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Merz-Regierung will Rentenoptimierung stoppen - auch hunderttausende Rentner betroffen

Beitragsbild von: Merz-Regierung will Rentenoptimierung stoppen - auch hunderttausende Rentner betroffen

8. Oktober 2026

Wer im Ruhestand Angehörige pflegt, kann seine Rente bislang mit einem Verzicht von wenigen Cent dauerhaft erhöhen. Genau diese Möglichkeit will die Bundesregierung ab Januar 2027 für Altersrentner nach der Regelaltersgrenze streichen. Für Betroffene würde die Pflegearbeit weitergehen, während der Aufbau zusätzlicher Rentenansprüche endet. Allerdings ist die Änderung noch nicht geltendes Recht, und auch die Schlagzeile von mehr als 100.000 Betroffenen braucht eine genauere Einordnung. Mehr als 100.000 Betroffene? Was die Zahlen tatsächlich sagen Nach einer Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund bezogen 2025 rund 178.400 Menschen eine Altersteilrente. Rund 101.200 von ihnen hatten ihre persönliche Regelaltersgrenze bereits erreicht. Wie viele davon die Teilrente wegen einer Pflegetätigkeit nutzen, erfasst die Rentenversicherung jedoch nicht. Sie vermutet in dieser Gruppe einen hohen Anteil an Pflegepersonen, kann aber keine genaue Zahl nennen. Damit stehen mehr als 100.000 ältere Teilrentner im Blickfeld der Reform. Wenige Cent weniger Rente ermöglichen zusätzliche Rentenpunkte Nach bisherigem Recht zahlt die Pflegekasse für pflegende Bezieher einer Altersvollrente grundsätzlich nur bis zum Ende des Monats Rentenbeiträge, in dem sie die Regelaltersgrenze erreichen. Wer stattdessen eine Teilrente bezieht, kann bei erfüllten Pflegevoraussetzungen darüber hinaus Beiträge erhalten. Dafür genügt eine Teilrente von 99,99 Prozent: Bei 1.500 Euro monatlicher Bruttorente beträgt der Verzicht gerade einmal 15 Cent. Die Pflegekasse kann im Gegenzug Beiträge überweisen, aus denen zusätzliche Rentenansprüche entstehen. Der häufig als „Rententrick“ bezeichnete Weg ist rechtlich zulässig und wird von der Deutschen Rentenversicherung ausdrücklich erläutert. Wer ihn nutzt, hält sich an die geltenden Regeln. Was die Bundesregierung zum 1. Januar 2027 ändern will Das Bundeskabinett hat am 30. September 2026 den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes beschlossen. Nach dem von der Bundesregierung veröffentlichten Verfahrensstand müssen die vorgeschlagenen Änderungen noch das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren durchlaufen. Der Kabinettsentwurf sieht Änderungen an § 44 SGB XI und § 3 SGB VI vor. Bei Bezug einer Altersrente sollen Pflegebeiträge nach Ablauf des Monats entfallen, in dem die persönliche Regelaltersgrenze erreicht wird – unabhängig davon, ob eine Vollrente oder eine Teilrente bezogen wird. Die Änderung soll am 1. Januar 2027 in Kraft treten. Eine niedrigere Teilrente würde den Ausschluss ebenfalls nicht verhindern. Welche Pflegepersonen die geplante Grenze trifft Situation der Pflegeperson Bisherige Regelung Nach dem Entwurf ab 2027 Altersrente vor der Regelaltersgrenze Pflegebeiträge bei erfüllten Voraussetzungen möglich Weiterhin möglich, bis zum Ende des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze Altersvollrente nach der Regelaltersgrenze Keine weiteren Pflegebeiträge Keine Änderung Altersteilrente nach der Regelaltersgrenze Weitere Pflegebeiträge möglich Weitere Pflegebeiträge sollen entfallen Pflegeperson ohne Bezug einer Altersrente Pflegebeiträge bei erfüllten Voraussetzungen möglich Kein Ausschluss allein durch diese neue Regelung Die Teilrente selbst soll bestehen bleiben. Über die schon im früheren Entwurf vorgesehene Begrenzung der Pflegebeiträge für Teilrentner hatte gegen-hartz.de bereits berichtet. Pflege allein reicht für zusätzliche Rentenansprüche nicht aus Die gepflegte Person muss mindestens Pflegegrad 2 haben und Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung besitzen. Außerdem muss die Pflege nicht erwerbsmäßig in häuslicher Umgebung stattfinden und wenigstens zehn Stunden pro Woche umfassen, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage. Die Pflegeperson darf daneben regelmäßig nicht mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig sein. Weshalb schon eine geringe Überschreitung Folgen haben kann, erklärt unser Beitrag zur 30-Stunden-Grenze bei Rentenbeiträgen für Pflegepersonen. Wie viel zusätzliche Rente auf dem Spiel steht Das Bundesgesundheitsministerium nennt seit Juli 2026 einen zusätzlichen monatlichen Rentenanspruch von rund 7,34 bis 38,85 Euro für ein volles Pflegejahr. Die Höhe hängt insbesondere vom Pflegegrad und davon ab, ob Pflegegeld, Kombinationsleistungen oder ambulante Sachleistungen bezogen werden. Es handelt sich um zusätzliche Bruttorente, die später monatlich gezahlt wird, und nicht um eine einmalige Prämie. Bei mehreren Pflegepersonen kann sich der individuelle Anspruch durch die Aufteilung der Pflege verringern. Gerade bei einer kleinen Rente kann ein über mehrere Jahre aufgebauter Zuschlag spürbar helfen. Die geplante Streichung betrifft deshalb mehr als eine Rechenmöglichkeit auf dem Papier. Bereits erworbene Rentenpunkte bleiben erhalten Die geplante Änderung streicht keine rechtmäßig erworbenen Rentenpunkte aus früheren Pflegezeiten. Sie würde den weiteren Aufbau entsprechender Ansprüche für die betroffenen Altersrentner beenden. Deshalb können Pflegebeiträge aus 2026 auch noch zu einer höheren Rente ab Juli 2027 führen. Bei pflegenden Rentnern nach der Regelaltersgrenze werden zusätzliche Beiträge grundsätzlich zum 1. Juli des Folgejahres berücksichtigt. Für laufende Fälle ist bisher kein besonderer Schutz vorgesehen Im Kabinettsentwurf ist für bereits pflegende Altersteilrentner keine besondere Fortgeltung der bisherigen Beitragszahlung vorgesehen. Wird die Regelung unverändert beschlossen, wären daher auch Menschen betroffen, die das Modell schon länger nutzen. Die Deutsche Rentenversicherung Bund hatte in ihrer Stellungnahme vom 10. Juni 2026 angeregt, einen Bestandsschutz für laufende Pflegetätigkeiten zu prüfen. Zugleich hielt sie die Begrenzung grundsätzlich für nachvollziehbar, weil Pflege im Rentenalter üblicherweise keine Einschränkung der Erwerbsarbeit mehr verursache. Die Regierung verspricht Unterstützung und streicht einen Vorteil Zur Vorstellung des Kabinettsentwurfs erklärte Gesundheitsminister Carsten Linnemann: „Wir machen keine Abstriche bei der Rente von pflegenden Angehörigen“. Das Gesundheitsministerium betont zudem, die Pflegeversicherung werde Rentenversicherungsbeiträge für pflegende Angehörige weiterhin in vollem Umfang übernehmen. Diese Zusage beschreibt jedoch nicht vollständig, wer künftig überhaupt noch Beiträge erhalten soll. Die vorgesehene Altersgrenze würde eine Gruppe aus der weiteren Beitragszahlung herausnehmen. Der Gesetzentwurf begründet das damit, dass Pflegebeiträge vor allem Nachteile aus einer eingeschränkten Erwerbstätigkeit ausgleichen sollen. Bei Altersrentnern jenseits der Regelaltersgrenze sei die Erwerbsbiografie in der Regel abgeschlossen. Das erklärt die versicherungsrechtliche Begründung, beantwortet aber nicht die politische Frage nach der Anerkennung ihrer Pflegearbeit. Wer einen Angehörigen versorgt, übernimmt auch mit 68 oder 73 Jahren eine anspruchsvolle Aufgabe, die durch einen Geburtstag nicht weniger anstrengend wird. Was pflegende Rentner jetzt prüfen sollten Bis zu einer wirksamen Gesetzesänderung gelten die bisherigen Regeln weiter. Wer pflegt und eine Altersvollrente bezieht, kann deshalb mit der Rentenversicherung und der Pflegekasse klären, ob eine Teilrente noch zusätzliche Ansprüche ermöglicht. Vor einer Umstellung sollten mögliche Auswirkungen auf eine Betriebsrente geprüft werden. Weitere Hintergründe bietet unser Beitrag zu den Nutzungsmöglichkeiten einer Teilrente. Wer bereits eine Teilrente nutzt, sollte die Beitragsmeldungen der Pflegekasse und die Rentenneuberechnung prüfen. Falls die Pflegebeiträge später tatsächlich entfallen, kann eine Rückkehr zur Vollrente sinnvoll sein, sofern keine anderen Gründe für die Teilrente sprechen. Beispiel aus der Praxis: 15 Cent Verzicht für zusätzliche Rente Ein Beispiel: Die 68-jährige Helga hat einen Anspruch auf 1.500 Euro Bruttorente und pflegt ihren Ehemann mit Pflegegrad 5 allein zu Hause. Sie erfüllt die zeitlichen Voraussetzungen, ist nicht erwerbstätig und ihr Mann bezieht ausschließlich Pflegegeld. Mit einer Teilrente von 99,99 Prozent verzichtet Helga auf 15 Cent monatlich. Ein vollständiges Pflegejahr unter diesen Bedingungen bringt nach den Berechnungswerten von 2026 rund 38,85 Euro zusätzliche monatliche Bruttorente; spätere Rentenanpassungen können diesen Betrag verändern. Wird die geplante Regelung unverändert Gesetz, könnte Helga ab Januar 2027 durch diese Pflege keine weiteren Rentenpunkte erwerben. Ihre bis dahin rechtmäßig aufgebauten Ansprüche blieben erhalten.

Aktuelles

Beitragsbild von: Streit um EM-Rente: Erst das dritte Gutachten bringt Klarheit

8. Oktober 2026

Schwere Clusterkopfschmerzen und Depressionen: Ein Versicherter erhält nach einem jahrelangen Rechtsstreit rückwirkend die volle Erwerbsminderungsrente. Der VdK Sachsen unterstützte ihn im Verfahren. Entscheidend war die Verbindung aus eingeschränktem Leistungsvermögen und fehlender Aussicht auf einen passenden Teilzeitarbeitsplatz. Rentenversicherung lehnte den Antrag zunächst ab Christian Boden beantragte im Februar 2020 die Rente. Seine Schmerzattacken beeinträchtigten unter anderem seine Sprache und seine Aufmerksamkeit. Die Rentenversicherung hielt ihn dennoch für mindestens sechs Stunden täglich einsatzfähig und lehnte auch den Widerspruch ab. Im anschließenden Gerichtsverfahren verneinte zunächst ein Gutachten die Erwerbsminderung. Der VdK und die behandelnden Ärzte widersprachen. Auch ein zweites Gutachten griffen sie fachlich an. Erst das dritte Fachgutachten bestätigte eine teilweise Erwerbsminderung. Volle Rente rückwirkend ab Januar 2023 Laut VdK zahlt die Rentenversicherung wegen des fehlenden geeigneten Arbeitsplatzes die volle Erwerbsminderungsrente ab dem 1. Januar 2023. Die Bewilligung reicht bis Ende 2026; einen Weitergewährungsantrag hat der Versicherte bereits gestellt. Zur Quellenlage: Der VdK veröffentlichte den Bericht am 6. Oktober 2026. Er nennt weder Gerichtsort noch Aktenzeichen oder Entscheidungsdatum. in überprüfbarer Urteilsvolltext ist nicht veröffentlicht. Warum teilweise Erwerbsminderung zur vollen Rente führen kann Für die medizinische Beurteilung unterscheidet das Rentenrecht drei Stufen: Wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann, ist voll erwerbsgemindert. Bei mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden liegt teilweise Erwerbsminderung vor. Wer mindestens sechs Stunden schafft, ist grundsätzlich nicht erwerbsgemindert. Die Einschränkung muss auf nicht absehbare Zeit bestehen. Bei teilweiser Erwerbsminderung kann dennoch die volle Rente zustehen: Sind Sie arbeitslos, weil kein geeigneter Teilzeitarbeitsplatz vorhanden ist, kommt eine sogenannte Arbeitsmarktrente infrage. Eine medizinisch festgestellte Leistungsfähigkeit von unter drei Stunden ist dafür nicht erforderlich. Arbeitslosigkeit ohne entsprechende gesundheitliche Einschränkung begründet diesen Anspruch jedoch nicht. Die Diagnose allein entscheidet nicht Aus einer Kopfschmerzdiagnose folgt kein automatischer Rentenanspruch. Entscheidend ist, wie stark die Erkrankung Ihre Einsatzfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einschränkt. Dass Sie Ihre bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben können, reicht für eine Erwerbsminderungsrente nach § 43 SGB VI nicht aus. Zusätzlich müssen Sie die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Im Regelfall brauchen Sie fünf Jahre Versicherungszeit und drei Jahre Pflichtbeiträge innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung. Was Sie für die Begutachtung festhalten sollten Bereiten Sie möglichst konkrete Angaben zu Ihren Einschränkungen vor: Wann treten Attacken auf, wie lange dauern sie und welche Tätigkeiten müssen Sie abbrechen? Dokumentieren Sie auch die Zeit danach, etwa wenn Sie sich erst erholen müssen. Ein Schmerztagebuch kann helfen, diese Angaben geordnet mit Ihren behandelnden Ärzten zu besprechen. Bitten Sie Ihre Ärzte, neben der Diagnose die Folgen für Ihre Belastbarkeit zu beschreiben. Dazu gehören zum Beispiel Einschränkungen der Konzentration, notwendige Arbeitsunterbrechungen und relevante Begleiterkrankungen. Halten Sie ein Gutachten für unzutreffend, benennen Sie konkrete ausgelassene Befunde oder Widersprüche und besprechen Sie diese mit Ihrer rechtlichen Vertretung. FAQ: Erwerbsminderungsrente bei Kopfschmerzen Reicht eine Krankschreibung für die Rente? Nein. Arbeitsunfähigkeit und Erwerbsminderung prüfen unterschiedliche Voraussetzungen. Für die Rente zählt grundsätzlich Ihre längerfristige Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Erhalten alle Menschen mit Clusterkopfschmerzen eine Erwerbsminderungsrente? Nein. Maßgeblich sind die individuellen gesundheitlichen Einschränkungen und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Muss ich trotz voller Erwerbsminderungsrente eine Verlängerung beantragen? Bei einer befristeten Bewilligung müssen Sie sich rechtzeitig um die Weitergewährung kümmern. Prüfen Sie das Enddatum im Rentenbescheid und reichen Sie aktuelle medizinische Unterlagen ein. Quellen Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz: § 43 SGB VI – Rente wegen Erwerbsminderung Deutsche Rentenversicherung: Erwerbsminderungsrenten – Voraussetzungen und fehlender Teilzeitarbeitsplatz Sozialverband VdK Deutschland: VdK setzt Erwerbsminderung wegen Clusterkopfschmerzen durch, Bericht vom 6. Oktober 2026

Beitragsbild von: Bürgergeld: Diese Schulden bleiben trotz geändertem Jobcenter-Bescheid bestehen

8. Oktober 2026

Eine Erstattung der Krankenkasse kann mit einer offenen Darlehensschuld beim Jobcenter verbunden sein. Das betrifft einen besonderen Fall: Das Jobcenter hat zunächst den Lebensunterhalt und die Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung als Darlehen übernommen. Später wird der Lebensunterhalt rückwirkend als Zuschuss bewilligt. Das Beitragsdarlehen bleibt nach der von der Bundesagentur für Arbeit beschriebenen Verwaltungspraxis jedoch bestehen. Für Betroffene ist deshalb entscheidend, die Erstattung mit der offenen Forderung abzugleichen. Sonst ist das Geld bereits ausgegeben, während das Jobcenter weiterhin Rückzahlung verlangt. Zwei Zahlungen, zwei unterschiedliche Folgen Die Bundesagentur für Arbeit beschreibt den Ablauf in ihrer Wissensdatenbank zum SGB II, Beitrag 260014, veröffentlicht am 1. Juli 2026. Bleiben erwartete Einnahmen aus und besteht ein entsprechender Leistungsanspruch, wird aus einer darlehensweisen Bewilligung rückwirkend ein Zuschuss. Der Darlehensbescheid wird dafür nach § 44 Absatz 1 SGB X zurückgenommen, allerdings nur für den Lebensunterhalt. Die darlehensweise gewährte Unterstützung für die freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ist davon ausgenommen. Dieses Beitragsdarlehen bleibt bestehen. Zugleich wird die betroffene Person im beschriebenen Fall rückwirkend in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert. Dadurch entsteht bei der Krankenkasse ein Guthaben aus den bereits gezahlten freiwilligen Beiträgen. Die Krankenkasse muss dieses an die versicherte Person auszahlen. Die Wissensdatenbank enthält fachliche Hinweise für die Jobcenter. Sie ist keine gesetzliche Regelung. Der Artikel beschreibt deshalb die dort erläuterte Verwaltungspraxis und kein neues Gerichtsurteil. Die Erstattung und die Darlehensschuld müssen zusammen betrachtet werden. Aus der Umwandlung des Lebensunterhalts in einen Zuschuss folgt nicht automatisch, dass sämtliche Forderungen des Jobcenters entfallen. Der Ausgangspunkt: Einnahmen wurden erwartet, kamen aber nicht Nach § 24 Absatz 4 SGB II können Leistungen zunächst als Darlehen gewährt werden, wenn im betreffenden Monat voraussichtlich Einnahmen anfallen. Die Hilfe überbrückt dann die Zeit bis zum erwarteten Zahlungseingang. Das kann auch den Versicherungsschutz beeinflussen. Wer Leistungen ausschließlich als Darlehen erhält, wird dadurch nach § 5 Absatz 1 Nummer 2a SGB V nicht pflichtversichert. Im beschriebenen Fall versichert sich die Person deshalb freiwillig. Auch die Unterstützung für die Beiträge übernimmt das Jobcenter nach § 26 SGB II auf Darlehensbasis. Der Ablauf betrifft eine bestimmte Konstellation. Er lässt sich nicht pauschal auf privat Versicherte übertragen oder auf Personen, die schon aus einem anderen Grund pflichtversichert waren. Beispiel: 600 Euro Erstattung und 600 Euro Restschuld Eine eigene Modellrechnung zeigt, weshalb das Guthaben nicht automatisch zusätzliches Haushaltsgeld ist. Angenommen, das Jobcenter hat insgesamt 600 Euro für freiwillige Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge als Darlehen übernommen. Nach der rückwirkenden Umstellung erstattet die Krankenkasse genau diesen Betrag. Bisher wurde nichts getilgt. Eigene Modellrechnung zur Erstattung und Darlehenstilgung Vorgang Betrag Ursprüngliches Darlehen für Versicherungsbeiträge 600 Euro Erstattung durch die Krankenkasse 600 Euro Weiterhin offene Darlehensschuld vor der Tilgung 600 Euro Restschuld nach vollständiger Rückzahlung der Erstattung 0 Euro Wird die Erstattung vollständig zur Tilgung verwendet, ist das Beitragsdarlehen in diesem Beispiel erledigt. Wird das Geld anderweitig ausgegeben, bleibt die Rückzahlungspflicht bestehen. Die 600 Euro sind frei gewählt. In der tatsächlichen Abrechnung müssen bereits geleistete Rückzahlungen und mögliche Unterschiede zwischen Guthaben und Darlehenssaldo berücksichtigt werden. Erstattung direkt an das Jobcenter überweisen lassen Die Bundesagentur nennt eine Möglichkeit, die Abwicklung zu vereinfachen: Mit einer Abtretungserklärung kann die Krankenkasse das betreffende Guthaben direkt an das Jobcenter zahlen. Ohne eine solche Abtretung sieht der beschriebene Ablauf die Auszahlung an die versicherte Person vor. Vor einer solchen Erklärung sollten Betroffene klären, welcher Erstattungsanspruch abgetreten wird und welche Darlehensforderung damit getilgt werden soll. Stimmen Zeitraum und Beträge überein? Hat das Jobcenter schon Raten einbehalten? Bleibt nach der Zahlung noch eine Restschuld? Sinnvoll ist eine schriftliche Abrechnung nach Eingang der Erstattung. Daraus sollte hervorgehen, wie die Zahlung verbucht wurde und ob weitere Einbehalte noch berechtigt sind. Rückzahlung über den Regelbedarf: Grundsätzlich fünf Prozent Solange Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezogen werden, sieht § 42a SGB II grundsätzlich eine monatliche Tilgung durch Aufrechnung vor. Sie beträgt fünf Prozent des maßgebenden Regelbedarfs. Das Jobcenter muss die Aufrechnung schriftlich durch einen Bescheid erklären. Dabei gelten gesetzliche Einschränkungen. Eine solche Tilgung ist insbesondere nicht vorgesehen, soweit die laufenden Leistungen selbst als Darlehen erbracht werden. Sie kommt auch nicht hinzu, soweit bereits nach § 43 SGB II mit mehr als 20 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs aufgerechnet wird. Weitere gesetzliche Aufrechnungsgrenzen sind ebenfalls zu beachten. Ein Blick auf die Abrechnung lohnt sich daher besonders, wenn bereits andere Beträge einbehalten werden. Häufige Fehler bei der Anwendung von § 42a erläutert der Beitrag „Bürgergeld: Mietkaution als Darlehen – Viele Jobcenter rechnen falsch ab“. Er betrifft zwar eine andere Darlehensart, behandelt aber ebenfalls die Tilgung über laufende Leistungen. Nach dem Leistungsbezug wird die Restschuld fällig Endet der Leistungsbezug, wird der noch nicht getilgte Darlehensbetrag nach § 42a Absatz 4 SGB II grundsätzlich sofort fällig. Gleichzeitig soll über die Rückzahlung eine Vereinbarung getroffen werden, die die wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Person berücksichtigt. Wer den offenen Betrag nicht auf einmal zahlen kann, sollte deshalb Einnahmen, notwendige Ausgaben und bestehende Verpflichtungen nachvollziehbar darlegen und eine tragfähige Zahlungsvereinbarung ansprechen. Zur Bedeutung dieser Einzelfallprüfung passt der Beitrag „Grundsicherung: Jobcenter müssen bei Rückforderungen immer individuell entscheiden“. Checkliste für Bescheid und Krankenkassen-Erstattung Für einen Abgleich werden der ursprüngliche Darlehensbescheid, der Änderungsbescheid und die Abrechnung der Krankenkasse benötigt. Diese Punkte sollten zusammenpassen: Bewilligungszeitraum: Für welche Monate wurde der Lebensunterhalt nachträglich als Zuschuss gewährt? Beitragsdarlehen: Welche Versicherungsbeiträge verlangt das Jobcenter weiterhin zurück? Erstattung: Für welche Monate und in welcher Höhe zahlt die Krankenkasse Geld zurück? Bisherige Tilgung: Welche Beträge wurden bereits vom Jobcenter einbehalten oder selbst überwiesen? Zahlungsweg: Geht das Guthaben an die versicherte Person oder aufgrund einer Abtretung an das Jobcenter? Restforderung: Wurde die Erstattung vollständig auf das richtige Darlehen angerechnet? Bei Abweichungen sollte eine nachvollziehbare Aufstellung angefordert werden. Entscheidend ist nicht allein die Nachricht, dass aus dem Darlehen ein Zuschuss geworden ist. Erst die getrennte Abrechnung von Lebensunterhalt, Versicherungsbeiträgen und bisherigen Rückzahlungen zeigt, ob tatsächlich noch Schulden offen sind. Häufige Irrtümer „Wenn aus dem Darlehen ein Zuschuss wird, sind alle Schulden weg.“ Das trifft auf den beschriebenen Fall nicht zu. Die Rücknahme der Darlehensbewilligung betrifft nach der Wissensdatenbank den Lebensunterhalt. Das Beitragsdarlehen bleibt bestehen. „Das Guthaben der Krankenkasse ist zusätzliches Geld für mich.“ Die Krankenkasse zahlt das Guthaben zwar grundsätzlich an die versicherte Person aus. Die Darlehensforderung des Jobcenters besteht aber fort. „Nach Ende des Leistungsbezugs gibt es keine Möglichkeit zur Ratenzahlung.“ Der Restbetrag ist dann zwar grundsätzlich sofort fällig. Über die Rückzahlung soll das Jobcenter jedoch eine Vereinbarung treffen, die die wirtschaftlichen Verhältnisse berücksichtigt. Abtretung und Rückzahlung sorgfältig auseinanderhalten Die Abtretung ist in der beschriebenen Verwaltungspraxis eine Möglichkeit, den Zahlungsweg zu vereinfachen. Eine Pflicht, diese Erklärung zu unterschreiben, ergibt sich aus dem Hinweis der Bundesagentur nicht. Wer keine Abtretung erklärt und die Erstattung selbst erhält, muss die offene Darlehensforderung dennoch berücksichtigen. Ob noch Schulden bestehen, lässt sich anhand der Bescheide, der Krankenkassenabrechnung und der bisherigen Tilgungen prüfen. Der Änderungsbescheid sollte erkennen lassen, welche Leistungen jetzt als Zuschuss gelten und welcher Darlehensteil bestehen bleibt. Eine aktuelle Forderungsaufstellung des Jobcenters kann zusätzlich Klarheit schaffen. Während des Leistungsbezugs erfolgt die Tilgung grundsätzlich über die gesetzlich vorgesehene Aufrechnung unter Beachtung ihrer Grenzen. Nach dessen Ende wird eine verbleibende Forderung grundsätzlich fällig; die Rückzahlungsvereinbarung soll die persönliche finanzielle Lage berücksichtigen. Diese Regeln sind von der Frage zu unterscheiden, ob und in welcher Höhe die Krankenkasse Beiträge erstattet. Für privat Krankenversicherte lässt sich der Ablauf nicht einfach übernehmen. Er betrifft die rückwirkende Umstellung einer freiwilligen gesetzlichen Versicherung auf eine Pflichtversicherung im Zusammenhang mit der geänderten Leistungsbewilligung. Erstattung und Restschuld gemeinsam prüfen Wer rückwirkend einen Zuschuss statt eines Darlehens erhält, sollte nicht davon ausgehen, dass damit alle Forderungen erledigt sind. Im beschriebenen Fall erstattet die Krankenkasse freiwillige Beiträge, während das Beitragsdarlehen beim Jobcenter bestehen bleibt. Wer Bescheide und Erstattung gegenüberstellt, kann das Geld gezielt zur Tilgung nutzen oder eine Abtretung prüfen. Eine abschließende Abrechnung zeigt, ob die Forderung vollständig beglichen ist oder noch ein Restbetrag offen bleibt. Rechtsstand geprüft am: 8. Oktober 2026. Eigene Modellrechnung. Quellen Bundesagentur für Arbeit: Wissensdatenbank SGB II, Beitrag 260014 zur Umwandlung eines Darlehens in einen Zuschuss und zur Erstattung freiwilliger Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge § 24 SGB II: Abweichende Erbringung von Leistungen § 26 SGB II: Zuschüsse zu Beiträgen zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung § 42a SGB II: Darlehen § 5 SGB V: Versicherungspflicht § 44 SGB X: Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes

Beitragsbild von: Pflegegrad soll strenger werden: Eine wichtige Ausnahme ist geplant

8. Oktober 2026

Für die Pflegegrade 1 bis 3 sollen ab 2027 höhere Punktgrenzen gelten. Wer bereits nach bisherigem Recht eingestuft wurde, soll seinen Pflegegrad aber nicht allein wegen der strengeren Regeln verlieren. Diesen Bestandsschutz sieht der Kabinettsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes vor. Die Reform ist noch nicht endgültig beschlossen. Für Pflegebedürftige und Angehörige ist die Unterscheidung wichtig: Strengere Voraussetzungen für eine neue Einstufung bedeuten nicht automatisch, dass bestehende Pflegegrade herabgesetzt werden. Die geplanten Punktgrenzen im Vergleich Bei der Begutachtung wird bewertet, wie stark die Selbstständigkeit und die Fähigkeiten eines Menschen eingeschränkt sind. Aus mehreren Lebensbereichen entsteht eine gewichtete Gesamtpunktzahl. Diese entscheidet grundsätzlich über den Pflegegrad. Die folgende Tabelle zeigt die regulären Punktbereiche nach geltendem Recht und nach dem Kabinettsentwurf: Pflegegrade: Bisherige und geplante Punktgrenzen Pflegegrad Bisherige Gesamtpunkte Geplante Gesamtpunkte ab 2027 1 12,5 bis unter 27 15 bis unter 30 2 27 bis unter 47,5 30 bis unter 50 3 47,5 bis unter 70 50 bis unter 70 4 70 bis unter 90 Unverändert 5 90 bis 100 Unverändert Die geplanten Grenzen sind noch kein geltendes Recht. Für Kinder bis 18 Monate gelten besondere Einstufungsregeln. Auch die Zuordnung zu Pflegegrad 5 kann bei besonderen Bedarfskonstellationen von der regulären Punktgrenze abweichen. Bestehende Pflegegrade sollen geschützt werden Der geplante § 142b SGB XI schützt Einstufungen nach dem bis Ende 2026 geltenden Recht. Auch bei einer späteren Begutachtung soll eine Herabstufung allein aufgrund der neuen Punktgrenzen oder Bewertungssystematik ausgeschlossen sein. Die Begründung erläutert dafür einen Vergleich mit dem bisherigen Recht: Würde der bestehende Pflegegrad danach weiterhin erreicht, soll er erhalten bleiben. Das ist der entscheidende Unterschied zwischen einem Erstantrag und einer bereits anerkannten Einstufung. Einen ergänzenden Überblick bietet der Beitrag „Pflegegrad ab 2027: Neuer Schutz soll Herabstufung des Pflegegrades verhindern“. Der Schutz gilt nicht für jede spätere Veränderung Verbessert sich die Selbstständigkeit so weit, dass der bisherige Pflegegrad auch nach den alten Regeln nicht mehr gerechtfertigt wäre, bleibt eine Herabstufung möglich. Der Entwurf schützt vor Nachteilen durch die Gesetzesänderung, nicht vor den Folgen einer tatsächlich verbesserten Pflegesituation. Für Betroffene lohnt sich deshalb ein genauer Blick auf die Begründung einer späteren Entscheidung. Entscheidend wäre, ob die Pflegekasse eine Veränderung des Hilfebedarfs feststellt oder lediglich andere Bewertungsregeln anwendet. Bei Anträgen soll das Datum der Antragstellung zählen Nach der vorgesehenen Übergangsregelung richtet sich die Prüfung nach dem Recht zum Zeitpunkt der Antragstellung. Bei Wiederholungsbegutachtungen soll dagegen der Begutachtungstag maßgeblich sein – ergänzt durch den beschriebenen Bestandsschutz. Wer Unterstützung benötigt, sollte deshalb den tatsächlichen Hilfebedarf klären und einen notwendigen Antrag nicht unnötig aufschieben. Eine frühe Antragstellung ersetzt allerdings weder die Begutachtung noch die erforderlichen Voraussetzungen. Praktische Hinweise dazu enthält auch der Beitrag „Noch vor der Pflegereform 2027 den Pflegegrad überprüfen lassen“. Pflegegrad und Pflegeleistungen sind nicht dasselbe Ein geschützter Pflegegrad bedeutet nicht automatisch, dass sämtliche bisherigen Leistungen unverändert weiterlaufen. Die Reform sieht neben Änderungen an der Einstufung auch eine Neuordnung von Leistungen vor. Das Gesundheitsministerium beschreibt beispielsweise eine Bündelung bisheriger Ansprüche in neue Budgets. Bei Pflegegrad 1 sollen Leistungen stärker auf Prävention und Begleitung ausgerichtet werden. Die Frage nach dem Pflegegrad muss deshalb getrennt von der Frage betrachtet werden, welche Unterstützung künftig bezahlt wird. Für Haushalte sind damit zwei Prüfungen wichtig: Bleibt die Einstufung erhalten? Und welche Geld- oder Sachleistungen stehen mit dieser Einstufung zur Verfügung? Für die Begutachtung zählt der Alltag Die Einstufung hängt nicht allein von einer Diagnose ab. Das geltende Begutachtungssystem berücksichtigt unter anderem Mobilität, geistige und kommunikative Fähigkeiten, psychische Problemlagen, Selbstversorgung, den Umgang mit krankheitsbedingten Anforderungen und die Gestaltung des Alltags. Die Bereiche werden unterschiedlich gewichtet. Besonders stark fließt die Selbstversorgung ein, etwa der Unterstützungsbedarf beim Waschen, Anziehen oder Essen. Für die Vorbereitung helfen konkrete Aufzeichnungen: Welche Tätigkeiten gelingen nicht mehr selbstständig? Wie häufig ist Unterstützung nötig? Reicht eine Erinnerung oder Anleitung, oder muss jemand unmittelbar helfen? Welche Schwierigkeiten treten nachts auf? Schwankt der Hilfebedarf zwischen guten und schlechten Tagen? Vorhandene Pflegebescheide, frühere Gutachten und aktuelle medizinische Unterlagen sollten ebenfalls griffbereit sein. Sie erleichtern es, Veränderungen nachvollziehbar darzustellen. Noch ist die Reform nicht verbindlich Das Bundeskabinett hat den Entwurf am 30. September 2026 beschlossen. Das Gesetzgebungsverfahren ist damit noch nicht abgeschlossen. Bis zum Inkrafttreten neuer Vorschriften gelten die bestehenden Regeln. Wer bereits einen Pflegegrad hat, muss deshalb nicht wegen der angekündigten Reform vorsorglich einen neuen Antrag stellen. Bei einem veränderten Hilfebedarf ist eine individuelle Beratung sinnvoll. Sie kann klären, ob eine Überprüfung der Einstufung angezeigt ist und welche Unterstützung bereits heute genutzt werden kann. Stand: 8. Oktober 2026. Grundlage sind § 15 SGB XI und der Kabinettsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes vom 30. September 2026, insbesondere die geplante Übergangsregelung in § 142b SGB XI. Die Reformangaben stehen unter dem Vorbehalt des weiteren Gesetzgebungsverfahrens. Quellen § 15 SGB XI: Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit Kabinettsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes: geplante Punktgrenzen und Übergangsregelung in § 142b SGB XI Bundesgesundheitsministerium: Fragen und Antworten zum Pflegeneuordnungsgesetz Bundesregierung: Informationen zum Kabinettsbeschluss

Beitragsbild von: Schwerbehinderung: Halbierungsregel greift ab 2027 bei höheren Zuzahlungen

8. Oktober 2026

Wer regelmäßig Medikamente braucht, muss sich ab Januar 2027 auf höhere Zuzahlungen einstellen: Der Mindestbetrag steigt von 5 auf 7,50 Euro, der Höchstbetrag von 10 auf 15 Euro. Für Menschen mit einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung bleibt jedoch eine Schutzregel bestehen, die ihre jährliche Belastungsgrenze halbieren kann. Ein Schwerbehindertenausweis allein reicht dafür allerdings nicht aus. Es müssen noch weitere Voraussetzungen erfüllt sein. Die Erhöhung ist beschlossen und trifft notwendige Versorgung Die höheren Beträge gehören zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, das der Bundestag am 10. Juli 2026 beschlossen hat. Die Änderung der allgemeinen Zuzahlungsregeln tritt zum 1. Januar 2027 in Kraft. Die Absicht ist, die Finanzen der gesetzlichen Krankenversicherung zu stabilisieren. Für Patienten bedeutet das zunächst: Sie sollen beim Bezug notwendiger Leistungen mehr aus eigener Tasche bezahlen. Die Apotheke entscheidet über diese Beträge nicht selbst. Nach Angaben der Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände muss sie die gesetzlichen Zuzahlungen erheben; das Geld fließt vollständig an die Krankenkassen. Nicht jedes Medikament wird 50 Prozent teurer Die Berechnung bleibt grundsätzlich bei zehn Prozent des Arzneimittelpreises. Um 50 Prozent steigen die untere und die obere Betragsgrenze, während die tatsächliche Mehrbelastung vom Preis des jeweiligen Präparats abhängt. Kostet ein zuzahlungspflichtiges Medikament 80 Euro, ergeben zehn Prozent weiterhin 8 Euro. Dieser Betrag liegt sowohl innerhalb der bisherigen als auch innerhalb der neuen Grenzen und verändert sich deshalb durch die Neuregelung nicht. Preis des Medikaments Zuzahlung 2026 Zuzahlung ab 2027 Zusätzliche Belastung 30 Euro 5 Euro 7,50 Euro 2,50 Euro 60 Euro 6 Euro 7,50 Euro 1,50 Euro 80 Euro 8 Euro 8 Euro Keine Erhöhung 120 Euro 10 Euro 12 Euro 2 Euro 200 Euro 10 Euro 15 Euro 5 Euro Die Rechenbeispiele unterstellen unveränderte Arzneimittelpreise, die reguläre Zuzahlungspflicht und keine persönliche Befreiung. Die Zuzahlung darf außerdem niemals höher sein als der Preis des Mittels. Eine pauschale Gebühr für das gesamte Rezept ist das nicht: Werden mehrere unterschiedliche Medikamente verordnet, können mehrere Zuzahlungen entstehen. Ob ein verordnetes Präparat zuzahlungsfrei erhältlich ist, lässt sich in der Apotheke klären. Auch Krankenhaus und Physiotherapie werden teurer Die Anhebung betrifft weitere Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Bei stationären Maßnahmen steigt der allgemeine Tagessatz von 10 auf 15 Euro, bei Heilmitteln wie Physiotherapie der feste Betrag je Verordnung von 10 auf 15 Euro. Bei Heilmitteln kommen weiterhin zehn Prozent der Behandlungskosten hinzu. Deshalb steigt auch hier die gesamte Rechnung nicht automatisch um 50 Prozent. Halbiert wird die jährliche Belastungsgrenze Nach § 62 SGB V müssen Versicherte gesetzliche Zuzahlungen grundsätzlich nur bis zu zwei Prozent ihrer jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt tragen. Für anerkannte schwerwiegend chronisch Kranke in Dauerbehandlung gilt grundsätzlich die niedrigere Grenze von einem Prozent. Diese Regelung besteht bereits und wird durch die Erhöhung ab 2027 nicht neu eingeführt. Sie halbiert die persönliche Jahresgrenze, gewährt aber keinen pauschalen Rabatt von 50 Prozent an der Apothekenkasse. Bei berücksichtigten Jahreseinnahmen von 20.000 Euro liegt die Grenze beispielsweise bei 400 Euro beziehungsweise 200 Euro. Eine Ersparnis entsteht erst, wenn die anrechenbaren Zuzahlungen die niedrigere Grenze überschreiten. GdB 60 kann helfen – der Ausweis allein genügt nicht Die Chroniker-Richtlinie verlangt grundsätzlich, dass dieselbe Krankheit mindestens ein Jahr lang wenigstens einmal in jedem Quartal ärztlich behandelt wurde. Zusätzlich muss eines der dort festgelegten Merkmale vorliegen. Ein solcher Nachweis ist ein Grad der Behinderung von mindestens 60, der zumindest auch durch diese Erkrankung begründet sein muss. Die dauerbehandelte Krankheit muss entsprechend aus dem Bescheid hervorgehen; ein völlig unabhängiger GdB genügt für diesen Zugang nicht. Wer lediglich den Schwerbehindertenausweis vorlegt, hat damit weder die Dauerbehandlung noch den erforderlichen Zusammenhang vollständig belegt. Gegen-Hartz erläutert die Voraussetzungen ausführlicher im Beitrag GdB 60 und halbierte Zuzahlungsgrenze: Warum der Ausweis allein nicht reicht. Die Ein-Prozent-Grenze gibt es auch ohne Schwerbehindertenausweis Eine anerkannte Schwerbehinderung ist keine zwingende Voraussetzung für die Chronikerregelung. Zusätzlich zur Dauerbehandlung kann beispielsweise Pflegegrad 3, 4 oder 5 den Anspruch begründen. Ein weiterer Zugang besteht, wenn eine kontinuierliche medizinische Versorgung erforderlich ist. Ohne sie müsste nach ärztlicher Einschätzung eine lebensbedrohliche Verschlimmerung, eine verkürzte Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität durch die Erkrankung zu erwarten sein. Deshalb kann auch jemand mit einem GdB unter 60 oder ohne festgestellten GdB die niedrigere Grenze erhalten. Die Entscheidung trifft die Krankenkasse anhand der erforderlichen Nachweise. Für die Berechnung zählt mehr als die ausgezahlte Rente Die Belastungsgrenze wird nicht einfach aus dem monatlichen Nettobetrag auf dem Konto berechnet. Berücksichtigt werden die Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, beispielsweise Renten, Arbeitsentgelt und bestimmte weitere Einkünfte. Bei zusammenlebenden Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnerschaften werden die Einnahmen und Zuzahlungen grundsätzlich gemeinsam betrachtet. Für berücksichtigungsfähige Angehörige und Kinder können gesetzliche Freibeträge die Berechnungsgrundlage verringern. Für Menschen mit Grundsicherung im Alter, Hilfe zum Lebensunterhalt oder existenzsichernden Leistungen nach dem SGB II gelten besondere Berechnungsregeln anhand des gesetzlichen Regelbedarfs. Deshalb sollte niemand die gesamten überwiesenen Leistungen einschließlich der Unterkunftskosten ungeprüft als Einkommen für die Zuzahlungsgrenze ansetzen. Nicht jede Gesundheitsausgabe zählt für die Befreiung Angerechnet werden gesetzliche Zuzahlungen, etwa für Arzneimittel, Heilmittel, Hilfsmittel oder Krankenhausbehandlungen. Die Ausgaben werden innerhalb des Kalenderjahres zusammengerechnet. Privat bezahlte Gesundheitsleistungen, vollständig selbst finanzierte Medikamente und Eigenanteile beim Zahnersatz gehören dagegen grundsätzlich nicht dazu. Auch zusätzliche Kosten für ein gewünschtes teureres Arzneimittel sind von der gesetzlichen Zuzahlung zu unterscheiden. Eine Befreiung bedeutet deshalb keine vollständige Kostenfreiheit sämtlicher Behandlungen und Produkte. Weitere Einzelheiten beschreibt Gegen-Hartz im Beitrag über die Zuzahlungsbefreiung bei Schwerbehinderung. Die Entlastung muss bei der Krankenkasse ankommen Versicherte sollten ihre personalisierten Zuzahlungsbelege sammeln und die Befreiung bei ihrer Krankenkasse beantragen, sobald die Belastungsgrenze erreicht ist. Benötigt werden außerdem Einkommensnachweise und bei der Chronikerregelung die entsprechenden medizinischen Unterlagen. Die ärztliche Bescheinigung über eine schwerwiegende chronische Erkrankung wird häufig auf dem Vordruck Muster 55 ausgestellt. Je nach Fall kommen der GdB-Bescheid oder Nachweise über den Pflegegrad hinzu. Nach bewilligter Befreiung entfallen weitere gesetzliche Zuzahlungen für den Rest des Kalenderjahres; bereits darüber hinaus gezahlte Beträge können erstattet werden. Den Ablauf erklärt auch der Ratgeber Befreiung von Zuzahlungen bei der Krankenkasse beantragen. Wer seine Grenze voraussichtlich sicher erreicht, kann sich nach Absprache mit der Krankenkasse durch eine Vorauszahlung für das betreffende Jahr befreien lassen. Für Menschen mit knapper Haushaltskasse bleibt allerdings die Frage, ob sie den gesamten Betrag auf einmal aufbringen können. Der Schutz bleibt – die finanzielle Belastung kommt früher Wer schon bisher seine Belastungsgrenze erreichte, muss bei unveränderter Berechnungsgrundlage wegen der höheren Einzelbeträge nicht zwangsläufig mehr gesetzliche Zuzahlungen im ganzen Jahr tragen. Die Grenze wird dann lediglich früher erreicht. Für Patienten unterhalb der Grenze kann die Reform dagegen unmittelbar zusätzliche Ausgaben bedeuten. Und wer einen bestehenden Befreiungsanspruch nicht geltend macht, zahlt zunächst weiter. Damit verlagert die Reform zusätzlichen finanziellen Druck auf Menschen, die medizinische Versorgung benötigen. Die bestehende Schutzregel hilft nur dann zuverlässig, wenn Betroffene sie kennen und die notwendigen Nachweise einreichen können. Praxisbeispiel: 144 Euro zurück statt dauerhaft zu viel bezahlen Die 69-jährige Helga lebt allein und hat berücksichtigte Bruttojahreseinnahmen von 21.600 Euro; Freibeträge für Angehörige fallen in diesem vereinfachten Beispiel nicht an. Wegen einer langjährig behandelten Erkrankung und eines damit zusammenhängenden GdB von 60 erkennt ihre Krankenkasse die Ein-Prozent-Grenze an. Ihre jährliche Belastungsgrenze beträgt damit 216 Euro statt 432 Euro. Obwohl sich ihre gesetzlichen Zuzahlungen 2027 ohne Befreiung auf 360 Euro summieren würden, muss sie nach erfolgreichem Antrag insgesamt nur 216 Euro tragen. Hat Helga die 360 Euro bereits vollständig bezahlt und nachgewiesen, erhält sie 144 Euro zurück. Beantragt sie die Befreiung rechtzeitig beim Erreichen der Grenze, kann sie weitere gesetzliche Zuzahlungen für das laufende Jahr von vornherein vermeiden.. Quellen und Rechtsgrundlagen: Gesetzesbeschluss zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, insbesondere § 61 SGB V und Inkrafttreten, ABDA-Information zu Arzneimittelzuzahlungen ab 2027, § 62 SGB V, Chroniker-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses, Bundesgesundheitsministerium zu Zuzahlung und Chronikerregelung,

Beitragsbild von: Mehrarbeit in Teilzeit: Wer Zuschläge zu spät einfordert kann Geld verlieren

