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Wie lange darf man in einer Sozialwohnung bleiben?

Beitragsbild von: Wie lange darf man in einer Sozialwohnung bleiben?

18. Februar 2026

Wer eine Sozialwohnung gefunden hat, spürt oft vor allem Erleichterung. Der Wohnungsmarkt ist in vielen Städten angespannt, die Mieten steigen, die Suche dauert lange. Umso größer ist die Unsicherheit, wenn nach dem Einzug neue Fragen auftauchen: Muss man irgendwann wieder ausziehen, weil die Förderung ausläuft? Was passiert bei einer Gehaltserhöhung? Kann der Vermieter kündigen, wenn das Einkommen später nicht mehr „passt“? Die kurze Antwort lautet in der Praxis fast immer: In einer Sozialwohnung darf man grundsätzlich genauso lange bleiben wie in jeder anderen Mietwohnung – nämlich so lange, wie das Mietverhältnis besteht und keine rechtlich zulässige Kündigung greift. Entscheidend ist dabei, dass „Sozialwohnung“ weniger eine besondere Vertragsform ist als ein geförderter Status des Wohnraums, der über öffentliche Bindungen organisiert wird. Was eine Sozialwohnung rechtlich eigentlich ist Als Sozialwohnung gilt im allgemeinen Sprachgebrauch öffentlich geförderter Wohnraum. Solche Wohnungen wurden mit öffentlichen Mitteln gebaut oder modernisiert. Als Gegenleistung gelten für eine bestimmte Zeit Vorgaben, vor allem zur Miethöhe und dazu, wer überhaupt einziehen darf. Diese Vorgaben heißen Mietpreisbindung und Belegungsbindung. Für Mieterinnen und Mieter ist wichtig: Der Mietvertrag ist in der Regel ein ganz normaler Wohnraummietvertrag nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Es gibt also kein automatisches „Ablaufdatum“, nur weil es eine Sozialwohnung ist. Die Förderung betrifft vor allem die Bedingungen, zu denen die Wohnung vermietet werden darf – und weniger die Frage, wie lange ein einmal begründetes Mietverhältnis dauern darf. Der Wohnberechtigungsschein: Eintrittskarte, nicht Zeitbombe Der Wohnberechtigungsschein, oft abgekürzt als WBS, ist die formale Voraussetzung, um überhaupt in eine Sozialwohnung einziehen zu können. Er bestätigt, dass der Haushalt beim Einzug die Einkommensgrenzen einhält. Häufig ist der WBS nur für einen bestimmten Zeitraum gültig, typischerweise ein Jahr. Das führt leicht zu dem Missverständnis, man müsse später regelmäßig „verlängern“. Tatsächlich ist der WBS vor allem für den Zeitpunkt des Einzugs relevant. Wer innerhalb der Gültigkeitsdauer den Mietvertrag abschließt und einzieht, hat damit die Zugangsvoraussetzung erfüllt. Das Mietverhältnis läuft dann grundsätzlich weiter, ohne dass der WBS ständig neu vorgelegt werden muss. Wer später in eine andere geförderte Wohnung umziehen möchte, braucht allerdings für diesen neuen Einzug wieder einen neuen WBS, weil erneut geprüft wird, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. Darf man trotz höherem Einkommen bleiben? Genau hier liegt die häufigste Sorge: Das Einkommen steigt, die Ausbildung ist abgeschlossen, ein Jobwechsel bringt mehr Gehalt – und plötzlich steht die Frage im Raum, ob die Wohnung „noch erlaubt“ ist. Im Regelfall gilt: Ein späteres höheres Einkommen führt nicht automatisch dazu, dass man ausziehen muss. Ein Mietvertrag endet nicht, nur weil sich die wirtschaftliche Situation verbessert. Auch ein Vermieter kann in aller Regel nicht allein wegen einer Gehaltserhöhung kündigen. Kündigungen im Wohnraummietrecht sind an strenge Voraussetzungen gebunden; ein bloßes „Sie verdienen jetzt mehr“ reicht typischerweise nicht aus, um ein Mietverhältnis zu beenden. Das ist politisch umstritten, weil genau dieser Effekt dazu führt, dass geförderter Wohnraum oft über Jahre von Haushalten bewohnt wird, die heute keinen WBS mehr bekommen würden. Befürworter sehen darin eine Fehlsteuerung knapper Ressourcen. Kritiker warnen vor zusätzlicher Bürokratie, Stigmatisierung und sozialer Unruhe in Quartieren, wenn Menschen nach Einkommenssteigerungen faktisch verdrängt würden. Wenn es teurer wird: Ausgleichszahlungen statt Auszug Statt eines Zwangsauszuges existiert in einigen Regionen ein anderes Mittel: eine Ausgleichszahlung, oft unter dem Begriff Fehlbelegungsabgabe bekannt. Dahinter steckt die Idee, dass Haushalte, die mittlerweile deutlich über den Einkommensgrenzen liegen, einen finanziellen Ausgleich leisten, weil sie weiterhin von einer subventionierten Miete profitieren. Wichtig ist dabei: Diese Abgabe ist nicht überall gleich und nicht überall überhaupt eingeführt. Sie ist Ländersache und wird vielerorts nicht mehr erhoben. In einzelnen Ländern und Kommunen existieren jedoch konkrete Regelwerke, bei denen die Einkommensentwicklung nach dem Einzug eine Zahlungsverpflichtung auslösen kann, ohne dass das Mietverhältnis automatisch endet. Für Betroffene fühlt sich das wie eine nachträgliche „Sozialmiete-plus“ an: Man bleibt wohnen, zahlt aber mehr. Besondere Konstellationen, in denen es doch kritisch werden kann Auch wenn der Normalfall ein fortlaufendes Mietverhältnis ist, gibt es Situationen, in denen die Bindungen rund um eine Sozialwohnung rechtliche Folgen haben können. Das betrifft weniger die klassische Gehaltserhöhung des ursprünglichen Mieters, sondern eher Fälle, in denen die Wohnung faktisch nicht mehr entsprechend der Belegungsbindung genutzt wird. Problematisch kann es werden, wenn die berechtigte Person auszieht, aber andere Personen ohne passende Berechtigung dauerhaft in der Wohnung bleiben und der Vermieter dadurch Ärger mit der zuständigen Stelle bekommt. In solchen Konstellationen kann der Druck steigen, weil der Vermieter verpflichtet sein kann, die Belegungsregeln einzuhalten. Dann steht nicht das gestiegene Einkommen im Vordergrund, sondern die Frage, ob überhaupt die richtige Personengruppe die Wohnung nutzt. Ebenfalls wichtig: Sozialwohnungen sind häufig an Vorgaben zur angemessenen Wohnungsgröße geknüpft. Das führt nicht automatisch zu einer Kündigung, wenn Kinder ausziehen oder sich die Haushaltsgröße verändert. Es kann aber in Einzelfällen Konflikte geben, wenn Behörden in angespannten Märkten stärker auf eine zweckentsprechende Nutzung drängen. In der Praxis spielen hier lokale Regeln und das konkrete Fördermodell eine große Rolle. Was passiert, wenn die Sozialbindung ausläuft? Sozialbindungen sind zeitlich befristet, aber das bedeutet nicht, dass Mieterinnen und Mieter automatisch ausziehen müssen. Läuft die Bindung aus, wird aus einer Sozialwohnung häufig eine „normale“ Mietwohnung. Der Mietvertrag bleibt bestehen, nur der Rahmen ändert sich: Die Miete richtet sich dann nicht mehr nach den Regeln des geförderten Wohnraums, sondern nach dem allgemeinen Mietrecht. Das kann Folgen für künftige Mieterhöhungen haben, weil sich die Regeln nach Ende der Bindung verändern. Trotzdem gilt auch hier: Das Ende der Bindung beendet nicht das Mietverhältnis. Es verändert vor allem die Spielräume bei der Miethöhe und bei Modernisierungen, jeweils im Rahmen der allgemeinen gesetzlichen Grenzen. Die neue Debatte 2025/2026: Mehr Kontrolle, neue Abgaben? Seit Ende 2025 ist die Diskussion wieder deutlich lauter geworden, ob es bundesweit oder zumindest breiter in den Ländern ein Modell geben sollte, bei dem Besserverdienende in geförderten Wohnungen stärker zur Kasse gebeten werden. Auslöser waren öffentliche Vorstöße aus der Bundespolitik, die auf die knappe Zahl an Sozialwohnungen und die lange Warteliste potenziell Berechtigter verweisen. Ob daraus tatsächlich neue Pflichten entstehen, ist offen, weil die Zuständigkeiten stark bei Ländern und Kommunen liegen. Für Mieterinnen und Mieter heißt das vor allem: Heute gültige Grundsätze sollten nicht mit möglichen künftigen Reformen verwechselt werden. Wer aktuell regulär eingezogen ist, hat in der Regel einen normalen Mietvertrag und damit den üblichen Kündigungsschutz. Politische Debatten können jedoch mittelfristig dazu führen, dass in einzelnen Ländern Ausgleichsmodelle reaktiviert oder neu gestaltet werden. Praktische Einordnung: Was Betroffene wirklich wissen sollten Wer in einer Sozialwohnung lebt, darf sich im Normalfall darauf verlassen, dass das Mietverhältnis nicht befristet ist, nur weil es eine Sozialwohnung ist. Der entscheidende Moment ist der Einzug: Dort wird geprüft, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. Danach greifen vor allem die üblichen Regeln des Mietrechts, inklusive Kündigungsschutz. Gleichzeitig lohnt es sich, die eigene Region im Blick zu behalten. Nicht, weil „plötzlich der Auszug droht“, sondern weil sich finanzielle Pflichten je nach Land unterscheiden können, etwa durch Ausgleichszahlungen. Wer Post von einer Behörde oder dem Vermieter bekommt, sollte die Schreiben ernst nehmen und bei Unklarheiten frühzeitig fachkundigen Rat einholen, weil Fristen im Mietrecht eine große Rolle spielen. Fazit Wie lange man in einer Sozialwohnung bleiben darf, hängt nicht an einer festen Jahreszahl. In der Praxis gilt meist: so lange wie der Mietvertrag läuft. Ein später höheres Einkommen beendet das Mietverhältnis grundsätzlich nicht. Konflikte entstehen eher dort, wo Belegungsbindungen praktisch unterlaufen werden, etwa wenn die berechtigte Person auszieht und andere ohne passende Voraussetzungen bleiben, oder wenn Länder Ausgleichszahlungen vorsehen. Und über allem liegt derzeit eine politische Debatte, die eher auf zusätzliche Beiträge als auf massenhafte Auszüge zielt. Quellen Rechtliche Grundlagen zur Zweckbindung und zu mietrechtlichen Folgen im geförderten Wohnraum, insbesondere das Wohnungsbindungsgesetz.

Aktuelles

Beitragsbild von: Krankengeld per Eilverfahren auch bei Bürgergeld-Anspruch

18. Februar 2026

Das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht hat entschieden, dass Versicherte Krankengeld im Eilverfahren durchsetzen können, selbst wenn sie aktuell (nur) geringere Leistungen nach dem SGB II erhalten (L 5 KR 182/12 B ER). Entscheidend ist: Wenn der Krankengeldanspruch im Eilverfahren überzeugend glaubhaft gemacht wird, scheitert die einstweilige Anordnung nicht daran, dass das Jobcenter bereits zahlt. Denn Grundsicherung ersetzt Krankengeld nicht gleichwertig. Der konkrete Fall: Elektriker, Niereninsuffizienz, Depression und Dialyse Der Antragsteller, geboren 1958, lebte seit 1971 in Deutschland und arbeitete nach Aktenlage als Elektriker, zuletzt im Schiffbau. Am 13. September 2011 wurde er wegen Niereninsuffizienz arbeitsunfähig geschrieben; ein Nephrologe bestätigte dies kurz darauf. In den Unterlagen der Krankenkasse fand sich außerdem ein Gesprächsvermerk: Der Mann sei so beraten worden, dass Krankengeld angeblich erst entstehe, wenn eine Beschäftigung mindestens zehn Wochen bestehe, und er solle die Arbeitsunfähigkeit zum 30. September 2011 „beenden“, sich arbeitslos melden und Arbeitslosengeld I beantragen – andernfalls gebe es „kein Krankengeld, nur Hartz IV“. Wechsel in das Arbeitslosengeld und erneute Arbeitsunfähigkeit Tatsächlich erhielt der Mann ab 1. November 2011 Arbeitslosengeld I. Ab dem 8. Dezember 2011 wurde bei ihm erneut Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, diesmal wegen chronischer Niereninsuffizienz und schwerer Depression. Ein MDK-Gutachter kam jedoch ohne Untersuchung zu dem Ergebnis, für leichte Tätigkeiten bestehe Arbeitsfähigkeit, und die Krankenkasse stellte daraufhin die Krankengeldzahlung zum 17. Januar 2012 ein. Widersprüchliche MDK-Gutachten und Ende des Krankengeldes Nach weiteren Bescheinigungen des Hausarztes sowie einer AU-Bescheinigung der behandelnden Psychiaterin änderte sich die Einschätzung: Ein anderer MDK-Arzt ging nun von Arbeitsunfähigkeit „auf Zeit“ aus. In der Folge attestierte der Hausarzt weiter Arbeitsunfähigkeit, ab dem 14. März 2012 wurde eine Dialyse durchgeführt, und trotzdem kam später ein chirurgischer MDK-Gutachter erneut ohne Untersuchung zu dem Ergebnis, der Mann dürfte vollschichtig leistungsfähig sein. Am 2. Juli 2012 beendete die Krankenkasse mit Bescheid die Krankengeldzahlung zum 4. Juli 2012. Nach Widerspruch: Untersuchung – aber die Dialysetage sprechen dagegen Im Widerspruchsverfahren wurde der Mann dann doch untersucht, und der MDK-Gutachter räumte ein: An den Dialysetagen sei das Leistungsbild einer leichten Tätigkeit „sicher nicht beschreibbar“. Mindestens an dialysefreien Tagen könne er jedoch eine leichte Tätigkeit vollzeitig ausüben; wie das leistungsrechtlich umzusetzen sei, sei Sache der Krankenkasse. Genau hier entzündete sich der Streit, denn die Kasse blieb bei „Arbeitsfähigkeit insgesamt“ und verweigerte Krankengeld. Eilantrag beim Sozialgericht: Jobcenter zahlt, aber das reicht nicht Der Mann beantragte beim Sozialgericht Lübeck eine einstweilige Anordnung auf Krankengeld. Er legte Bescheinigungen vor, wonach nicht nur die Nierenerkrankung, sondern auch die psychische Erkrankung die Leistungsfähigkeit massiv einschränke. Sein Antrag auf Arbeitslosengeld I sei wegen Arbeitsunfähigkeit abgelehnt worden, und vom Jobcenter habe er Leistungen nach dem SGB II erhalten, zuletzt rund 865 Euro monatlich – nach seiner Darstellung jedoch deutlich unter dem tatsächlichen Bedarf der Familie. Sozialgericht lehnt ab – wegen SGB-II-Leistungen kein Eilbedarf? Das Sozialgericht Lübeck lehnte den Eilantrag ab und meinte, es fehle an einem Anordnungsgrund, weil Leistungen nach dem SGB II gezahlt würden. Eine akute Notlage sei damit nicht gegeben. Der Mann ging dagegen in Beschwerde zum Landessozialgericht und argumentierte, seine finanzielle Lebensgrundlage werde dennoch akut gefährdet, weil Krankengeld deutlich höher sei als Grundsicherung. Landessozialgericht: Anspruch und Eilbedarf liegen vor Das Landessozialgericht hob den Beschluss auf und verpflichtete die Krankenkasse im Wege der einstweiligen Anordnung, ab 1. November 2012 Krankengeld nach den gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen – höchstens bis zum Ende des Hauptsacheverfahrens. Der Senat stellte klar, dass im Eilverfahren sowohl Anordnungsanspruch (also die wahrscheinliche Rechtsposition) als auch Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit) glaubhaft zu machen sind, und beide in einer Wechselbeziehung stehen: Ist eines besonders stark, sinken die Anforderungen an das andere. Warum der Senat den Krankengeldanspruch für glaubhaft hielt Nach Auffassung des Gerichts sprach viel dafür, dass seit dem 13. September 2011 durchgehend Arbeitsunfähigkeit bestand, sogar dann, wenn man – wegen Arbeitslosigkeit – nicht mehr auf die konkrete letzte Stelle, sondern abstrakt auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bzw. jedenfalls auf leichte Tätigkeiten abstellen würde. Ausschlaggebend waren die übereinstimmenden Einschätzungen der behandelnden Ärzte, insbesondere des Nephrologen und der Psychiaterin, die eine Leistungsfähigkeit auch für leichte Tätigkeiten verneinten. Die wechselnden MDK-Einschätzungen hielt der Senat dagegen für nicht nachvollziehbar, weil zunächst ohne Untersuchung beurteilt wurde und später ein Chirurg fachfremd die Leistungsfähigkeit bei nephrologischen und psychiatrischen Erkrankungen bewertete. Dialyse an drei Werktagen: „Theoretisch arbeiten“ reicht nicht Besonders deutlich wurde das Gericht bei der Frage, ob Arbeitsfähigkeit schon deshalb vorliegt, weil an dialysefreien Tagen theoretisch gearbeitet werden könnte. Der MDK-Gutachter selbst hatte bestätigt, dass an Dialysetagen ein Leistungsbild nicht beschreibbar ist, und der Senat konnte nicht nachvollziehen, warum die Krankenkasse daraus trotzdem eine generelle Arbeitsfähigkeit ableitete. Aus Sicht des Gerichts passte das nicht zu der Funktion des Krankengeldes und zur engen Verweisung auf nur gleichartige Tätigkeiten. Versicherungsschutz: Kein „Abrutschen“ in eine Kassenmitgliedschaft ohne Krankengeld Die Krankenkasse argumentierte außerdem, es bestehe seit 5. Juli 2012 kein Versicherungsschutz mehr, daher greife eine Versicherungspflicht für Nichtversicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V – ohne Krankengeldanspruch. Das Landessozialgericht folgte dem nicht, weil bei glaubhaft bestehendem Krankengeldanspruch die Mitgliedschaft nach den Regeln zur Fortdauer der Mitgliedschaft während Krankengeldbezugs fortbesteht. Damit zog auch dieses Argument nicht. Eilbedarf trotz SGB-II-Leistungen: Grundsicherung ersetzt Krankengeld nicht Der wichtigste Satz des Beschlusses lautet praktisch: Der Bezug geringerer Leistungen nach dem SGB II nimmt dem Eilverfahren nicht automatisch den Anordnungsgrund. Das Gericht begründete das damit, dass Grundsicherung und Sozialhilfe kein gleichwertiger Ersatz für Leistungen der Sozialversicherung sind und Krankengeld regelmäßig höher ausfällt. Auch „nur“ 100 oder 200 Euro Differenz seien bei einer Familie und bei ohnehin niedrigen Grundsicherungsleistungen erheblich, zudem sind mit dem SGB II weitere Pflichten verbunden, während § 5 Abs. 1 SGB II den Vorrang anderer Sozialleistungen betont. Warum die Zahlung erst ab 1. November 2012 angeordnet wurde Der Senat setzte den Beginn der vorläufigen Krankengeldzahlung auf den 1. November 2012 fest, weil einstweiliger Rechtsschutz vor allem gegenwärtige und zukünftige Notlagen abwenden soll. Rückwirkende Zahlungen sind im Eilverfahren grundsätzlich nicht das Leitbild, auch wenn sie im Hauptsacheverfahren später eine Rolle spielen können. FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen und Antworten Kann ich Krankengeld per Eilverfahren bekommen, obwohl das Jobcenter schon SGB-II-Leistungen zahlt? Ja. Nach diesem Beschluss schließt der Bezug geringerer SGB-II-Leistungen den Eilbedarf nicht aus, wenn der Krankengeldanspruch überzeugend glaubhaft gemacht ist. Was muss ich im Eilverfahren nachweisen? Sie müssen einen Anordnungsanspruch (hohe Wahrscheinlichkeit, dass Krankengeld zusteht) glaubhaft machen und ebenso einen Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit). Je stärker der Anspruch wirkt, desto weniger streng sind die Anforderungen an die Eilbedürftigkeit – und umgekehrt. Welche Rolle spielen widersprüchliche MDK-Gutachten? Wenn MDK-Einschätzungen ohne Untersuchung, fachfremd oder widersprüchlich sind, kann das Gericht sie als weniger überzeugend werten. Ärztliche Befunde der behandelnden Fachärzte können dann stärker ins Gewicht fallen. Reicht es, wenn ich an dialysefreien Tagen „theoretisch“ arbeiten könnte? Nicht zwingend. Wenn an Dialysetagen eine Arbeitsleistung nicht realistisch ist und die Gesamtumstände gegen Arbeitsfähigkeit sprechen, kann weiterhin Arbeitsunfähigkeit vorliegen – insbesondere, wenn zusätzliche Erkrankungen wie Depressionen die Leistungsfähigkeit einschränken. Warum ordnet das Gericht oft nur Zahlungen für die Zukunft an? Eilverfahren sollen akute und kommende Nachteile verhindern. Rückwirkende Ansprüche werden typischerweise im Hauptsacheverfahren geklärt, auch wenn das im Einzelfall anders aussehen kann. Fazit Der Beschluss zeigt, dass Krankenkassen im Eilverfahren nicht mit dem Hinweis durchkommen, Betroffene könnten ja Leistungen nach dem SGB II bekommen. Grundsicherung ist kein gleichwertiger Ersatz für Krankengeld, und schon moderate Differenzen können für Familien spürbar sein. Wer ärztlich gut dokumentiert arbeitsunfähig ist und bei MDK-Gutachten Zweifel bestehen, kann sich im einstweiligen Rechtsschutz erfolgreich gegen die Krankengeldverweigerung wehren.

