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Nur 72 Stunden Zeit für Bürgergeldgesetz - Experte: Das ist ein Skandal

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4. Oktober 2024

Die Bundesregierung hat kürzlich durch ihr Vorgehen im Zusammenhang mit einem neuen Gesetzesentwurf die Aufmerksamkeit auf sich gezogen. Besonders brisant ist dabei die extrem kurze Frist, die Tacheles e.V. und Sozialverbänden zur Verfügung gestellt wurde, um eine Stellungnahme abzugeben. Dies wirft viele Fragen auf – sowohl hinsichtlich der Transparenz und Fairness des Gesetzgebungsprozesses als auch im Hinblick auf die Auswirkungen auf die Lebensrealität von Bürgergeld-Beziehern. Dr. Anhalt, Experte für Sozialrecht und Redaktionsmitglied von "Gegen Hartz", zeigt die problematische Vorgehensweise der Bundesregierung auf und nennt sie  "einen Skandal". Warum ist eine 72-Stunden-Frist problematisch? 72 Stunden – insbesondere über ein Wochenende – sind kaum ausreichend sind, um auf ein hochkomplexes Gesetzesvorhaben in angemessener Weise zu reagieren. Die betroffenen Verbände und Organisationen, darunter auch der Verein Tacheles e.V., hatten gerade einmal drei Tage Zeit, um eine Stellungnahme zu einem Gesetz zu verfassen, das weitreichende Veränderungen im Bereich der Bürgergeldgesetze und Arbeitsförderung vorsieht. Dabei handelt es sich keineswegs um eine einfache Gesetzesänderung, sondern um eine Reform mit massiven Auswirkungen auf die Lebenssituation von Millionen von Bürgergeldbeziehern. Die Tatsache, dass diese Frist mitten ins Wochenende fiel, erschwert die Angelegenheit zusätzlich. An Wochenenden sind viele Büros geschlossen, was die Arbeitskapazitäten der Verbände weiter einschränkt. Eine fundierte Auseinandersetzung mit dem Gesetz und die Formulierung einer präzisen Stellungnahme werden so nahezu unmöglich. Worum geht es bei dem Gesetz zur Modernisierung der Arbeitsförderung? Das angesprochene Reform ist die sogenannte „Neuregelungen im SGB II und SGB III zur Umsetzung von Vorhaben der Wachstumsinitiative im Bereich Arbeitsmarkt“ Hierbei geht es um gravierende Änderungen, die insbesondere härtere Sanktionen und strengere Zumutbarkeitskriterien betreffen. Auch das Melden von Verdachtsfällen bei Schwarzarbeit an die Zollbehörden soll zukünftig eine Rolle spielen. Diese Änderungen greifen tief in das Leben von Arbeitslosen und Arbeitssuchenden ein und könnten deren finanzielle und soziale Situation noch weiter verschlechtern. Es ist also von Bedeutung, dass diese Änderungen von den betroffenen Verbänden und Organisationen sorgfältig geprüft und bewertet werden. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Rechte und Interessen der Betroffenen ausreichend dargelegt werden. Verstößt die kurze Frist gegen bestehende Vorschriften? Ja, die Fristsetzung verstößt gegen die gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien. Diese besagt klar, dass den betroffenen Organisationen und Verbänden eine angemessene Zeit zur Verfügung gestellt werden muss, um eine Stellungnahme abzugeben. Diese Regelung dient dazu, eine fundierte und sachgerechte Beteiligung am Gesetzgebungsprozess zu ermöglichen und sicherzustellen, dass alle relevanten Perspektiven berücksichtigt werden. Eine Frist von nur drei Tagen, die zudem an einem Wochenende endet, steht in direktem Widerspruch zu dieser Anforderung. Dr. Anhalt betont, dass diese Praxis „mit Füßen getreten“ wurde – eine klare Verletzung der Grundsätze der fairen und transparenten Gesetzgebung. Welche Folgen hat die kurze Frist für die betroffenen Verbände? Durch die extrem verkürzte Frist geraten die betroffenen Organisationen massiv unter Druck. Es ist ihnen so praktisch unmöglich, eine fundierte und umfassende Analyse des Gesetzes vorzunehmen. Dies führt unweigerlich zu unzureichenden oder gar ausbleibenden Stellungnahmen, was wiederum der Bundesregierung die Möglichkeit bietet, "im Nachhinein zu behaupten, die betroffenen Verbände hätten zugestimmt oder keine Einwände erhoben", so Anhalt. Dieses Vorgehen untergräbt nicht nur die demokratischen Prinzipien des Gesetzgebungsverfahrens, sondern setzt die Interessenvertretungen der Betroffenen – also die Arbeitslosen und Arbeitssuchenden – in eine schwache Position. Die Verbände, die sich für die Rechte dieser Menschen einsetzen, können ihre Aufgabe kaum noch wahrnehmen, wenn ihnen nicht die notwendige Zeit zur Verfügung steht, um die Auswirkungen des Gesetzes zu bewerten. Aus diesem Grund haben einige Sozialverbände und auch Tacheles in einer Protestnote dieses Vorgehen kritisiert und begründet, warum sie keine Stellungnahme abgeben werden. Handelt es sich um eine gezielte Strategie der Bundesregierung? Dr. Anhalt äußert den Verdacht, dass die Bundesregierung "absichtlich eine so kurze Frist gesetzt hat, um eine fundierte Prüfung des Gesetzes zu verhindern". Dies sei seiner Ansicht nach "keine bloße Unprofessionalität, sondern eine bewusste Entscheidung, um die betroffenen Verbände und Organisationen von einer angemessenen Beteiligung am Gesetzgebungsverfahren auszuschließen". Er spricht in diesem Zusammenhang von einem „Skandal“. In der Tat erweckt das Vorgehen der Bundesregierung den Eindruck, dass eine kritische Auseinandersetzung mit dem Gesetz bewusst verhindert werden soll. Dies wirft nicht nur Fragen zur Transparenz des Gesetzgebungsprozesses auf, sondern auch zur sozialen Verantwortung der Bundesregierung gegenüber den von dem Gesetz betroffenen Menschen. Was sind die langfristigen Konsequenzen eines solchen Vorgehens? Sollten solche Praktiken zur Norm werden, droht der Gesetzgebungsprozess in Deutschland massiv an Qualität und Legitimität zu verlieren. Eine faire und transparente Gesetzgebung ist eine der Grundsäulen des Rechtsstaats, und wenn diese Prinzipien aufgeweicht werden, leidet die gesamte Gesellschaft darunter. Die Interessen der Schwächsten – in diesem Fall der Bürgergeldbeziehern und Arbeitssuchenden – könnten zunehmend ignoriert werden, wenn ihre Fürsprecher im Gesetzgebungsprozess nicht mehr ausreichend Gehör finden. Dies birgt die Gefahr, dass Gesetze, die tief in das Leben von Menschen eingreifen, ohne eine echte Beteiligung der Betroffenen verabschiedet werden..

Aktuelles

Beitragsbild von: Bürgergeld: Jobcenter zahlt Führerschein bei konkretem Arbeitsangebot

4. Oktober 2024

Das Jobcenter bezahlt den Führerschein für Bürgergeld-Bezieher nur, wenn der Arbeitgeber bescheinigt, dass er den Bewerber einstellen wird, sobald er einen Führerschein hat. Allgemeine Verbesserung der Bewerbungschancen genügen dem LSG Hessen nicht. Eine Benachteiligung gegen über Flüchtlingen haben die Darmstädter Richter auch nicht gesehen. Ein Anspruch nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II in Verbindung mit § 44 SGB III ist auch nach Ansicht des Gerichts (Urteil vom 28.02.2024 – L 6 AS 75/23) nicht gegeben, weil die Förderung an das Vorliegen eines konkreten bedingten Arbeitsplatzangebots geknüpft ist. Verbesserung der allgemeinen Bewerbungschancen reicht nicht Der Leistungsempfänger hatte weder vorgetragen noch belegt, dass ein potenzieller Arbeitgeber seine Einstellung von der begehrten Fahrerlaubnis abhängig mache. Keine Verletzung von Art. 3 GG – keine Benachteiligung gegenüber Flüchtlingen Eine Benachteiligung gegenüber Flüchtlingen oder EU-Ausländern – der Bürgergeld - Empfänger hatte eine Verletzung von Art. 3 GG gerügt – konnte das Gericht ebenfalls nicht erkennen. Das Bundessozialgericht Az. B 4 AS 67/24 BH hat mit Beschluss vom 01.07.2024 den Prozesskostenhilfeantrag des Leistungsempfängers abgelehnt. Anmerkung Detlef Brock Vorliegend bestand kein Anspruch auf die Gewährung der begehrten Leistung, da die Förderung an das Vorhandensein einer konkreten Arbeitsstelle anknüpft (LSG Hamburg, Urteil vom 21. Mai 2010 – L 5 AS 79/09 – ; Apidopoulos in: Heinz u.a., Sozialgesetzbuch III - Arbeitsförderung, 7. Auflage, 2020, § 44 Rn. 79). Dass eine Fahrerlaubnis für die berufliche Eingliederung hilfreich wäre, kann einen Anspruch des Leistungsempfängers nicht begründen ( LSG NRW, Beschluss v. 20.05.20214 - L 2 AS 626/14 B ER -).

