Wohngeld auch bei einem höherem Vermögen möglich – Gerichtsurteil vor 5 MinutenGEZ: Rundfunkbeitrag sinkt auf 6,12 Euro mit dem Merkzeichen vor 29 MinutenSchwerbehinderung: Arbeitgeber können auch verhaltensbedingt kündigen –... vor 14 StundenSchwerbehinderung: Gericht bestätigt Befreiung vom Rundfunkbeitrag und erteilt... vor 15 StundenRente: Rentner müssen den Rundfunkbeitrag (GEZ) vielfach nicht zahlen vor 15 StundenNach 16 Jahren fordert das Jobcenter alle Bürgergeld-Zahlungen zurück vor 16 StundenSo lange bekommt man ab 60 noch das Arbeitslosengeld gezahlt vor 16 StundenSchwerbehinderung: Den Job-Zuschuss sollte man kennen vor 18 StundenSo lange muss man arbeiten um wieder neues Krankengeld zu beziehen vor 19 StundenErwerbsminderungsrente und Behinderung: GdB-Antrag kann die EM-Rente gefährden vor 19 StundenWenn die Nachbarin pflegt verfällt dann der Anspruch auf das Pflegegeld? BSG-Ur... vor 20 StundenBürgergeld: Jobcenter muss bei Ein-Euro-Job 200 Euro mehr Bürgergeld bezahlen vor 20 StundenSo zahlen Rentner viel weniger für den ADAC vor 20 StundenMietrecht: Bei Auszug streichen: Da gibts doch ein neues Gesetz? vor 24 StundenRentenerhöhung 2026: Jetzt doch mehr Rente als bislang gedacht vor 24 StundenUnbefristeter Schwerbehindertenausweis schützt nicht vor Nachprüfungen vor 2 Tagen80.000 Euro Nachzahlungen aus der Betriebsrente – Rentner erhalten jetzt m... vor 2 TagenNeue Düsseldorfer Tabelle: Das gilt 2026 nach Abzug vom Kindergeld vor 2 TagenSozialhilfe: Keine Übernahme von Mietkosten während einer verbüßten Haft vor 2 TagenWie viele Krankheitstage sind bei Arbeitnehmern erlaubt? vor 2 TagenJobcenter verlangt rechtswidrig Wohnungsverkauf: Bürgergeld-Bezieher wehrte sic... vor 2 TagenRente: Sozialhilfe übernimmt Beiträge für die freiwillige Rentenversicherung vor 2 TagenRente für den Jahrgang 1965 – Was ist jetzt noch möglich? vor 2 TagenSchwerbehinderung: Mehr Ausgleiche ab einem GdB 50 bei den Krankenkassen ab 2026 vor 2 TagenSchwerbehinderung: 10 Vorteile die mit dem neuen EU-Behindertenausweis vor 2 TagenPflegegeld-Zuschuss: 42 Euro monatlich – wird aber kaum beantragt vor 2 TagenSchwerbehinderung: Viele Änderungen seit 1. Januar 2026 für Menschen mit Behin... vor 2 TagenMehr Rente aber weniger als 30 Prozent nehmen es nur in Anspruch vor 2 TagenBürgergeld: So viel gibt es vom Jobcenter für eine Wohnungsausstattung vor 2 Tagen10 häufige Fallen die das Pflegegeld nachhaltig kürzen können vor 2 TagenPflegegeld und Pflegegrad: Tappe nicht in diese Gutachter-Fallen vor 3 Tagen1300 Euro Rente: Das fällt an Steuern an für das Jahr 2025 – Neue Tabell... vor 3 TagenBürgergeld: Gericht unternahm Rundumschlag gegen Jobcenter und Sozialgerichte vor 3 TagenFristlose Kündigung wegen Überpünktlichkeit? Gericht bestätigt die Kündigun... vor 3 TagenZuzahlungsbefreiung bei Schwerbehinderung in 2026 – Das ist alles neu vor 3 TagenIst das Pflegegeld Einkommen beim Bürgergeld? Es spielt dann eine Rolle vor 3 TagenSchwerbehinderung: Amazon-Prime günstiger bei einer vorliegenden Schwerbehinder... vor 3 TagenRente: Die Jahrgänge 1961–1963 müssen jetzt zügig aktiv werden vor 3 TagenRente: 131 EUR monatlich zusätzlich – viele Rentner lassen das einfach li... vor 3 TagenSchwerbehinderung: Pro Jahr 1500 Euro Pflegezuschuss vor 3 TagenBürgergeld: Drehe den Spieß einfach um – Jobcenter muss Nachweise erbrin... vor 3 TagenKein Pflegegeld: Die 2-Jahres-Regel, die alles stoppt – Gerichtsurteil vor 4 TagenBürgergeld: Mit der neuen Grundsicherung kommen die Dreimal plus eins Regeln vor 4 TagenMütterrente 3: Ab wann wird der höhere Zuschlag zur Rente ausgezahlt? vor 4 TagenSchwerbehinderung: Unbefristeter Schwerbehindertenausweis ist in diesen Fällen... vor 4 TagenNeuregelungen zur Auszahlung von Kindergeld und dem Kinderzuschlag ab 2026 recht... vor 5 TagenSchwerbehinderung: Auch diese Gelder stehen Schwerbehinderten zu vor 5 TagenRente: Die Rentenversicherung kürzt vielen Rentnern einfach die laufende Rente? vor 5 TagenGeplante Bezahlkarte für Bürgergeld-Bezieher provoziert immer weitere Probleme vor 5 Tagen
Aktuelle Urteile zum Bürgergeld, Sozialhilfe und Rente

Wohngeld Ablehnung wegen zu wenig Verbrauch

Beitragsbild von: Wohngeld Ablehnung wegen zu wenig Verbrauch

17. Februar 2026

Eine Wohngeldstelle darf Ihren Antrag nicht mit Bauchgefühl ablehnen, nur weil Strom- oder Wasserwerte „zu niedrig“ wirken. Genau das hat das Verwaltungsgericht Greifswald in einem Urteil gestoppt und eine Kommune verpflichtet, Wohngeld zu bewilligen. Für Wohngeldberechtigte ist das Urteil ein Signal: Sie müssen plausibel nachweisen, dass Sie die Wohnung wirklich bewohnen, doch die Behörde muss sauber arbeiten und darf nicht mit geschätzten Zahlen eine Existenzentscheidung begründen. Das Urteil im Überblick: Wohngeld muss bewilligt werden Das Verwaltungsgericht Greifswald  verpflichtete eine zuständige Wohngeldstelle, Wohngeld zu bewilligen. Die Klägerin musste nicht einmal eine konkrete Euro-Summe einklagen, weil zwischen den Beteiligten nicht die Höhe, sondern die grundsätzliche Bewilligung im Streit stand. (Az. 2 A 376/21). Die Behörde behauptete, die Klägerin und ihre zwei Kinder nutzten die Wohnung nicht als tatsächlichen Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen. Sie stützte diese These vor allem auf extrem niedrige Verbrauchswerte bei Wasser und Strom sowie auf einen Eindruck aus einem Ortstermin, bei dem die Wohnung angeblich nur unvollständig möbliert gewesen sei. Aus dieser Konstruktion machte die Behörde dann den entscheidenden Schritt und erklärte die Kinder faktisch zu „nicht berücksichtigungsfähigen Haushaltsmitgliedern“, was den Wohngeldanspruch zerstören sollte. Wohngeld hängt an Haushalt, Miete und Einkommen Das Gericht stellte die Systematik klar: Wohngeld gibt es als Mietzuschuss nach dem Wohngeldgesetz, und die Berechnung richtet sich nach Paragraf 4 Wohngeldgesetz. Entscheidend wirken die Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, die zu berücksichtigende Miete oder Belastung und das Gesamteinkommen. Wenn die Behörde den Haushalt kleinrechnet, drückt sie den Anspruch – und genau deshalb ist die Frage des „Lebensmittelpunkts“ in der Praxis so konfliktgeladen. Plausibilität ja, Willkür nein: Was die Behörde prüfen darf Das Gericht akzeptiert, dass Wohngeld auf den Angaben der Antragstellenden beruht und dass die Behörde Plausibilität verlangen darf. Sie darf also nachfragen, Unterlagen anfordern und bei Widersprüchen genauer hinschauen, weil sie Missbrauch verhindern muss. Schätzungen ins Blaue sind keine Plausibilität Doch die Plausibilitätsprüfung ist kein Freifahrtschein, um mit unprüfbaren Vergleichszahlen und geschätzten Verbräuchen zu arbeiten und daraus eine angeblich „lebensfremde“ Nutzung zu folgern. Das Gericht betont ausdrücklich: Wer Wohngeld will, muss die Voraussetzungen gut nachweisen, und wenn etwas nicht feststellbar bleibt, trägt die Antragstellerin die materielle Beweislast. Gleichzeitig schützt das Urteil davor, dass Behörden diese Beweislast durch eine Schätzungskette ins Uferlose treiben. Wenn die Behörde behauptet, ein Verbrauch sei „zu gering“, dann muss sie nachvollziehbar mit tatsächlichen und belastbaren Werten arbeiten und nicht mit reinen Schätzgrößen oder Quellen, die weder in der Akte liegen noch vom Gericht geprüft werden können. Das Gericht hatte erhebliche Zweifel daran, dass die Behörde aus den herangezogenen Verbrauchswerten überhaupt tragfähige Schlüsse ziehen durfte. Der Beklagte arbeitete teils mit geschätzten Wasserwerten und stellte sie pauschalen Normwerten gegenüber, ohne die Vergleichsquellen in der Akte sauber zu belegen. Zudem stützte er sich teilweise auf Zeiträume, die vor dem beantragten Bewilligungszeitraum lagen, obwohl die Klägerin neuere Unterlagen vorlegte, die höhere und plausiblere Verbräuche zeigten und damit die Verdachtslogik der Behörde aushebelten. Der konkrete Fall: So lief der Streit zwischen Klägerin und Behörde Die Klägerin erhielt über Jahre Wohngeld für sich und zwei Kinder und beantragte später erneut Weiterleistungen für dieselbe Wohnung. Die Behörde verlangte immer neue Unterlagen und stellte Zahlungen zwischenzeitlich ein, bevor sie schließlich die Nutzung der Wohnung grundsätzlich in Zweifel zog. Der Konflikt eskalierte, weil die Behörde aus Verbrauchsdaten und Kontrollen eine Nichtnutzung ableiten wollte. „Zu wenig Wasser, zu wenig Strom, zu wenig Möbel“ Die Behörde argumentierte mit extrem niedrigen Wasserwerten und einem sehr geringen Stromverbrauch und stellte das den angeblichen Normwerten für Zwei- oder Drei-Personen-Haushalte gegenüber. Sie berief sich zudem auf einen Vor-Ort-Termin und wertete die Möblierung als Indiz dafür, dass die Wohnung nicht den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen bilde. Aus dieser Gesamtschau machte sie eine Ablehnung, weil sie die Klägerin und die Kinder nicht mehr als Haushaltsmitglieder in dieser Wohnung gelten lassen wollte. Die Klägerin bestritt nicht nur die Schlussfolgerungen, sondern lieferte zunehmend konkrete Nachweise für den streitigen Zeitraum. Sie legte Energiekostenabrechnungen und Unterlagen vor, die deutlich höhere Verbräuche belegten als die Behörde angenommen hatte, und erklärte nachvollziehbar, warum frühere Werte verzerrt wirken konnten. Damit verschob sie das Verfahren weg von Schätzungen hin zu tatsächlichen Daten. Damit lagen die Argumente auf ihrer Seite. Sie erbrachte Nachweise, die Behörde hatte nur Mutmaßungen zu bieten. Die Entscheidung des Gerichts: Schätzwerte tragen keine Ablehnung Das Gericht sah große Probleme bei der behördlichen Beweisführung, weil Vergleichsquellen nicht nachvollziehbar in der Akte lagen und teils geschätzte Werte als „tatsächlicher Verbrauch“ behandelt wurden. Es betonte, dass die Klägerin zwar die Voraussetzungen plausibel nachweisen muss, dies aber im streitigen Zeitraum durch aktuelle Unterlagen gelungen sei. Deshalb verpflichtete es den Beklagten, Wohngeld für August 2020 bis Juli 2021 zu bewilligen. Anspruch auf Wohngeld oder kein Anspruch: So trennt das Urteil die Fälle Anspruch auf Wohngeld Kein Anspruch auf Wohngeld Sie nutzen die Wohnung tatsächlich als Lebensmittelpunkt und belegen das mit aktuellen, belastbaren Unterlagen. Sie können die tatsächliche Nutzung nicht plausibel machen oder legen keine aktuellen Belege vor, obwohl die Behörde sie konkret anfordert. Verbrauchswerte und Abrechnungen zum Bewilligungszeitraum stützen Ihre Angaben und widerlegen Schätzannahmen. Die Behörde hat nachvollziehbare, belegte Indizien für Nichtnutzung, die Sie nicht entkräften, sodass Zweifel bestehen bleiben. Sie erklären Auffälligkeiten nachvollziehbar und liefern echte Zahlen statt nur Kritik an der Behördenlogik. Sie bleiben bei Vermutungen, bestreiten nur pauschal und lassen die Plausibilitätslücke bestehen, sodass die materielle Beweislast gegen Sie wirkt. Weitere Lebensumstände sprechen für den Lebensmittelpunkt, etwa Schulbesuch der Kinder am Ort und keine zweite Wohnung. Es sprechen deutliche Umstände für einen anderen Lebensmittelpunkt oder eine nur sporadische Nutzung des Wohnraums. „Lebensmittelpunkt“ ist mehr als Zählerstände: Schule, Alltag und reale Nutzung zählen mit Das Gericht stellte klar, dass die Behörde nicht allein auf Verbrauchswerte starren darf. Auch andere Umstände müssen in die Gesamtwürdigung einfließen, etwa die Einbindung der Kinder am Ort, Schulbesuch und der Umstand, dass die Klägerin keine andere Wohnung hatte und nicht parallel an anderer Stelle Wohngeld bezog. Die praktische Lehre: Sie gewinnen mit Unterlagen Das Urteil zeigt, wie Sie eine Ablehnung wegen „zu wenig Verbrauch“ drehen: Sie liefern aktuelle Belege und machen aus Vermutungen prüfbare Tatsachen. Wenn Sie nur die Denkfehler der Behörde kritisieren, bleibt oft eine Restzweifel-Wolke stehen, die Ihnen schadet. Wenn Sie dagegen Rechnungen, Abrechnungen und nachvollziehbare Erklärungen zum konkreten Zeitraum vorlegen, zwingen Sie die Behörde und notfalls das Gericht zu einer Entscheidung auf Basis von Fakten. FAQ: Wohngeld-Ablehnung wegen niedrigem Verbrauch Darf die Wohngeldstelle meinen Antrag ablehnen, weil Strom- oder Wasserverbrauch „zu niedrig“ wirkt? Sie darf Zweifel haben und Plausibilität verlangen, aber sie darf nicht mit bloßen Schätzungen und unprüfbaren Vergleichswerten eine Ablehnung begründen. Muss ich die Nutzung meiner Wohnung beweisen? Ja, Sie tragen die Nachweispflicht für die Voraussetzungen des Wohngeldanspruchs, und das Gericht betont die materielle Beweislast. Zählen ältere Auffälligkeiten für die Entscheidung? Ältere Werte können Zweifel auslösen, aber sie dürfen den Antrag nicht automatisch kippen, wenn neuere Unterlagen ein anderes Bild zeigen. Was hilft am stärksten gegen den Vorwurf „Wohnung nicht Lebensmittelpunkt“? Sie wirken am stärksten mit aktuellen Abrechnungen, Rechnungen und einer stimmigen Darstellung Ihrer Lebensumstände im beantragten Zeitraum. Kann ich auch klagen, ohne eine konkrete Wohngeldhöhe zu verlangen? Ja, das Gericht bejaht ein Rechtsschutzbedürfnis, wenn allein die grundsätzliche Bewilligung streitig ist. Niedriger Verbrauch ist kein Ablehnungsautomatismus Das VG Greifswald stoppt eine gefährliche Behördenroutine: aus geschätzten oder schlecht belegten Verbrauchswerten eine Nichtnutzung zu konstruieren und damit Wohngeld zu verweigern. Sie müssen zwar Ihren Anspruch plausibel machen, doch Sie dürfen Ihrerseits eine saubere, nachvollziehbare Prüfung verlangen, die auf dem beantragten Zeitraum und belastbaren Daten beruht. Wenn die Wohngeldstelle mit „Lebensfremd“-Formeln arbeitet, gewinnen Sie mit dem, was Gerichte überzeugt: aktuelle Belege, klare Erklärungen und konsequente Fakten.

