Schwerbehinderte haben Anspruch auf Behindertenparkplatz direkt vor dem Haus

21. April 2026
Ein gehbehinderter Anwohner kann unter bestimmten Voraussetzungen verlangen, dass vor seiner Wohnung ein personenbezogener Behindertenparkplatz eingerichtet wird. Das hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen entschieden und damit die Stadt verpflichtet, einem 77-jährigen schwerbehinderten Kläger einen solchen Stellplatz in unmittelbarer Nähe seiner Wohnung zur Verfügung zu stellen. Die Entscheidung zeigt, dass Behörden bei der Prüfung nicht nur auf vorhandene Garagen oder Stellplätze schauen dürfen. Es kommt vielmehr darauf an, ob diese für den Betroffenen tatsächlich nutzbar sind. Worum es in dem Fall ging Der Kläger ist schwerbehindert und verfügt über eine außergewöhnliche Gehbehinderung. Für Menschen mit einer derart starken Einschränkung sieht die Straßenverkehrsordnung die Möglichkeit vor, in Wohnungsnähe einen speziellen Behindertenparkplatz einzurichten. In solchen Fällen kann der Platz sogar personenbezogen ausgewiesen werden, also nur für eine bestimmte Person mit einem bestimmten Ausweis gelten. Die Stadt Gelsenkirchen lehnte den Antrag jedoch zunächst ab. Zur Begründung verwies sie darauf, dass sich am Haus des Klägers eine Garage befinde. Aus Sicht der Behörde bestand daher kein Anspruch auf einen zusätzlichen Parkplatz im öffentlichen Straßenraum. Warum die vorhandene Garage nicht ausreichte Im Verfahren stellte sich heraus, dass die Garage dem Kläger praktisch nichts nützt. Sie liegt im Keller des Hauses, und der Weg von dort in die Wohnung ist für ihn wegen seiner Behinderung nicht zu bewältigen. Weder die Zufahrtsrampe noch eine schmale und steile Treppe im Gebäude kann er nutzen. Auch die Garagenzufahrt selbst war keine brauchbare Ausweichmöglichkeit. Nach den Feststellungen des Gerichts ist sie zu schmal und zu steil, um dort das Fahrzeug sicher und sinnvoll abzustellen. Damit fehlte dem Kläger eine tatsächlich nutzbare Möglichkeit, sein Auto außerhalb des öffentlichen Straßenraums unterzubringen. Die Argumentation der Stadt überzeugte das Gericht nicht Die Stadt hatte dem Kläger vorgeschlagen, sein Fahrzeug vor der Garageneinfahrt am Straßenrand abzustellen. Dort dürfe wegen des Parkverbots ohnehin niemand anders parken. Auf den ersten Blick klang das wie eine einfache Lösung, hielt der rechtlichen Prüfung aber nicht stand. Das Gericht machte jedoch deutlich, dass an einer abgesenkten Bordsteinkante ein allgemeines Parkverbot gilt. Dieses Verbot betrifft nicht nur fremde Verkehrsteilnehmer, sondern auch den Eigentümer oder Nutzer der Garage. Der Kläger durfte also selbst dort nicht legal parken. Warum das Parkverbot auch dem Schutz anderer dient Besonders interessant ist die Begründung des Gerichts zum Sinn des Parkverbots. Die abgesenkte Bordsteinkante soll nicht nur die Zufahrt zu Grundstücken freihalten. Sie dient auch dazu, dass Menschen mit Mobilitätseinschränkungen den Gehweg verlassen oder eine Straße leichter überqueren können. Gerade in diesem Punkt wird deutlich, warum der Hinweis der Stadt nicht ausreichte. Der Kläger sollte sich nach Auffassung des Gerichts nicht darauf verweisen lassen müssen, sein Auto an einer Stelle abzustellen, an der er eine Ordnungswidrigkeit begehen würde. Eine bloße Duldung durch die Behörde ersetzt keinen rechtmäßigen Zustand. Anspruch auf einen rechtssicheren Sonderparkplatz Das Verwaltungsgericht kam deshalb zu dem Ergebnis, dass dem Kläger ein Anspruch auf einen „rechtssicheren“ Sonderparkplatz zusteht. Gemeint ist damit ein offiziell ausgeschilderter Behindertenparkplatz, der den Betroffenen nicht in einen dauerhaften Konflikt mit den Verkehrsregeln bringt. Für schwer gehbehinderte Menschen reicht es also nicht, wenn eine Behörde nur auf theoretische oder unzumutbare Alternativen verweist. Die Entscheidung hat über den Einzelfall hinaus Bedeutung. Sie verdeutlicht, dass die tatsächlichen Lebensumstände eines behinderten Menschen genau geprüft werden müssen. Eine Garage auf dem Papier hilft nicht, wenn sie in der Praxis wegen baulicher Hindernisse unzugänglich ist. Welche Voraussetzungen für einen wohnungsnahen Behindertenparkplatz gelten Ein personenbezogener Behindertenparkplatz vor der Wohnung kommt nicht automatisch in Betracht. Voraussetzung ist zunächst, dass im betroffenen Bereich nicht genügend freie öffentliche Parkplätze vorhanden sind. Hinzukommen muss, dass dem Betroffenen keine andere zumutbare Abstellmöglichkeit auf dem eigenen Grundstück oder außerhalb des Straßenraums zur Verfügung steht. Genau an diesem Punkt war der Fall des Klägers eindeutig. Zwar war formal eine Garage vorhanden, tatsächlich konnte er sie aber nicht nutzen. Das Gericht hat damit klar zwischen einer bloß vorhandenen und einer real nutzbaren Parkmöglichkeit unterschieden. Was die Entscheidung für Betroffene und Kommunen bedeutet Für Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung ist das Urteil ein wichtiges Signal. Wer auf ein Fahrzeug angewiesen ist und keine zumutbare private Parkmöglichkeit nutzen kann, muss sich nicht mit rechtlich unsicheren Notlösungen zufriedengeben. Der Anspruch richtet sich immer nach den Umständen des Einzelfalls, doch die Hürden für Kommunen, Anträge pauschal mit dem Hinweis auf eine Garage abzulehnen, sind höher geworden. Auch für Städte und Gemeinden ist die Entscheidung relevant. Behörden müssen genauer prüfen, ob eine vermeintlich vorhandene Alternative für die betroffene Person wirklich erreichbar und nutzbar ist. Andernfalls kann ein Anspruch auf Einrichtung eines personenbezogenen Behindertenparkplatzes bestehen. Überblick zum Urteil Aspekt Inhalt Gericht Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Kläger 77-jähriger schwerbehinderter Anwohner mit außergewöhnlicher Gehbehinderung Streitpunkt Anspruch auf einen personenbezogenen Behindertenparkplatz vor der Wohnung Einwand der Stadt Am Haus sei eine Garage vorhanden, daher bestehe kein Bedarf für einen Parkplatz im öffentlichen Straßenraum Bewertung des Gerichts Die Garage war wegen Rampe, Treppe sowie der ungeeigneten Zufahrt für den Kläger nicht nutzbar Besonderheit Auch vor der eigenen Garageneinfahrt durfte der Kläger wegen abgesenktem Bordstein nicht legal parken Ergebnis Die Stadt muss einen rechtssicheren Behindertenparkplatz in Wohnungsnähe einrichten Beispiel aus der Praxis Eine 80-jährige Frau mit außergewöhnlicher Gehbehinderung lebt in einer innerstädtischen Straße mit hohem Parkdruck. Hinter dem Haus gibt es zwar einen Stellplatz, dieser ist aber nur über mehrere Stufen und einen unebenen Weg erreichbar. Kann sie ihr Fahrzeug deshalb nicht in zumutbarer Weise dort abstellen und gibt es in Wohnungsnähe regelmäßig keine freien Parkmöglichkeiten, kann sie bei der zuständigen Behörde einen personenbezogenen Behindertenparkplatz vor dem Haus beantragen. Quellen Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung zur Verpflichtung der Stadt Gelsenkirchen zur Einrichtung eines personenbezogenen Behindertenparkplatzes für einen gehbehinderten Anwohner, nach den vom Nutzer übermittelten Urteilsangaben. Das Aktenzeichen lautet 14 K 1401/24
Aktuelles
21. April 2026
Langzeitkranke haben ab Juli 2026 Anspruch auf eine Krankengeld-Erhöhung um 4,53 Prozent — und viele werden davon nichts bemerken, weil ihre Krankenkasse den individuellen Anpassungstermin übersieht. Das Gesetz verpflichtet die Kassen, das Krankengeld nach zwölf Monaten automatisch und ohne Antrag anzuheben. Doch weil dieser Zeitpunkt für jeden Versicherten anders liegt und individuell berechnet werden muss, fällt er im Kassenbetrieb leichter durch die Raster als eine kollektive Stichtagsanpassung. Wer schweigt, bekommt womöglich monatelang zu wenig — ohne es zu wissen. Wie die Dynamisierung des Krankengeldes funktioniert Das Krankengeld zählt zu den Entgeltersatzleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Es sichert den Lebensunterhalt, wenn Arbeitnehmer nach sechs Wochen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber weiterhin arbeitsunfähig bleiben. Weil eine schwere Erkrankung Monate oder sogar über ein Jahr dauern kann, schreibt § 70 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vor, dass das Krankengeld nach Ablauf von zwölf Monaten seit dem Ende des Bemessungszeitraums angepasst wird. Die Berechnungsgrundlage — also der Verdienst, aus dem das Krankengeld ursprünglich errechnet wurde — steigt damit um den jeweils geltenden Anpassungsfaktor. Dieser Faktor wird jährlich vom Statistischen Bundesamt ermittelt und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) bis spätestens 30. Juni im Bundesanzeiger veröffentlicht. Er spiegelt die Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im Vergleich zum Vorjahr wider. Je mehr die Löhne insgesamt gestiegen sind, desto höher fällt die Krankengeld-Dynamisierung aus. Für den Zeitraum vom 1. Juli 2026 bis 30. Juni 2027 wurde ein Faktor von 1,0453 berechnet — das entspricht einer Erhöhung um 4,53 Prozent. Der Faktor ist inhaltlich bereits veröffentlicht; die formale Bekanntmachung im Bundesanzeiger erfolgt bis Ende Juni 2026. Entscheidend ist, dass es sich nicht um einen einheitlichen Stichtag handelt wie bei der jährlichen Rentenanpassung. Die Erhöhung greift für jeden Betroffenen zu einem anderen Zeitpunkt — nämlich genau ein Jahr nach dem Ende des individuellen Bemessungszeitraums. Wessen Bemessungszeitraum der September 2025 war, erhält das erhöhte Krankengeld ab Oktober 2026. Wessen Bemessungszeitraum der Januar 2026 war, erst ab Februar 2027. Dieser individuelle Mechanismus ist gleichzeitig die häufigste Ursache dafür, dass Kassen die Anpassung schlicht übergehen. Wer den neuen Faktor erhält — und wer leer ausgeht Die Dynamisierung nach § 70 SGB IX gilt für Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld und Übergangsgeld. Bei Langzeitkranken, die ihr Krankengeld aus einem regulären Arbeitsentgelt berechnen, greift sie vollständig. Wer jedoch unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit Arbeitslosengeld I oder Unterhaltsgeld bezogen hat, geht leer aus: Das Krankengeld dieser Personengruppe wird nicht dynamisiert — eine entsprechende Regelung strich der Gesetzgeber 2003 ersatzlos. Bürgergeld-Empfänger haben ohnehin keinen Anspruch auf Krankengeld nach SGB V. Eine weitere Bremse ist das Höchstkrankengeld. Nach § 47 Abs. 6 SGB V darf das Bruttokrankengeld 70 Prozent des kalendertäglichen Höchstregelentgelts nicht überschreiten. Im Jahr 2026 liegt die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung bei 69.750 Euro jährlich — umgerechnet 193,75 Euro täglich. 70 Prozent davon ergeben 135,63 Euro als täglichen Höchstbetrag. Wer mit seinem Krankengeld ohnehin an dieser Obergrenze liegt, spürt von der Dynamisierung nichts oder kaum etwas, weil das angepasste Krankengeld an der Deckelung hängen bleibt. Für alle, die unterhalb dieser Grenze liegen, greift die volle 4,53-Prozent-Erhöhung. Eine gesetzliche Schutzklausel verhindert zudem, dass eine negative Lohnentwicklung zu einer Absenkung des Krankengeldes führt. Liegt der Anpassungsfaktor unter 1,0000, bleibt das Krankengeld unverändert. Das war bisher nur einmal rechnerisch eingetreten — nach der Finanzkrise 2009 wurde die Schutzklausel eingeführt, bevor eine solche Kürzung tatsächlich wirksam wurde. Was 4,53 Prozent konkret bedeuten — ein Rechenbeispiel Klaus D., 47, Schlosser aus Gelsenkirchen, erkrankte im August 2025 schwer an einem Bandscheibenvorfall mit Komplikationen. Nach sechs Wochen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber übernahm die Kasse das Krankengeld. Der Bemessungszeitraum — der Monat Juli 2025 — bildete die Berechnungsgrundlage. Ein Jahr nach Ende dieses Bemessungszeitraums, also im August 2026, muss die Kasse dynamisieren. Da dieser Zeitpunkt in den neuen Faktor-Zeitraum ab Juli 2026 fällt, steigt die Berechnungsgrundlage um 4,53 Prozent. Bei einem täglichen Bruttokrankengeld von 70 Euro ergibt das einen neuen Tagessatz von 73,17 Euro — ein Zuwachs von 3,17 Euro täglich. Monatlich macht das, je nach Abrechnungsmonat und individuellem Nettobetrag, einen Unterschied von rund 80 bis 100 Euro. Über den verbleibenden Bezugszeitraum summiert sich das auf mehrere Hundert Euro — Beträge, die für jemanden, der monatelang mit rund 70 Prozent seines Gehalts auskommen muss, reale Kaufkraft bedeuten. Drei Jahre fallend: Warum der Faktor sinkt Der Anpassungsfaktor folgt der tatsächlichen Lohnentwicklung in Deutschland, mit mindestens einem Jahr Verzögerung. Für den Zeitraum Juli 2024 bis Juni 2025 betrug er noch 1,0611, für Juli 2025 bis Juni 2026 sank er auf 1,0533. Mit 1,0453 für Juli 2026 sinkt der Wert das dritte Jahr in Folge. Hintergrund ist eine moderatere Lohnwachstumsphase nach den überdurchschnittlichen Anstiegen in den Pandemie-Nachfolgejahren. Für Betroffene heißt das: Die Dynamisierung bleibt positiv — aber sie wird bei Langzeitkranken, die jetzt in die zweite