einkommen“ nach § 11 SGB II angesetzt, mindert also den Gesamtanspruch – und zusätzlich kürzt das Jobcenter die KdU, weil die Miete „ja teilweise gedeckt“ sei. Das ist der Klassiker der Doppel-Anrechnung. Wer so rechnet, macht aus derselben Zahlung zwei Kürzungspositionen. So erkennt man die Doppelanrechnung im Bescheid, ohne Jurastudium: Die Untermiete taucht häufig an zwei Stellen auf. Einmal als „Einkommen“ in der Berechnung des Leistungsanspruchs – und zusätzlich als Kürzung oder Abzug bei den Unterkunftskosten. Oft steht dann im selben Bescheid, dass „Einnahmen aus Untervermietung“ berücksichtigt wurden, während die anerkannten KdU gleichzeitig deutlich fallen. Spätestens wenn sich auch die Heizkostenposition „mit verändert“, obwohl nur ein Zimmer untervermietet wurde, ist Vorsicht geboten. Hamburg formuliert es in seiner Fachanweisung besonders deutlich: Untervermietung ist grundsätzlich nicht als Einkommen zu behandeln, sondern wirkt über die Unterkunftskosten; nur wenn am Ende ein Überschuss bleibt, wird es überhaupt als Einkommensthema relevant. Roomsharing ist kein Freifahrtschein für Pauschalkürzungen In WGs und Roomsharing-Konstellationen verschärft sich das Problem, weil Jobcenter gern in Standardlogiken rutschen. Dann wird etwa „pro Kopf“ geteilt, obwohl vertraglich eine andere Aufteilung gilt – oder es wird eine Untermietpauschale so behandelt, als würde sie ausschließlich die Kaltmiete betreffen. Das Jobcenter Celle stellt in seinen Hinweisen klar, dass Untermiet-Einnahmen bei der Bedarfslogik nicht nur „irgendwie“ erscheinen, sondern auf Unterkunft und Heizung wirken. Wer nur an der Kaltmiete herumrechnet, erzeugt schnell rechnerische Fantasie-Bedarfe: Die tatsächliche Warmmiete wird nicht sauber abgebildet, und am Ende fehlt Geld, obwohl die Wohnung real weiter bezahlt werden muss. Was im Streitfall zählt, sind nicht Vermutungen, sondern Beweisstücke: Ein sauberer Untermietvertrag, der Zimmer/Zuschnitt und Pauschale festlegt, ist Gold wert – vor allem, wenn darin steht, ob Nebenkosten/Heizung enthalten sind. Dazu kommen Nachweise der tatsächlichen Zahlungen (Kontoauszüge oder Quittungen) sowie der Hauptmietvertrag und – wenn vorhanden – Betriebskostenabrechnung oder Abschlagsaufstellung. Je klarer dokumentiert ist, wofür die Pauschale gedacht ist, desto schwerer wird es für die Behörde, mit pauschalen Kürzungen zu arbeiten. Die heikle Stelle ist dabei nicht, dass „geteilt“ wird – sondern wie. Das Kopfteilprinzip ist im Sozialrecht ein gängiges Raster, aber es ist kein Automatismus, der jede reale Vereinbarung überrollt. Wenn ein Untermietvertrag die Pauschale festlegt, Räume konkret zuweist und Nebenkosten einschließt, muss die Behörde sich daran messen lassen. Sobald das Jobcenter ohne tragfähige Begründung abweicht, wird aus Verwaltungspraxis eine Angriffsfläche. Der Unterschied, der alles entscheidet: KdU-Minderung – oder Einkommen? Warum ist diese Abgrenzung so wichtig? Weil sie darüber entscheidet, ob die Untervermietung ein Schutzschirm für die Wohnung ist – oder ein Kürzungshebel gegen den gesamten Anspruch. Die BA-Weisungen setzen die Leitplanke: Untervermietung mindert die KdU. Hamburg ergänzt die zweite Leitplanke: Nur ein Überschuss kann als Einkommen auftauchen. Hier liegt aber auch der Punkt, an dem Jobcenter gern „umdeuten“: Es existieren Darstellungen, die Untermietzahlungen pauschal als Einkommen einordnen. In der Praxis führt das dazu, dass Behörden den Einkommensreflex ausspielen, obwohl die Systematik vieler Verwaltungsvorgaben die Untervermietung zunächst als KdU-Thema behandelt. Entscheidend ist deshalb nicht die theoretische Etikettfrage, sondern der Bescheid-Effekt: Die doppelte Berücksichtigung derselben Zahlung ist regelmäßig der kritische Fehler, weil sie die Untervermietung von einer Entlastung in eine Unterdeckung verwandelt. Modellfall: So sieht eine saubere Rechnung aus – und so sieht der Bescheid aus, wenn er kippt Eine Person zahlt 800 Euro Warmmiete. Sie untervermietet ein Zimmer für 350 Euro pauschal. Sauber gedacht ist der Ansatz simpel: Die reale Wohnbelastung sinkt. Das gehört in die KdU. Praktisch bedeutet das im Modell – stark vereinfacht – eine Restbelastung von 450 Euro Warmmiete, die als Unterkunftsbedarf übrig bleibt, solange kein Überschuss entsteht. Der Bescheid kippt typischerweise in zwei Varianten. In Variante eins zieht das Jobcenter die 350 Euro als Einkommen ab, lässt aber die KdU-Logik nicht sauber stehen. In Variante zwei wird es existenziell: Das Jobcenter setzt die 350 Euro als Einkommen an und kürzt die KdU um denselben Betrag. Das Ergebnis ist dann nicht „gerecht verrechnet“, sondern faktisch doppelt entzogen: Die Person hat rechnerisch 350 Euro weniger Anspruch und zugleich 350 Euro weniger anerkannte Unterkunftskosten. Damit entsteht eine Lücke, die am Monatsende nicht theoretisch ist, sondern auf dem Mietkonto landet. Das ist der Moment, in dem Untervermietung nicht die Wohnung rettet – sondern die Kürzung finanziert. Wenn das Jobcenter Untervermietung als Kostensenkung verlangt, darf es danach nicht falsch gegenrechnen Seit Monaten wird die Linie schärfer, dass Jobcenter bei zu hohen Mieten nicht nur den Umzug, sondern auch Untervermietung als zumutbare Kostensenkung ins Feld führen können. Das ist politisch und rechtlich eine Eskalation, weil sie Menschen faktisch in Roomsharing drückt, um Angemessenheit herzustellen. Gerade deshalb gilt: Wenn Untervermietung als „Lösung“ verlangt wird, muss die Berechnung danach umso sauberer sein. Alles andere ist eine perfide Schieflage: Erst wird die Untervermietung als Pflichtoption verkauft – und danach wird sie als Anlass genutzt, den Anspruch auseinanderzuschneiden. Wer das hinnimmt, steht am Ende trotz Untermieter wieder vor derselben Frage wie vorher: „Wie soll ich diese Miete zahlen?“ Die Praxisfalle, die besonders oft zuschlägt: Heizkosten und Nebenkosten werden „wegoptimiert“ Viele Untervermietungen laufen über Pauschalen. Das ist im Alltag nachvollziehbar: Ein Betrag, fertig. Genau diese Pauschale ist aber die Steilvorlage für Fehler. Wird sie vom Jobcenter so behandelt, als betreffe sie nur die Kaltmiete, werden Heizkosten, Betriebskosten oder Warmwasseranteile unlogisch verteilt. Verwaltungshinweise – etwa aus Celle – stellen ausdrücklich darauf ab, dass die Anrechnung nicht nur „auf Miete“, sondern auf Unterkunft und Heizung zielt. Wenn im Bescheid dann plötzlich Heizkostenanteile „mit sinken“, ohne dass sich die tatsächlichen Abschläge verändert haben, ist das selten Mathematik – und oft ein Rechen-Shortcut. Was als Hebel funktioniert – ohne Ratgeberton, aber mit klarer Kante Der wichtigste Hebel ist die Systemfrage: Wird die Untervermietung als KdU-Minderung abgebildet – oder als doppelter Abzug? Wer den Bescheid auf genau diese Stelle festnagelt, greift nicht die Untervermietung an, sondern den Fehler der Behörde. Und der zweite Hebel ist die Konsequenz: Untervermietung ist für viele kein Nebenverdienst, sondern Überlebensstrategie auf dem Wohnungsmarkt. Wenn das Jobcenter daraus eine Kürzungsspirale macht, gefährdet es genau das, was es angeblich „sichern“ soll: stabile Unterkunft und Vermeidung von Wohnungslosigkeit. Quellen Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen §§ 11–11b SGB II (Passage: „Einnahmen aus Untervermietung mindern die Kosten der Unterkunft.“) Freie und Hansestadt Hamburg: Fachanweisung Bedarfe für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II) (Untervermietung/Überschuss-Logik; Klarstellung zur Heizung) Jobcenter Celle: Fachliche Hinweise zu § 22 SGB II (Untermieteinnahmen; Berücksichtigung bei Unterkunft und Heizung; Hinweise zur Angemessenheitsprüfung) Sozialgericht Karlsruhe: Öffentlich dargestellte Einordnung (Untermietzahlungen als Einkommen im Zuflussmonat) Rechtsprechung/Übersichten (Kontext): Hinweise zur Zumutbarkeit von Untervermietung als Kostensenkungsmaßnahme (LSG NRW, Beschluss 19.11.2025, in Rechtsprechungsübersichten aufgeführt)
10. Februar 2026
Arbeitgeber dürfen Beschäftigte nicht mit unzulässigen Kündigungsdrohungen dazu drängen, einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben. Das Arbeitsgericht Kassel hat genau das in einem aktuellen Urteil bestätigt und einen unter Druck geschlossenen Aufhebungsvertrag für unwirksam erklärt. (ArbG Kassel, Az. 9 Ca 462/24) Überraschungsgespräch kurz vor Dienstende In dem Fall ging es um eine Straßenbahnfahrerin, die seit Januar 2023 bei einem kommunalen Verkehrsbetrieb beschäftigt war. Sie sollte zu einer Nachuntersuchung, um ihre Fahrdiensttauglichkeit überprüfen zu lassen, doch mehrere Termine konnten aus nachvollziehbaren Gründen, unter anderem wegen Krankheit, nicht wahrgenommen werden. Im November 2024 wurde sie dann kurz vor Dienstende ohne Vorankündigung zu einem Personalgespräch geladen. „Nur heute“: Entscheidung unter massivem Druck In diesem unangekündigten Gespräch teilte der Personalleiter ihr mit, das Unternehmen wolle das Arbeitsverhältnis beenden. Er stellte sie vor eine klare Entweder-oder-Situation: Noch am selben Tag einen Aufhebungsvertrag unterschreiben oder am nächsten Tag werde das Kündigungsverfahren eingeleitet. Das Angebot gelte nur für diesen Tag, eine echte Bedenkzeit erhielt die Beschäftigte nicht. Aufhebungsvertrag unterschrieben, Arbeitsende zum Jahresende Unter dem aufgebauten Zeit- und Entscheidungsdruck unterschrieb die Klägerin den Aufhebungsvertrag. Danach sollte das Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 2024 enden. Genau diese typische Druckkulisse ist es, die Beschäftigte häufig in eine Lage bringt, in der sie nicht mehr frei entscheiden können. Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung Die Klägerin ließ die Erklärung anschließend durch das DGB Rechtsschutzbüro in Kassel anfechten und berief sich auf widerrechtliche Drohung. Gleichzeitig bot sie der Beklagten weiterhin ihre Arbeitskraft an, um deutlich zu machen, dass sie das Arbeitsverhältnis fortsetzen will. Das Arbeitsgericht Kassel gab der Klage statt und stellte fest, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch den Aufhebungsvertrag beendet worden war. Was das Gericht zur widerrechtlichen Drohung klarstellt Das Gericht stellte wichtige Maßstäbe zur widerrechtlichen Drohung nach § 123 Abs. 1 BGB heraus. Es bejahte den Anfechtungsgrund ausdrücklich auch dann, wenn mit einer ordentlichen Kündigung gedroht wird. Entscheidend war hier, dass nach Einschätzung des Gerichts weder eine verhaltensbedingte noch eine personenbedingte Kündigung Aussicht auf Erfolg gehabt hätte und die Drohung damit unzulässig war. Kurze Bedenkzeit als Teil der Drucksituation Neben der Drohung spielte auch die Art der Gesprächsführung eine Rolle. Die extrem kurze, faktisch nicht vorhandene Bedenkzeit verstärkte nach Ansicht des Gerichts die Drucksituation der Klägerin. Wer kurz vor Feierabend im Überraschungsgespräch zu einer Unterschrift gedrängt wird, kann seine Entscheidung regelmäßig nicht so frei treffen, wie es für einen wirksamen Aufhebungsvertrag nötig wäre. Warum dieses Urteil für viele Beschäftigte wichtig ist Aufhebungsverträge werden in der Praxis häufig nicht als „frei verhandelte Lösung“ abgeschlossen, sondern unter Zeitdruck und mit dem Szenario einer Kündigung im Nacken. Der Fall zeigt exemplarisch, wie leicht eine Unterschrift durch psychologischen Druck und ein enges Zeitfenster erzwungen werden kann. Gleichzeitig macht das Urteil Mut, weil es zeigt, dass eine Anfechtung innerhalb der gesetzlichen Grenzen erfolgreich sein kann, wenn die Drohung widerrechtlich war. FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen und Antworten Wann ist ein Aufhebungsvertrag wegen Drohung anfechtbar? Ein Aufhebungsvertrag kann anfechtbar sein, wenn die Unterschrift nicht freiwillig, sondern aufgrund einer widerrechtlichen Drohung zustande kam. Maßgeblich ist, ob der Arbeitgeber ein Druckmittel eingesetzt hat, das rechtlich nicht zulässig war oder in der konkreten Situation unzulässig eingesetzt wurde. Dann kann die Erklärung nach § 123 Abs. 1 BGB angefochten werden. Reicht die Drohung mit einer „normalen“ ordentlichen Kündigung aus? Ja, auch die Androhung einer ordentlichen Kündigung kann eine widerrechtliche Drohung sein. Entscheidend ist, ob die angedrohte Kündigung überhaupt realistische Erfolgsaussichten hätte. Wenn klar ist, dass eine verhaltens- oder personenbedingte Kündigung voraussichtlich scheitern würde, kann die Drohung unzulässig sein. Was bedeutet „widerrechtlich“ in diesem Zusammenhang konkret? Widerrechtlich ist eine Drohung insbesondere dann, wenn das angedrohte Mittel rechtlich nicht haltbar ist oder die Drohung als Druckmittel in einer unfairen Situation eingesetzt wird. Das Gericht prüft dabei, ob der Arbeitgeber objektiv gute Gründe für die Kündigung hätte und ob die Vorgehensweise die freie Willensbildung des Arbeitnehmers beeinträchtigt. Fehlt die Kündigungsgrundlage, ist die Drohung regelmäßig widerrechtlich. Spielt Zeitdruck beim Personalgespräch eine Rolle? Ja, Zeitdruck kann ein starkes Indiz dafür sein, dass keine freie Entscheidung möglich war. Wenn Beschäftigte ohne Vorwarnung in ein Gespräch geraten und „nur heute“ unterschreiben sollen, wird eine echte Abwägung praktisch verhindert. Gerichte berücksichtigen solche Umstände bei der Bewertung, ob eine Drucksituation vorlag. Was sollten Betroffene tun, wenn sie unter Druck unterschrieben haben? Wichtig ist, schnell rechtliche Hilfe einzuholen und prüfen zu lassen, ob eine Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung möglich ist. Oft ist es sinnvoll, parallel die Arbeitsleistung weiterhin anzubieten, um den Fortsetzungswillen zu dokumentieren. Ob und wie vorzugehen ist, hängt vom Einzelfall ab, besonders von der Gesprächssituation und der tatsächlichen Kündigungslage. Fazit Das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel zeigt klar: Aufhebungsverträge sind kein Freibrief, um Beschäftigte mit Kündigungsdrohungen und Zeitdruck aus dem Job zu drängen. Wer in einem unangekündigten Gespräch ohne echte Bedenkzeit zur Unterschrift genötigt wird, kann sich auf § 123 Abs. 1 BGB berufen, wenn die Drohung widerrechtlich war. Für Betroffene ist die wichtigste Botschaft: Eine Unterschrift ist nicht immer das letzte Wort, wenn sie unter unzulässigem Druck zustande kam.
10. Februar 2026
Ein schwerbehinderter Arbeitnehmer kann eine Teilzeitregelung nicht automatisch in der von ihm gewünschten Form verlangen. Das Landesarbeitsgericht Hamm hat entschieden, dass ein Anspruch auf eine Vier-Tage-Woche am bisherigen Arbeitsplatz nur dann besteht, wenn diese Gestaltung wegen Art und Schwere der Behinderung notwendig ist – und wenn es keine zumutbaren Alternativen gibt (LAG Hamm, Urteil vom 27.09.2012 – 8 Sa 1095/11). Worum ging es in dem Verfahren? Der Kläger war schwerbehindert (GdB 60) und arbeitete bei einer Gemeinde als Messgehilfe in Vollzeit. Wegen einer chronisch obstruktiven Atemwegserkrankung mit deutlich reduzierter Lungenfunktion verlangte er, seine Arbeitszeit zu reduzieren und auf vier Tage pro Woche zu verteilen. Was wollte der Kläger genau – und warum? Der Mann beantragte eine Reduzierung von 39 auf rund 31 bzw. 33 Wochenstunden und wollte den Freitag frei haben. Er argumentierte, er brauche nach vier Arbeitstagen drei Tage Regeneration, um seine Atemhilfsmuskulatur zu entlasten und seine Leistungsfähigkeit zu erhalten. Was sagte die Arbeitgeberin? Die Gemeinde lehnte ab und verwies auf betriebliche Gründe: Die Messtrupps und Fahrzeuge müssten auch freitags organisiert und ausreichend besetzt werden. Außerdem bot sie Alternativen an – etwa andere Tätigkeiten (Straßenkontrolleur oder Verkehrsaufseher) oder andere Formen der Entlastung wie eine Verkürzung der täglichen Arbeitszeit. Das Gericht ließ medizinisch prüfen – Ergebnis gegen den Kläger Das LAG holte ein arbeitsmedizinisches Gutachten ein. Der Sachverständige hielt eine dreitägige Regenerationspause nach vier Arbeitstagen nicht für medizinisch notwendig. Auch die nachgereichte fachärztliche Stellungnahme bestätigte zwar, dass mehrtägige Pausen „günstiger“ sein können, zeigte aber nicht, dass ohne die Vier-Tage-Woche konkrete gesundheitliche Nachteile drohen. Kein Anspruch aus Schwerbehindertenrecht, wenn es zumutbare Alternativen gibt Der zentrale Punkt des Urteils: Selbst wenn eine Entlastung sinnvoll ist, muss der Arbeitgeber nicht zwingend genau die Wunschlösung am bisherigen Arbeitsplatz umsetzen. Menschen mit Schwerbehinderung haben Anspruch auf Nachteilsausgleiche am Arbeitsplatz, und zu diesen können auch Regelungen der Arbeitszeit gehören. Gibt es allerdings andere gleichwertige und zumutbare Möglichkeiten, die behinderungsgerechte Beschäftigung zu gewährleisten, ist die Vier-Tage-Woche am bisherigen Arbeitsplatz nicht „notwendig“. Das Gericht betonte außerdem: Gibt es mehrere Wege zur leidensgerechten Anpassung, hat der Arbeitnehmer kein Wahlrecht. Es geht um eine Abwägung der Interessen – auch mit Blick auf die betriebliche Organisation. Warum scheiterte auch der Antrag nach dem Teilzeitgesetz? Hilfsweise stützte sich der Kläger auf § 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz. Doch sein ursprünglicher Antrag an die Gemeinde war ausdrücklich auf eine befristete Teilzeit („vorerst 5 Jahre“) gerichtet. Eine solche Befristung ist in diesem Verfahren nicht der typische gesetzliche Standard, und das Gericht sah den Antrag deshalb als nicht so formuliert an, dass der Arbeitgeber ihn einfach „mit Ja“ hätte annehmen können. Außerdem stellte das LAG klar: Vor Gericht geht es bei § 8 TzBfG um das vorprozessuale Teilzeitverlangen. Wer im Prozess sein Begehren inhaltlich verändert, bringt einen neuen Streitgegenstand – das kann in der Berufung nur unter engen Voraussetzungen zulässig sein. Ergebnis: Berufung abgewiesen Der Kläger bekam weder die Vier-Tage-Woche aus dem Schwerbehindertenrecht noch eine Teilzeit nach dem Teilzeitgesetz. Die Berufung wurde zurückgewiesen, der Kläger musste die Kosten tragen. FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen und Antworten Habe ich mit Schwerbehinderung automatisch Anspruch auf eine Vier-Tage-Woche? Nein. Die gewünschte Teilzeit muss wegen Art und Schwere der Behinderung notwendig sein. Kann der Arbeitgeber auf eine andere Tätigkeit verweisen? Ja, wenn diese gleichwertig und zumutbar ist und die behinderungsgerechte Beschäftigung dort möglich ist. Reicht es, wenn die Vier-Tage-Woche „sinnvoll“ oder „besser“ wäre? Nein. Das Gericht verlangt mehr als Zweckmäßigkeit – es geht um Notwendigkeit oder zumindest fehlende Alternativen. Habe ich ein Wahlrecht, welche Teilzeitlösung ich bekomme? Nein. Gibt es mehrere geeignete Lösungen, wird nach beiderseitigen Interessen abgewogen. Was ist beim Antrag nach dem Teilzeitgesetz besonders wichtig? Der Antrag muss klar und eindeutig sein. Vor Gericht zählt grundsätzlich das vorprozessuale Teilzeitverlangen – spätere Änderungen können prozessual scheitern. Fazit Das Urteil zeigt eine harte Grenze: Schwerbehinderung kann Teilzeitansprüche stützen – aber nicht als „Wunschkonzert“. Wer eine bestimmte Arbeitszeitverteilung (wie die Vier-Tage-Woche) durchsetzen will, muss darlegen, dass sie wirklich erforderlich ist und dass es keine gleichwertigen, zumutbaren Alternativen gibt.
