Bundesregierung verschärft jetzt Kontrollen gegen Sozialleistungsmissbrauch

4. Juli 2026
Noch im Juli 2026 soll das Kabinett einen Aktionsplan gegen Sozialleistungsmissbrauch beschließen. Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas spricht von Banden, die das System ausplündern. Wer aber ehrlich Grundsicherungsgeld bezieht, bekommt das schärfste Kontrollinstrument der Jobcenter meist aus einem ganz anderen Grund zu spüren: einem zu spät gemeldeten Minijob. Nach den eigenen Zahlen der Bundesagentur für Arbeit steckt hinter neun von zehn aufgedeckten Überzahlungen kein organisierter Betrug, sondern schlicht übersehenes Einkommen. Das ist keine Randnotiz nur für Kriminelle, sondern eine Frage, die jeden trifft, der Leistungen bezieht. Der automatisierte Datenabgleich prüft mehrmals im Jahr, ob gemeldetes Einkommen zu den Daten von Arbeitgebern, Rentenkasse und Arbeitsagentur passt. Eine solche Prüfung ist noch kein Betrugsvorwurf, doch eine falsche Reaktion darauf kann zu Rückforderung, Bußgeld oder Anzeige führen. Was der Aktionsplan gegen Sozialleistungsmissbrauch bringen soll Bundeskanzler Friedrich Merz und die Spitzen von Union und SPD haben Ende Juni ein Reformpaket mit 33 Maßnahmen vorgestellt. Arbeitsministerin Bärbel Bas kündigte dabei ein schärferes Vorgehen gegen Sozialleistungsmissbrauch an: Noch im Juli solle die Bundesregierung dazu einen eigenen Aktionsplan im Kabinett verabschieden. Ein Beschluss liegt bislang nicht vor. „Wer das System missbraucht, der muss eben auch mit Folgen rechnen", sagte Bas bei der Vorstellung der Ergebnisse des Koalitionsausschusses. Im Mittelpunkt sollen zwei Dinge stehen: Kommunen sollen entlastet werden und klarere Handlungsmöglichkeiten bekommen, und junge Menschen ohne Schul- oder Berufsabschluss, laut Bas rund 2,8 Millionen, sollen gezielter in Ausbildung vermittelt werden. Flankiert wird der Plan von einem Kompetenzzentrum Leistungsmissbrauch, das die Bundesagentur für Arbeit an ihrer Zentrale in Nürnberg aufbaut. Es soll den Datenaustausch zwischen Jobcentern, Ausländerbehörden und Zoll bündeln, um vor allem organisierten, bandenmäßigen Missbrauch schneller zu erkennen. Presseberichten zufolge soll das Zentrum bereits zum 1. Juli 2026 seine Arbeit aufgenommen haben; eine offizielle Bestätigung von Ministerium oder Bundesagentur mit Datum und Personalstärke steht bislang aus. Wie die Kontrolle im Alltag tatsächlich funktioniert Das eigentliche Werkzeug gegen Leistungsmissbrauch existiert schon lange und heißt automatisierter Datenabgleich nach § 52 SGB II. Mehrmals im Jahr gleichen die Jobcenter die gemeldeten Angaben von Grundsicherungsgeld-Beziehenden mit den Daten von Arbeitgebern, Rentenversicherung, Arbeitsagentur und Finanzämtern ab. Geprüft wird, ob jemand Einkommen aus einer Beschäftigung hat, das er nicht gemeldet hat, ob eine Rente läuft, von der das Jobcenter nichts weiß, oder ob Leistungen doppelt bezogen werden. 2024 bearbeiteten die Jobcenter rund 1,3 Millionen solcher Kontrollmeldungen. In 75.821 Fällen stellten sie eine Überzahlung fest: zusammen rund 61,5 Millionen Euro, die zurückgefordert wurden. An diesem Mechanismus, nicht an spektakulären Bandenfällen, muss sich der neue Aktionsplan messen lassen: Er verspricht, genau diese Kontrolle zu verschärfen und mit dem geplanten Kompetenzzentrum enger zu bündeln. Warum die eigenen Zahlen der Bundesagentur ein anderes Bild zeichnen Die Rhetorik rund um den Aktionsplan zielt auf organisierte Strukturen. Die Jahresbilanz der Bundesagentur für Arbeit zeichnet für 2024 ein anderes Bild: Von 101.603 festgestellten Fällen mit Leistungsmissbrauch oder Verdacht darauf betrafen nur 226 den bandenmäßigen Missbrauch, bei dem gezielt Arbeitsverhältnisse vorgetäuscht werden. Gemessen an mehr als fünf Millionen Menschen im laufenden Bürgergeld- beziehungsweise Grundsicherungsgeld-Bezug, Kinder und Aufstocker eingerechnet, ist das eine sehr kleine Gruppe. Der weit größere Teil der aufgedeckten Überzahlungen hat einen banaleren Grund: In 91,7 Prozent der Fälle löste nicht gemeldetes Erwerbseinkommen aus einem Minijob oder einer versicherungspflichtigen Beschäftigung die Kontrolle aus. Der Datenabgleich klingt nach einer Jagd auf Betrüger. Tatsächlich fängt er vor allem Menschen, die eine Überstunde, einen befristeten Nebenjob oder eine Gehaltserhöhung nicht rechtzeitig gemeldet haben. Genau diese Gruppe wird ein verschärftes Kontrollregime am stärksten spüren, während die vom Aktionsplan adressierten Banden ohnehin mit eigenen Ermittlungsverfahren und dem Zoll konfrontiert sind. Was zu tun ist, wenn die Kontrollmeldung im Briefkasten liegt Wer eine Anhörung wegen einer solchen Kontrollmeldung bekommt (im Amtsdeutsch: Überschneidungsmitteilung), hat zunächst das Gesetz auf seiner Seite: Eine Kontrollmeldung ist kein Bescheid und kein Beweis für Missbrauch, sondern der Auftakt einer Prüfung. Entscheidend ist, wie schnell und vollständig die betroffene Person darauf reagiert. Nach § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB I muss sie Änderungen der Verhältnisse unverzüglich melden. Wird die Meldung nachträglich nachgeholt, sobald der Fehler auffällt, sinkt das Sanktionsrisiko spürbar. Wer auf eine Anhörung gar nicht reagiert, riskiert mehr als nur eine Rückforderung. Das Jobcenter kann die Leistung nach § 66 SGB I versagen oder entziehen. Vorher muss es aber schriftlich über die Rechtsfolgen belehren und eine angemessene Frist zur Nachholung der Mitwirkung einräumen; eine sofortige Streichung ohne diese Belehrung ist unzulässig. Bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung der Mitteilungspflicht droht zusätzlich ein Bußgeld von bis zu 2.000 Euro, unabhängig davon, ob am Ende überhaupt eine Überzahlung feststeht. Gegen einen fehlerhaften Rückforderungsbescheid bleibt der Widerspruch offen; er muss innerhalb eines Monats nach Zugang beim Jobcenter eingehen. Was der Aktionsplan für ehrliche Empfänger wirklich bedeutet Der Aktionsplan mag im Juli beschlossen werden oder nicht: Die eigentliche Kontrollmaschine läuft längst und wird mit dem geplanten Kompetenzzentrum eher schärfer als milder gestellt. Für organisierte Banden ändert das wenig, weil sie ohnehin im Fokus eigener Ermittlungsverfahren stehen. Für alle anderen heißt Verschärfung vor allem: mehr Kontrollmeldungen, mehr Fristen, mehr Aufwand, um einen ehrlichen Fehler von einem strafbaren zu unterscheiden. Wer diesen Unterschied selbst dokumentiert, statt ihn dem Jobcenter zu überlassen, übersteht die nächste Prüfung deutlich entspannter. Häufige Fragen zum Aktionsplan gegen Sozialleistungsmissbrauch Muss ich jede kleine Änderung sofort melden, auch einmalige Zahlungen wie Weihnachtsgeld? Ja. Die Mitteilungspflicht nach § 60 SGB I gilt für alle Änderungen, die für die Leistung erheblich sein können: Dazu zählen auch einmalige Zahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Abfindungen und Steuererstattungen, nicht nur laufendes Gehalt. Was passiert, wenn ich einen vergessenen Nebenverdienst selbst melde, bevor der Datenabgleich ihn findet? Eine Selbstanzeige vor der behördlichen Entdeckung wird in der Praxis milder bewertet als ein durch den Datenabgleich aufgedeckter Fall, weil sie gegen vorsätzliches Verschweigen spricht. Die Überzahlung selbst muss trotzdem erstattet werden, ein Bußgeldverfahren lässt sich damit aber häufig vermeiden. Quellen Bundesagentur für Arbeit: Bekämpfung von Leistungsmissbrauch im SGB II, Jahresbilanz 2024 Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Pressemitteilung zum Besuch von Ministerin Bärbel Bas bei der Bundesagentur für Arbeit Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I): §§ 60, 63, 66, Mitwirkungspflichten und Rechtsfolgen Bundesregierung: Bürgergeld wird zur neuen Grundsicherung dpa-AFX: Pressekonferenz zu den Ergebnissen des Koalitionsausschusses, Ankündigung von Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas
Aktuelles
4. Juli 2026
Drei Kürzungen im Entwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) scheinen zunächst nichts miteinander zu tun zu haben: Sie treffen Menschen, die neu pflegebedürftig werden, Menschen, die neu ins Heim ziehen, und Pflegeheime, die gerade neue Verträge verhandeln. Was diese drei Maßnahmen tatsächlich verbindet, hat bislang niemand ausgesprochen. Alle drei greifen exakt am Übergang, nie beim Bestand: Wer schon drin ist, behält seinen Stand; wer neu dazukommt, zahlt die Reform. Das ist keine Nebenwirkung eines hastig geschriebenen Gesetzentwurfs, sondern eine erkennbare Konstruktion mit politischer Logik: sparen, ohne dass sich jemand persönlich betrogen fühlt, der eine Leistung bereits bezieht. Für alle anderen verändert sich der Zeitpunkt, zu dem ein Antrag, ein Heimeinzug oder die Wahl der Einrichtung finanziell klug ist, teils erheblich. Und genau dieser Zeitpunkt lässt sich beeinflussen, wenn man das Muster kennt, bevor der Referentenentwurf zum Gesetz wird. Der erste Übergang: Warum das PNOG die ersten drei Monate teurer macht Neu eingestufte Pflegebedürftige in Pflegegrad 2 oder 3 sollen ab 2027 in den ersten drei Monaten nur die Hälfte des neuen Entlastungsbudgets bekommen. Das bestätigt das Bundesgesundheitsministerium in seinen eigenen Fragen und Antworten zum Referentenentwurf. Das Entlastungsbudget ersetzt das bisherige Pflegegeld, die monatliche Geldleistung nach § 37 SGB XI für die häusliche Pflege durch Angehörige. Ab 2027 soll es 386 Euro bei Pflegegrad 2 und 638 Euro bei Pflegegrad 3 betragen. In den ersten drei Monaten stünden PG2-Neuzugängen damit nur 193 Euro statt 386 Euro zur Verfügung, PG3-Neuzugängen 319 Euro statt 638 Euro. Über drei Monate würde sich das auf eine Kürzung von 579 beziehungsweise 957 Euro summieren. Bereits bestehende Einstufungen in Pflegegrad 2 oder 3 sind von der Regelung nicht betroffen: Sie soll ausschließlich für Neueinstufungen nach Inkrafttreten gelten. Politisch begründet wird die Halbierung mit einer neuen, intensiveren Pflegebegleitung, die genau in dieser frühen Phase mehr Orientierung geben soll. Das klingt nach einem fairen Tausch: weniger Geld, dafür mehr Unterstützung. Tatsächlich soll die neue Pflegebegleitung aber erst zum 1. Januar 2028 starten: ein volles Jahr, nachdem die Kürzung bereits gilt. Für 2027 sieht der Entwurf lediglich bis zu zwei zusätzliche Beratungstermine vor, keine laufende Begleitung. Wer 2027 neu eingestuft würde, zahlte den Tausch damit faktisch ein Jahr im Voraus. Der zweite Übergang: Neue Heimbewohner warten anderthalb Jahre länger Die Pflegeversicherung zahlt Heimbewohnerinnen und Heimbewohnern seit 2022 gestaffelte Zuschläge zum pflegebedingten Eigenanteil (dem Teil der Heimkosten für Pflege, den Bewohner zusätzlich selbst tragen). Die Höhe richtet sich nach sogenannten Verweildauerstufen (§ 43c SGB XI): Je länger jemand im Heim lebt, desto größer der Anteil, den die Kasse übernimmt. Nach geltendem Recht liegt der Zuschlag bei 15 Prozent in den ersten zwölf Monaten, 30 Prozent ab dem 13. Monat, 50 Prozent ab dem 25. Monat und 75 Prozent ab dem 37. Monat. Der Referentenentwurf verlängert jede dieser Stufen um sechs Monate. Die höchste Entlastung von 75 Prozent würden Neuzugänge künftig erst nach mehr als 54 Monaten erreichen, also nach viereinhalb statt bisher drei Jahren. Bereits erreichte Stufen sollen durch einen ausdrücklichen Besitzstandsschutz erhalten bleiben. Betroffen wären ausschließlich Menschen, die künftig neu ins Heim ziehen. Bei einem bundesweiten Durchschnitts-Eigenanteil von 3.245 Euro monatlich im ersten Aufenthaltsjahr ist die Verzögerung kein Randdetail. Das Bundesgesundheitsministerium veranschlagt allein für diese Maßnahme eine jährliche Einsparung von 2,6 Milliarden Euro. Der Verband der Ersatzkassen hält diese Zahl für deutlich zu hoch und rechnet selbst nur mit 1,5 bis 1,7 Milliarden Euro. Der Grund: Bereits heute lebt rund ein Viertel aller Heimbewohner länger als drei Jahre dort und fällt damit schon unter den Besitzstandsschutz. Damit steht auch die Sparprognose selbst auf wackligerem Boden, als der Entwurf glauben macht. Maßnahme Heute Geplant laut Entwurf Entlastungsbudget bei Neu-PG2/3, erste 3 Monate voller Betrag ab Bewilligung nur die Hälfte Höchstzuschlag Pflegeheim (75 %) ab Monat 37 ab Monat 55 Tariftreue-Pflicht der Pflegeheime Zulassungsvoraussetzung ausgesetzt 2027–2029 Der dritte Übergang: Auch beim PNOG trifft es Pflegeheime nur bei neuen Verträgen Nicht nur Pflegebedürftige selbst spüren das Übergangsmuster, auch die Einrichtungen. Seit 2022 dürfen Pflegekassen nur mit Heimen Versorgungsverträge abschließen, die tarifliche oder tarifähnliche Löhne zahlen (§ 72 SGB XI). Ein zweiter Mechanismus (§ 82c SGB XI) schützt diese Löhne zusätzlich in den jährlichen Pflegesatzverhandlungen vor dem Einwand, sie seien unwirtschaftlich. Der Referentenentwurf setzt