Beitragsbild von: Wann entsteht ein erneuter Anspruch auf Arbeitslosengeld?

18. Februar 2026

Wenn Menschen nach einer Phase mit Arbeitslosengeld wieder Arbeit finden und später erneut arbeitslos werden, taucht fast automatisch dieselbe Frage auf: Entsteht wieder ein Anspruch auf Arbeitslosengeld, und wenn ja, wann? Hinter dieser Alltagsfrage steckt ein rechtlich klar geregeltes Sozialsystem. Es unterscheidet zwischen einem noch vorhandenen Restanspruch aus einem früheren Bewilligungszeitraum und einem vollständig neuen Anspruch, der erst durch neue Versicherungszeiten entsteht. Beides wird im Sprachgebrauch oft vermischt, führt aber in der Praxis zu sehr unterschiedlichen Ergebnissen bei Dauer und Höhe der Leistung. Restanspruch: Wenn der frühere Anspruch noch nicht „aufgebraucht“ ist Ein Restanspruch liegt vor, wenn bereits Arbeitslosengeld bewilligt wurde, der Bezug aber vorzeitig endet, etwa weil eine Beschäftigung aufgenommen wird. Dieser „nicht verbrauchte“ Teil kann bei erneuter Arbeitslosigkeit wieder aufleben, solange der Anspruch noch geltend gemacht werden darf. Entscheidend ist dabei eine Frist: Ein Anspruch kann grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit seiner Entstehung vier Jahre vergangen sind. Das ist der Zeitpunkt, an dem ein Restanspruch faktisch „verfällt“, selbst wenn rechnerisch noch Tage übrig wären. In der Realität bedeutet das: Wer nach einem früheren Arbeitslosengeldbezug eine Stelle annimmt, dann nach einigen Monaten wieder arbeitslos wird und in diesem Zeitraum keinen neuen Anspruch erwirbt, landet häufig wieder beim alten, noch offenen Anspruch. Das kann vorteilhaft sein, weil die Leistung dann auf der früheren Bemessung beruht und die Restdauer exakt dem noch nicht ausgeschöpften Zeitraum entspricht. Es kann aber auch ernüchternd sein, wenn nur noch wenige Wochen übrig sind. Neuer Anspruch: Wann entsteht er wirklich? Ein neuer Anspruch entsteht nicht automatisch mit jeder erneuten Arbeitslosigkeit. Er entsteht erst dann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erneut erfüllt sind. Praktisch läuft es auf einen Satz hinaus: Ein neuer Anspruch setzt neue versicherungspflichtige Zeiten voraus, und zwar in einem Mindestumfang, der als Anwartschaftszeit bezeichnet wird. Die allgemeine Anwartschaftszeit ist erfüllt, wenn in der maßgeblichen Rahmenfrist mindestens zwölf Monate ein Versicherungspflichtverhältnis bestanden hat. Die Rahmenfrist beträgt 30 Monate und wird rückwärts gerechnet. Sie beginnt mit dem Tag vor dem Zeitpunkt, an dem alle übrigen Voraussetzungen für den Anspruch vorliegen. In diese 30 Monate müssen die zwölf Monate Versicherungspflicht „hineinpassen“. Damit ist zugleich erklärt, warum viele Betroffene nach kürzeren Beschäftigungsphasen keinen neuen Anspruch erwerben: Wer nach dem ersten Bezug nur einige Monate gearbeitet hat, baut in der Regel noch keinen neuen Anspruch auf, sondern bewegt sich weiterhin im Bereich des Restanspruchs. Die Rahmenfrist: Warum die letzten 30 Monate so wichtig sind Die Rahmenfrist ist der rechtliche Blick zurück in die jüngere Vergangenheit. Sie soll sicherstellen, dass Arbeitslosengeld als Versicherungsleistung an eine relativ aktuelle Beitragszahlung gekoppelt bleibt. Relevant sind dabei Zeiten, in denen Pflichtbeiträge zur Arbeitslosenversicherung angefallen sind, aber auch bestimmte freiwillige Versicherungen können eine Rolle spielen. Mehrere Beschäftigungsabschnitte werden zusammengerechnet, solange sie in der Rahmenfrist liegen. Wichtig ist auch eine rechtliche Feinheit: Rahmenfristen „stapeln“ sich nicht. Wer mehrfach arbeitslos wird, bekommt nicht einfach immer wieder längere Rückblicke, sondern jeweils eine neu berechnete Rahmenfrist, die sich aus dem Zeitpunkt des neuen Anspruchsentstehens ergibt. Das ist mitentscheidend, wenn Menschen zwischenzeitlich längere Auszeiten hatten oder wenn Beschäftigungszeiten zu weit zurückliegen. Eine häufige Konstellation: Weniger als zwölf Monate gearbeitet In vielen Lebensläufen ist der Klassiker: Nach Arbeitslosengeld folgt eine Beschäftigung, die nach einigen Monaten endet, etwa durch Befristung oder Probezeit. In diesem Fall entsteht regelmäßig kein neuer Anspruch, weil die zwölf Monate Anwartschaftszeit nicht erreicht werden. Dann greift, sofern noch vorhanden und nicht verfristet, der Restanspruch aus der früheren Bewilligung. Das ist kein „Trick“, sondern die Logik der Versicherung. Arbeitslosengeld soll zwar bei erneuter Arbeitslosigkeit schützen, verlangt aber für einen neuen Anspruch einen Mindestumfang an neuer Beitragszeit. Wenn die zwölf Monate erreicht sind: Neuer Anspruch – aber nicht immer „mehr“ Wer mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis war und danach wieder arbeitslos wird, erfüllt typischerweise die Anwartschaftszeit erneut. Dann entsteht ein neuer Anspruch. Viele erwarten in diesem Moment automatisch eine lange Bezugsdauer. Tatsächlich richtet sich die Dauer aber nach der Länge der Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der maßgeblichen Rahmenfrist und außerdem nach dem Lebensalter bei Anspruchsentstehung. Je nach Konstellation kann der neue Anspruch deutlich kürzer ausfallen als der frühere. Hier kommt eine zweite wichtige Regel ins Spiel: Wenn durch die Entstehung eines neuen Anspruchs ein früherer Anspruch erlischt, kann sich die Dauer des neuen Anspruchs um die Restdauer des erloschenen Anspruchs verlängern, allerdings nur, wenn seit Entstehung des erloschenen Anspruchs noch keine fünf Jahre vergangen sind. Diese Verlängerung ist zudem nach oben begrenzt, nämlich durch die dem Lebensalter zugeordnete Höchstdauer. Praktisch kann das bedeuten, dass sich ein neuer, eher kurzer Anspruch durch „mitgenommene“ Resttage spürbar verlängert, aber eben nicht unbegrenzt. Ausnahme: Die kurze Anwartschaftszeit bei häufig befristeten Jobs Das Gesetz kennt für bestimmte Personengruppen eine erleichterte Variante, die kurze Anwartschaftszeit. Sie kann einen Anspruch schon bei geringerer Dauer von Versicherungspflichtverhältnissen eröffnen, wenn die allgemeinen Voraussetzungen nicht erfüllt werden und zusätzlich typische Merkmale kurzzeitiger Beschäftigungen vorliegen. Diese Regel zielt auf Menschen, die immer wieder nur kurz beschäftigt werden, etwa in Branchen mit vielen Befristungen. In der Praxis ist diese Variante stark einzelfallabhängig und verlangt Nachweise, weshalb sie häufig erst im Gespräch mit der zuständigen Stelle sauber eingeordnet werden kann. Ohne Meldung kein Geld: Warum der Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung zählt Ein erneuter Anspruch – ob Restanspruch oder neuer Anspruch – wird nicht allein dadurch „aktiv“, dass man beschäftigungslos ist. Er setzt unter anderem eine Arbeitslosmeldung voraus. Diese Meldung kann elektronisch im Portal oder persönlich erfolgen, je nach Möglichkeit der Identifizierung. Dazu kommt die Pflicht, sich frühzeitig arbeitsuchend zu melden, sobald absehbar ist, dass ein Arbeitsverhältnis endet. In der Regel ist das spätestens drei Monate vor dem Ende erforderlich, andernfalls binnen drei Tagen nach Kenntnis vom Beendigungszeitpunkt. Wer diese Fristen versäumt, riskiert eine Sperrzeit. Für die verspätete Arbeitssuchendmeldung ist in den Regelungen eine Sperrzeit von einer Woche vorgesehen. Das klingt kurz, hat aber eine spürbare Wirkung: Der Leistungsbeginn verschiebt sich, und je nach Situation kann sich auch die Anspruchsdauer mindern. Gerade bei kurzen Restansprüchen kann eine Woche bereits den Unterschied machen, ob noch ein nennenswerter Zahlbetrag fließt. Sperrzeiten und „Neuaufbau“: Was Betroffene oft übersehen Sperrzeiten sind nicht nur ein Thema beim ersten Leistungsbezug. Sie können auch im Zusammenhang mit erneuten Ansprüchen relevant werden, etwa wenn ein Anspruch wegen einer Sperrzeit erlischt oder wenn bestimmte Zeiten nicht zur Erfüllung einer späteren Anwartschaft herangezogen werden dürfen. Das wirkt in der Praxis wie ein versteckter Stolperstein: Eine ungünstige Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder eine verspätete Meldung kann nicht nur kurzfristig Geld kosten, sondern auch später die Voraussetzungen für einen neuen Anspruch komplizierter machen. Einordnung für die Praxis: Was die Frage „Wann entsteht ein erneuter Anspruch?“ meist bedeutet Im Alltag lässt sich die Frage häufig auf zwei Prüfungen herunterbrechen, ohne dass man dafür Paragrafen auswendig können muss. Zunächst geht es darum, ob vom früheren Arbeitslosengeld noch Tage übrig sind und ob die Vierjahresfrist seit Anspruchsentstehung noch nicht abgelaufen ist. Ist das der Fall, lebt bei erneuter Arbeitslosigkeit oft der Restanspruch wieder auf, wenn kein neuer Anspruch entstanden ist. Erst wenn die Zwischenbeschäftigung ausreichend lang war, typischerweise mindestens zwölf Monate Versicherungspflicht innerhalb der letzten 30 Monate, kommt ein neuer Anspruch in Betracht. Dann lohnt der zweite Blick: Wie lang ist dieser neue Anspruch nach den Regeln zur Anspruchsdauer, und gibt es noch Resttage, die nach den Vorschriften zur Verlängerung hinzugerechnet werden können, solange die Fünfjahresgrenze eingehalten ist. Quellen Für diesen Beitrag wurden Informationen der Bundesagentur für Arbeit zum Anspruch auf Arbeitslosengeld und zu den Meldewegen sowie einschlägige Normtexte und fachliche Weisungen herangezogen, darunter Regelungen zur Anwartschaftszeit, zur Rahmenfrist, zur Arbeitslosmeldung, zur Anspruchsdauer einschließlich der Anrechnung von Restzeiten sowie zum Erlöschen von Ansprüchen und zu Sperrzeiten.

Beitragsbild von: Die Fangfragen der Gutachter bei Schwerbehinderung - so kannst Du darauf reagieren

