7 neue Tipps, wie Rentner im Supermarkt sparen

28. September 2026
Ein rotes Preisschild macht den Einkauf noch lange nicht günstig. Gerade für Rentner mit knappem Budget zählt, was am Ende bezahlt wird und wie viel von den gekauften Lebensmitteln tatsächlich auf dem Teller landet. Wer ohnehin jeden Euro umdreht, braucht keine Belehrung über sparsames Haushalten. Doch zwischen unterschiedlichen Packungsgrößen, App-Preisen und Mengenrabatten lässt sich manches unnötige Geschäft vermeiden – mit sieben alltagstauglichen Tipps. Den Einkauf zu Hause beginnen Der erste Blick sollte in den Kühlschrank und den Vorratsschrank gehen. Wer anschließend die Mahlzeiten für die nächsten Tage plant und fehlende Zutaten mit Mengenangaben aufschreibt, vermeidet doppelte Einkäufe und leichter auch Übermengen. Das empfiehlt auch die Verbraucherzentrale zur Einkaufsplanung. Besonders in einem Einpersonenhaushalt hilft es, dieselbe Zutat für mehrere Gerichte einzuplanen, statt für jedes Essen eine neue Packung zu öffnen. Ein Wochenbudget kann zusätzlich Orientierung geben, sollte aber zu den tatsächlichen Bedürfnissen passen. Wer wegen begrenzter Kraft nur kleine Mengen tragen kann, verteilt die geplanten Besorgungen auf mehrere Wege. Den Kilopreis lesen statt nur das große Preisschild Eine kleinere Packung wirkt günstig, wenn nur der Preis vorne auf dem Schild betrachtet wird. Der Grundpreis pro Kilogramm oder Liter zeigt, welche vergleichbare Ware bezogen auf die Menge tatsächlich weniger kostet. Nach den Hinweisen der Verbraucherzentrale zur Grundpreisangabe müssen Händler diese Vergleichsgröße bei vielen Waren zusätzlich zum Endpreis ausweisen. Auch eine Großpackung oder eine auffällige Aktionsverpackung kann dabei schlechter abschneiden als die normale Größe. Das folgende frei gewählte Rechenbeispiel zeigt den Unterschied bei drei Packungen desselben Lebensmittels. Die Preise sind keine aktuellen Angebote eines bestimmten Händlers. Packungsgröße Preis pro Packung Preis pro Kilogramm 250 Gramm 1,79 Euro 7,16 Euro 500 Gramm 2,99 Euro 5,98 Euro 750 Gramm 4,99 Euro 6,65 Euro Hier ist die mittlere Packung pro Kilogramm am günstigsten. Der Vorteil bleibt allerdings nur erhalten, wenn der Inhalt auch verbraucht wird. Eigenmarken ausprobieren und das ganze Regal prüfen Wer immer zur vertrauten Marke greift, übersieht möglicherweise eine preiswertere Alternative. Nach Einschätzung der Verbraucherzentrale NRW lässt sich auch mit Eigenmarken gute Qualität zu einem günstigen Preis kaufen. Ein sinnvoller Einstieg sind Produkte, die ohnehin regelmäßig im Einkaufswagen landen, etwa Haferflocken, Nudeln oder Naturjoghurt. Zutaten, Geschmack und Verträglichkeit sollten dabei ebenso verglichen werden wie der Preis. Günstigere Produkte stehen zudem häufig oberhalb oder unterhalb der bequemen Griffhöhe. Wer sich schlecht bücken oder strecken kann, sollte das Personal um Hilfe bitten, statt deshalb automatisch zum teureren Produkt zu greifen. Auch bei Handelsmarken lohnt sich der Vergleich zwischen günstiger Grundlinie und teureren Varianten. Der Name des Supermarkts auf der Verpackung ist für sich genommen noch kein Sparversprechen. Passende Mengen kaufen und Saisonware vergleichen Für alleinlebende Rentner kann eine kleine Packung trotz höherem Kilopreis die vernünftigere Wahl sein. Wird von einer Großpackung ein erheblicher Teil weggeworfen, bezahlt man Lebensmittel, von denen man nichts hat. Bei Obst und Gemüse lohnt sich deshalb der Vergleich zwischen loser Ware und abgepackten Mengen. Saisonale Produkte sind häufig günstiger; der konkrete Preis im Laden entscheidet, ob sich der Wechsel tatsächlich rechnet. Wer einen Gefrierschrank nutzt, kann dafür geeignete Lebensmittel portionsweise einfrieren, beispielsweise einen Teil des Brotes. Ein Vorrat ist aber nur hilfreich, wenn Platz vorhanden ist und die Portionen später auch gegessen werden. Reduzierte Lebensmittel mit kurzer Haltbarkeit gezielt nutzen Viele Märkte bieten Lebensmittel kurz vor Erreichen des Mindesthaltbarkeitsdatums günstiger an. Wer ohnehin etwas für den heutigen oder nächsten Tag sucht, kann an solchen Regalen sparen, ohne zusätzliche Vorräte anzuhäufen. Das Mindesthaltbarkeitsdatum ist kein automatisches Wegwerfdatum und bezieht sich auf ungeöffnete, richtig gelagerte Ware. Nach seinem Ablauf sind viele Produkte noch genießbar; Verpackungszustand, Lagerung und mögliche Verderbniszeichen müssen aber beachtet werden. Anders ist es beim Verbrauchsdatum mit dem Hinweis „zu verbrauchen bis“, etwa auf leicht verderblichem Hackfleisch. Nach diesem Datum sollte das Lebensmittel nicht mehr gegessen werden, auch wenn es unauffällig aussieht oder riecht. Die Verbraucherzentrale erläutert diesen Unterschied ausführlich. Ein Rabatt ist kein Grund, Kühlhinweise zu missachten oder mehr empfindliche Ware mitzunehmen, als rechtzeitig verbraucht werden kann. Rabatte nutzen, ohne für den Rabatt mehr einzukaufen Ein Coupon hilft, wenn er zu einem ohnehin geplanten Einkauf passt. Wer dagegen zusätzliche Produkte kauft, nur um einen Mindestbetrag zu erreichen oder einen Bonus freizuschalten, kann trotz Nachlass mehr ausgeben. Bei App-Angeboten sollten Gültigkeit, Packungsgröße und eine möglicherweise erforderliche Aktivierung vor dem Bezahlen geprüft werden. Warum solche Angebote gerade für Menschen ohne Smartphone problematisch sein können, beschreibt unser Beitrag über Supermarkt-Rabatte, die nur mit App zugänglich sind. Zusätzlich lohnt die Nachfrage nach örtlichen Seniorenaktionen: Kauver veröffentlicht beispielsweise einen Rentner-Tag mit zehn Prozent Rabatt am ersten Dienstag jedes Monats. Nach den Aktionsbedingungen des Unternehmens gilt er für Rentner sowie für Personen ab 67 Jahren gegen entsprechenden Nachweis. In Hannover gibt es eine Sonderregel mit zehn Prozent jeden Dienstag bereits ab 60 Jahren, wobei reduzierte Waren und Aktionsartikel ausgeschlossen sind. Einzelheiten zu Terminen und Feiertagen erläutert unser Beitrag zum Rentnerrabatt bei Kauver. Auch dann bleibt der Endpreis entscheidend: Ein ohnehin teures Produkt wird durch zehn Prozent Nachlass nicht zwangsläufig zum günstigsten Angebot. Zusätzliche Fahrtkosten müssen ebenfalls von der erwarteten Ersparnis abgezogen werden. Den Kassenbon prüfen, solange man noch im Markt ist Wurde ein Artikel doppelt erfasst, stimmt die Menge oder fehlt ein zugesagter Rabatt? Ein kurzer Blick auf den Bon hilft, solche Fehler sofort anzusprechen und eine zusätzliche Fahrt zum Geschäft zu vermeiden. Bei einem abweichenden Regalpreis gilt allerdings eine Einschränkung: Daraus entsteht grundsätzlich kein Anspruch, die Ware zum niedrigeren ausgezeichneten Preis zu bekommen. Darauf weist die Verbraucherzentrale Bayern hin. Wer den höheren Preis schon vor dem Bezahlen bemerkt, kann auf den betreffenden Artikel verzichten. Nach dem Kauf sollte die Abweichung zeitnah angesprochen werden; den Regalpreis nachträglich durchzusetzen ist keineswegs automatisch möglich. Beispiel aus der Praxis: Was kleine Änderungen ausmachen können Ein fiktives Beispiel: Die 72-jährige Helga lebt allein und vergleicht für ihren nächsten Einkauf die Preise ihrer üblichen Produkte. Durch drei passende Eigenmarken spart sie zusammen 2,10 Euro, durch benötigte reduzierte Ware weitere 1,40 Euro. Außerdem lässt sie einen ungeplanten Aktionsartikel für 2,50 Euro liegen, für den sie keine Verwendung hat. Damit gibt sie bei diesem Einkauf sechs Euro weniger aus als in der angenommenen Vergleichssituation. Gelänge eine solche Ersparnis bei vier Einkäufen, blieben 24 Euro zusätzlich im Monatsbudget. Das ist eine Beispielrechnung, keine garantierte Ersparnis – und eine zu niedrige Rente wird auch durch gutes Einkaufen nicht auskömmlich. Sechs Fragen und Antworten zum Sparen im Supermarkt Bekommen Rentner mit ihrem Ausweis automatisch Rabatt? Nein, der Rentenausweis begründet keinen allgemeinen Anspruch auf günstigere Supermarktpreise. Welche freiwilligen Vergünstigungen infrage kommen, zeigt unser Überblick über Rabatte mit dem Rentenausweis. Ist die größte Packung immer die günstigste? Nein, zuerst sollte der Preis pro Kilogramm oder Liter verglichen werden. Zusätzlich kommt es darauf an, ob der gesamte Inhalt rechtzeitig verbraucht werden kann. Sind Eigenmarken schlechter als bekannte Marken? Ein niedrigerer Preis bedeutet nicht automatisch schlechtere Qualität. Ob ein Produkt passt, lässt sich anhand von Zutaten, Geschmack und persönlichen Anforderungen beurteilen. Darf man Lebensmittel nach dem Mindesthaltbarkeitsdatum noch essen? Viele ungeöffnete und richtig gelagerte Lebensmittel sind danach noch genießbar, müssen aber auf ihren Zustand geprüft werden. Für Ware mit abgelaufenem Verbrauchsdatum gilt das nicht: Sie sollte nicht mehr verzehrt werden. Kann man auch ohne Smartphone sparen? Ja, etwa durch Grundpreisvergleiche, passende Mengen, Eigenmarken und frei zugängliche Sonderangebote. Ob es für einen bestimmten App-Rabatt eine Kundenkarte oder einen Papiercoupon als Alternative gibt, muss beim jeweiligen Händler geklärt werden. Lohnt es sich, für Angebote mehrere Supermärkte anzufahren? Das kann sich lohnen, wenn die Märkte ohnehin auf dem Weg liegen und die Waren tatsächlich benötigt werden. Zusätzliche Fahrtkosten, körperlicher Aufwand und ungeplante Käufe können einen kleinen Preisvorteil jedoch aufzehren.
