Schwerbehinderung: Anspruch auf Mehrbedarf schon vor Antrag

20. Februar 2026
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat klargestellt: Ein schwerbehinderter Mensch kann im Streit um einen Mehrbedarf Erfolgsaussichten haben – auch wenn er (noch) keinen Antrag beim Sozialamt gestellt hat. In dem Verfahren ging es „nur“ um Prozesskostenhilfe (PKH), aber das Gericht hat dabei wichtige Hinweise zur Zuständigkeit und zum Anspruch gegeben (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.11.2018 (L 18 AS 2067/18 B PKH)). Wer betroffen war Der Kläger lebt allein und ist schwerbehindert (GdB 90). Das Merkzeichen „G“ (erhebliche Gehbehinderung) gilt bei ihm seit dem 1. Juli 2017. Er verlangte einen Mehrbedarf wegen Schwerbehinderung ab dem 1. Juli 2017. Weil das Sozialgericht ihm dafür zunächst keine Prozesskostenhilfe geben wollte, legte er Beschwerde ein. Warum Prozesskostenhilfe hier so wichtig war PKH gibt es nur, wenn jemand bedürftig ist und die Klage „hinreichende Aussicht auf Erfolg“ hat. Genau diese Erfolgsaussicht hat das Landessozialgericht bejaht und deshalb den ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts aufgehoben. Warum nicht automatisch das Jobcenter zahlen muss Ein Mehrbedarf wegen Schwerbehinderung ist im SGB II (Bürgergeld/Grundsicherung für Arbeitsuchende) nicht einfach „immer“ vom Jobcenter zu zahlen. Nach § 21 Abs. 4 SGB II kommt ein Mehrbedarf nur in bestimmten Konstellationen in Betracht – und hier passte das nicht, weil der Kläger kein Sozialgeld bezieht. Der Knackpunkt: Zuständigkeit kann beim Sozialamt liegen Das Gericht hat deutlich gemacht: Als Anspruchsgegner kommt der Sozialhilfeträger in Betracht. Das bedeutet: Wenn das Sozialamt zuständig ist, kann es im selben Verfahren nach notwendiger Beiladung verurteilt werden (§ 75 Abs. 2 SGG). Welche Rechtsgrundlage für den Mehrbedarf im Raum steht In Betracht kommt § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII. Danach gibt es 17 Prozent Mehrbedarf der maßgebenden Regelbedarfsstufe, wenn drei Voraussetzungen zusammenkommen: Merkzeichen „G“ ist nachgewiesen, volle Erwerbsminderung nach dem SGB VI liegt vor, die Person hat die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 SGB XII noch nicht erreicht. Streitpunkt: Ist der Kläger voll erwerbsgemindert? Der Kläger behauptet, voll erwerbsgemindert im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung zu sein. Er verweist dafür auf ein Gutachten aus einem Verfahren zur Schwerbehinderung. Das Landessozialgericht sagt: Das Sozialgericht muss medizinisch aufklären, ob und seit wann volle Erwerbsminderung vorliegt. Kein Antrag beim Sozialamt – trotzdem kann es klappen Besonders wichtig: Das Gericht betont, dass eine fehlende Antragstellung beim Sozialamt einer Verurteilung des SGB-XII-Trägers nicht zwingend entgegensteht, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Auch der Umstand, dass der Kläger nicht im laufenden SGB-XII-Bezug stand, ist nicht automatisch ein K.-o.-Kriterium. Warum „Kenntnis“ eine Rolle spielt Das Gericht weist darauf hin, dass die Kenntnis des Jobcenters dem Sozialamt zugerechnet werden kann (§ 18 SGB XII). Damit kann die Tür offenstehen, dass Leistungen nicht allein deshalb scheitern, weil beim falschen Träger angeklopft wurde. Aber: Mehrbedarf gibt es nicht rückwirkend „ab irgendwann“ Trotzdem setzt das Gericht eine Grenze: Der Mehrbedarf nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII steht (nach der Rechtsprechung des BSG) erst ab Vorlage des Anerkennungsbescheids zu. Heißt: Selbst wenn Anspruch besteht, ist die Frage entscheidend, ab wann Bescheid oder Ausweis mit Merkzeichen „G“ vorlag. Ergebnis des Beschlusses Das Landessozialgericht hat dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt und seinen Anwalt beigeordnet. Das Verfahren vor dem Sozialgericht muss nun weiter geprüft werden – insbesondere medizinisch zur Erwerbsminderung und rechtlich zur Zuständigkeit. FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten Geht es in dem Beschluss schon um die Auszahlung des Mehrbedarfs? Nein. Es ging um Prozesskostenhilfe. Das Gericht hat aber erklärt, warum die Klage Aussicht auf Erfolg haben kann. Warum ist das Jobcenter hier nicht automatisch zuständig? Weil der Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 SGB II nur unter speziellen Voraussetzungen greift. Der Kläger war kein Sozialgeldbezieher. Wann ist das Sozialamt zuständig? Wenn ein Anspruch nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII in Betracht kommt – also bei Merkzeichen „G“ und voller Erwerbsminderung nach dem SGB VI. Muss man vorher beim Sozialamt einen Antrag stellen? Nach dem Beschluss nicht zwingend, um den SGB-XII-Träger im Verfahren verurteilen zu können – wenn die Voraussetzungen vorliegen und der Träger beizuladen ist. Ab wann kann der Mehrbedarf frühestens gezahlt werden? Nach der zitierten Rechtsprechung erst ab Vorlage des Anerkennungsbescheids bzw. des Nachweises des Merkzeichens „G“. Fazit Der Beschluss zeigt: Wer schwerbehindert ist und das Merkzeichen „G“ hat, sollte beim Mehrbedarf nicht vorschnell aufgeben – selbst wenn das Jobcenter ablehnt und selbst wenn noch kein Sozialhilfeantrag gestellt wurde. Entscheidend ist, ob volle Erwerbsminderung vorliegt und damit § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII greift. Gleichzeitig macht das Gericht klar: Rückwirkend gibt es den Mehrbedarf nicht beliebig – maßgeblich ist auch, ab wann der Nachweis zum Merkzeichen „G“ tatsächlich vorlag.
Aktuelles
20. Februar 2026
Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat eine krankheitsbedingte Kündigung für unwirksam erklärt und die Berufung der Arbeitgeberin zurückgewiesen (3 Sa 74/23). Entscheidend war, dass die behaupteten erheblichen betrieblichen Beeinträchtigungen nicht ausreichend belegt wurden und zudem die Betriebsratsanhörung fehlerhaft war. Damit blieb das Arbeitsverhältnis bestehen. Worum ging es vor Gericht Gestritten wurde über eine ordentliche Kündigung wegen Krankheit, die zum 31. Dezember 2022 wirken sollte. Die Arbeitgeberin meinte, die lange Arbeitsunfähigkeit mache eine weitere Beschäftigung unzumutbar, weil die Abläufe im Unternehmen dauerhaft leiden würden. Die Arbeitnehmerin hielt dagegen, dass sie nicht dauerhaft ausfallen werde und dass die Darstellung der Arbeitgeberin nicht stimme. Wer die Betroffene ist und welche Rahmenbedingungen galten Die Klägerin wurde 1969 geboren, ist verheiratet und unterhaltspflichtig für eine Tochter. Sie arbeitete seit dem 1. August 2020 als Bilanzbuchhalterin mit 35 Wochenstunden und verdiente monatlich 4.150,64 Euro brutto. Das Kündigungsschutzgesetz galt, weil der Betrieb mehr als 10 Beschäftigte hatte und die Wartezeit erfüllt war. Seit wann die Krankheit eine Rolle spielte Die Klägerin war bereits ab Oktober 2021 mehrfach kurzfristig arbeitsunfähig. Ab dem 6. Dezember 2021 war sie dann dauerhaft arbeitsunfähig erkrankt, nachdem es kurz zuvor noch eine letzte Arbeitsunfähigkeit bis zum 3. Dezember 2021 gegeben hatte. Die Arbeitgeberin leitete daraus ab, dass auch künftig nicht mit einer Rückkehr gerechnet werden könne. Das betriebliche Eingliederungsmanagement und warum es zum Streitpunkt wurde Im Juni 2022 lud die Arbeitgeberin die Klägerin zu einem betrieblichen Eingliederungsmanagement ein und übersandte dazu Unterlagen, Betriebsvereinbarung und Datenschutzinformationen. Die Klägerin lehnte die Teilnahme im Juni 2022 schriftlich ab. Im Oktober 2022 folgte eine zweite Einladung, die die Klägerin Anfang November 2022 unter Hinweis auf die fortbestehende Arbeitsunfähigkeit nicht annahm. Krankenhausaufenthalt: Reha oder Akutbehandlung Ein wichtiger Punkt war die Darstellung der Arbeitgeberin, die von einer Reha-Maßnahme sprach. Tatsächlich war der Aufenthalt in der Klinik nach den Feststellungen des Gerichts keine Reha, sondern eine akute stationäre Behandlung vom 24. August 2022 bis zum 14. Oktober 2022 mit anschließender Entlassung als arbeitsunfähig. Die Klägerin sah darin ein Beispiel dafür, dass der Arbeitgeber die Lage gegenüber dem Betriebsrat und im Prozess falsch eingeordnet hatte. So lief die Betriebsratsanhörung ab Die Arbeitgeberin hörte den Betriebsrat am 4. November 2022 zur beabsichtigten personenbedingten Kündigung an. Der Betriebsrat stimmte am 7. November 2022 zu, nachdem die Arbeitgeberin vor allem lange Fehlzeiten, eine negative Prognose und betriebliche Überlastung schilderte. Dabei verwies die Arbeitgeberin auch auf die abgelehnte BEM-Teilnahme und die aus ihrer Sicht nicht mehr tragbare Mehrarbeit im Team. Wie die Arbeitgeberin die betrieblichen Probleme begründete Die Arbeitgeberin behauptete, die Aufgaben der Klägerin seien auf mehrere Bereiche verteilt worden, was dauerhaft nicht funktioniere. Sie schilderte eine Überlastung und eine sinkende Sorgfalt in den Arbeitsabläufen und meinte, der Arbeitsplatz müsse zumindest teilweise ersetzt werden. Später trug sie zusätzlich vor, man habe intern die Mitarbeiterin C. auf den Arbeitsplatz der Klägerin gesetzt und diesen Arbeitsplatz faktisch dauerhaft nachbesetzen müssen. Welche Kündigung ausgesprochen wurde und wann die Klage kam Die Kündigung datierte vom 10. November 2022 und ging der Klägerin am 12. November 2022 zu. Sie sollte das Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 2022 beenden, hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Die Klägerin erhob am 24. November 2022 Kündigungsschutzklage und hielt die Kündigung für sozial ungerechtfertigt. Was die Klägerin konkret gegen die Kündigung vorbrachte Die Klägerin bestritt, dass es eine negative Prognose gebe, und verwies darauf, dass behandelnde Ärzte eine Rückkehr bis Oktober 2024 für möglich hielten. Sie stellte außerdem die behaupteten betrieblichen Beeinträchtigungen in Frage und bestritt insbesondere eine dauerhaft notwendige interne Nachbesetzung ihrer Stelle. Zusätzlich rügte sie die Betriebsratsanhörung, weil wesentliche Punkte nicht oder falsch mitgeteilt worden seien. Entscheidung der ersten Instanz: Arbeitsgericht erklärte die Kündigung für unwirksam Das Arbeitsgericht Elmshorn gab der Klage am 5. April 2023 statt. Es sah die Kündigung als sozial ungerechtfertigt an, weil die Arbeitgeberin die erheblichen betrieblichen Beeinträchtigungen nicht hinreichend konkret dargelegt habe. Außerdem deutete das Arbeitsgericht an, dass eine vorübergehende Lösung im Betrieb ein milderes Mittel gewesen wäre. Berufung der Arbeitgeberin: Nachschieben von Details und Verteidigung der Kündigung Die Arbeitgeberin legte Berufung ein und wollte das Urteil kippen. Sie behauptete nun ausführlicher, wer welche Aufgaben übernommen habe und welche Fehler bei der Vertretung passiert seien. Sie blieb dabei, dass eine befristete Ersatzkraft arbeitsmarktbedingt nicht zu bekommen sei und dass die interne Lösung dauerhaft notwendig gewesen sei. Kernaussage des Landesarbeitsgerichts zur krankheitsbedingten Kündigung Das Landesarbeitsgericht bestätigte, dass eine krankheitsbedingte Kündigung in drei Stufen zu prüfen ist. Es braucht erstens eine negative Prognose, zweitens darauf beruhende erhebliche betriebliche Beeinträchtigungen und drittens eine Interessenabwägung. An der zweiten Stufe scheiterte die Arbeitgeberin, weil sie eine dauerhafte Lösung behauptete, aber nicht schlüssig zeigte, warum eine befristete Überbrückung oder andere mildere Mittel ausgeschlossen waren. Zwei-Jahres-Grenze: Warum der Arbeitgeber meist befristet überbrücken