Historische Änderungen bei der Witwenrente: Wer vom neuen Recht betroffen ist

17. Juni 2025
Zum 1. Januar 2002 trat das „Gesetz zur Verbesserung der Hinterbliebenenrenten“ in Kraft – ein Titel, der vielen Betroffenen bis heute zynisch erscheint. Denn faktisch bedeutete die Reform einen fundamentalen Kurswechsel: Hinterbliebene sollten schneller wieder in den Arbeitsmarkt integriert werden, und der Staat wollte seine Ausgaben langfristig dämpfen. Für Witwen, Witwer und eingetragene Lebenspartner begann damit eine neue Zeitrechnung – mit spürbaren Kürzungen, strengeren Anspruchsvoraussetzungen und einer komplizierteren Einkommensanrechnung. Hintergrund: Warum der Gesetzgeber 2002 handelte Deutschland war zu Beginn des Jahrtausends von einer alternden Bevölkerung und steigenden Rentenausgaben geprägt. Gleichzeitig veränderten sich Familienmodelle, Erwerbsbiografien wurden brüchiger, die Erwerbsquote von Frauen stieg. Die damalige Große Koalition setzte deshalb auf ein Hinterbliebenenrecht, das stärker auf eigenständige Existenzsicherung als auf dauerhafte Versorgung setzte. In der Praxis jedoch traf die Reform vor allem jene, die im Todesfall eines Partners ohnehin in einer seelischen und oft auch wirtschaftlichen Ausnahmesituation stehen. Wer vom neuen Recht betroffen ist Das 2002er-Recht gilt für zwei große Gruppen: Erstens für alle Ehen, die ab dem 1. Januar 2002 geschlossen wurden. Zweitens für Paare, die zwar vorher heirateten, bei denen aber beide Partner nach dem 1. Januar 1962 geboren sind. Wer in eine dieser Kategorien fällt, erhält seine Witwen- oder Witwerrente ausschließlich nach neuem Recht – ohne Wahlmöglichkeit, ohne Rückfallklausel. Mindestdauer der Ehe und die Versorgungsehe Eine der folgenreichsten Neuerungen war die verbindliche Mindestehedauer von zwölf Monaten. Verstirbt ein Partner früher, wird die Leistung als sogenannte „Versorgungsehe“ grundsätzlich ausgeschlossen. Nur ein unerwarteter Todesfall – etwa ein Unfall, ein Herzinfarkt oder ein Arbeitsunfall – kann den Anspruch retten. Vor 2002 reichte bereits eine standesamtliche Trauung, und selbst eine zehntägige Ehe sicherte die Hinterbliebenenrente. Gekürzte große Witwenrente und der Kinderzuschlag Die große Witwenrente, traditionell die wichtigste Absicherung, wurde von 60 Prozent auf 55 Prozent der Rente des Verstorbenen abgesenkt. Formal brachte der Gesetzgeber einen Kinderzuschlag ins Spiel: Für Kinder in den ersten drei Lebensjahren gibt es seitdem einen Zuschlag in Höhe des doppelten aktuellen Rentenwerts, für jedes weitere Kind das einfache Äquivalent. Doch wer keine Kinder (mehr) erzieht, erhält schlicht fünf Prozent weniger Rente – eine Kürzung, die sich über Jahrzehnte summiert. Lesen Sie auch: - Witwenrente: Anspruch, Berechnung und Voraussetzungen für die Hinterbliebenenrente Kleine Witwenrente: Von einer Dauerrente zur Übergangsleistung Auch die kleine Witwenrente wurde tiefgreifend geändert. Statt eines lebenslangen Anspruchs gibt es sie im neuen System höchstens 24 Kalendermonate. Danach setzt eine oft lange Wartezeit ein, bis die Voraussetzungen für die große Witwenrente erfüllt sind. Zwischen beiden Stufen können Jahre liegen – Jahre, in denen Betroffene Einkommenslücken allein schließen müssen. Die neue Systematik der Einkommensanrechnung In der alten Welt wurden nur Erwerbs- und Ersatzeinkommen (zum Beispiel Arbeitslohn, Krankengeld, eigene Renten) geprüft. Seit 2002 wird nahezu jedes Einkommen erfasst. Zinsen, Dividenden, Mieteinnahmen, private und betriebliche Renten, sogar Auszahlungen aus Lebens- und Unfallversicherungen fließen in die Berechnung ein. Die Folge: Immer mehr Hinterbliebenenrenten werden teilweise gekürzt. Inzwischen trifft das fast jede zweite Leistung – genauer 46 Prozent. Freibeträge bei der Witwenrente: Anpassungen 2024 und 2025 Zentral für die Einkommensanrechnung ist der Freibetrag. Er steigt jährlich mit der Rentenanpassung. Zum 1. Juli 2024 kletterte er von 992,64 Euro auf 1.038,05 Euro im Monat, für jedes waisenberechtigte Kind um zusätzliche 220,19 Euro. Ab 1. Juli 2025 wird er erneut auf 1.076,86 Euro angehoben; je Kind kommen dann 228,42 Euro hinzu. Überschreitet das Nettoeinkommen diese Schwelle, werden 40 Prozent des übersteigenden Betrags von der Hinterbliebenenrente abgezogen. Rentensplitting als Alternative – Chancen und Risiken Ehegatten, die unter das neue Recht fallen, können anstelle einer Hinterbliebenenrente das Rentensplitting wählen. Dabei werden alle während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften zu gleichen Teilen aufgeteilt. Das Modell hat Vorteile – keine spätere Einkommensanrechnung, keine Kürzung bei Wiederheirat – birgt jedoch das Risiko, dass bei stark unterschiedlichem Einkommen des Paares die Summe der Teilrenten niedriger ausfallen kann als eine klassische Witwenrente. Eine verbindliche Entscheidung ist nur einmal möglich und bedarf sorgfältiger Beratung, weil sie jede spätere Hinterbliebenenrente endgültig ausschließt. Kritische Bilanz: Gewinn oder Verlust für Hinterbliebene? Rückblickend hat die Reform ihre erklärten Ziele teilweise erreicht: Die Zahl der unbefristeten Leistungen ist gesunken, die Bundesmittel für Hinterbliebenenrenten wachsen langsamer. Für Betroffene jedoch bedeutet das System „massive Rentenverluste“. Die Mindestehedauer, der niedrigere Prozentsatz, die befristete kleine Rente und die ausgeweitete Einkommensanrechnung treffen besonders Haushalte mit geringem Vermögen. Gleichzeitig steigen die Freibeträge nicht in dem Tempo, in dem Mieten, Energie- und Pflegekosten zulegen. Wohin steuert die Hinterbliebenenrente? In der Rentenkommission der Bundesregierung wird bereits über weitere Anpassungen diskutiert. Medienberichte warnen, dass zum Jahresende 2025 eine erneute Verschärfung der Anrechnungsvorschriften drohen könnte, was Millionen Hinterbliebene spürbar treffen würde. Ob es dazu kommt, hängt von der Haushaltslage und dem politischen Willen ab, das Spannungsfeld zwischen fiskalischer Verantwortung und sozialer Absicherung neu auszutarieren. Klar ist: Wer sich heute auf eine Witwenrente verlässt, sollte – mehr denn je – eigene Vorsorge treffen und im Zweifel frühzeitig fachkundigen Rat einholen. Denn das Hinterbliebenenrecht bleibt ein bewegliches Ziel – und jede Reform schreibt seine Geschichte neu.