Dynamisierungsrunde eintreten, geringer ausfallen als bei denen, die 2024 oder 2025 erstmals angepasst wurden. Wie Betroffene prüfen, ob die Anpassung korrekt erfolgt ist Die Kasse führt die Dynamisierung von Amts wegen durch — ohne Antrag, ohne Formular. Klingt sicher, ist es aber strukturell anfällig. Weil der Zeitpunkt individuell berechnet werden muss, hängt die korrekte Durchführung davon ab, dass das Verwaltungssystem der Kasse den exakten Bemessungszeitraum kennt, die Zwölf-Monats-Frist richtig berechnet und die Auszahlung dann tatsächlich automatisch erhöht. Keine dieser drei Schritte ist trivial — und jeder kann separat fehlschlagen. Bei einer kollektiven Stichtagsanpassung wie bei der Rente fiele eine Panne sofort auf. Bei einer individuell gestaffelten Erhöhung, die über Monate hinweg für einzelne Versicherte unterschiedlich anfällt, bleibt ein Fehler lange unbemerkt. Betroffene sollten selbst nachrechnen. Dazu brauchen sie zwei Informationen: erstens den Bemessungszeitraum, also den Kalendermonat, auf dessen Basis das Krankengeld berechnet wurde — dieser steht im Bewilligungsbescheid der Kasse. Zweitens das Datum, an dem sie Krankengeld erhalten haben: Ein Jahr nach dem letzten Tag des Bemessungsmonats ist der Anpassungszeitpunkt. Wer dieses Datum bestimmt hat, schaut auf den nächsten Kontoeingang und prüft, ob der Betrag um rund 4,53 Prozent — oder je nach Zeitpunkt um 5,33 Prozent oder 6,11 Prozent — gestiegen ist. Ist das nicht der Fall oder bleibt ein Bescheid über die Anpassung gänzlich aus, lohnt eine schriftliche Anfrage bei der Kasse. Kein dramatisches Widerspruchsverfahren, keine Rechtsanwaltsmandatierung — zunächst reicht ein sachliches Schreiben mit dem Hinweis auf § 70 Abs. 1 SGB IX, dem eigenen Bemessungszeitraum und dem konkret erwarteten Anpassungszeitpunkt. Viele Fehler werden auf diese Weise innerhalb weniger Wochen korrigiert. Widerspruch einlegen, wenn die Kasse nicht reagiert Kommt keine befriedigende Antwort oder erlässt die Krankenkasse einen ablehnenden Bescheid, beginnt das formale Widerspruchsverfahren. Die Frist beträgt einen Monat nach Zugang des Bescheides; der Widerspruch muss schriftlich und per Einwurf-Einschreiben eingehen. Fehlt im Ablehnungsschreiben eine Rechtsbehelfsbelehrung, verlängert sich die Frist auf ein Jahr. Die Begründung des Widerspruchs ist überschaubar: § 70 Abs. 1 SGB IX verpflichtet die Kasse zur Anpassung nach zwölf Monaten. Der Bemessungszeitraum ist belegt, der Anpassungszeitpunkt damit berechenbar, der geltende Faktor im Bundesanzeiger dokumentiert. Wer die Berechnung der Kasse für fehlerhaft hält, kann zudem Akteneinsicht verlangen, um zu prüfen, welchen Bemessungszeitraum die Kasse zugrunde gelegt hat und welchen Faktor sie angewandt hat. Scheitert der Widerspruch, bleibt der Weg zum Sozialgericht. Dort ist kein Anwaltszwang, die Verfahrenskosten für Versicherte sind gering. Wer Unterstützung sucht, findet sie bei Sozialverbänden wie VdK oder SoVD, die Mitglieder bei der Rechtsdurchsetzung gegenüber Krankenkassen begleiten. Auch registrierte Rentenberater sind eine Option — sie sind unabhängig von Versicherungsträgern und dürfen Widerspruchs- und Klageverfahren im Krankengeldrecht führen. Die Botschaft ist klar: Das Recht auf Dynamisierung besteht kraft Gesetz. Wer nach zwölf Monaten kein erhöhtes Krankengeld und keinen Bescheid darüber sieht, sollte schriftlich nachhaken — und beim nächsten Schweigen der Kasse widersprechen. Häufige Fragen zur Krankengeld-Dynamisierung 2026 Muss ich einen Antrag stellen, damit mein Krankengeld ab Juli 2026 angehoben wird? Nein. Die Dynamisierung erfolgt von Amts wegen durch die Krankenkasse — ohne Antrag. Sie sollten jedoch prüfen, ob die Erhöhung tatsächlich erfolgt ist. Was ist der Unterschied zwischen dem neuen Faktor ab Juli 2026 und dem Datum, an dem mein Krankengeld konkret erhöht wird? Der Faktor 1,0453 gilt für alle Anpassungen, die zwischen dem 1. Juli 2026 und dem 30. Juni 2027 fällig werden. Ihr persönlicher Anpassungstermin hängt davon ab, wann Ihr Bemessungszeitraum endete. Fällt er in dieses Fenster, steigt Ihr Krankengeld um 4,53 Prozent. Gilt die Dynamisierung auch für Übergangsgeld und Verletztengeld? Ja. § 70 SGB IX gilt für alle genannten Entgeltersatzleistungen — Krankengeld, Verletztengeld der gesetzlichen Unfallversicherung, Versorgungskrankengeld und Übergangsgeld der Rentenversicherung bei Rehabilitationsmaßnahmen. Ich beziehe Krankengeld, das aus meinem früheren Arbeitslosengeld berechnet wurde. Werde ich auch dynamisiert? Nein. Krankengeld, das auf Basis von Arbeitslosengeld I oder Unterhaltsgeld berechnet wird, ist seit 2003 von der Dynamisierungsregelung ausgeschlossen. Kann die Krankenkasse das Krankengeld nach der Dynamisierung wieder absenken? Nein. Eine einmal vorgenommene Anpassung kann nicht zurückgenommen werden. Auch wenn der Anpassungsfaktor in einem Folgejahr unter 1,0000 läge, schützt die gesetzliche Schutzklausel in § 70 Abs. 3 SGB IX vor einer Absenkung. Quellen Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS): Anpassungsfaktor Entgeltersatzleistungen sozialversicherung-kompetent.de: Dynamisierungssatz Entgeltersatzleistungen ab 01.07.2026 sozialversicherung-kompetent.de: Dynamisierungssatz ab 01.07.2025
21. April 2026
Jobcenter unterstellen bei Unionsbürgern immer wieder, ein Arbeitsverhältnis sei nur zum Schein begründet worden, um Bürgergeld zu erlangen. Doch ein solcher Verdacht reicht nicht aus. Kann der Grundsicherungsträger den behaupteten Rechtsmissbrauch im Eilverfahren nicht beweisen, sind existenzsichernde Leistungen zu gewähren. So entschied das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 27.03.2026, Az. L 1 AS 263/26 B ER. Das Gericht sprach einer Unionsbürgerin im Eilverfahren Bürgergeld zu. Nach Auffassung des Senats setzt die Fortwirkung nach § 2 Abs. 3 Satz 2 FreizügG/EU nicht voraus, dass nach eingetretener Arbeitslosigkeit zusätzlich laufende Arbeitsbemühungen nachgewiesen werden müssen. Arbeitnehmerstatus und Missbrauchsprüfung sind rechtlich zu trennen Das Gericht macht deutlich, dass die Prüfung eines möglichen Rechtsmissbrauchs von der Beurteilung des Arbeitnehmerstatus strikt zu trennen ist. Allein der Umstand, dass das Jobcenter Zweifel an einem Beschäftigungsverhältnis hat, beseitigt den fortwirkenden Arbeitnehmerstatus nicht ohne Weiteres. Ein Missbrauch ist vielmehr vom Jobcenter nachzuweisen. Dafür genügt es nicht, nur Verdachtsmomente aneinanderzureihen. Erforderlich ist vielmehr eine Gesamtwürdigung der objektiven Umstände. Diese muss ergeben, dass trotz formaler Einhaltung der unionsrechtlichen Voraussetzungen das Ziel der Regelung tatsächlich nicht erreicht wurde. Hinzukommen muss ein subjektives Element, also die Absicht, sich einen unionsrechtlichen Vorteil dadurch zu verschaffen, dass die Voraussetzungen künstlich oder willkürlich geschaffen worden sind. Bürgergeld im Eilverfahren trotz Missbrauchsverdacht Ein Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II lag nach Auffassung des Gerichts im konkreten Fall nicht vor. Die Antragstellerin war als Unionsbürgerin weiterhin aufenthaltsberechtigt nach § 2 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 FreizügG/EU aufgrund ausdrücklich bescheinigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit. Dass die Agentur für Arbeit in ihrer Bescheinigung im Fließtext die Begriffe „Beschäftigung/Selbstständigkeit“ statt des Gesetzeswortlauts „Arbeitnehmer/selbständig Erwerbstätige“ verwendet hatte, hielt der Senat für unschädlich. Daraus ergab sich vorliegend nichts Abweichendes. Keine zusätzlichen Nachweise aktiver Arbeitssuche erforderlich Der Senat teilte auch die Auffassung der Vorinstanz, dass die Fortwirkung nach § 2 Abs. 3 Satz 2 FreizügG/EU nicht davon abhängt, dass nach unfreiwillig eingetretener Arbeitslosigkeit neben der Arbeitslosmeldung noch aktive Eigenbemühungen um eine neue Beschäftigung nachgewiesen werden. Der Arbeitnehmerstatus dürfte derzeit vielmehr unabhängig davon fortbestehen. Denn das unfreiwillige Eintreten von Arbeitslosigkeit liegt bereits dann vor, wenn der Arbeitnehmer die Gründe, die zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses geführt haben, nicht zu vertreten hat. Genau daran knüpft die Bestätigung der Agentur für Arbeit an. Ob ein Scheinbeschäftigungsverhältnis vorliegt, ist im Hauptsacheverfahren zu klären Das Landessozialgericht verkennt nicht, dass Zweifel am tatsächlichen Charakter des Beschäftigungsverhältnisses bestehen können. Ob es sich aber tatsächlich um ein Scheinbeschäftigungsverhältnis gehandelt hat, ist nach Auffassung des Senats nicht im Eilverfahren abschließend zu klären, sondern gegebenenfalls in einem Hauptsacheverfahren. Für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes genügte es, dass die anspruchsbegründenden Umstände hinreichend glaubhaft gemacht worden waren und das Jobcenter den behaupteten Missbrauch gerade nicht widerlegen konnte. Täuschung der Agentur für Arbeit nicht hinreichend wahrscheinlich Auch den Vorwurf, die Antragsteller hätten die Bundesagentur für Arbeit über die maßgeblichen Umstände getäuscht und würden sich deshalb missbräuchlich auf die unionsrechtliche Freizügigkeit berufen, ließ der Senat im Eilverfahren nicht genügen. Nach der im einstweiligen Rechtsschutz allein möglichen summarischen Prüfung konnte ein solches, existenzsichernde Leistungen ausschließendes Verhalten nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. EuGH-Rechtsprechung: Missbrauch muss nachgewiesen werden Zur Begründung verweist der Senat auf die ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum missbräuchlichen Verhalten. Danach kann das Berufen auf eine unionsrechtliche Rechtsstellung zwar im Einzelfall rechtsmissbräuchlich sein. Diese Missbrauchsprüfung ist jedoch von der Frage zu trennen, ob die unionsrechtliche Rechtsstellung zunächst überhaupt begründet wurde. Gerade deshalb ist der Missbrauch nachzuweisen. Er setzt objektive Umstände voraus, aus denen sich ergibt, dass das Ziel der Regelung trotz formaler Einhaltung der Voraussetzungen nicht erreicht wurde. Zusätzlich ist erforderlich, dass die betreffenden Voraussetzungen bewusst künstlich oder willkürlich geschaffen wurden, um einen unionsrechtlichen Vorteil zu erlangen. Verdachtsmomente reichten dem Gericht nicht aus Der 1. Senat verneinte im Eilverfahren ein missbräuchliches Verhalten der Kläger. Es ließ sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass der Arbeitsvertrag der Antragstellerin ab dem 1. Juli 2025 nur zum Schein geschlossen worden war, um für sich und ihre Familie in Deutschland Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu erhalten. Gegen einen solchen Missbrauch sprach nach Auffassung des Gerichts bereits, dass die Antragstellerin den Antrag auf Leistungen nach dem SGB II erst Ende Oktober 2025 stellte, obwohl die Beschäftigung bereits im Juli 2025 aufgenommen worden war und Hilfebedürftigkeit wohl schon früher bestanden haben dürfte. Auch weitere Umstände wertete das Gericht nicht als tragfähige Missbrauchsindizien. Dazu zählten die früheren Beschäftigungen des zweiten Antragstellers, der Drittstaatsangehöriger ist, auf Zypern, die fehlenden Deutschkenntnisse der Antragstellerin sowie der Umstand, dass ein weiterer Sohn von ihr in Rumänien lebt. Erläuterungen der Antragsteller sprachen gegen einen konstruierten Fall Hinzu kam, dass die unvertretenen Antragsteller auf Nachfrage des Senats nachvollziehbar erläuterten, weshalb eine erste Gehaltszahlung nicht auf ein Konto der Antragstellerin, sondern auf das Konto einer Freundin erfolgt war. Zudem reichten sie eine Bescheinigung der Vermieterin und Kontoauszüge ein. Auch das spricht dagegen, im Eilverfahren vorschnell von einem gezielt konstruierten Fall zur Erlangung von Bürgergeld auszugehen. Fazit Der Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg ist deutlich. Ein Jobcenter darf Unionsbürgern Bürgergeld nicht allein deshalb versagen, weil es ein Arbeitsverhältnis für vorgeschoben hält. Der bloße Verdacht eines Missbrauchs genügt nicht. Vielmehr muss der Leistungsträger objektive Umstände und ein subjektives Missbrauchselement darlegen und beweisen. Gerade im Eilverfahren gilt: Solange ein solcher Nachweis nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit geführt ist, dürfen existenzsichernde Leistungen nicht mit bloßen Vermutungen versagt werden. Hinweis des Verfassers In dieselbe Richtung weist auch ein Beschluss des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt. Danach begründet die bloße Inanspruchnahme von Bürgergeld für sich genommen noch keinen Missbrauch des Freizügigkeitsrechts. Sozialleistungen, die aufstockend zu einer tatsächlichen und echten Arbeitnehmertätigkeit oder daneben zur weiteren Integration in den Arbeitsmarkt gewährt werden, lassen einen Missbrauch nicht schon deshalb annehmen, weil ein entsprechender Hilfebedarf bei der Zuwanderung absehbar gewesen sein könnte.