8. Oktober 2026

Wer in Teilzeit arbeitet, muss für Überstundenzuschläge nicht grundsätzlich erst die Arbeitszeit einer Vollzeitkraft überschreiten. Eine solche Regelung kann Teilzeitbeschäftigte unzulässig benachteiligen. Ob zusätzliche Zahlungen zustehen, hängt jedoch von der geltenden Zuschlagsregelung und den tatsächlich geleisteten Stunden ab. Einen allgemeinen Anspruch auf Zuschläge für jede zusätzliche Stunde gibt es nicht. Ein Streit aus dem Einzelhandel zeigt, warum diese Unterscheidung wichtig ist. Das Bundesarbeitsgericht hat am 26. August 2026 eine Entscheidung zu Mehrarbeitszuschlägen teilweise aufgehoben und an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Eine bestimmte Nachzahlung steht aufgrund dieses Sitzungsergebnisses noch nicht fest. BAG-Entscheidung 2026: Was im Brandenburger Verfahren noch offen ist Im Verfahren 5 AZR 122/25 geht es um Mehrarbeitszuschläge nach dem Manteltarifvertrag für den Einzelhandel in Brandenburg. Die Arbeitnehmerin verlangte Zuschläge für Stunden oberhalb ihrer individuellen Teilzeitarbeitszeit. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hatte ihr teilweise recht gegeben. Auf die Revision der Arbeitgeberseite hob das BAG die Entscheidung vom 16. Mai 2025 – 12 Sa 1016/24 – insoweit auf, wie das Landesarbeitsgericht der Berufung der Klägerin stattgegeben hatte. In diesem Umfang muss das Berufungsgericht erneut verhandeln und entscheiden. Das ist noch kein abschließender Zahlungserfolg für die Beschäftigte. Das veröffentlichte Sitzungsergebnis nennt weder einen endgültigen Nachzahlungsbetrag noch die Gründe für die Aufhebung. Daraus lässt sich auch nicht ableiten, dass eine einheitliche Vollzeitgrenze nun generell zulässig wäre. Warum die Vollzeitgrenze Teilzeitkräfte benachteiligen kann Eine Beschäftigte arbeitet laut Vertrag 20 Stunden pro Woche. Ihr Kollege hat eine 40-Stunden-Woche. Beide übernehmen zusätzliche Arbeit. Zahlt der Arbeitgeber Zuschläge erst für Stunden oberhalb von 40 Wochenstunden, hat das unterschiedliche Folgen: Der Vollzeitbeschäftigte erreicht die Zuschlagsgrenze mit seiner regulären Arbeitszeit. Die Teilzeitkraft muss zunächst weitere 20 Stunden ohne Zuschlag arbeiten. Dass für beide dieselbe Grenze gilt, bedeutet deshalb nicht automatisch Gleichbehandlung. Gemessen an ihrer vereinbarten Arbeitszeit muss die Teilzeitbeschäftigte erheblich mehr zusätzliche Arbeit leisten, um einen Zuschlag zu erhalten. Nach § 4 Absatz 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz dürfen Teilzeitbeschäftigte wegen ihrer Teilzeit nicht schlechter behandelt werden als vergleichbare Vollzeitkräfte, sofern kein sachlicher Grund die unterschiedliche Behandlung rechtfertigt. Das BAG hat am 5. Dezember 2024 im Verfahren 8 AZR 370/20 eine entsprechende Zuschlagsregelung beanstandet. Ohne sachliche Rechtfertigung muss die Grenze entsprechend dem Teilzeitumfang abgesenkt werden. Im damaligen Fall erhielt eine Pflegekraft mit 40 Prozent einer Vollzeitstelle eine zusätzliche Zeitgutschrift. Entsteht der Zuschlag schon ab der ersten zusätzlichen Stunde? Nicht zwingend. Die persönliche Arbeitszeit und die Grenze, ab der Zuschläge entstehen, müssen nicht identisch sein. Das zeigt die BAG-Entscheidung vom 28. April 2026 – 5 AZR 96/25 – zum Einzelhandel in Thüringen. Dort standen 38 Stunden regelmäßiger Wochenarbeitszeit einer Zuschlagsgrenze von 40 Stunden gegenüber. Das BAG verlangte eine anteilige Absenkung für Teilzeitkräfte. Bei der Klägerin mit 19,25 Wochenstunden blieb ein zusätzlicher Anteil von rund 1,01 Stunden zuschlagsfrei. Die Grenze lag damit bei rund 20,26 Wochenstunden. Für dieses Modell lautet die Rechnung: 19,25 ÷ 38 × 40 = rund 20,26 Stunden. Erst die darüber hinausgehende Arbeitszeit kommt für den Zuschlag infrage. Ob diese Berechnung auf andere Arbeitsverhältnisse passt, hängt von der jeweiligen Regelung ab. Weitere Rechenbeispiele zur anteiligen Zuschlagsgrenze für Teilzeitbeschäftigte erläutern das Thüringer Urteil. Es ist vom hier behandelten Brandenburger Verfahren zu unterscheiden. Stundenlohn und Überstundenzuschlag getrennt prüfen Die Bezahlung einer zusätzlichen Arbeitsstunde ist etwas anderes als ein Zuschlag auf diese Vergütung. Ein Arbeitgeber kann die geleisteten Stunden bereits zum normalen Stundenlohn bezahlt haben. Trotzdem kann noch ein Zuschlag fehlen, wenn die dafür geltenden Voraussetzungen erfüllt sind. Je nach Regelung kommt statt einer Auszahlung auch eine zusätzliche Gutschrift auf dem Arbeitszeitkonto infrage. Eine solche Zeitgutschrift war Gegenstand des BAG-Verfahrens von 2024. Welche Grundlagen für die Vergütung zusätzlicher Arbeit entscheidend sind, erläutert der Beitrag „Arbeitsrecht: Mehr Lohn für Überstunden – dann muss der Arbeitgeber zusätzlich zahlen“. Beispiel: Acht zuschlagspflichtige Stunden bringen 32 Euro extra Angenommen, eine Teilzeitkraft verdient 16 Euro brutto pro Stunde. Für zuschlagspflichtige Mehrarbeit sieht die geltende Regelung einen Zuschlag von 25 Prozent vor. Acht zusätzliche Stunden erfüllen sämtliche Voraussetzungen dafür. Eigene Beispielrechnung für acht zuschlagspflichtige Stunden Bestandteil Berechnung Betrag Grundvergütung für die zusätzlichen Stunden 8 × 16 Euro 128 Euro brutto Zuschlag pro Stunde 16 Euro × 25 Prozent 4 Euro brutto Zuschläge für acht Stunden 8 × 4 Euro 32 Euro brutto Gesamtvergütung für die acht Stunden 128 Euro + 32 Euro 160 Euro brutto Hat der Arbeitgeber die Grundvergütung bereits gezahlt, wären in diesem Beispiel noch 32 Euro brutto Zuschläge offen. Die Beträge sind frei gewählt. Sie beschreiben keinen zugesprochenen Betrag aus dem aktuellen Verfahren. Auch der Zuschlag von 25 Prozent gilt nicht allgemein für alle Teilzeitbeschäftigten. Welche zusätzlichen Arbeitsstunden zählen? Für einen Zahlungsanspruch reicht es grundsätzlich nicht, eigenständig länger am Arbeitsplatz zu bleiben. Die zusätzliche Arbeit muss dem Arbeitgeber zuzurechnen sein. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn er sie angeordnet, nachträglich gebilligt oder wissentlich geduldet hat. Auch zusätzliche Arbeit, die zur Erledigung der übertragenen Aufgaben erforderlich war, kann berücksichtigt werden. Wer Überstundenvergütung verlangt, muss grundsätzlich darlegen und im Streitfall beweisen, wann die Stunden geleistet wurden und weshalb sie dem Arbeitgeber zuzurechnen sind. Diese Anforderungen erläutert das BAG unter anderem im Urteil vom 10. April 2013 – 5 AZR 122/12, Randnummern 14 und 15. Für die Prüfung sollten Beschäftigte insbesondere folgende Unterlagen zusammenstellen: Arbeitsvertrag und Tarifvertrag: Welche Arbeitszeit und welche Zuschläge sind geregelt? Dienstpläne und Arbeitszeitnachweise: Wann und wie lange wurde tatsächlich gearbeitet? Abrechnungen und Arbeitszeitkonto: Welche Stunden und Zuschläge wurden bereits berücksichtigt? Nachrichten zu zusätzlichen Einsätzen: Wer hat die Mehrarbeit angeordnet oder bestätigt? Damit lässt sich gezielt prüfen, ob Arbeitsstunden fehlen, nur zum normalen Stundenlohn vergütet wurden oder bereits durch eine entsprechende Gutschrift berücksichtigt sind. Nachzahlung verlangen: Ausschlussfristen beachten Mögliche Ansprüche sollten zeitnah geprüft werden. Tarifverträge und Arbeitsverträge können Ausschlussfristen enthalten. Werden Forderungen nicht innerhalb der maßgeblichen Frist und in der vorgeschriebenen Form geltend gemacht, können sie verfallen. Das gilt grundsätzlich auch für Ansprüche, die aus einer unzulässigen Benachteiligung bei Überstundenzuschlägen entstehen. Das BAG hat sich damit im Verfahren 8 AZR 370/20 ausdrücklich befasst. Welche Frist im eigenen Arbeitsverhältnis gilt, muss anhand der jeweiligen Regelung geprüft werden. Beschäftigte sollten den betroffenen Zeitraum und die zusätzlichen Stunden möglichst konkret benennen. Welche Rolle Nachweise, Vertragsklauseln und Fristen spielen, erklärt auch der Ratgeber „Überstunden ohne Bezahlung: Wann der Arbeitgeber trotzdem zahlen muss“. Betriebsrat, Gewerkschaft oder eine arbeitsrechtliche Beratung können dabei unterstützen, die Zuschlagsregelung und mögliche Fristen einzuordnen. Was Teilzeitbeschäftigte auf ihrer Abrechnung prüfen sollten Ein genauer Blick lohnt sich besonders, wenn regelmäßig zusätzliche Schichten anfallen, Zuschläge aber stets mit dem Hinweis auf die noch nicht erreichte Vollzeitgrenze abgelehnt werden. Der Schutz vor Benachteiligung gilt unabhängig davon, weshalb jemand in Teilzeit arbeitet. Auch wer seine Arbeitszeit zur Angehörigenpflege oder zur Entlastung vor dem Ruhestand reduziert hat, kann sich darauf berufen. Maßgeblich ist, ob die schlechtere Behandlung wegen der Teilzeit sachlich gerechtfertigt ist. Für die eigene Abrechnung kommt es auf vier Fragen an: Welche Zuschlagsgrenze wurde angewendet? Berücksichtigt sie den Teilzeitumfang? Sind die zusätzlichen Stunden dokumentiert? Und wurden mögliche Ansprüche rechtzeitig geltend gemacht? Häufige Irrtümer über Überstundenzuschläge in Teilzeit „Teilzeitkräfte bekommen immer ab der ersten Mehrstunde einen Zuschlag.“ Nein. Es kommt auf die geltende Zuschlagsregelung an. Die Grenze kann auch nach einer anteiligen Absenkung oberhalb der vertraglichen Arbeitszeit liegen. „Das BAG hat im August 2026 abschließend zugunsten der Arbeitnehmerin entschieden.“ Nein. Im Verfahren 5 AZR 122/25 hat das BAG die Vorentscheidung teilweise aufgehoben und zurückverwiesen. Das veröffentlichte Sitzungsergebnis belegt keinen endgültigen Zahlungsanspruch. „Bezahlte Mehrstunden bedeuten, dass nichts mehr offen ist.“ Nicht unbedingt. Zusätzlich zur Grundvergütung kann noch ein Zuschlag geschuldet sein. Für den Anspruch zählen Regelung, Arbeitsstunden und Fristen Eine einheitliche Zuschlagsgrenze für Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigte kann unzulässig sein. Welche Zahlung daraus entsteht, hängt jedoch von der maßgeblichen Regelung, der Berechnung und möglichen Ausschlussfristen ab. Im Brandenburger Verfahren hat das BAG eine erneute Verhandlung angeordnet. Die Gründe für die Aufhebung lassen sich dem veröffentlichten Sitzungsergebnis nicht entnehmen. Beschäftigte mit ähnlichen Fragen sollten die Prüfung ihrer eigenen Ansprüche deshalb nicht allein vom weiteren Verlauf dieses Verfahrens abhängig machen. Häufige Fragen zu Teilzeit und Überstundenzuschlägen Habe ich Anspruch auf Zuschläge, sobald ich mehr als meine vertraglichen Stunden arbeite? Nicht automatisch. Maßgeblich sind die geltende Zuschlagsregelung, eine gegebenenfalls erforderliche anteilige Absenkung der Grenze und die weiteren Anspruchsvoraussetzungen. Was bedeutet „Anpassung nach oben“? Damit ist gemeint, dass die benachteiligte Gruppe die ihr zu Unrecht vorenthaltene Leistung erhält. Bei Überstundenzuschlägen kann dies bedeuten, dass Teilzeitkräfte Zuschläge ab einer entsprechend ihrem Arbeitszeitumfang abgesenkten Grenze beanspruchen können. Muss ich meine Ansprüche schriftlich geltend machen? Das hängt von der anwendbaren Regelung ab. Frist und Form müssen geprüft werden. Eine nachweisbare Geltendmachung hilft, den rechtzeitigen Zugang beim Arbeitgeber zu belegen. Kann eine Zeitgutschrift die Auszahlung ersetzen? Ja, wenn die maßgebliche Regelung dies vorsieht und ihre Voraussetzungen erfüllt sind. Eine entsprechende Zeitgutschrift war Gegenstand des BAG-Verfahrens 8 AZR 370/20. Gilt das Benachteiligungsverbot auch außerhalb des Einzelhandels? Ja. Der Schutz von Teilzeitbeschäftigten gilt branchenübergreifend. Ob ein Zuschlagsanspruch besteht, hängt von der jeweiligen Anspruchsgrundlage ab, etwa einem Tarifvertrag oder einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung. Rechtsstand geprüft am: 8. Oktober 2026. Zum Verfahren 5 AZR 122/25 wurde das veröffentlichte Sitzungsergebnis ausgewertet. Vollständige Entscheidungsgründe lagen der Ausarbeitung nicht zugrunde. Eigene Beispielrechnungen. Quellen § 4 TzBfG: Verbot der Diskriminierung § 612 BGB: Vergütung BAG, 26. August 2026 – 5 AZR 122/25: Sitzungsergebnis LAG Berlin-Brandenburg, 16. Mai 2025 – 12 Sa 1016/24: teilweise aufgehobene Vorentscheidung BAG, 28. April 2026 – 5 AZR 96/25: anteilige Zuschlagsgrenze, insbesondere Randnummern 19, 53 und 69 BAG, 5. Dezember 2024 – 8 AZR 370/20: Überstundenzuschläge und Ausschlussfristen BAG, 10. April 2013 – 5 AZR 122/12: Veranlassung und Nachweis von Überstunden

Beitragsbild von: Witwenrente zurückbekommen: Eine Trennung allein reicht nicht

8. Oktober 2026

Mit einer zweiten Hochzeit endet die bisherige Witwenrente. Doch dieser Verlust muss nicht endgültig sein: Wird die neue Ehe rechtskräftig geschieden, kann die Hinterbliebenenrente aus der ersten Ehe wieder gezahlt werden. Dafür müssen Sie einen neuen Antrag stellen. Wer zu lange wartet, riskiert verlorene Monatszahlungen. Die Deutsche Rentenversicherung erinnert in ihrer Mitteilung vom 2. September 2026 an diese Möglichkeit. Es handelt sich um bestehendes Recht. Entscheidend sind das rechtliche Ende der späteren Ehe, die weiteren Anspruchsvoraussetzungen und mögliche Anrechnungen. Heike glaubt, ihre Witwenrente sei verloren Fiktives Beispiel: Heike ist 58 Jahre alt und lebt in Alsfeld bei Fulda. Ihr erster Ehemann Julius kam bei einem Autounfall ums Leben. Danach erhielt sie Witwenrente. Einige Jahre später heiratete sie Boris, heute 54 Jahre alt. Mit dieser Hochzeit endete die laufende Zahlung aus Julius’ Rentenversicherung. Nun lässt sich Heike von Boris scheiden. Sie geht davon aus, dass sie die frühere Witwenrente durch ihre Wiederheirat für immer verloren hat. Tatsächlich kann sie jedoch nach der rechtskräftigen Scheidung erneut einen Anspruch aus Julius’ Versicherung haben. Das Gesetz bezeichnet diese Leistung als Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten. Heike muss deshalb weder auf den Tod von Boris noch auf ihr eigenes Rentenalter warten. Die Voraussetzungen für die Witwenrente bleiben allerdings bestehen. Eine Trennung reicht für die Rückkehr nicht aus § 46 Absatz 3 SGB VI ermöglicht eine kleine oder große Witwen- beziehungsweise Witwerrente nach dem vorletzten Ehepartner, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Eine rechtskräftige Scheidung kann diesen Zugang ebenso eröffnen wie der Tod des späteren Ehepartners. Für Heike bedeutet das: Getrennte Wohnungen, das Trennungsjahr oder ein eingereichter Scheidungsantrag genügen nicht. Solange ihre Ehe mit Boris rechtlich fortbesteht, kann sie die Rente nach Julius nicht allein wegen der Trennung zurückbekommen. Auch sonst unterscheiden sich die rentenrechtlichen Folgen von Trennung und rechtskräftiger Scheidung erheblich. Eine neue Beziehung ohne Heirat beendet eine Witwenrente dagegen grundsätzlich nicht. Entscheidend ist deshalb, ob Sie mit einem neuen Partner zusammenleben oder erneut heiraten. Mit 58 Jahren erfüllt Heike die Altersvoraussetzung Heike erfüllt mit 58 Jahren die Altersvoraussetzung für die große Witwenrente. Diese kann grundsätzlich auch wegen Erwerbsminderung oder wegen der Erziehung eines entsprechend berücksichtigungsfähigen Kindes zustehen. Die Rentenversicherung prüft, welche Voraussetzungen beim erneuten Anspruch vorliegen. Eine nach neuem Recht zeitlich begrenzte kleine Witwenrente beginnt nach der Scheidung hingegen nicht einfach für weitere volle zwei Jahre. Ihr Bezugszeitraum knüpft an den Tod des versicherten Ehepartners an. Wer inzwischen die Voraussetzungen der großen Witwenrente erfüllt, sollte deren Bewilligung ausdrücklich prüfen lassen. Ab welchem Monat kann Heike wieder Geld erhalten? Angenommen, Heikes Scheidung von Boris wird am 18. September 2026 rechtskräftig. Sind die weiteren Voraussetzungen erfüllt, kann die Witwenrente nach Julius ab Oktober 2026 wieder geleistet werden. Maßgeblich ist die Rechtskraft der Scheidung, nicht der Tag des Auszugs oder der Beginn des Verfahrens. Die frühere Bewilligung setzt die Überweisungen nicht automatisch wieder in Gang. Heike muss die erneute Zahlung beantragen. Sie sollte ausdrücklich erklären, dass sie nach dem Ende ihrer zweiten Ehe wieder Witwenrente aus der Versicherung von Julius beansprucht. Zwölfmonatsfrist: Ein später Antrag kann Nachzahlungen kosten Die DRV empfiehlt einen neuen Antrag innerhalb von zwölf Kalendermonaten. Rechtlich wichtig ist die Begrenzung in § 99 Absatz 2 SGB VI: Eine Hinterbliebenenrente wird höchstens für zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Antragstellung nachgezahlt. Damit ist die Zwölfmonatsfrist nach dem Ende der zweiten Ehe keine Regel, nach der anschließend jeder Anspruch erlischt. Ein später Antrag kann weiterhin laufende Leistungen ermöglichen. Weiter zurückliegende Monate gehen jedoch grundsätzlich verloren. Stellt Heike ihren Antrag erst im Dezember 2027, reicht die reguläre Nachzahlung längstens bis Dezember 2026 zurück. Die möglichen Rentenmonate Oktober und November 2026 wären dann nicht mehr erfasst. Deshalb sollte sie den Antrag unmittelbar nach der rechtskräftigen Scheidung stellen und sich den Eingang bestätigen lassen. Unterhalt von Boris kann die Witwenrente mindern Der frühere Rentenbetrag steht Heike nicht unbedingt ungekürzt zu. Nach § 90 Absatz 1 SGB VI werden bestimmte Ansprüche aus der letzten Ehe auf die Witwenrente nach dem vorletzten Ehepartner angerechnet. Dazu gehören Unterhalts-, Renten- und Versorgungsansprüche für denselben Zeitraum. Hat Heike nach der Scheidung Anspruch auf nachehelichen Unterhalt von Boris, muss sie diesen angeben. Die Rentenversicherung prüft die Anrechnung gesondert. Die gewöhnliche Freibetragsregel für eigenes Erwerbseinkommen lässt sich nicht einfach auf diesen Unterhaltsanspruch übertragen. Dabei zählt nicht ausschließlich, ob tatsächlich Geld auf Heikes Konto eingeht. Ein bestehender Unterhaltsanspruch kann relevant sein. Lässt er sich nachweislich nicht durchsetzen, ist das gesondert zu berücksichtigen. Legen Sie deshalb Unterhaltsvereinbarungen, gerichtliche Entscheidungen und gegebenenfalls Nachweise über erfolglose Vollstreckungsversuche vor. Auch ein Unterhaltsverzicht verlangt eine genaue Prüfung. Ein im Scheidungsverfahren aus verständigem Grund vereinbarter Verzicht führt nach den rechtlichen Anweisungen der DRV grundsätzlich nicht zur Anrechnung fiktiven Unterhalts. Anders kann es aussehen, wenn ausschließlich wegen der erwarteten Witwenrente auf Unterhalt verzichtet wurde. Eigenes Einkommen wird zusätzlich geprüft Von Ansprüchen aus der zweiten Ehe zu unterscheiden ist Heikes eigenes Einkommen. Arbeitsentgelt oder eine eigene gesetzliche Rente können nach § 97 SGB VI die Hinterbliebenenrente mindern. Dabei berücksichtigt die Rentenversicherung einen Freibetrag und rechnet grundsätzlich 40 Prozent des darüberliegenden anrechenbaren Einkommens an. Das maßgebliche Einkommen entspricht nicht zwingend dem Nettobetrag auf Ihrer Gehaltsabrechnung. Die Rentenversicherung arbeitet mit gesetzlichen Berechnungsregeln und pauschalen Abzügen. Wie diese Einkommensanrechnung bei der Witwenrente funktioniert, sollten Sie deshalb anhand Ihres Bescheids prüfen. Bezieht Heike später eine eigene Altersrente, kann auch diese die Auszahlung verändern. Eine eigene Altersrente neben der Witwenrente bleibt nicht generell anrechnungsfrei. Bei entsprechend hohem Einkommen kann der Zahlbetrag der Hinterbliebenenrente sogar auf null sinken. Eine frühere Abfindung verhindert den Anspruch nicht Bei der ersten Wiederheirat können Hinterbliebene eine Rentenabfindung erhalten. Für eine große Witwenrente beträgt sie grundsätzlich das 24-Fache des maßgeblichen durchschnittlichen Monatsbetrags. Einzelheiten erläutert der Beitrag zur Rentenabfindung bei Wiederheirat. Hat Heike bei der Hochzeit mit Boris eine solche Abfindung erhalten, schließt das die erneute Witwenrente nicht aus. Endet die zweite Ehe jedoch innerhalb des von der Abfindung erfassten Zeitraums, kann die Rentenversicherung einen Teil der Abfindung mit der wieder zustehenden Rente verrechnen. § 90 Absatz 2 SGB VI sieht dafür angemessene Teilbeträge vor. War Heike dagegen mehrere Jahre mit Boris verheiratet, ist der reguläre Abfindungszeitraum bereits abgelaufen. Allein die frühere Abfindung begründet dann keinen solchen Einbehalt. Bei der kleinen Witwenrente gelten Besonderheiten wegen der verkürzten Abfindung. Diese Unterlagen braucht die Rentenversicherung Halten Sie den früheren Witwenrentenbescheid und die Versicherungsnummer des verstorbenen Ehepartners bereit. Hinzu kommen der Scheidungsbeschluss mit Rechtskraftnachweis, Angaben zum eigenen Einkommen und Unterlagen über Unterhalts- oder Versorgungsansprüche aus der späteren Ehe. Wenn Sie eine Rentenabfindung erhalten haben, gehört auch dieser Bescheid dazu. Die DRV bietet für diese Fallgestaltung die Anlage R0620 zum Antrag auf Witwen- oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten an. Lassen Sie sich bei der Antragstellung helfen, wenn unklar ist, welche ergänzenden Formulare und Nachweise in Ihrem Fall erforderlich sind. Eine bloße Mitteilung über die Scheidung sollte einen ausdrücklich gestellten Rentenantrag nicht ersetzen. Melden Sie außerdem spätere relevante Änderungen Ihres Einkommens. Prüfen Sie im neuen Bescheid den Rentenbeginn, die angesetzten Ansprüche aus der zweiten Ehe und einen möglichen Abfindungseinbehalt. Erhalten Sie ergänzende existenzsichernde Leistungen, müssen Sie auch der zuständigen Behörde die erneute Rentenzahlung mitteilen. Die Witwenrente kann bei Sozialhilfe und Grundsicherungsleistungen als Einkommen zählen. Die zusätzliche Rentenzahlung erhöht deshalb nicht zwangsläufig im gleichen Umfang das insgesamt verfügbare Geld. FAQ: Witwenrente nach der zweiten Ehe Muss mein geschiedener zweiter Ehepartner gestorben sein? Nein. Die rechtskräftige Scheidung kann genügen. Es geht um die Hinterbliebenenrente aus der Versicherung des bereits verstorbenen früheren Ehepartners. Ist nach zwölf Monaten alles verloren? Nein. Die Frist begrenzt die rückwirkende Zahlung. Auch später sollten Sie den Antrag stellen, damit laufende Ansprüche geprüft werden und weitere Monate nicht verloren gehen. Bekomme ich wieder genau meinen früheren Rentenbetrag? Nicht unbedingt. Die Rentenversicherung prüft die aktuelle Anspruchslage, eigenes Einkommen, Ansprüche aus der letzten Ehe und gegebenenfalls die Verrechnung einer früheren Abfindung. Quellen Deutsche Rentenversicherung: Gemeinsame Rechtliche Anweisungen zu § 90 SGB VI. Deutsche Rentenversicherung: Hilfe zu den Formularen, Anlage R0620. Deutsche Rentenversicherung: Renten für Hinterbliebene. Deutsche Rentenversicherung: Witwenrente fortsetzen bei neuer Eheschließung, Mitteilung vom 2. September 2026. Gesetze im Internet: § 46 SGB VI – Witwenrente und Witwerrente. Gesetze im Internet: § 90 SGB VI – Ansprüche nach dem vorletzten Ehegatten und Anrechnungen. Gesetze im Internet: § 97 SGB VI – Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes. Gesetze im Internet: § 99 SGB VI – Beginn der Rentenzahlung. Gesetze im Internet: § 107 SGB VI – Rentenabfindung.

