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Elterngeld Anspruch auch für Oma und Onkel

Beitragsbild von: Elterngeld Anspruch auch für Oma und Onkel

22. Oktober 2026

Wenn Eltern schwer erkranken oder sterben, kümmern sich häufig Großeltern, Tanten, Onkel oder Geschwister um das Kind. Unter bestimmten Voraussetzungen können diese Angehörigen selbst Elterngeld erhalten, wenn sie die Betreuung übernehmen. Diese Möglichkeit sieht § 1 Absatz 4 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) vor. Die Bezugsdauer beginnt aber nicht von vorn, wenn etwa die Großmutter einspringt. Auch für Angehörige gelten die gesetzlichen Grenzen dafür, wie lange Elterngeld gezahlt werden kann. Beide Eltern müssen für die Betreuung ausfallen Die Ausnahme greift, wenn beide Eltern ihr Kind wegen schwerer Krankheit, Schwerbehinderung oder Todes nicht betreuen können. Es reicht nicht, wenn nur ein Elternteil erkrankt und der andere die Betreuung übernehmen kann. Die Gründe sind vielfältig: Ein Elternteil ist gestorben, der andere wegen einer schweren Erkrankung nicht fähig zur Betreuung. Hier soll die Regelung Angehörigen helfen, sich um das Kind zu kümmern. Ein fehlender Kitaplatz, Babysitten, beruflicher Zeitdruck oder Geldsorgen gehören nicht zu diesen besonderes Situationen.  begründen diesen Ausnahmeanspruch nicht. Schwerbehinderung genügt nicht Ein Schwerbehindertenausweis sagt noch nicht, ob jemand sein Kind betreuen kann. Entscheidend ist, ob eine Erkrankung oder Schwerbehinderung die Betreuung tatsächlich unmöglich macht. Die Elterngeldstelle braucht dafür vermutlich eine ärztliche Bestätigung oder eine Stellungnahme des Jugendamtes. Unabhängig von dieser Ausnahme kommen für betroffene Familien allerdings weitere Hilfen für Eltern mit Behinderung in Betracht. Welche Angehörigen Elterngeld erhalten können Das Gesetz erfasst Verwandte bis zum dritten Grad und deren Ehepartner. Die Verwandtschaft wird aus Sicht des betreuten Kindes bestimmt: Gemeint sind also auch dessen eigene Geschwister und die Geschwister seiner Eltern. Verhältnis zum betreuten Kind Einordnung für die Ausnahme Großmutter oder Großvater Verwandtschaft zweiten Grades; Anspruch bei erfüllten weiteren Voraussetzungen möglich. Bruder oder Schwester, auch Halbgeschwister Verwandtschaft zweiten Grades; von der Ausnahme erfasst. Tante oder Onkel Verwandtschaft dritten Grades; von der Ausnahme erfasst. Urgroßmutter oder Urgroßvater Verwandtschaft dritten Grades; von der Ausnahme erfasst. Ehepartner dieser Angehörigen Das Gesetz bezieht sie ausdrücklich ein. Cousine, Cousin oder befreundete Betreuungsperson Kein Anspruch auf Grundlage dieser Ausnahme; Cousins und Cousinen sind im vierten Grad verwandt. Gemeinsamer Haushalt und eigene Betreuung Wenn Sie Elterngeld als Angehörige beantragen, müssen Sie Voraussetzungen erfüllen. Dazu gehören ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland, ein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind sowie dessen Betreuung und Erziehung. Ihre Erwerbsarbeit darf im Durchschnitt 32 Wochenstunden nicht überschreiten. Wer unverändert 40 Stunden pro Woche arbeitet und das Kind nur abends versorgt, hat keinen Anspruch. Auch die Einkommensgrenze zählt: Für Geburten ab dem 1. April 2025 entfällt der Anspruch bei einem zu versteuernden Einkommen von mehr als 175.000 Euro. Ob Einkommen einer weiteren Person hinzugerechnet werden muss, richtet sich nach § 1 Absatz 8 BEEG. Kein doppeltes Elterngeld für dieselbe Betreuungssituation Der Anspruch nach § 1 Absatz 4 BEEG setzt außerdem voraus, dass andere Berechtigte kein Elterngeld erhalten. Angehörige können nicht zusätzlich Geld bekommen, während ein Elternteil weiter Elterngeld bezieht. Teilen Sie der Elterngeldstelle mit, seit wann Sie die Betreuung übernehmen und welche Leistungen die Eltern bereits erhalten haben. Lassen Sie klären, welche Bezugsmonate noch verfügbar sind und ab wann Ihr eigener Anspruch beginnen kann. Das Alter des Kindes begrenzt den Anspruch Auch in einer familiären Notlage bleibt Elterngeld eine zeitlich begrenzte Leistung nach der Geburt. Basiselterngeld lässt sich nur innerhalb der ersten 14 Lebensmonate beziehen; für besonders früh geborene Kinder gelten verlängerte Zeiträume. Für Angehörige gelten die Regeln über Bezugsdauer und Anspruchsumfang, bereits verbrauchte Monate fallen weg. Wer ein fünfjähriges Enkelkind aufnimmt, erhält deshalb nicht erstmals Elterngeld nach § 1 Absatz 4 BEEG. ElterngeldPlus kann den Bezug strecken, schafft aber keinen Neubeginn. Nach dem 14. Lebensmonat ist ein lückenloser Bezug erforderlich, und spätestens mit dem 32. Lebensmonat endet diese Möglichkeit. Die Höhe richtet sich nach Ihrem eigenen Einkommen Wenn Sie anspruchsberechtigt sind, berechnet die Elterngeldstelle Ihre Leistung anhand Ihres Erwerbseinkommens. Sie übernehmen also nicht den Zahlbetrag, den die Mutter oder der Vater erhalten hat. Das Basiselterngeld beträgt mindestens 300 und höchstens 1.800 Euro monatlich, ohne mögliche Zuschläge. Wer vor der Geburt kein Erwerbseinkommen hatte, kann den Mindestbetrag erhalten; Einkommen während des Bezugs kann die Zahlung beeinflussen. Bei existenzsichernden Leistungen bleibt Elterngeld allerdings nicht unbedingt zusätzlich verfügbar. Der Ratgeber zu Elterngeld und Bürgergeld erläutert die Anrechnung und den möglichen Freibetrag bei vorheriger Erwerbstätigkeit. Antrag stellen und den Betreuungsausfall belegen Beantragen Sie die Leistung bei Ihrer zuständigen Elterngeldstelle und benennen Sie ausdrücklich § 1 Absatz 4 BEEG. Für die Prüfung sollten Sie folgendes nachweisen: die Verwandtschaft, den gemeinsamen Haushalt, Ihre Arbeitszeit und Ihr Einkommen sowie den Grund für den Ausfall der Eltern. Bei einem Todesfall ist die Sterbeurkunde der entscheidende Beleg; bei schwerer Krankheit eine ärztliche Bescheinigung. Fragen Sie die Behörde direkt, welche Unterlagen sie in ihrem Fall benötigt. Warten kann Geld kosten: Elterngeld wird nämlich rückwirkend nur für die letzten drei Lebensmonate vor Beginn des Lebensmonats gezahlt, in dem der Antrag eingeht. Es zählen die Lebensmonate des Kindes, nicht einfach Kalendermonate. Elternzeit und Pflegegeld gesondert prüfen Übernehmen Sie die Betreuung dauerhaft, sollten Sie mit dem Jugendamt über mögliche Hilfen sprechen. Unter eigenen Voraussetzungen können Großeltern Pflegegeld für die Vollzeitpflege ihrer Enkelkinder beanspruchen; das ist eine andere Leistung als Elterngeld. Fiktives Beispiel: Agnieszka betreut Sofia Sofia ist vier Monate alt, als ihre Mutter Maria bei einem Motorradunfall stirbt. Ihr Vater Jakob ist schwer herzkrank und kann seine Tochter nach ärztlicher Einschätzung über mehrere Monate nicht selbst betreuen. Großmutter Agnieszka nimmt Sofia in ihren Haushalt auf und unterbricht ihre Berufstätigkeit. Sie beantragt eigenes Elterngeld und legt die Sterbeurkunde, die ärztliche Bescheinigung zu Jakobs Betreuungsunfähigkeit sowie die Nachweise zu Haushalt, Verwandtschaft und Einkommen vor. Wenn kein anderer Berechtigter für die beantragte Zeit Elterngeld beansprucht und die weiteren Voraussetzungen vorliegen, kann Agnieszka die Ausnahme nutzen. Wie lange und in welcher Höhe sie Geld erhält, hängt von ihrem eigenen Einkommen, Sofias Lebensalter und den bereits verbrauchten Bezugsmonaten ab. Sechs Fragen und Antworten zum Elterngeld für Angehörige Reicht es, wenn die Großmutter regelmäßig auf das Kind aufpasst? Nein, gelegentliche oder regelmäßige Unterstützung allein genügt nicht. Die Eltern müssen aus den gesetzlich genannten Gründen zur Betreuung außerstande sein und die Großmutter muss die weiteren Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Kann auch die Schwester des Kindes Elterngeld bekommen? Ja, Geschwister gehören zum erfassten Personenkreis. Das gilt auch für Halbgeschwister, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Müssen beide Eltern schwer krank sein? Nein, die Ausfallgründe können sich unterscheiden. Möglich ist etwa, dass ein Elternteil gestorben ist und der andere wegen schwerer Krankheit nicht betreuen kann. Gibt es ab der Aufnahme des Kindes zwölf neue Elterngeldmonate? Nein, die Betreuung durch Angehörige startet den Bezugszeitraum nicht neu. Das Lebensalter des Kindes und bereits verbrauchte Monate begrenzen den verbleibenden Anspruch. Bekommen Angehörige denselben Betrag wie zuvor die Eltern? Nein, die Behörde berechnet den eigenen Anspruch der betreuenden Person. Dabei zählt deren Erwerbseinkommen nach den gesetzlichen Berechnungsregeln. Wie lange lässt sich Elterngeld rückwirkend beantragen? Die Zahlung reicht grundsätzlich höchstens drei Lebensmonate vor den Lebensmonat des Antragseingangs zurück. Stellen Sie den Antrag deshalb zügig, sobald Sie die Betreuung übernehmen. Quellen Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend: Richtlinien zum BEEG, Abschnitt 1.4. Familienportal des Bundes: Können wir auch als Großeltern oder andere Verwandte Elterngeld beantragen? Gesetze im Internet: Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, §§ 1, 2, 4, 4d, 7, 10 und 15.

Aktuelles

Beitragsbild von: Schwerbehinderung: Assistenz ist mehr als nur Begleitung zum Einkauf

22. Oktober 2026

Manche Menschen mit Behinderung kommen im Alltag weitgehend selbstständig zurecht, brauchen bei unerwarteten Schwierigkeiten aber eine verlässlich erreichbare Ansprechperson. Ist diese Unterstützung im Einzelfall notwendig, können nach § 78 Absatz 6 SGB IX auch Leistungen für die Erreichbarkeit gewährt werden. Bezahlt werden kann damit nicht nur die Zeit, in der tatsächlich jemand hilft. Auch die notwendige Bereitschaft kann berücksichtigt werden, selbst wenn Betroffene die Hilfe nicht abrufen. Eine Bedarfsprüfung, die nur die geleisteten Einsatzminuten zählt, kann diese Absicherung übersehen. Auch das Bereithalten von Hilfe kann eine Leistung sein Assistenz ist mehr als nur Begleitung zum Einkauf, Unterstützung im Haushalt oder Hilfe bei der Tagesplanung. Das Gesetz berücksichtigt auch Bereitschaft: Situationen, in denen eine Ansprechperson erreichbar sein muss, ohne ständig tätig zu werden. Voraussetzung ist, dass diese Erreichbarkeit nach den persönlichen Umständen erforderlich ist. Der Bedarf muss sich aus der Behinderung und ihren Folgen für den Alltag nachvollziehbar ergeben. Die Regelung ergänzt die Assistenz beim selbstbestimmten Wohnen. Sie kann helfen, Versorgungslücken zwischen vereinbarten Unterstützungsterminen zu schließen. Warum wenige Anrufe den Bedarf nicht widerlegen Ein Mensch kann über längere Zeit ohne zusätzlichen Einsatz zurechtkommen und trotzdem auf eine verlässliche Ansprechperson angewiesen sein. Entscheidend ist dann, ob die Bereitschaft erforderlich bleibt, um auftretende Schwierigkeiten zu bewältigen und selbstbestimmt leben zu können. Die Gesetzesbegründung nennt dafür Bewältigung von Krisensituationen und verweist besonders auf Menschen mit seelischen Beeinträchtigungen. Bereits das Wissen, bei Bedarf Hilfe erreichen zu können, kann ihnen Sicherheit geben. Seltene Kontakte schließen einen Anspruch also nicht aus. Sie entbinden Betroffene aber auch nicht davon, zu begründen, warum Erreichbarkeit notwendig ist. Kein automatischer Rund-um-die-Uhr-Dienst Aus § 78 Absatz 6 SGB IX ergibt sich demnach kein pauschaler Anspruch auf eine eigene Assistenzkraft, die jederzeit in der Wohnung anwesend ist. Welche Unterstützung erforderlich ist, prüft der Leistungsträger anhand des einzelnen Falls. Beschreiben Sie deshalb, ob telefonischer Kontakt ausreicht oder ob jemand bei Bedarf persönlich kommen können muss. Ebenso wichtig ist, zu welchen Zeiten Sie Unterstützung benötigen und welche Wartezeit Ihre Situation zulässt. Eine Telefonnummer deckt zum Beispiel keinen Bedarf, wenn Sie das Telefon wegen Ihrer Behinderung nicht nutzen können. Umgekehrt lässt sich eine ständige Anwesenheit nicht allein damit begründen, dass sie sich dadurch sicherer fühlen. Der Schwerbehindertenausweis entscheidet nicht allein Ein hoher Grad der Behinderung führt nicht direkt zu dieser Assistenzleistung. Für die Eingliederungshilfe kommt es auf die gesetzlichen Voraussetzungen und die konkreten Einschränkungen der gesellschaftlichen Teilhabe an. Umgekehrt setzt die Leistungsberechtigung nach § 99 SGB IX nicht zwingend einen Schwerbehindertenausweis voraus. Im Antrag sollten Sie darum erklären, was Sie ohne erreichbare Unterstützung im Alltag nicht oder nicht verlässlich bewältigen können. So begründen Sie die notwendige Bereitschaft Eine Diagnose beschreibt die Erkrankung, aber nicht den  Unterstützungsbedarf. Aussagekräftiger wird Ihr Antrag, wenn Sie präzise die Situationen, deren Auswirkungen und die benötigte Hilfe schildern. Dokumentieren Sie über einen geeigneten Zeitraum, wann unerwartete Schwierigkeiten auftreten und wie Sie diese bisher bewältigen. Halten Sie auch fest, wenn Angehörige einspringen oder wann Sie Aktivitäten aus Angst vor fehlender Unterstützung vermeiden. Ärztliche oder therapeutische Stellungnahmen ergänzen Ihre Darstellung dann, wenn sie den Zusammenhang zwischen der Beeinträchtigung und der Erreichbarkeit erklären. Auch ein Assistenzdienst kann beschreiben, weshalb fest vereinbarte Termine nicht ausreichen. Was Sie erläutern sollten Was die Prüfung erleichtert Welche Schwierigkeiten unvorhersehbar auftreten Konkrete Situationen mit nachvollziehbaren Folgen für Ihre selbstständige Alltagsbewältigung Wann Unterstützung erreichbar sein muss Begründete Zeitfenster, etwa abends, nachts oder am Wochenende Wie die Ansprechperson helfen soll Beschreibung der erforderlichen Unterstützung und der geeigneten Kontaktform Warum bisherige Hilfen nicht genügen Darstellung der Lücken zwischen Assistenzterminen und der Grenzen tatsächlich verfügbarer Unterstützung Was die Bereitschaft ermöglicht Ein konkretes Teilhabeziel, etwa das selbstständige Wohnen in der eigenen Wohnung Den Bedarf in die Gesamtplanung aufnehmen Für solche Leistungen zur sozialen Teilhabe ist der Träger der Eingliederungshilfe zuständig. Beantragen Sie die erforderliche Erreichbarkeit und beziehen Sie sich auf § 113 in Verbindung mit § 78 Absatz 6 SGB IX. Leistungen der Eingliederungshilfe setzen einen Antrag voraus und beginnen frühestens mit dem Ersten des Antragsmonats, wenn die Voraussetzungen bereits vorlagen. Ein neuer Antrag ist nicht erforderlich, wenn der Bedarf bereits im Gesamtplan ermittelt wurde. Achten Sie darauf, dass neben planbaren Einsätzen auch unregelmäßige Unterstützung und Bereitschaft Thema sind. Auf Ihr Verlangen muss eine Person Ihres Vertrauens am Gesamtplan teilnehmen. Wenn Sie Ihre Unterstützung selbst organisieren möchten, kann auch ein Persönliches Budget statt einer Sachleistung infrage kommen. Dieses ersetzt jedoch nicht die Prüfung, welche Hilfe Sie tatsächlich benötigen. Eine Ablehnung muss den Bereitschaftsbedarf berücksichtigen Lehnt der Träger die Leistung mit dem Hinweis auf wenige bisherige Kontakte ab, sollten Sie prüfen, ob er die notwendige Erreichbarkeit überhaupt bewertet hat. Gegen einen ablehnenden Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen. Erläutern Sie dabei, weshalb feste Einsatzzeiten oder die bisher angebotenen Hilfen Ihre konkrete Situation nicht absichern. Hilfen für die Auseinandersetzung mit Ablehnungen beschreibt auch der Beitrag zu Widersprüchen gegen verweigerte Eingliederungshilfe. Formulierungshilfen sollten Sie an Ihren Bescheid und Ihren Bedarf anpassen. Fiktives Beispiel: Seltene Hilfe, notwendige Erreichbarkeit Maren, 46 Jahre, aus Elmshorn lebt mit diagnostizierter emotionaler Instabilität vom Borderline-Typ in ihrer eigenen Wohnung und erhält zweimal wöchentlich Assistenz. Sie durchlebt dissoziative Phasen, in denen sie ihre Handlungen nicht bewusst steuern kann  und benötigt dann kurzfristig Unterstützung, um ihre nächsten Alltagsschritte zu ordnen. Bisher ruft sie ihre Schwester an, die aber wegen wechselnder Arbeitszeiten nicht verlässlich erreichbar ist. Maren beantragt deshalb eine Rufbereitschaft und legt eine fachliche Stellungnahme vor, die erklärt, warum die festen Assistenztermine diese Situationen nicht abdecken. Für die Prüfung zählt nun nicht allein, wie viele Minuten Maren zuletzt telefoniert hat. Der Träger muss auch beurteilen, ob und in welchem Umfang die verlässliche Erreichbarkeit notwendig ist, damit sie weiterhin selbstständig wohnen kann. Fragen und Antworten zur Assistenzbereitschaft Muss ich die Ansprechperson tatsächlich anrufen, damit die Leistung gerechtfertigt ist? Nein, das Gesetz erfasst notwendige Erreichbarkeit unabhängig von einer konkreten Nutzung. Sie müssen aber nachvollziehbar begründen können, weshalb diese Absicherung erforderlich ist. Reicht ein Schwerbehindertenausweis als Nachweis? Nein, der Ausweis allein belegt keinen bestimmten Assistenzbedarf. Entscheidend sind die Leistungsvoraussetzungen und Ihre konkreten Einschränkungen im Alltag. Kann die Bereitschaft auch nachts notwendig sein? Ja, auch ein unregelmäßiger nächtlicher Hilfebedarf kann eine entsprechende Leistung begründen. Beschreiben Sie, weshalb die Unterstützung nicht bis zum nächsten vereinbarten Termin warten kann. Habe ich damit Anspruch auf ständige Anwesenheit? Nein, nicht generell. Ob telefonische Erreichbarkeit genügt oder weitergehende Unterstützung nötig ist, hängt vom festgestellten Bedarf ab. Wer prüft meinen Antrag? Bei Leistungen der Eingliederungshilfe prüft der zuständige Eingliederungshilfeträger den Bedarf. Die organisatorische Zuständigkeit unterscheidet sich je nach Bundesland. Was hilft bei einer Ablehnung wegen zu weniger Einsätze? Erklären Sie im Widerspruch, warum die Bereitschaft trotz seltener Nutzung erforderlich bleibt. Beziehen Sie sich auf § 78 Absatz 6 SGB IX und ergänzen Sie konkrete Alltagssituationen sowie geeignete fachliche Nachweise. Quellen Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz: SGB IX, §§ 78, 99, 108, 113 und 117; SGG, § 84. Deutscher Bundestag: Drucksache 18/9522, Begründung zu § 78 Absatz 6 SGB IX, Seite 263. Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge: Umsetzungsbegleitung Bundesteilhabegesetz, „Bedarf für eine Nachtbereitschaft“.

Beitragsbild von: Krankenkasse muss das Krankengeld erhöhen wenn die AU länger anhält

22. Oktober 2026

Wer viele Monate von Krankengeld leben muss, sollte einen unveränderten Tagesbetrag nicht einfach hinnehmen. Das Gesetz schreibt unter bestimmten Voraussetzungen eine Anpassung an die Lohnentwicklung vor – und der persönliche Termin kann früher liegen, als Betroffene vermuten. Es kommt nicht darauf an, ob die Krankenkasse bereits zwölf Monate lang überwiesen hat. Entscheidend ist, wann der Bemessungszeitraum endete, aus dessen Verdienst das Krankengeld berechnet wurde. Die Anpassung ist eine gesetzliche Pflicht Die Grundlage steht in § 70 SGB IX: Die Berechnungsgrundlage des Krankengeldes wird jeweils nach Ablauf eines Jahres seit dem Ende des Bemessungszeitraums an die allgemeine Lohnentwicklung angepasst. Diese sogenannte Dynamisierung soll verhindern, dass länger laufende Leistungen dauerhaft auf einem alten Einkommensniveau stehen bleiben. Eine Erhöhung setzt voraus, dass der gesetzlich berechnete Anpassungsfaktor über 1,0000 liegt. Eine Absenkung wegen einer negativen allgemeinen Lohnentwicklung sieht diese Regelung nicht vor. Die Krankenkasse muss die Anpassung von Amts wegen vornehmen; ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich. Trotzdem lohnt es sich, den Termin und die Berechnung selbst zu prüfen. Warum die Jahresfrist schon vor dem Krankengeldbezug läuft Bei Beschäftigten wird das Krankengeld grundsätzlich aus dem letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum berechnet. Bei einem festen Monatsgehalt ist das häufig der letzte abgerechnete Kalendermonat; für andere Abrechnungen und besondere Beschäftigungsverläufe gelten abweichende Einzelheiten. Endet dieser Bemessungszeitraum beispielsweise am 30. September 2025, läuft die Jahresfrist vom 1. Oktober 2025 bis zum 30. September 2026. Der erste Anpassungstermin ist dann der 1. Oktober 2026. Dass der Arbeitgeber zunächst noch Entgelt fortgezahlt hat und die Krankenkasse deshalb erst später zahlen musste, verschiebt diesen Termin nicht. Wer zwölf Monate ab der ersten Krankengeldüberweisung zählt, kann die Erhöhung zu spät erwarten. Für eine erste Einordnung der ursprünglichen Leistungshöhe hilft der Krankengeld-Rechner von gegen-hartz.de. Den tatsächlich verwendeten Bemessungszeitraum sollten Versicherte der Berechnungsmitteilung entnehmen oder bei ihrer Kasse erfragen. Diese Anpassungstermine ergeben sich bei einer Monatsabrechnung Die Tabelle zeigt beispielhaft den ersten Anpassungstermin, wenn der angegebene Monat tatsächlich der Berechnung zugrunde liegt. Die Prozentsätze gelten vor einer möglichen Begrenzung auf den Höchstbetrag. Ende des Bemessungszeitraums Erster Anpassungstermin Anpassungsfaktor Rechnerische Erhöhung 31. Mai 2025 1. Juni 2026 1,0533 5,33 Prozent 30. Juni 2025 1. Juli 2026 1,0453 4,53 Prozent 30. September 2025 1. Oktober 2026 1,0453 4,53 Prozent 31. Oktober 2025 1. November 2026 1,0453 4,53 Prozent 4,53 Prozent gelten nicht für alle ab demselben Tag Für Anpassungstermine vom 1. Juli 2026 bis zum 30. Juni 2027 beträgt der Faktor 1,0453, entsprechend 4,53 Prozent. Die Wertetabelle der Deutschen Rentenversicherung zu § 70 SGB IX weist diesen Faktor aus. Der 1. Juli ist der Beginn des Geltungszeitraums für den Faktor, aber kein gemeinsamer Erhöhungstermin für alle Krankengeldbezieher. Liegt der persönliche Anpassungstermin beispielsweise im November, greift der Faktor erst dann. Wichtig ist der tägliche Bruttobetrag Grundlage der Anpassung ist das bisherige tägliche Bruttokrankengeld vor Abzug der Sozialversicherungsbeiträge. Dieser Betrag wird mit dem zutreffenden Faktor multipliziert und anschließend auf den geltenden Höchstbetrag begrenzt. Der Kontoeingang allein eignet sich deshalb nur eingeschränkt zur Prüfung. Vom Krankengeld werden regelmäßig Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung abgezogen, deren Höhe von den persönlichen Verhältnissen abhängt. Außerdem kann eine Überweisung unterschiedlich lange Zahlungsabschnitte abdecken. Für einen vollständigen Kalendermonat werden beim Krankengeld immer 30 Tage angesetzt, auch im Februar und in Monaten mit 31 Tagen. Der Höchstbetrag begrenzt die Erhöhung Auch nach der Dynamisierung darf das Bruttokrankengeld 70 Prozent der zum Anpassungszeitpunkt geltenden kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung nicht überschreiten. Für 2026 beträgt das maximale Bruttokrankengeld 135,63 Euro pro Tag. Die Erhöhung kann daher geringer ausfallen als der veröffentlichte Prozentsatz. Der bei der ursprünglichen Berechnung vorgeschriebene Vergleich mit dem damaligen Nettoarbeitsentgelt wird bei der Dynamisierung dagegen nicht erneut vorgenommen. Für Krankengeld nach Arbeitslosengeld gilt eine Ausnahme Wird Krankengeld nach § 47b Absatz 1 SGB V in Höhe des zuvor bezogenen Arbeitslosengeldes gezahlt, findet diese jährliche Dynamisierung nicht statt. Aus einer langen Bezugsdauer allein entsteht deshalb nicht für jeden Versicherten ein Erhöhungsanspruch. Was Betroffene bei einer ausbleibenden Erhöhung tun können Am besten fordern Versicherte eine nachvollziehbare Berechnung mit Bemessungszeitraum, Anpassungstermin, Faktor und täglichem Bruttokrankengeld vor und nach der Anpassung an. Auch die Sozialversicherungsabzüge und der abgerechnete Zahlungszeitraum sollten erkennbar sein. Ein Schreiben kann beispielsweise so lauten: „Bitte prüfen Sie die Anpassung meines Krankengeldes nach § 70 SGB IX unter Berücksichtigung des Endes meines Bemessungszeitraums und teilen Sie mir die Berechnung schriftlich mit.“ Bei einer versäumten Anpassung sollte zugleich die Nachzahlung der fehlenden Beträge verlangt werden. Lehnt die Kasse die Erhöhung durch Bescheid ab, ist regelmäßig innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch möglich. Eine bloße Bitte um Auskunft ersetzt diesen Widerspruch nicht und hält die Frist nicht offen. Auch nach Ablauf einer Widerspruchsfrist kommt eine rückwirkende Korrektur in Betracht. Ob dafür § 44 SGB X oder § 48 SGB X anzuwenden ist, hängt unter anderem davon ab, ob die Bewilligung schon ursprünglich falsch war oder eine spätere Änderung unberücksichtigt blieb. Bei der Durchsicht lohnt sich außerdem ein Blick auf den Ausgangsbetrag: Beitragspflichtiges Urlaubs- oder Weihnachtsgeld kann die ursprüngliche Krankengeldberechnung beeinflussen. Mehr dazu erläutert gegen-hartz.de im Beitrag über Einmalzahlungen beim Krankengeld. Praxisbeispiel: 108,60 Euro mehr im vollen Monat Sabine wird im Oktober 2025 arbeitsunfähig; für ihr Krankengeld zählt die Septemberabrechnung 2025. Nach der Entgeltfortzahlung erhält sie ab November täglich 80 Euro Bruttokrankengeld. Der erste Anpassungstermin ist bereits der 1. Oktober 2026, weil der Bemessungszeitraum am 30. September 2025 endete. Bei unverändertem Leistungsanspruch und ohne Begrenzung durch den Höchstbetrag ergeben 80 Euro mal 1,0453 gerundet 83,62 Euro täglich. Für einen vollständigen Monat steigt ihr Bruttokrankengeld damit von 2.400 Euro auf 2.508,60 Euro. Das sind 108,60 Euro mehr vor Sozialversicherungsabzügen; der zusätzliche Auszahlungsbetrag fällt entsprechend geringer aus.