Aktuelles

Beitragsbild von: Warum Du nie selbst den Job kündigen solltest

16. Februar 2026

Wer ein Arbeitsverhältnis beenden will, denkt häufig zuerst an den naheliegenden Schritt: die eigene Kündigung. Das wirkt unkompliziert, schafft schnell Klarheit und vermeidet Konflikte. Der Arbeitsrechtsanwalt Christian Lange aus Hannover warnt jedoch davor, diesen Schritt vorschnell zu gehen. Aus seiner Sicht kann eine Eigenkündigung erhebliche Nachteile auslösen, die vielen Beschäftigten erst bewusst werden, wenn die Entscheidung bereits getroffen ist. Es geht dabei nicht nur um die Frage, wie schnell man aus dem Unternehmen herauskommt, sondern auch darum, welche Verhandlungsposition man aufgibt, welche finanziellen Vorteile faktisch schwerer erreichbar werden und welche sozialrechtlichen Folgen drohen. Lange begründet seine Zurückhaltung mit einem einfachen Mechanismus: In vielen Arbeitsverhältnissen entsteht mit der Zeit ein Schutz, der die Beendigung durch den Arbeitgeber rechtlich anspruchsvoller macht. Lange: "Wer selbst kündigt, verzichtet freiwillig auf diesen Schutz und damit häufig auch auf die Möglichkeit, eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu Bedingungen zu erreichen, die wirtschaftlich günstiger sind." Kündigungsschutz als Verhandlungsspielraum Nach Darstellung von Christian Lange greift der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz typischerweise erst nach einer gewissen Beschäftigungsdauer und nur in Betrieben ab einer bestimmten Größe. Ist diese Schwelle erreicht, ist eine ordentliche Kündigung des Arbeitgebers grundsätzlich nur wirksam, wenn sie sozial gerechtfertigt ist. In der arbeitsrechtlichen Realität bedeutet das: Der Arbeitgeber muss die Kündigung auf Gründe stützen, die sich rechtlich tragen lassen und im Streitfall vor dem Arbeitsgericht Bestand haben. Das kann, je nach Situation, schwierig sein und führt häufig dazu, dass Arbeitgeber eher über alternative Lösungen nachdenken, wenn sie ein Arbeitsverhältnis beenden möchten. Genau an dieser Stelle entsteht nach Langes Einschätzung ein Spielraum, der Beschäftigten im Alltag oft nicht bewusst ist. Solange der Arbeitgeber das Risiko eines Rechtsstreits sieht, kann er eher bereit sein, über eine einvernehmliche Trennung zu verhandeln. In solchen Konstellationen kommen Abfindungen häufig nicht deshalb zustande, weil es automatisch einen Anspruch gäbe, sondern weil beide Seiten Risiken und Kosten eines Verfahrens gegeneinander abwägen und sich auf einen Vergleich verständigen. Wer hingegen selbst kündigt, nimmt dem Arbeitgeber diesen Druck in aller Regel vollständig. Abfindung: Häufige Praxis, aber selten Automatismus Der Begriff „Abfindung“ ist so geläufig, dass leicht der Eindruck entsteht, sie gehöre bei jeder Trennung dazu. Christian Lange ordnet das deutlich nüchterner ein. Rechtlich existiert ein allgemeiner Anspruch in den meisten Fällen nicht. Abfindungen entstehen vielmehr häufig aus Verhandlungen, oft im Umfeld einer Arbeitgeberkündigung und einer anschließenden Kündigungsschutzklage, die schließlich in einem gerichtlichen Vergleich endet. Daneben gibt es einzelne gesetzliche Konstellationen, in denen eine Abfindung vorgesehen sein kann, etwa wenn ein Arbeitgeber dies im Zusammenhang mit einer betriebsbedingten Kündigung anbietet. Für die Mehrzahl der Fälle gilt nach Langes Darstellung dennoch: Ohne eine Kündigung des Arbeitgebers oder ohne einen verhandlungsrelevanten Konflikt fehlt häufig der Anlass, überhaupt über eine Abfindung zu sprechen. Vor diesem Hintergrund hält Lange eine Eigenkündigung für besonders nachteilig, wenn Beschäftigte ohnehin über einen Wechsel nachdenken oder bereits etwas Neues in Aussicht haben. Wer selbst kündigt, macht es dem Arbeitgeber leicht, die Beendigung ohne Gegenleistung zu erreichen. Sperrzeit beim Arbeitslosengeld als zusätzlicher Risikofaktor Neben der arbeitsrechtlichen Perspektive verweist Christian Lange auf eine sozialrechtliche Dimension, die nach seiner Erfahrung häufig unterschätzt wird. Eine Eigenkündigung kann beim Arbeitslosengeld eine Sperrzeit auslösen, wenn die Agentur für Arbeit davon ausgeht, dass die Beschäftigung ohne wichtigen Grund aufgegeben wurde. Vergleichbare Risiken können auch bei einem Aufhebungsvertrag entstehen, weil die Beendigung dann ebenfalls als freiwillig mitverursacht gewertet werden kann. In der Praxis hängt viel davon ab, ob ein wichtiger Grund nachweisbar ist und wie die Beendigung im Detail gestaltet wurde. Auch wer glaubt, nahtlos in eine neue Beschäftigung zu wechseln, sollte diesen Punkt im Blick behalten. Pläne können sich ändern, Probezeiten können scheitern, Starttermine können verschoben werden. Dann entscheidet die frühere Gestaltung der Trennung darüber, ob finanzielle Lücken abgefedert werden oder ob zunächst eine Sperrzeit eintritt. Wenn man gehen will: Wie man Gespräche klug führt, ohne sich zu schaden Der Rechtsanwalt beschreibt einen typischen Fehler: Wer beim Arbeitgeber offen ankündigt, man wolle ohnehin weg und er solle deshalb kündigen oder einen Aufhebungsvertrag mit Abfindung anbieten, schwächt die eigene Position. Aus Sicht des Arbeitgebers entsteht dann die Erwartung, dass die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer früher oder später sowieso kündigt. Warum sollte der Arbeitgeber in dieser Lage freiwillig Geld zahlen oder rechtliche Risiken eingehen, wenn die gewünschte Beendigung möglicherweise kostenfrei zu haben ist? Dabei betont Lange, dass es nicht um Trickserei gehe, "sondern um Anreize und Wahrnehmungen". Arbeitgeber handeln oft nach wirtschaftlicher Logik und Risikoabwägung. Wer den Eindruck vermittelt, das Arbeitsverhältnis fortsetzen zu wollen, hält die Option offen, dass der Arbeitgeber die Situation aktiv lösen möchte. Wer dagegen deutlich macht, dass der Abschied ohnehin feststeht, signalisiert, dass er die Entscheidung selbst treffen wird. Gleichzeitig sieht Lange klare Grenzen. Beschäftigte haben Pflichten aus dem Arbeitsvertrag. Wer bewusst Pflichtverletzungen provoziert, riskiert Abmahnungen, eine verhaltensbedingte Kündigung und im Extremfall sogar eine fristlose Kündigung. Damit kann nicht nur die Verhandlungsposition kippen, sondern auch die berufliche Reputation Schaden nehmen. „Dienst nach Vorschrift“ und Leistungsfragen: Was erlaubt ist und was gefährlich wird In diesem Zusammenhang spricht Christian Lange über „Dienst nach Vorschrift“. Gemeint ist eine Rückkehr zu einer normal üblichen, arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung, wenn zuvor dauerhaft überobligatorisch gearbeitet wurde. Arbeitsrechtlich ist es grundsätzlich nicht verboten, statt permanentem „Überperformen“ wieder das zu leisten, was realistisch geschuldet ist. Die Schwierigkeit liegt in der Abgrenzung: Wer tatsächlich nur den vereinbarten Rahmen erfüllt, bewegt sich eher auf sicherem Terrain. Wer aber Arbeit verweigert, Zeiten falsch dokumentiert oder bewusst die Arbeit sabotiert, liefert dem Arbeitgeber belastbare Gründe für eine Kündigung, die dann nicht mehr auf wackligen Füßen steht. Nach Langes Einschätzung sind es in arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen häufig nicht große Erzählungen, die zählen, sondern nachweisbare Pflichtverstöße. Wer eine Trennung in Betracht zieht, sollte deshalb besonders sorgfältig darauf achten, keine Angriffsflächen zu schaffen. Rechte, die man geltend machen darf: Auskunft nach Datenschutzrecht und Nachweis der Arbeitsbedingungen Als Beispiele für rechtlich zulässige Schritte nennt der Anwalt die Geltendmachung eines datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs sowie Ansprüche im Umfeld des Nachweisgesetzes. Beides sind Rechte, die Beschäftigte grundsätzlich nutzen dürfen. Beim Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO geht es darum, welche personenbezogenen Daten der Arbeitgeber verarbeitet, zu welchen Zwecken, wie lange sie gespeichert werden und welche Empfänger sie erhalten. In Arbeitsverhältnissen kann das umfangreich sein, weil Personalakten, Kommunikationssysteme, Leistungsdokumentationen und viele weitere Datenkategorien betroffen sein können. Solche Auskunftsverlangen können Unternehmen organisatorisch fordern, müssen aber als Rechtsausübung nicht automatisch problematisch sein. Entscheidend ist aus Langes Sicht, dass die Kommunikation sachlich bleibt und sauber formuliert ist. Das Nachweisgesetz betrifft die Dokumentation wesentlicher Vertragsbedingungen. Für Beschäftigte kann das relevant sein, wenn Unklarheiten über Arbeitszeit, Vergütung, Kündigungsfristen oder andere Bedingungen bestehen. Gerade in angespannten Situationen kann Klarheit über die eigenen Vertragsgrundlagen helfen, weil sie die eigenen Optionen sichtbarer macht und Missverständnisse reduziert. Wenn der Arbeitgeber kündigt: Fristen und Taktung entscheiden Kommt es tatsächlich zu einer Kündigung durch den Arbeitgeber, weist Christian Lange auf einen Punkt hin, der in der Praxis immer wieder unterschätzt wird: die Drei-Wochen-Frist für eine Kündigungsschutzklage. Wer sich gegen eine Kündigung wehren will, muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben. Diese Frist läuft unabhängig davon, ob man noch verhandelt oder zunächst abwarten möchte. Wird sie versäumt, wird es regelmäßig sehr schwer, die Kündigung später noch anzugreifen. Das bedeutet nicht, dass jede Kündigung zwangsläufig im Gerichtssaal enden muss. Häufig ist die Klage nach Langes Darstellung der formale Schritt, um überhaupt eine strukturierte Verhandlung über eine Einigung zu eröffnen. Wer die Frist im Blick behält, verbessert die eigene Ausgangslage deutlich. Aufhebungsvertrag: Verlockend, aber nicht risikofrei Ein Aufhebungsvertrag wirkt für viele attraktiv, weil er schnell, planbar und vermeintlich „sauber“ ist. Christian Lange betont jedoch, dass es sich um einen Vertrag mit weitreichenden Wirkungen handelt. Neben der Frage einer Abfindung geht es oft um Freistellung, Resturlaub, Bonusansprüche, Zeugnisformulierungen und die Abwicklung betrieblicher Geräte oder Zugänge. Sozialrechtlich kann er zudem Sperrzeiten begünstigen, wenn kein wichtiger Grund erkennbar ist oder die Vereinbarung ungünstig gestaltet wurde. Deshalb rät Lange dazu, nicht reflexartig zu unterschreiben, sondern die Bedingungen zu prüfen. Gerade wenn bereits eine neue Stelle in Aussicht steht, ist die Versuchung groß, eine Unterschrift als Abkürzung zu sehen. Häufig steckt der Preis dafür jedoch in Details, die erst später auffallen. Fazit: Erst die Folgen verstehen, dann entscheiden Christian Lange macht deutlich, warum die Eigenkündigung zwar einfach wirkt, aber oft die schlechteste Option ist. Wer Kündigungsschutz aufgebaut hat, gibt mit einer Eigenkündigung nicht nur rechtliche Absicherung auf, sondern häufig auch eine Verhandlungsposition, die in der Praxis zu einer finanziellen Einigung führen kann. Hinzu kommen sozialrechtliche Risiken, die selbst dann relevant werden können, wenn man sich im Moment der Entscheidung sicher fühlt. Wer das Arbeitsverhältnis beenden möchte, fährt nach Langes Einschätzung meist besser, wenn er zunächst die arbeitsrechtliche Lage, die betrieblichen Rahmenbedingungen und die sozialrechtlichen Folgen prüft. Erst danach lässt sich entscheiden, ob und wie man Gespräche führt, wie man verhandlungsfähig bleibt und welche Schritte rechtlich sauber und persönlich tragfähig sind. Quellen Kündigungsschutzgesetz, Voraussetzungen des allgemeinen Kündigungsschutzes (§ 1 KSchG), Kündigungsschutzgesetz, Klagefrist bei Kündigungsschutzklagen (§ 4 KSchG).

Beitragsbild von: Schwerbehinderung: Gericht stoppt Kindergeld-Zugriff des Sozialamts

16. Februar 2026

Wenn ein volljähriges, schwerbehindertes Kind Grundsicherung und Eingliederungshilfe erhält, versuchen Sozialhilfeträger oft, das Kindergeld „abzuzweigen“, also direkt von der Familienkasse zu bekommen. Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern macht in einem Urteil klar: Eine Abzweigung ist grundsätzlich möglich – scheitert aber, wenn das Kindergeld zum Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung bereits bestandskräftig an die Eltern ausgezahlt wurde. ( 1 K 58/11,) Worum ging es? Ein Sozialhilfeträger zahlte für ein volljähriges schwerbehindertes Kind Leistungen, u.a. Eingliederungshilfe und Grundsicherung nach dem SGB XII. Der Vater war Kindergeldberechtigter und zugleich Betreuer. Der Sozialhilfeträger wollte, dass das Kindergeld nach § 74 EStG an ihn abgezweigt wird. Die Familienkasse lehnte ab: Die Eltern würden genügend Unterhalt leisten – mindestens in Höhe des Kindergeldes. Dagegen klagte der Sozialhilfeträger. Was bedeutet „Abzweigung“ überhaupt? Nach § 74 Abs. 1 EStG kann Kindergeld an das Kind oder an Dritte (z.B. Sozialamt) ausgezahlt werden, wenn der Kindergeldberechtigte seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt, nicht leistungsfähig ist oder nur weniger Unterhalt leisten muss als das Kindergeld beträgt. Außerdem kann das Kindergeld an die Stelle gezahlt werden, die dem Kind tatsächlich Unterhalt gewährt – also auch an den Sozialhilfeträger. Entscheidung: Abzweigung wäre dem Grunde nach möglich – aber „zu spät“ Das Gericht stellte zunächst fest: Die Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung lagen grundsätzlich vor. Denn wegen der Grundsicherung ist die Unterhaltspflicht der Eltern faktisch stark eingeschränkt – das kann die Abzweigung nach § 74 EStG überhaupt erst eröffnen. Aber: Im Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung war das Kindergeld bereits bestandskräftig an den Vater ausgezahlt. Damit war der Kindergeldanspruch erfüllt – und eine Abzweigung rückwirkend nicht mehr möglich. Ergebnis: Die Verpflichtungsklage (also „Familienkasse muss abzweigen“) blieb ohne Erfolg. Kurz gesagt: Abzweigung geht nur, solange das Kindergeld noch nicht ausgezahlt/erfüllt ist. Gleichzeitig: Ablehnungsbescheid war trotzdem rechtswidrig Obwohl die Abzweigung praktisch nicht mehr durchsetzbar war, erklärte das Gericht den Ablehnungsbescheid (und die Einspruchsentscheidung) für rechtswidrig – aus einem wichtigen Grund: Die Familienkasse hatte ihre Ermessensentscheidung fehlerhaft begründet („Ermessensreduzierung auf Null“), weil sie nicht sauber geprüft hatte, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 74 EStG vorliegen, welche Unterhaltsaufwendungen der Vater tatsächlich getragen hat, und ob dabei steuerrechtlich überhaupt „Aufwendungen“ vorliegen (also echte Geldabflüsse, nicht bloß „Betreuung als Wert“). Das Gericht kritisierte insbesondere, dass fiktive Betreuungswerte keine berücksichtigungsfähigen Aufwendungen sind. Unterhaltsaufwendungen müssen sich in der Regel als Vermögensminderung zeigen. Welche Ausgaben der Vater geltend machte – und warum das nicht automatisch alles zählt Der Vater hatte u.a. Kosten für Medizinisches, Freizeit, Urlaub/Fahrtkosten, Ernährung und Taschengeld angegeben. Die Familienkasse rechnete diese grob zusammen und meinte: Das übersteigt das Kindergeld – also keine Abzweigung. Das FG prüfte genauer und rechnete auch die eigenen Mittel des Kindes (Rente, Werkstatteinkommen, Grundsicherung) gegen. Dabei kam das Gericht auf eine Deckungslücke, die zwar vorhanden war, aber nicht automatisch bedeutet, dass das gesamte Kindergeld abgezweigt werden müsste. Wichtig: Bei solchen Berechnungen darf es keine Doppelzählungen geben (z.B. Taschengeld, das aus den eigenen Einkünften des Kindes stammt). Warum das Urteil für Betroffene wichtig ist Für Familien mit erwachsenen behinderten Kindern bedeutet das: Abzweigung ist kein Selbstläufer. Sozialämter müssen die Voraussetzungen darlegen, Familienkassen müssen korrekt ermessensfehlerfrei entscheiden. Der Zeitpunkt ist entscheidend: Wenn die Familienkasse das Kindergeld bereits ausgezahlt hat und es bestandskräftig ist, ist eine Abzweigung für diesen Zeitraum faktisch erledigt. „Unterhalt“ ist nicht alles: Nicht jede behauptete Unterstützung zählt als berücksichtigungsfähige Aufwendung. Entscheidend sind tatsächliche Kosten. Was können Betroffene tun, wenn das Sozialamt Kindergeld abzweigen will? Sie sollten prüfen, ob die Eltern tatsächlich Unterhalt leisten und ob das mindestens in Höhe des Kindergeldes geschieht. Achten Sie auf eine saubere Aufstellung realer Ausgaben achten (Quittungen, Nachweise). Wenn die Abzweigung droht: schnell reagieren, denn die Frage kann sich erledigen, sobald das Kindergeld ausgezahlt ist. FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten 1) Was bedeutet „Abzweigung“ beim Kindergeld? Bei der Abzweigung wird das Kindergeld nicht an den Kindergeldberechtigten (meist ein Elternteil) ausgezahlt, sondern direkt an das Kind oder an eine andere Stelle – zum Beispiel an den Sozialhilfeträger, wenn dieser Leistungen für das Kind übernimmt. 2) Wann kann ein Sozialhilfeträger eine Abzweigung verlangen? Eine Abzweigung nach § 74 Abs. 1 EStG kommt in Betracht, wenn der Kindergeldberechtigte seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt, nicht leistungsfähig ist oder nur Unterhalt in einer Höhe leisten muss, die unter dem Kindergeld liegt. Dann kann die Familienkasse das Kindergeld auch an die Stelle auszahlen, die tatsächlich Unterhalt/Leistungen gewährt. 3) Welche Rolle spielen Unterhaltsleistungen der Eltern? Unterhaltsleistungen können eine Abzweigung verhindern – aber nur, wenn es um tatsächliche, belegbare Aufwendungen geht. Reine Betreuungsleistungen oder „fiktive“ Werte reichen nicht. Das Gericht stellt klar: Aufwendungen müssen eine echte Vermögensminderung (Geldabfluss) sein. 4) Kann Kindergeld noch abgezweigt werden, wenn es schon an die Eltern ausgezahlt wurde? In der Regel nein. Ist das Kindergeld zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung bereits bestandskräftig ausgezahlt, ist der Anspruch erfüllt – eine Abzweigung für diesen Zeitraum ist dann praktisch nicht mehr möglich. Genau das war hier ein zentraler Punkt. 5) Was ist der wichtigste Praxistipp aus dem Urteil? Der Zeitpunkt entscheidet. Wer abzweigen will (z.B. Sozialamt), muss früh handeln. Wer eine Abzweigung abwehren will, sollte Aufwendungen sauber dokumentieren (Quittungen/Nachweise) und darauf achten, dass die Familienkasse ihr Ermessen korrekt ausübt und nicht pauschal argumentiert. Fazit Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern zieht eine klare Linie: Ja, Kindergeld kann bei volljährigen behinderten Kindern grundsätzlich an den Sozialhilfeträger abgezweigt werden – aber nur, solange es noch nicht bestandskräftig an die Eltern ausgezahlt wurde. Gleichzeitig müssen Familienkassen bei Abzweigungsanträgen korrekt prüfen und ihr Ermessen nachvollziehbar ausüben.