18. Februar 2026

Die Begutachtung im Schwerbehindertenrecht ist für viele Betroffene ein Moment hoher Anspannung. Das liegt nicht nur daran, dass viel von einem Termin abhängen kann, sondern auch an der Gesprächsführung: Gutachterinnen und Gutachter stellen häufig Fragen, die sich wie „Fangfragen“ anfühlen und zum Teil darüber entscheiden, wie hoch der Grad der Behinderung (GdB) ist. Gemeint sind Fragen, die darauf zielen, Widersprüche aufzudecken, die Alltagsrelevanz von Beschwerden einzuordnen oder die Plausibilität von Angaben mit Blick auf Befunde und Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen. Warum Begutachtende so fragen, wie sie fragen Im Feststellungsverfahren geht es nicht darum, ob eine Diagnose „schlimm klingt“, sondern wie stark gesundheitliche Beeinträchtigungen das Leben tatsächlich einschränken. Maßgeblich ist die funktionelle Auswirkung: Was geht noch, was geht nur eingeschränkt, was geht nicht mehr oder nur unter Schmerzen, Erschöpfung, Angst, erheblichen Pausen oder mit Hilfe? Das Verfahren stützt sich auf gesetzliche Vorgaben und medizinische Bewertungsmaßstäbe, die ausdrücklich auf Funktionsausfälle und Teilhabeeinschränkungen abstellen. Deshalb kreisen viele Fragen um Alltag, Mobilität, Selbstversorgung, Belastbarkeit, Kommunikation, psychische Stabilität und um die Frage, ob Beschwerden dauerhaft, häufig oder nur gelegentlich auftreten. „Fangfragen“ entstehen häufig dort, wo der Alltag in einem kurzen Satz leicht „zu gut“ oder „zu schlecht“ dargestellt werden kann. Begutachtende müssen daraus trotzdem eine belastbare Einschätzung ableiten. Sie fragen deshalb nach Beispielen, nach typischen Tagen, nach Abweichungen („gute Tage“ und „schlechte Tage“), nach Hilfsmitteln, nach Therapieverläufen und nach objektivierbaren Befunden. Wer darauf vorbereitet ist, kann Antworten geben, die weder dramatisieren noch verharmlosen, sondern nachvollziehbar und prüfbar sind. Fangfragen der Gutachter - und wie Du darauf reagieren solltest Typische Frage im Gutachten So sollten Betroffene antworten (alltagsnah, überprüfbar, mit Rahmenbedingungen) „Was genau ist Ihr Problem?“ Beschreiben Sie Auswirkungen statt nur Diagnosen: „Entscheidend ist, was nicht mehr zuverlässig geht. Ich kann nur kurz stehen und muss danach sitzen; nach Belastung verschlechtern sich die Beschwerden für mehrere Stunden oder am Folgetag.“ „Seit wann besteht das?“ Nennen Sie Zeitraum, Verlauf und typische Schwankungen: „Seit … besteht es dauerhaft. Es gibt gute und schlechte Tage; im Durchschnitt habe ich pro Woche … Tage mit deutlichen Einschränkungen.“ „Wie weit können Sie gehen?“ Antworten Sie mit Distanz, Zeit, Pausen und Folgen: „Etwa … Meter, dann Pause von … Minuten. Danach bin ich für den restlichen Tag eingeschränkt; am nächsten Tag sind die Schmerzen/Fatigue stärker.“ „Können Sie Treppen steigen?“ Kein schlichtes Ja/Nein, sondern Bedingungen: „Nur wenige Stufen, langsam, mit Geländer, mit Pausen. Danach brauche ich Erholung; ich vermeide Treppen im Alltag, wenn es möglich ist.“ „Können Sie länger stehen oder sitzen?“ Geben Sie realistische Grenzwerte an: „Sitzen maximal … Minuten, dann Positionswechsel. Stehen maximal … Minuten, danach muss ich mich hinsetzen/ausruhen.“ „Können Sie sich selbst versorgen (Waschen, Anziehen)?“ Benennen Sie Dauer, Hilfen und Einschränkungen: „Grundsätzlich ja, aber nur langsam und mit Pausen. An schlechten Tagen brauche ich Hilfe bei …; ich kann … nicht ohne Schmerzen/Schwindel.“ „Gehen Sie einkaufen?“ Erklären Sie, ob und wie es nur unter Aufwand geht: „Nur kurz und geplant, oft mit Begleitung. Ich kann keine schweren Taschen tragen; danach brauche ich Ruhe und schaffe am selben Tag keine weiteren Wege.“ „Fahren Sie Auto?“ Trennen Sie Fähigkeit von Verlässlichkeit: „Wenn überhaupt, dann kurze Strecken. Längeres Fahren verschlechtert …; an vielen Tagen ist es nicht möglich wegen … (Schmerzen, Konzentration, Schwindel).“ „Können Sie arbeiten?“ Beschreiben Sie Belastbarkeit und Ausfälle: „Ich bin nicht zuverlässig belastbar. Nach … Stunden kommt es zu …; ich brauche häufige Pausen und habe regelmäßige Ausfalltage. Termine schaffe ich nur, wenn ich den restlichen Tag freihalte.“ „Wie sieht ein typischer Tag aus?“ Schildern Sie den Tagesablauf als Funktionsprofil: „Ich starte langsam, brauche morgens … Zeit für …. Mittags ist meist eine Ruhephase nötig. Nach Aktivität folgt … Erholung. Ohne Pausen verschlechtern sich die Symptome deutlich.“ „Welche Medikamente nehmen Sie?“ Nennen Sie Wirkung und Nebenwirkungen: „Die Medikamente ermöglichen nur begrenzt Aktivität. Ich habe Nebenwirkungen wie …; dadurch bin ich z. B. müde, eingeschränkt konzentriert oder nicht verkehrstüchtig.“ „Sind Sie in Behandlung/Therapie?“ Zeigen Sie Kontinuität und Ergebnis: „Ja, fortlaufend. Trotz Behandlung bestehen Einschränkungen weiter; es gibt … Fortschritte, aber die Belastungsgrenze bleibt deutlich reduziert.“ „Haben Sie Hobbys?“ Vermeiden Sie den Eindruck von voller Leistungsfähigkeit, ohne etwas zu verschweigen: „Selten und in stark angepasster Form. Wenn ich es mache, kostet es mich danach …; häufig kann ich es nicht durchhalten oder nur kurz.“ „Treffen Sie Freunde oder gehen Sie unter Leute?“ Benennen Sie Häufigkeit, Dauer und Reizbelastung: „Nur sporadisch und kurz. Lärm/Stress führt zu …; danach brauche ich Rückzug und Erholung.“ „Kommen Sie mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurecht?“ Beschreiben Sie konkrete Schwierigkeiten: „Stehen im Bus ist kaum möglich, Ein- und Ausstieg ist schwierig, ich benötige Sitzplatznähe. Bei Gedränge/Umsteigen verschlechtert sich …“ „Brauchen Sie Hilfsmittel?“ Stellen Sie klar, dass Hilfsmittel die Einschränkung nicht aufheben: „Mit Hilfsmittel ist es überhaupt erst möglich, aber nur begrenzt. Ohne geht es nicht; mit bleibt die Belastung stark eingeschränkt.“ „Haben Sie Schmerzen?“ Schildern Sie Muster statt nur Intensität: „Schmerzen treten bei … auf, dauern dann … an und steigen bei Belastung. Schmerzspitzen führen dazu, dass ich Tätigkeiten abbrechen muss.“ „Wie oft haben Sie schlechte Tage?“ Geben Sie eine nachvollziehbare Häufigkeit an: „Im Monat etwa … Tage, an denen ich kaum … kann. An den übrigen Tagen ist es nur eingeschränkt möglich, mit Pausen und reduzierter Dauer.“ „Waren Sie im Krankenhaus oder in Reha?“ Ordnen Sie es in den Verlauf ein: „Ja, wegen … in … Zeitraum. Danach blieb … Einschränkung bestehen; es gab keine stabile Rückkehr zur früheren Belastbarkeit.“ „Können Sie Dinge tragen oder heben?“ Konkrete Gewichte und Folgen nennen: „Mehr als … kg geht nicht. Bei Heben/Tagen kommt es zu …; ich brauche Hilfe im Haushalt bei …“ „Können Sie sich konzentrieren/lesen/Computer nutzen?“ Antworten Sie mit Zeitfenstern und Abbruchgründen: „Maximal … Minuten am Stück, dann Ermüdung/Schmerz/Überforderung. Danach brauche ich Pause und mache mehr Fehler.“ „Hatten Sie Unfälle/Stürze/Blackouts?“ Nur Tatsachen, aber mit Bedeutung für den Alltag: „Es gab … Ereignisse in … Zeitraum. Seitdem vermeide ich …; ich brauche Sicherung/ Begleitung bei …“ „Können Sie nachts schlafen?“ Beschreiben Sie Häufigkeit und Auswirkungen am Tag: „Ich wache …-mal auf, schlafe insgesamt … Stunden. Am Folgetag habe ich … Einschränkungen bei Antrieb/Konzentration/Belastbarkeit.“ „Warum sind Sie heute so ordentlich/fit erschienen?“ Erklären Sie Vorbereitung und den Preis danach: „Ich habe mich dafür stark vorbereitet und schaffe heute sonst kaum etwas. Nach dem Termin brauche ich Ruhe; morgen ist es meist schlechter.“ „Was erwarten Sie vom Verfahren?“ Bleiben Sie sachlich und funktionsbezogen: „Ich möchte, dass die tatsächlichen Einschränkungen im Alltag korrekt abgebildet werden, einschließlich Schwankungen und der notwendigen Hilfe/Hilfsmittel.“ Das häufigste Missverständnis: „Diagnose“ ist nicht gleich „Grad der Behinderung“ Viele Betroffene erleben es als ungerecht, wenn eine gesicherte Diagnose vorliegt, der Grad der Behinderung (GdB) aber niedriger ausfällt als erhofft. Der Hintergrund ist recht simpel: Bewertet wird die Auswirkung der Gesundheitsstörung auf die Funktionsfähigkeit. Zwei Menschen mit derselben Diagnose können im Alltag sehr unterschiedlich eingeschränkt sein. Umgekehrt können schwere Einschränkungen auch bei Diagnosen vorliegen, die Außenstehenden „unsichtbar“ erscheinen, etwa bei chronischen Schmerzen, Fatigue, Migräne, Autoimmunerkrankungen oder psychischen Erkrankungen. Für Deine Antworten bedeutet das: Du musst Deine Einschränkungen im Alltag beschreiben, nicht die medizinischen Begriffe aufsagen. Befunde und Arztberichte sind wichtig, aber sie wirken vor allem dann, wenn sie zur gelebten Einschränkung passen. Wie „Fangfragen“ typischerweise aussehen – und was dahintersteckt Viele Fragen wirken harmlos, sind aber sehr aussagekräftig. Ein Klassiker ist die Einstiegsfrage „Wie geht es Ihnen?“ oder „Was führt Sie zu mir?“ Wer reflexhaft „Ganz gut“ sagt, weil er höflich sein will, legt ungewollt eine Spur, an der später Zweifel aufgehängt werden können – besonders, wenn anschließend schwere Beeinträchtigungen geschildert werden. Eine bessere Reaktion ist eine kurze, ehrliche Einordnung, die sofort auf Funktion abstellt: etwa, dass es tagesformabhängig ist, dass bestimmte Tätigkeiten nur unter Schmerzen oder nur mit Pausen möglich sind, oder dass man heute „funktioniert“, aber dafür später mit deutlicher Verschlechterung bezahlt. Ähnlich gelagert sind Fragen zum Tagesablauf: „Was machen Sie morgens?“, „Können Sie einkaufen?“, „Fahren Sie Auto?“, „Kochen Sie?“ Solche Fragen prüfen nicht, ob Du grundsätzlich „irgendwie“ einkaufen kannst, sondern wie: mit Begleitung, mit Hilfsmitteln, mit Pausen, mit Nachwirkungen, mit Schmerzspitzen, nur in kleinen Etappen oder nur an wenigen Tagen im Monat. Wer nur „Ja“ antwortet, verschenkt entscheidende Information. Sinnvoll ist eine Antwort, die den Ablauf in wenigen Sätzen konkret macht: Wie weit? Wie lange? Was passiert danach? Was ist unmöglich? Was geht nur unter Aufwand? Bei Schmerzen kommen oft Fragen wie „Wie stark sind die Schmerzen?“ oder „Sind die Schmerzen immer da?“ Hier lauert die Falle der Zahlenskala: Manche nennen aus Gewohnheit „8 von 10“, auch wenn sie gerade relativ stabil sind; andere sagen „4“, obwohl sie nachts nicht schlafen und tagsüber kaum sitzen können. Überzeugender ist eine Beschreibung, die Schmerz mit Funktion verknüpft: Sitzen, Stehen, Gehen, Greifen, Konzentration, Schlaf, Stimmung, Pausenbedarf, Medikamentenwirkung und Nebenwirkungen. Auch Schwankungen sind wichtig: Wenn es eine Bandbreite gibt, dann benenne sie, und erkläre, was die Ausschläge auslöst. Bei psychischen Erkrankungen oder neurokognitiven Problemen werden Fragen oft so gestellt, dass sie wie eine Prüfung wirken: „Können Sie sich konzentrieren?“, „Gehen Sie unter Leute?“, „Warum können Sie dies, aber das nicht?“ Hintergrund ist hier häufig die Abgrenzung zwischen „gelegentlich belastet“ und „deutlich in Teilhabe eingeschränkt“. Eine tragfähige Antwort bleibt sachlich und konkret: Welche Situationen kippen? Welche Reize überfordern? Wie zeigt sich das – Panik, Blackout, Dissoziation, Aggressivität, Erschöpfung, Rückzug? Wie lange dauert die Erholung? Welche Strategien helfen, welche nicht? Und ganz wichtig: Welche Folgen hat das für Arbeit, Wege, Termine, Haushalt und Beziehungen? Sehr typisch sind auch Fragen zur Behandlung: „Sind Sie in Therapie?“, „Nehmen Sie Medikamente regelmäßig?“, „Warum haben Sie eine Behandlung abgebrochen?“ Hier wird häufig geprüft, ob die Beschwerden ausreichend behandelt werden und ob es plausible Gründe für Therapieabbrüche gibt. Wenn Nebenwirkungen, fehlende Wirksamkeit, Wartezeiten, Kontraindikationen, medizinische Empfehlungen oder Krisen eine Rolle spielen, sollte das benannt werden – ruhig, ohne Vorwurf, aber so, dass es nachvollziehbar ist. Wer so tut, als habe es nie Probleme gegeben, wirkt schnell unglaubwürdig, wenn Akten etwas anderes zeigen. Die beste Antworttechnik: funktional, konkret, zeitlich eingeordnet In Begutachtungen überzeugen Aussagen am meisten, wenn sie drei Dinge verbinden: erstens die Tätigkeit, zweitens die Grenze, drittens die Folge. Das kann sehr kurz sein. Du beschreibst zum Beispiel nicht nur „Ich kann laufen“, sondern „Ich kann auf ebenem Boden ungefähr zehn Minuten gehen, dann werden die Schmerzen so stark, dass ich stehen bleiben muss; danach brauche ich oft eine Stunde Ruhe, und am selben Tag sind weitere Wege kaum möglich.“ Solche Sätze sind für Begutachtende verwertbar, weil sie eine funktionelle Einordnung ermöglichen. Auch Zeit spielt eine große Rolle: Wie häufig tritt etwas auf, wie lange dauert es, wie viele Tage im Monat sind besonders schlecht? Viele unterschätzen, wie stark ein scheinbar kleiner Zusatz wirkt: „zweimal pro Woche“, „mehrmals täglich“, „an vier bis fünf Tagen im Monat komplett ausgeknockt“, „nach Belastung zwei Tage Nachwirkung“. Das ist keine Dramatisierung, sondern Präzision. Wenn Dir Widersprüche vorgehalten werden Manchmal kommt der Moment, in dem Begutachtende sagen: „Aber Sie sind doch heute hergekommen“ oder „Sie können sich doch gut ausdrücken“. Das kann sich anfühlen wie ein Angriff, ist aber oft ein Prüfstein: Es geht darum, ob Du erklären kannst, wie Du trotz Einschränkungen punktuell etwas schaffst. Hier hilft ein nüchterner Perspektivwechsel: Ein einzelner Termin beweist nicht, dass Du dauerhaft leistungsfähig bist. Du kannst erklären, welche Vorbereitung nötig war, ob Du Begleitung hattest, ob Du Dich überfordert hast, welche Hilfen Du genutzt hast und welche Nachwirkungen zu erwarten sind. Wer das ruhig beschreibt, wirkt glaubwürdig. Wer gekränkt reagiert, verliert schnell den roten Faden. Warum „gute Tage“ gefährlich werden können – und wie Du sie richtig einordnest Viele Menschen mit chronischen Erkrankungen lernen, an guten Tagen möglichst viel zu erledigen. Das ist verständlich, kann in der Begutachtung aber missverständlich erscheinen. Wenn Du berichtest, dass Du „am Wochenende den Haushalt geschafft“ hast, ohne die Details zu nennen, klingt das nach normaler Belastbarkeit. Wenn Du stattdessen erklärst, dass Du dafür mehrere Pausen brauchtest, Aufgaben verteilt hast, anschließend erschöpft warst oder am nächsten Tag kaum aus dem Bett kamst, wird aus derselben Aussage ein realistisches Bild von Belastungsgrenzen. Gerade bei schwankenden Verläufen ist es sinnvoll, die Bandbreite zu benennen und dann zu erläutern, wie oft welche Tage vorkommen. Wichtig ist auch, dass Du nicht versuchst, „den Durchschnitt“ schönzurechnen. Begutachtungen sind nicht der Ort für Tapferkeitsrhetorik. Mitwirkungspflicht – und wo ihre Grenzen liegen Im Verfahren besteht eine Pflicht zur Mitwirkung, etwa bei Angaben, Unterlagen und Untersuchungen. Gleichzeitig sind Grenzen vorgesehen, wenn Mitwirkung unzumutbar ist oder in keinem angemessenen Verhältnis steht. In der Praxis heißt das: Kooperation ist sinnvoll, aber Du musst nicht alles widerspruchslos hinnehmen. Wenn eine Untersuchungssituation Dich überfordert, wenn eine Frage unklar ist oder wenn Du eine Pause brauchst, darfst Du das sagen. Auch die Frage einer Begleitperson spielt eine Rolle. Gerade bei Angst, Traumafolgen, kognitiven Einschränkungen, Hörproblemen oder Sprachbarrieren kann eine Vertrauensperson helfen, den Termin überhaupt durchzustehen. Für gerichtlich angeordnete Untersuchungen hat die Rechtsprechung klargestellt, dass eine Begleitung grundsätzlich möglich ist, solange die Beweiserhebung dadurch nicht objektiv erschwert oder verfälscht wird. Für Dich bedeutet das praktisch: Du kannst den Wunsch nach Begleitung begründen, solltest aber zugleich signalisieren, dass Du an einer geordneten Untersuchung mitwirkst. Was Du vor dem Termin vorbereiten solltest – ohne Dich zu „inszenieren“ Eine gute Vorbereitung heißt nicht, Antworten auswendig zu lernen. Es bedeutet, die eigene Situation so zu ordnen, dass Du in der Aufregung nichts Wesentliches vergisst und Dich nicht in Widersprüche verstrickst. Hilfreich ist, wenn Du für Dich vorab klärst, welche Einschränkungen Deinen Alltag wirklich bestimmen: Wege, Treppen, Sitzen, Stehen, Greifen, Heben, Schlaf, Konzentration, Kommunikation, emotionale Stabilität, Reizverarbeitung, Schmerz- und Erschöpfungsdynamik. Ebenso hilfreich ist ein realistisches Bild davon, was Du noch kannst, aber nur unter Bedingungen. Begutachtende reagieren oft skeptisch auf absolute Aussagen wie „nie“ oder „immer“, wenn die Akten Schwankungen nahelegen. Präzise, nicht absolute Formulierungen sind meistens die bessere Wahl. Medikationsplan, relevante Arztbriefe, Befunde und Therapieunterlagen gehören ebenfalls dazu, vor allem wenn in den Akten Lücken sind oder aktuelle Entwicklungen noch nicht dokumentiert wurden. Wichtig ist, dass Du nicht mit einem Papierstapel „erschlägst“, sondern nachvollziehbar bleibst: Was ist aktuell, was belegt welche Einschränkung, was hat sich verändert? Im Termin: ruhig bleiben, nachfragen, Grenzen benennen Du darfst Fragen wiederholen lassen, wenn Du sie nicht verstanden hast. Du darfst auch sagen, dass Du etwas nicht genau beziffern kannst, und dann beschreiben, wie es sich funktionell zeigt. Das wirkt oft seriöser als eine Zahl, die im Stress geraten ist. Wenn Du merkst, dass Du Dich verhedderst, hilft eine kurze Selbstkorrektur: „Ich muss das präzisieren“ oder „Ich habe das zu pauschal gesagt“. Solche Sätze sind kein Zeichen von Schwäche, sondern von Genauigkeit. Wenn Dir Aussagen in den Mund gelegt werden oder wenn Du merkst, dass etwas missverstanden wird, ist eine sachliche Klarstellung wichtig. Viele Konflikte entstehen, weil Betroffene zu spät korrigieren, aus Angst, „schwierig“ zu wirken. Begutachtungen sollen verwertbare Tatsachen liefern. Klarheit ist dafür kein Störfaktor. Nach dem Termin: Was Du tun kannst, wenn Du Dich falsch verstanden fühlst Nicht selten kommt das ungute Gefühl erst nach dem Termin: Man habe etwas vergessen, zu freundlich formuliert oder eine schlechte Nacht sei gar nicht zur Sprache gekommen. In solchen Fällen ist es sinnvoll, zeitnah für Dich zu notieren, was gefragt wurde, was Du geantwortet hast und was aus Deiner Sicht missverständlich war. Je nach Verfahren kannst Du später Stellung nehmen, Unterlagen nachreichen oder – wenn ein Bescheid ergeht – fristgerecht Widerspruch einlegen. Entscheidend ist, dass Du nicht im Bauchgefühl stecken bleibst, sondern die Punkte wieder an Funktion und Nachweisen festmachst. Ein Widerspruch ist am überzeugendsten, wenn er nicht nur „unfair“ sagt, sondern beschreibt, welche Einschränkungen unberücksichtigt blieben, welche Befunde das stützen und warum die Alltagsfolgen anders zu bewerten sind. Warum der Begriff „Fangfrage“ trotzdem nützlich ist Auch wenn viele Fragen fachlich begründet sind, hilft das Wort „Fangfrage“ als Warnschild: Es erinnert Dich daran, dass kurze Antworten selten reichen. Es erinnert Dich daran, dass Höflichkeit nicht bedeuten muss, sich kleiner zu machen. Und es erinnert Dich daran, dass ein „Ja“ oder „Nein“ ohne Bedingungen in der Begutachtung oft ein Einfallstor für Missverständnisse ist. Wer sich darauf einstellt, berichtet nicht dramatischer, sondern genauer. Und Genauigkeit ist in diesem Verfahren eine Form von Selbstschutz. Quellen Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX), § 152 „Feststellung der Behinderung, Ausweise“. Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I), § 60 „Angabe von Tatsachen“ sowie § 65 „Grenzen der Mitwirkung“. Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV), amtliche Fassung. Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Hinweis auf neue Fassung der versorgungsmedizinischen Grundsätze nach Änderung der VersMedV (Oktober 2025). Bundesgesetzblatt: Sechste Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung, BGBl. 2025 I Nr. 228 (Inkrafttreten 3. Oktober 2025).

Beitragsbild von: Rente mit 65: Wer mit und ohne Abschlag früher in die Altersrente gehen kann