Beitragsbild von: Bist Du Schöffe, reduziert sich das Bürgergeld

4. Oktober 2024

LSG Niedersachsen-Bremen: Bürgergeld-Bezieher müssen Schöffenbezüge dem Jobcenter melden Eine Verdienstausfallentschädigung aus der Schöffentätigkeit ist anrechenbares Einkommen beim Bürgergeld. Sie sind nicht als zweckbestimmte Leistungen aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften i. S. d. § 11a Abs. 3 SGB II und damit nicht als anrechnungsfreies Einkommen zu qualifizieren, so das LSG Niedersachsen -Bremen, Urteil vom 29.08.2024 - L 11 AS 75/21 - . Denn mit einer Verdienstausfallentschädigung wird kein anderer Zweck als der der Sicherung des Lebensunterhalts verfolgt (vgl. dazu BSG, Urteil vom 26. Mai 2011 - B 14 AS 93/10 R - ). Keiner abschließenden Entscheidung bedarf es, ob das Einkommen um den allgemeinen Grundfreibetrag nach § 11 b Abs. 2 Satz 1 SGB II oder um den erhöhten Grundfreibetrag - Ehrenamtsfreibetrag - ( nach § 11 b Abs. 2 Satz 3 SGB II ,in der hier anzuwendenden vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung ) zu bereinigen war Denn der erhöhte Grundfreibetrag ist maßgeblich, wenn eine leistungsberechtigte Person mindestens aus einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen erhält, die nach § 3 Nr. 12, 26, 26a oder 26b Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei sind. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut sei kein Jahresfreibetrag, sondern ein Monatsfreibetrag von 200,00 Euro zu berücksichtigen. Nach Auffassung der Richter des LSG Niedersachsen- Bremen war der Berechnung vorliegend nicht ein Jahresgesamtfreibetrag in Höhe von 2.400,00 Euro zugrunde zu legen, so aber der Leistungsempfänger. Dass hier von einem monatlichen Freibetrag auszugehen war, wird auch durch die Rechtsentwicklung bestätigt. Erst 2023 sei mit dem Bürgergeldgesetz eine Neuausrichtung auf das Jahresprinzip erfolgt Denn erst mit dem Wegfall des § 11b Abs. 2 Satz 3 SGB II und der mit Wirkung vom 1. Juli 2023 durch das Bürgergeld-Gesetz vom 16. Dezember 2022 erfolgten Überführung der Privilegierung von ehrenamtlichen bzw. nebenberuflichen Einkünften in § 11a Abs. 1 Nr. 5 SGB II ist eine Neuausrichtung vom Monats- auf das Jahresprinzip und vom Freibetragsprinzip auf eine Einkommensprivilegierung erfolgt (vgl. dazu Schmidt/Lange in: Luik/Harich, SGB II, 6. Auflage 2024, § 11a Rn. 12c). Kein Vertrauensschutz für den Leistungsempfänger, denn Bürgergeld- Empfänger sind nicht von der obliegenden Anzeige- und Mitteilungspflicht nach Maßgabe des § 60 Abs. 1 Sozialgesetzbuch SGB I befreit Der Leistungsbezieher konnte sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, da er dem Beklagten die Ausübung der Tätigkeit als Schöffe bzw. den damit verbundenen Bezug von Entschädigungen für Verdienstausfall nicht angezeigt hat. Anmerkung Detlef Brock Beim Bürgergeld gilt ab 2023: § 11a Abs. 1 Nr. 5 SGB II Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nummer 12, Nummer 26 oder Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, soweit diese Einnahmen einen Betrag in Höhe von 3 000 Euro im Kalenderjahr nicht überschreiten. Seit dem 01.07.2023 ist beim Bürgergeld nur der jährliche Freibetrag entscheidend, so dass monatlich auch höhere Beträge ausgezahlt werden können, so lange in Summe die 3.000 Euro jährlich nicht überschritten werden. Was gibt es alles? Beispiele für ehrenamtliche Tätigkeiten Die Liste für ehrenamtliche Tätigkeiten ist lang. Beispiele wären unter anderem die folgenden: Schöffen (ehrenamtliche Richter) Mitarbeiter in religiösen Gemeinden (Mitgestaltung des Gottesdienstes, Organisation und Begleitung von freiwilligen Unternehmungen) Hilfsorganisationen (Organisation von Lehrgängen, Hilfe bei Blutspendeaktionen) Feuerwehr (Ausbildung als Lösch- und Rettungskraft) Ehrenamt bei der Polizei Trainer oder Betreuer für Sportvereine Sozial- und Jugendarbeiter Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit nach § 3 Nummer 12, 26 o- der 26a EStG bis zu 3.000,00 Euro kalenderjährlich Steuerfreie Einnahmen oder Bezüge können Einkommen aus nicht selbstständiger Arbeit sein. Mit der Einführung des Bürgergeldes sind solche Einnahmen ab dem 01.07.2023 unter bestimmten Voraussetzungen als privilegiertes Einkommen nach § 11a Absatz 1 Nummer 5 zu behandeln. Einnahmen aus Tätigkeiten nach § 3 Nummer 12, 26 und/oder 26a EStG sind nach § 11a Absatz 1 Nummer 5 bis zu einem Betrag von 3000,00 Euro kalenderjährlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Unter der Übungsleiterpauschale versteht man dabei eine Vergünstigung nach § 3 Nummer 26 Einkommensteuergesetzes (EStG). Nebenberufliche Einkünfte sind bis zu einer Höhe von jährlich 3.000,00 Euro steuerfrei, wenn eine (nebenberufliche) Tätigkeit für eine gemeinnützige Organisation oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts vorliegt. Als nebenberuflich gilt eine Tätigkeit, wenn die Arbeitszeit nicht mehr als ein Drittel einer vergleichbaren Vollzeitstelle beträgt, das heißt maximal 13 Stunden pro Woche. Für die Nebenberufliche Tätigkeit ist das Vorliegen eines - Hauptberufes - ohne Belang (auch Rentner oder Studenten kommen also in Frage), die Nebentätigkeit muss sich aber vom ausgeübten Hauptberuf unterscheiden. Nicht von § 3 Nummer 26 EStG (Übungsleiter/in) erfasste ehrenamtliche nebenberufliche Tätigkeiten bei einer gemeinnützigen Einrichtung/Verein oder bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts sind als nebenberufliche Tätigkeit nach § 3 Nummer 26a EStG bis zur Höhe von 840,00 Euro jährlich steuerbefreit. Zu diesen Tätigkeiten gehören z. B. Vereinsvorstände, Vereinskassierer, Platz- und Gerätewarte. Auch Bezüge, die nach § 3 Nummer 12 EStG steuerfrei sind („aus einer Bundeskasse oder Landeskasse gezahlte Bezüge, die in einem Bundesgesetz oder Landesgesetz oder einer auf bundesgesetzlicher oder landesgesetzlicher Ermächtigung beruhenden Bestimmung oder von der Bundesregierung oder einer Landesregierung als Aufwandsentschädigung festgesetzt sind und als Aufwandsentschädigung im Haushaltsplan ausgewiesen werden“) sind nach § 11a Absatz 1 Nummer 5 privilegiert. Sofern einzelne Bestandteile der Aufwandsentschädigungen zusätzlich auch nach § 11b Absatz 3 Satz 1 privilegiert sind, muss die Höhe des nicht zu berücksichtigenden Einkommens in zwei Prüfschritten festgestellt werden. Beispiel: Eine Bezirksabgeordnete aus X-Stadt bezieht eine steuerfreie Aufwandsentschädigung (§ 3 Nummer 12 EStG). Diese setzt sich wie folgt zusammen: 295,00 Euro Grundentschädigung mtl. 31,00 Euro Sitzungsgeld für jede Plenarsitzung 20,00 Euro Sitzungsgeld für jede Ausschusssitzung 41,00 Euro Fahrtkosten mtl. Schritt 1: Die Bestandteile für den tatsächlichen Aufwand, die nicht dem gleichen Zweck wie die Leistungen nach dem SGB II dienen, sind nach § 11a Absatz 3 zu privilegieren. Dazu können je nach (landesrechtlicher) Regelung zählen: 31,00 Euro Sitzungsgeld für jede Plenarsitzung 20,00 Euro Sitzungsgeld für jede Ausschusssitzung 41,00 Euro Fahrtkosten mtl. Nach Abzug der privilegierten Bestandteile verbleiben 295,00 Euro. Schritt 2: Das verbleibende nicht nach § 11a Absatz 3 privilegierte Einkommen ist bis zu einem Betrag von 3000,00 Euro kalenderjährlich nach § 11a Absatz 1 Nummer 5 nicht zu berücksichtigen. Quelle: Fachliche Weisungen BA zu § 11-11b SGB II

Beitragsbild von: EM-Rente: Darf die Erwerbsminderungsrente gepfändet werden?

4. Oktober 2024

Wer Schulden hat und eine Erwerbsminderungsrente (EM-Rente) bezieht, macht sich Sorgen, dass die Rentenbezüge gepfändet werden könnten. Kann die EM-Rente gepfändet werden? Diese und weitere Fragen beantworten wir in diesem Artikel. Was ist eine Pfändung? Eine Pfändung ist ein rechtliches Mittel, das Gläubigern ermöglicht, auf das Einkommen oder Vermögen eines Schuldners zuzugreifen, wenn dieser seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Dies erfolgt in der Regel durch einen Gerichtsbeschluss, der es Gläubigern erlaubt, auf finanzielle Mittel des Schuldners, wie z. B. Gehälter, Bankguthaben oder Renten, zuzugreifen. Die deutsche Rechtsprechung sieht vor, dass nahezu jedes Einkommen, einschließlich der gesetzlichen Rente, gepfändet werden kann. Doch wie verhält es sich speziell mit der Erwerbsminderungsrente? Jede gesetzliche Rente kann gepfändet werden Wie Peter Knöppel, Rechtsanwalt und Rentenberater, klarstellt, kann grundsätzlich jede gesetzliche Rente gepfändet werden, auch die Erwerbsminderungsrente. Dies bedeutet, dass Gläubiger auch auf diese Art von Rente zugreifen können, wenn offene Schulden bestehen. Die Pfändung erfolgt in der sogenannten „Auszahlungsphase“, also dann, wenn die Rente an den Empfänger ausgezahlt wird. In diesem Fall kann der Gläubiger eine Pfändung veranlassen und auf den pfändbaren Teil der Rente zugreifen. Gibt es Unterschiede zwischen verschiedenen Rentenarten? Ja, es gibt Unterschiede zwischen den verschiedenen Rentenarten. Die Erwerbsminderungsrente wird wie die Altersrente und die Witwenrente behandelt. Auch diese Renten können grundsätzlich gepfändet werden, jedoch gibt es hierbei bestimmte Freigrenzen, die den pfändbaren Anteil begrenzen. Im Jahr 2024 beträgt diese Freigrenze beispielsweise 1.499 Euro netto pro Monat für eine Einzelperson. Alles, was über diese Freigrenze hinausgeht, kann von Gläubigern gepfändet werden. Diese Grenze kann jedoch je nach individueller Lebenssituation variieren, beispielsweise wenn weitere unterhaltsberechtigte Personen im Haushalt leben. Wie wird die Freigrenze festgelegt? Die Festlegung der Pfändungsfreigrenze erfolgt durch das zuständige Gericht, in der Regel das Pfändungsgericht. Der Rentenempfänger muss gegenüber der Deutschen Rentenversicherung und dem Gericht nachweisen, wie hoch sein monatliches Einkommen ist und welche pfändungsfreien Beträge ihm zustehen. Die Freigrenze soll sicherstellen, dass der Rentner weiterhin ein Existenzminimum zur Verfügung hat, um seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können. Was passiert, wenn die Rente unter der Freigrenze liegt? Wenn die Erwerbsminderungsrente unterhalb der festgelegten Freigrenze liegt, kann sie in der Regel nicht gepfändet werden, betont der Anwalt. Das bedeutet, dass der Rentner in diesem Fall geschützt ist und seine Rente weiterhin in voller Höhe erhält. Sollte jedoch die Rente die Freigrenze überschreiten, kann der darüber liegende Betrag gepfändet werden. Allerdings können auch Beträge angespart werden, wie wir in diesem Beitrag erläutern. Dazu sollte unbedingt ein sogenanntes P-Konto angelegt werden, rät der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt. Was sollten Betroffene tun, wenn eine Pfändung droht? Sollte einem Rentner eine Pfändung drohen, ist es wichtig, schnell zu handeln und sich rechtzeitig an das zuständige Gericht und die Rentenversicherung zu wenden. Es kann ratsam sein, einen Anwalt oder Rentenberater hinzuzuziehen, um den Prozess zu begleiten und sicherzustellen, dass die Rechte des Rentners gewahrt bleiben. Zudem ist es wichtig, die notwendigen Informationen und Nachweise über Einkommen und Ausgaben vorzulegen, damit die Pfändungsfreigrenze korrekt festgelegt werden kann. Pfändung von Rentenanwartschaften – Was bedeutet das? Ein weiterer Punkt ist die Möglichkeit der Pfändung von Rentenanwartschaften. Rentenanwartschaften sind zukünftige Ansprüche auf eine Rente, die noch nicht in der Auszahlungsphase sind. Die Pfändung solcher Ansprüche ist in der Regel schwieriger und kommt seltener vor. Hierzu bedarf es spezieller rechtlicher Regelungen, und der Prozess ist komplexer als bei der Pfändung von Renten, die bereits ausgezahlt werden.

