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Was darf ich mit meinem Pflegegeld alles machen?

Beitragsbild von: Was darf ich mit meinem Pflegegeld alles machen?

20. Juli 2025

Das Pflegegeld stellt für viele pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen eine essenzielle finanzielle Unterstützung dar. Es dient dazu, die Versorgung und Betreuung zu Hause sicherzustellen und ermöglicht es den Betroffenen, selbst zu entscheiden, wie die Pflege organisiert und gestaltet wird. Doch immer wieder taucht die Frage auf, welche Ausgaben mit dem Pflegegeld tatsächlich gedeckt werden dürfen und welche Vorgaben es gibt. Die Antwort darauf ist komplexer, als es auf den ersten Blick erscheint. Zweck des Pflegegeldes Das Pflegegeld ist eine Leistung der Pflegeversicherung und richtet sich an Menschen, die zu Hause von Angehörigen, Freunden oder ehrenamtlichen Pflegepersonen betreut werden. Im Gegensatz zu Pflegesachleistungen, die direkt an einen ambulanten Pflegedienst ausgezahlt werden, erhalten Pflegebedürftige das Geld auf ihr eigenes Konto. Ziel ist es, die Pflege in häuslicher Umgebung zu ermöglichen und dabei möglichst viel Selbstbestimmung zu gewährleisten. Es handelt sich nicht um eine zweckgebundene Auszahlung im engen Sinn, sondern um eine finanzielle Unterstützung, die flexibel verwendet werden kann, solange sie der Sicherstellung der Pflege dient. Freiheiten bei der Verwendung Grundsätzlich gibt es keine strengen gesetzlichen Vorschriften darüber, wofür das Pflegegeld ausgegeben werden muss. Es wird nicht kontrolliert, ob und in welcher Form die Mittel verwendet werden. Pflegebedürftige können selbst entscheiden, ob sie das Geld für eine Entlohnung pflegender Angehöriger, für Hilfsmittel, für die Entlastung durch eine Haushaltshilfe oder für andere unterstützende Maßnahmen einsetzen. Auch Ausgaben, die das Wohlbefinden und die Lebensqualität verbessern, sind möglich, solange sie in einem engen Zusammenhang mit der Pflege stehen. Pflegegeld als Anerkennung der Pflegeleistung Für viele Angehörige ist die häusliche Pflege eine große Herausforderung, die viel Zeit, Geduld und Energie erfordert. Das Pflegegeld kann als eine Art Anerkennung und Entschädigung für diese Leistungen angesehen werden. Es steht den Pflegebedürftigen frei, ob sie das Geld an ihre pflegenden Angehörigen weitergeben oder selbst für die Organisation der Pflege einsetzen. Oft wird es als eine Art „Pflegehonorar“ an die pflegende Person ausgezahlt, um deren Aufwand zumindest teilweise finanziell auszugleichen. Kombination mit anderen Leistungen Das Pflegegeld kann auch mit anderen Leistungen kombiniert werden, etwa mit Pflegesachleistungen oder dem Entlastungsbetrag. In einem sogenannten Kombinationsmodell wird ein Teil der Pflege durch einen Pflegedienst abgedeckt, während der andere Teil der Versorgung durch Angehörige erfolgt. In diesem Fall wird das Pflegegeld anteilig gekürzt, um die doppelte Finanzierung zu vermeiden. Dennoch bleibt auch hier ein gewisser Spielraum, der den individuellen Bedürfnissen angepasst werden kann. Keine Zweckbindung, aber Nachweispflichten bei Beratung Obwohl das Pflegegeld grundsätzlich frei verwendet werden kann, besteht bei Pflegegrad 2 oder höher die Pflicht zu regelmäßigen Beratungseinsätzen. Diese Beratungen dienen dazu, die Qualität der Pflege sicherzustellen und pflegende Angehörige zu unterstützen. Dabei wird nicht kontrolliert, wie das Geld verwendet wird, sondern lediglich überprüft, ob die Pflege im häuslichen Umfeld funktioniert. Ein Nachweis über die konkrete Verwendung des Pflegegeldes ist daher nicht erforderlich. Private Entlastung und Lebensqualität Ein wesentlicher Aspekt der Verwendung des Pflegegeldes ist die Verbesserung der Lebensqualität. Viele Pflegebedürftige nutzen das Geld, um Entlastungsangebote in Anspruch zu nehmen, etwa durch die stundenweise Betreuung durch eine Haushaltshilfe oder Alltagsbegleiter. Auch die Finanzierung von Freizeitaktivitäten, die der psychischen und physischen Stabilität zugutekommen, kann legitim sein. Wichtig ist, dass das Pflegegeld nicht zweckentfremdet, sondern im Sinne der Unterstützung der pflegerischen Versorgung eingesetzt wird. Eigenverantwortung Die Flexibilität bei der Verwendung des Pflegegeldes bedeutet auch, dass Pflegebedürftige und Angehörige eigenverantwortlich handeln müssen. Es liegt an ihnen, zu entscheiden, wie das Geld am sinnvollsten eingesetzt wird, um den Alltag zu erleichtern und eine angemessene Versorgung sicherzustellen. Diese Eigenverantwortung ist ein wesentlicher Unterschied zu den Pflegesachleistungen, bei denen die Mittel direkt an Dienstleister fließen. Pflegegeld Höhe in 2025 Pflegegrad Pflegegeld pro Monat (ab 1. Januar 2025) 1 0 € 2 347 € 3 599 € 4 800 € 5 990 € Die Beträge gelten für häusliche Pflege und wurden im Zuge der zum 1. Januar 2025 wirksam gewordenen Erhöhung um 4,5 Prozent offiziell vom Bundesgesundheitsministerium bekannt gegeben. Fazit: Freiheit mit Verantwortung Das Pflegegeld bietet Pflegebedürftigen die Möglichkeit, ihre Versorgung individuell und flexibel zu gestalten. Es ist kein streng zweckgebundener Zuschuss, sondern vielmehr eine Anerkennung und Unterstützung, die nach eigenem Ermessen genutzt werden kann. Dennoch sollte immer bedacht werden, dass die Pflege im Vordergrund steht. Investitionen in pflegerische Maßnahmen, Entlastung und Lebensqualität sind nicht nur zulässig, sondern ausdrücklich gewünscht. Wer das Pflegegeld jedoch anderweitig verwendet, muss sicherstellen, dass die Pflegeversorgung weiterhin gewährleistet ist. Möchten Sie, dass ich zu diesem Artikel noch einen kurzen Infokasten mit wichtigen Tipps für den Umgang mit Pflegegeld formuliere (z. B. als kompakte Zusammenfassung)?

Aktuelles

Beitragsbild von: Diese letzten Jahrgänge können noch mit 63 in Rente gehen

20. Juli 2025

Der Wunsch, sich bereits mit 63 Jahren aus dem aktiven Berufsleben zu verabschieden, ist in Deutschland ungebrochen. Doch die gesetzlichen Regeln haben sich in den vergangenen zehn Jahren mehrfach verschoben. Was im Volksmund weiter „Rente mit 63“ heißt, ist sozialrechtlich längst zweigeteilt: Die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach 45 Beitragsjahren und die Altersrente für langjährig Versicherte nach 35 Beitragsjahren mit lebenslangen Abzügen. Ein Blick auf die aktuelle Rechtslage zeigt, wer heute noch wann ohne oder mit Abschlägen gehen kann – und welche Stolpersteine bei der Planung lauern. Von der Reform 2014 bis heute: Wie aus 63 schrittweise 65 wurde Als die damalige Große Koalition 2014 die abschlagsfreie Rente nach 45 Versicherungsjahren einführte, konnten alle bis 1952 Geborenen tatsächlich mit 63 Jahren ohne Einbußen in den Ruhestand. Seither wandert die Altersgrenze Jahrgang für Jahrgang um jeweils zwei Monate nach oben. Für Versicherte des Geburtsjahrgangs 1961 liegt sie schon bei 64 Jahren und 6 Monaten, und ab Jahrgang 1964 gilt durchgängig das 65. Lebensjahr als erstes abschlagsfreies Eintrittsalter. Damit existiert die sprichwörtliche „Rente mit 63“ ohne Abzüge heute nur noch in der Erinnerung. Abschlagsfrei nur mit 45 Jahren: Wer zählt überhaupt mit? Entscheidend sind die sogenannten Versicherungsjahre, nicht reine Arbeitsjahre. Neben Pflichtbeiträgen aus Beschäftigung fließen anteilig Minijobzeiten, bis zu zehn Jahre Kindererziehung pro Kind, Wehr- oder Zivildienst, Pflege von Angehörigen, Zeiten mit Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld I oder Krankengeld sowie Ersatzzeiten – etwa für politische Haft in der DDR – in die 45‑Jahres‑Wartezeit ein. Freiwillige Beiträge und bestimmte Zeiten niedriger Beschäftigung ergänzen das Konto. Wer die Marke erreicht, darf grundsätzlich zwei Jahre vor der persönlichen Regelaltersgrenze ohne Rentenabschlag gehen – für die 1964 Geborenen also regulär mit 65. Tabelle: Diese Jahrgänge können noch die Rente 63 nutzen Geburts­jahrgang Möglichkeit, die „Rente 63“ zu nutzen bis 1952 Ja – abschlagsfrei, wenn mindestens 45 Versicherungs­jahre vorliegen 1953 – 1963 Ja – aber nur mit lebenslangen Abschlägen von bis zu 14,4 %; ohne Abschläge verschiebt sich der früheste Renten­beginn stufenweise über 63 hinaus ab 1964 Ja – ebenfalls nur mit Abschlägen von bis zu 14,4 %; eine abschlagsfreie Rente ist hier erst ab 65 Jahren möglich, sofern 45 Versicherungs­jahre erreicht werden Die Einteilung folgt der gesetzlichen Altersgrenzen für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte (45 Jahre) und der vorgezogenen Altersrente für langjährig Versicherte (35 Jahre). Frühestens 63 mit 35 Jahren: Das teuer erkaufte Privileg Wesentlich leichter zu erfüllen ist die Hürde von 35 Versicherungsjahren. Sie öffnet die Tür zur Altersrente für langjährig Versicherte, die frühestens mit 63 Jahren beginnt – für alle Geburtsjahrgänge gleichermaßen. Der Preis ist hoch: Für jeden Monat, den die neue Rente vor dem persönlichen Regelalter startet, sinkt sie dauerhaft um 0,3 Prozent. Wer bei einer Regelaltersgrenze von 67 also mit 63 geht, akzeptiert einen lebenslangen Abzug von 14,4 Prozent. Bereits ein Jahr vorgezogener Ruhestand mindert die Monatszahlung um 3,6 Prozent, zwei Jahre kosten 7,2 Prozent. Eine dritte Option: Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen Schwerbehinderte Versicherte mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 können ebenfalls vorzeitig in den Ruhestand. Erreichen sie 35 Versicherungsjahre, dürfen sie bis zu drei Jahre vor ihrem Regelalter starten; bei 45 Jahren sogar zwei Jahre früher ganz ohne Abschläge. Der offizielle Rentenzugang verschiebt sich auch hier schrittweise, doch der Nachteilsausgleich mildert viele Kürzungen. Für Betroffene lohnt sich die zeitnahe Feststellung des Schwerbehindertenstatus – er kann mehrere Tausend Euro Lebenszeitrente sichern. Konto klären statt rätseln: Warum die Rentenauskunft entscheidend ist Wer 55 ist, erhält automatisch eine ausführliche Rentenauskunft. Sie zeigt nicht nur die bisher erreichten Versicherungszeiten, sondern weist auch eventuelle Lücken aus. Gerade Kindererziehungszeiten, Pflegephasen oder kurze Beschäftigungen im Ausland fehlen häufig. Eine frühzeitige Kontenklärung mit der Deutschen Rentenversicherung ist deshalb unverzichtbar. Fehlende Nachweise lassen sich oft noch beibringen – und können über den Sprung auf 35 oder 45 Jahre entscheiden. Gegenwind und demografischer Druck Die Zahl der Versicherten, die das abschlagsfreie Modell nutzen, steigt stetig. 2024 nutzten rund 270 000 Menschen die Möglichkeit, vorzeitig ohne Einbußen zu gehen – ein neuer Höchststand. In der gleichen Zeit traten knapp 937 000 Versicherte insgesamt in den Ruhestand ein. Experten warnen vor wachsenden Belastungen: Der Beitragssatz könnte bis 2038 auf mehr als 21 Prozent steigen, wenn nichts geschieht. Die Bundesregierung hat deshalb eine neue Rentenkommission eingesetzt, die noch in dieser Legislatur Empfehlungen für eine generationengerechte Finanzierung vorlegen soll. Fazit: Jeder kann noch mit 63 gehen, aber nicht jeder sollte Die Headline „Rente mit 63“ bleibt ein Schlagwort, das mehr verspricht, als das Gesetz heute hergibt. Wer 45 Versicherungsjahre zusammenbringt, darf zwei Jahre vor seinem Regelalter ohne Abschläge aufhören, aber eben nicht zwingend mit 63. Alle anderen können zwar weiterhin mit 63 in den Ruhestand wechseln, müssen dafür jedoch dauerhaft auf einen zweistelligen Prozentsatz ihres Anspruchs verzichten. Wer gesund ist und es sich leisten kann, fährt besser, das Ende der Treppe abzuwarten oder zumindest Teile der Kürzungen durch freiwillige Einzahlungen auszugleichen. Frühestens aber sollte jede Entscheidung auf einer aktuellen Rentenauskunft und einer realistischen Haushaltsrechnung fußen – denn die „Rente mit 63“ ist längst zu einem persönlichen Rechenexempel geworden.

