Rente mit Schwerbehinderung: Ab 2026 trifft es Millionen knallhart

19. Mai 2025
Ab dem Stichtag 1. Januar 2026 endet der bisherige Vertrauensschutz, der es vielen Schwerbehinderten erlaubte, schon vor dem 62. Geburtstag in Rente zu gehen. Für alle schwerbehinderte Menschen mit Geburtsjahrgang 1964 oder jünger gilt dann: Eine abschlagsfreie Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist erst ab 65 Jahren möglich, die frühestmögliche Inanspruchnahme – mit Abschlägen von bis zu 10,8 Prozent – verschiebt sich einheitlich auf 62 Jahre. Frühere Eintrittsalter, wie sie für ältere Jahrgänge noch gelten, entfallen vollständig. Welche gesetzliche Grundlage steckt dahinter? Die Neuregelung ist der letzte Baustein des Rentenversicherungs-Altersgrenzenanpassungsgesetzes von 2007. Mit diesem Gesetz wurde nicht nur die Regelaltersgrenze schrittweise von 65 auf 67 Jahre angehoben; auch sämtliche Sonder- und Vertrauensschutzregelungen mussten sich anpassen. Für die Altersrente schwerbehinderter Menschen ersetzt deshalb § 37 SGB VI endgültig den bisherigen § 236a SGB VI. Kerninhalt: volle Rente erst mit 65, vorzeitige Rente höchstens drei Jahre früher und nur mit dauerhaften Abschlägen. Wen trifft die Neuerung konkret – und wie viele sind betroffen? Betroffen sind alle Versicherten, die einen Grad der Behinderung von mindestens 50 besitzen, die Wartezeit von 35 Beitragsjahren erfüllen und am oder nach dem 1. Januar 1964 geboren wurden. In Deutschland leben derzeit rund 7,9 Millionen schwerbehinderte Menschen, fast ein Drittel von ihnen ist im erwerbsfähigen Alter. Millionen Versicherte dieser Gruppe müssen ihre Ruhestandspläne daher neu kalkulieren. Welche Folgen drohen bei einem vorzeitigen Renteneinstieg? Wer sich künftig mit 62 statt 65 Jahren in den Ruhestand verabschiedet, zahlt für jeden vorgezogenen Monat 0,3 Prozent weniger Rente – in Summe bis zu 10,8 Prozent dauerhaft. Schon bei einer prognostizierten Regelrente von 1 750 Euro brutto bedeutet das eine Kürzung auf gut 1 370 Euro. Hinzu kommt der Verlust weiterer Entgeltpunkte durch die verkürzte Versicherungszeit. Setzt sich die Rentenzahlung aber über mehr Jahre fort, kann sich die Entscheidung dennoch rechnen; ob die Rechnung aufgeht, hängt von Lebenserwartung, Steuern und Krankenversicherungsbeiträgen ab. Welche Optionen bleiben zwischen 60 und 65 Jahren? Versicherte können freiwillige Ausgleichszahlungen leisten, um den Abschlag ganz oder teilweise zu kompensieren. Auch eine Teilrente kombiniert mit einem Hinzuverdienst ist möglich, seit 2023 sogar ohne die früheren strengen Hinzuverdienstgrenzen. Wer Erwerbsminderungsrente erhält, kann den Übergang in die Altersrente gegebenenfalls steuern, sollte aber die finanziellen und versicherungsrechtlichen Details sorgfältig prüfen. Eine belastbare Prognose liefert nur eine individuelle Rentenauskunft – ergänzt durch Beratung bei zugelassenen Rentenberatern oder den Sozialverbänden. Was sagen Experten, Verbände und Politik zur Abschaffung der Sonderregel? Sozialverbände wie der SoVD kritisieren, dass gerade gesundheitlich belastete Beschäftigte nun faktisch länger arbeiten oder spürbare Rentenkürzungen hinnehmen müssen. Sie verweisen auf höhere Arbeitslosen- und Krankheitsquoten in dieser Gruppe und warnen vor Altersarmut. Die Bundesregierung hält dagegen, dass gleiche Altersgrenzen für alle notwendig seien, um die Finanzierung der gesetzlichen Rente angesichts des demografischen Wandels zu sichern. Ihre Botschaft: Wer früher gehen will, müsse den Abschlag bewusst abwägen und gegebenenfalls durch Sonderbeiträge ausgleichen. Wie fügt sich die Reform in die langfristige Rentenpolitik ein? Die Anhebung sämtlicher Altersgrenzen bis 2029 ist ein politischer Spagat zwischen Generationengerechtigkeit und sozialer Absicherung. Während Ökonomen vor steigenden Beitrags- und Steuerzuschüssen warnen, verweisen Gewerkschaften und Behindertenvertreter auf die begrenzte Leistungsfähigkeit vieler Beschäftigter in körperlich belastenden oder schlecht bezahlten Berufen. Für schwerbehinderte Menschen wird der Systemwandel 2026 sichtbar: Was früher als sozialpolitische Schonung galt, gilt nun als finanzielle Eigenverantwortung – ein Paradigmenwechsel, der die Grenzen des Umlageverfahrens spürbar macht. Fazit: Was sollten Betroffene jetzt tun? Wer Jahrgang 1964 oder jünger ist und einen Schwerbehindertenausweis besitzt, sollte die eigene Rentenbiografie möglichst früh mit Fachleuten durchgehen. Wichtige Punkte sind das persönliche Abschlags-Szenario, die Höhe eventueller Ausgleichszahlungen, Alternativen wie Teilrente oder Hinzuverdienst sowie steuer- und sozialversicherungsrechtliche Folgen. Frühzeitige Planung kann in vielen Fällen mehrere Tausend Euro Unterschied im Alterseinkommen ausmachen – und schützt vor bösen Überraschungen, wenn die neue Regel 2026 greift.
