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Aktuelle Urteile zum Bürgergeld, Sozialhilfe und Rente

Keine Kürzung der Rente bei Restschuldbefreiung 

Beitragsbild von: Keine Kürzung der Rente bei Restschuldbefreiung 

28. Februar 2026

Wer eine Restschuldbefreiung erhält, soll einen echten Neustart bekommen – ohne dass alte Forderungen über die Hintertür wieder auftauchen. Genau darum ging es in einem Urteil des Thüringer Landessozialgerichts: Eine Rentenkasse wollte die Altersrente eines Mannes mit früheren Beitragsrückständen verrechnen, obwohl das Insolvenzverfahren längst abgeschlossen war. Das Gericht stellte klar: Nach erteilter Restschuldbefreiung darf die Rentenversicherung grundsätzlich nicht mehr mit alten Forderungen gegen die Rente aufrechnen oder verrechnen. (L 12 R 331/18) Worum es im Fall ging – und warum er so viele betrifft Der Kläger, Jahrgang 1946, arbeitete als Maurer und machte sich Anfang der 2000er Jahre selbstständig. Aus dieser Zeit stammten Beitragsforderungen samt Säumniszuschlägen, die später mehrere tausend Euro ausmachten. Als das Insolvenzverfahren über sein Vermögen lief und das Amtsgericht schließlich Restschuldbefreiung erteilte, schien das Kapitel abgeschlossen.Doch die Rentenversicherung griff trotzdem zur Verrechnung. Sie behielt Monat für Monat Geld von der Altersrente ein, erst in hoher Höhe, später reduziert. Der Kläger wehrte sich, weil er die Forderung nach Restschuldbefreiung nicht mehr als durchsetzbar ansah – und damit traf er den Kern des Problems, das viele Betroffene unterschätzen. Was bedeutet Restschuldbefreiung? Restschuldbefreiung bedeutet, dass eine Privatperson nach einem durchlaufenen Insolvenzverfahren von den verbliebenen Schulden gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit wird. Der entscheidende Punkt liegt darin, dass Gläubiger diese alten Forderungen anschließend nicht mehr zwangsweise durchsetzen dürfen, selbst wenn die Forderung als solche auf dem Papier weiter existiert. Für Betroffene schafft das den rechtlichen Neustart, den das Insolvenzrecht verspricht. Zahlung kann nicht erzwungen werden Viele verwechseln Restschuldbefreiung mit einem vollständigen „Verschwinden“ aller Schulden. Tatsächlich wandeln sich die betroffenen Forderungen in eine Art Verpflichtung ohne Durchsetzungsmacht, sodass eine freiwillige Zahlung zwar möglich bleibt, aber nicht erzwungen werden kann. Genau diese fehlende Durchsetzbarkeit spielt bei Rentenverrechnungen eine zentrale Rolle, weil Aufrechnung und Verrechnung eine durchsetzbare Gegenforderung voraussetzen. Ausnahmen brauchen eine rechtliche Grundlage Restschuldbefreiung gilt grundsätzlich auch für öffentlich-rechtliche Forderungen wie Sozialversicherungsbeiträge, wenn sie als Insolvenzforderungen einzuordnen sind. Ausnahmen gibt es, aber sie greifen nicht automatisch, sondern erfordern eine klare rechtliche Grundlage und eine korrekte Behandlung im Insolvenzverfahren. Wer Restschuldbefreiung erhalten hat, sollte deshalb bei späteren Kürzungen oder Forderungen immer prüfen, ob die Gegenseite überhaupt noch rechtlich „ziehen“ darf. Warum die Rentenversicherung trotzdem kürzen wollte Die Rentenversicherung berief sich auf ein bekanntes Instrument aus dem Sozialrecht: Aufrechnung und Verrechnung nach den Regeln des Sozialgesetzbuchs. Damit können Leistungsträger unter bestimmten Voraussetzungen mit Beitrags- oder Erstattungsforderungen gegen laufende Leistungen wie Renten „verrechnen“, sogar dann, wenn die Rente an sich unpfändbar wäre. Genau dieses Privileg nutzen Behörden in der Praxis regelmäßig, weil sie so leichter an Geld kommen als andere Gläubiger. Im Fall des Klägers wollte die Rentenversicherung zumindest Teile der Forderung weiter durchsetzen. Sie argumentierte sinngemäß: Auch nach einer Insolvenz müsse eine Verrechnung möglich bleiben, sonst entstünde ein Wertungswiderspruch. Das Thüringer Landessozialgericht ging diesen Weg nicht mit. Die entscheidende Linie des Gerichts: Restschuldbefreiung stoppt die Verrechnung Das Gericht stellte klar, dass nach erteilter Restschuldbefreiung eine Verrechnung mit solchen Forderungen grundsätzlich nicht mehr möglich ist. Denn die Restschuldbefreiung verändert die Rechtsnatur der Forderung: Sie bleibt zwar „theoretisch“ bestehen, aber niemand kann sie noch zwangsweise durchsetzen. Juristisch gesprochen wird aus der Forderung eine unvollkommene Verbindlichkeit – man kann sie erfüllen, aber niemand kann sie erzwingen. Und genau daran scheitert die Verrechnung. Für eine Aufrechnung oder Verrechnung braucht es nicht nur irgendeine Forderung, sondern eine, die rechtlich durchsetzbar ist. Nach Restschuldbefreiung fehlt diese Durchsetzbarkeit. Damit fehlt die Grundlage, um Rentenansprüche „abzuzweigen“. Warum das Urteil besonders wichtig ist: Keine Hintertür über die Rente Viele Betroffene glauben, Restschuldbefreiung wirke nur gegen private Gläubiger. Das stimmt nicht. Sie erfasst auch öffentlich-rechtliche Forderungen wie Beiträge zur Sozialversicherung, solange sie als Insolvenzforderungen gelten und nicht unter eine eng begrenzte Ausnahme fallen. Genau hier liegt die praktische Sprengkraft: Wer nach einer Insolvenz wieder Rente bezieht, muss nicht befürchten, dass alte Beitragsrückstände dauerhaft über Rentenkürzungen weiterlaufen. Das Gericht machte zudem deutlich, dass eine Privilegierung der Sozialleistungsträger bei der Verrechnung nicht bedeutet, dass sie die Wirkungen der Restschuldbefreiung einfach ignorieren dürfen. Der Gesetzgeber hat Ausnahmen zur Restschuldbefreiung ausdrücklich geregelt. Was dort nicht steht, bleibt von der Restschuldbefreiung erfasst. Das kann in der Praxis über Ihre Existenz entscheiden Im Fall des Klägers ging es nicht um Luxus, sondern um schlichte Lebensführung. Seine Rente lag zwar über einer bestimmten Schwelle, doch die Rentenversicherung zog teils erhebliche Beträge ab. Der Kläger verwies außerdem auf hohe Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung – ein typisches Problem, das viele ältere Menschen trifft, wenn sie privat versichert sind oder Zusatzlasten tragen. Das Urteil zeigt: Wenn eine Rentenversicherung nach Restschuldbefreiung trotzdem kürzt, lohnt sich der genaue Blick. Denn eine Restschuldbefreiung soll gerade verhindern, dass alte Forderungen den Neustart wieder auffressen. Woran Sie erkennen, ob eine Verrechnung nach Insolvenz überhaupt noch möglich ist Entscheidend ist nicht, ob eine Behörde noch „eine Forderung auf dem Papier“ hat. Entscheidend ist, ob sie diese Forderung nach Restschuldbefreiung rechtlich noch durchsetzen darf. Wenn die Forderung als Insolvenzforderung behandelt wurde, zur Tabelle angemeldet war und keine besondere Ausnahme greift, dann verliert sie nach Restschuldbefreiung regelmäßig ihre Durchsetzbarkeit. Besonders heikel wird es, wenn Behörden versuchen, Forderungsteile als „nach Insolvenz entstanden“ darzustellen. Dann kommt es auf den Rechtsgrund an: Nicht das Datum eines Bescheids entscheidet allein, sondern ob der anspruchsbegründende Lebenssachverhalt bereits vor Verfahrenseröffnung angelegt war. Genau diese Abgrenzung sorgt in vielen Fällen für Streit – und genau deshalb brauchen Betroffene klare Aktenlage. Was Sie tun sollten, wenn die Rentenversicherung nach Restschuldbefreiung kürzt Wenn eine Rentenkasse Rentenbeträge einbehält, sollten Sie sich nicht mit dem Zahlbetrag zufriedengeben, sondern den Grund prüfen. Sie sollten klären, ob die Forderung im Insolvenzverfahren angemeldet war und ob Ihnen rechtskräftig Restschuldbefreiung erteilt wurde. Wenn beides zutrifft, spricht viel dafür, dass eine Verrechnung nach der Restschuldbefreiung nicht mehr zulässig ist. In der Praxis entscheidet oft die Geschwindigkeit: Wer früh reagiert, stoppt laufende Abzüge schneller und kann zu viel einbehaltenes Geld zurückfordern. Wer abwartet, lässt Kürzungen monatelang weiterlaufen – und verschenkt damit Geld, das eigentlich zum Lebensunterhalt gedacht ist. FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen zur Rente nach Restschuldbefreiung Darf die Rentenversicherung nach Restschuldbefreiung noch Geld von der Rente einbehalten? In der Regel nicht, wenn es um Forderungen geht, die von der Restschuldbefreiung erfasst sind. Nach der Entscheidung des Thüringer Landessozialgerichts fehlt dann die rechtliche Grundlage für eine Verrechnung. Die Forderung bleibt zwar als „unvollkommene Verbindlichkeit“ bestehen, aber sie lässt sich nicht mehr erzwingen. Was bedeutet Restschuldbefreiung für alte Sozialversicherungsbeiträge? Restschuldbefreiung erfasst grundsätzlich auch öffentlich-rechtliche Forderungen wie Sozialversicherungsbeiträge, wenn sie als Insolvenzforderungen gelten. Entscheidend ist, ob der Rechtsgrund der Forderung vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gelegt wurde und die Forderung als Insolvenzforderung behandelt wurde. Nur eng begrenzte Ausnahmen bleiben davon unberührt. Gilt das auch, wenn die Forderung erst nach der Insolvenzeröffnung „festgesetzt“ wurde? Ja, das kann trotzdem eine Insolvenzforderung sein, wenn der zugrunde liegende Lebenssachverhalt bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist. Nicht das Datum des Bescheids entscheidet allein, sondern der Zeitpunkt, zu dem der Anspruch rechtlich „angelegt“ wurde. Genau diese Unterscheidung spielt in Streitfällen eine zentrale Rolle. Was muss ich prüfen, wenn meine Rente gekürzt wird? Sie sollten prüfen, ob eine Restschuldbefreiung erteilt wurde und ob die Forderung im Insolvenzverfahren zur Tabelle angemeldet war. Zusätzlich sollten Sie klären, ob der Gläubiger eine besondere Ausnahme geltend gemacht hat, die von der Restschuldbefreiung nicht erfasst wird. Wenn diese Punkte für Sie sprechen, lohnt sich ein konsequentes Vorgehen gegen die Kürzung. Kann ich einbehaltene Rentenbeträge zurückbekommen? Das kann möglich sein, wenn die Verrechnung rechtswidrig war. Entscheidend ist, dass Sie Bescheide rechtzeitig angreifen und die rechtlichen Voraussetzungen prüfen lassen. Wer schnell reagiert, erhöht die Chancen, laufende Einbehalte zu stoppen und zu viel einbehaltenes Geld zurückzuholen. Fazit: Restschuldbefreiung schützt auch die Rente – und zwar konsequent Das Thüringer Landessozialgericht hat einen wichtigen Schutzwall bestätigt: Nach erteilter Restschuldbefreiung darf die Rentenversicherung grundsätzlich nicht mehr mit alten Forderungen gegen die Altersrente verrechnen. Wer nach Insolvenz neu anfangen soll, braucht genau diese Sicherheit – sonst bleibt Restschuldbefreiung ein Etikett ohne Wirkung. Für Betroffene bedeutet das Urteil vor allem eines: Wenn nach der Insolvenz plötzlich Rentenkürzungen auftauchen, lohnt sich Widerstand.

Aktuelles

Beitragsbild von: Schwerbehindertenvertretung darf AU-Bescheinigung nicht weiterleiten

28. Februar 2026

Das Landesarbeitsgericht München hat entschieden, dass es nicht zu den gesetzlichen Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung gehört, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen schwerbehinderter oder gleichgestellter Beschäftigter an den Arbeitgeber weiterzuleiten. Die bloße „helfende Unterstützung“ nach § 178 Abs. 1 Satz 1 SGB IX reicht dafür nicht aus, weil die AU-Pflichten alle Beschäftigten gleichermaßen betreffen und kein spezifischer Bezug zur Schwerbehinderung erkennbar ist (LArbG München, Beschluss vom 05.12.2024 – 3 TaBV 56/24). Der Fall: AU per Dienstmail an HR weitergeleitet In dem Betrieb in Y. arbeiten 350 bis 400 Beschäftigte, darunter gut 50 schwerbehinderte oder gleichgestellte Menschen. Wer arbeitsunfähig ist, kann die Bescheinigung in einen HR-Briefkasten werfen, in der Personalabteilung abgeben oder per Post beziehungsweise E-Mail an HR schicken. Im März 2023 leitete die Vertrauensperson der Schwerbehindertenvertretung auf Bitten eines erkrankten gleichgestellten Arbeitnehmers dessen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung abends per dienstlichem E-Mail-Account an die Personalabteilung weiter. Der Arbeitgeber reagierte mit einer Abmahnung, weil das eine private Botentätigkeit sei und keine Amtstätigkeit der Schwerbehindertenvertretung. Später wurde die Abmahnung aus der Personalakte entfernt. Was die Schwerbehindertenvertretung beantragt hat Die Schwerbehindertenvertretung wollte gerichtlich feststellen lassen, dass sie im Rahmen ihrer Aufgaben nach § 178 Abs. 1 SGB IX berechtigt sei, AU-Bescheinigungen schwerbehinderter Menschen an den Arbeitgeber weiterzuleiten. Zusätzlich verlangte sie, dem Arbeitgeber zu untersagen, der Vertrauensperson diese Unterstützung per dienstlicher IT zu verbieten, und beantragte für den Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld. Das Arbeitsgericht München gab den Anträgen zunächst statt. Dagegen legte der Arbeitgeber Beschwerde ein. Warum das LArbG den Arbeitgeber bestätigt hat Das Landesarbeitsgericht hat den Beschluss der Vorinstanz abgeändert und die Anträge der Schwerbehindertenvertretung zurückgewiesen. Zwar könne man den Streit über den Umfang der Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung grundsätzlich per Feststellungsantrag klären, weil es um ein konkretes Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten geht. Inhaltlich sei aus § 178 Abs. 1 Satz 1 SGB IX aber nicht ableitbar, dass die Schwerbehindertenvertretung als Botin AU-Bescheinigungen weiterleiten muss oder darf. Das Gericht hat betont, dass „beratend und helfend zur Seite stehen“ nicht isoliert zu lesen ist, sondern im Zusammenhang mit den Kernaufgaben steht, nämlich der Förderung der Eingliederung schwerbehinderter Menschen und der Vertretung ihrer Interessen. Hilfeleistungen der Schwerbehindertenvertretung sollen dort ansetzen, wo eine Angelegenheit schwerbehinderte Menschen spezifisch betrifft und Benachteiligungen ausgleicht. Die Pflicht, eine Arbeitsunfähigkeit nachzuweisen, treffe aber schwerbehinderte und nicht schwerbehinderte Beschäftigte grundsätzlich in gleicher Weise. AU-Nachweis: Kein besonderer Schwerbehindertenbezug erkennbar Das Gericht hat darauf abgestellt, dass im Betrieb mehrere praktikable Wege existieren, um eine AU-Bescheinigung an HR zu übermitteln. Es war für das Gericht nicht nachvollziehbar, weshalb ein Beschäftigter die AU zwar an die Schwerbehindertenvertretung mailen können soll, aber nicht an die Personalabteilung. Zusätzlich spielte eine Rolle, dass die Nachweispflicht für viele Beschäftigte seit 2023 durch das elektronische Verfahren ersetzt wurde und es bei Papier-AU nur noch um Sonderfälle oder Störungen geht. Auch daraus ergab sich für das Gericht kein Ansatzpunkt, die Botentätigkeit als gesetzliche Aufgabe der Schwerbehindertenvertretung einzuordnen. Folgen der Entscheidung für den Unterlassungsantrag Wenn das Weiterleiten von AU-Bescheinigungen keine Amtstätigkeit nach § 178 Abs. 1 SGB IX ist, darf der Arbeitgeber der Schwerbehindertenvertretung diese Tätigkeit in ihrer Funktion untersagen. Damit fehlte auch die Grundlage für den Unterlassungsanspruch und die beantragte Ordnungsgeldandrohung. Was Beschäftigte daraus mitnehmen können Die Entscheidung bedeutet nicht, dass eine Schwerbehindertenvertretung nie helfen darf, wenn ein schwerbehinderter Mensch Unterstützung braucht. Das Gericht hat aber die Grenze gezogen: Eine allgemeine Botentätigkeit ohne spezifischen Zusammenhang zur Schwerbehinderung zählt nicht automatisch zu den gesetzlichen Aufgaben. Wer Unterstützung bei formalen Pflichten braucht, muss sich deshalb darauf einstellen, dass das nicht zwingend als „Amtshandlung“ über die Schwerbehindertenvertretung läuft, vor allem nicht unter Nutzung dienstlicher IT. FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten Darf die Schwerbehindertenvertretung Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen an den Arbeitgeber weiterleiten? Nach dem Beschluss des LArbG München grundsätzlich nicht als gesetzliche Aufgabe nach § 178 Abs. 1 Satz 1 SGB IX, wenn es nur um eine Botentätigkeit ohne spezifischen Bezug zur Schwerbehinderung geht. Warum zählt das Weiterleiten der AU nicht als „helfende Unterstützung“ der Schwerbehindertenvertretung? Weil die AU-Nachweispflichten alle Beschäftigten gleichermaßen betreffen und damit kein besonderer Nachteilsausgleich für schwerbehinderte oder gleichgestellte Menschen erkennbar ist. Gilt das auch, wenn ein schwerbehinderter Mensch wegen seiner Einschränkung Hilfe braucht, um die AU fristgerecht einzureichen? Das Gericht hat betont, dass ein konkreter schwerbehindertenspezifischer Bedarf nicht dargelegt war. Wenn jemand wegen einer Behinderung nachweislich nicht in der Lage ist, die AU selbst zu übermitteln, kann das rechtlich anders zu prüfen sein, ist hier aber nicht entschieden worden. Darf der Arbeitgeber der Schwerbehindertenvertretung diese Weiterleitung ausdrücklich untersagen? Ja, wenn es keine Amtstätigkeit nach § 178 SGB IX ist. Dann kann der Arbeitgeber die Nutzung dienstlicher Mittel für diese Botentätigkeit untersagen, ohne damit die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung unzulässig zu behindern. Was ist für Betroffene praktisch der beste Weg, die AU sicher einzureichen? Die vom Arbeitgeber vorgesehenen Wege nutzen, zum Beispiel Einwurf bei HR mit Eingangsbestätigung, Abgabe in der Personalabteilung oder Übermittlung per Post beziehungsweise E-Mail, sofern das im Betrieb erlaubt ist. Fazit Das Landesarbeitsgericht München stellt klar, dass § 178 Abs. 1 SGB IX keine Blankovollmacht für jede Form praktischer Hilfe im Alltag ist. Die Schwerbehindertenvertretung darf nicht allein wegen ihres allgemeinen Unterstützungsauftrags als Botin für AU-Bescheinigungen auftreten, wenn keine besondere schwerbehindertenspezifische Betroffenheit vorliegt. Damit stärkt das Gericht die Abgrenzung zwischen Amtstätigkeit der Schwerbehindertenvertretung und privater Unterstützung einzelner Beschäftigter.

