Pfändungsfreigrenze: LG München kippt Pfändungsschutz unter Auflage

28. April 2026
Ein Pfändungsschutz-Beschluss muss so klar formuliert sein, dass eine Drittschuldnerin sofort erkennen kann, welchen Betrag sie an den Schuldner auszahlen darf und was an die Gläubigerin abzuführen ist. Das Landgericht München I hat deshalb einen Beschluss des Amtsgerichts München aufgehoben, der eine Pfändungsfreistellung nur „unter Auflage“ angeordnet hatte (LG München I, Beschluss 16 T 14312/25). Worum ging es? Ein Schuldner wollte Pfändungsschutz für „sonstige Einkünfte“. Das Amtsgericht hatte zunächst abgelehnt. In der Beschwerde legte der Schuldner Unterlagen nach und verwies unter anderem darauf, dass Energieversorger bei Nichtzahlung mit einer Versorgungseinstellung gedroht hätten. Der konkrete Fall: Pfändungsschutz für Mieteinnahmen mit unklarer Auflage Das Amtsgericht half der Beschwerde teilweise ab und ordnete an, dass dem Schuldner aus einem Mietvertrag monatlich 777,95 Euro zu belassen seien. Gleichzeitig knüpfte es die Freistellung aber an eine Auflage: Der Schuldner solle binnen zwei Wochen weitere Angaben machen und Belege vorlegen. Genau diese Konstruktion wurde zum Problem. Denn die Drittschuldnerin muss anhand des Beschlusses entscheiden, ob sie Geld an den Schuldner oder an die pfändende Gläubigerin auszahlt. Ob der Schuldner eine Auflage gegenüber dem Gericht erfüllt hat, kann die Drittschuldnerin in der Regel gar nicht prüfen. Entscheidung des LG München I: Unbestimmt und ohne tragfähige Grundlage Das Landgericht hielt den Beschluss für rechtsfehlerhaft und hob ihn auf. Der Kernpunkt: Die Pfändungsfreistellung war unbestimmt. Für die Drittschuldnerin war nicht erkennbar, ob die Auflage erfüllt wurde, ab wann die Frist läuft und was als ausreichender Nachweis gelten soll. Damit war der Beschluss praktisch nicht vollziehbar. Zusätzlich kritisierte das Landgericht, dass die angenommene „Prognose“ des Amtsgerichts nicht nachvollziehbar war. Wenn das Gericht meint, der pfändungsfreie Betrag liege ohnehin deutlich unter der Freigrenze, muss es das auf belastbare Tatsachen stützen. Im Verfahren nach §§ 850f, 850i und 850l ZPO trägt der Schuldner die Darlegungslast und Beweislast für die Voraussetzungen des Pfändungsschutzes. Wonach bemisst sich die pfändungsfreie Grenze? Die pfändungsfreie Grenze richtet sich im Grundsatz nach den gesetzlichen Pfändungsfreigrenzen, insbesondere nach § 850c ZPO, wenn es um Arbeitseinkommen geht. Für bestimmte andere Einkünfte oder atypische Konstellationen kommen außerdem Schutzvorschriften wie § 850i ZPO (sonstige Einkünfte) und § 850l ZPO (Pfändungsschutzkonto und Kontoguthaben) in Betracht. Wenn ein Gericht nach § 850f ZPO pfändungsfreie Beträge erhöht oder nach § 850i ZPO überhaupt erst Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte gewährt, muss es eine klare, vollstreckbare Entscheidung treffen. Entscheidend ist, dass die Drittschuldnerin den pfändungsfreien Betrag ohne eigene Ermittlungen anwenden kann. Unklare Nebenbedingungen, die nur das Gericht prüfen kann, machen die Entscheidung angreifbar. Was bedeutet das für Betroffene? Wer Pfändungsschutz beantragt, muss damit rechnen, dass das Gericht genaue Nachweise verlangt. Vage Angaben zu Zahlungsrückständen oder drohender Stromsperre reichen nicht automatisch, wenn keine Belege vorliegen. Für Gläubiger und Drittschuldner ist der Beschluss ein Signal: Pfändungsschutz darf nicht „irgendwie“ angeordnet werden, sondern muss eindeutig und praktisch umsetzbar sein. Für Schuldner heißt das: Ohne vollständige Unterlagen kann der Schutz scheitern, selbst wenn die finanzielle Lage angespannt ist. FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten Warum ist „Bestimmtheit“ bei Pfändungsschutz so wichtig? Weil die Drittschuldnerin (zum Beispiel Bank, Arbeitgeber, Mieter) wissen muss, welchen Betrag sie auszahlen darf. Kann sie das nicht sicher erkennen, kann der Beschluss nicht korrekt umgesetzt werden. Darf ein Gericht Pfändungsschutz an Bedingungen knüpfen? Grundsätzlich kann das Gericht Aufklärungen und Nachweise verlangen. Die eigentliche Auszahlungsanordnung muss aber so gefasst sein, dass Drittschuldner sie ohne eigene Prüfung einer „Auflage“ anwenden können. Wer muss was beweisen, wenn Pfändungsschutz nach § 850i ZPO beantragt wird? Der Schuldner trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des Pfändungsschutzes. Das Gericht kann zwar schätzen oder ermessenslenkend entscheiden, braucht dafür aber eine nachvollziehbare Tatsachengrundlage. Reicht der Hinweis „Stromsperre droht“ für mehr Pfändungsschutz? Nicht automatisch. Solche Behauptungen müssen in der Regel belegt werden, etwa durch Mahnungen, Sperrandrohungen oder Zahlungspläne. Ohne Nachweise kann das Gericht den Vortrag als nicht ausreichend ansehen. Was sollte in einem Pfändungsschutz-Antrag unbedingt enthalten sein? Übersichtliche, aktuelle Kontoauszüge, laufende Verpflichtungen (Miete, Energie, Krankenversicherung), Nachweise über Rückstände und konkrete Belege für besondere Belastungen. Je klarer die Zahlen, desto eher kann das Gericht eine tragfähige, bestimmte Entscheidung treffen. Fazit Das LG München I macht deutlich: Pfändungsschutz-Beschlüsse müssen eindeutig und für Drittschuldner sofort umsetzbar sein. Eine Freistellung „unter Auflage“, deren Erfüllung nur das Gericht prüfen kann, ist zu unbestimmt. Wer Pfändungsschutz will, sollte deshalb von Beginn an sauber belegen, warum und in welcher Höhe ein pfändungsfreier Betrag erforderlich ist.
Aktuelles
28. April 2026
Ab dem 1. Juli 2026 ändern sich die Regeln im SGB II spürbar: Jobcenter können Pflichten schneller verbindlich festlegen und bei Pflichtverletzungen deutlich zügiger kürzen. Betroffene riskieren im Regelfall eine einheitliche 30-Prozent-Minderung des Regelbedarfs – das sind je nach Bedarfsstufe ungefähr 152 Euro (Partner) bis etwa 169 Euro (Alleinstehende) pro Monat. Neu ist der ausgeweitete Einsatz des ersetzenden Verwaltungsakts nach § 15a SGB II. Der Kooperationsplan selbst bleibt rechtlich unverbindlich. Was sich ab 1. Juli 2026 beim Grundsicherungsgeld ändert Bislang gab es bei Streit über den Kooperationsplan einen wichtigen Zeitpuffer: Ein Schlichtungsverfahren konnte eingeschaltet werden. Dieser Zwischenschritt entfällt ab Juli 2026. Künftig läuft es praktisch auf zwei Wege hinaus: Erstens eine Einigung mit dem Jobcenter im Kooperationsplan, oder zweitens setzt das Jobcenter Pflichten einseitig per Verwaltungsakt fest Der zentrale Effekt ist die Geschwindigkeit. Kommt es nicht zur Einigung oder fehlt aus Sicht des Jobcenters Mitwirkung, kann ein Verwaltungsakt schneller kommen – und die darin genannten Pflichten gelten sofort. Kooperationsplan bleibt unverbindlich – verbindlich wird der Verwaltungsakt Wichtig: Der Kooperationsplan ist weiterhin nicht „vollstreckbar“ und begründet allein keine Sanktion. Verbindlich wird es erst durch den ersetzenden Verwaltungsakt nach § 15a SGB II. In diesem Verwaltungsakt kann das Jobcenter konkret festlegen, was zu tun ist. Dazu gehören die Anzahl und Art von Bewerbungen, die Teilnahme an Maßnahmen sowie Termine, Nachweise und Fristen. Für Betroffene bedeutet das neue Härten, denn wenn Sie diese Vorgaben nicht erfüllen, droht eine Sanktion wegen bPflichtverletzung. Sanktionen ab Juli 2026: 30 Prozent bereits beim ersten Verstoß Statt der bisherigen Stufen (10/20/30 Prozent) soll ab Juli 2026 die 30-Prozent-Kürzung bereits beim ersten Verstoß greifen, wenn Pflichten aus dem Verwaltungsakt verletzt werden. Das bedeutet in der Praxis: Minderung um 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs, und je nach Regelsatz ungefähr 152 bis 169 Euro monatlich weniger Zusätzlich wird ein vollständiger Leistungsentzug für bis zu drei Monate erwähnt, allerdings nur bei ausdrücklicher Weigerung, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen. Die Kosten der Unterkunft und Heizung sollen dabei weiter an den Vermieter gezahlt werden, um Wohnungslosigkeit zu verhindern. Persönliche Vorsprache wird zum Standard: Potenzialanalyse und Erstgespräch im Jobcenter Ab Juli 2026 sollen Potenzialanalyse und die erste Erstellung des Kooperationsplans grundsätzlich im persönlichen Gespräch stattfinden. Außerdem fällt die bisherige Möglichkeit weg, die erste Einladung noch ohne Rechtsfolgenbelehrung auszusprechen. Das erhöht den Druck: Termine und Mitwirkungspflichten werden früher „sanktionsrelevant“ und sind weniger leicht zu verschieben. Was Betroffene tun können, wenn ein Verwaltungsakt kommt Wenn ein Bescheid nach § 15a SGB II ins Haus flattert, gilt: schnell und sauber reagieren – sonst ist die Grundlage für spätere Sanktionen gelegt. Legen Sie erstens Widerspruch gegen den Verwaltungsakt ein. Die Frist dafür beträgt einen Monat, und diese sollten Sie unbedingt einhalten, da der Beschied sonst bestandskräftig wird. Parallel Eilantrag beim Sozialgericht prüfen Warum: Der Widerspruch allein stoppt die Pflichten meist nicht automatisch. Mit einem Eilantrag nach § 86b Abs. 1 SGG kann versucht werden, die aufschiebende Wirkung anordnen zu lassen. Dann müsste das Jobcenter die Pflichten vorläufig nicht durchsetzen, bis das Gericht entschieden hat. Kommt später ein Sanktionsbescheid: erneut reagieren Ein Sanktionsbescheid ist ein eigener Bescheid. Deshalb können Sie auf ihn separat reagieren. Auch dagegen sollten Sie Widerspruch einlegen– wieder fristgebunden. In der Praxis ist es aber leichter, die Sanktion zu verhindern, wenn man bereits den Verwaltungsakt früh angreift. Was bedeuten die Neuregelungen für Betroffene? Für Leistungsberechtigte steigt das Risiko, in Konflikten mit dem Jobcenter schnell in eine Sanktionsspirale zu geraten. Der frühere Schutz durch das Schlichtungsverfahren als „Puffer“ fällt weg. Gleichzeitig wird die 30-Prozent-Kürzung als Standardmaßnahme schneller relevant. Was können Sie tun? Sie sollten nicht erst reagieren, wenn eine Kürzung kommt, sondern bereits den Verwaltungsakt ernst nehmen, prüfen lassen und gegebenenfalls sofort angreifen Gerade wenn Pflichten unklar, unzumutbar, widersprüchlich oder praktisch nicht erfüllbar sind, sollte früh dokumentiert werden (Nachweise sammeln) und rechtlich gegengesteuert werden. FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen zum Grundsicherungsgeld ab Juli 2026 1) Was ist der „ersetzende Verwaltungsakt“ nach § 15a SGB II? Das ist ein Bescheid, mit dem das Jobcenter Pflichten einseitig festlegt, wenn keine Einigung zustande kommt oder Mitwirkung fehlt. Im Unterschied zum Kooperationsplan ist der Verwaltungsakt verbindlich. 2) Gilt ein Widerspruch gegen den Verwaltungsakt sofort? Der Widerspruch kann die Pflichten oft nicht automatisch stoppen. Deshalb kann zusätzlich ein Eilantrag beim Sozialgericht sinnvoll sein, um die aufschiebende Wirkung anordnen zu lassen (§ 86b Abs. 1 SGG). 3) Wie hoch kann die Kürzung ausfallen? Bei Pflichtverletzungen soll ab Juli 2026 eine einheitliche 30-Prozent-Minderung greifen. Das entspricht je nach Bedarfsstufe ungefähr 152 bis 169 Euro weniger im Monat. 4) Wann droht ein kompletter Leistungsentzug? Bei ausdrücklicher Verweigerung einer zumutbaren Arbeitsstelle – bis zu drei Monate. Die Unterkunftskosten sollen dabei weiterhin direkt gezahlt werden. 5) Was ist der wichtigste Schritt, wenn ein Bescheid kommt? Fristen sichern: Widerspruch innerhalb eines Monats. Und wenn der Bescheid sofort Pflichten auslöst, parallel Eilrechtsschutz prüfen. Wer erst wartet, bis die Sanktion da ist, hat meist schlechtere Karten. Fazit: Schnellere und härtere Sanktionen – frühes Handeln wird entscheidend Mit dem Grundsicherungsgeld ab 1. Juli 2026 wird der Ton schärfer: weniger Zeit zur Konfliktlösung, schneller verbindliche Pflichten, früher harte Kürzungen. Für Betroffene bedeutet das vor allem eines: Bescheide nicht liegen lassen, Fristen wahren und früh gegen unklare oder unzumutbare Pflichten vorgehen.