Aktuelles
19. Mai 2025
Wer während der Elternzeit eine Kündigung erhält, ist zunächst schockiert – und das zu Recht: Denn in dieser besonderen Lebensphase besteht ein gesetzlich verankerter Kündigungsschutz. Dennoch gibt es Ausnahmen, bei denen eine Kündigung durch den Arbeitgeber rechtlich zulässig sein kann. Aber auch dann gilt: Eine solche Kündigung ist nur unter strengen Voraussetzungen wirksam. In diesem Beitrag erfahren Sie, wann eine Kündigung während der Elternzeit rechtens ist, welche Rolle die Behörden spielen und wie Sie sich rechtlich wehren können. Wir zeigen Ihnen außerdem, welche Auswirkungen eine Kündigung auf Ihre Krankenversicherung hat und wo Sie Unterstützung erhalten. Wann ist eine Kündigung während der Elternzeit möglich? Grundsätzlich gilt: Während der Elternzeit ist eine Kündigung durch den Arbeitgeber verboten (§ 18 Bundeselterngeld und Elternzeitgesetz – BEEG). Doch wie bei vielen Regelungen gibt es Ausnahmen. Eine Kündigung ist möglich: bei vollständiger Betriebsschließung oder Insolvenz bei schwerwiegendem Fehlverhalten (z. B. Diebstahl, schwere Pflichtverletzungen) wenn die zuständige Behörde der Kündigung ausdrücklich zustimmt Wichtig: Ohne die behördliche Zustimmung ist eine Kündigung während der Elternzeit automatisch unwirksam, auch wenn die Kündigungsgründe objektiv nachvollziehbar sind. Prüfung der Kündigung: Darauf sollten Sie sofort achten Nach Erhalt einer Kündigung während der Elternzeit sollten Sie Folgendes umgehend prüfen: Liegt die Zustimmung der zuständigen Landesbehörde vor? Die Zustimmung muss dem Kündigungsschreiben beiliegen oder separat dokumentiert sein. Fehlt diese, ist die Kündigung nicht rechtswirksam. Wurde ein zulässiger Grund angegeben? Allgemeine betriebliche Gründe oder persönliche Spannungen reichen nicht aus. Nur besondere Ausnahmefälle (siehe oben) können eine Kündigung rechtfertigen. Sind Fristen und Formalien eingehalten? Prüfen Sie, ob die Kündigungsfrist korrekt ist und ob alle rechtlichen Formvorgaben eingehalten wurden. So wehren Sie sich gegen die Kündigung Sie haben mehrere rechtliche Möglichkeiten: Kündigungsschutzklage einreichen Innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung müssen Sie Klage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen, wenn Sie sich gegen die Kündigung wehren möchten. Das Gericht prüft, ob die Kündigung formell und inhaltlich wirksam ist. Widerspruch gegen die Zustimmung der Behörde Haben Sie die Kündigung erhalten und liegt eine behördliche Zustimmung vor, können Sie innerhalb von vier Wochen Widerspruch bei der zuständigen Behörde einlegen. Diese prüft den Vorgang erneut. Tipp: Die Kombination beider Wege ist möglich und erhöht Ihre Chancen auf Erfolg. Lesen Sie auch: Gemeine Taktik bei Kündigungen: Arbeitgeber umgehen Abfindung mit Jobangebot Aufhebungsvertrag mit Abfindung statt Kündigung? Mehr Nachteile Auswirkungen auf Krankenversicherung und Elterngeld Eine Kündigung beendet in der Regel auch die Elternzeit – denn diese ist an ein bestehendes Arbeitsverhältnis gebunden. Das hat vor allem versicherungstechnische Folgen: Elterngeld: Der Anspruch auf Elterngeld bleibt erhalten – unabhängig von der Kündigung. Krankenversicherung: Ohne Arbeitsverhältnis endet die Pflichtversicherung. Wenn keine Familienversicherung über den Partner besteht, müssen Sie sich freiwillig gesetzlich oder privat versichern. Die Kosten können erheblich sein. Sprechen Sie frühzeitig mit Ihrer Krankenkasse, um Versorgungslücken zu vermeiden. Zuständige Behörden: Wer entscheidet über die Kündigung? In den Bundesländern sind unterschiedliche Stellen für die Zustimmung zuständig: Bezirksregierungen Gewerbeaufsichtsämter Landesämter für Arbeitsschutz Der Arbeitgeber muss bei diesen Stellen einen schriftlichen Antrag mit Begründung einreichen. Die Behörde prüft dann, ob die gesetzlichen Ausnahmen vorliegen. Liegen diese nicht eindeutig vor, wird die Zustimmung verweigert. Wer ist während der Elternzeit überhaupt geschützt? Der Kündigungsschutz greift acht Wochen vor Beginn der Elternzeit, wenn Sie diese vor dem dritten Geburtstag Ihres Kindes nehmen. Planen Sie Elternzeit zwischen dem dritten und achten Lebensjahr, beginnt der Schutz 14 Wochen vor Beginn. Auch bei einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit genießen Sie Kündigungsschutz – jedoch nur während der tatsächlichen Elternzeitabschnitte. Allgemeine Informationen zur Elternzeit (Hintergrundwissen) Die Elternzeit ist ein gesetzlich verankerter Anspruch für Mütter und Väter (§§ 15 ff. BEEG). Sie können bis zu drei Jahre Elternzeit pro Kind nehmen. Die Zeit kann aufgeteilt werden und flexibel gestaltet sein. Während der Elternzeit besteht grundsätzlich Kündigungsschutz – sie soll den familiären Alltag sichern. Fallbeispiel: Kündigung trotz Elternzeit Frau S., Marketingmanagerin in einem mittelständischen Unternehmen, meldete sechs Monate Elternzeit an. Drei Wochen vor Beginn erhielt sie eine fristlose Kündigung wegen angeblicher Arbeitszeitverstöße. Die Zustimmung der Bezirksregierung lag nicht vor. Ihre Klage vor dem Arbeitsgericht hatte Erfolg: Die Kündigung wurde für unwirksam erklärt. Checkliste: Kündigung in der Elternzeit – das sollten Sie tun Prüfen Sie sofort, ob eine behördliche Zustimmung vorliegt Notieren Sie das Eingangsdatum der Kündigung Holen Sie sich rechtliche Unterstützung (Anwalt, Gewerkschaft) Klagefrist (3 Wochen) und Widerspruchsfrist (4 Wochen) beachten Informieren Sie Ihre Krankenkasse Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen – Kündigungen sind nur in Ausnahmefällen zulässig
19. Mai 2025