Aktuelles
28. September 2026
Fehlende Freibeträge, unvollständige Mietangaben oder ein inzwischen gesunkenes Einkommen können dazu führen, dass Sie weniger Wohngeld erhalten, als Ihnen zusteht. Prüfen Sie deshalb die Berechnung im Bescheid. Welche Angaben dabei häufig Probleme bereiten, erläutert unser Beitrag über vier häufige Fehler bei der Wohngeldberechnung. Für eine Erhöhung müssen Sie nicht immer bis zum nächsten Weiterleistungsantrag warten. Diese fünf Punkte zeigen, wo sich ein genauer Blick lohnt. 1. Gesunkenes Einkommen: Erhöhung rechtzeitig beantragen Arbeiten Sie inzwischen weniger, fällt ein regelmäßiger Verdienst weg oder wechseln Sie vom Gehalt ins niedrigere Krankengeld, kann Ihr Wohngeld steigen. Maßgeblich ist grundsätzlich das Einkommen, das Sie im Bewilligungszeitraum voraussichtlich erzielen. Frühere Lohnabrechnungen dürfen eine bereits absehbare Einkommensänderung nicht verdecken. Sinkt das wohngeldrechtliche Gesamteinkommen im laufenden Bewilligungszeitraum um mehr als zehn Prozent und ergibt sich dadurch höheres Wohngeld, können Sie einen Erhöhungsantrag stellen. Entscheidend ist das berechnete Gesamteinkommen des Haushalts, nicht allein Ihr persönlicher Nettolohn. Reichen Sie aktuelle Abrechnungen oder den Bescheid über die Ersatzleistung ein. 2. Höhere Miete und kalte Betriebskosten berücksichtigen lassen Prüfen Sie, ob das Amt neben der Nettokaltmiete auch die umlagefähigen kalten Betriebskosten berücksichtigt hat. Dazu zählen zum Beispiel Wasser, Müllabfuhr und Grundsteuer. Wer nur die reine Kaltmiete angibt, kann seinen Anspruch zu niedrig ansetzen lassen. Legen Sie den Mietvertrag und aktuelle Nachweise über die Vorauszahlungen vor. Steigt die Miete im Bewilligungszeitraum um mehr als zehn Prozent, kann ein Erhöhungsantrag ebenfalls helfen. Für diese Schwelle bleibt die Heizkostenentlastung außen vor; außerdem begrenzen Höchstbeträge die anrechenbare Miete. Eine höhere Zahlung an den Vermieter führt deshalb nicht zwangsläufig zu mehr Wohngeld. Warum die Warmmiete allein nicht ausschlaggebend ist, zeigt unser Beitrag „Höhere Miete, gleiches Wohngeld“. Tatsächliche Heizkosten, Warmwasserkosten, Haushaltsstrom und Garagenmiete zählen nicht zur wohngeldfähigen Miete. Für Heizkosten sieht das Gesetz stattdessen eine pauschale Komponente vor. 3. Berufliche Ausgaben und Versicherungsabzüge prüfen Bei Beschäftigten berücksichtigt die Wohngeldberechnung grundsätzlich den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro jährlich. Liegen Ihre anerkennungsfähigen beruflichen Ausgaben darüber, sollten Sie die höheren Werbungskosten nachweisen. Das können Fahrtkosten zur Arbeit sei, und auch Arbeitsmittel oder berufliche Fortbildungen. Prüfen Sie außerdem die Abzüge für Steuern und Sozialversicherung. Das Wohngeldgesetz sieht jeweils zehn Prozent vor für Einkommensteuer, Pflichtbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung oder Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung. Zusammen sind bis zu 30 Prozent möglich. Das Amt zieht dabei Pauschalen ab. Den Unterschied zwischen Bruttoverdienst und maßgeblichem Einkommen erklärt unser Beitrag zu den Einkommensgrenzen beim Wohngeld. Auch freiwillige oder private Versicherungsbeiträge können einen Abzug begründen. Legen Sie Beitragsnachweise vor, wenn diese Absicherung aus den Einkommensunterlagen nicht hervorgeht. 4. Freibeträge für Behinderung und Familie ausschöpfen Bei einem Grad der Behinderung von 100 steht einem berücksichtigten Haushaltsmitglied ein Freibetrag von 1.800 Euro jährlich zu. Bei einem GdB unter 100 setzt dieser Freibetrag zusätzlich zur Schwerbehinderung Pflegebedürftigkeit und häusliche oder teilstationäre Pflege / Kurzzeitpflege voraus. Ein Pflegegrad allein genügt dafür nicht. Weitere Hinweise finden Sie im Beitrag über den Wohngeld-Freibetrag bei Schwerbehinderung. Für Alleinerziehende kommen 1.320 Euro jährlich infrage. Voraussetzung ist, dass Sie ausschließlich mit einem oder mehreren Kindern zusammenwohnen und mindestens eines davon minderjährig ist und Kindergeld oder eine gesetzlich gleichgestellte Leistung erhält. Ein mitwohnender Partner kann diesen Freibetrag ausschließen. Verdient ein berücksichtigtes Kind unter 25 Jahren eigenes Geld durch Erwerbstätigkeit, sieht das Gesetz außerdem einen Freibetrag bis zu 1.200 Euro jährlich vor, höchstens in Höhe dieser Einnahmen. Reichen Sie die jeweils passenden Nachweise ein. 5. Als Rentner den Freibetrag für 33 Grundrentenjahre nutzen Haben Sie 33 Jahre an Grundrentenzeiten erreicht, können Sie einen zusätzlichen Freibetrag erhalten. Dafür müssen Sie keinen Grundrentenzuschlag beziehen. Welche Zeiten zählen und wie der Nachweis hilft, erläutert unser Beitrag zum Wohngeld für Rentner mit mindestens 33 Jahren Grundrentenzeiten. Von der gesetzlichen Rente bleiben rechnerisch zunächst 100 Euro monatlich und zusätzlich 30 Prozent des darüberliegenden Rentenbetrags anrechnungsfrei. Der Freibetrag ist 2026 auf 281,50 Euro monatlich begrenzt. Fiktives Beispiel: Natalie aus Dillenburg prüft ihren Bescheid Natalie ist 28 Jahre alt und lebt mit ihrer fünfjährigen Tochter in Dillenburg in Hessen. Sie arbeitet in Teilzeit, erhält für ihre Tochter Kindergeld und bezieht Wohngeld. Als sie ihren Bescheid prüft, entdeckt sie, dass das Amt den Freibetrag für Alleinerziehende nicht berücksichtigt hat, obwohl keine weitere Person in der Wohnung lebt. Natalie reicht die Nachweise ein und verlangt die Korrektur der Berechnung. Der Freibetrag beträgt 1.320 Euro jährlich und senkt das angerechnete Einkommen damit rechnerisch um 110 Euro monatlich. Wie stark ihr Zuschuss steigt, hängt von der vollständigen Berechnung ab. Zugleich kontrolliert sie ihre Mietangaben: Das Amt muss auch kalte Betriebskosten einbeziehen. Für Natalie lohnt sich der Abgleich von Mietvertrag, Vorauszahlungen und Berechnungsbogen. FAQ: Mehr Wohngeld bekommen Muss ich bis zum Ende des Bewilligungszeitraums warten? Nein. Bei den beschriebenen Einkommens- oder Mietänderungen ermöglicht § 27 WoGG eine Neuberechnung auf Antrag. Auch ein zusätzliches berücksichtigungsfähiges Haushaltsmitglied kann dafür Anlass sein, wenn sich dadurch das Wohngeld erhöht. Ab wann kann ich mehr Wohngeld bekommen? Grundsätzlich zählt der Antragsmonat, sofern die Voraussetzungen bereits vorliegen. Warten Sie deshalb mit dem Erhöhungsantrag nicht unnötig. Bei rückwirkenden Mieterhöhungen gelten besondere Regeln und Antragsfristen. Bekomme ich durch einen Freibetrag immer mehr Geld? Nein. Hat das Amt ihn bereits korrekt berücksichtigt, entsteht daraus kein zusätzlicher Anspruch. Fehlt er, verlangen Sie eine Prüfung und beachten Sie bei einem bereits ergangenen Bescheid die Rechtsbehelfsbelehrung. Quellen Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz: Wohngeldgesetz, insbesondere §§ 9, 11, 15–17a, 25 und 27 Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Grundrente und Grundrenten-Freibeträge Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen: Wohngeld-Plus – Rechner und Erläuterungen
28. September 2026
Das Wohngeldgesetz und die dazu erlassenen Verordnungen und Verwaltungsvorschriften ermöglichen Beziehern von Bürgergeld nach SGB II und Grundsicherung nach SGB XII den alternativen Bezug von Wohngeld, wenn ihre zur Verfügung stehenden Einnahmen zuzüglich eines zu leistenden Wohngeldes 80 Prozent des Bedarfs nach dem SGB XII erreichen (Nr 15.01 der Wohngeld-Verwaltungsvorschrift). Wer diese 80-Prozent-Schwelle erreicht, kann Wohngeld anstelle von Bürgergeld nach SGB II bekommen. Böse Überraschung nach dem Wohngeldbescheid Viele, die diese Möglichkeit nutzten und vom Bürgergeld zum Wohngeld wechselten, oder gleich Wohngeld anstatt von Bürgergeld beantragten, erlebten beim Blick auf ihren Wohngeldbescheid jedoch eine böse Überraschung: Ihr Wohngeld wurde erheblich gekürzt! Statt des mit Hilfe eines Wohngeldrechners ermittelten Wohngeldbetrages bekamen sie erheblich weniger, manche sogar nur die Hälfte des errechneten Wohngeldes. Ein Fehler? Leider nein. Was kaum jemand weiß: das Wohngeldrecht erlaubt die teilweise und sogar vollständige Ablehnung des Wohngeldanspruches, wenn der Sachbearbeiter bei der Antragsbearbeitung zu der Auffassung gelangt, dass der Antragsteller einen geringeren oder gar keinen Wohngeldanspruch hätte, wenn er mehr arbeiten würde. Diese Regelung findet sich in Nummer 21.34 der Wohngeld-Verwaltungsvorschrift und heißt „Unterlassene Einkommenserhöhung mangels Erwerbstätigkeit“. Gänzliches Unterlassen einer Erwerbstätigkeit Zwar stellt diese Regelung auf das gänzliche Unterlassen einer Erwerbstätigkeit ab, Verwaltungsgerichte legen diese aber seit langem so aus, dass auch das Unterlassen der Ausweitung der Erwerbstätigkeit zu einer teilweisen Ablehnung und damit faktischen Kürzung des Wohngeldes führt. In der Praxis bedeutet dies, dass jeder Antragsteller, der 40 Stunden pro Woche arbeiten könnte, aber trotzdem weniger arbeitet, die Voraussetzungen für eine solche teilweise Ablehnung erfüllt. Wenn ein Antragsteller beispielsweise nur 30 Stunden pro Woche arbeitet und zumindest theoretisch auch 40 Stunden pro Woche arbeiten könnte, bekommt er nur das Wohngeld, welches er bekäme, würde er 40 Stunden pro Woche arbeiten und hätte wegen der dadurch höheren Einnahmen einen geringeren Wohngeldanspruch. So der Grundgedanke hinter dieser Regelung. In der Realität fallen diese Kürzungen jedoch erheblich höher aus, da es keine rechtsverbindliche Berechnungsgrundlage dafür gibt. Nicht selten wird der Wohngeldanspruch pauschal einfach halbiert, weil Kommunen jede Chance nutzen, Ausgaben für Sozialleistungen einzusparen. Doch nicht nur Bezieher von Bürgergeld sind von dieser Falle im Wohngeldrecht bedroht, es kann jeden treffen, der weniger als 40 Stunden pro Woche arbeitet. Was können Betroffene jetzt tun? Um diese Kürzung zu vermeiden, oder um erfolgreich dagegen vorgehen zu können, müssten Antragsteller nachweisen, dass ihnen (z.B. aus gesundheitlichen Gründen, wegen der Kinderbetreuung oder der Pflege eines Angehörigen) eine über die aktuelle Arbeitszeit hinausgehende Tätigkeit nicht zuzumuten ist.