Beitragsbild von: Bürgergeld: Recht auf Akteneinsicht im Jobcenter in Anspruch nehmen

3. Oktober 2024

Wer als Sozialhilfe oder Bürgergeld-Bezieher wissen will, was das Jobcenter alles gespeichert hat, kann Akteneinsicht beantragen. Denn das Gesetz garantiert ein Recht auf Einsicht in die eigenen Akten (§ 25 SGB X). Dazu müssen Sie aber darlegen, warum die Kenntnis der Akten für Sie im Zusammenhang mit einem konkreten Vorhaben (z.B. Widerspruch) wichtig ist. Akteneinsicht beim Jobcenter Denn nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB X besteht das Recht auf Akteneinsicht nur, wenn die Kenntnis der Akten zur Geltendmachung oder Verteidigung rechtlicher Interessen erforderlich ist. Die Akten sind in der Regel bei der Behörde selbst einzusehen (§ 25 Abs. 4 SGB X). Nach § 25 Abs. 5 Satz 1 SGB X können Sie Kopien selbst anfertigen oder von der Behörde anfertigen lassen. Und bei elektronischen Akten? Wird über Sie eine elektronische Akte geführt, können Sie u. a. verlangen, dass Ihnen die entsprechenden Unterlagen ganz oder teilweise ausgedruckt werden oder dass Ihnen die Unterlagen am Bildschirm zur Einsicht überlassen werden (§ 25 Abs. 5 Satz 2 SGB X). Bei all dem sollten Sie aber bedenken, dass Sie für die angefertigten Kopien oder Ausdrucke unter Umständen bezahlen müssen. Die Kosten hierfür sind jedoch überschaubar. Wie lange werden meine Daten gespeichert? Sozialdaten dürfen nur so lange gespeichert werden, wie sie für die Aufgabenerfüllung des Jobcenters oder des Sozialamtes erforderlich sind (§ 84 Abs. 2 SGB X). Eine konkrete Jahreszahl gibt der Gesetzgeber nicht vor. Die Behörde muss die Aufbewahrungsfrist selbst festlegen. Häufig werden die Daten 5 Jahre nach Beendigung der Leistung aufbewahrt. Akteneinsicht für Widerspruch/Klage Wer Widerspruch einlegt oder Klage erhebt, um seine Rechte durchzusetzen, sollte immer Akteneinsicht beantragen, um weitere Informationen zu erhalten. Oft können Aktenvermerke bei der Durchsetzung von Rechten helfen. Wie man einen Widerspruch einlegt, haben wir einmal anhand dieses Formulars gezeigt. Darin ist auch der Antrag auf Akteneinsicht enthalten. Musterantrag für Akteneinsicht Name des Absenders Straße PLZ und Ort Postvermerk Ihr Zeichen: Ihre Nachricht vom: ARGE Ansprechpartner Tel./Fax: Straße E-Mail: PLZ Ort , Datum Betreff: Widerspruch gegen Ihren Bescheid vom ______ Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit erhebe ich gegen Ihren oben genanten Bescheid, der mir am ____ zugegangen ist, Widerspruch. Der Widerspruch erfolgt zunächst fristwahrend. Zugleich bitte ich auf der Grundlage von § 25 Abs. 1 SGB X um Einsicht in sämtlichen für Ihre Entscheidung herangezogenen Akten, einschließlich aller ärztlicher Gutachten und aller Stellungnahmen des medizinischen Dienstes - bzw. um Zusendung von Kopien dieser Unterlagen. Nach Erhalt / nach Einsicht der gewünschten Unterlagen werde ich meinen Widerspruch begründen. Mit freundlichen Grüßen

Beitragsbild von: Bürgergeld: Das Zuflussprinzip kann ein echtes Problem werden

3. Oktober 2024

Das Zuflussprinzip sorgt immer wieder für Verwirrung. Grundsätzlich besagt dieses Prinzip, dass Einkommen erst dann auf die Bürgergeld-Leistungen angerechnet wird, wenn es tatsächlich auf dem Konto der Leistungsbeziehenden eingeht. So soll eigentlich sichergestellt werden, dass niemand mittellos dasteht, bevor das erste Gehalt oder eine andere Einkommensquelle tatsächlich fließt. Doch in der Praxis kann dieses Prinzip zu erheblichen Problemen führen, wie der Fall einer Mutter zeigt, deren Bürgergeld-Leistungen aufgrund eines Minijobs gestrichen wurden. Warum wurde das Bürgergeld gestrichen? Im besagten Fall meldete eine Mutter dem Jobcenter die Aufnahme eines Minijobs zum ersten August. Daraufhin wurden ihre Bürgergeld-Leistungen einschließlich der Mietzahlungen sofort eingestellt, obwohl das erste Gehalt erst Mitte September eingehen sollte. Hierbei griff das Jobcenter offensichtlich zu früh ein und handelte gegen das Zuflussprinzip. Nach dieser Regel hätte die Betroffene bis zum tatsächlichen Geldeingang weiter Anspruch auf ihre Bürgergeld-Leistungen gehabt. Der Fall zeigt ein strukturelles Problem in der Praxis der Jobcenter. Theoretisch soll das Zuflussprinzip verhindern, dass Leistungsbeziehende vor dem ersten Gehalt ohne finanzielle Mittel dastehen. Doch in vielen Fällen verhalten sich Jobcenter anders und streichen die Bürgergeld-Leistungen, sobald sie von zukünftigen Einnahmen erfahren – selbst wenn das Geld noch nicht überwiesen wurde. Diese Praxis führt dazu, dass Betroffene ohne jegliche finanzielle Unterstützung bleiben, bis das erste Gehalt tatsächlich auf ihrem Konto eingeht. Lesen Sie auch: Rentenerhöhung: Zuflussprinzip in der Grundsicherung reduziert Rente Erstattungen nach vorläufigen Bürgergeld-Bescheiden - Das kann passieren Was hätte die Mutter tun können? Eine Möglichkeit, die finanzielle Notlage zu überbrücken, wäre ein Überbrückungsdarlehen gewesen. Ein solches Darlehen kann beim Jobcenter beantragt werden, um die Zeit bis zur ersten Gehaltszahlung zu überbrücken. Allerdings wissen viele Bürgergeld-Beziehende entweder nichts von dieser Möglichkeit, oder sie erhalten von den Jobcentern keine ausreichenden Hinweise darauf, wie sie dieses Darlehen beantragen können. In diesem Fall hätte die Mutter im Vorfeld aktiv werden und einen solchen Antrag stellen müssen. Leider geschieht dies häufig nicht, weil die Sachbearbeiter in den Jobcentern dies den Betroffenen nicht sagen und viele Leistungsberechtigte selbst von dieser Möglichkeit nichts wissen. Welche Optionen haben Betroffene? Wenn das Jobcenter Bürgergeld-Leistungen vorschnell einstellt, sollten Betroffene aktiv werden und Widerspruch einlegen. Gerade wenn zwischen der Aufnahme der Arbeit und der ersten Gehaltszahlung mehr als ein Monat liegt, ist ein Widerspruch absolut sinnvoll und rechtlich begründet. Es besteht die Möglichkeit, dass das Jobcenter den Bescheid auf Grundlage des Widerspruchs korrigiert und die fehlenden Zahlungen nachträglich leistet. Viele Bürgergeld-Beziehende befürchten jedoch, dass sie durch den Widerspruch Nachteile erleiden könnten – beispielsweise in Form von Sanktionen. Doch diese Angst ist unbegründet: Ein Widerspruch führt nicht zu Sanktionen, wenn er gerechtfertigt ist. Wie kann man sich schützen? Um der Situation vorzubeugen, gibt es mehrere Handlungsmöglichkeiten. Eine davon ist, eine klare Vereinbarung mit dem Arbeitgeber zu treffen. Diese könnte beispielsweise beinhalten, dass das erste Gehalt erst zum ersten Tag des Folgemonats ausgezahlt wird, um Komplikationen mit dem Zuflussprinzip zu vermeiden. Auf diese Weise würde das Einkommen in den richtigen Monat fallen und das Risiko einer vorzeitigen Streichung der Bürgergeld-Leistungen minimiert werden. Warum ist das Zuflussprinzip problematisch? Das Zuflussprinzip, das eigentlich dem Schutz der Leistungsbeziehenden dienen soll, ist in seiner praktischen Umsetzung oft problematisch. Zum einen erfordert es eine genaue Abstimmung zwischen Jobcentern und Leistungsbeziehenden, die in der Praxis oft nicht funktioniert. Zum anderen führt es zu Unsicherheiten, wenn Jobcenter über zukünftige Einkünfte informiert werden, aber das Einkommen noch nicht eingegangen ist. Diese Diskrepanz zwischen Theorie und Praxis verursacht immer wieder Situationen, in denen Bürgergeld-Beziehende ohne Unterstützung bleiben, obwohl sie theoretisch noch Anspruch auf die Leistungen haben. Zusätzlich erschwert die Unkenntnis vieler Betroffener über ihre Rechte und Möglichkeiten – wie etwa das Überbrückungsdarlehen – die Lage. Ohne rechtliche Beratung und Aufklärung durch das Jobcenter stehen viele Leistungsbeziehende vor existenziellen Problemen.

