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Aktuelle Urteile zum Bürgergeld, Sozialhilfe und Rente

Bürgergeld: Kein Umzugsunternehmen vom Jobcenter bei durchgeführtem Umzug

Beitragsbild von: Bürgergeld: Kein Umzugsunternehmen vom Jobcenter bei durchgeführtem Umzug

22. Juni 2025

Die Erteilung einer Zusicherung für einen geplanten Umzug kann immer nur im Hinblick auf den konkret vorgesehenen Umzug geprüft werden - eine abstrakte Information ist nicht ausreichend. Denn: Die Einholung der Zusicherung der Übernahme der Umzugskosten nach § 22 Abs. 6 SGB 2 hat verpflichtenden Charakter. Sie muss bis zum Abschluss des Mietvertrags eingeholt sein. Danach scheidet ihre Erteilung aus. Das gibt mit heutigem Tage das Landessozialgericht Nordrhein- Westfalen mit Urteil vom 17.03.2025 - L 7 AS 724/22 - bekannt. Kurzbegründung Die Antragsteller haben keinen Anspruch gegen das Jobcenter auf die Übernahme der von ihnen begehrten Umzugskosten i.H.v. insgesamt 1.436,00 €. Gemäß § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II können Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Gemäß § 22 Abs. 6 Satz 3 SGB II soll die Zusicherung erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Vor Durchführung des Umzugs muss eine Zusicherung vom Jobcenter erteilt worden sein Ein Anspruch auf der Grundlage von § 22 Abs. 1 SGB II scheitert bereits an einem gebundenen Tatbestandsmerkmal, denn das Jobcenter hat den Klägern vor ihrem durchgeführten Umzug keine Zusicherung erteilt (vgl. zum Vorliegen einer Zusicherung als materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung i.S.v. § 22 Abs. 6 SGB II LSG NRW, Beschluss vom 19.05.2022 – L 2 AS 662/22 B ER – ; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.06.2020 – L 18 AS 826/20 B ER –). Ausnahmefälle sind denkbar etwa bei treuwidriger Verzögerung der Entscheidung durch das Jobcenter Zwar kann in Ausnahmefällen von der Entbehrlichkeit einer Zusicherung vor Durchführung des Umzugs abgesehen werden, wenn der Leistungsträger eine fristgerecht mögliche Entscheidung treuwidrig verzögert hat (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 06.05.2010 – B 14 AS 7/09 R – . Dem Jobcenter war eine fristgerechte Entscheidung aber bereits deshalb nicht möglich, weil die Kläger vor ihrem durchgeführten Umzug keine Zusicherung beantragt haben. Dies räumen die Kläger zunächst selbst ein. Der Verwaltungsakte des Jobcenters und den vom SG eingeholten Verbis-Vermerken lässt sich auch sinngemäß kein entsprechendes Begehren der Kläger entnehmen. In dem letzten vor dem Umzug der Kläger erstellten Verbis-Vermerk heißt es, dass ein Umzug geplant sei; hieraus geht aber in keiner Weise hervor, dass die Klägerin dem Jobcenter über das unmittelbare Bevorstehen des Umzugs, das Umzugsziel und die geplante Beauftragung eines Umzugsunternehmens informiert hat. Die Erteilung einer Zusicherung kann - immer nur im Hinblick auf den konkret vorgesehenen Umzug geprüft werden, eine solche abstrakte Information wie von der Klägerin, ist in keiner Weise ausreichend. Kein Anspruch auf Kostenerstattung Denn ein solcher Kostenerstattungsanspruch setzt nämlich voraus, dass der Träger der Grundsicherung vor der Selbstbeschaffung der Leistung bei Entstehen des konkreten Bedarfs mit dem Leistungsbegehren in der Sache befasst wurde. Nur dann ist es dem Träger möglich, den konkret geltend gemachten Anspruch zu prüfen. Eine Kostenerstattung kommt damit grundsätzlich erst bei Selbstbeschaffung einer Leistung nach einer rechtswidrigen Leistungsablehnung in Betracht (vgl. BSG, Urteil vom 17.06. 2010 – B 14 AS 58/09 R - ) Kein Anspruch aus dem richterrechtlichen Institut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs Vorliegend scheidet ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch bereits deshalb aus, weil es – in Ermangelung einer Information über den konkret geplanten Umzug an einem Beratungsanlass fehlte. Zudem weist die Tatsache, dass die Kläger vor ihrem Umzug drei Kostenvoranschläge von Umzugsunternehmen eingeholt haben, darauf hin, dass sie über die Vorgehensweise von Leistungsträgern im Umzugsfall orientiert waren und das Unterbleiben einer Beratung nicht kausal für die Unterlassung ihres Antrags war. Letztlich fehlt es an jedem Anhaltspunkt für eine - von den Klägern vorgetragene - Fehlberatung des Jobcenters. Mein Rat für alle Bürgergeld- und Sozialhilfe Beziehende Vor einem geplantem Umzug sollte man immer den Kontakt mit dem Jobcenter suchen und zum Ausdruck bringen, dass man umziehen will. Dabei ist ganz wichtig zu beachten, dass für einen Umzug dem Jobcenter bekannt gegeben wird, an welchem Tag der Umzug statt findet, wohin und in welche Wohnung, zwecks Prüfung der Angemessenheit der neuen Wohnung. Lehnt das Jobcenter Umzugskosten treuwidrig ab, muss es trotzdem die Kosten für den Umzug erstatten.

Aktuelles

Beitragsbild von: Bürgergeld: Wenn dieser Hinweis fehlt verlängert sich Widerspruchsfrist auf ein Jahr

21. Juni 2025

Das Bundessozialgericht (BSG) hat entschieden: Steht im Briefkopf eines Bescheids eine E-Mail-Adresse, muss die Behörde ausdrücklich über die Möglichkeit eines elektronischen Widerspruchs belehren. Fehlt dieser Hinweis, verlängert sich die Frist automatisch von einem Monat auf ein Jahr. Betroffene können dadurch zu Unrecht bestandskräftige Bescheide erneut anfechten. Urteil stärkt Rechte der Leistungsbeziehenden Der Fall: Ein Jobcenter in Schleswig-Holstein forderte von einer Familie Hartz IV-Gelder zurück. Im Bescheid stand eine E-Mail-Adresse, doch die Rechtsbehelfsbelehrung schwieg zur digitalen Ein­rei­chung des Widerspruchs. Die Familie reagierte erst nach zehn Monaten. Das Jobcenter verwarf den Widerspruch als verspätet – zu Unrecht, wie das BSG (Az. B 7 AS 10/22 R, 27. 09. 2023) nun feststellte. Kernpunkt: Seit 1. Januar 2018 gilt § 36a SGB I. Enthält der Bescheid einen elektronischen Zugang, muss die Behörde diese Form auch klar benennen. Tut sie das nicht, ist die Belehrung falsch und die einjährige Frist greift. Welche Bescheide sind jetzt angreifbar? Alle SGB-II-Bescheide ab 01.01.2018 Briefkopf nennt eine E-Mail-Adresse oder ein elektronisches Postfach Belehrung erwähnt nur „schriftlich oder zur Niederschrift“, nicht aber „elektronisch“ Erfüllt Ihr Bescheid diese Kriterien, können Sie noch bis zu zwölf Monate nach Zugang Widerspruch einlegen – selbst wenn die reguläre Monatsfrist längst verstrichen ist. Lesen Sie auch: Bürgergeld: Gericht zwingt Vater zur kompletten Konto-Offen­legung So setzen Sie Ihren Anspruch durch Bescheid prüfen: Kontrollieren Sie Briefkopf und Belehrung. Datum festhalten: Liegt der Zugang weniger als ein Jahr zurück, lohnt ein Widerspruch. Begründung angeben: Verweisen Sie auf das BSGUrteil B 7 AS 10/22 R. Tipp: Senden Sie den Widerspruch per Einschreiben und per EMail mit qualifizierter Signatur. So sichern Sie beide Wege ab. Hintergrund: Digitalisierung im Sozialrecht Schon 2013 verpflichtete das E-Government-Gesetzes viele Behörden zur elektronischen Kommunikation. Für Jobcenter galt das nicht. Dennoch öffneten viele Häuser freiwillig ein E-Mail-Postfach. Genau hier setzt das Urteil an: Wer einen solchen Zugang anbietet, muss Bürger klar über ihre Optionen informieren. Andernfalls drohen rechtliche Folgen – bis hin zur Neu­prüfung alter Rück­for­de­rungen. Praktische Folgen für Betroffene Dank des Urteils haben Sie deutlich mehr Spielraum: Statt binnen eines Monats dürfen Sie jetzt innerhalb eines Jahres Widerspruch einlegen. Eine umständliche Wiedereinsetzung entfällt, denn die verlängerte Frist greift automatisch und verlangt keinen Nachweis eines Verschuldens. Werden Aufhebungen oder Kürzungen nachträglich aufgehoben, erstattet das Jobcenter Ihnen die einbehaltenen Beträge samt Zinsen gemäß § 44 SGB X.

Beitragsbild von: Rente: Rentenversicherung verlangt über 5.000 Euro - Gericht stoppt Rückforderung

21. Juni 2025

Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 8. Februar 2023 (Az. B 5 R 2/22 R) entschieden, dass die Deutsche Rentenversicherung (DRV) bei Rückforderungen nicht wahllos einen Erben belasten darf. Die Kasseler Richter kippten den Bescheid, weil die Behörde ihr Auswahlermessen nicht nachvollziehbar begründete. Für Hinterbliebene bedeutet das mehr Rechtssicherheit bei strittigen Erstattungsansprüchen. Was steckt hinter dem Streit? Die DRV verlangte 5.230,45 Euro von einer 1941 geborenen Rentnerin zurück. Sie hatte zu viel hinzuverdient. Nach ihrem Tod führte ihr Ehemann das Klageverfahren weiter – vergeblich. Als auch er verstarb, wandte sich die Behörde an seine beiden Töchter. Eine zahlte, die andere verweigerte. Die DRV stellte ihr daraufhin einen Leistungsbescheid über 2.615,22 Euro zu und berief sich auf § 421 BGB: Jeder Gesamtschuldner könne „nach Belieben“ in Anspruch genommen werden. Die Tochter wehrte sich mit Erfolg vor dem Sozialgericht Frankfurt und dem Hessischen Landessozialgericht. Beide Instanzen erklärten: Bei öffentlich-rechtlichen Forderungen ersetzt „fehlerfreies Auswahlermessen“ das freie Belieben. Die DRV legte Revision ein – und verlor erneut. Kern des Urteils: Ermessen statt Willkür Die BSG-Richter stellten klar: Bei Rückforderungen öffentlicher Stellen muss stets geprüft werden, welcher Erbe in welcher Höhe herangezogen wird. Rein formelhafte Hinweise wie „wir dürfen jeden auswählen“ reichen nicht. Die Behörde muss: erkennen, dass mehrere Erben haften, erklären, warum sie gerade diesen Schuldner und diesen Betrag wählt, Einwände wie Dürftigkeit des Nachlasses oder NichtErbenstellung würdigen. Unterbleibt diese Prüfung, ist der Bescheid rechtswidrig. Bedeutung für Betroffene Mehr Verhandlungsspielraum: Erben können nun verlangen, dass Behörden ihre Entscheidung offenlegen. Ein pauschaler Verweis auf „Verwaltungspraktikabilität“ genügt nicht. Stärkere Position bei Widerspruch: Wer einen Bescheid erhält, sollte gezielt nach der Ermessenserwägung fragen. Fehlt sie, stehen die Chancen auf Aufhebung gut. Klarere Haftungsgrenzen: Das Urteil stärkt die Unterscheidung zwischen Haftung als Erbe der verstorbenen Leistungsbezieherin und Haftung als Erbe einer verstorbenen Person. Rechtsgrundlagen kompakt erklärt Nach § 421 BGB haften mehrere Schuldner als Gesamtschuldner in voller Höhe; ein Privatgläubiger kann also frei entscheiden, welchen Schuldner er in Anspruch nimmt. § 50 SGB X eröffnet Sozialbehörden die Möglichkeit, zu Unrecht gezahlte Leistungen zurückzufordern. Nach dem BSG-Leitsatz von 2023 gilt dabei jedoch: Bei öffentlich-rechtlichen Forderungen muss der Gläubiger sein Auswahlermessen fehlerfrei ausüben und nachvollziehbar begründen. Damit ändert sich die Praxis: Behörden dürfen Forderungen nicht mehr bloß eintreiben, sondern müssen offenlegen, weshalb sie gerade diesen Schuldner heranziehen – ein neuer, wichtiger Schritt im Bereich der Sozialleistungen. Praktische Tipps für Erben Bescheid prüfen: Prüfen Sie, ob die Behörde ihr Ermessen konkret begründet. Einreden nutzen: Verweisen Sie schriftlich auf Nachlassdürftigkeit oder Entreicherung. Fristen wahren: Widerspruch binnen eines Monats erheben, sonst wird der Bescheid bestandskräftig. Ausgleich unter Erben: Zahlt ein Erbe mehr als seine Quote, kann er Ausgleich nach § 426 BGB fordern. Was Behörden künftig beachten müssen Dokumentationspflicht: Beweggründe gehören in die Akte und in die Begründung. Verhältnismäßigkeit: Die DRV darf z. B. nicht automatisch den solventesten Erben wählen, ohne Alternativen abzuwägen. Einzelfallprüfung: Liegt der Erbanteil tatsächlich bei 25 % statt 50 %, muss die Forderung angepasst werden. Dadurch sollen Gerichte entlastet und Konflikte früh geklärt werden.

