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Kurz vor der Rente: 387 PS kurz vom Steuerzahler für Landrat

Beitragsbild von: Kurz vor der Rente: 387 PS kurz vom Steuerzahler für Landrat

21. September 2026

387 PS kurz vor dem Ruhestand: Neuer Dienstwagen für Landrat wirft Fragen auf Ein neuer Dienstwagen kurz vor dem Abschied aus dem Amt: Nienburgs Landrat Detlev Kohlmeier fährt nach einem Bericht der Zeitung „Die Harke“ einen Audi Q6 Sportback e-tron quattro mit 387 PS. Das Elektrofahrzeug wurde demnach im August zugelassen, als Listenpreis nennt die Zeitung einen Einstieg ab 77.100 Euro. Eine solche Anschaffung verlangt eine nachvollziehbare Erklärung – gerade so kurz vor dem Ende einer Amtszeit. Der Abschied stand längst fest Dass Kohlmeier ausscheidet, ist keine überraschende Entwicklung. Schon im Juni 2025 erklärte er im Kreistag, seine Amtszeit ende im Oktober 2026 und er werde nicht erneut kandidieren. Das dokumentiert das offizielle Sitzungsprotokoll des Landkreises. Der bevorstehende Wechsel war bei der Fahrzeugplanung also absehbar. Für die Bewertung kommt es deshalb darauf an, welchem längerfristigen Bedarf der Wagen dienen soll und wie seine Nutzung nach dem Amtswechsel vorgesehen ist. Ein Verwaltungsfahrzeug kann selbstverständlich über die Amtszeit eines einzelnen Landrats hinaus gebraucht werden. 77.100 Euro Listenpreis sind noch keine Kostenabrechnung So auffällig die Zahlen wirken: Aus einem Listenpreis lässt sich nicht ablesen, welchen Betrag der Landkreis tatsächlich zahlt. Dafür müssten die konkreten Kauf- oder Leasingkonditionen bekannt sein. Auch Laufzeit, Fahrleistung und laufende Betriebskosten gehören in eine belastbare Rechnung. Die öffentlich zugängliche Vorschau des Zeitungsberichts enthält diese Angaben nicht. Sie belegt auch nicht, dass Kohlmeier den Wagen als persönliches Abschiedsgeschenk erhält oder ihn nach dem Ausscheiden behalten darf. Eine solche Behauptung wäre durch die zugänglichen Informationen nicht gedeckt. Auch ein Elektroauto muss wirtschaftlich sein Für niedersächsische Kommunen gilt ein eindeutiger Grundsatz: Ihre Haushaltswirtschaft muss sparsam und wirtschaftlich geführt werden. Das schreibt § 110 Absatz 2 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes vor. Dieser Anspruch endet nicht beim Fuhrpark der Verwaltungsspitze. Ein elektrischer Antrieb ersetzt keine Wirtschaftlichkeitsprüfung. Zu erklären wäre, welche Anforderungen die Dienstfahrten stellen und weshalb das ausgewählte Fahrzeug gegenüber günstigeren geeigneten Alternativen überzeugt. Die Motorleistung allein beweist allerdings ebenso wenig eine Verschwendung wie der Elektroantrieb eine Ersparnis. Welche Angaben eine faire Bewertung ermöglichen Eine Kostenübersicht würde mehr helfen als die bloße Nennung von PS und Fahrzeugmarke. Die folgenden Prüfpunkte beschreiben, welche Informationen für eine Bewertung gebraucht werden; sie sind keine Feststellungen über den Nienburger Vertrag. Prüfpunkt Warum er wichtig ist Tatsächliche Vertragskosten Sie zeigen die finanzielle Belastung statt eines unverbindlichen Listenpreises. Grund und Zeitpunkt des Austauschs Sie machen verständlich, ob ein Wechsel gerade jetzt sinnvoll war. Vergleich geeigneter Fahrzeuge Er zeigt, ob sich dieselben dienstlichen Aufgaben günstiger erfüllen ließen. Nutzung nach dem Amtswechsel Sie erklärt, ob das Fahrzeug langfristig für die Verwaltung eingeplant ist. Öffentliches Geld braucht eine öffentliche Erklärung Wer eine Verwaltung führt, muss für Termine zuverlässig mobil sein. Daraus ergibt sich aber noch keine überzeugende Begründung für jede Fahrzeugklasse und jede Ausstattung. Die Öffentlichkeit darf erwarten, dass sich die Auswahl anhand des tatsächlichen Bedarfs erklären lässt. Für Menschen, die ihre Mobilität aus einer kleinen Rente finanzieren, sind Anschaffung und Unterhalt eines Autos eine sehr konkrete Budgetfrage. Welche Unterschiede bereits ein Angebotsvergleich machen kann, erläutert unser Beitrag zum Sparen beim Autokauf im Ruhestand. Auch die Kosten der Autoversicherung für Rentner verdienen einen genauen Blick. Derselbe Anspruch an sorgfältiges Rechnen sollte bei öffentlich finanzierten Fahrzeugen selbstverständlich sein. Ein hoher Listenpreis rechtfertigt Fragen, aber noch kein abschließendes Urteil. Eine nachvollziehbare Beschaffungsentscheidung muss sich an ihren Kosten und ihrem Nutzen messen lassen. Drei Fragen und Antworten zum neuen Dienstwagen Hat der Landkreis nachweislich 77.100 Euro bezahlt? Nein, diese Summe wird im zugänglichen Bericht als Einstieg beim Listenpreis genannt. Der tatsächlich vereinbarte Kaufpreis oder eine Leasingrate lässt sich daraus nicht ableiten. Ist ein Fahrzeugwechsel kurz vor dem Ruhestand automatisch unwirtschaftlich? Nein, beispielsweise kann ein auslaufender Vertrag einen Austausch erklären. Für die Bewertung müssen die Kosten, geeignete Alternativen und die geplante weitere Nutzung betrachtet werden. Ist belegt, dass der Landrat den Wagen nach dem Ausscheiden behält? Nein, dafür liefern die öffentlich zugänglichen Angaben keinen Beleg. Ein neuer Dienstwagen ist nicht gleichbedeutend mit einem privaten Geschenk zum Ruhestand.

Aktuelles

Beitragsbild von: Abschlagsfreie Rente soll weg: Zwei Rechnungen zeigen, wie viel am Ende fehlt

21. September 2026

45 Versicherungsjahre erreichen und vor dem regulären Rentenalter ohne Abschläge aufhören: Diese Möglichkeit soll nach den Empfehlungen der Rentenkommission entfallen. Für betroffene Beschäftigte könnte das bedeuten, länger zu arbeiten oder bei einem weiterhin möglichen früheren Rentenbeginn dauerhaft weniger Geld zu erhalten. Zwei Modellrechnungen zeigen, wie schnell daraus ein Verlust von mehr als 1.000 Euro im Jahr werden kann. Was beschlossen ist – und was bislang ein Reformvorhaben bleibt Die Alterssicherungskommission empfiehlt ausdrücklich, den abschlagsfreien Renteneintritt für besonders langjährig Versicherte abzuschaffen. Diese Empfehlung ist Bestandteil des vom Bundesarbeitsministerium veröffentlichten Reformpakets. Ein Kommissionsbericht verändert jedoch noch keinen gesetzlichen Rentenanspruch. In ihrer Antwort an den Bundestag vom 14. September 2026 erklärte die Bundesregierung, dass die gesetzlichen Regelungen zur Umsetzung noch erarbeitet würden. Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte ist weiterhin in § 38 SGB VI vorgesehen. Aus der politischen Ankündigung lässt sich deshalb weder eine sofortige Kürzung laufender Renten noch ein bereits verbindlicher Abschaffungstermin ableiten. Warum die Politik den bisherigen Zugang abschaffen will Die Allgäuer Zeitung berichtet am 18. September 2026 über den CSU-Bundestagsabgeordneten und Kommissionsangehörigen Florian Dorn. Er verteidigt das Reformpaket mit dem Ziel, die gesetzliche Rente langfristig zu stabilisieren. Die Bundesregierung begründet den Reformbedarf mit dem wachsenden Missverhältnis zwischen Beitragszahlern und Rentenbeziehern. Aus dieser Sicht soll ein späterer Ruhestand die Finanzierung entlasten. Für Beschäftigte stellt sich daneben eine andere, sehr praktische Frage: Wie sollen zusätzliche Arbeitsjahre bewältigt werden, wenn Gesundheit, Arbeitsplatz oder familiäre Verpflichtungen das erschweren? Die „Rente mit 63“ beginnt für jüngere Jahrgänge längst mit 65 Die verbreitete Bezeichnung „Rente mit 63“ beschreibt den heutigen Zugang nur noch unzureichend. Wer 1964 oder später geboren wurde, kann die Altersrente nach 45 anrechenbaren Versicherungsjahren nach geltendem Recht mit 65 Jahren abschlagsfrei beziehen. Die Deutsche Rentenversicherung erläutert die unterschiedlichen Altersgrenzen und weist darauf hin, dass diese Rentenart auch gegen Abschläge nicht noch früher beginnen kann. Davon zu unterscheiden ist die Altersrente für langjährig Versicherte nach mindestens 35 Versicherungsjahren. Sie erlaubt derzeit einen vorzeitigen Beginn ab 63, allerdings mit dauerhaften Abschlägen; für Jahrgänge ab 1964 liegt ihre abschlagsfreie Altersgrenze bei 67. Wer 45 Versicherungsjahre erreicht, hat deshalb nicht automatisch schon mit 63 einen abschlagsfreien Rentenanspruch. Unter welchen Annahmen die beiden Beispiele rechnen Beide Personen mit gesetzlichem Rentenanspruch möchten mit 65 Jahren in Rente gehen und haben dann 45 anrechenbare Versicherungsjahre erfüllt. Für das Szenario wird angenommen, dass ihr bisheriger abschlagsfreier Zugang ohne Übergangsschutz entfällt, ein Zugang über die 35-Jahre-Rente aber möglich bleibt. Deren abschlagsfreie Altersgrenze wird für die Rechnung unverändert mit 67 Jahren angesetzt. Nach § 77 SGB VI beträgt der Abschlag bei vorzeitiger Inanspruchnahme 0,3 Prozent je Monat. 24 Monate ergeben damit 7,2 Prozent. Ausgangspunkt ist jeweils die für einen Rentenbeginn mit 65 errechnete Bruttorente vor Abschlag, nicht eine auf weitere Beitragszahlungen bis 67 hochgerechnete Rente. Beispiel eins: Aus 1.500 Euro werden 1.392 Euro Eine Beschäftigte hätte bei einem abschlagsfreien Beginn mit 65 eine monatliche Bruttorente von 1.500 Euro. Müsste sie für denselben Beginn einen Abschlag von 7,2 Prozent hinnehmen, würden davon 108 Euro abgezogen. Es blieben 1.392 Euro brutto im Monat. Über zwölf Monate ergäbe sich eine Differenz von 1.296 Euro. Bei rechnerisch unveränderten Rentenbeträgen wären es in 20 Bezugsjahren 25.920 Euro. Diese Summe beschreibt ausschließlich den angenommenen Abschlag beim gleichen Rentenbeginn und berücksichtigt weder Rentenanpassungen noch Steuern oder Sozialabgaben. Beispiel zwei: Bei 2.200 Euro fehlen monatlich 158,40 Euro Ein zweiter Beschäftigter käme zum selben Rentenbeginn auf 2.200 Euro brutto vor Abschlag. Bei einer Kürzung um 7,2 Prozent würden ihm monatlich 158,40 Euro fehlen. Seine Bruttorente läge dann bei 2.041,60 Euro. Die jährliche Differenz betrüge 1.900,80 Euro und über 20 Jahre rechnerisch 38.016 Euro. Auch diese Langfristsumme gilt nur bei konstant gehaltenen Beträgen. Sie ist keine Vorhersage der tatsächlich über zwei Jahrzehnte ausgezahlten Rente. Die möglichen Einbußen im direkten Vergleich Modellrechnung bei Rentenbeginn mit 65 Beispiel eins Beispiel zwei Monatliche Bruttorente ohne Abschlag 1.500,00 Euro 2.200,00 Euro Angenommener Abschlag für 24 Monate 7,2 Prozent 7,2 Prozent Monatliche Bruttorente mit Abschlag 1.392,00 Euro 2.041,60 Euro Monatliche Bruttodifferenz 108,00 Euro 158,40 Euro Bruttodifferenz über zwölf Monate 1.296,00 Euro 1.900,80 Euro Bruttodifferenz über 20 Jahre ohne Anpassungen 25.920,00 Euro 38.016,00 Euro Die Tabelle zeigt eigene Berechnungen für ein mögliches Szenario. Die Kommission empfiehlt zusätzlich, die Regelaltersgrenze nach 2031 an die Lebenserwartung zu koppeln und den frühesten Zugang zur 35-Jahre-Rente zunächst von 63 auf 64 anzuheben. Damit können sich auch die Bedingungen eines späteren Einzelfalls gegenüber dieser Rechnung verändern; die Vorschläge beschreibt die Bundesregierung in ihren Erläuterungen zur Reform. Der Abschlag verschwindet nicht mit dem 67. Geburtstag Ein früher Rentenbeginn mit Abschlägen bedeutet nach heutigem Recht grundsätzlich eine dauerhafte Minderung. Die Rente springt beim Erreichen der regulären Altersgrenze nicht automatisch auf den Betrag ohne Abschlag. Darauf weist die Deutsche Rentenversicherung ausdrücklich hin. Steigen beide Vergleichsrenten später um denselben Prozentsatz, wächst auch der Abstand in Euro. Die konstante 20-Jahres-Rechnung bildet diesen Effekt bewusst nicht ab. Sie macht lediglich sichtbar, welche Größenordnung schon ohne weitere Anpassungen entstehen kann. Bruttoverlust und weniger Geld auf dem Konto sind nicht dasselbe 108 Euro weniger Bruttorente bedeuten nicht zwingend exakt 108 Euro weniger verfügbares Einkommen. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie eine mögliche Einkommensteuer hängen von der persönlichen Situation ab. Eine niedrigere Bruttorente kann deshalb auch niedrigere Abzüge zur Folge haben. Für eine Haushaltsplanung muss der tatsächliche Auszahlungsbetrag berechnet werden. Gerade bei einer kleineren Rente bleibt aber die Frage, wie viel nach Miete, Energie und Lebensmitteln überhaupt noch übrig ist. Derselbe prozentuale Abschlag kann einen Haushalt mit geringen Rücklagen deshalb besonders empfindlich treffen. Zwei Jahre länger arbeiten verändern mehr als den Abschlag Wer bis zur abschlagsfreien Altersgrenze weiterarbeitet, kann den vorzeitigen Abschlag vermeiden und durch zusätzliche Beiträge weitere Rentenansprüche erwerben. Ein Vergleich zwischen einem Beginn mit 65 und einem Beginn mit 67 muss deshalb auch diese zusätzlichen Ansprüche sowie den Arbeitsverdienst berücksichtigen. Gleichzeitig beginnt die Rentenzahlung zwei Jahre später. Die Modellrechnungen vergleichen dagegen zwei Renten zum selben Beginn mit 65: einmal ohne und einmal mit Abschlag. Sie beantworten nicht, welche Variante über das gesamte weitere Leben finanziell günstiger wäre. Dafür müssten unter anderem Rentenbezugsdauer, zusätzliche Beiträge, Einkommen und Abgaben zusammen betrachtet werden. Übergangsschutz entscheidet darüber, wen die Änderung trifft Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas kündigte am 11. September 2026 im Bundestag Vertrauensschutz für Menschen an, die nach 45 Jahren Arbeit mit einem abschlagsfreien Rentenbeginn rechnen. Das hält der Bericht des Bundestages zur Haushaltsdebatte fest. Welche Geburtsjahrgänge, Vereinbarungen oder Stichtage dadurch geschützt würden, lässt sich aus dieser Ankündigung allein nicht bestimmen. Eine vereinbarte Altersteilzeit oder ein bereits geplanter Ausstieg braucht verlässliche Regeln. Im Umlauf befindliche Jahrgangsgrenzen aus frühen Arbeitspapieren sind noch keine verbindlichen Ansprüche oder Ausschlüsse. Gegen-Hartz erläutert den bisherigen Stand im Beitrag über den ersten bekannt gewordenen Entwurf zur Rente nach 45 Jahren. Eine Schutzrente würde den bisherigen Anspruch nicht für alle ersetzen Als Absicherung für gesundheitlich belastete Menschen schlägt die Kommission einen erleichterten Rentenzugang in rentennahen Jahrgängen vor. Nach einer individuellen Gesundheitsprüfung soll berücksichtigt werden, ob das langjährig ausgeübte Berufsfeld noch bewältigt werden kann. Das Bundesarbeitsministerium beschreibt diesen Ansatz als Schutzrente. Daraus ergibt sich ein erheblicher Unterschied zur bisherigen 45-Jahre-Rente: Lange Versicherungszeiten allein würden für diesen besonderen Zugang nicht ausreichen. Wer die gesundheitlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, könnte trotz jahrzehntelanger Beschäftigung den bisherigen Vorteil verlieren. Weitere Hintergründe stehen im Beitrag zur geplanten Schutzrente statt der Rente nach 45 Jahren. 45 Versicherungsjahre sind nicht einfach 45 Jahre im Betrieb Schon nach geltendem Recht kommt es darauf an, welche Zeiten tatsächlich auf die 45-jährige Wartezeit angerechnet werden. Neben versicherter Beschäftigung können beispielsweise anerkannte Kindererziehungs- und Pflegezeiten sowie bestimmte Zeiten mit Krankengeld berücksichtigt werden. Die gesetzlichen Vorgaben enthält § 51 SGB VI. Besondere Vorsicht ist bei einer geplanten Überbrückung mit Arbeitslosengeld geboten. Bezugszeiten in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn zählen für die 45 Jahre grundsätzlich nicht mit; das Gesetz enthält Ausnahmen bei Insolvenz oder vollständiger Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers. Wer knapp vor der erforderlichen Versicherungszeit steht, sollte deshalb den Verlauf monatsgenau prüfen lassen. Abschläge ausgleichen ist möglich, kostet aber eigenes Geld Nach heutigem Recht lassen sich voraussichtliche Abschläge einer vorgezogenen Altersrente durch besondere Beitragszahlungen ganz oder teilweise ausgleichen. Die Deutsche Rentenversicherung erläutert diese Möglichkeit grundsätzlich ab 50 Jahren und berechnet den individuellen Betrag auf Antrag. Die Zahlung ersetzt jedoch keine fehlenden Anspruchsvoraussetzungen für eine Altersrente. Für Menschen ohne größere Rücklagen ist dieser Weg entsprechend begrenzt. Der Ausgleich macht den früheren Rentenbeginn nicht kostenlos, sondern verlagert die Finanzierung auf eine zusätzliche Einzahlung. Wie das funktioniert, erklärt Gegen-Hartz im Beitrag zum Ausgleich von Rentenabschlägen durch Sonderzahlungen. Kurzes Beispiel aus der Praxis: Vor dem Aufhebungsvertrag nachrechnen Die Verkäuferin Martina plant, mit 65 aus dem Beruf auszuscheiden, und erwartet dann 45 anrechenbare Versicherungsjahre sowie 1.500 Euro Bruttorente. Ihr Arbeitgeber bietet ihr einen Aufhebungsvertrag an, dessen Enddatum zu diesem Plan passt. Bevor sie unterschreibt, lässt sie prüfen, wann sie die Wartezeit tatsächlich erfüllt und welche Rente nach dem dann geltenden Recht erreichbar ist. Würde ihr abschlagsfreier Zugang ohne Schutzregelung entfallen und das hier berechnete Szenario eintreten, müsste sie mit 1.392 Euro statt 1.500 Euro brutto kalkulieren. Ob sie die Differenz tragen kann, hängt von ihrem gesamten Haushaltsbudget ab. Die politische Zusage eines Übergangsschutzes ersetzt diese individuelle Prüfung nicht. Drei Fragen und Antworten zur geplanten Abschaffung Ist die abschlagsfreie Rente nach 45 Jahren bereits abgeschafft? Nein, nach dem hier geprüften Stand besteht die gesetzliche Rentenart weiterhin. Die Kommission empfiehlt ihre Abschaffung, während die Bundesregierung die Umsetzung erarbeitet. Welche Änderungen tatsächlich gelten werden, muss das Gesetzgebungsverfahren ergeben. Würde jeder Betroffene automatisch 7,2 Prozent seiner Rente verlieren? Nein, die 7,2 Prozent ergeben sich in den Beispielen aus genau 24 Monaten vorzeitigem Bezug bei einem monatlichen Abschlag von 0,3 Prozent. Der persönliche Effekt hängt vom später geltenden Recht, dem gewählten Rentenbeginn und möglichen Schutzregelungen ab. Wer einen abschlagsfreien Zugang behält oder erst zur entsprechenden Altersgrenze beginnt, fällt nicht unter diese Rechnung. Wird eine bereits bewilligte abschlagsfreie Altersrente nachträglich gekürzt? Aus dem Vorschlag, den bisherigen Zugang abzuschaffen, folgt keine nachträgliche Belegung bereits laufender Renten mit Frühverrentungsabschlägen. Die Beispiele betreffen Menschen, deren Rentenbeginn noch bevorsteht. Davon zu unterscheiden sind andere Reformvorschläge zur künftigen Entwicklung und Anpassung der Renten.