Beitragsbild von: Behinderungen: So bekommt man mehr Schwerbehindertenprozente

3. Oktober 2024

Der Schwerbehindertenausweis kann Erleichterungen im Alltag bringen, sei es durch steuerliche Vorteile oder besondere Schutzrechte im Berufsleben. Doch wie kommt man mehr Schwerbehindertenprozente, genauer gesagt, einen höheren Grad der Behinderung (GdB)? Welche Faktoren spielen eine Rolle, und wie wird der Grad der Behinderung ermittelt? In diesem Artikel werden wir diese Fragen umfassend beleuchten und die wichtigsten Aspekte klären. Was ist der Grad der Behinderung (GdB)? Zunächst ist es wichtig zu verstehen, dass im Schwerbehindertenrecht nicht von „Prozenten“ gesprochen wird, sondern vom Grad der Behinderung (GdB). Dieser GdB wird in Zehnerschritten von 20 bis 100 festgelegt, wobei 100 den maximalen Grad der Behinderung darstellt. Der Grad der Behinderung misst dabei nicht den gesundheitlichen Zustand an sich, sondern die Auswirkungen der gesundheitlichen Einschränkungen auf die alltäglichen Lebensaktivitäten. Ein Betroffener  mit einem GdB von 50 gilt als schwerbehindert und hat Anspruch auf entsprechende Nachteilsausgleiche. Der GdB wird nicht auf Basis einer bestimmten Diagnose allein vergeben, sondern aufgrund der sogenannten „Funktionseinschränkungen“. Diese beschreiben, wie stark eine Person durch ihre Erkrankung oder Behinderung im Alltag beeinträchtigt ist. So können zwei Menschen mit der gleichen Diagnose unterschiedliche GdB-Werte erhalten, je nachdem, wie stark die jeweilige Erkrankung ihren Alltag beeinträchtigt. Lesen Sie auch: Schwerbehinderung: Anspruch auf Taxifahrten mit oder ohne Merkzeichen Wie wird der Grad der Behinderung ermittelt? Der Prozess der GdB-Ermittlung basiert auf der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV). In dieser Verordnung sind für viele Erkrankungen Richtwerte festgelegt, die angeben, welchen GdB eine bestimmte Krankheit oder Behinderung auslösen kann. Hierbei handelt es sich jedoch nur um Richtlinien. Die tatsächliche Vergabe des GdB hängt stark davon ab, wie die Erkrankung den betroffenen Menschen im Alltag beeinträchtigt. Wichtig dafür ist der ärztliche Bericht. Es reicht nicht aus, dass der Arzt lediglich eine Diagnose bescheinigt. Vielmehr muss er detailliert beschreiben, welche Auswirkungen die Krankheit auf die Lebensführung der betroffenen Person hat. Die Frage, woran dich deine Erkrankung hindert, steht dabei im Mittelpunkt: Was kannst du aufgrund deiner Krankheit oder Behinderung nicht mehr tun? Seit wann bestehen diese Einschränkungen? Sind sie vorübergehend oder dauerhaft? Diese Infos sind entscheidend, damit das zuständige Amt den GdB festlegen kann. Werden einzelne Behinderungen addiert? Ein häufiger Irrtum ist, dass verschiedene Erkrankungen oder Behinderungen automatisch zu einer Addition der GdB führen. In der Praxis ist dies nicht der Fall. Es werden nur dann höhere GdB-Werte gewährt, wenn sich die Funktionseinschränkungen der verschiedenen Krankheiten gegenseitig verstärken. Ein Beispiel: Wenn jemand sowohl schlecht sieht als auch schlecht hört, können diese beiden Einschränkungen im Zusammenspiel einen höheren GdB ergeben, da sie zusammen eine deutlich schwerwiegendere Beeinträchtigung im Alltag darstellen. Anders verhält es sich, wenn die Erkrankungen nebeneinander stehen, aber keine Wechselwirkungen zeigen. Ein Beispiel wäre eine Person, die schlecht laufen kann und zusätzlich an einer psychischen Erkrankung leidet. Solange die beiden Einschränkungen nicht miteinander in Wechselwirkung stehen und sich nicht gegenseitig verstärken, wird der GdB nicht automatisch höher ausfallen. Wie beantrage ich den Schwerbehindertenausweis? Der Weg zum Schwerbehindertenausweis führt über einen Antrag, der beim zuständigen Versorgungsamt gestellt werden muss. Dem Antrag sollten ärztliche Unterlagen beigefügt werden, die die gesundheitlichen Einschränkungen detailliert dokumentieren. Der Antragsteller muss hierbei beachten, dass es nicht ausreicht, Diagnosen einzureichen. Wichtig ist, dass die Funktionseinschränkungen – also die Auswirkungen auf den Alltag – im Vordergrund stehen. Sobald der Antrag eingereicht ist, prüft das Versorgungsamt die Unterlagen und legt anhand der Versorgungsmedizin-Verordnung und des ärztlichen Berichts den GdB fest. Sollte der Antrag abgelehnt oder der GdB zu niedrig angesetzt werden, besteht die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen und gegebenenfalls eine gerichtliche Überprüfung anzustrengen. Was tun bei Problemen mit dem Schwerbehindertenantrag? Es kommt häufig vor, dass Betroffene Schwierigkeiten beim Ausfüllen des Antrags haben oder mit der Entscheidung des Amtes nicht einverstanden sind. In solchen Fällen ist es ratsam, sich professionelle Unterstützung zu suchen. Sozialverbände, wie der Sozialverband Deutschland, bieten Beratungsdienste an, die Betroffenen helfen können, den Antrag korrekt zu stellen und sich durch den Bürokratiedschungel zu navigieren. Diese Beratungsstellen unterstützen auch im Falle von Widersprüchen oder Klagen.

Beitragsbild von: Rente mit Schwerbehinderung oder besser EM-Rente beziehen?

3. Oktober 2024

Viele verwechseln die Rente wegen Erwerbsminderung (EM-Rente) mit der Rente für schwerbehinderte Menschen. Beide Rentenarten unterscheiden sie sich grundlegend. Wir klären euch die Unterschiede und Gemeinsamkeiten dieser beiden Rentenarten. Welche Rente am Ende die Bessere ist, zeigen wir im Verlauf des Artikels auf. Was ist die Rente wegen Erwerbsminderung? Die EM-Rente kann Menschen unter 60 Jahren finanziell unterstützen, die aufgrund gesundheitlicher Probleme nicht mehr in der Lage sind, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine Altersrente. Die EM-Rente wird aus rein gesundheitlichen Gründen gezahlt und setzt voraus, dass die betroffene Person weniger als drei Stunden am Tag arbeiten kann. Dies muss für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten der Fall sein. Ein wichtiges Merkmal der EM-Rente ist, dass sie nur bis zum gesetzlichen Renteneintrittsalter gezahlt wird. Danach erfolgt die Umwandlung in eine reguläre Altersrente. Wer hat Anspruch auf die EM-Rente? Die EM-Rente kann in Anspruch genommen werden, wenn: Eine schwere und chronische Krankheit vorliegt, die die Arbeitsfähigkeit auf weniger als drei Stunden täglich reduziert. Die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht ist, die je nach Geburtsjahr variiert. Es ist also durchaus möglich, dass jemand mit 50 Jahren eine EM-Rente bezieht. Dies ist jedoch immer an eine erhebliche gesundheitliche Einschränkung gebunden, nicht allein an das Vorhandensein einer Behinderung. Lesen Sie auch: - Schwerbehinderung: Die Pauschbeiträge wurden verdoppelt – alle GdB in der Übersicht - Rentenerhöhung: Neue Rententabelle gültig ab 1. Juli 2024 – so hoch wird die Rente Was ist die Altersrente für schwerbehinderte Menschen? Personen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 gelten in Deutschland als schwerbehindert. Diese Berechtigten haben die Möglichkeit, vorzeitig in Rente zu gehen, sofern Du über mindestens 35 Versicherungsjahre in der Deutschen Rentenversicherung verfügen. Der genaue Zeitpunkt, ab wann sie in Rente gehen können, hängt vom Geburtsjahr ab. Wann kann man als Schwerbehinderter früher in Rente gehen? Mit einem Schwerbehindertenausweis kann man bis zu fünf Jahre vor dem gesetzlichen Rentenalter in Rente gehen. Möchte man keine Abschläge in Kauf nehmen, ist ein Vorruhestand von zwei Jahren möglich. Wichtig ist, dass der früheste Zeitpunkt für eine vorgezogene Rente mit Schwerbehinderung bei etwa 60 Jahren liegt. Vor dem 60. Geburtstag gibt es in Deutschland keine Altersrente, auch nicht für schwerbehinderte Menschen. Gibt es Überschneidungen zwischen EM-Rente und Schwerbehinderung? Es ist durchaus möglich, dass eine Person sowohl einen Schwerbehindertenausweis hat als auch aufgrund einer starken gesundheitlichen Einschränkung eine EM-Rente bezieht. In diesem Fall handelt es sich trotz des Schwerbehindertenausweises um eine EM-Rente. Die Altersrente steht frühestens ab Anfang 60 zur Verfügung, und dies auch nur unter bestimmten Bedingungen und mit möglichen Abschlägen. Welche Rente ist die richtige für mich? Sollten Sie oder jemand in Ihrem Umfeld aufgrund einer Behinderung oder schweren Erkrankung vorzeitig in Rente gehen wollen, ist es wichtig, die Unterschiede zwischen der EM-Rente und der Altersrente für schwerbehinderte Menschen zu kennen. Während die EM-Rente auf gesundheitlichen Einschränkungen basiert und theoretisch schon ab dem Berufseinstieg bezogen werden kann, ermöglicht die Altersrente für schwerbehinderte Menschen einen vorzeitigen Ruhestand schon ab 60 Jahren. Kurzübersicht EM-Rente oder Schwerbehindertenrente Die Erwerbsminderungsrente und die Schwerbehindertenrente sind zwei verschiedene Arten der Altersvorsorge in Deutschland, die sich in Bezug auf Anspruchsvoraussetzungen und Leistungen unterscheiden: Erwerbsminderungsrente Anspruchsvoraussetzungen: Die Erwerbsminderungsrente wird gewährt, wenn die Erwerbsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft oder vorübergehend stark eingeschränkt ist. Es gibt zwei Arten: volle Erwerbsminderungsrente (wenn man weniger als 3 Stunden täglich arbeiten kann) und teilweise Erwerbsminderungsrente (wenn man noch 3 bis 6 Stunden täglich arbeiten kann). Voraussetzung ist, dass man mindestens 5 Jahre in die Rentenversicherung eingezahlt hat (Wartezeit) und in den letzten 5 Jahren vor dem Rentenantrag mindestens 3 Jahre Pflichtbeiträge gezahlt hat. Leistung: Die Höhe der Rente hängt von den in die Rentenversicherung eingezahlten Beiträgen ab und davon, ob es sich um eine volle oder teilweise Erwerbsminderung handelt. Schwerbehindertenrente Anspruchsvoraussetzungen: Diese Rente kann von Personen in Anspruch genommen werden, die einen Grad der Behinderung von mindestens 50 haben. Zusätzlich muss das 62. Lebensjahr erreicht sein (für Neuzugänge ab Jahrgang 1964) und eine Wartezeit von mindestens 35 Jahren in der Rentenversicherung nachgewiesen werden. Leistung: Die Höhe der Rente entspricht im Wesentlichen der normalen Altersrente, es gibt keine Abschläge aufgrund der Schwerbehinderung, sofern die reguläre Altersgrenze erreicht wurde. Es kann jedoch zu Abschlägen kommen, wenn man vorzeitig in Rente geht. Wichtige Unterschiede: Alter: Die Schwerbehindertenrente ist altersabhängig, während die Erwerbsminderungsrente unabhängig vom Alter gewährt werden kann. Gesundheitliche Voraussetzung: Die Erwerbsminderungsrente basiert auf der Fähigkeit zu arbeiten, während die Schwerbehindertenrente an den Behindertengrad geknüpft ist. Leistungshöhe: Beide Renten richten sich nach den gezahlten Beiträgen, wobei die Erwerbsminderungsrente oft niedriger ausfällt, da sie in der Regel früher in Anspruch genommen wird.