18. Februar 2026

Es gibt für bestimmte Rentenversicherte Möglichkeiten, mit 65 und sogar zum Teil ohne Abschläge in Rente zu gehen. Entscheidend ist dabei nicht nur das Alter, sondern auch der Rententyp und die erfüllten Versicherungszeiten. Wer mit 65 die Regelaltersrente bekommt Mit 65 Jahren erhält die Regelaltersrente im engeren Sinn vor allem, wer zu den älteren Geburtsjahrgängen gehört, für die die Regelaltersgrenze noch bei 65 lag. Bei späteren Jahrgängen liegt die Regelaltersgrenze über 65; häufig sind es 65 Jahre plus einige Monate und bei noch späteren Jahrgängen 66 oder 67 Jahre. Ob es bei jemandem exakt „65“ ist oder „65 und x Monate“, ergibt sich aus den gesetzlichen Übergangsregeln, die die Anhebung über mehrere Jahrgänge verteilen. In der Praxis spielt dieser Fall heute vor allem bei Menschen eine Rolle, die bereits seit einigen Jahren im Rentenalter sind oder kurz davor stehen und deren Geburtsjahrgang noch in die alten beziehungsweise stufenweise angehobenen Grenzen fällt. Für Jüngere ist die Regelaltersrente mit 65 dagegen in aller Regel nicht erreichbar. Wer mit 65 ohne Abschläge gehen kann: besonders langjährig Versicherte Eine der wichtigsten Antworten auf die Frage „Wer kann mit 65 in Rente gehen?“ betrifft die Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Umgangssprachlich wird sie häufig noch „Rente mit 63“ genannt, weil bestimmte Jahrgänge früher tatsächlich mit 63 ohne Abschläge gehen konnten. Inzwischen wurde auch hier die Altersgrenze angehoben. Für Versicherte, die 1964 oder später geboren sind, liegt der Zugang zu dieser Rentenart bei 65 Jahren. Voraussetzung ist eine Wartezeit von 45 Jahren. In diese Zeit fließen nicht nur klassische Beitragsjahre aus Beschäftigung ein; je nach Lebenslauf zählen auch weitere rentenrechtliche Zeiten mit. Wichtig ist bei dieser Rentenart ein Punkt, der in Beratungsgesprächen oft unterschätzt wird: Sie ist nicht „flexibel vorziehbar“. Wenn die Voraussetzungen zwar erfüllt sind, das Alter aber noch nicht erreicht ist, kann diese Rente nicht einfach mit Abschlägen früher begonnen werden. Wer früher starten möchte, muss dann auf andere Rentenarten ausweichen, die Abschläge vorsehen. Tabelle: Rente mit 65: Wer noch früher mit und ohne Abschlag in die Altersrente gehen kann Konstellation (gesetzliche Rente) Mit 65 möglich – ohne oder mit Abschlägen? Altersrente für besonders langjährig Versicherte (45 Versicherungsjahre) bei Geburtsjahrgang 1964 oder jünger Ohne Abschläge möglich (abschlagsfreier Rentenbeginn mit 65) Altersrente für schwerbehinderte Menschen (GdB ≥ 50 und 35 Versicherungsjahre) bei Geburtsjahrgang 1964 oder jünger Ohne Abschläge möglich (abschlagsfreier Rentenbeginn mit 65) Regelaltersrente bei älteren Jahrgängen, deren Regelaltersgrenze noch bei 65 lag Ohne Abschläge möglich (weil 65 die jeweilige Regelaltersgrenze ist) Regelaltersrente bei Jahrgängen, deren Regelaltersgrenze über 65 liegt (Anhebung Richtung 67) Mit 65 nicht als Regelaltersrente möglich; nur später abschlagsfrei (65 wäre dann nur über andere Rentenarten mit Abschlägen erreichbar) Altersrente für langjährig Versicherte (35 Versicherungsjahre), wenn die persönliche abschlagsfreie Altersgrenze über 65 liegt Mit Abschlägen möglich (vorzeitiger Rentenbeginn vor der abschlagsfreien Grenze) Altersrente für langjährig Versicherte (35 Versicherungsjahre), wenn die persönliche abschlagsfreie Altersgrenze zufällig genau bei 65 liegt (betrifft bestimmte ältere Jahrgänge) Ohne Abschläge möglich (wenn 65 die individuelle abschlagsfreie Grenze ist) Altersrente für schwerbehinderte Menschen (GdB ≥ 50 und 35 Versicherungsjahre), wenn mit 65 die abschlagsfreie Grenze noch nicht erreicht ist (betrifft bestimmte Übergangsjahrgänge) Mit Abschlägen möglich (wenn 65 vor der individuellen abschlagsfreien Grenze liegt) Wer mit 65 ohne Abschläge gehen kann: schwerbehinderte Menschen Auch die Altersrente für schwerbehinderte Menschen kann bei 65 Jahren beginnen – und zwar für viele Betroffene ohne Rentenminderung. Für Versicherte ab Geburtsjahrgang 1964 ist die abschlagsfreie Altersgrenze bei dieser Rentenart 65 Jahre. Daneben besteht die Möglichkeit, früher zu starten, dann allerdings mit Abschlägen. Die frühestmögliche Inanspruchnahme liegt für diese Jahrgänge bei 62 Jahren. Für diese Rentenart müssen zwei Dinge zusammenkommen: Zum einen muss am Rentenbeginn eine anerkannte Schwerbehinderung vorliegen, also in der Regel ein Grad der Behinderung von mindestens 50. Zum anderen ist eine Wartezeit von 35 Jahren erforderlich. Welche Zeiten hierfür zählen, ist im Detail geregelt und kann je nach Biografie unterschiedlich ausfallen. Deshalb ist es sinnvoll, den Versicherungsverlauf frühzeitig zu prüfen und fehlende Zeiten klären zu lassen. Wer zwar mit 65 gehen möchte, aber oft Abschläge in Kauf nimmt Nicht wenige Menschen planen den Ausstieg mit 65, obwohl für sie keine abschlagsfreie 65er-Grenze greift. Dann kommt häufig die Altersrente für langjährig Versicherte ins Spiel. Sie setzt eine Wartezeit von 35 Jahren voraus und kann grundsätzlich vor der persönlichen Regelaltersgrenze beginnen, allerdings mit dauerhaften Abschlägen, wenn der Start vor der jeweils geltenden abschlagsfreien Altersgrenze liegt. Die Abschläge entstehen, weil die Rente dauerhaft gekürzt wird, wenn sie vorzeitig beginnt. In der gesetzlichen Systematik wird das in Monats-Schritten berechnet. Wer also „mit 65“ starten will, obwohl die eigene abschlagsfreie Grenze höher liegt, muss in vielen Fällen mit einer lebenslangen Minderung rechnen. Ob das im Einzelfall tragbar ist, hängt nicht nur von der Rentenhöhe ab, sondern auch davon, ob weitere Einkünfte vorhanden sind, wie hoch die laufenden Ausgaben im Alter sind und ob sich durch längeres Arbeiten noch zusätzliche Rentenansprüche aufbauen lassen. Was im Alltag oft für Verwirrung sorgt: Alter ist nicht alles In Gesprächen rund um den Rentenbeginn prallen oft zwei Logiken aufeinander. Die eine ist die Frage nach dem Lebensalter: „Ich bin 65, also müsste ich doch…“. Die andere ist die rechtliche Frage: „Welche Rentenart passt zu meinem Versicherungsverlauf und meinem Geburtsjahrgang?“. Genau hier entstehen Missverständnisse, weil das System nicht mehr eine einzige Altersgrenze kennt, sondern mehrere Wege in die Altersrente, die je nach Jahrgang und Voraussetzungen unterschiedliche Altersmarken haben. Dazu kommt: Manche Menschen meinen mit „Rente“ die gesetzliche Altersrente, andere denken an Betriebsrenten, private Verträge oder Beamtenpensionen. Die Frage „Wer kann mit 65 in Rente gehen?“ lässt sich sauber nur für die gesetzliche Rentenversicherung beantworten, weil dort die Altersgrenzen und Wartezeiten gesetzlich festgelegt sind. Bei betrieblichen oder privaten Lösungen gelten häufig ganz andere Regeln. Wie Sie verlässlich klären, ob 65 für Sie möglich ist Wer wissen will, ob ein Rentenbeginn mit 65 realistisch ist, braucht im Grunde drei Informationen: den eigenen Geburtsjahrgang, den Stand der Versicherungszeiten und die Frage, ob besondere Merkmale vorliegen, etwa eine anerkannte Schwerbehinderung. Die verlässlichste Grundlage sind insbesondere die Renteninformation beziehungsweise eine Rentenauskunft und der aktuelle Versicherungsverlauf. Dort zeigt sich, welche Zeiten bereits erfasst sind und ob Lücken bestehen, die später Probleme machen könnten. Gerade bei langen Erwerbsbiografien oder bei Lebensläufen mit Kindererziehung, Pflege, Phasen der Arbeitslosigkeit oder selbstständiger Tätigkeit lohnt sich eine Kontenklärung. Sie sorgt dafür, dass rentenrechtliche Zeiten korrekt bewertet werden, bevor es im Rentenantrag hektisch wird. Denn die Frage „65 – ja oder nein?“ hängt oft an Details, die im Alltag schnell übersehen werden. Praxisbeispiel: Rentenstart mit 65 – einmal ohne, einmal mit Abschlägen Fall 1: Ohne Abschläge mit 65 Sabine ist Jahrgang 1964. Sie hat mit 19 eine Ausbildung begonnen, anschließend durchgehend sozialversicherungspflichtig gearbeitet und zudem Kindererziehungszeiten im Rentenkonto. Insgesamt kommt sie auf 45 anrechenbare Jahre. Sie erfüllt damit die Voraussetzungen für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Ergebnis: Sabine kann mit exakt 65 Jahren in Rente gehen und erhält die Rente ohne Abschläge. Fall 2: Mit Abschlägen mit 65 Thomas ist ebenfalls Jahrgang 1964, hat aber „nur“ 38 Versicherungsjahre. Eine Schwerbehinderung liegt nicht vor. Seine Regelaltersgrenze liegt über 65, daher bekommt er mit 65 noch keine Regelaltersrente. Er kann jedoch die Altersrente für langjährig Versicherte nutzen, weil er die 35 Jahre erfüllt. Ergebnis: Thomas kann mit 65 starten, muss aber dauerhafte Abschläge akzeptieren, weil er vor seiner abschlagsfreien Altersgrenze in Rente geht. 65 bleibt möglich, aber nicht mehr der Standard Das 65. Lebensjahr ist in der gesetzlichen Rente keineswegs verschwunden, aber seine Bedeutung hat sich verschoben. Für viele ist 65 heute entweder eine Altersgrenze innerhalb spezieller Rentenarten, etwa für besonders langjährig Versicherte oder für schwerbehinderte Menschen, oder ein Wunschdatum, das nur mit Abschlägen erreichbar ist. Wer die Regelaltersrente anstrebt, muss je nach Jahrgang mit späteren Grenzen rechnen. Entscheidend ist deshalb weniger die symbolische Zahl 65 als die konkrete Kombination aus Jahrgang, Versicherungszeiten und Rentenart. Wer diese drei Punkte sauber prüft, bekommt eine belastbare Antwort – und kann dann auch realistisch planen, ob der Ausstieg mit 65 finanziell passt oder ob ein anderer Zeitpunkt sinnvoller ist. Quellen Für die schrittweise Anhebung der Regelaltersgrenze und die jahrgangsabhängigen Rentenbeginne: Informationen zum Rentenbeginn und zur Regelaltersgrenze, Dr. Utz Anhalt.

Beitragsbild von: Bürgergeld: Jobcenter verlangt wegen Umzugskosten Hausratverkauf

18. Februar 2026

Jobcenter dürfen zur Reduzierung der Kosten für einen notwendigen Umzug nicht verlangen, dass der Bürgergeldempfänger den nicht in der neuen Wohnung unterzubringenden Hausrat verkauft oder verschenkt. Die angemessenen Kosten einer Einlagerung von Hausrat nach dem Umzug können aber als „künftige laufende Wohnkosten zu übernehmen sein“, entschied das Sozialgericht Freiburg in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 26. November 2025 (Az.: S 7 AS 1606/23). Bevor ein Grundsicherungsempfänger tatsächlich Umzugskosten vom Jobcenter finanziert bekommen kann, könne die Behörde von ihm eine „zumutbare Selbsthilfe“ verlangen. Was war vorgefallen und wie kam es zur Klage? Damit kann ein gehbehinderter Mann von seinem Jobcenter die volle Übernahme der Kosten für einen notwendigen Umzug in Höhe von 6.191,57 Euro verlangen. Als sein Vermieter Eigenbedarf für die angemietete Wohnung geltend machte, musste der Kläger zum 31. Mai 2022 diese räumen. Gut einen Monat vorher hatte er bei seinem Jobcenter die Übernahme der Umzugskosten beantragt, ohne eine neue Wohnung in Aussicht zu haben. Da er behinderungsbedingt den Umzug nicht selbst bewältigen konnte, reichte er drei Kostenvoranschläge von Umzugsunternehmen ein, die auch die Einlagerung von Hausrat umfassten. Nachdem dem Mann wenige Tage vor dem Räumungstermin eine Wohnung versprochen wurde, beauftragte er das noch einzig verfügbare, aber teuerste Umzugsunternehmen mit dem Umzug und der Einlagerung von Möbeln. Am 31. Mai 2022 konnte er den Mietvertrag unterschreiben. Die Gesamtkosten in Höhe von 6.191,57 Euro hatte der Mann aus seinen Ersparnissen finanziert. Das Jobcenter wollte nur 2.000 Euro übernehmen. Daraufhin forderte der Kläger den Restbetrag gerichtlich zurück. Das Jobcenter erklärte, dass sowohl die Dauer, die Anzahl und der Stundenumfang der professionellen Umzugshelfer als auch der Umfang des Umzugsmaterials und des Umzugsgutes für einen Einpersonenhaushalt unangemessen hoch seien. Der Kläger hätte bereits mit dem Räumungsurteil Mitte 2021 seinen Hausrat, den er nicht in die neue Wohnung unterbringen kann, reduzieren können. So wären die Umzugskosten geringer ausgefallen. Jobcenter darf wegen Umzugskosten nicht Hausratverkauf verlangen Das Sozialgericht verurteilte das Jobcenter, die weiteren Umzugskosten in Höhe von 4.191,57 Euro zu bezahlen. Grundsätzlich müssten Bürgergeldempfänger in Selbsthilfe ihren Umzug organisieren. Können sie dies nicht, etwa wie im vorliegenden Fall aufgrund einer Behinderung, müsse das Jobcenter auch professionelle Umzugshelfer finanzieren. Welche Umzugskosten angemessen seien, hänge vom Einzelfall ab. Mit absoluten, festen Grenzen wie die Zahl der Personen im Haushalt oder das Kubikmetervolumen des Hausrats könne die Angemessenheit der Umzugskosten nicht bestimmt werden. Vielmehr müssten individuelle Umstände wie die Wohndauer, eine Behinderung oder besondere Bedürfnisse von Kindern berücksichtigt werden. Sozialgericht Freiburg: Einlagerungskosten können übernommen werden Es verstoße aber gegen das Grundrecht auf Eigentum, wenn das Jobcenter zur Reduzierung der Umzugskosten verlangt, Hausrat zu verkaufen oder zu spenden. Vielmehr müssten die angemessenen Kosten für die Einlagerung des Hausrates nachh dem Umzug als laufende Wohnkosten zu übernommen werden. Eine Grenze gebe es, wenn der Hausrat bei einem Menschen mit Messie-Syndrom völlig überdimensioniert sei. Aber selbst dann müsste das Jobcenter zumindest die Kosten für die Entsorgung tragen. Dass der Kläger erst so spät und damit das noch übrig gebliebene teuerste Umzugsunternehmen beauftragt hatte, sei ihm nicht anzulasten. Er habe dies mit dem angespannten Wohnungsmarkt begründet, und dass er deshalb erst sehr spät eine Wohnung gefunden habe, urteilte das Sozialgericht.

Beitragsbild von: KVdR: Dieser Fehler entscheidet über tausende Euro in der Rente

18. Februar 2026

Wer als Rentner nicht als pflichtversichertes Mitglied in der Krankenversicherung der Rentner geführt wird, sondern als freiwillig gesetzlich Versicherter, zahlt häufig Monat für Monat deutlich mehr. Die Differenz wirkt zunächst wie ein „kleiner“ Prozentpunkt-Unterschied, summiert sich aber über Jahre zu Beträgen, die spürbar in die Lebensplanung eingreifen können. Rentnerinnen und Rentner werden nämlich, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, in der KVdR pflichtversichert. Wird die Voraussetzung verfehlt, erfolgt die Einstufung als freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung, was andere Beitragsregeln auslöst. Der Punkt ist, dass diese Weichenstellung in der Praxis oft erst im Zusammenhang mit der Rentenantragstellung auffällt – also zu einem Zeitpunkt, an dem Korrekturen schwierig werden. Ein Beispiel aus der Praxis, um zu verstehen, um was geht Frau M., 66, beantragt im Frühjahr 2026 ihre Altersrente. Sie war viele Jahre gesetzlich krankenversichert, hat aber in der zweiten Hälfte ihres Erwerbslebens mehrere Jahre als Selbstständige gearbeitet und sich in dieser Zeit privat krankenversichert. Als der Rentenbescheid kommt, stellt sie fest, dass die Krankenkasse sie nicht als pflichtversichert in der KVdR führt, sondern als freiwilliges Mitglied. Das fällt ihr erst auf, als monatlich deutlich mehr Beiträge abgezogen werden als erwartet. Ihre Bruttorente liegt bei 1.500 Euro. In der KVdR hätte sie für Krankenversicherung und Zusatzbeitrag nur den hälftigen Anteil getragen; so liegt ihre monatliche Belastung aus Kranken- und Pflegeversicherung zusammen deutlich höher. In der Summe fehlen ihr rund 130 Euro im Monat, also etwa 1.575 Euro im Jahr – Geld, das sie eigentlich für Miete, Lebensmittel und Rücklagen eingeplant hatte. Erst nach einigen Wochen wird ihr klar, dass es nicht um eine „falsche Abbuchung“ geht, sondern um die Einstufung. Sie lässt die Vorversicherungszeiten prüfen und versucht nachträglich, einzelne Zeiträume zu klären. Das gelingt nur teilweise, weil bestimmte Nachweise fehlen und die entscheidenden Jahre in der zweiten Hälfte ihres Erwerbslebens tatsächlich außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung lagen. Ergebnis: Der Status bleibt freiwillig – und die höhere Beitragslast begleitet sie dauerhaft. Warum der Beitragsunterschied so groß ist Der finanzielle Abstand zwischen KVdR und freiwilliger Versicherung entsteht vor allem dadurch, dass in der KVdR der allgemeine Krankenversicherungsbeitrag und auch der Zusatzbeitrag auf die gesetzliche Rente grundsätzlich geteilt werden: Die Rentenversicherung trägt einen Anteil, den Rest trägt der Rentner. In der freiwilligen gesetzlichen Versicherung werden diese Beiträge hingegen im Grundsatz vollständig dem Mitglied zugerechnet. Die Pflegeversicherung ist davon getrennt zu betrachten: Sie ist auch im Rentenalter grundsätzlich vom Rentner selbst zu tragen; zudem können Zuschläge oder Abschläge je nach Kinderstatus greifen, was im Einzelfall den Satz verändert. Wichtig ist außerdem, dass es nicht nur um den Beitragssatz geht, sondern auch um die Frage, welche Einkünfte überhaupt als beitragspflichtig behandelt werden. In der KVdR ist die beitragspflichtige Basis typischerweise enger gefasst. Bei freiwillig versicherten Rentnern können dagegen zusätzliche Einkünfte, etwa aus Vermietung und Verpachtung oder aus Kapitalvermögen, in die Beitragsbemessung einfließen. Wer solche Nebeneinkünfte hat, erlebt den Beitragsabstand deshalb häufig nicht nur auf dem Papier, sondern in einer deutlich höheren realen Monatsbelastung. Rechenbeispiel: 1.500 Euro Bruttorente – und plötzlich dreistellige Beträge pro Monat Ein Rechenbeispiel macht greifbar, worum es im Alltag geht. Angenommen wird eine Altersrente von 1.500 Euro brutto. Der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung liegt bei 14,6 Prozent. Hinzu kommt der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz, der für 2026 mit 2,9 Prozent bekannt gemacht wurde. Für die soziale Pflegeversicherung wird 2026 ein Beitragssatz von 3,6 Prozent ausgewiesen; individuelle Zu- oder Abschläge bleiben hier unberücksichtigt, um die Grundlogik klar zu zeigen. Bei einer Pflichtversicherung in der KVdR trägt der Rentner auf die gesetzliche Rente für Krankenversicherung und Zusatzbeitrag jeweils nur die Hälfte. Das entspricht 7,3 Prozent plus 1,45 Prozent, zusammen 8,75 Prozent. Die Pflegeversicherung wird in diesem Beispiel mit 3,6 Prozent angesetzt. Daraus ergibt sich eine Gesamtbelastung von 12,35 Prozent. Auf 1.500 Euro gerechnet sind das 131,25 Euro für Krankenversicherung inklusive Zusatzbeitrag und 54,00 Euro für die Pflegeversicherung, insgesamt also 185,25 Euro pro Monat. Bei einer freiwilligen gesetzlichen Versicherung werden Krankenversicherung, Zusatzbeitrag und Pflegeversicherung in dieser vereinfachten Betrachtung vollständig vom Rentner getragen. Aus 14,6 Prozent plus 2,9 Prozent plus 3,6 Prozent ergibt sich eine Gesamtbelastung von 21,1 Prozent. Auf 1.500 Euro gerechnet entspricht das 316,50 Euro im Monat. Die monatliche Mehrbelastung liegt damit bei 131,25 Euro. Auf ein Jahr hochgerechnet sind das 1.575 Euro. Bei zehn Jahren Rentenbezug addiert sich allein dieser Abstand auf 15.750 Euro – ohne Berücksichtigung von Beitragserhöhungen, ohne Inflation und ohne den Umstand, dass sich bei zusätzlichen beitragspflichtigen Einkünften der Abstand weiter vergrößern kann. Was sich bei höheren Renten verändert Der Effekt skaliert mit der Rentenhöhe. Bei 1.800 Euro Bruttorente läge die rechnerische Mehrbelastung in derselben Logik bei 157,50 Euro im Monat, also bei 1.890 Euro im Jahr und 18.900 Euro in zehn Jahren. Bei 2.000 Euro Bruttorente wären es 175 Euro pro Monat, 2.100 Euro pro Jahr und 21.000 Euro über zehn Jahre. Wer über Jahrzehnte Rente bezieht, erkennt schnell, warum dieses Thema mehr ist als eine Randnotiz im Rentenantrag. Der Zuschuss der Rentenversicherung: Entlastung ja, aber nicht die ganze Antwort Oft wird an dieser Stelle eingewandt, dass freiwillig versicherte Rentner einen Zuschuss zur Krankenversicherung beantragen können. Das ist richtig und kann die Belastung mindern. Der Zuschuss ist jedoch an gesetzliche Regeln gebunden und wird in seiner Höhe begrenzt. Vor allem ersetzt er nicht automatisch die Beitragslogik der KVdR, und er wirkt nicht in gleicher Weise auf alle beitragspflichtigen Einkünfte. Wer neben der gesetzlichen Rente weitere Einnahmen hat, kann daher trotz Zuschuss in einer spürbar ungünstigeren Situation bleiben als im Pflichtstatus der KVdR. Die 9/10-Regel: Warum die Vorversicherungszeit über den Status entscheidet Der Zugang zur KVdR hängt maßgeblich an der sogenannten Vorversicherungszeit. Vereinfacht beschrieben gilt: In der zweiten Hälfte des Erwerbslebens müssen Betroffene zu mindestens 90 Prozent in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert gewesen sein; dazu zählen Pflichtversicherung, freiwillige Mitgliedschaft und Familienversicherung. Maßgeblich ist dabei der Zeitraum von der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Rentenantragstellung. Die Krankenkasse prüft diese Zeiten anhand ihrer Unterlagen im Einzelfall. Wird die Quote verfehlt, kommt es nicht zu einer „kleinen Abweichung“, sondern zu einem anderen Versicherungsstatus – und damit zu anderen Beitragsregeln. Hier liegt eine häufig unterschätzte Fehlerquelle: Nicht jede versicherte Zeit ist bei der Krankenkasse automatisch vollständig dokumentiert, vor allem bei Kassenwechseln, längeren Familienversicherungsphasen, Auslandszeiten oder Konstellationen, in denen parallel unterschiedliche Versicherungsbezüge bestanden. Wer erst mit dem Rentenantrag feststellt, dass Zeiten fehlen oder falsch bewertet wurden, hat es schwer, die Einstufung noch rechtzeitig zu beeinflussen. Gut zu wissen: Kinder können den Zugang erleichtern Seit einer Reform können pro Kind pauschal drei Jahre auf die Vorversicherungszeit für die KVdR angerechnet werden. Diese Anrechnung erfolgt unabhängig davon, wie der Ehe- oder Lebenspartner krankenversichert ist, und sie kann insbesondere Biografien entlasten, in denen Kindererziehung, Familienversicherung oder Berufsunterbrechungen den gesetzlichen Versicherungsverlauf „löchrig“ wirken lassen. Gerade in Haushalten, in denen über Jahre ein Partner privat versichert war oder ein Wechsel zwischen Versicherungsformen stattgefunden hat, kann dieser Mechanismus bei der 9/10-Regel den Ausschlag geben. Warum sich der Abstand durch Nebeneinkünfte oft noch vergrößert Der Beitragseffekt beschränkt sich nicht auf die gesetzliche Rente. In der freiwilligen gesetzlichen Versicherung können zusätzlich auch weitere Einkünfte beitragspflichtig werden, etwa aus Vermietung und Verpachtung oder aus Kapitalvermögen, bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Außerdem weist die Rentenversicherung in ihrem Merkblatt darauf hin, dass bestimmte Entlastungsmechanismen, die bei pflichtversicherten Rentnern greifen, bei freiwillig Versicherten nicht in gleicher Weise gelten, etwa bei Freibeträgen im Zusammenhang mit Betriebsrenten. In der Praxis bedeutet das: Wer im Ruhestand nicht nur von der gesetzlichen Rente lebt, sondern beispielsweise eine vermietete Immobilie, Kapitalerträge oder eine ausgeprägte betriebliche Altersversorgung hat, sollte den Versicherungsstatus noch sorgfältiger prüfen, weil die Beitragsfolgen deutlich stärker ausfallen können als im reinen Rentenbeispiel. Was vor dem Rentenantrag sinnvoll ist Die entscheidende Phase liegt vor der Rentenantragstellung. Dann ist die Zeit, um die eigenen Versicherungszeiten lückenlos nachzuvollziehen, fehlende Nachweise zu beschaffen und Unstimmigkeiten mit der Krankenkasse zu klären. In vielen Fällen genügt es nicht, sich auf ein Bauchgefühl zu verlassen, „meistens gesetzlich versichert“ gewesen zu sein. Die 9/10-Regel wird rechnerisch geprüft und hängt von konkreten Zeitabschnitten ab. Wer kurz vor dem Ruhestand steht, sollte daher die eigene Vorversicherungszeit aktiv mit der Krankenkasse durchgehen und sich die Bewertung der Zeiten nachvollziehbar erklären lassen. Das ist keine Förmelei, sondern kann darüber entscheiden, ob im Ruhestand Monat für Monat ein dreistelliger Betrag mehr oder weniger abgeht. Fazit Die KVdR ist für viele Rentner deutlich günstiger als die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung, weil die Beitragslast auf die gesetzliche Rente anders verteilt wird und weil die beitragspflichtige Einkommensbasis häufig enger ausfällt. Der Unterschied ist nicht theoretisch, sondern bereits bei mittleren Renten in Euro und Cent sichtbar und summiert sich über Jahre zu Beträgen, die den finanziellen Spielraum im Ruhestand spürbar verändern. Wer die Vorversicherungszeit rechtzeitig prüft, vermeidet unangenehme Überraschungen – und verhindert, dass ein formaler Versicherungsstatus zur dauerhaften Belastung wird. Quellen § 5 SGB V (Versicherungspflicht, inklusive Regelung zur KVdR)

