Rente nach 45 Jahren unter Druck: Was die Warnung von 46 Ökonomen für Versicherte bedeutet

2. Oktober 2026
Wer jahrzehntelang gearbeitet hat, plant häufig fest mit einem früheren Ruhestand ohne Abschläge. Genau dieser Rentenweg steht erneut im politischen Streit: 46 Ökonominnen und Ökonomen drängen darauf, die Empfehlungen der Rentenkommission als Gesamtpaket umzusetzen. Nach einem Bericht der WELT wenden sie sich insbesondere gegen eine Abschwächung der vorgeschlagenen Abschaffung der sogenannten „Rente mit 63“. Für Versicherte entsteht dadurch Unsicherheit – ein solcher Aufruf verändert aber noch keinen gesetzlichen Rentenanspruch. Was die Wissenschaftler von der Bundesregierung verlangen Die Unterzeichner betrachten die Reformvorschläge als zusammenhängendes Konzept. Werden einzelne Maßnahmen gestrichen, müsse dafür ein wirksamer Ersatz gefunden werden, berichtet FOCUS unter Berufung auf den vorliegenden Aufruf. Im Mittelpunkt steht die Finanzierung der Alterssicherung. Die Wissenschaftler befürchten, dass eine verwässerte Reform Probleme aufschiebt und jüngere Beitragszahler stärker belastet. Ihre Kritik richtet sich besonders gegen den abschlagsfreien vorgezogenen Rentenbeginn nach 45 Versicherungsjahren. Nach ihrer Einschätzung ist diese Leistung teuer und unterstützt nicht gezielt diejenigen, die gesundheitlich besonders belastet sind oder nur geringe Rentenansprüche haben. Nach Darstellung der Unterzeichner profitieren davon überdurchschnittlich häufig Männer, Besserverdienende und gesundheitlich weniger belastete Beschäftigte. Diese Bewertung beantwortet allerdings noch nicht, welche Übergangsregeln für Menschen gelten sollten, die ihren Ruhestand bereits vorbereitet haben. Die „Rente mit 63“ beginnt für jüngere Jahrgänge längst später Die verbreitete Bezeichnung führt leicht zu falschen Vorstellungen. Gemeint ist die Altersrente für besonders langjährig Versicherte, für die mindestens 45 Jahre mit anrechenbaren Zeiten erforderlich sind. Für Versicherte ab Geburtsjahrgang 1964 liegt die Altersgrenze nach geltendem Recht bei 65 Jahren. Sie können diese Rentenart nicht schon mit 63 beziehen – auch nicht gegen einen Abschlag. Davon zu unterscheiden ist die Altersrente für langjährig Versicherte nach mindestens 35 Versicherungsjahren. Sie ermöglicht derzeit einen Beginn ab 63, für die Jahrgänge ab 1964 allerdings mit bis zu 14,4 Prozent dauerhaftem Abschlag. Wer über die Abschaffung der „Rente mit 63“ liest, sollte deshalb zuerst klären, welche dieser beiden Rentenarten tatsächlich gemeint ist. Welche Änderungen die Rentenkommission empfiehlt Die Kommission schlägt vor, die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte abzuschaffen. Daneben soll das früheste Eintrittsalter für die Altersrente nach 35 Versicherungsjahren von 63 auf 64 steigen. Ein weiterer Vorschlag betrifft die reguläre Altersgrenze: Diese soll künftig an die Entwicklung der Lebenserwartung gekoppelt werden. Nach der Empfehlung würde eine zusätzliche Lebenszeit im Verhältnis zwei zu eins auf Erwerbsphase und Rentenphase verteilt. Die Vorschläge betreffen damit unterschiedliche Wege in den Ruhestand. Wer lediglich auf die Zahl der Versicherungsjahre schaut, übersieht mögliche Änderungen beim Mindestalter und bei den Abschlägen. Rentenweg Geltendes Recht für Jahrgänge ab 1964 Empfehlung der Kommission Altersrente nach 45 anrechenbaren Versicherungsjahren Abschlagsfrei ab 65 Jahren Diese Rentenart abschaffen Altersrente nach 35 Versicherungsjahren Frühestens ab 63 Jahren, dann mit Abschlägen Frühestes Eintrittsalter zunächst auf 64 anheben Regelaltersrente Grundsätzlich ab 67 Jahren Altersgrenze künftig an die Lebenserwartung koppeln Die Übersicht beschreibt bestehende Regeln und Reformempfehlungen. Sie ist keine verbindliche Tabelle künftiger Rententermine. Ein Reformvorschlag ist noch kein neues Rentengesetz Die Deutsche Rentenversicherung unterscheidet ausdrücklich zwischen den Empfehlungen der Kommission und geltendem Recht. Ob, wann und in welchem Umfang die Vorschläge gesetzlich umgesetzt werden, lässt sich daraus noch nicht verbindlich ableiten. Auch eine politische Verständigung über die Richtung der Reform ersetzt kein abgeschlossenes Gesetzgebungsverfahren. Für persönliche Entscheidungen bleiben deshalb die tatsächlich geltenden Vorschriften und später gegebenenfalls beschlossene Übergangsregelungen entscheidend. Die Aussage, die abschlagsfreie Rente nach 45 Jahren sei bereits für alle abgeschafft, wäre damit falsch. Ebenso wenig lässt sich aus den bisherigen Vorschlägen eine verlässliche Zusage ableiten, dass bestimmte Jahrgänge auf jeden Fall vollständig verschont bleiben. Warum die Übergangsregeln für Beschäftigte so wichtig sind Zwischen einer langfristigen Reform und einem kurzfristig veränderten Rententermin liegt für Betroffene ein erheblicher Unterschied. Wer bereits Altersteilzeit vereinbart, Rücklagen für eine Übergangsphase eingeplant oder das Ende seiner Beschäftigung vorbereitet hat, kann seine Planung nicht beliebig verschieben. Eine spätere Altersgrenze könnte bedeuten, länger arbeiten zu müssen oder zusätzliche Monate aus eigenen Mitteln zu finanzieren. Entfällt ein abschlagsfreier Rentenweg, stellt sich außerdem die Frage, welche andere Rentenart unter welchen Bedingungen erreichbar bleibt. Die praktische Bedeutung einer Reform hängt deshalb nicht nur von ihrer grundsätzlichen Richtung ab. Ebenso wichtig sind Beginn, Übergangsfristen und mögliche Schutzregelungen für bereits getroffene Entscheidungen. Welche Altersgrenzen derzeit für zwei besonders angesprochene Jahrgänge gelten, erläutert gegen-hartz.de im Beitrag „Rente für Jahrgänge 1964 und 1965: Was sich beim Rentenbeginn ändert“. 45 Versicherungsjahre sind nicht einfach 45 Jahre im selben Beruf Für die bisherige abschlagsfreie Altersrente zählt eine gesetzlich festgelegte Wartezeit. Dabei können neben versicherungspflichtiger Beschäftigung unter bestimmten Voraussetzungen beispielsweise Kindererziehungs-, Pflege- oder Krankengeldzeiten berücksichtigt werden. Umgekehrt zählt nicht jede Lücke oder jeder Leistungsbezug automatisch mit. Deshalb ist die Aussage „Ich habe vor 45 Jahren angefangen zu arbeiten“ noch kein sicherer Nachweis, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. Gerade in einer unübersichtlichen Reformdebatte lohnt es sich, zunächst die eigene Ausgangslage zu klären. Ein vollständiger Versicherungsverlauf ist dafür hilfreicher als eine pauschale Jahrgangsüberschrift. Gesundheitliche Belastung und lange Erwerbsbiografie sind verschiedene Fragen Der Aufruf verbindet die Forderung nach einem Ende der bisherigen abschlagsfreien Frühverrentung nach 45 Versicherungsjahren mit dem Wunsch nach gezielter Unterstützung für gesundheitlich belastete Menschen und Personen mit niedrigen Renten. Damit verschiebt sich die politische Diskussion: weg von der Versicherungsdauer allein, hin zu anderen Voraussetzungen für Unterstützung. Für Betroffene wäre entscheidend, wie solche Voraussetzungen konkret ausgestaltet werden. Eine lange Erwerbsbiografie sagt für sich genommen weder aus, wie gesund jemand ist, noch wie hoch seine spätere Rente ausfällt. Auch die Kommission empfiehlt Änderungen bei der Erwerbsminderungsrente und einen besseren gesundheitlichen Schutz im Arbeitsleben. Diese Empfehlungen sind jedoch keine bereits zugesagte Ersatzleistung für jeden, der von einer Abschaffung der bisherigen 45-Jahre-Rente betroffen wäre. Ein vorsorglicher Rentenantrag sichert die heutige Rechtslage nicht automatisch Die Sorge vor einer Reform kann dazu verleiten, möglichst schnell einen Antrag zu stellen. Die Deutsche Rentenversicherung weist jedoch darauf hin, dass ein vorzeitig gestellter Rentenantrag die derzeitigen Regeln nicht einfach für einen späteren Rentenbeginn festschreibt. Versicherte sollten deshalb mehrere Beginntermine und deren finanzielle Folgen berechnen lassen. Eine Kündigung oder ein Aufhebungsvertrag sollte auf einer geklärten Finanzierung beruhen, nicht allein auf der Befürchtung, eine Schlagzeile könne den bisherigen Rentenweg unmittelbar schließen. Beispiel aus der Praxis: Der geplante Ruhestand ist noch nicht gestrichen Das folgende Beispiel ist fiktiv: Ein 1965 geborener Beschäftigter plant, mit 65 Jahren im Jahr 2030 in Rente zu gehen. Er geht davon aus, bis dahin die erforderlichen 45 Versicherungsjahre zu erreichen. Nach geltendem Recht kommt für ihn damit grundsätzlich eine abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte infrage. Der Aufruf der Ökonomen allein ändert daran nichts. Er lässt nun seine Versicherungszeiten bestätigen und Vergleichsberechnungen für unterschiedliche Rententermine erstellen. Ob eine spätere Reform seine Planung verändert, hängt von den tatsächlich verabschiedeten Vorschriften und den dazugehörigen Übergangsregeln ab. Quellen: WELT, Bericht vom 30. September 2026 zum Aufruf von 46 Ökonomen; FOCUS zum selben Aufruf; Bundesarbeitsministerium zu den Empfehlungen der Alterssicherungskommission; Deutsche Rentenversicherung zu Reformempfehlungen, Altersgrenzen sowie Altersrenten für langjährig und besonders langjährig Versicherte.