muss Das Gericht stellte klar, dass ein Zeitraum von bis zu 24 Monaten typischerweise durch eine befristete Vertretung überbrückt werden kann. Wenn ein Arbeitgeber behauptet, er müsse ausnahmsweise unbefristet nachbesetzen, muss er das belegen, etwa durch konkrete erfolglose Suche am Arbeitsmarkt oder durch nachvollziehbare Gründe, warum die Arbeit nicht übergangsweise erledigt werden kann. Genau daran fehlte es hier, weil die Arbeitgeberin weder konkrete Rekrutierungsbemühungen noch zwingende Gründe für eine dauerhafte interne Nachbesetzung ausreichend darlegte. Betriebsratsanhörung: Warum die Kündigung auch deshalb unwirksam war Unabhängig davon erklärte das Gericht die Kündigung zusätzlich wegen eines Mangels bei der Betriebsratsanhörung für unwirksam. Der Betriebsrat muss so informiert werden, dass er sachgerecht reagieren und gegebenenfalls zugunsten der Beschäftigten Einfluss nehmen kann. Wenn der Arbeitgeber einen entscheidenden Baustein seiner Kündigungsentscheidung verschweigt, ist die Anhörung nicht ordnungsgemäß und die Kündigung unwirksam. Der entscheidende Baustein fehlte in der Anhörung Nach dem eigenen Vortrag der Arbeitgeberin war für sie ausschlaggebend, dass die Stelle der Klägerin intern dauerhaft mit der Mitarbeiterin C. besetzt werden sollte. Gerade diese interne Dauer-Nachbesetzung wurde dem Betriebsrat aber nicht klar und vollständig mitgeteilt, obwohl sie die Kündigungsentscheidung geprägt haben soll. Damit konnte der Betriebsrat die Tragweite der Gründe nicht prüfen, und die Kündigung scheiterte auch an § 102 BetrVG. Ergebnis des Verfahrens Die Berufung der Arbeitgeberin wurde zurückgewiesen, und die Arbeitgeberin musste die Kosten der Berufung tragen. Eine Revision ließ das Gericht nicht zu, das Urteil ist rechtskräftig. Für die Klägerin bedeutet das, dass die Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht beendet hat. Wieviel Geld bekam die Betroffene am Ende? Aus diesem Urteil lässt sich kein konkreter Auszahlungsbetrag an die Klägerin ablesen. Das Gericht hat keinen Annahmeverzugslohn, keine Abfindung und keinen Schadensersatz im Tenor zugesprochen, sondern nur über die Wirksamkeit der Kündigung und die Kosten entschieden. Ob und in welcher Höhe der Klägerin später Geld zufloss, hängt davon ab, was nach dem Kündigungstermin tatsächlich passiert ist, etwa ob weiterhin Arbeitsunfähigkeit bestand, ob Entgeltfortzahlung oder Krankengeld gezahlt wurde oder ob es später einen Vergleich gab. FAQ: Doe wichtigsten Fragen und Antworten Wann ist eine krankheitsbedingte Kündigung überhaupt sozial gerechtfertigt? Eine krankheitsbedingte Kündigung braucht eine negative Prognose, erhebliche betriebliche Beeinträchtigungen und eine Interessenabwägung. Es reicht nicht, dass jemand lange krank ist, wenn der Arbeitgeber die betrieblichen Folgen nicht konkret nachvollziehbar darlegt. Außerdem muss geprüft werden, ob mildere Mittel möglich sind. Welche Rolle spielt die Zwei-Jahres-Orientierung bei langer Krankheit?Gerichte gehen häufig davon aus, dass ein Arbeitgeber bis zu 24 Monate typischerweise mit einer befristeten Vertretung überbrücken kann. Wer stattdessen behauptet, nur eine unbefristete Nachbesetzung sei möglich, muss das konkret begründen. Ohne belegte Suche und nachvollziehbare Sachgründe wird diese Argumentation schnell angreifbar. Ist eine abgelehnte BEM-Teilnahme automatisch ein Kündigungsgrund?Nein, eine Ablehnung des betrieblichen Eingliederungsmanagements rechtfertigt eine Kündigung nicht automatisch. Sie kann aber im Rahmen der Interessenabwägung eine Rolle spielen, wenn der Arbeitgeber ansonsten sauber darlegt, dass keine anderen Möglichkeiten bestehen. Hier scheiterte die Kündigung schon an anderen Punkten. Warum ist die Betriebsratsanhörung so wichtig? Bei Betrieben mit Betriebsrat muss der Arbeitgeber vor jeder Kündigung ordnungsgemäß anhören und die Kündigungsgründe vollständig mitteilen. Der Betriebsrat soll die Gründe prüfen und gegebenenfalls auf eine andere Lösung hinwirken können. Werden entscheidende Informationen weggelassen, ist die Kündigung schon deshalb unwirksam. Was folgt für Beschäftigte, wenn die Kündigung unwirksam ist? Wenn die Kündigung unwirksam ist, gilt das Arbeitsverhältnis als nicht beendet. Ob daraus Zahlungsansprüche entstehen, hängt vom Einzelfall ab, etwa von Arbeitsfähigkeit, Angeboten zur Beschäftigung und dem Verlauf der Entgeltzahlungen. Häufig geht es dann um Weiterbeschäftigung und gegebenenfalls um Lohnansprüche, die gesondert geklärt werden. Fazit aus Sicht der Arbeitnehmerin Für Beschäftigte zeigt das Urteil, dass eine krankheitsbedingte Kündigung nicht allein mit langen Fehlzeiten begründet werden kann. Arbeitgeber müssen sehr konkret darlegen, warum der Betrieb gerade wegen der Krankheit erheblich beeinträchtigt ist und warum eine befristete Überbrückung oder andere mildere Maßnahmen ausscheiden. Besonders wichtig ist, dass auch formale Fehler wie eine unvollständige Betriebsratsanhörung die Kündigung zu Fall bringen können, selbst wenn der Arbeitgeber seine Entscheidung für plausibel hält. Wer eine solche Kündigung erhält, sollte deshalb schnell prüfen lassen, ob die Begründung wirklich trägt und ob der Betriebsrat korrekt informiert wurde.
20. Februar 2026
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden: Auch bei einem schweren Herzleiden kann das Merkzeichen „B“ zustehen – also das Recht, im öffentlichen Nahverkehr eine Begleitperson mitzunehmen. Außerdem setzte das Gericht den Grad der Behinderung (GdB) auf 70 fest. (L 13 SB 111/16) Worum ging es in dem Fall? Geklagt hat eine 2001 geborene Jugendliche mit einem angeborenen Herzleiden (katecholaminerge polymorphe ventrikuläre Tachykardie). Vereinfacht gesagt: Es besteht ein hohes Risiko für gefährliche Herzrhythmusstörungen bis hin zum Herzstillstand. Besonders brisant: Bei Bewusstlosigkeit wird in Notfällen häufig Adrenalin gegeben – bei der Klägerin wäre das aber kontraindiziert und lebensbedrohlich. Zusätzlich trägt sie seit 2009 einen ICD-Defibrillator, der bei schweren Rhythmusstörungen auslösen kann; eine solche Auslösung gab es zuletzt im September 2013. Was wollte die Klägerin erreichen? Sie beantragte beim Versorgungsamt die Feststellung eines höheren GdB und die Zuerkennung von Merkzeichen. Die Behörde erkannte zwar zunächst GdB 50 an, lehnte aber Merkzeichen (u. a. G und B) ab. Vor dem Sozialgericht bekam sie später immerhin das Merkzeichen G zugesprochen – Merkzeichen B und ein höherer GdB wurden jedoch abgelehnt. Dagegen ging die Klägerin in Berufung. Wie entschied das Landessozialgericht? Das Landessozialgericht gab der Klägerin weitgehend Recht: GdB 70 (statt 50) – rückwirkend ab Antragstellung (13. Dezember 2013) Merkzeichen B – ebenfalls ab 13. Dezember 2013 Die Behörde musste außerdem die außergerichtlichen Kosten erstatten. Warum wurde der GdB auf 70 erhöht? Das Gericht stützte sich auf die versorgungsmedizinischen Grundsätze (Anlage zur Versorgungsmedizin-Verordnung). Dort gibt es für bestimmte Herzleistungsbeeinträchtigungen einen Bewertungsspielraum von 50 bis 70. Entscheidend war: Bei der Klägerin lagen nicht „nur“ typische Einschränkungen eines Herzleidens vor. Das Gericht betonte zusätzlich: massive Einschränkungen der Lebensführung, um lebensbedrohliche Situationen zu vermeiden Nebenwirkungen der Betablocker (z. B. starke Müdigkeit, regelmäßiger Mittagsschlaf) insgesamt eine Belastung, die den oberen Rand des Bewertungsrahmens rechtfertigt Warum bekam sie das Merkzeichen „B“? Rechtsgrundlage ist § 146 Abs. 2 SGB IX i. V. m. den versorgungsmedizinischen Grundsätzen. Merkzeichen B gibt es, wenn schwerbehinderte Menschen bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind (z. B. beim Ein-/Aussteigen oder während der Fahrt). Das Gericht sah diese regelmäßige Hilfe hier aus zwei Gründen als erfüllt an: Alltagshilfe im ÖPNV: Die Klägerin brauche Unterstützung, um z. B. notwendiges Gepäck (Schultasche) zu bewältigen und rechtzeitig einen Sitzplatz einzunehmen. Sicherheitsaspekt im Notfall: Bei einem möglichen Herzstillstand/Bewusstlosigkeit im ÖPNV müsse eine Begleitperson gegenüber Rettungskräften klarstellen, dass Adrenalin nicht gegeben werden darf. Genau diese Notfallkommunikation könne lebensentscheidend sein. Wichtig: Die Behörde argumentierte sinngemäß, solche Notfälle könnten auch außerhalb des ÖPNV auftreten – deshalb sei „B“ nicht passend. Das Gericht widersprach: Es gibt keinen Grundsatz, dass ein Merkzeichen nur dann zusteht, wenn sich die Gefahr ausschließlich im öffentlichen Verkehr verwirklicht. Es reicht, dass die behinderungsbedingte Hilfe bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig erforderlich ist. Was bedeutet das Urteil für Betroffene? Das Urteil zeigt: Merkzeichen B ist nicht nur bei klassischen Mobilitätseinschränkungen möglich. Auch bei inneren Erkrankungen (wie schweren Herzleiden) kann „B“ gerechtfertigt sein – vor allem, wenn im ÖPNV regelmäßig Hilfe gebraucht wird (praktisch oder sicherheitsbedingt) und es nachvollziehbare Notfallszenarien gibt, bei denen eine Begleitperson konkret handeln bzw. informieren muss. Praktische Hinweise für Anträge Wer Merkzeichen B beantragen will, sollte – neben Diagnosen – vor allem konkret beschreiben und ärztlich belegen: Welche Hilfe ist im ÖPNV nötig? (Ein-/Aussteigen, Sitzplatz, Gepäck, Orientierung, Überforderung, Sturz-/Anfallsrisiko) Wie häufig tritt diese Situation auf? (regelmäßig, nicht nur seltene Ausnahmen) Welche Notfallmaßnahmen sind erforderlich und warum kann die Person das nicht allein sicherstellen? Gerade bei Erkrankungen mit besonderen Notfallrisiken kann ein aussagekräftiges ärztliches Schreiben entscheidend sein (z. B. „Adrenalin kontraindiziert“, notwendige Hinweise an Rettungskräfte). FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten Was bedeutet das Merkzeichen „B“ konkret? Es berechtigt zur Mitnahme einer Begleitperson bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, weil die betroffene Person dabei regelmäßig Hilfe braucht. Kann man Merkzeichen „B“ auch ohne Rollstuhl oder Gehbehinderung bekommen? Ja. Entscheidend ist nicht die Diagnose an sich, sondern ob man im ÖPNV regelmäßig auf Hilfe angewiesen ist – das kann auch bei inneren Erkrankungen der Fall sein. Warum war hier die Gefahr mit Adrenalin so wichtig? Weil bei Bewusstlosigkeit typischerweise Adrenalin gegeben wird – bei der Klägerin wäre das lebensgefährlich. Eine Begleitperson muss in so einer Situation Rettungskräfte korrekt informieren. Reicht es, dass Notfälle theoretisch auch zu Hause passieren können? Nein, das schließt „B“ nicht aus. Das Gericht sagt: Es muss nicht so sein, dass die Gefahr nur im ÖPNV besteht. Es genügt, dass im ÖPNV behinderungsbedingt regelmäßig Hilfe erforderlich ist. Ab wann gelten GdB und Merkzeichen, wenn man vor Gericht gewinnt? Im Regelfall ab dem Zeitpunkt, ab dem die Voraussetzungen vorliegen – hier hat das Gericht ausdrücklich die Feststellung ab Antragstellung (13. Dezember 2013) angeordnet. Fazit Das Urteil macht klar: Merkzeichen B kann auch bei einem schweren Herzleiden gerechtfertigt sein – insbesondere dann, wenn Betroffene im öffentlichen Verkehr regelmäßig Unterstützung brauchen und bei Notfällen eine Begleitperson notwendig ist, um lebenswichtige Hinweise zu geben. Gleichzeitig zeigt die Entscheidung, dass bei der GdB-Bewertung nicht nur der „Standardfall“ zählt, sondern auch besondere Lebenseinschränkungen und die reale Belastung im Alltag.