Beitragsbild von: Kindergeld 2027: Was Eltern vor Januar noch erledigen sollten

22. Oktober 2026

Acht Euro mehr im Monat und weniger Papierkram nach der Geburt: Beim Kindergeld stehen für 2027 Veränderungen an. Für Eltern lohnt sich jetzt ein Blick auf die Unterlagen, denn fehlende Nachweise oder ein verspäteter Antrag können deutlich mehr Geld kosten als die geplante Erhöhung einbringt. 267 Euro Kindergeld sind geplant, aber noch kein geltender Anspruch Die Bundesregierung will das Kindergeld zum 1. Januar 2027 von derzeit 259 auf 267 Euro je Kind und Monat erhöhen. Das wären acht Euro zusätzlich im Monat und bei einem ganzjährigen Anspruch 96 Euro im Jahr. Die Anhebung gehört zum Entwurf des Einkommensteuerreformgesetzes 2027, den der Bundestag am 8. Oktober zunächst an die Ausschüsse überwiesen hat. Zum Redaktionsstand ist die Erhöhung damit noch nicht abschließend gesetzlich beschlossen, wie sich aus dem Bericht des Bundestages zum Gesetzgebungsverfahren ergibt. Die folgende Tabelle zeigt, welche Zahlungen sich ergeben würden, wenn die geplante Anhebung unverändert in Kraft tritt. Eine Anrechnung auf andere Leistungen ist dabei noch nicht berücksichtigt. Geplantes Kindergeld 2027 im Vergleich zu 2026 Kinder mit Anspruch Monatlich 2026 Monatlich 2027 geplant Geplantes Plus im Jahr Ein Kind 259 Euro 267 Euro 96 Euro Zwei Kinder 518 Euro 534 Euro 192 Euro Drei Kinder 777 Euro 801 Euro 288 Euro Wer bereits Kindergeld bekommt, braucht wegen der Erhöhung keinen neuen Antrag Wird die Anhebung Gesetz, soll die Familienkasse bestehende Zahlungen automatisch anpassen. Eltern müssen deshalb keinen zusätzlichen Antrag stellen, nur um den höheren Betrag zu erhalten. Das gilt für einen weiter bestehenden Anspruch; eine automatische Anpassung ersetzt keine fehlende Anspruchsvoraussetzung. Einen Überblick bietet auch unser Beitrag zu den geplanten Änderungen beim Kindergeld 2027. Bankverbindung und Familienverhältnisse jetzt berichtigen Wer inzwischen ein anderes Konto nutzt, umgezogen ist oder sich getrennt hat, sollte prüfen, ob die Familienkasse davon weiß. Änderungen müssen unmittelbar dorthin gemeldet werden; eine Nachricht an das Jobcenter oder das Einwohnermeldeamt genügt dafür nicht. Über die Veränderungsmitteilung der Familienkasse lassen sich wichtige Angaben übermitteln. Gerade wenn 2027 ein weiteres Kind erwartet wird, sollten die gespeicherte Bankverbindung und die Angaben zur berechtigten Person stimmen. Nach einer Trennung kann sich ändern, welcher Elternteil vorrangig Kindergeld erhält, etwa wenn das Kind dauerhaft in den Haushalt des anderen Elternteils zieht. Solche Veränderungen sollten Eltern zeitnah klären und nicht erst dann, wenn eine Zahlung ausbleibt oder eine Rückforderung kommt. Kindergeld ohne Antrag startet schrittweise im Jahr 2027 Das Gesetz zum antragslosen Kindergeld hat Bundestag und Bundesrat bereits passiert. Die praktische Umsetzung soll nach Angaben der Bundesregierung zum antragslosen Kindergeld im Frühjahr 2027 beginnen. Voraussichtlich ab März soll das Verfahren zunächst bei der Geburt eines zweiten oder weiteren Kindes greifen, wenn die Familie bereits Kindergeld bezieht. Die Familienkasse soll dafür vorhandene Daten nutzen und grundsätzlich an die Person zahlen, die schon das Kindergeld für das ältere Kind erhält. Für Erstgeborene ist die Ausweitung erst gegen Ende 2027 vorgesehen, nach den bisherigen Planungen voraussichtlich im November. Der Jahresbeginn ist daher kein Termin, ab dem sämtliche Eltern auf einen Antrag verzichten können. Für die vorgesehene automatische Bearbeitung müssen die erforderlichen Daten vorliegen; dazu gehören insbesondere eine bekannte Kontoverbindung, ein gemeinsamer Wohnsitz eines Elternteils mit dem Kind in Deutschland und die Erwerbstätigkeit mindestens eines Elternteils im Inland. Bei unvollständigen Angaben oder Zweifeln am Anspruch bleibt eine gesonderte Klärung erforderlich. Bei einer Geburt Anfang 2027 den Antrag nicht aufschieben Wer Anfang 2027 sein erstes Kind bekommt, sollte Kindergeld nach der Geburt weiterhin auf dem üblichen Weg beantragen. Auch bei weiteren Kindern ist entscheidend, ob das neue Verfahren im konkreten Fall schon greift und die Familienkasse den Anspruch tatsächlich festgesetzt hat. Die Familienkasse weist auf die begrenzte rückwirkende Auszahlung hin: Grundsätzlich werden höchstens die letzten sechs Monate vor dem Monat des Antragseingangs nachgezahlt. Ein länger zurückliegender Anspruch führt deshalb nicht automatisch dazu, dass sämtliche versäumten Monatsbeträge noch ausgezahlt werden. Eltern sollten die Eingangsbestätigung ihres Antrags aufbewahren und auf Nachfragen reagieren. Dauert die Bearbeitung eines rechtzeitig gestellten Antrags länger, ist das etwas anderes als eine verspätete Antragstellung. Bei volljährigen Kindern entscheiden aktuelle Nachweise Wird ein Kind demnächst 18 Jahre alt, sollten Eltern frühzeitig klären, auf welcher Grundlage Kindergeld weitergezahlt werden kann. Bei Schule, Ausbildung oder Studium besteht unter den gesetzlichen Voraussetzungen häufig bis zum 25. Geburtstag ein Anspruch, für den zusätzliche Nachweise erforderlich sind. Eine aktuelle Schulbescheinigung, der Ausbildungsvertrag oder eine Immatrikulationsbescheinigung können deshalb wichtiger sein als jede Ankündigung einer Erhöhung. Hat die Familienkasse Unterlagen angefordert, zählt die im Schreiben genannte Frist; lässt sie sich nicht einhalten, sollten Eltern rechtzeitig um mehr Zeit bitten. Für Übergänge zwischen zwei Ausbildungsabschnitten kommt eine Weiterzahlung bei einer Lücke von höchstens vier Monaten in Betracht. Bei längeren Wartezeiten müssen andere Voraussetzungen erfüllt sein, etwa eine nachweisbare Suche nach einem Ausbildungsplatz. Endet eine Ausbildung oder wird ein Studium abgebrochen, gehört auch diese Information zur Familienkasse. Wie teuer fehlende Anspruchsvoraussetzungen werden können, zeigt ein Urteil zur Rückforderung von Kindergeld für eine volljährige Tochter. Beim Jobcenter bleiben von der Erhöhung häufig null Euro zusätzlich Familien mit Kindergeld und Leistungen nach dem SGB II sollten eine höhere Kindergeldzahlung mit dem Berechnungsbogen des Jobcenters vergleichen. Nach § 11 SGB II wird Kindergeld grundsätzlich als Einkommen berücksichtigt und dem Kind zugerechnet, soweit es dieses für seinen Lebensunterhalt benötigt. Bleiben Bedarf und übrige Berechnungsfaktoren unverändert und werden die zusätzlichen acht Euro vollständig angerechnet, sinkt die Jobcenter-Leistung entsprechend. Die Familienkasse würde dann mehr überweisen, während das verfügbare Haushaltsbudget gleich bliebe. Eine Kindergelderhöhung allein schützt diese Familien deshalb nicht vor steigenden Lebenshaltungskosten. Was das geplante Plus für diese Haushalte bedeutet, erläutert unser Beitrag zur Kindergelderhöhung 2027 bei Familien mit Jobcenter-Leistungen. Sechs Fragen und Antworten zum Kindergeld 2027 Steht bereits fest, dass es ab Januar 2027 monatlich 267 Euro gibt? Nein, die Erhöhung von 259 auf 267 Euro steht im Regierungsentwurf. Zum Stand vom 21. Oktober 2026 ist sie noch nicht abschließend gesetzlich beschlossen. Müssen Eltern für 2027 einen neuen Kindergeldantrag stellen? Wegen der geplanten Erhöhung allein ist bei bestehendem Bezug kein neuer Antrag erforderlich. Änderungen der persönlichen Verhältnisse und angeforderte Nachweise müssen Eltern dennoch mitteilen beziehungsweise einreichen. Wird Kindergeld ab Januar 2027 für jedes Neugeborene ohne Antrag gezahlt? Nein, die Umsetzung soll stufenweise erfolgen: zunächst im Frühjahr für weitere Kinder in Familien mit bestehendem Kindergeldbezug, später im Jahr auch für Erstgeborene. Voraussetzung ist jeweils, dass die notwendigen Angaben vorliegen und der Anspruch geklärt ist. Wie lange kann Kindergeld rückwirkend ausgezahlt werden? Grundsätzlich höchstens für die letzten sechs Monate vor dem Monat, in dem der Antrag eingeht. Eltern sollten einen erforderlichen Antrag deshalb zeitnah stellen und den Eingang dokumentieren. Was sollten Eltern beachten, wenn ihr Kind 18 Jahre alt wird? Sie sollten die Voraussetzungen für eine Weiterzahlung prüfen und die erforderlichen Belege zu Schule, Ausbildung oder Studium einreichen. Der bisherige Bezug allein sichert den Anspruch nach Eintritt der Volljährigkeit nicht. Bleibt Familien mit Jobcenter-Leistungen die Erhöhung zusätzlich? Häufig nicht, weil Kindergeld als Einkommen angerechnet wird. Werden die zusätzlichen acht Euro vollständig berücksichtigt und bleibt die übrige Berechnung unverändert, fällt die Jobcenter-Zahlung entsprechend niedriger aus.

Beitragsbild von: Bundessozialgericht: Klage auf höheres Bürgergeld trotz Klageabweisung kann weitergehen

22. Oktober 2026

Ein verlorener Prozess muss einen noch offenen Streit mit dem Jobcenter nicht beenden. Das Bundessozialgericht hat klargestellt, dass eine erfolglose Klage im Überprüfungsverfahren die direkte Klage gegen den Leistungsbescheid nicht automatisch blockiert. Ein früheres Urteil sollte die offene Klage stoppen Im entschiedenen Fall ging es um Leistungen von Januar bis Juni 2014, also aus der Zeit des Arbeitslosengeldes II. Der Kläger verlangte höhere Zahlungen für Ernährung, Bekleidung und Schuhe in Übergröße sowie Mobilität. Er hatte die Bewilligung unmittelbar angegriffen und daneben Überprüfungsanträge gestellt. Das Verfahren über die Überprüfung endete rechtskräftig zu seinen Ungunsten, während der unmittelbare Streit über die Bewilligung noch lief. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hielt die offene Klage deshalb für unzulässig. Das BSG hob dieses Urteil am 8. September 2026 auf und verwies den Rechtsstreit zurück, Aktenzeichen B 4 AS 20/25 R. Gleiche Monate bedeuten nicht denselben Streitgegenstand Rechtskräftige Urteile binden die Beteiligten nach § 141 SGG nur insoweit, wie über den jeweiligen Streitgegenstand entschieden wurde. Deshalb genügt der Hinweis auf denselben Leistungszeitraum allein nicht, um jede weitere gerichtliche Prüfung auszuschließen. Bei der unmittelbaren Klage wird die Leistungsbewilligung angegriffen. Im Überprüfungsverfahren geht es zusätzlich um den Anspruch, eine frühere Entscheidung nach § 44 SGB X zurückzunehmen. Das BSG unterscheidet diese Streitgegenstände unabhängig davon, welches Verfahren zuerst abgeschlossen wurde. Auch das gemeinsame Ziel, für dieselben Monate mehr Geld zu erhalten, beseitigt den Unterschied nicht. Verfahrensweg Was wird geprüft? Was müssen Betroffene beachten? Widerspruch und unmittelbare Klage gegen die Bewilligung Ob die angegriffene Bewilligung rechtmäßig ist und höhere Leistungen zustehen. Für Widerspruch und Klage gelten eigene Fristen. Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X und anschließender Rechtsstreit Ob die Voraussetzungen für die Rücknahme der früheren Entscheidung vorliegen. Zusätzliche gesetzliche Voraussetzungen und begrenzte Nachzahlungszeiträume sind zu beachten. Ein erfolgloses Überprüfungsverfahren beweist keinen richtigen Bescheid Ein Überprüfungsverfahren kann an Voraussetzungen scheitern, die über die ursprüngliche Leistungsberechnung hinausgehen. Aus seinem Scheitern lässt sich deshalb nicht allgemein ableiten, dass der überprüfte Bescheid rechtmäßig war. Genau deshalb darf ein Gericht beide Verfahren nicht allein wegen ihres ähnlichen Zahlungsziels gleichsetzen. Für Menschen, die auf existenzsichernde Leistungen angewiesen sind, hat diese verfahrensrechtliche Unterscheidung eine sehr konkrete finanzielle Bedeutung. Übergrößen können tatsächlich zusätzliche Kosten auslösen Wie konkret solche Streitigkeiten sind, zeigt ein gesonderter Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. April 2022, Aktenzeichen L 9 AS 400/19. Dort ging es um einen 2,07 Meter großen Leistungsberechtigten mit Schuhgröße 52 und den Zeitraum Juli bis Dezember 2014. In diesem Verfahren blieb ein monatlicher Mehrbedarf von 28,36 Euro für Bekleidung, Wäsche und Schuhe bestehen. Der Betrag betrifft diesen damaligen Einzelfall und ist keine allgemeine Pauschale für Menschen mit Übergrößen. Gegen-Hartz.de erläutert die Entscheidung im Beitrag zum monatlichen Mehrbedarf für Kleidung und Schuhe in Übergröße. Über die Ansprüche für Januar bis Juni 2014 ist damit noch nichts entschieden. Die Monatsfristen bleiben entscheidend Wer einen zu niedrigen Bescheid erhält, sollte die Frist für den Widerspruch wahren. Nach § 84 SGG beträgt sie bei einer Bekanntgabe im Inland grundsätzlich einen Monat. Wird der Widerspruch zurückgewiesen, läuft für die Klage beim Sozialgericht grundsätzlich erneut eine Monatsfrist ab Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids. Das ergibt sich aus § 87 SGG. Der Widerspruch muss formgerecht eingehen und erkennen lassen, welcher Bescheid angegriffen wird. Eine ausführliche Begründung kann nachgereicht werden; praktische Hinweise enthält unser Ratgeber zum Widerspruch gegen den Bürgergeld-Bescheid. Fehlt eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung, gilt nach § 66 SGG regelmäßig eine Jahresfrist. Ob die Belehrung tatsächlich fehlerhaft ist, sollte anhand des konkreten Bescheids geprüft werden. Überprüfungsanträge helfen bei alten Fehlern – mit Grenzen Ein Überprüfungsantrag kommt insbesondere bei bereits bestandskräftigen Bescheiden in Betracht. § 44 SGB X ermöglicht unter seinen Voraussetzungen die rückwirkende Korrektur, wenn das Recht falsch angewandt oder ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde gelegt und deshalb eine Sozialleistung zu Unrecht vorenthalten wurde. Dabei sollte der Antrag die beanstandeten Bescheide und Zeiträume eindeutig benennen und die vermuteten Fehler erklären. Hinweise zur Formulierung finden sich im Ratgeber Überprüfungsantrag: Bürgergeld-Bescheide überprüfen. Für Nachzahlungen nach einer Überprüfung begrenzt § 40 Absatz 1 SGB II den Zeitraum aus § 44 Absatz 4 SGB X grundsätzlich auf ein Jahr. Bei einem 2026 gestellten Antrag reicht die mögliche Nachzahlung nach der kalenderjährlichen Berechnung regelmäßig frühestens bis zum 1. Januar 2025 zurück. Diese Begrenzung betrifft Nachzahlungen im Überprüfungsverfahren. Sie darf nicht pauschal auf einen fristgerecht begonnenen und weiterhin offenen unmittelbaren Rechtsstreit übertragen werden. Zwei Verfahren sind keine zusätzliche Absicherung Das BSG weist zugleich darauf hin, dass einem zusätzlichen Überprüfungsantrag das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, solange der betreffende Bescheid noch nicht bestandskräftig ist. Die Entscheidung ist deshalb keine Empfehlung, vorsorglich mehrere Verfahren über dieselbe Bewilligung zu beginnen. Für die Praxis folgt daraus: Ein laufendes Verfahren sollte mit nachvollziehbaren Berechnungen und den erforderlichen Nachweisen weitergeführt werden. Ein zusätzlicher Antrag ersetzt weder einen fristgerechten Widerspruch noch eine rechtzeitig erhobene Klage. Erneute Prüfung bedeutet noch keine höhere Zahlung Das Landessozialgericht muss nun erneut verhandeln und entscheiden. Ob die geltend gemachten zusätzlichen Bedarfe höhere Leistungen rechtfertigen, bleibt offen. Für Betroffene ist deshalb beides wichtig: der Zugang zu einer inhaltlichen Entscheidung und ein belegbarer Anspruch. Ein Verfahrensfehler des Gerichts macht die eigene Leistungsforderung nicht automatisch erfolgreich. Quellen: BSG, Urteil vom 8. September 2026 – B 4 AS 20/25 R; Terminbericht des BSG; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. April 2022 – L 9 AS 400/19; §§ 66, 84, 87 und 141 SGG, § 44 SGB X und § 40 SGB II.

