Witwenrente: Neue Regel kann den Zahlbetrag vorübergehend deutlich erhöhen

17. April 2026
Wer eine Witwenrente bezieht und daneben arbeitet, muss oft mit Kürzungen rechnen. Doch eine inzwischen geltende Regel zur Einkommensanrechnung kann dazu führen, dass die ausgezahlte Rente für eine gewisse Zeit spürbar steigt. Worum es bei der Änderung geht Bei der Hinterbliebenenrente wird eigenes Einkommen oberhalb des Freibetrags angerechnet. Der Teil oberhalb dieser Grenze mindert die Rente zu 40 Prozent, während im sogenannten Sterbevierteljahr noch keine Einkommensanrechnung erfolgt. Für den Zeitraum vom 1. Juli 2025 bis zum 30. Juni 2026 liegt der monatliche Freibetrag nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung bei 1.076,86 Euro. Für jedes waisenrentenberechtigte Kind erhöht sich dieser Betrag um weitere 228,42 Euro. Entscheidend ist nun eine Besonderheit bei Einkommensminderungen. Sinkt das maßgebliche Einkommen um wenigstens zehn Prozent, kann diese Änderung schon vor dem nächsten 1. Juli berücksichtigt werden. Warum die Regel für Beschäftigte interessant ist Gerade bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern kann die neue Berechnung einen spürbaren Unterschied machen. Nach der rechtlichen Auslegung der Deutschen Rentenversicherung kann bereits ein einzelner Monat mit deutlich geringerem Arbeitsentgelt genügen, damit die Einkommensanrechnung neu geprüft wird. Das ist vor allem dann relevant, wenn es vorübergehend zu weniger Arbeitstagen, einer befristeten Stundenreduzierung, unbezahlter Freistellung oder anderen Entgelteinbußen kommt. Wer in so einem Monat mindestens zehn Prozent weniger verdient, kann unter Umständen einen höheren Zahlbetrag bei der Witwenrente erreichen. Bis zu einem Jahr lang mehr Geld – aber nicht automatisch Der Vorteil liegt darin, dass eine solche Neuberechnung nicht nur für diesen einen Monat wirken kann. In der Praxis kann der neu festgesetzte Betrag bis zum nächsten Anpassungsstichtag weitergelten, also im Ergebnis für viele Monate. Genau daraus entsteht die Aussage, dass bis zu ein Jahr lang deutlich mehr Witwenrente möglich sein kann. Automatisch geschieht das jedoch nicht immer, denn Betroffene müssen die Einkommensminderung gegenüber der Rentenversicherung erkennbar machen und die neue Berechnung anstoßen. Warum die oft genannten 720 Euro kein allgemeiner Festbetrag sind Die Summe von 720 Euro ist kein neuer gesetzlicher Monatsbonus. Sie ergibt sich aus Rechenbeispielen, in denen eine zuvor stark gekürzte Witwenrente nach einer erheblichen Entgeltminderung fast wieder in voller Höhe ausgezahlt wird. Wie hoch der tatsächliche Vorteil ausfällt, hängt deshalb immer vom Einzelfall ab. Ausschlaggebend sind die Höhe der Witwenrente, das bisher angerechnete Einkommen, der neue Verdienst im betreffenden Monat und die Frage, ob weitere Einkünfte zu berücksichtigen sind. Ein Blick auf die Freibeträge Regelung Betrag/ Wirkung Freibetrag bei Hinterbliebenenrenten vom 1. Juli 2025 bis 30. Juni 2026 1.076,86 Euro netto im Monat Zusätzlicher Freibetrag je waisenrentenberechtigtem Kind 228,42 Euro netto im Monat Anrechnung oberhalb des Freibetrags 40 Prozent des übersteigenden Einkommens Sofortige Berücksichtigung einer Einkommensminderung möglich ab mindestens 10 Prozent weniger Einkommen Sterbevierteljahr in dieser Zeit keine Einkommensanrechnung Worauf Betroffene achten sollten Wichtig ist zunächst, zwischen Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und anderen Einkunftsarten zu unterscheiden. Bei der Hinterbliebenenrente zählen nämlich nicht nur Lohn oder Gehalt, sondern je nach Fall auch Betriebsrenten, Mieteinnahmen, Kapitalerträge oder andere Einkünfte. Wer nur auf die eigene Gehaltsabrechnung schaut, übersieht daher womöglich einen Teil der Anrechnung. Zudem gilt die besonders interessante Konstellation mit einem einzelnen Monat niedrigerem Entgelt vor allem bei Beschäftigten, während bei Selbstständigen andere Nachweise und Berechnungsgrundlagen eine Rolle spielen. Die praktische Bedeutung für viele Haushalte Die Regel ist vor allem in Zeiten wachsender finanzieller Belastungen bemerkenswert. Schon eine zeitweilige Verringerung des Arbeitsentgelts kann dazu führen, dass aus einer stark gekürzten Witwenrente wieder ein deutlich höherer Zahlbetrag wird. Das kann für Betroffene in einer ohnehin schwierigen Lebenslage viel ausmachen. Gerade wenn Pflege in der Familie, gesundheitliche Probleme oder eine befristete Arbeitszeitreduzierung hinzukommen, gewinnt die genaue Prüfung der Einkommensanrechnung an Gewicht. Beispiel aus der Praxis Eine Witwe erhält dem Grunde nach 1.000 Euro Witwenrente, bekommt wegen ihres bisherigen Arbeitsverdienstes aber nur einen stark gekürzten Zahlbetrag. In einem Monat arbeitet sie wegen einer familiären Pflegesituation deutlich weniger und ihr Bruttoverdienst sinkt erheblich. Wird diese Einkommensminderung von mindestens zehn Prozent anerkannt, kann die Rentenversicherung die Witwenrente neu berechnen. In einem veröffentlichten Rechenbeispiel steigt der Zahlbetrag dadurch von 230,74 Euro auf 950,74 Euro, also um 720 Euro im Monat, und dieser höhere Betrag kann bis zum nächsten Anpassungsstichtag weitergezahlt werden. Fazit Die neue Regel bei der Witwenrente bedeutet nicht, dass Hinterbliebene pauschal einen Zuschlag von 720 Euro erhalten. Sie eröffnet aber die Möglichkeit, bei einer spürbaren Einkommensminderung deutlich schneller von einer günstigeren Berechnung zu profitieren. Wer eine Witwenrente bezieht und vorübergehend weniger verdient, sollte die eigenen Unterlagen deshalb genau prüfen. Im passenden Fall kann daraus für mehrere Monate ein deutlich höherer Rentenzahlbetrag entstehen. Quellen Deutsche Rentenversicherung: Informationen zur Hinterbliebenenrente und zur Einkommensanrechnung, einschließlich 40-Prozent-Anrechnung oberhalb des Freibetrags sowie Ausnahme im Sterbevierteljahr. Deutsche Rentenversicherung: Pressemitteilung zum Freibetrag vom 1. Juli 2025 bis 30. Juni 2026 in Höhe von 1.076,86 Euro sowie 228,42 Euro je waisenrentenberechtigtem Kind.
Aktuelles
17. April 2026
Wer über eine Abfindung spricht, landet fast immer schnell bei zwei Fragen: Wie hoch ist die Steuerlast, und fallen Sozialabgaben an. Genau an diesem Punkt beginnt jedoch oft ein Denkfehler, weil viele Betroffene zuerst auf die Abzüge schauen und erst danach auf die eigentliche Verhandlungssumme. Das berichtet Rechtsanwalt Brian Scheuch aus Hannover. Abfindungen sind meist sozialversicherungsfrei Bei einer klassischen Abfindung wegen des Verlusts des Arbeitsplatzes gilt grundsätzlich: Auf die Zahlung fallen in der Regel keine Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung an. Das macht den Unterschied zu normalem Arbeitslohn erheblich, denn vom Brutto bleibt oft deutlich mehr übrig als bei einer regulären Lohnzahlung. Ganz so einfach ist es allerdings nicht in jeder Fallgestaltung. Vor allem bei freiwillig gesetzlich Versicherten kann eine Abfindung für die Beitragsberechnung relevant werden, etwa wenn Besonderheiten rund um das Ende des Arbeitsverhältnisses oder die Einhaltung der Kündigungsfrist eine Rolle spielen. Damit wird auch klar, warum eine Abfindung nicht ohne Weiteres mit anderen Zahlungen austauschbar ist. "Wer etwa Überstundenvergütung in eine höhere Abfindung umwandeln will, darf das nicht nur unter dem Blickwinkel des Nettovorteils betrachten, sondern muss die arbeitsrechtliche und steuerliche Einordnung sauber prüfen", so Scheuch. Steuerfrei ist die Abfindung heute nicht mehr Ein besonders hartnäckiger Irrtum hält sich bis heute: Viele Arbeitnehmer gehen noch immer davon aus, dass Abfindungen bis zu einer bestimmten Höhe steuerfrei seien. Das ist seit langem nicht mehr der Fall, denn Abfindungen sind grundsätzlich lohnsteuerpflichtig. Trotzdem gibt es eine steuerliche Begünstigung, die die Belastung abmildern kann. Gemeint ist die Fünftelregelung, bei der die Progressionswirkung abgeschwächt wird, damit eine einmalige hohe Zahlung nicht so stark durchschlägt wie normaler laufender Arbeitslohn. Wichtig ist aber ein aktueller Unterschied, der in vielen älteren Erklärungen noch fehlt. "Seit 2025 wird die Fünftelregelung im Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber regelmäßig nicht mehr direkt berücksichtigt, sondern wirkt typischerweise erst im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung über die Steuererklärung", sagt der Anwalt. Warum der Auszahlungszeitpunkt so viel ausmacht Bei Abfindungen ist nicht nur die Höhe interessant, sondern auch der Zeitpunkt des Zuflusses. Ob das Geld noch im alten Jahr oder erst im neuen Jahr ausgezahlt wird, kann die spätere Steuerlast verändern, weil sich die Begünstigung immer im Zusammenhang mit den übrigen Einkünften des jeweiligen Jahres beurteilen lässt. Genau deshalb greifen pauschale Ratschläge oft zu kurz. Eine Verschiebung in das nächste Kalenderjahr kann sinnvoll sein, sie kann aber ebenso verpuffen oder sogar Nachteile bringen, wenn sich die Einkommenslage anders entwickelt als erwartet. In der Praxis ist das deshalb keine reine Bauchentscheidung. Wer über den Auszahlungszeitpunkt verhandelt, sollte die Zahlen mit steuerlicher Unterstützung durchrechnen lassen, weil schon andere Einkünfte, Arbeitslosengeld, eine neue Beschäftigung oder Sonderzahlungen das Ergebnis spürbar verändern können. Vorsicht bei Teilzahlungen und langen Ratenmodellen Auf den ersten Blick klingt es attraktiv, eine Abfindung auf zwei Jahre oder mehrere Raten zu verteilen. Dahinter steht die Hoffnung, die Steuerkurve zu glätten und damit Geld zu sparen. Genau hier liegt aber ein Problem. "Die steuerliche Begünstigung setzt in vielen Fällen voraus, dass die Entschädigung als außerordentliche Einkunft erkennbar bleibt und in einem engen Zusammenhang zufließt", mahnt Scheuch. Wird die Zahlung zu stark gestreckt, kann der begünstigte Charakter verlorengehen. Dann wirkt die Gestaltung am Ende nicht entlastend, sondern kann dazu führen, dass die Abfindung steuerlich ungünstiger behandelt wird als erwartet. Hinzu kommt ein praktischer Aspekt aus Verhandlungen. Arbeitgeber sind oft eher bereit, einen höheren Gesamtbetrag zu zahlen, wenn die Regelung klar, knapp und abschließend formuliert ist, als wenn ein kompliziertes Modell mit Raten, Verschiebungen und Sonderabreden verhandelt werden soll. Der eigentliche Denkfehler: Steuer sparen ist nicht das erste Ziel Der häufigste Fehler liegt nicht in einer falschen Berechnung, sondern in einer falschen Reihenfolge der Überlegungen. "Viele Beschäftigte gehen in die Verhandlung mit dem Wunsch, möglichst wenig Steuern auf die Abfindung zu zahlen", so Scheuch. "Das klingt nachvollziehbar, führt aber oft am Thema vorbei. Denn eine niedrigere Steuer ist nur dann ein Vorteil, wenn am Ende nicht gleichzeitig die Abfindung selbst kleiner ausfällt." Entscheidend ist daher zuerst die Frage, wie hoch die Abfindung überhaupt ausfallen kann. Erst wenn über die Summe weitgehend Einigkeit besteht, lohnt sich der Blick auf die steuerlich vernünftigste Ausgestaltung. Diese Sichtweise wirkt banal, ist aber im Alltag sehr folgenreich. Wer zu früh über Steuermodelle spricht, verengt häufig den Spielraum in der Verhandlung und lenkt die Aufmerksamkeit weg von der eigentlichen wirtschaftlichen Frage. Was Arbeitnehmer in Verhandlungen im Blick behalten sollten Eine Abfindung ist in vielen Fällen kein fester gesetzlicher Anspruch, sondern Ergebnis von Verhandlungen, Vergleichen oder Aufhebungsverträgen. Deshalb kommt es zuerst darauf an, die eigene Position arbeitsrechtlich gut einzuschätzen und daraus eine realistische, aber ambitionierte Forderung abzuleiten. Erst danach sollte geprüft werden, wie sich die Auszahlung sinnvoll gestalten lässt. Dazu gehören der Auszahlungszeitpunkt, mögliche Auswirkungen auf die Steuererklärung und die Frage, ob Besonderheiten bei der Krankenversicherung oder beim Arbeitslosengeld eine Rolle spielen. Wer diese Reihenfolge beachtet, vermeidet einen Fehler, der erstaunlich oft vorkommt. Nicht die niedrigste Steuer ist das erste Ziel, sondern das beste Gesamtergebnis unter dem Strich. Wann eine Tabelle hilft Gerade in Beratungsgesprächen zeigt sich, dass viele Begriffe durcheinandergeraten. Die folgende Übersicht trennt deshalb die häufigsten Punkte sauber voneinander. Frage Einordnung Sind Abfindungen sozialversicherungspflichtig? In der Regel nein, wenn es sich um eine echte Entschädigung wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses handelt. Bei freiwillig gesetzlich Versicherten und besonderen Konstellationen ist eine gesonderte Prüfung sinnvoll. Sind Abfindungen steuerfrei? Nein. Frühere Freibeträge gelten schon lange nicht mehr. Gibt es eine steuerliche Begünstigung? Ja, unter Voraussetzungen kann die Fünftelregelung greifen und die Progressionswirkung abmildern. Wirkt die Fünftelregelung sofort bei der Auszahlung? Seit 2025 typischerweise nicht mehr direkt über den Arbeitgeber, sondern erst später über die Einkommensteuerveranlagung. Ist eine Aufteilung in Raten immer besser? Nein. Zu viele Teilzahlungen können die steuerlich begünstigte Behandlung gefährden. Was ist in der Verhandlung wichtiger als die Steuerfrage? Zuerst die Höhe der Abfindung. Danach folgt die Prüfung, wie die Auszahlung möglichst sinnvoll gestaltet wird. Beispiel aus der Praxis Ein Arbeitnehmer erhält nach einer Kündigung das Angebot, entweder 45.000 Euro Abfindung sofort zu nehmen oder eine komplizierte Lösung mit 36.000 Euro in zwei Teilzahlungen, die steuerlich angeblich günstiger sein soll. Auf den ersten Blick wirkt die zweite Variante clever, weil sie mit dem Stichwort Steuerersparnis verkauft wird. Nach genauer Prüfung zeigt sich jedoch, dass die niedrigere Gesamtsumme den möglichen Steuervorteil deutlich übersteigt. Der vernünftigere Weg ist in so einem Fall oft, erst die höhere Abfindung zu sichern und danach gemeinsam mit einem Steuerberater zu prüfen, in welchem Jahr und in welcher Form die Auszahlung am günstigsten verarbeitet werden kann. Quellen Einkommensteuergesetz § 24 EStG, Entschädigungen: Einkommensteuergesetz § 34 EStG, Tarifermäßigung für außerordentliche Einkünfte, Rechtsanwalt Brian Scheuch.