Beitragsbild von: Jobcenter-Maßnahme: Fehlende Angaben können die Zuweisung rechtswidrig machen

21. September 2026

Das Jobcenter darf Sie nicht mit einer vagen Aufforderung in irgendeine Eingliederungsmaßnahme schicken. Sie müssen erkennen können, was Sie dort konkret tun sollen und welche Pflichten Sie habenauf Sie. Fehlen solche Angaben oder legt erst der Maßnahmeträger fest, welche Module Sie absolvieren, kann die Zuweisung rechtswidrig sein. Das Sozialgericht Leipzig hat diese Grenze mit Beschluss vom 8. Juli 2026 ( S 17 AS 1015/26 ER ) erneut und deutlich gezogen. Gerade bei drohenden Leistungsminderungen ist das wichtig: Wer eine Maßnahme nicht antritt, kann nur dann wegen einer Pflichtverletzung belangt werden, wenn die Teilnahme ausreichend klar bestimmt wurde. Jobcenter muss sagen, was konkret verlangt wird Eine Formulierung wie „Unterstützung bei der Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung“ reicht nicht unbedingt aus. Entscheidend ist, ob Sie aus dem Bescheid und den Unterlagen erkennen können, welche konkrete Maßnahme Sie erwartet. § 33 SGB X verlangt für Verwaltungsakte eine hinreichende Bestimmtheit. Bei einer Eingliederungsmaßnahme bedeutet das: Art und Umfang der geforderten Mitwirkung müssen feststehen. Das SG Leipzig stellte klar: Das Jobcenter selbst muss dienhalte und Modalitäten bestimmen. Es darf diese Entscheidung nicht an den privaten Träger der Maßnahme weiterreichen. Maßnahmeträger darf Pflichten nicht nachträglich festlegen Manche Schreiben nennen mögliche Bausteine: Bewerbungstraining, Einzelcoaching, Stellensuche, Arbeitgeberkontakte, Kompetenzfeststellung oder Gruppenangebote. Steht anschließend nur fest, dass der Träger nach einem Erstgespräch entscheidet, welche dieser Angebote Sie wahrnehmen müssen, wird es problematisch. Die ältere Rechtsprechung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen geht in dieselbe Richtung. Ein bloßer Katalog denkbarer Leistungen genügt nicht, wenn offenbleibt, welche davon der Betroffene tatsächlich absolvieren soll. Das Jobcenter darf also nicht sinngemäß sagen: „Gehen Sie hin – den Rest klärt der Träger.“ Beispiel: Roland soll zum Coaching Roland ist 42 Jahre alt und lebt in Hamburg. Das Beispiel ist fiktiv. Er erhält vom Jobcenter eine Zuweisung zu einer mehrwöchigen Maßnahme. Im Schreiben steht als Ziel lediglich die „Unterstützung bei der beruflichen Integration“. Eine Anlage nennt Bewerbungen schreiben, Gruppenarbeit, Praktikum vorbereiten und Feststellen der Qualifikation. Was genau Roland tun muss und in welchem zeitlichen Umfang, soll der Träger nach dem ersten Gespräch festlegen. Roland kann dem Schreiben nicht entnehmen, welche konkreten Aufgaben das Jobcenter von ihm verlangt. Anders sähe es aus, wenn Bescheid und einbezogene Anlagen eindeutig festlegen, welche Maßnahme Roland besucht, welchem Ziel sie dient, welche konkreten Inhalte vorgesehen sind und in welchem Umfang er mitwirken muss. Rechtswidrig oder nicht rechtswidrig? Rechtswidrig Nicht rechtswidrig Es werden nur allgemeine Ziele wie „Integration in Arbeit“ genannt, ohne die konkrete Maßnahme ausreichend zu beschreiben. Ziel, Inhalt und konkrete Teilnahmeobliegenheiten ergeben sich eindeutig aus Bescheid und wirksam einbezogenen Anlagen. Das Schreiben enthält zahlreiche mögliche Module, lässt aber offen, welche Sie tatsächlich absolvieren müssen. Das Jobcenter legt fest, welche Module oder Tätigkeiten für Sie vorgesehen sind. Erst der Maßnahmeträger entscheidet über wesentliche Pflichten und den konkreten Maßnahmeinhalt. Der Träger organisiert lediglich die bereits vom Jobcenter ausreichend bestimmte Maßnahme. Art oder Umfang Ihrer verlangten Mitwirkung bleiben unklar. Sie können erkennen, was konkret von Ihnen verlangt wird. Das Jobcenter übt bei einer Ermessensleistung erkennbar überhaupt kein Ermessen aus oder prüft nicht, ob die Maßnahme Ihrer Eingliederung dienen kann. Das Jobcenter berücksichtigt Ihre Situation und richtet die Maßnahme nachvollziehbar auf Ihre berufliche Eingliederung aus. Die Maßnahme ist für Sie nach den gesetzlichen Vorgaben unzumutbar. Gegen die konkrete Teilnahme bestehen keine gesetzlichen Zumutbarkeitshindernisse. Auch die persönliche Eignung spielt eine Rolle Das Jobcenter muss sein Ermessen ordnungsgemäß ausüben. Maßnahmen nach § 16 SGB II in Verbindung mit § 45 SGB III sollen die berufliche Eingliederung unterstützen. Sie haben im Grundsicherungsgeld zwar keinen Anspruch auf eine Jobvermittlung oder Arbeitsförderung, die ihrer Qualifikation oder ihen Wünschen entsprechen. Das Jobcenter darf Sie deshalb aber nicht in eine irgendeine beliebige Maßnahme stecken. Es muss prüfen, ob diese Maßnahme in ihrem Fall sinnvoll, und ob sie zumutbar ist. Gesundheitliche Einschränkungen, Betreuungspflichten oder andere wichtige Hindernisse spielen eine Rolle. Dass Ihnen die Maßnahme nicht gefällt oder Sie diese für unnötig halten, reicht hingegen nicht. Nicht einfach fernbleiben Eine möglicherweise rechtswidrige Zuweisung dürfen Sie nicht ignorieren. Nach § 31 SGB II kann die Weigerung, eine zumutbare Eingliederungsmaßnahme anzutreten oder fortzuführen, eine Pflichtverletzung darstellen. Nach der seit 2026 geltenden Regelung kann eine solche Pflichtverletzung zu einer Minderung des Grundsicherungsgeldes um 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs führen. Ein wichtiger Grund kann die Minderung jedoch ausschließen. Statt eine Maßnahme zu ignorieren, sollten Sie Widerspruch gegen den Bescheid einlegen und darin erklären, warum diese in ihren Augen nicht zumutbar oder sinnlos ist. Ein Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt, der Pflichten bei der Eingliederung in Arbeit regelt, entfaltet nach § 39 SGB II allerdings keine aufschiebende Wirkung. Wer die Zuweisung kurzfristig stoppen will, kann deshalb zusätzlich einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht benötigen. Nach § 86b SGG kann das Gericht die aufschiebende Wirkung anordnen. Klären Sie frühzeitig, was für Sie sinnvoll ist Am besten ist es, wenn Sie von Anfang an klären, welche Maßnahmen für Sie nicht zumutbar oder sinnlos sind. Ob dies beim Jobcenter ankommt, hat sehr viel mit ihren Argumenten und mit der Kompetenz des jeweiligen Sachbearbeiters zu tun. Mitarbeiter der Jobcenter, die für ihre Tätigkeit geeignet sind, freuen sich grundsätzlich über Leistungsbezieher, die konstruktiv mitwirken, zeigen, dass sie nachhaltig wieder in Arbeit kommen wollen und eigene Vorschläge einbringen, welche Maßnahmen dafür sinnvoll und zumutbar sind. Sie können so auch gleich den Eindruck vermeiden, Sie würden sich nicht gegen eine spezielle Maßnahme wenden, sondern allgemein Förderung verweigern. Diese Punkte sollten Sie im Zuweisungsbescheid prüfen Lesen Sie nicht nur die Überschrift der Maßnahme. Prüfen Sie, ob sich aus Bescheid und Anlagen eindeutig ergibt, welches Ziel die Maßnahme verfolgt, welche Inhalte Sie konkret absolvieren sollen, welchen Umfang Ihre Teilnahme hat und welche Pflichten tatsächlich von Ihnen verlangt werden. Achten Sie auf Formulierungen wie „nach Bedarf“, „Auswahl durch den Träger“ oder lange Listen möglicher Module. Solche Passagen sind zwar nicht immer unzulässig. Bleibt dadurch aber offen, was Sie verbindlich tun müssen, kann genau darin der entscheidende Rechtsfehler liegen. FAQ: Wann ist eine Zuweisung rechtswidrig? Reicht es, wenn der Maßnahmeträger mir später erklärt, was ich machen soll? Nicht unbedingt. Wesentliche Teilnahmeobliegenheiten muss grundsätzlich der Grundsicherungsträger festlegen. Nach dem SG Leipzig darf das Jobcenter diese Entscheidung nicht vollständig dem Maßnahmeträger überlassen. Ist jede unklare Formulierung automatisch rechtswidrig? Nein. Entscheidend ist der Gesamtinhalt des Bescheids einschließlich der wirksam einbezogenen Anlagen. Daraus müssen Ihre konkreten Pflichten hinreichend sicher hervorgehen. Kann ich bei einer fehlerhaften Zuweisung einfach zu Hause bleiben? Das ist riskant. Widerspruch allein stoppt eine solche Verpflichtung grundsätzlich nicht automatisch. Bei einer kurzfristig beginnenden Maßnahme kann deshalb ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht erforderlich sein. Quellen Bundessozialgericht, Urteil vom 16.12.2008 – B 4 AS 60/07 R Gesetze im Internet, § 16, § 31, § 31a und § 39 SGB II Gesetze im Internet, § 45 SGB III Gesetze im Internet, § 33 SGB X Gesetze im Internet, § 86b SGG Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 13.10.2016 – L 7 AS 850/16 B ER Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 24.11.2015 – L 7 AS 1519/15 B ER Sozialgericht Leipzig, Beschluss vom 08.07.2026 – S 17 AS 1015/26 ER  

Beitragsbild von: 8.000 Euro nach Kündigung gefordert: Arbeitnehmerin scheitert an versäumter Frist

21. September 2026

8.000 Euro Verdienstausfall wollte eine Arbeitnehmerin nach ihrer betriebsbedingten Kündigung ersetzt haben. Doch sie hatte die entscheidende Frist verstreichen lassen: Innerhalb von drei Wochen erhob sie keine Kündigungsschutzklage. Damit galt die Kündigung grundsätzlich als wirksam. Deshalb scheiterte ein späterer Anspruch auf Schadensersatz. Das LAG Schleswig-Holstein stellte klar: Wer eine Kündigung nicht rechtzeitig angreift, kann die versäumte Kündigungsschutzklage nicht umgehen, weil er später Geld wegen der angeblich rechtswidrigen Kündigung verlangt. 8.000 Euro gefordert – aber die Klage kam zu spät Der Arbeitgeber hatte das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt gekündigt. Die Arbeitnehmerin hielt die Kündigung für rechtswidrig, erhob aber keine Kündigungsschutzklage innerhalb der gesetzlichen Frist. Später verlangte sie 8.000 Euro Schadensersatz. Der Betrag entsprach fünf Monaten entgangenem Arbeitsentgelt von jeweils 1.600 Euro brutto. Für die Klage beantragte sie Prozesskostenhilfe. Das Arbeitsgericht Lübeck lehnte den Antrag ab, weil kaum Aussicht auf Erfolg bestand. Das LAG Schleswig-Holstein bestätigte diese Entscheidung mit Beschluss vom 23. Februar 2026 – 5 Ta 16/26. Die Drei-Wochen-Falle greift nach Zugang der Kündigung Nach § 4 KSchG müssen Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben, wenn sie deren Unwirksamkeit geltend machen wollen. Verstreicht diese Frist, greift § 7 KSchG. Die Kündigung gilt dann als von Anfang an wirksam. Entscheidend ist der Zugang des Kündigungsschreibens, nicht das spätere Ende des Arbeitsverhältnisses. Situation Folge Kündigung innerhalb von drei Wochen angegriffen Gericht kann die Wirksamkeit prüfen Frist verstreicht Kündigung gilt grundsätzlich als wirksam Später Schadensersatz wegen angeblich unwirksamer Kündigung verlangt Fristwirkung lässt sich grundsätzlich nicht umgehen Frist ohne eigenes Verschulden versäumt Nachträgliche Zulassung kann möglich sein Schadensersatz ist kein zweiter Versuch Arbeitnehmer können eine versäumte Kündigungsschutzklage auch nicht durch eine spätere Schadensersatzforderung ersetzen. Wer Geld verlangt, weil die Kündigung angeblich unwirksam gewesen sei, stößt auf die Wirksamkeitsfiktion des § 7 KSchG. Wer die Kündigung angreifen will, muss innerhalb von drei Wochen klagen. Ausnahme nur unter engen Voraussetzungen Eine verspätete Kündigungsschutzklage kann zwar in Ausnahmen nach § 5 KSchG nachträglich zugelassen werden. Voraussetzung ist jedoch, dass der Arbeitnehmer ernsthaft gehindert war, rechtzeitig Klage zu erheben. Der Antrag müssen Sie auch dann innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses stellen. Nach sechs Monaten ab Ende der versäumten Klagefrist ist eine nachträgliche Zulassung generell ausgeschlossen. Allein Unkenntnis der Frist reicht dafür regelmäßig nicht aus. Wer drei Wochen wartet, riskiert den gesamten Anspruch Selbst wenn Arbeitnehmer ihre Kündigung für eindeutig rechtswidrig halten, hilft ihnen diese Einschätzung später nicht, wenn sie die Klagefrist verstreichen lassen. Für die 8.000 Euro war deshalb entscheidend, dass die Arbeitnehmerin die Kündigung selbst nicht rechtzeitig angegriffen hatte. FAQ zur Drei-Wochen-Frist Wie lange Zeit habe ich für eine Kündigungsschutzklage? Grundsätzlich drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung. Kann ich danach stattdessen Schadensersatz verlangen? Nicht ohne Weiteres, wenn der Anspruch darauf beruht, dass die Kündigung angeblich unwirksam war. Die versäumte Kündigungsschutzklage lässt sich auf diesem Weg grundsätzlich nicht umgehen. Kann eine verspätete Klage noch zugelassen werden? Ja, aber nur unter engen Voraussetzungen nach § 5 KSchG. Entscheidend ist, dass Sie trotz zumutbarer Sorgfalt an der rechtzeitigen Klage gehindert waren. Quellen Gesetze im Internet: Kündigungsschutzgesetz, §§ 4, 5 und 7 LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.02.2026 – 5 Ta 16/26  

Beitragsbild von: Pflegekasse: Bis zu 16.720 Euro für den Umbau – Zuschuss erneut möglich

21. September 2026

Eine Dusche ohne hohe Einstiegskante oder eine breitere Tür kann darüber entscheiden, ob die Pflege zu Hause weiterhin gelingt. Für solche Anpassungen kann die Pflegekasse bis zu 4.180 Euro je pflegebedürftiger Person und Maßnahme zahlen. Leben mehrere Anspruchsberechtigte in einer gemeinsamen Wohnung, sind insgesamt bis zu 16.720 Euro möglich. Auch ein bereits geförderter Umbau schließt einen späteren Zuschuss nicht aus. Verändert sich die Pflegesituation und werden dadurch zusätzliche Arbeiten notwendig, kann die Pflegekasse erneut Geld bewilligen. Das bestätigt das Bundesgesundheitsministerium in seinen Hinweisen zur Wohnungsanpassung mit Stand vom 14. September 2026, die bestehende Fördermöglichkeiten erläutern. Förderung ab Pflegegrad 1: Welche Umbauten infrage kommen Menschen mit Pflegegrad 1 bis 5 können den Zuschuss beantragen. Die geplante Anpassung muss die häusliche Pflege ermöglichen, erheblich erleichtern oder eine möglichst selbstständige Lebensführung wiederherstellen. Mindestens eines dieser Förderziele muss erfüllt sein; die Pflegekasse prüft das konkrete Vorhaben. Für alle fünf Pflegegrade gilt dieselbe Förderobergrenze. Zu den förderfähigen Anpassungen gehören beispielsweise fest installierte Rampen, Treppenlifte, Türverbreiterungen und der Austausch einer Badewanne gegen eine bodengleiche Dusche. Auch passend umgebautes Mobiliar, etwa absenkbare Küchenhängeschränke, kann gefördert werden. Eine reine Modernisierung ohne Zusammenhang mit der Pflegebedürftigkeit genügt dagegen nicht. Der Antrag sollte deshalb erklären, welche Alltagssituation sich verbessert: etwa, dass Angehörige beim Wechsel vom Rollstuhl auf einen Duschsitz sicher helfen können. Einzelheiten zu diesem häufigen Anwendungsfall enthält der Beitrag über Zuschüsse für den Umbau eines Badezimmers bei Schwerbehinderung. In einer gemeinsamen Wohnung sind höhere Zuschüsse möglich Ein pflegebedürftiges Ehepaar oder die Bewohner einer Pflege-Wohngemeinschaft können ihre Zuschüsse für einen gemeinsamen Umbau bündeln. Voraussetzung ist, dass die beteiligten Personen anspruchsberechtigt sind und die Anpassung ihnen zugutekommt. Für die gemeinsame Wohnumfeldverbesserung gelten folgende Obergrenzen: Anspruchsberechtigte in einer gemeinsamen Wohnung Maximaler Gesamtzuschuss je gemeinsamer Maßnahme Eine Person Bis zu 4.180 Euro Zwei Personen Bis zu 8.360 Euro Drei Personen Bis zu 12.540 Euro Vier Personen Bis zu 16.720 Euro Mehr als vier Personen Zusammen weiterhin höchstens 16.720 Euro Mehrere Menschen mit Pflegegrad, die in getrennten Wohnungen desselben Hauses leben, können ihre Zuschüsse nicht allein wegen der gemeinsamen Adresse zusammenfassen. Wann die Pflegekasse einen weiteren Umbau bezuschussen kann Eine weitere Förderung kommt infrage, wenn sich die Pflegesituation seit der bisherigen Anpassung verändert hat und dadurch neue Arbeiten erforderlich werden. Das kann etwa der Fall sein, wenn jemand zunächst noch gehen konnte und später dauerhaft einen Rollstuhl benötigt. Müssen deshalb erstmals Türen verbreitert werden, ist erneut ein Zuschuss von bis zu 4.180 Euro möglich. Eine Höherstufung des Pflegegrades ist dafür nicht vorgeschrieben. Umgekehrt begründet ein höherer Pflegegrad allein keinen weiteren Zuschuss, wenn daraus kein zusätzlicher Anpassungsbedarf entsteht. Ein Umbau in mehreren Etappen bleibt häufig eine Maßnahme Für die Förderung zählt nicht jeder Handwerkerauftrag einzeln. Nach dem Rundschreiben der Pflegekassen vom 2. April 2026, Seiten 289 und 290 werden alle Anpassungen zusammengefasst, die bei der Zuschussgewährung aufgrund des bestehenden Hilfebedarfs erforderlich sind. Das gilt auch für Arbeiten in unterschiedlichen Räumen oder eine Umsetzung in mehreren Etappen. Sind eine bodengleiche Dusche und breitere Türen bereits gleichzeitig notwendig, entsteht durch getrennte Aufträge kein doppeltes Förderbudget. Auch ein Jahreswechsel schafft keinen neuen Anspruch. Ein weiterer Zuschuss setzt einen neu entstandenen Anpassungsbedarf voraus, nicht lediglich eine spätere Rechnung. Gerichtsbeschluss zeigt die Grenze beim zweiten Antrag Das Bayerische Landessozialgericht befasste sich mit einer Pflegebedürftigen, die zunächst einen Zuschuss für einen Treppenlift erhalten hatte. Anschließend beantragte sie Geld für einen Badumbau. Mit Beschluss vom 26. Februar 2021, Aktenzeichen L 4 P 9/20, lehnte das Gericht die weitere Förderung ab, weil der Badumbau bereits bei der ersten Antragstellung medizinisch notwendig gewesen wäre. Die Notwendigkeit der Dusche allein genügte somit nicht für einen zusätzlichen Zuschuss. Entscheidend war, seit wann dieser Bedarf bestand. Im damaligen Verfahren galt noch die frühere Fördergrenze von 4.000 Euro. Den neuen Bedarf belegen und den Umbau vorbereiten Der Antrag sollte vor Beginn der Arbeiten bei der Pflegekasse eingehen. Ein Kostenvoranschlag beschreibt den geplanten Umfang; Fotos oder Skizzen können die vorhandenen Hindernisse zeigen. Wer die Bewilligung abwartet, kann die Finanzierung verlässlicher planen. Bei einem erneuten Antrag empfiehlt sich eine kurze Gegenüberstellung der früheren und heutigen Situation. Daraus sollte hervorgehen, was sich bei der Versorgung oder den Fähigkeiten der pflegebedürftigen Person verändert hat und weshalb die vorhandene Ausstattung nicht mehr ausreicht. Ärztliche Befunde oder eine pflegefachliche Einschätzung können das belegen. Der frühere Bewilligungsbescheid hilft dabei, die damaligen Arbeiten von dem neuen Vorhaben abzugrenzen. In Mietwohnungen muss zusätzlich die erforderliche Zustimmung des Vermieters eingeholt werden. Nach § 554 BGB können Mieter grundsätzlich die Erlaubnis für bauliche Veränderungen zur Nutzung durch Menschen mit Behinderungen verlangen, soweit diese dem Vermieter zumutbar sind. Die Förderzusage ersetzt diese Erlaubnis nicht. Auch ein möglicher Rückbau beim Auszug sollte vorab schriftlich geklärt werden. Welche Fristen gelten und was bei einer Ablehnung möglich ist Die Pflegekasse muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang entscheiden. Wird eine Pflegefachperson oder der Medizinische Dienst beteiligt, beträgt die Frist fünf Wochen. Eine Verzögerung muss die Kasse rechtzeitig vor Ablauf der jeweiligen Frist schriftlich und mit einem hinreichenden Grund mitteilen. Geschieht das nicht, sieht § 40 Absatz 7 SGB XI vor, dass die Leistung nach Fristablauf als genehmigt gilt. Gegen einen ablehnenden Bescheid der gesetzlichen Pflegekasse ist grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch möglich. Die Frist ergibt sich aus § 84 Sozialgerichtsgesetz. Stützt die Pflegekasse die Ablehnung darauf, dass der Umbau schon früher notwendig gewesen sei, sollten Betroffene die zeitliche Entwicklung anhand ihrer Unterlagen erläutern. Wenn der Zuschuss die Kosten nicht deckt Die Pflegekasse zahlt höchstens die anerkannten Kosten bis zur jeweiligen Fördergrenze. Darüber hinausgehende Ausgaben müssen anderweitig finanziert werden. Mögliche ergänzende Leistungen erläutert der Beitrag zur Kombination von Zuschüssen für eine Wohnraumanpassung. Zu beachten ist außerdem die nachrangige Zuständigkeit der Pflegekasse nach § 40 Absatz 4 SGB XI. Ist beispielsweise wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls die Unfallversicherung zur Finanzierung verpflichtet, geht deren Leistung vor. Eine Pflegeberatung kann helfen, die Zuständigkeiten vor der Beauftragung zu klären. Praxisbeispiel: Erst das gemeinsame Bad, später breitere Türen Ein fiktives Beispiel: Vier pflegebedürftige Menschen benötigen in ihrer gemeinsamen Wohnung einen Badumbau mit anerkannten Kosten von 19.000 Euro. Werden für alle zusammen 16.720 Euro bewilligt, verbleiben 2.280 Euro zur weiteren Finanzierung. Später benötigt eine Bewohnerin erstmals dauerhaft einen Rollstuhl; dadurch werden Türverbreiterungen für 5.000 Euro erforderlich. Bestand dieser Bedarf beim ersten Umbau noch nicht, kann sie einen weiteren Zuschuss beantragen. Erkennt ihre Pflegekasse die neue Maßnahme an und bewilligt 4.180 Euro, bleiben hierfür 820 Euro offen. Fragen und Antworten zum Umbauzuschuss Kann ich den Zuschuss jedes Jahr neu erhalten? Ein Jahreswechsel allein genügt nicht. Für eine erneute Förderung muss eine veränderte Pflegesituation zusätzliche Anpassungen notwendig machen. Muss mein Pflegegrad für einen weiteren Zuschuss steigen? Nein. Auch innerhalb desselben Pflegegrades kann ein neuer, nachweisbarer Anpassungsbedarf entstehen. Sind 16.720 Euro auch für ein Ehepaar möglich? Für zwei Anspruchsberechtigte beträgt die Obergrenze bei einer gemeinsamen Maßnahme 8.360 Euro. Die höhere Grenze setzt mindestens vier Anspruchsberechtigte voraus. Was gilt, wenn die Bewohner bei unterschiedlichen Pflegekassen versichert sind? Die gemeinsame Förderung ist dennoch möglich. Bewohner sollten ihre jeweilige Pflegekasse über das gemeinsame Vorhaben informieren und die Abrechnung abstimmen lassen. Die beteiligten Versicherer erstatten die Kosten anteilig und benötigen entsprechende Rechnungsnachweise. Werden immer die vollen 4.180 Euro ausgezahlt? Nein. Liegen die anerkannten Kosten darunter, fällt der Zuschuss niedriger aus.