Beitragsbild von: Bürgergeld-Klagewelle durch KI: Bundessozialgericht schlägt Alarm

28. Februar 2026

Beim Jahrespressegespräch des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel hat Präsidentin Dr. Christine Fuchsloch einen Trend beschrieben, der die Sozialgerichtsbarkeit zunehmend unter Druck setzt: Immer mehr Menschen reichen Schriftsätze ein, die mit Künstlicher Intelligenz (KI) erstellt wurden – häufig ohne anwaltliche Vertretung, weil es im Sozialrecht an Anwältinnen und Anwälten fehlt. Für die Richterinnen und Richter bedeutet das eine spürbare Mehrarbeit, weil auch fehlerhafte oder völlig überdimensionierte Texte sorgfältig geprüft werden müssen. Was das BSG für 2025 berichtet Die Eingänge am Bundessozialgericht sind 2025 nach mehreren Jahren erstmals wieder leicht gestiegen. Insgesamt registrierte das Gericht 2.646 Verfahren über alle Verfahrensarten (2024: 2.523). Gleichzeitig erledigte das BSG 2.830 Verfahren. Dadurch sank der Bestand unerledigter Verfahren deutlich: von 980 zu Jahresbeginn 2025 auf 796 zum Jahresende, was einem Abbau von rund 19 Prozent entspricht. Auch zur Dauer der Verfahren nannte das Gericht Zahlen: Revisionen dauerten im Schnitt 15,8 Monate (2024: 15,1 Monate). Nichtzulassungsbeschwerden wurden im Durchschnitt nach 5,9 Monaten abgeschlossen, also etwa auf Vorjahresniveau. Ein großer Teil der Verfahren wurde relativ schnell entschieden: Mehr als vier Fünftel innerhalb eines Jahres und über 60 Prozent sogar innerhalb eines halben Jahres. Weniger Revisionen – und warum das problematisch ist Auffällig ist laut BSG der Rückgang bei den Revisionen. 2025 gingen nur 152 Revisionen ein, im Vorjahr waren es noch 208. Besonders rückläufig waren Revisionseingänge unter anderem im Bereich Grundsicherung/Bürgergeld, Arbeitslosenversicherung, gesetzliche Krankenversicherung, Unfallversicherung und bei Statusfeststellungen nach § 7a SGB IV. Zuwächse gab es dagegen etwa in der Pflegeversicherung sowie im Vertragsarzt- und Vertragszahnarztrecht. Die Präsidentin bewertete diesen Rückgang als besorgniserregend, weil Revisionen wichtig sind, um Grundsatzfragen zu klären und Maßstäbe für die Auslegung sozialrechtlicher Regeln zu setzen. Als möglichen Grund nannte sie auch ein restriktives Zulassungsrecht. Hoffnung verband sie mit einer geplanten Reform der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), die – wenn sie so kommt – dem BSG unter bestimmten Voraussetzungen erleichtern könnte, Revisionen selbst zuzulassen und die Darlegungslasten zu senken. Prozesskostenhilfe boomt – ein Hinweis auf fehlende Anwälte Deutlich gestiegen sind die isolierten Prozesskostenhilfeverfahren. Das sind Verfahren, in denen nicht anwaltlich vertretene Personen Prozesskostenhilfe beantragen, um überhaupt eine Nichtzulassungsbeschwerde in Betracht ziehen zu können. Diese Verfahren seien besonders arbeitsintensiv, weil umfassend geprüft werden müsse, ob eine Nichtzulassungsbeschwerde überhaupt Aussicht auf Erfolg haben könnte. Fuchsloch verband den Anstieg mit einem strukturellen Problem: Immer mehr Betroffene finden schon im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren keine anwaltliche Unterstützung. Besonders drastisch sei der Rückgang bei Fachanwältinnen und Fachanwälten für Sozialrecht. Im Sozialrecht fehlen Anwälte Während es im Arbeitsrecht sehr viele spezialisierte Berufsträger gibt, sei die Zahl im Sozialrecht vergleichsweise niedrig – und seit Jahren rückläufig. Als Gründe nannte sie unter anderem die schlechte Vergütungslage und die geringe Präsenz des Sozialrechts in der universitären Ausbildung. Um gegenzusteuern, setzen einzelne Landessozialgerichte auf Formate wie Begrüßungstage oder Praktika, und das BSG hat Anfang 2026 erstmals einen Moot Court veranstaltet. KI-Schriftsätze: Viel Text, wenig Fallbezug – aber voller Prüfpflicht Der zentrale Punkt des Pressegesprächs war jedoch die wachsende Belastung durch KI-gestützte Schriftsätze. Nach den Rückmeldungen aus den Ländern werden Anträge zunehmend ohne Anwalt, dafür mit KI erstellt. 4.500 Seiten langer Antrag Das führe häufig zu sehr langen Texten, die sich wiederholen, den konkreten Einzelfall verfehlen, Klage und Eilantrag pauschal vermengen oder sogar falsche Fundstellen angeblicher Rechtsprechung enthalten. Ein Extremfall, so die Präsidentin, umfasste 4.500 Seiten Antragsbegründung. Richter müssen jeden Inhalt prüfen Für die Gerichte entsteht dadurch ein paradoxes Problem: Auch wenn ein Schriftsatz offenkundig „aufgebläht“ ist, müssen Richterinnen und Richter den Inhalt prüfen und rechtlich einordnen. Gleichzeitig akzeptieren manche Betroffene Entscheidungen immer seltener. Mehr Beschwerden, weil Anwälte fehlen Das zeige sich daran, dass auch nach Abschluss von Verfahren weitere Schreiben eingehen, teilweise sogar zu Angelegenheiten, für die das BSG gar nicht zuständig ist. Zusätzlich gebe es „unfassbar viele“ Dienstaufsichtsbeschwerden, was Fuchsloch auch darauf zurückführte, dass Anwältinnen und Anwälte als vermittelnde Instanz fehlen, um Entscheidungen zu erklären. Passend dazu stiegen weitere Verfahrenszahlen: Nicht formgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerden – also Beschwerden, die Kläger selbst einreichen, obwohl dafür zwingend ein Prozessbevollmächtigter nötig ist – nahmen zu. Auch die Zahl der Anhörungsrügen stieg deutlich. Das BSG verbuchte diese Vorgänge im „Allgemeinen Register“, was erneut Prüfaufwand erzeugt. Welche Lösungen schlägt das BSG vor? Fuchsloch machte zugleich deutlich, dass die Justiz Antworten finden müsse. Sie nannte drei Ansätze: Erstens könne auch die Justiz KI nutzen, etwa um aus sehr umfangreichen Schriftsätzen die relevanten Argumente und rechtlich tragenden Punkte herauszufiltern. Zweitens müsse man Verfahren stärken, insbesondere die mündliche Verhandlung, weil dort Entscheidungen besser erklärt und Missverständnisse abgebaut werden können. Drittens brauche es gutes Erwartungsmanagement und leistungsfähige IT-Systeme in Justiz- und Sozialverwaltung, damit Abläufe verständlicher werden und Kommunikation schneller funktioniert. Sozialstaatsreform: „Großer Wurf“, aber organisatorisch schwierig Am Ende des Pressegesprächs ging es zudem um Reformideen für den Sozialstaat. Fuchsloch verwies auf den Bericht einer Sozialstaatskommission, die unter anderem vorschlägt, Leistungen stärker zu bündeln und „aus einer Hand“ zu gewähren – etwa durch eine bessere Verzahnung von Wohngeld, Kinderzuschlag und Leistungen aus SGB II und SGB XII. Gleichzeitig warnte sie, dass große Verwaltungsreformen organisatorisch komplex sind. Als Beispiel nannte sie BSG-Verfahren zu Optionskommunen, also Kommunen, die Bundesrecht zur Grundsicherung nach SGB II umsetzen. Einheitliche Standards für Verwaltungsvorgänge seien aus ihrer Sicht ein wichtiger Hebel, damit Verwaltungen besser zusammenarbeiten können. FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen und Antworten 1. Warum spricht das Bundessozialgericht von einer „spürbaren Mehrbelastung“ durch KI? Weil immer mehr Schriftsätze mit KI erstellt werden, die oft sehr lang, unscharf formuliert oder auf den konkreten Fall schlecht zugeschnitten sind. Selbst wenn darin Fehler oder falsche Rechtsprechungsnachweise enthalten sind, müssen Gerichte alles prüfen. 2. Ist KI bei Klagen vor Sozialgerichten grundsätzlich verboten? Nein. Das Problem ist nicht die Nutzung von KI an sich, sondern die Qualität der eingereichten Texte. Wenn Schriftsätze unpräzise, widersprüchlich oder mit falschen Quellen versehen sind, steigt der Aufwand für Gericht und Beteiligte erheblich. 3. Warum nutzen Betroffene überhaupt KI für Schriftsätze? Ein wichtiger Grund ist der Mangel an Anwältinnen und Anwälten im Sozialrecht. Viele Menschen finden schon im Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren keine rechtliche Vertretung und greifen deshalb auf KI-Tools zurück, um Anträge oder Beschwerden selbst zu formulieren. 4. Welche Folgen hat das für Betroffene konkret? Verfahren können unnötig komplizierter werden, wenn Schriftsätze am eigentlichen Streitpunkt vorbeigehen. Außerdem werden häufiger unzulässige oder formfehlerhafte Rechtsmittel eingelegt, etwa Nichtzulassungsbeschwerden ohne vorgeschriebenen Prozessbevollmächtigten. 5. Was schlägt das BSG als Lösung vor? Das BSG setzt auf drei Punkte: erstens den sinnvollen Einsatz von KI in der Justiz selbst (z. B. zur Strukturierung umfangreicher Schriftsätze), zweitens stärkere mündliche Verhandlungen zur Erklärung von Entscheidungen und drittens bessere IT sowie klareres Erwartungsmanagement in Justiz und Verwaltung. Fazit Das Bundessozialgericht beschreibt für 2025 ein Spannungsfeld, das viele Betroffene kennen: Einerseits wächst der Bedarf an rechtlicher Klärung im Sozialrecht, andererseits fehlen Anwältinnen und Anwälte als Unterstützung – und viele Menschen greifen deshalb zu KI, um überhaupt Schriftsätze erstellen zu können. Das führt aber nicht automatisch zu besseren Verfahren, sondern häufig zu mehr Masse, mehr Fehlern und mehr Aufwand. Der Kern der Warnung aus Kassel lautet: Wenn KI Schriftsätze aufbläht statt zu strukturieren, wird sie für Gerichte zum Belastungsfaktor – und damit am Ende auch für alle, die auf schnelle, verständliche Entscheidungen angewiesen sind.

Beitragsbild von: Krankengeld: Ist Altersteilzeit möglich? Gericht stärkt Arbeitnehmer

28. Februar 2026

Wenn die Altersteilzeit starten soll – und plötzlich kommt Krankengeld dazwischen Viele Beschäftigte planen Altersteilzeit als sauberen Übergang Richtung Rente. Kommt ausgerechnet zum Start eine längere Krankheit dazwischen, reagieren Arbeitgeber nicht selten mit einem harten Schnitt und behaupten: „Der Altersteilzeitvertrag kann nicht umgesetzt werden.“ Das Landesarbeitsgericht München hat in einem viel beachteten Urteil genau diese Argumentation zurückgewiesen. ( 5 Sa 37/23) Der konkrete Fall: Altersteilzeit vereinbart, dann lange krank Ein 1963 geborener Beschäftigter arbeitete seit 1986 bei einem großen Luftfahrtunternehmen. Er hatte 2021 einen Altersteilzeitvertrag geschlossen, der ab dem 01.01.2022 starten und bis Ende 2026 laufen sollte, im Blockmodell mit Arbeitsphase und Freistellungsphase. Kurz vor dem Start wurde er arbeitsunfähig und bezog ab Mitte Dezember 2021 Krankengeld. Der Arbeitgeber stoppte den Vertrag – und erklärte ihn faktisch für erledigt Die Beklagte teilte dem Kläger im Januar 2022 mit, die Altersteilzeit könne „nicht durchgeführt werden“. Zur Begründung erklärte sie, der Kläger sei wegen Krankengeldbezug nicht mehr in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis mit Entgeltanspruch, und damit seien die Voraussetzungen der Altersteilzeit entfallen. Außerdem sei eine Verschiebung über den 01.01.2022 hinaus tariflich nicht mehr möglich. Die Klage: Beschäftigung nach Altersteilzeitvertrag statt Rückfall in den alten Vertrag Der Kläger verlangte, dass der Altersteilzeitvertrag weiter gilt und umgesetzt wird. Er argumentierte, das Altersteilzeitgesetz regle vor allem Fragen der Förderung und nicht, ob Altersteilzeit arbeitsrechtlich überhaupt vereinbart werden darf. Außerdem könne man eine Störung durch Krankheit über Vertragsanpassung oder Nacharbeit auffangen. Was das Gericht klar trennt: Sozialrechtliche und arbeitsvertragliche Altersteilzeit Das LArbG München macht einen entscheidenden Unterschied, den viele Arbeitgeber gezielt verwischen. Sozialversicherungsrechtlich privilegierte Altersteilzeit ist etwas anderes als eine arbeitsvertraglich vereinbarte Altersteilzeit. Wenn Krankengeld den sozialrechtlich privilegierten Start blockiert, bedeutet das nicht automatisch, dass der Arbeitsvertrag zur Altersteilzeit „unmöglich“ wird. Was bedeutet das konkret für Beschäftigte? Das Gericht sagt im Kern: Der Altersteilzeitvertrag bleibt wirksam, auch wenn die sozialrechtliche Privilegierung zeitweise nicht greift. Die arbeitsvertraglichen Festlegungen zu Arbeitszeit, Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Vergütung, Aufstockung und Abfindung verschwinden nicht, nur weil Krankengeld gezahlt wird. Eine Störung ist vielmehr grundsätzlich durch Anpassung lösbar, statt den gesamten Vertrag zu kippen. Warum die Stichtagsregel im Tarifvertrag den Vertrag nicht „vernichtet“ Im Tarifvertrag stand, dass er mit Ablauf des 01.01.2022 außer Kraft tritt, aber für Beschäftigte weiter gilt, deren vertraglich vereinbarte Altersteilzeit spätestens an diesem Tag beginnt. Die Beklagte wollte daraus machen: Wenn sozialrechtlich nicht am 01.01.2022 begonnen werden kann, sei alles vorbei. Das Gericht stellt klar, dass es auf den vertraglich vereinbarten Beginn ankommt, nicht auf den Beginn der sozialrechtlichen Privilegierung. Ist Altersteilzeit bei Krankengeld also möglich? Ja, als arbeitsvertragliche Altersteilzeit kann sie fortbestehen und umgesetzt werden. Der Haken liegt nicht in der Wirksamkeit des Vertrags, sondern in der Frage, wie man die fehlende Zeit im Blockmodell ausgleicht, damit die Freistellung später „finanziert“ ist. Das Gericht hält es für zumutbar, eine solche Störung über Nacharbeit oder eine Anpassung des Ablaufs aufzufangen. Was bedeutet das in der Praxis beim Blockmodell? Im Blockmodell „arbeitet“ der Beschäftigte in der Arbeitsphase auch für das Wertguthaben, das die spätere Freistellungsphase trägt. Fällt zu Beginn krankheitsbedingt Zeit weg, kann es nötig werden, diese Zeit teilweise nachzuarbeiten, damit das Wertguthaben wieder passt. Entscheidend ist: Das Problem betrifft die praktische Durchführung, nicht die Existenz des Altersteilzeitvertrags. Kurzer Überblick: Wo der Unterschied wirklich liegt Sozialrechtlich privilegierte Altersteilzeit Arbeitsvertragliche Altersteilzeit knüpft an bestimmte sozialversicherungsrechtliche Voraussetzungen an entsteht durch Vertrag und bleibt grundsätzlich wirksam kann durch Krankengeld zu Beginn „verschoben“ werden wird dadurch nicht automatisch unmöglich oder unwirksam wichtig für bestimmte rentenrechtliche Privilegien regelt Arbeitszeit, Entgelt, Aufstockung, Beendigung, ggf. Abfindung Warum „Unmöglichkeit“ und „Wegfall der Geschäftsgrundlage“ nicht ziehen Die Beklagte berief sich darauf, der Vertrag sei rechtlich unmöglich oder die Geschäftsgrundlage sei entfallen. Das Gericht lehnt beides ab, weil der Vertrag weiterhin erfüllbar bleibt und die Störung durch Krankheit gerade nicht zwingend zum Vertragsuntergang führt. Wer Altersteilzeit vereinbart, muss mit Störungen rechnen, und Vertragsrecht kennt dafür zuerst die Anpassung statt den Totalschaden. Was das Urteil für Beschäftigte in ähnlicher Lage bedeutet Wer zum geplanten Start der Altersteilzeit krank wird, verliert nicht automatisch seinen Altersteilzeitvertrag. Arbeitgeber können sich nicht ohne Weiteres mit dem Argument „Krankengeld = kein Beschäftigungsverhältnis“ aus der Vereinbarung stehlen. Das Urteil stärkt Arbeitnehmer, weil es den Blick zurück auf den Vertrag lenkt, nicht auf eine sozialrechtliche Schublade. FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen zur Altersteilzeit bei Krankengeld Kann mein Arbeitgeber Altersteilzeit einfach stoppen, weil ich Krankengeld bekomme? In dieser Pauschalität nein, denn der arbeitsvertragliche Altersteilzeitvertrag bleibt grundsätzlich wirksam. Krankengeld kann die sozialrechtliche Privilegierung betreffen, aber nicht automatisch den Vertrag vernichten. Genau diese Trennung betont das LArbG München. Muss Altersteilzeit am Stichtag „sozialrechtlich“ beginnen, damit der Tarifvertrag gilt? Nach dem Urteil kommt es auf den vertraglich vereinbarten Beginn an. Wenn die Parteien sich ursprünglich auf einen Beginn vor dem Ablaufdatum geeinigt haben, soll eine Krankheit zu Beginn nicht dazu führen, dass der Tarifvertrag keine Wirkung mehr hat. Die Stichtagsregel soll keine Krankheitsfälle „abschießen“. Was passiert im Blockmodell, wenn am Anfang Monate krankheitsbedingt ausfallen? Dann kann das Wertguthaben für die Freistellung fehlen. Das lässt sich häufig über Nacharbeit oder eine Anpassung des Ablaufs lösen, ohne den Vertrag zu beenden. Das Gericht sieht genau darin den zumutbaren Weg. Kann der Arbeitgeber behaupten, der Vertrag sei „unmöglich“ geworden? Die bloße Tatsache, dass sozialrechtlich für einen Zeitraum keine privilegierte Altersteilzeit vorliegt, macht den arbeitsvertraglichen Anspruch nicht unmöglich. Der Vertrag kann weiterhin erfüllt werden, nur eben mit Anpassungen. Deshalb scheitert die Unmöglichkeitsargumentation regelmäßig. Welche Rolle spielt die Krankengeld-Berechnung? Sie kann entscheidend sein, weil sozialrechtlich darauf geschaut wird, welches Entgelt der Krankengeldbemessung zugrunde liegt. Im entschiedenen Fall war das Krankengeld noch nach dem früheren Entgelt berechnet, wodurch die sozialrechtliche Altersteilzeit in dieser Phase nicht vorlag. Das ändert aber nichts an der Wirksamkeit der arbeitsvertraglichen Altersteilzeit. Fazit: Krankengeld verhindert Altersteilzeit nicht – es zwingt oft nur zur Anpassung Das Landesarbeitsgericht München setzt ein klares Signal: Krankengeld zu Beginn macht Altersteilzeit nicht automatisch zunichte. Arbeitgeber müssen arbeitsvertragliche Vereinbarungen ernst nehmen, statt sie mit sozialrechtlichen Schlagworten zu entsorgen. Für Beschäftigte heißt das: Wenn der Start krankheitsbedingt scheitert, ist das nicht das Ende der Altersteilzeit, sondern meist der Beginn einer notwendigen, aber zumutbaren Vertragsanpassung.