Beitragsbild von: Urteil: Kein Bürgergeld wegen Unterstellung des Jobcenters

20. Juli 2025

Der Betroffene wohnt seit Jahren in einer eigenen Wohnung, hat einen Grad der Behinderung von 80 mit den Merkzeichen G und aG sowie einen Pflegegrad II und erhielt laufend Bürgergeld. Bei seinem Weiterbewilligungsantrag unterstellte ihm das Jobcenter, seinen Wohnort gewechselt zu haben und lehnte deshalb den Antrag ab. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen verpasste dem Jobcenter eine juristische Ohrfeige und verpflichtete es im Wege einstweiliger Anordnung, das Bürgergeld auszuzahlen. (Az: L 21 AS 537/25 B ER) Jobcenter behauptet, der Leistungsberechtigte lebt anderswo Der Betroffene hatte Bürgergeld bezogen und stellte einen Weiterbewilligungsantrag. Das Jobcenter lehnte diesen ab, weil es behauptete, er würde sich nicht mehr im Zuständigkeitsbereich der Behörde aufhalten. Der Betroffene suchte deshalb bei dem Sozialgericht Detmold um gerichtlichen Eilrechtsschutz nach, da er dringend auf die Leistungen angewiesen sei. Schließlich ging die Angelegenheit vor das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen. Nur die Ärzte und die Freundin sind an einem anderen Ort Der Betroffene gab an, dass er seinen Wohnsitz nicht gewechselt habe. Zwar seien sein Hausarzt, sei Orthopäde und sein Neurologie in anderen Orten, und ebenso wohne seine Freundin in einem anderen Ort, doch dort würde er nicht leben. Die Freundin erledigt die Einkäufe Vielmehr gebe er seiner Freundin seine EC-Karte, damit sie für ihn einkaufe, wenn es ihm gesundheitlich nicht gut gehe. Dazu fügte er eine eidesstattliche Versicherung sowie Kontoauszüge seines Girokontos bei. Er sei also nach wie vor am Ort wohnhaft und habe Anspruch auf Leistungen des ansässigen Jobcenters. Jobcenter sagt, Abhebungen sind nur am Wohnort der Freundin Das Jobcenter behauptete jedoch, er halte sich nicht mehr am Ort auf, sondern im Wohnort seiner Lebensgefährten. Dies ginge aus den von ihm eingereichten Kontoauszügen hervor, die ausschließlich Abhebungen am Wohnort seiner Freundin belegten. Zur Freundin gezogen? Es gebe also keinen Hinweis auch nur auf einen kurzfristigen Aufenthalt am Ort, für den das Jobcenter zuständig sei. Es sei davon auszugehen, dass er zu seiner Freundin gezogen sei. Auch die beauftragte Anwaltskanzlei sowie die ausgestellten AU-Bescheinigungen befänden sich in der Nähe der Wohnung der Freundin. Insofern habe sich der Lebensmittelpunkt und der gewöhnliche Aufenthalt des Betroffenen dorthin verlagert. Kein persönlicher Kontakt Außerdem habe er bereits seit Jahren nicht mehr persönlich bei diesem Jobcenter vorgesprochen. Auf Einladungsschreiben seiner Arbeitsberaterin seien regelmäßig Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen eingereicht worden. Zwar hätte der Außendienst des Jobcenters ihn bei einem Besuch in seiner Wohnung angetroffen. Dies sei aber nicht verwunderlich, da der Hausbesuch vorher angekündigt worden sei. Ohne Hilfe ist kein Verlassen des Hauses möglich Der Betroffene erklärte, er könne ohne Hilfe das Haus nicht verlassen, und deshalb müsse sein Freundin die Einkäufe erledigen. Sie Stiefvater hole für ihn die Post aus dem Briefkasten und helfe ihm ein- bis zweimal pro Monat bei einem Bad. Er habe keinen Kontakt zu seinen Nachbarn. Seine Wohnung sei wegen Zahlungsrückständen gekündigt worden, und die Stadtwerke hätten außerdem die Sperrung der Gasversorgung angekündigt. Nebenksoten- und Stromabrechnungen sowie Kontoauszüge fügte er bei. Zu geringer Wasserverbrauch für regelmäßige Nutzung Das Jobcenter verweis darauf, dass er bei mehrfachen Besuchen des Außendienstes nicht anwesend gewesen sei. Auch sein geringer Strom- und Wasserverbrauch spreche dagegen, dass er am angegebenen Ort seinen Lebensmittelpunkt habe. Eidesstattliche Erklärung hat besonderes Gewicht Das Landessozialgericht teilte zwar die Auffassung, dass der sehr geringe Wasserverbrauch eine dauerhafte Nutzung der Wohnung zweifelhaft erscheinen lasse. Das Argument des Betroffenen, er gehe sparsam mit Wasser um, überzeugte die Richter nicht. Jedoch komme der eidesstattlichen Versicherung besonderes Gewicht zu. Stiefvater und Freundin bezeugen die Richtigkeit der Angaben Zudem würde die Lebenspartnerin bezeugen, dass sie die EC-Karte und das Auto für Einkäufe benutze. Stiefvater und Lebenspartnerin würden angeben, dass sie den Betroffenen jeweils zwei- bis dreimal pro Monat mehrere Tage in seiner Wohnung besuchten. Der Stiefvater bestätigte außerdem die schlechte gesundheitliche Lage und Hilfebedürftigkeit des Betroffenen. Jobcenter muss zahlen - Eilbedürftigkeit ist geboten Auch wenn bestimmte Aspekte im Hauptverfahren zu klären seien, sei das Jobcenter nach wie vor verpflichtet, Bürgergeld auszuzahlen. Weitergehend erklärte das Landessozialgericht: „Schließlich ist auch ein Anordnungsgrund sowohl hinsichtlich des Regelbedarfs als auch der Bedarfe für Unterkunft und Heizung hinreichend glaubhaft gemacht worden. Ein solcher ist glaubhaft gemacht, wenn Eilbedürftigkeit im Sinne einer dringenden und gegenwärtigen Notlage, die eine sofortige Entscheidung unumgänglich macht, gegeben und eine einstweilige Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile geboten ist.“ Ein Anspruch auf die begehrten Leistungen sei zumindest wahrscheinlich, da der Betroffene im streitigen Zeitraum kein den Hilfebedarf deckendes Einkommen erzielte.

Beitragsbild von: Rente: Bundessozialgericht öffnet KVdR - So sparen Rentner 1. 000 € im Jahr

19. Juli 2025

Das Bundesverfassungsgericht stoppte die 90‑Prozent‑Pflichtversicherungs­hürde für Rentner. Seither können auch freiwillig gesetzlich Versicherte unter bestimmten Voraussetzungen in die günstigere Krankenversicherung der Rentner (KVdR) wechseln. Der Gesetzgeber reagierte mit einem Optionsrecht und öffnete den Weg dauerhaft. Heute zählen alle Phasen der GKV‑Mitgliedschaft für die Vorversicherungszeit. Wer in die KVdR rutscht, spart oft mehrere Hundert Euro pro Jahr. BVerfG kippt die 90‑Prozent‑Klausel Die Karlsruher Richter erklärten § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V in der Fassung des Gesundheitsstrukturgesetzes von 1992 für verfassungswidrig. Die Norm forderte, dass Rentner in 90 % der zweiten Hälfte ihres Erwerbslebens pflichtversichert sein mussten. Wer in dieser Zeit freiwillig oder familienversichert war, blieb außen vor und zahlte den vollen Beitrag ohne Zuschuss. Das verletze den Gleichbehandlungsgrundsatz und zerstöre schutzwürdiges Vertrauen, so das Gericht. Stichtag 31. Dezember 1993 begrenzt den Kreis Die Unvereinbarkeit wirkte nur für Rentenanträge ab dem 1. Januar 1994. Anträge davor waren bereits von Übergangsregeln geschützt. Das Detail ist entscheidend: Ein falsches Antragsdatum konnte über Jahrzehnte höhere Beiträge bedeuten. Vakuum bis März 2002: Automatische Rückkehr zum GRG Weil der Gesetzgeber zuerst untätig blieb, fiel die Rechtslage automatisch auf die großzügigere Regelung des Gesundheits‑Reformgesetzes von 1988 zurück. Damit reichte generell eine GKV‑Mitgliedschaft aus; die Art der Versicherung spielte keine Rolle mehr. Zehntes SGB‑V‑Änderungsgesetz schafft Optionsrecht Mit Blick auf die verfassungsrechtliche Frist trat am 23. März 2002 das Zehnte Änderungsgesetz in Kraft (BGBl. I 1169). Es führte ein Optionsrecht nach § 9 Abs. 1 Nr. 6 SGB V ein: Rentner, die wegen der 90‑Prozent‑Hürde freiwillig versichert waren, konnten binnen sechs Monaten wählen, ob sie Pflichtmitglied werden wollten. Wer sich bewusst gegen die KVdR entschied, blieb freiwillig versichert, behielt jedoch die Möglichkeit eines späteren Wechsels unter bestimmten Bedingungen. Heutiger Stand: Jede GKV‐Zeit zählt Das GKV‑Modernisierungsgesetz 2004 glättete letzte Bruchstellen. Seither fließen in die 9/10‑Quote alle Arten der GKV‑Mitgliedschaft ein: Pflichtversicherung Freiwillige Versicherung Familienversicherung Damit sind selbst längere Phasen der Kindererziehung oder Selbstständigkeit kein Hindernis mehr. Finanzvorteil in Zahlen Wer freiwillig versichert bleibt, zahlt momentan rund 15,9 % auf sämtliche Alterseinkünfte – ohne Arbeitgeber‑ oder Rentenversicherungs­zuschuss. In der KVdR sinkt die Belastung auf gut 8 % und beschränkt sich auf gesetzliche Renten. Beispiel: Bei 1 400 € Altersrente spart eine Pflichtmitgliedschaft etwa 1 100 € Beitrag pro Jahr. Bedeutung für die Sozialkasse Durch den Wechsel vieler freiwillig Versicherter in die Pflichtversicherung steigt der Bundeszuschuss zur GKV. Ökonomisch rechnet sich das dennoch: Geringere Beitragsschulden, weniger Mahnverfahren und ein höheres Vertrauen in das Solidarsystem verringern Verwaltungskosten.

Beitragsbild von: Bürgergeld: Eigener PC für Bürgergeld-Bezieher - Gericht entscheidet

19. Juli 2025

Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat entschieden, dass Jobcenter keine Computer samt Drucker als Zuschuss finanzieren müssen, wenn sie nur für klassische Bewerbungen gedacht sind. Die Richter verweisen auf vorhandene Alternativen wie kostenlose PC-Arbeitsplätze bei der Arbeitsagentur. Damit bleibt digitale Ausstattung für Arbeitssuchende weiterhin Privatsache oder allenfalls Darlehenssache. Warum das Urteil momentan wichtig ist Seit Jahren fragen Leserinnen und Leser von gegen-hartz.de, ob sie einen Laptop aus dem Vermittlungsbudget bekommen können. Das jetzt bestätigte Urteil (Az. L 12 AS 2865/24, 29. 11. 2024) zeigt: Ohne zwingende Gründe bleibt das Jobcenter bei seiner Ermessensentscheidung. Wer klagt, trägt ein hohes Prozessrisiko, weil die Gerichte nur prüfen, ob das Amt sein Ermessen überhaupt ausgeübt hat – nicht, ob es anders hätte entscheiden sollen. Ausgangslage des Verfahrens Ein Bürgergeld-Empfänger verlangte insgesamt 925 Euro für PC, Drucker und Office-Software. Das Jobcenter lehnt zweimal ab. Erstens sei der Regelsatz für diese Anschaffung vorgesehen, zweitens biete das Berufsinformations­zentrum kostenlose Technikplätze. Das Sozialgericht Konstanz stützte die Ablehnung; das LSG bestätigte sie nun endgültig. Kernaussagen der Richter Erstausstattung ausgeschlossen PC und Drucker gelten nicht als wohnraumbezogene Gegenstände nach § 24 Abs. 3 SGB II. Betten, Tische oder Kühlschränke fallen darunter, Technik für Bewerbungen nicht. Vermittlungsbudget bleibt Ermessensleistung Nach § 16 SGB II in Verbindung mit § 44 SGB III können Jobcenter Kosten erstatten, wenn sie „für die berufliche Eingliederung notwendig“ sind. Das Gericht sieht die Notwendigkeit hier nicht, weil Bewerbungen auch ohne eigenes Gerät möglich sind. Kein unabweisbarer Mehrbedarf § 21 Abs. 6 SGB II greift nur, wenn der Bedarf existenziell und unaufschiebbar ist. Die Richter verneinen beides. Ein zinsloses Darlehen stünde zudem offen. Bedeutung für die Praxis Arbeitssuchende, die digitale Technik benötigen, sollten vor einem Antrag belegen, dass: Bewerbungen ausschließlich über Online-Portale möglich sind, Termine oder Einstellungstests nur mit eigener Hardware funktionieren und öffentliche Geräte (Bürgerbüro, Bibliothek, BIZ) nicht zugänglich oder nicht geeignet sind. Je konkreter dieser Nachweis, desto größer die Chance, dass das Jobcenter sein Ermessen positiv ausübt. Ein Zuschuss bleibt trotzdem freiwillig. Abgrenzung zu Schülerurteilen Viele Leser verweisen auf Entscheidungen, in denen Gerichte Tablets oder Laptops für Kinder zusprachen. Diese Urteile bauen auf einem anderen Fundament: Teilhabe am Unterricht. Hier geht es um die Pflicht der Schule, digitale Lernmittel bereitzustellen, und um das Sozialrecht, Lernmittelbedarf als Mehrbedarf anzuerkennen. Für Erwachsene in Bewerbungsphasen zieht das LSG dagegen klare Grenzen. Alternative Wege zur Technik Örtliche Stiftungen, Vereine oder IT-Refurbisher verschenken oft gebrauchte Laptops. Jobcenter können zudem ein Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II gewähren. Die Rückzahlung erfolgt in kleinen Raten von zehn Prozent des Regelsatzes. Wer mehrere Familienmitglieder versorgen muss, kann bei Kindern eigene Ansprüche geltend machen. Handlungsempfehlungen für Betroffene Verfassen Sie einen Antrag mit nachvollziehbaren Gründen und fügen Sie Belege bei. Kommt eine Ablehnung, prüfen Sie ein Darlehen. Bei finanzieller Notlage kann ein Beratungs­zentrum helfen, kostenlose Technikquellen oder Spendenaktionen zu finden. Erst wenn alle kostengünstigen Wege ausgeschöpft sind, lohnt sich eine Klage – und selbst dann nur mit stichhaltigen Fakten, die beweisen, dass ohne eigenes Gerät gar keine Bewerbungen möglich sind.