Beitragsbild von: Schwerbehinderung: Keine Schonfrist nach Heilung - Gericht urteilt knallhart

21. Juni 2025

Das Bundessozialgericht (BSG) bestätigte die Entscheidung des Sozialgerichts Frankfurt (Oder), den Grad der Behinderung (GdB) einer Krebsüberlebenden von 80 auf 40 zu senken (Az. B 9 SB 2/22 R). Die Richter stellten klar: Wer die Heilungsbewährung überstanden hat, verliert nicht willkürlich den Schwerbehinderten­status – er verliert ihn nur dann, wenn medizinische Fakten eine niedrigere Einstufung erzwingen. Für Betroffene bedeutet das Urteil Sicherheit im Verfahren, aber auch die Pflicht, den eigenen Gesundheitszustand aktiv zu belegen. Urteil im Überblick: Was das BSG entschieden hat Der Herabsetzungsbescheid des Brandenburger Versorgungsamtes ist wirksam, denn die Formulierung „ab Bekanntgabe“ reicht aus, um den Stichtag rechtssicher zu bestimmen; nach fünf rückfallfreien Jahren erfolgt bei bestimmten Tumorarten zudem regulär eine Absenkung des GdB um 50 Prozentpunkte. Warum wurde der GdB reduziert? Die Klägerin erkrankte 2011 an Krebs. Damals attestierten Ärzte einen GdB von 80. Solche hohen Werte berücksichtigen nicht nur die eigentliche Erkrankung, sondern auch die psychische Belastung und Spätfolgen der Therapie. Fünf Jahre Rezidiv­freiheit später setzte das Amt den Wert auf 40. Das Gericht folgte dieser Linie: Sobald die medizinische „Heilungsbewährung“ abgeschlossen ist, gelten ausschließlich die bleibenden Einschränkungen – hier vor allem Operations­narben und gelegentliche Fatigue. Für einen höheren GdB fehlten laut Gutachten objektive Beein­trächtigungen. Lesen Sie auch: Schwerbehinderung: Warum GdB 50 oft unerreichbar bleibt Schwerbehinderung: Hohe Bußgelder drohen jetzt bald „Ab Bekanntgabe“ – ein Streitbegriff wird greifbar Die Klägerin monierte, der Bescheid sei unbestimmt, weil kein Datum genannt werde. Das BSG widersprach: Die Bekanntgabe ist ein klar definierter Rechts­begriff (§ 37 SGB X). Ein Verwaltungsakt wirkt, sobald er im Brief­kasten liegt und vernünftigerweise gelesen werden kann. Vorteil für Betroffene: Sie können anhand des Post­stempels oder des Widerspruchs­datums selbst belegen, wann die Absenkung greift. Praktische Folgen für Betroffene Ein niedrigerer GdB wirkt sich unmittelbar auf mehrere Lebensbereiche aus: Beim Finanzamt sinkt der Pauschbetrag nach § 33b EStG – ein GdB von 80 gewährt 1 440 Euro, während bei einem GdB von 40 nur noch 1 060 Euro anerkannt werden. Im Arbeitsverhältnis entfällt der besondere Kündigungsschutz drei Monate nach Bestandskraft der Herabstufung gemäß § 199 SGB IX. Gleichzeitig streicht das Jobcenter die Mehrbedarfszuschläge wegen Schwerbehinderung nach § 21 SGB II. Unverändert bleiben hingegen die Parkerleichterungen: Ausweise für Menschen mit den Merkzeichen „aG“ oder „Bl“ gelten weiterhin, da sie an das Merkzeichen und nicht an den bloßen Zahlenwert des GdB geknüpft sind. Wer die Absenkung rechtzeitig einplant, verhindert böse Nachzahlungen beim Finanzamt und kann den Arbeitgeber informiert halten. So wehren Sie sich gegen eine GdB-Herabstufung Prüfen Sie zunächst die Frist: Da einfache Briefe keinen Einschreibebeleg erzeugen, beginnt die einmonatige Widerspruchsfrist ohne Postvermerk erst mit dem tatsächlichen Zugang des Bescheids. Hinterfragen Sie anschließend das Gutachten und holen Sie im Zweifel eine zweite onkologische Einschätzung ein. Parallel dazu empfiehlt es sich, alle Symptome – etwa Schmerzen, Fatigue oder Lymphödeme – in einem Tagebuch festzuhalten, um die eigenen Einschränkungen verlässlich dokumentieren zu können. Häufige Irrtümer zum GdB Mythos Realität Nutzen für Leser „Einmal 50, immer 50“ GdB ist dynamisch. Jede wesentliche Gesundheits­änderung kann Anpassungen auslösen. Wer Nachuntersuchungen ernst nimmt, behält Kontrolle. „Die Behörde muss das Zugangsdatum beweisen“ Nein. Sie muss nur schicken. Der Empfänger muss Verspätung glaubhaft machen. Einschreibe-Rückschein sichert Beweislage. „Herabsetzung kostet sofort alle Vergünsti­gungen“ Viele Ansprüche laufen drei Monate nach Bestands­kraft aus. Zeitpuffer nutzen, um Alternativen zu organisieren. (Tabelle: eigene Darstellung auf Basis von § 152, § 199 SGB IX) Hintergrund: Heilungsbewährung bei Krebserkrankungen Die Versorgungs­medizinischen Grundsätze (Anlage zu § 2 VersMedV) legen für fast alle Tumor­arten Heilungsfristen fest. Beispiel Brustkrebs: fünf Jahre ohne Metastasen → Regelfaktor 40. Die Idee dahinter: Ressourcen konzentrieren sich auf Patienten, deren tägliches Leben noch maßgeblich beeinträchtigt ist. Für Langzeit­überlebende mit Rezidivängsten gibt es dennoch Hilfen, etwa psycho­onkologische Beratung oder Reha Sport, finanziert über Renten oder Kranken­kassen. Experten­einschätzung Rechtsanwalt Tim W. (Sozial­recht) sieht im Urteil einen Balance­akt: „Die Gerichte schützen den Fiskus vor Dauer­leistungen, ohne Betroffene schutzlos zu lassen. Wer seine Beschwerden sauber dokumentiert, kann jede Herab­stufung prüfen lassen.“  Ärzte­kammern begrüßen die Klarheit, weil sie Gutachten stärker an objektiven Befunden orientiert.

Beitragsbild von: Bürgergeld: Gericht zwingt Vater zur kompletten Konto-Offen­legung

21. Juni 2025

Wer dachte, ein Steuerbescheid sei der Generalschlüssel für neugierige Jobcenter Augen, wird nun eines Besseren belehrt: Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 15. 05. 2025 (L 34 AS 895/22) entschieden, dass ein unterhaltspflichtiger Vater weitreichendere Auskünfte zu Einkommen und Vermögen liefern muss, obwohl die Behörde bereits Steuerdaten vom Finanzamt erhalten hatte. Die Entscheidung verschärft die Transparenzpflicht von Unterhaltspflichtigen und räumt gleich mehrere Irrtümer aus. Warum das Urteil jetzt Signalwirkung hat Wirtschaftlichkeit sticht Datenschutz – zumindest so lange das Auskunftsverlangen nicht zum reinen „Fishing Expedition“ verkommt. Das Urteil dürfte Beratungsstellen und Aktivisten Munition liefern, wenn es um faire Lastenverteilung zwischen Staat und Unterhaltspflichtigen geht. Der Fall in Kürze – Gärtner versus Alleinerziehende Der Kläger, ein selbstständiger Garten- und Landschaftsbauer, zahlt für seinen 2018 geborenen Sohn monatlich 300 €. Die Kindesmutter, ebenfalls selbstständig, geriet pandemiebedingt in die Hilfebedürftigkeit und bezieht seit April 2021 SGB-II-Leistungen. Betreuungsunterhalt für sie selbst leistet der Vater nicht – für das Jobcenter ein rotes Tuch. Es verlangte daher am 26. 04. 2021 detaillierte Angaben: Einkommen der letzten drei Jahre, Vermögenswerte, laufende Belastungen. Der Vater wehrte sich – erst per Widerspruch, dann vor dem Sozialgericht Potsdam und schließlich in der Berufung beim LSG. Sein Hauptargument: Die Mutter arbeite bereits wieder, der Unterhalt sei daher „offensichtlich“ ausgeschlossen. Außerdem habe das Finanzamt doch ohnehin seine Einkünfte gemeldet. Das LSG sah das anders. Lesen Sie auch: Bürgergeld: Darf das Jobcenter zur Untervermietung verpflichten? Bürgergeld: Darf das Jobcenter eine Maßnahme einfach abbrechen? Kernaussagen des Urteils 1. Keine Erledigung durch Steuerdaten Ein Verwaltungsakt erledigt sich nicht „auf andere Weise“ (§ 39 Abs. 2 SGB X), nur weil das Finanzamt Zahlen liefert. Steuerrechtliches Einkommen ist nicht gleich unterhaltsrechtliches Einkommen – Freibeträge, Abschreibungen und Einmal­effekte verzerren das Bild. Vermögenswerte fehlen völlig. 2. Betreuungsunterhalt trotz Erwerbstätigkeit Die ersten drei Lebensjahre des Kindes sind Unterhaltsbasiszeit (§ 1615 l Abs. 2 S. 3 BGB). Ob die Mutter jobbt, spielt für den Anspruch nur eine Rolle bei der Anrechnung, nicht bei dessen Bestehen. Der Vater konnte also nicht mit dem Finger auf die Kita-Betreuung zeigen und sagen: „Problem gelöst.“ 3. Personenidentität und Negativevidenz Weil die Kindesmutter (Leistungsempfängerin) selbst Anspruch auf Betreuungsunterhalt hat, greift § 60 Abs. 2 SGB II: Der Pflichtige muss dem Jobcenter Auskunft geben. Nur wenn der Unterhaltsanspruch offensichtlich ausgeschlossen wäre – Stichwort „Negativevidenz“ – würde die Auskunft entfallen. Davon konnte keine Rede sein. 4. Ermessen sauber ausgeübt Das Jobcenter hatte einen Fragebogen nach § 1605 BGB analog verschickt und den Zweck – Schonung öffentlicher Mittel – transparent gemacht. Für das LSG war klar: Kein Ermessensfehlgebrauch, keine Datenkrake. Rechtliche Einordnung Das Urteil verknüpft Sozial- und Zivilrecht auf bemerkenswerte Weise. § 60 Abs. 2 SGB II ist das sozialrechtliche Scharnier, § 1615 l BGB liefert den zivilrechtlichen Unterbau. Durch den automatischen Anspruchsübergang nach § 33 SGB II wird das Jobcenter zur „Prozessstandschafterin“ der Kindesmutter – es darf Unterhalt geltend machen, muss aber zuvor wissen, was beim Pflichtigen auf dem Konto liegt. Interessant ist die Abgrenzung zur Steuerverwaltung: Während das Finanzamt vorrangig fiskalische Interessen verfolgt, geht es beim Unterhalt um Existenzsicherung. Dass hierfür andere Berechnungsmaßstäbe gelten, unterstreicht das Gericht mit Nachdruck. Kritik und offene Fragen Datenschutzrechtler dürften die breite Datenabfrage kritisch sehen. Immerhin verlangt der Fragebogen nicht nur Umsätze und Gewinne, sondern auch Versicherungen, Mietkosten und Schulden – ein Blick bis ins private Portemonnaie. Gleichzeitig weist das LSG auf den Subsidiaritätsgrundsatz hin: Öffentliche Kassen sind erst dann am Zug, wenn private Pflichtige zahlen (oder nachweislich nicht zahlen können). Auch das Geschlechter-Narrativ ist brisant: Häufig sind es Väter, die zur Kasse gebeten werden, während Mütter Grundsicherung beziehen. Das Urteil verhindert zwar Auskunfts-Blockaden, löst aber nicht das Grundproblem ungleicher Care-Arbeit und fehlender Einkommenssicherheit für Alleinerziehende. Praxistipps für Betroffene und Beratende Auskunftsverlangen prüfen: Kommt der Brief vom Jobcenter, zuerst Frist notieren und vollständigen Fragebogen samt Anlagen anfordern – manchmal fehlt das Formular. Negativevidenz belegen: Wer wirklich sicher ist, dass kein Unterhaltsanspruch besteht (z. B. wegen Schwerbehinderung der Mutter oder verjährter Ansprüche), sollte dies möglichst früh mit Belegen darlegen. Teilantwort statt Totalverweigerung: Fehlende Unterlagen können nachgereicht werden. Eine pauschale Verweigerung führt fast immer zu Klagen und Kosten. Überobligatorische Einkünfte sauber aufschlüsseln: Erzielt die betreuende Person eigenes Einkommen, lohnt sich ein Blick in die Unterhaltsrechtsprechung – nicht alles wird angerechnet. Beratung einschalten: Fachanwälte für Familien oder Sozialrecht können helfen, den Fragebogen strategisch auszufüllen und unnötige Datenangaben zu vermeiden.