Beitragsbild von: So bekommst Du eine volle Erwerbsminderungsrente die unbefristet ist

28. Februar 2026

Wer von einer „unbefristeten vollen Erwerbsminderungsrente“ spricht, meint in der Regel eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, die nicht nur für einen begrenzten Zeitraum bewilligt wird, sondern als Dauerrente läuft. Das klingt nach einer endgültigen Entscheidung, ist in der Praxis aber an klare Voraussetzungen geknüpft. Entscheidend ist, ob aus sozialmedizinischer Sicht auf absehbare Zeit mit einer rentenrechtlich relevanten Besserung zu rechnen ist. Wenn eine solche Besserung nicht zu erwarten ist, sieht das Gesetz die unbefristete Leistung vor. Wichtig ist außerdem die zeitliche Grenze des Systems: Eine Erwerbsminderungsrente wird grundsätzlich nur bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze gezahlt. Danach wird sie in eine Altersrente umgewandelt. „Unbefristet“ heißt also nicht „für immer“, sondern „ohne Enddatum innerhalb der Erwerbsminderungsrente, bis zur Altersrente“. Die Voraussetzung „voll erwerbsgemindert“: Es zählt das Leistungsvermögen am allgemeinen Arbeitsmarkt Volle Erwerbsminderung liegt vor, wenn jemand unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes voraussichtlich auf nicht absehbare Zeit weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann. Dabei geht es nicht um den erlernten Beruf oder die bisherige Tätigkeit, sondern um die Einsatzfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Wer zwar im bisherigen Beruf nicht mehr arbeiten kann, aber in anderen Tätigkeiten noch mindestens drei Stunden täglich leistungsfähig wäre, erfüllt diese Schwelle in der Regel nicht. Die Rentenversicherung prüft diese Frage medizinisch. Sie stützt sich auf Befundberichte, Entlassungsberichte aus Kliniken oder Reha-Einrichtungen, fachärztliche Stellungnahmen und häufig auf eigene Gutachten. Maßgeblich ist nicht, wie belastend sich die Erkrankung subjektiv anfühlt, sondern welche funktionellen Einschränkungen daraus folgen und wie stabil diese Einschränkungen voraussichtlich sind. Ohne versicherungsrechtliche Voraussetzungen gibt es keine EM-Rente Neben der medizinischen Seite müssen die versicherungsrechtlichen Bedingungen erfüllt sein. Typischerweise gehören dazu die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren und ausreichend Pflichtbeiträge in einem bestimmten Zeitraum vor Eintritt der Erwerbsminderung. Es gibt Ausnahmen, etwa bei Erwerbsminderung infolge eines Arbeitsunfalls oder bei bestimmten Konstellationen, in denen Zeiten anders gewertet werden. Wer hier Lücken hat, sollte frühzeitig klären, ob und wie diese geschlossen werden können oder ob ein anderer Leistungsweg einschlägig ist. Dass diese Voraussetzungen „trocken“ wirken, täuscht: In vielen Verfahren scheitert der Anspruch nicht an der Erkrankung, sondern an fehlenden Beitragszeiten oder an der Frage, wann der Leistungsfall rentenrechtlich eingetreten ist. Warum die meisten Bewilligungen zunächst befristet sind Das Gesetz geht davon aus, dass Renten wegen Erwerbsminderung zunächst häufig auf Zeit zu leisten sind. Der Hintergrund ist die Prognose: Solange eine relevante Besserung nicht ausgeschlossen erscheint, wird befristet bewilligt. Die Befristung beträgt höchstens drei Jahre, kann aber mehrfach verlängert werden. Dabei bleibt der ursprüngliche Rentenbeginn maßgeblich. Der Gesetzgeber hat zugleich eine Leitlinie eingebaut: Wenn eine Erwerbsminderung unabhängig von der Arbeitsmarktlage vorliegt und nach längerer Gesamtdauer der Befristung weiterhin besteht, spricht eine gesetzliche Vermutung dafür, dass eine Besserung nicht zu erwarten ist. In der Praxis ist das der häufig zitierte Zeitraum von insgesamt neun Jahren befristeter Bewilligungen, nach dem eine Entfristung eher naheliegt, sofern die medizinischen Verhältnisse weiterhin die volle Erwerbsminderung tragen. Der Weg zur unbefristeten Bewilligung: Prognose „Besserung nicht zu erwarten“ Der entscheidende Hebel zur unbefristeten vollen Erwerbsminderungsrente ist die sozialmedizinische Prognose. Unbefristet wird bewilligt, wenn schwerwiegende medizinische Gründe gegen eine rentenrechtlich relevante Besserung sprechen und sich die Erwerbsminderung als Dauerzustand darstellt. Das bedeutet nicht, dass es nie mehr bessere Tage geben darf. Es bedeutet, dass nach dem bisherigen Verlauf, den vorhandenen Befunden und den realistischen therapeutischen Möglichkeiten nicht damit zu rechnen ist, dass die Leistungsfähigkeit wieder über die maßgeblichen Grenzen ansteigt. Gerichte betonen dabei seit Jahren, dass eine bloß theoretische Möglichkeit einer Besserung nicht genügt, um immer wieder zu befristen. Umgekehrt reicht auch nicht jede langdauernde Erkrankung automatisch für die Entfristung. Entscheidend ist, ob aus ärztlicher Sicht eine belastbare, realistische Perspektive besteht, dass die Leistungsfähigkeit wieder so steigt, dass die rentenrechtlichen Voraussetzungen entfallen oder sich deutlich ändern. Was an den medizinischen Unterlagen „passen“ muss, damit eine Entfristung realistisch wird In der Praxis scheitert der Wunsch nach Unbefristung häufig nicht an der Diagnose, sondern an uneinheitlichen Unterlagen. Wenn Befunde nur Symptome beschreiben, aber das Leistungsvermögen nicht nachvollziehbar begründen, bleibt für die Rentenversicherung ein großer Interpretationsspielraum. Besonders überzeugend sind Unterlagen, die den funktionellen Alltag abbilden: Belastbarkeit, Konzentration, Stress- und Umstellungsfähigkeit, Antrieb, soziale Interaktion, Nebenwirkungen von Medikamenten, Häufigkeit von Dekompensationen oder Schüben, sowie die Frage, ob Behandlungsoptionen noch offen sind oder bereits ausgeschöpft wurden. Für die Prognose ist auch der Verlauf wichtig. Ein stabil schlechter Verlauf trotz leitliniengerechter Behandlung, wiederholte stationäre Aufenthalte, erfolglose Reha-Maßnahmen oder fachärztlich dokumentierte Therapieresistenz können eine Entfristung unterstützen. Umgekehrt wirkt es gegen die Entfristung, wenn Behandlungen noch nicht ausgeschöpft sind oder wenn ärztliche Aussagen offenlassen, ob eine Operation, eine Reha oder eine Therapie mit guter Erfolgsaussicht noch bevorsteht. Reha vor Rente: Warum die Rentenversicherung häufig zuerst auf Rehabilitation setzt Die gesetzliche Rentenversicherung folgt dem Grundsatz „Reha vor Rente“. Das heißt nicht, dass jeder zwingend in eine Reha muss. Es bedeutet aber, dass die Rentenversicherung prüfen darf, ob medizinische oder berufliche Rehabilitation die Erwerbsfähigkeit wiederherstellen oder verbessern kann. Wer eine Reha ablehnt, ohne nachvollziehbaren medizinischen Grund, riskiert Nachteile im Verfahren. Umgekehrt ist eine Reha, die eine dauerhafte volle Erwerbsminderung bestätigt, oft ein starkes Dokument für den Rentenantrag und später auch für die Frage der Entfristung. Der Sonderfall „Arbeitsmarktrente“: Warum sie meist nicht unbefristet wird Ein besonders wichtiger Punkt wird in vielen Beratungen zu spät klar: Nicht jede „volle“ Erwerbsminderungsrente ist medizinisch voll begründet. Es gibt Fälle, in denen medizinisch nur eine teilweise Erwerbsminderung festgestellt wird, der Betroffene also noch drei bis unter sechs Stunden täglich arbeiten könnte. Wenn dann aber faktisch kein geeigneter Teilzeitarbeitsplatz am allgemeinen Arbeitsmarkt verfügbar ist, kann die Rente aus arbeitsmarktlichen Gründen als volle Rente gezahlt werden. Diese Konstellation wird umgangssprachlich häufig „Arbeitsmarktrente“ genannt. Für eine unbefristete Bewilligung ist das problematisch, weil der Anspruch dann von der Arbeitsmarktlage abhängt. Gerade diese Abhängigkeit führt in der Praxis regelmäßig zu befristeten Entscheidungen, selbst wenn die gesundheitlichen Einschränkungen bereits lange bestehen. Wer eine unbefristete volle EM-Rente anstrebt, muss deshalb sehr genau wissen, ob die eigene volle Rente medizinisch voll getragen ist oder ob sie „nur“ wegen des verschlossenen Teilzeitarbeitsmarktes als voll gilt. Wie das Verfahren typischerweise läuft – und wo man die Weichen Richtung Entfristung stellt Am Anfang steht der Antrag. Danach fordert die Rentenversicherung Unterlagen an, holt Berichte bei behandelnden Ärzten ein und beauftragt je nach Lage Gutachten. Schon in dieser Phase wird die spätere Befristungsfrage vorbereitet, weil Gutachter regelmäßig nicht nur den aktuellen Zustand bewerten, sondern auch die Prognose. Wer unbefristet bewilligt werden möchte, braucht daher medizinische Aussagen, die sich zur Dauerhaftigkeit nachvollziehbar äußern. Wenn zunächst befristet bewilligt wird, ist das kein endgültiges Scheitern. Viele Dauerrenten entstehen erst nach ein oder mehreren Weitergewährungen, wenn sich der Verlauf als stabil erweist. Bei jeder Verlängerung prüft die Rentenversicherung grundsätzlich erneut, ob die Voraussetzungen weiter vorliegen. Gerade dann lohnt es sich, die Unterlagen nicht nur zu aktualisieren, sondern so aufzubereiten, dass die Prognosefrage sauber beantwortet werden kann. Wenn die Rentenversicherung weiter befristet: Widerspruch und Klage als realistischer Weg Es kommt vor, dass Versicherte trotz langjähriger schwerer Erkrankung immer wieder befristete Bescheide erhalten, weil die Rentenversicherung eine Besserung nicht ausschließen will. Wenn die medizinischen Fakten diese Sicht nicht tragen, ist der Rechtsweg häufig der sachliche nächste Schritt. Im Widerspruchsverfahren und gegebenenfalls vor dem Sozialgericht wird die Prognose anhand von Gutachten und Befundlagen überprüft. Dabei spielt die gerichtliche Linie eine Rolle, dass für eine weitere Befristung mehr erforderlich ist als ein bloßes „könnte ja vielleicht besser werden“. In der Praxis entscheidet oft die Qualität und Stringenz der medizinischen Begründung. Unbefristet heißt nicht „unangreifbar“: Nachprüfung und Mitwirkung bleiben möglich Auch eine unbefristete Rente kann überprüft werden. Die Rentenversicherung darf bei bestimmten Anlässen nachsehen, ob sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben. Außerdem bestehen Mitwirkungspflichten, etwa bei der Vorlage von Unterlagen oder bei Untersuchungen. Das ist kein Misstrauensvotum, sondern Teil des Systems. Wer jedoch nachvollziehbar dokumentiert, dass die gesundheitliche Lage stabil schwer ist und dass Behandlungen ausgeschöpft sind oder keine relevante Verbesserung bringen, steht in solchen Prüfungen deutlich sicherer. Praxisbeispiel: Von der Zeitrente zur unbefristeten vollen Erwerbsminderungsrente Frau K., 52 Jahre alt, arbeitet seit vielen Jahren als Verkäuferin im Einzelhandel. Nach einer Kombination aus chronischen Rückenbeschwerden mit Nervenbeteiligung und einer fortschreitenden depressiven Erkrankung kommt es wiederholt zu längeren Arbeitsunfähigkeitszeiten. Nach mehreren fachärztlichen Behandlungen, Schmerztherapie und stationären Aufenthalten gelingt keine stabile Rückkehr in den Arbeitsalltag. Im Alltag zeigt sich, dass längeres Sitzen und Stehen nur kurzzeitig möglich ist und dass schon geringe Belastungen zu deutlichen Verschlechterungen führen. Gleichzeitig treten Konzentrationsstörungen, Schlafprobleme und eine geringe Stressbelastbarkeit auf, die auch einfache, wechselnde Tätigkeiten erschweren. Die Deutsche Rentenversicherung fordert Befundberichte der Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie an und beauftragt zusätzlich ein Gutachten. Der Gutachter kommt zu dem Ergebnis, dass Frau K. unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes voraussichtlich weniger als drei Stunden täglich leistungsfähig ist. Weil jedoch noch eine engmaschige Therapieanpassung und eine Reha als prinzipiell sinnvoll angesehen werden, wird die Rente wegen voller Erwerbsminderung zunächst befristet für drei Jahre bewilligt. Während des Rentenbezugs nimmt Frau K. an einer medizinischen Rehabilitation teil. Der Entlassungsbericht hält fest, dass die Belastbarkeit weiterhin deutlich eingeschränkt ist und dass eine wesentliche Verbesserung trotz Therapie nicht erreicht wurde. In den Folgejahren setzt sich dieses Bild fort: Es gibt keine stabile Leistungssteigerung, stattdessen wiederkehrende Schmerzspitzen und psychische Krisen, die fachärztlich dokumentiert werden. Behandler beschreiben nicht nur Diagnosen, sondern konkret, welche Alltagsfunktionen betroffen sind, wie häufig Verschlechterungen auftreten und welche Behandlungen bereits ausgeschöpft wurden. Vor Ablauf der Befristung beantragt Frau K. die Weitergewährung. Die Rentenversicherung verlängert zunächst erneut befristet, weil sie eine Besserung weiterhin nicht sicher ausschließen möchte. Nach mehreren Verlängerungen über insgesamt viele Jahre liegt schließlich eine umfangreiche, konsistente Dokumentation vor: wiederholte Reha- und Klinikberichte, kontinuierliche Facharztbehandlung, anhaltende Funktionseinschränkungen und fehlende belastbare Therapieoptionen mit realistischer Aussicht auf relevante Besserung. In der erneuten sozialmedizinischen Prüfung wird die Prognose nun anders bewertet: Eine rentenrechtlich relevante Verbesserung ist auf absehbare Zeit nicht zu erwarten. Die Rentenversicherung bewilligt daraufhin die volle Erwerbsminderungsrente ohne Befristung. Entscheidend in diesem Praxisfall ist, dass die volle Erwerbsminderung medizinisch begründet ist und dass sich über längere Zeit ein stabiler Verlauf ohne relevante Besserung zeigt, der durch nachvollziehbare Berichte und Gutachten getragen wird. Was man praktisch aus dem Ganzen ableiten kann Eine unbefristete volle Erwerbsminderungsrente bekommt, wer medizinisch weniger als drei Stunden täglich leistungsfähig ist und bei dem eine rentenrechtlich relevante Besserung nach fachärztlich nachvollziehbarer Prognose nicht zu erwarten ist. Häufig wird dieser Zustand erst im Verlauf sichtbar, weshalb viele Fälle zunächst als Zeitrente beginnen und erst später entfristet werden. Besonders wichtig ist, ob die volle Rente medizinisch begründet ist oder ob sie aus arbeitsmarktlichen Gründen gezahlt wird, weil letzteres die Entfristung erheblich erschwert. Wer auf Entfristung hinarbeitet, braucht vor allem eine stimmige, gut dokumentierte Krankheits- und Behandlungsentwicklung, in der die Prognosefrage sauber beantwortet ist. Quellen Deutsche Rentenversicherung, rvRecht (GRA zu § 102 SGB VI „Befristung und Tod“), Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz): § 102 SGB VI. Bundessozialgericht, Urteil vom 29.03.2006 – B 13 RJ 31/05 R (Hinweise zum Begriff „unwahrscheinlich“ im Sinne des § 102 SGB VI).Deutsche Rentenversicherung Bund, Fachbeitrag zur Zeitrente und zur üblichen Entwicklung bis zur dauerhaften Leistung nach längerer Befristung (Statistik-/Fachtext).

Beitragsbild von: Bürgergeld: Fehlende Mitwirkungsaufforderung machen Versagungsbescheide rechtswidrig

28. Februar 2026

Bürgergeld: Fehlende Mitwirkungsaufforderung des Jobcenters machen Versagungsbescheide rechtswidrig Bewilligung von Bürgergeld im Eilverfahren, denn der fehlende Hinweis nach § 66 Abs. 3 SGB II macht Versagungsbescheide § 66 SGB 1 des Grundsicherungsträgers grundsätzlich rechtswidrig (Sozialgericht Hamburg, Beschluss vom 13.11.2015 - S 34 AS 4077/15 ER - nicht veröffentlicht). Entscheidungsbesprechung mit Detlef Brock Dem Eilantrag der Klägerin war statt zugeben, denn die Antragstellerin hat sowohl das Vorliegen eines Anordnungsgrundes als auch eines Anordnungsanspruchs hinreichend glaubhaft gemacht. Bei der Prüfung eines Anordnungsanspruchs ist davon auszugehen, dass einem Anspruch der Antragstellerin auf Leistungen nach dern SGB ll der Versagungsbescheid nicht entgegengehalten werden kann. Das ergibt sich aus der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage. Voraussetzung für die Versagung von Leistungen ist gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB l, dass derjenige, der eine Sozialleistung - wie hier – beantragt, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 SGB I nicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert. Offen bleiben kann nach Auffassung des Gerichts, ob diese Voraussetzungen hier in diesem Fall vorliegen Denn jedenfalls steht § 66 Abs. 3 SGB I der Versagung im vorliegenden Falle entgegen Nach dieser Vorschrift dürfen Sozialleistungen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist. Daran fehlt es hier aber. Voraussetzung für eine rechtmäßige Versagung ist die Mitwirkungsaufforderung der Behörde Auf den Weiterbewilligungsantrag der Antragstellerin für den Bewilligungszeitraum ist nach dem eigenen Angaben des Jobcenters eine diesen Anforderungen entsprechende Mitwirkungsaufforderung nicht ergangen. Diese ist jedoch unerlässliche Voraussetzung für die rechtmäßige Versagung. Anordnungsanspruch der Antragstellerin liegt vor Es erscheint überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragstellerin dem Grunde nach SGB ll-Leistungen zustehen. Sie hat das Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen hinreichend glaubhaft gemacht. Sie hat das 15. Lebensjahr vollendet, aber die Altersgrenze nach § 7a SGB ll noch nicht erreicht. Auch hat sie ihre Hilfebedürftigkeit glaubhaft dargelegt und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Das Jobcenter bezweifelt lediglich die Erwerbsfähigkeit Da es aber noch an einer erforderlichen Feststellung zur Erwerbsfähigkeit nach § 44aSGB ll fehlt, kann im Rahmen des hiesigen Eilverfahrerıs dahingestellt bleiben, ob tatsächlich Erwerbsfähigkeit vorliegt oder nicht. Insoweit greift § 44a Abs. 1 Satz ? SGB ll ein Nach dieser Vorschrift erbringen die Agentur für Arbeit und der kommunale Träger bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen bis zur Entscheidung über den Widerspruch Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende. Daraus ergibt sich ohne weiteres der Anordnungsanspruch. Hinweis Verfasser Eine angemessene Frist nach § 66 Abs. 3 SGB I kann auch bei umfangreicherer Unterlagenanforderung mit 2 Wochen angemessen bemessen sein und eine Versagung rechtfertigen ( so zu mindestens SG Augsburg Az. - S 3 AS 308/23 -). Welche Anforderungen an die Mitwirkungsaufforderung des Jobcenters hat die Rechtsprechung gesehen Eine Mitwirkungsaufforderung des Jobcenters nach § 66 Abs. 3 SGB I muss schriftlich erfolgen, konkret benennen, welche Unterlagen benötigt werden, eine angemessene Frist zur Nachholung (i.d.R. zwei Wochen) setzen und zwingend eine korrekte Rechtsfolgenbelehrung über die drohende Versagung/Entziehung der Leistung enthalten. Wichtige Anforderungen sind an das Schreiben zu stellen: • Bestimmtheit: Es muss genau erkennbar sein, welche Unterlagen oder Auskünfte gefordert werden. • Begründung: Das Jobcenter muss darlegen, warum diese Informationen für die Entscheidung über die Leistung erforderlich sind. • Angemessene Frist: Die gesetzte Frist muss dem Leistungsempfänger ermöglichen, die Mitwirkungspflicht zu erfüllen. • Rechtsfolgenbelehrung (RFB): Es muss ein deutlicher Hinweis erfolgen, dass die Leistung bei Nichtbeachtung versagt oder entzogen wird. Diese Belehrung muss konkret, richtig und vollständig sein. • Schriftform: Die Aufforderung muss schriftlich erfolgen.