Aktuelles
2. Oktober 2026
Gemeinsame Fahrradausflüge mit Eltern und Betreuungspersonen können einen Anspruch auf ein Hilfsmittel begründen Eine Frau mit geistiger Behinderung hat Anspruch auf einen multifunktionalen Reha-Buggy, um an Fahrradausflügen teilnehmen zu können. Im Verfahren vor dem Bundessozialgericht vom 30. September 2026 nahm der beklagte Eingliederungshilfeträger seine Revision zurück (Az. B 8 SO 1/26 R). Damit bleibt die Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen zugunsten der Klägerin bestehen. Nach der Mitteilung des Bundessozialgerichts hatte das Landessozialgericht die in ständiger Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu Leistungen der sozialen Teilhabe zutreffend auf den Einzelfall angewandt. Grundlage waren die tatsächlichen Feststellungen des LSG, an die das Bundessozialgericht gebunden war. Fahrradausflüge zur Kontaktpflege mit den Eltern sind soziale Teilhabe Bereits die Vorinstanz, das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, hatte klargestellt, dass gemeinsame Fahrradtouren mit Familienangehörigen der sozialen Teilhabe dienen können (Urteil vom 30. Oktober 2025 – L 9 SO 247/24). Denn die Kontaktpflege zur Aufrechterhaltung familiärer Bindungen und zur Vermeidung von Isolation und Vereinsamung ist ein zentrales Anliegen des Eingliederungshilferechts. Das hat auch das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 27. Februar 2025 ausdrücklich hervorgehoben (B 8 SO 10/23 R). Der Wunsch nach einem fahrradähnlichen Hilfsmittel geht nach der Rechtsprechung des 9. Senats des LSG NRW nicht über die Bedürfnisse eines Erwachsenen ohne Behinderung und ohne Sozialhilfebedarf hinaus. Ein Anspruch nach § 113 Abs. 2 Nr. 8 SGB IX in Verbindung mit § 84 Abs. 1 Satz 1 SGB IX kommt daher grundsätzlich in Betracht (Urteile vom 15. Mai 2025 – L 9 SO 177/24 – und vom 30. Oktober 2025 – L 9 SO 247/24). Die Klägerin hat im Rahmen der Eingliederungshilfe Anspruch auf eine sogenannte Reha-Karre, die auch als Fahrradanhänger genutzt werden kann. In ihr kann sie bei gemeinsamen Fahrradausflügen mitgenommen werden. Das Hilfsmittel ermöglicht ihr damit die Teilnahme an einer Freizeitaktivität mit ihren Eltern, Mitbewohnern und Betreuungspersonen. Ein Anspruch aus § 33 SGB V im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung bestand im konkreten Fall nicht. Der Anspruch ergab sich vielmehr aus den Regelungen zur Eingliederungshilfe und zur sozialen Teilhabe, insbesondere aus § 113 Abs. 2 Nr. 8 in Verbindung mit § 84 Abs. 1 Satz 1 SGB IX. Bedeutung der Entscheidung: Teilhabe geht über die Grundversorgung hinaus Hilfsmittel zur sozialen Teilhabe sollen Menschen mit Behinderungen den Kontakt zu ihrer Umwelt sowie die Teilnahme am öffentlichen und kulturellen Leben ermöglichen. Ihr Zweck reicht über Kontakte zu Familie und Nachbarschaft hinaus und umfasst auch die Begegnung und den Umgang mit Menschen ohne Behinderung (BSG, Urteil vom 19. Mai 2009 – B 8 SO 32/07 R). Leistungen der sozialen Teilhabe dienen dabei nicht lediglich der Grundversorgung. Sie sollen eine angemessene Lebensführung ermöglichen, die mit derjenigen von Menschen ohne Behinderung vergleichbar ist (BSG, Urteil vom 27. Februar 2025 – B 8 SO 10/23 R). Gemeinsame Fahrradausflüge können ein solches Teilhabeziel verwirklichen. Ob daraus ein Anspruch auf ein bestimmtes Hilfsmittel folgt, hängt jedoch auch von den persönlichen Leistungsvoraussetzungen und dem individuellen Bedarf ab. Weiteres Verfahren beim Bundessozialgericht: Anspruch auf ein Erwachsenendreirad Diese Voraussetzungen stehen in einem weiteren Verfahren im Mittelpunkt: Unter dem Aktenzeichen B 8 SO 5/26 R ist beim Bundessozialgericht ein Verfahren zur Versorgung mit einem Erwachsenendreirad des Typs „Easy Rider“ mit Elektromotor anhängig. Die Vorinstanz, das LSG NRW, hatte einen Anspruch im konkreten Fall verneint (Urteil vom 5. Februar 2026 – L 9 SO 127/24). Nach den Feststellungen des Gerichts kann der Kläger mit einem Rollator kürzere Strecken zurücklegen und Geschäfte sowie Einrichtungen des täglichen Bedarfs in seiner Wohnumgebung eigenständig erreichen. Für weitere Strecken ist er in der Lage, selbst Auto zu fahren. Darüber hinaus verfügt er über ein aktives soziales Umfeld: Er unternimmt mit seiner Familie Ausflüge in den Zoo, geht mit dem Hund spazieren und fährt Paddelboot. Nach Einschätzung des Gerichts ist seine gesellschaftliche Teilhabe durch die Erkrankung nicht wesentlich eingeschränkt. LSG: Persönliche Voraussetzungen im konkreten Fall nicht erfüllt Nach Ansicht des LSG scheitert der Anspruch auf Eingliederungshilfe bereits an den persönlichen Leistungsvoraussetzungen. Entscheidend ist insoweit nicht die Art des begehrten Hilfsmittels, sondern die Frage, wie sich die Behinderung auf die gesellschaftlichen Teilhabemöglichkeiten auswirkt. Die Schwelle einer wesentlichen Behinderung sah das Gericht im konkreten Fall als nicht überschritten an. Allein die fehlende Möglichkeit, mit einem gewöhnlichen E-Bike oder einem Dreirad ohne elektrische Unterstützung zu fahren, reichte dafür nach seiner Auffassung nicht aus. Daraus folgt allerdings kein allgemeiner Leistungsausschluss für Menschen, die Auto fahren oder anderen Freizeitaktivitäten nachgehen können. Auch eröffnet § 99 Abs. 3 SGB IX unter weiteren Voraussetzungen eine Leistungsmöglichkeit für Menschen mit anderen Beeinträchtigungen. Maßgeblich bleiben die individuellen Auswirkungen auf die gleichberechtigte Teilhabe. § 99 SGB IX Fazit: Entscheidend sind die individuellen Teilhabeeinschränkungen Die beiden Verfahren betreffen unterschiedliche Fragen: Im Reha-Karren-Fall geht es um ein Hilfsmittel, das der Klägerin gemeinsame Fahrradausflüge ermöglicht. Im Dreirad-Verfahren verneinte das LSG bereits die persönlichen Voraussetzungen für Leistungen der Eingliederungshilfe. Die Prüfung eines Hilfsmittelanspruchs zur sozialen Teilhabe lässt sich deshalb nicht auf die Erreichbarkeit des Nahbereichs oder eine reine Grundversorgung beschränken. Auch gemeinsame Freizeitaktivitäten können einen Teilhabebedarf begründen. Entscheidend ist, ob das Hilfsmittel im Einzelfall erforderlich ist, um behinderungsbedingte Einschränkungen der gleichberechtigten Teilhabe auszugleichen. § 84 SGB IX
2. Oktober 2026