Beitragsbild von: Finanzamt: Ab 400 Euro kann eine Vorauszahlung zum 10. Dezember fällig werden

22. Oktober 2026

Für viele Steuerzahler steht vor Weihnachten noch eine Überweisung an das Finanzamt an: Am Donnerstag, dem 10. Dezember 2026, wird die reguläre Einkommensteuer-Vorauszahlung für das vierte Quartal fällig. Betroffen ist, wer dafür einen wirksamen Vorauszahlungsbescheid hat. Schon ab mindestens 400 Euro Vorauszahlungen im Jahr und mindestens 100 Euro je Zahlungstermin kann das Finanzamt entsprechende Beträge festsetzen. Gerade Rentner sollten deshalb auch die weiteren Seiten ihres Steuerbescheids lesen, denn dort kann die nächste Zahlungsforderung stehen. Wofür die Grenze von 400 Euro tatsächlich gilt Die Beträge beziehen sich auf die festzusetzenden Vorauszahlungen, nicht auf die Höhe von Rente, Gehalt oder Nebeneinkünften. Die gesetzlichen Mindestgrenzen stehen in Paragraf 37 Absatz 5 Einkommensteuergesetz. Für die Berechnung orientiert sich das Finanzamt grundsätzlich an der letzten Steuerfestsetzung und berücksichtigt dabei anrechenbare Steuerabzüge, etwa die Lohnsteuer. Eine Jahressteuer von mehr als 400 Euro führt deshalb nicht automatisch zu Vorauszahlungen, wenn sie bereits durch solche Abzüge gedeckt ist. Errechneter jährlicher Vorauszahlungsbedarf Rate bei vier gleich hohen Zahlungsterminen 399 Euro Keine Festsetzung, da unter der Jahresmindestgrenze 400 Euro 100 Euro 800 Euro 200 Euro 1.600 Euro 400 Euro Die Tabelle zeigt vereinfachte Beispiele für die Einkommensteuer bei einer Verteilung auf vier Termine. Bei einer Festsetzung oder Änderung während des Jahres kann die Verteilung anders ausfallen; verbindlich sind die Beträge und Fälligkeiten im Bescheid. Warum auch Rentner und Arbeitnehmer betroffen sind Selbstständige und Freiberufler kennen das Verfahren häufig bereits, weil auf ihre Gewinne normalerweise kein laufender Lohnsteuerabzug erfolgt. Doch auch Arbeitnehmer können Vorauszahlungen leisten müssen, etwa wenn zusätzliche steuerpflichtige Vermietungsgewinne oder Honorare entstehen und die einbehaltene Lohnsteuer die gesamte Einkommensteuer nicht deckt. Bei der gesetzlichen Rente wird grundsätzlich keine Einkommensteuer direkt von der Auszahlung einbehalten. Deshalb können auch Menschen, die ausschließlich eine gesetzliche Rente beziehen, einen Vorauszahlungsbescheid erhalten. Ob tatsächlich Einkommensteuer anfällt, hängt unter anderem vom steuerpflichtigen Rentenanteil, weiteren Einkünften und abziehbaren Aufwendungen ab. Eine allgemeine monatliche Bruttorente, ab der jeder vorauszahlen muss, lässt sich daraus nicht ableiten. Wie sich zusätzliche Einnahmen auswirken können, erläutert unser Beitrag über Steuervorauszahlungen auf die Rente und weitere Einkünfte. Ein älterer Bescheid kann weiterhin Zahlungen verlangen Die regulären Zahlungstermine sind der 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember. Für die Dezemberrate sollten Betroffene prüfen, welches Steuerjahr, welcher Betrag und welche Fälligkeit im Vorauszahlungsbescheid stehen. Der Bescheid ist häufig an den Einkommensteuerbescheid angeheftet und kann auch Zahlungen für Folgejahre festsetzen. Bleiben die Beträge unverändert, verschickt das Finanzamt nach den Erläuterungen der Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen keinen neuen Vorauszahlungsbescheid zu jedem Termin. Wer auf eine weitere Zahlungsaufforderung wartet, kann deshalb die Frist versäumen. Die hessische Finanzverwaltung weist für den 10. Dezember 2026 ausdrücklich darauf hin, dass sie keine Zahlungserinnerungen für Vorauszahlungen mehr verschickt. Nachzahlung und Vorauszahlung können zeitlich zusammenfallen Besonders unangenehm wird es, wenn eine Steuernachzahlung für ein vergangenes Jahr und Vorauszahlungen für das laufende Jahr kurz hintereinander fällig werden. Beide Forderungen können berechtigt sein, obwohl sie das Haushaltsbudget gleichzeitig belasten. Die Nachzahlung gleicht die noch offene Steuer des früheren Jahres aus, während die Vorauszahlung auf die erwartete Steuer des anderen Jahres angerechnet wird. Warum nach einer erledigten Nachzahlung bereits die nächste Forderung folgen kann, erklärt unser Beitrag zu Steuernachzahlungen und zusätzlichen Vorauszahlungen bei Rentnern. Bei gesunkenen Einkünften eine Herabsetzung beantragen Die Berechnung des Finanzamts kann auf Verhältnissen beruhen, die inzwischen überholt sind. Endet eine selbstständige Nebentätigkeit oder sinken die steuerpflichtigen Vermietungseinkünfte, kann eine Herabsetzung der Vorauszahlungen infrage kommen. Dafür bietet Mein ELSTER den Antrag auf Anpassung von Vorauszahlungen an. Eine nachvollziehbare Hochrechnung für das gesamte Jahr und passende Nachweise helfen dem Finanzamt, den Antrag zu prüfen. Auch höhere steuerlich berücksichtigungsfähige Ausgaben können eine Anpassung rechtfertigen, wobei für Vorauszahlungen besondere Berechnungsregeln gelten. Wer eine niedrigere Dezemberrate erreichen möchte, sollte den Antrag frühzeitig stellen und die Entscheidung nicht erst am Zahlungstag abwarten. Für die Vorbereitung hilft eine Gegenüberstellung der erwarteten Jahressteuer und der bereits berücksichtigten Zahlungen. Mehr dazu finden Sie im Beitrag Rentenbesteuerung 2026: Nachzahlungen rechtzeitig erkennen. Bei einer Überweisung zählt der Geldeingang Bei einer Überweisung gilt die Steuer grundsätzlich an dem Tag als bezahlt, an dem das Geld dem Finanzamt gutgeschrieben wird. Wer erst am Fälligkeitstag eine gewöhnliche Überweisung beauftragt, muss deshalb die Bearbeitungszeit berücksichtigen. Eine Alternative ist ein wirksames SEPA-Lastschriftmandat für die betreffende Steuerart bei ausreichender Kontodeckung. Nach Paragraf 224 Abgabenordnung gilt die Zahlung beim Lastschriftverfahren grundsätzlich am Fälligkeitstag als entrichtet. Für Überweisungen gibt es zwar eine dreitägige Zahlungsschonfrist, innerhalb derer kein Säumniszuschlag erhoben wird. Der Fälligkeitstermin selbst verschiebt sich dadurch jedoch nicht. Bei längerer Säumnis fällt grundsätzlich für jeden angefangenen Säumnismonat ein Zuschlag von einem Prozent an. Berechnet wird er nach Paragraf 240 Abgabenordnung auf den rückständigen Steuerbetrag, der dafür auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abgerundet wird. Ein Einspruch stoppt die Zahlung nicht automatisch Gegen einen fehlerhaften Vorauszahlungsbescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch eingelegt werden. Die Zahlungspflicht bleibt dadurch zunächst bestehen, wie Paragraf 361 Abgabenordnung festlegt. Wer zusätzlich eine Aussetzung der Vollziehung erreichen möchte, muss deren Voraussetzungen darlegen, etwa ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids. Auch ein bloßer Antrag auf Herabsetzung erlaubt es nicht, die festgesetzte Zahlung eigenmächtig auszusetzen. Bei vorübergehenden Zahlungsschwierigkeiten kann unter den Voraussetzungen von Paragraf 222 Abgabenordnung eine Stundung infrage kommen. Dafür muss die Zahlung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte bedeuten, ohne dass der Steueranspruch durch den Aufschub gefährdet erscheint. Kurzes Beispiel aus der Praxis Im fiktiven Beispiel erhält die Rentnerin Monika einen Bescheid über vier Einkommensteuer-Vorauszahlungen von jeweils 250 Euro für 2026. Bis September hat sie 750 Euro gezahlt, am 10. Dezember werden die verbleibenden 250 Euro fällig. Bei der späteren Steuerabrechnung beträgt ihre Einkommensteuer für 2026 tatsächlich nur 900 Euro. Sind die insgesamt 1.000 Euro Vorauszahlungen vollständig geleistet und bestehen keine anderen verrechenbaren Forderungen, erhält sie 100 Euro zurück. Sechs Fragen und Antworten zur Steuervorauszahlung Ab welchem Betrag darf das Finanzamt Vorauszahlungen festsetzen? Die Vorauszahlungen müssen mindestens 400 Euro im Kalenderjahr und mindestens 100 Euro je Zahlungstermin betragen. Diese Beträge beziehen sich auf die Vorauszahlungen zur Einkommensteuer. Müssen Rentner ohne Nebenverdienst ebenfalls vorauszahlen? Ja, wenn bereits aus der gesetzlichen Rente eine ausreichend hohe Einkommensteuer entsteht und das Finanzamt entsprechende Vorauszahlungen festsetzt. Ein zusätzlicher Verdienst ist dafür keine Voraussetzung. Bekomme ich vor dem 10. Dezember einen neuen Bescheid? Bei unveränderten Vorauszahlungen gibt es normalerweise keinen neuen Bescheid für jeden Termin. Prüfen Sie deshalb auch ältere Bescheide auf weiterhin geltende Festsetzungen. Kann ich die Dezemberrate wegen geringerer Einkünfte senken lassen? Ja, mit einem begründeten Antrag auf Anpassung der Vorauszahlungen. Ob und in welcher Höhe die Rate sinkt, entscheidet das Finanzamt anhand der erwarteten Jahressteuer. Darf ich nach einem Einspruch die Zahlung zurückhalten? Ein Einspruch allein berechtigt dazu nicht. Erforderlich ist beispielsweise eine bewilligte Aussetzung der Vollziehung oder eine andere wirksame Änderung der Zahlungspflicht. Was passiert mit zu hohen Vorauszahlungen? Die geleisteten Beträge werden bei der endgültigen Steuerabrechnung für das betreffende Jahr angerechnet. Ergibt sich dabei ein Guthaben, wird es grundsätzlich erstattet oder mit anderen offenen Steuerforderungen verrechnet. Stand: 21. Oktober 2026. Die Rechenbeispiele sind vereinfacht und beziehen sich ausschließlich auf die Einkommensteuer.

Beitragsbild von: Rentner aufgepasst: Mit Altersteilzeit fast 36.000 Euro Vorteil bei der Rente

22. Oktober 2026

Die Arbeitszeit halbieren und trotzdem einen großen Teil der bisherigen Rentenansprüche weiter aufbauen. Das ist mit Altersteilzeit möglich, weil der Arbeitgeber das Entgelt aufstockt und zusätzliche Rentenbeiträge zahlt. Wie viel das ausmachen kann, zeigt unser fiktiver Vergleich zwischen Bernhard und Frederike. Beide reduzieren ihre Arbeitszeit im gleichen Umfang. Bernhard hat durch die Altersteilzeit über die betrachtete Arbeits- und Rentenphase jedoch insgesamt rund 35.800 Euro mehr zur Verfügung. Dieser rechnerische Vorteil hängt von den gewählten Annahmen zu Einkommen, Steuern und Rentenbezugsdauer ab. Er lässt sich deshalb nicht auf jede Altersteilzeit übertragen. Der Haken: Von 55 bis 60 reicht meist nicht Altersteilzeit ist grundsätzlich ab 55 möglich. Die Vereinbarung muss aber mindestens bis zu dem Zeitpunkt reichen, ab dem Sie eine Altersrente beanspruchen können. Wer heute 55 ist und lediglich fünf Jahre kürzertreten möchte, erfüllt diese Voraussetzung nicht bei einem Vertragsende zum 60. Geburtstag. Deshalb beginnen Frederike und Bernhard in unseren Beispielen mit 60 Jahren und reduzieren ihre Arbeitszeit fünf Jahre lang bis 65. Für beide unterstellen wir, dass sie dann die Voraussetzungen für eine abschlagsfreie Altersrente erfüllen. Damit vergleichen wir einen tatsächlich möglichen Übergang in die Rente. So funktioniert die Modellrechnung Beide verdienen vor der Reduzierung 52.000 Euro brutto im Jahr. Als vereinfachte Nettoannahme setzen wir 33.600 Euro jährlich an. Bei einer halben Stelle sinkt das Brutto auf 26.000 Euro; dafür nehmen wir 19.200 Euro netto an. Diese Nettowerte sind gerundete Rechenannahmen, keine individuell berechnete Gehaltsabrechnung. Steuerklasse, Krankenkasse, Kinder und weitere Einkünfte können das Ergebnis verändern. Für die Rentenrechnung verwenden wir das vorläufige Durchschnittsentgelt 2026 von 51.944 Euro und den seit Juli 2026 geltenden Rentenwert von 42,52 Euro. Das bisherige Gehalt entspricht damit rund einem Entgeltpunkt pro Jahr. Wir halten diese Werte für alle fünf Jahre konstant, um den Unterschied der beiden Modelle sichtbar zu machen. Zusätzlich unterstellen wir 18 Jahre Rentenbezug. Von der errechneten Bruttorentendifferenz ziehen wir pauschal 25 Prozent für Kranken- und Pflegeversicherung sowie mögliche Einkommensteuer ab. Dieser Abschlag ist ausschließlich eine Modellannahme und kein gesetzlicher Abzugssatz. Lohnsteigerungen, Rentenanpassungen, Inflation und eine Abzinsung späterer Zahlungen bleiben unberücksichtigt. Fall 1: Frederike reduziert ohne Aufstockung Fiktives Beispiel: Frederike arbeitet ab ihrem 60. Geburtstag nur noch halb so viel. Ihr Arbeitgeber zahlt weder einen Zuschuss zum Teilzeitgehalt noch zusätzliche Rentenbeiträge. Aus den angenommenen 33.600 Euro netto werden 19.200 Euro. Sie verzichtet damit jährlich auf 14.400 Euro, über fünf Jahre auf 72.000 Euro. Auch ihr Rentenkonto wächst langsamer. Bei unveränderten Rechengrößen fehlen ihr gegenüber der Vollzeitbeschäftigung nach fünf Jahren rund 2,503 Entgeltpunkte. Das entspricht einer um rund 106,41 Euro niedrigeren monatlichen Bruttorente. Die bereits vorher erworbenen Rentenpunkte bleiben erhalten. Über 18 Rentenjahre ergibt sich unter unserem pauschalen Abzugsmodell ein zusätzlicher Verlust von rund 17.239 Euro. Zusammen mit dem entgangenen Nettolohn beträgt Frederikes rechnerischer Einkommensverzicht rund 89.239 Euro. Fall 2: Bernhard vereinbart Altersteilzeit Fiktives Beispiel: Bernhard verdient zunächst genauso viel wie Frederike und halbiert ebenfalls seine Arbeitszeit. Er vereinbart jedoch Altersteilzeit mit seinem Arbeitgeber. Zu den 26.000 Euro jährlichem Teilzeitbrutto kommen mindestens 20 Prozent Aufstockung auf dieses Entgelt hinzu. In unserem Fall sind das 5.200 Euro jährlich. Die Aufstockung bleibt unter den gesetzlichen Voraussetzungen steuer- und beitragsfrei. Sie unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt: Das Finanzamt berücksichtigt sie bei der Ermittlung des Steuersatzes für das übrige steuerpflichtige Einkommen. Für Bernhard setzen wir deshalb vereinfachend eine zusätzliche jährliche Steuerbelastung von 800 Euro an. Diese Zahl ist eine Rechenannahme, keine allgemeine Steuerregel. Damit stehen ihm im Modell 19.200 Euro Teilzeitnetto plus 5.200 Euro Aufstockung abzüglich 800 Euro zusätzlicher Steuer zur Verfügung: insgesamt 23.600 Euro jährlich. Gegenüber der Vollzeitbeschäftigung fehlen 10.000 Euro pro Jahr, über fünf Jahre also 50.000 Euro. Zusätzliche Beiträge sichern einen Großteil der Rente Bernhards Arbeitgeber zahlt außerdem zusätzliche Rentenbeiträge auf mindestens 80 Prozent des regelmäßigen Altersteilzeitentgelts. Bei 26.000 Euro sind das weitere 20.800 Euro Beitragsgrundlage. Zusammen mit seinem Teilzeitgehalt werden damit Beiträge auf 46.800 Euro entrichtet – in diesem Beispiel auf 90 Prozent des früheren Bruttogehalts. Den zusätzlichen Beitrag trägt der Arbeitgeber allein. Bernhard verliert deshalb über fünf Jahre nur rund 0,501 Entgeltpunkte gegenüber Vollzeit. Das entspricht rund 21,28 Euro weniger Bruttorente monatlich. Über die angenommenen 18 Rentenjahre und nach dem pauschalen Modellabzug bleiben rund 3.448 Euro Rentenverlust. Sein gesamter rechnerischer Einkommensverzicht beträgt damit rund 53.448 Euro. Gegenüber Frederikes 89.239 Euro liegt der Vorteil bei rund 35.791 Euro. Bernhard erhält diesen Betrag nicht auf einmal: Ein Teil entsteht während der Altersteilzeit, der Rest durch die später höhere Rente. Frederike und Bernhard im Vergleich Frederike: gewöhnliche Teilzeit Bernhard: Altersteilzeit 26.000 Euro jährliches Teilzeitbrutto 26.000 Euro jährliches Teilzeitbrutto plus 5.200 Euro Aufstockung 19.200 Euro angenommenes Jahresnetto 23.600 Euro angenommenes Jahresnetto einschließlich Aufstockung und zusätzlicher Steuer 72.000 Euro Nettolohnverlust in fünf Jahren 50.000 Euro Nettolohnverlust in fünf Jahren Rund 106,41 Euro weniger Bruttorente monatlich Rund 21,28 Euro weniger Bruttorente monatlich Rund 89.239 Euro gesamter Einkommensverzicht im Modell Rund 53.448 Euro gesamter Einkommensverzicht im Modell Warum die letzten Berufsjahre nicht automatisch mehr zählen Für die gesetzliche Altersrente zählt grundsätzlich das Verhältnis Ihres beitragspflichtigen Verdienstes zum Durchschnittsentgelt des jeweiligen Jahres. Ein Entgeltpunkt aus einem frühen Berufsjahr ist bei derselben Rentenberechnung genauso viel wert wie einer aus einem späten Jahr. Die Rentenversicherung berechnet Ihre Altersrente nicht einfach aus dem letzten Gehalt. Eine Halbierung des Verdienstes kostet allerdings nicht jeden Menschen genau einen halben Entgeltpunkt jährlich. Das trifft ungefähr auf Beschäftigte zu, die vorher das Durchschnittsentgelt erzielt haben. Bei anderen Gehältern verändert sich auch der Punkteverlust. Bei hohen Einkommen müssen außerdem die Beitragsbemessungsgrenze und die Begrenzung der zusätzlichen Altersteilzeitbeiträge berücksichtigt werden. Teilzeit kann weiter für die 45 Versicherungsjahre zählen Wenn Sie rentenversicherungspflichtig beschäftigt bleiben, zählen die Kalendermonate einer Teilzeitbeschäftigung grundsätzlich ebenso für die Wartezeit von 45 Jahren wie Vollzeitmonate. Weniger Verdienst bedeutet dann weniger Rentenpunkte, aber nicht weniger Versicherungsmonate. Die passende Altersgrenze müssen Sie zusätzlich erreichen. Anders kann es bei Arbeitslosengeld kurz vor der Rente aussehen: Solche Zeiten zählen in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn grundsätzlich nicht für diese Wartezeit bei abschlagsfreien Frührente. Eine gesetzliche Ausnahme besteht, wenn die Arbeitslosigkeit durch Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt ist. Lassen Sie Ihren Versicherungsverlauf deshalb prüfen, bevor Sie einen Übergang über Arbeitslosigkeit einplanen. Altersteilzeit gibt es nicht allein auf Antrag Das Altersteilzeitgesetz verschafft Ihnen keinen allgemeinen Anspruch darauf, dass Ihr Arbeitgeber eine solche Vereinbarung abschließt. Ein Anspruch kann sich aber aus einschlägigen tariflichen oder betrieblichen Regelungen ergeben. Auch eine individuelle Vereinbarung kommt infrage. Neben dem Mindestalter müssen mindestens 1.080 Kalendertage versicherungspflichtiger Beschäftigung innerhalb der vorherigen fünf Jahre vorliegen; gesetzlich gleichgestellte Zeiten können hinzukommen. Fragen Sie nach der konkreten Aufstockung, zusätzlichen Rentenbeiträgen, Sonderzahlungen und dem vorgesehenen Rentenbeginn. Entscheidend ist zudem das Arbeitszeitmodell: Wer sofort jede Woche kürzertreten möchte, braucht eine entsprechende Verteilung. Beim Blockmodell arbeiten Sie zunächst weiter im bisherigen Umfang und werden erst in der zweiten Phase freigestellt. Brückenteilzeit sichert die Rückkehr zur bisherigen Stundenzahl Wenn Sie nur vorübergehend reduzieren und anschließend wieder mehr arbeiten möchten, kann Brückenteilzeit nach § 9a Teilzeit- und Befristungsgesetz passen. Der gesetzliche Anspruch setzt grundsätzlich ein länger als sechs Monate bestehendes Arbeitsverhältnis und einen Arbeitgeber mit regelmäßig mehr als 45 Beschäftigten voraus. Der Zeitraum beträgt normalerweise ein bis fünf Jahre. Sie müssen den Wunsch spätestens drei Monate vorher in Textform geltend machen. Betriebliche Gründe können entgegenstehen; bei Arbeitgebern mit 46 bis 200 Beschäftigten gilt zusätzlich eine Zumutbarkeitsquote. Nach Ablauf kehren Sie zur vorher vereinbarten Arbeitszeit zurück. Aufstockung und zusätzliche Rentenbeiträge erhalten Sie dadurch allerdings nicht automatisch. Eine unbefristete Verringerung nach § 8 kommt grundsätzlich bei Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten und nach mehr als sechs Monaten Beschäftigung in Betracht. Auch hier gelten Antragsfrist und mögliche betriebliche Ablehnungsgründe. Eine automatische Rückkehr zur Vollzeit fehlt. § 9 kann Ihnen unter bestimmten Voraussetzungen aber eine bevorzugte Berücksichtigung bei einem passenden freien Arbeitsplatz sichern. Prüfen Sie auch die Betriebsrente und Ihre Absicherung Bei der Betriebsrente entscheidet die jeweilige Versorgungsordnung. Knüpft sie an das Endgehalt, einen Beschäftigungsgrad oder bestimmte Berechnungszeiträume an, kann die Reduzierung anders wirken als in der gesetzlichen Rentenversicherung. Lassen Sie sich deshalb vor einer Unterschrift eine Vergleichsberechnung für beide Arbeitszeitmodelle geben. Auch Entgeltersatzleistungen verdienen einen eigenen Blick. Weniger beitragspflichtiger Lohn kann zum Beispiel ein späteres Krankengeld verringern. Beim Arbeitslosengeld bestehen besondere Bemessungs- und Schutzregelungen. Die Aufstockung zur Altersteilzeit dürfen Sie nicht ungeprüft als dauerhaft abgesichertes Einkommen behandeln. Unterstellen wir für beide Beispiele rund 4.400 eingesparte Arbeitsstunden in fünf Jahren, kostet Frederikes zusätzliche Freizeit im Modell etwa 20,28 Euro je Stunde, Bernhards etwa 12,15 Euro. Wie viele Stunden Sie tatsächlich gewinnen, hängt von Wochenarbeitszeit, Urlaub, Feiertagen und Arbeitszeitmodell ab. Die Rechnung beschreibt frei werdende Arbeitszeit, keinen Gewinn an Lebensjahren. FAQ: Teilzeit vor der Rente Kann ich mit 55 fünf Jahre Altersteilzeit vereinbaren und mit 60 aufhören? Normalerweise reicht das nicht. Die Vereinbarung muss mindestens bis zu einem möglichen Altersrentenbeginn reichen. Eine gewöhnliche Teilzeitphase von 55 bis 60 ist davon zu unterscheiden. Bekomme ich bei Altersteilzeit automatisch 90 Prozent meines früheren Nettolohns? Nein. Die 90 Prozent beziehen sich in unserem Beispiel auf die Beitragsgrundlage für die Rentenversicherung. Wie viel Geld Ihnen ausgezahlt wird, hängt von Aufstockung, Steuern und Abgaben ab. Ist ein Vorteil von rund 36.000 Euro sicher? Nein. Das Ergebnis gilt nur für die dargestellten Annahmen. Eine andere Steuerbelastung, Rentenbezugsdauer oder Arbeitgeberleistung verändert den Vergleich. Quellen Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Altersteilzeit – Schrittweise in den Ruhestand. Deutsche Rentenversicherung: Neuerungen in der gesetzlichen Rentenversicherung zum Jahreswechsel; Rentenanpassung 2026; Rechtliche Arbeitsanweisungen zu § 51 SGB VI. Gesetze im Internet: Altersteilzeitgesetz, vor allem §§ 2 und 3; Teilzeit- und Befristungsgesetz, §§ 8, 9 und 9a.

