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Neuer Arbeitsminister will Rente mit 63 nicht stoppen

Beitragsbild von: Neuer Arbeitsminister will Rente mit 63 nicht stoppen

17. Oktober 2026

Die abschlagsfreie Rente nach 45 Versicherungsjahren bekommt einen wichtigen Fürsprecher an entscheidender Stelle: Alexander Schweitzer, der neue Bundesarbeitsminister, hat ihre Abschaffung öffentlich abgelehnt. Seine bisherigen Aussagen sprechen dafür, dass die umstrittenen Rentenpläne erneut politisch verhandelt werden. Eine Garantie für den dauerhaften Erhalt der sogenannten „Rente mit 63“ gibt es allerdings noch nicht. Schweitzer wurde am 13. Oktober 2026 zum Arbeits- und Sozialminister ernannt und am folgenden Tag im Bundestag vereidigt. Er übernimmt von Bärbel Bas ein Ressort, das die geplante Rentenreform gesetzlich ausarbeiten soll. Damit muss aus seiner bisherigen Kritik nun eine Position werden, die er innerhalb der Bundesregierung durchsetzen kann. Schweitzer will lange Erwerbsarbeit anerkennen Wie die Frankfurter Rundschau berichtet, begründete Schweitzer seine Ablehnung Ende September gegenüber dem Redaktionsnetzwerk Deutschland mit Leistungsgerechtigkeit. Menschen, die lange gearbeitet haben, müssten daraus einen Vorteil ziehen können. Die Anerkennung ihrer Lebensleistung sei keine staatliche Fürsorge, sondern Bestandteil des Generationenvertrags. Ein Kommissionsbericht ist für ihn kein fertiges Gesetz Nach der Analyse von ZDFheute wandte sich Schweitzer bereits vor seinem Amtsantritt gegen die Vorstellung, Expertenempfehlungen unverändert umzusetzen. Er betonte die politische Verantwortung der Abgeordneten. Auch am Tag seiner Ernennung erklärte er, die Vorschläge müssten „inhaltlich weiter diskutiert werden“. Darin liegt die eigentliche Bedeutung des Personalwechsels: Der zuständige Minister sieht offenbar weiterhin politischen Entscheidungsspielraum. Die 33 Empfehlungen der Rentenkommission bilden damit eine Grundlage für Verhandlungen. Sie nehmen dem Parlament die Entscheidung über einzelne Eingriffe nicht ab. Warum die abschlagsfreie Rente zum Prüfstein wird Die Kommission empfiehlt ausdrücklich, den abschlagsfreien Rentenzugang für besonders langjährig Versicherte abzuschaffen. Gleichzeitig schlägt sie einen erleichterten Zugang für Menschen vor, die nach langer Erwerbstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in ihrem bisherigen Beruf arbeiten können. Die bestehende Altersrente knüpft an Versicherungsjahre und Lebensalter an. Eine gesundheitlich begründete Ersatzregelung würde zusätzliche Voraussetzungen verlangen.  Genau hier gewinnt Schweitzers Hinweis auf die Anerkennung langer Erwerbsarbeit politisches Gewicht. Die „Rente mit 63“ heißt rechtlich Altersrente für besonders langjährig Versicherte und besteht weiterhin. Für ab 1964 Geborene liegt die Altersgrenze bei 65 Jahren, sofern die erforderlichen 45 Versicherungsjahre vorliegen. Mehr zu den geltenden Voraussetzungen lesen Sie im Beitrag zur abschlagsfreien Rente für jüngere Jahrgänge. Merz verlangt Tempo und hält am Reformdruck fest Bundeskanzler Friedrich Merz erwartet dagegen eine schnelle Umsetzung. Nach einem dpa-Bericht soll der Rentengesetzentwurf noch 2026 das Kabinett erreichen und im ersten Quartal 2027 im Bundestag beschlossen werden. Merz verteidigte auch ein Ende der abschlagsfreien Frühverrentung: Er verwies auf die Finanzierung und die Belastung der weiterarbeitenden Beitragszahler. Schweitzer betont die Anerkennung eines langen Arbeitslebens, Merz die Verteilung der Finanzierungslasten. Für einen Gesetzentwurf muss die Koalition entscheiden, welchen Schutz sie erhalten und welche Einsparungen sie durchsetzen will. Die Debatte betrifft mehr als die 45-Jahre-Rente Weitere Empfehlungen würden ebenfalls tief in die Ruhestandsplanung eingreifen. Dazu zählen die Kopplung des Rentenalters an die Lebenserwartung, Änderungen bei der Altersteilzeit und das Ende des bisherigen Minijob-Sonderstatus. Die Diskussion über ein langfristig höheres Rentenalter betrifft deshalb andere Jahrgänge und Zeiträume als der unmittelbare Streit um den abschlagsfreien Rentenzugang. Bei der Altersteilzeit im Blockmodell geht es um einen weiteren Weg aus dem Erwerbsleben. Auch die vorgeschlagenen Änderungen an der Rentenversicherungspflicht bei Minijobs verlangen eigene politische Entscheidungen. Aus Schweitzers Ablehnung der Abschaffung der 45-Jahre-Rente lässt sich jedoch nicht ableiten, ob er andere Vorschläge ebenfalls ablehnt. Dazu gehören die Einbeziehung weiterer Gruppen in die Rentenversicherung sowie die Debatte über die Beamtenversorgung. Wer einen Teil des Pakets verändert, muss erklären, wie die übrigen Maßnahmen zusammenpassen. Aktuell setzt Schweitzer auf einen Kompromiss In einem inzwischen veröffentlichten SWR-Interview zeigte sich Schweitzer zuversichtlich, die offenen Streitfragen bald zu lösen. Zur umstrittenen abschlagsfreien Rente nach 45 Jahren äußerte er sich dabei jedoch nicht konkret. Die frühere Ablehnung bleibt ein wichtiger Hinweis auf seine politische Haltung, ersetzt aber keine aktuelles Ergebnis der Verhandlungen. Die neue Diskussion ist damit erkennbar eröffnet; ihr Ausgang bleibt offen. Einen breiteren Überblick bietet die Einordnung der Rentenpläne der Bundesregierung. Woran Sie eine wirkliche Kursänderung erkennen Entscheidend wird der Gesetzentwurf: Bleibt die Altersrente für besonders langjährig Versicherte erhalten? Werden ihre Voraussetzungen verändert? Oder soll sie mit Übergangsregeln auslaufen? Erst konkrete Regelungen zeigen, ob Schweitzer seine bisherige Position durchsetzt oder einen Kompromiss akzeptiert. Wenn Sie Ihren Ruhestand planen, sollten Sie weder eine angekündigte Abschaffung als bereits geltendes Recht behandeln noch aus dem Ministerwechsel eine dauerhafte Bestandsgarantie ableiten. Welche finanziellen Folgen ein früherer Beginn haben kann, erläutert der Vergleich zur Rente mit 63, 65 oder 67. FAQ: Schweitzer und die Zukunft der „Rente mit 63“ Hat Schweitzer die abschlagsfreie Rente bereits gerettet? Nein. Er hat ihre Abschaffung vor seinem Amtsantritt abgelehnt. Eine verbindliche Einigung der Koalition über ihren dauerhaften Erhalt folgt daraus nicht. Wird die Rentenreform jetzt vollständig neu geschrieben? Das steht nicht fest. Schweitzer verlangt weitere inhaltliche Diskussionen und strebt einen Kompromiss an. Viele Empfehlungen bewertet er weiterhin positiv. Gilt die Altersrente nach 45 Versicherungsjahren noch? Ja. Die bisherige Regelung besteht. Ob Sie sie nutzen können, hängt von Ihrem Geburtsjahr und den anrechenbaren Versicherungszeiten ab. Quellen Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Rentenkommission 2026: 33 Empfehlungen zur Rentenreform Deutsche Rentenversicherung: Altersrenten für langjährig und besonders langjährig Versicherte Deutscher Bundestag: Alexander Schweitzer als Bundesminister für Arbeit und Soziales vereidigt, 14. Oktober 2026 Frankfurter Rundschau: Wende um „Rente mit 63“? Neu-Minister Schweitzer hat bereits rote Linie gezogen, 13. Oktober 2026 Welt/dpa: Merz fordert Tempo von neuem Arbeitsminister Schweitzer, 13. Oktober 2026 Welt/dpa: Schweitzer glaubt an Konsens bei Rentenreform, 15./16. Oktober 2026 ZDFheute: Setzt Schweitzer seine Ankündigungen bei der Rente um?, 13. Oktober 2026 ```

Aktuelles

Beitragsbild von: Neue Regeln für Banken und Sparkassen: Bei Betrugsabbuchungen muss erstattet werden

17. Oktober 2026

Erst verschwindet Geld vom Konto, dann macht die Bank dem Kunden Vorwürfe. Wer seine Zugangsdaten leichtfertig preisgegeben habe, müsse den Schaden selbst tragen. Doch damit darf ein Kreditinstitut die sofortige Erstattung einer nicht autorisierten Zahlung nicht einfach verweigern. Das hat der Europäische Gerichtshof am 15. Oktober 2026 entschieden (C-70/25). Über die Entscheidung informiert die Pressemitteilung des EuGH. Für Betroffene ist also die Reihenfolge wichtig. Die Bank muss grundsätzlich zuerst erstatten. Ob der Kunde wegen eines schweren Fehlers später selbst für den Verlust einstehen muss, ist eine andere Frage. Die schnelle Rückzahlung bedeutet also nicht, dass jede weitere Forderung der Bank ausgeschlossen wäre. Eine Verkäuferin verlor rund 700 Euro Ausgangspunkt war der Fall einer polnischen Bankkundin. Sie wollte einen Gegenstand über eine Onlineplattform verkaufen. Ein angeblicher Interessent schickte ihr einen Link, über den sie den Verkauf bestätigen sollte. Die verlinkte Seite sah wie die Internetseite ihrer Bank aus. Die Frau gab dort ihre Zugangsdaten ein. Der Täter nutzte diese anschließend, um umgerechnet etwa 700 Euro auf sein eigenes Konto zu überweisen. Am nächsten Tag informierte die Kundin ihre Bank. Diese verweigerte die Erstattung wegen angeblich grober Fahrlässigkeit. Über die dadurch aufgeworfene Rechtsfrage musste schließlich der EuGH entscheiden. Das Geld muss grundsätzlich bis zum nächsten Geschäftstag zurück sein Auch im deutschen Recht ist die Erstattungspflicht bereits geregelt. Nach § 675u BGB muss die Bank eine nicht autorisierte Zahlung unverzüglich erstatten. Wurde das Konto belastet, muss sie es grundsätzlich wieder auf den Stand bringen, den es ohne diese Zahlung gehabt hätte. Die gesetzliche Höchstfrist endet mit dem folgenden Geschäftstag, nachdem die Bank von dem nicht autorisierten Vorgang erfahren hat oder darüber informiert wurde. Die Formulierung „bis zum nächsten Tag“ ist deshalb ungenau. Ein Geschäftstag ist nicht zwingend jeder Kalendertag. Maßgeblich ist, wann die Bank den für Zahlungsvorgänge erforderlichen Geschäftsbetrieb unterhält. Die Definition enthält § 675n BGB. Die Regelung soll damit gerade keine wochenlange Wartezeit eröffnen, während Bank und Kunde über mögliche Fehler streiten. Für Menschen, die das fehlende Geld für Miete, Lebensmittel oder Medikamente benötigen, kann schon eine kurze Verzögerung erhebliche Folgen haben. Ein Betrugsverdacht gegen den Kunden ist etwas anderes Eine wichtige Ausnahme bleibt bestehen. Hat die Bank berechtigte Gründe für den Verdacht, dass der Kontoinhaber selbst betrügerisch handelt, und teilt sie diese einer zuständigen Behörde schriftlich mit, gelten andere Anforderungen an die sofortige Erstattung. Bestätigt sich der Verdacht nicht, muss sie ihre Erstattungspflicht unverzüglich erfüllen. Gemeint ist nicht bloß der ohnehin bekannte Betrug durch einen unbekannten Täter. Auch der Vorwurf, ein Kunde habe seine Zugangsdaten unvorsichtig behandelt, ist nicht mit einem begründeten Verdacht gleichzusetzen, dass er selbst betrügt. Genau diese Trennung hebt die Mitteilung des EuGH hervor. Die Rückzahlung entscheidet noch nicht über die endgültige Haftung Nach der Erstattung kann die Bank weiterhin prüfen, ob ihr ein Ersatzanspruch gegen den Kunden zusteht. § 675v BGB sieht eine Haftung für den gesamten Schaden insbesondere dann vor, wenn der Kunde ihn durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung seiner Pflichten verursacht hat. Es genügt nicht, nur irgendeinen Fehler zu benennen. Der Pflichtverstoß muss für den Schaden ursächlich sein. Das Gesetz enthält zugleich weitere Grenzen und Ausnahmen. So kann es eine Rolle spielen, ob die Bank eine starke Kundenauthentifizierung verlangt hat oder ob weitere Zahlungen erst nach der Meldung des Missbrauchs erfolgten. Die Haftung lässt sich deshalb nicht mit dem pauschalen Satz erledigen, wer auf einen Link klickt, zahle immer selbst. Wer das Geld zurückerhält und später mit einer begründeten Forderung seiner Bank konfrontiert wird, sollte diese folglich nicht ignorieren. Das Urteil ist kein Freibrief für einen sorglosen Umgang mit Passwörtern oder Freigaben. Es trennt die schnelle Wiederherstellung des Kontostands von der späteren Klärung der Verantwortung. Eine verwendete TAN beweist nicht automatisch die Zustimmung Häufig wird der Streit darauf hinauslaufen, was der Kunde tatsächlich getan hat. Wurden nur Zugangsdaten eingegeben? Wurde zusätzlich ein neues Gerät freigeschaltet? Oder hat der Betroffene eine konkrete Überweisung bestätigt? § 675w BGB unterscheidet zwischen einer technischen Authentifizierung und der rechtlichen Autorisierung einer Zahlung. Die Aufzeichnung, dass ein Zahlungsinstrument mit den vorgesehenen Sicherheitsmerkmalen verwendet wurde, reicht allein nicht notwendigerweise aus, um die Zustimmung des Kunden oder dessen grobe Fahrlässigkeit nachzuweisen. Die Bank muss dafür unterstützende Beweismittel vorlegen. Eine funktionierende Anmeldung oder eine protokollierte Freigabe beendet die Prüfung daher nicht automatisch. Entscheidend bleibt, welchen Vorgang die Person unter welchen Umständen vorgenommen hat. Betroffene sollten den Ablauf möglichst genau schildern und klar zwischen eigenen Erinnerungen, erhaltenen Nachrichten und bloßen Vermutungen unterscheiden. Welche Täuschungen dabei eingesetzt werden, erläutert unser Beitrag über gefälschte Sparkassen- und DKB-Mails, die mit einer Kontosperre drohen. Nicht jede Zahlung an einen Betrüger fällt unter diese Erstattungspflicht Die entscheidende Voraussetzung lautet weiterhin, dass die Zahlung nicht autorisiert war. Nach § 675j BGB geht es darum, ob der Kontoinhaber dem Zahlungsvorgang zugestimmt hat. Dass der Empfänger ein Betrüger ist, beantwortet diese Frage noch nicht. Wer beispielsweise selbst eine Überweisung an einen vermeintlichen Verkäufer veranlasst und später keine Ware erhält, befindet sich nicht automatisch in derselben rechtlichen Situation wie jemand, dessen Bankzugang übernommen wurde. Auch bei einer durch Täuschung veranlassten Freigabe müssen der konkrete Ablauf und die rechtliche Bedeutung der Erklärung geprüft werden. Das neue Urteil verspricht deshalb keine allgemeine Rückzahlungsgarantie für sämtliche Internetbetrügereien. Es betrifft die Erstattung nicht autorisierter Zahlungsvorgänge. Bei anderen Betrugsformen können andere Ansprüche in Betracht kommen. Bankzugang sperren und die Buchung sofort melden Wer eine unbekannte Zahlung entdeckt, sollte nicht erst auf eine ausführliche rechtliche Einschätzung warten. Die Polizeiliche Kriminalprävention empfiehlt in ihrer Checkliste zum Onlinebanking, umgehend die Bank zu kontaktieren, den gefährdeten Zugang sperren zu lassen und Strafanzeige zu erstatten. Dafür sollte ein bekannter, unabhängig überprüfter Kontaktweg genutzt werden, nicht die Telefonnummer aus einer verdächtigen Nachricht. Die Meldung an die Bank sollte erkennen lassen, welche Buchung beanstandet wird und dass ihr nicht zugestimmt wurde. Datum, Betrag und Empfänger helfen bei der Zuordnung. Eine schriftliche Bestätigung des Gesprächs erleichtert später den Nachweis, wann die Bank informiert wurde. Betrügerische Nachrichten und vorhandene Zahlungsnachweise sollten aufbewahrt werden. Das gilt auch, wenn als Absender nicht die Bank, sondern eine vermeintlich vertraute öffentliche Stelle auftritt. Unser Beitrag über gefälschte Krankenkassen-Mails mit einem Erstattungsversprechen zeigt, wie solche Nachrichten zur Preisgabe vertraulicher Daten verleiten sollen. Die 13-Monats-Frist ist keine Einladung zum Abwarten § 676b BGB verpflichtet Kunden, ihre Bank unverzüglich zu informieren, sobald sie einen nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang feststellen. Daneben besteht grundsätzlich eine Ausschlussfrist von 13 Monaten nach der Belastung. Ihr Beginn hängt unter anderem davon ab, ob die Bank die vorgeschriebenen Informationen über den Vorgang bereitgestellt hat. Wer den Missbrauch bereits bemerkt hat, darf deshalb nicht einfach bis zum Ende dieser Frist warten. Die Pflicht zur unverzüglichen Meldung besteht daneben. Eine Anzeige bei der Polizei ersetzt die Unterrichtung der Bank ebenfalls nicht, denn das Gesetz verlangt ausdrücklich eine Mitteilung an den Zahlungsdienstleister. Eine frühere Ablehnung muss nicht das letzte Wort sein Hat eine Bank bereits mit dem Hinweis auf grobe Fahrlässigkeit abgelehnt, kann eine erneute Prüfung sinnvoll sein. Dabei müssen sowohl die ursprüngliche Meldung als auch die Begründung der Bank und mögliche spätere Vereinbarungen betrachtet werden. Zusätzlich zur Anzeigefrist ist die Verjährung zu beachten. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB grundsätzlich drei Jahre. Ihr Beginn richtet sich nach den Voraussetzungen des § 199 BGB, insbesondere der Entstehung des Anspruchs und der erforderlichen Kenntnis. Ein neues Urteil setzt diese Frist nicht automatisch für sämtliche älteren Forderungen neu in Gang. Für die erneute Forderung sollten Betroffene die beanstandete Zahlung und das frühere Ablehnungsschreiben benennen. Dabei lässt sich auf § 675u BGB und die Entscheidung des EuGH vom 15. Oktober 2026 (C-70/25) verweisen. Bleibt die Bank bei ihrer Ablehnung oder verlangt sie das erstattete Geld wieder zurück, sollte die konkrete Anspruchslage fachkundig geprüft werden. Die erste Rückzahlung und die endgültige Verantwortung dürfen nicht vermischt werden. Der Vorwurf eines schweren Kundenfehlers macht aus einer nicht autorisierten Zahlung keine genehmigte Überweisung. Und er rechtfertigt nach der Entscheidung nicht, die gesetzlich vorgesehene Erstattung von Anfang an zu verweigern. Quellen Europäischer Gerichtshof, Pressemitteilung vom 15. Oktober 2026 zum Urteil (C-70/25). Die Darstellung des konkreten Sachverhalts und des Entscheidungsergebnisses beruht auf dieser Veröffentlichung. Ein vollständiger Urteilstext liegt dieser Fassung nicht zugrunde. Die ergänzende Einordnung des deutschen Rechts beruht auf §§ 675j, 675n, 675u, 675v, 675w und 676b BGB sowie §§ 195 und 199 BGB. Die Hinweise zum Vorgehen bei einem verdächtigen Zahlungsvorgang stützen sich ergänzend auf die verlinkte Checkliste der Polizeilichen Kriminalprävention zum Onlinebanking.

Beitragsbild von: Grundsicherung trotz 44.500 Euro Vermögen: BSG gibt Rentnerin recht

17. Oktober 2026

Ein Vermögen von rund 44.500 Euro stand dem Grundsicherungsanspruch einer Rentnerin nicht entgegen. Nach Auffassung des 8. Senats des Bundessozialgerichts war ihr Vermögen aufgrund der damaligen Corona-Sonderregelungen nicht als „erheblich“ einzustufen. Das entschied das Gericht mit Urteil vom 27. Mai 2026 (Az. B 8 SO 4/24 R). Die Entscheidung betrifft den Bewilligungszeitraum Januar bis Juni 2022. Sie schafft keine allgemeine Vermögensfreigrenze von 44.500 Euro für heutige Grundsicherungsanträge. Im Ergebnis sprach das BSG der Klägerin für April und Juni 2022 höhere Leistungen zu; im Übrigen blieb ihre Revision erfolglos. www.bsg.bund.de Grundsätzlich ist verwertbares Vermögen einzusetzen Nach § 90 Absatz 1 SGB XII ist grundsätzlich das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen, soweit keine gesetzlichen Schutzvorschriften greifen. Dazu zählen bewegliche und unbewegliche Güter sowie Rechte in Geld oder Geldeswert. Auf diese Grundsätze hatte das BSG bereits mit Urteil vom 30. April 2020 hingewiesen (Az. B 8 SO 12/18 R). Im vorliegenden Fall galt jedoch die aus Anlass der COVID-19-Pandemie geschaffene Übergangsregelung des § 141 Absatz 1 und 2 SGB XII. Danach blieb das Vermögen der Klägerin im streitigen Bewilligungszeitraum unberücksichtigt. Woraus sich die rund 44.500 Euro zusammensetzten Die Rentnerin verfügte über eine private Rentenversicherung mit einem Rückkaufswert von rund 29.935 Euro sowie Bankguthaben von insgesamt rund 6.000 Euro. Hinzu kamen Schmuck und Gold im Wert von etwa 4.000 Euro sowie ein Pkw im Wert von 4.500 Euro. Das Sozialamt hatte ihr bereits Grundsicherung bewilligt, ohne dieses Vermögen anzurechnen. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg vertrat dagegen im Verfahren um höhere Leistungen die Auffassung, das Vermögen stehe einem Anspruch inzwischen entgegen. Vermögensschutz galt auch im folgenden Bewilligungszeitraum Entgegen der Auffassung des Landessozialgerichts war das Vermögen nicht nur im vorangegangenen Bewilligungszeitraum von Juli bis Dezember 2021 geschützt. Es durfte auch im anschließenden Zeitraum von Januar bis Juni 2022 nicht berücksichtigt werden. Denn § 141 Absatz 2 Satz 1 SGB XII beschränkte den vereinfachten Vermögensschutz nicht auf einen einmaligen Zeitraum von sechs Monaten. In Verbindung mit Absatz 1 kam es darauf an, dass der jeweilige Bewilligungszeitraum innerhalb des gesetzlich bestimmten Zeitfensters begann. Eine entsprechende Auslegung hatte das BSG bereits zur damaligen Parallelregelung des § 67 Absatz 2 SGB II vorgenommen (Urteil vom 14. Dezember 2023, Az. B 4 AS 4/23 R). „Erhebliches Vermögen“ ist als Missbrauchsgrenze zu verstehen Das von der Klägerin angegebene Vermögen war nach Auffassung des BSG auch nicht „erheblich“ im Sinne des § 141 Absatz 2 Satz 2 SGB XII. Der Gesetzgeber hatte diesen Begriff nicht durch eine konkrete Summe definiert. Seine Auslegung unterliegt der vollständigen gerichtlichen Überprüfung. Das BSG verstand die Vorschrift als Missbrauchsgrenze. Erhebliches Vermögen liegt danach erst vor, wenn seine Nichtberücksichtigung mit dem Charakter der Grundsicherung als nachrangiger staatlicher Fürsorge nicht mehr vereinbar wäre. Dafür sprechen nach Auffassung des Gerichts auch die Gesetzgebungsmaterialien. Nicht jede Überschreitung des regulären Schonvermögens bedeutete während der Sonderregelung deshalb bereits „erhebliches Vermögen“. Zur Einordnung zog das BSG auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur missbräuchlichen Inanspruchnahme von Wohngeld nach § 21 Nummer 3 WoGG heran. Das Vermögen der Klägerin blieb deutlich unter der dort herangezogenen Grenze. Auch sonst bestanden keine Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Inanspruchnahme existenzsichernder Leistungen. Eine neue feste Vermögensfreigrenze für die Grundsicherung legte das Gericht damit nicht fest. Weitere Entscheidungen zur Leistungshöhe Neben dem Vermögensschutz prüfte das BSG, ob die Klägerin aus anderen Gründen höhere Leistungen beanspruchen konnte. Dabei ging es um die Regelsatzhöhe, einzelne Unterkunftskosten und den Abzug von Versicherungsbeiträgen vom Renteneinkommen. Regelsätze für das erste Halbjahr 2022 waren verfassungsgemäß Den Regelsatz der Regelbedarfsstufe 1 von monatlich 449 Euro hielt das BSG für den streitigen Zeitraum nicht für verfassungswidrig zu niedrig. Bei seiner Bewertung berücksichtigte das Gericht auch die staatlichen Entlastungsmaßnahmen gegen die Folgen der Pandemie und der hohen Inflation. Dazu gehörten Einmalzahlungen, die Energiepreispauschale und das 9-Euro-Ticket. In der Gesamtschau sah es das menschenwürdige Existenzminimum als gewahrt an. Mietminderung und Abfallgebühren beeinflussen den Unterkunftsbedarf Bei einer Mietminderung ist grundsätzlich die tatsächlich gezahlte Miete als Unterkunftsbedarf zu berücksichtigen, sofern die Mietminderung nicht offensichtlich unwirksam ist. Im entschiedenen Fall bestand deshalb kein Anspruch darauf, zusätzlich den einbehaltenen Teil der Miete als Bedarf anzuerkennen. Anders verhielt es sich mit den im Juni 2022 fälligen Abfallgebühren. Diese mussten als Unterkunftskosten berücksichtigt werden und führten für diesen Monat zu einem höheren Leistungsanspruch. Kabelgebühren wurden nicht als zusätzliche Unterkunftskosten anerkannt Die gesondert gezahlten Gebühren für den Kabelanschluss erkannte das BSG nicht als Unterkunftsbedarf an. Die Klägerin war mietvertraglich nicht zu ihrer Zahlung verpflichtet. Ein zusätzlicher Leistungsanspruch ergab sich daraus nicht. Private Unfallversicherung war nicht vom Einkommen abzusetzen Die Beiträge zur privaten Unfallversicherung konnten nicht vom Renteneinkommen abgezogen werden. Besondere Umstände, die einen solchen Abzug im Einzelfall hätten rechtfertigen können, lagen nicht vor. In Betracht kommen solche Umstände beispielsweise bei besonderen Unfallgefahren. Anders entschied das BSG beim Jahresbeitrag zur privaten Haftpflichtversicherung. Dieser war im April 2022 vollständig vom Einkommen abzusetzen, weil er in diesem Monat fällig wurde. Zusammen mit den Abfallgebühren im Juni erklärt dies, weshalb die Klägerin für diese beiden Monate höhere Grundsicherungsleistungen erhielt. www.bsg.bund.de