20. Februar 2026
Das Sozialgericht Nordhausen hat einer 1960 geborenen Klägerin eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zugesprochen, weil sie seit Oktober 2017 weniger als drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts leistungsfähig war. Entscheidend waren vor allem schwerwiegende psychische Erkrankungen und ihre Auswirkungen auf Belastbarkeit, Durchhaltefähigkeit und soziale Funktionsfähigkeit. (S 20 R 899/17) Worum ging es in dem Verfahren? Die Klägerin bezog bereits zuvor eine Erwerbsminderungsrente und beantragte im Juni 2016 die Weitergewährung. Die Rentenversicherung bewilligte im Februar 2017 lediglich eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit und lehnte eine volle Erwerbsminderungsrente ab. Nach erfolglosem Widerspruch klagte die Frau, weil sie sich aufgrund der Gesamtheit ihrer Erkrankungen nicht mehr arbeitsfähig sah. Wie begründete die Rentenversicherung die Ablehnung? Die Beklagte stellte sich auf den Standpunkt, es bestehe noch ein Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten mit Einschränkungen von mindestens sechs Stunden täglich. Sie verwies darauf, die Klägerin könne grundsätzlich noch auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden, etwa auf „leichtere Verpackertätigkeiten“. Auch im Gerichtsverfahren hielt sie an dieser Einschätzung fest. Welche medizinischen Ermittlungen hat das Gericht eingeholt? Das Gericht zog zahlreiche Befundberichte behandelnder Ärzte und einer Psychologin bei und ließ zusätzlich zwei Gutachten erstellen. Ein orthopädisches Gutachten kam zu dem Ergebnis, körperlich seien leichte Tätigkeiten grundsätzlich ganztägig möglich, allerdings nur ohne schweres Heben und Tragen, ohne Zwangshaltungen, ohne Absturzgefahr und ohne Schicht- oder Akkordarbeit. Ein psychiatrisch-psychosomatisches Gutachten stellte hingegen eine Vielzahl erheblicher psychischer Störungen fest, darunter eine mittelgradige rezidivierende Depression, eine ausgeprägte Agoraphobie mit Panikstörung, Somatisierungs- und Schmerzstörungen sowie eine anankastische Persönlichkeitsstörung. Was war der Wendepunkt: Oktober 2017 Der gerichtliche Sachverständige sah den Leistungsfall im Oktober 2017, weil sich der Zustand der Klägerin aus fachlicher Sicht ab diesem Zeitpunkt deutlich verschlechtert hatte. Er ging davon aus, dass sie nur noch weniger als drei Stunden täglich arbeiten könne, und zwar nur unter sehr geringer nervlicher Belastung und ohne nennenswerten Zeit- und Leistungsdruck. Zudem wurde eine Besserungsperspektive verneint, sodass die Einschränkungen als dauerhaft eingestuft wurden. Warum folgte das Gericht dem psychiatrischen Gutachten? Die Kammer hielt die Erhebung der Befunde und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen für überzeugend und nachvollziehbar. Sie betonte, dass bei psychischen Erkrankungen nicht allein darauf abgestellt werden dürfe, ob jemand im Alltag noch einzelne Wege erledigen oder kurze Fahrten unternehmen kann. Aus Sicht des Gerichts prägten Grübel- und Kontrollzwänge, Angst- und Paniksymptome sowie die massive Einschränkung von Flexibilität, Umstellungs- und Durchhaltefähigkeit den Alltag so stark, dass eine wettbewerbsfähige Tätigkeit praktisch nicht mehr erreichbar war. Was spielte bei der Beurteilung psychischer Erkrankungen eine besondere Rolle? Das Gericht setzte sich ausführlich mit dem Einwand auseinander, Testergebnisse könnten auf eine Überzeichnung von Beschwerden hindeuten. Es machte deutlich, dass auffällige Testbefunde nicht automatisch bedeuten, eine Erwerbsminderung sei ausgeschlossen, weil die Gesamtbewertung aller Befunde und der Konsistenz maßgeblich bleibt. Gleichzeitig stellte die Kammer klar, dass an den Vollbeweis psychischer Erkrankungen kein strengerer Maßstab anzulegen sei als bei körperlichen Erkrankungen. Warum überzeugte der Verweis auf „leichte Tätigkeiten“ nicht? Das Gericht griff die arbeitsmarktbezogene Kritik auf, wonach es zweifelhaft sein kann, aus einzelnen leichten Handgriffen in Arbeitsprozessen auf ausreichend vorhandene Arbeitsplätze zu schließen, die ausschließlich solche leichten Tätigkeiten enthalten. Es stellte zudem heraus, dass die von der Rentenversicherung genannte Verpackertätigkeit typischerweise Anforderungen wie Stehen, Gehen oder Taktbindung mit sich bringen kann, die hier nicht leidensgerecht waren. Vor allem aber fehlte nach Auffassung des Gerichts das Mindestmaß an sozialkommunikativer Belastbarkeit, das selbst für vermeintlich „leichte“ Tätigkeiten im realen Arbeitsleben erforderlich ist. Wie lautet das Ergebnis des Urteils? Das SG Nordhausen hob den Widerspruchsbescheid auf und verpflichtete die Rentenversicherung, der Klägerin Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 01.11.2017 zu zahlen. Einen früheren Leistungsfall konnte die Klägerin nicht beweisen, weshalb die Klage im Übrigen abgewiesen wurde. Die Rentenversicherung musste zwei Drittel der außergerichtlichen Kosten tragen. FAQ Ab wann bekam die Klägerin die volle Erwerbsminderungsrente zugesprochen? Ab dem 01.11.2017, weil das Gericht den Eintritt der vollen Erwerbsminderung im Oktober 2017 angenommen hat. Warum reichte das orthopädische Gutachten für die Ablehnung nicht aus? Weil die entscheidenden Einschränkungen nach Auffassung des Gerichts vor allem aus den psychischen Erkrankungen folgten und diese das Leistungsvermögen auf unter drei Stunden täglich reduzierten. Was sagt das Urteil zur Bewertung psychischer Erkrankungen in EM-Verfahren? Das Gericht betont eine Gesamtschau aller Befunde und dass an psychische Erkrankungen kein strengerer Beweismaßstab anzulegen ist als an körperliche Erkrankungen. Weshalb half der Verweis auf „leichte Verpackertätigkeiten“ der Rentenversicherung nicht? Das Gericht hielt solche Verweisungen für wenig belastbar, weil reale Arbeitsplätze oft zusätzliche Anforderungen enthalten und die Klägerin zudem erhebliche sozialkommunikative und psychische Einschränkungen hatte. Warum wurde die Rente nicht ab Antragstellung gewährt? Weil ein früherer Leistungsfall nach Auffassung des Gerichts nicht im Vollbeweis nachgewiesen werden konnte. Fazit Der Fall zeigt, dass bei Erwerbsminderungsrenten nicht nur orthopädische Befunde zählen, sondern vor allem die tatsächliche Gesamtwirkung psychischer Erkrankungen auf Belastbarkeit, Durchhaltefähigkeit und Arbeitsfähigkeit. Das SG Nordhausen hat die volle Erwerbsminderungsrente zugesprochen, weil die Klägerin ab Oktober 2017 weniger als drei Stunden täglich leistungsfähig war und eine realistische Besserung nicht zu erwarten war. Gleichzeitig macht das Urteil deutlich, dass pauschale Verweise auf „leichte Tätigkeiten“ kritisch geprüft werden müssen, wenn sie an der Realität des Arbeitsmarkts und den konkreten Einschränkungen vorbeigehen.
