Weniger Rente ab 2027: So viel bringen 5.000 Euro brutto nach 45 Jahren

29. September 2026
5.000 Euro brutto im Monat sind ein ordentliches Gehalt, aber keine Garantie für eine entsprechend hohe gesetzliche Rente. Nach den geplanten Rechengrößen für 2027 würde dieses Einkommen weniger Rentenpunkte bringen als nach den Werten für 2026. In einer vereinfachten Hochrechnung über 45 Jahre stehen dadurch rund 2.148 Euro statt 2.210 Euro monatliche Bruttorente gegenüber. Diese Differenz von rund 62 Euro ist allerdings keine angekündigte Kürzung bestehender Renten, sondern das Ergebnis eines Modellvergleichs. Warum dasselbe Gehalt weniger Rentenpunkte bringen kann Für die gesetzliche Rente zählt nicht allein, wie viel jemand verdient, sondern auch das Verhältnis zum jeweiligen Durchschnittsentgelt. Wer genau diesen Vergleichswert erreicht, erwirbt für ein volles Beitragsjahr einen Entgeltpunkt. Steigt das Durchschnittsentgelt, während das eigene Gehalt unverändert bleibt, entstehen rechnerisch weniger neue Rentenpunkte. Ein gleichbleibender Betrag auf der Gehaltsabrechnung bedeutet deshalb nicht, dass auch der jährliche Aufbau der Rentenansprüche gleich bleibt. Für 2026 beträgt das vorläufige Durchschnittsentgelt 51.944 Euro, für 2027 sieht der Referentenentwurf 53.452 Euro vor. Bei einem Jahresverdienst von 60.000 Euro sinkt die rechnerische Ausbeute dadurch von rund 1,1551 auf 1,1225 Entgeltpunkte. Die Werte für 2027 sind noch nicht endgültig beschlossen Die Berechnung beruht auf dem vom Bundesarbeitsministerium veröffentlichten Referentenentwurf zur Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027. Nach dem veröffentlichten Verfahrensstand sind noch der Beschluss der Bundesregierung und die Zustimmung des Bundesrates erforderlich. Außerdem handelt es sich ausdrücklich um ein vorläufiges Durchschnittsentgelt. Für die tatsächliche Rentenberechnung hängt die Verwendung vorläufiger oder endgültiger Durchschnittsentgelte auch vom Jahr des Rentenbeginns ab. Was 5.000 Euro brutto im 45-Jahres-Modell ergeben Für den Vergleich werden 60.000 Euro Jahresverdienst einmal durch den vorläufigen Durchschnittswert für 2026 und einmal durch den geplanten Wert für 2027 geteilt. Anschließend wird das jeweilige Ergebnis auf 45 gleich bewertete Beitragsjahre hochgerechnet. Beide Varianten verwenden denselben aktuellen Rentenwert von 42,52 Euro, der seit Juli 2026 gilt. Unterstellt wird eine Altersrente ohne Abschläge oder Zuschläge. Rechengröße Modell mit Werten 2026 Modell mit geplanten Werten 2027 Monatliches Bruttogehalt 5.000 Euro 5.000 Euro Jährlicher beitragspflichtiger Verdienst 60.000 Euro 60.000 Euro Vorläufiges Durchschnittsentgelt 51.944 Euro 53.452 Euro Entgeltpunkte für ein Beitragsjahr rund 1,1551 rund 1,1225 Entgeltpunkte im 45-Jahres-Modell rund 51,9791 rund 50,5126 Monatliche Bruttorente bei 42,52 Euro Rentenwert 2.210,15 Euro 2.147,80 Euro Unterschied der monatlichen Bruttorente 62,35 Euro Die Ergebnisse wurden mit ungerundeten Zwischenwerten berechnet und anschließend gerundet. Es handelt sich um einen Vergleich bei unveränderten Bedingungen, nicht um eine persönliche Rentenprognose. Warum niemand wegen dieser Rechnung pauschal 62 Euro verliert Die 45-Jahres-Rechnung tut rechnerisch so, als würde ein gesamtes Erwerbsleben jeweils nach den Bedingungen eines einzigen Jahres bewertet. Tatsächlich werden die Verdienste der einzelnen Kalenderjahre den jeweils dafür geltenden Durchschnittsentgelten gegenübergestellt. Bereits erworbene Entgeltpunkte werden wegen des höheren Durchschnittsentgelts für 2027 nicht nachträglich zusammengestrichen. Wer 2027 in Rente geht, muss deshalb nicht allein aufgrund dieser Änderung mit 62,35 Euro weniger Monatsrente rechnen. Für nur ein Beitragsjahr beträgt der Unterschied zwischen den beiden Modellvarianten rund 0,0326 Entgeltpunkte. Beim verwendeten Rentenwert entspricht das etwa 1,39 Euro monatlicher Bruttorente. Das letzte Gehalt sagt wenig über die gesamte Rente aus Wer kurz vor dem Ruhestand 5.000 Euro brutto verdient, kann daraus seine spätere Rente nicht zuverlässig ableiten. Frühere Gehälter, Teilzeitphasen und Unterbrechungen können zu einem ganz anderen Ergebnis führen als das vereinfachte Modell. Auch die Zahl von 45 Jahren allein legt die Rentenhöhe nicht fest. Versicherungsdauer und Höhe der erworbenen Ansprüche beantworten unterschiedliche Fragen. Für eine persönliche Einschätzung sind deshalb die Renteninformation und der Versicherungsverlauf aussagekräftiger als eine pauschale Gehaltstabelle. Wie fehlende Angaben auffallen und geklärt werden können, erläutert der Beitrag Rente beantragt und plötzlich fehlt etwas: Diese Lücken müssen geklärt sein. Rund 145 Euro mehr Gehalt würden den Unterschied ausgleichen Um nach dem geplanten Durchschnittsentgelt für 2027 genauso viele Rentenpunkte zu erwerben wie bei 5.000 Euro Monatsbrutto nach den Werten für 2026, müsste das Gehalt rechnerisch auf rund 5.145,16 Euro steigen. Das entspricht einem Plus von etwa 145 Euro beziehungsweise 2,9 Prozent. Diese eigene Vergleichsrechnung zeigt, worauf es ankommt: Bleibt der individuelle Verdienst hinter der Entwicklung des Vergleichswerts zurück, fällt auch der jährliche Erwerb neuer Rentenpunkte zurück. Eine Gehaltserhöhung kann diesen Effekt ausgleichen. Bei sehr hohen Einkommen begrenzt allerdings die Beitragsbemessungsgrenze den weiteren Aufbau der gesetzlichen Rente. Mehr dazu erklärt der Beitrag Rente 2027: Maximal 1,9868 Entgeltpunkte für ein Arbeitsjahr. Weniger neue Punkte bedeuten nicht automatisch eine sinkende Rente Die Zahl der Entgeltpunkte und ihr Wert in Euro sind zwei unterschiedliche Bestandteile der Rentenberechnung. Steigt der aktuelle Rentenwert durch eine Rentenanpassung, werden vorhandene Punkte höher bewertet. Der Modellvergleich hält diesen Wert bewusst bei 42,52 Euro fest, um ausschließlich den Unterschied beim Durchschnittsentgelt zu zeigen. Eine konkrete Rentenhöhe nach einer späteren Rentenanpassung lässt sich daraus nicht ablesen. Von der Bruttorente gehen noch Abzüge ab Die rund 2.148 Euro aus der Modellrechnung sind kein zugesagter Auszahlungsbetrag. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie gegebenenfalls Einkommensteuer verringern das verfügbare Geld. Wie hoch die Nettorente ausfällt, hängt unter anderem vom Versicherungsstatus und den persönlichen steuerlichen Verhältnissen ab. Wer seinen Ruhestand plant, sollte deshalb nicht die Bruttorente mit dem bisherigen Nettogehalt vergleichen. Sechs Fragen und Antworten Wird meine laufende Rente ab 2027 wegen des höheren Durchschnittsentgelts gekürzt? Nein, daraus folgt keine Kürzung bereits erworbener Rentenpunkte. Der Vergleich betrifft die Frage, wie viele neue Punkte ein unveränderter Verdienst nach unterschiedlichen Jahreswerten bringt. Erhalte ich mit 5.000 Euro brutto nach 45 Jahren genau 2.147,80 Euro Rente? Nein, dieser Betrag entsteht nur unter den beschriebenen Modellannahmen. Ihre tatsächliche Rente richtet sich nach Ihrem gesamten Versicherungsverlauf und den bei Rentenbeginn geltenden Berechnungsfaktoren. Was bedeuten die rund 62 Euro Unterschied? Sie ergeben sich, wenn man den rechnerischen Unterschied eines Beitragsjahres auf 45 Jahre überträgt. Für ein einzelnes Jahr liegt die Differenz beim verwendeten Rentenwert bei rund 1,39 Euro monatlicher Bruttorente. Sind die Rechengrößen für 2027 bereits endgültig? Der hier verwendete Wert von 53.452 Euro stammt aus dem Referentenentwurf. Nach dem veröffentlichten Stand stehen die erforderlichen Beschlüsse noch aus. Welche Gehaltserhöhung würde die geringere Punkteausbeute ausgleichen? Im Vergleich der beiden vorläufigen Durchschnittsentgelte wären rund 2,9 Prozent erforderlich. Aus 5.000 Euro Monatsbrutto müssten dafür etwa 5.145,16 Euro werden. Wo finde ich eine verlässlichere Einschätzung meiner eigenen Rente? Die Renteninformation weist bereits erworbene Ansprüche und eine Hochrechnung der späteren Altersrente aus. Ergänzend sollte der Versicherungsverlauf auf fehlende oder fehlerhafte Angaben geprüft werden. Praxisbeispiel: Gleiches Gehalt, etwas weniger neue Rentenpunkte Die fiktive Arbeitnehmerin Sabine verdient 2026 monatlich 5.000 Euro brutto und erhält 2027 keine Gehaltserhöhung. Bei ganzjähriger Beschäftigung ergeben sich nach den verglichenen vorläufigen Werten für 2026 rund 1,1551 und für 2027 rund 1,1225 Rentenpunkte. Ihr Rentenkonto wächst also in beiden Jahren, im zweiten Jahr jedoch etwas langsamer. Beim heutigen Rentenwert bringt das zweite Beitragsjahr rechnerisch rund 1,39 Euro weniger spätere Monatsrente als das erste – ihre bisher angesammelten Punkte bleiben davon unberührt.