Beitragsbild von: Bürgergeld: Darum sind Widersprüche gegen Sanktionen oft erfolgreich

3. Oktober 2024

Nach dem Grundsatz des "Förderns und Forderns" im Sozialgesetzbuch II sollen Sanktionen sowohl Anreize für die Integration von Bürgergeldbeziehern in den Arbeitsmarkt schaffen als auch Fehlverhalten sanktionieren. Das Bundesverfassungsgericht hat 2019 Einschränkungen für den Einsatz von Sanktionen festgelegt. Insbesondere dürfen Sanktionen nicht als Strafe verhängt werden, sondern müssen dem Grundgedanken der Eingliederungshilfe entsprechen. Dennoch werden Sanktionen von den Jobcentern allzu oft als reine Strafe verhängt. Widersprüche gegen Leistungskürzungen sind dann aber immer wieder erfolgreich. Was hatte das Bundesverfassungsgericht zu Sanktionen entschieden? Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass Sanktionen nicht als reine Strafmaßnahmen eingesetzt werden dürfen, sondern einen nachweisbaren positiven Effekt auf die Integration in den Arbeitsmarkt haben müssen. Ziel war es, Sanktionen "gerechter" zu machen und sicherzustellen, dass diese Maßnahmen tatsächlich zu einem positiven Ergebnis führen. So stellt sich beispielsweise die Frage, ob wiederholte Sanktionen gegen einen Leistungsempfänger, der dreimal hintereinander nicht zu einem Termin erschienen ist, tatsächlich den gewünschten Effekt haben. In vielen Fällen kann eine Sanktion das Problem nicht lösen, sondern sogar verschärfen, insbesondere wenn die betroffene Person aufgrund psychischer oder sozialer Probleme nicht in der Lage ist, Termine wahrzunehmen. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts hatte die Sanktionen abgemildert und klargestellt, dass besonders "harte Maßnahmen" wie Leistungskürzungen von mehr als 30 Prozent verfassungswidrig sind. Warum ist der Widerspruch gegen Sanktionen oft erfolgreich? Der Verein Sanktionsfrei setzt sich für Bürgergeldempfänger ein und unterstützt Betroffene auch bei Widersprüchen gegen Sanktionen. Oft hat Sanktionsfrei Erfolg. Ein Grund dafür ist, dass es schwer nachzuweisen ist, ob eine Sanktion tatsächlich den Effekt der Integration in den Arbeitsmarkt hat. Das Bundesverfassungsgericht hatte betont, dass Sanktionen nicht nur strafend wirken dürfen, sondern einen nachweisbaren Nutzen für die berufliche Eingliederung haben müssen. Dieser Nachweis fehlt jedoch in vielen Fällen, insbesondere dann, wenn eine Sanktion nur wegen eines versäumten Termins verhängt wird. Ein weiterer relevanter Punkt ist, dass viele Leistungsberechtigte, die zu Terminen nicht erscheinen, dies nicht absichtlich tun. Häufig liegen komplexe Problemlagen vor, die die Betroffenen daran hindern, rechtzeitig oder überhaupt auf Post vom Jobcenter zu reagieren. Diese Umstände werden in vielen Fällen zu wenig berücksichtigt, was die Grundlage für erfolgreiche Widersprüche schafft. Lesen Sie auch: - Bundesverfassungsgericht: Die Hartz IV Sanktionen sind teilweise verfassungswidrig! Bald gelten 30 Prozent Sanktionen für verpassten Termin im Jobcenter In einem Leistungssystem, das ohnehin für viele Betroffene mit erheblichen Hürden verbunden ist, können Sanktionen die Situation weiter verschärfen. Gerade Menschen mit psychischen Erkrankungen, Traumata oder anderen schwerwiegenden Problemen sind häufig nicht in der Lage, ihren Pflichten nachzukommen. Eine Sanktion in dieser Höhe könnte für diese Menschen existenzbedrohend sein. Sanktionsfrei betont daher, wie wichtig es ist, solche Sanktionen kritisch zu hinterfragen, da sie in vielen Fällen nicht den gewünschten Effekt erzielen. Stattdessen wird vorgeschlagen, individuelle Problemlagen stärker zu berücksichtigen und alternative Wege der Förderung und Unterstützung anzubieten, um eine wirkliche Integration in den Arbeitsmarkt zu erreichen.

Beitragsbild von: Bürgergeld: Jobcenter muss Kosten für Gartenlaube zahlen

3. Oktober 2024

Bürgergeld-Bezieher können die Reperaturkosten für eine Gartenlaube beim Jobcenter geltend machen. Das Sozialgericht Hildesheim gab demnach einem Bürgergeld-Bezieher Recht, der vom zuständigen Jobcenter die Kostenerstattung für die Reparatur seiner Gartenlaube verlangte: "Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides in Gestalt des Widerspruchsbescheides verurteilt, dem Kläger entstandene und verauslagte Reparaturkosten der Gartenlaube in Höhe von 211,51 Euro zu gewähren." (Az.: S 36 AS 1541/19) Worum ging es? Der Leistungsberechtigte (Kläger) hatte beim Jobcenter (der Beklagte) einen Antrag gestellt auf Übernahme der Instandhaltungskosten für die Reparatur seiner Gartenlaube in Höhe von 211,51 Euro. Quittungen und Belege über die angeschafften Materialien hatte er vorgelegt. Die Arbeit erledigte er selbst. "Gartenlauben fallen nicht unter unabweisbare Aufwendungen" Das Jobcenter lehnte es ab, die Kosten zu übernehmen. Es begründete dies damit, dass sich die Übernahme von Kosten auf unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur des bewohnten Hausgrundstücks bezöge. Dr Utz Anhalt zum Urteil Gartenlauben auf dem Grundstück fielen nicht darunter. Der Leistungsberechtigte legt Widerspruch ein Der Betroffene legte beim Jobcenter Widerspruch ein, und das Jobcenter wies diesen Widerspruch ab. Die Begründung der Behörde lautete jetzt, dass die Laube nicht primär zum Wohnen genutzt werde. Die Klage: "Reparatur nötig, um Stauraum zu erhalten" Der Leistungsberechtigte reichte eine Klage beim Sozialgericht ein. Er argumentiere folgendermaßen: Erstens stünde die reparaturbedürftige Laube auf seinem Grundstück; zweitens sei das Dach undicht gewesen, und drittens hätte sich der Raum darunter deshalb nicht mehr als Stauraum nutzen lassen. Der Paragraf 22 Abs.2 SGB II gebiete, auch Gebäude auf dem Grundstück zu erhalten, wenn "die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft gemessen an einer Mietwohnung nicht überschritten werden". Dies treffe in seinem Fall zu. Der Kläger beantragte, das Jobcenter zu verurteilen, ihm die Reparaturkosten zu erstatten. Das Jobcenter sagt: "Gartenlaube dient nicht dem Wohnen" Das Jobcenter weigerte sich weiter zu zahlen und argumentierte: Eine Gartenlaube diene nicht dem Wohnen, und der Leistungsberechtigte lebe nicht darin. Gericht erklärt: "Gartenlaube ist wie Garage" Das Gericht erkannte hingegen an, dass die Gartenlaube untrennbar mit dem Grundstück verbunden sei und somt wie eine Garage einzustufen. Deren Reparaturkosten müsste das Jobcenter unter gewissen Voraussetzungen ebenfalls übernehmen. "Reparatur der Gartenlaube ist zu berücksichtigen" Als Erhaltungsaufwand seien die Kosten für die notwendige Reparatur der Gartenlaube eine berücksichtigungsfähige Ausgabe bei der Berechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Dies gelte unabhängig davon, ob es sich dabei um ein Wohnhausdach, das Dach einer Garage oder einer Gartenlaube handle. "Gartenlaube dient dazu, Sachen unterzustellen" Das Argument des Jobcenters, demzufolge die Gartenlaube nicht zum Wohnen diene, lehnte das Gericht ab. Auch eine Garage, deren Kosten vom Jobcenter zu übernehmen seien, diene nicht dem Wohnen. Vielmehr dienten Garage wie Gartenlaube dazu, Sachen unterzustellen. Das Gericht verurteilte deshalb das Jobcenter dazu, die Reparatur zu bezahlen. Anmerkung von Detlef Brock Nach aktueller Rechtsprechung des BSG gilt hier bei einem selbst genutzten Hausgrundstück selbst bei - unangemessene Größe, dass das Jobcenter die Kosten zur Erhaltung der Immobilie ( hier Dachreparatur ) als Erhaltungsaufwand übernehmen muss ( BSG, Urt. v. 21.06.2023 - B 7 AS 14/22 R - ). Denn Jobcenter dürfen die Kostenübernahme für eine notwendige Dachreparatur eines selbst bewohnten Eigenheims nicht pauschal ablehnen. Kann der Erhalt der Unterkunft bei einem hilfebedürftigen Bürgergeldempfänger sonst nicht gesichert werden und handelt es sich um angemessene und erforderliche Aufwendungen, spielt eine zu große Wohnfläche keine Rolle. Auch nach der aktuelle Rechtsprechung der Landessozialgerichte sind Dachreparatuten als Reparaturkosten zu übernehmen. So stellte das LSG Sachsen- Anhalt mit Urt. v. 24.04.2024 - L 5 AS 245/21- fest gestellt, dass: Instandhaltung bedeutet nach der zivilrechtlichen Rechtsprechung, der sich das BSG angeschlossen hat, die Erhaltung des vertrags- und ordnungsgemäßen Zustandes des Wohnobjekts, also die Beseitigung der durch Abnutzung, Alter und Witterungseinwirkungen entstehenden baulichen und sonstigen Mängel ( vgl. BSG, Urteil vom 18. September 2014 – B 14 AS 48/13 R -). Das Jobcenter muss Reparaturkosten eines Daches bei selbstbewohntem, angemessenem Haus als Kosten der Instandhaltung auch übernehmen, wenn zunächst angenommen wurde, dass es sich beim Zustand des Daches um einen baurechtswidrigen Zustand gehandelt hat ( (hier: zu geringe Dachneigung für Pappschindeln, Reparatur mit Sanierungsbahnen). Das hier Gesagte gilt analog auch für Bezieher von Sozialhilfe ( § 35a SGB XII ).

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Selbstverständnis

Von der Arbeitsmarktreform sind Millionen von Menschen betroffen. Vieles ist im SGB II unklar und auf die individuellen Bedarfe des Einzelnen zu pauschal ausgelegt. Laut einiger Erhebungen, sollen nur rund 50 Prozent aller Bescheide der Jobcenter mindestens teilweise falsch und rechtswidrig sein. Das bedeutet für die Menschen oft tatsächliche Beschneidungen in Grundrechten und Ansprüchen.



Diese Plattform will daher denen eine Stimme geben, die kein Gehör finden, weil sie keine gesellschaftliche Lobby besitzen. Bezieher von Bürgergeld (ehemals Hartz IV) werden nicht selten als "dumm" oder "faul" abgestempelt. Es reicht nicht, dass Leistungsberechtigte mit den täglichen Einschränkungen zu kämpfen haben, es sind auch die täglichen Anfeindungen in den Jobcentern, in der Schule, in der Familie oder auf der Straße. Neben aktuellen Informationen zur Rechtssprechung konzentrieren wir uns auch auf Einzelfälle, die zum Teil skandalös sind. Wir decken auf und helfen damit den Betroffenen. Denn wenn eine Öffentlichkeit hergestellt wurde, müssen die Jobcenter agieren. Sie bekommen dadurch Druck. Lesen Sie mehr darüber in unserem redaktionellem Leitfaden!