Beitragsbild von: Rente: Die Jahrgänge 1965 bis 1980 müssen doppelt zahlen

8. Oktober 2026

Die laufenden Renten finanzieren und gleichzeitig mehr Geld für den eigenen Ruhestand zurücklegen: Für viele Beschäftigte der Jahrgänge 1965 bis 1980 ist das längst Alltag. Mit der vorgeschlagenen gesetzlichen Kapitalrente könnte daraus eine zusätzliche Pflicht werden, während die bisherige Absicherung des Rentenniveaus 2031 ausläuft. Gerade diese Jahrgänge stehen zwischen einem umlagefinanzierten Rentensystem unter wachsendem Finanzierungsdruck und einer neuen Vorsorge, die erst über längere Zeit Erträge aufbauen kann. Die politische Frage lautet deshalb: Welche zusätzliche Sicherheit erhalten sie tatsächlich für das zusätzliche Geld? Was „doppelt zahlen“ bei der Rente bedeutet In der gesetzlichen Rentenversicherung werden die laufenden Ausgaben überwiegend aus den aktuellen Beiträgen und Bundesmitteln bezahlt. Wer heute einzahlt, erwirbt Rentenansprüche, baut damit aber kein persönliches Kapitaldepot für später auf. Nach den Empfehlungen der Alterssicherungskommission soll daneben eine verpflichtende Kapitalrente entstehen, für die zusätzlich Geld angespart und angelegt wird. Beschäftigte würden damit gleichzeitig die Renten der heutigen Ruheständler mitfinanzieren und einen eigenen Kapitalbestand aufbauen. „Doppelt“ beschreibt diese beiden Finanzierungsaufgaben, keine Verdoppelung des bisherigen Beitragssatzes. Den zusätzlichen Beiträgen sollen eigene Ansprüche aus der Kapitalrente gegenüberstehen; wie hoch diese ausfallen, hängt auch von Ansparzeit und Kapitalmarktentwicklung ab. Die zusätzliche Beitragspflicht ist noch nicht beschlossen Die Deutsche Rentenversicherung weist ausdrücklich darauf hin, dass die Empfehlungen der Kommission kein geltendes Recht sind. Eine politische Absichtserklärung ersetzt weder ein Gesetz noch verbindliche Übergangsregeln. Das betrifft die Kapitalrente ebenso wie ein höheres Rentenalter und Veränderungen beim vorzeitigen Ruhestand. Wer seine finanzielle Zukunft plant, muss deshalb zwischen den heutigen Ansprüchen und den diskutierten Änderungen unterscheiden. Warum die Jahrgänge 1965 bis 1980 besonders genau hinsehen müssen Nach heutiger Rechtslage liegt die Regelaltersgrenze für diese Jahrgänge bei 67 Jahren. Damit erreichen sie das reguläre Rentenalter zwischen 2032 und 2047, also nach dem Ende der gegenwärtigen 48-Prozent-Haltelinie. Allerdings sind 1965 bis 1980 keine gesetzlich festgelegte Gruppe mit einer einheitlichen Zusatzbelastung. Auch jüngere Beschäftigte wären von einer allgemeinen Kapitalrentenpflicht betroffen, hätten bis zum Ruhestand aber mehr Zeit für den Vermögensaufbau. Geburtsjahr 67. Geburtstag nach heutiger Regelaltersgrenze Bedeutung für einen neuen Kapitalaufbau 1965 2032 Bis zum regulären Ruhestand bliebe bei einer Einführung in den nächsten Jahren nur eine kurze Ansparphase. 1970 2037 Es bliebe mehr Zeit, aber weiterhin deutlich weniger als ein vollständiges Erwerbsleben. 1975 2042 Ein längerer Kapitalaufbau wäre möglich; sein Ergebnis bliebe von Beiträgen, Kosten und Erträgen abhängig. 1980 2047 Die Ansparzeit wäre innerhalb dieser Gruppe am längsten, ebenso die mögliche Dauer zusätzlicher Einzahlungen. Die Tabelle ordnet die Jahrgänge nach geltendem Recht ein und enthält keine Vorhersage neuer Altersgrenzen. Ein vorzeitiger Rentenbeginn kann die verfügbare Ansparzeit zusätzlich verkürzen. Wie unterschiedlich die Voraussetzungen innerhalb benachbarter Geburtsjahrgänge sind, erläutert auch der Beitrag über die Auswirkungen der Rentenreform auf verschiedene Jahrgänge. Eine pauschale Rechnung für alle zwischen 1965 und 1980 Geborenen würde diese Unterschiede verdecken. Bei 4.000 Euro brutto wären 40 Euro zusätzlich fällig Die Kommission empfiehlt für die Kapitalrente einen zusätzlichen Beitrag von insgesamt zwei Prozent des Bruttolohns, den Beschäftigte und Arbeitgeber jeweils zur Hälfte tragen sollen. Der Aufbau soll schrittweise erfolgen, nach dem Kommissionsbericht möglichst beginnend ab 2028. Bei vollständig eingeführtem Zusatzbeitrag entfiele damit ein Prozent des beitragspflichtigen Bruttolohns auf Beschäftigte. Bei 3.000 Euro wären das monatlich 30 Euro, bei 4.000 Euro 40 Euro und bei 5.000 Euro 50 Euro, jeweils zusätzlich zum dann geltenden Beitrag für die umlagefinanzierte Rente. Diese Beträge beschreiben den zusätzlichen Arbeitnehmerbeitrag ohne mögliche steuerliche Effekte. Eine bereits vorhandene Betriebsrente soll nach der vom Arbeitsministerium erläuterten Konzeption die neue Beitragspflicht nicht ersetzen. 48 Prozent bedeuten keine halbe Gehaltsgarantie Das Rentenniveau beschreibt das Verhältnis einer standardisierten Rente nach 45 Jahren mit Durchschnittsverdienst zum verfügbaren Durchschnittsentgelt. Dabei werden Sozialabgaben berücksichtigt, individuelle Steuern jedoch nicht. Die Kennzahl sagt deshalb nicht, dass jeder Versicherte 48 Prozent seines letzten Brutto- oder Nettogehalts erhält. Teilzeit, niedrige Verdienste, Versicherungslücken und Abschläge beeinflussen die persönliche Rente unabhängig davon, welche Haltelinie politisch versprochen wird. Der Ausgleich soll die Übergangsjahrgänge schützen Für Rentenneuzugänge ab 2032 empfiehlt die Kommission einen steuerfinanzierten Übergangsfaktor. Er soll eine Lücke schließen, wenn umlagefinanzierte Rente und gesetzliche Kapitalrente zusammen beim Rentenbeginn noch kein Niveau von 48 Prozent erreichen. Der Vorschlag berücksichtigt damit ausdrücklich, dass ein spät gestarteter Kapitalaufbau für rentennahe Versicherte zunächst wenig abwerfen kann. Die Behauptung, diese Menschen sollten zusätzlich einzahlen und grundsätzlich keinerlei Ausgleich erhalten, wäre deshalb falsch. Allerdings bedeutet eine Finanzierung aus dem Bundeshaushalt ebenfalls eine Finanzierung durch die Allgemeinheit. Auch die betroffenen Beschäftigten tragen als Steuerzahler dazu bei, ohne dass sich ihre persönliche Belastung daraus pauschal berechnen ließe. Ein gesicherter Rentenstart schützt noch nicht den gesamten Ruhestand Die Grenze des Vorschlags liegt im Zeitpunkt der Absicherung: Der Übergangsfaktor soll das Niveau beim Rentenzugang sichern. Anschließend sollen die laufenden Renten aus dem Umlageverfahren nach der Rentenanpassungsformel einschließlich ihrer dämpfenden Faktoren steigen. Daraus folgt keine Zusage, dass das Verhältnis zur Lohnentwicklung während des gesamten Ruhestands unverändert bleibt. Für jemanden, der 2032 in Rente geht und anschließend noch Jahrzehnte davon lebt, ist dieser Unterschied finanziell erheblich. Die Bundesregierung erklärte in ihrer Antwort vom 14. September 2026 auf eine parlamentarische Anfrage, dass konkrete Aussagen zu den Auswirkungen erst nach Ausgestaltung der gesetzlichen Umsetzung möglich seien. Für Rentenzugänge 2032 oder 2040 konnte sie unter einer neuen Rechtslage noch kein bestimmtes Rentenniveau angeben. „Nicht schlechter als ohne Reform“ ist ein begrenztes Versprechen Die Reformempfehlungen sehen vor, dass das Rentenniveau einschließlich der Kapitalrente nicht niedriger ausfallen soll als nach geltendem Recht. Dieser Vergleichsmaßstab enthält allerdings bereits das Auslaufen der bisherigen Haltelinie nach 2031. Eine Verbesserung gegenüber einer Entwicklung mit sinkendem Rentenniveau ist deshalb etwas anderes als eine dauerhaft garantierte Absicherung auf heutigem Niveau. Politisch überzeugend wäre die Reform erst dann, wenn nachvollziehbare Berechnungen zeigen, was einzelne Jahrgänge zusätzlich zahlen und während ihres Ruhestands tatsächlich dafür erhalten. Ein sinkendes Rentenniveau bedeutet zudem nicht automatisch eine Kürzung des ausgezahlten Eurobetrags. Die Rente kann weiter steigen und trotzdem gegenüber den Arbeitseinkommen zurückfallen. Zusätzliche Vorsorge braucht verfügbares Einkommen Für Beschäftigte mit gutem Einkommen kann ein weiterer Vorsorgebeitrag verkraftbar sein. Wer nach Miete, Lebensmitteln und laufenden Rechnungen kaum Geld übrig hat, muss denselben prozentualen Beitrag aus einem erheblich engeren Budget aufbringen. Das macht die Verteilungsfrage innerhalb der Jahrgänge so wichtig: Ein gut bezahlter Angestellter und eine langjährig teilzeitbeschäftigte Verkäuferin sind trotz gleichen Geburtsjahres finanziell sehr unterschiedlich aufgestellt. Eine faire Reform muss deshalb auch erklären, wie Menschen mit niedrigen Einkommen die zusätzliche Belastung tragen sollen. Für die persönliche Planung zählen weiterhin die geltenden Regeln Nach heutigem Recht können besonders langjährig Versicherte dieser Jahrgänge mit 45 anrechenbaren Versicherungsjahren ab 65 abschlagsfrei in Altersrente gehen. Bei mindestens 35 Versicherungsjahren ist ein Beginn mit 63 möglich, dann grundsätzlich mit einem dauerhaften Abschlag von 14,4 Prozent. Die Kommission empfiehlt Änderungen an diesen Zugängen, doch die endgültigen Regeln und Übergänge stehen nicht fest. Welche Fragen gerade ältere Versicherte vorher klären sollten, beschreibt der Beitrag „Rente 2027: Warum Jahrgang 1965 jetzt planen muss“. Beispiel aus der Praxis: Mehr einzahlen bei begrenzter Ansparzeit Ein Angestellter, Jahrgang 1970, verdient monatlich 4.000 Euro brutto und spart bereits 150 Euro für sein Alter. Sein heutiger Arbeitnehmerbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung beträgt bei 9,3 Prozent monatlich 372 Euro. Würde die vorgeschlagene Kapitalrente vollständig eingeführt und bliebe sein Bruttolohn gleich, müsste er dafür weitere 40 Euro monatlich aufbringen, also 480 Euro im Jahr vor möglichen steuerlichen Effekten. Sein Arbeitgeber würde ebenfalls 40 Euro einzahlen. Ob seine spätere Versorgung dadurch deutlich besser ausfiele, ließe sich aus diesem Zusatzbeitrag allein nicht ableiten. Dafür müsste er wissen, wie hoch Kapitalrente und Übergangsausgleich ausfallen und wie sich seine laufende Rente anschließend entwickelt. Quellen: BMAS: Empfehlungen der Rentenkommission, BMAS: Fragen und Antworten zur Reform sowie Alterssicherungskommission: Empfehlungen, Juni 2026, insbesondere Empfehlungen 15 und 28.

Beitragsbild von: Arbeitsrecht: Freie Mitarbeiter können Anspruch auf bezahlten Urlaub und Lohnfortzahlung haben

8. Oktober 2026

Wer als freier Mitarbeiter arbeitet, ist nicht automatisch selbstständig. Auch mit einem Honorarvertrag kann rechtlich ein Arbeitsverhältnis bestehen. Entscheidend ist, wie die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird. Müssen Beschäftigte feste Dienstpläne einhalten, Weisungen befolgen und sind sie dauerhaft in einen Betrieb eingebunden, können ihnen Arbeitnehmerrechte zustehen. Dazu gehören unter bestimmten Voraussetzungen bezahlter Urlaub, Lohnfortzahlung bei Krankheit und Kündigungsschutz. Auch für die gesetzliche Rente kann die Einstufung erhebliche Folgen haben. Besonders ältere freie Mitarbeiter sollten deshalb prüfen, ob ihre Beschäftigung tatsächlich selbstständig ist oder eine Scheinselbstständigkeit vorliegt. Bundesarbeitsgericht prüft Rechte einer freien Mitarbeiterin Ein aktueller Rechtsstreit vor dem Bundesarbeitsgericht zeigt, wie schwierig die Abgrenzung zwischen freier Mitarbeit und einem Arbeitsverhältnis sein kann. Am 6. Oktober 2026 befasste sich das Gericht mit der Tätigkeit einer Kabelhelferin und Studioassistentin bei einer Rundfunkanstalt (Az. 9 AZR 73/26). Das Bundesarbeitsgericht hob das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 12. Januar 2026 (Az. 7 Sa 410/23) auf. Der Rechtsstreit wurde zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Damit ist noch nicht abschließend entschieden, ob die Betroffene Arbeitnehmerin oder freie Mitarbeiterin war. Das bislang veröffentlichte Sitzungsergebnis enthält keine Entscheidungsgründe. Für Beschäftigte ist der Fall trotzdem interessant. Denn auch außerhalb von Rundfunkanstalten stellt sich häufig die Frage, ob ein Honorarvertrag die tatsächlichen Arbeitsbedingungen zutreffend beschreibt. Ein Honorarvertrag schließt Arbeitnehmerrechte nicht aus Ob jemand Arbeitnehmer oder selbstständig ist, richtet sich nach § 611a Bürgerliches Gesetzbuch. Danach liegt ein Arbeitsverhältnis vor, wenn eine Person weisungsgebundene, fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit leistet. Die Weisungen können sich auf Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit beziehen. Entscheidend ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände. Ein Vertrag kann deshalb ausdrücklich von freier Mitarbeit sprechen, obwohl die Tätigkeit tatsächlich wie ein Arbeitsverhältnis organisiert ist. Umgekehrt wird nicht jeder freie Mitarbeiter automatisch zum Arbeitnehmer, weil er regelmäßig für denselben Auftraggeber arbeitet. Diese fünf Anzeichen sprechen für ein Arbeitsverhältnis Besonders wichtig ist die Frage, wie frei Beschäftigte ihre Arbeit organisieren können. Für ein Arbeitsverhältnis können folgende Merkmale sprechen: Feste Dienstpläne: Der Auftraggeber legt regelmäßig fest, wann gearbeitet werden muss. Weisungsgebundenheit: Vorgesetzte bestimmen, wie die Tätigkeit ausgeführt wird. Betriebliche Eingliederung: Beschäftigte arbeiten dauerhaft innerhalb der Organisation des Auftraggebers. Wenig Entscheidungsfreiheit: Aufträge können praktisch nicht frei abgelehnt werden. Vorgegebene Arbeitsabläufe: Die Tätigkeit muss nach detaillierten betrieblichen Vorgaben erfolgen. Keines dieser Merkmale entscheidet allein über den Arbeitnehmerstatus. Auch Selbstständige können feste Termine vereinbaren oder bestimmte Vorgaben erfüllen müssen. Je stärker die persönliche Abhängigkeit und die Einbindung in den Betrieb sind, desto eher kann jedoch ein Arbeitsverhältnis vorliegen. BAG: Auch mehrere Einzelaufträge können ein Arbeitsverhältnis bilden Dass eine Tätigkeit über einzelne Aufträge organisiert wird, schließt ein Arbeitsverhältnis ebenfalls nicht aus. Das Bundesarbeitsgericht befasste sich am 17. Dezember 2024 mit einem Marketingberater, der seit 1999 für den Hessischen Rundfunk tätig war (Az. 9 AZR 26/24). Der Mitarbeiter arbeitete unter anderem im Funkhaus und nutzte die betriebliche Ausstattung. Die Zusammenarbeit erfolgte auf Grundlage wiederkehrender Einsatzvereinbarungen.Das Bundesarbeitsgericht stellte klar, dass eine kontinuierliche und erkennbar auf Dauer angelegte Beschäftigung mehrere aufeinanderfolgende Aufträge rechtlich zu einem einheitlichen Arbeitsverhältnis verbinden kann. Ob im konkreten Fall tatsächlich ein Arbeitsverhältnis bestand, entschied das Gericht jedoch nicht abschließend. Es verwies den Rechtsstreit zur weiteren Prüfung zurück. Für freie Mitarbeiter bedeutet das: Auch viele einzelne Honoraraufträge können arbeitsrechtlich als zusammenhängende Beschäftigung beurteilt werden. Scheinselbstständigkeit ist auch mit eigenem Fahrzeug möglich Eine eigene Gewerbeanmeldung, Rechnungen oder selbst angeschaffte Arbeitsmittel beweisen noch keine Selbstständigkeit. Das zeigt ein Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. Juni 2022 (Az. L 28 BA 23/19). Ein Kurierfahrer nutzte für seine Tätigkeit seinen eigenen Pkw. Trotzdem wurde er als abhängig beschäftigt eingestuft, weil er eng in die Arbeitsorganisation des Transportunternehmens eingebunden war. Der Auftraggeber bestimmte wesentliche Abläufe und organisierte die Auftragsvergabe. Die Einzelheiten erläutert unser Beitrag Scheinselbstständigkeit auch bei Arbeit mit eigenem Pkw. Auch in anderen Branchen kann die tatsächliche Eingliederung entscheidend sein. So bestätigte das Hessische Landessozialgericht bei einer Physiotherapeutin eine abhängige Beschäftigung, weil sie in die Praxisorganisation eingebunden war und kein erhebliches Unternehmerrisiko trug. Mehr dazu im Artikel Urteil: Freie Mitarbeiter abhängig beschäftigt. Beide Entscheidungen betreffen die sozialversicherungsrechtliche Einordnung. Sie bedeuten nicht automatisch, dass in jedem vergleichbaren Fall sämtliche arbeitsrechtlichen Ansprüche bestehen. Bezahlter Urlaub: Auch freie Mitarbeiter können Ansprüche haben Ein wichtiger Unterschied zwischen Arbeitnehmern und echten Selbstständigen betrifft den gesetzlichen Urlaub. Arbeitnehmer haben nach dem Bundesurlaubsgesetz Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Bei einer Fünftagewoche beträgt der gesetzliche Mindesturlaub 20 Arbeitstage pro Jahr. Wird eine vermeintlich freie Mitarbeit als Arbeitsverhältnis eingeordnet, können deshalb auch Urlaubsansprüche bestehen. Bei zurückliegenden Beschäftigungszeiten muss geprüft werden, ob noch Urlaub verlangt werden kann oder Ansprüche bereits verfallen beziehungsweise verjährt sind. Dabei können die gesetzlichen Hinweis- und Mitwirkungspflichten des Arbeitgebers eine wichtige Bedeutung haben. Allerdings haben nicht ausschließlich Arbeitnehmer im engeren Sinne Anspruch auf gesetzlichen Urlaub. Auch arbeitnehmerähnliche Personen können unter das Bundesurlaubsgesetz fallen. Freie Mitarbeiter sollten deshalb nicht vorschnell davon ausgehen, dass ihnen grundsätzlich kein bezahlter Urlaub zusteht. Lohnfortzahlung bei Krankheit kann hinzukommen Bei einer Erkrankung kann der Beschäftigungsstatus erhebliche finanzielle Auswirkungen haben. Arbeitnehmer haben nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich Anspruch auf bis zu sechs Wochen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Voraussetzung ist unter anderem, dass das Arbeitsverhältnis bereits vier Wochen ununterbrochen bestanden hat. Echte Selbstständige haben diesen gesetzlichen Anspruch grundsätzlich nicht. Ihre Absicherung bei Krankheit richtet sich nach dem jeweiligen Vertrag und dem Krankenversicherungsschutz. Stellt sich nachträglich heraus, dass ein Arbeitsverhältnis bestand, können deshalb auch bislang nicht erfüllte Entgeltfortzahlungsansprüche zu prüfen sein. Dabei sind mögliche Ausschlussfristen und die gesetzliche Verjährung zu beachten. Kündigungsschutz für freie Mitarbeiter: Der tatsächliche Status zählt Besonders wichtig wird die rechtliche Einordnung, wenn ein Auftraggeber die Zusammenarbeit beendet. Echte freie Mitarbeiter unterliegen grundsätzlich den Beendigungsregeln ihres jeweiligen Vertragsverhältnisses. Besteht tatsächlich ein Arbeitsverhältnis, können dagegen gesetzliche Kündigungsfristen und gegebenenfalls der allgemeine Kündigungsschutz gelten. Das Kündigungsschutzgesetz setzt unter anderem voraus, dass das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und die erforderliche Betriebsgröße erreicht wird. Eine langjährige freie Mitarbeit allein führt deshalb nicht automatisch zu Kündigungsschutz. Wird die Zusammenarbeit beendet, sollten Betroffene ihren rechtlichen Status möglichst schnell prüfen lassen. Wichtig: Bei einer Kündigung eines Arbeitsverhältnisses gilt grundsätzlich eine Klagefrist von drei Wochen. Wer erst noch klären muss, ob er tatsächlich Arbeitnehmer ist, sollte deshalb unverzüglich arbeitsrechtlichen Rat einholen. Freie Mitarbeiter und Rente: Diese Folgen kann Scheinselbstständigkeit haben Eine falsche Einstufung kann nicht nur arbeitsrechtliche, sondern auch sozialversicherungsrechtliche Folgen haben. Nach § 7 SGB IV sind insbesondere Weisungsgebundenheit und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation Anhaltspunkte für eine abhängige Beschäftigung. Wird eine bisher als selbstständig behandelte Tätigkeit nachträglich als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung eingestuft, können Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nachzuzahlen sein. Für ältere Beschäftigte kann das besonders wichtig sein. Unter bestimmten Voraussetzungen können bislang nicht berücksichtigte Beschäftigungszeiten und beitragspflichtige Entgelte Auswirkungen auf das Rentenkonto haben. Ob sich dadurch die spätere Rente erhöht oder zusätzliche Wartezeiten erfüllt werden, hängt vom Einzelfall ab. Nicht jede nachträgliche Statusfeststellung führt automatisch dazu, dass sämtliche Jahre der freien Mitarbeit als Pflichtbeitragszeiten anerkannt werden. Arbeitgeber darf Sozialversicherungsbeiträge nicht beliebig nachfordern Wird eine Scheinselbstständigkeit festgestellt, können erhebliche Beitragsnachforderungen entstehen. Dabei stellt sich für Beschäftigte die Frage, ob der Arbeitgeber nachträglich Geld von ihnen verlangen darf. Nach § 28g SGB IV hat der Arbeitgeber grundsätzlich einen Anspruch auf den vom Beschäftigten zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Dieser Anspruch kann jedoch grundsätzlich nur durch einen Abzug vom Arbeitsentgelt geltend gemacht werden. Ein unterbliebener Beitragsabzug darf normalerweise nur bei den drei nächsten Lohn- oder Gehaltszahlungen nachgeholt werden. Spätere Abzüge sind unter anderem möglich, wenn der ursprüngliche Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist. Das Gesetz enthält außerdem weitere Ausnahmen. Für Betroffene bedeutet das: Eine nachträgliche Feststellung der Sozialversicherungspflicht berechtigt den Arbeitgeber nicht automatisch dazu, sämtliche Arbeitnehmerbeiträge aus vergangenen Jahren unmittelbar zurückzufordern. Warum ältere freie Mitarbeiter ihren Status prüfen sollten Wer seit vielen Jahren für denselben Auftraggeber tätig ist, hat seine finanzielle Planung möglicherweise vollständig auf eine selbstständige Tätigkeit ausgerichtet. Kurz vor dem Renteneintritt können offene Fragen zu Versicherungszeiten, Urlaubsansprüchen oder zur Beendigung der Zusammenarbeit besonders schwer wiegen. Allerdings ist eine lange Beschäftigungsdauer allein kein Beweis für Scheinselbstständigkeit. Auch echte Selbstständige können über Jahrzehnte für denselben Auftraggeber arbeiten. Entscheidend bleibt, wie frei sie ihre Tätigkeit tatsächlich organisieren können. Gerade vor einer Vertragsbeendigung oder dem Ruhestand kann eine rechtzeitige rechtliche Prüfung verhindern, dass mögliche Ansprüche übersehen werden. Statusfeststellungsverfahren bei der Rentenversicherung beantragen Wer Zweifel an seiner Selbstständigkeit hat, kann die sozialversicherungsrechtliche Einordnung prüfen lassen. Dafür gibt es das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV. Zuständig ist die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund. Bei der Prüfung werden nicht nur die schriftlichen Vereinbarungen berücksichtigt. Entscheidend ist auch, wie die Zusammenarbeit tatsächlich organisiert wird. Betroffene sollten deshalb wichtige Unterlagen aufbewahren. Dazu gehören Dienstpläne, Arbeitsanweisungen, E-Mails, Honorarabrechnungen und Nachweise über die betriebliche Eingliederung. Das Statusfeststellungsverfahren klärt die sozialversicherungsrechtliche Einordnung. Ob arbeitsrechtliche Ansprüche bestehen, muss gegebenenfalls vor dem Arbeitsgericht geklärt werden. Checkliste: Diese Rechte sollten freie Mitarbeiter prüfen Wer als freier Mitarbeiter beschäftigt ist, sollte sich folgende Fragen stellen: Arbeitszeiten: Bestimme ich selbst, wann ich arbeite, oder werde ich regelmäßig eingeteilt? Weisungen: Kann ich meine Arbeit eigenständig organisieren oder muss ich konkrete Anweisungen befolgen? Aufträge: Darf ich Aufträge tatsächlich ablehnen? Betriebliche Eingliederung: Arbeite ich dauerhaft nach den Abläufen des Auftraggebers? Urlaub: Könnte mir bezahlter Urlaub zustehen? Krankheit: Kommt ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung infrage? Kündigungsschutz: Besteht möglicherweise ein Arbeitsverhältnis mit gesetzlichen Kündigungsrechten? Rente: Wurden meine Beschäftigungszeiten sozialversicherungsrechtlich richtig berücksichtigt? Unterlagen: Kann ich mit Dienstplänen, E-Mails und Verträgen nachweisen, wie meine Tätigkeit tatsächlich organisiert war? Treffen mehrere Merkmale einer abhängigen Beschäftigung zu, kann eine arbeitsrechtliche Beratung oder ein Statusfeststellungsverfahren sinnvoll sein. Häufige Irrtümer über die Rechte freier Mitarbeiter „Mit einem Honorarvertrag bin ich automatisch selbstständig.“ Nein. Entscheidend sind die vertraglichen Vereinbarungen und die tatsächliche Durchführung der Tätigkeit. „Wer nur für einen Auftraggeber arbeitet, ist immer scheinselbstständig.“ Nein. Die Zahl der Auftraggeber allein entscheidet nicht über den Beschäftigungsstatus. „Freie Mitarbeiter haben niemals Anspruch auf Urlaub.“ Das stimmt nicht. Auch arbeitnehmerähnliche Personen können Anspruch auf gesetzlichen Urlaub haben. „Wer Rechnungen schreibt, kann kein Arbeitnehmer sein.“ Nein. Die Rechnungsstellung allein bestimmt nicht den rechtlichen Status. „Eine Entscheidung der Rentenversicherung bringt automatisch Kündigungsschutz.“ Nein. Arbeitsrechtliche Ansprüche müssen gegebenenfalls gesondert geprüft werden. Häufige Fragen zu freier Mitarbeit und Arbeitnehmerrechten Kann ich als freier Mitarbeiter bezahlten Urlaub verlangen? Das ist möglich, wenn tatsächlich ein Arbeitsverhältnis besteht. Auch arbeitnehmerähnliche Personen können unter das Bundesurlaubsgesetz fallen. Bei echter Selbstständigkeit besteht dagegen grundsätzlich kein gesetzlicher Urlaubsanspruch aus dem Bundesurlaubsgesetz. Wer entscheidet, ob ich Arbeitnehmer bin? Über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses entscheiden im Streitfall die Arbeitsgerichte. Für die sozialversicherungsrechtliche Einordnung ist unter anderem die Deutsche Rentenversicherung Bund im Statusfeststellungsverfahren zuständig. Bin ich Arbeitnehmer, wenn ich nur einen Auftraggeber habe? Nicht automatisch. Entscheidend sind insbesondere die persönliche Abhängigkeit, Weisungsgebundenheit und die tatsächliche Arbeitsorganisation. Was bringt ein Statusfeststellungsverfahren? Es klärt, ob eine Tätigkeit sozialversicherungsrechtlich als Beschäftigung oder Selbstständigkeit einzuordnen ist. Das kann für Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung wichtig sein. Die konkrete Versicherungspflicht ist nach den jeweils geltenden Vorschriften zu beurteilen. Wie schnell muss ich nach einer Kündigung handeln? Bei einer Kündigung eines Arbeitsverhältnisses gilt grundsätzlich eine Klagefrist von drei Wochen. Wer bisher als freier Mitarbeiter tätig war, aber ein Arbeitsverhältnis vermutet, sollte deshalb unverzüglich rechtlichen Rat einholen. Freie Mitarbeiter sollten ihre Arbeitnehmerrechte kennen Ein Honorarvertrag allein entscheidet nicht darüber, ob jemand selbstständig oder Arbeitnehmer ist. Ausschlaggebend sind die rechtlichen Vereinbarungen und vor allem die tatsächlichen Arbeitsbedingungen. Wer regelmäßig nach festen Dienstplänen arbeitet, Weisungen unterliegt und eng in einen Betrieb eingebunden ist, kann trotz freier Mitarbeit rechtlich Arbeitnehmer sein. Damit können Ansprüche auf bezahlten Urlaub, Entgeltfortzahlung bei Krankheit und Kündigungsschutz verbunden sein. Auch die Sozialversicherung und die spätere Rente können betroffen sein. Gerade langjährig Beschäftigte sollten ihren Status deshalb rechtzeitig prüfen lassen, bevor mögliche Ansprüche verfallen oder wichtige Fristen verstreichen. Quellen Bundesarbeitsgericht, Sitzungsergebnis vom 6. Oktober 2026 – 9 AZR 73/26. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17. Dezember 2024 – 9 AZR 26/24. Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 5. März 2020 – L 1 BA 14/18. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Juni 2022 – L 28 BA 23/19. § 611a BGB; §§ 7, 7a und 28g SGB IV. Bundesurlaubsgesetz, Entgeltfortzahlungsgesetz und Kündigungsschutzgesetz. Deutsche Rentenversicherung Bund, Statusfeststellungsverfahren.