Beitragsbild von: Schwerbehinderung: Warum GdB 50 oft unerreichbar bleibt

21. Juni 2025

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat den Antrag eines Beschäftigten auf Erhöhung seines Grades der Behinderung (GdB) von 40 auf 50 abgelehnt (Urteil vom 9. Dezember 2021, Az. L 6 SB 2855/20). Obwohl der Mann über dauerhafte Schmerzen, eine leichte Depression und weitere Leiden klagte, sah das Gericht keine „wesentlichen Änderungen“ seines Gesundheitszustands. Die Entscheidung zeigt: Ohne belastbare Befunde und nachvollziehbare Teilhabe-Einschränkungen bleibt der ersehnte Schwerbehindertenstatus häufig außer Reichweite. Ein Mann klagt auf mehr Anerkennung Der Kläger, Mitte 40, arbeitet in Vollzeit, treibt gern Fußball, Rad- und sogar Ski, lebt allein und kommt laut Gutachten im Alltag gut zurecht. Sein bisheriger Gesamt-GdB lag bei 40. Mit Verweis auf chronische Rückenschmerzen, eine leichtere Depression, Asthma, Bluthochdruck und Nierensteine beantragte er, als „schwerbehindert“ im Sinne des § 2 SGB IX anerkannt zu werden – das bedeutet einen GdB von mindestens 50. Sowohl das Sozialgericht Reutlingen (Urteil vom 5. August 2020) als auch das nächsthöhere Landessozialgericht wiesen die Klage ab und legten dem Mann zusätzlich seine außergerichtlichen Kosten auf. Was das Gericht sah – und was nicht Psyche: Nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen, einer Art amtlicher Tabelle, wird ein GdB 50 erst bei „schweren psychischen Störungen mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten“ vergeben. Die Richter stuften die Depression des Klägers aber nur als „leicht bis mittelgradig“ ein. Wirbelsäule und Schmerz: Bildgebende Verfahren zeigten zwar Verschleiß, jedoch nur geringe Bewegungseinschränkungen. Weder Bandscheibenvorfälle noch neurologische Ausfälle wurden festgestellt. Weitere Erkrankungen: Asthma, Bluthochdruck und das wiederkehrende Nierensteinleiden waren laut Befund jeweils leicht ausgeprägt – deshalb erhielten sie keinen eigenen GdB-Zuschlag. Teilhabe: Besonders gewichtig war die aktive Lebensführung des Klägers: Vollzeitjob, regelmäßiger Sport, selbstständiger Haushalt. Das Gericht wertete diese Punkte als starken Hinweis darauf, dass alltägliche Aktivitäten kaum eingeschränkt sind. Unter dem Strich sahen die Richter „keine wesentliche Änderung“ seines Gesamtzustands, die eine Anhebung um mindestens zehn Punkte rechtfertigen würde – das ist die gesetzliche Mindestschwelle für eine Neufeststellung. Lesen Sie auch: Schwerbehinderung: Zu krank für Vollzeit – trotzdem Ärger mit der Rentenversicherung Schwerbehinderung: Pauschbetrag in 2025 bei Behinderung bereits ab einem GdB 20 – mit Tabelle Lehren für andere Betroffene Das Urteil unterstreicht einen harten Fakt: Selbst wer Schmerzen und seelische Belastungen täglich spürt, muss sie gegenüber der Behörde oder dem Gericht beweisen können. Subjektiver Leidensdruck allein genügt nicht. Hinzu kommt, dass Aktivität häufig als Gegenargument gilt. Ein Vollzeitjob dient vielen zum Lebensunterhalt – doch vor Gericht kann er als Signal gewertet werden, dass gravierende Funktionsstörungen fehlen. Fünf Schritte, die deine Chancen verbessern Beginnen Sie damit, ein möglichst genaues Schmerz- und Aktivitätstagebuch zu führen: Notieren Sie täglich, wann und wo die Schmerzen auftreten, welche Belastungen sie auslösen oder verstärken und wie stark sie sind. Parallel dazu sollten Sie sich frühzeitig aussagekräftige Facharzt- sowie Reha-Berichte sichern, denn nur objektive Befunde belegen gegenüber Versorgungsamt oder Gericht, wie stark Ihre Funktionsfähigkeit eingeschränkt ist. Lassen Sie außerdem psychische Begleiterkrankungen wie Depressionen oder Angststörungen fachärztlich diagnostizieren und konsequent behandeln, damit Sie später belastbare Gutachten von Psychiater*innen vorlegen können. Wichtig ist auch, dass Sie nicht nur Beschwerden schildern, sondern konkrete Teilhabeprobleme herausstellen – etwa Fehlzeiten im Job, Unterstützung im Haushalt oder Hilfe bei der Kinderbetreuung. Und stellen Sie einen neuen Antrag auf Höherstufung Ihres GdB erst dann, wenn sich Ihr Gesundheitszustand wirklich messbar verschlechtert hat, beispielsweise durch ein frisches MRT, einen stationären Krankenhausbericht oder andere aktuelle Befunde. Kritik: Hohe Hürden trotz spürbaren Leidens Die Entscheidung zeigt den enormen Nachweisdruck für chronische Schmerzpatient*innen. Zwar sollen die Versorgungsmedizinischen Grundsätze bundesweit vergleichbare Entscheidungen sichern, doch sie bilden lange Leidenswege oft nur unzureichend ab. Gerade chronische Schmerzen verändern das Leben meist schleichend. Dass Sport-Hobbys oder ein nötiger Arbeitsplatz als „Gegen-Indiz“ für schwere Einschränkungen gelten, führt Betroffene in ein Dilemma: Wer sich trotz Schmerzen bewegt, um beweglich zu bleiben oder Geld zu verdienen, riskiert schlechtere Anerkennung. Zudem bleibt offen, ob die Tabellen der VersMedV ausreichend Raum für komplexe Mehrfachbelastungen bieten. Fachverbände fordern seit Langem, psychosomatische Zusammenhänge stärker zu berücksichtigen und nachvollziehbare Kriterien für Schmerzsyndrome zu entwickeln. Hilfe holen und Fristen wahren Beratung: Unabhängige Sozialrechts-Beratung bieten zum Beispiel der VdK (www.vdk.de) und der SoVD (www.sovd.de). Beide Verbände vertreten Mitglieder notfalls auch vor Gericht. Widerspruch: Gegen einen Ablehnungsbescheid können Betroffene innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch erheben. Danach bleibt nur die Klage beim Sozialgericht (Frist: ein weiterer Monat nach Widerspruchsbescheid). Kosten: Wer kein Verbandsmitglied ist, kann für das Gerichtsverfahren Prozesskostenhilfe beantragen, wenn die eigenen Mittel gering sind.

Beitragsbild von: Rentenerhöhung 2025: Wer nun steuerpflichtig wird und wer nicht