Die letzte Kreditrate ist bezahlt, das Haus gehört einem selbst: Für viele Menschen ist das die ersehnte Sicherheit für den Ruhestand. Doch auch ohne Schulden bleiben Rechnungen, Reparaturen und ein Gebäude, das möglicherweise immer schlechter zu den eigenen körperlichen Möglichkeiten passt. Besonders schwierig kann es werden, wenn nach dem Tod des Partners nur noch eine Person im Haus lebt. Die Arbeit verteilt sich dann auf weniger Schultern, während viele Kosten nahezu unverändert weiterlaufen. Eine Witwe möchte bleiben – doch das Haus muss verändert werden Wie konkret diese Belastungen werden können, zeigt der dokumentierte Fall von Irmgard W. Das Magazin „Humanes Leben – Humanes Sterben“ berichtete 2024 über die damals 82-jährige Witwe, die weiterhin in ihrem kleinen Backsteinhaus wohnen wollte. Die Treppe zum Schlafzimmer im ersten Stock konnte sie noch bewältigen. Der Einstieg in Dusche und Badewanne gelang ihr dagegen nicht mehr, weshalb ein Umbau notwendig wurde. Der Bericht nennt konkrete Baukosten, aber weder ihre monatliche Rente noch eine mögliche Restschuld oder die Entfernung zum nächsten Geschäft. Diese Angaben lassen sich ihr deshalb nicht zuschreiben; der Fall zeigt jedoch, welche zusätzlichen Belastungen unabhängig von einer Kreditrate entstehen können. Fast 40.000 Euro für Dach, Abwasserrohr und Badezimmer Bei dem Haus aus den 1930er-Jahren ging es nicht allein um ein besser zugängliches Bad. Zunächst wurde das Dach gedämmt, um den hohen Gasverbrauch zu verringern, außerdem musste ein Abwasserrohr unter der Garage erneuert werden. Für die drei beschriebenen Arbeiten nennt der Bericht folgende Beträge: Maßnahme im dokumentierten Fall Damals angefallene Kosten Dämmung des Dachs 9.000 Euro Austausch des Abwasserrohrs Fast 24.000 Euro Umbau des Badezimmers 6.848 Euro Zusammen waren das annähernd 40.000 Euro vor Zuschüssen. Die Beträge betreffen diesen einzelnen Fall und sind keine aktuellen Preisangebote für vergleichbare Arbeiten. Für einen Haushalt mit kleiner Rente kann schon eine einzige größere Rechnung die verfügbaren Rücklagen übersteigen. Der Wert des Hauses hilft dabei zunächst wenig, solange das Vermögen im Gebäude gebunden ist und auf dem Konto das Geld für den Handwerker fehlt. Auch ohne Kredit bleibt eine monatliche Wohnbelastung Heizung, Strom, Wasser, Abwasser, Müllabfuhr, Grundsteuer und Gebäudeversicherung verschwinden mit der letzten Kreditrate nicht. Hinzu kommen Wartung und Reparaturen, die in manchen Jahren kaum auffallen und in anderen plötzlich große Summen verlangen. Wer die tatsächliche Belastung ermitteln möchte, sollte deshalb die Jahresrechnungen zusammentragen und auf zwölf Monate verteilen. Zusätzlich braucht es eine gesonderte Betrachtung absehbarer Arbeiten an Heizung, Dach, Fenstern oder Leitungen. Eine pauschale Rücklage ersetzt dabei keine Prüfung des Gebäudezustands. Auch der Sparkassen-Ratgeber zur Immobilie als Altersvorsorge empfiehlt, den Modernisierungsbedarf fachkundig einschätzen zu lassen und spätere Umbauten mitzudenken. Was früher selbst erledigt wurde, kann später Geld kosten Gartenpflege, Fensterputzen oder kleinere Arbeiten am Haus lassen sich über Jahrzehnte nebenbei erledigen. Wenn Kraft und Beweglichkeit nachlassen, können daraus Aufgaben werden, für die regelmäßig Hilfe organisiert und bezahlt werden muss. Dass dies zusammen mit finanziellen Sorgen belastet, schilderte auch Heike Schenkhut gegenüber dem NDR. Nach dem Auszug ihrer Kinder und dem Tod ihres Mannes lebte sie allein in einem 180 Quadratmeter großen Haus und suchte eine Mitbewohnerin. Die damals 61-Jährige berichtete, dass sie sich das Haus langfristig allein nicht leisten könne und ihr die Arbeit mit Haus und Garten zunehmend über den Kopf wachse. Ein Verkauf fiel ihr zugleich schwer, weil sie das Haus gemeinsam mit ihrem Mann gebaut hatte. Die Treppe entscheidet über den nutzbaren Wohnraum Ein Haus kann ausreichend Platz bieten und im Alltag trotzdem ungeeignet sein. Liegen Schlafzimmer und Bad oben, während Küche und Wohnzimmer unten sind, müssen dieselben Stufen täglich mehrfach bewältigt werden. Deshalb lohnt es sich, frühzeitig zu prüfen, ob die notwendigen Räume auf einer Ebene liegen könnten. Eine Wohnberatung kann beurteilen, welche Veränderungen im vorhandenen Grundriss möglich sind. Für Pflegebedürftige der Pflegegrade 1 bis 5 kann die Pflegekasse auf Antrag bis zu 4.180 Euro für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen zahlen. Voraussetzung ist, dass die Anpassung die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbstständige Lebensführung wiederherstellt. Ein solcher Zuschuss ist jedoch keine allgemeine Finanzierung für die Sanierung eines alten Hauses. Ob etwa ein Badumbau oder Treppenlift gefördert werden kann, sollte vor der Beauftragung mit der Pflegekasse geklärt werden. Der Weg zum Supermarkt gehört zur Wohnfrage dazu Selbst ein gut angepasstes Haus löst nicht jedes Alltagsproblem. Wenn Einkaufsmöglichkeiten, Arztpraxis und Apotheke nur mit dem Auto erreichbar sind, hängt die Selbstständigkeit auch davon ab, wie lange das Autofahren möglich bleibt. Entscheidend ist deshalb die tatsächlich nutzbare Verbindung: Gibt es einen erreichbaren Bus, sichere Fußwege und eine verlässliche Einkaufshilfe? Auch der Ratgeber der Sparkassen nennt die Versorgung ohne Auto oder Fahrrad ausdrücklich als Kriterium für Wohneigentum im Alter. Bei Irmgard W. ist eine solche Versorgungslücke nicht dokumentiert. Für die eigene Planung sollte die Entfernung zu Geschäften dennoch ebenso konkret geprüft werden wie die Treppe innerhalb des Hauses. Ein Umzug muss bezahlbar und tatsächlich möglich sein Eine kleinere Wohnung kann Arbeit abnehmen, doch sie ist nicht automatisch die günstigere Lösung. Neben der neuen Miete oder dem Kaufpreis entstehen möglicherweise Umzugs-, Renovierungs- und Einrichtungskosten. Wie schwierig ein Wechsel sein kann, zeigt das vom NDR porträtierte Ehepaar Jacobs aus Osnabrück. Die beiden wollten ihr 130 Quadratmeter großes Reihenhaus gegen eine kleinere Wohnung in der Nähe tauschen, schätzten den Verkaufserlös ihres Hauses aber auf lediglich etwa die Hälfte des Kaufpreises ihrer gewünschten Neubauwohnung. Deshalb sollten Eigentümer konkrete Alternativen vergleichen, bevor sie sich auf einen Verkauf festlegen. Dazu gehören neben den Kosten auch erreichbare Unterstützung, vertraute Kontakte und die Eignung der neuen Wohnung. Auch Eigentümer können Unterstützung prüfen Bei geringem Einkommen kommt für selbst nutzende Eigentümer unter bestimmten Voraussetzungen Wohngeld als Lastenzuschuss infrage. Berücksichtigt werden dabei bestimmte Belastungen des Wohneigentums, darunter Bewirtschaftungskosten und Grundsteuer. Reicht das Einkommen insgesamt nicht zum Leben, kann außerdem eine Prüfung der Grundsicherung im Alter erforderlich sein. Beispiel aus der Praxis: Keine Kreditrate, trotzdem 650 Euro im Monat Ein ergänzendes fiktives Rechenbeispiel: Ein alleinlebender Rentner zahlt für sein schuldenfreies Haus im Jahresdurchschnitt monatlich 430 Euro für Energie, Wasser, Abgaben, Versicherungen und Wartung. Weitere 220 Euro legt er für künftige Reparaturen zurück. Damit bindet das Wohnen einschließlich dieser Rücklage monatlich 650 Euro, obwohl keine Kreditrate mehr anfällt. Muss kurzfristig eine Reparatur für 12.000 Euro bezahlt werden, reicht selbst die über drei Jahre angesparte Rücklage von 7.920 Euro dafür nicht aus. Diese Zahlen sind frei gewählt und keine Durchschnittswerte. Sie zeigen, weshalb die Frage nach einem tragbaren Eigenheim im Alter erst beantwortet ist, wenn laufende Ausgaben, größere Arbeiten und der praktische Alltag gemeinsam betrachtet werden. Quellen: „Humanes Leben – Humanes Sterben“, Ausgabe 2024/4, „Barrierefreies Wohnen im Alter“; NDR/tagesschau.de, „Senioren-WGs: Wenn das Haus zu groß und zu teuer wird“, 31.10.2024, und „Wohnungsmarkt: Viel Leerstand bei älteren Menschen“, 16.02.2025; Sparkassen-Ratgeber zur Immobilie als Altersvorsorge; Bundesgesundheitsministerium zu Zuschüssen zur Wohnungsanpassung; Bundesbauministerium zum Lastenzuschuss.
