Neuer Arbeitsminister will Rente mit 63 nicht stoppen

17. Oktober 2026
Die abschlagsfreie Rente nach 45 Versicherungsjahren bekommt einen wichtigen Fürsprecher an entscheidender Stelle: Alexander Schweitzer, der neue Bundesarbeitsminister, hat ihre Abschaffung öffentlich abgelehnt. Seine bisherigen Aussagen sprechen dafür, dass die umstrittenen Rentenpläne erneut politisch verhandelt werden. Eine Garantie für den dauerhaften Erhalt der sogenannten „Rente mit 63“ gibt es allerdings noch nicht. Schweitzer wurde am 13. Oktober 2026 zum Arbeits- und Sozialminister ernannt und am folgenden Tag im Bundestag vereidigt. Er übernimmt von Bärbel Bas ein Ressort, das die geplante Rentenreform gesetzlich ausarbeiten soll. Damit muss aus seiner bisherigen Kritik nun eine Position werden, die er innerhalb der Bundesregierung durchsetzen kann. Schweitzer will lange Erwerbsarbeit anerkennen Wie die Frankfurter Rundschau berichtet, begründete Schweitzer seine Ablehnung Ende September gegenüber dem Redaktionsnetzwerk Deutschland mit Leistungsgerechtigkeit. Menschen, die lange gearbeitet haben, müssten daraus einen Vorteil ziehen können. Die Anerkennung ihrer Lebensleistung sei keine staatliche Fürsorge, sondern Bestandteil des Generationenvertrags. Ein Kommissionsbericht ist für ihn kein fertiges Gesetz Nach der Analyse von ZDFheute wandte sich Schweitzer bereits vor seinem Amtsantritt gegen die Vorstellung, Expertenempfehlungen unverändert umzusetzen. Er betonte die politische Verantwortung der Abgeordneten. Auch am Tag seiner Ernennung erklärte er, die Vorschläge müssten „inhaltlich weiter diskutiert werden“. Darin liegt die eigentliche Bedeutung des Personalwechsels: Der zuständige Minister sieht offenbar weiterhin politischen Entscheidungsspielraum. Die 33 Empfehlungen der Rentenkommission bilden damit eine Grundlage für Verhandlungen. Sie nehmen dem Parlament die Entscheidung über einzelne Eingriffe nicht ab. Warum die abschlagsfreie Rente zum Prüfstein wird Die Kommission empfiehlt ausdrücklich, den abschlagsfreien Rentenzugang für besonders langjährig Versicherte abzuschaffen. Gleichzeitig schlägt sie einen erleichterten Zugang für Menschen vor, die nach langer Erwerbstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in ihrem bisherigen Beruf arbeiten können. Die bestehende Altersrente knüpft an Versicherungsjahre und Lebensalter an. Eine gesundheitlich begründete Ersatzregelung würde zusätzliche Voraussetzungen verlangen. Genau hier gewinnt Schweitzers Hinweis auf die Anerkennung langer Erwerbsarbeit politisches Gewicht. Die „Rente mit 63“ heißt rechtlich Altersrente für besonders langjährig Versicherte und besteht weiterhin. Für ab 1964 Geborene liegt die Altersgrenze bei 65 Jahren, sofern die erforderlichen 45 Versicherungsjahre vorliegen. Mehr zu den geltenden Voraussetzungen lesen Sie im Beitrag zur abschlagsfreien Rente für jüngere Jahrgänge. Merz verlangt Tempo und hält am Reformdruck fest Bundeskanzler Friedrich Merz erwartet dagegen eine schnelle Umsetzung. Nach einem dpa-Bericht soll der Rentengesetzentwurf noch 2026 das Kabinett erreichen und im ersten Quartal 2027 im Bundestag beschlossen werden. Merz verteidigte auch ein Ende der abschlagsfreien Frühverrentung: Er verwies auf die Finanzierung und die Belastung der weiterarbeitenden Beitragszahler. Schweitzer betont die Anerkennung eines langen Arbeitslebens, Merz die Verteilung der Finanzierungslasten. Für einen Gesetzentwurf muss die Koalition entscheiden, welchen Schutz sie erhalten und welche Einsparungen sie durchsetzen will. Die Debatte betrifft mehr als die 45-Jahre-Rente Weitere Empfehlungen würden ebenfalls tief in die Ruhestandsplanung eingreifen. Dazu zählen die Kopplung des Rentenalters an die Lebenserwartung, Änderungen bei der Altersteilzeit und das Ende des bisherigen Minijob-Sonderstatus. Die Diskussion über ein langfristig höheres Rentenalter betrifft deshalb andere Jahrgänge und Zeiträume als der unmittelbare Streit um den abschlagsfreien Rentenzugang. Bei der Altersteilzeit im Blockmodell geht es um einen weiteren Weg aus dem Erwerbsleben. Auch die vorgeschlagenen Änderungen an der Rentenversicherungspflicht bei Minijobs verlangen eigene politische Entscheidungen. Aus Schweitzers Ablehnung der Abschaffung der 45-Jahre-Rente lässt sich jedoch nicht ableiten, ob er andere Vorschläge ebenfalls ablehnt. Dazu gehören die Einbeziehung weiterer Gruppen in die Rentenversicherung sowie die Debatte über die Beamtenversorgung. Wer einen Teil des Pakets verändert, muss erklären, wie die übrigen Maßnahmen zusammenpassen. Aktuell setzt Schweitzer auf einen Kompromiss In einem inzwischen veröffentlichten SWR-Interview zeigte sich Schweitzer zuversichtlich, die offenen Streitfragen bald zu lösen. Zur umstrittenen abschlagsfreien Rente nach 45 Jahren äußerte er sich dabei jedoch nicht konkret. Die frühere Ablehnung bleibt ein wichtiger Hinweis auf seine politische Haltung, ersetzt aber keine aktuelles Ergebnis der Verhandlungen. Die neue Diskussion ist damit erkennbar eröffnet; ihr Ausgang bleibt offen. Einen breiteren Überblick bietet die Einordnung der Rentenpläne der Bundesregierung. Woran Sie eine wirkliche Kursänderung erkennen Entscheidend wird der Gesetzentwurf: Bleibt die Altersrente für besonders langjährig Versicherte erhalten? Werden ihre Voraussetzungen verändert? Oder soll sie mit Übergangsregeln auslaufen? Erst konkrete Regelungen zeigen, ob Schweitzer seine bisherige Position durchsetzt oder einen Kompromiss akzeptiert. Wenn Sie Ihren Ruhestand planen, sollten Sie weder eine angekündigte Abschaffung als bereits geltendes Recht behandeln noch aus dem Ministerwechsel eine dauerhafte Bestandsgarantie ableiten. Welche finanziellen Folgen ein früherer Beginn haben kann, erläutert der Vergleich zur Rente mit 63, 65 oder 67. FAQ: Schweitzer und die Zukunft der „Rente mit 63“ Hat Schweitzer die abschlagsfreie Rente bereits gerettet? Nein. Er hat ihre Abschaffung vor seinem Amtsantritt abgelehnt. Eine verbindliche Einigung der Koalition über ihren dauerhaften Erhalt folgt daraus nicht. Wird die Rentenreform jetzt vollständig neu geschrieben? Das steht nicht fest. Schweitzer verlangt weitere inhaltliche Diskussionen und strebt einen Kompromiss an. Viele Empfehlungen bewertet er weiterhin positiv. Gilt die Altersrente nach 45 Versicherungsjahren noch? Ja. Die bisherige Regelung besteht. Ob Sie sie nutzen können, hängt von Ihrem Geburtsjahr und den anrechenbaren Versicherungszeiten ab. Quellen Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Rentenkommission 2026: 33 Empfehlungen zur Rentenreform Deutsche Rentenversicherung: Altersrenten für langjährig und besonders langjährig Versicherte Deutscher Bundestag: Alexander Schweitzer als Bundesminister für Arbeit und Soziales vereidigt, 14. Oktober 2026 Frankfurter Rundschau: Wende um „Rente mit 63“? Neu-Minister Schweitzer hat bereits rote Linie gezogen, 13. Oktober 2026 Welt/dpa: Merz fordert Tempo von neuem Arbeitsminister Schweitzer, 13. Oktober 2026 Welt/dpa: Schweitzer glaubt an Konsens bei Rentenreform, 15./16. Oktober 2026 ZDFheute: Setzt Schweitzer seine Ankündigungen bei der Rente um?, 13. Oktober 2026 ```
Aktuelles
17. Oktober 2026
Erst verschwindet Geld vom Konto, dann macht die Bank dem Kunden Vorwürfe. Wer seine Zugangsdaten leichtfertig preisgegeben habe, müsse den Schaden selbst tragen. Doch damit darf ein Kreditinstitut die sofortige Erstattung einer nicht autorisierten Zahlung nicht einfach verweigern. Das hat der Europäische Gerichtshof am 15. Oktober 2026 entschieden (C-70/25). Über die Entscheidung informiert die Pressemitteilung des EuGH. Für Betroffene ist also die Reihenfolge wichtig. Die Bank muss grundsätzlich zuerst erstatten. Ob der Kunde wegen eines schweren Fehlers später selbst für den Verlust einstehen muss, ist eine andere Frage. Die schnelle Rückzahlung bedeutet also nicht, dass jede weitere Forderung der Bank ausgeschlossen wäre. Eine Verkäuferin verlor rund 700 Euro Ausgangspunkt war der Fall einer polnischen Bankkundin. Sie wollte einen Gegenstand über eine Onlineplattform verkaufen. Ein angeblicher Interessent schickte ihr einen Link, über den sie den Verkauf bestätigen sollte. Die verlinkte Seite sah wie die Internetseite ihrer Bank aus. Die Frau gab dort ihre Zugangsdaten ein. Der Täter nutzte diese anschließend, um umgerechnet etwa 700 Euro auf sein eigenes Konto zu überweisen. Am nächsten Tag informierte die Kundin ihre Bank. Diese verweigerte die Erstattung wegen angeblich grober Fahrlässigkeit. Über die dadurch aufgeworfene Rechtsfrage musste schließlich der EuGH entscheiden. Das Geld muss grundsätzlich bis zum nächsten Geschäftstag zurück sein Auch im deutschen Recht ist die Erstattungspflicht bereits geregelt. Nach § 675u BGB muss die Bank eine nicht autorisierte Zahlung unverzüglich erstatten. Wurde das Konto belastet, muss sie es grundsätzlich wieder auf den Stand bringen, den es ohne diese Zahlung gehabt hätte. Die gesetzliche Höchstfrist endet mit dem folgenden Geschäftstag, nachdem die Bank von dem nicht autorisierten Vorgang erfahren hat oder darüber informiert wurde. Die Formulierung „bis zum nächsten Tag“ ist deshalb ungenau. Ein Geschäftstag ist nicht zwingend jeder Kalendertag. Maßgeblich ist, wann die Bank den für Zahlungsvorgänge erforderlichen Geschäftsbetrieb unterhält. Die Definition enthält § 675n BGB. Die Regelung soll damit gerade keine wochenlange Wartezeit eröffnen, während Bank und Kunde über mögliche Fehler streiten. Für Menschen, die das fehlende Geld für Miete, Lebensmittel oder Medikamente benötigen, kann schon eine kurze Verzögerung erhebliche Folgen haben. Ein Betrugsverdacht gegen den Kunden ist etwas anderes Eine wichtige Ausnahme bleibt bestehen. Hat die Bank berechtigte Gründe für den Verdacht, dass der Kontoinhaber selbst betrügerisch handelt, und teilt sie diese einer zuständigen Behörde schriftlich mit, gelten andere Anforderungen an die sofortige Erstattung. Bestätigt sich der Verdacht nicht, muss sie ihre Erstattungspflicht unverzüglich erfüllen. Gemeint ist nicht bloß der ohnehin bekannte Betrug durch einen unbekannten Täter. Auch der Vorwurf, ein Kunde habe seine Zugangsdaten unvorsichtig behandelt, ist nicht mit einem begründeten Verdacht gleichzusetzen, dass er selbst betrügt. Genau diese Trennung hebt die Mitteilung des EuGH hervor. Die Rückzahlung entscheidet noch nicht über die endgültige Haftung Nach der Erstattung kann die Bank weiterhin prüfen, ob ihr ein Ersatzanspruch gegen den Kunden zusteht. § 675v BGB sieht eine Haftung für den gesamten Schaden insbesondere dann vor, wenn der Kunde ihn durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung seiner Pflichten verursacht hat. Es genügt nicht, nur irgendeinen Fehler zu benennen. Der Pflichtverstoß muss für den Schaden ursächlich sein. Das Gesetz enthält zugleich weitere Grenzen und Ausnahmen. So kann es eine Rolle spielen, ob die Bank eine starke Kundenauthentifizierung verlangt hat oder ob weitere Zahlungen erst nach der Meldung des Missbrauchs erfolgten. Die Haftung lässt sich deshalb nicht mit dem pauschalen Satz erledigen, wer auf einen Link klickt, zahle immer selbst. Wer das Geld zurückerhält und später mit einer begründeten Forderung seiner Bank konfrontiert wird, sollte diese folglich nicht ignorieren. Das Urteil ist kein Freibrief für einen sorglosen Umgang mit Passwörtern oder Freigaben. Es trennt die schnelle Wiederherstellung des Kontostands von der späteren Klärung der Verantwortung. Eine verwendete TAN beweist nicht automatisch die Zustimmung Häufig wird der Streit darauf hinauslaufen, was der Kunde tatsächlich getan hat. Wurden nur Zugangsdaten eingegeben? Wurde zusätzlich ein neues Gerät freigeschaltet? Oder hat der Betroffene eine konkrete Überweisung bestätigt? § 675w BGB unterscheidet zwischen einer technischen Authentifizierung und der rechtlichen Autorisierung einer Zahlung. Die Aufzeichnung, dass ein Zahlungsinstrument mit den vorgesehenen Sicherheitsmerkmalen verwendet wurde, reicht allein nicht notwendigerweise aus, um die Zustimmung des Kunden oder dessen grobe Fahrlässigkeit nachzuweisen. Die Bank muss dafür unterstützende Beweismittel vorlegen. Eine funktionierende Anmeldung oder eine protokollierte Freigabe beendet die Prüfung daher nicht automatisch. Entscheidend bleibt, welchen Vorgang die Person unter welchen Umständen vorgenommen hat. Betroffene sollten den Ablauf möglichst genau schildern und klar zwischen eigenen Erinnerungen, erhaltenen Nachrichten und bloßen Vermutungen