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Bürgergeld News

Erlös aus Autoverkauf mindert Kfz-Hilfe bei Schwerbehinderung

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2. Oktober 2024

Schwerbehinderte Arbeitnehmer müssen sich bei der Beantragung von Kfz-Hilfe für einen Neuwagen den Verkehrswert ihres verkauften, noch mit einem Darlehen belasteten Altwagens anrechnen lassen. Denn es würde zu einer Ungleichbehandlung führen, wenn sich der Verkaufserlös des noch mit einem Darlehen belasteten Altwagens nicht auf die Höhe der Kfz-Hilfe auswirken würde, wohl aber bei Antragstellern, die ihr Auto aus Ersparnissen finanziert oder das Darlehen für den Altwagen bereits getilgt haben, entschied das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 9. April 2024 (Az.: L 18 R 149/22). Die Essener Richter ließen wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Revision zum Bundessozialgericht (BSG) in Kassel zu. KFZ-Hilfe beantragt Nach der bis zum 9. Juni 2021 geltenden Regelung konnten Menschen mit Behinderung zur Teilhabe am Arbeitsleben eine Kraftfahrzeughilfe von bis zu 9.500 Euro für den Kauf eines neuen Autos erhalten. Voraussetzung war unter anderem, dass der Mensch mit Behinderung dauerhaft auf das Auto angewiesen ist, um seinen Arbeitsplatz zu erreichen. Ab dem 10. Juni 2021 hat der Gesetzgeber die Kfz-Hilfe abhängig vom Nettoeinkommen auf bis zu 22.000 Euro erhöht. Im konkreten Fall hatte eine schwerbehinderte städtische Angestellte mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 90 geklagt. Aufgrund ihrer außergewöhnlichen Gehbehinderung war sie für den Weg zur Arbeit auf einen eigenen Pkw angewiesen. Am 21. Oktober 2018 verkaufte sie ihr bisheriges, mit einem Darlehen finanziertes Auto für 20.000 Euro. Davon hatte die Frau nichts, da der Verkaufserlös vollständig zur Tilgung des Darlehens verwendet wurde. Nur drei Tage später kaufte sie einen behindertengerechten Neuwagen mit Automatikgetriebe zum Preis von 39.157 Euro. Sie erwartete vom zuständigen Reha-Träger eine Kraftfahrzeughilfe zur Teilhabe am Arbeitsleben in Höhe von hier 6.080 Euro. Den erst im Februar 2019 gestellten Antrag lehnte der Reha-Träger ab, weil er nicht vor dem Kauf des Neuwagens und damit zu spät gestellt worden sei. Außerdem sei der Erlös aus dem Verkauf des Altwagens mindernd zu berücksichtigen, so dass kein Anspruch auf Kraftfahrzeughilfe bestehe. Lesen Sie auch: - Dieser Fehler kann die Rente bei einer Schwerbehinderung kosten Erlös aus Altautoverkauf mindert Kfz-Hilfe für Behinderte Die Frau klagte und wies darauf hin, dass ihr in einem Telefonat mit einer Mitarbeiterin des Reha-Trägers empfohlen worden sei, wegen der Neuregelung der Kfz-Hilfe Anfang 2019 einen Antrag zu stellen. Außerdem dürfe der Erlös aus dem Verkauf des alten Autos nicht angerechnet werden. Da mit dem Geld das bestehende Darlehen abgelöst worden sei, habe sie nichts davon gehabt. Die Annahme, das Geld könne für die Anschaffung eines neuen Autos verwendet werden, sei daher falsch. Wie zuvor das Sozialgericht wies auch das LSG die Klage ab. Die Klägerin habe den Antrag auf Kfz-Hilfe nicht vor dem Kauf und damit grundsätzlich zu spät gestellt. Letztlich komme es hierauf ebenso wenig an wie auf die behauptete Falschberatung durch den Reha-Träger, so das LSG. LSG Essen: Gilt auch für mit Darlehen belasteten Altwagen Denn ein Anspruch auf Kfz-Hilfe bestehe schon deshalb nicht, weil der Erlös aus dem Verkauf des Altwagens deutlich über der möglichen Förderung liege und angerechnet werden müsse. Es würde eine Ungleichbehandlung des zu fördernden Personenkreises bedeuten, wenn der Verkauf eines noch mit einem Darlehen belasteten Altwagens nicht angerechnet würde, der Verkaufserlös eines mit Sparguthaben finanzierten oder getilgten Altwagens hingegen schon.

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Bürgergeld, Sozialhilfe oder Wohngeld: 1000 Euro Zuschuss zum Studieren

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2. Oktober 2024

Gute Nachrichten für diejenigen, die aus dem Leistungsbezug heraus zu studieren beginnen! Es gibt eine neue Unterstützung in Höhe von 1000 Euro zur Anschaffung von Laptop und ähnlichem, was beim Studienbeginn notwendig wird. Wer hat Anspruch? Die Studienstarthilfe ist ein einmaliger Zuschuss vom BAföG-Amt. Diesen bekommt, wer sein Studium mit unter 25 Jahren beginnt und vorher selbst oder mit den Eltern Bürgergeld Grundsicherung / Hilfe zum Lebensunterhalt ("Sozialhilfe") Wohngeld Kinderzuschlag Asylbewerber-Leistungen Leistungen vom Jugendamt nach §91 SGB VIII (stationär/teilstationär/Tagesgruppe) ohne Kostenbeteiligung der Eltern Lebensunterhalt nach dem Sozialen Entschädigungsrecht (§93 SGB XIV/ 145 Abs1 SGB XIV i.V.m. §27a BVG) erhalten hat. Antragsfrist Die Antragsstellung nach §56 BAföG muss spätestens bis zum Ende des 2. Kalendermonats in dem studiert wird, gestellt werden. Beginnt das Semester also am 1.10. muss der Antrag bis zum 30.11. gestellt worden sein. Antragsstellung Der Antrag darauf muss zusätzlich zum eigentlichen BAföG-Antrag digital über https://bafoeg-digital.de gestellt werden. Für die Antragsstellung brauchst du eine BundID, die gibt's hier: https://id.bund.de/de Die Anmeldung dazu wiederum bringt einige Komplikationen mit sich. Wer einen elektronischen Personalausweis oder ein Elster-Zertifikat hat, sollte aber klar kommen. Wer keinen elektronischen Perso hat und in Deutschland lebt, sollte sich ein Elster-Zertifikat erstellen lassen (das brauchst du normalerweise für die Steuererklärung). Das machst du hier: elster.de/eportal/registrierung-auswahl Du bekommst dann eine Mail und nach 1-2 Wochen einen Brief, mit dem du die Elster-Registrierung abschließen kannst. Dauert die zu lang - dann kannst du den schnelleren aber technisch komplizierten Weg ausprobieren: elster.de/eportal/regnect Anspruch auf Unterstützung bei der Antragsstellung Wer an all den Formalitäten scheitert, hat Anspruch auf Unterstützung vom zuständigen BAföG-Amt nach §56 Abs3 S3 BAföG. Es kann nach Landesrecht auch eine andere Stelle sein, die das BAföG-Amt dann aber benennen muss. Titelbild: Bild von 8photo auf Freepik

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Erwerbsminderungsrente: 19.661,25 Euro zur EM-Rente hinzuverdienen

Beitragsbild von: Erwerbsminderungsrente: 19.661,25 Euro zur EM-Rente hinzuverdienen

2. Oktober 2024

Viele Betroffene sind unsicher, wie viel sie monatlich zur Erwerbsminderungsrente (EM-Rente) hinzuverdienen dürfen, ohne dass ihre Rente gekürzt wird. Wir erklären, welche Regeln ab 2025 gelten und welche Grenzen beim Hinzuverdienst beachtet werden müssen. Wie hoch darf der Hinzuverdienst im Jahr 2025 sein? Laut dem Rechtsanwalt Peter Knöppel kursieren im Internet viele falsche Informationen über die Hinzuverdienstgrenzen bei der EM-Rente. So hat beispielsweise eine Video-Kanal behauptet, dass die monatliche Hinzuverdienstgrenze bei 1.638 € läge. Doch dies entspricht nicht den Tatsachen. Der Rentenexperte erklärt, dass es keine festen monatlichen Hinzuverdienstgrenzen gibt, sondern dass die Grenze immer für das gesamte Jahr betrachtet wird. Für das Jahr 2025 beträgt die jährliche Hinzuverdienstgrenze für Rentner mit voller Erwerbsminderung genau 19.661,25 € brutto. Dieser Betrag kann einmalig oder über das Jahr verteilt hinzuverdient werden, ohne dass die Rente gekürzt wird. Kann ich im Januar 2025 den gesamten Betrag hinzuverdienen? Eine spannende Frage ist, ob es möglich ist, den gesamten zulässigen Hinzuverdienst in nur einem Monat, z.B. im Januar, zu erwirtschaften. Die überraschende Antwort lautet: Ja, das ist möglich. können im Januar 2025 tatsächlich die vollen 19.661,25 € brutto verdienen, ohne dass Ihre volle Erwerbsminderungsrente gekürzt wird. Es ist jedoch wichtig, dass in den restlichen Monaten des Jahres – also von Februar bis Dezember 2025 – kein weiteres Einkommen erzielt wird. Nur so kann der Hinzuverdienst im Januar 2025 vollständig ohne Anrechnung auf die Rente erfolgen. Was passiert, wenn ich in mehreren Monaten hinzuverdiene? Sollten Sie in mehreren Monaten im Jahr Einkommen erzielen, verteilt sich die jährliche Hinzuverdienstgrenze auf diese Monate. Zum Beispiel könnte es so aussehen, dass Sie im Februar, Juni, September und Dezember jeweils 5.000 € verdienen und im Dezember dann noch einmal den Restbetrag, um auf die maximal zulässigen 19.661,25 € zu kommen. Diese Flexibilität zeigt, dass der Gesetzgeber die jährliche Grenze als maßgeblich ansieht und nicht die monatlichen Einkünfte. Sie können somit frei entscheiden, in welchen Monaten Sie wie viel verdienen möchten, solange die Grenze nicht überschritten wird. Lesen Sie auch: - Erwerbsminderungsrente verhindert Anspruch auf Grundrente Welche Rolle spielt die Anzahl der Arbeitsstunden? Ein häufiges Missverständnis betrifft die Anzahl der Stunden, die man arbeiten darf. Knöppel stellt klar, dass der Gesetzgeber keinen direkten Zusammenhang zwischen dem Verdienst und der Arbeitszeit herstellt. Wichtig ist allein, dass die Hinzuverdienstgrenze von 19.661,25 € brutto im Jahr nicht überschritten wird. Ob Sie diesen Betrag in wenigen oder vielen Arbeitsstunden erwirtschaften, spielt dabei keine Rolle. Was passiert, wenn die Grenze überschritten wird? Sollten Sie die jährliche Hinzuverdienstgrenze überschreiten, wird der übersteigende Betrag auf die Rente angerechnet. Das bedeutet, dass Ihre volle Erwerbsminderungsrente gekürzt wird, aber sie wird nicht vollständig gestrichen, solange Sie weiterhin voll erwerbsgemindert sind. Der Begriff „Wegnahme“ der Rente, wie er oft verwendet wird, ist irreführend. Die Rente wird Ihnen nur dann vollständig entzogen, wenn Sie nicht mehr als voll erwerbsgemindert gelten, d.h. wenn Ihre Arbeitsfähigkeit wieder mehr als drei Stunden täglich beträgt. Was gilt bei Rentenbezug ab einem anderen Zeitpunkt im Jahr 2025? Falls Sie Ihre volle Erwerbsminderungsrente nicht ab Januar 2025, sondern zu einem späteren Zeitpunkt im Jahr erhalten, z.B. ab dem 1. August 2025, gilt die Hinzuverdienstgrenze anteilig. Das bedeutet, dass Sie für den Zeitraum von August bis Dezember die entsprechend gekürzte Grenze einhalten müssen. Das Einkommen, das Sie vor dem Rentenbeginn, also von Januar bis Juli 2025, erzielt haben, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Flexibilität beim Hinzuverdienst zur EM-Rente Der Gesetzgeber also für das Jahr 2025 eine großzügige Hinzuverdienstmöglichkeit für Rentner mit voller Erwerbsminderungsrente geschaffen. EM-Rentner können bis zu 19.661,25 € brutto im Jahr verdienen, ohne dass Ihre Rente gekürzt wird. Diese Grenze ist ein Jahreswert, was Ihnen erlaubt, flexibel zu entscheiden, in welchen Monaten Sie wie viel Einkommen erzielen möchten. Solange die jährliche Grenze nicht überschritten wird, bleibt Ihre volle Erwerbsminderungsrente unberührt. Wichtig: Wer seine Arbeitsfähigkeit allerdings wiedererlangt und mehr als drei Stunden täglich arbeiten kann, muss mit einer vollständigen Streichung der Rente rechnen.