28. April 2026
Der Rundfunkbeitrag gehört für viele Haushalte zu den festen monatlichen Ausgaben. 18,36 Euro werden derzeit pro Monat und Wohnung fällig, unabhängig davon, ob jemand öffentlich-rechtliche Programme tatsächlich nutzt. Genau diese Pauschale sorgt seit Jahren für Kritik, doch in der Praxis wird ein anderer Punkt oft übersehen: Viele Menschen zahlen weiter, obwohl sie sich befreien lassen könnten oder nur einen ermäßigten Beitrag leisten müssten. Warum viele Berechtigte weiterzahlen Besonders betroffen sind Menschen in finanziell angespannten Lebenslagen. Wer Bürgergeld, Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter oder BAföG erhält, kann unter bestimmten Voraussetzungen vom Rundfunkbeitrag befreit werden. Auch Bezieherinnen und Bezieher von Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld können dazugehören. Trotzdem zahlen viele weiter, weil sie ihren Anspruch nicht kennen oder den Antrag nicht stellen. Gerade bei älteren Menschen, Studierenden, Auszubildenden oder Menschen mit Behinderung bleiben Ansprüche häufig ungenutzt. Hinzu kommt, dass Bescheide befristet sind und nach Ablauf ein neuer Antrag nötig wird. Wer einmal befreit wurde, ist also nicht dauerhaft auf der sicheren Seite. Läuft der Bewilligungszeitraum der Sozialleistung aus oder wird ein neuer Bescheid ausgestellt, muss die Befreiung erneut nachgewiesen werden. Geschieht das nicht, verlangt der Beitragsservice wieder den vollen Betrag. Was Untersuchungen zur verdeckten Armut zeigen Eine direkte Untersuchung zur Frage, wie viele Menschen trotz möglicher Befreiung Rundfunkbeitrag zahlen, liegt nach derzeitigem Stand nicht vor. Es gibt aber belastbare Untersuchungen zur sogenannten Nichtinanspruchnahme von Sozialleistungen. Gemeint sind Fälle, in denen Menschen staatliche Unterstützung nicht beantragen, obwohl sie grundsätzlich Anspruch darauf hätten. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales verweist in einer Kurzexpertise auf quantitative Studien zur Nichtinanspruchnahme von Sozialleistungen in Deutschland. Diese Forschung beschäftigt sich mit verdeckter Armut und zeigt, dass Ansprüche in vielen Fällen nicht geltend gemacht werden. Für den Rundfunkbeitrag ist das wichtig, weil mehrere Sozialleistungen zugleich eine Befreiung vom Beitrag ermöglichen. Wer eine anspruchsbegründende Sozialleistung nicht beantragt, beantragt häufig auch keine Befreiung vom Rundfunkbeitrag. Das ist keine amtlich gezählte Größe, aber ein naheliegender Zusammenhang. Offizielle Zahlen zeigen die Größenordnung Der Beitragsservice weist für Ende 2024 rund 2,44 Millionen Personen aus, die aus sozialen Gründen von der Zahlung des Rundfunkbeitrags befreit waren. Weitere 397.371 Personen zahlten zu diesem Zeitpunkt nur den ermäßigten Drittelbeitrag. Diese Zahlen zeigen, dass Befreiung und Ermäßigung keine Randfälle sind, sondern Millionen Menschen betreffen. Auffällig ist auch die Verteilung der Befreiungen. Nach Angaben des Beitragsservice entfielen 2024 knapp zwei Drittel der sozialen Befreiungen auf Bürgergeld beziehungsweise Sozialgeld. Gut ein Viertel bezog sich auf Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung. Diese Zahlen erfassen allerdings nur jene Menschen, die bereits einen Antrag gestellt haben und deren Befreiung anerkannt wurde. Sie sagen nichts darüber aus, wie viele weitere Personen anspruchsberechtigt wären, aber nicht im System als befreit erscheinen. Genau an dieser Stelle entsteht die Lücke zwischen offizieller Statistik und tatsächlichem Entlastungsbedarf. DIW-Studie liefert starken Hinweis bei älteren Menschen Besonders deutlich wird das Problem bei der Grundsicherung im Alter. Eine Studie des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung kam zu dem Ergebnis, dass rund 60 Prozent der anspruchsberechtigten Seniorinnen und Senioren diese Leistung nicht in Anspruch nehmen. Hochgerechnet ging es dabei um etwa 625.000 Privathaushalte. Für den Rundfunkbeitrag ist diese Zahl wichtig, weil der Bezug von Grundsicherung im Alter ein anerkannter Befreiungsgrund ist. Wer diese Leistung nicht beantragt, obwohl ein Anspruch bestehen könnte, hat meist auch keinen entsprechenden Bescheid. Ohne diesen Nachweis lässt sich die Befreiung vom Rundfunkbeitrag in der Regel nicht einfach durchsetzen. Daraus folgt keine exakte Rundfunkbeitrags-Zahl, aber eine belastbare Einordnung. Wenn bereits bei einer einzigen relevanten Sozialleistung Hunderttausende Haushalte ihre Ansprüche nicht nutzen, ist es plausibel, dass auch beim Rundfunkbeitrag viele Entlastungen unbeantragt bleiben. Wer sich befreien lassen kann Eine vollständige Befreiung kommt vor allem für Menschen infrage, die bestimmte Sozialleistungen beziehen. Dazu zählen unter anderem Bürgergeld, Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Auch BAföG-Empfängerinnen und -Empfänger können befreit werden, wenn sie nicht bei den Eltern wohnen. Wichtig ist: Ein niedriges Einkommen allein reicht in der Regel nicht aus. Wer knapp verdient, aber keine entsprechende Sozialleistung erhält, fällt nicht automatisch unter die Befreiungsregeln. Allerdings kann in besonderen Fällen ein Härtefallantrag möglich sein, etwa wenn das Einkommen die Bedarfsgrenze nur um weniger als den monatlichen Rundfunkbeitrag übersteigt. Für Menschen mit Behinderung gelten eigene Regeln. Wer taubblind ist oder bestimmte Sonderfürsorgeleistungen erhält, kann eine Befreiung beantragen. Wer das Merkzeichen RF im Schwerbehindertenausweis hat, zahlt in der Regel nicht den vollen Beitrag, sondern ein Drittel. Ein häufiger Irrtum: Wohngeld reicht meist nicht aus Viele Betroffene gehen davon aus, dass Wohngeld automatisch zur Befreiung führt. Das ist ein verbreiteter Irrtum. Der Bezug von Wohngeld allein genügt normalerweise nicht, um vom Rundfunkbeitrag befreit zu werden. Ähnliches gilt für Arbeitslosengeld I. Auch diese Leistung führt für sich genommen nicht automatisch zur Beitragsbefreiung. Entscheidend ist, ob eine der anerkannten Sozialleistungen oder ein anerkannter Befreiungsgrund vorliegt. Gerade hier entstehen unnötige Zahlungen. Wer zwar wenig Geld hat, aber den Unterschied zwischen Wohngeld, Bürgergeld, Grundsicherung und anderen Leistungen nicht kennt, verzichtet möglicherweise auf einen Antrag oder stellt den falschen. Im Zweifel lohnt eine Prüfung bei einer Verbraucherzentrale, Sozialberatung oder direkt anhand der offiziellen Angaben des Beitragsservice. Vollständige Übersicht: Wer keinen Rundfunkbeitrag zahlen muss Wichtig ist: Eine Befreiung wird in der Regel nicht automatisch gewährt. Betroffene müssen einen Antrag stellen und geeignete Nachweise einreichen. Der reguläre Rundfunkbeitrag beträgt derzeit 18,36 Euro im Monat pro Wohnung. Wer oder welche Situation? Wann kein Rundfunkbeitrag gezahlt werden muss Empfängerinnen und Empfänger von Bürgergeld Eine Befreiung ist möglich, wenn Bürgergeld nach dem SGB II bezogen wird. Dazu zählen auch Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II. Empfängerinnen und Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt Wer Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII erhält, kann sich vom Rundfunkbeitrag befreien lassen. Empfängerinnen und Empfänger von Grundsicherung Eine Befreiung ist möglich bei Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII. Studierende mit BAföG Studierende können befreit werden, wenn sie BAföG erhalten und nicht bei den Eltern wohnen. Auszubildende mit Berufsausbildungsbeihilfe Eine Befreiung ist möglich, wenn Berufsausbildungsbeihilfe bezogen wird und die betroffene Person nicht bei den Eltern wohnt. Menschen mit Ausbildungsgeld nach dem SGB III Wer Ausbildungsgeld nach §§ 122 ff. SGB III erhält und nicht bei den Eltern wohnt, kann befreit werden. Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Eine Befreiung ist möglich, wenn Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezogen werden. Empfängerinnen und Empfänger von Blindenhilfe Wer Blindenhilfe nach § 72 SGB XII oder nach dem Bundesversorgungsgesetz erhält, kann vollständig befreit werden. Menschen mit Taubblindheit Taubblinde Menschen können vom Rundfunkbeitrag befreit werden, wenn die Voraussetzungen nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag erfüllt und nachgewiesen sind. Sonderfürsorgeberechtigte Sonderfürsorgeberechtigte nach dem Bundesversorgungsgesetz können eine vollständige Befreiung beantragen. Empfängerinnen und Empfänger von Pflegegeld oder Teilhabegeld nach Landesrecht Eine Befreiung ist möglich, wenn Pflegegeld oder Teilhabegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften bezogen wird. Empfängerinnen und Empfänger von Hilfe zur Pflege Wer Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII oder als Leistung der Kriegsopferfürsorge erhält, kann befreit werden. Empfängerinnen und Empfänger von Pflegezulagen nach dem Lastenausgleichsgesetz Eine Befreiung ist möglich, wenn Pflegezulagen nach § 267 Abs. 1 Lastenausgleichsgesetz bezogen werden. Personen mit anerkanntem Freibetrag wegen Pflegebedürftigkeit Wer wegen Pflegebedürftigkeit einen entsprechenden Freibetrag nach dem Lastenausgleichsgesetz erhalten hat, kann befreit werden. Volljährige in einer stationären Einrichtung der Jugendhilfe Volljährige, die im Rahmen einer Leistungsgewährung in einer stationären Einrichtung nach § 45 SGB VIII leben, können befreit werden. Besonderer Härtefall bei geringfügiger Einkommensüberschreitung Eine Befreiung kann möglich sein, wenn keine Sozialleistung gezahlt wird, weil das Einkommen den Bedarf nur um weniger als 18,36 Euro monatlich übersteigt. Verzicht auf bewilligte Sozialleistung Wer Anspruch auf eine der befreienden Sozialleistungen hat, diese bewilligt bekam und schriftlich darauf verzichtet, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Härtefallbefreiung beantragen. Studierende ohne BAföG wegen besonderer Ausschlussgründe Wer etwa wegen Zweitstudium oder Überschreiten der Förderungshöchstdauer kein BAföG erhält, kann unter Umständen eine Härtefallbefreiung beantragen. Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner einer befreiten Person Sie zahlen keinen zusätzlichen Rundfunkbeitrag, wenn sie mit der befreiten Person in derselben Wohnung leben. Kinder bis zum 25. Lebensjahr einer befreiten Person Sie zahlen keinen zusätzlichen Rundfunkbeitrag, wenn sie im Haushalt der befreiten Person leben. Weitere volljährige Mitbewohner bei Sozialleistungsbezug Sie können von der Befreiung erfasst sein, wenn ihr Einkommen und Vermögen bei der Bewilligung der Sozialleistung berücksichtigt wurden. Wohngemeinschaften Für eine Wohnung ist grundsätzlich nur ein Rundfunkbeitrag fällig. Wenn bereits eine Person für die Wohnung zahlt, müssen andere Bewohner nicht zusätzlich zahlen. Familien und Lebensgemeinschaften Auch hier gilt: Pro Wohnung fällt nur ein Beitrag an. Weitere Bewohner müssen nicht gesondert zahlen, solange für die Wohnung bereits ein Beitragskonto besteht. Untermieterinnen und Untermieter Untermieter sind in der Beitragspflicht der Wohnung enthalten, wenn für diese Wohnung bereits ein Rundfunkbeitrag gezahlt wird. Inhaberinnen und Inhaber einer Nebenwohnung Wer bereits nachweislich für die Hauptwohnung Rundfunkbeitrag zahlt, kann für die Nebenwohnung eine Befreiung beantragen. Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner bei Nebenwohnungen Auch sie können für eine Nebenwohnung befreit werden, wenn der Partner den Beitrag für die gemeinsame Hauptwohnung zahlt. Private Ferienwohnung als Nebenwohnung Wenn die Ferienwohnung melderechtlich als Nebenwohnung geführt wird und nicht an Gäste vermietet wird, kann eine Befreiung wie bei einer Nebenwohnung beantragt werden. Gartenlaube oder Datsche außerhalb einer Kleingartenanlage Wenn sie als Nebenwohnung gilt, kann unter den Voraussetzungen für Nebenwohnungen eine Befreiung beantragt werden. Verstorbene Beitragszahler Nach dem Tod muss für die verstorbene Person kein Beitrag mehr gezahlt werden. Das Beitragskonto muss abgemeldet werden, üblicherweise mit Sterbeurkunde. Leerstehende Wohnung ohne Wohnungsinhaber Wenn tatsächlich niemand die Wohnung innehat und keine Wohnnutzung besteht, kann eine Abmeldung in Betracht kommen. Der konkrete Nachweis ist wichtig. Hotel- und Gästezimmer sowie vermietete Ferienwohnungen Bei gewerblicher Vermietung ist das erste Zimmer oder die erste Ferienwohnung je zugehöriger Betriebsstätte beitragsfrei. Für weitere Einheiten gelten Sonderregeln. Wichtig: Arbeitslosengeld I, Wohngeld, Übergangsgeld oder eine normale Ausbildungsvergütung reichen allein nicht für eine Befreiung aus. Menschen mit dem Merkzeichen RF zahlen ebenfalls nicht gar nichts, sondern grundsätzlich einen ermäßigten Drittelbeitrag von derzeit 6,12 Euro im Monat, sofern keine zusätzliche Befreiungsvoraussetzung vorliegt. Eine Befreiung oder Ermäßigung kann bis zu drei Jahre rückwirkend berücksichtigt werden. Voraussetzung ist, dass der Anspruch für den jeweiligen Zeitraum nachgewiesen werden kann. Auch Zweitwohnungen können zu unnötigen Zahlungen führen Neben sozialen Gründen gibt es einen weiteren Bereich, in dem Menschen häufig zu viel zahlen: die Zweitwohnung. Wer bereits für seine Hauptwohnung den Rundfunkbeitrag zahlt, kann für eine Nebenwohnung eine Befreiung beantragen. Auch hier geschieht die Entlastung nicht automatisch in jedem Einzelfall. Gerade bei Umzügen, Trennungen, Wohngemeinschaften oder Auslandsaufenthalten entstehen schnell doppelte Beitragskonten. Manchmal zahlt eine Person weiter, obwohl im Haushalt bereits ein anderer Bewohner den Beitrag entrichtet. Auch in solchen Fällen kann eine Korrektur möglich sein. Für Betroffene ist entscheidend, die eigene Beitragssituation aktiv zu prüfen. Das gilt besonders dann, wenn mehrere Wohnungen, wechselnde Haushaltsmitglieder oder ältere Beitragskonten im Spiel sind. Wer Unterlagen sortiert und die Beitragsnummer bereithält, kann unnötige Rückfragen vermeiden. Rückwirkende Erstattung ist möglich Wer zu Unrecht gezahlt hat, sollte nicht nur für die Zukunft handeln. Eine Befreiung kann unter bestimmten Voraussetzungen rückwirkend berücksichtigt werden. Nach Angaben des Beitragsservice können zurückliegende Zeiträume maximal drei Jahre ab Antragstellung einbezogen werden. Das kann finanziell erheblich sein. Bei 18,36 Euro im Monat summiert sich ein Jahr bereits auf 220,32 Euro. Über drei Jahre können so mehr als 660 Euro zusammenkommen, sofern der Anspruch für den gesamten Zeitraum nachgewiesen werden kann. Entscheidend sind vollständige Unterlagen. Der Beitragsservice verlangt in der Regel Nachweise, aus denen Name, Art der Leistung und Leistungszeitraum hervorgehen. Fehlen alte Bescheide, sollten Betroffene sie bei der zuständigen Behörde erneut anfordern. Warum Unwissen teuer wird Der Rundfunkbeitrag ist nicht nur eine monatliche Kleinigkeit. Für Menschen mit geringem Einkommen kann er spürbar ins Gewicht fallen. Gerade wer Anspruch auf Befreiung hätte, sollte das Geld nicht aus Unkenntnis weiter überweisen. Das Problem liegt darin, dass die Beitragspflicht grundsätzlich automatisch an die Wohnung anknüpft, die Entlastung aber erst nach Antrag greift. Damit entsteht eine Schieflage: Haushalte werden zuverlässig erfasst, Befreiungen hängen jedoch von Eigeninitiative ab. Wer Formulare scheut, Unterlagen nicht findet oder schlicht nichts von seinem Anspruch weiß, zahlt weiter. Die vorhandenen Studien zur Nichtinanspruchnahme von Sozialleistungen machen diese Dynamik nachvollziehbar. Sie zeigen, dass Menschen selbst bei erheblichen finanziellen Ansprüchen nicht immer handeln. Beim Rundfunkbeitrag dürfte dieses Muster ebenfalls eine erhebliche Bedeutung haben. Kurzes Beispiel aus der Praxis Ein Rentner lebt allein und hat nur eine kleine Altersrente. Er hätte möglicherweise Anspruch auf Grundsicherung im Alter, stellt aber keinen Antrag, weil er die Leistung nicht kennt oder aus Scham darauf verzichtet. Monat für Monat zahlt er weiter den Rundfunkbeitrag. Erst bei einer Sozialberatung erfährt er, dass ein Anspruch auf Grundsicherung bestehen könnte. Nach der Bewilligung erhält er einen entsprechenden Bescheid und kann damit auch die Befreiung vom Rundfunkbeitrag beantragen. Für die Zukunft entfällt die Zahlung, und unter bestimmten Voraussetzungen kann auch eine rückwirkende Korrektur geprüft werden. Der Fall zeigt, warum die Studien zur Nichtinanspruchnahme von Sozialleistungen für dieses Thema so wichtig sind. Wer seine Sozialleistungsansprüche nicht kennt, verpasst oft weitere Entlastungen. Der Rundfunkbeitrag ist dann nur ein Teil eines größeren Problems verdeckter Armut. Fazit Hunderttausende Menschen zahlen vermutlich Rundfunkbeitrag, obwohl sie sich befreien lassen könnten oder an anderer Stelle erst die Voraussetzung für eine Befreiung klären müssten. Eine direkte Studie speziell zum Rundfunkbeitrag gibt es nach derzeitigem Stand nicht. Die vorhandenen Daten zu Befreiungen, Ermäßigungen und nicht genutzten Sozialleistungsansprüchen liefern jedoch deutliche Hinweise. Wer Sozialleistungen bezieht, eine Behinderung mit anerkanntem Merkzeichen hat, eine Zweitwohnung nutzt oder in einer besonderen Härtefallsituation lebt, sollte seinen Beitragsstatus prüfen. Befreiung und Ermäßigung gibt es nicht automatisch. Wer rechtzeitig handelt, kann künftige Beiträge sparen und unter Umständen auch Geld für zurückliegende Zeiträume zurückbekommen. Quellen ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice: Jahresbericht 2024 und Angaben zu Befreiungen, Ermäßigungen sowie sozialen Befreiungsgründen. ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice: Grafik zu Befreiungen und Ermäßigungen 2024 mit 2.442.097 Befreiungen und 397.371 Ermäßigungen. Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Forschungsbericht 668 zur Bestandsaufnahme quantitativer Studien über die Nichtinanspruchnahme von Sozialleistungen. Deutsches Institut für Wirtschaftsforschung: Wochenbericht zur Nichtinanspruchnahme von Grundsicherung im Alter mit Hinweis auf rund 60 Prozent beziehungsweise etwa 625.000 Privathaushalte.