21. Juni 2025

Am 1. Juli steigen alle gesetzlichen Renten um 3,74 Prozent. Viele Pensionäre fragen nun, ob das Finanzamt zulangt. Die kurze Antwort: Nur wer mit sämtlichen Einkünften über den steuerlichen Grundfreibetrag kommt, muss eine Erklärung einreichen – und selbst dann fällt oft keine Nachzahlung an. Rentenerhöhung 2025: So wirkt sich das Plus aus Die diesjährige Anpassung ist die vierte Steigerung in Folge. Sie basiert auf höheren Durchschnittslöhnen und greift bundesweit einheitlich. Ein Beispiel: Wer bisher 1.500 Euro brutto erhielt, bekommt ab Juli rund 56 Euro mehr. Das vergrößert zwar das steuerpflichtige Einkommen, mindert aber nicht automatisch Ihre Nettorente. Kritiker merken an, dass das Plus die Inflation kaum ausgleicht. Dennoch freut sich die Deutsche Rentenversicherung über ein weiteres Signal der Stabilität. Steuerpflicht beginnt erst über 12.096 Euro Der Grundfreibetrag steigt 2025 auf 12.096 Euro. Bis zu diesem Betrag bleibt das Einkommen steuerfrei. Entscheidend ist der Gesamtbetrag aller Einkünfte: Altersrente, Betriebsrente, Mieten oder Kapitaleinnahmen. Liegen Sie darunter, müssen Sie keine Erklärung abgeben. Nach Angaben des Lohnsteuerhilfevereins VLH liegt die Schwelle bei vielen Ruheständlern noch immer darunter, selbst nach der Anpassung. Lesen Sie auch: Rente ohne Abschlag: Folgende Jahrgänge können noch vor 67 in die Altersrente gehen Rente: Altersteilzeit 2025 – 80 % Netto bei halber Arbeit sichern Rentenfreibetrag schützt einen Teil Ihrer Bezüge Seit 2023 wächst der zu versteuernde Anteil der Rente nur noch um 0,5 Prozentpunkte pro Jahrgang. Wer 2025 erstmals Rente bezieht, versteuert 83,5 Prozent. Die restlichen 16,5 Prozent bilden einen individuellen Rentenfreibetrag, der lebenslang festgeschrieben wird. Er bleibt selbst bei künftigen Erhöhungen unverändert. So entsteht ein zusätzlicher Puffer, der viele Haushalte unterhalb des Grundfreibetrags hält. Rechenbeispiel: Erklärung nötig, Steuern null Ein langjähriger Rentner erhält 1.020 Euro monatlich. Nach der Erhöhung fließen 1.040 Euro. Sein Jahresbrutto liegt bei 12.360 Euro. Davon sind 2.121 Euro lebenslang steuerfrei. Verbleiben 10.239 Euro – also weniger als 12.096 Euro. Ergebnis: Keine Steuererklärung erforderlich. Kommt eine Betriebsrente von 250 Euro hinzu, steigt der steuerpflichtige Betrag auf 13.239 Euro. Damit entsteht Erklärungspflicht. Dennoch kann die Steuer auf null sinken, wenn abzugsfähige Kosten geltend gemacht werden. Diese Ausgaben mindern Ihre Steuer Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt Außergewöhnliche Belastungen, etwa hohe Krankheitskosten Schon moderate Posten reichen, um das zu versteuernde Einkommen unter den Freibetrag zu drücken. Praktische Tipps für die Abgabe Sie können Ihre Daten per ELSTER eingeben. Viele Beträge, etwa die Jahresbruttorente, lassen sich aus der „Mitteilung zur Rentenanpassung“ übernehmen. Belege für Sonderausgaben sollten Sie digital speichern. Die Abgabefrist endet regulär am 31. Juli 2026. Wer Mitglied in einem Lohnsteuerhilfeverein ist, hat bis Februar 2027 Zeit.

Beitragsbild von: Schwer­behinderung verschwiegen: Urlaub verloren - Das sagt das Gericht

21. Juni 2025

Ein Arbeitgeber ist nicht ohne Anlass und aus Vorsorge verpflichtet, auf Zusatzurlaub wegen Schwerbehinderung hinzuweisen. Diese Pflicht besteht bei konkreter Kenntnis der Schwerbehinderung eines Arbeitnehmers. So entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (5 SA 267/19) Seit Jahren als schwerbehindert anerkannt. Der Betroffene arbeitete im Sicherheitsdienst, 46 Stunden pro Woche. Er erhielt von der Bundesagentur für Arbeit einen Eingliederungszuschuss nach Paragraf 88ff des Sozialgesetzbuches III. Ihm stand gesetzlicher Mindesturlaub zu. Er selbst kündigte sein Arbeitsverhältnis selbst zum 15. Februar 2019. Seit Oktober 2014 war er als schwerbehinderter Mensch anerkannt mit festgestelltem Grad der Behinderung von 50. Als Mensch mit Schwerbehinderung gelten Nachteilsausgleiche am Arbeitsplatz. Zu diesen gehören weitere bezahlte Urlaubstage, und bei einer Fünftage-Woche sind dies fünf Tage Urlaub mehr pro Jahr. Betroffener fordert Auszahlung der Urlaubstage Der Betroffene bestand darauf, und der Arbeitgeber weigerte sich, ihm diese überschüssigen Urlaubstage für die Dauer seiner Beschäftigung nach der Kündigung auszuzahlen. Vergeblich verlangte er die Gewährung und Abgeltung von zwölf Tagen Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen (für 2016 anteilig zwei Tage, für 2017 und 2018 jeweils fünf Tage). Hinzu kämen elf Tage Erholungsurlaub. Schwerbehinderung war nicht bekannt Es kam zu keiner Einigung mit seinem Arbeitgeber, und deshalb verhandelte das Sozialgericht Trier den Fall. Der Arbeitgeber argumentierte hier, ihm sei die Schwerbehinderung nicht bekannt gewesen, und insofern habe es keinen Anlass gegeben, auf den Zusatzurlaub hinzuweisen. Das Arbeitsgericht sieht Anspruch auf Zusatzurlaub als gerechtfertigt an Das Arbeitsgericht Trier stimmte der Klage zu. Es verurteilte den Arbeitgeber dazu, ihm nicht nur die sieben Tage Mindesturlaub auszuzahlen, sondern auch zwölf Tage Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen. Dieser Zusatzurlaub sei nicht verfallen, weil der Arbeitgeber den Betroffenen nicht über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallsfristen aufgeklärt hätte. Dabei berief sich das Gericht auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (9 AZR 541/15). Es sei dahingestellt, so das Gericht, ob dem Arbeitgeber die Schwerbehinderung bekannt gewesen sei. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes betreffe auch die Zusatzurlaubstage (EuGH C 684/16). Auch bei Unkenntnis der Schwerbehinderung eines Arbeitgebers sei diesem zuzumuten, dem Arbeitgeber mitzuteilen, dass ihm im Fall einer Schwerbehinderung fünf zusätzliche Urlaubstage zuständen und diese ebenfalls genommen werden müssten, um ihren Verfall zu verhindern. Das gehöre ebenso zur Hinweispflicht des Arbeitgebers wie das Recht des Arbeitnehmers gewahrt bleibe, seine Schwerbehinderung nicht offenbaren zu müssen. Scheitern vor dem Landesarbeitsgericht Es ging in die Berufung vor das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz. Dieses erklärte, dass es zwar eine Hinweispflicht des Arbeitgebers gebe, konkret auf den Zusatzurlaub hinzuweisen, wenn eine Schwerbehinderung bekannt sei. Der Arbeitgeber sei hingegen nicht in der Pflicht, zur allgemeinen Prophylaxe und ohne konkreten Anlass darauf hinzuweisen, welche besonderen Urlaubstage schwerbehinderten Menschen zustehen. Deswegen hielt das Landesarbeitsgericht die Klage für unbegründet und gestand dem Betroffenen lediglich die Auszahlung für seinen nicht in Anspruch genommenen Mindesturlaub zu.

Beitragsbild von: Bürgergeld: Darf das Jobcenter zur Untervermietung verpflichten?

21. Juni 2025

Jobcenter zahlen die Kosten der Unterkunft und Heizung, nach Ablauf der zwölfmonatigen Karenzzeit, grundsätzlich nur bis zu einer Angemessenheitsgrenze. Wenn Sie diese überschreiten, wird ein Kostensenkungsverfahren eingeleitet. Sie haben dann die Möglichkeit, die Mietkosten zum Beispiel durch Untermiete zu senken, in eine günstigere Wohnung zu ziehen oder den überschüssigen Betrag aus dem Regelsatz zu bezahlen. Was passiert, wenn ein Kostensenkungsverfahren erfolglos ist? Wenn Sie nachweislich das Mögliche unternommen haben, um die Kosten zu senken, dies aber nicht zum Erfolg geführt hat, dann trägt das Jobcenter die Mietkosten auch über die Höhe der Angemessenheit mindestens 6 Monate hinaus. Ein Daueranspruch aus dieser Entscheidung entsteht nicht. Das ist etwa der Fall, wenn Sie trotz intensiver Suche keine Wohnung finden, die im Rahmen der gesetzten Angemessenheit liegt. Mietsenkung und Untermiete Nehmen wir jetzt an, dass Ihre Miete gestiegen ist und die Wohnung räumlich so aufgeteilt und groß genugist, dass Sie einen Untermieter einziehen lassen könnten. Das würde dann die Miete für Sie senken. Darf das Jobcenter dann grundsätzlich verlangen, einen Untermieter aufzunehmen? Das Kostensenkungsverfahren verpflichtet Das Kostensenkungsverfahren verpflichtet Sie dazu, das Mögliche zu tun, um die Kosten der Unterkunft zu senken. Was passiert also, wenn es also möglich ist, einen Untermieter einziehen zu lassen und Sie sich weigern, Schritte in dieser Richtung zu unternehmen? Dann kann das Jobcenter Ihnen vorwerfen, dass Sie nicht alles versucht haben, um die Kosten zu senken. Es wird Ihnen dann die Miete nur bis zur Grenze der Angemessenheit zahlen. Den Rest müssen Sie vom Regelsatz abzwacken, und das bedeutet: vom Existenzminimum. Gründe gegen eine Untervermietung Eine Untervermietung darf das Jobcenter also grundsätzlich erwarten, falls keine wichtigen Gründe dagegen sprechen. Solche Gründe könnten unter anderem eine diagnostizierte Sozialphobie sein, die es Ihnen unmöglich macht, mit jemand anders die Wohnung zu teilen, oder ein Asperger-Syndrom, das Ihnen soziale Interaktion erschwert. Es gibt viele weitere Gründe, die gegen eine Untervermietung eingeräumt werden könnten. Ein mögliches Argument wäre zum Beispiel, wenn sich die Zimmertüren nicht verschließen lassen, und so berechtigte Sorge wegen der Privatsphäre und wegen des Eigentums besteht. Wie wichtig ist die Privatsphäre? Es ist generell fraglich, ob das Recht auf Privatsphäre bei der Suche nach einem Untermieter schwerer wiegt als die Forderung des Jobcenters, die Kosten zu senken. Allerdings muss das Jobcenter überhaupt nicht auf dem Untermieter bestehen, um sich zu weigern, die überschüssigen Kosten zu zahlen. Wenn die Wohnung nämlich groß genug ist, um eine weitere Person einziehen zu lassen und so die Mietkosten zu reduzieren, dann ist es ebenso eine Option, eine kleinere und günstigere Wohnung zu suchen. Wenn Sie aber weder aus der Wohnung ausziehen noch einen Mitbewohner aufnehmen wollen, dann schließt das Jobcenter auf fehlende Versuche zur Kostensenkung. Die tatsächlichen Kosten der Unterkunft zahlt es dann nicht. Darf das Jobcenter Sie verpflichten, bestimmte Untermieter zu nehmen? Darf der Sachbearbeiter jetzt selbst mögliche Untermieter vorschlagen? Darf er Ihnen unterstellen, Sie hätten an der Kostensenkung nicht mitgewirkt, weil Sie diese Personen als Untermieter ablehnen (nicht die Untervermietung an sich)? Solche Fälle sind uns nicht bekannt. Es ist auch schwer vorstellbar, dass ein Sachbearbeiter überhaupt auf die Idee kommt, für Sie nach Untermietern zu suchen. Was ist, wenn sich kein passender Untermieter findet? Wie sieht es aus, wenn Sie sich selbst um einen Untermieter kümmern, aber keinen finden? Es kann sein, dass zwar Bewerber da waren, aber „die Chemie nicht stimmte“, den potenziellen Mitbewohnern das Zimmer nicht gefiel, oder Kandidaten erst zusagten und ihre Zustimmung dann doch zurückzogen. Ob das Jobcenter in diesem Fall die tatsächlichen Kosten unternimmt, ist eine Frage des Ermessens. In jedem Fall sollten Sie (genau wie bei der Suche nach einer günstigeren Wohnung) dokumentieren, dass Sie ernsthaft einen Untermieter gesucht haben. Kurz gesagt: Wenn Sie weder eine Annonce aufgegeben noch das Wohnangebot auf einschlägigen Plattformen publik gemacht haben und sich nur ein oder zwei Personen meldeten, dann wird das Jobcenter dies als zu geringe Mitwirkung ansehen, um die Kosten zu senken. Können Sie aber nachweisen, dass Sie erstens intensiv Mitbewohner gesucht haben, aber niemand gefunden, dann lässt das darauf schließen, dass es in der speziellen Mietsituation kaum möglich ist, jemanden zu finden? Es belegt zugleich, dass Sie Ihr Bestes gegeben haben, um die Kosten der Unterkunft zu senken. Das Jobcenter hat in diesem Fall wenig Argumente, Ihnen die Übernahme der tatsächlichen Kosten zu verwehren. Was ist, wenn der Vermieter eine Untervermietung untersagt? In diesem Fall kann das Jobcenter Ihnen nichts vorwerfen. Wenn Sie nachweislich den Vermieter fragten, ob es möglich ist, ein Zimmer unterzuvermieten und der Vermieter das ablehnte, dann fällt das nicht auf Sie zurück. Sie haben versucht, die Kosten durch Untervermietung zu senken, und die Ablehnung des Vermieters belegt, dass es nicht möglich war.