Beitragsbild von: Katastrophenschutz lässt Schwerbehinderte im Stich

17. Oktober 2026

Eine Warnung, die Sie nicht hören können. Ein Fluchtweg, den Ihr Rollstuhl nicht passiert. Eine Notunterkunft ohne zugängliche Toilette. Für Menschen mit Behinderungen können solche Barrieren lebensgefährlich werden. Das Deutsche Institut für Menschenrechte kritisiert im September 2026: Der deutsche Zivil- und Katastrophenschutz berücksichtigt ihre besondere Gefährdung bislang nicht ausreichend. Forschungen an der Universität Tübingen und Forderungen der Lebenshilfe zeigen ebenfalls dringenden Handlungsbedarf. Forschung zeigt grundlegende Lücken im Katastrophenschutz Die Anfang 2024 veröffentlichte KIM-Studie von Friedrich Gabel und Maira Schobert untersuchte die Berücksichtigung von Menschen mit Behinderungen im deutschen Katastrophenmanagement. Laut der Universität Tübingen fehlt eine übergreifende Strategie. Verantwortliche kennen vielfach nicht die konkreten Schwierigkeiten bei Evakuierungen und Notunterbringungen. Einheitliche Standards für Barrerefreiheit bei Schutzmaßnahmen fehlen. Land- und Stadtkreise legen deshalb selbst fest, welche Kriterien ihre Konzepte erfüllen sollen. Warnungen sind nur teilweise barrierefrei, Unterstützung bei der Vorsorge reicht nicht aus und notwendige Hilfsmittel gelten mitunter als „Luxus“. Zudem fehlen Daten darüber, wer im Einsatzfall welche Hilfe benötigt. Betroffene wirken zu selten an Entscheidungen mit; entsprechende Schulungen gibt es kaum. Lebenshilfe fordert Konsequenzen aus der Flutkatastrophe Die Lebenshilfe verweist auf das Hochwasser im Sommer 2021, das Menschen mit Behinderungen besonders traf. Der Verband wirkte an der KIM-Bestandsaufnahme mit und betont: Besserer Katastrophenschutz hätte die Folgen der Flut mindern können. Die Lebenshilfe fordert eine engere Zusammenarbeit von Behörden, Rettungsorganisationen und Behindertenverbänden, durchgehend barrierefreie Kommunikation und geeignete Schulungen. Gemeinsame Übungen mit Menschen mit Behinderungen sollen vor Ort selbstverständlich werden. So können Beteiligte bereits vor einer Katastrophe erkennen, welche Abläufe funktionieren und wo Unterstützung fehlt. Schutz ist eine staatliche Verpflichtung Artikel 11 der UN-Behindertenrechtskonvention verpflichtet Deutschland, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz von Menschen mit Behinderungen in Gefahrensituationen zu ergreifen. Dazu zählen Naturkatastrophen, humanitäre Notlagen und bewaffnete Konflikte. Die Vorschrift beschränkt diesen Schutz nicht auf Menschen mit einem Schwerbehindertenausweis oder einem bestimmten Grad der Behinderung. Das Positionspapier des Menschenrechtsinstituts führt allerdings keinen neuen pauschalen Geldanspruch ein. Es benennt Defizite und fordert Verbesserungen. Auch die Diskussion über mehr Rechte durch ein neues Behindertengleichstellungsgesetz müssen Sie von bereits geltenden Verpflichtungen unterscheiden. Eine Warnung muss ankommen und verständlich sein Das Institut kritisiert unzugängliche Informationen und Notunterkünfte sowie fehlende Kenntnisse über Unterstützungsbedarfe. Wer gehörlos ist, braucht eine andere Warnung als einen Sirenenton. Wer auf Leichte Sprache angewiesen ist, benötigt verständliche Handlungsanweisungen. Wie wichtig zugängliche Kommunikation bereits im Alltag ist, zeigt der Beitrag zu Gebärdensprach- und Schriftdolmetschern. Die Lebenshilfe verlangt Barrierefreiheit bei vorbereitenden Informationen, Warnungen in Rundfunk und Apps, Notrufen sowie Beratung und Unterstützung nach einer Katastrophe. Auch die spätere Aufarbeitung muss Betroffenen offenstehen. Eine technisch zugestellte Warnmeldung bedeutet noch nicht, dass Sie diese verstehen und entsprechend handeln können. Ohne Hilfsmittel endet die Gefahr nicht mit der Rettung Bei Evakuierungen bleiben nach Angaben des Menschenrechtsinstituts Hilfsmittel zurück. Der Verlust eines angepassten Rollstuhls kann die selbstständige Mobilität lange einschränken. Die Monitoring-Stelle fordert deshalb gesetzliche Grundlagen, damit personalisierte Hilfsmittel nach einer Rettung schnellstmöglich wieder bereitstehen. Dazu könnten finanzierte Ersatzhilfsmittel gehören, die an einem anderen Ort lagern. Das ist eine Empfehlung, kein durch das Papier neu geschaffener Anspruch. Für die reguläre Versorgung finden Sie hier einen Überblick über Hilfsmittel, die Sie bei der Krankenkasse beantragen können. Fehlt ein notwendiges Gerät schon im Alltag, sollten Sie die Versorgung frühzeitig klären. Der Beitrag zum Beantragen von Hilfsmitteln und zum Umgang mit Wartezeiten erläutert das Verfahren. Was Sie für Ihren persönlichen Notfallplan klären können Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe empfiehlt, die Vorbereitung am eigenen Unterstützungsbedarf auszurichten. Wichtig können notwendige Medikamente samt Medikamentenplan, Hilfsmittel, passende Batterien oder Akkus und Notfallkontakte sein. Besprechen Sie mit Menschen aus Ihrem Umfeld, welche Unterstützung Sie benötigen. Ihre Situation Das sollten Sie vorher klären Sie benötigen Hilfe beim Verlassen der Wohnung. Wer unterstützt Sie, und welche Alternative besteht, wenn diese Person nicht erreichbar ist? Sie nutzen ein elektrisch betriebenes Hilfsmittel. Welche Ausfallvorsorge ist für Ihr Gerät mit dem Versorger abgestimmt? Sie benötigen Unterstützung bei der Kommunikation. Wie können Sie Einsatzkräften Ihren Bedarf verständlich mitteilen? Sie müssen vorübergehend anderswo unterkommen. Welche Anforderungen muss eine Unterkunft für Ihre Versorgung erfüllen? Wenn Sie persönliche Assistenz im Alltag nutzen, besprechen Sie den Notfallplan gemeinsam mit Ihren Assistenzkräften. Fragen Sie Ihren Dienst, welche Absprachen bei unterbrochenen Verkehrsverbindungen oder ausgefallener telefonischer Erreichbarkeit bestehen. Bei stromabhängigen Hilfsmitteln sind zwei Fragen zu klären: Wer bezahlt den laufenden Betrieb, und wie funktioniert die Versorgung bei einem Stromausfall? Eine mögliche Erstattung der Stromkosten durch die Krankenkasse beantwortet die zweite Frage noch nicht. Fiktives Beispiel: Miriam braucht mehr als eine Warnung Miriam, 54 Jahre, aus Koblenz nutzt einen Elektrorollstuhl und lebt im zweiten Stock. In diesem fiktiven Beispiel erhält sie rechtzeitig eine Hochwasserwarnung. Trotzdem bleibt die entscheidende Frage offen: Wie verlässt sie das Haus, wenn der Aufzug ausfällt? Sie bespricht deshalb mit ihrem Assistenzdienst und der örtlich zuständigen Katastrophenschutzbehörde ihren Unterstützungsbedarf. Sie fragt nach einem geeigneten Transport und einer zugänglichen Unterkunft. Auf ihrem Notfallblatt vermerkt sie benötigte Hilfsmittel und Kontaktpersonen. Damit macht sie ihren Bedarf konkret; eine verbindliche Rettungszusage entsteht durch die Anfrage allein noch nicht. Betroffene müssen an der Planung mitwirken Das Menschenrechtsinstitut fordert, Organisationen der Betroffenen an der Planung zu beteiligen und Fahrzeuge, Einrichtungen sowie Schulungen an unterschiedlichen Bedarfen auszurichten. Hier setzt auch das im November 2025 gestartete Tübinger Projekt KAI an: Gemeinsam mit Menschen mit unterschiedlichen Beeinträchtigungen soll es Anforderungen für Politik und Einsatzorganisationen erarbeiten. Ein verbindlicher Schutzstandard ist das Forschungsvorhaben nicht. Fragen Sie bei Ihrer Stadt oder Ihrem Landkreis nach barrierefreien Anlaufstellen und Rettungskonzepten. Benennen Sie Hindernisse und beziehen Sie gegebenenfalls die örtliche Behindertenvertretung ein. Bestehen bereits Probleme mit der regulären Hilfsmittelversorgung, erläutert Gegen-Hartz außerdem, wie Sie bei abgelehnten Hilfsmitteln Widerspruch einlegen können. FAQ: Schwerbehinderung und Katastrophenschutz Gilt der Schutz erst ab einem GdB von 50? Nein. Artikel 11 der UN-Behindertenrechtskonvention schützt Menschen mit Behinderungen und beschränkt sich nicht auf Personen mit anerkannter Schwerbehinderung. Begründet das Positionspapier einen Anspruch auf einen zweiten Rollstuhl? Nein. Das Papier allein schafft keinen solchen Anspruch. Das Institut fordert bessere gesetzliche Grundlagen für die Versorgung nach einer Rettung. Wo gibt es verständliche Informationen zur Vorbereitung? Die Lebenshilfe bündelt auf ihrer Themenseite unter anderem BBK-Angebote in Leichter Sprache zu Vorsorge, Warnungen und Notruf. Quellen Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe: Vorsorgen für Krisen und Katastrophen. Bundesvereinigung Lebenshilfe: Inklusiver Katastrophenschutz für Menschen mit Behinderung. Deutsches Institut für Menschenrechte: Artikel 11 UN-BRK. Deutsches Institut für Menschenrechte: Menschen mit Behinderungen in Katastrophen und Notlagen, September 2026. Universität Tübingen: Nichts über uns ohne uns: Forschung für ein inklusiveres Katastrophenmanagement, Friedrich Gabel.

Beitragsbild von: Ehepartner im Pflegeheim: Wie viel Geld bleibt dem Partner zu Hause?

17. Oktober 2026

Zieht ein Ehepartner ins Pflegeheim, kann auch der andere zur Finanzierung herangezogen werden, wenn Sozialhilfe benötigt wird. Sein eigener Lebensunterhalt und ein gesetzlich geschütztes Eigenheim dürfen dabei jedoch nicht übergangen werden. Wie viel Geld zu Hause bleiben muss, hängt von der persönlichen Situation ab. Einen bundesweit festen Restbetrag für alle Ehepaare gibt es nicht. Sozialamt prüft auch den Partner zu Hause Reichen die Leistungen der Pflegeversicherung und die verfügbaren eigenen Mittel für die notwendige Versorgung nicht aus, kommt ergänzende Sozialhilfe einschließlich der Hilfe zur Pflege infrage. Bei nicht getrennt lebenden Ehepaaren bezieht das Sozialamt grundsätzlich Einkommen und Vermögen beider Partner ein. Das folgt für die Hilfe zur Pflege aus § 19 Absatz 3 SGB XII. Der pflegebedingte Umzug in eine Einrichtung macht aus einer fortbestehenden ehelichen Gemeinschaft nicht automatisch ein getrennt lebendes Paar. Auch getrennte Bankkonten verhindern diese Prüfung nicht. Worauf Betroffene bei einer Finanzierungslücke achten sollten, erläutert unser Beitrag zum Pflegeheim-Eigenanteil, wenn die Rente nicht mehr reicht. Die 100.000-Euro-Grenze gilt nicht für Ehepartner Viele Familien kennen die Entlastung beim Elternunterhalt: Beim Rückgriff des Sozialamts werden Unterhaltsansprüche gegenüber Kindern grundsätzlich erst berücksichtigt, wenn deren jährliches Gesamteinkommen jeweils 100.000 Euro übersteigt. Diese Regelung in § 94 Absatz 1a SGB XII schützt Ehepartner nicht. Auch eine gewöhnliche Altersrente oder ein mittleres Arbeitseinkommen des Partners zu Hause kann deshalb in die Berechnung einfließen. Daraus folgt allerdings keine unbegrenzte Zahlungspflicht. Was dem Partner für seinen Lebensunterhalt bleiben muss Der zu Hause lebende Ehepartner benötigt weiterhin Geld für Lebensmittel, Kleidung, Strom, Versicherungen und seine Wohnung. Diese Ausgaben verschwinden nicht dadurch, dass der andere im Heim versorgt wird. Eine erste Orientierung bietet der notwendige Lebensunterhalt: Für einen Erwachsenen, der nach dem dauerhaften Heimeinzug des Partners allein in seiner Wohnung lebt, beträgt die Regelbedarfsstufe 1 im Jahr 2026 monatlich 563 Euro. Anerkennungsfähige Kosten für Unterkunft und Heizung sowie gegebenenfalls zusätzliche Bedarfe kommen hinzu. Bei beispielsweise 740 Euro anerkannten Wohn- und Heizkosten ergibt das zunächst 1.303 Euro monatlich. Diese Rechnung zeigt lediglich den grundlegenden Bedarf und legt noch keinen abschließenden Selbstbehalt fest. Bei einem voraussichtlich längeren Heimaufenthalt verlangt § 92 Absatz 2 SGB XII ausdrücklich, die bisherige Lebenssituation des zu Hause gebliebenen Partners zu berücksichtigen. Eine angemessene Freistellung kann deshalb über den bloßen notwendigen Lebensunterhalt hinausgehen, ohne dass sämtliche bisherigen Ausgaben dauerhaft garantiert wären. Welche Einkünfte berücksichtigt werden Geprüft werden grundsätzlich die gesetzlichen Renten beider Ehepartner, Pensionen, Betriebsrenten und private Rentenzahlungen. Hinzukommen können Arbeitsverdienst, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sowie Zinsen und andere Kapitalerträge. Für die Berechnung zählt jedoch nicht einfach die Summe sämtlicher Bruttobeträge. Nach § 82 SGB XII sind unter anderem entrichtete Steuern, Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung, gesetzlich vorgeschriebene oder angemessene Versicherungsbeiträge und notwendige Ausgaben zur Einkommenserzielung abzusetzen. Gesetzliche Freibeträge und Ausnahmen müssen zusätzlich für die jeweils betroffene Leistung geprüft werden. Dass eine Rente steuerfrei bleibt, bedeutet für sich genommen noch keine Freistellung bei der Sozialhilfe. Warum die gesamte Rente nicht einfach ans Heim gehen darf Hat der Partner zu Hause nur eine kleine eigene Rente, kann er auf einen Teil des gemeinsamen Einkommens angewiesen sein. Eine Berechnung, die die Rente des Heimbewohners nahezu vollständig verplant und den anderen mit einem unzureichenden Haushaltsbudget zurücklässt, muss deshalb überprüft werden. Für die Hilfe zur Pflege gelten die Einkommensgrenzen und Regeln zum zumutbaren Einkommenseinsatz nach §§ 85 bis 89 SGB XII. Beim Lebensunterhalt im Heim ist zusätzlich § 92 SGB XII zu beachten, der zunächst an die ersparten häuslichen Ausgaben anknüpft und bei längerer Unterbringung eine weitergehende angemessene Beteiligung vorsieht. Zu Hause können etwa Ausgaben für die Verpflegung des ausgezogenen Partners entfallen, während die Wohnung weiterhin finanziert werden muss. Eine Einkommensgrenze für eine einzelne Sozialleistung lässt sich daher nicht ohne Weiteres als garantierter Auszahlungsbetrag des anderen Ehepartners ausgeben. Diese Beträge müssen auseinandergehalten werden Position Stand 2026 Was das bedeutet Regelbedarf bei alleiniger Haushaltsführung 563 Euro monatlich Grundlegender Lebensunterhalt; anerkannte Wohn- und Heizkosten kommen hinzu. Verbleibendes Einkommen des Partners zu Hause Individuell zu berechnen Auch die bisherige Lebenssituation und besondere Belastungen sind zu berücksichtigen. Allgemein geschütztes Geldvermögen des berücksichtigten Ehepaars Regelmäßig insgesamt 20.000 Euro Vermögensschutz, kein monatlicher Einkommensfreibetrag. Persönlicher Barbetrag im Heim bei entsprechendem Sozialhilfeanspruch Für Erwachsene regelmäßig mindestens 152,01 Euro monatlich Persönliche Bedürfnisse des Heimbewohners; Bekleidung und Schuhe werden gesondert berücksichtigt. Der persönliche Barbetrag im Heim richtet sich nach § 27b SGB XII und beträgt für Erwachsene grundsätzlich mindestens 27 Prozent der Regelbedarfsstufe 1. Er darf nicht mit dem Geld verwechselt werden, das der andere Ehepartner für seinen Haushalt benötigt. 20.000 Euro Erspartes bleiben grundsätzlich geschützt Bei der Vermögensprüfung sind grundsätzlich 10.000 Euro je berücksichtigter volljähriger Person geschützt. Für ein nicht getrennt lebendes Ehepaar ergibt sich damit regelmäßig ein gemeinsamer Schonbetrag von 20.000 Euro an entsprechenden Geldwerten. Die Grundlage ist die Verordnung zu § 90 Absatz 2 Nummer 9 SGB XII. Der Betrag gilt insgesamt und vervielfacht sich nicht durch mehrere Konten oder Sparverträge. Zusätzlicher Schutz kann für weitere Vermögenswerte bestehen, weshalb nicht jeder Euro oberhalb des allgemeinen Schonbetrags automatisch einzusetzen ist. Einzelheiten beschreibt unser Beitrag über geschützte Vermögenswerte im Pflegefall. Wann das selbst bewohnte Eigenheim geschützt ist Bleibt der Ehepartner im bisherigen Eigenheim oder in der Eigentumswohnung wohnen, kann die Immobilie zusätzlich zum geschützten Geldvermögen erhalten bleiben. Voraussetzung ist insbesondere ein angemessenes Hausgrundstück im Sinne von § 90 Absatz 2 Nummer 8 SGB XII. Das Gesetz verlangt eine Gesamtbetrachtung von Bewohnerzahl, Wohnbedarf, Grundstücks- und Hausgröße, Zuschnitt, Ausstattung und Wert. Ein besonderer Wohnbedarf wegen einer Behinderung oder Pflegebedürftigkeit ist dabei ebenfalls zu berücksichtigen. Die fortgesetzte tatsächliche Nutzung durch den Ehepartner ist dabei wichtig; ein leer stehendes Haus oder eine reine Mietimmobilie genießt diesen Schutz nicht in gleicher Weise. Der Heimeinzug allein rechtfertigt deshalb weder die pauschale Forderung nach einem Hausverkauf noch die Zusicherung, jede Immobilie sei unangreifbar. Auch beim Eigenheim brauchen die laufenden Kosten Beachtung Der Schutz der Immobilie beantwortet noch nicht, wie ihre laufenden Kosten im Haushaltsbudget berücksichtigt werden. Dafür sollten Eigentümer die tatsächlichen Belastungen etwa durch Heizung, Grundsteuer, Gebäudeversicherung und notwendige Aufwendungen für den Erhalt des Hauses belegen. Ob und in welchem Umfang diese Ausgaben anerkannt werden, muss gesondert geprüft werden. Eine monatliche Kreditrate lässt sich dabei nicht automatisch vollständig als Wohnkosten ansetzen. Falls eine Immobilie nicht geschützt ist und verwertet werden muss, kann bei vorübergehend unmöglicher oder unzumutbarer sofortiger Verwertung Sozialhilfe als Darlehen nach § 91 SGB XII infrage kommen. Weitere Hinweise enthält unser Beitrag zu den Schutzregeln für das Eigenheim bei einem Pflegeheimaufenthalt. Das Sozialamt früh informieren und die Berechnung verlangen Sobald sich eine Finanzierungslücke abzeichnet, sollte das Sozialamt nachweisbar über den Hilfebedarf informiert werden. Für die Hilfe zur Pflege kommt es nach § 18 SGB XII grundsätzlich auf die Kenntnis des Sozialhilfeträgers von den Leistungsvoraussetzungen an; auf eine nachträgliche Übernahme alter Heimschulden sollten Betroffene nicht bauen. Für die Prüfung werden insbesondere die Heimkostenaufstellung, der Pflegekassenbescheid sowie Einkommens-, Vermögens- und Wohnkostennachweise benötigt. Der Bescheid sollte nachvollziehbar ausweisen, welche Beträge für den Partner zu Hause geschützt und welche Ausgaben nicht anerkannt wurden. Fehlen berücksichtigungsfähige Belastungen oder bleibt die bisherige Lebenssituation unbeachtet, kommt ein Widerspruch in Betracht. Die Frist beträgt bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung grundsätzlich einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids. Praxisbeispiel: Die eigene Rente reicht nicht für den Haushalt Im folgenden Beispiel zieht Herr Neumann mit 1.800 Euro monatlicher Rente nach Abzug der Versicherungsbeiträge ins Pflegeheim, während seine Frau mit 700 Euro Rente im angemessenen gemeinsamen Haus bleibt. Für sie werden vereinfacht 420 Euro monatliche Wohn- und Heizkosten anerkannt. Bereits zusammen mit dem Regelbedarf von 563 Euro ergeben sich für Frau Neumann 983 Euro und damit 283 Euro mehr als ihre eigene Rente. Bei der Heimfinanzierung muss deshalb geprüft werden, welcher Anteil des gemeinsamen Einkommens für sie verbleibt und ob ihre bisherige Lebenssituation eine höhere Freistellung erfordert. Die gemeinsamen Ersparnisse von 18.000 Euro liegen unter dem allgemeinen Schonbetrag für das berücksichtigte Ehepaar. Das weiter selbst bewohnte Haus kann zusätzlich geschützt bleiben, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Sechs Fragen und Antworten zum Ehepartner im Pflegeheim Muss ich meine eigene Rente für das Pflegeheim meines Partners einsetzen? Ihre Rente wird bei der Hilfe zur Pflege grundsätzlich mitgeprüft, wenn Sie nicht getrennt leben. Ob daraus tatsächlich ein Beitrag folgt, hängt unter anderem von Ihrem eigenen Bedarf und den gesetzlichen Schutzregeln ab. Gibt es einen festen monatlichen Selbstbehalt für den Partner zu Hause? Nein, für diese Sozialhilfeberechnung gibt es keinen bundesweit einheitlichen Gesamtbetrag. Lebensunterhalt, anerkannte Wohnkosten, besondere Belastungen und die bisherige Lebenssituation müssen berücksichtigt werden. Gelten die 100.000 Euro Jahreseinkommen auch für Ehepartner? Nein, diese Grenze betrifft den sozialhilferechtlichen Unterhaltsrückgriff gegenüber Kindern und Eltern. Ehepartner können auch bei deutlich geringerem Einkommen in die Prüfung einbezogen werden. Wie viel Erspartes darf das Ehepaar behalten? Für ein gemeinsam berücksichtigtes erwachsenes Ehepaar bleiben regelmäßig insgesamt 20.000 Euro an entsprechenden Geldwerten geschützt. Weitere gesetzlich geschützte Vermögenswerte können hinzukommen. Muss ich aus dem eigenen Haus ausziehen? Der Heimeinzug Ihres Partners führt nicht automatisch zu einem Auszug oder Hausverkauf. Ein angemessenes, weiter selbst bewohntes Eigenheim kann unter den Voraussetzungen des § 90 SGB XII geschützt sein. Helfen getrennte Konten, die Einkommensprüfung zu vermeiden? Nein, bei nicht getrennt lebenden Ehepartnern verhindert eine getrennte Kontoführung die Prüfung von Einkommen und Vermögen nicht. Der pflegebedingte Umzug ins Heim allein beendet die eheliche Gemeinschaft ebenfalls nicht.