Beitragsbild von: Schwerbehinderung: Diese Steuertricks sparen Schwer­behinderten 2.800 Euro im Jahr

19. Juli 2025

Ein anerkannter Grad der Behinderung (GdB) mindert Ihre Steuer spürbar. Vier Instrumente wirken zusammen: der Behinderten-Pauschbetrag, die behinderungs­bedingte Fahrt­kosten­pauschale, der Pflege­pauschbetrag für Angehörige und – als Alternative – der Abzug tatsächlicher Mehr­kosten als „außer­gewöhnliche Belastungen“. Wer seine Bescheide prüft und alle Fristen einhält, spart häufig vierstellige Beträge pro Jahr. Behinderten-Pauschbetrag: Steuervorteil ohne Belegsammlung Seit dem Veranlagungs­jahr 2021 genügt bereits ein GdB von 20, damit das Finanzamt pauschal 384 Euro vom zu versteuernden Einkommen abzieht. Der Abzugs­betrag steigt stufen­weise bis auf 2.840 Euro bei einem GdB von 100. Für blinde, gehör­lose oder als hilflos anerkannte Personen greift sogar ein Höchst­wert von 7.500 Euro. Der Vorteil liegt im geringen Aufwand: Ein Kreuz in der Steuer­software und der Betrag mindert die Steuer, ganz ohne einzelne Nachweise. Praktisches Beispiel: Eine Arbeitnehmerin mit GdB 50 erzielt 38.000 Euro Brutto­einkommen. Der Pauschbetrag von 1.140 Euro reduziert ihr zu versteuerndes Einkommen sofort. Ihr Steuerbescheid fällt rund 400 Euro günstiger aus als ohne Antrag. Außergewöhnliche Belastungen: Wenn die Pauschale nicht reicht Übersteigen Ihre realen Mehraufwendungen den Pausch­betrag, lohnt sich der Einzel­nachweis. Als begünstigt gelten etwa Hörgeräte, Prothesen, rezept­pflichtige Medikamente, Physio- und Ergo­t­herapien, Fahrten zu Fach­ärztinnen oder Mobilitäts­hilfen wie Rampen und Rollstuhllifte. Das Finanzamt zieht jedoch zuerst den zumutbaren Eigenanteil ab – eine einkommens­abhängige Grenze, die zwischen einem und sieben Prozent des Gesamt­betrags der Einkünfte liegt. Nur der übersteigende Anteil wirkt steuermindernd. So rechnet die Behörde: Ein lediger Arbeitnehmer verdient 42.000 Euro brutto. Sein Eigen­anteil beläuft sich auf 1.260 Euro. Hat er 2.500 Euro behinderungs­bedingte Kosten getragen, darf er 1.240 Euro steuerlich geltend machen. Bei einem Grenz­steuersatz von 30 Prozent legt er so rund 370 Euro nachträglich frei. Fahrtkostenpauschale: 900 Euro ohne Fahrtenbuch Ein GdB von mindestens 80 oder 70 plus Merkzeichen G berechtigt zu einer pauschalen Mobilitäts­entschädigung von 900 Euro. Merkzeichen aG, BL oder H erhöhen den Pausch­betrag auf 4.500 Euro. Diese Summe deckt ungefähr 3.000 Kilometer jährlich ab. Vorteil: Sie müssen kein Fahrten­buch führen. Die Pauschale trägt das Finanzamt direkt in Anlage Außer­gewöhnliche Belastungen ein. Überschreiten Ihre Wege das gedeckelte Volumen, können Sie statt­dessen jede Strecke einzeln mit 0,30 Euro je Kilometer ansetzen. Bewahren Sie dann Tank­belege, Werkstatt­rechnungen oder ein elektronisches Fahrten­buch für etwaige Rück­fragen auf. Achtung Doppel­anrechnung: Wer seine Wege zur Arbeit bereits als Pendler­pauschale angibt, darf dieselben Kilometer nicht erneut als behinderungs­bedingte Fahrt abrechnen. Pflegepauschbetrag: Finanzielle Entlastung für pflegende Angehörige Versorgen Sie eine nahestehende Person mit Pflegegrad 2 bis 5 unentgeltlich in häuslicher Umgebung, stellt Ihnen das Finanzamt einen Pflege­pausch­betrag zur Seite. Die Entlastung beginnt bei 600 Euro für Pflegegrad 2, steigt auf 1.100 Euro bei Pflegegrad 3 und erreicht 1.800 Euro bei Pflegegrad 4 oder 5. Pflegegeld für ein Kind berührt den Abzug nicht. Erhalten Sie jedoch ein festes Entgelt von Dritten, verfällt der Anspruch. In manchen Fällen lohnt sich der Einzelnachweis höherer Pflege­kosten, etwa bei einer Heim­unterbringung mit hohem Eigen­anteil. Die Aufwendungen fallen dann unter außergewöhnliche Belastungen. Auch hier kürzt das Finanzamt zunächst den Eigenanteil; anschließend sinkt die Steuerlast. Häufige Stolperfallen vermeiden Viele Betroffene verschenken Geld, weil sie den GdB nicht anpassen lassen. Ein Beispiel: Orthopädische Folge­operationen erhöhen den Behinderungs­grad, der alte Bescheid bleibt jedoch bestehen. Ohne Aktualisierung verschenken Sie Jahr für Jahr mehrere Hundert Euro. Problem Nummer zwei: doppelte Kilometernachweise. Prüfen Sie, ob Sie dieselbe Strecke bereits als Werbungskosten geltend machen. Drittens: Abgelehnte Quittungen. Das Finanzamt erkennt nur selbst getragene Kosten an. Erstattungen der Kranken­kasse oder Beihilfe müssen Sie abziehen. Antrag, Formulare und Fristen Die Einkommen­steuererklärung für 2024 muss ohne steuer­liche Beratung bis zum 2. September 2025 beim Finanzamt eingehen. Nutzen Sie ELSTER oder eine zertifizierte Steuer­software, dort führt ein digitaler Assistent Schritt für Schritt durch die relevanten Anlagen. Notwendige Belege: Kopie des Schwerbehindertenausweises oder des Feststellungs­bescheids, gegebenen­falls Merkzeichen­nachweise, Quittungen für sämtliche Einzel­kosten. Hebt das Finanzamt eine Belegvorlage auf, sollten Sie Unterlagen trotzdem mindestens vier Kalenderjahre archivieren. In Streit­fällen gibt das Bundes­zentral­amt für Steuern oft erst nach mehreren Jahren eine endgültige Entscheidung. Praxis-Check: Pauschale oder Einzel­kostennachweis? Eine 52-jährige Arbeitnehmerin (GdB 60) zahlt im Jahr 3.700 Euro für Medikamente, Ergo­therapie und regelmäßige Kliniken­fahrten. Ihr Eigenanteil liegt bei 1.050 Euro. Nach Abzug bleiben 2.650 Euro, die ihre Steuer um gut 900 Euro senken. Wäre sie beim Pausch­betrag geblieben, hätte sie nur 1.440 Euro geltend gemacht. Die Rechnung zeigt: Ab einem Aufwands­niveau von rund 2.000 Euro lohnt der Wechsel vom Pausch­betrag zum Einzel­nachweis. Rechnen Sie deshalb jedes Jahr neu nach. Extra-Tipp für Gewerbliche und Selbstständige Wer selbstständig arbeitet, sollte anpassen, wie er betrieb­liche und private Fahrten trennt. Behinderten­bedingte Wege zu Reha­maß­nahmen gelten als privat, Wege zum Auftrag­geber als betrieblich. Verrechnen Sie beide Arten nicht miteinander; sonst riskieren Sie Rückfragen der Außen­prüfung. Setzen Sie zudem Hilfs­mittel wie barriere­freie Software oder orthopädische Büro­möbel als Betriebs­ausgaben an – hier gilt kein Eigenanteil. Ausblick 2026: Geplante Anhebungen Das Bundes­finanz­ministerium prüft eine lineare Erhöhung des Pausch­betrags um jährlich zwei Prozent ab 2026. Ein entsprechender Referenten­entwurf liegt den Ländern bereits vor. Wird er umgesetzt, steigt der Höchst­betrag für blinde, hilflose oder gehör­lose Personen auf 7.650 Euro. Beobachten Sie die Entwicklung und passen Sie Ihre Voraus­zahlungen rechtzeitig an.

Beitragsbild von: Kündigung in Sicht: So retten Sie jetzt jeden Urlaubstag

19. Juli 2025

Wer kündigt – oder wem gekündigt wird – verliert seinen bezahlten Erholungsurlaub nicht. Der Anspruch bleibt bis zum letzten Tag des Arbeitsverhältnisses bestehen und muss entweder als Freizeit gewährt oder in Geld abgegolten werden. Dieser Beitrag zeigt Schritt für Schritt, wie viele Urlaubstage Ihnen zustehen, welche Fristen gelten und wie Sie Ihren Anspruch durchsetzen. Gesetzlicher Rahmen: Kündigung beendet nicht den Urlaubsanspruch Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub entsteht kraft Gesetz (§ 1 BUrlG) und endet erst, wenn das Arbeitsverhältnis tatsächlich abgeschlossen ist oder der Urlaub abgegolten wurde. Selbst eine fristlose Kündigung löscht das Urlaubsbudget nicht. Nach § 7 Abs. 4 BUrlG muss der Arbeitgeber Urlaub in Geld ausbezahlen, sobald er ihn vor dem Ausscheiden nicht mehr real gewähren kann – etwa weil die verbleibende Zeit zu kurz ist oder dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. Teilurlaub in der ersten Jahreshälfte: Zwölftel‑Regel richtig anwenden Kündigen Sie bis zum 30. Juni und haben zuvor schon sechs Monate gearbeitet, reduziert sich der Urlaub anteilig: Für jeden vollen Beschäftigungsmonat erhalten Sie ein Zwölftel des Jahreskontingents (§ 5 Abs. 1 c BUrlG). Rechenbeispiel Sie standen vom 1. Januar bis 31. Mai in einem Arbeitsverhältnis mit 30 vertraglichen Urlaubstagen pro Jahr. Fünf volle Monate × 30 / 12 = 12,5 Tage → aufgerundet 13 Tage (§ 5 Abs. 2 BUrlG). ([Gesetze im Internet][2]) Damit wissen Sie exakt, welche Resttage Sie einplanen oder einfordern müssen. Zweite Jahreshälfte: Voller gesetzlicher Mindesturlaub Endet das Arbeitsverhältnis nach dem 30. Juni und bestand es vom Jahresbeginn an, steht Ihnen der komplette gesetzliche Mindesturlaub zu. Das sind 20 Arbeitstage bei einer Fünf‑Tage‑Woche (§ 3 BUrlG). Wichtig: Viele Tarif‑ oder Einzelverträge gewähren mehr als 20 Tage. Dieser Mehrurlaub kann anteilig gekürzt werden; das Mindestkontingent jedoch nicht. Freistellung statt Auszahlungsantrag – aber nur mit klarer Ansage Häufig stellt der Arbeitgeber bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von der Arbeitspflicht frei. Stimmen Sie zu, gelten die freigestellten Tage als Urlaub, wenn der Arbeitgeber explizit anordnet: „unter Anrechnung auf den Resturlaub“. Ohne diese Anrechnungserklärung bleibt der Urlaub offen und wäre später abzugelten. Das Gehalt fließt während der Freistellung ganz normal als Urlaubsentgelt (§ 11 BUrlG), zusätzliche Zahlungen sind nicht erforderlich. Geld statt Freizeit: Zwingende Urlaubsabgeltung Ist eine Freistellung unmöglich oder reicht die Zeit nicht aus, muss der Arbeitgeber den offenen Anspruch in Geld ersetzen (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Dieser Anspruch ist unabdingbar; eine „freiwillige“ Lösung existiert nicht. Das BAG hat 2024 klargestellt, dass Arbeitnehmer auf die Abgeltung nicht einmal durch einen gerichtlichen Vergleich verzichten dürfen (Urteil vom   16. 04. 2024 – 9 AZR 127/23). Die Auszahlung orientiert sich am zuletzt gezahlten Durchschnittsverdienst. Damit erhalten Sie pro Urlaubstag exakt den Lohn, den Sie bei tatsächlicher Freizeit bekommen hätten. Langzeiterkrankung: 15‑Monats‑Grenze schützt die Urlaubsansprüche Wer während der Kündigungsfrist krank wird, behält seinen Urlaub. Können Sie ihn wegen Krankheit bis zum Ausscheiden nicht nehmen, greift wieder die Abgeltungspflicht. Allerdings erlöschen Altansprüche generell 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres (BAG‑Urteil vom 07. 08. 2012 – 9 AZR 353/10). Beispiel: Urlaub aus 2024 verfällt bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit erst am 31. März  2026 – es sei denn, Sie scheiden vorher aus; dann zahlt der Arbeitgeber sofort ab. Verjährung und Verfall: Hinweis­pflicht des Arbeitgebers Seit der Grundsatzentscheidung des BAG vom  20. 12. 2022 (9 AZR 266/20) beginnt die dreijährige Verjährung nur, wenn der Arbeitgeber schriftlich auf Urlaub und Verfallsfristen hinweist. Unterbleibt die Belehrung, können Altansprüche jahrelang bestehen bleiben. Für Mitarbeitende lohnt es sich deshalb, aufgehobene Arbeitsverträge noch einmal zu prüfen – insbesondere, wenn über Jahre keine Urlaubshinweise ergingen. Urlaubsbescheinigung: Pflichtdokument für den Folgejob Beim Austritt muss der bisherige Arbeitgeber eine Bescheinigung ausstellen, die den gewährten oder abgegoltenen Urlaub des laufenden Jahres enthält (§ 6 Abs. 2 BUrlG). Geben Sie dieses Schreiben dem neuen Arbeitgeber, vermeiden Sie Doppelansprüche und späteren Ärger. So gehen Sie strategisch vor Erstens: Prüfen Sie den Kalender und ermitteln Sie den noch offenen Jahresurlaub nach der Zwölftel‑Formel oder anhand des Mindesturlaubs. Zweitens: Bitten Sie schriftlich um Gewährung innerhalb der Kündigungsfrist. Drittens: Verlangen Sie alternativ Abgeltung, falls Ihr Arbeitgeber den Urlaub aus betrieblichen Gründen nicht bewilligen kann. Viertens: Fordern Sie die Urlaubsbescheinigung an und bewahren Sie alle Nachweise zum Anspruch auf.