17. April 2026
Ein Wutausbruch im Jobcenter kann für Bürgergeld-Empfänger weitreichende Folgen haben. Das zeigt eine Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen, das ein 14-monatiges Hausverbot nach einer massiven Eskalation als rechtmäßig bewertet hat. Was dem Verfahren vorausging Ausgangspunkt des Falls war ein Streit über eine abgelehnte Heizkostenbeihilfe. Der betroffene Bürgergeld-Empfänger war mit der Entscheidung des Jobcenters nicht einverstanden und ließ seinem Ärger vor Ort freien Lauf. Nach den Feststellungen im Verfahren blieb es nicht bei lautstarken Beschwerden. Der Mann wurde zunehmend aggressiv, warf ein Telefon in Richtung eines Mitarbeiters, beschädigte Gegenstände und bewegte Mobiliar mit Gewalt. Damit überschritt der Vorfall aus Sicht des Gerichts deutlich die Grenze einer hitzigen Auseinandersetzung. Es ging nicht mehr nur um Unmut über einen Bescheid, sondern um ein Verhalten, das den Hausfrieden und den Dienstbetrieb erheblich beeinträchtigte. Warum das Hausverbot vor Gericht Bestand hatte Das Jobcenter reagierte auf den Vorfall mit einem Hausverbot für 14 Monate. Der Betroffene durfte seine Anliegen in dieser Zeit nicht mehr persönlich vortragen, sondern nur noch telefonisch, schriftlich oder per E-Mail. Gegen diese Maßnahme ging der Mann gerichtlich vor. Er hielt das Hausverbot für überzogen und vermutete zudem, dass frühere Konflikte mit dem Jobcenter zu einer besonders harten Behandlung geführt hätten. Das Landessozialgericht folgte dieser Sichtweise jedoch nicht. Nach Auffassung der Richter war das Verhalten so gravierend, dass ein längerer Ausschluss vom persönlichen Zutritt verhältnismäßig sein konnte. Mehr als nur ein emotionaler Ausbruch In der Entscheidung wird deutlich, dass das Gericht zwischen scharfer Kritik und gewaltsamer Eskalation klar unterscheidet. Deutliche Worte gegenüber einer Behörde müssen in einem Rechtsstaat grundsätzlich ausgehalten werden, körperlich-aggressive Handlungen dagegen nicht. Besonders ins Gewicht fiel, dass nicht nur Sachen beschädigt wurden, sondern auch ein Mitarbeiter durch den Wurf des Telefons gefährdet war. Hinzu kam, dass der Mann bereits zuvor wegen aggressiven Verhaltens aufgefallen war. Diese Vorgeschichte verstärkte aus Sicht des Gerichts die Einschätzung, dass es sich nicht um einen einmaligen Kontrollverlust handelte. Dadurch gewann auch die Länge des Hausverbots zusätzliche rechtliche Plausibilität. Kein persönlicher Zutritt, aber weiterhin Kontakt zur Behörde Wichtig an der Entscheidung ist, dass ein Hausverbot nicht automatisch den Verlust von Bürgergeld oder anderen Leistungsansprüchen bedeutet. Der Zugang zur Behörde bleibt bestehen, nur der Weg der Kommunikation verändert sich. Das Gericht hielt es für zumutbar, Anliegen telefonisch, schriftlich oder digital zu klären. Anträge, Nachweise und Rückfragen können also weiterhin bearbeitet werden, auch wenn die persönliche Vorsprache vorübergehend ausgeschlossen ist. Damit wird ein häufiger Irrtum korrigiert. Ein Hausverbot ist keine Leistungssanktion, sondern eine ordnungsrechtliche Reaktion auf ein Verhalten, das die Sicherheit und den Ablauf in der Behörde gefährdet. Was die Entscheidung für Bürgergeld-Bezieher bedeutet Der Beschluss zeigt, dass Konflikte mit dem Jobcenter rechtlich erlaubt sind, solange sie sachlich bleiben. Wer Bescheide für falsch hält, kann Widerspruch einlegen, Unterlagen nachreichen oder gerichtlichen Rechtsschutz suchen. Sobald Ärger jedoch in Drohungen, Gewalt oder Sachbeschädigung umschlägt, verschlechtert sich die Lage erheblich. Dann drohen nicht nur organisatorische Folgen wie ein Hausverbot, sondern unter Umständen auch strafrechtliche Konsequenzen. Für Betroffene ist das ein deutlicher Hinweis, dass emotional aufgeladene Situationen nicht im Affekt eskalieren sollten. Selbst wenn Entscheidungen als ungerecht empfunden werden, bleiben ruhige Kommunikation und rechtliche Gegenwehr der deutlich sinnvollere Weg. Die Grenzen behördlicher Eingriffe Die Entscheidung bedeutet allerdings nicht, dass Jobcenter in jedem Streitfall lange Hausverbote verhängen dürfen. Auch Behörden müssen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten und dürfen nur so weit gehen, wie es zur Gefahrenabwehr wirklich nötig ist. Dabei kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalls an. Verbale Auseinandersetzungen allein reichen regelmäßig nicht aus, um einen so langen Ausschluss zu rechtfertigen. Anders kann es aussehen, wenn Beschäftigte konkret bedroht werden, Gegenstände fliegen oder Büros beschädigt werden. Dann gewinnt der Schutz der Mitarbeitenden und des Dienstbetriebs erheblich an Gewicht. Was das Urteil konkret klarstellt Was das Hausverbot bedeutet Was das Hausverbot nicht bedeutet Kein persönlicher Zutritt zum Jobcenter für einen bestimmten Zeitraum Kein automatischer Wegfall des Bürgergelds Kommunikation nur noch schriftlich, telefonisch oder digital Kein vollständiger Ausschluss vom Kontakt zur Behörde Schutz der Mitarbeitenden und Sicherung des Dienstablaufs Keine freie Hand für beliebig lange oder unbegründete Maßnahmen Reaktion auf konkrete Aggressionen, Gewalt oder Sachbeschädigung Keine Sanktion allein wegen scharfer Kritik oder Unzufriedenheit Ein Signal über den Einzelfall hinaus Das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen mit dem Aktenzeichen L 11 AS 190/19 B ER sendet ein deutliches Signal an alle Beteiligten. Behörden müssen ihre Beschäftigten schützen dürfen, zugleich bleibt der Leistungsanspruch von Bürgergeld-Empfängern bestehen, wenn alternative Kontaktwege offenstehen. Für die Praxis heißt das, dass Auseinandersetzungen mit dem Jobcenter rechtlich lösbar sind, persönliche Eskalationen aber schnell eine neue und oft belastende Dynamik auslösen. Wer seine Interessen wahren will, fährt mit Widerspruch, Beratung und klarer Kommunikation deutlich besser als mit einem Wutausbruch. Beispiel aus der Praxis Ein Bürgergeld-Empfänger erhält einen aus seiner Sicht fehlerhaften Bescheid zu Unterkunfts- oder Heizkosten. Statt im Jobcenter laut zu werden oder Mitarbeiter zu bedrohen, legt er schriftlich Widerspruch ein, bittet um Akteneinsicht und lässt sich bei einer Sozialberatungsstelle unterstützen. Auf diese Weise bleibt der Kontakt zur Behörde offen und der Streit kann rechtlich geprüft werden. Hätte er die Situation dagegen mit Gewalt eskalieren lassen, könnte zusätzlich zum eigentlichen Leistungsstreit auch noch ein langes Hausverbot seine Lage erheblich erschweren.
17. April 2026
Wer einen Schwerbehindertenausweis besitzt, erhält in Deutschland bei Amazon nach aktuellem Stand in bestimmten Fällen Preisnachlass. Der Preisvorteil hängt nicht am Grad der Behinderung als solchem, sondern an bestimmten Nachweisen, die häufig im Zusammenhang mit sozialen Leistungen oder mit einer rundfunkrechtlichen Befreiung beziehungsweise Ermäßigung stehen. Kein automatischer Rabatt nur wegen des Schwerbehindertenausweises Der erste wichtige Punkt ist eindeutig: Ein Schwerbehindertenausweis allein führt nicht automatisch zu einer günstigeren Prime-Mitgliedschaft. Amazon knüpft den reduzierten Tarif nicht pauschal an einen Grad der Behinderung von 50, 80 oder 100. Wer also lediglich den Ausweis vorzeigen kann, hat damit noch keinen unmittelbaren Anspruch auf den halben Prime-Preis. Das ist für viele Betroffene zunächst enttäuschend, weil es bei anderen Angeboten durchaus direkte Ermäßigungen für Menschen mit Behinderung gibt. Bei Amazon ist das System anders aufgebaut. Der Anbieter prüft nicht die Schwerbehinderung selbst, sondern einen sozialen oder behördlichen Nachweis, der für den vergünstigten Zugang zugelassen ist. Damit verschiebt sich die Frage von „Liegt eine Schwerbehinderung vor?“ zu „Liegt ein anerkannter Nachweis für die Ermäßigung vor?“. Wann Prime trotzdem günstiger werden kann Trotzdem ist ein Preisvorteil durchaus realistisch. Amazon bietet in Deutschland eine vergünstigte Prime-Mitgliedschaft für Kunden an, die bestimmte Nachweise vorlegen können. Nach den derzeitigen Informationen gehören dazu insbesondere eine Befreiung von der Rundfunkgebühr beziehungsweise Rundfunkbeitragspflicht oder ein Familien- oder Sozialpass. An diesem Punkt entsteht die Verbindung zur Schwerbehinderung. Viele Menschen mit Schwerbehinderung erhalten nicht automatisch einen Prime-Rabatt, können aber unter bestimmten Voraussetzungen einen anderen Nachweis besitzen, der Amazon zum vergünstigten Tarif berechtigt. Das kann etwa dann der Fall sein, wenn eine rundfunkrechtliche Vergünstigung vorliegt oder wenn auf kommunaler Ebene ein Sozial- oder Familienpass ausgestellt wurde. Für Betroffene ist deshalb nicht nur der Schwerbehindertenstatus wichtig, sondern das gesamte soziale und verwaltungsrechtliche Umfeld. Wer eine Schwerbehinderung hat, sollte prüfen, ob sich daraus mittelbar ein anerkannter Nachweis für Amazon ergeben kann. Welche Bedeutung das Merkzeichen RF hat Besonders häufig wird in diesem Zusammenhang das Merkzeichen „RF“ genannt. Dabei handelt es sich nicht um einen allgemeinen Vorteil für alle Menschen mit Schwerbehinderung, sondern um eine spezielle Konstellation im Rundfunkbeitragsrecht. Menschen, denen das Merkzeichen RF zuerkannt wurde, können eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags beantragen. Der Beitragsservice weist darauf hin, dass dann nur ein Drittelbeitrag zu zahlen ist. Das ist ein wichtiger Unterschied. Das Merkzeichen RF bedeutet nicht automatisch eine vollständige Befreiung. In vielen Fällen geht es lediglich um eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags. Für Amazon ist jedoch gerade relevant, welche Form des Nachweises im jeweiligen Verfahren akzeptiert wird. Wer also ein RF-Merkzeichen oder einen entsprechenden Bescheid besitzt, sollte die Unterlagen genau prüfen und im Amazon-Verifizierungsprozess feststellen, ob der vorhandene Nachweis in der konkreten Form anerkannt wird. Hinzu kommt: Nicht jeder Schwerbehindertenausweis enthält das Merkzeichen RF. Es handelt sich um eine besondere Feststellung für bestimmte Personengruppen. Deshalb sollte niemand davon ausgehen, dass eine Schwerbehinderung automatisch mit diesem Merkzeichen verbunden ist. So funktioniert der vergünstigte Prime-Tarif bei Amazon Amazon beschreibt die vergünstigte Prime-Mitgliedschaft als Angebot für Kunden, die ihre Berechtigung nachweisen. Nach den aktuell auffindbaren Angaben kostet dieser Tarif 4,49 Euro im Monat. Das entspricht der Hälfte des regulären monatlichen Prime-Preises von 8,99 Euro. Amazon nennt außerdem für den vergünstigten Prime-Mitgliedsbeitrag einen Jahrespreis von 44,90 Euro. Für Verbraucher ist dabei besonders wichtig, dass der reduzierte Preis nicht mit einer abgespeckten Mitgliedschaft verbunden ist. Nach den verfügbaren Informationen handelt es sich vielmehr um Prime zu einem vergünstigten Beitrag, sofern die Voraussetzungen erfüllt und die Nachweise erfolgreich verifiziert wurden. Praktisch geht es also nicht um ein anderes Produkt, sondern um dieselbe Mitgliedschaft zu geringeren Kosten. Allerdings ist zu beachten, dass Amazon den Anspruch nicht unbegrenzt ohne Prüfung fortschreibt. Solche Ermäßigungen sind in der Regel an einen Qualifizierungszeitraum und an erneute Nachweise gebunden. Wer den Rabatt einmal erhalten hat, sollte daher im Blick behalten, ob später erneut Unterlagen vorgelegt werden müssen. Warum kommunale Sozial- und Familienpässe wichtig sein können Für viele Betroffene liegt der interessante Weg nicht beim Schwerbehindertenausweis selbst, sondern bei kommunalen Vergünstigungen. Städte und Gemeinden vergeben teils Sozialpässe oder Familienpässe mit unterschiedlichen Voraussetzungen. Diese Kriterien unterscheiden sich regional deutlich. In manchen Kommunen spielen Einkommen, Haushaltsgröße oder der Bezug bestimmter Leistungen eine Rolle. In anderen Fällen können auch besondere familiäre oder gesundheitliche Belastungen berücksichtigt werden. Gerade hier kann eine Schwerbehinderung mittelbar relevant werden. Wer selbst schwerbehindert ist oder mit einem schwerbehinderten Kind in einem Haushalt lebt, hat je nach Kommune unter Umständen Zugang zu einem Pass oder zu einer Vergünstigung, die dann wiederum als Nachweis für Amazon dienen kann. Es gibt also keinen bundesweit einheitlichen Automatismus, aber durchaus eine Reihe praktischer Konstellationen, in denen eine Schwerbehinderung den Weg zu einem anerkannten Nachweis erleichtert. Was Betroffene vor dem Antrag prüfen sollten Vor einer Anmeldung bei Amazon Prime zum reduzierten Preis sollte zunächst sauber unterschieden werden, welche Unterlagen tatsächlich vorliegen. Ein Schwerbehindertenausweis ohne weiteres Merkzeichen oder ohne begleitenden Bescheid genügt nach derzeitigem Stand nicht. Wer dagegen einen Bescheid über eine Rundfunkbeitragsbefreiung, eine rundfunkrechtliche Ermäßigung oder einen anerkannten Sozial- beziehungsweise Familienpass besitzt, hat deutlich bessere Chancen. Ebenso sinnvoll ist ein Blick auf die Aktualität der Dokumente. Nachweise müssen in der Regel gültig und im Verifizierungsverfahren verwendbar sein. Ältere Bescheide, abgelaufene Pässe oder nicht eindeutigeDokumente können zu Problemen führen. In der Praxis scheitert ein Antrag oft nicht am fehlenden Anspruch, sondern an formalen Details. Verbraucher sollten außerdem beachten, dass sich der Amazon-Tarif und die Teilnahmebedingungen ändern können. Wer sich auf einen Artikel oder einen Hinweis aus dem Bekanntenkreis verlässt, sollte die Voraussetzungen daher immer noch einmal direkt beim Anbieter prüfen. Die häufigsten Missverständnisse Rund um das Thema halten sich mehrere Missverständnisse. Das erste lautet, dass bereits ein Grad der Behinderung von 50 für einen Prime-Rabatt ausreicht. Dafür gibt es nach aktuellem Stand keine Grundlage. Das zweite Missverständnis besteht darin, dass das Merkzeichen RF mit einer allgemeinen Gebührenbefreiung gleichgesetzt wird. Tatsächlich geht es regelmäßig um eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags, nicht zwingend um eine vollständige Befreiung. Das dritte Missverständnis ist die Annahme, der vergünstigte Prime-Tarif biete weniger Leistungen. Dafür finden sich in den aktuellen Angaben keine Hinweise. Wer diese Punkte sauber trennt, kann die eigene Situation viel realistischer einschätzen. Dann wird auch klar, dass nicht die Schwerbehinderung allein, sondern die Art des vorliegenden Nachweises über die Ermäßigung entscheidet. Für wen sich das Nachprüfen besonders lohnt Besonders lohnend ist die Prüfung für Menschen mit Schwerbehinderung, die zusätzlich von Sozialleistungen betroffen sind, einen kommunalen Pass besitzen oder rundfunkrechtlich begünstigt sind. Auch Familien mit behinderten Kindern sollten genau hinsehen, weil kommunale Regelungen hier teilweise eigene Erleichterungen vorsehen. Der Aufwand für die Nachweisprüfung ist überschaubar, der finanzielle Unterschied über ein Jahr hinweg aber durchaus spürbar. Wer Prime regelmäßig für Lieferungen, Streaming oder weitere Leistungen nutzt, kann mit dem vergünstigten Tarif auf Dauer einen nennenswerten Betrag sparen. Voraussetzung ist allerdings, dass die persönliche Situation nicht nur gefühlt, sondern auch formal zu den akzeptierten Nachweisen passt. Übersicht: Was zählt und was nicht Nachweis oder Situation Bedeutung für den günstigeren Prime-Tarif Schwerbehindertenausweis ohne weiteren anerkannten Nachweis Reicht nach aktuellem Stand allein nicht für einen vergünstigten Prime-Preis aus Merkzeichen RF beziehungsweise entsprechender Bescheid Kann im Zusammenhang mit einer rundfunkrechtlichen Ermäßigung relevant sein und sollte im Amazon-Verfahren geprüft werden Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht Gehört nach den Amazon-Angaben zu den Nachweisen für die vergünstigte Prime-Mitgliedschaft Familien- oder Sozialpass Kann nach den Amazon-Angaben als Berechtigungsnachweis für den reduzierten Tarif dienen GdB 50, 80 oder 100 allein Begründet für sich genommen keinen automatischen Prime-Rabatt Fazit Amazon Prime ist für Menschen mit Schwerbehinderung nicht automatisch günstiger. Ein direkter Sondertarif allein wegen des Schwerbehindertenausweises ist derzeit nicht vorgesehen. Dennoch kann die Mitgliedschaft in etlichen Fällen zum halben Preis möglich sein. Ausschlaggebend sind dafür nicht der GdB und nicht der Ausweis als solcher, sondern anerkannte Nachweise wie eine Rundfunkbeitragsbefreiung oder ein Sozial- beziehungsweise Familienpass. Für Betroffene heißt das: Wer eine Schwerbehinderung hat, sollte die eigene Situation nicht vorschnell abhaken. Gerade über das Merkzeichen RF, über sozialrechtliche Ansprüche oder über kommunale Vergünstigungen kann sich doch ein Weg zum reduzierten Prime-Tarif ergeben. Ein genauer Blick auf Bescheide und lokale Anspruchsgrundlagen ist deshalb sinnvoller als die bloße Frage, ob der Schwerbehindertenausweis allein genügt. Beispiel aus der Praxis Ein Mann mit einem Grad der Behinderung von 80 geht davon aus, dass er wegen seines Schwerbehindertenausweises Amazon Prime automatisch günstiger erhält. Nach der Prüfung stellt sich heraus, dass der Ausweis allein dafür nicht genügt. Gleichzeitig besitzt er aber wegen seiner persönlichen Situation einen anerkannten kommunalen Sozialpass. Genau dieser Nachweis kann für die vergünstigte Prime-Mitgliedschaft relevant sein. Statt den Antrag mit dem Schwerbehindertenausweis zu beginnen, nutzt er den Sozialpass für die Verifizierung. So kommt er nicht wegen des GdB unmittelbar, sondern über einen anerkannten Nachweis doch noch zum reduzierten Preis. Quellen Amazon nennt für Deutschland eine vergünstigte Prime-Mitgliedschaft von 4,49 Euro pro Monat beziehungsweise 44,90 Euro pro Jahr sowie die Anmeldung über einen Nachweis wie Rundfunkgebührenbefreiung oder Familien-/Sozialpass. Der reguläre Prime-Preis in Deutschland liegt aktuell bei 8,99 Euro pro Monat.