Beitragsbild von: Rente: EM-Rente bewilligt – das kann den Arbeitsvertrag sofort beenden

21. Juni 2025

Erhalten Sie eine befristete volle Erwerbsminderungsrente, ruht Ihr Arbeitsvertrag einfach weiter. Wird die Rente unbefristet bewilligt, endet das Arbeitsverhältnis häufig automatisch – aber nur, wenn Tarif oder Arbeitsvertrag das ausdrücklich vorsehen. Prüfen Sie darum sofort Ihre Unterlagen oder sprechen Sie die Personalabteilung an. Warum zahlt die Rentenkasse überhaupt vor dem 67. Geburtstag? Das Sozialgesetzbuch VI (§ 43 SGB VI) springt ein, wenn Versicherte wegen Krankheit dauerhaft weniger als drei Stunden am Tag arbeiten können. Voraussetzung sind in der Regel 60 Beitragsmonate innerhalb der letzten fünf Jahre. Die Rente ersetzt das Einkommen bis zur regulären Altersrente oder bis Ihre Gesundheit sich bessert. Befristete Erwerbsminderungsrente: Ihr Job pausiert nur Die Rentenversicherung prüft oft erst, ob sich Ihr Zustand erholt. Deshalb bewilligt sie die Leistung häufig für 24 Monate. In dieser Zeit: Kein Lohn von der Firma, aber auch keine Kündigung. Ihr Arbeitsverhältnis bleibt bestehen, ähnlich wie während längerer Krankengeld-Phasen. Nach Ablauf dürfen Sie zurückkehren, sofern Ihnen die Ärztinnen wieder mindestens sechs Stunden Arbeitsfähigkeit täglich bescheinigen. Unbefristete Rente: Was sagt Ihr Vertrag? Gewährt die Kasse die volle Rente bis zur Altersgrenze, müssen Sie genauer hinsehen. Drei Varianten sind möglich: 1. Automatische Beendigung Häufig im öffentlichen Dienst: § 33 TVL oder vergleichbare Klauseln kappen das Arbeitsverhältnis zum Ende des Monats nach Rentenbewilligung. 2. Kündigung durch den Arbeitgeber Fehlt eine Automatik, kann der Arbeitgeber ordentlich kündigen. Der Kündigungsschutz bleibt jedoch bestehen; eine Sozialauswahl ist nötig. 3. Aufhebungsvertrag Einige Unternehmen schlagen eine einvernehmliche Lösung mit Abfindung vor. Holen Sie sich vorher Rechtsrat, damit Sie keine Sperre beim Arbeitslosengeld riskieren. Lesen Sie auch: Rente: Altersteilzeit 2025 – 80 % Netto bei halber Arbeit sichern Rente: Weitreichendes Urteil – Jetzt drohen tausende Rentenrückforderungen Öffentlicher Dienst: Sonderregeln mit Tücke Beschäftigte bei Bund, Ländern oder Kommunen finden die entscheidende Passage oft im Tarifvertrag oder in der Beamtenversorgung. Dort steht meist: “Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf des Monats, in dem die Rentenbewilligung zugeht.” Prüfen Sie zusätzlich, ob Resturlaub oder Zeitguthaben ausgezahlt werden. Mehr Geld trotz Rente: Hinzuverdienst clever nutzen Seit 2023 dürfen Beziehende einer vollen Erwerbsminderungsrente bis zu 17.823 Euro brutto jährlich hinzuverdienen, ohne dass die Rente sinkt. Diese Grenze bietet Chancen für Minijobs im Homeoffice, wenn Ihr Gesundheitszustand kleine Einsätze zulässt. Schritt-für-Schritt-Plan: So handeln Sie jetzt Lesen Sie zunächst aufmerksam Ihren Rentenbescheid, um festzustellen, ob die Leistung nur für einen befristeten Zeitraum oder auf unbestimmte Zeit bewilligt wurde. Anschließend nehmen Sie Ihren Arbeits- beziehungsweise Tarifvertrag zur Hand und suchen gezielt nach Klauseln, die eine „Rente wegen voller Erwerbsminderung“ behandeln. Haben Sie die Vertragslage geklärt, wenden Sie sich schriftlich an die Personalabteilung, um verbindlich zu erfahren, ob und zu welchem Zeitpunkt Ihr Arbeitsverhältnis endet. Ist die Situation weiterhin unklar, sichern Sie sich juristisch ab, indem Sie Beratung bei einem Fachanwalt, Ihrer Gewerkschaft oder einem Sozialverband wie dem SoVD einholen. Parallel dazu prüfen Sie Ihre Einkommensquellen sorgfältig und kalkulieren, ob Krankengeld, Übergangsgeld oder gegebenenfalls Arbeitslosengeld nötig sind, um finanzielle Lücken zu schließen. Praxisbeispiel: Metallarbeiterin aus NRW Sabine K. erhält nach zwei Bandscheiben-OPs eine volle Erwerbsminderungsrente auf zwei Jahre. Ihr Metalltarifvertrag enthält keine automatische Endklausel. Folge: Sabines Vertrag ruht; sie behält Anspruch auf betriebliche Altersvorsorge und kann nach Reha-Maßnahmen eventuell zurückkehren.

Online Bürgergeld-Anspruch ausrechen

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Wichtige Fragen und Antworten zum Bürgergeld

Täglich erreichen uns zahlreiche Emails mit wiederkehrenden. Noch immer herrscht eine große Verunsicherung gegenüber den zahlreichen Sozialgesetzen und deren Auswirkungen im Alltag. Wir haben einige dieser Fragen zusammengestellt und veröffentlichen hiermit unsere Antworten. Wichtige Fragen & Antworten

Forum zum Bürgergeld

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Selbstverständnis

Von der Arbeitsmarktreform sind Millionen von Menschen betroffen. Vieles ist im SGB II unklar und auf die individuellen Bedarfe des Einzelnen zu pauschal ausgelegt. Laut einiger Erhebungen, sollen nur rund 50 Prozent aller Bescheide der Jobcenter mindestens teilweise falsch und rechtswidrig sein. Das bedeutet für die Menschen oft tatsächliche Beschneidungen in Grundrechten und Ansprüchen.



Diese Plattform will daher denen eine Stimme geben, die kein Gehör finden, weil sie keine gesellschaftliche Lobby besitzen. Bezieher von Bürgergeld (ehemals Hartz IV) werden nicht selten als "dumm" oder "faul" abgestempelt. Es reicht nicht, dass Leistungsberechtigte mit den täglichen Einschränkungen zu kämpfen haben, es sind auch die täglichen Anfeindungen in den Jobcentern, in der Schule, in der Familie oder auf der Straße. Neben aktuellen Informationen zur Rechtssprechung konzentrieren wir uns auch auf Einzelfälle, die zum Teil skandalös sind. Wir decken auf und helfen damit den Betroffenen. Denn wenn eine Öffentlichkeit hergestellt wurde, müssen die Jobcenter agieren. Sie bekommen dadurch Druck. Lesen Sie mehr darüber in unserem redaktionellem Leitfaden!

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Regelleistungen 2024 auf einen Blick

Wir haben Ihnen eine detaillierte Liste mit allen Regelleistungen erstellt, um Ihnen einen Einblick in die Bürgergeld-Regelleistungen zu geben.

Forum zum ALG II

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Aktuelle Urteile zum Bürgergeld, Sozialhilfe und Rente