unterscheiden. Welche Täuschungen dabei eingesetzt werden, erläutert unser Beitrag über gefälschte Sparkassen- und DKB-Mails, die mit einer Kontosperre drohen. Nicht jede Zahlung an einen Betrüger fällt unter diese Erstattungspflicht Die entscheidende Voraussetzung lautet weiterhin, dass die Zahlung nicht autorisiert war. Nach § 675j BGB geht es darum, ob der Kontoinhaber dem Zahlungsvorgang zugestimmt hat. Dass der Empfänger ein Betrüger ist, beantwortet diese Frage noch nicht. Wer beispielsweise selbst eine Überweisung an einen vermeintlichen Verkäufer veranlasst und später keine Ware erhält, befindet sich nicht automatisch in derselben rechtlichen Situation wie jemand, dessen Bankzugang übernommen wurde. Auch bei einer durch Täuschung veranlassten Freigabe müssen der konkrete Ablauf und die rechtliche Bedeutung der Erklärung geprüft werden. Das neue Urteil verspricht deshalb keine allgemeine Rückzahlungsgarantie für sämtliche Internetbetrügereien. Es betrifft die Erstattung nicht autorisierter Zahlungsvorgänge. Bei anderen Betrugsformen können andere Ansprüche in Betracht kommen. Bankzugang sperren und die Buchung sofort melden Wer eine unbekannte Zahlung entdeckt, sollte nicht erst auf eine ausführliche rechtliche Einschätzung warten. Die Polizeiliche Kriminalprävention empfiehlt in ihrer Checkliste zum Onlinebanking, umgehend die Bank zu kontaktieren, den gefährdeten Zugang sperren zu lassen und Strafanzeige zu erstatten. Dafür sollte ein bekannter, unabhängig überprüfter Kontaktweg genutzt werden, nicht die Telefonnummer aus einer verdächtigen Nachricht. Die Meldung an die Bank sollte erkennen lassen, welche Buchung beanstandet wird und dass ihr nicht zugestimmt wurde. Datum, Betrag und Empfänger helfen bei der Zuordnung. Eine schriftliche Bestätigung des Gesprächs erleichtert später den Nachweis, wann die Bank informiert wurde. Betrügerische Nachrichten und vorhandene Zahlungsnachweise sollten aufbewahrt werden. Das gilt auch, wenn als Absender nicht die Bank, sondern eine vermeintlich vertraute öffentliche Stelle auftritt. Unser Beitrag über gefälschte Krankenkassen-Mails mit einem Erstattungsversprechen zeigt, wie solche Nachrichten zur Preisgabe vertraulicher Daten verleiten sollen. Die 13-Monats-Frist ist keine Einladung zum Abwarten § 676b BGB verpflichtet Kunden, ihre Bank unverzüglich zu informieren, sobald sie einen nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang feststellen. Daneben besteht grundsätzlich eine Ausschlussfrist von 13 Monaten nach der Belastung. Ihr Beginn hängt unter anderem davon ab, ob die Bank die vorgeschriebenen Informationen über den Vorgang bereitgestellt hat. Wer den Missbrauch bereits bemerkt hat, darf deshalb nicht einfach bis zum Ende dieser Frist warten. Die Pflicht zur unverzüglichen Meldung besteht daneben. Eine Anzeige bei der Polizei ersetzt die Unterrichtung der Bank ebenfalls nicht, denn das Gesetz verlangt ausdrücklich eine Mitteilung an den Zahlungsdienstleister. Eine frühere Ablehnung muss nicht das letzte Wort sein Hat eine Bank bereits mit dem Hinweis auf grobe Fahrlässigkeit abgelehnt, kann eine erneute Prüfung sinnvoll sein. Dabei müssen sowohl die ursprüngliche Meldung als auch die Begründung der Bank und mögliche spätere Vereinbarungen betrachtet werden. Zusätzlich zur Anzeigefrist ist die Verjährung zu beachten. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB grundsätzlich drei Jahre. Ihr Beginn richtet sich nach den Voraussetzungen des § 199 BGB, insbesondere der Entstehung des Anspruchs und der erforderlichen Kenntnis. Ein neues Urteil setzt diese Frist nicht automatisch für sämtliche älteren Forderungen neu in Gang. Für die erneute Forderung sollten Betroffene die beanstandete Zahlung und das frühere Ablehnungsschreiben benennen. Dabei lässt sich auf § 675u BGB und die Entscheidung des EuGH vom 15. Oktober 2026 (C-70/25) verweisen. Bleibt die Bank bei ihrer Ablehnung oder verlangt sie das erstattete Geld wieder zurück, sollte die konkrete Anspruchslage fachkundig geprüft werden. Die erste Rückzahlung und die endgültige Verantwortung dürfen nicht vermischt werden. Der Vorwurf eines schweren Kundenfehlers macht aus einer nicht autorisierten Zahlung keine genehmigte Überweisung. Und er rechtfertigt nach der Entscheidung nicht, die gesetzlich vorgesehene Erstattung von Anfang an zu verweigern. Quellen Europäischer Gerichtshof, Pressemitteilung vom 15. Oktober 2026 zum Urteil (C-70/25). Die Darstellung des konkreten Sachverhalts und des Entscheidungsergebnisses beruht auf dieser Veröffentlichung. Ein vollständiger Urteilstext liegt dieser Fassung nicht zugrunde. Die ergänzende Einordnung des deutschen Rechts beruht auf §§ 675j, 675n, 675u, 675v, 675w und 676b BGB sowie §§ 195 und 199 BGB. Die Hinweise zum Vorgehen bei einem verdächtigen Zahlungsvorgang stützen sich ergänzend auf die verlinkte Checkliste der Polizeilichen Kriminalprävention zum Onlinebanking.
17. Oktober 2026
Ein Vermögen von rund 44.500 Euro stand dem Grundsicherungsanspruch einer Rentnerin nicht entgegen. Nach Auffassung des 8. Senats des Bundessozialgerichts war ihr Vermögen aufgrund der damaligen Corona-Sonderregelungen nicht als „erheblich“ einzustufen. Das entschied das Gericht mit Urteil vom 27. Mai 2026 (Az. B 8 SO 4/24 R). Die Entscheidung betrifft den Bewilligungszeitraum Januar bis Juni 2022. Sie schafft keine allgemeine Vermögensfreigrenze von 44.500 Euro für heutige Grundsicherungsanträge. Im Ergebnis sprach das BSG der Klägerin für April und Juni 2022 höhere Leistungen zu; im Übrigen blieb ihre Revision erfolglos. www.bsg.bund.de Grundsätzlich ist verwertbares Vermögen einzusetzen Nach § 90 Absatz 1 SGB XII ist grundsätzlich das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen, soweit keine gesetzlichen Schutzvorschriften greifen. Dazu zählen bewegliche und unbewegliche Güter sowie Rechte in Geld oder Geldeswert. Auf diese Grundsätze hatte das BSG bereits mit Urteil vom 30. April 2020 hingewiesen (Az. B 8 SO 12/18 R). Im vorliegenden Fall galt jedoch die aus Anlass der COVID-19-Pandemie geschaffene Übergangsregelung des § 141 Absatz 1 und 2 SGB XII. Danach blieb das Vermögen der Klägerin im streitigen Bewilligungszeitraum unberücksichtigt. Woraus sich die rund 44.500 Euro zusammensetzten Die Rentnerin verfügte über eine private Rentenversicherung mit einem Rückkaufswert von rund 29.935 Euro sowie Bankguthaben von insgesamt rund 6.000 Euro. Hinzu kamen Schmuck und Gold im Wert von etwa 4.000 Euro sowie ein Pkw im Wert von 4.500 Euro. Das Sozialamt hatte ihr bereits Grundsicherung bewilligt, ohne dieses Vermögen anzurechnen. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg vertrat dagegen im Verfahren um höhere Leistungen die Auffassung, das Vermögen stehe einem Anspruch inzwischen entgegen. Vermögensschutz galt auch im folgenden Bewilligungszeitraum Entgegen der Auffassung des Landessozialgerichts war das Vermögen nicht nur im vorangegangenen Bewilligungszeitraum von Juli bis Dezember 2021 geschützt. Es durfte auch im anschließenden Zeitraum von Januar bis Juni 2022 nicht berücksichtigt werden. Denn § 141 Absatz 2 Satz 1 SGB XII beschränkte den vereinfachten Vermögensschutz nicht auf einen einmaligen Zeitraum von sechs Monaten. In Verbindung mit Absatz 1 kam es darauf an, dass der jeweilige Bewilligungszeitraum innerhalb des gesetzlich bestimmten Zeitfensters begann. Eine entsprechende Auslegung hatte das BSG bereits zur damaligen Parallelregelung des § 67 Absatz 2 SGB II vorgenommen (Urteil vom 14. Dezember 2023, Az. B 4 AS 4/23 R). „Erhebliches Vermögen“ ist als Missbrauchsgrenze zu verstehen Das von der Klägerin angegebene Vermögen war nach Auffassung des BSG auch nicht „erheblich“ im Sinne des § 141 Absatz 2 Satz 2 SGB XII. Der Gesetzgeber hatte diesen Begriff nicht durch eine konkrete Summe definiert. Seine Auslegung unterliegt der vollständigen gerichtlichen Überprüfung. Das BSG verstand die Vorschrift als Missbrauchsgrenze. Erhebliches Vermögen liegt danach erst vor, wenn seine Nichtberücksichtigung mit dem Charakter der Grundsicherung als nachrangiger staatlicher Fürsorge nicht mehr vereinbar wäre. Dafür sprechen nach Auffassung des Gerichts auch die Gesetzgebungsmaterialien. Nicht jede Überschreitung des regulären Schonvermögens bedeutete während der Sonderregelung deshalb bereits „erhebliches Vermögen“. Zur Einordnung zog das BSG auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur missbräuchlichen Inanspruchnahme von Wohngeld nach § 21 Nummer 3 WoGG heran. Das Vermögen der Klägerin blieb deutlich unter der dort herangezogenen Grenze. Auch sonst bestanden keine Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Inanspruchnahme existenzsichernder Leistungen. Eine neue feste Vermögensfreigrenze für die Grundsicherung legte das Gericht damit nicht fest. Weitere Entscheidungen zur Leistungshöhe Neben dem Vermögensschutz prüfte das BSG, ob die Klägerin aus anderen Gründen höhere Leistungen beanspruchen konnte. Dabei ging es um die Regelsatzhöhe, einzelne Unterkunftskosten und den Abzug von Versicherungsbeiträgen vom Renteneinkommen. Regelsätze für das erste Halbjahr 2022 waren verfassungsgemäß Den Regelsatz der Regelbedarfsstufe 1 von monatlich 449 Euro hielt das BSG für den streitigen Zeitraum nicht für verfassungswidrig zu niedrig. Bei seiner Bewertung berücksichtigte das Gericht auch die staatlichen Entlastungsmaßnahmen gegen die Folgen der Pandemie und der hohen Inflation. Dazu gehörten Einmalzahlungen, die Energiepreispauschale und das 9-Euro-Ticket. In der Gesamtschau sah es das menschenwürdige Existenzminimum als gewahrt an. Mietminderung und Abfallgebühren beeinflussen den Unterkunftsbedarf Bei einer Mietminderung ist grundsätzlich die tatsächlich gezahlte Miete als Unterkunftsbedarf zu berücksichtigen, sofern die Mietminderung nicht offensichtlich unwirksam ist. Im entschiedenen Fall bestand deshalb kein Anspruch darauf, zusätzlich den einbehaltenen Teil der Miete als Bedarf anzuerkennen. Anders verhielt es sich mit den im Juni 2022 fälligen Abfallgebühren. Diese mussten als Unterkunftskosten berücksichtigt werden und führten für diesen Monat zu einem höheren Leistungsanspruch. Kabelgebühren wurden nicht als zusätzliche Unterkunftskosten anerkannt Die gesondert gezahlten Gebühren für den Kabelanschluss erkannte das BSG nicht als Unterkunftsbedarf an. Die Klägerin war mietvertraglich nicht zu ihrer Zahlung verpflichtet. Ein zusätzlicher Leistungsanspruch ergab sich daraus nicht. Private Unfallversicherung war nicht vom Einkommen abzusetzen Die Beiträge zur privaten Unfallversicherung konnten nicht vom Renteneinkommen abgezogen werden. Besondere Umstände, die einen solchen Abzug im Einzelfall hätten rechtfertigen können, lagen nicht vor. In Betracht kommen solche Umstände beispielsweise bei besonderen Unfallgefahren. Anders entschied das BSG beim Jahresbeitrag zur privaten Haftpflichtversicherung. Dieser war im April 2022 vollständig vom Einkommen abzusetzen, weil er in diesem Monat fällig wurde. Zusammen mit den Abfallgebühren im Juni erklärt dies, weshalb die Klägerin für diese beiden Monate höhere Grundsicherungsleistungen erhielt. www.bsg.bund.de
17. Oktober 2026