Beitragsbild von: Grundsicherung 2027: Neue Berechnung des Regelbedarfs geplant – das will die Bundesregierung streichen

8. Oktober 2026

Wer Grundsicherung bezieht, muss mit einem knappen Budget auskommen. Für alleinstehende Erwachsene beträgt der Regelbedarf 2026 weiterhin 563 Euro im Monat. Nun will die Bundesregierung die Berechnung der jährlichen Anpassung ändern. Ein zusätzlicher Rechenschritt, der jüngere Preissteigerungen stärker berücksichtigt, soll entfallen. Am 12. Oktober 2026 findet dazu eine öffentliche Anhörung im Haushaltsausschuss des Bundestages statt. Die geplante Änderung steht im Entwurf des Haushaltsbegleitgesetzes 2027. Dieser legt jedoch noch nicht verbindlich fest, wie hoch der Regelbedarf im kommenden Jahr ausfällt. Eine Erhöhung ist damit ebenso wenig beschlossen wie eine weitere Nullrunde. Grundsicherung 2027: Welche Berechnung die Regierung ändern will Seit 2023 werden die Regelbedarfe in zwei Schritten fortgeschrieben. Zunächst werden die Entwicklung der Preise und der Nettolöhne berücksichtigt. Anschließend fließt die jüngere Preisentwicklung durch einen zusätzlichen Rechenschritt ein. Genau diesen zweiten Schritt, die sogenannte ergänzende Fortschreibung, will die Bundesregierung streichen. Künftig soll die jährliche Anpassung wieder ausschließlich über einen Mischindex erfolgen. Dabei zählt die Entwicklung der für den Regelbedarf maßgeblichen Preise zu 70 Prozent, die Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter zu 30 Prozent. Steigende Preise würden also weiterhin berücksichtigt. Entfallen würde aber die zusätzliche Anpassung, die während der hohen Inflation eingeführt wurde, um die Kaufkraft der Leistungen besser zu sichern. Was die ergänzende Fortschreibung bisher bewirkt Die beiden Rechenschritte betrachten unterschiedliche Zeiträume. Der Mischindex erfasst die Preis- und Lohnentwicklung über zwölf Monate. Die ergänzende Fortschreibung berücksichtigt zusätzlich die Preisentwicklung von April bis Juni gegenüber denselben Monaten des Vorjahres. Dadurch erhalten jüngere Preissteigerungen mehr Gewicht. Das kann vor allem dann wichtig sein, wenn sich notwendige Ausgaben innerhalb kurzer Zeit deutlich verteuern. Nach der geplanten Änderung bliebe es bei der Anpassung über den Zwölfmonatszeitraum. Für die Betroffenen geht es deshalb um mehr als eine technische Änderung: Die Berechnung bestimmt mit, wie stark und wie schnell höhere Lebenshaltungskosten im Regelbedarf ankommen. Warum die Bundesregierung zur alten Berechnung zurückkehren will Die Bundesregierung hält den zusätzlichen Rechenschritt nach dem Rückgang der außergewöhnlich hohen Inflation nicht mehr für erforderlich. Nach ihrer Einschätzung reicht der Mischindex bei einer moderaten Preisentwicklung aus. Damit würde die jährliche Fortschreibung wieder nach dem einstufigen Verfahren erfolgen, das vor 2023 galt. Im Gesetzentwurf argumentiert sie außerdem, das zweistufige Verfahren könne bei schnell sinkenden Inflationsraten die tatsächliche Preisentwicklung überzeichnen. Deshalb soll die jährliche Fortschreibung wieder in einem Schritt erfolgen. Das ist die Begründung für die geplante Änderung. Ob der Bundestag den Vorschlag unverändert beschließt, ist im laufenden Gesetzgebungsverfahren noch offen. Warum bei der Rechnung nicht die 563 Euro als Ausgangspunkt dienen Viele Betroffene dürften erwarten, dass eine jährliche Erhöhung direkt auf die geltenden 563 Euro aufgeschlagen wird. Das bisherige Verfahren sieht jedoch etwas anderes vor. Ausgangspunkt ist das Ergebnis der Basisfortschreibung des Vorjahres. Der zusätzliche Aufschlag aus dem zweiten Rechenschritt wird nicht dauerhaft in diesen Ausgangswert übernommen. Deshalb können der geltende Regelbedarf und die Grundlage der nächsten Berechnung auseinanderliegen. Für 2026 betrug dieser Basiswert in der Regelbedarfsstufe 1 rund 547,55 Euro. An die ungerundeten Ergebnisse der Basisfortschreibung 2026 soll nach dem Entwurf auch die Fortschreibung für 2027 anknüpfen. Die 547,55 Euro sind damit eine Rechengröße, kein angekündigter neuer Regelbedarf. Werden die 563 Euro Grundsicherung gekürzt? Eine Kürzung des Regelbedarfs auf 547,55 Euro sieht der Entwurf nicht vor. Der gesetzliche Schutz vor einer Absenkung durch die jährliche Fortschreibung soll bestehen bleiben. Ergibt die Berechnung einen niedrigeren Betrag als den bislang geltenden Regelbedarf, gilt der bisherige Betrag weiter. Erst wenn eine spätere Fortschreibung einen höheren Betrag ergibt, steigt der Regelbedarf. Diese Schutzregel wird im Entwurf in die geänderte Berechnung übernommen. Für den Alltag ist allerdings ein weiterer Unterschied entscheidend: Ein unveränderter Eurobetrag schützt nicht automatisch vor Kaufkraftverlust. Werden Lebensmittel, Haushaltsstrom oder andere notwendige Ausgaben teurer, reicht derselbe Betrag für weniger. Ist eine Nullrunde bei der Grundsicherung 2027 bereits beschlossen? Aus dem Haushaltsbegleitgesetz allein lässt sich keine verbindliche Nullrunde für 2027 ableiten. Der Entwurf legt zunächst fest, wie die jährliche Anpassung künftig berechnet werden soll. Die Bundesregierung weist darin ausdrücklich darauf hin, dass die konkreten Regelbedarfe zusätzlich in einer Fortschreibungsverordnung beziehungsweise einem Regelbedarfsermittlungsgesetz festgelegt werden müssen. Die gesetzlichen Änderungen zur Berechnung sollen nach dem Entwurf bereits 2026 am Tag nach der Verkündung in Kraft treten, damit sie für die Fortschreibung zum 1. Januar 2027 genutzt werden können. Dabei geht es um zwei unterschiedliche Verfahren: Die jährliche Fortschreibung passt vorhandene Rechenwerte an die Preis- und Lohnentwicklung an. Eine gesetzliche Neuermittlung überprüft die zugrunde liegenden Bedarfe anhand neuer Verbrauchsdaten. Der endgültige Betrag für 2027 lässt sich deshalb nicht allein aus dem geplanten Wegfall der ergänzenden Fortschreibung bestimmen. Auch Rentner mit Grundsicherung sind betroffen Die Regelbedarfe sind sowohl für Leistungen nach dem SGB II als auch für die Sozialhilfe nach dem SGB XII maßgeblich. Die geplante Änderung betrifft deshalb auch Menschen, die Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung beziehen. Die häufig genannten 563 Euro gelten für die Regelbedarfsstufe 1. Sie sind nicht die gesamte monatliche Unterstützung. Anerkannte Wohn- und Heizkosten sowie mögliche Mehrbedarfe werden zusätzlich berücksichtigt. Für andere Haushaltskonstellationen gelten andere Regelbedarfsstufen. Wer als Rentner ergänzende Grundsicherung erhält, sollte die Debatte daher ebenfalls verfolgen. Die Höhe des Regelbedarfs beeinflusst den Bedarf, den das Sozialamt bei der Berechnung berücksichtigt. Was die Anhörung am 12. Oktober bedeutet Der Haushaltsausschuss hat die öffentliche Anhörung zum Haushaltsbegleitgesetz 2027 für Montag, den 12. Oktober 2026, von 15 bis 17 Uhr angesetzt. Nach Ankündigung des Bundestages wird sie auf dessen Internetseite übertragen. Beratungsgrundlage ist der Regierungsentwurf mit der Drucksachennummer 21/7860. Die Anhörung ist noch keine abschließende Entscheidung über das Gesetz. Sie setzt auch keinen neuen monatlichen Regelbedarf fest. Für Leistungsbeziehende sind daher zwei weitere Entscheidungen maßgeblich: Welche Berechnung wird tatsächlich Gesetz – und welche Beträge werden für 2027 verbindlich festgelegt? Der vorliegende Entwurf allein beantwortet die Frage, ob es mehr als 563 Euro gibt, noch nicht. Stand: 7. Oktober 2026. Quellen: Regierungsentwurf zum Haushaltsbegleitgesetz 2027, Bundestagsdrucksache 21/7860 vom 7. September 2026, insbesondere Artikel 9, Artikel 10 und Begründung; Bundestag, Haushaltsausschuss: öffentliche Anhörung am 12. Oktober 2026; § 28a SGB XII; Bundesministerium für Arbeit und Soziales zur Fortschreibung der Regelbedarfe 2026.

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Von der Arbeitsmarktreform sind Millionen von Menschen betroffen. Vieles ist im SGB II unklar und auf die individuellen Bedarfe des Einzelnen zu pauschal ausgelegt. Laut einiger Erhebungen, sollen nur rund 50 Prozent aller Bescheide der Jobcenter mindestens teilweise falsch und rechtswidrig sein. Das bedeutet für die Menschen oft tatsächliche Beschneidungen in Grundrechten und Ansprüchen.



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Schwerbehinderung: Halbierungsregel greift ab 2027 bei höheren Zuzahlungen

Beitragsbild von: Schwerbehinderung: Halbierungsregel greift ab 2027 bei höheren Zuzahlungen

8. Oktober 2026

Wer regelmäßig Medikamente braucht, muss sich ab Januar 2027 auf höhere Zuzahlungen einstellen: Der Mindestbetrag steigt von 5 auf 7,50 Euro, der Höchstbetrag von 10 auf 15 Euro. Für Menschen mit einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung bleibt jedoch eine Schutzregel bestehen, die ihre jährliche Belastungsgrenze halbieren kann. Ein Schwerbehindertenausweis allein reicht dafür allerdings nicht aus. Es müssen noch weitere Voraussetzungen erfüllt sein. Die Erhöhung ist beschlossen und trifft notwendige Versorgung Die höheren Beträge gehören zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, das der Bundestag am 10. Juli 2026 beschlossen hat. Die Änderung der allgemeinen Zuzahlungsregeln tritt zum 1. Januar 2027 in Kraft. Die Absicht ist, die Finanzen der gesetzlichen Krankenversicherung zu stabilisieren. Für Patienten bedeutet das zunächst: Sie sollen beim Bezug notwendiger Leistungen mehr aus eigener Tasche bezahlen. Die Apotheke entscheidet über diese Beträge nicht selbst. Nach Angaben der Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände muss sie die gesetzlichen Zuzahlungen erheben; das Geld fließt vollständig an die Krankenkassen. Nicht jedes Medikament wird 50 Prozent teurer Die Berechnung bleibt grundsätzlich bei zehn Prozent des Arzneimittelpreises. Um 50 Prozent steigen die untere und die obere Betragsgrenze, während die tatsächliche Mehrbelastung vom Preis des jeweiligen Präparats abhängt. Kostet ein zuzahlungspflichtiges Medikament 80 Euro, ergeben zehn Prozent weiterhin 8 Euro. Dieser Betrag liegt sowohl innerhalb der bisherigen als auch innerhalb der neuen Grenzen und verändert sich deshalb durch die Neuregelung nicht. Preis des Medikaments Zuzahlung 2026 Zuzahlung ab 2027 Zusätzliche Belastung 30 Euro 5 Euro 7,50 Euro 2,50 Euro 60 Euro 6 Euro 7,50 Euro 1,50 Euro 80 Euro 8 Euro 8 Euro Keine Erhöhung 120 Euro 10 Euro 12 Euro 2 Euro 200 Euro 10 Euro 15 Euro 5 Euro Die Rechenbeispiele unterstellen unveränderte Arzneimittelpreise, die reguläre Zuzahlungspflicht und keine persönliche Befreiung. Die Zuzahlung darf außerdem niemals höher sein als der Preis des Mittels. Eine pauschale Gebühr für das gesamte Rezept ist das nicht: Werden mehrere unterschiedliche Medikamente verordnet, können mehrere Zuzahlungen entstehen. Ob ein verordnetes Präparat zuzahlungsfrei erhältlich ist, lässt sich in der Apotheke klären. Auch Krankenhaus und Physiotherapie werden teurer Die Anhebung betrifft weitere Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Bei stationären Maßnahmen steigt der allgemeine Tagessatz von 10 auf 15 Euro, bei Heilmitteln wie Physiotherapie der feste Betrag je Verordnung von 10 auf 15 Euro. Bei Heilmitteln kommen weiterhin zehn Prozent der Behandlungskosten hinzu. Deshalb steigt auch hier die gesamte Rechnung nicht automatisch um 50 Prozent. Halbiert wird die jährliche Belastungsgrenze Nach § 62 SGB V müssen Versicherte gesetzliche Zuzahlungen grundsätzlich nur bis zu zwei Prozent ihrer jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt tragen. Für anerkannte schwerwiegend chronisch Kranke in Dauerbehandlung gilt grundsätzlich die niedrigere Grenze von einem Prozent. Diese Regelung besteht bereits und wird durch die Erhöhung ab 2027 nicht neu eingeführt. Sie halbiert die persönliche Jahresgrenze, gewährt aber keinen pauschalen Rabatt von 50 Prozent an der Apothekenkasse. Bei berücksichtigten Jahreseinnahmen von 20.000 Euro liegt die Grenze beispielsweise bei 400 Euro beziehungsweise 200 Euro. Eine Ersparnis entsteht erst, wenn die anrechenbaren Zuzahlungen die niedrigere Grenze überschreiten. GdB 60 kann helfen – der Ausweis allein genügt nicht Die Chroniker-Richtlinie verlangt grundsätzlich, dass dieselbe Krankheit mindestens ein Jahr lang wenigstens einmal in jedem Quartal ärztlich behandelt wurde. Zusätzlich muss eines der dort festgelegten Merkmale vorliegen. Ein solcher Nachweis ist ein Grad der Behinderung von mindestens 60, der zumindest auch durch diese Erkrankung begründet sein muss. Die dauerbehandelte Krankheit muss entsprechend aus dem Bescheid hervorgehen; ein völlig unabhängiger GdB genügt für diesen Zugang nicht. Wer lediglich den Schwerbehindertenausweis vorlegt, hat damit weder die Dauerbehandlung noch den erforderlichen Zusammenhang vollständig belegt. Gegen-Hartz erläutert die Voraussetzungen ausführlicher im Beitrag GdB 60 und halbierte Zuzahlungsgrenze: Warum der Ausweis allein nicht reicht. Die Ein-Prozent-Grenze gibt es auch ohne Schwerbehindertenausweis Eine anerkannte Schwerbehinderung ist keine zwingende Voraussetzung für die Chronikerregelung. Zusätzlich zur Dauerbehandlung kann beispielsweise Pflegegrad 3, 4 oder 5 den Anspruch begründen. Ein weiterer Zugang besteht, wenn eine kontinuierliche medizinische Versorgung erforderlich ist. Ohne sie müsste nach ärztlicher Einschätzung eine lebensbedrohliche Verschlimmerung, eine verkürzte Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität durch die Erkrankung zu erwarten sein. Deshalb kann auch jemand mit einem GdB unter 60 oder ohne festgestellten GdB die niedrigere Grenze erhalten. Die Entscheidung trifft die Krankenkasse anhand der erforderlichen Nachweise. Für die Berechnung zählt mehr als die ausgezahlte Rente Die Belastungsgrenze wird nicht einfach aus dem monatlichen Nettobetrag auf dem Konto berechnet. Berücksichtigt werden die Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, beispielsweise Renten, Arbeitsentgelt und bestimmte weitere Einkünfte. Bei zusammenlebenden Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnerschaften werden die Einnahmen und Zuzahlungen grundsätzlich gemeinsam betrachtet. Für berücksichtigungsfähige Angehörige und Kinder können gesetzliche Freibeträge die Berechnungsgrundlage verringern. Für Menschen mit Grundsicherung im Alter, Hilfe zum Lebensunterhalt oder existenzsichernden Leistungen nach dem SGB II gelten besondere Berechnungsregeln anhand des gesetzlichen Regelbedarfs. Deshalb sollte niemand die gesamten überwiesenen Leistungen einschließlich der Unterkunftskosten ungeprüft als Einkommen für die Zuzahlungsgrenze ansetzen. Nicht jede Gesundheitsausgabe zählt für die Befreiung Angerechnet werden gesetzliche Zuzahlungen, etwa für Arzneimittel, Heilmittel, Hilfsmittel oder Krankenhausbehandlungen. Die Ausgaben werden innerhalb des Kalenderjahres zusammengerechnet. Privat bezahlte Gesundheitsleistungen, vollständig selbst finanzierte Medikamente und Eigenanteile beim Zahnersatz gehören dagegen grundsätzlich nicht dazu. Auch zusätzliche Kosten für ein gewünschtes teureres Arzneimittel sind von der gesetzlichen Zuzahlung zu unterscheiden. Eine Befreiung bedeutet deshalb keine vollständige Kostenfreiheit sämtlicher Behandlungen und Produkte. Weitere Einzelheiten beschreibt Gegen-Hartz im Beitrag über die Zuzahlungsbefreiung bei Schwerbehinderung. Die Entlastung muss bei der Krankenkasse ankommen Versicherte sollten ihre personalisierten Zuzahlungsbelege sammeln und die Befreiung bei ihrer Krankenkasse beantragen, sobald die Belastungsgrenze erreicht ist. Benötigt werden außerdem Einkommensnachweise und bei der Chronikerregelung die entsprechenden medizinischen Unterlagen. Die ärztliche Bescheinigung über eine schwerwiegende chronische Erkrankung wird häufig auf dem Vordruck Muster 55 ausgestellt. Je nach Fall kommen der GdB-Bescheid oder Nachweise über den Pflegegrad hinzu. Nach bewilligter Befreiung entfallen weitere gesetzliche Zuzahlungen für den Rest des Kalenderjahres; bereits darüber hinaus gezahlte Beträge können erstattet werden. Den Ablauf erklärt auch der Ratgeber Befreiung von Zuzahlungen bei der Krankenkasse beantragen. Wer seine Grenze voraussichtlich sicher erreicht, kann sich nach Absprache mit der Krankenkasse durch eine Vorauszahlung für das betreffende Jahr befreien lassen. Für Menschen mit knapper Haushaltskasse bleibt allerdings die Frage, ob sie den gesamten Betrag auf einmal aufbringen können. Der Schutz bleibt – die finanzielle Belastung kommt früher Wer schon bisher seine Belastungsgrenze erreichte, muss bei unveränderter Berechnungsgrundlage wegen der höheren Einzelbeträge nicht zwangsläufig mehr gesetzliche Zuzahlungen im ganzen Jahr tragen. Die Grenze wird dann lediglich früher erreicht. Für Patienten unterhalb der Grenze kann die Reform dagegen unmittelbar zusätzliche Ausgaben bedeuten. Und wer einen bestehenden Befreiungsanspruch nicht geltend macht, zahlt zunächst weiter. Damit verlagert die Reform zusätzlichen finanziellen Druck auf Menschen, die medizinische Versorgung benötigen. Die bestehende Schutzregel hilft nur dann zuverlässig, wenn Betroffene sie kennen und die notwendigen Nachweise einreichen können. Praxisbeispiel: 144 Euro zurück statt dauerhaft zu viel bezahlen Die 69-jährige Helga lebt allein und hat berücksichtigte Bruttojahreseinnahmen von 21.600 Euro; Freibeträge für Angehörige fallen in diesem vereinfachten Beispiel nicht an. Wegen einer langjährig behandelten Erkrankung und eines damit zusammenhängenden GdB von 60 erkennt ihre Krankenkasse die Ein-Prozent-Grenze an. Ihre jährliche Belastungsgrenze beträgt damit 216 Euro statt 432 Euro. Obwohl sich ihre gesetzlichen Zuzahlungen 2027 ohne Befreiung auf 360 Euro summieren würden, muss sie nach erfolgreichem Antrag insgesamt nur 216 Euro tragen. Hat Helga die 360 Euro bereits vollständig bezahlt und nachgewiesen, erhält sie 144 Euro zurück. Beantragt sie die Befreiung rechtzeitig beim Erreichen der Grenze, kann sie weitere gesetzliche Zuzahlungen für das laufende Jahr von vornherein vermeiden.. Quellen und Rechtsgrundlagen: Gesetzesbeschluss zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, insbesondere § 61 SGB V und Inkrafttreten, ABDA-Information zu Arzneimittelzuzahlungen ab 2027, § 62 SGB V, Chroniker-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses, Bundesgesundheitsministerium zu Zuzahlung und Chronikerregelung,

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197 Euro: Dieser Mehrbedarf steht Menschen mit Schwerbehinderung im Monat zu

