Erwerbsminderung: Gericht erkennt volle EM-Rente an wegen möglicher Folgen

8. Februar 2026
Für die Anerkennung einer Erwerbsminderung zählt nicht nur, ob die Betroffenen die entsprechende Arbeitsleistung erbringen können. Es spielt auch eine Rolle, ob diese tägliche Erwerbsbeschäftigung gefährliche medizinische Folgen haben kann. So urteilte das Sozialgericht Wiesbaden, und der Standpunkt der Richter ist für Betroffene von großer Bedeutung. Das Sozialgericht Wiesbaden hat einer vierfachen Mutter eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung zugesprochen, obwohl die Rentenversicherung ihren Antrag zunächst ablehnte (S 4 R 206/14). Entscheidend war kein abstrakter Reha-Hinweis, sondern eine konkrete medizinische Realität: eine riesige, schmerzhafte Bauchwandhernie mit erheblichem Risiko. Das Gericht zog eine klare Linie – und ordnete die Rente befristet an. Wenn die Rentenversicherung „voll erwerbsfähig“ sagt Die Klägerin beantragte eine Erwerbsminderungsrente. Die Rentenversicherung ließ einen Befundbericht auswerten und stufte sie als voll erwerbsfähig ein; sie empfahl eine Reha. Mit Bescheid vom 5. Februar 2014 lehnte die Kasse die Rente ab und hielt auch im Widerspruch daran fest. Die Betroffene legte in der Folge Klage vor dem Sozialgericht Wiesbaden ein, um ihren Anspruch auf eine Rente durchzusetzen. Dies gelang ihr. Die Klägerin trug Verantwortung für vier Kinder; zwei haben eine schwere Behinderung und eines ist pflegebedürftig. Seit November 2012 war sie als Pflegeperson rentenversichert, die Familie bezog Leistungen nach dem SGB II. Das Gericht blendete diese Lebensumstände zwar nicht aus – es konzentrierte sich allerdings konsequent auf die medizinisch messbare Leistungsfähigkeit. Das Gericht holt Beweise ein und zieht die Akten zusammen Im Verfahren sammelte das Sozialgericht Befundberichte und zog die Versorgungsamtsakte bei. Ärzte dokumentierten Asthma, Arthrosen, Schmerzen, depressive Verstimmung – und einen großen, wiederkehrenden Bauchwandbruch. So verdichtete sich ein Bild, das sich nicht mit einem Satz „keine Komplikationen“ wegschieben ließ. Die Rentenkasse argumentierte hingegen, bisher seien keine Probleme aufgetreten. Diese Begründung dafür, eine Rente zu verweigern, hielt vor Gericht nicht stand, da die Betroffene zum Zeitpunkt des Befundes nicht arbeitete und so die Bauchwand durch Erwerbsbeschäftigung auch nicht belastete. Ein Gutachten wird zum Wendepunkt – weil es das Risiko greifbar macht Der gerichtliche Sachverständige untersuchte die Klägerin im August 2015 und stellte eine „riesige“ Bauchwandhernie fest. Er sah die Gefahr einer Einklemmung von Darmgewebe und bewertete das Leistungsvermögen deshalb als aufgehoben. Diese Diagnose traf den Kern: Nicht irgendwann, sondern jederzeit konnte sich die Lage zuspitzen. Das Gericht folgte der Einschätzung, dass die Hernie eine volle Erwerbsminderung verursacht, weil sie Schmerzen auslöst und eine Inkarzeration droht. Es lehnte ausdrücklich die Haltung der Rentenversicherung ab, nach der man sinngemäß die Gefahr kleinreden könne, solange nichts passiert sei. Wer Risiken nur rückwärts beurteilt, verfehlt die Schutzfunktion der Erwerbsminderungsrente, so lässt sich die Einschätzung der Richter zusammenfassen. Nach den glaubhaften Angaben der Klägerin trat der erneute Bruch im März 2015 auf – und die Akten stützten das. Radiologische Befunde und Arztberichte beschrieben große Hernien; ein Adipositaszentrum sprach später sogar von einem „monströsen“ Bauchdeckenbruch. Das Gericht zog daraus eine Konsequenz, die viele Betroffene kennen sollten: Es zählt nämlich der tatsächliche Einbruch der Leistungsfähigkeit, und nicht der Zeitpunkt des Antrags. „Nicht absehbare Zeit“ bedeutet mehr als sechs Monate – das Gericht rechnet streng Das Sozialgericht erklärte die volle Erwerbsminderung als „auf nicht absehbare Zeit“, weil der Zustand rückschauend länger als sechs Monate bestand. Es arbeitete dabei mit dem gesetzlichen System: Unter drei Stunden täglich bedeutet volle Erwerbsminderung, und befristete Renten starten frühestens im siebten Kalendermonat nach Eintritt. Deshalb begann die Rente am 1. Oktober 2015 – dem siebten Monat nach März 2015. Die Rentenversicherung argumentierte, eine Hernien-Operation sei möglich und nicht „duldungspflichtig“. Das Gericht konterte sachlich: Eine Mitwirkung an Heilbehandlung setzt regelmäßig ein konkretes Verlangen des Leistungsträgers voraus, und das fehlte hier. Hinzu kam die medizinische Logik – die Ärzte hielten die Wahrscheinlichkeit für gering, dass eine Hernien-Operation bei massivem Übergewicht zum Erfolg führen könnte. Die Betroffene erhielt die Rente befristet bis zum 30. September 2018. Das Gericht begründete das mit einer realistischen Prognose: Gewichtsreduktion nach Magenverkleinerung, danach Operation der Hernie, anschließend eine längere Erholungsphase. Es sprach damit keinen Dauerzustand aus, sondern eine Schutzbrücke – bis eine Besserung plausibel möglich wird. Kosten und Signalwirkung: Streiten hat Folgen – auch für die Behörde Das Gericht sprach der Klägerin die Kosten nur zur Hälfte zu, weil die Klage anfangs noch nicht begründet war. Gleichzeitig setzte es ein Zeichen: Als sich die Befundlage ab März 2015 änderte und das Gutachten die volle Erwerbsminderung bestätigte, hätte die Rentenversicherung den Konflikt beenden können. Wer trotz klarer medizinischer Beweise weiter blockiert, riskiert Kosten – und verliert Vertrauen. FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen zur Entscheidung Woran scheiterte die Rentenversicherung? Das Gericht sah eine konkrete, erhebliche Gesundheitsgefahr durch die große Bauchwandhernie und stufte die Klägerin deshalb als voll erwerbsgemindert ein. Entscheidend war das nachvollziehbare Gutachten, nicht eine pauschale Reha-Empfehlung. Warum begann die Rente erst am 1. Oktober 2015? Antwort: Das Gericht stellte den Eintritt der vollen Erwerbsminderung auf März 2015 fest. Nach § 101 SGB VI startet eine befristete Rente frühestens im siebten Kalendermonat danach – und das ist Oktober 2015. Was bedeutet „volle Erwerbsminderung“ in diesem Urteil konkret? Die Klägerin konnte nach Überzeugung des Gerichts wegen Schmerzen und Inkarzerationsrisiko nicht mehr als drei Stunden täglich unter üblichen Bedingungen arbeiten. Damit griff § 43 Abs. 2 SGB VI. Die Arbeitsmarktlage spielte keine Rolle. Musste die Klägerin sich operieren lassen, um die Rente zu bekommen? Nein, das Gericht stellte klar, dass eine Mitwirkung an konkreter Heilbehandlung regelmäßig ein konkretes Verlangen des Leistungsträgers voraussetzt. Medizinisch erschien die Aussicht auf Erfolg zudem gering. Warum reichten Asthma und Arthrose allein nicht für eine frühere Rente? Das Gericht sah darin vor allem qualitative Einschränkungen, also Grenzen bei Art und Bedingungen einer Tätigkeit. Für eine Rente zählt jedoch vor allem die quantitative Leistungsfähigkeit in Stunden. Erst die Hernie kippte diese Grenze unter drei Stunden täglich.
Aktuelles
8. Februar 2026
Zum 1. Februar 2026 hebt die Stadt Halle (Saale) die als angemessen anerkannten Aufwendungen für Unterkunft und Heizung an. Davon profitieren Menschen, deren Miete ganz oder teilweise über das Bürgergeld oder über Leistungen der Sozialhilfe gezahlt wird. Die Anpassung greift automatisch, ohne dass Betroffene dafür einen gesonderten Antrag stellen müssen. Das ist mehr als eine reine Zahlendrehung: In einem angespannten Wohnungsmarkt entscheidet die Höhe der anerkannten Kosten oft darüber, ob eine Wohnung gehalten werden kann, ob ein Umzug droht oder ob eine Finanzierungslücke entsteht, die aus dem Regelsatz geschlossen werden müsste. Die neuen Bruttokaltmieten 2026 in Halle (Saale) Ab dem 1. Februar 2026 gelten in Halle (Saale) höhere Richtwerte für die als angemessen anerkannten Kosten der Unterkunft. Für einen Ein-Personen-Haushalt liegt die Bruttokaltmiete künftig bei 397,00 Euro. Für zwei Personen werden 442,80 Euro berücksichtigt, für drei Personen 529,90 Euro, für vier Personen 636,00 Euro und für fünf Personen 815,40 Euro. Für jede weitere Person erhöht sich der Wert um 90,60 Euro. Damit werden die Grenzen spürbar nach oben verschoben, was insbesondere in Haushalten mit mehreren Personen relevant ist, weil die tatsächliche Wohnfläche und die am Markt verfügbaren Wohnungen häufig höhere Gesamtkosten mit sich bringen. Haushaltsgröße Angemessene Bruttokaltmiete ab 01.02.2026 1 Person 397,00 € 2 Personen 442,80 € 3 Personen 529,90 € 4 Personen 636,00 € 5 Personen 815,40 € Jede weitere Person + 90,60 € Bürgergeld und Sozialhilfe: Gleiche Zahlen, unterschiedliche Verfahren Dass die Richtwerte sowohl im Bürgergeld als auch in der Sozialhilfe Anwendung finden, heißt nicht, dass die Verfahren in allen Einzelheiten identisch sind. Im Bürgergeld ist die Regelung zu Unterkunftskosten eng an § 22 SGB II gekoppelt. Dort ist auch die Karenzzeit verankert: In der ersten Bezugsphase werden Unterkunftskosten grundsätzlich zunächst in tatsächlicher Höhe anerkannt, bevor eine strengere Angemessenheitsprüfung durchgreift. Für Betroffene kann das bedeuten, dass nicht jede Überschreitung einer Obergrenze sofort zu einer Kürzung führt, sondern zunächst ein Übergang greift, der Zeit zur Stabilisierung geben soll. In der Sozialhilfe richtet sich die Übernahme der Unterkunftskosten nach dem SGB XII. Auch dort spielt die Angemessenheit eine tragende Rolle, allerdings können sich Zuständigkeiten, Nachweisanforderungen und praktische Abläufe unterscheiden. Für Leistungsberechtigte ist vor allem entscheidend, dass die neuen Obergrenzen als Orientierungsrahmen gelten, wenn das Amt prüft, welche Bruttokaltmiete akzeptiert wird. Wenn die Miete trotzdem höher ist: Was dann? Trotz angehobener Werte bleibt die Realität, dass manche Wohnungen oberhalb der Richtwerte liegen. Dann kommt es darauf an, in welcher Situation sich der Haushalt befindet. Häufig wird zunächst geprüft, ob es Besonderheiten gibt, die eine Abweichung rechtfertigen können, etwa ein besonderer Wohnbedarf oder objektive Gründe, weshalb ein Wohnungswechsel kurzfristig nicht zumutbar ist. Ebenso spielt eine Rolle, ob die Wohnung schon lange bewohnt wird und ob ein Umzug tatsächlich zu einer Entlastung führen würde, wenn man Umzugskosten, Kaution, Renovierung und die Verfügbarkeit passender Wohnungen mit einrechnet. Kommt die Behörde zu dem Ergebnis, dass die Kosten dauerhaft zu hoch sind, ist in der Regel ein formales Verfahren vorgesehen: Zunächst werden die tatsächlichen Aufwendungen häufig noch für einen Übergangszeitraum übernommen, verbunden mit dem Hinweis, die Kosten zu senken. Erst wenn eine Kostensenkung nicht gelingt oder nicht ausreichend nachgewiesen wird, kann eine Begrenzung auf die als angemessen festgelegten Werte erfolgen. Für Betroffene ist in dieser Phase entscheidend, die eigene Wohnungssuche und die Rückmeldungen von Vermietern sorgfältig zu dokumentieren, weil das später belegen kann, dass am Markt keine passende und günstigere Wohnung verfügbar war. Heizkosten: „Tatsächliche Höhe“ mit Plausibilitätsprüfung Neben der Bruttokaltmiete sind die Heizkosten der zweite große Posten. In Halle (Saale) gilt: Heizkosten werden in tatsächlicher Höhe übernommen, sofern sie nicht unangemessen hoch oder sittenwidrig niedrig sind. Als Orientierung wird häufig der Bundesheizspiegel herangezogen. Dabei ist wichtig, wie solche Vergleichswerte rechtlich wirken: Ein Heizspiegel kann Hinweise geben, ob ein Verbrauch oder eine Kostenhöhe auffällig ist. Er ersetzt aber nicht automatisch die Prüfung im konkreten Haushalt. Unterschiede bei Gebäudedämmung, Heizungsart, Energiepreisen, Wohnfläche, Warmwasserbereitung oder gesundheitlichen Bedarfen können dazu führen, dass Heizkosten höher ausfallen, ohne dass Leistungsberechtigte dies kurzfristig beeinflussen können. Auch die Rechtsprechung hat wiederholt betont, dass selbst bei sehr hohen Heizkosten nicht sofort gekürzt werden darf, sondern zunächst das Verfahren der Kostensenkung und die Umstände des Einzelfalls betrachtet werden müssen. Wer von einer Kürzung betroffen ist, sollte daher immer prüfen lassen, ob tatsächlich eine nachvollziehbare Einzelfallprüfung stattgefunden hat oder ob lediglich pauschal mit einem Grenzwert argumentiert wurde. Umgekehrt ist der Hinweis auf „sittenwidrig niedrig“ weniger bekannt, aber praktisch relevant: Extrem niedrige Heizkosten können darauf hindeuten, dass nicht ausreichend geheizt wird, etwa aus finanzieller Not. In der Praxis ist dieser Punkt eher ein Warnsignal als ein Kürzungsinstrument: Wer sehr niedrige Heizkosten hat, ist nicht automatisch „im grünen Bereich“, sondern sollte die Wohnsituation und die tatsächliche Wärmeversorgung realistisch einschätzen. Praktische Folgen für Betroffene in Halle (Saale) Die Erhöhung der Mietobergrenzen ist für viele Haushalte eine spürbare Entlastung, weil sie näher an den realen Mietpreisen liegen kann und die Gefahr reduziert, dauerhaft aus dem Regelbedarf zuschießen zu müssen. Sie kann außerdem die Wohnungssuche erleichtern, weil ein etwas größerer Spielraum bei der Bruttokaltmiete die Zahl der in Frage kommenden Angebote erhöht. Gleichzeitig bleibt die Lage angespannt: Wer umziehen muss, steht weiterhin vor einem Markt, in dem günstige Wohnungen knapp sind, und in dem Vermieter häufig umfangreiche Unterlagen verlangen oder sich zwischen vielen Bewerbern entscheiden. Quellen Stadt Halle (Saale), Pressemitteilung „Jobcenter und Sozialamt übernehmen ab Februar höhere Mieten“ (veröffentlicht Anfang Februar 2026); § 22 Sozialgesetzbuch II (SGB II) „Bedarfe für Unterkunft und Heizung“; Bundessozialgericht, Urteil Az. B 14 AS 60/12 R.