20. Februar 2026
Wer beim Jobcenter eine „Einkommenskorrektur“ bzw. eine abschließende Entscheidung nach vorläufiger Bewilligung anstößt, kann am Ende mit einer Rückforderung dastehen. Das Sozialgericht Berlin hat entschieden: Erstattungsbescheide sind aufzuheben, wenn das Jobcenter seine Beratungspflichten verletzt und Betroffene nicht darauf hinweist, dass eine „Korrektur“ auch zu Rückzahlungen führen kann – und dass ein Antrag bis zur wirksamen Entscheidung zurückgenommen werden kann. (SG Berlin, Urteil v. 06.05.2024 – S 126 AS 141/22) Der konkrete Fall Eine Familie erhielt für August 2020 bis Januar 2021 Leistungen nach dem SGB II zunächst nur vorläufig. Beim Kläger zu 2) rechnete das Jobcenter dabei ein prognostiziertes Einkommen an. Im September 2021 fragte das Jobcenter schriftlich, ob eine „endgültige Festsetzung (Einkommenskorrektur)“ gewünscht sei. Der Kläger zu 2) übersandte daraufhin Lohnunterlagen und bat um „Einkommenskorrektur“, woraufhin das Jobcenter abschließend festsetzte und mehrere Erstattungen verlangte. Worum ging es rechtlich? Kernfrage war, ob ein Antrag auf abschließende Festsetzung nach § 41a SGB II noch zurückgenommen werden kann. Das ist grundsätzlich nur bis zum Wirksamwerden der abschließenden Entscheidung möglich. Entscheidend war außerdem, ob das Jobcenter über Risiken und Gestaltungsmöglichkeiten beraten musste. Nach Auffassung des Gerichts ja, weil das Jobcenter eine gesteigerte Beratungspflicht trifft, wenn sich eine nachteilige Folge aufdrängt. Entscheidung des Sozialgerichts Das SG Berlin hob die Bescheide vom 4. November 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Dezember 2021 auf. Das Jobcenter muss zudem die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger tragen. Damit ist klar: Die Rückforderung durfte auf dieser Grundlage nicht bestehen bleiben. Ausschlaggebend war nicht die genaue Berechnung, sondern das behördliche Vorgehen und die verletzte Beratungspflicht. Warum die Rücknahme „zu spät“ war Die Kläger erklärten die Rücknahme des Antrags auf „Einkommenskorrektur“ erst im Klageverfahren. Das Gericht stellte klar: Nach der Rechtsprechung ist eine Rücknahme nur bis zur Wirksamkeit der abschließenden Entscheidung möglich. Weil die Bescheide zu diesem Zeitpunkt schon wirksam waren, konnte die Rücknahme als solche nicht mehr greifen. Genau deshalb kam es auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch an. Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch wegen fehlender Beratung Das Jobcenter hatte in seinem Schreiben zwar nach einer „Einkommenskorrektur“ gefragt, aber nicht erklärt, dass dies auch zu Rückforderungen führen kann. Der Begriff „Einkommenskorrektur“ könne vielmehr den Eindruck erwecken, es gehe um eine Verbesserung zugunsten der Betroffenen. Spätestens nachdem die Berechnungen vorlagen und klar war, dass es zu einer Rückforderung kommt, hätte das Jobcenter informieren müssen. Es hätte auch auf die Möglichkeit hinweisen müssen, den Antrag noch vor Bekanntgabe der Entscheidung zurückzunehmen. Folge: Keine Grundlage für die abschließende Festsetzung Das Gericht stellte die Kläger so, als hätten sie den Antrag rechtzeitig zurückgenommen. Damit fehlte im konkreten Zeitraum die Grundlage für die abschließende Entscheidung. Denn für Bewilligungszeiträume, die bis zum 31. März 2021 begonnen haben, galt nach § 67 Abs. 4 Satz 2 SGB II: Abschließende Entscheidungen erfolgen abweichend nur auf Antrag. Wenn dieser (fiktiv) rechtzeitig wegfällt, kann das Jobcenter nicht „von Amts wegen“ abschließend festsetzen und daraus Erstattungen ableiten. Was Betroffene daraus mitnehmen sollten Wenn das Jobcenter eine „Einkommenskorrektur“ oder „endgültige Festsetzung“ anspricht, kann das sowohl Nachzahlungen als auch Rückforderungen bedeuten. Wer Unterlagen nachreicht oder eine Festsetzung anstößt, sollte sich deshalb ausdrücklich schriftlich bestätigen lassen, ob eine Rückforderung droht. Wichtig ist außerdem der Zeitpunkt: Eine Rücknahme ist grundsätzlich nur bis zur wirksamen Entscheidung möglich. Wenn das Jobcenter darüber nicht aufklärt, kann ein Herstellungsanspruch helfen, das muss aber regelmäßig per Widerspruch und notfalls Klage durchgesetzt werden. FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen zum Urteil Wann kann ich einen Antrag auf „Einkommenskorrektur“/abschließende Festsetzung wieder zurücknehmen? Grundsätzlich nur bis die abschließende Entscheidung wirksam bekanntgegeben wurde. Danach ist eine Rücknahme in der Regel zu spät – dann helfen nur noch Widerspruch/Klage bzw. (wie hier) der sozialrechtliche Herstellungsanspruch. Muss das Jobcenter mich warnen, dass eine „Einkommenskorrektur“ auch zu einer Rückforderung führen kann? Ja – nach dem SG Berlin trifft das Jobcenter hier eine gesteigerte Beratungspflicht. Es muss verständlich darauf hinweisen, dass eine Korrektur nicht nur Nachzahlungen, sondern auch Erstattungen/Rückforderungen auslösen kann. Muss das Jobcenter auch über die Rücknahmemöglichkeit des Antrags informieren? Ja – jedenfalls dann, wenn nach der Berechnung absehbar ist, dass die abschließende Festsetzung zu Lasten der Betroffenen ausgeht. Dann muss das Jobcenter nach Auffassung des Gerichts darauf hinweisen, dass der Antrag noch vor Bescheidbekanntgabe zurückgenommen werden kann. Was ist der „sozialrechtliche Herstellungsanspruch“ und wann hilft er? Der Herstellungsanspruch greift, wenn das Jobcenter eine Pflicht – vor allem Beratungspflichten (§§ 14, 15 SGB I) – verletzt und dadurch ein Nachteil entsteht. Dann müssen Betroffene so gestellt werden, als wäre korrekt beraten worden. Im Urteil führte das dazu, dass die Kläger so behandelt wurden, als hätten sie den Antrag rechtzeitig zurückgenommen – und die Rückforderung entfiel. Gilt das immer oder nur in besonderen Fällen? Das Urteil betont die Beratungspflicht besonders in offenkundigen Fällen: Wenn dem Jobcenter nach der Berechnung klar ist, dass die „Korrektur“ negativ ausgeht, reicht es nicht, nur von „Einkommenskorrektur“ zu sprechen. Ob das immer greift, hängt aber vom Einzelfall ab – z.B. wie eindeutig das Schreiben war und ob erkennbar eine Rückforderung drohte. Fazit Das Urteil ist ein starkes Signal: Jobcenter dürfen „Einkommenskorrekturen“ nicht als harmlose Formalität behandeln. Wer eine abschließende Festsetzung anstößt, muss fair und verständlich darüber informiert werden, dass dies auch Rückforderungen auslösen kann – und dass ein Antrag bis zur wirksamen Entscheidung zurückgenommen werden kann. Unterlässt das Jobcenter diese Aufklärung, können Betroffene über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch so gestellt werden, als hätten sie rechtzeitig reagiert – mit der Folge, dass Erstattungsbescheide aufgehoben werden können.
20. Februar 2026
Damit diese Beträge Menschen mit hohem Behandlungsbedarf nicht dauerhaft überfordern, gibt es die sogenannte Zuzahlungsbefreiung bei den gesetzlichen Krankenkassen. Sie greift aber nicht „automatisch“, sondern erst dann, wenn die persönliche Belastungsgrenze erreicht ist und ein Antrag bei der Krankenkasse gestellt wird. In den vergangenen Monaten ist das Thema in Pflegehaushalten besonders präsent, weil sich bei der Berechnung der Belastungsgrenze jedes Jahr Werte verändern – und weil rund um das Pflegegeld immer wieder die Frage auftaucht, ob es die Befreiung erschwert oder verhindert. Wichtig: Pflegegeld wird bei der Ermittlung der maßgeblichen Einnahmen in der Regel nicht als anrechenbares Einkommen berücksichtigt. Was sich allerdings ändern kann, sind Freibeträge und Rechenwerte, die die persönliche Grenze nach oben oder unten verschieben – und damit die praktische Chance, schneller von Zuzahlungen befreit zu werden. Was „Zuzahlungsbefreiung“ im Alltag bedeutet Die Zuzahlungsbefreiung ist keine allgemeine Vergünstigung, sondern eine Schutzregel: Versicherte zahlen Zuzahlungen nur bis zu einer individuell berechneten Obergrenze. Sobald diese Grenze im laufenden Kalenderjahr erreicht ist, können sie sich für den Rest des Jahres von weiteren gesetzlichen Zuzahlungen befreien lassen. Alternativ ist auch eine Erstattung möglich, wenn bereits mehr gezahlt wurde als die Belastungsgrenze erlaubt. Entscheidend ist dabei der Kalenderjahresbezug. Am 1. Januar beginnt die Zählung neu. Wer regelmäßig hohe Zuzahlungen hat, kann sich deshalb früh im Jahr mit der eigenen Belastungsgrenze beschäftigen, um nicht unnötig lange in Vorleistung zu gehen. Tabelle: Zuzahlungsbefreiung der Krankenkassen bei Pflegegeld Fall (gesetzliche Krankenversicherung) Zuzahlungsbefreiung / Belastungsgrenze 2026 Allgemeine Belastungsgrenze (ohne Chronikerstatus) 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt (Haushalt), nachdem anerkannte Freibeträge abgezogen wurden Bei anerkannter schwerwiegender chronischer Erkrankung 1 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt (Haushalt), nachdem anerkannte Freibeträge abgezogen wurden Freibetrag für Ehe-/Lebenspartner bei der Haushaltsberechnung 7.119 € (wird vom Familieneinkommen abgezogen und senkt dadurch die rechnerische Belastungsgrenze) Freibetrag je zu berücksichtigendes Kind bei der Haushaltsberechnung 9.756 € pro Kind (wird vom Familieneinkommen abgezogen und senkt dadurch die rechnerische Belastungsgrenze) Pauschale Jahresgrenze bei Bürgergeld, Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung oder Heimkostenübernahme durch Sozialhilfeträger (ohne Chronikerstatus) 135,12 € pro Kalenderjahr Pauschale Jahresgrenze bei Bürgergeld, Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung oder Heimkostenübernahme durch Sozialhilfeträger (mit Chronikerstatus) 67,56 € pro Kalenderjahr Die Belastungsgrenze: 2 Prozent – und für viele Pflegehaushalte 1 Prozent Die Grundregel lautet: Die Belastungsgrenze liegt bei 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Für Menschen mit einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung gilt eine abgesenkte Grenze von 1 Prozent. In der Praxis ist das gerade für Haushalte mit Pflegebedarf relevant, weil der Status „schwerwiegend chronisch krank“ nicht nur medizinisch definiert wird, sondern auch über bestimmte Merkmale nachgewiesen werden kann. Ein besonders wichtiger Punkt für Pflegebedürftige: Ein anerkannter Pflegegrad kann bei der Beurteilung der Chroniker-Regel eine Rolle spielen. Nach den gängigen Kriterien, die in Verbraucher- und Kasseninformationen beschrieben werden, kann Pflegebedürftigkeit ab Pflegegrad 3 als Merkmal herangezogen werden, das den Zugang zur 1-Prozent-Grenze stützt – zusätzlich zu den Anforderungen an eine dauerhafte ärztliche Behandlung und den notwendigen Nachweisen. Das ist kein Selbstläufer, kann aber den Unterschied machen, ob die jährliche Obergrenze halbiert wird und die Befreiung früher erreichbar ist. Warum Pflegegeld bei der Befreiung meist nicht als Einkommen zählt Die häufigste Sorge lautet: „Wenn Pflegegeld ausgezahlt wird, steigt doch das Einkommen – und damit auch die Belastungsgrenze.“ Genau diese Annahme führt regelmäßig zu Missverständnissen. Pflegegeld ist eine zweckgebundene Leistung aus der Pflegeversicherung. Es soll eine selbst organisierte Pflege ermöglichen und ist gerade nicht als frei verfügbares Einkommen für den allgemeinen Lebensunterhalt gedacht. Deshalb wird es bei der Ermittlung der „Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt“ in der Regel nicht als anrechenbare Einnahme gezählt. Das ist mehr als eine theoretische Feinheit. Für viele Familien bedeutet es ganz konkret, dass das Pflegegeld die Zuzahlungsbefreiung nicht „schlechter“ macht. Wer sich bei der Krankenkasse beraten lässt oder einen Antrag stellt, sollte das Thema trotzdem aktiv ansprechen, weil in der Praxis oft mit unterschiedlichen Einkommensarten gearbeitet wird und Unterlagen sauber zugeordnet werden müssen. Je klarer die Nachweise, desto weniger Rückfragen entstehen. Welche Einnahmen bei der Berechnung tatsächlich eine Rolle spielen Die Belastungsgrenze orientiert sich an den Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Maßgeblich ist dabei nicht nur die einzelne versicherte Person, sondern häufig der Haushalt. Bei verheirateten Paaren und eingetragenen Lebenspartnerschaften werden die Bruttoeinnahmen beider Partner in die Berechnung einbezogen. Auch Kinder können berücksichtigt werden, solange sie nach den jeweiligen Kriterien der Krankenkassen in die Haushaltsbetrachtung fallen. Nicht verheiratete Paare werden in diesem Zusammenhang typischerweise getrennt betrachtet. Das erklärt, warum sich die persönliche Belastungsgrenze selbst dann spürbar verändern kann, wenn die eigenen Zuzahlungen gleich bleiben: Ein höheres Haushaltseinkommen verschiebt die Grenze nach oben, bestimmte Freibeträge ziehen sie wieder nach unten. Genau an dieser Stelle liegen die Werte, die sich zum Jahreswechsel häufig ändern. Neue Rechenwerte 2026: Freibeträge beeinflussen, wie schnell die Befreiung erreicht ist Für das Jahr 2026 werden in Verbraucherinformationen konkrete Freibeträge genannt, die bei der Haushaltsberechnung abgezogen werden können. Für Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner liegt dieser Freibetrag 2026 bei 7.119 Euro, für jedes zu berücksichtigende Kind bei 9.756 Euro. Solche Beträge wirken wie ein Rechenpuffer: Sie verringern das Einkommen, das für die Belastungsgrenze herangezogen wird, und können dazu führen, dass die persönliche Obergrenze niedriger ausfällt als viele zunächst erwarten. Für Pflegehaushalte ist das insofern bedeutsam, als Pflegebedürftigkeit häufig mit weiteren finanziellen Belastungen zusammenfällt. Eine korrekt ermittelte Belastungsgrenze ist dann ein wichtiges Instrument, um die gesetzlich vorgesehenen Entlastungen tatsächlich auszuschöpfen. Sonderfall Bürgergeld, Sozialhilfe und Grundsicherung: feste Jahresgrenzen Wer Bürgergeld, Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung bezieht, landet bei der