Aktuelles
29. September 2026
Wer über den Ehepartner kostenlos in der gesetzlichen Krankenkasse ist, muss sein eigenes Einkommen im Blick behalten. Für 2027 könnte die allgemeine Einkommensgrenze von 565 auf 590 Euro monatlich steigen. Überschreiten Sie die Grenze regelmäßig, kann die beitragsfreie Familienversicherung enden. Eigene Beiträge und sogar Nachzahlungen sind die Folge. Die 590 Euro ergeben sich aus einem Referentenentwurf des Bundesarbeitsministeriums vom 21. September 2026. Anders liegt es bei Minijobs: Hier steht die Grenze von 633 Euro für 2027 bereits fest. Stand dieses Beitrags ist der 29. September 2026. Warum die allgemeine Grenze auf 590 Euro steigen könnte § 10 SGB V erlaubt ein monatliches Gesamteinkommen bis zu einem Siebtel der monatlichen Bezugsgröße. Der BMAS-Entwurf sieht für 2027 eine Bezugsgröße von 4.130 Euro vor. Geteilt durch sieben ergeben sich genau 590 Euro. Die Bundesregierung muss die Verordnung noch beschließen; anschließend braucht sie die Zustimmung des Bundesrats. Gegenüber den 565 Euro im Jahr 2026 wären das 25 Euro mehr Spielraum pro Monat. Die geplante Erhöhung könnte Menschen mit etwas höheren Einkünften die kostenlose Mitversicherung ermöglichen. 590 Euro oder 633 Euro: Welche Grenze gilt? Wer einen geringfügig entlohnten Minijob ausübt, darf nach der gesetzlichen Sonderregelung ein regelmäßiges Gesamteinkommen bis zur Minijobgrenze haben. Diese steigt zum Januar 2027 von 603 auf 633 Euro. Einkommenssituation Grenze und Folge für 2027 Kein Minijob, etwa ausschließlich Einkünfte aus Vermietung Geplant sind höchstens 590 Euro regelmäßiges Gesamteinkommen monatlich. Der endgültige Beschluss steht noch aus. Geringfügig entlohnter Minijob Bis zu 633 Euro regelmäßiges monatliches Gesamteinkommen sind zulässig, wenn alle weiteren Voraussetzungen vorliegen. Minijob und zusätzliche anrechenbare Einkünfte Die Einkünfte werden zusammengerechnet. 633 Euro sind keine zusätzliche Freigrenze nur für den Lohn. Regelmäßiges Gesamteinkommen oberhalb der maßgeblichen Grenze Die beitragsfreie Familienversicherung scheidet grundsätzlich aus. Die weitere Versicherung muss geklärt werden. Fiktives Beispiel: Fabian aus Heilbronn Fabian ist 51 Jahre alt, lebt in Heilbronn und ist über seine gesetzlich versicherte Ehefrau Regina, 48, familienversichert. Er arbeitet 2027 in einem Minijob und verdient regelmäßig 620 Euro monatlich. Weitere anrechenbare Einkünfte hat er zunächst nicht. Weil für ihn die Minijobregelung mit 633 Euro gilt, steht dieser Verdienst der Familienversicherung nicht entgegen. Später kommen monatlich 40 Euro anrechenbare Einkünfte aus Vermietung hinzu. Für das Beispiel sind dabei die abzugsfähigen Kosten bereits berücksichtigt. Fabians regelmäßiges Gesamteinkommen steigt auf 660 Euro und liegt damit über 633 Euro. Dass sein Arbeitslohn weiterhin unter der Minijobgrenze bleibt, rettet nicht die Familienversicherung. Er muss die Änderung seiner Krankenkasse melden und die weitere Absicherung klären. Entscheidend ist das Gesamteinkommen, nicht der Kontoauszug Zum Gesamteinkommen können neben Arbeitslohn auch Gewinne aus selbstständiger Tätigkeit, Einkünfte aus Vermietung, Kapitalerträge und Renten gehören. Maßgeblich sind die gesetzlichen Berechnungsregeln. Bei einer selbstständigen Tätigkeit zählt grundsätzlich der Gewinn, nicht der Umsatz. Bei Kapitalerträgen kann der Sparer-Pauschbetrag die anrechenbaren Einkünfte mindern. Die Krankenkasse prüft das regelmäßig zu erwartende Einkommen. Ein vereinbartes jährliches Weihnachtsgeld kann deshalb anteilig mitzählen. Umgekehrt bedeutet nicht jede einzelne Überweisung automatisch ein schädliches Überschreiten. Kindergeld, Wohngeld und unregelmäßige Geschenke von Angehörigen zählen grundsätzlich nicht zum Gesamteinkommen. Lassen Sie ungewöhnliche Zahlungen vorab einordnen. Wenig Einkommen allein reicht nicht aus Hauptberufliche Selbstständigkeit oder eine eigene Pflichtversicherung können die Familienversicherung ausschließen. Unverheiratete Partner können sich nicht gegenseitig kostenlos mitversichern. Warum selbst eine kleine Rente nicht automatisch den Weg in die Familienversicherung eröffnet, erläutert der Beitrag „Nur 50 Euro Rente: Trotzdem keine kostenfreie Familienversicherung“. Wann eigene Beiträge und Nachzahlungen drohen Endet die Familienversicherung, setzt sich der Schutz grundsätzlich als freiwillige Mitgliedschaft fort, sofern keine andere Absicherung oder gesetzliche Ausnahme greift. Daraus können eigene Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge entstehen. Bei einer freiwilligen Versicherung wird nicht lediglich der Betrag oberhalb der Einkommensgrenze verbeitragt. Erfährt die Krankenkasse erst später von einer maßgeblichen Einkommensänderung, kann Sie rückwirkende Beiträge fordern. Wie problematisch unvollständige Angaben werden können, zeigt der Gegen-Hartz-Beitrag „Familienversicherung: Einkünfte gegenüber der Krankenkasse nicht verschweigen“ zum BSG-Urteil vom 18. Oktober 2022, Aktenzeichen B 12 KR 2/21 R. Melden Sie einen neuen Job, zusätzliche Einkünfte und relevante Steuerbescheide zeitnah. Bitten Sie Ihre Krankenkasse bei Grenzfällen um eine schriftliche Prüfung: Welche Einkünfte zählt sie an, welche Grenze gilt und ab welchem Zeitpunkt verändert sich Ihr Versicherungsstatus? FAQ: Familienversicherung 2027 Sind genau 590 Euro schon zu viel? Nein. Wird die geplante Grenze beschlossen, sind genau 590 Euro regelmäßiges monatliches Gesamteinkommen noch zulässig. Alle weiteren Voraussetzungen müssen ebenfalls erfüllt sein. Gelten die 633 Euro auch ohne Minijob? Nein. Die höhere Grenze setzt eine entsprechende geringfügig entlohnte Beschäftigung voraus. Ohne diese gilt grundsätzlich die allgemeine Grenze. Kann ich die 590 Euro bereits 2026 nutzen? Nein. Für 2026 gelten allgemein 565 Euro und bei einem entsprechenden Minijob 603 Euro. Die geplante allgemeine Erhöhung betrifft erst 2027. Quellen BARMER: Familienversicherung: Voraussetzungen und Einkommensprüfung Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027, Referentenentwurf vom 21. September 2026 Bundesregierung: Fragen und Antworten zum Mindestlohn – Minijobgrenze 2027 Gesetze im Internet: § 16 SGB IV – Gesamteinkommen; § 10 SGB V – Familienversicherung; § 188 SGB V – Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft Verband der Ersatzkassen: Familienversicherung – Gesamteinkommen und Einkommensgrenzen
29. September 2026
Wer Angehörige zu Hause pflegt und dabei stürzt, kann Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung erhalten. Doch der Schutz begleitet Sie nicht bei jedem gemeinsamen Ausflug. Während die notwendige Begleitung zur Therapie versichert sein kann, fällt ein Spaziergang zur Erholung regelmäßig heraus. Nach einem Pflegeunfall sollten Sie außerdem schnell handeln: Die DGUV nennt für die Anzeige eine Frist von drei Tagen. Wer als private Pflegeperson versichert ist Der beitragsfreie Schutz erfasst Angehörige, Freunde und Nachbarn, die einen Menschen ab Pflegegrad 2 nicht erwerbsmäßig in häuslicher Umgebung pflegen. Die Pflege muss wenigstens zehn Stunden wöchentlich umfassen und sich regelmäßig auf mindestens zwei Tage verteilen. Dabei können Pflegezeiten für mehrere Pflegebedürftige zusammenkommen. Eine finanzielle Anerkennung schließt den Schutz nicht aus. Wer dagegen als Beschäftigter pflegt, fällt unter andere Versicherungsregeln. Wie Sie Ihre Tätigkeit gegenüber der Pflegekasse angeben, erläutert der Beitrag zur Erfassung als Pflegeperson und zur sozialen Absicherung. Der gesetzliche Unfallschutz entsteht kraft Gesetzes. Warum der Zweck des Weges entscheidet Versichert sind die pflegerischen Hilfen und die Unterstützung im Haushalt: zum Beispiel Körperpflege, Unterstützung beim Essen und Hilfen bei krankheitsbedingten Anforderungen. Auch der direkte Hin- und Rückweg zum Pflegehaushalt kann geschützt sein, wenn Sie getrennt wohnen. Außerhalb der Wohnung ist der Pflegebezug entscheidend. Die DGUV nennt die Begleitung zu Arzt- und Therapieterminen sowie Wege zu Banken oder Behörden für die Haushaltsführung. Ein Freizeitspaziergang oder der Besuch einer Kulturveranstaltung fällt nach den DGUV-Hinweisen nicht unter den Schutz. Dass Bewegung guttut oder Gesellschaft die Einsamkeit lindert, reicht nicht aus. Wer einen pflegerischen Zusammenhang geltend macht, muss die Hilfe und den Anlass des Weges schildern. Welche Tätigkeiten grundsätzlich geschützt sind Grundsätzlich versichert Nicht automatisch oder regelmäßig nicht versichert Erforderliche Hilfe beim Waschen, Anziehen oder Essen im Rahmen der häuslichen Pflege. Ein bloßer Besuch ohne entsprechende Pflegetätigkeit. Notwendige Begleitung zu einer ärztlichen Behandlung oder Therapie. Ein gemeinsamer Spaziergang als reine Freizeitbeschäftigung. Hausarbeit und dazugehörige Bank- oder Behördenwege für die pflegebedürftige Person. Eigene private Erledigungen ohne Zusammenhang mit deren Versorgung. Direkter Weg zum getrennten Pflegehaushalt und zurück. Ein eigenständiger Freizeitausflug, etwa zu einer Kulturveranstaltung. Die Tabelle setzt voraus, dass die Bedingungen für den Versicherungsschutz erfüllt sind. Über den konkreten Unfall entscheidet die Unfallversicherung. Fiktives Beispiel: Patrick aus Tübingen Patrick, 46 Jahre, aus Tübingen pflegt seine Mutter Yvonne nach einem Schlaganfall. Sie hat Pflegegrad 3, lebt in ihrer eigenen Wohnung und benötigt Hilfe beim Anziehen, Duschen und bei Wegen zur Behandlung. Patrick übernimmt unentgeltlich zwölf Stunden Pflege pro Woche, verteilt auf vier Tage. Auf dem notwendigen Weg zur Physiotherapie stürzt Patrick, während er seine Mutter unterstützt, und bricht sich das Handgelenk. Diese Konstellation spricht für einen versicherten Pflegeunfall. Für die Prüfung hält er fest, wohin beide unterwegs waren, warum seine Mutter Begleitung benötigte und wie der Sturz geschah. Anders wäre es bei einem Sonntagsausflug, bei dem beide ausschließlich zum Vergnügen durch einen Park spazieren. Der Pflegegrad seiner Mutter würde Patrick dann keinen Unfallschutz verschaffen. Drei Tage: Was die Anzeigefrist bedeutet Die DGUV fordert, Pflegeunfälle binnen drei Tagen beim zuständigen Unfallversicherungsträger anzuzeigen. Kann die pflegebedürftige Person das nicht selbst erledigen, können Angehörige oder die Pflegeperson die Meldung übernehmen. Zuständig ist der Träger der Unfallversicherung am Ort des Pflegehaushalts. Die gesetzliche Anzeigepflicht nach § 193 SGB VII greift bei Unfällen bei Tod oder einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen. Die Anzeige ist binnen drei Tagen nach Kenntnis zu erstatten. Für die Praxis sollten Sie einen Pflegeunfall umgehend melden und die Einzelheiten mit der Unfallkasse klären. Halten Sie Zeitpunkt, Ort, Tätigkeit, Verletzung und mögliche Zeugen fest und bewahren Sie eine Kopie der Anzeige auf. Die Drei-Tage-Frist ist keine Ausschlussfrist, nach deren Ablauf sämtliche Leistungen automatisch verloren gehen. Haben Sie die Meldung versäumt, holen Sie sie unverzüglich nach und erklären Sie die Verzögerung. Beim Arzt den Pflegeunfall ausdrücklich nennen Sagen Sie bereits bei der ersten Behandlung, dass Sie sich bei der häuslichen Pflege verletzt haben und die betreute Person als pflegebedürftig anerkannt ist. Beschreiben Sie die konkrete Tätigkeit. Bei einem versicherten Pflegeunfall rechnen Arztpraxis und Krankenhaus mit dem Unfallversicherungsträger ab. Es geht dann um Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. Diese können neben der Behandlung auch Rehabilitation, Verletztengeld oder eine Verletztenrente umfassen. Fallen Sie wegen der Verletzung selbst für die Pflege aus, benötigt die betreute Person möglicherweise Ersatz. Welche Unterstützung dafür infrage kommt, zeigt der Überblick zu Pflegegeldern, Zuschüssen und Verhinderungspflege 2026. Häufige Fragen zum Pflegeunfall Sind auch Freunde und Nachbarn geschützt? Ja, wenn sie die Voraussetzungen der nicht erwerbsmäßigen häuslichen Pflege erfüllen. Eine Verwandtschaft ist nicht erforderlich. Ist jeder Spaziergang mit einem Pflegebedürftigen versichert? Nein. Reine Freizeitspaziergänge fallen regelmäßig heraus. Maßgeblich ist der unmittelbare Zusammenhang der konkreten Tätigkeit mit versicherter Pflege oder Haushaltsführung. Ist nach drei Tagen alles verloren? Nein. Melden Sie den Unfall trotzdem sofort nach. Aus einer verspäteten Anzeige folgt nicht automatisch, dass kein versicherter Unfall vorliegt. Quellen Bundesgesundheitsministerium: Soziale Absicherung für Pflegepersonen. Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung: Häusliche Pflegepersonen. Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung: Informationsblatt: Unfallversicherungsschutz von häuslichen Pflegepersonen. Gesetze im Internet: § 193 SGB VII – Pflicht zur Anzeige eines Versicherungsfalls. Unfallkasse Nord: Versicherung für private Pflegepersonen.