Beitragsbild von: Rentner und Schwerbehinderte aufgepasst: Führerscheinentzug kann rechtswidrig sein

17. Oktober 2026

Die Fahrerlaubnisbehörde verlangt ein ärztliches Gutachten, setzt eine Frist und droht bei Nichtvorlage mit dem Entzug des Führerscheins. Für Betroffene steht damit nicht nur eine Untersuchung auf eigene Kosten im Raum. Sonders es geht auch darum, weiterhin zur Arbeit, zum Arzt oder zu Angehörigen fahren zu können. Ein solches Schreiben sollte weder ungeprüft unterschrieben noch einfach beiseitegelegt werden. Rechtsanwältin Simone Fischer erläutert, welche Anforderungen an krankheitsbedingte Gutachtensanordnungen gelten. Fehler können auch eine spätere Fahrerlaubnisentziehung angreifbar machen. Eine Erkrankung bedeutet nicht automatisch das Ende der Fahrerlaubnis Nicht jede gesundheitliche Einschränkung schließt sicheres Autofahren aus. Die Fahrerlaubnis-Verordnung unterscheidet zwischen Erkrankungen, deren Schwere und den Anforderungen der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Fahreignung bestehen bleiben oder an Auflagen geknüpft werden. Auch eine anerkannte Schwerbehinderung führt für sich genommen nicht automatisch zum Führerscheinentzug. Entscheidend sind die Auswirkungen auf das sichere Führen eines Fahrzeugs, nicht allein der festgestellte Grad der Behinderung. Die Abgrenzung erläutert unser Beitrag über Schwerbehinderung und mögliche Folgen für die Fahrerlaubnis. Bei krankheitsbedingten Zweifeln geht es zunächst häufig um ein ärztliches Gutachten. Das ist nicht dasselbe wie eine medizinisch-psychologische Untersuchung, die sogenannte MPU. Für deren Anordnung müssen die jeweils vorgesehenen Voraussetzungen vorliegen. Die Behörde braucht konkrete Anhaltspunkte Ein Gutachten darf nicht allein deshalb verlangt werden, weil eine Behörde irgendeine Erkrankung für möglich hält. Erforderlich sind tatsächliche Anhaltspunkte, die Zweifel an der körperlichen oder geistigen Fahreignung begründen. Eine bereits abschließend gesicherte Diagnose ist dafür allerdings nicht notwendig. Solche Hinweise können beispielsweise aus ärztlichen Unterlagen oder konkreten polizeilichen Beobachtungen stammen. Auch Beobachtungen außerhalb einer Autofahrt können relevant sein. Ob sie eine Begutachtung rechtfertigen, hängt von ihrem Inhalt und den Umständen des Einzelfalls ab. Für die Prüfung eines Behördenschreibens ist deshalb wichtig, ob es nachvollziehbare Tatsachen nennt. Eine konkrete Beschreibung eines Vorfalls ist etwas anderes als eine pauschale Einschätzung, jemand wirke gesundheitlich nicht mehr belastbar. Eine Untersuchung ohne erkennbare Grenzen ist angreifbar Die Behörde muss verständlich festlegen, welche gesundheitliche Frage der Gutachter beantworten soll. Der Betroffene muss aus dem Schreiben erkennen können, weshalb die Untersuchung verlangt wird und wie weit sie reichen soll. Eine pauschale Suche nach sämtlichen denkbaren Erkrankungen kann zu weit gehen. Diese Anforderungen erläuterte das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 5. Februar 2015 (3 B 16.14). Die Fragestellung muss zusammen mit der Begründung so deutlich sein, dass ihre Berechtigung und Verhältnismäßigkeit beurteilt werden können. Die Ausführungen erfolgten im Rahmen einer Kostenentscheidung, nachdem das Verfahren nach dem Tod des Klägers für erledigt erklärt worden war. Nicht jede allgemein formulierte Frage ist deshalb automatisch rechtswidrig. Ergibt sich die nötige Eingrenzung eindeutig aus den übrigen Angaben, kann das ausreichen. Entscheidend ist das gesamte Schreiben, nicht ein einzelner Satz daraus. Manchmal muss zunächst ein ärztlicher Befund ausreichen Bei vagen Hinweisen kann die Fahrerlaubnisbehörde verpflichtet sein, zunächst weniger belastende Aufklärungsmöglichkeiten zu nutzen. Dazu können eine persönliche Vorsprache oder die Vorlage vorhandener ärztlicher Unterlagen gehören. Ein teures Fahreignungsgutachten muss nicht in jedem Fall der erste Schritt sein. Wie wichtig das sein kann, zeigt ein ergänzend recherchiertes Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Dezember 2024 (11 B 24.1026). Die Behörde hatte nach einer polizeilichen Meldung über auffälliges Verhalten ein Gutachten wegen einer möglichen psychischen Erkrankung verlangt. Das Gericht hob den Führerscheinentzug auf, weil die erforderliche weitere Aufklärung vor der Gutachtensanordnung unterblieben war. Ein kurzes Attest mit dem Wort „fahrtauglich“ beseitigt allerdings nicht zwangsläufig begründete Zweifel. Nach dem Hinweis der Rechtsanwältin kommt es darauf an, ob die vorliegenden Befunde die offenen Fragen nachvollziehbar beantworten. Bleiben erhebliche Zweifel, kann weiterhin eine Begutachtung erforderlich sein. Auch fehlende Hinweise können rechtlich wichtig sein Das Schreiben muss unter anderem die Vorlagefrist und die möglichen Folgen einer Nichtvorlage erkennen lassen. Außerdem sieht § 11 Absatz 6 FeV einen Hinweis darauf vor, dass Betroffene die Unterlagen einsehen können, die an die untersuchende Stelle geschickt werden sollen. Diese Informationen sollen eine überlegte Entscheidung ermöglichen. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Urteil vom 17. November 2016 (3 C 20.15) klar, dass der Hinweis auf diese Einsichtsmöglichkeit keine bedeutungslose Förmlichkeit ist. Im damaligen Verfahren musste die Behörde erneut über einen Fahrerlaubnisantrag entscheiden. Das Gericht erteilte dem Kläger nicht selbst die Fahrerlaubnis. Eine fehlerhafte Anordnung lässt sich zudem nicht beliebig durch später nachgeschobene Erklärungen rechtfertigen. Für ihre Rechtmäßigkeit kommt es grundsätzlich auf die Situation bei ihrem Erlass an. Das bedeutet allerdings nicht, dass die Behörde keine neue, ordnungsgemäße Anordnung erlassen könnte. Ein einzelner Fehler macht nicht immer alles unwirksam Besonders sorgfältig müssen Schreiben geprüft werden, die mehrere unterschiedliche Untersuchungsfragen enthalten. Eine zu weitgehende Frage kann die Rechtmäßigkeit der Anordnung beeinträchtigen. Bei eindeutig voneinander trennbaren Themen kann die Bewertung jedoch anders ausfallen. Darum ging es im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. September 2026 (11 CS 26.1068). Das Verfahren betraf eine MPU nach Kokainkonsum und zusätzliche Fragen zur Behandlung mit Medizinalcannabis. Der Gerichtshof hielt die Frage nach der Wiedererlangung der Fahreignung nach Kokainkonsum für hinreichend abtrennbar. Die Beschwerde gegen die versagte vorläufige Rechtsschutzgewährung blieb erfolglos, obwohl das Gericht nicht abschließend klärte, ob auch sämtliche Cannabisfragen rechtmäßig waren. Es handelte sich um eine Entscheidung im Eilverfahren, nicht um ein allgemeines Urteil über krankheitsbedingte Gutachten. Die besondere Konstellation darf deshalb nicht ungeprüft auf andere Fälle übertragen werden. Fischer bewertet diese Trennung in ihrem Beitrag kritisch. Das ist die rechtliche Einschätzung der Autorin und nicht die Aussage des Gerichts, das die Fragen gerade für ausreichend voneinander getrennt hielt. Ein bereits vorgelegtes Gutachten kann trotzdem verwertet werden Wer ein Gutachten erstellen lässt und bei der Behörde einreicht, kann sich später nicht darauf verlassen, dass es wegen einer fehlerhaften Anordnung unbeachtet bleiben muss. Sein Ergebnis kann eine eigenständige Erkenntnis über die Fahreignung liefern. Fehler im Anforderungsschreiben und die Verwertbarkeit des vorgelegten Gutachtens sind deshalb unterschiedliche Fragen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bestätigte diesen Grundsatz etwa im Beschluss vom 1. März 2021 (11 CS 20.2497). In dem damaligen Verfahren wegen Alkoholmissbrauchs blieb die Beschwerde gegen den sofort vollziehbaren Fahrerlaubnisentzug erfolglos. Die rechtliche Prüfung sollte deshalb möglichst vor der Begutachtung erfolgen, ohne die Vorlagefrist zu ignorieren. Nicht auf eine Klage gegen das erste Schreiben verlassen Eine Gutachtensanordnung ist grundsätzlich eine vorbereitende Maßnahme und kein unmittelbar anfechtbarer Verwaltungsakt. Ihre Rechtmäßigkeit wird regelmäßig erst zusammen mit einer späteren Entscheidung geprüft, etwa der Entziehung der Fahrerlaubnis. Eine Klage allein gegen die Untersuchungsaufforderung ist deshalb normalerweise nicht der passende Weg. Gerade daraus entsteht für Betroffene ein schwieriges Risiko. Sie müssen innerhalb der gesetzten Frist reagieren, obwohl ein Gericht die Anordnung meist noch nicht geprüft hat. Ein eigener Einwand gegenüber der Behörde hält die Frist nicht automatisch an. Frist, Unterlagen und Kosten frühzeitig klären Nach Eingang des Schreibens sollten zunächst die Frist und die verlangte Art der Untersuchung festgehalten werden. Anschließend lässt sich prüfen, welche Unterlagen der Behörde bereits vorliegen und ob Angaben fehlen oder missverständlich sind. Das Einsichtsrecht umfasst auch die zur Weitergabe an den Gutachter vorgesehenen Unterlagen. Ist innerhalb der Frist kein Untersuchungstermin erhältlich, sollte das frühzeitig mit konkreten Nachweisen gegenüber der Behörde erklärt werden. Eine Verlängerung sollte ausdrücklich beantragt werden; allein die Anfrage bedeutet noch keine Bewilligung. Im Verfahren vom September 2026 genügte dem Gericht der pauschale Hinweis auf berufliche Belastung und knappe Termine nicht. Auch die Kostenfrage sollte vor der Beauftragung geklärt werden. Die Verordnung sieht grundsätzlich vor, dass die betroffene Person die Untersuchung auf eigene Kosten veranlasst. Daraus lässt sich keine pauschale Zusage ableiten, dass Krankenkasse, Jobcenter oder Sozialamt diese Ausgaben übernehmen. Nach einer Entziehung kann zusätzlich ein Eilantrag nötig sein Wird die Fahrerlaubnis tatsächlich entzogen, richtet sich der weitere Rechtsweg nach dem Bescheid und den landesrechtlichen Verfahrensregeln. Je nach Bundesland kommt zunächst ein Widerspruch oder unmittelbar eine Klage infrage. Regelmäßig gelten Monatsfristen, weshalb die Rechtsbehelfsbelehrung sofort geprüft werden sollte. Ordnet die Behörde die sofortige Vollziehung an, stoppt ein Rechtsbehelf die Entziehung nicht automatisch. Dann kann zusätzlich ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Absatz 5 VwGO erforderlich sein. Bis zur entsprechenden Aussetzung darf ein sofort vollziehbarer Entzug nicht eigenmächtig ignoriert werden. Selbstbestimmung und Verkehrssicherheit müssen zusammen betrachtet werden Wer wegen einer Erkrankung auf Unterstützung angewiesen ist, verliert dadurch nicht automatisch seine Fähigkeit, ein Auto sicher zu führen. Bei bedingter Fahreignung sieht die Verordnung ausdrücklich Beschränkungen oder Auflagen vor. Ein vollständiger Entzug ist daher nicht bei jeder gesundheitlichen Einschränkung die passende Folge. Umgekehrt schützt ein Fehler im Behördenverfahren nicht davor, dass eine tatsächliche Fahrunsicherheit ernst genommen werden muss. Wer sich krankheitsbedingt nicht sicher im Verkehr bewegen kann, muss geeignete Vorsorge treffen und gegebenenfalls auf das Fahren verzichten. Die rechtliche Prüfung und das Gespräch mit dem behandelnden Arzt erfüllen dabei unterschiedliche Aufgaben. Der sinnvolle erste Schritt ist deshalb weder eine pauschale Verweigerung noch eine ungeprüfte Zustimmung. Zu klären sind der konkrete Anlass, der Umfang der Untersuchung und die verfügbaren Nachweise. So bleibt der Blick sowohl auf die eigenen Rechte als auch auf die Sicherheit im Straßenverkehr gerichtet. Quellen Rechtsanwältin Simone Fischer, anwalt.de, Beitrag zu Krankheit, Gutachtensanordnung und Fahrerlaubnisentziehung vom 13. Oktober 2026. Ergänzend geprüfte Quellen sind § 2 FeV, § 11 FeV, § 46 FeV und Anlage 4 FeV; § 44a VwGO, § 70 VwGO, § 74 VwGO und § 80 VwGO; Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 5. Februar 2015 (3 B 16.14) und Urteil vom 17. November 2016 (3 C 20.15); Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 17. Dezember 2024 (11 B 24.1026), Beschluss vom 1. März 2021 (11 CS 20.2497) und Beschluss vom 15. September 2026 (11 CS 26.1068), letzterer anhand des veröffentlichten Entscheidungstextes bei Burhoff online.

Beitragsbild von: "Mein Schnucki bekommt alles": Gericht anerkennt Zettel als Testament an

17. Oktober 2026

Ein letzter Wille braucht weder feierliche Sprache noch edles Papier: Auch ein unterschriebener Zettel vom Kneipenblock kann bestimmen, wer den gesamten Nachlass erbt. Das Oberlandesgericht Oldenburg erkannte eine solche Notiz als Testament an und bestätigte die Lebensgefährtin eines Gastwirts als Alleinerbin. Der Beschluss vom 20. Dezember 2023, Aktenzeichen 3 W 96/23, zeigt allerdings auch, welchen Streit wenige handschriftliche Worte auslösen können. Die Partnerin musste ihre Erbenstellung gegen die Kinder der verstorbenen Schwester des Gastwirts durchsetzen. Ein kurzer Zettel gegen die gesetzliche Erbfolge Der Verstorbene war unverheiratet und hatte keine Kinder; seine Eltern und seine einzige Schwester waren bereits gestorben. Ohne wirksame Verfügung wären deshalb die vier Kinder seiner Schwester als gesetzliche Erben zum Zuge gekommen. Die Lebensgefährtin legte jedoch einen handschriftlichen, datierten und unterschriebenen Zettel eines Brauereiblocks vor, den sie hinter der Theke gefunden hatte. Die Gerichtsmitteilung anonymisiert den verwendeten Namen und gibt die Verfügung mit „X bekommt alles“ wieder. Das Amtsgericht zweifelte am letzten Willen Das Amtsgericht Westerstede hielt die Notiz zunächst nicht für ein wirksames Testament. Es sah den erforderlichen Willen, den Nachlass verbindlich zu regeln, nicht als nachgewiesen an und hatte außerdem Zweifel daran, ob die begünstigte Person ausreichend bestimmt war. Das OLG bewertete den Fall anders und wies das Nachlassgericht an, der Partnerin den beantragten Erbschein als Alleinerbin zu erteilen. Nach seiner Überzeugung stammte die Notiz vom Gastwirt, bezeichnete eindeutig seine Partnerin und enthielt seinen ernsthaften letzten Willen. Die Lebensumstände machten den Unterschied Für die Beurteilung berücksichtigte das Gericht auch Zeugenaussagen und die Gewohnheiten des Verstorbenen. Dass er wichtige Unterlagen hinter dem Tresen aufbewahrte, erklärte den ungewöhnlichen Fundort. Ein Kneipenblock und die fehlende Überschrift „Testament“ schlossen die Wirksamkeit deshalb nicht aus. Bei einem solchen Schriftstück muss sich aber zuverlässig feststellen lassen, dass der Verfasser tatsächlich seine Erbfolge regeln wollte. Was ein handschriftliches Testament erfüllen muss Nach § 2247 BGB muss der Verfasser eines eigenhändigen Testaments den verfügenden Text selbst mit der Hand schreiben und unterschreiben. Ein am Computer verfasster und anschließend unterschriebener Ausdruck genügt dafür nicht. Angabe oder Merkmal Was rechtlich zu beachten ist Handschrift Der verfügende Text muss vollständig vom Erblasser selbst geschrieben sein. Unterschrift Sie muss die Verfügung abschließen; Vor- und Nachname sind zu empfehlen. Begünstigte Person Es muss feststellbar sein, wer erben soll. Letzter Wille Eine verbindliche Regelung für den Todesfall muss gewollt sein. Datum und Ort Sie sollen angegeben werden; ihr Fehlen macht das Testament nicht automatisch unwirksam. Papier und Überschrift Ein besonderes Papier und die Bezeichnung „Testament“ sind nicht vorgeschrieben. Fehlen Datum oder Ort und entstehen dadurch Zweifel an der Gültigkeit, müssen sich die erforderlichen Angaben anderweitig feststellen lassen. Gerade bei mehreren Testamenten kann ein fehlendes Datum erhebliche Schwierigkeiten verursachen. Ein Kosename kann genügen, ein voller Name schafft Klarheit Die begünstigte Person muss nicht zwingend mit sämtlichen Personalien bezeichnet werden. Im Oldenburger Fall ließ sich nach Überzeugung des Gerichts eindeutig feststellen, welche Person gemeint war. Wer seinen letzten Willen erst noch verfasst, sollte solche Auslegungsfragen möglichst vermeiden und die gewünschte Person mit vollständigem Namen sowie weiteren eindeutigen Angaben bezeichnen. Eine klare Formulierung wie „Zu meiner Alleinerbin setze ich … ein“ verringert zudem Zweifel daran, was angeordnet werden soll. Unverheiratete Partner brauchen eine ausdrückliche Absicherung Für Menschen in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft hat der Fall eine besondere Bedeutung: Die Beziehung allein begründet kein gesetzliches Erbrecht. Auch jahrzehntelange Verbundenheit ersetzt weder ein wirksames Testament noch einen Erbvertrag. Davon zu unterscheiden sind Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, denen das Gesetz eigene Erbrechte einräumt. Wer seinen unverheirateten Partner absichern möchte, sollte deshalb eine eindeutige Verfügung treffen und deren Auffindbarkeit sicherstellen. „Alles“ beseitigt den Pflichtteil nicht Eine wirksame Einsetzung zum Alleinerben bedeutet nicht, dass andere Angehörige unter allen Umständen ohne jeden Anspruch bleiben. Enterbte Kinder und Ehegatten können grundsätzlich einen Pflichtteil verlangen; für eingetragene Lebenspartner gelten entsprechende Rechte. Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch gegen den Erben und beträgt nach § 2303 BGB die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Auch Eltern können unter bestimmten Voraussetzungen pflichtteilsberechtigt sein, insbesondere wenn keine vorrangig berechtigten Nachkommen vorhanden sind. Geschwister sowie Nichten und Neffen haben dagegen keinen Pflichtteilsanspruch. Warum eine Alleinerbeneinsetzung die Ansprüche von Kindern nicht einfach verschwinden lässt, erläutert auch der Beitrag über den Pflichtteil trotz Berliner Testament. Zum gesamten Erbe können auch Schulden gehören Wer alles erbt, erhält nicht ausschließlich Guthaben oder Immobilien: Nach § 1967 BGB haftet der Erbe grundsätzlich auch für die Nachlassverbindlichkeiten. Vor Entscheidungen über die Erbschaft sollte deshalb geklärt werden, welche Schulden bestehen. Bei einem möglicherweise überschuldeten Nachlass müssen außerdem Ausschlagungsfristen und Möglichkeiten zur Begrenzung der Haftung geprüft werden. Dazu bietet der Beitrag Erbe ausschlagen oder Nachlassverwaltung beantragen? weitere Hinweise. Ein wirksames Testament muss auch gefunden werden Ein kurzer letzter Wille kann rechtlich ausreichen, seine Aufbewahrung zwischen Alltagsunterlagen schafft aber vermeidbare Unsicherheit. Ein eigenhändiges Testament kann auf Wunsch in besondere amtliche Verwahrung genommen werden. Wer nach einem Todesfall ein privat aufbewahrtes Testament besitzt, muss es nach § 2259 BGB unverzüglich beim Nachlassgericht abliefern, sobald er vom Tod erfahren hat. Bei der späteren Abwicklung stellt sich außerdem häufig die Frage, welche Nachweise Banken vor Zahlungen vom Konto des Verstorbenen verlangen dürfen.