Wer in Deutschland fast drei Jahrzehnte lang arbeitet und dabei durchschnittlich verdient, hat im Alter kaum mehr als jemand, der nie eingezahlt hat. Erst nach 29 Jahren und zwei Monaten zum Durchschnittslohn ist die gesetzliche Rente so hoch, dass sie knapp über dem Niveau der Grundsicherung im Alter liegt – das sind etwa 10.000 Euro im Jahr, rund 833 Euro monatlich. Diese Zahl stammt aus einer aktuellen Antwort der Bundesregierung auf eine Anfrage des Bundestagsabgeordneten Sören Pellmann (Die Linke). Die Regierung bestätigte damit schwarz auf weiß, was viele längst befürchten: Ein normales Arbeitsleben schützt in Deutschland nicht mehr zuverlässig vor Altersarmut. Arbeiten bis zur Armutsschwelle Wer im Alter mehr als das bloße Existenzminimum zur Verfügung haben will, muss sehr lange durchhalten. Für eine Nettorente von 1.380 Euro sind 40 Jahre Erwerbsarbeit zum aktuellen Durchschnittslohn nötig. Für 1.500 Euro netto sogar 43 Jahre und sechs Monate. Die dabei erforderlichen Einzahlungen in die gesetzliche Rentenkasse summieren sich enorm: 92.662 Euro für 29 Jahre, 114.489 Euro für 40 Jahre, 191.889 Euro für über 43 Jahre. Diese Zahlen zeigen: Das deutsche Rentensystem belohnt lange Erwerbsbiografien – doch wer sie nicht vorweisen kann, steht am Ende oft mit viel zu wenig da. Besonders betroffen sind Frauen, Menschen mit Unterbrechungen durch Erziehung oder Pflege, Niedriglohnempfänger und Selbstständige ohne Pflichtversicherung. Durchschnittslohn reicht nicht – die stille Rentenlücke Der durchschnittliche Bruttolohn in Deutschland lag laut Statistischem Bundesamt im Jahr 2023 bei etwa 3.700 Euro pro Monat. Damit sind Beschäftigte zwar keine Geringverdiener – aber auch keine Besserverdienenden. Trotzdem reicht selbst dieser Lohn bei einer Lebensarbeitszeit von fast drei Jahrzehnten nur für das absolute Minimum. Und: Diese Rechnung gilt nur bei durchgehender Erwerbstätigkeit ohne Unterbrechungen. Laut Studien des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW) hat fast jede zweite Erwerbsbiografie Lücken – durch Arbeitslosigkeit, Krankheit, Pflegezeiten oder andere Faktoren. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes bezogen 2023 bereits über 660.000 Menschen in Deutschland Grundsicherung im Alter. Die Dunkelziffer dürfte höher liegen, denn viele Anspruchsberechtigte verzichten aus Scham oder Unwissenheit auf den Antrag. Die Tendenz ist seit Jahren steigend. Lesen Sie auch: Höhere Rente in Österreich – aber Millionen Deutsche würden leer ausgehen Rente mit 63: Letzte Chance für die Frührente Rente und Realität in Deutschland Beispielrechnung Dauer (Durchschnittsverdienst) Monatliche Nettorente Gesamteinzahlung Grundsicherungsniveau (ca. 833 €) 29 Jahre, 2 Monate ~10.000 € / Jahr 92.662 € Armutsschwelle (ca. 1.250 €) ca. 37,5 Jahre ~15.000 € / Jahr nicht beziffert Moderate Rente (ca. 1.380 € netto) 40 Jahre ~16.560 € / Jahr 114.489 € Wunsch-Rente (1.500 € netto) 43 Jahre, 6 Monate ~18.000 € / Jahr 191.889 € Quellen: Bundesregierung, Anfrage Die Linke, Rentenversicherung, Statistisches Bundesamt Politische Kritik und Forderungen Der Linken Abgeordnete Sören Pellmann kritisiert die Lage scharf. Er verweist darauf, dass man fast 38 Jahre zum Durchschnittslohn arbeiten muss, um überhaupt das Niveau der offiziellen Armutsgrenze zu erreichen – derzeit bei etwa 1.250 Euro monatlich. „Es ist unzumutbar, dass ein normales Arbeitsleben nicht mehr reicht, um im Alter würdevoll zu leben“, so Pellmann. Die Partei Die Linke fordert deshalb eine „solidarische Erwerbstätigenversicherung“, in die alle Erwerbstätigen einzahlen – also auch Beamte, Selbstständige, Freiberufler, Manager und Politiker. Ziel ist ein System, das breiter finanziert ist und mehr soziale Gerechtigkeit schafft. Kernstück des Konzepts ist eine Solidarische Mindestrente von 1.200 Euro netto. Diese soll nicht beantragt, sondern automatisch gezahlt werden, wenn Anspruch besteht. Finanziert werden soll sie über Steuermittel, nicht allein aus der Rentenkasse. Auch Vermögensfreibeträge sollen gelten, um etwa selbst genutztes Wohneigentum zu schützen. Österreich als Vorbild Ein Blick ins Nachbarland zeigt, dass es auch anders geht: In Österreich liegt die durchschnittliche Altersrente laut OECD bei etwa 1.600 Euro – bei geringerer Altersarmut und höherer Zufriedenheit. Das System basiert dort ebenfalls auf einer Pflichtversicherung für alle Erwerbstätigen. Während in Deutschland das System zwischen gesetzlicher, privater und betrieblicher Altersvorsorge aufgeteilt ist – mit wachsender Komplexität und zunehmender Unsicherheit – setzt Österreich auf eine starke gesetzliche Rentenversicherung als tragende Säule.
19. Mai 2025
Ein rechtswidriger Rückforderungsbescheid der Elterngeldstelle für eine gleichzeitig beziehende Bürgergeld beziehende Mutter muss erlassen werden wegen Unterschreitung des Existenzminimums und sozialer Härte. LSG Niedersachsen-Bremen stärkt die Rechte von Elterngeldbeziehen mit Bürgergeld- Bezug bei rechtswidrigen Rückforderungen wegen Unbilligkeit und Missachtung des Grundrechts auf Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums ( Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG) Eine selbstständige Mutter mit niedrigem Einkommen war auf den Bezug von Bürgergeld- Leistungen angewiesen und sollte trotzdem ratenweise rund 2000,00 € zurück erstatten. Die Rückforderung war unbillig und somit zu erlassen Das Landessozialgericht Niedersachsen - Bremen gibt mit einem Hammer - Urteil (AZ: L 2 EG 3/23 -) bekannt, wenn die endgültige Festsetzung von zunächst vorläufig erbrachten Elterngeldzahlungen rechnerisch zu einem Erstattungsanspruch der Elterngeldstelle führt, dann ist dieser nach § 42 Abs. 3 SGB I i.V.m. § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB IV zu erlassen. Wenn die überhöhten vorläufigen Zahlungen im wirtschaftlichen Ergebnis nicht die betroffenen Eltern, sondern das zeitgleich ergänzende einkommensabhängige Leistungen zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts erbringende Jobcenter begünstigt haben. Die Mutter war aufgrund ihrer finanziellen Notlage in dem von der Rückforderung betroffenen Leistungszeitraum der ersten vierzehn Lebensmonate ihrer Tochter neben dem gewährten Elterngeld und ihren relativ geringen Einnahmen aus ihrer selbständigen Tätigkeit auf ergänzende Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts angewiesen. Mit der Rückforderung im Zuge der endgültigen Festsetzung des Elterngeldanspruchs begehrt die Behörde gerade die Teilbeträge der zuvor vorläufig erbrachten Elterngeldleistungen zurück, welche den Mindestbetrag von monatlich 300 € überstiegen haben. Die vorläufige Zahlung dieser Teilbeträge hat im Ergebnis bei der beschriebenen Ausgangslage im wirtschaftlichen Ergebnis aber gar nicht die Klägerin, sondern das Jobcenter wirtschaftlich begünstigt. Aufgrund der vorläufig in (gemessen an der endgültigen Festsetzung) überhöhtem Maße gewährten Elterngeldzahlungen haben sich in gleicher Höhe die (einkommensabhängigen) Leistungsansprüche der Klägerin gegenüber dem Jobcenter gemindert, dessen Leistungsaufwendungen haben sich entsprechend reduziert. Hätte die Behörde von Vornherein auch bereits im Rahmen der vorläufigen Leistungen das Elterngeld nur in Höhe des der Klägerin im Ergebnis zustehenden Mindestbetrages erbracht, wäre dies für die Klägerin im Ergebnis mit keinem wirtschaftlichen Nachteil verbunden gewesen. In diesem Fall hätte sich korrespondierend mit entsprechend geringeren Elterngeldleistungen der einkommensabhängige Grundsicherungsanspruch gegenüber dem Jobcenter entsprechend erhöht, so dass die Klägerin in der Summe beider Leistungen über denselben Gesamtbetrag verfügt hätte. Verpflichtung der Behörde zur Rückforderung war rechtswidrig - Rückforderungsbetrag hätte von der Behörde erlassen werden müssen wegen besonderer Härte Denn mit ihrem Vorgehen verkehrt die Behörde die gesetzgeberischen Intentionen letztlich in ihr Gegenteil. Gerade zur Vermeidung solcher sachwidrigen und den gesetzgeberischen Zielvorgaben widersprechenden Ergebnisse war sie von Rechts wegen verpflichtet, den sich rechnerisch ergebenden Rückforderungsbetrag zu erlassen. Die Einziehung des rechnerisch überzahlten Elterngeldbetrages ist nach Lage des vorliegenden Falles als unbillig im Sinne von § 42 Abs. 3 SGB I i.V.m. § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB IV zu werten, wobei das Ermessen der Beklagten im Sinne eines vollständigen Erlasses reduziert ist. Wann ist die Verfolgung eines Anspruchs - Unbillig Sachlich unbillig ist die Verfolgung eines Anspruches, wenn sie zwar äußerlich dem Gesetz entspricht, aber den Wertungen des Gesetzgebers im konkreten Falle derart zuwiderläuft, dass die Beitreibung des Anspruchs als ungerecht erscheint. Denn der Gesetzgeber wollte schon im Ausgangspunkt, mit den Vorgaben des § 42 Abs. 3 SGB I sicherstellen, dass etwaige Erstattungsverpflichtungen des Bürgers nicht zu wirtschaftlichen Härten führen (BT-Drs. 7/3786, S. 5). Benachteiligung von Bürgergeld- Empfängern mit Elterngeldbezug Denn diese müssen sich im Leistungszeitraum die vorläufig in im Ergebnis überhöhter Höhe zuerkannten Elterngeldzahlungen auf den ergänzenden Grundsicherungsanspruch in voller Höhe der tatsächlich zunächst erbrachten Zahlungen anrechnen lassen und können nach der rückwirkenden Kürzung der Elterngeldleistungen im Zuge von deren endgültiger Bemessung auch nicht mehr rückwirkend höhere Grundsicherungsleistungen in Anspruch nehmen. Stattdessen sollen sie nach dem Verständnis der Elterngeldstelle - aus eigenen Mitteln ratenweise die Elterngeldüberzahlung ausgleichen, obwohl sie im Ergebnis nie mehr bekommen haben, als ihnen schon zur Sicherung des Existenzminimums zustand. Das Ergebnis ist sachwidrig, weil das Existenzminimum unterlaufen wird - Missachtung des Grundrechts auf Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums ( Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG ) Das Ergebnis ist sachwidrig und widerspricht den gesetzgeberischen Wertungen, welche insbesondere in den Vorgaben über die verlässliche Absicherung des Existenzminimums durch Leistungen nach dem SGB II (bzw. SGB XII) zum Ausdruck gebracht werden. Damit wird zugleich das verfassungsrechtlich gewährleistete Grundrecht der Klägerin auf Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG missachtet, welches ihr aufgrund ihrer Hilfebedürftigkeit im Leistungszeitraum einen Anspruch (dauerhafte) Gewährung der finanziellen Voraussetzungen zur Sicherung ihres Existenzminimums vermittelte. Wirtschaftliche Härten sind laut Gesetzgeber zu vermeiden - BSG, Urteil vom 30. Juni 2016 - B 5 RE 1/15 R - Es gelten entsprechend die Erwägungen, welche das BSG zu der Einschätzung bewogen haben, dass ein atypischer Fall im Sinne des § 48 Abs. 1 S 2 Nr. 2 bis 4 SGB X festzustellen ist, wenn der Betroffene infolge des Wegfalls jener Sozialleistungen, deren Bewilligung rückwirkend aufgehoben wurde, im Nachhinein unter den Sozialhilfesatz sinken oder vermehrt sozialhilfebedürftig würde. Das BSG stellt dabei darauf ab, dass ein im Vergleich zum Normalfall entsprechender Rückforderungen hinzutretender zusätzlicher Schaden in solchen Konstellationen im Hinblick darauf festzustellen ist, dass der Betroffene (höhere) Sozialhilfeansprüche zur Sicherung seines aus Art 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art 20 Abs. 1 GG folgenden Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Lebens, welche ihm zugestanden hätten, wenn die zurückgeforderten Sozialleistungen nicht zugeflossen wären, rückwirkend nicht mehr geltend machen kann. Er hätte dann im Ergebnis wegen der Pflicht zur Rückzahlung aus seinem gegenwärtigen Einkommen und Vermögen solche Leistungen zu ersetzen, auf die er in der Vergangenheit einen Anspruch gehabt hätte. Fazit Wenn die endgültige Festsetzung von zunächst vorläufig erbrachten Elterngeldzahlungen rechnerisch zu einem Erstattungsanspruch der Elterngeldstelle führt, dann ist dieser nach § 42 Abs. 3 SGB I i.V.m. § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB IV zu erlassen, wenn die überhöhten vorläufigen Zahlungen im wirtschaftlichen Ergebnis nicht die betroffenen Eltern, sondern das zeitgleich ergänzende einkommensabhängige Leistungen zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts erbringende Jobcenter begünstigt haben.