Beitragsbild von: 50 Prozent mehr Pflegegeld im Monat

28. Februar 2026

Viele Pflegehaushalte nutzen nur einen Teil der Leistungen, die ihnen zustehen. Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt beschreibt dabei eine Möglichkeit, die im Alltag häufig liegen bleibt: „Unser Sozialrecht macht es möglich, jeden Monat die Hälfte oder sogar mehr an Pflegegeld zu erhalten.“ Gemeint ist eine Kombination aus Umwandlungsanspruch und anerkannter Nachbarschaftshilfe, die das verfügbare Monatsbudget für Unterstützung im Alltag spürbar vergrößern kann, wenn die Voraussetzungen erfüllt und die Leistungen korrekt abgerechnet werden. Dr. Utz Anhalt: 50 Prozent Plus beim Pflegegeld Was mit dem Umwandlungsanspruch gemeint ist Dr. Utz Anhalt erklärt das Prinzip so: „Der sogenannte Umwandlungsanspruch bedeutet, dass du einen Teil der nicht genutzten Pflegesachleistung in den Entlastungsbetrag verschieben kannst.“ Diese Verschiebung ist für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5 möglich. Er betont den Umfang: „Als Pflegebedürftiger mit einem Pflegegrad von 2 bis 5 kannst du bis zu 40% deiner Pflegesachleistung in den Entlastungsbetrag überführen.“ Damit wird Geld, das eigentlich für Pflegesachleistungen vorgesehen ist, in einen Bereich übertragen, der für alltagsnahe Unterstützung genutzt werden kann. Gleichzeitig erinnert Anhalt an den Ausgangswert: „Der reguläre Entlastungsbetrag, der liegt bei 131 € pro Monat.“ Warum das trotz Kürzung beim Pflegegeld oft ein Plus ergibt Dass eine Umwandlung nicht einfach „gratis“ erfolgt, sagt Anhalt klar: „Wenn du die maximal möglichen 40% der Pflegesachleistungen umwandelst, dann kürzt zwar die Pflegeversicherung auch dein Pflegegeld um 40%.“ Der Effekt entsteht aus den unterschiedlichen Betragsgrößen von Pflegegeld und Pflegesachleistungen. Er formuliert es so: „Weil die Pflegesachleistungen aber deutlich höher ausfallen, bleibt trotzdem am Ende ein dickes Plus für dich.“ Zur Veranschaulichung nennt er ein Beispiel für Pflegegrad 3: „Bei einem Pflegegrad von 3 kannst du 589,80 Euro aus deinen Pflegesachleistungen umwandeln.“ Dem stellt er die Reduktion gegenüber: „Die Pflegeversicherung kürzt dir dafür von deinem Pflegegeld aber nur 239,60 Euro.“ Sein Fazit: „Unter dem Strich hast du jetzt 359,20 Euro mehr pro Monat.“ Und weil zusätzlich der reguläre Entlastungsbetrag hinzukommt, wird der Effekt größer: „Mit dem zusammen hast du dann insgesamt jeden Monat 490,20 Euro plus.“ Wofür der Entlastungsbetrag eingesetzt werden muss Anhalt warnt davor, den Entlastungsbetrag als frei verfügbares Geld zu missverstehen. Er knüpft die Leistung an ihren Zweck: „Diesen Entlastungsbetrag, den bekommst du nicht einfach so, sondern der ist an die Unterstützung im Alltag gebunden.“ Er beschreibt typische Unterstützungsformen: „Das reicht dann für Hilfe beim Kochen oder beim Wohnungräumen bis zu gemeinsamen Spaziergängen mit Begleitung.“ Entscheidend ist für ihn die tatsächliche Nutzung: „Dafür muss auch eingesetzt werden, ansonsten bekommst du dieses Geld nicht.“ Nachbarschaftshilfe funktioniert nur mit Anerkennung nach Landesrecht Damit Nachbarschaftshilfe abrechenbar ist, braucht es eine formelle Anerkennung. Anhalt formuliert das als klare Bedingung: „Außerdem muss dein Begleiter nach dem jeweiligen Landesrecht als Nachbarschaftshelfer anerkannt sein, denn erst dann kannst du die Rechnungen für ihn bei der Pflegeversicherung abrechnen.“ Dass die Vorgaben je nach Bundesland auseinandergehen, hebt er ausdrücklich hervor: „Die Anforderungen für diese Anerkennung sind in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich.“ Als Beispiele nennt er Berlin und Niedersachsen. Für Berlin sagt er: „In Berlin reicht ein sechsstündiger Grundkurs aus, damit ein Helfer seine Anerkennung bekommt.“ Für Niedersachsen beschreibt er höhere Anforderungen: „In Niedersachsen musst du einen 30stündigen Kurs absolvieren und außerdem ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis vorlegen.“ So läuft Antrag und Abrechnung praktisch ab Der Einstieg erfolgt über die Pflegekasse. Anhalt fasst das Vorgehen pragmatisch zusammen: „Du kommst zu dem zusätzlichen Geld, indem du als Pflegebedürftiger bei deiner Pflegeversicherung einen formlosen Antrag stellst, bis zu 40% deiner Sachleistung umzuwandeln.“ Parallel muss die helfende Person die Anerkennung erwerben. Dazu sagt er: „Parallel dazu nimmt der Nachbarschaftshelfer an der entsprechenden Schulung teil, lässt sich anerkennen und offiziell registrieren.“ Die Abrechnung erfolgt laufend über Nachweise und Kostenaufstellungen: „Dann reicht er monatlich einen Nachweis ein für seine Leistungen und die entsprechenden Rechnung bzw. die entsprechenden Kosten.“ Zur Auszahlung erklärt Anhalt: „Die Pflegekasse überweist den entsprechenden Betrag dann entweder an den Helfer oder an die Angehörigen. Beides ist möglich.“ Die wichtigste Einschränkung: Der zusätzliche Betrag ist monatsgebunden Ein häufiger Stolperstein liegt in der fehlenden Ansparmöglichkeit. Anhalt macht den Unterschied zum regulären Entlastungsbetrag deutlich: „Entscheidend ist allerdings, dass diese Leistung im entsprechenden Monat auch tatsächlich vorhanden war.“ Und er warnt: „Dieser zusätzliche Betrag lässt sich nicht ansparen.“ Wenn die Hilfe nicht stattfindet, gibt es auch keine Erstattung: „Wenn du diese Leistung nicht in Anspruch nimmst durch den Helfer im entsprechenden Monat, dann verfällt sie und dann bekommst du das zusätzliche Geld auch nicht.“ Einordnung: Chance mit Aufwand, die den Alltag wirklich entlasten kann Ob sich das Verfahren lohnt, beantwortet Anhalt eindeutig: „In meinen Augen auf jeden Fall.“ Seine Begründung bleibt nah an der Lebensrealität: „Dieser Zuschuss betrifft unmittelbar die Hilfe und die Entlastung für dich im Alltag, also da, wo du sie am dringendsten brauchst.“ Und er ordnet die Nutzung ein: „Diese Kombination aus Nachbarschaftshilfe und Umwandlung von Sachleistungen ist eine große Chance, die bisher viel zu selten genutzt wird.“ Zusätzlicher Hinweis für pflegende Angehörige: Wohngeld prüfen Am Ende erweitert Dr. Utz Anhalt den Blick auf die finanzielle Lage pflegender Angehöriger. Wenn Pflege zu weniger Arbeitszeit und geringerem Einkommen führt, rät er ausdrücklich zur Prüfung weiterer Leistungen: „Wenn du wegen der Pflege weniger arbeitest und deshalb auch weniger verdienst, dann prüf unbedingt, ob du vielleicht jetzt einen Anspruch auf Wohngeld hast bei einer Mietwohnung oder auf einen Lastenzuschuss bei Wohneigentum.“ Wohngeld beschreibt er als Zuschuss, nicht als Kredit: „Wohngeld ist eine staatliche Leistung, also eine Sozialleistung.“ Und er konkretisiert den Zweck: „In diesem Fall zahlt der Staat dir einen Zuschuss, den musst du nicht zurückgeben. Das ist kein Darlehen.“ Welche Faktoren zählen, benennt er ebenfalls: „Das hängt ab von deinem Einkommen, das hängt ab von der Höhe der Miete und das hängt ab von der Größe deines Haushaltes.“ Als grobe Orientierung nennt er eine hohe Wohnkostenquote: „Wenn du 40% oder mehr deines Einkommens pro Monat für deine Miete bzw. für die laufenden Kosten deines Wohneigentums brauchst, dann hast du mit ziemlicher Sicherheit einen Anspruch auf Wohngeld oder auf den Lastenzuschuss.“ Zugleich nimmt er eine Sorge vieler Angehöriger auf und ordnet sie ein: „Du brauchst da keine Angst zu haben wegen dem Pflegegeld, das an dich weitergeleitet wird, denn das bleibt von der Einkommensanrechnung in den meisten Fällen ausgeschlossen.“

Beitragsbild von: Schwerbehinderung: GdB-Bewertung strenger in 2026

28. Februar 2026

Wer in Deutschland einen Grad der Behinderung, kurz GdB, beantragt oder ändern lassen möchte, erlebt seit der Reform der versorgungsmedizinischen Grundsätze eine spürbare Verschiebung in der Logik der Bewertung. Umgangssprachlich ist häufig von „strengeren Maßstäben ab 2026“ die Rede. Sozialrechtlich ist die maßgebliche Neuregelung bereits zum 3. Oktober 2025 in Kraft getreten, doch 2026 ist das Jahr, in dem viele Verfahren und Folgeentscheidungen erstmals vollständig unter den überarbeiteten Kriterien laufen. Dadurch entsteht in der Praxis der Eindruck einer Zäsur, obwohl der Stichtag im Recht bereits früher liegt. Die Reform bedeutet nicht pauschal, dass Anerkennungen „schwerer zu bekommen“ sind. Sie führt vielmehr zu einer konsequenteren Orientierung daran, wie stark eine gesundheitliche Beeinträchtigung die tatsächliche Teilhabe am gesellschaftlichen Leben beeinträchtigt. Genau diese Verschiebung kann je nach Lebenssituation und Befundlage dazu führen, dass Ergebnisse anders ausfallen als unter den zuvor üblichen Bewertungsgewohnheiten. Für manche Betroffene wird eine Einschränkung nachvollziehbarer abgebildet, für andere kann der bislang festgestellte GdB in einem Änderungsverfahren unter Druck geraten. Rechtsgrundlage: Die Versorgungsmedizin-Verordnung als Maßstab im Schwerbehindertenrecht Die Einstufung des GdB folgt nicht dem Bauchgefühl einzelner Stellen, sondern der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) mit ihrer Anlage, den versorgungsmedizinischen Grundsätzen. Diese Regeln bilden die Richtschnur für Versorgungsämter beziehungsweise Landesämter und für ärztliche Gutachten. Sie sollen vergleichbare Entscheidungen ermöglichen, obwohl Krankheitsbilder und Verläufe sehr unterschiedlich sind. Mit der sechsten Änderungsverordnung zur VersMedV wurde vor allem der Teil über die gemeinsamen Grundsätze überarbeitet. Die Modernisierung knüpft stärker an den heutigen Behinderungsbegriff an, der Behinderung nicht nur als medizinischen Befund versteht, sondern als Ergebnis des Zusammenspiels von Gesundheitsbeeinträchtigung und Barrieren im Alltag. Damit rückt in den Vordergrund, wie sich Einschränkungen beim Gehen, Greifen, Sehen, Hören, in der Kommunikation, bei der Selbstversorgung oder in der Belastbarkeit konkret auswirken, statt sich allein auf Diagnosen und Laborwerte zu stützen. Was sich in der Begutachtung verschoben hat: Weg von der Diagnose, hin zur Funktionsbeeinträchtigung Viele Missverständnisse rund um „strengere Maßstäbe“ entstehen, weil Betroffene verständlicherweise von ihrer Diagnose ausgehen: Wer eine bestimmte Erkrankung hat, erwartet häufig eine bestimmte GdB-Zahl. Die überarbeiteten Grundsätze betonen jedoch, dass Diagnosen für sich genommen nicht automatisch den Ausschlag geben. Entscheidend ist, welche funktionellen Folgen im Alltag bestehen, wie dauerhaft sie sind und wie stark sie die Teilhabe begrenzen. In der Praxis bedeutet das, dass zwei Menschen mit derselben Diagnose nicht zwingend denselben GdB erhalten müssen, wenn sich die Auswirkungen unterscheiden. Umgekehrt kann eine Kombination aus mehreren Einschränkungen auch dann hoch gewichtet werden, wenn jede einzelne Erkrankung für sich genommen nur einen eher niedrigen Einzelwert nahelegt, sofern sich die Funktionsverluste in der Lebensführung gegenseitig verstärken. Gesamt-GdB: Warum mehrere Erkrankungen nicht „zusammengezählt“ werden Ein besonders konfliktträchtiger Punkt ist die Bildung des Gesamt-GdB bei mehreren Gesundheitsstörungen. Schon zuvor galt, dass Einzelwerte nicht addiert werden. Die Reform hat diese Sichtweise deutlicher herausgearbeitet und die Erwartungen an die Begründung geschärft. Wichtig: Es wird bewertet, wie die Einschränkungen zusammenwirken und ob sie in der Summe die Teilhabe stärker beeinträchtigen, als es die Einzelbetrachtung vermuten ließe. Für Betroffene kann das zweierlei bedeuten. Wer bislang davon ausging, mehrere Diagnosen führten automatisch zu einem deutlich höheren Gesamtwert, stößt häufiger auf ablehnende oder weniger „sprunghafte“ Erhöhungen. Wer dagegen plausibel darstellen kann, dass sich Einschränkungen gegenseitig verstärken, kann von einer konsequenteren funktionalen Betrachtung profitieren. Die Richtung ist also nicht einheitlich „nach unten“ oder „nach oben“, sondern stärker abhängig von der nachvollziehbaren Beschreibung der konkreten Auswirkungen. Schmerzen, Erschöpfung, psychische Folgen: Mehr Gewicht – aber mit höheren Anforderungen an Nachvollziehbarkeit In vielen Verfahren spielen chronische Schmerzen, Fatigue, Depressionen, Angststörungen oder somatoforme Beschwerdebilder eine große Rolle. Die reformierte Systematik kann solchen Beeinträchtigungen mehr Aufmerksamkeit geben, weil sie Teilhabe im Alltag massiv begrenzen können, selbst wenn bildgebende Verfahren oder Laborwerte wenig „greifbar“ erscheinen. Gleichzeitig steigen die Anforderungen an die Darstellung und medizinische Plausibilität. Entscheidend sind Dauer, Intensität, Therapieversuche, der Verlauf und die Frage, welche Aktivitäten konkret nicht mehr oder nur noch eingeschränkt möglich sind. Allgemeine Formulierungen wie „starke Schmerzen“ reichen oft nicht. Überzeugend sind Befundberichte, die Funktionsausfälle beschreiben, Behandlungspfade dokumentieren und die Auswirkungen im Alltag konsistent erklären. In diesem Punkt kann die Reform als „strenger“ erlebt werden, weil Behörden und Gutachtende stärker auf Konsistenz und Belege achten, wenn Beschwerden nicht allein über objektive Messwerte abgebildet werden. Warum 2026 als Scharnierjahr wahrgenommen wird Dass gerade 2026 in vielen Beiträgen als Stichtag genannt wird, hat mehrere Gründe. Zum einen wirken Rechtsänderungen häufig zeitversetzt, weil Verfahren lange dauern, weil Bestandsfälle erst bei Anträgen erneut geprüft werden und weil sich neue Begründungs- und Bewertungsgewohnheiten in der Verwaltung einspielen müssen. Zum anderen kommen 2026 zusätzliche Veränderungen in angrenzenden Bereichen hinzu, etwa bei Nachweis- und Übermittlungsverfahren gegenüber Finanzbehörden im Zusammenhang mit dem Behinderten-Pauschbetrag. Das verändert zwar nicht die medizinische GdB-Bemessung selbst, sorgt aber dafür, dass Menschen mit Behinderung 2026 öfter mit dem Thema „GdB-Nachweis“ in Berührung kommen und Reformeffekte stärker spüren. Änderungsantrag: Mehr Chancen, aber auch ein reales Risiko Besonders sensibel ist die Situation bei Änderungsanträgen, also wenn ein bereits festgestellter GdB überprüft und angepasst werden soll. Wer eine Verschlechterung geltend macht, möchte verständlicherweise eine Höherstufung erreichen. Ein Änderungsantrag öffnet jedoch das gesamte Paket der Bewertung erneut. Wenn neue Maßstäbe gelten oder wenn frühere Einschätzungen unter den heutigen Kriterien anders eingeordnet werden, kann das Ergebnis auch niedriger ausfallen als bisher. Dieses Risiko ist nicht theoretisch, sondern wird in Informationen von Fachstellen ausdrücklich benannt. Das bedeutet nicht, dass man notwendige Anträge aus Angst unterlassen sollte. Es bedeutet aber, dass die Entscheidung gut vorbereitet werden muss. Je klarer die aktuelle Behandlungsdokumentation ist und je genauer die Teilhabeeinschränkungen beschrieben sind, desto geringer ist die Gefahr, dass eine Verschlechterung „verpufft“ oder dass bislang anerkannte Einschränkungen als weniger gravierend eingeordnet werden. Was Betroffene und Ärztinnen und Ärzte in der Praxis stärker beachten müssen Die reformierte Bewertung verlangt nicht zwingend mehr Papier, aber bessere Passung zwischen Befund und Alltag. Ärztliche Berichte, die sich auf Diagnosen und Medikation beschränken, helfen oft weniger als Berichte, die Funktionsfähigkeit beschreiben, Belastungsgrenzen einordnen und den Verlauf darstellen. Aus Behördensicht zählt die Frage, wie stabil eine Einschränkung ist, wie gut sie behandelt werden kann, wie sie sich über den Tag verteilt auswirkt und welche Aktivitäten realistisch möglich bleiben. Auch Widerspruchs- und Klageverfahren werden dadurch nicht automatisch häufiger, aber häufig anders geführt. Die Auseinandersetzung dreht sich weniger um die „richtige Diagnose“ und stärker um die Schlüssigkeit der Teilhabebeschreibung und um die Begründung, warum die Gesamtschau einen bestimmten GdB rechtfertigt. Kurzes Praxisbeispiel Frau M. (49) hat seit Jahren eine rheumatologische Erkrankung mit wiederkehrenden Schüben. In ihrem ersten Antrag vor einigen Jahren lag der Fokus ihrer Unterlagen vor allem auf der Diagnose, den Laborwerten und der Medikation. Sie erhielt damals einen GdB von 40. Anfang 2026 stellt sie einen Änderungsantrag, weil die Schmerzen zugenommen haben und sie sich schneller erschöpft. Im aktuellen Verfahren reichen die neuen Unterlagen diesmal nicht nur die Diagnose nach, sondern beschreiben nachvollziehbar, was im Alltag nicht mehr funktioniert: Frau M. kann morgens ihre Hände oft erst nach längerer „Anlaufzeit“ einsetzen, das Öffnen von Flaschen, das Zuknöpfen von Kleidung und längeres Tippen sind nur kurz möglich, nach Einkaufswegen braucht sie regelmäßig Pausen, und sie vermeidet Treppen, weil Knie und Sprunggelenke nach wenigen Stufen stark schmerzen. Ihre behandelnde Ärztin dokumentiert zusätzlich, dass mehrere Therapieversuche nur begrenzt geholfen haben, dass die Einschränkungen über Monate bestehen und dass die Belastbarkeit auch zwischen den Schüben deutlich reduziert bleibt. Die Behörde bewertet deshalb nicht nur die Diagnose, sondern die anhaltende Einschränkung der Handfunktion, die reduzierte Geh- und Stehfähigkeit und die deutliche Einschränkung der Belastbarkeit. In der Gesamtschau wird der GdB auf 50 angehoben, weil die Teilhabe im Alltag spürbar und dauerhaft beeinträchtigt ist. Zum Vergleich: Hätte Frau M. im Änderungsantrag lediglich „mehr Schmerzen“ angegeben und nur aktuelle Laborwerte nachgereicht, wäre eine Anhebung deutlich unwahrscheinlicher gewesen, weil die Auswirkungen auf die Alltagsfunktionen nicht ausreichend greifbar dokumentiert wären. Fazit Viele Betroffene erleben neue Bewertungsmaßstäbe als Verschärfung, wenn die erwartete Zahl am Ende nicht erreicht wird. Dieses Gefühl ist nachvollziehbar, weil der GdB in Deutschland an konkrete Rechte gekoppelt ist, vom Schwerbehindertenausweis über Nachteilsausgleiche bis zu rentenrechtlichen Fragen. Die Reform ist jedoch vor allem eine Verschiebung der Perspektive: weg von der reinen Krankheitsbetrachtung, hin zur Bewertung der Auswirkungen auf Teilhabe. Wer diese Perspektive in Anträgen und Befundunterlagen abbildet, ist im Vorteil. Wer dagegen vor allem Diagnosen „aufzählt“, läuft eher in Begründungsprobleme. 2026 wird deshalb nicht zwingend zum Jahr der pauschalen Herabstufungen, aber zu einem Jahr, in dem Begründungen genauer werden müssen und in dem Änderungsverfahren sorgfältiger abgewogen werden sollten. Quellen Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS): „Sechste Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung“ (Umsetzungsstand, Abschluss 03.10.2025).