beide Mechanismen vom 2. Januar 2027 bis zum 31. Dezember 2029 befristet aus. Tarifliche Entlohnung wäre in dieser Zeit weder Zulassungsvoraussetzung noch automatisch refinanzierbarer Kostenfaktor. Bestehende Gehälter zum Stichtag 1. Januar 2027 dürften zwar nicht abgesenkt werden, ein Auffangnetz nach unten bliebe also bestehen. Für künftige Tarifsteigerungen entfiele jedoch die bisherige Garantie, sie automatisch refinanziert zu bekommen. Der Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste weist auf einen Effekt hin, der besonders die vollstationäre Pflege trifft: Heime verhandeln ihre Pflegesätze meist über das ganze Jahr verteilt, nicht an einem festen Stichtag. Ein Heim, das seine Vergütung erst nach dem 2. Januar 2027 neu verhandelt, müsste das dann geltende ortsübliche Entgelt an sein Personal zahlen, könnte diese Kosten in der Verhandlung aber nicht mehr automatisch als Grund für eine höhere Vergütung anführen. Wieder ist es nicht der Bestand, der zuerst zahlt, sondern der nächste Vertrag. Die Ausnahme, die das Muster verrät Nicht jede Kürzung im PNOG folgt dieser Logik. Genau das macht die Ausnahme aufschlussreich. Pflegende Angehörige, die einen nahen Menschen ab Pflegegrad 2 mindestens zehn Stunden wöchentlich zu Hause versorgen, erwerben dafür heute Rentenpunkte, finanziert von der Pflegekasse. Ab 2027 soll die Bemessungsgrundlage für diese Beiträge auf 70 Prozent des bisherigen Niveaus sinken. Anders als bei den ersten drei Beispielen gäbe es hier keinen Bestandsschutz für laufende Pflegeverhältnisse. Die niedrigere Bemessung soll für alle künftig neu erworbenen Rentenpunkte gelten, unabhängig davon, ob jemand schon seit Jahren pflegt oder gerade erst anfängt. Bereits erworbene Rentenanwartschaften sollen unangetastet bleiben, doch jeder weitere Monat Pflege ab 2027 zählte weniger für die eigene Rente. Wer glaubt, langjährige Pflege schütze automatisch vor neuen Kürzungen, irrt an dieser einen Stelle. Gerade deshalb wirkt der Besitzstandsschutz bei den anderen drei Maßnahmen wie eine bewusste Wahl: Der Entwurf hätte technisch genauso gut auf einen Stichtag für alle setzen können, tut es an diesen drei Stellen aber nicht. Was das PNOG-Muster für Entscheidungen in den nächsten Monaten bedeutet Wer eine Pflegebedürftigkeit bei sich oder Angehörigen bereits absehen kann, gewinnt durch einen frühen Antrag mehr als nur ein paar Wochen. Ein Pflegegrad, der noch 2026 bewilligt wird, dürfte als Bestandsfall gelten und von der geplanten Halbierung des Entlastungsbudgets verschont bleiben. Der Antrag läuft bei der zuständigen Pflegekasse. Das Gutachten des Medizinischen Dienstes kann mehrere Wochen dauern, und genau dieser Puffer geht beim Abwarten verloren. Bei einem absehbaren Heimeinzug lohnt sich derselbe Blick auf den Kalender: Ein Einzug noch 2026 sichert nach aktuellem Entwurfsstand die heute geltenden, kürzeren Verweildauerstufen, selbst wenn das PNOG später in Kraft tritt. Angehörige, die eine Einrichtung auswählen, können zusätzlich direkt fragen, wann die Einrichtung ihre nächste Pflegesatzverhandlung führt und ob sie tarifgebunden bleibt. Die Antwort verrät, wie stark die befristete Aussetzung der Tariftreue dort überhaupt greifen würde. Pflegende Angehörige wiederum sollten ihre Meldung zur Rentenversicherungspflicht 2026 überprüfen, falls das bisher nicht geschehen ist. Die Pflegekasse meldet nur auf Antrag, nicht automatisch. Da die geplante Kürzung der Bemessungsgrundlage jeden künftigen Monat betreffen soll, zählt jeder bereits laufende Meldemonat noch nach der heute geltenden, höheren Rechnung. Was Übergangs-Sparpolitik langfristig bedeutet Ein Gesetzentwurf, der gezielt am Übergang spart, erzeugt zwei Deutschlands in der Pflege: eines für alle, die schon drin sind, und eines für alle, die noch hineinwachsen. Kurzfristig lässt sich das politisch gut verkaufen, weil kein aktueller Leistungsbezieher einen Cent weniger bekommt. Langfristig verschiebt sich die Last aber genau auf die Menschen, die am wenigsten Erfahrung mit dem System haben und am dringendsten auf einen fairen Einstieg angewiesen wären. Der Referentenentwurf ist noch kein Gesetz; der Kabinettsbeschluss, ursprünglich für Ende Juni erwartet, hat sich nach übereinstimmenden Berichten in den Juli verschoben. Für alle drei Übergänge gilt deshalb dasselbe: Das Zeitfenster lohnt sich zu kennen, solange es noch offensteht. Häufige Fragen zum PNOG-Übergangsmuster Reicht es, den Pflegegrad-Antrag 2026 nur zu stellen, oder muss er auch bewilligt sein? Nach dem bisherigen Entwurfsstand ist der Bewilligungszeitpunkt entscheidend, nicht das Antragsdatum. Ein 2026 gestellter Antrag, der erst 2027 beschieden wird, gilt nach aktuellem Stand als Neuzugang. Bei einer absehbaren Einstufung lohnt sich deshalb ein möglichst früher Antrag noch im Jahr 2026. Gilt die Aussetzung der Tariftreue auch für ambulante Pflegedienste, nicht nur für Heime? Der Referentenentwurf betrifft grundsätzlich Pflegeeinrichtungen und -dienste insgesamt. Besonders spürbar wird der Effekt aber in der vollstationären Pflege, weil Heime ihre Vergütung meist in ganzjährig laufenden Einzelverhandlungen aushandeln und dadurch häufiger in den Übergangszeitraum ab dem 2. Januar 2027 fallen. Ist der Kabinettsbeschluss im Juli inzwischen sicher? Ein amtlich bestätigter Termin lag zum Stand dieses Artikels nicht vor. Mehrere Fachportale nennen unabhängig voneinander den Juli 2026 als neuen Zielzeitraum, nachdem der ursprünglich für Ende Juni vorgesehene Termin ausgefallen ist. Verbindlich wird eine Regelung ohnehin erst mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt. Verliere ich meinen Heimplatz-Bestandsschutz, wenn ich die Einrichtung wechsle? Der Referentenentwurf äußert sich nach bisherigem Kenntnisstand nicht ausdrücklich dazu, wie ein Wechsel der Einrichtung die Zählung der Verweildauerstufen beeinflusst. Nach der Systematik des heute geltenden § 43c SGB XI werden die Zeiten der vollstationären Pflege grundsätzlich zusammengerechnet, auch über einen Kassenwechsel hinweg. Ob das in gleicher Weise für einen Wechsel der Pflegeeinrichtung gilt, ist derzeit nicht abschließend geklärt und lässt sich am zuverlässigsten direkt bei der zuständigen Pflegekasse erfragen. Quellen Bundesministerium für Gesundheit: FAQ zum Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG), Juni 2026 Bundesministerium der Justiz: Sozialgesetzbuch XI, § 43c SGB XI, Begrenzung des Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen Verband der Ersatzkassen (vdek): Stellungnahme zum PNOG-Referentenentwurf und Eigenanteile Pflegeheim 2026
4. Juli 2026
Wer auf 45 Versicherungsjahre zählt und bisher damit fest in Rente geplant hat, sollte jetzt handeln, und nicht auf den Ausgang der Rentenreform warten. Die Alterssicherungskommission (ASK) der Bundesregierung hat am 23. Juni 2026 empfohlen, die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte vollständig abzuschaffen. Bundeskanzler Friedrich Merz und Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas haben angekündigt, alle 33 Empfehlungen umsetzen zu wollen. Wer die 45 Jahre noch vor einer möglichen Gesetzesänderung Anfang 2027 erfüllen kann, hat ein schmales Fenster, aber nur, wenn er es aktiv nutzt. Abschlagsfreie Rente nach 45 Jahren: Was heute gilt Nach geltendem Recht regelt § 38 SGB VI den Anspruch auf die Altersrente für besonders langjährig Versicherte: Wer das 65. Lebensjahr vollendet und 45 Jahre an rentenrechtlich anrechenbaren Zeiten erreicht, kann ohne Abschläge in Rente gehen, und das zwei Jahre früher als die reguläre Altersgrenze von 67. Ohne Gutachten, ohne Nachweis körperlicher Erschöpfung, ohne Antrag auf Gesundheitsprüfung. Die 45 Jahre Wartezeit sind das einzige Kriterium. Was die Kommission vorschlägt Die Kommission will genau das abschaffen. Nach ihrer Empfehlung soll ein abschlagsfreier Renteneintritt allein wegen langer Beitragszeiten künftig nicht mehr möglich sein. Als Ersatz schlägt sie eine Härtefallregelung vor: Wer nachweislich nicht mehr in seinem langjährigen Beruf arbeiten kann, soll nach einer Gesundheitsprüfung der Deutschen Rentenversicherung weiterhin früher abschlagsfrei in Rente gehen können. Statt Beitragsjahren soll die Gesundheit zählen Das ist ein Systemwechsel. Aus einem gesetzlichen Anspruch auf Basis geleisteter Beitragsjahre wird eine Einzelfallprüfung, bei der ein Gutachter entscheidet, ob die Einschränkung schwer genug ist. Was das für die eigene Rentenplanung bedeutet, zeigt am schnellsten ein Blick in die Rentenauskunft. Rentenauskunft anfordern: Was sie zeigt und warum die Uhr tickt Die Rentenauskunft der Deutschen Rentenversicherung zeigt, welche Versicherungszeiten bereits gespeichert sind, wann die Wartezeit von 45 Jahren voraussichtlich erfüllt sein wird und ab wann welche Rentenart möglich wird. Für alle, die auf die abschlagsfreie Rente nach 45 Jahren planen, ist sie jetzt das wichtigste Dokument: Sie beantwortet die Frage, ob die 45 Jahre noch vor einer möglichen Gesetzesänderung erreicht werden können. Diese drei Punkte zählen Beim Lesen der Auskunft zählen drei Dinge: die gespeicherten Versicherungszeiten nach Art und Dauer, die ausgewiesene voraussichtliche Rentenart (dort steht, ob die Altersrente für besonders langjährig Versicherte schon vorgemerkt ist), und das Datum, zu dem die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt sein wird. Fehlende Zeiten aus Ausbildung, Kindererziehung, Pflegephasen oder kurzen Auslandsaufenthalten lassen sich in vielen Fällen noch nachträglich klären und anrechnen lassen. Was sich jetzt noch klären lässt, ist nach einer Gesetzesänderung möglicherweise verloren. Eine aktuelle Rentenauskunft kann jederzeit schriftlich, online über das DRV-Portal oder persönlich in einer Beratungsstelle beantragt werden. Wer noch keinen Bescheid für das laufende Jahr hat, sollte ihn bis spätestens Herbst 2026 anfordern, denn der Gesetzentwurf der Bundesregierung wird nach der parlamentarischen Sommerpause erwartet. Doch nicht jeder, der 45 Jahre erreicht, ist gleichermaßen betroffen. Wer wirklich geschützt ist – und wer jetzt neu rechnen muss Viele gehen davon aus, dass der Vertrauensschutz sie schützt, und rechnen dabei zu großzügig. Die ASK-Empfehlung enthält ausdrücklich den Hinweis, dass der verfassungsrechtlich gebotene Vertrauensschutz beachtet werden soll. Das heißt: Wer konkret auf eine geltende Regelung vertraut und seine Lebensplanung danach ausgerichtet hat, darf nicht von einem Tag auf den anderen mit völlig neuen Bedingungen konfrontiert werden. Bei der Anhebung des Rentenalters von 65 auf 67 wurden Übergangsregelungen über Jahrzehnte gestaffelt. Dieses Muster gilt als Maßstab. Es bleibt unklar Wie weit dieser Schutz reicht, ist jedoch noch offen. Der Münchner Rentenberater Norbert Loos schätzt, dass frühestens Jahrgänge ab 1967 oder 1968 von der Abschaffung betroffen sein dürften. Andere Fachleute aus der Rentenberatung nennen Jahrgänge ab 1970 oder 1971 als realistischeren Stichtag. Verbindlich lässt sich das erst sagen, wenn ein konkreter Gesetzentwurf vorliegt. Wer heute 56 Jahre oder jünger ist, sollte deshalb nicht auf gesetzlichen Schutz hoffen, sondern verschiedene Rentenszenarien durchrechnen: mit abschlagsfreier Rente, mit Rente für langjährig Versicherte nach 35 Jahren mit Abschlägen und mit dem Eintritt zur regulären Altersgrenze. Was der Wegfall konkret kostet – dauerhaft, nicht vorübergehend Wer die abschlagsfreie Rente nach 45 Jahren nicht mehr nutzen kann und stattdessen zwei Jahre früher in Rente geht, zahlt einen Preis, der nicht weggeht: 0,3 Prozent Abschlag pro Monat des vorzeitigen Renteneintritts. Bei zwei Jahren Vorziehen, also 24 Monaten, sind das 7,2 Prozent weniger Rente, lebenslang. Bei einer Bruttorente von 1.800 Euro bedeutet das rund 130 Euro weniger im Monat. Wer 20 Jahre lang Rente bezieht, verliert damit über 31.000 Euro. Wer 25 Jahre lebt, fast 39.000 Euro. Ein Beispiel für die Praxis Klaus-Jürgen aus Hamburg, ist 61 und arbeitet als Industriemechaniker. Er hat mit 17 Jahren seine Ausbildung begonnen und die 45 Versicherungsjahre für 2030 errechnet. Nach heutiger Rechtslage könnte er dann mit 65 abschlagsfrei in Rente gehen. Fällt diese Möglichkeit weg und geht er trotzdem mit 65 in Rente, also zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze von 67, entstehen 7,2 Prozent Abschlag. Bei einer erwarteten Rente von 1.800 Euro hätte Klaus-Jürgen dauerhaft 130 Euro weniger im Monat. (Die Zahlen sind illustrativ; die individuelle Rentenauskunft zeigt den konkreten Fall.) Rentenantrag rechtzeitig stellen – bevor das Fenster schließt Wer die 45 Versicherungsjahre erfüllt oder in den nächsten Monaten erfüllen wird, sollte den Rentenantrag nicht aufschieben. Wer die Voraussetzungen nach der aktuellen Rechtslage erfüllt und den Antrag rechtzeitig stellt, kann sich auf das heute geltende Recht berufen. Rückwirkend wird die Rente nicht gewährt: Der Antrag muss mindestens drei Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn bei der Deutschen Rentenversicherung eingehen – persönlich, per Post oder online über das DRV-Portal. Wer gesundheitlich eingeschränkt ist und die 45 Jahre voraussichtlich nicht mehr rechtzeitig erfüllen wird, sollte prüfen, ob eine Erwerbsminderungsrente nach § 43 SGB VI in Frage kommt – diese Rentenart ist von den Reformplänen nicht berührt. Gleiches gilt für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen: Wer einen Grad der Behinderung von mindestens 50 hat, hat eigene begünstigte Rentenzugänge, die unabhängig von den 45-Jahre-Plänen bestehen. Die Ankündigung der Bundesregierung, alle 33 Empfehlungen der Kommission umzusetzen, ist ernst zu nehmen. Wer abwartet, bis der Gesetzentwurf vorliegt, hat möglicherweise den entscheidenden Moment verpasst. Quellen Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Rentenkommission 2026 – Alterssicherungskommission Bundesregierung: FAQ zum Bericht der Alterssicherungskommission, 24. Juni 2026 Deutsche Rentenversicherung: Informationen zur Rentenauskunft und Rentenantragstellung Sozialgesetzbuch Sechstes Buch: § 38 SGB VI – Altersrente für besonders langjährig Versicherte