29. September 2026
Sie wehren sich erfolgreich gegen eine Kündigung und erhalten trotzdem eine Rechnung vom Anwalt: Vor dem Arbeitsgericht ist das in erster Instanz so vorgesehen. Der Arbeitgeber muss Ihnen Ihre Anwaltskosten auch dann nicht erstatten, wenn er den Prozess verliert. Eine Rechtsschutzversicherung mit Arbeitsrechtsschutz kann diese Belastung auffangen. Ohne Versicherung stehen Ihnen aber ebenfalls Wege offen, Ihre Kündigung prüfen zu lassen. Entscheidend ist, dass Sie die Finanzierung sofort klären und zugleich die Klagefrist sichern. Grundsätzlich bleiben nach Zugang einer schriftlichen Kündigung nur drei Wochen. Eine ausstehende Antwort der Versicherung verschafft Ihnen keine zusätzliche Zeit. Warum auch ein gewonnener Prozess Geld kostet § 12a Arbeitsgerichtsgesetz schließt in erstinstanzlichen Urteilsverfahren grundsätzlich die Erstattung der eigenen Anwaltskosten durch die Gegenseite aus. Das trifft auch Beschäftigte, deren Kündigung das Gericht für unwirksam erklärt. Umgekehrt müssen Sie bei einer Niederlage grundsätzlich nicht auch noch den Anwalt des Arbeitgebers bezahlen. Die Gerichtskosten folgen anderen Regeln. Endet der Streit durch Urteil, trägt sie grundsätzlich die unterlegene Partei; bei einem Teilerfolg kommt eine Aufteilung infrage. Lassen Sie deshalb vor der Beauftragung klären, welche eigenen Kosten bei Urteil und Vergleich entstehen können. Drei Wochen: Die Versicherung hält die Klagefrist nicht an Nach § 4 Kündigungsschutzgesetz muss die Klage grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht eingehen. Weder Gespräche mit dem Arbeitgeber noch eine Deckungsanfrage bei der Versicherung ersetzen die Klage. Auch ein bloßer Widerspruch gegen die Kündigung genügt nicht. Verstreicht die Frist, gilt die Kündigung nach § 7 Kündigungsschutzgesetz grundsätzlich als von Anfang an wirksam. Wie teuer das werden kann, zeigt der Gegen-Hartz-Beitrag über eine Arbeitnehmerin, die nach versäumter Klagefrist mit ihrer Forderung über 8.000 Euro scheiterte. Eine nachträgliche Zulassung bleibt engen Ausnahmefällen vorbehalten. Wer die Frist verpasst hat, sollte sofort prüfen lassen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Weitere Hinweise finden Sie im Beitrag „Nach Kündigung Frist verpasst: Trotzdem Anspruch auf eine Abfindung?“. Wann die Rechtsschutzversicherung zahlt Eine vorhandene Rechtsschutzpolice reicht allein nicht aus. Ihr Vertrag muss arbeitsrechtliche Streitigkeiten als Arbeitnehmer abdecken. Prüfen Sie außerdem Selbstbeteiligung, Leistungsgrenzen und den Umfang der Deckungszusage. Eine Zusage für eine erste Beratung bedeutet nicht automatisch, dass auch das gesamte Gerichtsverfahren versichert ist. Melden Sie den Fall umgehend und reichen Sie Kündigungsschreiben, Arbeitsvertrag und Angaben zum Zugang der Kündigung ein. Klären Sie mit der Kanzlei, wer die Deckungsanfrage übernimmt und welche Kosten bei Ihnen verbleiben. Zusätzliche Honorarvereinbarungen sollten Sie vorab mit dem versicherten Leistungsumfang abgleichen. Nach der Kündigung abschließen hilft meist nicht mehr Eine neu abgeschlossene Versicherung übernimmt einen bereits entstandenen Streit normalerweise nicht. Zudem sehen viele Tarife Wartezeiten vor, häufig drei Monate. Entscheidend sind die Vertragsbedingungen und der Zeitpunkt des maßgeblichen Versicherungsfalls. Wer die Kündigung bereits erhalten hat, sollte nicht darauf vertrauen, sie durch einen schnellen Vertrag nachträglich abzusichern. Arbeitsrechtsschutz kann als Vorsorge sinnvoll sein. Für den schon laufenden Konflikt müssen Sie Versicherungsschutz, gewerkschaftliche Unterstützung oder staatliche Hilfe prüfen. Ohne Versicherung: Welche Unterstützung infrage kommt Möglichkeit Voraussetzungen und Grenzen Rechtsschutzversicherung Arbeitsrecht muss mitversichert sein. Vertragsbedingungen, Wartezeit und Deckungszusage entscheiden; eine Selbstbeteiligung kann bleiben. Gewerkschaftlicher Rechtsschutz Mitglieder können nach den Regeln ihrer Gewerkschaft Beratung und Vertretung erhalten. Fragen Sie direkt nach den Voraussetzungen. Prozesskostenhilfe Das Gericht prüft Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse, die Erfolgsaussichten und ob die Klage mutwillig erscheint. Ratenzahlungen sind möglich. Klage ohne Anwalt In erster Instanz können Sie selbst auftreten. Die Rechtsantragstelle hilft bei der Aufnahme der Klage, übernimmt aber keine Rechtsberatung. Prozesskostenhilfe: Auch Beschäftigte können einen Antrag stellen Sie müssen nicht bereits Sozialleistungen beziehen, um Prozesskostenhilfe zu erhalten. Nach § 114 Zivilprozessordnung kommt es darauf an, ob Sie die Prozesskosten aufbringen können. Hinzu kommen hinreichende Erfolgsaussichten; die Rechtsverfolgung darf nicht mutwillig sein. Reichen Sie die geforderten Nachweise zu Einkommen, Vermögen und Belastungen vollständig ein. Soll ein Anwalt Sie vertreten, ist auch dessen Beiordnung zu klären. Prozesskostenhilfe bedeutet nicht zwingend, dass Sie dauerhaft nichts zahlen: Verbesserte wirtschaftliche Verhältnisse können später zu Zahlungspflichten führen. Sie können die Klage auch ohne Anwalt einreichen Vor dem Arbeitsgericht besteht in erster Instanz kein Anwaltszwang. Sie können sich an die Rechtsantragstelle wenden und Ihre Klage dort aufnehmen lassen. Bringen Sie das Kündigungsschreiben, den Arbeitsvertrag und vorhandene Lohnabrechnungen mit. Notieren Sie möglichst genau, wann und wie Ihnen die Kündigung zuging. Die Rechtsantragstelle ersetzt keine anwaltliche Prüfung der Erfolgsaussichten. Bei schwierigen Kündigungsgründen oder einem angebotenen Vergleich kann fachkundige Unterstützung deshalb viel ausmachen. Welche Fragen dabei wichtig werden, erläutert das Gegen-Hartz-Interview zur Kündigungsschutzklage und zur Verhandlung einer Abfindung. Die Klage sichert den Arbeitsplatz – eine Abfindung ist nicht garantiert Mit der Kündigungsschutzklage lassen Sie feststellen, dass die Kündigung Ihr Arbeitsverhältnis nicht beendet hat. Eine Abfindung folgt daraus nicht automatisch. Sie kann etwa in einem Vergleich vereinbart werden, mit dem beide Seiten den Streit beenden. Daneben bestehen besondere gesetzliche Anspruchsgrundlagen. Die Verhandlungsposition hängt unter anderem davon ab, wie angreifbar die Kündigung ist. Der Beitrag „Abfindung verhandeln – diesen Hebel fürchten die Arbeitgeber“ behandelt diesen Zusammenhang. Ergänzend erläutert Gegen-Hartz fünf anwaltliche Tipps zur Verhandlung einer höheren Abfindung. Dass ein Klageverfahren den Arbeitsplatz schützen kann, zeigt der Fall eines Arbeitnehmers, dessen Kündigung trotz 75 Fehltagen in zwei Jahren rechtswidrig war. Ob Ihre eigene Kündigung wirksam ist, muss anhand Ihrer konkreten Beschäftigung und der vorgebrachten Gründe geprüft werden. Vergleich und Berufung verändern das Kostenrisiko Ein gerichtlicher Vergleich kann die Gerichtsgebühren entfallen lassen. Anwaltliche Gebühren verschwinden dadurch jedoch nicht; für die Einigung können zusätzliche Gebühren entstehen. Lassen Sie deshalb vor Ihrer Zustimmung berechnen, welche Kosten bei Ihnen verbleiben. Geht der Streit in die nächste Instanz, verändert sich das Risiko: Vor dem Landesarbeitsgericht gilt der Ausschluss der Anwaltskostenerstattung aus der ersten Instanz nicht. Wer unterliegt, muss grundsätzlich auch erstattungsfähige Anwaltskosten der Gegenseite tragen. Klären Sie daher vor einer Berufung die Finanzierung erneut. FAQ: Kündigungsschutzklage und Rechtsschutz Zahlt der Arbeitgeber meinen Anwalt, wenn ich gewinne? In erster Instanz vor dem Arbeitsgericht grundsätzlich nicht. Dort trägt jede Seite ihre eigenen Anwaltskosten unabhängig vom Ausgang. Darf ich auf die Antwort meiner Versicherung warten? Nur soweit dadurch die Klagefrist nicht gefährdet wird. Die Deckungsanfrage verlängert die grundsätzlich dreiwöchige Frist nicht. Kann ich ohne Rechtsschutzversicherung klagen? Ja. Möglich sind eine selbst finanzierte Vertretung, gewerkschaftlicher Rechtsschutz oder bei erfüllten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe. In erster Instanz können Sie auch ohne Anwalt klagen. Quellen Gesetze im Internet: Arbeitsgerichtsgesetz, insbesondere §§ 11 und 12a Gesetze im Internet: Kündigungsschutzgesetz, insbesondere §§ 4, 5 und 7 Gesetze im Internet: Zivilprozessordnung, § 114 – Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe Niedersächsisches Landesjustizportal: Arbeitsgerichtsprozess NRW-Justiz: Die Kosten des Urteilsverfahrens Verbraucherzentrale: Rechtsschutzversicherung – überflüssig oder sinnvoll?