28. September 2026
Erben können nach dem Tod einer pflegebedürftigen Person von der Pflegekasse regelmäßig keine Kostenerstattung für eine aufgewandte Verhinderungspflege beanspruchen. Nur wenn die pflegebedürftige Person noch zu Lebzeiten tatsächlich die Vergütung der Pflegeperson gezahlt hat, können Erben diese Kosten zwölf Monate ab dem Tod des Hilfebedürftigen von der Pflegekasse noch erstattet bekommen, entschied das Hessische Landessozialgericht (LSG) in Darmstadt in einem am Montag, 28. September 2026, bekanntgegebenen Urteil (Az.: L 6 P 10/25). Die Klägerin hatte ihre pflegebedürftige Mutter zu Hause gepflegt. Die Mutter hatte hierfür von der Pflegeversicherung Pflegegeld erhalten. Als die Tochter krank oder in Urlaub war, wurde die Pflege von einer anderen Pflegeperson übernommen. Für diese Verhinderungspflege fiel in den Jahren 2020 bis 2022 eine Vergütung in Höhe von 4.850 Euro an, die jedoch zu keinem Zeitpunkt gezahlt wurde. Nachdem die Mutter 2022 starb, machte die Tochter als Erbin bei der Pflegekasse erfolglos die Erstattung der Vergütung der Verhinderungspflegeperson geltend. LSG Darmstadt: Pflegekasse muss nur für geleistete Vergütung zahlen Sowohl das Sozialgericht als nun auch das LSG lehnten einen Anspruch der Klägerin gegen die Pflegekasse ab. Zwar habe die verstorbene Mutter zu Lebzeiten wegen der von ihrer Tochter geleisteten Pflege zu Hause einen Anspruch auf Verhinderungspflege gehabt, so das LSG. Dieser Anspruch sehe vor, dass Pflegebedürftige hinsichtlich der Vergütung in Vorleistung träten und dann die Erstattung der gezahlten Vergütung von der Pflegekasse verlangen können. Doch die Klägerin könne diesen Anspruch als Erbin nicht geltend machen. Dem stehe die gesetzliche Regelung im Sozialgesetzbuch I entgegen, da im Zeitpunkt des Todes der Pflegebedürftigen der Anspruch weder bereits festgestellt noch ein Verwaltungsverfahren über den Anspruch anhängig gewesen sei. Vorgesehen sei, dass Erben einen Erstattungsanspruch innerhalb von zwölf Monaten ab dem Tod des Pflegebedürftigen nur geltend machen können, wenn der pflegebedürftigen Person tatsächlich die Kosten durch Zahlung der Vergütung auch entstanden sind. Hieran fehle es, da die Vergütung der Verhinderungspflegeperson nie gezahlt worden sei, entschied das LSG in seinem rechtskräftigen Urteil vom 22. Juni 2026.
28. September 2026
Ein Rezept für einen Rollstuhl oder ein Hörgerät schützt Privatversicherte nicht vor hohen Eigenanteilen. Entscheidend ist auch, welche Leistungen ihr Vertrag zusagt. Wer vor der Bestellung nur auf die ärztliche Verordnung vertraut, kann auf mehreren Tausend Euro sitzen bleiben. Prüfen Sie deshalb nicht nur den Erstattungssatz, sondern auch Höchstbeträge und Beschaffungsvorgaben. Juliane drohen 3.500 Euro Eigenanteil Fiktives Beispiel: Juliane, 64 Jahre, aus Bad Schwalbach im Rheingau benötigt wegen ihrer körperlichen Einschränkungen einen angepassten Rollstuhl und wegen ihres Hörverlusts ein Hörgerät. Die Angebote belaufen sich auf 4.500 Euro für den Rollstuhl und 3.000 Euro für das Hörgerät. Wir nehmen an, dass Julianes Vertrag höchstens 2.500 Euro für den Rollstuhl und 1.500 Euro für das Hörgerät erstattet. Weitere Abzüge fallen nicht an. Von insgesamt 7.500 Euro übernimmt die Versicherung dann nur 4.000 Euro. Juliane müsste 3.500 Euro selbst tragen. Warum das Rezept allein nicht reicht Nach § 192 Absatz 1 Versicherungsvertragsgesetz erstattet die private Krankenversicherung medizinisch notwendige Behandlungen im vereinbarten Umfang. Damit zählt neben dem medizinischen Bedarf auch die vertragliche Leistungszusage. Eine ärztliche Verordnung erweitert den Versicherungsschutz nicht zwangsläufig. Für Ihren Anspruch kommt es auf Ihre eigenen Versicherungsunterlagen einschließlich späterer Änderungen an. Welche Kostenregeln für gesetzlich Versicherte gelten, erklärt der Beitrag „Rente: Teure Hilfsmittel – diese Kosten müssen Rentner nicht selber tragen“. Die dort beschriebenen Ansprüche nach dem SGB V lassen sich allerdings nicht unbedingt auf eine privaten Krankenversicherung übertragen. Konkrete Bedingungen zeigen die Unterschiede Wie Begrenzungen aussehen können, zeigen die veröffentlichten HUK-COBURG-Bedingungen zum Komfort-Tarif mit Stand Januar 2020. Dort stehen unter den Hilfsmitteln Höchstrechnungsbeträge von 1.500 Euro je Hörhilfe und 2.500 Euro für Krankenfahrstühle einschließlich gegebenenfalls benötigten Zubehörs und Antriebs. Das sind Grenzen der berücksichtigten Rechnung, keine pauschalen Auszahlungszusagen. Zusätzlich regelt der Tarif unterschiedliche Erstattungssätze je nach Rechnungshöhe und Nutzung des Hilfsmittelservices. Prüfen Sie mögliche Nachträge. Dass Tarife anders ausgestaltet sein können, zeigen die Hallesche-Bedingungen NK.select XL, Stand Juni 2026: Sie sehen grundsätzlich 100 Prozent für die dort beschriebenen medizinischen Hilfsmittel vor und erfassen auch Unterweisung, Wartung und Reparatur, mit einzelnen Ausnahmen. Einen vereinbarter Selbstbehalt sollten Sie dringend beachten. Offener Katalog bedeutet nicht unbegrenzte Erstattung Ein geschlossener Hilfsmittelkatalog beschränkt die versicherten Hilfsmittel auf eine abschließende Aufzählung. Bei einem offenen Katalog können auch nicht ausdrücklich genannte Produkte unter die allgemeine Beschreibung fallen. Ob ein neues Gerät dazugehört, hängt vom Wortlaut und seiner Funktion ab. Auch ein offener Katalog kann finanzielle Grenzen enthalten. Suchen Sie deshalb nach Vorgaben zur Ausführung, Höchstbeträgen und Erstattungssätzen. Klären Sie zudem, ob eine Grenze pro Gerät, pro Jahr oder für mehrere Jahre gilt. Ein hoher Prozentsatz hilft wenig, wenn der Vertrag nur einen kleinen Teil der Rechnung als erstattungsfähig anerkennt. Diese Fragen gehören vor die Bestellung Prüfpunkt Was Sie schriftlich klären sollten Versicherungsumfang Unter welche Vertragsklausel fällt das konkrete Modell einschließlich notwendiger Ausstattung? Auszahlung Welchen Eurobetrag übernimmt der Versicherer nach allen Höchstgrenzen und Selbstbehalten? Beschaffung Beeinflussen Anbieterwahl, Hilfsmittelservice oder Kauf statt Miete die Erstattung? Folgekosten Welche Regeln gelten für Anpassungen, Wartung, Reparaturen und Ersatzversorgung? Reichen Sie die Verordnung zusammen mit einem aufgeschlüsselten Kostenvoranschlag ein. Bitten Sie um eine Antwort, die sich ausdrücklich auf das angebotene Modell und die einzelnen Kostenpositionen bezieht. Die allgemeine Aussage, Hilfsmittel seien versichert, beantwortet Ihre Kostenfrage noch nicht. Notwendige Ausstattung genau begründen Wenn der Versicherer eine Ausstattung als bloßen Komfort einordnet, sollten Sie Ihren konkreten Bedarf dokumentieren lassen. Bei Juliane könnte der Arzt erläutern, welche Sitzanpassung sie benötigt und welche Beschwerden eine ungeeignete Versorgung auslösen würde. Beim Hörgerät können die dokumentierten Ergebnisse verschiedener Modelle die Begründung ergänzen. Bitten Sie Arzt, Sanitätshaus oder Hörakustiker darum, benötigte Funktionen verständlich zu beschreiben. Das erleichtert die Prüfung der medizinischen Notwendigkeit. Eine vertragliche Kostenobergrenze entfällt dadurch allerdings nicht zwingend. Wie Versicherte ihren Hörbedarf dokumentieren können, greift auch der Beitrag „Anspruch auf Hörgeräte über dem Festbetrag bedeutend erleichtert“ auf. Er behandelt die gesetzliche Krankenversicherung. Hinweise zur Dokumentation können dennoch helfen, den eigenen Bedarf verständlich darzustellen; die dort erläuterten Erstattungsregeln gelten nicht automatisch für die PKV. Beim Rollstuhl geht es zudem um die mögliche Selbstständigkeit. Diesen Aspekt beleuchtet der Beitrag „Schwerbehinderung: Amt darf Elektrorollstuhl nicht pauschal mit Verweis auf Angehörige ablehnen“. Der Fall betrifft die Eingliederungshilfe und damit eine andere Anspruchsgrundlage als den privaten Versicherungsvertrag. Bei hohen Kosten Auskunft verlangen § 192 Absatz 8 Versicherungsvertragsgesetz gibt Ihnen vor einer Heilbehandlung mit voraussichtlichen Kosten über 2.000 Euro ein Auskunftsrecht zum Versicherungsschutz. Bei einer entsprechenden Hilfsmittelversorgung sollten Sie dieses Recht ausdrücklich in Textform geltend machen, beispielsweise per E-Mail mit Kostenvoranschlag. Der Versicherer muss grundsätzlich innerhalb von vier Wochen begründet antworten, bei Dringlichkeit unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen. Schweigt er innerhalb der Frist, gilt die Notwendigkeit bis zum Gegenbeweis als vermutet. Vertragliche Leistungsgrenzen bleiben gesondert zu prüfen. Eine Kürzung müssen Sie nicht ungeprüft hinnehmen Verlangen Sie bei einer Ablehnung die genaue Vertragsklausel und eine nachvollziehbare Berechnung. So erkennen Sie, ob der Streit die medizinische Notwendigkeit, eine Betragsgrenze oder den Beschaffungsweg betrifft. Reichen Sie fehlende Unterlagen gezielt nach und fordern Sie eine erneute Prüfung. Bleibt der Konflikt ungelöst, können Sie sich an den Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung wenden. Das Schlichtungsverfahren ist für Versicherte kostenlos. Eine gerichtliche Klärung bleibt möglich, wenn sich der Konflikt außergerichtlich nicht lösen lässt. FAQ: Hilfsmittel in der privaten Krankenversicherung Zahlt die PKV jedes ärztlich verordnete Hilfsmittel vollständig? Nein. Neben der medizinischen Notwendigkeit entscheiden die Vertragsbedingungen über die Erstattung. Höchstbeträge oder Selbstbehalte können einen Eigenanteil verursachen. Reicht ein offener Hilfsmittelkatalog als Absicherung? Er kann auch nicht ausdrücklich aufgezählte Hilfsmittel erfassen. Prüfen Sie trotzdem die finanziellen Grenzen und weitere Bedingungen Ihres Tarifs. Was sollte Juliane vor dem Kauf tun? Sie sollte beide Kostenvoranschläge mit den medizinischen Begründungen vorlegen und die konkrete Erstattung schriftlich klären. Erst damit kann sie den verbleibenden Eigenanteil verlässlich einplanen. Quellen Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz: § 192 Versicherungsvertragsgesetz Hallesche Krankenversicherung: Tarif NK.select XL, Stand Juni 2026, Abschnitt I.1.7 HUK-COBURG-Krankenversicherung: Komfort-Tarif, Stand Januar 2020, Abschnitt 2 f; archivierte Versicherungsbedingungen Netzwerk freier Finanzberater: PKV Hilfsmittelkatalog: Warum eine ärztliche Verordnung nicht immer zur vollen Erstattung führt, 25. September 2026 Verband der Privaten Krankenversicherung: Ombudsmann der Privaten Krankenversicherung ```
28. September 2026