4. Juli 2026
27 Tage bleiben Millionen Steuerpflichtigen noch, um ihre Steuererklärung für 2025 abzugeben. Ausgerechnet jetzt verspricht die Koalition, genau diese Pflicht bald überflüssig zu machen. Am 1. und 2. Juli 2026 einigten sich CDU, CSU und SPD im Koalitionsausschuss auf eine automatisch vorausgefüllte, digitale Steuererklärung. Wer aber schon heute zur Abgabe verpflichtet ist, etwa weil die Rente über den Grundfreibetrag gestiegen ist, muss trotzdem bis zum 31. Juli 2026 die volle, komplizierte Erklärung einreichen. Das betrifft keine Randgruppe. Durch die Rentenerhöhung um 4,24 Prozent zum 1. Juli 2026 rutschen erneut viele Rentnerinnen und Rentner erstmals über die Grenze, ab der eine Steuererklärung Pflicht wird. Für sie ändert der Koalitionsbeschluss aus demselben Monat vorerst gar nichts. Um zu verstehen, was das Versprechen einer automatischen Steuererklärung wirklich bedeutet, müssen Betroffene zwei Dinge auseinanderhalten: die politische Ankündigung und die geltende Rechtslage. Was der Koalitionsausschuss am 1. und 2. Juli wirklich beschlossen hat Im rund zwölfseitigen Papier „Ein Programm für Aufschwung und Beschäftigung" bündelt die Koalition 34 Einzelmaßnahmen zu Steuern, Arbeit, Rente und Bürokratieabbau. Zur Steuererklärung heißt es darin wörtlich, die Koalition wolle „den Steuerzahler von unnötigem Aufwand entlasten und die Abgabe der Steuererklärung vereinfachen". Finanzminister von Bund und Ländern sollen dazu gemeinsame Vorschläge erarbeiten, die die Bundesregierung bis zum Herbst 2026 in einem eigenen Steuervereinfachungsgesetz bündeln will. Konkret angekündigt ist bislang ein einziger, klar benannter erster Schritt: Eine automatisch vorausgefüllte, digitale Steuererklärung soll durch ein Bundesgesetz eingeführt werden und damit bundeseinheitlich gelten, statt wie bisher je nach Bundesland unterschiedlich organisiert zu sein. Im selben Satz des Beschlusspapiers steckt noch ein zweiter Punkt, der Privatpersonen nicht betrifft: Finanzämter sollen künftig verpflichtet werden, Unternehmen innerhalb von vier Wochen eine Steuernummer zuzuteilen. Für Steuerpflichtige mit Rente, Lohn oder Vermietung zählt allein die vorausgefüllte Erklärung, und die soll laut Beschlusspapier erst nach dem für den Herbst angekündigten Gesetzentwurf greifen. Die vorausgefüllte Steuererklärung existiert längst, nur nutzt sie kaum jemand Das Versprechen klingt nach einer technischen Neuheit. Ganz neu ist sie nicht: Den elektronischen Belegabruf „vorausgefüllte Steuererklärung" bietet die Finanzverwaltung über das Portal Mein Elster bereits seit Jahren an. Renten-, Kranken- und Pflegeversicherungsdaten fließen dort schon heute automatisch ein, weil Rentenversicherungsträger nach § 22a Einkommensteuergesetz verpflichtet sind, die für die Besteuerung relevanten Beträge elektronisch an das Finanzamt zu melden. Der Haken liegt nicht in der Technik, sondern im Zugang. Bevor der Belegabruf funktioniert, muss sich jeder selbst aktiv registrieren, und genau diesen Schritt gehen viele ältere Steuerpflichtige nie, weil sie ihn nicht kennen oder für zu kompliziert halten. Diese Hürde soll die Ankündigung aus dem Koalitionsausschuss nun beseitigen: automatisch statt auf Anfrage. Ob das gelingt, ist offen. Ein Blick zurück dämpft die Erwartungen: Schon 2011 trug ein Gesetz denselben Namen, das Steuervereinfachungsgesetz 2011. Es änderte unter anderem die Vorschrift zur Steuererklärungspflicht selbst, ohne sie abzuschaffen. Die Grundpflicht aus § 56 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung gilt seither unverändert fort. Was sich für die Steuererklärung 2025 nicht ändert Rechtlich verbindlich ist von der Ankündigung bislang nichts. Der Beschluss des Koalitionsausschusses ist eine politische Selbstverpflichtung, kein Kabinettsbeschluss, kein Referentenentwurf, keine einzige Lesung im Bundestag. Bis ein Gesetz tatsächlich verabschiedet ist, gilt uneingeschränkt das heutige Recht. Der Grundfreibetrag markiert die Grenze, bis zu der Einkommen steuerfrei bleibt: 12.348 Euro für Alleinstehende, 24.696 Euro für Ehepaare im Jahr 2026. Überschreitet das zu versteuernde Einkommen diese Grenze, bleibt die Pflicht zur eigenen Steuererklärung bestehen, ganz gleich, was für den Herbst versprochen wird. Für Rentnerinnen und Rentner trifft das häufiger zu, als viele annehmen, weil der individuelle Rentenfreibetrag einmalig als fester Euro-Betrag festgeschrieben wird. Jede spätere Rentenerhöhung landet deshalb ungeschmälert im steuerpflichtigen Teil der Bezüge. Wer 2026 erstmals eine gesetzliche Rente bezieht, versteuert 84 Prozent der Bruttorente; nur 16 Prozent bleiben dauerhaft frei. Die Abgabefrist für das Steuerjahr 2025 bleibt der 31. Juli 2026, sofern die Erklärung selbst erstellt wird. Mit Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein verlängert sie sich auf den 1. März 2027. Merkmal Heute (Stand Juli 2026) Angekündigt für Herbst 2026/2027 Pflicht zur Steuererklärung ab Grundfreibetrag Besteht unverändert nach § 56 EStDV Soll unverändert bestehen bleiben Vorausgefüllte Daten nutzen Nur nach eigener Registrierung bei Mein Elster Soll automatisch für alle gelten Rechtsgrundlage der Vorausfüllung Verwaltungsangebot der Finanzämter Eigenes Bundesgesetz geplant Zeitpunkt der Wirkung Gilt bereits jetzt Gesetzentwurf frühestens Herbst 2026 Was Betroffene jetzt tun können, ohne auf die Politik zu warten Viele gehen davon aus, dass eine vorausgefüllte Steuererklärung bedeutet, dass am Ende nichts mehr zu prüfen bleibt. Das stimmt nicht, weder bei der heutigen freiwilligen Version noch bei der versprochenen automatischen. Vorausgefüllt sind ausschließlich Daten, die Ämter und Versicherungen bereits gemeldet haben: Rente, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Krankheitskosten, Handwerkerleistungen, Spenden oder eine Gewerkschaftsmitgliedschaft trägt niemand automatisch ein. Diese Posten selbst zu ergänzen, entscheidet oft über eine Rückerstattung. Rentnerinnen und Rentner, die 2026 zum ersten Mal wegen der Rentenerhöhung zur Abgabe verpflichtet sind, sollten deshalb zwei Schritte gehen, statt auf den Herbst zu warten. Erstens die Registrierung bei Mein Elster beantragen, dann lassen sich Rentendaten schon jetzt automatisch übernehmen. Zweitens Belege für Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen sammeln, weil sie den steuerpflichtigen Anteil oft unter den Grundfreibetrag drücken. Bleibt bis zum 31. Juli 2026 keine Zeit für die eigene Erklärung, verschafft ein kurzfristig beauftragter Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein noch vor Fristablauf mehr Spielraum. Wer die Frist ohne einen solchen Aufschub verstreichen lässt, riskiert einen Verspätungszuschlag von mindestens 25 Euro pro angefangenem Monat. Was das Versprechen wert ist, bevor es zum Gesetz wird Eine automatische Steuererklärung für alle wäre eine echte Erleichterung, wenn sie kommt. Bis dahin bleibt sie eine Ankündigung mit Datum, aber ohne Gesetzestext. Die Geschichte des eigenen Namensvorgängers mahnt zur Vorsicht: Ein Steuervereinfachungsgesetz gab es schon einmal, die Pflichtveranlagung überlebte es unverändert. Wer heute zur Abgabe verpflichtet ist, kann nicht auf ein Gesetz warten, das frühestens im Herbst als Entwurf vorliegt. Die vorausgefüllte Steuererklärung, die es bereits gibt, ist deshalb keine Notlösung, sondern schon jetzt der schnellste Weg durch eine Pflicht, die so schnell nicht verschwindet. Häufige Fragen zur angekündigten Steuervereinfachung Betrifft die Ankündigung auch Menschen im Bürgergeld oder in der Grundsicherung? Nicht direkt: Ausschließliches Bürgergeld oder Grundsicherungsgeld bleibt unterhalb des Grundfreibetrags, eine Steuererklärung ist dann nicht nötig. Relevant wird das Thema erst, wenn zusätzliches steuerpflichtiges Einkommen hinzukommt, etwa aus einem Minijob oberhalb der Abgabegrenzen oder aus einer Rente neben aufstockenden Leistungen. Bedeutet „automatisch", dass künftig niemand sich mehr registrieren muss? Genau das ist der eigentliche Unterschied zum heutigen Verfahren: eine Steuererklärung, die ohne vorherige Anmeldung bei Mein Elster entstehen soll, statt nur auf Abruf für registrierte Nutzer. Wie die Koalition das technisch umsetzen will, verrät das Beschlusspapier nicht, weil dazu noch kein Gesetzentwurf vorliegt. Quellen Bundesregierung: Reformen bei Rente, Arbeit, Steuern – Ergebnisse des Koalitionsausschusses „Ein Programm für Aufschwung und Beschäftigung", 02.07.2026 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung: § 56 EStDV, Steuererklärungspflicht Einkommensteuergesetz: § 22a EStG, Rentenbezugsmitteilungen Finanzämter des Landes Nordrhein-Westfalen: Abgabepflichten und -fristen zur Einkommensteuererklärung Deutsche Rentenversicherung: Rentenanpassung zum 1. Juli 2026
4. Juli 2026
Wer zuletzt 2.000 Euro netto auf dem Konto hatte und jetzt Arbeitslosengeld beantragt, rechnet oft mit 1.200 Euro monatlich, also 60 Prozent von 2.000. Das Ergebnis im Bescheid der Agentur für Arbeit kann davon um mehrere Hundert Euro abweichen. Die Agentur rechnet nämlich nicht vom ausgezahlten Nettobetrag auf dem Lohnzettel, sondern vom Bruttolohn. Die Steuerklasse entscheidet dabei, ob das Arbeitslosengeld bei 900 oder bei 1.400 Euro landet. Arbeitslosengeld bei 2.000 Euro Netto: Warum die Berechnung vom Brutto ausgeht Grundlage für das Arbeitslosengeld I (ALG I) ist das durchschnittliche beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt der letzten zwölf abgerechneten Monate. Diesen Ausgangswert nennt das Gesetz „Bemessungsentgelt" (also der Bruttodurchschnitt, nicht der Nettobetrag auf dem Gehaltsscheck). Aus dem Bemessungsentgelt errechnet die Agentur für Arbeit ein sogenanntes pauschaliertes Leistungsentgelt: Sie zieht pauschal rund 20 Prozent für Sozialversicherungsbeiträge ab sowie die Lohnsteuer nach der maßgeblichen Steuerklasse. Erst von diesem pauschalierten Netto werden dann 60 Prozent als Arbeitslosengeld ausgezahlt, oder 67 Prozent für Versicherte mit mindestens einem Kind. Das Nettogehalt führt in die Irre Das pauschalisierte Leistungsentgelt ist nicht identisch mit dem tatsächlichen Nettogehalt. Wer im letzten Jahr in Steuerklasse V war und auf dem Konto deshalb deutlich weniger ankam, sieht beim Arbeitslosengeld eine andere Zahl als jemand mit demselben Brutto in Steuerklasse I. Das Netto auf dem Lohnzettel ist nur eine Orientierung. Die amtliche Berechnung läuft anders, und der entscheidende Punkt ist die Steuerklasse. Die Steuerklasse entscheidet: So groß ist der Unterschied beim Arbeitslosengeld Die Steuerklasse ist neben dem vorherigen Einkommen der stärkste Faktor. Die Agentur berücksichtigt die Steuerklasse, die am 1. Januar des Jahres eingetragen war, in dem der ALG-Anspruch entsteht. Wer im April 2026 arbeitslos wird, muss die Steuerklasse vom 1. Januar 2026 hinnehmen. Änderungen danach wirken bei der Erstbewilligung nicht zurück. Steuerklasse III nutzt einen deutlich höheren Grundfreibetrag als Steuerklasse I. Deshalb fällt die pauschale Lohnsteuer im Bemessungszeitraum niedriger aus, das rechnerische Netto ist höher, und damit auch das Arbeitslosengeld. Als grober Orientierungswert gilt bei einem Bruttogehalt von 3.000 Euro: In Steuerklasse I ohne Kind liegt das ALG bei rund 1.170 Euro monatlich, in Steuerklasse III mit Kind bei rund 1.420 Euro monatlich. Das ist eine Spanne von rund 250 Euro im Monat bei identischem Bruttolohn und identischer Arbeit. In Steuerklasse V fällt das Arbeitslosengeld