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8. Oktober 2026

Menschen mit Behinderung können zusätzlich zum Grundsicherungsgeld einen Mehrbedarf von 35 Prozent ihres persönlichen Regelbedarfs zusätzlich erhalten. Bei Alleinstehenden sind das 2026 monatlich 197,05 Euro. Ein Schwerbehindertenausweis oder ein Grad der Behinderung von 50 genügt für diesen Anspruch jedoch nicht. Der Zuschlag setzt voraus, dass tatsächlich eine gesetzlich erfasste Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, eine entsprechende Hilfe zur Erlangung eines Arbeitsplatzes oder eine bestimmte Leistung zur Teilhabe an Bildung erbracht wird. Fehlt diese Verbindung, entsteht der Anspruch auch bei einem GdB von 100 nicht. Dr. Utz Anhalt: 197 Euro Mehrbedarf für Schwerbehinderte vom Jobcenter Die 197 Euro sind keine neue Leistung seit Juli 2026 Seit dem 1. Juli 2026 heißt die bisherige Bürgergeldleistung im SGB II Grundsicherungsgeld. Die Umgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende hat die Bezeichnung und zahlreiche Vorgaben verändert. Der Mehrbedarf für Menschen mit Behinderung wurde dadurch aber nicht neu eingeführt. Der Anspruch bestand bereits im Bürgergeld und davor im Arbeitslosengeld II. Er wird nach der Reform weiterhin in § 21 Absatz 4 SGB II geregelt. Die Bezeichnung „197-Euro-Zuschlag für Schwerbehinderte“ kann deshalb in die Irre führen. Weder handelt es sich um einen festen Betrag noch um eine Leistung, die allein an den Schwerbehindertenausweis geknüpft ist. Das Gesetz gewährt 35 Prozent des persönlichen Regelbedarfs Das Jobcenter erkennt bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Behinderung einen Mehrbedarf von 35 Prozent des persönlichen Regelbedarfs an, wenn gleichzeitig eine erfasste Teilhabeleistung erbracht wird. Individuelle Ausgaben müssen dann nicht einzeln mit Rechnungen belegt werden. Die häufig genannten 197,05 Euro ergeben sich aus dem Regelbedarf für Alleinstehende und Alleinerziehende. Dieser beträgt 2026 weiterhin 563 Euro. Die Reform zum 1. Juli hat die Höhe der Regelbedarfe für 2026 nicht verändert. Bei Partnern, jungen Erwachsenen im Elternhaushalt und Jugendlichen fällt der Mehrbedarf niedriger aus. Ausschlaggebend ist der Regelbedarf, der der betreffenden Person im Grundsicherungsbescheid zugeordnet wurde. Persönliche Situation Mehrbedarf im Jahr 2026 Alleinstehende oder Alleinerziehende mit 563 Euro Regelbedarf 563 Euro × 35 Prozent = 197,05 Euro Volljährige Partner mit 506 Euro Regelbedarf 506 Euro × 35 Prozent = 177,10 Euro Junge Erwachsene ohne eigenen Haushalt mit 451 Euro Regelbedarf 451 Euro × 35 Prozent = 157,85 Euro Erwerbsfähige Jugendliche von 15 bis 17 Jahren mit 471 Euro Regelbedarf 471 Euro × 35 Prozent = 164,85 Euro Die Beträge gelten bei einem Anspruch für den vollständigen Monat. Beginnt oder endet die Teilhabeleistung während eines Monats, wird der Anspruch nach § 41 SGB II anteilig für die betreffenden Kalendertage berechnet. Der Bezug von Grundsicherungsgeld ist die erste Voraussetzung Der Mehrbedarf nach § 21 Absatz 4 SGB II setzt zunächst einen Anspruch auf Grundsicherungsgeld voraus. Die betroffene Person muss außerdem erwerbsfähig sein und grundsätzlich mindestens drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeiten können. Auch erwerbsfähige Jugendliche können den Mehrbedarf erhalten, sobald sie das 15. Lebensjahr vollendet haben. Personen, die wegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung Leistungen vom Sozialamt beziehen, fallen dagegen regelmäßig unter andere Vorschriften. Ein GdB von 50 ist nicht zwingend erforderlich Entgegen einer verbreiteten Annahme verlangt § 21 Absatz 4 SGB II keinen bestimmten Grad der Behinderung. Eine anerkannte Schwerbehinderung mit einem GdB von mindestens 50 ist daher keine eigenständige Voraussetzung. Nach den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 21 SGB II genügt regelmäßig ein aktueller Bewilligungsbescheid über die erfasste Teilhabeleistung. Die Behinderung und der behinderungsbedingte Förderbedarf ergeben sich dann aus dieser Entscheidung. Das bedeutet zugleich, dass ein Mensch mit einem GdB unter 50 den Zuschlag erhalten kann. Wer lediglich von einer Behinderung bedroht ist, hat nach der Verwaltungspraxis der Bundesagentur dagegen keinen Anspruch auf diesen Mehrbedarf. Die Teilhabeleistung muss tatsächlich erbracht werden Die dritte Voraussetzung führt in der Praxis zu den meisten Ablehnungen. Es reicht nicht, dass eine berufliche Rehabilitation sinnvoll wäre oder dass die betroffene Person grundsätzlich die Bedingungen für eine Förderung erfüllt. Die Leistung muss bewilligt worden sein und tatsächlich durchgeführt werden. Ein Bewilligungsbescheid allein genügt nicht, wenn die Maßnahme noch nicht begonnen hat oder überhaupt nicht wahrgenommen wird. Erfasst werden vor allem berufsbezogene Eingliederungsmaßnahmen im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 SGB IX. Hinzukommen können sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes und bestimmte Hilfen zur schulischen oder hochschulischen Bildung. Diese Förderungen können den Mehrbedarf auslösen In Betracht kommen beispielsweise berufliche Rehabilitationsmaßnahmen, die wegen der Behinderung erforderlich sind und auf eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt ausgerichtet sind. Auch die Unterstützung durch einen Integrationsfachdienst kann erfasst sein, wenn sie im Rahmen einer geregelten Maßnahme erfolgt. Die Bundesagentur nennt außerdem die stufenweise Wiedereingliederung als mögliches Beispiel, wenn dabei der Rentenversicherungsträger Übergangsgeld zahlt. Ob eine konkrete Förderung den Anspruch auslöst, muss anhand des Bewilligungsbescheids, der Fördergrundlage und der tatsächlichen Durchführung geprüft werden. Auch eine vom Jobcenter veranlasste Arbeitsgelegenheit kann ausreichen, wenn die Teilnahme gerade wegen der Behinderung notwendig ist. Eine allgemeine Maßnahme für Arbeitsuchende führt dagegen nicht automatisch zu dem Zuschlag. Nicht jede berufliche Hilfe genügt Ausdrücklich ausgenommen sind bestimmte Leistungen zur Berufsvorbereitung und zur beruflichen Ausbildung nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5 SGB IX. Auch eine reine Beratung oder Arbeitsvermittlung löst den Mehrbedarf für sich genommen nicht aus. Dasselbe gilt nach den Weisungen der Bundesagentur für einmalige Hilfen ohne Maßnahmecharakter. Dazu können eine Kraftfahrzeughilfe, technische Arbeitshilfen oder die Finanzierung einer behindertengerechten Wohnung gehören. Solche Hilfen können zwar einen erheblichen finanziellen Wert haben. Sie führen aber nicht automatisch zu dem monatlichen Mehrbedarf von 35 Prozent. 197 Euro bedeuten nicht immer 197 Euro mehr auf dem Konto Der Mehrbedarf erhöht zunächst den anerkannten Gesamtbedarf der betroffenen Person. Bei einer alleinstehenden Person steigt dieser Bedarf 2026 von 563 Euro auf 760,05 Euro zuzüglich der anerkannten Kosten für Unterkunft und Heizung. Ob tatsächlich 197,05 Euro mehr ausgezahlt werden, hängt jedoch auch vom anrechenbaren Einkommen ab. Übergangsgeld, Arbeitsentgelt oder andere anrechenbare Einnahmen können den Zahlbetrag beeinflussen. Die Aussage „197 Euro zusätzlich“ trifft daher nur zu, wenn der volle Regelbedarf berücksichtigt wird und kein weiteres Einkommen die Auszahlung verringert. Bei Partnern oder jungen Menschen gelten ohnehin niedrigere Ausgangsbeträge. Der Mehrbedarf kann nach dem Ende der Maßnahme weitergezahlt werden § 21 Absatz 4 SGB II erlaubt eine Anerkennung auch während einer angemessenen Übergangszeit nach Abschluss der Teilhabeleistung. Das Jobcenter muss darüber nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden. Die Bundesagentur geht in ihren Weisungen davon aus, dass diese Übergangszeit regelmäßig drei Monate nicht überschreiten sollte. Dabei handelt es sich nicht um eine starre gesetzliche Frist, sondern um eine Orientierung für die Verwaltung. Betroffene sollten die Weiterzahlung ausdrücklich beantragen und begründen, weshalb der erhöhte Bedarf nach dem Ende der Maßnahme noch besteht. Das kann beispielsweise während einer unmittelbaren beruflichen Übergangsphase der Fall sein. Grundsicherungsgeld und Grundsicherung im Alter nicht verwechseln Die ähnliche Bezeichnung der Leistungen verursacht leicht Missverständnisse. Der hier beschriebene Mehrbedarf betrifft das Grundsicherungsgeld für Arbeitsuchende nach dem SGB II und damit grundsätzlich erwerbsfähige Personen. Wer Grundsicherung im Alter oder bei dauerhafter voller Erwerbsminderung nach dem SGB XII bezieht, kann unter anderen Voraussetzungen einen Mehrbedarf erhalten. Nach § 30 Absatz 1 SGB XII sind beispielsweise 17 Prozent der jeweiligen Regelbedarfsstufe möglich, wenn das Merkzeichen G nachgewiesen wird. Daneben kennt das SGB XII einen Mehrbedarf von 35 Prozent für Menschen mit Behinderung, die bestimmte Hilfen zur Schulbildung oder zur schulischen beziehungsweise hochschulischen Ausbildung erhalten. Der Anspruch unterscheidet sich jedoch deutlich von der Regelung für erwerbsfähige Personen im SGB II. So lässt sich der Grundsicherungsbescheid prüfen Im Berechnungsbogen des Bescheids sollte kontrolliert werden, ob unter den Bedarfen ein Mehrbedarf nach § 21 Absatz 4 SGB II aufgeführt ist. Anschließend sollte geprüft werden, ob der Zuschlag für den gesamten Zeitraum der Teilhabeleistung berechnet wurde. Fehlt der Mehrbedarf, sollte dem Jobcenter der aktuelle Bewilligungsbescheid des Rehabilitationsträgers vorgelegt werden. Zusätzlich können eine Teilnahmebescheinigung sowie Angaben zum Beginn und zum voraussichtlichen Ende der Maßnahme hilfreich sein. Der Mehrbedarf muss nach § 37 SGB II nicht als eigenständige Leistung gesondert beantragt werden, wenn bereits ein Antrag auf Grundsicherungsgeld gestellt wurde. Trotzdem ist es ratsam, ihn ausdrücklich schriftlich geltend zu machen, damit die Voraussetzungen dokumentiert und geprüft werden. Widerspruch und Überprüfungsantrag können Nachzahlungen sichern Gegen einen aktuellen Bescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Die gesetzliche Frist ergibt sich aus § 84 Sozialgerichtsgesetz. Ist die Widerspruchsfrist bereits abgelaufen, kommt ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X in Betracht. Für Leistungen nach dem SGB II begrenzt § 40 SGB II die mögliche Nachzahlung regelmäßig auf einen Zeitraum von einem Jahr. Betroffene sollten deshalb nicht zu lange warten. Weitere Hinweise zum Vorgehen bietet der Ratgeber zum Überprüfungsantrag bei fehlerhaften Jobcenter-Bescheiden. Beispiel aus der Praxis Die alleinstehende Anna erhält Grundsicherungsgeld und hat einen GdB von 60. Wegen ihrer Behinderung nimmt sie sechs Monate lang an einer bewilligten berufsbezogenen Eingliederungsmaßnahme teil, erhält in ihrem Bescheid aber nur den Regelbedarf von 563 Euro. Nachdem Anna den Bewilligungsbescheid des Rehabilitationsträgers und die Teilnahmebescheinigung einreicht, erkennt das Jobcenter den Mehrbedarf von monatlich 197,05 Euro an. Für sechs vollständige Monate erhöht sich ihr anerkannter Bedarf damit um insgesamt 1.182,30 Euro. Ob Anna den gesamten Betrag zusätzlich ausgezahlt bekommt, hängt davon ab, ob in diesem Zeitraum anrechenbares Einkommen vorhanden war. Ihr Schwerbehindertenausweis allein hätte den Anspruch nicht ausgelöst. Sechs Fragen und Antworten zum Mehrbedarf bei Behinderung 1. Bekommt jeder Mensch mit Schwerbehindertenausweis 197 Euro zusätzlich? Nein. Der Ausweis allein genügt nicht. Erforderlich sind ein Anspruch auf Grundsicherungsgeld, eine Behinderung und eine tatsächlich erbrachte Teilhabeleistung oder eine andere im Gesetz genannte Hilfe. 2. Muss mindestens ein GdB von 50 festgestellt worden sein? Nein. § 21 Absatz 4 SGB II schreibt keinen bestimmten GdB vor. Auch Menschen ohne anerkannte Schwerbehinderung können den Mehrbedarf erhalten, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. 3. Wie hoch ist der Mehrbedarf im Jahr 2026? Der Mehrbedarf beträgt 35 Prozent des persönlichen Regelbedarfs. Bei Alleinstehenden sind das 197,05 Euro, bei Partnern 177,10 Euro und bei jungen Erwachsenen ohne eigenen Haushalt 157,85 Euro monatlich. 4. Reicht die Bewilligung einer Rehabilitationsmaßnahme aus? Die Leistung muss nicht nur bewilligt, sondern tatsächlich erbracht werden. Eine noch nicht begonnene oder nicht angetretene Maßnahme begründet nach den Weisungen der Bundesagentur regelmäßig keinen Anspruch. 5. Muss der Mehrbedarf gesondert beantragt werden? Rechtlich wird er grundsätzlich vom bestehenden Antrag auf Leistungen nach dem SGB II erfasst. Praktisch sollte der Mehrbedarf dennoch schriftlich verlangt und mit dem Bewilligungsbescheid sowie einer Teilnahmebescheinigung belegt werden. 6. Kann der Mehrbedarf rückwirkend nachgezahlt werden? Bei einem noch nicht bestandskräftigen Bescheid ist ein Widerspruch innerhalb eines Monats möglich. Bei älteren Bescheiden kann ein Überprüfungsantrag gestellt werden, wobei die Nachzahlung im SGB II regelmäßig auf einen Zeitraum von einem Jahr begrenzt ist.

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Mehrarbeit in Teilzeit: Wer Zuschläge zu spät einfordert kann Geld verlieren

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8. Oktober 2026

Wer in Teilzeit arbeitet, muss für Überstundenzuschläge nicht grundsätzlich erst die Arbeitszeit einer Vollzeitkraft überschreiten. Eine solche Regelung kann Teilzeitbeschäftigte unzulässig benachteiligen. Ob zusätzliche Zahlungen zustehen, hängt jedoch von der geltenden Zuschlagsregelung und den tatsächlich geleisteten Stunden ab. Einen allgemeinen Anspruch auf Zuschläge für jede zusätzliche Stunde gibt es nicht. Ein Streit aus dem Einzelhandel zeigt, warum diese Unterscheidung wichtig ist. Das Bundesarbeitsgericht hat am 26. August 2026 eine Entscheidung zu Mehrarbeitszuschlägen teilweise aufgehoben und an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Eine bestimmte Nachzahlung steht aufgrund dieses Sitzungsergebnisses noch nicht fest. BAG-Entscheidung 2026: Was im Brandenburger Verfahren noch offen ist Im Verfahren 5 AZR 122/25 geht es um Mehrarbeitszuschläge nach dem Manteltarifvertrag für den Einzelhandel in Brandenburg. Die Arbeitnehmerin verlangte Zuschläge für Stunden oberhalb ihrer individuellen Teilzeitarbeitszeit. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hatte ihr teilweise recht gegeben. Auf die Revision der Arbeitgeberseite hob das BAG die Entscheidung vom 16. Mai 2025 – 12 Sa 1016/24 – insoweit auf, wie das Landesarbeitsgericht der Berufung der Klägerin stattgegeben hatte. In diesem Umfang muss das Berufungsgericht erneut verhandeln und entscheiden. Das ist noch kein abschließender Zahlungserfolg für die Beschäftigte. Das veröffentlichte Sitzungsergebnis nennt weder einen endgültigen Nachzahlungsbetrag noch die Gründe für die Aufhebung. Daraus lässt sich auch nicht ableiten, dass eine einheitliche Vollzeitgrenze nun generell zulässig wäre. Warum die Vollzeitgrenze Teilzeitkräfte benachteiligen kann Eine Beschäftigte arbeitet laut Vertrag 20 Stunden pro Woche. Ihr Kollege hat eine 40-Stunden-Woche. Beide übernehmen zusätzliche Arbeit. Zahlt der Arbeitgeber Zuschläge erst für Stunden oberhalb von 40 Wochenstunden, hat das unterschiedliche Folgen: Der Vollzeitbeschäftigte erreicht die Zuschlagsgrenze mit seiner regulären Arbeitszeit. Die Teilzeitkraft muss zunächst weitere 20 Stunden ohne Zuschlag arbeiten. Dass für beide dieselbe Grenze gilt, bedeutet deshalb nicht automatisch Gleichbehandlung. Gemessen an ihrer vereinbarten Arbeitszeit muss die Teilzeitbeschäftigte erheblich mehr zusätzliche Arbeit leisten, um einen Zuschlag zu erhalten. Nach § 4 Absatz 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz dürfen Teilzeitbeschäftigte wegen ihrer Teilzeit nicht schlechter behandelt werden als vergleichbare Vollzeitkräfte, sofern kein sachlicher Grund die unterschiedliche Behandlung rechtfertigt. Das BAG hat am 5. Dezember 2024 im Verfahren 8 AZR 370/20 eine entsprechende Zuschlagsregelung beanstandet. Ohne sachliche Rechtfertigung muss die Grenze entsprechend dem Teilzeitumfang abgesenkt werden. Im damaligen Fall erhielt eine Pflegekraft mit 40 Prozent einer Vollzeitstelle eine zusätzliche Zeitgutschrift. Entsteht der Zuschlag schon ab der ersten zusätzlichen Stunde? Nicht zwingend. Die persönliche Arbeitszeit und die Grenze, ab der Zuschläge entstehen, müssen nicht identisch sein. Das zeigt die BAG-Entscheidung vom 28. April 2026 – 5 AZR 96/25 – zum Einzelhandel in Thüringen. Dort standen 38 Stunden regelmäßiger Wochenarbeitszeit einer Zuschlagsgrenze von 40 Stunden gegenüber. Das BAG verlangte eine anteilige Absenkung für Teilzeitkräfte. Bei der Klägerin mit 19,25 Wochenstunden blieb ein zusätzlicher Anteil von rund 1,01 Stunden zuschlagsfrei. Die Grenze lag damit bei rund 20,26 Wochenstunden. Für dieses Modell lautet die Rechnung: 19,25 ÷ 38 × 40 = rund 20,26 Stunden. Erst die darüber hinausgehende Arbeitszeit kommt für den Zuschlag infrage. Ob diese Berechnung auf andere Arbeitsverhältnisse passt, hängt von der jeweiligen Regelung ab. Weitere Rechenbeispiele zur anteiligen Zuschlagsgrenze für Teilzeitbeschäftigte erläutern das Thüringer Urteil. Es ist vom hier behandelten Brandenburger Verfahren zu unterscheiden. Stundenlohn und Überstundenzuschlag getrennt prüfen Die Bezahlung einer zusätzlichen Arbeitsstunde ist etwas anderes als ein Zuschlag auf diese Vergütung. Ein Arbeitgeber kann die geleisteten Stunden bereits zum normalen Stundenlohn bezahlt haben. Trotzdem kann noch ein Zuschlag fehlen, wenn die dafür geltenden Voraussetzungen erfüllt sind. Je nach Regelung kommt statt einer Auszahlung auch eine zusätzliche Gutschrift auf dem Arbeitszeitkonto infrage. Eine solche Zeitgutschrift war Gegenstand des BAG-Verfahrens von 2024. Welche Grundlagen für die Vergütung zusätzlicher Arbeit entscheidend sind, erläutert der Beitrag „Arbeitsrecht: Mehr Lohn für Überstunden – dann muss der Arbeitgeber zusätzlich zahlen“. Beispiel: Acht zuschlagspflichtige Stunden bringen 32 Euro extra Angenommen, eine Teilzeitkraft verdient 16 Euro brutto pro Stunde. Für zuschlagspflichtige Mehrarbeit sieht die geltende Regelung einen Zuschlag von 25 Prozent vor. Acht zusätzliche Stunden erfüllen sämtliche Voraussetzungen dafür. Eigene Beispielrechnung für acht zuschlagspflichtige Stunden Bestandteil Berechnung Betrag Grundvergütung für die zusätzlichen Stunden 8 × 16 Euro 128 Euro brutto Zuschlag pro Stunde 16 Euro × 25 Prozent 4 Euro brutto Zuschläge für acht Stunden 8 × 4 Euro 32 Euro brutto Gesamtvergütung für die acht Stunden 128 Euro + 32 Euro 160 Euro brutto Hat der Arbeitgeber die Grundvergütung bereits gezahlt, wären in diesem Beispiel noch 32 Euro brutto Zuschläge offen. Die Beträge sind frei gewählt. Sie beschreiben keinen zugesprochenen Betrag aus dem aktuellen Verfahren. Auch der Zuschlag von 25 Prozent gilt nicht allgemein für alle Teilzeitbeschäftigten. Welche zusätzlichen Arbeitsstunden zählen? Für einen Zahlungsanspruch reicht es grundsätzlich nicht, eigenständig länger am Arbeitsplatz zu bleiben. Die zusätzliche Arbeit muss dem Arbeitgeber zuzurechnen sein. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn er sie angeordnet, nachträglich gebilligt oder wissentlich geduldet hat. Auch zusätzliche Arbeit, die zur Erledigung der übertragenen Aufgaben erforderlich war, kann berücksichtigt werden. Wer Überstundenvergütung verlangt, muss grundsätzlich darlegen und im Streitfall beweisen, wann die Stunden geleistet wurden und weshalb sie dem Arbeitgeber zuzurechnen sind. Diese Anforderungen erläutert das BAG unter anderem im Urteil vom 10. April 2013 – 5 AZR 122/12, Randnummern 14 und 15. Für die Prüfung sollten Beschäftigte insbesondere folgende Unterlagen zusammenstellen: Arbeitsvertrag und Tarifvertrag: Welche Arbeitszeit und welche Zuschläge sind geregelt? Dienstpläne und Arbeitszeitnachweise: Wann und wie lange wurde tatsächlich gearbeitet? Abrechnungen und Arbeitszeitkonto: Welche Stunden und Zuschläge wurden bereits berücksichtigt? Nachrichten zu zusätzlichen Einsätzen: Wer hat die Mehrarbeit angeordnet oder bestätigt? Damit lässt sich gezielt prüfen, ob Arbeitsstunden fehlen, nur zum normalen Stundenlohn vergütet wurden oder bereits durch eine entsprechende Gutschrift berücksichtigt sind. Nachzahlung verlangen: Ausschlussfristen beachten Mögliche Ansprüche sollten zeitnah geprüft werden. Tarifverträge und Arbeitsverträge können Ausschlussfristen enthalten. Werden Forderungen nicht innerhalb der maßgeblichen Frist und in der vorgeschriebenen Form geltend gemacht, können sie verfallen. Das gilt grundsätzlich auch für Ansprüche, die aus einer unzulässigen Benachteiligung bei Überstundenzuschlägen entstehen. Das BAG hat sich damit im Verfahren 8 AZR 370/20 ausdrücklich befasst. Welche Frist im eigenen Arbeitsverhältnis gilt, muss anhand der jeweiligen Regelung geprüft werden. Beschäftigte sollten den betroffenen Zeitraum und die zusätzlichen Stunden möglichst konkret benennen. Welche Rolle Nachweise, Vertragsklauseln und Fristen spielen, erklärt auch der Ratgeber „Überstunden ohne Bezahlung: Wann der Arbeitgeber trotzdem zahlen muss“. Betriebsrat, Gewerkschaft oder eine arbeitsrechtliche Beratung können dabei unterstützen, die Zuschlagsregelung und mögliche Fristen einzuordnen. Was Teilzeitbeschäftigte auf ihrer Abrechnung prüfen sollten Ein genauer Blick lohnt sich besonders, wenn regelmäßig zusätzliche Schichten anfallen, Zuschläge aber stets mit dem Hinweis auf die noch nicht erreichte Vollzeitgrenze abgelehnt werden. Der Schutz vor Benachteiligung gilt unabhängig davon, weshalb jemand in Teilzeit arbeitet. Auch wer seine Arbeitszeit zur Angehörigenpflege oder zur Entlastung vor dem Ruhestand reduziert hat, kann sich darauf berufen. Maßgeblich ist, ob die schlechtere Behandlung wegen der Teilzeit sachlich gerechtfertigt ist. Für die eigene Abrechnung kommt es auf vier Fragen an: Welche Zuschlagsgrenze wurde angewendet? Berücksichtigt sie den Teilzeitumfang? Sind die zusätzlichen Stunden dokumentiert? Und wurden mögliche Ansprüche rechtzeitig geltend gemacht? Häufige Irrtümer über Überstundenzuschläge in Teilzeit „Teilzeitkräfte bekommen immer ab der ersten Mehrstunde einen Zuschlag.“ Nein. Es kommt auf die geltende Zuschlagsregelung an. Die Grenze kann auch nach einer anteiligen Absenkung oberhalb der vertraglichen Arbeitszeit liegen. „Das BAG hat im August 2026 abschließend zugunsten der Arbeitnehmerin entschieden.“ Nein. Im Verfahren 5 AZR 122/25 hat das BAG die Vorentscheidung teilweise aufgehoben und zurückverwiesen. Das veröffentlichte Sitzungsergebnis belegt keinen endgültigen Zahlungsanspruch. „Bezahlte Mehrstunden bedeuten, dass nichts mehr offen ist.“ Nicht unbedingt. Zusätzlich zur Grundvergütung kann noch ein Zuschlag geschuldet sein. Für den Anspruch zählen Regelung, Arbeitsstunden und Fristen Eine einheitliche Zuschlagsgrenze für Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigte kann unzulässig sein. Welche Zahlung daraus entsteht, hängt jedoch von der maßgeblichen Regelung, der Berechnung und möglichen Ausschlussfristen ab. Im Brandenburger Verfahren hat das BAG eine erneute Verhandlung angeordnet. Die Gründe für die Aufhebung lassen sich dem veröffentlichten Sitzungsergebnis nicht entnehmen. Beschäftigte mit ähnlichen Fragen sollten die Prüfung ihrer eigenen Ansprüche deshalb nicht allein vom weiteren Verlauf dieses Verfahrens abhängig machen. Häufige Fragen zu Teilzeit und Überstundenzuschlägen Habe ich Anspruch auf Zuschläge, sobald ich mehr als meine vertraglichen Stunden arbeite? Nicht automatisch. Maßgeblich sind die geltende Zuschlagsregelung, eine gegebenenfalls erforderliche anteilige Absenkung der Grenze und die weiteren Anspruchsvoraussetzungen. Was bedeutet „Anpassung nach oben“? Damit ist gemeint, dass die benachteiligte Gruppe die ihr zu Unrecht vorenthaltene Leistung erhält. Bei Überstundenzuschlägen kann dies bedeuten, dass Teilzeitkräfte Zuschläge ab einer entsprechend ihrem Arbeitszeitumfang abgesenkten Grenze beanspruchen können. Muss ich meine Ansprüche schriftlich geltend machen? Das hängt von der anwendbaren Regelung ab. Frist und Form müssen geprüft werden. Eine nachweisbare Geltendmachung hilft, den rechtzeitigen Zugang beim Arbeitgeber zu belegen. Kann eine Zeitgutschrift die Auszahlung ersetzen? Ja, wenn die maßgebliche Regelung dies vorsieht und ihre Voraussetzungen erfüllt sind. Eine entsprechende Zeitgutschrift war Gegenstand des BAG-Verfahrens 8 AZR 370/20. Gilt das Benachteiligungsverbot auch außerhalb des Einzelhandels? Ja. Der Schutz von Teilzeitbeschäftigten gilt branchenübergreifend. Ob ein Zuschlagsanspruch besteht, hängt von der jeweiligen Anspruchsgrundlage ab, etwa einem Tarifvertrag oder einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung. Rechtsstand geprüft am: 8. Oktober 2026. Zum Verfahren 5 AZR 122/25 wurde das veröffentlichte Sitzungsergebnis ausgewertet. Vollständige Entscheidungsgründe lagen der Ausarbeitung nicht zugrunde. Eigene Beispielrechnungen. Quellen § 4 TzBfG: Verbot der Diskriminierung § 612 BGB: Vergütung BAG, 26. August 2026 – 5 AZR 122/25: Sitzungsergebnis LAG Berlin-Brandenburg, 16. Mai 2025 – 12 Sa 1016/24: teilweise aufgehobene Vorentscheidung BAG, 28. April 2026 – 5 AZR 96/25: anteilige Zuschlagsgrenze, insbesondere Randnummern 19, 53 und 69 BAG, 5. Dezember 2024 – 8 AZR 370/20: Überstundenzuschläge und Ausschlussfristen BAG, 10. April 2013 – 5 AZR 122/12: Veranlassung und Nachweis von Überstunden