Beitragsbild von: Schwerbehinderung: 7.400 Euro - Eltern dürfen Behinderten-Pauschbetrag vom Kind übernehmen

21. September 2026

Eltern eines Kindes mit Behinderung können dessen Behinderten-Pauschbetrag unter bestimmten Voraussetzungen in ihrer eigenen Steuererklärung nutzen. Dadurch lassen sich jährlich bis zu 7.400 Euro vom Einkommen abziehen, bevor die Einkommensteuer berechnet wird. Der Höchstbetrag gilt nur bei Hilflosigkeit, Blindheit oder Taubblindheit und ist keine direkte Auszahlung. Wann Eltern den Pauschbetrag übernehmen dürfen Der Behinderten-Pauschbetrag steht zunächst dem Kind zu. Eltern können ihn auf Antrag übernehmen, wenn sie für das Kind Anspruch auf Kindergeld oder einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 Einkommensteuergesetz haben und das Kind den Pauschbetrag nicht selbst beansprucht. Die Übertragung ist in § 33b Absatz 5 EStG geregelt. Besonders sinnvoll kann sie sein, wenn das Kind keine oder nur geringe steuerpflichtige Einkünfte erzielt und der Abzug bei den Eltern zu einer Steuerersparnis führt. Eigene Einkünfte des Kindes schließen die Übertragung jedoch nicht automatisch aus. Entscheidend ist, dass der Pauschbetrag für dasselbe Jahr nicht zugleich beim Kind und bei den Eltern berücksichtigt wird. Auch ein beim Kind steuerlich nicht ausgeschöpfter Restbetrag lässt sich nicht zusätzlich auf die Eltern übertragen. Für das jeweilige Jahr muss entschieden werden, ob das Kind den Pauschbetrag selbst nutzt oder die Eltern seine Übertragung beantragen. Wie Eltern den Betrag untereinander aufteilen Grundsätzlich wird der übertragene Pauschbetrag beiden Elternteilen zur Hälfte zugerechnet. Bei einem Anspruch des Kindes auf 7.400 Euro sind das jeweils 3.700 Euro. Werden die Eltern zusammen veranlagt, berücksichtigen sie den dem Kind zustehenden Betrag insgesamt in ihrer gemeinsamen Steuererklärung. Bei getrennt lebenden, geschiedenen oder nicht miteinander verheirateten Eltern kann die Aufteilung finanzielle Folgen haben. Erzielt ein Elternteil kaum steuerpflichtige Einkünfte, bleibt dessen Hälfte möglicherweise ohne Wirkung. Auf gemeinsamen Antrag können die Eltern deshalb eine andere Verteilung wählen und den Betrag auch vollständig einem Elternteil zuordnen. Wird der Kinderfreibetrag auf den anderen Elternteil übertragen, wird diesem auf Antrag auch der gesamte Behinderten-Pauschbetrag des Kindes zugeordnet. Das gilt selbst dann, wenn der Kinderfreibetrag nur für einen Teil des Jahres übertragen wird. Allein der überwiegende Aufenthalt des Kindes bei einem Elternteil genügt dagegen nicht für den vollen Abzug. Die Einzelheiten erläutert das Bundesfinanzministerium zur Übertragung der Freibeträge. Für wen die 7.400 Euro gelten Die Höhe des Behinderten-Pauschbetrags richtet sich grundsätzlich nach dem amtlich festgestellten Grad der Behinderung, kurz GdB. Bereits ab einem GdB von 20 ist ein Abzug möglich. Ein GdB von 100 allein führt allerdings nur zu einem Jahresbetrag von 2.840 Euro. Für die erhöhte Pauschale von 7.400 Euro muss Hilflosigkeit, Blindheit oder Taubblindheit nachgewiesen sein. Hilflosigkeit bedeutet hier, dass ein Mensch bei mehreren regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens dauerhaft fremde Hilfe benötigt. Auch notwendige Anleitung, Überwachung oder eine ständige Bereitschaft zur Hilfe können die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Als Nachweis dienen insbesondere die entsprechenden Feststellungen zu den Merkzeichen „H“, „Bl“ oder „TBl“. Pflegegrad 4 oder 5 steht für diesen steuerlichen Nachweis dem Merkzeichen „H“ gleich. Der erhöhte Betrag ersetzt den nach dem GdB gestaffelten Pauschbetrag; beide werden nicht addiert. Die Nachweisregeln enthält § 65 EStDV. Festgestellte Voraussetzung beim Kind Behinderten-Pauschbetrag pro Jahr GdB 20 384 Euro GdB 30 620 Euro GdB 40 860 Euro GdB 50 1.140 Euro GdB 60 1.440 Euro GdB 70 1.780 Euro GdB 80 2.120 Euro GdB 90 2.460 Euro GdB 100 2.840 Euro Hilflosigkeit, Blindheit oder Taubblindheit 7.400 Euro Wie der Pauschbetrag die Steuer senkt Der Pauschbetrag senkt das zu versteuernde Einkommen. Wie hoch die Ersparnis ausfällt, hängt insbesondere von dessen Höhe und dem anzuwendenden Steuertarif ab. Fällt schon ohne den Abzug keine Einkommensteuer an, entsteht durch ihn allein auch keine Auszahlung. Auch für erwachsene Kinder ist eine Übertragung möglich Die Übertragung endet nicht automatisch mit dem 18. Geburtstag. Sie bleibt möglich, solange die Eltern Anspruch auf Kindergeld oder einen entsprechenden steuerlichen Freibetrag haben und das Kind den Pauschbetrag nicht selbst nutzt. Das kann etwa während einer Ausbildung der Fall sein. Bei einem Kind mit Behinderung kann Kindergeld auch über den 25. Geburtstag hinaus gezahlt werden. Dafür muss die Behinderung grundsätzlich vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten sein und dazu führen, dass das Kind seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten kann. Für bestimmte ältere Fälle gelten Übergangsregelungen. Die Voraussetzungen erläutert die Bundesagentur für Arbeit zum Kindergeld für Erwachsene mit Behinderung. Ein hoher GdB allein reicht dafür nicht. Nach dem BFH-Urteil vom 10. Juli 2024, III R 2/23 ist der gesamte notwendige Lebensbedarf einschließlich des behinderungsbedingten Mehrbedarfs mit den verfügbaren finanziellen Mitteln zu vergleichen. Diese Prüfung erfolgt monatlich. Weitere Hinweise bietet unser Beitrag Kindergeld nach 25: Warum Ausweis und GdB oft nicht reichen. So beantragen Eltern die Übertragung Die Übertragung wird in der Einkommensteuererklärung über die Anlage Kind beantragt. Eltern geben dort die Behinderung, die steuerliche Identifikationsnummer des Kindes und gegebenenfalls die gewünschte Aufteilung an. Eine abweichende Verteilung sollten beide Eltern übereinstimmend erklären. Seit 2026 werden neue oder geänderte Feststellungen der Versorgungsverwaltung grundsätzlich elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt. Dafür muss das Kind oder seine gesetzliche beziehungsweise bevollmächtigte Vertretung die Übermittlung bei der zuständigen Stelle beantragen und die Steuer-ID des Kindes angeben. Die Datenübermittlung ersetzt nicht den Antrag auf Übertragung des Pauschbetrags. Vor dem 1. Januar 2026 ausgestellte Schwerbehindertenausweise beziehungsweise noch gültige Feststellungsbescheide können weiterhin als Nachweis dienen, solange sie gültig sind und sich die Feststellungen nicht ändern. Das gilt auch, wenn die Unterlagen dem Finanzamt bisher nicht vorgelegt wurden. Grundlage ist die Übergangsregel in § 84 Absatz 3h EStDV. Bei Pflegegrad 4 oder 5 dient weiterhin der entsprechende Bescheid als Nachweis. Weitere Einzelheiten zum behördlichen Verfahren beschreibt unser Beitrag zum digitalen Nachweis des Behinderten-Pauschbetrags ab 2026. Der Jahresbetrag wird grundsätzlich nicht monatsweise gekürzt Treten die Voraussetzungen erst im Laufe des Jahres ein, wird der Behinderten-Pauschbetrag grundsätzlich trotzdem für das gesamte Jahr gewährt. Ändert sich der GdB, zählt der höchste im betreffenden Jahr festgestellte Grad. Die Einkommensteuer-Richtlinien zu § 33b sehen keine Zwölftelung vor. Für die Übertragung müssen daneben die Voraussetzungen bei den Eltern erfüllt sein. Welche weiteren Ausgaben abziehbar sein können Der Pauschbetrag berücksichtigt typische Belastungen durch Hilfe im Alltag, Pflege und erhöhten Wäschebedarf. Eltern müssen dafür keine Ausgaben in genau dieser Höhe belegen. Nach einer Übertragung dürfen sie die damit erfassten Aufwendungen allerdings nicht zusätzlich nach § 33 EStG abziehen. Andere Ausgaben, beispielsweise für Heilbehandlungen, können unter den gesetzlichen Voraussetzungen zusätzlich als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Abziehbar sind grundsätzlich nur selbst getragene Kosten nach Abzug von Erstattungen. Dabei berücksichtigt das Finanzamt einen gesetzlich bestimmten Eigenanteil, die sogenannte zumutbare Belastung. Daneben kommt eine behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale in Betracht. Sie beträgt 900 Euro bei einem GdB von mindestens 80 oder bei einem GdB von mindestens 70 mit dem Merkzeichen „G“. Bei den Merkzeichen „aG“, „Bl“, „TBl“ oder „H“ sind es 4.500 Euro. Die Voraussetzungen regelt § 33 Absatz 2a EStG. Die Pauschale von 4.500 Euro gilt auch bei Pflegegrad 4 oder 5, wie die ELSTER-Hilfe zur Fahrtkostenpauschale erläutert. Die Fahrtkostenpauschale kann ebenfalls auf die Eltern übertragen werden. Anders als der Behinderten-Pauschbetrag unterliegt sie der zumutbaren Belastung. Für persönliche Pflege ist ein zusätzlicher Pauschbetrag möglich Pflegen Eltern ihr Kind persönlich, können sie neben dem übertragenen Behinderten-Pauschbetrag einen Pflege-Pauschbetrag beanspruchen. Dieser beträgt bei Pflegegrad 2 jährlich 600 Euro und bei Pflegegrad 3 jährlich 1.100 Euro. Bei Pflegegrad 4 oder 5 sowie bei Hilflosigkeit sind es 1.800 Euro. Die Pflege muss in der eigenen Wohnung oder der Wohnung des Kindes innerhalb der EU beziehungsweise des Europäischen Wirtschaftsraums stattfinden. Grundsätzlich darf die pflegende Person dafür keine Einnahmen erhalten. Das für ihr Kind mit Behinderung empfangene Pflegegeld gilt bei Eltern ausdrücklich nicht als solche Einnahme. Pflegen mehrere anspruchsberechtigte Personen, wird der Pflege-Pauschbetrag nach deren Anzahl geteilt. Die weiteren Voraussetzungen erklärt unser Beitrag Pflegepauschbetrag 2026: So hoch sind die Entlastungen für die Pflege. Praxisbeispiel: 2.040 Euro weniger Einkommensteuer Ein vereinfachtes Beispiel für 2026: Für die zehnjährige Tochter eines Ehepaars ist das Merkzeichen „H“ festgestellt. Die Eltern haben Anspruch auf Kindergeld, werden zusammen veranlagt und die Tochter nutzt ihren Behinderten-Pauschbetrag nicht selbst. Sie beantragen deshalb die Übertragung von 7.400 Euro. Beträgt das gemeinsame zu versteuernde Einkommen vor diesem Abzug 60.000 Euro, sinkt es auf 52.600 Euro. Nach dem Einkommensteuertarif 2026 mit Ehegattensplitting verringert sich die tarifliche Einkommensteuer dadurch von 8.434 auf 6.394 Euro. Die Entlastung beträgt in dieser vereinfachten Tarifberechnung 2.040 Euro; Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag und steuerliche Sonderfälle bleiben unberücksichtigt. Fragen und Antworten zum Behinderten-Pauschbetrag des Kindes Bekommen Eltern für jedes Kind mit Behinderung 7.400 Euro? Nein. Der Höchstbetrag setzt Hilflosigkeit, Blindheit oder Taubblindheit voraus. Ansonsten richtet sich der Pauschbetrag nach dem festgestellten GdB und beträgt ab einem GdB von 20 zwischen 384 und 2.840 Euro jährlich. Kann das Kind eigenes Einkommen haben und den Pauschbetrag trotzdem übertragen? Ja. Das Kind darf den Pauschbetrag aber nicht selbst beanspruchen, und die Eltern müssen weiterhin Anspruch auf Kindergeld oder einen entsprechenden Freibetrag haben. Dürfen beide Eltern jeweils 7.400 Euro absetzen? Nein. Der Betrag steht für das betreffende Kind insgesamt nur einmal zur Verfügung. Bei hälftiger Aufteilung des Höchstbetrags entfallen auf jeden Elternteil 3.700 Euro. Erhält ein alleinerziehender Elternteil automatisch den gesamten Betrag? Nein. Dafür kommt insbesondere ein gemeinsamer Antrag auf eine abweichende Aufteilung oder die Übertragung des Kinderfreibetrags in Betracht. Dass das Kind überwiegend bei einem Elternteil lebt, genügt allein nicht. Reicht Pflegegrad 3 für den erhöhten Behinderten-Pauschbetrag? Pflegegrad 3 allein reicht nicht. Als Nachweis der Hilflosigkeit sind die Pflegegrade 4 und 5 dem Merkzeichen „H“ gleichgestellt. Der Höchstbetrag kann aber auch bei Pflegegrad 3 zustehen, wenn Hilflosigkeit, Blindheit oder Taubblindheit anderweitig ordnungsgemäß nachgewiesen ist. Können Eltern zusätzlich den Pflege-Pauschbetrag beantragen? Ja, wenn sie die Voraussetzungen für die persönliche Pflege erfüllen. Beide Pauschbeträge können dann das zu versteuernde Einkommen mindern. Bei mehreren anspruchsberechtigten Pflegepersonen wird der Pflege-Pauschbetrag aufgeteilt.

Beitragsbild von: Grundsicherung in Berlin: Gericht bestätigt Mietgrenze – doch sie bleibt umstritten