Beitragsbild von: Merz-Regierung: Weniger Menschen sollen einen Pflegegrad bekommen

17. Oktober 2026

Weniger Menschen sollen einen Pflegegrad bekommen: Regierungsentwurf rechnet mit deutlichem Rückgang Die Bundesregierung will die Hürden für einen Pflegegrad erhöhen. In der Begründung ihres Gesetzentwurfs verweist sie auf eine Modellrechnung, nach der bei Erstbegutachtungen knapp zwölf Prozent weniger Menschen als pflegebedürftig anerkannt würden – mit zusätzlichen Änderungen an der Bewertungssystematik wären es rund 22 Prozent. Ein Regierungsentwurf ist noch kein geltendes Gesetz Das Bundeskabinett hat den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes am 30. September 2026 beschlossen. Stand 16. Oktober 2026 ist das Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen; die Änderungen an der Pflegegradbewertung sind für den 1. Januar 2027 vorgesehen. Bis zum Inkrafttreten entsprechender Vorschriften gelten die heutigen Voraussetzungen weiter. Einen Überblick über das gesamte Vorhaben bietet der Beitrag zur geplanten Pflegereform und ihren Folgen für die einzelnen Pflegegrade. Was hinter den zwölf und 22 Prozent steckt Die Untersuchung des IGES-Instituts entstand im Auftrag des GKV-Spitzenverbandes. Für die Simulation wurden Ergebnisse von Erstbegutachtungen aus dem Jahr 2024 anhand anderer Bewertungsregeln neu berechnet. Bei ausschließlich höheren Gesamtpunkteschwellen sank die Zahl der als pflegebedürftig anerkannten Fälle im Modell um 11,9 Prozent. Wurden zusätzlich die Grenzen für die Umrechnung von Einzelpunkten in den Modulen 1, 4 und 6 verändert, betrug der Rückgang rund 22 Prozent. Diese Ergebnisse übernimmt die Bundesregierung in die Begründung ihres Gesetzentwurfs. Die zweite Zahl beschreibt die kombinierte Variante; zwölf und 22 Prozent dürfen deshalb nicht zusammengezählt werden. 22 Prozent weniger Anerkennungen heißt nicht: Jeder fünfte Pflegebedürftige verliert seinen Pflegegrad Die Prozentangaben beziehen sich auf die im jeweiligen Modell anerkannten Fälle bei Erstbegutachtungen in der sozialen Pflegeversicherung. Sie beschreiben weder einen entsprechenden Rückgang sämtlicher vorhandener Pflegegrade noch eine Kürzung um 22 Prozentpunkte bei allen Anträgen. Vereinfacht würde ein relativer Rückgang um 22 Prozent bedeuten, dass aus 100 Anerkennungen rechnerisch etwa 78 werden. Wie viele Anträge künftig gestellt werden und wie Begutachtungen unter neuen Regeln tatsächlich ausfallen, lässt sich daraus nicht unmittelbar ablesen. Für Pflegegrad 1 bis 3 sollen mehr Punkte nötig sein Nach § 15 SGB XI ergibt sich der Pflegegrad aus gewichteten Punkten für Einschränkungen der Selbstständigkeit und der Fähigkeiten. Der Entwurf hebt die allgemeinen Einstiegsschwellen für die ersten drei Pflegegrade an. Allgemeine Mindestpunktzahlen: geltendes Recht und Regierungsentwurf Pflegegrad Derzeit erforderlich Nach dem Entwurf erforderlich Pflegegrad 1 12,5 Punkte 15 Punkte Pflegegrad 2 27 Punkte 30 Punkte Pflegegrad 3 47,5 Punkte 50 Punkte Pflegegrad 4 70 Punkte 70 Punkte Pflegegrad 5 90 Punkte 90 Punkte Für Kinder bis zum Alter von 18 Monaten und besondere Bedarfskonstellationen bestehen gesonderte Einstufungsregeln. Die Tabelle zeigt deshalb die allgemeinen Schwellen und bildet nicht jeden Einzelfall ab. Die zweite Verschärfung steckt in der Umrechnung Zusätzlich sollen sich Bewertungsgrenzen innerhalb der Bereiche Mobilität, Selbstversorgung sowie Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte ändern. Dadurch können dieselben festgestellten Einschränkungen zu weniger gewichteten Punkten führen. Das lässt sich an der Selbstversorgung zeigen: 19 Einzelpunkte ergeben nach der heutigen Bewertungssystematik 30 gewichtete Punkte, nach der vorgesehenen Tabelle wären es 20. Dieser Bereich umfasst beispielsweise Waschen, Anziehen und Essen und geht mit 40 Prozent in die Gesamtbewertung ein. Auch bei neuen Einstufungen in Pflegegrad 4 oder 5 können solche Änderungen das Ergebnis beeinflussen. Unveränderte Gesamtpunkteschwellen allein bedeuten daher nicht, dass diese Pflegegrade von der Reform unberührt bleiben. Ein niedrigerer Pflegegrad kann den Zugang zu Geldleistungen versperren Besonders spürbar ist die Grenze zwischen Pflegegrad 1 und 2: Reguläres Pflegegeld gibt es erst ab Pflegegrad 2. Derzeit sind das bei selbst organisierter häuslicher Pflege und erfüllten Voraussetzungen 347 Euro monatlich. Wer bei einer künftigen Ersteinstufung nur Pflegegrad 1 erreicht, hätte diesen Zugang zur regulären Geldleistung nicht. Welche Unterstützung nach heutigem Recht dennoch möglich ist, erläutert der Beitrag Kein Pflegegeld bei Pflegegrad 1 – diese Leistungen gibt es trotzdem. Warum die Regierung die Grenzen verschieben will Das Gesundheitsministerium begründet die Anpassung mit der angespannten Finanzlage und dem starken Anstieg der Zahl der Pflegebedürftigen. Die Einstufung soll sich wieder stärker an Schwellenwerten orientieren, die ein Expertenbeirat 2013 empfohlen hatte. Das IGES-Institut nennt als Ursachen für mehr Pflegeanträge unter anderem bessere Informationen und einen offeneren Umgang mit Pflegebedürftigkeit. Aus einer gestiegenen Inanspruchnahme folgt deshalb für sich genommen kein Nachweis, dass einzelne Bewilligungen unberechtigt waren. Höhere Zugangshürden können die Zahl der Leistungsberechtigten rechnerisch senken. Ob die betroffenen Menschen ihren Alltag anschließend ohne die bisher zugängliche Unterstützung bewältigen können, ist damit noch nicht beantwortet. Eine weitere Untersuchung stellt die erwartete Sparwirkung infrage Das Wissenschaftliche Institut der AOK hat in einer Analyse vom September 2026 Häufungen von Bewertungen knapp oberhalb der bisherigen Pflegegradgrenzen festgestellt. Es erwartet, dass sich solche Häufungen nach einer Anhebung teilweise an die neuen Grenzen verlagern könnten. Nach Einschätzung des Instituts könnten die Einsparungen deshalb erheblich geringer ausfallen als in statischen Berechnungen angenommen. Zugleich warnt es vor möglichen Einbußen bei Versorgungssicherheit und Versorgungsqualität durch pauschal höhere Schwellen. Diese Untersuchung sagt ebenfalls nicht voraus, wie jeder einzelne Antrag entschieden wird. Sie verdeutlicht aber, weshalb eine Neuberechnung alter Gutachten die spätere Wirklichkeit nur begrenzt abbildet. Vorhandene Pflegegrade sollen geschützt werden Nach den Erläuterungen des Gesundheitsministeriums soll niemand seinen anerkannten Pflegegrad allein wegen höherer Schwellen verlieren. Der Entwurf erstreckt diesen Schutz auch auf die geänderte Bewertungssystematik und spätere Neubegutachtungen. Eine Herabstufung soll weiterhin möglich bleiben, wenn eine tatsächliche Verbesserung der Selbstständigkeit sie auch nach den bisherigen Regeln rechtfertigen würde. Der Schutz des Pflegegrades garantiert außerdem nicht, dass sämtliche damit verbundenen Leistungen unverändert bleiben. Was Antragsteller jetzt beachten sollten Wer bereits dauerhaft Hilfe benötigt, sollte seinen Antrag anhand des tatsächlichen Bedarfs stellen und bestehende Schwierigkeiten nachvollziehbar beschreiben. Für die Begutachtung ist beispielsweise wichtig, welche Unterstützung beim Duschen, bei Medikamenten oder bei der Tagesgestaltung regelmäßig erforderlich ist. Bei einer Ablehnung oder einer zu niedrigen Einstufung sollten gesetzlich Versicherte das Gutachten prüfen und die Widerspruchsfrist beachten. Bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung beträgt sie grundsätzlich einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids; weitere Hinweise enthält der Beitrag zu Widerspruch und Klage gegen die Pflegekasse.

Beitragsbild von: Urlaub zählt auch bei Überstundenzuschlägen: Arbeitnehmer sollten Abrechnung prüfen

17. Oktober 2026

Ein Urlaubstag war bezahlt, bei der Berechnung der Mehrarbeitszuschläge blieb er jedoch außen vor. Dagegen wehrte sich ein Beschäftigter aus dem Wach- und Sicherheitsgewerbe erfolgreich. Das Bundesarbeitsgericht entschied am 30. September 2026, dass seine Urlaubsstunden bei der tariflichen Zuschlagsschwelle mitzuzählen sind. Für Mai 2024 muss die Arbeitgeberin weitere 36,14 Euro brutto zahlen. Das Verfahren trägt das Aktenzeichen 5 AZR 3/26. Gemeint ist dabei die Berechnung der Zuschlagsgrenze: Urlaub wird dadurch nicht zu tatsächlich geleisteter Mehrarbeit. Für Arbeitnehmer lohnt sich deshalb ein Blick auf Monate, in denen Urlaub und zusätzliche Arbeit zusammenkommen. Dass der Arbeitgeber den Urlaub bezahlt hat, beantwortet noch nicht, ob auch die Zuschläge richtig berechnet wurden. Beide Fragen sind rechtlich voneinander zu unterscheiden. Ein Urlaubstag fehlte bei der Zuschlagsberechnung Der Kläger arbeitete im Sicherheitsdienst einer kerntechnischen Anlage. Nach den Feststellungen der Vorinstanz erhielt er im streitigen Zeitraum einen tariflichen Stundenlohn von 18,07 Euro brutto. Die einschlägige Regelung sah grundsätzlich einen Mehrarbeitszuschlag von 25 Prozent vor; für Beschäftigte in kerntechnischen Anlagen begann die Zuschlagspflicht ab der 174. Stunde. Im Mai 2024 nahm der Arbeitnehmer einen Tag Urlaub. Daneben berücksichtigte die Arbeitgeberin 179 tatsächlich geleistete Arbeitsstunden und zahlte für sechs Stunden Mehrarbeitszuschläge. Den bezahlten Urlaub rechnete sie beim Erreichen der Schwelle nicht mit. Die Arbeitgeberin vertrat den Standpunkt, dass nur tatsächlich geleistete Arbeit berücksichtigt werden müsse. Außerdem verwies sie darauf, dass frühere Mehrarbeitszuschläge bereits in die Berechnung des Urlaubsentgelts einflossen. Der Beschäftigte hielt diese Abrechnung für unzureichend. Diese Angaben ergeben sich aus dem veröffentlichten Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 10. September 2025 – 10 Sa 17/25. BAG bestätigt Nachzahlung und Berücksichtigung der Urlaubsstunden Das BAG verpflichtete die Arbeitgeberin nicht nur zur Nachzahlung. Es stellte außerdem fest, dass die Urlaubsstunden des Klägers bei der Prüfung mitzuzählen sind, ob die Schwelle nach § 2 Ziffer 5 des Mantelergänzungstarifvertrags für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Baden-Württemberg überschritten wurde. Auf die 36,14 Euro kommen Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18. Juni 2024 hinzu. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Das ergibt sich aus dem veröffentlichten Sitzungsergebnis zum Verfahren 5 AZR 3/26. Vollständige Urteilsgründe waren bei der Prüfung noch nicht verfügbar. Die Begründung der Vorinstanz und ältere BAG-Entscheidungen dürfen deshalb nicht als bereits vorliegende Begründung des neuen Urteils ausgegeben werden. Urlaub darf nicht zum Verzicht auf Zuschläge verleiten Der rechtliche Hintergrund ist bereits durch frühere Entscheidungen geklärt. Der Europäische Gerichtshof beanstandete am 13. Januar 2022 eine tarifliche Regelung, nach der bezahlte Urlaubsstunden beim Erreichen einer Mehrarbeitsgrenze nicht berücksichtigt wurden. Das Verfahren trug das Aktenzeichen C-514/20. Hinter dieser Entscheidung steht der Schutz des Erholungsurlaubs. Beschäftigte sollen nicht aus finanziellen Gründen auf freie Tage verzichten. Ein solcher Anreiz kann entstehen, wenn zusätzliche Arbeit nur deshalb keinen Zuschlag auslöst, weil im selben Monat Urlaub genommen wurde. Das Bundesarbeitsgericht setzte diese Vorgaben am 16. November 2022 im Verfahren 10 AZR 210/19 für einen Tarifvertrag der Zeitarbeit um. Es legte die Regelung so aus, dass auch zu vergütende Urlaubsstunden beim Schwellenwert mitzählen. Der aktuelle Fall betrifft einen anderen Tarifvertrag, knüpft aber an dieselbe Frage an. Mitgezählter Urlaub ist keine tatsächlich geleistete Überstunde Die Entscheidung verändert nicht, wie viele Stunden jemand tatsächlich gearbeitet hat. Sie betrifft die Berechnung einer tariflichen Grenze, ab der zusätzliche Zuschläge entstehen. Wer 160 Stunden arbeitet und für weitere 40 Stunden Urlaub nimmt, hat weiterhin nur 160 Stunden Arbeitsleistung erbracht. Für die Zuschlagsschwelle kann jedoch eine höhere Stundensumme maßgeblich sein. Genau diese Unterscheidung erläutert das BAG auch in seiner Pressemitteilung zur Berücksichtigung von Urlaubsstunden in der Zeitarbeit. Daraus folgt kein pauschaler Aufschlag für jeden Urlaubstag. Wird die anwendbare Schwelle auch einschließlich des Urlaubs nicht überschritten, entsteht allein durch das Mitrechnen noch kein Mehrarbeitszuschlag. Die übrigen Voraussetzungen der jeweiligen Regelung müssen ebenfalls erfüllt sein. Eigene Beispielrechnung: 80 Euro Unterschied in einem Monat Ein vereinfachtes Modell zeigt, wie sich die Berechnung auswirken kann. Angenommen, eine wirksam anzuwendende Zuschlagsregelung sieht für Stunden oberhalb von 180 anrechenbaren Monatsstunden einen Aufschlag von 25 Prozent vor. Die Urlaubsstunden sind bei dieser Schwelle einzubeziehen. Der Beschäftigte arbeitet 160 Stunden und nimmt bezahlten Urlaub im Umfang von 40 Stunden. Sein maßgeblicher Stundenlohn beträgt 16 Euro brutto. Sämtliche weiteren Voraussetzungen des Zuschlagsanspruchs werden für dieses Beispiel als erfüllt unterstellt. Eigene Modellrechnung: Mehrarbeitszuschläge mit und ohne Berücksichtigung der Urlaubsstunden Berechnung Urlaub bleibt unberücksichtigt Urlaub wird mitgezählt Tatsächlich gearbeitete Stunden 160 160 Berücksichtigte Urlaubsstunden 0 40 Stundensumme für die Zuschlagsschwelle 160 200 Stunden oberhalb der angenommenen Grenze von 180 0 20 Zuschlag je zuschlagspflichtiger Stunde 4 Euro 4 Euro Mehrarbeitszuschläge insgesamt 0 Euro 80 Euro Die Differenz beträgt in diesem Modell 80 Euro brutto. Die Grundvergütung der Arbeit und das Urlaubsentgelt werden dabei nicht nochmals bezahlt. Verglichen wird ausschließlich der zusätzliche Zuschlag. Die Zahlen sind frei gewählt und bilden nicht den Fall des Sicherheitsmitarbeiters nach. Insbesondere sind weder 180 Stunden noch 25 Prozent allgemeine Vorgaben für sämtliche Arbeitsverhältnisse. Urlaubsentgelt und Zuschlag sind unterschiedliche Ansprüche Das Urlaubsentgelt sichert die Bezahlung während des Erholungsurlaubs. Nach § 11 Bundesurlaubsgesetz orientiert es sich grundsätzlich am durchschnittlichen Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn. Der zusätzlich für Überstunden gezahlte Arbeitsverdienst bleibt nach dieser gesetzlichen Regelung außer Betracht; tarifliche Besonderheiten sind gesondert zu prüfen. Die Zuschlagsberechnung beantwortet dagegen eine andere Frage: Welche Stunden zählen beim Erreichen der vereinbarten Grenze? Eine korrekte Zahlung des Urlaubsentgelts schließt einen Fehler bei diesem zweiten Rechenschritt nicht aus. Ebenso wenig ist die Bezahlung einer zusätzlichen Arbeitsstunde mit einem Aufschlag auf den Stundenlohn gleichzusetzen. Die Unterschiede erläutert unser Beitrag zu den Voraussetzungen für zusätzliche Vergütung und Zuschläge bei Überstunden. Für andere Beschäftigte zählt die eigene Tarifregelung Die Entscheidung ist ein Anlass zur Kontrolle, aber keine pauschale Zahlungszusage an sämtliche Arbeitnehmer. Zunächst muss geklärt werden, welche Zuschlagsregelung auf das eigene Arbeitsverhältnis anwendbar ist. Tarifnormen gelten bei beiderseitiger Tarifbindung innerhalb ihres Geltungsbereichs grundsätzlich unmittelbar und zwingend. Das regelt § 4 Tarifvertragsgesetz. Bei der Berechnung sind anschließend der Bezugszeitraum, die maßgebliche Stundengrenze und der Zuschlagssatz zu beachten. Eine monatliche Schwelle lässt sich nicht ohne Weiteres auf eine wöchentliche Regelung übertragen. Beschäftigte sollten daher nicht lediglich den zugesprochenen Betrag aus einem Urteil übernehmen. Sinnvoll ist die Frage, ob der Arbeitgeber im eigenen Urlaubsmonat dieselbe problematische Unterscheidung zwischen tatsächlich gearbeiteten und bezahlten Urlaubsstunden vorgenommen hat. Teilzeitkräfte sollten zusätzlich die Höhe der Schwelle prüfen Bei Teilzeit kann neben der Anrechnung des Urlaubs noch ein zweiter Fehler auftreten: Der Arbeitgeber verwendet möglicherweise dieselbe Zuschlagsgrenze wie für Vollzeitbeschäftigte. Eine solche unterschiedslose Behandlung kann Teilzeitkräfte benachteiligen. Das BAG verlangte beispielsweise im Urteil vom 28. April 2026 – 5 AZR 96/25 eine verhältnismäßige Absenkung einer tariflichen Zuschlagsgrenze. Daraus entstand aber nicht automatisch ein Zuschlag ab der ersten Stunde oberhalb der individuellen Vertragsarbeitszeit. Auch hier kam es auf die konkrete Tarifregelung an. Die persönliche Schwelle und die dabei zu berücksichtigenden Stunden müssen deshalb getrennt geprüft werden. Weitere Einzelheiten enthält unser Beitrag „Mehrarbeit in Teilzeit: Wer Zuschläge zu spät einfordert, kann Geld verlieren“. Dienstplan, Urlaubskonto und Abrechnung nebeneinanderlegen Für einen ersten Abgleich empfiehlt es sich, einen Monat auszuwählen, in dem sowohl Urlaub als auch zusätzliche Arbeit angefallen sind. Arbeitsvertrag, Tarifregelung, Dienstplan, Arbeitszeitkonto und Lohnabrechnung sollten dabei zusammen betrachtet werden. Hilfreich ist eine kurze eigene Aufstellung: Wie viele Stunden wurden tatsächlich gearbeitet, wie viele Urlaubsstunden wurden vergütet und welche Stundensumme hat der Arbeitgeber für den Zuschlag verwendet? Anschließend lässt sich prüfen, ob nur der Grundlohn gezahlt wurde oder bereits Zuschläge enthalten sind. Eine solche Gegenüberstellung macht Rückfragen konkreter. Statt allgemein eine falsche Abrechnung zu vermuten, können Beschäftigte den betroffenen Monat und den beanstandeten Rechenschritt benennen. Betriebsrat, Gewerkschaft oder eine arbeitsrechtliche Beratung können bei der Einordnung unterstützen. Nachzahlungen nicht wegen offener Fragen liegen lassen Mögliche Ansprüche sollten zeitnah geprüft werden. Arbeits- und Tarifverträge können Ausschlussfristen enthalten, nach denen Forderungen innerhalb einer bestimmten Zeit und in der vorgeschriebenen Form geltend gemacht werden müssen. Werden diese Anforderungen versäumt, können Zahlungsansprüche verfallen. Das BAG hat solche Fristen auch im Zusammenhang mit Überstundenzuschlägen behandelt, unter anderem im Urteil vom 5. Dezember 2024 – 8 AZR 370/20. Davon zu unterscheiden ist die regelmäßige Verjährung von grundsätzlich drei Jahren nach § 195 BGB. Ihr Beginn richtet sich nach § 199 BGB regelmäßig nach dem Jahresende und weiteren gesetzlichen Voraussetzungen. Eine wirksame Ausschlussfrist kann eine Forderung jedoch wesentlich früher erfassen. Wer noch auf eine Erläuterung der Personalabteilung wartet, sollte deshalb zusätzlich die einschlägigen Fristen kontrollieren. Für eine Forderung empfiehlt sich eine nachvollziehbare Berechnung mit Zeitraum, Stunden und dem verlangten Betrag. Welche Form und welcher weitere Schritt erforderlich sind, hängt von der konkreten Regelung ab. Geldforderungen und offene Urlaubstage nicht verwechseln Die Nachzahlung von Zuschlägen und der Erhalt noch nicht genommener Urlaubstage sind verschiedene Anliegen. Für den Verfall von Urlaub gelten andere Voraussetzungen als für eine bereits entstandene Geldforderung. Wer im Herbst seine Unterlagen durchgeht, kann deshalb beide Kontrollen miteinander verbinden: Stimmen die Zuschläge aus vergangenen Urlaubsmonaten, und sind die noch offenen Urlaubstage richtig erfasst? Die zweite Frage behandelt unser Ratgeber zum Resturlaub und den notwendigen Hinweisen des Arbeitgebers auf einen drohenden Verfall. Der praktische Ausgangspunkt bleibt die eigene Abrechnung. Ein bezahlter Urlaubstag kann dort korrekt erscheinen und bei der Zuschlagsschwelle trotzdem fehlen. Erst der Vergleich der aufgeführten Rechenschritte zeigt, ob tatsächlich noch Geld offen ist. Quellen Bundesarbeitsgericht: Sitzungsergebnis vom 30. September 2026 – 5 AZR 3/26. Die Darstellung der neuen Entscheidung beruht auf dem veröffentlichten Urteilsausspruch. Vollständige Entscheidungsgründe waren bei der Prüfung am 14. Oktober 2026 noch nicht verfügbar. Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg: Urteil vom 10. September 2025 – 10 Sa 17/25, in der verlinkten Volltextfassung bei nu:legal. Die Angaben zum Arbeitsverhältnis, zum Tarifvertrag und zur Abrechnung im Mai 2024 stammen aus dieser Vorentscheidung. Ergänzende Rechtsprechung: Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13. Januar 2022 – C-514/20; Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 16. November 2022 – 10 AZR 210/19, vom 5. Dezember 2024 – 8 AZR 370/20 und vom 28. April 2026 – 5 AZR 96/25. Rechtsgrundlagen: § 11 Bundesurlaubsgesetz, § 4 Tarifvertragsgesetz sowie §§ 195 und 199 BGB. Die Rechnung mit 80 Euro zusätzlichen Zuschlägen ist ein eigenes vereinfachtes Modellbeispiel unter den ausdrücklich genannten Voraussetzungen.