10. Februar 2026
Noch bevor in der CDU die Rentenlinie für die kommenden Jahre öffentlich festgezurrt wird, legt der CDU-Wirtschaftsrat ein Papier vor, das die Debatte verschärft: In der „Agenda für die Arbeitnehmer in Deutschland“ steht, dass Mütterrente ‚Rente mit 63‘ und Grundrente“ gestrichen werden sollen. Betroffen wären Rentenversicherte mit langen Versicherungsbiografien, Kindererziehungszeiten oder niedrigen Löhnen – also genau jene, die die gesetzliche Rente überhaupt tragen. Was im Papier tatsächlich gefordert wird Der Wirtschaftsrat begründet seine Agenda mit zu hohen Sozialabgaben – und setzt dann genau dort an, wo Absicherung beginnt. Im Abschnitt zur Rentenversicherung fordert er ausdrücklich die „Streichung von Mütterrente, ‚Rente mit 63‘ und Grundrente“. Gleichzeitig verlangt das Papier „versicherungsmathematisch korrekte, höhere Abschläge“ bei vorzeitigem Rentenbezug sowie mittelfristig eine Erhöhung des Renteneintrittsalters über 67 hinaus durch Kopplung an die Lebenserwartung. Entscheidend ist dabei eine Leerstelle, die politisch hochgefährlich ist: Das Papier sagt nicht aus, ob die „Streichungen“ nur künftige Ansprüche betreffen sollen oder ob auch Bestandsrentner in den Blick geraten. Genau dieser Unterschied entscheidet darüber, ob es „nur“ eine harte Reform wird – oder ein Eingriff in bestehende Lebensplanungen mit maximaler Sprengkraft. Das ist nicht nur ein Rententhema. Im gleichen Block stehen weitere Einschnitte: Arbeitslosengeld I soll für alle auf zwölf Monate begrenzt werden; in der gesetzlichen Krankenversicherung sollen Leistungen wie Zahnbehandlungen aus dem Umlageverfahren herausgenommen werden; Wegeunfälle sollen aus der gesetzlichen Unfallversicherung gestrichen werden; in der Pflegeversicherung wird eine „Rückkehr zum Teilkaskoprinzip“ samt stärkerer privater Zusatzabsicherung skizziert. Mütterrente: Ausgerechnet der nächste Schritt steht zur Disposition Die „Mütterrente“ ist kein Symbolbegriff, sondern Rentenrecht: Für vor 1992 geborene Kinder werden Kindererziehungszeiten anerkannt – bis zu 30 Monate. Das wirkt sich über Entgeltpunkte direkt auf die Rentenhöhe aus und macht für viele Betroffene einen spürbaren Unterschied im Monat, lebenslang. Brisant ist der Zeitpunkt: Die Deutsche Rentenversicherung informiert in einer aktuellen FAQ, dass die sogenannte „Mütterrente III“ zum 1. Januar 2027 in Kraft treten soll, die Auszahlung aber vielfach erst ab 2028 technisch umgesetzt wird. Wer auf diese Gleichstellung setzt, steckt ohnehin schon in einem Umsetzungsfenster – und genau in dieses Fenster platziert der Wirtschaftsrat die Streichforderung. Konsequenzsatz: Wenn ein rentenrechtlicher Ausgleich erst spät ankommt und dann politisch wieder zur Disposition gestellt wird, wird aus „Gerechtigkeitskorrektur“ ein Dauerkampf um Bestand. „Rente mit 63“: Gemeint ist die abschlagsfreie Rente nach 45 Jahren – nicht die Zahl 63 In der Debatte heißt sie „Rente mit 63“, im Recht ist es die Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Kern ist die Wartezeit von 45 Jahren; die konkrete Altersgrenze hängt vom Geburtsjahr ab und ist längst schrittweise angehoben worden. Rechtsgrundlage ist § 38 SGB VI, flankiert durch Übergangsrecht (u. a. § 236b SGB VI). Der entscheidende Punkt ist nicht die Zahl, sondern die Funktion: Diese Rentenart ist für Menschen gedacht, die seit Jahrzehnten Beiträge zahlen – häufig in körperlich belastenden Berufen. Fällt sie weg, bleibt faktisch nur der Zwang zur längeren Erwerbsarbeit oder der vorzeitige Rentenbeginn mit Abschlägen. Und parallel fordert der Wirtschaftsrat höhere, „versicherungsmathematisch korrekte“ Abschläge – also genau die Schraube, die den Ausstieg zusätzlich verteuert. Wer die abschlagsfreie Option streicht und Abschläge anhebt, trifft nicht „die Frühaufhörer“, sondern jene, die ein langes Arbeitsleben durchgehalten haben – und am Ende oft körperlich nicht mehr in der Lage sind zu arbeiten. Grundrente: Der Absturz zurück in Bedürftigkeitslogik wird wieder wahrscheinlicher Die Grundrente ist als Zuschlag in der gesetzlichen Rentenversicherung geregelt. Sie soll langjährig Versicherte mit niedrigen Einkommen vor Altersarmut schützen, ohne dass automatisch der Gang in die Grundsicherung die letzte Station wird. Genau diese Brücke beabsichtigt der Wirtschaftsrat abzureißen: „Streichung … Grundrente“. Das ist mehr als eine Haushaltsposition, weil es eine klare Botschaft sendet: Langjährige Beitragsarbeit mit kleinem Lohn soll nicht mehr über die Rente stabilisiert werden, sondern – wenn überhaupt – über nachgelagerte Bedürftigkeitsprüfungen und Sozialhilfe. Wer die Grundrente streicht, spart nicht „im System“, sondern drückt Menschen mit jahrzehntelanger Erwerbsbiografie zurück in eine Existenzminimum-Logik, die eigentlich überwunden werden sollte. Der eigentliche Kurswechsel: Privatisierung durch die Hintertür Im Papier taucht ein Muster auf: Leistungen, die bisher solidarisch abgesichert sind, werden als privat „gut absicherbar“ beschrieben. Als Beispiel nennt die Agenda ausdrücklich Zahnbehandlungen. Gleichzeitig wird in der Pflege eine stärkere Rolle privater Zusatzversicherungen angedeutet, und Wegeunfälle sollen aus der gesetzlichen Absicherung fallen. Das ist keine isolierte Sparidee, sondern eine Verschiebung von Risiko und Kosten vom Kollektiv auf den Einzelnen – und zwar gerade dort, wo Menschen typischerweise keine Rücklagen haben. Die Bundesregierung hat auf die Zahnarzt-Debatte bereits reagiert und eine Privatisierung der Zahnarztkosten öffentlich zurückgewiesen. Gleichzeitig wächst die Kritik – nicht nur von SPD, Grünen und Linken, sondern auch aus der CDU selbst, etwa aus dem Arbeitnehmerflügel. Politische Realität: Kein Parteibeschluss – aber ein Testballon mit Wirkung Formell ist der CDU-Wirtschaftsrat keine Parteigliederung, sondern eine CDU-nahe Lobbyorganisation. Das ändert wenig an der praktischen Wirkung: Ein Papier, das im Vorfeld eines Parteitags Schlagzeilen produziert, setzt Themen, verschiebt Debatten und schafft Erwartungsdruck – auch dann, wenn am Ende „nur“ darüber diskutiert wird. Für Betroffene ist der Effekt trotzdem real: Verunsicherung heute, Planungsrisiko morgen. Bei Renten wirkt das besonders hart, weil Entscheidungen selten kurzfristig korrigierbar sind. Wer die letzten Jahre bis zum Rentenbeginn plant, kalkuliert nicht mit PR-Papieren, sondern mit geltendem Recht – und genau dieses Vertrauen wird in solchen Debatten zur Verhandlungsmasse. FAQ: Streichpläne bei Mütterrente, „Rente mit 63“ und Grundrente Was ist der CDU-Wirtschaftsrat – und ist das ein CDU-Beschluss? Der Wirtschaftsrat ist eine CDU-nahe Interessenorganisation, aber keine Parteigliederung. Das Papier ist daher kein Parteitagsbeschluss und kein Gesetz. Politisch kann es trotzdem als Testballon wirken, weil es Debatten und Erwartungsdruck erzeugt. Können Bestandsrentner davon betroffen sein? Das hängt von der späteren gesetzlichen Ausgestaltung ab. Grundsätzlich unterscheidet der Gesetzgeber oft zwischen Neurecht (für künftige Renten) und Bestand (laufende Renten). Je näher jemand am Rentenbeginn ist oder je stärker eine Regel in bereits „verfestigte“ Erwartungen eingreift, desto größer ist der Druck auf Übergangs- und Vertrauensschutzregelungen. Was bedeutet „Mütterrente“ rentenrechtlich genau? Gemeint sind Kindererziehungszeiten, die als Entgeltpunkte in die Rente einfließen. Für Kindererziehung gibt es je Kind rentensteigernde Zeiten; die Details hängen u. a. vom Geburtsjahr des Kindes (vor/nach 1992) und der Zuordnung der Erziehungszeit ab. Was ist mit „Rente mit 63“ wirklich gemeint? Im Kern geht es um die Altersrente für besonders langjährig Versicherte: abschlagsfreier Rentenzugang nach 45 Jahren anrechenbarer Zeiten. „63“ ist dabei ein politischer Kurzname; die tatsächliche Altersgrenze hängt vom Geburtsjahrgang ab und ist seit Jahren stufenweise angehoben worden. Was ist die Grundrente – und wer bekommt sie? Die Grundrente ist ein Rentenzuschlag für langjährig Versicherte mit unterdurchschnittlichem Einkommen. Sie wird nicht pauschal gezahlt, sondern hängt von Versicherungszeiten, der Höhe der erworbenen Entgeltpunkte und einer Einkommensprüfung (bei Ehepaaren/Partnerschaften mit) ab. Wie unterscheidet sich Grundrente von Grundsicherung im Alter? Grundrente ist Teil der gesetzlichen Rente und wird von der Rentenversicherung gezahlt, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Grundsicherung im Alter ist eine bedürftigkeitsgeprüfte Sozialleistung (Sozialamt). Fällt die Grundrente weg oder sinkt, kann das Risiko steigen, dass Betroffene in die Bedürftigkeitsprüfung rutschen. Was bedeutet „höhere Abschläge“ praktisch? Abschläge mindern die Monatsrente dauerhaft, wenn früher als die Regelaltersgrenze in Rente gegangen wird. Wenn der politische Kurs zugleich die abschlagsfreie Option (45 Jahre) streicht und Abschläge erhöht, wird der „bezahlbare Ausstieg“ für viele faktisch blockiert.