Beitragsbild von: Nachrang gekippt: Grundsicherung trotz Wohngeld-Anspruch möglich

18. Februar 2026

Viele Menschen mit kleiner Rente geraten in eine merkwürdige Zwickmühle, sobald die Miete steigt oder die Nebenkosten aus dem Ruder laufen. Rein rechnerisch könnte Wohngeld helfen, doch gleichzeitig liegt der Bedarf oft so niedrig über dem Existenzminimum, dass auch Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung im Raum steht. In der Praxis haben Sozialämter Anträge auf Grundsicherung in solchen Fällen über Jahre immer wieder mit dem Hinweis abgebügelt, es müsse „erst“ Wohngeld beantragt werden. Begründet wurde das mit dem Nachrang der Sozialhilfe: Wer sich durch Einkommen, Vermögen oder andere Leistungen helfen kann, soll Sozialhilfe nur nachrangig erhalten. Das klingt auf den ersten Blick plausibel, führt aber im Alltag zu Verzögerungen, doppelten Antragswegen und nicht selten zu Versorgungslücken. Genau hier setzt die Rechtsprechung an, die inzwischen deutlich macht: Aus dem Nachrang allein darf keine pauschale Sperre konstruiert werden. Was das Bundessozialgericht am Nachrang „zurechtrückt“ Das maßgebliche Urteil kommt vom Bundessozialgericht. Das Gericht hat klargestellt, dass der Nachranggrundsatz im Sozialhilferecht zwar die Richtung vorgibt, aber für sich genommen keine eigenständige Ausschlussregel ist. Mit anderen Worten: Ein Sozialamt kann Grundsicherung nicht allein deshalb verweigern, weil theoretisch ein Wohngeldanspruch denkbar wäre. Entscheidend bleibt, ob die Voraussetzungen der Grundsicherung im konkreten Fall vorliegen und ob spezielle Vorschriften den Vorrang anderer Leistungen tatsächlich anordnen. Damit verschiebt sich der Blick weg von pauschalen Verweisen hin zu einer Prüfung, die sich am konkreten Bedarf orientiert. Für Betroffene entscheidet es darüber, ob ein Antrag sofort bearbeitet wird oder ob man erst durch ein weiteres Verfahren geschickt wird. Wann Grundsicherung trotz Wohngeld-Anspruch möglich ist Grundsicherung kann trotz eines möglichen Wohngeldanspruchs in Betracht kommen, wenn die Grundsicherungsvoraussetzungen erfüllt sind und die Behörde den Antrag nicht allein mit dem Nachrang „wegdrücken“ darf. In der Praxis betrifft das besonders Menschen, deren Einkommen zwar knapp über einer Schwelle liegt, aber real nicht reicht, um Regelbedarf und angemessene Wohnkosten zu decken. Wohngeld ist außerdem typischerweise auf den Wohnkostenbereich gerichtet und ersetzt nicht automatisch Leistungen, die in der Grundsicherung eine Rolle spielen, etwa bestimmte Mehrbedarfe oder Konstellationen, in denen der Gesamtbedarf durch eine bloße Mietentlastung nicht verlässlich gedeckt wird. Hinzu kommt, dass sich Wohngeld und Grundsicherung nicht einfach wie zwei gleichwertige Rechenvarianten verhalten. Schon die Systemlogik ist unterschiedlich: Wer Grundsicherung bezieht, ist in vielen Fällen vom Wohngeld ausgeschlossen, weil die Wohnkosten bereits im Rahmen der existenzsichernden Leistung berücksichtigt werden. Umgekehrt kann Wohngeld gerade dann attraktiv sein, wenn es den Bezug existenzsichernder Leistungen überflüssig macht. Die Entscheidung, welchen Weg man einschlägt, hängt deshalb häufig nicht nur an ein paar Euro, sondern auch an Stabilität, Verfahrensdauer und Folgewirkungen. Warum die Entscheidung für Betroffene finanziell mehr ist als „ein Rechentrick“ Ein praktischer Grund, warum Menschen überhaupt Grundsicherung statt Wohngeld anstreben, liegt in Begleitfolgen, die im Alltag spürbar sind. Je nach Kommune können sich mit Grundsicherung Vergünstigungen verbinden, etwa bei Mobilitätsangeboten oder bei Gebühren und Beiträgen. Wohngeld ist dagegen eine reine Wohnkostenhilfe und eröffnet solche Erleichterungen nicht automatisch. Umgekehrt kann Wohngeld für Menschen, die knapp oberhalb der Hilfebedürftigkeit liegen, den entscheidenden Schritt bedeuten, aus dem Transferbezug herauszukommen und damit weniger Eingriffe in die Lebensverhältnisse zu erleben. Wichtig ist dabei: Es geht nicht darum, „die bessere“ Leistung zu wählen, sondern darum, dass Behörden nicht mit einem pauschalen Verweis blockieren dürfen. Ob Wohngeld oder Grundsicherung am Ende tatsächlich bewilligt wird, entscheidet sich weiterhin nach den gesetzlichen Voraussetzungen und der konkreten Bedarfslage. Was beim Vorgehen gegenüber den Behörden zählt Wer Grundsicherung beantragt, muss grundsätzlich mitwirken und Angaben zu Einkommen, Vermögen und Unterkunftskosten machen. Ein Sozialamt darf aber nicht ohne Weiteres verlangen, dass zunächst zwingend Wohngeld beantragt wird, nur weil das rechnerisch möglich sein könnte. Gleichzeitig bleibt es realistisch, dass Behörden weiterhin versuchen, Fälle in Richtung Wohngeld zu lenken, wenn damit Hilfebedürftigkeit vermieden werden kann In solchen Situationen ist es oft entscheidend, ob die Behörde den Grundsicherungsanspruch inhaltlich prüft oder ob sie lediglich auf eine andere Leistung verweist, ohne den Bedarf sauber festzustellen. Kommt es zu parallelen Verfahren, etwa weil Wohngeld beantragt wird und gleichzeitig Grundsicherung geprüft wird, kann später eine Erstattung zwischen Leistungsträgern eine Rolle spielen. Für Betroffene ist dabei vor allem wichtig, dass keine Lücke entsteht und dass Bescheide und Zeiträume sauber dokumentiert sind. Bei Unsicherheiten lohnt sich häufig eine unabhängige Beratung, weil schon kleine Details bei Kosten der Unterkunft, Angemessenheit oder anrechenbarem Einkommen große Unterschiede auslösen können. Ein Rentner in Hannover erhält 980 Euro Altersrente. Er lebt allein und zahlt für seine Wohnung 520 Euro Kaltmiete, hinzu kommen 160 Euro Nebenkosten. Nach einer Mieterhöhung prüft er Wohngeld und stellt fest, dass voraussichtlich ein Anspruch bestehen könnte. Gleichzeitig reicht das Geld am Monatsende nicht mehr für den Lebensunterhalt, weil nach Abzug der Wohnkosten kaum noch Spielraum für Lebensmittel, Strom und notwendige Ausgaben bleibt. Er beantragt deshalb Grundsicherung beim Sozialamt. Dort heißt es zunächst, er solle erst Wohngeld beantragen, weil diese Leistung vorrangig sei. Der Rentner bleibt dabei, dass er eine Entscheidung über seinen Grundsicherungsantrag braucht, weil er aktuell seinen Bedarf nicht decken kann. Das Sozialamt prüft daraufhin den Fall inhaltlich und stellt fest, dass nach den Regelbedarfen und den als angemessen anerkannten Wohnkosten eine Hilfebedürftigkeit vorliegt. Der Antrag auf Grundsicherung wird bewilligt, obwohl ein Wohngeldanspruch grundsätzlich möglich gewesen wäre, weil der Antrag nicht allein mit dem Hinweis auf den Nachrang abgelehnt werden durfte und die Grundsicherungsvoraussetzungen im konkreten Monat erfüllt waren. Parallel wird das Wohngeldverfahren weitergeführt. Ergibt sich später, dass Wohngeld tatsächlich bewilligt wird und für denselben Zeitraum teilweise zuständig gewesen wäre, klären die Behörden die finanzielle Abwicklung untereinander, ohne dass der Rentner in der Zwischenzeit ohne Hilfe bleibt. Fazit „Erst Wohngeld, dann Grundsicherung“ ist in dieser Absolutheit nicht haltbar. Der Nachrang der Sozialhilfe ist kein pauschaler Türsteher, der Anträge ohne echte Prüfung abweisen darf. Wer die Voraussetzungen der Grundsicherung erfüllt, kann grundsätzlich eine sachliche Entscheidung über den Antrag verlangen, auch wenn ein Wohngeldanspruch möglich erscheint. Im Einzelfall kann Wohngeld dennoch der sinnvollere Weg sein, vor allem wenn es den Transferbezug vollständig überflüssig macht. Entscheidend ist, dass die Wahl nicht durch Verwaltungspraxis erzwungen wird, sondern sich an Bedarf, Rechtslage und den realen Folgen für den Alltag orientiert. Quellen Die rechtliche Einordnung des Nachrangs als Programmsatz ergibt sich aus der Entscheidung des Bundessozialgericht (Urteil vom 23.03.2021, B 8 SO 2/20 R).

Beitragsbild von: Bürgergeld: Jobcenter zahlt keine Erstausstattung bei leihweiser Überlassung der Einrichtung

18. Februar 2026

Eine leihweise Überlassung von Einrichtungsgegenständen ohne ernsthafte Rückgabeverpflichtung führt dazu, dass der Bürgergeld Empfänger keinen Anspruch auf eine Wohnungserstausstattung vom Jobcenter hat. Ein Anspruch auf eine Wohnungserstausstattung liegt nur vor, wenn ein Bedarf für die Ausstattung einer Wohnung besteht, der nicht bereits durch vorhandene Möbel und andere Einrichtungsgegenstände gedeckt ist. "Leihe" ohne Vereinbarung eines konkreten Endes führt zum Ausschluss einer Erstausstattung vom Jobcenter Werden dem Kläger Einrichtungsgegenstände ohne eine ernsthafte Rückgabeverpflichtung auf unbestimmte Zeit zur Nutzung überlassen, liegt insoweit kein ungedeckter Bedarf vor und das Jobcenter ist fein raus sagt der Sozialrechtsexperte Detlef Brock. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Antragsteller/ Hilfebedürftige zur Rückgabe von bereits während der Ehe angeschafften, während der Ehezeit gebrauchten, anschließend jahrelang gelagerten und nunmehr durch den Antragsteller genutzten Einrichtungsgegenständen nicht verpflichtet ist. Geliehenes Geld, geliehene Haushaltssachen - kommt man so zu einer Wohnungserstausstattung durch das Grundsicherungsamt Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung sieht das für Bezieher von Sozialleistungen schlecht aus. Denn Rechtsgrundlage des Anspruchs ist § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 SGB II. Danach können Leistungen für Bedarfe für Wohnungserstausstattung gesondert erbracht werden. Der Bedarf für eine Wohnungserstausstattung ist bedarfsbezogen zu ermitteln, also zu prüfen, ob zum Zeitpunkt der Antragstellung ein entsprechender Bedarf vorgelegen habe und noch nicht gedeckt gewesen sei. Wenn aber jedoch bereits der Antragsteller über eine Wohnungseinrichtung und entsprechende Ausstattung verfügt, besteht derzeit auch - kein Bedarf. Ob es sich hierbei lediglich um geliehene Gegenstände handelt, spiele keine Rolle, da der Antragsteller diese derzeit nutzen kann und von einer alsbaldigen Notwendigkeit der Rückgabe der Möbel nicht auszugehen ist, es sei denn, er kann etwas Anderes beweisen, zum Beispiel eine vereinbarte Rückgabepflicht, so zum Beispiel ganz aktuell der 4. Senat des Landessozialgerichts Hamburg. Häufige Fehler, welche Antragsteller beim Jobcenter aber auch bei der Klage machen Ein entsprechender Bedarf kann nicht festgestellt werden 1. Hausbesuch durch das Jobcenter wird nicht zugelassen vom Antragsteller 2. Beweise werden dem Gericht nach Aufforderung nicht vorgelegt wie Verträge zur Überlassung der Möbel oder ein Darlehensvertrag zum Kauf von Einrichtungsgegenständen 3. Dauerleihgaben lösen keinen weiteren Bedarf an Wohnungserstausstattung aus, es sei denn, vertraglich ist was Anderes geregelt 4. Die Beweislast zur Rückgabepflicht liegt beim Bürgergeld Bezieher. Expertentipp Unter Berücksichtigung des Zeitablaufs kann ein Anspruch auf Bewilligung einer Erstausstattung für eine Wohnung unter Beachtung der gebotenen bedarfsbezogenen (und nicht strikt zeitgebundenen) Betrachtungsweise auch dann noch bestehen, wenn der Leistungsberechtigte die erforderliche Anschaffung von Gegenständen zunächst aus freier Entscheidung unterlassen und bereits längere Zeit in einer (teilweise) unmöblierten Wohnung gelebt hat.

Beitragsbild von: Schwerbehinderung: Sehbehinderte hat Anspruch auf Dokumente per Audiodatei

18. Februar 2026

Schwerbehinderung: Sehbehinderte hat Anspruch auf Dokumente per Audiodatei In einem Räumungsprozess hat das Landgericht München I entschieden, dass eine sehbehinderte Beklagte gegnerische Schriftsätze barrierefrei erhalten muss – und zwar als Audiodatei, nicht nur „über den Umweg“ des Rechtsanwalts (LG München I, Beschluss v. 12.09.2023 – 14 T 9699/23). Das Amtsgericht München hatte den Antrag zunächst abgelehnt und argumentiert, der Anwalt könne den Inhalt vermitteln. Das Landgericht hob diese Entscheidung auf und verpflichtete das Gericht, die Schriftsätze in Audioform zur Verfügung zu stellen. Worum ging es in dem Verfahren? Die Klägerin verlangte die Räumung einer Wohnung, unter anderem wegen Eigenbedarf und wegen Zahlungsverzugs. Die Beklagte gab an, sich in einem mit Blindheit vergleichbaren Zustand zu befinden und funktionell erblindet zu sein; ein ärztliches Attest stützte das. Da sie keine Blindenschrift beherrscht, beantragte sie mehrfach, die Schriftsätze des Verfahrens barrierefrei als Audiodatei zu erhalten. Was das Amtsgericht zunächst entschieden hatte Das Amtsgericht München lehnte die Anträge ab. Es meinte, der Streitstoff sei übersichtlich und der Anwalt könne die Inhalte so vermitteln, dass dies einer unmittelbaren Zugänglichmachung gleichkomme. Deshalb sei es zulässig, die Beklagte auf ihren Rechtsanwalt zu verweisen. Warum das Landgericht das anders sah Das Landgericht München I gab der Beklagten Recht und stellte klar, dass § 191a GVG einen barrierefreien Zugang zu Schriftsätzen und Dokumenten ermöglicht. Barrierefreiheit bedeutet, dass Dokumente ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe nutzbar sein müssen. Genau das ist nicht gewährleistet, wenn Betroffene für den Zugang zu Prozessunterlagen dauerhaft auf die „Vermittlung“ durch eine sehende Person angewiesen sind. Anwalt als „Ersatz-Barrierefreiheit“ reicht nicht Besonders deutlich wird das Landgericht bei der Frage, ob der Zugang über den Rechtsanwalt genügt. Die Beklagte müsse die Möglichkeit haben, Schriftsätze selbstständig, zu eigenen Zeiten und bei Bedarf mehrfach zur Kenntnis zu nehmen. Wer sehen kann, kann Schriftsätze wiederholt lesen, markieren und vergleichen. Wer das nicht kann, braucht ein gleichwertiges Format – und genau dafür sind Audiodateien vorgesehen. Ein Verweis auf den Anwalt ersetzt diesen Anspruch nicht. Streitstoff muss nicht „mini“ sein Das Landgericht stellte außerdem fest, dass der Fall keineswegs so übersichtlich war, wie das Amtsgericht meinte. Es ging um mehrere Kündigungen, mögliche Einwände wie Mängel der Mietsache, Aufrechnungen und den Widerspruch gegen eine Eigenbedarfskündigung. Schon deshalb sei die Annahme fragwürdig, der Inhalt lasse sich „problemlos“ rein mündlich vermitteln. Anspruchsgrundlage: § 191a GVG und Zugänglichmachungsverordnung Die Entscheidung stützt sich auf § 191a Abs. 1 und 2 GVG in Verbindung mit § 4 ZMV (Zugänglichmachungsverordnung). Danach können blinde oder sehbehinderte Personen verlangen, dass ihnen Schriftsätze und andere Dokumente eines gerichtlichen Verfahrens barrierefrei zugänglich gemacht werden. Der Anspruch umfasst auch gegnerische Schriftsätze, die der betroffenen Person zugestellt oder formlos mitgeteilt werden. Audiodatei ist ein zulässiges Format Weil die Beklagte keine Brailleschrift kann, ist die Audiodatei hier besonders naheliegend. Das Gericht kann eine oder mehrere Audiodateien bereitstellen, damit die Schriftsätze nutzbar werden. Das Landgericht hat genau diese Form angeordnet. Wer trägt die Kosten? Wichtig für Betroffene: Für die barrierefreie Übertragung werden keine Auslagen erhoben; die Kosten trägt regelmäßig die Staatskasse. Das ist ein zentraler Punkt, weil Barrierefreiheit nicht vom Geldbeutel abhängen darf. FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten Wer hat Anspruch auf barrierefreie Gerichtsdokumente? Blinde oder sehbehinderte Verfahrensbeteiligte, also insbesondere Parteien in einem Verfahren, die Dokumente sonst nicht zuverlässig lesen können. Gilt der Anspruch auch für Schriftsätze der Gegenseite? Ja. Der Anspruch umfasst auch gegnerische Schriftsätze, soweit sie der betroffenen Person zugestellt oder mitgeteilt werden müssen. Kann das Gericht mich auf meinen Anwalt verweisen, der mir alles erklärt? Nach dieser Entscheidung: Nein, das reicht nicht als Ersatz für barrierefreien Zugang. Betroffene müssen Dokumente selbstständig nutzbar erhalten, etwa als Audiodatei. Muss ich Blindenschrift beherrschen? Nein. Wenn Braille nicht genutzt werden kann, kommen andere Formate in Betracht, zum Beispiel Audiodateien. Wer bezahlt die Umwandlung in ein barrierefreies Format? In der Regel die Staatskasse, weil für die Zugänglichmachung keine Auslagen erhoben werden. Fazit Das LG München I stärkt die Rechte sehbehinderter Menschen im Gerichtsverfahren deutlich: Barrierefreiheit bedeutet echten, selbstständigen Zugang zu Schriftsätzen – nicht nur eine zusammenfassende „Übersetzung“ durch den Anwalt. Wer Prozessunterlagen wegen einer Sehbehinderung nicht lesen kann, kann verlangen, dass sie in einem nutzbaren Format bereitgestellt werden, etwa als Audiodatei.