8. Februar 2026
Das Landesarbeitsgericht Köln hat entschieden, dass der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) auch durch den eigenen Vortrag des Arbeitnehmers erschüttert werden kann. Im konkreten Fall ging es um Entgeltfortzahlung nach einer Krankschreibung, die zeitlich auffällig mit Konflikten rund um neue Dienste zusammenfiel. Die Berufung des Klägers blieb weitgehend ohne Erfolg, und er musste die Kosten tragen. (7 SLa 54/25) Worum die Parteien gestritten haben Der Kläger war als Omnibusfahrer befristet beschäftigt und verlangte Entgeltfortzahlung für mehrere Zeiträume im Herbst 2023. Der Arbeitgeber zahlte zwar Beträge ab, überwies sie aber nicht, weil er die Arbeitsunfähigkeit bezweifelte. Auslöser des Streits waren unter anderem neue Liniendienste, die der Kläger nach Darstellung des Arbeitgebers nicht fahren wollte. Vor dem Arbeitsgericht Aachen bekam der Kläger nur für einen kurzen Abschnitt Recht, im Übrigen verlor er. Was das LAG zur Berufung gesagt hat Für einen Teilzeitraum (23.10. bis 31.10.2023) wurde die Berufung schon als unzulässig verworfen, weil die Begründung nicht ausreichend auf die Argumente des erstinstanzlichen Urteils einging. Das ist wichtig, weil ein Rechtsmittel zu jedem Streitpunkt konkret erklären muss, warum die Vorentscheidung falsch sein soll. Wer das versäumt, verliert diesen Teil schon aus formalen Gründen. Inhaltlich prüfte das Gericht den Rest der Forderungen dennoch und wies die Berufung auch dort zurück. Warum eine AU-Bescheinigung nicht immer „automatisch“ reicht Grundsätzlich ist die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung das zentrale Beweismittel, wenn es um Entgeltfortzahlung nach § 3 EFZG geht. Sie hat einen hohen Beweiswert, ist aber keine „unanfechtbare“ Vermutung, die nur mit einem Gegenbeweis zu Fall gebracht werden kann. Der Arbeitgeber kann den Beweiswert erschüttern, wenn konkrete Umstände ernsthafte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit begründen. Neu und praxisrelevant ist hier der klare Hinweis: Solche Zweifel können sogar aus dem eigenen Vortrag des Arbeitnehmers entstehen. Das Gericht stellte darauf ab, dass der Beginn der Krankschreibung zeitlich genau mit der Rückgabe der Arbeitsausrüstung zusammenfiel und zugleich mit dem Zeitpunkt, an dem der Kläger die neuen Dienste hätte übernehmen sollen. Dazu kam, dass der Kläger nach eigenem Vortrag mit einer Kündigung rechnete und die Arbeitsunfähigkeit genau in dieser Erwartungssituation begann. In der Gesamtschau wirkte das auf die Kammer so ungewöhnlich, dass der Beweiswert der AU erschüttert war. Eine AU kann für Arbeitnehmer also auch zur Falle werden. Sie allein reicht unter bestimmten Umständen nicht mehr, sondern der Arbeitnehmer muss seine Krankheit und deren Auswirkungen anders und konkreter darlegen. Was Arbeitnehmer dann konkret vortragen müssen Wenn der Beweiswert der AU erschüttert ist, verlangt die Rechtsprechung einen nachvollziehbaren, zumindest laienhaften Vortrag zu Beschwerden, Einschränkungen und Auswirkungen auf die konkrete Arbeit. Es genügt also nicht, nur Diagnosen zu nennen oder pauschal auf eine ärztliche Zeugenaussage zu verweisen. Im konkreten Fall ging es etwa um psychische Diagnosen, aber es fehlten Angaben dazu, welche Symptome vorlagen, welche Verhaltensmaßregeln ärztlich empfohlen wurden oder welche Medikamente eingenommen werden mussten. Genau diese Lücke wurde dem Kläger zum Verhängnis. Zusätzlicher Stolperstein: Lücke bei den Bescheinigungen Für einen weiteren Zeitraum lagen nach den Feststellungen des Gerichts gar keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor. In so einer Konstellation muss der Arbeitnehmer erst recht erklären, warum er dennoch durchgehend arbeitsunfähig war und wodurch das belegt werden kann. Das Arbeitsgericht hatte genau diesen Punkt tragend begründet, und die Berufung griff ihn nicht ausreichend an. Damit blieb es dabei: Für diesen Abschnitt gab es keine Entgeltfortzahlung. Arbeitsunwilligkeit kann Entgeltfortzahlung ausschließen Das Urteil arbeitet außerdem mit dem Grundsatz der „Monokausalität“: Entgeltfortzahlung gibt es nur, wenn allein die Krankheit die Ursache für den Arbeitsausfall ist. Wenn ein Arbeitnehmer unabhängig von der Krankheit nicht arbeiten wollte, kann der Anspruch entfallen, weil dann nicht die Arbeitsunfähigkeit „der“ Grund für den Verdienstausfall ist. Das Gericht sah in der Rückgabe der Ausrüstung ein starkes Indiz für fehlenden Leistungswillen und verlangte, dass der Kläger klare Anzeichen für eine Rückkehr zur Vertragstreue darlegt. Solche Anzeichen sah die Kammer nicht. Fortsetzungserkrankung und Sechs-Wochen-Grenze Selbst wenn man zugunsten des Klägers eine Arbeitsunfähigkeit ab Mitte Oktober unterstellen würde, hatte das Gericht ein weiteres Problem im Blick: die zeitliche Begrenzung der Entgeltfortzahlung. Bei wiederholten Erkrankungen kommt es darauf an, ob es eine neue Krankheit ist oder eine Fortsetzung derselben Erkrankung, sodass die Zeiten zusammengerechnet werden. Hier spielten Diagnosen aus dem Magen-Darm-Bereich eine Rolle, die sich überlappen konnten, was die Sechs-Wochen-Grenze schneller ausschöpfen kann. Außerdem fehlten dem Gericht ausreichende Angaben zu früheren Krankheitsursachen, nachdem der Arbeitgeber hilfsweise eine Fortsetzungserkrankung eingewandt hatte. Auch die Höhe der Forderung scheiterte Das LAG kritisierte zusätzlich, dass der Kläger die Entgeltfortzahlung falsch berechnet habe. Maßgeblich ist grundsätzlich, welche Schichten konkret ausgefallen sind und welche Vergütung dafür angefallen wäre, nicht einfach ein Durchschnitt aus beliebigen Referenzmonaten. In den vom Kläger herangezogenen Monaten steckten offenbar auch Sonderzahlungen, die im Krankheitszeitraum so nicht automatisch anfallen. Wer Entgeltfortzahlung einklagt, sollte daher darlegen können, wann er gearbeitet hätte und was dafür geschuldet gewesen wäre. FAQ: Fragen und Antworten Muss mein Arbeitgeber eine Krankschreibung immer akzeptieren Meistens ja, denn eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat in der Regel hohen Beweiswert. Wenn es aber konkrete Umstände gibt, die ernsthafte Zweifel begründen, kann der Arbeitgeber diesen Beweiswert erschüttern. Dann müssen Sie Ihre Arbeitsunfähigkeit detaillierter erklären und notfalls beweisen. Eine AU ist damit stark, aber nicht in jedem Fall „unkaputtbar“. Was kann den Beweiswert einer AU erschüttern? Auffällige zeitliche Zusammenhänge können eine Rolle spielen, etwa wenn die Krankschreibung punktgenau mit einem Konflikt, einer Versetzung oder einer Kündigungsankündigung beginnt. Auch Widersprüche im eigenen Vortrag oder ein Verhalten, das nicht zur behaupteten Erkrankung passt, kann Zweifel auslösen. Das Urteil betont ausdrücklich, dass sogar der eigene Sachvortrag des Arbeitnehmers solche Zweifel begründen kann. Dann kippt die Beweiserleichterung durch die AU. Was soll ich vortragen, wenn der Beweiswert angezweifelt wird? Sie sollten nachvollziehbar schildern, welche Beschwerden Sie hatten und wie genau diese die Arbeit unmöglich gemacht haben. Wichtig sind auch Angaben dazu, ob und welche Medikamente verordnet wurden oder welche Verhaltensregeln (Schonung, Belastungsvermeidung, Therapie) galten. Reine Diagnosen oder das bloße Entbinden des Arztes von der Schweigepflicht reichen häufig nicht. Das Gericht erwartet einen konkreten, lebensnahen Vortrag, auf den der Arbeitgeber überhaupt reagieren kann. Bekomme ich Entgeltfortzahlung, wenn mir „Arbeitsunwilligkeit“ vorgeworfen wird? Entgeltfortzahlung setzt voraus, dass die Krankheit der Grund für den Arbeitsausfall ist. Wenn ein Gericht annimmt, dass Sie ohnehin nicht gearbeitet hätten, weil Sie nicht leistungswillig waren, kann der Anspruch entfallen. In solchen Fällen müssen Betroffene oft besonders plausibel machen, dass sie tatsächlich arbeiten wollten und die Krankheit der entscheidende Hinderungsgrund war. Indizien wie die Rückgabe von Arbeitsmitteln können dabei eine große Rolle spielen. Wie berechnet man Entgeltfortzahlung richtig? Entscheidend ist, welche Arbeitszeit konkret ausgefallen ist und welche Vergütung dafür angefallen wäre. Ein pauschaler Monatsdurchschnitt kann falsch sein, wenn darin Sonderzahlungen stecken, die im Krankheitszeitraum nicht anfallen. Wer klagt, sollte im Idealfall darlegen können, welche Schichten geplant waren und welche Zulagen dafür gegolten hätten. Genau an dieser Darlegung scheiterte der Kläger hier zusätzlich. Fazit - Krankschreibung kann ins Wanken geraten Das Urteil zeigt, dass eine Krankschreibung zwar ein starkes Beweismittel ist, aber bei auffälligen Umständen ins Wanken geraten kann. Besonders riskant wird es, wenn der eigene Vortrag zeitliche Zufälle, Konflikte am Arbeitsplatz oder Anzeichen fehlender Arbeitsbereitschaft nahelegt. Wird der Beweiswert erschüttert, müssen Betroffene ihre Beschwerden und deren Auswirkungen sehr konkret schildern, statt nur Diagnosen zu nennen. Wer Entgeltfortzahlung durchsetzen will, sollte außerdem lückenlose Nachweise und eine saubere Berechnung auf Basis der tatsächlich ausgefallenen Arbeitszeit vorlegen.