21. September 2026

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass der AV-Wohnen 2026 ein schlüssiges Konzept zur Bestimmung der abstrakt angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft zugrunde liegt – hier für einen Einpersonenhaushalt (Beschluss vom 12.05.2026 – L 34 AS 495/26 B ER). Der Richtwert für die angemessene Bruttokaltmiete beträgt für einen Einpersonenhaushalt 449,00 Euro (Anlage 1 AV-Wohnen 2026, Ziffer 3.4). Keine Zusicherung bei unangemessenen Mietkosten und fehlender Umzugsnotwendigkeit Keine Vorwegnahme der Hauptsache für eine Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II bei unangemessenen neuen Unterkunftskosten und fehlender akuter Umzugsnotwendigkeit. Dazu führt das SG Potsdam als Vorinstanz aus (Az. S 42 AS 239/26 ER): Einer vorläufigen Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, weil hierdurch für die Antragstellerin keine Rechtssicherheit geschaffen wird. Die Verpflichtung des Jobcenters zur Erteilung einer endgültigen Zusicherung im Sinne des § 22 Abs. 4 SGB II würde eine vollständige Vorwegnahme der Hauptsache bedeuten. Die engen Voraussetzungen, unter denen eine solche zulässig sei, waren hier aber nicht gegeben. Von einer weit überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Erfolgs in der Hauptsache sei nicht auszugehen. Denn die Kosten für die streitgegenständliche Wohnung seien nach der seit dem 1. Januar 2026 gültigen AV-Wohnen unangemessen hoch. Danach liege die maximal angemessene Bruttokaltmiete für einen Einpersonenhaushalt in Berlin bei 449,00 Euro. Die im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende summarische Prüfung des der AV-Wohnen zugrunde liegenden Konzepts ergebe keine offenkundige Verletzung der vom Bundessozialgericht aufgestellten Grundsätze. Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache würden sich derzeit als offen darstellen. Des Weiteren sei die für eine vollständige Vorwegnahme der Hauptsache erforderliche besondere Eilbedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht. Gründe für den beabsichtigten Umzug seien nicht vorgetragen worden, weshalb nicht von einer akuten Umzugsnotwendigkeit auszugehen sei. Die Antragstellerin sei zudem weder wohnungslos noch von Wohnungslosigkeit bedroht. LSG Berlin-Brandenburg bestätigt die Ablehnung der Zusicherung Dieser Auffassung hat sich der 34. Senat des LSG Berlin-Brandenburg angeschlossen und ergänzt: Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Zusicherung sind vorliegend nicht gegeben. Die Bruttokaltmiete für die streitgegenständliche Unterkunft in Höhe von 525,00 Euro (Nettokaltmiete: 450,00 Euro; Vorauszahlungen für kalte Betriebskosten: 75,00 Euro) ist nicht angemessen. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner lediglich eine Bruttokaltmiete in Höhe von bis zu 449,00 Euro als angemessen erachtet. Welche Anforderungen gelten für ein schlüssiges Konzept? Das schlüssige Konzept soll die Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des Mietwohnungsmarkts im Vergleichsraum dem Angemessenheitswert zugrunde liegen und dieser realitätsgerecht ermittelt wird. Schlüssig ist ein Konzept, wenn es neben rechtlichen zudem bestimmte methodische Voraussetzungen erfüllt und nachvollziehbar ist. Dies erfordert trotz Methodenvielfalt insbesondere: eine Definition der untersuchten Wohnungen nach Größe und Standard, Angaben über die Art und Weise der Datenerhebung, Angaben über den Zeitraum, auf den sich die Datenerhebung bezieht, Repräsentativität und Validität der Datenerhebung, die Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze bei der Datenauswertung, die Vermeidung von „Brennpunkten“ durch soziale Segregation sowie eine Begründung, in der die Ermittlung der Angemessenheitswerte aus den Daten dargelegt wird. Grundlegend hierzu: BSG, Urteil vom 22. September 2009 – B 4 AS 18/09 R; zuletzt BSG, Urteil vom 27. November 2025 – B 4 AS 28/24 R. Einer ins Einzelne gehenden Überprüfung bestimmter Detailfragen, worunter auch Einzelheiten der Repräsentativität und Validität der dem konkreten Konzept zugrunde gelegten Daten zu fassen sind, bedarf es erst dann, wenn fundierte Einwände erhoben werden. Diese müssen insbesondere über ein Bestreiten der Stimmigkeit bestimmter Daten hinausgehen oder auf eine Verletzung der in § 22c SGB II für eine Satzungsregelung enthaltenen Vorgaben zur Datenerhebung, -auswertung und -überprüfung hindeuten (BSG, Urteil vom 27. November 2025 – B 4 AS 28/24 R). Warum der 34. Senat die AV-Wohnen 2026 für schlüssig hält Ausgehend hiervon liegt nach Auffassung des Senats der AV-Wohnen vom 10. Dezember 2025 (ABl. S. 3564), in Kraft getreten am 1. Januar 2026, ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der Angemessenheitswerte zugrunde. Der Richtwert für die angemessene Bruttokaltmiete beträgt danach für einen Einpersonenhaushalt 449,00 Euro (Anlage 1 AV-Wohnen 2026, Ziffer 3.4). Der sich aus der AV-Wohnen 2026 ergebende Richtwert erweist sich nach Auffassung des Senats auch als konkret angemessen. Gründe, aufgrund derer im Falle der Antragstellerin der abstrakte Angemessenheitswert erhöht werden müsste, sind weder dargelegt worden noch sonst ersichtlich. Zusicherung im Eilverfahren: Unterschiedliche Auffassungen der Gerichte Weiter ist umstritten, ob im Eilverfahren eine Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II erlangt werden kann. Zum Teil wird eine Verpflichtung zu einer endgültigen Zusicherung im Eilverfahren für notwendig erachtet, weil das Hauptsacheverfahren keinen effektiven Rechtsschutz leisten könne. Die Mietangebote stünden in aller Regel nur kurzfristig zur Verfügung und eine nur vorläufige Zusicherung könne keine Planungssicherheit geben (so etwa LSG Hessen, Beschluss vom 11.04.2024 – L 7 AS 131/24 B ER, für den Fall einer bevorstehenden Zwangsräumung der Wohnung). Zum Teil wird davon ausgegangen, dass im Eilverfahren grundsätzlich nur eine Verpflichtung der Behörde zu einer vorläufigen Zusicherung möglich ist, die nur zu vorläufigen Leistungen führt (LSG M-Stadt, Beschluss vom 14.07.2024 – L 7 AS 517/14 B ER). Der 34. Senat geht hier davon aus, dass eine Verpflichtung eines Jobcenters zu einer endgültigen Zusicherung nur in Ausnahmesituationen infrage kommen kann, insbesondere bei einer dringlichen Notlage und einer hohen Wahrscheinlichkeit der konkreten Angemessenheit der Aufwendungen für die neue Unterkunft. Eine derartige Ausnahmesituation liegt hier nach Auffassung des Senats aber nicht vor. Die gegenwärtige Unterkunft ist nicht gefährdet, die Antragstellerin hat Zeit, eine günstigere Wohnung zu suchen, und die Angemessenheitsgrenze wird deutlich überschritten. Deshalb kann es in diesem Eilverfahren nur um vorläufige Zusicherungen nach § 22 Abs. 4 SGB II gehen. Einer solchen vorläufigen Zusicherung fehlt nach Auffassung des Senats jedoch das Rechtsschutzbedürfnis, weil hierdurch für die Antragstellerin keine Rechtssicherheit geschaffen wird. Brocksche Anmerkung: Die AV-Wohnen Berlin bleibt umstritten Muss man dieser Auffassung nun folgen? Nein – denn die AV-Wohnen Berlin ist seit Jahrzehnten umstritten. Es handelt sich zunächst um eine Einzelfallentscheidung, deren Auffassung man nicht unbedingt folgen muss. Denn der 35. Senat des LSG Berlin-Brandenburg hat zum Beispiel kürzlich entschieden, dass der AV-Wohnen in Berlin im Jahr 2026 kein schlüssiges Konzept zugrunde liegt (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.07.2026 – L 35 AS 415/26 B ER PKH). Auch das Bundessozialgericht hat in einer aktuellen Entscheidung die AV-Wohnen Berlin angezweifelt und darauf hingewiesen, dass bei Rückgriff auf Mietspiegelwerte Durchschnittswerte genutzt werden müssen. Für den im dortigen Fall maßgeblichen Zeitraum bezog sich die AV-Wohnen nur auf Durchschnittswerte des unteren Segments („einfache Wohnlage“), berücksichtigte aber nicht die Mittelwerte und war schon deswegen nicht schlüssig (Urteil vom 27.11.2025 – B 4 AS 28/24 R). Rechtsanwalt Kay Füßlein kritisiert die verwendeten Mietspiegeldaten Hier die Antwort des bekannten Rechtsanwalts für Sozialrecht Kay Füßlein, der sich ebenfalls mit der Entscheidung des 34. Senats befasst hat: „Vollkommen daneben, da die AV Wohnen den Mietspiegel 2024 nutzt und tatsächlich der Mietspiegel 2026 anzuwenden wäre, dh der 2024er ist zu alt. Das steht sogar so wortwörtlich im Gesetz (22c SGB II)“ Mein Rat für Leistungsbezieher nach dem SGB II und SGB XII Meine dringende Empfehlung für alle Leistungsempfänger in Berlin: Überprüft Eure Bescheide, ob Euch das Jobcenter auch die tatsächlichen Mietkosten gewährt hat. Denn die AV-Wohnen in Berlin ist schon seit Jahren umstritten und jeder einzelne Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg hat dazu seine ganz spezielle Meinung. Nach meiner Meinung ist der Berliner Wohnungsmarkt so eng, dass die AV-Wohnen nicht angemessen sein kann. Die Mietwerte sind zu gering und damit ist das Konzept nicht schlüssig im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Sucht Euch Hilfe, zum Beispiel bei Spezialisten für den Berliner Wohnungsmarkt. Beispielhaft erwähnen möchte ich hier die erfahrenen Sozialrechtsanwälte Kay Füßlein, Till Win und viele andere. Wichtig hierbei ist: Zusicherung vor dem Umzug beim Jobcenter beantragen. Die neuen Mietkosten sollten angemessen sein und ein wichtiger Umzugsgrund, wie Arbeitsaufnahme oder Vergrößerung der Bedarfsgemeinschaft, sollte vorliegen.

Beitragsbild von: Bürgergeld: Frau hilft ihrem Vater aus der Ukraine und muss um ihre Mietkosten streiten

21. September 2026

Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Jobcenters hinsichtlich der Kosten der Unterkunft und Heizung war rechtswidrig und somit aufzuheben. Eine ukrainische Staatsangehörige mit Bürgergeldbezug durfte darauf vertrauen, dass es zu keiner sofortigen Kürzung ihrer Mietkosten durch das Jobcenter kommt, wenn sie ihren Vater kurzfristig als Kriegsflüchtling in ihre Wohnung aufnimmt. Die Aufnahme des Vaters als Kriegsflüchtling aus der Ukraine könnte nach Ansicht der 49. Kammer als Notaufnahme zum Besuchszweck zu werten sein, ohne dass damit eine kopfteilige Berücksichtigung der Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUH) einherginge (SG Duisburg, Urteil vom 28.08.2026 – S 49 AS 1339/23). Kopfteilprinzip: Wann das Jobcenter die Unterkunftskosten aufteilen darf Maßgeblich für eine Aufteilung der KdUH nach Kopfteilen ist regelmäßig, dass im Einzelfall die tatsächliche gemeinsame Nutzung derselben Unterkunft durch verschiedene Mitbewohner in dem Sinne erfolgt, dass dort der jeweilige Unterkunftsbedarf gedeckt wird. Allerdings existieren auch Sonderkonstellationen einer gemeinsamen Unterkunftsnutzung, die nicht direkt mit einer Anwendung des Kopfteilprinzips für jede Person einhergehen, die sich zeitweise auch in der Unterkunft aufhält. Erforderlich für die Aufteilung der KdUH nach Kopfteilen ist deshalb eine Verfestigung der gemeinsamen Unterkunftsnutzung. Diese setzt zwar nicht voraus, dass alle Nutzer dort ihren alleinigen Lebensmittelpunkt haben, aber deren Nutzung darf sich nicht allein in reinen Besuchszwecken erschöpfen (BSG, Urteil vom 27.01.2021 – B 14 AS 35/19 R). Besuch oder gemeinsames Wohnen: Entscheidend ist die Verfestigung der Nutzung Die für die Anwendung des Kopfteilprinzips notwendige Unterscheidung von beachtlicher Unterkunftsnutzung und unbeachtlichen Besuchen wird von der Kammer wie folgt vorgenommen: Kein reiner Besuchszweck, sondern eine gemeinsame Unterkunftsnutzung ist gegeben, wenn es bei einer Unterkunftsnutzung für eine längere Zeitspanne zu einer Verfestigung der Nutzung entweder bereits gekommen ist oder eine solche von vornherein beabsichtigt ist. Wenn eine Person sich beispielsweise für eine ordnungsbehördliche Anmeldung in dieser Unterkunft entscheidet, kann dies regelmäßig als Manifestation des dauerhaften Nutzungswillens der Unterkunft gewertet werden, falls sich nicht ausnahmsweise eine anderweitige tatsächliche Unterkunftsnutzung außerhalb feststellen lässt. Diese Konstellationen können im Einzelfall bereits ab dem ersten Aufenthaltstag in der gemeinsam genutzten Unterkunft eine Anwendung des Kopfteilprinzips rechtfertigen, beispielsweise beim Einzug des Lebenspartners zur dauerhaften Nutzung. Demgegenüber ist von „Besuchen“, die für die Anwendung des Kopfteilprinzips unbeachtlich sind, auszugehen, wenn lediglich die kurzfristige räumliche Aufnahme einer Person erfolgt, die planungsgemäß die Unterkunft in naher Zukunft wieder verlassen wird. Ein Besuch kann dabei auch über mehrere Tage und Nächte andauern. Kennzeichnend ist aber, dass die gemeinsame Unterkunftsnutzung nach dem Verständnis der Beteiligten keinen Lebensmittelpunkt dort begründen soll. Dies gilt beispielsweise für die kurzfristige, auch mehrtägige Aufnahme eines Freundes, nachdem dieser aus seiner bisherigen Wohnung rausgeworfen worden ist. Kurzfristige Aufnahme eines Kriegsflüchtlings kann als Besuch gelten Allein die Umstände, dass nur die Klägerin Mieterin der Wohnung gewesen ist und gegenüber dem Vermieter die Mietzahlung schuldet oder dass der Vater nicht Mitglied ihrer Bedarfsgemeinschaft gewesen ist, sprechen noch nicht gegen die Anwendung des Kopfteilprinzips für die ab dem 08.04.2022 gemeinsam genutzte Mietwohnung. Die dortige Aufnahme des Vaters als Kriegsflüchtling aus der Ukraine könnte jedoch als Notaufnahme zum Besuchszweck zu werten sein, ohne dass damit eine kopfteilige KdUH-Berücksichtigung einherginge. Die Aufnahme eines Kriegsflüchtlings in der eigenen Wohnung zielt regelmäßig auf die kurzfristige Überwindung einer gegenwärtigen Notlage ab, die nicht anders abwendbar ist. Sie ist daher – wie die kurzfristige Aufnahme anderer Personen im Wege der Nothilfe auch – noch nicht als die notwendige Verfestigung der gemeinsamen Wohnungsnutzung anzusehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Aufnahme nur einen unwesentlichen Zwischenstopp bei der Begleitung des Flüchtlings in andere Lebensumstände darstellt und die räumliche Veränderung aktiv angestrebt wird. Dauerhaftes Zusammenwohnen kann eine Aufteilung der Mietkosten rechtfertigen Anders liegt der Fall hingegen, wenn schon bei Aufnahme des Kriegsflüchtlings fortan die dauerhafte gemeinsame Nutzung der Wohnung beabsichtigt ist oder – mangels Veränderungsbemühungen – die gemeinsame Wohnnutzung auf unbestimmte Zeit aufrechterhalten bleiben soll. Von diesen Grundsätzen ausgehend erscheint es fraglich, dass das Jobcenter direkt ab dem ersten Aufnahmetag des Vaters der Klägerin im April 2022 davon ausgeht, dass eine auf Dauer angelegte gemeinsame Wohnungsnutzung erfolgt, die eine sofortige Anwendung des Kopfteilprinzips auch auf den Vater rechtfertigen würde. Denn bei lebensnaher Betrachtung dürften sich zum Einreisezeitpunkt des Vaters im April 2022 weder die Klägerin noch ihr Vater bereits konkrete Gedanken über die weitere Zukunftsplanung des Vaters in Deutschland gemacht haben. Warum das Gericht die Anwendung des Kopfteilprinzips offenlassen konnte Das Gericht kann die Frage im Ergebnis dahingestellt lassen, ob und zu welchem konkreten Zeitpunkt bis August 2022 es zu einer Verfestigung der gemeinsamen Unterkunftsnutzung durch den Vater gekommen sein könnte. Denn selbst wenn davon ausgegangen wird, dass es ab April 2022 zu einer gemeinsamen Unterkunftsnutzung durch die Klägerin, ihren Sohn und ihren Vater gekommen ist, welche eine kopfteilige KdUH-Aufteilung von jeweils einem Drittel bedeutet hätte, würde die dann gegebene Rechtswidrigkeit der höheren KdUH-Bewilligung zugunsten der Klägerin von einem halben Anteil noch nicht allein die Aufhebung der Bewilligungsentscheidung rechtfertigen. Das für eine Aufhebung sowohl nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X als auch nach § 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X ebenfalls erforderliche Verschulden der Klägerin ist jedenfalls nicht gegeben. Die Klägerin war in Bezug auf die Rechtswidrigkeit der ihr für die Monate April bis August 2022 bewilligten KdUH-Leistungen zu den jeweils maßgeblichen Zeitpunkten nicht bösgläubig im Sinne dieser Vorschriften. April 2022: Bei der Auszahlung war der Vater noch nicht eingezogen Bezüglich der bewilligten Leistungen für April 2022 konnte die nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X erforderliche Bösgläubigkeit der Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt der Leistungsauszahlung Ende März 2022 schon deshalb nicht vorliegen, weil der Vater der Klägerin zu diesem Zeitpunkt noch nicht einmal bei ihr eingezogen war. Es ist auch nicht erkennbar, dass der Klägerin Ende März 2022 bereits bekannt gewesen war, dass ihr Vater zum 08.04.2022 bei ihr einziehen würde. Mai bis Juli 2022: Klägerin durfte auf die Übernahme der Unterkunftskosten vertrauen Hinsichtlich der bewilligten Leistungen für die Monate Mai bis Juli 2022 ist ebenfalls keine nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X erforderliche Bösgläubigkeit der Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt der Leistungsauszahlung zum Ende des jeweiligen Vormonats gegeben. Zwar hielt sich nun auch der Vater der Klägerin bereits ab dem 08.04.2022 in derselben Unterkunft auf. Der Klägerin musste dabei nicht im Sinne einer groben Fahrlässigkeit „ins Auge springen“, dass deshalb auch ihre bisher bewilligten KdUH-Leistungen fehlerhaft geworden sein mussten (so die Umschreibung der groben Fahrlässigkeit unter anderem beim Hessischen LSG, Urteil vom 24.04.2006 – L 9 AL 786/03, juris, Rn. 19 m. w. N.). Zum einen durfte die Klägerin darauf vertrauen, dass die monatlichen Unterkunftskosten wie bisher zumindest einmal vom Staat übernommen werden. Dem Vater der Klägerin sind bis zum September 2022 keine Unterkunftsleistungen nach dem SGB II, dem SGB XII oder dem AsylbLG ausgezahlt worden. Diesem ist bis einschließlich August 2022 vielmehr allein der Regelbedarf – ohne weitere KdUH-Leistungen – per Scheck ausgekehrt worden. Die Klägerin konnte deshalb davon ausgehen, dass die Wohnungskosten unverändert weiter bei ihr bezahlt werden würden, weil zumindest ihrem Vater dafür keine weiteren Leistungen gewährt worden waren. Wegen der rechtlich anspruchsvollen Unterscheidung zwischen unbeachtlichem Besuch und beachtlicher gemeinsamer Unterkunftsnutzung ist es dann nicht schuldhaft, wenn die Klägerin davon ausgegangen ist, dass die Aufnahme des Vaters als Kriegsflüchtling nichts an der Kostentragung und Kostenverteilung für ihre Wohnung verändert hat. Auch die damalige Rechtsauffassung des NRW-Ministeriums stützte die Klägerin Zum anderen entspricht die Annahme der Klägerin, dass mit der Aufnahme ihres Vaters als Kriegsflüchtling keine Änderung der KdUH-Anteile einherginge, auch der damaligen Rechtsauffassung des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes NRW. Das Ministerium hatte noch in seinem Mitteilungsschreiben vom 31.05.2022 sinngemäß ausgeführt, dass für Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine bei der Aufnahme in Privathaushalten keine eigenen KdUH-Ansprüche entstünden. August 2022: Auch für die Rücknahme fehlte die erforderliche Bösgläubigkeit Diese Ausführungen zum Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit der Klägerin lassen sich entsprechend auch auf die Rücknahme nach § 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X für den Monat August 2022 übertragen. Denn zum insofern maßgeblichen Bekanntgabezeitpunkt des Änderungsbescheides vom 28.06.2022 musste die Klägerin aus denselben Erwägungen noch nicht auf eine Fehlerhaftigkeit der Bescheidung schließen. Auch in diesem Zusammenhang ist keine Bösgläubigkeit gegeben. Bedeutung des Urteils für Leistungsberechtigte, die Geflüchtete aufgenommen haben Das Urteil hat Signalwirkung für ähnliche Konstellationen, in denen Leistungsberechtigte im Jahr 2022 Wohnraum für Geflüchtete zur Verfügung gestellt haben. Es schützt Leistungsberechtigte davor, dass ihr humanitäres Engagement durch nachträgliche Kürzungen der Unterkunftskosten „bestraft“ wird. Zudem stärkt es die Rechte von Klägern gegen fehlerhaft begründete Bescheide der Jobcenter.

Beitragsbild von: Kein Bürgergeld für Schrottsammeln vom Jobcenter

21. September 2026

EU-Ausländer müssen ihre selbstständige Tägigkeit als Schrottsammler für eine Anspruch auf Grundsicherungsleistungen auch tatsächlich mit Gewinnerzielungsabsicht ausüben. Haben sie keinen Überblick über ihre Betriebsausgaben und erzielen sie offenbar nur einen Gewinn in Höhe von 35 Euro monatlich, handelt es sich um eine Tätigkeit, die eine „nur völlig untergeordnete, unwesentliche wirtschaftliche Bedeutung hat“, betonte das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt in Halle in einem am Montag, 21. September 2026 veröffentlichten Beschluss (Az.: L 2 AS 340/25 B ER). Ein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen bestehe dann nicht. Die Antragsteller, eine vierköpfige Familie aus Rumänien, wollten per einstweiliger Anordnung erreichen, dass ihnen das Jobcenter von Oktober 2025 bis März 2026 Grundsicherungsleistungen gewährt. Der Vater machte geltend, dass er als Schrottsammler selbstständig tätig sei und sein Gewerbe auch angemeldet habe. Er verfüge über monatliche Einnahmen über 500 Euro. Das Jobcenter lehnte den Anspruch ab. Die ausgeübte Tätigkeit entspreche nicht den Anforderungen an eine selbstständige Tätigkeit. Er habe seine Betriebsausgaben nicht belegt. Keine Grundsicherung für Schrottsammeln ohne Gewinnerzielungsabsicht Das LSG entschied in seinem Beschluss vom 11. Februar 2026, dass der Antragsteller und seine Familie keinen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen haben. Nach den gesetzlichen Bestimmungen sind EU-Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, vom Anspruch auf Grundsicherungsleistungen ausgeschlossen. Zwar gelte dies nicht, wenn eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt werde. Diese müsse aber auch „tatsächlich“ ausgeübt werden, so das LSG. Voraussetzung hierfür sei eine „nachhaltige Tätigkeit mit Absicht der Gewinnerzielung“. „Tätigkeiten, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich in ihrer wirtschaftlichen Bedeutung als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen, müssen außer Betracht bleiben“. Allein die Anmeldung eines Gewerbes reiche nicht. Im Streitfall übe der Antragsteller keine stabile, kontinuierliche gewerbliche Tätigkeit aus. Eine Gewinnerzielungsabsicht sei bereits schon deshalb fernliegend, weil er keine Betriebsausgaben geltend gemacht hat. Allein vorgelegte Quittungen über einen Schrottverkauf in Höhe von insgesamt 2.644 Euro für den Zeitraum Juni bis November 2025 reichten nicht. LSG Halle: EU-Ausländer müssen selbstständige Tätigkeit auch ausüben Das Gericht überschlug die Betriebsausgaben und kam zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller lediglich 35 Euro monatlich als Gewinn verbuchen konnte. „Gegen eine Gewinnerzielungsabsicht sprechen insbesondere der fehlende Überblick über die Betriebsausgaben und eine Ausübung der Tätigkeit, die - auch wenn nur teilsweis - aus einem planlosen Herumfahren zur Schrottsuche besteht, so dass ein erfolgreiches Sammeln von Altmetall völlig zufalls- und glücksabhängig ist“, heißt es in dem Beschluss. Da damit dem Antragsteller kein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen zustehe, könne auch seine Familie daraus keinen abgeleiteten Anspruch geltend machen. fle