Zu krank für eine regelmäßige Beschäftigung, aber weiter auf Leistungen vom Jobcenter angewiesen: Für Betroffene ist die Erwerbsminderungsrente häufig eine Hoffnung auf Absicherung ohne Drangsalierungen durch das Jobcenter. Doch weder eine lange Krankschreibung noch die Einschätzung des Jobcenters ersetzt die Prüfung durch die Rentenversicherung. Vier Ansatzpunkte können aber helfen, einen bestehenden Anspruch nachzuweisen und vermeidbare Ablehnungen zu verhindern. 1. Bürgergeldzeiten können den Versicherungsschutz erhalten Die erste Hürde steht im Versicherungskonto: Für eine Erwerbsminderungsrente müssen grundsätzlich fünf Jahre Wartezeit erfüllt sein. Zusätzlich werden normalerweise mindestens 36 Monate Pflichtbeiträge innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung verlangt. Das klingt für Menschen, die schon länger vom Jobcenter leben, zunächst wie eine Absage. Tatsächlich lässt sich aus fehlenden Beiträgen in den vergangenen fünf Kalenderjahren allein noch nicht ablesen, ob ein Anspruch besteht. Nach § 43 Absatz 4 SGB VI verlängern bestimmte Zeiten den Prüfungszeitraum, soweit sie nicht bereits mit entsprechenden Pflichtbeiträgen belegt sind. Dazu gehören anerkannte Anrechnungszeiten, sodass auch weiter zurückliegende Pflichtbeiträge berücksichtigt werden können. Bürgergeldzeiten können solche Anrechnungszeiten sein; für das heutige Grundsicherungsgeld besteht in § 58 SGB VI ebenfalls eine entsprechende Regelung. Ausnahmen gelten beispielsweise bei ausschließlich darlehensweisem Bezug oder wenn lediglich bestimmte einmalige Leistungen gewährt wurden. Der Leistungsbezug erzeugt dabei selbst keine neuen Pflichtbeitragsmonate für die Rente. Er kann jedoch helfen, einen zuvor erworbenen Schutz zu erhalten – fehlende Versicherungszeiten werden dadurch nicht beliebig ersetzt. Deshalb lohnt sich eine Kontenklärung bei der Deutschen Rentenversicherung, insbesondere bei Lücken oder fehlenden Meldungen des Jobcenters. Prüfen lassen sollte man auch, ob Beschäftigungs-, Kindererziehungs- oder versicherungspflichtige Pflegezeiten vollständig erfasst sind und ob eine gesetzliche Ausnahme von den üblichen Voraussetzungen greift. 2. Konkrete Belastungsgrenzen sind aussagekräftiger als eine Diagnoseliste Eine schwere Krankheit begründet nicht automatisch eine Erwerbsminderungsrente. Entscheidend ist grundsätzlich, wie lange jemand trotz seiner Erkrankungen unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch tätig sein kann. Es geht damit regelmäßig um mehr als den bisherigen Beruf: Wer keine schweren Lasten mehr tragen kann, könnte aus Sicht der Rentenversicherung weiterhin eine andere, körperlich leichtere Tätigkeit ausüben. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beantwortet diese weitergehende Frage nicht abschließend. Tägliches Leistungsvermögen Grundsätzliche rentenrechtliche Einordnung Weniger als drei Stunden Volle Erwerbsminderung aus medizinischen Gründen möglich. Mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden Teilweise Erwerbsminderung; bei verschlossenem Teilzeitarbeitsmarkt ist stattdessen eine volle Arbeitsmarktrente möglich. Mindestens sechs Stunden Grundsätzlich keine Erwerbsminderungsrente; besondere Ausnahmefälle müssen gesondert geprüft werden. Die Einschränkungen müssen längerfristig bestehen; eine vorübergehende Erkrankung genügt nicht. Zusätzlich müssen die jeweiligen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein. Hilfreich sind ärztliche Berichte, die nachvollziehbar beschreiben, wie sich Erkrankungen auf Ausdauer, Konzentration, Beweglichkeit und die Fähigkeit zur regelmäßigen Arbeit auswirken. Häufige Ausfälle, zusätzliche Ruhepausen oder belastende Medikamentennebenwirkungen sollten dabei ebenso erfasst werden wie das Zusammenwirken mehrerer Erkrankungen. Eigene Aufzeichnungen über Beschwerden können die Darstellung ergänzen, ersetzen aber keine medizinischen Befunde. Gute Vorbereitung bedeutet, tatsächliche Einschränkungen vollständig zu zeigen, ohne sie zu übertreiben oder herunterzuspielen. Worauf Betroffene beim Untersuchungstermin achten können, erläutert der Beitrag zur Vorbereitung auf das Gutachten für die Erwerbsminderungsrente. Auch ein Schwerbehindertenausweis ersetzt diese Prüfung nicht. 3. Ein Reha-Verfahren kann den Rentenanspruch sichtbar machen Die Rentenversicherung prüft zunächst, ob medizinische Rehabilitation oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben die Erwerbsfähigkeit erhalten oder verbessern können. Der Grundsatz „Reha vor Rente“ bedeutet jedoch nicht, dass vor jeder Rentenbewilligung zwingend eine Reha absolviert werden muss. Ein vorhandener Reha-Entlassungsbericht kann wichtige Hinweise liefern, weil er auch das verbliebene Leistungsvermögen beurteilt. Betroffene sollten deshalb prüfen, ob sich die Einschätzung nur auf ihren bisherigen Beruf oder auch auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes bezieht. Hinzu kommt eine gesetzliche Möglichkeit, die vielen nicht bekannt ist: Nach § 116 Absatz 2 SGB VI gilt ein Antrag auf medizinische Rehabilitation oder Teilhabe am Arbeitsleben unter bestimmten Voraussetzungen als Rentenantrag. Das betrifft vermindert erwerbsfähige Versicherte, wenn eine solche Leistung keine Aussicht auf Erfolg hat oder die Erwerbsminderung durch sie nicht verhindert werden konnte. Dadurch kann ein früherer Antrag für den Rentenbeginn Bedeutung bekommen. Eine gescheiterte Reha allein garantiert allerdings keine Rente, denn auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen müssen vorliegen. 4. Bei drei bis unter sechs Stunden ist eine volle Arbeitsmarktrente möglich Wer gesundheitlich noch vier oder fünf Stunden täglich arbeiten kann, muss sich nicht zwangsläufig mit einer teilweisen Erwerbsminderungsrente begnügen. Fehlt ein geeigneter Teilzeitarbeitsplatz und gilt der Teilzeitarbeitsmarkt als verschlossen, kann nach den Erläuterungen der Deutschen Rentenversicherung eine volle Erwerbsminderungsrente als sogenannte Arbeitsmarktrente zustehen. Gerade bei Menschen im Jobcenter-Bezug sollte diese Konstellation geprüft werden. Voraussetzung bleibt eine medizinisch festgestellte teilweise Erwerbsminderung; Arbeitslosigkeit oder schlechte Vermittlungschancen allein genügen nicht. Die Rentenversicherung muss außerdem die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen und die konkrete Beschäftigungssituation beurteilen. Betroffene sollten deshalb vollständig angeben, ob sie einen Arbeitsplatz haben und ob dieser ihrem gesundheitlichen Leistungsvermögen entspricht. Eine Arbeitsmarktrente wird befristet bewilligt und kann bei fortbestehenden Voraussetzungen verlängert werden. Weitere Einzelheiten erklärt der Gegen-Hartz-Ratgeber zur Arbeitsmarktrente. Das Jobcenter darf einen Rentenantrag nicht mit einer bewilligten Rente verwechseln Ein gestellter Rentenantrag beendet den Anspruch auf Jobcenter-Leistungen nicht automatisch. Solange die Voraussetzungen für diese Leistungen weiter vorliegen, reicht der Hinweis auf ein laufendes Rentenverfahren nicht für eine Zahlungseinstellung. Streiten Jobcenter und Sozialamt über die Erwerbsfähigkeit, sieht § 44a SGB II ein geregeltes Klärungsverfahren mit weiterer Leistungserbringung vor. Eine Einschätzung des Ärztlichen Dienstes ist zudem noch kein Rentenbescheid. Auch eine bewilligte Rente beendet die Bedürftigkeit nicht zwingend: Bei einer niedrigen Arbeitsmarktrente können ergänzende Jobcenter-Leistungen möglich bleiben, weil medizinisch weiterhin ein Leistungsvermögen von mindestens drei Stunden besteht. Bei dauerhafter voller Erwerbsminderung aus medizinischen Gründen kommt dagegen bei Bedürftigkeit Grundsicherung nach dem SGB XII in Betracht. Eine Ablehnung sollte an ihrer Begründung geprüft werden Lehnt die Rentenversicherung den Antrag ab, ist zunächst zu klären, ob Versicherungszeiten fehlen oder ob sie das gesundheitliche Leistungsvermögen anders einschätzt. Gegen einen Rentenbescheid kann bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung nach § 84 SGG grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Akteneinsicht und gezielte ergänzende Befunde helfen, konkrete Fehler aufzuzeigen. Welche Probleme häufig auftreten, erklärt der Beitrag „Fünf Gründe, warum der Antrag auf Erwerbsminderungsrente scheitert“. Praxisbeispiel: Trotz längerer Jobcenter-Zeit ist eine Rente möglich Ein fiktives Beispiel: Die 54-jährige Sabine hat viele Jahre versicherungspflichtig gearbeitet und bezieht seit längerer Zeit Leistungen vom Jobcenter. Wegen einer depressiven Erkrankung und chronischer Schmerzen hält sie sich inzwischen für nicht mehr ausreichend belastbar. Bei der Kontenklärung zeigt sich, dass anerkannte Anrechnungszeiten den Prüfungszeitraum verlängern und ausreichend frühere Pflichtbeiträge vorhanden sind. Die medizinischen Unterlagen ergeben ein längerfristiges Leistungsvermögen von vier Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Damit kommt eine teilweise Erwerbsminderungsrente in Betracht; fehlt ein geeigneter Teilzeitarbeitsplatz und ist der Teilzeitarbeitsmarkt verschlossen, kann eine volle Arbeitsmarktrente möglich sein. Ob Sabine ergänzende Jobcenter-Leistungen benötigt, hängt anschließend von ihrer Rentenhöhe und dem Bedarf ihres Haushalts ab. Sechs Fragen und Antworten zum Wechsel in die Erwerbsminderungsrente Kann ich direkt während des Jobcenter-Bezugs eine Erwerbsminderungsrente beantragen? Ja, ein Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung ist auch während des Leistungsbezugs möglich. Eine vorherige Abmeldung beim Jobcenter ist dafür nicht erforderlich. Zählt Bürgergeld wie eine Beschäftigung mit Rentenbeiträgen? Nein, der Bezug allein schafft keine entsprechenden Pflichtbeitragsmonate. Anerkannte Anrechnungszeiten können aber den Prüfungszeitraum verlängern und dadurch frühere Beiträge für den Anspruch nutzbar halten. Reicht eine lange Krankschreibung für die Rente? Nein, die Rentenversicherung prüft das längerfristige Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Arbeitsunfähigkeit und Erwerbsminderung sind unterschiedliche rechtliche Bewertungen. Muss vor dem Rentenantrag immer eine Reha stattfinden? Nein, eine vorherige Reha ist keine pauschale Voraussetzung für die Antragstellung. Die Rentenversicherung prüft jedoch, ob geeignete Reha-Leistungen die Erwerbsfähigkeit erhalten oder verbessern können. Kann ich trotz vier Stunden Leistungsvermögen die volle Rente erhalten? Ja, bei medizinisch festgestellter teilweiser Erwerbsminderung kann eine volle Arbeitsmarktrente infrage kommen, wenn kein geeigneter Teilzeitarbeitsplatz vorhanden und der Teilzeitarbeitsmarkt verschlossen ist. Die erforderlichen Versicherungszeiten müssen ebenfalls erfüllt sein. Bin ich mit einer Erwerbsminderungsrente automatisch vom Jobcenter unabhängig? Nein, eine niedrige Rente kann ergänzende Sozialleistungen notwendig machen. Welche Behörde zuständig ist, hängt unter anderem von der Art und Dauer der Erwerbsminderung sowie der Haushaltskonstellation ab.