Beitragsbild von: Rente: Warum die jetzt verschickte Rentenbezugsmitteilung wichtig ist

28. Februar 2026

In den ersten Wochen des Jahres liegt bei vielen Rentnerinnen und Rentnern ein Brief der Deutschen Rentenversicherung im Briefkasten, der schnell verunsichert. Oben steht sinngemäß „Information über die Meldung an die Finanzverwaltung“, oft wird das Schreiben einfach „Rentenbezugsmitteilung“ genannt. Die Botschaft dahinter ist weniger dramatisch, als viele denken – aber man sollte sie verstehen, weil es um Steuern geht. Was die Rentenbezugsmitteilung überhaupt ist Die Rentenbezugsmitteilung ist ein standardisiertes Schreiben, das steuerrelevante Angaben zu Ihrer Rente für das vergangene Kalenderjahr enthält. Es ist Teil eines gesetzlich geregelten Meldeverfahrens, mit dem Renten und andere Altersleistungen korrekt steuerlich erfasst werden sollen. Wichtig ist dabei: Die Daten werden nicht nur Ihnen mitgeteilt, sondern auch elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt. Warum Sie diese Post gerade jetzt bekommen Die Mitteilungen kommen typischerweise zu Jahresbeginn, weil die Werte für das Vorjahr gesammelt und fristgerecht gemeldet werden müssen. Für viele wirkt das wie eine Aufforderung, sofort etwas zu tun, obwohl es in den meisten Fällen nur eine Information ist. Genau deshalb lohnt sich ein ruhiger Blick: Das Schreiben erklärt, welche Beträge dem Finanzamt zu Ihrer Rente vorliegen. Welche Stellen melden diese Daten an das Finanzamt Nicht nur die Deutsche Rentenversicherung spielt dabei eine Rolle. Auch andere Stellen, die Altersleistungen auszahlen, melden ihre Daten, damit das Finanzamt einen vollständigen Überblick bekommt. Dazu gehören etwa berufsständische Versorgungseinrichtungen oder Versicherer, wenn daraus Rentenleistungen fließen. Welche Daten in der Rentenbezugsmitteilung stehen – und wofür sie gedacht sind In der Mitteilung finden sich Identifikationsdaten und die maßgeblichen Beträge Ihrer Rentenzahlungen für das vergangene Jahr. Diese Werte sind genau die, die später auch für die Steuererklärung oder eine Prüfung durch das Finanzamt relevant sein können. Wer seine Erklärung mit einem Steuerprogramm vorbereitet, nutzt die Angaben häufig als Eingabehilfe. In der Mitteilung steht Das bedeutet für Sie Zeitraum des Rentenbezugs und Rentenbetrag für das Kalenderjahr Das ist die Grundlage dafür, ob und in welcher Höhe Renteneinkünfte steuerlich zu berücksichtigen sind Identifikationsnummer und persönliche Daten Dient der eindeutigen Zuordnung beim Finanzamt, damit Ihre Rente nicht „untergeht“ oder falsch zugeordnet wird Hinweise zu Eintragungen in der Steuererklärung Hilft, falls Sie die Werte selbst in ein Programm eintragen oder manuell erklären möchten Der eigentliche Grund: Nachgelagerte Besteuerung Der Hintergrund ist die Umstellung der Besteuerung von Alterseinkünften. Vereinfacht heißt das: Beiträge zur Altersvorsorge waren oder sind während des Arbeitslebens zunehmend steuerlich begünstigt, dafür werden die Rentenzahlungen später stärker in die Besteuerung einbezogen. Damit das praktisch funktioniert, braucht der Staat ein Verfahren, das Rentenzahlungen verlässlich erfasst, ohne dass jeder Rentner jedes Detail jedes Jahr neu „melden“ muss. Muss man auf die Rentenbezugsmitteilung reagieren In der Regel müssen Sie gar nichts tun, weil die Daten bereits automatisch an das zuständige Finanzamt übermittelt werden. Das Schreiben ist deshalb eher eine Kontrollmöglichkeit für Sie, damit Sie sehen, welche Werte gemeldet wurden. Reaktionsbedarf entsteht vor allem dann, wenn Ihnen offensichtliche Fehler auffallen, etwa weil Beträge oder Zeiträume nicht plausibel sind. Wann eine Steuererklärung trotzdem nötig wird Ob Sie eine Steuererklärung abgeben müssen, hängt nicht davon ab, ob die Rentenbezugsmitteilung kommt, sondern davon, ob Ihr zu versteuerndes Einkommen über dem Grundfreibetrag liegt.  2026 beträgt diese für Alleinstehende 12.348 Euro. Wer über diesen Grenzen liegt oder weitere Einkünfte hat, rutscht schneller in die Erklärungspflicht, als viele erwarten. Warum viele Rentner durch das Schreiben trotzdem nervös werden Die Verunsicherung entsteht oft, weil das Wort „Finanzverwaltung“ nach Kontrolle klingt und weil viele Rentner Jahrzehnte lang keine Steuererklärung abgeben mussten. Gleichzeitig haben sich die steuerlichen Spielregeln durch die nachgelagerte Besteuerung verschoben, sodass mittlerweile mehr Menschen im Rentenalter steuerlich „sichtbar“ werden. Die Rentenbezugsmitteilung ist deshalb kein Drohbrief, sondern ein Hinweis: Diese Daten existieren beim Finanzamt bereits. Wann die Mitteilung kommt und was Sie tun, wenn sie fehlt Üblicherweise trifft die Mitteilung bis Ende Februar ein, weil die Meldung für das Vorjahr fristgebunden ist. Wenn Sie sie nicht erhalten, bedeutet das nicht automatisch, dass nichts gemeldet wurde, aber es nimmt Ihnen eine wichtige Kontrollmöglichkeit. Wer sie erstmals braucht oder erneut anfordern will, kann die „Information über die Meldung an die Finanzverwaltung“ bei der Deutschen Rentenversicherung anfordern; die Zusendung erfolgt dann per Post. FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen zur Rentenbezugsmitteilung Muss ich auf die Rentenbezugsmitteilung antworten oder etwas ans Finanzamt schicken? In der Regel nein, weil die Daten bereits automatisch an das Finanzamt übermittelt werden. Das Schreiben dient vor allem Ihrer Information und Kontrolle. Nur bei Unstimmigkeiten sollten Sie aktiv werden. Warum bekomme ich die Mitteilung, obwohl ich keine Steuererklärung abgebe? Weil die Meldung unabhängig davon erfolgt, ob Sie zur Abgabe verpflichtet sind. Die Finanzverwaltung sammelt damit die Daten, um Alterseinkünfte korrekt zu erfassen. Ob Sie tatsächlich eine Erklärung abgeben müssen, hängt von Ihrem Gesamteinkommen ab. Welche Angaben sollte ich besonders prüfen? Vor allem den Zeitraum des Rentenbezugs und den gemeldeten Jahresbetrag. Wenn hier etwas offensichtlich nicht passt, kann das später zu Rückfragen oder falschen Steuerbescheiden führen. Auch Ihre Identifikationsnummer sollte korrekt sein, weil sie die Zuordnung steuert. Was mache ich, wenn die Rentenbezugsmitteilung nicht kommt? Meist wird sie bis Ende Februar verschickt. Wenn sie fehlt, können Sie sie bei der Deutschen Rentenversicherung anfordern, damit Sie die gemeldeten Werte trotzdem prüfen können. Das ist besonders sinnvoll, wenn Sie eine Steuererklärung planen oder bereits Rückfragen vom Finanzamt hatten. Bedeutet die Mitteilung automatisch, dass ich Steuern zahlen muss? Nein, die Mitteilung allein sagt das nicht. Steuerpflicht entsteht erst, wenn Ihr zu versteuerndes Einkommen über dem Grundfreibetrag liegt oder weitere Einkünfte hinzukommen. Die Rentenbezugsmitteilung zeigt nur, welche Rentendaten dafür in der Finanzverwaltung hinterlegt sind. Fazit: Nicht erschrecken – aber prüfen, ob die Angaben plausibel sind Die Rentenbezugsmitteilung ist in erster Linie eine Information darüber, was das Finanzamt ohnehin schon weiß. Meist müssen Sie nichts unternehmen, sollten aber kurz prüfen, ob Zeitraum und Beträge zu Ihrer Rentenrealität passen. Wenn Sie unsicher sind, ob Sie eine Steuererklärung abgeben müssen, ist nicht der Brief entscheidend, sondern Ihr Gesamteinkommen – und hier kann ein kurzer Abgleich viel Ärger vermeiden.

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Von der Arbeitsmarktreform sind Millionen von Menschen betroffen. Vieles ist im SGB II unklar und auf die individuellen Bedarfe des Einzelnen zu pauschal ausgelegt. Laut einiger Erhebungen, sollen nur rund 50 Prozent aller Bescheide der Jobcenter mindestens teilweise falsch und rechtswidrig sein. Das bedeutet für die Menschen oft tatsächliche Beschneidungen in Grundrechten und Ansprüchen.



Diese Plattform will daher denen eine Stimme geben, die kein Gehör finden, weil sie keine gesellschaftliche Lobby besitzen. Bezieher von Bürgergeld (ehemals Hartz IV) werden nicht selten als "dumm" oder "faul" abgestempelt. Es reicht nicht, dass Leistungsberechtigte mit den täglichen Einschränkungen zu kämpfen haben, es sind auch die täglichen Anfeindungen in den Jobcentern, in der Schule, in der Familie oder auf der Straße. Neben aktuellen Informationen zur Rechtssprechung konzentrieren wir uns auch auf Einzelfälle, die zum Teil skandalös sind. Wir decken auf und helfen damit den Betroffenen. Denn wenn eine Öffentlichkeit hergestellt wurde, müssen die Jobcenter agieren. Sie bekommen dadurch Druck. Lesen Sie mehr darüber in unserem redaktionellem Leitfaden!

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Aktuelle Urteile zum Bürgergeld, Sozialhilfe und Rente

Bürgergeld: Fehlende Mitwirkungsaufforderung machen Versagungsbescheide rechtswidrig

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28. Februar 2026

Bürgergeld: Fehlende Mitwirkungsaufforderung des Jobcenters machen Versagungsbescheide rechtswidrig Bewilligung von Bürgergeld im Eilverfahren, denn der fehlende Hinweis nach § 66 Abs. 3 SGB II macht Versagungsbescheide § 66 SGB 1 des Grundsicherungsträgers grundsätzlich rechtswidrig (Sozialgericht Hamburg, Beschluss vom 13.11.2015 - S 34 AS 4077/15 ER - nicht veröffentlicht). Entscheidungsbesprechung mit Detlef Brock Dem Eilantrag der Klägerin war statt zugeben, denn die Antragstellerin hat sowohl das Vorliegen eines Anordnungsgrundes als auch eines Anordnungsanspruchs hinreichend glaubhaft gemacht. Bei der Prüfung eines Anordnungsanspruchs ist davon auszugehen, dass einem Anspruch der Antragstellerin auf Leistungen nach dern SGB ll der Versagungsbescheid nicht entgegengehalten werden kann. Das ergibt sich aus der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage. Voraussetzung für die Versagung von Leistungen ist gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB l, dass derjenige, der eine Sozialleistung - wie hier – beantragt, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 SGB I nicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert. Offen bleiben kann nach Auffassung des Gerichts, ob diese Voraussetzungen hier in diesem Fall vorliegen Denn jedenfalls steht § 66 Abs. 3 SGB I der Versagung im vorliegenden Falle entgegen Nach dieser Vorschrift dürfen Sozialleistungen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist. Daran fehlt es hier aber. Voraussetzung für eine rechtmäßige Versagung ist die Mitwirkungsaufforderung der Behörde Auf den Weiterbewilligungsantrag der Antragstellerin für den Bewilligungszeitraum ist nach dem eigenen Angaben des Jobcenters eine diesen Anforderungen entsprechende Mitwirkungsaufforderung nicht ergangen. Diese ist jedoch unerlässliche Voraussetzung für die rechtmäßige Versagung. Anordnungsanspruch der Antragstellerin liegt vor Es erscheint überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragstellerin dem Grunde nach SGB ll-Leistungen zustehen. Sie hat das Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen hinreichend glaubhaft gemacht. Sie hat das 15. Lebensjahr vollendet, aber die Altersgrenze nach § 7a SGB ll noch nicht erreicht. Auch hat sie ihre Hilfebedürftigkeit glaubhaft dargelegt und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Das Jobcenter bezweifelt lediglich die Erwerbsfähigkeit Da es aber noch an einer erforderlichen Feststellung zur Erwerbsfähigkeit nach § 44aSGB ll fehlt, kann im Rahmen des hiesigen Eilverfahrerıs dahingestellt bleiben, ob tatsächlich Erwerbsfähigkeit vorliegt oder nicht. Insoweit greift § 44a Abs. 1 Satz ? SGB ll ein Nach dieser Vorschrift erbringen die Agentur für Arbeit und der kommunale Träger bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen bis zur Entscheidung über den Widerspruch Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende. Daraus ergibt sich ohne weiteres der Anordnungsanspruch. Hinweis Verfasser Eine angemessene Frist nach § 66 Abs. 3 SGB I kann auch bei umfangreicherer Unterlagenanforderung mit 2 Wochen angemessen bemessen sein und eine Versagung rechtfertigen ( so zu mindestens SG Augsburg Az. - S 3 AS 308/23 -). Welche Anforderungen an die Mitwirkungsaufforderung des Jobcenters hat die Rechtsprechung gesehen Eine Mitwirkungsaufforderung des Jobcenters nach § 66 Abs. 3 SGB I muss schriftlich erfolgen, konkret benennen, welche Unterlagen benötigt werden, eine angemessene Frist zur Nachholung (i.d.R. zwei Wochen) setzen und zwingend eine korrekte Rechtsfolgenbelehrung über die drohende Versagung/Entziehung der Leistung enthalten. Wichtige Anforderungen sind an das Schreiben zu stellen: • Bestimmtheit: Es muss genau erkennbar sein, welche Unterlagen oder Auskünfte gefordert werden. • Begründung: Das Jobcenter muss darlegen, warum diese Informationen für die Entscheidung über die Leistung erforderlich sind. • Angemessene Frist: Die gesetzte Frist muss dem Leistungsempfänger ermöglichen, die Mitwirkungspflicht zu erfüllen. • Rechtsfolgenbelehrung (RFB): Es muss ein deutlicher Hinweis erfolgen, dass die Leistung bei Nichtbeachtung versagt oder entzogen wird. Diese Belehrung muss konkret, richtig und vollständig sein. • Schriftform: Die Aufforderung muss schriftlich erfolgen.