19. Mai 2025
Die Rente in unserem Nachbarland Österreich ist deutlich höher als in Deutschland, 2022, mit circa 1.646 Euro pro Monat 47 Prozent über dem Schnitt in Deutschland von 1.120 Euro. Was sind die Gründe dafür? Lässt sich dieses Rentenmodell auf Deutschland übertragen? Diese Fragen klären wir im vorliegenden Beitrag. Rentenbeiträge: Österreich mit höherem Satz Seit 1988 liegt der Satz der monatlichen Rentenbeiträge bei 22,8 Prozent in Österreich. In Deutschland liegt er hingegen bei 18,6 Prozent. Allein diese höheren Beiträge erklären ein Drittel des Rentenunterschiedes, nämlich 156,00 Euro. Staatliche Zuschüsse als Rentenfaktor Zudem liegt der Bundeszuschuss für die Rente deutlich höher als in Deutschland. Die Differenz beträgt bei der durchschnittlichen Rente rund 100,00 Euro. Höherer Zuschuss und höhere Beiträge zusammen sorgen bereits für die Hälfte der höheren Rente im Nachbarland. In Österreich fließen diese Zuschüsse direkt in die Pensionsversicherung, während in Deutschland viele staatliche Mittel für versicherungsfremde Leistungen wie die Mütterrente oder den Ausgleich zwischen Ost und West genutzt werden. Breitere Beitragsbasis durch mehr Pflichtversicherte Mehr beitragspflichtige Erwerbstätige sorgen in Österreich zusätzlich zu höheren Einnahmen der Rentenkassen. In Österreich zahlen rund 94 Prozent aller Erwerbstätigen in die Rentenversicherung ein, in Deutschland sind es nur circa 79 Prozent (ohne Minijobber). Dies liegt auch an einem strukturell einheitlicheren System: In Österreich gibt es de facto eine Einheitsversicherung, in die nahezu alle Berufsgruppen einzahlen – auch Beamte und Selbstständige. Lesen Sie auch: Rente mit 63: Letzte Chance für die Frührente Der Preis der vorgezogenen Rente mit 62 bei Schwerbehinderung Selbstständige: Integration ins Rentensystem In Deutschland zahlen nur 300.000 der circa 3,9 Millionen Selbstständigen in die gesetzliche Rentenversicherung ein. In Österreich sind es weit mehr, und sie zahlen, im Unterschied zu abhängig Beschäftigten, nur 17 bis 20 Prozent – je nach Branche. Die Differenz zahlt der Bund. Beamte zahlen mit: Unterschiede bei der Verbeamtung In Österreich gibt es weniger Verbeamtungen als in Deutschland. Dadurch ist der Anteil Erwerbstätiger im öffentlichen Dienst höher, der Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung zahlt. Das erklärt rund 160,00 Euro der höheren Durchschnittsrenten. Auch Abgeordnete sind einbezogen. In Deutschland hingegen existieren parallele Versorgungssysteme, die zur Fragmentierung beitragen. Demografische Vorteile: Mehr Einzahler pro Rentner Zudem kommen in Österreich rund 3,2 potenzielle Renteneinzahler zwischen 20 und 64 Jahren auf einen potenziellen Rentner ab 65. In Deutschland sind es nur 2,7. Das ermöglicht höhere Rentenzahlungen von rund 140,00 Euro. Ein Grund für diesen höheren Anteil an jüngeren Menschen ist eine größere Zuwanderung zwischen 2002 und 2010 als in Deutschland. Längere Mindestbeitragszeiten beeinflussen die Rentenhöhe In Deutschland haben Sie nach fünf Jahren Beitragszeiten einen Rentenanspruch, in Österreich aber erst nach 15 Jahren. Die Beiträge derjenigen, die keine Rente bekommen, bleiben bei der Rentenkasse. Auf Deutschland übertragen würde das 125,00 Euro Durchschnittsrente bringen. 1,5 Millionen Altersrenten gingen in Deutschland verloren, und 80 Prozent derjenigen, die ihre Altersversorgung verlieren, wären Frauen. Der Staat übernimmt die Ausfallhaftung bei Renten Defizite in den Rentenkassen werden in Österreich allein über Steuergelder ausgeglichen. Der Beitragssatz wird dafür nicht erhöht. In Deutschland hingegen übernehmen jedoch auch Renteneinzahler und Rentner diese Risiken. Geringere Verwaltungskosten durch einheitliches System Die einheitliche Struktur des österreichischen Pensionssystems führt auch zu niedrigeren Verwaltungskosten. In Deutschland sorgen viele Sonderregelungen und getrennte Systeme (z. B. Beamtenversorgung) für einen höheren bürokratischen Aufwand. Rentenanpassung: Preisentwicklung statt Löhne In Deutschland werden die Renten an die Lohnsteigerungen angepasst, in Österreich an die Preisentwicklung. Das kann bei hoher Inflation zu enormen Kosten der Rentenauszahlung führen, schützt die Kaufkraft der Rentner jedoch besser. Flexibler Renteneintritt in Österreich Österreich bietet flexiblere Übergänge in den Ruhestand – etwa durch Teilpensionen – und ermöglicht damit längere Erwerbsbeteiligung. In Deutschland ist der Übergang meist starr geregelt: Entweder Rente oder Arbeit. Was lässt sich auf Deutschland übertragen? Die deutlich höheren Durchschnittsrenten in Österreich haben also ihre Tücken. Fast zwei Millionen Rentner und Rentnerinnen in Deutschland würden mit diesem System im Alter vor dem finanziellen Nichts stehen, obwohl sie jahrelang eingezahlt haben. Auch ein Beitragssatz von 22,8 Prozent wird weder vermittelbar sein, noch ist er wünschenswert. Eine Stellschraube ist hingegen die Integration von Selbstständigen in die gesetzliche Rentenversicherung. Sozialverbände fordern seit vielen Jahren, dass nicht nur abhängig Beschäftigte, sondern auch Selbstständige, Beamte und Abgeordnete regulär in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen.
19. Mai 2025
Wenn das Jobcenter zu hohe Leistungen auszahlt, weil es falsch gerechnet hat, dann darf die Behörde den überschüssigen Betrag nur unter bestimmten Umständen zurückfordern. Leistungsberechtigte müssten komplizierte Berechnungen nicht im Detail nachprüfen, sondern können der Sorgfalt der Behörde vertrauen. So entschied das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg. (L 3 AS 772/23) Jobcenter verwechselt Netto und Brutto Eine dreiköpfige Familie bezog seit 2020 ergänzende Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II. Der Mann arbeitete als Lebensmittelverkäufer und erhielt dafür 1.600 Euro netto. Das Jobcenter berechnete jedoch fälschlich die 1.600 Euro als Bruttoeinkommen. Deshalb erhielt die Familie deutlich höhere Leistungen. Jobcenter fordert die zu hohen Leistungen zurück Das Jobcenter zahlte die zu hoch berechneten Leistungen zurück. Die Behörde begründete dies mit der Sorgfaltspflicht der Leistungsbezieher. Diese hätten erkennen müssen, dass es einen Fehler gegeben hatte und hätten dies dem Jobcenter melden müssen. Die Familie sah das nicht ein, und so landete die Angelegenheit vor dem Sozialgericht und schließlich vor dem Landessozialgericht. Wann darf das Jobcenter zu hohe Leistungen zurückverlangen? Der Paragraf 45 des zehnten Sozialgesetzbuches ermächtigt Träger von Sozialleistungen, zu hohe Leistungen zurück zu verlangen, wenn diese rechtswidrig ausgezahlt wurden. Diese Regelung gilt allgemein für begünstigende Verwaltungsakte. Bescheide müssen von Bürgergeld Berechtigten nicht geprüft werden Diese Ermächtigung fällt aber aus, wenn die Begünstigten Grund hatten, dem Verwaltungsakt zu vertrauen. Mit anderen Worten: Da Bürger grundsätzlich davon ausgehen können, dass bei Behördenabläufen wie Verwaltungsakten alles rechtmäßig zugeht, sind sie nicht in der Pflicht, solche Bescheide noch einmal unter die Lupe zu nehmen. Wann ist das Vertrauen ausgeschlossen? Leistungsberechtigte können sich nicht auf dieses Vertrauen berufen, wenn sie die Behörde arglistig getäuscht oder grob fahrlässig gehandelt haben. Arglistige Täuschung wäre es, wenn Sie beim Beantragen falsche Angaben machen, um Leistungen zu erhalten. Grob fahrlässig wäre es zum Beispiel, wenn Sie unbeabsichtigt Angaben zu Einkommen und Vermögen unterlassen, obwohl diese für das Auszahlen von Leistungen wichtig sind. Auf Vertrauen berufen kann sich ein Leistungsbezieher auch dann nicht, wenn er die