Aktuelles
17. Juni 2025
Wer einen Grad der Behinderung von mindestens 30 vorweist, kann bei einer Kündigung deutlich höhere Abfindungen erzielen. Grund ist der besondere Kündigungsschutz: Ohne Zustimmung des Integrationsamts bleibt jede Entlassung unwirksam. Unternehmen kaufen dieses Risiko häufig mit großzügigen Abfindungen aus – gerade während der aktuellen Insolvenzwelle. Insolvenzwelle 2025: Mehr Entlassungen, höherer Druck auf Betroffene Von Januar bis März 2025 meldeten Betriebe im Südwesten 662 Insolvenzen, ein Plus von 6,1 Prozent gegenüber 2024. Hohe Energiepreise, Zinsen und geopolitische Konflikte belasten die Wirtschaft bundesweit. Für Menschen mit Behinderung verschärft sich die Lage zusätzlich, weil ihre Rückkehr in die Arbeit länger dauert. Wer den rechtlichen Hebel kennt, verwandelt diese Ausgangslage trotzdem in eine starke Verhandlungsposition. Gesetzlicher Joker: Integrationsamt muss vor jeder Kündigung zustimmen Nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit greift § 173 SGB IX. Arbeitgeber, selbst Kleinbetriebe, müssen vor einer Kündigung das Integrationsamt einschalten. Ohne diese Zustimmung ist das Schreiben nichtig. Während des Verfahrens bleibt das Arbeitsverhältnis bestehen; Lohnzahlungen laufen weiter. Betroffene dürfen parallel vor dem Verwaltungs- und dem Arbeitsgericht klagen. Dieser Doppelstrang erhöht für die Firma das Prozess- und Kostenrisiko spürbar. Abfindung in der Praxis: Formel, Faktor und Schwerbehinderten-Bonus Sozialpläne nutzen meist die Gleichung Bruttomonatslohn × Betriebsjahre × Faktor. Üblich ist ein Faktor von 0,5; Werte zwischen 0,8 und 1,0 gelten jedoch als realistisch, wenn Alter oder Unterhaltspflichten hinzukommen. Menschen mit Schwerbehinderung bekommen zusätzlich einen Sockelbetrag. Das Bundesarbeitsgericht (1 AZR 129/21, 11.10.2022) legte 1 500 € bzw. 2 000 € bei GdB > 50 fest und untersagte, diesen Bonus in Höchstgrenzen einzurechnen. Dadurch wächst die Mindestabfindung deutlich. Warum Arbeitgeber lieber freiwillig drauflegen Zwei parallele Gerichtswege, lange Prüfzeiten in den Ämtern und ein möglicher Reputationsschaden lassen viele Unternehmen höhere Beträge anbieten, als der Sozialplan vorsieht. Der Faktor klettert häufig über 0,8, wenn die Geschäftsführung das Thema rasch abschließen will. In Krisenbranchen liegen Ein-Jahres-Gehälter als Multiplikator inzwischen im Bereich des Möglichen. Fahrplan nach Zugang der Kündigung Die Drei-Wochen-Frist für eine Kündigungsschutzklage läuft ab Zustellung des Schreibens (§ 4 KSchG). Wer einen GdB zwischen 30 und 49 besitzt, sollte noch am selben Tag den Gleichstellungsantrag bei der Agentur für Arbeit stellen; der Schutz wirkt rückwirkend ab Antragseingang. Ein Fachanwalt klärt, ob zusätzlich eine Klage gegen die Entscheidung des Integrationsamts sinnvoll ist. Wird verhandelt, lohnt es sich, schon früh konkrete Zahlen aufzurufen: Monatsgehalt, Betriebsjahre, Faktor, Bonus. So erkennt die Gegenseite sofort, welchen Preis sie für einen schnellen Abschluss zahlen muss. Steuerfrage 2025: Fünftelregelung erst im Folgejahr wirksam Abfindungen unterliegen der Lohnsteuer. Seit 2025 greift die begünstigte Fünftelregelung nur noch in der Einkommensteuer-Veranlagung. Betroffene zahlen zunächst den vollen Tarif, erhalten den Ausgleich jedoch mit dem Steuerbescheid zurück. Sozialabgaben entstehen nicht, weil es sich um eine Entschädigungszahlung handelt.
17. Juni 2025
Nach jahrzehntelanger Arbeit in den wohlverdienten Ruhestand zu gehen, darauf freuen sich viele Rentenberechtigte. Doch die Wege in die Rente sind gepflastert mit Regelungen und Bedingungen, die für den Laien oft schwer zu durchschauen sind. Ein Thema, das immer wieder auf den Schreibtischen der Beraterinnen und Berater der Sozialverbände landet, ist der Übergang in die abschlagsfreie Rente - eine Rente, die nicht immer so einfach zu realisieren ist, wie es auf den ersten Blick scheint. Die Erwartung: Rente ohne Abschlag Weit verbreitet ist die Annahme, dass man nach 45 Arbeitsjahren automatisch und ohne finanzielle Einbußen in den Ruhestand gehen kann. Tatsächlich gibt es mit der Altersrente für besonders langjährig Versicherte eine Regelung, die dies ermöglicht. Der Clou: Man kann zwei Jahre früher als zum gesetzlichen Renteneintrittsalter, jedoch ohne Abschläge in den Ruhestand gehen. Das klingt zunächst vielversprechend und gerecht für diejenigen, die über Jahrzehnte hinweg das Rentensystem mit Beiträgen unterstützt haben. Der Knackpunkt: Das erforderliche Alter Doch hier kommt die erste Hürde ins Spiel: das erforderliche Mindestalter. Auch wenn die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt ist, bedeutet dies nicht automatisch, dass man ohne Abschläge in Rente gehen kann. Auch das erforderliche Lebensalter muss erreicht sein. Konkret heißt das: Müsste man beispielsweise bis 66 Jahre und 10 Monate arbeiten, könnte man frühestens mit 64 Jahren und 10 Monaten abschlagsfrei in Rente gehen. Jeder Versuch, noch früher in Rente zu gehen, würde unweigerlich zu Abschlägen führen, bestätigt auch Christian Schultz vom Sozialverband Deutschland, SoVD. Die Alternative: Altersrente für langjährig Versicherte Für diejenigen, die trotzdem früher aus dem Arbeitsleben ausscheiden möchten, gibt es die Altersrente für langjährig Versicherte. Diese ist bereits ab 35 Versicherungsjahren möglich und theoretisch schon ab dem 63. Geburtstag antrittsfähig – allerdings mit einem entscheidenden Nachteil: Für jeden Monat, den man früher in Rente geht, fallen 0,3% Abschläge von der Bruttorente an. Lesen Sie auch: Unterschiedliche Auszahlung der Rente für November Die Kosten des früheren Ruhestands Diese Abschläge können sich schnell summieren und zu spürbaren finanziellen Einbußen führen. Wer beispielsweise drei Jahre früher in Rente gehen will, muss mit Abschlägen von 10,8 Prozent rechnen. Hinzu kommt, dass sich auch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung verringern, was viele nicht bedenken. Die Entscheidung für einen früheren Renteneintritt ist also nicht nur eine Frage des persönlichen Wohlbefindens, sondern auch eine erhebliche finanzielle Entscheidung. Eine Beispielrechnung Um die Auswirkungen von früherem Renteneintritt auf die Rentenhöhe besser zu verstehen, zeigen wir ein Rechenbeispiel. Dieses Beispiel soll verdeutlichen, wie sich Abschläge auf die monatliche Rente auswirken können, wenn man sich entscheidet, früher die Altersrente zu beziehen. Paul, geboren am 1. Juli 1960, steht vor der Entscheidung bezüglich seines Renteneintritts. Gemäß den regulären Bestimmungen könnte er ab dem 1. November 2026 in Rente gehen, wenn er das Alter von 66 Jahren und 4 Monaten erreicht. Doch Paul hat bereits die erforderlichen 35 Beitragsjahre für die Rente erfüllt und möchte daher früher in den Ruhestand treten, nämlich mit 63 Jahren. Das bedeutet, dass er bereits ab dem 1. Juli 2023 eine Rente beziehen könnte. Allerdings gibt es einen Haken. Für jeden Monat, den Paul früher in Rente geht, wird von seiner Rente ein Abschlag vorgenommen. Die Rentenversicherung zieht für jeden dieser Monate 0,3 Prozent von seiner Rente ab. Da Paul 40 Monate früher in Rente gehen möchte als geplant, ergibt das einen Abschlag von insgesamt zwölf Prozent. Nehmen wir an, dass Paul zu diesem Zeitpunkt 40 Entgeltpunkte gesammelt hat. Gemäß den aktuellen Werten ab dem 1. Juli 2023 würde er ohne Abschläge eine monatliche Rente von 1.504 Euro erhalten. Aufgrund seiner Entscheidung, früher in Rente zu gehen, würde die Rentenversicherung zwölf Prozent davon abziehen. Das bedeutet, dass seine tatsächliche monatliche Rente bei vorzeitigem Renteneintritt rund 1.324 Euro beträgt. Die Differenz zwischen der ungekürzten und der gekürzten Rente beträgt somit 180 Euro pro Monat. Das sind die Kosten, die Paul für seine Entscheidung, früher in Rente zu gehen, zu tragen hat. Gut beraten ist halb gewonnen Wer also die 45 Arbeitsjahre voll hat und dennoch früher in Rente gehen möchte, sollte alle Optionen sorgfältig abwägen und durchrechnen. Es gibt durchaus Gestaltungsmöglichkeiten, wie beispielsweise eine Kombination aus Krankengeld und Arbeitslosengeld unmittelbar vor dem Rentenbeginn, die einen Übergang ohne Abschläge ermöglichen können. Die Devise lautet daher: Informieren, beraten lassen und alle Optionen prüfen, um finanzielle Einbußen im Ruhestand zu minimieren.