Schwerbehinderung: Warum GdB 50 oft unerreichbar bleibt

Beitragsbild von: Schwerbehinderung: Warum GdB 50 oft unerreichbar bleibt

21. Juni 2025

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat den Antrag eines Beschäftigten auf Erhöhung seines Grades der Behinderung (GdB) von 40 auf 50 abgelehnt (Urteil vom 9. Dezember 2021, Az. L 6 SB 2855/20). Obwohl der Mann über dauerhafte Schmerzen, eine leichte Depression und weitere Leiden klagte, sah das Gericht keine „wesentlichen Änderungen“ seines Gesundheitszustands. Die Entscheidung zeigt: Ohne belastbare Befunde und nachvollziehbare Teilhabe-Einschränkungen bleibt der ersehnte Schwerbehindertenstatus häufig außer Reichweite. Ein Mann klagt auf mehr Anerkennung Der Kläger, Mitte 40, arbeitet in Vollzeit, treibt gern Fußball, Rad- und sogar Ski, lebt allein und kommt laut Gutachten im Alltag gut zurecht. Sein bisheriger Gesamt-GdB lag bei 40. Mit Verweis auf chronische Rückenschmerzen, eine leichtere Depression, Asthma, Bluthochdruck und Nierensteine beantragte er, als „schwerbehindert“ im Sinne des § 2 SGB IX anerkannt zu werden – das bedeutet einen GdB von mindestens 50. Sowohl das Sozialgericht Reutlingen (Urteil vom 5. August 2020) als auch das nächsthöhere Landessozialgericht wiesen die Klage ab und legten dem Mann zusätzlich seine außergerichtlichen Kosten auf. Was das Gericht sah – und was nicht Psyche: Nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen, einer Art amtlicher Tabelle, wird ein GdB 50 erst bei „schweren psychischen Störungen mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten“ vergeben. Die Richter stuften die Depression des Klägers aber nur als „leicht bis mittelgradig“ ein. Wirbelsäule und Schmerz: Bildgebende Verfahren zeigten zwar Verschleiß, jedoch nur geringe Bewegungseinschränkungen. Weder Bandscheibenvorfälle noch neurologische Ausfälle wurden festgestellt. Weitere Erkrankungen: Asthma, Bluthochdruck und das wiederkehrende Nierensteinleiden waren laut Befund jeweils leicht ausgeprägt – deshalb erhielten sie keinen eigenen GdB-Zuschlag. Teilhabe: Besonders gewichtig war die aktive Lebensführung des Klägers: Vollzeitjob, regelmäßiger Sport, selbstständiger Haushalt. Das Gericht wertete diese Punkte als starken Hinweis darauf, dass alltägliche Aktivitäten kaum eingeschränkt sind. Unter dem Strich sahen die Richter „keine wesentliche Änderung“ seines Gesamtzustands, die eine Anhebung um mindestens zehn Punkte rechtfertigen würde – das ist die gesetzliche Mindestschwelle für eine Neufeststellung. Lesen Sie auch: Schwerbehinderung: Zu krank für Vollzeit – trotzdem Ärger mit der Rentenversicherung Schwerbehinderung: Pauschbetrag in 2025 bei Behinderung bereits ab einem GdB 20 – mit Tabelle Lehren für andere Betroffene Das Urteil unterstreicht einen harten Fakt: Selbst wer Schmerzen und seelische Belastungen täglich spürt, muss sie gegenüber der Behörde oder dem Gericht beweisen können. Subjektiver Leidensdruck allein genügt nicht. Hinzu kommt, dass Aktivität häufig als Gegenargument gilt. Ein Vollzeitjob dient vielen zum Lebensunterhalt – doch vor Gericht kann er als Signal gewertet werden, dass gravierende Funktionsstörungen fehlen. Fünf Schritte, die deine Chancen verbessern Beginnen Sie damit, ein möglichst genaues Schmerz- und Aktivitätstagebuch zu führen: Notieren Sie täglich, wann und wo die Schmerzen auftreten, welche Belastungen sie auslösen oder verstärken und wie stark sie sind. Parallel dazu sollten Sie sich frühzeitig aussagekräftige Facharzt- sowie Reha-Berichte sichern, denn nur objektive Befunde belegen gegenüber Versorgungsamt oder Gericht, wie stark Ihre Funktionsfähigkeit eingeschränkt ist. Lassen Sie außerdem psychische Begleiterkrankungen wie Depressionen oder Angststörungen fachärztlich diagnostizieren und konsequent behandeln, damit Sie später belastbare Gutachten von Psychiater*innen vorlegen können. Wichtig ist auch, dass Sie nicht nur Beschwerden schildern, sondern konkrete Teilhabeprobleme herausstellen – etwa Fehlzeiten im Job, Unterstützung im Haushalt oder Hilfe bei der Kinderbetreuung. Und stellen Sie einen neuen Antrag auf Höherstufung Ihres GdB erst dann, wenn sich Ihr Gesundheitszustand wirklich messbar verschlechtert hat, beispielsweise durch ein frisches MRT, einen stationären Krankenhausbericht oder andere aktuelle Befunde. Kritik: Hohe Hürden trotz spürbaren Leidens Die Entscheidung zeigt den enormen Nachweisdruck für chronische Schmerzpatient*innen. Zwar sollen die Versorgungsmedizinischen Grundsätze bundesweit vergleichbare Entscheidungen sichern, doch sie bilden lange Leidenswege oft nur unzureichend ab. Gerade chronische Schmerzen verändern das Leben meist schleichend. Dass Sport-Hobbys oder ein nötiger Arbeitsplatz als „Gegen-Indiz“ für schwere Einschränkungen gelten, führt Betroffene in ein Dilemma: Wer sich trotz Schmerzen bewegt, um beweglich zu bleiben oder Geld zu verdienen, riskiert schlechtere Anerkennung. Zudem bleibt offen, ob die Tabellen der VersMedV ausreichend Raum für komplexe Mehrfachbelastungen bieten. Fachverbände fordern seit Langem, psychosomatische Zusammenhänge stärker zu berücksichtigen und nachvollziehbare Kriterien für Schmerzsyndrome zu entwickeln. Hilfe holen und Fristen wahren Beratung: Unabhängige Sozialrechts-Beratung bieten zum Beispiel der VdK (www.vdk.de) und der SoVD (www.sovd.de). Beide Verbände vertreten Mitglieder notfalls auch vor Gericht. Widerspruch: Gegen einen Ablehnungsbescheid können Betroffene innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch erheben. Danach bleibt nur die Klage beim Sozialgericht (Frist: ein weiterer Monat nach Widerspruchsbescheid). Kosten: Wer kein Verbandsmitglied ist, kann für das Gerichtsverfahren Prozesskostenhilfe beantragen, wenn die eigenen Mittel gering sind.

Aktuelle Urteile zum Bürgergeld, Sozialhilfe und Rente

Schwerbehinderung: Unbefristeter Schwerbehindertenausweis nur in diesen wenigen Fällen möglich

Beitragsbild von: Schwerbehinderung: Unbefristeter Schwerbehindertenausweis nur in diesen wenigen Fällen möglich

21. Juni 2025

Schwerbehinderte können selbst dann keinen unbefristeten Schwerbehindertenausweis beanspruchen, wenn die Behinderung voraussichtlich unumkehrbar ist. So entschied das Thüringische Landessozialbericht gegen einen gehörlosen Mann. (L 5 SB 1259/19). Behörde lehnt Antrag ab Der Betroffene ist gehörlos und hat deshalb einen Grad der Behinderung von 100. Trotzdem wurde sein Schwerbehindertenausweis auf fünf Jahre befristet. Er beantragte einen unbefristeten Ausweis und begründete dies damit, dass seine Gehörlosigkeit unumkehrbar sei. Die zuständige Behörde lehnte den Antrag ab und verwies dabei auf das Sozialgesetzbuch IX. Sozialgesetz: Ausweis sollte immer befristet sein Dort steht im Paragrafen 152 zu "Feststellung der Behinderung, Ausweis" im Absatz 5: "Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die zuständigen Behörden auf Grund einer Feststellung der Behinderung einen Ausweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, den Grad der Behinderung sowie im Falle des Absatzes 4 über weitere gesundheitliche Merkmale aus. (...) Die Gültigkeitsdauer des Ausweises soll befristet werden. Er wird eingezogen, sobald der gesetzliche Schutz schwerbehinderter Menschen erloschen ist. Der Ausweis wird berichtigt, sobald eine Neufeststellung unanfechtbar geworden ist." Lesen Sie auch: Wertmarken und Schwerbehindertenausweis: Alle Vorteile in der Übersicht Schwerbehinderung: Unterschiedliche Daten im Schwerbehindertenausweis verunsichern Ausnahmefälle bei der Befristung des Ausweises Der Fall ging vor das Sozialgericht und schließlich vor das Landessozialgericht. Der Betroffene argumentierte, dass in anderen Landkreisen in vergleichbaren Fällen ein unbefristeter Schwerbehindertenausweis ausgestellt würde. Das sei zwar richtig, erklärten die Richter des Landessozialgerichtes, und eine einheitliche Verwaltungspraxis sei auch wünschenswert, doch entsteht daraus keine rechtlich einklagbare Verpflichtung. Der Gesetzestext im Paragrafen 152 sagt eindeutig, dass die Gültigkeit des Ausweises befristet werden soll. Dies bezieht sich auf den Ausweis und nicht auf die diesem zugrunde liegende Behinderung. Wenn die Schwerbehinderung unverändert vorliegt, dann müssen Sie als Betroffener nach Ablauf der Ausweisfrist lediglich einen neuen Ausweis beantragen – und nicht etwa Ihren Grad der Behinderung neu prüfen lassen. Es handelt sich also um eine reine Formalie. Unterschiedliche Vorgaben bei den zuständigen Ämtern Tatsächlich sind nicht nur in den jeweiligen Landkreisen, sondern auch in den einzelnen Bundesländern die Vorgaben unterschiedlich, ob der Schwerbehindertenausweis befristet oder unbefristet ausgestellt wird. In Niedersachsen gilt etwa laut dem Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie ausdrücklich: "Sofern nach ärztlicher Einschätzung keine Verbesserung der gesundheitlichen Situation zu erwarten ist, wird der Ausweis unbefristet ausgestellt." Versorgungsämter können je nach Fall entscheiden Rechtlich können die zuständigen Behörden, also meist die Versorgungsämter, einen unbefristeten Schwerbehindertenausweis ausstellen, müssen dies aber nicht. Die Versorgungsämter haben diese Möglichkeit, wenn eine Behinderung als dauerhaft eingestuft wird und eine Besserung des Zustands äußerst unwahrscheinlich ist. Beides ist zwar bei dem gehörlosen Mann aus Thüringen gegeben, doch ein Rechtsanspruch auf einen unbefristeten Schwerbehindertenausweis entsteht deshalb nicht. Unbefristet nur in außergewöhnlichen Fällen Ein weiteres Urteil stellte klar, dass auch bei unbefristeter Feststellung einer Schwerbehinderung der Schwerbehindertenausweis grundsätzlich nur befristet ausgestellt wird. Dies entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg (L 8 SB 2527/21). Auch in diesem Urteil bezogen sich die Richter auf die Formulierung im Paragrafen 152, Absatz 5 Satz 3 des Sozialgesetzbuches IX, nach dem die Gültigkeitsdauer des Schwerbehindertenausweises befristet werden solle. Das Wort "solle" bedeute, dass die Ämter den Ausweis in der Regel befristen müssen, davon jedoch in außergewöhnlichen Fällen abweichen könnten.

Bürgergeld News

Rentenerhöhung 2025: Wer nun steuerpflichtig wird und wer nicht

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21. Juni 2025

Am 1. Juli steigen alle gesetzlichen Renten um 3,74 Prozent. Viele Pensionäre fragen nun, ob das Finanzamt zulangt. Die kurze Antwort: Nur wer mit sämtlichen Einkünften über den steuerlichen Grundfreibetrag kommt, muss eine Erklärung einreichen – und selbst dann fällt oft keine Nachzahlung an. Rentenerhöhung 2025: So wirkt sich das Plus aus Die diesjährige Anpassung ist die vierte Steigerung in Folge. Sie basiert auf höheren Durchschnittslöhnen und greift bundesweit einheitlich. Ein Beispiel: Wer bisher 1.500 Euro brutto erhielt, bekommt ab Juli rund 56 Euro mehr. Das vergrößert zwar das steuerpflichtige Einkommen, mindert aber nicht automatisch Ihre Nettorente. Kritiker merken an, dass das Plus die Inflation kaum ausgleicht. Dennoch freut sich die Deutsche Rentenversicherung über ein weiteres Signal der Stabilität. Steuerpflicht beginnt erst über 12.096 Euro Der Grundfreibetrag steigt 2025 auf 12.096 Euro. Bis zu diesem Betrag bleibt das Einkommen steuerfrei. Entscheidend ist der Gesamtbetrag aller Einkünfte: Altersrente, Betriebsrente, Mieten oder Kapitaleinnahmen. Liegen Sie darunter, müssen Sie keine Erklärung abgeben. Nach Angaben des Lohnsteuerhilfevereins VLH liegt die Schwelle bei vielen Ruheständlern noch immer darunter, selbst nach der Anpassung. Lesen Sie auch: Rente ohne Abschlag: Folgende Jahrgänge können noch vor 67 in die Altersrente gehen Rente: Altersteilzeit 2025 – 80 % Netto bei halber Arbeit sichern Rentenfreibetrag schützt einen Teil Ihrer Bezüge Seit 2023 wächst der zu versteuernde Anteil der Rente nur noch um 0,5 Prozentpunkte pro Jahrgang. Wer 2025 erstmals Rente bezieht, versteuert 83,5 Prozent. Die restlichen 16,5 Prozent bilden einen individuellen Rentenfreibetrag, der lebenslang festgeschrieben wird. Er bleibt selbst bei künftigen Erhöhungen unverändert. So entsteht ein zusätzlicher Puffer, der viele Haushalte unterhalb des Grundfreibetrags hält. Rechenbeispiel: Erklärung nötig, Steuern null Ein langjähriger Rentner erhält 1.020 Euro monatlich. Nach der Erhöhung fließen 1.040 Euro. Sein Jahresbrutto liegt bei 12.360 Euro. Davon sind 2.121 Euro lebenslang steuerfrei. Verbleiben 10.239 Euro – also weniger als 12.096 Euro. Ergebnis: Keine Steuererklärung erforderlich. Kommt eine Betriebsrente von 250 Euro hinzu, steigt der steuerpflichtige Betrag auf 13.239 Euro. Damit entsteht Erklärungspflicht. Dennoch kann die Steuer auf null sinken, wenn abzugsfähige Kosten geltend gemacht werden. Diese Ausgaben mindern Ihre Steuer Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt Außergewöhnliche Belastungen, etwa hohe Krankheitskosten Schon moderate Posten reichen, um das zu versteuernde Einkommen unter den Freibetrag zu drücken. Praktische Tipps für die Abgabe Sie können Ihre Daten per ELSTER eingeben. Viele Beträge, etwa die Jahresbruttorente, lassen sich aus der „Mitteilung zur Rentenanpassung“ übernehmen. Belege für Sonderausgaben sollten Sie digital speichern. Die Abgabefrist endet regulär am 31. Juli 2026. Wer Mitglied in einem Lohnsteuerhilfeverein ist, hat bis Februar 2027 Zeit.