2. Oktober 2026
Rund 21 Euro pro Stunde für eine Pflegehilfskraft ohne abgeschlossene Pflegeausbildung: Diese Zahl kann überraschen, erklärt sich aber aus den besonderen Lohnregeln der Branche. Sie wirft zugleich eine unbequeme Frage auf: Wie lässt sich Pflegepersonal besser bezahlen, ohne pflegebedürftige Menschen finanziell zu überfordern? Wer die Debatte auf vermeintlich zu gut bezahlte Hilfskräfte verkürzt, macht es sich zu einfach. Ebenso irreführend wäre allerdings das Versprechen, jeder ungelernte Beschäftigte könne jetzt automatisch 21 Euro Stundenlohn verlangen. Was hinter den 20,96 Euro tatsächlich steckt Der GKV-Spitzenverband hat am 1. Oktober 2026 neue Entlohnungswerte veröffentlicht: Für Pflegehilfskräfte ohne Ausbildung ergibt sich bundesweit ein Durchschnitt von 20,96 Euro brutto je Stunde. Die Zahl zeigt einen aus diesen Vergütungen berechneten Durchschnitt und keinen einheitlichen Einstiegslohn. Einrichtungen, die nach dem regional üblichen Entlohnungsniveau bezahlen, haben nach Angaben des Verbandes drei Monate Zeit, ihre Vergütung an die neuen Werte anzupassen. Warum auch Arbeitgeber ohne Tarifbindung höhere Löhne zahlen müssen Seit September 2022 hängt die Zulassung von Pflegeeinrichtungen zur Versorgung zulasten der Pflegeversicherung auch von ihrer Bezahlung ab. Für Beschäftigte in Pflege und Betreuung müssen sie bestimmte Entlohnungsvorgaben erfüllen. Tarifgebundene Einrichtungen und kirchliche Träger mit entsprechenden Arbeitsrechtsregelungen müssen die daraus folgenden Entgelte zahlen. Nicht tarifgebundene Anbieter können sich an einem regional anwendbaren Tarifwerk orientieren oder das regional übliche Entlohnungsniveau einhalten, wie das Bundesgesundheitsministerium erläutert. Bei der zweiten Variante zählt der Durchschnitt innerhalb der jeweiligen Qualifikationsgruppe in der Einrichtung. Deshalb lässt sich aus dem bundesweiten Wert von 20,96 Euro allein kein persönlicher Anspruch auf exakt diesen Stundenlohn ableiten. Der Pflegemindestlohn liegt deutlich darunter Vom regionalen Entlohnungsniveau zu unterscheiden ist der verbindliche Pflegemindestlohn. Seit dem 1. Juli 2026 beträgt er für Pflegehilfskräfte im Geltungsbereich der Pflegearbeitsbedingungenverordnung 16,52 Euro brutto pro Stunde. Für qualifizierte Hilfskräfte mit mindestens einjähriger Ausbildung und entsprechender Tätigkeit sowie für Pflegefachkräfte gelten höhere Untergrenzen. Die folgende Gegenüberstellung zeigt, warum Mindestlohn und veröffentlichter Durchschnitt nicht verwechselt werden dürfen. Beschäftigtengruppe Pflegemindestlohn seit 1. Juli 2026 Neuer bundesweiter Durchschnitt laut GKV-Erhebung Pflegehilfskräfte ohne entsprechende Ausbildung 16,52 Euro 20,96 Euro Qualifizierte Pflegehilfskräfte mit mindestens einjähriger Ausbildung 17,80 Euro 23,36 Euro Pflegefachkräfte 21,03 Euro 28,03 Euro Alle Beträge sind Bruttowerte je Stunde; die Durchschnittswerte stammen aus der Ende September 2026 veröffentlichten Erhebung. Die Mindestlöhne sind gesetzliche Untergrenzen, während die Durchschnittswerte keine individuelle Lohnzusage darstellen. Nicht jeder ausgewiesene Euro steht als Grundlohn im Vertrag Auch die Berechnung verdient Aufmerksamkeit: Beim regional üblichen Entlohnungsniveau werden neben der Grundvergütung weitere Bestandteile wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, bestimmte Zulagen und Bereitschaftsdienstvergütungen berücksichtigt. Darauf weist die AOK-Übersicht zur Pflegeentlohnung hin. Variable Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit werden dagegen gesondert ausgewiesen. Wer ein Stellenangebot beurteilt, sollte deshalb Grundvergütung, Sonderzahlungen und dienstabhängige Zuschläge getrennt betrachten. Ein umgerechneter Stundenwert einschließlich jährlicher Sonderzahlungen ist etwas anderes als derselbe Betrag als laufender Grundstundenlohn. Für die Haushaltsplanung zählt schließlich auch, wann das Geld tatsächlich ausgezahlt wird. Mehr Lohn löst den Personalmangel nicht allein Eine angemessene Bezahlung macht Pflegeberufe attraktiver, sie schafft aber weder zusätzliche Ausbildungsabschlüsse noch automatisch verlässliche Dienstpläne. Nach Angaben der Bundesagentur für Arbeitkommen auf 100 gemeldete Stellen für Pflegefachkräfte deutschlandweit lediglich 57 arbeitslose Pflegefachkräfte. Dieser Fachkräfteengpass lässt sich nicht einfach durch die Einstellung ungelernter Beschäftigter beheben. Gute Einarbeitung, Weiterbildung und ausreichend qualifiziertes Personal bleiben notwendig, damit Hilfskräfte die Versorgung sinnvoll unterstützen können. Warum Pflegebedürftige die höheren Löhne mitbezahlen Das Finanzierungsproblem entsteht, weil die Pflegeversicherung nur einen Teil der Kosten übernimmt. Steigen die Personalausgaben und damit die vereinbarten Pflegevergütungen, kann auch der von Bewohnern zu tragende Betrag steigen. Wie groß die Belastung bereits ist, zeigt die vdek-Auswertung zum 1. Juli 2026: Im ersten Heimjahr mussten Pflegebedürftige bundesweit durchschnittlich 3.364 Euro im Monat selbst aufbringen. Das waren 256 Euro mehr als ein Jahr zuvor. Dieser Gesamtbetrag enthält neben dem verbleibenden pflegebedingten Eigenanteil auch Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten. Die gesamte Heimrechnung lässt sich deshalb nicht mit den Löhnen der Pflegehilfskräfte erklären. Der politische Konflikt liegt auf der Hand: Beschäftigte brauchen eine angemessene Bezahlung, Bewohner eine bezahlbare Versorgung. Diese beiden berechtigten Ansprüche gegeneinander auszuspielen, entlastet vor allem diejenigen, die eine tragfähige Finanzierung organisieren müssten. Eine höhere Heimrechnung muss trotzdem geprüft werden Gestiegene Personalkosten machen nicht jede Forderung eines Pflegeheims automatisch wirksam. Eine Entgelterhöhung muss die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen und nachvollziehbar angekündigt und begründet werden. Welche Fehler dabei auftreten können, erläutert Gegen-Hartz.de im Beitrag über eine Bewohnerin, die nach fehlerhaften Pflegeheim-Erhöhungen Geld zurückerhielt. Wer eine höhere Rechnung bekommt, sollte daher sowohl die Beträge als auch das Erhöhungsschreiben prüfen lassen. Reichen Einkommen und einzusetzendes Vermögen für die notwendige Versorgung nicht aus, kann Hilfe zur Pflege durch das Sozialamt infrage kommen. Was Betroffene frühzeitig veranlassen sollten, erklärt der Ratgeber „Pflegeheim-Eigenanteil: Was tun, wenn die Rente nicht mehr reicht?“. Sechs Fragen und Antworten zur Bezahlung in der Altenpflege Verdient jetzt jede ungelernte Pflegehilfskraft 21 Euro pro Stunde? Nein, die veröffentlichten 20,96 Euro sind ein bundesweiter Durchschnittswert aus der aktuellen GKV-Erhebung. Die persönliche Vergütung hängt unter anderem vom Arbeitsvertrag, dem angewendeten Vergütungsmodell und der Eingruppierung ab. Wie hoch ist der Mindestlohn für Pflegehilfskräfte? Seit dem 1. Juli 2026 beträgt er im Geltungsbereich der Pflegearbeitsbedingungenverordnung 16,52 Euro brutto pro Stunde. Höhere Ansprüche aus Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen bleiben bestehen. Sind die genannten Stundenlöhne brutto oder netto? Es handelt sich um Bruttobeträge. Wie viel ausgezahlt wird, hängt unter anderem von der persönlichen Steuer- und Sozialversicherungssituation ab. Sind Nacht- und Sonntagszuschläge in den 20,96 Euro enthalten? Die variablen Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit werden bei den veröffentlichten Entlohnungsniveaus gesondert behandelt. Bestimmte andere Zulagen und Sonderzahlungen fließen dagegen in die Berechnung ein. Warum können höhere Löhne die Heimkosten steigen lassen? Weil höhere Personalausgaben in die Pflegevergütungen einfließen können und die Pflegeversicherung die Kosten nur teilweise übernimmt. Die individuelle Mehrbelastung hängt unter anderem von den vereinbarten Entgelten und den Zuschüssen der Pflegekasse ab. Was können Bewohner tun, wenn sie die Kosten nicht mehr tragen können? Sie sollten frühzeitig das Sozialamt über die Finanzierungslücke informieren und Hilfe zur Pflege prüfen lassen. Zugleich sollte geklärt werden, ob eine verlangte Entgelterhöhung rechtlich wirksam ist.