17. Juni 2025
Die Datenschutzbehörde rügt das Sozialamt wegen rechtswidriger Auskunftspflicht der Vermieter bei Mietzins und Mietminderung, denn dafür bestehe keine Rechtsgrundlage. Vermieter müssen Sozialamt keine Auskunft geben Vermieter sind gegenüber dem Sozialamt nicht zur Auskunft verpflichtet bei Mietminderungen oder dem Mietzins, denn dazu besteht keinerlei Rechtsgrundlage. Es liegt in der Regel gerade nicht im berechtigten Interesse des Sozialhilfeträgers, ohne weitere Ermittlungen Sozialdaten im Wege der Erhebung über Dritte zu erhalten. Bei der Datenschutzbehörde gingen in letzter Zeit mehrere Beschwerden von Mieter ein , in denen deren Vermieter:innen Details zu dem Mietverhältnis zur Höhe des Mietzinses oder zur Höhe von vorgenommenen Mietminderungen an den Träger der Sozialhilfe übermittelten. „Die Übermittlung von Daten zur Höhe des Mietzinses bzw. zu erfolgten Mietminderungen erfolgten in einem Fall auf konkrete Anfrage des Sozialhilfeträgers und in einem anderen Fall aus eigener Initiative der Vermieterin heraus. Die betroffenen Mieter hatten hierin weder eingewilligt noch wurden diese zuvor informiert.“ Doch unabhängig davon, ob die Übermittlung auf Anfrage eines Sozialamtes oder auf eigene Initiative durch Vermieter:innen erfolgte, war diese in den vorliegenden Fällen rechtswidrig, da für die Übermittlung keine Rechtsgrundlage vorlag Denn die Übermittlung war insbesondere nicht gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung, der der Vermieter unterliegt, erforderlich. Diese rechtliche Verpflichtung, die Vermieter:innen unaufgefordert dazu verpflichtet, Minderungen von Mieter:innen an den Sozialhilfeträger zu melden, besteht zumindest regelmäßig dann nicht, wenn die Auszahlung des Mietzinses nicht an den/die Vermieter:in erfolgt, sondern zunächst an den/die Mieter:in und diese/r dann den Mietzins an den Vermieter zahlt. Auskunftspflicht nach § 117 Abs. 3 Satz 1 Fall 2 SGB XII besteht nicht Dazu die Datenschutzbehörde: „Denn § 117 Abs. 3 Satz 1 Fall 2 SGB XII regelt u. a.: „Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, […] oder für ihn Guthaben führt […], hat dem Träger der Sozialhilfe auf Verlangen hierüber sowie über damit im Zusammenhang stehendes Einkommen oder Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Leistungen nach diesem Buch im Einzelfall erforderlich ist. § 21 Abs. 3 Satz 4 des SGB X gilt entsprechend.“ Wann kann eine solche Auskunftspflicht bestehen? Im Rahmen eines Mietverhältnisses kann höhstens dann eine solche Auskunftspflicht in Betracht kommen, wenn der Vermieter um Auskunft bezüglich eines für den Leistungsempfänger geführten Guthabens ersucht wird. Bei Kautionsguthaben oder Betriebskostenguthaben besteht Auskunftspflicht des Vermieters Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn Gegenstand der Anfrage Kautions- oder Betriebskostenguthaben sind. Dies war vorliegend nicht der Fall. Angaben zu Mietminderungen oder der Höhe des Mietzinses sind daher von oben genannten Auskunftspflicht nach Auffassung des LfDI nicht erfasst. Die Übermittlung war ebenso auch - nicht gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO rechtmäßig Denn es bestand kein erechtigtes Interesse des Vermieters an der Übermittlung. Das Vertragsverhältnis sowie der Anspruch auf Zahlung des Mietzinses bestand ausschließlich zwischen dem Vermieter und dem Beschwerdeführer. Insbesondere hatte die Übermittlung an das Sozialamt auch keinerlei Sachzusammenhang bezüglich einer ggf. strittigen Mietminderung, da diese ausschließlich zivilrechtlich zwischen den Vertragsparteien geklärt werden kann. Zum Zeitpunkt der Übermittlung war auch kein berechtigtes Interesse des Sozialhilfeträgers erkennbar Im vorliegenden Fall war dem Vermieter zum Zeitpunkt der Übermittlung nicht bekannt, ob der Sozialhilfeträger bereits Kenntnis von der Minderung hatte bzw. der Beschwerdeführer diese selbst melden würde und daher überhaupt ein Interesse dessen an der Übermittlung bestand. Ein mögliches Interesse des Sozialhilfeträgers war daher allenfalls rein spekulativ. Sozialdaten dürfen nur beim Betroffenen erhoben werden Es war aber auch zu berücksichtigen, dass gemäß § 67a Abs. 2 Satz 1 SGB X Sozialdaten beim Betroffenen zu erheben sind. Aus diesem Grund ist der Sozialhilfeträger verpflichtet, die für die Prüfung von Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II benötigten Daten zunächst beim Betroffenen selbst zu erheben. Es liegt daher in der Regel gerade nicht im berechtigten Interesse des Sozialhilfeträgers, ohne weitere Ermittlungen Sozialdaten im Wege der Erhebung über Dritte zu erhalten. (Quelle) Anmerkung Detlef Brock Sozialrechtsexperte von Tacheles e. V. Die Datenübermittlung von Vermietern an Sozialhilfeträger ist rechtswidrig, denn sie unterliegt nicht der Auskunftspflicht nach § 117 Abs. 3 Satz 1 Fall 2 SGB XII. Im Rahmen eines Mietverhältnisses kann allenfalls dann eine solche Auskunftspflicht in Betracht kommen, wenn der Vermieter um Auskunft bezüglich eines für den Leistungsempfänger geführten Guthabens ersucht wird. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn Gegenstand der Anfrage Kautions- oder Betriebskostenguthaben sind. Praxistipp zum Bürgergeld Gericht begrenzt Auskunftspflicht der Vermieter gegenüber Jobcentern.
17. Juni 2025
Wer in Deutschland ohne Rentenabschläge aus dem Erwerbsleben ausscheiden möchte, muss genau wissen, welche Altersgrenzen in welcher Rentenart gelten und welche Versicherungszeiten angerechnet werden. Im Jahr 2025 lassen sich drei zentrale Wege unterscheiden: die Regelaltersrente, die Altersrente für besonders langjährig Versicherte und die Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Jede dieser Renten folgt eigenen Voraussetzungen und Stufenplänen, die nachfolgend detailliert eingeordnet werden. Tabelle: Ohne Abschlag in Rente Rentenart Abschlagsfreier Renteneintritt & Hauptvoraussetzungen (Stand 2025) Regelaltersrente Mindestversicherungszeit: 5 Jahre. Altersgrenze: 66 Jahre + 10 Monate (Geburtsjahr 1962) → stufenweiser Anstieg auf 67 Jahre für alle, die 1964 oder später geboren sind. Vorziehen: gesetzlich ausgeschlossen – selbst unter Inkaufnahme von Abschlägen nicht möglich. Altersrente für besonders langjährig Versicherte Mindestversicherungszeit: 45 Beitragsjahre (Pflicht- und freiwillige Beiträge, Kindererziehungs- und Pflegezeiten bis zum 10. Lebensjahr des Kindes; keine Schul-/Studienzeiten). Altersgrenze: exakt zwei Jahre vor der jeweiligen Regelaltersgrenze – 64 Jahre + 6 Monate (Geburtsjahr 1961) bis 65 Jahre (Geburtsjahr 1964 ff.). Vorziehen: nicht zulässig, weil das Gesetz hier keinen Abschlagstarif vorsieht. Altersrente für schwerbehinderte Menschen Mindestversicherungszeit: 35 Jahre (inklusive Schul-/Studienzeiten ab 17) + anerkannter Grad der Behinderung ≥ 50 zum Rentenbeginn. Altersgrenze: nahezu deckungsgleich mit der „45-Jahre-Rente“ – 64 Jahre + 10 Monate (Geburtsjahr 1962) bis 65 Jahre (Geburtsjahr 1964 ff.). Vorziehen: möglich bis zu 3 Jahre vorher (maximaler lebenslanger Abschlag 10,8 %). Die Regelaltersrente: Standardweg mit stufenweisem Anstieg Die klassische Regelaltersrente erfordert lediglich eine Mindestversicherungszeit von fünf Jahren. Entscheidend ist jedoch das Lebensalter. Seit der Reform von 2007 wird die Regelaltersgrenze schrittweise von 65 auf 67 Jahre angehoben. Für die Geburtsjahrgänge 1958 bis 1963 steigt sie in Zwei-Monats-Schritten, sodass Versicherte des Jahrgangs 1960 beispielsweise erst mit 66 Jahren und vier Monaten abschlagsfrei gehen können. Wer 1964 oder später geboren ist, erreicht diese Schwelle grundsätzlich erst mit 67 Jahren. Ein früherer Bezug ist weder mit noch ohne Abschläge möglich, weil das Gesetz bei dieser Rentenart kein Vorziehen vorsieht. Altersrente für besonders langjährig Versicherte: Der „45-Jahre-Weg“ Wesentlich attraktiver klingt häufig die Altersrente für besonders langjährig Versicherte, umgangssprachlich noch immer „Rente mit 63“ genannt. Tatsächlich gilt das Kürzel längst nicht mehr: Der Gesetzgeber koppelt den abschlagsfreien Beginn an 45 Versicherungsjahre und verschiebt die Altersgrenze jedes Jahr um zwei Monate. Für den Jahrgang 1961 liegt sie 2025 schon bei 64 Jahren und sechs Monaten; ab 1964 beträgt sie 65 Jahre. Wer die 45-Jahre-Marke früher erreicht, kann daraus dennoch keinen vorzeitigen Anspruch ableiten. Eine vorgezogene Inanspruchnahme mit Abschlägen ist hier ausdrücklich ausgeschlossen. Altersrente für schwerbehinderte Menschen: Abschlagsfrei früher, mit Option auf Vorziehen Versicherte mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 und einer Mindestversicherungszeit von 35 Jahren können ebenfalls abschlagsfrei früher ausscheiden. Für sie steigt die relevante Altersgrenze wie bei den besonders langjährig Versicherten stufenweise von 63 auf 65 Jahre. Wer 1962 geboren wurde, erreicht die abschlagsfreie Grenze 2025 erst mit 64 Jahren und zehn Monaten; ab Jahrgang 1964 gilt auch hier das Alter von 65 Jahren. Im Unterschied zu den anderen beiden Rentenarten lässt sich diese Rente bis zu drei Jahre vorziehen, allerdings mit einem lebenslangen Abschlag von bis zu 10,8 Prozent. Lesen Sie auch: - Rente für Jahrgang 1966: Das ist nun möglich Welche Zeiten zählen – und welche nicht? Für die 45-Jahre-Wartezeit berücksichtigt die Rentenversicherung vor allem Pflichtbeiträge aus Beschäftigung oder Selbstständigkeit, Erziehungszeiten bis zum zehnten Lebensjahr des Kindes, Zeiten der häuslichen Pflege sowie bestimmte Phasen des Bezugs von Sozialleistungen. Schul- und Studienzeiten hingegen zählen nur bei der 35-Jahre-Wartezeit für langjährig Versicherte. Arbeitslosengeld-I-Zeiten innerhalb der letzten zwei Jahre vor Rentenbeginn sind nur unter speziellen Insolvenzausnahmen anrechenbar. Diese Detailregeln sind wichtig, weil sie darüber bestimmen, ob eine Lücke tatsächlich existiert oder nicht! Renteninformation, Rentenauskunft und Online-Rechner Ein Blick in die jährliche Renteninformation beantwortet nicht nur die Frage, welche Ansprüche schon erworben wurden; sie nennt auch das Datum der persönlichen Regelaltersrente. Ab dem 55. Geburtstag folgt im Dreijahresrhythmus die ausführlichere Rentenauskunft, die zusätzlich den Status bei der 45-Jahre-Wartezeit abbildet und über Sonderregelungen informiert. Wer es noch genauer wissen möchte, findet in den Rentenbeginn- und Rentenhöhenrechnern der Deutschen Rentenversicherung eine tagesgenaue Simulation aller Altersrenten. Flexirente und Sonderzahlungen: Spielräume für den Übergang Seit Einführung der Flexirente lassen sich Altersrente und Hinzuverdienst flexibel kombinieren. Die seit 2023 aufgehobenen Hinzuverdienstgrenzen ermöglichen es, nach Erreichen einer vorgezogenen Altersrente unbegrenzt weiterzuarbeiten, ohne dass die Rente gekürzt wird. Wer früher geht und Abschläge vermeiden möchte, kann diese mithilfe freiwilliger Sonderzahlungen ganz oder teilweise ausgleichen. Das ist zwar kostspielig, bietet aber eine legale Möglichkeit, den Rentenbeginn vorzuziehen, ohne lebenslang Abschläge tragen zu müssen. Rente muss besteuert werden: Aber ab wann? Renten werden in Deutschland nachgelagert besteuert; der steuerpflichtige Anteil steigt bis 2040 auf 100 Prozent. Wer 2025 in Rente geht, muss bereits 85 Prozent seiner Bruttorente versteuern. Zugleich bleiben Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zu berücksichtigen. Die Politik diskutiert zwar immer wieder über ein Führungssignal Richtung 68 Jahre, doch stand Juni 2025 gilt weiterhin die Anhebung auf 67 Jahre als Obergrenze. Jede künftige Reform muss zudem mit dem sogenannten Haltelinien-Gesetz vereinbar sein, das den Rentenwert relativ zum Lohnniveau stabilisieren soll. Fazit: Früh planen, realistisch kalkulieren Ohne Rentenabschläge in den Ruhestand zu wechseln bleibt möglich – entweder über die Regelaltersrente oder, bei erfüllten Sondervoraussetzungen, schon früher über die Altersrente für besonders langjährig Versicherte oder für schwerbehinderte Menschen. Wichtig ist eine rechtzeitige Bestandsaufnahme der eigenen Versicherungszeiten und eine realistische Einschätzung, ob die nötigen Altersgrenzen erreicht werden. Wer Lücken erkennt, kann sie durch zusätzliche Beiträge, längeres Arbeiten oder gezielte Sonderzahlungen schließen. Die Deutsche Rentenversicherung bietet hierfür kostenlose Beratungen sowie digitale Rechner, die individuelle Szenarien exakt abbilden.
17. Juni 2025
Schwerbehinderung und Erwerbsminderung sind zwei verschiedene Kategorien. Menschen mit Schwerbehinderung sind nicht unbedingt erwerbsgemindert, und Erwerbsgeminderte häufig nicht schwerbehindert. Häufig fällt aber beides zusammen, und wenn Sie 35 Jahre Wartezeit bei der Rentenversicherung nachweisen können, haben Sie die Alternative. Zwei Jahre früher in den Ruhestand oder Erwerbsminderung? Sie können zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze in den Ruhestand gehen, ohne Abschläge zu zahlen, sowie weitere drei Jahre früher mit Abschlägen (Altersrente für schwerbehinderte Menschen). Oder Sie beantragen stattdessen in den Jahren vor der Regelaltersgrenze eine Erwerbsminderungsrente und beziehen diese, bis Sie bei Erreichen des Rentenalters eine reguläre Altersrente beziehen. Welche Vorteile und welche Nachteile haben jede der beiden Möglichkeiten? Voraussetzungen für eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen Um eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen zu beanspruchen, müssen Sie bei der gesetzlichen Rentenkasse 35 Jahre als Versicherter nachweisen. Die zweite Voraussetzung ist, dass Sie zum Zeitpunkt des möglichen Rentenbeginns schwerbehindert sind, also einen Grad der Behinderung von mindestens 50 haben. Ob Sie diesen nach Rentenbeginn verlieren, spielt keine Rolle. Wird der Grad der Behinderung aber früher als in einer Schonfrist von drei Monaten vor dem Rentenstart herabgesetzt, verfällt der Anspruch auf diese Rentenform. Voraussetzung für eine Erwerbsminderungsrente Für eine Erwerbsminderungsrente müssen Sie mindestens fünf Jahre als Versicherter gezählt werden und davon mindestens drei Jahre pflichtversichert gewesen sein, um überhaupt einen Rentenanspruch zu erhalten. Bei Berufsunfällen und Berufskrankheiten gelten Sonderregeln, ebenso im Anschluss an eine Ausbildung. Dann müssen Sie medizinisch belegt nur noch weniger als drei Stunden pro Tag (volle Erwerbsminderung) oder weniger als sechs Stunden pro Tag (teilweise Erwerbsminderung) arbeiten können. Dieser Zustand muss zudem mindestens ein halbes Jahr anhalten, und durch Reha-Maßnahmen konnte die Arbeitsfähigkeit nicht wiederhergestellt werden. Lesen Sie auch: Rente: Wie viele Rentenbescheide sind wirklich fehlerhaft? Rente: Wichtige Details veröffentlicht – Neues Renten-Sofortprogramm 2025 Was sollten Sie tun, um eine Erwerbsminderungsrente zu beantragen? Viele Menschen mit Schwerbehinderung merken, dass sie trotz der Nachteilsausgleiche am Arbeitsplatz keine volle Leistung (mehr) bringen können und denken deshalb daran, fünf Jahre vor der Regelaltersgrenze in den Ruhestand zu gehen und für drei dieser Jahre Abschläge zu zahlen. Diese Abschläge sind deutlich, denn sie betragen pro Monat 0,3 Prozent der Gesamtrente, und das ein Leben lang. Für die vollen drei Jahre mit Abschlägen würden Sie also 10,8 Prozent weniger Rente pro Monat erhalten. Gerade, wenn Sie nur in Teilzeit arbeiten, bleibt dann nur eine mickrige Rente übrig. Spätestens in dieser Situation sollten Sie sich dringend mit Ihrem behandelnden Arzt zusammensetzen und besprechen, ob bei Ihnen die Kriterien für eine Erwerbsminderung vorliegen – zumindest für eine teilweise. Erwerbsminderungsrente in vielen Fällen höher als die vorgezogene Altersrente Denn eine Erwerbsminderungsrente ist sehr häufig höher als eine zum frühestmöglichen (und gleichen) Zeitpunkt beantragte vorzeitige Altersrente mit Abschlägen. Durch die Zurechnungszeiten werden Ihnen