noch deutlich darunter. Arbeitslosengeld bei Ehegatten-Splitting Für Ehepaare im Splitting-Modell III/V ist das besonders folgenreich. Der Partner in Steuerklasse III bekommt nämlich monatlich mehr ausgezahlt, weil weniger Lohnsteuer abgezogen wird. Wenn der Partner in Steuerklasse V zahlt arbeitslos wird, bildet die hohe pauschale Lohnsteuer des V-Tarifs das Leistungsentgelt nach unten, und das Arbeitslosengeld fällt entsprechend niedrig aus. Wer absehen kann, dass eine Arbeitslosigkeit droht, sollte die Steuerklasse mindestens sieben Monate vor dem erwarteten Anspruchsbeginn wechseln. Danach ist das Zeitfenster für eine Verbesserung in der Bemessung in der Regel geschlossen. Von 2.000 Euro Netto zum Arbeitslosengeld: Konkrete Orientierungswerte Wer zuletzt 2.000 Euro netto ausgezahlt bekam, hatte je nach Steuerklasse ein unterschiedliches Bruttogehalt. In Steuerklasse I entsprechen 2.000 Euro netto ungefähr einem Brutto von 2.900 bis 3.100 Euro. Die Agentur rechnet von diesem Bruttogehalt: Pauschalabzüge für Sozialversicherung und Lohnsteuer ergeben das Leistungsentgelt, davon gehen 60 Prozent als Arbeitslosengeld. Als Orientierungswert ergibt sich für einen Alleinstehenden in Steuerklasse I mit rund 3.000 Euro Brutto ein ALG von rund 1.150 bis 1.200 Euro monatlich. In Steuerklasse III liegt das pauschalierte Netto höher. Mit Kind und 67 Prozent Leistungssatz steigt der Orientierungswert auf rund 1.350 bis 1.420 Euro. Das sind bis zu 250 Euro mehr im Monat für dieselbe Person mit demselben Bruttolohn. Diese Beträge sind Näherungswerte; der genaue Bescheid hängt vom individuellen Bemessungszeitraum und den konkreten Lohnsteuerbeträgen ab. Kein höheres Bemessungsgeld wegen Einmalzahlungen Ein weiterer verbreiteter Irrtum: Einmalzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld erhöhen das Bemessungsentgelt nicht, obwohl auf sie Sozialversicherungsbeiträge gezahlt wurden. Wer einen wesentlichen Teil des Jahreseinkommens über Boni oder Sonderzahlungen erhält, stellt beim ersten Bescheid fest, dass genau diese Bestandteile fehlen. Das Gesetz stellt allein auf laufendes beitragspflichtiges Arbeitsentgelt ab. Genau hier beginnt die häufigste Quelle für falsch berechnete Bescheide. Wenn der ALG-Bescheid zu niedrig ist: Widerspruch in einem Monat einlegen Die Agentur für Arbeit berechnet das Arbeitslosengeld auf Basis der letzten zwölf Monate. Wer in dieser Zeit krank war, sich in Kurzarbeit befand oder dessen Lohn vorübergehend gesenkt wurde, erlebt oft eine böse Überraschung: Der Bescheid basiert auf einem unterdurchschnittlichen Einkommenszeitraum, obwohl das Gesetz in genau diesen Fällen einen Schutzmechanismus vorsieht. Wer in den letzten zwölf Monaten weniger als 150 Tage mit Anspruch auf reguläres Arbeitsentgelt hatte, kann verlangen, dass die Agentur den Bemessungsrahmen (also den Zeitraum, aus dem das Einkommen für die Berechnung stammt) auf bis zu zwei Jahre erweitert und in diesem größeren Zeitfenster ein günstigeres Bemessungsentgelt zugrunde legt. Die Agentur prüft das nicht automatisch. Das Verlangen muss aktiv geäußert werden, spätestens im Widerspruch. Viele Bescheide übergehen diesen Mechanismus still. Bescheid anfechten - Darauf müssen Sie achten Wer den Bescheid anfechten will, hat einen Monat Zeit, gerechnet ab dem Datum auf dem Bescheid. Wer diese Frist versäumt, akzeptiert den Bescheid als bindend, auch wenn er zu niedrig ist. Der Widerspruch muss schriftlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit eingehen oder persönlich zu Protokoll gegeben werden. Es genügt der Hinweis, dass das zugrunde gelegte Einkommen durch Krankheit, Kurzarbeit oder Lohnabsenkung nicht repräsentativ war und eine Überprüfung des Bemessungsrahmens beantragt wird. Bezugsdauer: Wie lange das Arbeitslosengeld fließt Die Dauer hängt vom Alter und der versicherungspflichtigen Beschäftigung der letzten fünf Jahre ab. Unter 50 Jahren sind bei zwölf Monaten Versicherungszeit sechs Monate ALG I möglich, bei 24 Monaten ein Jahr. Wer 58 oder älter ist und mindestens 48 Monate versicherungspflichtig beschäftigt war, erhält die Höchstdauer von 24 Monaten. Reicht das Arbeitslosengeld nicht für Miete und Lebensunterhalt, kann zusätzlich Grundsicherungsgeld beim Jobcenter beantragt werden. Häufige Fragen zum Arbeitslosengeld bei 2.000 Euro Netto Kann ich die Steuerklasse noch wechseln, wenn ich bereits Arbeitslosengeld beziehe? Ja, ein Wechsel ist möglich, aber die Agentur prüft ihn. Sie berücksichtigt die neue Steuerklasse nur dann, wenn der Wechsel zu einem geringeren gemeinsamen Steuerabzug führt. Führt der Wechsel dagegen dazu, dass das Arbeitslosengeld steigt, ohne dass sich die steuerliche Gesamtlast des Paares ändert, kann die Agentur die Änderung ablehnen und weiter mit der bisherigen Steuerklasse rechnen. Wer absehen kann, dass Arbeitslosigkeit droht, handelt deshalb besser vor der Antragsstellung, mindestens sieben Monate vorher. Zählt Krankengeld als Einkommen für die ALG-Berechnung? Nein. Krankengeld ist kein Arbeitsentgelt und fließt nicht ins Bemessungsentgelt ein. Wer im letzten Jahr vor der Arbeitslosigkeit längere Zeit Krankengeld bezogen hat, hat deshalb weniger als 150 Tage mit regulärem Lohn im Bemessungszeitraum und kann verlangen, dass die Agentur auf den erweiterten Bemessungsrahmen von bis zu zwei Jahren zurückgreift. Das Arbeitslosengeld wird dann auf Basis des Gehalts aus der Zeit vor der Erkrankung berechnet, nicht auf Basis der Krankengeldmonate. Widerspruchsfrist verpasst: Gibt es noch einen Weg? Wer die Monatsfrist für den Widerspruch versäumt hat, kann in bestimmten Fällen noch eine Überprüfung nach § 44 SGB X beantragen. Dieser Weg greift, wenn der ursprüngliche Bescheid rechtswidrig war, etwa weil die Agentur das falsche Bemessungsentgelt zugrunde gelegt hat. Im Gegensatz zum Widerspruch wirkt eine Korrektur über § 44 SGB X allerdings zeitlich begrenzt zurück. Wer diesen Weg gehen will, sollte den Antrag schriftlich stellen und konkret benennen, welcher Fehler im Bescheid enthalten war. Quellen Bundesagentur für Arbeit: Merkblatt 1 für Arbeitslose Gesetze im Internet: § 149 SGB III — Höhe des Arbeitslosengeldes Gesetze im Internet: § 150 SGB III — Bemessungszeitraum und Bemessungsrahmen Gesetze im Internet: § 153 SGB III — Leistungsentgelt (Pauschalierung)
4. Juli 2026
Wer seit dem 1. Juli 2026 Grundsicherungsgeld bezieht und in einer Wohnung lebt, die das Jobcenter für zu teuer hält, steckt in einer Zwickmühle: Entweder, Sie zahlen die Differenz zwischen tatsächlicher Miete und dem, was das Jobcenter anerkennt, monatlich aus dem Regelsatz – oder Sie dokumentieren eine sinnlose Wohnungssuche auf überfüllten Märkten. Grundsicherungsgeld und Mietkosten: Was sich seit dem 1. Juli geändert hat Das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des SGB II (BGBl. 2026 I Nr. 107) hat die Wohnkostenübernahme grundlegend verschärft. § 22 Abs. 1 SGB II schreibt in der neuen Fassung vor: Wohnkosten werden nicht anerkannt, „soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die abstrakt als angemessen geltenden Aufwendungen." Die Miete aus dem Existenzminimum schneiden Das gilt ab dem ersten Monat des Leistungsbezugs. Die frühere Karenzzeit gibt es nicht mehr. In der Praxis bedeutet das: Liegt der kommunale Richtwert für eine einzelne Person bei 500 Euro Bruttokaltmiete (also Kaltmiete plus kalte Nebenkosten), übernimmt das Jobcenter ab sofort höchstens 750 Euro. Wer 900 Euro zahlt, muss jeden Monat 150 Euro selbst aufbringen. Der Regelsatz ist dafür nicht ausgelegt. Es handelt sich um das Existenzminimum des Lebensunterhalts. Ein Drittel aller neuen Grundsicherungs-Haushalte sind betroffen Laut einer Studie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) wohnten 35,3 Prozent aller Neuzugänge zur Grundsicherung bereits am ersten Tag in Wohnungen über dem Richtwert. Rund 6,9 Prozent lagen sogar über der 1,5-fachen Grenze, und das von Beginn an. Wann gilt das neue Recht? Wer einen Bewilligungszeitraum hat, der vor dem 1. Juli 2026 begann, läuft unter altem Recht weiter. Erst mit dem nächsten Folgebescheid greift die neue Deckelung. Wer seinen Weiterbewilligungsantrag (WBA) nach dem 1. Juli stellt, ist als erster betroffen, und zwar von der ersten Bescheidzeile an. Der erste Weg: Mietanteil aus dem Regelsatz zahlen Viele Betroffene zahlen die Differenz selbst, ohne Widerspruch, ohne Antrag auf Härtefall. Fachanwältin Nana Steinke für Sozialrecht aus Hannover schildert Fälle, in denen Betroffene lieber aus dem Regelsatz zuzahlen als eine aussichtslose Wohnungssuche zu führen, die sie noch dazu aus ihrem sozialen Umfeld herausreißen würde. Auch Helena Steinhaus, Geschäftsführerin des Berliner Vereins Sanktionsfrei, berichtet, dass viele Leistungsberechtigte lieber einen Anteil aus dem Regelsatz abschneiden, als in einen völlig anderen Stadtteil zu ziehen. Miete oder Essen? Die 563 Euro Regelsatz sind aber für Lebensmittel, Strom, Kleidung, Mobilität und alle sonstigen Lebenskosten berechnet, und nicht für Mietzuzahlungen. Wer dauerhaft 100, 150 oder 200 Euro monatlich abzweigt, gerät früher oder später in Mietrückstände. Auf Raten in die Wohnungslosigkeit Ab zwei ausstehenden Monatsmieten hat der Vermieter das Recht zur außerordentlichen Kündigung. Der Weg des stillen Eigenanteils führt also nicht zu Stabilität, sondern auf Raten in die Wohnungslosigkeit. Das ist nicht nur eine Katastrophe für die Betroffenen, sondern belastet auch die Kommunen, denn Wohnungslosigkeit kostet dabei mehr als die gesparte Mietdifferenz. Obdachlosenunterkünfte haben oft Tagessätze von 30 Euro und mehr pro Person; das sind über 900 Euro im Monat, die der Staat zahlt, nachdem er an der Mietübernahme "gespart" hat. Wohnungssuche dokumentieren — und was das wirklich bedeutet Das Gesetz bietet einen zweiten Weg. Wer nachweist, dass eine Kostensenkung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, kann verlangen, dass das Jobcenter die tatsächlichen Wohnkosten bis zur 1,5-fachen Grenze für bis zu sechs Monate weiter übernimmt. Die Suche muss lückenlos dokumentiert sein, von Bewerbungen, über Absagen bis zu Vermieterschreiben. Ohne diese Nachweise verlieren Sie ihre wichtigsten juristischen Belege. Die Bedingungen für Leistungsberechtigte bei der Beweisaufnahme sind hart, denn das Bundessozialgericht hat die Beweislast verschoben (B 4 AS 28/24 R). Solange das Jobcenter seine Angemessenheitsgrenze auf einem methodisch tragfähigen Konzept aufbaut, muss es nicht mehr konkret nachweisen, dass es Wohnungen zu diesem Preis tatsächlich gibt. Dieser Nachweis liegt jetzt fast vollständig auf Seite der Betroffenen. Krankheit, Kinder, kein Markt: Wann das Jobcenter trotzdem zahlen muss Es gibt Konstellationen, in denen eine Kostensenkung rechtlich nicht verlangt werden darf. Schwere Erkrankung oder Behinderung macht einen Umzug unzumutbar, wenn die betroffene Person auf ihre Wohnumgebung, ihr Pflegenetzwerk oder barrierefreie Ausstattung angewiesen ist. Pflegebedürftigkeit bindet an eine bestimmte Wohnung, wenn Pflegedienst oder Angehörige vor Ort sind. Das Jobcenter darf einen Umzug schulpflichtiger Kinder nicht verlangen, wenn das einen Schulwechsel erzwingen würde. Fehlender Wohnraum im Preissegment ist zwar der wichtigste Einwand, aber auch der schwierigste: Wer nachweisen kann, dass trotz ernsthafter Suche keine angemessene Wohnung verfügbar war, hat Anspruch auf Weiterzahlung der tatsächlichen Kosten. Alle diese Gründe müssen Sie aktiv beim Jobcenter geltend machen. Das heißt: schriftlich und mit Belegen. Ärztliche Atteste, Pflegegutachten oder Schulbescheinigungen sind die Voraussetzungen dafür, dass Sie beim Jobcenter eine Chance haben. Rechtliche Unklarheit Fachanwältin Steinke hält eine zentrale Frage für rechtlich noch offen: Ob Gerichte auch nach der Neuregelung die tatsächliche Miete anerkennen, wenn die Wohnungssuche nachweislich erfolglos war, oder ob sie die Kosten auf die 1,5-fache Grenze deckeln, und das auch bei fehlendem Markt. Diese Frage wird vermutlich Sozialgerichte in den kommenden Monaten beschäftigen. Selbst bei Härtefällen starke Einschränkung Das Bayerische Sozialministerium hat nach Informationen des Selbsthilfevereins Tacheles e.V. Weisungen an Jobcenter erlassen: Bei Haushalten mit Kindern soll „großzügiger" verfahren werden. Für alle übrigen Fälle sollen aber „strenge Maßstäbe" gelten. Die Härtefallregelung (die auch nach Ablauf der Karenzzeit höhere Wohnkosten rechtfertigen kann) gilt nur, wenn Betroffene „nachweislich" keinen Ersatzwohnraum finden konnten. Den Beweis müssen sie dauerhaft erbringen. Wer aufhört zu suchen, verliert auch den Schutz. Diese Weisung ist zwar für andere Bundesländer nicht bindend. Sie zeigt aber, wie restriktiv Behörden das neue Recht auslegen. Betroffene außerhalb Bayerns können sich nicht auf Kulanz