29. September 2026
Wohngeld kann nach der bisherigen Berechnungsformel in Ausnahmen höher ausfallen als die zu berücksichtigende Miete. Die Bundesregierung will solche Ergebnisse künftig ausschließen: Eine neue Obergrenze soll den Zuschuss für alle Haushalte begrenzen. Geplant ist die Änderung zum 1. Januar 2027. Beschlossen ist sie noch nicht. Maßgeblich soll die Rechengröße nach § 11 Wohngeldgesetz sein. Dazu gehört auch die Entlastung bei den Heizkosten. Was die Bundesregierung ändern will Der Regierungsentwurf zur Vereinfachung und Fortentwicklung des Wohngeldgesetzes sieht einen neuen § 19 Absatz 4 vor. Danach darf das Wohngeld die zu berücksichtigende Miete oder Belastung nicht übersteigen. Die Behörde würde den Wohngeldbetrag berechnen und die Grenze prüfen. Liegt das Ergebnis darüber, müsste sie es auf den maßgeblichen Betrag senken. Liegt es darunter, hätte dieser Deckel keine Auswirkung. Andere geplante Eingriffe können sogar deutlich mehr Menschen treffen. Diese erläutert der Beitrag Wohngeld 2027: Drei geplante Änderungen treffen Haushalte gleichzeitig. Bisher nennt das Gesetz die Grenze nur bei mehr als zwölf Personen Der geltende § 19 WoGG enthält die Wohngeldformel für bis zu zwölf berücksichtigte Haushaltsmitglieder. Bei größeren Haushalten kommen für das 13. und jedes weitere berücksichtigte Mitglied jeweils 65 Euro hinzu. Für diese Regelung schreibt Absatz 3 bereits die Obergrenze vor. Der Entwurf macht aus dieser Sonderregel für besonders große Haushalte heraus eine allgemeinen Vorschrift. Damit würde sie auch für Alleinstehende, Paare und Familien mit Kindern gelten. Warum die Warmmiete nicht der richtige Vergleich ist Ausgangspunkt bei Mietern ist die Bruttokaltmiete: die Kaltmiete plus kalter Betriebskosten. Die tatsächlichen Kosten für Heizung und Warmwasser gehören nicht dazu. Auch weitere Beträge, etwa für eine Garage, bleiben außen vor. Die Behörde berücksichtigt die Miete grundsätzlich nur bis zum einschlägigen Höchstbetrag zuzüglich Klimakomponente. Welche Grenze gilt, hängt unter anderem von der Zahl der berücksichtigten Haushaltsmitglieder ab sowie der der örtlichen Mietenstufe ab. Hinzu kommt nach § 11 Absatz 1 WoGG der pauschale Gesamtbetrag zur Entlastung bei den Heizkosten. Erst daraus entsteht die Rechengröße, auf die sich die Begründung des neuen Deckels bezieht. Die pauschale Heizkostenentlastung darf bei der Erklärung dieser Grenze deshalb nicht unterschlagen werden. Warum sie keine Erstattung Ihrer Heizrechnung ist, erklärt auch der Beitrag Wohngeld und Heizkosten: Diese Unterstützungen sollen 2027 wegfallen. Betrag Bedeutung für die geplante Deckelung Tatsächliche Warmmiete Sie ist nicht automatisch die Obergrenze. Tatsächliche Heiz- und Warmwasserkosten werden nicht unmittelbar übernommen. Bruttokaltmiete Sie bildet grundsätzlich den Ausgangspunkt, kann aber durch gesetzliche Abzüge und Höchstbeträge begrenzt werden. Klimakomponente Sie erhöht den maßgeblichen Miet-Höchstbetrag; sie wird nicht einfach als gesonderter Zuschuss ausgezahlt. Pauschale Heizkostenentlastung Sie gehört zur zu berücksichtigenden Miete nach § 11 WoGG und damit zur maßgeblichen Rechengröße. Errechnetes Wohngeld Nur soweit es die gesetzliche Vergleichsgröße überschreitet, würde die zusätzliche Deckelung eingreifen. Fiktives Beispiel: Joschka und Ellaha prüfen ihre Wohnkosten Joschka, 43 Jahre, lebt in Bad Nauheim mit seiner Frau Ellaha, 41 Jahre, ihren Kindern Yasmin und Fereshta sowie seiner Mutter Sieglinde. Wir nehmen wir an, dass alle fünf Personen beim Wohngeld berücksichtigt werden. Die Familie zahlt monatlich 1.100 Euro Bruttokaltmiete und 200 Euro für Heizung und Warmwasser, insgesamt also 1.300 Euro Warmmiete. Unterstellen wir, dass die 1.100 Euro vollständig berücksichtigt werden. Der Regierungsentwurf sieht für fünf Personen eine pauschale Heizkostenentlastung von insgesamt 127,40 Euro vor. Die maßgebliche Rechengröße würde dann 1.227,40 Euro betragen. Joschka dürfte deshalb weder 1.300 Euro Warmmiete noch ausschließlich 1.100 Euro Bruttokaltmiete als neue Grenze ansetzen. Ob der Deckel eine Rolle spielt, könnte die Familie erst nach der Berechnung beurteilen. Die neue Grenze ist keine Zusage zur vollständigen Mietübernahme Eine Obergrenze beschreibt, welchen Betrag das Wohngeld höchstens erreichen darf. Sie bedeutet nicht, dass die Behörde Ihre anerkannten Wohnkosten in Gänze bezahlt. Der konkrete Zuschuss hängt weiterhin ab vom wohngeldrechtlichen Einkommen, der Haushaltsgröße und zusätzlichen Berechnungen. Die Bundesregierung begründet die neue Grenze mit möglichen Ergebnissen der Formel, nicht mit Fehlverhalten der Betroffenen. Was für laufende Wohngeldbescheide vorgesehen ist Der Entwurf enthält eine Übergangsregel: Wurde Wohngeld vor dem 1. Januar 2027 bewilligt und reicht der Bewilligungszeitraum darüber hinaus, soll grundsätzlich der bereits bewilligte Betrag bis zum Ende dieses Zeitraums weiterlaufen. Der Jahreswechsel würde daher nicht jeden bestehenden Bescheid ändern. Muss die Behörde nach § 27 WoGG neu entscheiden, sieht der Entwurf für die Zeit ab Januar 2027 die Anwendung des neuen Rechts vor. Prüfen Sie deshalb das Ende Ihres Bewilligungszeitraums und ob sich Einkommen, Haushaltsgröße oder Wohnkosten geändert haben. Welche Angaben Sie im Bescheid prüfen sollten Vergleichen Sie die angesetzte Miete mit Ihrem Mietvertrag und den Nebenkosten. Kontrollieren Sie, ob die Behörde alle Haushaltsmitglieder erfasst und die richtige Mietenstufe zugrunde gelegt hat. Lassen Sie sich erklären, welche Beträge sie abgezogen hat und wie sie Klimakomponente und Heizkosten berücksichtigt. Sollte ein künftiger Bescheid einen Deckel enthalten, muss sich nachvollziehen lassen, welches Formelergebnis die Behörde ermittelt und auf welche Vergleichsgröße sie es begrenzt hat. Ein pauschaler Hinweis reicht nicht. FAQ: Drei Fragen zur geplanten Wohngeldgrenze Gilt die neue Deckelung bereits? Nein. Stand 29. September 2026 handelt es sich um einen Regierungsentwurf. Als Inkrafttreten ist der 1. Januar 2027 vorgesehen. Würde jeder Haushalt durch die Deckelung weniger erhalten? Nein. Diese Regel würde nur eingreifen, wenn das berechnete Wohngeld die maßgebliche Miete oder Belastung überschreitet. Die Begründung nennt besondere Ausnahmefälle. Ist die anerkannte Miete immer die Bruttokaltmiete? Nein. Für die Rechengröße nach § 11 WoGG sind unter anderem Begrenzungen, die Klimakomponente und die pauschale Heizkostenentlastung zu beachten. Quellen Bundesregierung: Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und Fortentwicklung des Wohngeldgesetzes, Bundesrats-Drucksache 474/26 vom 14. August 2026, insbesondere Artikel 1 Nummer 11 und 25, Artikel 3 sowie Begründung zu § 19 Absatz 4. Deutscher Bundestag: Vereinfachung und Fortentwicklung des Wohngeldgesetzes, Ankündigung der ersten Lesung, 28. September 2026. Gesetze im Internet: Wohngeldgesetz, insbesondere §§ 9, 11, 12 und 19, geltende Fassung.