Beitragsbild von: Elterngeld und Bürgergeld: Freibetrag bis 300 Euro gilt auch ohne Job

18. Februar 2026

Das Sozialgericht Stralsund hat klargestellt, dass Jobcenter Elterngeld nicht vollständig als Einkommen anrechnen dürfen, wenn das Elterngeld wegen früheren Erwerbseinkommens höher als 300 Euro ist. Der Freibetrag nach § 10 Abs. 5 Satz 2 BEEG hängt nicht davon ab, dass die Mutter bis unmittelbar vor der Geburt gearbeitet hat. (S 7 AS 147/17) Worum ging es in dem Verfahren Ein verheiratetes Paar beantragte mit ihrem im März 2016 geborenen Kind Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum Mai bis Juli 2016. Die Mutter erhielt Elterngeld, das über dem Grundbetrag lag, weil die Elterngeldstelle bei der Berechnung Einkommen aus Erwerbstätigkeit im Bemessungszeitraum berücksichtigt hatte. Das Jobcenter rechnete das Elterngeld dennoch nahezu vollständig als Einkommen an und lehnte Leistungen für Teile des Zeitraums ab beziehungsweise bewilligte zu wenig. Was das Jobcenter falsch gemacht hat Das Jobcenter stützte sich darauf, dass die Mutter vor der Geburt zuletzt arbeitslos war und deshalb die Rückausnahme des § 10 Abs. 5 Satz 2 BEEG nicht gelten solle. Nach dieser Auffassung wäre ein Freibetrag nur für Personen möglich, die bis unmittelbar vor der Geburt erwerbstätig waren. Genau diese Einschränkung hat das Gericht zurückgewiesen. Entscheidung des Sozialgerichts Stralsund Das Gericht verurteilte das Jobcenter, für Juni 2016 weitere 155,01 Euro und für Juli 2016 weitere 965,70 Euro an Leistungen nach dem SGB II zu zahlen. Für Mai 2016 blieb die Klage ohne Erfolg, weil in diesem Monat trotz Freibetrag genug Einkommen vorhanden war, um den Bedarf zu decken. Zusätzlich musste das Jobcenter zwei Drittel der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger erstatten. Warum der Freibetrag auch ohne Arbeit kurz vor der Geburt gilt Das Gericht hat sich eng am Wortlaut und an der Systematik des BEEG orientiert. Entscheidend ist, ob bei der Elterngeldberechnung Einkommen aus Erwerbstätigkeit nach § 2 Abs. 1 BEEG berücksichtigt wurde und deshalb Elterngeld über dem Grundbetrag bewilligt wurde. Dann bleibt Elterngeld bei SGB-II-Leistungen in Höhe dieses berücksichtigten Erwerbseinkommens bis zu 300 Euro monatlich anrechnungsfrei. Eine zusätzliche Voraussetzung, dass die Mutter bis direkt vor der Geburt gearbeitet haben muss, steht nicht im Gesetz. Was das für Betroffene bedeutet Wer vor der Geburt im Bemessungszeitraum gearbeitet hat und deshalb ein höheres Elterngeld bekommt, kann auch im SGB-II-Bezug einen Freibetrag bis zu 300 Euro monatlich geltend machen. Das gilt auch dann, wenn zwischen Ende des Jobs und Geburt eine Phase mit Arbeitslosigkeit lag. Relevant ist, dass das Elterngeld nicht nur als Grundbetrag gezahlt wird, sondern auf vorherigem Erwerbseinkommen beruht. Wie das Gericht im konkreten Fall gerechnet hat Für Juni und Juli setzte das Gericht beim Elterngeld einen anrechnungsfreien Anteil an, sodass statt des vollen Elterngeldes nur ein reduzierter Betrag als Einkommen zählte. Zusätzlich prüfte das Gericht, in welchen Monaten dem Vater tatsächlich Arbeitslosengeld zugeflossen ist. Weil im Juli kein Arbeitslosengeld zufloss, entstand eine große Lücke zwischen Bedarf und Einkommen, die das Jobcenter ausgleichen musste. Im Mai blieb es dagegen dabei, dass die Familie auch mit Freibetrag noch ausreichend Einkommen hatte. FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten Gilt der Elterngeld-Freibetrag im SGB II nur, wenn ich bis zur Geburt gearbeitet habe? Nein. Das Sozialgericht Stralsund hat entschieden, dass § 10 Abs. 5 Satz 2 BEEG nicht voraussetzt, dass eine Erwerbstätigkeit bis unmittelbar vor der Geburt bestand. Entscheidend ist, ob das Elterngeld wegen vorherigen Erwerbseinkommens im Bemessungszeitraum über dem Grundbetrag liegt. Wann ist Elterngeld im Jobcenter bis zu 300 Euro anrechnungsfrei? Wenn die Elterngeldstelle bei der Berechnung Erwerbseinkommen nach § 2 Abs. 1 BEEG berücksichtigt hat und deshalb Elterngeld über 300 Euro bewilligt wurde, ist im SGB II ein Teil bis zu 300 Euro monatlich anrechnungsfrei. Wenn nur der Grundbetrag gezahlt wird, greift dieser Freibetrag im SGB II nicht. Was ist, wenn ich vor der Geburt arbeitslos war? Auch dann kann der Freibetrag greifen, wenn das Elterngeld auf früherem Erwerbseinkommen basiert. Eine kurze oder längere Phase der Arbeitslosigkeit vor der Geburt schließt den Freibetrag nach dieser Entscheidung nicht aus. Muss ich dem Jobcenter etwas Bestimmtes vorlegen? Hilfreich ist der Elterngeldbescheid, aus dem hervorgeht, dass die Höhe des Elterngeldes anhand von Erwerbseinkommen im Bemessungszeitraum berechnet wurde. Daraus ergibt sich, dass § 10 Abs. 5 Satz 2 BEEG überhaupt anwendbar ist. Was kann ich tun, wenn das Jobcenter Elterngeld trotzdem voll anrechnet?  Sie können Widerspruch einlegen und sich darauf berufen, dass der Freibetrag nach § 10 Abs. 5 Satz 2 BEEG nicht von einer Erwerbstätigkeit bis direkt vor der Geburt abhängt. Wenn der Zeitraum schon länger zurückliegt, kann auch ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X in Betracht kommen. Fazit Das Urteil des SG Stralsund stärkt Eltern im SGB-II-Bezug, deren Elterngeld auf früherem Erwerbseinkommen beruht. Jobcenter dürfen den Freibetrag bis 300 Euro nicht mit dem Argument verweigern, die Mutter sei vor der Geburt zeitweise arbeitslos gewesen. Wer betroffen ist, sollte Bescheide prüfen lassen, weil gerade durch den Freibetrag im Monat schnell dreistellige Nachzahlungen entstehen können.

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Diese Plattform will daher denen eine Stimme geben, die kein Gehör finden, weil sie keine gesellschaftliche Lobby besitzen. Bezieher von Bürgergeld (ehemals Hartz IV) werden nicht selten als "dumm" oder "faul" abgestempelt. Es reicht nicht, dass Leistungsberechtigte mit den täglichen Einschränkungen zu kämpfen haben, es sind auch die täglichen Anfeindungen in den Jobcentern, in der Schule, in der Familie oder auf der Straße. Neben aktuellen Informationen zur Rechtssprechung konzentrieren wir uns auch auf Einzelfälle, die zum Teil skandalös sind. Wir decken auf und helfen damit den Betroffenen. Denn wenn eine Öffentlichkeit hergestellt wurde, müssen die Jobcenter agieren. Sie bekommen dadurch Druck. Lesen Sie mehr darüber in unserem redaktionellem Leitfaden!

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Bürgergeld News

So viel Wohngeld-Anspruch haben Rentner bei 1000 Euro Rente

Beitragsbild von: So viel Wohngeld-Anspruch haben Rentner bei 1000 Euro Rente

18. Februar 2026

Die Höhe des Wohngelds lässt sich nicht pauschal aus der Rentenhöhe ablesen. Entscheidend sind stets das anrechenbare Einkommen des gesamten Haushalts, die Bruttokaltmiete beziehungsweise die Belastung bei Eigentum und die Mietstufe Ihres Wohnorts. Dies ist im Wohngeldgesetz verankert und wird seit 2023 als „Wohngeld Plus“ mit einer Heizkosten-Entlastung und einer Klimakomponente berechnet. Zum 1. Januar 2025 wurde das Wohngeld zudem dynamisiert und im Durchschnitt um rund 15 Prozent angehoben. Was bei Rentnerinnen und Rentnern als Einkommen zählt Für die Berechnung zählt das wohngeldrechtliche Einkommen, das grundsätzlich vom steuerlichen Einkommensbegriff ausgeht. Renten werden als Einkommen berücksichtigt – allerdings nicht in voller Höhe: Von der Rente dürfen pauschale Abzüge vorgenommen werden, etwa der Werbungskosten-Pauschbetrag bei Renten und in der Regel 10 Prozent pauschal für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Dadurch liegt das anrechenbare Einkommen spürbar unter der Bruttorente. Wer mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten nachweisen kann, profitiert zusätzlich vom Grundrenten-Freibetrag: mindestens 1.200 € pro Jahr aus der gesetzlichen Rente plus 30 Prozent des darüberliegenden Rentenbetrags – gedeckelt auf 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 je Monat, vervielfacht mit zwölf. Das mindert das anrechenbare Einkommen und erhöht damit oft den Wohngeldanspruch. Bruttokaltmiete statt Warmmiete Für Mieterinnen und Mieter ist die Bruttokaltmiete relevant – also Nettokaltmiete plus kalte Betriebskosten. Heiz- und Warmwasserkosten zählen nicht zur Miete; die Entlastung hierfür ist in der Wohngeldformel separat abgebildet. Beim Eigentum zählt die monatliche Belastung. Mietstufen und Höchstbeträge begrenzen die berücksichtigte Miete Die Wohngeldstelle berücksichtigt die Miete nur bis zu einem Höchstbetrag, der von der Mietstufe der Gemeinde und der Haushaltsgröße abhängt. Für einen Ein-Personen-Haushalt liegen die Höchstbeträge (2025) je nach Mietstufe zwischen 361 € (Stufe I) und 677 € (Stufe VII). Diese Beträge sind in Anlage 1 zu § 12 WoGG festgelegt. Tabelle: Wohngeld Anspruch bei einer Altersrente Haushaltseinkommen (z. B. Rente, anrechenbar) Möglicher Wohngeldanspruch (bei typischer Bruttokaltmiete in Mietstufe V, 1-Personen-Haushalt) ca. 800 € Anspruch wahrscheinlich, bei Bruttokaltmiete zwischen 400 € und 560 € häufig 200–350 € Wohngeld ca. 1.000 € Anspruch oft vorhanden, bei Mieten von 450–560 € ca. 150–250 € Wohngeld ca. 1.200 € Anspruch meist nur noch bei höheren Mieten im Rahmen (z. B. 500–560 €), dann ca. 50–150 € Wohngeld ca. 1.400 € Anspruch oft nur knapp, wenn Miete nahe am Höchstbetrag liegt; Zuschuss oft < 100 € ab ca. 1.500 € Wohngeldanspruch in der Regel nur noch selten gegeben, außer bei sehr hoher zulässiger Miete 👉 Die Werte sind Orientierung für alleinstehende Rentner in einer Stadt mit Mietstufe V (z. B. Hannover). In niedrigeren Mietstufen fällt der Anspruch kleiner aus oder entfällt früher, in höheren Mietstufen kann er deutlich höher sein. Hannover als Beispiel Hannover ist in Mietstufe V eingestuft. Für alleinlebende Personen wird dort 2025 eine Bruttokaltmiete bis 562 € vollständig berücksichtigt; übersteigende Beträge gehen nicht in die Berechnung ein. Wer also in Hannover mit 1.000 € Bruttorente lebt, liegt – je nach tatsächlicher Bruttokaltmiete – häufig innerhalb des berücksichtigungsfähigen Rahmens. Wie sich aus 1.000 € Rente ein realistischer Anspruch ableiten lässt Ein Rechenweg in Worten: Aus 1.000 € Brutto-Rente werden zunächst pauschal Abzüge ermittelt (z. B. 10 Prozent für Kranken-/Pflegeversicherung und der kleine Werbungskosten-Pauschbetrag), sodass das anrechenbare Einkommen meist merklich unter 1.000 € liegt. Dem gegenüber stellt die Wohngeldstelle die berücksichtigungsfähige Bruttokaltmiete bis zum Höchstbetrag der Mietstufe. Je höher diese Miete (innerhalb des Rahmens), desto höher fällt das Wohngeld aus – und je höher das Einkommen, desto niedriger. Die genaue Höhe errechnet sich aus einer gesetzlich vorgegebenen Formel (§ 19 WoGG) und ist ohne amtlichen oder offiziellen Rechner nicht exakt aus der Hüfte zu bestimmen. In der Praxis zeigen offizielle Informationen und seriöse Rechenbeispiele, dass alleinlebende Rentnerinnen und Rentner mit rund 1.000 € Bruttorente – je nach Miethöhe und Wohnort – nicht selten auf einen Zuschuss im unteren bis mittleren dreistelligen Bereich kommen. Die Bandbreite ist groß, weil schon wenige Faktoren wie 50 € mehr oder weniger Miete, eine andere Mietstufe oder der Grundrenten-Freibetrag den Zuschuss deutlich verschieben können. Zur Orientierung: Der Bund nennt für 2025 eine durchschnittliche Erhöhung um rund 15 Prozent beziehungsweise etwa 30 € pro Monat gegenüber 2024; unabhängig davon lag der durchschnittliche Wohngeldbetrag laut Verbraucher-Guides 2025 um die 300 € pro Haushalt. Das sind Mittelwerte – Ihr individueller Betrag kann deutlich darüber oder darunter liegen. Wer ausgeschlossen ist und welche Vermögensregeln gelten Wohngeld und Bürgergeld oder Grundsicherung schließen sich aus. Wer eine dieser existenzsichernden Leistungen bezieht, kann für denselben Zeitraum kein Wohngeld erhalten. Umgekehrt kann Wohngeld helfen, Hilfebedürftigkeit zu vermeiden, wenn das Einkommen knapp oberhalb der Grundsicherung liegt. Zudem prüft die Behörde, ob „erhebliches Vermögen“ vorliegt. Als praxisnahe Richtwerte gelten in Verwaltungsvorschriften und behördlichen Hinweisen 60.000 € beim ersten Haushaltsmitglied sowie 30.000 € je weiterer Person. Diese Schwellen sind keine starren Freibeträge des Gesetzes, dienen den Ämtern aber als Orientierung. Bewilligung und Dauer Wohngeld wird in aller Regel für zwölf Monate bewilligt und muss danach neu beantragt werden. Die amtliche Empfehlung lautet, die eigene Situation mit einem offiziellen Rechner zu prüfen; der Rechner des Bundesministeriums für Wohnen (BMWSB) bildet die geltenden Parameter ab und liefert eine verlässliche Ersteinschätzung. 1.000 € Rente – wann lohnt der Antrag? Mit rund 1.000 € Bruttorente lohnt der Wohngeld-Check fast immer, wenn Sie zur Miete wohnen und Ihre Bruttokaltmiete in der Nähe oder innerhalb der Höchstbeträge Ihrer Mietstufe liegt. In Städten der mittleren Mietstufen – wie Hannover – kann ein Anspruch bereits bei moderaten Mieten bestehen; steigt die Miete innerhalb der zulässigen Grenzen, steigt typischerweise auch der Zuschuss. Wer Grundrentenzeiten erfüllt, verbessert seine Chancen zusätzlich. Exaktheit bringt am schnellsten der Wohngeld-Plus-Rechner des Bundes; er zeigt Ihnen in wenigen Eingaben, ob und in welcher Größenordnung ein Anspruch realistisch ist – und nimmt dabei die 2025er-Anpassungen bereits mit auf.