8. Februar 2026
Darlehensweise Mietschuldenübernahme muss das Sozialamt auch zahlen für Nicht-Leistungsempfänger von Bürgergeld oder Sozialhilfe Der § 36 SGB XII ist nicht beschränkt auf Personen, die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII erhalten. Vielmehr kann Hilfe nach § 36 SGB XII auch den Personen gewährt werden, die erwerbsfähig und damit dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem SGB II sind, jedoch mangels Hilfebedürftigkeit die Voraussetzungen für laufende Leistungen zum Lebensunterhalt nicht erfüllen. Ob in diesen Fällen - der gleiche strenge Maßstab mit Verweis auf die Unterkunftsrichtlinie gilt - , ist für die Kammer zweifelhaft ( SG Magdeburg Az. S 25 SO 91/18 ER ). Urteilsbesprechung mit dem Experten für Sozialrecht Detlef Brock Der Sozialhilfeträger muss im Rahmen des einstweiligem Rechtsschutzes und einer Folgenabwägung 5124 Euro Mietschulden darlehensweise übernehmen. Eine erwerbstätige, alleinerziehende Mutter mit ihrem minderjährigem Sohn, welche kürzlich noch in der Privatinsolvenz war, beantragte beim Sozialamt die darlehensweise Übernahme ihrer Mietschulden, denn ihr Vermieter hatte ihr die Wohnung fristlos gekündigt. Sozialamt übernimmt keine Mietschulden bei unangemessenen Wohnraum Das Sozialamt will die Mietschulden - nicht übernehmen, weil die Unterkunft der Antragstellerin nicht den eigenen Angemessenheitskriterien entspricht. Dem ist die Kammer nicht gefolgt. Die Übernahme von Schulden ist dann nicht gerechtfertigt, wenn trotz einer Schuldenübernahme der Erhalt der Wohnung langfristig nicht gesichert werden kann Dabei kann die Übernahme der Schulden aus dem Mietverhältnis nach § 36 Abs. 1 SGB XII nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 S. 1 BGB nur die außerordentliche Kündigung des Mietvertrages, gestützt auf § 543 BGB, abwenden und die gleichzeitig nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB erklärte fristgemäße Kündigung bleibt hingegen wirksam (siehe hierzu BGH, Urteil vom 16.02.2005 - VIII ZR 6/04 sowie bestätigend BGH v. 23.2.2016 - VIII ZR 321/14). Vermieter verzichtet auf die Kündigung bei Übernahme der Mietschulden durch das Sozialamt Allerdings hat der Vermieter auf Anfrage des Gerichts erklärt, dass er bei Zahlung der Mietschulden auf eine Kündigung "verzichtet" und die ordentliche Kündigung damit wohl zurücknimmt. Er teilt ferner mit, dass er grundsätzlich gewillt ist, mit der Antragstellerin das Mietverhältnis fortzusetzen. Nach alledem ist damit für die Kammer deutlich, dass er - entgegen seiner Einlassung in der Räumungsklageschrift - das Vertrauensverhältnis doch noch nicht als so gestört ansieht, dass die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr möglich ist. Einer langfristigen Sicherung der Wohnung steht auch nicht entgegen, dass die Wohnung nach Ansicht der Sozilbehörde nicht den eigenen Angemessenheitskriterien entspricht. Zwar kommt die Übernahme von Mietschulden grundsätzlich nicht in Betracht, wenn die Wohnung unangemessen teuer ist, aber so verhält es sich vorliegend gerade nicht Jahre lange Mietmängel und 20% Mietminderung machen die Unterkunft fast angemessen 1. Aufgrund der bestehenden Mietmängel und der 20% Mietminderung hat die Antragstellerin einen Mietzins in Höhe von 456 Euro zu entrichten. Dieser Mietzins gilt nach Kenntnisstand der Kammer schon seit etlichen Jahren. Insofern zeigt die vom Vermieter übersandte Aufstellung, dass bereits seit Januar 2014 lediglich 456 Euro zu entrichten waren. Es ist auch nicht absehbar, dass die zur Minderung berechtigten Mängel zeitnah behoben werden, so dass die Kammer auch weiterhin davon ausgeht, dass es bei einem Mietzins in Höhe von 456 Euro auch für eine weitere längere Zeit verbleibt. Nach Angaben des Sozialamtes sind für eine Bedarfsgemeinschaft mit zwei Personen entsprechend der Unterkunftsrichtlinie monatlich 364,80 Euro als Bruttokaltmiete zzgl. 72,80 Euro (gesamt 437,60 Euro) angemessen. Dieser Betrag übersteigt nur unwesentlich die von der Antragstellerin zu zahlende Miete in Höhe von 456 Euro. Antragstellerin befindet sich nicht im laufendem Leistungsbezug nach dem SGB 2/ SGB 12 2. Zudem ist zu berücksichtigen, dass sich die Antragstellerin nicht im Leistungsbezug nach dem SGB XII oder SGB II befindet, sondern erwerbstätig ist § 36 SGB XII ist jedoch nicht beschränkt auf Personen, die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII erhalten. Vielmehr kann Hilfe nach § 36 SGB XII auch den Personen gewährt werden, die erwerbsfähig und damit dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem SGB II sind, jedoch mangels Hilfebedürftigkeit die Voraussetzungen für laufende Leistungen zum Lebensunterhalt nicht erfüllen. Ob in diesen Fällen - zu denen auch die Antragstellerin gehört - der gleiche strenge Maßstab mit Verweis auf die Unterkunftsrichtlinie gilt, ist für die Kammer zweifelhaft. Vielmehr dürfte in den Fällen eine Gesamtschau unter Berücksichtigung des tatsächlichen monatlichen Einkommens des jeweiligen Hilfesuchenden sachdienlich sein, inwiefern die Wohnung unangemessen teuer ist. 3. Hinzu kommt folgender Aspekt: Grundsätzlich soll die Wohnung durch die Hilfegewährung zwar auf Dauer gesichert werden können, in Ausnahmefällen ist die Hilfe jedoch auch dann zu leisten, wenn die Wohnung für einen bestimmten Zeitraum (z.B. für die Dauer der Suche nach einer billigeren Unterkunft) erhalten werden soll und sonst Wohnungslosigkeit droht. Nach den obigen Ausführungen ist dies hier der Fall. Rechtstipp vom Verfasser Anspruch auf "Wohnungsausstattung" kann auch auch für erwerbstätige Nicht-Leistungsbezieher bestehen ( § 24 Abs. 3 SGB 2, § 31 SGB 12 )
8. Februar 2026
Nicht jeder Blinde ist gehbehindert: Eine bloße Sehbehinderung oder Blindheit bedeutet nicht automatisch, dass auch die Gehfähigkeit im Sinne des Straßenverkehrsrechts (aG) eingeschränkt ist. Mit wegweisender, aktueller Entscheidung gibt das Landessozialgericht Baden-Württemberg ( Urteil vom 17.10.2025 - L 8 SB 1469/25 - ) bekannt, dass Schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen Bl nicht automatisch Anspruch auf das Merkzeichen aG haben. Ein Anspruch auf Merkzeichen aG folgt für blinde Menschen auch nicht aus der Zuerkennung eines Pflegegrads sowie den Vorschriften über die Krankenbeförderung, da den Vorschriften des SGB XI sowie des SGB V kein Regelungsgehalt bezüglich des Merkzeichens aG zukommt. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ( BSG ) erfordern die Voraussetzungen für das Merkzeichen aG die Feststellung einer erheblichen mobilitätsbezogenen Teilhabebeeinträchtigung im konkreten Fall. Ein Feststellungsanspruch für das Merkzeichen aG lässt sich auch nicht aus dem Gesetz zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK) herleiten. Die vom Kläger beklagte Diskriminierung und Verletzung von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG liegt nicht vor, da es sich bei den Merkzeichen aG und Bl um unterschiedliche Regelungsbereiche handelt und kein Wertungswiderspruch vorliegt. Kurzbegründung des Gerichts Eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung i.S.d. § 229 Abs. 3 Satz 2 SGB IX ist anhand der beim Verlassen eines Kraftfahrzeugs typischerweise vorzufindenden Umgebungsverhältnisse zu bestimmen (BSG, Urteil vom 09.03.2023 – B 9 SB 1/22 R - ). Diese umfassen insbesondere den öffentlichen Verkehrsraum mit all seinen potentiell mobilitätsbeschränkenden Widrigkeiten, wie z.B. Bordsteinkanten, abfallenden oder ansteigenden Wegen und Bodenunebenheite. Die Fähigkeit, ausschließlich in einer idealen Umgebung ohne Unebenheiten zu gehen, steht der Annahme einer solchen Beeinträchtigung nicht entgegen. Wer sich praktisch von den ersten Schritten außerhalb seines Kraftfahrzeugs an nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung bewegen kann, erfüllt die gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens aG auch dann, wenn er gezwungenermaßen auf diese Weise längere Wegstrecken zurücklegt. Der Betroffene muss jedoch aus der objektiven und medizinisch begründeten Sicht eines verständigen behinderten Menschen praktisch von den ersten Schritten außerhalb seines Kraftfahrzeugs an dauerhaft auf einen Rollstuhl angewiesen sein. Die Vorschrift des § 229 Abs. 3 SGB IX ist nach Sinn und Zweck der Norm eng auszulegen, weil Parkraum in den Innenstädten nicht beliebig vermehrbar ist und die Behindertenparkplätze der eigentlichen Zielgruppe unter den schwerbehinderten Menschen vorbehalten bleiben müssen. Voraussetzungen des Merkzeichens aG sind hier nicht gegeben weil die Voraussetzungen einer erheblichen mobilitätsbezogenen Teilhabebeeinträchtigung i.S.d. § 229 Abs. 3 Satz 2 SGB IX nicht nachgewiesen wurden vom Kläger Entgegen der Ansicht des Klägers haben schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen Bl nicht automatisch Anspruch auf das Merkzeichen aG (vgl. hierzu auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.06.2001 – L 6 SB 32/01 - ) . Die Voraussetzungen für das Merkzeichen aG sind unabhängig von der Blindheit und erfordern die Feststellung einer erheblichen mobilitätsbezogenen Teilhabebeeinträchtigung im konkreten Fall. Das Merkzeichen aG wird somit nicht allein aufgrund einer Blindheit zuerkannt, sondern nur, wenn zusätzlich eine außergewöhnliche Gehbehinderung vorliegt, die den genannten Kriterien entspricht. Blindheit ist nicht mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung gleichzusetzen Eine automatische Zuerkennung des Merkzeichens aG für schwerbehinderte Menschen, bei welchen bereits das Merkzeichen Bl festgestellt ist, ergibt sich auch nicht aus den VG, da der Verordnungsgeber im Unterschied zum Merkzeichen B Blindheit und Sehbehinderungen nicht in den VG Teil D Ziffer 3 aufgeführt hat. Auch die Tatsache, dass Blinde ebenso wie außergewöhnlich Gehbehinderte zum Kreis der Berechtigten bei der Inanspruchnahme von Parkvorrechten nach § 6 Abs. 1 Nr. 15 a) StVG i.d.F. v. 12.07.2024 i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO gehören, zeigt, dass Blindheit nicht mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung gleichzusetzen ist. Auch der Pflegegrad sowie die Vorschriften über die Krankenbeförderung nach § 60 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 SGB V sind nicht zu berücksichtigen Denn den Vorschriften des SGB XI sowie des SGB V kommt kein Regelungsgehalt bezüglich des Merkzeichens aG zu. Ein Feststellungsanspruch für das Merkzeichen aG lässt sich auch nicht aus dem Gesetz zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK) herleiten Auch wenn die UN-BRK den Rang eines einfachen Bundesgesetzes erhalten hat, kann sich hieraus ein Leistungsanspruch erst ableiten, wenn die Auslegung dieses Gesetzes geeignet und hinreichend bestimmt ist, um eine derart individuelle, rechtliche Wirkung für den Einzelfall zu entfalten (vgl. grundlegend BSG, Urteil vom 06.03.2012 – B 1 KR 10/11 R –). Soweit die UN-BRK in Art. 20 die Vertragsstaaten verpflichtet, wirksame Maßnahmen zu treffen, um für Menschen mit Behinderungen die persönliche Mobilität mit größtmöglicher Unabhängigkeit sicherzustellen, bedarf diese Absichtserklärung jeweils der Umsetzung durch den Gesetzgeber. Der UN-BRK sind bezogen auf Parkerleichterungen für Behinderte keine unmittelbaren Leistungsansprüche zu entnehmen . Fazit Die danach erforderliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung, welche sich nachteilig auf das Gehvermögen auswirkt (vgl. BSG, Urteil vom 09.03.2023 – B 9 SB 1/22 R –), lässt sich im vorliegenden Fall nicht mit der erforderlichen Gewissheit zur Überzeugung des Gerichts feststellen.