21. April 2026
Wer aus gesundheitlichen Gründen auf längere Sicht kaum noch oder gar nicht mehr arbeiten kann, denkt oft an eine dauerhafte Erwerbsminderungsrente. Im Alltag ist damit eine unbefristete Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung gemeint. Der wichtige Punkt ist dabei: Eine solche Rente gibt es in Deutschland nicht automatisch von Anfang an. Zunächst werden Erwerbsminderungsrenten in der Regel nur für einen bestimmten Zeitraum bewilligt. Eine unbefristete Zahlung kommt erst dann in Betracht, wenn nach ärztlicher Einschätzung nicht damit zu rechnen ist, dass sich der Gesundheitszustand noch so verbessert, dass wieder mehr gearbeitet werden kann. Genau hier liegt der Unterschied zwischen einer Zeitrente und einer Rente auf Dauer. Wer eine dauerhafte Erwerbsminderungsrente erhalten will, muss also nicht nur die allgemeinen Voraussetzungen erfüllen. Es muss zusätzlich erkennbar sein, dass die Einschränkung voraussichtlich nicht mehr behoben werden kann. Dr. Utz Anhalt: So erreichst Du eine unbefristete EM-Rente Welche Voraussetzungen überhaupt erfüllt sein müssen Bevor über die Frage der Dauer gesprochen wird, prüft die Deutsche Rentenversicherung zunächst, ob überhaupt ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente besteht. Für eine volle Erwerbsminderung gilt im Grundsatz, dass Betroffene wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit weniger als drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeiten können. Bei einer teilweisen Erwerbsminderung liegt die Grenze bei mindestens drei, aber unter sechs Stunden täglich. Hinzu kommen versicherungsrechtliche Bedingungen. In der Regel müssen Betroffene mindestens fünf Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert gewesen sein. Außerdem müssen in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung grundsätzlich mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge gezahlt worden sein. Es gibt zwar Ausnahmen, etwa nach Arbeitsunfällen, bei Berufskrankheiten oder in besonderen Konstellationen nach einer Ausbildung, aber im Regelfall sind genau diese beiden Hürden entscheidend. Warum die Rente oft zunächst nur befristet bewilligt wird Viele Antragsteller sind überrascht, wenn die erste Bewilligung nur für einige Jahre gilt. Das ist jedoch der Normalfall. Erwerbsminderungsrenten werden grundsätzlich als Zeitrenten geleistet, meist für längstens drei Jahre am Stück, und können anschließend verlängert werden. Der Gedanke dahinter: Es soll regelmäßig überprüft werden, ob sich der Gesundheitszustand verändert hat. Gerade bei schweren Erkrankungen, nach Operationen oder bei psychischen Leiden ist eine Besserung nicht immer ausgeschlossen. Deshalb prüft die Rentenversicherung vor einer unbefristeten Bewilligung sehr genau, ob noch eine realistische Aussicht auf gesundheitliche Stabilisierung oder Rehabilitation besteht. Wann aus einer befristeten eine dauerhafte Rente werden kann Eine unbefristete Erwerbsminderungsrente kommt in Betracht, wenn aus ärztlicher Sicht eine Besserung des Gesundheitszustands absolut unwahrscheinlich ist. Das ist die entscheidende Formulierung. Es reicht also nicht, dass eine Genesung schwierig erscheint oder lange dauern könnte. Vielmehr muss die Aussicht auf eine nennenswerte Verbesserung praktisch ausgeschlossen sein. Daneben gibt es noch eine wichtige gesetzliche Orientierung: Wurde die Erwerbsminderungsrente insgesamt neun Jahre lang als Zeitrente gezahlt, wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht mehr behoben werden kann. Das bedeutet nicht, dass jeder Fall automatisch ohne weitere Prüfung unbefristet wird. Es ist aber ein starker Anhaltspunkt für den Übergang in eine dauerhafte Bewilligung. Welche medizinischen Unterlagen besonders wichtig sind Ob eine Erwerbsminderungsrente auf Dauer bewilligt wird, hängt stark von der medizinischen Dokumentation ab. Entscheidend sind nicht nur Diagnosen, sondern vor allem nachvollziehbare Aussagen dazu, wie stark die tägliche Belastbarkeit tatsächlich eingeschränkt ist. Die Rentenversicherung schaut also weniger auf den Namen einer Krankheit als auf die praktische Frage, wie viele Stunden unter üblichen Bedingungen noch gearbeitet werden können. Hilfreich sind aktuelle Facharztberichte, Entlassungsberichte aus Kliniken oder Reha-Einrichtungen sowie Befunde, die den Verlauf der Erkrankung über längere Zeit zeigen. Besonders aussagekräftig sind Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass Therapien ausgeschöpft wurden oder trotz Behandlung keine nennenswerte Besserung eingetreten ist. In vielen Verfahren fordert die Rentenversicherung zudem eigene Gutachten an. Wer einen Antrag stellt oder eine Verlängerung beantragt, sollte deshalb darauf achten, dass die behandelnden Ärzte die Einschränkungen im Alltag und im Arbeitsleben möglichst konkret beschreiben. Wie der Antrag in der Praxis abläuft Der Antrag wird bei der Deutschen Rentenversicherung gestellt. Dazu gehören der eigentliche Rentenantrag und weitere Formulare zur Feststellung der Erwerbsminderung. Häufig müssen ärztliche Unterlagen nachgereicht werden, und nicht selten folgt anschließend eine Begutachtung. Wichtig ist, dass Betroffene den Antrag nicht zu knapp vorbereiten. Viele Ablehnungen beruhen nicht allein darauf, dass kein Anspruch besteht, sondern auch darauf, dass Unterlagen lückenhaft sind oder die gesundheitlichen Folgen nicht deutlich genug beschrieben wurden. Wer bereits Krankengeld, Arbeitslosengeld oder Leistungen zur Rehabilitation bezieht, sollte Fristen und Übergänge sorgfältig im Blick behalten. Bei befristeten Renten ist außerdem wichtig, einen Weitergewährungsantrag rechtzeitig vor dem Ende des Bewilligungszeitraums zu stellen. Was oft missverstanden wird Häufig wird angenommen, eine schwere Diagnose führe automatisch zu einer dauerhaften Erwerbsminderungsrente. So einfach ist es nicht. Selbst bei ernsten Erkrankungen zählt am Ende die konkrete Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und die ärztliche Prognose für die Zukunft. Ein weiterer Irrtum ist die Annahme, dass eine anerkannte Schwerbehinderung automatisch eine Erwerbsminderung beweist. Beide Begriffe betreffen unterschiedliche Rechtsbereiche. Auch ein Grad der Behinderung von 50 oder mehr ersetzt nicht die eigenständige Prüfung durch die Rentenversicherung, wie viele Stunden täglich noch gearbeitet werden können. Wann professionelle Unterstützung sinnvoll ist Gerade wenn ein erster Antrag abgelehnt wurde oder nur eine befristete Rente bewilligt wurde, kann fachliche Unterstützung viel bewirken. Sozialverbände, Rentenberater oder Fachanwälte für Sozialrecht können helfen, medizinische Unterlagen gezielter aufzubereiten und Widersprüche sauber zu begründen. Das gilt besonders dann, wenn Gutachten aus Sicht der Betroffenen ihre tatsächliche Belastung nicht treffend wiedergeben. Auch die Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung sind eine gute erste Anlaufstelle. Dort lässt sich klären, welche Formulare erforderlich sind und welche Nachweise im Einzelfall besonders wichtig sind. Wer unsicher ist, ob eher ein Neuantrag, ein Verlängerungsantrag oder ein Widerspruch in Betracht kommt, sollte diese Frage möglichst früh klären. Auf einen Blick Frage Antwort Wann liegt volle Erwerbsminderung vor? Wenn wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit weniger als drei Stunden täglich gearbeitet werden kann. Wann liegt teilweise Erwerbsminderung vor? Wenn noch mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden täglich gearbeitet werden kann. Wie lange wird die Rente zunächst bewilligt? In der Regel befristet, höchstens für drei Jahre je Bewilligungsabschnitt. Wann kommt eine dauerhafte Bewilligung in Betracht? Wenn aus ärztlicher Sicht eine Besserung des Gesundheitszustands absolut unwahrscheinlich ist. Welche Versicherungszeiten sind meist nötig? In der Regel fünf Jahre Wartezeit und mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung. Was passiert nach neun Jahren Zeitrente? Dann wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht mehr behoben werden kann, wobei der Einzelfall weiter geprüft wird. Beispiel aus der Praxis Ein 58-jähriger Lagerarbeiter erkrankt nach mehreren Bandscheibenoperationen und einer chronischen Schmerzstörung so schwer, dass er nur noch kurze Zeit sitzen, stehen und gehen kann. Nach längerer Arbeitsunfähigkeit und einer Reha stellt er einen Antrag auf volle Erwerbsminderungsrente. Zunächst bewilligt die Rentenversicherung die Leistung für drei Jahre, weil noch Behandlungen laufen und eine gewisse Besserung nicht völlig ausgeschlossen erscheint. Vor Ablauf der Befristung beantragt er die Weitergewährung und legt neue orthopädische und schmerztherapeutische Befunde vor. Daraus ergibt sich, dass trotz intensiver Therapie dauerhaft keine Belastbarkeit von drei Stunden täglich mehr erreicht wird. Wenn die Gutachten diese Prognose bestätigen, kann die bisher befristete Erwerbsminderungsrente später in eine unbefristete Rente umgewandelt werden. Quellen Deutsche Rentenversicherung: Voraussetzungen der Erwerbsminderungsrente, Unterscheidung zwischen voller und teilweiser Erwerbsminderung, Wartezeit von fünf Jahren sowie drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren. Deutsche Rentenversicherung: Besonderheiten für Menschen mit Behinderung, darunter die 20-jährige Wartezeit in besonderen Fällen
21. April 2026
Wer im Alter nur eine kleine Rente und ergänzend Wohngeld erhält, darf bei der Befreiung von Rundfunkgebühren nicht schlechter behandelt werden als Empfänger von Grundsicherungsleistungen. Mit dieser Aussage hat das Bundesverfassungsgericht eine Entscheidung getroffen, die weit über den Einzelfall hinaus Bedeutung hat. Sie betrifft Menschen, deren Einkommen zwar knapp über den sozialrechtlichen Regelsätzen liegt, die aber dennoch kaum finanziellen Spielraum haben. Im entschiedenen Fall ging es um einen Rentner, dessen Einkünfte aus Altersrente und Wohngeld nach Abzug der Wohnkosten nur geringfügig über dem lagen, was Empfängern von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII zur Verfügung steht. Trotzdem wurde sein Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren abgelehnt. Der Grund: Er bezog keine der Sozialleistungen, die im Rundfunkgebührenstaatsvertrag ausdrücklich als Voraussetzung für eine Befreiung genannt waren. Worum es in dem Verfahren ging Das Bundesverfassungsgericht hatte zu prüfen, ob diese unterschiedliche Behandlung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz vereinbar ist. Die Karlsruher Richter kamen zu dem Ergebnis, dass hier eine verfassungsrechtlich nicht tragfähige Ungleichbehandlung vorliegt. Denn der Betroffene verfügte wirtschaftlich über kaum mehr Mittel als Menschen, die wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II von den Gebühren befreit werden. Die Entscheidung macht deutlich, dass nicht allein die formale Einordnung in ein bestimmtes Leistungssystem entscheidend sein darf. Vielmehr muss auch betrachtet werden, wie die tatsächliche wirtschaftliche Lage aussieht. Wer nur wenige Euro oberhalb des Existenzminimums lebt, wird durch laufende Rundfunkgebühren spürbar belastet. Warum das Gericht eine Ungleichbehandlung sah Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts war der Beschwerdeführer gegenüber Empfängern von Arbeitslosengeld II benachteiligt. Diese konnten auf Antrag von den Rundfunkgebühren befreit werden, während der Rentner trotz nahezu gleicher finanzieller Lage zahlen sollte. Dadurch musste er auf jenen Teil seines Einkommens zurückgreifen, der im Ergebnis seinem notwendigen Lebensunterhalt entsprach. Gerade darin sah das Gericht einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz. Wenn zwei Personengruppen wirtschaftlich in vergleichbarer Enge leben, darf der Staat sie nicht ohne überzeugenden Grund unterschiedlich behandeln. Die Richter stellten klar, dass es auf die reale Belastung ankommt und nicht nur auf den Bezug einer ausdrücklich genannten Sozialleistung. Verwaltungsvereinfachung reicht nicht aus Oft wird in solchen Fällen argumentiert, dass pauschale Regeln aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität nötig seien. Ein System, das an den Bezug bestimmter Sozialleistungen anknüpft, lässt sich leichter handhaben als eine Einzelfallprüfung. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Überlegung zwar nicht grundsätzlich verworfen, ihr im konkreten Fall aber keine ausreichende Rechtfertigungskraft zugebilligt. Die Richter betonten, dass die Belastung für den Betroffenen intensiv und wiederkehrend war. Zwar erschien die Gebühr für sich genommen nicht sehr hoch, im Verhältnis zu den verfügbaren Mitteln fiel sie jedoch deutlich ins Gewicht. Wer nur knapp über den Regelsätzen liegt, spürt jede regelmäßige Zahlung viel stärker als Haushalte mit größerem Einkommen. Härtefallregelung als verfassungskonforme Lösung Bemerkenswert ist, dass das Bundesverfassungsgericht nicht den Rundfunkgebührenstaatsvertrag selbst für verfassungswidrig erklärte. Stattdessen verwies es auf die bestehende Härtefallregelung in § 6 Abs. 3 RGebStV. Diese Vorschrift könne so ausgelegt und angewendet werden, dass auch Menschen mit sehr geringen Einkünften erfasst werden, selbst wenn sie keine der ausdrücklich genannten Sozialleistungen beziehen. Damit hat das Gericht den Fachgerichten und Behörden einen deutlichen Hinweis gegeben. Sie dürfen Härtefälle nicht zu eng auslegen, wenn andernfalls eine sachlich nicht zu rechtfertigende Benachteiligung entsteht. Die Vorschrift muss so angewendet werden, dass vergleichbare wirtschaftliche Situationen auch vergleichbar behandelt werden. Welche Folgen das für Rentner und andere Betroffene hat Die Entscheidung ist besonders für ältere Menschen mit kleiner Rente von Bedeutung. Viele von ihnen erhalten keine Grundsicherung, weil ihr Einkommen knapp über den Schwellen liegt. Das bedeutet jedoch nicht automatisch, dass sie finanziell ausreichend abgesichert wären. Auch andere Betroffene mit niedrigen Einkünften können sich auf die verfassungsrechtlichen Überlegungen stützen, wenn ihre Lage der eines Sozialleistungsempfängers nahezu entspricht. Entscheidend ist, ob nach Abzug notwendiger Kosten nur ein Betrag verbleibt, der sich in der Nähe des sozialrechtlich anerkannten Existenzminimums bewegt. In solchen Konstellationen darf die Rundfunkgebührenpflicht nicht schematisch durchgesetzt werden. Die Entscheidung in der rechtlichen Einordnung Das Urteil zeigt, dass Gleichbehandlung im Sozial- und Abgabenrecht nicht an Formalien hängen bleiben darf. Wer keine Sozialleistung bezieht, ist nicht automatisch leistungsfähiger als jemand, der eine solche Leistung erhält. Gerade an den Rändern des Existenzminimums können kleine rechnerische Unterschiede große praktische Folgen haben. Für die Rechtsprechung bedeutet das, dass Härtefallklauseln mit Blick auf das Grundgesetz ausgelegt werden müssen. Behörden und Gerichte haben sorgfältig zu prüfen, ob eine Person trotz fehlenden Leistungsbezugs in einer vergleichbaren wirtschaftlichen Notlage lebt. Wo dies der Fall ist, kann eine Befreiung geboten sein. Was Betroffene bei einem Antrag beachten sollten Für Betroffene ergibt sich daraus ein wichtiger Hinweis: Es kann sich lohnen, einen Antrag nicht nur mit fehlender Leistungsfähigkeit, sondern ausdrücklich mit einem besonderen Härtefall zu begründen. Dabei sollte nachvollziehbar dargelegt werden, welche Einkünfte zur Verfügung stehen, welche Wohnkosten anfallen und wie gering der verbleibende Betrag im Vergleich zu sozialrechtlichen Regelsätzen ist. Je genauer die wirtschaftliche Lage dargestellt wird, desto besser lässt sich die Vergleichbarkeit mit befreiten Personengruppen aufzeigen. Wer eine Ablehnung erhält, muss sie nicht ungeprüft hinnehmen. Die Entscheidung aus Karlsruhe zeigt, dass die Gerichte eine starre Anwendung der Vorschriften nicht akzeptieren, wenn sie zu offenkundig unfairen Ergebnissen führt. Gerade bei knappen Renten kann die verfassungsrechtliche Argumentation erhebliches Gewicht haben. Vergleich der Situation Personengruppe Behandlung bei den Rundfunkgebühren nach der Entscheidung Empfänger von Arbeitslosengeld II oder vergleichbaren Sozialleistungen Eine Befreiung war bereits gesetzlich ausdrücklich vorgesehen, sofern ein Antrag gestellt wurde. Rentner mit kleiner Rente und Wohngeld knapp oberhalb der Regelsätze Eine Befreiung darf nicht allein deshalb versagt werden, weil keine ausdrücklich genannte Sozialleistung bezogen wird; ein besonderer Härtefall kommt in Betracht. Personen mit geringem Einkommen in ähnlicher wirtschaftlicher Lage Auch sie können sich auf den Gleichheitssatz berufen, wenn die laufende Gebühr ihr Existenzminimum spürbar belastet. Beispiel aus der Praxis Eine Rentnerin erhält monatlich 860 Euro Altersrente und zusätzlich 180 Euro Wohngeld. Nach Abzug ihrer Miete und der festen Lebenshaltungskosten bleibt ihr nur ein Betrag, der kaum über dem liegt, was einem Grundsicherungsempfänger zur Verfügung steht. Muss sie dennoch den Rundfunkbeitrag zahlen, obwohl ein Leistungsbezieher in fast identischer Lage befreit wäre, kann sie sich auf einen besonderen Härtefall und auf die vom Bundesverfassungsgericht verlangte Gleichbehandlung berufen. Quelle Bundesverfassungsgericht AZ: 1 BvR 665/10
21. April 2026
Viele Schwerbehinderte halten ihren Ausweis für abgeschlossen, sobald auf der Rückseite kein Ablaufdatum mehr steht. Dann kommt Jahre später ein Brief des Versorgungsamts: Überprüfung der Schwerbehinderteneigenschaft, aktuelle Befunde bitte einreichen. Der Schock sitzt tief, weil genau das nicht passieren sollte – dachten die Betroffenen. Die Rechtslage ist aber eindeutig: Auch ein unbefristeter Ausweis schützt nicht vor der Nachprüfung. Wer das weiß und rechtzeitig reagiert, kann den Status jedoch oft halten. Das Bundessozialgericht hat diese Grundlinie bereits 2015 gezogen und seitdem nicht korrigiert. Die Ausstellung eines unbefristeten Ausweises begründet kein schützenswertes Vertrauen auf den dauerhaften Fortbestand der Schwerbehinderung. Auch auf die Ausstellung eines solchen Dokuments besteht kein einklagbarer Anspruch: Das Thüringer Landessozialgericht entschied am 14. Oktober 2021, dass selbst bei unumkehrbaren Beeinträchtigungen die Befristung die Regel bleibt. Weder der Ausweis noch sein Status-Anschein schützen also vor einer späteren Überprüfung. Der eigentliche Schutz liegt nicht im Papier, sondern darin, wie Betroffene auf das Überprüfungsverfahren reagieren. Warum die Behörde überhaupt nachprüfen darf Rechtlich gilt der Feststellungsbescheid über den Grad der Behinderung als Dauerverwaltungsakt. Solche Bescheide können nach § 48 SGB X für die Zukunft aufgehoben werden, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Wesentlich bedeutet: Der Gesamt-GdB muss sich um mindestens 10 Punkte bessern. Fällt er von 50 auf 40, ist die Schwerbehinderteneigenschaft weg. Fällt er von 80 auf 70, bleibt der Status erhalten, aber Merkzeichen und Nachteilsausgleiche können wegfallen. Typische Auslöser einer Nachprüfung sind das Ende einer Heilungsbewährung, etwa fünf Jahre nach einer Krebsbehandlung, und routinemäßige Überprüfungen nach längeren Zeiträumen. Manchmal reicht auch ein Hinweis aus anderen Verwaltungsvorgängen – ein Reha-Bericht, ein geänderter Rentenantrag, eine Meldung des Arbeitgebers im Anzeigeverfahren. Einen konkreten Anlass braucht die Behörde nicht. Routine reicht. Sehr wichtig ist die Beweislastverteilung, und genau hier liegt der Hebel für Betroffene. Das Versorgungsamt muss die wesentliche Verbesserung nachweisen, nicht der Ausweisinhaber den Fortbestand der Beeinträchtigungen. Das hat das Bundessozialgericht bereits 1989 geklärt und seitdem mehrfach bestätigt. Das LSG Berlin-Brandenburg hat die Linie mit Urteil vom 10. Juni 2025 erneut geschärft: Ohne belastbare medizinische Befunde zur Besserung darf der GdB nicht herabgesetzt werden. Pauschale Formulierungen wie „deutliche Stabilisierung" reichen nicht. Vermutungen reichen erst recht nicht. Die Anhörung entscheidet den Fall – nicht der Widerspruch Bevor die Behörde einen Herabsetzungsbescheid erlässt, muss sie den Betroffenen anhören. Diese Pflicht steht in § 24 SGB X und ist keine bloße Formalie. Das Anhörungsschreiben kündigt die geplante Entscheidung an und räumt meist eine Stellungnahmefrist von vier Wochen ein. Wer diese Phase ungenutzt verstreichen lässt, erhält kurz darauf den Bescheid – fast immer wortgleich zu dem, was im Anhörungsschreiben angekündigt war. Der entscheidende Satz im Anhörungsschreiben lautet oft so: „Nach Auswertung der vorliegenden Unterlagen beabsichtigen wir, den GdB auf 40 herabzusetzen." Genau darauf kommt es an. Zu diesem Zeitpunkt hat die Behörde ihre Entscheidung noch nicht getroffen. Eine fundierte Stellungnahme mit aktuellen Befunden kann die Sachlage noch drehen. Sobald der Bescheid zugestellt ist, kostet jede Korrektur deutlich mehr Kraft, Zeit und Nerven. Margret H., 61, aus Erfurt erhielt 2014 nach einer Brustkrebsbehandlung einen GdB von 50. Ihr Ausweis wurde zunächst befristet, verlängert, 2021 unbefristet ausgestellt. Im Frühjahr 2025 kam ein Überprüfungsschreiben: aktuelle Befunde angefordert, keine weiteren Erläuterungen. Margret H. schickte knappe Nachsorgeberichte ein – ohne Kommentar, ohne Beratung. Im Herbst 2025 lag der Herabsetzungsbescheid im Briefkasten: GdB 30 ab Januar 2026. Die geplante vorzeitige Altersrente für schwerbehinderte Menschen wäre damit Geschichte gewesen. Margret H. legte Widerspruch ein, besorgte Atteste zur chronischen Erschöpfung und zu Darmproblemen, die im ersten Verfahren kaum gewürdigt worden waren. Nach acht Monaten bekam sie den GdB 50 zurück. Welche Unterlagen den Ausweis tatsächlich retten Medizinische Befunde entscheiden das Verfahren, nicht juristische Formulierungen. Wer die Anhörung oder den Widerspruch mit einer reinen Rechtsargumentation führt, verliert fast immer. Entscheidend sind aktuelle, detaillierte ärztliche Berichte, die den Ist-Zustand konkret beschreiben – nicht nur mit Diagnosen, sondern mit Funktionsausfällen im Alltag. Der Hausarzt sollte einen ausführlichen Bericht über die gesamte gesundheitliche Situation verfassen, nicht nur zur Hauptdiagnose. Oft vergisst die Behörde Begleiterkrankungen, die den Gesamt-GdB stützen. Facharztberichte sollten so aktuell wie möglich sein – Befunde, die älter als sechs Monate sind, gelten bei vielen Versorgungsämtern schon als veraltet. Schmerzprotokolle, Physiotherapie-Berichte und Pflegegrad-Gutachten können zusätzlich gewichten. Hohe Medikamentendosen oder regelmäßige Arbeitsunfähigkeit lassen sich durch Krankschreibungen und Quittungen belegen. Ein entscheidender Fehler ist der Versuch, die Krankheit gesund zu rechnen. Viele Betroffene zeigen beim Arzt den „guten Tag" und spielen das Ausmaß der Belastung herunter. Beim Versorgungsamt wird diese Zurückhaltung zum Problem, weil die Arztbriefe einen besseren Zustand beschreiben als tatsächlich vorliegt. Wer die Anhörung überstehen will, muss dem Arzt den realen Alltag schildern – auch die schlechten Tage, die Erschöpfung, die sozialen Einschränkungen. Widerspruch innerhalb eines Monats – und was danach passiert Kommt trotz Anhörung ein Herabsetzungsbescheid, läuft die Widerspruchsfrist. Sie beträgt einen Monat ab Bekanntgabe. Bekanntgabe gilt rechtlich als der dritte Tag nach Aufgabe zur Post. Wer unsicher ist, sollte das Datum auf dem Briefumschlag dokumentieren und den Umschlag aufbewahren. Der Widerspruch selbst muss schriftlich beim Versorgungsamt eingehen oder dort zur Niederschrift erklärt werden. Formal reicht ein einziger Satz: „Gegen den Bescheid vom [Datum] lege ich Widerspruch ein." Die Begründung kann nachgereicht werden, üblicherweise innerhalb eines weiteren Monats. Dieses Vorgehen ist entscheidend, wenn die Widerspruchsfrist knapp wird und die medizinischen Unterlagen noch beschafft werden müssen. Erst der Fristenschutz, dann die Argumentation. Der Widerspruch hat eine weitere Wirkung, die viele unterschätzen: Er entfaltet aufschiebende Wirkung. Solange das Verfahren läuft, gelten die bisherigen Feststellungen weiter. Der Schwerbehindertenausweis bleibt gültig, der Kündigungsschutz greift, der Zusatzurlaub bleibt bestehen. Die Verwaltung kann keine Tatsachen schaffen, bevor die rechtliche Prüfung abgeschlossen ist. Wird der Widerspruch zurückgewiesen, bleibt der Weg zur Klage beim Sozialgericht offen. Auch hier gilt eine Frist von einem Monat ab Zustellung des Widerspruchsbescheids. Die Schutzfrist nach § 199 SGB IX – die vergessene Atempause Selbst wenn die Herabsetzung Bestand hat, fallen die Rechte als Schwerbehinderter nicht sofort weg. Fällt der GdB unter 50, bleibt der Status noch für drei Monate nach Unanfechtbarkeit des Bescheids bestehen. Unanfechtbar wird der Bescheid frühestens einen Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheids, wenn keine Klage folgt. Rechnerisch vergehen vom endgültigen Bescheid bis zum Wegfall aller Rechte also rund vier Monate. Diese Frist gibt Zeit, Konsequenzen abzufedern – beim Arbeitgeber, wenn der besondere Kündigungsschutz wegfällt, oder in der Rentenplanung, wenn die schwerbehinderte Altersrente auf dem Spiel steht. Ein weiterer wichtiger Punkt: Die Herabsetzung wirkt nur für die Zukunft. Eine rückwirkende Aberkennung ist rechtswidrig, selbst wenn die medizinische Besserung nach Aktenlage schon länger zurückliegt. Das schützt vor Rückforderungen bei steuerlichen Pauschbeträgen oder Leistungen, die an den GdB gekoppelt sind. Wer einen rückwirkenden Herabsetzungsbescheid erhält, sollte deshalb zwingend Widerspruch einlegen – bei dieser Konstellation scheitern Behördenentscheidungen überdurchschnittlich häufig. Vorsorge schützt besser als jeder Widerspruch Ein jährlicher ausführlicher Arztbesuch, bei dem der