28. April 2026
133 Euro im Monat mehr – das ist ab Januar 2028 der Preis für die Familienversicherung des Ehegatten, wenn der berufstätige Partner 3.800 Euro brutto verdient. Das Bundeskabinett hat am 29. April 2026 das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BStabG) beschlossen, das einen Beitragszuschlag von 3,5 Prozent auf das Gehalt des GKV-Mitglieds einführt, sobald der Ehegatte bisher beitragsfrei mitversichert war. Nach Schätzungen der FinanzKommission Gesundheit sind rund 2,5 Millionen Ehegatten aktuell beitragsfrei über ihren Partner in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert. Wer bis Ende 2027 keine Weiche stellt, zahlt – ohne Vorwarnung, ohne Übergangsschutz. Das Gesetz ist noch nicht abschließend verabschiedet. Das parlamentarische Verfahren läuft, der Bundestag soll das BStabG nach aktuellem Zeitplan noch vor der Sommerpause 2026 beraten und beschließen. Inhaltliche Änderungen sind möglich. Der Kabinettsbeschluss vom 29. April 2026 setzt jedoch ein klares politisches Signal: Die beitragsfreie Mitversicherung von Ehegatten in ihrer heutigen Form endet. Betroffene Paare haben knapp eineinhalb Jahre bis zum Stichtag – und die Prüffrist beginnt jetzt. Wie der Beitragszuschlag von 3,5 Prozent berechnet wird – und wer ihn zahlt Die Reform funktioniert anders, als viele annehmen. Den Zuschlag zahlt nicht der mitversicherte Ehegatte, sondern das GKV-Mitglied selbst – also der berufstätige Partner mit eigenem Beitragskonto. Der mitversicherte Ehegatte bleibt weiterhin in der Familienversicherung und hat weiterhin vollen Anspruch auf GKV-Leistungen. Die Krankenkasse erhebt jedoch beim beitragszahlenden Mitglied zusätzlich 3,5 Prozent auf dessen beitragspflichtige Einnahmen. Konkret: Wer 2.000 Euro brutto verdient, zahlt ab 2028 monatlich 70 Euro Zuschlag. Bei 3.000 Euro sind es 105 Euro, bei 4.000 Euro 140 Euro, bei 5.000 Euro 175 Euro. Nach oben ist der Zuschlag durch die Beitragsbemessungsgrenze gedeckelt – für 2028 werden das voraussichtlich rund 6.150 Euro monatlich sein, der maximale Zuschlag liegt dann bei etwa 215 Euro im Monat. Der Arbeitgeber beteiligt sich an diesem Zuschlag nicht. Die gesamte Mehrbelastung trifft allein das Mitglied. Sabine K., 52, aus Kiel, ist seit sieben Jahren nicht berufstätig. Ihr Mann arbeitet als Sachbearbeiter, 3.800 Euro brutto. Die drei Kinder sind 9, 14 und 17 Jahre alt. Als der erste Bescheid über den neuen Beitragszuschlag ab Januar 2028 ins Haus kommt, stehen plötzlich 133 Euro mehr im Monat auf dem Konto ihrer Krankenkasse. Kein Ausnahmetatbestand greift: Die Kinder sind alle älter als sieben, niemand wird gepflegt, das Rentenalter liegt noch weit weg. Im Jahr macht das 1.596 Euro Mehrbelastung. Diese Ehepaare bleiben von der Neuregelung ausgenommen Das Gesetz sieht vier Ausnahmetatbestände vor, bei denen die beitragsfreie Familienversicherung für Ehegatten vollständig erhalten bleibt. Erstens: Ehegatten, die ein Kind betreuen, das das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Zweitens: Ehegatten, die ein Kind mit Behinderung betreuen. Drittens: Ehegatten, die einen pflegebedürftigen Angehörigen betreuen. Viertens: Ehegatten, die die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben. Für Menschen des Geburtsjahrgangs 1964 und jünger liegt diese Grenze bei 67 Jahren. Kinder bleiben von der Reform vollständig unberührt. Die beitragsfreie Familienversicherung für Kinder in der GKV wird durch das BStabG nicht angetastet – das stellt der Referentenentwurf ausdrücklich klar. Für Ehegatten, auf die einer der vier Ausnahmetatbestände zutrifft, ändert sich ab 2028 zunächst nichts. Entscheidend ist aber: Die Ausnahme gilt nur so lange, wie die Voraussetzung tatsächlich erfüllt ist. Wer heute noch ein Kind unter sieben Jahren betreut, das 2028 aber bereits acht Jahre alt ist, fällt dann aus der Ausnahme heraus. Die vergessenen Fallgruppen: Frührentner, Berufspausierte, Minijobber Die Ausnahmen klingen zunächst großzügig. In der Praxis gibt es jedoch Konstellationen, die besonders hart getroffen werden und in der öffentlichen Debatte bislang kaum Beachtung finden. Frührentner und Erwerbsminderungsrentner vor der Regelaltersgrenze trifft die Reform besonders hart, weil ihre Situation keine freiwillige Entscheidung darstellt. Wer wegen Krankheit oder Unfall eine Erwerbsminderungsrente bezieht, die unter der Einkommensgrenze von 565 Euro monatlich liegt, ist derzeit beitragsfrei über den Partner familienversichert – sofern die Voraussetzungen für die Krankenversicherung der Rentner nicht erfüllt sind. Die Regelaltersgrenze liegt für Jahrgänge 1964 und jünger bei 67 Jahren; bis dahin greift kein Ausnahmetatbestand. Ab 2028 zahlt der berufstätige Partner den Beitragszuschlag, obwohl der mitversicherte Ehegatte gar nicht arbeitsfähig ist. Berufspausierte nach der Elternzeit stehen vor einem Zeitproblem: Wer nach der Geburt eines Kindes die Berufstätigkeit aufgibt, ist in der Elternzeit noch selbst GKV-Mitglied. Nach dem Ende der Elternzeit wechseln viele in die Familienversicherung. Solange das jüngste Kind unter sieben Jahren ist, gilt der Ausnahmetatbestand. Sobald es sieben wird, beginnt der Beitragszuschlag automatisch. Wer diesen Zeitpunkt nicht aktiv einplant, wird vom Bescheid der Krankenkasse überrascht. Minijobber unter der Geringfügigkeitsgrenze bleiben zwar in der Familienversicherung, aber der Beitragszuschlag gilt trotzdem beim Partner. Wer eine sozialversicherungspflichtige Stelle aufnimmt und dabei die Geringfügigkeitsgrenze von 603 Euro monatlich übersteigt, wird eigenständig pflichtversichert – und löst damit den Zuschlag für den Partner auf. Das kann für manche Haushalte der günstigere Weg sein als die Mehrbelastung durch den Beitragszuschlag auf ein hohes Partnergehalt. Was betroffene Ehepaare bis Ende 2027 prüfen und entscheiden müssen Das Gesetz tritt frühestens nach Verabschiedung durch den Bundestag in Kraft, voraussichtlich im Laufe des Jahres 2026. Betroffene haben damit gut eineinhalb Jahre bis zur Wirksamkeit der Zuschlagspflicht zum 1. Januar 2028. Diese Zeit reicht für eine fundierte Planung – aber nur, wenn die Prüfung jetzt beginnt. Der erste Schritt ist eine klare Bestandsaufnahme: Wer ist derzeit in der Familienversicherung des Partners, und warum? Liegen Ausnahmetatbestände vor – und falls ja, wie lange werden sie noch erfüllt sein? Wer heute ein Kind unter sieben Jahren betreut, sollte genau ausrechnen, wann dieses Kind sieben wird und ob der Beitragszuschlag dann sofort beginnt. Der zweite Schritt ist die Frage nach der Beschäftigung. Wer eine Erwerbstätigkeit aufnimmt und damit versicherungspflichtig wird, verlässt die Familienversicherung. Damit entfällt für den berufstätigen Partner der Beitragszuschlag vollständig. Bereits eine sozialversicherungspflichtige Teilzeitstelle, bei der das Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze von 603 Euro monatlich übersteigt, führt zur eigenständigen GKV-Mitgliedschaft. Wer eine Erwerbstätigkeit plant oder in Betracht zieht, sollte diese Überlegung jetzt konkret anstellen. Der dritte Schritt betrifft die freiwillige Versicherung. Wer aus der Familienversicherung austritt und sich freiwillig in der GKV versichert, löst den Beitragszuschlag beim Partner auf – zahlt aber selbst einen eigenen Beitrag. Der Mindestbeitrag richtet sich nach einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße (2026: 3.535 Euro), was einem Mindestbeitrag von rund 200 Euro monatlich für Kranken- und Pflegeversicherung zusammen entspricht. Bei einem Partnergehalt von 3.000 Euro liegt der Beitragszuschlag dagegen bei 105 Euro – der Einstieg in die freiwillige Versicherung wäre teurer. Erst bei hohen Partnergehältern dreht sich das Verhältnis um: Wer über 6.000 Euro brutto verdient, zahlt einen Zuschlag von mehr als 210 Euro – mehr als die freiwillige Versicherung kosten würde. In diesem Bereich lohnt sich die Abwägung. Wichtig für die Praxis: Nicht jeder, der aktuell familienversichert ist, hat automatisch das Recht, sich nach Beendigung der Familienversicherung freiwillig zu versichern. Nach geltendem Recht (§ 9 SGB V) setzt die freiwillige Versicherung eine vorangegangene GKV-Mitgliedschaft oder Familienversicherung voraus – diese Voraussetzung erfüllen die meisten Betroffenen. Die Frist für den Beitritt beträgt drei Monate nach Ende der Familienversicherung. Wer diese Frist verpasst, kann ohne erneuten Versicherungspflichttatbestand nicht mehr zur GKV zurück. Betroffene sollten ihre Krankenkasse spätestens im Jahr 2027 aktiv ansprechen und die eigene Situation klären lassen. Die Kassen sind verpflichtet, ihre Mitglieder über die bevorstehenden Änderungen zu informieren. Wer wartet, bis der erste Bescheid über den Zuschlag ins Haus kommt, hat die Planungszeit bereits verloren. Häufige Fragen zur GKV-Familienversicherung und dem neuen Beitragszuschlag Ab wann gilt der Beitragszuschlag für familienversicherte Ehegatten genau? Laut Kabinettsbeschluss vom 29. April 2026 ist das Inkrafttreten des Beitragszuschlags für den 1. Januar 2028 vorgesehen. Das parlamentarische Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. Inhaltliche Änderungen bis zur endgültigen Verabschiedung durch den Bundestag sind möglich, der grundsätzliche Kurs jedoch bereits durch den Kabinettsbeschluss gesetzt. Zahlt der mitversicherte Ehegatte den Zuschlag, oder zahlt ihn der berufstätige Partner? Den Beitragszuschlag zahlt ausschließlich das GKV-Mitglied selbst – also der Partner mit dem eigenen Beitragskonto und der Erwerbstätigkeit. Der mitversicherte Ehegatte bleibt weiterhin in der Familienversicherung und behält vollen Leistungsanspruch. Die Mehrbelastung trifft das Haushaltseinkommen indirekt, aber formal liegt die Beitragspflicht beim Mitglied. Was passiert, wenn das Kind, das den Ausnahmetatbestand begründet, sieben Jahre alt wird? Der Ausnahmetatbestand erlischt mit dem siebten Geburtstag des Kindes. Ab dem Folgemonat kann die Krankenkasse den Beitragszuschlag einfordern, sofern kein anderer Ausnahmetatbestand erfüllt ist. Betroffene Paare sollten diesen Zeitpunkt frühzeitig einplanen und spätestens sechs Monate vorher mit der Krankenkasse klären, was konkret passiert. Gilt die Reform auch für eingetragene Lebenspartnerschaften? Ja. Der Referentenentwurf des BStabG bezieht eingetragene Lebenspartner ausdrücklich in die Regelung ein. Die Neuregelung gilt für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner gleichermaßen. Ist es möglich, die Familienversicherung freiwillig zu beenden, um den Zuschlag beim Partner zu vermeiden? Ja – das ist möglich durch Aufnahme einer eigenen pflichtversicherten Beschäftigung, durch Aufnahme einer freiwilligen GKV-Versicherung oder durch den Wechsel in eine private Krankenversicherung. Die freiwillige GKV-Versicherung ist bei niedrigem Eigeneinkommen jedoch meist teurer als der Beitragszuschlag. Der günstigste Weg ist die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze. Bleibt die beitragsfreie Familienversicherung für Kinder erhalten? Ja, vollständig. Die Reform betrifft ausschließlich familienversicherte Ehegatten und eingetragene Lebenspartner. Die beitragsfreie Mitversicherung von Kindern in der GKV wird durch das BStabG nicht verändert. Quellen Bundesministerium für Gesundheit (BMG): Referentenentwurf GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BStabG), 16.04.2026 GKV-Spitzenverband: Stellungnahme zum Referentenentwurf BStabG, 19.04.2026 ULA Deutscher Führungskräfteverband: Stellungnahme zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, 20.04.2026 Bundesgesundheitsministerium (BMG): § 10 SGB V Familienversicherung (aktuelle Fassung) AOK-Bundesverband: GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz BStabG – Gesetzesdokumentation