Beitragsbild von: Wer muss die Beerdigungskosten zahlen? Auch ohne Erbe werden Angehörige verpflichtet

17. Oktober 2026

Eine Beerdigung kann Hinterbliebene mit mehreren Tausend Euro belasten, während sie noch um einen nahen Menschen trauern. Besonders teuer wird dabei ein verbreiteter Irrtum: Wer das Erbe ausschlägt, ist keineswegs automatisch von sämtlichen Bestattungskosten befreit. In Deutschland müssen grundsätzlich die Erben die Beerdigung bezahlen, doch daneben können Verträge, Unterhaltspflichten und die Bestattungsgesetze der Bundesländer eine Zahlungspflicht begründen. Wenn die Belastung unzumutbar ist, kommt eine vollständige oder teilweise Kostenübernahme durch das Sozialamt infrage. Grundsätzlich müssen die Erben die Beerdigung bezahlen Die gesetzliche Ausgangslage steht in § 1968 BGB: Der Erbe trägt die Beerdigungskosten. Entscheidend ist damit zunächst die Erbenstellung, die sich aus einem Testament, einem Erbvertrag oder der gesetzlichen Erbfolge ergeben kann. Auch eine Person außerhalb der Familie kann deshalb zur Zahlung verpflichtet sein, wenn sie erbt. Umgekehrt muss ein Angehöriger, der die Bestattung organisiert, die Kosten im Verhältnis zum Erben nicht zwangsläufig endgültig selbst tragen. Bei mehreren Erben besteht für gemeinschaftliche Nachlassverbindlichkeiten grundsätzlich eine gesamtschuldnerische Haftung. Das bedeutet, dass unter Beachtung der erbrechtlichen Haftungsregeln auch ein einzelner Miterbe für die gesamte Forderung in Anspruch genommen werden kann und der Ausgleich unter den Erben anschließend gesondert zu klären ist. Reicht das hinterlassene Vermögen nicht aus, kann grundsätzlich auch das eigene Vermögen eines Erben betroffen sein. Eine Begrenzung der Haftung auf den Nachlass ist unter gesetzlichen Voraussetzungen möglich, etwa durch Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz, tritt aber nicht allein wegen eines leeren Kontos ein. Der Vertrag mit dem Bestatter schafft eine eigene Zahlungspflicht Wer ein Bestattungsunternehmen im eigenen Namen beauftragt, verpflichtet sich grundsätzlich selbst zur Bezahlung der vereinbarten Leistungen. Der Bestatter muss daher nicht warten, bis ein Erbstreit beendet ist oder sich die Familie über eine Kostenverteilung geeinigt hat. Ein möglicher Erstattungsanspruch gegen den Erben ist davon getrennt zu prüfen. Die Unterschrift unter dem Bestattungsvertrag sollte deshalb erst erfolgen, wenn Leistungsumfang, Preis und Vertragspartner eindeutig feststehen. Besondere Vorsicht ist bei freiwilliger Hilfe geboten: Wer ausschließlich aus Freundschaft oder einem moralischen Pflichtgefühl handelt, erwirbt dadurch regelmäßig keinen Anspruch auf Kostenübernahme nach § 74 SGB XII. Ein selbst abgeschlossener Vertrag ersetzt die dafür notwendige rechtliche Verpflichtung zur Tragung der Bestattungskosten nicht automatisch. Erbe ausgeschlagen: Warum trotzdem eine Rechnung kommen kann Eine wirksame Erbausschlagung beseitigt die Zahlungspflicht als Erbe. Die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht naher Angehöriger kann jedoch weiterbestehen, weil sie sich aus dem jeweiligen Landesgesetz ergibt. Die Reihenfolge unterscheidet sich zwischen den Bundesländern. In Niedersachsen stehen beispielsweise Ehegatten beziehungsweise eingetragene Lebenspartner vor Kindern, Enkelkindern, Eltern, Großeltern und Geschwistern. Welche Person tatsächlich heranzuziehen ist, muss anhand des anwendbaren Landesrechts geprüft werden. Veranlasst die zuständige Behörde die Bestattung, weil die Verpflichteten nicht handeln, kann sie die entstandenen Kosten nach den gesetzlichen Regeln zurückfordern. Auch eine Unterhaltspflicht kann eine Zahlungspflicht auslösen: Nach § 1615 Absatz 2 BGB muss der Unterhaltspflichtige die Beerdigungskosten tragen, soweit ihre Bezahlung vom Erben nicht zu erlangen ist. Ob diese Voraussetzung vorliegt, lässt sich nicht allein aus dem Verwandtschaftsverhältnis ableiten. Für die Erbausschlagung gilt regelmäßig eine Frist von sechs Wochen ab Kenntnis vom Erbanfall und dem Grund der Erbenstellung; in bestimmten Auslandsfällen sind es sechs Monate. Die Erklärung muss gegenüber dem Nachlassgericht zur Niederschrift oder in öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden. Wer auf welcher Grundlage zahlen muss Mehrere Verpflichtungen können nebeneinander bestehen. Die folgende Übersicht zeigt deshalb die unterschiedlichen Rechtsgrundlagen und keine pauschale Reihenfolge für jeden Todesfall. Betroffene Person oder Stelle Grundlage Was das bedeutet Erbe oder Erbengemeinschaft § 1968 BGB Grundsätzliche Pflicht, die Beerdigungskosten zu tragen; Möglichkeiten zur Haftungsbegrenzung sind gesondert zu prüfen. Auftraggeber des Bestatters Bestattungsvertrag Wer im eigenen Namen beauftragt, schuldet grundsätzlich die vereinbarte Vergütung. Unterhaltspflichtige Person § 1615 Absatz 2 BGB Eine nachrangige Kostenpflicht kann bestehen, soweit die Bezahlung vom Erben nicht zu erlangen ist. Bestattungspflichtiger Angehöriger Bestattungsgesetz des Bundeslandes Pflichten können auch nach einer Erbausschlagung bestehen; Rangfolge und Kostenfolgen richten sich nach Landesrecht. Sozialamt § 74 SGB XII Erforderliche Kosten werden übernommen, soweit ihre Tragung der verpflichteten Person nicht zugemutet werden kann. Wann das Sozialamt die Bestattungskosten übernehmen muss § 74 SGB XII sieht die Übernahme erforderlicher Bestattungskosten vor, soweit den hierzu Verpflichteten die Zahlung nicht zugemutet werden kann. Sind die Voraussetzungen erfüllt, besteht ein Anspruch auf diese Hilfe. Die Unterstützung ist auch für Menschen möglich, die bislang weder Bürgergeld noch Sozialhilfe beziehen. Ein Arbeitslohn oder eine Rente schließen den Anspruch nicht automatisch aus, wenn die konkrete Belastung nach den gesetzlichen Regeln unzumutbar bleibt. Geprüft werden insbesondere Einkommen, einzusetzendes Vermögen, anerkannte Belastungen und tatsächlich nutzbare Ansprüche gegen andere Personen. Dabei kann auch die wirtschaftliche Situation eines nicht getrennt lebenden Ehepartners zu berücksichtigen sein. Vorhandene Mittel aus dem Nachlass und Leistungen einer Bestattungsvorsorge oder Versicherung sind auf ihre Verfügbarkeit und ihren Einsatz zur Kostendeckung zu prüfen. Eine allgemein gültige Nettoverdienstgrenze, unterhalb derer jede Rechnung übernommen wird, gibt es nicht. Wie die finanzielle Prüfung erfolgt, erläutert der Beitrag zur Einkommensgrenze bei der Übernahme von Beerdigungskosten durch die Sozialhilfe. Je nach Ergebnis kommt eine vollständige oder teilweise Übernahme der erforderlichen Kosten in Betracht. Die vom Elternunterhalt bekannte Grenze von 100.000 Euro Jahreseinkommen ist dabei kein allgemeiner Schutz vor Bestattungskosten. Sie betrifft den sozialhilferechtlichen Rückgriff auf Unterhaltsansprüche und beseitigt weder eine Erbenhaftung noch eine landesrechtliche Bestattungspflicht. Das Amt darf nicht pauschal auf andere Erben verweisen Ein theoretischer Erstattungsanspruch hilft wenig, wenn beim Erben tatsächlich nichts zu holen ist. Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 12. Dezember 2023, Aktenzeichen B 8 SO 20/22 R, klargestellt, dass die Kostenpflicht eines Erben einen Anspruch des nach Landesrecht bestattungspflichtigen Ehepartners nicht bereits grundsätzlich ausschließt. Ist ein Anspruch gegen den Erben wegen dessen Zahlungsunfähigkeit nicht durchsetzbar, darf das Sozialamt diesen nicht einfach als verfügbare Finanzierung behandeln. Ob andere Ansprüche zumutbar genutzt werden können, gehört zur Prüfung des jeweiligen Falls. Auch eine ausgeschlagene, überschuldete Erbschaft darf dem Antragsteller nicht ohne Weiteres wie tatsächlich erhaltenes Vermögen zugerechnet werden. Dazu passt der Bericht über ein Urteil, nach dem das Sozialamt die Bestattungskosten einer mittellosen Witwe übernehmen musste. Welche Kosten übernommen werden und welche Ausgaben bleiben Die Sozialhilfe finanziert eine einfache, aber würdige Bestattung im erforderlichen Umfang. Dazu können angemessene Bestatterleistungen, Sarg oder Urne, notwendige Überführungen sowie Friedhofs- und gegebenenfalls Krematoriumsgebühren gehören. Die Einzelheiten hängen von den örtlichen Kosten und den Umständen der Bestattung ab. Eine bundesweit einheitliche Summe, die das Sozialamt in jedem Fall bezahlt, gibt es nicht. Bewirtung der Trauergäste, Reisekosten von Angehörigen und die laufende Grabpflege gehören regelmäßig nicht zu den übernahmefähigen Bestattungskosten. Was gegenüber einem Erben erstattungsfähig sein kann, muss deshalb noch lange nicht in gleicher Höhe vom Sozialamt übernommen werden. Wer auf Unterstützung angewiesen ist, sollte möglichst vor der Beauftragung einen aufgeschlüsselten Kostenvoranschlag mit dem Sozialamt abstimmen. Teure Zusatzleistungen können sonst als private Restschuld zurückbleiben. Jahrelang kein Kontakt: Die Kostenpflicht entfällt nicht automatisch Ein abgebrochener Kontakt oder ein schwieriges Familienverhältnis genügt für sich genommen regelmäßig nicht, um jede Bestattungs- und Kostenpflicht zu beseitigen. Auch jahrzehntelange Funkstille ist kein verlässlicher Schutz vor einem Kostenbescheid. Schwere Verfehlungen des Verstorbenen können hingegen eine besondere Prüfung rechtfertigen, etwa nachgewiesene gravierende Gewalt gegen den verpflichteten Angehörigen. Dabei sind die Frage einer Ausnahme nach Landesrecht und die persönliche Unzumutbarkeit der Kostentragung nach § 74 SGB XII getrennt zu beurteilen. Den Antrag beim richtigen Sozialamt stellen Für die Hilfe nach § 74 SGB XII ist der Sozialhilfeträger zuständig, der dem Verstorbenen bis zum Tod Sozialhilfe geleistet hat. War das nicht der Fall, ist grundsätzlich der Sozialhilfeträger am Sterbeort zuständig. Auch wer Bürgergeld erhält, muss sich für diese Bestattungskostenhilfe an das zuständige Sozialamt wenden. Der Bürgergeldbezug macht daraus keine reguläre Leistung des Jobcenters. Für die Prüfung werden üblicherweise die Sterbeurkunde, Angaben zum Nachlass, der Bestattungsvertrag und Kostenvoranschläge oder Rechnungen benötigt. Hinzu kommen Nachweise über Einkommen, Vermögen, Wohnkosten und besondere Belastungen der antragstellenden Person. Ein Antrag ist auch nach der Bestattung möglich, und selbst bereits beglichene Kosten sind nicht von vornherein ausgeschlossen. Entscheidend bleiben die rechtliche Verpflichtung, die Erforderlichkeit der Kosten und die Zumutbarkeit ihrer endgültigen Tragung. Für die wirtschaftliche Prüfung kommt es grundsätzlich auf die Verhältnisse bei Fälligkeit der jeweiligen Forderung an. Eine Betrachtung allein der finanziellen Lage am Todestag kann deshalb zu kurz greifen. Lehnt das Sozialamt die Hilfe ab, kann gegen den Bescheid bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung regelmäßig innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Betroffene sollten insbesondere die anerkannten Kostenpositionen, die Einkommensberechnung und angeblich verfügbare Ansprüche gegen Dritte prüfen. Dass sich eine Überprüfung lohnen kann, zeigt auch der Beitrag „Sozialhilfe darf bei Übernahme der Bestattungskosten nicht tricksen“. Eine pauschale Ablehnung ersetzt keine Prüfung der tatsächlichen Verhältnisse. Rechtsstand: 15. Oktober 2026. Rechtsgrundlagen sind insbesondere die §§ 1968, 1615, 1944, 1945, 1975 und 2058 BGB sowie die §§ 74 und 98 Absatz 3 SGB XII; für Bestattungspflichten gelten zusätzlich die jeweiligen Landesgesetze. Weitere Quellen: Stadt Hannover zur Bestattungskostenübernahme, Service-Portal Berlin zu Voraussetzungen und Unterlagen, Bundessozialgericht, B 8 SO 20/22 R, Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 14 K 2099/24. Beispiel aus der Praxis: Die Tochter schlägt das Erbe aus Ein fiktiver Fall: Eine alleinstehende Bürgergeldbezieherin aus Niedersachsen verliert ihren verwitweten Vater und schlägt dessen überschuldete Erbschaft wirksam aus. Als einziges Kind bleibt sie nach dem Landesrecht dennoch bestattungspflichtig. Sie legt dem zuständigen Sozialamt vor der Beauftragung einen Kostenvoranschlag für eine einfache Bestattung vor. Weil weder verfügbare Nachlassmittel noch vorrangige Zahlungen oder einzusetzende eigene Mittel vorhanden sind, übernimmt das Amt in diesem Beispiel nach Prüfung die erforderlichen Kosten. Sechs Fragen und Antworten zu Beerdigungskosten Müssen Kinder die Beerdigung ihrer Eltern bezahlen? Kinder können als Erben, aufgrund einer Unterhaltspflicht oder nach dem Bestattungsgesetz des jeweiligen Bundeslandes verpflichtet sein. Ob sie die Kosten selbst tragen müssen oder Hilfe erhalten, hängt von der konkreten Verpflichtung und den persönlichen sowie wirtschaftlichen Verhältnissen ab. Bin ich nach einer Erbausschlagung von allen Beerdigungskosten befreit? Nein, die Ausschlagung beseitigt grundsätzlich die Kostenpflicht als Erbe. Eine landesrechtliche Bestattungspflicht oder ein bereits im eigenen Namen abgeschlossener Bestattungsvertrag kann weiterhin Kosten auslösen. Muss ich zahlen, obwohl seit Jahren kein Kontakt bestand? Fehlender Kontakt allein beseitigt die Verpflichtung regelmäßig nicht. Bei schweren Verfehlungen kommen besondere Ausnahmen oder eine Kostenübernahme wegen persönlicher Unzumutbarkeit in Betracht, die anhand des Einzelfalls geprüft werden müssen. Übernimmt bei Bürgergeldbezug das Jobcenter die Beerdigung? Die Kostenübernahme nach § 74 SGB XII ist beim zuständigen Sozialamt zu beantragen. Bürgergeldbezug kann für eine finanzielle Überforderung sprechen, ersetzt aber die Prüfung der weiteren Voraussetzungen nicht. Gilt für Beerdigungskosten die Grenze von 100.000 Euro Jahreseinkommen? Diese Grenze schützt nicht allgemein vor Beerdigungskosten. Insbesondere eine Haftung als Erbe oder eine Bestattungspflicht nach Landesrecht kann auch bei deutlich geringerem Einkommen bestehen. Kann das Sozialamt helfen, wenn die Rechnung schon bezahlt wurde? Ja, bereits beglichene Kosten schließen einen Anspruch nicht automatisch aus. Geprüft wird weiterhin, ob die Kosten erforderlich waren und der rechtlich verpflichteten Person ihre endgültige Tragung zumutbar ist.

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Von der Arbeitsmarktreform sind Millionen von Menschen betroffen. Vieles ist im SGB II unklar und auf die individuellen Bedarfe des Einzelnen zu pauschal ausgelegt. Laut einiger Erhebungen, sollen nur rund 50 Prozent aller Bescheide der Jobcenter mindestens teilweise falsch und rechtswidrig sein. Das bedeutet für die Menschen oft tatsächliche Beschneidungen in Grundrechten und Ansprüchen.



Diese Plattform will daher denen eine Stimme geben, die kein Gehör finden, weil sie keine gesellschaftliche Lobby besitzen. Bezieher von Bürgergeld (ehemals Hartz IV) werden nicht selten als "dumm" oder "faul" abgestempelt. Es reicht nicht, dass Leistungsberechtigte mit den täglichen Einschränkungen zu kämpfen haben, es sind auch die täglichen Anfeindungen in den Jobcentern, in der Schule, in der Familie oder auf der Straße. Neben aktuellen Informationen zur Rechtssprechung konzentrieren wir uns auch auf Einzelfälle, die zum Teil skandalös sind. Wir decken auf und helfen damit den Betroffenen. Denn wenn eine Öffentlichkeit hergestellt wurde, müssen die Jobcenter agieren. Sie bekommen dadurch Druck. Lesen Sie mehr darüber in unserem redaktionellem Leitfaden!

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News

Das darf man beim Pflegegrad 2 nicht mehr können - Neue Tabelle 2026

Beitragsbild von: Das darf man beim Pflegegrad 2 nicht mehr können - Neue Tabelle 2026

17. Oktober 2026

Die Frage wird oft so gestellt, als gäbe es bei Pflegegrad 2 eine feste Liste von Fähigkeiten, die jemand „nicht mehr können“ darf. So ist das deutsche Pflegerecht jedoch nicht aufgebaut. Entscheidend ist vielmehr, ob eine erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten vorliegt und in welchen Bereichen des Alltags regelmäßig Unterstützung nötig wird. Pflegegrad 2 bedeutet also nicht, dass jemand vollständig hilflos sein muss. Viele Betroffene können noch einzelne Tätigkeiten allein ausführen, brauchen aber bei mehreren alltäglichen Anforderungen spürbare Hilfe. Genau diese Mischung aus noch vorhandenen Fähigkeiten und regelmäßigem Unterstützungsbedarf ist für die Einstufung typisch. Worauf bei der Begutachtung geschaut wird Bei der Begutachtung wird nicht nur gefragt, was eine Person überhaupt nicht mehr kann. Es geht ebenso darum, was nur noch teilweise, nur mit Erinnerung, nur sehr langsam oder nur unter Aufsicht gelingt. Auch geistige, psychische und krankheitsbedingte Einschränkungen zählen mit. Geprüft werden mehrere Lebensbereiche des Alltags. Dazu gehören die Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, die Selbstversorgung, der Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen sowie die Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte. Wer sich zum Beispiel noch alleine waschen kann, aber Medikamente nicht zuverlässig einnimmt, Termine nicht versteht, nachts Orientierung verliert oder den Tagesablauf nicht mehr selbst organisiert, kann dennoch einen anerkannten Pflegebedarf haben. Was bei Pflegegrad 2 häufig nicht mehr zuverlässig gelingt Typisch für Pflegegrad 2 ist, dass alltägliche Dinge nicht mehr durchgehend sicher, selbstständig und ohne Hilfe bewältigt werden können. Das betrifft oft das Aufstehen, Gehen in der Wohnung, Treppensteigen oder das selbstständige Umlagern im Bett. Auch das Duschen, Anziehen, die Körperpflege oder das mundgerechte Vorbereiten von Mahlzeiten bereiten häufig Schwierigkeiten. Hinzu kommen Fälle, in denen körperliche Bewegungen noch teilweise möglich sind, die eigenständige Organisation des Alltags aber nachlässt. Dann erinnern Betroffene sich etwa nicht mehr zuverlässig an Medikamente, verwechseln Tageszeiten, können Anweisungen nur eingeschränkt verstehen oder brauchen Begleitung bei Arztbesuchen und bei der Behandlung einer Erkrankung. Auch psychische Belastungen können zur Einstufung beitragen. Wer wegen Ängsten, Unruhe, Antriebslosigkeit oder Verwirrtheit im Alltag regelmäßig Unterstützung braucht, fällt ebenfalls in den Blick der Begutachtung. Pflegegrad 2 ist deshalb keineswegs nur ein Thema für Menschen mit reinen Geh- oder Waschproblemen. Es geht nicht um einzelne Ausfälle, sondern um das Gesamtbild Ein einzelnes Problem reicht in der Regel nicht aus. Wer nur beim Putzen Hilfe braucht, erfüllt die Voraussetzungen für Pflegegrad 2 meist noch nicht. Anders sieht es aus, wenn in mehreren Bereichen des täglichen Lebens spürbare Einschränkungen zusammenkommen. Wichtig ist auch, ob Hilfe regelmäßig nötig ist. Eine vorübergehende Schwäche nach einer kurzen Erkrankung genügt meist nicht. Die Beeinträchtigung muss voraussichtlich mindestens sechs Monate bestehen, damit Leistungen der Pflegeversicherung in Betracht kommen. Welche Einordnung hinter Pflegegrad 2 steckt Pflegegrad 2 steht für erhebliche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten. In der Begutachtung entspricht das einem Gesamtpunktwert von 27 bis unter 47,5 Punkten. Damit liegt die Einstufung deutlich über einer nur leichten Einschränkung, aber noch unter den Bereichen, in denen eine schwere oder schwerste Pflegebedürftigkeit angenommen wird. Diese Einordnung zeigt, dass Betroffene noch nicht alles verloren haben müssen. Entscheidend ist, dass die Selbstständigkeit im Alltag bereits spürbar eingeschränkt ist und Hilfe nicht nur ausnahmsweise, sondern wiederkehrend gebraucht wird. Typische Beispiele aus dem Alltag Pflegegrad 2 kommt oft bei älteren Menschen vor, die sich in der Wohnung noch bewegen können, aber beim Duschen, Anziehen und bei der Medikamenteneinnahme Hilfe brauchen. Ebenso betrifft er Menschen nach einem Schlaganfall, mit beginnender Demenz, mit neurologischen Erkrankungen oder mit chronischen Leiden, die den Alltag dauerhaft erschweren. Nicht selten wirken Betroffene auf den ersten Blick noch recht selbstständig. Im näheren Hinsehen zeigt sich dann aber, dass viele Tätigkeiten nur mit Anleitung, Kontrolle oder Unterstützung gelingen. Genau deshalb ist die Selbsteinschätzung vieler Familien zunächst unsicher. Diese Fähigkeiten müssen für einen Pflegegrad 2 eingeschränkt sein Bereich der Begutachtung Was häufig nicht mehr selbstständig möglich ist Mobilität Aufstehen, Umsetzen, Treppensteigen oder kurze Wege in der Wohnung gelingen nur noch mit Hilfe, Hilfsmitteln oder Festhalten. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten Orientierung, Erinnern, Verstehen von Anweisungen oder das Einschätzen von Risiken sind eingeschränkt. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen Wiederkehrende Betreuung, Beruhigung, Anleitung oder Beaufsichtigung ist nötig, etwa bei Unruhe, Angst, Aggression oder Antriebslosigkeit. Selbstversorgung Körperpflege, Duschen, Anziehen, Toilettengang, Essen oder Trinken können nicht mehr vollständig allein erledigt werden. Umgang mit Krankheit und Therapie Medikamente, Arzttermine, Messungen, Verbände, Kompressionsstrümpfe oder andere Behandlungen müssen vorbereitet, überwacht oder übernommen werden. Alltagsleben und soziale Kontakte Der Tagesablauf, Mahlzeiten, Beschäftigung oder soziale Kontakte können nicht mehr zuverlässig allein geplant und umgesetzt werden. Welche Leistungen häufig mit Pflegegrad 2 verbunden sind Wer Pflegegrad 2 erhält, hat in der häuslichen Pflege unter anderem Anspruch auf Pflegegeld oder ambulante Pflegesachleistungen sowie auf den Entlastungsbetrag. Das ist für viele Familien wichtig, weil die Einstufung nicht nur eine formale Anerkennung darstellt, sondern auch konkrete Unterstützung im Alltag eröffnet. Für Pflegegrad 2 nennt das Bundesgesundheitsministerium derzeit 347 Euro Pflegegeld pro Monat, bis zu 796 Euro monatlich für Pflegesachleistungen und einen Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro pro Monat. Welche Leistung im Einzelfall passt, hängt davon ab, ob Angehörige pflegen, ein Pflegedienst eingebunden ist oder beides miteinander kombiniert wird. Beispiel aus der Praxis Eine 79-jährige Frau lebt allein und kann sich in ihrer Wohnung noch fortbewegen. Beim Duschen fühlt sie sich unsicher, das Anziehen dauert sehr lange, und ihre Tabletten nimmt sie ohne Erinnerung nicht zuverlässig ein. Außerdem verwechselt sie häufiger Wochentage und braucht Hilfe, um Arzttermine und den Tagesablauf zu ordnen. In so einem Fall ist nicht entscheidend, dass sie noch einzelne Dinge selbst kann. Ausschlaggebend ist, dass in mehreren Bereichen des Alltags regelmäßig Unterstützung nötig wird. Genau ein solches Gesamtbild passt häufig zu Pflegegrad 2. 1. Was bedeutet Pflegegrad 2 genau? Pflegegrad 2 bedeutet, dass eine erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten vorliegt. Betroffene können viele Dinge nicht mehr vollständig allein und sicher im Alltag bewältigen. 2. Muss man bei Pflegegrad 2 vollständig hilflos sein? Nein, das ist nicht erforderlich. Viele Menschen mit Pflegegrad 2 können noch einzelne Aufgaben selbst erledigen, brauchen aber in mehreren Bereichen regelmäßig Unterstützung. 3. Welche Fähigkeiten sind bei Pflegegrad 2 oft eingeschränkt? Häufig geht es um Probleme bei der Mobilität, der Körperpflege, dem Anziehen, der Medikamenteneinnahme oder der Alltagsorganisation. Auch Orientierungsschwierigkeiten oder psychische Belastungen können eine Rolle spielen. 4. Reicht eine einzige Einschränkung für Pflegegrad 2 aus? In der Regel nicht. Entscheidend ist das Gesamtbild, also ob in mehreren Lebensbereichen eine spürbare und wiederkehrende Hilfe nötig ist. 5. Wird bei der Einstufung nur auf körperliche Probleme geschaut? Nein, es werden auch geistige, psychische und krankheitsbedingte Einschränkungen berücksichtigt. Dazu gehören zum Beispiel Vergesslichkeit, Unsicherheit im Alltag, Ängste oder Probleme bei der Organisation von Therapien. 6. Welche Unterstützung gibt es bei Pflegegrad 2? Mit Pflegegrad 2 können Leistungen der Pflegeversicherung beansprucht werden, etwa Pflegegeld, Pflegesachleistungen oder der Entlastungsbetrag. Welche Hilfe genutzt wird, hängt von der persönlichen Situation und dem Unterstützungsbedarf ab. Quellen Bundesministerium für Gesundheit: Informationen zur Pflegebedürftigkeit und zur Systematik der fünf Pflegegrade. Dort wird erläutert, dass die Pflegegrade nach der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten eingeteilt werden und dass für Leistungen in der Regel eine voraussichtliche Dauer von mindestens sechs Monaten vorliegen muss.