8. Februar 2026
Wer in Deutschland mit Einschränkungen lebt, denkt beim Thema Behinderung oft zuerst an den Schwerbehindertenausweis und an einen Grad der Behinderung von mindestens 50. Das ist nachvollziehbar, weil der Status „schwerbehindert“ im Alltag sichtbar wird und im Arbeitsleben sowie im Sozialrecht weitreichende Folgen haben kann. Weniger präsent ist dagegen, dass Nachteilsausgleiche nicht erst mit dem Schritt zur Schwerbehinderung beginnen. Schon ein Grad der Behinderung, kurz GdB, unterhalb der Schwelle von 50 kann spürbare Erleichterungen bringen. Für viele Betroffene ist das der entscheidende Hinweis: Ein Antrag auf Feststellung kann sich auch dann lohnen, wenn man nicht erwartet, die Marke von 50 zu erreichen. Was der Grad der Behinderung ausdrückt und was nicht Der Grad der Behinderung ist eine sozialrechtliche Bewertungsgröße. Er beschreibt nicht, wie „krank“ jemand ist, sondern wie stark sich Funktionsbeeinträchtigungen auf die Teilhabe am Leben auswirken. Der GdB wird in Zehnerschritten festgestellt und bewegt sich in der Praxis typischerweise zwischen 20 und 100. Die Einstufung basiert auf medizinischen Unterlagen, also Befunden, Entlassungsberichten, fachärztlichen Stellungnahmen und dem Gesamtbild der Einschränkungen. Wichtig ist dabei ein Punkt, der in Beratungen immer wieder zu Missverständnissen führt: Der GdB ist keine Summe einzelner Diagnosen. Diagnosen liefern Hinweise, aber maßgeblich ist die funktionale Auswirkung im Alltag. Zwei Menschen mit derselben Erkrankung können deshalb unterschiedliche GdB-Werte erhalten, wenn Schweregrad, Verlauf und Folgen verschieden sind. Gesamt-GdB: Warum Werte nicht einfach addiert werden Viele Betroffene gehen anfangs davon aus, einzelne Beeinträchtigungen würden wie Zahlen in einer Rechnung addiert. Das geschieht so nicht. Wenn mehrere gesundheitliche Einschränkungen vorliegen, wird ein Gesamt-GdB gebildet, der die Auswirkungen in ihrer Gesamtheit abbilden soll. Entscheidend ist, ob Funktionsbeeinträchtigungen unterschiedliche Lebensbereiche betreffen, ob sie unabhängig voneinander bestehen oder ob sie sich in ihrer Wirkung gegenseitig verstärken. Wer beispielsweise orthopädische Beschwerden und zugleich eine schwere Herz-Kreislauf-Erkrankung hat, kann damit in sehr verschiedenen Alltagssituationen eingeschränkt sein. Umgekehrt kann es Konstellationen geben, in denen mehrere Diagnosen im Ergebnis in dieselbe Richtung wirken und die Teilhabe ähnlich einschränken, wodurch der Gesamtwert nicht im erwarteten Maß ansteigt. Dies ist für viele frustrierend, weil sie zunächst wie eine Abwertung der eigenen Beschwerden wirkt. Tatsächlich folgt die Bewertung einem festgelegten Rahmen, der vermeiden soll, dass ein Bündel leichter Einschränkungen automatisch zu einem hohen Gesamtwert führt, obwohl die Teilhabefolgen im Alltag begrenzt bleiben. GdB 10: Ein häufiges Ergebnis ohne unmittelbare Vergünstigungen Ein GdB von 10 kann für eine leichte Gesundheitsbeeinträchtigung zwar festgestellt werden, bringt aber in der Regel noch keinen Nachteilsausgleich. Praktisch relevant wird die Feststellung typischerweise ab einem GdB von 20. Dann liegt ein Bescheid vor, der auch gegenüber Finanzamt, Arbeitgeber oder anderen Stellen als Nachweis dienen kann, sofern ein entsprechender Anspruch an den GdB geknüpft ist. Für Betroffene ist diese Schwelle ein wichtiger Orientierungswert: Wer einen Antrag stellt, sollte wissen, dass es durchaus vorkommen kann, dass am Ende nur ein niedriger Wert herauskommt, der zwar „offiziell“ ist, aber zunächst wenig verändert. Gerade deshalb ist eine sorgfältige Antragstellung so bedeutsam. Nachteilsausgleiche ab GdB 20: Der Alltagseffekt beginnt oft bei der Steuer Ab einem festgestellten GdB von 20 eröffnet das Steuerrecht einen Behinderten-Pauschbetrag. Er soll behinderungsbedingte Mehraufwendungen pauschal berücksichtigen, ohne dass jede einzelne Ausgabe nachgewiesen werden muss. Der Pauschbetrag steigt mit der Höhe des GdB an. Für die Jahre 2025 und 2026 werden beispielsweise für einen GdB von 20 384 Euro angesetzt, bei 30 sind es 620 Euro, bei 40 860 Euro und bei 50 1.140 Euro. Diese Beträge wirken nicht wie eine direkte Auszahlung, sondern mindern das zu versteuernde Einkommen und können damit die Steuerlast senken. Ob und wie stark sich das auswirkt, hängt vom individuellen Einkommen und Steuersatz ab, dennoch ist der Pauschbetrag für viele ein erster konkreter Vorteil, der aus einem „kleinen“ GdB erwächst. Gerade für Menschen, die regelmäßig Medikamente zuzahlen, Therapiefahrten organisieren oder im Alltag zusätzliche Aufwendungen haben, ist die steuerliche Pauschale häufig der unkomplizierteste Einstieg in das System der Nachteilsausgleiche. Sie ersetzt nicht automatisch alle tatsächlichen Kosten, kann aber Verwaltung und Nachweisführung deutlich vereinfachen. Ab GdB 50: Schwerbehindert – und was sich dann zusätzlich ändern kann Mit einem GdB von 50 gilt man als schwerbehindert. Dann kann ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt werden, der in vielen Lebensbereichen als Nachweis dient. Im Arbeitsleben kommen typischerweise Schutzrechte hinzu, etwa ein besonderer Kündigungsschutz. Auch Zusatzurlaub kann eine Rolle spielen, ebenso besondere Unterstützungsleistungen im beruflichen Kontext. Außerdem eröffnen sich je nach Lebenssituation Möglichkeiten im Rentenrecht, etwa beim Zugang zu bestimmten Altersrentenarten oder beim Renteneintritt mit Abschlägen. Welche Variante individuell passt, hängt stark von Versicherungszeiten, Geburtsjahrgang und der konkreten Ausgestaltung des Rentenrechts ab. Viele dieser zusätzlichen Rechte setzen zwar die Schwerbehinderung voraus, aber nicht alle arbeitsrechtlichen Schutzregeln sind strikt an den Ausweis gebunden. Genau an dieser Stelle kommt die Gleichstellung ins Spiel. Gleichstellung bei GdB 30 oder 40: Mehr Schutz im Arbeitsleben ohne Schwerbehindertenstatus Wer einen GdB von 30 oder 40 hat, kann sich unter bestimmten Voraussetzungen mit schwerbehinderten Menschen gleichstellen lassen. Das ist kein Automatismus. Es braucht einen gesonderten Antrag und eine Begründung, warum die Gleichstellung erforderlich ist, um einen Arbeitsplatz zu erlangen oder zu sichern. Im Ergebnis kann die Gleichstellung insbesondere im Arbeitsleben relevant werden, weil sie bestimmte Schutzrechte annähert, ohne dass der formale Schwerbehindertenstatus vorliegt. In der Praxis spielt dabei häufig die Frage eine Rolle, ob ein Arbeitsplatz aufgrund der Behinderung gefährdet ist oder ob ohne zusätzliche Schutzmechanismen Nachteile im Bewerbungs- oder Beschäftigungsprozess drohen. Für Betroffene kann das ein wichtiger Hebel sein, wenn die gesundheitlichen Einschränkungen zwar erheblich sind, die Schwelle zur Schwerbehinderung aber nicht erreicht wird oder im Bescheid nicht anerkannt wurde. GdB 10 bis 40: Wann welche Nachteilsausgleiche gelten Situation Was der festgestellte GdB konkret bewirken kann GdB 10 wird festgestellt Der Bescheid dokumentiert eine leichte Beeinträchtigung, es entstehen daraus in der Regel noch keine Nachteilsausgleiche. Für spätere Anträge kann die Akte trotzdem hilfreich sein, wenn sich der Gesundheitszustand verschlechtert und neue Befunde dazukommen. GdB 20 bis 40 wird festgestellt Ab GdB 20 kann ein steuerlicher Pauschbetrag geltend gemacht werden, der das zu versteuernde Einkommen mindert. Der Bescheid dient als Nachweis gegenüber dem Finanzamt und kann auch im beruflichen Kontext relevant werden, wenn Arbeitsbedingungen angepasst werden sollen. GdB 30 oder 40 und Arbeitsplatz ist gefährdet Es kann eine Gleichstellung beantragt werden, wenn dadurch die Beschäftigung gesichert oder eine Einstellung erleichtert wird. Das kann im Arbeitsrecht zu einem stärkeren Schutz führen, ohne dass ein Schwerbehindertenstatus vorliegt. GdB 50 oder höher wird festgestellt Man gilt als schwerbehindert und kann einen Ausweis beantragen. Je nach Lebenslage können zusätzliche Rechte im Arbeitsleben hinzukommen, etwa besonderer Kündigungsschutz und Zusatzurlaub, außerdem können rentenrechtliche Optionen geprüft werden. Mehrere Einschränkungen liegen vor Es wird ein Gesamtwert gebildet, der die Auswirkungen in ihrer Gesamtheit abbildet. Einzelwerte werden nicht einfach addiert; entscheidend ist, wie die Beeinträchtigungen zusammenwirken und welche Folgen sie für die Teilhabe haben. Bescheid fällt niedriger aus als erwartet Ein Widerspruch kann sinnvoll sein, wenn Unterlagen fehlen, Befunde nicht berücksichtigt wurden oder sich die Auswirkungen nachvollziehbar stärker zeigen. Für eine erfolgreiche Überprüfung sind aktuelle medizinische Nachweise oft ausschlaggebend. Praxisbeispiel 1 Eine Bürokraft mit chronischen Rückenbeschwerden und wiederkehrenden Schmerzphasen erhält nach Antragstellung einen GdB von 30. Im Alltag bedeutet das vor allem Einschränkungen beim Sitzen über längere Zeit und bei Wegstrecken. Mit dem Bescheid macht sie den Behinderten-Pauschbetrag in der Steuererklärung geltend. Als im Betrieb eine Umstrukturierung ansteht und ihr Arbeitsplatz infrage gestellt wird, lässt sie prüfen, ob eine Gleichstellung helfen kann, die Beschäftigung abzusichern. Praxisbeispiel 2 Ein Lagerist mit Diabetes und Folgebeschwerden beantragt die Feststellung und bekommt einen GdB von 40. Er ist nicht schwerbehindert, aber der Bescheid erleichtert ihm Gespräche mit dem Arbeitgeber über besser planbare Pausen und Schichtzeiten, damit die Blutzuckerwerte stabil bleiben. Parallel nutzt er die steuerliche Entlastung über den Pauschbetrag. Als sich die gesundheitliche Lage später verschlechtert und zusätzliche Komplikationen ärztlich dokumentiert werden, stellt er einen Neufeststellungsantrag, weil der bisherige Bescheid bereits die Ausgangslage belegt. Alle Nachteilsausgleiche bei Grad der Behinderung 10 bis 40 GdB-Stufe Nachteilsausgleiche, die typischerweise möglich sind (ohne Merkzeichen) GdB 10 In der Regel entstehen daraus noch keine unmittelbaren Nachteilsausgleiche. Der Bescheid kann dennoch als amtliche Dokumentation der Beeinträchtigung dienen, etwa wenn sich der Gesundheitszustand später verändert und eine erneute Feststellung beantragt wird. GdB 20 Anspruch auf den Behinderten-Pauschbetrag in der Einkommensteuer in Höhe von 384 Euro pro Jahr. Er mindert das zu versteuernde Einkommen und kann die Steuerlast senken; er wirkt nicht als direkte Auszahlung, sondern über die Steuerberechnung. GdB 30 Anspruch auf den Behinderten-Pauschbetrag in Höhe von 620 Euro pro Jahr. Zusätzlich kann – wenn die Voraussetzungen vorliegen – eine Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen beantragt werden, vor allem wenn ohne Gleichstellung ein geeigneter Arbeitsplatz nicht erlangt oder nicht behalten werden kann; dadurch können arbeitsrechtliche Schutzwirkungen näher an die der Schwerbehinderung heranrücken. GdB 40 Anspruch auf den Behinderten-Pauschbetrag in Höhe von 860 Euro pro Jahr. Auch hier kommt – bei erfüllten Voraussetzungen – eine Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen in Betracht, insbesondere zur Sicherung oder Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes; sie ersetzt keinen Schwerbehindertenstatus, kann aber arbeitsrechtlich bedeutsam sein. Hinweis: In diesem Bereich bis einschließlich GdB 40 sind die meisten Vergünstigungen im deutschen Recht entweder an den steuerlichen Behinderten-Pauschbetrag gebunden oder an zusätzliche Voraussetzungen wie eine Gleichstellung im Arbeitsleben. Viele weitere Nachteilsausgleiche setzen einen Schwerbehindertenausweis (ab GdB 50) und/oder Merkzeichen voraus. Wo der Antrag gestellt wird und wie das Verfahren typischerweise abläuft Der Antrag auf Feststellung des GdB wird bei der zuständigen Behörde gestellt, die je nach Bundesland unterschiedlich bezeichnet ist, oft als Versorgungsamt oder Landesamt organisiert. Maßgeblich ist der Wohnort. Die Behörde holt in der Regel medizinische Unterlagen ein oder bittet um Einverständnis, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte Auskünfte erteilen. Deshalb ist es sinnvoll, beim Antrag nicht nur Diagnosen aufzuschreiben, sondern die behandelnden Stellen vollständig anzugeben und aktuelle Befunde beizulegen, wenn sie die Einschränkungen gut dokumentieren. Das Verfahren endet mit einem Feststellungsbescheid. Darin steht der Gesamt-GdB und häufig auch, welche Funktionsbeeinträchtigungen berücksichtigt wurden. Auch ein Bescheid mit einem GdB unter 50 kann für Betroffene wertvoll sein, weil er als offizieller Nachweis dient, etwa gegenüber dem Finanzamt für den Pauschbetrag oder im arbeitsrechtlichen Kontext, wenn eine Gleichstellung beantragt werden soll. Für Menschen in Niedersachsen, etwa in Hannover, ist das Verfahren organisatorisch beim Landesamt für Soziales, Jugend und Familie angesiedelt. Andere Bundesländer haben vergleichbare Strukturen, sodass sich die Grundlogik bundesweit ähnelt, auch wenn Formulare, Online-Portale und Postanschriften variieren. Warum sorgfältige Unterlagen entscheidend sind Die behördliche Bewertung ist nur so gut wie die Informationen, die vorliegen. Wer ausschließlich eine Diagnose nennt, ohne Befunde, Funktionsbeschreibungen und Verlauf, riskiert, dass die Einschränkungen im Bescheid zu niedrig abgebildet werden. Hilfreich sind aktuelle Arztbriefe, Facharztberichte, Reha-Entlassungsberichte und Befunde, die konkrete Funktionsverluste beschreiben. Auch nachvollziehbare Schilderungen, wie sich Beschwerden im Alltag auswirken, können das Bild vervollständigen, sofern sie medizinisch plausibel sind und zu den Unterlagen passen. Besonders relevant ist dies bei Erkrankungen, deren Auswirkungen schwanken oder schwer messbar sind. Dann braucht es häufig eine gute Dokumentation über längere Zeit, damit die Beeinträchtigung nicht als vorübergehend oder gering eingestuft wird. Wenn der Bescheid niedriger ausfällt als erwartet: Widerspruch als Teil des Systems Nicht selten erleben Antragstellende, dass der festgestellte GdB unter den Erwartungen bleibt oder dass bestimmte Einschränkungen aus ihrer Sicht zu wenig berücksichtigt wurden. Das Sozialrecht sieht dafür Rechtsbehelfe vor. Ein Widerspruch kann sinnvoll sein, wenn neue Unterlagen vorliegen, wenn Befunde nicht berücksichtigt wurden oder wenn die Auswirkungen im Alltag im Bescheid erkennbar verfehlt werden. Entscheidend ist dabei weniger Empörung als Substanz: Ein Widerspruch hat dann Aussicht, wenn er mit medizinischen Nachweisen untermauert wird oder wenn sich im Verfahren nachvollziehbare Lücken zeigen. Beratungsstellen und Sozialverbände unterstützen viele Betroffene bei genau dieser Frage, weil das Verfahren für Laien schwer zu überblicken ist und formale Fristen beachtet werden müssen. Wo bekommt man Hilfe? Sozialverbände wie der VdK oder auch SoVD werden im Zusammenhang mit dem GdB häufig genannt, weil sie Beratung anbieten und Mitglieder im Verfahren unterstützen können. Das betrifft die Antragstellung ebenso wie Widerspruchsverfahren. Für viele ist diese Hilfe nicht nur eine juristische Entlastung, sondern auch eine Übersetzungsleistung: Was zählt als Funktionsbeeinträchtigung? Welche Befunde sind überzeugend? Was sollte im Antrag stehen, damit die Auswirkungen realistisch abgebildet werden? Gerade bei komplexen Krankheitsbildern oder mehreren Einschränkungen kann professionelle Unterstützung dazu beitragen, dass das Verfahren auf einer vollständigen Tatsachengrundlage geführt wird. Warum die Feststellung auch ohne Schwerbehindertenausweis sinnvoll sein kann Die Debatte um einen GdB unter 50 wird oft auf eine Frage verkürzt: „Lohnt sich das überhaupt?“ In vielen Fällen lautet die Antwort: Ja, weil schon ab GdB 20 ein Nachteilsausgleich im Steuerrecht greifen kann und weil ein offizieller Bescheid eine Grundlage schafft, um weitere Schritte zu prüfen, etwa eine Gleichstellung im Arbeitsleben. Hinzu kommt, dass gesundheitliche Einschränkungen nicht statisch sind. Wer heute einen niedrigeren GdB bekommt, kann bei einer Verschlechterung später erneut eine Bewertung anstoßen. Ein bereits bestehender Aktenstand kann dann die Einordnung erleichtern, weil Verlauf und Dokumentation nachvollziehbar sind. Nicht jeder Antrag führt zu spürbaren Vorteilen, und nicht jede Einschränkung wird so anerkannt, wie Betroffene es erwarten. Dennoch kann der Schritt zur Feststellung eine Form von Rechtssicherheit schaffen, weil er den Zustand amtlich dokumentiert und Ansprüche überprüfbar macht. Quellen Die Angaben zur Zahl schwerbehinderter Menschen in Deutschland und zum Bevölkerungsanteil beziehen sich auf Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamts, Die rechtliche Grundlage für den Behinderten-Pauschbetrag und die Voraussetzung „GdB mindestens 20“ ergibt sich aus dem Einkommensteuergesetz, Beispielhafte Pauschbeträge für die Jahre 2025 und 2026 wurden einem Informationsangebot entnommen, das die Beträge übersichtlich zusammenstellt.
8. Februar 2026
Bei Internatsunterbringung unter der Woche darf das Jobcenter minderjährigen Kindern nicht die Leistungen kürzen Minderjährige Kinder sind auch dann Teil der Bedarfsgemeinschaft, wenn sie unter der Woche im Internat sind und an der überwiegenden Zahl der Wochenenden sowie in den Ferien im Hause der Mutter wohnen. So hat der 3. Senat des Sächsischen Landessozialgerichts mit 2 wegweisenden Urteilen ( Urteile vom 28.04.2022- L 3 AS 258/17 - und L 3 AS 258/17 - ) entschieden, dass minderjährige Kinder, die zeitweise in einem Internat wohnen, wegen des Aufenthaltsbestimmungsrechtes als Teil der elterlichen Personensorge für minderjährige Kinder dem Haushalt der Eltern zugerechnet werden. Sie bilden mit ihren Eltern auch - keine temporäre Bedarfsgemeinschaft, denn mit dem Rechtsinstitut der temporären Bedarfsgemeinschaft soll ein zusätzlicher Bedarf gedeckt werden, weshalb dieses Rechtsinstitut nicht leistungseinschränkend angewandt werden kann. Der personelle Bezugspunkt des Rechtsinstituts der temporären Bedarfsgemeinschaft, der Aufenthalt des Kindes bei einem Elternteil, fehlt für die Zeiten der Internatsunterbringung. Urteilsbesprechung mit dem Sozialrechtsexperten Detlef Brock: Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gilt: Das Institut der temporären Bedarfsgemeinschaft findet keine Anwendung bei minderjährigen Kindern im Internat Der 3. Senat des LSG Sachsen hebt hierbei besonders hervor, dass das Bundessozialgericht in seiner Rechtsprechung das Institut der temporären Bedarfsgemeinschaft nicht angewandt hat, wenn sich ein Kind für bestimmte Zeiten in einem Internat aufgehalten hat. Es hat lediglich bei volljährigen Kindern geprüft, ob das Kind dem Haushalt der Eltern angehört. Anspruchs- oder bedarfsmindernd hat es in keinem Falle Leistungen anderer Sozialleistungsträger, die im Zusammenhang mit der internatsmäßigen Unterbringung der Kinder standen, berücksichtigt. Die beiden minderjährigen Kinder haben durchgehend dem Haushalt ihrer Mutter angehört Dem stehe auch – nicht entgegen, dass sie sich tageweise während des Besuchs der Fördererschule in internatsmäßiger Unterbringung befunden hätten. Denn das Internat habe lediglich der Ermöglichung des Schulbesuches gedient, nicht aber die Funktion des elterlichen Haushalts übernommen. Eine nur temporäre Bedarfsgemeinschaft habe nicht vorgelegen, weil es nur einen Haushalt, nämlich den in der Familienwohnung gegeben habe Für eine Ausweitung des von der Rechtsprechung entwickelten Instituts der temporären Bedarfsgemeinschaft auch auf Fallkonstellationen mit einem nicht umgangsbedingten Aufenthaltswechsel eines Kindes bestehe kein Anlass. Eine abweichende Festlegung der Bedarfe gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 SGB II ist mangels entsprechender ausdrücklicher gesetzliche Regelung ausgeschlossen, so ausdrücklich die Richter. Expertentipp Grundvoraussetzung für eine Bedarfsgemeinschaf zwischen Eltern und Kind nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist ein gemeinsamer Haushalt. Ein Haushalt stellt sich als Schnittstelle von Merkmalen örtlicher (Familienwohnung), materieller (Vorsorge, Unterhalt) und immaterieller Art (Zuwendung, Fürsorge, Begründung eines familienähnlichen Bandes) dar (vgl nur BSG vom 14.3.2012 - B 14 AS 17/11 R - ). Schlussbemerkung Diese Rechtsauffassung ist mehr als umstritten. So urteilte zum Beispiel das Bayrische LSG, dass bei minderjährigen Kindern, die im Internat untergebracht gewesen seien und sich nur zeitweise im Elternhaus aufhielten, das eine temporäre Bedarfsgemeinschaft vorliege ( Bay. LSG – L 7 BK 5/12 – oder ebenso SG Karlsruhe – S 16 AS 1115/08). Dieser Auffassung ist aber - nicht zu folgen, denn das Bundessozialgericht hat in seiner Rechtsprechung das Institut der temporären Bedarfsgemeinschaft nicht angewandt, wenn sich ein Kind für bestimmte Zeiten in einem Internat aufgehalten hat. Es hat lediglich bei volljährigen Kindern geprüft, ob das Kind dem Haushalt der Eltern angehört. Anspruchs- oder bedarfsmindernd hat es in keinem Falle Leistungen anderer Sozialleistungsträger, die im Zusammenhang mit der internatsmäßigen Unterbringung der Kinder standen, berücksichtigt.