28. April 2026
Ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 ist für viele Betroffene weit mehr als eine Zahl im Bescheid. Erst ab dieser Schwelle gilt ein Mensch im rechtlichen Sinn als schwerbehindert. Damit können Nachteilsausgleiche verbunden sein, etwa ein besonderer Kündigungsschutz, zusätzliche Urlaubstage oder Vergünstigungen im Alltag. Umso größer ist die Enttäuschung, wenn Behörden oder Gerichte nur einen niedrigeren Grad der Behinderung anerkennen. Ein Beschluss des Bundessozialgerichts vom 11. November 2025 zeigt jedoch: Nicht jedes Verfahren scheitert an der medizinischen Bewertung. Manchmal endet ein Fall schon vorher, weil die prozessualen Anforderungen nicht erfüllt sind. Im entschiedenen Verfahren wollte eine Klägerin erreichen, dass ihr bisher anerkannter GdB von 30 auf mindestens 50 angehoben wird. Das Bundessozialgericht prüfte die gesundheitlichen Einschränkungen aber nicht erneut inhaltlich. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde als unzulässig verworfen. Worum es in dem Fall ging Die Klägerin begehrte die Feststellung eines GdB von wenigstens 50 ab dem 10. November 2020. Zuvor hatte das Landessozialgericht Baden-Württemberg einen höheren GdB abgelehnt. Es stützte sich dabei auf die ausgewerteten medizinischen Unterlagen und die festgestellten Einzelwerte. Nach der Bewertung des Landessozialgerichts lag der höchste Einzel-GdB bei 20 im Bereich „Gehirn einschließlich Psyche“. Weitere Einschränkungen in den Bereichen Atmung, Beine, Rumpf und Geschlechtsorgane wurden jeweils mit einem Einzel-GdB von 10 bewertet. Diese zusätzlichen Beeinträchtigungen führten nach Auffassung des Gerichts nicht zu einer stärkeren Gesamtbeeinträchtigung. Die Klägerin wollte diese Entscheidung nicht hinnehmen und wandte sich an das Bundessozialgericht. Dort ging es aber nicht automatisch um eine neue medizinische Gesamtprüfung. Das Verfahren betraf vielmehr die Frage, ob die Revision überhaupt zugelassen werden musste. Warum ein GdB von 50 nicht einfach addiert wird Viele Betroffene gehen davon aus, dass mehrere Einzel-GdB-Werte zusammengerechnet werden. Genau das geschieht im Schwerbehindertenrecht aber nicht. Ein GdB von 20 plus mehrere Werte von 10 ergibt also nicht automatisch einen Gesamt-GdB von 50. Bei der Gesamtbewertung wird betrachtet, wie sich die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen zusammen auf die Teilhabe am Leben auswirken. Ausgangspunkt ist in der Regel die stärkste Einzelbeeinträchtigung. Weitere Einschränkungen erhöhen den Gesamt-GdB nur dann, wenn sie das Gesamtbild der Beeinträchtigung deutlich verschärfen. Im vorliegenden Fall sah das Landessozialgericht diese zusätzliche Verstärkung nicht. Die weiteren Einzelwerte von 10 wurden als leichte Gesundheitsstörungen angesehen. Deshalb blieb es bei dem bereits anerkannten GdB von 30. Aspekt Bedeutung im entschiedenen Fall Beantragter GdB Die Klägerin wollte einen GdB von mindestens 50 erreichen. Bisher anerkannter GdB Der anerkannte Gesamt-GdB lag bei 30. Höchster Einzel-GdB Der höchste Einzelwert betrug 20 im Bereich Gehirn einschließlich Psyche. Weitere Einzelwerte Weitere Beeinträchtigungen wurden jeweils mit 10 bewertet. Entscheidung des BSG Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unzulässig verworfen. Grund des Scheiterns Die Beschwerde erfüllte die gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Das Bundessozialgericht prüfte nicht die Krankheit, sondern die Beschwerde Vor dem Bundessozialgericht kam es nicht mehr darauf an, ob die Klägerin sich gesundheitlich stärker beeinträchtigt fühlte. Entscheidend war, ob die Beschwerde rechtlich so begründet war, dass das Gericht überhaupt in eine weitere Prüfung einsteigen konnte. Genau daran scheiterte der Fall. Die Klägerin hatte eine sogenannte Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Mit einem solchen Rechtsmittel wird nicht einfach eine neue Tatsacheninstanz eröffnet. Vielmehr muss genau dargelegt werden, warum die Revision zuzulassen ist. Das Sozialgerichtsgesetz verlangt dafür eine Begründung, die bestimmte Zulassungsgründe sauber bezeichnet. Dazu gehören etwa eine Abweichung von höchstrichterlicher Rechtsprechung oder ein Verfahrensmangel. Eine bloße Kritik daran, dass das Landessozialgericht die gesundheitlichen Einschränkungen anders bewertet hat, reicht nicht aus. Erste Hürde: Der Sachverhalt war nicht ausreichend dargestellt Das Bundessozialgericht beanstandete zunächst, dass die Klägerin den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht hinreichend substantiiert geschildert hatte. Die Beschwerdebegründung enthielt nach Auffassung des Gerichts nur bruchstückhafte Angaben. Eine geordnete Darstellung der Tatsachen, auf die es aus Sicht des Landessozialgerichts ankam, fehlte. Das ist im Verfahren vor dem Bundessozialgericht ein schwerer Mangel. Das Beschwerdegericht muss sich die relevanten Tatsachen nicht selbst aus der Vorentscheidung heraussuchen. Wer eine Revision erreichen will, muss dem Gericht nachvollziehbar darlegen, worum es geht und weshalb ein Zulassungsgrund vorliegen soll. Gerade in GdB-Verfahren ist das besonders wichtig. Es genügt nicht, Beschwerden, Diagnosen oder das eigene Leiden allgemein zu schildern. Erforderlich ist eine strukturierte Darstellung der gerichtlichen Feststellungen, der beanstandeten Punkte und der rechtlichen Folgerungen. Zweite Hürde: Die behauptete Abweichung wurde nicht sauber begründet Die Klägerin berief sich auch auf eine Divergenz. Damit ist gemeint, dass eine Entscheidung von einem tragenden Rechtssatz einer höheren gerichtlichen Entscheidung abweicht. Eine solche Abweichung kann zur Zulassung der Revision führen. Das Bundessozialgericht sah diese Voraussetzung jedoch nicht als erfüllt an. Nach seiner Auffassung hatte die Klägerin keine voneinander abweichenden tragenden Rechtssätze herausgearbeitet. Sie zeigte also nicht auf, welcher abstrakte Rechtssatz des Landessozialgerichts von welchem Rechtssatz des Bundessozialgerichts abweichen sollte. Das ist mehr als eine Förmelei. Eine Divergenzrüge soll nicht dazu dienen, eine im Einzelfall unliebsame Entscheidung erneut vollständig überprüfen zu lassen. Sie verlangt eine genaue rechtliche Gegenüberstellung. Dritte Hürde: Der Beweisantrag war nicht wirksam weiterverfolgt Ein weiterer Punkt betraf die gerichtliche Sachaufklärung. Die Klägerin rügte sinngemäß, das Landessozialgericht hätte weitere Beweise erheben müssen. Auch diese Rüge blieb ohne Erfolg. Wer einen Verfahrensmangel wegen unterlassener Beweisaufnahme geltend macht, muss sehr genau vortragen. Es muss erkennbar sein, welcher Beweisantrag gestellt wurde, welche Tatsachen damit bewiesen werden sollten und warum die Entscheidung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann. Hinzu kam im konkreten Fall ein weiterer Umstand. Die Klägerin war im Berufungsverfahren anwaltlich vertreten. Nach Auffassung des Bundessozialgerichts hätte ein förmlicher Beweisantrag bis zuletzt aufrechterhalten oder nach dem Anhörungsschreiben des Landessozialgerichts nochmals ausdrücklich gestellt werden müssen. Bloße Hinweise in früheren Schriftsätzen genügten dafür nicht. Das Gericht wertete solche Angaben lediglich als Beweisanregungen. Damit fehlte ein prozessordnungsgemäßer Beweisantrag, auf den eine erfolgreiche Verfahrensrüge hätte gestützt werden können. Was Betroffene aus dem Fall lernen können Der Beschluss zeigt, dass ein Verfahren um den GdB nicht allein durch medizinische Unterlagen gewonnen wird. Ärztliche Befunde, Diagnosen und Gutachten sind wichtig. Vor den höheren Gerichten kommt es aber zusätzlich darauf an, ob die rechtlichen Anforderungen an das Rechtsmittel eingehalten werden. Wer einen GdB von 50 erreichen will, sollte bereits im Verwaltungsverfahren und spätestens im Klageverfahren nachvollziehbar darlegen, wie sich die Erkrankungen im Alltag auswirken. Entscheidend ist nicht nur die Diagnose, sondern die konkrete Einschränkung der Teilhabe. Die Frage lautet also nicht nur, welche Krankheit vorliegt, sondern wie stark sie das Leben tatsächlich beeinträchtigt. Ebenso wichtig ist die saubere Trennung zwischen medizinischem Streit und juristischer Begründung. Vor dem Bundessozialgericht reicht es nicht, die frühere Bewertung als ungerecht zu empfinden. Erforderlich ist eine Beschwerdebegründung, die die gesetzlichen Zulassungsgründe präzise erfüllt. Warum der Fall für viele GdB-Verfahren bedeutsam ist Der Fall macht deutlich, dass Betroffene die einzelnen Verfahrensstufen nicht unterschätzen sollten. Im Verwaltungsverfahren und vor den Tatsachengerichten geht es noch stark um Befunde, Gutachten und die tatsächlichen Auswirkungen der Erkrankung. Vor dem Bundessozialgericht verschiebt sich der Schwerpunkt auf die rechtliche Zulässigkeit des weiteren Verfahrens. Das bedeutet nicht, dass medizinische Fragen unwichtig werden. Sie müssen aber in eine rechtlich tragfähige Begründung eingebettet sein. Wer nur wiederholt, dass die gesundheitlichen Einschränkungen schwerer wiegen, verfehlt häufig die Anforderungen an eine Nichtzulassungsbeschwerde. Für Betroffene ist das bitter, weil ein Verfahren dann enden kann, ohne dass die medizinische Bewertung noch einmal vertieft geprüft wird. Genau das geschah hier. Der GdB blieb bei 30, weil die Beschwerde bereits an den formalen Anforderungen scheiterte. Kurzes Beispiel aus der Praxis Eine Frau leidet an mehreren Erkrankungen, darunter chronische Rückenschmerzen, Atemprobleme und psychische Beschwerden. Das Versorgungsamt erkennt einen GdB von 30 an. Sie ist überzeugt, dass ihr wegen der Vielzahl der Einschränkungen ein GdB von 50 zusteht. Im Widerspruchs- oder Klageverfahren sollte sie nicht nur Diagnosen einreichen. Sie sollte konkret dokumentieren, wie weit sie gehen kann, welche Tätigkeiten im Haushalt nicht mehr möglich sind, wie häufig Arzttermine oder Therapien notwendig sind und welche Einschränkungen im Berufs- oder Familienleben auftreten. Kommt es später zu einer Beschwerde vor einem höheren Gericht, genügt diese Alltagsschilderung allein aber nicht mehr. Dann muss die Begründung zusätzlich rechtlich sauber darlegen, welcher Verfahrensfehler vorliegt oder warum die Revision nach dem Sozialgerichtsgesetz zuzulassen ist. Der entschiedene BSG-Fall zeigt, dass genau diese Stufe für viele Betroffene zur eigentlichen Hürde werden kann. Fazit Der Beschluss des Bundessozialgerichts vom 11. November 2025 ist kein Urteil darüber, dass die gesundheitlichen Beschwerden der Klägerin unerheblich gewesen wären. Er zeigt vielmehr, dass ein Verfahren um den GdB an rechtlichen Anforderungen scheitern kann, bevor eine erneute medizinische Prüfung stattfindet. Für Betroffene bedeutet das: Wer einen GdB von 50 erreichen will, braucht aussagekräftige medizinische Nachweise, eine nachvollziehbare Darstellung der Alltagsbeeinträchtigungen und eine verfahrensrechtlich saubere Begründung. Gerade bei einer Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht entscheidet die Qualität des Vortrags darüber, ob das Verfahren überhaupt weitergeführt wird. Quellen Bundessozialgericht, Beschluss Az. B 9 SB 34/25 B.