Rechtswidrigkeit eines Bescheides kannte - oder grob fahrlässig nicht erkannte. Diese Frage zu beantworten, war die Aufgabe des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg. Keine grobe Fahrlässigkeit bei Betroffenen Es ging also darum, ob die Betroffenen die Berechnungsfehler im Bewilligungsbescheid hätten erkennen müssen oder nicht. Grob fahrlässiges Verhalten bedeutet dabei, die Sorgfaltspflicht in besonders hohem Maße zu verletzen. In diesem Fall war die Ehefrau für die entsprechende Kommunikation mit der Behörde zuständig. Sie gab an, dass sie Probleme hätte, Netto und Brutto zu unterscheiden. Sie habe die 1.600 Euro Berechnungsgrundlage zwar gesehen, aber diese für richtig gehalten. Das Gericht entschied, ihr sei nicht zuzumuten, komplexe Berechnungen der Jobcenter auf jegliche Fehler zu untersuchen. Grobe Fahrlässigkeit schied für das Gericht aus. Im Gegenteil habe die Betroffene sich den Bescheid genau durchgelesen. Mehr hätte das Jobcenter nicht zu erwarten. Die Familie hätte auf eine korrekte Berechnung des Jobcenters vertrauen dürfen. Der Fehler gehe zulasten der Behörde. Fazit: Eine Dreistigkeit des Jobcenters Gut ist es, dass das Gericht der Dreistigkeit des Jobcenters in diesem Fall einen Riegel vorgeschoben hat. Die Frage stellt sich: Wie unverschämt kann eine Behörde überhaupt sein? Die eigenen Mitarbeiter können Brutto und Netto nicht unterscheiden, verlangen es aber von den Leistungsberechtigten. Die Gehaltsabrechnungen der ehrlichen Leistungsberechtigten lagen der Behörde vor. Ein Mitarbeiter des Jobcenters machte einen Fehler. Dafür sollten dann die Leistungsberechtigten büßen, obwohl sie ihrer Pflicht nachgekommen waren. Bürgergeld-Berechtigte sind aber keine Mathelehrer, die die Rechnungen der Jobcenter korrigieren, und sie sind erst recht nicht der Sündenbock für Schlampereien und fehlende Qualifikation der Mitarbeiter.
19. Mai 2025
Ein Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 12. Februar 2025 sorgt derzeit bundesweit für Aufmerksamkeit. Erstmals wurde dort entschieden, dass Kinder mit schwerer Behinderung auch außerhalb der Schulzeit Anspruch auf Assistenzleistungen haben – konkret in den Nachmittagsstunden, an Wochenenden und in den Ferien. Die Entscheidung ist nicht nur ein juristischer Meilenstein, sondern auch eine bedeutende Erleichterung für viele Familien, die bislang auf stationäre Einrichtungen verwiesen wurden. Junge mit schwerer Behinderung soll für Assistenz ins Heim ziehen Das Urteil (Az.: S 38 SO 9/22) betrifft einen elfjährigen Jungen mit einer schweren geistigen Beeinträchtigung, dem sogenannten Fragilen-X-Syndrom. Der Junge lebt mit seinen Eltern und Geschwistern in einem Einfamilienhaus. Trotz hoher Pflegebedarfe und erheblicher Einschränkungen im Alltag verweigerte der zuständige Sozialhilfeträger die beantragte ambulante Assistenz am Nachmittag – mit der Begründung, solche Leistungen könnten nur in einer besonderen Wohnform, also in einem Heim, erbracht werden. Die Familie klagte – und bekam nun vollumfänglich Recht. Familienunterstützung statt Heimunterbringung: Gericht rückt Kindeswohl in den Mittelpunkt Das Gericht stellte klar: Kinder mit Behinderungen dürfen nicht dazu gedrängt werden, ihr Zuhause zu verlassen, nur um notwendige Unterstützungsleistungen zu erhalten. Vielmehr müsse sich die Eingliederungshilfe nach den tatsächlichen Bedürfnissen des Kindes und seinem Lebensumfeld richten – und nicht an institutionellen Grenzen haltmachen. Die Richter argumentierten, dass die gesetzliche Grundlage für ambulante Assistenz eindeutig sei. Nach § 78 SGB IX bestehe ein Anspruch auf personenzentrierte Leistungen zur Alltagsbewältigung, auch außerhalb schulischer Einrichtungen. Hierzu gehören unter anderem Hilfe beim Essen, Anziehen, Spielen, beim sozialen Miteinander und der Tagesstruktur. Im konkreten Fall zeigte sich, dass das Kind in nahezu allen Lebensbereichen weitgehend unselbstständig ist. Er ist rund um die Uhr auf Hilfe angewiesen – beim Toilettengang, bei der Nahrungsaufnahme, bei der Kommunikation, bei der Orientierung im Haushalt und im Straßenverkehr. Ohne ständige Anleitung und Aufsicht sind weder Eigenständigkeit noch Sicherheit gewährleistet. Lesen Sie auch: Schwerbehinderung: Merkzeichen G geht auch bei einem GdB von 30 Anspruch auf Zusatzurlaub mit Schwerbehinderung in 2025 Urteil bringt Klarheit für Familien – und entlastet die Eingliederungshilfe in der Praxis Bisher war die Frage, ob ambulante Assistenzleistungen für Kinder mit Behinderung auch außerhalb der Schulzeit gewährt werden müssen, rechtlich umstritten. Viele Sozialhilfeträger gingen davon aus, dass Familien diese Aufgaben selbst übernehmen müssten – und verwiesen auf die elterliche Unterhaltspflicht (§ 1601 BGB). Das Gericht widersprach dieser Argumentation deutlich. Zwar seien Eltern grundsätzlich zur Pflege und Erziehung verpflichtet, die besondere Assistenz, die der Kläger benötige, gehe aber weit über das hinaus, was familiär leistbar sei – vor allem, wenn beide Eltern voll berufstätig sind. Eine solche Rundum-die-Uhr-Betreuung sei mit der Erwerbsarbeit und der Versorgung weiterer Kinder schlicht unvereinbar. Der Sozialhilfeträger argumentierte zudem, dass ein stationäres Angebot – konkret: Wochenendaufenthalte in einer Betreuungseinrichtung – die geeignetere Maßnahme sei. Auch das wies das Gericht zurück. Der Junge hatte eine solche Einrichtung an einem Wochenende ausprobiert, war jedoch so überfordert, dass er weinend die Rückkehr nach Hause verlangte. Für die Richter war klar: Eine Maßnahme, die das Kind nicht emotional verarbeiten kann, darf nicht gegen seinen Willen durchgesetzt werden. Recht auf Teilhabe gilt auch in der Familie – ein Umdenken in der Eingliederungshilfe ist nötig Das Sozialgericht betonte, dass das Ziel der Eingliederungshilfe die gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ist – unabhängig davon, ob diese in einer Einrichtung oder in der Familie erfolgt. Der Gesetzgeber habe ausdrücklich vorgesehen, dass Menschen mit Behinderung selbst mitentscheiden dürfen, wie und wo sie leben und welche Unterstützung sie benötigen. Das betrifft auch Kinder: Selbst wenn sie noch nicht voll urteilsfähig sind, muss ihr Wille berücksichtigt werden – ebenso wie das Interesse an einem stabilen Familienleben. Eine pauschale Empfehlung zum Heimauszug widerspricht diesem Prinzip. Besonders relevant: Der Anspruch auf Assistenz besteht unabhängig davon, ob ein sogenannter Teilhabeplan nach § 19 SGB IX erstellt wurde. Ein solcher Plan dient lediglich der Bedarfsfeststellung, ist aber keine Voraussetzung für die Leistungsgewährung. Im vorliegenden Fall hatte der Sozialhilfeträger seine Verpflichtung zur Aufstellung eines Plans versäumt – ein Versäumnis, das nicht zulasten des Kindes ausgelegt werden darf. Was das Urteil für andere Familien bedeutet – und was Sie jetzt tun können Das Urteil aus Lüneburg hat über den Einzelfall hinaus Bedeutung. Es schafft Orientierung für Familien, deren Kinder zwar schulisch gefördert werden, deren Assistenzbedarf aber den Unterrichtsrahmen deutlich übersteigt. Auch ambulante Betreuung in der Freizeit, am Nachmittag oder an Wochenenden kann nun rechtssicher beantragt werden – sofern ein behinderungsbedingter Bedarf besteht. Entscheidend ist, dass die Maßnahme nicht nur betreuend wirkt, sondern entwicklungsfördernd und sozial integrierend ist. Eltern sollten sich im Zweifel nicht auf Ablehnungen von Behörden verlassen, sondern fachlichen Rat einholen – etwa bei Sozialverbänden, Beratungsstellen oder Fachanwälte für Sozialrecht. Ein abgelehnter Antrag kann oft erfolgreich mit Widerspruch oder Klage überprüft werden.