aktuelle Zustand schriftlich festgehalten wird, bildet die Grundlage jeder späteren Abwehr. Schmerzen, Einschränkungen, Ermüdung gehören in den Befund – nicht in die Schublade. Alte Feststellungsbescheide, Arztbriefe und Reha-Entlassungsberichte sollten zentral gesammelt werden; Akteneinsicht beim Versorgungsamt zeigt, auf welchem Stand die Behörde operiert. Vorsicht ist bei Verschlimmerungsanträgen geboten. Wer auf eine höhere Einstufung zielt, löst eine Neubewertung des gesamten Gesundheitszustands aus – und sitzt im ungünstigen Fall mit einem niedrigeren GdB am Tisch. Vor jedem Änderungsantrag lohnt die nüchterne Prüfung, ob der erhoffte Gewinn das Risiko eines Verlusts aufwiegt. Wenn der Rentenanspruch auf dem Spiel steht Die vorzeitige Altersrente für schwerbehinderte Menschen gehört zu den größten finanziellen Posten, die am Ausweis hängen. Voraussetzung ist der Schwerbehindertenstatus zum Zeitpunkt des Rentenbeginns. Fällt der Status kurz vor dem geplanten Rentenantritt weg, kostet das über die Jahre schnell einen fünfstelligen Betrag – durch höhere Abschläge, spätere Rentenbeginnzeiten oder den kompletten Verlust des vorgezogenen Rentenzugangs. Ältere Betroffene unterschätzen dieses Risiko häufig. Der unbefristete Ausweis aus den 2010er-Jahren fühlt sich an wie eine zugesagte Zukunft; tatsächlich kann die Versorgungsverwaltung kurz vor dem Rentenbeginn eine Nachprüfung einleiten, die den Lebensplan kippt. Wer auf die schwerbehinderte Altersrente setzt, sollte die Rentenberatung der DRV frühzeitig einbeziehen. Klage als letzter Schritt – oft erfolgreich Scheitert der Widerspruch, steht das Sozialgericht offen. Viele Betroffene zögern an diesem Punkt und halten Gerichtsverfahren für aussichtslos. Tatsächlich sind Klagen gegen Herabsetzungsbescheide überdurchschnittlich erfolgreich, weil Sozialgerichte regelmäßig eigene medizinische Gutachten einholen und die Beweislast der Behörde streng prüfen. Gerade bei psychischen Erkrankungen, chronischen Schmerzen und komplexen Mehrfachdiagnosen korrigieren die Gerichte die Behördenentscheidung häufig nach oben. Die Klage ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids beim örtlich zuständigen Sozialgericht einzureichen. Gerichtskosten fallen nicht an, Anwaltszwang besteht nicht. Sozialverbände wie VdK, SoVD und der Paritätische Gesamtverband stellen ihren Mitgliedern eine spezialisierte Vertretung ohne zusätzliche Gebühren. Die Nachprüfung kommt nicht zwingend – aber wenn sie kommt, entscheiden die ersten vier Wochen über Jahre. Wer in dieser Zeit belegt und widerspricht, behält den Status oft. Wer die Anhörung ungenutzt verstreichen lässt, verliert ihn meist. Häufig gestellte Fragen Kann das Versorgungsamt den GdB rückwirkend herabsetzen? Nein. Eine rückwirkende Herabsetzung wäre rechtswidrig. Nach § 48 SGB X wirkt die Aufhebung eines Dauerverwaltungsakts nur für die Zukunft. Wer einen Bescheid erhält, der rückwirkend gelten soll, sollte deshalb zwingend Widerspruch einlegen – hier sind die Erfolgsaussichten besonders hoch. Was passiert mit meinem Ausweis, wenn ich Widerspruch einlege? Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Der Schwerbehindertenausweis behält seine Gültigkeit bis zum Abschluss des Verfahrens. Alle Rechte – Kündigungsschutz, Zusatzurlaub, Steuererleichterungen – bleiben während dieser Zeit erhalten. Erst ein bestandskräftiger Herabsetzungsbescheid zieht den Statusverlust nach sich. Muss ich im Nachprüfungsverfahren zu einem amtsärztlichen Gutachten? Das Versorgungsamt kann ein Gutachten einholen, oft beim Medizinischen Dienst oder bei eigenen Gutachterärzten. Wer zur Untersuchung eingeladen wird, sollte hingehen – die Verweigerung kann zu Lasten des Betroffenen ausgelegt werden. Gleichzeitig empfiehlt es sich, eigene aktuelle Befunde mitzubringen und den behandelnden Facharzt parallel um eine ausführliche Stellungnahme zu bitten. Was bedeutet Heilungsbewährung? Bei bestimmten Erkrankungen – etwa bösartigen Tumoren oder nach Organtransplantationen – wird der GdB zunächst höher eingestuft, als es der eigentlichen Funktionseinschränkung entsprechen würde. Diese höhere Einstufung gilt für einen Zeitraum von meist fünf Jahren (Heilungsbewährung). Nach Ablauf prüft die Behörde, ob die Besserung eingetreten ist. Wer in dieser Phase einen unbefristeten Ausweis bekommt, sollte besonders wachsam sein, weil die Nachprüfung praktisch vorprogrammiert ist. Kann ich einen neuen unbefristeten Ausweis beantragen? Nach § 152 Abs. 5 SGB IX und § 6 Schwerbehindertenausweisverordnung kann ein Ausweis unbefristet ausgestellt werden, wenn eine wesentliche Änderung nicht zu erwarten ist. Ein einklagbarer Anspruch darauf besteht nach der Rechtsprechung des LSG Thüringen und des LSG Baden-Württemberg nicht. Der Antrag ist aber zulässig und kann, je nach Landesbehörde, erfolgreich sein. Entscheidend ist eine ärztliche Bescheinigung, die eine künftige Besserung ausschließt. Wer unterstützt mich bei Widerspruch und Klage? Sozialverbände (VdK, SoVD, Paritätischer Gesamtverband) bieten ihren Mitgliedern juristische Vertretung im Widerspruchs- und Klageverfahren. Die Mitgliedschaft kostet meist unter 100 Euro pro Jahr und umfasst weitreichende Rechtsberatung. Unabhängige Teilhabeberatungsstellen (EUTB) beraten kostenfrei zu Antrags- und Widerspruchsverfahren, vertreten aber nicht vor Gericht. Quellen Bundessozialgericht: Urteil vom 11.08.2015, B 9 SB 2/15 R – Unbefristeter Schwerbehindertenausweis und Vertrauensschutz Thüringer Landessozialgericht: Urteil vom 14.10.2021, L 5 SB 1259/19 – Kein Anspruch auf unbefristeten Ausweis Landessozialgericht Berlin-Brandenburg: Urteil vom 10.06.2025, L 11 SB 24/23 – Beweislast bei GdB-Herabsetzung Gesetze im Internet: § 48 SGB X – Aufhebung eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse
21. April 2026
Nur weil eine EU-Bürgerin ihre Arbeitsstelle zur Teilnahme an einem vom Jobcenter finanzierten Integrationskurs gekündigt hat, darf ihr nicht das Kindergeld gestrichen werden. Denn wurde die Betroffene in einer Eingliederungsvereinburg zur Teilnahme an dem Integrationskurs verpflichtet, hat sie nicht freiwillig ihre Arbeitsstelle aufgegeben, entschied das Finanzgericht Köln in einem am 15. April bekanntgegebenen Urteil (Az.: 14 K 970/24). Der Kindergeldanspruch könne dann nicht entfallen. Gegen das Urteil wurde mittlerweile Revision beim Bundesfinanzhof in München eingelegt (Az.: III R 17/25). Der konkrete Fall Geklagt hatte eine seit September 2019 in Deutschland lebende Frau aus Lettland. Bis Mai 2022 hatte sie zwei Jahre lang in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis als Reinigungskraft gearbeitet. Während ihres Beschäftigungsverhältnisses hatte sie mit dem Jobcenter eine Eingliederungsvereinbarung geschlossen. Danach sollten ihre deutschen Sprachkenntnisse „zur Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt“ ausgebaut werden. Hierfür sollte sie den Integrationskurs „Leben in Deutschland“ absolvieren. Dieser fand werktags von 8.25 Uhr bis 12.25 Uhr statt. Um an den Kurs teilnehmen zu können, kündigte sie ihre Stelle als Reinigungskraft. Daraufhin hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung für das im Jahr 2018 geborene Kind der Klägerin auf und forderte überzahltes Kindergeld zurück, insgesamt 3.283 Euro. Die Klägerin sei zwar wegen ihrer Arbeitnehmerstellung als Reinigungskraft freizügigkeitsberechtigt und damit auch kindergeldberechtigt gewesen. Der Kindergeldanspruch sei aber mit der Kündigung entfallen. Denn die Klägerin habe ihre Arbeitsstelle nach Angaben der Arbeitsagentur freiwillig aufgegeben, nur um an den Integrationskurs teilnehmen zu können. Ein Kindergeldanspruch könne jedoch nur bei unfreiwilliger Arbeitsaufgabe weiter bestehen. Kindergeld für EU-Bürger auch bei Teilnahme an Integrationskurs Das Finanzgericht urteilte, dass der Kindergeldanspruch ab der Kündigung zu Unrecht verweigert wurde. Die Klägerin habe zwar aus eigenem Entschluss ihre Stelle als Reinigungskraft gekündigt. Dennoch sei sie „unfreiwillig“ arbeitslos geworden. Denn sie habe mit dem Jobcenter eine Eingliederungsvereinbarung geschlossen, nach der sie zur Teilnahme des Integrationskurses verpflichtet war. Angesichts des Kursumfangs sei sie objektiv daran gehindert gewesen, einer Erwerbstätigkeit in nennenswertem Umfang nachzugehen. Finanzgericht Köln: Teilnahme war wegen Jobcentervereinbarung Pflicht Der vom Jobcenter finanzierte Integrationskurs sei auch zur Unterstützung der Klägerin bei der Arbeitssuche erfolgt. Damit sei sie wegen der bestehenden Verbindung zum Arbeitsmarkt weiter als freizügigkeitsberechtigt und kindergeldberechtigt anzusehen.
21. April 2026
Wer eine Witwenrente bezieht und daneben eigenes Einkommen hat, sollte sich den 1. Juli 2026 vormerken. An diesem Datum steigt der Freibetrag, bis zu dem eigenes Einkommen bei der Hinterbliebenenrente anrechnungsfrei bleibt. Für viele Betroffene bedeutet das, dass ein etwas höheres Einkommen möglich ist, ohne dass die Witwenrente gekürzt wird. Der neue Freibetrag hängt wie in jedem Jahr an der Rentenanpassung. Weil der aktuelle Rentenwert zum 1. Juli 2026 steigt, erhöht sich automatisch auch die Grenze für die Einkommensanrechnung bei Witwen- und Witwerrenten. Das ist keine Sonderregel nur für Hinterbliebene, sondern folgt der gesetzlichen Berechnungsformel. So hoch ist der neue Freibetrag ab Juli 2026 Ab dem 1. Juli 2026 liegt der monatliche Freibetrag bei 1.122,53 Euro netto. Bis zum 30. Juni 2026 sind es noch 1.076,86 Euro. Der Unterschied fällt auf den ersten Blick nicht riesig aus, kann im Einzelfall aber darüber entscheiden, ob und in welcher Höhe eine Kürzung der Witwenrente erfolgt. Für jedes waisenrentenberechtigte Kind kommt ein zusätzlicher Freibetrag hinzu. Dieser Zuschlag steigt ab dem 1. Juli 2026 auf 238,11 Euro im Monat. Bis Ende Juni 2026 liegt dieser Zusatzbetrag noch bei 228,42 Euro. Wert Ab 1. Juli 2026 Monatlicher Freibetrag bei Witwen-/Witwerrente 1.122,53 Euro netto Zusätzlicher Freibetrag je waisenrentenberechtigtem Kind 238,11 Euro netto Warum sich der Freibetrag erhöht Die Grenze wird nicht frei festgelegt, sondern aus dem aktuellen Rentenwert berechnet. Nach den gesetzlichen Vorgaben beträgt der Freibetrag das 26,4-Fache des aktuellen Rentenwerts. Für jedes waisenrentenberechtigte Kind erhöht sich die Grenze um das 5,6-Fache dieses Werts. Zum 1. Juli 2026 steigt der aktuelle Rentenwert auf 42,52 Euro. Daraus ergibt sich rechnerisch der neue Freibetrag von 1.122,53 Euro. Der Kinderzuschlag von 238,11 Euro folgt derselben Logik. Wann eigenes Einkommen die Witwenrente mindert Nicht jedes Einkommen führt sofort zu einer Kürzung der Hinterbliebenenrente. Erst wenn das anzurechnende Nettoeinkommen den Freibetrag überschreitet, wird der darüberliegende Teil berücksichtigt. Von diesem übersteigenden Betrag werden 40 Prozent auf die Witwen- oder Witwerrente angerechnet. Das heißt in der Praxis: Es wird nicht das gesamte Einkommen gegengerechnet, sondern nur der Anteil oberhalb der Freigrenze. Genau das macht die jährliche Erhöhung des Freibetrags für viele Haushalte spürbar. Wer knapp über der alten Grenze lag, kann ab Juli 2026 unter Umständen ohne oder mit einer geringeren Kürzung auskommen. Welches Einkommen überhaupt zählt Bei der Einkommensanrechnung werden verschiedene Einkunftsarten berücksichtigt. Dazu gehören vor allem Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit, Erwerbsersatzeinkommen und auch eigene Renten. Entscheidend ist nicht einfach das Bruttoeinkommen, sondern das nach den rentenrechtlichen Regeln anzurechnende Nettoeinkommen. Deshalb lässt sich die Auswirkung nicht immer mit einem Blick auf die Gehaltsabrechnung erkennen. Auch Einmalzahlungen oder Veränderungen bei anderen Einkünften können eine Rolle spielen. Wer ganz genau wissen will, wie sich das eigene Einkommen auswirkt, sollte den Rentenbescheid und die Berechnungsgrundlagen sorgfältig prüfen. Für wen die neue Grenze besonders wichtig ist Interessant ist die Erhöhung vor allem für Witwen und Witwer, die neben der Hinterbliebenenrente noch arbeiten. Auch Bezieherinnen und Bezieher einer eigenen Alters- oder Erwerbsminderungsrente sollten hinsehen, wenn mehrere Einkünfte zusammenkommen. Besonders relevant wird der neue Freibetrag bei Teilzeitbeschäftigung, Minijob-Ausweitung oder einer jüngst erhöhten Rente. Familien mit waisenrentenberechtigten Kindern profitieren zusätzlich, weil sich die Freigrenze pro Kind erhöht. Dadurch kann der Abstand zur Kürzungsgrenze deutlich größer werden. Gerade in Haushalten mit Ausbildungskosten oder laufenden Belastungen ist das finanziell willkommen. Was sich nicht ändert Unverändert bleibt die Regel, dass Waisenrenten nicht durch Hinzuverdienst gekürzt werden. Ebenfalls gleich bleibt der Anrechnungsprozentsatz von 40 Prozent für Einkommen oberhalb des Freibetrags. Auch die jährliche Anpassung zum 1. Juli bleibt Bestandteil des Systems. Nicht betroffen von der Einkommensanrechnung ist außerdem das sogenannte Sterbevierteljahr. In den ersten drei Kalendermonaten nach dem Tod der versicherten Person wird eigenes Einkommen der Hinterbliebenen in der Regel nicht auf die Rente angerechnet. Danach greifen wieder die üblichen Vorschriften. Was Betroffene jetzt tun sollten Wer bereits eine Witwenrente erhält, muss den neuen Freibetrag nicht gesondert beantragen. Die neuen Werte gelten automatisch ab dem 1. Juli 2026. Wichtig bleibt aber, Änderungen beim Einkommen der Deutschen Rentenversicherung mitzuteilen, damit die Rente korrekt berechnet werden kann. Sinnvoll ist es, schon vor dem Sommer einen Blick auf die eigenen Einkünfte zu werfen. Liegt das anzurechnende Einkommen nur knapp über der bisherigen Grenze, kann die Juli-Anpassung eine Entlastung bringen. Wer deutlich darüber liegt, profitiert zumindest teilweise, weil der anrechnungsfreie Betrag größer wird. Berechnungsbeispiel zur Witwenrente ab 1. Juli 2026 Eine Witwe erhält monatlich 900 Euro Witwenrente. Zusätzlich hat sie ein anzurechnendes Nettoeinkommen von 1.300 Euro im Monat. Der neue Freibetrag liegt ab dem 1. Juli 2026 bei 1.122,53 Euro. Zuerst wird berechnet, welcher Teil des Einkommens über dem Freibetrag liegt. Das sind 1.300 Euro minus 1.122,53 Euro, also 177,47 Euro. Von diesem übersteigenden Betrag werden 40 Prozent auf die Witwenrente angerechnet. 