Belastungsgrenze oft nicht in einer individuellen Einkommensrechnung, sondern in einer pauschalen Jahresgrenze. Für 2026 wird in Verbraucher- und Kasseninformationen ein jährlicher Höchstbetrag von 135,12 Euro genannt, bei anerkannter schwerwiegender chronischer Erkrankung 67,56 Euro. Das ist in vielen Fällen praktikabler als eine umfangreiche Einkommensprüfung, verlangt aber trotzdem einen Antrag und die passenden Nachweise für den jeweiligen Status. In Pflegekonstellationen ist dieser Bereich besonders relevant, wenn pflegebedürftige Menschen oder pflegende Angehörige Leistungen der Grundsicherung erhalten oder wenn Heimkosten (teilweise) durch Sozialleistungsträger getragen werden. Dann ist es sinnvoll, die Zuständigkeiten zwischen Krankenkasse, Pflegekasse und Sozialamt gedanklich sauber zu trennen, weil jeweils andere Regeln gelten. Der Antrag: Warum viele trotz Anspruch lange warten Ein wiederkehrendes Problem ist nicht die Rechtslage, sondern die Praxis: Krankenkassen informieren Versicherte in der Regel nicht automatisch, wenn die Belastungsgrenze erreicht ist. Wer die Befreiung nutzen will, muss die eigenen Zuzahlungen im Blick behalten und Belege sammeln. Häufig scheitert es daran, dass Quittungen fehlen, Zahlungen mit nicht anrechenbaren Kosten verwechselt werden oder der Antrag erst sehr spät im Jahr gestellt wird, obwohl die Belastungsgrenze schon Monate zuvor erreicht war. Gerade in Pflegehaushalten ist die Dokumentation zusätzlich anspruchsvoll, weil mehrere Personen im Haushalt Zuzahlungen leisten können und die Krankenkasse häufig alle anrechenbaren Belege im Original sehen will. Wenn Belege nachträglich beschafft werden müssen, etwa über Apothekenübersichten, verlängert sich das Verfahren spürbar. Was bei der Befreiung nicht mitgerechnet wird – und häufig überrascht Nicht alles, was im Gesundheitsbereich Geld kostet, zählt als „Zuzahlung“ im Sinne der Belastungsgrenze. Entscheidend sind die gesetzlich vorgeschriebenen Zuzahlungen innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung. Viele Eigenanteile, Mehrkosten oder privat veranlasste Ausgaben fallen aus dem Raster. In Pflegehaushalten ist das besonders wichtig, weil neben der Krankenversicherung oft pflegebedingte Eigenanteile, Unterkunfts- und Verpflegungskosten oder zusätzliche Betreuungsangebote anfallen. Diese Belastungen sind real, führen aber nicht automatisch zu einer schnelleren Zuzahlungsbefreiung in der Krankenkasse, weil sie in anderen Systemen verortet sind. Vorauszahlung: Frühe Befreiung, aber nur sinnvoll bei planbaren Zuzahlungen Viele Krankenkassen ermöglichen es, den voraussichtlichen Höchstbetrag zu Jahresbeginn zu zahlen, um sofort eine Befreiungsbescheinigung zu erhalten. Das kann für Menschen mit dauerhaft hohem Medikamentenbedarf oder regelmäßigen Therapien attraktiv sein, weil es den Verwaltungsaufwand im laufenden Jahr reduziert und Zuzahlungen an der Kasse vermeidet. Allerdings ist diese Vorgehensweise nur dann vorteilhaft, wenn die Belastungsgrenze tatsächlich erreicht wird. Fällt die Belastung am Ende niedriger aus, wird eine zu hohe Vorauszahlung nach gängigen Hinweisen nicht automatisch anteilig erstattet. In Pflegehaushalten, in denen sich Versorgungsformen ändern können, etwa durch Krankenhausaufenthalte, Reha oder Wechsel zwischen ambulanter und stationärer Pflege, lohnt sich deshalb ein nüchterner Blick auf die Planbarkeit. Was Pflegehaushalte jetzt konkret mitnehmen können Die Diskussion um „neue Regeln“ entzündet sich häufig am Pflegegeld, weil es als Zahlung sichtbar ist und schnell als Einkommen missverstanden wird. Für die Zuzahlungsbefreiung ist die Lage meist entlastend: Pflegegeld wird in einschlägigen Verbraucherinformationen ausdrücklich als nicht anrechenbar beschrieben. Die Veränderungen liegen eher in den jährlich angepassten Rechenwerten, insbesondere den Freibeträgen, sowie in der Frage, ob die 1-Prozent-Grenze wegen einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung erreichbar ist und welche Nachweise dafür vorgelegt werden müssen. Wer Pflegeleistungen erhält oder Angehörige pflegt, kann dadurch in eine günstigere Belastungsgrenze fallen, ohne dass das Pflegegeld selbst die Berechnung verschlechtert. Der praktische Hebel ist eine korrekte, vollständige Antragstellung mit lückenlosen Nachweisen und einer konsequenten Sammlung der Zuzahlungsbelege im Kalenderjahr. Quellen Verbraucherzentrale: „Zuzahlungen: Die Regeln für eine Befreiung bei der Krankenkasse“ (Stand: 17.12.2025), Bundesgesundheitsministerium: „Chronisch kranke Menschen“ (Belastungsgrenze 1 Prozent / 2 Prozent, Hinweis auf Richtlinienbezug).
20. Februar 2026
Viele Wohngeldstellen fordern Geld zurück, sobald sie einen Verdacht auf „Nutzungsaufgabe“ haben. Dann behaupten sie, der Bewilligungsbescheid sei automatisch unwirksam geworden, weil niemand mehr in der Wohnung den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen gehabt habe. Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein hat diese Praxis in einem zentralen Punkt eingehegt: Nicht Sie müssen den Nicht-Auszug beweisen, sondern die Behörde muss den Auszug nachweisen, wenn sie kassieren will. Das Urteil im Überblick: Rückforderung scheitert vor Gericht Das Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, 3. Senat, entschied am 20. Februar 2020 (Az. 3 LB 6/17). Das Gericht hob den Rückforderungsbescheid vom 7. März 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. November 2013 auf. Der Beklagte musste die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen, eine Revision ließ der Senat nicht zu. Worum es ging: Rückforderung wegen angeblicher Nutzungsaufgabe Die Klägerin bekam für 2012 Wohngeld als Lastenzuschuss, weil sie ein Haus bewohnte, das ihr gehörte, und dort mit ihren sechs Töchtern lebte. Die Behörde meinte später, die Familie habe den Lebensmittelpunkt spätestens ab September 2012 verlagert, und erklärte deshalb den Bewilligungsbescheid ab diesem Zeitpunkt für unwirksam. Auf dieser Grundlage verlangte sie 1.404 Euro für September bis Dezember 2012 zurück. Paragraf 28 Wohngeldgesetz: Der Bescheid wird automatisch unwirksam Paragraf 28 Absatz 1 Satz 1 Wohngeldgesetz wirkt wie eine rechtliche Falltür: Der Bewilligungsbescheid wird vom Ersten des Monats an unwirksam, in dem kein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied den Wohnraum mehr nutzt. Diese Unwirksamkeit tritt kraft Gesetzes ein, ohne dass die Behörde den Bescheid vorher aufheben muss. Genau deshalb versuchen Wohngeldstellen gern, über Paragraf 28 den Anspruch rückwirkend abzuschneiden und anschließend das Geld über Paragraf 50 Absatz 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch zurückzufordern. Vertrauensschutz kommt erst später – aber nur, wenn der Bescheid wirklich unwirksam wurde Das Gericht stellt klar, dass eine Vertrauensschutzprüfung nicht schon bei der Frage der Unwirksamkeit stattfindet. Sie kommt erst in der Erstattungsphase, wenn tatsächlich auf Grundlage eines unwirksam gewordenen Bescheids zu Unrecht Wohngeld geflossen ist. In diesem Fall scheiterte jedoch bereits die Vorfrage, weil der Senat die Unwirksamkeit gar nicht feststellen konnte. Mittelpunkt der Lebensbeziehungen: Exklusivitätsprinzip entscheidet Der Senat betont das wohngeldrechtliche Exklusivitätsprinzip: Jede Person kann nur einen Mittelpunkt der Lebensbeziehungen haben und grundsätzlich nur einem Haushalt als Haushaltsmitglied zugeordnet werden. Die Unwirksamkeit nach Paragraf 28 tritt erst ein, wenn wirklich niemand mehr den Mittelpunkt im betreffenden Wohnraum hat. Wer tagsüber woanders arbeitet oder renoviert, verliert diesen Mittelpunkt nicht automatisch. Der entscheidende Satz für Betroffene: Die Behörde trägt die Beweislast Der Zeitpunkt des Auszugs oder der Nutzungsbeendigung ist eine Tatsache, und die Beweislast dafür trägt die Behörde. Das ist der Schlüssel des Urteils, weil Rückforderungen häufig auf Indizienketten beruhen, die zwar Verdacht erzeugen, aber keinen sicheren Nachweis liefern. Wenn die Behörde die auflösende Bedingung behauptet, muss sie ihren Eintritt belegen, sonst scheitert die Rückforderung. Der konkrete Fall: Renovierung tagsüber, Übernachtung abends, Lebensmittelpunkt bleibt Die Klägerin lebte 2012 in ihrem eigenen Haus zusammen mit ihren sechs Töchtern und erhielt einen Lastenzuschuss von 351 Euro monatlich. Ende November 2012 stellte sie einen Folgeantrag, wodurch die Behörde genauer hinsah. Sie leitete daraus den Verdacht ab, die Familie wohne längst nicht mehr dort. Die Behördenkonstruktion: Indizien sollen den Auszug ab September 2012 belegen Die Behörde stützte sich auf Ermittlungsergebnisse, nach denen die Klägerin selten anzutreffen gewesen sei und verschiedene Personen einen „unbewohnten Eindruck“ gewonnen hätten. Sie verwies auf Nachbarschaftsauskünfte, nicht angetroffene Ablesetermine und einen gesunkenen Wasserverbrauch. Aus dieser Mischung machte sie die Schlussfolgerung, die Nutzungsaufgabe habe ab September 2012 stattgefunden. Die Gegenwehr der Klägerin: Tagesablauf erklärt die Abwesenheit Die Klägerin erklärte, sie habe von Sommer 2012 bis Anfang 2013 eine neue Immobilie renoviert, in der zunächst Küche und Bad fehlten und umfangreiche Arbeiten nötig waren. Tagsüber hielt sie sich mit den Kindern häufig dort auf, abends kehrte die Familie aber zum Übernachten in das alte Haus zurück. Diese Darstellung passte für den Senat zu einer Renovierungsphase, nicht zu einem nachgewiesenen Auszug. Die Bewertung des Senats: Indizien reichen nicht, wenn die Nutzung glaubhaft bleibt Der Senat hielt den Vortrag, die Familie sei regelmäßig abends zum Schlafen zurückgekehrt, für glaubhaft und sah keinen Nachweis dafür, dass ab September 2012 niemand mehr den Lebensmittelpunkt im alten Haus hatte. Er würdigte die Indizien als nicht stark genug, weil sie durch plausible Erklärungen erschüttert wurden und weil einzelne Feststellungen zeitlich nicht sauber auf den streitigen Zeitraum September bis Dezember 2012 passten. Damit fehlte die Voraussetzung für die Unwirksamkeit nach Paragraf 28 Absatz 1 Satz 1 Wohngeldgesetz, und die Rückforderung fiel in sich zusammen. Anspruch auf Wohngeld oder Rückforderung: So trennt das Urteil die Fälle Anspruch auf Wohngeld Kein Anspruch auf Wohngeld Sie nutzen den Wohnraum weiterhin so, dass dort Ihr Mittelpunkt der Lebensbeziehungen liegt, etwa durch regelmäßige Übernachtungen und gelebten Alltag. Kein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied nutzt den Wohnraum noch als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen, weil alle tatsächlich ausgezogen sind. Die Behörde kann den Zeitpunkt der Nutzungsaufgabe nicht beweisen, sondern stützt sich nur auf Indizien, die Sie plausibel erklären. Die Behörde kann den Auszug oder die Nutzungsbeendigung nachweisen, etwa durch klare Meldedaten, Schlüsselrückgabe, objektive Leerstandsmerkmale und konsistente Belege. Es gibt nachvollziehbare Gründe für Abwesenheiten, etwa Renovierung tagsüber, während Sie abends zurückkehren und dort schlafen. Der Wohnraum wird nur noch als Nebenadresse genutzt oder praktisch aufgegeben, sodass das Exklusivitätsprinzip den Mittelpunkt eindeutig woanders verortet. Der streitige Zeitraum passt nicht zu den Behördenfeststellungen, weil Kontrollen oder Eindrücke erst später entstanden. Die Indizien beziehen sich exakt auf den streitigen Zeitraum und ergeben ein geschlossenes Bild, das keine ernsthaften Zweifel zulässt. Was Sie aus dem Urteil ziehen können: Rückforderungen brauchen harte Beweise Wenn die Wohngeldstelle Ihnen Rückforderung mit Paragraf 28 Wohngeldgesetz ankündigt, sollten Sie sofort nach dem konkreten Beweis für den behaupteten Auszug fragen. Sie gewinnen Zeit und Substanz, wenn Sie Ihren Tagesablauf im streitigen Zeitraum konkret beschreiben und mit Belegen stützen, etwa durch Schulwege, Postzustellung, Nebenkosten, Handwerker- oder Renovierungsnachweise. Vor allem sollten Sie die Behörde zwingen, den behaupteten Zeitpunkt der Nutzungsaufgabe zu fixieren, weil genau dort ihre Beweislast sitzt. FAQ: Rückforderung von Wohngeld wegen Nutzungsaufgabe Wann wird ein Wohngeldbescheid nach Paragraf 28 Wohngeldgesetz unwirksam? Wenn kein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied den Wohnraum mehr als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen nutzt, wird der Bescheid kraft Gesetzes unwirksam. Muss die Behörde meinen Auszug beweisen? Ja, der Senat sagt ausdrücklich, dass die Behörde für den Zeitpunkt des Auszugs oder der Nutzungsbeendigung beweisbelastet ist, wenn sie daraus Rückforderung ableiten will. Spielt Vertrauensschutz schon bei der Unwirksamkeit eine Rolle? Nein, Vertrauensschutz prüft man erst in der Erstattungsphase, und auch dann nur, wenn der Bescheid tatsächlich unwirksam geworden ist. Reicht es, wenn ich tagsüber oft weg bin, um den Mittelpunkt zu verlieren? Nein, tägliche Abwesenheit oder Baustellenaufenthalte reichen nicht automatisch, wenn Sie weiterhin regelmäßig zurückkehren und der Wohnraum tatsächlich Ihr Lebensmittelpunkt bleibt. Was ist der wichtigste Angriffspunkt gegen Rückforderungen? Sie greifen die Beweisführung an und verlangen, dass die Behörde den Zeitpunkt der Nutzungsaufgabe konkret und belastbar nachweist, statt mit bloßen Verdachtsindizien zu arbeiten. Fazit: Paragraf 28 WoGG ist scharf – aber Rückforderungen scheitern ohne Beweis Das OVG Schleswig-Holstein zeigt, wie gefährlich Paragraf 28 Wohngeldgesetz für Betroffene sein kann, weil Bewilligungen ohne Aufhebungsbescheid automatisch unwirksam werden können. Gleichzeitig setzt das Urteil eine klare Grenze: Die Behörde muss den Auszug beweisen, wenn sie Geld zurückfordert, und Indizien reichen nicht, wenn eine plausible Nutzung bestehen bleibt. Wer früh den behaupteten Zeitpunkt angreift und den Alltag im streitigen Zeitraum konkret darlegt, kann Rückforderungen erfolgreich abwehren.