verlassen. Widerspruch — und wie er gelingt Wer eine Kostensenkungsaufforderung bekommt, sollte sofort mit der Dokumentation der Wohnungssuche beginnen: Datum, Angebot, Ansprechpartner, Preis, Vermieterantwort. Manche Betroffene machen den Fehler, dass Sie denken, nur erfolgte Wohnungsbesichtigungen und zustanden gekommene Gespräche mit Vermietern zählen. Dabei sind auch Ablehnungen Belege. Die zeigen. dass Sie gesucht haben, und dass kein Angebot zustande kam. Kürzt das Jobcenter die Leistung tatsächlich, entsteht ein Bescheid; und gegen den läuft eine Monatsfrist für den schriftlichen Widerspruch. Wer glaubt, dass das Jobcenter kein tragfähiges Konzept für seine Angemessenheitsgrenze hat, kann dieses Konzept schriftlich anfordern. Liegt keines vor oder ist es veraltet, sind Kürzungen auf dieser Grundlage regelmäßig rechtswidrig. Kostenlose Beratung bieten der Sozialverband VdK, der SoVD und die Onlineberatung von Tacheles e.V. Fragen und Antworten zur Kosten der Unterkunft bei der Neuen Grundsicherung Leser von gegen-hartz.de stellen uns viele Fragen zu den Kosten der Unterkunft bei der Neuen Grundsicherung. Hier sind Antworten zu einigen der häufigsten. Gilt die Karenzzeit vom Bürgergeld noch? Nein. Ab dem 1. Juli 20226 gilt die neue Grundsicherung. Die im Bürgergeld eingeführte einjährige Karenzzeit, in der das Jobcenter die Miethöhe nicht prüfte, ist damit abgeschafft. Übernimmt das Jobcenter noch die tatsächlichen Mietkosten, wenn eine Kostensenkung nicht möglich ist? Laut der Rechtsanwältin Nana Steinke bleibt rechtlich unklar, ob in der Neuen Grundsicherung die Mietzahlungen auch dann gedeckelt bleiben, wenn eine Kostensenkung unmöglich ist. Muss das Jobcenter nachweisen, dass es günstigere Wohnungen gibt? Laut dem Bundessozialgericht muss das Jobcenter keine konkreten Wohnungen nachweisen, wenn die Methode schlüssig ist, um die Angemessenheitsgrenze zu bestimmen. Quellen Bundesgesetzblatt: Dreizehntes Gesetz zur Änderung des SGB II und anderer Gesetze, BGBl. 2026 I Nr. 107, 16.04.2026 Bundesministerium der Justiz: § 22 SGB II — Bedarfe für Unterkunft und Heizung, neue Fassung ab 01.07.2026 Bundessozialgericht: Urteil vom 27. November 2025, Az. B 4 AS 28/24 R Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung: Bähr/Mense/Wolf, Kosten der Unterkunft bei Neuzugängen in die Grundsicherung, IAB-Forum, 02.02.2026 Tacheles Sozialhilfe e.V.: Zusammenfassung der SGB-II-Änderungen, 13. Änderungsgesetz
4. Juli 2026
1.200 Euro Handwerkerbonus soll es künftig nicht mehr geben. Der Koalitionsausschuss von Union und SPD hat am 1. Juli 2026 beschlossen, dass Handwerkerrechnungen ab 2027 nur noch mit 15 statt 20 Prozent von der Steuer abgesetzt werden können sollen. Aus dem Höchstbetrag von 1.200 Euro würden dann 900 Euro. Einen Gesetzentwurf gibt es dafür bisher nicht. Betroffen wäre praktisch jeder, der eine Renovierung, eine Reparatur oder eine Modernisierung von einem Handwerksbetrieb ausführen lässt und die Rechnung beim Finanzamt geltend macht, vom Fenstertausch über die Badsanierung bis zur Heizungswartung. Wer eine solche Maßnahme ohnehin plant und die Rechnung noch 2026 bezahlt, sichert sich nach heutigem Stand die vollen 300 Euro Differenz. Nur: „nach heutigem Stand" heißt hier tatsächlich vorläufig, denn beschlossen ist bislang nur eine politische Absicht. Was der Koalitionsausschuss konkret beschlossen hat Geregelt ist der Handwerkerbonus in § 35a Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG). Der Gesetzestext sieht bislang vor: Auftraggeber von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen bekommen 20 Prozent der Arbeitskosten von der Steuerschuld abgezogen, höchstens 1.200 Euro im Jahr. Das entspricht Arbeitskosten von bis zu 6.000 Euro. Nach dem Koalitionsbeschluss soll der Fördersatz auf 15 Prozent sinken. Die Bemessungsgrenze von 6.000 Euro bliebe unverändert, der maximale Steuervorteil sänke dadurch rechnerisch von 1.200 auf 900 Euro. Diese Kürzung soll nach bisherigen Angaben ab 2027 greifen, im Zuge der großen Einkommensteuerreform der Koalition. Verbindlich ist das noch nicht: Union und SPD haben lediglich eine politische Einigung erzielt, kein Gesetz beschlossen. Die Ausarbeitung der konkreten Gesetzentwürfe liegt beim Bundesfinanzministerium, und die werden nach aktuellem Stand nicht mehr vor der parlamentarischen Sommerpause vorgelegt. Bis zur tatsächlichen Verabschiedung kann sich an Höhe und Zeitpunkt der Kürzung noch etwas ändern. Regelung Bisher (§ 35a Abs. 3 EStG) Geplant ab 2027 Fördersatz 20 Prozent 15 Prozent Bemessungsgrundlage bis zu 6.000 Euro Arbeitskosten unverändert, bis zu 6.000 Euro Maximaler Steuervorteil 1.200 Euro 900 Euro Rechtsstatus geltendes Recht Koalitionsbeschluss, kein Gesetzentwurf Warum ausgerechnet der Handwerkerbonus daran glauben muss Die Kürzung ist kein Einzelfall, sondern Teil eines größeren Tauschgeschäfts. Die Koalition will die Einkommensteuer um insgesamt 10 Milliarden Euro senken, vor allem für kleine und mittlere Einkommen. Finanziert werden soll das unter anderem über eine gespaltene Reichensteuer: Ab 250.000 Euro zu versteuerndem Einkommen sollen künftig 45 Prozent gelten, ab 280.000 Euro 47 Prozent, statt bisher einheitlich 45 Prozent ab 277.826 Euro. Hinzu kommt eine höhere Minijob-Pauschalsteuer, die von 2 auf 5 Prozent steigen soll. Der Handwerkerbonus ist die dritte Säule dieser Gegenfinanzierung. Ursprünglich stand sogar die komplette Streichung des Bonus im Raum. Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) hatte sich in den vergangenen Monaten intensiv für den Erhalt eingesetzt. ZDH-Präsident Jörg Dittrich bezeichnete die nun beschlossene Reduzierung als „vertretbaren Kompromiss", eine Formulierung, die die Verhandlungslogik verrät: Die Streichung wurde abgewendet, den Preis dafür zahlt die Kürzung. Das klingt nach einem Verhandlungserfolg des Handwerks. Für die Steuerzahler, die den Bonus tatsächlich nutzen, bleibt es trotzdem ein Minus von 300 Euro pro Jahr. Die Warnung vor mehr Schwarzarbeit Man könnte annehmen, eine Kürzung um fünf Prozentpunkte sei zu klein, um etwas zu verändern. Das Institut der deutschen Wirtschaft (IW) sieht das anders. IW-Volkswirt Dominik Enste rechnet mit einer Verschiebung hin zur Schattenwirtschaft: Steigen die Kosten für legale Arbeit, wird Schwarzarbeit relativ attraktiver. Sinken die Absetzmöglichkeiten, wirkt das genauso. Das IW schätzt die Zahl der Schwarzarbeiter in Deutschland auf mindestens 3,3 Millionen. Verdiente jeder von ihnen im Schnitt nur 300 Euro mehr schwarz statt legal, wüchse die Schattenwirtschaft laut der Modellrechnung um rund eine Milliarde Euro im Jahr. Der Gesetzgeber hat die Handwerkerförderung 2006 genau mit diesem Argument in § 35a EStG aufgenommen: Sie sollte Anreize schaffen, Handwerksarbeiten legal statt schwarz zu bezahlen. Ganz unumstritten ist dieser Zweck allerdings nicht. Der Bundesrechnungshof hält den Schwarzarbeits-Effekt selbst bei den bisherigen 20 Prozent für kaum messbar und empfiehlt seit Jahren, die Förderung ganz zu streichen, weil in unter 10 Prozent der Fälle die Steuerermäßigung überhaupt den Ausschlag für eine legale Beauftragung gebe. Das IW argumentiert nun mit genau diesem Zweck in die Gegenrichtung: Wer den ohnehin schwachen Anreiz weiter kürzt, schwächt ihn zusätzlich. Wie sich Betroffene den alten Satz noch sichern Für den Handwerkerbonus zählt grundsätzlich nicht das Jahr der Rechnungsstellung oder der Auftragserteilung, sondern das Jahr der Zahlung. Diese Regel gilt schon heute unabhängig von der geplanten Reform und ergibt sich aus dem allgemeinen Abflussprinzip des Steuerrechts. Wer eine Handwerkerleistung 2026 bezahlt, kann sie 2026 geltend machen, auch wenn der Auftrag früher erteilt wurde oder die Arbeiten sich über den Jahreswechsel ziehen. Daraus ergibt sich der naheliegende Schluss: Wer eine Renovierung ohnehin plant, sollte die Rechnung noch in diesem Jahr begleichen, statt sie auf 2027 zu verschieben. Wichtig ist dabei eine Einschränkung, die häufig übersehen wird: Der Steuerbonus setzt voraus, dass die Handwerkerleistung tatsächlich erbracht wurde. Eine reine Vorauszahlung für eine Arbeit, die erst 2027 stattfindet, wird nicht anerkannt. Wer also nur schnell eine Anzahlung überweist, ohne dass der Handwerker noch 2026 tätig wird, gewinnt steuerlich nichts. Zwei weitere Formvoraussetzungen aus § 35a Abs. 5 EStG bleiben unabhängig von der Reform bestehen: Absetzbar sind ausschließlich Arbeits-, Maschinen- und Fahrtkosten, Material zählt nicht mit und muss in der Rechnung getrennt ausgewiesen sein. Und die Zahlung muss unbar auf das Konto des Handwerksbetriebs erfolgen; Barzahlung schließt den Bonus vollständig aus. Leben zwei Alleinstehende im selben Haushalt zusammen, können sie die Höchstbeträge zudem nur einmal gemeinsam nutzen, nicht doppelt. Was von der Kürzung wirklich sicher ist Diese Aussicht auf 300 Euro weniger Steuervorteil stützt sich bislang nur auf einen Beschluss des Koalitionsausschusses, nicht auf ein verabschiedetes Gesetz. In der Vergangenheit sind Koalitionsvorhaben in der parlamentarischen Beratung schon verändert, verschoben oder ganz gestrichen worden. Eine Renovierung zu erzwingen, die sonst gar nicht anstünde, lohnt sich deshalb nicht: Der Handwerker kostet in der Regel deutlich mehr, als der halbe Steuervorteil zurückbringt. Sicher ist damit vor allem eines: Die Koalition hat den Handwerkerbonus als Verhandlungsmasse behandelt, nicht als geschützten Besitzstand. Für die Zielgruppe zwischen 40 und 70, die überdurchschnittlich oft Eigentum besitzt und saniert, ist das eine Erinnerung daran, dass steuerliche Vergünstigungen politisch verhandelbar bleiben, auch dann, wenn sie seit fast zwei Jahrzehnten unverändert galten. Häufige Fragen zum Handwerkerbonus Gilt die Kürzung auch für Handwerkerrechnungen, die 2026 gestellt, aber erst 2027 bezahlt werden? Nach heutigem Kenntnisstand zählt das Jahr der Zahlung, nicht das Rechnungsdatum. Eine 2026 gestellte, aber erst 2027 beglichene Rechnung würde nach den bisherigen Ankündigungen voraussichtlich nur noch den geringeren Satz erhalten. Betrifft die Kürzung auch haushaltsnahe Dienstleistungen wie die Putzkraft oder den Gärtner? Nein. Bislang bezieht sich der Koalitionsbeschluss ausdrücklich auf Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG. Haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 EStG mit ihrem Höchstbetrag von 4.000 Euro sind davon nicht erfasst. Quellen Bundesfinanzministerium: Reformpapier des Koalitionsausschusses vom 1./2. Juli 2026 Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH): Stellungnahme zur Reduzierung des Steuerbonus für Handwerkerleistungen Institut der deutschen Wirtschaft Köln (IW): Einschätzung zu Auswirkungen der Absetzbarkeits-Kürzung auf die Schattenwirtschaft Gesetze im Internet/dejure.org: Einkommensteuergesetz, § 35a
4. Juli 2026
Wer einen Pflegegrad beantragt, wartet häufig angespannt auf den Termin des Medizinischen Dienstes und den Bescheid der Pflegekasse. Entscheidend ist dabei nicht erst der Tag der Begutachtung, sondern der Eingang des Antrags bei der Pflegekasse. Ab diesem Zeitpunkt beginnt grundsätzlich die gesetzliche Bearbeitungsfrist von 25 Arbeitstagen. Innerhalb dieser Zeit muss die Pflegekasse über den Antrag entscheiden und den Bescheid schriftlich mitteilen. Darauf weist auch das Bundesgesundheitsministerium hin. Für Versicherte und Angehörige ist dieses Datum deshalb sehr wichtig. Wer den Antrag nur telefonisch stellt oder formlos einreicht, sollte sich den Eingang schriftlich bestätigen lassen. Denn ohne Nachweis lässt sich später schwer belegen, wann die Frist wirklich begonnen hat. Was bedeutet die 25-Tage-Frist genau? Die 25 Tage sind keine Kalendertage, sondern Arbeitstage. Gezählt werden in der Regel Montag bis Freitag, Feiertage bleiben außen vor. Praktisch bedeutet das, dass aus 25 Arbeitstagen meist rund fünf Wochen werden können. Die Frist umfasst das gesamte Verfahren. Dazu gehören die Weiterleitung an den Medizinischen Dienst, die Terminvereinbarung, die Begutachtung, das Gutachten und die Entscheidung der Pflegekasse. Es reicht also nicht, wenn innerhalb von 25 Arbeitstagen nur ein Begutachtungstermin stattfindet. Maßgeblich ist, dass der schriftliche Bescheid rechtzeitig ergeht. Warum der Antragseingang so wichtig ist Viele Betroffene glauben, die Frist beginne erst, wenn alle Unterlagen vollständig vorliegen. Das ist in vielen Fällen ein Irrtum. Der Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung setzt das Verfahren in Gang. Ein Antrag kann schriftlich, telefonisch oder digital gestellt werden. Aus Beweisgründen ist ein schriftlicher Antrag jedoch sicherer. Möglich ist auch ein kurzer Satz wie: „Hiermit beantrage ich Leistungen der Pflegeversicherung und die Feststellung eines Pflegegrades.