40 Prozent von 177,47 Euro sind 70,99 Euro. Dieser Betrag wird von der Witwenrente abgezogen. Statt 900 Euro Witwenrente werden damit noch 829,01 Euro ausgezahlt. Rechenschritt Betrag Anzurechnendes Nettoeinkommen 1.300,00 Euro Abzüglich Freibetrag ab 1. Juli 2026 1.122,53 Euro Übersteigender Betrag 177,47 Euro Davon 40 Prozent Anrechnung 70,99 Euro Ursprüngliche Witwenrente 900,00 Euro Ausgezahlte Witwenrente nach Anrechnung 829,01 Euro Variante mit Kind Hat die Witwe noch ein waisenrentenberechtigtes Kind, erhöht sich der Freibetrag um 238,11 Euro. Dann liegt der gesamte Freibetrag bei 1.360,64 Euro. Bei einem anzurechnenden Nettoeinkommen von 1.300 Euro würde das Einkommen in diesem Fall unter dem Freibetrag bleiben. Dann käme es zu keiner Anrechnung auf die Witwenrente. Die Witwe bekäme die vollen 900 Euro ausgezahlt. Fünf Fragen und Antworten zum Freibetrag ab 1. Juli bei der Witwenrente 1. Was ist der Freibetrag bei der Witwenrente? Der Freibetrag ist der Teil des eigenen Einkommens, der bei der Witwen- oder Witwerrente anrechnungsfrei bleibt. Erst wenn das anzurechnende Nettoeinkommen über dieser Grenze liegt, wird die Hinterbliebenenrente gekürzt. Dadurch soll verhindert werden, dass schon bei geringem eigenem Einkommen sofort Abzüge entstehen. 2. Wie hoch ist der Freibetrag ab 1. Juli 2026? Ab dem 1. Juli 2026 beträgt der monatliche Freibetrag 1.122,53 Euro netto. Bis zum 30. Juni 2026 liegt die Grenze noch bei 1.076,86 Euro. Für viele Hinterbliebene steigt damit der anrechnungsfreie Spielraum etwas an. 3. Was passiert, wenn das eigene Einkommen über dem Freibetrag liegt? Dann wird nicht das gesamte Einkommen auf die Witwenrente angerechnet, sondern nur der Teil oberhalb des Freibetrags. Von diesem übersteigenden Betrag werden 40 Prozent abgezogen und auf die Rente angerechnet. Die Witwenrente fällt dadurch entsprechend geringer aus. 4. Gibt es einen höheren Freibetrag, wenn Kinder vorhanden sind? Ja, für jedes waisenrentenberechtigte Kind erhöht sich der Freibetrag zusätzlich. Ab dem 1. Juli 2026 kommen pro Kind 238,11 Euro im Monat hinzu. Dadurch kann die Einkommensgrenze spürbar höher ausfallen als beim Grundfreibetrag allein. 5. Muss der neue Freibetrag extra beantragt werden? Nein, der neue Freibetrag gilt automatisch ab dem 1. Juli 2026. Ein gesonderter Antrag ist dafür nicht nötig. Wichtig bleibt aber, Änderungen beim eigenen Einkommen der Deutschen Rentenversicherung mitzuteilen, damit die Witwenrente korrekt berechnet werden kann. Quellen Deutsche Rentenversicherung: „Hinterbliebenenrente: Mehr Hinzuverdienst ab Juli möglich“ – aktueller Freibetrag vom 1. Juli 2025 bis 30. Juni 2026: 1.076,86 Euro; Zusatzfreibetrag pro Kind: 228,42 Euro. Deutsche Rentenversicherung: Informationen zur Hinterbliebenenrente und zur Einkommensanrechnung oberhalb eines Freibetrags von 40 Prozent.
21. April 2026
Wer in Deutschland ohne gültigen Fahrschein in Bus oder Bahn erwischt wird, begeht keine Ordnungswidrigkeit. Er begeht eine Straftat. Dasselbe Strafgesetzbuch, das Raub und Körperverletzung ahndet, stellt in § 265a auch das „Erschleichen von Leistungen" unter Strafe – mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Und obwohl die amtierende Bundesjustizministerin Stefanie Hubig diese Vorschrift für überholt hält, obwohl der Republikanische Anwältinnen- und Anwälteverein (RAV) ihre ersatzlose Streichung fordert und obwohl die SPD-Fraktion das Schwarzfahren seit Jahren als zivilrechtliche Angelegenheit betrachtet – am 16. April 2026 lehnte der Bundestag zwei Gesetzentwürfe zur Entkriminalisierung ab. CDU/CSU, AfD und die eigene Koalitionsfraktion SPD stimmten dagegen. Arme Menschen bleiben weiterhin Straftäter. Wer von dieser Regelung betroffen ist, ist keine offene Frage. Kriminologin Nicole Bögelein von der Universität Köln hat die Gruppe genau untersucht: Die meisten Betroffenen haben keinen festen Job. Rund ein Drittel ist suchtkrank, mehr als zwölf Prozent leben ohne feste Unterkunft. Die Organisation Freiheitsfonds, die Menschen mit Spendengeldern aus Ersatzfreiheitsstrafen freikauft, beziffert den Anteil Erwerbsloser unter den unterstützten Personen auf 87 Prozent – 15 Prozent sind wohnungslos, 15 Prozent gelten als suizidgefährdet. Der Deutsche Anwaltverein (DAV) nennt § 265a deshalb ein „Armutsdelikt": Der Paragraph trifft Menschen, die sich kein Ticket leisten können. Er bestraft Armut mit dem Strafrecht. Bürgergeld-Bezieher stehen dabei im Zentrum der Betroffenengruppe. Wer 563 Euro Regelleistung erhält, Miete und Strom zahlt und am Monatsende mit leeren Händen dasteht, kauft keinen Nahverkehrsschein für 100 Euro im Monat. Er fährt trotzdem – zur Arbeitsvermittlung, zum Arzt, zu Behördenterminen. Wird er erwischt, folgt das erhöhte Beförderungsentgelt: 60 Euro pro Fall. Kommt eine Strafanzeige dazu, folgt die Geldstrafe – die er nicht zahlen kann. Dann die Ersatzfreiheitsstrafe. Von 60 Euro Fahrschein in die Gefängniszelle: die Mechanik der Armutsfalle Die Kette läuft mechanisch ab, Schritt für Schritt. Erst das erhöhte Beförderungsentgelt – 60 Euro, zivilrechtlich. Dann, bei Wiederholung oder wenn das Verkehrsunternehmen Strafanzeige stellt, das Strafverfahren. Das Gericht verhängt eine Geldstrafe – bemessen nach Tagessätzen, die sich am Einkommen orientieren. Bei Bürgergeld-Beziehern fallen die Tagessätze klein aus, aber auch diese Beträge können viele nicht aufbringen. Was folgt, ist die Ersatzfreiheitsstrafe nach § 43 StGB: Wer die Geldstrafe nicht zahlt, sitzt sie im Gefängnis ab – ein Tagessatz entspricht einem Tag Haft. Nach Schätzungen der Kriminologin Bögelein landen deswegen jedes Jahr zwischen 8.000 und 9.000 Menschen wegen Schwarzfahrens im Gefängnis. Jede siebte Person, die wegen § 265a zu einer Geldstrafe verurteilt wurde und nicht zahlen konnte, trat eine Ersatzfreiheitsstrafe an. Die Statistik des Bundestages zeigt: 2024 wurden 21.881 Menschen wegen des Erschleichens von Leistungen zu Geldstrafen verurteilt – bei über 93.000 Polizeivorgängen im selben Jahr. Ein Gefängnistag kostet den Staat in Nordrhein-Westfalen rund 191 Euro, in Baden-Württemberg etwa 180 Euro. Während der Staat arme Menschen einsperrt, weil sie keinen 60-Euro-Schein bezahlen konnten, gibt er bis zu 191 Euro täglich aus, um sie festzuhalten. Markus T., 44, aus Dortmund, bezieht Bürgergeld und nutzt täglich den Nahverkehr zu Therapie- und Behördenterminen. Als er dreimal ohne Ticket erwischt wurde, eskalierte es: erst 60 Euro Beförderungsentgelt pro Fall, dann Strafanzeige, Geldstrafe, Ersatzfreiheitsstrafe. Zwanzig Tage Gefängnis wegen Schwarzfahrens. Die Post stapelte sich, das Konto wurde eingefroren, der Mietvertrag geriet in Gefahr – für einen Fahrschein, den er sich nie hätte leisten können. Die gesellschaftliche Kosten-Nutzen-Rechnung fällt verheerend aus. Eine Studie der Kriminalpolitischen Zeitschrift beziffert die jährlichen Kosten der Strafverfolgung auf rund 114 Millionen Euro. Der Deutsche Anwaltverein schätzt sie auf rund 200 Millionen Euro – Polizei, Gerichte, Gefängnisse eingerechnet. Dieser Betrag fließt in ein System, das vor allem eines tut: Menschen bestrafen, die arm sind. Was Justizministerin Hubig fordert – und warum die CDU blockiert Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) hat die Reformdebatte im April 2026 neu entfacht. Der Neuen Osnabrücker Zeitung sagte sie: Aus ihrer Sicht sprächen gute Gründe für eine Entkriminalisierung. Angesichts überlasteter Gerichte und Gefängnisse stelle sich die Frage, ob Menschen, die sich keinen Fahrschein leisten können und schließlich mit einer Ersatzfreiheitsstrafe im Gefängnis landen, wirklich dorthin gehörten. Rechtstechnisch blieb Hubig vage – ob sie eine vollständige Streichung des Tatbestands oder eine Überführung ins Ordnungswidrigkeitenrecht bevorzugt, ließ sie offen. Rückendeckung bekam sie von vielen Seiten. Der RAV – der Republikanische Anwältinnen- und Anwälteverein – unterstützte Hubigs Vorstoß ausdrücklich und forderte die ersatzlose Streichung des § 265a aus dem Strafgesetzbuch. Benjamin Derin vom RAV hatte bereits bei einer Bundestagsanhörung 2023 argumentiert, § 265a beschreibe im Kern einen zivilrechtlichen Konflikt, keinen strafrechtlichen. Der Deutsche Anwaltverein teilt diese Einschätzung. DAV-Sprecher Swen Walentowski nannte die aktuelle Praxis einen „sozialpolitischen Irrsinn": Statt Mobilität einkommensschwacher Menschen zu fördern, würden erhebliche öffentliche Mittel in ihre Bestrafung gesteckt. Auch die SPD-Bundestagsfraktion formulierte klar: Wer sich kein Ticket leisten kann, sei nicht kriminell. Armut solle der Staat nicht bestrafen. Die CDU/CSU dagegen lehnt jede Abschaffung entschieden ab. Die rechtspolitische Sprecherin der Unionsfraktion, Susanne Hierl, erklärte: Schwarzfahren sei keineswegs eine Lappalie, sondern eine klare Straftat. Stattdessen gelte es, den öffentlichen Nah- und Fernverkehr konsequent zu schützen. Wer bewusst und wiederholt ohne gültigen Fahrschein unterwegs ist, schade nicht nur den Verkehrsbetrieben, sondern der gesamten Gesellschaft. Das Argument der sozialen Ungerechtigkeit lässt die Union nicht gelten – Hierl verwies stattdessen darauf, dass Verurteilte die Ersatzfreiheitsstrafe durch das Ableisten gemeinnütziger Arbeit abwenden könnten. Dass diese Option für Menschen ohne festen Job, mit psychischen Erkrankungen oder Suchtproblemen in der Praxis kaum funktioniert, thematisierte sie nicht. Der Koalitionsvertrag hält dazu eine Prüfformel bereit: Man wolle untersuchen, welche StGB-Vorschriften überflüssig seien und gestrichen werden könnten. Das Bundesjustizministerium prüft. Konkrete Ergebnisse fehlen. Bundestag-Abstimmung April 2026: SPD stimmte gegen den eigenen Willen Am 16. April 2026 stimmte der Bundestag über zwei Gesetzentwürfe ab. Die Fraktion Die Linke hatte mit ihrem Entwurf 21/1757 die vollständige Streichung des § 265a verlangt. Die Grünen wollten mit dem Entwurf 21/2722 dasselbe – Fahren ohne Fahrschein nicht mehr als Straftat verfolgen, sondern dem Zivilrecht überlassen. Beide Entwürfe wurden abgelehnt. Dafür stimmten ausschließlich die Fraktionen der Grünen und der Linken. Dagegen stimmten CDU/CSU, AfD – und die SPD. Das Paradox liegt offen: Die SPD-Justizministerin erklärt öffentlich, dass Schwarzfahren entkriminalisiert werden sollte. Die SPD-Fraktionssprecherin erklärt, Armut dürfe der Staat nicht bestrafen. Und dennoch stimmte die SPD-Fraktion am 16. April 2026 gegen Gesetzentwürfe, die genau das umsetzen wollten. Der Grund ist Koalitionsdisziplin – und das Machtverhältnis innerhalb des Kabinetts Merz. Die Union setzt sich durch, die SPD folgt. SPD-Vertreter im Bundestag signalisierten zwar ihre inhaltliche Sympathie für das Reformanliegen und kündigten weitere Beratungen innerhalb der Koalition an. Aber auch das änderte nichts am Abstimmungsergebnis. Der Grünen-Abgeordnete Helge Limburg machte in der Debatte darauf aufmerksam, dass auch eine Überführung ins Ordnungswidrigkeitenrecht den Weg ins Gefängnis versperren würde, Bußgelder aber weiter fällig blieben. Dass CDU/CSU und AfD gemeinsam gegen beide Entwürfe stimmten, kommentierte keine der Koalitionsfraktionen. Im November 2025 hatte der Bundestag beide Entwürfe erstmals beraten und an die Ausschüsse überwiesen. Im April 2026 folgte die abschließende zweite Lesung. Die Debatte dauerte eine halbe Stunde. Das Ergebnis stand vorher fest. Was eine Streichung konkret ändern würde Der konkrete Reformvorschlag zielte auf vier Wörter in § 265a Abs. 1: „die