10. Februar 2026
Krankenkassen nutzen beim Krankengeld jede formale Lücke, wenn Versicherte nicht aufpassen. Viele Betroffene kämpfen dann nicht gegen die Krankheit, sondern gegen Papierfallen und Missverständnisse rund um Arbeitsunfähigkeit und Meldungen. Das Bundessozialgericht hat diese Praxis in Teilen ausgebremst und Versicherten zugleich klare Pflichten auferlegt. BSG setzt den Maßstab für Streit um mehrere Krankengeld-Abschnitte Im Urteil des Bundessozialgerichts vom 10.05.2012 (B 1 KR 20/11 R) macht das Gericht deutlich, dass die Krankenkasse die Voraussetzungen für Krankengeld in jedem Bewilligungsabschnitt neu prüft. Genau deshalb verlangt das Gericht von Versicherten, dass sie ihre Obliegenheiten ernst nehmen und den Anspruch sauber absichern. Wer hier nachlässig handelt, riskiert nicht nur Stress, sondern auch Geld. Der konkrete Fall zeigt, wie Krankenkassen Krankengeld stoppen Der Versicherte bezog Krankengeld, weil er wegen einer schweren Wirbelsäulenerkrankung arbeitsunfähig blieb und ein Arzt die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit ausdrücklich bestätigte. Trotzdem stellte die Krankenkasse die Zahlung ein, weil ein Gutachten die Arbeitsunfähigkeit kurzfristig verneinte und die Kasse daraus das Ende des Anspruchs ableitete. Später warf sie dem Versicherten zusätzlich vor, er habe ab dem von ihr gesetzten Enddatum keine neue Arbeitsunfähigkeit feststellen und melden lassen, obwohl er genau dagegen mit Rechtsmitteln kämpfte. Ein Attest kann mehrere Zeiträume abdecken Das BSG stellt zugleich klar, dass eine einzige ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit mehr als nur einen kurzen Abschnitt tragen kann. Wenn ein Arzt Arbeitsunfähigkeit so dokumentiert, dass erkennbar ein weitergehender Zeitraum umfasst ist, kann das den Anspruch für mehrere Abschnitte begründen. Dann müssen Sie nicht automatisch für jeden einzelnen Abschnitt erneut melden, nur weil die Krankenkasse abschnittsweise bewilligt. Krankenkassen dürfen Bescheinigungen prüfen, aber nicht wegzaubern Die Kasse darf eine ärztliche Einschätzung überprüfen und kann eine Zahlung auch beenden, wenn sie die Lage anders bewertet. Diese Praxis kann schnell zur Falle für diejenigen werden, die Krankengeld beziehen, denn schon eine kleine Lücke beendet den Anspruch. Das BSG betont aber, dass die Kasse sich nicht gleichzeitig auf das Fehlen einer ärztlichen Feststellung berufen kann, wenn ihr eine solche Feststellung vorliegt. Sie gewinnt den Streit also nicht durch Wortklauberei, sondern muss sich an der realen Beweislage messen lassen. Streit mit der Krankenkasse ändert Ihre Pflichten nicht automatisch Wenn Sie gegen eine Krankengeld-Entscheidung vorgehen, laufen Ihre Obliegenheiten grundsätzlich weiter, solange Ihre Bescheinigungen nur befristet wirken. Sie müssen dann weiterhin rechtzeitig ärztlich feststellen lassen, wenn die Feststellung sonst ausläuft und eine Lücke droht. Das Urteil zeigt aber auch: Liegt der Kasse bereits eine tragfähige ärztliche Feststellung vor, die den umstrittenen Zeitraum umfasst, kann die Kasse nicht so tun, als wäre nichts festgestellt. Meldung der Arbeitsunfähigkeit bleibt ein Kernrisiko Das Gesetz koppelt Krankengeld eng an die zeitnahe Information der Krankenkasse, und Gerichte handhaben diese Regeln oft streng. Genau deshalb kippen Ansprüche regelmäßig nicht wegen Krankheit, sondern wegen fehlender oder verspäteter Meldung. Das BSG begrenzt diese Härte dort, wo die Kasse bereits weiß, dass Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt ist und der Versicherte weiter Krankengeld beansprucht. Was könnte das in der Praxis bedeuten? Dieses Urteil stärkt Sie, wenn die Krankenkasse das Krankengeld in Abschnitte zerlegt und dann zusätzliche Nachweise verlangt, obwohl ein Attest den Zeitraum bereits abdeckt. Es schützt Sie aber nicht, wenn Ihre Feststellungen jeweils nur bis zu einem Datum reichen und Sie die Fortdauer nicht rechtzeitig erneut feststellen lassen. Entscheidend bleibt, was genau im ärztlichen Text steht und was die Krankenkasse nachweisbar bereits in der Hand hat. Ein Beispiel aus der Praxis Kerstin lebt mit einer schweren chronischen Erkrankung und verliert in Phasen den Überblick über Termine und Fristen. Ihr Arzt bescheinigt die Arbeitsunfähigkeit so, dass klar erkennbar ein längerer Zeitraum umfasst ist, und Kerstin legt diese Bescheinigung der Krankenkasse nachweisbar vor. Wenn die Kasse später behauptet, für einzelne Abschnitte fehle eine neue Feststellung, kann Kerstin mit diesem Urteil argumentieren, dass eine einzige Feststellung mehrere Zeiträume tragen kann. FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten Zählt beim Krankengeld wirklich jeder Bewilligungsabschnitt neu? Dann muss ich doch ständig alles wiederholen? Ja, die Krankenkasse darf die Voraussetzungen abschnittsweise prüfen und verlangt deshalb oft laufend Nachweise. Das BSG akzeptiert diese Struktur, verlangt aber zugleich, dass die Kasse sauber mit vorliegenden ärztlichen Feststellungen umgeht. Wenn eine ärztliche Feststellung den Folgezeitraum bereits umfasst, müssen Sie nicht künstlich zusätzliche Meldungen erfinden. Kann eine einzige Arbeitsunfähigkeitsfeststellung mehrere Zeiträume abdecken? Eine einzige ärztliche Feststellung kann nach dem Urteil mehrere Zeitabschnitte tragen, wenn sie inhaltlich über den ersten Abschnitt hinausreicht. Dann entsteht der Anspruch nicht jedes Mal neu aus dem Nichts, nur weil die Kasse in Abschnitten zahlt. Entscheidend ist, dass die Feststellung den späteren Zeitraum erkennbar einschließt. Darf die Krankenkasse trotz Attest einfach sagen, es gäbe keine ärztliche Feststellung? Die Krankenkasse darf medizinisch prüfen und kann eine ärztliche Einschätzung anders bewerten. Sie darf aber nicht behaupten, es fehle an einer ärztlichen Feststellung, wenn ihr eine solche Feststellung tatsächlich vorliegt. Dann muss sie sich inhaltlich mit der Bescheinigung auseinandersetzen, statt sie formal zu negieren. Muss ich während eines Streits mit der Krankenkasse weiter lückenlos neue AUs holen? Ihre Obliegenheiten laufen grundsätzlich weiter, wenn Ihre Bescheinigungen nur befristet wirken und sonst Lücken entstehen. Sie müssen deshalb rechtzeitig handeln, wenn die Feststellung ausläuft und Sie weiter krank sind. Das Urteil hilft Ihnen aber, wenn bereits eine tragfähige Feststellung existiert und die Kasse trotzdem so tut, als müssten Sie für denselben Zeitraum noch einmal melden. Was ist die wichtigste Konsequenz für die Praxis? Sie gewinnen Rückenwind, wenn die Kasse abschnittsweise zahlt, aber eine ärztliche Feststellung den umstrittenen Zeitraum bereits erfasst. Sie können dann argumentieren, dass die Kasse nicht wegen angeblich fehlender neuer Feststellungen kürzen darf, obwohl die Grundlage längst vorliegt. Gleichzeitig zwingt Sie das Urteil, Bescheinigungen so zu organisieren, dass keine echten Lücken entstehen. Fazit Das Bundessozialgericht gibt Ihnen mit diesem Urteil ein scharfes Argument gegen künstliche Krankengeld-Lücken, wenn ein Attest den Zeitraum bereits trägt. Es nimmt Ihnen aber nicht die Pflicht, befristete Feststellungen rechtzeitig zu erneuern, wenn sonst eine echte Lücke entsteht. Wer mit Krankheit oder Behinderung lebt, sollte deshalb ärztliche Formulierungen präzise sichern und der Krankenkasse Nachweise so übermitteln, dass sie später keine Wissenslücken behaupten kann.
10. Februar 2026
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat der Familienkasse klare Grenzen gesetzt: Sie darf Kindergeld nicht vorsorglich einstellen, nur weil jemand anderes ebenfalls Kindergeld beantragt. Wer sich auf § 71 EStG beruft, muss konkrete Tatsachen in der Hand haben, die den Anspruch wirklich kippen können. Und die Familienkasse muss den Berechtigten sofort und nachvollziehbar informieren – sonst handelt sie rechtswidrig. (10 K 10002/25) Worum es ging: Zahlung gestoppt, weil die Kindesmutter ebenfalls beantragte Ein Vater bezog Kindergeld für sein Kind, weil das Kind in seinem Haushalt lebte. Nach der Trennung stellte die Kindesmutter einen konkurrierenden Antrag, und die Familienkasse stellte die Zahlung vorläufig ein. Sie forderte den Vater auf, den Aufenthalt des Kindes nachzuweisen, und schob die Klärung auf ihn ab. Das Gericht zieht die Bremse: Ein Antrag ist noch keine „Tatsache“ Das Gericht stellte fest: Ein konkurrierender Kindergeldantrag ist nur ein Prüfungsanstoß, aber keine Tatsache, die den Anspruch „kraft Gesetzes“ entfallen lässt. Die Familienkasse muss mehr vorweisen als das bloße „Da hat noch jemand beantragt“. Sie braucht konkrete, belastbare Hinweise, dass der bisherige Anspruch tatsächlich nicht (mehr) besteht. Ohne konkrete Gründe läuft nichts: Familienkasse muss unverzüglich aufklären Die Familienkasse muss den Kindergeldberechtigten unverzüglich über die Zahlungseinstellung und die maßgeblichen Gründe informieren, wenn die Information nicht aus dessen eigener Mitwirkung stammt. Im Fall vor Gericht erklärte die Familienkasse zwar, sie stelle vorläufig ein, aber sie nannte keine konkreten Tatsachen, die den Verdacht tragen. Damit nahm sie dem Betroffenen die Chance, zielgenau zu reagieren und den Vorgang sofort zu klären. Der Fehler wiegt schwer: „Erst später“ ist nicht mehr unverzüglich Erst später – im weiteren Verfahren – erfuhr der Betroffene überhaupt, dass der Antrag der Kindesmutter der Auslöser war. Das reicht nicht, weil „unverzüglich“ keine bequeme Nachlieferung erlaubt, sondern sofortige Transparenz verlangt. Ohne echte Begründung wird die Zahlungseinstellung zum Druckmittel, und genau das darf § 71 EStG nicht liefern. Ermessensausfall: „Müssen“ gibt es bei § 71 EStG nicht Besonders deutlich wurde das Gericht beim Ermessen: § 71 EStG sagt „kann“ – die Familienkasse muss also abwägen. Sie darf nicht so tun, als müsse sie bei jedem konkurrierenden Antrag automatisch stoppen. In die Abwägung gehören zentrale Punkte wie das Ausfallrisiko bei Rückforderung, die Mitwirkung, die Plausibilität der Hinweise und die Belastung für die Familie. Warum der Beamtenstatus hier eine Rolle spielte Das Gericht betonte: Wenn die Familienkasse bei einer Rückforderung kaum Ausfallrisiko trägt, darf sie eine kurze Überzahlung eher hinnehmen, statt sofort zu blockieren. Im konkreten Fall sprach der Beamtenstatus des Berechtigten gerade für eine geringe Ausfallgefahr. Genau solche Umstände muss die Familienkasse prüfen und sichtbar in ihre Entscheidung einbauen. Was Sie daraus mitnehmen: So wehren Sie sich gegen vorschnelle Zahlungseinstellungen Wenn die Familienkasse Ihr Kindergeld „vorläufig“ stoppt, sollten Sie sofort die Begründung einfordern und prüfen, ob wirklich konkrete Tatsachen genannt werden. Sie sollten außerdem verlangen, dass die Familienkasse ihr Ermessen erkennbar ausübt und nicht pauschal auf „konkurrierender Antrag“ verweist. Und Sie sollten schnell dokumentieren, wo das Kind tatsächlich lebt, weil klare Nachweise Druck aus der Situation nehmen – aber die Beweisarbeit darf die Kasse nicht als Ersatz für eigene Ermittlungen missbrauchen. FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen und Antworten Darf die Familienkasse Kindergeld sofort stoppen, nur weil der andere Elternteil auch beantragt hat? Nein, ein konkurrierender Antrag allein reicht nicht. Muss die Familienkasse mir die Gründe für die Einstellung konkret nennen? Ja, sie muss die maßgeblichen Gründe unverzüglich mitteilen. Ist die vorläufige Zahlungseinstellung ein normaler Bescheid, gegen den ich Einspruch einlegen kann? Nein, häufig handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um eine tatsächliche Handlung. Muss die Familienkasse bei § 71 EStG immer abwägen? Ja, sie muss Ermessen ausüben und darf nicht automatisch einstellen. Was hilft mir am schnellsten, um die Zahlung wieder zu bekommen? Schnelle Nachweise zur Haushaltsaufnahme und eine schriftliche Aufforderung an die Familienkasse, die Zahlung unverzüglich fortzusetzen. Fazit Dieses Urteil stärkt Kindergeldberechtigte: Die Familienkasse darf Kindergeld nicht reflexartig einstellen, nur weil jemand anderes einen Antrag stellt. Sie braucht konkrete Tatsachen, sie muss Sie unverzüglich und verständlich informieren, und sie muss ihr Ermessen wirklich ausüben. Wer hier sauber argumentiert, kann vorschnelle Zahlungstopps angreifen – und die Familienkasse zu rechtsstaatlichem Vorgehen zwingen.