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50 Prozent mehr Pflegegeld im Monat

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28. Februar 2026

Viele Pflegehaushalte nutzen nur einen Teil der Leistungen, die ihnen zustehen. Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt beschreibt dabei eine Möglichkeit, die im Alltag häufig liegen bleibt: „Unser Sozialrecht macht es möglich, jeden Monat die Hälfte oder sogar mehr an Pflegegeld zu erhalten.“ Gemeint ist eine Kombination aus Umwandlungsanspruch und anerkannter Nachbarschaftshilfe, die das verfügbare Monatsbudget für Unterstützung im Alltag spürbar vergrößern kann, wenn die Voraussetzungen erfüllt und die Leistungen korrekt abgerechnet werden. Dr. Utz Anhalt: 50 Prozent Plus beim Pflegegeld Was mit dem Umwandlungsanspruch gemeint ist Dr. Utz Anhalt erklärt das Prinzip so: „Der sogenannte Umwandlungsanspruch bedeutet, dass du einen Teil der nicht genutzten Pflegesachleistung in den Entlastungsbetrag verschieben kannst.“ Diese Verschiebung ist für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5 möglich. Er betont den Umfang: „Als Pflegebedürftiger mit einem Pflegegrad von 2 bis 5 kannst du bis zu 40% deiner Pflegesachleistung in den Entlastungsbetrag überführen.“ Damit wird Geld, das eigentlich für Pflegesachleistungen vorgesehen ist, in einen Bereich übertragen, der für alltagsnahe Unterstützung genutzt werden kann. Gleichzeitig erinnert Anhalt an den Ausgangswert: „Der reguläre Entlastungsbetrag, der liegt bei 131 € pro Monat.“ Warum das trotz Kürzung beim Pflegegeld oft ein Plus ergibt Dass eine Umwandlung nicht einfach „gratis“ erfolgt, sagt Anhalt klar: „Wenn du die maximal möglichen 40% der Pflegesachleistungen umwandelst, dann kürzt zwar die Pflegeversicherung auch dein Pflegegeld um 40%.“ Der Effekt entsteht aus den unterschiedlichen Betragsgrößen von Pflegegeld und Pflegesachleistungen. Er formuliert es so: „Weil die Pflegesachleistungen aber deutlich höher ausfallen, bleibt trotzdem am Ende ein dickes Plus für dich.“ Zur Veranschaulichung nennt er ein Beispiel für Pflegegrad 3: „Bei einem Pflegegrad von 3 kannst du 589,80 Euro aus deinen Pflegesachleistungen umwandeln.“ Dem stellt er die Reduktion gegenüber: „Die Pflegeversicherung kürzt dir dafür von deinem Pflegegeld aber nur 239,60 Euro.“ Sein Fazit: „Unter dem Strich hast du jetzt 359,20 Euro mehr pro Monat.“ Und weil zusätzlich der reguläre Entlastungsbetrag hinzukommt, wird der Effekt größer: „Mit dem zusammen hast du dann insgesamt jeden Monat 490,20 Euro plus.“ Wofür der Entlastungsbetrag eingesetzt werden muss Anhalt warnt davor, den Entlastungsbetrag als frei verfügbares Geld zu missverstehen. Er knüpft die Leistung an ihren Zweck: „Diesen Entlastungsbetrag, den bekommst du nicht einfach so, sondern der ist an die Unterstützung im Alltag gebunden.“ Er beschreibt typische Unterstützungsformen: „Das reicht dann für Hilfe beim Kochen oder beim Wohnungräumen bis zu gemeinsamen Spaziergängen mit Begleitung.“ Entscheidend ist für ihn die tatsächliche Nutzung: „Dafür muss auch eingesetzt werden, ansonsten bekommst du dieses Geld nicht.“ Nachbarschaftshilfe funktioniert nur mit Anerkennung nach Landesrecht Damit Nachbarschaftshilfe abrechenbar ist, braucht es eine formelle Anerkennung. Anhalt formuliert das als klare Bedingung: „Außerdem muss dein Begleiter nach dem jeweiligen Landesrecht als Nachbarschaftshelfer anerkannt sein, denn erst dann kannst du die Rechnungen für ihn bei der Pflegeversicherung abrechnen.“ Dass die Vorgaben je nach Bundesland auseinandergehen, hebt er ausdrücklich hervor: „Die Anforderungen für diese Anerkennung sind in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich.“ Als Beispiele nennt er Berlin und Niedersachsen. Für Berlin sagt er: „In Berlin reicht ein sechsstündiger Grundkurs aus, damit ein Helfer seine Anerkennung bekommt.“ Für Niedersachsen beschreibt er höhere Anforderungen: „In Niedersachsen musst du einen 30stündigen Kurs absolvieren und außerdem ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis vorlegen.“ So läuft Antrag und Abrechnung praktisch ab Der Einstieg erfolgt über die Pflegekasse. Anhalt fasst das Vorgehen pragmatisch zusammen: „Du kommst zu dem zusätzlichen Geld, indem du als Pflegebedürftiger bei deiner Pflegeversicherung einen formlosen Antrag stellst, bis zu 40% deiner Sachleistung umzuwandeln.“ Parallel muss die helfende Person die Anerkennung erwerben. Dazu sagt er: „Parallel dazu nimmt der Nachbarschaftshelfer an der entsprechenden Schulung teil, lässt sich anerkennen und offiziell registrieren.“ Die Abrechnung erfolgt laufend über Nachweise und Kostenaufstellungen: „Dann reicht er monatlich einen Nachweis ein für seine Leistungen und die entsprechenden Rechnung bzw. die entsprechenden Kosten.“ Zur Auszahlung erklärt Anhalt: „Die Pflegekasse überweist den entsprechenden Betrag dann entweder an den Helfer oder an die Angehörigen. Beides ist möglich.“ Die wichtigste Einschränkung: Der zusätzliche Betrag ist monatsgebunden Ein häufiger Stolperstein liegt in der fehlenden Ansparmöglichkeit. Anhalt macht den Unterschied zum regulären Entlastungsbetrag deutlich: „Entscheidend ist allerdings, dass diese Leistung im entsprechenden Monat auch tatsächlich vorhanden war.“ Und er warnt: „Dieser zusätzliche Betrag lässt sich nicht ansparen.“ Wenn die Hilfe nicht stattfindet, gibt es auch keine Erstattung: „Wenn du diese Leistung nicht in Anspruch nimmst durch den Helfer im entsprechenden Monat, dann verfällt sie und dann bekommst du das zusätzliche Geld auch nicht.“ Einordnung: Chance mit Aufwand, die den Alltag wirklich entlasten kann Ob sich das Verfahren lohnt, beantwortet Anhalt eindeutig: „In meinen Augen auf jeden Fall.“ Seine Begründung bleibt nah an der Lebensrealität: „Dieser Zuschuss betrifft unmittelbar die Hilfe und die Entlastung für dich im Alltag, also da, wo du sie am dringendsten brauchst.“ Und er ordnet die Nutzung ein: „Diese Kombination aus Nachbarschaftshilfe und Umwandlung von Sachleistungen ist eine große Chance, die bisher viel zu selten genutzt wird.“ Zusätzlicher Hinweis für pflegende Angehörige: Wohngeld prüfen Am Ende erweitert Dr. Utz Anhalt den Blick auf die finanzielle Lage pflegender Angehöriger. Wenn Pflege zu weniger Arbeitszeit und geringerem Einkommen führt, rät er ausdrücklich zur Prüfung weiterer Leistungen: „Wenn du wegen der Pflege weniger arbeitest und deshalb auch weniger verdienst, dann prüf unbedingt, ob du vielleicht jetzt einen Anspruch auf Wohngeld hast bei einer Mietwohnung oder auf einen Lastenzuschuss bei Wohneigentum.“ Wohngeld beschreibt er als Zuschuss, nicht als Kredit: „Wohngeld ist eine staatliche Leistung, also eine Sozialleistung.“ Und er konkretisiert den Zweck: „In diesem Fall zahlt der Staat dir einen Zuschuss, den musst du nicht zurückgeben. Das ist kein Darlehen.“ Welche Faktoren zählen, benennt er ebenfalls: „Das hängt ab von deinem Einkommen, das hängt ab von der Höhe der Miete und das hängt ab von der Größe deines Haushaltes.“ Als grobe Orientierung nennt er eine hohe Wohnkostenquote: „Wenn du 40% oder mehr deines Einkommens pro Monat für deine Miete bzw. für die laufenden Kosten deines Wohneigentums brauchst, dann hast du mit ziemlicher Sicherheit einen Anspruch auf Wohngeld oder auf den Lastenzuschuss.“ Zugleich nimmt er eine Sorge vieler Angehöriger auf und ordnet sie ein: „Du brauchst da keine Angst zu haben wegen dem Pflegegeld, das an dich weitergeleitet wird, denn das bleibt von der Einkommensanrechnung in den meisten Fällen ausgeschlossen.“

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Befreiung von der Grundsteuer bei einer Schwerbehinderung: Das ist möglich und das nicht

Beitragsbild von: Befreiung von der Grundsteuer bei einer Schwerbehinderung: Das ist möglich und das nicht

28. Februar 2026

Eine pauschale Befreiung von der Grundsteuer allein wegen einer Schwerbehinderung gibt es in Deutschland in der Regel nicht. Das überrascht viele Betroffene, weil es in anderen Bereichen durchaus spürbare Nachteilsausgleiche gibt. Bei der Grundsteuer liegt die Sache jedoch anders: Sie knüpft nicht an die Person, sondern an den Grundbesitz an. Genau an dieser Stelle entstehen Missverständnisse – und genau deshalb lohnt sich ein nüchterner Blick auf Rechtslage, Praxis in den Kommunen und auf jene Wege, die in finanziell belastenden Situationen tatsächlich helfen können. Gerade seit der Grundsteuerreform, die vielerorts ab 2025 mit neuen Bescheiden spürbar in den Alltag hineinwirkt, taucht die Frage wieder häufiger auf: Wenn eine schwere gesundheitliche Einschränkung das Einkommen senkt, wenn Erwerbsfähigkeit wegfällt oder zusätzliche Ausgaben entstehen, und gleichzeitig Grundsteuerbescheide steigen, wirkt das wie eine doppelte Belastung. Nur führt dieser nachvollziehbare Druck nicht automatisch zu einem gesetzlichen Befreiungstatbestand. Stattdessen greifen – wenn überhaupt – andere Instrumente: Stundung, Ratenzahlung, Billigkeitsentscheidungen, Sozialleistungen oder in Sonderkonstellationen Erlassregelungen. Warum das Thema seit der Reform wieder so präsent ist Die „neue Grundsteuer“ wird seit 2025 nach neuem Recht erhoben. Wie hoch die Belastung ausfällt, hängt vom jeweiligen Landesmodell, den vom Finanzamt ermittelten Grundlagen und am Ende auch vom kommunalen Hebesatz ab. In vielen Regionen bekommen Eigentümerinnen und Eigentümer nicht nur einen Bescheid, sondern erleben ein mehrstufiges Verfahren, in dem verschiedene Behörden unterschiedliche Aufgaben haben. Das sorgt für Verunsicherung – und macht es leichter, persönliche Ansprüche (wie Nachteilsausgleiche bei Behinderung) gedanklich mit einer Steuer zu verknüpfen, die in Wahrheit objektbezogen funktioniert. In Niedersachsen etwa wird nicht das Bundesmodell genutzt, sondern ein eigenes Flächen-Lage-Modell. Die Finanzverwaltung weist ausdrücklich darauf hin, dass Niedersachsen eine landeseigene Lösung eingeführt hat und die Grundsteuer seit 1. Januar 2025 nur noch nach neuem Recht erhoben werden kann. Für Betroffene ist das auch deshalb wichtig, weil sich Zuständigkeiten und Rechenwege je nach Bundesland unterscheiden können. Was die Grundsteuer besteuert – und warum die persönliche Lebenslage meist außen vor bleibt Die Grundsteuer wird auf den Grundbesitz erhoben. Dazu gehören Grundstücke einschließlich der Gebäude. Zahlungspflichtig ist grundsätzlich die Eigentümerin oder der Eigentümer. Bei Vermietung kann die Grundsteuer nach den zivilrechtlichen Regeln als Betriebskosten auf Mieterinnen und Mieter umgelegt werden. Diese Konstruktion ist der entscheidende Punkt: Besteuert wird der Besitz, nicht die individuelle Leistungsfähigkeit einer Person. Damit unterscheidet sich die Grundsteuer deutlich von vielen Regelungen, die Menschen mit Schwerbehinderung aus dem Einkommensteuerrecht kennen. Dort geht es um persönliche Belastungen und um individuelle Abzugsmöglichkeiten. Bei der Grundsteuer hingegen sind Befreiungen und Vergünstigungen im Gesetz eng gefasst und überwiegend an bestimmte Nutzungen oder bestimmte Trägergruppen gebunden – nicht an Gesundheitsstatus oder Grad der Behinderung. Schwerbehinderung und Grundsteuer: Woher der Irrtum kommt Viele Betroffene schließen vom „Schwerbehindertenausweis“ auf eine Art allgemeine Steuerfreiheit. Das ist verständlich, weil der Schwerbehindertenstatus mit Merkzeichen und Nachteilsausgleichen in vielen Lebensbereichen verbunden ist. Nur folgt daraus nicht automatisch ein Anspruch gegenüber jeder Abgabeart. Bei der Grundsteuer findet sich kein allgemeiner Tatbestand „Schwerbehinderung = Befreiung“. In Ratgeberdarstellungen wird das häufig damit erklärt, dass die Grundsteuer als Grundstücksabgabe ausgestaltet ist und nicht personenbezogen erhoben wird. So ernüchternd diese Aussage wirkt: Sie ist der Ausgangspunkt, um die realistischen Optionen zu erkennen – und Energie nicht in Anträge zu investieren, die schon rechtlich kaum Aussicht haben. Welche Befreiungen das Gesetz kennt – und warum private Wohnimmobilien fast immer herausfallen Das Grundsteuerrecht kennt Steuerbefreiungen, allerdings vor allem für bestimmte Zwecke und Rechtsträger, etwa für öffentliche Träger, Religionsgemeinschaften oder gemeinnützige beziehungsweise mildtätige Körperschaften. Daneben gibt es „sonstige Steuerbefreiungen“ nach der Nutzung, beispielsweise für Bestattungsplätze, Flächen des öffentlichen Verkehrs oder unter bestimmten Voraussetzungen für Grundbesitz, der für Wissenschaft, Unterricht oder Krankenhauszwecke genutzt wird. Für Privatpersonen mit selbstgenutztem Wohneigentum führt das fast nie zu einer vollständigen Befreiung. Selbst wenn ein Grundbesitz für steuerbegünstigte Zwecke genutzt wird, bleiben Wohnungen in der Grundsteuer häufig steuerpflichtig. Das ist kein Detail, sondern prägt zahlreiche Fallkonstellationen – etwa bei Einrichtungen, die soziale Zwecke verfolgen, aber Wohnbereiche enthalten. In Landesunterlagen zur Grundsteuerbefreiung wird das teils sehr deutlich formuliert: Wohnungen seien grundsätzlich steuerpflichtig, auch wenn der Grundbesitz für steuerfreie Zwecke genutzt werde; nur eng begrenzte Ausnahmen seien möglich. Für Betroffene mit Schwerbehinderung ist das relevant, weil der eigene Wohnzweck praktisch immer in den steuerpflichtigen Bereich fällt. Was in der Praxis dennoch helfen kann: Zahlungserleichterungen statt Befreiung Wenn die Grundsteuer nicht tragbar ist, dreht sich die Frage in der Praxis selten um „Befreiung“, sondern um „Wie komme ich durch die Fälligkeiten, ohne dass sich Schulden, Säumniszuschläge oder Vollstreckung aufbauen?“. Die Behörden haben dafür Instrumente, die zwar kein Nachteilsausgleich im eigentlichen Sinn sind, aber finanziell Luft verschaffen können. Eine Stundung ist möglich, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte bedeuten würde und der Anspruch nicht gefährdet ist. Das ist im Steuerrecht ein bekanntes Mittel, das auch bei der Grundsteuer genutzt wird, allerdings in der Regel über die Kommune bzw. Gemeindekasse, weil sie die Grundsteuer erhebt und einzieht. Oft lässt sich eine Ratenzahlung in die Stundung integrieren, wenn man die finanzielle Lage nachvollziehbar darlegt. Davon zu trennen ist ein Erlass aus Billigkeitsgründen. Das ist die schärfere, aber auch seltenere Maßnahme: Der Staat verzichtet ganz oder teilweise auf eine Forderung, wenn deren Einziehung im Einzelfall „unbillig“ wäre. In der Praxis setzt das eine sehr gut belegte Ausnahmesituation voraus. Eine Schwerbehinderung kann Teil der persönlichen Härte sein, aber sie wirkt nicht automatisch. Entscheidend ist stets, ob gerade die Einziehung dieser konkreten Steuer unter den konkreten Umständen unzumutbar wäre. Der „Grundsteuererlass“ wegen Ertragsminderung: eher ein Vermieterthema – und regional unterschiedlich Manche Stoßrichtung der Diskussion geht an der Lebensrealität vieler schwerbehinderter Eigentümerinnen und Eigentümer vorbei, taucht aber in Suchergebnissen ständig auf: der Erlass wegen wesentlicher Ertragsminderung. Diese Regelung zielt klassisch auf vermietete Objekte, bei denen ein erheblicher Teil der Einnahmen im betreffenden Jahr unverschuldet ausgefallen ist, etwa durch Leerstand oder Mietausfälle. Wichtig ist dabei: Der Antrag ist fristgebunden, und die Frist ist gesetzlich und damit nicht beliebig verlängerbar. Wer diese Schiene nutzen will, muss also vor allem formal sauber sein. Gleichzeitig zeigt die Reform, dass sich Details je nach Landesrecht anders darstellen können. Dort, wo Landesgrundsteuergesetze gelten, weisen Kommunen teils ausdrücklich darauf hin, dass bestimmte Erlassgründe aus dem alten System nicht mehr vorgesehen seien. Das bedeutet nicht, dass „nichts mehr geht“, aber es bedeutet, dass pauschale Ratgebertexte schnell am falschen Ort landen können. Mieterinnen und Mieter mit Schwerbehinderung: Warum der Weg über die Grundsteuer meist versperrt ist Wer zur Miete wohnt, zahlt die Grundsteuer nicht direkt an die Gemeinde – aber häufig indirekt über die Nebenkosten. Denn die Grundsteuer zählt zu den umlagefähigen Betriebskosten, soweit dies mietvertraglich wirksam vereinbart ist. Praktisch bedeutet das: Auch eine Schwerbehinderung der Mieterin oder des Mieters begründet gegenüber der Kommune keinen Befreiungsanspruch, weil das Steuerrechtsverhältnis bei der Eigentümerseite liegt. Streitpunkte entstehen dann eher im Mietrecht, etwa bei falscher Verteilung oder formell fehlerhaften Abrechnungen, nicht bei einer „Steuerbefreiung“. Wenn die Nebenkosten wegen der Grundsteuer steigen und die Gesamtmiete dadurch nicht mehr bezahlbar ist, führen die realistischeren Wege über Wohngeld oder – je nach Erwerbssituation – über Leistungen der Grundsicherungssysteme. Das ist weniger „symbolisch“ als eine Befreiung, aber oft finanziell wirksamer. Eigentümerinnen und Eigentümer mit Schwerbehinderung: Entlastung eher über Wohngeld und Grundsicherung Bei selbst genutztem Eigentum kommt ein häufig unterschätzter Baustein ins Spiel: Wohngeld für Eigentümerinnen und Eigentümer, der sogenannte Lastenzuschuss. In den anrechenbaren Belastungen ist die Grundsteuer ausdrücklich enthalten. Das ist in der Praxis für viele mit Schwerbehinderung relevanter als jede Diskussion über Befreiungstatbestände, weil gesundheitliche Einschränkungen häufig mit geringerem Einkommen einhergehen und damit die Wohngeldvoraussetzungen eher erreicht werden. Auch in der Grundsicherungssystematik wird selbst genutztes Eigentum nicht automatisch ausgeschlossen. Bei Leistungen für Unterkunft und Heizung können bei angemessenem selbst bewohntem Eigentum bestimmte laufende Kosten berücksichtigt werden – und dazu kann ausdrücklich auch die Grundsteuer gehören. Das ist kein „Grundsteuer-Rabatt“, sondern eine sozialrechtliche Kostenübernahme, die am Ende denselben Effekt hat: Die laufende Belastung wird abgefedert. Wenn der Bescheid falsch ist: Rechtsbehelf ja – aber bitte an der richtigen Stelle Manchmal steckt hinter dem Wunsch nach „Befreiung“ ein ganz anderes Problem: Der Bescheid enthält Fehler, Daten wurden falsch übernommen, Wohn- oder Nutzflächen sind unzutreffend, oder der Hebesatz wurde falsch angewendet. Dann geht es nicht um einen Nachteilsausgleich, sondern um Korrektur. Weil die Grundsteuer in Stufen ermittelt wird, ist der richtige Adressat entscheidend. In Niedersachsen wird etwa erläutert, dass Fragen zur Bewertung beziehungsweise zu Grundlagenbescheiden beim Finanzamt liegen, während Fragen zum eigentlichen Grundsteuerbescheid, zu Fälligkeiten oder zum SEPA-Lastschriftmandat bei der Kommune liegen. Wer an der falschen Stelle Widerspruch einlegt, verliert Zeit – und riskiert je nach Verfahren zusätzliche Kosten. Ein weiterer Punkt, der Betroffene regelmäßig überrascht: Ein Widerspruch oder Einspruch hebt die Zahlungsverpflichtung nicht automatisch auf. In vielen kommunalen FAQ wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass zunächst weiter zu zahlen ist und eine Erstattung erfolgt, wenn der Rechtsbehelf Erfolg hat. Wer das finanziell nicht kann, sollte parallel über Stundung oder Ratenzahlung sprechen. Was man aus all dem ableiten sollte Schwerbehinderung führt im Grundsteuerrecht in der Regel nicht zu einer generellen Befreiung. Wer dennoch mit dem Begriff „Befreiung“ argumentiert, rennt häufig an einer Wand aus objektbezogenem Steuerrecht entlang. Der sinnvollere Ansatz ist, die Stellschrauben zu nutzen, die tatsächlich existieren: Fehlerkorrekturen im Bescheidverfahren, Zahlungserleichterungen bei Härte, sozialrechtliche Entlastungsinstrumente bei geringem Einkommen und – bei vermieteten Objekten – die eng begrenzten Erlassmöglichkeiten nach den jeweils geltenden Regeln. Das ist weniger spektakulär als ein „Null-Euro-Bescheid“. Aber es ist der Weg, der in vielen Fällen realistisch die größte Entlastung bringt – und vor allem der Weg, der rechtlich trägt. Quellen: Bundesfinanzministerium: „Fragen und Antworten zur neuen Grundsteuer“, u. a. zur Einordnung der Grundsteuer als Steuer auf Grundbesitz, Zahlung durch Eigentümer und Umlage auf Mieter und Abgabenordnung: Regelungen zur Stundung (§ 222 AO) und zum Erlass aus Billigkeitsgründen (§ 227 AO).