17. April 2026
Vor dem Landesarbeitsgericht Köln stritten ein städtischer Arbeiter und seine Arbeitgeberin über eine fristlose Kündigung, die als Verdachtskündigung ausgesprochen worden war. Zusätzlich ging es um die Frage, ob der Mann leidensgerecht weiterbeschäftigt werden muss, ob er ein Zwischenzeugnis bekommt und ob ihm Lohn für das Jahr 2021 zusteht. Der Hintergrund: Arbeitsunfall, lange Erkrankung und Streit um den Gesundheitszustand Der 1964 geborene Kläger erlitt 2016 bei der Arbeit einen Unfall, als ihn eine Baggerschaufel am behelmten Kopf traf. Danach war er lange arbeitsunfähig, der Unfall wurde als Arbeitsunfall anerkannt; eine Unfallrente erhielt er aber nicht, wogegen er sozialgerichtlich vorging. Der Grad der Behinderung und die juristische Verwirrung um „Schwerbehinderung“ Im Jahr 2018 stellte die zuständige Behörde beim Kläger wegen einer psychosomatischen Störung einen Grad der Behinderung von 30 fest. Der Kläger hatte dagegen Widerspruch eingelegt und später geklagt, nahm diese Klage im Mai 2020 jedoch zurück, sodass es bei dem GdB 30 blieb. Wiedereingliederung und die Frage nach einem leidensgerechten Arbeitsplatz Die Stadt ließ den Kläger arbeitsmedizinisch untersuchen, wobei der betriebsärztliche Dienst 2019 festhielt, dass er nicht mehr vollumfänglich in seiner bisherigen Tätigkeit einsetzbar sei und dauerhaft Einschränkungen zu berücksichtigen seien. Dauerhaften Einschränkungen Eine Wiedereingliederung Anfang 2020 brach die Arbeitgeberin ab, danach verlangte der Kläger über eine Anwältin die Zuweisung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes, was die Stadt mit dem Hinweis ablehnte, es gebe keine geeigneten freien Stellen. Der Vorwurf, der alles eskalieren ließ Im Verfahren über die leidensgerechte Beschäftigung wurde zunächst behauptet, beim Kläger liege „seit dem Unfall“ eine Schwerbehinderung von 50 vor, ein Bescheid werde nachgereicht. Später stellte die Klägerseite klar, dass keine Anerkennung als schwerbehindert erfolgt sei und tatsächlich ein GdB von 30 festgestellt wurde, was auch mit dem Bescheid aus 2018 belegt wurde. Warum die Stadt fristlos kündigte Die Stadt wertete die zunächst behauptete Schwerbehinderteneigenschaft als vorsätzlichen Falschvortrag, der auf einen unrechtmäßigen Vorteil zielen sollte, nämlich auf die Durchsetzung eines besonderen Anspruchs im Zusammenhang mit einer Schwerbehinderung. Sie sprach deshalb am 21.09.2020 eine außerordentliche Kündigung aus und stützte sie als Verdachtskündigung auf den Verdacht eines versuchten Prozessbetrugs. Warum das Gericht die fristlose Verdachtskündigung für unwirksam hielt Das Landesarbeitsgericht bestätigte, dass die Kündigung die Anforderungen des § 626 BGB nicht erfüllt und auch der Personalrat nicht ordnungsgemäß beteiligt wurde. Nach Auffassung des Gerichts fehlte es schon daran, dass die Stadt einen Vorsatz des Klägers nachvollziehbar darlegte oder bewies, weil der entscheidende subjektive Kern des Vorwurfs nicht belastbar belegt wurde. Was ist eine Verdachtskündigung? Eine Verdachtskündigung ist eine Kündigung, die nicht darauf gestützt wird, dass eine Pflichtverletzung sicher bewiesen ist, sondern darauf, dass ein sehr starker, „dringender“ Verdacht besteht. Entscheidend ist dabei nicht die Tat selbst, sondern dass der Verdacht das Vertrauensverhältnis so erschüttert, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar sein soll. Der Verdacht muss dringend sein Damit eine Verdachtskündigung wirksam sein kann, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein: Es braucht konkrete, objektive Umstände, die den Verdacht tragen, und der Arbeitgeber muss alle zumutbaren Schritte unternehmen, um den Sachverhalt aufzuklären. Betroffener muss sich äußern können Zentral ist außerdem, dass der betroffene Arbeitnehmer vor Ausspruch der Kündigung ordnungsgemäß angehört wird, damit er die Möglichkeit hat, den Verdacht zu entkräften. Abmahnung hätte Vorrang gehabt Das Gericht stellte außerdem klar, dass selbst bei steuerbarem Verhalten regelmäßig zunächst eine Abmahnung erforderlich ist und eine fristlose Kündigung nur ausnahmsweise ohne Abmahnung in Betracht kommt. Die von der Stadt genannten Gründe, warum eine Abmahnung entbehrlich sein solle, überzeugten nicht, weil sie nicht erkennen ließen, dass eine Verhaltensänderung aussichtslos gewesen wäre oder die Pflichtverletzung so gravierend war, dass eine einmalige Hinnahme objektiv ausgeschlossen wäre. Warum selbst eine Auslauffrist zumutbar gewesen wäre Das Gericht hielt die fristlose Beendigung auch deshalb für unverhältnismäßig, weil der Stadt zumindest eine Beschäftigung für die Dauer einer sozialen Auslauffrist zumutbar gewesen wäre. Vorwurf bezieht sich nicht auf die konkrete Arbeit Entscheidend war, dass der Vorwurf nicht unmittelbar die Arbeitsleistung auf der Baustelle betraf, sondern einen speziellen Streit um den Status und die rechtliche Einordnung der Behinderung, weshalb ein sofortiger Bruch ohne Übergang aus Sicht der Kammer nicht nachvollziehbar war. Die Personalratsanhörung war fehlerhaft Ein weiterer zentraler Punkt war die Beteiligung des Personalrats, die bei außerordentlichen Kündigungen zwingend ist. Die Stadt hatte den Personalrat in der schriftlichen Anhörung sinngemäß so informiert, der Kläger sei seit 2016 durchgehend arbeitsunfähig, obwohl der eigene betriebsärztliche Dienst kurz zuvor eine grundsätzliche Arbeitsfähigkeit festgestellt hatte, sodass die Information objektiv falsch war. Anspruch auf leidensgerechte Beschäftigung trotz Streit um Arbeitsfähigkeit Die Stadt argumentierte, der Kläger sei ohnehin nicht arbeitsfähig, insbesondere wegen psychosomatischer Leiden, und eine Beschäftigung im öffentlichen Straßenraum sei zu gefährlich und erfordere zu viel Konzentration. Stadt widerspricht eigenem Betriebsarzt Das Gericht folgte dem nicht, weil der eigene betriebsärztliche Bericht ausdrücklich von grundsätzlicher Arbeitsfähigkeit ausging, psychomentale Einschränkungen bereits im negativen Leistungsbild berücksichtigte und sogar Tätigkeiten nannte, die typischerweise im öffentlichen Straßenraum stattfinden. Warum der Kläger nicht auf „nur Straßenunterhaltung/Brückenbau“ festgelegt war Die Stadt meinte, der Arbeitsvertrag habe sich faktisch auf den Bereich Straßenunterhaltung und Brückenbau verengt. Das Gericht sah dafür keine ausreichenden Umstände, die über einen langen Einsatzzeitraum hinaus eine solche dauerhafte Festlegung rechtlich tragen könnten, weshalb ein Einsatz auch in anderen passenden Tätigkeiten grundsätzlich möglich blieb. Zwischenzeugnis musste erteilt werden Der Kläger verlangte ein Zwischenzeugnis, hilfsweise ein Endzeugnis, und bekam im Ergebnis das Zwischenzeugnis zugesprochen. Die Stadt konnte sich nicht erfolgreich darauf berufen, sie könne kein aktuelles Zeugnis erstellen, weil der Kläger lange nicht gearbeitet habe. Lohn für 2021 als Schadensersatz Der Kläger erhielt außerdem einen Zahlungsanspruch für das Jahr 2021, weil die Stadt ihm nach Auffassung des Gerichts schuldhaft keinen leidensgerechten Arbeitsplatz zugewiesen hatte, obwohl der betriebsärztliche Dienst Einsatzmöglichkeiten aufgezeigt hatte. Maßgeblich blieb dabei die vertragliche Vergütung nach Entgeltgruppe E4 Stufe 5, weil eine niedrigere Eingruppierung für andere Tätigkeiten nicht einseitig unterstellt werden durfte, solange keine wirksame Änderung erfolgt war. Die Hilfswiderklage der Stadt scheiterte Die Stadt wollte hilfsweise gerichtlich feststellen lassen, der Kläger habe nach dem Unfall nie wieder volle Arbeitsfähigkeit erlangt. Das Gericht wies dies als unzulässig ab, weil es sich dabei nicht um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, sondern um eine abstrakte Vorfrage bzw. ein Element innerhalb anderer Streitfragen handelte. FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten Warum war die fristlose Verdachtskündigung wegen „Prozessbetrug“ unwirksam? Weil die Stadt den für eine Verdachtskündigung zentralen Vorsatz nicht belastbar darlegen oder beweisen konnte und die Kündigung zudem an Verhältnismäßigkeit scheiterte. Zusätzlich war die Personalratsanhörung fehlerhaft. Was war der konkrete Vorwurf gegen den Kläger? Es ging darum, dass in einem anderen arbeitsgerichtlichen Verfahren zunächst behauptet wurde, der Kläger habe eine Schwerbehinderung von 50, obwohl tatsächlich ein Grad der Behinderung von 30 festgestellt war. Die Stadt leitete daraus den Verdacht ab, der Kläger habe bewusst falsch vorgetragen, um Vorteile zu erlangen. Warum spielte eine Abmahnung eine so große Rolle? Weil bei steuerbarem Verhalten grundsätzlich erst abgemahnt werden muss, bevor gekündigt wird, und Ausnahmen nur in seltenen Fällen greifen. Das Gericht sah hier keinen nachvollziehbaren Grund, warum eine Abmahnung von vornherein aussichtslos gewesen sein soll. Warum musste die Stadt den Kläger leidensgerecht beschäftigen, obwohl sie ihn für arbeitsunfähig hielt? Weil der eigene betriebsärztliche Dienst eine grundsätzliche Arbeitsfähigkeit festgestellt und Einschränkungen bereits im Leistungsbild berücksichtigt hatte. Das Gericht hielt pauschale Zweifel der Stadt daran nicht für ausreichend. Wieso bekam der Kläger Lohn für 2021, obwohl er nicht gearbeitet hat? Das Gericht sprach den Betrag als Schadensersatz zu, weil die Stadt nach der betriebsärztlichen Einschätzung einen leidensgerechten Einsatz hätte zuweisen müssen, dies aber unterließ. Die Berechnung richtete sich nach dem vertraglich geschuldeten Entgelt, solange keine wirksame Änderung der Vergütung erfolgt war. Fazit Das Landesarbeitsgericht Köln hat die fristlose Verdachtskündigung wegen angeblichen Prozessbetrugs kassiert, weil der subjektive Kern des Vorwurfs nicht tragfähig belegt war, weil die Kündigung ohne Abmahnung und ohne Auslauffrist unverhältnismäßig wirkte und weil die Personalratsanhörung inhaltlich fehlerhaft war. Gleichzeitig stärkt das Urteil den Anspruch auf leidensgerechte Beschäftigung: Wenn der eigene betriebsärztliche Dienst Arbeitsfähigkeit unter Einschränkungen bestätigt, muss der Arbeitgeber konkrete Einsatzmöglichkeiten ernsthaft prüfen und umsetzen, statt pauschal auf Unmöglichkeit zu verweisen.