2. Oktober 2026
Wer auf das Jobcenter angewiesen ist, kann bereits im ersten Bezugsmonat auf einem Teil seiner Miete sitzen bleiben. Seit dem 1. Juli 2026 begrenzt die neue Grundsicherung die Übernahme besonders hoher Unterkunftskosten auch während der einjährigen Karenzzeit.Die Folge kann eine monatliche Finanzierungslücke sein, obwohl sich an der Wohnung und am Mietvertrag nichts geändert hat. Eine Begrenzung durch das Jobcenter senkt nämlich nicht automatisch die Forderung des Vermieters. Ein Jahr Karenzzeit schützt nicht mehr vor jeder Mietlücke Die Karenzzeit bei den Unterkunftskosten bleibt bestehen, ihr Schutz ist jedoch eingeschränkt. Übersteigen die Kosten das Eineinhalbfache der örtlichen Angemessenheitsgrenze, wird der darüberliegende Betrag grundsätzlich nicht anerkannt. Damit kann eine Lücke schon zu Beginn des Leistungsbezugs entstehen. Das Jobcenter Region Hannover weist ausdrücklich auf den neuen 150-Prozent-Deckel und auf mögliche Ausnahmen bei Härtefällen hin. Für Betroffene ist das eine erhebliche Veränderung: Wer gerade seinen Arbeitsplatz verloren hat, muss unter Umständen gleichzeitig die Jobsuche und eine nicht mehr vollständig finanzierte Wohnung bewältigen. Geld, das zur Deckung der Mietlücke eingesetzt wird, fehlt anschließend im Alltag. Wie hoch der Deckel ausfällt, entscheidet sich vor Ort Es gibt keinen bundesweit einheitlichen Eurobetrag. Ausgangspunkt ist die örtliche Angemessenheitsgrenze für einen Haushalt der jeweiligen Größe. Bei der üblichen getrennten Betrachtung werden Grundmiete und kalte Betriebskosten zusammen betrachtet; Heizkosten werden gesondert geprüft. Wer seinen Bescheid kontrolliert, sollte deshalb nicht einfach die gesamte Warmmiete mit einer Grenze für die Bruttokaltmiete vergleichen. Die folgende Modellrechnung unterstellt eine örtliche Angemessenheitsgrenze von 600 Euro Bruttokaltmiete und einen daraus folgenden Karenzzeitdeckel von 900 Euro. Weitere Begrenzungen oder Ausnahmen bleiben in dieser vereinfachten Rechnung unberücksichtigt. Modellrechnung: 150-Prozent-Deckel bei einer örtlichen Angemessenheitsgrenze von 600 Euro Bruttokaltmiete Tatsächliche Bruttokaltmiete Anerkennung während der Karenzzeit Monatliche Lücke durch den 150-Prozent-Deckel 600 Euro 600 Euro 0 Euro 800 Euro 800 Euro 0 Euro 900 Euro 900 Euro 0 Euro 1.050 Euro 900 Euro 150 Euro 1.200 Euro 900 Euro 300 Euro Die Zahlen sind frei gewählt und keine Mietgrenzen einer bestimmten Stadt. Sie zeigen aber, wie schnell eine erhebliche Eigenbelastung entstehen kann. Nach dem ersten Jahr droht die nächste Absenkung Der 150-Prozent-Deckel ist keine dauerhaft erhöhte Mietgrenze. Nach der Karenzzeit kann das Jobcenter verlangen, die Unterkunftskosten auf das gewöhnliche angemessene Niveau zu senken. In der Beispielrechnung wären dann grundsätzlich 600 statt 900 Euro der reguläre Vergleichswert. Auch das Bundesarbeitsministerium erläutert ausdrücklich diesen Unterschied zwischen der Obergrenze im ersten Jahr und der anschließenden Kostensenkung. Bei einem gewöhnlichen Kostensenkungsverfahren werden unangemessene Aufwendungen vorübergehend weiter berücksichtigt, solange eine Senkung nicht möglich oder nicht zumutbar ist – in der Regel längstens sechs Monate. Daraus folgt allerdings keine allgemeine zusätzliche Schonfrist für Beträge, die schon zu Beginn über dem neuen 150-Prozent-Deckel liegen. Auch eine kleine Wohnung kann zu teuer werden Neben der Gesamthöhe der Unterkunftskosten kann künftig stärker der Preis je Quadratmeter entscheidend werden. Kommunale Träger dürfen eine zusätzliche Quadratmeterhöchstmiete festlegen, die bereits während der Karenzzeit greift. Dadurch kann selbst eine kleine Wohnung unter Druck geraten, deren Gesamtmiete bisher innerhalb der örtlichen Grenze lag. Nach der Erläuterung des Bundesarbeitsministeriums wird bei einer Überschreitung ein Kostensenkungsverfahren durchgeführt. Eine solche zusätzliche Grenze gilt allerdings nicht automatisch überall in gleicher Höhe. Was dahintersteht, erklärt auch der Beitrag „Grundsicherung: Neue Quadratmetergrenze – Auch eine kleine Wohnung kann plötzlich zu teuer sein“. Familien und Härtefälle dürfen nicht übergangen werden Das Gesetz lässt während der Karenzzeit höhere Unterkunftskosten zu, wenn diese im Einzelfall unabweisbar sind oder in einer Bedarfsgemeinschaft mit Kindern anfallen. Daraus entsteht kein pauschaler Anspruch auf jede beliebige Miethöhe, wohl aber die Notwendigkeit, die persönlichen Umstände zu prüfen. Wer besondere Belastungen geltend macht, sollte sie möglichst konkret beschreiben und belegen. Dazu können etwa gesundheitliche Einschränkungen oder die besonderen Bedürfnisse eines Kindes gehören. Eine schematische Berechnung ersetzt diese Prüfung nicht. Weitere Einzelheiten erläutert gegen-hartz.de im Artikel „Grundsicherung: Jobcenter darf Miete nicht schematisch bei 150 Prozent kürzen“. Die Rechnung des Jobcenters schafft keine günstigere Wohnung Eine rechnerisch niedrigere Mietgrenze sorgt noch nicht dafür, dass eine passende Wohnung verfügbar ist. Das Bundesarbeitsministerium betont selbst, dass zu den örtlich festgelegten Angemessenheitswerten tatsächlich Wohnraum vorhanden sein muss. Betroffene sollten deshalb Wohnungsangebote, Bewerbungen und Absagen aufbewahren. Solche Unterlagen können helfen, die tatsächlichen Schwierigkeiten einer Kostensenkung nachvollziehbar zu machen. Bei einem drohenden Umzug sollte außerdem vor Vertragsabschluss die Zusicherung des Jobcenters eingeholt werden. Auch die mögliche Übernahme von Umzugskosten und Mietkaution sollte vorher geklärt werden. Einen gekürzten Bescheid nicht ungeprüft hinnehmen Wer eine Mietlücke im Bescheid entdeckt, sollte sich die verwendete örtliche Grenze und den Rechenweg erläutern lassen. Ebenso wichtig ist die Frage, ob Haushaltsgröße, Mietbestandteile und mögliche Ausnahmen richtig berücksichtigt wurden. Gegen einen belastenden Bescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Eine bloße Bitte um Erläuterung ersetzt diesen Rechtsbehelf nicht. Der finanzielle Druck entsteht lange vor einer möglichen Räumung. Deshalb ist es sinnvoll, bei absehbaren Zahlungsproblemen frühzeitig eine Sozialberatung oder Mieterberatung einzuschalten. Beispiel aus der Praxis: Jeden Monat fehlen 150 Euro Die folgende Situation ist fiktiv: Ein alleinstehender Beschäftigter verliert seine Arbeit und erhält erstmals im Oktober 2026 Grundsicherungsgeld. Seine Bruttokaltmiete beträgt 1.050 Euro, die örtliche Angemessenheitsgrenze in diesem Beispiel 600 Euro. Der Karenzzeitdeckel liegt damit bei 900 Euro. Greift keine Ausnahme, bleiben monatlich 150 Euro ungedeckt, während angemessene Heizkosten gesondert berücksichtigt werden. Nach sechs Monaten summiert sich diese Lücke auf 900 Euro. Der Betroffene sollte deshalb unmittelbar die Berechnung und mögliche Ausnahmen prüfen lassen, statt auf einen vollständigen Schutz durch das erste Bezugsjahr zu vertrauen. Quellen: § 22 Abs. 1 Satz 6 und 7 SGB II; Bundesagentur für Arbeit / Jobcenter Region Hannover zur Karenzzeit; Bundesarbeitsministerium zur Quadratmeterhöchstmiete und zum Kostensenkungsverfahren.
2. Oktober 2026
Wer mit seiner Rente nicht über die Runden kommt, muss nicht erst sämtliche Ersparnisse aufbrauchen, bevor das Sozialamt hilft. Bei der Grundsicherung im Alter bleiben für Alleinstehende grundsätzlich 10.000 Euro an Geldvermögen geschützt – weitere Vermögenswerte können hinzukommen. Die Debatten über strengere Vermögensregeln für Arbeitsuchende führen dabei leicht zu falschen Schlüssen. Für die Grundsicherung im Alter gelten eigene Vorschriften nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch, die nicht mit den Regeln für Leistungen des Jobcenters gleichgesetzt werden dürfen. 10.000 Euro bleiben geschützt – nicht auf jedem Konto einzeln Der gesetzliche Schutzbetrag umfasst kleinere Barbeträge und sonstige Geldwerte bis insgesamt 10.000 Euro je berücksichtigter volljähriger Person. Ein alleinstehender Rentner darf deshalb grundsätzlich eine entsprechende finanzielle Reserve behalten, obwohl er ergänzende Grundsicherung erhält. Der Freibetrag gilt weder je Bankkonto noch je Geldanlage. Wer beispielsweise 6.000 Euro auf dem Tagesgeldkonto, 3.000 Euro auf einem Sparbuch und 2.000 Euro Bargeld besitzt, hat zusammen 11.000 Euro und liegt damit zunächst 1.000 Euro über dem allgemeinen Schutzbetrag. Das Verteilen auf verschiedene Banken ändert daran nichts. Ob für einen Teil des Vermögens ein zusätzlicher Schutz greift, muss gesondert geprüft werden. Weitere Einzelheiten erläutert gegen-hartz.de im Beitrag „Wie viel Bankguthaben darf ich haben, wenn ich die Grundsicherung beantragen will?“. Für gemeinsam berücksichtigte Paare sind regelmäßig 20.000 Euro geschützt Bei nicht getrennt lebenden Ehepaaren und vergleichbaren Partnerschaften sind regelmäßig insgesamt 20.000 Euro an entsprechenden Geldwerten geschützt. Das Sozialamt betrachtet dabei auch das Einkommen und Vermögen des Partners nach den gesetzlichen Vorgaben. Für jede weitere Person, die überwiegend unterhalten wird, können zusätzlich 500 Euro hinzukommen. Die bloße Tatsache, dass ein erwachsenes Kind im selben Haushalt wohnt, begründet diesen zusätzlichen Betrag allerdings nicht automatisch. Welche Vermögenswerte zusätzlich geschützt sein können Die 10.000 Euro sind keine pauschale Obergrenze für den gesamten Besitz. Das Gesetz schützt bestimmte Gegenstände und Vermögenswerte zusätzlich, sofern die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind. Vermögen oder Gegenstand Schutz bei der Grundsicherung im Alter Geldvermögen einer alleinstehenden Person Grundsätzlich bis insgesamt 10.000 Euro Geldvermögen eines gemeinsam berücksichtigten Paares Regelmäßig bis insgesamt 20.000 Euro Angemessener Hausrat Zusätzlich geschützt Angemessenes Kraftfahrzeug Zusätzlich geschützt Selbst genutztes Wohneigentum Unter den gesetzlichen Voraussetzungen geschützt Angemessene, zweckgebundene Bestattungsvorsorge Zusätzlicher Schutz über die Härtefallregelung möglich Frei verfügbares Sparguthaben mit der Bezeichnung „Altersvorsorge“ Kein zusätzlicher Schutz allein durch diese Bezeichnung Entscheidend ist deshalb nicht nur, welchen Gesamtwert jemand besitzt. Ebenso wichtig ist, um welche Vermögensart es sich handelt und ob sie verwertet werden muss. Möbel und ein angemessenes Auto müssen nicht automatisch verkauft werden Zum geschützten Hausrat gehört eine angemessene Haushaltsausstattung. Ein Grundsicherungsantrag bedeutet deshalb nicht, dass Rentner zunächst ihre Möbel oder gewöhnlichen Haushaltsgeräte verkaufen müssen. Auch ein angemessenes Kraftfahrzeug ist ausdrücklich geschützt. Sein Wert wird bei anerkannter Angemessenheit nicht einfach vom allgemeinen Geldfreibetrag abgezogen. Allerdings ist damit nicht jedes beliebig