Beitragsbild von: Bürgergeld: Jobcenter verrechnet sich - Dieses Urteil rettet Freibetrag

19. Juli 2025

Wer mehrere Monatslöhne auf einmal erhält oder ehrenamtlich Entschädigungen bezieht, kann schnell unter Druck geraten, wenn das Jobcenter alles in einem Monat verrechnet. Ein Urteil des Landessozialgerichts (L5 AS 79/23, 12.12.2024) bestätigt nun verbraucherfreundliche Freibetragsregeln und grenzt gleichzeitig deren Reichweite klar ab. Warum dieses Urteil für Bürgergeld‑Beziehende zählt Späte Lohnzahlungen, Minijobs plus Ehrenamt, dauerhafte Kostensenkungsaufforderungen beim Wohnen – all das trifft viele Erwerbslose gleichermaßen. Das Urteil vereint diese Alltagsthemen in einem Verfahren und macht deutlich: Das Monatsprinzip bleibt die Leitplanke bei der Einkommensanrechnung. Ehrenamts‑ und Erwerbseinkommen lassen sich nicht unendlich kombinieren, ohne dass Freibeträge deckeln. Jobcenter müssen ihre Kostensenkungsaufforderungen sauber begründen und den Dialog mit den Betroffenen ermöglichen. Der Fall in Kürze Eine 1957 geborene Stadträtin beantragte Grund­sicherungs­leistungen. Sie wohnte teuer, bezog quartalsweise Sitzungsgelder und jobbte als Stadtführerin. Mehrere Monate lang floss ihr Lohn verspätet oder gebündelt zu. Das Jobcenter berücksichtigte die Zahlungen jeweils im Zuflussmonat und kürzte massiv. Es verlangte zudem Rückerstattung für vermeintliche Überzahlungen und setzte eine harte Kostensenkungsfrist. Nach Widersprüchen und Teilerfolgen landete der Streit vor dem LSG Sachsen‑Anhalt. Drei Leitlinien des LSG Geteilter Freibetrag bei gebündeltem Lohn Erarbeitet ein Mensch in mehreren Monaten Einkommen, das erst später gesammelt eingeht, steht für jeden verdienten Monat ein eigener 100‑Euro‑Grundfreibetrag zu (Anschluss an BSG 17.07.2014, B 14 AS 25/13 R). Quartalsweise Ehrenamts­vergütung Sitzungsgelder zählen vollständig im Monat ihres tatsächlichen Zuflusses. Absetzbar sind lediglich die regulären Freibeträge dieses einen Monats (§ 11b Abs. 2 Satz 3 alte Fassung). Kombi aus Ehrenamt und Minijob Treffen Sitzungsgeld und 520‑Euro‑Job aufeinander, greift der erhöhte Grundfreibetrag von 200 Euro, nicht zweimal 100 Euro (Anschluss an BSG 28.10.2014, B 14 AS 61/13 R). Konkreter Nutzen für Leistungsbeziehende Mehr Netto trotz verspäteter Lohnzahlung Arbeitgeber zahlen Weihnachtsgeld oder Restmonatslöhne oft gebündelt. Das Urteil stellt klar: Jeder betroffene Monat bringt seinen eigenen Freibetrag. Betroffene können damit Überzahlungen abwehren oder Nachforderungen sichern. Ehrenamtliche bleiben geschützt, aber nur bis 30.06.2023 Für Zeiträume vor Juli 2023 mussten Stadträt\innen das Quartalssalär noch als einmaliges Einkommen hinnehmen. Seit dem Bürgergeld‑Update (§ 11a Abs. 1 Nr. 5 SGB II) sind bis zu 3 000 Euro im Jahr sogar völlig frei. Wer alte Bescheide prüft, nutzt das Urteil; wer neue Bescheide erhält, verweist auf die Gesetzesänderung. Kombi‑Regel verhindert doppelte Freibeträge Jobcenter dürfen ehrenamtliche Einkünfte nicht zusätzlich mit 100 Euro begünstigen, wenn bereits ein Minijob angesetzt wird. Leistungsbeziehende gewinnen Planungssicherheit und vermeiden Überraschungen bei der Anrechnung. Alte Rechtslage vs. Bürgergeld Thema Urteil & praktischer Nutzen Mehrere Monatslöhne fließen gebündelt Für jeden verdienten Monat gilt ein eigener 100‑€‑Grundfreibetrag. Betroffene können so höhere Anrechnungen kippen und Nachzahlungen beanspruchen. Aufwands­entschädigung für Ehrenamt (Stadtrat u. Ä.) Quartalszahlung zählt vollständig im Zufluss­monat; nur die üblichen Freibeträge dieses Monats sind absetzbar. Gilt für Alt‑Zeiträume bis 30.06.2023. Kombination Ehrenamt + Mini‑Job Treffen Sitzungsgeld und 520‑€‑Job zusammen, greift ein einzelner 200‑€‑Grundfreibetrag (plus regulärer Erwerbsfreibetrag). Doppelte Grundfreibeträge sind ausgeschlossen.   Schritt‑für‑Schritt: So wehren Sie falsche Bescheide ab Bescheid prüfen: Stehen mehrere Monatslöhne in einer Summe? Wurden Freibeträge sauber multipliziert? Widerspruch einlegen: Argumentieren Sie mit dem LSG‑Urteil L 5 AS 79/23 und den BSG‑Referenzen. Zahlungsnachweise beibringen: Kontoauszüge, Lohn­abrechnungen, Stadtrats­satzung. Fristen beachten: Widerspruch binnen eines Monats, Überprüfungs­antrag (§ 44 SGB X) bis vier Jahre rückwirkend. Notfalls klagen: Sozialgerichte arbeiten gebührenfrei; Erfolgsaussichten steigen mit eindeutiger Rechtsprechung. Wohnungskosten: Wann Kostensenkung zumutbar ist Das LSG bestätigte die abgesenkte Bruttokaltmiete. Es verwies auf die sogenannte Produkttheorie und eine sechsmonatige Umzugsfrist. Nur wer aktiv nach günstigem Wohnraum sucht und dies belegt, kann längere Fristen bekommen. Beispiel Q‑Stadt: Angemessene Warmmiete laut Konzept 339,50 Euro; tatsächliche Miete der Klägerin 440 Euro. Einsparpotenzial lag über 100 Euro und galt als zumutbar.

Beitragsbild von: Schwerbehinderung bei psychischen Problemen: So erreichen Sie Ihren Grad der Behinderung

19. Juli 2025

Psychische Störungen sind heute der Hauptgrund für gesundheitliche Einschränkungen im Beruf – doch nicht nur die Rentenversicherung stellt sich quer. Auch das Versorgungsamt prüft Anträge auf einen Schwerbehindertenausweis streng. Dieser Beitrag zeigt, wie Sie einen gerechten GdB erhalten, welche Nachweise zählen und welche Rechte Sie nach der Anerkennung nutzen können. Psychische Erkrankungen als häufigster GdB-Treiber Mehr als jede zweite Person in Europa erlebt laut Eurostat mindestens einmal eine psychische oder psychosomatische Erkrankung. In Deutschland führt genau dieser Diagnosebereich inzwischen bei fast der Hälfte aller Neufeststellungen zu einem GdB ≥ 50. Die Betroffenen verlieren nicht nur Einkommen, sondern auch gesellschaftliche Teilhabe. Ihr Vorteil: Wer die Häufigkeit kennt, erkennt zugleich, dass die meisten Hürden nicht medizinisch, sondern bürokratisch sind. Rechtsgrundlage: Vom Antrag bis zum Bescheid Im Unterschied zur Erwerbsminderungsrente greifen bei der Schwerbehinderung das Sozialgesetzbuch IX und die Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV). Zuständig ist das Versorgungsamt bzw. Landesamt. Zielgröße ist der Grad der Behinderung von 20 bis 100. Ab GdB 50 gilt eine Schwerbehinderung mit umfassenden Nachteilsausgleichen. Unterhalb dieser Schwelle bleiben Teilhabeleistungen möglich, z. B. Reha-Budget oder stufenweiser Wiedereinstieg. GdB-Bewertung: Objektive Fakten statt Diagnoseetikett Ein ICD-Code genügt nicht. Die Ärztinnen des Amts wollen erkennen, wie stark eine Depression oder Angststörung das alltägliche Funktionieren beeinträchtigt: Schlaf, Konzentration, Sozialkontakte, Belastbarkeit. Psychische Leiden liefern seltener bildgebende Befunde, daher stützt sich die Bewertung auf Berichte, Tests und Fremdanamnesen. Selbst unscheinbare Aktivitäten wie Sportverein oder Pflege der Eltern können als Gegenbeweis dienen. Nutzen für Sie: Wenn Sie solche Tätigkeiten vorübergehend besser bewältigen, erklären Sie schriftlich, dass es sich um eine Ausnahmesituation handelt, nicht um den Alltag. Begutachtung durch den Ärztlichen Dienst: So bestehen Sie Wie bei der DRV gilt eine Kultur des Misstrauens. Gutachterinnen stellen Fragen mehrfach, variiert oder scheinbar belanglos, um Widersprüche aufzudecken. Seltene Symptomfragen („Riechen Sie Stimmen?“) prüfen Plausibilität. Wer untypische Symptome hat, sollte deshalb vorab eine ärztliche Stellungnahme einreichen. Vorbereitung erleichtert die Anerkennung: Reha-Berichte, Klinikbriefe und Therapieverlauf geordnet mitbringen. Chronologische Notizen: Diagnose, Behandlung, Ergebnis. Ehrlich antworten: nichts dramatisieren, nichts beschönigen. Bleiben Sie authentisch; gepflegtes Auftreten ist erlaubt, solange klar ist, dass es nicht Ihren Normalzustand spiegelt. Widerspruch und Klage: Ihr zweiter Anlauf Ein ablehnender oder zu niedriger Bescheid ist kein Schlussstrich. Innerhalb eines Monats können Sie Widerspruch einlegen (§ 84 SGB IX). Fordern Sie gleichzeitig Akteneinsicht nach § 25 SGB X. Wird der Widerspruch abgelehnt, bleibt die Klage beim Sozialgericht. Dort entscheidet meist ein unabhängiges Sachverständigengutachten. Praxiswert: Etwa ein Drittel aller abgelehnten Bescheide wird im Widerspruch oder vor Gericht korrigiert. Nachteilsausgleiche ab GdB 50 Ein anerkannter Schwerbehindertenausweis eröffnet handfeste Vergünstigungen: Zusätzlicher Steuerfreibetrag (mindestens 1 420 € p. a.). Fünf Tage Extraurlaub nach § 125 SGB IX. Besonderer Kündigungsschutz; Zustimmung des Integrationsamts nötig. Unentgeltliche Beförderung im ÖPNV mit Merkzeichen G oder aG. Frühere Altersrente für schwerbehinderte Menschen (jahrgangsabhängige Abschläge). Diese Vorteile gleichen Einkommenslücken aus und sichern soziale Teilhabe. Kombination von GdB und Erwerbsminderung: Doppelter Schutz Viele psychisch Erkrankte erfüllen sowohl die Kriterien für eine EM-Rente als auch die für einen GdB ≥ 50. Wer beides beantragt, erhält doppelte Absicherung: monatliche Rente plus Steuerfreibetrag, Mobilitätsvorteile und Kündigungsschutz. Strategisch sinnvoll ist, beide Verfahren parallel zu starten, um Gutachten und Befunde mehrfach zu nutzen. Häufige Fehler – und wie Sie sie vermeiden Unvollständige Unterlagen kosten Punkte im GdB. Achten Sie darauf, dass alle Arztberichte funktionale Einschränkungen beschreiben, nicht nur Diagnosen. Vermeiden Sie Widersprüche zwischen Selbstauskunft und beobachtbarem Verhalten. Wer Angehörige pflegt, muss darlegen, wie stark diese Aufgabe belastet und ob sie nur zeitweise gelingt.

Beitragsbild von: Krankenkassen: Stiftung Warentest - Zusatzbeiträge steigen, Zusatznutzen schrumpft bei vielen Krankenkassen