Beitragsbild von: Rente 2026: Auch diese Rentner müssen jetzt Steuern zahlen

16. Februar 2026

„83,5 Prozent Besteuerungsanteil“, „Rente steigt“, „Finanzamt will mitverdienen“: Viele Ruheständler hören diese Begriffe und ziehen einen schnellen Schluss – ich werde 2026 steuerpflichtig. Genau diese Abkürzung ist riskant. Denn nicht die Bruttorente aus dem Rentenbescheid entscheidet, sondern das zu versteuernde Einkommen. Erst wenn nach allen Abzügen mehr übrig bleibt als der Grundfreibetrag, fällt überhaupt Einkommensteuer an. Und erst dann wird das Thema Steuererklärung für viele von „kann man machen“ zu „muss man abgeben“. Für viele bleibt die Steuerlast auch 2026 bei null. Gleichzeitig gibt es Konstellationen, in denen wenige Euro pro Monat reichen, um erstmals in die Steuerpflicht zu rutschen. Das passiert nicht, weil das System „plötzlich umschaltet“, sondern weil sich mehrere Effekte addieren: der festgeschriebene Rentenfreibetrag, steigende Rentenbeträge und zusätzliche Einnahmen, die vorher nicht da waren oder unterschätzt wurden. Warum seit 2005 mehr Renten steuerlich erfasst werden Die heutige Rentenbesteuerung folgt der nachgelagerten Besteuerung. Das bedeutet: Während der Erwerbsphase werden Rentenbeiträge steuerlich stärker entlastet, im Gegenzug werden die späteren Rentenzahlungen schrittweise stärker besteuert. Entscheidend ist dabei das Jahr des Rentenbeginns. Wer später in Rente geht, hat einen höheren steuerpflichtigen Anteil als frühere Jahrgänge. Dieser steuerpflichtige Anteil wird oft als Schreckzahl herumgereicht. Für Neurentner mit Rentenbeginn 2025 liegt er bei 83,5 Prozent. Das klingt dramatisch, sagt für sich genommen aber noch nichts darüber aus, ob am Ende tatsächlich Steuer gezahlt wird. Der Prozentwert beschreibt lediglich, welcher Anteil der Jahresbruttorente grundsätzlich in die steuerliche Rechnung eingeht. Der Denkfehler, der Rentner Geld kostet: Bruttorente ist nicht gleich Steuerpflicht Viele orientieren sich an der Bruttorente und fragen: „Ab welcher Rente muss ich Steuern zahlen?“ Die richtige Frage lautet anders: „Wie hoch ist mein zu versteuerndes Einkommen?“ Denn bevor das Finanzamt überhaupt prüft, ob Steuer anfällt, wird die Rente steuerlich „bereinigt“. Zuerst wird der individuelle Rentenfreibetrag berücksichtigt. Bei Rentenbeginn 2025 entspricht er 16,5 Prozent der Jahresbruttorente. Wichtig ist: Dieser Freibetrag wird in Euro festgeschrieben. Er steigt später nicht automatisch mit. Danach wirken die typischen Abzüge, die bei vielen Rentnern den Unterschied zwischen steuerfrei und steuerpflichtig ausmachen: Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, Pauschbeträge wie der Werbungskosten-Pauschbetrag und der Sonderausgaben-Pauschbetrag sowie – je nach persönlicher Situation – weitere Entlastungen wie ein Behinderten-Pauschbetrag. Erst nach dieser Stufe bleibt das zu versteuernde Einkommen übrig, das mit dem Grundfreibetrag verglichen wird. Die entscheidende Schwelle: Grundfreibetrag und warum eine kleine Abweichung alles dreht Der Grundfreibetrag ist die steuerliche Schutzlinie. Liegt das zu versteuernde Einkommen darunter, entsteht regelmäßig keine Einkommensteuer. Für viele ist das die eigentliche Nachricht, weil sie den Druck aus den Prozentzahlen nimmt. Wer knapp unter dieser Grenze liegt, bleibt steuerfrei, obwohl ein großer Anteil der Rente „steuerpflichtig“ wirkt. Wer knapp darüber liegt, kann steuerpflichtig werden – selbst dann, wenn die Rente für sich genommen nicht besonders hoch erscheint. Gerade an dieser Stelle entsteht häufig Verwirrung: Steuerfreiheit und Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung sind nicht in jeder Konstellation identisch. Es gibt Fälle, in denen eine Erklärung trotzdem sinnvoll oder notwendig wird, etwa wenn das Finanzamt zur Abgabe auffordert oder weitere Einkünfte und Besonderheiten zu prüfen sind. In der Praxis gilt dennoch: Wer klar unter dem Grundfreibetrag bleibt und keine zusätzlichen steuerrelevanten Besonderheiten hat, gerät meist nicht in eine echte Steuerlast. Orientierung aus der Praxis: Warum 16.853 Euro Jahresbruttorente nicht automatisch „die Grenze“ sind Das Bundesfinanzministerium veröffentlicht Übersichten, die zeigen, bis zu welcher Jahresbruttorente typischerweise keine Steuerbelastung entsteht, wenn bestimmte Annahmen gelten. Für einen Rentenbeginn im Jahr 2025 wird häufig die Zahl 16.853 Euro Jahresbruttorente als steuerunbelastete Obergrenze genannt. Diese Zahl ist kein persönliches Versprechen. Sie ist eine Rechenhilfe, die nur unter den dort zugrunde gelegten Bedingungen passt. Schon kleine Abweichungen bei Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen oder zusätzliche Einnahmen können das Ergebnis verändern. Der Wert ist trotzdem hilfreich, weil er ein Missverständnis korrigiert: Steuerpflicht beginnt nicht automatisch bei einer „hohen“ Bruttorente, sondern erst dort, wo nach Freibeträgen und Abzügen genug zu versteuern bleibt. Der Kipppunkt 2026: Warum Rentenerhöhungen steuerlich besonders spürbar werden können Viele Rentner erleben den Eintritt in die Steuerpflicht nicht durch einen großen Sprung, sondern durch die Summe kleiner Veränderungen. Eine Rentenanpassung ist dafür der klassische Auslöser. Der Grund liegt im Mechanismus des Rentenfreibetrags: Er bleibt als Eurobetrag fest, während die Rente steigt. Damit wächst der Teil der Rente, der steuerlich berücksichtigt wird, in der Tendenz stärker als die Entlastung. Das allein muss noch keine Steuer auslösen, kann aber bei Menschen, die ohnehin nahe am Grundfreibetrag liegen, genau den Ausschlag geben. Dazu kommt ein zweiter Effekt, der oft unterschätzt wird: Wer zusätzliche Einnahmen hat, erhöht nicht nur sein Einkommen, sondern verschiebt sich manchmal in eine Lage, in der eine Steuererklärung zwingend wird. Das betrifft besonders Betriebsrenten, Mieteinnahmen, Kapitalerträge oder einen Nebenverdienst im Ruhestand. Viele dieser Einnahmen wirken einzeln harmlos. Zusammengenommen können sie die Schwelle überschreiten, obwohl die gesetzliche Rente allein noch keine Steuer ausgelöst hätte. Eine Beispielrechnung, die zeigt, wie schnell „steuerfrei“ kippen kann Nehmen wir einen alleinstehenden Neurentner mit Rentenbeginn 2025, der eine Jahresbruttorente in der Größenordnung der genannten Orientierung hat. Aus der Bruttorente wird zunächst der Rentenfreibetrag abgezogen, der bei Rentenbeginn 2025 prozentual 16,5 Prozent entspricht und dann als fixer Eurobetrag fortgeschrieben wird. Anschließend mindern Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge das Ergebnis. Dazu kommen die Pauschbeträge, die vielen Rentnern automatisch helfen, ohne dass sie jeden einzelnen Euro nachweisen müssen. Wenn nach all dem ein zu versteuerndes Einkommen entsteht, das knapp unter dem Grundfreibetrag liegt, bleibt die Einkommensteuer bei null. Kommt im Folgejahr eine Rentenanpassung hinzu, während der Rentenfreibetrag als Eurobetrag gleich bleibt, kann das zu versteuernde Einkommen um genau den Betrag steigen, der vorher als „Puffer“ fehlte. Dann kippt die Lage, ohne dass die Rente „plötzlich hoch“ wäre. In der Realität genügt dafür manchmal eine kleine monatliche Erhöhung, wenn gleichzeitig noch eine Betriebsrente oder ein kleiner Nebenverdienst hinzukommt. Steuererklärung 2026: Worauf es beim Steuerjahr 2025 wirklich ankommt Wer 2026 über „Steuern auf die Rente“ spricht, meint häufig die Steuererklärung für das Jahr 2025. Genau hier passieren die kostspieligen Fehler: Manche geben vorschnell ab, obwohl sie klar unter der Schwelle liegen und am Ende nur Aufwand produzieren. Andere geben nicht ab, obwohl sie abgabepflichtig wären, und provozieren Nachfragen, Schätzungen oder Zuschläge. Entscheidend ist, ob die Voraussetzungen für eine Abgabepflicht vorliegen und ob am Ende tatsächlich Steuer entsteht. Wer abgabepflichtig ist, muss die Fristen einhalten. Verspätungen können zu Verspätungszuschlägen und unnötigen Nebenfolgen führen. Wer Beratung durch Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein nutzt, hat in der Regel längere Abgabefristen, sollte sich aber nicht darauf verlassen, dass „irgendwer“ das automatisch regelt. Was für Rentner 2026 zählt: Nicht die Schlagzeile, sondern die eigene Rechnung Die Debatte über Besteuerungsanteile wirkt laut, weil sie mit großen Prozentzahlen arbeitet. Die persönliche Wahrheit liegt in einer schlichten Prüfung: Was bleibt nach Rentenfreibetrag, Kranken- und Pflegeversicherung und Pauschbeträgen als zu versteuerndes Einkommen übrig, und liegt dieser Betrag über oder unter dem Grundfreibetrag? Wer deutlich darunter bleibt, wird in aller Regel weder steuerpflichtig noch erklärungspflichtig. Wer nah an der Schwelle liegt, sollte nicht raten, sondern rechnen – besonders dann, wenn zusätzliche Einnahmen im Spiel sind oder sich durch Rentenanpassungen der Abstand verkleinert. FAQ: Rente 2026 und Steuern Muss ich 2026 automatisch Steuern zahlen, wenn ich 2025 in Rente gegangen bin? Nein. Entscheidend ist, ob Ihr zu versteuerndes Einkommen nach Abzügen über dem Grundfreibetrag liegt. Der Besteuerungsanteil allein löst noch keine Steuer aus. Was bedeutet „83,5 Prozent Besteuerungsanteil“ konkret? Bei Rentenbeginn 2025 sind 83,5 Prozent der Jahresbruttorente grundsätzlich steuerlich zu berücksichtigen. Das heißt nicht, dass Sie 83,5 Prozent als Steuer zahlen, sondern dass dieser Anteil in die Berechnung des zu versteuernden Einkommens eingeht. Was ist der Rentenfreibetrag – und warum wird er später „weniger wert“? Der Rentenfreibetrag wird beim Rentenbeginn festgelegt und anschließend als fester Eurobetrag fortgeschrieben. Steigt die Rente durch Anpassungen, wächst der Freibetrag nicht mit. Dadurch kann mit den Jahren ein größerer Teil der Rente steuerlich wirksam werden. Welche Abzüge senken typischerweise das zu versteuernde Einkommen von Rentnern? In der Praxis mindern vor allem Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie Pauschalen wie Werbungskosten- und Sonderausgaben-Pauschbetrag das steuerlich relevante Einkommen. Je nach Fall kommen weitere Pauschbeträge hinzu, etwa bei anerkannter Behinderung. Kann eine Rentenerhöhung 2026 allein dazu führen, dass ich steuerpflichtig werde? Ja, wenn Sie bereits knapp unter der Schwelle lagen. Weil Rentenerhöhungen den steuerlich relevanten Rentenbetrag erhöhen, während der Rentenfreibetrag als Eurobetrag gleich bleibt, kann der Abstand zum Grundfreibetrag schrumpfen oder verschwinden. Welche zusätzlichen Einnahmen sind besonders „steuer-kritisch“ im Ruhestand? Betriebsrenten, Mieteinnahmen, Kapitalerträge und Nebenverdienste wirken sich häufig direkt auf das zu versteuernde Einkommen aus. Gerade Kombinationen daraus machen aus einer eigentlich steuerfreien Rente schnell einen steuerpflichtigen Fall. Ich bin steuerfrei – muss ich trotzdem eine Steuererklärung abgeben? Nicht automatisch. Es gibt Konstellationen, in denen eine Abgabepflicht trotzdem bestehen kann, etwa wegen weiterer Einkünfte oder wenn das Finanzamt zur Abgabe auffordert. Klarheit bringt nur die Prüfung des konkreten Falls. Was passiert, wenn ich abgabepflichtig bin, aber keine Steuererklärung abgebe? Dann drohen Rückfragen, Schätzungen, Verspätungszuschläge und unnötige Konflikte. Selbst wenn am Ende wenig oder keine Steuer anfällt, kann das Verfahren teuer und belastend werden. Welche Frist ist für die Steuererklärung 2025 im Jahr 2026 wichtig? Ohne steuerliche Beratung endet die reguläre Abgabefrist für die Erklärung 2025 grundsätzlich am 31. Juli 2026. Mit Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein gelten regelmäßig längere Fristen. Wie kann ich schnell einschätzen, ob ich im Grenzbereich liege? Wenn Ihre gesetzliche Rente allein bereits nahe an typischen Orientierungswerten liegt oder wenn zusätzlich Betriebsrente, Miete, Kapitalerträge oder Nebenverdienst dazukommen, lohnt eine konkrete Berechnung – nicht nur eine grobe Schätzung.

Beitragsbild von: Bürgergeld: Jobcenter dürfen nicht mehr wegen Nachbarschaftshilfe kürzen - Urteil

16. Februar 2026

Ehrenamt wird im Bürgergeld oft wie „Job“ behandelt Viele Jobcenter rechnen selbst kleine Aufwandsentschädigungen gnadenlos als Einkommen an. Das trifft besonders Menschen, die Nachbarn im Alltag unterstützen und dafür den Entlastungsbetrag aus der Pflegeversicherung erhalten. Das Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern hat jetzt klargestellt: Eine Aufwandsentschädigung von 125 Euro monatlich für ehrenamtliche Nachbarschaftshilfe darf beim Bürgergeld nicht als Einkommen abgezogen werden. (L 8 AS 21/25) Der Fall: Ehepaar verliert Bürgergeld, weil die Pflegekasse 125 Euro zahlt Ein verheiratetes Paar lebte im laufenden Bürgergeld-Bezug und zahlte für die Wohnung rund 598 Euro Warmmiete. Die Ehefrau war als ehrenamtliche Nachbarschaftshelferin zertifiziert und unterstützte seit Jahren eine pflegebedürftige Nachbarin. Die Nachbarin trat ihren Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI in Höhe von seinerzeit 125 Euro monatlich an die Helferin ab, die Pflegekasse überwies das Geld direkt nach Rechnungsnachweis. Das Jobcenter rechnete die 125 Euro trotzdem an Das Jobcenter behandelte die Zahlung wie Einkommen und zog nach Abzug von Freibeträgen am Ende 20 Euro monatlich vom Bürgergeld ab. Für die Betroffenen war das kein Kleinkram, sondern ein Signal: Wer hilft, wird bestraft. Genau dagegen wehrten sie sich – erst im Widerspruch, dann vor Gericht. Das Urteil: Die Berufung scheitert, das Jobcenter muss zahlen Schon das Sozialgericht gab den Klägern Recht, das Landessozialgericht bestätigte das Ergebnis. Die Richter wiesen die Berufung des Jobcenters zurück und verpflichteten die Behörde, das Bürgergeld ohne diese Einkommensanrechnung zu bewilligen. Zusätzlich musste das Jobcenter die Kosten des Berufungsverfahrens tragen, und das Gericht ließ die Revision zu, weil die Frage grundsätzliche Bedeutung hat. Warum der Streitpunkt rechtlich so heikel ist Im Bürgergeld gilt grundsätzlich: Geldzuflüsse sind Einkommen und mindern den Bedarf. Gleichzeitig gibt es Ausnahmen, wenn Einnahmen ausdrücklich privilegiert sind. Genau an dieser Schnittstelle eskalieren viele Fälle, weil Jobcenter reflexartig anrechnen, während die Rechtslage bei Pflege- und Entlastungsbeträgen komplexer ist. Nicht § 11a SGB II, sondern die Bürgergeld-Verordnung entscheidet Das Gericht stellte klar, dass die Nichtanrechnung hier nicht über § 11a Abs. 1 Nr. 5 SGB II läuft. Dort sind nur bestimmte steuerfreie Tätigkeiten privilegiert, die sich auf § 3 Nr. 12, 26 oder 26a EStG beziehen. Bei Nachbarschaftshilfe liegt die Konstellation anders, weil die Tätigkeit nicht „im Auftrag“ einer juristischen Person des öffentlichen Rechts erfolgt, sondern faktisch im Auftrag der pflegebedürftigen Person, die die Hilfe konkret vereinbart. Der entscheidende Hebel: § 1 Nr. 4 Bürgergeld-V in Verbindung mit § 3 Nr. 36 EStG Den eigentlichen Schutz fand das Gericht an anderer Stelle. Nach § 1 Nr. 4 Bürgergeld-V sind nicht steuerpflichtige Einnahmen einer Pflegeperson für Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Dazu passt § 3 Nr. 36 EStG, der Einnahmen für Pflegeleistungen bis mindestens zur Höhe des Entlastungsbetrags steuerfrei stellt, wenn eine „sittliche Pflicht“ im Sinne des § 33 Abs. 2 EStG erfüllt wird. Warum auch Betreuungsleistungen unter den Schutz fallen Ein Knackpunkt war, dass Nachbarschaftshilfe nicht nur „Grundpflege“ oder klassische Hauswirtschaft bedeutet, sondern oft Begleitung, Gespräche, Vorlesen, Arztwege und Alltagsunterstützung umfasst. Die Bürgergeld-Verordnung nennt aber nur Grundpflege und Hauswirtschaft, nicht ausdrücklich „pflegerische Betreuungsmaßnahmen“. Das Gericht sah darin eine planwidrige Lücke, weil die Pflegeversicherung seit der Pflegereform 2017 den Leistungsbegriff erweitert hat, die Verordnung aber sprachlich hinterherhinkt. Die Richter schließen die Lücke und erweitern den Schutz analog Der Senat ergänzte § 1 Nr. 4 Bürgergeld-V deshalb im Wege der Analogie um pflegerische Betreuungsmaßnahmen. Die Begründung ist für Betroffene Gold wert: Der Gesetzgeber hat Pflegeleistungen erweitert, § 3 Nr. 36 EStG passt sich an – die Bürgergeld-Verordnung blieb stehen. Diese Lücke darf nicht dazu führen, dass Jobcenter am Ende wieder anrechnen, obwohl die Rechtsordnung Pflege-Entlastung fördern will. Pflegeperson auch ohne Verwandtschaft: Nachbarschaft zählt Das Jobcenter argumentierte, bei Nachbarschaftshilfe fehle eine „sittliche Pflicht“, weil keine familiäre Bindung bestehe. Das Gericht ging hier deutlich weiter. Es stellte auf die steuerrechtliche Auslegung ab, nach der eine sittliche Pflicht auch außerhalb von Verwandtschaft möglich ist, wenn eine besondere persönliche Beziehung besteht und die Verpflichtung einer Rechtspflicht ähnlich ist. Der Praxis-Turbo: Steuerverwaltung erkennt die sittliche Pflicht häufig schon bei zwei Pflegefällen an Besonders wichtig ist, dass der Senat sich an der tatsächlichen Handhabung der Steuerverwaltung orientierte. Nach den herangezogenen Fachinformationen kann eine sittliche Pflicht regelmäßig bereits dann angenommen werden, wenn die Pflegeperson – unabhängig vom Verwandtschaftsgrad – nicht mehr als zwei Pflegebedürftige unterstützt. Damit setzt das Gericht ein deutliches Signal: Es wäre widersprüchlich, wenn das Finanzamt Steuerfreiheit akzeptiert, das Jobcenter aber denselben Zufluss als Einkommen wegkürzt. Tabelle: Was Jobcenter häufig anrechnen – und was geschützt ist Zahlung / Konstellation Behandlung beim Bürgergeld nach dem Urteil Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI wird an Nachbarschaftshelfer weitergeleitet Nicht als Einkommen zu berücksichtigen Ehrenamtliche Nachbarschaftshilfe mit pflegerischer Betreuung und Haushaltsnähe Unterfällt dem Schutz, auch über analoge Anwendung Jobcenter beruft sich darauf, es sei „privater Auftrag“ Unerheblich, wenn § 1 Nr. 4 Bürgergeld-V i.V.m. § 3 Nr. 36 EStG greift Argument „keine sittliche Pflicht, weil nicht verwandt“ Greift nicht, wenn besondere Beziehung und Rahmenbedingungen erfüllt sind Umfang: Hilfe nur für eine pflegebedürftige Person Spricht stark für die Privilegierung Modell für die Praxis: So geraten Betroffene in die Falle Stellen Sie sich Gerline vor, die seit Jahren Bürgergeld bezieht, weil sie und ihr Mann gesundheitlich angeschlagen sind und kaum Reserven haben. Heike hilft der Nachbarin, weil diese nicht allein zum Arzt kommt, beim Einkauf überfordert ist und ohne Begleitung kaum noch Termine schafft. Die Pflegekasse zahlt den Entlastungsbetrag , und das Jobcenter kürzt im Gegenzug den Regelsatz, als hätte Gerlinde einen Nebenjob – obwohl sie faktisch nur die Versorgungslücke stopft, die sonst professionell teuer würde. Warum das Urteil auch politisch brisant ist Wenn Jobcenter solche Entlastungsbeträge anrechnen, zerstören sie genau das, was Pflegepolitik seit Jahren verspricht: niedrigschwellige Hilfe im Quartier, Entlastung im Alltag, Stabilisierung häuslicher Pflege. Wer dann als Bürgergeld-Bezieher hilft, verliert Geld – das schreckt ab und trifft am Ende Pflegebedürftige gleich mit. Checkliste: So setzen Sie das Urteil in der Praxis durch Wenn das Jobcenter den Entlastungsbetrag aus Nachbarschaftshilfe als Einkommen anrechnet, sollten Sie genau prüfen, ob die Zahlung aus § 45b SGB XI stammt und als Aufwandsentschädigung für Pflege-/Betreuungsleistungen läuft. Wichtig ist außerdem, dass Sie belegen können, dass Sie als Nachbarschaftshelfer tätig sind und die Zahlung im Zusammenhang mit Pflege-Entlastung steht, etwa über Abtretung, Leistungsnachweise oder die Überweisung der Pflegekasse. Wenn das Jobcenter trotzdem kürzt, greifen Sie den Bescheid an und verweisen auf § 1 Nr. 4 Bürgergeld-V in Verbindung mit § 3 Nr. 36 EStG und die analoge Einbeziehung pflegerischer Betreuungsmaßnahmen. FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten Darf das Jobcenter Geld aus dem Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI anrechnen? Nach diesem Urteil nicht, wenn es sich um eine Aufwandsentschädigung für Nachbarschaftshilfe als Pflegeperson handelt, die unter § 1 Nr. 4 Bürgergeld-V i.V.m. § 3 Nr. 36 EStG fällt. Muss ich mit der pflegebedürftigen Person verwandt sein, damit es geschützt ist? Nein, das Gericht bejaht die Privilegierung auch bei Nachbarn, wenn die Konstellation eine sittliche Pflicht im steuerrechtlichen Sinne trägt und die Steuerverwaltung diese typischerweise anerkennt. Gilt das nur für Grundpflege und Haushalt oder auch für Begleitung und Betreuung? Auch für pflegerische Betreuungsmaßnahmen, weil das Gericht § 1 Nr. 4 Bürgergeld-V wegen einer planwidrigen Lücke analog erweitert hat. Was ist, wenn das Jobcenter sagt, das sei ein „privater Auftrag“? Das ändert nichts, denn die Nichtanrechnung folgt aus der Bürgergeld-Verordnung und der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 36 EStG. Warum ist die Revision zugelassen? Weil die Frage grundsätzliche Bedeutung hat und über Mecklenburg-Vorpommern hinaus viele Jobcenter ähnlich kürzen. Fazit: Nachbarschaftshilfe darf Ihr Existenzminimum nicht schmälern Das Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern setzt ein überfälliges Stoppschild. Wer pflegebedürftige Nachbarn unterstützt und dafür den Entlastungsbetrag von 125 Euro erhält, soll nicht im Bürgergeld bestraft werden. Das Urteil stärkt nicht nur Betroffene, sondern schützt auch ein Prinzip, das im Alltag zählt: Hilfe im Wohnumfeld darf nicht zur Kürzungsfalle werden. Hinweis: Bis zu einer Klärung durch das Bundessozialgericht bleibt die Linie angreifbar – als Argumentationsgrundlage gegenüber Jobcentern ist sie aber stark.