“ Sobald dieser Antrag bei der Pflegekasse eingeht, muss die Kasse tätig werden. Sie darf das Verfahren nicht unnötig liegen lassen. Auch der Medizinische Dienst arbeitet im Auftrag der Pflegekasse. Was die Pflegekasse nach dem Antrag tun muss Nach Eingang des Antrags beauftragt die Pflegekasse in der Regel den Medizinischen Dienst. Bei privat Versicherten wird meist Medicproof eingeschaltet. Die Gutachterin oder der Gutachter prüft, wie selbstständig die betroffene Person den Alltag noch bewältigen kann. Dabei geht es nicht nur um körperliche Einschränkungen. Auch geistige, psychische und krankheitsbedingte Beeinträchtigungen werden berücksichtigt. Entscheidend ist, wie viel Hilfe im Alltag tatsächlich erforderlich ist. Nach der Begutachtung erstellt der Medizinische Dienst ein Gutachten. Die Pflegekasse entscheidet auf dieser Grundlage, ob ein Pflegegrad bewilligt wird. Der Bescheid muss dann schriftlich zugestellt werden. Diese Fristen gelten im Überblick Situation Frist Normaler Antrag auf Pflegegrad Entscheidung innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Antragseingang Aufenthalt im Krankenhaus oder in einer Reha-Einrichtung, wenn die weitere Versorgung geklärt werden muss Verkürzte Begutachtungsfrist, häufig eine Woche Hospiz oder ambulante Palliativversorgung Verkürzte Begutachtungsfrist von einer Woche Angehörige planen Pflegezeit oder Familienpflegezeit Je nach Fall beschleunigte Begutachtung Fristüberschreitung durch die Pflegekasse 70 Euro für jede begonnene Woche der Verzögerung, wenn die Kasse die Verzögerung zu vertreten hat Wenn die Pflegekasse zu spät entscheidet Hält die Pflegekasse die gesetzliche Frist nicht ein, kann ein Zahlungsanspruch entstehen. Nach den gesetzlichen Vorgaben sind 70 Euro für jede begonnene Woche der Fristüberschreitung vorgesehen, wenn die Pflegekasse die Verzögerung zu vertreten hat. Auch die Verbraucherzentrale weist auf diesen Anspruch hin. Das bedeutet aber nicht, dass der Pflegegrad automatisch bewilligt ist. Eine verspätete Entscheidung ersetzt nicht die Prüfung der Pflegebedürftigkeit. Die Kasse muss weiterhin inhaltlich entscheiden. Wichtig ist auch: Die Zahlung kommt nicht in jedem Fall in Betracht. Hat die Pflegekasse die Verzögerung nicht zu verantworten, kann der Anspruch ausgeschlossen sein. Das kann etwa dann relevant werden, wenn Betroffene mehrfach Termine absagen oder notwendige Mitwirkung vollständig verweigern. Musterantrag wenn Frist zu Erteilung eines Pflegegrad überschritten ist Dieser Musterantrag kann verwendet werden, wenn die Frist nicht eingehalten wurde: Musterantrag auf Ausgleichszahlung nach 25-Tagen beim Pflegegrad-Antrag Wann die Frist gehemmt sein kann Die Frist läuft nicht immer starr weiter. Nach § 18c SGB XI kann sie gehemmt sein, wenn ein Verzögerungsgrund vorliegt, den die Pflegekasse nicht zu vertreten hat. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn eine Begutachtung aus Gründen scheitert, die allein in der Sphäre der antragstellenden Person liegen. Allerdings darf die Pflegekasse sich nicht pauschal auf Verzögerungen berufen. Sie muss nachvollziehbar darlegen können, warum sie nicht rechtzeitig entscheiden konnte. Allgemeine Arbeitsüberlastung genügt dafür regelmäßig nicht als einfache Ausrede. Für Betroffene ist deshalb wichtig, alle Schreiben aufzubewahren. Auch Telefonate sollten kurz notiert werden. Hilfreich sind Datum, Uhrzeit, Name der Ansprechperson und Inhalt des Gesprächs. Warum ein formloser Antrag oft ausreicht Viele Pflegebedürftige warten zu lange, weil sie erst Formulare suchen oder alle Unterlagen sammeln wollen. Das kann Geld kosten. Denn Leistungen der Pflegeversicherung werden grundsätzlich ab Antragstellung gewährt, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Ein formloser Antrag kann daher der richtige erste Schritt sein. Die ausführlichen Formulare können danach nachgereicht werden. Entscheidend ist, dass die Pflegekasse den Leistungsantrag erhalten hat. Angehörige sollten den Antrag möglichst nachweisbar stellen. Empfehlenswert sind Einschreiben, Fax mit Sendebericht, Upload über ein gesichertes Kassenportal oder eine schriftliche Eingangsbestätigung. Was Betroffene vor der Begutachtung vorbereiten sollten Die Frist entbindet Betroffene nicht davon, die Begutachtung gut vorzubereiten. Der Medizinische Dienst beurteilt, wie selbstständig jemand im Alltag ist. Einzelne Diagnosen allein entscheiden nicht über den Pflegegrad. Hilfreich ist ein Pflegetagebuch über mehrere Tage. Darin sollte festgehalten werden, wobei Hilfe benötigt wird, wie oft diese Hilfe anfällt und wie lange sie dauert. Auch nächtliche Unterstützung, Sturzgefahr, Vergesslichkeit oder Probleme bei Medikamenten sollten dokumentiert werden. Ärztliche Unterlagen, Krankenhausberichte, Medikamentenpläne und vorhandene Schwerbehindertenbescheide sollten bereitliegen. Angehörige oder Pflegepersonen sollten beim Termin anwesend sein, wenn sie den Alltag gut kennen. Der Bescheid sollte genau geprüft werden Kommt der Bescheid innerhalb der Frist, ist das Verfahren nicht automatisch erledigt. Betroffene sollten prüfen, ob der festgestellte Pflegegrad zur tatsächlichen Situation passt. Häufig sind Gutachten knapp formuliert oder erfassen bestimmte Belastungen nicht vollständig. Wer mit dem Ergebnis nicht einverstanden ist, kann Widerspruch einlegen. Die Frist beträgt in der Regel einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids. Auch deshalb sollte der Umschlag mit dem Zustelldatum aufbewahrt werden. Sinnvoll ist es, das Gutachten anzufordern, falls es nicht automatisch beigefügt wurde. Erst daraus lässt sich erkennen, warum die Pflegekasse zu ihrer Entscheidung gekommen ist. Kurzes Beispiel aus der Praxis Frau L. ist 82 Jahre alt und lebt allein. Nach mehreren Stürzen beantragt ihre Tochter am 3. Juli 2026 schriftlich Leistungen der Pflegeversicherung. Die Tochter verschickt den Antrag per Einschreiben und bewahrt den Einlieferungsbeleg auf. Die Pflegekasse bestätigt den Eingang am 6. Juli 2026. Ab diesem Tag läuft die Frist von 25 Arbeitstagen. Innerhalb dieser Zeit muss die Pflegekasse die Begutachtung veranlassen und Frau L. schriftlich mitteilen, ob ein Pflegegrad bewilligt wird. Kommt der Bescheid erst deutlich später und gibt es keinen nachvollziehbaren Grund für die Verzögerung, kann Frau L. die Zahlung von 70 Euro pro begonnener Verzugswoche verlangen. Unabhängig davon muss die Pflegekasse weiter über den Pflegegrad entscheiden. Fragen und Antworten zur 25-Tage-Frist beim Pflegegrad Ab wann läuft die 25-Tage-Frist? Die Frist läuft grundsätzlich ab Eingang des Antrags bei der Pflegekasse. Deshalb sollte der Antrag nachweisbar gestellt werden. Eine schriftliche Eingangsbestätigung ist besonders hilfreich. Sind mit 25 Tagen Kalendertage gemeint? Nein. Gemeint sind Arbeitstage. Wochenenden und gesetzliche Feiertage zählen nicht mit. Muss innerhalb der Frist nur die Begutachtung stattfinden? Nein. Innerhalb der Frist muss die Pflegekasse grundsätzlich schriftlich über den Antrag entscheiden. Die Begutachtung ist nur ein Teil des Verfahrens. Was passiert, wenn die Pflegekasse zu spät entscheidet? Wenn die Pflegekasse die Verzögerung zu vertreten hat, kann ein Anspruch auf 70 Euro für jede begonnene Woche der Fristüberschreitung entstehen. Der Pflegegrad wird dadurch aber nicht automatisch bewilligt. Gilt die Frist auch bei einem Höherstufungsantrag? Ja, auch bei einem Antrag auf Höherstufung gelten Fristen. Entscheidend ist auch hier der Eingang des Antrags bei der Pflegekasse. Was sollten Angehörige sofort nach dem Antrag tun? Sie sollten den Antragseingang sichern, Unterlagen sammeln und die Alltagssituation dokumentieren. Ein Pflegetagebuch kann bei der Begutachtung helfen und später auch für einen Widerspruch wichtig sein.
4. Juli 2026
Wer sich künftig selbstständig macht, soll automatisch und ohne Wahlmöglichkeit Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen müssen. Das hat der Koalitionsausschuss von CDU, CSU und SPD am 1. Juli 2026 beschlossen. Mit derselben Reform sollen erstmals auch Bundestags- und Landtagsabgeordnete in die gesetzliche Rentenkasse einzahlen. Das betrifft niemanden am Rande. Rund 3,5 Millionen Menschen in Deutschland sind hauptberuflich selbstständig, und nach Zahlen der Deutschen Rentenversicherung hat rund 71 Prozent von ihnen heute keine verpflichtende Absicherung fürs Alter. Selbstständige und Gründungswillige sollten deshalb wissen, was der Beschluss konkret bedeutet, und was er noch nicht bedeutet. Was der Koalitionsausschuss am 1. Juli beschlossen hat Am 23. Juni 2026 übergab die Alterssicherungskommission (ASK), ein 13-köpfiges Gremium unter Leitung von Constanze Janda und Frank-Jürgen Weise, ihren Abschlussbericht mit 33 Empfehlungen an Bundeskanzler Friedrich Merz und Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas. Am 1. Juli beschloss der Koalitionsausschuss, dieses Paket vollständig umzusetzen: „Wir werden die darin enthaltenen Empfehlungen in einem Gesetzespaket umsetzen. Dieses wird bis Ende 2026 im Deutschen Bundestag verabschiedet.“ Ein Gesetzentwurf liegt damit noch nicht vor, sondern eine politische Selbstverpflichtung der Koalitionsspitzen. Niemand muss ab morgen Beiträge überweisen: Der Zeitplan sieht die Verabschiedung erst bis Ende 2026 vor, die Neuregelung dürfte deshalb frühestens 2027 greifen. Wer neu zahlen soll, und wer sich noch befreien kann Die Kommission unterscheidet in ihrer 22. Empfehlung zwei Gruppen scharf. Wer nach einem noch festzulegenden Stichtag eine selbstständige Tätigkeit neu aufnimmt und keinem berufsständischen Versorgungswerk (der eigenen Altersversicherung von Kammerberufen wie Ärztinnen oder Anwälten) oder der Landwirtschaftlichen Alterskasse angehört, soll verpflichtend und ohne Opt-out in die gesetzliche Rentenversicherung einbezogen werden. Schon selbstständig Tätige sollen ebenfalls grundsätzlich einbezogen werden, sich aber „voraussetzungslos“, also ohne Angabe von Gründen, wieder herausoptieren können. Wichtig für die Einordnung: Eine Rentenversicherungspflicht für Selbstständige ist kein Neuland. Schon heute schreibt § 2 SGB VI für bestimmte Berufsgruppen eine Pflichtversicherung vor, etwa für selbstständige Lehrer und Erzieher ohne eigene Angestellte, für bestimmte Pflegepersonen, für Küstenschiffer und für einige Handwerksberufe. Wer zu einer dieser Gruppen gehört, muss sich schon jetzt nach § 190a SGB VI innerhalb von drei Monaten beim Rentenversicherungsträger melden. Neu wäre also nicht das Prinzip der Pflichtversicherung, sondern seine Ausweitung auf praktisch alle Neugründungen ohne bestehende Absicherung. Was der Pflichtbeitrag kosten würde Für die Beitragshöhe orientiert sich die Kommission am Regelbeitrag für Handwerker: 735,63 Euro im Monat, abgeleitet aus 18,6 Prozent der aktuellen Bezugsgröße von 3.955 Euro. Wer weniger verdient, könnte stattdessen einen einkommensabhängigen Beitrag von ebenfalls 18,6 Prozent des rentenversicherungspflichtigen Einkommens wählen, um eine Überforderung bei geringem Gewinn zu vermeiden. Für Gründerinnen und Gründer soll zusätzlich eine dreijährige Karenzzeit gelten, in der nur der halbe Regelbeitrag fällig wird: aktuell wären das 367,82 Euro monatlich. Diese Vergünstigung fällt nach drei Jahren automatisch weg, unabhängig davon, ob das Geschäft bis dahin trägt. Hinzu kommt ein weiterer Posten: Ab 2028 soll ein Zusatzbeitrag von zwei Prozent für eine kapitalgedeckte Zusatzrente eingeführt werden, den Beschäftigte sich mit dem Arbeitgeber teilen, rentenversicherungspflichtige Selbstständige aber allein tragen müssten. Warum jetzt auch Abgeordnete einzahlen sollen Parallel zur Einbeziehung der Selbstständigen empfiehlt die Kommission in ihrer 24. Empfehlung, Abgeordnete des Bundestages und der Landesparlamente in denselben Kreis der Pflichtversicherten aufzunehmen. Bislang haben Abgeordnete ein eigenes Versorgungssystem nach dem Abgeordnetengesetz, das mit der gesetzlichen Rente nichts zu tun hat. Das klingt nach echter Gleichbehandlung, ist es aber nur zum Teil. Weil Rentenbeiträge nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze erhoben werden, blieben die Beiträge der Abgeordneten begrenzt und finanziell überschaubar, ganz anders als bei einer Existenzgründerin, für die derselbe Beitragssatz existenzbedrohend wirken kann. Der eigentliche Wert der Empfehlung liegt deshalb weniger im Geld als in der Symbolik: Eine Reform, die Selbstständigen eine neue Pflichtabgabe auferlegt, lässt sich glaubwürdiger vertreten, wenn die Politik zumindest formal denselben Weg mitgeht. Was Selbstständige jetzt konkret prüfen sollten Alle, die heute schon zu einer der in § 2 SGB VI genannten Gruppen zählen, unterliegen der Pflichtversicherung unabhängig vom Koalitionsbeschluss: Das gilt schon seit Jahren und ist nicht Teil der neuen Reform. Alle anderen