Beitragsbild von: Supermarktkette macht es vor: 10 Prozent Rabatt für Rentner

21. September 2026

Zehn Euro weniger bezahlen, wenn für 100 Euro Lebensmittel im Einkaufswagen liegen: Für Menschen mit kleiner Rente ist das eine spürbare Entlastung. Die Supermarktkette Kauver bietet einen solchen Preisnachlass an bestimmten Tagen an. Wer ihn nutzen möchte, muss allerdings auf den Termin, den passenden Nachweis und die Bedingungen seines Marktes achten. Kauver gewährt zehn Prozent am Rentner-Tag Nach den veröffentlichten Aktionsbedingungen von Kauver erhalten Rentnerinnen und Rentner sowie Personen ab 67 Jahren am ersten Dienstag jedes Monats zehn Prozent Rabatt. An der Kasse ist dafür ein Rentnernachweis oder Personalausweis vorzulegen. Fällt der Aktionstag auf einen Feiertag, verschiebt sich der Rabatt grundsätzlich auf den folgenden Mittwoch. Die Unterscheidung zwischen Rentenbezug und Lebensalter ist wichtig: Die allgemeine Regel nennt ausdrücklich beide Gruppen. Wer bereits vor dem 67. Geburtstag Rente bezieht, sollte deshalb seinen Rentenausweis mitnehmen. Der Personalausweis allein belegt zwar das Alter, aber nicht den Rentenbezug. In Hannover gibt es den Rabatt sogar jede Woche Für Hannover veröffentlicht Kauver eine günstigere Sonderregel: Dort gilt der Nachlass jeden Dienstag und bereits ab 60 Jahren. Bei einem Feiertag wird die Aktion allerdings nicht nachgeholt. Außerdem sind dort bereits reduzierte Waren und Aktionsartikel ausdrücklich ausgeschlossen. Das kann die tatsächliche Ersparnis deutlich verändern. Enthält ein Einkauf für 100 Euro beispielsweise 30 Euro ausgeschlossene Artikel, bleiben nur 70 Euro als Rabattgrundlage. Zehn Prozent davon sind sieben Euro – bezahlt werden insgesamt 93 Euro. Das Angebot gilt bei einer regionalen Kette Kauver führt in seiner Marktübersicht zwölf Standorte in Niedersachsen, Bremen und Nordrhein-Westfalen auf. Dazu gehören beispielsweise Hannover, Bremen, Bochum, Münster und Oberhausen. Es handelt sich somit um ein Angebot mit begrenzter regionaler Reichweite. Aus der Aktion lässt sich kein flächendeckender Rentnerrabatt im deutschen Lebensmittelhandel ableiten. Einen Überblick über weitere Händler und örtliche Angebote bietet unser Beitrag über Rentnerrabatte beim Einkauf im Supermarkt. Für die eigene Einkaufsplanung zählen immer die Bedingungen des konkreten Geschäfts. Wie viel zehn Prozent tatsächlich bringen Ein prozentualer Nachlass klingt zunächst abstrakt, auf dem Kassenbon wird er konkret. Die folgende Rechnung zeigt die Ersparnis, wenn der jeweilige Einkaufsbetrag vollständig rabattberechtigt ist. Ausgeschlossene Artikel sind dabei nicht berücksichtigt. Einkaufswert vor Rabatt Ersparnis bei 10 Prozent Zu bezahlen 40 Euro 4 Euro 36 Euro 80 Euro 8 Euro 72 Euro 100 Euro 10 Euro 90 Euro 150 Euro 15 Euro 135 Euro Wer zwölfmal im Jahr jeweils 100 Euro rabattberechtigte Waren einkauft, spart rechnerisch 120 Euro. Voraussetzung ist, dass die Aktion unverändert besteht und bei jedem dieser Einkäufe genutzt werden kann. Aus einem einzelnen günstigen Einkauf wird so eine Entlastung, die im knappen Haushaltsbudget durchaus auffällt. Der Rentenausweis gehört vor dem Bezahlen auf den Tisch Praktisch empfiehlt es sich, den Nachlass vor dem Kassieren anzusprechen und den Nachweis bereitzuhalten. Anschließend lässt sich auf dem Bon prüfen, ob der Rabatt berücksichtigt wurde. Unklarheiten über ausgeschlossene Waren oder die Kombination mit anderen Vergünstigungen sollten möglichst vor dem Einkauf geklärt werden. Auch außerhalb des Supermarkts kann sich der Rentenausweis lohnen. Welche Ermäßigungen etwa bei Freizeitangeboten, Kultur oder Mobilität infrage kommen, erläutert unser Ratgeber „Mit dem Ausweis bekommen Rentner hier Rabatte“. Die Voraussetzungen unterscheiden sich je nach Anbieter. Ein Rabatt ersetzt keinen Preisvergleich Zehn Prozent weniger bedeuten noch nicht automatisch den günstigsten Einkauf. Kostet ein Produkt regulär 3 Euro, bleiben nach dem Nachlass 2,70 Euro; bietet ein anderer Händler ein vergleichbares Produkt für 2,49 Euro an, ist dieses weiterhin günstiger. Entscheidend ist der Endpreis für die tatsächlich benötigte Ware. Auch die Anfahrt gehört in die Rechnung. Wer für acht Euro Ersparnis zusätzliche Fahrtkosten von sechs Euro auf sich nimmt, behält nur zwei Euro Vorteil. Und wer allein wegen des Rabatts mehr kauft, als er verbrauchen kann, spart am Ende womöglich gar nichts. Der Rentner-Tag zeigt trotzdem, wie unmittelbar ein Preisnachlass beim Lebensmitteleinkauf helfen kann. Er macht eine kleine Rente nicht auskömmlich, lässt aber beim passenden Einkauf etwas mehr Geld im Portemonnaie. Besonders sinnvoll ist er, wenn ohnehin benötigte Einkäufe ohne zusätzliche Wege auf den Aktionstag gelegt werden können. Fragen und Antworten zum Rentnerrabatt Muss ich für den Rabatt mindestens 67 Jahre alt sein? Nein, die allgemeine Kauver-Regel erfasst auch Rentnerinnen und Rentner unter 67 Jahren mit entsprechendem Nachweis. Zusätzlich sind Personen ab 67 Jahren berechtigt. In Hannover gilt die Altersvergünstigung bereits ab 60 Jahren. Gibt es die zehn Prozent bei jedem Einkauf? Nein, grundsätzlich gilt die Aktion am ersten Dienstag des Monats. Hannover bietet den Rabatt jeden Dienstag an, ausgenommen Feiertage. Über diese unterschiedlichen Termine berichtet auch Techbook zum Kauver-Rentner-Tag. Werden auch Sonderangebote noch einmal günstiger? Für Hannover schließt Kauver bereits reduzierte Waren und Aktionsartikel ausdrücklich aus. Bei anderen Märkten sollten Kunden die dort geltenden Ausschlüsse und die Kombinierbarkeit mit weiteren Rabatten vorab erfragen. Eine pauschale Zusage für sämtliche Artikel wäre deshalb zu weitgehend.

Online Bürgergeld-Anspruch ausrechen

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Wichtige Fragen und Antworten zum Bürgergeld

Täglich erreichen uns zahlreiche Emails mit wiederkehrenden. Noch immer herrscht eine große Verunsicherung gegenüber den zahlreichen Sozialgesetzen und deren Auswirkungen im Alltag. Wir haben einige dieser Fragen zusammengestellt und veröffentlichen hiermit unsere Antworten. Wichtige Fragen & Antworten

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Selbstverständnis

Von der Arbeitsmarktreform sind Millionen von Menschen betroffen. Vieles ist im SGB II unklar und auf die individuellen Bedarfe des Einzelnen zu pauschal ausgelegt. Laut einiger Erhebungen, sollen nur rund 50 Prozent aller Bescheide der Jobcenter mindestens teilweise falsch und rechtswidrig sein. Das bedeutet für die Menschen oft tatsächliche Beschneidungen in Grundrechten und Ansprüchen.



Diese Plattform will daher denen eine Stimme geben, die kein Gehör finden, weil sie keine gesellschaftliche Lobby besitzen. Bezieher von Bürgergeld (ehemals Hartz IV) werden nicht selten als "dumm" oder "faul" abgestempelt. Es reicht nicht, dass Leistungsberechtigte mit den täglichen Einschränkungen zu kämpfen haben, es sind auch die täglichen Anfeindungen in den Jobcentern, in der Schule, in der Familie oder auf der Straße. Neben aktuellen Informationen zur Rechtssprechung konzentrieren wir uns auch auf Einzelfälle, die zum Teil skandalös sind. Wir decken auf und helfen damit den Betroffenen. Denn wenn eine Öffentlichkeit hergestellt wurde, müssen die Jobcenter agieren. Sie bekommen dadurch Druck. Lesen Sie mehr darüber in unserem redaktionellem Leitfaden!

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News

Pflegekasse: Bis zu 16.720 Euro für den Umbau – Zuschuss erneut möglich

Beitragsbild von: Pflegekasse: Bis zu 16.720 Euro für den Umbau – Zuschuss erneut möglich

21. September 2026

Eine Dusche ohne hohe Einstiegskante oder eine breitere Tür kann darüber entscheiden, ob die Pflege zu Hause weiterhin gelingt. Für solche Anpassungen kann die Pflegekasse bis zu 4.180 Euro je pflegebedürftiger Person und Maßnahme zahlen. Leben mehrere Anspruchsberechtigte in einer gemeinsamen Wohnung, sind insgesamt bis zu 16.720 Euro möglich. Auch ein bereits geförderter Umbau schließt einen späteren Zuschuss nicht aus. Verändert sich die Pflegesituation und werden dadurch zusätzliche Arbeiten notwendig, kann die Pflegekasse erneut Geld bewilligen. Das bestätigt das Bundesgesundheitsministerium in seinen Hinweisen zur Wohnungsanpassung mit Stand vom 14. September 2026, die bestehende Fördermöglichkeiten erläutern. Förderung ab Pflegegrad 1: Welche Umbauten infrage kommen Menschen mit Pflegegrad 1 bis 5 können den Zuschuss beantragen. Die geplante Anpassung muss die häusliche Pflege ermöglichen, erheblich erleichtern oder eine möglichst selbstständige Lebensführung wiederherstellen. Mindestens eines dieser Förderziele muss erfüllt sein; die Pflegekasse prüft das konkrete Vorhaben. Für alle fünf Pflegegrade gilt dieselbe Förderobergrenze. Zu den förderfähigen Anpassungen gehören beispielsweise fest installierte Rampen, Treppenlifte, Türverbreiterungen und der Austausch einer Badewanne gegen eine bodengleiche Dusche. Auch passend umgebautes Mobiliar, etwa absenkbare Küchenhängeschränke, kann gefördert werden. Eine reine Modernisierung ohne Zusammenhang mit der Pflegebedürftigkeit genügt dagegen nicht. Der Antrag sollte deshalb erklären, welche Alltagssituation sich verbessert: etwa, dass Angehörige beim Wechsel vom Rollstuhl auf einen Duschsitz sicher helfen können. Einzelheiten zu diesem häufigen Anwendungsfall enthält der Beitrag über Zuschüsse für den Umbau eines Badezimmers bei Schwerbehinderung. In einer gemeinsamen Wohnung sind höhere Zuschüsse möglich Ein pflegebedürftiges Ehepaar oder die Bewohner einer Pflege-Wohngemeinschaft können ihre Zuschüsse für einen gemeinsamen Umbau bündeln. Voraussetzung ist, dass die beteiligten Personen anspruchsberechtigt sind und die Anpassung ihnen zugutekommt. Für die gemeinsame Wohnumfeldverbesserung gelten folgende Obergrenzen: Anspruchsberechtigte in einer gemeinsamen Wohnung Maximaler Gesamtzuschuss je gemeinsamer Maßnahme Eine Person Bis zu 4.180 Euro Zwei Personen Bis zu 8.360 Euro Drei Personen Bis zu 12.540 Euro Vier Personen Bis zu 16.720 Euro Mehr als vier Personen Zusammen weiterhin höchstens 16.720 Euro Mehrere Menschen mit Pflegegrad, die in getrennten Wohnungen desselben Hauses leben, können ihre Zuschüsse nicht allein wegen der gemeinsamen Adresse zusammenfassen. Wann die Pflegekasse einen weiteren Umbau bezuschussen kann Eine weitere Förderung kommt infrage, wenn sich die Pflegesituation seit der bisherigen Anpassung verändert hat und dadurch neue Arbeiten erforderlich werden. Das kann etwa der Fall sein, wenn jemand zunächst noch gehen konnte und später dauerhaft einen Rollstuhl benötigt. Müssen deshalb erstmals Türen verbreitert werden, ist erneut ein Zuschuss von bis zu 4.180 Euro möglich. Eine Höherstufung des Pflegegrades ist dafür nicht vorgeschrieben. Umgekehrt begründet ein höherer Pflegegrad allein keinen weiteren Zuschuss, wenn daraus kein zusätzlicher Anpassungsbedarf entsteht. Ein Umbau in mehreren Etappen bleibt häufig eine Maßnahme Für die Förderung zählt nicht jeder Handwerkerauftrag einzeln. Nach dem Rundschreiben der Pflegekassen vom 2. April 2026, Seiten 289 und 290 werden alle Anpassungen zusammengefasst, die bei der Zuschussgewährung aufgrund des bestehenden Hilfebedarfs erforderlich sind. Das gilt auch für Arbeiten in unterschiedlichen Räumen oder eine Umsetzung in mehreren Etappen. Sind eine bodengleiche Dusche und breitere Türen bereits gleichzeitig notwendig, entsteht durch getrennte Aufträge kein doppeltes Förderbudget. Auch ein Jahreswechsel schafft keinen neuen Anspruch. Ein weiterer Zuschuss setzt einen neu entstandenen Anpassungsbedarf voraus, nicht lediglich eine spätere Rechnung. Gerichtsbeschluss zeigt die Grenze beim zweiten Antrag Das Bayerische Landessozialgericht befasste sich mit einer Pflegebedürftigen, die zunächst einen Zuschuss für einen Treppenlift erhalten hatte. Anschließend beantragte sie Geld für einen Badumbau. Mit Beschluss vom 26. Februar 2021, Aktenzeichen L 4 P 9/20, lehnte das Gericht die weitere Förderung ab, weil der Badumbau bereits bei der ersten Antragstellung medizinisch notwendig gewesen wäre. Die Notwendigkeit der Dusche allein genügte somit nicht für einen zusätzlichen Zuschuss. Entscheidend war, seit wann dieser Bedarf bestand. Im damaligen Verfahren galt noch die frühere Fördergrenze von 4.000 Euro. Den neuen Bedarf belegen und den Umbau vorbereiten Der Antrag sollte vor Beginn der Arbeiten bei der Pflegekasse eingehen. Ein Kostenvoranschlag beschreibt den geplanten Umfang; Fotos oder Skizzen können die vorhandenen Hindernisse zeigen. Wer die Bewilligung abwartet, kann die Finanzierung verlässlicher planen. Bei einem erneuten Antrag empfiehlt sich eine kurze Gegenüberstellung der früheren und heutigen Situation. Daraus sollte hervorgehen, was sich bei der Versorgung oder den Fähigkeiten der pflegebedürftigen Person verändert hat und weshalb die vorhandene Ausstattung nicht mehr ausreicht. Ärztliche Befunde oder eine pflegefachliche Einschätzung können das belegen. Der frühere Bewilligungsbescheid hilft dabei, die damaligen Arbeiten von dem neuen Vorhaben abzugrenzen. In Mietwohnungen muss zusätzlich die erforderliche Zustimmung des Vermieters eingeholt werden. Nach § 554 BGB können Mieter grundsätzlich die Erlaubnis für bauliche Veränderungen zur Nutzung durch Menschen mit Behinderungen verlangen, soweit diese dem Vermieter zumutbar sind. Die Förderzusage ersetzt diese Erlaubnis nicht. Auch ein möglicher Rückbau beim Auszug sollte vorab schriftlich geklärt werden. Welche Fristen gelten und was bei einer Ablehnung möglich ist Die Pflegekasse muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang entscheiden. Wird eine Pflegefachperson oder der Medizinische Dienst beteiligt, beträgt die Frist fünf Wochen. Eine Verzögerung muss die Kasse rechtzeitig vor Ablauf der jeweiligen Frist schriftlich und mit einem hinreichenden Grund mitteilen. Geschieht das nicht, sieht § 40 Absatz 7 SGB XI vor, dass die Leistung nach Fristablauf als genehmigt gilt. Gegen einen ablehnenden Bescheid der gesetzlichen Pflegekasse ist grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch möglich. Die Frist ergibt sich aus § 84 Sozialgerichtsgesetz. Stützt die Pflegekasse die Ablehnung darauf, dass der Umbau schon früher notwendig gewesen sei, sollten Betroffene die zeitliche Entwicklung anhand ihrer Unterlagen erläutern. Wenn der Zuschuss die Kosten nicht deckt Die Pflegekasse zahlt höchstens die anerkannten Kosten bis zur jeweiligen Fördergrenze. Darüber hinausgehende Ausgaben müssen anderweitig finanziert werden. Mögliche ergänzende Leistungen erläutert der Beitrag zur Kombination von Zuschüssen für eine Wohnraumanpassung. Zu beachten ist außerdem die nachrangige Zuständigkeit der Pflegekasse nach § 40 Absatz 4 SGB XI. Ist beispielsweise wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls die Unfallversicherung zur Finanzierung verpflichtet, geht deren Leistung vor. Eine Pflegeberatung kann helfen, die Zuständigkeiten vor der Beauftragung zu klären. Praxisbeispiel: Erst das gemeinsame Bad, später breitere Türen Ein fiktives Beispiel: Vier pflegebedürftige Menschen benötigen in ihrer gemeinsamen Wohnung einen Badumbau mit anerkannten Kosten von 19.000 Euro. Werden für alle zusammen 16.720 Euro bewilligt, verbleiben 2.280 Euro zur weiteren Finanzierung. Später benötigt eine Bewohnerin erstmals dauerhaft einen Rollstuhl; dadurch werden Türverbreiterungen für 5.000 Euro erforderlich. Bestand dieser Bedarf beim ersten Umbau noch nicht, kann sie einen weiteren Zuschuss beantragen. Erkennt ihre Pflegekasse die neue Maßnahme an und bewilligt 4.180 Euro, bleiben hierfür 820 Euro offen. Fragen und Antworten zum Umbauzuschuss Kann ich den Zuschuss jedes Jahr neu erhalten? Ein Jahreswechsel allein genügt nicht. Für eine erneute Förderung muss eine veränderte Pflegesituation zusätzliche Anpassungen notwendig machen. Muss mein Pflegegrad für einen weiteren Zuschuss steigen? Nein. Auch innerhalb desselben Pflegegrades kann ein neuer, nachweisbarer Anpassungsbedarf entstehen. Sind 16.720 Euro auch für ein Ehepaar möglich? Für zwei Anspruchsberechtigte beträgt die Obergrenze bei einer gemeinsamen Maßnahme 8.360 Euro. Die höhere Grenze setzt mindestens vier Anspruchsberechtigte voraus. Was gilt, wenn die Bewohner bei unterschiedlichen Pflegekassen versichert sind? Die gemeinsame Förderung ist dennoch möglich. Bewohner sollten ihre jeweilige Pflegekasse über das gemeinsame Vorhaben informieren und die Abrechnung abstimmen lassen. Die beteiligten Versicherer erstatten die Kosten anteilig und benötigen entsprechende Rechnungsnachweise. Werden immer die vollen 4.180 Euro ausgezahlt? Nein. Liegen die anerkannten Kosten darunter, fällt der Zuschuss niedriger aus.