19. Mai 2025
Drei wichtige Tipps, um 2025 früher in Rente zu gehen. Wir zeigen, wie sich finanzielle Verluste durch gezielte Maßnahmen vermeiden lassen. Von steuerlich absetzbaren Einmalzahlungen über clevere Teilzeitregelungen bis zu Sonderwegen für langjährig Versicherte oder pflegende Angehörige: Wer strategisch plant, kann schon 2025 abschlagsfrei früher in Rente gehen. Früher in Rente: Warum das teuer werden kann Wer in Deutschland vor dem gesetzlichen Renteneintrittsalter (derzeit 67 Jahre) in den Ruhestand tritt, muss mit dauerhaften Abschlägen rechnen: Pro Monat des vorgezogenen Ruhestands sinkt die Rentenzahlung um 0,3 %. Das ergibt 3,6 % pro Jahr – ein Abzug, der sich auf Lebenszeit summiert. Beispiel: Ein Arbeitnehmer mit einer geplanten Rente von 1.500 Euro verliert bei zwei Jahren vorgezogenem Ruhestand monatlich 108 Euro. Das sind über 30.000 Euro in 25 Jahren Rentenbezugsdauer – netto weniger Spielraum im Alter. Tipp 1: Rentenabschläge mit Einmalzahlung ausgleichen Die Deutsche Rentenversicherung erlaubt es, Abschläge durch freiwillige Sonderzahlungen auszugleichen. Wer beispielsweise zwei Jahre früher in Rente gehen will, kann durch eine einmalige Einzahlung in die gesetzliche Rentenkasse eine Kürzung vermeiden. Die Höhe dieser Zahlung richtet sich nach dem persönlichen Rentenanspruch und dem Ausmaß der Vorverlegung. Die Zahlung ist steuerlich absetzbar und somit doppelt attraktiv. Arbeitgeber können sich freiwillig beteiligen, insbesondere wenn ein frühzeitiger Austritt betriebsbedingt gewünscht ist. Beispiel: Für den Ausgleich von 7,2 % Rentenabschlag müsste ein Versicherter etwa 26.765 Euro einzahlen – bei steuerlicher Absetzbarkeit ergibt das in vielen Fällen eine realwirtschaftlich geringere Belastung. Lesen Sie auch: Rente für Jahrgang 1966: Das ist jetzt möglich Rückwirkend mehr Rente mit einer Schwerbehinderung Tipp 2: Mit der Flexirente die Rente aufbessern Auch im Ruhestand weiterzuarbeiten, kann sich finanziell lohnen. Das sogenannte Flexirentenmodell erlaubt es Rentnern, neben dem Rentenbezug erwerbstätig zu bleiben – und dabei zusätzliche Rentenpunkte zu sammeln. Fallbeispiel: Eine 64-jährige Teilrentnerin mit 1.200 Euro monatlichem Nebenverdienst erwirbt jährlich etwa 0,2852 Entgeltpunkte. Das entspricht rund 11,63 Euro mehr Monatsrente – dauerhaft. Zudem bietet die Beschäftigung nach Renteneintritt psychologische und soziale Vorteile: Man bleibt körperlich aktiv, geistig gefordert und sozial eingebunden. Tipp 3: Abschlagsfrei mit 45 Beitragsjahren oder bei Schwerbehinderung Wer 45 Beitragsjahre vorweisen kann, gehört zu den besonders langjährig Versicherten. Diese Gruppe darf – je nach Geburtsjahrgang – bis zu zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze ohne Abschläge in Rente gehen. Beispiel: Ein Versicherter, geboren am 1. Januar 1961, kann zum 1. Juli 2025 abschlagsfrei in den Ruhestand gehen, wenn er 45 Versicherungsjahre erfüllt. Ein früherer Rentenbeginn, selbst nur einen Monat früher, würde allerdings zu Abschlägen von 12,6 % führen – ein Verlust von mehreren zehntausend Euro auf lange Sicht. Auch Menschen mit einem anerkannten Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 können unter bestimmten Voraussetzungen früher in Rente gehen. Für den Geburtsjahrgang 1961 ist ein abschlagsfreier Renteneintritt bereits mit 64 Jahren und 6 Monaten möglich – also ebenfalls ab Juli 2025. Zusatztipp: Pflege zählt – Rentenpunkte durch Angehörigenpflege Ein oft übersehener Weg zur Rentensteigerung betrifft pflegende Angehörige: Wer Familienmitglieder regelmäßig pflegt, kann unter bestimmten Voraussetzungen Rentenpunkte durch die Pflegekasse gutgeschrieben bekommen – auch im höheren Alter oder bei Teilrente. Diese Beitragsleistung der Pflegekasse erfolgt sogar dann, wenn der pflegende Angehörige selbst bereits eine Teilrente bezieht. Voraussetzung ist, dass eine Pflegeleistung von mindestens 10 Stunden pro Woche erfolgt – verteilt auf mindestens zwei Tage. Dieser Weg bietet Rentnern eine doppelte Entlastung: Sie helfen Angehörigen und verbessern gleichzeitig die eigene Altersversorgung – kostenlos. Peter Knöppel, Rentenberater und Rechtsanwalt, rät: „Lassen Sie sich rechtzeitig eine aktuelle Rentenauskunft ausstellen. Prüfen Sie Ihre Wartezeiten. Wer gut plant, kann 2025 ohne finanzielle Einbußen früher in den Ruhestand starten.“
19. Mai 2025