Aktuelle Urteile zum Bürgergeld, Grundsicherung, Sozialhilfe und Rente

Kündigung wegen 2 Gläsern Wein während der AU: Gericht spricht dann 24.000 Euro Abfindung zu

Beitragsbild von: Kündigung wegen 2 Gläsern Wein während der AU: Gericht spricht dann 24.000 Euro Abfindung zu

8. Oktober 2026

Zwei Gläser eines spanischen Weinmischgetränks beim Abendessen kosteten eine Kellnerin zunächst ihren Arbeitsplatz. Der Arbeitgeber warf ihr vor, während einer längeren Krankschreibung wegen Diabetes ihre Genesung gefährdet und das Vertrauen des Betriebs missbraucht zu haben. Das Obergericht der spanischen Region Murcia erklärte die Kündigung jedoch für nichtig und sprach der Frau 24.000 Euro Abfindung wegen immaterieller Schäden zu. Der Fall ist auch für Beschäftigte in Deutschland aufschlussreich, darf aber nicht unbesehen auf das deutsche Arbeitsrecht übertragen werden. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bedeutet weder Hausarrest noch ein allgemeines Verbot von Restaurantbesuchen oder Alkohol. Ob ein Verhalten arbeitsrechtliche Folgen haben kann, hängt von der Erkrankung, ärztlichen Vorgaben, der konkreten Aktivität und ihren möglichen Folgen für die Genesung ab. Kellnerin war wegen schwerer gesundheitlicher Beschwerden arbeitsunfähig Die Frau arbeitete seit März als Kellnerin in einem Gastronomiebetrieb. Seit dem 30. Oktober war sie wegen einer akuten Nierenbeckenentzündung und einer schweren Unterzuckerung im Zusammenhang mit ihrer Diabeteserkrankung arbeitsunfähig. Ein ärztlicher Bericht vom 15. Januar stufte den zunächst kurz erwarteten Ausfall als längeren Vorgang mit einer voraussichtlichen Dauer von 78 Tagen ein. Bereits am folgenden Tag schlug der Arbeitgeber nach den gerichtlichen Feststellungen eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor. Als Begründung verwies er darauf, dass die fortdauernde Erkrankung den Betrieb ungefähr 700 Euro monatlich koste. Die Beschäftigte lehnte die einvernehmliche Trennung ab. Am 6. Februar ging sie mit mehreren Freunden in einem Restaurant essen und trank zwei Gläser "Tinto de Verano", ein Mischgetränk aus Wein und einem süßen Erfrischungsgetränk. Der Betrieb hatte sie zuvor beobachten lassen. Am 24. Februar folgte die disziplinarische Kündigung. Arbeitgeber warf der Beschäftigten Betrug und Illoyalität vor Nach Ansicht des Arbeitgebers passten Alkohol und Zucker nicht zu der Diabeteserkrankung. Das Unternehmen behauptete deshalb, die Frau habe ihre Beschwerden wissentlich verschlimmern oder ihre Genesung verzögern können. Im Kündigungsschreiben war unter anderem von Betrug, Illoyalität und einem Missbrauch des Vertrauens die Rede. Das Arbeitsgericht Murcia hielt die Vorwürfe für nicht ausreichend, um die Entlassung zu tragen. Es bewertete die Kündigung zunächst als ungerechtfertigt, lehnte aber die von der Frau verlangte Feststellung einer diskriminierenden und deshalb nichtigen Kündigung ab. Danach gingen sowohl die Beschäftigte als auch der Betrieb in die nächste Instanz. Zeitliche Abfolge entlarvte den vorgeschobenen Kündigungsgrund Der Tribunal Superior de Justicia de Murcia kam zu einem strengeren Ergebnis. Für das Gericht sprach vor allem der Ablauf der Ereignisse dafür, dass der Restaurantbesuch nur als formale Begründung diente. Unmittelbar nach der Verlängerung der erwarteten Krankheitsdauer hatte der Arbeitgeber die Vertragsauflösung verlangt und dabei ausdrücklich auf seine Kosten verwiesen. Die Richter sahen darin einen starken Beleg dafür, dass der Betrieb die Mitarbeiterin wegen ihres Gesundheitszustands loswerden wollte. Die später beobachteten zwei Getränke hätten lediglich eine bereits zuvor gefasste Trennungsabsicht verdeckt. Nach der spanischen Rechtslage wertete das Gericht dieses Vorgehen als verbotene Benachteiligung wegen Krankheit. Das Urteil vom 24. Februar 2026 trägt das Aktenzeichen 197/2026 und den europäischen Rechtsprechungsnachweis ECLI:ES:TSJMU:2026:359. Es betrifft das Rechtsmittelverfahren 992/2025 vor der Kammer für Arbeitssachen des Obergerichts Murcia. Nach den Berichten über die Entscheidung war das Urteil Ende August 2026 noch nicht rechtskräftig. 24.000 Euro waren keine gewöhnliche Abfindung Die häufig verwendete Bezeichnung als Abfindung oder pauschaler Schadensersatz greift zu kurz. Das Gericht verurteilte den Arbeitgeber zur sofortigen Wiedereinstellung und zur Zahlung des seit der Entlassung entgangenen Arbeitslohns. Zusätzlich erhielt die Frau 24.000 Euro als Ausgleich für den immateriellen Schaden durch die Verletzung ihrer Grundrechte. Damit lag die wirtschaftliche Belastung des Betriebs deutlich über 24.000 Euro. Neben der Entschädigung fallen der rückständige Lohn und Kosten des Verfahrens an. Die Entscheidung zeigt zugleich, warum frühere Nachrichten oder Äußerungen des Arbeitgebers in einem Kündigungsprozess erhebliches Gewicht bekommen können. Krankschreibung bedeutet auch in Deutschland keinen Hausarrest Eine ärztliche Arbeitsunfähigkeit besagt, dass ein Beschäftigter seine konkrete Arbeit krankheitsbedingt nicht ausüben kann oder die Arbeit den Gesundheitszustand verschlimmern würde. Sie verpflichtet niemanden, die Wohnung nur für Arztbesuche zu verlassen. Spaziergänge, Einkäufe, Treffen mit Freunden und Restaurantbesuche können daher erlaubt sein, wenn sie der Genesung nicht entgegenstehen. Was zulässig ist, richtet sich stets nach der Erkrankung. Ein Spaziergang kann bei einer psychischen Erkrankung hilfreich sein, während schweres Heben bei akuten Rückenbeschwerden Zweifel auslösen kann. Auch Arbeiten trotz Krankschreibung ist nicht automatisch verboten, kann aber Ansprüche auf Entgeltfortzahlung oder Krankengeld gefährden, wenn die Tätigkeit der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit widerspricht. Der Konsum von Alkohol ist deshalb nicht schon für sich ein Kündigungsgrund. Problematisch kann er werden, wenn er nachweislich die Behandlung beeinträchtigt, gegen konkrete ärztliche Anweisungen verstößt oder zusammen mit weiteren Umständen den Verdacht einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit begründet. Zwei Getränke bei einem Abendessen beweisen jedoch nicht automatisch, dass jemand wieder arbeiten kann oder seine Erkrankung nur simuliert. Wann genesungswidriges Verhalten eine Kündigung rechtens machen kann Beschäftigte müssen während der Arbeitsunfähigkeit alles unterlassen, was ihre Genesung ernsthaft gefährdet oder verzögert. Ein erheblicher Verstoß gegen diese Rücksichtnahmepflicht kann eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen. Für eine fristlose Kündigung verlangt § 626 BGB zudem einen wichtigen Grund und eine umfassende Abwägung des Einzelfalls. Der Arbeitgeber muss die Tatsachen darlegen und beweisen, auf die er die Kündigung stützt. Eine bloße Vermutung, eine Freizeitaktivität könne möglicherweise schaden, genügt regelmäßig nicht. Bei medizinischen Zusammenhängen kommt es häufig darauf an, ob sich die behauptete Gefahr fachlich belegen lässt. Vor einer verhaltensbedingten Kündigung ist meist eine Abmahnung erforderlich. Sie kann entbehrlich sein, wenn eine besonders schwere Pflichtverletzung vorliegt oder erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung nicht zu erwarten ist. Der Vergleich mit einem Fall, in dem umfangreiche Renovierungsarbeiten während der Krankschreibung zur fristlosen Kündigung führten, zeigt, wie sehr Umfang und Art der Tätigkeit den Ausgang beeinflussen. Das spanische Gleichbehandlungsrecht nennt Krankheit und Gesundheitszustand ausdrücklich als geschützte Merkmale. Das deutsche Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz schützt dagegen nicht jede Erkrankung als solche, wohl aber eine Behinderung. Daneben können das Kündigungsschutzgesetz, das Maßregelungsverbot des § 612a BGB, der besondere Schutz schwerbehinderter Menschen und weitere Vorschriften eine Kündigung angreifbar machen. Eine Entschädigung von 24.000 Euro wäre in Deutschland daher keineswegs die automatische Folge bei vergleichbaren Fällen. Häufig geht es zunächst um die Feststellung, dass die Kündigung unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis fortbesteht. Eine Abfindung entsteht oft erst durch einen Vergleich oder unter besonderen gesetzlichen Voraussetzungen. Beweise des Arbeitgebers sind nicht grenzenlos verwertbar Im spanischen Fall ließ der Betrieb die Kellnerin beobachten. Auch in Deutschland dürfen Arbeitgeber nicht ohne ausreichenden Anlass Privatdetektive auf erkrankte Beschäftigte ansetzen. Eine verdeckte Überwachung setzt regelmäßig konkrete Tatsachen voraus, die einen schwerwiegenden Pflichtverstoß vermuten lassen. Fehlt ein solcher Verdacht, kann eine Überwachung das Persönlichkeitsrecht verletzen und selbst finanzielle Ansprüche auslösen. Fotos oder Berichte sind deshalb nicht allein deshalb unbedenklich, weil sie den Beschäftigten im öffentlichen Raum zeigen. Gerichte prüfen Anlass, Umfang und Verhältnismäßigkeit der Nachforschungen. Quellen Die Angaben zum Urteil beruhen auf der juristischen Besprechung im spanischen Staatsanzeiger zum Urteil TSJ Murcia 197/2026, dem veröffentlichten Rechtsprechungsnachweis ECLI:ES:TSJMU:2026:359.

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Witwenrente zurückbekommen: Eine Trennung allein reicht nicht

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8. Oktober 2026

Mit einer zweiten Hochzeit endet die bisherige Witwenrente. Doch dieser Verlust muss nicht endgültig sein: Wird die neue Ehe rechtskräftig geschieden, kann die Hinterbliebenenrente aus der ersten Ehe wieder gezahlt werden. Dafür müssen Sie einen neuen Antrag stellen. Wer zu lange wartet, riskiert verlorene Monatszahlungen. Die Deutsche Rentenversicherung erinnert in ihrer Mitteilung vom 2. September 2026 an diese Möglichkeit. Es handelt sich um bestehendes Recht. Entscheidend sind das rechtliche Ende der späteren Ehe, die weiteren Anspruchsvoraussetzungen und mögliche Anrechnungen. Heike glaubt, ihre Witwenrente sei verloren Fiktives Beispiel: Heike ist 58 Jahre alt und lebt in Alsfeld bei Fulda. Ihr erster Ehemann Julius kam bei einem Autounfall ums Leben. Danach erhielt sie Witwenrente. Einige Jahre später heiratete sie Boris, heute 54 Jahre alt. Mit dieser Hochzeit endete die laufende Zahlung aus Julius’ Rentenversicherung. Nun lässt sich Heike von Boris scheiden. Sie geht davon aus, dass sie die frühere Witwenrente durch ihre Wiederheirat für immer verloren hat. Tatsächlich kann sie jedoch nach der rechtskräftigen Scheidung erneut einen Anspruch aus Julius’ Versicherung haben. Das Gesetz bezeichnet diese Leistung als Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten. Heike muss deshalb weder auf den Tod von Boris noch auf ihr eigenes Rentenalter warten. Die Voraussetzungen für die Witwenrente bleiben allerdings bestehen. Eine Trennung reicht für die Rückkehr nicht aus § 46 Absatz 3 SGB VI ermöglicht eine kleine oder große Witwen- beziehungsweise Witwerrente nach dem vorletzten Ehepartner, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Eine rechtskräftige Scheidung kann diesen Zugang ebenso eröffnen wie der Tod des späteren Ehepartners. Für Heike bedeutet das: Getrennte Wohnungen, das Trennungsjahr oder ein eingereichter Scheidungsantrag genügen nicht. Solange ihre Ehe mit Boris rechtlich fortbesteht, kann sie die Rente nach Julius nicht allein wegen der Trennung zurückbekommen. Auch sonst unterscheiden sich die rentenrechtlichen Folgen von Trennung und rechtskräftiger Scheidung erheblich. Eine neue Beziehung ohne Heirat beendet eine Witwenrente dagegen grundsätzlich nicht. Entscheidend ist deshalb, ob Sie mit einem neuen Partner zusammenleben oder erneut heiraten. Mit 58 Jahren erfüllt Heike die Altersvoraussetzung Heike erfüllt mit 58 Jahren die Altersvoraussetzung für die große Witwenrente. Diese kann grundsätzlich auch wegen Erwerbsminderung oder wegen der Erziehung eines entsprechend berücksichtigungsfähigen Kindes zustehen. Die Rentenversicherung prüft, welche Voraussetzungen beim erneuten Anspruch vorliegen. Eine nach neuem Recht zeitlich begrenzte kleine Witwenrente beginnt nach der Scheidung hingegen nicht einfach für weitere volle zwei Jahre. Ihr Bezugszeitraum knüpft an den Tod des versicherten Ehepartners an. Wer inzwischen die Voraussetzungen der großen Witwenrente erfüllt, sollte deren Bewilligung ausdrücklich prüfen lassen. Ab welchem Monat kann Heike wieder Geld erhalten? Angenommen, Heikes Scheidung von Boris wird am 18. September 2026 rechtskräftig. Sind die weiteren Voraussetzungen erfüllt, kann die Witwenrente nach Julius ab Oktober 2026 wieder geleistet werden. Maßgeblich ist die Rechtskraft der Scheidung, nicht der Tag des Auszugs oder der Beginn des Verfahrens. Die frühere Bewilligung setzt die Überweisungen nicht automatisch wieder in Gang. Heike muss die erneute Zahlung beantragen. Sie sollte ausdrücklich erklären, dass sie nach dem Ende ihrer zweiten Ehe wieder Witwenrente aus der Versicherung von Julius beansprucht. Zwölfmonatsfrist: Ein später Antrag kann Nachzahlungen kosten Die DRV empfiehlt einen neuen Antrag innerhalb von zwölf Kalendermonaten. Rechtlich wichtig ist die Begrenzung in § 99 Absatz 2 SGB VI: Eine Hinterbliebenenrente wird höchstens für zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Antragstellung nachgezahlt. Damit ist die Zwölfmonatsfrist nach dem Ende der zweiten Ehe keine Regel, nach der anschließend jeder Anspruch erlischt. Ein später Antrag kann weiterhin laufende Leistungen ermöglichen. Weiter zurückliegende Monate gehen jedoch grundsätzlich verloren. Stellt Heike ihren Antrag erst im Dezember 2027, reicht die reguläre Nachzahlung längstens bis Dezember 2026 zurück. Die möglichen Rentenmonate Oktober und November 2026 wären dann nicht mehr erfasst. Deshalb sollte sie den Antrag unmittelbar nach der rechtskräftigen Scheidung stellen und sich den Eingang bestätigen lassen. Unterhalt von Boris kann die Witwenrente mindern Der frühere Rentenbetrag steht Heike nicht unbedingt ungekürzt zu. Nach § 90 Absatz 1 SGB VI werden bestimmte Ansprüche aus der letzten Ehe auf die Witwenrente nach dem vorletzten Ehepartner angerechnet. Dazu gehören Unterhalts-, Renten- und Versorgungsansprüche für denselben Zeitraum. Hat Heike nach der Scheidung Anspruch auf nachehelichen Unterhalt von Boris, muss sie diesen angeben. Die Rentenversicherung prüft die Anrechnung gesondert. Die gewöhnliche Freibetragsregel für eigenes Erwerbseinkommen lässt sich nicht einfach auf diesen Unterhaltsanspruch übertragen. Dabei zählt nicht ausschließlich, ob tatsächlich Geld auf Heikes Konto eingeht. Ein bestehender Unterhaltsanspruch kann relevant sein. Lässt er sich nachweislich nicht durchsetzen, ist das gesondert zu berücksichtigen. Legen Sie deshalb Unterhaltsvereinbarungen, gerichtliche Entscheidungen und gegebenenfalls Nachweise über erfolglose Vollstreckungsversuche vor. Auch ein Unterhaltsverzicht verlangt eine genaue Prüfung. Ein im Scheidungsverfahren aus verständigem Grund vereinbarter Verzicht führt nach den rechtlichen Anweisungen der DRV grundsätzlich nicht zur Anrechnung fiktiven Unterhalts. Anders kann es aussehen, wenn ausschließlich wegen der erwarteten Witwenrente auf Unterhalt verzichtet wurde. Eigenes Einkommen wird zusätzlich geprüft Von Ansprüchen aus der zweiten Ehe zu unterscheiden ist Heikes eigenes Einkommen. Arbeitsentgelt oder eine eigene gesetzliche Rente können nach § 97 SGB VI die Hinterbliebenenrente mindern. Dabei berücksichtigt die Rentenversicherung einen Freibetrag und rechnet grundsätzlich 40 Prozent des darüberliegenden anrechenbaren Einkommens an. Das maßgebliche Einkommen entspricht nicht zwingend dem Nettobetrag auf Ihrer Gehaltsabrechnung. Die Rentenversicherung arbeitet mit gesetzlichen Berechnungsregeln und pauschalen Abzügen. Wie diese Einkommensanrechnung bei der Witwenrente funktioniert, sollten Sie deshalb anhand Ihres Bescheids prüfen. Bezieht Heike später eine eigene Altersrente, kann auch diese die Auszahlung verändern. Eine eigene Altersrente neben der Witwenrente bleibt nicht generell anrechnungsfrei. Bei entsprechend hohem Einkommen kann der Zahlbetrag der Hinterbliebenenrente sogar auf null sinken. Eine frühere Abfindung verhindert den Anspruch nicht Bei der ersten Wiederheirat können Hinterbliebene eine Rentenabfindung erhalten. Für eine große Witwenrente beträgt sie grundsätzlich das 24-Fache des maßgeblichen durchschnittlichen Monatsbetrags. Einzelheiten erläutert der Beitrag zur Rentenabfindung bei Wiederheirat. Hat Heike bei der Hochzeit mit Boris eine solche Abfindung erhalten, schließt das die erneute Witwenrente nicht aus. Endet die zweite Ehe jedoch innerhalb des von der Abfindung erfassten Zeitraums, kann die Rentenversicherung einen Teil der Abfindung mit der wieder zustehenden Rente verrechnen. § 90 Absatz 2 SGB VI sieht dafür angemessene Teilbeträge vor. War Heike dagegen mehrere Jahre mit Boris verheiratet, ist der reguläre Abfindungszeitraum bereits abgelaufen. Allein die frühere Abfindung begründet dann keinen solchen Einbehalt. Bei der kleinen Witwenrente gelten Besonderheiten wegen der verkürzten Abfindung. Diese Unterlagen braucht die Rentenversicherung Halten Sie den früheren Witwenrentenbescheid und die Versicherungsnummer des verstorbenen Ehepartners bereit. Hinzu kommen der Scheidungsbeschluss mit Rechtskraftnachweis, Angaben zum eigenen Einkommen und Unterlagen über Unterhalts- oder Versorgungsansprüche aus der späteren Ehe. Wenn Sie eine Rentenabfindung erhalten haben, gehört auch dieser Bescheid dazu. Die DRV bietet für diese Fallgestaltung die Anlage R0620 zum Antrag auf Witwen- oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten an. Lassen Sie sich bei der Antragstellung helfen, wenn unklar ist, welche ergänzenden Formulare und Nachweise in Ihrem Fall erforderlich sind. Eine bloße Mitteilung über die Scheidung sollte einen ausdrücklich gestellten Rentenantrag nicht ersetzen. Melden Sie außerdem spätere relevante Änderungen Ihres Einkommens. Prüfen Sie im neuen Bescheid den Rentenbeginn, die angesetzten Ansprüche aus der zweiten Ehe und einen möglichen Abfindungseinbehalt. Erhalten Sie ergänzende existenzsichernde Leistungen, müssen Sie auch der zuständigen Behörde die erneute Rentenzahlung mitteilen. Die Witwenrente kann bei Sozialhilfe und Grundsicherungsleistungen als Einkommen zählen. Die zusätzliche Rentenzahlung erhöht deshalb nicht zwangsläufig im gleichen Umfang das insgesamt verfügbare Geld. FAQ: Witwenrente nach der zweiten Ehe Muss mein geschiedener zweiter Ehepartner gestorben sein? Nein. Die rechtskräftige Scheidung kann genügen. Es geht um die Hinterbliebenenrente aus der Versicherung des bereits verstorbenen früheren Ehepartners. Ist nach zwölf Monaten alles verloren? Nein. Die Frist begrenzt die rückwirkende Zahlung. Auch später sollten Sie den Antrag stellen, damit laufende Ansprüche geprüft werden und weitere Monate nicht verloren gehen. Bekomme ich wieder genau meinen früheren Rentenbetrag? Nicht unbedingt. Die Rentenversicherung prüft die aktuelle Anspruchslage, eigenes Einkommen, Ansprüche aus der letzten Ehe und gegebenenfalls die Verrechnung einer früheren Abfindung. Quellen Deutsche Rentenversicherung: Gemeinsame Rechtliche Anweisungen zu § 90 SGB VI. Deutsche Rentenversicherung: Hilfe zu den Formularen, Anlage R0620. Deutsche Rentenversicherung: Renten für Hinterbliebene. Deutsche Rentenversicherung: Witwenrente fortsetzen bei neuer Eheschließung, Mitteilung vom 2. September 2026. Gesetze im Internet: § 46 SGB VI – Witwenrente und Witwerrente. Gesetze im Internet: § 90 SGB VI – Ansprüche nach dem vorletzten Ehegatten und Anrechnungen. Gesetze im Internet: § 97 SGB VI – Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes. Gesetze im Internet: § 99 SGB VI – Beginn der Rentenzahlung. Gesetze im Internet: § 107 SGB VI – Rentenabfindung.