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Eine neue 450-Euro-Leistung gibt es bereits ab Pflegegrad von 1

Beitragsbild von: Eine neue 450-Euro-Leistung gibt es bereits ab Pflegegrad von 1

21. September 2026

Seit dem 1. Januar 2026 kennt die Pflegeversicherung einen neuen monatlichen Zuschuss von 450 Euro. Er steht Pflegebedürftigen der Pflegegrade 1 bis 5 zu und kann damit auch Menschen zugutekommen, die kein Pflegegeld erhalten. Die Leistung wird allerdings nur in besonderen gemeinschaftlichen Wohnformen gezahlt. Eine gewöhnliche Senioren-WG oder ambulant betreute Pflege-WG genügt dafür nicht. Bis zu 5.400 Euro im Jahr für selbstbestimmte Pflege Die gesetzliche Grundlage steht in § 45h SGB XI. Danach erhalten Pflegebedürftige in einer gemeinschaftlichen Wohnform mit einem Vertrag nach § 92c SGB XI monatlich 450 Euro zur Sicherstellung einer selbstbestimmten Pflege. Auf ein vollständiges Kalenderjahr gerechnet ergibt das einen Zuschuss von 5.400 Euro. Das Bundesgesundheitsministerium führt die Leistung in seiner Übersicht für 2026 für sämtliche Pflegegrade auf. Bei den 450 Euro handelt es sich nicht um frei verfügbares Pflegegeld. Der Betrag soll dazu beitragen, die Kosten der pflegerischen Versorgung innerhalb der besonderen Wohnform zu tragen. Pflegegrad 1 reicht allein nicht aus Die Formulierung „ab Pflegegrad 1“ kann leicht den Eindruck erwecken, jeder Mensch mit Pflegegrad 1 könne monatlich 450 Euro beantragen. Das trifft nicht zu. Neben dem anerkannten Pflegegrad muss die pflegebedürftige Person in einer gemeinschaftlichen Wohnform leben, für die ein Versorgungsvertrag nach § 92c SGB XI besteht. Ohne einen solchen Vertrag gibt es den Zuschuss nach § 45h SGB XI nicht. Wer noch keinen Pflegegrad hat oder eine Höherstufung benötigt, findet weitere Hinweise im Ratgeber Pflegegrad 2026: Einstufung, Leistungen und Antrag. Ein normaler Pflegevertrag genügt nicht Ein individueller Pflegevertrag zwischen Bewohner und ambulantem Pflegedienst ist kein Vertrag nach § 92c SGB XI. Auch ein Mietvertrag, ein Betreuungsvertrag oder die Bezeichnung „Pflege-WG“ belegen den Anspruch nicht. Der besondere Vertrag wird von einer zugelassenen ambulanten Pflegeeinrichtung mit den zuständigen Kosten- und Vertragspartnern geschlossen. Er muss die Versorgung der gesamten gemeinschaftlichen Wohnform nach den gesetzlichen Vorgaben regeln. Betroffene sollten sich deshalb vom Betreiber oder Pflegedienst schriftlich bestätigen lassen, ob tatsächlich ein Vertrag nach § 92c SGB XI besteht. Die genaue Rechtsgrundlage sollte ausdrücklich genannt werden. Was der Vertrag nach § 92c SGB XI enthalten muss Der Vertrag muss ein Basispaket aus körperbezogenen Pflegemaßnahmen, pflegerischer Betreuung und Hilfen bei der Haushaltsführung vorsehen. Hinzukommen können Leistungen der häuslichen Krankenpflege. Darüber hinaus muss die ambulante Pflegeeinrichtung zusätzliche Pflegeleistungen gewährleisten, die Bewohner abhängig von ihrem persönlichen Bedarf abrufen können. Angehörige, Pflegepersonen, ehrenamtlich Tätige oder andere Personen dürfen auf Wunsch in die Versorgung einbezogen werden. Die ambulante Pflegeeinrichtung übernimmt die Verantwortung für die Qualität der vereinbarten Leistungen. Vorgesehen sind außerdem ein Versorgungskonzept, eine abgesicherte Personalplanung und Regelungen zur Vergütung und Abrechnung. Mindestens drei Pflegebedürftige müssen zusammenleben Ein Vertrag nach § 92c SGB XI setzt voraus, dass mehr als zwei pflegebedürftige Menschen gemeinschaftlich zusammenleben. Es müssen somit mindestens drei Bewohner mit einem anerkannten Pflegegrad vorhanden sein. Die räumliche Gestaltung muss eine selbstbestimmte Versorgung ermöglichen. Zudem muss ein Konzept bestehen, das eine qualitätsgesicherte Pflege und einen aufgabenbezogenen Personaleinsatz absichert. Anders als beim klassischen Wohngruppenzuschlag nennt § 92c SGB XI keine Obergrenze von zwölf Bewohnern. Je größer die Wohnform ist, desto genauer wird allerdings zu prüfen sein, ob noch selbstbestimmtes gemeinschaftliches Wohnen oder bereits eine stationäre Einrichtung vorliegt. Warum gewöhnliche Pflege-WGs nur 224 Euro erhalten Für ambulant betreute Wohngruppen gibt es weiterhin den Wohngruppenzuschlag nach § 45f SGB XI. Dieser beträgt 2026 monatlich 224 Euro und steht ebenfalls ab Pflegegrad 1 zur Verfügung. Vorausgesetzt werden eine gemeinsame Wohnung, mindestens drei pflegebedürftige WG-Mitglieder und eine gemeinschaftlich beauftragte Präsenzkraft. Die Einzelheiten erklärt der Beitrag Pflegegeld: 2.613 Euro Anschubfinanzierung für Pflege-WGs. Der Wohngruppenzuschlag und der neue 450-Euro-Zuschuss gehören zu unterschiedlichen Versorgungsmodellen. Die Beträge können nicht einfach zusammengerechnet werden. Wohn- und Versorgungsform Monatlicher Betrag 2026 Besonderheit Gewöhnliche Wohnung ohne gemeinschaftliches Pflegekonzept Kein Wohnformzuschuss Allgemeine Leistungen nach dem jeweiligen Pflegegrad Ambulant betreute Pflege-WG nach § 45f SGB XI 224 Euro Gemeinschaftlich beauftragte Präsenzkraft Gemeinschaftliche Wohnform mit Vertrag nach § 92c SGB XI 450 Euro Basispaket und abgesicherte Gesamtversorgung Vollstationäres Pflegeheim Kein Zuschuss nach § 45h SGB XI Stationäre Leistungen nach § 43 SGB XI Was Menschen mit Pflegegrad 1 von den 450 Euro haben Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 erhalten normalerweise weder Pflegegeld noch reguläre Pflegesachleistungen. Im Alltag steht ihnen vor allem der Entlastungsbetrag von 131 Euro zur Verfügung, wie der Beitrag Pflegegrad 1 ohne Pflegegeld: Trotzdem 131 Euro jeden Monat erläutert. In einer Wohnform nach § 92c SGB XI eröffnet § 45h SGB XI stattdessen den besonderen Zuschuss von 450 Euro. Damit sollen die Kosten der abgesicherten Basisversorgung innerhalb dieser Wohnform mitfinanziert werden. Ein zusätzliches Sachleistungsbudget nach § 36 SGB XI gibt es bei Pflegegrad 1 weiterhin nicht. Dieser zusätzliche Anspruch beginnt auch im neuen Wohnmodell erst mit Pflegegrad 2. Der Entlastungsbetrag kommt nicht einfach hinzu Die 450 Euro dürfen nicht mit sämtlichen Leistungen der gewöhnlichen häuslichen Pflege addiert werden. § 45h Absatz 3 SGB XI bestimmt gesondert, welche Ansprüche neben dem Zuschuss bestehen bleiben. Der allgemeine Entlastungsbetrag von 131 Euro nach § 45b SGB XI wird dort nicht als zusätzliche Leistung genannt. Betroffene sollten daher vor einem Wechsel in eine solche Wohnform schriftlich klären lassen, welche bisherigen Ansprüche enden und welche weiterlaufen. Das ist besonders wichtig, wenn bisher Haushaltshilfen oder Alltagsbegleitungen aus dem Entlastungsbetrag bezahlt werden. Ein höherer Zuschuss kann im Einzelfall durch den Wegfall anderer Nutzungsmöglichkeiten relativiert werden. Diese Leistungen bleiben zusätzlich möglich Menschen aller Pflegegrade können in der besonderen Wohnform weiterhin Pflegeberatung, Pflegekurse, Pflegehilfsmittel und digitale Pflegeanwendungen beanspruchen. Für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel können 2026 bis zu 42 Euro monatlich übernommen werden. Welche Produkte darunterfallen und wie die Abrechnung funktioniert, zeigt der Beitrag Pflegehilfsmittel-Pauschale: 42 Euro monatlich, die viele nicht abrufen. Ab Pflegegrad 2 kommen die regulären Pflegesachleistungen hinzu. Werden diese nur teilweise ausgeschöpft, kann ein anteiliges Pflegegeld im Rahmen der Kombinationsleistung gezahlt werden. Tagespflege und Verhinderungspflege können wegfallen Die gesicherte Basisversorgung hat Auswirkungen auf weitere Ansprüche. Nach der BMG-Broschüre zu den Pflegeleistungen 2026 bestehen in diesen Wohnformen keine Ansprüche auf Tages- und Nachtpflege sowie Verhinderungspflege. Auch Kurzzeitpflege wegen einer gewöhnlichen Krisensituation ist nicht vorgesehen. Für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 bleibt Kurzzeitpflege lediglich für eine Übergangszeit nach einer stationären Krankenhausbehandlung möglich. Vor einem Einzug sollte deshalb nicht allein der höhere Monatsbetrag betrachtet werden. Entscheidend ist der Vergleich des gesamten Leistungspakets mit der bisherigen Versorgung. Der Zugang dürfte 2026 noch begrenzt sein Das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege ist am 1. Januar 2026 in Kraft getreten. Damit besteht die neue Leistung zwar rechtlich, sie ist aber an vorhandene Vertragsstrukturen gebunden. Ambulante Pflegeeinrichtungen sind nicht verpflichtet, einen Vertrag nach § 92c SGB XI abzuschließen. Bundesweite Empfehlungen zu Vertragsinhalt und Voraussetzungen müssen zudem erst bis zum 1. Januar 2027 erarbeitet werden. Für 2026 dürften deshalb vor allem Wohnformen mit bestehenden Modell- oder Übergangsverträgen infrage kommen. Die bloße Möglichkeit, einen entsprechenden Vertrag künftig abzuschließen, löst noch keinen Anspruch auf 450 Euro aus. So sollten Betroffene den Anspruch prüfen Bewohner und Angehörige sollten zunächst beim Betreiber erfragen, ob die Wohnform über einen gültigen Vertrag nach § 92c SGB XI verfügt. Eine allgemeine Aussage wie „Wir sind eine anerkannte Pflege-WG“ reicht nicht aus. Anschließend sollte der Zuschuss schriftlich bei der eigenen Pflegekasse beantragt werden. Dem Antrag können die Bestätigung über den Pflegegrad, die Bezeichnung der Wohnform und der Nachweis über den Vertrag nach § 92c SGB XI beigefügt werden. Die Pflegekasse sollte zugleich erklären, ab welchem Monat der Zuschuss bewilligt wird und wie die Abrechnung erfolgt. Wird der Antrag abgelehnt, muss aus dem Bescheid hervorgehen, welche Voraussetzung nach Ansicht der Kasse fehlt. Praxisbeispiel: Frau Schneider erhält 450 Euro statt 224 Euro Frau Schneider ist 79 Jahre alt und hat Pflegegrad 1. Sie zieht in eine gemeinschaftliche Wohnform, in der sechs pflegebedürftige Menschen leben und ein ambulanter Pflegedienst die Versorgung über einen Vertrag nach § 92c SGB XI absichert. Die Pflegekasse bewilligt Frau Schneider monatlich 450 Euro nach § 45h SGB XI. Der Betrag wird zur Finanzierung des vereinbarten Basispakets eingesetzt und ist kein zusätzliches Taschengeld. Würde Frau Schneider dagegen in eine gewöhnliche ambulant betreute Pflege-WG ohne Vertrag nach § 92c SGB XI ziehen, könnte sie bei erfüllten Voraussetzungen lediglich den Wohngruppenzuschlag von 224 Euro erhalten. Die Bezeichnung der Wohnform entscheidet somit nicht, sondern ihre vertragliche und pflegerische Ausgestaltung. Häufige Fragen zur neuen 450-Euro-Leistung Bekommen alle Menschen mit Pflegegrad 1 monatlich 450 Euro? Nein. Pflegegrad 1 erfüllt nur eine Voraussetzung; zusätzlich muss die betroffene Person in einer gemeinschaftlichen Wohnform mit einem gültigen Vertrag nach § 92c SGB XI leben. Werden die 450 Euro als frei verfügbares Pflegegeld ausgezahlt? Der Zuschuss dient der Finanzierung einer selbstbestimmten Pflege in der besonderen Wohnform. Er ist deshalb nicht mit dem frei einsetzbaren Pflegegeld ab Pflegegrad 2 gleichzusetzen. Reicht ein Vertrag mit einem ambulanten Pflegedienst aus? Nein. Erforderlich ist ein besonderer Versorgungsvertrag nach § 92c SGB XI zwischen der ambulanten Pflegeeinrichtung und den zuständigen Vertrags- und Kostenträgern. Kann man die 450 Euro mit dem Wohngruppenzuschlag von 224 Euro kombinieren? Nein. Beide Zuschüsse gehören zu unterschiedlichen Wohn- und Versorgungsmodellen und werden nicht nebeneinander gezahlt. Gibt es bei Pflegegrad 1 zusätzlich Pflegesachleistungen? Nein. Der zusätzliche Sachleistungsanspruch nach § 45h Absatz 2 SGB XI gilt ausschließlich für die Pflegegrade 2 bis 5. Wie erfährt man, ob die eigene Wohnform anerkannt ist? Betroffene sollten sich den Vertrag nach § 92c SGB XI vom Betreiber schriftlich bestätigen lassen und anschließend eine verbindliche Auskunft ihrer Pflegekasse verlangen. Eine Werbeaussage des Anbieters oder die Bezeichnung „Pflege-WG“ genügt nicht.

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Schwerbehinderung: 7.400 Euro - Eltern dürfen Behinderten-Pauschbetrag vom Kind übernehmen

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21. September 2026

Eltern eines Kindes mit Behinderung können dessen Behinderten-Pauschbetrag unter bestimmten Voraussetzungen in ihrer eigenen Steuererklärung nutzen. Dadurch lassen sich jährlich bis zu 7.400 Euro vom Einkommen abziehen, bevor die Einkommensteuer berechnet wird. Der Höchstbetrag gilt nur bei Hilflosigkeit, Blindheit oder Taubblindheit und ist keine direkte Auszahlung. Wann Eltern den Pauschbetrag übernehmen dürfen Der Behinderten-Pauschbetrag steht zunächst dem Kind zu. Eltern können ihn auf Antrag übernehmen, wenn sie für das Kind Anspruch auf Kindergeld oder einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 Einkommensteuergesetz haben und das Kind den Pauschbetrag nicht selbst beansprucht. Die Übertragung ist in § 33b Absatz 5 EStG geregelt. Besonders sinnvoll kann sie sein, wenn das Kind keine oder nur geringe steuerpflichtige Einkünfte erzielt und der Abzug bei den Eltern zu einer Steuerersparnis führt. Eigene Einkünfte des Kindes schließen die Übertragung jedoch nicht automatisch aus. Entscheidend ist, dass der Pauschbetrag für dasselbe Jahr nicht zugleich beim Kind und bei den Eltern berücksichtigt wird. Auch ein beim Kind steuerlich nicht ausgeschöpfter Restbetrag lässt sich nicht zusätzlich auf die Eltern übertragen. Für das jeweilige Jahr muss entschieden werden, ob das Kind den Pauschbetrag selbst nutzt oder die Eltern seine Übertragung beantragen. Wie Eltern den Betrag untereinander aufteilen Grundsätzlich wird der übertragene Pauschbetrag beiden Elternteilen zur Hälfte zugerechnet. Bei einem Anspruch des Kindes auf 7.400 Euro sind das jeweils 3.700 Euro. Werden die Eltern zusammen veranlagt, berücksichtigen sie den dem Kind zustehenden Betrag insgesamt in ihrer gemeinsamen Steuererklärung. Bei getrennt lebenden, geschiedenen oder nicht miteinander verheirateten Eltern kann die Aufteilung finanzielle Folgen haben. Erzielt ein Elternteil kaum steuerpflichtige Einkünfte, bleibt dessen Hälfte möglicherweise ohne Wirkung. Auf gemeinsamen Antrag können die Eltern deshalb eine andere Verteilung wählen und den Betrag auch vollständig einem Elternteil zuordnen. Wird der Kinderfreibetrag auf den anderen Elternteil übertragen, wird diesem auf Antrag auch der gesamte Behinderten-Pauschbetrag des Kindes zugeordnet. Das gilt selbst dann, wenn der Kinderfreibetrag nur für einen Teil des Jahres übertragen wird. Allein der überwiegende Aufenthalt des Kindes bei einem Elternteil genügt dagegen nicht für den vollen Abzug. Die Einzelheiten erläutert das Bundesfinanzministerium zur Übertragung der Freibeträge. Für wen die 7.400 Euro gelten Die Höhe des Behinderten-Pauschbetrags richtet sich grundsätzlich nach dem amtlich festgestellten Grad der Behinderung, kurz GdB. Bereits ab einem GdB von 20 ist ein Abzug möglich. Ein GdB von 100 allein führt allerdings nur zu einem Jahresbetrag von 2.840 Euro. Für die erhöhte Pauschale von 7.400 Euro muss Hilflosigkeit, Blindheit oder Taubblindheit nachgewiesen sein. Hilflosigkeit bedeutet hier, dass ein Mensch bei mehreren regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens dauerhaft fremde Hilfe benötigt. Auch notwendige Anleitung, Überwachung oder eine ständige Bereitschaft zur Hilfe können die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Als Nachweis dienen insbesondere die entsprechenden Feststellungen zu den Merkzeichen „H“, „Bl“ oder „TBl“. Pflegegrad 4 oder 5 steht für diesen steuerlichen Nachweis dem Merkzeichen „H“ gleich. Der erhöhte Betrag ersetzt den nach dem GdB gestaffelten Pauschbetrag; beide werden nicht addiert. Die Nachweisregeln enthält § 65 EStDV. Festgestellte Voraussetzung beim Kind Behinderten-Pauschbetrag pro Jahr GdB 20 384 Euro GdB 30 620 Euro GdB 40 860 Euro GdB 50 1.140 Euro GdB 60 1.440 Euro GdB 70 1.780 Euro GdB 80 2.120 Euro GdB 90 2.460 Euro GdB 100 2.840 Euro Hilflosigkeit, Blindheit oder Taubblindheit 7.400 Euro Wie der Pauschbetrag die Steuer senkt Der Pauschbetrag senkt das zu versteuernde Einkommen. Wie hoch die Ersparnis ausfällt, hängt insbesondere von dessen Höhe und dem anzuwendenden Steuertarif ab. Fällt schon ohne den Abzug keine Einkommensteuer an, entsteht durch ihn allein auch keine Auszahlung. Auch für erwachsene Kinder ist eine Übertragung möglich Die Übertragung endet nicht automatisch mit dem 18. Geburtstag. Sie bleibt möglich, solange die Eltern Anspruch auf Kindergeld oder einen entsprechenden steuerlichen Freibetrag haben und das Kind den Pauschbetrag nicht selbst nutzt. Das kann etwa während einer Ausbildung der Fall sein. Bei einem Kind mit Behinderung kann Kindergeld auch über den 25. Geburtstag hinaus gezahlt werden. Dafür muss die Behinderung grundsätzlich vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten sein und dazu führen, dass das Kind seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten kann. Für bestimmte ältere Fälle gelten Übergangsregelungen. Die Voraussetzungen erläutert die Bundesagentur für Arbeit zum Kindergeld für Erwachsene mit Behinderung. Ein hoher GdB allein reicht dafür nicht. Nach dem BFH-Urteil vom 10. Juli 2024, III R 2/23 ist der gesamte notwendige Lebensbedarf einschließlich des behinderungsbedingten Mehrbedarfs mit den verfügbaren finanziellen Mitteln zu vergleichen. Diese Prüfung erfolgt monatlich. Weitere Hinweise bietet unser Beitrag Kindergeld nach 25: Warum Ausweis und GdB oft nicht reichen. So beantragen Eltern die Übertragung Die Übertragung wird in der Einkommensteuererklärung über die Anlage Kind beantragt. Eltern geben dort die Behinderung, die steuerliche Identifikationsnummer des Kindes und gegebenenfalls die gewünschte Aufteilung an. Eine abweichende Verteilung sollten beide Eltern übereinstimmend erklären. Seit 2026 werden neue oder geänderte Feststellungen der Versorgungsverwaltung grundsätzlich elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt. Dafür muss das Kind oder seine gesetzliche beziehungsweise bevollmächtigte Vertretung die Übermittlung bei der zuständigen Stelle beantragen und die Steuer-ID des Kindes angeben. Die Datenübermittlung ersetzt nicht den Antrag auf Übertragung des Pauschbetrags. Vor dem 1. Januar 2026 ausgestellte Schwerbehindertenausweise beziehungsweise noch gültige Feststellungsbescheide können weiterhin als Nachweis dienen, solange sie gültig sind und sich die Feststellungen nicht ändern. Das gilt auch, wenn die Unterlagen dem Finanzamt bisher nicht vorgelegt wurden. Grundlage ist die Übergangsregel in § 84 Absatz 3h EStDV. Bei Pflegegrad 4 oder 5 dient weiterhin der entsprechende Bescheid als Nachweis. Weitere Einzelheiten zum behördlichen Verfahren beschreibt unser Beitrag zum digitalen Nachweis des Behinderten-Pauschbetrags ab 2026. Der Jahresbetrag wird grundsätzlich nicht monatsweise gekürzt Treten die Voraussetzungen erst im Laufe des Jahres ein, wird der Behinderten-Pauschbetrag grundsätzlich trotzdem für das gesamte Jahr gewährt. Ändert sich der GdB, zählt der höchste im betreffenden Jahr festgestellte Grad. Die Einkommensteuer-Richtlinien zu § 33b sehen keine Zwölftelung vor. Für die Übertragung müssen daneben die Voraussetzungen bei den Eltern erfüllt sein. Welche weiteren Ausgaben abziehbar sein können Der Pauschbetrag berücksichtigt typische Belastungen durch Hilfe im Alltag, Pflege und erhöhten Wäschebedarf. Eltern müssen dafür keine Ausgaben in genau dieser Höhe belegen. Nach einer Übertragung dürfen sie die damit erfassten Aufwendungen allerdings nicht zusätzlich nach § 33 EStG abziehen. Andere Ausgaben, beispielsweise für Heilbehandlungen, können unter den gesetzlichen Voraussetzungen zusätzlich als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Abziehbar sind grundsätzlich nur selbst getragene Kosten nach Abzug von Erstattungen. Dabei berücksichtigt das Finanzamt einen gesetzlich bestimmten Eigenanteil, die sogenannte zumutbare Belastung. Daneben kommt eine behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale in Betracht. Sie beträgt 900 Euro bei einem GdB von mindestens 80 oder bei einem GdB von mindestens 70 mit dem Merkzeichen „G“. Bei den Merkzeichen „aG“, „Bl“, „TBl“ oder „H“ sind es 4.500 Euro. Die Voraussetzungen regelt § 33 Absatz 2a EStG. Die Pauschale von 4.500 Euro gilt auch bei Pflegegrad 4 oder 5, wie die ELSTER-Hilfe zur Fahrtkostenpauschale erläutert. Die Fahrtkostenpauschale kann ebenfalls auf die Eltern übertragen werden. Anders als der Behinderten-Pauschbetrag unterliegt sie der zumutbaren Belastung. Für persönliche Pflege ist ein zusätzlicher Pauschbetrag möglich Pflegen Eltern ihr Kind persönlich, können sie neben dem übertragenen Behinderten-Pauschbetrag einen Pflege-Pauschbetrag beanspruchen. Dieser beträgt bei Pflegegrad 2 jährlich 600 Euro und bei Pflegegrad 3 jährlich 1.100 Euro. Bei Pflegegrad 4 oder 5 sowie bei Hilflosigkeit sind es 1.800 Euro. Die Pflege muss in der eigenen Wohnung oder der Wohnung des Kindes innerhalb der EU beziehungsweise des Europäischen Wirtschaftsraums stattfinden. Grundsätzlich darf die pflegende Person dafür keine Einnahmen erhalten. Das für ihr Kind mit Behinderung empfangene Pflegegeld gilt bei Eltern ausdrücklich nicht als solche Einnahme. Pflegen mehrere anspruchsberechtigte Personen, wird der Pflege-Pauschbetrag nach deren Anzahl geteilt. Die weiteren Voraussetzungen erklärt unser Beitrag Pflegepauschbetrag 2026: So hoch sind die Entlastungen für die Pflege. Praxisbeispiel: 2.040 Euro weniger Einkommensteuer Ein vereinfachtes Beispiel für 2026: Für die zehnjährige Tochter eines Ehepaars ist das Merkzeichen „H“ festgestellt. Die Eltern haben Anspruch auf Kindergeld, werden zusammen veranlagt und die Tochter nutzt ihren Behinderten-Pauschbetrag nicht selbst. Sie beantragen deshalb die Übertragung von 7.400 Euro. Beträgt das gemeinsame zu versteuernde Einkommen vor diesem Abzug 60.000 Euro, sinkt es auf 52.600 Euro. Nach dem Einkommensteuertarif 2026 mit Ehegattensplitting verringert sich die tarifliche Einkommensteuer dadurch von 8.434 auf 6.394 Euro. Die Entlastung beträgt in dieser vereinfachten Tarifberechnung 2.040 Euro; Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag und steuerliche Sonderfälle bleiben unberücksichtigt. Fragen und Antworten zum Behinderten-Pauschbetrag des Kindes Bekommen Eltern für jedes Kind mit Behinderung 7.400 Euro? Nein. Der Höchstbetrag setzt Hilflosigkeit, Blindheit oder Taubblindheit voraus. Ansonsten richtet sich der Pauschbetrag nach dem festgestellten GdB und beträgt ab einem GdB von 20 zwischen 384 und 2.840 Euro jährlich. Kann das Kind eigenes Einkommen haben und den Pauschbetrag trotzdem übertragen? Ja. Das Kind darf den Pauschbetrag aber nicht selbst beanspruchen, und die Eltern müssen weiterhin Anspruch auf Kindergeld oder einen entsprechenden Freibetrag haben. Dürfen beide Eltern jeweils 7.400 Euro absetzen? Nein. Der Betrag steht für das betreffende Kind insgesamt nur einmal zur Verfügung. Bei hälftiger Aufteilung des Höchstbetrags entfallen auf jeden Elternteil 3.700 Euro. Erhält ein alleinerziehender Elternteil automatisch den gesamten Betrag? Nein. Dafür kommt insbesondere ein gemeinsamer Antrag auf eine abweichende Aufteilung oder die Übertragung des Kinderfreibetrags in Betracht. Dass das Kind überwiegend bei einem Elternteil lebt, genügt allein nicht. Reicht Pflegegrad 3 für den erhöhten Behinderten-Pauschbetrag? Pflegegrad 3 allein reicht nicht. Als Nachweis der Hilflosigkeit sind die Pflegegrade 4 und 5 dem Merkzeichen „H“ gleichgestellt. Der Höchstbetrag kann aber auch bei Pflegegrad 3 zustehen, wenn Hilflosigkeit, Blindheit oder Taubblindheit anderweitig ordnungsgemäß nachgewiesen ist. Können Eltern zusätzlich den Pflege-Pauschbetrag beantragen? Ja, wenn sie die Voraussetzungen für die persönliche Pflege erfüllen. Beide Pauschbeträge können dann das zu versteuernde Einkommen mindern. Bei mehreren anspruchsberechtigten Pflegepersonen wird der Pflege-Pauschbetrag aufgeteilt.