Beitragsbild von: 1946 Euro Rente plus 706 Euro Unfallrente: Beides bleibt so ungekürzt

21. Oktober 2026

Mehr als 2.650 Euro aus zwei Renten, ohne Abschlag und ohne Anrechnung. Ein Beratungsfall zeigt, dass dies möglich ist. Was hinter den beiden Rentenbeträgen steckt Rechtsanwalt Peter Knöppel berichtet über einen Mandanten, dessen Altersrente für besonders langjährig Versicherte am 1. September 2026 begonnen hat. Sie beträgt 1.946,61 Euro brutto monatlich; daneben werden 706,86 Euro gesetzliche Unfallrente gezahlt. Demnach blieb die Altersrente auch beim Zusammentreffen mit der Unfallrente vollständig erhalten. Für den abschlagsfreien Rentenbeginn waren Pflichtbeiträge aus einem Schadensersatzanspruch ausschlaggebend, mit denen die erforderlichen 540 Versicherungsmonate bis Ende August 2026 erreicht wurden. Leistung im berichteten Fall Monatlicher Betrag Altersrente für besonders langjährig Versicherte, brutto 1.946,61 Euro Gesetzliche Unfallrente 706,86 Euro Zusammen vor individuellen Abzügen 2.653,47 Euro Warum eine abschlagsfreie Rente trotzdem niedriger ausfallen kann Eine abschlagsfreie Altersrente bedeutet zunächst, dass kein Abschlag wegen eines vorgezogenen Rentenbeginns anfällt. Ob eine daneben bezogene gesetzliche Unfallrente die Auszahlung mindert, wird anschließend nach einer anderen Vorschrift beurteilt. Deshalb kann jemand die Voraussetzungen für eine Altersrente ohne Abschlag erfüllen und dennoch wegen der Unfallrente weniger Altersrente ausgezahlt bekommen. Für die Haushaltsplanung reicht es folglich nicht, nur den Rentenbetrag aus der Rentenauskunft zu übernehmen. Wann die gesetzliche Unfallversicherung eine Rente zahlt Eine gesetzliche Unfallrente kommt insbesondere nach einem Arbeitsunfall, einem versicherten Wegeunfall oder wegen einer anerkannten Berufskrankheit in Betracht. Üblicherweise muss die Erwerbsfähigkeit infolge des Versicherungsfalls über die 26. Woche hinaus um mindestens 20 Prozent gemindert sein. Diese Verletztenrente kann auch während des Ruhestands weitergezahlt werden. Mit dem Beginn der Altersrente stellt sich dann die Frage, ob beide Leistungen in voller Höhe nebeneinander ausgezahlt werden dürfen. Die Anrechnung trifft gegebenenfalls die Altersrente § 93 SGB VI regelt das Zusammentreffen einer eigenen gesetzlichen Rente mit einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Überschreitet die für diese Prüfung berechnete Summe den persönlichen Grenzbetrag, wird die Altersrente grundsätzlich um den übersteigenden Betrag vermindert. Die Unfallrente selbst wird durch diese Vorschrift nicht gekürzt. Entscheidend ist deshalb, wie viel von der Altersrente nach der Prüfung noch zur Auszahlung kommt. Der Grenzbetrag hängt vom Jahresarbeitsverdienst ab Für eine Altersrente aus der allgemeinen Rentenversicherung beträgt der Grenzbetrag grundsätzlich 70 Prozent eines Zwölftels des Jahresarbeitsverdienstes, der der Unfallrente zugrunde liegt. Gemeint ist der für die Unfallrentenberechnung angesetzte Wert, der auch zwischenzeitliche Anpassungen berücksichtigen kann. Der letzte Lohn vor dem Ruhestand liefert deshalb nicht automatisch die richtige Rechengröße. Wie sich der Jahresarbeitsverdienst auf die Anrechnung auswirken kann, erläutert auch der Gegen-Hartz-Beitrag „Diese Rente kann Altersrente kürzen“. Zusätzlich ist der gesetzliche Mindestgrenzbetrag zu beachten, der sich bei einer gewöhnlichen Altersrente aus der allgemeinen Rentenversicherung nach deren Monatsbetrag richtet. Für die Prüfung benötigt die Rentenversicherung deshalb die Berechnungsgrundlagen der Unfallrente. Ein Teil der Unfallrente bleibt bei der Berechnung außen vor Bevor die Rentenbeträge mit der Grenze verglichen werden, wird die Verletztenrente rechnerisch um einen gesetzlich geschützten Betrag vermindert. Dieser berücksichtigt verletzungsbedingte Mehraufwendungen und immaterielle Schäden. Die Höhe richtet sich nach der Minderung der Erwerbsfähigkeit und dem aktuellen Rentenwert. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 Prozent erhöht sich dieser Betrag grundsätzlich ab 65. Wer den geschützten Anteil übersieht, kann die verbleibende Altersrente zu niedrig berechnen. Gleiche Unfallrentenbeträge bedeuten außerdem nicht automatisch gleiche Ergebnisse bei der Anrechnung. Beiträge nach einem Unfall können den früheren Rentenbeginn ermöglichen Nach einem fremdverschuldeten Unfall können neben dem Arbeitsverdienst auch Beiträge für die spätere Rente ausfallen. Unter den Voraussetzungen des § 119 SGB X geht der Anspruch auf Ersatz dieser Beiträge auf den Rentenversicherungsträger über. Gehen solche Beiträge dort ein, gelten sie nach Absatz 3 der Vorschrift als Pflichtbeiträge. Entsprechende Zeiten können für die Wartezeit von 45 Jahren berücksichtigt werden, wie die rechtlichen Anweisungen der Deutschen Rentenversicherung zu § 51 SGB VIerläutern. Die laufende Unfallrente allein füllt dagegen keine Beitragslücke im Rentenkonto. Betroffene sollten deshalb nach einem Schadensereignis prüfen lassen, ob auch Ersatzbeiträge erfasst wurden und welche Monate dadurch für den gewünschten Rentenbeginn zählen. 45 Jahre ersetzen die Altersgrenze nicht Für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte müssen neben den 45 Versicherungsjahren auch die Voraussetzungen zum Lebensalter erfüllt sein. Nach den geltenden Regeln liegt die Altersgrenze für Versicherte ab Jahrgang 1964 bei 65 Jahren; für frühere Jahrgänge bestehen Übergangsgrenzen. Wer die 45 Jahre früher erreicht, kann diese Rentenart nicht beliebig vorziehen und dafür einen Abschlag akzeptieren. Die Voraussetzungen erklärt die Deutsche Rentenversicherung zu den Altersrenten nach 35 und 45 Versicherungsjahren. Steuerfreie Unfallrente bedeutet noch keinen Nettobetrag Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung sind nach § 3 Nummer 1 Buchstabe a EStG steuerfrei. Für die gesetzliche Altersrente gelten dagegen die Regeln der Rentenbesteuerung. Von der Bruttoaltersrente werden bei Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung einbehalten. Ob zusätzlich Einkommensteuer anfällt, hängt von den persönlichen steuerlichen Verhältnissen ab. Die im Beratungsfall genannten 2.653,47 Euro sind daher kein zugesagter monatlicher Nettobetrag. Erst nach Berücksichtigung der individuellen Abzüge steht fest, wie viel Geld tatsächlich verfügbar ist. Die Unfallrente gehört vollständig in den Rentenantrag Wer eine gesetzliche Unfallrente bezieht, sollte deren Bezug im Altersrentenantrag vollständig angeben und den aktuellen Bescheid bereithalten. Für eine nachvollziehbare Prüfung müssen insbesondere der verwendete Jahresarbeitsverdienst, der geschützte Anteil der Unfallrente und der Grenzbetrag erkennbar sein. Wie teuer unvollständige Angaben werden können, zeigt ein von Gegen-Hartz aufgegriffener Fall, in dem ein Rentner mehr als 84.000 Euro zurückzahlen musste. Eine vollständige Angabe schafft die Grundlage dafür, dass die Rentenversicherung den Zahlbetrag von Anfang an korrekt festsetzt. Sechs Fragen und Antworten zu Altersrente und Unfallrente Kann ich Altersrente und Unfallrente gleichzeitig erhalten? Ja, beide Leistungen können nebeneinander gezahlt werden. Ob die Altersrente vollständig ausgezahlt wird, hängt bei einer gesetzlichen Verletztenrente von der Prüfung nach § 93 SGB VI ab. Sind 706 Euro Unfallrente grundsätzlich anrechnungsfrei? Eine solche allgemeine Freigrenze gibt es nicht. Die Zahl stammt aus dem berichteten Einzelfall und lässt sich nicht auf andere Rentner übertragen. Wird bei einer Überschreitung die Unfallrente gekürzt? Die Anrechnung nach § 93 SGB VI vermindert gegebenenfalls die Zahlung aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Die gesetzliche Unfallrente wird durch diese Vorschrift nicht herabgesetzt. Zählen Jahre mit Unfallrente automatisch für die 45 Versicherungsjahre? Der Bezug einer Unfallrente allein genügt dafür nicht. Es kommt auf die anrechenbaren Versicherungszeiten an, zu denen unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch Zeiten mit Pflichtbeiträgen aus einem Schadensersatzanspruch zählen können. Ist die gesetzliche Unfallrente steuerfrei? Ja, Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung sind einkommensteuerfrei. Die daneben gezahlte Altersrente wird steuerlich eigenständig beurteilt. Was sollte vor dem Altersrentenantrag geprüft werden? Zu klären sind die anrechenbaren Versicherungszeiten, die persönliche Altersgrenze und eine mögliche Anrechnung der Unfallrente. Dafür sollten der Versicherungsverlauf und der aktuelle Unfallrentenbescheid gemeinsam geprüft werden.

Beitragsbild von: Wohngeld-Zuschuss auch im Pflegeheim nutzen

21. Oktober 2026

Auch Menschen, die dauerhaft in einem Pflegeheim leben, können Wohngeld bekommen. Angehörige sollten diesen Anspruch prüfen lassen, denn Wohngeld, Pflegewohngeld und Hilfe zur Pflege sind unterschiedliche Leistungen mit eigenen Voraussetzungen. Die Verwechslung kann Geld kosten: Wer nur nach Pflegewohngeld fragt, hat damit noch keinen Wohngeldantrag gestellt. Ebenso wenig bedeutet jede Unterstützung vom Sozialamt automatisch, dass Wohngeld ausgeschlossen ist. Der Umzug ins Pflegeheim beendet den Wohngeldanspruch nicht Nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Wohngeldgesetz können Menschen wohngeldberechtigt sein, die nicht nur vorübergehend in einem Heim aufgenommen sind. Ein gewöhnlicher Wohnungsmietvertrag ist dafür nicht erforderlich. Entscheidend ist die dauerhafte Aufnahme in ein Heim im Sinne der gesetzlichen Vorschriften. Ein vorübergehender Aufenthalt zur Kurzzeitpflege begründet diesen besonderen Anspruch für das Heimzimmer dagegen nicht. Ein bestimmter Pflegegrad ist für den Wohngeldanspruch als Heimbewohner nicht vorgeschrieben. Auch die Leistungen der Pflegeversicherung für die stationäre Versorgung verhindern einen Wohngeldanspruch für sich genommen nicht. Wohngeld, Pflegewohngeld und Hilfe zur Pflege im Vergleich Alle drei Leistungen können bei finanziellen Belastungen durch einen Heimaufenthalt helfen. Sie setzen jedoch an unterschiedlichen Kosten an und werden nach verschiedenen Vorschriften geprüft. Welche Unterstützung welchen Zweck hat Leistung Wofür sie gedacht ist Wo Angehörige ansetzen sollten Wohngeld Zuschuss zu den wohngeldrechtlich berücksichtigten Wohnkosten nach dem bundesweiten Wohngeldgesetz. Bei der zuständigen Wohngeldbehörde einen Antrag für die im Heim lebende Person stellen. Pflegewohngeld Landesrechtliche Unterstützung für förderfähige Investitionskosten eines Pflegeheims. Heimverwaltung und zuständige kommunale Stelle nach den Bedingungen des Bundeslandes fragen. Hilfe zur Pflege Bedürftigkeitsabhängige Sozialhilfe für notwendige Pflegekosten, die anderweitig nicht gedeckt werden können. Das zuständige Sozialamt frühzeitig über die Finanzierungslücke informieren. Die gesamte Heimrechnung wird nicht als Miete angesetzt Eine hohe Heimrechnung führt nicht automatisch zu hohem Wohngeld. Pflege, Verpflegung und die übrigen Rechnungsposten werden nicht einfach zusammengerechnet und als Wohnungsmiete übernommen. Für dauerhaft aufgenommene Heimbewohner gilt nach § 9 Absatz 3 WoGG eine besondere Berechnung: Als Miete wird der gesetzliche Höchstbetrag zuzüglich der Klimakomponente angesetzt. Nach § 11 WoGG kommt die gesetzliche Heizkostenkomponente hinzu. Der Höchstbetrag hängt von der Zahl der berücksichtigten Haushaltsmitglieder und der Mietenstufe am Standort des Heims ab. Der ausgezahlte Zuschuss ergibt sich anschließend aus der Wohngeldberechnung unter Berücksichtigung des anrechenbaren Einkommens. Deshalb können zwei alleinstehende Bewohner verschiedener Heime in derselben Gemeinde trotz unterschiedlich hoher Rechnungen dieselbe Wohnkostengröße in der Berechnung haben. Bei unterschiedlichem Einkommen kann ihr Wohngeld dennoch verschieden hoch ausfallen. Wann Grundsicherung und andere Leistungen Wohngeld ausschließen Nach § 7 WoGG sind Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie von Hilfe zum Lebensunterhalt grundsätzlich vom Wohngeld ausgeschlossen, wenn bei diesen Leistungen Unterkunftskosten berücksichtigt wurden. Dieselben Wohnkosten sollen nicht über beide Systeme bezuschusst werden. Im Pflegeheim kann neben der Hilfe zur Pflege auch Lebensunterhalt nach dem SGB XII gewährt werden. Angehörige müssen deshalb im Bescheid prüfen, welche Leistungen tatsächlich bewilligt wurden. Hilfe zur Pflege allein ist in § 7 WoGG nicht als Ausschlussleistung aufgeführt. Der Hinweis „Das Sozialamt zahlt bereits“ reicht deshalb zur Beurteilung eines Wohngeldanspruchs nicht aus. Gesetzliche Ausnahmen vom Ausschluss bestehen etwa, wenn die betreffenden Leistungen ausschließlich als Darlehen gewährt werden. Laufende und beantragte Sozialleistungen sollten der Wohngeldbehörde vollständig mitgeteilt werden, damit sie das Zusammenspiel prüfen kann. Pflegewohngeld richtet sich nach dem Bundesland Pflegewohngeld ist eine eigene landesrechtliche Förderung, die es nicht bundesweit nach einheitlichen Regeln gibt. Entsprechende Leistungen bestehen beispielsweise in Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein. In Nordrhein-Westfalen betrifft die Förderung nach § 14 des Alten- und Pflegegesetzes förderfähige Investitionsaufwendungen vollstationärer Dauerpflegeeinrichtungen. Dazu zählen Aufwendungen für Gebäude und Ausstattung, die Bewohner über die Investitionskosten mitfinanzieren. Geprüft werden unter anderem die wirtschaftlichen Verhältnisse und die Förderfähigkeit der Einrichtung. In Schleswig-Holstein erläutert die Landesregierung die dortigen Voraussetzungen für Pflegewohngeld und verweist für die Antragstellung auf die Einrichtung. Ein Antrag auf Pflegewohngeld ersetzt den Antrag nach dem Wohngeldgesetz nicht. Weitere Erläuterungen bietet unser Beitrag zum Unterschied zwischen Wohngeld und Pflegewohngeld. Einkommen und Vermögen werden gesondert geprüft Für das Wohngeld zählt das nach den gesetzlichen Vorschriften ermittelte Gesamteinkommen. Neben der gesetzlichen Rente können etwa eine Betriebsrente, weitere Renten oder Kapitalerträge zu berücksichtigen sein. Eine bundesweit einheitliche Rentengrenze für alle Heimbewohner gibt es deshalb nicht. Auch erhebliches Vermögen kann den Wohngeldanspruch ausschließen; die Vermögensregeln der Hilfe zur Pflege lassen sich darauf nicht einfach übertragen. Bei mindestens 33 Jahren an Grundrentenzeiten oder vergleichbaren Zeiten kann der Freibetrag nach § 17a WoGG das anrechenbare Renteneinkommen verringern. Ein tatsächlich ausgezahlter Grundrentenzuschlag ist dafür nicht erforderlich. Bei Schwerbehinderung lauert eine besondere Freibetragsfalle Der jährliche Freibetrag von 1.800 Euro nach § 17 WoGG gilt bei einem Grad der Behinderung von 100. Bei einem niedrigeren Grad der Schwerbehinderung verlangt diese Vorschrift zusätzlich Pflegebedürftigkeit und häusliche oder teilstationäre Pflege beziehungsweise Kurzzeitpflege. Eine vollstationäre Dauerpflege erfüllt diese zusätzliche Pflegevoraussetzung nicht. Angehörige sollten deshalb nicht davon ausgehen, dass jeder Pflegegrad zusammen mit einem Schwerbehindertenausweis den Freibetrag sichert. Wenn der Ehepartner weiter zu Hause lebt Bleibt ein Ehepartner in der bisherigen Wohnung, gehört er gewöhnlich nicht zum Wohngeldhaushalt des dauerhaft im Heim lebenden Partners. Für die Haushaltszugehörigkeit kommt es nach § 5 WoGG auf das gemeinsame Bewohnen und den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen an. Bei der Hilfe zur Pflege gelten andere Vorschriften, nach denen Einkommen und Vermögen eines nicht getrennt lebenden Ehepartners mitgeprüft werden können. Was das für die Finanzierung bedeutet, erklärt unser Beitrag „Ehepartner im Pflegeheim: Wie viel Geld bleibt dem Partner zu Hause?“. Den Wohngeldantrag früh stellen Zuständig ist die Wohngeldbehörde der Gemeinde, Stadt oder des Kreises am Standort des Heims. Angehörige oder die Heimverwaltung können mit entsprechender Vollmacht für die betroffene Person handeln. Benötigt werden insbesondere Einkommensnachweise, Angaben zu weiteren Sozialleistungen und Unterlagen über den Heimaufenthalt. Je nach Fall kommen Nachweise über Vermögen, Schwerbehinderung, Pflegeleistungen und Grundrentenzeiten hinzu. Wohngeld wird grundsätzlich ab dem ersten Tag des Monats geleistet, in dem der Antrag gestellt wird, sofern die Voraussetzungen vorliegen. Wer erst im November beantragt, bekommt für einen bereits seit Oktober bestehenden Anspruch im Regelfall kein Wohngeld für Oktober. Bei einer Lücke nicht auf den Wohngeldbescheid warten Wohngeld deckt weder automatisch den gesamten Eigenanteil noch jede Lücke in der Heimfinanzierung. Reichen die verfügbaren Mittel für die notwendige Versorgung nicht aus, sollte gleichzeitig das Sozialamt über die Situation informiert werden. Für die Hilfe zur Pflege ist nach § 18 SGB XII grundsätzlich entscheidend, wann der Sozialhilfeträger von den Leistungsvoraussetzungen erfährt. Ein Wohngeldantrag allein ersetzt diese Mitteilung nicht. Wie das Sozialamt ungedeckte Pflegekosten prüfen muss, erläutert unser Ratgeber „Hilfe zur Pflege: Dann muss das Sozialamt die Pflegekosten übernehmen“. Bei bereits laufender Hilfe zur Pflege muss zudem geklärt werden, wie zusätzlich bewilligtes Wohngeld in der Sozialhilfeberechnung berücksichtigt wird. Ein Beispiel aus der Praxis Die 82-jährige Frau Berger zieht im Oktober dauerhaft in ein Pflegeheim und bezahlt ihren Eigenanteil bislang aus Rente und Ersparnissen. Ihre Tochter glaubt zunächst, für einen Zuschuss komme ausschließlich Pflegewohngeld infrage. Sie reicht noch im Oktober einen Wohngeldantrag ein und lässt getrennt prüfen, ob das Bundesland Pflegewohngeld vorsieht. Die Wohngeldbehörde berechnet den möglichen Zuschuss anhand der gesetzlichen Wohnkostengröße und des anrechenbaren Einkommens. Zeichnet sich ab, dass die Mittel für die notwendige Versorgung nicht reichen, informiert die Tochter zusätzlich das Sozialamt. Welche Leistungen Frau Berger erhält und ob ein Wohngeldausschluss greift, hängt von der jeweiligen Prüfung ab. Fragen und Antworten zum Wohngeld im Pflegeheim Können Menschen mit einem Heimvertrag Wohngeld erhalten? Ja, bei einer nicht nur vorübergehenden Aufnahme in ein Heim kann ein Anspruch bestehen. Ein gewöhnlicher Mietvertrag für eine eigene Wohnung ist nicht erforderlich. Ist für Wohngeld mindestens Pflegegrad 2 erforderlich? Nein, das Wohngeldgesetz schreibt für die Berechtigung als Heimbewohner keinen bestimmten Pflegegrad vor. Andere Leistungen wie das Pflegewohngeld haben eigene Voraussetzungen. Sind Wohngeld und Pflegewohngeld dieselbe Leistung? Nein, Wohngeld ist ein Zuschuss zu den nach dem Wohngeldgesetz berücksichtigten Wohnkosten. Pflegewohngeld beruht auf Landesrecht und dient der Entlastung bei förderfähigen Investitionskosten. Schließt Hilfe zur Pflege Wohngeld immer aus? Nein, Hilfe zur Pflege allein ist keine Ausschlussleistung nach § 7 WoGG. Werden zusätzlich Grundsicherung oder Hilfe zum Lebensunterhalt unter Berücksichtigung von Unterkunftskosten gewährt, ist Wohngeld grundsätzlich ausgeschlossen. Übernimmt Wohngeld den gesamten Eigenanteil im Pflegeheim? Nein, Wohngeld ist ein begrenzter Zuschuss, der nach gesetzlichen Rechengrößen und dem anrechenbaren Einkommen ermittelt wird. Eine hohe Heimrechnung allein begründet keinen entsprechend hohen Anspruch.

Beitragsbild von: Witwenrente: Hochzeitstermin entscheidet über die Höhe der Abfindung

21. Oktober 2026

Wer kurz vor der Altersgrenze für die große Witwenrente erneut heiratet, sollte den Termin genau prüfen. Schon wenige Tage können darüber entscheiden, ob die Rentenversicherung die Abfindung um bisherige Bezugsmonate kürzt. Bereits der entstandene Anspruch auf die große Witwenrente verhindert die Kürzung. Neue Ehe beendet die laufende Witwenrente Mit einer Wiederheirat endet die gesetzliche Witwenrente zum Ablauf des Hochzeitsmonats. Bei der ersten Wiederheirat nach dem Tod des bisherigen Ehepartners sieht § 107 SGB VI dafür grundsätzlich eine Rentenabfindung in Höhe von 24 berechneten Monatsbeträgen vor. Bei der zeitlich begrenzten kleinen Witwenrente fällt diese Zahlung geringer aus: Bereits berücksichtigte Bezugsmonate vermindern den Faktor 24. Sind etwa 18 Monate anzurechnen, bleiben sechs Monatsbeträge als Abfindung. Eine neue Partnerschaft ohne Heirat beendet keine gesetzliche Witwenrente. Der Anspruch entscheidet, nicht die letzte Überweisung Abschnitt 7 der DRV-Anweisungen zu § 107 SGB VI behandelt den Übergang zwischen kleiner und großer Witwenrente. Sind die Voraussetzungen der großen Rente bei der Wiederheirat bereits erfüllt, entfällt die Kürzung auch dann, wenn im Hochzeitsmonat noch die kleine Rente läuft. Die DRV nennt dazu die Reihenfolge: Altersgrenze am 16. Mai erreicht, Hochzeit am 20. Mai. Der spätere Beginn der großen Rente steht verhindert keine ungekürzte Abfindung. Welche Altersgrenze gilt für Sie? Die Altersgrenze richtet sich nach dem Todesjahr des verstorbenen Ehepartners. Entscheidend ist deshalb nicht einfach das Jahr, in dem Sie wieder heiraten. Todesjahr des Ehepartners Altersgrenze für die große Witwenrente 2024 46 Jahre und 2 Monate 2025 46 Jahre und 4 Monate 2026 46 Jahre und 6 Monate 2027 46 Jahre und 8 Monate 2028 46 Jahre und 10 Monate Ab 2029 47 Jahre Starb Ihr Ehepartner 2025, bleibt es für Ihren altersabhängigen Anspruch bei 46 Jahren und vier Monaten, auch wenn die neue Hochzeit 2026 stattfindet. Lassen Sie sich vor der Terminentscheidung den genauen Tag bestätigen, an dem Sie die Altersvoraussetzung erfüllen. Große Witwenrente ist auch ohne Erreichen der Altersgrenze möglich Der Unterschied zwischen kleiner und großer Witwenrente hängt nicht ausschließlich am Alter. Eine große Witwenrente kommt auch bei Erwerbsminderung oder bei der Erziehung eines eigenen Kindes infrage ( gilt auch für ein Kind des verstorbenen Ehepartners unter 18 Jahren). Auch die Sorge für ein Kind mit Behinderung kann genügen, wenn es sich nicht selbst unterhalten kann und mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebt. Diese Ausnahme bei einem erwachsenen Kind mit Behinderung begründet einen Anspruch unabhängig von der Altersgrenze. 24 Monatsbeträge bedeuten nicht automatisch 24 große Renten Der Wegfall der Kürzung verändert den Multiplikator, aber nicht rückwirkend die  Rentenbeträge. Grundsätzlich zählt der Durchschnitt der letzten zwölf Kalendermonate; die bisherige kleine Rente prägt also auch weiterhin die  Berechnung. § 107 Absatz 2 SGB VI enthält Sonderregeln für eine Hochzeit in den ersten 15 Kalendermonaten nach dem Sterbemonat. Dadurch fließen die erhöhten Zahlungen des Sterbevierteljahrs nicht einfach als Rentenbetrag in die Abfindung ein. Lassen Sie sich deshalb sowohl den Monatsdurchschnitt als auch den angewandten Faktor erläutern. Ein Bescheid kann den richtigen Durchschnitt enthalten und trotzdem zu wenig Geld zusprechen, weil der verminderte Faltor falsch ist. Bei altem Recht entfällt die Kürzung ohnehin Nicht jede kleine Witwenrente unterliegt der Begrenzung auf 24 Kalendermonate. Die Besitzstandsregeln greifen, wenn der frühere Ehepartner vor 2002 gestorben ist oder wenn die Ehe vor 2002 geschlossen wurde und mindestens einer der damaligen Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren ist. Für diese Fälle schließt § 269b SGB VI die Anrechnung bereits geleisteter kleiner Witwenrenten auf die Abfindung aus. Prüfen Sie, ob für Ihre Hinterbliebenenrente altes oder neues Recht gilt. Abfindungsbescheid prüfen und rechtzeitig widersprechen Beantragen Sie die Abfindung und weisen Sie auf den Zeitpunkt hin, zu dem die Voraussetzungen der großen Witwenrente erfüllt waren. Bitten Sie darum, diesen Zeitpunkt bei der Prüfung zu berücksichtigen. Hat die Rentenversicherung trotzdem Bezugsmonate abgezogen, können Sie gegen den Bescheid Widerspruch einlegen. Bei Bekanntgabe beträgt die Frist einen Monat; beachten Sie dazu die Rechtsbehelfsbelehrung. Fiktives Beispiel: Juliette aus Wiesbaden Juliettes Ehemann Matteo ist 2025 gestorben, sie erhält noch die kleine Witwenrente nach neuem Recht. Am 16. November 2026 erfüllt sie die Altersvoraussetzung von 46 Jahren und vier Monaten, am 20. November heiratet sie erneut. Obwohl im November noch die kleine Rente eingeht, darf die DRV die Abfindung nicht um die bisherigen Bezugsmonate kürzen. Ergibt die gesonderte Berechnung einen Monatsdurchschnitt von angenommenen 400 Euro, erhält Juliette 24 mal 400 Euro, also 9.600 Euro. Fragen und Antworten zur Abfindung der Witwenrente Muss die große Witwenrente vor der Hochzeit schon ausgezahlt worden sein? Nein, entscheidend ist der bereits entstandene Anspruch dem Grunde nach. Welches Jahr bestimmt die Altersgrenze? Das Todesjahr des früheren Ehepartners, nicht das Jahr der neuen Hochzeit. Erhalte ich automatisch das 24-Fache der höheren Rente? Nein, der Monatsbetrag für die Abfindung wird gesondert berechnet. Wird jede kleine Witwenrente bei der Abfindung gekürzt? Nein, für die geschützten Altfälle schließt § 269b SGB VI diese Kürzung aus. Gelten die Regeln auch für Witwer? Ja, § 107 SGB VI erfasst Witwenrenten und Witwerrenten gleichermaßen. Wie lange kann ich gegen einen fehlerhaften Bescheid vorgehen? Die Widerspruchsfrist beträgt bei Bekanntgabe in Deutschland grundsätzlich einen Monat. Quellen Deutsche Rentenversicherung: Gemeinsame Rechtliche Anweisungen zu § 107 SGB VI, vor allem Abschnitte 5 bis 7, Stand 23. September 2024. Gesetze im Internet: § 46, § 107, § 242a und § 269b SGB VI; § 84 SGG.