28. April 2026
Eine steuerfreie Prämie von bis zu 1000 Euro kann auch für Rentnerinnen und Rentner interessant werden. Sie ist aber keine neue Rentenzahlung und auch kein Zuschuss, den der Staat automatisch an Rentnerinnen und Rentner überweist. Entscheidend ist vielmehr, ob neben der Rente noch ein Beschäftigungsverhältnis besteht. Die Bundesregierung hat eine Entlastungsprämie auf den Weg gebracht, die Arbeitgeber ihren Beschäftigten steuer- und abgabenfrei zahlen können. Der Bundestag hat der Regelung am 24. April 2026 zugestimmt. Nach Angaben der Bundesregierung muss vor dem Inkrafttreten noch der Bundesrat zustimmen; außerdem ist die Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt nötig. Für viele Rentnerinnen und Rentner bedeutet das: Die Prämie ist möglich, aber keineswegs sicher. Wer ausschließlich Rente bezieht und nicht arbeitet, gehört in der Regel nicht zum Kreis der Begünstigten. Wer dagegen im Ruhestand weiterbeschäftigt ist, etwa in einem Minijob oder in Teilzeit, kann von der Zahlung profitieren. Was hinter der Entlastungsprämie steckt Die geplante Zahlung soll Beschäftigte angesichts gestiegener Preise entlasten. Arbeitgeber sollen bis zu 1000 Euro zusätzlich zum Arbeitslohn auszahlen können, ohne dass darauf Lohnsteuer oder Sozialversicherungsbeiträge anfallen. Für Arbeitnehmer kommt die Prämie deshalb grundsätzlich brutto wie netto an. Die Regelung ähnelt der früheren Inflationsausgleichsprämie, die bis Ende 2024 möglich war. Neu ist jedoch der niedrigere Betrag von bis zu 1000 Euro. Außerdem soll die Zahlung zeitlich befristet sein. Nach dem bisherigen Stand soll die steuerfreie Auszahlung erst ab dem Tag nach der Verkündung des Gesetzes möglich sein. Eine Zahlung vor dem Inkrafttreten wäre nach der Einordnung von Steuerexperten nicht von der neuen Steuerbefreiung umfasst. Arbeitgeber sollten deshalb den genauen Startzeitpunkt beachten. Warum Rentner nicht automatisch profitieren Die Prämie knüpft an Arbeitseinkommen an. Sie wird nicht von der Rentenversicherung gezahlt und erhöht auch nicht die gesetzliche Rente. Rentnerinnen und Rentner erhalten sie nur dann, wenn sie zugleich Arbeitnehmer sind. Das kann bei einem Minijob im Ruhestand der Fall sein. Auch eine sozialversicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigung oder eine kurzfristige Beschäftigung kann ausreichen. Entscheidend ist, dass ein Arbeitgeber vorhanden ist, der die Prämie als zusätzliche Leistung zahlt. Damit unterscheidet sich die Entlastungsprämie deutlich von allgemeinen Rentenerhöhungen. Eine Rentenanpassung betrifft die laufende Altersrente. Die Prämie dagegen ist eine freiwillige Arbeitgeberleistung aus einem Arbeitsverhältnis. Freiwillige Zahlung statt Rechtsanspruch Ein wichtiger Punkt ist die Freiwilligkeit. Arbeitgeber dürfen die Prämie zahlen, müssen es aber nicht. Beschäftigte können sie also nicht allein deshalb verlangen, weil das Gesetz die steuerfreie Auszahlung ermöglicht. Unternehmen können je nach wirtschaftlicher Lage entscheiden, ob sie die Prämie zahlen. Sie können auch weniger als 1000 Euro gewähren. Ebenso ist denkbar, dass ein Betrieb die Zahlung in Teilbeträgen leistet, sofern die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden. Für Rentner mit Nebenjob heißt das: Ein Gespräch mit dem Arbeitgeber kann sinnvoll sein. Ein Anspruch entsteht aber nur dann, wenn sich ein solcher Anspruch aus Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder einer verbindlichen Zusage ergibt. Die Prämie muss zusätzlich zum Lohn gezahlt werden Die Steuerfreiheit setzt voraus, dass die Prämie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird. Der Arbeitgeber darf also nicht einfach regulären Lohn, Weihnachtsgeld oder eine bereits vereinbarte Gehaltserhöhung umbenennen. Eine Entgeltumwandlung ist nicht erlaubt. Diese Vorgabe soll verhindern, dass normale Vergütung nachträglich steuerfrei gestellt wird. Begünstigt ist nur eine echte zusätzliche Leistung. In der Lohnabrechnung muss die Zahlung entsprechend ausgewiesen werden. Für Rentner im Minijob ist das besonders relevant. Wird die Prämie korrekt als zusätzliche steuerfreie Leistung gezahlt, zählt sie nicht wie normaler Arbeitslohn. Der Minijobstatus soll dadurch nicht gefährdet werden. Welche Rentner die 1000 Euro erhalten können Begünstigt sind vor allem Rentnerinnen und Rentner, die weiterarbeiten. Das kann der Rentner sein, der im Supermarkt aushilft, die Rentnerin mit Bürojob auf Minijob-Basis oder ein Ruheständler, der in Teilzeit beim früheren Arbeitgeber weiterbeschäftigt ist. Auch wer mehrere Beschäftigungen hat, sollte prüfen, wie die Prämie im jeweiligen Arbeitsverhältnis behandelt wird. Nicht begünstigt sind hingegen Rentner ohne Arbeitgeber. Wer nur gesetzliche Rente, Betriebsrente oder private Altersvorsorge bezieht, hat aus dieser Regelung heraus keinen Zahlungsanspruch. Auch Selbstständige im Ruhestand fallen nicht ohne Weiteres darunter, weil die Prämie an Arbeitgeberleistungen anknüpft. Situation Einordnung Rentner ohne Beschäftigung In der Regel keine Entlastungsprämie, weil kein Arbeitgeber vorhanden ist. Rentner mit Minijob Prämie möglich, wenn der Arbeitgeber freiwillig zahlt und die Zahlung zusätzlich zum Lohn erfolgt. Rentner in Teilzeit Prämie möglich, sofern ein Arbeitsverhältnis besteht und die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden. Rentner mit Grundsicherung und Nebenjob Prämie kann besonders interessant sein; nach aktuellen Darstellungen soll sie bei freiwilliger Arbeitgeberzahlung nicht auf bestimmte Sozialleistungen angerechnet werden. Vorzeitige Auszahlung vor Inkrafttreten Problematisch, weil die Steuerfreiheit erst nach Verkündung des Gesetzes gelten soll. Auswirkungen auf Rente, Steuern und Sozialabgaben Die Prämie erhöht die gesetzliche Rente nicht. Sie ist keine Rentenleistung, sondern eine Zahlung aus dem Arbeitsverhältnis. Auf die Rentenhöhe hat sie deshalb grundsätzlich keinen direkten Einfluss. Steuerlich ist der Vorteil gerade die geplante Befreiung bis zu 1000 Euro. Wird die Prämie korrekt gezahlt, fallen auf diesen Betrag keine Lohnsteuer und keine Sozialversicherungsbeiträge an. Beträge oberhalb der Grenze wären nicht mehr in gleicher Weise begünstigt. Für Bezieher von Grundsicherung oder Bürgergeld ist die Frage der Anrechnung besonders wichtig. Nach aktuellen Darstellungen soll die Prämie bei freiwilliger Arbeitgeberzahlung nicht angerechnet werden. Betroffene sollten dennoch im Einzelfall prüfen lassen, wie die zuständige Stelle die Zahlung behandelt. Warum der Zeitpunkt wichtig ist Die neue Steuerfreiheit gilt nicht rückwirkend für beliebige Zahlungen. Nach derzeitigem Stand beginnt der begünstigte Zeitraum erst nach der Verkündung des Gesetzes. Arbeitgeber, die zu früh zahlen, riskieren eine normale steuer- und beitragsrechtliche Behandlung. Als Enddatum nennt die Bundesregierung den 30. Juni 2027. Damit hätten Betriebe nach Inkrafttreten einen begrenzten Zeitraum, um die Prämie auszuzahlen. Ob sie den Betrag auf einmal oder in Teilbeträgen zahlen, hängt von der konkreten Ausgestaltung und den Vorgaben der Lohnabrechnung ab. Für Rentner mit Nebenjob kann es deshalb sinnvoll sein, nicht nur nach dem Ob, sondern auch nach dem Wann zu fragen. Die Lohnbuchhaltung muss die Zahlung korrekt zuordnen können. Fehler können dazu führen, dass der steuerliche Vorteil verloren geht. Was Rentner jetzt beachten sollten Rentnerinnen und Rentner sollten zunächst klären, ob sie rechtlich Arbeitnehmer sind. Ein Minijob genügt grundsätzlich, sofern ein echtes Arbeitsverhältnis besteht. Wer nur gelegentlich selbstständig tätig ist, fällt dagegen nicht automatisch unter diese Regelung. Danach kommt es auf den Arbeitgeber an. Er entscheidet, ob er die Prämie zahlt, in welcher Höhe er sie zahlt und wann er sie zahlt. Beschäftigte Rentner können das Thema ansprechen, sollten aber keinen automatischen Anspruch erwarten. Wichtig ist außerdem die saubere Abrechnung. Die Zahlung muss zusätzlich zum Lohn erfolgen und als Entlastungsprämie erkennbar sein. Nur dann kann sie steuer- und abgabenfrei bleiben. Kurzes Beispiel aus der Praxis Herr M. ist 69 Jahre alt, bezieht Altersrente und arbeitet zusätzlich für 520 Euro im Monat in einem kleinen Handwerksbetrieb. Sein Arbeitgeber entscheidet nach Inkrafttreten des Gesetzes, allen Beschäftigten eine Entlastungsprämie zu zahlen. Herr M. erhält 1000 Euro zusätzlich zu seinem normalen Minijob-Lohn. Die Zahlung ersetzt keinen Lohnbestandteil und wird in der Abrechnung gesondert ausgewiesen. Deshalb bleibt sie nach den geplanten Regeln steuer- und sozialabgabenfrei. Seine gesetzliche Rente läuft unverändert weiter, und der Minijob wird durch die zusätzliche Prämie nicht automatisch zu einer regulär beitragspflichtigen Beschäftigung. Fragen und Antworten zur 1000-Euro-Prämie für Rentner 1. Können alle Rentner die steuerfreie 1000-Euro-Prämie bekommen? Nein. Die Prämie ist keine automatische Zahlung an alle Rentnerinnen und Rentner. Sie kommt nur infrage, wenn ein Rentner zusätzlich zur Rente in einem Arbeitsverhältnis steht und der Arbeitgeber die Prämie freiwillig zahlt. 2. Reicht ein Minijob aus, um die Prämie erhalten zu können? Ja, ein Minijob kann grundsätzlich ausreichen. Entscheidend ist, dass ein echtes Beschäftigungsverhältnis besteht und die Zahlung zusätzlich zum normalen Lohn erfolgt. 3. Muss der Arbeitgeber die 1000 Euro zahlen? Nein. Der Arbeitgeber darf die Prämie zahlen, ist dazu aber nicht automatisch verpflichtet. Ein Anspruch kann nur entstehen, wenn die Zahlung zum Beispiel im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder durch eine verbindliche Zusage geregelt ist. 4. Wird die Prämie auf die Rente angerechnet? Die Prämie ist keine Rentenzahlung und erhöht die gesetzliche Rente nicht. Wird sie korrekt als steuerfreie zusätzliche Arbeitgeberleistung gezahlt, wirkt sie sich grundsätzlich nicht direkt auf die Rentenhöhe aus. 5. Welche Voraussetzung ist besonders wichtig für die Steuerfreiheit? Die Prämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Der Arbeitgeber darf also keinen regulären Lohnbestandteil, kein vereinbartes Weihnachtsgeld und keine bereits zugesagte Gehaltserhöhung einfach in eine steuerfreie Prämie umwandeln. Fazit Die 1000-Euro-Prämie kann für arbeitende Rentnerinnen und Rentner ein spürbarer Vorteil sein. Sie ist aber keine allgemeine Sonderzahlung für alle Ruheständler. Wer nicht beschäftigt ist, wird nach derzeitigem Stand in der Regel nichts erhalten. Für Rentner mit Minijob oder Teilzeitstelle lohnt sich ein genauer Blick. Entscheidend sind ein bestehendes Arbeitsverhältnis, eine freiwillige Zahlung des Arbeitgebers, die zusätzliche Gewährung zum Lohn und der richtige Auszahlungszeitpunkt. Erst wenn diese Voraussetzungen zusammenkommen, kann die Prämie steuerfrei beim Rentner ankommen. Quellen Bundesregierung: Informationen zur Entlastungsprämie für Beschäftigte, Stand 24. April 2026, Haufe: Fachliche Einordnung zur Entlastungsprämie, Steuerfreiheit, Zusätzlichkeit und Inkrafttreten.
28. April 2026
Eine bereits bewilligte Reha wirkt für viele Versicherte wie eine feste Zusage. Der Termin ist geplant, die Klinik steht fest, der Arbeitgeber ist informiert und die gesundheitliche Hoffnung ist groß. Doch eine Bewilligung durch die Deutsche Rentenversicherung ist nicht in jedem Fall endgültig geschützt. Besonders heikel wird es, wenn zwischen Reha-Bescheid und Reha-Beginn eine Altersrente beantragt oder bewilligt wird. Der Grund liegt im Zweck der medizinischen Rehabilitation durch die Rentenversicherung. Die DRV finanziert Reha-Leistungen vor allem, um die Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu bessern oder wiederherzustellen. Es geht also nicht nur um Genesung, sondern um die Rückkehr oder den Verbleib im Erwerbsleben. Wer bereits Altersrente bezieht oder eine entsprechende Rente beantragt hat, fällt in vielen Fällen nicht mehr in diesen Zuständigkeitsbereich. Und so urteilte das Bundessozialgericht Das Bundessozialgericht hatte mit Urteil AZ: B 1 KR 6/18 R entschieden, dass ein nach einer Reha-Bewilligung gestellter Altersrentenantrag die Zuständigkeit der Rentenversicherung verändern kann. Der Anspruch gegen die DRV kann wegen § 12 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI entfallen; zugleich kann aber ein Anspruch auf medizinische Rehabilitation gegen die gesetzliche Krankenkasse bestehen. Die bewilligte Reha ist damit nicht automatisch medizinisch erledigt, sondern es kann vor allem um den zuständigen Kostenträger gehen.“ Warum die Altersrente eine bewilligte Reha gefährden kann Nach den Regeln der Deutschen Rentenversicherung ist eine medizinische Reha ausgeschlossen, wenn eine Altersrente bezogen oder beantragt wurde. Bei einer Teilrente gilt dies nach DRV-Angaben jedenfalls dann, wenn sie mindestens zwei Drittel der Vollrente beträgt. In solchen Fällen verweist die DRV regelmäßig darauf, dass eine notwendige medizinische Rehabilitation über die gesetzliche Krankenkasse beantragt werden kann. Entscheidend ist dabei nicht nur, ob die Reha schon genehmigt wurde. Entscheidend ist auch, ob nach der Bewilligung ein neuer Umstand eintritt, der den Anspruch verändert. Wird nach dem positiven Reha-Bescheid eine Altersrente beantragt, kann die DRV prüfen, ob die Bewilligung weiterhin Bestand haben darf. Kommt sie zu dem Ergebnis, dass ein Ausschlussgrund vorliegt, kann sie die Reha vor Beginn oder auch während des laufenden Verwaltungsprozesses stoppen. Das ist für Betroffene oft überraschend. Viele gehen davon aus, dass ein Bewilligungsbescheid eine Art Garantie ist. Sozialrechtlich ist das aber nur eingeschränkt richtig. Ein begünstigender Bescheid kann unter bestimmten Voraussetzungen aufgehoben oder zurückgenommen werden. Bewilligt ist nicht immer endgültig Ein Reha-Bescheid ist ein Verwaltungsakt. Er regelt verbindlich, dass die versicherte Person eine bestimmte Leistung erhalten soll. Wird später bekannt, dass die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, muss die Behörde den Fall neu bewerten. Dabei sind zwei Konstellationen zu unterscheiden. War der Reha-Bescheid schon bei seinem Erlass rechtswidrig, etwa weil die Altersrente bereits beantragt war und dies nicht berücksichtigt wurde, kommt eine Rücknahme nach den Regeln für rechtswidrige begünstigende Verwaltungsakte in Betracht. Ändern sich die Verhältnisse erst nach der Bewilligung, etwa durch einen späteren Rentenantrag, geht es eher um eine Aufhebung wegen nachträglicher Änderung. Für Betroffene macht dieser Unterschied viel aus. Bei einer Rücknahme spielen Vertrauensschutz, richtige Angaben und der Zeitpunkt der Behördenkenntnis eine wichtige Prüfung. Bei einer späteren Änderung steht stärker die Frage im Vordergrund, ob der ursprüngliche Anspruch für die Zukunft weggefallen ist. Wann die DRV die Reha stoppen darf Die DRV kann eine bewilligte Reha nicht beliebig stoppen. Sie braucht einen nachvollziehbaren rechtlichen Grund und muss den Sachverhalt prüfen. Ein solcher Grund kann vorliegen, wenn nach der Bewilligung eine Altersrente beantragt oder bewilligt wird, die nach den Ausschlussregeln der Rentenversicherung eine Reha-Leistung verhindert. Das betrifft vor allem Fälle, in denen die Reha noch nicht begonnen hat. Dann kann die DRV den Bewilligungsbescheid für die Zukunft aufheben und die Klinikaufnahme absagen. Ist die Reha bereits gestartet, wird