Als die bundesweite „ePA für alle“ am 29. April 2025 freigeschaltet wurde, versprach das Bundesgesundheitsministerium mehrfach, die Kassen erhielten „keinen Zugriff auf medizinische Inhalte“ – einzelne Krankenkassen bekräftigen das seither in ihren eigenen FAQ. Doch ein Blick in das Sozialgesetzbuch V (SGB V) zeigt, dass die Wirklichkeit komplizierter ist. Was regelt das Gesetz – und wo beginnt der Graubereich? § 343 SGB V verpflichtet die Kassen zunächst, ihre Versicherten transparent über die ePA zu informieren. Im selben Absatz 7 heißt es jedoch zugleich, die Kasse müsse erklären, „dass die Krankenkassen keinen Zugriff auf die … gespeicherten Daten haben“. Nur zwei Zeilen später, in Absatz 8, taucht jedoch ein weiterer Anspruch auf: Behandlungsdaten dürfen in die ePA übertragen und dort von Leistungserbringern, Krankenkassen und Anbietern „verarbeitet“ werden. Die Norm erlaubt also ausdrücklich eine Datenverarbeitung – ein Konflikt mit der vorangestellten Zusicherung eines Zugriffsverbots, der in der öffentlichen Kommunikation selten erwähnt wird. Wie kommen die Kassen trotzdem an hochsensible Details? In der Praxis entstehen mehrere Zugangswege. Zum einen sieht § 350 SGB V vor, dass Abrechnungsdaten, Diagnoseschlüssel und Verordnungen aus den Kassensystemen automatisch in die ePA fließen dürfen. Diese Informationen liegen der Kasse ohnehin vor; über die ePA geraten sie aber in ein viel umfassenderes medizinisches Kontextarchiv. Zum anderen müssen alle Versicherer seit diesem Frühjahr eine Ombudsstelle einrichten, die Versicherten beim Verwalten ihrer Akte helfen soll. Die Ombudsstellen arbeiten im IT-Netz der jeweiligen Kasse – und benötigen dafür uneingeschränkten Lese- und Schreibzugang. Warum sehen Datenschützer darin ein hohes Risiko? Patientenschützer warnten unmittelbar vor dem Start, das System erlaube weiterhin keinen fein abgestuften Zugriff; wer eine Ärztin berechtige, öffne faktisch den gesamten Datenbestand. Der ehemalige Bundesdatenschutzbeauftragte Ulrich Kelber kritisierte nach den jüngsten Chaos-Computer-Club-Funden erneut, dass zusätzliche Schutzmechanismen fehlten und Missbrauch deshalb „technisch zu leicht“ bleibe. Was bedeutet das für Leistungsentscheidungen? Ein Erfahrungsbericht aus der Pflegeberatung Pflegeberater erleben schon heute, wie Kassen Einträge in ihren Datenbanken gegen Versicherte verwenden. Im geschilderten Fall eines Diabetikers reichte der bloße Vermerk „Parkinson (V. a.)“ aus einem Jahre zurückliegenden Verdacht, um den Antrag auf einen Elektrorollstuhl abzulehnen – obwohl die Diagnose nie gesichert worden war. Erst ein Gericht hob die Ablehnung auf. Wären künftig sämtliche Verdachtsdiagnosen digital gebündelt und leicht recherchierbar, könnte sich dieses Vorgehen vervielfachen. Stimmt das Versprechen der freiwilligen Kontrolle durch die Versicherten? Theoretisch können Nutzer über die App jeden Zugriff einzeln genehmigen oder sperren. In der Praxis aber besitzt rund ein Viertel der über 70-Jährigen weder Smartphone noch Tablet, und die angekündigte Desktop-Anwendung erscheint frühestens im Sommer. Bis dahin bleibt vielen Betroffenen nur der Gang zur Ombudsstelle – also wieder zur Krankenkasse. Kommt die ePA trotz allem den Patienten zugute? Das Bundesgesundheitsministerium verweist auf bessere Notfallversorgung, weniger Doppeluntersuchungen und die Möglichkeit, pseudonymisierte Daten für die Forschung bereitzustellen. Auch Kritiker bestreiten diese Chancen nicht. Ihre Sorge richtet sich auf das Machtgefälle: Solange Versicherten in der praktischen Bedienung oder im Rechte-Management Unterstützung fehlt, bleibt die technische Hoheit faktisch bei denselben Akteuren, die später über Hilfsmittel, Reha-Maßnahmen oder Krankengeld entscheiden. Welche Handlungsoptionen haben Versicherte jetzt? Wer seine Daten nicht in der neuen Infrastruktur sehen möchte, kann der Einrichtung der ePA widersprechen; der Antrag ist formlos bei der eigenen Kasse möglich und kann jederzeit widerrufen werden. Für alle anderen empfiehlt sich, Zugriffsprotokolle regelmäßig zu kontrollieren und sensible Dokumente nur selektiv hochzuladen, bis das fein-granulare Berechtigungssystem vollständig implementiert ist. Fazit Die Lücke zwischen dem Versprechen („keine Einblicke für die Kassen“) und juristischer Realität („Verarbeitung von Behandlungsdaten durch die Kassen erlaubt“) ist offensichtlich. Solange diese Unklarheit besteht und Ombudsstellen organisatorisch an die Versicherer angebunden bleiben, bleibt das zentrale Anliegen des Datenschutzes – die strikte Trennung von Behandlungs- und Leistungsdaten – eine offene Baustelle.
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Von der Arbeitsmarktreform sind Millionen von Menschen betroffen. Vieles ist im SGB II unklar und auf die individuellen Bedarfe des Einzelnen zu pauschal ausgelegt. Laut einiger Erhebungen, sollen nur rund 50 Prozent aller Bescheide der Jobcenter mindestens teilweise falsch und rechtswidrig sein. Das bedeutet für die Menschen oft tatsächliche Beschneidungen in Grundrechten und Ansprüchen.
Diese Plattform will daher denen eine Stimme geben, die kein Gehör finden, weil sie keine gesellschaftliche Lobby besitzen. Bezieher von Bürgergeld (ehemals Hartz IV) werden nicht selten als "dumm" oder "faul" abgestempelt. Es reicht nicht, dass Leistungsberechtigte mit den täglichen Einschränkungen zu kämpfen haben, es sind auch die täglichen Anfeindungen in den Jobcentern, in der Schule, in der Familie oder auf der Straße. Neben aktuellen Informationen zur Rechtssprechung konzentrieren wir uns auch auf Einzelfälle, die zum Teil skandalös sind. Wir decken auf und helfen damit den Betroffenen. Denn wenn eine Öffentlichkeit hergestellt wurde, müssen die Jobcenter agieren. Sie bekommen dadurch Druck. Lesen Sie mehr darüber in unserem redaktionellem Leitfaden!