teure Fahrzeug abgesichert. Der Schutz des Autos bedeutet außerdem nicht, dass das Sozialamt sämtliche laufenden Fahrzeugkosten zusätzlich übernimmt. Selbst genutztes Wohneigentum ist kein automatischer Ablehnungsgrund Eine eigene Wohnung oder ein eigenes Haus schließen Grundsicherung im Alter nicht von vornherein aus. Selbst genutztes Wohneigentum kann nach § 90 Absatz 2 Nummer 8 SGB XII geschützt sein. Bei der Angemessenheit zählen unter anderem die Zahl der Bewohner, besondere Wohnbedürfnisse, Grundstücks- und Hausgröße, Ausstattung sowie der Wert. Eine pauschale Zusage, jedes selbst bewohnte Haus bleibe unangetastet, wäre deshalb falsch. Wer Eigentum besitzt, sollte die Voraussetzungen anhand seiner konkreten Wohnsituation prüfen lassen. Allein aus dem Grundbucheintrag lässt sich weder ein Leistungsanspruch noch eine Verpflichtung zum Verkauf ableiten. Bestattungsvorsorge kann zusätzlich geschützt sein Für viele ältere Menschen ist die eigene Bestattung eine bewusst vorbereitete Ausgabe. Eine angemessene Bestattungsvorsorge kann über den allgemeinen Geldfreibetrag hinaus geschützt sein, wenn ihre Verwertung eine Härte darstellen würde. Das Bundessozialgericht hat diesen Schutz für angemessene Bestattungs- und Grabpflegevorsorge grundsätzlich anerkannt (Urteil vom 18. März 2008, Az. B 8/9b SO 9/06 R). Entscheidend sind die konkrete Ausgestaltung der Vorsorge und die Angemessenheit der vorgesehenen Leistungen. Ein frei verfügbares Sparkonto erhält dagegen nicht allein dadurch zusätzlichen Schutz, dass sein Inhaber es gedanklich für die Beerdigung reserviert. Eine nachweisbare Zweckbindung, etwa durch einen entsprechenden Vorsorgevertrag, muss geprüft werden; einen bundesweit einheitlichen zusätzlichen Pauschalbetrag gibt es dafür nicht. Verwandte Fragen zur Vermögensprüfung bei ergänzender Sozialhilfe behandelt auch der Beitrag „Umzug ins Pflegeheim: So viel Geld dürfen Rentner behalten“. Nicht jede private Altersvorsorge ist automatisch ausgenommen Die Bezeichnung „Altersvorsorge“ allein schützt ein Vermögen nicht vor der Berücksichtigung. Frei verfügbares Sparguthaben oder eine verwertbare Geldanlage bleiben grundsätzlich prüfungsrelevant, auch wenn sie ursprünglich für den Ruhestand gedacht waren. Für bestimmte staatlich geförderte Altersvorsorgeverträge bestehen dagegen besondere Schutzvorschriften. Bei Versicherungen sollten deshalb der Vertrag, die Verwertbarkeit und die einschlägige Ausnahme geprüft werden, bevor jemand eine Kündigung veranlasst. Geschützte Ersparnisse sind etwas anderes als laufende Einnahmen Der Vermögensfreibetrag ist kein jährlicher Freibetrag für zusätzliche Einnahmen. Eine monatliche Rente bleibt grundsätzlich Einkommen, auch wenn auf dem Konto weniger als 10.000 Euro liegen. Ebenso können Zinsen aus geschütztem Sparvermögen als Einkommen berücksichtigt werden. Für Einnahmen aus Kapitalvermögen enthält § 43 Absatz 2 SGB XII eine Ausnahme, soweit sie insgesamt 26 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen. Was passiert, wenn die Rücklagen oberhalb des Freibetrags liegen Verwertbares Vermögen oberhalb der Schutzgrenzen muss grundsätzlich für den Lebensunterhalt eingesetzt werden. Das bedeutet aber nicht, dass sämtliche Rücklagen bis auf null verschwinden müssen. Vor einer Ablehnung ist zu prüfen, ob weitere Schutzvorschriften oder eine Härte vorliegen. Kann einzusetzendes Vermögen nicht sofort verwertet werden, sieht § 91 SGB XII unter den dort genannten Voraussetzungen eine darlehensweise Hilfe vor. Betroffene sollten sich deshalb erläutern lassen, welche Vermögenswerte das Sozialamt mit welchem Wert berücksichtigt. Gerade bei einem Auto, einer Immobilie oder einer Vorsorgeversicherung reicht eine pauschale Aussage über „zu viel Vermögen“ für eine nachvollziehbare Prüfung nicht aus. Beispiel aus der Praxis: Rücklagen und Auto schließen Hilfe nicht aus Das folgende Beispiel ist fiktiv: Eine alleinstehende Rentnerin besitzt 8.500 Euro auf einem Tagesgeldkonto und 1.000 Euro weitere Ersparnisse. Außerdem fährt sie einen älteren Kleinwagen, den das Sozialamt als angemessen anerkennt. Ihre Geldrücklagen liegen mit insgesamt 9.500 Euro unter dem allgemeinen Freibetrag. Der geschützte Kleinwagen wird nicht zu diesen Rücklagen addiert, um daraus eine Überschreitung der 10.000-Euro-Grenze zu machen. Die Frau muss daher weder ihre geschützten Ersparnisse aufbrauchen noch das angemessene Auto verkaufen, bevor Grundsicherung möglich wird. Ob und in welcher Höhe sie Leistungen erhält, hängt anschließend insbesondere von ihrem anerkannten Bedarf und ihrem anrechenbaren Einkommen ab. Gesetzliche Grundlagen: § 90 SGB XII, § 91 SGB XII, § 1 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Absatz 2 Nummer 9 SGB XII sowie § 43 und § 82 SGB XII. Weitere Quellen: Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu Einkommen und Vermögen in der Sozialhilfe; Deutsche Rentenversicherung zur Grundsicherung; Bundessozialgericht, Urteil vom 18. März 2008, B 8/9b SO 9/06 R.
2. Oktober 2026
Die Altersdiskriminierung war gerichtlich festgestellt, doch die spätere Forderung über rund 236.000 Euro scheiterte. Das Bundesarbeitsgericht wies die Klage auf weiteren Verdienstausfall zurück, weil der Bewerber inzwischen über mehrere Jahre einer angemessenen neuen Beschäftigung nachgegangen war.Das Urteil vom 10. September 2026 zeigt damit eine Grenze langjähriger Ersatzansprüche auf. Ein früherer Rechtsverstoß macht den Arbeitgeber nicht automatisch für jede spätere Einkommenslücke verantwortlich. Eine Bewerbung von 2009 beschäftigt die Gerichte bis 2026 Ausgangspunkt war eine Bewerbung auf eine Traineestelle bei der R+V-Versicherung im Jahr 2009. Gesucht wurden Bewerber, deren Staatsexamen erst kurze Zeit zurücklag oder unmittelbar bevorstand. Der abgelehnte Bewerber, ein Rechtsanwalt, setzte sich gegen die Altersdiskriminierung zur Wehr. Nach dem Bericht von Legal Tribune Online erhielt er zunächst 14.000 Euro Entschädigung und später weitere 100.000 Euro aus einem Vergleich wegen entgangenen Verdienstes. Damit war der Streit für ihn nicht beendet. Er verlangte zusätzlich rund 236.000 Euro für die Jahre 2020 bis 2023 und wollte die Differenz zwischen seinem tatsächlichen Einkommen und dem hypothetischen Gehalt bei einer damaligen Einstellung ersetzt bekommen. Warum der frühere Prozesserfolg nicht genügte Das Hessische Landesarbeitsgericht hatte bereits 2018 festgestellt, dass das Unternehmen auch künftige materielle Schäden aus der unterlassenen Einstellung ersetzen müsse. Der Kläger leitete daraus eine Ersatzpflicht bis zur Verrentung ab. Das Bundesarbeitsgericht folgte dieser Auslegung nicht. Für die später verlangten Zahlungen musste weiterhin ein rechtlicher Zusammenhang zwischen der diskriminierenden Absage und dem behaupteten Verdienstausfall bestehen. Die neue Beschäftigung setzte der Haftung eine Grenze Der Bewerber hatte vor dem eingeklagten Zeitraum eine andere Tätigkeit im öffentlichen Dienst angenommen und dort mehrere Jahre gearbeitet. Nach der Gerichtsberichterstattung von Legal Tribune Online betrachtete der Senat seine weitere berufliche Entwicklung deshalb als allgemeines Lebensrisiko. Die damalige Absage blieb damit eine Diskriminierung, trug aber die neue Zahlungsforderung nicht mehr. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht hatten die Klage bereits abgewiesen; auch die Revision brachte dem Kläger keinen Erfolg. Nicht jeder neue Job beendet den Anspruch Das Gericht stellt auf eine angemessene Beschäftigung ab, die sich verfestigt hat. Eine feste Zahl von Monaten, nach der diese Voraussetzung immer erfüllt wäre, nennt die Pressemitteilung nicht. Für Betroffene bedeutet das: Aus einer kurzfristigen Aushilfe lässt sich nicht ohne Weiteres dieselbe Schlussfolgerung ziehen wie aus einer über Jahre ausgeübten, qualifikationsgerechten Tätigkeit. Entscheidend bleibt die Prüfung des konkreten beruflichen Verlaufs. Entschädigung und Verdienstausfall sind unterschiedliche Ansprüche Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz unterscheidet zwischen dem Ersatz finanzieller Schäden und einer Entschädigung für die erlittene Benachteiligung. Die Entschädigung nach § 15 Absatz 2 AGG setzt keinen entsprechenden Gehaltsverlust voraus. Bei einer diskriminierenden Nichteinstellung ist diese Entschädigung auf drei Monatsgehälter begrenzt, wenn der Bewerber auch bei einer diskriminierungsfreien Auswahl nicht eingestellt worden wäre. Diese Grenze gilt deshalb weder pauschal für jede Entschädigung noch als allgemeiner Höchstbetrag für den Ersatz entgangenen Verdienstes. Wer ausgefallenes Arbeitsentgelt verlangt, muss dagegen grundsätzlich darlegen, dass er die Stelle ohne die Benachteiligung erhalten hätte. Das Bundesarbeitsgericht hat diese zusätzliche Anforderung bereits in früheren Entscheidungen hervorgehoben. Auch bei einer Benachteiligung wegen einer Behinderung müssen die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen geprüft werden. Dazu passt der Gegen-Hartz-Beitrag über die Grenzen von Entschädigungsansprüchen bei einer unterlassenen Einladung zum Vorstellungsgespräch. Bei einer diskriminierenden Absage laufen kurze Fristen Wer eine Benachteiligung vermutet, sollte die Stellenanzeige, seine Bewerbung und die Absage sichern. Nach § 22 AGG können bewiesene Indizien für eine Diskriminierung dazu führen, dass der Arbeitgeber nachweisen muss, dass kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot vorlag. Ansprüche nach § 15 AGG müssen grundsätzlich innerhalb von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, sofern tarifvertraglich nichts anderes vereinbart ist. Bei einer Bewerbung knüpft das Gesetz den Fristbeginn an den Zugang der Ablehnung. Für die Klage auf Entschädigung gilt zusätzlich eine Frist von drei Monaten nach der schriftlichen Geltendmachung. Diese Klagefrist sollte nicht mit der Frist für das erste Anspruchsschreiben verwechselt werden. Beispiel aus der Praxis: Eine Gehaltsdifferenz allein reicht nicht Ein fiktives Beispiel: Eine Bewerberin wird wegen ihres Alters rechtswidrig abgelehnt und hätte bei einer Einstellung 4.000 Euro brutto verdient. Später findet sie eine ihrer Qualifikation entsprechende Stelle mit 3.700 Euro brutto und arbeitet dort über mehrere Jahre. Die Differenz von monatlich 300 Euro lässt sich rechnerisch leicht bestimmen. Ob sie weiterhin als Schaden aus der früheren Absage ersetzt werden muss, ist jedoch eine andere Frage: Hat sich die angemessene neue Beschäftigung verfestigt, kann nach den Grundsätzen des Urteils die Grundlage für weitere Verdienstausfallzahlungen entfallen. Quelle (ergänzend zu den bereits im Text genannten): Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.09.2026, Az. 8 AZR 153/25, Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.03.2025.