Beitragsbild von: Pflegeheim: Fast 40 Prozent der Pflegebewohner sind auf Sozialhilfe angewiesen

21. Oktober 2026

Ein notwendiger Platz im Pflegeheim wird für viele Menschen finanziell untragbar: Für 2026 errechnet eine DAK-Analyse eine Sozialhilfequote von 37 Prozent. Die Pflegeversicherung zahlt, doch die verbleibende Rechnung überfordert immer mehr Bewohnerinnen und Bewohner. Wie groß die Belastung inzwischen ist, zeigen neuere Kostendaten: Im ersten Heimjahr müssen Pflegebedürftige nach einer Auswertung des Verbands der Ersatzkassen zum 1. Juli 2026 bundesweit durchschnittlich 3.364 Euro monatlich selbst finanzieren. Wer eine deutlich niedrigere Rente erhält, braucht dafür Ersparnisse oder ergänzende Unterstützung. 37 Prozent: Was hinter dem Höchstwert steckt Die am 5. März 2026 veröffentlichte DAK-Sonderanalyse zur Sozialhilfequote in Pflegeheimen stammt vom Bremer Gesundheitsökonomen Heinz Rothgang und seinem Team. Die Krankenkasse beziffert die Zahl der auf Hilfe zur Pflege angewiesenen Heimbewohner für 2026 auf rund 309.000 und spricht von einem Rekordwert. Die 37 Prozent beruhen auf einer Modellrechnung, die unter anderem Einkommen, Vermögen und Heimentgelte berücksichtigt. Es handelt sich deshalb um einen berechneten Wert für 2026 und keine bereits abgeschlossene amtliche Jahresstatistik. Unter den gesetzlichen Annahmen der damaligen Analyse könnte die Quote 2032 auf 40,4 Prozent und bis 2035 auf knapp 43 Prozent steigen. Diese Prognose beschreibt ein Szenario, dessen Verlauf von künftigen Kosten, Einkommen und politischen Entscheidungen abhängt. Mehr als 3.300 Euro bleiben trotz Pflegeversicherung zu zahlen Die Pflegeversicherung übernimmt die Kosten eines Heimplatzes nur teilweise. Neben dem verbleibenden Anteil für Pflege und Ausbildung fallen Ausgaben für Unterkunft, Verpflegung und Investitionen an. Nach den vdek-Daten zur Pflegeversicherung setzte sich die monatliche Eigenbeteiligung im ersten Heimjahr zum 1. Juli 2026 wie folgt zusammen: Monatliche Eigenbeteiligung im ersten Heimjahr, Bundesdurchschnitt zum 1. Juli 2026 Kostenbestandteil Betrag Pflegebedingter Eigenanteil einschließlich Ausbildung, nach Leistungszuschlag 1.775 Euro Unterkunft und Verpflegung 1.068 Euro Investitionskosten 521 Euro Gesamte Eigenbeteiligung 3.364 Euro Die Leistungen der Pflegeversicherung sind bei dieser verbleibenden Belastung bereits berücksichtigt. Die tatsächlichen Beträge unterscheiden sich je nach Einrichtung und Region. Gegenüber Juli 2025 stieg die durchschnittliche Eigenbeteiligung im ersten Heimjahr um 256 Euro. Was das für die Finanzierung bedeutet, erläutert auch unser Beitrag Pflegeheim-Eigenanteil: Was tun, wenn die Rente nicht mehr reicht? 75 Prozent Zuschuss senken nur einen Teil der Rechnung Für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5 wächst der Zuschlag der Pflegekasse mit der Dauer des Leistungsbezugs im Heim. Nach § 43c SGB XI beträgt er zunächst 15 Prozent, nach mehr als zwölf Monaten 30 Prozent, nach mehr als 24 Monaten 50 Prozent und nach mehr als 36 Monaten 75 Prozent des pflegebedingten Eigenanteils. Die Entlastung erfasst die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Ausbildungskosten. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten werden dadurch nicht entsprechend reduziert. Selbst nach mehr als drei Jahren im Heim verbleiben nach der vdek-Auswertung vom Juli 2026 durchschnittlich 2.111 Euro monatlich. Auch diese Summe kann eine kleinere Rente vollständig übersteigen. Wenn das eigene Geld nicht reicht, besteht Anspruch auf Hilfe Reichen die Leistungen der Pflegeversicherung und die zumutbar einsetzbaren eigenen Mittel für die notwendige Pflege nicht aus, kommt Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII infrage. Wer die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, hat darauf einen Anspruch. Das Sozialamt prüft den anerkannten Bedarf sowie Einkommen und Vermögen. Je nach persönlicher Situation kommen für den Lebensunterhalt im Heim ergänzend Grundsicherung im Alter oder Hilfe zum Lebensunterhalt hinzu. Eine hohe Heimrechnung begründet deshalb nicht automatisch einen Anspruch in genau dieser Höhe. Entscheidend sind die anerkennungsfähigen Kosten und die individuelle finanzielle Situation. Ersparnisse müssen nicht vollständig aufgebraucht werden Bei der Sozialhilfe bleibt ein Teil des Vermögens geschützt: Für eine alleinstehende erwachsene Person sind kleinere Geldvermögen grundsätzlich bis 10.000 Euro ausgenommen. Das ergibt sich aus der Verordnung zu § 90 Absatz 2 Nummer 9 SGB XII. Weitere Vermögenswerte können ebenfalls geschützt sein, etwa ein angemessenes Eigenheim, das der Ehepartner weiterhin bewohnt, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Eine pauschale Forderung, zunächst sämtliche Rücklagen und jeden Besitz zu verwerten, wäre deshalb falsch. Für persönliche Ausgaben ist bei entsprechendem Sozialhilfebedarf außerdem ein Barbetrag vorgesehen. Für Erwachsene beträgt dieser nach § 27b SGB XII mindestens 27 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 und damit 2026 monatlich 152,01 Euro; hinzu kommt eine Bekleidungspauschale. Für Ehepartner gelten andere Regeln als für Kinder Bei nicht getrennt lebenden Ehepaaren bezieht das Sozialamt grundsätzlich auch Einkommen und Vermögen des Partners in die Prüfung ein. Sein eigener notwendiger Lebensunterhalt und geschütztes Vermögen müssen dabei berücksichtigt werden. Einen festen Betrag, der jedem Ehepartner zu Hause in gleicher Höhe verbleibt, gibt es nicht. Einzelheiten erklärt unser Beitrag Ehepartner im Pflegeheim: Wie viel Geld bleibt dem Partner zu Hause? Für den Rückgriff des Sozialamts auf erwachsene Kinder gilt dagegen nach § 94 Absatz 1a SGB XII grundsätzlich eine Grenze von mehr als 100.000 Euro jährlichem Gesamteinkommen je Kind. Wird diese Grenze überschritten, muss zusätzlich geprüft werden, ob und in welcher Höhe tatsächlich eine Unterhaltspflicht besteht. Das Sozialamt sollte frühzeitig vom Bedarf erfahren Hilfe zur Pflege setzt nach § 18 SGB XII grundsätzlich ein, sobald dem Sozialhilfeträger bekannt ist, dass die Leistungsvoraussetzungen vorliegen. Wer eine Finanzierungslücke absehen kann, sollte den Bedarf deshalb frühzeitig und nachweisbar mitteilen. Dafür kann zunächst ein formloses Schreiben genügen, das den notwendigen Heimaufenthalt und die fehlenden finanziellen Mittel beschreibt. Rentenbescheide, Kontoauszüge, Vermögensnachweise und die Heimkostenaufstellung sollten anschließend zügig vorgelegt werden.

Online Bürgergeld-Anspruch ausrechen

Um zu erfahren, wie hoch der Anspruch auf Bürgergeld ausfällt, kann unser neuer Bürgergeld-Rechner behilflich sein. Einfach alle wichtigen Daten eintragen und der Bürgergeld-Rechner rechnet den aktuellen Bedarf für 2026 aus! Bürgergeld Rechner

Wichtige Fragen und Antworten zum Bürgergeld

Täglich erreichen uns zahlreiche Emails mit wiederkehrenden. Noch immer herrscht eine große Verunsicherung gegenüber den zahlreichen Sozialgesetzen und deren Auswirkungen im Alltag. Wir haben einige dieser Fragen zusammengestellt und veröffentlichen hiermit unsere Antworten. Wichtige Fragen & Antworten

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Selbstverständnis

Von der Arbeitsmarktreform sind Millionen von Menschen betroffen. Vieles ist im SGB II unklar und auf die individuellen Bedarfe des Einzelnen zu pauschal ausgelegt. Laut einiger Erhebungen, sollen nur rund 50 Prozent aller Bescheide der Jobcenter mindestens teilweise falsch und rechtswidrig sein. Das bedeutet für die Menschen oft tatsächliche Beschneidungen in Grundrechten und Ansprüchen.



Diese Plattform will daher denen eine Stimme geben, die kein Gehör finden, weil sie keine gesellschaftliche Lobby besitzen. Bezieher von Bürgergeld (ehemals Hartz IV) werden nicht selten als "dumm" oder "faul" abgestempelt. Es reicht nicht, dass Leistungsberechtigte mit den täglichen Einschränkungen zu kämpfen haben, es sind auch die täglichen Anfeindungen in den Jobcentern, in der Schule, in der Familie oder auf der Straße. Neben aktuellen Informationen zur Rechtssprechung konzentrieren wir uns auch auf Einzelfälle, die zum Teil skandalös sind. Wir decken auf und helfen damit den Betroffenen. Denn wenn eine Öffentlichkeit hergestellt wurde, müssen die Jobcenter agieren. Sie bekommen dadurch Druck. Lesen Sie mehr darüber in unserem redaktionellem Leitfaden!

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Täglich erreichen uns zahlreiche Emails mit wiederkehrenden Fragen. Noch immer herrscht eine große Verunsicherung gegenüber den zahlreichen Sozialgesetzen und deren Auswirkungen im Alltag. Wir haben einige dieser Fragen für Sie zusammengestellt und veröffentlichen hiermit unsere Antworten.

News

Rentner aufgepasst: Mit Altersteilzeit fast 36.000 Euro Vorteil bei der Rente

Beitragsbild von: Rentner aufgepasst: Mit Altersteilzeit fast 36.000 Euro Vorteil bei der Rente

22. Oktober 2026

Die Arbeitszeit halbieren und trotzdem einen großen Teil der bisherigen Rentenansprüche weiter aufbauen. Das ist mit Altersteilzeit möglich, weil der Arbeitgeber das Entgelt aufstockt und zusätzliche Rentenbeiträge zahlt. Wie viel das ausmachen kann, zeigt unser fiktiver Vergleich zwischen Bernhard und Frederike. Beide reduzieren ihre Arbeitszeit im gleichen Umfang. Bernhard hat durch die Altersteilzeit über die betrachtete Arbeits- und Rentenphase jedoch insgesamt rund 35.800 Euro mehr zur Verfügung. Dieser rechnerische Vorteil hängt von den gewählten Annahmen zu Einkommen, Steuern und Rentenbezugsdauer ab. Er lässt sich deshalb nicht auf jede Altersteilzeit übertragen. Der Haken: Von 55 bis 60 reicht meist nicht Altersteilzeit ist grundsätzlich ab 55 möglich. Die Vereinbarung muss aber mindestens bis zu dem Zeitpunkt reichen, ab dem Sie eine Altersrente beanspruchen können. Wer heute 55 ist und lediglich fünf Jahre kürzertreten möchte, erfüllt diese Voraussetzung nicht bei einem Vertragsende zum 60. Geburtstag. Deshalb beginnen Frederike und Bernhard in unseren Beispielen mit 60 Jahren und reduzieren ihre Arbeitszeit fünf Jahre lang bis 65. Für beide unterstellen wir, dass sie dann die Voraussetzungen für eine abschlagsfreie Altersrente erfüllen. Damit vergleichen wir einen tatsächlich möglichen Übergang in die Rente. So funktioniert die Modellrechnung Beide verdienen vor der Reduzierung 52.000 Euro brutto im Jahr. Als vereinfachte Nettoannahme setzen wir 33.600 Euro jährlich an. Bei einer halben Stelle sinkt das Brutto auf 26.000 Euro; dafür nehmen wir 19.200 Euro netto an. Diese Nettowerte sind gerundete Rechenannahmen, keine individuell berechnete Gehaltsabrechnung. Steuerklasse, Krankenkasse, Kinder und weitere Einkünfte können das Ergebnis verändern. Für die Rentenrechnung verwenden wir das vorläufige Durchschnittsentgelt 2026 von 51.944 Euro und den seit Juli 2026 geltenden Rentenwert von 42,52 Euro. Das bisherige Gehalt entspricht damit rund einem Entgeltpunkt pro Jahr. Wir halten diese Werte für alle fünf Jahre konstant, um den Unterschied der beiden Modelle sichtbar zu machen. Zusätzlich unterstellen wir 18 Jahre Rentenbezug. Von der errechneten Bruttorentendifferenz ziehen wir pauschal 25 Prozent für Kranken- und Pflegeversicherung sowie mögliche Einkommensteuer ab. Dieser Abschlag ist ausschließlich eine Modellannahme und kein gesetzlicher Abzugssatz. Lohnsteigerungen, Rentenanpassungen, Inflation und eine Abzinsung späterer Zahlungen bleiben unberücksichtigt. Fall 1: Frederike reduziert ohne Aufstockung Fiktives Beispiel: Frederike arbeitet ab ihrem 60. Geburtstag nur noch halb so viel. Ihr Arbeitgeber zahlt weder einen Zuschuss zum Teilzeitgehalt noch zusätzliche Rentenbeiträge. Aus den angenommenen 33.600 Euro netto werden 19.200 Euro. Sie verzichtet damit jährlich auf 14.400 Euro, über fünf Jahre auf 72.000 Euro. Auch ihr Rentenkonto wächst langsamer. Bei unveränderten Rechengrößen fehlen ihr gegenüber der Vollzeitbeschäftigung nach fünf Jahren rund 2,503 Entgeltpunkte. Das entspricht einer um rund 106,41 Euro niedrigeren monatlichen Bruttorente. Die bereits vorher erworbenen Rentenpunkte bleiben erhalten. Über 18 Rentenjahre ergibt sich unter unserem pauschalen Abzugsmodell ein zusätzlicher Verlust von rund 17.239 Euro. Zusammen mit dem entgangenen Nettolohn beträgt Frederikes rechnerischer Einkommensverzicht rund 89.239 Euro. Fall 2: Bernhard vereinbart Altersteilzeit Fiktives Beispiel: Bernhard verdient zunächst genauso viel wie Frederike und halbiert ebenfalls seine Arbeitszeit. Er vereinbart jedoch Altersteilzeit mit seinem Arbeitgeber. Zu den 26.000 Euro jährlichem Teilzeitbrutto kommen mindestens 20 Prozent Aufstockung auf dieses Entgelt hinzu. In unserem Fall sind das 5.200 Euro jährlich. Die Aufstockung bleibt unter den gesetzlichen Voraussetzungen steuer- und beitragsfrei. Sie unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt: Das Finanzamt berücksichtigt sie bei der Ermittlung des Steuersatzes für das übrige steuerpflichtige Einkommen. Für Bernhard setzen wir deshalb vereinfachend eine zusätzliche jährliche Steuerbelastung von 800 Euro an. Diese Zahl ist eine Rechenannahme, keine allgemeine Steuerregel. Damit stehen ihm im Modell 19.200 Euro Teilzeitnetto plus 5.200 Euro Aufstockung abzüglich 800 Euro zusätzlicher Steuer zur Verfügung: insgesamt 23.600 Euro jährlich. Gegenüber der Vollzeitbeschäftigung fehlen 10.000 Euro pro Jahr, über fünf Jahre also 50.000 Euro. Zusätzliche Beiträge sichern einen Großteil der Rente Bernhards Arbeitgeber zahlt außerdem zusätzliche Rentenbeiträge auf mindestens 80 Prozent des regelmäßigen Altersteilzeitentgelts. Bei 26.000 Euro sind das weitere 20.800 Euro Beitragsgrundlage. Zusammen mit seinem Teilzeitgehalt werden damit Beiträge auf 46.800 Euro entrichtet – in diesem Beispiel auf 90 Prozent des früheren Bruttogehalts. Den zusätzlichen Beitrag trägt der Arbeitgeber allein. Bernhard verliert deshalb über fünf Jahre nur rund 0,501 Entgeltpunkte gegenüber Vollzeit. Das entspricht rund 21,28 Euro weniger Bruttorente monatlich. Über die angenommenen 18 Rentenjahre und nach dem pauschalen Modellabzug bleiben rund 3.448 Euro Rentenverlust. Sein gesamter rechnerischer Einkommensverzicht beträgt damit rund 53.448 Euro. Gegenüber Frederikes 89.239 Euro liegt der Vorteil bei rund 35.791 Euro. Bernhard erhält diesen Betrag nicht auf einmal: Ein Teil entsteht während der Altersteilzeit, der Rest durch die später höhere Rente. Frederike und Bernhard im Vergleich Frederike: gewöhnliche Teilzeit Bernhard: Altersteilzeit 26.000 Euro jährliches Teilzeitbrutto 26.000 Euro jährliches Teilzeitbrutto plus 5.200 Euro Aufstockung 19.200 Euro angenommenes Jahresnetto 23.600 Euro angenommenes Jahresnetto einschließlich Aufstockung und zusätzlicher Steuer 72.000 Euro Nettolohnverlust in fünf Jahren 50.000 Euro Nettolohnverlust in fünf Jahren Rund 106,41 Euro weniger Bruttorente monatlich Rund 21,28 Euro weniger Bruttorente monatlich Rund 89.239 Euro gesamter Einkommensverzicht im Modell Rund 53.448 Euro gesamter Einkommensverzicht im Modell Warum die letzten Berufsjahre nicht automatisch mehr zählen Für die gesetzliche Altersrente zählt grundsätzlich das Verhältnis Ihres beitragspflichtigen Verdienstes zum Durchschnittsentgelt des jeweiligen Jahres. Ein Entgeltpunkt aus einem frühen Berufsjahr ist bei derselben Rentenberechnung genauso viel wert wie einer aus einem späten Jahr. Die Rentenversicherung berechnet Ihre Altersrente nicht einfach aus dem letzten Gehalt. Eine Halbierung des Verdienstes kostet allerdings nicht jeden Menschen genau einen halben Entgeltpunkt jährlich. Das trifft ungefähr auf Beschäftigte zu, die vorher das Durchschnittsentgelt erzielt haben. Bei anderen Gehältern verändert sich auch der Punkteverlust. Bei hohen Einkommen müssen außerdem die Beitragsbemessungsgrenze und die Begrenzung der zusätzlichen Altersteilzeitbeiträge berücksichtigt werden. Teilzeit kann weiter für die 45 Versicherungsjahre zählen Wenn Sie rentenversicherungspflichtig beschäftigt bleiben, zählen die Kalendermonate einer Teilzeitbeschäftigung grundsätzlich ebenso für die Wartezeit von 45 Jahren wie Vollzeitmonate. Weniger Verdienst bedeutet dann weniger Rentenpunkte, aber nicht weniger Versicherungsmonate. Die passende Altersgrenze müssen Sie zusätzlich erreichen. Anders kann es bei Arbeitslosengeld kurz vor der Rente aussehen: Solche Zeiten zählen in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn grundsätzlich nicht für diese Wartezeit bei abschlagsfreien Frührente. Eine gesetzliche Ausnahme besteht, wenn die Arbeitslosigkeit durch Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt ist. Lassen Sie Ihren Versicherungsverlauf deshalb prüfen, bevor Sie einen Übergang über Arbeitslosigkeit einplanen. Altersteilzeit gibt es nicht allein auf Antrag Das Altersteilzeitgesetz verschafft Ihnen keinen allgemeinen Anspruch darauf, dass Ihr Arbeitgeber eine solche Vereinbarung abschließt. Ein Anspruch kann sich aber aus einschlägigen tariflichen oder betrieblichen Regelungen ergeben. Auch eine individuelle Vereinbarung kommt infrage. Neben dem Mindestalter müssen mindestens 1.080 Kalendertage versicherungspflichtiger Beschäftigung innerhalb der vorherigen fünf Jahre vorliegen; gesetzlich gleichgestellte Zeiten können hinzukommen. Fragen Sie nach der konkreten Aufstockung, zusätzlichen Rentenbeiträgen, Sonderzahlungen und dem vorgesehenen Rentenbeginn. Entscheidend ist zudem das Arbeitszeitmodell: Wer sofort jede Woche kürzertreten möchte, braucht eine entsprechende Verteilung. Beim Blockmodell arbeiten Sie zunächst weiter im bisherigen Umfang und werden erst in der zweiten Phase freigestellt. Brückenteilzeit sichert die Rückkehr zur bisherigen Stundenzahl Wenn Sie nur vorübergehend reduzieren und anschließend wieder mehr arbeiten möchten, kann Brückenteilzeit nach § 9a Teilzeit- und Befristungsgesetz passen. Der gesetzliche Anspruch setzt grundsätzlich ein länger als sechs Monate bestehendes Arbeitsverhältnis und einen Arbeitgeber mit regelmäßig mehr als 45 Beschäftigten voraus. Der Zeitraum beträgt normalerweise ein bis fünf Jahre. Sie müssen den Wunsch spätestens drei Monate vorher in Textform geltend machen. Betriebliche Gründe können entgegenstehen; bei Arbeitgebern mit 46 bis 200 Beschäftigten gilt zusätzlich eine Zumutbarkeitsquote. Nach Ablauf kehren Sie zur vorher vereinbarten Arbeitszeit zurück. Aufstockung und zusätzliche Rentenbeiträge erhalten Sie dadurch allerdings nicht automatisch. Eine unbefristete Verringerung nach § 8 kommt grundsätzlich bei Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten und nach mehr als sechs Monaten Beschäftigung in Betracht. Auch hier gelten Antragsfrist und mögliche betriebliche Ablehnungsgründe. Eine automatische Rückkehr zur Vollzeit fehlt. § 9 kann Ihnen unter bestimmten Voraussetzungen aber eine bevorzugte Berücksichtigung bei einem passenden freien Arbeitsplatz sichern. Prüfen Sie auch die Betriebsrente und Ihre Absicherung Bei der Betriebsrente entscheidet die jeweilige Versorgungsordnung. Knüpft sie an das Endgehalt, einen Beschäftigungsgrad oder bestimmte Berechnungszeiträume an, kann die Reduzierung anders wirken als in der gesetzlichen Rentenversicherung. Lassen Sie sich deshalb vor einer Unterschrift eine Vergleichsberechnung für beide Arbeitszeitmodelle geben. Auch Entgeltersatzleistungen verdienen einen eigenen Blick. Weniger beitragspflichtiger Lohn kann zum Beispiel ein späteres Krankengeld verringern. Beim Arbeitslosengeld bestehen besondere Bemessungs- und Schutzregelungen. Die Aufstockung zur Altersteilzeit dürfen Sie nicht ungeprüft als dauerhaft abgesichertes Einkommen behandeln. Unterstellen wir für beide Beispiele rund 4.400 eingesparte Arbeitsstunden in fünf Jahren, kostet Frederikes zusätzliche Freizeit im Modell etwa 20,28 Euro je Stunde, Bernhards etwa 12,15 Euro. Wie viele Stunden Sie tatsächlich gewinnen, hängt von Wochenarbeitszeit, Urlaub, Feiertagen und Arbeitszeitmodell ab. Die Rechnung beschreibt frei werdende Arbeitszeit, keinen Gewinn an Lebensjahren. FAQ: Teilzeit vor der Rente Kann ich mit 55 fünf Jahre Altersteilzeit vereinbaren und mit 60 aufhören? Normalerweise reicht das nicht. Die Vereinbarung muss mindestens bis zu einem möglichen Altersrentenbeginn reichen. Eine gewöhnliche Teilzeitphase von 55 bis 60 ist davon zu unterscheiden. Bekomme ich bei Altersteilzeit automatisch 90 Prozent meines früheren Nettolohns? Nein. Die 90 Prozent beziehen sich in unserem Beispiel auf die Beitragsgrundlage für die Rentenversicherung. Wie viel Geld Ihnen ausgezahlt wird, hängt von Aufstockung, Steuern und Abgaben ab. Ist ein Vorteil von rund 36.000 Euro sicher? Nein. Das Ergebnis gilt nur für die dargestellten Annahmen. Eine andere Steuerbelastung, Rentenbezugsdauer oder Arbeitgeberleistung verändert den Vergleich. Quellen Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Altersteilzeit – Schrittweise in den Ruhestand. Deutsche Rentenversicherung: Neuerungen in der gesetzlichen Rentenversicherung zum Jahreswechsel; Rentenanpassung 2026; Rechtliche Arbeitsanweisungen zu § 51 SGB VI. Gesetze im Internet: Altersteilzeitgesetz, vor allem §§ 2 und 3; Teilzeit- und Befristungsgesetz, §§ 8, 9 und 9a.