Bürgergeld News

Bundessozialgericht kippt Bürgergeld-Ablehnung weil Gutachten veraltet ist

Beitragsbild von: Bundessozialgericht kippt Bürgergeld-Ablehnung weil Gutachten veraltet ist

2. Oktober 2024

Jobcenter dürfen Mitwirkungspflicht nicht überspannen Der Schutz persönlicher Daten gegenüber der vom Jobcenter verlangten Mitwirkungspflicht ist eine heikle Angelegenheit, weil die Behörden dazu neigen, Leistungen zu versagen, wenn Bürgergeldbezieher sensible Daten nicht freigeben. Ein solcher Fall ging durch alle Instanzen der Sozialgerichte, bis schließlich das Bundessozialgericht zugunsten der Bürgergeld-Bezieherin entschied. (B 14 AS 13/19 R) Welchem Leitsatz folgte das Gericht? Das Bundessozialgericht stellte klar, dass Mitwirkungsobliegenheit von seiten der Bürgergeld-Bezieherin gilt gegenüber der Rentenversicherung in Bezug auf die gutachterliche Stellungsnahme zur Erwerbsfähigkeit. Worum ging es? Das Jobcenter versagte der Betroffenen Leistungen der Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch II von Februar bis Juli 2014 und bergründete dies mit ihrem fehlenden Mitwirken hinsichtlich ihrer Erwerbsfähigkeit. Seit 2005 erhielt die Betroffene Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II. 2010 hatte der Ärztliche Dienst der Agentur für Arbeit festgestellt, dass sie nicht voll erwerbsfähig ist. Ein Ernährungsproblem und eine psychische Problematik wurden festgestellt. Das hätte bedeutet, dass die Frau statt Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II Sozialhilfe bekommen hätte, da Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II an die grundsätzliche Erwerbsfähigkeit gekoppelt sind. Der Sozialhilfeträger legte Widerspruch ein, und die Deutsche Rentenversicherung wurde um eine gutachterliche Stellungnahme gebeten. Ob eine Erwerbsminderung besteht, liegt in der Zuständigkeit der Rentenversicherung. Die Rentenversicherung sah die vollständige Vorlage des Gutachten des Ärztlichen Dienstes als notwendig an. Die Betroffene schickte hingegen ein Attest ihres Hausarztes und Dokumente eines Universitätsklinikums. Sie lehnte es ab, das vollständige Gutachten des Ärztlichen Dienstes beizulegen. Dieses sei, ihr zufolge, erstens falsch und zweitens ohne ihr Wissen erstellt worden. Das Jobcenter wies sie mehrfach auf die Konsequenzen fehlender Mitwirkung hin und forderte sie wiederholt auf, in die Übermittlung des vollständigen Gutachtens einzuwilligen. Es setzte eine Frist, und als diese abgelaufen war, strich die Behörde der Betroffenen sämtliche Leistungen. Die Gerichte weisen die Klage zurück Die Betroffene klagte erfolglos. Zuerst wies das Sozialgericht die Klage zurück, und dann ebenso das Landessozialgericht. Beide hielten es für gerechtfertigt, die Leistungen zu versagen, denn die Klägerin sei der Aufforderung nicht nachgekommen, die erforderlichen Dokumente einzureichen. Das Landessozialgericht ließ eine Revision zu - zum Glück für die Betroffene. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung Vor dem Bundessozialgericht berief sie sich auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Sie betonte, das Gutachten des Ärzlichen Dienstes basiere auf Befundberichten, die ohne ihre Zustimmung aufgrund von Schweigepflichtentbindungserklärungen ihres damaligen Betreuers eingesehen wurden. Er habe diese Entbindung von der Schweigepflicht nicht abegeben können, damit sei das Gutachten nicht verwertbar, und es gebe weder eine Grundlage für eine Mitwirkung noch ein Versagen von Leistungen. Das Bundessozialgericht stimmte zu, dass es keine Grundlage gegeben hätte, die Leistungen zu versagen. "Keine erhebliche Erschwerung des Sachverhalts" Es hätte durch das Nichtmitwirken der Klägerin keine "erhebliche Erschwerung der Aufklärung des Sachverhaltes" gegeben. Mitwirkungsobliegenheiten nicht zu erfüllen rechtfertige allein kein Versagen von Mitteln, sondern vielmehr müsse die Aufklärung des Sachverhaltes dadurch erheblich erschwert sein, und zudem kausal nachweisbar. Ohne diese erhebliche Erschwerung der Aufklärung bliebe eine Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit ohne Konsequenzen. Die vollständige Vorlage war nicht nötig Bei der Feststellung der Erwerbsfähigkeit durch die Agentur für Arbeit ebenso wie bei der gutachterlichen Stellungnahme des Rentenversicherungsträgers handle es sich um Vorfragen. Zur Einwilligung in die Beiziehung ärztlicher Grundlagen dürften Hilfebedürftige nur aufgefordert werden, falls Zweifel an der Erwerbsfähigkeit nicht anders auszuräumen seien. Zudem dürften Leistungen wegen fehlender Mitwirkung nicht versagt werden, wenn nicht auszuschließen sei, dass die Mitwirkung wegen Krankheit unmöglich ist. Doch das Gutachten des Ärztlichen Dienstes notiere ausdrücklich "psychische Problematiken". Es spiele keine Rolle für die Mitwirkung der hilfebedürftigen Person, ob die Rentenversicherung eine Unterlage als notwendig ansehe - wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Der Ablauf des Verfahrens zeigt keine Notwendigkeit Das Bundessozialgericht erörterte außerdem, dass der Ablauf des Verfahrens zeige, dass für das Feststellen der Erwerbsfähigkeit das angefragte vollständige Gutachten nicht nötig gewesen sein. So seien in dem Procedere zwischen Agentur für Arbeit und Rentenversicherung mehrere Jahre vergangen. Damit hätte das entsprechende Gutachten garnicht von erheblicher Bedeutung für die Klärung des Sachverhaltes sein können. Wörtlich heißt es: "Unterlagen, die wie vorliegend über zwei oder gar drei Jahre alt sind, sind in der Regel für die Beurteilung der aktuellen Erwerbsfähigkeit ohne Bedeutung. Von daher erschließt es sich nicht, wieso für die Entscheidung über die Erwerbsfähigkeit der Klägerin (...) das Gutachten des Ärztlichen Dienstes (...) überhaupt (noch) von derartigem Gewicht war." Denn ein Gutachten zur Erwerbsfähigkeit müsste zeitnah erfolgen. Die Sachlage ist klar Zudem sei die Sachlage auch ohne dieses vollständige Gutachten klar gewesen. Der vorhandene Teil B verneine ein ausreichendes Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und diese Einschränkung sei dauerhaft. Das Leistungsvermögen liege dauerhaft unter drei Stunden täglich, eine Ernährungsproblematik hätte mehrfach zu lebensbedrohlichen Situationen geführt, und es sei von einer psychischen Problematik auszugehen. Die Vorlage des vollständigen Gutachtens des Ärztlichen Dienstes sei zwar wünschenswert, aber keinesfalls streitentscheidend. Zahlreiche Alternativen Es hätte zahlreiche Alternativen gegeben, so das Bundessozialgericht, die entscheidende Frage nach der Erwerbsfähigkeit durch andere Beweiserhebungen zu klären, besonders durch eine gutachterliche Untersuchung der Klägerin.

Aktuelle Urteile zum Bürgergeld, Sozialhilfe und Rente

Bürgergeld: Jobcenter müssen tatsächliche Kosten für ärztliches Attest zahlen

Beitragsbild von: Bürgergeld: Jobcenter müssen tatsächliche Kosten für ärztliches Attest zahlen

2. Oktober 2024

Bürgergeld-Leistungsberechtigte haben Anspruch auf Übernahme der vollen Kosten für die ärztliche Bescheinigung. Verlangt das Jobcenter bei der Beantragung des Mehrbedarfs für Ernährung ein ärztliches Attest, muss es auch die tatsächlichen Kosten dafür übernehmen und nicht nur 5,36 €, so die Fachliche Weisung der Agentur für Arbeit zu § 21 SGB 2. Anspruchsgrundlage für die Übernahme der Kosten in Höhe von insgesamt 17,13 € ist § 21 Abs. 3 Satz 4 SGB X in Verbindung mit § 670 BGB in entsprechender Anwendung. Macht der Beauftragte zur Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber nach § 670 BGB zum Ersatz verpflichtet. Entschieden und geurteilt vom SG Braunschweig, Urteil vom 13.01.2016 - S 17 AS 3211/12. Praxistipp Dieser Auffassung nicht folgend: SG Gießen, Urteil v. 09.11.2016 - S 25 AS 609/14 - Berufung zugelassen und SG Magdeburg, Urt. v. 02.09.2021 - S 7 AS 940/17 - Berufung zugelassen Pauschaler Ersatz von 5,36 EUR für ein ärztliches Attest nicht rechtswidrig. Es ist nicht unangemessen, den Antragstellern die geringen darüber hinausgehenden Kosten aufzubürden ( a. A. SG Braunschweig vom 13. Januar 2016 – S 17 AS 3111/12 ). Die Weisung der Bundesagentur für Arbeit zur Begrenzung der übernahmefähigen Aufwendungen und die damit verbundene Vorgehensweise zur Einholung einer ärztlichen Bescheinigung durch das dafür vorgesehene Formular ist rechtmäßig. Berufung zugelassen Die Frage, ob die Weisung der Bundesagentur für Arbeit zur Begrenzung der übernahmefähigen Aufwendungen und die damit verbundene Vorgehensweise zur Einholung einer ärztlichen Bescheinigung durch das dafür vorgesehene Formular rechtswidrig (so wohl SG Braunschweig vom 13. Januar 2016 – S 17 AS 3111/12 -) oder – wie hier vertreten – rechtmäßig ist, grundsätzliche Bedeutung hat. Hinweis Kurzkommentar von Harald Thomé zu SG Braunschweig: Die ärztliche Bescheinigung zum Nachweis der Krankenkost wird vom Amt gefordert und stellt somit ein Beweismittel im Sinne des § 21 SGB X da. Die Behörde hätte im Rahmen des Amtsermittlungsprinzips von sich aus einen Untersuchungsauftrag rausgeben (§§ 20 SGB X, § 103 SGG; BSG v. 24.02.2011 – B 14 AS 49/10 R, BSG v. 14.02.2013 – B 14 AS 48/12 R). Die vom Antragssteller beigebrachte Bescheinigung ist als nachträglich notwendig anzuerkennende Untersuchung im Sinne von § 65a Abs. 2 SGB I anzuerkennen. Ansonsten sagt auch das SG Braunschweig, das diese Kosten entsprechend des Bestellerprinzips nach BGB zu übernehmen sind. Eine solche Entscheidung des SG Magdeburg ist nicht nachzuvollziehen und verstößt zumindest auch gegen § 2 Abs. 2 SGB I. Schlusswort Detlef Brock Wollt ihr hier die tatsächlichen Kosten für die ärztliche Bescheinigung vom Jobcenter bekommen, bleibt Euch nur der Widerspruch und Klageweg. Höchst richterliche Entscheidungen zu diesem Thema gibt es bisher nicht.