weitere Zeiten bei der Rentenversicherung angerechnet. Und nicht nur das: Wenn Sie eine Erwerbsminderungsrente beziehen und auch nur einen Minijob ausüben (ohne sich von der Rentenversicherung befreien zu lassen), zahlen Sie weiter in die Rentenkasse ein. Statt Abschläge zu leisten, erhöht sich also sogar Ihre spätere Altersrente. Hinzuverdienst bei Erwerbsminderungsrente 2025 Rentenart Anrechnungsfrei Monats-Richtwert Ab dann wird… Volle EM-Rente 19 661 €/Jahr ≈ 1 638 €/Monat 40 % des Mehrbetrags auf die Rente angerechnet (§ 96a Abs. 1c SGB VI). Teilweise EM-Rente mind. 39 322 €/Jahr (individuell höher möglich) ≈ 3 277 €/Monat 40 % des Mehrbetrags; darüber evtl. Teilrente/Ruhen. Der Bestandsschutz Hinzu kommt ein entscheidender Punkt, den viele nicht kennen, und das ist der Bestandsschutz bei Renten. Dieser besagt, dass eine Rente niemals niedriger sein darf als eine zeitnah zuvor bezogene Rente. Dabei gilt ein Zeitraum von 24 Monaten. Wenn Sie also im Anschluss an Ihre Erwerbsminderungsrente innerhalb von zwei Jahren eine Altersrente beantragen, darf diese nicht geringer ausfallen als die Erwerbsminderungsrente. Sie können also als Mensch mit Schwerbehinderung fünf Jahre früher in den Ruhestand gehen, wofür Sie normalerweise Abschläge leisten müssten. Durch den Bestandsschutz haben Sie aber auf keinen Fall weniger Geld als zuvor mit der Erwerbsminderungsrente. Vergleichstabelle Erwerbsminderungsrente und Altersrente für schwerbehinderte Menschen Kriterium Erwerbsminderungsrente (nEM) Altersrente SbH Wartezeit 5 Versicherungsjahre, davon 3 J. Pflichtbeiträge (rentenbescheid24.de) 35 Versicherungsjahre (Pflicht, freiwillig, Anrechnungszeiten) (rentenbescheid24.de) Gesundheitliche Voraussetzung Ärztlich bestätigt: < 3 h Arbeit/Tag (voll) bzw. < 6 h (teilweise) für ≥ 6 Monate; Reha ohne Erfolg (rentenbescheid24.de) GdB ≥ 50 zum Rentenbeginn; 3-Monats-Schonfrist bei Herabstufung (sovd-sh.de) Frühester Beginn Jederzeit nach Eintritt der EM, keine Altersgrenze Abschlagsfrei mit 65 J. (Jg. 1964 ff.); mit Abschlag ab 62 J. (deutsche-rentenversicherung.de) Abschläge 0,3 % je Monat vor 65 J.; max. 10,8 % (deutsche-rentenversicherung.de) 0,3 % je Monat vor 65 J.; max. 10,8 % (deutsche-rentenversicherung.de) Zurechnungszeit Bis 66 J 2 Mon. (Rentenzugang 2025); wächst bis 67 J. bis 2031 – steigert Entgeltpunkte (deutsche-rentenversicherung.de) Keine Befristung / Nachprüfung Häufig 3-Jahres-Bewilligung; Wiederholungsgutachten möglich Unbefristet; spätere GdB-Änderung egal Hinzuverdienst 2025 Voll: 19 661 €; Teil: ≥ 39 322 € – darüber Anrechnung (40 %) (tk.de, deutsche-rentenversicherung.de) Seit 01.01.2023 unbegrenzt (keine Grenze mehr) (deutsche-rentenversicherung.de) Bestandsschutz Folgerente ≤ EM-Rente (24 Monate) (deutsche-rentenversicherung.de) Gilt ebenso Abschläge ausgleichen Nicht vorgesehen Sonderzahlungen nach § 187a SGB VI möglich (deutsche-rentenversicherung.de) Steuern / KVdR Nachgelagerte Besteuerung; KVdR-Pflicht (wie SbH) Gleich
17. Juni 2025
Wenn Sie 35 Jahre als Versicherter und mindestens einen Grad der Behinderung von 50 vorweisen können, dann haben Sie Anspruch auf eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Für diejenigen Berechtigten zu dieser Rente, die nach dem Februar 1964 zur Welt kamen, gelten neue Regelungen. Denn dann endet die Übergangsregelung bei der Erhöhung des Rentenalters. Die Altersgrenze für schwerbehinderte Menschen Eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen bedeutet: Sie können zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze ohne Abschläge in den Ruhestand eintreten und weitere drei Jahre mit Abschlägen von 0,3 Prozent pro Monat. Insgesamt sind also bis zu fünf Jahre möglich, die Sie Ihre Rente vorziehen können. Ab dem Jahrgang 1964 ist diese Rente nur noch ab 62 Jahren möglich Ab dem Jahrgang 1964 gilt dann eine Regelaltersgrenze von 67 Jahren. Sie können also auch bei einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit Abschlägen erst mit dem vollendeten 62. Lebensjahr in Rente gehen, aber nicht noch früher. Ohne Abschläge gilt weiterhin: Sie können zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze das Erwerbsleben beenden und eine volle Altersrente erhalten. Das ist dann beim Regelalter von 67 Jahren das vollendete 65. Lebensjahr. Was ändert sich nicht? Die Grundregeln der Altersrente für schwerbehinderte Menschen ändern sich also nicht, und sie heißen: zwei Jahre früher in den Ruhestand ohne Abschläge und bis zu insgesamt fünf Jahre früher in Rente mit Abschlägen. Erhöhung des Alters bei der Rente für schwerbehinderte Menschen Diese Regelung bleibt bestehen, allerdings im Rahmen der generellen Erhöhung des Renteneintritts. Das bedeutet, das Eintrittsalter bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen wird nicht gesondert erhöht, sondern das Regelalter steigt generell für alle Altersrenten. Dazu zählen die reguläre Altersrente, die Altersrente für langjährig Versicherte, die Altersrente für besonders langjährig Versicherte und die Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Die gesetzliche Regelaltersgrenze für den Renteneintritt wird schrittweise auf 67 Jahre angehoben. Für den Jahrgang 1947 galt noch eine Regelaltersgrenze von 65 Jahren. Die Anhebung erfolgte stufenweise, monatlich für die Jahrgänge 1947 bis 1958 und zweimonatlich für die Jahrgänge 1959 bis 1963. Für den Jahrgang 1960 erhöht sich zum Beispiel die Altersgrenze im Jahr 2025 auf 66 Jahre und vier Monate, für die 1961er auf 66 Jahre und sechs Monate. Diese stufenweise Erhöhung der Regelaltersgrenze wurde am 20. April 2007 beschlossen und ist festgelegt im RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz. Begründet ist es mit steigender Lebenserwartung und sinkenden Geburtenzahlen. Warum erfolgt die Erhöhung des Rentenalters schrittweise? Die Anpassung verläuft in Stufen, damit Erwerbstätige genug Zeit haben, sich auf die Veränderungen einzustellen und entsprechend für die Zukunft zu planen. So ist es auch möglich, sich individuelle Konzepte zu entwerfen, zum Beispiel durch eine Flexirente oder alternative Formen der Altersvorsorge. Wann haben Sie Anspruch auf eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen? Um eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen beziehen zu können, müssen Sie erstens 35 Jahre bei der Rentenversicherung nachweisen und zweitens zum Zeitpunkt des Rentenbeginns einen anerkannten Grad der Behinderung von mindestens 50 haben. Wartezeit bedeutet nicht nur Erwerbszeit Zu den Wartezeiten zählt nicht nur die Erwerbszeit, in der Sie in die Rentenkasse einzahlen, sondern auch die sogenannten Anrechnungszeiten: Freiwillige Beitragszeiten, Kindererziehung, Pflege von Angehörigen, Phasen im Krankengeldbezug, Arbeitslosengeld und Bürgergeld, in gewissem Maß auch Schule und Ausbildung sowie Versorgungsausgleich und Rentensplitting. Auch Wehrdienst und Zivildienst werden als Wartezeiten angerechnet. Für Menschen, die bereits in ihrer Jugend schwerbehindert waren, spielt das keine Rolle, da sie diese nicht leisteten. Wer aber diese Dienste leistete und seine Einschränkungen erst später erwarb, kann diese als Versichertenzeiten verbuchen. Voraussetzungen auf einen Blick Versicherungszeit: Mindestens 35 Jahre – zählt Pflichtbeiträge, freiwillige Beiträge & Anrechnungszeiten (Kinder, Pflege, ALG I/II, Krankengeld u. a.). Grad der Behinderung: Anerkannter GdB ≥ 50; muss beim Rentenbeginn vorliegen (Bescheid/Schwerbehindertenausweis). Geburtsjahr: Höhere Altersgrenzen gelten für alle ab 1. Januar 1964 Geborenen. Abschlagsfreier Rentenstart: 65 Jahre (2 Jahre vor der Regelaltersgrenze von 67 J.). Frühestmöglicher Rentenstart mit Abschlag: 62 Jahre (max. 36 Monate × 0,3 % = 10,8 % Abschlag). Antragsfrist: Antrag mind. 3 Monate vor geplantem Rentenbeginn stellen (online oder bei der DRV). Hinzuverdienst: Seit 01.01.2023 keine Hinzuverdienstgrenze mehr – Zuverdienst ist unbegrenzt möglich.