Aktuelle Urteile zum Bürgergeld, Sozialhilfe und Rente

Arbeitslosengeld: Kein Gründungszuschuss bei einer Sperrzeit

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28. Februar 2026

„Nach § 93 Abs. 1 SGB III können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbstständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung einen Gründungszuschuss erhalten. Nach § 93 Abs. 2 Satz 1 SGB III kann ein Gründungszuschuss geleistet werden, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer 1. bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, dessen Dauer bei Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit noch mindestens 150 Tage beträgt und nicht allein auf § 147 Abs. 3 SGB III beruht, 2. der Agentur für Arbeit die Tragfähigkeit der Existenzgründung nachweist un 3. ihre oder seine Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbstständigen Tätigkeit darlegt. Diese Voraussetzungen liegen nach Ansicht des Landessozialgerichts Hamburg Az. L 2 AL 12/24 bei der Antragstellerin nicht vor, weil die Klägerin bis zur Aufnahme ihrer selbständigen Tätigkeit keinen Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III hatte. Leistungsbezug nach dem SGB 3 ist Voraussetzung für den Gründungszuschuss Für das Bestehen eines Anspruchs auf Gründungszuschuss ist notwendige tatbestandliche Voraussetzung ein Leistungsbezug nach dem SGB III bei Arbeitslosigkeit (vgl. BSG, Beschluss vom 23. Oktober 2014 – B 11 AL 52/14 B -). Der Gründungszuschuss hat vor allem den Zweck , die mit dem Wegfall der Arbeitslosigkeit zugleich wegfallende Entgeltersatzleistung zu kompensieren (dazu BT-Drs. 16/1696, S. 30), liegt ein solcher Anspruch nur vor, wenn die materiellen Voraussetzungen eines konkreten Zahlungsanspruchs gegeben sind (BSG, Urteil vom 5. Mai 2010 – B 11 AL 11/09 R -). Wird über einen Anspruch auf Arbeitslosengeld rechtskräftig ablehnend entschieden, so ist damit zugleich geklärt, dass auch eine andere Leistung, die den Leistungsbezug tatbestandlich voraussetzt, nicht erbracht werden kann (speziell zum Gründungszuschuss: BSG, Beschluss vom 23. Oktober 2014 – B 11 AL 52/14 B -). Hypothetische Überlegungen wie die, dass auch ein erst später einsetzender Arbeitslosengeldanspruch durch einen zuvor geleisteten Gründungszuschuss kompensiert werden kann, haben hier keinen Platz (LSG Hamburg, Urteil vom 15. Oktober 2018 – L 2 AL 17/18 - ). Fazit 1. Die Voraussetzungen eines konkreten Zahlungsanspruchs sind auch in den Fällen nicht gegeben, in denen das Gesetz ein Ruhen des Anspruchs anordnet (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. September 2014 – L 9 AL 219/13 -), denn dieses bewirkt – ganz gleich, welcher Ruhenstatbestand verwirklicht ist – eine Zahlungssperre. 2. Die Gewährung eines Gründungszuschusses für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit aus der Arbeitslosigkeit setzt voraus, dass im Zeitpunkt der Antragstellung die materiellen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld vorliegen. Es genügt dagegen nicht schon die Arbeitslosmeldung, solange noch kein Anspruch auf Entgeltersatzleistungen besteht (hier: Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs wegen Sperrzeit ) Praxistipp von Detlef Brock Für das Bestehen eines Anspruchs auf Gründungszuschuss nach § 93 SGB 3 ist Voraussetzung ein Leistungsbezug nach dem SGB 3 bei Arbeitslosigkeit, d. h. ein konkreter Zahlungsanspruch auf Arbeitslosengeld ( LSG Hamburg L 2 AL 50/18 ). Detlef Brock ist Redakteur bei Gegen-Hartz.de und beim Sozialverein Tacheles e.V. Bekannt ist er aus dem Sozialticker und später aus dem Forum von Tacheles unter dem Namen “Willi2”. Er erstellt einmal wöchentlich den Rechtsticker bei Tacheles. Sein Wissen zum Sozialrecht hat er sich autodidaktisch seit nunmehr 17 Jahren angeeignet.

Bürgergeld News

Kurz vor der Rente arbeitslos: Kann ich mich jetzt von der Bewerbungspflicht befreien lassen?

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28. Februar 2026

Viele Betroffene hoffen, dass die Arbeitsagentur in den letzten Monaten vor dem Rentenbeginn auf Bewerbungen verzichtet. Wer Arbeitslosengeld I beantragt oder bezieht, muss grundsätzlich arbeitslos gemeldet sein, dem Arbeitsmarkt in einem bestimmten Umfang zur Verfügung stehen und an der Vermittlung mitwirken. Dazu gehören üblicherweise auch Eigenbemühungen, also Bewerbungen oder andere Schritte, die die Chancen auf Beschäftigung verbessern. Gibt es eine offizielle „Befreiung“ von Bewerbungen? Eine pauschale Befreiung allein wegen des nahenden Rentenbeginns gibt es normalerweise nicht. In der Praxis werden die Anforderungen jedoch oft individuell festgelegt. Das bedeutet: Häufig wird nicht „befreit“, sondern der Umfang der geforderten Eigenbemühungen wird an die Situation angepasst. Maßgeblich sind dabei unter anderem Ihre beruflichen Möglichkeiten, die Zeit bis zur Rente, der regionale Arbeitsmarkt und gesundheitliche Einschränkungen. Entscheidend ist, was die Arbeitsagentur in Ihrem konkreten Fall für zumutbar hält. Wie Bewerbungsanforderungen tatsächlich festgelegt werden Die Arbeitsagentur verlangt Eigenbemühungen nicht ins Blaue hinein, sondern knüpft sie an Absprachen und Vorgaben im Vermittlungsprozess. Häufig werden Art und Umfang der Bemühungen im Gespräch konkretisiert. Wenn dabei nachvollziehbar ist, dass eine hohe Zahl an Bewerbungen wenig Sinn ergibt, kann das zu realistischeren Vorgaben führen. Wichtig ist, dass solche Anpassungen nicht automatisch passieren, sondern typischerweise im direkten Kontakt mit Ihrer Vermittlungsfachkraft ausgehandelt werden müssen. Wann eine Reduzierung besonders naheliegt Eine spürbare Entlastung ist vor allem dann naheliegend, wenn Ihre Vermittlungschancen objektiv eingeschränkt sind, etwa durch gesundheitliche Probleme, starke Einschränkungen der Mobilität oder eine sehr enge berufliche Einsetzbarkeit. Auch hier gilt: Es braucht belastbare Gründe, und diese Gründe müssen der Arbeitsagentur bekannt sein. Bei gesundheitlichen Einschränkungen kommt es oft darauf an, was Sie dem Arbeitsmarkt noch anbieten können und in welchem zeitlichen Umfang. Arbeitslosigkeit im Sinne des Arbeitslosengeldes setzt typischerweise voraus, dass eine Beschäftigung von mindestens 15 Stunden pro Woche grundsätzlich möglich ist. Gesundheitliche Gründe und die Frage der Verfügbarkeit Wenn Sie arbeitsunfähig erkrankt sind, verschiebt sich die Lage: Dann geht es weniger um Bewerbungen als um die korrekte Meldung und den Nachweis der Arbeitsunfähigkeit gegenüber der Arbeitsagentur. Bei länger andauernden gesundheitlichen Problemen kann zudem die sogenannte Nahtlosigkeitsregelung bedeutsam werden. Sie kann den Bezug von Arbeitslosengeld unter bestimmten Voraussetzungen ermöglichen, während noch geklärt wird, ob eine Erwerbsminderung vorliegt und ob ein Rentenanspruch entsteht. Das ist kein „Freifahrtschein“, kann aber die Anforderungen im Vermittlungsprozess verändern, weil der Schwerpunkt stärker auf der Klärung der Leistungsfähigkeit und dem Verfahren gegenüber dem Rentenversicherungsträger liegt. Vorsicht vor Sperrzeiten: Nicht nur das Bewerben zählt, auch der Nachweis Wer geforderte Eigenbemühungen nicht erbringt oder nicht belegen kann, riskiert eine Sperrzeit und damit eine zeitweise Kürzung beziehungsweise ein Ruhen des Anspruchs. Das Risiko besteht nicht nur, wenn man sich gar nicht bewirbt, sondern auch dann, wenn Bewerbungen nicht nachgewiesen werden, obwohl eine Rechtsfolgenbelehrung erfolgte. Praktisch bedeutet das: Wenn weniger Bewerbungen vereinbart werden sollen, sollte das sauber dokumentiert sein. Ebenso sollten Nachweise so geführt werden, dass sie auf Nachfrage sofort vorgelegt werden können. Was Sie konkret tun können, wenn Sie weniger Bewerbungen leisten können Der realistische Weg führt fast immer über ein begründetes Gespräch mit der Arbeitsagentur. Wer darlegen kann, warum bestimmte Bewerbungszahlen oder bestimmte Tätigkeiten nicht passen, hat bessere Chancen, dass die Vorgaben angepasst werden. Wenn gesundheitliche Gründe eine Rolle spielen, hilft es, die Einschränkungen ärztlich nachvollziehbar zu belegen und die eigene Verfügbarkeit klar zu beschreiben. Wenn die Rente absehbar ist, kann außerdem sinnvoll sein, den geplanten Rentenbeginn und den Stand eines eventuellen Rentenverfahrens transparent zu machen, weil das die Einschätzung der Zumutbarkeit und der Vermittlungsstrategie beeinflussen kann. Fazit Kurz vor der Rente arbeitslos zu sein, führt nicht automatisch zu einer Befreiung von Bewerbungen. Häufig ist aber eine Anpassung der Anforderungen möglich, wenn die Gründe nachvollziehbar sind und im Vermittlungsprozess verbindlich berücksichtigt werden. Wer hier aktiv kommuniziert und sauber dokumentiert, schützt sich zudem vor Sperrzeiten, die gerade in der Übergangsphase zur Rente finanziell schmerzhaft sein können. Quellen Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) – Arbeitsförderung, offizielle Gesetzesfassung,  Fachliche Weisung der Bundesagentur für Arbeit zu § 138 SGB III (Arbeitslosigkeit/Verfügbarkeit). Fachliche Weisung der Bundesagentur für Arbeit zu § 140 SGB III (Zumutbarkeit).

Bürgergeld News

Schwerbehinderung: GdB-Bewertung strenger in 2026

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28. Februar 2026

Wer in Deutschland einen Grad der Behinderung, kurz GdB, beantragt oder ändern lassen möchte, erlebt seit der Reform der versorgungsmedizinischen Grundsätze eine spürbare Verschiebung in der Logik der Bewertung. Umgangssprachlich ist häufig von „strengeren Maßstäben ab 2026“ die Rede. Sozialrechtlich ist die maßgebliche Neuregelung bereits zum 3. Oktober 2025 in Kraft getreten, doch 2026 ist das Jahr, in dem viele Verfahren und Folgeentscheidungen erstmals vollständig unter den überarbeiteten Kriterien laufen. Dadurch entsteht in der Praxis der Eindruck einer Zäsur, obwohl der Stichtag im Recht bereits früher liegt. Die Reform bedeutet nicht pauschal, dass Anerkennungen „schwerer zu bekommen“ sind. Sie führt vielmehr zu einer konsequenteren Orientierung daran, wie stark eine gesundheitliche Beeinträchtigung die tatsächliche Teilhabe am gesellschaftlichen Leben beeinträchtigt. Genau diese Verschiebung kann je nach Lebenssituation und Befundlage dazu führen, dass Ergebnisse anders ausfallen als unter den zuvor üblichen Bewertungsgewohnheiten. Für manche Betroffene wird eine Einschränkung nachvollziehbarer abgebildet, für andere kann der bislang festgestellte GdB in einem Änderungsverfahren unter Druck geraten. Rechtsgrundlage: Die Versorgungsmedizin-Verordnung als Maßstab im Schwerbehindertenrecht Die Einstufung des GdB folgt nicht dem Bauchgefühl einzelner Stellen, sondern der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) mit ihrer Anlage, den versorgungsmedizinischen Grundsätzen. Diese Regeln bilden die Richtschnur für Versorgungsämter beziehungsweise Landesämter und für ärztliche Gutachten. Sie sollen vergleichbare Entscheidungen ermöglichen, obwohl Krankheitsbilder und Verläufe sehr unterschiedlich sind. Mit der sechsten Änderungsverordnung zur VersMedV wurde vor allem der Teil über die gemeinsamen Grundsätze überarbeitet. Die Modernisierung knüpft stärker an den heutigen Behinderungsbegriff an, der Behinderung nicht nur als medizinischen Befund versteht, sondern als Ergebnis des Zusammenspiels von Gesundheitsbeeinträchtigung und Barrieren im Alltag. Damit rückt in den Vordergrund, wie sich Einschränkungen beim Gehen, Greifen, Sehen, Hören, in der Kommunikation, bei der Selbstversorgung oder in der Belastbarkeit konkret auswirken, statt sich allein auf Diagnosen und Laborwerte zu stützen. Was sich in der Begutachtung verschoben hat: Weg von der Diagnose, hin zur Funktionsbeeinträchtigung Viele Missverständnisse rund um „strengere Maßstäbe“ entstehen, weil Betroffene verständlicherweise von ihrer Diagnose ausgehen: Wer eine bestimmte Erkrankung hat, erwartet häufig eine bestimmte GdB-Zahl. Die überarbeiteten Grundsätze betonen jedoch, dass Diagnosen für sich genommen nicht automatisch den Ausschlag geben. Entscheidend ist, welche funktionellen Folgen im Alltag bestehen, wie dauerhaft sie sind und wie stark sie die Teilhabe begrenzen. In der Praxis bedeutet das, dass zwei Menschen mit derselben Diagnose nicht zwingend denselben GdB erhalten müssen, wenn sich die Auswirkungen unterscheiden. Umgekehrt kann eine Kombination aus mehreren Einschränkungen auch dann hoch gewichtet werden, wenn jede einzelne Erkrankung für sich genommen nur einen eher niedrigen Einzelwert nahelegt, sofern sich die Funktionsverluste in der Lebensführung gegenseitig verstärken. Gesamt-GdB: Warum mehrere Erkrankungen nicht „zusammengezählt“ werden Ein besonders konfliktträchtiger Punkt ist die Bildung des Gesamt-GdB bei mehreren Gesundheitsstörungen. Schon zuvor galt, dass Einzelwerte nicht addiert werden. Die Reform hat diese Sichtweise deutlicher herausgearbeitet und die Erwartungen an die Begründung geschärft. Wichtig: Es wird bewertet, wie die Einschränkungen zusammenwirken und ob sie in der Summe die Teilhabe stärker beeinträchtigen, als es die Einzelbetrachtung vermuten ließe. Für Betroffene kann das zweierlei bedeuten. Wer bislang davon ausging, mehrere Diagnosen führten automatisch zu einem deutlich höheren Gesamtwert, stößt häufiger auf ablehnende oder weniger „sprunghafte“ Erhöhungen. Wer dagegen plausibel darstellen kann, dass sich Einschränkungen gegenseitig verstärken, kann von einer konsequenteren funktionalen Betrachtung profitieren. Die Richtung ist also nicht einheitlich „nach unten“ oder „nach oben“, sondern stärker abhängig von der nachvollziehbaren Beschreibung der konkreten Auswirkungen. Schmerzen, Erschöpfung, psychische Folgen: Mehr Gewicht – aber mit höheren Anforderungen an Nachvollziehbarkeit In vielen Verfahren spielen chronische Schmerzen, Fatigue, Depressionen, Angststörungen oder somatoforme Beschwerdebilder eine große Rolle. Die reformierte Systematik kann solchen Beeinträchtigungen mehr Aufmerksamkeit geben, weil sie Teilhabe im Alltag massiv begrenzen können, selbst wenn bildgebende Verfahren oder Laborwerte wenig „greifbar“ erscheinen. Gleichzeitig steigen die Anforderungen an die Darstellung und medizinische Plausibilität. Entscheidend sind Dauer, Intensität, Therapieversuche, der Verlauf und die Frage, welche Aktivitäten konkret nicht mehr oder nur noch eingeschränkt möglich sind. Allgemeine Formulierungen wie „starke Schmerzen“ reichen oft nicht. Überzeugend sind Befundberichte, die Funktionsausfälle beschreiben, Behandlungspfade dokumentieren und die Auswirkungen im Alltag konsistent erklären. In diesem Punkt kann die Reform als „strenger“ erlebt werden, weil Behörden und Gutachtende stärker auf Konsistenz und Belege achten, wenn Beschwerden nicht allein über objektive Messwerte abgebildet werden. Warum 2026 als Scharnierjahr wahrgenommen wird Dass gerade 2026 in vielen Beiträgen als Stichtag genannt wird, hat mehrere Gründe. Zum einen wirken Rechtsänderungen häufig zeitversetzt, weil Verfahren lange dauern, weil Bestandsfälle erst bei Anträgen erneut geprüft werden und weil sich neue Begründungs- und Bewertungsgewohnheiten in der Verwaltung einspielen müssen. Zum anderen kommen 2026 zusätzliche Veränderungen in angrenzenden Bereichen hinzu, etwa bei Nachweis- und Übermittlungsverfahren gegenüber Finanzbehörden im Zusammenhang mit dem Behinderten-Pauschbetrag. Das verändert zwar nicht die medizinische GdB-Bemessung selbst, sorgt aber dafür, dass Menschen mit Behinderung 2026 öfter mit dem Thema „GdB-Nachweis“ in Berührung kommen und Reformeffekte stärker spüren. Änderungsantrag: Mehr Chancen, aber auch ein reales Risiko Besonders sensibel ist die Situation bei Änderungsanträgen, also wenn ein bereits festgestellter GdB überprüft und angepasst werden soll. Wer eine Verschlechterung geltend macht, möchte verständlicherweise eine Höherstufung erreichen. Ein Änderungsantrag öffnet jedoch das gesamte Paket der Bewertung erneut. Wenn neue Maßstäbe gelten oder wenn frühere Einschätzungen unter den heutigen Kriterien anders eingeordnet werden, kann das Ergebnis auch niedriger ausfallen als bisher. Dieses Risiko ist nicht theoretisch, sondern wird in Informationen von Fachstellen ausdrücklich benannt. Das bedeutet nicht, dass man notwendige Anträge aus Angst unterlassen sollte. Es bedeutet aber, dass die Entscheidung gut vorbereitet werden muss. Je klarer die aktuelle Behandlungsdokumentation ist und je genauer die Teilhabeeinschränkungen beschrieben sind, desto geringer ist die Gefahr, dass eine Verschlechterung „verpufft“ oder dass bislang anerkannte Einschränkungen als weniger gravierend eingeordnet werden. Was Betroffene und Ärztinnen und Ärzte in der Praxis stärker beachten müssen Die reformierte Bewertung verlangt nicht zwingend mehr Papier, aber bessere Passung zwischen Befund und Alltag. Ärztliche Berichte, die sich auf Diagnosen und Medikation beschränken, helfen oft weniger als Berichte, die Funktionsfähigkeit beschreiben, Belastungsgrenzen einordnen und den Verlauf darstellen. Aus Behördensicht zählt die Frage, wie stabil eine Einschränkung ist, wie gut sie behandelt werden kann, wie sie sich über den Tag verteilt auswirkt und welche Aktivitäten realistisch möglich bleiben. Auch Widerspruchs- und Klageverfahren werden dadurch nicht automatisch häufiger, aber häufig anders geführt. Die Auseinandersetzung dreht sich weniger um die „richtige Diagnose“ und stärker um die Schlüssigkeit der Teilhabebeschreibung und um die Begründung, warum die Gesamtschau einen bestimmten GdB rechtfertigt. Kurzes Praxisbeispiel Frau M. (49) hat seit Jahren eine rheumatologische Erkrankung mit wiederkehrenden Schüben. In ihrem ersten Antrag vor einigen Jahren lag der Fokus ihrer Unterlagen vor allem auf der Diagnose, den Laborwerten und der Medikation. Sie erhielt damals einen GdB von 40. Anfang 2026 stellt sie einen Änderungsantrag, weil die Schmerzen zugenommen haben und sie sich schneller erschöpft. Im aktuellen Verfahren reichen die neuen Unterlagen diesmal nicht nur die Diagnose nach, sondern beschreiben nachvollziehbar, was im Alltag nicht mehr funktioniert: Frau M. kann morgens ihre Hände oft erst nach längerer „Anlaufzeit“ einsetzen, das Öffnen von Flaschen, das Zuknöpfen von Kleidung und längeres Tippen sind nur kurz möglich, nach Einkaufswegen braucht sie regelmäßig Pausen, und sie vermeidet Treppen, weil Knie und Sprunggelenke nach wenigen Stufen stark schmerzen. Ihre behandelnde Ärztin dokumentiert zusätzlich, dass mehrere Therapieversuche nur begrenzt geholfen haben, dass die Einschränkungen über Monate bestehen und dass die Belastbarkeit auch zwischen den Schüben deutlich reduziert bleibt. Die Behörde bewertet deshalb nicht nur die Diagnose, sondern die anhaltende Einschränkung der Handfunktion, die reduzierte Geh- und Stehfähigkeit und die deutliche Einschränkung der Belastbarkeit. In der Gesamtschau wird der GdB auf 50 angehoben, weil die Teilhabe im Alltag spürbar und dauerhaft beeinträchtigt ist. Zum Vergleich: Hätte Frau M. im Änderungsantrag lediglich „mehr Schmerzen“ angegeben und nur aktuelle Laborwerte nachgereicht, wäre eine Anhebung deutlich unwahrscheinlicher gewesen, weil die Auswirkungen auf die Alltagsfunktionen nicht ausreichend greifbar dokumentiert wären. Fazit Viele Betroffene erleben neue Bewertungsmaßstäbe als Verschärfung, wenn die erwartete Zahl am Ende nicht erreicht wird. Dieses Gefühl ist nachvollziehbar, weil der GdB in Deutschland an konkrete Rechte gekoppelt ist, vom Schwerbehindertenausweis über Nachteilsausgleiche bis zu rentenrechtlichen Fragen. Die Reform ist jedoch vor allem eine Verschiebung der Perspektive: weg von der reinen Krankheitsbetrachtung, hin zur Bewertung der Auswirkungen auf Teilhabe. Wer diese Perspektive in Anträgen und Befundunterlagen abbildet, ist im Vorteil. Wer dagegen vor allem Diagnosen „aufzählt“, läuft eher in Begründungsprobleme. 2026 wird deshalb nicht zwingend zum Jahr der pauschalen Herabstufungen, aber zu einem Jahr, in dem Begründungen genauer werden müssen und in dem Änderungsverfahren sorgfältiger abgewogen werden sollten. Quellen Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS): „Sechste Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung“ (Umsetzungsstand, Abschluss 03.10.2025).