der Einzelfall schwieriger, weil medizinische, organisatorische und verwaltungsrechtliche Gesichtspunkte zusammenkommen. Dennoch kann auch dann geprüft werden, ob die DRV weiterhin zuständig ist oder ob ein anderer Träger eintreten muss. Nicht jede Rente führt automatisch zum gleichen Ergebnis. Eine Erwerbsminderungsrente ist anders zu bewerten als eine Altersrente. Auch onkologische Reha-Leistungen können nach DRV-Angaben eine Ausnahme bilden, weil sie unter bestimmten Voraussetzungen auch Rentnerinnen und Rentnern offenstehen. Gerade deshalb sollte ein Stopp-Bescheid nie ungeprüft hingenommen werden. Warum der Rentenantrag schon genügt Viele Betroffene wundern sich, dass nicht erst der tatsächliche Rentenbezug problematisch sein kann. Die DRV nennt jedoch ausdrücklich auch den Fall, dass eine Altersrente beantragt wurde. Das hat praktische Gründe: Mit dem Antrag wird gegenüber dem Rentenversicherungsträger deutlich, dass der Übergang in die Altersrente angestrebt wird. Für die Rentenversicherung stellt sich dann die Frage, ob eine Reha zur Sicherung der Erwerbsfähigkeit noch aus ihrem Leistungssystem finanziert werden darf. Wer ohnehin aus dem Erwerbsleben ausscheiden will, passt aus Sicht der DRV häufig nicht mehr in den Zweck der medizinischen Reha nach dem Rentenversicherungsrecht. Das kann auch dann gelten, wenn gesundheitlich weiterhin ein Reha-Bedarf besteht. Der Bedarf verschwindet also nicht. Es ändert sich aber der mögliche Kostenträger. Statt der DRV kann dann die Krankenkasse zuständig sein, wenn die medizinischen Voraussetzungen einer Rehabilitation erfüllt sind. Was Betroffene nach einem Stopp-Bescheid prüfen sollten Wer einen Bescheid erhält, mit dem eine bewilligte Reha aufgehoben, zurückgenommen oder abgesagt wird, sollte zuerst auf die Begründung achten. Dort muss stehen, auf welche Tatsachen und Rechtsgrundlagen sich die DRV stützt. Wichtig ist auch, ob die DRV von einem Rentenantrag, einem Rentenbeginn oder einer bestimmten Rentenhöhe ausgeht. Betroffene sollten außerdem prüfen, ob es wirklich um eine Altersrente geht. Bei einer Teilrente kann die Höhe wichtig sein. Ebenso sollte kontrolliert werden, ob eine Ausnahme in Betracht kommt, etwa bei einer onkologischen Reha. Auch der Zeitpunkt ist wichtig: Wurde die Altersrente vor oder nach der Reha-Bewilligung beantragt? Vor einer belastenden Entscheidung ist regelmäßig eine Anhörung vorgesehen. Betroffene sollen sich zu den entscheidenden Tatsachen äußern können. Fehlt eine Anhörung, macht das den Bescheid nicht in jedem Fall endgültig unwirksam, kann aber im Verfahren Bedeutung haben. Tabelle: Typische Fälle und mögliche Folgen Situation Mögliche Folge Reha bewilligt, danach wird Altersrente beantragt Die DRV kann prüfen, ob ein Ausschlussgrund eingetreten ist und die Reha für die Zukunft aufheben. Altersrente war schon vor der Reha-Bewilligung beantragt Die DRV kann prüfen, ob der Bewilligungsbescheid von Anfang an rechtswidrig war und zurückgenommen werden darf. Altersrente wird bereits bezogen Eine medizinische Reha über die DRV ist in der Regel ausgeschlossen; zuständig kann die Krankenkasse sein. Teilrente beträgt mindestens zwei Drittel der Vollrente Nach DRV-Angaben kann auch dies einen Ausschlussgrund für eine Reha durch die Rentenversicherung darstellen. Onkologische Reha bei Rentnerinnen und Rentnern Hier kann eine Ausnahme bestehen, sodass die Rentenversicherung trotz Altersrente in Betracht kommt. Widerspruch kann sich lohnen Gegen einen Aufhebungs- oder Rücknahmebescheid kann Widerspruch eingelegt werden. Wer in Deutschland lebt, hat dafür nach Angaben der DRV in der Regel einen Monat Zeit. Maßgeblich ist die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid. Ein Widerspruch sollte nicht nur aus einem Satz bestehen, kann aber zunächst fristwahrend eingereicht werden. Danach kann die Begründung ergänzt werden. Sinnvoll ist es, die Rentenhöhe, den Zeitpunkt des Rentenantrags, die Art der Reha und mögliche Ausnahmen genau darzustellen. Auch ärztliche Unterlagen können wichtig sein. Sie ersetzen zwar nicht die Zuständigkeitsprüfung, zeigen aber, dass ein Reha-Bedarf besteht. Falls die DRV nicht zuständig ist, sollte parallel geklärt werden, ob die Krankenkasse den Antrag übernehmen oder neu prüfen muss. Wenn die Krankenkasse zuständig wird Ein Stopp durch die DRV bedeutet nicht automatisch, dass die betroffene Person ohne Reha bleiben muss. Die gesetzliche Krankenversicherung kann medizinische Rehabilitation leisten, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu behandeln, Pflegebedürftigkeit zu vermeiden oder eine Verschlechterung abzuwenden. Für Rentnerinnen und Rentner ist dieser Weg häufig der naheliegende. Problematisch ist in der Praxis der Zeitverlust. Eine bereits geplante Maßnahme kann platzen, während ein neuer Antrag bei der Krankenkasse erst geprüft werden muss. Deshalb ist es wichtig, schnell zu reagieren und den Schriftverkehr sorgfältig aufzubewahren. Die Krankenkasse sollte über die DRV-Entscheidung und die medizinische Dringlichkeit informiert werden. Praxisbeispiel: Reha-Bescheid im März, Rentenantrag im April Ein 64-jähriger Versicherter erhält im März eine Bewilligung für eine orthopädische Reha, die im Juni beginnen soll. Im April beantragt er eine Altersrente, weil er wegen seiner gesundheitlichen Probleme nicht mehr in seinen Beruf zurückkehren möchte. Kurz darauf teilt die DRV mit, dass die bewilligte Reha nicht mehr durchgeführt werde. In diesem Fall prüft die DRV, ob durch den Rentenantrag ein Ausschlussgrund entstanden ist. Der Versicherte sollte kontrollieren, ob es sich tatsächlich um eine Altersrente handelt, ab wann die Rente beginnen soll und ob die Rechtsbehelfsbelehrung korrekt ist. Er kann Widerspruch einlegen und zugleich bei seiner Krankenkasse die medizinische Reha beantragen. So geht keine Zeit verloren, falls die DRV bei ihrer Entscheidung bleibt. Fünf Fragen und Antworten zum Thema Kann die DRV eine bereits bewilligte Reha wieder stoppen? Ja, das ist möglich, wenn nach der Bewilligung ein Ausschlussgrund entsteht oder bekannt wird. Das kann etwa der Fall sein, wenn die betroffene Person eine Altersrente beantragt oder bereits bezieht. Die DRV prüft dann, ob sie weiterhin der richtige Kostenträger für die Reha ist. Warum kann eine Altersrente die Reha über die DRV verhindern? Die medizinische Reha der Deutschen Rentenversicherung soll vor allem die Erwerbsfähigkeit erhalten oder wiederherstellen. Wer Altersrente bezieht oder beantragt hat, steht aus Sicht der DRV häufig nicht mehr im Erwerbsleben oder plant den Ausstieg daraus. Deshalb kann die Zuständigkeit der Rentenversicherung entfallen. Reicht schon der Antrag auf Altersrente aus? Ja, in vielen Fällen kann bereits der Antrag auf Altersrente problematisch sein. Es muss also nicht erst zur tatsächlichen Auszahlung der Rente kommen. Entscheidend ist, ob durch den Rentenantrag ein Ausschlussgrund für die Reha-Leistung der DRV vorliegt. Ist eine Reha dann komplett ausgeschlossen? Nein, nicht unbedingt. Wenn die DRV nicht zuständig ist, kann eine medizinische Rehabilitation über die gesetzliche Krankenkasse in Betracht kommen. Der gesundheitliche Bedarf bleibt bestehen, nur der zuständige Leistungsträger kann sich ändern. Was sollten Betroffene tun, wenn die Reha gestoppt wird? Betroffene sollten den Bescheid genau prüfen und auf die Widerspruchsfrist achten. Wichtig sind der Zeitpunkt des Rentenantrags, die Art der Rente und die Begründung der DRV. Parallel sollte geprüft werden, ob ein Antrag bei der Krankenkasse gestellt werden kann. Fazit Eine bewilligte Reha durch die Deutsche Rentenversicherung kann scheitern, wenn nachträglich eine Altersrente beantragt oder bezogen wird. Die DRV finanziert medizinische Reha in erster Linie mit Blick auf die Erwerbsfähigkeit. Wer in die Altersrente wechselt, kann deshalb aus dem Zuständigkeitsbereich der Rentenversicherung herausfallen. Trotzdem lohnt sich eine genaue Prüfung. Nicht jeder Fall ist gleich, Ausnahmen sind möglich und Verfahrensfehler können Bedeutung haben. Wer einen Stopp-Bescheid erhält, sollte Fristen beachten, Widerspruch prüfen und parallel die Krankenkasse einschalten. Entscheidend ist, dass der medizinische Reha-Bedarf nicht im Zuständigkeitsstreit untergeht. Quellen Deutsche Rentenversicherung: Voraussetzungen und Ausschlussgründe für medizinische Rehabilitation.
28. April 2026
Ab dem 1. Juli 2026 steigen die Mindestlöhne für Pflegekräfte – und damit steigen die monatlichen Kosten für Hunderttausende Pflegebedürftige erneut. Der Eigenanteil im Pflegeheim liegt laut Verband der Ersatzkassen bereits jetzt bei durchschnittlich 3.245 Euro im Monat. Wer das nicht mehr aus Rente und Ersparnissen zahlen kann, hat einen gesetzlichen Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach SGB XII – einen Anspruch, den die Sozialämter nicht proaktiv kommunizieren und den rund 92 Prozent aller Pflegebedürftigen nie stellen. Der Antrag kostet nichts. Wer ihn nicht stellt, verliert bares Geld – und zwar rückwirkend, weil das Sozialamt nur ab Antragstellung zahlt. Hilfe zur Pflege: Was ab Juli 2026 gilt und wen die Kostensteigerung jetzt trifft Am 12. März 2026 beschloss das Bundeskabinett die neue Pflegemindestlohnverordnung. Zum 1. Juli 2026 steigen die Stundenlöhne: Pflegehilfskräfte ohne Berufsabschluss erhalten mindestens 16,52 Euro brutto (bisher: 16,10 Euro), qualifizierte Pflegehilfskräfte mit mindestens einjähriger Ausbildung 17,80 Euro (bisher: 17,35 Euro), Pflegefachkräfte 21,03 Euro (bisher: 20,50 Euro). Die Verordnung gilt bis zum 30. September 2028, ein weiterer Erhöhungsschritt folgt zum 1. Juli 2027. Diese Lohnsteigerungen sind richtig und notwendig – für Pflegekräfte. Für die rund 4,9 Millionen Menschen, die zu Hause gepflegt werden, und für die knapp 900.000 in vollstationären Einrichtungen bedeutet dieselbe Verordnung: Die Pflegedienste und Heime rechnen höhere Personalkosten ab, die Pflegeversicherung gleicht das nicht aus, und der Eigenanteil wächst. Der Verband der Ersatzkassen hat zum Stichtag 1. Januar 2026 erhoben: Bundesweit zahlen Heimbewohner im ersten Aufenthaltsjahr durchschnittlich 3.245 Euro monatlich aus eigener Tasche – 261 Euro mehr als ein Jahr zuvor, ein Plus von neun Prozent. Zum Vergleich: Die Pflegesachleistungen der Versicherung wurden zuletzt zum 1. Januar 2025 angehoben. Bis mindestens 2028 folgt keine weitere Dynamisierung. Die Schere zwischen steigenden Pflegekosten und eingefrorenen Versicherungsleistungen öffnet sich weiter. Wer die Lücke nicht selbst schließen kann, hat einen gesetzlichen Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des SGB XII. Dieser Anspruch besteht ab dem Tag, an dem ein Antrag beim Sozialamt eingeht – nicht früher, nicht rückwirkend. Warum kaum jemand Hilfe zur Pflege beantragt – obwohl der Anspruch besteht Im Jahr 2024 erhielten in Deutschland 432.000 Menschen Hilfe zur Pflege nach SGB XII, wie das Statistische Bundesamt erhoben hat. Die Zahl klingt groß, ist es aber nicht: Gleichzeitig bezogen rund 5,6 Millionen Menschen Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung. Weniger als acht Prozent haben zusätzlich den Sozialamt-Anspruch geltend gemacht. Selbst unter den rund 851.000 vollstationär Versorgten – der Gruppe, bei der die finanzielle Last am deutlichsten sichtbar ist – haben nach Berechnungen von Sozialpolitik aktuell nur rund 42 Prozent Hilfe zur Pflege in Anspruch genommen. Die Ursachen für die massive Unternutzung sind bekannt: Scham und das Gefühl, „Sozialhilfe" zu beziehen, obwohl man ein Leben lang gearbeitet hat. Die Angst, das Haus verkaufen zu müssen. Die Sorge, dass die Kinder zur Kasse gebeten werden. Und schlicht die Unkenntnis darüber, was das Sozialamt tatsächlich voraussetzt und was es nicht darf. Alle drei Ängste gründen auf Missverständnissen – entweder weil das Gesetz seit Jahren geändert wurde, oder weil Sachbearbeiter die Regeln zu eng anwenden. Grete H., 78, aus Gelsenkirchen, pflegt ihren Mann mit Pflegegrad 3 seit anderthalb Jahren zu Hause. Der ambulante Dienst kommt morgens für Körperpflege und abends für Medikamentengabe. Anfang 2026 teilt der Dienst schriftlich mit, dass die Stundensätze steigen. Das Sachleistungsbudget der Pflegekasse reicht nach der Neukalkulation nicht mehr vollständig. Was Grete H. nicht weiß: Dieser Differenzbetrag wäre nach § 61 SGB XII vom Sozialamt übernehmbar – sofern sie einen Antrag stellt. Sie stellt keinen. Weil sie das Haus, in dem sie seit 1988 lebt, nicht verlieren möchte. Weil sie fürchtet, dass ihre Kinder zahlen müssen. Und weil ihr Pflegedienst sie nicht auf diese Option hingewiesen hat. Voraussetzungen: Wer Anspruch hat und was das Sozialamt prüft Hilfe zur Pflege nach § 61 SGB XII erhält, wer pflegebedürftig ist und wessen Einkommen und Vermögen – gemeinsam mit dem des nicht getrennt lebenden Ehepartners – nicht ausreichen, um den Pflegebedarf vollständig zu finanzieren. Die Pflegekasse zahlt zuerst. Das Sozialamt zahlt die Differenz, die verbleibt, nachdem alle vorrangigen Leistungen ausgeschöpft sind. Pflegegrad ist Voraussetzung: Für die häuslichen und stationären Kernleistungen der Hilfe zur Pflege braucht es mindestens Pflegegrad 2. Personen mit Pflegegrad 1 erhalten nur eingeschränkte Leistungen – den Entlastungsbetrag und Pflegehilfsmittel. Das Sozialamt ist an die Pflegegradeinstufung der Pflegekasse gebunden und führt keine eigene Begutachtung durch. Die Einkommensgrenze berechnet sich individuell. Grundlage ist der doppelte Regelbedarf – 2026 sind das zweimal 563 Euro, also 1.126 Euro. Dazu kommen die angemessenen Unterkunftskosten ohne Heizung. Erst das Einkommen, das diese Summe übersteigt, muss anteilig für die Pflege eingesetzt werden – und auch das nicht vollständig, sondern nur der überschreitende Teil. Konkret: Wer eine Rente von 1.400 Euro bezieht und 600 Euro Kaltmiete zahlt, hat eine rechnerische Einkommensgrenze von 1.726 Euro. Die Rente liegt darunter – das Sozialamt würde in diesem Fall die gesamte Pflegekostenlücke übernehmen, die Rente und Pflegeversicherungsleistung offenlassen. Beim Vermögen gilt: Das Sozialamt setzt verwertbares Vermögen ein, bevor es zahlt. Das selbstbewohnte Eigenheim ist jedoch geschützt, solange der Ehepartner oder enge Angehörige darin wohnen und nach dem Tod weiter wohnen sollen. Barvermögen bleibt bis zu 10.000 Euro bei Alleinstehenden und bis zu 20.000 Euro bei Ehepaaren unangetastet. Staatlich geförderte Altersvorsorge wie die Riester-Rente ist ebenfalls Schonvermögen. Kinder werden seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz 2020 nicht mehr herangezogen, sofern ihr Jahresbruttoeinkommen unter 100.000 Euro liegt. Der Antrag auf Hilfe zur Pflege: Diese Unterlagen braucht das Sozialamt Antragsort ist das Sozialamt am Wohnort der pflegebedürftigen Person. Wer in ein Heim einzieht, stellt den Antrag beim Sozialamt am bisherigen Wohnort – nicht am Standort der Einrichtung. Das ist für Familien, die die pflegebedürftige Person in ein Heim in einer anderen Stadt verlegen, ein häufiger Zuständigkeitsfehler. Folgende Unterlagen sind standardmäßig erforderlich: Personalausweis der pflegebedürftigen Person sowie – bei Vertretung – Vorsorgevollmacht oder Betreuungsausweis. Letzter Bescheid der Pflegekasse über den anerkannten Pflegegrad. Rentenbescheid oder Nachweis aller regelmäßigen Einkünfte. Kontoauszüge