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Schwerbehinderung: Fast 96 Euro Zuschlag bei einer Gehbehinderung

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21. September 2026

Ein Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis kann darüber entscheiden, ob die monatlichen Sozialleistungen um fast 100 Euro höher ausfallen. Wer das Merkzeichen G besitzt und die weiteren Voraussetzungen erfüllt, hat Anspruch auf einen Mehrbedarf wegen Gehbehinderung. Für Alleinstehende beträgt dieser Zuschlag 2026 regulär 95,71 Euro im Monat. Wer den Mehrbedarf wegen Gehbehinderung erhält Die Rechtsgrundlage ist § 30 Absatz 1 SGB XII. Danach erhalten leistungsberechtigte Menschen den Mehrbedarf, wenn sie die gesetzliche Altersgrenze erreicht haben oder vor dieser Altersgrenze voll erwerbsgemindert sind. Hinzukommen muss der Nachweis des Merkzeichens G durch einen Schwerbehindertenausweis oder einen entsprechenden Feststellungsbescheid. Besonders relevant ist die Regelung für Menschen, die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beziehen. Für die Grundsicherung wegen Erwerbsminderung müssen Erwachsene grundsätzlich dauerhaft und unabhängig von der Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert sein. Eine vorgezogene Altersrente allein erfüllt die Altersvoraussetzung für diesen Mehrbedarf dagegen noch nicht. Auch bei der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII kann der Zuschlag zustehen. Für den Mehrbedarf selbst genügt vor Erreichen der Altersgrenze eine volle Erwerbsminderung, die zeitlich befristet ist. Dauerhafte und vorübergehende volle Erwerbsminderung können somit zu unterschiedlichen Sozialhilfeleistungen führen, ohne dass der Mehrbedarf deswegen ausgeschlossen wäre. Diese Unterscheidung erläutert auch das Bundesarbeitsministerium zu den Leistungen für den Lebensunterhalt. Ein hoher Grad der Behinderung allein genügt nicht Das Merkzeichen G steht für eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr. Ein anerkannter Grad der Behinderung von 50, 80 oder 100 ersetzt diesen Nachweis nicht. Ebenso wenig reicht für den pauschalen Zuschlag allein ein Pflegegrad oder ein ärztliches Attest über Gehbeschwerden. Wer erhebliche Einschränkungen beim Gehen hat, aber noch kein entsprechendes Merkzeichen besitzt, muss zunächst dessen Feststellung bei der zuständigen Behörde erreichen. Dabei kommt es auf die nachgewiesenen Auswirkungen der Erkrankungen im Alltag an. Wie sich diese dokumentieren lassen, erläutert der Beitrag „Schwerbehinderung: So den Antrag auf ein Merkzeichen G erfolgreich machen“. So hoch fällt der Mehrbedarf 2026 aus Der Zuschlag beträgt grundsätzlich 17 Prozent der für die Person geltenden Regelbedarfsstufe. Für Alleinstehende mit einem Regelbedarf von 563 Euro ergeben sich daraus 95,71 Euro monatlich. Bei einem Regelbedarf von 506 Euro für einen erwachsenen Partner sind es 86,02 Euro. Die Regelbedarfshöhen sind 2026 gegenüber 2025 unverändert geblieben. Das bestätigt das Bundesarbeitsministerium zur Fortschreibung der Regelbedarfe. Entsprechend bleiben auch die daraus errechneten regulären Mehrbedarfsbeträge unverändert. Typische Wohn- und Leistungssituation Regelbedarf 2026 Mehrbedarf pro Monat Mehrbedarf für zwölf Monate Alleinstehende Person mit Regelbedarfsstufe 1 563,00 Euro 95,71 Euro 1.148,52 Euro Erwachsener Partner mit Regelbedarfsstufe 2, je berechtigte Person 506,00 Euro 86,02 Euro 1.032,24 Euro Die Tabelle zeigt eigene Berechnungen für den regulären Zuschlag von 17 Prozent. Erfüllen beide Partner die Voraussetzungen, stehen zusammen 172,04 Euro monatlich als Mehrbedarf in der Berechnung. Erfüllt nur einer die Voraussetzungen, wird der Zuschlag nur für diese Person berücksichtigt. Die 95,71 Euro sind kein ausnahmsloser Höchstbetrag für sämtliche Einzelfälle. Das Gesetz lässt bei einem abweichenden Bedarf eine andere Bemessung zu. Für den üblichen pauschalen Zuschlag müssen Betroffene jedoch keine monatliche Sammlung von Fahrkarten, Tankbelegen oder Quittungen vorlegen. Warum auch Menschen ohne bisherigen Leistungsbezug prüfen sollten Der Mehrbedarf erhöht den sozialrechtlich anerkannten Lebensunterhaltsbedarf. Bei der Berechnung werden diesem Bedarf die anzurechnenden Einkünfte gegenübergestellt; außerdem gelten die gesetzlichen Vermögensregeln. Wer seinen gesamten Bedarf aus eigenen Mitteln decken kann, erhält deshalb keine pauschale Auszahlung allein wegen des Ausweises. Die finanziellen Voraussetzungen der Grundsicherung regelt § 41 SGB XII. Aus dieser Berechnung folgt aber auch: Ein Mehrbedarf kann einen ergänzenden Leistungsanspruch erst entstehen lassen. Liegt das anzurechnende Einkommen nur knapp über dem bislang berücksichtigten Bedarf, kann der zusätzliche Betrag die Rechnung verändern. Eine frühere Ablehnung wegen eines geringen Einkommensüberschusses sollte deshalb überprüft werden, wenn das Merkzeichen G dabei unberücksichtigt blieb. Wann auch das Jobcenter zuständig sein kann Bei Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie Hilfe zum Lebensunterhalt ist grundsätzlich der Sozialhilfeträger zuständig, meist das örtliche Sozialamt. Die Aussage, das Jobcenter komme für einen solchen Mehrbedarf niemals infrage, wäre allerdings zu weitgehend. Im SGB II gibt es eine eigene Regelung für bestimmte nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte. Nach § 23 Nummer 4 SGB II können voll erwerbsgeminderte Menschen mit Merkzeichen G ebenfalls einen Mehrbedarf von 17 Prozent erhalten, wenn sie zum dort berechtigten Personenkreis gehören. Das kann etwa bei einer vorübergehend voll erwerbsgeminderten Person in einer Bedarfsgemeinschaft mit einem erwerbsfähigen Partner der Fall sein. Die Vorschrift schließt den Zuschlag aus, wenn bereits bestimmte andere Mehrbedarfe wegen Behinderung zustehen; erwerbsfähige Menschen erhalten diesen 17-Prozent-Zuschlag allein aufgrund des Merkzeichens G nicht. Der Grundsicherungsantrag umfasst den Mehrbedarf Für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist grundsätzlich ein Antrag erforderlich. Der Mehrbedarf nach § 30 Absatz 1 SGB XII ist davon bereits umfasst und muss nicht gesondert beantragt werden. Liegen die Voraussetzungen und die erforderlichen Nachweise vor, muss die Behörde ihn bei ihrer Entscheidung berücksichtigen. Grundlage für das Antragserfordernis und die gesondert zu beantragenden Leistungen ist § 44 SGB XII. Betroffene sollten den Feststellungsbescheid oder eine Kopie des Ausweises dennoch nachweisbar einreichen. Ein kurzer schriftlicher Hinweis auf den Mehrbedarf hilft, die Zuordnung zum Leistungsfall zu erleichtern. Im Berechnungsbogen lässt sich anschließend prüfen, ob neben Regelbedarf und Unterkunftskosten auch der Zuschlag angesetzt wurde. Wer bisher überhaupt keine Grundsicherung beantragt hat, kann sich nicht allein auf ein seit Jahren vorhandenes Merkzeichen berufen und Zahlungen für alle zurückliegenden Jahre verlangen. Ein erstmaliger Grundsicherungsantrag wirkt grundsätzlich auf den ersten Tag des Antragsmonats zurück, sofern die Voraussetzungen vorliegen. Davon zu unterscheiden ist die spätere Korrektur eines bereits erlassenen fehlerhaften Bescheids. Fehlt der Zuschlag, kommt es auf den Bescheid an Bei einem aktuellen Bescheid kommt ein Widerspruch in Betracht. Die Frist beträgt bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung grundsätzlich einen Monat nach Bekanntgabe. Entscheidend ist der rechtzeitige Eingang bei der zuständigen Stelle. Die Frist und die zulässigen Formen des Widerspruchs ergeben sich aus § 84 SGG. Fehlt eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung, gilt nach § 66 SGG grundsätzlich eine Jahresfrist. Ist der Leistungsbescheid bereits bestandskräftig, kann ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X helfen. Darin sollten die betroffenen Bescheide und Zeiträume möglichst genau bezeichnet und der fehlende Mehrbedarf nachvollziehbar erläutert werden. Nachzahlungen können bis zum Beginn des Vorjahres reichen Bei der Überprüfung bestandskräftiger SGB-XII-Bescheide ist die Nachzahlung zeitlich begrenzt. Nach § 116a SGB XIIgilt für rückwirkende Leistungen grundsätzlich ein Jahr anstelle der sonst in § 44 SGB X vorgesehenen vier Jahre. Für die Berechnung zählt allerdings der Beginn des Jahres, in dem der Überprüfungsantrag gestellt wird. Ein Antrag im September 2026 kann daher grundsätzlich Leistungen ab dem 1. Januar 2025 erfassen. Auch zu wenig gezahlte Leistungen aus dem laufenden Jahr 2026 können hinzukommen. Es handelt sich also nicht um eine starre Grenze von zwölf Monaten vor dem Eingang des Antrags. Diese Berechnungsweise folgt aus § 44 Absatz 4 SGB X in Verbindung mit der Sonderregelung des SGB XII. Wird der Überprüfungsantrag erst 2027 gestellt, reicht dieser Zahlungszeitraum grundsätzlich nur noch bis zum 1. Januar 2026 zurück. Das kann für Betroffene bedeuten, dass eine Nachzahlung für 2025 über diesen Weg verloren geht. Voraussetzung einer Nachzahlung bleibt, dass im jeweiligen Zeitraum tatsächlich ein Anspruch bestand und die betreffenden Bescheide korrigiert werden können. Rückwirkend festgestelltes Merkzeichen: Nicht jedes Datum führt zur Nachzahlung Besondere Aufmerksamkeit verlangt die Situation, in der das Merkzeichen G erst später rückwirkend festgestellt wird. Nach dem Rundschreiben des Bundesarbeitsministeriums ist der pauschale Mehrbedarf grundsätzlich frühestens ab dem Monat anzuerkennen, in dem der Feststellungsbescheid bekannt gegeben oder der Ausweis ausgestellt wurde. Ein darin genanntes früheres Datum für den Beginn der gesundheitlichen Voraussetzungen eröffnet für sich genommen keinen Anspruch auf den pauschalen Zuschlag für diese früheren Monate. Anders liegt der Fall, wenn der Feststellungsbescheid oder Ausweis bereits existierte und dem Sozialamt lediglich noch nicht bekannt war. Dann kommt grundsätzlich eine rückwirkende Berücksichtigung innerhalb der gesetzlichen Grenzen infrage. Diese Unterscheidung erläutert das BMAS-Rundschreiben 2023/01 unter Nummer 30.1.3. Davon zu trennen ist eine später festgestellte volle Erwerbsminderung. Hier kann der tatsächliche Eintritt der Erwerbsminderung entscheidend sein, wenn auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen vorlagen. Gegen-hartz.de erläutert die dazu ergangene Entscheidung des Bundessozialgerichts im Beitrag „Schwerbehinderung: Mehrbedarf gilt mit Eintritt der Erwerbsminderung“. Kurzes Beispiel aus der Praxis Ein fiktives Beispiel zeigt die finanziellen Folgen: Die 70-jährige Frau L. lebt allein und bezieht seit 2024 ergänzende Grundsicherung im Alter. Ihr Ausweis mit Merkzeichen G liegt dem Sozialamt seit Beginn des Leistungsbezugs vor, doch der Mehrbedarf fehlt in allen Berechnungen. Im September 2026 beantragt sie die Überprüfung der Bescheide für 2025 und 2026 sowie die Berücksichtigung für die Zukunft. Waren alle Voraussetzungen durchgehend erfüllt, ergeben sich für Januar 2025 bis August 2026 insgesamt 20 Monate mit jeweils 95,71 Euro. Die mögliche Nachzahlung für diesen Zeitraum beträgt damit 1.914,20 Euro. Ab September 2026 wären bei unveränderten Verhältnissen ebenfalls monatlich 95,71 Euro zusätzlich anzusetzen.

Aktuelle Urteile zum Bürgergeld, Grundsicherung, Sozialhilfe und Rente

Grundsicherung in Berlin: Gericht bestätigt Mietgrenze – doch sie bleibt umstritten