Aktuelle Urteile zum Bürgergeld, Grundsicherung, Sozialhilfe und Rente

Arbeitnehmer wurden 30 Minuten Pause abgezogen trotz durcharbeiten - BAG-Urteil

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22. Oktober 2026

Arbeitszeit: 30 Minuten Pause abgezogen, obwohl Sie durcharbeiten – BAG stärkt Beschäftigte Auf der Abrechnung steht eine Mittagspause, im Arbeitsalltag gab es dafür keine Gelegenheit: So kann geleistete Arbeit aus dem Zeitkonto verschwinden. Ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts zeigt, warum Arbeitgeber solche Abzüge nicht einfach mit einem Verweis auf ihre Software verteidigen können. Die Entscheidung Aktenzeichen 5 AZR 51/24, betrifft eine Klinikärztin, die die Bezahlung von 59 Stunden und drei Minuten verlangte. Sie stärkt Beschäftigte im Streit um durchgearbeitete Pausen, bedeutet aber weder ein allgemeines Verbot automatischer Abzüge noch eine automatische Lohnnachzahlung. 59 Stunden gestrichen: Was im Fall der Ärztin passiert war Die Assistenzärztin arbeitete in Teilzeit mit 30 Wochenstunden, vorgesehen waren täglich sechs Stunden von 7.30 bis 13.30 Uhr. Blieb sie länger als sechs Stunden, zog das betriebliche System grundsätzlich 30 Minuten Pause ab, sofern keine ausreichend lange Pause dokumentiert war. Für die Zeit von September 2018 bis August 2019 summierten sich die automatischen Abzüge auf 59 Stunden und drei Minuten. Die Ärztin erklärte, sie habe während dieser Zeiten gearbeitet; tatsächlich genommene Pausen seien gesondert erfasst worden. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen ihre Klage zunächst ab. Das Bundesarbeitsgericht hob das Berufungsurteil auf und verwies den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht Saarland zurück. Eine gebuchte Pause beweist keine Arbeitsunterbrechung Der entscheidende Unterschied liegt zwischen einer Rechenoperation und dem tatsächlichen Arbeitsablauf. Zieht ein Programm automatisch eine halbe Stunde ab, lässt sich daraus nicht ablesen, ob die Beschäftigte in dieser Zeit wirklich frei hatte. Die Ärztin hatte für die einzelnen Tage angegeben, von wann bis wann sie gearbeitet habe, und die tatsächlich genommenen Pausen abgegrenzt. Darauf durfte der Arbeitgeber nicht lediglich mit einem pauschalen Bestreiten und dem Hinweis auf die automatischen Einträge antworten. Er musste sich konkret zu den behaupteten Arbeitszeiten und den angeblich genommenen Pausen erklären. Die rechtliche Einordnung solcher Abzüge erläutert auch der Beitrag über Lohnansprüche trotz automatisch abgezogener Pausen. Warum das Urteil noch keine Nachzahlung garantiert Wer zusätzliche Arbeitszeit bezahlt haben möchte, muss grundsätzlich zwei Fragen beantworten: Wann wurde gearbeitet, und weshalb ist diese zusätzliche Arbeit dem Arbeitgeber zuzurechnen? Dafür kommt etwa eine Anordnung, nachträgliche Billigung, bewusste Duldung oder eine Arbeitsmenge infrage, die sich ohne Mehrarbeit nicht erledigen ließ. Allein die Möglichkeit des Arbeitgebers, einen automatischen Pausenabzug im System zu sehen, belegt noch keine Billigung zusätzlicher Arbeit. Der Eintrag verrät schließlich gerade nicht, ob tatsächlich durchgearbeitet wurde. Das BAG verlangte im Klinikfall allerdings keine schematische Schilderung jeder einzelnen Tätigkeit während jeder streitigen Pause. Auch nachvollziehbar beschriebene, wiederkehrende Aufgaben und typische Stationsabläufe konnten für die Darlegung genügen, weshalb die Arbeit ohne Pause erforderlich gewesen sei. Mit seinem Urteil sprach das Gericht der Ärztin das verlangte Geld noch nicht abschließend zu. Welche Voraussetzungen für einen Zahlungsanspruch gelten, erklärt ergänzend unser Beitrag „Überstunden ohne Bezahlung: Wann der Arbeitgeber trotzdem zahlen muss“. Automatische Pausenabzüge sind nicht pauschal verboten Die Behauptung, das Bundesarbeitsgericht habe automatische Pausenabzüge insgesamt verboten, geht über die Entscheidung hinaus. Beanstandet wurde insbesondere, dass der Arbeitgeber die tatsächlich genommenen Pausen mit einem bloßen Systemeintrag belegen wollte. Für Beschäftigte heißt das: Ein automatischer Abzug allein löst noch keinen Anspruch aus, muss aber auch nicht ungeprüft hingenommen werden. Entscheidend bleibt, was während der abgezogenen Zeit tatsächlich geschah und auf welcher Grundlage zusätzliche Arbeit geleistet wurde. Arbeitszeiten dokumentieren und Ansprüche rechtzeitig geltend machen Beschäftigte sollten für jeden betroffenen Tag Arbeitsbeginn, Arbeitsende, wirklich genommene Pausen und den Grund für das Durcharbeiten festhalten sowie ihre Zeitnachweise sichern. Eine Zahlungsforderung sollte den Zeitraum, die zusätzlich geleisteten Stunden und die verlangte Vergütung möglichst konkret benennen. Dabei sind mögliche Ausschlussfristen im Arbeits- oder Tarifvertrag zu beachten: Werden diese versäumt, können Ansprüche trotz geleisteter Arbeit verfallen. Im Fall der Ärztin stellte das BAG ausdrücklich fest, dass ihre Forderungen rechtzeitig geltend gemacht worden waren. Bei genau sechs Stunden schreibt das Gesetz noch keine Pause vor Nach § 4 Arbeitszeitgesetz entsteht die allgemeine Pflicht zu einer mindestens 30-minütigen Ruhepause erst bei mehr als sechs Stunden Arbeitszeit. Genau sechs Stunden reichen dafür nicht aus. Tägliche Arbeitszeit Gesetzliche Mindestpause nach § 4 ArbZG Bis einschließlich sechs Stunden Keine Mindestpause nach dieser Vorschrift Mehr als sechs bis einschließlich neun Stunden Insgesamt mindestens 30 Minuten Mehr als neun Stunden Insgesamt mindestens 45 Minuten Die Pausen können grundsätzlich in Abschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden; länger als sechs Stunden am Stück darf ohne Ruhepause nicht gearbeitet werden. Die Tabelle zeigt die allgemeinen gesetzlichen Vorgaben, während etwa für Jugendliche besondere Regeln gelten. Gerade bei einer Sechs-Stunden-Schicht muss der Betrieb deshalb reagieren, wenn zusätzliche Arbeit anfällt. Eine nachträgliche Buchung kann die zuvor ausgefallene Erholung nicht ersetzen. Ein belegtes Brötchen am Schreibtisch ist noch keine Pause Wer während des Essens weiter dienstliche Telefonate führt oder Kunden bedient, unterbricht seine Arbeit nicht allein dadurch, dass er etwas isst. Für eine Ruhepause müssen Beschäftigte von ihren Arbeitspflichten befreit sein und die Zeit zur Erholung nutzen können. Bei betrieblich erforderlicher Flexibilität muss die genaue Lage der Pause nicht zwingend schon zu Schichtbeginn feststehen. Nach dem BAG-Urteil vom 21. August 2024, Aktenzeichen 5 AZR 266/23, müssen Beschäftigte aber spätestens bei Beginn der Pause wissen, dass und wie lange sie frei haben. Gesetzlich vorgeschriebene Pausen dürfen nicht eigenmächtig gestrichen werden, um mehr Geld zu verdienen oder früher nach Hause zu gehen. Eine mögliche Vergütung durchgearbeiteter Zeit beseitigt auch nicht den Verstoß gegen die Pausenvorschriften. Quellen: BAG, Urteil vom 12. Februar 2025 – 5 AZR 51/24; BAG, Urteil vom 21. August 2024 – 5 AZR 266/23; BAG, Beschluss vom 13. September 2022 – 1 ABR 22/21; § 4 Arbeitszeitgesetz; ver.di Bildung + Beratung zu Ausschlussfristen.

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Rente nach 45 Jahren arbeiten endet jetzt: Diese Jahrgänge sollten gut aufpassen

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22. Oktober 2026

Die abschlagsfreie Altersrente nach 45 Versicherungsjahren steht vor einer der größten Veränderungen seit ihrer Einführung. Die Alterssicherungskommission empfiehlt ausdrücklich, den vorgezogenen Renteneintritt ohne Abschläge für besonders langjährig Versicherte abzuschaffen. Noch ist daraus aber kein Gesetz geworden. Für Beschäftigte kurz vor dem Ruhestand ist diese Unterscheidung besonders wichtig. Wer heute die Voraussetzungen erfüllt, kann die Altersrente für besonders langjährig Versicherte weiterhin nach dem geltenden Recht beanspruchen. Unklar ist dagegen, welche Jahrgänge bei einer späteren Reform geschützt werden. Gerade Versicherte ab dem Jahrgang 1964 sollten deshalb ihre bisherige Ruhestandsplanung nicht als endgültig gesichert ansehen. Die Rente nach 45 Jahren ist noch nicht abgeschafft Nach § 38 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf die Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet und eine Wartezeit von 45 Jahren erreicht haben. Für ältere Geburtsjahrgänge gelten übergangsweise niedrigere Altersgrenzen. Der Jahrgang 1962 kann diese Rente nach geltendem Recht mit 64 Jahren und acht Monaten erhalten. Beim Jahrgang 1963 sind es 64 Jahre und zehn Monate, während ab dem Jahrgang 1964 das Alter von 65 Jahren gilt. Die oft verwendete Bezeichnung „Rente mit 63“ führt deshalb inzwischen in die Irre. Tatsächlich konnten nur deutlich ältere Jahrgänge diese Rentenart bereits mit genau 63 Jahren abschlagsfrei beziehen. Mehr zu den derzeit geltenden Altersgrenzen zeigt Gegen-Hartz im Beitrag „Rente mit 63: Das gilt für die Jahrgänge 1962 und 1964 nach dem aktuellen Rentenrecht“. Warum die Rentenkommission die bisherige Regel abschaffen will Die Alterssicherungskommission hat im Juni 2026 insgesamt 33 Empfehlungen für eine weitreichende Reform der Alterssicherung vorgelegt. Empfehlung 6 lautet ausdrücklich, den abschlagsfreien Renteneintritt für besonders langjährig Versicherte abzuschaffen. Damit würde eine lange Versicherungszeit allein künftig nicht mehr ausreichen, um vor der regulären Altersgrenze ohne Rentenabschlag auszuscheiden. Gleichzeitig empfiehlt die Kommission, den frühestmöglichen Beginn der Altersrente für langjährig Versicherte nach mindestens 35 Versicherungsjahren von 63 auf 64 Jahre anzuheben. Damit könnten Beschäftigte gleich doppelt betroffen sein. Die bisherige abschlagsfreie Möglichkeit nach 45 Jahren könnte wegfallen, während auch die Alternative mit Abschlägen später beginnen würde. Die Bundesregierung hat die Empfehlungen bislang nicht vollständig in geltendes Rentenrecht umgesetzt. Bis zu einer Gesetzesänderung gelten daher weiterhin die heutigen Regelungen. Diese Jahrgänge sollten jetzt besonders genau hinsehen Wie stark einzelne Versicherte betroffen sein könnten, hängt davon ab, wann ein neues Gesetz in Kraft tritt und welche Übergangsbestimmungen beschlossen werden. Eine feste Aussage wie „Jahrgang 1966 ist geschützt und Jahrgang 1967 ist betroffen“ ist derzeit nicht möglich. Die folgende Tabelle zeigt deshalb bewusst die bestehende Rechtslage und nicht ein bereits feststehendes neues Rentenrecht. Für die Altersrente nach 35 Versicherungsjahren sind die angegebenen Abschläge die möglichen Höchstwerte bei einem Beginn genau mit 63 Jahren. Geburtsjahr Abschlagsfreie Rente nach 45 Jahren heute Regelaltersgrenze Rente mit 63 nach 35 Jahren heute 1962 64 Jahre + 8 Monate 66 Jahre + 8 Monate bis zu 13,2 % Abschlag 1963 64 Jahre + 10 Monate 66 Jahre + 10 Monate bis zu 13,8 % Abschlag 1964 65 Jahre 67 Jahre bis zu 14,4 % Abschlag 1965 65 Jahre 67 Jahre bis zu 14,4 % Abschlag 1966 65 Jahre 67 Jahre bis zu 14,4 % Abschlag 1967 und später 65 Jahre 67 Jahre bis zu 14,4 % Abschlag Die Deutsche Rentenversicherung bestätigt für Versicherte ab Jahrgang 1964 die heutige Altersgrenze von 65 Jahren bei 45 Versicherungsjahren. Diese Rentenart kann außerdem nicht einfach früher mit einem Abschlag bezogen werden. Besonders aufmerksam sollten deshalb die Jahrgänge ab 1964 sein. Angehörige des Jahrgangs 1964 werden nach der heutigen Regelung erst 2029 beziehungsweise abhängig vom Geburtstag Anfang 2030 die Altersgrenze für diese Rentenart erreichen. Beim Jahrgang 1965 liegt der entsprechende Zeitpunkt hauptsächlich im Jahr 2030, beim Jahrgang 1966 im Jahr 2031. Je weiter der geplante Rentenbeginn in der Zukunft liegt, desto stärker kann sich eine neue gesetzliche Übergangsbestimmung auswirken. Auch die Jahrgänge 1962 und 1963 sollten die Reform verfolgen Die Jahrgänge 1962 und 1963 stehen deutlich näher vor dem abschlagsfreien Rentenbeginn. Daraus darf jedoch noch keine pauschale Garantie abgeleitet werden, dass jeder Angehörige dieser Jahrgänge von jeder denkbaren Neuregelung ausgeschlossen wäre. Entscheidend wären Stichtage und Schutzbestimmungen eines späteren Gesetzes. Wer bereits einen konkreten Rententermin geplant hat, sollte deshalb den weiteren Gesetzgebungsprozess verfolgen. Das gilt besonders für Versicherte mit Altersteilzeit, Aufhebungsvertrag oder einer anderen langfristigen Vereinbarung zum Ausscheiden aus dem Beruf. Hier kann eine Verschiebung des Rentenbeginns eine finanzielle Lücke verursachen. Fünf Jahre Übergangszeit sind im Gespräch In der politischen Debatte wurde inzwischen eine längere Übergangszeit gefordert. Die SPD-Rentenpolitikerin Annika Klose sprach sich Mitte August 2026 für einen Zeitraum von fünf Jahren aus und verwies dabei auf den Schutz des Vertrauens von Menschen, die ihre Altersvorsorge seit Jahren auf die geltenden Regeln ausgerichtet haben. Diese fünf Jahre sind allerdings bislang keine gesetzlich festgelegte Frist. Noch steht weder fest, von welchem Datum eine solche Frist berechnet würde, noch welche Geburtsjahrgänge dadurch tatsächlich geschützt wären. Deshalb wäre beispielsweise die Aussage voreilig, der Jahrgang 1966 sei wegen einer fünfjährigen Übergangsfrist automatisch sicher. Erst die konkrete gesetzliche Formulierung könnte beantworten, ob auf Geburtsjahr, Rentenbeginn, Abschluss eines Altersteilzeitvertrages oder einen anderen Stichtag abgestellt wird. Inzwischen wächst der politische Widerstand Dass die Abschaffung tatsächlich genau nach der Empfehlung der Kommission umgesetzt wird, ist ebenfalls nicht sicher. Innerhalb der Regierungsparteien gibt es inzwischen deutlichen Widerstand gegen ein vollständiges Ende der bisherigen Regelung. Der Arbeitnehmerflügel der SPD fordert beispielsweise den Erhalt der abschlagsfreien Altersrente nach 45 Versicherungsjahren. Auch Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas hat erkennen lassen, dass die SPD einem Erhalt nicht entgegenstehen würde, falls auch die Union von der Abschaffung abrückt. Versicherte sollten deshalb weder davon ausgehen, dass die bisherige Rente garantiert bestehen bleibt, noch davon, dass ihre Abschaffung bereits feststeht. Im August 2026 befindet sich die politische Auseinandersetzung weiterhin in Bewegung. Welche Ersatzmodelle diskutiert werden, zeigt Gegen-Hartz im Beitrag „Rente mit 63 vor dem Aus: Diese drei Modelle könnten folgen“. Was nach einer Abschaffung an die Stelle der bisherigen Rente treten könnte Die Rentenkommission möchte den früheren Ruhestand nicht für sämtliche Betroffenen vollständig ausschließen. Vorgeschlagen wird unter anderem ein erleichterter Zugang für rentennahe Menschen, die ihren über längere Zeit ausgeübten Beruf aus gesundheitlichen Gründen nachweislich nicht mehr ausüben können. Damit wäre der Zugang allerdings nicht mehr allein von der Dauer des Versicherungslebens abhängig. Eine gesundheitliche Prüfung würde zusätzlich darüber entscheiden, ob ein früherer Rentenbeginn möglich ist. Für einen gesunden Beschäftigten, der beispielsweise mit 17 Jahren eine Ausbildung begonnen und mit 62 bereits 45 Versicherungsjahre erreicht hat, wäre dies kein gleichwertiger Ersatz. Gerade diese Gruppe könnte durch die Abschaffung erheblich länger arbeiten oder eine Altersrente mit Abschlägen wählen müssen. 45 Versicherungsjahre bedeuten nicht automatisch 45 Arbeitsjahre Ein häufiger Irrtum betrifft bereits die Voraussetzung der heutigen Rentenart. Für die 45-jährige Wartezeit werden nicht ausschließlich Zeiten einer normalen Beschäftigung berücksichtigt. Unter anderem können Pflichtbeiträge aus Beschäftigung oder selbstständiger Tätigkeit, Kindererziehungszeiten, bestimmte Pflegezeiten sowie Zeiten des Wehr- und Zivildienstes berücksichtigt werden. Auch bestimmte Zeiten mit Krankengeld und anderen Sozialleistungen können hinzukommen. Besondere Vorsicht ist bei Arbeitslosigkeit kurz vor dem geplanten Rentenbeginn nötig. Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn wird für die 45-jährige Wartezeit grundsätzlich nur berücksichtigt, wenn die Arbeitslosigkeit auf einer Insolvenz oder vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers beruht. Auch Zeiten mit Arbeitslosengeld II oder früherer Arbeitslosenhilfe werden nicht ohne Weiteres für diese Wartezeit berücksichtigt. Wer knapp an der Grenze von 45 Jahren liegt, sollte daher nicht allein anhand seines ersten Arbeitstages rechnen. Versicherungsverlauf jetzt prüfen Wer innerhalb der kommenden Jahre in Rente gehen möchte, sollte seinen Versicherungsverlauf bereits jetzt auf Lücken prüfen. Besonders Beschäftigungszeiten, Kindererziehungszeiten, Pflegezeiten und länger zurückliegende Versicherungszeiten können über das Erreichen der 45 Jahre entscheiden. Ab dem Alter von 55 Jahren erhalten Versicherte regelmäßig eine ausführliche Rentenauskunft. Darin lässt sich erkennen, welche Rentenansprüche bereits bestehen und welche Versicherungszeiten gespeichert sind. Eine Kontenklärung ist gerade bei der aktuellen Reformdiskussion sinnvoll. Wer erst wenige Monate vor dem geplanten Rentenbeginn feststellt, dass beispielsweise mehrere Versicherungsmonate fehlen, hat deutlich weniger Möglichkeiten zu reagieren. Altersteilzeit kann zum finanziellen Problem werden Besonders sensibel sind bereits abgeschlossene Altersteilzeitverträge. Viele dieser Verträge wurden so gestaltet, dass das Ende der Beschäftigungsphase unmittelbar in den Beginn der abschlagsfreien Rente nach 45 Versicherungsjahren übergeht. Verschiebt sich der Rentenbeginn, kann zwischen dem Ende der Zahlungen aus der Altersteilzeit und dem tatsächlichen Rentenstart eine Versorgungslücke entstehen. Politisch wird deshalb über einen besonderen Schutz bereits abgeschlossener Vereinbarungen gesprochen, eine endgültige gesetzliche Lösung gibt es bisher aber nicht. Wer bereits einen solchen Vertrag unterschrieben hat, sollte prüfen, welcher Rentenbeginn darin vorausgesetzt wurde. Auch Regelungen für den Fall einer späteren Änderung der gesetzlichen Altersgrenzen können wichtig werden. Eine Rente mit Abschlägen bleibt nach heutigem Recht eine Alternative Fällt die Altersrente nach 45 Versicherungsjahren irgendwann tatsächlich weg, bedeutet dies nicht automatisch, dass Versicherte bis 67 arbeiten müssen. Nach dem derzeit geltenden Recht gibt es beispielsweise die Altersrente für langjährig Versicherte nach mindestens 35 Versicherungsjahren. Sie kann bereits mit 63 Jahren begonnen werden. Für jeden Monat vor der persönlichen abschlagsfreien Altersgrenze werden 0,3 Prozent dauerhaft von der Rente abgezogen. Für Versicherte ab Jahrgang 1964 können dadurch bei einem Rentenbeginn mit 63 Jahren bis zu 14,4 Prozent Abschlag entstehen. Der Abschlag verschwindet nicht mit dem 67. Geburtstag, sondern bleibt grundsätzlich während des gesamten Rentenbezugs bestehen. Allerdings will die Rentenkommission auch diese Möglichkeit verändern. Nach ihrer Empfehlung soll der früheste Beginn künftig erst mit 64 statt mit 63 Jahren möglich sein. Beschäftigte sollten nicht vorschnell ihren Arbeitsplatz aufgeben Allein wegen der politischen Diskussion sollte derzeit niemand vorschnell kündigen oder einen Rentenantrag stellen. Ein Kommissionsvorschlag begründet noch keinen neuen gesetzlichen Rentenanspruch und beseitigt auch keinen bestehenden Anspruch. Sinnvoller ist es, mehrere Szenarien durchzurechnen. Neben der heutigen Rente nach 45 Versicherungsjahren können die Altersrente nach 35 Versicherungsjahren, die Altersrente für schwerbehinderte Menschen oder andere Übergangslösungen infrage kommen. Auch Wertguthaben können es ermöglichen, früher aus der tatsächlichen Arbeit auszuscheiden, obwohl die Altersrente erst später beginnt. Wie dieses Modell funktioniert, erläutert Gegen-Hartz im Beitrag „Aus für die Rente mit 63: So können Arbeitnehmer dennoch früher aussteigen“. Praxisbeispiel: Jahrgang 1964 hat mit 65 Jahren geplant Thomas ist Jahrgang 1964 und hat früh mit seiner Ausbildung begonnen. Mit 65 Jahren würde er nach heutiger Rechtslage die erforderlichen 45 Versicherungsjahre erfüllen und könnte die Altersrente für besonders langjährig Versicherte ohne Abschlag beziehen. Seine reguläre Altersgrenze liegt bei 67 Jahren. Würde er nach heutigem Recht stattdessen bereits mit 63 über die Altersrente für langjährig Versicherte in den Ruhestand gehen, wären bei einem vier Jahre vorgezogenen Beginn bis zu 14,4 Prozent dauerhafter Abschlag möglich. Bei einer errechneten Bruttorente von 2.000 Euro entspräche ein Abschlag von 14,4 Prozent zunächst 288 Euro im Monat. Die Ausgangsrente würde damit rechnerisch nur noch 1.712 Euro brutto betragen, wobei spätere Rentenanpassungen auf der gekürzten Grundlage erfolgen. Thomas sollte deshalb derzeit nicht davon ausgehen, dass seine abschlagsfreie Rente mit 65 bereits verloren ist. Ebenso wenig sollte er darauf vertrauen, dass sein Rentenbeginn im Jahr 2029 unabhängig von der Reformdiskussion garantiert unverändert bleibt. Fazit: Für Jahrgänge ab 1964 wird der Vertrauensschutz entscheidend Die Rente nach 45 Versicherungsjahren ist im August 2026 weiterhin geltendes Recht. Die Rentenkommission hat ihre Abschaffung empfohlen, doch über Zeitpunkt, Übergangsbestimmungen und mögliche Ausnahmen wird weiterhin gestritten. Besonders aufmerksam sollten die Jahrgänge ab 1964 sein, weil ihr geplanter abschlagsfreier Rentenbeginn erst ab 2029 liegt. Aber auch die Jahrgänge 1962 und 1963 sollten bestehende Altersteilzeit-, Aufhebungs- und Ruhestandspläne auf mögliche Folgen einer Reform überprüfen. Eine politisch diskutierte Übergangszeit von fünf Jahren schafft bislang noch keinen individuellen Anspruch. Erst ein beschlossenes Gesetz wird zeigen, welche Versicherten tatsächlich nach den bisherigen Bedingungen in Rente gehen dürfen. Weitere Informationen zum möglichen Schutz einzelner Jahrgänge finden Betroffene bei Gegen-Hartz im Beitrag „Reform bei der Rente: Diese Jahrgänge haben noch einen Vertrauensschutz“. Fragen und Antworten zur möglichen Abschaffung der Rente nach 45 Jahren 1. Ist die Rente nach 45 Versicherungsjahren bereits abgeschafft? Nein. Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte besteht weiterhin und ist gesetzlich geregelt. Die Alterssicherungskommission hat ihre Abschaffung empfohlen, doch diese Empfehlung allein ändert das SGB VI nicht. 2. Kann der Jahrgang 1964 weiterhin mit 65 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen? Nach dem derzeit geltenden Recht ja, sofern die erforderlichen 45 Versicherungsjahre erfüllt sind. Ob eine spätere Reform diese Möglichkeit für den Jahrgang 1964 verändert, hängt von Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen des späteren Gesetzes ab. 3. Ist eine fünfjährige Übergangsfrist bereits beschlossen? Nein. Eine fünfjährige Übergangszeit wurde unter anderem von der SPD-Rentenpolitikerin Annika Klose gefordert, ist aber noch keine gesetzliche Regel. Deshalb lässt sich daraus derzeit auch keine sichere Grenze zwischen geschützten und betroffenen Jahrgängen ableiten. 4. Was passiert, wenn die Rente nach 45 Jahren abgeschafft wird? Nach den Empfehlungen der Rentenkommission soll ein früherer Rentenbeginn ohne Abschläge allein wegen einer langen Versicherungszeit entfallen. Andere Rentenarten könnten bestehen bleiben, wobei zugleich vorgeschlagen wurde, das früheste Alter für die Altersrente nach 35 Versicherungsjahren von 63 auf 64 Jahre anzuheben.