Aktuelle Urteile zum Bürgergeld, Sozialhilfe und Rente

Nachrang gekippt: Grundsicherung trotz Wohngeld-Anspruch möglich

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18. Februar 2026

Viele Menschen mit kleiner Rente geraten in eine merkwürdige Zwickmühle, sobald die Miete steigt oder die Nebenkosten aus dem Ruder laufen. Rein rechnerisch könnte Wohngeld helfen, doch gleichzeitig liegt der Bedarf oft so niedrig über dem Existenzminimum, dass auch Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung im Raum steht. In der Praxis haben Sozialämter Anträge auf Grundsicherung in solchen Fällen über Jahre immer wieder mit dem Hinweis abgebügelt, es müsse „erst“ Wohngeld beantragt werden. Begründet wurde das mit dem Nachrang der Sozialhilfe: Wer sich durch Einkommen, Vermögen oder andere Leistungen helfen kann, soll Sozialhilfe nur nachrangig erhalten. Das klingt auf den ersten Blick plausibel, führt aber im Alltag zu Verzögerungen, doppelten Antragswegen und nicht selten zu Versorgungslücken. Genau hier setzt die Rechtsprechung an, die inzwischen deutlich macht: Aus dem Nachrang allein darf keine pauschale Sperre konstruiert werden. Was das Bundessozialgericht am Nachrang „zurechtrückt“ Das maßgebliche Urteil kommt vom Bundessozialgericht. Das Gericht hat klargestellt, dass der Nachranggrundsatz im Sozialhilferecht zwar die Richtung vorgibt, aber für sich genommen keine eigenständige Ausschlussregel ist. Mit anderen Worten: Ein Sozialamt kann Grundsicherung nicht allein deshalb verweigern, weil theoretisch ein Wohngeldanspruch denkbar wäre. Entscheidend bleibt, ob die Voraussetzungen der Grundsicherung im konkreten Fall vorliegen und ob spezielle Vorschriften den Vorrang anderer Leistungen tatsächlich anordnen. Damit verschiebt sich der Blick weg von pauschalen Verweisen hin zu einer Prüfung, die sich am konkreten Bedarf orientiert. Für Betroffene entscheidet es darüber, ob ein Antrag sofort bearbeitet wird oder ob man erst durch ein weiteres Verfahren geschickt wird. Wann Grundsicherung trotz Wohngeld-Anspruch möglich ist Grundsicherung kann trotz eines möglichen Wohngeldanspruchs in Betracht kommen, wenn die Grundsicherungsvoraussetzungen erfüllt sind und die Behörde den Antrag nicht allein mit dem Nachrang „wegdrücken“ darf. In der Praxis betrifft das besonders Menschen, deren Einkommen zwar knapp über einer Schwelle liegt, aber real nicht reicht, um Regelbedarf und angemessene Wohnkosten zu decken. Wohngeld ist außerdem typischerweise auf den Wohnkostenbereich gerichtet und ersetzt nicht automatisch Leistungen, die in der Grundsicherung eine Rolle spielen, etwa bestimmte Mehrbedarfe oder Konstellationen, in denen der Gesamtbedarf durch eine bloße Mietentlastung nicht verlässlich gedeckt wird. Hinzu kommt, dass sich Wohngeld und Grundsicherung nicht einfach wie zwei gleichwertige Rechenvarianten verhalten. Schon die Systemlogik ist unterschiedlich: Wer Grundsicherung bezieht, ist in vielen Fällen vom Wohngeld ausgeschlossen, weil die Wohnkosten bereits im Rahmen der existenzsichernden Leistung berücksichtigt werden. Umgekehrt kann Wohngeld gerade dann attraktiv sein, wenn es den Bezug existenzsichernder Leistungen überflüssig macht. Die Entscheidung, welchen Weg man einschlägt, hängt deshalb häufig nicht nur an ein paar Euro, sondern auch an Stabilität, Verfahrensdauer und Folgewirkungen. Warum die Entscheidung für Betroffene finanziell mehr ist als „ein Rechentrick“ Ein praktischer Grund, warum Menschen überhaupt Grundsicherung statt Wohngeld anstreben, liegt in Begleitfolgen, die im Alltag spürbar sind. Je nach Kommune können sich mit Grundsicherung Vergünstigungen verbinden, etwa bei Mobilitätsangeboten oder bei Gebühren und Beiträgen. Wohngeld ist dagegen eine reine Wohnkostenhilfe und eröffnet solche Erleichterungen nicht automatisch. Umgekehrt kann Wohngeld für Menschen, die knapp oberhalb der Hilfebedürftigkeit liegen, den entscheidenden Schritt bedeuten, aus dem Transferbezug herauszukommen und damit weniger Eingriffe in die Lebensverhältnisse zu erleben. Wichtig ist dabei: Es geht nicht darum, „die bessere“ Leistung zu wählen, sondern darum, dass Behörden nicht mit einem pauschalen Verweis blockieren dürfen. Ob Wohngeld oder Grundsicherung am Ende tatsächlich bewilligt wird, entscheidet sich weiterhin nach den gesetzlichen Voraussetzungen und der konkreten Bedarfslage. Was beim Vorgehen gegenüber den Behörden zählt Wer Grundsicherung beantragt, muss grundsätzlich mitwirken und Angaben zu Einkommen, Vermögen und Unterkunftskosten machen. Ein Sozialamt darf aber nicht ohne Weiteres verlangen, dass zunächst zwingend Wohngeld beantragt wird, nur weil das rechnerisch möglich sein könnte. Gleichzeitig bleibt es realistisch, dass Behörden weiterhin versuchen, Fälle in Richtung Wohngeld zu lenken, wenn damit Hilfebedürftigkeit vermieden werden kann In solchen Situationen ist es oft entscheidend, ob die Behörde den Grundsicherungsanspruch inhaltlich prüft oder ob sie lediglich auf eine andere Leistung verweist, ohne den Bedarf sauber festzustellen. Kommt es zu parallelen Verfahren, etwa weil Wohngeld beantragt wird und gleichzeitig Grundsicherung geprüft wird, kann später eine Erstattung zwischen Leistungsträgern eine Rolle spielen. Für Betroffene ist dabei vor allem wichtig, dass keine Lücke entsteht und dass Bescheide und Zeiträume sauber dokumentiert sind. Bei Unsicherheiten lohnt sich häufig eine unabhängige Beratung, weil schon kleine Details bei Kosten der Unterkunft, Angemessenheit oder anrechenbarem Einkommen große Unterschiede auslösen können. Ein Rentner in Hannover erhält 980 Euro Altersrente. Er lebt allein und zahlt für seine Wohnung 520 Euro Kaltmiete, hinzu kommen 160 Euro Nebenkosten. Nach einer Mieterhöhung prüft er Wohngeld und stellt fest, dass voraussichtlich ein Anspruch bestehen könnte. Gleichzeitig reicht das Geld am Monatsende nicht mehr für den Lebensunterhalt, weil nach Abzug der Wohnkosten kaum noch Spielraum für Lebensmittel, Strom und notwendige Ausgaben bleibt. Er beantragt deshalb Grundsicherung beim Sozialamt. Dort heißt es zunächst, er solle erst Wohngeld beantragen, weil diese Leistung vorrangig sei. Der Rentner bleibt dabei, dass er eine Entscheidung über seinen Grundsicherungsantrag braucht, weil er aktuell seinen Bedarf nicht decken kann. Das Sozialamt prüft daraufhin den Fall inhaltlich und stellt fest, dass nach den Regelbedarfen und den als angemessen anerkannten Wohnkosten eine Hilfebedürftigkeit vorliegt. Der Antrag auf Grundsicherung wird bewilligt, obwohl ein Wohngeldanspruch grundsätzlich möglich gewesen wäre, weil der Antrag nicht allein mit dem Hinweis auf den Nachrang abgelehnt werden durfte und die Grundsicherungsvoraussetzungen im konkreten Monat erfüllt waren. Parallel wird das Wohngeldverfahren weitergeführt. Ergibt sich später, dass Wohngeld tatsächlich bewilligt wird und für denselben Zeitraum teilweise zuständig gewesen wäre, klären die Behörden die finanzielle Abwicklung untereinander, ohne dass der Rentner in der Zwischenzeit ohne Hilfe bleibt. Fazit „Erst Wohngeld, dann Grundsicherung“ ist in dieser Absolutheit nicht haltbar. Der Nachrang der Sozialhilfe ist kein pauschaler Türsteher, der Anträge ohne echte Prüfung abweisen darf. Wer die Voraussetzungen der Grundsicherung erfüllt, kann grundsätzlich eine sachliche Entscheidung über den Antrag verlangen, auch wenn ein Wohngeldanspruch möglich erscheint. Im Einzelfall kann Wohngeld dennoch der sinnvollere Weg sein, vor allem wenn es den Transferbezug vollständig überflüssig macht. Entscheidend ist, dass die Wahl nicht durch Verwaltungspraxis erzwungen wird, sondern sich an Bedarf, Rechtslage und den realen Folgen für den Alltag orientiert. Quellen Die rechtliche Einordnung des Nachrangs als Programmsatz ergibt sich aus der Entscheidung des Bundessozialgericht (Urteil vom 23.03.2021, B 8 SO 2/20 R).

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Bürgergeld: Jobcenter zahlt keine Erstausstattung bei leihweiser Überlassung der Einrichtung

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18. Februar 2026

Eine leihweise Überlassung von Einrichtungsgegenständen ohne ernsthafte Rückgabeverpflichtung führt dazu, dass der Bürgergeld Empfänger keinen Anspruch auf eine Wohnungserstausstattung vom Jobcenter hat. Ein Anspruch auf eine Wohnungserstausstattung liegt nur vor, wenn ein Bedarf für die Ausstattung einer Wohnung besteht, der nicht bereits durch vorhandene Möbel und andere Einrichtungsgegenstände gedeckt ist. "Leihe" ohne Vereinbarung eines konkreten Endes führt zum Ausschluss einer Erstausstattung vom Jobcenter Werden dem Kläger Einrichtungsgegenstände ohne eine ernsthafte Rückgabeverpflichtung auf unbestimmte Zeit zur Nutzung überlassen, liegt insoweit kein ungedeckter Bedarf vor und das Jobcenter ist fein raus sagt der Sozialrechtsexperte Detlef Brock. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Antragsteller/ Hilfebedürftige zur Rückgabe von bereits während der Ehe angeschafften, während der Ehezeit gebrauchten, anschließend jahrelang gelagerten und nunmehr durch den Antragsteller genutzten Einrichtungsgegenständen nicht verpflichtet ist. Geliehenes Geld, geliehene Haushaltssachen - kommt man so zu einer Wohnungserstausstattung durch das Grundsicherungsamt Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung sieht das für Bezieher von Sozialleistungen schlecht aus. Denn Rechtsgrundlage des Anspruchs ist § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 SGB II. Danach können Leistungen für Bedarfe für Wohnungserstausstattung gesondert erbracht werden. Der Bedarf für eine Wohnungserstausstattung ist bedarfsbezogen zu ermitteln, also zu prüfen, ob zum Zeitpunkt der Antragstellung ein entsprechender Bedarf vorgelegen habe und noch nicht gedeckt gewesen sei. Wenn aber jedoch bereits der Antragsteller über eine Wohnungseinrichtung und entsprechende Ausstattung verfügt, besteht derzeit auch - kein Bedarf. Ob es sich hierbei lediglich um geliehene Gegenstände handelt, spiele keine Rolle, da der Antragsteller diese derzeit nutzen kann und von einer alsbaldigen Notwendigkeit der Rückgabe der Möbel nicht auszugehen ist, es sei denn, er kann etwas Anderes beweisen, zum Beispiel eine vereinbarte Rückgabepflicht, so zum Beispiel ganz aktuell der 4. Senat des Landessozialgerichts Hamburg. Häufige Fehler, welche Antragsteller beim Jobcenter aber auch bei der Klage machen Ein entsprechender Bedarf kann nicht festgestellt werden 1. Hausbesuch durch das Jobcenter wird nicht zugelassen vom Antragsteller 2. Beweise werden dem Gericht nach Aufforderung nicht vorgelegt wie Verträge zur Überlassung der Möbel oder ein Darlehensvertrag zum Kauf von Einrichtungsgegenständen 3. Dauerleihgaben lösen keinen weiteren Bedarf an Wohnungserstausstattung aus, es sei denn, vertraglich ist was Anderes geregelt 4. Die Beweislast zur Rückgabepflicht liegt beim Bürgergeld Bezieher. Expertentipp Unter Berücksichtigung des Zeitablaufs kann ein Anspruch auf Bewilligung einer Erstausstattung für eine Wohnung unter Beachtung der gebotenen bedarfsbezogenen (und nicht strikt zeitgebundenen) Betrachtungsweise auch dann noch bestehen, wenn der Leistungsberechtigte die erforderliche Anschaffung von Gegenständen zunächst aus freier Entscheidung unterlassen und bereits längere Zeit in einer (teilweise) unmöblierten Wohnung gelebt hat.

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Schwerbehinderung: Sehbehinderte hat Anspruch auf Dokumente per Audiodatei

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18. Februar 2026

Schwerbehinderung: Sehbehinderte hat Anspruch auf Dokumente per Audiodatei In einem Räumungsprozess hat das Landgericht München I entschieden, dass eine sehbehinderte Beklagte gegnerische Schriftsätze barrierefrei erhalten muss – und zwar als Audiodatei, nicht nur „über den Umweg“ des Rechtsanwalts (LG München I, Beschluss v. 12.09.2023 – 14 T 9699/23). Das Amtsgericht München hatte den Antrag zunächst abgelehnt und argumentiert, der Anwalt könne den Inhalt vermitteln. Das Landgericht hob diese Entscheidung auf und verpflichtete das Gericht, die Schriftsätze in Audioform zur Verfügung zu stellen. Worum ging es in dem Verfahren? Die Klägerin verlangte die Räumung einer Wohnung, unter anderem wegen Eigenbedarf und wegen Zahlungsverzugs. Die Beklagte gab an, sich in einem mit Blindheit vergleichbaren Zustand zu befinden und funktionell erblindet zu sein; ein ärztliches Attest stützte das. Da sie keine Blindenschrift beherrscht, beantragte sie mehrfach, die Schriftsätze des Verfahrens barrierefrei als Audiodatei zu erhalten. Was das Amtsgericht zunächst entschieden hatte Das Amtsgericht München lehnte die Anträge ab. Es meinte, der Streitstoff sei übersichtlich und der Anwalt könne die Inhalte so vermitteln, dass dies einer unmittelbaren Zugänglichmachung gleichkomme. Deshalb sei es zulässig, die Beklagte auf ihren Rechtsanwalt zu verweisen. Warum das Landgericht das anders sah Das Landgericht München I gab der Beklagten Recht und stellte klar, dass § 191a GVG einen barrierefreien Zugang zu Schriftsätzen und Dokumenten ermöglicht. Barrierefreiheit bedeutet, dass Dokumente ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe nutzbar sein müssen. Genau das ist nicht gewährleistet, wenn Betroffene für den Zugang zu Prozessunterlagen dauerhaft auf die „Vermittlung“ durch eine sehende Person angewiesen sind. Anwalt als „Ersatz-Barrierefreiheit“ reicht nicht Besonders deutlich wird das Landgericht bei der Frage, ob der Zugang über den Rechtsanwalt genügt. Die Beklagte müsse die Möglichkeit haben, Schriftsätze selbstständig, zu eigenen Zeiten und bei Bedarf mehrfach zur Kenntnis zu nehmen. Wer sehen kann, kann Schriftsätze wiederholt lesen, markieren und vergleichen. Wer das nicht kann, braucht ein gleichwertiges Format – und genau dafür sind Audiodateien vorgesehen. Ein Verweis auf den Anwalt ersetzt diesen Anspruch nicht. Streitstoff muss nicht „mini“ sein Das Landgericht stellte außerdem fest, dass der Fall keineswegs so übersichtlich war, wie das Amtsgericht meinte. Es ging um mehrere Kündigungen, mögliche Einwände wie Mängel der Mietsache, Aufrechnungen und den Widerspruch gegen eine Eigenbedarfskündigung. Schon deshalb sei die Annahme fragwürdig, der Inhalt lasse sich „problemlos“ rein mündlich vermitteln. Anspruchsgrundlage: § 191a GVG und Zugänglichmachungsverordnung Die Entscheidung stützt sich auf § 191a Abs. 1 und 2 GVG in Verbindung mit § 4 ZMV (Zugänglichmachungsverordnung). Danach können blinde oder sehbehinderte Personen verlangen, dass ihnen Schriftsätze und andere Dokumente eines gerichtlichen Verfahrens barrierefrei zugänglich gemacht werden. Der Anspruch umfasst auch gegnerische Schriftsätze, die der betroffenen Person zugestellt oder formlos mitgeteilt werden. Audiodatei ist ein zulässiges Format Weil die Beklagte keine Brailleschrift kann, ist die Audiodatei hier besonders naheliegend. Das Gericht kann eine oder mehrere Audiodateien bereitstellen, damit die Schriftsätze nutzbar werden. Das Landgericht hat genau diese Form angeordnet. Wer trägt die Kosten? Wichtig für Betroffene: Für die barrierefreie Übertragung werden keine Auslagen erhoben; die Kosten trägt regelmäßig die Staatskasse. Das ist ein zentraler Punkt, weil Barrierefreiheit nicht vom Geldbeutel abhängen darf. FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten Wer hat Anspruch auf barrierefreie Gerichtsdokumente? Blinde oder sehbehinderte Verfahrensbeteiligte, also insbesondere Parteien in einem Verfahren, die Dokumente sonst nicht zuverlässig lesen können. Gilt der Anspruch auch für Schriftsätze der Gegenseite? Ja. Der Anspruch umfasst auch gegnerische Schriftsätze, soweit sie der betroffenen Person zugestellt oder mitgeteilt werden müssen. Kann das Gericht mich auf meinen Anwalt verweisen, der mir alles erklärt? Nach dieser Entscheidung: Nein, das reicht nicht als Ersatz für barrierefreien Zugang. Betroffene müssen Dokumente selbstständig nutzbar erhalten, etwa als Audiodatei. Muss ich Blindenschrift beherrschen? Nein. Wenn Braille nicht genutzt werden kann, kommen andere Formate in Betracht, zum Beispiel Audiodateien. Wer bezahlt die Umwandlung in ein barrierefreies Format? In der Regel die Staatskasse, weil für die Zugänglichmachung keine Auslagen erhoben werden. Fazit Das LG München I stärkt die Rechte sehbehinderter Menschen im Gerichtsverfahren deutlich: Barrierefreiheit bedeutet echten, selbstständigen Zugang zu Schriftsätzen – nicht nur eine zusammenfassende „Übersetzung“ durch den Anwalt. Wer Prozessunterlagen wegen einer Sehbehinderung nicht lesen kann, kann verlangen, dass sie in einem nutzbaren Format bereitgestellt werden, etwa als Audiodatei.

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Elterngeld und Bürgergeld: Freibetrag bis 300 Euro gilt auch ohne Job

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18. Februar 2026

Das Sozialgericht Stralsund hat klargestellt, dass Jobcenter Elterngeld nicht vollständig als Einkommen anrechnen dürfen, wenn das Elterngeld wegen früheren Erwerbseinkommens höher als 300 Euro ist. Der Freibetrag nach § 10 Abs. 5 Satz 2 BEEG hängt nicht davon ab, dass die Mutter bis unmittelbar vor der Geburt gearbeitet hat. (S 7 AS 147/17) Worum ging es in dem Verfahren Ein verheiratetes Paar beantragte mit ihrem im März 2016 geborenen Kind Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum Mai bis Juli 2016. Die Mutter erhielt Elterngeld, das über dem Grundbetrag lag, weil die Elterngeldstelle bei der Berechnung Einkommen aus Erwerbstätigkeit im Bemessungszeitraum berücksichtigt hatte. Das Jobcenter rechnete das Elterngeld dennoch nahezu vollständig als Einkommen an und lehnte Leistungen für Teile des Zeitraums ab beziehungsweise bewilligte zu wenig. Was das Jobcenter falsch gemacht hat Das Jobcenter stützte sich darauf, dass die Mutter vor der Geburt zuletzt arbeitslos war und deshalb die Rückausnahme des § 10 Abs. 5 Satz 2 BEEG nicht gelten solle. Nach dieser Auffassung wäre ein Freibetrag nur für Personen möglich, die bis unmittelbar vor der Geburt erwerbstätig waren. Genau diese Einschränkung hat das Gericht zurückgewiesen. Entscheidung des Sozialgerichts Stralsund Das Gericht verurteilte das Jobcenter, für Juni 2016 weitere 155,01 Euro und für Juli 2016 weitere 965,70 Euro an Leistungen nach dem SGB II zu zahlen. Für Mai 2016 blieb die Klage ohne Erfolg, weil in diesem Monat trotz Freibetrag genug Einkommen vorhanden war, um den Bedarf zu decken. Zusätzlich musste das Jobcenter zwei Drittel der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger erstatten. Warum der Freibetrag auch ohne Arbeit kurz vor der Geburt gilt Das Gericht hat sich eng am Wortlaut und an der Systematik des BEEG orientiert. Entscheidend ist, ob bei der Elterngeldberechnung Einkommen aus Erwerbstätigkeit nach § 2 Abs. 1 BEEG berücksichtigt wurde und deshalb Elterngeld über dem Grundbetrag bewilligt wurde. Dann bleibt Elterngeld bei SGB-II-Leistungen in Höhe dieses berücksichtigten Erwerbseinkommens bis zu 300 Euro monatlich anrechnungsfrei. Eine zusätzliche Voraussetzung, dass die Mutter bis direkt vor der Geburt gearbeitet haben muss, steht nicht im Gesetz. Was das für Betroffene bedeutet Wer vor der Geburt im Bemessungszeitraum gearbeitet hat und deshalb ein höheres Elterngeld bekommt, kann auch im SGB-II-Bezug einen Freibetrag bis zu 300 Euro monatlich geltend machen. Das gilt auch dann, wenn zwischen Ende des Jobs und Geburt eine Phase mit Arbeitslosigkeit lag. Relevant ist, dass das Elterngeld nicht nur als Grundbetrag gezahlt wird, sondern auf vorherigem Erwerbseinkommen beruht. Wie das Gericht im konkreten Fall gerechnet hat Für Juni und Juli setzte das Gericht beim Elterngeld einen anrechnungsfreien Anteil an, sodass statt des vollen Elterngeldes nur ein reduzierter Betrag als Einkommen zählte. Zusätzlich prüfte das Gericht, in welchen Monaten dem Vater tatsächlich Arbeitslosengeld zugeflossen ist. Weil im Juli kein Arbeitslosengeld zufloss, entstand eine große Lücke zwischen Bedarf und Einkommen, die das Jobcenter ausgleichen musste. Im Mai blieb es dagegen dabei, dass die Familie auch mit Freibetrag noch ausreichend Einkommen hatte. FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten Gilt der Elterngeld-Freibetrag im SGB II nur, wenn ich bis zur Geburt gearbeitet habe? Nein. Das Sozialgericht Stralsund hat entschieden, dass § 10 Abs. 5 Satz 2 BEEG nicht voraussetzt, dass eine Erwerbstätigkeit bis unmittelbar vor der Geburt bestand. Entscheidend ist, ob das Elterngeld wegen vorherigen Erwerbseinkommens im Bemessungszeitraum über dem Grundbetrag liegt. Wann ist Elterngeld im Jobcenter bis zu 300 Euro anrechnungsfrei? Wenn die Elterngeldstelle bei der Berechnung Erwerbseinkommen nach § 2 Abs. 1 BEEG berücksichtigt hat und deshalb Elterngeld über 300 Euro bewilligt wurde, ist im SGB II ein Teil bis zu 300 Euro monatlich anrechnungsfrei. Wenn nur der Grundbetrag gezahlt wird, greift dieser Freibetrag im SGB II nicht. Was ist, wenn ich vor der Geburt arbeitslos war? Auch dann kann der Freibetrag greifen, wenn das Elterngeld auf früherem Erwerbseinkommen basiert. Eine kurze oder längere Phase der Arbeitslosigkeit vor der Geburt schließt den Freibetrag nach dieser Entscheidung nicht aus. Muss ich dem Jobcenter etwas Bestimmtes vorlegen? Hilfreich ist der Elterngeldbescheid, aus dem hervorgeht, dass die Höhe des Elterngeldes anhand von Erwerbseinkommen im Bemessungszeitraum berechnet wurde. Daraus ergibt sich, dass § 10 Abs. 5 Satz 2 BEEG überhaupt anwendbar ist. Was kann ich tun, wenn das Jobcenter Elterngeld trotzdem voll anrechnet?  Sie können Widerspruch einlegen und sich darauf berufen, dass der Freibetrag nach § 10 Abs. 5 Satz 2 BEEG nicht von einer Erwerbstätigkeit bis direkt vor der Geburt abhängt. Wenn der Zeitraum schon länger zurückliegt, kann auch ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X in Betracht kommen. Fazit Das Urteil des SG Stralsund stärkt Eltern im SGB-II-Bezug, deren Elterngeld auf früherem Erwerbseinkommen beruht. Jobcenter dürfen den Freibetrag bis 300 Euro nicht mit dem Argument verweigern, die Mutter sei vor der Geburt zeitweise arbeitslos gewesen. Wer betroffen ist, sollte Bescheide prüfen lassen, weil gerade durch den Freibetrag im Monat schnell dreistellige Nachzahlungen entstehen können.