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Urlaub zählt auch bei Überstundenzuschlägen: Arbeitnehmer sollten Abrechnung prüfen

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17. Oktober 2026

Ein Urlaubstag war bezahlt, bei der Berechnung der Mehrarbeitszuschläge blieb er jedoch außen vor. Dagegen wehrte sich ein Beschäftigter aus dem Wach- und Sicherheitsgewerbe erfolgreich. Das Bundesarbeitsgericht entschied am 30. September 2026, dass seine Urlaubsstunden bei der tariflichen Zuschlagsschwelle mitzuzählen sind. Für Mai 2024 muss die Arbeitgeberin weitere 36,14 Euro brutto zahlen. Das Verfahren trägt das Aktenzeichen 5 AZR 3/26. Gemeint ist dabei die Berechnung der Zuschlagsgrenze: Urlaub wird dadurch nicht zu tatsächlich geleisteter Mehrarbeit. Für Arbeitnehmer lohnt sich deshalb ein Blick auf Monate, in denen Urlaub und zusätzliche Arbeit zusammenkommen. Dass der Arbeitgeber den Urlaub bezahlt hat, beantwortet noch nicht, ob auch die Zuschläge richtig berechnet wurden. Beide Fragen sind rechtlich voneinander zu unterscheiden. Ein Urlaubstag fehlte bei der Zuschlagsberechnung Der Kläger arbeitete im Sicherheitsdienst einer kerntechnischen Anlage. Nach den Feststellungen der Vorinstanz erhielt er im streitigen Zeitraum einen tariflichen Stundenlohn von 18,07 Euro brutto. Die einschlägige Regelung sah grundsätzlich einen Mehrarbeitszuschlag von 25 Prozent vor; für Beschäftigte in kerntechnischen Anlagen begann die Zuschlagspflicht ab der 174. Stunde. Im Mai 2024 nahm der Arbeitnehmer einen Tag Urlaub. Daneben berücksichtigte die Arbeitgeberin 179 tatsächlich geleistete Arbeitsstunden und zahlte für sechs Stunden Mehrarbeitszuschläge. Den bezahlten Urlaub rechnete sie beim Erreichen der Schwelle nicht mit. Die Arbeitgeberin vertrat den Standpunkt, dass nur tatsächlich geleistete Arbeit berücksichtigt werden müsse. Außerdem verwies sie darauf, dass frühere Mehrarbeitszuschläge bereits in die Berechnung des Urlaubsentgelts einflossen. Der Beschäftigte hielt diese Abrechnung für unzureichend. Diese Angaben ergeben sich aus dem veröffentlichten Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 10. September 2025 – 10 Sa 17/25. BAG bestätigt Nachzahlung und Berücksichtigung der Urlaubsstunden Das BAG verpflichtete die Arbeitgeberin nicht nur zur Nachzahlung. Es stellte außerdem fest, dass die Urlaubsstunden des Klägers bei der Prüfung mitzuzählen sind, ob die Schwelle nach § 2 Ziffer 5 des Mantelergänzungstarifvertrags für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Baden-Württemberg überschritten wurde. Auf die 36,14 Euro kommen Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18. Juni 2024 hinzu. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Das ergibt sich aus dem veröffentlichten Sitzungsergebnis zum Verfahren 5 AZR 3/26. Vollständige Urteilsgründe waren bei der Prüfung noch nicht verfügbar. Die Begründung der Vorinstanz und ältere BAG-Entscheidungen dürfen deshalb nicht als bereits vorliegende Begründung des neuen Urteils ausgegeben werden. Urlaub darf nicht zum Verzicht auf Zuschläge verleiten Der rechtliche Hintergrund ist bereits durch frühere Entscheidungen geklärt. Der Europäische Gerichtshof beanstandete am 13. Januar 2022 eine tarifliche Regelung, nach der bezahlte Urlaubsstunden beim Erreichen einer Mehrarbeitsgrenze nicht berücksichtigt wurden. Das Verfahren trug das Aktenzeichen C-514/20. Hinter dieser Entscheidung steht der Schutz des Erholungsurlaubs. Beschäftigte sollen nicht aus finanziellen Gründen auf freie Tage verzichten. Ein solcher Anreiz kann entstehen, wenn zusätzliche Arbeit nur deshalb keinen Zuschlag auslöst, weil im selben Monat Urlaub genommen wurde. Das Bundesarbeitsgericht setzte diese Vorgaben am 16. November 2022 im Verfahren 10 AZR 210/19 für einen Tarifvertrag der Zeitarbeit um. Es legte die Regelung so aus, dass auch zu vergütende Urlaubsstunden beim Schwellenwert mitzählen. Der aktuelle Fall betrifft einen anderen Tarifvertrag, knüpft aber an dieselbe Frage an. Mitgezählter Urlaub ist keine tatsächlich geleistete Überstunde Die Entscheidung verändert nicht, wie viele Stunden jemand tatsächlich gearbeitet hat. Sie betrifft die Berechnung einer tariflichen Grenze, ab der zusätzliche Zuschläge entstehen. Wer 160 Stunden arbeitet und für weitere 40 Stunden Urlaub nimmt, hat weiterhin nur 160 Stunden Arbeitsleistung erbracht. Für die Zuschlagsschwelle kann jedoch eine höhere Stundensumme maßgeblich sein. Genau diese Unterscheidung erläutert das BAG auch in seiner Pressemitteilung zur Berücksichtigung von Urlaubsstunden in der Zeitarbeit. Daraus folgt kein pauschaler Aufschlag für jeden Urlaubstag. Wird die anwendbare Schwelle auch einschließlich des Urlaubs nicht überschritten, entsteht allein durch das Mitrechnen noch kein Mehrarbeitszuschlag. Die übrigen Voraussetzungen der jeweiligen Regelung müssen ebenfalls erfüllt sein. Eigene Beispielrechnung: 80 Euro Unterschied in einem Monat Ein vereinfachtes Modell zeigt, wie sich die Berechnung auswirken kann. Angenommen, eine wirksam anzuwendende Zuschlagsregelung sieht für Stunden oberhalb von 180 anrechenbaren Monatsstunden einen Aufschlag von 25 Prozent vor. Die Urlaubsstunden sind bei dieser Schwelle einzubeziehen. Der Beschäftigte arbeitet 160 Stunden und nimmt bezahlten Urlaub im Umfang von 40 Stunden. Sein maßgeblicher Stundenlohn beträgt 16 Euro brutto. Sämtliche weiteren Voraussetzungen des Zuschlagsanspruchs werden für dieses Beispiel als erfüllt unterstellt. Eigene Modellrechnung: Mehrarbeitszuschläge mit und ohne Berücksichtigung der Urlaubsstunden Berechnung Urlaub bleibt unberücksichtigt Urlaub wird mitgezählt Tatsächlich gearbeitete Stunden 160 160 Berücksichtigte Urlaubsstunden 0 40 Stundensumme für die Zuschlagsschwelle 160 200 Stunden oberhalb der angenommenen Grenze von 180 0 20 Zuschlag je zuschlagspflichtiger Stunde 4 Euro 4 Euro Mehrarbeitszuschläge insgesamt 0 Euro 80 Euro Die Differenz beträgt in diesem Modell 80 Euro brutto. Die Grundvergütung der Arbeit und das Urlaubsentgelt werden dabei nicht nochmals bezahlt. Verglichen wird ausschließlich der zusätzliche Zuschlag. Die Zahlen sind frei gewählt und bilden nicht den Fall des Sicherheitsmitarbeiters nach. Insbesondere sind weder 180 Stunden noch 25 Prozent allgemeine Vorgaben für sämtliche Arbeitsverhältnisse. Urlaubsentgelt und Zuschlag sind unterschiedliche Ansprüche Das Urlaubsentgelt sichert die Bezahlung während des Erholungsurlaubs. Nach § 11 Bundesurlaubsgesetz orientiert es sich grundsätzlich am durchschnittlichen Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn. Der zusätzlich für Überstunden gezahlte Arbeitsverdienst bleibt nach dieser gesetzlichen Regelung außer Betracht; tarifliche Besonderheiten sind gesondert zu prüfen. Die Zuschlagsberechnung beantwortet dagegen eine andere Frage: Welche Stunden zählen beim Erreichen der vereinbarten Grenze? Eine korrekte Zahlung des Urlaubsentgelts schließt einen Fehler bei diesem zweiten Rechenschritt nicht aus. Ebenso wenig ist die Bezahlung einer zusätzlichen Arbeitsstunde mit einem Aufschlag auf den Stundenlohn gleichzusetzen. Die Unterschiede erläutert unser Beitrag zu den Voraussetzungen für zusätzliche Vergütung und Zuschläge bei Überstunden. Für andere Beschäftigte zählt die eigene Tarifregelung Die Entscheidung ist ein Anlass zur Kontrolle, aber keine pauschale Zahlungszusage an sämtliche Arbeitnehmer. Zunächst muss geklärt werden, welche Zuschlagsregelung auf das eigene Arbeitsverhältnis anwendbar ist. Tarifnormen gelten bei beiderseitiger Tarifbindung innerhalb ihres Geltungsbereichs grundsätzlich unmittelbar und zwingend. Das regelt § 4 Tarifvertragsgesetz. Bei der Berechnung sind anschließend der Bezugszeitraum, die maßgebliche Stundengrenze und der Zuschlagssatz zu beachten. Eine monatliche Schwelle lässt sich nicht ohne Weiteres auf eine wöchentliche Regelung übertragen. Beschäftigte sollten daher nicht lediglich den zugesprochenen Betrag aus einem Urteil übernehmen. Sinnvoll ist die Frage, ob der Arbeitgeber im eigenen Urlaubsmonat dieselbe problematische Unterscheidung zwischen tatsächlich gearbeiteten und bezahlten Urlaubsstunden vorgenommen hat. Teilzeitkräfte sollten zusätzlich die Höhe der Schwelle prüfen Bei Teilzeit kann neben der Anrechnung des Urlaubs noch ein zweiter Fehler auftreten: Der Arbeitgeber verwendet möglicherweise dieselbe Zuschlagsgrenze wie für Vollzeitbeschäftigte. Eine solche unterschiedslose Behandlung kann Teilzeitkräfte benachteiligen. Das BAG verlangte beispielsweise im Urteil vom 28. April 2026 – 5 AZR 96/25 eine verhältnismäßige Absenkung einer tariflichen Zuschlagsgrenze. Daraus entstand aber nicht automatisch ein Zuschlag ab der ersten Stunde oberhalb der individuellen Vertragsarbeitszeit. Auch hier kam es auf die konkrete Tarifregelung an. Die persönliche Schwelle und die dabei zu berücksichtigenden Stunden müssen deshalb getrennt geprüft werden. Weitere Einzelheiten enthält unser Beitrag „Mehrarbeit in Teilzeit: Wer Zuschläge zu spät einfordert, kann Geld verlieren“. Dienstplan, Urlaubskonto und Abrechnung nebeneinanderlegen Für einen ersten Abgleich empfiehlt es sich, einen Monat auszuwählen, in dem sowohl Urlaub als auch zusätzliche Arbeit angefallen sind. Arbeitsvertrag, Tarifregelung, Dienstplan, Arbeitszeitkonto und Lohnabrechnung sollten dabei zusammen betrachtet werden. Hilfreich ist eine kurze eigene Aufstellung: Wie viele Stunden wurden tatsächlich gearbeitet, wie viele Urlaubsstunden wurden vergütet und welche Stundensumme hat der Arbeitgeber für den Zuschlag verwendet? Anschließend lässt sich prüfen, ob nur der Grundlohn gezahlt wurde oder bereits Zuschläge enthalten sind. Eine solche Gegenüberstellung macht Rückfragen konkreter. Statt allgemein eine falsche Abrechnung zu vermuten, können Beschäftigte den betroffenen Monat und den beanstandeten Rechenschritt benennen. Betriebsrat, Gewerkschaft oder eine arbeitsrechtliche Beratung können bei der Einordnung unterstützen. Nachzahlungen nicht wegen offener Fragen liegen lassen Mögliche Ansprüche sollten zeitnah geprüft werden. Arbeits- und Tarifverträge können Ausschlussfristen enthalten, nach denen Forderungen innerhalb einer bestimmten Zeit und in der vorgeschriebenen Form geltend gemacht werden müssen. Werden diese Anforderungen versäumt, können Zahlungsansprüche verfallen. Das BAG hat solche Fristen auch im Zusammenhang mit Überstundenzuschlägen behandelt, unter anderem im Urteil vom 5. Dezember 2024 – 8 AZR 370/20. Davon zu unterscheiden ist die regelmäßige Verjährung von grundsätzlich drei Jahren nach § 195 BGB. Ihr Beginn richtet sich nach § 199 BGB regelmäßig nach dem Jahresende und weiteren gesetzlichen Voraussetzungen. Eine wirksame Ausschlussfrist kann eine Forderung jedoch wesentlich früher erfassen. Wer noch auf eine Erläuterung der Personalabteilung wartet, sollte deshalb zusätzlich die einschlägigen Fristen kontrollieren. Für eine Forderung empfiehlt sich eine nachvollziehbare Berechnung mit Zeitraum, Stunden und dem verlangten Betrag. Welche Form und welcher weitere Schritt erforderlich sind, hängt von der konkreten Regelung ab. Geldforderungen und offene Urlaubstage nicht verwechseln Die Nachzahlung von Zuschlägen und der Erhalt noch nicht genommener Urlaubstage sind verschiedene Anliegen. Für den Verfall von Urlaub gelten andere Voraussetzungen als für eine bereits entstandene Geldforderung. Wer im Herbst seine Unterlagen durchgeht, kann deshalb beide Kontrollen miteinander verbinden: Stimmen die Zuschläge aus vergangenen Urlaubsmonaten, und sind die noch offenen Urlaubstage richtig erfasst? Die zweite Frage behandelt unser Ratgeber zum Resturlaub und den notwendigen Hinweisen des Arbeitgebers auf einen drohenden Verfall. Der praktische Ausgangspunkt bleibt die eigene Abrechnung. Ein bezahlter Urlaubstag kann dort korrekt erscheinen und bei der Zuschlagsschwelle trotzdem fehlen. Erst der Vergleich der aufgeführten Rechenschritte zeigt, ob tatsächlich noch Geld offen ist. Quellen Bundesarbeitsgericht: Sitzungsergebnis vom 30. September 2026 – 5 AZR 3/26. Die Darstellung der neuen Entscheidung beruht auf dem veröffentlichten Urteilsausspruch. Vollständige Entscheidungsgründe waren bei der Prüfung am 14. Oktober 2026 noch nicht verfügbar. Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg: Urteil vom 10. September 2025 – 10 Sa 17/25, in der verlinkten Volltextfassung bei nu:legal. Die Angaben zum Arbeitsverhältnis, zum Tarifvertrag und zur Abrechnung im Mai 2024 stammen aus dieser Vorentscheidung. Ergänzende Rechtsprechung: Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13. Januar 2022 – C-514/20; Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 16. November 2022 – 10 AZR 210/19, vom 5. Dezember 2024 – 8 AZR 370/20 und vom 28. April 2026 – 5 AZR 96/25. Rechtsgrundlagen: § 11 Bundesurlaubsgesetz, § 4 Tarifvertragsgesetz sowie §§ 195 und 199 BGB. Die Rechnung mit 80 Euro zusätzlichen Zuschlägen ist ein eigenes vereinfachtes Modellbeispiel unter den ausdrücklich genannten Voraussetzungen.

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Arbeitnehmer wurden 30 Minuten Pause trotz durcharbeiten abgezogen - Gerichts-Urteil

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17. Oktober 2026

Arbeitszeit: 30 Minuten Pause abgezogen, obwohl Sie durcharbeiten – BAG stärkt Beschäftigte Auf der Abrechnung steht eine Mittagspause, im Arbeitsalltag gab es dafür keine Gelegenheit: So kann geleistete Arbeit aus dem Zeitkonto verschwinden. Ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts zeigt, warum Arbeitgeber solche Abzüge nicht einfach mit einem Verweis auf ihre Software verteidigen können. Die Entscheidung Aktenzeichen 5 AZR 51/24, betrifft eine Klinikärztin, die die Bezahlung von 59 Stunden und drei Minuten verlangte. Sie stärkt Beschäftigte im Streit um durchgearbeitete Pausen, bedeutet aber weder ein allgemeines Verbot automatischer Abzüge noch eine automatische Lohnnachzahlung. 59 Stunden gestrichen: Was im Fall der Ärztin passiert war Die Assistenzärztin arbeitete in Teilzeit mit 30 Wochenstunden, vorgesehen waren täglich sechs Stunden von 7.30 bis 13.30 Uhr. Blieb sie länger als sechs Stunden, zog das betriebliche System grundsätzlich 30 Minuten Pause ab, sofern keine ausreichend lange Pause dokumentiert war. Für die Zeit von September 2018 bis August 2019 summierten sich die automatischen Abzüge auf 59 Stunden und drei Minuten. Die Ärztin erklärte, sie habe während dieser Zeiten gearbeitet; tatsächlich genommene Pausen seien gesondert erfasst worden. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen ihre Klage zunächst ab. Das Bundesarbeitsgericht hob das Berufungsurteil auf und verwies den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht Saarland zurück. Eine gebuchte Pause beweist keine Arbeitsunterbrechung Der entscheidende Unterschied liegt zwischen einer Rechenoperation und dem tatsächlichen Arbeitsablauf. Zieht ein Programm automatisch eine halbe Stunde ab, lässt sich daraus nicht ablesen, ob die Beschäftigte in dieser Zeit wirklich frei hatte. Die Ärztin hatte für die einzelnen Tage angegeben, von wann bis wann sie gearbeitet habe, und die tatsächlich genommenen Pausen abgegrenzt. Darauf durfte der Arbeitgeber nicht lediglich mit einem pauschalen Bestreiten und dem Hinweis auf die automatischen Einträge antworten. Er musste sich konkret zu den behaupteten Arbeitszeiten und den angeblich genommenen Pausen erklären. Die rechtliche Einordnung solcher Abzüge erläutert auch der Beitrag über Lohnansprüche trotz automatisch abgezogener Pausen. Warum das Urteil noch keine Nachzahlung garantiert Wer zusätzliche Arbeitszeit bezahlt haben möchte, muss grundsätzlich zwei Fragen beantworten: Wann wurde gearbeitet, und weshalb ist diese zusätzliche Arbeit dem Arbeitgeber zuzurechnen? Dafür kommt etwa eine Anordnung, nachträgliche Billigung, bewusste Duldung oder eine Arbeitsmenge infrage, die sich ohne Mehrarbeit nicht erledigen ließ. Allein die Möglichkeit des Arbeitgebers, einen automatischen Pausenabzug im System zu sehen, belegt noch keine Billigung zusätzlicher Arbeit. Der Eintrag verrät schließlich gerade nicht, ob tatsächlich durchgearbeitet wurde. Das BAG verlangte im Klinikfall allerdings keine schematische Schilderung jeder einzelnen Tätigkeit während jeder streitigen Pause. Auch nachvollziehbar beschriebene, wiederkehrende Aufgaben und typische Stationsabläufe konnten für die Darlegung genügen, weshalb die Arbeit ohne Pause erforderlich gewesen sei. Mit seinem Urteil sprach das Gericht der Ärztin das verlangte Geld noch nicht abschließend zu. Welche Voraussetzungen für einen Zahlungsanspruch gelten, erklärt ergänzend unser Beitrag „Überstunden ohne Bezahlung: Wann der Arbeitgeber trotzdem zahlen muss“. Automatische Pausenabzüge sind nicht pauschal verboten Die Behauptung, das Bundesarbeitsgericht habe automatische Pausenabzüge insgesamt verboten, geht über die Entscheidung hinaus. Beanstandet wurde insbesondere, dass der Arbeitgeber die tatsächlich genommenen Pausen mit einem bloßen Systemeintrag belegen wollte. Für Beschäftigte heißt das: Ein automatischer Abzug allein löst noch keinen Anspruch aus, muss aber auch nicht ungeprüft hingenommen werden. Entscheidend bleibt, was während der abgezogenen Zeit tatsächlich geschah und auf welcher Grundlage zusätzliche Arbeit geleistet wurde. Bei genau sechs Stunden schreibt das Gesetz noch keine Pause vor Nach § 4 Arbeitszeitgesetz entsteht die allgemeine Pflicht zu einer mindestens 30-minütigen Ruhepause erst bei mehr als sechs Stunden Arbeitszeit. Genau sechs Stunden reichen dafür nicht aus. Tägliche Arbeitszeit Gesetzliche Mindestpause nach § 4 ArbZG Bis einschließlich sechs Stunden Keine Mindestpause nach dieser Vorschrift Mehr als sechs bis einschließlich neun Stunden Insgesamt mindestens 30 Minuten Mehr als neun Stunden Insgesamt mindestens 45 Minuten Die Pausen können grundsätzlich in Abschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden; länger als sechs Stunden am Stück darf ohne Ruhepause nicht gearbeitet werden. Die Tabelle zeigt die allgemeinen gesetzlichen Vorgaben, während etwa für Jugendliche besondere Regeln gelten. Gerade bei einer Sechs-Stunden-Schicht muss der Betrieb deshalb reagieren, wenn zusätzliche Arbeit anfällt. Eine nachträgliche Buchung kann die zuvor ausgefallene Erholung nicht ersetzen. Ein belegtes Brötchen am Schreibtisch ist noch keine Pause Wer während des Essens weiter dienstliche Telefonate führt oder Kunden bedient, unterbricht seine Arbeit nicht allein dadurch, dass er etwas isst. Für eine Ruhepause müssen Beschäftigte von ihren Arbeitspflichten befreit sein und die Zeit zur Erholung nutzen können. Bei betrieblich erforderlicher Flexibilität muss die genaue Lage der Pause nicht zwingend schon zu Schichtbeginn feststehen. Nach dem BAG-Urteil vom 21. August 2024, Aktenzeichen 5 AZR 266/23, müssen Beschäftigte aber spätestens bei Beginn der Pause wissen, dass und wie lange sie frei haben. Gesetzlich vorgeschriebene Pausen dürfen nicht eigenmächtig gestrichen werden, um mehr Geld zu verdienen oder früher nach Hause zu gehen. Eine mögliche Vergütung durchgearbeiteter Zeit beseitigt auch nicht den Verstoß gegen die Pausenvorschriften. Quellen: BAG, Urteil vom 12. Februar 2025 – 5 AZR 51/24; BAG, Urteil vom 21. August 2024 – 5 AZR 266/23; BAG, Beschluss vom 13. September 2022 – 1 ABR 22/21; § 4 Arbeitszeitgesetz; ver.di Bildung + Beratung zu Ausschlussfristen.