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Witwenrente: Fast 50 Prozent der Hinterbliebenenrenten werden teilweise auf Null gekürzt

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8. Oktober 2026

Die Witwenrente soll Hinterbliebene nach dem Tod des Ehepartners finanziell absichern. In der öffentlichen Wahrnehmung gilt sie oft als verlässliche soziale Leistung, die einen Teil des weggefallenen Einkommens auffängt. Ein Blick in die aktuellen Rentenversicherungsberichte zeigt jedoch, dass diese Absicherung in vielen Fällen deutlich kleiner ausfällt als erwartet. Denn ein erheblicher Teil der Hinterbliebenenrenten wird nicht in voller Höhe ausgezahlt. Fast jede zweite Witwen- oder Witwerrente ist von Kürzungen betroffen. Die Zahlen aus dem Rentenversicherungsbericht 2024 und dem Rentenversicherungsbericht 2025 machen deutlich, dass es sich dabei nicht um Einzelfälle handelt. Vielmehr zeigt sich seit Jahren eine negative Entwicklung: Die Einkommensanrechnung führt dazu, dass viele Hinterbliebene nur eine geminderte Rente erhalten. Für die Betroffenen bedeutet das oft spürbare finanzielle Einbußen. Zugleich wirft die Regelung grundsätzliche sozialpolitische Fragen auf, weil sie gerade jene trifft, die neben der Hinterbliebenenrente durch eigene Arbeit oder andere Einkünfte für ihren Lebensunterhalt sorgen. Die aktuelle Lage: Kürzungen bleiben auf hohem Niveau Schon der Rentenversicherungsbericht 2024 hatte offengelegt, wie verbreitet die Kürzungen bei Witwen- und Witwerrenten sind. Zum Stichtag 1. Juli 2023 wurden mehr als 46 Prozent der rund 4,3 Millionen gesetzlichen Witwen- und Witwerrenten nur gekürzt ausgezahlt. Hintergrund war in diesen Fällen ein sogenannter Ruhensbetrag nach § 97 SGB VI. Gemeint ist damit, dass ein Teil der Hinterbliebenenrente wegen anrechenbaren Einkommens nicht zur Auszahlung kommt. Der Rentenversicherungsbericht 2025 bestätigt diese Entwicklung. Auch zum Stichtag 31. Dezember 2024 hat sich an der grundsätzlichen Praxis kaum etwas verändert. Damit wird deutlich, dass die Kürzungen keine vorübergehende Besonderheit sind, sondern ein dauerhaft wirksamer Bestandteil des Systems der Hinterbliebenenversorgung. Zum Jahresende 2024 zahlte die gesetzliche Rentenversicherung rund 4,39 Millionen Witwenrenten und 753.000 Witwerrenten. Von diesen Leistungen waren sehr viele von einer Einkommensanrechnung betroffen. Bei den Witwen wurden 1,47 Millionen Renten überprüft und gekürzt. Das entsprach 37,7 Prozent der überprüften Witwenrenten. Die durchschnittliche Kürzung lag bei 147 Euro im Monat. Im Schnitt wurden nach der Anrechnung noch 772 Euro ausgezahlt. Bei den Witwern war die Lage noch deutlich einschneidender. Hier wurden 601.000 Renten gekürzt. Das entsprach 51,5 Prozent der überprüften Witwerrenten. Die durchschnittliche Kürzung lag bei 250 Euro monatlich. Die durchschnittlich ausgezahlte Rente belief sich auf nur noch 422 Euro. In der Gesamtschau ergibt sich daraus, dass rund 45 Prozent aller Witwen- und Witwerrenten nur in gekürzter Höhe ausgezahlt werden. Diese Quote liegt damit weiterhin auf einem Niveau, das sozialpolitisch kaum übersehen werden kann. Was hinter der Kürzung der Witwenrenten steckt Der maßgebliche Grund für die Rentenminderungen ist die Einkommensanrechnung nach § 97 SGB VI. Diese Regelung bestimmt, dass eigenes Einkommen des Hinterbliebenen oberhalb eines Freibetrags teilweise auf die Witwen- oder Witwerrente angerechnet wird. Die Hinterbliebenenrente wird dann nicht zusätzlich zum eigenen Einkommen in voller Höhe gezahlt, sondern sinkt, sobald bestimmte Grenzen überschritten werden. Zum Stichtag 31. Dezember 2024 lag der Freibetrag bei 1.038,05 Euro monatlich. Inzwischen liegt der Freibetrag bei 1.076,86 Euro. Hinzu kommt ein zusätzlicher Freibetrag für jedes waisenberechtigte Kind. Überschreitet das eigene Einkommen diese Grenze, werden 40 Prozent des darüberliegenden Betrags von der Hinterbliebenenrente abgezogen. Diese Konstruktion hat weitreichende Folgen. Schon bei Einkommen, die keineswegs als hoch gelten, kommt es zu Kürzungen. Es braucht also kein besonders gutes Gehalt, damit die Witwen- oder Witwerrente sinkt. Gerade bei Teilzeitbeschäftigten, Beschäftigten mit durchschnittlichem Arbeitslohn oder Beziehern bestimmter Erwerbsersatzeinkommen greift die Anrechnung oft früher, als viele erwarten. Warum viele Betroffene die Regelung als ungerecht empfinden Aus Sicht vieler Hinterbliebener ist die Einkommensanrechnung schwer nachvollziehbar. Wer einen Partner verliert, muss nicht nur einen persönlichen Einschnitt bewältigen, sondern oft auch die finanziellen Folgen neu ordnen. Die Erwartung, dass die Hinterbliebenenrente in dieser Situation eine verlässliche Unterstützung darstellt, wird dann enttäuscht, wenn die Leistung durch eigenes Einkommen deutlich sinkt. Hinzu kommt, dass die Regelung auf viele Betroffene widersprüchlich wirkt. Einerseits wird Eigenverantwortung politisch eingefordert und Erwerbstätigkeit ausdrücklich gewünscht. Andererseits führt gerade dieses Erwerbseinkommen dazu, dass die Hinterbliebenenrente gekürzt wird. Für die Betroffenen entsteht so leicht der Eindruck, dass persönliche Vorsorge und eigene Arbeit finanziell teilweise wieder neutralisiert werden. Besonders problematisch ist, dass der Freibetrag seine Schutzwirkung nur noch eingeschränkt entfaltet. Die Lebenshaltungskosten sind in den vergangenen Jahren stark gestiegen. Vor allem Mieten, Energie, Lebensmittel und Dienstleistungen belasten die Haushalte spürbar. Zwar wird der Freibetrag angepasst, doch viele halten diese Entwicklung für unzureichend, weil sie die realen Kaufkraftverluste nicht in vollem Umfang auffängt. Wer in einer teuren Region lebt, spürt die Belastung oft besonders stark. Der Freibetrag steht zunehmend in der Kritik Die Diskussion um die Hinterbliebenenrente konzentriert sich deshalb immer stärker auf die Frage, ob der geltende Freibetrag noch den heutigen sozialen und wirtschaftlichen Bedingungen entspricht. Kritiker sehen hier deutlichen Reformbedarf. Der Vorwurf lautet, dass die geltenden Grenzen nicht mehr zu den tatsächlichen Lebensverhältnissen vieler Betroffener passen. Ein wesentlicher Kritikpunkt ist, dass regionale Unterschiede bei den Lebenshaltungskosten im System keine Rolle spielen. Ob jemand in einer Großstadt mit hohen Mieten lebt oder in einer Region mit geringeren Wohnkosten, hat für die Berechnung der Einkommensanrechnung keine Bedeutung. Damit wird eine bundesweit einheitliche Schwelle angesetzt, obwohl die finanzielle Belastung im Alltag sehr unterschiedlich ausfällt. Zudem fehlt bislang ein fester Betrag, der unabhängig vom Einkommen in jedem Fall ungekürzt erhalten bliebe. Ein solcher Sockel könnte sicherstellen, dass die Hinterbliebenenrente zumindest in einem bestimmten Umfang immer als tatsächliche Absicherung wirksam bleibt. Ohne eine solche Untergrenze geraten viele Betroffene schon relativ früh in einen Bereich, in dem ihre Leistung merklich schmilzt. Auch ein stärkerer Ausgleich für Kaufkraftverluste wird seit längerem gefordert. Zwar folgen die Freibeträge der allgemeinen Entwicklung, doch die Dynamik vieler Preissteigerungen hat in den vergangenen Jahren gezeigt, dass rechnerische Anpassungen nicht automatisch zu einer spürbaren Entlastung führen. Wenn Arbeit die Rente mindert Besonders brisant ist die arbeitsmarktpolitische Wirkung der Einkommensanrechnung. Denn sie verändert die finanziellen Anreize für Hinterbliebene, die weiter arbeiten oder ihre Arbeitszeit ausweiten wollen. Jeder Euro oberhalb des Freibetrags mindert die Rente zu 40 Prozent. Das bedeutet zwar nicht, dass zusätzliche Arbeit insgesamt sinnlos wäre. Doch für viele Betroffene sinkt der finanzielle Zugewinn aus höherem Einkommen deutlich. In der Praxis kann dies dazu führen, dass eine Ausweitung der Erwerbstätigkeit weniger attraktiv erscheint. Gerade bei Teilzeitkräften oder Menschen in unteren und mittleren Einkommensbereichen wird sehr genau gerechnet, ob sich zusätzliche Stunden tatsächlich lohnen. Die Hinterbliebenenrente wird dadurch zu einem Faktor, der Erwerbsentscheidungen beeinflusst. Hinzu kommt ein weiteres Problem: Die Regelungen sind kompliziert. Vielen Betroffenen ist nicht klar, welche Einkünfte berücksichtigt werden, wie die Anrechnung genau berechnet wird und wann sich Veränderungen beim Einkommen auf die Rentenhöhe auswirken. Diese Unsicherheit erschwert eine verlässliche finanzielle Planung. Wer nicht genau weiß, welche Folgen ein höheres Einkommen auf die Rente hat, verhält sich oft vorsichtiger. Auch für die Rentenversicherung selbst ist die Einkommensanrechnung mit erheblichem Verwaltungsaufwand verbunden. Einkommen müssen geprüft, Veränderungen berücksichtigt und Bescheide angepasst werden. Die Kritik lautet deshalb nicht nur, dass die Regelung für Betroffene belastend ist, sondern auch, dass sie ein kompliziertes und ressourcenintensives Verfahren aufrechterhält. Warum Witwer häufiger betroffen sind als Witwen Auffällig ist, dass Witwerrenten deutlich häufiger gekürzt werden als Witwenrenten. Während bei den Witwen 37,7 Prozent der überprüften Renten betroffen waren, lag die Quote bei den Witwern bei 51,5 Prozent. Auch die durchschnittliche Kürzung fiel bei Witwern mit 250 Euro wesentlich höher aus als bei Witwen mit 147 Euro. Dafür gibt es naheliegende Gründe. Männer verfügen im Durchschnitt häufiger über höhere eigene Einkommen oder Rentenansprüche als Frauen. Stirbt die Ehefrau, trifft die Einkommensanrechnung deshalb häufiger auf ein Niveau eigener Einkünfte, das oberhalb des Freibetrags liegt. Die Folge ist, dass die Witwerrente stärker oder häufiger reduziert wird. Gleichzeitig zeigt dieser Befund, wie eng die Hinterbliebenenrente mit gesellschaftlichen Erwerbs- und Einkommensmustern verknüpft ist. Sie ist keine losgelöste Sozialleistung, sondern reagiert direkt auf die wirtschaftliche Situation des Hinterbliebenen. Veränderungen im Arbeitsmarkt, in Lohnstrukturen und in den Erwerbsbiografien schlagen sich daher auch in der Statistik der gekürzten Hinterbliebenenrenten nieder. Was „Nullrente“ bedeutet Bei der öffentlichen Diskussion über gekürzte Witwen- und Witwerrenten wird ein Aspekt häufig übersehen: In den genannten Quoten sind sogenannte Nullrenten nicht enthalten. Gemeint sind Fälle, in denen ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente zwar dem Grunde nach besteht, die Auszahlung wegen hohen anrechenbaren Einkommens aber vollständig entfällt. Das Stammrecht auf die Rente bleibt in solchen Fällen erhalten. Die Leistung geht also rechtlich nicht verloren. Praktisch erhalten die Betroffenen jedoch keine Zahlung, solange das eigene Einkommen zu hoch ist. Diese Fälle zeigen besonders deutlich, wie stark die Einkommensanrechnung in das Leistungsrecht eingreift. Die offiziell ausgewiesenen Kürzungsquoten bilden daher nur einen Teil der tatsächlichen Auswirkungen ab. Die Hinterbliebenenrente erfüllt ihre Aufgabe nur noch eingeschränkt Die Witwen- und Witwerrente soll den wirtschaftlichen Einschnitt nach dem Tod eines Ehepartners abfedern. Sie ist historisch aus dem Gedanken entstanden, dass der Ausfall eines Einkommens in einer Ehe oder Familie nicht sofort zu sozialem Abstieg führen darf. Wenn aber ein großer Teil der Leistungen nur gekürzt oder in manchen Fällen gar nicht ausgezahlt wird, stellt sich die Frage, wie belastbar diese Absicherung heute noch ist. Gerade für Menschen, die arbeiten, Kinder versorgen oder neben dem Verlust eines Partners ihren Alltag neu organisieren müssen, ist finanzielle Verlässlichkeit besonders wichtig. Die gegenwärtige Regelung führt jedoch dazu, dass ausgerechnet eigenes Einkommen häufig zur Minderung der Leistung führt. Damit entsteht ein Spannungsverhältnis zwischen Absicherung und Eigenvorsorge, das sozialpolitisch seit langem umstritten ist. Hinzu kommt, dass der tatsächliche Auszahlungsbetrag oft deutlich unter dem liegt, was Hinterbliebene bei Antragstellung erwarten. Wer nur auf die nominelle Rentenhöhe blickt, erlebt später nicht selten eine Ernüchterung, wenn Anrechnungen berücksichtigt werden. Die reale Schutzwirkung der Hinterbliebenenrente liegt deshalb in vielen Fällen unter dem, was der Begriff „Absicherung“ vermuten lässt. Welche Reformen diskutiert werden In der Debatte werden unterschiedliche Ansätze genannt, um die Hinterbliebenenrente gerechter und nachvollziehbarer zu gestalten. Besonders häufig geht es um eine Anhebung des Freibetrags, damit durchschnittliche Erwerbseinkommen nicht so schnell zu Rentenkürzungen führen. Eine andere Überlegung ist die Einführung eines festen, einkommensunabhängigen Sockelbetrags, der in jedem Fall ungekürzt ausgezahlt würde. Darüber hinaus wird immer wieder gefordert, die Entwicklung der Lebenshaltungskosten stärker zu berücksichtigen. Ein Freibetrag, der zwar formal angepasst wird, in der Praxis aber hinter den tatsächlichen Belastungen zurückbleibt, wird von vielen als nicht ausreichend angesehen. Auch eine Vereinfachung des Anrechnungsverfahrens steht im Raum, um die Regelung für Versicherte verständlicher und für die Verwaltung handhabbarer zu machen. Ob und wann es zu einer Reform kommt, bleibt offen. Die aktuellen Rentenversicherungsberichte zeigen jedenfalls, dass der Handlungsdruck nicht kleiner wird. Solange fast jede zweite Hinterbliebenenrente gekürzt wird, lässt sich die Frage nach der Angemessenheit der geltenden Regelung kaum beiseiteschieben. Fazit: Ein strukturelles Problem der Hinterbliebenenversorgung Die Zahlen aus den Rentenversicherungsberichten 2024 und 2025 lassen keinen Zweifel daran, dass die Kürzung von Witwen- und Witwerrenten ein weit verbreitetes und dauerhaftes Phänomen ist. Fast jede zweite Hinterbliebenenrente wird wegen der Einkommensanrechnung nur gemindert ausgezahlt. Damit ist die Kürzung keine Ausnahme, sondern ein fester Bestandteil der heutigen Hinterbliebenenversorgung. Besonders deutlich wird, dass die geltenden Freibeträge viele Betroffene nicht ausreichend vor Einbußen schützen. Schon moderate Einkommen reichen aus, um spürbare Abzüge auszulösen. Gleichzeitig verstärkt die Regelung den Eindruck, dass zusätzliche Erwerbstätigkeit finanziell nur begrenzt lohnt. Für viele Hinterbliebene bedeutet das eine doppelte Belastung: Sie müssen den Verlust eines Partners verarbeiten und zugleich mit einer Leistung auskommen, die häufig geringer ausfällt als erwartet. Die Debatte über die Zukunft der Hinterbliebenenrente dürfte daher weiter an Bedeutung gewinnen. Denn solange Kaufkraftverluste, komplizierte Anrechnungsregeln und fehlende Mindestabsicherungen bestehen bleiben, wird die Witwen- und Witwerrente für Millionen Menschen nur eingeschränkt die Rolle erfüllen, die ihr eigentlich zugedacht ist. Quellen Rentenversicherungsbericht 2024 der Bundesregierung, Rentenversicherungsbericht 2025 der Bundesregierung

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Rente: Bis zu dieser Auszahlungshöhe bleibt die Rente seit Juli 2026 steuerfrei

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8. Oktober 2026

Zum 1. Juli 2026 stiegen die gesetzlichen Renten in Deutschland um 4,24 Prozent. Für viele Rentnerinnen und Rentner stellt sich damit die Frage, ob die höhere Bruttorente weiterhin steuerfrei bleibt oder ob erstmals eine Steuererklärung nötig wird. Als grober Orientierungswert gilt: Wer ab Juli 2026 unter rund 1.475 Euro Monatsrente im Osten beziehungsweise 1.478 Euro im Westen liegt, muss nach einer vereinfachten Berechnung in der Regel keine Einkommensteuer zahlen. Diese Werte gelten jedoch nicht pauschal für jeden Haushalt. Ob tatsächlich Steuern fällig werden, hängt nicht allein von der monatlichen Bruttorente ab. Ausschlaggebend ist das zu versteuernde Einkommen nach Rentenfreibetrag, Versicherungsbeiträgen, Pauschalen und möglichen weiteren Einkünften. Warum der 1. Juli 2026 für Rentner wichtig ist Die Rentenanpassung erfolgt jedes Jahr zum 1. Juli. 2026 beträgt die Erhöhung 4,24 Prozent, wodurch eine Bruttorente von 1.000 Euro auf 1.042,40 Euro steigt. Für Rentnerinnen und Rentner ist das zunächst eine positive Nachricht. Gleichzeitig kann die höhere Bruttorente dazu führen, dass das zu versteuernde Einkommen über den Grundfreibetrag steigt. Besonders betroffen sind Menschen, die bisher knapp unter der Steuergrenze lagen. Schon eine vergleichsweise kleine Rentenerhöhung kann dann ausreichen, damit das Finanzamt eine Steuererklärung erwartet. Die wichtigsten Orientierungswerte ab Juli 2026 Wert Bedeutung 4,24 Prozent Um diesen Satz steigen die gesetzlichen Renten zum 1. Juli 2026. 1.475 Euro Monatsrente im Osten Vereinfachter Orientierungswert für eine steuerfreie Bruttorente ab Juli 2026. 1.478 Euro Monatsrente im Westen Vereinfachter Orientierungswert für eine steuerfreie Bruttorente ab Juli 2026. 12.348 Euro Grundfreibetrag Bis zu diesem zu versteuernden Jahreseinkommen bleibt 2026 keine Einkommensteuer zu zahlen. 84 Prozent steuerpflichtiger Rentenanteil Dieser Anteil gilt für Personen, die 2026 erstmals gesetzliche Rente beziehen. Warum die Bruttorente nicht mit dem steuerpflichtigen Einkommen gleichzusetzen ist Die Bruttorente ist nur der Ausgangspunkt der steuerlichen Berechnung. Das Finanzamt betrachtet nicht automatisch die gesamte Jahresrente als steuerpflichtiges Einkommen. Für Neurentner des Jahres 2026 sind 84 Prozent der gesetzlichen Rente steuerpflichtig. Die übrigen 16 Prozent der ersten vollen Jahresbruttorente bleiben als persönlicher Rentenfreibetrag steuerfrei. Dieser Rentenfreibetrag wird in Euro festgeschrieben. Spätere Rentenerhöhungen erhöhen deshalb in voller Höhe den steuerpflichtigen Anteil. Der Grundfreibetrag schützt auch Rentner Der steuerliche Grundfreibetrag liegt 2026 bei 12.348 Euro für Alleinstehende. Bis zu diesem zu versteuernden Jahreseinkommen fällt keine Einkommensteuer an. Bei Ehepaaren oder eingetragenen Lebenspartnern verdoppelt sich der Betrag bei Zusammenveranlagung auf 24.696 Euro. Das bedeutet jedoch nicht, dass eine Bruttorente bis genau zu diesen Beträgen steuerfrei bleibt. Der Grund dafür liegt in der Berechnung. Von der Bruttorente werden unter anderem der steuerfreie Rentenanteil, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Pauschbeträge abgezogen. Warum die Grenze ab Juli höher wirkt als die Jahresgrenze Für das gesamte Jahr 2026 wird häufig eine steuerfreie Bruttojahresrente von rund 17.426 Euro für alleinstehende Neurentner genannt. Das entspricht etwa 1.452 Euro monatlich, wenn man die Jahresrente gleichmäßig auf zwölf Monate verteilt. Ab 1. Juli verschiebt sich die Betrachtung, weil die Rente nur im zweiten Halbjahr erhöht wird. Deshalb können die monatlichen Orientierungswerte ab Juli mit rund 1.475 Euro beziehungsweise 1.478 Euro etwas höher erscheinen. Wichtig bleibt aber die Jahresrechnung. Das Finanzamt schaut am Ende auf das gesamte Kalenderjahr 2026 und nicht nur auf die Rentenzahlung ab Juli. Wer über der Grenze liegt, zahlt nicht automatisch hohe Steuern Wer mit seiner Bruttorente über den genannten Orientierungswerten liegt, sollte die eigene Steuerlage prüfen. Daraus folgt aber nicht zwangsläufig eine hohe Steuerzahlung. Oft geht es zunächst darum, ob eine Steuererklärung abgegeben werden muss. Die tatsächliche Steuer kann gering ausfallen oder durch Abzüge vollständig entfallen. Anders sieht es aus, wenn neben der gesetzlichen Rente weitere Einkünfte vorhanden sind. Dazu zählen etwa Mieteinnahmen, Betriebsrenten, private Renten, Kapitalerträge oder Arbeitslohn aus einem Nebenjob. Bestandsrentner werden anders behandelt als Neurentner Die genannten 84 Prozent gelten nur für Personen, die 2026 erstmals in Rente gehen. Wer schon früher Rentner war, hat einen anderen steuerfreien Rentenanteil. Dieser persönliche Freibetrag wurde beim Rentenbeginn beziehungsweise im ersten vollen Rentenjahr festgelegt. Er bleibt grundsätzlich als Eurobetrag bestehen. Dadurch kann es vorkommen, dass zwei Personen mit gleicher Bruttorente steuerlich unterschiedlich behandelt werden. Der Rentenbeginn ist deshalb ein wichtiger Faktor bei der Frage, ob Einkommensteuer anfällt. Was Rentner nach der Erhöhung prüfen sollten Nach der Rentenanpassung sollten Rentnerinnen und Rentner ihre neue Bruttorente nicht isoliert betrachten. Sinnvoll ist ein Blick auf die gesamte Jahresrente 2026. Hilfreich sind die Rentenbezugsmitteilung, Nachweise über Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie Unterlagen zu weiteren Einnahmen. Auch außergewöhnliche Belastungen, Spenden oder Krankheitskosten können die Steuerlast mindern. Wer knapp über den genannten Orientierungswerten liegt, sollte nicht vorschnell von einer Steuerzahlung ausgehen. Entscheidend ist die vollständige Berechnung des zu versteuernden Einkommens. Kurzes Beispiel aus der Praxis Ein Rentner erhält bis Juni 2026 eine monatliche Bruttorente von 1.415 Euro. Ab Juli steigt seine Rente durch die Anpassung um 4,24 Prozent auf rund 1.475 Euro. Damit liegt er ungefähr an der vereinfachten Grenze, bei der nach der Rentenerhöhung noch keine Einkommensteuer anfallen kann. Voraussetzung ist, dass keine weiteren steuerpflichtigen Einkünfte hinzukommen. Hat derselbe Rentner zusätzlich Mieteinnahmen oder eine Betriebsrente, kann sich das Ergebnis ändern. Dann kann trotz einer gesetzlichen Bruttorente nahe der Orientierungsgrenze eine Steuererklärung erforderlich sein. Häufige Fragen und Antworten 1. Bis zu welcher Bruttorente bleibt die Rente ab 1. Juli 2026 steuerfrei? Als grober Orientierungswert gelten ab 1. Juli 2026 rund 1.475 Euro Monatsrente im Osten und rund 1.478 Euro Monatsrente im Westen. Diese Werte gelten vor allem für alleinstehende Rentnerinnen und Rentner ohne weitere steuerpflichtige Einkünfte. Entscheidend ist aber immer das zu versteuernde Jahreseinkommen. 2. Warum unterscheiden sich Bruttorente und steuerpflichtiges Einkommen? Die Bruttorente wird nicht vollständig als steuerpflichtiges Einkommen angesetzt. Je nach Rentenbeginn bleibt ein Teil der Rente steuerfrei, außerdem können Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Pauschalen und weitere Ausgaben abgezogen werden. Deshalb kann eine Bruttorente oberhalb des Grundfreibetrags trotzdem steuerfrei bleiben. 3. Gilt die Grenze von rund 1.475 Euro oder 1.478 Euro für alle Rentner? Nein, diese Beträge sind nur Orientierungswerte. Der tatsächliche steuerfreie Betrag hängt unter anderem vom Rentenbeginn, vom Familienstand, von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen sowie von weiteren Einkünften ab. Wer zusätzlich eine Betriebsrente, Mieteinnahmen oder Arbeitslohn erhält, kann früher steuerpflichtig werden. 4. Müssen Rentner automatisch Steuern zahlen, wenn sie über der Grenze liegen? Nein, eine Bruttorente oberhalb der genannten Richtwerte bedeutet nicht automatisch eine Steuerzahlung. Zunächst wird geprüft, ob das zu versteuernde Einkommen über dem Grundfreibetrag liegt. Auch dann können abziehbare Ausgaben die Steuer mindern oder vollständig ausgleichen. 5. Warum ist der 1. Juli 2026 für die Rentenbesteuerung wichtig? Zum 1. Juli 2026 werden die gesetzlichen Renten erhöht. Dadurch steigt die monatliche Bruttorente im zweiten Halbjahr, was bei manchen Rentnerinnen und Rentnern dazu führen kann, dass sie näher an die Steuergrenze rücken. Für das Finanzamt zählt jedoch weiterhin die gesamte Jahresbetrachtung für 2026. Fazit Ab 1. Juli 2026 bleibt eine gesetzliche Bruttorente bis etwa 1.475 Euro im Osten beziehungsweise 1.478 Euro im Westen nach vereinfachter Betrachtung steuerfrei. Für Neurentner des Jahres 2026 liegt der Jahresrichtwert weiterhin bei rund 17.426 Euro Bruttorente. Diese Beträge sind jedoch keine allgemeingültigen Steuerfreigrenzen. Entscheidend sind Rentenbeginn, Familienstand, Versicherungsbeiträge, weitere Einkünfte und persönliche Abzüge. Wer nach der Rentenerhöhung knapp über den genannten Werten liegt, sollte seine Steuerlage prüfen. Eine höhere Bruttorente bedeutet nicht automatisch eine hohe Einkommensteuer, kann aber eine Erklärungspflicht auslösen. Quellen Deutsche Rentenversicherung: Rentenanpassung 2026 um 4,24 Prozent zum 1. Juli 2026 und neuer aktueller Rentenwert von 42,52 Euro, Deutsche Rentenversicherung: Steuerpflichtiger Rentenanteil für Neurentner des Jahres 2026 von 84 Prozent; 16 Prozent der ersten vollen Jahresbruttorente bleiben steuerfrei, Bundesfinanzministerium: Grundfreibetrag 2026 von 12.348 Euro für Alleinstehende.