2. Oktober 2026
In der Heizkostenabrechnung steht ein Eurobetrag, doch die verbrauchte Heizölmenge fehlt. Das macht die Abrechnung nach einem Urteil des Landgerichts Lübeck nicht zwangsläufig unwirksam: Bei einem vollständig vermieteten Einfamilienhaus können andere Anforderungen gelten als bei einem Gebäude mit mehreren Mietparteien. Im entschiedenen Fall verurteilte das Gericht die Mieter zur Zahlung von 2.823,44 Euro aus der Betriebskostenabrechnung. Die Entscheidung vom 30. März 2026 trägt das Aktenzeichen 1 S 3/26. Erst gewannen die Mieter, dann die Vermieter Der Streit betraf die Betriebskosten des Jahres 2022 für ein mit Heizöl beheiztes Einfamilienhaus. Die Mieter beanstandeten insbesondere, dass die Abrechnung keine Verbrauchsmenge in Litern enthielt. Das Amtsgericht Lübeck hielt die Heizkostenabrechnung deshalb zunächst für formell unwirksam. Das Landgericht bewertete den Fall anders: Die Mieter nutzten die Heizungsanlage allein und mussten nach dem Mietvertrag die gesamten Heizkosten tragen. Ohne Kostenverteilung kann der Geldbetrag ausreichen Nach Auffassung der Kammer war keine Aufteilung auf verschiedene Nutzer erforderlich. Deshalb genügte unter den Umständen des Falls die Angabe des angesetzten Heizkostenbetrags; die fehlende Literangabe machte die Abrechnung nicht formell unwirksam. Zusätzlich berücksichtigte das Gericht, dass die Mieter Zugang zum Öltank hatten und bei den Betankungen anwesend waren. Sie konnten sich damit auch unabhängig von der Jahresabrechnung einen Eindruck von den gelieferten Mengen verschaffen. Die Frage liegt inzwischen beim Bundesgerichtshof Eine abschließend geklärte Rechtslage lässt sich daraus noch nicht ableiten. Das Landgericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage die Revision zugelassen. Nach Angaben der am Verfahren beteiligten Kanzlei RSK ist der Rechtsstreit beim Bundesgerichtshof anhängig. Eine veröffentlichte Entscheidung des Bundesgerichtshofs dazu ließ sich zum Redaktionsstand nicht feststellen. Für Mehrfamilienhäuser ist das kein Freibrief Die Heizkostenverordnung regelt die Verteilung von Heiz- und Warmwasserkosten auf verschiedene Nutzer. Wer nur eine Wohnung in einem gemeinsam beheizten Mehrfamilienhaus mietet, befindet sich deshalb in einer anderen Abrechnungssituation als der alleinige Nutzer eines ganzen Hauses. Auch ein Haus mit Einliegerwohnung sollte nicht vorschnell dem Lübecker Fall gleichgesetzt werden. Für Gebäude mit höchstens zwei Wohnungen, von denen der Vermieter eine selbst bewohnt, enthält § 2 Heizkostenverordnung eine besondere Regelung zum Vorrang gegenüber vertraglichen Vereinbarungen. Die Bezeichnung „Einfamilienhaus“ allein beantwortet daher nicht jede Abrechnungsfrage. Zu prüfen sind die tatsächliche Nutzung, die Heizungsversorgung und die Vereinbarungen im Mietvertrag. Formell wirksam bedeutet nicht automatisch richtig Für die Prüfung einer Nachforderung müssen zwei Fragen auseinandergehalten werden: Ist die Abrechnung ausreichend nachvollziehbar aufgebaut, und stimmen die berechneten Kosten tatsächlich? Ein erfolgreicher Nachweis der formellen Wirksamkeit ersetzt die inhaltliche Prüfung nicht. Eine doppelt erfasste Rechnung wird beispielsweise nicht dadurch richtig, dass sie übersichtlich dargestellt ist. Ebenso kann ein zu niedriger Abzug der geleisteten Vorauszahlungen eine rechnerisch nachvollziehbare Nachforderung inhaltlich falsch machen. Mieter dürfen die Unterlagen kontrollieren Nach § 556 Absatz 4 BGB muss der Vermieter auf Verlangen Einsicht in die Belege gewähren, auf denen die Abrechnung beruht. Er darf diese Unterlagen auch elektronisch bereitstellen. Bei Heizölkosten sind insbesondere die Lieferrechnungen und die Berechnung des angesetzten Betrags aufschlussreich. Wer eine Abweichung entdeckt, sollte konkret nachfragen, wie sie zustande kommt. Zur Belegeinsicht können auch Zahlungsnachweise gehören, mit denen sich etwa Rabatte oder abweichende Zahlungen überprüfen lassen. Näheres erläutert Gegen-Hartz im Beitrag zum Recht auf Zahlungsnachweise bei der Nebenkostenabrechnung. Bei heutigen Abrechnungen auch die CO₂-Kosten beachten Für Abrechnungen, die unter die gesetzlichen Vorgaben zur CO₂-Kostenaufteilung fallen, bestehen zusätzliche Informationspflichten. Der Vermieter muss unter anderem den CO₂-Kostenanteil des Mieters, die Einstufung des Gebäudes oder der Wohnung und die Berechnungsgrundlagen ausweisen. Fehlen die vorgeschriebenen Angaben oder wird der Mieteranteil nicht bestimmt, sieht § 7 Absatz 4 CO₂-Kostenaufteilungsgesetz ein Kürzungsrecht von drei Prozent des abgerechneten Heizkostenanteils vor. Diese eigenständige Prüfung wird durch das Lübecker Urteil nicht ersetzt. Wie sich eine solche Kürzung berechnet, erklärt der Beitrag „Heizkostenabrechnung: Fehlt diese Angabe, können Mieter drei Prozent kürzen“. Eine fehlende Literangabe und fehlende Angaben zur CO₂-Kostenaufteilung sind unterschiedliche Beanstandungen. Einwendungen rechtzeitig und konkret erheben Einwendungen gegen eine Betriebskostenabrechnung müssen dem Vermieter grundsätzlich spätestens zwölf Monate nach deren Zugang mitgeteilt werden. Danach sind sie regelmäßig ausgeschlossen, sofern der Mieter die Verspätung zu vertreten hat. Für Betroffene ist es deshalb sinnvoll, die Abrechnung frühzeitig zu prüfen und benötigte Belege nachweisbar anzufordern. Eine hohe Nachforderung sollte nicht allein mit dem pauschalen Hinweis auf fehlende Verbrauchsangaben zurückgewiesen werden. Beispiel aus der Praxis: Der Fehler steckt bei den Vorauszahlungen Ein fiktives Beispiel: Eine Familie mietet ein Einfamilienhaus und erhält eine Jahresabrechnung über insgesamt 4.800 Euro Betriebskosten, darunter eine Heizkostenposition ohne Literangabe. Nach Abzug angeblicher Vorauszahlungen von 3.000 Euro fordert der Vermieter 1.800 Euro nach. Die Familie weist anhand ihrer Überweisungen nach, dass sie tatsächlich 3.600 Euro vorausgezahlt hat. Selbst wenn die Abrechnung trotz fehlender Literangabe formell wirksam wäre, müsste die Nachforderung bei ansonsten richtigen Kosten auf 1.200 Euro sinken. Quellen: LG Lübeck, Urteil vom 30.03.2026, Az. 1 S 3/26; § 2, § 5, § 12 Heizkostenverordnung; § 556 Abs. 4 BGB; § 7 Abs. 4 CO₂-Kostenaufteilungsgesetz.