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P-Konto: Banken sperren immer öfter das geschützte Guthaben bei Pfändung

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17. Oktober 2026

P-Konto: Banken sperren geschütztes Geld – Verbraucherbericht zeigt die Probleme Das Geld für die Miete ist eingegangen, der Einkauf steht an, doch die Bank gibt das Guthaben nicht frei. Für Menschen mit einem gepfändeten Konto kann eine fehlerhafte Bearbeitung unmittelbar die Versorgung gefährden. Ein Bericht des Verbraucherzentrale Bundesverbands zeigt, welche Schwierigkeiten Betroffene mit ihrem Pfändungsschutzkonto melden. Geschildert werden falsch berücksichtigte Freibeträge, vollständige Kontosperren und Überweisungen geschützten Guthabens an Gläubiger. Auch eingereichte Unterlagen und Gerichtsbeschlüsse würden nach den ausgewerteten Beschwerden teilweise nicht richtig verarbeitet. Wer betroffen ist, sollte deshalb nicht nur den Kontostand prüfen, sondern auch den hinterlegten Schutzbetrag und den Eingang seiner Nachweise dokumentieren. Was der Verbraucherbericht tatsächlich belegt Der am 9. Juni 2026 veröffentlichte Bericht „Das ungeliebte Konto“ wertet Beschwerden aus den Jahren 2024 und 2025 aus. Die statistische Darstellung beruht auf 354 Beschwerden; 83 Prozent der erfassten Probleme betrafen den laufenden Vertrag. Bei den Beschwerdegründen entfielen 35 Prozent auf Leistungsstörungen und 24 Prozent auf unzureichende Kundenbetreuung. Die Untersuchung ist keine repräsentative Erhebung über sämtliche P-Konten oder Kreditinstitute. Aus ihr lässt sich daher nicht ableiten, welcher Anteil aller Banken geschütztes Guthaben fehlerhaft behandelt. Sie dokumentiert jedoch konkrete Beschwerdemuster, die für Betroffene erhebliche Folgen haben können. Grundlage ist der vollständige Bericht des vzbv zur Beschwerdelage beim P-Konto. Seit Juli 2026 sind grundsätzlich 1.590 Euro monatlich geschützt Ein P-Konto verhindert die Kontopfändung nicht, lässt aber einen geschützten Betrag für den Lebensunterhalt verfügbar. Seit dem 1. Juli 2026 beträgt der automatische Grundfreibetrag 1.590 Euro je Kalendermonat. Der im Juni-Bericht noch genannte Betrag von 1.560 Euro beschreibt die damalige Rechtslage. Banken müssen die jährliche Anpassung des gesetzlichen Grundfreibetrags automatisch berücksichtigen. Auch die angehobenen gesetzlichen Zusatzbeträge sind bei bereits nachgewiesenen entsprechenden Voraussetzungen anzupassen; allein wegen der jährlichen Erhöhung ist grundsätzlich keine neue Bescheinigung nötig. Anders kann es bei einem individuell bezifferten gerichtlichen oder behördlichen Freibetrag aussehen, dessen Anpassung beantragt werden muss. Darauf weist die Verbraucherzentrale zu den Pfändungsfreigrenzen ab Juli 2026 hin. Der Grundfreibetrag ist keine monatliche Zahlung der Bank, sondern schützt vorhandenes Guthaben. Bei bestimmten Unterhaltspfändungen oder Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen können gerichtlich festgelegte abweichende Grenzen gelten. Ein niedrigerer angezeigter Betrag ist deshalb anhand des konkreten Pfändungsbeschlusses zu prüfen. Die Sonderregelungen stehen in § 906 ZPO. Für Familien und Sozialleistungsbezieher kann mehr Geld geschützt sein Wer aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung tatsächlich Unterhalt gewährt, kann zusätzliche Freibeträge beanspruchen. Weitere Erhöhungen kommen unter anderem für Kindergeld und bestimmte Sozialleistungen infrage. Auch wer Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII für bestimmte weitere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft beziehungsweise Haushaltsgemeinschaft entgegennimmt, kann zusätzlichen Schutz benötigen. Ebenso können eigene Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII geschützt werden, soweit sie den Grundfreibetrag übersteigen. Ein Leistungsbezug schützt aber nicht automatisch jeden beliebigen Kontoeingang in voller Höhe. Welche Beträge zusätzlich geschützt werden können, ergibt sich aus § 902 ZPO. Welche Nachweise bei blockiertem Guthaben helfen Für die Klärung sollten Betroffene den Pfändungsbeschluss beziehungsweise die Pfändungsverfügung, aktuelle Kontoauszüge und die vorhandene P-Konto-Bescheinigung zusammenstellen. Bei zusätzlichen Leistungen werden auch Bewilligungsbescheide und Zahlungsnachweise gebraucht. Bereits ergangene gerichtliche Freigaben gehören vollständig dazu. Besonders hilfreich ist ein Nachweis, wann die Bank welches Dokument erhalten hat. Dafür kommen eine bestätigte Kopie aus der Filiale oder eine gespeicherte elektronische Eingangsbestätigung infrage. Bei einem Versand sollte neben dem Zustellnachweis auch eine Kopie des vollständigen Inhalts aufbewahrt werden. Problem Hilfreiche Unterlagen Nächster Schritt Die Bank berücksichtigt nur den Grundfreibetrag. P-Konto-Bescheinigung, Unterhaltsnachweise, Leistungsbescheide. Zusätzlichen Schutz nachweisen und die gespeicherten Angaben prüfen lassen. Eine eingereichte Bescheinigung bleibt unberücksichtigt. Kopie der Bescheinigung und Beleg über ihren Eingang. Schriftlich die Umsetzung und Freigabe des geschützten Guthabens verlangen. Eine Nachzahlung wird blockiert. Bescheid mit Leistungsart, Betrag und zugehörigen Monaten. Klären lassen, ob eine Bescheinigung genügt oder eine gerichtliche Festsetzung nötig ist. Ein Gerichtsbeschluss wird nicht umgesetzt. Vollständiger Beschluss, Nachweis seiner Übermittlung, aktuelle Kontoumsätze. Umsetzung anfordern und bei fortdauernder Sperre rechtliche Hilfe einschalten. Geschütztes Geld wurde bereits überwiesen. Buchungsbeleg, Schutzunterlagen und bisheriger Schriftwechsel. Erstattung verlangen und mögliche weitere Ansprüche prüfen lassen. Eine Bescheinigung darf nicht wochenlang liegen bleiben Bescheinigungen können unter anderem Familienkassen, Sozialleistungsträger, Arbeitgeber und geeignete Schuldnerberatungsstellen ausstellen. Die gesetzlich genannten Leistungsträger müssen ihre entsprechenden Leistungen auf Antrag bescheinigen. Nach § 903 Absatz 4 ZPO muss die Bank die Angaben ab dem zweiten auf die Vorlage folgenden Geschäftstag beachten. Unbefristete Bescheinigungen sind grundsätzlich zwei Jahre zu berücksichtigen; bei konkreten Anhaltspunkten für unrichtige oder überholte Angaben kann vorher ein neuer Nachweis verlangt werden. Befristete Bescheinigungen gelten für ihren jeweiligen Ausstellungszeitraum. Die Einzelheiten regelt § 903 ZPO. Will die Bank nach Ablauf des gesetzlichen Zweijahreszeitraums eine neue Bescheinigung verlangen, muss sie dies mindestens zwei Monate vor der beabsichtigten Nichtberücksichtigung mitteilen. Eine unbefristete Bescheinigung verliert also nicht einfach nach zwei Jahren automatisch ihre Wirkung. Dazu gibt es auch den Beitrag P-Konto-Bescheinigung: Banken müssen vor Ablauf informieren; für die genaue Unterscheidung zwischen befristeten und unbefristeten Nachweisen sind die gesetzlichen Vorschriften zu beachten. Die Bank muss über verfügbares Guthaben informieren Ein positiver Kontostand sagt bei einer Pfändung noch nicht, welcher Betrag aktuell ausgegeben werden darf. Banken müssen über das im laufenden Monat noch verfügbare pfändungsfreie Guthaben und über Beträge informieren, deren Schutz zum Monatsende ausläuft. Außerdem sind sie verpflichtet, aus dem nicht gepfändeten Guthaben im vertraglich vereinbarten Rahmen zu leisten. Das folgt aus § 908 ZPO. Betroffene sollten deshalb eine nachvollziehbare Aufstellung anfordern: Welcher Freibetrag ist hinterlegt, welche Verfügungen wurden bereits berücksichtigt und welches Guthaben wird aus welchem Grund zurückgehalten? Eine solche Abrechnung hilft, fehlende Nachweise von einer falschen Berechnung zu unterscheiden. Allgemeine Hinweise zur Handhabung enthält der Beitrag über häufige Fehler beim P-Konto. Warum Geld aus dem Vormonat nicht sofort verloren ist Nicht verbrauchtes geschütztes Guthaben bleibt auch in den drei folgenden Kalendermonaten geschützt. Bei Ausgaben wird zunächst das älteste Guthaben verbraucht. Wer im September einen geschützten Restbetrag stehen lässt, kann diesen grundsätzlich noch im Oktober, November und Dezember nutzen. Übertragen wird tatsächlich vorhandenes geschütztes Geld, nicht ein ungenutzter Freibetrag ohne entsprechendes Guthaben. Einwendungen gegen die Höhe des berechneten pfändungsfreien Betrags müssen der Bank grundsätzlich spätestens bis zum Ende des sechsten folgenden Kalendermonats mitgeteilt werden. Wegen dieser Frist sollten fehlerhafte Berechnungen zeitnah schriftlich beanstandet werden. Beide Regeln stehen in § 899 ZPO. Bei Nachzahlungen entscheidet die Art der Leistung Eine größere Nachzahlung ist nicht allein deshalb pfändbar, weil sie zusammen mit laufenden Einnahmen den Monatsfreibetrag überschreitet. Für bestimmte besonders geschützte Sozialleistungen und Kindergeldnachzahlungen sieht § 904 ZPO einen Schutz vor, der durch Bescheinigung nachgewiesen werden kann. Bei anderen laufenden Sozialleistungen und Arbeitseinkommen gilt dieser Nachweisweg für Nachzahlungen bis einschließlich 500 Euro. Übersteigt eine Nachzahlung dieser zweiten Gruppe 500 Euro, ist eine gerichtliche Festsetzung erforderlich. Dabei wird geprüft, in welchem Umfang die Beträge in den Monaten, für die sie bestimmt waren, pfändungsfrei geblieben wären. Die 500-Euro-Grenze ist somit keine allgemeine Obergrenze für geschützte Nachzahlungen. Die Rechtsgrundlage ist § 904 ZPO; weitere Erläuterungen bietet der Beitrag P-Konto: Was bei Nachzahlungen zu beachten ist. Wenn die Bescheinigung nicht zu bekommen ist Wer eine erforderliche Bescheinigung nicht in zumutbarer Weise erhält, kann unter den Voraussetzungen des § 905 ZPO eine gerichtliche Festsetzung der Erhöhungsbeträge beantragen. Das Gesetz verlangt dafür glaubhaft gemachte Bemühungen zunächst bei einem entsprechenden Leistungsträger, von dem Leistungen bezogen werden, und anschließend bei einer weiteren ausstellungsberechtigten Stelle. Anfragen und Absagen sollten deshalb dokumentiert werden. Der gerichtliche Beschluss ersetzt dann die Bescheinigung; geregelt ist dies in § 905 ZPO. Reicht der pauschale Kontoschutz trotz vorhandener Bescheinigung nicht aus, kann eine individuelle Festsetzung nach § 906 ZPO infrage kommen. Das betrifft beispielsweise Konstellationen, in denen der nach den gesetzlichen Regeln unpfändbare Lohn höher ist als der auf dem Konto geschützte Pauschalbetrag. Eine Schuldnerberatung kann prüfen, welcher Antrag zum jeweiligen Zahlungseingang passt. Bei Behördenpfändungen ist die Zuständigkeit genau zu prüfen Wird wegen einer privaten Forderung vollstreckt, ist für die genannten Schutzentscheidungen regelmäßig das Vollstreckungsgericht zuständig. Bei einer Verwaltungsvollstreckung nach Bundesrecht tritt für zahlreiche Entscheidungen die Vollstreckungsbehörde an dessen Stelle. Es gibt jedoch Ausnahmen: Die Entscheidungen nach § 904 Absatz 5 und § 907 ZPO bleiben nach § 910 ZPO beim Vollstreckungsgericht. Deshalb sollten Betroffene den Antrag anhand der konkreten Pfändungsverfügung zuordnen lassen, statt allein auf den Namen des Gläubigers zu schauen; die Abgrenzung enthält § 910 ZPO. Was bei akuter Geldnot zu tun ist Wer wegen der Sperre Lebensmittel, Medikamente oder eine fällige Miete nicht bezahlen kann, sollte die Dringlichkeit gegenüber der Bank schriftlich erklären. Das Schreiben sollte den blockierten Betrag, den beanspruchten Schutz und bereits eingereichte Nachweise konkret benennen. Sinnvoll sind außerdem eine kurze, der Notlage angemessene Frist und die Bitte um eine schriftliche Begründung, falls die Bank die Freigabe verweigert. Bleibt eine Lösung aus, sollte unverzüglich eine anerkannte Schuldnerberatung oder anwaltliche Hilfe eingeschaltet werden. Dabei muss unterschieden werden, ob erst eine zusätzliche Schutzentscheidung benötigt wird oder ob die Bank einen bereits bestehenden Anspruch auf Verfügung über das Guthaben nicht erfüllt. Im zweiten Fall kann gerichtlicher Eilrechtsschutz gegen die Bank zu prüfen sein; ob die Voraussetzungen vorliegen, hängt vom belegten Anspruch und der konkreten Dringlichkeit ab. Eine Beschwerde bei der Bankenaufsicht oder einer zuständigen Schlichtungsstelle kann ergänzend sinnvoll sein. Sie ersetzt bei unmittelbar drohenden Zahlungsausfällen aber keine Prüfung schneller gerichtlicher Hilfe. Informationen zu Beschwerdewegen stellt die BaFin unter Beschwerden und Streitschlichtung bereit. Wenn geschütztes Geld bereits beim Gläubiger angekommen ist Eine bereits ausgeführte Überweisung bedeutet nicht automatisch, dass sich der Vorgang nicht mehr korrigieren lässt. Hat die Bank einen nachgewiesenen Schutz rechtswidrig missachtet, sollten Betroffene die Erstattung schriftlich verlangen und mögliche Ansprüche wegen zusätzlicher Kosten prüfen lassen. Dafür müssen insbesondere der betroffene Betrag, der bestehende Schutz und der Zeitpunkt der Nachweisvorlage feststehen. Fehlte dagegen der erforderliche Nachweis für einen Erhöhungsbetrag, kann die rechtliche Bewertung anders ausfallen. § 903 Absatz 1 ZPO lässt bis zum Nachweis unter seinen Voraussetzungen eine Zahlung an den Gläubiger mit befreiender Wirkung gegenüber dem Kontoinhaber zu. Gerade deshalb ist der belegbare Eingang der Bescheinigung so wichtig. Ein zusätzlicher Schutz für dauerhaft unpfändbare Einnahmen Bei dauerhaft niedrigen oder anderweitig unpfändbaren Einnahmen kann ein Antrag nach § 907 ZPO helfen. Das Gericht kann das Guthaben für bis zu zwölf Monate von der Pfändung freistellen, wenn in den vergangenen sechs Monaten ganz überwiegend unpfändbare Beträge eingingen und dies auch für die nächsten sechs Monate glaubhaft gemacht wird. Überwiegende Gläubigerinteressen können einer solchen Entscheidung entgegenstehen. Die Voraussetzungen finden sich in § 907 ZPO. Praxisbeispiel: Die Bank berücksichtigt weiterhin den alten Betrag Das folgende Beispiel ist fiktiv: Ein alleinstehender Rentner erhält im September 2026 eine Rente von 1.580 Euro auf sein gepfändetes P-Konto. Es bestehen keine anderen Geldeingänge, kein angespartes Guthaben und keine besondere gerichtliche Absenkung des Freibetrags. Die Bank gibt dennoch nur 1.560 Euro frei, weil sie weiterhin mit dem früheren Grundfreibetrag rechnet. Der Rentner beanstandet die Berechnung schriftlich und fügt den Kontoauszug bei. Weil seit Juli 2026 grundsätzlich 1.590 Euro geschützt sind, liegt seine gesamte Monatsrente innerhalb des Freibetrags. Die zusätzlich blockierten 20 Euro sind in dieser Konstellation freizugeben; eine neue Bescheinigung ist für die gesetzliche Anhebung des Grundfreibetrags nicht erforderlich. Fragen und Antworten zum gesperrten P-Konto Darf die Bank wegen einer Pfändung das gesamte geschützte Guthaben sperren? Die Pfändung allein rechtfertigt es nicht, nach den P-Konto-Regeln verfügbares Guthaben vollständig zurückzuhalten. Die Bank muss Leistungen aus dem nicht gepfändeten Guthaben im vertraglich vereinbarten Rahmen ermöglichen. Andere Sperrgründe müssen gesondert geprüft werden. Wie hoch ist der automatische Freibetrag im September 2026? Grundsätzlich sind 1.590 Euro je Kalendermonat geschützt. Zusätzliche nachgewiesene Freibeträge oder gerichtliche Sonderentscheidungen können den persönlichen Schutzbetrag verändern. Wie schnell muss eine Bescheinigung berücksichtigt werden? Ab dem zweiten auf ihre Vorlage folgenden Geschäftstag muss die Bank die Angaben beachten. Deshalb sollte der Eingang nachweisbar sein. Kann ich ein Konto trotz Disposchulden umwandeln lassen? Ja, ein negativer Saldo schließt die Umwandlung nicht aus. Das P-Konto wird anschließend auf Guthabenbasis geführt, und jede Person darf nur eines unterhalten. Ist das Guthaben bereits gepfändet, kann die Führung als P-Konto zum Beginn des vierten auf das Verlangen folgenden Geschäftstages verlangt werden; dies regelt § 850k ZPO. Sind Nachzahlungen über 500 Euro immer pfändbar? Nein. Je nach Leistungsart genügt eine Bescheinigung oder es ist eine gerichtliche Entscheidung nötig. Bei bestimmten Nachzahlungen über 500 Euro hängt der Schutz davon ab, in welchem Umfang die Zahlung in den zugehörigen Monaten pfändungsfrei gewesen wäre. Was hilft, wenn die Miete wegen der Sperre nicht bezahlt werden kann? Die Bank sollte sofort schriftlich mit den Schutzunterlagen und einem Nachweis der Dringlichkeit zur Freigabe aufgefordert werden. Bleibt die Sperre bestehen, sollten Schuldnerberatung oder anwaltliche Hilfe unverzüglich prüfen, welcher gerichtliche oder behördliche Antrag erforderlich ist.

Aktuelle Urteile zum Bürgergeld, Grundsicherung, Sozialhilfe und Rente

Jobcenter streicht Bürgergeld wegen EC-Karten-Abhebungen, die zu weit weg waren

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17. Oktober 2026

Das Jobcenter zahlte einem schwerbehinderten Mann plötzlich kein Bürgergeld mehr. Der Grund: Seine EC-Karte wurde über Monate rund 370 Kilometer von seinem Wohnort entfernt genutzt. Für die Behörde stand deshalb fest, dass der Mann tatsächlich bei seiner Freundin wohnte. Sozialrechtlich bekam das Jobcenter für diese Unterstellung jedoch einen Schuss vor den Bug. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen verpflichtete die Behörde im Eilverfahren zur vorläufigen Weiterzahlung. Kartenzahlungen an einem anderen Ort können zwar ein wichtiges Indiz sein, aber noch kein Beweis für einen Umzug. Hinzu kam ein schwerer Fehler des Jobcenters: Wenn die Behörde sich als unzuständig ansah, weil der Betroffene woanders lebte, hätte sie den Antrag an das dort zuständige Jobcenter weiterleiten müssen. Jobcenter zahlte monatlich 1.131 Euro Der Mann bezog bis Ende Januar 2025 insgesamt 1.131 Euro Grundsicherung (damals Bürgergeld)  monatlich. Darin enthalten waren 563 Euro Regelbedarf, 500 Euro Unterkunftskosten und 68 Euro Heizkosten. Im Dezember 2024 stellte er einen Weiterbewilligungsantrag. Mitarbeiter des Jobcenters misstrauten ihm, weil über fast drei Monate mit seiner EC-Karte Bargeld abgehogen und Geld überwiesen worden war - 370 Kilometer von seiner Wohnung entfernt, im Wohnort seiner Freundin. Zudem praktizierten dort auch mehrere seiner Ärzte und sein Rechtsanwalt. Das Jobcenter schloss daraus, dasss der Mann selbst dort wohnte. Drei Hausbesuche verschärften den Verdacht Ein niediger Wasserverbrauch, und ein Nichtantreffen bei Hausbesuchen bestätigten die Behörde in ihrem Verdacht, und sie lehnte die Zahlung von Grundsicherung ab. Der Mann widersprach, und es ging bis zum Landessozialgericht. Schwerbehinderung statt Umzug Der Leistungsbeziehende hatte einen Grad der Behinderung von 80, die Merkzeichen G und aG sowie Pflegegrad 2. Unter anderem litt er seit seiner Geburt unter einer spastischen Lähmung. Er könne, so sagte er, seine Wohnung in der zweiten Etage ohne fremde Hilfe kaum verlassen. Seine Freundin unterstütze ihn beim Einkaufen. Dafür gebe er ihr dann seine EC-Karte. Er sei selbst also garnicht im Ort seiner Freundin gewesen. Seine Freundin benutze für diese Fahrten sein Auto und tanke dann auch in ihrer Wohngegend. Er besuche eine Freundin zwar zwei- bis dreimal pro Monat, aber wohne nicht bei ihr. Kartenzahlung zeigt die Karte, nicht deren Inhaber Die Richter hielten diese Schilderung nicht nur für glaubwürdig. Sie wiesen das Jobcenter in einem entscheidenen Punkt zurecht. So zeige eine Kartenzahlung nur, dass dort die Karte eingesetzt wurde, nicht aber, dass der Karteninhaber dort war. Besuche bei seiner Freundin seien kein Wechsel des Lebensmittelpunktes. Auch Ärzte in einer fremden Stadt seien keinen Beweis für einen Umzug. Die Richter hielten die Schilderung des Betroffenen für glaubwürdig, nach der er diese Ärzte lange kenne und ein Vertrauensverhältnis zu ihnen habe. Hausbesuch sprach für die Wohnung des Mannes Bei einem angekündigten Hausbesuch des Außendienstes des Jobcenters sprachen Indizien gegen einen Wohnungswechsel. Die Räume waren vollständig möbliert, mit persönlichen Unterlagen, Kleidung und Lebensmitteln. In der Wohnung seiner Freundin fanden sich hingegen keine Gegenstände, die darauf schließen ließen, dass er sich hier dauerhaft aufhielt. Nur vier Kubikmeter Wasser blieben verdächtig Ein Zweifel, den auch die Richter akzeptierten, war der extrem geringe Wasserverbrauch. Der Mann versicherte, er gehe sehr sparsam mit Wasser um, doch das reichte nicht, um diese vollständig zu überzeugen. Das allein reichte aber nicht. Die Richter sahen zudem eine eidesstattliche Versicherung des Mannes als besonders wichtig an. Seine Freundin und sein Stiefvater bestätigten ihn zudem. Ohne Bürgergeld drohten Wohnungsverlust und Gassperre Für den Mann hatte das Einstellen der Leistung bereits drastische Folgen. Es entstanden Mietrückstände von 1.500 Euro. Der Vermieter kündigte die Wohnung. Gleichzeitig drohte der Gasversorger wegen eines Rückstands von 206 Euro mit einer Sperre. Das LSG sah deshalb eine akute Notlage und verpflichtete das Jobcenter, dem Mann vorläufig wieder Leistungen zu zahlen. Er erhielt 563 Euro Regelbedarf und 68 Euro Heizkosten ab dem 10. Februar sowie 500 Euro Unterkunftskosten ab März. Was Betroffene bei solchen Vorwürfen tun sollten Unterstellt das Jobcenter wegen Kontoauszügen oder Verbrauchsdaten einen anderen Wohnort, sollten Sie die Auffälligkeiten möglichst konkret erklären. Hilfreich können Unterlagen und Angaben sein, die zeigen, dass die bisherige Wohnung tatsächlich weiter den Lebensmittelpunkt bildet. Dazu gehören persönliche Gegenstände in der Wohnung, laufende Miet- und Verbrauchskosten, Zeugenaussagen, regelmäßige Aufenthalte sowie nachvollziehbare Erklärungen für Einkäufe oder Geldabhebungen an anderen Orten. Wer seine EC-Karte anderen Personen für Einkäufe überlässt, sollte diesen Umstand ebenfalls offen und nachvollziehbar erklären können. Bei einer vollständigen Leistungseinstellung und drohenden Mietschulden, Energiesperren oder fehlendem Geld für den Lebensunterhalt kommt außerdem ein Eilantrag beim Sozialgericht in Betracht. FAQ: Kartenzahlungen und Lebensort Darf das Jobcenter aus Kartenzahlungen auf meinen Wohnort schließen? Kartenzahlungen können ein Indiz sein. Sie beweisen allein aber nicht, dass Sie an diesem Ort wohnen. Entscheidend sind die gesamten tatsächlichen Lebensumstände. Verliere ich Bürgergeld, wenn ich regelmäßig bei meinem Partner übernachte? Nicht automatisch. Kurze und vorübergehende Aufenthalte führen nicht ohne Weiteres zu einem neuen gewöhnlichen Aufenthalt. Entscheidend ist, wo sich Ihr tatsächlicher Lebensmittelpunkt befindet. Was muss das Jobcenter tun, wenn es sich für unzuständig hält? Ein örtlich unzuständiger Leistungsträger muss einen Antrag grundsätzlich an den aus seiner Sicht zuständigen Träger weiterleiten. Eine vermutete örtliche Unzuständigkeit rechtfertigt nicht automatisch eine materielle Ablehnung des Leistungsantrags. Quellen Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. Juli 2025 – L 21 AS 537/25 B ER (Open Legal Data)

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197 Euro: Dieser Mehrbedarf steht Menschen mit Schwerbehinderung pro Monat zu