19. Juli 2025

Jeder Prozentpunkt beim Zusatzbeitrag landet direkt auf Ihrer Lohnabrechnung – und schmälert das Haushaltsbudget. Der aktuelle Vergleich von Stiftung Warentest deckt 2025 so große Unterschiede auf wie nie: Dank günstiger Kassen lässt sich der Jahresbeitrag um mehrere hundert Euro senken, während Extraleistungen teils vierstellige Werte erreichen. Der folgende Überblick zeigt aus Sicht der Betroffenen, wie groß der Spielraum wirklich ist und welche Kombination aus Preis und Leistung sich rechnet. Preissprung 2025: Beiträge von 16,78 % bis 19,00 % Die Untersuchung umfasst 67 gesetzliche Krankenkassen, die 97 Prozent aller Beitragszahlenden aufnehmen. An der Spitze der Sparliste steht die BKK Firmus mit 16,78 Prozent Gesamtbeitrag. Nur einen Hauch teurer sind hkk (16,79 Prozent) und Audi BKK (17,00 Prozent). Am anderen Ende der Skala stehen Knappschaft, IKK Brandenburg & Berlin sowie die Innovationskasse mit fast 19 Prozent. Seit Juli 2025 haben zudem drei Anbieter ihre Zuschläge erhöht; Betroffene besitzen hier ein Sonderkündigungsrecht. Der Zusatzbeitrag trifft das Nettogehalt sofort Der gesetzliche Grundbeitrag von 14,6 Prozent ist für alle gleich. Variabel – und damit entscheidend – ist der Zusatzbeitrag. Er wird prozentual vom Bruttolohn berechnet und halbiert sich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Steigt der Satz um nur 0,3 Prozentpunkte, kostet das eine Person mit 3 000 Euro Monatsbrutto sofort rund 4,50 Euro netto mehr. Ein Wechsel in eine günstigere Kasse bewirkt den gegenteiligen Effekt: Zwischen 16,78 und 19,00 Prozent liegen bei gleichem Einkommen rund 33 Euro monatlich oder fast 400 Euro jährlich. Wer ein höheres Jahresbrutto von 66 150 Euro erzielt, spart sogar mehr als 700 Euro pro Jahr. Lesen Sie auch: Krankengeld: Krankenkasse stellt Ultimatum – Dürfen die das? Krankenkasse muss Mutterschutzlohn auch für gesamte Stillzeit erstatten Wer zahlt am wenigsten, wer am meisten? BKK Firmus: 16,78 % Gesamtbeitrag, niedrigster Zusatzbeitrag im Markt hkk: 16,79 % Gesamtbeitrag Audi BKK: 17,00 % Gesamtbeitrag IKK Brandenburg & Berlin: 18,95 % Gesamtbeitrag nach Erhöhung zum 1. Juli IKK – Die Innovationskasse: 18,90 % Gesamtbeitrag Knappschaft: 19,00 % Gesamtbeitrag, höchster Zusatzbeitrag von 4,4 % Praxisbeispiel: Bei 3 000 Euro Monatsbrutto liegen zwischen BKK Firmus und Knappschaft rund 33 Euro netto im Monat. Wer den Satzunterschied nutzt, finanziert damit fast drei professionelle Zahnreinigungen aus eigener Tasche – oder investiert das Geld in Sportkurse, die viele Kassen inzwischen bezuschussen. Warum sich der Blick auf Zusatzleistungen lohnt Hohe Beiträge sind nicht zwangsläufig verlorenes Geld. Viele Kassen stecken einen Teil in freiwillige Leistungen, die Sie privat zahlen müssten. Dazu gehören Zuschüsse für Zahnreinigung, Osteopathie, Reiseimpfungen, Gesundheitsreisen oder Bonusprogramme für Vorsorge und Sport. Wichtig ist jedoch: Diese Extraleistungen greifen nur, wenn Sie Quittungen einreichen oder aktiv Kurse besuchen. Wer selten medizinische Zusatzangebote nutzt, spürt vom Mehrbeitrag wenig. Die attraktivsten Extraleistungen 2025 Zahnreinigung: SKD BKK übernimmt die Kosten einer professionellen Zahnreinigung einmal jährlich komplett. Die BKK Public legt größer vor und beteiligt sich zweimal im Jahr mit je 102 Euro. Flexible Gesundheitsbudgets: AOK Nordwest und AOK Niedersachsen stellen pro Jahr 500 Euro bereit. Versicherte können frei wählen, ob sie das Budget für Osteopathie, Reiseimpfungen oder PZR einsetzen. Osteopathie: AOK Nordwest zahlt bis zu sechs Sitzungen à 50 Euro, wodurch bis zu 300 Euro möglich werden; kombiniert mit dem Gesundheitsbudget steigt der Wert auf 500 Euro. Präventions‑ und Gesundheitsreisen: Viactiv bezuschusst zertifizierte Aktivurlaube mit bis zu 550 Euro jährlich – egal, ob Yoga am Meer oder Nordic Walking in den Alpen. Schwangerschafts‑Plus: BKK ProVita finanziert 750 Euro für Hebammenrufbereitschaft oder zusätzliche Vorsorge. BKK exklusiv und mkk bieten jeweils bis zu 600 Euro. Sport‑Bonus: IKK Brandenburg & Berlin vergütet 75 Euro, wenn regelmäßiges Training im Fitnessstudio oder Verein belegt wird. Krebsvorsorge‑Cash: Bahn‑BKK sowie AOK Rheinland/Hamburg zahlen 30 Euro pro Krebsfrüherkennung. Programme der IKK-Gruppe belohnen sogar bis zu 40 Euro. Zusatzbeitrag ist nicht automatisch ein Nachteil – so rechnen Sie Ein höherer Zusatzbeitrag bedeutet zunächst mehr Abzug, kann sich aber lohnen, wenn die Kasse spürbare Leistungen zurückerstattet. Prüfen Sie deshalb drei Punkte: Direkte Belastung: Vergleichen Sie den prozentualen Beitragssatz Ihrer aktuellen Kasse mit dem der günstigsten Alternative. Rechnen Sie aus, wie viel Euro netto pro Jahr auf dem Spiel stehen. Indirekte Entlastung: Addieren Sie sämtliche freiwilligen Leistungen, die Sie voraussichtlich nutzen. Wer jährlich zwei Zahnreinigungen, drei Osteopathie-Sitzungen und eine Reiseimpfung benötigt, schöpft ein Gesundheitsbudget rasch aus. Budgetfalle: Manche Kassen bündeln bis zu 600 Euro in einem Jahresbudget. Das klingt großzügig, reicht aber nicht weit, wenn Sie mehrere Angebote kombinieren. Zwei Osteopathie‑Sitzungen à 50 Euro und eine Zahnreinigung à 100 Euro verbrauchen bereits 200 Euro. Am Ende zählt die Differenz: Liegt der geldwerte Vorteil über dem Mehrbeitrag, lohnt sich die teurere Kasse; andernfalls ist ein Wechsel zu einem preisgünstigeren Anbieter ratsam. Steuerfreier Bonus: Bis 150 Euro ohne Finanzamt Bonuszahlungen für gesundheitsbewusstes Verhalten – etwa für Vorsorgeuntersuchungen oder Sportprogramme – bleiben bis 150 Euro im Jahr steuerfrei. Erst Beträge darüber hinaus gelten als Beitragsrückerstattung und mindern den Sonderausgabenabzug. Wer sich Bonus und Steuerersparnis sichern möchte, achtet darauf, die 150‑Euro‑Grenze nicht zu überschreiten oder die Prämie gezielt als Sachleistung (z. B. Gutschein) auszahlen zu lassen. Wechseln in fünf Minuten: So geht’s digital Seit Januar 2021 genügt ein Online‑Antrag bei der neuen Kasse. Sie leitet die Kündigung an den bisherigen Anbieter weiter, Sie selbst müssen kein Formular mehr ausdrucken. Nach dem Kassenwechsel gilt eine Mindestbindungsfrist von zwölf Monaten. Steigt der Zusatzbeitrag während dieser Zeit, dürfen Sie außerplanmäßig kündigen. Tipp: Bewahren Sie die Bestätigung des neuen Versicherers digital auf; sie dient als Nachweis für den Arbeitgeber. Praxischeck: Drei Nutzerprofile und was sie sparen Der Sparfuchs zahlt keinen Cent zu viel und nutzt Extras kaum. Er wechselt zur BKK Firmus oder hkk und spart bei 3000 Euro Monatsbrutto etwa 400 Euro im Jahr. Die Gesundheitsbewusste nimmt zweimal jährlich PZR, Osteopathie und Impfungen in Anspruch. Sie wählt eine Kasse mit 500‑Euro‑Budget. Trotz etwas höherem Zusatzbeitrag gewinnt sie unter dem Strich mehrere hundert Euro. Das junge Paar mit Kinderwunsch profitiert von Schwangerschafts‑Extras. Wechsel zur BKK ProVita bringt 750 Euro Hebammenrufbereitschaft plus weitere Vorsorgezuschüsse – deutlich mehr als der moderate Beitrag liegt.

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Wichtige Fragen und Antworten zum Bürgergeld

Täglich erreichen uns zahlreiche Emails mit wiederkehrenden. Noch immer herrscht eine große Verunsicherung gegenüber den zahlreichen Sozialgesetzen und deren Auswirkungen im Alltag. Wir haben einige dieser Fragen zusammengestellt und veröffentlichen hiermit unsere Antworten. Wichtige Fragen & Antworten

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Selbstverständnis

Von der Arbeitsmarktreform sind Millionen von Menschen betroffen. Vieles ist im SGB II unklar und auf die individuellen Bedarfe des Einzelnen zu pauschal ausgelegt. Laut einiger Erhebungen, sollen nur rund 50 Prozent aller Bescheide der Jobcenter mindestens teilweise falsch und rechtswidrig sein. Das bedeutet für die Menschen oft tatsächliche Beschneidungen in Grundrechten und Ansprüchen.



Diese Plattform will daher denen eine Stimme geben, die kein Gehör finden, weil sie keine gesellschaftliche Lobby besitzen. Bezieher von Bürgergeld (ehemals Hartz IV) werden nicht selten als "dumm" oder "faul" abgestempelt. Es reicht nicht, dass Leistungsberechtigte mit den täglichen Einschränkungen zu kämpfen haben, es sind auch die täglichen Anfeindungen in den Jobcentern, in der Schule, in der Familie oder auf der Straße. Neben aktuellen Informationen zur Rechtssprechung konzentrieren wir uns auch auf Einzelfälle, die zum Teil skandalös sind. Wir decken auf und helfen damit den Betroffenen. Denn wenn eine Öffentlichkeit hergestellt wurde, müssen die Jobcenter agieren. Sie bekommen dadurch Druck. Lesen Sie mehr darüber in unserem redaktionellem Leitfaden!

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Bürgergeld News

Schwerbehinderung: Diese Steuertricks sparen Schwer­behinderten 2.800 Euro im Jahr

Beitragsbild von: Schwerbehinderung: Diese Steuertricks sparen Schwer­behinderten 2.800 Euro im Jahr

19. Juli 2025

Ein anerkannter Grad der Behinderung (GdB) mindert Ihre Steuer spürbar. Vier Instrumente wirken zusammen: der Behinderten-Pauschbetrag, die behinderungs­bedingte Fahrt­kosten­pauschale, der Pflege­pauschbetrag für Angehörige und – als Alternative – der Abzug tatsächlicher Mehr­kosten als „außer­gewöhnliche Belastungen“. Wer seine Bescheide prüft und alle Fristen einhält, spart häufig vierstellige Beträge pro Jahr. Behinderten-Pauschbetrag: Steuervorteil ohne Belegsammlung Seit dem Veranlagungs­jahr 2021 genügt bereits ein GdB von 20, damit das Finanzamt pauschal 384 Euro vom zu versteuernden Einkommen abzieht. Der Abzugs­betrag steigt stufen­weise bis auf 2.840 Euro bei einem GdB von 100. Für blinde, gehör­lose oder als hilflos anerkannte Personen greift sogar ein Höchst­wert von 7.500 Euro. Der Vorteil liegt im geringen Aufwand: Ein Kreuz in der Steuer­software und der Betrag mindert die Steuer, ganz ohne einzelne Nachweise. Praktisches Beispiel: Eine Arbeitnehmerin mit GdB 50 erzielt 38.000 Euro Brutto­einkommen. Der Pauschbetrag von 1.140 Euro reduziert ihr zu versteuerndes Einkommen sofort. Ihr Steuerbescheid fällt rund 400 Euro günstiger aus als ohne Antrag. Außergewöhnliche Belastungen: Wenn die Pauschale nicht reicht Übersteigen Ihre realen Mehraufwendungen den Pausch­betrag, lohnt sich der Einzel­nachweis. Als begünstigt gelten etwa Hörgeräte, Prothesen, rezept­pflichtige Medikamente, Physio- und Ergo­t­herapien, Fahrten zu Fach­ärztinnen oder Mobilitäts­hilfen wie Rampen und Rollstuhllifte. Das Finanzamt zieht jedoch zuerst den zumutbaren Eigenanteil ab – eine einkommens­abhängige Grenze, die zwischen einem und sieben Prozent des Gesamt­betrags der Einkünfte liegt. Nur der übersteigende Anteil wirkt steuermindernd. So rechnet die Behörde: Ein lediger Arbeitnehmer verdient 42.000 Euro brutto. Sein Eigen­anteil beläuft sich auf 1.260 Euro. Hat er 2.500 Euro behinderungs­bedingte Kosten getragen, darf er 1.240 Euro steuerlich geltend machen. Bei einem Grenz­steuersatz von 30 Prozent legt er so rund 370 Euro nachträglich frei. Fahrtkostenpauschale: 900 Euro ohne Fahrtenbuch Ein GdB von mindestens 80 oder 70 plus Merkzeichen G berechtigt zu einer pauschalen Mobilitäts­entschädigung von 900 Euro. Merkzeichen aG, BL oder H erhöhen den Pausch­betrag auf 4.500 Euro. Diese Summe deckt ungefähr 3.000 Kilometer jährlich ab. Vorteil: Sie müssen kein Fahrten­buch führen. Die Pauschale trägt das Finanzamt direkt in Anlage Außer­gewöhnliche Belastungen ein. Überschreiten Ihre Wege das gedeckelte Volumen, können Sie statt­dessen jede Strecke einzeln mit 0,30 Euro je Kilometer ansetzen. Bewahren Sie dann Tank­belege, Werkstatt­rechnungen oder ein elektronisches Fahrten­buch für etwaige Rück­fragen auf. Achtung Doppel­anrechnung: Wer seine Wege zur Arbeit bereits als Pendler­pauschale angibt, darf dieselben Kilometer nicht erneut als behinderungs­bedingte Fahrt abrechnen. Pflegepauschbetrag: Finanzielle Entlastung für pflegende Angehörige Versorgen Sie eine nahestehende Person mit Pflegegrad 2 bis 5 unentgeltlich in häuslicher Umgebung, stellt Ihnen das Finanzamt einen Pflege­pausch­betrag zur Seite. Die Entlastung beginnt bei 600 Euro für Pflegegrad 2, steigt auf 1.100 Euro bei Pflegegrad 3 und erreicht 1.800 Euro bei Pflegegrad 4 oder 5. Pflegegeld für ein Kind berührt den Abzug nicht. Erhalten Sie jedoch ein festes Entgelt von Dritten, verfällt der Anspruch. In manchen Fällen lohnt sich der Einzelnachweis höherer Pflege­kosten, etwa bei einer Heim­unterbringung mit hohem Eigen­anteil. Die Aufwendungen fallen dann unter außergewöhnliche Belastungen. Auch hier kürzt das Finanzamt zunächst den Eigenanteil; anschließend sinkt die Steuerlast. Häufige Stolperfallen vermeiden Viele Betroffene verschenken Geld, weil sie den GdB nicht anpassen lassen. Ein Beispiel: Orthopädische Folge­operationen erhöhen den Behinderungs­grad, der alte Bescheid bleibt jedoch bestehen. Ohne Aktualisierung verschenken Sie Jahr für Jahr mehrere Hundert Euro. Problem Nummer zwei: doppelte Kilometernachweise. Prüfen Sie, ob Sie dieselbe Strecke bereits als Werbungskosten geltend machen. Drittens: Abgelehnte Quittungen. Das Finanzamt erkennt nur selbst getragene Kosten an. Erstattungen der Kranken­kasse oder Beihilfe müssen Sie abziehen. Antrag, Formulare und Fristen Die Einkommen­steuererklärung für 2024 muss ohne steuer­liche Beratung bis zum 2. September 2025 beim Finanzamt eingehen. Nutzen Sie ELSTER oder eine zertifizierte Steuer­software, dort führt ein digitaler Assistent Schritt für Schritt durch die relevanten Anlagen. Notwendige Belege: Kopie des Schwerbehindertenausweises oder des Feststellungs­bescheids, gegebenen­falls Merkzeichen­nachweise, Quittungen für sämtliche Einzel­kosten. Hebt das Finanzamt eine Belegvorlage auf, sollten Sie Unterlagen trotzdem mindestens vier Kalenderjahre archivieren. In Streit­fällen gibt das Bundes­zentral­amt für Steuern oft erst nach mehreren Jahren eine endgültige Entscheidung. Praxis-Check: Pauschale oder Einzel­kostennachweis? Eine 52-jährige Arbeitnehmerin (GdB 60) zahlt im Jahr 3.700 Euro für Medikamente, Ergo­therapie und regelmäßige Kliniken­fahrten. Ihr Eigenanteil liegt bei 1.050 Euro. Nach Abzug bleiben 2.650 Euro, die ihre Steuer um gut 900 Euro senken. Wäre sie beim Pausch­betrag geblieben, hätte sie nur 1.440 Euro geltend gemacht. Die Rechnung zeigt: Ab einem Aufwands­niveau von rund 2.000 Euro lohnt der Wechsel vom Pausch­betrag zum Einzel­nachweis. Rechnen Sie deshalb jedes Jahr neu nach. Extra-Tipp für Gewerbliche und Selbstständige Wer selbstständig arbeitet, sollte anpassen, wie er betrieb­liche und private Fahrten trennt. Behinderten­bedingte Wege zu Reha­maß­nahmen gelten als privat, Wege zum Auftrag­geber als betrieblich. Verrechnen Sie beide Arten nicht miteinander; sonst riskieren Sie Rückfragen der Außen­prüfung. Setzen Sie zudem Hilfs­mittel wie barriere­freie Software oder orthopädische Büro­möbel als Betriebs­ausgaben an – hier gilt kein Eigenanteil. Ausblick 2026: Geplante Anhebungen Das Bundes­finanz­ministerium prüft eine lineare Erhöhung des Pausch­betrags um jährlich zwei Prozent ab 2026. Ein entsprechender Referenten­entwurf liegt den Ländern bereits vor. Wird er umgesetzt, steigt der Höchst­betrag für blinde, hilflose oder gehör­lose Personen auf 7.650 Euro. Beobachten Sie die Entwicklung und passen Sie Ihre Voraus­zahlungen rechtzeitig an.