17. April 2026
Seit dem 1. Januar 2026 ist der letzte legale Weg versperrt, über den privat versicherte Rentner in die beitragsfreie Familienversicherung der GKV wechseln konnten. Das Bundessozialgericht hat am 22. Januar 2026 gleichzeitig klargestellt, dass selbst in der alten Rechtslage eine kurzzeitige Teilrente diesen Wechsel nicht ermöglichte. Wer den Plan noch hatte, ist jetzt doppelt zu spät. Der Fall: Vier Monate Teilrente, 680 Euro PKV-Beitrag — und die Ablehnung Klaus G., 68, aus Mainz, bezog seit Jahren seine Altersrente: monatlich rund 1.150 Euro, privat krankenversichert seit Jahrzehnten. Der PKV-Beitrag lag bei 680 Euro im Monat — mehr als die Hälfte seiner Rente floss direkt in die Versicherung. Die Ehefrau war gesetzlich krankenversichert. Klaus G. kannte den Weg, über den manche Rentner in seiner Situation in die beitragsfreie Familienversicherung gelangt waren: Seit dem Flexirentengesetz 2017 kann die Altersrente auf mindestens zehn Prozent der Vollrente reduziert werden, wodurch der Rentenzahlbetrag auf die Einkommensgrenze der Familienversicherung abgesenkt wird. Für 2021 lag diese Grenze bei 470 Euro monatlich. Ab dem 1. Juli 2021 beantragte er eine Teilrente von 170 Euro monatlich. Am 16. September 2021 stellte er bei der DAK-Gesundheit, der Krankenkasse seiner Ehefrau, den Antrag auf Familienversicherung. Die Kasse lehnte ab. Vier Monate später kehrte Klaus G. zur Vollrente von 1.150 Euro zurück. Das Sozialgericht Mainz gab der Kasse recht. Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz bestätigte. Das Bundessozialgericht wies die Revision am 22. Januar 2026 zurück — Aktenzeichen B 6a/12 KR 14/24 R. Für Klaus G. bedeutet das: weiter 680 Euro PKV-Beitrag monatlich, ohne Aussicht auf Änderung durch eigenes Handeln. Für alle, die das gleiche Modell noch kannten: Es hat nie so funktioniert, wie erhofft. Was das BSG entschieden hat — und warum „regelmäßig" alles entscheidet Das Gericht stellte nicht in Frage, dass Klaus G. ein gesetzliches Recht ausübte. Die Wahl zwischen Voll- und Teilrente in frei wählbarer Höhe steht jedem Rentenberechtigten frei. Daran ändert das Urteil nichts. Entscheidend war der Begriff „regelmäßig" in der Familienversicherungsregel: Das Gesamteinkommen des mitversicherten Familienangehörigen muss regelmäßig im Monat unter einem bestimmten Grenzbetrag liegen. Das ist kein Füllwort, sondern ein Tatbestandsmerkmal. Das BSG urteilte: Wird eine Teilrente nur wenige Monate in Anspruch genommen, fehlt es dieser Einkommenssituation an der erforderlichen Stetigkeit und Dauer. Die Krankenkasse darf bei ihrer Prognose einen Zeitraum von in der Regel zwölf Monaten zugrunde legen. Wer für vier Monate seine Rente auf 170 Euro drückt und danach wieder 1.150 Euro bezieht, hat keine dauerhaft veränderte Einkommenssituation — die Teilrente ist dann wie schwankendes Einkommen zu behandeln und auf den Jahreszeitraum hochzurechnen. Das Ergebnis: Die Einkommensgrenze war über das Jahr betrachtet deutlich überschritten. Familienversicherung: abgelehnt. Das Modell: Warum es trotzdem jahrelang als Möglichkeit galt Die Logik des Gestaltungsweges hatte eine gewisse Eleganz. Wer die Teilrente auf unter die Einkommensgrenze absenkte, erfüllte dem Wortlaut nach die Voraussetzungen des § 10 SGB V. War dann nach wenigen Monaten die Rückkehr zur Vollrente geplant, endete die Familienversicherung automatisch wegen Überschreitens der Einkommensgrenze. Genau hier griff der Plan: Wer aus einer Familienversicherung ausscheidet, wird nach § 188 Abs. 4 SGB V automatisch als freiwilliges Mitglied in der GKV weiterversichert — ohne jede Vorversicherungszeit, kraft Gesetzes. Das war der Kern des Modells: Kurze Familienversicherung als Eintrittskarte — danach dauerhaft freiwillig in der GKV. PKV kündigen, monatlich mehrere hundert Euro sparen. Etliche Krankenkassen verweigerten die Familienversicherung schon früher mit der Begründung, die Teilrentengestaltung stelle einen unzulässigen Leistungsverzicht dar. Das BSG hat jetzt die Ablehnung für kurzzeitige Teilrenten grundsätzlich bestätigt — wenn auch mit anderer Begründung: Fehlende Regelmäßigkeit der Einkommenssituation, nicht formaler Verzicht. Was für Altfälle vor 2026 noch offen bleibt Das Urteil gilt ausdrücklich nur für die bis zum 31. Dezember 2025 geltende Rechtslage und ausschließlich für kurzzeitige Teilrenten von wenigen Monaten. Wer über ein Jahr oder länger tatsächlich eine niedrige Teilrente bezog — nachweislich und dauerhaft, nicht als strategische Gestaltung auf Abruf — steht auf anderem Boden. Die Zwölf-Monats-Prognose des BSG legt nahe, dass das Gericht bei nachgewiesener langer Teilrentendauer zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können. Diese Konstellation hat das BSG ausdrücklich nicht entschieden. Wer eine Klage anhängig hat und eine mehr als einjährige Teilrente dokumentieren kann, sollte die vollständige Urteilsbegründung mit einem Fachanwalt für Sozialrecht auswerten lassen. Wer dagegen nur wenige Monate Teilrente nachweisen kann, sollte die Erfolgsaussichten nüchtern einschätzen: Das BSG hat genau diese Fälle eindeutig abgelehnt. Der endgültige Verschluss: Was ab 1. Januar 2026 gilt Während das BSG für die Vergangenheit entschied, hat der Gesetzgeber die Zukunft bereits geregelt — und dabei keine Lücke gelassen. Mit dem Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege vom 22. Dezember 2025 wurde die Familienversicherungsregel um einen expliziten Ausschlussgrund ergänzt: Ehegatten, die eine Altersrente als Teilrente beziehen, die in voller Höhe die Einkommensgrenze überschreiten würde, und die zuletzt vor der Teilrente nicht gesetzlich krankenversichert waren, sind von der Familienversicherung ausgeschlossen. Nicht für kurze Zeiträume. Nicht unter bestimmten Bedingungen. Grundsätzlich und dauerhaft, unabhängig davon, wie lang die Teilrente dauern würde. Das Gestaltungsmodell ist damit vom Gesetzgeber endgültig geschlossen. Wer jahrelang privat versichert war und darauf gesetzt hatte, im Rentenalter über den Teilrentenweg in die GKV zu wechseln, hat diese Option verloren — ohne Übergangsregel, ohne Ausnahme. Der Gesetzgeber nannte das den „Schutz der Solidargemeinschaft". Die Betroffenen nennen es das Ende der einzigen Möglichkeit, die steigende PKV-Belastung im Alter noch abzuwenden. Wer trotzdem noch in die Familienversicherung kommt Die neue Ausschlussregel trifft einen sehr spezifischen Personenkreis: langjährig Privatversicherte, die über die Teilrente in die GKV wechseln wollten. Sie trifft nicht jeden Rentner mit einer Teilrente. Wer bisher gesetzlich krankenversichert war — etwa als Arbeitnehmer in der GKV — und nach Renteneintritt eine niedrige Teilrente bezieht, deren Betrag dauerhaft unter der Einkommensgrenze von 565 Euro monatlich (2026) liegt, kann weiterhin familienversichert sein. Ebenso Rentner, deren Gesamteinkommen aus Rente und anderen Quellen dauerhaft unter dieser Grenze bleibt und die einen gesetzlich versicherten Ehepartner haben. Die neue Regel schließt ausdrücklich nur diejenigen aus, die zuletzt vor der Teilrente nicht gesetzlich versichert waren. In der Praxis bedeutet das: Rentnerinnen und Rentner mit kleinen Renten, die stets in der GKV waren und deren Gesamteinkommen die Grenze nicht überschreitet, sind von dieser Gesetzesänderung unberührt. Betroffen ist, wer jahrelang privat versichert war und hoffte, diesen Status über die Teilrente zu verlassen. Die Krankenversicherung der Rentner: Wann sie greift — und warum sie für die meisten nicht hilft Wer als Rentner in die Pflichtversicherung der GKV aufgenommen werden will, kann das über die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) versuchen. Die Voraussetzung ist streng: Der Rentner muss in der zweiten Hälfte seines Erwerbslebens zu mindestens neun Zehnteln der Zeit gesetzlich krankenversichert gewesen sein. Bei einem Erwerbsleben von 40 Jahren bedeutet das: In den letzten 20 Jahren müssen mindestens 18 Jahre GKV-Mitgliedschaft nachgewiesen werden. Für jemanden, der schon mit 30 Jahren in die PKV gewechselt ist und seitdem privat versichert blieb, ist diese Hürde faktisch unüberwindbar. Selbst wer zwischenzeitlich kurze Perioden in der GKV hatte — durch Elternzeit, Arbeitslosigkeit oder Minijob — kommt bei 20 oder mehr Jahren PKV-Zugehörigkeit in der zweiten Erwerbshälfte nicht auf neun Zehntel. Die KVdR bleibt damit für den Großteil der langjährig Privatversicherten außer Reichweite. Was bleibt: der PKV-Basistarif, der zwar Aufnahmepflicht ohne Gesundheitsprüfung bietet, aber Beiträge erhebt, die dem maximalen GKV-Beitrag entsprechen. Kein Trost für Rentner, deren Gesamtrente unter 1.500 Euro liegt und bei denen über die Hälfte in die Krankenversicherung fließt. Wer noch einen offenen Bescheid der Krankenkasse hat, in dem eine Familienversicherung für Zeiten vor dem 1. Januar 2026 abgelehnt wurde, und dabei eine längere Teilrentendauer nachweisen kann — mehr als ein Jahr, nicht nur wenige Monate —, sollte innerhalb der üblichen Monatsfrist Widerspruch einlegen und dabei darauf hinweisen, dass das BSG-Urteil vom 22. Januar 2026 ausdrücklich nur kurzzeitige Teilrenten betrifft. Das ändert nichts an der neuen Rechtslage ab 2026, aber für Ansprüche aus der Vergangenheit kann es den Unterschied machen. Häufig gestellte Fragen zur Familienversicherung und Teilrente Kann ich als PKV-Rentner ab 2026 noch über eine Teilrente in die GKV wechseln? Nein. Der seit 1. Januar 2026 geltende Ausschlussgrund schließt Ehegatten, die zuletzt vor der Teilrente nicht gesetzlich krankenversichert waren, vollständig von der Familienversicherung aus — unabhängig von der Höhe oder Dauer der Teilrente. Was gilt für Teilrentenzeiten vor dem 1. Januar 2026? Das BSG hat mit Urteil vom 22. Januar 2026 (B 6a/12 KR 14/24 R) entschieden, dass eine nur wenige Monate andauernde Teilrente keine Familienversicherung begründet. Für Zeiträume mit einer nachgewiesenen Teilrente von über zwölf Monaten ist die alte Rechtslage noch nicht vollständig ausgeurteilt. Individuelle Prüfung durch einen Fachanwalt für Sozialrecht ist bei laufenden Verfahren sinnvoll. Was ist die obligatorische Anschlussversicherung und warum ist sie hier relevant? Nach § 188 Abs. 4 SGB V setzt sich die Mitgliedschaft automatisch als freiwillige Versicherung fort, wenn eine Familienversicherung endet — ohne Prüfung einer Vorversicherungszeit. Das Modell nutzte dies als Eintrittskarte in die dauerhafte GKV-Mitgliedschaft. Da die Familienversicherung für langjährig Privatversicherte ab 2026 ausgeschlossen ist, greift die Anschlussversicherung auf diesem Weg nicht mehr. Ich bin Rentner und meine Rente liegt dauerhaft unter 565 Euro — komme ich noch in die Familienversicherung? Möglicherweise ja — sofern Sie zuletzt selbst gesetzlich krankenversichert waren und einen GKV-versicherten Ehepartner haben. Der neue Ausschlussgrund betrifft ausschließlich Rentner, die zuletzt vor der Teilrente nicht gesetzlich versichert waren. Wer durchgehend in der GKV war und eine dauerhaft niedrige Rente bezieht, ist von der Gesetzesänderung nicht betroffen. Wie hoch muss ich die Rente kürzen, um die Einkommensgrenze zu unterschreiten? Die allgemeine Einkommensgrenze liegt 2026 bei 565 Euro monatlich. Wer eine Vollrente von zum Beispiel 1.200 Euro bezieht, müsste diese auf unter 565 Euro absenken — das entspricht etwa 47 Prozent der Vollrente. Aber: Ab 2026 hilft das für PKV-Versicherte nicht mehr. Und selbst in der alten Rechtslage musste die Teilrente dauerhaft, nicht nur für wenige Monate, unter der Grenze liegen. Quellen Bundessozialgericht: Pressemitteilung zum Urteil B 6a/12 KR 14/24 R vom 22.01.2026 Bundessozialgericht: Verhandlungsvorschau B 6a/12 KR 14/24 R Bundesregierung: Beitragsbemessungsgrenzen 2026 AOK: Neue Rechengrößen in der Sozialversicherung 2026 Gesetze im Internet: § 10 SGB V – Familienversicherung Gesetze im Internet: § 188 SGB V – Obligatorische Anschlussversicherung Gesetze im Internet: § 42 SGB VI – Teilrente
17. April 2026
Wer Bürgergeld bezieht und gleichzeitig einem Kind Unterhalt schuldet, steckt in einer Zwickmühle, die viele Betroffene erst begreifen, wenn Post vom Jobcenter kommt. Das Jobcenter zahlt nicht einfach für das Kind mit – es lässt sich die Unterhaltsansprüche per Gesetz übertragen und kann sie später vom Unterhaltspflichtigen zurückfordern. Kaum jemand rechnet damit, dass ein Amt, bei dem man selbst auf Hilfe angewiesen ist, gleichzeitig Forderungen gegen einen durchsetzen kann. Nach der Düsseldorfer Tabelle 2026 liegt der Mindestunterhalt für ein Kind zwischen null und fünf Jahren bei 486 Euro monatlich, für Sechs- bis Elfjährige bei 558 Euro und für Zwölf- bis Siebzehnjährige bei 653 Euro. Abzüglich des hälftigen Kindergeldes von 129,50 Euro ergeben sich Zahlbeträge zwischen 356,50 und 523,50 Euro. Gleichzeitig liegt der notwendige Selbstbehalt für erwerbstätige Unterhaltspflichtige bei 1.450 Euro, für nicht erwerbstätige bei 1.200 Euro. Wer Bürgergeld bezieht – 2026 beträgt der Regelsatz für Alleinstehende 563 Euro zuzüglich Kosten der Unterkunft –, unterschreitet diesen Selbstbehalt deutlich. Unterhaltsrechtlich ist diese Person nicht leistungsfähig. Trotzdem bleibt der Unterhaltspflichtige nicht unbehelligt. Das Jobcenter des betreuenden Elternteils wird aktiv – nicht gegenüber seinem eigenen Leistungsbezieher, sondern gegenüber dem anderen Elternteil, der selbst kaum über die Runden kommt. Wie der Anspruchsübergang nach § 33 SGB II funktioniert Der Mechanismus ist eine sogenannte Legalzession. Das bedeutet: Der Unterhaltsanspruch des Kindes geht kraft Gesetzes auf das Jobcenter über, sobald dieses Leistungen an die Bedarfsgemeinschaft des betreuenden Elternteils erbringt. Das Jobcenter tritt an die Stelle des Kindes als Gläubiger – bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen. Das Kind selbst oder der betreuende Elternteil haben auf diesen Vorgang keinen Einfluss und müssen ihn nicht einmal aktiv anstoßen. Für Unterhaltsansprüche aus der Vergangenheit braucht das Jobcenter allerdings eine sogenannte Rechtswahrungsanzeige. Diese wird dem Unterhaltspflichtigen zugestellt und wirkt wie eine Mahnung. Ab dem Zugang dieser Anzeige kann das Jobcenter den Unterhalt auch rückwirkend einfordern. Die Rechtswahrungsanzeige ist kein Verwaltungsakt – ein Widerspruch dagegen ist nicht