Beförderung durch ein Verkehrsmittel" sollte herausgestrichen werden. Was das für Betroffene bedeutet hätte: keine Strafanzeige mehr, kein Strafverfahren, kein Eintrag ins Bundeszentralregister, keine Geldstrafe, keine Ersatzfreiheitsstrafe. Das erhöhte Beförderungsentgelt von 60 Euro wäre weiterhin fällig geblieben – das ist zivilrechtlich. Der entscheidende Unterschied liegt jedoch darin, dass eine Verurteilung nach § 265a StGB eine Straftat im technischen Sinne ist. Sie kann im erweiterten Führungszeugnis auftauchen, ist bei ausländerrechtlichen Verfahren relevant und bringt Menschen ohne deutschen Pass in aufenthaltsrechtliche Gefahr – auch wenn jede einzelne Tat nur einen Fahrschein betraf. Mindestens zwölf Städte – darunter Bremen, Köln, Bonn, Düsseldorf und Leipzig – haben die strafrechtliche Spirale bereits auf administrativem Weg durchbrochen: Die Verkehrsbetriebe dort stellen keine Strafanzeige mehr. Das Beförderungsentgelt bleibt, das Strafrecht entfällt. Was in diesen Städten freiwillig gilt, würde eine Bundesregelung für alle verbindlich machen – statt des aktuellen Flickenteppichs, bei dem dieselbe Handlung je nach Wohnort zur Straftat wird oder nicht. Was jetzt gilt – und was Betroffene wissen müssen § 265a StGB ist weiterhin in Kraft. Das Schwarzfahren bleibt eine Straftat. Ob Verkehrsunternehmen Strafanzeige stellen, ist deren Ermessen – in den zwölf Städten ohne Strafverfolgungspraxis bleibt es beim 60-Euro-Beförderungsentgelt. Überall sonst gilt das volle Strafrecht. Wer eine Strafanzeige erhält oder eine Vorladung der Polizei, sollte nicht ohne anwaltliche Beratung hingehen. Der Tatbestand des „Erschleichens" setzt nach der überwiegenden Rechtslehre voraus, dass aktiv Sicherungsvorkehrungen umgangen wurden – wer schlicht einsteigt, ohne zu zahlen, erfüllt diesen Tatbestand nach Auffassung vieler Rechtswissenschaftler schon nach aktueller Rechtslage nicht. Das Bundesjustizministerium hat diese Frage bislang nicht höchstrichterlich geklärt. Wer eine Geldstrafe erhält und sie wirklich nicht zahlen kann, sollte unbedingt prüfen, ob die Möglichkeit gemeinnütziger Arbeit statt Ersatzfreiheitsstrafe offensteht – Gerichte müssen auf diese Alternative hinweisen. Wer von einer Ersatzfreiheitsstrafe bedroht ist, kann die Organisation Freiheitsfonds kontaktieren – sie kauft Menschen mit Spendengeldern frei, indem ausstehende Geldstrafen beglichen werden. Schuldnerberatungen können helfen, Ratenvereinbarungen mit Gerichten zu treffen und die Vollstreckung aufzuschieben. Hubigs Reformvorstoß ist nicht beendet. Das Bundesjustizministerium prüft weiter, wie der Koalitionsvertrag umgesetzt werden kann. SPD-intern ist der Wille zur Entkriminalisierung unverändert vorhanden. Ob die Union einlenkt, ist offen – die Ablehnung vom 16. April 2026 war ein Signal, aber kein endgültiges. Solange § 265a gilt, stehen Menschen in Armut weiterhin vor einer Konstruktion, die jeden Verstoß gegen eine zivilrechtliche Zahlungspflicht zur Straftat macht – auch wenn sie schlicht kein Geld haben. FAQ: Schwarzfahren, § 265a StGB und die Reform Gilt § 265a StGB nur für das Schwarzfahren? Nein. Der Paragraf erfasst das Erschleichen der Leistung von Automaten, öffentlichen Telekommunikationsnetzen, Beförderungsmitteln und den Zutritt zu Veranstaltungen oder Einrichtungen. Der politische Reformfokus richtet sich aber auf das Schwarzfahren im ÖPNV, das den größten Teil der Verurteilungen ausmacht. Kann ich als Bürgergeld-Beziehender das erhöhte Beförderungsentgelt mit dem Jobcenter besprechen? Das erhöhte Beförderungsentgelt – 60 Euro – ist eine zivilrechtliche Schuld gegenüber dem Verkehrsunternehmen. Das Jobcenter übernimmt diese Kosten nicht. Darlehen für einmalige Bedarfe nach § 24 SGB II können in bestimmten Fällen beantragt werden, umfassen aber keine Bußgelder oder Strafverfahrenskosten. Eine Schuldnerberatung kann helfen, die Forderung zu regulieren. Was passiert mit einer Verurteilung wegen § 265a im Führungszeugnis? Eine Verurteilung zu einer Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen erscheint nicht im einfachen Führungszeugnis, wohl aber im erweiterten. Mehrfachverurteilungen können auftauchen. Ausländerrechtlich sind alle strafrechtlichen Verurteilungen relevant, unabhängig von der Tagessatzhöhe. Warum stimmte die SPD im Bundestag gegen die Entkriminalisierung, obwohl ihre eigene Justizministerin dafür ist? Die SPD stimmte aus Koalitionsdisziplin gegen die Gesetzentwürfe von Grünen und Linken. In einer Koalitionsregierung kann ein Regierungspartner nicht für Oppositionsentwürfe stimmen, ohne die Regierung zu beschädigen. Die SPD-Fraktion bekräftigte aber ihre inhaltliche Unterstützung für die Entkriminalisierung – die sie innerhalb der Koalition anstrebe. Was bedeutet „Erschleichen" juristisch genau – müssen Kontrollmechanismen aktiv umgangen worden sein? Die Rechtswissenschaft ist hier uneinig. Nach der herrschenden Lehre erfordert das „Erschleichen" eine aktive Umgehung oder Ausschaltung von Sicherungsvorkehrungen. Wer schlicht in eine Straßenbahn einsteigt, ohne zu zahlen, überwindet keine Sperre und täuscht niemanden aktiv – er erfüllt den Tatbestand nach dieser Ansicht nicht. In der Praxis wenden Gerichte die Vorschrift jedoch weiter an. Höchstrichterliche Klarheit fehlt. Quellen Gesetze-im-Internet.de: § 265a StGB – Erschleichen von Leistungen Bundestag: Bundestag lehnt Entkriminalisierung des Fahrens ohne Fahrschein ab (16. April 2026) Bundestag: Anhörung Rechtsausschuss: Streichung Schwarzfahren aus dem Strafrecht (2023)
21. April 2026
Wer wegen einer Depression längere Zeit nicht arbeiten kann, steht oft nicht nur gesundheitlich, sondern auch finanziell unter erheblichem Druck. Viele Betroffene fragen sich, wie sie ihren Lebensunterhalt sichern sollen, wenn die Arbeitsunfähigkeit andauert, das Krankengeld endet oder eine Rückkehr in den bisherigen Beruf nicht mehr möglich ist. Das deutsche Sozialrecht sieht für solche Situationen mehrere aufeinanderfolgende Leistungen vor, die je nach Krankheitsverlauf, Versicherungsstatus und Erwerbsfähigkeit greifen. Entscheidend ist dabei, die Übergänge zwischen den einzelnen Ansprüchen zu kennen und Fristen sorgfältig einzuhalten. Wenn die Erkrankung die Erwerbstätigkeit unterbricht Depressionen können den Alltag und die berufliche Belastbarkeit so stark einschränken, dass eine vorübergehende oder längere Arbeitsunfähigkeit entsteht. Für Beschäftigte beginnt die Absicherung in der Regel mit der Krankmeldung und der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit. Solange ein Arbeitsverhältnis besteht, greift zunächst die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Dadurch bleibt das Einkommen in den ersten Wochen zunächst unverändert. Diese erste Phase verschafft Betroffenen etwas Zeit, um sich auf Behandlung und Stabilisierung zu konzentrieren. Gleichzeitig ist sie rechtlich klar geregelt und für viele Beschäftigte die erste Stufe der sozialen Absicherung. Voraussetzung ist allerdings, dass die Arbeitsunfähigkeit ordnungsgemäß festgestellt und dem Arbeitgeber gemeldet wird. Wer diese formalen Schritte versäumt, riskiert Probleme bei der Lohnfortzahlung. Sechs Wochen Lohnfortzahlung, danach Krankengeld Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten bei Krankheit grundsätzlich bis zu sechs Wochen weiter ihr normales Arbeitsentgelt vom Arbeitgeber. Dauert die Arbeitsunfähigkeit darüber hinaus an, springt in aller Regel die gesetzliche Krankenkasse mit Krankengeld ein. Dieses soll den Einkommensausfall teilweise auffangen, liegt aber meist unter dem bisherigen Nettolohn. Damit beginnt häufig eine Phase, in der die finanzielle Belastung spürbar zunimmt. Das Krankengeld kann wegen derselben Erkrankung grundsätzlich für maximal 78 Wochen innerhalb eines bestimmten Bezugsrahmens gezahlt werden. Da die ersten sechs Wochen der Entgeltfortzahlung auf diese Höchstdauer angerechnet werden, bleiben meist noch bis zu 72 Wochen Krankengeld übrig. Für Betroffene ist das viel Zeit, aber keine unbegrenzte Sicherheit. Gerade bei chronischen oder wiederkehrenden Depressionen rückt das Ende des Krankengeldes oft schneller näher, als zunächst erwartet. Tipp: Hier können Sie das Krankengeld online berechnen Übersicht der möglichen Leistungen Situation Mögliche Leistung Beginn der Arbeitsunfähigkeit im bestehenden Arbeitsverhältnis Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber für bis zu sechs Wochen Andauernde Arbeitsunfähigkeit nach Ende der Lohnfortzahlung Krankengeld durch die gesetzliche Krankenkasse im gesetzlichen Höchstrahmen Ende des Krankengeldes bei weiter bestehender gesundheitlicher Einschränkung Arbeitslosengeld, unter Umständen über die Nahtlosigkeitsregelung Bewilligte Reha-Maßnahme Übergangsgeld durch die Rentenversicherung Dauerhafte Einschränkung der täglichen Arbeitsfähigkeit Teilweise oder volle Erwerbsminderungsrente Rente reicht nicht aus oder Rentenfrage ist noch offen Je nach Fall Bürgergeld, Wohngeld, Grundsicherung oder Hilfe zum Lebensunterhalt Warum die Aufforderung zum Reha-Antrag so wichtig ist Wenn die Krankenkasse davon ausgeht, dass die Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet ist, kann sie Versicherte auffordern, einen Reha-Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung zu stellen. Eine solche Aufforderung darf nicht ins Blaue hinein erfolgen, sondern braucht eine medizinische Grundlage. Häufig stützt sie sich auf eine Einschätzung des Medizinischen Dienstes. Für Betroffene ist dieses Schreiben besonders wichtig, weil daran konkrete Fristen geknüpft sind. Wird der Reha-Antrag nicht rechtzeitig gestellt, kann das Krankengeld entfallen. Das ist für viele Erkrankte ein erhebliches Risiko, weil Depressionen gerade in belastenden Verwaltungsverfahren die Handlungsfähigkeit einschränken können. Umso wichtiger ist es, solche Schreiben nicht beiseitezulegen, sondern sofort zu reagieren oder sich Unterstützung zu holen. Sozialverbände, Beratungsstellen oder bevollmächtigte Angehörige können hier viel Druck nehmen. Nach der Aussteuerung: Arbeitslosengeld trotz Krankheit Ist die Höchstdauer des Krankengeldes erreicht, spricht man von der Aussteuerung. Für viele Betroffene ist das ein kritischer Moment, weil die Arbeitsunfähigkeit oft weiterhin besteht. Dennoch kann in dieser Situation ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehen. Das gilt auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis noch nicht beendet wurde. Hintergrund ist, dass nicht allein die bisherige Tätigkeit betrachtet wird, sondern auch die Frage, ob unter anderen Bedingungen noch irgendeine Beschäftigung möglich wäre. Wer sich rechtzeitig bei der Agentur für Arbeit meldet und sich grundsätzlich für eine Vermittlung zur Verfügung stellt, kann unter bestimmten Voraussetzungen Arbeitslosengeld erhalten. Dabei spielt auch der zeitliche Umfang der möglichen Arbeit eine große Rolle. Wer weniger als 15 Stunden pro Woche arbeiten kann oder will, hat in der Regel keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Bedeutung der Nahtlosigkeitsregelung Besonders wichtig wird in diesem Zusammenhang die sogenannte Nahtlosigkeitsregelung. Sie greift, wenn jemand aus gesundheitlichen Gründen auf absehbare Zeit nicht mindestens 15 Stunden wöchentlich arbeiten kann, über die Frage einer Erwerbsminderung aber noch nicht abschließend entschieden wurde. In dieser Lage darf die Agentur für Arbeit das Arbeitslosengeld nicht einfach verweigern. Die Leistung soll die Lücke überbrücken, bis die Rentenversicherung eine Entscheidung getroffen hat. Für viele Betroffene ist diese Regelung ein Schutz vor dem finanziellen Absturz. Sie verhindert, dass Menschen zwischen Krankenkasse, Arbeitsagentur und Rentenversicherung ohne laufende Leistung dastehen. Allerdings ist sie an Voraussetzungen gebunden und oft mit Begutachtungen durch den ärztlichen Dienst verbunden. Wer davon betroffen ist, sollte Bescheide genau prüfen und Fristen unbedingt einhalten. Reha als Wendepunkt im Verfahren Wird eine medizinische oder berufliche Reha bewilligt, ändert sich häufig auch die zuständige Leistung. Während der Reha ruht in vielen Fällen das Arbeitslosengeld, stattdessen wird Übergangsgeld gezahlt. Zuständig ist dann meist die Rentenversicherung. Diese Leistung soll die Zeit der Maßnahme finanziell absichern. Die Reha dient nicht nur der Behandlung, sondern oft auch der sozialmedizinischen Einschätzung, wie es beruflich weitergehen kann. Im Abschlussbericht wird festgehalten, welche Tätigkeiten noch möglich sind und welche Belastungen vermieden werden sollten. Gerade bei Depressionen kann das erhebliche Folgen für das weitere Arbeitsleben haben. Manchmal wird deutlich, dass eine Rückkehr in den bisherigen Beruf nicht mehr realistisch ist, obwohl eine andere Tätigkeit noch denkbar wäre. Wenn der bisherige Beruf nicht mehr möglich ist Eine psychische Erkrankung kann dazu führen, dass die konkrete