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So kann man Rückwirkend mehr Rente erhalten mit einer Schwerbehinderung

Beitragsbild von: So kann man Rückwirkend mehr Rente erhalten mit einer Schwerbehinderung

19. Juli 2025

Wer kurz vor der Rente und steht, fragt sich, ob er oder sie mehr Rente beziehen kann, wenn gleichzeitig ein Schwerbehindertenausweis beantragt wurde. Denn je nach Höhe des anerkannten Grades der Behinderung – insbesondere ab einem Grad der Behinderung von 50 – lassen sich Abschläge auf die Rente deutlich reduzieren. Wer die Altersrente vorzeitig in Anspruch nimmt und dabei auf den Schwerbehindertenstatus angewiesen ist, muss jedoch einige Punkte beachten. Häufig ist zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung noch gar nicht klar, ob das Landesamt für soziale Dienste tatsächlich den Schwerbehindertenausweis bewilligt. Diese Ungewissheit erfordert ein vorausschauendes Vorgehen, um sich finanzielle Nachteile zu ersparen. Warum kann sich die Wahl der Rentenart so stark auf die Höhe der monatlichen Auszahlung auswirken? Zwischen der Altersrente für langjährig Versicherte und der Altersrente für schwerbehinderte Menschen besteht häufig ein Unterschied bei den Abschlägen von rund sieben Prozent. Wer vor seinem regulären Renteneintrittsalter in Rente gehen möchte, muss pro Monat einen Abschlag in Kauf nehmen. Für langjährig Versicherte liegt dieser Abschlag bei 0,3 Prozent je vorzeitigem Rentenmonat. "Bei einem Grad der Behinderung ab 50 dagegen kann das frühere Renteneintrittsdatum mit geringerem oder sogar ganz ohne Abschlag einhergehen", sagt der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt. Dadurch verringert sich nämlich die Rentenkürzung erheblich. Für Schwerbehinderte lohnt sich daher die Beantragung des Schwerbehindertenausweises besonders, um langfristig von einer höheren monatlichen Rente zu profitieren. Was ist zu tun, wenn der Schwerbehindertenantrag noch nicht durch ist? Ein Dilemma entsteht, wenn die Zeit für den Rentenantrag drängt und die Entscheidung über den Schwerbehindertenausweis noch aussteht. Einige haben lediglich einen Antrag gestellt und warten noch auf eine Rückmeldung. Andere wiederum haben bereits einen Ablehnungsbescheid erhalten und befinden sich im Widerspruchsverfahren. In beiden Fällen ist offiziell noch keine Schwerbehinderung anerkannt, obwohl diese gegebenenfalls später rückwirkend bestätigt werden könnte. Für den Rentenantrag ist dies ein entscheidender Punkt, denn es muss bereits darin vermerkt werden, dass noch ein Verfahren nach dem Schwerbehindertenrecht läuft. "Nur so lässt sich im Falle einer Bewilligung der Schwerbehinderung nachträglich auf die für schwerbehinderte Menschen vorteilhaftere Rentenart wechseln", mahnt Anhalt. Wie kann man sich den günstigeren Rentenweg sicherstellen? Die wichtigste Empfehlung lautet, im Rentenantrag von Anfang an zu vermerken, dass ein Antrag auf Anerkennung einer Schwerbehinderung gestellt wurde oder ein Widerspruchsverfahren anhängig ist. Es empfiehlt sich außerdem, das Aktenzeichen und alle bekannten Angaben zu diesem Verfahren einzutragen. "Wird nachträglich entschieden, dass tatsächlich ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 vorliegt, kann die Deutsche Rentenversicherung auf die Altersrente für schwerbehinderte Menschen umstellen", rät der Experte. "Ohne diesen Hinweis im Antrag wäre das später nicht mehr möglich. Wer bereits die Altersrente für langjährig Versicherte bezieht, kann in der Regel nicht rückwirkend in die Rentenart für Schwerbehinderte wechseln. Daher ist der explizite Vermerk ein unverzichtbares Element bei der Antragsstellung." Lesen Sie auch: - Schwerbehinderung: Neuer EU-Schwerbehindertenausweis und der EU-Behindertenparkausweis kommen Wie unterscheiden sich die beiden Rentenarten bei genauerem Hinsehen? Langjährig Versicherte können vor Erreichen der Regelaltersgrenze in Rente gehen, müssen jedoch bei jeder vorgezogenen Zahlung Abschläge hinnehmen. Bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist diese Abschlagsbelastung geringer oder entfällt ganz, wenn bestimmte Voraussetzungen gegeben sind. Viele Betroffene stehen dennoch vor Unsicherheiten, da sie nicht wissen, ob ihr Gesundheitsschaden aus Sicht der Behörden ausreicht, um die Schwerbehinderteneigenschaft zu erhalten. Entscheidend ist, dass man sich sowohl im Renten- als auch im Schwerbehindertenverfahren umfassend informiert und sämtliche benötigten Unterlagen einreicht. Häufig wird die Einschätzung der gesundheitlichen Lage noch medizinisch überprüft, bevor die Behörde einen finalen Bescheid erlässt. Frühes Handeln ist wichtig Zeitdruck entsteht für Betroffene nicht nur durch das nahende Rentenalter, sondern oft auch durch die langen Bearbeitungszeiten der Behörden. Wer vorzeitig den Antrag auf den Schwerbehindertenausweis stellt und parallel das Rentenverfahren vorbereitet, bleibt flexibler. Scheitert der Antrag auf Schwerbehinderung oder dauert das Verfahren zu lange, kommt zunächst die Altersrente für langjährig Versicherte infrage. "Führt das Verfahren später doch noch zum gewünschten Schwerbehindertenausweis, kann man – unter der Voraussetzung, dass dies im ersten Rentenantrag entsprechend angegeben wurde – auf die für schwerbehinderte Menschen attraktivere Rente wechseln", sagt Anhalt. Gerade für Betroffene, die dauerhaft eingeschränkt sind, ist dies ein bedeutender Vorteil für ihre Rentenzeit. Wie kann man sich gezielt informieren und beraten lassen? Kompetente Beratung bieten nicht nur die gesetzlichen Rentenversicherungsträger, sondern auch Einrichtungen wie der Sozialverband SoVD oder andere spezialisierte Beratungsstellen. Ein Gespräch mit Fachleuten hilft, die relevanten Nachweise und Fristen im Blick zu behalten und die für die eigene Biografie beste Entscheidung zu treffen. Langfristigen Folgen durch falschen Rentenantrag Ein zu früher oder unvollständig formulierter Rentenantrag kann sich dauerhaft negativ auf die finanzielle Situation im Ruhestand auswirken. Gerade weil die monatliche Rentenhöhe bis zum Lebensende festgelegt bleibt, lässt sich durch eine sorgfältige Planung und die Berücksichtigung aller Ansprüche oft viel Geld sparen. Wer zu ungeduldig ist und sich zu wenig über seine Rechte informiert, geht womöglich mit deutlich höheren Abschlägen in Rente. Das lässt sich vermeiden, indem man die eigene gesundheitliche Situation aufmerksam prüft und gegebenenfalls die Schwerbehindertenanerkennung abwartet oder zumindest den laufenden Antrag im Rentenformular erwähnt. Wie geht es weiter, wenn die Schwerbehinderung offiziell anerkannt ist? Sobald die Behörde den Schwerbehindertenausweis bewilligt, erhält man einen entsprechenden Bescheid mit dem Grad der Behinderung. Im Idealfall wurde dieser Status bereits beim Rentenantrag erwähnt, sodass die Rentenversicherung auf die Altersrente für schwerbehinderte Menschen umstellen kann. Damit kann sich die Rentenhöhe erhöhen oder zumindest der Abschlag reduzieren. Die genaue Berechnung erfolgt durch die Rentenversicherung, da verschiedene Kriterien wie Beitragsjahre, Verdiensthöhe und Versicherungszeiten berücksichtigt werden. Sollte der Bescheid negativ ausfallen und nur ein GdB unter 50 festgestellt werden, besteht die Möglichkeit des Widerspruchs, bei dem man gegebenenfalls zusätzliche medizinische Nachweise einreichen kann. Führt die Schwerbehinderteneigenschaft immer zu einem automatischen Rentenvorteil? Obwohl in vielen Fällen ein Schwerbehindertenausweis eine deutlich verbesserte Rentensituation bedeutet, hängt das tatsächliche Ergebnis stets vom individuellen Versicherungsleben und von der geplanten Rentenart ab. Vor allem Menschen, die ihre Regelaltersgrenze nahezu erreicht haben, müssen genau rechnen, ob der Vorteil noch vorhanden ist. Entscheidend ist, dass man alle Zeiträume, Einkünfte und gesundheitlichen Aspekte offenlegt. Mitunter lohnt es sich sogar, den Rentenbeginn geringfügig zu verschieben, um den Abschlag weiter zu verringern. Wer mit beiden Rentenarten – für langjährig Versicherte und für schwerbehinderte Menschen – rechnet, erkennt in den meisten Fällen, dass die Variante für Schwerbehinderte häufig die finanziell attraktivere ist. Ein Beispiel aus der Praxis Zum Schluss noch ein Beispiel aus der Praxis von Dr. Utz Anhalt: Petra M. ist 63 Jahre alt und steht kurz vor ihrem geplanten Rentenbeginn. Da sie gesundheitlich stark eingeschränkt ist, hat sie vor einigen Monaten beim zuständigen Landesamt einen Schwerbehindertenausweis beantragt. Gleichzeitig musste sie den Rentenantrag stellen, weil ihr Arbeitsvertrag ausgelaufen ist und sie nun keine Einkünfte mehr hat. Beim Ausfüllen des Rentenantrags gab sie an, dass sie noch auf die Entscheidung des Schwerbehindertenverfahrens wartet. Zwar konnte sie vorerst nur die Altersrente für langjährig Versicherte beantragen, doch sobald der Bescheid zur Schwerbehinderung vorliegt, möchte sie in die für schwerbehinderte Menschen günstigere Rentenart wechseln. Als der GdB von 50 schließlich offiziell anerkannt wurde, korrigierte die Rentenversicherung ihre Entscheidung. Dadurch muss Petra M. monatlich weniger Abschläge hinnehmen und erhält eine höhere Altersrente, als wenn sie ihren Antrag nicht um diesen Hinweis ergänzt hätte.