Beitragsbild von: Arbeitslosengeld: Bei fehlender Anhörung muss Arbeitsloser keine 1366 Euro erstatten

16. Februar 2026

Ein Aufhebungs- und Erstattungsbescheid der Agentur für Arbeit ist rechtswidrig bei fehlender Anhörung des Arbeitslosen (LSG Mecklenburg- Vorpommern, Az. L 2 AL 31/22). Entscheidungserheblich i. S. von § 24 Abs. 1 SGB X sind alle Tatsachen, die zum Ergebnis der Verwaltungsentscheidung beigetragen haben, d. h. auf die sich die Verwaltung auch gestützt hat (BSG, Urteil vom 9. November 2010 – B 4 AS 37/09 R -). Beschränkt sich die Anhörung jedoch allein auf den objektiven Tatbestand der Mitteilungspflichtverletzung (§ 60 SGB I), ist dies nicht ausreichend. Bei dem Vorwurf nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X, der Betroffene sei seiner vorgeschriebenen Mitteilungspflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen, muss die Behörde im Rahmen der Anhörung Tatsachen sowohl zu den objektiven als auch den subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen angeben. Auf subjektiver Tatbestandsseite sind daher die Tatsachen anzugeben, auf die der Vorwurf des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit gestützt wird. Wird aber weder aus dem Anhörungsschreiben noch aus dem Aufhebungsbescheid überhaupt deutlich bzw. ersichtlich, dass entscheidungserheblich auch die Frage ist, inwieweit der Kläger grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat und fehlen Angaben zum subjektiven Aufhebungstatbestand des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X vollständig, ist der Aufhebungsbescheid rechtswidrig. War der Bescheid wegen formeller Rechtswidrigkeit aufzuheben, konnte auch der auf § 50 Abs. 1 SGB X beruhende Erstattungsbescheid keinen Bestand haben. Kurze Entscheidungsbesprechung mit dem Sozialrechtsexperten Detlef Brock Der Aufhebungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides ist ungeachtet der Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit wegen formeller Rechtswidrigkeit aufzuheben, weil die Agentur für Arbeit den Kläger vor Erlass des Bescheides nicht ordnungsgemäß angehört hat und dieser Anhörungsmangel auch weder im Widerspruchsverfahren noch im Gerichtsverfahren geheilt worden ist. Der Aufhebungsanspruch des Klägers folgt aus § 42 Abs. 1 S. 1 und 2 SGB X Danach kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes allein deshalb beansprucht werden, weil die erforderliche Anhörung unterblieben oder nicht wirksam nachgeholt worden ist. Nach § 24 Abs. 1 SGB X ist, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Nach Abs. 2 der Vorschrift kann davon unter bestimmten - hier nicht einschlägigen - Voraussetzungen abgesehen werden. Die Behörde hat sich im - insoweit maßgebenden – Widerspruchsbescheid zum einen darauf gestützt, der Kläger habe nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 SGB X die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bzw. die Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang ab dem 21. August 2021 entgegen seiner sich aus § 60 SGB I ergebenden Verpflichtung grob fahrlässig nicht unverzüglich mitgeteilt und insoweit insbesondere auf das Merkblatt 1 für Arbeitslose und die dort enthaltenen Hinweise Bezug genommen. Hierzu findet sich im Anhörungsschreiben allenfalls ein Hinweis darauf, dass die Behörde von einer Verletzung der Mitteilungspflicht ausgegangen ist, weil dem Kläger hierin fehlerhafte Angaben in Bezug auf den Beginn seiner Beschäftigung vorgehalten werden. Damit beschränkt sich die Anhörung jedoch allein auf den objektiven Tatbestand der Mitteilungspflichtverletzung - Dies ist aber nicht ausreichend Denn bei dem Vorwurf nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X, der Betroffene sei seiner vorgeschriebenen Mitteilungspflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen, muss die Behörde im Rahmen der Anhörung Tatsachen sowohl zu den objektiven als auch den subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen angeben. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ( BSG ) und nach obergerichtlicher Rechtsprechung gilt: Auf subjektiver Tatbestandsseite sind daher die Tatsachen anzugeben, auf die der Vorwurf des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit gestützt wird (Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 27. Februar 2014 – L 3 AS 579/11 - ; vgl. BSG, Urteil vom 9. November 2010 – B 4 AS 37/09 R –). Vorliegend wird aber weder aus dem Anhörungsschreiben noch aus dem Aufhebungsbescheid überhaupt deutlich beziehungsweise ersichtlich, dass entscheidungserheblich auch die Frage ist, inwieweit der Kläger grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Angaben zum subjektiven Aufhebungstatbestand des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X fehlen vollständig. Der Anhörungsmangel ist weder im Widerspruchs- noch im gerichtlichen Verfahren geheilt worden Das Gericht lässt offen, ob eine erneute (§ 24 SGB X) oder nachzuholende Anhörung (§ 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X) im Widerspruchsverfahren im Einzelfall entbehrlich sein kann, wenn der Betroffene die von der Behörde (bewusst oder unbewusst) unterlassene Verfahrenshandlung der Anhörung selbst vornimmt, die im Ergebnis das bewirkt, was herbeizuführen der Behörde oblag (offen gelassen von BSG, Urteil vom 26. Juli 2016 – B 4 AS 47/15 R - ). Eine Heilung des Anhörungsmangels allein durch die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens setzt zumindest voraus, dass der Ausgangsbescheid alle wesentlichen (Haupt-)Tatsachen, d. h. alle Tatsachen, die die Behörde ausgehend von ihrer materiell-rechtlichen Rechtsansicht berücksichtigen muss und kann, nennt. Hier fehlte es schon an der Bezeichnung der Umstände, aus denen die Behörde in ihrem Widerspruchsbescheid eine grobe Fahrlässigkeit des Klägers abgeleitet hat. Eine Nachholung der Anhörung im gerichtlichen Verfahren ist nicht erfolgt (zu den Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Nachholung der fehlenden Anhörung während des Gerichtsverfahrens: vgl. BSG, Urteil vom 26. Juli 2016 – B 4 AS 47/15 R - ) Fazit: Ein Aufhebungsbescheid der Agentur für Arbeit ist wegen formeller Rechtswidrigkeit aufzuheben, weil die Behörde den Kläger vor Erlass des Bescheides nicht ordnungsgemäß angehört hat und dieser Anhörungsmangel auch weder im Widerspruchsverfahren noch im Gerichtsverfahren geheilt worden ist. Expertentipp zum Bürgergeld: LSG NRW, 23.04.2020 - L 7 AS 1772/19 - Bei einer Vollaufhebung (Aufhebung des gesamten Leistungsbescheids nach dem SGB 2 ), die auf der Berücksichtigung von Einkommen beruht, besteht keine Anhörungspflicht (§ 24 Abs. 2 Nr. 5 SGB X). Das Urteil bekräftigt die Praxis, dass in Fällen, in denen dem Leistungsberechtigten die Änderung seiner Einkommensverhältnisse bekannt ist, das Jobcenter bei einer Aufhebung wegen neuen Einkommens nicht vorher angehört werden muss.

Beitragsbild von: Schwerbehinderung: Befreiung vom Rundfunkbeitrag wegen behindertem Kind

16. Februar 2026

Eine alleinerziehende Mutter pflegte ihr minderjähriges Kind mit schwerster Behinderung und Pflegegrad beziehungsweise Pflegestufe 3 rund um die Uhr zu Hause. Weil sie dafür Sonderurlaub ohne Bezüge nahm, war eine Arbeitsaufnahme praktisch unmöglich. Genau diese Konstellation führte dazu, dass sie keine klassischen Sozialleistungsbescheide als Nachweis für eine Rundfunkbeitragsbefreiung vorlegen konnte. Worum ging es vor Gericht? Die Klägerin war als Wohnungsinhaberin zum Rundfunkbeitrag angemeldet und beantragte die Befreiung ab Juni 2013. Der Beitragsservice lehnte ab, weil sie keinen Befreiungsbescheid nach den üblichen Tatbeständen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags vorlegen konnte. Dagegen klagte die Mutter und verwies darauf, dass sie faktisch unter dem Existenzminimum lebe und trotzdem durchs Raster falle. Was das Gericht entschieden hat Das Gericht verpflichtete den Beklagten, die Klägerin von Juni 2013 bis Ende 2016 von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien. Entscheidend war, dass die speziellen Befreiungstatbestände nach § 4 Abs. 1 RBStV zwar nicht griffen, aber ein besonderer Härtefall nach § 4 Abs. 6 RBStV vorlag. Die Kosten des Verfahrens musste der Beklagte tragen. (6 A 1100/14) Befreiung auch ohne Grundsicherung Eine Befreiung nach § 4 Abs. 1 RBStV ist grundsätzlich an einen aktuellen Sozialleistungsbescheid gebunden. Die Klägerin erhielt aber keine Leistungen nach SGB II oder SGB XII, weil sie wegen der häuslichen Vollzeitpflege dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stand und zugleich keine Erwerbsminderung geltend machte. Damit war ihr ein positiver Leistungsbescheid als Nachweis in verfahrensrechtlicher Hinsicht praktisch unmöglich. Der Härtefall nach § 4 Abs. 6 RBStV Das Gericht erkannte einen besonderen Härtefall an, weil eine atypische Konstellation vorlag, die der Gesetzgeber in den Standardtatbeständen nicht abschließend abbilden konnte. Maßgeblich war, dass die Einkünfte der Mutter im relevanten Zeitraum sogar unter dem sozialhilferechtlichen Bedarf lagen, also unter dem, was als Existenzminimum angesetzt wird. Wenn jemand so bedürftig ist, aber keinen Bescheid bekommen kann, darf die Befreiung nicht allein am fehlenden Papier scheitern. Was das Urteil für Betroffene bedeutet Das Urteil stärkt pflegende Angehörige, die wegen der Vollzeitpflege eines schwerstbehinderten Kindes nicht arbeiten können und deshalb keine typischen Leistungsbescheide erhalten. Es zeigt, dass die Härtefallregelung nicht nur für knapp abgelehnte Sozialleistungen gedacht ist, sondern auch für Fälle, in denen der Zugang zu einem Bescheid faktisch verbaut ist. Entscheidend ist die nachweisbare vergleichbare Bedürftigkeit, also eine Lebenslage auf oder unter Existenzminimum-Niveau. Worauf es bei den Nachweisen ankommt Das Gericht stellte darauf ab, dass die Klägerin kaum eigenes Einkommen hatte und die Pflegegeldzahlungen dem Kind und nicht der Mutter zuzurechnen waren. Zusätzlich spielten die realen Lebensumstände eine zentrale Rolle, also die Unmöglichkeit einer Erwerbstätigkeit wegen der Pflege rund um die Uhr. Wichtig ist, dass nachvollziehbar wird, dass das Einkommen bereits vor Rundfunkbeitrag unter dem maßgeblichen Bedarf liegt. FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten  Ich bekomme kein Bürgergeld oder Sozialhilfe, kann ich trotzdem befreit werden? Ja, das kann möglich sein, wenn ein besonderer Härtefall vorliegt. Entscheidend ist, ob du eine vergleichbare Bedürftigkeit nachweisen kannst und dir ein positiver Sozialleistungsbescheid aus besonderen Gründen nicht zugänglich ist. Bei Vollzeitpflege eines schwerstbehinderten Kindes kann genau das der Fall sein. Reicht es aus, dass mein Kind Pflegegeld erhält? Nicht automatisch, weil Pflegegeld in der Regel der pflegebedürftigen Person zusteht. Das Gericht hat betont, dass Zahlungen an das Kind nicht ohne Weiteres als Einkommen der pflegenden Person zählen. Für die Befreiung kommt es auf die Einkommenslage der Beitragspflichtigen an. Was bedeutet „verfahrensrechtlicher Härtefall“? Damit ist gemeint, dass du den sonst geforderten Nachweis durch einen Sozialleistungsbescheid nicht erbringen kannst, obwohl du bedürftig bist. Im Urteil war das so, weil die Mutter wegen der Pflege dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stand und deshalb dem Grunde nach keinen Anspruch auf die typischen Leistungen hatte. Ohne Anspruch gibt es auch keinen Bescheid, und genau das darf nicht gegen dich verwendet werden. Welche Grenze ist für die Bedürftigkeit wichtig? Das Gericht orientiert sich am Existenzminimum, also an den sozialhilferechtlichen Bedarfen aus Regelsatz, Mehrbedarfen und Unterkunftskosten. Wenn deine Einkünfte darunter liegen, kann das ein starkes Argument für den Härtefall sein. Wichtig ist, dass du diese Unterdeckung nachvollziehbar belegst. Für welchen Zeitraum kann eine Befreiung gelten? Eine Befreiung kann rückwirkend ab dem beantragten Zeitraum gelten, wenn die Voraussetzungen nachgewiesen sind und der Antrag rechtzeitig gestellt wurde. Im Urteil wurde die Befreiung ab Juni 2013 bis Ende 2016 zugesprochen, orientiert an der Dauer des Sonderurlaubs zur Pflege. In der Praxis hängt die Dauer von den konkret belegten Umständen und dem Antrag ab. Fazit Wer wegen der Vollzeitpflege eines schwerstbehinderten Kindes nicht arbeiten kann, darf bei echter Bedürftigkeit nicht allein deshalb am Rundfunkbeitrag scheitern, weil ein Sozialleistungsbescheid fehlt. Das Urteil macht klar, dass § 4 Abs. 6 RBStV auch dann greifen kann, wenn der Bescheid-Nachweis aus strukturellen Gründen unmöglich ist. Für Betroffene lohnt sich ein Härtefallantrag, wenn das Einkommen nachweisbar unter dem sozialrechtlichen Bedarf liegt und die Pflege die Erwerbstätigkeit verhindert.