Eine Warnung, die Sie nicht hören können. Ein Fluchtweg, den Ihr Rollstuhl nicht passiert. Eine Notunterkunft ohne zugängliche Toilette. Für Menschen mit Behinderungen können solche Barrieren lebensgefährlich werden. Das Deutsche Institut für Menschenrechte kritisiert im September 2026: Der deutsche Zivil- und Katastrophenschutz berücksichtigt ihre besondere Gefährdung bislang nicht ausreichend. Forschungen an der Universität Tübingen und Forderungen der Lebenshilfe zeigen ebenfalls dringenden Handlungsbedarf. Forschung zeigt grundlegende Lücken im Katastrophenschutz Die Anfang 2024 veröffentlichte KIM-Studie von Friedrich Gabel und Maira Schobert untersuchte die Berücksichtigung von Menschen mit Behinderungen im deutschen Katastrophenmanagement. Laut der Universität Tübingen fehlt eine übergreifende Strategie. Verantwortliche kennen vielfach nicht die konkreten Schwierigkeiten bei Evakuierungen und Notunterbringungen. Einheitliche Standards für Barrerefreiheit bei Schutzmaßnahmen fehlen. Land- und Stadtkreise legen deshalb selbst fest, welche Kriterien ihre Konzepte erfüllen sollen. Warnungen sind nur teilweise barrierefrei, Unterstützung bei der Vorsorge reicht nicht aus und notwendige Hilfsmittel gelten mitunter als „Luxus“. Zudem fehlen Daten darüber, wer im Einsatzfall welche Hilfe benötigt. Betroffene wirken zu selten an Entscheidungen mit; entsprechende Schulungen gibt es kaum. Lebenshilfe fordert Konsequenzen aus der Flutkatastrophe Die Lebenshilfe verweist auf das Hochwasser im Sommer 2021, das Menschen mit Behinderungen besonders traf. Der Verband wirkte an der KIM-Bestandsaufnahme mit und betont: Besserer Katastrophenschutz hätte die Folgen der Flut mindern können. Die Lebenshilfe fordert eine engere Zusammenarbeit von Behörden, Rettungsorganisationen und Behindertenverbänden, durchgehend barrierefreie Kommunikation und geeignete Schulungen. Gemeinsame Übungen mit Menschen mit Behinderungen sollen vor Ort selbstverständlich werden. So können Beteiligte bereits vor einer Katastrophe erkennen, welche Abläufe funktionieren und wo Unterstützung fehlt. Schutz ist eine staatliche Verpflichtung Artikel 11 der UN-Behindertenrechtskonvention verpflichtet Deutschland, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz von Menschen mit Behinderungen in Gefahrensituationen zu ergreifen. Dazu zählen Naturkatastrophen, humanitäre Notlagen und bewaffnete Konflikte. Die Vorschrift beschränkt diesen Schutz nicht auf Menschen mit einem Schwerbehindertenausweis oder einem bestimmten Grad der Behinderung. Das Positionspapier des Menschenrechtsinstituts führt allerdings keinen neuen pauschalen Geldanspruch ein. Es benennt Defizite und fordert Verbesserungen. Auch die Diskussion über mehr Rechte durch ein neues Behindertengleichstellungsgesetz müssen Sie von bereits geltenden Verpflichtungen unterscheiden. Eine Warnung muss ankommen und verständlich sein Das Institut kritisiert unzugängliche Informationen und Notunterkünfte sowie fehlende Kenntnisse über Unterstützungsbedarfe. Wer gehörlos ist, braucht eine andere Warnung als einen Sirenenton. Wer auf Leichte Sprache angewiesen ist, benötigt verständliche Handlungsanweisungen. Wie wichtig zugängliche Kommunikation bereits im Alltag ist, zeigt der Beitrag zu Gebärdensprach- und Schriftdolmetschern. Die Lebenshilfe verlangt Barrierefreiheit bei vorbereitenden Informationen, Warnungen in Rundfunk und Apps, Notrufen sowie Beratung und Unterstützung nach einer Katastrophe. Auch die spätere Aufarbeitung muss Betroffenen offenstehen. Eine technisch zugestellte Warnmeldung bedeutet noch nicht, dass Sie diese verstehen und entsprechend handeln können. Ohne Hilfsmittel endet die Gefahr nicht mit der Rettung Bei Evakuierungen bleiben nach Angaben des Menschenrechtsinstituts Hilfsmittel zurück. Der Verlust eines angepassten Rollstuhls kann die selbstständige Mobilität lange einschränken. Die Monitoring-Stelle fordert deshalb gesetzliche Grundlagen, damit personalisierte Hilfsmittel nach einer Rettung schnellstmöglich wieder bereitstehen. Dazu könnten finanzierte Ersatzhilfsmittel gehören, die an einem anderen Ort lagern. Das ist eine Empfehlung, kein durch das Papier neu geschaffener Anspruch. Für die reguläre Versorgung finden Sie hier einen Überblick über Hilfsmittel, die Sie bei der Krankenkasse beantragen können. Fehlt ein notwendiges Gerät schon im Alltag, sollten Sie die Versorgung frühzeitig klären. Der Beitrag zum Beantragen von Hilfsmitteln und zum Umgang mit Wartezeiten erläutert das Verfahren. Was Sie für Ihren persönlichen Notfallplan klären können Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe empfiehlt, die Vorbereitung am eigenen Unterstützungsbedarf auszurichten. Wichtig können notwendige Medikamente samt Medikamentenplan, Hilfsmittel, passende Batterien oder Akkus und Notfallkontakte sein. Besprechen Sie mit Menschen aus Ihrem Umfeld, welche Unterstützung Sie benötigen. Ihre Situation Das sollten Sie vorher klären Sie benötigen Hilfe beim Verlassen der Wohnung. Wer unterstützt Sie, und welche Alternative besteht, wenn diese Person nicht erreichbar ist? Sie nutzen ein elektrisch betriebenes Hilfsmittel. Welche Ausfallvorsorge ist für Ihr Gerät mit dem Versorger abgestimmt? Sie benötigen Unterstützung bei der Kommunikation. Wie können Sie Einsatzkräften Ihren Bedarf verständlich mitteilen? Sie müssen vorübergehend anderswo unterkommen. Welche Anforderungen muss eine Unterkunft für Ihre Versorgung erfüllen? Wenn Sie persönliche Assistenz im Alltag nutzen, besprechen Sie den Notfallplan gemeinsam mit Ihren Assistenzkräften. Fragen Sie Ihren Dienst, welche Absprachen bei unterbrochenen Verkehrsverbindungen oder ausgefallener telefonischer Erreichbarkeit bestehen. Bei stromabhängigen Hilfsmitteln sind zwei Fragen zu klären: Wer bezahlt den laufenden Betrieb, und wie funktioniert die Versorgung bei einem Stromausfall? Eine mögliche Erstattung der Stromkosten durch die Krankenkasse beantwortet die zweite Frage noch nicht. Fiktives Beispiel: Miriam braucht mehr als eine Warnung Miriam, 54 Jahre, aus Koblenz nutzt einen Elektrorollstuhl und lebt im zweiten Stock. In diesem fiktiven Beispiel erhält sie rechtzeitig eine Hochwasserwarnung. Trotzdem bleibt die entscheidende Frage offen: Wie verlässt sie das Haus, wenn der Aufzug ausfällt? Sie bespricht deshalb mit ihrem Assistenzdienst und der örtlich zuständigen Katastrophenschutzbehörde ihren Unterstützungsbedarf. Sie fragt nach einem geeigneten Transport und einer zugänglichen Unterkunft. Auf ihrem Notfallblatt vermerkt sie benötigte Hilfsmittel und Kontaktpersonen. Damit macht sie ihren Bedarf konkret; eine verbindliche Rettungszusage entsteht durch die Anfrage allein noch nicht. Betroffene müssen an der Planung mitwirken Das Menschenrechtsinstitut fordert, Organisationen der Betroffenen an der Planung zu beteiligen und Fahrzeuge, Einrichtungen sowie Schulungen an unterschiedlichen Bedarfen auszurichten. Hier setzt auch das im November 2025 gestartete Tübinger Projekt KAI an: Gemeinsam mit Menschen mit unterschiedlichen Beeinträchtigungen soll es Anforderungen für Politik und Einsatzorganisationen erarbeiten. Ein verbindlicher Schutzstandard ist das Forschungsvorhaben nicht. Fragen Sie bei Ihrer Stadt oder Ihrem Landkreis nach barrierefreien Anlaufstellen und Rettungskonzepten. Benennen Sie Hindernisse und beziehen Sie gegebenenfalls die örtliche Behindertenvertretung ein. Bestehen bereits Probleme mit der regulären Hilfsmittelversorgung, erläutert Gegen-Hartz außerdem, wie Sie bei abgelehnten Hilfsmitteln Widerspruch einlegen können. FAQ: Schwerbehinderung und Katastrophenschutz Gilt der Schutz erst ab einem GdB von 50? Nein. Artikel 11 der UN-Behindertenrechtskonvention schützt Menschen mit Behinderungen und beschränkt sich nicht auf Personen mit anerkannter Schwerbehinderung. Begründet das Positionspapier einen Anspruch auf einen zweiten Rollstuhl? Nein. Das Papier allein schafft keinen solchen Anspruch. Das Institut fordert bessere gesetzliche Grundlagen für die Versorgung nach einer Rettung. Wo gibt es verständliche Informationen zur Vorbereitung? Die Lebenshilfe bündelt auf ihrer Themenseite unter anderem BBK-Angebote in Leichter Sprache zu Vorsorge, Warnungen und Notruf. Quellen Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe: Vorsorgen für Krisen und Katastrophen. Bundesvereinigung Lebenshilfe: Inklusiver Katastrophenschutz für Menschen mit Behinderung. Deutsches Institut für Menschenrechte: Artikel 11 UN-BRK. Deutsches Institut für Menschenrechte: Menschen mit Behinderungen in Katastrophen und Notlagen, September 2026. Universität Tübingen: Nichts über uns ohne uns: Forschung für ein inklusiveres Katastrophenmanagement, Friedrich Gabel.
17. Oktober 2026
Zieht ein Ehepartner ins Pflegeheim, kann auch der andere zur Finanzierung herangezogen werden, wenn Sozialhilfe benötigt wird. Sein eigener Lebensunterhalt und ein gesetzlich geschütztes Eigenheim dürfen dabei jedoch nicht übergangen werden. Wie viel Geld zu Hause bleiben muss, hängt von der persönlichen Situation ab. Einen bundesweit festen Restbetrag für alle Ehepaare gibt es nicht. Sozialamt prüft auch den Partner zu Hause Reichen die Leistungen der Pflegeversicherung und die verfügbaren eigenen Mittel für die notwendige Versorgung nicht aus, kommt ergänzende Sozialhilfe einschließlich der Hilfe zur Pflege infrage. Bei nicht getrennt lebenden Ehepaaren bezieht das Sozialamt grundsätzlich Einkommen und Vermögen beider Partner ein. Das folgt für die Hilfe zur Pflege aus § 19 Absatz 3 SGB XII. Der pflegebedingte Umzug in eine Einrichtung macht aus einer fortbestehenden ehelichen Gemeinschaft nicht automatisch ein getrennt lebendes Paar. Auch getrennte Bankkonten verhindern diese Prüfung nicht. Worauf Betroffene bei einer Finanzierungslücke achten sollten, erläutert unser Beitrag zum Pflegeheim-Eigenanteil, wenn die Rente nicht mehr reicht. Die 100.000-Euro-Grenze gilt nicht für Ehepartner Viele Familien kennen die Entlastung beim Elternunterhalt: Beim Rückgriff des Sozialamts werden Unterhaltsansprüche gegenüber Kindern grundsätzlich erst berücksichtigt, wenn deren jährliches Gesamteinkommen jeweils 100.000 Euro übersteigt. Diese Regelung in § 94 Absatz 1a SGB XII schützt Ehepartner nicht. Auch eine gewöhnliche Altersrente oder ein mittleres Arbeitseinkommen des Partners zu Hause kann deshalb in die Berechnung einfließen. Daraus folgt allerdings keine unbegrenzte Zahlungspflicht. Was dem Partner für seinen Lebensunterhalt bleiben muss Der zu Hause lebende Ehepartner benötigt weiterhin Geld für Lebensmittel, Kleidung, Strom, Versicherungen und seine Wohnung. Diese Ausgaben verschwinden nicht dadurch, dass der andere im Heim versorgt wird. Eine erste Orientierung bietet der notwendige Lebensunterhalt: Für einen Erwachsenen, der nach dem dauerhaften Heimeinzug des Partners allein in seiner Wohnung lebt, beträgt die Regelbedarfsstufe 1 im Jahr 2026 monatlich 563 Euro. Anerkennungsfähige Kosten für Unterkunft und Heizung sowie gegebenenfalls zusätzliche Bedarfe kommen hinzu. Bei beispielsweise 740 Euro anerkannten Wohn- und Heizkosten ergibt das zunächst 1.303 Euro monatlich. Diese Rechnung zeigt lediglich den grundlegenden Bedarf und legt noch keinen abschließenden Selbstbehalt fest. Bei einem voraussichtlich längeren Heimaufenthalt verlangt § 92 Absatz 2 SGB XII ausdrücklich, die bisherige Lebenssituation des zu Hause gebliebenen Partners zu berücksichtigen. Eine angemessene Freistellung kann deshalb über den bloßen notwendigen Lebensunterhalt hinausgehen, ohne dass sämtliche bisherigen Ausgaben dauerhaft garantiert wären. Welche Einkünfte berücksichtigt werden Geprüft werden grundsätzlich die gesetzlichen Renten beider Ehepartner, Pensionen, Betriebsrenten und private Rentenzahlungen. Hinzukommen können Arbeitsverdienst, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sowie Zinsen und andere Kapitalerträge. Für die Berechnung zählt jedoch nicht einfach die Summe sämtlicher Bruttobeträge. Nach § 82 SGB XII sind unter anderem entrichtete Steuern, Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung, gesetzlich vorgeschriebene oder angemessene Versicherungsbeiträge und notwendige Ausgaben zur Einkommenserzielung abzusetzen. Gesetzliche Freibeträge und Ausnahmen müssen zusätzlich für die jeweils betroffene Leistung geprüft werden. Dass eine Rente steuerfrei bleibt, bedeutet für sich genommen noch keine Freistellung bei der Sozialhilfe. Warum die gesamte Rente nicht einfach ans Heim gehen darf Hat der Partner zu Hause nur eine kleine eigene Rente, kann er auf einen Teil des gemeinsamen Einkommens angewiesen sein. Eine Berechnung, die die Rente des Heimbewohners nahezu vollständig verplant und den anderen mit einem unzureichenden Haushaltsbudget zurücklässt, muss deshalb überprüft werden. Für die Hilfe zur Pflege gelten die Einkommensgrenzen und Regeln zum zumutbaren Einkommenseinsatz nach §§ 85 bis 89 SGB XII. Beim Lebensunterhalt im Heim ist zusätzlich § 92 SGB XII zu beachten, der zunächst an die ersparten häuslichen Ausgaben anknüpft und bei längerer Unterbringung eine weitergehende angemessene Beteiligung vorsieht. Zu Hause können etwa Ausgaben für die Verpflegung des ausgezogenen Partners entfallen, während die Wohnung weiterhin finanziert werden muss. Eine Einkommensgrenze für eine einzelne Sozialleistung lässt sich daher nicht ohne Weiteres als garantierter Auszahlungsbetrag des anderen Ehepartners ausgeben. Diese Beträge müssen auseinandergehalten werden Position Stand 2026 Was das bedeutet Regelbedarf bei alleiniger Haushaltsführung 563 Euro monatlich Grundlegender Lebensunterhalt; anerkannte Wohn- und Heizkosten kommen hinzu. Verbleibendes Einkommen des Partners zu Hause Individuell zu berechnen Auch die bisherige Lebenssituation und besondere Belastungen sind zu berücksichtigen. Allgemein geschütztes Geldvermögen des berücksichtigten Ehepaars Regelmäßig insgesamt 20.000 Euro Vermögensschutz, kein monatlicher Einkommensfreibetrag. Persönlicher Barbetrag im Heim bei entsprechendem Sozialhilfeanspruch Für Erwachsene regelmäßig mindestens 152,01 Euro monatlich Persönliche Bedürfnisse des Heimbewohners; Bekleidung und Schuhe werden gesondert berücksichtigt. Der persönliche Barbetrag im Heim richtet sich nach § 27b SGB XII und beträgt für Erwachsene grundsätzlich mindestens 27 Prozent der Regelbedarfsstufe 1. Er darf nicht mit dem Geld verwechselt werden, das der andere Ehepartner für seinen Haushalt benötigt. 