10. Februar 2026
Für Betroffene bedeuten Depressionen: Antrieb, Konzentration, Belastbarkeit, Schlaf, Selbstwert und soziale Stabilität können so stark beeinträchtigt sein, dass Erwerbsarbeit – selbst in vermeintlich „leichteren“ Tätigkeiten – auf absehbare Zeit nicht mehr möglich ist. Genau dann setzt die gesetzliche Erwerbsminderungsrente an: Sie soll Betroffene absichern, deren Leistungsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen erheblich eingeschränkt ist. Dabei ist wichtig, Missverständnisse früh zu vermeiden. Die Erwerbsminderungsrente ist jedoch keine Diagnose-Rente. Ob eine Depression vorliegt, ist medizinisch bedeutsam – rentenrechtlich entscheidend ist jedoch, welche funktionellen Einschränkungen daraus folgen und wie stark sie die Fähigkeit beeinflussen, unter üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zu arbeiten. Was „Erwerbsminderung“ im Rentenrecht bedeutet Die gesetzliche Rentenversicherung unterscheidet zwischen teilweiser und voller Erwerbsminderung. Maßstab ist nicht der zuletzt ausgeübte Beruf, sondern jede Tätigkeit, die unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes in Betracht kommt. Vereinfacht gesagt geht es um die Frage: Wie viele Stunden täglich kann eine Person realistisch noch arbeiten – und zwar verlässlich, dauerhaft und mit ausreichender Qualität? Volle Erwerbsminderung liegt vor, wenn die Leistungsfähigkeit auf weniger als drei Stunden täglich abgesunken ist. Teilweise Erwerbsminderung wird angenommen, wenn noch mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden täglich möglich sind. Wer mindestens sechs Stunden täglich arbeiten kann, gilt rentenrechtlich nicht als erwerbsgemindert. Diese Stundenmaßstäbe sind der Dreh- und Angelpunkt der Prüfung und prägen auch die medizinische Begutachtung. Ein weiterer, für viele Betroffene überraschender Aspekt betrifft die Arbeitsmarktsituation: Unter bestimmten Voraussetzungen kann selbst bei einem Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden eine volle Erwerbsminderungsrente in Betracht kommen, wenn kein entsprechender Teilzeitarbeitsplatz verfügbar ist und die betroffene Person deshalb arbeitslos bleibt. In der Praxis wird dieser Sonderfall häufig unter dem Begriff „Arbeitsmarktrente“ diskutiert. Depressionen und Arbeitsfähigkeit: Warum die Bewertung so anspruchsvoll ist Depressionen verlaufen unterschiedlich: von leichteren Episoden mit Phasen stabiler Leistungsfähigkeit bis hin zu schweren, rezidivierenden oder chronifizierten Verläufen. Für die Rentenprüfung ist daher nicht nur die Diagnose relevant, sondern vor allem die Gesamtschau der Einschränkungen im Alltag und im Arbeitskontext. Bei Depressionen stehen häufig Probleme im Vordergrund, die sich nicht in Laborwerten abbilden lassen: verlangsamtes Denken, rasche geistige Erschöpfung, eingeschränkte Konzentrationsdauer, verminderte Stress- und Konflikttoleranz, sozialer Rückzug, ausgeprägte Schlafstörungen, Angst- und Paniksymptome, Schuld- und Wertlosigkeitsgefühle sowie eine insgesamt reduzierte Selbststeuerung. Hinzu kommt, dass psychische Erkrankungen typischerweise schwanken. Es gibt Tage, an denen mehr gelingt, und Tage, an denen fast nichts geht. Rentenrechtlich zählt jedoch die belastbare Dauerhaftigkeit. Entscheidend ist, ob eine Person über längere Zeit hinweg verlässlich in einem Arbeitsrhythmus bestehen kann – nicht, ob sie an einzelnen Tagen „irgendwie“ funktionieren könnte. Gerade hier entstehen viele Konflikte im Verfahren: Betroffene erleben sich dauerhaft überfordert, während Gutachten oder Aktenlagen gelegentlich zu optimistisch wirken, wenn sie Momentaufnahmen überbewerten oder die Alltagsrealität zu wenig berücksichtigen. Voraussetzungen: Ohne Beitragszeiten geht es meist nicht Neben der medizinischen Seite prüft die Rentenversicherung versicherungsrechtliche Bedingungen. Grundsätzlich muss die allgemeine Wartezeit erfüllt sein, also eine Mindestversicherungszeit von fünf Jahren. Zusätzlich kommt es regelmäßig darauf an, dass in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung über einen längeren Zeitraum Pflichtbeiträge gezahlt wurden. Diese Voraussetzungen sind in vielen Erwerbsbiografien erfüllt, können aber bei längeren Unterbrechungen, Selbstständigkeit ohne Pflichtversicherung oder sehr kurzen Erwerbsphasen zum Problem werden. Das System kennt allerdings Ausnahmen und Sonderregelungen, etwa für bestimmte Konstellationen schwerer Behinderung oder besonderer Versicherungsverläufe. Gerade bei psychischen Erkrankungen, die sich über Jahre entwickeln, ist zudem die Frage bedeutsam, wann der „Eintritt der Erwerbsminderung“ rentenrechtlich angesetzt wird – also ab wann das Leistungsvermögen tatsächlich auf die maßgeblichen Stundenwerte abgesunken ist. Diese Datierung kann über Anspruch, Nachzahlungen und Übergänge aus anderen Sozialleistungen mitentscheiden. „Reha vor Rente“: Warum die Rentenversicherung oft erst Rehabilitation sehen will In vielen Verfahren steht ein Grundsatz im Vordergrund, der Betroffene gleichzeitig schützen und auch fordern soll: Rehabilitation hat Vorrang vor Rente. Die Rentenversicherung prüft deshalb regelmäßig, ob medizinische oder berufliche Reha-Maßnahmen geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit zu verbessern, zu stabilisieren oder einen (Wieder-)Einstieg ins Arbeitsleben zu ermöglichen. Gerade bei Depressionen kann Rehabilitation sinnvoll sein, etwa in Form psychosomatischer Reha, stufenweiser Wiedereingliederung oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, wenn ein Berufswechsel oder eine Anpassung des Arbeitsplatzes nötig wird. Für Betroffene ist diese Logik nicht immer leicht auszuhalten, weil sie sich häufig bereits am Limit erleben und den Reha-Prozess als zusätzliche Belastung empfinden. Gleichzeitig spielt die Mitwirkung im Rentenverfahren eine große Rolle. Wenn Reha-Möglichkeiten realistisch bestehen und zumutbar sind, wird ein Rentenantrag oft kritisch geprüft, solange nicht erkennbar ist, dass diese Wege ausgeschöpft oder ohne Aussicht auf Erfolg sind. Umgekehrt kann eine dokumentierte, sorgfältig durchgeführte Behandlung und Rehabilitation – auch wenn sie nicht zur ausreichenden Stabilisierung führt – im Verfahren eine wichtige Grundlage sein, um die tatsächliche Dauerhaftigkeit der Einschränkungen nachvollziehbar zu machen. Wie die medizinische Prüfung abläuft: Unterlagen, Befundberichte, Gutachten Die Rentenversicherung entscheidet nicht allein nach dem, was Antragstellende schildern. Maßgeblich sind ärztliche Unterlagen, Therapieberichte, Krankenhaus- und Reha-Entlassungsberichte sowie – wenn die Aktenlage nicht ausreicht – zusätzliche Gutachten. Bei Depressionen kommt es häufig zu fachpsychiatrischen oder psychosomatischen Begutachtungen, manchmal ergänzt durch testpsychologische Verfahren. Dabei wird nicht nur nach Symptomen gefragt, sondern nach deren Auswirkungen: Wie lange kann sich die Person konzentrieren? Wie stabil ist der Tagesrhythmus? Wie häufig treten Einbrüche auf? Wie ist die Belastbarkeit in sozialen Kontakten, bei Zeitdruck, bei wechselnden Anforderungen? Welche Nebenwirkungen haben Medikamente? Gibt es komorbide Erkrankungen wie Angststörungen, PTSD, Suchterkrankungen oder chronische Schmerzen, die den Verlauf verstärken? Wichtig ist außerdem die Frage der Behandlung: Rentenrechtlich wird oft geprüft, ob eine adäquate Therapie stattfindet oder stattgefunden hat und wie die Erkrankung darauf reagiert. Das bedeutet nicht, dass Betroffene „schuld“ sind, wenn Therapien nicht wirken. Aber in der Bewertung kann relevant werden, ob die Erkrankung trotz fachgerechter Behandlung weiterhin schwer ausgeprägt ist und ob sie voraussichtlich länger anhält. Der Antrag: Formales Verfahren, das für Betroffene psychisch belastend sein kann Der Weg zur Erwerbsminderungsrente beginnt meist nicht mit dem Rentenantrag, sondern mit einer längeren Krankheitsphase. Häufig stehen zunächst Arbeitsunfähigkeit, Entgeltfortzahlung, Krankengeld und medizinische Behandlungen im Vordergrund. Erst wenn absehbar wird, dass eine Rückkehr in die Erwerbsarbeit nicht gelingt oder nur in sehr begrenztem Umfang möglich wäre, rückt die Erwerbsminderungsrente in den Blick. Der Rentenantrag selbst erfordert Geduld und Struktur, was bei Depressionen eine besondere Hürde sein kann. Formulare, Fristen, wiederkehrende Nachfragen und die Konfrontation mit der eigenen Erkrankung sind für viele Betroffene belastend. Umso relevanter ist eine gute Begleitung, etwa durch Beratungsstellen, Sozialdienste, behandelnde Praxen oder Sozialverbände. Es gilt: Je nachvollziehbarer die medizinische Entwicklung, die bisherigen Therapieschritte und die konkreten Einschränkungen dokumentiert sind, desto geringer ist das Risiko, dass das Verfahren an Lücken, Missverständnissen oder zu knappen Befundlagen scheitert. Wenn die Rentenversicherung ablehnt: Warum Widerspruch oft mehr ist als „Formalia“ Ablehnungen sind im Bereich psychischer Erkrankungen keine Seltenheit. Das liegt nicht zwingend daran, dass Depressionen „weniger zählen“, sondern häufig an der schwierigen Übersetzung von subjektivem Leiden in objektivierbare Funktionsbeeinträchtigungen. Manche Gutachten kommen zu einem Restleistungsvermögen, das Betroffene als realitätsfern erleben. In anderen Fällen fehlt es an aussagekräftigen Unterlagen oder die zeitliche Entwicklung der Erkrankung ist nicht klar genug belegt. Der Widerspruch eröffnet die Möglichkeit, die Entscheidung prüfen zu lassen und zusätzliche Belege einzubringen. Im besten Fall wird dabei präzisiert, woran die Einschätzung der Rentenversicherung anknüpft und welche Punkte aus Sicht der Betroffenen nicht stimmen. Häufig geht es um die Frage, ob einzelne Stabilitätsphasen überbewertet wurden, ob der Alltag zu positiv dargestellt erscheint oder ob eine Therapieresistenz beziehungsweise Chronifizierung ausreichend berücksichtigt wurde. Kommt es anschließend zu einer