17. Juni 2025
Das Hessische Landessozialgericht (LSG) hat die Mietobergrenze eines Jobcenters für unwirksam erklärt. Die Richter gaben einer alleinstehenden Bürgergeld-Empfängerin Recht, deren Bruttokaltmiete über dem vom Jobcenter festgesetzten Grenzwert lag. Entscheidend war, dass das von einem externen Dienstleister erstellte „schlüssige Konzept“ des Leistungsträgers den örtlichen Wohnungsmarkt nur unzureichend abbildete und deshalb nicht als belastbare Grundlage dienen konnte. Dauerstreit um die Kosten der Unterkunft Seit Einführung des Bürgergeldes ist die Frage der „Angemessenheit“ der Wohnkosten ein Dauerbrenner vor den Sozialgerichten. Jobcenter dürfen nur die nach § 22 SGB II angemessenen Aufwendungen übernehmen. Weil der Gesetzgeber keine festen Zahlen vorgibt, müssen die Behörden eigene Konzepte entwickeln. Sie sollen Größe, Standard und Mieten im unteren Marktsegment des jeweiligen Vergleichsraums erfassen und dabei sicherstellen, dass Bedürftige tatsächlich eine bezahlbare Wohnung finden können. Immer wieder beanstanden Gerichte allerdings, dass die Behörden diese Vorgaben verfehlen – so auch im vorliegenden Verfahren. Vom Kostensenkungsverfahren bis in die zweite Instanz Die 1951 geborene Klägerin bewohnte eine 60-Quadratmeter-Wohnung mit einer Bruttokaltmiete von 406,60 Euro und Heizkosten von 59 Euro. Das Jobcenter hielt lediglich 304,72 Euro für tragbar und leitete ein Kostensenkungsverfahren ein, verbunden mit der Aufforderung zum Umzug. Weil die Frau trotz umfangreicher Suche keine günstigere Wohnung fand, kürzte die Behörde die Leistungen. Das Sozialgericht Gießen hob die Kürzung zunächst auf. In der Berufung stellte das LSG zwar fest, dass die Wohnung für eine Einzelperson etwas zu groß sei, verurteilte das Jobcenter aber dennoch zur Zahlung von 363 Euro monatlich – 58,28 Euro mehr, als die Behörde zuletzt bewilligt hatte. Lesen Sie auch: - Bürgergeld: Jobcenter darf nur eine angemessene Bruttowarmmiete benennen - Sozialgericht Warum das Konzept des Jobcenters scheiterte Das Problem war die Datengrundlage. Von insgesamt 7 433 erhobenen Mietwerten stammten nur 1,4 Prozent von privaten Vermietern, obwohl diese im betroffenen Landkreis rund 60 Prozent des Bestandes ausmachen. Der überwiegende Teil basierte auf Angaben weniger großer Wohnungsgesellschaften. Die behauptete „Gewichtung“ zur Korrektur dieser Schieflage blieb für das Gericht nicht nachvollziehbar. Auch der Umstand, dass innerhalb einer Stadt künstlich mehrere „Wohnungsmarkttypen“ mit unterschiedlichen Grenzwerten gebildet wurden, ohne dass das Sozialgesetz solche Unterteilungen vorsieht, werteten die Richter als zusätzlichen methodischen Fehler. Rechtliche Definition für ein schlüssiges Konzept Der Begriff des schlüssigen Konzepts ist seit Jahren durch das Bundesozialgericht (BSG) geprägt. Schon 2012 stellte das BSG klar, dass Datenerhebungen repräsentativ sein müssen und sämtliche Vermietergruppen entsprechend ihrem Marktanteil einbeziehen sollen (Az. B 4 AS 109/11 R). Später bekräftigte das Gericht, dass die erhobenen Werte zeit- und realitätsgerecht sein müssen und nicht hinter der tatsächlichen Marktentwicklung zurückbleiben dürfen (Az. B 4 AS 11/20 R). Realität statt Rechenmodell Neben methodischen Mängeln kritisierte das LSG den fehlenden Praxisbezug: Das Jobcenter konnte nicht belegen, dass im fraglichen Zeitraum überhaupt genügend Wohnungen zu den ermittelten Höchstbeträgen verfügbar waren. Eine abstrakte Grenzziehung sei wertlos, wenn Betroffene keine Chance haben, innerhalb dieser Grenzen tatsächlich eine Unterkunft zu finden. In solchen Fällen dürfen Gerichte auf die Tabellenwerte des Wohngelds zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von zehn Prozent zurückgreifen – eine Rechtsfolge, die das Bundessozialgericht in zahlreichen Entscheidungen gebilligt hat, weil sie den Schutzbedarf der Leistungsberechtigten wahrt. Folgen für Bürgergeld-Berechtigte Für Betroffene bedeutet das Urteil mehr als einen kleinen Zuschlag. Wer eine Kostensenkungsaufforderung erhält, steht unter massivem Druck, den Lebensmittelpunkt zu wechseln – oft ohne realistische Aussicht, eine passende Wohnung zu finden. Wenn sich Gerichte vermehrt gegen unrealistische Obergrenzen stellen, sinkt das Risiko, unbegründet in die Obdachlosigkeit oder in prekarisierte Stadtviertel gedrängt zu werden. Signalwirkung über Hessen hinaus Obwohl das Urteil unmittelbar nur für den hessischen Landkreis gilt, entfaltet es bundesweite Resonanz. Erstens zeigt es, dass Gerichte die oft kostspieligen Gutachten privater Dienstleister nicht ungeprüft akzeptieren. Zweitens illustriert es, dass formale Rechenmodelle ohne Marktprüfung scheitern. Schließlich macht das Verfahren deutlich, dass Bundes- und Landespolitik gefragt sind, verbindliche Mindeststandards für die Datenerhebung festzulegen, um jahrelange Rechtsstreite zu vermeiden. Debatte um Transparenz und Wohnraumpolitik Wohnungs- und Sozialverbände sehen in der Entscheidung Rückenwind für ihre Forderung nach realistischeren Mietobergrenzen angesichts des angespannten Wohnungsmarkts. Kommunale Spitzenverbände warnen hingegen vor steigenden Haushaltsbelastungen, sollte der Bund die Zusatzkosten nicht kompensieren. Die Bundesregierung verweist auf geplante Vereinfachungen im Bürgergeld-System – doch ohne ausreichenden sozialen Wohnungsbau drohen künftige Grenzwerte erneut an der Realität zu scheitern. Fazit: Repräsentative Daten statt Sparlogik Das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts bringt die zentrale Botschaft auf den Punkt: Wer von Bürgergeld-Beziehern verlangt, den gesamten Wohnungsmarkt auszuschöpfen, muss selbst den gesamten Markt abbilden. Nur ein Konzept, das die wirklichen Mieten und die Verfügbarkeit geeigneter Wohnungen berücksichtigt, verdient das Prädikat „schlüssig“. Alles andere produziert Rechtsstreite, soziale Verwerfungen und vermeidbare Verwaltungskosten. Um das Grundrecht auf Wohnen wirkungsvoll zu schützen, braucht es transparente, repräsentative Datenerhebungen – und eine Wohnraumpolitik, die den unteren Marktsegmenten endlich Priorität einräumt. (Aktenzeichen: L 9 AS 138/19)
17. Juni 2025
Die volle oder teilweise Erwerbsminderungsrente ist in Deutschland eine unverzichtbare soziale Sicherung, zugleich aber eine der am strengsten regulierten Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung. Schon die Bewilligung ist anspruchsvoll: Wer gesundheitlich so eingeschränkt ist, dass er oder sie auf absehbare Zeit in jedem Beruf weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann und diese Einschränkung mindestens sechs Monate dauern wird, erfüllt erst die medizinische Grundvoraussetzung für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Die versicherungsrechtliche Seite ist kaum weniger streng: In der Regel verlangt der Gesetzgeber fünf Jahre Zugehörigkeit zum System und drei Jahre Pflichtbeiträge innerhalb der letzten fünf Jahre – die vielzitierte "5-5-3-Regel" des § 43 SGB VI. Warum der Rentenbeginn mehr ist als ein Kalendertag Ist die Erwerbsminderung einmal anerkannt, stellt sich die Frage, ab wann die EM-Rente fließt. Grundsätzlich gilt das Datum, an dem die Erwerbsminderung tatsächlich eintrat, als Stichtag. Lässt sich dieses nur schwer belegen, greift häufig das Antragsdatum; bisweilen wird auch ein früherer Reha-Antrag als Startpunkt herangezogen, weil ein solcher Antrag das sogenannte Dispositionsrecht des Versicherten einschränkt und damit als Rentenantrag gilt. Entscheiden tut in diesen Fällen die Deutsche Rentenversicherung (DRV), indem sie alte Befunde, Reha-Berichte und Gutachten auswertet und den „Tag X“ festlegt. Lesen Sie auch: - Urteil: Volle EM-Rente trotz Erwerbsfähigkeit Mitspracherecht: seltener, aber nicht ausgeschossen Es