Beitragsbild von: Krankengeld: Krankenkasse will Einwilligung zum Telefonieren - Jetzt musst Du aufpassen

16. Februar 2026

Viele Versicherte kennen die Situation: Ein Brief oder eine E-Mail der Krankenkasse liegt im Postfach, verbunden mit der Bitte, einer telefonischen Kontaktaufnahme zuzustimmen. Das klingt zunächst nach Service und schneller Klärung. Gleichzeitig entsteht bei manchen ein ungutes Gefühl, weil das Telefon eben auch eine Form von Nähe und Druck erzeugen kann, die im Schriftverkehr deutlich seltener entsteht. Hinter der scheinbar harmlosen Frage steckt deshalb mehr als reine Höflichkeit: Es geht um Rechte, um Datenschutz, um Nachweisbarkeit und um die Frage, wie viel Verbindlichkeit ein Gespräch am Telefon überhaupt hat. Im Alltag ist das Telefon für viele Verwaltungswege längst selbstverständlich. Bei der Krankenversicherung ist es aber nicht einfach nur ein praktischer Kanal. Krankenkassen arbeiten mit besonders sensiblen Daten, vor allem wenn es um Krankheiten, Behandlungen, Arbeitsunfähigkeit oder Krankengeld geht. Genau deshalb ist die Hürde für telefonische Kommunikation höher, als viele vermuten. Wer eine Einwilligung erteilt, öffnet eine Tür für schnellere Abläufe – gibt aber zugleich ein Stück Kontrolle darüber ab, wie Informationen erhoben, bewertet und weiterverarbeitet werden. Ob das im Einzelfall sinnvoll ist, hängt stark davon ab, in welcher Situation man sich befindet. Warum ein Anruf nicht immer „einfach so“ passiert Dass die Krankenkasse überhaupt nachfragt, ist ein Hinweis darauf, dass Telefonate nicht automatisch als zulässiger Standard gelten. In vielen Fällen kann die Kasse zwar Kontakt aufnehmen, aber sie muss dabei datenschutzrechtliche und sozialrechtliche Grenzen beachten. Das betrifft nicht nur Werbung, bei der unerwünschte Anrufe besonders klar geregelt sind, sondern auch das sogenannte Fallmanagement, etwa im Zusammenhang mit längeren Krankheitszeiten oder Krankengeld. Dort geht es häufig um Informationen, die unmittelbar den Gesundheitszustand betreffen oder daraus ableitbar sind. Solche Angaben sind besonders schützenswert. Ein Telefonat ist zudem flüchtig. Anders als ein Schreiben, das man in Ruhe lesen, prüfen und abheften kann, entsteht am Telefon schnell eine Dynamik, die Missverständnisse begünstigt. Im Zweifel steht später Aussage gegen Aussage. Genau dieser Punkt ist für viele Betroffene entscheidend: Es geht nicht darum, dass Krankenkassen „grundsätzlich“ etwas Unlauteres vorhätten, sondern darum, dass die Kommunikationsform selbst Risiken erzeugt, wenn es um Leistungsansprüche, Fristen oder medizinische Bewertungen geht. Die Vorteile: Tempo, Pragmatismus und weniger Papier Es gibt Situationen, in denen telefonischer Kontakt tatsächlich hilft. Wenn Unterlagen fehlen, wenn eine Rückfrage zu einem Formular offen ist oder wenn sich ein Sachverhalt mit zwei, drei Sätzen klären lässt, spart ein Gespräch Zeit – auch für Versicherte. Wer selbst aktiv etwas erreichen möchte, empfindet das Telefon häufig als direkter, menschlicher und weniger bürokratisch. Gerade wenn es nicht um strittige Fragen geht, sondern um Organisatorisches, kann ein Anruf eine gute Abkürzung sein. Auch im Krankheitsfall kann das Telefon entlastend wirken, solange das Gespräch sachlich bleibt und klar ist, worüber gesprochen wird. Manche Menschen möchten nicht wochenlang Briefe hin und her schicken, wenn ein kurzer Anruf reichen würde. In solchen Fällen kann eine Einwilligung die Zusammenarbeit erleichtern – und niemandem ist geholfen, wenn aus Vorsicht jede Kommunikation verlangsamt wird. Die Risiken: Druck, Überrumpelung und fehlende Nachweise Die problematische Seite beginnt dort, wo das Telefon nicht mehr nur der Klärung dient, sondern der Einflussnahme. In Beratungsstellen wird seit Jahren berichtet, dass sich manche Versicherte bei Anrufen bedrängt fühlen – besonders im Umfeld von Krankengeld. Der Ton kann wechseln: Was zunächst freundlich beginnt, kippt mitunter in Nachfragen, die sich wie ein Zweifel an der Erkrankung anfühlen, oder in Formulierungen, die eine rasche Rückkehr an den Arbeitsplatz nahelegen. Gerade wer gesundheitlich angeschlagen ist, reagiert am Telefon oft weniger souverän, sagt schneller etwas „zur Beruhigung“, stimmt einer Vorgehensweise zu oder lässt sich zu Aussagen hinreißen, die später ungünstig ausgelegt werden können. Hinzu kommt: Wer am Telefon über Gesundheitliches spricht, gibt Daten preis, die nicht nur sensibel sind, sondern auch interpretationsanfällig. Ein Satz wie „Es geht schon etwas besser“ kann in einem Gespräch harmlos wirken, im Verwaltungskontext aber plötzlich als Anknüpfungspunkt dienen, um weitere Schritte anzustoßen. Das ist nicht zwangsläufig rechtswidrig, aber es kann die Situation für Betroffene komplizierter machen – ohne dass sie es im Moment des Gesprächs bemerken. Ein weiteres Risiko ist die Dokumentation. Schriftverkehr schafft automatisch eine Akte. Beim Telefon entsteht die Akte erst dadurch, dass jemand Notizen macht oder ein Gespräch protokolliert. Wie vollständig das geschieht, wie die Wortwahl im Protokoll ausfällt und ob Nuancen verloren gehen, lässt sich von außen kaum kontrollieren. Wer später etwas belegen muss, steht dann häufig schlechter da als im Schriftverkehr. Gerade beim Krankengeld ist Vorsicht verständlich Wenn es um Krankengeld geht, steigen für beide Seiten die Spannungen. Für Versicherte steht oft die wirtschaftliche Existenz auf dem Spiel, weil Krankengeld regelmäßig niedriger ausfällt als das bisherige Einkommen. Für die Kasse geht es um eine Leistung, die an Voraussetzungen, Fristen und Prüfprozesse geknüpft ist. In diesem Umfeld ist es besonders wichtig, dass Kommunikation nachvollziehbar bleibt und dass sich Betroffene nicht zu Aussagen gedrängt fühlen. Entscheidend ist dabei ein häufig missverstandener Punkt: Die Krankenkasse ist nicht die Stelle, die medizinisch beurteilt, ob jemand arbeitsunfähig ist. Für medizinische Bewertungen und Prüfungen gibt es Verfahren, in denen regelmäßig der Medizinischer Dienst eine Rolle spielt. Wenn in einem Telefonat der Eindruck entsteht, die Kasse wolle eine medizinische Einschätzung „aus dem Gespräch heraus“ gewinnen, ist Zurückhaltung sinnvoll. Das gilt erst recht, wenn konkrete Erwartungen formuliert werden, wann man „wieder gesund“ sein müsse oder ob eine Krankschreibung „wirklich noch nötig“ sei. Solche Gesprächsmuster sind nicht nur belastend, sie können auch dazu führen, dass Betroffene ihre eigenen Grenzen übergehen. Mitwirkungspflichten ja – aber nicht zwingend am Telefon Versicherte müssen in bestimmten Situationen mitwirken, etwa Unterlagen einreichen oder Auskünfte geben, die für die Leistungsentscheidung erforderlich sind. Das bedeutet aber nicht, dass man jede Frage spontan am Telefon beantworten muss. Mitwirkung kann in der Regel auch schriftlich erfolgen. Für Betroffene ist das oft der bessere Weg: Man kann sorgfältig formulieren, nur das beantworten, was wirklich gefragt ist, und im Zweifel vorher ärztlichen Rat oder unabhängige Beratung einholen. Gerade bei komplexen Sachverhalten ist Schriftlichkeit nicht nur „sicherer“, sondern häufig auch fairer. Sie schützt beide Seiten, weil Missverständnisse seltener werden und Entscheidungen besser begründet werden können. Wer sich am Telefon unter Druck gesetzt fühlt, hat außerdem kaum Zeit, den Kontext zu prüfen: Geht es um Fristen? Um eine Anhörung? Um eine bloße Rückfrage? Im Schreiben ist das meist klarer erkennbar. Einwilligung ist nicht endgültig: Widerruf und Grenzen Ein wichtiger Punkt wird in vielen Schreiben der Kassen zwar erwähnt, aber im Alltag leicht übersehen: Eine Einwilligung kann widerrufen werden. Wer merkt, dass Anrufe belasten, irritieren oder Druck erzeugen, kann den Kommunikationsweg wieder auf schriftliche Kanäle zurückstellen. Das ist weder „unhöflich“ noch ein Fehlverhalten, sondern eine legitime Entscheidung für einen nachvollziehbaren Ablauf. Auch während eines Telefonats gilt: Niemand muss sich überrumpeln lassen. Wenn der Ton unangenehm wird oder Fragen in eine Richtung gehen, die sich nicht richtig anfühlt, ist es völlig in Ordnung, das Gespräch zu beenden und um schriftliche Klärung zu bitten. Gerade Menschen, die „gut erzogen“ sind und sich schwer tun, Grenzen zu setzen, geraten hier in ein Dilemma. Verwaltungskommunikation ist aber kein privater Smalltalk. Es geht um Ansprüche, Pflichten und oft um Geld. In solchen Situationen ist Selbstschutz kein Mangel an Höflichkeit, sondern gesunder Realismus. Wie man in der Praxis souverän bleibt Wer eine Einwilligung erteilt oder bereits erteilt hat, muss nicht in ständiger Alarmbereitschaft leben. Es hilft, sich vor Augen zu halten, was man am Telefon überhaupt tun möchte: Organisatorische Punkte klären, ja. Gesundheitliche Details, Interpretationen des Krankheitsverlaufs oder spontane Einordnungen der Arbeitsfähigkeit, eher nicht. Viele Konflikte entstehen dort, wo Gespräche von konkreten Sachfragen in Bewertungen rutschen. In der Praxis hat sich bewährt, Gesprächsinhalte sofort nach einem Anruf für sich selbst festzuhalten, und bei wichtigen Punkten ausdrücklich um eine schriftliche Bestätigung zu bitten. So wird aus dem Telefonat kein rechtliches Niemandsland. Wenn die Kasse etwas „vereinbaren“ möchte, sollte man das nicht im Gespräch abschließen, sondern um ein Schreiben bitten. Das ist kein Misstrauen, sondern eine saubere Arbeitsweise. Einordnung: Serviceangebot oder Fallsteuerung? Ob eine Einwilligung ein reines Serviceangebot ist oder Teil eines aktiveren Fallmanagements, lässt sich häufig am Kontext erkennen. Kommt die Anfrage in einer Phase, in der ohnehin kein Leistungsstreit existiert, spricht vieles für praktische Gründe. Kommt sie dagegen in einer sensiblen Lage, etwa bei längerer Arbeitsunfähigkeit oder laufendem Krankengeld, ist der Wunsch nach telefonischem Kontakt verständlicherweise heikler. Dann geht es nicht nur um „schneller“, sondern auch um die Frage, wer das Gespräch wie nutzt. Hier lohnt ein nüchterner Blick: Verwaltung arbeitet mit Routinen. Das Telefon ist effizient. Effizienz ist aber nicht automatisch deckungsgleich mit dem, was für Versicherte in einer belastenden Lebensphase gut ist. Wer gerade krank ist, braucht häufig weniger Tempo als Verlässlichkeit, weniger spontane Gespräche als klare Fristen, weniger Druck als Planbarkeit. Deshalb ist die Entscheidung für oder gegen Telefonkontakt keine Nebensache, sondern eine Form der Selbstorganisation im Kontakt mit einer mächtigen Institution. Fazit: Die Entscheidung ist individuell – die Schutzmechanismen sind wichtig Eine Einwilligung zur telefonischen Kontaktaufnahme ist nicht per se gefährlich. Sie kann Abläufe erleichtern, Missverständnisse reduzieren und Anliegen schneller lösen, wenn beide Seiten respektvoll und transparent handeln. Gleichzeitig ist das Telefon ein Kanal, in dem Druck, Missinterpretationen und Nachweisprobleme wahrscheinlicher sind als im Schriftverkehr. Besonders in Situationen rund um Krankengeld und längere Arbeitsunfähigkeit ist es nachvollziehbar, wenn Versicherte lieber schriftlich kommunizieren. Am Ende geht es um eine einfache Leitidee: Wer sich am Telefon sicher fühlt, kann es als Werkzeug nutzen. Wer sich am Telefon verunsichert, bedrängt oder krankheitsbedingt überfordert erlebt, ist mit schriftlichem Kontakt häufig besser geschützt. Und unabhängig davon gilt: Einmal erteilt heißt nicht für immer. Grenzen lassen sich setzen, Einwilligungen lassen sich widerrufen, und ein Gespräch darf beendet werden, wenn es nicht mehr fair oder hilfreich ist.

Beitragsbild von: Erwerbsminderungsrente 2026 soll stärker steigen als bislang vermutet

16. Februar 2026

Für die gesetzliche Rente wird zum 1. Juli 2026 derzeit vielfach eine Anpassung in der Größenordnung von rund 3,73 Prozent erwartet. Diese Zahl stammt aus Modellrechnungen im Rentenversicherungsbericht. Die endgültige Höhe wird erst im Frühjahr 2026 festgelegt, üblicherweise per Verordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrat. Wichtig für Betroffene mit Erwerbsminderungsrente ist dabei: Die Anpassung wirkt grundsätzlich genauso wie bei Altersrenten. Eine Erwerbsminderungsrente ist Teil der gesetzlichen Rentenversicherung und nimmt an der jährlichen Rentenanpassung teil. Wenn die Anpassung wie prognostiziert bei etwa 3,73 Prozent läge, würde eine bisherige Bruttorente von 1.000 Euro rechnerisch auf 1.037,30 Euro steigen. Das ist eine Rechenhilfe, keine Zusage – die tatsächliche Zahl hängt von der finalen Verordnung ab. Was das für den Rentenwert bedeutet – und warum das auch für Erwerbsminderungsrenten zählt Die Rentenanpassung schlägt sich technisch vor allem im „aktuellen Rentenwert“ nieder, also dem Euro-Wert eines Entgeltpunktes. Zum 1. Juli 2025 stieg dieser Rentenwert bundesweit auf 40,79 Euro. Dieser Wert ist der Ausgangspunkt für jede Hochrechnung Richtung 2026. Rein rechnerisch ergäbe eine Steigerung um 3,73 Prozent aus 40,79 Euro einen Rentenwert von ungefähr 42,31 Euro. Auch das ist lediglich eine mathematische Ableitung aus der Prognose, nicht der amtliche Wert für 2026. Für Erwerbsminderungsrenten ist das dennoch relevant, weil die Rentenberechnung – vereinfacht gesagt – aus Entgeltpunkten und Rentenwert zusammengesetzt ist. Steigt der Rentenwert, steigt bei sonst gleichen Voraussetzungen die Monatsrente entsprechend mit. Der Zuschlag für viele Bestands-Erwerbsminderungsrenten läuft 2026 weiter – und wird seit Dezember 2025 anders ausgezahlt Neben der allgemeinen Anpassung gibt es eine zweite Veränderung, die für viele Betroffene spürbar ist: Bestimmte Bestands-Erwerbsminderungsrenten erhalten seit Juli 2024 einen Zuschlag. Hintergrund ist, dass Leistungsverbesserungen bei Erwerbsminderung in der Vergangenheit häufig nur Neurentnerinnen und Neurentner erreicht hatten; mit dem Bestandsverbesserungsgesetz wurde ein Ausgleich auch für viele ältere Renten geschaffen. Die Höhe des Zuschlags hängt vom Beginn der Erwerbsminderungsrente ab. Bei einem Rentenbeginn zwischen 2001 und Juni 2014 beträgt der Zuschlag 7,5 Prozent, bei einem Beginn zwischen Juli 2014 und Dezember 2018 beträgt er 4,5 Prozent. Ab Dezember 2025 ist der Zuschlag nicht mehr als separate „Zusatzüberweisung“ nach einer vereinfachten Methode organisiert, sondern wird zusammen mit der laufenden Rente gezahlt und auf Basis der persönlichen Entgeltpunkte neu festgestellt. Das soll die dauerhafte Abwicklung vereinheitlichen; Betroffene erhalten dazu einen gesonderten Bescheid. Für 2026 bedeutet das: Wer anspruchsberechtigt ist, bekommt den Zuschlag weiterhin – und er wächst typischerweise mit, wenn zum 1. Juli 2026 der Rentenwert steigt, weil die Berechnung nun ausdrücklich an Entgeltpunkten anknüpft. Ob und wie stark das im Einzelfall sichtbar wird, hängt davon ab, welche Entgeltpunkte im Bescheid zugrunde liegen und ob weitere individuelle Faktoren wirken, etwa Anrechnungen oder Änderungen durch Hinzuverdienstregelungen. Januar 2026: Mehr Hinzuverdienst möglich – eine Erhöhung, die nicht automatisch mehr Monatsrente bedeutet Ein weiterer Punkt betrifft nicht die Rentenhöhe selbst, sondern die neuen Spielräume beim Hinzuverdienst. Ab Januar 2026 steigen die Hinzuverdienstgrenzen bei Renten wegen Erwerbsminderung. Für volle Erwerbsminderung nennt die Deutsche Rentenversicherung eine jährliche Grenze von rund 20.700 Euro; bei teilweiser Erwerbsminderung liegt die Mindesthinzuverdienstgrenze bei rund 41.500 Euro. Das kann für viele Betroffene die Netto-Lage verbessern, weil mehr Erwerbseinkommen möglich ist, ohne dass die Rente sofort gekürzt wird. Es ist aber keine automatische Rentenerhöhung, sondern eine Regeländerung, die vom individuellen Arbeitsumfang und Einkommen abhängt. Warum die Zahl für Juli 2026 heute noch eine Prognose ist – und wann Gewissheit entsteht So verlockend eine konkrete Prozentzahl ist: Die Rentenanpassung ist erst dann verbindlich, wenn die offizielle Festlegung erfolgt ist. Aus der Erfahrung der vergangenen Jahre ergibt sich ein wiederkehrender Ablauf. Für 2025 wurde die Anpassung im Frühjahr beschlossen und dann zum 1. Juli umgesetzt; gleichzeitig wurde der Rentenwert offiziell neu festgesetzt. Für 2026 ist der Mechanismus derselbe, nur dass die Höhe diesmal noch aussteht. Wer eine Erwerbsminderungsrente bezieht, sollte daher zwei Daten im Blick behalten: Den Jahresbeginn 2026, weil sich Hinzuverdienstgrenzen und einzelne Rahmenwerte ändern, und den 1. Juli 2026, weil erst dann die reguläre Rentenanpassung auf dem Konto ankommt. Der Zuschlag für viele Bestandsrenten läuft dabei als dauerhafte Komponente weiter und wird seit Ende 2025 in der Regel gemeinsam mit der Monatsrente ausgezahlt. So könnte sich die Erwerbsminderungsrente 2026 in der Praxis entwickeln Unter der Annahme, dass die Rentenanpassung zum 1. Juli 2026 tatsächlich in der Nähe von 3,73 Prozent landet, wäre das für Erwerbsminderungsrentnerinnen und -rentner zunächst einmal eine „normale“ Dynamisierung wie bei allen gesetzlichen Renten. Wer zusätzlich den Bestands-Zuschlag erhält, hätte im Ergebnis zwei Effekte: eine höhere Grundrente ab Juli und einen Zuschlag, der seit Dezember 2025 systematisch an die Entgeltpunkte gekoppelt ist und damit üblicherweise ebenfalls mit der allgemeinen Anpassung wächst. Gleichzeitig kann 2026 für viele Betroffene auch deshalb finanziell leichter werden, weil der Hinzuverdienstkorridor größer wird. Das ist besonders für Menschen relevant, die trotz gesundheitlicher Einschränkungen stundenweise arbeiten können oder in Phasen schwankender Leistungsfähigkeit Einkommen erzielen, ohne die Rente sofort zu verlieren oder stark gekürzt zu bekommen. Fazit: 2026 bringt voraussichtlich ein Plus – die genaue Höhe steht aber erst im Frühjahr fest Nach derzeitigem Stand spricht vieles dafür, dass die Erwerbsminderungsrenten zum 1. Juli 2026 in ähnlicher Größenordnung steigen wie die übrigen gesetzlichen Renten, aktuell oft mit rund 3,73 Prozent beziffert. Für viele Bestandsrentnerinnen und -rentner kommt hinzu, dass der seit Juli 2024 eingeführte Zuschlag weiterläuft und seit Dezember 2025 anders berechnet und ausgezahlt wird. Ab Januar 2026 erweitern höhere Hinzuverdienstgrenzen zudem die Möglichkeiten, Einkommen und Rente besser zu kombinieren. Wie hoch die Erhöhung im Sommer 2026 am Ende exakt ausfällt, entscheidet sich erst mit der offiziellen Festlegung im Frühjahr. Quellen Deutsche Rentenversicherung: „Erwerbsminderungsrenten: Zuschlag ab Dezember 2025“, Deutsche Rentenversicherung: FAQ zum Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz

Beitragsbild von: Kein Bürgergeld nach Immatrikulation an der Uni

16. Februar 2026

Allein die Immatrikulation an einer Hochschule schließt den Anspruch auf Bürgergeld aus. Selbst wenn ein Student ein Zweitstudium begonnen und deshalb keinen Bafög-Anspruch hat, handelt es sich um ein dem Grunde nach förderungsfähiges Studium, für das es kein Bürgergeld gibt, entschied das Niedersächsische Landessozialgericht (LSG) in Celle in einem am Montag, 16. Februar 2026, veröffentlichten Urteil (Az.: L 11 AS 56/24). Dass der eingeschriebene Student sein Studium tatsächlich nicht betrieben und keine Lehrveranstaltungen besucht hat, spiele für den Ausschluss von Grundsicherungsleistungen keine Rolle. Was wurde verhandelt? Der 37-jährige Kläger hatte 2012 ein Musikstudium abgeschlossen und danach verschiedene Zweitstudiengänge begonnen, wegen einer psychischen Erkrankung aber wieder abgebrochen. Seit 2018 erhielt er Arbeitslosengeld II, das heutige Bürgergeld. Als er ein weiteres Zweitstudium ausprobieren wollte und sich an der Universität Osnabrück für Mathematik eingeschrieben hatte, hatte er zuvor das Jobcenter hierüber informiert. Als die Behörde in Kontoauszügen des Mannes die Zahlung von Studiengebühren entdeckte, hob sie die Leistungsbewilligung auf und forderte 2.400 Euro an Grundsicherungsleistungen zurück. Nach den gesetzlichen Bestimmungen sei der Bezug von Grundsicherungsleistungen ausgeschlossen, wenn ein dem Grunde nach Bafög-förderungsfähiges Studium ausgeübt wird. Hier habe es der Kläger grob fahrlässig unterlassen, über das begonnene Studium zu informieren. Der Kläger entgegnete, dass er sich nur eingeschrieben habe, um Vorlesungen ausprobieren zu können. Tatsächlich habe er aber keine Vorlesung besucht und nicht studiert. Er sei in dieser Zeit auch durchgehend krankgeschrieben gewesen. Das LSG urteilte am 27. Januar 2026, dass der gesetzliche Leistungsausschluss auch bei einem Zweitstudium greift. Maßgeblich sei, dass der Auszubildende für ein dem Grunde nach Bafög-förderungsfähiges Studium eingeschrieben ist. Ob er tatsächlich studiert und keine Vorlesungen besucht hat, sei unerheblich. Allerdings müsse der Kläger das vom Jobcenter geforderte Geld nicht zurückzahlen. Er habe seine Mitteilungspflichten nicht grob fahrlässig verletzt. Denn das Jobcenter hätte ihn auf die geltende Rechtslage hinweisen müssen, als der Kläger auf seine Pläne hingewiesen hat, so das LSG. LSG Celle: auf tatsächliches Studieren kommt es nicht an Am 22. Dezember 2025 entschied zudem das LSG Baden-Württemberg, dass auch bei der Reduzierung eines Vollzeitstudiums auf ein Teilzeitstudium ohne Bafög-Anspruch kein Anspruch auf Bürgergeld in Form eines Zuschusses bestehe (Az.: L 13 AS 161/26 ER-B; JurAgentur-Meldung vom 13. Februar 2026). Denn auch bei einem Teilzeitstudium handele es sich um ein dem Grunde nach Bafög-förderungsfähiges Studium, so dass der gesetzliche Leistungsausschluss greife. Allerdings sprachen die Stuttgarter Richter dem Auszubildenden aus Härtegründen zumindest kurzzeitig ein Darlehen zur Existenzsicherung zu. Denn der Student habe nur noch in Teilzeit studiert, um einen Angehörigen pflegen zu können. fle

Online Bürgergeld-Anspruch ausrechen

Um zu erfahren, wie hoch der Anspruch auf Bürgergeld ausfällt, kann unser neuer Bürgergeld-Rechner behilflich sein. Einfach alle wichtigen Daten eintragen und der Bürgergeld-Rechner rechnet den aktuellen Bedarf für 2024 aus! Bürgergeld Rechner

Wichtige Fragen und Antworten zum Bürgergeld

Täglich erreichen uns zahlreiche Emails mit wiederkehrenden. Noch immer herrscht eine große Verunsicherung gegenüber den zahlreichen Sozialgesetzen und deren Auswirkungen im Alltag. Wir haben einige dieser Fragen zusammengestellt und veröffentlichen hiermit unsere Antworten. Wichtige Fragen & Antworten

Forum zum Bürgergeld

Sie sind nicht allein!
"Ratschläge & Meinungen" austauschen ist das Motto unseres Forums. Hier hast Du die Möglichkeit Dich kostenlos anzumelden und mit über 20.000 Forenteilnehmer zu diskutieren sowie wichtige Fragen zum Bürgergeld zu stellen.

Hier geht es zum Bürgergeld-Forum!

Selbstverständnis

Von der Arbeitsmarktreform sind Millionen von Menschen betroffen. Vieles ist im SGB II unklar und auf die individuellen Bedarfe des Einzelnen zu pauschal ausgelegt. Laut einiger Erhebungen, sollen nur rund 50 Prozent aller Bescheide der Jobcenter mindestens teilweise falsch und rechtswidrig sein. Das bedeutet für die Menschen oft tatsächliche Beschneidungen in Grundrechten und Ansprüchen.



Diese Plattform will daher denen eine Stimme geben, die kein Gehör finden, weil sie keine gesellschaftliche Lobby besitzen. Bezieher von Bürgergeld (ehemals Hartz IV) werden nicht selten als "dumm" oder "faul" abgestempelt. Es reicht nicht, dass Leistungsberechtigte mit den täglichen Einschränkungen zu kämpfen haben, es sind auch die täglichen Anfeindungen in den Jobcentern, in der Schule, in der Familie oder auf der Straße. Neben aktuellen Informationen zur Rechtssprechung konzentrieren wir uns auch auf Einzelfälle, die zum Teil skandalös sind. Wir decken auf und helfen damit den Betroffenen. Denn wenn eine Öffentlichkeit hergestellt wurde, müssen die Jobcenter agieren. Sie bekommen dadurch Druck. Lesen Sie mehr darüber in unserem redaktionellem Leitfaden!

Weiteres

Regelleistungen 2024 auf einen Blick

Wir haben Ihnen eine detaillierte Liste mit allen Regelleistungen erstellt, um Ihnen einen Einblick in die Bürgergeld-Regelleistungen zu geben.

Forum zum ALG II

Sie sind nicht allein!
"Ratschläge & Meinungen" austauschen ist das Motto unseres Forums. Sie haben die Möglichkeit, sich kostenlos anzumelden und mit über 20.000 Forenteilnehmern zu diskutieren, sowei wichtige Fragen zum Arbeitslosengeld zu erörtern.

Wichtige Fragen & Antworten zum Bürgergeld

Täglich erreichen uns zahlreiche Emails mit wiederkehrenden Fragen. Noch immer herrscht eine große Verunsicherung gegenüber den zahlreichen Sozialgesetzen und deren Auswirkungen im Alltag. Wir haben einige dieser Fragen für Sie zusammengestellt und veröffentlichen hiermit unsere Antworten.

Bürgergeld News

Nach 16 Jahren fordert das Jobcenter alle Bürgergeld-Zahlungen zurück

Beitragsbild von: Nach 16 Jahren fordert das Jobcenter alle Bürgergeld-Zahlungen zurück

16. Februar 2026

Jobcenter sind in der Regel schnell damit, von Leistungsberechtigten Zahlungen zurückzufordern. Beim Jobcenter Pankow dauerte eine solche Rückforderung ein wenig länger. Der Betroffene bekam das Schreiben mit der Aufforderung, mehr als 380 EUR zu bezahlen erst nach 16 Jahren. Dr. Utz Anhalt: Jobcenter fordert nach 16 Jahren Bürgergeld zurück Eine 16 Jahre alte Forderung Das Portal KUKKSI fragte genauer nach, was vorgefallen war und bekam zur Antwort, dass es bei dem Betrag um einen Teil der damals gezahlten Mietkaution ging. Diese hatte das Jobcenter auf ein Konto überwiesen, zu dem nur der Vermieter Zugriff gehabt hatte. Das bedeutet, dass der Leistungsempfänger vor 16 Jahren mit der Zahlung nichts direkt zu tun hatte. Verjährung, Datenschutz und Forderungsfrist Zu diesem Fall gibt es drei grundlegende Fragen,: Wie ist die Verjährungsfrist? Dürfen die Daten des Leistungsempfängers über einen so langen Zeitraum  gespeichert werden? Warum versendet das Jobcenter die Forderungen erst nach 16 Jahren? Inkasso-Service ist bereits beauftragt Als erste Antwort bekam das Portal den Hinweis, dass das Jobcenter Berlin-Pankow zur Durchsetzung möglicher Forderungen (z.B. bei Überzahlungen oder Darlehen) bereits die Dienstleistung des Inkasso-Service der Bundesagentur für Arbeit beauftragt hat. Wie lange dürfen personenbezogene Daten gespeichert werden? Auf die Frage, wie lange personenbezogene Daten im Jobcenter nachgehalten werden dürfen, antwortete der Pressesprecher des Jobcenters: „Rückzahlungsansprüche aus Darlehen, welche durch unanfechtbaren Verwaltungsakt gewährt wurden, unterliegen nach § 52 Absatz 2 SGB X der 30-jährigen Verjährung. Zu diesem Zweck werden auch personenbezogene Daten gespeichert. Ein Verstoß gegen die DSGVO liegt nicht vor.“ Unterlagen sind nicht mehr vorhanden Der damals Leistungsberechtigte vermutet hinter diesem Vorgehen, eine Strategie des Jobcenters. Nach 16 Jahren habe er keine Daten mehr aus dieser Zeit und hätte somit auch keine Beweise, mit denen er dem Jobcenter widersprechen könne. Das wäre auch verwunderlich, denn kaum jemand sammelt Behördenschreiben, die lange zurückliegen und beim Frühjahrsputz als nicht mehr notwendig aussortiert werden. Forderung ist laut Jobcenter berechtigt Das Jobcenter beharrt darauf, solche Schreiben schicken zu müssen, auch nach Jahrzehnten. Dem Portal teilte das Jobcenter mit: „Die Jobcenter sind gesetzlich verpflichtet, an offene Forderungen zu erinnern, diese ggf. anzumahnen und zu vollstrecken (§ 34 BHO). Dies gilt, solange eine Forderung nicht verjährt ist." Verjährungsfrist für solche Fälle liegt bei 30 Jahren Wann aber gilt eine Forderung als verjährt: "Rückzahlungsansprüche aus Darlehen, welche durch unanfechtbaren Verwaltungsakt gewährt wurden, unterliegen nach § 52 Absatz 2 SGB X der 30-jährigen Verjährung. Fällig wird die Forderung mit dem Auszug aus der Wohnung, für die das Darlehen gewährt wurde oder mit dem Ausscheiden aus dem SGB-II/Bürgergeld-Leistungsbezug. Daher kann es vorkommen, dass die Aufforderung zur Rückzahlung des Darlehens auch erst Jahre nach der Gewährung des Darlehens erfolgt. Dies entspricht den rechtlichen Vorgaben." Jobcenter bestreitet Vorsatz Den Vorwurf, solche Bescheid bewusst erst Jahre später zu versenden, wies das Jobcenter zurück: "Die Aussage, das Jobcenter versende bewusst erst viele Jahre später solche Briefe, da wir davon ausgingen, dass nach dieser Zeit keine Bescheide oder Kontoauszüge mehr vorlägen, entbehrt jeglicher Grundlage und wird von uns deutlich zurückgewiesen.“ Auf die Idee, dass es merkwürdig anmutet, eine Erstattungsforderung erst nach 16 Jahren zu stellen, kommen die Mitarbeiter beim Jobcenter Pankow nicht. Darlehen wurde nicht fristgerecht zurückgezahlt Ausdrücklich wird betont, alles richtig gemacht zu haben: „Bei einem Umzug ist es erforderlich, dass das Jobcenter durch den Darlehensnehmer über die neue Erreichbarkeit informiert wird. Personen, die ein Darlehen erhalten, erhalten bereits mit der Bewilligung des Darlehens eine entsprechende Belehrung über die Rückzahlungsmodalitäten in den Bescheiden. Im Übrigen entspricht es den üblichen gesellschaftlichen Gepflogenheiten, gewährte Darlehen an den Darlehensgeber zurückzuzahlen.“

Bürgergeld News

So lange bekommt man ab 60 noch das Arbeitslosengeld gezahlt

Beitragsbild von: So lange bekommt man ab 60 noch das Arbeitslosengeld gezahlt

16. Februar 2026

Für Menschen, die mit 60 Jahren arbeitslos werden, stellt sich oft die Frage, wie lange sie Arbeitslosengeld I (ALG I) beziehen können. Dafür gibt es bei der Bundesagentur für Arbeit klare Regeln. Arbeitslosengeld ist in Deutschland eine Versicherungsleistung für Menschen, die einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen sind. Wie lange man Arbeitslosengeld (ALG I) beziehen kann, richtet sich nach der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses und dem Alter der Person, die arbeitslos geworden ist. Für Arbeitslose, die 60 Jahre alt sind, gelten besondere Regelungen hinsichtlich der Bezugsdauer von ALG I. Wie lange bekommt man Arbeitslosengeld mit 60 Jahren? Die Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld ist im Dritten Sozialgesetzbuch unter dem § 147 geregelt. Darin heißt es: "Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld richtet sich nach 1) der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der um 30 Monate erweiterten Rahmenfrist und 2) dem Lebensalter, das die oder der Arbeitslose bei der Entstehung des Anspruchs vollendet hat." Was sind versicherungspflichtige Zeiten? Als versicherungspflichtige Zeiten zählen neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung laut der Bundesagentur für Arbeit auch Zeiten, in denen Betroffene: freiwillig in der Arbeitslosenversicherung versichert waren - zum Beispiel während einer Selbstständigkeit ein Kind erzogen haben - bis zum 3. Lebensjahr des Kindes Krankengeld erhalten haben freiwilligen Wehrdienst, Bundesfreiwilligendienst oder Jugendfreiwilligendienst geleistet haben Welche Anspruchsdauer gilt für 60-Jährige? In diesem Paragrafen ist auch die Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld festgeschrieben, welche auch die Bundesagentur für Arbeit noch einmal auf ihrer Website darlegt: Versicherungspflicht in den letzten 5 Jahren Alter Höchstanspruchsdauer mindestens 12 Monate 6 Monate mindestens 16 Monate 8 Monate mindestens 20 Monate 10 Monate mindestens 24 Monate 12 Monate mindestens 30 Monate ab 50 Jahren 15 Monate mindestens 36 Monate ab 55 Jahren 18 Monate mindestens 48 Monate ab 58 Jahren 24 Monate Das bedeutet, dass eine Person, die bei Eintritt der Arbeitslosigkeit 60 Jahre alt ist und die in den letzten fünf Jahren vor der Arbeitslosmeldung mindestens 30 Monate Beiträge in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat, höchstens Anspruch auf 15 Monate Arbeitslosengeld I hat. Entsprechend erhöht sich die Anspruchsdauer in mehreren Schritten, wenn die Person mindestens 36 Monate beziehungsweise mindestens 48 Monate durch ihre Beschäftigung Beiträge in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat. Dann kann jemand, der 60 Jahre oder älter ist, maximal 18 beziehungsweise 24 Monate Arbeitslosengeld beziehen. Wie wird das Arbeitslosengeld I berechnet? Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich nach dem vorherigen Gehalt und deckt 60 Prozent oder für Personen mit Kindern 67 Prozent des Nettoeinkommens ab, wobei sich die genaue Höhe nach dem zuletzt erzielten, versicherungspflichtigen Bruttoarbeitsentgelt richtet. Besondere Regelungen für häufig befristet Beschäftigte Wer in der Zeit vor seiner Arbeitslosigkeit häufig befristet beschäftigt war, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine kürzere Anwartschaftszeit nutzen. Dann kann es beispielsweise ausreichen, wenn Betroffene mindestens sechs Monate versicherungspflichtige Zeiten in den letzten 30 Monaten vor der Arbeitslosigkeit nachweisen können. Bürgergeld in Deutschland: Voraussetzungen, Beträge und Antragstellung Bürgergeld ist in Deutschland eine Grundsicherungsleistung, die den Lebensunterhalt für arbeitsfähige Personen ohne oder mit nur geringem Einkommen sichert. Diese Leistung unterscheidet sich grundlegend vom Arbeitslosengeld I, das eine Versicherungsleistung ist. Hier sind die wesentlichen Unterschiede und Anforderungen: Wer hat Anspruch auf Bürgergeld? Anspruch auf Bürgergeld haben Personen, die mindestens 15 Jahre alt und erwerbsfähig sind, deren Einkommen und Vermögen nicht zur Sicherung des Lebensunterhalts ausreichen und die in Deutschland ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Es ist eine Leistung der Grundsicherung, die auch andere Bedarfe wie Unterkunft und Heizung umfasst. Wie wird Bürgergeld beantragt? Der Antrag auf Bürgergeld wird bei der zuständigen Stelle – in der Regel dem Jobcenter – gestellt. Die Antragstellung kann schriftlich oder online erfolgen. Notwendige Unterlagen umfassen unter anderem den Personalausweis, Nachweise über Einkommen und Vermögen sowie Mietverträge. Wie hoch ist das Bürgergeld? Die Höhe des Bürgergeldes richtet sich nach der sogenannten Regelbedarfsstufe, die jährlich angepasst wird. Für alleinstehende Personen beträgt der Regelbedarf aktuell 563 Euro monatlich. Hinzu kommen gegebenenfalls Leistungen für Unterkunft und Heizung sowie Mehrbedarfe, etwa bei Alleinerziehenden oder chronisch Kranken. Zusammenfassung Für Personen, die mit 60 Jahren arbeitslos werden, gelten besondere Regelungen bezüglich der Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes I, abhängig von der Dauer der vorhergehenden versicherungspflichtigen Beschäftigung. Während das Arbeitslosengeld I eine Versicherungsleistung darstellt, sichert das Bürgergeld den Lebensunterhalt bei fehlendem oder unzureichendem Einkommen und wird als Grundsicherungsleistung gezahlt.