Aktuelle Urteile zum Bürgergeld, Sozialhilfe und Rente

Unbefristeter Schwerbehindertenausweis schützt nicht vor einer Nachprüfung

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28. Februar 2026

Viele Betroffene verbinden mit einem „unbefristeten“ Schwerbehindertenausweis die Vorstellung, die Anerkennung als schwerbehinderter Mensch sei damit auf Dauer abgesichert. Ein Grundsatzurteil des Bundessozialgerichts hat dieser Erwartung schon vor Jahren eine klare Absage erteilt: Auch ein unbefristet ausgestellter Ausweis schützt nicht davor, dass die Behörde die zugrunde liegende Feststellung später überprüft und – wenn sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben – aufhebt. Das Urteil wirkt bis heute nach, weil es zwei verbreitete Missverständnisse korrigiert: den Gleichklang von Ausweis und Status sowie den Glauben an einen „Bestandsschutz durch Zeitablauf“. Das Grundsatzurteil: Worum es ging und was entschieden wurde Gegenstand des Verfahrens war nicht die Frage, ob ein Ausweis befristet oder unbefristet ausgestellt werden darf. Im Mittelpunkt stand vielmehr, ob eine Behörde ihr Recht verliert, eine längst überholte Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft für die Zukunft aufzuheben, wenn sie über viele Jahre untätig geblieben ist und zwischendurch sogar einen unbefristeten Ausweis ausgestellt hat. Der Fall war – gerade wegen seiner Alltäglichkeit – besonders aussagekräftig. Ein Mann hatte Anfang der 1990er Jahre wegen einer Krebserkrankung einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 zugesprochen bekommen. Schon damals war behördenintern vermerkt, dass nach einer bestimmten Zeit eine Nachprüfung erfolgen müsse. Diese Nachprüfung blieb jedoch aus. Stattdessen wurde der Ausweis in den Folgejahren verlängert und schließlich unbefristet ausgestellt. Erst deutlich später leitete die Behörde eine Überprüfung ein und hob die ursprüngliche Feststellung für die Zukunft auf, weil die Phase der sogenannten Heilungsbewährung erfolgreich durchlaufen worden sei und die Voraussetzungen für den Schwerbehindertenstatus medizinisch nicht mehr vorlägen. Das Bundessozialgericht bestätigte im Ergebnis die Aufhebung für die Zukunft. Es stellte außerdem zwei für die Praxis besonders bedeutsame Grundsätze heraus: Erstens kann nach langer Zeit zwar die rückwirkende Korrektur begrenzt sein, nicht aber zwingend die Aufhebung mit Wirkung für die Zukunft. Zweitens begründet die Ausstellung eines unbefristeten Schwerbehindertenausweises kein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass die zugrunde liegende Feststellung dauerhaft bestehen bleibt. Ausweis und Feststellungsbescheid: Zwei Ebenen, die häufig verwechselt werden Im Alltag wird der Schwerbehindertenausweis oft als „die Anerkennung“ selbst verstanden. Rechtlich ist er vor allem ein Nachweis. Die eigentliche Entscheidung ist der Feststellungsbescheid der zuständigen Behörde, mit dem der GdB und gegebenenfalls Merkzeichen festgestellt werden. Der Ausweis dokumentiert diese Feststellungen gegenüber Dritten, etwa Arbeitgebern, Verkehrsunternehmen oder Finanzämtern. Diese Trennung erklärt, warum ein unbefristeter Ausweis keineswegs automatisch eine unbefristete „Garantie“ für den Status liefert. „Unbefristet“ bezieht sich in erster Linie auf die Gültigkeitsdauer des Dokuments. Der Status als schwerbehinderter Mensch hängt dagegen daran, ob die gesetzlichen Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind. Und diese können sich ändern: durch gesundheitliche Besserung, durch medizinische Stabilisierung nach einer schweren Erkrankung oder auch durch Verschlechterung, die zu einer höheren Bewertung führt. Das System ist darauf angelegt, die Feststellungen an die tatsächlichen Verhältnisse anzupassen. Was „unbefristet“ beim Ausweis tatsächlich bedeutet Die Rechtslage sieht grundsätzlich vor, dass Schwerbehindertenausweise befristet werden. Die Regelbefristung soll verhindern, dass ein Ausweis als scheinbar dauerhaftes „Statuspapier“ im Umlauf bleibt, obwohl sich der Gesundheitszustand oder die maßgeblichen Umstände längst verändert haben können. Zugleich erlaubt die Verordnung eine Ausnahme: Wenn eine wesentliche Änderung, die eine Neufeststellung nötig machen würde, nicht zu erwarten ist, kann ein Ausweis unbefristet ausgestellt werden. Diese Ausnahme wird in der Praxis häufig genutzt, etwa bei dauerhaften, nicht heilbaren Beeinträchtigungen oder in Situationen, in denen eine relevante Veränderung medizinisch als unwahrscheinlich gilt. Gerade daraus entsteht aber leicht ein psychologischer Effekt: Wer ein Dokument ohne Ablaufdatum in den Händen hält, rechnet nicht mehr mit Nachfragen. Das Grundsatzurteil macht deutlich, dass dieses Gefühl keine rechtliche Absicherung ersetzt. Selbst wenn die Behörde in der Vergangenheit einen unbefristeten Ausweis ausgestellt oder verlängert hat, kann sie die zugrunde liegende Feststellung später überprüfen – und bei einer wesentlichen Änderung für die Zukunft aufheben. Heilungsbewährung: Warum der GdB bei Krebs und ähnlichen Erkrankungen oft nur „auf Zeit“ hoch ist Ein wesentlicher Hintergrund vieler Nachprüfungen ist die Heilungsbewährung. Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze kennen Konstellationen, in denen der GdB vorübergehend höher bewertet wird als es die aktuellen Funktionsbeeinträchtigungen allein rechtfertigen würden. Der Gedanke dahinter: Nach der Behandlung schwerer Erkrankungen, insbesondere bösartiger Neubildungen, ist eine Phase abzuwarten, in der sich der Behandlungserfolg und das Risiko eines Rückfalls besser beurteilen lassen. In dieser Zeit wird die Teilhabebeeinträchtigung pauschal höher bewertet, weil Unsicherheit, Rezidivrisiko und Nachwirkungen der Behandlung typischerweise eine besondere Belastung darstellen können. Nach Ablauf der Heilungsbewährung entfällt diese pauschale Höherbewertung – jedenfalls dann, wenn der Verlauf rezidivfrei ist und keine relevanten Folgeschäden verbleiben, die den GdB weiterhin in derselben Höhe tragen. Genau an diesem Punkt entstehen Konflikte: Wer über Jahre mit einem GdB von 50 gelebt hat, empfindet eine spätere Herabsetzung nicht als „Rückkehr zur Normalität“, sondern als Verlust eines mühsam erkämpften Nachteilsausgleichs. Das Rechtssystem bewertet hier jedoch nicht die Vergangenheit, sondern die aktuelle Teilhabebeeinträchtigung. Nachprüfung und Aufhebung: Welche rechtlichen Regeln gelten Die rechtliche Grundlage für die Anpassung eines Dauerverwaltungsakts bei geänderten Verhältnissen findet sich im Sozialverwaltungsrecht. Wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die für eine Entscheidung maßgeblich waren, wesentlich ändern, ist der Verwaltungsakt grundsätzlich für die Zukunft aufzuheben. Der Gedanke ist so: Ein Status, der heute nicht mehr gerechtfertigt ist, soll nicht auf Dauer fortgeschrieben werden – auch um Gleichbehandlung zu sichern. Das Grundsatzurteil hat diese Linie besonders deutlich auf die Situation übertragen, in der die Behörde eine fällige Nachprüfung über lange Zeit unterlassen hatte. Der Kläger argumentierte, die Behörde habe ihr Aufhebungsrecht „verwirkt“, also durch Untätigkeit und durch die unbefristete Ausweiserteilung zu erkennen gegeben, dass sie keine Konsequenzen mehr ziehen werde. Das Bundessozialgericht verneinte dies. Bloße Untätigkeit, auch über lange Zeiträume, reicht demnach regelmäßig nicht aus. Erforderlich wäre ein Verhalten der Behörde, das aus Sicht eines Betroffenen als eindeutige Zusage verstanden werden könnte, auf eine spätere Aufhebung zu verzichten – und zwar gerade in Bezug auf die Heilungsbewährung. Die Ausstellung oder Verlängerung eines Ausweises genüge dafür nicht, weil sie die Feststellung nicht „neu schafft“, sondern nur dokumentiert. Zugleich ist die Frage nach dem Zeitablauf differenziert zu betrachten. Das Gericht hat herausgearbeitet, dass bestimmte Fristen vor allem die rückwirkende Korrektur begrenzen können. Wer jahrelang Vorteile aus einem Status gezogen hat, muss nicht automatisch befürchten, dass alles im Nachhinein „zurückgedreht“ wird. Für die Zukunft kann eine Behörde jedoch grundsätzlich auch nach langer Zeit die gesetzmäßigen Verhältnisse wiederherstellen, sofern die materiellen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Was das Urteil im Alltag bewirkt: Kündigungsschutz, Steuer, Mobilität und Rente Die praktische Bedeutung erschließt sich, wenn man die typischen Folgen einer Herabsetzung betrachtet. Der Status als schwerbehinderter Mensch knüpft an einen GdB von wenigstens 50 an. Fällt der GdB darunter, endet grundsätzlich die Schwerbehinderteneigenschaft. Damit können – je nach individueller Situation – arbeitsrechtliche Schutzmechanismen, steuerliche Pauschbeträge oder Nachteilsausgleiche im Alltag betroffen sein. Besonders spürbar ist das häufig im Arbeitsleben, weil sich dort anerkannte Schwerbehinderung auf Beteiligungsrechte, besondere Schutzvorschriften und die Stellung der Schwerbehindertenvertretung auswirken kann. Bei der Rente ist die Lage häufig weniger intuitiv, als viele annehmen. Für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist entscheidend, dass die Anerkennung als schwerbehinderter Mensch beim Rentenbeginn vorliegt. Wer diese Voraussetzung beim Start der Rente erfüllt, verliert den einmal entstandenen Anspruch nicht dadurch, dass später der GdB herabgesetzt wird. Umgekehrt kann eine Aufhebung kurz vor einem geplanten Rentenbeginn gravierende Folgen haben, weil dann die Zugangsvoraussetzung in Frage steht. Das ist einer der Gründe, weshalb Nachprüfungen – auch wenn sie rechtlich zulässig sind – für Betroffene zeitlich besonders sensibel sein können. Wie Nachprüfungen typischerweise ablaufen In der Praxis beginnt vieles mit einer Anhörung. Die Behörde teilt mit, dass sie eine Überprüfung einleitet, und fordert häufig aktuelle ärztliche Unterlagen an oder bittet um Entbindung von der Schweigepflicht, um Befundberichte einzuholen. Nicht selten geht es dabei um Fälle, in denen die ursprüngliche Feststellung ausdrücklich unter dem Gesichtspunkt der Heilungsbewährung stand oder in denen der Aktenvermerk bereits eine spätere Nachprüfung vorsah. Manchmal kommen Hinweise auch über Folgeanträge oder im Zusammenhang mit anderen sozialrechtlichen Verfahren ans Licht. Am Ende steht ein Bescheid, der den GdB neu feststellt oder die frühere Feststellung teilweise oder vollständig aufhebt. Entscheidend ist dabei nicht nur die neue Zahl, sondern auch der Zeitpunkt, ab dem sie gelten soll. Das Grundsatzurteil zeigt, wie wichtig diese zeitliche Komponente ist: Eine Behörde kann die Feststellung für die Zukunft aufheben, selbst wenn die medizinische Änderung lange zurückliegt. Ob und in welchem Umfang eine rückwirkende Änderung möglich ist, hängt dagegen von zusätzlichen rechtlichen Voraussetzungen und Fristen ab. Wie Betroffene sinnvoll reagieren können, ohne vorschnell zu kapitulieren Wer einen Herabsetzungs- oder Aufhebungsbescheid erhält, sollte ihn nicht als „letztes Wort“ behandeln. Im Sozialrecht ist das Vorverfahren der Regelfall, und der Widerspruch eröffnet die Möglichkeit, medizinische Aspekte nachzureichen, Einwände gegen die Bewertung vorzubringen und Akteneinsicht zu nehmen. Häufig entscheiden Details: ob Folgeschäden ausreichend berücksichtigt wurden, ob psychische Belastungen dokumentiert sind, ob therapiebedingte Einschränkungen fortbestehen oder ob zusätzliche Erkrankungen hinzugekommen sind, die im bisherigen Verfahren keine Rolle spielten. Wichtig ist auch, den Blick nicht allein auf den GdB zu verengen. Manchmal bleibt ein GdB unter 50, aber bestimmte Merkzeichen können weiterhin oder neu in Betracht kommen. Ebenso kann – wenn der Schwerbehindertenstatus wegfällt, aber ein GdB von mindestens 30 vorliegt – in arbeitsbezogenen Konstellationen die Gleichstellung durch die Agentur für Arbeit ein Thema sein, um Nachteile im Job abzufedern. Fristen spielen dabei eine große Rolle. Der Widerspruch ist grundsätzlich binnen eines Monats nach Bekanntgabe einzulegen; auch für die Klage gelten im Regelfall Monatsfristen. Wer diese Zeitfenster verstreichen lässt, hat später deutlich schlechtere Karten, weil der Bescheid bestandskräftig wird. Gerade deshalb ist es sinnvoll, frühzeitig Unterstützung zu suchen, etwa bei Sozialverbänden, spezialisierten Beratungsstellen oder anwaltlicher Vertretung. Praxisbeispiel Herr M., 52, erhält im Jahr 2016 nach einer Darmkrebserkrankung einen GdB von 50. In seinem Bescheid steht, dass die Bewertung im Rahmen der Heilungsbewährung erfolgt. Der Schwerbehindertenausweis wird zunächst befristet ausgestellt, später verlängert und 2020 „unbefristet“ ausgehändigt. Herr M. nutzt seitdem den Zusatzurlaub und den besonderen Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis und plant, einige Jahre später die Altersrente für schwerbehinderte Menschen zu beantragen. Im Frühjahr 2025 kommt ein Schreiben der Behörde: Es werde überprüft, ob die Voraussetzungen noch vorliegen, und es werden aktuelle Befunde angefordert. Die Nachsorgeberichte zeigen: seit Jahren kein Rückfall, keine gravierenden Funktionsstörungen. Daraufhin hebt die Behörde im Herbst 2025 die frühere Feststellung für die Zukunft auf und setzt den GdB ab Januar 2026 auf 30 herab. Der unbefristete Ausweis wird eingezogen, weil der Status „schwerbehindert“ damit entfällt. Herr M. legt fristgerecht Widerspruch ein, weil er weiterhin unter chronischen Darmproblemen und Erschöpfung leidet, die im Verfahren kaum berücksichtigt wurden. Er reicht ein aktuelles Facharztgutachten nach. Die Behörde bleibt zwar bei der Einschätzung, dass die Heilungsbewährung abgeschlossen ist, korrigiert aber den GdB auf 40. Die Schwerbehinderteneigenschaft erhält Herr M. damit nicht zurück, aber die Entscheidung fällt nachvollziehbarer aus – und er weiß nun, dass „unbefristet“ beim Ausweis nicht bedeutet, dass eine spätere Nachprüfung ausgeschlossen ist. Warum das Urteil unbequem wirkt Auf den ersten Blick hat das Grundsatzurteil eine harte Botschaft: Selbst behördliche Untätigkeit über viele Jahre und ein unbefristeter Ausweis verhindern nicht zwingend, dass der Status später endet. Diese Sichtweise kann enttäuschen, weil sie den Wunsch nach Verlässlichkeit berührt. Zugleich folgt sie einem Prinzip, das das Sozialrecht durchzieht: Nachteilsausgleiche sollen dort greifen, wo eine aktuelle Teilhabebeeinträchtigung besteht. Sie sind nicht als lebenslange Prämie gedacht, sondern als Ausgleich für gegenwärtige Nachteile. Das Urteil schützt Betroffene immerhin indirekt vor einer anderen Härte: Es stärkt die Trennung zwischen Zukunft und Vergangenheit. Wer jahrelang Vorteile aus einem Status gezogen hat, muss nicht automatisch damit rechnen, dass dies rückwirkend umfassend entzogen wird. Quellen Bundessozialgericht, Urteil vom 11.08.2015 (Az. B 9 SB 2/15 R), Leitsätze und Sachverhalt (Darstellung).