29. September 2026
Das Sozialgericht Leipzig beanstandet die städtischen Mietobergrenzen für eine 1-Personen-Bedarfsgemeinschaft in den streitigen Zeiträumen von August 2025 bis Juli 2026. Die zugrunde liegenden Konzepte sind nach Auffassung des Gerichts insoweit nicht schlüssig. Mit zwei Urteilen vom 9. Juli 2026 (Az. S 7 AS 1393/24 und S 7 AS 164/26) hat das Sozialgericht Leipzig das KdU-Konzept 2024 der Stadt Leipzig und das seit Dezember 2025 geltende KdU-Konzept beanstandet. Das teilt die Leipziger Anwaltskanzlei fsn-recht mit. Die Konzepte dienen dazu, die angemessenen Kosten der Unterkunft (KdU) zu bestimmen. Die Richtwerte, nach denen das Jobcenter Leipzig die Unterkunftskosten begrenzt, sind in den entschiedenen Fällen demnach nicht schlüssig ermittelt worden, so die Kanzlei. Im nachfolgend näher betrachteten Verfahren S 7 AS 164/26 ging es um eine 1-Personen-Bedarfsgemeinschaft und die Zeiträume August 2025 bis Juli 2026. Entscheidend ist die tatsächliche Verfügbarkeit von Wohnraum Die 7. Kammer stellte bei ihren Entscheidungen auf die konkreten Verhältnisse am Leipziger Wohnungsmarkt ab. Ausschlaggebend war, ob die städtischen Konzepte methodisch hinreichend absichern, dass zu den festgelegten Mietobergrenzen ausreichend Wohnraum verfügbar ist. Zur Mietpreisentwicklung von 2022 bis 2025 hatte die Stadt selbst festgestellt: „Zusammengefasst steht der Leipziger Wohnungsmarkt deutlich unter Druck. Die Unterschiede zwischen bestehenden Mietverhältnissen und neu angebotenen Wohnungen nehmen zu, während das verfügbare Angebot zurückgeht – mit unterschiedlichen Auswirkungen je nach Haushaltsgröße und Einkommen.“ Das Sozialgericht bezieht sich auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 27. November 2025 – B 4 AS 28/24 R). Danach kann bei einem methodisch schlüssigen Konzept grundsätzlich vermutet werden, dass ausreichend angemessener Wohnraum verfügbar ist. Eine zusätzliche, gesonderte Verfügbarkeitsprüfung ist daher nicht in jedem Fall erforderlich. Entscheidend ist, ob die gewählte Methode diese Vermutung trägt. BSG, Rn. 18–24 In Leipzig ist der Wohnungsmarkt unstreitig stark angespannt. Das hat im Verfahren auch das Jobcenter eingeräumt. Die Stadt habe gleichwohl nur geprüft, ob innerhalb ihrer Grenzwerte überhaupt Wohnungen angeboten werden – nicht aber, wie viele dringend suchende Haushalte diesem Angebot gegenüberstehen. Nach Auffassung der Kammer war damit nicht hinreichend abgesichert, dass zum ermittelten Richtwert ausreichend angemessener Wohnraum verfügbar ist. „Die Stadt hat nie überprüft, ob die wenigen Angebote innerhalb ihrer Grenzwerte auch nur annähernd für alle reichen, die dringend suchen – ein ausreichendes Angebot gibt es in Leipzig seit Langem nicht mehr. Ich vertrete seit Jahren Haushalte, die trotz intensiver Suche zu den Richtwerten schlicht keine Wohnung finden und die Differenz aus dem Existenzminimum abzweigen müssen“, erklärt Rechtsanwältin Kristina Sosa Noreña, die beide Verfahren geführt hat. Was das für betroffene Leistungsempfänger bedeutet Ist ein Konzept unschlüssig und lässt sich auch durch Nachbesserungen oder andere geeignete Erkenntnisquellen kein rechtlich tragfähiger Angemessenheitswert bestimmen, werden die tatsächlichen Unterkunftskosten grundsätzlich bis zu den maßgeblichen Höchstbeträgen nach § 12 WoGG zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von zehn Prozent berücksichtigt. Diesen Maßstab legt auch die Leipziger Kammer zugrunde. SG Leipzig, veröffentlichte Urteilsauszüge Gemeint ist dabei die Bruttokaltmiete, also die Nettokaltmiete einschließlich der kalten Betriebskosten. Heizkosten sind grundsätzlich gesondert auf ihre Angemessenheit zu prüfen. BSG, Rn. 12–13 Nach Einschätzung von Rechtsanwältin Kristina Sosa Noreña können sich daraus höhere berücksichtigungsfähige Unterkunftskosten als nach den bisherigen Leipziger Richtwerten ergeben. Die Entscheidungen betreffen jedoch die jeweiligen Streitfälle; eine automatische Erhöhung für sämtliche Leipziger Leistungsberechtigten folgt daraus nicht. Quelle zur Berichterstattung und zu den Zitaten: Leipziger Zeitung: Sozialgericht Leipzig beanstandet städtische Obergrenzen für Unterkunftskosten Anmerkung des Verfassers Die 7. Kammer des Sozialgerichts Leipzig hat im Verfahren S 7 AS 164/26 mit Urteil vom 9. Juli 2026 festgestellt, dass für eine 1-Personen-Bedarfsgemeinschaft in Leipzig in folgenden Zeiträumen kein schlüssiges behördliches Konzept vorliegt: August bis November 2025: KdU-Konzept 2024; Dezember 2025 bis Juli 2026: KdU-Konzept 2025. Diese Feststellung ist von einer allgemeinen Aussage über sämtliche Haushaltsgrößen oder spätere Zeiträume zu unterscheiden. Ausreichend verfügbarer Wohnraum muss methodisch abgesichert sein Im Rahmen der abstrakten Angemessenheit – also bei der Ermittlung einer allgemeinen Mietobergrenze für die jeweilige Haushaltsgröße – muss das behördliche Konzept die Verfügbarkeit ausreichenden Wohnraums berücksichtigen. Nach den Feststellungen der Kammer besteht in Leipzig zumindest seit Januar 2024 für 1-Personen-Haushalte im unteren Marktsegment ein Wohnraummangel. Die reduzierte Kappungsgrenze für Mieterhöhungen nach § 558 Abs. 3 BGB wertet das Gericht ebenfalls als Indiz hierfür. Da das Jobcenter die ausreichende Verfügbarkeit von Wohnraum nach Auffassung der Kammer nicht auf andere Weise nachgewiesen hatte, wären zumindest näherungsweise Ermittlungen auf der Nachfrageseite erforderlich gewesen. Ein qualifizierter Mietspiegel genügt nicht in jedem Fall Die Verwendung eines qualifizierten Mietspiegels allein gewährleistet noch nicht, dass die daraus abgeleiteten Mietobergrenzen angemessen sind. Entscheidend bleibt die methodische Tragfähigkeit des gesamten Konzepts. Das BSG verweist darauf, dass der Rückgriff auf einen qualifizierten Mietspiegel ohne weitere Ermittlung der Nachfrageseite unter bestimmten methodischen Voraussetzungen nicht beanstandet wurde, soweit in der Vergangenheit kein Wohnraummangel bestand. Diesem Gesichtspunkt misst die Leipziger Kammer angesichts des angespannten örtlichen Wohnungsmarkts besondere Bedeutung bei. BSG, Rn. 20 Aus Sicht des Verfassers überzeugt es, die Entwicklung des Wohnungsmarkts ausdrücklich zu berücksichtigen. Insbesondere in zuzugsstarken Großstädten bieten Mietspiegeldaten mit dem sechsjährigen Betrachtungszeitraum des § 558 Abs. 2 BGB für sich genommen keine ausreichende Gewähr dafür, dass bei Inkrafttreten des KdU-Konzepts noch genügend Wohnraum zu den ermittelten Werten verfügbar ist. Berücksichtigung der Klimakomponente bleibt offen Offengelassen hat die Kammer, ob bei der Anwendung der Wohngeldtabelle auch die Klimakomponente nach § 12 Abs. 7 WoGG zu berücksichtigen ist. Diese könnte den maßgeblichen Höchstbetrag zusätzlich erhöhen. Für ihre Berücksichtigung hat sich das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg ausgesprochen (Beschluss vom 17. Januar 2024 – L 32 AS 1179/23 B ER). SG Leipzig, veröffentlichte Urteilsauszüge
29. September 2026
Ein bewilligter Rentenantrag und eine hohe Nachzahlung bedeuten noch keine finanzielle Sicherheit. Das zeigt der Fall einer Frau, die ihre Unfallrente erst nach rund elf Monaten der Deutschen Rentenversicherung mitteilte und anschließend 4.621,52 Euro zurückzahlen sollte. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg bestätigte die Rückforderung mit Urteil vom 18. Juli 2025 unter dem Aktenzeichen L 8 R 2676/24. Für Versicherte enthält der Fall eine deutliche Warnung: Auch während eines laufenden Rentenverfahrens müssen leistungsrelevante Änderungen gemeldet werden. Die Unfallrente kam vor dem Rentenbescheid Nach einem Wegeunfall im Juli 2018 beantragte die Frau im Februar 2020 eine Erwerbsminderungsrente. Im Dezember 2020 bewilligte ihr die Unfallkasse rückwirkend ab dem 20. März 2020 eine vorläufige Verletztenrente von monatlich 879,27 Euro. Die Rentenversicherung bewilligte erst im November 2021 eine teilweise Erwerbsminderungsrente mit einem monatlichen Zahlbetrag von 749,39 Euro. Hinzu kam eine Nachzahlung von 16.366,51 Euro, bei deren Berechnung die Unfallrente nicht berücksichtigt worden war. Am 25. November 2021 übersandte die Frau den Unfallrentenbescheid per E-Mail an die Rentenversicherung. Diese berechnete die Leistung neu und verlangte für den Zeitraum vom 20. März 2020 bis zum 30. Juni 2022 insgesamt 4.621,52 Euro zurück. Warum zwei Renten nicht immer vollständig ausgezahlt werden Eine gesetzliche Unfallrente und eine Erwerbsminderungsrente können gleichzeitig bestehen, werden aber nicht zwangsläufig beide ungekürzt ausgezahlt. Nach § 93 SGB VI wird die gesetzliche Rente vermindert, soweit die zu berücksichtigenden Rentenbeträge zusammen einen individuellen Grenzbetrag überschreiten. Dabei bleibt ein Teil der Verletztenrente außer Ansatz. Der Grenzbetrag richtet sich grundsätzlich nach dem Jahresarbeitsverdienst, den die Unfallversicherung ihrer Berechnung zugrunde legt, und dem jeweiligen Rentenartfaktor. Die Unfallrente wird deshalb nicht einfach Euro für Euro von der EM-Rente abgezogen. Außerdem enthält das Gesetz Ausnahmen, weshalb die Berechnung immer anhand des konkreten Versicherungsverlaufs geprüft werden muss. Auch bei einer Altersrente kann diese Vorschrift die Auszahlung begrenzen, wie Gegen-Hartz im Beitrag „Diese Rente kann Altersrente kürzen – vorheriges Einkommen entscheidet“ erläutert. Den Unfall angeben reicht nicht aus Die Klägerin wandte ein, dass die Rentenversicherung bereits von einem Verfahren bei der Unfallkasse gewusst habe. Das Gericht unterschied jedoch zwischen der Kenntnis eines laufenden Verfahrens und der Kenntnis einer tatsächlich bewilligten Verletztenrente. Diese Unterscheidung ist für Betroffene entscheidend: Ein Hinweis auf den Arbeitsunfall sagt noch nichts darüber aus, ob eine Unfallrente gezahlt wird, wann sie beginnt und wie hoch sie ausfällt. Gerade diese Angaben werden für die Rentenberechnung benötigt. Die Mitteilungspflicht beginnt zudem nicht erst mit der ersten Rentenzahlung. § 60 SGB I verpflichtet bereits Antragsteller, erhebliche Änderungen unverzüglich mitzuteilen. Fehlende Täuschungsabsicht schützt nicht automatisch Wer nichts absichtlich verschweigen wollte, ist damit nicht automatisch vor einer Rückforderung geschützt. Nach § 45 SGB X kann schutzwürdiges Vertrauen auch dann entfallen, wenn ein Bescheid auf grob fahrlässig unrichtigen oder unvollständigen Angaben beruht. Grobe Fahrlässigkeit verlangt allerdings mehr als ein beliebiges Versehen. Zu prüfen ist, ob die erforderliche Sorgfalt besonders schwer verletzt wurde, wobei auch die persönlichen Fähigkeiten und das Verständnis der betroffenen Person zu berücksichtigen sind. Das Gericht ließ den Einwand der Klägerin im vorliegenden Fall nicht durchgreifen. Die spätere Übersendung des Unfallrentenbescheids beseitigte die zuvor entstandene Überzahlung nicht. Warum auch ein bewilligter Bescheid korrigiert werden kann Die Unfallrente war bereits bewilligt, als die Rentenversicherung über die EM-Rente entschied. Der Rentenbescheid war deshalb hinsichtlich der Auszahlung von Anfang an fehlerhaft; seine teilweise Rücknahme richtete sich nach § 45 SGB X. Das unterscheidet den Fall von einer erst später eintretenden Änderung, für die grundsätzlich § 48 SGB X einschlägig sein kann. Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse beim Erlass des ursprünglichen Bescheids. Eine bereits erfolgte Überweisung ist daher keine Garantie, dass das Geld dauerhaft behalten werden darf. Auch der Verbrauch einer Nachzahlung schützt nicht in jedem Fall, insbesondere wenn ein gesetzlicher Ausschluss des Vertrauensschutzes vorliegt. Was Betroffene bei einer Rückforderung prüfen sollten Eine Rückforderung sollte weder ignoriert noch allein wegen dieses Urteils ungeprüft akzeptiert werden. Entscheidend sind die konkrete Rentenberechnung, der Zeitpunkt der eigenen Mitteilungen und die Voraussetzungen für die rückwirkende Korrektur. Prüfpunkt Darauf kommt es an Zusammentreffen der Renten Für welche Zeiträume bestanden beide Ansprüche gleichzeitig? Berechnung Wurden Grenzbetrag, anrechnungsfreie Beträge und mögliche Ausnahmen berücksichtigt? Mitteilung Wann erhielt die Rentenversicherung welche Informationen, und lässt sich der Zugang belegen? Vertrauensschutz Welche konkreten Tatsachen sollen eine grobe Fahrlässigkeit begründen? Widerspruch Welche Frist nennt die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids? Bei einer Bekanntgabe im Inland beträgt die Widerspruchsfrist regelmäßig einen Monat. Wer die Forderung überprüfen lassen möchte, sollte deshalb frühzeitig eine Sozialberatungsstelle, einen Sozialverband oder eine auf Sozialrecht spezialisierte Anwaltskanzlei einschalten. Wie hoch solche Forderungen ausfallen können, zeigt auch der von Gegen-Hartz geschilderte Fall eines Rentners mit einer Rückforderung von rund 84.000 Euro. Umso wichtiger ist es, Bescheide anderer Leistungsträger zeitnah weiterzugeben und einen Nachweis darüber aufzubewahren. Sechs Fragen und Antworten zur Unfallrente und EM-Rente Darf ich Unfallrente und Erwerbsminderungsrente gleichzeitig beziehen? Ja, beide Ansprüche können nebeneinander bestehen. Allerdings kann die gesetzliche Unfallrente dazu führen, dass die Erwerbsminderungsrente nur teilweise ausgezahlt wird. Wird die gesamte Unfallrente abgezogen? Nein, die Berechnung erfolgt nach § 93 SGB VI unter Berücksichtigung anrechnungsfreier Beträge und eines individuellen Grenzbetrags. Eine pauschale vollständige Anrechnung wäre deshalb falsch. Muss ich die Unfallrente schon während des Antragsverfahrens melden? Ja, erhebliche Änderungen müssen auch während eines laufenden Rentenantrags unverzüglich mitgeteilt werden. Auf die Bewilligung der EM-Rente zu warten, kann zu spät sein. Reicht es, wenn die Rentenversicherung meinen Unfall kennt? Nein, die Information über einen Unfall ersetzt nicht die Mitteilung über eine später bewilligte Unfallrente. Auch deren Beginn und Höhe müssen der Rentenversicherung bekannt sein. Kann die Rentenversicherung ohne nachgewiesenen Betrug Geld zurückfordern? Ja, eine Rückforderung setzt nicht zwingend eine absichtliche Täuschung voraus. Auch grobe Fahrlässigkeit kann den Vertrauensschutz ausschließen, muss aber anhand der individuellen Umstände geprüft werden. Wie lange habe ich für einen Widerspruch Zeit? Bei einer Bekanntgabe in Deutschland gilt regelmäßig eine Frist von einem Monat. Betroffene sollten die Rechtsbehelfsbelehrung ihres Bescheids beachten und die Frist nicht durch längeres Abwarten verstreichen lassen.
29. September 2026
Wer nach einem schweren Unfall seinen bisherigen Beruf dauerhaft nicht mehr ausüben kann, verliert als EU-Bürger nicht automatisch den Zugang zur Grundsicherung. Ein Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg zeigt, dass bereits ein vorheriger zweijähriger Aufenthalt zusammen mit weiteren Voraussetzungen ein Daueraufenthaltsrecht begründen kann. Das kann einen Leistungsausschluss beim Jobcenter verhindern, selbst wenn nicht feststeht, dass die betroffene Person auf dem gesamten Arbeitsmarkt dauerhaft arbeitsunfähig ist. Einen allgemeinen Grundsicherungsanspruch nach zwei Jahren Aufenthalt hat das Gericht jedoch nicht geschaffen. Nach dem Verlust seines Arms verweigerte das Jobcenter die Leistungen Der Fall betrifft einen bulgarischen Arbeitnehmer, der zuletzt als Maler und zuvor bei Bau- und Abbrucharbeiten beschäftigt war. Nach einem schweren privaten Unfall verlor er seinen rechten Oberarm und konnte diese Tätigkeiten ohne entsprechende Hilfsmittel nicht mehr ausüben. Als er später erneut existenzsichernde Leistungen beantragte, lehnte der Grundsicherungsträger ab und verwies auf ein Aufenthaltsrecht allein zur Arbeitsuche. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg verpflichtete ihn dagegen mit Beschluss vom 30. Juli 2026, Aktenzeichen L 9 AS 2184/26 ER-B, zur vorläufigen Zahlung des Regelbedarfs. Daueraufenthaltsrecht verhindert den Leistungsausschluss Nach § 7 Absatz 1 Satz 2 SGB II können ausländische Staatsangehörige unter anderem ausgeschlossen sein, wenn sie kein Aufenthaltsrecht besitzen oder ihr Aufenthaltsrecht ausschließlich auf der Arbeitsuche beruht. Ein bestehendes Daueraufenthaltsrecht ist dagegen ein eigenständiger Aufenthaltsgrund, der diesen Ausschluss verhindert. Die Aussage „Sie arbeiten nicht mehr“ beantwortet deshalb noch nicht die Frage, ob Leistungen zustehen. Das Jobcenter muss prüfen, welche Aufenthaltsrechte tatsächlich bestehen und ob die übrigen Voraussetzungen für die Grundsicherung erfüllt sind. Dass auch andere Aufenthaltsgründe einen Ausschluss überwinden können, zeigt ein weiterer Beitrag über den Leistungsanspruch von EU-Bürgern aufgrund einer besonderen familiären Konstellation. Dort geht es allerdings um einen anderen rechtlichen Zugang als im jetzt entschiedenen Fall. Der bisherige Beruf zählt – nicht zwingend der gesamte Arbeitsmarkt Die entscheidende Vorschrift ist § 4a Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b FreizügG/EU, die ihrem Wortlaut nach eine Aufgabe der Erwerbstätigkeit infolge voller Erwerbsminderung voraussetzt. Diesen Begriff legt das LSG im Einklang mit dem europäischen Freizügigkeitsrecht aus. Danach kann eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt konkret ausgeübten Tätigkeit ausreichen. Betroffene müssen für diesen aufenthaltsrechtlichen Zugang also nicht zwingend nachweisen, dass ihnen jede denkbare Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verschlossen ist. Das ist für Menschen mit körperlich belastenden Berufen eine erhebliche Unterscheidung: Eine gesundheitliche Einschränkung kann die bisherige Arbeit unmöglich machen, obwohl andere Tätigkeiten noch infrage kommen. Die Begriffe der Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf und der Erwerbsfähigkeit für andere Arbeiten dürfen hier nicht gleichgesetzt werden. Zwei Jahre Aufenthalt reichen nur zusammen mit weiteren Voraussetzungen Die Vorschrift ermöglicht ein Daueraufenthaltsrecht vor Ablauf der sonst grundsätzlich erforderlichen fünf Jahre. Dafür muss die Erwerbstätigkeit wegen der dauerhaften Arbeitsunfähigkeit aufgegeben worden sein und zuvor ein mindestens zweijähriger ständiger Aufenthalt in Deutschland vorgelegen haben. Nach dem LSG muss dieser vorherige Aufenthalt zudem rechtmäßig gewesen sein. Wer lediglich seit zwei Jahren in Deutschland lebt und anschließend erkrankt, erfüllt damit noch nicht automatisch die Voraussetzungen. Auch sind zwei Jahre Aufenthalt nicht gleichbedeutend mit zwei Jahren lückenloser Beschäftigung. Zeiten zwischen Arbeitsverhältnissen müssen jedoch hinsichtlich des tatsächlichen Aufenthalts und des jeweils bestehenden Aufenthaltsrechts geprüft werden. Voraussetzung oder Frage Worauf es ankommt Vorherige Erwerbstätigkeit Die betroffene Person muss eine Erwerbstätigkeit ausgeübt und diese wegen der gesundheitlichen Einschränkung aufgegeben haben. Dauerhafte Arbeitsunfähigkeit Nach der Auslegung des LSG kann die dauerhafte Unfähigkeit genügen, die zuletzt konkret ausgeübte Tätigkeit fortzusetzen. Vorheriger Aufenthalt Für die hier behandelte Variante müssen mindestens zwei Jahre ständiger und rechtmäßiger Aufenthalt vorgelegen haben. Anspruch auf Grundsicherung Das Daueraufenthaltsrecht beseitigt den beschriebenen ausländerrechtlichen Ausschluss; die übrigen Leistungsvoraussetzungen bleiben zu prüfen. Eine Krankschreibung allein beantwortet die entscheidende Frage nicht Vorübergehende Arbeitsunfähigkeit und dauerhafte Unfähigkeit zur bisherigen Tätigkeit sind unterschiedliche Sachverhalte. Eine Bescheinigung für einen begrenzten Zeitraum sagt für sich genommen noch nicht, ob die Rückkehr in diesen Beruf auf absehbare Zeit ausgeschlossen ist. Für die Beratungspraxis folgt daraus: Medizinische Unterlagen sollten die gesundheitlichen Einschränkungen möglichst mit den tatsächlichen Anforderungen der früheren Arbeit verbinden. Hilfreich ist eine nachvollziehbare ärztliche Einschätzung dazu, welche Aufgaben dauerhaft nicht mehr möglich sind und wie die weitere Entwicklung beurteilt wird. Meldelücken bedeuten nicht automatisch, dass jemand ausgereist ist Der zweite wichtige Teil des Beschlusses betrifft den Nachweis des Aufenthalts. Das LSG berücksichtigt dabei nicht nur Melderegisterdaten, sondern auch Beschäftigungen in Deutschland, regelmäßige Kartenzahlungen und Bargeldabhebungen sowie Arzt-, Behörden- und Bankschreiben mit deutschen Anschriften. Eine Anmeldung belegt nicht automatisch, dass jemand anschließend durchgehend an diesem Ort gelebt hat. Umgekehrt lässt eine Lücke im Melderegister für sich genommen noch nicht den Schluss zu, dass der Aufenthalt in Deutschland beendet wurde. Auch eine glaubhafte eidesstattliche Versicherung kann im Eilverfahren helfen, wenn sie widerspruchsfrei ist und sich auf nachvollziehbare eigene Wahrnehmungen stützt. Wer als Zeuge Angaben macht, sollte deshalb konkret beschreiben, wann und unter welchen Umständen Kontakt bestand. Für Betroffene ergibt sich daraus ein praktischer Ansatz: Aufenthaltszeiten lassen sich häufig durch mehrere zusammenpassende Unterlagen belegen, auch wenn ein einzelnes Dokument fehlt. Zur gesonderten Frage des gewöhnlichen Aufenthalts erläutert Gegen-Hartz, warum beim Leistungsanspruch von EU-Bürgern auch eine Prognose zum Aufenthalt erforderlich sein kann. Ungeklärte Erwerbsfähigkeit rechtfertigt nicht jede Zahlungsverweigerung Für die Erwerbsfähigkeit nach dem SGB II kommt es grundsätzlich darauf an, ob jemand unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich arbeiten kann. Das ist eine andere Prüfung als die Frage, ob die bisherige Tätigkeit dauerhaft unmöglich geworden ist. Im entschiedenen Fall ließ das LSG die allgemeine Erwerbsfähigkeit offen und verwies auf die vorläufige Leistungspflicht nach § 44a SGB II. Der Grundsicherungsträger musste zunächst leisten und gegebenenfalls das gesetzlich vorgesehene Klärungsverfahren durchführen. Diese Vorschrift soll verhindern, dass Betroffene bei einem Streit über ihre Erwerbsfähigkeit zwischen den zuständigen Leistungsträgern ohne Absicherung bleiben. Sie bedeutet allerdings keine Befreiung von den übrigen Anspruchsvoraussetzungen, etwa der Hilfebedürftigkeit. Was das Gericht tatsächlich zugesprochen hat Der Mann erhielt vorläufig den Regelbedarf eines Alleinstehenden von 563 Euro monatlich für den Zeitraum vom 12. Februar bis zum 11. August 2026. Unterkunftskosten sprach das Gericht im Eilverfahren nicht zu, weil der Verlust seines Platzes in der Notunterkunft auch bei ausbleibenden Gebührenzahlungen nicht drohte. Die endgültige Prüfung blieb dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Der Beschluss ist damit ein wichtiges Argument in vergleichbaren Fällen, aber keine pauschale Leistungszusage für alle erkrankten EU-Bürger. Was Betroffene gegen eine Ablehnung unternehmen können Lehnt das Jobcenter wegen eines angeblich ausschließlich der Arbeitsuche dienenden Aufenthaltsrechts ab, sollte ein mögliches Daueraufenthaltsrecht ausdrücklich vorgetragen und mit Unterlagen belegt werden. Dazu gehören insbesondere Nachweise zur früheren Tätigkeit, zum gesundheitlich bedingten Ausscheiden und zum vorherigen Aufenthalt. Gegen einen ablehnenden Bescheid kann in der Regel innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Wie das funktioniert, erklärt der Ratgeber zum Widerspruch gegen den Bürgergeld-Bescheid. Fehlt das Geld für den notwendigen Lebensunterhalt, kommt zusätzlich ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht in Betracht. Dabei müssen sowohl der geltend gemachte Anspruch als auch die besondere Dringlichkeit glaubhaft gemacht werden. Quellen: LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. Juli 2026 – L 9 AS 2184/26 ER-B, Tacheles-Rechtsprechungsticker KW 39/2026, § 4a FreizügG/EU sowie § 7 SGB II und § 44a SGB II.