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Seit Oktober kennt das Finanzamt nun den Kontostand

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22. Oktober 2026

Ein Sparbuch in Österreich, ein Depot im Ausland oder ein vergessenes Konto aus früheren Arbeitsjahren: Solche Geldanlagen können dem deutschen Finanzamt automatisch gemeldet werden. Für Rentner kann das unangenehme Nachfragen auslösen, wenn die dazugehörigen Erträge in der Steuererklärung fehlen. Keine neue Kontomeldung für alle Rentner seit Oktober Der automatische Austausch von Finanzkontoinformationen nach dem Common Reporting Standard, kurz CRS, läuft bereits seit 2017. Nach § 27 Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz findet der internationale Austausch jährlich zum 30. September für das vorherige Kalenderjahr statt. Beim Austausch 2026 geht es damit grundsätzlich um Daten aus 2025. Der Termin bedeutet weder, dass jedes Finanzamt sämtliche Meldungen schon ausgewertet hat, noch dass im Oktober eine besondere Überwachung ausschließlich für Rentner begonnen hätte. Bei Auslandskonten können auch Guthaben gemeldet werden Wer in Deutschland steuerlich ansässig ist und ein meldepflichtiges Konto in einem teilnehmenden Staat unterhält, kann vom Informationsaustausch erfasst werden. Das ausländische Finanzinstitut meldet die Daten an die dortige Steuerbehörde, von der sie an die deutsche Steuerverwaltung gelangen. Zu den Informationen gehören insbesondere Name, Anschrift, Steueridentifikationsnummer, Geburtsdatum und Kontonummer sowie der Kontosaldo oder Kontowert zum Jahresende. Abhängig von der Kontoart werden außerdem Zinsen, Dividenden und bestimmte weitere Erträge oder Bruttoverkaufserlöse übermittelt. Die Meldung enthält damit mehr als die bloße Nachricht, dass ein Konto existiert. Sie ist aber kein vollständiger Kontoauszug und eröffnet keinen laufenden Zugriff auf jede Überweisung; zudem sind gemeldete Verkaufserlöse nicht mit steuerpflichtigen Gewinnen gleichzusetzen. Ein Auslandskonto muss kein Schweizer Nummernkonto sein Betroffen sein können auch gewöhnliche Sparkonten, ein Konto für die Ferienwohnung oder ein Depot bei einem ausländischen Finanzinstitut. Bei über Plattformen vermittelten Geldanlagen lohnt sich deshalb ein Blick darauf, welches Institut das Konto tatsächlich führt und welche Steuerunterlagen es bereitstellt. Ob eine Meldung erfolgt, richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen und der steuerlichen Ansässigkeit. Der Bezug einer Rente ist weder Voraussetzung für die Meldung noch eine Ausnahme davon. Was die unterschiedlichen Verfahren offenlegen Verfahren Welche Informationen erfasst werden Was Betroffene wissen sollten Internationaler Finanzkontenaustausch Bei meldepflichtigen Konten unter anderem Jahresendbestand und bestimmte Erträge Jährliches Verfahren bei entsprechendem Auslandsbezug Automatisierter Kontenabruf Kontenstammdaten und Zuordnung zu Personen Keine Kontostände und keine einzelnen Buchungen Anforderung von Kontoauszügen Guthaben sowie Einnahmen und Ausgaben des betreffenden Zeitraums Die Anforderung braucht eine rechtliche Grundlage und muss erforderlich sein Kryptowerte-Meldungen Bestimmte zusammengefasste Transaktionsdaten und Angaben zu Nutzern Erste Meldungen an das BZSt 2027 für das Jahr 2026 Deutsches Konto: Der Kontenabruf zeigt keine Kontostände Beim automatisierten Kontenabruf können gesetzlich berechtigte Stellen feststellen, welche Konten oder Depots einer Person zugeordnet sind. Nach den Informationen des BZSt werden dabei keine Kontostände und keine Kontobewegungen übermittelt. Die Behörde erfährt also zunächst, dass eine Bankverbindung besteht, aber nicht automatisch, wie viel Geld darauf liegt. Berechtigt sein können etwa Finanz- und Sozialbehörden oder Gerichtsvollzieher, wobei die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Das bedeutet allerdings nicht, dass Guthaben dauerhaft verborgen bleiben: Eine rechtmäßige Anforderung weiterer Unterlagen kann wesentlich mehr offenlegen. Wie sich Kontenabruf und Kontoauszüge unterscheiden, erläutert auch der Beitrag darüber, wann das Jobcenter ein Konto prüfen darf. Beim Sozialamt gelten andere Fragen als beim Finanzamt Wer Grundsicherung im Alter oder Hilfe zur Pflege beantragt, muss seine wirtschaftlichen Verhältnisse offenlegen, soweit sie für den Anspruch erheblich sind. Auch ein steuerlich unauffälliges Guthaben kann für eine bedürftigkeitsabhängige Leistung relevant sein. Steuerfreiheit bedeutet deshalb nicht automatisch, dass Einkommen oder Vermögen beim Sozialamt unbeachtlich wäre. Zur Prüfung kann die Behörde erforderliche Kontoauszüge verlangen; die Vorlagepflicht bei Sozialhilfe und Grundsicherung kann auch bei einer Weiterbewilligung bestehen. 1.000 Euro sind kein Freibetrag pro Konto Der Sparer-Pauschbetrag beträgt 1.000 Euro im Jahr, bei zusammen veranlagten Ehepaaren 2.000 Euro. Er gilt für die entsprechenden Kapitalerträge insgesamt und steht nicht bei jeder Bank oder für jedes Land erneut zur Verfügung. Wer beispielsweise Zinsen in Deutschland und Österreich erhält, darf deshalb nicht beide Beträge isoliert mit jeweils 1.000 Euro vergleichen. Für die steuerliche Beurteilung müssen die betreffenden inländischen und ausländischen Kapitalerträge zusammen betrachtet werden. Ebenso falsch ist aber die pauschale Aussage, oberhalb von 1.000 Euro müsse immer eine Anlage KAP abgegeben werden. Hat eine deutsche Bank die Kapitalertragsteuer bereits korrekt einbehalten, ist die Einkommensteuer auf diese Erträge grundsätzlich abgegolten, sofern keine gesetzliche Ausnahme greift. Ausländische Zinsen können eine Steuererklärung erforderlich machen Steuerpflichtige Kapitalerträge, die keinem deutschen Kapitalertragsteuerabzug unterlegen haben, müssen nach § 32d Absatz 3 Einkommensteuergesetz in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Das betrifft häufig Zinsen und Dividenden bei ausländischen Banken, für die regelmäßig die Anlage KAP benötigt wird. Die automatische Bankmeldung ersetzt diese Erklärungspflicht nicht. Umgekehrt bedeutet eine Meldung allein noch keine Steuernachzahlung, weil unter anderem Freibeträge und die konkrete steuerliche Behandlung zu berücksichtigen sind. Für Rentner mit niedrigen steuerpflichtigen Einkünften kann außerdem eine beantragte Günstigerprüfung vorteilhaft sein. Sie kann zu einer geringeren Belastung oder einer Erstattung führen, wie der Beitrag über Steuerabzüge der Banken bei Rentnernerläutert. Bereits im Ausland gezahlte Steuern berücksichtigen Hat eine ausländische Bank bereits Quellensteuer auf Zinsen oder Dividenden einbehalten, sollten Rentner auch diesen Steuerabzug in ihrer deutschen Steuererklärung angeben. Nach § 32d Absatz 5 Einkommensteuergesetz kann die ausländische Steuer innerhalb der gesetzlichen Grenzen auf die deutsche Steuer angerechnet werden; dabei sind mögliche Erstattungsansprüche im Ausland und das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen zu beachten. Ein über den anrechenbaren Betrag hinausgehender Abzug lässt sich deshalb nicht automatisch vollständig in Deutschland verrechnen und muss gegebenenfalls im Herkunftsstaat zurückgefordert werden. Bankabrechnungen über die Erträge und die einbehaltenen Steuern sollten Betroffene dafür aufbewahren. Bundesfinanzhof bestätigt Datenaustausch Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 23. Januar 2024, Aktenzeichen IX R 36/21, den automatischen Austausch von Finanzkontoinformationen im entschiedenen Fall als verfassungsgemäß bestätigt. Die Kläger wollten erreichen, dass aus der Schweiz übermittelte Daten über ihre Konten nicht weiter verarbeitet und gelöscht werden. Das Gericht hielt den Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung für gerechtfertigt. Daraus folgt jedoch keine allgemeine Erlaubnis für beliebige Datenabfragen außerhalb der gesetzlichen Befugnisse. Das Steuergeheimnis besteht weiterhin Auch die Behauptung, § 30 der Abgabenordnung sei abgeschafft worden, ist falsch: Die Vorschrift regelt weiterhin das Steuergeheimnis. Aufgehoben wurde 2017 § 30a AO, der besondere Beschränkungen bei Ermittlungen im Verhältnis zwischen Banken und ihren Kunden vorsah. Behörden dürfen Steuerdaten deshalb nicht beliebig offenlegen oder verwenden. Die Befugnis, Informationen zu erhalten, und die Pflicht, sie vor unbefugter Nutzung zu schützen, bestehen nebeneinander. 2027 kommen erste Kryptowerte-Meldungen Eine tatsächliche Erweiterung betrifft den Informationsaustausch über Kryptowerte: Meldepflichtige Anbieter müssen nach Angaben des BZSt erstmals zum 31. Juli 2027 zusammengefasste Transaktionsdaten für 2026 übermitteln. Die Regeln betreffen entsprechende Kryptowerte-Geschäfte und schaffen keine allgemeine Kontostandsmeldung für sämtliche Rentner. Bargeld: Herkunftsnachweis und Obergrenze unterscheiden Bei Bargeldeinzahlungen über 10.000 Euro verlangen Banken nach den Vorgaben der BaFin bereits heute regelmäßig einen Herkunftsnachweis. Diese Prüfung durch die Bank ist etwas anderes als der jährliche steuerliche Austausch von Auslandskontodaten. Ab dem 10. Juli 2027 begrenzt die EU Barzahlungen im geschäftlichen Verkehr grundsätzlich auf höchstens 10.000 Euro, wobei niedrigere nationale Grenzen möglich bleiben. Zusammenhängende Teilzahlungen werden dabei mitberücksichtigt. Für Zahlungen zwischen Privatpersonen, die nicht beruflich handeln, enthält die Verordnung eine Ausnahme. Der private Kauf eines gebrauchten Autos von einer anderen Privatperson fällt deshalb nicht allein wegen eines Preises über 10.000 Euro unter diese EU-Obergrenze. Fehlende Angaben berichtigen, statt auf die Bankmeldung zu vertrauen Sinnvoll ist ein Abgleich der Jahresunterlagen sämtlicher Banken mit den abgegebenen Steuererklärungen. Dabei sollten auch ältere Auslandskonten und geerbte Geldanlagen berücksichtigt werden, die im Alltag kaum noch beachtet werden. Wer nachträglich erkennt, dass eine Erklärung fehlerhaft oder unvollständig war und dadurch Steuern verkürzt wurden oder werden können, muss die Berichtigungspflicht nach § 153 AO beachten. Bei möglicherweise vorsätzlich verschwiegenen Erträgen sollte unverzüglich fachkundiger steuerrechtlicher Rat eingeholt werden, weil für eine strafbefreiende Selbstanzeige strenge Voraussetzungen gelten. Ein später nachgereichtes Formular garantiert keine Straffreiheit. Insbesondere eine bereits entdeckte Tat kann die Wirkung einer Selbstanzeige ausschließen, wenn die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Beispiel aus der Praxis: Ein altes Sparkonto wird wieder wichtig Ein alleinstehender Rentner in Hannover erhält 800 Euro Zinsen aus einem österreichischen Sparkonto und weitere 500 Euro aus einer deutschen Geldanlage. Ohne Verluste oder andere Besonderheiten liegen seine Kapitalerträge damit um 300 Euro über dem Sparer-Pauschbetrag. Für den Steuerabgleich sind sowohl der in Deutschland bereits berücksichtigte Pauschbetrag als auch die ausländischen Zinsen zu erfassen. Die Meldung aus Österreich nimmt ihm diese Arbeit nicht ab; die endgültige Steuer kann durch eine Günstigerprüfung niedriger ausfallen. Quellen § 8 FKAustG, § 27 FKAustG, BZSt zum CRS-Verfahren, BZSt zum Kontenabruf, § 60 SGB I, § 20 EStG, § 43 EStG, § 32d EStG, BFH zum Urteil IX R 36/21, § 30 AO, BZSt zu Kryptowerte-Meldungen, BaFin zu Bargeldeinzahlungen, Verordnung (EU) 2024/1624, Artikel 80 und 90, § 153 AOund § 371 AO.

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1946 Euro Rente plus 706 Euro Unfallrente: Beides bleibt so ungekürzt

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21. Oktober 2026

Mehr als 2.650 Euro aus zwei Renten, ohne Abschlag und ohne Anrechnung. Ein Beratungsfall zeigt, dass dies möglich ist. Was hinter den beiden Rentenbeträgen steckt Rechtsanwalt Peter Knöppel berichtet über einen Mandanten, dessen Altersrente für besonders langjährig Versicherte am 1. September 2026 begonnen hat. Sie beträgt 1.946,61 Euro brutto monatlich; daneben werden 706,86 Euro gesetzliche Unfallrente gezahlt. Demnach blieb die Altersrente auch beim Zusammentreffen mit der Unfallrente vollständig erhalten. Für den abschlagsfreien Rentenbeginn waren Pflichtbeiträge aus einem Schadensersatzanspruch ausschlaggebend, mit denen die erforderlichen 540 Versicherungsmonate bis Ende August 2026 erreicht wurden. Leistung im berichteten Fall Monatlicher Betrag Altersrente für besonders langjährig Versicherte, brutto 1.946,61 Euro Gesetzliche Unfallrente 706,86 Euro Zusammen vor individuellen Abzügen 2.653,47 Euro Warum eine abschlagsfreie Rente trotzdem niedriger ausfallen kann Eine abschlagsfreie Altersrente bedeutet zunächst, dass kein Abschlag wegen eines vorgezogenen Rentenbeginns anfällt. Ob eine daneben bezogene gesetzliche Unfallrente die Auszahlung mindert, wird anschließend nach einer anderen Vorschrift beurteilt. Deshalb kann jemand die Voraussetzungen für eine Altersrente ohne Abschlag erfüllen und dennoch wegen der Unfallrente weniger Altersrente ausgezahlt bekommen. Für die Haushaltsplanung reicht es folglich nicht, nur den Rentenbetrag aus der Rentenauskunft zu übernehmen. Wann die gesetzliche Unfallversicherung eine Rente zahlt Eine gesetzliche Unfallrente kommt insbesondere nach einem Arbeitsunfall, einem versicherten Wegeunfall oder wegen einer anerkannten Berufskrankheit in Betracht. Üblicherweise muss die Erwerbsfähigkeit infolge des Versicherungsfalls über die 26. Woche hinaus um mindestens 20 Prozent gemindert sein. Diese Verletztenrente kann auch während des Ruhestands weitergezahlt werden. Mit dem Beginn der Altersrente stellt sich dann die Frage, ob beide Leistungen in voller Höhe nebeneinander ausgezahlt werden dürfen. Die Anrechnung trifft gegebenenfalls die Altersrente § 93 SGB VI regelt das Zusammentreffen einer eigenen gesetzlichen Rente mit einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Überschreitet die für diese Prüfung berechnete Summe den persönlichen Grenzbetrag, wird die Altersrente grundsätzlich um den übersteigenden Betrag vermindert. Die Unfallrente selbst wird durch diese Vorschrift nicht gekürzt. Entscheidend ist deshalb, wie viel von der Altersrente nach der Prüfung noch zur Auszahlung kommt. Der Grenzbetrag hängt vom Jahresarbeitsverdienst ab Für eine Altersrente aus der allgemeinen Rentenversicherung beträgt der Grenzbetrag grundsätzlich 70 Prozent eines Zwölftels des Jahresarbeitsverdienstes, der der Unfallrente zugrunde liegt. Gemeint ist der für die Unfallrentenberechnung angesetzte Wert, der auch zwischenzeitliche Anpassungen berücksichtigen kann. Der letzte Lohn vor dem Ruhestand liefert deshalb nicht automatisch die richtige Rechengröße. Wie sich der Jahresarbeitsverdienst auf die Anrechnung auswirken kann, erläutert auch der Gegen-Hartz-Beitrag „Diese Rente kann Altersrente kürzen“. Zusätzlich ist der gesetzliche Mindestgrenzbetrag zu beachten, der sich bei einer gewöhnlichen Altersrente aus der allgemeinen Rentenversicherung nach deren Monatsbetrag richtet. Für die Prüfung benötigt die Rentenversicherung deshalb die Berechnungsgrundlagen der Unfallrente. Ein Teil der Unfallrente bleibt bei der Berechnung außen vor Bevor die Rentenbeträge mit der Grenze verglichen werden, wird die Verletztenrente rechnerisch um einen gesetzlich geschützten Betrag vermindert. Dieser berücksichtigt verletzungsbedingte Mehraufwendungen und immaterielle Schäden. Die Höhe richtet sich nach der Minderung der Erwerbsfähigkeit und dem aktuellen Rentenwert. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 Prozent erhöht sich dieser Betrag grundsätzlich ab 65. Wer den geschützten Anteil übersieht, kann die verbleibende Altersrente zu niedrig berechnen. Gleiche Unfallrentenbeträge bedeuten außerdem nicht automatisch gleiche Ergebnisse bei der Anrechnung. Beiträge nach einem Unfall können den früheren Rentenbeginn ermöglichen Nach einem fremdverschuldeten Unfall können neben dem Arbeitsverdienst auch Beiträge für die spätere Rente ausfallen. Unter den Voraussetzungen des § 119 SGB X geht der Anspruch auf Ersatz dieser Beiträge auf den Rentenversicherungsträger über. Gehen solche Beiträge dort ein, gelten sie nach Absatz 3 der Vorschrift als Pflichtbeiträge. Entsprechende Zeiten können für die Wartezeit von 45 Jahren berücksichtigt werden, wie die rechtlichen Anweisungen der Deutschen Rentenversicherung zu § 51 SGB VIerläutern. Die laufende Unfallrente allein füllt dagegen keine Beitragslücke im Rentenkonto. Betroffene sollten deshalb nach einem Schadensereignis prüfen lassen, ob auch Ersatzbeiträge erfasst wurden und welche Monate dadurch für den gewünschten Rentenbeginn zählen. 45 Jahre ersetzen die Altersgrenze nicht Für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte müssen neben den 45 Versicherungsjahren auch die Voraussetzungen zum Lebensalter erfüllt sein. Nach den geltenden Regeln liegt die Altersgrenze für Versicherte ab Jahrgang 1964 bei 65 Jahren; für frühere Jahrgänge bestehen Übergangsgrenzen. Wer die 45 Jahre früher erreicht, kann diese Rentenart nicht beliebig vorziehen und dafür einen Abschlag akzeptieren. Die Voraussetzungen erklärt die Deutsche Rentenversicherung zu den Altersrenten nach 35 und 45 Versicherungsjahren. Steuerfreie Unfallrente bedeutet noch keinen Nettobetrag Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung sind nach § 3 Nummer 1 Buchstabe a EStG steuerfrei. Für die gesetzliche Altersrente gelten dagegen die Regeln der Rentenbesteuerung. Von der Bruttoaltersrente werden bei Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung einbehalten. Ob zusätzlich Einkommensteuer anfällt, hängt von den persönlichen steuerlichen Verhältnissen ab. Die im Beratungsfall genannten 2.653,47 Euro sind daher kein zugesagter monatlicher Nettobetrag. Erst nach Berücksichtigung der individuellen Abzüge steht fest, wie viel Geld tatsächlich verfügbar ist. Die Unfallrente gehört vollständig in den Rentenantrag Wer eine gesetzliche Unfallrente bezieht, sollte deren Bezug im Altersrentenantrag vollständig angeben und den aktuellen Bescheid bereithalten. Für eine nachvollziehbare Prüfung müssen insbesondere der verwendete Jahresarbeitsverdienst, der geschützte Anteil der Unfallrente und der Grenzbetrag erkennbar sein. Wie teuer unvollständige Angaben werden können, zeigt ein von Gegen-Hartz aufgegriffener Fall, in dem ein Rentner mehr als 84.000 Euro zurückzahlen musste. Eine vollständige Angabe schafft die Grundlage dafür, dass die Rentenversicherung den Zahlbetrag von Anfang an korrekt festsetzt. Sechs Fragen und Antworten zu Altersrente und Unfallrente Kann ich Altersrente und Unfallrente gleichzeitig erhalten? Ja, beide Leistungen können nebeneinander gezahlt werden. Ob die Altersrente vollständig ausgezahlt wird, hängt bei einer gesetzlichen Verletztenrente von der Prüfung nach § 93 SGB VI ab. Sind 706 Euro Unfallrente grundsätzlich anrechnungsfrei? Eine solche allgemeine Freigrenze gibt es nicht. Die Zahl stammt aus dem berichteten Einzelfall und lässt sich nicht auf andere Rentner übertragen. Wird bei einer Überschreitung die Unfallrente gekürzt? Die Anrechnung nach § 93 SGB VI vermindert gegebenenfalls die Zahlung aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Die gesetzliche Unfallrente wird durch diese Vorschrift nicht herabgesetzt. Zählen Jahre mit Unfallrente automatisch für die 45 Versicherungsjahre? Der Bezug einer Unfallrente allein genügt dafür nicht. Es kommt auf die anrechenbaren Versicherungszeiten an, zu denen unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch Zeiten mit Pflichtbeiträgen aus einem Schadensersatzanspruch zählen können. Ist die gesetzliche Unfallrente steuerfrei? Ja, Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung sind einkommensteuerfrei. Die daneben gezahlte Altersrente wird steuerlich eigenständig beurteilt. Was sollte vor dem Altersrentenantrag geprüft werden? Zu klären sind die anrechenbaren Versicherungszeiten, die persönliche Altersgrenze und eine mögliche Anrechnung der Unfallrente. Dafür sollten der Versicherungsverlauf und der aktuelle Unfallrentenbescheid gemeinsam geprüft werden.