28. September 2026
Wer Grundsicherung vom Jobcenter beantragt, muss häufig auch Auskunft über andere Menschen im Haushalt geben. Ob deren Einkommen den eigenen Anspruch verringern darf, hängt jedoch nicht einfach davon ab, wer unter derselben Adresse wohnt. Die Zuordnung zur Bedarfsgemeinschaft kann darüber entscheiden, ob Geld ausgezahlt oder ein Antrag abgelehnt wird. Gerade deshalb darf aus einer gemeinsamen Wohnung nicht vorschnell eine gemeinsame finanzielle Verantwortung gemacht werden. Was eine Bedarfsgemeinschaft überhaupt ist Eine Bedarfsgemeinschaft ist eine gesetzlich bestimmte Gruppe von Personen, deren wirtschaftliche Verhältnisse das Jobcenter bei der Leistungsberechnung zusammen betrachtet. Wer dazugehört, regelt § 7 Absatz 3 SGB II. Mindestens eine Person muss erwerbsfähig und nach dem SGB II leistungsberechtigt sein. Auch ein alleinlebender Leistungsberechtigter bildet eine Bedarfsgemeinschaft – der Begriff setzt also keine Familie oder Partnerschaft voraus. Diese Personen können zur Bedarfsgemeinschaft gehören Bei Familien und Paaren kommt es auf das Verwandtschaftsverhältnis, das Alter, die tatsächliche Lebenssituation und teilweise auf die eigenen finanziellen Mittel an. Die folgende Übersicht zeigt die wichtigsten Fälle. Person oder Wohnsituation Zuordnung zur Bedarfsgemeinschaft Erwerbsfähige leistungsberechtigte Person Gehört selbst zur Bedarfsgemeinschaft, gegebenenfalls als einziges Mitglied. Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner Gehört dazu, sofern die Partner nicht dauernd getrennt leben. Unverheirateter Partner Gehört dazu, wenn eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft im gemeinsamen Haushalt besteht. Unverheiratetes Kind unter 25 Jahren Gehört grundsätzlich dazu, wenn es im Haushalt lebt und seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen decken kann. Eltern eines unverheirateten erwerbsfähigen Leistungsberechtigten zwischen 15 und 24 Jahren Die im Haushalt lebenden Eltern oder der dort lebende Elternteil gehören dazu, ebenso dessen im Haushalt lebender Partner. Kind ab dem 25. Geburtstag oder verheiratetes Kind Gehört nicht mehr als Kind zur Bedarfsgemeinschaft der Eltern. Mitbewohner einer reinen Wohngemeinschaft Gehört nicht allein wegen des Zusammenwohnens zur Bedarfsgemeinschaft. Geschwister, Großeltern oder andere Verwandte Die Verwandtschaft allein begründet keine gemeinsame Bedarfsgemeinschaft. Kinder gehören nicht automatisch bis 25 dazu Bei Kindern müssen mehrere Voraussetzungen zusammenkommen: Sie müssen unverheiratet, jünger als 25 Jahre und dem Haushalt zugehörig sein sowie ihren Lebensunterhalt nicht selbst decken können. Das betrifft auch Kinder des Partners, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Eine Ausbildungsvergütung oder Unterhaltszahlung beendet die Zugehörigkeit nicht automatisch. Entscheidend ist, ob das nach den gesetzlichen Regeln zu berücksichtigende Einkommen zusammen mit weiteren Mitteln den eigenen Lebensunterhalt einschließlich des Unterkunftsbedarfs deckt. Reichen die Mittel aus, gehört das Kind nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft der Eltern. Reichen sie nicht, kann es trotz eigener Einnahmen weiterhin dazugehören. Mit dem 25. Geburtstag endet die Zugehörigkeit als Kind zur elterlichen Bedarfsgemeinschaft auch dann, wenn der Sohn oder die Tochter weiter zu Hause wohnt. Bei eigener Leistungsberechtigung entsteht grundsätzlich eine eigene Bedarfsgemeinschaft; eine mögliche Haushaltsgemeinschaft mit den Eltern ist gesondert zu prüfen. Eine besondere Konstellation besteht, wenn ein erwerbsfähiges Kind unter 25 selbst mit einem eigenen Kind im Elternhaus lebt. Nach den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit wird es dann grundsätzlich der Bedarfsgemeinschaft mit seinem eigenen Kind zugeordnet. Das Einkommen der Kinder ist kein frei verfügbarer Familientopf Das eigene Einkommen eines Kindes wird innerhalb der Bedarfsgemeinschaft grundsätzlich für dessen Bedarf eingesetzt. Es darf nicht einfach auf den Bedarf der Eltern oder Geschwister verteilt werden. Beim Kindergeld gibt es allerdings eine Besonderheit: Soweit es zur Sicherung des Lebensunterhalts des Kindes benötigt wird, wird es diesem zugerechnet. Ein nicht benötigter Anteil kann beim kindergeldberechtigten Elternteil als Einkommen berücksichtigt werden. Unverheiratete Paare: Eine Beziehung allein reicht nicht Ohne Trauschein kann ebenfalls eine Bedarfsgemeinschaft bestehen. Dafür müssen eine Partnerschaft, eine gemeinsame Wohn- und Wirtschaftsführung und der gegenseitige Wille hinzukommen, füreinander Verantwortung zu übernehmen und einzustehen. Eine gemeinsame Anschrift beweist diese Voraussetzungen für sich genommen ebenso wenig wie gelegentliche Übernachtungen. Umgekehrt verhindern getrennte Konten die Einstufung nicht, wenn das Paar tatsächlich gemeinsam wirtschaftet und füreinander einsteht. Das Jobcenter muss deshalb die tatsächlichen Verhältnisse prüfen. Welche Umstände dabei betrachtet werden, erläutert auch der Beitrag Grundsicherung und Bedarfsgemeinschaft: So prüft das Jobcenter. Warum das erste Jahr keine automatische Schonfrist ist Nach § 7 Absatz 3a SGB II wird der gegenseitige Einstandswille vermutet, wenn Partner länger als ein Jahr zusammenleben oder mit einem gemeinsamen Kind zusammenwohnen. Die Vermutung greift auch, wenn sie Kinder oder Angehörige im Haushalt gemeinsam versorgen oder über Einkommen beziehungsweise Vermögen des anderen verfügen dürfen. Daraus folgt kein garantierter Leistungsbezug ohne Anrechnung des Partnereinkommens während der ersten zwölf Monate. Eine Einstehensgemeinschaft kann schon vorher nachgewiesen werden oder ein anderer gesetzlicher Vermutungstatbestand erfüllt sein. Ebenso wenig verwandelt der Ablauf eines Jahres jede Wohngemeinschaft in eine Bedarfsgemeinschaft. Die Vorschrift setzt Partner voraus, und eine bestehende Vermutung kann durch geeignete Nachweise widerlegt werden. Gegen-Hartz erklärt diesen häufig missverstandenen Unterschied ausführlicher im Beitrag zur Ein-Jahres-Grenze bei der Bedarfsgemeinschaft. Ehepartner: Zwei Wohnungen bedeuten nicht automatisch Trennung Bei Ehepaaren kommt es darauf an, ob sie dauernd getrennt leben. Eine zweite Wohnung wegen der Arbeit oder ein krankheitsbedingter Aufenthalt an einem anderen Ort beendet die Bedarfsgemeinschaft nicht ohne Weiteres. Umgekehrt setzt eine dauernde Trennung keine rechtskräftige Scheidung voraus. Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse und der erkennbare Wille, die eheliche Lebensgemeinschaft nicht fortzuführen. Wohngemeinschaft und Haushaltsgemeinschaft sind etwas anderes Wer mit anderen Menschen lediglich die Wohnung und deren Kosten teilt, bildet mit ihnen keine Bedarfsgemeinschaft. In einer echten WG kann deshalb jeder leistungsberechtigte Bewohner eine eigene Bedarfsgemeinschaft bilden. Das Einkommen eines Mitbewohners darf nicht allein wegen derselben Adresse wie Partnereinkommen angerechnet werden. Gemeinsame Küche und gemeinsames Bad ändern daran für sich genommen nichts. Bei Verwandten oder Verschwägerten kann dagegen eine Haushaltsgemeinschaft vorliegen, wenn sie zusammenleben und gemeinsam wirtschaften. Dann ermöglicht § 9 Absatz 5 SGB II unter bestimmten Voraussetzungen die Vermutung, dass Unterstützung geleistet wird. Das ist jedoch keine pauschale Anrechnung des gesamten Einkommens der Angehörigen. Ob Unterstützung erwartet werden kann und ob die Vermutung den tatsächlichen Verhältnissen entspricht, muss gesondert geprüft werden. Warum die Einstufung so viel Geld ausmachen kann In einer Bedarfsgemeinschaft kann das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen des Partners den eigenen Leistungsanspruch mindern oder vollständig entfallen lassen. Gesetzliche Abzüge, Freibeträge und geschütztes Vermögen müssen dabei berücksichtigt werden. Für volljährige Partner gilt außerdem grundsätzlich ein anderer Regelbedarf als für Alleinstehende. Die Frage nach der Bedarfsgemeinschaft betrifft deshalb nicht nur fremdes Einkommen, sondern auch die Höhe des eigenen anerkannten Bedarfs. Ein Partner fällt nicht schon deshalb aus der Bedarfsgemeinschaft heraus, weil er arbeitet oder selbst keine Leistungen beantragt. Gerade sein Einkommen kann für die Berechnung des Anspruchs der übrigen Mitglieder relevant sein. Kinder können zeitweise zu einem zweiten Haushalt gehören Bei getrennt lebenden Eltern kann eine sogenannte temporäre Bedarfsgemeinschaft entstehen, wenn das Kind im Rahmen des Umgangs regelmäßig beim anderen Elternteil lebt. Unter den jeweiligen Voraussetzungen kommen für die Aufenthaltstage anteilige Leistungen in Betracht. Die Meldeadresse des Kindes beantwortet die Frage deshalb nicht abschließend. Das Jobcenter muss auch die tatsächlichen Aufenthalte und die konkrete Bedarfssituation berücksichtigen. Was Betroffene bei einer falschen Zuordnung tun können Wer die Einstufung für falsch hält, sollte vom Jobcenter eine nachvollziehbare Begründung verlangen und die tatsächlichen Wohn- und Wirtschaftsverhältnisse konkret darlegen. Mietvereinbarungen, nachvollziehbare Kostenaufteilungen und Zahlungsbelege können dabei helfen. Die bloße Erklärung, man