29. September 2026
Die Wohnung kostet 700 Euro kalt – doch mit Verwaltungspauschale, Möbelzuschlag und zusätzlichen Servicekosten wird daraus schnell eine deutlich höhere Monatsbelastung. Nicht jede Forderung wird rechtmäßig, nur weil sie im Mietvertrag steht oder seit Jahren bezahlt wird. Allerdings ist auch nicht jeder Zuschlag verboten: Entscheidend sind die vereinbarte Leistung, die Vertragsgestaltung und die gesetzlichen Grenzen. Wer Geld zurückholen will, muss deshalb unterscheiden, ob es um eine unzulässige Nebenkostenposition oder eine überhöhte Miete geht. Verwaltungskosten: Die Arbeit des Vermieters ist keine Nebenkostenposition Hausverwaltung, Buchhaltung und die Erstellung der Betriebskostenabrechnung verursachen Aufwand, gehören bei Wohnraummiete aber nicht zu den umlagefähigen Betriebskosten. § 1 Absatz 2 der Betriebskostenverordnung schließt Verwaltungskosten ausdrücklich aus. Auch eine zusätzliche monatliche „Verwaltungskostenpauschale“ ist nicht automatisch wirksam. Der Bundesgerichtshof beanstandete eine entsprechende Klausel in einem Formularmietvertrag mit Urteil vom 19. Dezember 2018, Aktenzeichen VIII ZR 254/17. Die Grenze ist jedoch wichtig: Vermieter dürfen Verwaltungskosten in die Grundmiete einkalkulieren und deren Zusammensetzung offenlegen. Ein eindeutig als Grundmietbestandteil vereinbarter Betrag ist anders zu beurteilen als eine gesonderte Verwaltungskostenumlage; für die Miethöhenprüfung zählt dann die gesamte Grundmiete. Reparaturen werden auch unter anderem Namen nicht zu Betriebskosten Eine defekte Haustür, ein kaputtes Rohr oder eine reparierte Heizungsanlage dürfen nicht einfach über die jährliche Betriebskostenabrechnung finanziert werden. Instandhaltung und Instandsetzung sind nach der Betriebskostenverordnung keine Betriebskosten. Besonders genau sollten Mieter hinschauen, wenn Rechnungen nur „Hausmeisterservice“ oder „Gebäudebetreuung“ ausweisen. Erledigt der Dienstleister neben umlagefähigen Arbeiten auch Reparaturen oder Verwaltungsaufgaben, müssen diese Anteile herausgerechnet werden. Eine wirksame Kleinreparaturklausel kann unter engen Voraussetzungen eine gesonderte Kostenbeteiligung begründen. Sie erlaubt aber nicht, beliebige Reparaturen als laufende Nebenkosten abzurechnen. Kabelanschluss: Die alte Pflichtzahlung ist vorbei Seit dem 1. Juli 2024 dürfen die früher über das sogenannte Nebenkostenprivileg umgelegten laufenden Kabel-TV-Grundgebühren nicht mehr über die Betriebskostenabrechnung verlangt werden. Ein alter Sammelvertrag des Vermieters setzt diese Grenze nicht außer Kraft. Davon zu unterscheiden sind bestimmte weiterhin umlagefähige Betriebskosten einer Gemeinschaftsanlage und ein gesetzlich geregeltes Glasfaserbereitstellungsentgelt. Auch ein gesondert abgeschlossener Fernsehvertrag kann Zahlungspflichten auslösen. Die Bezeichnung „Kabel“ allein reicht deshalb noch nicht für die Beurteilung einer Rechnung. Weitere Einzelheiten erklärt der Beitrag zu Kosten, die Vermieter nicht einfach über die Nebenkosten abrechnen dürfen. Möbelzuschlag: Ein Sofa setzt die Mietpreisbremse nicht außer Kraft Eine möblierte Wohnung darf teurer sein als eine vergleichbare unmöblierte Wohnung. Die Möblierung allein befreit Vermieter jedoch nicht von der Mietpreisbremse, wenn diese am betreffenden Ort gilt und keine gesetzliche Ausnahme greift. Ein beliebig hoher Aufpreis lässt sich deshalb nicht allein mit Bett, Tisch und Schrank rechtfertigen. Für die Prüfung sind die Ausstattung, ihr Alter und ihr Wert sowie die zulässige Miete für die Wohnung von Bedeutung. Die Berliner Verwaltung nennt in ihren unverbindlichen Leitlinien als örtliches Berechnungsmodell monatlich zwei Prozent des Zeitwerts der Möbel bei Überlassung. Das ist keine bundesweit geltende gesetzliche Pauschale; über streitige Zuschläge entscheiden letztlich die Gerichte. Wer einen Verstoß gegen die Mietpreisbremse prüfen will, kann nach § 556g BGB Auskunft über die dafür erforderlichen, nicht allgemein zugänglichen Tatsachen verlangen. Wie solche Zuschläge sozialrechtlich behandelt werden, erläutert der Beitrag zum Möblierungszuschlag beim Wohngeld. Untermiete: Eine Erlaubnis ist kein Freibrief für Aufschläge Wer nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung eines Teils der Wohnung entwickelt, kann unter den Voraussetzungen des § 553 BGB eine Erlaubnis verlangen. Daraus entsteht für den Vermieter kein automatischer Anspruch auf einen beliebigen Untermietzuschlag. Eine angemessene Erhöhung darf zur Bedingung werden, wenn dem Vermieter die Überlassung sonst nicht zuzumuten wäre. Eine pauschale Forderung nach mehr Geld muss sich an dieser Voraussetzung messen lassen und lässt sich nicht allein mit dem Wort „Untermiete“ begründen. Diese Unterschiede entscheiden über die Zahlungspflicht Forderung Rechtliche Einordnung bei Wohnraummiete Verwaltungskosten in der Betriebskostenabrechnung Nicht umlagefähig; ein klar vereinbarter Bestandteil der Grundmiete ist davon zu unterscheiden. Reparaturen innerhalb der Hausmeisterkosten Der Reparaturanteil muss aus den Betriebskosten herausgerechnet werden. Laufende Kabel-TV-Grundgebühren Seit Juli 2024 keine Umlage über das frühere Nebenkostenprivileg. Möblierungszuschlag Grundsätzlich möglich, aber kein Freibrief zur Umgehung der Mietpreisbremse. Untermietzuschlag Kein Automatismus; die Voraussetzungen des § 553 Absatz 2 BGB müssen vorliegen. Geld zurückfordern: Die richtige Beanstandung zählt Bei einer auffälligen Betriebskostenabrechnung sollten Mieter die konkrete Position beanstanden und Einsicht in die zugrunde liegenden Belege verlangen. Einwendungen müssen dem Vermieter grundsätzlich spätestens zwölf Monate nach Zugang der Abrechnung mitgeteilt werden. Diese Einwendungsfrist bedeutet nicht, dass eine berechtigte Nachzahlung erst nach zwölf Monaten fällig wird. Hinweise dazu enthält der Beitrag Nebenkostenabrechnung prüfen und Fristen einhalten. Bei der Mietpreisbremse ist dagegen eine Rüge nach § 556g BGB erforderlich, um überzahlte Miete zurückzuverlangen. Bei seit dem 1. April 2020 begründeten Mietverhältnissen kann eine innerhalb von 30 Monaten und während des laufenden Mietverhältnisses zugegangene Rüge grundsätzlich auch eine Rückforderung ab Mietbeginn ermöglichen. Geht die Rüge später oder erst nach dem Ende des Mietverhältnisses zu, beschränkt das Gesetz die Rückforderung auf nach Zugang der Rüge fällig gewordene Mieten. Ob und in welcher Höhe ein Anspruch besteht, hängt auch von Ausnahmen und den Verjährungsregeln ab. Die gesamte Monatsmiete eigenmächtig zu kürzen, ist deshalb keine gute Antwort auf eine verdächtige Zusatzposition. Bei ungeklärter Rechtslage kann eine ausdrücklich unter Rückforderungsvorbehalt geleistete Zahlung mit anschließender Prüfung durch Mieterverein oder Fachanwalt helfen, Zahlungsrückstände zu vermeiden. Beispiel aus der Praxis: 300 Euro zu viel in einer Abrechnung Rentnerin Martina entdeckt in ihrer Betriebskostenabrechnung für 2025 einen auf sie entfallenden Verwaltungskostenanteil von 180 Euro und weitere 120 Euro für die Reparatur der Haustür. Beide Beträge wurden zusätzlich zur vereinbarten Grundmiete als Betriebskosten angesetzt. Sie beanstandet die Positionen rechtzeitig und verlangt die Rechnungen. Bestätigen die Belege diese Zuordnung, muss die Abrechnung um 300 Euro zu ihren Gunsten korrigiert werden; hat sie bereits gezahlt, kann daraus ein Erstattungsanspruch entstehen. Sechs Fragen und Antworten zu versteckten Mietaufschlägen Muss ich jeden Zuschlag zahlen, den ich unterschrieben habe? Nein, zwingende gesetzliche Grenzen gelten auch bei einem unterschriebenen Mietvertrag. Ob eine konkrete Klausel unwirksam ist, hängt von ihrem Inhalt und ihrer Einordnung ab. Sind Verwaltungspauschalen immer verboten? Als gesondert umgelegte Betriebskosten sind Verwaltungskosten bei Wohnraummiete unzulässig. Ein eindeutig vereinbarter Bestandteil der Grundmiete kann dagegen zulässig sein und zählt dann bei der Prüfung der Miethöhe mit. Darf der Vermieter für Möbel zusätzlich Geld verlangen? Grundsätzlich ja, doch ein Möbelzuschlag ist nicht grenzenlos zulässig. Eine bestehende Mietpreisbremse wird durch die Möblierung allein nicht ausgeschaltet. Muss ich Reparaturen des Hausmeisters bezahlen? Reparaturkosten gehören nicht in die Betriebskostenabrechnung, auch wenn der Hausmeister die Arbeiten erledigt. Laufende, vertraglich umgelegte Hausmeisterleistungen sind davon zu unterscheiden. Wie lange kann ich einer Nebenkostenabrechnung widersprechen? Grundsätzlich müssen Einwendungen spätestens zwölf Monate nach Zugang beim Vermieter sein. Eine Ausnahme kommt in Betracht, wenn der Mieter die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten hat. Bekomme ich überzahlte Miete automatisch zurück? Nein, eine Rückforderung muss geltend gemacht und rechtlich begründet werden. Bei Verstößen gegen die Mietpreisbremse gelten besondere Anforderungen an die Rüge und den Zeitraum der Erstattung. Rechtsgrundlagen und Quellen: § 1 BetrKV, § 2 BetrKV, § 553 BGB, § 556 BGB, § 556g BGB, BGH, Urteil vom 19. Dezember 2018, VIII ZR 254/17, sowie Berliner Leitlinien für Möblierungszuschläge.