Klage, entscheidet das Sozialgericht in der Regel auf Basis weiterer medizinischer Ermittlungen, oft durch unabhängige Sachverständige. Dabei gilt im Grundsatz: Die gesundheitlichen Einschränkungen und ihre Auswirkungen müssen so nachvollziehbar sein, dass sie das Gericht überzeugen. Wie lange wird gezahlt: Befristung, Überprüfung, Verlängerung Erwerbsminderungsrenten werden seit vielen Jahren häufig befristet bewilligt. Die Idee dahinter ist, dass sich der Gesundheitszustand – gerade auch bei psychischen Erkrankungen – verändern kann, etwa durch Therapie, Stabilisierung des Lebensumfelds oder Anpassungen der Arbeitsbedingungen. Befristete Renten werden in der Praxis oft für bis zu drei Jahre bewilligt und können verlängert werden, wenn die Voraussetzungen weiter bestehen. Eine unbefristete Rente kommt vor allem dann in Betracht, wenn aus ärztlicher Sicht eine wesentliche Besserung äußerst unwahrscheinlich ist. Für Betroffene bedeutet das: Auch nach Bewilligung bleibt oft eine Unsicherheit, weil Verlängerungsanträge rechtzeitig gestellt und erneute Prüfungen durchlaufen werden müssen. Bei Depressionen kann das emotional anstrengend sein, weil jeder neue Antrag wieder eine Bewertung des eigenen Krankheitsverlaufs erzwingt. Arbeiten trotz Rente: Hinzuverdienst, Teilzeit und Arbeitserprobung Viele Betroffene wünschen sich trotz Erwerbsminderung eine behutsame Rückkehr in Arbeit – sei es aus finanziellen Gründen, wegen sozialer Teilhabe oder um wieder Struktur zu gewinnen. Das Rentenrecht sieht hierfür Hinzuverdienstmöglichkeiten vor. Die Grenzen unterscheiden sich je nachdem, ob eine volle oder teilweise Erwerbsminderungsrente bezogen wird. Zudem kann die individuell zulässige Grenze von den persönlichen Versicherungsdaten abhängen. Gerade bei Depressionen ist eine vorsichtige, therapeutisch abgestimmte Wiedereingliederung oft sinnvoller als ein abruptes „Alles-oder-nichts“. Wenn Arbeit möglich ist, kommt es darauf an, dass sie in Umfang und Anforderungen zum stabilen Leistungsvermögen passt. Andernfalls drohen Rückfälle, die nicht nur gesundheitlich, sondern auch sozialrechtlich problematisch sein können, weil sie das Verfahren oder spätere Überprüfungen verkomplizieren. Übergänge zwischen Krankengeld, Arbeitslosengeld und Rente: Das Risiko von Versorgungslücken In der Realität verlaufen Verfahren selten nahtlos. Viele Betroffene erleben lange Bearbeitungszeiten und müssen Übergänge zwischen verschiedenen Leistungen organisieren. Krankengeld wird grundsätzlich nicht unbegrenzt gezahlt. Wenn es endet und die Erwerbsminderung noch nicht abschließend rentenrechtlich festgestellt ist, kann unter bestimmten Voraussetzungen Arbeitslosengeld eine Brücke bilden – selbst dann, wenn die Person dem Arbeitsmarkt eigentlich nicht im üblichen Umfang zur Verfügung steht. In solchen Übergangsphasen ist auch die Kommunikation zwischen behandelnden Ärztinnen und Ärzten, Krankenkassen, Agenturen und Rentenversicherung bedeutsam. Gerade bei Depressionen kann die organisatorische Last die Erkrankung verschärfen. Umso wichtiger ist es, Unterstützungsstrukturen früh zu nutzen, statt erst dann, wenn Fristen ablaufen oder Leistungen auslaufen. Was die Praxis häufig entscheidet: Plausibilität, Kontinuität, Alltagsbezug In vielen Akten liest man am Ende weniger über „Depression“ als über „Leistungsbild“. Entscheidend ist, ob die Einschränkungen in sich stimmig beschrieben und durch Befunde, Therapieverläufe und Berichte untermauert sind. Dazu gehört auch, dass die Darstellung alltagsnah ist: Wie gestaltet sich ein typischer Tag? Wie stabil ist Schlaf und Antrieb? Wie häufig kommt es zu Zusammenbrüchen, Überforderung, sozialem Rückzug? Welche Anforderungen führen zu Symptomverstärkung? Welche Tätigkeiten sind noch möglich, welche nicht mehr, und warum? Für Betroffene ist das heikel, weil sie nicht „übertreiben“ wollen – und gleichzeitig häufig gelernt haben, nach außen zu funktionieren. Genau dieses „Funktionieren“ kann in Begutachtungen missverstanden werden, wenn nicht klar wird, wie hoch der innere Preis ist, wie schnell Erschöpfung eintritt und wie wenig verlässlich die Leistung abrufbar ist. Ein seriöses Verfahren braucht deshalb nicht dramatische Worte, sondern eine nachvollziehbare, konsistente Beschreibung der Einschränkungen über Zeit. Ein Beispiel aus der Beratungspraxis Eine 42-jährige Sachbearbeiterin fällt nach mehreren Monaten zunehmender Schlafstörungen, Konzentrationsproblemen und starker Antriebslosigkeit immer häufiger aus. Nach einer längeren Krankschreibung folgt eine psychosomatische Reha, anschließend eine stufenweise Wiedereingliederung. Bereits nach kurzer Zeit brechen die Symptome wieder durch: sie schafft Termine nicht, macht vermehrt Fehler, gerät bei kleinsten Konflikten in Panik und zieht sich sozial stark zurück. Die behandelnde Fachärztin dokumentiert über Monate, dass trotz Therapie und Medikamenten keine stabile Belastbarkeit erreicht wird. Die Rentenversicherung fordert Befundberichte an und veranlasst ein psychiatrisches Gutachten. Dort wird festgestellt, dass die Betroffene unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht verlässlich mehr als zwei Stunden täglich leistungsfähig ist, weil schon geringe Anforderungen zu rascher Erschöpfung und deutlichen Einbrüchen führen. Auf dieser Grundlage wird eine volle Erwerbsminderungsrente zunächst befristet bewilligt. Nach Ablauf der Befristung beantragt sie eine Verlängerung; die Unterlagen zeigen weiterhin einen schweren, anhaltenden Verlauf, sodass die Rente erneut verlängert wird. Ein Fazit Früher in Rente mit der Erwerbsminderungsrente bei Depressionen ist möglich – aber sie ist selten ein einfacher, schneller Weg. Wer sie beantragt, muss damit rechnen, dass nicht die Diagnose, sondern die konkret belegbare Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Mittelpunkt steht. Das Verfahren verlangt medizinische Substanz, Geduld und oft Unterstützung. Zugleich ist die Rente für viele Betroffene ein notwendiger Schutzraum: nicht als Endpunkt, sondern als Absicherung in einer Lebensphase, in der Gesundheit Vorrang haben muss – und in der eine Rückkehr in Arbeit nur dann sinnvoll ist, wenn sie wirklich tragfähig ist. Quellen Deutsche Rentenversicherung: „Erwerbsminderungsrenten“ (Voraussetzungen, Stundenmaßstäbe) § 43 SGB VI (Rente wegen Erwerbsminderung), § 145 SGB III (Minderung der Leistungsfähigkeit/Nahtlosigkeitsregelung)
10. Februar 2026
Für viele gesetzlich Rentenversicherte ist eine gute Absicherung verschwunden. Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI, oft als Berufsschutz-Rente bezeichnet, kann von Versicherten, die nach dem 1. Januar 1961 geboren wurden, nicht mehr beantragt werden. Der Gesetzgeber hat den berufsspezifischen Schutz für diese Jahrgänge vollständig gestrichen, und damit entscheidet nicht mehr der erlernte oder ausgeübte Beruf, sondern nur noch die abstrakte Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Wann zahlt die Unfallversicherung? Möglich ist in manchen Fällen, dass Sie eine Rente wegen Berufsunähigkeit aus einer Unfallversicherung ausbezahlt bekommen. Dies gilt aber nur, wenn die Berufsunfähigkeit ausschließlich durch einen Unfall zustande kam. Es muss sich aber entweder um einen Arbeits- oder Wegeunfall handen. Anspruch haben Sie, wenn Ihre Erwerbsfähigkeit über mehr als 26 Wochen nach dem Unfall zu mindestens 20 Prozent gemindert ist. Bei 100 Prozent erhalten Sie einen Vollrente, und diese beträgt zwei Drittel Ihres Jahresabreitsverdienstes. Zahlung richtet sich nach Grad der Erwerbsminderung Bei teilweiser Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) zahlt die gesetzliche Versicherung den Teil der Vollrente gezahlt, der dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht - Teilrente. 20 Prozent Erwerbsminderung bedeuten also 20 Prozent Rente. Ein Rechenbeispiel Bei einem Jahreseinkommen von 36.000 Euro erhielten Sie bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 Prozent 75 Prozent des Verdnienstes, also 24.000 Euro oder 2.000 Euro pro Monat. Bei 20 Prozent Minderung der Erwerbsfähigkeit wären es nur 20 Prozent der 24.000 Euro, also 4.800 Euro pro Jahr oder 400 Euro pro Monat. Welche Rentenart weggefallen ist § 240 SGB VI regelte einen besonderen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Entscheidend war, ob der bisherige Beruf aus gesundheitlichen Gründen noch ausgeübt werden konnte, also ob die berufliche Tätigkeit in ihrer konkreten Ausprägung noch möglich war. Dieser Schutz gilt ausschließlich für Versicherte mit einem Geburtsdatum vor dem 2. Januar 1961, für alle später Geborenen ist diese Rentenart gesetzlich ausgeschlossen und neue Anträge sind unzulässig. Was „Berufsschutz“ praktisch bedeutete Der Berufsschutz griff dann, wenn der bisherige Beruf nicht mehr ausgeübt werden konnte, obwohl theoretisch noch irgendeine andere Tätigkeit denkbar gewesen wäre. Genau diese berufliche Brücke existiert für spätere Jahrgänge nicht mehr, weil die gesetzliche Prüfung nicht mehr danach fragt, ob der konkrete Beruf wegfällt. Damit ist der Kern des alten Schutzes verschwunden: Der Status, die Qualifikation und die erlernte Tätigkeit spielen rechtlich keine tragende Rolle mehr. Bestandsschutz: Wer die Rente bereits bekommt, behält sie Versicherte, die bereits eine Rente nach § 240 SGB VI beziehen, genießen Bestandsschutz. Die Leistung läuft unter den bisherigen Voraussetzungen weiter, solange die Anspruchsvoraussetzungen im jeweiligen Fall bestehen. Eine automatische Überleitung in eine andere Rentenart findet nicht statt, weshalb Bestandsfälle rechtlich anders stehen als neue Antragsteller. Maßstab heute: Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI Nach der Abschaffung des Berufsschutzes ist für die gesetzliche Erwerbsminderungsrente allein § 43 SGB VI maßgeblich. Entscheidend ist die zeitliche Leistungsfähigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts, also nicht der