Bürgergeld News

Kündigung in Sicht: So retten Sie jetzt jeden Urlaubstag

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19. Juli 2025

Wer kündigt – oder wem gekündigt wird – verliert seinen bezahlten Erholungsurlaub nicht. Der Anspruch bleibt bis zum letzten Tag des Arbeitsverhältnisses bestehen und muss entweder als Freizeit gewährt oder in Geld abgegolten werden. Dieser Beitrag zeigt Schritt für Schritt, wie viele Urlaubstage Ihnen zustehen, welche Fristen gelten und wie Sie Ihren Anspruch durchsetzen. Gesetzlicher Rahmen: Kündigung beendet nicht den Urlaubsanspruch Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub entsteht kraft Gesetz (§ 1 BUrlG) und endet erst, wenn das Arbeitsverhältnis tatsächlich abgeschlossen ist oder der Urlaub abgegolten wurde. Selbst eine fristlose Kündigung löscht das Urlaubsbudget nicht. Nach § 7 Abs. 4 BUrlG muss der Arbeitgeber Urlaub in Geld ausbezahlen, sobald er ihn vor dem Ausscheiden nicht mehr real gewähren kann – etwa weil die verbleibende Zeit zu kurz ist oder dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. Teilurlaub in der ersten Jahreshälfte: Zwölftel‑Regel richtig anwenden Kündigen Sie bis zum 30. Juni und haben zuvor schon sechs Monate gearbeitet, reduziert sich der Urlaub anteilig: Für jeden vollen Beschäftigungsmonat erhalten Sie ein Zwölftel des Jahreskontingents (§ 5 Abs. 1 c BUrlG). Rechenbeispiel Sie standen vom 1. Januar bis 31. Mai in einem Arbeitsverhältnis mit 30 vertraglichen Urlaubstagen pro Jahr. Fünf volle Monate × 30 / 12 = 12,5 Tage → aufgerundet 13 Tage (§ 5 Abs. 2 BUrlG). ([Gesetze im Internet][2]) Damit wissen Sie exakt, welche Resttage Sie einplanen oder einfordern müssen. Zweite Jahreshälfte: Voller gesetzlicher Mindesturlaub Endet das Arbeitsverhältnis nach dem 30. Juni und bestand es vom Jahresbeginn an, steht Ihnen der komplette gesetzliche Mindesturlaub zu. Das sind 20 Arbeitstage bei einer Fünf‑Tage‑Woche (§ 3 BUrlG). Wichtig: Viele Tarif‑ oder Einzelverträge gewähren mehr als 20 Tage. Dieser Mehrurlaub kann anteilig gekürzt werden; das Mindestkontingent jedoch nicht. Freistellung statt Auszahlungsantrag – aber nur mit klarer Ansage Häufig stellt der Arbeitgeber bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von der Arbeitspflicht frei. Stimmen Sie zu, gelten die freigestellten Tage als Urlaub, wenn der Arbeitgeber explizit anordnet: „unter Anrechnung auf den Resturlaub“. Ohne diese Anrechnungserklärung bleibt der Urlaub offen und wäre später abzugelten. Das Gehalt fließt während der Freistellung ganz normal als Urlaubsentgelt (§ 11 BUrlG), zusätzliche Zahlungen sind nicht erforderlich. Geld statt Freizeit: Zwingende Urlaubsabgeltung Ist eine Freistellung unmöglich oder reicht die Zeit nicht aus, muss der Arbeitgeber den offenen Anspruch in Geld ersetzen (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Dieser Anspruch ist unabdingbar; eine „freiwillige“ Lösung existiert nicht. Das BAG hat 2024 klargestellt, dass Arbeitnehmer auf die Abgeltung nicht einmal durch einen gerichtlichen Vergleich verzichten dürfen (Urteil vom   16. 04. 2024 – 9 AZR 127/23). Die Auszahlung orientiert sich am zuletzt gezahlten Durchschnittsverdienst. Damit erhalten Sie pro Urlaubstag exakt den Lohn, den Sie bei tatsächlicher Freizeit bekommen hätten. Langzeiterkrankung: 15‑Monats‑Grenze schützt die Urlaubsansprüche Wer während der Kündigungsfrist krank wird, behält seinen Urlaub. Können Sie ihn wegen Krankheit bis zum Ausscheiden nicht nehmen, greift wieder die Abgeltungspflicht. Allerdings erlöschen Altansprüche generell 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres (BAG‑Urteil vom 07. 08. 2012 – 9 AZR 353/10). Beispiel: Urlaub aus 2024 verfällt bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit erst am 31. März  2026 – es sei denn, Sie scheiden vorher aus; dann zahlt der Arbeitgeber sofort ab. Verjährung und Verfall: Hinweis­pflicht des Arbeitgebers Seit der Grundsatzentscheidung des BAG vom  20. 12. 2022 (9 AZR 266/20) beginnt die dreijährige Verjährung nur, wenn der Arbeitgeber schriftlich auf Urlaub und Verfallsfristen hinweist. Unterbleibt die Belehrung, können Altansprüche jahrelang bestehen bleiben. Für Mitarbeitende lohnt es sich deshalb, aufgehobene Arbeitsverträge noch einmal zu prüfen – insbesondere, wenn über Jahre keine Urlaubshinweise ergingen. Urlaubsbescheinigung: Pflichtdokument für den Folgejob Beim Austritt muss der bisherige Arbeitgeber eine Bescheinigung ausstellen, die den gewährten oder abgegoltenen Urlaub des laufenden Jahres enthält (§ 6 Abs. 2 BUrlG). Geben Sie dieses Schreiben dem neuen Arbeitgeber, vermeiden Sie Doppelansprüche und späteren Ärger. So gehen Sie strategisch vor Erstens: Prüfen Sie den Kalender und ermitteln Sie den noch offenen Jahresurlaub nach der Zwölftel‑Formel oder anhand des Mindesturlaubs. Zweitens: Bitten Sie schriftlich um Gewährung innerhalb der Kündigungsfrist. Drittens: Verlangen Sie alternativ Abgeltung, falls Ihr Arbeitgeber den Urlaub aus betrieblichen Gründen nicht bewilligen kann. Viertens: Fordern Sie die Urlaubsbescheinigung an und bewahren Sie alle Nachweise zum Anspruch auf.

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Bürgergeld: Jobcenter verrechnet sich - Dieses Urteil rettet Freibetrag

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19. Juli 2025

Wer mehrere Monatslöhne auf einmal erhält oder ehrenamtlich Entschädigungen bezieht, kann schnell unter Druck geraten, wenn das Jobcenter alles in einem Monat verrechnet. Ein Urteil des Landessozialgerichts (L5 AS 79/23, 12.12.2024) bestätigt nun verbraucherfreundliche Freibetragsregeln und grenzt gleichzeitig deren Reichweite klar ab. Warum dieses Urteil für Bürgergeld‑Beziehende zählt Späte Lohnzahlungen, Minijobs plus Ehrenamt, dauerhafte Kostensenkungsaufforderungen beim Wohnen – all das trifft viele Erwerbslose gleichermaßen. Das Urteil vereint diese Alltagsthemen in einem Verfahren und macht deutlich: Das Monatsprinzip bleibt die Leitplanke bei der Einkommensanrechnung. Ehrenamts‑ und Erwerbseinkommen lassen sich nicht unendlich kombinieren, ohne dass Freibeträge deckeln. Jobcenter müssen ihre Kostensenkungsaufforderungen sauber begründen und den Dialog mit den Betroffenen ermöglichen. Der Fall in Kürze Eine 1957 geborene Stadträtin beantragte Grund­sicherungs­leistungen. Sie wohnte teuer, bezog quartalsweise Sitzungsgelder und jobbte als Stadtführerin. Mehrere Monate lang floss ihr Lohn verspätet oder gebündelt zu. Das Jobcenter berücksichtigte die Zahlungen jeweils im Zuflussmonat und kürzte massiv. Es verlangte zudem Rückerstattung für vermeintliche Überzahlungen und setzte eine harte Kostensenkungsfrist. Nach Widersprüchen und Teilerfolgen landete der Streit vor dem LSG Sachsen‑Anhalt. Drei Leitlinien des LSG Geteilter Freibetrag bei gebündeltem Lohn Erarbeitet ein Mensch in mehreren Monaten Einkommen, das erst später gesammelt eingeht, steht für jeden verdienten Monat ein eigener 100‑Euro‑Grundfreibetrag zu (Anschluss an BSG 17.07.2014, B 14 AS 25/13 R). Quartalsweise Ehrenamts­vergütung Sitzungsgelder zählen vollständig im Monat ihres tatsächlichen Zuflusses. Absetzbar sind lediglich die regulären Freibeträge dieses einen Monats (§ 11b Abs. 2 Satz 3 alte Fassung). Kombi aus Ehrenamt und Minijob Treffen Sitzungsgeld und 520‑Euro‑Job aufeinander, greift der erhöhte Grundfreibetrag von 200 Euro, nicht zweimal 100 Euro (Anschluss an BSG 28.10.2014, B 14 AS 61/13 R). Konkreter Nutzen für Leistungsbeziehende Mehr Netto trotz verspäteter Lohnzahlung Arbeitgeber zahlen Weihnachtsgeld oder Restmonatslöhne oft gebündelt. Das Urteil stellt klar: Jeder betroffene Monat bringt seinen eigenen Freibetrag. Betroffene können damit Überzahlungen abwehren oder Nachforderungen sichern. Ehrenamtliche bleiben geschützt, aber nur bis 30.06.2023 Für Zeiträume vor Juli 2023 mussten Stadträt\innen das Quartalssalär noch als einmaliges Einkommen hinnehmen. Seit dem Bürgergeld‑Update (§ 11a Abs. 1 Nr. 5 SGB II) sind bis zu 3 000 Euro im Jahr sogar völlig frei. Wer alte Bescheide prüft, nutzt das Urteil; wer neue Bescheide erhält, verweist auf die Gesetzesänderung. Kombi‑Regel verhindert doppelte Freibeträge Jobcenter dürfen ehrenamtliche Einkünfte nicht zusätzlich mit 100 Euro begünstigen, wenn bereits ein Minijob angesetzt wird. Leistungsbeziehende gewinnen Planungssicherheit und vermeiden Überraschungen bei der Anrechnung. Alte Rechtslage vs. Bürgergeld Thema Urteil & praktischer Nutzen Mehrere Monatslöhne fließen gebündelt Für jeden verdienten Monat gilt ein eigener 100‑€‑Grundfreibetrag. Betroffene können so höhere Anrechnungen kippen und Nachzahlungen beanspruchen. Aufwands­entschädigung für Ehrenamt (Stadtrat u. Ä.) Quartalszahlung zählt vollständig im Zufluss­monat; nur die üblichen Freibeträge dieses Monats sind absetzbar. Gilt für Alt‑Zeiträume bis 30.06.2023. Kombination Ehrenamt + Mini‑Job Treffen Sitzungsgeld und 520‑€‑Job zusammen, greift ein einzelner 200‑€‑Grundfreibetrag (plus regulärer Erwerbsfreibetrag). Doppelte Grundfreibeträge sind ausgeschlossen.   Schritt‑für‑Schritt: So wehren Sie falsche Bescheide ab Bescheid prüfen: Stehen mehrere Monatslöhne in einer Summe? Wurden Freibeträge sauber multipliziert? Widerspruch einlegen: Argumentieren Sie mit dem LSG‑Urteil L 5 AS 79/23 und den BSG‑Referenzen. Zahlungsnachweise beibringen: Kontoauszüge, Lohn­abrechnungen, Stadtrats­satzung. Fristen beachten: Widerspruch binnen eines Monats, Überprüfungs­antrag (§ 44 SGB X) bis vier Jahre rückwirkend. Notfalls klagen: Sozialgerichte arbeiten gebührenfrei; Erfolgsaussichten steigen mit eindeutiger Rechtsprechung. Wohnungskosten: Wann Kostensenkung zumutbar ist Das LSG bestätigte die abgesenkte Bruttokaltmiete. Es verwies auf die sogenannte Produkttheorie und eine sechsmonatige Umzugsfrist. Nur wer aktiv nach günstigem Wohnraum sucht und dies belegt, kann längere Fristen bekommen. Beispiel Q‑Stadt: Angemessene Warmmiete laut Konzept 339,50 Euro; tatsächliche Miete der Klägerin 440 Euro. Einsparpotenzial lag über 100 Euro und galt als zumutbar.

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Wenn Eingliederung ignoriert wird: Keine Kündigung für Arbeitnehmer

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19. Juli 2025

Wenn Sie langfristig erkranken und unklar ist, ob Sie an Ihren Arbeitsplatz zurückkehren, denken viele Arbeitgeber an eine Kündigung. Doch dies ist nicht so einfach, wie manche Chefs es gerne hätten. Das Arbeitsrecht schützt Sie. Es verlangt eine genaue Prüfung, damit eine krankheitsbedingte Kündigung wirksam wird. Wir zeigen Ihnen in diesem Beitrag, worauf Sie achten müssen und veranschaulichen an einem Urteil zugunsten einer erkrankten Arbeitnehmerin, welche Versäumnisse des Arbeitgebers dazu führen, dass Sie weiterbeschäftigt werden müssen. Wie sind die Rechtsgrundlagen? Um eine krankheitsbedingte Kündigung sozial zu rechtfertigen, muss der Arbeitgeber eine vierstufige Prüfung einhalten. Diese beinhaltet erstens eine negative Prognose hinsichtlich der voraussichtlichen Dauer Ihrer Arbeitsunfähigkeit. Zweitens gehört dazu eine Einschätzung der daraus resultierenden erheblichen Beeinträchtigung betrieblicher Interessen. Drittens müssen die Interessen abgewogen werden, ob die betrieblichen Beeinträchtigungen zu einer billigerweise nicht mehr hinzunehmenden Belastung führen. Viertens muss geprüft werden, ob ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durchgeführt werden kann. Es reicht also nicht aus, dass durch Ihre Erkrankung betriebliche Interessen beeinträchtigt sind, sondern diese Beeinträchtigung muss erstens erheblich sein und zweitens schwerer wiegen als Ihr Interesse am Erhalt Ihres Beschäftigungsverhältnisses. Die Richtlinie ist 24 Monate Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts umreißen einen Zeitraum von 24 Monaten einer langfristigen Erkrankung, den der Arbeitgeber abwarten muss, bevor er eine wirksame Kündigung ausstellen darf. Innerhalb dieses Zeitraums ist es demnach für den Arbeitgeber zumutbar, eine Ersatzkraft zur Überbrückung einzustellen. In jedem Fall muss der Arbeitgeber stichhaltig begründen, warum eine befristete Einstellung einer Ersatzkraft nicht möglich ist. Das entschied das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (LAG Schleswig-Holstein 3 SA /4/2) Arbeitgeberin besetzt Stelle bereits vor Kündigung Die Betroffene arbeitete als Bilanzbuchhalterin. Seit Oktober 2021 war sie wiederholt krank und erkrankte ab Dezember 2022 dauerhaft. Die Arbeitgeberin lud sie 2022 zweimal zu einem betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) ein. Sie lehnte beide Male ab. Die Arbeitgeberin hörte daraufhin den Betriebsrat zu einer geplanten ordentlichen Kündigung aus krankheitsbedingten Gründen an. Der stimmte zu, und die Arbeitgeberin stellte eine ordentliche krankheitsbedingte Kündigung aus. Was die Arbeitgeberin gegenüber dem Betriebsrat jedoch nicht erwähnte: Die Stelle der erkrankten Buchhalterin war bereits mit einer internen Mitarbeiterin besetzt worden. Lesen Sie auch: Bei Eigenkündigung dennoch Anspruch auf die Abfindung? Kündigung trotz Tarifvertrag: So hart urteilen die Gerichte jetzt – Urteil Klage vor dem Arbeitsgericht Die Erkrankte reichte beim Arbeitsgericht Elmshorn eine Kündigungsschutzklage ein. Dieses erklärte die Kündigung für unwirksam, und die Arbeitgeberin ging vor dem Landesarbeitsgericht in Berufung. Doch auch dieses bestätigte die Berechtigung der Kündigungsschutzklage. Kündigung war nicht sozial gerechtfertigt Das Landesarbeitsgericht stellte gleich mehrere Punkte klar, wegen denen die Kündigung nicht gerechtfertigt war. Die Richter führten erst einmal aus: „Eine Ungewissheit hinsichtlich Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit der Klägerin steht – so sie tatsächlich vorliegt – einer krankheitsbedingten dauernden Leistungsunfähigkeit dann gleich, wenn jedenfalls in den nächsten 24 Monaten mit einer Genesung nicht gerechnet werden kann. Einen Zeitraum von bis zu 24 Monaten kann der Arbeitgeber dagegen typischerweise ohne Schwierigkeiten durch Einstellung einer Ersatzkraft mit einem befristeten Arbeitsverhältnis nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG überbrücken“. Die Arbeitgeberin hätte beim Betriebsrat keine konkreten Angaben dazu geäußert, dass 24 Monate ab Zugang der Kündigung keine Genesung der Erkrankten zu erwarten sei. Sie hätte auch nicht ausreichend erläutert, warum die Stelle durch eine interne Mitarbeiterin dauerhaft besetzt sein müsste – und nicht befristet bis zu einer möglichen Rückkehr der Klägerin. Die Arbeitgeberin argumentierte, dass die Beschäftigung von zwei Personen auf einer Stelle zu einer Doppelbesetzung führe. Dies bedeute eine erhebliche Beeinträchtigung des Betriebs. Das überzeugte das Landesarbeitsgericht allerdings nicht, denn diese mögliche Beeinträchtigung der Interessen hielten die Richter für unzureichend belegt. Die Arbeitgeberin hätte zudem keine Lösung angeboten, in der die auf die Stelle gesetzte Mitarbeiterin nach Rückkehr der Klägerin einen alternativen Arbeitsplatz erhalte. Das Landesarbeitsgericht entschied, dass die Arbeitnehmerin weiterbeschäftigt werden muss oder eine Abfindung gezahlt werden muss.