wolle nicht füreinander zahlen, genügt bei entgegenstehenden Tatsachen häufig nicht. Umgekehrt muss das Jobcenter die Tatsachen feststellen, auf die es eine gesetzliche Vermutung stützt. Gegen einen belastenden Bescheid ist bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch möglich. Wie Betroffene vorgehen können, erläutert der Ratgeber zum Widerspruch gegen den Jobcenter-Bescheid. Fehlt wegen der Entscheidung akut Geld für den Lebensunterhalt, kann zusätzlich ein Eilantrag beim Sozialgericht erforderlich sein. Ein laufender Widerspruch sorgt nicht automatisch dafür, dass die benötigten Leistungen ausgezahlt werden. Sechs Fragen und Antworten zur Bedarfsgemeinschaft Bin ich allein auch eine Bedarfsgemeinschaft? Ja, ein alleinstehender erwerbsfähiger Leistungsberechtigter bildet eine Bedarfsgemeinschaft mit nur einer Person. Eine Partnerschaft oder Familie ist dafür nicht erforderlich. Gehört jeder Mitbewohner zu meiner Bedarfsgemeinschaft? Nein, gemeinsames Wohnen allein reicht nicht. Bei einer reinen Wohngemeinschaft werden die Bewohner grundsätzlich getrennt betrachtet. Gehört mein unverheirateter Partner sofort dazu? Das hängt von den tatsächlichen Verhältnissen ab. Besteht bereits eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft, kann die Zuordnung auch vor Ablauf eines Jahres erfolgen. Was ändert sich am 25. Geburtstag meines Kindes? Die Zugehörigkeit als Kind zur Bedarfsgemeinschaft der Eltern endet. Bleibt das Kind im Elternhaus wohnen, müssen ein möglicher eigener Leistungsanspruch und eine mögliche Haushaltsgemeinschaft gesondert geprüft werden. Verhindern getrennte Konten eine Bedarfsgemeinschaft? Nein, getrennte Konten sind allein kein ausreichender Gegenbeweis. Entscheidend bleibt, wie das Zusammenleben und die finanzielle Verantwortung tatsächlich gestaltet sind. Zählt mein gut verdienender Ehepartner mit, obwohl er nichts beantragt? Grundsätzlich ja, sofern die Ehepartner nicht dauernd getrennt leben. Das zu berücksichtigende Einkommen kann den eigenen Anspruch mindern oder ausschließen. Beispiel aus der Praxis: Gleiche Wohnung, getrennte Ansprüche Ein fiktives Beispiel: Die 42-jährige Sabine verliert ihre Arbeit und beantragt Leistungen beim Jobcenter. Seit zwei Jahren wohnt sie mit einer Freundin zusammen, beide führen aber getrennte Haushaltskassen und bezahlen jeweils ihren vereinbarten Mietanteil. Die beiden sind kein Paar und übernehmen keine gegenseitige finanzielle Versorgung. Allein aus der gemeinsamen Adresse und der Wohndauer darf das Jobcenter deshalb keine partnerschaftliche Bedarfsgemeinschaft ableiten. Der Arbeitslohn der Freundin darf Sabine nicht als Partnereinkommen zugerechnet werden. Für Sabines Anspruch bleiben ihre eigenen Verhältnisse einschließlich ihres anerkennungsfähigen Unterkunftsbedarfs entscheidend.
28. September 2026
Eine Rehaklinik kann Ihre Pflege nicht sicherstellen? Das bedeutet nicht, dass Sie keine Rehabilitation erhalten. Für Menschen mit hohem Assistenzbedarf kommt eine mobile Reha infrage: Das Behandlungsteam kommt in die Wohnung oder ins Pflegeheim.Entscheidend sind der medizinische Bedarf, erreichbare Ziele und eine gesicherte Versorgung vor Ort. Rehabilitation bei hohem Pflegebedarf Der Gemeinsame Bundesausschuss nennt den Fall, dass eine Reha-Einrichtung den benötigten Assistenz- oder Pflegebedarf nicht abdeckt. Dann kann die mobile ambulante Rehabilitation helfen. Ein Schwerbehindertenausweis oder ein hoher Pflegegrad begründet noch keinen Anspruch auf diese Behandlung. Es kommt darauf an, welche Einschränkungen bestehen und warum die Behandlung im vertrauten Umfeld medizinisch erforderlich ist. Hinweise zur Dokumentation des Hilfebedarfs finden Sie auch im Beitrag über einen zu niedrigen Pflegegrad trotz Schwerbehinderung. Fiktives Beispiel: Magnus braucht seine vertraute Unterstützung Magnus ist 51 Jahre alt und lebt in Weiden in der Oberpfalz. Seit einer Hirnschädigung hat er eine spastische Lähmung aller vier Gliedmaßen sowie Sprech- und Schluckstörungen. Er nutzt einen Rollstuhl und kommuniziert über eine elektronische Hilfe. Nach einer Lungenentzündung sitzt er schlechter, ermüdet schneller und kann beim Umsetzen kaum noch mithelfen. Seine Wohnung verfügt über einen Deckenlifter, ein angepasstes Pflegebett und ein barrierefreies Bad. Ein eingespieltes Assistenzteam kennt seine Signale und unterstützt ihn gemeinsam mit dem Pflegedienst. Eine angefragte Rehaklinik erklärt, dass sie die Unterstützung nicht abdecken kann. Magnus’ Ärztin prüft deshalb eine mobile neurologische Rehabilitation. Als Ziele benennt sie stabileres Sitzen im eigenen Rollstuhl, mehr Beteiligung beim Transfer und einen sichereren Umgang mit der Schluckstörung. Sie erläutert, warum die vertrauten Hilfsmittel und Bezugspersonen seine Mitarbeit ermöglichen. Ob Magnus diese Reha tatsächlich erhält, hängt auch davon ab, ob ein mobiler Dienst seinen Wohnort versorgt. Mobile Reha ist mehr als Krankengymnastik zu Hause Bei der mobilen Rehabilitation arbeiten mehrere Berufsgruppen nach einem Behandlungsplan zusammen. Je nach Bedarf gehören dazu zum Beispiel ärztliche Behandlung, Physiotherapie, Ergotherapie und Sprach- oder Schlucktherapie. Einzelne therapeutische Besuche sind noch keine mobile Reha. Das Team übt mit Ihnen an Ihrem Bett, mit Ihrem Rollstuhl und unter Ihren tatsächlichen Wohnbedingungen. Angehörige und Assistenzkräfte können lernen, wie sie die erreichten Fähigkeiten im Tagesablauf unterstützen. Welche Voraussetzungen Sie erfüllen müssen Sie müssen Rehabilitation benötigen und unter den vorgesehenen Bedingungen daran mitwirken können. Hinzu kommen realistische Alltagsziele und eine begründete Aussicht auf einen Rehabilitationserfolg. Vollständige Selbstständigkeit ist dafür kein notwendiges Ziel: Auch weniger Einschränkungen oder das Verhindern einer absehbaren Verschlechterung können relevant sein. Zu Hause müssen die Behandlungen möglich und die Versorgung einschließlich der Pflege gesichert sein. Das mobile Team ersetzt keine durchgehende Assistenz und keinen Pflegedienst. Auch darf die Planung Angehörige nicht mit Aufgaben überfordern, die sie nicht übernehmen können. Reha zuhause möglich / Keine Reha zuhause Die Gegenüberstellung zeigt typische Voraussetzungen und Hindernisse. Reha zuhause möglich Keine Reha zuhause Die übliche Einrichtung kann den hohen Assistenzbedarf nicht decken; im Wohnumfeld gelingt die notwendige Unterstützung. Auch zu Hause fehlen unverzichtbare Pflege oder Assistenz und diese Lücke lässt sich aktuell nicht schließen. Die vertraute Umgebung ermöglicht eine erfolgversprechende Behandlung mit konkreten Alltagszielen. Der Wunsch, zu Hause zu bleiben, ersetzt keine medizinische Begründung für mobile Rehabilitation. Die Person kann mit angepasster Unterstützung an den Therapien teilnehmen. Der aktuelle Zustand lässt eine Teilnahme auch mit Unterstützung nicht zu. Die notwendigen Maßnahmen lassen sich in der Wohnung oder im Pflegeheim durchführen. Die erforderliche Behandlung oder Überwachung lässt sich dort nicht sicher gewährleisten. Ein fachlich geeigneter mobiler Reha-Dienst versorgt den Wohnort. Es fehlt ein passendes regionales Angebot; die Durchführung ist deshalb derzeit nicht gesichert. So begründen Sie die Behandlung im vertrauten Umfeld Lassen Sie Ihre Ärztin oder Ihren Arzt beschreiben, welche Fähigkeiten sich verschlechtert haben, welche Verbesserungen erreichbar erscheinen und warum gewöhnliche Angebote nicht passen. Welche Unterstützung brauchen Sie bei Transfers, Kommunikation, Nahrungsaufnahme und während der Therapie? Ergänzen Sie Befundberichte durch Angaben des Pflegedienstes oder der Assistenz. Auch eine schriftliche Erklärung der angefragten Klinik kann nützen, wenn sie konkret benennt, welche Versorgung sie nicht leisten kann. Beschreiben Sie zugleich, wie diese Unterstützung zu Hause gelingt und welche Hilfsmittel bereitstehen. Wer die Reha verordnet und bezahlt Besprechen Sie den Bedarf zuerst mit Ihrer behandelnden Arztpraxis. Für eine Reha der gesetzlichen Krankenversicherung braucht es grundsätzlich eine Verordnung und die Genehmigung der Krankenkasse. Bei pflegebedürftigen Menschen ist häufig die Krankenversicherung zuständig; je nach Rehabilitationsziel und Ursache können andere Träger zuständig sein. Ein Pflegegrad macht die Pflegekasse nicht zwangsläufig zum Kostenträger. Nach einem Krankenhausaufenthalt sollten Sie den Sozialdienst frühzeitig einbeziehen. Er kann die Anschlussversorgung mit vorbereiten. Welche Fragen dabei für Pflegeleistungen wichtig werden, erläutert der Beitrag Pflegegrad nach Krankenhaus und Reha. Nicht jedes mobile Angebot passt zu jeder Behinderung Mobile Rehabilitation umfasst geriatrische und krankheitsspezifische Angebote. Fragen Sie Ihre Krankenkasse nach einem Vertragspartner, der sowohl Ihren Wohnort als auch Ihr Krankheitsbild und Ihren Bedarf abdeckt. Ein fehlender Dienst beweist allerdings keine fehlende Rehabilitationsfähigkeit. Lassen Sie klären, welche andere geeignete Versorgung infrage kommt, wenn die medizinisch sinnvolle mobile Reha nicht angeboten wird. Bei Ablehnung: Den konkreten Grund angreifen Lehnt die Krankenkasse Ihren Antrag