Aktuelle Urteile zum Bürgergeld, Sozialhilfe und Rente

Arbeitslosengeld: Bei fehlender Anhörung muss Arbeitsloser keine 1366 Euro erstatten

Beitragsbild von: Arbeitslosengeld: Bei fehlender Anhörung muss Arbeitsloser keine 1366 Euro erstatten

16. Februar 2026

Ein Aufhebungs- und Erstattungsbescheid der Agentur für Arbeit ist rechtswidrig bei fehlender Anhörung des Arbeitslosen (LSG Mecklenburg- Vorpommern, Az. L 2 AL 31/22). Entscheidungserheblich i. S. von § 24 Abs. 1 SGB X sind alle Tatsachen, die zum Ergebnis der Verwaltungsentscheidung beigetragen haben, d. h. auf die sich die Verwaltung auch gestützt hat (BSG, Urteil vom 9. November 2010 – B 4 AS 37/09 R -). Beschränkt sich die Anhörung jedoch allein auf den objektiven Tatbestand der Mitteilungspflichtverletzung (§ 60 SGB I), ist dies nicht ausreichend. Bei dem Vorwurf nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X, der Betroffene sei seiner vorgeschriebenen Mitteilungspflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen, muss die Behörde im Rahmen der Anhörung Tatsachen sowohl zu den objektiven als auch den subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen angeben. Auf subjektiver Tatbestandsseite sind daher die Tatsachen anzugeben, auf die der Vorwurf des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit gestützt wird. Wird aber weder aus dem Anhörungsschreiben noch aus dem Aufhebungsbescheid überhaupt deutlich bzw. ersichtlich, dass entscheidungserheblich auch die Frage ist, inwieweit der Kläger grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat und fehlen Angaben zum subjektiven Aufhebungstatbestand des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X vollständig, ist der Aufhebungsbescheid rechtswidrig. War der Bescheid wegen formeller Rechtswidrigkeit aufzuheben, konnte auch der auf § 50 Abs. 1 SGB X beruhende Erstattungsbescheid keinen Bestand haben. Kurze Entscheidungsbesprechung mit dem Sozialrechtsexperten Detlef Brock Der Aufhebungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides ist ungeachtet der Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit wegen formeller Rechtswidrigkeit aufzuheben, weil die Agentur für Arbeit den Kläger vor Erlass des Bescheides nicht ordnungsgemäß angehört hat und dieser Anhörungsmangel auch weder im Widerspruchsverfahren noch im Gerichtsverfahren geheilt worden ist. Der Aufhebungsanspruch des Klägers folgt aus § 42 Abs. 1 S. 1 und 2 SGB X Danach kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes allein deshalb beansprucht werden, weil die erforderliche Anhörung unterblieben oder nicht wirksam nachgeholt worden ist. Nach § 24 Abs. 1 SGB X ist, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Nach Abs. 2 der Vorschrift kann davon unter bestimmten - hier nicht einschlägigen - Voraussetzungen abgesehen werden. Die Behörde hat sich im - insoweit maßgebenden – Widerspruchsbescheid zum einen darauf gestützt, der Kläger habe nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 SGB X die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bzw. die Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang ab dem 21. August 2021 entgegen seiner sich aus § 60 SGB I ergebenden Verpflichtung grob fahrlässig nicht unverzüglich mitgeteilt und insoweit insbesondere auf das Merkblatt 1 für Arbeitslose und die dort enthaltenen Hinweise Bezug genommen. Hierzu findet sich im Anhörungsschreiben allenfalls ein Hinweis darauf, dass die Behörde von einer Verletzung der Mitteilungspflicht ausgegangen ist, weil dem Kläger hierin fehlerhafte Angaben in Bezug auf den Beginn seiner Beschäftigung vorgehalten werden. Damit beschränkt sich die Anhörung jedoch allein auf den objektiven Tatbestand der Mitteilungspflichtverletzung - Dies ist aber nicht ausreichend Denn bei dem Vorwurf nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X, der Betroffene sei seiner vorgeschriebenen Mitteilungspflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen, muss die Behörde im Rahmen der Anhörung Tatsachen sowohl zu den objektiven als auch den subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen angeben. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ( BSG ) und nach obergerichtlicher Rechtsprechung gilt: Auf subjektiver Tatbestandsseite sind daher die Tatsachen anzugeben, auf die der Vorwurf des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit gestützt wird (Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 27. Februar 2014 – L 3 AS 579/11 - ; vgl. BSG, Urteil vom 9. November 2010 – B 4 AS 37/09 R –). Vorliegend wird aber weder aus dem Anhörungsschreiben noch aus dem Aufhebungsbescheid überhaupt deutlich beziehungsweise ersichtlich, dass entscheidungserheblich auch die Frage ist, inwieweit der Kläger grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Angaben zum subjektiven Aufhebungstatbestand des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X fehlen vollständig. Der Anhörungsmangel ist weder im Widerspruchs- noch im gerichtlichen Verfahren geheilt worden Das Gericht lässt offen, ob eine erneute (§ 24 SGB X) oder nachzuholende Anhörung (§ 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X) im Widerspruchsverfahren im Einzelfall entbehrlich sein kann, wenn der Betroffene die von der Behörde (bewusst oder unbewusst) unterlassene Verfahrenshandlung der Anhörung selbst vornimmt, die im Ergebnis das bewirkt, was herbeizuführen der Behörde oblag (offen gelassen von BSG, Urteil vom 26. Juli 2016 – B 4 AS 47/15 R - ). Eine Heilung des Anhörungsmangels allein durch die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens setzt zumindest voraus, dass der Ausgangsbescheid alle wesentlichen (Haupt-)Tatsachen, d. h. alle Tatsachen, die die Behörde ausgehend von ihrer materiell-rechtlichen Rechtsansicht berücksichtigen muss und kann, nennt. Hier fehlte es schon an der Bezeichnung der Umstände, aus denen die Behörde in ihrem Widerspruchsbescheid eine grobe Fahrlässigkeit des Klägers abgeleitet hat. Eine Nachholung der Anhörung im gerichtlichen Verfahren ist nicht erfolgt (zu den Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Nachholung der fehlenden Anhörung während des Gerichtsverfahrens: vgl. BSG, Urteil vom 26. Juli 2016 – B 4 AS 47/15 R - ) Fazit: Ein Aufhebungsbescheid der Agentur für Arbeit ist wegen formeller Rechtswidrigkeit aufzuheben, weil die Behörde den Kläger vor Erlass des Bescheides nicht ordnungsgemäß angehört hat und dieser Anhörungsmangel auch weder im Widerspruchsverfahren noch im Gerichtsverfahren geheilt worden ist. Expertentipp zum Bürgergeld: LSG NRW, 23.04.2020 - L 7 AS 1772/19 - Bei einer Vollaufhebung (Aufhebung des gesamten Leistungsbescheids nach dem SGB 2 ), die auf der Berücksichtigung von Einkommen beruht, besteht keine Anhörungspflicht (§ 24 Abs. 2 Nr. 5 SGB X). Das Urteil bekräftigt die Praxis, dass in Fällen, in denen dem Leistungsberechtigten die Änderung seiner Einkommensverhältnisse bekannt ist, das Jobcenter bei einer Aufhebung wegen neuen Einkommens nicht vorher angehört werden muss.

Aktuelle Urteile zum Bürgergeld, Sozialhilfe und Rente

Schwerbehinderung: Befreiung vom Rundfunkbeitrag wegen behindertem Kind

Beitragsbild von: Schwerbehinderung: Befreiung vom Rundfunkbeitrag wegen behindertem Kind

16. Februar 2026

Eine alleinerziehende Mutter pflegte ihr minderjähriges Kind mit schwerster Behinderung und Pflegegrad beziehungsweise Pflegestufe 3 rund um die Uhr zu Hause. Weil sie dafür Sonderurlaub ohne Bezüge nahm, war eine Arbeitsaufnahme praktisch unmöglich. Genau diese Konstellation führte dazu, dass sie keine klassischen Sozialleistungsbescheide als Nachweis für eine Rundfunkbeitragsbefreiung vorlegen konnte. Worum ging es vor Gericht? Die Klägerin war als Wohnungsinhaberin zum Rundfunkbeitrag angemeldet und beantragte die Befreiung ab Juni 2013. Der Beitragsservice lehnte ab, weil sie keinen Befreiungsbescheid nach den üblichen Tatbeständen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags vorlegen konnte. Dagegen klagte die Mutter und verwies darauf, dass sie faktisch unter dem Existenzminimum lebe und trotzdem durchs Raster falle. Was das Gericht entschieden hat Das Gericht verpflichtete den Beklagten, die Klägerin von Juni 2013 bis Ende 2016 von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien. Entscheidend war, dass die speziellen Befreiungstatbestände nach § 4 Abs. 1 RBStV zwar nicht griffen, aber ein besonderer Härtefall nach § 4 Abs. 6 RBStV vorlag. Die Kosten des Verfahrens musste der Beklagte tragen. (6 A 1100/14) Befreiung auch ohne Grundsicherung Eine Befreiung nach § 4 Abs. 1 RBStV ist grundsätzlich an einen aktuellen Sozialleistungsbescheid gebunden. Die Klägerin erhielt aber keine Leistungen nach SGB II oder SGB XII, weil sie wegen der häuslichen Vollzeitpflege dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stand und zugleich keine Erwerbsminderung geltend machte. Damit war ihr ein positiver Leistungsbescheid als Nachweis in verfahrensrechtlicher Hinsicht praktisch unmöglich. Der Härtefall nach § 4 Abs. 6 RBStV Das Gericht erkannte einen besonderen Härtefall an, weil eine atypische Konstellation vorlag, die der Gesetzgeber in den Standardtatbeständen nicht abschließend abbilden konnte. Maßgeblich war, dass die Einkünfte der Mutter im relevanten Zeitraum sogar unter dem sozialhilferechtlichen Bedarf lagen, also unter dem, was als Existenzminimum angesetzt wird. Wenn jemand so bedürftig ist, aber keinen Bescheid bekommen kann, darf die Befreiung nicht allein am fehlenden Papier scheitern. Was das Urteil für Betroffene bedeutet Das Urteil stärkt pflegende Angehörige, die wegen der Vollzeitpflege eines schwerstbehinderten Kindes nicht arbeiten können und deshalb keine typischen Leistungsbescheide erhalten. Es zeigt, dass die Härtefallregelung nicht nur für knapp abgelehnte Sozialleistungen gedacht ist, sondern auch für Fälle, in denen der Zugang zu einem Bescheid faktisch verbaut ist. Entscheidend ist die nachweisbare vergleichbare Bedürftigkeit, also eine Lebenslage auf oder unter Existenzminimum-Niveau. Worauf es bei den Nachweisen ankommt Das Gericht stellte darauf ab, dass die Klägerin kaum eigenes Einkommen hatte und die Pflegegeldzahlungen dem Kind und nicht der Mutter zuzurechnen waren. Zusätzlich spielten die realen Lebensumstände eine zentrale Rolle, also die Unmöglichkeit einer Erwerbstätigkeit wegen der Pflege rund um die Uhr. Wichtig ist, dass nachvollziehbar wird, dass das Einkommen bereits vor Rundfunkbeitrag unter dem maßgeblichen Bedarf liegt. FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten  Ich bekomme kein Bürgergeld oder Sozialhilfe, kann ich trotzdem befreit werden? Ja, das kann möglich sein, wenn ein besonderer Härtefall vorliegt. Entscheidend ist, ob du eine vergleichbare Bedürftigkeit nachweisen kannst und dir ein positiver Sozialleistungsbescheid aus besonderen Gründen nicht zugänglich ist. Bei Vollzeitpflege eines schwerstbehinderten Kindes kann genau das der Fall sein. Reicht es aus, dass mein Kind Pflegegeld erhält? Nicht automatisch, weil Pflegegeld in der Regel der pflegebedürftigen Person zusteht. Das Gericht hat betont, dass Zahlungen an das Kind nicht ohne Weiteres als Einkommen der pflegenden Person zählen. Für die Befreiung kommt es auf die Einkommenslage der Beitragspflichtigen an. Was bedeutet „verfahrensrechtlicher Härtefall“? Damit ist gemeint, dass du den sonst geforderten Nachweis durch einen Sozialleistungsbescheid nicht erbringen kannst, obwohl du bedürftig bist. Im Urteil war das so, weil die Mutter wegen der Pflege dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stand und deshalb dem Grunde nach keinen Anspruch auf die typischen Leistungen hatte. Ohne Anspruch gibt es auch keinen Bescheid, und genau das darf nicht gegen dich verwendet werden. Welche Grenze ist für die Bedürftigkeit wichtig? Das Gericht orientiert sich am Existenzminimum, also an den sozialhilferechtlichen Bedarfen aus Regelsatz, Mehrbedarfen und Unterkunftskosten. Wenn deine Einkünfte darunter liegen, kann das ein starkes Argument für den Härtefall sein. Wichtig ist, dass du diese Unterdeckung nachvollziehbar belegst. Für welchen Zeitraum kann eine Befreiung gelten? Eine Befreiung kann rückwirkend ab dem beantragten Zeitraum gelten, wenn die Voraussetzungen nachgewiesen sind und der Antrag rechtzeitig gestellt wurde. Im Urteil wurde die Befreiung ab Juni 2013 bis Ende 2016 zugesprochen, orientiert an der Dauer des Sonderurlaubs zur Pflege. In der Praxis hängt die Dauer von den konkret belegten Umständen und dem Antrag ab. Fazit Wer wegen der Vollzeitpflege eines schwerstbehinderten Kindes nicht arbeiten kann, darf bei echter Bedürftigkeit nicht allein deshalb am Rundfunkbeitrag scheitern, weil ein Sozialleistungsbescheid fehlt. Das Urteil macht klar, dass § 4 Abs. 6 RBStV auch dann greifen kann, wenn der Bescheid-Nachweis aus strukturellen Gründen unmöglich ist. Für Betroffene lohnt sich ein Härtefallantrag, wenn das Einkommen nachweisbar unter dem sozialrechtlichen Bedarf liegt und die Pflege die Erwerbstätigkeit verhindert.

Bürgergeld News

Schwerbehinderung: Den Job-Zuschuss sollte man kennen

Beitragsbild von: Schwerbehinderung: Den Job-Zuschuss sollte man kennen

16. Februar 2026

Arbeitgeber haben verschiedene Vorteile, wenn sie Arbeitnehmer mit Schwerbehinderung einstellen. Zu diesen gehört ein staatlicher Zuschuss. Welche Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, um diesen Zuschuss zu erhalten, wie hoch dieser ist, und für wen er gilt, das erklären wir Ihnen in diesem Beitrag. Unterstützung durch die Bundesagentur für Arbeit Die Bundesagentur für Arbeit unterstützt Sie ebenso bei der Einstellung von Menschen mit Behinderung und Schwerbehinderung wie bei der Einstellung von Arbeitnehmern ohne Behinderung, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und arbeitslos oder von Arbeitslosigkeit bedroht sind. Wozu dient die Unterstützung? Die Unterstützung soll einen möglichen Mehraufwand bei den neu eingestellten Arbeitskräften ausgleichen und auf diese Weise die Eingliederung in den Arbeitsprozess erleichtern. Ein solcher Mehraufwand kann etwa längere Zeiten der Einarbeitung sein oder ein Einstellen auf besondere Bedürfnisse des Arbeitnehmers. Woraus besteht die Unterstützung? Die Bundesagentur für Arbeit zahlt Ihnen als Arbeitgeber einen Zuschuss zu den Lohnkosten. Dieser beträgt grundsätzlich bis zu 50 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts und wird maximal zwölf Monate geleistet. Wie hoch der Zuschuss im Einzelfall tatsächlich ist, das richtet sich erstens nach den Bruttoarbeitsentgelten, zweitens nach der Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers, und drittens nach dem Aufwand für die jeweilige Eingliederung. Bei älteren Arbeitnehmern ist eine Förderung für 36 Monate möglich Hat der entsprechende Arbeitnehmer bereits das 50. Lebensjahr vollendet, dann ist ein Zuschuss nicht nur für bis zu zwölf Monate, sondern bis zu 36 Monate möglich. Auch hier richtet sich die Länge der Förderung nach der Prüfung der jeweiligen Situation und des Einzelfalls. Wie hoch ist der Zuschuss bei Behinderung? Bei Behinderung und Schwerbehinderung beträgt der Zuschuss bis zu 70 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts. Dieses Geld kann bis zu 24 Monate gezahlt werden, und bei besonders schwerwiegenden Fällen sogar länger. Besonders betroffene schwerbehinderte Menschen werden nämlich sogar bis zu 60 Monate gefördert, und wenn sie das 55. Lebensjahr vollendet haben, sogar bis zu 96 Monate. Dabei vermindert sich der Zuschuss bei Menschen mit Schwerbehinderung nach jeweils einem Ablauf von zwölf Monaten um jeweils zehn Prozent. Er darf aber nie 30 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts unterschreiten. Bei besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen wird der Zuschuss erstmalig nach 24 Monaten gekürzt. Wie bekommen Sie den Zuschuss? Einen Zuschuss für die Eingliederung erhalten Sie nicht automatisch, sondern Sie müssen dazu einen Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit stellen, also an der für diese zuständigen Stelle vor Ort. Diesen Antrag müssen Sie vor Abschluss eines Arbeitsvertrages und vor Anstellung des Betroffenen einreichen. Volle Kostenübernahme bei Probebeschäftigung Wenn Sie einen Menschen mit Behinderung oder Schwerbehinderung auf Probe beschäftigen und ihm so den Einstieg wie Wiedereinstieg ins Berufsleben erleichtern, dann sind für Sie die Bedingungen als Arbeitgeber sogar noch günstiger. Bei einer befristeten Probebeschäftigung können nämlich die Agentur für Arbeit oder der jeweilige Träger der Rehabilitation die vollen Personalkosten für bis zu drei Monate übernehmen. Die Voraussetzung dafür ist, dass die Beschäftigung die Chance auf eine dauerhafte Integration ins Arbeitsleben verbessert. Wie hoch die Förderung tatsächlich ist, und wie lange diese übernommen wird, richtet sich wiederum nach den konkreten Verhältnissen. Was müssen Sie beachten? Das Integrationsamt bietet Menschen mit Schwerbehinderung, die ihre Fähigkeit in einem Arbeitsverhältnis zur Probe testen, Begleitung, Beratung und Hilfe. Nicht zuletzt gibt das Integrationsamt Arbeitnehmern auf Probe mit Schwerbehinderung auch die Sicherheit, nicht als billige Arbeitskräfte missbraucht zu werden, statt ihre Eingliederung in das Erwerbsleben zu fördern. Deshalb müssen Sie als Arbeitgeber eine solche Probebeschäftigung binnen vier Tagen dem zuständigen Integrationsamt melden, und ebenso spätestens nach vier Tagen das Ende dieser Tätigkeit.