der letzten drei Monate sowie Nachweis über weitere Vermögenswerte. Heimvertrag oder Kostenaufstellung des ambulanten Dienstes. Nachweis über die Höhe der aktuellen Pflegekosten und der Zahlung durch die Pflegekasse. Wer Angst vor der Vermögensprüfung hat, sollte wissen: Das Sozialamt fordert Unterlagen an, die dann eine vollständige Offenlegung ermöglichen. Fehlende Dokumente können nachgereicht werden. Den Antrag zu stellen, ohne sofort alle Unterlagen vorliegen zu haben, ist sinnvoll – denn das Datum der Antragstellung ist entscheidend, nicht das Datum, an dem alle Dokumente vollständig sind. Drei Fehler, die Betroffene beim Antrag machen Fehler 1: Zu lange warten. Hilfe zur Pflege zahlt das Sozialamt nicht rückwirkend. Sie beginnt frühestens mit dem Tag der Antragstellung. Wer monatelang Schulden macht, um Heimkosten zu finanzieren, und dann erst einen Antrag stellt, bekommt die Schulden nicht rückerstattet. Wer merkt, dass die monatlichen Pflegekosten dauerhaft nicht mehr aus Rente und Ersparnissen zu stemmen sind – spätestens nach dem Preisanpassungsschreiben des Pflegedienstes – sollte sofort einen Antrag einreichen, auch ohne vollständige Unterlagen. Fehler 2: Den Ehepartner-Einkommenseinsatz falsch verstehen. Das Einkommen des nicht getrennt lebenden Ehegatten kann tatsächlich teilweise herangezogen werden. Die gesetzliche Regel sieht vor, dass der Partner die Hälfte des gemeinsamen Nettoeinkommens für die Pflegekosten einsetzen muss – in der Praxis bleibt dem zuhause lebenden Ehepartner dann oft kaum mehr als ein Sozialhilfeniveau. Es gibt jedoch eine legale Schutzformulierung: Teilt der Ehegatte dem Sozialamt bei Antragstellung schriftlich mit, er setze sein Einkommen nur in dem Umfang ein, in dem er es auch bei einer Trennung einsetzen müsste, kann das Amt nicht mehr von voller Bereitschaft ausgehen. Konkret bedeutet das: Wer als Ehegatte diese Erklärung abgibt, ist so gestellt wie ein Getrenntlebender – das schützt davor, das eigene Einkommen bis auf Sozialhilfeniveau aufbrauchen zu müssen. Diese Erklärung sollte schriftlich, möglichst mit Beratungsunterstützung (Pflegestützpunkt, VdK, SoVD), eingereicht werden. Fehler 3: Den Vorrang der häuslichen Pflege ignorieren. Das SGB XII stellt in § 64 häusliche Pflege vor stationäre Pflege. Wer direkt einen Antrag auf Heimpflege stellt, obwohl eine ambulante Versorgung möglich wäre, riskiert, dass das Sozialamt zunächst auf ambulante Alternativen besteht. Das muss kein Nachteil sein – die häuslichen Leistungen können erheblich sein. Wer Heimpflege benötigt, sollte im Antrag dokumentieren, warum häusliche Pflege nicht zumutbar oder nicht realisierbar ist. Ärztliche Atteste und ein aktueller Pflegegutachten-Bericht sind dafür die stärksten Belege. Was das Sozialamt bei häuslicher Pflege und im Heim zahlt Bei der häuslichen Pflege gibt es zwei Wege. Übernimmt ein ambulanter Pflegedienst die Pflege und rechnet direkt mit der Pflegekasse ab, zahlt das Sozialamt den Betrag, der nach dem Sachleistungsbudget der Pflegeversicherung offen bleibt. Das Sachleistungsbudget ist bei Pflegegrad 2 auf 761 Euro, bei Pflegegrad 3 auf 1.497 Euro, bei Pflegegrad 4 auf 1.859 Euro und bei Pflegegrad 5 auf 2.299 Euro im Monat begrenzt. Was der Dienst darüber hinaus in Rechnung stellt – und ab Juli 2026 werden das durch die Mindestlohnerhöhung steigende Sätze sein – kann über Hilfe zur Pflege gedeckt werden. Pflegen Angehörige zu Hause, zahlt das Sozialamt Pflegegeld – in derselben Höhe wie die Pflegeversicherung: 347 Euro bei Pflegegrad 2, 599 Euro bei Pflegegrad 3, 800 Euro bei Pflegegrad 4, 990 Euro bei Pflegegrad 5. Ein Doppelbezug – gleichzeitig Pflegegeld von Pflegekasse und Sozialamt – ist nicht möglich. Das Sozialamt-Pflegegeld wird um bereits bezogene Pflegekassenleistungen bereinigt. Im Heim übernimmt das Sozialamt nach vollständiger Prüfung von Einkommen und Vermögen die Differenz zwischen dem, was die pflegebedürftige Person selbst aufbringt – Rente, Pflegekassenleistung, Leistungszuschlag nach Aufenthaltsdauer –, und dem tatsächlichen Heimkostenanteil. Das Bedarfsdeckungsprinzip gilt ohne Obergrenze: Das Sozialamt finanziert die tatsächlich notwendigen Pflegekosten, nicht nur einen Pauschalbetrag. Wer im Heim lebt, behält ein monatliches Taschengeld, das 2026 bei rund 152 Euro liegt. Was das Sozialamt nicht zahlt: Kosten, die vor der Antragstellung entstanden sind. Wer drei Monate gewartet und Schulden für Heimrechnungen aufgebaut hat, trägt diese Schulden selbst. Dieses Risiko wächst nach dem 1. Juli 2026 durch die erneut steigenden Pflegedienst- und Heimkostensätze. Häufige Fragen zur Hilfe zur Pflege Müssen wir das Haus verkaufen, damit das Sozialamt zahlt? Nein, nicht zwingend. Das selbst bewohnte Eigenheim ist Schonvermögen, solange der Ehepartner oder enge Angehörige darin wohnen und nach dem Tod der pflegebedürftigen Person weiter dort wohnen sollen. Das Sozialamt kann das Haus nicht automatisch zur Verwertung heranziehen. Im Fall einer Alleinlebenden ohne Angehörige im Haus kann das Amt allerdings eine Verwertung prüfen. In diesem Fall empfiehlt sich frühzeitige rechtliche Beratung. Werden unsere Kinder zur Kasse gebeten? Seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz 2020 nein, solange das Jahresbruttoeinkommen des Kindes unter 100.000 Euro liegt. Diese Grenze gilt pro Kind und wird nicht auf den Gesamthaushalt hochgerechnet. Die frühere Praxis, Kinder mit mittlerem Einkommen für elterliche Heimkosten heranzuziehen, ist seit 2020 gesetzlich ausgeschlossen. Was passiert, wenn das Sozialamt den Antrag ablehnt? Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Wird auch der Widerspruch abgelehnt, ist die Klage vor dem Sozialgericht der nächste Schritt. Pflegestützpunkte, Verbraucherzentralen und Sozialverbände wie VdK und SoVD unterstützen kostenlos bei Widersprüchen. Die Monatsfrist beginnt mit dem Tag der Zustellung des Bescheids. Kann ich Hilfe zur Pflege auch bei ambulanter Pflege zu Hause beantragen? Ja. Hilfe zur Pflege ist nicht auf Heimpflege beschränkt. Wenn der ambulante Pflegedienst nach dem 1. Juli 2026 höhere Stundensätze berechnet und das Sachleistungsbudget der Pflegekasse nicht mehr ausreicht, ist ein Antrag für die ambulante Hilfe zur Pflege möglich. Zuständig ist das Sozialamt am Wohnort. In Berlin und anderen Großstädten ist eine Online-Antragstellung verfügbar. Gilt die Hilfe zur Pflege auch, wenn kein Pflegegrad vorhanden ist? In seltenen Ausnahmefällen ja – zum Beispiel wenn die Pflegebedürftigkeit voraussichtlich unter sechs Monate dauert und die Pflegekasse deshalb keinen Pflegegrad erteilt. In diesen Fällen kann das Sozialamt eine eigene Begutachtung veranlassen. Wer einen Pflegebedarf hat, aber noch keinen Antrag auf Pflegegrad gestellt hat, sollte beides parallel tun. Wer nach dem 1. Juli 2026 eine Kostenmitteilung vom Pflegedienst oder Heim erhält und die Differenz nicht mehr zahlen kann, hat ab dem Tag der Antragstellung beim Sozialamt einen Anspruch. Jeder Monat ohne Antrag ist ein Monat Geld, das dauerhaft verloren ist. Quellen Bundesregierung: Mindestlohn in der Altenpflege steigt – Verordnung vom 12. März 2026 Verband der Ersatzkassen (vdek): Eigenanteile Pflegeheim Auswertung 1.1.2026 Statistisches Bundesamt (Destatis): Empfänger von Hilfe zur Pflege 2024 Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de: § 61 SGB XII – Leistungsberechtigte Hilfe zur Pflege
28. April 2026
Wenn Bewohnerinnen einer anbieterverantworteten Demenz-Wohngemeinschaft ihre Betreuungskosten nicht mehr begleichen können und später sterben, bleiben Anbieter oft auf offenen Rechnungen sitzen. Das Landessozialgericht NRW hat nun entschieden, dass der Sozialhilfeträger die ungedeckten Kosten für Betreuungsleistungen übernehmen muss, wenn die Voraussetzungen der Hilfe zur Pflege vorlagen und der Anspruch nach dem Tod auf den Leistungserbringer übergeht. (L 9 SO 16/22) Was das LSG NRW entschieden hat: Zahlungspflicht für ungedeckte Betreuungskosten Das LSG NRW änderte die erstinstanzliche Entscheidung und verurteilte den Sozialhilfeträger, der Klägerin die ungedeckten Kosten für Betreuungsleistungen zu zahlen, die sie von September 2019 bis Juli 2020 für eine inzwischen verstorbene Bewohnerin erbracht hatte. Die ablehnenden Bescheide des Sozialamts wurden aufgehoben. Zusätzlich muss die Behörde zwei Drittel der außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Instanzen tragen. Der konkrete Fall: Demenz-WG, Pflegegrad 4 und offene Rechnungen Die verstorbene Bewohnerin lebte ab März 2019 in einer anbieterverantworteten Wohngemeinschaft für Menschen mit Demenz. Seit Oktober 2018 lagen die Voraussetzungen für Pflegegrad 4 vor, mit erheblichen kognitiven Einschränkungen wie Wahnvorstellungen und Halluzinationen. Pflege und Betreuung waren organisatorisch getrennt: Ein Pflegedienst übernahm die Pflege, die Klägerin erbrachte die Betreuungsleistungen rund um die Uhr. Die Betreuungsvergütung beruhte auf einer Vergütungsvereinbarung mit dem Sozialhilfeträger. Nach Anrechnung von Wohngruppenzuschlag und Entlastungsbetrag verblieb ein monatlich ungedeckter Betrag von 1.647 Euro im Jahr 2019 und 1.740 Euro im Jahr 2020. Die Bewohnerin leitete aber nur den Wohngruppenzuschlag und den Entlastungsbetrag weiter, die eigentlichen Betreuungspauschalen zahlte sie nicht. Am Ende standen rund 20.508 Euro offen. Nach dem Tod schlugen die Erben aus, das Land NRW wurde Fiskuserbe. Die Klägerin verlangte die offenen Betreuungskosten vom Sozialamt, das ablehnte mit der Begründung, § 19 Abs. 6 SGB XII gelte nicht bei ambulanten Leistungen. Das LSG NRW sah das anders. Warum das Gericht § 19 Abs. 6 SGB XII hier anwendet: Wohngemeinschaft gilt als Einrichtung Zentral war die Frage, ob die anbieterverantwortete Wohngemeinschaft als „Einrichtung“ im Sinne des § 19 Abs. 6 SGB XII zählt. Nur dann kann der Anspruch nach dem Tod auf den Leistungserbringer übergehen. Das LSG NRW bejaht das. Entscheidend war, dass Mietvertrag und Betreuungsvertrag miteinander verknüpft waren und nur gemeinsam wirksam wurden. Damit war die Betreuung faktisch vorgegeben und nicht frei auswählbar. Zudem wurden alle Bewohner aufgrund eines verbindlichen Beschlusses der Mieterversammlung durch denselben Pflegedienst gepflegt, der organisatorisch mit der Klägerin unter einheitlicher Leitung verbunden war. Im Ergebnis kamen Pflege, Betreuung, hauswirtschaftliche Leistungen und Wohnraum wie aus einer Hand, auch wenn formal verschiedene juristische Personen beteiligt waren. Für § 19 Abs. 6 SGB XII komme es nicht darauf an, ob ein Träger die „Gesamtverantwortung“ für die tägliche Lebensführung übernimmt. Maßgeblich sei der funktionale Zusammenhang und die Zuordnung der Wohnform zur Organisationssphäre der Leistungserbringung. Das Gericht stützt sich dabei auch auf die Entstehungsgeschichte der Norm, die gerade verhindern soll, dass Leistungserbringer nach einem Tod trotz berechtigter Erwartung leer ausgehen. Anspruchsgrundlage: Hilfe zur Pflege und pflegerische Betreuungsmaßnahmen Das Gericht ging davon aus, dass die Bewohnerin dem Grunde nach Anspruch auf Hilfe zur Pflege hatte, konkret auf pflegerische Betreuungsmaßnahmen nach § 64b SGB XII. Bei Pflegegrad 4 und den beschriebenen schweren kognitiven Einschränkungen war eine Rund-um-die-Uhr-Betreuung erforderlich. Eine ausreichende Versorgung durch Angehörige kam nicht in Betracht. Wichtig war auch, dass zwischen Klägerin und Sozialhilfeträger Leistungs-, Prüfungs- und Vergütungsvereinbarungen bestanden. Damit war die Leistungserbringung grundsätzlich sozialhilferechtlich abgesichert. Vermögen und Einkommen: Warum trotz Kontoguthaben Hilfebedürftigkeit vorliegen kann Das Sozialamt argumentierte, die Bewohnerin sei wegen vorhandenen Vermögens nicht hilfebedürftig gewesen. Das Gericht hat dagegen sehr genau geprüft, was tatsächlich als einzusetzendes Einkommen und Vermögen zählt. Dabei stellte das LSG NRW klar, dass ein Anspruch auch dann bestehen kann, wenn Kontoguthaben über dem Vermögensfreibetrag liegt, aber trotzdem nicht bedarfsdeckend ist. Außerdem wurde berücksichtigt, dass Guthaben aus einer angemessenen Bestattungsvorsorge nicht verwertet werden muss, weil dies eine Härte bedeuten kann. Der Bestattungsvorsorgevertrag und die Sterbegeldversicherung wurden deshalb nicht als einzusetzendes Vermögen gewertet. Bei den Kontoständen stellte das Gericht zudem auf den jeweiligen Zeitpunkt der Fälligkeit der Rechnungen ab und zog nach der modifizierten Zuflusstheorie bestimmte Zuflüsse wieder ab, um keine Doppelberücksichtigung als Einkommen und Vermögen zu erzeugen. Zahlungen der Beihilfe und privaten Pflegeversicherung wurden im Ergebnis ebenfalls nicht wie „frei verfügbares Vermögen“ behandelt, wenn sie erkennbar der Deckung des Pflegebedarfs dienten und nur zeitverzögert weitergeleitet wurden. Was bedeutet das Urteil für Betroffene und Leistungserbringer Für Betreiber und Betreuungskräfte in anbieterverantworteten Demenz-WGs ist die Entscheidung ein starkes Signal. Wenn Bewohner versterben und offene Beträge bleiben, kann der Anspruch auf Hilfe zur Pflege unter Umständen nach § 19 Abs. 6 SGB XII auf den Leistungserbringer übergehen, selbst wenn die Wohnform rechtlich als „ambulant“ eingeordnet wird. Für Angehörige und Bewohner zeigt das Urteil, dass Sozialhilfeträger Betreuungskosten nicht pauschal mit dem Hinweis ablehnen können, es handele sich um ambulante Leistungen. Entscheidend ist die konkrete Struktur der Wohngemeinschaft, die Vertragsbindung und ob die Hilfe zur Pflege dem Grunde und der Höhe nach tatsächlich erforderlich war. (L 9 SO 16/22) FAQ: Betreuungskosten, Demenz-WG und Sozialhilfe Wer kann nach dem Tod der Bewohnerin offene Betreuungskosten vom Sozialamt verlangen? Derjenige, der die Leistung erbracht hat, kann nach § 19 Abs. 6 SGB XII Anspruchsinhaber werden, wenn es sich um Leistungen für eine „Einrichtung“ handelt und die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. (L 9 SO 16/22) Gilt § 19 Abs. 6 SGB XII auch bei ambulanten Leistungen? Nicht automatisch. Das LSG NRW hat hier aber entschieden, dass eine anbieterverantwortete Wohngemeinschaft als Einrichtung gelten kann, sodass der Anspruch übergeht. (L 9 SO 16/22) Warum spielte die Verknüpfung von Miet- und Betreuungsvertrag eine so große Rolle? Weil dadurch Betreuung und Wohnen organisatorisch so gebunden waren, dass die Leistungen faktisch wie in einer Einrichtung „aus einer Hand“ erbracht wurden. Das war für die Einordnung als Einrichtung entscheidend. (L 9 SO 16/22) Muss vorhandenes Kontoguthaben immer zuerst aufgebraucht werden, bevor Sozialhilfe greift? Nicht zwingend. Entscheidend ist, ob das verwertbare Vermögen tatsächlich bedarfsdeckend ist und ob Schutzvorschriften greifen, etwa bei angemessener Bestattungsvorsorge. Das Gericht hat hier sehr differenziert geprüft. (L 9 SO 16/22) Fazit: Wichtiger Rückenwind für Betreuung in anbieterverantworteten Wohngemeinschaften Das LSG NRW stärkt Leistungserbringer, die in anbieterverantworteten Demenz-WGs Betreuung rund um die Uhr leisten. Wenn die Bewohnerin die Kosten nicht tragen kann und verstirbt, kann der Sozialhilfeträger zur Zahlung verpflichtet sein. Entscheidend sind die konkrete Ausgestaltung der Wohngemeinschaft, die vertragliche Bindung von Wohnen und Betreuung und die wirtschaftliche Hilfebedürftigkeit im Zeitraum der Leistungserbringung.