20. Februar 2026
Eine handschriftliche Nebenkostenabrechnung des Vermieters entspricht nicht den Anforderungen des § 259 BGB und muss vom Jobcenter nicht nach § 22 SGB 2 übernommen werden. Die Betriebskostenabrechnung muss den Anforderungen nach § 259 BGB genügen, sodass der Mieter in der Lage ist, die Abrechnung des Vermieters gedanklich und rechnerisch nachzuprüfen. Bezieher von Bürgergeld haben daher keinen Anspruch auf Erstattung vom Jobcenter aus § 22 SGB II, wenn die Betriebskostenabrechnung unwirksam ist. Das gibt mit heutigem Tage das Sozialgericht in Darmstadt bekannt (Urteil vom 27.03.2025 - S 28 AS 118/16 ) Entscheidungsbesprechung mit dem Sozialrechtsexperten Detlef Brock Es handelte sich nicht um eine wirksame, fällige die Forderung, die im Rahmen der Kosten der Unterkunft vom Jobcenter zu übernehmen wäre. Denn gem. § 556 Abs. 3 S. 2 BGB ist dem Mieter die Betriebskostenabrechnung mitzuteilen, eine bestimmte Form ist nicht vorgeschrieben. Abrechnung muss verständlich und für den Mieter nachvollziehbar sein Die Betriebskostenabrechnung muss hierzu den Anforderungen nach § 259 BGB genügen, sodass der Mieter in der Lage ist, die Abrechnung des Vermieters gedanklich und rechnerisch nachzuprüfen. Soweit nicht weitergehende Vereinbarungen getroffen wurden, sind in die Abrechnung bei Gebäuden mit mehreren Wohneinheiten regelmäßig folgende Mindestangaben aufzunehmen: eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und – soweit erforderlich – Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel, die Berechnung des Anteils des Mieters und der Abzug der geleisteten Vorauszahlungen. Die Angaben haben so zu erfolgen, dass ein durchschnittlich gebildeter, juristisch und betriebswirtschaftlich nicht geschulter Mieter die Abrechnung sowohl gedanklich als auch rechnerisch nachvollziehen kann. Erfüllt die Abrechnung diese Voraussetzung, wobei keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind, ist die Abrechnung formell wirksam (BGH, Urteil vom 9. März 2005 – VIII ZR 57/04; BGH, Urteil vom 12. 12. 2007 - VIII ZR 190/06). Dies ist wiederum Voraussetzung dafür, dass der Vermieter die Abrechnungsfrist nach § 556 Abs. 3 S. 2 BGB wahrt. Diese formalen Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt Sämtliche Angaben zum Mietobjekt und den Verhältnissen der Mietwohnungen untereinander fehlen hierzu. Der Zeuge hat angegeben, dass sich in dem Mehrfamilienhaus insgesamt 5 Wohnungen befinden. Erfüllt die Abrechnung - wie hier - nicht die Mindestanforderungen, hat der Vermieter seine Abrechnungspflicht nicht (vollständig) erfüllt Zu differenzieren ist dabei danach, ob der formelle Fehler sich durch alle Positionen durchzieht oder nur einzelne, unschwer abgrenzbare Kostenpositionen betrifft. Während im ersten Fall die Abrechnung insgesamt unwirksam ist, bleibt im zweiten Fall die Abrechnung hinsichtlich der formell ordnungsgemäß abgerechneten Positionen wirksam. Ob dem Vermieter in diesem Fall ein Nachforderungsanspruch aus der Abrechnung erhalten bleibt, richtet sich danach, ob die verbleibenden Positionen diesen ganz oder teilweise decken. Vorliegend ist die Abrechnung aber vollständig unwirksam. Fazit: Keine Übernahme der Nebenkostennachzahlung durch das Jobcenter, denn eine Nebenkostenabrechnung ist nur dann geeignet, einen Nachzahlungsanspruch des Vermieters gegen den Mieter zu begründen, wenn sie den formalen Voraussetzungen des § 259 BGB entspricht. Hinweis vom Verfasser: Die Berufung des Klägers vor dem LSG Hessen war unstatthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes trotz entsprechender Aufklärungsbemühungen des Gerichts unklar bleibt und dies auf fehlenden konkreten Vortrag des Berufungsführers zurückgeht ( LSG Hessen, Urt. v. 19.01.2026 - L 6 AS 360/25 - ).
20. Februar 2026
Ist es Absicht oder ein Versehen? Obwohl das Jobcenter sehr genau weiß, dass geforderte Unterlagen erst zu einem späteren Zeitpunkt von einer anderen Behörde ausgestellt werden, sollen die Unterlagen vorher eingereicht werden. Ansonsten droht aufgrund "fehlender Mitwirkungspflichten" das Bürgergeld eingestellt. Eireichen von Unterlagen zwei Wochen vor dem Erhalt Die Erwerbsinitiative "Basta" aus Berlin machte den Fall öffentlich: "Drangsalierendes Mitwirkungsschreiben vom Jobcenter Treptow-Köpenick: Die Familie hat am 28.3. einen Termin, um ihre Aufenthaltspapiere abzuholen. Das Jobcenter Treptow-Köpenick weiß das. Es verlangt trotzdem die Papiere schon am 16.3. einzureichen." Siehe Anschreiben: Eingefügt ist ein Schreiben des Jobcenter Berlin-Köpenick: "Kopie neue Aufenthaltstitel von Ihnen, Herrn (...) nach Erhalt (Termin 28.03.2024)", und danach "Bitte reichen Sie diese bis 16.03.2024 ein." Darunter steht: "Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat alle Tatsachen anzuzeigen, die für die Leistungen erheblich sind und Änbderungen in persönlichen Verhältnissen unverzüglich mitzuteilen." "Termine sind einzuhalten" Weiter wird darauf hingeweisen, dass, wenn auf den entsprechenden Termin nicht reagiert wird oder wenn die erforderlichen Unterlagen nicht eingereicht werden, die Angelegenheit nicht bearbeitet werden kann. "Versuch, Mittel zu streichen? Die Erwerblosenini fragt: "Ist das wieder ein Versuch einen Versagungs- und Entziehungsbescheid wegen "fehlender Mitwirkung", oder eine Zahlungseinstellung zu erwirken? Also die Mittel ganz zu streichen?" Sie schließt: "Die Rechtlosstellung wird in Jobcentern jeden Tag praktiziert!" Ein Tippfehler? Die Bundesagentur für Arbeit kommentiert den Post: "Hallo @BastaBerlin, dabei handelt es sich vermutlich um einen Tippfehler. Das kann auch uns leider passieren! In diesem Fall gerne einfach die persönliche Ansprechperson im Jobcenter kontaktieren." "Basta" fordert das Jobcenter auf, falls dies der Fall sei, den Fehler zu bereinigen: "Tippfehler vom JC, kennen wir schon. Schreiben Sie den Leuten, wenn ihnen so was passiert, entschuldigen Sie sich und zahlen Sie endlich weiter." Mitwirkung vor Erstellung des Schreibens Leistungsberechtigte erzählen von ihren eigenen Erfahrungen mit solchen Verdrehungen: "Ich hatte schon Schreiben, in denen Mitwirkung vor der Erstellung des Schreibens erfolgt sein sollte. Sorgte dann beim Telefonat beim Sachbearbeiter selbst für Erheiterung." April statt März? Ein Leser denkt ebenfalls, dass es sich um einen Tippfehler handelt: "Vermutlich ist der 16.4. gemeint, das ist auch ein Dienstag und kein Samstag." Eine Leserin stimmt zu: "Das ist ein Tippfehler (soll wohl 16.4. heißen) - aber keine Drangsalierung. Anrufen und gut ist!" "Vorsätzliche Nötigung und versuchter Betrug?" Andere vermuten ein bewusstes Drangsalieren der Leistungsberechtigten. So kommentiert einer: "Ist das nicht schon vorsätzliche Nötigung und versuchter Betrug und versuchte Falschbeschuldigung im Amt? Immerhin wird versucht, betrügerisch Sozialleistungen vorzuenthalten." Eine Leserin denkt zwar ebenfalls an einen Fehler, schildert jedoch, wie sich Behördenfehler auswirken können: "Fehler interessieren innerhalb der bürokratischen Mauern niemanden und Verantwortung übernimmt erst recht keiner. Musste das selbst schmerzhaft erfahren – verlor durch Fehler und Behördenwillkür alles, das ich je besaß. Am schlimmsten: mein Kind erlitt ein Trauma durch die Ereignisse." Fehlende Sorgfalt oder Bösartigkeit Eine andere Leserin hält den Fehler aus Schlamperei für ebenso problematisch wie gezielte Schikanen: " (...) weiß nicht recht was schlimmer ist: Die fehlende Sorgfalt bei solchen Schreiben oder ob das einfach nur Bösartig ist." Ein anderer antwortet: "Beim JC gehe ich nur noch von Böswilligkeit aus." Irrwege im Behördenlabyrinth Wenn es nur ein Fehler war, dann erläutert die Erwerbslosenini, warum auch das eine Zumutung darstellt: "Für Menschen, die mit deutschen Behörden umgehen können, ist sowas oftmals leicht auszuräumen, (...) insbesondere wenn Deutsch nicht die Muttersprache ist, sind aber so Schreiben (...) schwer verständlich, so dass sie dann zu uns kommen müssen." Termin einhalten, sonst gibt es kein Geld Auch wenn die Betroffenen wissen, dass der Termin überflüssig ist, weil sie die Papiere zum Einreichen vom selben Jobcenter noch nicht haben können, müssten sie trotzdem erscheinen - oder den Fehler des Jobcenters im Vorfeld klären. Mit zweierlei Maß gemessen Auch zu einem absurden Termin nicht zu erscheinen, wäre nämlich eine "Verletzung der Mitwirkungspflicht". Während Jobcenter mit eigenen Fehlern äußerst großzügig umgehen, kann ein verständliches Ignorieren von Quatsch-Terminen für Leistungsberechtigte sehr schnell zu Sanktionen führen, die sie unter das Existenzminimum drücken. Bei etlichen ähnlich absurden Fehlern der Jobcenter bekommen Bürgergeld-Beziehende erst vor dem Sozialgericht ihr Recht.