zulässig. Trotzdem löst sie erhebliche Rechtsfolgen aus, denn sie setzt die Frist in Gang, ab der das Jobcenter seinen Anspruch geltend machen kann. Thomas M., 41, aus Gelsenkirchen, hat das erlebt. Er bezieht seit acht Monaten Bürgergeld, arbeitet gelegentlich über eine Zeitarbeitsfirma. Von seiner früheren Partnerin lebt er seit drei Jahren getrennt, die gemeinsame Tochter ist neun Jahre alt. Eines Tages kommt ein Schreiben des Jobcenters seiner Ex-Partnerin: eine Rechtswahrungsanzeige, in der steht, dass der Unterhaltsanspruch der Tochter auf das Jobcenter übergegangen sei. Beigefügt ist die Aufforderung, Auskunft über Einkommen und Vermögen zu erteilen. Thomas M. versteht nicht, warum er zahlen soll – er hat doch selbst kaum Geld. Wann Bürgergeld-Bezieher tatsächlich keinen Unterhalt zahlen müssen Unterhaltsrechtlich gilt: Wer nicht leistungsfähig ist, schuldet keinen Unterhalt. Leistungsfähigkeit setzt voraus, dass nach Abzug des Selbstbehalts noch Geld übrig bleibt. Da der notwendige Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern bei 1.450 Euro liegt und das Bürgergeld mit Unterkunftskosten in den meisten Fällen deutlich darunter bleibt, sind reine Bürgergeld-Bezieher regelmäßig nicht leistungsfähig. Das Bürgergeld selbst gilt unterhaltsrechtlich nicht als Einkommen – es dient ausschließlich der Sicherung des Existenzminimums. Auch § 33 SGB II selbst enthält eine Schutzklausel: Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit das Einkommen und Vermögen der unterhaltsverpflichteten Person das nach den Maßstäben des SGB II zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen nicht übersteigt. Das heißt im Klartext: Wenn der Unterhaltspflichtige selbst so wenig hat, dass er nach SGB-II-Maßstäben hilfebedürftig wäre, kann das Jobcenter den Unterhaltsanspruch nicht gegen ihn durchsetzen. Das OLG Brandenburg hat in einem Beschluss vom 10. November 2025 (Az. 1 ORs 27/25) gezeigt, wie ernst Gerichte die Prüfung der Leistungsfähigkeit nehmen müssen – wenn auch im strafrechtlichen Kontext. Ein Vater war wegen Verletzung der Unterhaltspflicht zu drei Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt worden. Er hatte während des Tatzeitraums Bürgergeld bezogen, drei minderjährige Kinder und rund 75.000 Euro Schulden. Das OLG hob die Verurteilung auf: Das Landgericht hatte weder das Einkommen sauber berechnet noch den Selbstbehalt gegen alle drei Unterhaltspflichten abgeglichen. Ohne dieses Zahlenwerk, so das OLG, trage der Schuldspruch nicht. Die Falle: Fiktives Einkommen und gesteigerte Erwerbsobliegenheit Nicht leistungsfähig zu sein, schützt allerdings nicht automatisch. Denn Familiengerichte und Jobcenter können ein sogenanntes fiktives Einkommen ansetzen, wenn der Unterhaltspflichtige seiner gesteigerten Erwerbsobliegenheit nicht nachkommt. Gegenüber minderjährigen Kindern gilt diese Obliegenheit besonders streng: Eltern müssen alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um den Mindestunterhalt zu sichern – im Zweifel auch Nebenjobs annehmen, Überstunden leisten oder den Beruf wechseln. Das bedeutet konkret: Wer Bürgergeld bezieht, aber nicht nachweisen kann, dass er sich intensiv um Arbeit bemüht hat, riskiert, dass ihm ein Einkommen zugerechnet wird, das er theoretisch erzielen könnte. Das Jobcenter oder das Familiengericht legt dann nicht das tatsächliche Einkommen zugrunde, sondern ein erzielbares – und errechnet daraus einen Unterhaltsanspruch, den es geltend macht. Für die Darlegungslast bedeutet das: Der Unterhaltspflichtige muss nachweisen, dass er sich ausreichend um Arbeit bemüht. Bewerbungen, Absagen, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, Weiterbildungsnachweise – all das kann relevant werden. Wer hier nachlässig dokumentiert, verliert im Streitfall. Was das Jobcenter konkret tun kann – und was nicht Das Jobcenter ist gesetzlich verpflichtet, übergegangene Ansprüche zu verfolgen – ein Ermessensspielraum besteht nicht. In der Praxis heißt das: Das Jobcenter schickt dem Unterhaltspflichtigen eine Rechtswahrungsanzeige, fordert Auskunft über Einkommen und Vermögen und prüft die Leistungsfähigkeit. Ergibt die Prüfung, dass der Unterhaltspflichtige zahlen könnte – auch unter Berücksichtigung fiktiver Einkünfte –, wird der Anspruch beziffert und durchgesetzt. Die Durchsetzung erfolgt allerdings auf dem Zivilrechtsweg. Das Jobcenter kann keinen Verwaltungsakt erlassen, der den Unterhaltspflichtigen zur Zahlung verpflichtet – es muss wie ein privater Gläubiger vor das Familiengericht ziehen. Häufig übertragen Jobcenter den Anspruch auf den betreuenden Elternteil zurück, der ihn dann im eigenen Namen einklagt. Grenzen gibt es aber: Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, wenn der Unterhaltspflichtige mit der leistungsberechtigten Person in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, wenn er ein eigenes Kind unter sechs Jahren betreut oder wenn der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung bereits erfüllt wird. Unterhaltsvorschuss und Bürgergeld: Wer zahlt was für das Kind? Parallel dazu gibt es den Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Zahlt der unterhaltspflichtige Elternteil nicht, kann der alleinerziehende Elternteil beim Jugendamt Unterhaltsvorschuss beantragen: 227 Euro für Kinder bis fünf Jahre, 299 Euro für Sechs- bis Elfjährige, 394 Euro für Zwölf- bis Siebzehnjährige. Trotz gestiegener Mindestunterhaltsbeträge haben sich die Vorschussbeträge 2026 nicht erhöht – der Anstieg des Kindergeldes auf 259 Euro hat die Erhöhung exakt aufgefangen. Der Unterhaltsvorschuss ist eine vorrangige Leistung gegenüber dem Bürgergeld: Das Jugendamt zahlt den Vorschuss, das Jobcenter rechnet ihn als Einkommen des Kindes an. Für die Familie ändert sich in der Summe nichts – aber die Finanzierung verschiebt sich vom Jobcenter zum Jugendamt. Das Jugendamt holt sich die Beträge beim unterhaltspflichtigen Elternteil zurück, soweit dieser leistungsfähig ist. Bei Kindern zwischen zwölf und siebzehn gilt eine besondere Hürde: Unterhaltsvorschuss wird nur gewährt, wenn der betreuende Elternteil mindestens 600 Euro brutto verdient oder das Kind keine SGB-II-Leistungen bezieht. Düsseldorfer Tabelle 2026: Was sich für den Mangelfall ändert Die Düsseldorfer Tabelle 2026 bringt nur minimale Veränderungen. Der Mindestunterhalt steigt in allen Altersgruppen um vier Euro, die Selbstbehalte bleiben unverändert. Für Unterhaltspflichtige mit geringem Einkommen bedeutet das: Der Druck steigt minimal, der Schutz bleibt gleich. Ein Beispiel: Ein Vater verdient netto 1.700 Euro. Nach Abzug des Selbstbehalts von 1.450 Euro bleiben 250 Euro. Der Zahlbetrag für sein achtjähriges Kind liegt nach der Düsseldorfer Tabelle bei 428,50 Euro – er kann aber nur 250 Euro zahlen. Ein klassischer Mangelfall. Bezieht die Mutter Bürgergeld, geht der Unterhaltsanspruch des Kindes auf deren Jobcenter über, das die 250 Euro vom Vater einfordern kann. Die Differenz wird faktisch über Bürgergeld und Unterhaltsvorschuss aufgefangen. Ob das Jobcenter den Anspruch tatsächlich durchsetzt, hängt oft von der Personalausstattung der Unterhaltsabteilungen ab – viele sind chronisch unterbesetzt. Wenn beide Eltern Bürgergeld beziehen: Das doppelte Dilemma Besonders vertrackt ist die Lage, wenn beide Elternteile Bürgergeld beziehen. Der Unterhaltspflichtige ist nicht leistungsfähig, das Jobcenter kann den Anspruch nicht gegen ihn durchsetzen. Der betreuende Elternteil erhält zwar Bürgergeld, aber keinen Unterhalt. Unterhaltsvorschuss kann helfen – bei Kindern ab zwölf allerdings nur, wenn der alleinerziehende Elternteil mindestens 600 Euro brutto verdient oder das Kind keine SGB-II-Leistungen bezieht. Sabine R., 34, aus Dortmund, kennt diese Konstellation. Sie lebt allein mit ihrer elfjährigen Tochter im Bürgergeld-Bezug, der Vater ist ebenfalls Leistungsempfänger. Das Jugendamt zahlt Unterhaltsvorschuss von 299 Euro, der auf das Bürgergeld angerechnet wird. Das Jobcenter hat dem Vater eine Rechtswahrungsanzeige geschickt – die Prüfung ergab aber: kein durchsetzbarer Anspruch. Sabine R. hat unterm Strich nicht mehr Geld, aber das Kind ist formal über den Unterhaltsvorschuss abgesichert. Was Betroffene tun sollten: Fristen, Dokumente, Handlungsoptionen Wer als Unterhaltspflichtiger eine Rechtswahrungsanzeige vom Jobcenter erhält, sollte diese keinesfalls ignorieren. Auch wenn sie kein Verwaltungsakt ist und kein Widerspruchsrecht auslöst, hat sie rechtliche Konsequenzen: Ab dem Zugang kann das Jobcenter Unterhaltsansprüche auch rückwirkend geltend machen . Der erste Schritt ist die geforderte Auskunftserteilung über Einkommen und Vermögen. Wer sie verweigert, riskiert, dass Jobcenter oder Familiengericht die Leistungsfähigkeit schätzen – selten zugunsten des Pflichtigen. Wer tatsächlich nicht leistungsfähig ist, sollte das lückenlos dokumentieren: aktuelle Bürgergeld-Bescheide, Kontoauszüge, Bewerbungsnachweise, ärztliche Atteste bei gesundheitlichen Einschränkungen. Je vollständiger die Dokumentation, desto schwerer fällt es, ein fiktives Einkommen anzusetzen. Bestehende Unterhaltstitel bleiben auch bei Bürgergeld-Bezug wirksam und vollstreckbar. Wer nicht mehr zahlen kann, muss aktiv eine Abänderung beantragen – entweder einvernehmlich oder über ein Abänderungsverfahren beim Familiengericht. Wer untätig bleibt, riskiert Rückstände, die sich aufsummieren und auch nach Ende des Leistungsbezugs eingefordert werden. Alleinerziehende im Bürgergeld-Bezug sollten den Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt beantragen, sofern der andere Elternteil nicht oder nicht vollständig zahlt. Änderungen – etwa erneute Unterhaltszahlungen oder ein Zusammenzug mit einem neuen Partner – müssen dem Jugendamt unverzüglich gemeldet werden, sonst drohen Rückforderungen. Häufige Fragen zu Unterhalt, Bürgergeld und § 33 SGB II Muss ich Unterhalt zahlen, wenn ich Bürgergeld beziehe? Meist nein – weil Bürgergeld unter dem Selbstbehalt liegt und unterhaltsrechtlich nicht als Einkommen zählt. Wer aber Nebenverdienste hat, Vermögen besitzt oder sich nicht ausreichend um Arbeit bemüht, kann trotzdem zur Zahlung herangezogen werden. Was ist eine Rechtswahrungsanzeige und muss ich darauf reagieren? Eine Rechtswahrungsanzeige ist ein Schreiben des Jobcenters, das den Übergang von Unterhaltsansprüchen mitteilt. Sie ist kein Verwaltungsakt, aber Voraussetzung dafür, dass das Jobcenter rückwirkend Unterhalt geltend machen kann. Die darin geforderte Auskunft über Einkommen und Vermögen sollte unbedingt erteilt werden. Kann das Jobcenter mir das Bürgergeld kürzen, um Unterhalt einzutreiben? Nein. Das Jobcenter kann den Bürgergeld-Anspruch nicht direkt für Unterhaltsrückforderungen kürzen. Es muss den Unterhaltsanspruch auf dem Zivilrechtsweg durchsetzen. Eine Aufrechnung mit laufenden SGB-II-Leistungen wegen Unterhaltsschulden ist nicht vorgesehen. Verfällt mein bestehender Unterhaltstitel, wenn ich Bürgergeld beziehe? Nein. Ein bestehender Unterhaltstitel bleibt wirksam und vollstreckbar. Wer nicht mehr zahlen kann, muss aktiv eine Abänderung beantragen. Unterhaltsrückstände aus einem bestehenden Titel verjähren erst nach dreißig Jahren. Bekommt mein Kind den Unterhaltsvorschuss, wenn der Vater Bürgergeld bezieht? Ja, sofern die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind. Dass der Unterhaltspflichtige Bürgergeld bezieht und deshalb nicht zahlt, ist gerade der typische Anwendungsfall des Unterhaltsvorschusses. Bei Kindern ab zwölf Jahren muss der alleinerziehende Elternteil allerdings mindestens 600 Euro brutto verdienen oder das Kind darf keine SGB-II-Leistungen beziehen. Quellen: OLG Düsseldorf: Düsseldorfer Tabelle 2026, Stand 01.01.2026 OLG Brandenburg: Beschluss vom 10.11.2025, Az. 1 ORs 27/25 Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen § 33 SGB II Bundesagentur für Arbeit: Unterhalt und Bürgergeld – Informationen Familienportal des Bundes: Unterhaltsvorschuss dejure.org: § 33 SGB II – Übergang von Ansprüchen
17. April 2026
Offene Kosten für das Pflegeheim nach dem Ableben eines Bewohners führen in vielen Familien zu erheblicher Unsicherheit. Geht dann ein Schreiben über mehr als 23.000 Euro ein, wirkt es oft so, als müssten Erben diese Summe sofort und ohne weitere Prüfung begleichen. Ein Beschluss des Oberlandesgerichts Köln zeigt jedoch, dass die Sache juristisch differenzierter ist. Das Gericht hat herausgearbeitet, dass ein Pflegeheim in bestimmten Konstellationen zunächst den Sozialhilfeträger in Anspruch nehmen muss, bevor es auf Erben zugreift. Worum es in dem entschiedenen Fall ging Im Verfahren vor dem OLG Köln verlangte ein Heimbetreiber von den Erben einer verstorbenen Bewohnerin 23.774,89 Euro. Unstreitig war, dass aus dem Heimvertrag noch Entgeltforderungen offenstanden und Erben grundsätzlich auch für Nachlassverbindlichkeiten einzustehen haben. Die Auseinandersetzung drehte sich deshalb nicht um die Frage, ob Erben überhaupt haften können. Streitpunkt war vielmehr, ob das Heim für einen Teil der offenen Beträge zuerst den Sozialhilfeträger in Anspruch nehmen musste, weil ein entsprechender Sozialhilfeanspruch der Verstorbenen auf das Heim übergegangen war. Warum das Gericht den Vorrang des Sozialamts betont Nach § 19 Absatz 6 SGB XII geht ein Anspruch auf Leistungen für Einrichtungen nach dem Tod der berechtigten Person auf die Einrichtung über, soweit diese Leistungen zu Lebzeiten hätten erbracht werden müssen. Das bedeutet: Besteht ein solcher Anspruch, kann das Heim ihn selbst gegenüber dem Sozialhilfeträger geltend machen. Genau an diesem Punkt setzt die Entscheidung des OLG Köln an. Nach Auffassung des Senats darf das Heim in einer solchen Lage nicht sofort die Erben auf Zahlung in Anspruch nehmen, sondern muss nach Treu und Glauben zunächst den übergegangenen Anspruch gegen das Sozialamt verfolgen. Für den im Verfahren betroffenen späteren Zeitraum sah das Gericht diesen Vorrang als gegeben an. In Höhe von 17.648,31 Euro hätte die Klage gegen die Erben deshalb nach der vorläufigen Bewertung des Senats keinen Erfolg gehabt, weil zuerst der Sozialhilfeträger hätte in Anspruch genommen werden müssen. Was das für Erben praktisch bedeutet Die Entscheidung bedeutet nicht, dass Erben bei offenen Heimkosten automatisch geschützt sind. Sie zeigt aber, dass eine Forderung des Heims nicht