2. Oktober 2026
Wer wegen notwendiger Assistenz mehr Wohnraum braucht, muss sich nicht mit der üblichen Mietobergrenze abfinden. § 77 Absatz 2 SGB IX sieht vor, dass Wohnkosten oberhalb der Angemessenheit übernommen werden können, wenn Sie wegen der Assistenz mehr Wohnraum benötigen.Entscheidend ist, weshalb Sie den zusätzlichen Platz tatsächlich benötigen. Der Schwerbehindertenausweis reicht dafür nicht aus.Sie müssen den Zusammenhang zwischen Ihrer notwendigen Unterstützung, dem zusätzlichen Raum und den Kosten nachvollziehbar machen. Neben der Grundsicherung kommt dann die Eingliederungshilfe als Leistungsträger in Betracht. Warum die übliche Mietobergrenze nicht immer entscheidet Bei der Grundsicherung prüft das Sozialamt, welche Unterkunftskosten angemessen sind. Ein behinderungsbedingter Wohnbedarf darf nicht mit dem Hinweis auf einen allgemeinen Richtwert abgetan werden. Zunächst ist zu klären, welche Kosten bereits die Grundsicherung anerkennen muss. Bleiben darüber hinaus Wohnkosten, die gerade durch den Umfang notwendiger Assistenz entstehen, ist zusätzlich § 77 Absatz 2 SGB IX zu prüfen. Im Recht der Eingliederungshilfe gehören Leistungen für Wohnraum zu den Leistungen zur sozialen Teilhabe nach § 113 SGB IX. Der zusätzliche Wohnbedarf muss durch die Assistenz begründet sein. Außerdem müssen die Voraussetzungen der Eingliederungshilfe vorliegen. Dieselben Kosten werden nicht doppelt übernommen. Fiktives Beispiel: Marek, 42, aus Hamm Marek ist 42 Jahre alt und lebt in Hamm. Er nutzt einen Rollstuhl und bezieht wegen dauerhafter voller Erwerbsminderung Grundsicherung. Für seinen Alltag benötigt er umfangreiche Assistenz. Auch nachts muss eine Assistenzperson vor Ort sein. In seiner bisherigen Wohnung fehlt der dafür erforderliche zusätzliche Raum. Marek findet eine größere Wohnung. Ihre Miete liegt über dem üblichen örtlichen Richtwert für einen Einpersonenhaushalt. Für seinen Antrag legt er deshalb nicht nur den Schwerbehindertenausweis vor. Er reicht das Wohnungsangebot, den Grundriss und eine Stellungnahme seines Assistenzdienstes ein. Darin beschreibt dieser, welche Unterstützung Marek nachts benötigt, weshalb die Anwesenheit in der Wohnung notwendig ist und warum die vorhandenen Räume dafür nicht ausreichen. Auch die Funktion des zusätzlichen Zimmers wird erläutert. So kann geprüft werden, ob der Umfang der Assistenz tatsächlich einen gesteigerten Wohnraumbedarf verursacht. Ob Marek die Mehrkosten erhält, hängt von dieser individuellen Prüfung ab. Ein zusätzliches Zimmer folgt nicht automatisch aus einer Nachtassistenz. Sein Antrag macht aber deutlich, weshalb eine Entscheidung allein anhand der normalen Mietobergrenze zu kurz greifen würde. So begründen Sie den zusätzlichen Platz Beschreiben Sie möglichst konkret, was in Ihrer Wohnung stattfinden muss. Wie häufig kommt die Assistenz? Wie lange bleibt sie? Muss sie auch nachts anwesend sein? Welche Tätigkeiten verlangen zusätzlichen Raum? Erklären Sie außerdem, weshalb sich der Bedarf nicht in den vorhandenen Räumen decken lässt. Ein Grundriss macht sichtbar, wie Sie die Wohnung nutzen und wo der Platz fehlt. Eine Stellungnahme des Assistenzdienstes kann den Ablauf der Unterstützung erläutern. Ärztliche Unterlagen helfen, wenn sie die funktionalen Einschränkungen und den daraus folgenden Unterstützungsbedarf beschreiben. Eine Diagnose erklärt aber noch nicht, weshalb eine größere Wohnung erforderlich ist. Nachweis Was daraus hervorgehen sollte Assistenzplan oder Bedarfsfeststellung Welche Unterstützung in welchem zeitlichen Umfang notwendig ist. Stellungnahme des Assistenzdienstes Weshalb die Assistenz zusätzlichen Raum benötigt und vorhandene Räume nicht ausreichen. Grundriss und Beschreibung der Raumnutzung Welche Fläche zusätzlich gebraucht wird und welche konkrete Funktion sie erfüllt. Mietangebot mit Kostenaufstellung Welche Wohnkosten entstehen und wie sie mit dem zusätzlichen Bedarf zusammenhängen. Grundsicherung und Eingliederungshilfe zusammen prüfen lassen Wenn Sie Grundsicherung beziehen, sollten Sie den zusätzlichen Bedarf gegenüber dem Sozialamt und dem zuständigen Träger der Eingliederungshilfe ausdrücklich benennen. Bitten Sie um Prüfung der Unterkunftskosten unter Berücksichtigung Ihrer persönlichen Situation und um Prüfung der assistenzbedingten Mehrkosten nach § 77 Absatz 2 in Verbindung mit § 113 SGB IX. Für die in § 42a Absatz 4 SGB XII geregelten Wohnsituationen enthält Absatz 6 eine zusätzliche Vorgabe: Überschreiten die Unterkunftskosten den im Einzelfall angemessenen Umfang und gibt es Hinweise auf die Leistungspflicht eines anderen Trägers, muss das Sozialamt auf eine sachdienliche Antragstellung bei diesem Träger hinwirken. Diese Regelung betrifft vor allem die dort erfassten Wohngemeinschaften und bestimmte Wohnsituationen mit Angehörigen. Stellen Sie den Antrag frühzeitig. Eingliederungshilfe wird grundsätzlich auf Antrag erbracht. Nach § 108 SGB IX beginnt die Leistung frühestens am ersten Tag des Antragsmonats, wenn die Voraussetzungen bereits vorlagen. Für Bedarfe, die im Gesamtplanverfahren ermittelt wurden, sieht das Gesetz eine Ausnahme vom Antragserfordernis vor. Wenn Sie eine neue Wohnung suchen, reichen Sie das konkrete Angebot möglichst vor Unterzeichnen des Vertrags ein. Lassen Sie schriftlich klären, welcher Träger welche Kosten übernimmt. Kein pauschaler Mietzuschlag von 25 Prozent Die 25-Prozent-Regel in § 42a SGB XII gehört zu den besonderen Regelungen für Wohnformen, in denen persönlicher Wohnraum und zusätzlich gemeinschaftlich genutzte Räume zur Erbringung von Eingliederungshilfe überlassen werden. Für eine eigene Mietwohnung lässt sich daraus weder ein Zuschlag noch eine Obergrenze für assistenzbedingte Mehrkosten ableiten. Hier bleibt entscheidend, welcher zusätzliche Wohnraum wegen der notwendigen Assistenz erforderlich ist. FAQ: Zusätzlicher Wohnraum für Assistenz Reicht ein Schwerbehindertenausweis für ein zusätzliches Zimmer? Nein. Der Ausweis belegt nicht den konkreten Raumbedarf. Für § 77 Absatz 2 SGB IX müssen Sie darlegen, weshalb der Umfang notwendiger Assistenz zusätzlichen Wohnraum erfordert. Muss die Eingliederungshilfe die gesamte höhere Miete übernehmen? Nein, nicht automatisch. Zu prüfen sind die durch den assistenzbedingten Wohnbedarf verursachten Kosten oberhalb der maßgeblichen Angemessenheitsgrenze. Die übrigen Voraussetzungen der Eingliederungshilfe müssen ebenfalls erfüllt sein. Was hilft, wenn die Behörde nur auf die Mietobergrenze verweist? Verlangen Sie eine schriftliche Entscheidung, die Ihren dokumentierten Assistenz- und Raumbedarf berücksichtigt. Reichen Sie fehlende Nachweise nach und prüfen Sie bei einer Ablehnung die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids. Quellen Gesetze im Internet: Antragserfordernis – § 108 SGB IX Gesetze im Internet: Bedarfe für Unterkunft und Heizung – § 42a SGB XII Gesetze im Internet: Leistungen für Wohnraum – § 77 SGB IX Gesetze im Internet: Leistungen zur Sozialen Teilhabe – § 113 SGB IX
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Selbstverständnis
Von der Arbeitsmarktreform sind Millionen von Menschen betroffen. Vieles ist im SGB II unklar und auf die individuellen Bedarfe des Einzelnen zu pauschal ausgelegt. Laut einiger Erhebungen, sollen nur rund 50 Prozent aller Bescheide der Jobcenter mindestens teilweise falsch und rechtswidrig sein. Das bedeutet für die Menschen oft tatsächliche Beschneidungen in Grundrechten und Ansprüchen.
Diese Plattform will daher denen eine Stimme geben, die kein Gehör finden, weil sie keine gesellschaftliche Lobby besitzen. Bezieher von Bürgergeld (ehemals Hartz IV) werden nicht selten als "dumm" oder "faul" abgestempelt. Es reicht nicht, dass Leistungsberechtigte mit den täglichen Einschränkungen zu kämpfen haben, es sind auch die täglichen Anfeindungen in den Jobcentern, in der Schule, in der Familie oder auf der Straße. Neben aktuellen Informationen zur Rechtssprechung konzentrieren wir uns auch auf Einzelfälle, die zum Teil skandalös sind. Wir decken auf und helfen damit den Betroffenen. Denn wenn eine Öffentlichkeit hergestellt wurde, müssen die Jobcenter agieren. Sie bekommen dadurch Druck. Lesen Sie mehr darüber in unserem redaktionellem Leitfaden!