erlernte Beruf, sondern die Frage, wie viele Stunden täglich irgendeine Tätigkeit noch möglich ist. Volle Erwerbsminderung liegt bei weniger als drei Stunden täglich vor, teilweise Erwerbsminderung bei drei bis unter sechs Stunden täglich, und Ausbildung oder berufliche Stellung ändern diese rechtliche Einordnung nicht. Warum der Wegfall nicht die Berechnung, sondern den Zugang trifft Der Wegfall der Berufsschutz-Rente verändert nicht die Systematik der Rentenberechnung, sondern die Tür, durch die Versicherte überhaupt erst in eine Leistung kommen. Auch die Rente nach § 240 SGB VI war eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung mit einem Rentenartfaktor von 0,5. Die Rentenhöhe ergibt sich wie bei der Erwerbsminderungsrente aus Entgeltpunkten, Zugangsfaktor, Zurechnungszeit und Rentenartfaktor, aber der entscheidende Unterschied liegt heute darin, dass Ansprüche viel häufiger an der abstrakten Arbeitsmarktsicht scheitern. Beispiel aus der Praxis: Warum der alte Schutz eine andere Prüfung auslöste Ein Facharbeiter mit Rückenleiden konnte früher Anspruch haben, wenn die körperlich schwere Tätigkeit im erlernten Beruf nicht mehr möglich war, obwohl eine leichtere Tätigkeit theoretisch denkbar blieb. Heute reicht diese Argumentation nicht, wenn medizinisch noch eine Tätigkeit von mindestens sechs Stunden täglich möglich ist. Das gilt auch, wenn diese Tätigkeit mit der bisherigen Qualifikation nichts zu tun hat. Der Verlust ist damit kein rechnerischer Verlust, sondern ein Verlust an Anspruchsmöglichkeiten. Wer scheitert, scheitert oft an der Stundenlogik Die Feststellung der Erwerbsminderung läuft in einem formalisierten Verfahren und stützt sich auf medizinische Unterlagen, Befundberichte und Gutachten. Der Grundsatz „Reha vor Rente“ prägt das Verfahren, weil die Rentenversicherung regelmäßig prüfen lässt, ob eine Rehabilitation die Erwerbsfähigkeit wiederherstellen kann. Bewilligungen erfolgen häufig befristet und werden später überprüft, und viele Anträge scheitern, weil die Gutachten die Stundenwerte nicht unter die gesetzlichen Schwellen drücken. Versorgungslücken bleiben die Regel Auch wenn ein Anspruch gelingt, liegt die Erwerbsminderungsrente häufig deutlich unter dem letzten Erwerbseinkommen. Wer beruflich ausfällt, verliert damit nicht nur den Arbeitsplatz, sondern oft auch finanzielle Stabilität, weil die gesetzliche Rente nur einen Teil ersetzt. Besonders hart trifft das Versicherte, die wegen ihres Berufs gesundheitlich ausfallen, aber formal noch für „irgendeine“ Tätigkeit einsetzbar gelten. Ergänzende Absicherung: Warum private Berufsunfähigkeitsvorsorge wichtiger wurde Mit dem Wegfall des gesetzlichen Berufsschutzes gewinnt private Absicherung an Bedeutung, weil die gesetzliche Rente nicht mehr den Verlust des konkreten Berufs abdeckt. Eine private Berufsunfähigkeitsversicherung kann dieses Risiko abfangen, wenn sie früh genug und mit ausreichend hoher monatlicher Leistung abgeschlossen wird. Wer stattdessen auf Produkte setzt, die nur an die allgemeine Erwerbsfähigkeit anknüpfen, bekommt häufig keinen echten Ersatz für den Verlust des Berufs, sondern wiederholt nur die Lücke der gesetzlichen Logik. Fakten im Überblick § 240 SGB VI gilt nur noch für vor dem 2. Januar 1961 Geborene. Maßgeblich ist für spätere Jahrgänge ausschließlich § 43 SGB VI. Der erlernte oder ausgeübte Beruf spielt rechtlich keine tragende Rolle mehr, entscheidend ist nur noch die Einsetzbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. FAQ: Wegfall der Berufsschutz-Rente Wer kann eine Rente nach § 240 SGB VI noch beantragen? Nur Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren sind und die Voraussetzungen im konkreten Fall erfüllen. Was ist der entscheidende Unterschied zu § 43 SGB VI? § 240 stellte auf den bisherigen Beruf ab, § 43 prüft abstrakt die tägliche Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Bleibt die Berufsschutz-Rente bestehen, wenn sie bereits bewilligt wurde? Ja, laufende Renten stehen unter Bestandsschutz und werden nicht automatisch in eine andere Rentenart umgewandelt. Warum scheitern heute viele Anträge trotz gesundheitlicher Einschränkungen? Weil die Rentenversicherung nicht fragt, ob der Beruf wegfällt, sondern ob mindestens sechs Stunden irgendeine Tätigkeit möglich bleibt. Was sollten nach 1961 Geborene aus der Rechtslage ableiten? Dass die gesetzliche Absicherung keinen Berufsschutz mehr bietet und deshalb Versorgungslücken realistisch eingeplant und gegebenenfalls privat abgesichert werden müssen. Fazit Die Abschaffung der Berufsschutz-Rente nach § 240 SGB VI hat die Absicherung bei gesundheitlichen Einschränkungen grundlegend verschoben. Wer nach 1961 geboren ist, erhält eine gesetzliche Rente wegen Berufsunfähigkeit nur noch, wenn diese ausschließlich Folge eines Arbeitsunfalls ist. Wer den eigenen Beruf gesundheitlich nicht mehr ausüben kann, bekommt deshalb nicht automatisch eine Rente, sondern muss die strengen Voraussetzungen der Erwerbsminderungsrente erfüllen, und genau darin liegt für viele die größte Versorgungslücke.
10. Februar 2026
Wer einen Schwerbehindertenausweis besitzt, hat bei der Mobilität häufig mehr als einen Weg: Manche Menschen setzen bewusst auf Bus und Bahn, andere sind auf das Auto angewiesen oder fühlen sich damit sicherer. Der Gesetzgeber trägt dieser Vielfalt mit zwei unterschiedlichen Nachteilsausgleichen Rechnung, die sich allerdings nicht immer miteinander kombinieren lassen: der unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr über das Beiblatt mit Wertmarke und steuerlichen Vergünstigungen bei der Kraftfahrzeugsteuer. Welche Lösung im Alltag besser passt, hängt vor allem vom Merkzeichen im Ausweis ab – und davon, wie die eigene Mobilität tatsächlich organisiert ist. Warum sich viele Betroffene bewusst für das Auto entscheiden In der Praxis ist der öffentliche Nahverkehr nicht überall barrierefrei, nicht überall verlässlich erreichbar und nicht für jede Behinderung gleichermaßen geeignet. Wer etwa längere Wege zu Haltestellen hat, wer auf Hilfsmittel angewiesen ist, wer sensible Situationen in vollen Fahrzeugen vermeiden muss oder wer regelmäßige Fahrten zu Therapien, Arztterminen und Unterstützungssystemen organisiert, erlebt das Auto oft nicht als Luxus, sondern als notwendige Alltagshilfe. Genau für diese Lebenslagen gibt es bei der Kraftfahrzeugsteuer eine Entlastung – teils als Halbierung, teils als vollständige Befreiung. Parallel dazu existiert die Möglichkeit, mit einer Wertmarke im Nahverkehr ohne zusätzliche Ticketkosten zu fahren. Diese Lösung kann besonders dann attraktiv sein, wenn ein Auto nicht vorhanden ist, nicht zuverlässig genutzt werden kann oder wenn die Strecken im Nahverkehr gut abgedeckt sind. Wichtig ist nur: Bei bestimmten Merkzeichen muss man sich zwischen beiden Vorteilen entscheiden. Die Wertmarke: Was sie leistet und was sie kostet Die Wertmarke ist an das Beiblatt zum Schwerbehindertenausweis gekoppelt. Sie dient als Fahrausweis für den öffentlichen Personennahverkehr und ermöglicht – je nach Berechtigung – die unentgeltliche Beförderung in Bussen, Straßenbahnen, U-Bahnen und im Nahverkehr der Bahn. Seit dem 1. Januar 2025 beträgt die Eigenbeteiligung für eine Wertmarke 104 Euro pro Jahr; für ein halbes Jahr werden 53 Euro fällig. Diese Beträge gelten auch im Jahr 2026 fort. Nicht alle müssen diese Eigenbeteiligung zahlen: Bei bestimmten Merkzeichen, insbesondere bei „H“ und „Bl“, entfällt sie. Außerdem können auch Bezieher bestimmter Sozialleistungen die Wertmarke ohne Zahlung erhalten – selbst wenn grundsätzlich eine Eigenbeteiligung vorgesehen wäre. Entscheidend ist damit nicht allein das Merkzeichen, sondern teilweise auch die soziale Lage. Kfz-Steuer-Vorteile: Ermäßigung oder Befreiung – und wofür sie gedacht sind Bei der Kraftfahrzeugsteuer geht es um eine Entlastung rund um das Halten eines Fahrzeugs. Die Vergünstigung ist dabei grundsätzlich personenbezogen und an ein Fahrzeug gebunden. Typischerweise muss das Fahrzeug auf die schwerbehinderte Person zugelassen sein. Wenn die schwerbehinderte Person nicht selbst fährt, ist maßgeblich, dass das Auto der Fortbewegung der betroffenen Person oder der Haushaltsführung dient; eine Nutzung „für alles und jeden“ kann den Anspruch gefährden. Wer hier sauber bleibt und die Nutzung nachvollziehbar an der eigenen Lebensführung ausrichtet, hat in der Regel eine stabile Grundlage für die steuerliche Entlastung. Rechtlich wird zwischen einer vollständigen Steuerbefreiung und einer Ermäßigung um 50 Prozent unterschieden. Die vollständige Befreiung hängt an Merkzeichen, die besonders gravierende Einschränkungen abbilden. Die 50-Prozent-Ermäßigung ist vor allem für Personengruppen vorgesehen, die zwar erheblich beeinträchtigt sind, aber nicht in den Kreis der vollständigen Befreiung fallen. Merkzeichen „G“: Wahl zwischen Wertmarke und 50-Prozent-Ermäßigung Beim Merkzeichen „G“ besteht in der typischen Konstellation ein echtes Wahlrecht. Betroffene können entweder die Wertmarke nutzen und damit im Nahverkehr ohne zusätzliche Ticketkosten fahren, müssen dann aber die jährliche Eigenbeteiligung zahlen, sofern keine Befreiungsgründe vorliegen. Oder sie entscheiden sich für die Ermäßigung der Kraftfahrzeugsteuer um 50 Prozent. Diese Wahl ist deshalb so bedeutsam, weil sich die Vorteile gegenseitig ausschließen: Wer die 50-Prozent-Ermäßigung bei der Kfz-Steuer in Anspruch nimmt, verzichtet damit auf die unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr. In der Realität ist das häufig eine Abwägung zwischen zwei sehr unterschiedlichen Alltagsmodellen. Wer selten Bus und Bahn nutzt, weil Wege kompliziert sind oder weil das Auto ohnehin gebraucht wird, profitiert oft stärker von der Steuerermäßigung. Wer dagegen regelmäßig im Nahverkehr unterwegs ist, kann mit der Wertmarke spürbar entlastet werden, selbst wenn die Eigenbeteiligung zunächst hoch wirkt. Tabelle: Was ist besser: Günstigere KFZ-Steuer bei Schwerbehinderung oder Wertmarke? Merkzeichen Gegenüberstellung Wertmarke oder Kfz-Steuervergünstigung G Entweder Wertmarke mit jährlicher Eigenbeteiligung oder 50 % Kfz-Steuerermäßigung. Beides gleichzeitig ist in der Regel nicht vorgesehen, weil hier eine Entscheidung zwischen Nahverkehrsvorteil und Steuerermäßigung getroffen wird. aG Wertmarke mit jährlicher Eigenbeteiligung möglich und zugleich Kfz-Steuerbefreiung möglich. In der Praxis kann das parallel sinnvoll sein, weil Betroffene häufig sowohl auf das Auto als auch auf barrierearme Nahverkehrsoptionen angewiesen sind. H Wertmarke ohne Eigenbeteiligung möglich und zugleich Kfz-Steuerbefreiung möglich. Dadurch entsteht häufig die größte Entlastung, weil sowohl ÖPNV als auch Pkw-Halten begünstigt sind. Gl Entweder Wertmarke mit jährlicher Eigenbeteiligung oder 50 % Kfz-Steuerermäßigung. Wie bei „G“ steht typischerweise eine Wahl an, je nachdem, ob Nahverkehr oder Auto im Alltag überwiegt. Bl Wertmarke ohne Eigenbeteiligung möglich und zugleich Kfz-Steuerbefreiung möglich. Beides zusammen ist häufig praxisgerecht, weil Mobilität oft zusätzliche Organisation und Kosten verursacht. Beispiel aus der Praxis Ein Beispiel aus der Praxis Sabine lebt am Stadtrand und hat das Merkzeichen „G“. Sie fährt an drei Tagen pro Woche zur Physiotherapie und begleitet zusätzlich ihr Kind zu Terminen. Der Weg zur nächsten Haltestelle ist für sie anstrengend, und Umstiege sind an schlechten Tagen kaum machbar. Gleichzeitig nutzt sie den Nahverkehr gelegentlich, etwa in die Innenstadt, wenn es ihr gut geht und die Verbindung direkt ist. In ihrer konkreten Situation rechnet Sabine nicht nur auf dem Papier, sondern nach Gewohnheiten. Da sie das Auto für die regelmäßigen Fahrten praktisch immer braucht, entscheidet sie sich für die 50-prozentige Kfz-Steuerermäßigung. Für die wenigen Nahverkehrsfahrten kauft sie Einzeltickets oder Tageskarten, weil das über das Jahr gesehen besser zu ihrem Nutzungsverhalten passt. Ein Jahr später ändert sich ihr Alltag: Die Physiotherapie zieht in die Innenstadt um, der Weg ist mit einer direkten Linie gut erreichbar, und sie fährt häufiger mit Bus und Bahn. Jetzt wechselt Sabine die Lösung und nutzt statt der Steuerermäßigung die Wertmarke, weil der Nahverkehr plötzlich der deutlich häufigere Mobilitätsweg geworden ist. Merkzeichen „aG“: Wertmarke und Steuerbefreiung – in vielen Fällen parallel möglich Beim Merkzeichen „aG“ ist die Lage für viele Betroffene günstiger. Hier kommt eine vollständige Befreiung von der Kfz-Steuer in Betracht. Gleichzeitig kann die Wertmarke genutzt werden, wobei die Eigenbeteiligung für die Wertmarke grundsätzlich anfällt, wenn nicht zusätzliche Befreiungsgründe greifen. Besonders relevant ist, dass bei „aG“ die Systeme nicht zwingend gegeneinander ausgespielt werden müssen. In der Verwaltungspraxis ist es möglich, sowohl den Nachweis für die unentgeltliche Beförderung als auch den für die steuerliche Entlastung zu erhalten. Das spiegelt die Lebenswirklichkeit vieler Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung: Sie brauchen häufig beides – ein Auto für bestimmte Wege und barrierearme Optionen im Nahverkehr dort, wo sie funktionieren. Merkzeichen „H“: Steuerbefreiung und Wertmarke ohne Eigenbeteiligung Das Merkzeichen „H“ steht für Hilflosigkeit und ist mit besonders weitreichenden Nachteilsausgleichen verbunden. Bei der Kfz-Steuer kommt eine vollständige Befreiung in Betracht. Bei der Wertmarke entfällt zugleich die Eigenbeteiligung, sodass der Nahverkehr ohne zusätzliche Jahreszahlung genutzt werden kann. Gerade hier zeigt sich, dass die Regelungen weniger „Belohnung“ als praktische Unterstützung sein sollen: Menschen, die im Alltag in erheblichem Umfang auf Hilfe angewiesen sind, haben oft erhöhte Mobilitätskosten und eine höhere organisatorische Last. Die Kombination aus steuerlicher Entlastung und kostenfreier Wertmarke soll diese Mehrbelastungen im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten abfedern. Merkzeichen „Gl“: Wie bei „G“ ein Wahlrecht – aber mit besonderem Hintergrund Auch beim Merkzeichen „Gl“ besteht typischerweise die Entscheidung zwischen der Wertmarke mit Eigenbeteiligung und der 50-Prozent-Ermäßigung bei der Kfz-Steuer. Inhaltlich ist die Struktur damit der bei „G“ sehr ähnlich: Entweder wird der Nahverkehr über die Wertmarke abgedeckt oder es wird die Kfz-Steuer reduziert, nicht beides gleichzeitig. In der Beratungspraxis lohnt sich hier ein genauer Blick auf den tatsächlichen Mobilitätsmix. Viele gehörlose Menschen nutzen Bus und Bahn selbstverständlich, andere wiederum sind aufgrund von Kommunikationssituationen, Sicherheitsaspekten oder Arbeitsplatzwegen stärker auf das Auto angewiesen. Die richtige Wahl ergibt sich weniger aus dem Merkzeichen allein als aus dem Alltag, der dahintersteht. Merkzeichen „Bl“: Steuerbefreiung und Wertmarke ohne Eigenbeteiligung Beim Merkzeichen „Bl“ kommen ebenfalls zwei starke Entlastungen zusammen: die vollständige Befreiung von der Kfz-Steuer und die Wertmarke ohne Eigenbeteiligung. Gerade für blinde und hochgradig sehbehinderte Menschen ist Mobilität häufig mit zusätzlichen Kosten verbunden – sei es durch Assistenz, spezielle Fahrdienste, Begleitung oder zusätzliche Wegeplanung. Vor diesem Hintergrund ist nachvollziehbar, dass der Gesetzgeber hier sowohl beim privaten Fahrzeug als auch beim Nahverkehr entlastet. Was die Entscheidung in der Praxis oft wirklich bestimmt Auf dem Papier wirkt die Frage „Wertmarke oder Kfz-Steuerermäßigung?“ wie eine reine Rechenaufgabe. Tatsächlich ist sie meist eine Alltagsfrage. Wer im Jahr sehr häufig mit Bus und Bahn unterwegs ist, kann durch die Wertmarke trotz Eigenbeteiligung deutlich sparen, weil einzelne Tickets, Tageskarten oder Abos schnell teurer wären. Wer dagegen aus gesundheitlichen Gründen kaum verlässlich den Nahverkehr nutzen kann oder auf flexible Fahrten angewiesen ist, spürt die 50-Prozent-Ermäßigung bei der Kfz-Steuer oft unmittelbarer. Hinzu kommt, dass sich Lebenslagen ändern können. Ein Umzug, ein neuer Arbeitsplatz, eine Verschlechterung oder Verbesserung des Gesundheitszustands oder auch eine Veränderung im Nahverkehrsangebot kann die bisherige Entscheidung entwerten. Wichtig ist deshalb: Die Wahl ist nicht zwangsläufig „für immer“ festgeschrieben. In der Praxis kann man den Weg wechseln, wenn sich die Voraussetzungen oder Bedürfnisse ändern – entscheidend ist, dass die jeweils beantragte Lösung dann korrekt dokumentiert und umgesetzt wird. Wie man die Vergünstigungen korrekt beantragt Für die Wertmarke ist in der Regel das Versorgungsamt beziehungsweise die zuständige Behörde für das Beiblatt zum Schwerbehindertenausweis zuständig. Für die Kraftfahrzeugsteuervergünstigung ist die Zollverwaltung beziehungsweise das zuständige Hauptzollamt der typische Ansprechpartner; häufig läuft das über ein Formular „Antrag auf Steuervergünstigung für Schwerbehinderte“. In der Verwaltungspraxis kommt es außerdem darauf an, dass das Fahrzeug auf die berechtigte Person zugelassen ist und die Voraussetzungen im Ausweis eindeutig nachgewiesen werden. Wer die 50-Prozent-Ermäßigung nutzen will, muss zugleich im Blick behalten, dass dies regelmäßig nur funktioniert, wenn der Nachweis für die unentgeltliche Beförderung nicht parallel eingesetzt wird. Bei der Befreiungstatbeständen – etwa bei „H“ oder „Bl“ – stellt sich diese Entweder-oder-Frage typischerweise nicht in derselben Schärfe. Fazit: Entlastung ist möglich – aber sie folgt klaren Regeln Die Mobilitätsregelungen für Menschen mit Schwerbehindertenausweis sind kein einheitliches Paket, sondern ein System verschiedener Wege. Bei „G“ und „Gl“ ist es häufig eine bewusste Entscheidung zwischen dem Nahverkehr über die Wertmarke und der Halbierung der Kfz-Steuer. Bei „aG“, „H“ und „Bl“ sind die Voraussetzungen in vielen Fällen so ausgestaltet, dass sowohl steuerliche Entlastung als auch Erleichterungen im Nahverkehr realistisch erreichbar sind, teils sogar ohne Eigenbeteiligung bei der Wertmarke. Wer sich unsicher ist, sollte die Entscheidung nicht nur anhand der Jahresbeträge treffen, sondern anhand der eigenen Wege: Wie oft wird tatsächlich der Nahverkehr genutzt, wie hoch ist die Abhängigkeit vom Auto, und wie stabil ist die Lebenssituation? Denn am Ende ist nicht die theoretisch „beste“ Regelung entscheidend, sondern die, die im Alltag zuverlässig hilft. Quellen Informationen zur Wertmarke, Eigenbeteiligung und Wahl zwischen Wertmarke und Beiblatt ohne Wertmarke (Verwaltungsportal des Bundes). Preis der Wertmarke ab 1. Januar 2025 und Fortgeltung der Beträge (u. a. Familienratgeber; ergänzend Länderinformationen).
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Von der Arbeitsmarktreform sind Millionen von Menschen betroffen. Vieles ist im SGB II unklar und auf die individuellen Bedarfe des Einzelnen zu pauschal ausgelegt. Laut einiger Erhebungen, sollen nur rund 50 Prozent aller Bescheide der Jobcenter mindestens teilweise falsch und rechtswidrig sein. Das bedeutet für die Menschen oft tatsächliche Beschneidungen in Grundrechten und Ansprüchen.
Diese Plattform will daher denen eine Stimme geben, die kein Gehör finden, weil sie keine gesellschaftliche Lobby besitzen. Bezieher von Bürgergeld (ehemals Hartz IV) werden nicht selten als "dumm" oder "faul" abgestempelt. Es reicht nicht, dass Leistungsberechtigte mit den täglichen Einschränkungen zu kämpfen haben, es sind auch die täglichen Anfeindungen in den Jobcentern, in der Schule, in der Familie oder auf der Straße. Neben aktuellen Informationen zur Rechtssprechung konzentrieren wir uns auch auf Einzelfälle, die zum Teil skandalös sind. Wir decken auf und helfen damit den Betroffenen. Denn wenn eine Öffentlichkeit hergestellt wurde, müssen die Jobcenter agieren. Sie bekommen dadurch Druck. Lesen Sie mehr darüber in unserem redaktionellem Leitfaden!