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21. September 2026

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass der AV-Wohnen 2026 ein schlüssiges Konzept zur Bestimmung der abstrakt angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft zugrunde liegt – hier für einen Einpersonenhaushalt (Beschluss vom 12.05.2026 – L 34 AS 495/26 B ER). Der Richtwert für die angemessene Bruttokaltmiete beträgt für einen Einpersonenhaushalt 449,00 Euro (Anlage 1 AV-Wohnen 2026, Ziffer 3.4). Keine Zusicherung bei unangemessenen Mietkosten und fehlender Umzugsnotwendigkeit Keine Vorwegnahme der Hauptsache für eine Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II bei unangemessenen neuen Unterkunftskosten und fehlender akuter Umzugsnotwendigkeit. Dazu führt das SG Potsdam als Vorinstanz aus (Az. S 42 AS 239/26 ER): Einer vorläufigen Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, weil hierdurch für die Antragstellerin keine Rechtssicherheit geschaffen wird. Die Verpflichtung des Jobcenters zur Erteilung einer endgültigen Zusicherung im Sinne des § 22 Abs. 4 SGB II würde eine vollständige Vorwegnahme der Hauptsache bedeuten. Die engen Voraussetzungen, unter denen eine solche zulässig sei, waren hier aber nicht gegeben. Von einer weit überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Erfolgs in der Hauptsache sei nicht auszugehen. Denn die Kosten für die streitgegenständliche Wohnung seien nach der seit dem 1. Januar 2026 gültigen AV-Wohnen unangemessen hoch. Danach liege die maximal angemessene Bruttokaltmiete für einen Einpersonenhaushalt in Berlin bei 449,00 Euro. Die im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende summarische Prüfung des der AV-Wohnen zugrunde liegenden Konzepts ergebe keine offenkundige Verletzung der vom Bundessozialgericht aufgestellten Grundsätze. Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache würden sich derzeit als offen darstellen. Des Weiteren sei die für eine vollständige Vorwegnahme der Hauptsache erforderliche besondere Eilbedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht. Gründe für den beabsichtigten Umzug seien nicht vorgetragen worden, weshalb nicht von einer akuten Umzugsnotwendigkeit auszugehen sei. Die Antragstellerin sei zudem weder wohnungslos noch von Wohnungslosigkeit bedroht. LSG Berlin-Brandenburg bestätigt die Ablehnung der Zusicherung Dieser Auffassung hat sich der 34. Senat des LSG Berlin-Brandenburg angeschlossen und ergänzt: Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Zusicherung sind vorliegend nicht gegeben. Die Bruttokaltmiete für die streitgegenständliche Unterkunft in Höhe von 525,00 Euro (Nettokaltmiete: 450,00 Euro; Vorauszahlungen für kalte Betriebskosten: 75,00 Euro) ist nicht angemessen. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner lediglich eine Bruttokaltmiete in Höhe von bis zu 449,00 Euro als angemessen erachtet. Welche Anforderungen gelten für ein schlüssiges Konzept? Das schlüssige Konzept soll die Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des Mietwohnungsmarkts im Vergleichsraum dem Angemessenheitswert zugrunde liegen und dieser realitätsgerecht ermittelt wird. Schlüssig ist ein Konzept, wenn es neben rechtlichen zudem bestimmte methodische Voraussetzungen erfüllt und nachvollziehbar ist. Dies erfordert trotz Methodenvielfalt insbesondere: eine Definition der untersuchten Wohnungen nach Größe und Standard, Angaben über die Art und Weise der Datenerhebung, Angaben über den Zeitraum, auf den sich die Datenerhebung bezieht, Repräsentativität und Validität der Datenerhebung, die Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze bei der Datenauswertung, die Vermeidung von „Brennpunkten“ durch soziale Segregation sowie eine Begründung, in der die Ermittlung der Angemessenheitswerte aus den Daten dargelegt wird. Grundlegend hierzu: BSG, Urteil vom 22. September 2009 – B 4 AS 18/09 R; zuletzt BSG, Urteil vom 27. November 2025 – B 4 AS 28/24 R. Einer ins Einzelne gehenden Überprüfung bestimmter Detailfragen, worunter auch Einzelheiten der Repräsentativität und Validität der dem konkreten Konzept zugrunde gelegten Daten zu fassen sind, bedarf es erst dann, wenn fundierte Einwände erhoben werden. Diese müssen insbesondere über ein Bestreiten der Stimmigkeit bestimmter Daten hinausgehen oder auf eine Verletzung der in § 22c SGB II für eine Satzungsregelung enthaltenen Vorgaben zur Datenerhebung, -auswertung und -überprüfung hindeuten (BSG, Urteil vom 27. November 2025 – B 4 AS 28/24 R). Warum der 34. Senat die AV-Wohnen 2026 für schlüssig hält Ausgehend hiervon liegt nach Auffassung des Senats der AV-Wohnen vom 10. Dezember 2025 (ABl. S. 3564), in Kraft getreten am 1. Januar 2026, ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der Angemessenheitswerte zugrunde. Der Richtwert für die angemessene Bruttokaltmiete beträgt danach für einen Einpersonenhaushalt 449,00 Euro (Anlage 1 AV-Wohnen 2026, Ziffer 3.4). Der sich aus der AV-Wohnen 2026 ergebende Richtwert erweist sich nach Auffassung des Senats auch als konkret angemessen. Gründe, aufgrund derer im Falle der Antragstellerin der abstrakte Angemessenheitswert erhöht werden müsste, sind weder dargelegt worden noch sonst ersichtlich. Zusicherung im Eilverfahren: Unterschiedliche Auffassungen der Gerichte Weiter ist umstritten, ob im Eilverfahren eine Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II erlangt werden kann. Zum Teil wird eine Verpflichtung zu einer endgültigen Zusicherung im Eilverfahren für notwendig erachtet, weil das Hauptsacheverfahren keinen effektiven Rechtsschutz leisten könne. Die Mietangebote stünden in aller Regel nur kurzfristig zur Verfügung und eine nur vorläufige Zusicherung könne keine Planungssicherheit geben (so etwa LSG Hessen, Beschluss vom 11.04.2024 – L 7 AS 131/24 B ER, für den Fall einer bevorstehenden Zwangsräumung der Wohnung). Zum Teil wird davon ausgegangen, dass im Eilverfahren grundsätzlich nur eine Verpflichtung der Behörde zu einer vorläufigen Zusicherung möglich ist, die nur zu vorläufigen Leistungen führt (LSG M-Stadt, Beschluss vom 14.07.2024 – L 7 AS 517/14 B ER). Der 34. Senat geht hier davon aus, dass eine Verpflichtung eines Jobcenters zu einer endgültigen Zusicherung nur in Ausnahmesituationen infrage kommen kann, insbesondere bei einer dringlichen Notlage und einer hohen Wahrscheinlichkeit der konkreten Angemessenheit der Aufwendungen für die neue Unterkunft. Eine derartige Ausnahmesituation liegt hier nach Auffassung des Senats aber nicht vor. Die gegenwärtige Unterkunft ist nicht gefährdet, die Antragstellerin hat Zeit, eine günstigere Wohnung zu suchen, und die Angemessenheitsgrenze wird deutlich überschritten. Deshalb kann es in diesem Eilverfahren nur um vorläufige Zusicherungen nach § 22 Abs. 4 SGB II gehen. Einer solchen vorläufigen Zusicherung fehlt nach Auffassung des Senats jedoch das Rechtsschutzbedürfnis, weil hierdurch für die Antragstellerin keine Rechtssicherheit geschaffen wird. Brocksche Anmerkung: Die AV-Wohnen Berlin bleibt umstritten Muss man dieser Auffassung nun folgen? Nein – denn die AV-Wohnen Berlin ist seit Jahrzehnten umstritten. Es handelt sich zunächst um eine Einzelfallentscheidung, deren Auffassung man nicht unbedingt folgen muss. Denn der 35. Senat des LSG Berlin-Brandenburg hat zum Beispiel kürzlich entschieden, dass der AV-Wohnen in Berlin im Jahr 2026 kein schlüssiges Konzept zugrunde liegt (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.07.2026 – L 35 AS 415/26 B ER PKH). Auch das Bundessozialgericht hat in einer aktuellen Entscheidung die AV-Wohnen Berlin angezweifelt und darauf hingewiesen, dass bei Rückgriff auf Mietspiegelwerte Durchschnittswerte genutzt werden müssen. Für den im dortigen Fall maßgeblichen Zeitraum bezog sich die AV-Wohnen nur auf Durchschnittswerte des unteren Segments („einfache Wohnlage“), berücksichtigte aber nicht die Mittelwerte und war schon deswegen nicht schlüssig (Urteil vom 27.11.2025 – B 4 AS 28/24 R). Rechtsanwalt Kay Füßlein kritisiert die verwendeten Mietspiegeldaten Hier die Antwort des bekannten Rechtsanwalts für Sozialrecht Kay Füßlein, der sich ebenfalls mit der Entscheidung des 34. Senats befasst hat: „Vollkommen daneben, da die AV Wohnen den Mietspiegel 2024 nutzt und tatsächlich der Mietspiegel 2026 anzuwenden wäre, dh der 2024er ist zu alt. Das steht sogar so wortwörtlich im Gesetz (22c SGB II)“ Mein Rat für Leistungsbezieher nach dem SGB II und SGB XII Meine dringende Empfehlung für alle Leistungsempfänger in Berlin: Überprüft Eure Bescheide, ob Euch das Jobcenter auch die tatsächlichen Mietkosten gewährt hat. Denn die AV-Wohnen in Berlin ist schon seit Jahren umstritten und jeder einzelne Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg hat dazu seine ganz spezielle Meinung. Nach meiner Meinung ist der Berliner Wohnungsmarkt so eng, dass die AV-Wohnen nicht angemessen sein kann. Die Mietwerte sind zu gering und damit ist das Konzept nicht schlüssig im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Sucht Euch Hilfe, zum Beispiel bei Spezialisten für den Berliner Wohnungsmarkt. Beispielhaft erwähnen möchte ich hier die erfahrenen Sozialrechtsanwälte Kay Füßlein, Till Win und viele andere. Wichtig hierbei ist: Zusicherung vor dem Umzug beim Jobcenter beantragen. Die neuen Mietkosten sollten angemessen sein und ein wichtiger Umzugsgrund, wie Arbeitsaufnahme oder Vergrößerung der Bedarfsgemeinschaft, sollte vorliegen.

Aktuelle Urteile zum Bürgergeld, Grundsicherung, Sozialhilfe und Rente

Bürgergeld: Frau hilft ihrem Vater aus der Ukraine und muss um ihre Mietkosten streiten

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21. September 2026

Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Jobcenters hinsichtlich der Kosten der Unterkunft und Heizung war rechtswidrig und somit aufzuheben. Eine ukrainische Staatsangehörige mit Bürgergeldbezug durfte darauf vertrauen, dass es zu keiner sofortigen Kürzung ihrer Mietkosten durch das Jobcenter kommt, wenn sie ihren Vater kurzfristig als Kriegsflüchtling in ihre Wohnung aufnimmt. Die Aufnahme des Vaters als Kriegsflüchtling aus der Ukraine könnte nach Ansicht der 49. Kammer als Notaufnahme zum Besuchszweck zu werten sein, ohne dass damit eine kopfteilige Berücksichtigung der Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUH) einherginge (SG Duisburg, Urteil vom 28.08.2026 – S 49 AS 1339/23). Kopfteilprinzip: Wann das Jobcenter die Unterkunftskosten aufteilen darf Maßgeblich für eine Aufteilung der KdUH nach Kopfteilen ist regelmäßig, dass im Einzelfall die tatsächliche gemeinsame Nutzung derselben Unterkunft durch verschiedene Mitbewohner in dem Sinne erfolgt, dass dort der jeweilige Unterkunftsbedarf gedeckt wird. Allerdings existieren auch Sonderkonstellationen einer gemeinsamen Unterkunftsnutzung, die nicht direkt mit einer Anwendung des Kopfteilprinzips für jede Person einhergehen, die sich zeitweise auch in der Unterkunft aufhält. Erforderlich für die Aufteilung der KdUH nach Kopfteilen ist deshalb eine Verfestigung der gemeinsamen Unterkunftsnutzung. Diese setzt zwar nicht voraus, dass alle Nutzer dort ihren alleinigen Lebensmittelpunkt haben, aber deren Nutzung darf sich nicht allein in reinen Besuchszwecken erschöpfen (BSG, Urteil vom 27.01.2021 – B 14 AS 35/19 R). Besuch oder gemeinsames Wohnen: Entscheidend ist die Verfestigung der Nutzung Die für die Anwendung des Kopfteilprinzips notwendige Unterscheidung von beachtlicher Unterkunftsnutzung und unbeachtlichen Besuchen wird von der Kammer wie folgt vorgenommen: Kein reiner Besuchszweck, sondern eine gemeinsame Unterkunftsnutzung ist gegeben, wenn es bei einer Unterkunftsnutzung für eine längere Zeitspanne zu einer Verfestigung der Nutzung entweder bereits gekommen ist oder eine solche von vornherein beabsichtigt ist. Wenn eine Person sich beispielsweise für eine ordnungsbehördliche Anmeldung in dieser Unterkunft entscheidet, kann dies regelmäßig als Manifestation des dauerhaften Nutzungswillens der Unterkunft gewertet werden, falls sich nicht ausnahmsweise eine anderweitige tatsächliche Unterkunftsnutzung außerhalb feststellen lässt. Diese Konstellationen können im Einzelfall bereits ab dem ersten Aufenthaltstag in der gemeinsam genutzten Unterkunft eine Anwendung des Kopfteilprinzips rechtfertigen, beispielsweise beim Einzug des Lebenspartners zur dauerhaften Nutzung. Demgegenüber ist von „Besuchen“, die für die Anwendung des Kopfteilprinzips unbeachtlich sind, auszugehen, wenn lediglich die kurzfristige räumliche Aufnahme einer Person erfolgt, die planungsgemäß die Unterkunft in naher Zukunft wieder verlassen wird. Ein Besuch kann dabei auch über mehrere Tage und Nächte andauern. Kennzeichnend ist aber, dass die gemeinsame Unterkunftsnutzung nach dem Verständnis der Beteiligten keinen Lebensmittelpunkt dort begründen soll. Dies gilt beispielsweise für die kurzfristige, auch mehrtägige Aufnahme eines Freundes, nachdem dieser aus seiner bisherigen Wohnung rausgeworfen worden ist. Kurzfristige Aufnahme eines Kriegsflüchtlings kann als Besuch gelten Allein die Umstände, dass nur die Klägerin Mieterin der Wohnung gewesen ist und gegenüber dem Vermieter die Mietzahlung schuldet oder dass der Vater nicht Mitglied ihrer Bedarfsgemeinschaft gewesen ist, sprechen noch nicht gegen die Anwendung des Kopfteilprinzips für die ab dem 08.04.2022 gemeinsam genutzte Mietwohnung. Die dortige Aufnahme des Vaters als Kriegsflüchtling aus der Ukraine könnte jedoch als Notaufnahme zum Besuchszweck zu werten sein, ohne dass damit eine kopfteilige KdUH-Berücksichtigung einherginge. Die Aufnahme eines Kriegsflüchtlings in der eigenen Wohnung zielt regelmäßig auf die kurzfristige Überwindung einer gegenwärtigen Notlage ab, die nicht anders abwendbar ist. Sie ist daher – wie die kurzfristige Aufnahme anderer Personen im Wege der Nothilfe auch – noch nicht als die notwendige Verfestigung der gemeinsamen Wohnungsnutzung anzusehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Aufnahme nur einen unwesentlichen Zwischenstopp bei der Begleitung des Flüchtlings in andere Lebensumstände darstellt und die räumliche Veränderung aktiv angestrebt wird. Dauerhaftes Zusammenwohnen kann eine Aufteilung der Mietkosten rechtfertigen Anders liegt der Fall hingegen, wenn schon bei Aufnahme des Kriegsflüchtlings fortan die dauerhafte gemeinsame Nutzung der Wohnung beabsichtigt ist oder – mangels Veränderungsbemühungen – die gemeinsame Wohnnutzung auf unbestimmte Zeit aufrechterhalten bleiben soll. Von diesen Grundsätzen ausgehend erscheint es fraglich, dass das Jobcenter direkt ab dem ersten Aufnahmetag des Vaters der Klägerin im April 2022 davon ausgeht, dass eine auf Dauer angelegte gemeinsame Wohnungsnutzung erfolgt, die eine sofortige Anwendung des Kopfteilprinzips auch auf den Vater rechtfertigen würde. Denn bei lebensnaher Betrachtung dürften sich zum Einreisezeitpunkt des Vaters im April 2022 weder die Klägerin noch ihr Vater bereits konkrete Gedanken über die weitere Zukunftsplanung des Vaters in Deutschland gemacht haben. Warum das Gericht die Anwendung des Kopfteilprinzips offenlassen konnte Das Gericht kann die Frage im Ergebnis dahingestellt lassen, ob und zu welchem konkreten Zeitpunkt bis August 2022 es zu einer Verfestigung der gemeinsamen Unterkunftsnutzung durch den Vater gekommen sein könnte. Denn selbst wenn davon ausgegangen wird, dass es ab April 2022 zu einer gemeinsamen Unterkunftsnutzung durch die Klägerin, ihren Sohn und ihren Vater gekommen ist, welche eine kopfteilige KdUH-Aufteilung von jeweils einem Drittel bedeutet hätte, würde die dann gegebene Rechtswidrigkeit der höheren KdUH-Bewilligung zugunsten der Klägerin von einem halben Anteil noch nicht allein die Aufhebung der Bewilligungsentscheidung rechtfertigen. Das für eine Aufhebung sowohl nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X als auch nach § 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X ebenfalls erforderliche Verschulden der Klägerin ist jedenfalls nicht gegeben. Die Klägerin war in Bezug auf die Rechtswidrigkeit der ihr für die Monate April bis August 2022 bewilligten KdUH-Leistungen zu den jeweils maßgeblichen Zeitpunkten nicht bösgläubig im Sinne dieser Vorschriften. April 2022: Bei der Auszahlung war der Vater noch nicht eingezogen Bezüglich der bewilligten Leistungen für April 2022 konnte die nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X erforderliche Bösgläubigkeit der Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt der Leistungsauszahlung Ende März 2022 schon deshalb nicht vorliegen, weil der Vater der Klägerin zu diesem Zeitpunkt noch nicht einmal bei ihr eingezogen war. Es ist auch nicht erkennbar, dass der Klägerin Ende März 2022 bereits bekannt gewesen war, dass ihr Vater zum 08.04.2022 bei ihr einziehen würde. Mai bis Juli 2022: Klägerin durfte auf die Übernahme der Unterkunftskosten vertrauen Hinsichtlich der bewilligten Leistungen für die Monate Mai bis Juli 2022 ist ebenfalls keine nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X erforderliche Bösgläubigkeit der Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt der Leistungsauszahlung zum Ende des jeweiligen Vormonats gegeben. Zwar hielt sich nun auch der Vater der Klägerin bereits ab dem 08.04.2022 in derselben Unterkunft auf. Der Klägerin musste dabei nicht im Sinne einer groben Fahrlässigkeit „ins Auge springen“, dass deshalb auch ihre bisher bewilligten KdUH-Leistungen fehlerhaft geworden sein mussten (so die Umschreibung der groben Fahrlässigkeit unter anderem beim Hessischen LSG, Urteil vom 24.04.2006 – L 9 AL 786/03, juris, Rn. 19 m. w. N.). Zum einen durfte die Klägerin darauf vertrauen, dass die monatlichen Unterkunftskosten wie bisher zumindest einmal vom Staat übernommen werden. Dem Vater der Klägerin sind bis zum September 2022 keine Unterkunftsleistungen nach dem SGB II, dem SGB XII oder dem AsylbLG ausgezahlt worden. Diesem ist bis einschließlich August 2022 vielmehr allein der Regelbedarf – ohne weitere KdUH-Leistungen – per Scheck ausgekehrt worden. Die Klägerin konnte deshalb davon ausgehen, dass die Wohnungskosten unverändert weiter bei ihr bezahlt werden würden, weil zumindest ihrem Vater dafür keine weiteren Leistungen gewährt worden waren. Wegen der rechtlich anspruchsvollen Unterscheidung zwischen unbeachtlichem Besuch und beachtlicher gemeinsamer Unterkunftsnutzung ist es dann nicht schuldhaft, wenn die Klägerin davon ausgegangen ist, dass die Aufnahme des Vaters als Kriegsflüchtling nichts an der Kostentragung und Kostenverteilung für ihre Wohnung verändert hat. Auch die damalige Rechtsauffassung des NRW-Ministeriums stützte die Klägerin Zum anderen entspricht die Annahme der Klägerin, dass mit der Aufnahme ihres Vaters als Kriegsflüchtling keine Änderung der KdUH-Anteile einherginge, auch der damaligen Rechtsauffassung des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes NRW. Das Ministerium hatte noch in seinem Mitteilungsschreiben vom 31.05.2022 sinngemäß ausgeführt, dass für Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine bei der Aufnahme in Privathaushalten keine eigenen KdUH-Ansprüche entstünden. August 2022: Auch für die Rücknahme fehlte die erforderliche Bösgläubigkeit Diese Ausführungen zum Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit der Klägerin lassen sich entsprechend auch auf die Rücknahme nach § 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X für den Monat August 2022 übertragen. Denn zum insofern maßgeblichen Bekanntgabezeitpunkt des Änderungsbescheides vom 28.06.2022 musste die Klägerin aus denselben Erwägungen noch nicht auf eine Fehlerhaftigkeit der Bescheidung schließen. Auch in diesem Zusammenhang ist keine Bösgläubigkeit gegeben. Bedeutung des Urteils für Leistungsberechtigte, die Geflüchtete aufgenommen haben Das Urteil hat Signalwirkung für ähnliche Konstellationen, in denen Leistungsberechtigte im Jahr 2022 Wohnraum für Geflüchtete zur Verfügung gestellt haben. Es schützt Leistungsberechtigte davor, dass ihr humanitäres Engagement durch nachträgliche Kürzungen der Unterkunftskosten „bestraft“ wird. Zudem stärkt es die Rechte von Klägern gegen fehlerhaft begründete Bescheide der Jobcenter.

Aktuelle Urteile zum Bürgergeld, Grundsicherung, Sozialhilfe und Rente

Kein Bürgergeld für Schrottsammeln vom Jobcenter

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21. September 2026

EU-Ausländer müssen ihre selbstständige Tägigkeit als Schrottsammler für eine Anspruch auf Grundsicherungsleistungen auch tatsächlich mit Gewinnerzielungsabsicht ausüben. Haben sie keinen Überblick über ihre Betriebsausgaben und erzielen sie offenbar nur einen Gewinn in Höhe von 35 Euro monatlich, handelt es sich um eine Tätigkeit, die eine „nur völlig untergeordnete, unwesentliche wirtschaftliche Bedeutung hat“, betonte das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt in Halle in einem am Montag, 21. September 2026 veröffentlichten Beschluss (Az.: L 2 AS 340/25 B ER). Ein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen bestehe dann nicht. Die Antragsteller, eine vierköpfige Familie aus Rumänien, wollten per einstweiliger Anordnung erreichen, dass ihnen das Jobcenter von Oktober 2025 bis März 2026 Grundsicherungsleistungen gewährt. Der Vater machte geltend, dass er als Schrottsammler selbstständig tätig sei und sein Gewerbe auch angemeldet habe. Er verfüge über monatliche Einnahmen über 500 Euro. Das Jobcenter lehnte den Anspruch ab. Die ausgeübte Tätigkeit entspreche nicht den Anforderungen an eine selbstständige Tätigkeit. Er habe seine Betriebsausgaben nicht belegt. Keine Grundsicherung für Schrottsammeln ohne Gewinnerzielungsabsicht Das LSG entschied in seinem Beschluss vom 11. Februar 2026, dass der Antragsteller und seine Familie keinen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen haben. Nach den gesetzlichen Bestimmungen sind EU-Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, vom Anspruch auf Grundsicherungsleistungen ausgeschlossen. Zwar gelte dies nicht, wenn eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt werde. Diese müsse aber auch „tatsächlich“ ausgeübt werden, so das LSG. Voraussetzung hierfür sei eine „nachhaltige Tätigkeit mit Absicht der Gewinnerzielung“. „Tätigkeiten, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich in ihrer wirtschaftlichen Bedeutung als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen, müssen außer Betracht bleiben“. Allein die Anmeldung eines Gewerbes reiche nicht. Im Streitfall übe der Antragsteller keine stabile, kontinuierliche gewerbliche Tätigkeit aus. Eine Gewinnerzielungsabsicht sei bereits schon deshalb fernliegend, weil er keine Betriebsausgaben geltend gemacht hat. Allein vorgelegte Quittungen über einen Schrottverkauf in Höhe von insgesamt 2.644 Euro für den Zeitraum Juni bis November 2025 reichten nicht. LSG Halle: EU-Ausländer müssen selbstständige Tätigkeit auch ausüben Das Gericht überschlug die Betriebsausgaben und kam zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller lediglich 35 Euro monatlich als Gewinn verbuchen konnte. „Gegen eine Gewinnerzielungsabsicht sprechen insbesondere der fehlende Überblick über die Betriebsausgaben und eine Ausübung der Tätigkeit, die - auch wenn nur teilsweis - aus einem planlosen Herumfahren zur Schrottsuche besteht, so dass ein erfolgreiches Sammeln von Altmetall völlig zufalls- und glücksabhängig ist“, heißt es in dem Beschluss. Da damit dem Antragsteller kein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen zustehe, könne auch seine Familie daraus keinen abgeleiteten Anspruch geltend machen. fle