8. Februar 2026
Gegen Ende des Berufslebens entsteht für viele eine Lage, die sich zunächst wie ein rein leichtes Problem anfühlt, in Wahrheit aber weitreichende Folgen haben kann. Wer den Arbeitsplatz verliert, gesundheitlich spürbar abbaut oder schlicht keine realistische Perspektive mehr im bisherigen Beruf sieht, steht oft vor einer doppelten Frage. Soll die Altersrente so früh wie möglich beantragt werden, obwohl damit dauerhafte Abschläge verbunden sein können? Oder ist es sinnvoller, zunächst Arbeitslosengeld zu beziehen, um den Rentenbeginn nach hinten zu verschieben und damit Abzüge zu verringern oder ganz zu vermeiden? Solche Entscheidungen fallen selten im luftleeren Raum. Sie berühren das Haushaltseinkommen, die eigene Belastbarkeit, die Planung mit Partnerin oder Partner und nicht zuletzt die Vorstellung davon, wie die letzten Jahre bis zur Regelaltersgrenze gestaltet sein sollen. Wer in dieser Phase vorschnell handelt, bindet sich womöglich dauerhaft an eine niedrigere Rente. Wer hingegen Arbeitslosengeld wählt, gewinnt Zeit und kann finanziell profitieren, muss aber Bedingungen akzeptieren, die nicht jeder als zumutbar empfindet. Rentenbeginn: Regelaltersgrenze, vorgezogene Rente und die Rolle der Abschläge Das deutsche Rentenrecht kennt für den Übergang in den Ruhestand unterschiedliche Wege. Wer bis zur Regelaltersgrenze wartet, erhält die Altersrente ohne rentenrechtliche Abschläge. Daneben gibt es Formen der vorgezogenen Altersrente, bei denen entweder Abschläge anfallen oder – unter bestimmten Voraussetzungen – ein früherer Beginn ohne Abschläge möglich ist. In der Praxis wird die Abwägung besonders relevant, sobald das frühe Rentenalter erreichbar wird und gleichzeitig die Beschäftigung endet oder die Gesundheit nicht mehr mitspielt. Für viele Versicherte rückt die Entscheidung in den frühen 60ern näher. Bei der Altersrente für langjährig Versicherte ist ein vorzeitiger Bezug ab 63 möglich, allerdings mit Abschlägen. Bei einer anerkannten Schwerbehinderung kann eine Altersrente ebenfalls früher beginnen, und zwar mit einem anderen maximalen Abschlagsrahmen als bei der vorgezogenen Rente ohne Schwerbehinderung. Die Wartezeit: Ohne Versicherungsjahre keine vorgezogene Altersrente Bevor überhaupt gerechnet wird, steht eine formale Hürde im Raum: die Wartezeit. Für die Altersrente für langjährig Versicherte und auch für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist in der Regel eine Wartezeit von 35 Jahren erforderlich. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, lässt sich nicht aus dem Bauch heraus beurteilen, weil neben Beschäftigungszeiten je nach Einzelfall auch weitere anrechenbare Zeiten eine Rolle spielen können. Wer kurz vor dem Rentenalter Arbeitslosigkeit erlebt, sollte deshalb frühzeitig prüfen, wie das eigene Versicherungskonto aussieht. Die Renteninformation und Rentenauskunft liefern dafür wichtige Anhaltspunkte. Verlässlich klären lässt sich die Frage über eine Kontenklärung und eine konkrete Auskunft bei der Deutsche Rentenversicherung – dort kann auch nachvollzogen werden, welche Zeiten bereits gespeichert sind und ob Lücken bestehen. Was Abschläge bedeuten – und warum „ein bisschen früher“ dauerhaft teuer werden kann Die Abschlagslogik ist klar und zugleich tückisch: Für jeden Monat, den eine Altersrente vor der jeweils maßgeblichen Altersgrenze beginnt, sinkt die Rente um 0,3 Prozent. Das klingt nach wenig, summiert sich aber über Jahre und wirkt lebenslang, also auch dann noch, wenn die Regelaltersgrenze längst erreicht wäre. Bei der Altersrente für langjährig Versicherte kann der Abschlag bis zu 14,4 Prozent betragen. Bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen liegt der mögliche Höchstabschlag niedriger und kann bis zu 10,8 Prozent erreichen. In der Alltagsrechnung wird der Effekt häufig unterschätzt, weil Menschen intuitiv auf den aktuellen Monat schauen. Rentenabschläge sind jedoch eine dauerhafte Kürzung, die sich über viele Rentenjahre hinweg fortsetzt. Wer den Rentenbeginn um ein Jahr nach hinten verschiebt, reduziert den Abschlag rechnerisch um 3,6 Prozentpunkte. Wer zwei Jahre später startet, verbessert die Ausgangslage entsprechend stärker. Selbst wenn die spätere Rente zunächst nur „etwas“ höher wirkt, kann sie über die Rentenbezugsdauer einen erheblichen Unterschied ausmachen. Netto ist nicht brutto: Kranken- und Pflegeversicherung sowie Steuern Für eine saubere Gegenüberstellung reicht es nicht, die Bruttorente mit dem Arbeitslosengeld zu vergleichen. Von der gesetzlichen Rente werden – je nach Versicherungsstatus – Beiträge zur Krankenversicherung sowie zur Pflegeversicherung einbehalten. In der gesetzlichen Krankenversicherung wird der Beitrag grundsätzlich hälftig getragen, während der Beitrag zur Pflegeversicherung von Rentenbeziehenden in der Regel selbst zu zahlen ist. Hinzu kommt, dass der konkrete Pflegeversicherungsbeitrag von der Kinderzahl abhängen kann. Außerdem kann Einkommensteuer anfallen, abhängig von Rentenhöhe, Rentenbeginnjahr und den weiteren Einkünften im Haushalt. Das Ergebnis ist eine Nettorente, die im Einzelfall deutlich von der Bruttorente abweichen kann. Genau deshalb ist eine individuelle Rentenauskunft mit Berechnungsvarianten so wertvoll. Sie hilft, nicht mit groben Faustzahlen zu planen, sondern mit dem Betrag, der tatsächlich monatlich verfügbar wäre. Arbeitslosengeld als Brücke – und warum es die spätere Rente beeinflusst Arbeitslosengeld ist in dieser Lebensphase oft mehr als eine kurzfristige Hilfe. Für ältere Arbeitslose kann die Bezugsdauer deutlich länger sein als bei Jüngeren. Wer das 58. Lebensjahr vollendet hat und in den letzten Jahren vor der Arbeitslosmeldung lange genug versicherungspflichtig beschäftigt war, kann unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 24 Monate Arbeitslosengeld erhalten. Das ist aus zwei Gründen relevant. Erstens kann das Arbeitslosengeld im Monat höher ausfallen als eine vorgezogene Rente mit Abschlägen. Zweitens verschiebt sich durch die Zeit im Leistungsbezug der Rentenbeginn nach hinten. Damit sinken die Abschläge Monat für Monat, oder sie entfallen, wenn eine abschlagsfreie Variante erreichbar wird. Zusätzlich werden während des Bezugs von Arbeitslosengeld I in der Regel Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt, was die spätere Rentenhöhe zumindest stützen kann. Die Beiträge orientieren sich dabei an einer Bemessungsgrundlage, die nicht identisch mit dem früheren Bruttoverdienst ist, aber dennoch einen rentenrechtlichen Effekt hat. Damit wird verständlich, warum die Kombination „erst Arbeitslosengeld, dann Rente“ in vielen Fällen finanziell günstiger ausfallen kann als der sofortige Rentenantrag. Sie ist allerdings kein Automatismus und keine pauschale Empfehlung, weil der Alltag im Leistungsbezug Bedingungen mit sich bringt, die man realistisch einschätzen muss. Die oft übersehene Kehrseite: Arbeitslosengeld ist kein Vorruhestand Wer Arbeitslosengeld bezieht, bleibt grundsätzlich arbeitsuchend und muss dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Das ist kein rein formaler Satz, sondern kann ganz praktisch werden. Termine bei der Arbeitsvermittlung, das Mitwirken an Bewerbungsbemühungen und die Teilnahme an Maßnahmen können eingefordert werden, wenn sie als zumutbar gelten. Welche Anforderungen im konkreten Fall gestellt werden, hängt von Qualifikation, gesundheitlicher Situation, regionalem Arbeitsmarkt und auch vom Vorgehen der zuständigen Stelle ab. Diese Pflichtseite ist für manche Menschen der entscheidende Punkt. Wer nach einem belastenden Berufsleben oder nach gesundheitlichen Einschnitten vor allem Ruhe braucht, kann den Leistungsbezug als nervlich zehrend erleben, selbst wenn er finanziell vorteilhaft wäre. Umgekehrt gibt es viele, die die Zeit als geordneten Übergang nutzen, um in Ruhe den Rentenantrag vorzubereiten, Unterlagen zu sortieren und sich ohne Existenzdruck zu orientieren. Wichtig ist dabei die Abgrenzung zu einem verbreiteten Missverständnis. Auch wenn eine vorgezogene Rente möglich wäre, kann die Bundesagentur für Arbeit bei laufendem Anspruch auf Arbeitslosengeld I in der Regel nicht verlangen, dass eine vorzeitige Altersrente beantragt wird. Die Entscheidung über den Rentenantrag bleibt damit bei der versicherten Person, auch wenn der Leistungsbezug mit Mitwirkungspflichten verbunden ist. Rechnen, prüfen, bewerten Eine seriöse Entscheidung braucht zuerst belastbare Zahlen und danach eine ehrliche Bewertung der Lebenslage. Auf der Zahlenseite gehören dazu die realistische Nettorente bei einem sofortigen Beginn und die Nettorente bei einem späteren Beginn nach Arbeitslosengeldbezug. Parallel dazu sollte die voraussichtliche Höhe des Arbeitslosengeldes betrachtet werden, inklusive der Frage, wie lange der Anspruch tatsächlich reicht. Das ist keine Schönwetterrechnung, sondern eine Bestandsaufnahme mit konservativen Annahmen. Auf der Bewertungsebene geht es dann um Fragen, die in keinem Rechner vollständig abgebildet werden. Wie stabil ist die Gesundheit, und wie wahrscheinlich ist eine Vermittlung in passende Arbeit? Ist der Druck durch Termine und Vorgaben tragbar? Gibt es Rücklagen, die einen früheren Rentenstart abfedern könnten, oder würde ein Rentenabschlag den Haushalt dauerhaft einschränken? Und wie wirkt sich das alles auf das gemeinsame Leben in der Partnerschaft aus, wenn Einkommen, Alltag und Perspektiven neu sortiert werden müssen? In dieser Phase kann Beratung helfen, weil sie blinde Flecken reduziert. Fazit Der Vergleich „Rente mit Abschlägen oder erst Arbeitslosengeld“ führt nicht zu einer universellen Antwort, aber er führt fast immer zu einer klareren Sicht. Finanzielle Gründe sprechen häufig dafür, den Rentenbeginn nicht unnötig früh zu wählen, wenn ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht und die Bedingungen des Leistungsbezugs akzeptabel sind. Gleichzeitig ist Geld nicht das einzige Kriterium. Wer gesundheitlich am Limit ist, wer psychisch unter Druck gerät oder wer die Pflichten gegenüber der Arbeitsvermittlung als nicht tragbar empfindet, kann zu einem anderen Ergebnis kommen, ohne „falsch“ zu entscheiden. Am Ende geht es darum, die dauerhaften Folgen eines frühen Rentenbeginns gegen die zeitlich begrenzten Anforderungen des Arbeitslosengeldbezugs abzuwägen. Wer die Zahlen sauber ermittelt und die eigene Situation ohne Selbsttäuschung betrachtet, hat die beste Chance, einen Weg zu wählen, der sowohl finanziell als auch persönlich trägt. Quellen Informationen zu Rentenabschlägen und zum Satz von 0,3 Prozent pro vorzeitigem Monat sowie zu Höchstabschlägen bietet die Deutsche Rentenversicherung im Rentenlexikon und in ihren Erläuterungen zu vorgezogenen Altersrenten. Zur Wartezeit von 35 Jahren bei der Altersrente für langjährig Versicherte und bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen finden sich Angaben bei der Deutschen Rentenversicherung sowie in ihren Studien- und Informationstexten.