20.000 Euro Erspartes bleiben grundsätzlich geschützt Bei der Vermögensprüfung sind grundsätzlich 10.000 Euro je berücksichtigter volljähriger Person geschützt. Für ein nicht getrennt lebendes Ehepaar ergibt sich damit regelmäßig ein gemeinsamer Schonbetrag von 20.000 Euro an entsprechenden Geldwerten. Die Grundlage ist die Verordnung zu § 90 Absatz 2 Nummer 9 SGB XII. Der Betrag gilt insgesamt und vervielfacht sich nicht durch mehrere Konten oder Sparverträge. Zusätzlicher Schutz kann für weitere Vermögenswerte bestehen, weshalb nicht jeder Euro oberhalb des allgemeinen Schonbetrags automatisch einzusetzen ist. Einzelheiten beschreibt unser Beitrag über geschützte Vermögenswerte im Pflegefall. Wann das selbst bewohnte Eigenheim geschützt ist Bleibt der Ehepartner im bisherigen Eigenheim oder in der Eigentumswohnung wohnen, kann die Immobilie zusätzlich zum geschützten Geldvermögen erhalten bleiben. Voraussetzung ist insbesondere ein angemessenes Hausgrundstück im Sinne von § 90 Absatz 2 Nummer 8 SGB XII. Das Gesetz verlangt eine Gesamtbetrachtung von Bewohnerzahl, Wohnbedarf, Grundstücks- und Hausgröße, Zuschnitt, Ausstattung und Wert. Ein besonderer Wohnbedarf wegen einer Behinderung oder Pflegebedürftigkeit ist dabei ebenfalls zu berücksichtigen. Die fortgesetzte tatsächliche Nutzung durch den Ehepartner ist dabei wichtig; ein leer stehendes Haus oder eine reine Mietimmobilie genießt diesen Schutz nicht in gleicher Weise. Der Heimeinzug allein rechtfertigt deshalb weder die pauschale Forderung nach einem Hausverkauf noch die Zusicherung, jede Immobilie sei unangreifbar. Auch beim Eigenheim brauchen die laufenden Kosten Beachtung Der Schutz der Immobilie beantwortet noch nicht, wie ihre laufenden Kosten im Haushaltsbudget berücksichtigt werden. Dafür sollten Eigentümer die tatsächlichen Belastungen etwa durch Heizung, Grundsteuer, Gebäudeversicherung und notwendige Aufwendungen für den Erhalt des Hauses belegen. Ob und in welchem Umfang diese Ausgaben anerkannt werden, muss gesondert geprüft werden. Eine monatliche Kreditrate lässt sich dabei nicht automatisch vollständig als Wohnkosten ansetzen. Falls eine Immobilie nicht geschützt ist und verwertet werden muss, kann bei vorübergehend unmöglicher oder unzumutbarer sofortiger Verwertung Sozialhilfe als Darlehen nach § 91 SGB XII infrage kommen. Weitere Hinweise enthält unser Beitrag zu den Schutzregeln für das Eigenheim bei einem Pflegeheimaufenthalt. Das Sozialamt früh informieren und die Berechnung verlangen Sobald sich eine Finanzierungslücke abzeichnet, sollte das Sozialamt nachweisbar über den Hilfebedarf informiert werden. Für die Hilfe zur Pflege kommt es nach § 18 SGB XII grundsätzlich auf die Kenntnis des Sozialhilfeträgers von den Leistungsvoraussetzungen an; auf eine nachträgliche Übernahme alter Heimschulden sollten Betroffene nicht bauen. Für die Prüfung werden insbesondere die Heimkostenaufstellung, der Pflegekassenbescheid sowie Einkommens-, Vermögens- und Wohnkostennachweise benötigt. Der Bescheid sollte nachvollziehbar ausweisen, welche Beträge für den Partner zu Hause geschützt und welche Ausgaben nicht anerkannt wurden. Fehlen berücksichtigungsfähige Belastungen oder bleibt die bisherige Lebenssituation unbeachtet, kommt ein Widerspruch in Betracht. Die Frist beträgt bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung grundsätzlich einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids. Praxisbeispiel: Die eigene Rente reicht nicht für den Haushalt Im folgenden Beispiel zieht Herr Neumann mit 1.800 Euro monatlicher Rente nach Abzug der Versicherungsbeiträge ins Pflegeheim, während seine Frau mit 700 Euro Rente im angemessenen gemeinsamen Haus bleibt. Für sie werden vereinfacht 420 Euro monatliche Wohn- und Heizkosten anerkannt. Bereits zusammen mit dem Regelbedarf von 563 Euro ergeben sich für Frau Neumann 983 Euro und damit 283 Euro mehr als ihre eigene Rente. Bei der Heimfinanzierung muss deshalb geprüft werden, welcher Anteil des gemeinsamen Einkommens für sie verbleibt und ob ihre bisherige Lebenssituation eine höhere Freistellung erfordert. Die gemeinsamen Ersparnisse von 18.000 Euro liegen unter dem allgemeinen Schonbetrag für das berücksichtigte Ehepaar. Das weiter selbst bewohnte Haus kann zusätzlich geschützt bleiben, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Sechs Fragen und Antworten zum Ehepartner im Pflegeheim Muss ich meine eigene Rente für das Pflegeheim meines Partners einsetzen? Ihre Rente wird bei der Hilfe zur Pflege grundsätzlich mitgeprüft, wenn Sie nicht getrennt leben. Ob daraus tatsächlich ein Beitrag folgt, hängt unter anderem von Ihrem eigenen Bedarf und den gesetzlichen Schutzregeln ab. Gibt es einen festen monatlichen Selbstbehalt für den Partner zu Hause? Nein, für diese Sozialhilfeberechnung gibt es keinen bundesweit einheitlichen Gesamtbetrag. Lebensunterhalt, anerkannte Wohnkosten, besondere Belastungen und die bisherige Lebenssituation müssen berücksichtigt werden. Gelten die 100.000 Euro Jahreseinkommen auch für Ehepartner? Nein, diese Grenze betrifft den sozialhilferechtlichen Unterhaltsrückgriff gegenüber Kindern und Eltern. Ehepartner können auch bei deutlich geringerem Einkommen in die Prüfung einbezogen werden. Wie viel Erspartes darf das Ehepaar behalten? Für ein gemeinsam berücksichtigtes erwachsenes Ehepaar bleiben regelmäßig insgesamt 20.000 Euro an entsprechenden Geldwerten geschützt. Weitere gesetzlich geschützte Vermögenswerte können hinzukommen. Muss ich aus dem eigenen Haus ausziehen? Der Heimeinzug Ihres Partners führt nicht automatisch zu einem Auszug oder Hausverkauf. Ein angemessenes, weiter selbst bewohntes Eigenheim kann unter den Voraussetzungen des § 90 SGB XII geschützt sein. Helfen getrennte Konten, die Einkommensprüfung zu vermeiden? Nein, bei nicht getrennt lebenden Ehepartnern verhindert eine getrennte Kontoführung die Prüfung von Einkommen und Vermögen nicht. Der pflegebedingte Umzug ins Heim allein beendet die eheliche Gemeinschaft ebenfalls nicht.
17. Oktober 2026
Die Fahrerlaubnisbehörde verlangt ein ärztliches Gutachten, setzt eine Frist und droht bei Nichtvorlage mit dem Entzug des Führerscheins. Für Betroffene steht damit nicht nur eine Untersuchung auf eigene Kosten im Raum. Sonders es geht auch darum, weiterhin zur Arbeit, zum Arzt oder zu Angehörigen fahren zu können. Ein solches Schreiben sollte weder ungeprüft unterschrieben noch einfach beiseitegelegt werden. Rechtsanwältin Simone Fischer erläutert, welche Anforderungen an krankheitsbedingte Gutachtensanordnungen gelten. Fehler können auch eine spätere Fahrerlaubnisentziehung angreifbar machen. Eine Erkrankung bedeutet nicht automatisch das Ende der Fahrerlaubnis Nicht jede gesundheitliche Einschränkung schließt sicheres Autofahren aus. Die Fahrerlaubnis-Verordnung unterscheidet zwischen Erkrankungen, deren Schwere und den Anforderungen der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Fahreignung bestehen bleiben oder an Auflagen geknüpft werden. Auch eine anerkannte Schwerbehinderung führt für sich genommen nicht automatisch zum Führerscheinentzug. Entscheidend sind die Auswirkungen auf das sichere Führen eines Fahrzeugs, nicht allein der festgestellte Grad der Behinderung. Die Abgrenzung erläutert unser Beitrag über Schwerbehinderung und mögliche Folgen für die Fahrerlaubnis. Bei krankheitsbedingten Zweifeln geht es zunächst häufig um ein ärztliches Gutachten. Das ist nicht dasselbe wie eine medizinisch-psychologische Untersuchung, die sogenannte MPU. Für deren Anordnung müssen die jeweils vorgesehenen Voraussetzungen vorliegen. Die Behörde braucht konkrete Anhaltspunkte Ein Gutachten darf nicht allein deshalb verlangt werden, weil eine Behörde irgendeine Erkrankung für möglich hält. Erforderlich sind tatsächliche Anhaltspunkte, die Zweifel an der körperlichen oder geistigen Fahreignung begründen. Eine bereits abschließend gesicherte Diagnose ist dafür allerdings nicht notwendig. Solche Hinweise können beispielsweise aus ärztlichen Unterlagen oder konkreten polizeilichen Beobachtungen stammen. Auch Beobachtungen außerhalb einer Autofahrt können relevant sein. Ob sie eine Begutachtung rechtfertigen, hängt von ihrem Inhalt und den Umständen des Einzelfalls ab. Für die Prüfung eines Behördenschreibens ist deshalb wichtig, ob es nachvollziehbare Tatsachen nennt. Eine konkrete Beschreibung eines Vorfalls ist etwas anderes als eine pauschale Einschätzung, jemand wirke gesundheitlich nicht mehr belastbar. Eine Untersuchung ohne erkennbare Grenzen ist angreifbar Die Behörde muss verständlich festlegen, welche gesundheitliche Frage der Gutachter beantworten soll. Der Betroffene muss aus dem Schreiben erkennen können, weshalb die Untersuchung verlangt wird und wie weit sie reichen soll. Eine pauschale Suche nach sämtlichen denkbaren Erkrankungen kann zu weit gehen. Diese Anforderungen erläuterte das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 5. Februar 2015 (3 B 16.14). Die Fragestellung muss zusammen mit der Begründung so deutlich sein, dass ihre Berechtigung und Verhältnismäßigkeit beurteilt werden können. Die Ausführungen erfolgten im Rahmen einer Kostenentscheidung, nachdem das Verfahren nach dem Tod des Klägers für erledigt erklärt worden war. Nicht jede allgemein formulierte Frage ist deshalb automatisch rechtswidrig. Ergibt sich die nötige Eingrenzung eindeutig aus den übrigen Angaben, kann das ausreichen. Entscheidend ist das gesamte Schreiben, nicht ein einzelner Satz daraus. Manchmal muss zunächst ein ärztlicher Befund ausreichen Bei vagen Hinweisen kann die Fahrerlaubnisbehörde verpflichtet sein, zunächst weniger belastende Aufklärungsmöglichkeiten zu nutzen. Dazu können eine persönliche Vorsprache oder die Vorlage vorhandener ärztlicher Unterlagen gehören. Ein teures Fahreignungsgutachten muss nicht in jedem Fall der erste Schritt sein. Wie wichtig das sein kann, zeigt ein ergänzend recherchiertes Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Dezember 2024 (11 B 24.1026). Die Behörde hatte nach einer polizeilichen Meldung über auffälliges Verhalten ein Gutachten wegen einer möglichen psychischen Erkrankung verlangt. Das Gericht hob den Führerscheinentzug auf, weil die erforderliche weitere Aufklärung vor der Gutachtensanordnung unterblieben war. Ein kurzes Attest mit dem Wort „fahrtauglich“ beseitigt allerdings nicht zwangsläufig begründete Zweifel. Nach dem Hinweis der Rechtsanwältin kommt es darauf an, ob die vorliegenden Befunde die offenen Fragen nachvollziehbar beantworten. Bleiben erhebliche Zweifel, kann weiterhin eine Begutachtung erforderlich sein. Auch fehlende Hinweise können rechtlich wichtig sein Das Schreiben muss unter anderem die Vorlagefrist und die möglichen Folgen einer Nichtvorlage erkennen lassen. Außerdem sieht § 11 Absatz 6 FeV einen Hinweis darauf vor, dass Betroffene die Unterlagen einsehen können, die an die untersuchende Stelle geschickt werden sollen. Diese Informationen sollen eine überlegte Entscheidung ermöglichen. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Urteil vom 17. November 2016 (3 C 20.15) klar, dass der Hinweis auf diese Einsichtsmöglichkeit keine bedeutungslose Förmlichkeit ist. Im damaligen Verfahren musste die Behörde erneut über einen Fahrerlaubnisantrag entscheiden. Das Gericht erteilte dem Kläger nicht selbst die Fahrerlaubnis. Eine fehlerhafte Anordnung lässt sich zudem nicht beliebig durch später nachgeschobene Erklärungen rechtfertigen. Für ihre Rechtmäßigkeit kommt es grundsätzlich auf die Situation bei ihrem Erlass an. Das bedeutet allerdings nicht, dass die Behörde keine neue, ordnungsgemäße Anordnung erlassen könnte. Ein einzelner Fehler macht nicht immer alles unwirksam Besonders sorgfältig müssen Schreiben geprüft werden, die mehrere unterschiedliche Untersuchungsfragen enthalten. Eine zu weitgehende Frage kann die Rechtmäßigkeit der Anordnung beeinträchtigen. Bei eindeutig voneinander trennbaren Themen kann die Bewertung jedoch anders ausfallen. Darum ging es im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. September 2026 (11 CS 26.1068). Das Verfahren betraf eine MPU nach Kokainkonsum und zusätzliche Fragen zur Behandlung mit Medizinalcannabis. Der Gerichtshof hielt die Frage nach der Wiedererlangung der Fahreignung nach Kokainkonsum für hinreichend abtrennbar. Die Beschwerde gegen die versagte vorläufige Rechtsschutzgewährung blieb erfolglos, obwohl das Gericht nicht abschließend klärte, ob auch sämtliche Cannabisfragen rechtmäßig waren. Es handelte sich um eine Entscheidung im Eilverfahren, nicht um ein allgemeines Urteil über krankheitsbedingte Gutachten. Die besondere Konstellation darf deshalb nicht ungeprüft auf andere Fälle übertragen werden. Fischer bewertet diese Trennung in ihrem Beitrag kritisch. Das ist die rechtliche Einschätzung der Autorin und nicht die Aussage des Gerichts, das die Fragen gerade für ausreichend voneinander getrennt hielt. Ein bereits vorgelegtes Gutachten kann trotzdem verwertet werden Wer ein Gutachten erstellen lässt und bei der Behörde einreicht, kann sich später nicht darauf verlassen, dass es wegen einer fehlerhaften Anordnung unbeachtet bleiben muss. Sein Ergebnis kann eine eigenständige Erkenntnis über die Fahreignung liefern. Fehler im Anforderungsschreiben und die Verwertbarkeit des vorgelegten Gutachtens sind deshalb unterschiedliche Fragen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bestätigte diesen Grundsatz etwa im Beschluss vom 1. März 2021 (11 CS 20.2497). In dem damaligen Verfahren wegen Alkoholmissbrauchs blieb die Beschwerde gegen den sofort vollziehbaren Fahrerlaubnisentzug erfolglos. Die rechtliche Prüfung sollte deshalb möglichst vor der Begutachtung erfolgen, ohne die Vorlagefrist zu ignorieren. Nicht auf eine Klage gegen das erste Schreiben verlassen Eine Gutachtensanordnung ist grundsätzlich eine vorbereitende Maßnahme und kein unmittelbar anfechtbarer Verwaltungsakt. Ihre Rechtmäßigkeit wird regelmäßig erst zusammen mit einer späteren Entscheidung geprüft, etwa der Entziehung der Fahrerlaubnis. Eine Klage allein gegen die Untersuchungsaufforderung ist deshalb normalerweise nicht der passende Weg. Gerade daraus entsteht für Betroffene ein schwieriges Risiko. Sie müssen innerhalb der gesetzten Frist reagieren, obwohl ein Gericht die Anordnung meist noch nicht geprüft hat. Ein eigener Einwand gegenüber der Behörde hält die Frist nicht automatisch an. Frist, Unterlagen und Kosten frühzeitig klären Nach Eingang des Schreibens sollten zunächst die Frist und die verlangte Art der Untersuchung festgehalten werden. Anschließend lässt sich prüfen, welche Unterlagen der Behörde bereits vorliegen und ob Angaben fehlen oder missverständlich sind. Das Einsichtsrecht umfasst auch die zur Weitergabe an den Gutachter vorgesehenen Unterlagen. Ist innerhalb der Frist kein Untersuchungstermin erhältlich, sollte das frühzeitig mit konkreten Nachweisen gegenüber der Behörde erklärt werden. Eine Verlängerung sollte ausdrücklich beantragt werden; allein die Anfrage bedeutet noch keine Bewilligung. Im Verfahren vom September 2026 genügte dem Gericht der pauschale Hinweis auf berufliche Belastung und knappe Termine nicht. Auch die Kostenfrage sollte vor der Beauftragung geklärt werden. Die Verordnung sieht grundsätzlich vor, dass die betroffene Person die Untersuchung auf eigene Kosten veranlasst. Daraus lässt sich keine pauschale Zusage ableiten, dass Krankenkasse, Jobcenter oder Sozialamt diese Ausgaben übernehmen. Nach einer Entziehung kann zusätzlich ein Eilantrag nötig sein Wird die Fahrerlaubnis tatsächlich entzogen, richtet sich der weitere Rechtsweg nach dem Bescheid und den landesrechtlichen Verfahrensregeln. Je nach Bundesland kommt zunächst ein Widerspruch oder unmittelbar eine Klage infrage. Regelmäßig gelten Monatsfristen, weshalb die Rechtsbehelfsbelehrung sofort geprüft werden sollte. Ordnet die Behörde die sofortige Vollziehung an, stoppt ein Rechtsbehelf die Entziehung nicht automatisch. Dann kann zusätzlich ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Absatz 5 VwGO erforderlich sein. Bis zur entsprechenden Aussetzung darf ein sofort vollziehbarer Entzug nicht eigenmächtig ignoriert werden. Selbstbestimmung und Verkehrssicherheit müssen zusammen betrachtet werden Wer wegen einer Erkrankung auf Unterstützung angewiesen ist, verliert dadurch nicht automatisch seine Fähigkeit, ein Auto sicher zu führen. Bei bedingter Fahreignung sieht die Verordnung ausdrücklich Beschränkungen oder Auflagen vor. Ein vollständiger Entzug ist daher nicht bei jeder gesundheitlichen Einschränkung die passende Folge. Umgekehrt schützt ein Fehler im Behördenverfahren nicht davor, dass eine tatsächliche Fahrunsicherheit ernst genommen werden muss. Wer sich krankheitsbedingt nicht sicher im Verkehr bewegen kann, muss geeignete Vorsorge treffen und gegebenenfalls auf das Fahren verzichten. Die rechtliche Prüfung und das Gespräch mit dem behandelnden Arzt erfüllen dabei unterschiedliche Aufgaben. Der sinnvolle erste Schritt ist deshalb weder eine pauschale Verweigerung noch eine ungeprüfte Zustimmung. Zu klären sind der konkrete Anlass, der Umfang der Untersuchung und die verfügbaren Nachweise. So bleibt der Blick sowohl auf die eigenen Rechte als auch auf die Sicherheit im Straßenverkehr gerichtet. Quellen Rechtsanwältin Simone Fischer, anwalt.de, Beitrag zu Krankheit, Gutachtensanordnung und Fahrerlaubnisentziehung vom 13. Oktober 2026. Ergänzend geprüfte Quellen sind § 2 FeV, § 11 FeV, § 46 FeV und Anlage 4 FeV; § 44a VwGO, § 70 VwGO, § 74 VwGO und § 80 VwGO; Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 5. Februar 2015 (3 B 16.14) und Urteil vom 17. November 2016 (3 C 20.15); Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 17. Dezember 2024 (11 B 24.1026), Beschluss vom 1. März 2021 (11 CS 20.2497) und Beschluss vom 15. September 2026 (11 CS 26.1068), letzterer anhand des veröffentlichten Entscheidungstextes bei Burhoff online.
17. Oktober 2026
Ein letzter Wille braucht weder feierliche Sprache noch edles Papier: Auch ein unterschriebener Zettel vom Kneipenblock kann bestimmen, wer den gesamten Nachlass erbt. Das Oberlandesgericht Oldenburg erkannte eine solche Notiz als Testament an und bestätigte die Lebensgefährtin eines Gastwirts als Alleinerbin. Der Beschluss vom 20. Dezember 2023, Aktenzeichen 3 W 96/23, zeigt allerdings auch, welchen Streit wenige handschriftliche Worte auslösen können. Die Partnerin musste ihre Erbenstellung gegen die Kinder der verstorbenen Schwester des Gastwirts durchsetzen. Ein kurzer Zettel gegen die gesetzliche Erbfolge Der Verstorbene war unverheiratet und hatte keine Kinder; seine Eltern und seine einzige Schwester waren bereits gestorben. Ohne wirksame Verfügung wären deshalb die vier Kinder seiner Schwester als gesetzliche Erben zum Zuge gekommen. Die Lebensgefährtin legte jedoch einen handschriftlichen, datierten und unterschriebenen Zettel eines Brauereiblocks vor, den sie hinter der Theke gefunden hatte. Die Gerichtsmitteilung anonymisiert den verwendeten Namen und gibt die Verfügung mit „X bekommt alles“ wieder. Das Amtsgericht zweifelte am letzten Willen Das Amtsgericht Westerstede hielt die Notiz zunächst nicht für ein wirksames Testament. Es sah den erforderlichen Willen, den Nachlass verbindlich zu regeln, nicht als nachgewiesen an und hatte außerdem Zweifel daran, ob die begünstigte Person ausreichend bestimmt war. Das OLG bewertete den Fall anders und wies das Nachlassgericht an, der Partnerin den beantragten Erbschein als Alleinerbin zu erteilen. Nach seiner Überzeugung stammte die Notiz vom Gastwirt, bezeichnete eindeutig seine Partnerin und enthielt seinen ernsthaften letzten Willen. Die Lebensumstände machten den Unterschied Für die Beurteilung berücksichtigte das Gericht auch Zeugenaussagen und die Gewohnheiten des Verstorbenen. Dass er wichtige Unterlagen hinter dem Tresen aufbewahrte, erklärte den ungewöhnlichen Fundort. Ein Kneipenblock und die fehlende Überschrift „Testament“ schlossen die Wirksamkeit deshalb nicht aus. Bei einem solchen Schriftstück muss sich aber zuverlässig feststellen lassen, dass der Verfasser tatsächlich seine Erbfolge regeln wollte. Was ein handschriftliches Testament erfüllen muss Nach § 2247 BGB muss der Verfasser eines eigenhändigen Testaments den verfügenden Text selbst mit der Hand schreiben und unterschreiben. Ein am Computer verfasster und anschließend unterschriebener Ausdruck genügt dafür nicht. Angabe oder Merkmal Was rechtlich zu beachten ist Handschrift Der verfügende Text muss vollständig vom Erblasser selbst geschrieben sein. Unterschrift Sie muss die Verfügung abschließen; Vor- und Nachname sind zu empfehlen. Begünstigte Person Es muss feststellbar sein, wer erben soll. Letzter Wille Eine verbindliche Regelung für den Todesfall muss gewollt sein. Datum und Ort Sie sollen angegeben werden; ihr Fehlen macht das Testament nicht automatisch unwirksam. Papier und Überschrift Ein besonderes Papier und die Bezeichnung „Testament“ sind nicht vorgeschrieben. Fehlen Datum oder Ort und entstehen dadurch Zweifel an der Gültigkeit, müssen sich die erforderlichen Angaben anderweitig feststellen lassen. Gerade bei mehreren Testamenten kann ein fehlendes Datum erhebliche Schwierigkeiten verursachen. Ein Kosename kann genügen, ein voller Name schafft Klarheit Die begünstigte Person muss nicht zwingend mit sämtlichen Personalien bezeichnet werden. Im Oldenburger Fall ließ sich nach Überzeugung des Gerichts eindeutig feststellen, welche Person gemeint war. Wer seinen letzten Willen erst noch verfasst, sollte solche Auslegungsfragen möglichst vermeiden und die gewünschte Person mit vollständigem Namen sowie weiteren eindeutigen Angaben bezeichnen. Eine klare Formulierung wie „Zu meiner Alleinerbin setze ich … ein“ verringert zudem Zweifel daran, was angeordnet werden soll. Unverheiratete Partner brauchen eine ausdrückliche Absicherung Für Menschen in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft hat der Fall eine besondere Bedeutung: Die Beziehung allein begründet kein gesetzliches Erbrecht. Auch jahrzehntelange Verbundenheit ersetzt weder ein wirksames Testament noch einen Erbvertrag. Davon zu unterscheiden sind Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, denen das Gesetz eigene Erbrechte einräumt. Wer seinen unverheirateten Partner absichern möchte, sollte deshalb eine eindeutige Verfügung treffen und deren Auffindbarkeit sicherstellen. „Alles“ beseitigt den Pflichtteil nicht Eine wirksame Einsetzung zum Alleinerben bedeutet nicht, dass andere Angehörige unter allen Umständen ohne jeden Anspruch bleiben. Enterbte Kinder und Ehegatten können grundsätzlich einen Pflichtteil verlangen; für eingetragene Lebenspartner gelten entsprechende Rechte. Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch gegen den Erben und beträgt nach § 2303 BGB die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Auch Eltern können unter bestimmten Voraussetzungen pflichtteilsberechtigt sein, insbesondere wenn keine vorrangig berechtigten Nachkommen vorhanden sind. Geschwister sowie Nichten und Neffen haben dagegen keinen Pflichtteilsanspruch. Warum eine Alleinerbeneinsetzung die Ansprüche von Kindern nicht einfach verschwinden lässt, erläutert auch der Beitrag über den Pflichtteil trotz Berliner Testament. Zum gesamten Erbe können auch Schulden gehören Wer alles erbt, erhält nicht ausschließlich Guthaben oder Immobilien: Nach § 1967 BGB haftet der Erbe grundsätzlich auch für die Nachlassverbindlichkeiten. Vor Entscheidungen über die Erbschaft sollte deshalb geklärt werden, welche Schulden bestehen. Bei einem möglicherweise überschuldeten Nachlass müssen außerdem Ausschlagungsfristen und Möglichkeiten zur Begrenzung der Haftung geprüft werden. Dazu bietet der Beitrag Erbe ausschlagen oder Nachlassverwaltung beantragen? weitere Hinweise. Ein wirksames Testament muss auch gefunden werden Ein kurzer letzter Wille kann rechtlich ausreichen, seine Aufbewahrung zwischen Alltagsunterlagen schafft aber vermeidbare Unsicherheit. Ein eigenhändiges Testament kann auf Wunsch in besondere amtliche Verwahrung genommen werden. Wer nach einem Todesfall ein privat aufbewahrtes Testament besitzt, muss es nach § 2259 BGB unverzüglich beim Nachlassgericht abliefern, sobald er vom Tod erfahren hat. Bei der späteren Abwicklung stellt sich außerdem häufig die Frage, welche Nachweise Banken vor Zahlungen vom Konto des Verstorbenen verlangen dürfen.