ab, können Sie grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids Widerspruch einlegen. Beachten Sie die Rechtsbehelfsbelehrung und reichen Sie den Widerspruch nachweisbar in zulässiger Form ein, etwa schriftlich. Die ausführliche medizinische Begründung können Sie nachreichen. Bei angeblich fehlender Rehabilitationsfähigkeit sollte die ärztliche Stellungnahme erklären, welche Mitarbeit mit vertrauter Unterstützung möglich ist. Verweist die Kasse auf eine Klinik, sollten Sie konkret darlegen, weshalb deren Versorgungsangebot Ihren Bedarf nicht deckt. Fehlende regionale Kapazitäten sind wiederum ein anderes Problem als fehlende medizinische Voraussetzungen. FAQ: Mobile Reha bei Schwerbehinderung und Pflegebedarf Kann das Team auch ins Pflegeheim kommen? Ja, mobile Rehabilitation kann auch im Pflegeheim stattfinden. Die medizinischen Voraussetzungen müssen vorliegen und ein geeigneter Dienst muss die Einrichtung versorgen können. Reicht Pflegegrad 4 oder 5 für eine Bewilligung? Nein. Der Pflegegrad ersetzt weder die Prüfung des Rehabilitationsbedarfs noch die Begründung, warum die mobile Form geeignet ist. Müssen Angehörige die laufende Pflege übernehmen? Nein, die Versorgung kann auch durch professionelle Dienste gesichert sein. Entscheidend ist, dass notwendige Hilfe verlässlich zur Verfügung steht und die Beteiligten die Therapie sinnvoll unterstützen können. Quellen Bundesministerium für Gesundheit: Rehabilitation und Hilfen zu Hause Gemeinsamer Bundesausschuss: Medizinische Rehabilitation GKV-Spitzenverband: Gemeinsame Empfehlungen zur mobilen Rehabilitation vom 1. Juni 2021 GKV-Spitzenverband: Informationen zur medizinischen Rehabilitation Sozialgerichtsgesetz: § 84 – Widerspruchsfrist und Form Verband der Ersatzkassen: Mobile Rehabilitation, Stand 20. März 2026
28. September 2026
Wer seine Rente nach 45 Versicherungsjahren plant, braucht Verlässlichkeit – und bekommt derzeit vor allem neue Unsicherheit. Für Beschäftigte der Jahrgänge 1967 bis 1971 könnte eine rechtzeitig geschlossene Altersteilzeitvereinbarung bei einer Rentenreform Bedeutung gewinnen. Doch daraus folgt kein Aufruf, ungeprüft einen Vertrag zu unterschreiben. Die beschriebene Schutzregel ist bislang keine gesetzliche Garantie. Was hinter der möglichen Unterschriftsfrist steckt Der Rechtsanwalt und Rentenberater Peter Knöppel berichtet über einen frühen Arbeitsentwurf, nach dem die genannten Jahrgänge über eine rechtzeitig vereinbarte Altersteilzeit besonderen Vertrauensschutz erhalten könnten. Als möglicher Stichtag werde der künftige Kabinettsbeschluss genannt. Danach müsste eine verbindliche Vereinbarung über Altersteilzeit im Sinne des Altersteilzeitgesetzes vorliegen. Ein Gespräch mit der Personalabteilung oder ein noch nicht angenommenes Angebot wäre dafür kein Ersatz. Die Angaben zur konkreten Übergangsregel beruhen auf diesem Bericht über den Arbeitsentwurf, nicht auf einer bereits verabschiedeten Vorschrift. Ob der Gesetzgeber diese Regelung übernimmt, bleibt offen. Heute ist die Rente mit 65 nicht von einem Altersteilzeitvertrag abhängig Nach geltendem Recht können Versicherte ab Jahrgang 1964 die Altersrente für besonders langjährig Versicherte mit 65 Jahren ohne Abschläge beziehen, wenn sie die Wartezeit von 45 Jahren erfüllen. Das gilt auch für die Jahrgänge 1967 bis 1971. Eine Altersteilzeitvereinbarung verlangt § 38 SGB VI dafür nicht. Wer heute keine solche Vereinbarung hat, verliert deshalb nicht automatisch den Zugang zu dieser Rentenart. Allerdings lässt sich diese Altersrente nicht noch weiter vorziehen, indem man Abschläge akzeptiert. Dafür käme gegebenenfalls eine andere Rentenart mit eigenen Voraussetzungen infrage. Was für die fünf Jahrgänge derzeit gilt Die folgende Übersicht zeigt die geltende Altersgrenze bei erfüllter Wartezeit. Das Kalenderjahr bezeichnet den 65. Geburtstag; der genaue Rentenbeginn hängt vom Geburtsdatum und den weiteren Anspruchsvoraussetzungen ab. Geburtsjahrgang 65. Geburtstag im Jahr Abschlagsfreie Altersrente nach 45 Jahren nach geltendem Recht 1967 2032 Ab 65 Jahren 1968 2033 Ab 65 Jahren 1969 2034 Ab 65 Jahren 1970 2035 Ab 65 Jahren 1971 2036 Ab 65 Jahren Warum Vertrauensschutz mehr ist als eine Formalität Wer den Ausstieg aus dem Beruf verbindlich vereinbart, legt sich häufig Jahre im Voraus fest. Verschiebt sich anschließend der Rentenbeginn, kann zwischen dem letzten Arbeitsentgelt und der ersten Rentenzahlung eine empfindliche Lücke entstehen. Für solche Situationen kennt das Rentenrecht bereits Übergangsregelungen: § 236 SGB VI schützt unter bestimmten Voraussetzungen vor 1955 Geborene, die vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeit vereinbart hatten, vor einer damaligen Anhebung der Altersgrenze. Diese ältere Vorschrift gilt jedoch nicht einfach für die heute diskutierten Jahrgänge. Eine neue Schutzregel müsste ihre Voraussetzungen selbst festlegen. Mehr zum Hintergrund erläutert der Beitrag über möglichen Vertrauensschutz bei der Rentenreform. Altersteilzeit kann Versicherungszeiten sichern – aber keine fehlenden Jahre ersetzen Bei ordnungsgemäß durchgeführter Altersteilzeit besteht die versicherungspflichtige Beschäftigung fort, auch während der Freistellungsphase eines Blockmodells. Diese Pflichtbeitragsmonate können deshalb für die 45-jährige Wartezeit zählen. Ein Vertrag allein macht die Wartezeit aber nicht voll. Entscheidend ist, welche Monate im Versicherungskonto tatsächlich berücksichtigt werden können; Näheres erklärt der Beitrag über Altersteilzeit und die 45 Versicherungsjahre. Besondere Vorsicht ist nötig, wenn nach dem Ende der Beschäftigung noch Arbeitslosengeld eingeplant wird. In den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn zählen solche Zeiten grundsätzlich nicht für die 45 Jahre, sofern keine gesetzliche Ausnahme wegen Insolvenz oder vollständiger Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers greift. Vor der Unterschrift muss die Rechnung stimmen Ein allgemeiner gesetzlicher Anspruch auf Altersteilzeit besteht nicht. Ob Beschäftigte sie beanspruchen können, hängt etwa von tariflichen oder betrieblichen Regelungen ab; andernfalls braucht es die Zustimmung des Arbeitgebers. Vor einem Abschluss sollten Beschäftigte den Versicherungsverlauf klären und sich den möglichen Rentenbeginn berechnen lassen. Ebenso wichtig sind das verfügbare Einkommen während der Altersteilzeit, die Aufstockungsleistungen und die voraussichtliche Rentenhöhe. Abschlagsfrei bedeutet dabei nicht, dass die Rente genauso hoch ausfällt wie nach durchgehender Vollzeitarbeit. Trotz zusätzlicher Arbeitgeberbeiträge können während der Altersteilzeit geringere Rentenansprüche entstehen. Außerdem gehört die Frage auf den Tisch, was bei einer Änderung des Rentenrechts mit dem vereinbarten Vertragsende passiert. Wer einen finanziell nachteiligen Vertrag allein aus Angst vor einer möglichen Frist unterschreibt, tauscht politische Unsicherheit gegen eine konkrete Bindung. Ein früher Rentenantrag friert das heutige Recht nicht ein Auch ein vorsorglicher Rentenantrag bietet keinen Ausweg aus dieser Unsicherheit. Die Deutsche Rentenversicherung weist ausdrücklich darauf hin, dass sich die heutige Rechtslage nicht durch einen vorgezogenen Antrag für einen späteren Rentenbeginn sichern lässt. Für Betroffene heißt das: Unterlagen vervollständigen und Angebote prüfen ist sinnvoll, auf eine unbeschlossene Ausnahme zu vertrauen reicht nicht. Politik und Arbeitgeber müssen erklären, wie bereits geplante Übergänge finanziell abgesichert werden sollen. Sechs Fragen und Antworten Ist die Rente mit 65 für die Jahrgänge 1967 bis 1971 schon abgeschafft? Nein, nach geltendem Recht besteht diese Möglichkeit bei erfüllter Wartezeit von 45 Jahren weiterhin. Reformvorschläge ändern für sich genommen keinen Rentenanspruch. Steht bereits eine verbindliche Unterschriftsfrist fest? Der zugrunde liegende Bericht nennt kein festes Datum. Er beschreibt den künftigen Kabinettsbeschluss lediglich als möglichen Stichtag. Garantiert eine jetzt geschlossene Altersteilzeitvereinbarung den Schutz? Nein, eine solche Garantie lässt sich aus dem frühen Entwurf nicht ableiten. Entscheidend wäre die tatsächlich beschlossene gesetzliche Übergangsregelung. Zählt die Freistellungsphase der Altersteilzeit für die 45 Jahre? Bei ordnungsgemäßer Altersteilzeit im Blockmodell besteht die versicherungspflichtige Beschäftigung auch in dieser Phase fort. Die entsprechenden Pflichtbeitragsmonate können daher angerechnet werden. Kann Altersteilzeit die spätere Rente verringern? Ja, im Vergleich zur fortgesetzten Vollzeitarbeit können geringere Rentenansprüche entstehen. Das ist von einem Abschlag wegen vorzeitigen Rentenbeginns zu unterscheiden. Was sollten Beschäftigte jetzt zuerst tun? Sie sollten ihr Versicherungskonto und den gewünschten Rentenbeginn bei der Deutschen Rentenversicherung prüfen lassen. Ein konkretes Altersteilzeitangebot lässt sich anschließend auf dieser Grundlage finanziell und vertraglich bewerten. Stand: 27. September 2026. Weitere Quellen: Deutsche Rentenversicherung zu den Altersrenten, Einordnung der Reformvorschläge, Rentenlexikon zur Altersteilzeit, § 51 SGB VI.