8. Februar 2026
Das Bayerische Landessozialgericht stoppte eine Agentur für Arbeit, die Arbeitslosengeld nachträglich abdrehen wollte, weil der ärztliche Dienst die Nahtlosigkeitsregelung verneinte (L 9 AL 27/16). Die Behörde hatte der Klägerin zunächst Arbeitslosengeld bewilligt und kurz danach die Bewilligung ab dem 17. Mai 2014 aufgehoben. Das Gericht stellte klar: Ein medizinisches Gutachten ändert nicht automatisch die „tatsächlichen Verhältnisse“ – und ohne klare Belehrung darf die Agentur eine Äußerung zur Krankschreibung nicht als „Abmeldung vom Arbeitsmarkt“ umdeuten. Nahtlosigkeitsregelung im Fokus: Wenn Krankheit und Arbeitslosigkeit kollidieren Die Klägerin, Jahrgang 1967, arbeitete seit 2006 in Teilzeit als Lagerhelferin. Wegen Agoraphobie mit Panikstörungen war sie seit November 2012 arbeitsunfähig und bezog Krankengeld bis zur Aussteuerung im März 2014; eine Reha endete im Februar 2014 ebenfalls mit dem Befund „arbeitsunfähig“. Zugleich sah der Entlassungsbericht aber ein vollschichtiges Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Nach der Kündigung ihres Arbeitgebers meldete sie sich arbeitslos und bestätigte im Antrag, alles zu tun, um die Beschäftigungslosigkeit zu beenden und sich im Rahmen des ärztlich festgestellten Leistungsvermögens vermitteln zu lassen. Die Agentur bewilligt zuerst – und hebt dann wieder auf Die Agentur für Arbeit bewilligte Arbeitslosengeld ab dem 22. März 2014. Parallel ließ sie prüfen, ob die sogenannte Nahtlosigkeitsregelung greift; der ärztliche Dienst kam am 25. April 2014 zum Ergebnis, die Klägerin könne vollschichtig arbeiten, und stützte sich dabei auf den Reha-Entlassungsbericht. Als die Klägerin am 13. Mai 2014 weiter eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegte und erklärte, sie könne sich gesundheitlich nicht „zur Verfügung stellen“, zog die Behörde die Notbremse – sie hob die Bewilligung mit sofortiger Wirkung nach § 48 SGB X auf und sprach von „eigener Abmeldung“. Das Sozialgericht gibt der Behörde recht – das Landessozialgericht kassiert das Urteil Das Sozialgericht Landshut hielt die Aufhebung für zulässig und argumentierte mit fehlender subjektiver Verfügbarkeit, weil die Nahtlosigkeitsregelung aus Sicht der Agentur nicht greife. Doch das Bayerische Landessozialgericht drehte den Fall: Es hob das erstinstanzliche Urteil auf und verurteilte die Beklagte, Arbeitslosengeld über den 16. Mai 2014 hinaus zu zahlen. Damit setzte der Senat ein Signal gegen vorschnelle Leistungsstopps, die sich allein auf Aktenvermerke und vermeintliche „Erklärungen“ stützen. Gutachten ist kein Tatsachenwechsel: § 48 SGB X greift nicht automatisch Der Kern der Entscheidung liegt in einem nüchternen, aber scharfen Befund: Das Ergebnis einer Begutachtung durch den ärztlichen Dienst stellt bei unveränderten gesundheitlichen Verhältnissen keine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X dar. Die Behörde kann deshalb eine Bewilligung nicht so behandeln, als habe sich die Lebenslage der Versicherten plötzlich „geändert“, nur weil intern eine andere rechtliche Einordnung – etwa zur Nahtlosigkeit nach § 145 SGB III – entsteht. Wer hier über § 48 aufhebt, braucht eine echte, nachträgliche Veränderung, nicht nur eine neue Bewertung. Rücknahme nach § 45 SGB X scheitert: Die Bewilligung war anfangs rechtmäßig Die Agentur wechselte im Widerspruchsbescheid die Rechtsgrundlage und berief sich auf § 45 SGB X; das Landessozialgericht ließ auch das nicht durchgehen. Entscheidend sei die zeitliche Systematik: § 45 greift, wenn der Bewilligungsbescheid schon bei Bekanntgabe rechtswidrig war, § 48 nur bei späterer Änderung. Nach den Feststellungen des Senats war die Bewilligung bei Erlass rechtmäßig, weil die Anspruchsvoraussetzungen nach §§ 137, 138 SGB III erfüllt waren und die Klägerin sich im Antrag ausdrücklich zur Vermittlung bereiterklärt hatte. Subjektive Verfügbarkeit: Ohne klare Belehrung kein „Abmelden“ vom Arbeitsmarkt Besonders deutlich wurde das Gericht beim Umgang mit der psychischen Ausnahmesituation der Klägerin. Die Vermittlerin schilderte selbst, die Klägerin habe das Gutachten vermutlich nicht verstanden und sei psychisch „völlig fertig“ gewesen; gerade deshalb verlangt das Recht eine klare, ausdrückliche Belehrung über die Rechtsfolgen fehlender subjektiver Verfügbarkeit. Ohne diese Belehrung darf die Agentur nicht unterstellen, die Klägerin habe ihren im Antrag erklärten Willen widerrufen und sei „nicht mehr bereit“, eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Arbeitsunfähigkeit ist nicht gleich Arbeitsunwillen: Die Behörde muss sauber trennen Das Gericht akzeptierte, dass Arbeitslosengeld nach den allgemeinen Regeln nur fließt, wenn neben der objektiven auch die subjektive Verfügbarkeit vorliegt. Es stellte aber ebenso klar, dass die Aussage „ich bin krankgeschrieben und kann nicht arbeiten“ nicht automatisch die rechtliche Erklärung enthält, eine Tätigkeit im Rahmen des festgestellten Leistungsvermögens generell abzulehnen. Die Behörde muss erklären, was sie meint – und sie muss sicherstellen, dass die Betroffenen das verstehen, bevor sie aus einer Krankmeldung eine leistungsvernichtende Willenserklärung konstruiert. FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten Worum ging es in dem Verfahren L 9 AL 27/16 konkret? Die Agentur für Arbeit hob eine bereits bewilligte Zahlung von Arbeitslosengeld ab dem 17. Mai 2014 auf und berief sich auf eine angebliche Änderung der Verhältnisse. Anlass war ein Gutachten des ärztlichen Dienstes, das die Voraussetzungen der Nahtlosigkeitsregelung nach § 145 SGB III verneinte. Das Bayerische Landessozialgericht erklärte die Aufhebung für rechtswidrig und verpflichtete die Behörde zur Weiterzahlung. Warum reicht ein Gutachten des ärztlichen Dienstes nicht für eine Aufhebung nach § 48 SGB X? Weil § 48 SGB X eine wesentliche tatsächliche oder rechtliche Änderung der Verhältnisse nach Erlass des Bewilligungsbescheids verlangt. Ein Gutachten ist in dieser Logik zunächst nur eine Einschätzung; ohne tatsächliche Veränderung des Gesundheitszustands liegt kein „Tatsachenwechsel“ vor. Das Gericht betonte ausdrücklich, dass die Begutachtung selbst keine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse darstellt. Was bedeutet „subjektive Verfügbarkeit“ bei Arbeitslosengeld? Subjektive Verfügbarkeit meint, dass Sie bereit sind, eine zumutbare Beschäftigung im Rahmen Ihres Leistungsvermögens anzunehmen und auszuüben. Diese Bereitschaft kann die Behörde nicht einfach verneinen, nur weil Sie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen. Sie muss vielmehr feststellen, ob Sie tatsächlich erklären, nicht arbeiten zu wollen – und ob Sie die rechtlichen Konsequenzen verstanden haben. Welche Rolle spielte die Belehrung durch die Agentur für Arbeit? Eine zentrale, denn ohne ausdrückliche Belehrung über die Rechtsfolgen fehlender subjektiver Verfügbarkeit darf die Agentur nicht von einem Erklärungswillen ausgehen. Gerade bei psychischen Erkrankungen und erkennbaren Verständnisschwierigkeiten muss die Behörde besonders sorgfältig aufklären. Das Gericht sah diese Hürde nicht als überwunden an. Was können Betroffene aus dem Urteil ableiten, wenn ihnen wegen „fehlender Verfügbarkeit“ das Arbeitslosengeld gestrichen wird? Sie sollten prüfen, ob die Behörde tatsächlich eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse belegen kann oder nur eine neue Bewertung vornimmt. Ebenso wichtig ist, ob Sie klar und verständlich über die Folgen aufgeklärt wurden und ob Ihre Aussagen wirklich als Widerruf Ihrer Vermittlungsbereitschaft taugen. Wenn die Behörde aus einer Krankmeldung eine „Abmeldung“ konstruiert, kann das – wie hier – rechtswidrig sein. Fazit: Das Urteil stärkt die Sicherheit im ALG I Das Bayerische Landessozialgericht schützt Versicherte vor einer Verwaltungspraxis, die Leistungen mit einem Aktenvermerk und einer Gutachten-Interpretation kippt. Ein ärztliches Votum ist kein Tatsachenwechsel, und eine Krankschreibung ist keine automatische Absage an den Arbeitsmarkt – erst recht nicht ohne eindeutige Belehrung. Wer Arbeitslosengeld bewilligt, muss rechtssicher aufheben; sonst bleibt die Leistungspflicht bestehen, auch wenn die Behörde ihre eigene Nahtlosigkeitsprüfung im Nachhinein anders bewertet.