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17. Oktober 2026

Menschen mit Behinderung können zusätzlich zum Grundsicherungsgeld einen Mehrbedarf von 35 Prozent ihres persönlichen Regelbedarfs zusätzlich erhalten. Bei Alleinstehenden sind das 2026 monatlich 197,05 Euro. Ein Schwerbehindertenausweis oder ein Grad der Behinderung von 50 genügt für diesen Anspruch jedoch nicht. Der Zuschlag setzt voraus, dass tatsächlich eine gesetzlich erfasste Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, eine entsprechende Hilfe zur Erlangung eines Arbeitsplatzes oder eine bestimmte Leistung zur Teilhabe an Bildung erbracht wird. Fehlt diese Verbindung, entsteht der Anspruch auch bei einem GdB von 100 nicht. Dr. Utz Anhalt: 197 Euro Mehrbedarf für Schwerbehinderte vom Jobcenter Die 197 Euro sind keine neue Leistung seit Juli 2026 Seit dem 1. Juli 2026 heißt die bisherige Bürgergeldleistung im SGB II Grundsicherungsgeld. Die Umgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende hat die Bezeichnung und zahlreiche Vorgaben verändert. Der Mehrbedarf für Menschen mit Behinderung wurde dadurch aber nicht neu eingeführt. Der Anspruch bestand bereits im Bürgergeld und davor im Arbeitslosengeld II. Er wird nach der Reform weiterhin in § 21 Absatz 4 SGB II geregelt. Die Bezeichnung „197-Euro-Zuschlag für Schwerbehinderte“ kann deshalb in die Irre führen. Weder handelt es sich um einen festen Betrag noch um eine Leistung, die allein an den Schwerbehindertenausweis geknüpft ist. Das Gesetz gewährt 35 Prozent des persönlichen Regelbedarfs Das Jobcenter erkennt bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Behinderung einen Mehrbedarf von 35 Prozent des persönlichen Regelbedarfs an, wenn gleichzeitig eine erfasste Teilhabeleistung erbracht wird. Individuelle Ausgaben müssen dann nicht einzeln mit Rechnungen belegt werden. Die häufig genannten 197,05 Euro ergeben sich aus dem Regelbedarf für Alleinstehende und Alleinerziehende. Dieser beträgt 2026 weiterhin 563 Euro. Die Reform zum 1. Juli hat die Höhe der Regelbedarfe für 2026 nicht verändert. Bei Partnern, jungen Erwachsenen im Elternhaushalt und Jugendlichen fällt der Mehrbedarf niedriger aus. Ausschlaggebend ist der Regelbedarf, der der betreffenden Person im Grundsicherungsbescheid zugeordnet wurde. Persönliche Situation Mehrbedarf im Jahr 2026 Alleinstehende oder Alleinerziehende mit 563 Euro Regelbedarf 563 Euro × 35 Prozent = 197,05 Euro Volljährige Partner mit 506 Euro Regelbedarf 506 Euro × 35 Prozent = 177,10 Euro Junge Erwachsene ohne eigenen Haushalt mit 451 Euro Regelbedarf 451 Euro × 35 Prozent = 157,85 Euro Erwerbsfähige Jugendliche von 15 bis 17 Jahren mit 471 Euro Regelbedarf 471 Euro × 35 Prozent = 164,85 Euro Die Beträge gelten bei einem Anspruch für den vollständigen Monat. Beginnt oder endet die Teilhabeleistung während eines Monats, wird der Anspruch nach § 41 SGB II anteilig für die betreffenden Kalendertage berechnet. Der Bezug von Grundsicherungsgeld ist die erste Voraussetzung Der Mehrbedarf nach § 21 Absatz 4 SGB II setzt zunächst einen Anspruch auf Grundsicherungsgeld voraus. Die betroffene Person muss außerdem erwerbsfähig sein und grundsätzlich mindestens drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeiten können. Auch erwerbsfähige Jugendliche können den Mehrbedarf erhalten, sobald sie das 15. Lebensjahr vollendet haben. Personen, die wegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung Leistungen vom Sozialamt beziehen, fallen dagegen regelmäßig unter andere Vorschriften. Ein GdB von 50 ist nicht zwingend erforderlich Entgegen einer verbreiteten Annahme verlangt § 21 Absatz 4 SGB II keinen bestimmten Grad der Behinderung. Eine anerkannte Schwerbehinderung mit einem GdB von mindestens 50 ist daher keine eigenständige Voraussetzung. Nach den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 21 SGB II genügt regelmäßig ein aktueller Bewilligungsbescheid über die erfasste Teilhabeleistung. Die Behinderung und der behinderungsbedingte Förderbedarf ergeben sich dann aus dieser Entscheidung. Das bedeutet zugleich, dass ein Mensch mit einem GdB unter 50 den Zuschlag erhalten kann. Wer lediglich von einer Behinderung bedroht ist, hat nach der Verwaltungspraxis der Bundesagentur dagegen keinen Anspruch auf diesen Mehrbedarf. Die Teilhabeleistung muss tatsächlich erbracht werden Die dritte Voraussetzung führt in der Praxis zu den meisten Ablehnungen. Es reicht nicht, dass eine berufliche Rehabilitation sinnvoll wäre oder dass die betroffene Person grundsätzlich die Bedingungen für eine Förderung erfüllt. Die Leistung muss bewilligt worden sein und tatsächlich durchgeführt werden. Ein Bewilligungsbescheid allein genügt nicht, wenn die Maßnahme noch nicht begonnen hat oder überhaupt nicht wahrgenommen wird. Erfasst werden vor allem berufsbezogene Eingliederungsmaßnahmen im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 SGB IX. Hinzukommen können sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes und bestimmte Hilfen zur schulischen oder hochschulischen Bildung. Diese Förderungen können den Mehrbedarf auslösen In Betracht kommen beispielsweise berufliche Rehabilitationsmaßnahmen, die wegen der Behinderung erforderlich sind und auf eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt ausgerichtet sind. Auch die Unterstützung durch einen Integrationsfachdienst kann erfasst sein, wenn sie im Rahmen einer geregelten Maßnahme erfolgt. Die Bundesagentur nennt außerdem die stufenweise Wiedereingliederung als mögliches Beispiel, wenn dabei der Rentenversicherungsträger Übergangsgeld zahlt. Ob eine konkrete Förderung den Anspruch auslöst, muss anhand des Bewilligungsbescheids, der Fördergrundlage und der tatsächlichen Durchführung geprüft werden. Auch eine vom Jobcenter veranlasste Arbeitsgelegenheit kann ausreichen, wenn die Teilnahme gerade wegen der Behinderung notwendig ist. Eine allgemeine Maßnahme für Arbeitsuchende führt dagegen nicht automatisch zu dem Zuschlag. Nicht jede berufliche Hilfe genügt Ausdrücklich ausgenommen sind bestimmte Leistungen zur Berufsvorbereitung und zur beruflichen Ausbildung nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5 SGB IX. Auch eine reine Beratung oder Arbeitsvermittlung löst den Mehrbedarf für sich genommen nicht aus. Dasselbe gilt nach den Weisungen der Bundesagentur für einmalige Hilfen ohne Maßnahmecharakter. Dazu können eine Kraftfahrzeughilfe, technische Arbeitshilfen oder die Finanzierung einer behindertengerechten Wohnung gehören. Solche Hilfen können zwar einen erheblichen finanziellen Wert haben. Sie führen aber nicht automatisch zu dem monatlichen Mehrbedarf von 35 Prozent. 197 Euro bedeuten nicht immer 197 Euro mehr auf dem Konto Der Mehrbedarf erhöht zunächst den anerkannten Gesamtbedarf der betroffenen Person. Bei einer alleinstehenden Person steigt dieser Bedarf 2026 von 563 Euro auf 760,05 Euro zuzüglich der anerkannten Kosten für Unterkunft und Heizung. Ob tatsächlich 197,05 Euro mehr ausgezahlt werden, hängt jedoch auch vom anrechenbaren Einkommen ab. Übergangsgeld, Arbeitsentgelt oder andere anrechenbare Einnahmen können den Zahlbetrag beeinflussen. Die Aussage „197 Euro zusätzlich“ trifft daher nur zu, wenn der volle Regelbedarf berücksichtigt wird und kein weiteres Einkommen die Auszahlung verringert. Bei Partnern oder jungen Menschen gelten ohnehin niedrigere Ausgangsbeträge. Der Mehrbedarf kann nach dem Ende der Maßnahme weitergezahlt werden § 21 Absatz 4 SGB II erlaubt eine Anerkennung auch während einer angemessenen Übergangszeit nach Abschluss der Teilhabeleistung. Das Jobcenter muss darüber nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden. Die Bundesagentur geht in ihren Weisungen davon aus, dass diese Übergangszeit regelmäßig drei Monate nicht überschreiten sollte. Dabei handelt es sich nicht um eine starre gesetzliche Frist, sondern um eine Orientierung für die Verwaltung. Betroffene sollten die Weiterzahlung ausdrücklich beantragen und begründen, weshalb der erhöhte Bedarf nach dem Ende der Maßnahme noch besteht. Das kann beispielsweise während einer unmittelbaren beruflichen Übergangsphase der Fall sein. Grundsicherungsgeld und Grundsicherung im Alter nicht verwechseln Die ähnliche Bezeichnung der Leistungen verursacht leicht Missverständnisse. Der hier beschriebene Mehrbedarf betrifft das Grundsicherungsgeld für Arbeitsuchende nach dem SGB II und damit grundsätzlich erwerbsfähige Personen. Wer Grundsicherung im Alter oder bei dauerhafter voller Erwerbsminderung nach dem SGB XII bezieht, kann unter anderen Voraussetzungen einen Mehrbedarf erhalten. Nach § 30 Absatz 1 SGB XII sind beispielsweise 17 Prozent der jeweiligen Regelbedarfsstufe möglich, wenn das Merkzeichen G nachgewiesen wird. Daneben kennt das SGB XII einen Mehrbedarf von 35 Prozent für Menschen mit Behinderung, die bestimmte Hilfen zur Schulbildung oder zur schulischen beziehungsweise hochschulischen Ausbildung erhalten. Der Anspruch unterscheidet sich jedoch deutlich von der Regelung für erwerbsfähige Personen im SGB II. So lässt sich der Grundsicherungsbescheid prüfen Im Berechnungsbogen des Bescheids sollte kontrolliert werden, ob unter den Bedarfen ein Mehrbedarf nach § 21 Absatz 4 SGB II aufgeführt ist. Anschließend sollte geprüft werden, ob der Zuschlag für den gesamten Zeitraum der Teilhabeleistung berechnet wurde. Fehlt der Mehrbedarf, sollte dem Jobcenter der aktuelle Bewilligungsbescheid des Rehabilitationsträgers vorgelegt werden. Zusätzlich können eine Teilnahmebescheinigung sowie Angaben zum Beginn und zum voraussichtlichen Ende der Maßnahme hilfreich sein. Der Mehrbedarf muss nach § 37 SGB II nicht als eigenständige Leistung gesondert beantragt werden, wenn bereits ein Antrag auf Grundsicherungsgeld gestellt wurde. Trotzdem ist es ratsam, ihn ausdrücklich schriftlich geltend zu machen, damit die Voraussetzungen dokumentiert und geprüft werden. Widerspruch und Überprüfungsantrag können Nachzahlungen sichern Gegen einen aktuellen Bescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Die gesetzliche Frist ergibt sich aus § 84 Sozialgerichtsgesetz. Ist die Widerspruchsfrist bereits abgelaufen, kommt ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X in Betracht. Für Leistungen nach dem SGB II begrenzt § 40 SGB II die mögliche Nachzahlung regelmäßig auf einen Zeitraum von einem Jahr. Betroffene sollten deshalb nicht zu lange warten. Weitere Hinweise zum Vorgehen bietet der Ratgeber zum Überprüfungsantrag bei fehlerhaften Jobcenter-Bescheiden. Sechs Fragen und Antworten zum Mehrbedarf bei Behinderung 1. Bekommt jeder Mensch mit Schwerbehindertenausweis 197 Euro zusätzlich? Nein. Der Ausweis allein genügt nicht. Erforderlich sind ein Anspruch auf Grundsicherungsgeld, eine Behinderung und eine tatsächlich erbrachte Teilhabeleistung oder eine andere im Gesetz genannte Hilfe. 2. Muss mindestens ein GdB von 50 festgestellt worden sein? Nein. § 21 Absatz 4 SGB II schreibt keinen bestimmten GdB vor. Auch Menschen ohne anerkannte Schwerbehinderung können den Mehrbedarf erhalten, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. 3. Wie hoch ist der Mehrbedarf im Jahr 2026? Der Mehrbedarf beträgt 35 Prozent des persönlichen Regelbedarfs. Bei Alleinstehenden sind das 197,05 Euro, bei Partnern 177,10 Euro und bei jungen Erwachsenen ohne eigenen Haushalt 157,85 Euro monatlich. 4. Reicht die Bewilligung einer Rehabilitationsmaßnahme aus? Die Leistung muss nicht nur bewilligt, sondern tatsächlich erbracht werden. Eine noch nicht begonnene oder nicht angetretene Maßnahme begründet nach den Weisungen der Bundesagentur regelmäßig keinen Anspruch. 5. Muss der Mehrbedarf gesondert beantragt werden? Rechtlich wird er grundsätzlich vom bestehenden Antrag auf Leistungen nach dem SGB II erfasst. Praktisch sollte der Mehrbedarf dennoch schriftlich verlangt und mit dem Bewilligungsbescheid sowie einer Teilnahmebescheinigung belegt werden. 6. Kann der Mehrbedarf rückwirkend nachgezahlt werden? Bei einem noch nicht bestandskräftigen Bescheid ist ein Widerspruch innerhalb eines Monats möglich. Bei älteren Bescheiden kann ein Überprüfungsantrag gestellt werden, wobei die Nachzahlung im SGB II regelmäßig auf einen Zeitraum von einem Jahr begrenzt ist.

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Nach Umzug ins Pflegeheim: So viel Geld dürfen Rentner dann noch behalten

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17. Oktober 2026

Ein Pflegeheimplatz kann Ersparnisse aufzehren, die über Jahrzehnte zusammengetragen wurden. Doch niemand muss erst sein letztes Geld ausgeben, bevor Unterstützung vom Sozialamt möglich wird. Für Alleinstehende bleiben grundsätzlich 10.000 Euro an Geldvermögen geschützt, für ein berücksichtigtes Ehepaar zusammen 20.000 Euro. Weitere Vermögenswerte können hinzukommen – und wer seine Heimkosten selbst finanzieren kann, unterliegt überhaupt keiner Vermögensobergrenze. Die Vermögensgrenze gilt für Sozialhilfe, nicht für den Einzug Rentner dürfen auch mit 50.000 Euro auf dem Konto oder einer eigenen Immobilie ins Pflegeheim ziehen. Ebenso werden die gesetzlichen Leistungen der Pflegeversicherung unabhängig von Einkommen und Vermögen gezahlt, sofern die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Frage nach dem Schonvermögen stellt sich, wenn Pflegekasse und anrechenbares Einkommen die notwendigen Heimkosten nicht decken. Dann prüft das Sozialamt, ob eigenes verwertbares Vermögen eingesetzt werden muss oder ergänzende Sozialhilfe einschließlich der Hilfe zur Pflege infrage kommt. Dabei reicht ein niedriger Kontostand allein nicht aus: Für stationäre Hilfe zur Pflege müssen auch die pflegerischen Voraussetzungen vorliegen, insbesondere mindestens Pflegegrad 2 und die Notwendigkeit der stationären Versorgung. Was Betroffene bei einer Finanzierungslücke tun können, erläutert auch unser Beitrag zum Pflegeheim-Eigenanteil, wenn die Rente nicht mehr reicht. 10.000 Euro bleiben geschützt – aber nicht auf jedem Konto Der allgemeine Geldfreibetrag ergibt sich aus der Verordnung zu § 90 Absatz 2 Nummer 9 SGB XII. Sie schützt grundsätzlich 10.000 Euro je berücksichtigter volljähriger Person. Der Betrag gilt insgesamt und weder je Bankkonto noch je Sparvertrag. Wer 6.000 Euro auf dem Girokonto und 9.000 Euro auf einem Tagesgeldkonto besitzt, hat deshalb bei Alleinstehenden grundsätzlich 5.000 Euro oberhalb dieses Freibetrags. Für ein nicht getrennt lebendes Ehepaar werden regelmäßig zusammen 20.000 Euro berücksichtigt. Hinzukommen können jeweils 500 Euro für Personen, die von den betreffenden Erwachsenen überwiegend unterhalten werden. Situation oder Vermögenswert Was grundsätzlich geschützt sein kann Alleinstehende Person 10.000 Euro an kleineren Barbeträgen und sonstigen Geldwerten Nicht getrennt lebendes, gemeinsam berücksichtigtes Ehepaar Zusammen 20.000 Euro an entsprechenden Geldwerten Überwiegend unterhaltene weitere Person Zusätzlich 500 Euro unter den gesetzlichen Voraussetzungen Angemessenes, weiterhin geschütztes selbst genutztes Wohneigentum Zusätzlicher Schutz möglich; kein pauschaler Eurobetrag Angemessene, verbindlich zweckgebundene Bestattungsvorsorge Zusätzlicher Schutz nach Prüfung des Einzelfalls möglich Diese Übersicht betrifft die Vermögensprüfung bei Sozialhilfe und beschreibt keine monatlichen Freibeträge. Sie bedeutet auch nicht, dass jeder Vermögenswert oberhalb von 10.000 oder 20.000 Euro automatisch verkauft werden muss. Das Sozialamt darf nicht nur auf den Kontostand schauen Zum prüfbaren Vermögen gehören neben Bankguthaben beispielsweise Wertpapiere, verwertbare Lebensversicherungen und Immobilien. Entscheidend sind die tatsächliche Verwertbarkeit und die gesetzlichen Ausnahmen. Nach § 90 SGB XII sind unter anderem angemessener Hausrat und ein angemessenes Kraftfahrzeug geschützt. Auch Familien- und Erbstücke können ausgenommen sein, wenn ihre Veräußerung eine besondere Härte bedeuten würde. Ein gewöhnliches Sparkonto wird dagegen nicht allein dadurch zusätzlich geschützt, dass sein Guthaben gedanklich für die Enkel oder spätere Ausgaben vorgesehen ist. Das Sozialhilferecht schützt bestimmte Rücklagen und Gegenstände, aber nicht jeden privaten Verwendungswunsch. Der Ehepartner zu Hause darf nicht übergangen werden Nach § 19 Absatz 3 SGB XII bezieht das Sozialamt auch Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehepartners ein. Der pflegebedingte Umzug in ein Heim macht aus einer bestehenden Ehe nicht automatisch eine getrennte Lebensgemeinschaft. Getrennte Bankkonten verhindern diese Prüfung deshalb nicht. Gleichzeitig muss berücksichtigt werden, was der zu Hause lebende Partner weiterhin für seinen Lebensunterhalt benötigt. Bei einem längeren Heimaufenthalt verlangt § 92 Absatz 2 SGB XII, auch dessen bisherige Lebenssituation in die Einkommensprüfung einzubeziehen. Warum es dafür keinen einheitlichen Restbetrag für sämtliche Ehepaare gibt, erklärt unser Beitrag „Ehepartner im Pflegeheim: Wie viel Geld muss dem anderen bleiben?“. Ein Eigenheim ist nicht automatisch verloren Bleibt der Ehepartner im gemeinsamen Haus oder in der Eigentumswohnung wohnen, kann die Immobilie zusätzlich zum Geldfreibetrag geschützt sein. Dafür müssen insbesondere die Angemessenheit und die weiteren Voraussetzungen des § 90 Absatz 2 Nummer 8 SGB XII erfüllt sein. Bei der Prüfung zählen unter anderem die Zahl der Bewohner, ihr Wohnbedarf sowie Größe, Ausstattung und Wert der Immobilie. Ein Haus ist deshalb weder allein wegen seines Eigentumsstatus geschützt noch allein wegen des Heimeinzugs zu verkaufen. Zieht dagegen eine alleinstehende Person dauerhaft ins Heim und bleibt die Immobilie unbewohnt zurück, kann der Schutz entfallen. Ist eine erforderliche Verwertung nicht sofort möglich, kommt nach § 91 SGB XII Sozialhilfe als Darlehen in Betracht. Die Unterschiede zwischen geschütztem Wohneigentum und verwertbarem Immobilienvermögen erläutert auch unser Beitrag über die Schutzregeln für das Eigenheim beim Umzug ins Pflegeheim. Für die eigene Bestattung kann zusätzlich Geld geschützt sein Eine angemessene Bestattungsvorsorge kann über den allgemeinen Geldfreibetrag hinaus geschützt sein. Dafür braucht es eine nachweisbare, verbindliche Zweckbindung, etwa durch einen entsprechend ausgestalteten Bestattungsvorsorgevertrag. Ein frei verfügbares Sparkonto mit dem Hinweis „für meine Beerdigung“ reicht dafür nicht ohne Weiteres. Ebenso gibt es keinen bundesweit einheitlichen Zusatzbetrag, den jeder Heimbewohner pauschal beanspruchen könnte. Ob die Vorsorge angemessen ist, hängt von den vereinbarten Leistungen und den Umständen vor Ort ab. Vor einer Kündigung sollte deshalb geprüft werden, ob das Sozialamt dieses Vermögen überhaupt verlangen darf. Die Rente ist Einkommen – und kein zusätzliches Schonvermögen Die laufende Rente wird bei der Finanzierung grundsätzlich als Einkommen berücksichtigt. Der Vermögensfreibetrag von 10.000 Euro bedeutet nicht, dass Rentner zusätzlich ihre vollständige Monatsrente behalten dürfen. Wer im Heim Sozialhilfe für den Lebensunterhalt erhält, hat aber grundsätzlich Anspruch auf einen persönlichen Barbetrag für Bedürfnisse, die die Einrichtung nicht abdeckt. Für Erwachsene beträgt dieser nach § 27b SGB XII regelmäßig mindestens 27 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 und damit 2026 monatlich 152,01 Euro. Hinzu kommt die gesonderte Versorgung mit Bekleidung und Schuhen nach den geltenden Vorgaben. Dieser monatliche Bedarf ist vom geschützten Ersparten zu unterscheiden und muss bei der Leistungsberechnung berücksichtigt werden. Kinder sind anders geschützt als Ehepartner Beim Unterhaltsrückgriff des Sozialamts gegenüber erwachsenen Kindern gilt nach § 94 Absatz 1a SGB XII grundsätzlich eine Grenze von mehr als 100.000 Euro jährlichem Gesamteinkommen je Kind. Erst oberhalb dieser Grenze kommt eine Heranziehung in Betracht, deren Höhe zusätzlich von der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit abhängt. Die Grenze bezieht sich auf das gesetzlich definierte Gesamteinkommen und nicht auf das Vermögen der Eltern. Sie schützt auch nicht den Ehepartner vor der Prüfung seiner eigenen finanziellen Verhältnisse. Geld schnell zu verschenken kann die Familie teuer zu stehen kommen Wer Erspartes an Kinder oder Enkel überträgt, schafft damit nicht zuverlässig geschütztes Vermögen. Bei späterer Bedürftigkeit können Rückforderungsansprüche wegen Verarmung des Schenkers entstehen, die das Sozialamt auf sich überleiten kann. Dabei können Schenkungen innerhalb der zehn Jahre vor Eintritt der Bedürftigkeit betroffen sein; Voraussetzungen und Ausnahmen müssen im Einzelfall geprüft werden. Die 100.000-Euro-Grenze beim Elternunterhalt verhindert einen solchen Rückforderungsanspruch nicht. Das Sozialamt informieren, bevor das Geld knapp wird Sobald absehbar ist, dass die verfügbaren Mittel nicht mehr reichen, sollten Betroffene den Hilfebedarf nachweisbar beim Sozialamt anzeigen. Nach § 18 SGB XII setzt Hilfe zur Pflege grundsätzlich ein, sobald der zuständige Träger von den Leistungsvoraussetzungen weiß. Auf vollständig ausgefüllte Formulare zu warten, kann deshalb wertvolle Zeit kosten; fehlende Nachweise lassen sich nachreichen. Eine frühe Meldung ersetzt allerdings nicht die Prüfung, ab wann tatsächlich ein Anspruch besteht. Für die Berechnung werden insbesondere Heimkostenaufstellung, Pflegekassenbescheid, Rentennachweise und Belege über das Vermögen benötigt. Wer zusätzlich geschützte Werte besitzt, sollte auch Bestattungsvorsorgeverträge oder Unterlagen zur weiter bewohnten Immobilie vorlegen. Sechs Fragen und Antworten zum Vermögen im Pflegeheim Darf ich mit mehr als 10.000 Euro ins Pflegeheim ziehen? Ja, für den Einzug gibt es keine Vermögensobergrenze. Die 10.000 Euro betreffen den allgemeinen Geldfreibetrag bei der Sozialhilfeprüfung. Wie viel Erspartes darf ein Ehepaar behalten? Bei nicht getrennt lebenden Ehepartnern, die gemeinsam berücksichtigt werden, bleiben regelmäßig insgesamt 20.000 Euro an entsprechenden Geldwerten geschützt. Weitere geschützte Vermögenswerte können hinzukommen. Muss der Ehepartner aus dem eigenen Haus ausziehen? Nein, der Heimeinzug des anderen Partners löst das nicht automatisch aus. Ein angemessenes, weiterhin selbst bewohntes Eigenheim kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen geschützt bleiben. Wie viel Geld bleibt im Heim für persönliche Ausgaben? Erwachsene mit entsprechendem Sozialhilfeanspruch erhalten 2026 regelmäßig mindestens 152,01 Euro monatlich als persönlichen Barbetrag. Bekleidung und Schuhe werden gesondert berücksichtigt. Ist Geld für die eigene Beerdigung zusätzlich geschützt? Das ist bei einer angemessenen und verbindlich zweckgebundenen Bestattungsvorsorge möglich. Eine bloße private Zweckvorstellung für frei verfügbares Geld genügt nicht automatisch. Muss das Konto leer sein, bevor ich Hilfe beantrage? Nein, geschütztes Vermögen muss grundsätzlich nicht aufgebraucht werden. Der Hilfebedarf sollte dem Sozialamt frühzeitig mitgeteilt werden, damit die Finanzierung rechtzeitig geprüft werden kann. Ablehnung wegen Vermögen: Berechnung genau prüfen Lehnt das Sozialamt die Kostenübernahme wegen angeblich zu hohen Vermögens ab, sollten Betroffene prüfen, welche Guthaben und Gegenstände es tatsächlich angerechnet hat und ob geschützte Werte darunter sind. Gegen den Bescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden; entscheidend sind der rechtzeitige Eingang und die zulässige Form. Zur Fristwahrung genügt zunächst ein unterschriebener Widerspruch ohne ausführliche Begründung, die nach Prüfung der Berechnung nachgereicht werden kann.