müssen vorerst nichts unternehmen. Ohne verabschiedetes Gesetz gibt es weder einen Stichtag noch eine Meldepflicht. Sinnvoll ist trotzdem, zwei Entwicklungen im Blick zu behalten: den angekündigten Zeitplan bis Ende 2026, aus dem sich später der konkrete Stichtag ergeben wird, und die parallele Reform der Statusfeststellung. Mit ihr will die Bundesregierung nach Angaben des Selbstständigenverbands VGSD die Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und echter Selbstständigkeit neu regeln, ein Verfahren, das schon heute über die Sozialversicherungspflicht von Auftragsverhältnissen entscheidet. Was der Beschluss wirklich verändert Bundeskanzler Merz nannte das Reformpaket ein Gesamtkonzept, „das nur in seiner Gesamtheit funktioniert“, Ministerin Bas sprach von einem „Gesamtkunstwerk“ ohne Rosinenpicken. Für Selbstständige heißt das: Die neue Pflichtabgabe kommt nicht isoliert, sondern als Teil eines Pakets, in dem auch die Politik selbst neue Pflichten übernimmt. Der Unterschied zwischen beiden Gruppen bleibt trotzdem groß. Für eine Gründerin entscheidet der Regelbeitrag mitunter darüber, ob die Kalkulation im ersten Jahr aufgeht, für einen Abgeordneten bleibt der eigene Beitrag wegen der Bemessungsgrenze überschaubar. Gleich behandelt werden beide erst, wenn auch über die Höhe der Belastung offen gesprochen wird, nicht nur über die Zugehörigkeit zum selben System. Häufige Fragen zur Rentenversicherungspflicht für Selbstständige Muss ich als Selbstständiger jetzt schon Beiträge zahlen? Nein, solange kein Gesetz verabschiedet ist. Der Koalitionsbeschluss vom 1. Juli 2026 ist eine politische Absichtserklärung, kein Gesetzentwurf. Eine Pflicht entsteht erst mit Inkrafttreten des angekündigten Gesetzespakets und einem darin festgelegten Stichtag. Was gilt, wenn ich bereits in einem Versorgungswerk pflichtversichert bin? Freiberuflerinnen und Freiberufler, die bereits einem berufsständischen Versorgungswerk angehören, gelten nach der Empfehlung der Kommission als obligatorisch abgesichert und sollen von der neuen Pflicht ausgenommen bleiben. Kann ich mich später wieder aus der Rentenversicherung herausoptieren? Für Menschen, die bereits vor dem künftigen Stichtag selbstständig sind, sieht die Empfehlung ein voraussetzungsloses Herausoptieren vor. Für alle, die danach neu gründen, soll dagegen kein Opt-out möglich sein. Quellen: Bundesregierung: Beschlüsse des Koalitionsausschusses vom 1./2. Juli 2026 Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Rentenkommission 2026, Empfehlungen der Alterssicherungskommission Deutsche Rentenversicherung Bund: rentenupdate, Selbstständige in die gesetzliche Rentenversicherung einbeziehen Gesetze im Internet: Sechstes Buch Sozialgesetzbuch, § 2 SGB VI Verband der Gründer und Selbstständigen Deutschland e.V.: Analyse der Empfehlungen der Alterssicherungskommission für Selbstständige
4. Juli 2026
Bis zu zwei Prozentpunkte mehr Rentenbeitrag hat der Koalitionsausschuss am 1. Juli 2026 beschlossen, hälftig getragen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Wer im Übergangsbereich zwischen 603 und 2.000 Euro verdient, würde davon aber nicht automatisch die Hälfte spüren. Eine Formel im Sozialgesetzbuch entscheidet seit Jahren, wie viel bei wem tatsächlich ankommt, und diese Formel kennt keine Gleichbehandlung. Nach Zahlen der Bundesagentur für Arbeit arbeiten rund drei Millionen Menschen in Deutschland im sogenannten Übergangsbereich, früher als Gleitzone bekannt. Viele davon in Teilzeit, überdurchschnittlich oft Frauen, häufig mit Kindern oder als Zuverdienst neben einem Hauptjob. Diese Gruppe zählt zur Zielgruppe des geplanten Zusatzbeitrags. Ob der Aufschlag ankommt oder verpufft, entscheidet allein die Mechanik des Übergangsbereichs. Warum der Übergangsbereich eine Sonderrolle hat Der Übergangsbereich (§ 20 Abs. 2 SGB IV) beginnt oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze und endet bei 2.000 Euro im Monat. Wegen der Mindestlohnerhöhung auf 13,90 Euro zum 1. Januar 2026 liegt die Untergrenze seither bei 603,01 Euro. Innerhalb dieser Spanne gilt niemand mehr als Minijobber. Trotzdem zahlt hier auch niemand den vollen Sozialversicherungsbeitrag. Das Prinzip: Beschäftigte im Übergangsbereich sind voll versichert, Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung inklusive, zahlen aber einen reduzierten Arbeitnehmeranteil. Der Betrieb gleicht die Differenz aus. Genau dieser Ausgleichsmechanismus wird zur entscheidenden Stellschraube, sobald ein Zusatzbeitrag zur Rente hinzukommt. Die Formel, die den Unterschied macht Wie viel ein Midijobber tatsächlich zahlt, regelt § 20 Abs. 2a SGB IV über den sogenannten Faktor F. Er wird jährlich neu berechnet, indem 28 Prozent durch den Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz geteilt werden: die Summe aus Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungsbeitrag plus dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag der Krankenkassen. Für 2026 ergibt das einen Faktor von 0,6619. Diese Zahl steuert, wie stark der Arbeitnehmeranteil am unteren Rand des Übergangsbereichs gedrückt wird. Am Startpunkt bei 603,01 Euro liegt der Arbeitnehmeranteil bei null. Er wächst dann gleitend, bis er bei 2.000 Euro den vollen Anteil von rund 20 Prozent erreicht. Der Arbeitgeberanteil verläuft spiegelverkehrt. Er beginnt bei 28 Prozent am unteren Rand und sinkt bis zum regulären Anteil an der oberen Grenze. Am unteren Rand bliebe vom Aufschlag kaum etwas übrig Diese Mechanik erklärt, warum ein pauschaler Zusatzbeitrag im Übergangsbereich nicht linear ankommt. Schon heute zeigt ein Rechenbeispiel die Größenordnung: Bei 800 Euro Entgelt zahlt ein Midijobber derzeit rund 26,23 Euro Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung. Ohne die Sonderregel wären es 74,40 Euro. Die Ersparnis von 48,17 Euro entsteht allein durch den Übergangsbereich, nicht durch einen niedrigeren Beitragssatz. Würde der Rentenbeitragssatz um einen Arbeitnehmer-Punkt steigen, veränderte sich zugleich der Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz und damit der Faktor F selbst. Beschäftigte nah an der Untergrenze würden von dieser Verschiebung nach heutiger Formel-Logik kaum etwas spüren, weil ihr beitragspflichtiges Entgelt ohnehin fast auf null reduziert bleibt. Nahe der 2.000-Euro-Grenze holt der Aufschlag auf Anders am oberen Rand. Bei 1.900 Euro liegt die Beitragslast beitragsrechtlich fast beim vollen Satz. Die Formel hat ihre entlastende Wirkung dort fast vollständig abgebaut. Ein höherer Arbeitnehmeranteil in der allgemeinen Rentenversicherung würde für diese Gruppe fast in voller Höhe wirken, denn die 2.000-Euro-Grenze ist genau der Punkt, an dem der reguläre Beitragssatz gilt. Damit trifft ein und derselbe politische Beschluss zwei Beschäftigte im selben Übergangsbereich unterschiedlich stark, je nachdem, wo innerhalb der Spanne von 603 bis 2.000 Euro ihr Gehalt liegt. Das ist keine politische Entscheidung, sondern die Automatik einer Formel, die es schon vor dem Koalitionsbeschluss gab. Die Rente selbst bliebe unangetastet, ein Vorbehalt bleibt Wer im Übergangsbereich weniger einzahlt, befürchtet oft eine niedrigere spätere Rente. Das trifft seit dem 1. Juli 2019 nicht mehr zu. Rentenansprüche werden seither auf Basis des vollen tatsächlichen Arbeitsentgelts berechnet, unabhängig vom reduzierten Beitrag. Die Differenz zahlt faktisch der Arbeitgeber über seinen erhöhten Anteil. Offen bleibt, ob diese Systematik auch für einen künftigen Zusatzbeitrag gilt. Der Koalitionsausschuss hat bislang nur die politische Linie festgelegt. Ein Gesetzentwurf mit Übergangsregeln für den Übergangsbereich liegt noch nicht vor. Bis der Bundestag entscheidet, gilt die bestehende Formel unverändert weiter. Was Midijobber aus der Formel bereits heute ablesen können Der Koalitionsbeschluss vom 1. Juli 2026 legt eine Richtung fest, keine fertige Rechnung. Für Beschäftigte im Übergangsbereich lohnt sich trotzdem der Blick auf die eigene Position innerhalb der Spanne. Wer näher an 603 Euro liegt, dürfte von einem höheren Rentenbeitrag zunächst kaum betroffen sein. Wer näher an 2.000 Euro liegt, sollte sich auf einen spürbaren Zusatzbetrag einstellen, sobald das Gesetzgebungsverfahren beginnt. Zum 1. Januar 2027 soll der Mindestlohn weiter auf 14,60 Euro steigen. Die Untergrenze des Übergangsbereichs verschiebt sich dann erneut nach oben. Die eigene Position in der Gleitzone zu kennen, hilft dabei, diese Verschiebung und einen möglichen Zusatzbeitrag realistischer einzuordnen als über pauschale Prozentangaben. Häufige Fragen zum Zusatzbeitrag im Übergangsbereich Gilt der geplante Zusatzbeitrag schon 2026? Nein. Der Koalitionsausschuss hat nur eine politische Linie beschlossen. Für ein Inkrafttreten braucht es ein Gesetzgebungsverfahren mit eigenen Fristen und Übergangsregeln, das noch nicht begonnen hat. Verliere ich durch den reduzierten Beitrag im Übergangsbereich Rentenansprüche? Nein, seit dem 1. Juli 2019 nicht mehr. Die Rente wird auf Basis des vollen Arbeitsentgelts berechnet, unabhängig vom tatsächlich gezahlten, reduzierten Beitrag. Woran erkenne ich, ob mein Gehalt im Übergangsbereich liegt? Maßgeblich ist das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt aus allen versicherungspflichtigen Beschäftigungen zusammen. Liegt es zwischen 603,01 und 2.000 Euro, greift die Sonderregel automatisch. Quellen: Deutsche Rentenversicherung Bund, Gleitzone/Übergangsbereich dejure.org, § 20 SGB IV, Aufbringung der Mittel, Übergangsbereich Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Midi-Jobs DIW Berlin, Midijob-Reform, Wochenbericht
4. Juli 2026
Koalitionsausschuss beschließt Lockerungen beim Kündigungsschutz: Millionen Beschäftigte könnten betroffen sein Der Koalitionsausschuss von Union und SPD hat Lockerungen beim Kündigungsschutz beschlossen. Damit rückt eine Reform näher, die für viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhebliche Folgen haben könnte. Besonders betroffen wären Beschäftigte in kleineren und mittleren Betrieben. Im Mittelpunkt steht die geplante Ausweitung der sogenannten Kleinbetriebsklausel. Nach den diskutierten und nun politisch vorangetriebenen Plänen sollen deutlich mehr Betriebe vom allgemeinen Kündigungsschutz ausgenommen werden. Statt der bisherigen Grenze von regelmäßig mehr als zehn Beschäftigten soll künftig eine deutlich höhere Schwelle gelten. Konkret geht es um Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten. Für Arbeitnehmer in solchen Unternehmen könnte der allgemeine Kündigungsschutz künftig entfallen. Eine Kündigung müsste dann in vielen Fällen nicht mehr sozial gerechtfertigt werden. Was der Beschluss des Koalitionsausschusses bedeutet Der Koalitionsausschuss ist das politische Gremium, in dem die Spitzen der Regierungsparteien strittige Vorhaben abstimmen. Ein Beschluss dort ersetzt noch kein Gesetz. Er zeigt aber, welche Linie die Koalition politisch verfolgen will. Für Beschäftigte ist die Entscheidung deshalb brisant. Denn wenn daraus ein Gesetz wird, verändert sich die Lage im Arbeitsrecht spürbar. Viele Arbeitnehmer, die bislang durch das Kündigungsschutzgesetz abgesichert sind, könnten diesen Schutz verlieren. Bislang gilt der allgemeine Kündigungsschutz grundsätzlich dann, wenn ein Arbeitnehmer länger als sechs Monate beschäftigt ist und der Betrieb regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer hat. Dann braucht der Arbeitgeber für eine Kündigung einen anerkannten Grund. Dieser Schutz könnte für viele Betriebe künftig wegfallen. Bisherige Rechtslage: Kündigung braucht einen Grund Das Kündigungsschutzgesetz schützt Beschäftigte vor willkürlichen oder sozial nicht gerechtfertigten Kündigungen. Arbeitgeber dürfen dann nicht einfach kündigen, weil sie sich von einem Arbeitnehmer trennen möchten. Sie müssen die Kündigung begründen können. In Betracht kommen vor allem betriebsbedingte, verhaltensbedingte oder personenbedingte Gründe. Bei einer betriebsbedingten Kündigung muss der Arbeitsplatz tatsächlich wegfallen. Außerdem muss der Arbeitgeber prüfen, welche Beschäftigten sozial weniger schutzbedürftig sind. Bei einer verhaltensbedingten Kündigung geht es um Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers. Häufig ist vorher eine Abmahnung erforderlich. Bei einer personenbedingten Kündigung stehen persönliche Gründe im Vordergrund, etwa langfristige Krankheit. Dieser Schutz ist für Arbeitnehmer oft die wichtigste Grundlage, um sich gegen eine Kündigung zu wehren. Er zwingt Arbeitgeber dazu, ihre Entscheidung nachvollziehbar zu begründen. Genau dieser Schutz könnte nun für sehr viele Beschäftigte eingeschränkt werden. Warum die Grenze von 50 Beschäftigten so weitreichend wäre Eine Ausweitung auf Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten wäre kein kleiner technischer