losgelöst von sozialhilferechtlichen Ansprüchen betrachtet werden darf. Erben haften nach § 1967 BGB für die Verbindlichkeiten des Erblassers. Besteht daneben aber ein auf das Heim übergegangener Anspruch auf Sozialhilfe, kann das Heim nicht ohne Weiteres den einfacheren Weg wählen und die gesamte Forderung direkt beim Nachlass geltend machen. Für Betroffene ist das ein wichtiger Unterschied. Wer vorschnell zahlt, obwohl für bestimmte Zeiträume ein Anspruch gegen den Sozialhilfeträger bestand, nimmt womöglich eine Belastung hin, die so rechtlich nicht durchsetzbar gewesen wäre. Die rechtliche Trennung zwischen Heimforderung und Sozialhilferegress In der öffentlichen Darstellung werden zwei Ebenen häufig vermischt. Zum einen geht es um die zivilrechtliche Forderung des Heims aus dem Heimvertrag, zum anderen um sozialrechtliche Ansprüche, die nach dem Tod auf die Einrichtung oder unter Umständen später gegen den Nachlass wirken können. Der Beschluss aus Köln betrifft vor allem die Frage, in welcher Reihenfolge das Heim vorgehen muss, wenn ein Anspruch nach § 19 Absatz 6 SGB XII im Raum steht. Das Gericht sagt nicht, dass Erben generell nie zahlen müssen, sondern dass das Heim einen bestehenden Anspruch gegen das Sozialamt nicht übergehen darf. Wann Erben dem Sozialamt selbst noch ausgesetzt sein können Davon zu unterscheiden ist der Kostenersatz durch Erben nach § 102 SGB XII. Diese Vorschrift betrifft nicht die unmittelbare Heimforderung, sondern einen Anspruch des Sozialhilfeträgers gegen den Erben wegen in der Vergangenheit erbrachter Sozialhilfeleistungen. Dieser Ersatzanspruch ist gesetzlich begrenzt. Er betrifft nur Sozialhilfekosten der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall, er ist auf den Wert des vorhandenen Nachlasses beschränkt und erlischt grundsätzlich drei Jahre nach dem Tod der leistungsberechtigten Person. Hinzu kommen Schutzregelungen. Der Anspruch ist unter anderem dann nicht geltend zu machen, wenn bestimmte Freibeträge nicht überschritten werden oder die Inanspruchnahme im Einzelfall eine besondere Härte bedeuten würde. Warum die Art der Leistung entscheidend ist Für Familien ist besonders wichtig, welche Sozialhilfeleistung überhaupt bezogen wurde. § 102 Absatz 5 SGB XII schließt den Erbenersatz für Leistungen nach dem Vierten Kapitel aus, also für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Anders kann es bei anderen Leistungen des SGB XII aussehen, etwa bei Hilfe zum Lebensunterhalt oder bei einzelnen pflegebezogenen Leistungen. Deshalb lässt sich aus dem bloßen Umstand, dass „das Sozialamt gezahlt hat“, noch nicht ableiten, ob Erben später tatsächlich Ersatz leisten müssen. Was das Urteil nicht bedeutet Das Urteil ist keine pauschale Absage an Heimforderungen gegenüber Erben. Hat für bestimmte Zeiträume kein durchsetzbarer Anspruch gegen den Sozialhilfeträger bestanden, kann das Heim weiterhin versuchen, offene Entgelte aus dem Nachlass zu verlangen. Ebenso wenig sagt die Entscheidung, dass Erben mit ihrem privaten Vermögen unbegrenzt einstehen müssten. Beim sozialrechtlichen Erbenersatz nach § 102 SGB XII ist die Haftung ausdrücklich auf den Wert des Nachlasses begrenzt. Worauf Betroffene bei Forderungen über Heimkosten achten sollten Entscheidend ist die zeitliche Aufteilung der offenen Beträge. Es muss geprüft werden, für welche Monate die verstorbene Person noch selbst zahlungspflichtig war und für welche Monate ein Anspruch auf Hilfe zur Pflege oder andere Leistungen nach dem SGB XII bestand. Ebenso wichtig sind vorhandene Anträge, Schriftverkehr mit dem Sozialamt und bereits ergangene Bescheide. Gerade daran hängt oft, ob ein Heim eine Forderung sofort gegen die Erben richten darf oder erst den Sozialhilfeträger in Anspruch nehmen muss. Einordnung für die Praxis Die Entscheidung des OLG Köln stärkt nicht einfach eine Seite, sondern ordnet das Zusammenspiel von Heimvertrag, Sozialhilfe und Erbrecht. Für Angehörige bedeutet das vor allem, dass sie Forderungen nach dem Tod eines Heimbewohners nicht allein nach der Höhe beurteilen sollten, sondern nach der rechtlichen Grundlage und nach dem betroffenen Zeitraum. Das gilt besonders dann, wenn das Heim schon zu Lebzeiten des Bewohners Kontakt mit dem Sozialamt hatte oder Anträge auf Kostenübernahme gestellt wurden. In solchen Fällen spricht viel dafür, dass die Prüfung beim Sozialhilfeträger nicht übersprungen werden darf. Tabelle: Wer ist zuerst in Anspruch zu nehmen? Konstellation Rechtliche Folge Für offene Heimkosten bestand nach dem Tod ein übergegangener Anspruch des Heims gegen den Sozialhilfeträger nach § 19 Abs. 6 SGB XII Das Heim muss vorrangig das Sozialamt in Anspruch nehmen und kann nicht ohne Weiteres sofort die Erben belasten Es bestand für den betroffenen Zeitraum kein durchsetzbarer Sozialhilfeanspruch Das Heim kann seine offenen Entgeltforderungen grundsätzlich gegenüber dem Nachlass beziehungsweise den Erben verfolgen Der Sozialhilfeträger verlangt selbst Kostenersatz nach § 102 SGB XII Der Anspruch ist auf gesetzlich geregelte Fälle beschränkt und haftet regelmäßig nur am Wert des Nachlasses Es geht um Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel SGB XII Für diese Leistungen gilt der Erbenersatz nach § 102 Abs. 5 SGB XII nicht Beispiel aus der Praxis Eine alleinstehende Heimbewohnerin kann die monatlichen Kosten ab Frühjahr nicht mehr vollständig tragen. Ihre Tochter stellt beim Sozialamt einen Antrag auf Übernahme der ungedeckten Heimkosten, doch über Monate wird nicht abschließend entschieden. Nach dem Tod der Mutter fordert das Heim von den beiden Kindern als Erben 24.000 Euro. In einer solchen Lage muss zunächst geprüft werden, ob für einen Teil der offenen Monate ein Anspruch nach dem SGB XII bestand, der nach § 19 Absatz 6 SGB XII auf das Heim übergegangen ist. Ist das der Fall, darf das Heim diese Monate nicht einfach den Erben in Rechnung stellen. Erst wenn feststeht, welche Beträge vorrangig vom Sozialamt zu tragen sind und welche nicht, lässt sich beurteilen, in welcher Höhe der Nachlass überhaupt noch belastet werden kann. Quellen Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 27.01.2026, Az. I-5 U 21/25, zur Vorrangigkeit des übergegangenen Sozialhilfeanspruchs gegenüber der Inanspruchnahme der Erben.
17. April 2026
Der Bescheid kam im November 2025. Wolfgang H., 59, aus Dortmund, Maurer, seit 2009 erwerbsgemindert nach einem Arbeitsunfall, hatte ihn erwartet. Die Deutsche Rentenversicherung kündigte an, was Millionen Bestandsrentner schon gehört hatten: Ab Dezember wird der Zuschlag dauerhaft integriert, die Rente steigt. Aber als Wolfgang seinen neuen Zahlbetrag sah, stimmte etwas nicht. Die monatliche Summe war niedriger als vorher. Er hatte Pech mit einer Konstruktion, die die meisten Rentenberater selbst erst nachschlagen müssen. Wenn der Reform-Zuschlag zur Falle wird: Das § 93-Problem Seit Juli 2024 bekommen rund drei Millionen Bestandsrentner mit Erwerbsminderungsrenten, deren Rentenbeginn zwischen 2001 und 2018 liegt, einen Zuschlag. Hintergrund: Wer vor 2019 in Rente ging, profitierte nicht von verlängerten Zurechnungszeiten, die spätere Neurentner automatisch besser stellen. Das sollte mit dem Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz korrigiert werden – zunächst als gesonderter monatlicher Betrag, ab Dezember 2025 als dauerhafter Bestandteil der Rente auf Basis persönlicher Entgeltpunkte nach § 307i SGB VI. Das klingt nach einer runden Sache. Für die meisten Betroffenen ist es das auch. Aber es gibt eine Gruppe, für die die Integration des Zuschlags nicht Verbesserung, sondern Verschlechterung bedeutet: Menschen, die neben ihrer Erwerbsminderungsrente eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung beziehen und bisher nicht von der Doppelrenten-Anrechnung betroffen waren – jetzt aber durch den erhöhten Rentenbetrag erstmals den Grenzbetrag nach § 93 SGB VI überschreiten. Was § 93 SGB VI regelt: Die Bremse für zwei gleichartige Renten Die Grundidee hinter der Ruhensregelung ist, Doppelversorgung zu verhindern. Wer gleichzeitig eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bekommt, soll durch diese Kombination nicht besser gestellt werden als in seiner aktiven Erwerbsphase. Der Gesetzgeber hat dafür einen Grenzbetrag definiert: Er berechnet sich aus 70 Prozent eines Zwölftels des Jahresarbeitsverdienstes, der der Unfallrente zugrunde liegt, multipliziert mit dem Rentenartfaktor. Bei einer vollen Erwerbsminderungsrente liegt der Rentenartfaktor bei 1,0, bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente bei 0,5. Überschreitet die Summe aus Erwerbsminderungsrente und bereinigter Verletztenrente diesen Grenzbetrag, wird die EM-Rente um den übersteigenden Betrag nicht ausgezahlt. Die Unfallrente bleibt hingegen ungekürzt – das Minus trifft ausschließlich die Rentenversicherungsrente. Schützend wirkt lediglich der sogenannte Mindestgrenzbetrag: Liegt der berechnete Grenzbetrag unter dem Monatsbetrag der EM-Rente selbst, gilt Letzterer als Untergrenze. Die Rente kann damit nie auf null sinken. Bevor die Summe geprüft wird, darf die Verletztenrente außerdem um einen MdE-abhängigen Freibetrag bereinigt werden. Dieser Freibetrag kompensiert den immateriellen Schaden und die verletzungsbedingten Mehraufwendungen. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 Prozent liegt er aktuell bei etwas über 100 Euro monatlich, bei 30 Prozent MdE bei rund 162 Euro. Erst der Nettobetrag der Unfallrente nach Abzug dieses Freibetrags fließt in die Grenzbetragsberechnung ein. Der Dezember-Umstieg und wie er den Kürzungsmechanismus erstmals auslöst Bis November 2025 wurde der Rentenzuschlag separat und unabhängig von der eigentlichen EM-Rente ausgezahlt – er war kein Teil der Rente, sondern eine eigenständige monatliche Leistung. Für die Grenzbetragsberechnung war er damit nicht relevant. Ab Dezember 2025 ändert sich das grundlegend. Der Zuschlag nach § 307i SGB VI wird nicht mehr separat ausgezahlt, sondern als Erhöhung der persönlichen Entgeltpunkte dauerhaft in die Rente eingebaut. Er ist jetzt regulärer Bestandteil der monatlichen EM-Rente – und damit vollständig Teil der Summe, die beim Grenzbetragscheck mit der Verletztenrente verglichen wird. Wer bis November 2025 die EM-Rente ungekürzt erhielt, weil Rente plus bereinigte Verletztenrente den Grenzbetrag nicht überschritt, kann durch den integrierten Zuschlag ab Dezember 2025 erstmals in die Kürzungszone geraten. Ein Beispiel verdeutlicht die Mechanik. Rechenbeispiel: Wie ein Zuschlag von 79 Euro zum Netto-Minus wird Eine Bestandsrentnerin bezieht eine volle Erwerbsminderungsrente von 1.050 Euro monatlich. Rentenbeginn war 2010. Zusätzlich erhält sie eine Verletztenrente von 600 Euro monatlich, der ein Jahresarbeitsverdienst von 27.000 Euro und eine MdE von 20 Prozent zugrunde liegen. Der Freibetrag für immaterielle Schäden liegt bei rund 108 Euro, die bereinigte Verletztenrente damit bei 492 Euro. Der Grenzbetrag errechnet sich aus 70 Prozent von 27.000 Euro geteilt durch 12, mit Rentenartfaktor 1,0: das sind 1.575 Euro. Bis November 2025: 1.050 Euro (EM) plus 492 Euro (bereinigte Verletztenrente) ergibt 1.542 Euro. Der Grenzbetrag von 1.575 Euro wird nicht überschritten. Die EM-Rente wird vollständig ausgezahlt. Dazu kommt der separate Zuschlag von 79 Euro. Netto fließen 1.129 Euro. Ab Dezember 2025: Der Zuschlag ist integriert, die EM-Rente beträgt jetzt 1.129 Euro. Geprüft wird: 1.129 Euro plus 492 Euro ergibt 1.621 Euro. Der Grenzbetrag von 1.575 Euro wird um 46 Euro überschritten. Die EM-Rente wird erstmals um 46 Euro gekürzt, ausgezahlt werden 1.083 Euro. Ergebnis: Die Betroffene erhält 46 Euro weniger als noch im November 2025. Der Zuschlag, der auf dem Papier 79 Euro ausmacht, kommt netto mit minus 46 Euro an. Das Verbesserungsgesetz hat für diese Frau das Gegenteil bewirkt. Wer konkret betroffen ist: Bestandsrentner mit MdE-Verletztenrente Das Problem betrifft eine spezifische Gruppe: Bestandsrentner mit Erwerbsminderungsrente mit Rentenbeginn zwischen 2001 und 2018, die zusätzlich eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung beziehen und bis zum 30. November 2025 ihren vollen Rentenbetrag ausgezahlt bekamen. Voraussetzung: Die Summe aus EM-Rente und bereinigter Verletztenrente überschritt den Grenzbetrag bis dahin nicht oder nur minimal. Für Personen, deren Rente am 30. Juni 2024 bereits wegen der Verletztenrente teilweise ruhte, gilt eine andere Regel: Sie erhalten weder den Übergangszuschlag noch den dauerhaften Zuschlag – weil jede weitere Erhöhung der EM-Rente sofort vom Grenzbetragsmechanismus aufgefangen würde. Das ist in der Gesetzesbegründung ausdrücklich festgehalten. Der Gesetzgeber hat dieses Ergebnis bewusst in Kauf genommen. Die gefährliche Mittelzone sind genau jene Betroffenen, die im Juni 2024 noch unter dem Grenzbetrag lagen, den Übergangszuschlag als separate Zahlung bekamen – und jetzt durch die Integration erstmals in die Kürzungszone geraten. Für diesen Übergang gibt es keine Schutzregel. Das Gesetz sieht keine Härtefallregelung vor. Der Bescheid kommt automatisch – und nicht immer verständlich Die DRV hat neue Rentenbescheide für Bestandsrentner, die von der Zuschlagsintegration betroffen sind, zwischen Oktober und Dezember 2025 verschickt. Diese Bescheide sind oft komplex formuliert. Die Zusammensetzung aus Grundrente, Zuschlag und anschließender Kürzung wegen Grenzbetragsüberschreitung wird nicht immer so dargestellt, dass Betroffene das Ergebnis ohne rentenrechtliche Vorkenntnisse verstehen. Wer einen solchen Bescheid erhält und feststellt, dass der tatsächliche Zahlbetrag niedriger ist als erwartet – oder sogar niedriger als im November 2025 –, sollte sofort zwei Dinge tun: den Bescheid auf eine Kürzung wegen Grenzbetragsüberschreitung prüfen und innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen, falls die Berechnung fehlerhaft erscheint. Die Monatsfrist beginnt mit Zustellung des Bescheids. Wichtig: Ein Widerspruch lohnt sich nicht, wenn die Kürzung korrekt berechnet ist. Der Mechanismus selbst ist nicht anfechtbar. Aber Fehler in der Berechnung – falscher Jahresarbeitsverdienst, falscher Freibetrag, falsche Rentenart – kommen vor und sind angreifbar. Was Betroffene jetzt konkret prüfen müssen Der erste Schritt ist, den Rentenbescheid ab Dezember 