20. Februar 2026
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass eine Krankenkasse die Kosten einer selbst beschafften Haushaltshilfe erstatten muss – obwohl sie die Leistung zuvor abgelehnt hatte. Die Klägerin bekam am Ende 7.713 Euro zugesprochen (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.03.2020 (L 9 KR 4/17)). Wer geklagt hat Die Klägerin (Jahrgang 1966) ist gesetzlich versichert und alleinerziehende Mutter von zwei Kindern (geb. 2005 und 2007). Sie bezieht wegen erheblicher Wirbelsäulenprobleme seit 1992 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit; anerkannt waren zunächst ein GdB von 70, später 80 mit mehreren Merkzeichen. Was gesundheitlich passiert ist Im Juli stürzte die Frau eine Treppe hinunter und erlitt mehrere Wirbelfrakturen an Hals- und Brustwirbelsäule. Danach war sie im Alltag massiv eingeschränkt und konnte Haushalt und Kinderbetreuung ohne Unterstützung nicht bewältigen. Wie die Krankenkasse zunächst reagierte Die Krankenkasse bewilligte zunächst umfangreiche Haushaltshilfe: zuerst täglich 8 Stunden, später reduziert. Mit Bescheid vom 23. Januar 2013 bewilligte sie noch Haushaltshilfe bis zum 31. Januar 2013 – und erklärte, ab Februar 2013 werde nichts mehr gezahlt. Warum es ab Februar 2013 zum Streit kam Die Klägerin teilte mehrfach mit, dass sich ihr Zustand im Januar 2013 verschlechtert habe, vor allem das Schmerzbild. Sie war schmerztherapeutisch in Behandlung und benötigte weiter Hilfe im Haushalt – zumal sie allein mit zwei kleinen Kindern lebte. Ärztliche Bescheinigungen lagen weiterhin vor Für den Zeitraum ab 1. Februar 2013 wurden weiter ärztliche Verordnungen ausgestellt: zunächst bis zu 8 Stunden täglich (Februar), danach 6 Stunden täglich bis 23. Juni 2013. Teilweise nutzten die Ärzte dafür den Vordruck „häusliche Krankenpflege“, obwohl inhaltlich Haushaltshilfe gemeint war. Der MDK hielt die Voraussetzungen nicht mehr für erfüllt Der Medizinische Dienst (MDK) bewertete die Frakturen als regelgerecht ausheilend und sah keine „akute schwere Erkrankung“ mehr. Zwar sei klar, dass die Klägerin ohne Unterstützung Haushalt und Kinder nicht versorgen könne – die Ursache liege aber eher in einem chronischen, vorbestehenden Wirbelsäulenleiden und psychosomatischen Faktoren. Die Kasse verwies deshalb auf mögliche Leistungen aus Pflegeversicherung oder Sozialhilfe. Die Klägerin musste selbst zahlen Da die Unterstützung trotzdem nötig war, organisierte die Klägerin eine Haushaltshilfe selbst. Insgesamt fielen 914 Stunden an – abgerechnet wurden 7.713 Euro (8,25 €/Std. bis Februar, danach 8,50 €/Std.). Das Sozialgericht wies die Klage zunächst ab Das Sozialgericht Berlin meinte: Die Frakturen seien bis Ende Januar 2013 abgeheilt, danach liege eher eine chronische Schmerzstörung vor. Damit seien die Voraussetzungen für Haushaltshilfe – auch nach der Satzung der Krankenkasse – nicht nachgewiesen. Das Landessozialgericht gab der Klägerin Recht Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hob die Ablehnungsbescheide und das Urteil der Vorinstanz auf und verurteilte die Krankenkasse zur Erstattung der Kosten in voller Höhe. Warum hier die Satzung der Krankenkasse entscheidend war Ein Anspruch nach § 38 Abs. 1 SGB V scheiterte, weil die Klägerin keine Krankenhaus-, Reha- oder Vorsorgeleistung im Sinne dieser Vorschrift erhielt. Entscheidend war daher § 38 Abs. 2 SGB V: Danach können Krankenkassen in ihrer Satzung zusätzliche Fälle für Haushaltshilfe vorsehen – und genau das war hier der Hebel. Welche Satzungsregelung konkret griff Die Satzung der Krankenkasse sah Haushaltshilfe auch dann vor, wenn sie nach ärztlicher Bescheinigung wegen einer Erkrankung notwendig ist und niemand im Haushalt die Aufgaben übernehmen kann. Außerdem entfällt eine sonst geltende zeitliche Begrenzung, wenn eine schwere Krankheit oder eine akute Verschlimmerung vorliegt und im Haushalt ein Kind unter 12 Jahren lebt. Warum die ärztlichen Nachweise ausreichten Das Gericht stellte klar: „Ärztliche Bescheinigung“ ist nicht an einen bestimmten Vordruck gebunden. Wenn erkennbar ist, dass Haushaltshilfe medizinisch für erforderlich gehalten wird, darf eine falsche Bezeichnung („häusliche Krankenpflege“) nicht dazu führen, dass der Anspruch scheitert. Akute Verschlimmerung statt „nur“ chronisch Der Senat sah eine akute Verschlimmerung einer bereits bestehenden Erkrankung als nachgewiesen an. Die Klägerin hatte vor dem Unfall bereits erhebliche Wirbelsäulenprobleme; die Unfallfolgen und das verstärkte Schmerzgeschehen „setzten“ darauf auf und verschlechterten die Situation im Frühjahr 2013 deutlich. Warum die Ablehnung rechtswidrig war Der MDK hatte zwar die Akutphase der Frakturen verneint, aber die satzungsrechtliche Alternative der akuten Verschlimmerung einer Krankheit nicht überzeugend ausgeräumt. Genau diese Alternative trug den Anspruch – deshalb war die Ablehnung der Kasse ab Februar 2013 rechtswidrig. Warum die spätere Besserung eine Rolle spielte Dass die Klägerin nach dem 23. Juni keine Haushaltshilfe mehr benötigte (Sommerferienversorgung bei der Schwester) sprach gegen ein unverändert gleichbleibendes chronisches Dauerleiden. Es passte vielmehr zu einer zeitlich begrenzten Verschlimmerung, die sich unter Entlastung wieder beruhigte. Weil die Krankenkasse die Leistung zu Unrecht abgelehnt hatte und die Klägerin deshalb selbst bezahlen musste, hatte sie einen Erstattungsanspruch. Rechtsgrundlage war § 13 Abs. 3 SGB V in Verbindung mit § 38 Abs. 2 SGB V und der Satzung der Krankenkasse. FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten Muss die Krankenkasse Haushaltshilfe immer zahlen, wenn jemand krank ist? Nein. Der gesetzliche Anspruch nach § 38 SGB V greift nur in bestimmten Konstellationen (z. B. nach Krankenhausbehandlung) – oder wenn die Satzung der Kasse zusätzliche Fälle vorsieht. Warum bekam die Klägerin trotzdem Geld, obwohl sie nicht im Krankenhaus war? Weil die Satzung der Krankenkasse weitergehende Ansprüche zuließ und das Gericht diese Voraussetzungen als erfüllt ansah. Reicht eine ärztliche Bescheinigung auch ohne „richtigen“ Vordruck? Ja. Wenn Inhalt und Zweck klar sind, darf eine bloße Falschbezeichnung (z. B. „häusliche Krankenpflege“ statt Haushaltshilfe) nicht schaden. Was bedeutet „akute Verschlimmerung“ praktisch? Eine spürbare, zeitlich begrenzte Verschlechterung einer bestehenden Erkrankung, die die Haushaltsführung vorübergehend unmöglich macht. Kann man Kosten erstattet bekommen, wenn man Hilfe selbst organisiert? Ja – wenn die Kasse die Leistung rechtswidrig abgelehnt hat und dadurch nachweislich Kosten entstanden sind (§ 13 Abs. 3 SGB V). Fazit Das Urteil zeigt, wie wichtig Satzungsleistungen der Krankenkassen sein können: Selbst wenn § 38 Abs. 1 SGB V nicht greift, kann über § 38 Abs. 2 SGB V ein Anspruch bestehen. Wer Haushaltshilfe wegen schwerer Krankheit oder akuter Verschlimmerung braucht, sollte ärztliche Bescheinigungen lückenlos sichern, Ablehnungen nicht einfach hinnehmen und bei Selbstbeschaffung Kostenerstattung nach § 13 Abs. 3 SGB V prüfen lassen.
20. Februar 2026
Wer zwischen 1961 und 1963 geboren ist, nähert sich der Rente. Der mögliche Rentenbeginn im Jahr 2026 ist keine bloße Kalenderfrage, sondern eine Entscheidung mit Folgen, die sich über viele Jahre bemerkbar machen können. Abschläge, Steuern und Krankenversicherung können die Höhe der Altersrente stark schmälern. Eine gute Planung der Altersrente kann dies allerdings verhindern. Dr. Utz Anhalt: Die Jahrgänge 1961 bis 1963 müssen jetzt aktiv werden Welche Altersrenten für die Jahrgänge 1961 bis 1963 typischerweise in Betracht kommen Für Versicherte dieser Geburtsjahrgänge rücken mehrere Altersrentenarten in den Bereich des Möglichen. Besonders häufig wird zunächst die Altersrente für besonders langjährig Versicherte relevant, die an 45 Jahre Wartezeit anknüpft. Sie gilt als attraktiver Weg, weil sie einen früheren Rentenbeginn ohne Rentenabschläge erlauben kann. Das „früher“ bezieht sich dabei auf einen Zeitpunkt vor der persönlichen Regelaltersgrenze, nicht auf ein pauschales Lebensalter. Ob diese Option realistisch ist, hängt daher weniger vom Bauchgefühl ab als von der Frage, ob die Wartezeit tatsächlich erreicht wird und ob im Versicherungsverlauf Lücken oder falsch erfasste Zeiträume stehen. Daneben spielt für viele die Altersrente für langjährig Versicherte eine Rolle. Sie ermöglicht einen Rentenbeginn vor der Regelaltersgrenze, ist jedoch regelmäßig mit dauerhaften Abschlägen verbunden. Diese Abschläge wirken lebenslang, also nicht nur in den ersten Jahren des Ruhestands. Gerade weil die Abschläge dauerhaft bleiben, lohnt sich die sorgfältige Abwägung: Wer früh beginnt, gewinnt freie Zeit, bezahlt sie aber mit einer geringeren Monatsrente, die sich über Jahrzehnte summieren kann. Abschläge bei der Rente Geburtsjahrgang (1961–1963) Dauerhafter Abschlag bei Rentenbeginn mit 63 (Altersrente für langjährig Versicherte) 1961 12,6 % (42 Monate vor Regelaltersgrenze 66 Jahre + 6 Monate; 0,3 % je Monat) 1962 13,2 % (44 Monate vor Regelaltersgrenze 66 Jahre + 8 Monate; 0,3 % je Monat) 1963 13,8 % (46 Monate vor Regelaltersgrenze 66 Jahre + 10 Monate; 0,3 % je Monat) Ein kurzes Praxisbeispiel: Frau M., Jahrgang 1963, möchte mit 63 in Rente gehen. Ihre hochgerechnete monatliche Bruttorente zum regulären Start läge bei 1.800 Euro. Weil sie 46 Monate früher beginnt, beträgt der Abschlag 13,8 Prozent. Damit sinkt ihre monatliche Bruttorente dauerhaft um 248,40 Euro auf 1.551,60 Euro. Dieser Unterschied bleibt nicht nur „am Anfang“ bestehen, sondern wirkt über die gesamte Rentenbezugszeit fort und beeinflusst dadurch auch die spätere Netto-Situation, weil sich daran wiederum Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie die steuerliche Betrachtung orientieren. Rente bei Schwerbehinderung Für Menschen mit anerkannter Schwerbehinderung kommt zusätzlich die Altersrente für schwerbehinderte Menschen hinzu. Sie kann ebenfalls einen früheren, unter Umständen abschlagsfreien Beginn eröffnen, allerdings gelten auch hier feste Rahmenbedingungen und bei einem noch weiter vorgezogenen Rentenstart sind wiederum Abschläge möglich. In der Praxis ist das keine rein medizinische Frage, sondern eine, die eng mit dem Status der Anerkennung, dem Zeitpunkt der Feststellung und der konkreten Rentenbiografie zusammenhängt. Abschläge bei der Schwerbehindertenrente Geburtsjahrgang (1961–1963) Vorzeitiger Rentenbeginn: dauerhafter Abschlag bei Schwerbehindertenrente 1961 Bis zu 10,8 % (maximal 36 Monate vor der abschlagsfreien Altersgrenze); frühestmöglich mit Abschlag ab 61 Jahren und 6 Monaten 1962 Bis zu 10,8 % (maximal 36 Monate vor der abschlagsfreien