17. Oktober 2026
Weniger Menschen sollen einen Pflegegrad bekommen: Regierungsentwurf rechnet mit deutlichem Rückgang Die Bundesregierung will die Hürden für einen Pflegegrad erhöhen. In der Begründung ihres Gesetzentwurfs verweist sie auf eine Modellrechnung, nach der bei Erstbegutachtungen knapp zwölf Prozent weniger Menschen als pflegebedürftig anerkannt würden – mit zusätzlichen Änderungen an der Bewertungssystematik wären es rund 22 Prozent. Ein Regierungsentwurf ist noch kein geltendes Gesetz Das Bundeskabinett hat den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes am 30. September 2026 beschlossen. Stand 16. Oktober 2026 ist das Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen; die Änderungen an der Pflegegradbewertung sind für den 1. Januar 2027 vorgesehen. Bis zum Inkrafttreten entsprechender Vorschriften gelten die heutigen Voraussetzungen weiter. Einen Überblick über das gesamte Vorhaben bietet der Beitrag zur geplanten Pflegereform und ihren Folgen für die einzelnen Pflegegrade. Was hinter den zwölf und 22 Prozent steckt Die Untersuchung des IGES-Instituts entstand im Auftrag des GKV-Spitzenverbandes. Für die Simulation wurden Ergebnisse von Erstbegutachtungen aus dem Jahr 2024 anhand anderer Bewertungsregeln neu berechnet. Bei ausschließlich höheren Gesamtpunkteschwellen sank die Zahl der als pflegebedürftig anerkannten Fälle im Modell um 11,9 Prozent. Wurden zusätzlich die Grenzen für die Umrechnung von Einzelpunkten in den Modulen 1, 4 und 6 verändert, betrug der Rückgang rund 22 Prozent. Diese Ergebnisse übernimmt die Bundesregierung in die Begründung ihres Gesetzentwurfs. Die zweite Zahl beschreibt die kombinierte Variante; zwölf und 22 Prozent dürfen deshalb nicht zusammengezählt werden. 22 Prozent weniger Anerkennungen heißt nicht: Jeder fünfte Pflegebedürftige verliert seinen Pflegegrad Die Prozentangaben beziehen sich auf die im jeweiligen Modell anerkannten Fälle bei Erstbegutachtungen in der sozialen Pflegeversicherung. Sie beschreiben weder einen entsprechenden Rückgang sämtlicher vorhandener Pflegegrade noch eine Kürzung um 22 Prozentpunkte bei allen Anträgen. Vereinfacht würde ein relativer Rückgang um 22 Prozent bedeuten, dass aus 100 Anerkennungen rechnerisch etwa 78 werden. Wie viele Anträge künftig gestellt werden und wie Begutachtungen unter neuen Regeln tatsächlich ausfallen, lässt sich daraus nicht unmittelbar ablesen. Für Pflegegrad 1 bis 3 sollen mehr Punkte nötig sein Nach § 15 SGB XI ergibt sich der Pflegegrad aus gewichteten Punkten für Einschränkungen der Selbstständigkeit und der Fähigkeiten. Der Entwurf hebt die allgemeinen Einstiegsschwellen für die ersten drei Pflegegrade an. Allgemeine Mindestpunktzahlen: geltendes Recht und Regierungsentwurf Pflegegrad Derzeit erforderlich Nach dem Entwurf erforderlich Pflegegrad 1 12,5 Punkte 15 Punkte Pflegegrad 2 27 Punkte 30 Punkte Pflegegrad 3 47,5 Punkte 50 Punkte Pflegegrad 4 70 Punkte 70 Punkte Pflegegrad 5 90 Punkte 90 Punkte Für Kinder bis zum Alter von 18 Monaten und besondere Bedarfskonstellationen bestehen gesonderte Einstufungsregeln. Die Tabelle zeigt deshalb die allgemeinen Schwellen und bildet nicht jeden Einzelfall ab. Die zweite Verschärfung steckt in der Umrechnung Zusätzlich sollen sich Bewertungsgrenzen innerhalb der Bereiche Mobilität, Selbstversorgung sowie Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte ändern. Dadurch können dieselben festgestellten Einschränkungen zu weniger gewichteten Punkten führen. Das lässt sich an der Selbstversorgung zeigen: 19 Einzelpunkte ergeben nach der heutigen Bewertungssystematik 30 gewichtete Punkte, nach der vorgesehenen Tabelle wären es 20. Dieser Bereich umfasst beispielsweise Waschen, Anziehen und Essen und geht mit 40 Prozent in die Gesamtbewertung ein. Auch bei neuen Einstufungen in Pflegegrad 4 oder 5 können solche Änderungen das Ergebnis beeinflussen. Unveränderte Gesamtpunkteschwellen allein bedeuten daher nicht, dass diese Pflegegrade von der Reform unberührt bleiben. Ein niedrigerer Pflegegrad kann den Zugang zu Geldleistungen versperren Besonders spürbar ist die Grenze zwischen Pflegegrad 1 und 2: Reguläres Pflegegeld gibt es erst ab Pflegegrad 2. Derzeit sind das bei selbst organisierter häuslicher Pflege und erfüllten Voraussetzungen 347 Euro monatlich. Wer bei einer künftigen Ersteinstufung nur Pflegegrad 1 erreicht, hätte diesen Zugang zur regulären Geldleistung nicht. Welche Unterstützung nach heutigem Recht dennoch möglich ist, erläutert der Beitrag Kein Pflegegeld bei Pflegegrad 1 – diese Leistungen gibt es trotzdem. Warum die Regierung die Grenzen verschieben will Das Gesundheitsministerium begründet die Anpassung mit der angespannten Finanzlage und dem starken Anstieg der Zahl der Pflegebedürftigen. Die Einstufung soll sich wieder stärker an Schwellenwerten orientieren, die ein Expertenbeirat 2013 empfohlen hatte. Das IGES-Institut nennt als Ursachen für mehr Pflegeanträge unter anderem bessere Informationen und einen offeneren Umgang mit Pflegebedürftigkeit. Aus einer gestiegenen Inanspruchnahme folgt deshalb für sich genommen kein Nachweis, dass einzelne Bewilligungen unberechtigt waren. Höhere Zugangshürden können die Zahl der Leistungsberechtigten rechnerisch senken. Ob die betroffenen Menschen ihren Alltag anschließend ohne die bisher zugängliche Unterstützung bewältigen können, ist damit noch nicht beantwortet. Eine weitere Untersuchung stellt die erwartete Sparwirkung infrage Das Wissenschaftliche Institut der AOK hat in einer Analyse vom September 2026 Häufungen von Bewertungen knapp oberhalb der bisherigen Pflegegradgrenzen festgestellt. Es erwartet, dass sich solche Häufungen nach einer Anhebung teilweise an die neuen Grenzen verlagern könnten. Nach Einschätzung des Instituts könnten die Einsparungen deshalb erheblich geringer ausfallen als in statischen Berechnungen angenommen. Zugleich warnt es vor möglichen Einbußen bei Versorgungssicherheit und Versorgungsqualität durch pauschal höhere Schwellen. Diese Untersuchung sagt ebenfalls nicht voraus, wie jeder einzelne Antrag entschieden wird. Sie verdeutlicht aber, weshalb eine Neuberechnung alter Gutachten die spätere Wirklichkeit nur begrenzt abbildet. Vorhandene Pflegegrade sollen geschützt werden Nach den Erläuterungen des Gesundheitsministeriums soll niemand seinen anerkannten Pflegegrad allein wegen höherer Schwellen verlieren. Der Entwurf erstreckt diesen Schutz auch auf die geänderte Bewertungssystematik und spätere Neubegutachtungen. Eine Herabstufung soll weiterhin möglich bleiben, wenn eine tatsächliche Verbesserung der Selbstständigkeit sie auch nach den bisherigen Regeln rechtfertigen würde. Der Schutz des Pflegegrades garantiert außerdem nicht, dass sämtliche damit verbundenen Leistungen unverändert bleiben. Was Antragsteller jetzt beachten sollten Wer bereits dauerhaft Hilfe benötigt, sollte seinen Antrag anhand des tatsächlichen Bedarfs stellen und bestehende Schwierigkeiten nachvollziehbar beschreiben. Für die Begutachtung ist beispielsweise wichtig, welche Unterstützung beim Duschen, bei Medikamenten oder bei der Tagesgestaltung regelmäßig erforderlich ist. Bei einer Ablehnung oder einer zu niedrigen Einstufung sollten gesetzlich Versicherte das Gutachten prüfen und die Widerspruchsfrist beachten. Bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung beträgt sie grundsätzlich einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids; weitere Hinweise enthält der Beitrag zu Widerspruch und Klage gegen die Pflegekasse.
17. Oktober 2026
Ein Urlaubstag war bezahlt, bei der Berechnung der Mehrarbeitszuschläge blieb er jedoch außen vor. Dagegen wehrte sich ein Beschäftigter aus dem Wach- und Sicherheitsgewerbe erfolgreich. Das Bundesarbeitsgericht entschied am 30. September 2026, dass seine Urlaubsstunden bei der tariflichen Zuschlagsschwelle mitzuzählen sind. Für Mai 2024 muss die Arbeitgeberin weitere 36,14 Euro brutto zahlen. Das Verfahren trägt das Aktenzeichen 5 AZR 3/26. Gemeint ist dabei die Berechnung der Zuschlagsgrenze: Urlaub wird dadurch nicht zu tatsächlich geleisteter Mehrarbeit. Für Arbeitnehmer lohnt sich deshalb ein Blick auf Monate, in denen Urlaub und zusätzliche Arbeit zusammenkommen. Dass der Arbeitgeber den Urlaub bezahlt hat, beantwortet noch nicht, ob auch die Zuschläge richtig berechnet wurden. Beide Fragen sind rechtlich voneinander zu unterscheiden. Ein Urlaubstag fehlte bei der Zuschlagsberechnung Der Kläger arbeitete im Sicherheitsdienst einer kerntechnischen Anlage. Nach den Feststellungen der Vorinstanz erhielt er im streitigen Zeitraum einen tariflichen Stundenlohn von 18,07 Euro brutto. Die einschlägige Regelung sah grundsätzlich einen Mehrarbeitszuschlag von 25 Prozent vor; für Beschäftigte in kerntechnischen Anlagen begann die Zuschlagspflicht ab der 174. Stunde. Im Mai 2024 nahm der Arbeitnehmer einen Tag Urlaub. Daneben berücksichtigte die Arbeitgeberin 179 tatsächlich geleistete Arbeitsstunden und zahlte für sechs Stunden Mehrarbeitszuschläge. Den bezahlten Urlaub rechnete sie beim Erreichen der Schwelle nicht mit. Die Arbeitgeberin vertrat den Standpunkt, dass nur tatsächlich geleistete Arbeit berücksichtigt werden müsse. Außerdem verwies sie darauf, dass frühere Mehrarbeitszuschläge bereits in die Berechnung des Urlaubsentgelts einflossen. Der Beschäftigte hielt diese Abrechnung für unzureichend. Diese Angaben ergeben sich aus dem veröffentlichten Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 10. September 2025 – 10 Sa 17/25. BAG bestätigt Nachzahlung und Berücksichtigung der Urlaubsstunden Das BAG verpflichtete die Arbeitgeberin nicht nur zur Nachzahlung. Es stellte außerdem fest, dass die Urlaubsstunden des Klägers bei der Prüfung mitzuzählen sind, ob die Schwelle nach § 2 Ziffer 5 des Mantelergänzungstarifvertrags für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Baden-Württemberg überschritten wurde. Auf die 36,14 Euro kommen Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18. Juni 2024 hinzu. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Das ergibt sich aus dem veröffentlichten Sitzungsergebnis zum Verfahren 5 AZR 3/26. Vollständige Urteilsgründe waren bei der Prüfung noch nicht verfügbar. Die Begründung der Vorinstanz und ältere BAG-Entscheidungen dürfen deshalb nicht als bereits vorliegende Begründung des neuen Urteils ausgegeben werden. Urlaub darf nicht zum Verzicht auf Zuschläge verleiten Der rechtliche Hintergrund ist bereits durch frühere Entscheidungen geklärt. Der Europäische Gerichtshof beanstandete am 13. Januar 2022 eine tarifliche Regelung, nach der bezahlte Urlaubsstunden beim Erreichen einer Mehrarbeitsgrenze nicht berücksichtigt wurden. Das Verfahren trug das Aktenzeichen C-514/20. Hinter dieser Entscheidung steht der Schutz des Erholungsurlaubs. Beschäftigte sollen nicht aus finanziellen Gründen auf freie Tage verzichten. Ein solcher Anreiz kann entstehen, wenn zusätzliche Arbeit nur deshalb keinen Zuschlag auslöst, weil im selben Monat Urlaub genommen wurde. Das Bundesarbeitsgericht setzte diese Vorgaben am 16. November 2022 im Verfahren 10 AZR 210/19 für einen Tarifvertrag der Zeitarbeit um. Es legte die Regelung so aus, dass auch zu vergütende Urlaubsstunden beim Schwellenwert mitzählen. Der aktuelle Fall betrifft einen anderen Tarifvertrag, knüpft aber an dieselbe Frage an. Mitgezählter Urlaub ist keine tatsächlich geleistete Überstunde Die Entscheidung verändert nicht, wie viele Stunden jemand tatsächlich gearbeitet hat. Sie betrifft die Berechnung einer tariflichen Grenze, ab der zusätzliche Zuschläge entstehen. Wer 160 Stunden arbeitet und für weitere 40 Stunden Urlaub nimmt, hat weiterhin nur 160 Stunden Arbeitsleistung erbracht. Für die Zuschlagsschwelle kann jedoch eine höhere Stundensumme maßgeblich sein. Genau diese Unterscheidung erläutert das BAG auch in seiner Pressemitteilung zur Berücksichtigung von Urlaubsstunden in der Zeitarbeit. Daraus folgt kein pauschaler Aufschlag für jeden Urlaubstag. Wird die anwendbare Schwelle auch einschließlich des Urlaubs nicht überschritten, entsteht allein durch das Mitrechnen noch kein Mehrarbeitszuschlag. Die übrigen Voraussetzungen der jeweiligen Regelung müssen ebenfalls erfüllt sein. Eigene Beispielrechnung: 80 Euro Unterschied in einem Monat Ein vereinfachtes Modell zeigt, wie sich die Berechnung auswirken kann. Angenommen, eine wirksam anzuwendende Zuschlagsregelung sieht für Stunden oberhalb von 180 anrechenbaren Monatsstunden einen Aufschlag von 25 Prozent vor. Die Urlaubsstunden sind bei dieser Schwelle einzubeziehen. Der Beschäftigte arbeitet 160 Stunden und nimmt bezahlten Urlaub im Umfang von 40 Stunden. Sein maßgeblicher Stundenlohn beträgt 16 Euro brutto. Sämtliche weiteren Voraussetzungen des Zuschlagsanspruchs werden für dieses Beispiel als erfüllt unterstellt. Eigene Modellrechnung: Mehrarbeitszuschläge mit und ohne Berücksichtigung der Urlaubsstunden Berechnung Urlaub bleibt unberücksichtigt Urlaub wird mitgezählt Tatsächlich gearbeitete Stunden 160 160 Berücksichtigte Urlaubsstunden 0 40 Stundensumme für die Zuschlagsschwelle 160 200 Stunden oberhalb der angenommenen Grenze von 180 0 20 Zuschlag je zuschlagspflichtiger Stunde 4 Euro 4 Euro Mehrarbeitszuschläge insgesamt 0 Euro 80 Euro Die Differenz beträgt in diesem Modell 80 Euro brutto. Die Grundvergütung der Arbeit und das Urlaubsentgelt werden dabei nicht nochmals bezahlt. Verglichen wird ausschließlich der zusätzliche Zuschlag. Die Zahlen sind frei gewählt und bilden nicht den Fall des Sicherheitsmitarbeiters nach. Insbesondere sind weder 180 Stunden noch 25 Prozent allgemeine Vorgaben für sämtliche Arbeitsverhältnisse. Urlaubsentgelt und Zuschlag sind unterschiedliche Ansprüche Das Urlaubsentgelt sichert die Bezahlung während des Erholungsurlaubs. Nach § 11 Bundesurlaubsgesetz orientiert es sich grundsätzlich am durchschnittlichen Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn. Der zusätzlich für Überstunden gezahlte Arbeitsverdienst bleibt nach dieser gesetzlichen Regelung außer Betracht; tarifliche Besonderheiten sind gesondert zu prüfen. Die Zuschlagsberechnung beantwortet dagegen eine andere Frage: Welche Stunden zählen beim Erreichen der vereinbarten Grenze? Eine korrekte Zahlung des Urlaubsentgelts schließt einen Fehler bei diesem zweiten Rechenschritt nicht aus. Ebenso wenig ist die Bezahlung einer zusätzlichen Arbeitsstunde mit einem Aufschlag auf den Stundenlohn gleichzusetzen. Die Unterschiede erläutert unser Beitrag zu den Voraussetzungen für zusätzliche Vergütung und Zuschläge bei Überstunden. Für andere Beschäftigte zählt die eigene Tarifregelung Die Entscheidung ist ein Anlass zur Kontrolle, aber keine pauschale Zahlungszusage an sämtliche Arbeitnehmer. Zunächst muss geklärt werden, welche Zuschlagsregelung auf das eigene Arbeitsverhältnis anwendbar ist. Tarifnormen gelten bei beiderseitiger Tarifbindung innerhalb ihres Geltungsbereichs grundsätzlich unmittelbar und zwingend. Das regelt § 4 Tarifvertragsgesetz. Bei der Berechnung sind anschließend der Bezugszeitraum, die maßgebliche Stundengrenze und der Zuschlagssatz zu beachten. Eine monatliche Schwelle lässt sich nicht ohne Weiteres auf eine wöchentliche Regelung übertragen. Beschäftigte sollten daher nicht lediglich den zugesprochenen Betrag aus einem Urteil übernehmen. Sinnvoll ist die Frage, ob der Arbeitgeber im eigenen Urlaubsmonat dieselbe problematische Unterscheidung zwischen tatsächlich gearbeiteten und bezahlten Urlaubsstunden vorgenommen hat. Teilzeitkräfte sollten zusätzlich die Höhe der Schwelle prüfen Bei Teilzeit kann neben der Anrechnung des Urlaubs noch ein zweiter Fehler auftreten: Der Arbeitgeber verwendet möglicherweise dieselbe Zuschlagsgrenze wie für Vollzeitbeschäftigte. Eine solche unterschiedslose Behandlung kann Teilzeitkräfte benachteiligen. Das BAG verlangte beispielsweise im Urteil vom 28. April 2026 – 5 AZR 96/25 eine verhältnismäßige Absenkung einer tariflichen Zuschlagsgrenze. Daraus entstand aber nicht automatisch ein Zuschlag ab der ersten Stunde oberhalb der individuellen Vertragsarbeitszeit. Auch hier kam es auf die konkrete Tarifregelung an. Die persönliche Schwelle und die dabei zu berücksichtigenden Stunden müssen deshalb getrennt geprüft werden. Weitere Einzelheiten enthält unser Beitrag „Mehrarbeit in Teilzeit: Wer Zuschläge zu spät einfordert, kann Geld verlieren“. Dienstplan, Urlaubskonto und Abrechnung nebeneinanderlegen Für einen ersten Abgleich empfiehlt es sich, einen Monat auszuwählen, in dem sowohl Urlaub als auch zusätzliche Arbeit angefallen sind. Arbeitsvertrag, Tarifregelung, Dienstplan, Arbeitszeitkonto und Lohnabrechnung sollten dabei zusammen betrachtet werden. Hilfreich ist eine kurze eigene Aufstellung: Wie viele Stunden wurden tatsächlich gearbeitet, wie viele Urlaubsstunden wurden vergütet und welche Stundensumme hat der Arbeitgeber für den Zuschlag verwendet? Anschließend lässt sich prüfen, ob nur der Grundlohn gezahlt wurde oder bereits Zuschläge enthalten sind. Eine solche Gegenüberstellung macht Rückfragen konkreter. Statt allgemein eine falsche Abrechnung zu vermuten, können Beschäftigte den betroffenen Monat und den beanstandeten Rechenschritt benennen. Betriebsrat, Gewerkschaft oder eine arbeitsrechtliche Beratung können bei der Einordnung unterstützen. Nachzahlungen nicht wegen offener Fragen liegen lassen Mögliche Ansprüche sollten zeitnah geprüft werden. Arbeits- und Tarifverträge können Ausschlussfristen enthalten, nach denen Forderungen innerhalb einer bestimmten Zeit und in der vorgeschriebenen Form geltend gemacht werden müssen. Werden diese Anforderungen versäumt, können Zahlungsansprüche verfallen. Das BAG hat solche Fristen auch im Zusammenhang mit Überstundenzuschlägen behandelt, unter anderem im Urteil vom 5. Dezember 2024 – 8 AZR 370/20. Davon zu unterscheiden ist die regelmäßige Verjährung von grundsätzlich drei Jahren nach § 195 BGB. Ihr Beginn richtet sich nach § 199 BGB regelmäßig nach dem Jahresende und weiteren gesetzlichen Voraussetzungen. Eine wirksame Ausschlussfrist kann eine Forderung jedoch wesentlich früher erfassen. Wer noch auf eine Erläuterung der Personalabteilung wartet, sollte deshalb zusätzlich die einschlägigen Fristen kontrollieren. Für eine Forderung empfiehlt sich eine nachvollziehbare Berechnung mit Zeitraum, Stunden und dem verlangten Betrag. Welche Form und welcher weitere Schritt erforderlich sind, hängt von der konkreten Regelung ab. Geldforderungen und offene Urlaubstage nicht verwechseln Die Nachzahlung von Zuschlägen und der Erhalt noch nicht genommener Urlaubstage sind verschiedene Anliegen. Für den Verfall von Urlaub gelten andere Voraussetzungen als für eine bereits entstandene Geldforderung. Wer im Herbst seine Unterlagen durchgeht, kann deshalb beide Kontrollen miteinander verbinden: Stimmen die Zuschläge aus vergangenen Urlaubsmonaten, und sind die noch offenen Urlaubstage richtig erfasst? Die zweite Frage behandelt unser Ratgeber zum Resturlaub und den notwendigen Hinweisen des Arbeitgebers auf einen drohenden Verfall. Der praktische Ausgangspunkt bleibt die eigene Abrechnung. Ein bezahlter Urlaubstag kann dort korrekt erscheinen und bei der Zuschlagsschwelle trotzdem fehlen. Erst der Vergleich der aufgeführten Rechenschritte zeigt, ob tatsächlich noch Geld offen ist. Quellen Bundesarbeitsgericht: Sitzungsergebnis vom 30. September 2026 – 5 AZR 3/26. Die Darstellung der neuen Entscheidung beruht auf dem veröffentlichten Urteilsausspruch. Vollständige Entscheidungsgründe waren bei der Prüfung am 14. Oktober 2026 noch nicht verfügbar. Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg: Urteil vom 10. September 2025 – 10 Sa 17/25, in der verlinkten Volltextfassung bei nu:legal. Die Angaben zum Arbeitsverhältnis, zum Tarifvertrag und zur Abrechnung im Mai 2024 stammen aus dieser Vorentscheidung. Ergänzende Rechtsprechung: Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13. Januar 2022 – C-514/20; Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 16. November 2022 – 10 AZR 210/19, vom 5. Dezember 2024 – 8 AZR 370/20 und vom 28. April 2026 – 5 AZR 96/25. Rechtsgrundlagen: § 11 Bundesurlaubsgesetz, § 4 Tarifvertragsgesetz sowie §§ 195 und 199 BGB. Die Rechnung mit 80 Euro zusätzlichen Zuschlägen ist ein eigenes vereinfachtes Modellbeispiel unter den ausdrücklich genannten Voraussetzungen.