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Rente: Kündigung wegen dem Rentenbeginn - Das kann jetzt richtig teuer werden

Beitragsbild von: Rente: Kündigung wegen dem Rentenbeginn - Das kann jetzt richtig teuer werden

21. Juni 2025

Rente mit 67 – und dann? Viele Arbeitgeber gehen davon aus, dass ein Arbeitsverhältnis automatisch mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze endet. Doch das ist ein weitverbreiteter Irrtum. Weder das bloße Rentenalter noch der Rentenbezug rechtfertigen eine Kündigung – zumindest nicht ohne vertragliche Grundlage. Der Rentenbeginn ist kein Kündigungsgrund Wenn ein Arbeitnehmer eine Altersrente bezieht oder Anspruch darauf hätte, stellt sich für viele Arbeitgeber die Frage: Darf ich deshalb kündigen? Die kurze Antwort: Nein. Das Kündigungsschutzgesetz schützt auch ältere Arbeitnehmer, und ein Rentenbezug allein erfüllt keinen zulässigen Kündigungsgrund. Das wird durch § 41 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) ausdrücklich geregelt. Der Gesetzestext macht deutlich, dass der Anspruch auf Altersrente nicht als sachlicher Grund für eine arbeitgeberseitige Kündigung gilt. Mit anderen Worten: Selbst wenn ein Beschäftigter theoretisch seine gesetzliche Rente in Anspruch nehmen könnte, darf der Arbeitgeber daraus keine Konsequenzen ableiten – das Arbeitsverhältnis besteht fort, solange keine explizite vertragliche Regelung etwas anderes vorsieht. Arbeitsverträge können Ausnahmen vorsehen In der Praxis enthalten viele Arbeitsverträge oder Tarifvereinbarungen sogenannte Altersgrenzenklauseln. Diese bestimmen, dass das Arbeitsverhältnis mit Erreichen der Regelaltersgrenze endet – automatisch und ohne gesonderte Kündigung. Solche Klauseln sind grundsätzlich zulässig, sofern sie klar formuliert und nicht diskriminierend ausgestaltet sind. Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu mehrfach Stellung genommen. Entscheidend ist dabei nicht, ob der Arbeitnehmer tatsächlich Rentenleistungen bezieht, sondern ob er die Regelaltersgrenze erreicht hat – also prinzipiell Anspruch hätte. Diese Differenzierung ist juristisch bedeutsam: Während der konkrete Rentenbezug in vielen Fällen irrelevant ist, zählt das objektive Erreichen der Altersgrenze als zulässiger Referenzpunkt für die Beendigungsklausel. Was passiert, wenn keine Klausel vorliegt? Ist keine entsprechende Regelung im Arbeitsvertrag enthalten, endet das Arbeitsverhältnis mit dem Rentenbeginn nicht automatisch. Viele glauben fälschlicherweise, dass der Eintritt in die Rente gleichzeitig das Arbeitsverhältnis beendet. Doch das ist ein Missverständnis. Ohne ausdrückliche Vereinbarung bleibt der Arbeitsvertrag in Kraft – auch wenn der Arbeitnehmer bereits Leistungen aus der Rentenkasse erhält. Das hat zur Folge, dass ein Arbeitgeber, der auf diesem Wege kündigt, mit rechtlichen Schwierigkeiten rechnen muss. Denn der Bezug einer Altersrente ist kein Kündigungsgrund im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes. Besteht Kündigungsschutz – etwa bei Betrieben mit mehr als zehn Mitarbeitern und bei einer Betriebszugehörigkeit von über sechs Monaten – ist eine solche Kündigung in der Regel unwirksam. Lesen Sie auch: Rente: Der Rentenzuschlag steigt – viele Rentner können doppelt profitieren Rente: Genialer Tipp für Rentner: 30 Prozent bei der Kfz-Versicherung sparen Wo beginnt die Altersdiskriminierung? Ein weiterer Aspekt, der oft übersehen wird, ist die mögliche Diskriminierung aufgrund des Alters. Eine Kündigung mit Verweis auf die Regelaltersgrenze betrifft ausschließlich ältere Beschäftigte – das macht sie potenziell diskriminierend. Der Verdacht liegt nahe, dass hier nicht sachliche Gründe, sondern das Alter ausschlaggebend war. Zwar lässt sich eine rechtlich sauber formulierte Altersgrenzenklausel mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vereinbaren. Das Bundesarbeitsgericht argumentiert, dass ein legitimer Sachgrund vorliegt, wenn ein Beschäftigter durch die Rente abgesichert ist. Kritiker halten dagegen, dass die Annahme einer ausreichenden Versorgung längst nicht in allen Fällen zutrifft. Wer viele Jahre in Teilzeit gearbeitet oder unterdurchschnittlich verdient hat, fällt oft trotz voller Erwerbsbiografie in Altersarmut. Hier allein auf den Rentenanspruch zu verweisen, überzeugt viele Fachleute nicht – zumal sich die Leistungsfähigkeit älterer Menschen in den vergangenen Jahrzehnten deutlich verbessert hat. Verlängerung nach Renteneintritt: Neue Rechtslage Arbeitgeber, die Beschäftigte über die Regelaltersgrenze hinaus weiterbeschäftigen möchten, können dies tun – allerdings unter klaren Voraussetzungen. Wird das Arbeitsverhältnis nach dem eigentlichen Rentenbeginn fortgesetzt, muss dies konkret vereinbart werden. Ein automatischer Übergang in ein befristetes Anschlussverhältnis ist nicht zulässig. Auch hier gilt: Ohne sachlichen Grund ist eine Befristung juristisch angreifbar. Wird keine neue Vereinbarung getroffen und der Beschäftigte arbeitet einfach weiter, entsteht faktisch ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Ein späterer Verweis auf den Rentenstatus greift dann nicht mehr. Der Arbeitgeber hat durch die Weiterbeschäftigung den ursprünglichen Grund – also die Rentenberechtigung – selbst entkräftet. Was Beschäftigte tun können Wer auch nach dem Renteneintritt weiterarbeiten möchte, sollte seinen Arbeitsvertrag genau prüfen. Fehlt eine automatische Beendigungsklausel, bleibt das Arbeitsverhältnis rechtlich bestehen. Kommt es dennoch zu einer Kündigung, kann der Gang zum Arbeitsgericht sinnvoll sein – vor allem, wenn kein sachlicher Grund vorliegt. Eine bestehende Rechtsschutzversicherung ist in solchen Fällen Gold wert, da sich viele dieser Konstellationen im Einzelfall prüfen lassen. Besonders bei unklar formulierten Klauseln oder überraschenden Beendigungen besteht die Chance, das Arbeitsverhältnis erfolgreich anzufechten. Rente ist keine "Rote Karte" Der Beginn des Rentenbezugs stellt keinen Freifahrtschein für Kündigungen dar. Arbeitgeber müssen sich an klare rechtliche Vorgaben halten. Nur wer frühzeitig und sauber regelt, wann ein Arbeitsverhältnis enden soll, steht auf sicherem Boden. Arbeitnehmer wiederum sollten wissen: Auch mit 67 oder 70 kann ein Job weitergeführt werden – wenn der Vertrag nichts anderes sagt.

Aktuelle Urteile zum Bürgergeld, Sozialhilfe und Rente

Schwer­behinderung verschwiegen: Urlaub verloren - Das sagt das Gericht

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21. Juni 2025

Ein Arbeitgeber ist nicht ohne Anlass und aus Vorsorge verpflichtet, auf Zusatzurlaub wegen Schwerbehinderung hinzuweisen. Diese Pflicht besteht bei konkreter Kenntnis der Schwerbehinderung eines Arbeitnehmers. So entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (5 SA 267/19) Seit Jahren als schwerbehindert anerkannt. Der Betroffene arbeitete im Sicherheitsdienst, 46 Stunden pro Woche. Er erhielt von der Bundesagentur für Arbeit einen Eingliederungszuschuss nach Paragraf 88ff des Sozialgesetzbuches III. Ihm stand gesetzlicher Mindesturlaub zu. Er selbst kündigte sein Arbeitsverhältnis selbst zum 15. Februar 2019. Seit Oktober 2014 war er als schwerbehinderter Mensch anerkannt mit festgestelltem Grad der Behinderung von 50. Als Mensch mit Schwerbehinderung gelten Nachteilsausgleiche am Arbeitsplatz. Zu diesen gehören weitere bezahlte Urlaubstage, und bei einer Fünftage-Woche sind dies fünf Tage Urlaub mehr pro Jahr. Betroffener fordert Auszahlung der Urlaubstage Der Betroffene bestand darauf, und der Arbeitgeber weigerte sich, ihm diese überschüssigen Urlaubstage für die Dauer seiner Beschäftigung nach der Kündigung auszuzahlen. Vergeblich verlangte er die Gewährung und Abgeltung von zwölf Tagen Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen (für 2016 anteilig zwei Tage, für 2017 und 2018 jeweils fünf Tage). Hinzu kämen elf Tage Erholungsurlaub. Schwerbehinderung war nicht bekannt Es kam zu keiner Einigung mit seinem Arbeitgeber, und deshalb verhandelte das Sozialgericht Trier den Fall. Der Arbeitgeber argumentierte hier, ihm sei die Schwerbehinderung nicht bekannt gewesen, und insofern habe es keinen Anlass gegeben, auf den Zusatzurlaub hinzuweisen. Das Arbeitsgericht sieht Anspruch auf Zusatzurlaub als gerechtfertigt an Das Arbeitsgericht Trier stimmte der Klage zu. Es verurteilte den Arbeitgeber dazu, ihm nicht nur die sieben Tage Mindesturlaub auszuzahlen, sondern auch zwölf Tage Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen. Dieser Zusatzurlaub sei nicht verfallen, weil der Arbeitgeber den Betroffenen nicht über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallsfristen aufgeklärt hätte. Dabei berief sich das Gericht auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (9 AZR 541/15). Es sei dahingestellt, so das Gericht, ob dem Arbeitgeber die Schwerbehinderung bekannt gewesen sei. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes betreffe auch die Zusatzurlaubstage (EuGH C 684/16). Auch bei Unkenntnis der Schwerbehinderung eines Arbeitgebers sei diesem zuzumuten, dem Arbeitgeber mitzuteilen, dass ihm im Fall einer Schwerbehinderung fünf zusätzliche Urlaubstage zuständen und diese ebenfalls genommen werden müssten, um ihren Verfall zu verhindern. Das gehöre ebenso zur Hinweispflicht des Arbeitgebers wie das Recht des Arbeitnehmers gewahrt bleibe, seine Schwerbehinderung nicht offenbaren zu müssen. Scheitern vor dem Landesarbeitsgericht Es ging in die Berufung vor das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz. Dieses erklärte, dass es zwar eine Hinweispflicht des Arbeitgebers gebe, konkret auf den Zusatzurlaub hinzuweisen, wenn eine Schwerbehinderung bekannt sei. Der Arbeitgeber sei hingegen nicht in der Pflicht, zur allgemeinen Prophylaxe und ohne konkreten Anlass darauf hinzuweisen, welche besonderen Urlaubstage schwerbehinderten Menschen zustehen. Deswegen hielt das Landesarbeitsgericht die Klage für unbegründet und gestand dem Betroffenen lediglich die Auszahlung für seinen nicht in Anspruch genommenen Mindesturlaub zu.