27. April 2026
Wenn das Integrationsamt der Kündigung eines schwerbehinderten Menschen zustimmt, stellt sich häufig die Frage, ob zusätzlich zur Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht auch ein Eilantrag vor dem Verwaltungsgericht sinnvoll und überhaupt zulässig ist. Das Oberverwaltungsgericht NRW hat hierzu klargestellt: In der Regel besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für den vorläufigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz gegen die Vollziehung der Zustimmungsentscheidung, auch wenn bereits Kündigungsschutzklage erhoben wurde. (12 B 783/24) Entscheidung des OVG NRW: Rechtsschutzbedürfnis für Eilantrag gegen Kündigungszustimmung wird regelmäßig bejaht Nach der Entscheidung des OVG NRW kann ein schwerbehinderter Mensch regelmäßig vorläufigen Rechtsschutz nach § 80a, § 80 Abs. 5 VwGO beantragen, um die Vollziehung der Zustimmung des Integrationsamts zur Kündigung auszusetzen. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber nach der Zustimmung bereits gekündigt hat und der Betroffene dagegen fristgerecht Kündigungsschutzklage erhoben hat. Damit ändert der Senat seine bisherige Rechtsprechung und senkt die Hürde für Eilanträge im Zusammenhang mit der Kündigungszustimmung. Fallkonstellation: Kündigung schwerbehinderter Mensch nach Zustimmung des Integrationsamts und parallele Verfahren Ausgangspunkt ist ein typischer Ablauf: Das Integrationsamt stimmt nach § 168 SGB IX der Kündigung zu. Danach spricht der Arbeitgeber die Kündigung aus. Der schwerbehinderte Mensch erhebt rechtzeitig Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht. Parallel dazu wird vor dem Verwaltungsgericht vorläufiger Rechtsschutz gegen die Zustimmungsentscheidung gesucht, damit deren Vollziehung gehemmt wird. Genau an dieser Stelle war bislang häufig streitig, ob überhaupt ein eigenes Rechtsschutzbedürfnis besteht, weil ja bereits der arbeitsgerichtliche Kündigungsschutzprozess läuft. Das OVG NRW sagt: In der Regel ja. Begründung: Warum Eilrechtsschutz gegen Integrationsamt-Zustimmung trotz Kündigungsschutzklage zulässig ist Das OVG NRW begründet das Rechtsschutzbedürfnis damit, dass eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren für das Arbeitsgericht relevant sein kann. Denn das Arbeitsgericht kann den Kündigungsschutzprozess aussetzen, wenn die verwaltungsgerichtliche Entscheidung über die Wirksamkeit der Zustimmungsentscheidung vorgreiflich ist. Hier kommt § 148 Abs. 1 ZPO ins Spiel, der über § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG im arbeitsgerichtlichen Verfahren anwendbar ist. Wenn also verwaltungsgerichtlich die aufschiebende Wirkung angeordnet würde, müsste das Arbeitsgericht das im Rahmen einer ermessensgerechten Entscheidung über eine Aussetzung berücksichtigen. Genau dieser praktische Einfluss reicht nach dem OVG NRW regelmäßig aus, um das Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen. Bedeutung für Betroffene: Mehr Chancen im Eilverfahren bei Kündigung schwerbehinderter Beschäftigter Für schwerbehinderte Beschäftigte ist die Entscheidung wichtig, weil sie die prozessuale Strategie erweitert. Wer eine Kündigung erhält, kann weiterhin Kündigungsschutzklage erheben und zusätzlich verwaltungsgerichtlich Eilrechtsschutz gegen die Zustimmungsentscheidung des Integrationsamts beantragen. Das kann besonders relevant sein, wenn die Zustimmung des Integrationsamts aus Sicht des Betroffenen fehlerhaft ist und man verhindern will, dass die Zustimmungsentscheidung vollzogen wird, bevor die Hauptsache geklärt ist. Außerdem kann der verwaltungsgerichtliche Eilbeschluss Einfluss darauf haben, ob das Arbeitsgericht das Kündigungsschutzverfahren aussetzt oder fortführt. Rolle des Integrationsamts bei Kündigung schwerbehinderter Menschen: Zustimmung nach § 168 SGB IX als Schlüssel Die Zustimmung des Integrationsamts nach § 168 SGB IX ist grundsätzlich Voraussetzung dafür, dass ein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis eines schwerbehinderten Menschen kündigen darf. Das Verfahren vor dem Integrationsamt ist verwaltungsrechtlich geprägt, während die Frage der Wirksamkeit der Kündigung arbeitsrechtlich vor dem Arbeitsgericht geklärt wird. Beide Verfahren laufen oft parallel. Das OVG NRW macht deutlich, dass der verwaltungsgerichtliche Eilrechtsschutz nicht allein deshalb „überflüssig“ ist, weil es bereits einen Kündigungsschutzprozess gibt. FAQ: Kündigung schwerbehinderter Menschen, Integrationsamt-Zustimmung und Eilrechtsschutz Kann ich trotz Kündigungsschutzklage noch Eilrechtsschutz beim Verwaltungsgericht beantragen? Ja, in der Regel besteht laut OVG NRW ein Rechtsschutzbedürfnis, wenn das Integrationsamt der Kündigung zugestimmt hat und die Kündigung bereits vor dem Arbeitsgericht angegriffen wird. (12 B 783/24) Worum geht es im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren gegen die Kündigungszustimmung? Es geht um die Vollziehung der Zustimmungsentscheidung des Integrationsamts. Ziel ist meist, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs oder der Klage anzuordnen, sodass die Zustimmung vorläufig nicht vollzogen werden darf. Warum reicht die Kündigungsschutzklage allein nicht immer aus? Weil die verwaltungsgerichtliche Entscheidung über die Zustimmung vorgreiflich sein kann und die Situation im arbeitsgerichtlichen Verfahren beeinflusst, etwa bei der Frage, ob das Arbeitsgericht den Prozess aussetzt. Kann das Arbeitsgericht das Kündigungsschutzverfahren aussetzen, wenn das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung anordnet? Das Arbeitsgericht kann nach § 148 Abs. 1 ZPO aussetzen, wenn die verwaltungsrechtliche Frage vorgreiflich ist. Das OVG NRW betont, dass eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung dabei zu berücksichtigen wäre. Was bedeutet Vorgreiflichkeit bei Integrationsamt-Zustimmung und Kündigungsschutzklage? Vorgreiflichkeit bedeutet, dass die Entscheidung über die Zustimmung des Integrationsamts eine Vorfrage sein kann, die für den Kündigungsschutzprozess bedeutsam ist. Deshalb kann es sinnvoll sein, erst die verwaltungsrechtliche Frage zu klären. Fazit: OVG NRW erleichtert Eilrechtsschutz gegen Kündigung schwerbehinderter Menschen nach Integrationsamt-Zustimmung Das OVG NRW stärkt den Rechtsschutz schwerbehinderter Beschäftigter. Wer nach Zustimmung des Integrationsamts gekündigt wird und Kündigungsschutzklage erhebt, hat in der Regel trotzdem ein Rechtsschutzbedürfnis für verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz gegen die Vollziehung der Zustimmungsentscheidung. Damit wird der Weg frei, parallel zum Arbeitsgericht auch verwaltungsrechtlich schneller Rechtsschutz zu suchen und die Entscheidung des Integrationsamts frühzeitig überprüfen zu lassen.
27. April 2026
Wer in der Insolvenz steckt, muss pfändbares Einkommen an den Insolvenzverwalter abführen. Reicht der normale Pfändungsfreibetrag aber nicht aus, um notwendige Versicherungsbeiträge zu zahlen, kann das Gericht den pfändungsfreien Betrag erhöhen. Genau das hat das Amtsgericht Wuppertal entschieden und den Freibetrag monatlich um 326,36 Euro angehoben. (500 IK 221/24) Worum ging es vor dem Amtsgericht Wuppertal? Über das Vermögen der Schuldnerin war ein Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Insolvenzverwalter sollte das pfändbare Arbeitseinkommen zur Insolvenzmasse ziehen. Die Schuldnerin beantragte kurz nach Verfahrenseröffnung, den pfändungsfreien Betrag zu erhöhen, weil sie ihre Beiträge zur gesetzlichen und privaten Kranken- und Pflegeversicherung sowie eine Zahnzusatzversicherung selbst bezahlen musste. Das Gericht gab dem Antrag statt. Der konkrete Fall: Beitragspflichten fressen den Standard-Freibetrag auf Das Gericht stellte fest, dass der pfändungsfreie Betrag nach den normalen Pfändungsfreigrenzen nicht ausreicht, wenn die Schuldnerin zusätzlich aus ihrem Einkommen die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie zur Zahnzusatzversicherung zahlen muss. Die Notwendigkeit der zusätzlichen privaten Kranken- und Pflegeversicherung sowie der Zahnzusatzversicherung wurde nach Einschätzung des Gerichts glaubhaft gemacht. Wichtig ist dabei: Der Insolvenzverwalter wurde angehört und hatte keine Einwände. So begründet das Gericht den höheren Pfändungsschutz Rechtsgrundlage für die Erhöhung ist die Möglichkeit, den pfändungsfreien Betrag anzuheben, wenn besondere Belastungen vorliegen und der Lebensunterhalt sonst nicht gesichert wäre. Das Gericht verweist darauf, dass der Schutz des Existenzminimums nicht nur über die festen Pfändungsfreigrenzen läuft, sondern gerade auch über die Möglichkeit einer individuellen Anpassung. Überwiegende Gläubigerinteressen sah das Gericht nicht. Zwar trifft eine Erhöhung des Freibetrags alle Gläubiger, aber der verfassungsrechtliche Schutz eines menschenwürdigen Existenzminimums geht vor, wenn der notwendige Bedarf sonst nicht gedeckt werden kann. Was bedeutet das für Betroffene in Insolvenz oder Pfändung? Wer Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ganz oder teilweise selbst zahlen muss, sollte prüfen, ob der übliche Pfändungsfreibetrag dafür ausreicht. Wenn nicht, kann ein Antrag auf Erhöhung sinnvoll sein. Das gilt besonders, wenn zusätzliche Versicherungen nicht Luxus sind, sondern nachvollziehbar erforderlich, etwa um Versorgungslücken zu vermeiden. Praktisch wichtig ist auch der Hinweis des Gerichts an die Drittschuldnerinnen: Wenn mehrere Stellen Einkommen auszahlen, sollen sie sich zur Berechnung des pfändbaren Betrags untereinander abstimmen, damit die Erhöhung korrekt umgesetzt wird. Gilt das auch nach der Insolvenz in der Restschuldbefreiung? Ja. Das Amtsgericht hat ausdrücklich angeordnet, dass die Wirkungen des Beschlusses auch auf ein anschließendes Restschuldbefreiungsverfahren erstrecken. Das ist relevant, weil Pfändungen und Abführungen oft auch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens in der Wohlverhaltensphase weiterlaufen. FAQ: Pfändungsfreibetrag erhöhen wegen Versicherungsbeiträgen Welche Kosten können eine Erhöhung des Pfändungsfreibetrags rechtfertigen? Typisch sind notwendige Ausgaben, die sonst nicht aus dem pfändungsfreien Betrag bezahlt werden können, etwa Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Das Gericht hat hier auch eine Zahnzusatzversicherung berücksichtigt, weil die Notwendigkeit glaubhaft gemacht wurde. Muss die Versicherung zwingend gesetzlich sein? Nein. Im entschiedenen Fall ging es sowohl um gesetzliche als auch private Kranken- und Pflegeversicherung. Entscheidend ist, dass die Beiträge notwendig sind und der normale Freibetrag nicht reicht. Wer stellt den Antrag auf Erhöhung? In der Regel stellt die betroffene Person den Antrag beim Insolvenzgericht. In Pfändungssituationen außerhalb der Insolvenz kann je nach Konstellation ebenfalls ein Antrag nach den Regeln der ZPO in Betracht kommen. Was passiert, wenn mehrere Stellen Einkommen zahlen, zum Beispiel Renten und Arbeitslohn? Dann muss der pfändbare Betrag oft zusammen berechnet werden. Das Gericht hat hier klargestellt, dass die Drittschuldnerinnen sich zur Umsetzung und Berechnung untereinander abstimmen sollen. Gilt die Erhöhung automatisch dauerhaft? Nicht automatisch. Die Erhöhung gilt, solange die Voraussetzungen bestehen und der Beschluss wirkt. In diesem Fall erstreckt sich die Wirkung ausdrücklich auch auf ein anschließendes Restschuldbefreiungsverfahren. Fazit: Existenzminimum schlägt Gläubigerinteresse, wenn Versicherungsbeiträge sonst nicht zahlbar sind Das Amtsgericht Wuppertal zeigt: Wer in Insolvenz oder Pfändungssituationen notwendige Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge selbst tragen muss, kann mehr Schutz bekommen als die Standard-Pfändungsfreigrenzen vorsehen. Wenn die Notwendigkeit nachvollziehbar belegt ist, kann der pfändungsfreie Betrag erhöht werden, damit das Existenzminimum gesichert bleibt.
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