gibt Ausnahmen von dieser einseitigen Festlegung. Gerade dann, wenn mehrere Daten in Betracht kommen – etwa ein Reha-Antrag im einen Jahr und ein Rentenantrag im nächsten – wendet sich die DRV gelegentlich an die Versicherten und bittet um eine Entscheidung. Damit trägt sie dem Umstand Rechnung, dass unterschiedliche Startpunkte zu merklich verschiedenen finanziellen Ergebnissen führen können. Die Rechnung hinter einem frühen oder späten Start Ein früherer Rentenbeginn verspricht zunächst eine höhere Nachzahlung für die rückliegende Zeit. Doch in vielen Fällen hat der Betroffene in diesem Zeitraum Krankengeld oder Arbeitslosengeld bezogen. Diese Ersatzleistungen werden vom Rentenversicherungsträger erstattet, sodass die vermeintliche „Prämie“ nur in der Theorie beim Versicherten ankommt. Wird die Rente dagegen erst später gestartet, fällt die Nachzahlung niedriger aus. Dafür steigt die monatliche Leistung dauerhaft, weil die sogenannte Zurechnungszeit länger wird. Sie rechnet Entgeltpunkte so an, als hätte der Versicherte mit seinem bisherigen Durchschnittslohn bis zu einem gesetzlichen Endalter weitergearbeitet. Dieses Endalter wird seit 2019 schrittweise an die Regelaltersgrenze angepasst und liegt für Renten, die 2025 beginnen, bereits bei 66 Jahren und 2 Monaten. Jeder zusätzliche Monat Zurechnungszeit hebt also das Rentenniveau, oft deutlich spürbar. Der Blick in Richtung Altersrente Wer die Altersgrenze schon am Horizont sieht, sollte den späteren Start besonders sorgfältig prüfen. Wechselt eine Erwerbsminderungsrentnerin spätestens 24 Monate nach Ende der EM-Rente in die Altersrente, greift der gesetzliche Bestandsschutz: Die neue Altersrente darf nicht niedriger sein als die vorher bezogene Erwerbsminderungsrente. Ein höherer EM-Rentensatz „vererbt“ sich damit dauerhaft auf die Altersrente und kann über viele Jahre oder Jahrzehnte den Geldbeutel stärker füllen als jede Nachzahlung zu Beginn. Ohne individuelle Berechnung geht es nicht Ob frühes Geld oder spätere Sicherheit die bessere Wahl ist, hängt von persönlichen Faktoren ab: der Höhe des Krankengeldes oder Arbeitslosengeldes, dem erwarteten Unterschied im Rentenbetrag, der steuerlichen Situation, möglichen Unterhaltsverpflichtungen und nicht zuletzt dem Gesundheitszustand. Nur die Deutsche Rentenversicherung kann auf Basis der gespeicherten Versicherungsbiographie Nachzahlungen exakt beziffern und Alternativberechnungen für verschiedene Rentenbeginne erstellen. Ein Beratungstermin, idealerweise zusammen mit einer unabhängigen Sozial- oder Rentenberatung, ist daher unverzichtbar. Fazit Der Rentenbeginn bei einer Erwerbsminderungsrente ist mehr als eine Formalie. Meist entscheidet die DRV, manchmal haben Versicherte Mitspracherecht. Ein früher Start kann kurzfristig Geld bringen, doch ehe man sich versieht, ist die Nachzahlung mit bereits erhaltenem Krankengeld oder Arbeitslosengeld verrechnet. Ein späterer Beginn erhöht die laufende Rente und wirkt sich dank Zurechnungszeit und Bestandsschutz häufig langfristig günstiger aus – vor allem, wenn bald der Übergang in die Altersrente ansteht. Echte Planungssicherheit verschafft letztlich nur eine individuelle Berechnung durch die Rentenversicherung.
17. Juni 2025
Mehr als 100.000 Erwerbsminderungsrentner stehen jedes Jahr vor der Frage, wenn sie in die Altersrente wechseln: Wird jetzt die Rente gekürzt? Erwerbsminderungsrente richtet sich nicht nur nach den in der aktiven Erwerbszeit geleisteten Beiträgen, sondern durch eine Zurechnungszeit werden ihre Bezüge aufgefüllt. Was bedeutet das für die Altersrente? Wie lange gilt die Erwerbsminderungsrente? Wenn Sie eine Erwerbsminderungsrente beziehen, dann läuft diese maximal bis zur Regelaltersgrenze der Altersrente. Erwerbsminderungsrente und Altersrente schließen sich also gegenseitig aus. Dieses Regelalter liegt ab dem Jahrgang 1964 bei 67 Jahren. Spätestens dann erhalten Sie eine reguläre Altersrente statt einer Erwerbsminderungsrente. Müssen Sie die reguläre Altersrente beantragen? Wenn Sie bis zum Regelalter eine Erwerbsminderungsrente beziehen, dann müssen Sie keinen Antrag auf Altersrente stellen. Sie erhalten hingegen von der Rentenversicherung einen Fragebogen, auf dem Sie Ihre Daten auf den neuesten Stand bringen. Selbst ohne diesen Fragebogen wird die Altersrente gültig. Die Rentenkasse entscheidet dann nach Aktenlage, und spätestens beim Erreichen des Regelalters bekommen Sie die reguläre Altersrente. Müssen Sie die vorgezogene Altersrente beantragen? Wenn Sie 35 Jahre rentenversichert bist, dann können Sie eine vorzeitige Altersrente für langjährig Versicherte beantragen. Das gilt auch, wenn Sie eine Erwerbsminderungsrente beziehen. Sie können dann bis zu vier Jahre früher in den Ruhestand gehen, müssen dafür aber deutliche Abschläge leisten. Jeder Monat früher kostet Sie 0,3 Prozent der ausgezahlten Rente, maximal sind das stolze 14,4 Prozent. Erwerbsgeminderte haben oft die Option, eine vorzeitige Altersrente für langjährig Versicherte zu beziehen, denn häufig haben die Betroffenen durch die Zurechnungszeit die 35 Jahre Wartezeit erfüllt. Im Unterschied zur regulären Altersrente müssen Sie die vorzeitige Altersrente für langjährig Versicherte beantragen. Es handelt sich hier um einen Umwandlungsantrag, und den finden Sie auf der Seite der Deutschen Rentenversicherung unter R0110. Ist meine Altersrente niedriger als die Erwerbsminderungsrente? Eine reguläre Altersrente darf grundsätzlich nicht niedriger sein als eine zuvor bezogene Erwerbsminderungsrente Dafür sorgt der Bestandsschutz im Rentenrecht, der Paragraf 88. Dieser sagt im Absatz 1 aus: „Hat ein Versicherter eine Rente wegen Alters bezogen, werden ihm für eine spätere Rente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Hat ein Versicherter eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente erneut eine Rente, werden ihm für diese Rente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt. (…)“ Wenn Sie also innerhalb von zwei Jahren nach der Erwerbsminderungsrente eine reguläre Altersrente beziehen, dann darf diese nicht niedriger ausfallen als die vorherige Erwerbsminderungsrente. Umgekehrt kann Ihre Altersrente aber höher ausfallen als die Erwerbsminderungsrente. Wie sieht das bei der vorgezogenen Altersrente für langjährig Versicherte aus? Der Bestandsschutz kommt Ihnen bisweilen besonders zugute, wenn Sie von der Erwerbsminderung in eine vorgezogene Altersrente wechseln. Wie besagt sind die Abschläge bei der vorzeitigen Altersrente erheblich, denn diese sollen einen Ausgleich schaffen für die längere Zeit, in der Sie Rente erhalten. Wäre das anderes, bekänen Sie in der Gesamtsumme wesentlich mehr erhalten als erst ab Beginn der Regelzeit. Abschläge hin oder her - trotzdem darf auch die vorgezogene Altersrente nicht unter ihrer vorherigen Erwerbsminderungsrente liegen. Selbst, wenn Sie also vier Jahre vorher in den Altersruhestand gehen und normalerweise 14,4 Prozent Abschlag in Kauf nehmen müssten, gilt dies jetzt nur bis zum Bestandsschutz. Lohnt sich eine vorzeitige Altersrente für Erwerbsgeminderte? Einen finanziellen Vorteil haben Sie beim Wechsel in eine vorzeitige Altersrente nicht, denn diese darf zwar nicht unter der Erwerbsminderungsrente liegen, wird aber auch kaum höher sein. Ein wichtiger Vorteil liegt jedoch in der Unbegrenztheit der vorgezogenen Altersrente, wenn ihre Erwerbsminderungsrente befristet ist. Stellt sich nämlich wenige Jahre vor der Regelaltersgrenze heraus, dass Sie nicht mehr erwerbsgemindert sind, dann verfällt dieser Rentenanspruch, und Sie stehen im fortgeschrittenen Alter ohne Bezüge da. Wechseln Sie jedoch, bevor die Befristung abläuft, in eine vorgezogene Altersrente, dann bleibt diese für den Rest Ihres Lebens erhalten.