2025 mit dem letzten Bescheid aus November zu vergleichen. Wer sowohl EM-Rente als auch Verletztenrente bezieht, sollte gezielt nach einem Hinweis auf eine Kürzung wegen Grenzbetragsüberschreitung im Bescheid suchen. Steht dort eine Minderung der EM-Rente aus diesem Grund, beginnt die inhaltliche Prüfung. Die relevanten Zahlen: Welcher Jahresarbeitsverdienst liegt der Verletztenrente zugrunde? Welche MdE liegt vor und wie hoch ist damit der Freibetrag? Wie hoch ist die EM-Rente inklusive Zuschlag? Die DRV muss diese Werte im Bescheid oder in einem Berechnungsblatt mitteilen. Stimmt die Berechnung nicht, ist Widerspruch innerhalb eines Monats der richtige Weg. Wer die Berechnung nicht selbst nachvollziehen kann, sollte sich an eine anerkannte Rentenberatungsstelle, einen Sozialverband wie VdK oder SoVD, oder einen auf Sozialrecht spezialisierten Anwalt wenden. Die kostenlose Beratung durch die DRV selbst ist möglich, aber Betroffene sollten sich bewusst sein, dass die DRV als Bescheidverfasser kein neutraler Berater ist. Frank B., 54, Schlosser aus Halle, hat das erlebt. Er bekam im Dezember 2025 einen Bescheid, der eine Kürzung seiner EM-Rente um 94 Euro auswies. Sein Übergangszuschlag hatte bis November 2025 gesondert 79 Euro monatlich betragen. Nach der Integration stieg der Brutto-Zuschlag leicht – aber durch die erstmals greifende Grenzbetragskürzung sank der Auszahlungsbetrag netto unter den Novemberwert. Erst ein Sozialberater beim VdK erklärte ihm, dass die Berechnung korrekt war – und dass er dagegen nichts tun konnte außer zur Kenntnis nehmen. Die systemische Ungerechtigkeit: Wer schon länger gekürzt wird, geht leer aus Wer durch die Anrechnung einer Verletztenrente bereits am 30. Juni 2024 eine gekürzte EM-Rente bekam, hat Anspruch weder auf den Übergangszuschlag noch auf den dauerhaften Entgeltpunktezuschlag. Die Begründung ist rechtstechnisch schlüssig: Da der Grenzbetrag durch den Zuschlag unverändert bleibt, würde jede Rentenerhöhung sofort wieder in der Ruhensregelung verschwinden. Der Zuschlag käme beim Betroffenen nicht an. Diese Gruppe – Bestandsrentner mit Erwerbsminderungsrente, die wegen einer Verletztenrente schon Jahre lang weniger bekamen – profitiert von der Reform überhaupt nicht. Sie hatten bereits vor 2019 geringere Zurechnungszeiten als spätere Neurentner, waren also schon durch die historische Ungleichbehandlung benachteiligt. Und sie tragen zusätzlich die Folgen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit. Dennoch schließt das Gesetz sie explizit aus. Die systemische Schieflage ist schwer vermittelbar: Das Verbesserungsgesetz sollte eine bekannte Ungerechtigkeit heilen. Aber es reproduziert eine andere – und schafft für eine Teilgruppe durch den Umstieg im Dezember 2025 sogar aktiv neue Einbußen. Das Bundessozialgericht hat den Anrechnungsmechanismus verfassungsrechtlich als zulässig eingestuft. Eine Klagwelle zu dieser spezifischen neuen Konstellation ist nicht bekannt – aber auch nicht ausgeschlossen. Häufige Fragen Meine EM-Rente wurde wegen der Verletztenrente gekürzt, seit ich sie bekomme. Bekomme ich den Zuschlag nach § 307i SGB VI trotzdem? Nein. War Ihre EM-Rente am 30. Juni 2024 bereits wegen der Verletztenrente teilweise nicht ausgezahlt worden, erhalten Sie weder den Übergangszuschlag noch den dauerhaften Zuschlag nach § 307i. Diese Ausschlussregel steht explizit im Gesetz (§ 307j Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Ich bekomme seit Dezember 2025 weniger als vorher, obwohl mir kein neuer Bescheid aufgefallen ist. Was ist passiert? Das kann auf eine erstmalige Grenzbetragskürzung hinweisen, die durch den integrierten Zuschlag ausgelöst wurde. Prüfen Sie Ihren Rentenbescheid auf einen entsprechenden Hinweis. Ein Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bescheidzustellung möglich – aber nur, wenn die Berechnung fehlerhaft ist. Kann ich gegen die Kürzung grundsätzlich vorgehen? Die Kürzungsregelung selbst ist gesetzlich vorgeschrieben und wurde vom Bundessozialgericht als verfassungsgemäß eingestuft. Fehler in der Berechnung – falscher JAV, falscher MdE-Freibetrag, falsche Anwendung des Rentenartfaktors – sind hingegen anfechtbar. Für eine inhaltliche Prüfung empfiehlt sich fachkundige Beratung. Welcher Freibetrag wird von meiner Verletztenrente abgezogen, bevor der Grenzbetrag geprüft wird? Der Freibetrag hängt von der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) ab, die der Verletztenrente zugrunde liegt. Er kompensiert den immateriellen Schaden durch den Unfall. Die konkrete Höhe steht im Unfallrentenbescheid der Berufsgenossenschaft und ist nach einem gesetzlich festgelegten Faktor des aktuellen Rentenwerts berechnet. Ist die neue Kürzung dauerhaft? Im Grundsatz ja. Wenn sich der Jahresarbeitsverdienst, der MdE-Grad oder die EM-Rente ändern, wird die Grenzbetragsrechnung neu durchgeführt. Auch Rentenanpassungen beeinflussen das Verhältnis – weil sie jedoch sowohl die EM-Rente als auch den Rentenwert-basierten Freibetrag anheben, bleibt die Kürzung in den meisten Fällen nahezu konstant. Quellen: Deutsche Rentenversicherung Bund: Gemeinsame Rechtliche Anweisung zu § 93 SGB VI Deutsche Rentenversicherung Bund: Gemeinsame Rechtliche Anweisung zu § 307j SGB VI Deutsche Rentenversicherung Bund: FAQ Verbesserungen Erwerbsminderungsrente ab Dezember 2025 Gesetze im Internet (BMJV): § 93 SGB VI Gesetze im Internet (BMJV): § 307i SGB VI Bundestagsdrucksache 20/10607: Gesetzesbegründung EM-Bestandsrentenverbesserungsauszahlungsgesetz
17. April 2026
Bis zu 380 Euro pro Monat stehen Bewohnern von Pflegeheimen als Wohngeld zu. Die Leistung ist im Wohngeldgesetz seit Jahrzehnten verankert und ausdrücklich für Heimbewohner vorgesehen. Trotzdem verfällt sie in der Praxis regelmäßig — nicht weil der Anspruch fehlt, sondern weil beim Heimeinzug die falsche Leistung zuerst beantragt wird. Wer beim Einzug ins Heim sofort Hilfe zur Pflege beantragt, sperrt sich automatisch den Wohngeldanspruch — für die gesamte Zeit des Leistungsbezugs. Das Wohngeld wäre vorrangig. Weder Heime noch Behörden weisen routinemäßig darauf hin. Wohngeld im Pflegeheim: Was das Gesetz tatsächlich erlaubt Das Wohngeldgesetz stellt in § 3 WoGG Heimbewohner den normalen Mietern ausdrücklich gleich. Wer dauerhaft in einem Alten- oder Pflegeheim lebt — nicht nur vorübergehend zur Kurzzeitpflege — hat dem Grunde nach Anspruch auf Wohngeld wie jeder andere Mieter auch. Die Leistung ist seit der Wohngeld-Plus-Reform 2023 erheblich gestiegen und 2025 nochmals angehoben worden. Wohngeld setzt voraus, dass keine anderen Leistungen bezogen werden, bei denen die Unterkunftskosten bereits enthalten sind — also kein Bürgergeld, keine Grundsicherung im Alter, keine Hilfe zur Pflege nach SGB XII. Wer eine dieser Leistungen bezieht, ist vom Wohngeld ausgeschlossen. Das ist der Punkt, an dem Tausende Heimbewohner und ihre Angehörigen die entscheidende Weiche falsch stellen. Das Bundesgesundheitsministerium bestätigt auf seiner Website ausdrücklich: Pflegeheimbewohner können Wohngeld beantragen, Antragsformulare gibt es bei den Wohngeldbehörden der Kommunen, und auch der Heimträger kann bevollmächtigt den Antrag stellen. Dass diese Information trotzdem nicht bei Betroffenen ankommt, sagt mehr über die Strukturen des deutschen Sozialsystems als über die Leistung selbst. Wie viel Geld: Mietstufe entscheidet, nicht die Heimrechnung Bei normalen Mietern berechnet sich das Wohngeld nach der tatsächlich gezahlten Bruttokaltmiete. Bei Heimbewohnern funktioniert das anders — weil Pflegeheime keine Bruttokaltmiete im mietrechtlichen Sinne ausweisen. Das Gesetz löst dieses Problem mit einer Pauschalregelung: Als Miete gilt automatisch der Miethöchstbetrag der jeweiligen Mietenstufe, in der das Heim liegt. Deutschland ist in sieben Mietenstufen unterteilt. In Mietenstufe I beträgt der Höchstbetrag für einen Einpersonenhaushalt derzeit 426 Euro, in den höheren Stufen entsprechend mehr. Das bedeutet: Der Heimstandort — nicht die tatsächliche Heimrechnung — bestimmt die Berechnungsgrundlage. Wer in einem Heim in München oder Hamburg lebt, hat durch die höhere Mietenstufe eine günstigere Ausgangslage für die Wohngeldberechnung als jemand in einer günstigeren Landregion. Bundesweit erhalten Wohngeldhaushalte nach aktueller Rechtslage durchschnittlich etwa 380 Euro monatlich. Für Heimbewohner mit einer kleinen Rente können Beträge zwischen 150 und 350 Euro realistisch sein — abhängig vom Standort des Heims und der Höhe des anrechenbaren Einkommens. Das Wohngeld deckt keinen Cent der Pflegekosten ab. Es ist ein Zuschuss zur Unterkunftskomponente — und wer es erhält, muss diesen Teil weniger aus der eigenen Rente oder aus dem Ersparten bestreiten. Wer tatsächlich Anspruch hat — und wer leer ausgeht Margarete F., 81, lebt seit einem Jahr in einem Pflegeheim in Erfurt. Ihre monatliche Rente beträgt 1.190 Euro. Sie bezieht keine Sozialhilfe und keine Hilfe zur Pflege. Ihr Sparbuch zeigt 18.000 Euro. In dieser Konstellation hat sie nach aktuellem Recht Anspruch auf Wohngeld — die Einkommensgrenze liegt für ihren Einpersonenhaushalt in Mietenstufe II über ihrer Rente, das Vermögen bleibt weit unter der Freigrenze von 60.000 Euro. Der mögliche Betrag liegt nach Schätzung über den Wohngeldrechner bei 180 bis 280 Euro monatlich. Niemand hat sie darauf hingewiesen. Die Voraussetzungen in der Praxis: Der Aufenthalt muss dauerhaft sein, das Heim muss zugelassen sein, das Einkommen darf die Grenze der jeweiligen Mietenstufe nicht überschreiten, das Vermögen nicht über 60.000 Euro für die erste Person liegen. Pflegegeld nach SGB XI ist kein Ausschlussgrund — es gilt bei der pflegebedürftigen Person nicht als anrechenbares Einkommen für das Wohngeld. Auch wer Pflegesachleistungen erhält, bleibt wohngeldberechtigt. Wer hingegen Hilfe zur Pflege bezieht, kann kein Wohngeld mehr beantragen. Wer eine Schwerbehinderung mit GdB von mindestens 100 oder bestimmte Pflegebedürftigkeitsstufen hat, profitiert zusätzlich von einem Freibetrag nach § 17 WoGG: 1.800 Euro jährlich werden vom anrechenbaren Haushaltseinkommen abgezogen. Das kann darüber entscheiden, ob Anspruch besteht und wie hoch er ausfällt. Die entscheidende Falle: Hilfe zur Pflege zuerst kostet bares Geld In vielen deutschen Pflegeheimen läuft es so ab: Der neue Bewohner zieht ein, die Rechnung übersteigt die Rente, die Heimverwaltung empfiehlt sofort den Gang zum Sozialamt. Das Sozialamt prüft die Hilfe zur Pflege. Die Bewilligung folgt. Der Eigenanteil wird gedeckt. Fall gelöst — für das Heim und das Sozialamt. Was in diesem Ablauf nicht stattfindet: eine Prüfung, ob vor der Hilfe zur Pflege zunächst Wohngeld beantragt werden müsste. Denn Wohngeld ist eine vorrangige Leistung. Wer Wohngeld beantragen kann, muss das zuerst tun. Erst wenn Wohngeld nicht reicht oder nicht berechtigt, greift die Sozialhilfeschiene. Wer einmal Hilfe zur Pflege bezieht, ist vom Wohngeld ausgeschlossen — nicht dauerhaft, aber für die gesamte Zeit des Leistungsbezugs. Werner K., 76, aus Dortmund, zog vor neun Monaten ins Pflegeheim. Seine Rente beträgt 1.320 Euro, er hat 22.000 Euro auf dem Konto, Pflegegrad 3. Sein Sohn beantragte sofort Hilfe zur Pflege. Was er nicht wusste: Bei 22.000 Euro Vermögen wäre Werner K. für Hilfe zur Pflege gar nicht anspruchsberechtigt gewesen — die Freigrenze liegt dort bei 10.000 Euro. Stattdessen hätte Wohngeld beantragt werden müssen: Bei seiner Rente und dem Freibetrag für Pflegebedürftigkeit hätte er in Dortmund (Mietenstufe IV) schätzungsweise 200 bis 280 Euro monatlich bekommen können. Jetzt läuft Hilfe zur Pflege, das Vermögen muss bis auf 10.000 Euro aufgebraucht werden, der Wohngeldanspruch ist blockiert. Die korrekte Reihenfolge ist keine bürokratische Spitzfindigkeit. Sie kostet im Fehlerfall mehrere tausend Euro — bei einem durchschnittlichen Betrag von 250 Euro Wohngeld sind das über drei Jahre mehr als 9.000 Euro. Wohngeld, Pflegewohngeld, Hilfe zur Pflege: die richtige Reihenfolge Die entscheidende Frage beim Heimeinzug ist nicht "Welche Leistung stellt das Sozialamt sofort aus?" — sondern: Welche hat Vorrang, und welche baut darauf auf? Hat der Bewohner Vermögen zwischen 10.000 und 60.000 Euro, ist Hilfe zur Pflege von vornherein ausgeschlossen — die Vermögensfreigrenze liegt dort bei 10.000 Euro. Wohngeld dagegen lässt bis zu 60.000 Euro zu. Für diese Gruppe ist Wohngeld nicht nur vorrangig, sondern die einzige staatliche Unterstützung, die überhaupt in Betracht kommt. Hat der Bewohner weniger als 10.000 Euro Vermögen und reicht sein Einkommen nicht aus, können Wohngeld und Hilfe zur Pflege kombiniert werden — aber nur in der richtigen Reihenfolge: Wohngeld zuerst bewilligen lassen, dann den verbleibenden Fehlbetrag über Hilfe zur Pflege abdecken. Wer direkt zur Hilfe zur Pflege geht, blockiert sich Wohngeld und zahlt mehr aus eigenem Einkommen als nötig. In NRW, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein gibt es zusätzlich das landesrechtliche Pflegewohngeld — eine gesonderte Leistung, die speziell die Investitionskosten des Heimplatzes abdeckt. Investitionskosten sind jener Anteil der Heimrechnung, der Umbau, Modernisierung und Instandhaltung des Gebäudes finanziert — je nach Einrichtung mehrere hundert Euro pro Monat. Das Pflegewohngeld wird vom zuständigen Sozialamt des Bundeslandes bewilligt, hat eigene Einkommens- und Vermögensgrenzen und läuft grundsätzlich neben dem Bundeswohngeld nach WoGG. Wer in diesen Bundesländern lebt, sollte alle drei Instrumente der Reihe nach prüfen lassen: Bundeswohngeld, Pflegewohngeld, Hilfe zur Pflege. Der Wohngeld-Plus-Rechner des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen steht kostenlos und anonym online zur Verfügung. Er gibt eine erste Orientierung — verbindlich entscheidet nur die Wohngeldbehörde. So stellen Sie den Antrag — und was dabei schiefgeht Die zuständige Wohngeldbehörde ist jene der Gemeinde oder des Kreises, in dem das Pflegeheim liegt — nicht der frühere Wohnort des Bewohners. Das ist der erste häufige Fehler. Der zweite: das falsche Formular. Der Antrag für Heimbewohner unterscheidet sich vom normalen Wohngeldantrag, weil die Mietberechnung anders funktioniert. Viele Kommunen bieten dieses Formular online an. Der Heimträger kann mit Vollmacht den Antrag einreichen. Unterlagen, die in