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Schwerbehinderung: Hohe Bußgelder drohen jetzt bald

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21. Juni 2025

Unternehmen müssen über einer bestimmten Zahl an Arbeitsplätzen als Mitarbeiter schwerbehinderte Menschen beschäftigen. Tun sie das nicht, dann müssen sie einen Ausgleich zahlen. Wie hoch sind Ausgleichsabgaben, und wann müssen sie gezahlt werden? Das klären wir in diesem Beitrag. Was ist die Ausgleichsabgabe? Die Ausgleichsabgabe bedeutet, laut Paragraf 160 des Sozialgesetzbuches IX, dass Arbeitgeber zahlen müssen, wenn sie weniger Menschen mit Schwerbehinderungen beschäftigen, als sie dies gesetzlich müssten. Wozu dient die Ausgleichsabgabe? Die Ausgleichsabgabe soll ebenso wie die gesetzliche Pflicht, Menschen mit Schwerbehinderung einzustellen, dazu dienen, dass Menschen mit Schwerbehinderung in Beschäftigung kommen und auf dem Arbeitsmarkt nicht benachteiligt werden. Die Ausgleichsabgabe hält Unternehmen dazu an, ihre Pflicht zu erfüllen und die Teilhabe von Menschen mit Behinderung zu verbessern. Ein Ausgleich ist es, weil Unternehmen, die ihrer Pflicht nachkommen und Menschen mit Schwerbehinderung in Beschäftigung bringen, Mehrkosten haben im Vergleich zu denen, die dies nicht tun. Welche höheren Kosten fallen an? Arbeitnehmer mit Schwerbehinderung haben einen Anspruch auf mehr Urlaubstage, und sie haben das Recht auf einen entsprechend ihren Bedürfnissen angepassten Arbeitsplatz. Diesen entsprechend zu gestalten, kostet. Wie viele Stellen müssen mit schwerbehinderten Menschen besetzt sein? Laut dem Paragrafen 154 des Sozialgesetzbuches IX müssen fünf Prozent der Arbeitsplätze in Unternehmen von Menschen mit Schwerbehinderung besetzt sein. Das gilt unabhängig davon, ob es in dem jeweiligen Unternehmen gerade freie Stellen gibt oder nicht. Bruchteile von 0,5 oder mehr werden aufgerundet. Wie sieht es bei kleineren Betrieben aus? Bei Betrieben, die unter 60 Mitarbeitern beschäftigen, gibt es keine Prozentquoten, sondern eigenen Rechnungen. Betrieben mit weniger als 20 Mitarbeitern haben keine Auflage, sie müssen also keine Menschen mit Schwerbehinderung beschäftigen. Unternehmen mit 20 bis 39 Arbeitsplätzen müssen zumindest einen Menschen mit Schwerbehinderung einstellen, und Betriebe mit 40 bis 59 Arbeitsplätzen mindestens zwei. Was gilt in der Ausbildung? Wer Menschen mit Schwerbehinderung ausbildet, wird doppelt gezählt. Wenn Sie also ein Unternehmen mit 45 Mitarbeitern leite, und darunter müssten zwei Stellen von Menschen mit Behinderung besetzt sein, dann haben Sie Ihre Pflicht erfüllt, wenn ein Azubi eine Schwerbehinderung aufweist. Wieviel müssen Unternehmen pro Monat zahlen? Seit Januar 2024 gelten folgende Ausgleichsabgaben: Unternehmen mit 20 bis 39 Arbeitsplätzen müssen 140,00 Euro zahlen, wenn der Betrieb zwar Menschen mit Schwerbehinderung beschäftigt, aber auf keinen vollen Pflichtarbeitsplatz kommt (wegen Teilzeit oder Honorarbasis) 210,00 Euro sind es, wenn überhaupt keine Arbeit für Menschen mit Schwerbehinderung angeboten wird. Für Unternehmen mit 40 bis 59 Arbeitsplätzen beträgt die Ausgleichsabgabe bei 140 Euro, wenn das Unternehmen auf mehr als einen, nicht aber auf zwei voll besetzte Pflichtarbeitsplätze kommt, und 245 Euro, wenn das Unternehmen nur einen Schwerbehinderten beschäftigt. Gibt es überhaupt keine Stelle für Menschen mit Schwerbehinderung, dann werden 410 Euro fällig. Wie sind die Regelungen bei mehr als 60 Beschäftigten? Wie sieht es bei Unternehmen mit mehr als 60 Arbeitsplätzen aus, die die Quote von mindestens fünf Prozent schwerbehinderten Menschen als Beschäftigten nicht erfüllen?? Hier gilt: 245,00 Euro Bußgeld, wenn die Beschäftigungsquote bei mindestens zwei und weniger als drei Prozent lieg, und 360,00 Euro, wenn die Beschäftigungsquote bei weniger als zwei Prozent liegt. Stellt das Unternehmen überhaupt keine Menschen mit Schwerbehinderung an, dann kostet das 720,00 Euro, wenn das Unternehmen keine Schwerbehinderten beschäftigt. Ein konkretes Beispiel Ein Logistikunternehmen hat 72 Arbeitsplätze und keinen einzigen Menschen mit Schwerbehinderung eingestellt. Für das gesamte Jahr 2025 werden also zwölfmal 720,00 Euro fällig. Insgesamt zahlt der Betrieb also 8.640 Euro dafür, dass er seiner gesetzlichen Pflicht nicht nachkommt.

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Bürgergeld: Darf das Jobcenter zur Untervermietung verpflichten?

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21. Juni 2025

Jobcenter zahlen die Kosten der Unterkunft und Heizung, nach Ablauf der zwölfmonatigen Karenzzeit, grundsätzlich nur bis zu einer Angemessenheitsgrenze. Wenn Sie diese überschreiten, wird ein Kostensenkungsverfahren eingeleitet. Sie haben dann die Möglichkeit, die Mietkosten zum Beispiel durch Untermiete zu senken, in eine günstigere Wohnung zu ziehen oder den überschüssigen Betrag aus dem Regelsatz zu bezahlen. Was passiert, wenn ein Kostensenkungsverfahren erfolglos ist? Wenn Sie nachweislich das Mögliche unternommen haben, um die Kosten zu senken, dies aber nicht zum Erfolg geführt hat, dann trägt das Jobcenter die Mietkosten auch über die Höhe der Angemessenheit mindestens 6 Monate hinaus. Ein Daueranspruch aus dieser Entscheidung entsteht nicht. Das ist etwa der Fall, wenn Sie trotz intensiver Suche keine Wohnung finden, die im Rahmen der gesetzten Angemessenheit liegt. Mietsenkung und Untermiete Nehmen wir jetzt an, dass Ihre Miete gestiegen ist und die Wohnung räumlich so aufgeteilt und groß genugist, dass Sie einen Untermieter einziehen lassen könnten. Das würde dann die Miete für Sie senken. Darf das Jobcenter dann grundsätzlich verlangen, einen Untermieter aufzunehmen? Das Kostensenkungsverfahren verpflichtet Das Kostensenkungsverfahren verpflichtet Sie dazu, das Mögliche zu tun, um die Kosten der Unterkunft zu senken. Was passiert also, wenn es also möglich ist, einen Untermieter einziehen zu lassen und Sie sich weigern, Schritte in dieser Richtung zu unternehmen? Dann kann das Jobcenter Ihnen vorwerfen, dass Sie nicht alles versucht haben, um die Kosten zu senken. Es wird Ihnen dann die Miete nur bis zur Grenze der Angemessenheit zahlen. Den Rest müssen Sie vom Regelsatz abzwacken, und das bedeutet: vom Existenzminimum. Gründe gegen eine Untervermietung Eine Untervermietung darf das Jobcenter also grundsätzlich erwarten, falls keine wichtigen Gründe dagegen sprechen. Solche Gründe könnten unter anderem eine diagnostizierte Sozialphobie sein, die es Ihnen unmöglich macht, mit jemand anders die Wohnung zu teilen, oder ein Asperger-Syndrom, das Ihnen soziale Interaktion erschwert. Es gibt viele weitere Gründe, die gegen eine Untervermietung eingeräumt werden könnten. Ein mögliches Argument wäre zum Beispiel, wenn sich die Zimmertüren nicht verschließen lassen, und so berechtigte Sorge wegen der Privatsphäre und wegen des Eigentums besteht. Wie wichtig ist die Privatsphäre? Es ist generell fraglich, ob das Recht auf Privatsphäre bei der Suche nach einem Untermieter schwerer wiegt als die Forderung des Jobcenters, die Kosten zu senken. Allerdings muss das Jobcenter überhaupt nicht auf dem Untermieter bestehen, um sich zu weigern, die überschüssigen Kosten zu zahlen. Wenn die Wohnung nämlich groß genug ist, um eine weitere Person einziehen zu lassen und so die Mietkosten zu reduzieren, dann ist es ebenso eine Option, eine kleinere und günstigere Wohnung zu suchen. Wenn Sie aber weder aus der Wohnung ausziehen noch einen Mitbewohner aufnehmen wollen, dann schließt das Jobcenter auf fehlende Versuche zur Kostensenkung. Die tatsächlichen Kosten der Unterkunft zahlt es dann nicht. Darf das Jobcenter Sie verpflichten, bestimmte Untermieter zu nehmen? Darf der Sachbearbeiter jetzt selbst mögliche Untermieter vorschlagen? Darf er Ihnen unterstellen, Sie hätten an der Kostensenkung nicht mitgewirkt, weil Sie diese Personen als Untermieter ablehnen (nicht die Untervermietung an sich)? Solche Fälle sind uns nicht bekannt. Es ist auch schwer vorstellbar, dass ein Sachbearbeiter überhaupt auf die Idee kommt, für Sie nach Untermietern zu suchen. Was ist, wenn sich kein passender Untermieter findet? Wie sieht es aus, wenn Sie sich selbst um einen Untermieter kümmern, aber keinen finden? Es kann sein, dass zwar Bewerber da waren, aber „die Chemie nicht stimmte“, den potenziellen Mitbewohnern das Zimmer nicht gefiel, oder Kandidaten erst zusagten und ihre Zustimmung dann doch zurückzogen. Ob das Jobcenter in diesem Fall die tatsächlichen Kosten unternimmt, ist eine Frage des Ermessens. In jedem Fall sollten Sie (genau wie bei der Suche nach einer günstigeren Wohnung) dokumentieren, dass Sie ernsthaft einen Untermieter gesucht haben. Kurz gesagt: Wenn Sie weder eine Annonce aufgegeben noch das Wohnangebot auf einschlägigen Plattformen publik gemacht haben und sich nur ein oder zwei Personen meldeten, dann wird das Jobcenter dies als zu geringe Mitwirkung ansehen, um die Kosten zu senken. Können Sie aber nachweisen, dass Sie erstens intensiv Mitbewohner gesucht haben, aber niemand gefunden, dann lässt das darauf schließen, dass es in der speziellen Mietsituation kaum möglich ist, jemanden zu finden? Es belegt zugleich, dass Sie Ihr Bestes gegeben haben, um die Kosten der Unterkunft zu senken. Das Jobcenter hat in diesem Fall wenig Argumente, Ihnen die Übernahme der tatsächlichen Kosten zu verwehren. Was ist, wenn der Vermieter eine Untervermietung untersagt? In diesem Fall kann das Jobcenter Ihnen nichts vorwerfen. Wenn Sie nachweislich den Vermieter fragten, ob es möglich ist, ein Zimmer unterzuvermieten und der Vermieter das ablehnte, dann fällt das nicht auf Sie zurück. Sie haben versucht, die Kosten durch Untervermietung zu senken, und die Ablehnung des Vermieters belegt, dass es nicht möglich war.