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Wohngeld-Zuschuss auch im Pflegeheim nutzen

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21. Oktober 2026

Auch Menschen, die dauerhaft in einem Pflegeheim leben, können Wohngeld bekommen. Angehörige sollten diesen Anspruch prüfen lassen, denn Wohngeld, Pflegewohngeld und Hilfe zur Pflege sind unterschiedliche Leistungen mit eigenen Voraussetzungen. Die Verwechslung kann Geld kosten: Wer nur nach Pflegewohngeld fragt, hat damit noch keinen Wohngeldantrag gestellt. Ebenso wenig bedeutet jede Unterstützung vom Sozialamt automatisch, dass Wohngeld ausgeschlossen ist. Der Umzug ins Pflegeheim beendet den Wohngeldanspruch nicht Nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Wohngeldgesetz können Menschen wohngeldberechtigt sein, die nicht nur vorübergehend in einem Heim aufgenommen sind. Ein gewöhnlicher Wohnungsmietvertrag ist dafür nicht erforderlich. Entscheidend ist die dauerhafte Aufnahme in ein Heim im Sinne der gesetzlichen Vorschriften. Ein vorübergehender Aufenthalt zur Kurzzeitpflege begründet diesen besonderen Anspruch für das Heimzimmer dagegen nicht. Ein bestimmter Pflegegrad ist für den Wohngeldanspruch als Heimbewohner nicht vorgeschrieben. Auch die Leistungen der Pflegeversicherung für die stationäre Versorgung verhindern einen Wohngeldanspruch für sich genommen nicht. Wohngeld, Pflegewohngeld und Hilfe zur Pflege im Vergleich Alle drei Leistungen können bei finanziellen Belastungen durch einen Heimaufenthalt helfen. Sie setzen jedoch an unterschiedlichen Kosten an und werden nach verschiedenen Vorschriften geprüft. Welche Unterstützung welchen Zweck hat Leistung Wofür sie gedacht ist Wo Angehörige ansetzen sollten Wohngeld Zuschuss zu den wohngeldrechtlich berücksichtigten Wohnkosten nach dem bundesweiten Wohngeldgesetz. Bei der zuständigen Wohngeldbehörde einen Antrag für die im Heim lebende Person stellen. Pflegewohngeld Landesrechtliche Unterstützung für förderfähige Investitionskosten eines Pflegeheims. Heimverwaltung und zuständige kommunale Stelle nach den Bedingungen des Bundeslandes fragen. Hilfe zur Pflege Bedürftigkeitsabhängige Sozialhilfe für notwendige Pflegekosten, die anderweitig nicht gedeckt werden können. Das zuständige Sozialamt frühzeitig über die Finanzierungslücke informieren. Die gesamte Heimrechnung wird nicht als Miete angesetzt Eine hohe Heimrechnung führt nicht automatisch zu hohem Wohngeld. Pflege, Verpflegung und die übrigen Rechnungsposten werden nicht einfach zusammengerechnet und als Wohnungsmiete übernommen. Für dauerhaft aufgenommene Heimbewohner gilt nach § 9 Absatz 3 WoGG eine besondere Berechnung: Als Miete wird der gesetzliche Höchstbetrag zuzüglich der Klimakomponente angesetzt. Nach § 11 WoGG kommt die gesetzliche Heizkostenkomponente hinzu. Der Höchstbetrag hängt von der Zahl der berücksichtigten Haushaltsmitglieder und der Mietenstufe am Standort des Heims ab. Der ausgezahlte Zuschuss ergibt sich anschließend aus der Wohngeldberechnung unter Berücksichtigung des anrechenbaren Einkommens. Deshalb können zwei alleinstehende Bewohner verschiedener Heime in derselben Gemeinde trotz unterschiedlich hoher Rechnungen dieselbe Wohnkostengröße in der Berechnung haben. Bei unterschiedlichem Einkommen kann ihr Wohngeld dennoch verschieden hoch ausfallen. Wann Grundsicherung und andere Leistungen Wohngeld ausschließen Nach § 7 WoGG sind Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie von Hilfe zum Lebensunterhalt grundsätzlich vom Wohngeld ausgeschlossen, wenn bei diesen Leistungen Unterkunftskosten berücksichtigt wurden. Dieselben Wohnkosten sollen nicht über beide Systeme bezuschusst werden. Im Pflegeheim kann neben der Hilfe zur Pflege auch Lebensunterhalt nach dem SGB XII gewährt werden. Angehörige müssen deshalb im Bescheid prüfen, welche Leistungen tatsächlich bewilligt wurden. Hilfe zur Pflege allein ist in § 7 WoGG nicht als Ausschlussleistung aufgeführt. Der Hinweis „Das Sozialamt zahlt bereits“ reicht deshalb zur Beurteilung eines Wohngeldanspruchs nicht aus. Gesetzliche Ausnahmen vom Ausschluss bestehen etwa, wenn die betreffenden Leistungen ausschließlich als Darlehen gewährt werden. Laufende und beantragte Sozialleistungen sollten der Wohngeldbehörde vollständig mitgeteilt werden, damit sie das Zusammenspiel prüfen kann. Pflegewohngeld richtet sich nach dem Bundesland Pflegewohngeld ist eine eigene landesrechtliche Förderung, die es nicht bundesweit nach einheitlichen Regeln gibt. Entsprechende Leistungen bestehen beispielsweise in Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein. In Nordrhein-Westfalen betrifft die Förderung nach § 14 des Alten- und Pflegegesetzes förderfähige Investitionsaufwendungen vollstationärer Dauerpflegeeinrichtungen. Dazu zählen Aufwendungen für Gebäude und Ausstattung, die Bewohner über die Investitionskosten mitfinanzieren. Geprüft werden unter anderem die wirtschaftlichen Verhältnisse und die Förderfähigkeit der Einrichtung. In Schleswig-Holstein erläutert die Landesregierung die dortigen Voraussetzungen für Pflegewohngeld und verweist für die Antragstellung auf die Einrichtung. Ein Antrag auf Pflegewohngeld ersetzt den Antrag nach dem Wohngeldgesetz nicht. Weitere Erläuterungen bietet unser Beitrag zum Unterschied zwischen Wohngeld und Pflegewohngeld. Einkommen und Vermögen werden gesondert geprüft Für das Wohngeld zählt das nach den gesetzlichen Vorschriften ermittelte Gesamteinkommen. Neben der gesetzlichen Rente können etwa eine Betriebsrente, weitere Renten oder Kapitalerträge zu berücksichtigen sein. Eine bundesweit einheitliche Rentengrenze für alle Heimbewohner gibt es deshalb nicht. Auch erhebliches Vermögen kann den Wohngeldanspruch ausschließen; die Vermögensregeln der Hilfe zur Pflege lassen sich darauf nicht einfach übertragen. Bei mindestens 33 Jahren an Grundrentenzeiten oder vergleichbaren Zeiten kann der Freibetrag nach § 17a WoGG das anrechenbare Renteneinkommen verringern. Ein tatsächlich ausgezahlter Grundrentenzuschlag ist dafür nicht erforderlich. Bei Schwerbehinderung lauert eine besondere Freibetragsfalle Der jährliche Freibetrag von 1.800 Euro nach § 17 WoGG gilt bei einem Grad der Behinderung von 100. Bei einem niedrigeren Grad der Schwerbehinderung verlangt diese Vorschrift zusätzlich Pflegebedürftigkeit und häusliche oder teilstationäre Pflege beziehungsweise Kurzzeitpflege. Eine vollstationäre Dauerpflege erfüllt diese zusätzliche Pflegevoraussetzung nicht. Angehörige sollten deshalb nicht davon ausgehen, dass jeder Pflegegrad zusammen mit einem Schwerbehindertenausweis den Freibetrag sichert. Wenn der Ehepartner weiter zu Hause lebt Bleibt ein Ehepartner in der bisherigen Wohnung, gehört er gewöhnlich nicht zum Wohngeldhaushalt des dauerhaft im Heim lebenden Partners. Für die Haushaltszugehörigkeit kommt es nach § 5 WoGG auf das gemeinsame Bewohnen und den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen an. Bei der Hilfe zur Pflege gelten andere Vorschriften, nach denen Einkommen und Vermögen eines nicht getrennt lebenden Ehepartners mitgeprüft werden können. Was das für die Finanzierung bedeutet, erklärt unser Beitrag „Ehepartner im Pflegeheim: Wie viel Geld bleibt dem Partner zu Hause?“. Den Wohngeldantrag früh stellen Zuständig ist die Wohngeldbehörde der Gemeinde, Stadt oder des Kreises am Standort des Heims. Angehörige oder die Heimverwaltung können mit entsprechender Vollmacht für die betroffene Person handeln. Benötigt werden insbesondere Einkommensnachweise, Angaben zu weiteren Sozialleistungen und Unterlagen über den Heimaufenthalt. Je nach Fall kommen Nachweise über Vermögen, Schwerbehinderung, Pflegeleistungen und Grundrentenzeiten hinzu. Wohngeld wird grundsätzlich ab dem ersten Tag des Monats geleistet, in dem der Antrag gestellt wird, sofern die Voraussetzungen vorliegen. Wer erst im November beantragt, bekommt für einen bereits seit Oktober bestehenden Anspruch im Regelfall kein Wohngeld für Oktober. Bei einer Lücke nicht auf den Wohngeldbescheid warten Wohngeld deckt weder automatisch den gesamten Eigenanteil noch jede Lücke in der Heimfinanzierung. Reichen die verfügbaren Mittel für die notwendige Versorgung nicht aus, sollte gleichzeitig das Sozialamt über die Situation informiert werden. Für die Hilfe zur Pflege ist nach § 18 SGB XII grundsätzlich entscheidend, wann der Sozialhilfeträger von den Leistungsvoraussetzungen erfährt. Ein Wohngeldantrag allein ersetzt diese Mitteilung nicht. Wie das Sozialamt ungedeckte Pflegekosten prüfen muss, erläutert unser Ratgeber „Hilfe zur Pflege: Dann muss das Sozialamt die Pflegekosten übernehmen“. Bei bereits laufender Hilfe zur Pflege muss zudem geklärt werden, wie zusätzlich bewilligtes Wohngeld in der Sozialhilfeberechnung berücksichtigt wird. Ein Beispiel aus der Praxis Die 82-jährige Frau Berger zieht im Oktober dauerhaft in ein Pflegeheim und bezahlt ihren Eigenanteil bislang aus Rente und Ersparnissen. Ihre Tochter glaubt zunächst, für einen Zuschuss komme ausschließlich Pflegewohngeld infrage. Sie reicht noch im Oktober einen Wohngeldantrag ein und lässt getrennt prüfen, ob das Bundesland Pflegewohngeld vorsieht. Die Wohngeldbehörde berechnet den möglichen Zuschuss anhand der gesetzlichen Wohnkostengröße und des anrechenbaren Einkommens. Zeichnet sich ab, dass die Mittel für die notwendige Versorgung nicht reichen, informiert die Tochter zusätzlich das Sozialamt. Welche Leistungen Frau Berger erhält und ob ein Wohngeldausschluss greift, hängt von der jeweiligen Prüfung ab. Fragen und Antworten zum Wohngeld im Pflegeheim Können Menschen mit einem Heimvertrag Wohngeld erhalten? Ja, bei einer nicht nur vorübergehenden Aufnahme in ein Heim kann ein Anspruch bestehen. Ein gewöhnlicher Mietvertrag für eine eigene Wohnung ist nicht erforderlich. Ist für Wohngeld mindestens Pflegegrad 2 erforderlich? Nein, das Wohngeldgesetz schreibt für die Berechtigung als Heimbewohner keinen bestimmten Pflegegrad vor. Andere Leistungen wie das Pflegewohngeld haben eigene Voraussetzungen. Sind Wohngeld und Pflegewohngeld dieselbe Leistung? Nein, Wohngeld ist ein Zuschuss zu den nach dem Wohngeldgesetz berücksichtigten Wohnkosten. Pflegewohngeld beruht auf Landesrecht und dient der Entlastung bei förderfähigen Investitionskosten. Schließt Hilfe zur Pflege Wohngeld immer aus? Nein, Hilfe zur Pflege allein ist keine Ausschlussleistung nach § 7 WoGG. Werden zusätzlich Grundsicherung oder Hilfe zum Lebensunterhalt unter Berücksichtigung von Unterkunftskosten gewährt, ist Wohngeld grundsätzlich ausgeschlossen. Übernimmt Wohngeld den gesamten Eigenanteil im Pflegeheim? Nein, Wohngeld ist ein begrenzter Zuschuss, der nach gesetzlichen Rechengrößen und dem anrechenbaren Einkommen ermittelt wird. Eine hohe Heimrechnung allein begründet keinen entsprechend hohen Anspruch.

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Witwenrente auf 0,0 gekürzt: Zehntausende Witwen sind betroffen

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21. Oktober 2026

Eine Auswertung aus Baden-Württemberg zeigt, wie stark eigenes Einkommen die Hinterbliebenenrente mindern kann. Zum 31. Dezember 2025 wurden dort 71.743 Witwen- und Witwerrenten wegen der Einkommensanrechnung vollständig nicht ausgezahlt. Von den 71.743 sogenannten Nullrenten entfielen 13.230 auf Witwen und 58.513 auf Witwer. Die veröffentlichten Angaben zur Einkommensanrechnung beziehen sich auf den Rentenbestand der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg zum Jahresende 2025. Insgesamt wurden 616.852 Renten wegen Todes erfasst. Darunter waren 479.474 Witwenrenten und 137.378 Witwerrenten. Bei 287.086 Witwen- und Witwerrenten wurde eigenes Einkommen angerechnet. Vollständig ruhten 71.743 Leistungen, während 215.343 Hinterbliebenenrenten nur teilweise ruhten. Das Statistikportal der Rentenversicherung beschreibt den Rentenbestand als Stichtagsstatistik zum 31. Dezember und bezieht auch Nullrenten ein, wenn allein wegen der Einkommensanrechnung kein Zahlbetrag verbleibt. Kennzahl zum 31. Dezember 2025 Wert für Baden-Württemberg Renten wegen Todes insgesamt 616.852 Witwenrenten 479.474 Witwerrenten 137.378 Renten mit Einkommensanrechnung 287.086 Vollständig ruhende Witwen- und Witwerrenten 71.743 Davon vollständig ruhende Witwenrenten 13.230 Davon vollständig ruhende Witwerrenten 58.513 Teilweise ruhende Witwen- und Witwerrenten 215.343 Gemessen an allen erfassten Witwenrenten ruhten damit rund 2,8 Prozent vollständig. Bei den Witwerrenten waren es rund 42,6 Prozent. Die gesetzlichen Rechenschritte sind für beide Geschlechter gleich; die stark verschiedenen Quoten ergeben sich aus den unterschiedlichen persönlichen Renten- und Einkommensverhältnissen. Was mit einer Nullrente gemeint ist Eine Nullrente bedeutet nicht automatisch, dass der Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente erloschen ist. Der Anspruch kann dem Grunde nach fortbestehen, obwohl die Rentenversicherung vorübergehend keinen Betrag überweist. In der Fachsprache heißt es, die Rente ruht wegen anzurechnenden Einkommens. Sinkt das berücksichtigte Einkommen später, kann wieder ein Zahlbetrag entstehen. Das gilt etwa nach einer Verringerung der Arbeitszeit, dem Ende einer Beschäftigung oder dem Wegfall anderer anrechenbarer Einnahmen. Betroffene sollten eine solche Änderung deshalb zeitnah dem Rentenversicherungsträger melden und eine neue Berechnung verlangen. So funktioniert die Einkommensanrechnung Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 97 SGB VI. Zunächst ermittelt die Rentenversicherung aus den Bruttoeinnahmen ein rentenrechtliches Nettoeinkommen. Danach zieht sie den persönlichen Freibetrag ab und rechnet 40 Prozent des verbleibenden Überschusses auf die Hinterbliebenenrente an. Die 40-Prozent-Regel bei der Witwenrente bedeutet somit nicht, dass 40 Prozent des gesamten eigenen Einkommens verloren gehen. Bleibt das rentenrechtliche Nettoeinkommen unter dem Freibetrag, erfolgt wegen dieses Einkommens keine Kürzung. Erst der Betrag oberhalb der geschützten Grenze wird zu 40 Prozent berücksichtigt. Seit dem 1. Juli 2026 beträgt der monatliche Freibetrag 1.122,53 Euro. Für jedes Kind, das die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, kommen 238,11 Euro hinzu. Die Deutsche Rentenversicherung weist ausdrücklich darauf hin, dass dieser Betrag jährlich zum 1. Juli an die Entwicklung des aktuellen Rentenwerts angepasst wird. Zeitraum oder Zuschlag Monatlicher Betrag 1. Juli 2025 bis 30. Juni 2026 1.076,86 Euro Seit 1. Juli 2026 1.122,53 Euro Zusätzlicher Freibetrag je berücksichtigungsfähigem Kind seit 1. Juli 2026 238,11 Euro Für die Bestandszahlen vom 31. Dezember 2025 galt noch der damalige Freibetrag von 1.076,86 Euro. Wer seinen aktuellen Bescheid im August 2026 prüft, muss dagegen den Betrag von 1.122,53 Euro heranziehen. Diese zeitliche Trennung verhindert, dass alte Statistikwerte mit der heutigen Berechnung vermischt werden. Warum das rentenrechtliche Netto vom Konto-Netto abweichen kann Die Rentenversicherung übernimmt bei vielen Einkommensarten nicht einfach den Auszahlungsbetrag vom Konto. Sie berechnet aus dem Bruttobetrag ein pauschaliertes Netto. Die Abzüge sollen Steuern sowie Sozialabgaben typisiert abbilden und können deshalb vom tatsächlichen Netto auf der Lohnabrechnung oder Rentenmitteilung abweichen. Bei Arbeitsentgelt werden nach den Erläuterungen der Deutschen Rentenversicherung regelmäßig 40 Prozent pauschal abgezogen. Bei einer gesetzlichen Altersrente mit Beginn nach 2010 sind es 14 Prozent, bei einem Rentenbeginn vor 2011 sind es 13 Prozent. Treffen mehrere Einkommen zusammen, werden die jeweils ermittelten Beträge zusammengerechnet. Bei Arbeitsentgelt und kurzfristigen Entgeltersatzleistungen wird grundsätzlich das durchschnittliche Vorjahreseinkommen einschließlich Sonderzahlungen betrachtet. Ist das laufende Einkommen wenigstens zehn Prozent niedriger, kann stattdessen der niedrigere aktuelle Betrag berücksichtigt werden. Bei dauerhaften Leistungen wie einer Altersrente wird das laufende Einkommen zugrunde gelegt. Welche Einnahmen die Witwenrente mindern können Berücksichtigt werden können unter anderem Arbeitsentgelt, Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit, gesetzliche Alters- oder Erwerbsminderungsrenten sowie Kranken- und Arbeitslosengeld. Nach dem seit 2002 geltenden Recht kommen außerdem Betriebsrenten, private Versorgungsrenten und bestimmte Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung oder Verpachtung in Betracht. Auch vergleichbare ausländische Einkommen können in die Berechnung einfließen. Nicht jedes Geld auf dem Konto gilt als anrechenbares Einkommen. Bedarfsabhängige Leistungen wie Bürgergeld oder Grundsicherung im Alter werden ebenso wenig angerechnet wie Leistungen aus staatlich geförderten Riester-Verträgen. Bei Vermögen geht es grundsätzlich um Erträge, etwa Zinsen oder Mieteinnahmen, und nicht allein um das vorhandene Sparguthaben. Für geschützte Altfälle gelten günstigere Regeln, durch die weitere Einkommensarten außen vor bleiben können. Das betrifft Fälle, in denen die versicherte Person vor 2002 gestorben ist, oder Ehen, die vor 2002 geschlossen wurden und bei denen wenigstens einer der Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde. Der Beitrag Witwenrente und Ausnahmen bei der Einkommensanrechnung erläutert weitere Abgrenzungen. Wann die Witwenrente rechnerisch auf null sinkt Eine vollständige Kürzung tritt ein, wenn 40 Prozent des Einkommens oberhalb des Freibetrags mindestens so hoch sind wie die Witwenrente vor der Einkommensanrechnung. Eine einheitliche Brutto-Einkommensgrenze für alle Hinterbliebenen gibt es deshalb nicht. Die Schwelle hängt von der Höhe der Witwenrente, der Einkommensart, den Pauschalabzügen und einem möglichen Kinderfreibetrag ab. Eine niedrige Witwenrente kann schon bei einem geringeren Einkommensüberschuss vollständig ruhen. Bei einer höheren Witwenrente muss der anrechenbare Überschuss entsprechend größer sein. Im Sterbevierteljahr wird eigenes Einkommen nicht angerechnet Die reguläre Einkommensanrechnung greift nicht sofort nach dem Todesfall. In den drei Kalendermonaten nach dem Sterbemonat wird eigenes Einkommen bei der Witwen- oder Witwerrente nicht berücksichtigt. Diese als Sterbevierteljahr bezeichnete Zeit verschafft Hinterbliebenen zunächst einen finanziellen Puffer. Nach Ablauf dieser drei Monate kann der Zahlbetrag jedoch stark sinken oder ganz entfallen. Ein Bescheid über eine hohe Zahlung im Sterbevierteljahr ist daher keine Garantie für die spätere monatliche Rentenhöhe. Ausführliche Hinweise bietet der Beitrag über die Nullrente nach dem Sterbevierteljahr. Ein höherer Freibetrag verhindert nicht jede Nullrente Mit der Rentenanpassung zum 1. Juli 2026 stieg der Freibetrag von 1.076,86 Euro auf 1.122,53 Euro. Das entlastet Hinterbliebene, weil ein größerer Teil ihres Einkommens anrechnungsfrei bleibt. Zugleich können Löhne, eigene Altersrenten und andere Einnahmen steigen, sodass der Vorteil teilweise oder vollständig wieder aufgezehrt wird. Auch die Höhe der Witwenrente selbst kann sich durch die jährliche Rentenanpassung verändern. Ob nach der Neuberechnung mehr Geld ausgezahlt wird, lässt sich daher nur aus allen Berechnungsdaten des Bescheids ableiten. Eine höhere Freigrenze allein erlaubt keine sichere Prognose. Was Betroffene im Rentenbescheid prüfen sollten Im Bescheid sollten die angesetzten Bruttoeinnahmen, die verwendeten Pauschalabzüge, der Freibetrag und der ausgewiesene Ruhensbetrag nachvollziehbar sein. Bei Kindern ist zusätzlich zu prüfen, ob der erhöhte Freibetrag berücksichtigt wurde. Ebenso wichtig sind der richtige Einkommenszeitraum und die Frage, ob ein geschützter Altfall vorliegt. Besondere Aufmerksamkeit ist geboten, wenn ein Einkommen inzwischen um mindestens zehn Prozent gesunken oder ganz weggefallen ist. Dann kann eine Neuberechnung mit dem niedrigeren laufenden Betrag möglich sein. Die Prüfung eines Witwenrentenbescheids kann verhindern, dass ein falscher Ansatz dauerhaft fortgeschrieben wird. Wer einen Fehler vermutet, sollte die Rechtsbehelfsbelehrung lesen. Bei einem Wohnsitz in Deutschland beträgt die Widerspruchsfrist in der Regel einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids. Hinweise zu Frist und Vorgehen enthält der Beitrag Widerspruch gegen den Rentenbescheid. Die baden-württembergischen Zahlen lassen sich nicht auf ganz Deutschland übertragen Die 71.743 vollständig ruhenden Leistungen stammen aus einem Bundesland und von einem bestimmten Stichtag. Sie beschreiben weder die bundesweite Zahl aller Nullrenten noch eine Entwicklung über mehrere Jahre. Für einen zeitlichen Vergleich wären gleich abgegrenzte Daten aus mehreren Stichtagen erforderlich. Die Auswertung zeigt dennoch, dass die Einkommensanrechnung für viele Hinterbliebene erhebliche finanzielle Folgen hat. Sie zeigt zugleich, warum zwischen Witwen- und Witwerrenten, teilweisem Ruhen und vollständiger Nullzahlung unterschieden werden muss. Beispiel aus der Praxis Eine Witwe ohne berücksichtigungsfähiges Kind hat vor der Einkommensanrechnung Anspruch auf 451,72 Euro Witwenrente und bezieht eine eigene gesetzliche Altersrente von 2.700 Euro brutto, die 2018 begonnen hat. Die Rentenversicherung zieht pauschal 14 Prozent ab, sodass ein rentenrechtliches Netto von 2.322 Euro verbleibt. Nach Abzug des Freibetrags von 1.122,53 Euro bleiben 1.199,47 Euro, davon werden 40 Prozent oder 479,79 Euro angerechnet. Weil der Anrechnungsbetrag von 479,79 Euro höher ist als die Witwenrente von 451,72 Euro, sinkt die Auszahlung auf null. Der Anspruch bleibt dennoch bestehen und kann bei veränderten Einkommensverhältnissen erneut zu einer Zahlung führen. Das vereinfachte Beispiel unterstellt, dass keine weiteren Einnahmen, Zuschläge oder Sonderregeln zu beachten sind. Sechs Fragen und Antworten zur gekürzten Witwenrente Sind in Baden-Württemberg mehr als 71.000 Witwen von einer Nullrente betroffen? Nein. Die Zahl von 71.743 umfasst 13.230 vollständig ruhende Witwenrenten und 58.513 vollständig ruhende Witwerrenten. Der Durchschnitt von 451,72 Euro bezieht sich nur auf die Witwenrenten innerhalb dieser Gruppe. Ist der Anspruch verloren, wenn die Witwenrente auf null sinkt? In der Regel nicht. Die Auszahlung kann wegen des eigenen Einkommens vollständig ruhen, während der Rentenanspruch dem Grunde nach fortbesteht. Sinkt das Einkommen, kann nach einer neuen Berechnung wieder Geld fließen. Wie hoch ist der Freibetrag seit Juli 2026? Seit dem 1. Juli 2026 bleiben monatlich 1.122,53 Euro des rentenrechtlichen Nettoeinkommens geschützt. Für jedes berücksichtigungsfähige Kind steigt der Freibetrag um 238,11 Euro. Die Beträge werden regelmäßig angepasst. Werden 40 Prozent des gesamten eigenen Einkommens abgezogen? Nein. Zunächst wird der persönliche Freibetrag vom rentenrechtlichen Nettoeinkommen abgezogen. Nur 40 Prozent des verbleibenden Überschusses mindern die Witwen- oder Witwerrente. Verwendet die Rentenversicherung das tatsächliche Netto vom Konto? Oft nicht. Aus dem Bruttoeinkommen wird mithilfe gesetzlicher Pauschalabzüge ein rentenrechtliches Netto ermittelt. Deshalb kann der Berechnungsbetrag vom tatsächlich ausgezahlten Netto abweichen.