Aktuelle Urteile zum Bürgergeld, Sozialhilfe und Rente

Bürgergeld: Gericht kritisiert Jobcenter-Schikane und stoppt Forderungen nach Unterlagen

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19. Juli 2025

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) hat das Jobcenter Oberhausen dazu verpflichtet, einem 63-jährigen Antragsteller rückwirkend den Regelbedarf nach dem Bürgergeld auszuzahlen – obwohl derselbe Leistungsträger den Antrag im Januar 2024 wegen vermeintlich fehlender Unterlagen abgelehnt hatte. Nach Ansicht der Richter durfte die Behörde die Zahlungen nicht mit der Begründung versagen, es fehlten Dokumente seiner geschiedenen Ehefrau, denn diese seien für die Feststellung seines eigenen Anspruchs „in keiner Weise erheblich“. Die Ausgangslage des Klägers Der Kläger, dem wegen mehrfacher chronischer Erkrankungen ein Grad der Behinderung von 80 (Merkzeichen G und B) zuerkannt ist, zog Ende 2023 von Wuppertal nach Oberhausen. Bis dahin hatte er Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) erhalten. Nach dem Umzug riet ihm die Kommune zur Beantragung von Bürgergeld nach dem Zweiten Buch (SGB II). Er stellte den Antrag am 30. November 2023 und Was das Jobcenter verlangte – und warum Schon wenige Tage später forderte die Behörde in zwei Schreiben Unterlagen, die weit über die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers hinausgingen. Gefordert wurden unter anderem der Personalausweis, sämtliche Kontoauszüge, die Sozialversicherungsnummer, die Krankenkassenkarte und ein Nachweis eines Wohngeldantrags seiner geschiedenen Ehefrau, mit der er in einer Bedarfsgemeinschaft lebt. Die Frau, selbst schwerbehindert (GdB 100, Merkzeichen RF), bezieht eine bescheidene Erwerbsminderungsrente und steht ebenfalls unter rechtlicher Betreuung. Weil nicht alle geforderten Belege zur Partnerin verfügbar waren, lehnte das Jobcenter die Leistung vollständig ab – gestützt auf § 66 SGB I, der bei fehlender Mitwirkung eine Versagung erlaubt. Erste Niederlage vor dem Sozialgericht Gelsenkirchen Der Kläger erhob Widerspruch und beantragte Eilrechtsschutz. Das Sozialgericht wies den Antrag jedoch zurück. Es teilte die Auffassung des Jobcenters, dass ohne die Unterlagen der Ehefrau eine Klärung der Hilfebedürftigkeit nicht möglich sei. Die existenzsichernden Leistungen blieben damit vorerst versagt. Lesen Sie auch: - Bürgergeld: Eine Waschmaschine beim Jobcenter beantragen-  so gehts Wendepunkt in der zweiten Instanz In der Beschwerdeinstanz kassierte der 21. Senat des LSG die Entscheidung. Nach ausführlicher Prüfung kam er zu dem Schluss, dass der Kläger seine Mitwirkungspflicht erfüllt habe: Kontoauszüge belegten sein Kindergeld, ein Krankenkassenbescheid bestätigte die Versicherung, und die Rente der Partnerin war bekannt. Weitere Dokumente der Frau seien rechtlich entbehrlich, weil sie selbst keine Leistungen nach dem SGB II beantrage. Fehle dem Jobcenter dennoch eine Information, müsse es sich direkt an die betroffene Person wenden (§ 60 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB II) – eine Obliegenheit, die es hier schlicht ignoriert habe. Juristische Einordnung Mit § 66 SGB I wollte der Gesetzgeber Leistungsträger in die Lage versetzen, fehlende Mitwirkung zu sanktionieren, nicht aber, den Nachweis unmöglicher Tatsachen zu verlangen. Schon 2009 hatte das Bundessozialgericht entschieden, dass ein Antragsteller nicht dafür haftet, wenn er Unterlagen Dritter nicht beibringen kann (B 4 AS 78/08 R). Dieser Grundsatz gilt seit Einführung des Bürgergeldes fort, wie das aktuelle LSG-Urteil unterstreicht. Folgen für die Verwaltungspraxis Der Beschluss ist ein deutlicher Hinweis an Jobcenter, ihre Prüfungsbefugnisse nicht mit pauschalen Sammel­anforderungen zu überziehen. Wo Unterlagen eines nicht antragstellenden Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft fehlen, muss die Behörde zunächst den eigenen Auskunftsanspruch nutzen, statt die Betroffenen in existenzielle Not zu bringen. Damit stärkt das LSG den Schutz schwerbehinderter Menschen, die auf Bürgergeld angewiesen sind, und setzt Maßstäbe für ein rechtskonformes Mitwirkungsverfahren. Bedeutung für Betroffene und Beratungsstellen Für Leistungsberechtigte bietet das Urteil eine klare Botschaft: Die Pflicht zur Vorlage von Dokumenten endet dort, wo man selbst keine rechtliche Verfügungsbefugnis besitzt. Wer sich in einer ähnlichen Lage befindet, sollte unzumutbare Anforderungen schriftlich zurückweisen, auf das Urteil verweisen und gegebenenfalls Eilrechtsschutz beim Sozialgericht beantragen. Beratungsstellen sehen darin einen wichtigen Präzedenzfall, weil er das Machtgefälle zwischen Jobcentern und hilfesuchenden Menschen zumindest teilweise korrigiert. Ein Schritt zu mehr Rechtssicherheit Die Entscheidung des LSG Nordrhein-Westfalen ist kein Freifahrtschein, Unterlagen generell zu verweigern. Sie zwingt aber die Verwaltung, ihre Ermittlungen zielgerichtet und verhältnismäßig zu gestalten. Für den Kläger bedeutet das Urteil nicht nur die längst überfällige Auszahlung des Regelbedarfs, sondern auch die Gewissheit, dass seine Rechte im Sozialstaat gelten – selbst gegenüber einer Behörde, die es sich mit der Versagung allzu einfach gemacht hatte.

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Schwerbehinderung bei psychischen Problemen: So erreichen Sie Ihren Grad der Behinderung

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19. Juli 2025

Psychische Störungen sind heute der Hauptgrund für gesundheitliche Einschränkungen im Beruf – doch nicht nur die Rentenversicherung stellt sich quer. Auch das Versorgungsamt prüft Anträge auf einen Schwerbehindertenausweis streng. Dieser Beitrag zeigt, wie Sie einen gerechten GdB erhalten, welche Nachweise zählen und welche Rechte Sie nach der Anerkennung nutzen können. Psychische Erkrankungen als häufigster GdB-Treiber Mehr als jede zweite Person in Europa erlebt laut Eurostat mindestens einmal eine psychische oder psychosomatische Erkrankung. In Deutschland führt genau dieser Diagnosebereich inzwischen bei fast der Hälfte aller Neufeststellungen zu einem GdB ≥ 50. Die Betroffenen verlieren nicht nur Einkommen, sondern auch gesellschaftliche Teilhabe. Ihr Vorteil: Wer die Häufigkeit kennt, erkennt zugleich, dass die meisten Hürden nicht medizinisch, sondern bürokratisch sind. Rechtsgrundlage: Vom Antrag bis zum Bescheid Im Unterschied zur Erwerbsminderungsrente greifen bei der Schwerbehinderung das Sozialgesetzbuch IX und die Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV). Zuständig ist das Versorgungsamt bzw. Landesamt. Zielgröße ist der Grad der Behinderung von 20 bis 100. Ab GdB 50 gilt eine Schwerbehinderung mit umfassenden Nachteilsausgleichen. Unterhalb dieser Schwelle bleiben Teilhabeleistungen möglich, z. B. Reha-Budget oder stufenweiser Wiedereinstieg. GdB-Bewertung: Objektive Fakten statt Diagnoseetikett Ein ICD-Code genügt nicht. Die Ärztinnen des Amts wollen erkennen, wie stark eine Depression oder Angststörung das alltägliche Funktionieren beeinträchtigt: Schlaf, Konzentration, Sozialkontakte, Belastbarkeit. Psychische Leiden liefern seltener bildgebende Befunde, daher stützt sich die Bewertung auf Berichte, Tests und Fremdanamnesen. Selbst unscheinbare Aktivitäten wie Sportverein oder Pflege der Eltern können als Gegenbeweis dienen. Nutzen für Sie: Wenn Sie solche Tätigkeiten vorübergehend besser bewältigen, erklären Sie schriftlich, dass es sich um eine Ausnahmesituation handelt, nicht um den Alltag. Begutachtung durch den Ärztlichen Dienst: So bestehen Sie Wie bei der DRV gilt eine Kultur des Misstrauens. Gutachterinnen stellen Fragen mehrfach, variiert oder scheinbar belanglos, um Widersprüche aufzudecken. Seltene Symptomfragen („Riechen Sie Stimmen?“) prüfen Plausibilität. Wer untypische Symptome hat, sollte deshalb vorab eine ärztliche Stellungnahme einreichen. Vorbereitung erleichtert die Anerkennung: Reha-Berichte, Klinikbriefe und Therapieverlauf geordnet mitbringen. Chronologische Notizen: Diagnose, Behandlung, Ergebnis. Ehrlich antworten: nichts dramatisieren, nichts beschönigen. Bleiben Sie authentisch; gepflegtes Auftreten ist erlaubt, solange klar ist, dass es nicht Ihren Normalzustand spiegelt. Widerspruch und Klage: Ihr zweiter Anlauf Ein ablehnender oder zu niedriger Bescheid ist kein Schlussstrich. Innerhalb eines Monats können Sie Widerspruch einlegen (§ 84 SGB IX). Fordern Sie gleichzeitig Akteneinsicht nach § 25 SGB X. Wird der Widerspruch abgelehnt, bleibt die Klage beim Sozialgericht. Dort entscheidet meist ein unabhängiges Sachverständigengutachten. Praxiswert: Etwa ein Drittel aller abgelehnten Bescheide wird im Widerspruch oder vor Gericht korrigiert. Nachteilsausgleiche ab GdB 50 Ein anerkannter Schwerbehindertenausweis eröffnet handfeste Vergünstigungen: Zusätzlicher Steuerfreibetrag (mindestens 1 420 € p. a.). Fünf Tage Extraurlaub nach § 125 SGB IX. Besonderer Kündigungsschutz; Zustimmung des Integrationsamts nötig. Unentgeltliche Beförderung im ÖPNV mit Merkzeichen G oder aG. Frühere Altersrente für schwerbehinderte Menschen (jahrgangsabhängige Abschläge). Diese Vorteile gleichen Einkommenslücken aus und sichern soziale Teilhabe. Kombination von GdB und Erwerbsminderung: Doppelter Schutz Viele psychisch Erkrankte erfüllen sowohl die Kriterien für eine EM-Rente als auch die für einen GdB ≥ 50. Wer beides beantragt, erhält doppelte Absicherung: monatliche Rente plus Steuerfreibetrag, Mobilitätsvorteile und Kündigungsschutz. Strategisch sinnvoll ist, beide Verfahren parallel zu starten, um Gutachten und Befunde mehrfach zu nutzen. Häufige Fehler – und wie Sie sie vermeiden Unvollständige Unterlagen kosten Punkte im GdB. Achten Sie darauf, dass alle Arztberichte funktionale Einschränkungen beschreiben, nicht nur Diagnosen. Vermeiden Sie Widersprüche zwischen Selbstauskunft und beobachtbarem Verhalten. Wer Angehörige pflegt, muss darlegen, wie stark diese Aufgabe belastet und ob sie nur zeitweise gelingt.