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Früher in Rente mit einer Krankheit - Darauf solltest Du achten

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2. Oktober 2024

Viele Menschen sind Jahre vor dem offiziellen Ende ihres Erwerbslebens gesundheitlich eingeschränkt und so krank, dass sie es vorziehen würden, aus dem Beruf auszuscheiden. Ist es möglich, wegen Krankheit vor der Regelaltersgrenze in den Ruhestand einzutreten, oder als gesundheitlich beeinträchtigter Mensch die Zeit bis zur regulären Altersrente oder zumindest bis zur vorzeitigen Altersrente anders zu überbrücken? Wir zeigen hier Grundlagen auf, die den Zustand für Erkrankte zwischen Erwerbsarbeit und Rente erleichtern können. Die vorzeitige Rente für langjährig Versicherte Wir gehen davon aus, dass Sie wirklich langfristig oder sogar chronisch krank sind. Nehmen wir an, Sie haben Jahrzehnte gearbeitet und Anspruch auf eine vorzeitige Altersrente mit Abschlägen für langjährig Versicherte. Diese wollen Sie trotz Abschlägen in Anspruch nehmen, müssen aber mit Ende 50 oder Anfang 60 immer noch Jahre warten, bis es mit 63 Jahren endlich soweit ist, dass Sie mit 14,4 Prozent Abschlag das Erwerbsleben beenden können. Wohlgemerkt: Bei einer Regelaltersgrenze von 67 Jahren wäre 63 das frühest mögliche Rentenalter ohne Schwerbehinderung (aber mit 35 Jahren, die die Rentneversicherung zählt). Mit Schwerbehinderung wäre es mit Abschlägen mit 62 Jahren möglich. Krankengeld und Arbeitslosengeld Wenn Sie jetzt langfristig krank sind, dann zahlt ihr Arbeitgeber sechs Wochen lang den Lohn fort, und dann springt bei weiterer Krankschreibung die gesetzliche Krankenversicherung ein. Diese zahlt jetzt noch einmal bis zu höchstens 72 Wochen lang Krankengeld. Läuft das Krankengeld aus, und Sie sind immer noch krankgeschrieben, dannn können Sie dank der Nahtlosigkeitsregelung Arbeitslosengeld bekommen, obwohl Sie einen Arbeitsvertrag haben. Eineinhalb Jahren Einkommenslücke beim Krankengeld gehen jetzt allerdings den ebenfalls reduzierten Bezügen beim Arbeitslosengeld voraus. Der Vorteil ist indessen: Sie zahlen sowohl beim Krankengeld wie beim Arbeitslosengeld in die Rentenkasse ein. Die Beiträge sind allerdings geringer als zuvor, weil auch die Bezüge geringer sind als beim Erwerbsgehalt. Im Alter kann Arbeitslosengeld bis zu zwei Jahren ausgezahlt werden. Insgesamt können Sie als kranker Mensch auf dreieinhalb Jahre am Ende des Erwerbslebens kommen, die Sie sonst hätten arbeiten müssen, bevor die Rente startet. Lesen Sie auch: - Rente: Ausnahme beim Arbeitslosengeld kann Frührente verhindern - Rententrick: Mit Frührente und Weiterarbeiten mehr Geld in der Tasche Frühere Rente für schwerbehinderte Menschen Menschen mit Schwerbehinderungen, die mindestens 35 Jahre in die Rentenversicherung eingezahlt haben, können zwei Jahre früher in den Ruhestand eintreten, und das ohne Abschläge. Mit Abschlägen sind es noch einmal drei Jahre mehr. Bei einer Regelaltersgrenze von 67 wäre also eine Rente mit 62 Jahren möglich. Wenn Sie jetzt kurz vor dem Ende ihres Erwerbslebens an einer chronischen Erkrankung leiden, können Sie beim zuständigen Versorgungsamt prüfen lassen, ob Sie schwerbehindert sind. Bei dem Grad der Behinderung geht es nicht primär um die Ursache, sondern um die dadurch ausgelöste Einschränkung an der gesellschaftlichen Teilhaben. Unter anderem folgende Erkrankungen können eine Schwerbehinderung bedingen: Angststörungen, Depressionen, Asthma und Rheuma, Multiple Sklerose, die Folgen eines Schlaganfalls, schwere Depressionen, schwere Folgen einer Posttraumatischen Belastungsstörung, Herzkreislauf-Störungen oder Krebserkrankungen. Wenn Sie durch chronische Erkrankungen stark eingeschränkt sind, dann zögern Sie nicht mit einem Antrag auf Schwerbehinderung. Wird Ihnen diese als langjährig Versicherten nämlich anerkannt, dann können Sie zwei Jahre früher in den Ruhestand - oder sogar fünf Jahre eher mit Abschlägen. In diesem Fall können Sie dann wirklich wegen Krankheit früher in Rente gehen.

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Rente und Teilrente: Das passiert mit den restlichen Rentenansprüchen

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1. Oktober 2024

Sie können sich ihre Altersrente nicht nur voll auszahlen lassen, sondern auch als Teilrente. Das geht auch zusätzlich zum Gehalt, ohne dass Sie Abstriche beim Lohn hätten. Der Teil muss mindestens zehn Prozent betragen, kann aber auch symbolisch bei 99,99 Prozent liegen. Die restlichen Ansprüche gehen nicht verloren. Ein Vorteil liegt darin, dass Abschläge, die bei einer Altersvollrente anfallen würden, in dder Teilrente nicht berechnet werden. Was aber passiert mit den restlichen Rentenansprüchen? Diese und weitere Fragen beantworten wir in diesem Artikel. Welche Vorteile hat die Teilrente? Inzwischen dürften Rentner unbegrenzt hinzuverdienen. Daher stellt sich die Frage, welchen Vorteil die Teilrente haben sollte? Ein Punkt, der viele Arbeitnehmer an der Teilrente reizt, ist, dass Sie bei der Teilrente weiter als Arbeitnehmer behandelt werden - und nicht als Vollrentner. Das bedeutet: Teilrentner haben einen Anspruch auf Kranken-, Arbeitslosen- und Kurzarbeitergeld. Vollrentner haben diesen Anspruch nicht, da sie rechtlich nicht mehr als Erwerbstätige gelten. Manche Vorteile gelten nur bis zur Regelaltersgrenze Dieser Anspruch auf Krankengeld gilt aber nur bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze, und damit kommt dieser Vorteil auch nur dann zum Tragen, wenn Sie eine Teilrente im Rahmen einer Altersrente für langjährig Versicherte mit Abschlägen eingehen. Die Pflege wird angerechnet Vorteile gibt es auch bei der Pflege von Angehörigen. Bei der Teilrente, auch bei 99,9 Prozent wird dir diese Pflege bei deiner Rente angerechnet, bei einer vollen Altersrente nicht mehr. Je höher der Pflegegrad der Angehörigen ist, desto mehr profitieren Sie von der Teilzeitrente. Bei einem Pflegegrad von 5, dem höchsten, lässt sich die monatliche Rente um 36,77 Euro pro Monat erhöhen, und das sind immerhin 440 Euro mehr pro Jahr. Bei dreijähriger Pflege würde sich ihre Rente sogar um rund 1000 Euro pro Jahr steigern. Mit anderen Worten: Sie beziehen eine (Teil-) Rente und können zugleich die Rente erhöhen. Das gilt auch für die Erwerbsarbeit. Bei einer Teilrente können Sie weiter Rentenbeiträge einzahlen - bei einer Vollrente ist das aus und vorbei. Zuerst weniger Rente, aber auch weniger Abschläge Wenn Sie eine Teilrente eingehen, dann erhalten Sie zwar zunächst weniger Rente, müssen aber auch bei einer vorzeitigen Rente weniger Abschläge leisten. Sie zahlen sogar noch in die Rentenkasse ein, sodass Sie bei einer späteren Altersvollrente mehr bekommen - und dieses Mehr können durchaus über hundert Euro sein. Lesen Sie auch: - Rente: Warum sollte ich eine 99,99% Teilrente beantragen? Bei einer Teilrente fallen Abschläge nämlich nur für den in Anspruch genommenen Betrag (die Prozente) an, der für die Teilrente gilt. Der Rest bleibt ohne Abschläge, wenn er erst ab der Regelaltersgrenze ausgezahlt wird. Was passiert mit den restlichen Rentenansprüchen? Eine der häufigsten Sorgen in Bezug auf die Teilrente ist, dass die nicht abgerufenen Rentenansprüche verfallen könnten. Diese Sorge ist jedoch unbegründet. Unabhängig davon, wie viel Prozent der Rentenansprüche man als Teilrente bezieht, bleiben die restlichen Ansprüche vollständig erhalten. Diese können zu einem späteren Zeitpunkt, z. B. beim endgültigen Übergang in die Altersrente, in voller Höhe in Anspruch genommen werden. Das heißt, selbst wenn zunächst nur 10 % der Rente bezogen werden, kann der Rest jederzeit aufgestockt werden. Kann man neben der Teilrente weiterhin arbeiten? Ja, man kann neben der Teilrente weiterhin uneingeschränkt arbeiten. Die Höhe des Verdienstes hat keinen Einfluss auf den Rentenanspruch. Dies eröffnet die Möglichkeit, sich schrittweise aus dem Berufsleben zurückzuziehen und gleichzeitig sowohl einen Teil der Rente als auch das Einkommen aus einer Beschäftigung zu erhalten. Was passiert, wenn man den Job während des Bezugs der Teilrente verliert? Auch diese Frage wird bezüglich der Teilrente immer wieder gestellt. Denn viele Menschen, die neben der Teilrente arbeiten, fragen sich, ob sie im Falle eines Jobverlustes Anspruch auf Arbeitslosengeld haben. Grundsätzlich bleibt auch bei der Teilrente der Anspruch auf Arbeitslosengeld unter bestimmten Bedingungen bestehen. Mehr Selbstbestimmung Viele schätzen an der Teilrente die Flexibilität. Sie selbst entscheiden, wieviel Prozent ihrer Rente Sie in Anspruch nehmen, und Sie können jederzeit von der Altersteil- in die Altersvollrente wechseln. Aufpassen bei der Betriebsrente Eine gesetzliche Teilrente hat aber nicht nur Vorteile. Bei einer Betriebsrente müssen Sie besonders aufpassen. Informieren Sie sich, ob ein Bezug von Teilrente sich negativ auf die Betriebsrente auswirkt. Je nach Arbeitsvertrag kann eine Teilrente im Ernstfall die Betriebsrente kosten oder dazu führen, dass diese gekürzt wird.