Bürgergeld News

Krankengeld: Krankenkasse will Einwilligung zum Telefonieren - Jetzt musst Du aufpassen

Beitragsbild von: Krankengeld: Krankenkasse will Einwilligung zum Telefonieren - Jetzt musst Du aufpassen

16. Februar 2026

Viele Versicherte kennen die Situation: Ein Brief oder eine E-Mail der Krankenkasse liegt im Postfach, verbunden mit der Bitte, einer telefonischen Kontaktaufnahme zuzustimmen. Das klingt zunächst nach Service und schneller Klärung. Gleichzeitig entsteht bei manchen ein ungutes Gefühl, weil das Telefon eben auch eine Form von Nähe und Druck erzeugen kann, die im Schriftverkehr deutlich seltener entsteht. Hinter der scheinbar harmlosen Frage steckt deshalb mehr als reine Höflichkeit: Es geht um Rechte, um Datenschutz, um Nachweisbarkeit und um die Frage, wie viel Verbindlichkeit ein Gespräch am Telefon überhaupt hat. Im Alltag ist das Telefon für viele Verwaltungswege längst selbstverständlich. Bei der Krankenversicherung ist es aber nicht einfach nur ein praktischer Kanal. Krankenkassen arbeiten mit besonders sensiblen Daten, vor allem wenn es um Krankheiten, Behandlungen, Arbeitsunfähigkeit oder Krankengeld geht. Genau deshalb ist die Hürde für telefonische Kommunikation höher, als viele vermuten. Wer eine Einwilligung erteilt, öffnet eine Tür für schnellere Abläufe – gibt aber zugleich ein Stück Kontrolle darüber ab, wie Informationen erhoben, bewertet und weiterverarbeitet werden. Ob das im Einzelfall sinnvoll ist, hängt stark davon ab, in welcher Situation man sich befindet. Warum ein Anruf nicht immer „einfach so“ passiert Dass die Krankenkasse überhaupt nachfragt, ist ein Hinweis darauf, dass Telefonate nicht automatisch als zulässiger Standard gelten. In vielen Fällen kann die Kasse zwar Kontakt aufnehmen, aber sie muss dabei datenschutzrechtliche und sozialrechtliche Grenzen beachten. Das betrifft nicht nur Werbung, bei der unerwünschte Anrufe besonders klar geregelt sind, sondern auch das sogenannte Fallmanagement, etwa im Zusammenhang mit längeren Krankheitszeiten oder Krankengeld. Dort geht es häufig um Informationen, die unmittelbar den Gesundheitszustand betreffen oder daraus ableitbar sind. Solche Angaben sind besonders schützenswert. Ein Telefonat ist zudem flüchtig. Anders als ein Schreiben, das man in Ruhe lesen, prüfen und abheften kann, entsteht am Telefon schnell eine Dynamik, die Missverständnisse begünstigt. Im Zweifel steht später Aussage gegen Aussage. Genau dieser Punkt ist für viele Betroffene entscheidend: Es geht nicht darum, dass Krankenkassen „grundsätzlich“ etwas Unlauteres vorhätten, sondern darum, dass die Kommunikationsform selbst Risiken erzeugt, wenn es um Leistungsansprüche, Fristen oder medizinische Bewertungen geht. Die Vorteile: Tempo, Pragmatismus und weniger Papier Es gibt Situationen, in denen telefonischer Kontakt tatsächlich hilft. Wenn Unterlagen fehlen, wenn eine Rückfrage zu einem Formular offen ist oder wenn sich ein Sachverhalt mit zwei, drei Sätzen klären lässt, spart ein Gespräch Zeit – auch für Versicherte. Wer selbst aktiv etwas erreichen möchte, empfindet das Telefon häufig als direkter, menschlicher und weniger bürokratisch. Gerade wenn es nicht um strittige Fragen geht, sondern um Organisatorisches, kann ein Anruf eine gute Abkürzung sein. Auch im Krankheitsfall kann das Telefon entlastend wirken, solange das Gespräch sachlich bleibt und klar ist, worüber gesprochen wird. Manche Menschen möchten nicht wochenlang Briefe hin und her schicken, wenn ein kurzer Anruf reichen würde. In solchen Fällen kann eine Einwilligung die Zusammenarbeit erleichtern – und niemandem ist geholfen, wenn aus Vorsicht jede Kommunikation verlangsamt wird. Die Risiken: Druck, Überrumpelung und fehlende Nachweise Die problematische Seite beginnt dort, wo das Telefon nicht mehr nur der Klärung dient, sondern der Einflussnahme. In Beratungsstellen wird seit Jahren berichtet, dass sich manche Versicherte bei Anrufen bedrängt fühlen – besonders im Umfeld von Krankengeld. Der Ton kann wechseln: Was zunächst freundlich beginnt, kippt mitunter in Nachfragen, die sich wie ein Zweifel an der Erkrankung anfühlen, oder in Formulierungen, die eine rasche Rückkehr an den Arbeitsplatz nahelegen. Gerade wer gesundheitlich angeschlagen ist, reagiert am Telefon oft weniger souverän, sagt schneller etwas „zur Beruhigung“, stimmt einer Vorgehensweise zu oder lässt sich zu Aussagen hinreißen, die später ungünstig ausgelegt werden können. Hinzu kommt: Wer am Telefon über Gesundheitliches spricht, gibt Daten preis, die nicht nur sensibel sind, sondern auch interpretationsanfällig. Ein Satz wie „Es geht schon etwas besser“ kann in einem Gespräch harmlos wirken, im Verwaltungskontext aber plötzlich als Anknüpfungspunkt dienen, um weitere Schritte anzustoßen. Das ist nicht zwangsläufig rechtswidrig, aber es kann die Situation für Betroffene komplizierter machen – ohne dass sie es im Moment des Gesprächs bemerken. Ein weiteres Risiko ist die Dokumentation. Schriftverkehr schafft automatisch eine Akte. Beim Telefon entsteht die Akte erst dadurch, dass jemand Notizen macht oder ein Gespräch protokolliert. Wie vollständig das geschieht, wie die Wortwahl im Protokoll ausfällt und ob Nuancen verloren gehen, lässt sich von außen kaum kontrollieren. Wer später etwas belegen muss, steht dann häufig schlechter da als im Schriftverkehr. Gerade beim Krankengeld ist Vorsicht verständlich Wenn es um Krankengeld geht, steigen für beide Seiten die Spannungen. Für Versicherte steht oft die wirtschaftliche Existenz auf dem Spiel, weil Krankengeld regelmäßig niedriger ausfällt als das bisherige Einkommen. Für die Kasse geht es um eine Leistung, die an Voraussetzungen, Fristen und Prüfprozesse geknüpft ist. In diesem Umfeld ist es besonders wichtig, dass Kommunikation nachvollziehbar bleibt und dass sich Betroffene nicht zu Aussagen gedrängt fühlen. Entscheidend ist dabei ein häufig missverstandener Punkt: Die Krankenkasse ist nicht die Stelle, die medizinisch beurteilt, ob jemand arbeitsunfähig ist. Für medizinische Bewertungen und Prüfungen gibt es Verfahren, in denen regelmäßig der Medizinischer Dienst eine Rolle spielt. Wenn in einem Telefonat der Eindruck entsteht, die Kasse wolle eine medizinische Einschätzung „aus dem Gespräch heraus“ gewinnen, ist Zurückhaltung sinnvoll. Das gilt erst recht, wenn konkrete Erwartungen formuliert werden, wann man „wieder gesund“ sein müsse oder ob eine Krankschreibung „wirklich noch nötig“ sei. Solche Gesprächsmuster sind nicht nur belastend, sie können auch dazu führen, dass Betroffene ihre eigenen Grenzen übergehen. Mitwirkungspflichten ja – aber nicht zwingend am Telefon Versicherte müssen in bestimmten Situationen mitwirken, etwa Unterlagen einreichen oder Auskünfte geben, die für die Leistungsentscheidung erforderlich sind. Das bedeutet aber nicht, dass man jede Frage spontan am Telefon beantworten muss. Mitwirkung kann in der Regel auch schriftlich erfolgen. Für Betroffene ist das oft der bessere Weg: Man kann sorgfältig formulieren, nur das beantworten, was wirklich gefragt ist, und im Zweifel vorher ärztlichen Rat oder unabhängige Beratung einholen. Gerade bei komplexen Sachverhalten ist Schriftlichkeit nicht nur „sicherer“, sondern häufig auch fairer. Sie schützt beide Seiten, weil Missverständnisse seltener werden und Entscheidungen besser begründet werden können. Wer sich am Telefon unter Druck gesetzt fühlt, hat außerdem kaum Zeit, den Kontext zu prüfen: Geht es um Fristen? Um eine Anhörung? Um eine bloße Rückfrage? Im Schreiben ist das meist klarer erkennbar. Einwilligung ist nicht endgültig: Widerruf und Grenzen Ein wichtiger Punkt wird in vielen Schreiben der Kassen zwar erwähnt, aber im Alltag leicht übersehen: Eine Einwilligung kann widerrufen werden. Wer merkt, dass Anrufe belasten, irritieren oder Druck erzeugen, kann den Kommunikationsweg wieder auf schriftliche Kanäle zurückstellen. Das ist weder „unhöflich“ noch ein Fehlverhalten, sondern eine legitime Entscheidung für einen nachvollziehbaren Ablauf. Auch während eines Telefonats gilt: Niemand muss sich überrumpeln lassen. Wenn der Ton unangenehm wird oder Fragen in eine Richtung gehen, die sich nicht richtig anfühlt, ist es völlig in Ordnung, das Gespräch zu beenden und um schriftliche Klärung zu bitten. Gerade Menschen, die „gut erzogen“ sind und sich schwer tun, Grenzen zu setzen, geraten hier in ein Dilemma. Verwaltungskommunikation ist aber kein privater Smalltalk. Es geht um Ansprüche, Pflichten und oft um Geld. In solchen Situationen ist Selbstschutz kein Mangel an Höflichkeit, sondern gesunder Realismus. Wie man in der Praxis souverän bleibt Wer eine Einwilligung erteilt oder bereits erteilt hat, muss nicht in ständiger Alarmbereitschaft leben. Es hilft, sich vor Augen zu halten, was man am Telefon überhaupt tun möchte: Organisatorische Punkte klären, ja. Gesundheitliche Details, Interpretationen des Krankheitsverlaufs oder spontane Einordnungen der Arbeitsfähigkeit, eher nicht. Viele Konflikte entstehen dort, wo Gespräche von konkreten Sachfragen in Bewertungen rutschen. In der Praxis hat sich bewährt, Gesprächsinhalte sofort nach einem Anruf für sich selbst festzuhalten, und bei wichtigen Punkten ausdrücklich um eine schriftliche Bestätigung zu bitten. So wird aus dem Telefonat kein rechtliches Niemandsland. Wenn die Kasse etwas „vereinbaren“ möchte, sollte man das nicht im Gespräch abschließen, sondern um ein Schreiben bitten. Das ist kein Misstrauen, sondern eine saubere Arbeitsweise. Einordnung: Serviceangebot oder Fallsteuerung? Ob eine Einwilligung ein reines Serviceangebot ist oder Teil eines aktiveren Fallmanagements, lässt sich häufig am Kontext erkennen. Kommt die Anfrage in einer Phase, in der ohnehin kein Leistungsstreit existiert, spricht vieles für praktische Gründe. Kommt sie dagegen in einer sensiblen Lage, etwa bei längerer Arbeitsunfähigkeit oder laufendem Krankengeld, ist der Wunsch nach telefonischem Kontakt verständlicherweise heikler. Dann geht es nicht nur um „schneller“, sondern auch um die Frage, wer das Gespräch wie nutzt. Hier lohnt ein nüchterner Blick: Verwaltung arbeitet mit Routinen. Das Telefon ist effizient. Effizienz ist aber nicht automatisch deckungsgleich mit dem, was für Versicherte in einer belastenden Lebensphase gut ist. Wer gerade krank ist, braucht häufig weniger Tempo als Verlässlichkeit, weniger spontane Gespräche als klare Fristen, weniger Druck als Planbarkeit. Deshalb ist die Entscheidung für oder gegen Telefonkontakt keine Nebensache, sondern eine Form der Selbstorganisation im Kontakt mit einer mächtigen Institution. Fazit: Die Entscheidung ist individuell – die Schutzmechanismen sind wichtig Eine Einwilligung zur telefonischen Kontaktaufnahme ist nicht per se gefährlich. Sie kann Abläufe erleichtern, Missverständnisse reduzieren und Anliegen schneller lösen, wenn beide Seiten respektvoll und transparent handeln. Gleichzeitig ist das Telefon ein Kanal, in dem Druck, Missinterpretationen und Nachweisprobleme wahrscheinlicher sind als im Schriftverkehr. Besonders in Situationen rund um Krankengeld und längere Arbeitsunfähigkeit ist es nachvollziehbar, wenn Versicherte lieber schriftlich kommunizieren. Am Ende geht es um eine einfache Leitidee: Wer sich am Telefon sicher fühlt, kann es als Werkzeug nutzen. Wer sich am Telefon verunsichert, bedrängt oder krankheitsbedingt überfordert erlebt, ist mit schriftlichem Kontakt häufig besser geschützt. Und unabhängig davon gilt: Einmal erteilt heißt nicht für immer. Grenzen lassen sich setzen, Einwilligungen lassen sich widerrufen, und ein Gespräch darf beendet werden, wenn es nicht mehr fair oder hilfreich ist.

Bürgergeld News

So lange muss man arbeiten um wieder neues Krankengeld zu beziehen

Beitragsbild von: So lange muss man arbeiten um wieder neues Krankengeld zu beziehen

16. Februar 2026

Wenn nach insgesamt 78 Wochen Lohnersatz der Krankenkasse das Krankengeld endet, spricht man von der Aussteuerung. Viele Betroffene fragen sich dann, ob – und vor allem wann – sie nochmals Anspruch auf diese Leistung haben. Die Antwort zeigt sich im Sozialgesetzbuchs V (SGB V): Entscheidend sind die sogenannte Blockfrist von drei Jahren und ein sechsmonatiger Zeitraum, in dem man wieder arbeitsfähig und versicherungspflichtig beschäftigt war oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stand. 78 Wochen innerhalb einer starren Blockfrist Krankengeld beginnt in der Regel nach sechs Wochen Entgeltfortzahlung und wird dann längstens 72 Wochen innerhalb eines rollierenden Drei‑Jahres‑Fensters gezahlt, der Blockfrist. Die Frist startet mit dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit wegen einer bestimmten Krankheit; für jede neue Erkrankung beginnt eine eigene Frist. Dadurch können mehrere Blockfristen parallel laufen, sie verlängern sich jedoch nicht, wenn während einer bestehenden Krankschreibung weitere Diagnosen hinzukommen. Was „Aussteuerung“ praktisch bedeutet Ist das Limit von 78 Wochen innerhalb der Blockfrist ausgeschöpft, ruht der Anspruch – nicht nur bis zum nächsten Arzttermin, sondern bis er nach den gesetzlichen Vorgaben neu entstehen kann. Wer weiterhin arbeitsunfähig ist, rutscht häufig in das Arbeitslosengeld I nach § 145 SGB III (Nahtlosigkeitsregelung) oder beantragt eine Erwerbsminderungsrente. Erst wenn man wieder arbeitsfähig wird oder eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit aufnimmt, kann der Weg zum Krankengeld erneut offenstehen. Zwei Wege zurück zum Krankengeld Ein neuer Anspruch entsteht sofort, wenn die erneute Arbeitsunfähigkeit auf einer völlig anderen Diagnose beruht. Stellt der Arzt jedoch dieselbe Krankheit fest, gelten strengere Bedingungen: Die ursprüngliche Blockfrist muss abgelaufen sein und zusätzlich greift die „Sechs‑Monats‑Regel“ des § 48 Abs. 2 SGB V. Die Sechs‑Monats‑Regel Paragraf 48 Absatz 2 verlangt, dass zwischen dem Ende der vorherigen Krankheitsepoche und der neuen Arbeitsunfähigkeit ein Zeitraum von mindestens sechs Monaten liegt, in dem der Betroffene nicht wegen dieser Krankheit krankgeschrieben war und in dieser Zeit entweder erwerbstätig war oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stand. "Es reicht also nicht, lediglich gesund zu sein; es muss auch wieder eine beitragspflichtige Beschäftigung oder eine aktive Arbeitslosen‑Meldung bestehen", rät der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt. Muss man sechs Monate am Stück arbeiten? Nein. Weder das Gesetz noch die Rechtsprechung fordern einen lückenlosen Halbjahresblock. Entscheidend ist einzig die Summe von sechs Kalendermonaten ohne Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Erkrankung, in denen zugleich ein Versicherungspflichtverhältnis mit Krankengeldanspruch bestand. Dies kann sich aus mehreren kürzeren Beschäftigungsphasen zusammensetzen, solange Unterbrechungen nicht durch eine neue Krankschreibung wegen der alten Diagnose überlagert werden. Welche Beschäftigungsformen zählen? Gewertet werden alle sozialversicherungspflichtigen Tätigkeiten, auch Teilzeit‑ und Minijob‑Arbeit, sofern der Tarif der Krankenkasse einen Krankengeldanspruch umfasst. Gleichgestellt ist die Meldung bei der Arbeitsagentur außerhalb der Nahtlosigkeitsregelung, da man dort als „vermittelbar“ gilt. Zeiten in Reha‑Einrichtungen, in denen Übergangsgeld gezahlt wird, verlängern die Wartefrist nicht; sie werden wie Krankengeld‑Tage in die Blockfrist eingerechnet. Sonderfall Selbstständige und freiwillig Versicherte Freiwillig Versicherte und Selbstständige können den Krankengeldanspruch nur nutzen, wenn sie einen entsprechenden Wahltarif abgeschlossen haben. Für sie zählt eine Phase von sechs Monaten tatsächlicher Beitragspflicht mit Krankengeldanspruch; reine Ruhezeiten in freiwilligen Tarifen ohne Krankengeld reichen nicht aus. In jedem Fall muss die erneute Erkrankung nach Beginn eines neuen Dreijahreszeitraums eintreten. Aktuelle Neuerungen 2025 beim Krankengeld Seit 1. Januar 2025 liegt der maximale Tagessatz des Krankengeldes bei 128,63 Euro. Die Anhebung knüpft an die gestiegene Beitragsbemessungsgrenze und wirkt sich auf alle laufenden sowie neuen Ansprüche aus, ohne jedoch die Blockfrist‑Logik zu verändern. Parallel dazu erfolgt der gesamte AU‑Nachweis inzwischen elektronisch, sodass Fehlzeiten lückenlos dokumentiert bleiben – auch das kann bei der Sechs‑Monats‑Frist eine Rolle spielen. Wieder Krankengeld nach dem Krankengeld ist machbar Wieder Krankengeld zu erhalten ist machbar, aber nur unter klaren Bedingungen. Wer nach Aussteuerung mindestens sechs Monate ohne Krankschreibung wegen derselben Diagnose arbeitet oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und dabei versicherungspflichtig bleibt, hat mit Beginn der nächsten Dreijahres‑Blockfrist erneut Anspruch auf 6 Wochen Lohnfortzahlung und bis zu 72 Wochen Krankengeld. Wichtig sind eine lückenlose Dokumentation, das bewusste Vermeiden krankheitsbedingter Unterbrechungen in der Wartezeit und eine rechtzeitige Rückkehr in ein beitragspflichtiges Beschäftigungs‑ oder Vermittlungsverhältnis.