Altersgrenze); frühestmöglich mit Abschlag ab 61 Jahren und 8 Monaten 1963 Bis zu 10,8 % (maximal 36 Monate vor der abschlagsfreien Altersgrenze); frühestmöglich mit Abschlag ab 61 Jahren und 10 Monaten Auch dazu ein kurzes Beispiel aus der Praxis: Herr K., Jahrgang 1962, hat einen anerkannten Grad der Behinderung von 50 und erfüllt die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Er könnte die Rente abschlagsfrei erst mit 64 Jahren und 8 Monaten beginnen. Weil er aus gesundheitlichen Gründen früher aus dem Berufsleben ausscheiden möchte, beantragt er die Schwerbehindertenrente bereits mit 61 Jahren und 8 Monaten. Damit liegt sein Rentenbeginn 36 Monate vor dem abschlagsfreien Zeitpunkt, sodass ein dauerhafter Abschlag von 10,8 Prozent entsteht. In seiner Rentenauskunft ist für den abschlagsfreien Beginn eine monatliche Bruttorente von 1.900 Euro ausgewiesen. Durch den Abschlag reduziert sich der Betrag dauerhaft um 205,20 Euro auf 1.694,80 Euro. Der Unterschied bleibt über die gesamte Rentenbezugszeit bestehen und wirkt sich deshalb nicht nur kurzfristig, sondern langfristig auf das verfügbare Einkommen im Ruhestand aus. Rentenauskunft wichtiger als die Renteninformation Viele Versicherte kennen die jährliche Renteninformation und verlassen sich auf deren grobe Orientierung. Für belastbare Entscheidungen reicht das meist nicht aus. Die Rentenauskunft geht deutlich tiefer, weil sie den Versicherungsverlauf ausführlicher abbildet und damit sichtbar macht, ob die für bestimmte Rentenarten nötigen Zeiten erreicht werden. Wer 2026 als möglichen Startpunkt vor Augen hat, sollte sich deshalb nicht mit einer groben Prognose zufriedengeben, sondern die Rentenauskunft anfordern und in Ruhe auswerten. Entscheidend ist dabei nicht nur die ausgewiesene voraussichtliche Rentenhöhe, sondern die Frage, ob die Rentenversicherung sämtliche relevanten Zeiten korrekt gespeichert hat. In vielen Biografien finden sich Phasen, die nicht automatisch „von selbst“ richtig zugeordnet werden, etwa weil Unterlagen fehlen, weil Arbeitgebermeldungen unvollständig waren oder weil bestimmte Lebensabschnitte nachträglich zu klären sind. Wer erst kurz vor dem gewünschten Rentenbeginn feststellt, dass Monate oder Jahre fehlen, setzt sich unnötig unter Druck. Wer früh prüft, gewinnt Zeit, um zu ergänzen, zu korrigieren oder auch bewusst einen anderen Startzeitpunkt zu wählen. Versicherungsverlauf prüfen: Wo in der Praxis besonders oft Fehler und Lücken entstehen Der Versicherungsverlauf ist das Protokoll des eigenen Erwerbslebens aus Sicht der Rentenversicherung. Genau dort entscheidet sich, ob die Voraussetzungen für eine bestimmte Rentenart erfüllt sind. Problematisch wird es, wenn Zeiten nicht gemeldet, falsch bewertet oder nicht eindeutig zugeordnet wurden. Das kann klassische Beschäftigungszeiten betreffen, aber ebenso Phasen mit freiwilligen Beiträgen, Zeiten der Kindererziehung, Pflegezeiten oder Abschnitte mit Ausbildung und Studium. Auch frühere Dienste und Ersatzzeiten können eine Rolle spielen. Hinzu kommen Konstellationen, die viele erst spät auf dem Schirm haben, etwa die rentenrechtlichen Folgen eines Versorgungsausgleichs nach einer Scheidung, der im Verlauf korrekt erfasst sein muss. Dass dann etwas fehlt, bedeutet nicht automatisch, dass es verloren ist. Viele Zeiten lassen sich nachtragen oder berichtigen, aber meist nur, wenn die Versicherten selbst aktiv werden und die nötigen Nachweise beibringen. Wer hier gut vorgeht, kann am Ende nicht nur die Rentenhöhe absichern, sondern auch die Weichen für einen abschlagsfreien Rentenbeginn stellen, sofern die rechtlichen Voraussetzungen dann tatsächlich erfüllt sind. Krankenversicherung im Ruhestand: Die Bedeutung der „9/10-Regel“ Neben der Rentenhöhe unterschätzen viele die Krankenversicherung als Kostenfaktor im Alter. Im Ruhestand macht es einen erheblichen Unterschied, ob man in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert ist oder ob eine freiwillige gesetzliche Versicherung greift. Die Pflichtversicherung gilt in der Regel als finanziell günstiger, weil die Beitragslast anders verteilt ist und nicht jede Einnahme in gleicher Weise herangezogen wird wie bei der freiwilligen Versicherung. Ob die Pflichtversicherung zustande kommt, hängt maßgeblich von der Vorversicherungszeit ab. Wichtig ist die die sogenannte „9/10-Regel“: In der zweiten Hälfte des Erwerbslebens muss über einen sehr großen Anteil hinweg eine gesetzliche Krankenversicherung bestanden haben, sei es als Pflichtmitglied, freiwilliges Mitglied oder über die Familienversicherung. Wer diese Grenze knapp verfehlt, kann im Alter in eine deutlich ungünstigere Beitragskonstellation geraten. Gerade weil es um eine Schwelle geht, kann der Zeitpunkt des Rentenbeginns strategisch bedeutsam werden. In bestimmten Fällen kann es sinnvoll sein, den Rentenantrag nicht „so früh wie möglich“ zu stellen, sondern den Start um einige Monate oder länger zu verschieben, um die Vorversicherungszeit doch noch zu erfüllen. Auch Familienkonstellationen können dabei eine Rolle spielen, etwa wenn über Kinder, Pflegekinder oder Adoptivkinder Vorversicherungszeiten anzurechnen sind oder wenn sich Versicherungswege in der Familie verändern. Wer das Thema erst nach Rentenbeginn entdeckt, hat häufig weniger Gestaltungsmöglichkeiten. Wer vorher prüft, kann die Weichen rechtzeitig stellen. Steuern ab Rentenbeginn 2026: Warum eine frühe Einordnung Überraschungen verhindert Mit dem Rentenbeginn rückt auch die Einkommensteuer ins Blickfeld. Nach geltender Systematik steigt der Anteil der Rente, der grundsätzlich steuerlich erfasst wird, für spätere Rentenjahrgänge und spätere Rentenbeginne an. Der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt betont, dass "bei Rentenbeginn 2026 ein großer Teil der Rente steuerpflichtig sein kann. Ob daraus tatsächlich eine Steuerzahlung entsteht, hängt jedoch nicht nur von der Bruttorente ab, sondern von der Gesamtsituation." Wer neben der gesetzlichen Rente weitere Einkünfte hat, etwa aus einer fortgesetzten Beschäftigung, aus Vermietung und Verpachtung oder aus betrieblichen Versorgungen, kann schneller in eine steuerliche Belastung hineinlaufen als jemand, der ausschließlich eine moderate Rente bezieht, so Anhalt. Auch Einmalzahlungen, Kapitalerträge oder die Aufteilung von Einkünften innerhalb der Ehe sollten beachtet werden Deshalb ist es klug, den Rentenstart nicht isoliert zu betrachten, sondern ihn in eine Gesamtprognose einzubetten. Eine frühzeitige steuerliche Einschätzung kann helfen, Rücklagen zu bilden, Zahlungsrhythmen zu verstehen und unangenehme Nachzahlungen zu vermeiden. Warum „nicht überstürzt“ kein Beruhigungsspruch ist, sondern eine Strategie Das Rentenrecht folgt bekannten Regeln, und der Rentenbeginn ergibt sich aus gesetzlichen Vorgaben, die sich nicht von einem Tag auf den anderen im individuellen Fall ändern, nur weil das Jahr 2026 näher rückt. Hektik entsteht oft dann, wenn Grundlagen fehlen, etwa weil Unterlagen nicht greifbar sind, Zeiten ungeklärt bleiben oder die Krankenversicherungsfrage zu spät geprüft wird. Eine gute Vorbereitung bedeutet deshalb nicht, alles sofort zu beantragen, sondern die eigene Lage zu verstehen. Erst wenn klar ist, welche Rentenarten realistisch sind, welche Abschläge im Raum stehen, ob die Vorversicherungszeit in der Krankenversicherung erfüllt wird und wie die steuerliche Gesamtsituation aussieht, kann die Entscheidung über den passenden Zeitpunkt wirklich fundiert sein. Wenn Monate fehlen: Wie kleine Abstände über Abschläge entscheiden können Besonders deutlich wird die Bedeutung genauer Prüfung dort, wo es um knappe Voraussetzungen geht. Das betrifft vor allem die Wartezeit von 45 Jahren für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte. In vielen Fällen scheitert der abschlagsfreie frühere Rentenbeginn nicht an Jahren, sondern an wenigen Monaten. Dann lohnt sich der Blick in den Verlauf: Gibt es Lücken, die sich schließen lassen, wurden Zeiten korrekt bewertet, sind Phasen mit Arbeitslosengeld richtig erfasst, wurden freiwillige Beiträge tatsächlich verbucht? In bestimmten Konstellationen kann auch die Möglichkeit freiwilliger Beiträge eine Rolle spielen, wenn dadurch fehlende Monate aufgefüllt werden können und die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Solche Schritte müssen sorgfältig geprüft werden, weil nicht jede Zahlung automatisch die gewünschte Wirkung entfaltet und weil Fristen und Voraussetzungen beachtet werden müssen. Je früher die Lücke erkannt wird, desto eher besteht die Chance, sie rechtssicher zu schließen oder den Rentenstart so zu gestalten, dass der finanzielle Nachteil begrenzt wird. Fazit: Der Rentenbeginn 2026 ist planbar, wenn die eigenen Daten stimmen Für die Jahrgänge 1961 bis 1963 ist 2026 ein realistisches Zeitfenster für den Übergang in die Altersrente. Ob dieser Schritt als finanziell stimmig und organisatorisch ruhig erlebt wird, hängt stark davon ab, wie früh die relevanten Themen auf dem Tisch liegen. Wer die passende Rentenart identifiziert, die Rentenauskunft statt bloßer Orientierung nutzt, den Versicherungsverlauf bereinigt, die Krankenversicherung im Ruhestand rechtzeitig einordnet und die steuerliche Gesamtsituation durchrechnet, schafft sich Entscheidungsfreiheit. Dann wird der Rentenbeginn nicht zu einem Sprint unter Zeitdruck, sondern zu einem Schritt, der nachvollziehbar vorbereitet ist und zur eigenen Lebenslage passt.
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Von der Arbeitsmarktreform sind Millionen von Menschen betroffen. Vieles ist im SGB II unklar und auf die individuellen Bedarfe des Einzelnen zu pauschal ausgelegt. Laut einiger Erhebungen, sollen nur rund 50 Prozent aller Bescheide der Jobcenter mindestens teilweise falsch und rechtswidrig sein. Das bedeutet für die Menschen oft tatsächliche Beschneidungen in Grundrechten und Ansprüchen.
Diese Plattform will daher denen eine Stimme geben, die kein Gehör finden, weil sie keine gesellschaftliche Lobby besitzen. Bezieher von Bürgergeld (ehemals Hartz IV) werden nicht selten als "dumm" oder "faul" abgestempelt. Es reicht nicht, dass Leistungsberechtigte mit den täglichen Einschränkungen zu kämpfen haben, es sind auch die täglichen Anfeindungen in den Jobcentern, in der Schule, in der Familie oder auf der Straße. Neben aktuellen Informationen zur Rechtssprechung konzentrieren wir uns auch auf Einzelfälle, die zum Teil skandalös sind. Wir decken auf und helfen damit den Betroffenen. Denn wenn eine Öffentlichkeit hergestellt wurde, müssen die Jobcenter agieren. Sie bekommen dadurch Druck. Lesen Sie mehr darüber in unserem redaktionellem Leitfaden!