28. September 2026
Sie brauchen dringend eine medizinische Reha, doch die Finanzierung steht noch nicht? Wenn dadurch unmittelbar Pflegebedürftigkeit droht oder sich der Pflegebedarf verschlimmert, kann die Pflegekasse zur vorläufigen Leistung verpflichtet sein. § 32 SGB XI soll verhindern, dass notwendige Rehabilitation an Verzögerungen scheitert. Entscheidend sind die medizinische Eile und die gesetzlichen Voraussetzungen – nicht allein Ihr Schwerbehindertenausweis. Wann die Pflegekasse vorläufig leisten muss § 32 SGB XI erfasst eine besondere Notlage: Eine medizinische Rehabilitation muss sofort beginnen, um unmittelbar drohende Pflegebedürftigkeit abzuwenden, bestehende Pflegebedürftigkeit zu überwinden oder zu mindern oder deren Verschlimmerung zu verhindern. Zugleich muss der sofortige Beginn ohne das Einspringen der Pflegekasse gefährdet sein. Eine grundsätzlich sinnvolle Reha genügt deshalb noch nicht. Die Vorschrift enthält bei erfüllten Voraussetzungen eine Leistungspflicht. Die Pflegekasse darf Ihre Anfrage also nicht mit dem Hinweis abweisen, normalerweise zahle die Kranken- oder Rentenversicherung. Allerdings ersetzt § 32 SGB XI weder die medizinische Prüfung noch macht er die Pflegekasse zum regulären Kostenträger. Vier Wochen sind keine vorgeschriebene Wartezeit Bevor die Pflegekasse vorläufig leistet, muss sie den zuständigen Träger unterrichten und auf die Eilbedürftigkeit hinweisen. Wird dieser nicht rechtzeitig tätig, muss sie die Leistung unter den genannten Voraussetzungen vorläufig erbringen. Das Gesetz nennt dafür spätestens vier Wochen nach Antragstellung. Wenn die medizinisch notwendige Hilfe früher beginnen muss, kommt auch ein früheres Einspringen in Betracht. Die medizinischen Voraussetzungen und die Gefährdung des rechtzeitigen Beginns bleiben entscheidend. Dokumentieren Sie deshalb, wann Sie die Reha beantragt haben, welcher Träger den Antrag erhalten hat und wann Sie die Pflegekasse eingeschaltet haben. Bewahren Sie Eingangsbestätigungen und bisherige Schreiben auf. So lässt sich die Verzögerung nachvollziehen. Fiktives Praxisbeispiel: Uschi droht ihre Selbstständigkeit zu verlieren Uschi ist 38 Jahre alt und lebt mit Multipler Sklerose. Wegen ihrer dauerhaften Einschränkungen hat sie einen anerkannten Grad der Behinderung von 60. Nach einem schweren Krankheitsschub und dessen Akutbehandlung leidet sie unter einer ausgeprägten Schwäche der Beine, Gleichgewichtsstörungen und Schwierigkeiten bei gezielten Handbewegungen. Noch kann sie sich zwar überwiegend selbst versorgen, braucht dafür aber deutlich länger und gerät beim Duschen und Anziehen zunehmend an ihre Grenzen. Ihre Neurologin bescheinigt eine unmittelbar drohende Pflegebedürftigkeit: Ohne rasche Rehabilitation werde Uschi voraussichtlich für mindestens sechs Monate regelmäßig Hilfe bei der Körperpflege, beim Ankleiden und beim sicheren Aufstehen benötigen. Eine zeitnah beginnende neurologische Reha mit Physio- und Ergotherapie sowie alltagsbezogenem Training könne diese Entwicklung nach ärztlicher Einschätzung noch abwenden. Uschi ist nach Einschätzung der Ärztin ausreichend belastbar, um daran teilzunehmen. Den Reha-Antrag hat Uschi bereits gestellt. Eine geeignete Einrichtung könnte sie kurzfristig aufnehmen, doch eine Kostenzusage fehlt. Uschi legt ihrer Pflegekasse den Antrag, die Eingangsbestätigung, den ärztlichen Bericht und die Aufnahmemöglichkeit vor. Sie verlangt ausdrücklich vorläufige Leistungen nach § 32 SGB XI, weil weiteres Warten ihre selbstständige Versorgung gefährdet. Die Pflegekasse muss nun den zuständigen Träger auf die Eile hinweisen. Sichert dieser den notwendigen rechtzeitigen Beginn nicht und liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, muss die Pflegekasse vorläufig leisten. Uschis GdB 60 allein trägt den Anspruch nicht: Entscheidend sind die konkret beschriebenen Alltagsprobleme, die unmittelbar drohende Pflegebedürftigkeit und die ärztlich begründete Notwendigkeit des sofortigen Reha-Beginns. Pflegekasse zahlt / Pflegekasse zahlt nicht Die Tabelle beschreibt die vorläufige Leistung nach § 32 SGB XI. Bei den Fällen in der linken Spalte müssen jeweils auch die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen; die rechte Spalte schließt Ansprüche gegen andere Rehabilitationsträger nicht aus. Pflegekasse zahlt Pflegekasse zahlt nicht Eine sofortige medizinische Reha soll unmittelbar drohende Pflegebedürftigkeit verhindern; ohne vorläufige Leistung ist der rechtzeitige Beginn gefährdet. Eine Reha wäre allgemein hilfreich, doch eine entsprechende pflegebezogene Dringlichkeit liegt nicht vor. Eine sofortige Reha soll bestehende Pflegebedürftigkeit überwinden, mindern oder deren Verschlimmerung verhindern. Es geht lediglich um einen Erholungsaufenthalt ohne erforderliche medizinische Rehabilitation. Der zuständige Träger wird trotz Unterrichtung und Eilhinweis nicht rechtzeitig tätig; die Voraussetzungen der vorläufigen Leistung bestehen. Der zuständige Träger gewährleistet bereits den medizinisch notwendigen rechtzeitigen Reha-Beginn. Auch ohne anerkannten Pflegegrad kommt die Leistung infrage, wenn Pflegebedürftigkeit unmittelbar droht und die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Als Begründung dient allein ein hoher GdB oder der Ablauf von vier Wochen, ohne dass die übrigen Voraussetzungen vorliegen. Was Ihr ärztlicher Bericht erklären sollte Bitten Sie Ihre behandelnde Ärztin oder Ihren Arzt um eine konkrete Stellungnahme: Welche Fähigkeiten verlieren Sie gerade? Bei welchen täglichen Verrichtungen droht Hilfe durch andere? Was passiert voraussichtlich, wenn die Reha erst später beginnt? Der Bericht sollte erläutern, welche Reha erforderlich ist, welches realistische Ziel sie verfolgt und innerhalb welchen Zeitraums sie beginnen muss. Entlassungsberichte und Therapieunterlagen belegen zusätzlich die Entwicklung. Ein Pflegegrad ist nicht zwingend nötig Die Vorschrift greift ausdrücklich auch vor Eintritt der Pflegebedürftigkeit. Sie müssen deshalb nicht erst abwarten, bis Sie dauerhaft Unterstützung brauchen oder einen Pflegegrad erhalten. Ebenso wenig verlangt § 32 SGB XI einen bestimmten Grad der Behinderung. Auch Menschen ohne anerkannten Schwerbehindertenstatus können die Voraussetzungen erfüllen. So machen Sie die Eile gegenüber der Pflegekasse deutlich Wenden Sie sich nachweisbar an Ihre Pflegekasse und benennen Sie § 32 SGB XI ausdrücklich. Beschreiben Sie die drohende oder zunehmende Pflegebedürftigkeit, legen Sie die medizinischen Unterlagen bei und nennen Sie den bisherigen Verlauf des Reha-Antrags. Fordern Sie die Kasse auf, den zuständigen Träger unverzüglich zu unterrichten und über die vorläufige Leistung zu entscheiden. Falls Sie bereits einen geeigneten kurzfristigen Aufnahmeplatz haben, reichen Sie diese Information mit ein. Aus § 32 SGB XI folgt jedoch keine pauschale Zusage, dass die Pflegekasse jede selbst gebuchte und bezahlte Maßnahme nachträglich erstattet. Klären Sie die Kostenübernahme deshalb vor einer eigenständigen Buchung. Bei Ablehnung können Widerspruch und Eilantrag helfen Lehnt die Pflegekasse ab, verlangen Sie einen schriftlichen Bescheid mit Begründung. Gegen einen ablehnenden Bescheid können Sie grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen. Arbeiten Sie dabei heraus, welche medizinischen Tatsachen für die sofortige Rehabilitation sprechen und weshalb die bisherige Bearbeitung den notwendigen Beginn gefährdet. Drohen durch weiteres Warten erhebliche Nachteile, kommt zusätzlich ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht nach § 86b Absatz 2 SGG infrage. Dafür müssen Sie den geltend gemachten Anspruch und die besondere Dringlichkeit nachvollziehbar belegen. Ein aktueller ärztlicher Bericht sollte konkret erklären, warum Sie eine Entscheidung im normalen Verfahren nicht abwarten können. FAQ: Reha über die Pflegekasse Reicht mein Schwerbehindertenausweis für den Anspruch? Nein. Entscheidend sind die sofort notwendige medizinische Rehabilitation, ihr Bezug zur drohenden oder bestehenden Pflegebedürftigkeit und der gefährdete rechtzeitige Beginn. Der Ausweis allein belegt diese Voraussetzungen nicht. Muss ich immer vier Wochen warten? Nein. Der zuständige Träger muss rechtzeitig tätig werden; die Regelung nennt spätestens vier Wochen nach Antragstellung. Medizinisch belegte Eile kann ein früheres Einspringen erfordern, nachdem die Pflegekasse den zuständigen Träger unterrichtet hat. Kann ich die Regelung auch ohne Pflegegrad nutzen? Ja, wenn Pflegebedürftigkeit unmittelbar droht und die weiteren Voraussetzungen vorliegen. Die Regelung soll gerade auch verhindern, dass aus zunehmenden Einschränkungen ein dauerhafter Pflegebedarf entsteht. Quellen Gesetze im Internet: § 14 SGB XI – Begriff der Pflegebedürftigkeit Gesetze im Internet: § 32 SGB XI – Vorläufige Leistungen zur medizinischen Rehabilitation Gesetze im Internet: § 84 SGG – Widerspruchsfrist Gesetze im Internet: § 86b SGG – Einstweiliger Rechtsschutz
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Diese Plattform will daher denen eine Stimme geben, die kein Gehör finden, weil sie keine gesellschaftliche Lobby besitzen. Bezieher von Bürgergeld (ehemals Hartz IV) werden nicht selten als "dumm" oder "faul" abgestempelt. Es reicht nicht, dass Leistungsberechtigte mit den täglichen Einschränkungen zu kämpfen haben, es sind auch die täglichen Anfeindungen in den Jobcentern, in der Schule, in der Familie oder auf der Straße. Neben aktuellen Informationen zur Rechtssprechung konzentrieren wir uns auch auf Einzelfälle, die zum Teil skandalös sind. Wir decken auf und helfen damit den Betroffenen. Denn wenn eine Öffentlichkeit hergestellt wurde, müssen die Jobcenter agieren. Sie bekommen dadurch Druck. Lesen Sie mehr darüber in unserem redaktionellem Leitfaden!