Eingriff. Sie würde große Teile des Mittelstands betreffen. Viele Handwerksbetriebe, Arztpraxen, Kanzleien, Agenturen, Pflegeanbieter, Einzelhändler, Gastronomiebetriebe und Dienstleister liegen unter dieser Schwelle. Gerade dort arbeiten viele Menschen über Jahre hinweg in festen Strukturen. Sie kennen Kunden, Abläufe und interne Prozesse. Trotzdem könnten sie bei einer Gesetzesänderung deutlich leichter gekündigt werden. Die bisherige Kleinbetriebsklausel soll sehr kleine Arbeitgeber entlasten. Bei Betrieben mit wenigen Beschäftigten kann ein einzelner Konflikt oder ein langer Ausfall tatsächlich schwerer wiegen. Bei 40 oder 45 Beschäftigten ist diese Begründung jedoch deutlich schwerer zu vermitteln. Ein Unternehmen mit fast 50 Beschäftigten ist meist arbeitsteilig organisiert. Dort gibt es häufig Abteilungen, Vorgesetzte und wirtschaftliche Spielräume. Deshalb würde eine solche Grenze aus Sicht vieler Arbeitnehmervertreter den Kündigungsschutz nicht nur lockern, sondern grundlegend schwächen. Abfindungen könnten für viele Beschäftigte seltener werden Viele Arbeitnehmer verbinden den Kündigungsschutz auch mit der Chance auf eine Abfindung. Einen automatischen Anspruch darauf gibt es zwar nur in besonderen Fällen. In der Praxis entstehen Abfindungen aber häufig durch Vergleiche vor dem Arbeitsgericht. Der Grund ist einfach: Wenn der Arbeitgeber vor Gericht darlegen muss, dass die Kündigung wirksam ist, trägt er ein Risiko. Dieses Risiko kann ihn dazu bewegen, eine Abfindung zu zahlen. Je zweifelhafter die Kündigung, desto stärker ist die Verhandlungsposition des Arbeitnehmers. Fällt der allgemeine Kündigungsschutz weg, sinkt dieses Risiko deutlich. Der Arbeitgeber müsste dann in vielen Fällen nicht mehr erklären, warum die Kündigung sozial gerechtfertigt ist. Damit würde auch der Druck sinken, sich auf eine Abfindung einzulassen. Für langjährige Beschäftigte wäre das besonders bitter. Wer zehn, 15 oder 20 Jahre im Betrieb gearbeitet hat, konnte bislang häufig gute Argumente in eine Verhandlung einbringen. Ohne allgemeinen Kündigungsschutz könnte diese Ausgangslage erheblich schlechter werden. Wer besonders gefährdet wäre Besonders betroffen wären Arbeitnehmer in Betrieben mit elf bis 49 Beschäftigten. Genau diese Gruppe hat bislang häufig Kündigungsschutz, könnte ihn aber bei einer neuen gesetzlichen Grenze verlieren. Das betrifft Millionen Beschäftigungsverhältnisse in Deutschland. Ältere Arbeitnehmer könnten stärker unter Druck geraten. Sie haben nach einer Kündigung oft größere Schwierigkeiten, schnell eine neue Stelle zu finden. Das bisherige Kündigungsschutzrecht berücksichtigt solche sozialen Gesichtspunkte vor allem bei betriebsbedingten Kündigungen. Auch Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen könnten stärker gefährdet sein. Der besondere Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen würde zwar nicht automatisch entfallen. Viele Beschäftigte mit Erkrankungen, aber ohne anerkannten besonderen Schutz, hätten jedoch weniger Möglichkeiten, sich zu wehren. Teilzeitkräfte, Alleinerziehende und Beschäftigte mit niedrigem Einkommen wären ebenfalls verletzlicher. Sie haben oft weniger finanzielle Rücklagen. Eine schnelle Kündigung kann dann unmittelbar zu existenziellen Problemen führen. Warum Arbeitgeber profitieren würden Für Arbeitgeber bedeuten Lockerungen beim Kündigungsschutz mehr Flexibilität. Sie könnten Personalentscheidungen schneller treffen. Außerdem würden rechtliche Risiken bei Kündigungen sinken. Aus Sicht vieler Unternehmen kann das attraktiv sein. Kündigungsschutzverfahren kosten Zeit, Geld und Planungssicherheit. Wenn der Arbeitgeber nicht mehr detailliert nachweisen muss, warum eine Kündigung sozial gerechtfertigt ist, wird eine Trennung einfacher. Die Befürworter solcher Änderungen argumentieren häufig mit Bürokratieabbau und Beschäftigungsanreizen. Arbeitgeber sollen eher einstellen, wenn sie sich später leichter wieder trennen können. Ob dieses Versprechen tatsächlich aufgeht, ist politisch und arbeitsmarktpolitisch umstritten. Für Arbeitnehmer bedeutet dieselbe Änderung jedoch weniger Sicherheit. Wer leichter gekündigt werden kann, hat im Betrieb eine schwächere Position. Das kann sich auch auf Löhne, Arbeitsbedingungen und Konflikte im Alltag auswirken. Gefahr der Umstrukturierung: Betriebe könnten unter die Grenze gedrückt werden Eine neue Grenze bei 50 Beschäftigten könnte auch neue Anreize für Unternehmen schaffen. Betriebe knapp oberhalb dieser Schwelle könnten versuchen, Personal auszulagern oder Tätigkeiten auf andere Gesellschaften zu übertragen. Ziel könnte sein, unterhalb der Grenze zu bleiben. Das wäre arbeitsrechtlich nicht immer wirksam. Wenn mehrere Einheiten tatsächlich gemeinsam geführt werden, kann ein Gemeinschaftsbetrieb vorliegen. Dann könnten Beschäftigtenzahlen unter Umständen zusammengerechnet werden. Trotzdem wäre mit mehr Streit über Betriebsstrukturen zu rechnen. Beschäftigte müssten im Kündigungsfall genauer prüfen lassen, wie viele Arbeitnehmer tatsächlich mitzählen. Gerade in Firmenverbünden kann diese Frage kompliziert werden. Die Reform könnte damit nicht nur Kündigungen erleichtern. Sie könnte auch den Druck erhöhen, Unternehmensstrukturen so zu gestalten, dass Kündigungsschutz vermieden wird. Für Beschäftigte würde die Rechtslage dadurch unübersichtlicher. Was trotz Lockerung weiter gelten würde Auch bei einer Lockerung des allgemeinen Kündigungsschutzes könnten Arbeitgeber nicht völlig frei kündigen. Die Kündigung müsste weiterhin schriftlich erfolgen. Gesetzliche, tarifliche oder vertragliche Kündigungsfristen müssten eingehalten werden. Auch der besondere Kündigungsschutz bliebe von einer solchen Änderung nicht automatisch unberührt. Schwangere, Beschäftigte in Elternzeit, Betriebsratsmitglieder oder schwerbehinderte Menschen können weiterhin besonderen Schutz genießen. Diskriminierende Kündigungen wären ebenfalls weiterhin verboten. Auch sittenwidrige oder treuwidrige Kündigungen könnten angreifbar bleiben. Allerdings sind diese Hürden höher als beim allgemeinen Kündigungsschutz. Für viele Arbeitnehmer wäre der praktische Schutz deshalb deutlich schwächer. Entscheidend ist daher der Unterschied zwischen theoretischen Restrechten und tatsächlich durchsetzbarer Sicherheit. Der allgemeine Kündigungsschutz ist in der Praxis das wichtigste Instrument gegen sozial ungerechtfertigte Kündigungen. Genau dieses Instrument würde für viele Beschäftigte eingeschränkt. Beschluss ist noch kein Gesetz Der Beschluss des Koalitionsausschusses bedeutet noch nicht, dass die neue Regelung bereits gilt. Dafür braucht es ein Gesetzgebungsverfahren. Bundestag und gegebenenfalls Bundesrat müssen sich mit einem konkreten Gesetzentwurf befassen. Bis dahin bleibt die bisherige Rechtslage bestehen. Arbeitnehmer sollten sich deshalb nicht von politischen Schlagzeilen davon abhalten lassen, ihre Rechte wahrzunehmen. Wer heute eine Kündigung erhält, muss nach aktueller Rechtslage handeln. Wichtig bleibt vor allem die Drei-Wochen-Frist für eine Kündigungsschutzklage. Wer diese Frist versäumt, kann auch eine möglicherweise unwirksame Kündigung oft nicht mehr erfolgreich angreifen. Das gilt unabhängig davon, welche Reformen politisch diskutiert werden. Für Beschäftigte lohnt es sich daher, nach einer Kündigung sofort prüfen zu lassen, ob das Kündigungsschutzgesetz aktuell gilt. Auch die Betriebsgröße, die Dauer der Beschäftigung und möglicher Sonderkündigungsschutz müssen geklärt werden. Warten kann teuer werden. Übersicht: Was sich beim Kündigungsschutz ändern könnte Bereich Folge für Beschäftigte Bisherige Betriebsgrenze Der allgemeine Kündigungsschutz gilt grundsätzlich in Betrieben mit regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmern. Geplante neue Grenze Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten könnten vom allgemeinen Kündigungsschutz ausgenommen werden. Kündigungsgrund Arbeitgeber müssten unterhalb der neuen Grenze in vielen Fällen keine soziale Rechtfertigung mehr darlegen. Abfindungen Die Verhandlungsposition vieler Arbeitnehmer würde schwächer, weil das Prozessrisiko für Arbeitgeber sinkt. Betroffene Betriebe Viele Handwerksbetriebe, Dienstleister, Praxen, Kanzleien, Pflegeanbieter, Agenturen und kleinere mittelständische Unternehmen wären betroffen. Weiterer Schutz Besonderer Kündigungsschutz, Kündigungsfristen und Diskriminierungsverbote würden nicht automatisch entfallen. Praxisbeispiel: Kündigung in einem Betrieb mit 38 Beschäftigten Eine 51-jährige Arbeitnehmerin arbeitet seit zwölf Jahren in einem Betrieb mit 38 Beschäftigten. Nach aktueller Rechtslage kann sie sich grundsätzlich auf das Kündigungsschutzgesetz berufen, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind. Der Arbeitgeber müsste dann erklären, warum die Kündigung sozial gerechtfertigt ist. Bei einer betriebsbedingten Kündigung müsste geprüft werden, ob der Arbeitsplatz tatsächlich wegfällt. Außerdem müsste der Arbeitgeber darlegen, warum gerade diese Arbeitnehmerin gekündigt wurde. Alter, Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung können dabei eine Bedeutung haben. Würde die neue Grenze von 50 Beschäftigten Gesetz, könnte sich die Lage erheblich verändern. Dann wäre der Betrieb möglicherweise vom allgemeinen Kündigungsschutz ausgenommen. Die Arbeitnehmerin hätte deutlich weniger Möglichkeiten, die Kündigung anzugreifen. Auch eine Abfindung wäre schwerer zu erreichen. Der Arbeitgeber müsste weniger Prozessrisiko fürchten. Für die Arbeitnehmerin könnte der Verlust des Kündigungsschutzes daher nicht nur den Arbeitsplatz, sondern auch eine mögliche finanzielle Übergangslösung betreffen. Fragen und Antworten zur Lockerung beim Kündigungsschutz Ist die Lockerung beim Kündigungsschutz schon geltendes Recht? Nein. Ein Beschluss des Koalitionsausschusses ist eine politische Festlegung, aber noch kein Gesetz. Erst ein beschlossenes und verkündetes Gesetz ändert die Rechtslage verbindlich. Was soll sich beim Kündigungsschutz ändern? Nach den diskutierten Plänen sollen deutlich mehr Betriebe vom allgemeinen Kündigungsschutz ausgenommen werden. Besonders brisant ist die mögliche Grenze von weniger als 50 Beschäftigten. Dadurch könnten viele Arbeitnehmer ihren bisherigen Schutz verlieren. Gilt der Kündigungsschutz heute noch wie bisher? Ja. Solange kein neues Gesetz in Kraft ist, gilt weiterhin die bisherige Rechtslage. Der allgemeine Kündigungsschutz greift grundsätzlich nach mehr als sechs Monaten Beschäftigung und in Betrieben mit regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmern. Warum wären Abfindungen betroffen? Abfindungen entstehen häufig, weil Arbeitgeber das Risiko eines Kündigungsschutzprozesses vermeiden wollen. Wenn der allgemeine Kündigungsschutz entfällt, sinkt dieses Risiko. Dadurch verschlechtert sich die Verhandlungsposition vieler Beschäftigter. Wären Kündigungen dann völlig frei möglich? Nein. Kündigungsfristen, Schriftform, Diskriminierungsverbote und besonderer Kündigungsschutz würden weiterhin gelten. Trotzdem wäre der Schutz vieler Arbeitnehmer deutlich geringer, weil der Arbeitgeber keine soziale Rechtfertigung nach dem Kündigungsschutzgesetz mehr darlegen müsste. Was sollten Arbeitnehmer nach einer Kündigung tun? Sie sollten sofort die Drei-Wochen-Frist für eine Kündigungsschutzklage beachten. Außerdem sollte geprüft werden, ob das Kündigungsschutzgesetz noch gilt, wie viele Beschäftigte im Betrieb arbeiten und ob besonderer Kündigungsschutz besteht. Eine schnelle Prüfung ist wichtig, weil versäumte Fristen oft nicht mehr korrigiert werden können.
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Selbstverständnis
Von der Arbeitsmarktreform sind Millionen von Menschen betroffen. Vieles ist im SGB II unklar und auf die individuellen Bedarfe des Einzelnen zu pauschal ausgelegt. Laut einiger Erhebungen, sollen nur rund 50 Prozent aller Bescheide der Jobcenter mindestens teilweise falsch und rechtswidrig sein. Das bedeutet für die Menschen oft tatsächliche Beschneidungen in Grundrechten und Ansprüchen.
Diese Plattform will daher denen eine Stimme geben, die kein Gehör finden, weil sie keine gesellschaftliche Lobby besitzen. Bezieher von Bürgergeld (ehemals Hartz IV) werden nicht selten als "dumm" oder "faul" abgestempelt. Es reicht nicht, dass Leistungsberechtigte mit den täglichen Einschränkungen zu kämpfen haben, es sind auch die täglichen Anfeindungen in den Jobcentern, in der Schule, in der Familie oder auf der Straße. Neben aktuellen Informationen zur Rechtssprechung konzentrieren wir uns auch auf Einzelfälle, die zum Teil skandalös sind. Wir decken auf und helfen damit den Betroffenen. Denn wenn eine Öffentlichkeit hergestellt wurde, müssen die Jobcenter agieren. Sie bekommen dadurch Druck. Lesen Sie mehr darüber in unserem redaktionellem Leitfaden!