17. Oktober 2026
Eine Beerdigung kann Hinterbliebene mit mehreren Tausend Euro belasten, während sie noch um einen nahen Menschen trauern. Besonders teuer wird dabei ein verbreiteter Irrtum: Wer das Erbe ausschlägt, ist keineswegs automatisch von sämtlichen Bestattungskosten befreit. In Deutschland müssen grundsätzlich die Erben die Beerdigung bezahlen, doch daneben können Verträge, Unterhaltspflichten und die Bestattungsgesetze der Bundesländer eine Zahlungspflicht begründen. Wenn die Belastung unzumutbar ist, kommt eine vollständige oder teilweise Kostenübernahme durch das Sozialamt infrage. Grundsätzlich müssen die Erben die Beerdigung bezahlen Die gesetzliche Ausgangslage steht in § 1968 BGB: Der Erbe trägt die Beerdigungskosten. Entscheidend ist damit zunächst die Erbenstellung, die sich aus einem Testament, einem Erbvertrag oder der gesetzlichen Erbfolge ergeben kann. Auch eine Person außerhalb der Familie kann deshalb zur Zahlung verpflichtet sein, wenn sie erbt. Umgekehrt muss ein Angehöriger, der die Bestattung organisiert, die Kosten im Verhältnis zum Erben nicht zwangsläufig endgültig selbst tragen. Bei mehreren Erben besteht für gemeinschaftliche Nachlassverbindlichkeiten grundsätzlich eine gesamtschuldnerische Haftung. Das bedeutet, dass unter Beachtung der erbrechtlichen Haftungsregeln auch ein einzelner Miterbe für die gesamte Forderung in Anspruch genommen werden kann und der Ausgleich unter den Erben anschließend gesondert zu klären ist. Reicht das hinterlassene Vermögen nicht aus, kann grundsätzlich auch das eigene Vermögen eines Erben betroffen sein. Eine Begrenzung der Haftung auf den Nachlass ist unter gesetzlichen Voraussetzungen möglich, etwa durch Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz, tritt aber nicht allein wegen eines leeren Kontos ein. Der Vertrag mit dem Bestatter schafft eine eigene Zahlungspflicht Wer ein Bestattungsunternehmen im eigenen Namen beauftragt, verpflichtet sich grundsätzlich selbst zur Bezahlung der vereinbarten Leistungen. Der Bestatter muss daher nicht warten, bis ein Erbstreit beendet ist oder sich die Familie über eine Kostenverteilung geeinigt hat. Ein möglicher Erstattungsanspruch gegen den Erben ist davon getrennt zu prüfen. Die Unterschrift unter dem Bestattungsvertrag sollte deshalb erst erfolgen, wenn Leistungsumfang, Preis und Vertragspartner eindeutig feststehen. Besondere Vorsicht ist bei freiwilliger Hilfe geboten: Wer ausschließlich aus Freundschaft oder einem moralischen Pflichtgefühl handelt, erwirbt dadurch regelmäßig keinen Anspruch auf Kostenübernahme nach § 74 SGB XII. Ein selbst abgeschlossener Vertrag ersetzt die dafür notwendige rechtliche Verpflichtung zur Tragung der Bestattungskosten nicht automatisch. Erbe ausgeschlagen: Warum trotzdem eine Rechnung kommen kann Eine wirksame Erbausschlagung beseitigt die Zahlungspflicht als Erbe. Die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht naher Angehöriger kann jedoch weiterbestehen, weil sie sich aus dem jeweiligen Landesgesetz ergibt. Die Reihenfolge unterscheidet sich zwischen den Bundesländern. In Niedersachsen stehen beispielsweise Ehegatten beziehungsweise eingetragene Lebenspartner vor Kindern, Enkelkindern, Eltern, Großeltern und Geschwistern. Welche Person tatsächlich heranzuziehen ist, muss anhand des anwendbaren Landesrechts geprüft werden. Veranlasst die zuständige Behörde die Bestattung, weil die Verpflichteten nicht handeln, kann sie die entstandenen Kosten nach den gesetzlichen Regeln zurückfordern. Auch eine Unterhaltspflicht kann eine Zahlungspflicht auslösen: Nach § 1615 Absatz 2 BGB muss der Unterhaltspflichtige die Beerdigungskosten tragen, soweit ihre Bezahlung vom Erben nicht zu erlangen ist. Ob diese Voraussetzung vorliegt, lässt sich nicht allein aus dem Verwandtschaftsverhältnis ableiten. Für die Erbausschlagung gilt regelmäßig eine Frist von sechs Wochen ab Kenntnis vom Erbanfall und dem Grund der Erbenstellung; in bestimmten Auslandsfällen sind es sechs Monate. Die Erklärung muss gegenüber dem Nachlassgericht zur Niederschrift oder in öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden. Wer auf welcher Grundlage zahlen muss Mehrere Verpflichtungen können nebeneinander bestehen. Die folgende Übersicht zeigt deshalb die unterschiedlichen Rechtsgrundlagen und keine pauschale Reihenfolge für jeden Todesfall. Betroffene Person oder Stelle Grundlage Was das bedeutet Erbe oder Erbengemeinschaft § 1968 BGB Grundsätzliche Pflicht, die Beerdigungskosten zu tragen; Möglichkeiten zur Haftungsbegrenzung sind gesondert zu prüfen. Auftraggeber des Bestatters Bestattungsvertrag Wer im eigenen Namen beauftragt, schuldet grundsätzlich die vereinbarte Vergütung. Unterhaltspflichtige Person § 1615 Absatz 2 BGB Eine nachrangige Kostenpflicht kann bestehen, soweit die Bezahlung vom Erben nicht zu erlangen ist. Bestattungspflichtiger Angehöriger Bestattungsgesetz des Bundeslandes Pflichten können auch nach einer Erbausschlagung bestehen; Rangfolge und Kostenfolgen richten sich nach Landesrecht. Sozialamt § 74 SGB XII Erforderliche Kosten werden übernommen, soweit ihre Tragung der verpflichteten Person nicht zugemutet werden kann. Wann das Sozialamt die Bestattungskosten übernehmen muss § 74 SGB XII sieht die Übernahme erforderlicher Bestattungskosten vor, soweit den hierzu Verpflichteten die Zahlung nicht zugemutet werden kann. Sind die Voraussetzungen erfüllt, besteht ein Anspruch auf diese Hilfe. Die Unterstützung ist auch für Menschen möglich, die bislang weder Bürgergeld noch Sozialhilfe beziehen. Ein Arbeitslohn oder eine Rente schließen den Anspruch nicht automatisch aus, wenn die konkrete Belastung nach den gesetzlichen Regeln unzumutbar bleibt. Geprüft werden insbesondere Einkommen, einzusetzendes Vermögen, anerkannte Belastungen und tatsächlich nutzbare Ansprüche gegen andere Personen. Dabei kann auch die wirtschaftliche Situation eines nicht getrennt lebenden Ehepartners zu berücksichtigen sein. Vorhandene Mittel aus dem Nachlass und Leistungen einer Bestattungsvorsorge oder Versicherung sind auf ihre Verfügbarkeit und ihren Einsatz zur Kostendeckung zu prüfen. Eine allgemein gültige Nettoverdienstgrenze, unterhalb derer jede Rechnung übernommen wird, gibt es nicht. Wie die finanzielle Prüfung erfolgt, erläutert der Beitrag zur Einkommensgrenze bei der Übernahme von Beerdigungskosten durch die Sozialhilfe. Je nach Ergebnis kommt eine vollständige oder teilweise Übernahme der erforderlichen Kosten in Betracht. Die vom Elternunterhalt bekannte Grenze von 100.000 Euro Jahreseinkommen ist dabei kein allgemeiner Schutz vor Bestattungskosten. Sie betrifft den sozialhilferechtlichen Rückgriff auf Unterhaltsansprüche und beseitigt weder eine Erbenhaftung noch eine landesrechtliche Bestattungspflicht. Das Amt darf nicht pauschal auf andere Erben verweisen Ein theoretischer Erstattungsanspruch hilft wenig, wenn beim Erben tatsächlich nichts zu holen ist. Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 12. Dezember 2023, Aktenzeichen B 8 SO 20/22 R, klargestellt, dass die Kostenpflicht eines Erben einen Anspruch des nach Landesrecht bestattungspflichtigen Ehepartners nicht bereits grundsätzlich ausschließt. Ist ein Anspruch gegen den Erben wegen dessen Zahlungsunfähigkeit nicht durchsetzbar, darf das Sozialamt diesen nicht einfach als verfügbare Finanzierung behandeln. Ob andere Ansprüche zumutbar genutzt werden können, gehört zur Prüfung des jeweiligen Falls. Auch eine ausgeschlagene, überschuldete Erbschaft darf dem Antragsteller nicht ohne Weiteres wie tatsächlich erhaltenes Vermögen zugerechnet werden. Dazu passt der Bericht über ein Urteil, nach dem das Sozialamt die Bestattungskosten einer mittellosen Witwe übernehmen musste. Welche Kosten übernommen werden und welche Ausgaben bleiben Die Sozialhilfe finanziert eine einfache, aber würdige Bestattung im erforderlichen Umfang. Dazu können angemessene Bestatterleistungen, Sarg oder Urne, notwendige Überführungen sowie Friedhofs- und gegebenenfalls Krematoriumsgebühren gehören. Die Einzelheiten hängen von den örtlichen Kosten und den Umständen der Bestattung ab. Eine bundesweit einheitliche Summe, die das Sozialamt in jedem Fall bezahlt, gibt es nicht. Bewirtung der Trauergäste, Reisekosten von Angehörigen und die laufende Grabpflege gehören regelmäßig nicht zu den übernahmefähigen Bestattungskosten. Was gegenüber einem Erben erstattungsfähig sein kann, muss deshalb noch lange nicht in gleicher Höhe vom Sozialamt übernommen werden. Wer auf Unterstützung angewiesen ist, sollte möglichst vor der Beauftragung einen aufgeschlüsselten Kostenvoranschlag mit dem Sozialamt abstimmen. Teure Zusatzleistungen können sonst als private Restschuld zurückbleiben. Jahrelang kein Kontakt: Die Kostenpflicht entfällt nicht automatisch Ein abgebrochener Kontakt oder ein schwieriges Familienverhältnis genügt für sich genommen regelmäßig nicht, um jede Bestattungs- und Kostenpflicht zu beseitigen. Auch jahrzehntelange Funkstille ist kein verlässlicher Schutz vor einem Kostenbescheid. Schwere Verfehlungen des Verstorbenen können hingegen eine besondere Prüfung rechtfertigen, etwa nachgewiesene gravierende Gewalt gegen den verpflichteten Angehörigen. Dabei sind die Frage einer Ausnahme nach Landesrecht und die persönliche Unzumutbarkeit der Kostentragung nach § 74 SGB XII getrennt zu beurteilen. Den Antrag beim richtigen Sozialamt stellen Für die Hilfe nach § 74 SGB XII ist der Sozialhilfeträger zuständig, der dem Verstorbenen bis zum Tod Sozialhilfe geleistet hat. War das nicht der Fall, ist grundsätzlich der Sozialhilfeträger am Sterbeort zuständig. Auch wer Bürgergeld erhält, muss sich für diese Bestattungskostenhilfe an das zuständige Sozialamt wenden. Der Bürgergeldbezug macht daraus keine reguläre Leistung des Jobcenters. Für die Prüfung werden üblicherweise die Sterbeurkunde, Angaben zum Nachlass, der Bestattungsvertrag und Kostenvoranschläge oder Rechnungen benötigt. Hinzu kommen Nachweise über Einkommen, Vermögen, Wohnkosten und besondere Belastungen der antragstellenden Person. Ein Antrag ist auch nach der Bestattung möglich, und selbst bereits beglichene Kosten sind nicht von vornherein ausgeschlossen. Entscheidend bleiben die rechtliche Verpflichtung, die Erforderlichkeit der Kosten und die Zumutbarkeit ihrer endgültigen Tragung. Für die wirtschaftliche Prüfung kommt es grundsätzlich auf die Verhältnisse bei Fälligkeit der jeweiligen Forderung an. Eine Betrachtung allein der finanziellen Lage am Todestag kann deshalb zu kurz greifen. Lehnt das Sozialamt die Hilfe ab, kann gegen den Bescheid bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung regelmäßig innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Betroffene sollten insbesondere die anerkannten Kostenpositionen, die Einkommensberechnung und angeblich verfügbare Ansprüche gegen Dritte prüfen. Dass sich eine Überprüfung lohnen kann, zeigt auch der Beitrag „Sozialhilfe darf bei Übernahme der Bestattungskosten nicht tricksen“. Eine pauschale Ablehnung ersetzt keine Prüfung der tatsächlichen Verhältnisse. Rechtsstand: 15. Oktober 2026. Rechtsgrundlagen sind insbesondere die §§ 1968, 1615, 1944, 1945, 1975 und 2058 BGB sowie die §§ 74 und 98 Absatz 3 SGB XII; für Bestattungspflichten gelten zusätzlich die jeweiligen Landesgesetze. Weitere Quellen: Stadt Hannover zur Bestattungskostenübernahme, Service-Portal Berlin zu Voraussetzungen und Unterlagen, Bundessozialgericht, B 8 SO 20/22 R, Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 14 K 2099/24. Beispiel aus der Praxis: Die Tochter schlägt das Erbe aus Ein fiktiver Fall: Eine alleinstehende Bürgergeldbezieherin aus Niedersachsen verliert ihren verwitweten Vater und schlägt dessen überschuldete Erbschaft wirksam aus. Als einziges Kind bleibt sie nach dem Landesrecht dennoch bestattungspflichtig. Sie legt dem zuständigen Sozialamt vor der Beauftragung einen Kostenvoranschlag für eine einfache Bestattung vor. Weil weder verfügbare Nachlassmittel noch vorrangige Zahlungen oder einzusetzende eigene Mittel vorhanden sind, übernimmt das Amt in diesem Beispiel nach Prüfung die erforderlichen Kosten. Sechs Fragen und Antworten zu Beerdigungskosten Müssen Kinder die Beerdigung ihrer Eltern bezahlen? Kinder können als Erben, aufgrund einer Unterhaltspflicht oder nach dem Bestattungsgesetz des jeweiligen Bundeslandes verpflichtet sein. Ob sie die Kosten selbst tragen müssen oder Hilfe erhalten, hängt von der konkreten Verpflichtung und den persönlichen sowie wirtschaftlichen Verhältnissen ab. Bin ich nach einer Erbausschlagung von allen Beerdigungskosten befreit? Nein, die Ausschlagung beseitigt grundsätzlich die Kostenpflicht als Erbe. Eine landesrechtliche Bestattungspflicht oder ein bereits im eigenen Namen abgeschlossener Bestattungsvertrag kann weiterhin Kosten auslösen. Muss ich zahlen, obwohl seit Jahren kein Kontakt bestand? Fehlender Kontakt allein beseitigt die Verpflichtung regelmäßig nicht. Bei schweren Verfehlungen kommen besondere Ausnahmen oder eine Kostenübernahme wegen persönlicher Unzumutbarkeit in Betracht, die anhand des Einzelfalls geprüft werden müssen. Übernimmt bei Bürgergeldbezug das Jobcenter die Beerdigung? Die Kostenübernahme nach § 74 SGB XII ist beim zuständigen Sozialamt zu beantragen. Bürgergeldbezug kann für eine finanzielle Überforderung sprechen, ersetzt aber die Prüfung der weiteren Voraussetzungen nicht. Gilt für Beerdigungskosten die Grenze von 100.000 Euro Jahreseinkommen? Diese Grenze schützt nicht allgemein vor Beerdigungskosten. Insbesondere eine Haftung als Erbe oder eine Bestattungspflicht nach Landesrecht kann auch bei deutlich geringerem Einkommen bestehen. Kann das Sozialamt helfen, wenn die Rechnung schon bezahlt wurde? Ja, bereits beglichene Kosten schließen einen Anspruch nicht automatisch aus. Geprüft wird weiterhin, ob die Kosten erforderlich waren und der rechtlich verpflichteten Person ihre endgültige Tragung zumutbar ist.
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Wichtige Fragen und Antworten zum Bürgergeld
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Selbstverständnis
Von der Arbeitsmarktreform sind Millionen von Menschen betroffen. Vieles ist im SGB II unklar und auf die individuellen Bedarfe des Einzelnen zu pauschal ausgelegt. Laut einiger Erhebungen, sollen nur rund 50 Prozent aller Bescheide der Jobcenter mindestens teilweise falsch und rechtswidrig sein. Das bedeutet für die Menschen oft tatsächliche Beschneidungen in Grundrechten und Ansprüchen.
Diese Plattform will daher denen eine Stimme geben, die kein Gehör finden, weil sie keine gesellschaftliche Lobby besitzen. Bezieher von Bürgergeld (ehemals Hartz IV) werden nicht selten als "dumm" oder "faul" abgestempelt. Es reicht nicht, dass Leistungsberechtigte mit den täglichen Einschränkungen zu kämpfen haben, es sind auch die täglichen Anfeindungen in den Jobcentern, in der Schule, in der Familie oder auf der Straße. Neben aktuellen Informationen zur Rechtssprechung konzentrieren wir uns auch auf Einzelfälle, die zum Teil skandalös sind. Wir decken auf und helfen damit den Betroffenen. Denn wenn eine Öffentlichkeit hergestellt wurde, müssen die Jobcenter agieren. Sie bekommen dadurch Druck. Lesen Sie mehr darüber in unserem redaktionellem Leitfaden!