8. Februar 2026
Ein Schreiben der Krankenkasse reicht manchmal aus, um Menschen, die ohnehin am Limit sind, zusätzlich in existenzielle Unsicherheit zu stürzen. Der Tenor dieser Briefe ist oft knapp, scheinbar sachlich und deshalb besonders schlimm: Der Medizinische Dienst komme zu dem Ergebnis, dass die Arbeitsunfähigkeit in Kürze ende. In der Folge solle auch das Krankengeld eingestellt werden. Wer so etwas erhält, erlebt das nicht selten wie eine „Wunderheilung per Akte“ – nur eben ohne jedes Wunder, dafür mit sehr realen finanziellen Folgen. Genau diese Situationen schildert der Sozialverband Deutschland (SoVD) aus Schleswig-Holstein: In der Beratung tauchen immer wieder Fälle auf, in denen Versicherte plötzlich mit einer Leistungsentscheidung konfrontiert werden, obwohl sie weiterhin arbeitsunfähig geschrieben sind – teils wegen schwerer, auch psychischer Erkrankungen. Die Fälle sind nicht alltäglich, aber häufig genug, dass Beratungsstellen nach eigener Erfahrung eine gewisse Regelmäßigkeit beobachten. Für Betroffene ist die Lage heikel, weil sich zwischen medizinischer Einschätzung, formalen Anforderungen und Fristen rasch ein gefährlicher Sog entwickeln kann. Was im Schreiben der Krankenkasse tatsächlich steckt Solche Briefe sind in der Regel mehr als ein „Hinweis“. In vielen Fällen kündigt die Krankenkasse nicht nur an, wie sie die Situation bewertet, sondern trifft eine verwaltungsrechtliche Entscheidung mit unmittelbaren Folgen: Wenn die Kasse davon ausgeht, dass keine Arbeitsunfähigkeit mehr vorliegt, entfällt aus ihrer Sicht die Grundlage für Krankengeld. Dass Betroffene parallel weiterhin ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen haben, macht den Widerspruch zwischen Papierlagen besonders schwer zu ertragen. Der Schock entsteht auch deshalb, weil die Begründung häufig nicht wie eine Behandlungsperspektive wirkt, sondern wie eine Entscheidung über den Status „krank oder gesund“ – und damit über die Frage, ob Miete, Lebensunterhalt und laufende Verpflichtungen weiter bezahlt werden können. Krankengeld ist für viele nicht „ein Extra“, sondern die finanzielle Brücke durch eine Erkrankungsphase. Warum Krankenkassen überhaupt prüfen dürfen – und sogar prüfen müssen Die Krankenkasse ist nicht nur Zahlstelle, sie ist zugleich verpflichtet, die Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen. Krankengeld gibt es nicht „automatisch“, sondern nur, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Der Anspruch knüpft in der gesetzlichen Krankenversicherung daran an, dass die Krankheit arbeitsunfähig macht oder eine stationäre Behandlung erfolgt. Die Kassen wollen Missbrauch verhindern und sicherstellen, dass Leistungen nur dort fließen, wo sie rechtlich zustehen. Aus dieser Sicht heraus sieht das Gesetz ausdrücklich Möglichkeiten vor, den Medizinischer Dienst einzuschalten, um die Arbeitsunfähigkeit gutachtlich überprüfen zu lassen. In der Praxis beginnt das Problem dort, wo das Prüfverfahren für Betroffene wie eine abrupte Umkehr der behandelnden ärztlichen Einschätzung erscheint – ohne Gespräch, ohne Untersuchung, ohne die Erfahrung des Krankheitsverlaufs im Alltag. Begutachtung „nach Aktenlage“: Der Konflikt zwischen Dokumenten und Wirklichkeit Besonders irritierend ist die Konstellation, die im Script beschrieben wird: Die Einschätzung erfolgt häufig allein anhand vorliegender Unterlagen, ohne persönliche Begutachtung. Der Medizinische Dienst beschreibt selbst, dass er in bestimmten Fällen von den Kassen beauftragt wird, zur Arbeitsunfähigkeit Stellung zu nehmen; es geht dabei um sozialmedizinische Bewertungen innerhalb eines Systems, das Millionen Arbeitsunfähigkeitsfälle umfasst. Für Betroffene fühlt sich die Aktenprüfung schnell wie ein Urteil über die eigene Lebensrealität an. Gerade bei psychischen Erkrankungen, chronischen Verläufen oder komplexen Mehrfachdiagnosen lässt sich das Ausmaß von Einschränkungen nicht immer überzeugend in wenigen Befundtexten abbilden. Zugleich können Unterlagen veraltet sein, wichtige fachärztliche Einschätzungen fehlen oder sich der Zustand seit dem letzten Bericht verändert haben. Dann wird aus „Aktenlage“ eine Momentaufnahme mit Sprengkraft. Arbeitsunfähigkeit, ärztliche Feststellung und der Fortbestand des Anspruchs Wer Krankengeld erhält, bewegt sich rechtlich in einem eng vermessenen Raum. Entscheidend ist nicht nur, ob man sich krank fühlt oder ob der Arbeitsplatz faktisch nicht ausgeübt werden kann, sondern wie Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt und dokumentiert ist. Der Anspruch auf Krankengeld setzt die Arbeitsunfähigkeit als solche voraus. Von hoher praktischer Bedeutung ist außerdem der Mechanismus rund um die ärztliche Feststellung, weil sich daran der Beginn und der Fortbestand des Krankengeldanspruchs knüpfen. Das Gesetz regelt, wie der Anspruch entsteht und unter welchen Voraussetzungen er bestehen bleibt, wenn die Arbeitsunfähigkeit fortdauert und erneut festgestellt wird. Hier liegt eine der tückischsten Stellen im gesamten Verfahren: Nicht selten entscheiden am Ende weniger große medizinische Streitfragen als kleine formale Brüche darüber, ob Zahlungen weiterlaufen oder unterbrochen werden. In der Rechtsprechung des Bundessozialgericht spielt die lückenlose beziehungsweise rechtzeitig anschließende Feststellung von Arbeitsunfähigkeit seit Jahren eine große Rolle, weil schon kurze Unterbrechungen den Anspruch gefährden können – auch wenn die Erkrankung faktisch fortbesteht. Wenn die Kasse das Krankengeld beenden will: Warum Geschwindigkeit plötzlich entscheidend ist Der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt rät als erste Reaktion den Widerspruch – und zwar schnell, notfalls zunächst ohne ausführliche Begründung. Diese Priorität hat einen handfesten Grund: Im Sozialrecht gelten strenge Fristen. Der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt ist grundsätzlich binnen eines Monats nach Bekanntgabe einzulegen. Wer diese Frist verstreichen lässt, riskiert, dass die Entscheidung bestandskräftig wird. Dann wird es deutlich schwerer, das Krankengeld wieder „auf die Schiene“ zu bringen, selbst wenn die medizinische Lage eigentlich klar ist. In der Realität scheitern Menschen in Krisen genau an solchen Stellen: Konzentration, Antrieb und organisatorische Fähigkeit sind durch die Erkrankung eingeschränkt – und ausgerechnet dann verlangt das System schnelles, formales Handeln. Der Gegenbeweis aus der Behandlung: Warum aktuelle Befunde so wichtig sind Im Script folgt auf den Widerspruch der Gang zur behandelnden Praxis, um einen aktuellen Befundbericht zu bekommen. Das ist keine bürokratische Marotte, sondern die logische Antwort auf eine Entscheidung, die häufig aus Unterlagen abgeleitet wurde. Wenn der Medizinische Dienst zu dem Ergebnis kommt, Arbeitsfähigkeit sei wiederhergestellt oder stehe kurz bevor, braucht es eine fachlich fundierte, aktuelle Gegendarstellung aus der Behandlung – idealerweise konkret, nachvollziehbar und am individuellen Arbeitsplatz orientiert. Gerade in psychischen Erkrankungen zählt nicht nur die Diagnose, sondern die funktionale Beschreibung: Welche Belastungen sind nicht möglich, welche Symptome treten in welcher Häufigkeit auf, welche Therapieschritte laufen, welche Prognose ergibt sich realistisch? Ein guter Befundbericht macht sichtbar, was in knappen Akten häufig unsichtbar bleibt: die Dynamik, die Schwankungen, die Rückschläge, die Grenzen. Warum viele Betroffene parallel zur Arbeitsagentur gehen – und was dahinter steckt Der vielleicht widersprüchlichste Rat von Anhalt lautet: vorsorglich bei der Arbeitsagentur melden und Arbeitslosengeld beantragen, obwohl man sich weiterhin krank fühlt. Genau dieser scheinbare Widerspruch ist in der Praxis oft ein Sicherheitsnetz, weil er eine finanzielle Lücke schließen soll, falls die Krankenkasse die Zahlung tatsächlich stoppt oder sich das Verfahren hinzieht. Hier spielt eine besondere Regelung im Arbeitsförderungsrecht eine Rolle: Unter bestimmten Voraussetzungen kann Arbeitslosengeld auch dann in Betracht kommen, wenn jemand wegen gesundheitlicher Einschränkungen dem Arbeitsmarkt nicht in der üblichen Weise zur Verfügung steht und eigentlich eine andere Leistungsklärung ansteht. Diese Konstellation wird häufig unter dem Stichwort „Nahtlosigkeit“ diskutiert. Wichtig: Nicht jeder Antrag wird sofort bewilligt, und nicht jede Fallkonstellation passt. Aber in akuten Situationen kann eine frühe Kontaktaufnahme mit der Bundesagentur für Arbeit dazu beitragen, dass Betroffene nicht erst dann handeln, wenn das Konto bereits leer ist. Die „Wunderheilung“ als Systemeffekt: Wie es zu abrupten Entscheidungen kommt Dass Menschen sich durch solche Schreiben wie willkürlich behandelt fühlen, ist psychologisch nachvollziehbar. Zugleich entstehen diese Situationen oft aus einem Zusammenspiel von Systemlogik und Fallbearbeitung: Die Kasse will prüfen, der Medizinische Dienst bewertet anhand dessen, was vorliegt, und wenn Unterlagen dünn, alt oder missverständlich sind, kann eine Prognose „Besserung in Kürze“ schnell plausibel wirken – zumindest auf dem Papier. Dazu kommt ein strukturelles Missverständnis: Behandelnde Ärztinnen und Ärzte dokumentieren in erster Linie therapeutisch. Sozialmedizinische Begutachtung dagegen bewertet unter anderen Kriterien, häufig stärker an Erwerbsfähigkeit und funktionaler Leistungsfähigkeit orientiert. Wenn diese beiden Welten nicht sauber miteinander übersetzt werden, entsteht ein Deutungsraum, in dem Betroffene verlieren können, obwohl niemand „böse Absicht“ haben muss. Die unsichtbaren Stolpersteine: Formfehler, Unterbrechungen und Kommunikation In der öffentlichen Debatte klingt es oft so, als gehe es beim Krankengeld vor allem um große Fragen: Ist jemand wirklich krank? Ist die Diagnose „schwer genug“? In der Praxis entscheiden jedoch häufig kleine Dinge. Schon kurze Lücken oder verspätete Folgebescheinigungen können Streit auslösen, weil sich daran der Fortbestand des Anspruchs knüpft. Dass Gerichte und Kassen sich mit solchen Konstellationen beschäftigen, zeigt, wie eng die formalen Anforderungen sind. Genauso heikel ist Kommunikation: Wenn Betroffene ein Schreiben nicht verstehen, es beiseitelegen oder in einer Krankheitsphase schlicht nicht öffnen, laufen Fristen weiter. In dieser Hinsicht hat das Script recht mit seiner Warnung: Untätigkeit ist gefährlich – nicht, weil Betroffene „Schuld“ hätten, sondern weil das Verfahren Fristen kennt, die keine Rücksicht auf Krisen nehmen. Quellen Rechtsgrundlagen zum Krankengeldanspruch und zur Dauer des Krankengeldes finden sich im Sozialgesetzbuch V, insbesondere in § 44 SGB V und § 48 SGB V. Grundlage für die ärztliche Feststellung und den Fortbestand des Krankengeldanspruchs ist außerdem § 46 SGB V. Die Prüfmöglichkeiten der Krankenkassen unter Einbindung des Medizinischen Dienstes sind in § 275 SGB V geregelt. Zur Widerspruchsfrist im Sozialrecht gilt § 84 SGG. Hinweise zur Rolle des Medizinischen Dienstes bei der Begutachtung von Arbeitsunfähigkeit bietet die Informationsseite des Medizinischen Dienstes für Versicherte. Zur Bedeutung der Dokumentation und zu typischen Streitfragen im Krankengeldrecht liefert die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts wichtige Orientierung, beispielhaft das Urteil vom 29.10.2020 (B 3 KR 6/20 R). Zur Absicherung über Arbeitslosengeld in besonderen Konstellationen ist § 145 SGB III einschlägig.
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Von der Arbeitsmarktreform sind Millionen von Menschen betroffen. Vieles ist im SGB II unklar und auf die individuellen Bedarfe des Einzelnen zu pauschal ausgelegt. Laut einiger Erhebungen, sollen nur rund 50 Prozent aller Bescheide der Jobcenter mindestens teilweise falsch und rechtswidrig sein. Das bedeutet für die Menschen oft tatsächliche Beschneidungen in Grundrechten und Ansprüchen.
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