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Kindergeld für erwachsene behinderte Schwester als Pflegekind

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18. Februar 2026

Nimmt eine Frau nach dem Tod der Eltern ihre erwachsene, geistig behinderte Schwester in ihrem Haushalt auf, kann sie wegen eines Pflegekindschaftsverhältnis Kindergeld beanspruchen. Voraussetzung hierfür ist unter anderen, dass besonders enge Familienbande vorliegen und das erwachsene Kind auf dem Entwicklungsstand eines minderjährigen Kindes ist, entschied das Finanzgericht Münster in einem am Dienstag, 17. Februar 2026, bekanntgegebenen Urteil (Az.: 2 K 840/25 Kg). Was wurde verhandelt? Im entschiedenen Rechtsstreit hatte die Klägerin nach dem Tod ihrer Eltern ihre erwachsene, geistig behinderte Schwester in ihrem Haushalt aufgenommen. Bei der Schwester besteht ein Grad der Behinderung (GdB) von 100, außerdem wurden ihr die Merkzeichen „G“ (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit) und „H“ (hilflos) zuerkannt. Die Klägerin ging von einem Pflegekindschaftsverhältnis aus und beantragte für ihre Schwester Kindergeld. Die zuständige Familienkasse lehnte dies ab. Nur weil die Schwester in dem Haushalt aufgenommen wurde, begründe dies noch kein Pflegekindschaftsverhältnis - auch wenn es sich um eine behinderte Person handele. Ohne Erfolg verwies die Klägerin darauf, dass eine erhebliche Entwicklungsverzögerung vorliege und sich die Schwester auf dem Stand eines Kleinkindes befinde. Die Schwester könne sich auch trotz ihrer vollen Erwerbsminderungsrente und ihres Pflegegeldes nicht selbst unterhalten, so dass ein Anspruch auf Kindergeld bestehen müsse. Finanzgericht Münster fordert enge Familienbande zu Angehörigen Das Finanzgericht sprach der Klägerin mit Urteil vom 28. Januar 2026 Kindergeld zu. Nach dem Einkommensteuergesetz könne auch bei einem Pflegekindschaftsverhältnis zu einem erwachsenen behinderten Kind Kindergeld gezahlt werden. Voraussetzung sei, dass das Obhutsverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht und ein familienähnliches, auf Dauer angelegtes Band vorliegt. Das Pflegekind dürfe dabei nicht nur „Kostgänger“ sein, es müsse wie zur Familie gehörig angesehen werden. Der Pflegeelternteil - hier die Klägerin - müsse zum Pflegekind ein Aufsichts-, Betreuungs- und Erziehungsverhältnis ausüben. Dies hier der Fall. Nach einem Gutachten des Sozialmedizinischen Dienstes sei die Schwester in ihre kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten stark eingeschränkt. Ihr geistiger Zustand entspreche dem Entwicklungsstand einer minderjährigen Person. Sie könne sich ohne Anleitung weder regelmäßig Waschen noch allein in der Wohnung bleiben. Die „erzieherische Einwirkungsmöglichkeit“ der Klägerin sei auch gegeben. Die Schwester sei behinderungsbedingt auch nicht fähig, eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Ein Indiz hierfür sei der GdB von 100 und das Merkzeichen „H“ für hilflos. Je höher der GdB, desto stärker wird die Vermutung, dass die Behinderung der erhebliche Grund für die fehlende Erwerbstätigkeit ist. Schließlich sei die Schwester unter Berücksichtigung ihrer Einkünfte, ihres allgemeinen Lebensbedarfs und des behinderungsbedingten Mehrbedarfs nicht in der Lage, sich selbst zu unterhalten. Damit bestehe ein Anspruch auf Kindergeld, urteilte das Finanzgericht. fle

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So kannst Du jetzt die Verhinderungspflege voll ausschöpfen

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18. Februar 2026

Wer zu Hause pflegt, weiß: Selbst gut organisierte Pflege gerät ins Wanken, wenn die pflegende Person krank wird, einen Termin hat oder schlicht Erholung braucht. Genau für solche Situationen ist die Verhinderungspflege gedacht – und seit der Reform lässt sie sich spürbar flexibler nutzen. Was Verhinderungspflege heute praktisch bedeutet Verhinderungspflege zahlt eine Ersatzpflege, wenn die Hauptpflegeperson vorübergehend ausfällt – etwa wegen Urlaub, Krankheit, Fortbildung oder auch, weil im Alltag stundenweise Luft gebraucht wird. Die Pflegeversicherung übernimmt dabei nicht “Pflege an sich”, sondern die Kosten dafür, dass die Versorgung in der häuslichen Umgebung in dieser Zeit verlässlich weiterläuft. In der Praxis reicht die Bandbreite vom professionellen Pflegedienst über anerkannte Betreuungsdienste bis zur Nachbarin, die regelmäßig einspringt. Wichtig ist, dass die Leistung nicht nur für lange Abwesenheiten nützlich ist. Gerade in Familien, in denen Pflege neben Beruf und Alltag organisiert wird, bringt die stundenweise Ersatzpflege oft den größten Effekt: ein freier Nachmittag, ein Arzttermin ohne Stress oder ein Abend, an dem die pflegende Person wirklich abschalten kann. Tabelle: Die Verhinderungspflege voll ausschöpfen Anspruch/Regel Was Sie voll ausschöpfen können Voraussetzung Pflegegrad Verhinderungspflege ist ab Pflegegrad 2 möglich, wenn die Versorgung sonst überwiegend häuslich organisiert ist. Gemeinsamer Jahresbetrag seit 01.07.2025 Bis zu 3.539 Euro pro Kalenderjahr stehen als gemeinsames Budget für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zur Verfügung. Wer „voll ausschöpfen“ will, plant beide Leistungsarten aus einem Topf und achtet darauf, dass am Jahresende kein Restbetrag verfällt. Flexibler Einsatz des Budgets Sie können das Jahresbudget vollständig für Verhinderungspflege nutzen oder es zwischen Verhinderungs- und Kurzzeitpflege aufteilen, je nachdem, welche Form der Entlastung im jeweiligen Jahr besser passt. Maximale Dauer bei tageweiser Verhinderung Bei tageweiser Verhinderungspflege sind bis zu 8 Wochen (56 Kalendertage) im Kalenderjahr möglich. Wer die Dauer ausschöpfen möchte, achtet darauf, dass nicht unnötig viele „Tage“ verbraucht werden, wenn eigentlich nur stundenweise Entlastung gebraucht wird. Stundenweise Verhinderungspflege (unter 8 Stunden am Tag) Wenn die Hauptpflegeperson an einem Tag weniger als 8 Stunden verhindert ist, wird in der Praxis zwar Budget eingesetzt, die 56-Tage-Grenze wird jedoch nicht belastet. Dadurch lässt sich über das Jahr hinweg häufig mehr Entlastung organisieren, ohne die Tagesdauer „aufzuessen“. Pflegegeld während tageweiser Verhinderungspflege Während tageweiser Verhinderungspflege wird das Pflegegeld für bis zu 8 Wochen im Kalenderjahr in der Regel zur Hälfte weitergezahlt. Wer die Leistung voll ausschöpft, berücksichtigt diese Halbierung bei der Haushaltsplanung für längere Auszeiten. Wer die Ersatzpflege übernehmen kann Ersatzpflege kann durch Pflegedienste, Betreuungsdienste oder Privatpersonen erfolgen. Wer maximal erstattet bekommen möchte, sorgt für nachvollziehbare Nachweise, unabhängig davon, ob professionell oder privat organisiert wird. Besonderheiten bei nahen Angehörigen oder Haushaltsangehörigen Wenn nahe Angehörige bis zum 2. Grad oder Personen aus demselben Haushalt nicht erwerbsmäßig ersetzen, ist die Erstattung typischerweise stärker begrenzt (orientiert am Pflegegeld). Voll ausschöpfen lässt sich die Erstattung oft nur, wenn zusätzlich notwendige Aufwendungen wie Fahrkosten oder Verdienstausfall nachgewiesen werden, wobei die Gesamtgrenze weiterhin das Jahresbudget bleibt. Erstattungsfähige Zusatzkosten Neben einer Vergütung können notwendige Aufwendungen, etwa Fahrtkosten oder Verdienstausfall, erstattungsfähig sein, wenn sie plausibel belegt sind. Wer das Budget ausschöpfen will, dokumentiert solche Posten sauber, statt sie „unter den Tisch fallen“ zu lassen. Nachweise, Antrag, Abrechnungsfrist seit 2026 Ab 2026 müssen Kosten zeitnah abgerechnet werden: grundsätzlich nur noch für das laufende und das unmittelbar vorherige Kalenderjahr. Wer „voll“ nutzen will, reicht Belege nicht erst Jahre später ein, sondern spätestens bis Ende des Folgejahres. Praxisbeispiel, wie man die Verhinderungspflege voll ausschöpfen kann Eine pflegebedürftige Person mit Pflegegrad 3 wird zu Hause von der Tochter versorgt. Um das Jahr planbar zu entlasten, organisiert die Tochter von Februar bis November an einem festen Wochentag eine stundenweise Ersatzpflege, weil sie an diesem Tag regelmäßig Termine hat. Der Dienst kommt jeweils 4 Stunden, berechnet 20 Euro pro Stunde, und es fallen über 40 Wochen insgesamt 3.200 Euro an. Da die Verhinderung pro Tag unter 8 Stunden bleibt, werden dafür keine Tage aus der 56-Tage-Grenze „verbraucht“, das Budget sinkt aber. Im Dezember plant die Tochter zusätzlich eine kurze, tageweise Auszeit von fünf Tagen. Dafür übernimmt ein ambulanter Dienst die Versorgung zu 67,80 Euro pro Tag, sodass noch einmal 339 Euro aus dem Jahresbudget eingesetzt werden. Zusammen ergeben beide Bausteine 3.539 Euro, also genau der volle Jahresbetrag. So entsteht über das Jahr hinweg regelmäßige Entlastung, und am Jahresende bleibt kein Budget ungenutzt, obwohl zusätzlich noch Tage für eine längere Auszeit verfügbar gewesen wären. Die Reform: mehr Spielraum, weniger Hürden Mit dem Stichtag 1. Juli 2025 ist die Verhinderungspflege aus Sicht der Versicherten einfacher geworden, weil Verhinderungs- und Kurzzeitpflege finanziell zusammengeführt wurden. Statt getrennten Töpfen gibt es seitdem einen gemeinsamen Jahresbetrag, der je Kalenderjahr bis zu 3.539 Euro umfasst und flexibel für beide Leistungsarten genutzt werden kann. Das gilt für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2. Zugleich wurden die zeitlichen Grenzen ausgeweitet. Verhinderungspflege kann seitdem bis zu acht Wochen im Kalenderjahr genutzt werden. Während dieser Zeit wird das bisher bezogene Pflegegeld nicht vollständig gestrichen, sondern bis zu acht Wochen in halber Höhe weitergezahlt, wenn die Ersatzpflege tageweise erfolgt. Ein weiterer Punkt ist für viele Familien sofort spürbar: Die frühere Wartezeit, nach der häusliche Pflege erst sechs Monate bestehen musste, bevor Verhinderungspflege erstmals möglich war, entfällt seit dem 1. Juli 2025. Damit kann der Anspruch unmittelbar genutzt werden, sobald mindestens Pflegegrad 2 vorliegt. So behalten Sie Budget und Zeitgrenzen im Blick, ohne sich zu verzetteln Wer “voll ausschöpfen” will, denkt nicht nur an die Gesamtsumme, sondern an das Zusammenspiel von Geld, Tagen und Abrechnungslogik. Der gemeinsame Jahresbetrag ist eine finanzielle Obergrenze. Daneben gibt es bei tageweiser Verhinderungspflege die zeitliche Obergrenze von acht Wochen. Diese beiden Grenzen laufen nicht automatisch synchron, weil die Kosten sehr unterschiedlich sein können: Ein Pflegedienst kann das Budget schneller verbrauchen, während eine privat organisierte Ersatzpflege häufig günstiger ist und eher an die zeitliche Grenze stößt. Eine häufig unterschätzte Stellschraube ist die stundenweise Ersatzpflege. Wenn die Pflegeperson an einem Tag weniger als acht Stunden verhindert ist, wird dafür zwar Geld aus dem gemeinsamen Jahresbetrag angerechnet, die Tagegrenze von 56 Kalendertagen wird jedoch nicht belastet. Das kann im Verlauf eines Jahres den Unterschied machen, ob am Ende noch “tageweise” Entlastung für eine längere Auszeit übrig bleibt. In der Praxis funktioniert das am besten, wenn Sie Ihre Entlastung nicht erst dann organisieren, wenn die Hauptpflegeperson schon am Limit ist. Wer früh im Jahr mit wiederkehrenden, kurzen Einsätzen startet, stabilisiert den Alltag – und kann später immer noch gezielt einige zusammenhängende Tage planen. Wer kann die Ersatzpflege übernehmen – und warum die Wahl die Erstattung verändert Die Pflegekasse unterscheidet bei der Erstattung danach, wer die Ersatzpflege durchführt. Bei nicht nahen Angehörigen und Personen, die nicht im selben Haushalt leben, kann die Kostenerstattung grundsätzlich bis zur Höhe des gemeinsamen Jahresbetrags reichen, sofern die Kosten angemessen nachgewiesen werden. Bei nahen Angehörigen bis zum zweiten Grad oder bei Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in einem Haushalt leben, gelten in der nicht erwerbsmäßigen Konstellation besondere Grenzen. Dann ist die Erstattung grundsätzlich auf den Pflegegeldbetrag des jeweiligen Pflegegrades für bis zu zwei Monate begrenzt. Zusätzlich können nachgewiesene notwendige Aufwendungen – etwa Fahrkosten oder Verdienstausfall – berücksichtigt werden; insgesamt ist aber auch hier spätestens beim gemeinsamen Jahresbetrag Schluss. Das klingt technisch, hat aber eine klare Folge: Wenn Sie die Ersatzpflege innerhalb der Familie organisieren, können Belege über Zusatzkosten darüber entscheiden, ob Sie deutlich mehr erstattet bekommen als nur den pauschalen Rahmen. Wer dagegen professionell einkauft, braucht meist weniger Begründung, muss aber sauber getrennte Rechnungen und Leistungsnachweise vorlegen, weil die Pflegekasse genau prüft, welche Kosten in den gemeinsamen Jahresbetrag fallen. Abrechnung, Nachweise und Fristen: Hier verschenken viele Geld Verhinderungspflege scheitert in der Praxis selten am Anspruch – häufig scheitert sie an Papier. Die Pflegekassen erwarten nachvollziehbare Angaben dazu, wann die Hauptpflegeperson verhindert war, wer in dieser Zeit gepflegt hat, in welchem Umfang Leistungen erbracht wurden und welche Kosten entstanden sind. Bei professionellen Anbietern ist das meist über Rechnungen und Leistungsübersichten abbildbar. Bei privat organisierten Einsätzen sind einfache, klare Vereinbarungen hilfreich: Zeitraum, Stundenumfang, Vergütung, Quittungen sowie belegbare Zusatzkosten, sofern sie geltend gemacht werden. Seit 2026 kommt eine weitere Stolperfalle hinzu: Antrag und Kostennachweise müssen spätestens im auf die Inanspruchnahme folgenden Kalenderjahr bei der Pflegekasse eingereicht werden. Wer also Leistungen im Jahr 2026 nutzt, muss die Abrechnung bis zum 31. Dezember 2027 einreichen – danach droht der Verlust des Erstattungsanspruchs. Für die Jahresplanung bedeutet das: Auch wenn Pflege im Alltag alles andere als planbar ist, lohnt sich eine Routine, die Belege zeitnah bündelt. Denn die neue Frist trifft besonders Familien, die erst Monate später “aufarbeiten”, was im Stress der Pflege liegen geblieben ist. So nutzen Sie den gemeinsamen Jahresbetrag strategisch, ohne sich zu übernehmen “Voll ausschöpfen” heißt nicht, möglichst viel Geld auszugeben. Es heißt, Entlastung so einzusetzen, dass sie den Pflegealltag dauerhaft stabilisiert. Für viele Haushalte ist eine Mischform sinnvoll: stundenweise Einsätze, die die Tagegrenze schonen, kombiniert mit einigen zusammenhängenden Tagen, wenn die pflegende Person wirklich Erholung braucht oder selbst gesundheitlich angeschlagen ist. Wer zusätzlich Kurzzeitpflege in Betracht zieht, hat seit der Reform einen Vorteil: Es ist nicht mehr entscheidend, welcher Topf “noch gefüllt” ist, weil beide Leistungen aus demselben Jahresbetrag bezahlt werden. Wichtig ist dabei eine realistische Kostenperspektive. Professionelle Dienste können das Budget rasch aufbrauchen, liefern dafür aber verlässliche Abrechnung und oft eine deutlich geringere organisatorische Last. Privat organisierte Ersatzpflege ist häufig günstiger, verlangt aber mehr Dokumentation – und bei nahen Angehörigen ist die Erstattung in der nicht erwerbsmäßigen Variante stärker gedeckelt, sodass zusätzliche, belegte Aufwendungen besonders relevant werden. Was sich beim Pflegegeld während der Ersatzpflege konkret auswirkt Viele Angehörige sind überrascht, dass Pflegegeld nicht einfach “weiterläuft”, wenn tageweise Verhinderungspflege genutzt wird. Während dieser Zeit wird das zuvor bezogene Pflegegeld bis zu acht Wochen je Kalenderjahr in halber Höhe weitergezahlt. Das hat zwei Konsequenzen: Erstens sollten Haushalte, die auf das Pflegegeld als festes Monatseinkommen eingeplant sind, die Halbierung bei längeren Auszeiten mitdenken. Zweitens kann es bei kürzeren, stundenweisen Einsätzen – wenn die Hauptpflegeperson am Tag weniger als acht Stunden verhindert ist – finanziell und organisatorisch günstiger sein, weil hier zwar Budget verbraucht wird, die Tagegrenze nicht schrumpft. Die konkrete Anrechnung hängt vom tatsächlichen Verhinderungszeitraum ab, nicht davon, wie lange ein Dienst tatsächlich vor Ort war. Unterkunft, Verpflegung und “verdeckte” Kosten Wenn Ersatzpflege in einer stationären Einrichtung als Kurzzeitpflege organisiert wird, übernimmt die Pflegeversicherung aus dem gemeinsamen Jahresbetrag in der Regel nur die pflegebedingten Kosten. Posten wie Unterkunft und Verpflegung bleiben häufig als Eigenanteil. Das ist kein Detail, sondern kann über die Entscheidung entscheiden, ob eine stationäre Entlastung finanziell tragbar ist. Auch bei häuslicher Verhinderungspflege entstehen “verdeckte” Kosten, die nicht automatisch erstattet werden, etwa wenn eine Ersatzpflegeperson längere Anfahrten hat oder Arbeitszeit reduzieren muss. Genau hier lohnt sich der prüfende Blick auf nachweisbare notwendige Aufwendungen, weil sie – innerhalb der gesetzlichen Grenzen – erstattungsfähig sein können. Fazit: Entlastung entsteht durch Planung – und durch saubere Unterlagen Die Verhinderungspflege ist seit Mitte 2025 deutlich alltagstauglicher geworden: mehr zeitlicher Spielraum, ein gemeinsamer Jahresbetrag und der Wegfall der Vorpflegezeit senken die Hürden. Wer die Leistung konsequent nutzt, erreicht oft mehr als nur eine Auszeit – er verhindert, dass Pflegekrisen eskalieren. Gleichzeitig ist die Leistung papierempfindlich: Ohne nachvollziehbare Nachweise und mit Blick auf die seit 2026 verkürzten Einreichfristen können Ansprüche verloren gehen. Wenn Sie die Verhinderungspflege wirklich ausschöpfen möchten, ist das beste Vorgehen meist eine Mischung aus regelmäßiger, stundenweiser Entlastung und gezielten Auszeiten – passend zu Ihren Kosten, Ihrer familiären Situation und der Frage, ob die Ersatzpflege eher privat oder professionell organisiert wird. Quellen Informationen zur Verhinderungspflege, zur Weiterzahlung des Pflegegeldes und zum gemeinsamen Jahresbetrag auf den Seiten des Bundesministerium für Gesundheit. Pressemitteilung des Bundesministerium für Gesundheit zu Änderungen zum 1. Juli 2025, einschließlich gemeinsamer Jahresbetrag und Wegfall der Vorpflegezeit.