17. Juni 2025
Seit Jahren tauchen in Medienberichten und Internetforen immer wieder alarmierende Behauptungen auf: Bis zu 40 Prozent aller Rentenbescheide seien fehlerhaft, heißt es dort. Als Kronzeugen dienen häufig selbständige Rentenberater und Rentenanwälte, die aus ihrer Praxis berichten. Auch wir waren darauf hereingefallen. Doch was ist dran an dieser hohen Fehlerquote? Ein genauer Blick auf die aktuellen Zahlen der Deutschen Rentenversicherung (DRV) zeigt ein deutlich anderes Bild. Was die Statistik verrät Im Jahr 2024 verschickte die DRV bundesweit gut zwei Millionen Rentenbescheide. In lediglich rund 159 000 Fällen legten Versicherte Widerspruch ein, das entspricht nicht einmal 8 Prozent aller Bescheide. Noch geringer ist der Anteil jener Widersprüche, bei denen sich tatsächlich ein Fehler im Sinne einer unzutreffenden Berechnung oder falschen Rechtsanwendung bestätigte: Gerade einmal etwa 1 200 Fälle oder 0,8 Prozent der Widersprüche. Häufiger kommt es dagegen vor, dass die DRV den Bescheid im sogenannten Abhilfeverfahren von sich aus anpasst – meist, weil nachträglich Unterlagen eingehen. Diese internen Korrekturen erreichten 2024 rund 27 Prozent der Widerspruchsverfahren. Die vielzitierte Fehlerquote von 40 Prozent entbehrt damit jeder statistischen Grundlage. Wo Fehler tatsächlich entstehen Die DRV verweist darauf, dass die Mehrzahl der Abweichungen nicht auf Rechenfehler oder falsche Rechtsanwendung zurückgeht, sondern auf fehlende Informationen. Werden Schul- oder Studienzeiten, Zeiten der Kindererziehung oder Beschäftigungslücken nicht gemeldet, können sie in der Rentenberechnung auch nicht berücksichtigt werden. Gleiches gilt für spätere Änderungen im persönlichen Lebenslauf, etwa den Bezug zusätzlicher Sozialleistungen oder einen Umzug ins Ausland. Kurz: Eine exakte Berechnung ist nur so gut wie die Daten, die ihr zugrunde liegen. Selbst aktiv werden: Versicherungsverlauf prüfen Versicherte erhalten ihren Versicherungsverlauf bereits ab dem 27. Lebensjahr regelmäßig zusammen mit der jährlichen Renteninformation. Gerade dieser Zeitpunkt bietet die Chance, Lücken frühzeitig zu schließen – etwa durch Schul- oder Ausbildungsnachweise, Geburtsurkunden der Kinder oder Bescheinigungen über Arbeitslosigkeit. Wer sich erst kurz vor Rentenbeginn um fehlende Unterlagen bemüht, stößt häufig auf geschlossene Archive oder ehemalige Arbeitgeber, die nicht mehr existieren. Eine Kontenklärung weit vor dem Antrag auf Altersrente reduziert das Risiko späterer Korrekturen erheblich. Rechtsmittel: Widerspruch und Überprüfungsantrag Trotz aller Vorsicht kann es vorkommen, dass ein Bescheid Fragen aufwirft. Dann gilt eine Frist von einem Monat ab Bekanntgabe, um schriftlich Widerspruch einzulegen. Kommen neue Belege hinzu, prüft die DRV den Fall erneut – kostenfrei und ohne Gerichtsgebühren. Ist diese Frist verstrichen, bleibt immer noch der Überprüfungsantrag. Auch Jahre nach Bescheiderlass können Betroffene damit eine Neubewertung veranlassen, sofern sie stichhaltige Argumente aufzeigen oder neue Dokumente vorlegen. Kritik von Rentenberatern und Experten Unabhängige Rentenberater entgegnen allerdings, dass viele Rentner und Antragsteller ihre Bescheide nicht zur Überprüfung einreichen, weshalb eine niedrige Widerspruchsquote bestünde. So sagte auch der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt: “Etliche Fehler fallen nie auf, weil Bescheide unkontrolliert im Ordner landen”. Er fordert daher "mehr Transparenz bei der jährlichen Veröffentlichung von Fehler‑ und Korrekturquoten, damit Versicherte die Qualität der Bescheide besser einschätzen können." Rentenversicherung bietet selbst kostenfreie Beratung an Bei Unsicherheit müssen Versicherte nicht allein auf ihre Unterlagen schauen. Bundesweit unterhält die DRV mehr als 100 Auskunfts- und Beratungsstellen, die persönliche Termine anbieten. Ergänzend sind rund 2 600 ehrenamtliche Versichertenberaterinnen und -berater im Einsatz, häufig in Rathaus, Bürgerbüro oder sogar vor Ort in Betrieben. Alle Kontakte sind online abrufbar oder über das gebührenfreie Servicetelefon 0800 1000 4800 zu erfragen. Die Beratung durch diese Fachleute ist – anders als bei privat tätigen Rentenberatern und Rechtsanwälten – grundsätzlich kostenlos. Qualitätssicherung bei der DRV Hinter den 26 Millionen laufenden Renten stecken komplexe Rechenverfahren und ein mehrstufiges Kontrollsystem. Jede Berechnung durchläuft heute automatisierte Prüfroutinen, bevor sie elektronisch signiert und versendet wird. Treten Unstimmigkeiten auf, greifen interne Stich- und Vollkontrollen. Kommt es dennoch zu einer nachträglichen Korrektur – etwa weil sich neue Tatsachen ergeben –, erfolgt die Anpassung von Amts wegen. Ein separater Antrag ist in diesen Fällen nicht notwendig, und Nachzahlungen werden verzinst. Fazit: Weniger Rentenbescheide sind falsch, als Schlagzeilen vermuten lassen Die Sorge, ein Großteil der Rentenbescheide sei fehlerhaft, hält einer Faktenprüfung nicht stand. Fehler entstehen meist dort, wo Informationen fehlen, nicht dort, wo falsch gerechnet wird. Wer seinen Versicherungsverlauf regelmäßig prüft, Unterlagen vollständig einreicht und bei Unklarheiten die Beratungsangebote der DRV nutzt, kann dem Rentenbescheid gelassen entgegensehen. Der Mythos einer 40-prozentigen Fehlerquote gehört damit ins Reich der Legenden – belegbar sind allenfalls Promillewerte. Damit bleibt festzuhalten: Rentenbescheide sind in Deutschland deutlich verlässlicher, als manche Schlagzeile vermuten lässt.
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Selbstverständnis
Von der Arbeitsmarktreform sind Millionen von Menschen betroffen. Vieles ist im SGB II unklar und auf die individuellen Bedarfe des Einzelnen zu pauschal ausgelegt. Laut einiger Erhebungen, sollen nur rund 50 Prozent aller Bescheide der Jobcenter mindestens teilweise falsch und rechtswidrig sein. Das bedeutet für die Menschen oft tatsächliche Beschneidungen in Grundrechten und Ansprüchen.
Diese Plattform will daher denen eine Stimme geben, die kein Gehör finden, weil sie keine gesellschaftliche Lobby besitzen. Bezieher von Bürgergeld (ehemals Hartz IV) werden nicht selten als "dumm" oder "faul" abgestempelt. Es reicht nicht, dass Leistungsberechtigte mit den täglichen Einschränkungen zu kämpfen haben, es sind auch die täglichen Anfeindungen in den Jobcentern, in der Schule, in der Familie oder auf der Straße. Neben aktuellen Informationen zur Rechtssprechung konzentrieren wir uns auch auf Einzelfälle, die zum Teil skandalös sind. Wir decken auf und helfen damit den Betroffenen. Denn wenn eine Öffentlichkeit hergestellt wurde, müssen die Jobcenter agieren. Sie bekommen dadurch Druck. Lesen Sie mehr darüber in unserem redaktionellem Leitfaden!