der Regel benötigt werden: Personalausweis, Heimvertrag als Nachweis des dauerhaften Aufenthalts, Rentenbescheid und weitere Einkommensnachweise, Kontoauszüge und Sparbelege zum Nachweis des Vermögens, bei Schwerbehinderung der Schwerbehindertenausweis für den Freibetrag. Wohngeld wird nicht rückwirkend gezahlt — es gilt ab dem Monat der Antragstellung. Wer den Antrag drei Monate nach Heimeinzug stellt, verliert drei Monatsbeträge unwiderruflich. Die Bearbeitung dauert nach Erfahrung der Sozialverbände mehrere Wochen bis zu sechs Monate; in dieser Zeit kann eine vorläufige Entscheidung beantragt werden, damit die Zahlungen nicht verzögert beginnen. Der Bewilligungszeitraum beträgt zwölf Monate. Wichtig: Spätestens zwei Monate vor Ablauf muss ein Weiterleistungsantrag gestellt werden. Kommt dieser Antrag zu spät oder gar nicht, entsteht eine Lücke ohne Zahlung — auch wenn alle Voraussetzungen weiter vorliegen. Der Anspruch entsteht nicht automatisch, er muss aktiv verlängert werden. Der dritte häufige Fehler betrifft den Freibetrag: Wer Pflegebedürftigkeit oder Schwerbehinderung mit GdB 100 nicht aktiv angibt und belegt, bekommt den Einkommensabzug von 1.800 Euro jährlich nicht automatisch. Das Amt fragt nicht nach — die Angabe muss im Antrag gemacht werden. FAQ: Wohngeld im Pflegeheim Kann mein Vater Wohngeld beantragen, obwohl er dement ist und keinen Antrag mehr selbst ausfüllen kann? Ja. Der Heimträger kann den Antrag stellen, wenn eine schriftliche Vollmacht vorliegt. Alternativ können Familienangehörige mit einer Vorsorgevollmacht oder als gesetzliche Betreuer den Antrag einreichen. Die Wohngeldbehörde akzeptiert bevollmächtigte Antragsteller ausdrücklich. Verliert meine Mutter das Wohngeld, wenn ihre Rente durch die jährliche Rentenanpassung steigt? Nicht automatisch. Wohngeld wird für zwölf Monate bewilligt und bleibt in diesem Zeitraum konstant. Die Behörde muss nur informiert werden, wenn das Einkommen um mehr als 30 Prozent steigt. Eine reguläre Rentenanpassung von ein bis zwei Prozent liegt weit darunter. Meine Mutter hat eine private Pflegezusatzversicherung. Wird die Auszahlung auf das Wohngeld angerechnet? Das hängt von der konkreten Versicherungsleistung ab. Laufende Rentenzahlungen aus Zusatzversicherungen können als Einkommen gelten. Einmalzahlungen werden anders bewertet. Im Zweifel vor Antragstellung bei der Wohngeldbehörde nachfragen — falsche Angaben können zur Rückforderung führen. Wir wohnen in Bayern. Gibt es in Bayern Pflegewohngeld? Nein. Bayern kennt kein Pflegewohngeld nach Landesrecht. Das Bundeswohngeld nach WoGG steht Heimbewohnern in Bayern aber genauso zu wie überall. Reicht es nicht aus, bleibt der Weg zur Hilfe zur Pflege beim Sozialamt. Kann der Heimträger ohne meine ausdrückliche Erlaubnis Wohngeld für mich beantragen? Nein. Nur mit schriftlicher Vollmacht. Ein Antrag ohne Vollmacht ist unwirksam. Quellen Bundesgesundheitsministerium: Wohngeld für Bewohner von Pflegeheimen Thüringer Bürgerbeauftragter: Information: Wohngeld für Bewohner von Pflegeheimen BIVA-Pflegeschutzbund: Wohngeld für Pflegeheimbewohner VdK Deutschland: Wohngeld auch im Pflegeheim SoVD Niedersachsen: Hohe Pflegeheimkosten: Wohngeld und Hilfe zur Pflege betanet: Wohngeld – Voraussetzungen und Antrag Verbraucherzentrale NRW: Hilfen für Pflegeheimkosten in NRW
17. April 2026
Wenn der Job einfach nicht passt, führt eine Eigenkündigung trotz einer nur 2-wöchigen Kündigungsfrist unmittelbar zum Verlust des Einkommens und zur Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit - was einen Ersatzanspruch/ Rückforderung des Jobcenters zur Folge hat. Wer weiß, dass seine Kündigung unmittelbar zur Arbeitslosigkeit führt und somit Hilfebedürftigkeit nach dem Bürgergeld besteht, handelt grob fahrlässig und muss mit Sanktionen für die ganze Familie rechnen. Denn Bezieher von SGB 2 Leistungen sind nämlich nach dem Gesetz verpflichtet, ihre Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen einzusetzen. Das Landessozialgericht Hamburg (Urteil vom 18.01.2026 - L 4 AS 295/22 D ) stellt in einem bemerkenswertem Urteil - mit Signalwirkung - folgenden Grundsatz für Bezieher von Bürgergeld auf: Eine Eigenkündigung stellt Musterbeispiel für sozialwidrigen Verhalten dar, denn in der Kündigung des bestehenden Arbeitsverhältnisses liegt ein grob fahrlässiges Verhalten im Sinne des § 34 SGB 2. Hat einer alleinverdienende Mutter, welche mit ihrer 3- jährigen Tochter und ihrem Ehemann in einer Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB 2 lebt, in der Probezeit ihren Job aus nicht relevanten Gründen gekündigt, stellt dies ein sozialwidriges Verhalten dar ( § 34 SGB 2 ). Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch aufstockende Arbeitnehmer ist, wenn damit sehenden Auges der Verlust eines bedarfsdeckenden Einkommens und die Arbeitslosigkeit herbeigeführt wird, insbesondere keine Anschlussbeschäftigung besteht, im Regelfall eine sozialwidrige Handlung. Die Mutter hat als damalige Alleinversorgerin der Familie – keine langfristige Perspektive im Marketingbereich des Unternehmens gesehen. Außerdem hat sich die Tätigkeit bei der GmbH für sie nicht nur inhaltlich, sondern auch zeitlich und örtlich anders dargestellt habe, als es ihr in mehreren Bewerbungsgesprächen vermittelt worden war. Aus Enttäuschung über ihren Job, den sie sich anders vorgestellt gehabt habe und der auch teilweise nach 18 Uhr auszuüben war, hat sie das Beschäftigungsverhältnis einseitig gelöst. Das Gericht kommt zu der Auffassung, dass der Ersatzanspruch des Jobcenters in Höhe von ca. 5300 Euro rechtmäßig war. Entscheidungsgründe des Gerichts In der Kündigung des bestehenden Arbeitsverhältnisses liegt ein sozialwidriges Verhalten. Für einen Ersatzanspruch nach § 34 SGB II ist erforderlich, dass der bzw. die Betreffende – im Sinne eines objektiven Unwerturteils – in zu missbilligender Weise sich selbst oder seine unterhaltsberechtigten Angehörigen in die Lage gebracht hat, existenzsichernde Leistungen in Anspruch nehmen zu müssen (vgl. BSG, Urteil vom 3.9.2020 – B 14 AS 43/19 - ). Einzubeziehen bei dieser Einordnung sind die im SGB II festgeschriebenen Wertmaßstäbe, in denen sich ausdrückt, welches Verhalten als dem Grundsatz der Eigenverantwortung vor Inanspruchnahme der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zuwiderlaufend angesehen wird. Aus der Wertung der §§ 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB II, 31 Abs. 2 Nr. 3 und 4 SGB II i.V.m. § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGB III ergibt sich, dass eine ohne wichtigen Grund erfolgende Arbeitsaufgabe den Wertmaßstäben widerspricht. Leistungsbezieher müssen ihre Arbeitskraft einsetzen - § 2 SGB 2 Denn gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 SGB II müssen erwerbsfähige Leistungsberechtigte ihre Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen einsetzen. Dabei begründet nicht jede aus Sicht des SGB II nicht zu billigende Verhaltensweise zugleich einen Ersatzanspruch. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch Arbeitnehmer ist, wenn damit sehenden Auges der Verlust eines bedarfsdeckenden Einkommens und die Arbeitslosigkeit herbeigeführt wird, insbesondere keine Anschlussbeschäftigung besteht, im Regelfall eine sozialwidrige Handlung. Das Verhalten der Klägerin führte zum Eintritt einer Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe (§ 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III) und lief damit auch den Wertungen des SGB II zuwider (vgl. § 31 Abs. 2 Nr. 3 und 4 SGB II). Die Klägerin hat mit der Kündigung unmittelbar die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses und damit der Einkommenserzielung herbeigeführt. Eigenkündigung, obwohl Kündigungsfrist nur 2 Wochen war Sie hat sich ohne konkrete Aussicht auf ein neues Beschäftigungsverhältnis in die Arbeitslosigkeit begeben und dies, obwohl ihre Kündigungsfrist zu diesem Zeitpunkt lediglich zwei Wochen betrug. Die Klägerin durfte nicht einfach darauf vertrauen, umgehend ein neues Beschäftigungsverhältnis finden und antreten zu können. Bemühungen in diese Richtung im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Kündigung sind auch nicht vorgetragen. Die Klägerin hat nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - auch schuldhaft gehandelt Vorsätzliches Handeln setzt voraus, dass Ersatzpflichtige die Folgen ihres Verhaltens entweder vorausgesehen oder zumindest billigend in Kauf genommen haben. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn sie die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt haben, wenn es sich also hätte aufdrängen müssen, dass ein Verhalten die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II verursachen wird (Verschulden hinsichtlich der Herbeiführung der Leistungsvoraussetzungen). Zum Verschulden hat das BSG zudem festgehalten, „dass sich – im Sinne eines Wissenselements – vorsätzlich oder grob fahrlässig i.S. von § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB II nur verhält, wer sich der Sozialwidrigkeit seines Verhaltens bewusst oder grob fahrlässig nicht bewusst ist“ (Verschulden hinsichtlich der Sozialwidrigkeit. Die Klägerin wusste, dass eine Kündigung unmittelbar zur Arbeitslosigkeit führt. Sie hätte entsprechend ihres Bildungsstandes bei einer Parallelwertung in der Laiensphäre auch erkennen können, dass ihr Verhalten unmittelbar mit dem Eintritt der Hilfebedürftigkeit verbunden sein würde. Mit dem Eintritt einer Sperrzeit musste sie angesichts der Eigenkündigung – bei Fehlen unzumutbarer Arbeitsbedingungen – rechnen. Anhaltspunkte dafür, dass sie über finanzielle Mittel verfügte, die den Hilfebedarf hätten decken können, sind nicht ersichtlich. Sie musste daher damit rechnen, ab Ende des Arbeitsverhältnisses auf Arbeitslosengeld II angewiesen zu sein. Ein wichtiger Grund für die Aufgabe des Arbeitsverhältnisses liegt nicht vor Zu der Frage, wann eine Arbeit zumutbar ist und daher kein wichtiger Grund vorliegt, das Beschäftigungsverhältnis (umgehend) zu lösen, kann auf die Wertungen des § 10 SGB II zurückgegriffen werden. Der wichtige Grund muss objektiv vorgelegen haben. Der Wunsch der Klägerin nach beruflicher Veränderung mag verständlich gewesen sein. Gründe, die eine Fortführung des bestehenden Beschäftigungsverhältnisses jedenfalls für die Dauer der Suche nach einem neuen Arbeitgeber für sie objektiv unzumutbar gemacht hätten, hat sie im Ergebnis jedoch nicht vorgebracht. Ihre Beweggründe sind nicht so gewichtig, dass sie das Interesse der Solidargemeinschaft, dass hilfebedürftige Erwerbsfähige zunächst eigenverantwortlich ihren Lebensunterhalt sichern, bevor sie steuerfinanzierte Leistungen beziehen, überwiegen. Hinweis vom Sozialrechtsexperten Detlef Brock Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ( BSG aus 2020 ) gilt, dass nicht jedes sozialwidrige Handeln zu einem Ersatzanspruch des Jobcenters führen muss. Das Bundessozialgericht hat das Tatbestandsmerkmal des „sozialwidrigen Verhaltens“ unter Heranziehung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für den Regelungsbereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende dahingehend umschrieben, dass nur ein Verhalten umfasst werde und damit sozialwidrig sei, das (1) in seiner Handlungstendenz auf die Einschränkung bzw. den Wegfall der Erwerbsfähigkeit oder der Erwerbsmöglichkeit oder (2) die Herbeiführung von Hilfebedürftigkeit bzw. der Leistungserbringung gerichtet sei bzw. hiermit in „innerem Zusammenhang“ stehe oder (3) ein spezifischer Bezug zu anderen nach den Wertungen des SGB II zu missbilligenden Verhaltensweisen bestehe. Zum Verschulden hat das BSG zudem festgehalten, „dass sich – im Sinne eines Wissenselements – vorsätzlich oder grob fahrlässig i.S. von § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB II nur verhält, wer sich der Sozialwidrigkeit seines Verhaltens bewusst oder grob fahrlässig nicht bewusst ist“ (Verschulden hinsichtlich der Sozialwidrigkeit. So hat das LSG Sachsen zum Beispiel geurteilt, dass wenn ein Arbeitnehmer bei seinem Arbeitgeber Diesel klaut und dafür ordentlich gekündigt wird, dies nicht unbedingt einen Ersatzanspruch des Jobcenters rechtfertigen muss. Selbst wenn man unterstellt, der Bürgergeldbezieher habe als volljähriger Erwachsener wohl durch ein Fehlverhalten im Arbeitsverhältnis, das Anlass war für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses durch eine ordentliche Kündigung des Arbeitgebers bzw. die nachfolgende Vereinbarung eines Aufhebungsvertrags, den Wegfall seines Erwerbseinkommens und damit seine Hilfebedürftigkeit und die seiner Familienangehörigen sowie den nachfolgenden Bezug von SGB II-Leistungen verursacht, lässt sich - die Sozialwidrigkeit seines Verhaltens nicht feststellen. Denn das Jobcenter hat nicht festgestellt, welches konkrete Fehlverhalten des Hilfebedürftigen der Grund oder Anlass für die (ordentliche) Arbeitgeberkündigung war. Fehlende Ermittlungen zur Motivation und lediglich Unterstellungen des Klägers machen den Rückfordrungsbescheid des Jobcenters rechtswidrig, so eindeutig das LSG Sachsen-Anhalt Az. (L 4 AS 24/23 ).
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Von der Arbeitsmarktreform sind Millionen von Menschen betroffen. Vieles ist im SGB II unklar und auf die individuellen Bedarfe des Einzelnen zu pauschal ausgelegt. Laut einiger Erhebungen, sollen nur rund 50 Prozent aller Bescheide der Jobcenter mindestens teilweise falsch und rechtswidrig sein. Das bedeutet für die Menschen oft tatsächliche Beschneidungen in Grundrechten und Ansprüchen.
Diese Plattform will daher denen eine Stimme geben, die kein Gehör finden, weil sie keine gesellschaftliche Lobby besitzen. Bezieher von Bürgergeld (ehemals Hartz IV) werden nicht selten als "dumm" oder "faul" abgestempelt. Es reicht nicht, dass Leistungsberechtigte mit den täglichen Einschränkungen zu kämpfen haben, es sind auch die täglichen Anfeindungen in den Jobcentern, in der Schule, in der Familie oder auf der Straße. Neben aktuellen Informationen zur Rechtssprechung konzentrieren wir uns auch auf Einzelfälle, die zum Teil skandalös sind. Wir decken auf und helfen damit den Betroffenen. Denn wenn eine Öffentlichkeit hergestellt wurde, müssen die Jobcenter agieren. Sie bekommen dadurch Druck. Lesen Sie mehr darüber in unserem redaktionellem Leitfaden!