29. September 2026
Jahrzehntelang sparen, im Rentenalter weiter verzichten und möglichst viel hinterlassen: Dieses Lebensmodell ist keine Verpflichtung. Wer Geld zurückgelegt hat, darf damit auch die eigenen Wünsche erfüllen – selbst wenn für die Kinder später weniger übrig bleibt. Neuer Trend „SKI“ Die Abkürzung SKI steht für „Spending the Kids’ Inheritance“, sinngemäß: das erwartete Erbe der Kinder ausgeben. Gemeint sind Menschen, die ihr Erspartes im Ruhestand bewusst für sich nutzen, statt möglichst viel davon zu bewahren. Reisen, persönliche Interessen und ein angenehmer Alltag bekommen dabei Vorrang vor einem möglichst hohen Nachlass. Das ist zunächst eine Entscheidung über Lebensqualität: Eine lange aufgeschobene Reise lässt sich mit 68 möglicherweise noch verwirklichen, mit 88 vielleicht nicht mehr. Geld kann erhalten bleiben, während die Gelegenheit, es nach eigenen Vorstellungen zu nutzen, verstreicht. Ein Viertel der Rentner will Vermögen selbst ausgeben Für Deutschland liefert eine im März 2026 veröffentlichte Studie der Allianz Baufinanzierung diese Ergebnisse: Rund ein Viertel der befragten Immobilieneigentümer möchte das eigene Vermögen selbst aufbrauchen. Gut 60 Prozent wollen dagegen einen Teil ihrer Ersparnisse an ihre Nachkommen weitergeben. Befragt wurden mehr als 1.100 Immobilieneigentümer über 60 Jahre. Die Debatte übersieht arme Rentner Wer darüber entscheiden kann, ob Ersparnisse für Reisen oder für die Kinder vorgesehen sind, hat überhaupt etwas zu verteilen. Für Menschen, deren Einkommen bereits durch Wohnen, Lebensmittel und laufende Rechnungen gebunden ist, stellt sich diese Frage kaum. Kinder haben grundsätzlich keinen Anspruch auf ein vorzeitiges Erbe Nach § 1922 BGB geht das Vermögen eines Menschen erst mit dessen Tod auf die Erben über. Allein die Aussicht, später zu erben, gibt Kindern grundsätzlich kein Recht, den Eltern Ausgaben für ihren eigenen Lebensunterhalt oder Urlaub zu untersagen. Auch der Pflichtteil verpflichtet Eltern nicht dazu, einen bestimmten Kontostand für ihre Kinder zu erhalten. Er ist bei einer Enterbung grundsätzlich ein Geldanspruch gegen die Erben, dessen Höhe sich nach den gesetzlichen Vorgaben und dem beim Erbfall vorhandenen Nachlass richtet. Anders zu beurteilen können Schenkungen sein: Sie können unter den Voraussetzungen des § 2325 BGB Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen. Geld selbst zu verbrauchen und Vermögen an andere Personen zu verschenken, ist rechtlich deshalb nicht dasselbe. Wer selbst Leistungen vom Jobcenter erhält, muss außerdem die sozialrechtlichen Folgen einer späteren Erbschaft beachten. Dazu erläutert Gegen-Hartz die Zusammenhänge zwischen Bürgergeld, Erbe und Pflichtteil. Pflegekosten können das Erbe auch ohne Luxus aufzehren Ein kleinerer Nachlass muss keineswegs bedeuten, dass Eltern großzügig konsumiert haben. In der Allianz-Befragung stimmten 41 Prozent der Aussage zu, dass wegen hoher Gesundheits- und Pflegekosten vermutlich kein Vermögen mehr zu vererben sein werde. Diese Sorge ist von der bewussten Entscheidung für Reisen oder andere Wünsche zu unterscheiden. Wer Ersparnisse zur Finanzierung notwendiger Unterstützung einsetzen muss, wählt keinen neuen Lebensstil, sondern bezahlt seinen Bedarf. Reichen Einkommen und Leistungen der Pflegeversicherung nicht aus, kann Hilfe zur Pflege in Betracht kommen; dabei wird grundsätzlich auch verwertbares Vermögen geprüft. Welche Ausnahmen bestehen, erklärt unser Beitrag über geschütztes Vermögen im Pflegefall. Genießen braucht einen Plan für die späteren Jahre Aus dem berechtigten Wunsch nach einem angenehmen Ruhestand folgt nicht, dass jede Rücklage sofort ausgegeben werden sollte. Sinnvoll ist, zunächst die laufenden Einnahmen und Ausgaben gegenüberzustellen und zusätzlich Geld für absehbare größere Belastungen einzuplanen. Dazu gehören etwa Reparaturen, Unterstützung im Haushalt oder ein notwendiger Wohnungswechsel. Bei Paaren sollte die Rechnung außerdem berücksichtigen, wie sich die finanzielle Lage verändert, wenn einer der beiden stirbt. Ein pauschaler Betrag, den alle Rentner bedenkenlos ausgeben könnten, wäre deshalb unseriös. Entscheidend ist, ob nach einer Ausgabe noch ausreichend Spielraum für den eigenen weiteren Lebensweg besteht. Offene Gespräche verhindern falsche Erwartungen Eltern müssen ihren Kindern nicht jede Anschaffung rechtfertigen. Sie sollten aber deutlich werden, wenn diese bereits mit einem späteren Erbe für den Hauskauf oder die eigene Altersvorsorge rechnen. Umgekehrt dürfen Kinder ansprechen, wenn frühere Zusagen ihre Planung beeinflusst haben. Ein Gespräch über Erwartungen ist hilfreicher als ein Familienkonflikt, der erst entsteht, wenn das Geld längst ausgegeben wurde. Die faire Frage lautet deshalb nicht, ob Eltern ihren Kindern etwas wegnehmen. Sie lautet, wie die eigene Absicherung, persönliche Wünsche und freiwillige Unterstützung der Familie zusammenpassen. Sechs Fragen und Antworten zum Vermögensverbrauch im Ruhestand Was bedeutet SKI bei Rentnern? SKI bezeichnet die Haltung, Vermögen im Ruhestand bewusst selbst zu nutzen, statt es möglichst vollständig zu vererben. Der englische Ausdruck lautet „Spending the Kids’ Inheritance“. Dürfen Eltern ihr Erspartes selbst ausgeben? Grundsätzlich ja: Die bloße Aussicht der Kinder auf eine Erbschaft begründet keine Pflicht, Vermögen für sie aufzubewahren. Bestehende vertragliche Verpflichtungen und gesetzliche Unterhaltspflichten bleiben davon unberührt. Sichert der Pflichtteil einen bestimmten Geldbetrag? Nein, er garantiert keinen Betrag aus dem früher einmal vorhandenen Vermögen. Der Pflichtteil beträgt grundsätzlich die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils; für bestimmte Schenkungen gelten ergänzende Regeln. Wollen die meisten älteren Menschen in Deutschland nichts mehr vererben? Das lässt sich aus der genannten Studie nicht ableiten. Unter den befragten Immobilieneigentümern über 60 wollte die Mehrheit weiterhin einen Teil der Ersparnisse weitergeben. Ist ein kleineres Erbe immer die Folge hoher Konsumausgaben? Nein, auch notwendige Pflege, Unterstützung im Alltag und andere Ausgaben können Vermögen verringern. Der verbleibende Nachlass sagt deshalb allein wenig darüber aus, wie jemand gelebt hat.
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Von der Arbeitsmarktreform sind Millionen von Menschen betroffen. Vieles ist im SGB II unklar und auf die individuellen Bedarfe des Einzelnen zu pauschal ausgelegt. Laut einiger Erhebungen, sollen nur rund 50 Prozent aller Bescheide der Jobcenter mindestens teilweise falsch und rechtswidrig sein. Das bedeutet für die Menschen oft tatsächliche Beschneidungen in Grundrechten und Ansprüchen.
Diese Plattform will daher denen eine Stimme geben, die kein Gehör finden, weil sie keine gesellschaftliche Lobby besitzen. Bezieher von Bürgergeld (ehemals Hartz IV) werden nicht selten als "dumm" oder "faul" abgestempelt. Es reicht nicht, dass Leistungsberechtigte mit den täglichen Einschränkungen zu kämpfen haben, es sind auch die täglichen Anfeindungen in den Jobcentern, in der Schule, in der Familie oder auf der Straße. Neben aktuellen Informationen zur Rechtssprechung konzentrieren wir uns auch auf Einzelfälle, die zum Teil skandalös sind. Wir decken auf und helfen damit den Betroffenen. Denn wenn eine Öffentlichkeit hergestellt wurde, müssen die Jobcenter agieren. Sie bekommen dadurch Druck. Lesen Sie mehr darüber in unserem redaktionellem Leitfaden!