bisherige Tätigkeit dauerhaft nicht mehr ausgeübt werden kann. Das bedeutet aber nicht automatisch, dass überhaupt keine Erwerbsfähigkeit mehr vorliegt. Wer beispielsweise in einem stark belastenden sozialen oder pflegerischen Beruf tätig war, kann möglicherweise in einem anderen, psychisch weniger fordernden Bereich weiterhin arbeiten. Diese Unterscheidung ist für die sozialrechtliche Bewertung sehr wichtig. Kommt es nach längerer Erkrankung zu einer krankheitsbedingten Kündigung, beginnt oft eine neue Phase der Unsicherheit. Dann stellt sich die Frage, ob weiter Arbeitslosengeld bezogen werden kann, ob erneut eine Begutachtung erfolgt oder ob ein Antrag auf Erwerbsminderungsrente sinnvoll ist. Die Entscheidung hängt stark davon ab, wie die Leistungsfähigkeit medizinisch eingeschätzt wird. Auch das Alter und die verbleibende Anspruchsdauer beim Arbeitslosengeld spielen dabei eine erhebliche Rolle. Erwerbsminderungsrente als langfristige Absicherung Sind andere Leistungen ausgeschöpft und ist die Arbeitsfähigkeit dauerhaft eingeschränkt, kommt die Erwerbsminderungsrente in Betracht. Dabei wird unterschieden zwischen voller und teilweiser Erwerbsminderung. Voll erwerbsgemindert ist, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann. Teilweise erwerbsgemindert ist, wer noch mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden täglich arbeiten kann. Diese Rente ist für viele Betroffene die längerfristige finanzielle Absicherung, sie fällt jedoch nicht immer hoch aus. Zudem setzt sie versicherungsrechtliche Voraussetzungen voraus, die erfüllt sein müssen. Nicht jeder Antrag wird bewilligt, und nicht jede bewilligte Rente reicht aus, um den gesamten Lebensunterhalt einschließlich Wohnkosten zu decken. Deshalb endet die sozialrechtliche Prüfung oft nicht mit dem Rentenbescheid. Bürgergeld als Auffangleistung bei ungeklärter Erwerbsfähigkeit Wenn andere Leistungen wegfallen und die Frage der Erwerbsfähigkeit noch nicht abschließend entschieden ist, kann Bürgergeld in Betracht kommen. Das gilt unter bestimmten Voraussetzungen auch dann, wenn gesundheitlich erhebliche Zweifel an der Arbeitsfähigkeit bestehen. Entscheidend ist, dass noch keine verbindliche Feststellung einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung vorliegt und sich die betroffene Person grundsätzlich bereit erklärt, an der Klärung mitzuwirken. So entsteht eine Art Überbrückung, solange die Zuständigkeit noch nicht endgültig geklärt ist. Gerade für Menschen mit Depressionen ist das wichtig, weil Rentenverfahren oft Monate dauern. Anders als das Arbeitslosengeld ist das Bürgergeld nicht auf eine kurze Bezugsdauer begrenzt. Zugleich sind die Mitwirkungspflichten hoch, wobei das Jobcenter in bestimmten Fällen selbst tätig werden muss. Wenn ein erforderlicher Rentenantrag krankheitsbedingt nicht gestellt werden kann, darf die Leistung nicht einfach eingestellt werden. Wenn die Rente nicht reicht: Wohngeld und ergänzende Leistungen Wird nur eine teilweise Erwerbsminderungsrente bewilligt, kann daneben unter Umständen weiterhin ein Anspruch auf ergänzende Leistungen bestehen. Reicht die Rente nicht für Miete und Lebensunterhalt, kommt je nach Einzelfall Bürgergeld oder Wohngeld in Betracht. Wohngeld ist gegenüber existenzsichernden Leistungen vorrangig, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Das führt in der Praxis oft dazu, dass Betroffene zunächst ergänzende Hilfe erhalten und zusätzlich einen Wohngeldantrag stellen müssen. Diese Übergänge sind kompliziert und für Erkrankte oft schwer zu bewältigen. Hinzu kommt, dass sich die Zuständigkeiten zwischen Rentenversicherung, Jobcenter und Wohngeldstelle überschneiden können. Wer nur eine teilweise Erwerbsminderungsrente erhält, gilt grundsätzlich weiterhin als erwerbsfähig. Deshalb bleibt die Verbindung zum Jobcenter in vielen Fällen bestehen, jedenfalls solange keine ausreichende eigene Existenzsicherung vorliegt. Volle Erwerbsminderung: Bürgergeld, Grundsicherung oder Hilfe zum Lebensunterhalt Wird eine volle Erwerbsminderung festgestellt, kommt es darauf an, ob diese dauerhaft ist oder nicht. Bei dauerhafter voller Erwerbsminderung besteht bei Bedürftigkeit in der Regel ein Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Ist die volle Erwerbsminderung nicht dauerhaft, kann Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialhilferecht in Betracht kommen. Die genaue Einordnung ist für die zuständige Behörde und die Art der Leistung entscheidend. Auch die persönliche Lebenssituation spielt mit hinein. Wer mit Partner oder Partnerin oder mit leistungsberechtigten Familienangehörigen zusammenlebt, kann in bestimmten Konstellationen weiterhin dem System des Bürgergeldes zugeordnet sein. Damit zeigt sich, dass nicht nur die medizinische Einschätzung zählt, sondern auch die Haushaltsform und die Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft. Sozialrechtliche Ansprüche lassen sich deshalb nie allein aus der Diagnose ableiten. Warum Fristen und Mitwirkung so oft über den Anspruch entscheiden Der geschilderte Ablauf zeigt, dass nicht nur die Krankheit selbst, sondern auch der Umgang mit Behörden über die finanzielle Absicherung entscheidet. Reha-Anträge, Meldungen bei der Agentur für Arbeit, Begutachtungen und Rentenanträge folgen oft dicht aufeinander. Wer Fristen versäumt, riskiert Leistungslücken. Gerade bei Depressionen kann das besonders problematisch sein, weil Antriebslosigkeit, Überforderung und Angst die Erledigung solcher Angelegenheiten erschweren. Daraus ergibt sich ein praktischer Schluss: Betroffene sollten frühzeitig Hilfe organisieren. Das kann durch Sozialberatung, gesetzliche Betreuung, Bevollmächtigte oder unterstützende Angehörige geschehen. Auch behandelnde Ärztinnen und Ärzte können Unterlagen und Einschätzungen liefern, die für Verfahren wichtig sind. Je besser die medizinische und organisatorische Begleitung, desto geringer ist die Gefahr, zwischen verschiedenen Leistungssystemen den Überblick zu verlieren. Welche soziale Absicherung in welcher Phase möglich ist Die finanzielle Sicherung bei längerer Arbeitsunfähigkeit wegen Depressionen verläuft häufig stufenweise. Zunächst steht die Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber im Vordergrund, danach das Krankengeld der Krankenkasse. Wenn dessen Bezugsdauer endet, kann unter bestimmten Bedingungen Arbeitslosengeld folgen, teils auch über die Nahtlosigkeitsregelung. Während einer Reha wird meist Übergangsgeld gezahlt, und bei anhaltender Erwerbsminderung kommt schließlich eine Erwerbsminderungsrente oder eine bedarfsabhängige Sozialleistung in Betracht. Damit wird deutlich, dass es nicht die eine Leistung für alle Fälle gibt. Vielmehr hängt die Absicherung davon ab, in welcher Phase sich das Verfahren befindet, wie die gesundheitliche Lage eingeschätzt wird und welche Vorversicherungszeiten vorliegen. Gerade deshalb ist eine verständliche Orientierung durch das System so wichtig. Wer die Abläufe kennt, kann Ansprüche eher sichern und unnötige Lücken vermeiden. Beispiel aus der Praxis Eine Arbeitnehmerin wird wegen einer schweren Depression krankgeschrieben und erhält zunächst sechs Wochen weiter ihr Gehalt. Danach bezieht sie Krankengeld, muss später auf Aufforderung der Krankenkasse einen Reha-Antrag stellen und wird nach Ende des Krankengeldes ausgesteuert. Da ihre Erwerbsfähigkeit noch nicht abschließend geklärt ist, erhält sie zunächst Arbeitslosengeld, später während der Reha Übergangsgeld und nach einer teilweisen Erwerbsminderungsrente zusätzlich Wohngeld. Das Beispiel zeigt, dass die finanzielle Absicherung oft nicht aus einer einzigen Leistung besteht, sondern aus mehreren aufeinanderfolgenden Ansprüchen, die rechtzeitig beantragt und abgesichert werden müssen. Fragen und Antworten 1. Was passiert finanziell zuerst, wenn jemand wegen einer Depression nicht mehr arbeiten kann? Zunächst erhalten Beschäftigte in der Regel bis zu sechs Wochen Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber. Voraussetzung ist, dass die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt und korrekt gemeldet wurde. 2. Wie lange kann Krankengeld wegen derselben Erkrankung gezahlt werden? Krankengeld kann grundsätzlich bis zu 78 Wochen gezahlt werden. Da die ersten sechs Wochen der Entgeltfortzahlung angerechnet werden, bleiben meistens noch bis zu 72 Wochen Krankengeld. 3. Was bedeutet Aussteuerung beim Krankengeld? Von Aussteuerung spricht man, wenn die Höchstbezugsdauer des Krankengeldes erreicht ist und die Zahlung endet. Betroffene müssen dann prüfen, ob zum Beispiel Arbeitslosengeld, Bürgergeld oder später eine Erwerbsminderungsrente infrage kommt. 4. Wann greift die Nahtlosigkeitsregelung beim Arbeitslosengeld? Sie greift, wenn jemand gesundheitlich voraussichtlich längerfristig nicht ausreichend arbeiten kann, die Frage einer Erwerbsminderung aber noch nicht abschließend entschieden wurde. In dieser Situation kann trotzdem Arbeitslosengeld gezahlt werden. 5. Welche Leistungen kommen infrage, wenn eine Erwerbsminderungsrente nicht reicht oder noch nicht bewilligt ist? Dann können je nach Situation Bürgergeld, Wohngeld, Grundsicherung bei Erwerbsminderung oder Hilfe zum Lebensunterhalt infrage kommen. Welche Leistung gezahlt wird, hängt von der Erwerbsfähigkeit, der Haushaltssituation und der Entscheidung der Rentenversicherung ab.
21. April 2026
Zum 1. Juli 2026 steigen die gesetzlichen Renten in Deutschland um 4,24 Prozent. Für viele Rentnerinnen und Rentner ist das eine spürbare Verbesserung beim monatlichen Einkommen. Gleichzeitig wächst aber die Zahl der Fälle, in denen eine Rente steuerlich relevant wird. Damit wird aus einer erfreulichen Anpassung für manche Haushalte auch ein Thema für das Finanzamt. Die Diskussion ist nicht neu, gewinnt durch jede Rentenanpassung aber neue Dynamik. Der Grund dafür liegt im Zusammenspiel aus steigenden Renten, einem festen steuerfreien Rentenanteil und dem allgemeinen Einkommensteuerrecht. Wer bisher knapp unter der steuerlichen Grenze lag, kann durch die Erhöhung darüber rutschen. Das bedeutet nicht automatisch eine hohe Steuerlast, oft aber zumindest die Pflicht, die eigene Situation genau zu prüfen. Warum eine höhere Rente schneller in die Steuerpflicht führt Bei gesetzlichen Renten gilt seit Jahren die nachgelagerte Besteuerung. Das heißt: Ein Teil der Rente bleibt steuerfrei, der andere Teil ist steuerpflichtig. Wie hoch dieser steuerpflichtige Anteil ist, hängt vom Jahr des Rentenbeginns ab. Wer 2026 neu in Rente geht, muss nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung 84 Prozent seiner Rente versteuern, 16 Prozent bleiben dauerhaft steuerfrei. Bei älteren Bestandsrenten liegt der individuell festgelegte steuerfreie Betrag zwar oft günstiger. Allerdings bleibt dieser Betrag in Euro grundsätzlich festgeschrieben. Spätere Rentenerhöhungen werden deshalb im Ergebnis fast vollständig steuerlich wirksam. Genau an dieser Stelle entsteht für viele Rentner das Problem: Nicht die Erstbewilligung der Rente, sondern die laufenden Anpassungen schieben das Einkommen Schritt für Schritt näher an die Steuergrenze. Der Grundfreibetrag schützt, aber nicht unbegrenzt Auch im Jahr 2026 bleibt ein Teil des Einkommens steuerfrei. Der steuerliche Grundfreibetrag steigt laut Bundesfinanzministerium auf 12.348 Euro. Diese Anhebung dämpft zwar die Wirkung der Rentenerhöhung. Sie verhindert aber nicht in jedem Fall, dass Rentner mit höheren Bezügen oder zusätzlichen Einkünften erstmals steuerpflichtig werden. Entscheidend ist außerdem, dass für die Steuer nicht nur die monatliche Bruttorente zählt. Hinzu kommen je nach Lebenslage weitere Einnahmen, etwa Betriebsrenten, Mieteinnahmen, Witwenrenten oder Kapitalerträge. Wer mehrere Einkommensquellen hat, erreicht die steuerliche Schwelle deutlich schneller. Deshalb kann selbst eine moderat wirkende Rentenerhöhung am Ende spürbare Folgen haben. Steuerpflicht für Rentner ab 1. Juli 2026 - wen es betreffen kann Situation Wann Steuerpflicht nach der Rentenerhöhung ab 1. Juli 2026 näher rücken kann Neurentner mit Rentenbeginn 2026, alleinstehend, nur gesetzliche Rente Ab etwa 14.700 Euro Jahresbruttorente beziehungsweise rund 1.225 Euro Monatsbruttorente im vollen Jahresniveau. Hintergrund ist, dass 2026 bei Neurentnern 84 Prozent der Rente steuerpflichtig sind. Neurentner mit Rentenbeginn 2025, alleinstehend, nur gesetzliche Rente Ab etwa 14.788 Euro Jahresbruttorente beziehungsweise rund 1.232 Euro Monatsbruttorente. Hier liegt der steuerpflichtige Anteil bei 83,5 Prozent. Neurentner mit Rentenbeginn 2024, alleinstehend, nur gesetzliche Rente Ab etwa 14.877 Euro Jahresbruttorente beziehungsweise rund 1.240 Euro Monatsbruttorente. In diesem Jahrgang sind 83 Prozent der Rente steuerpflichtig. Rentner mit Rentenbeginn 2022 oder 2023, alleinstehend, nur gesetzliche Rente Ab etwa 15.059 Euro Jahresbruttorente beziehungsweise rund 1.255 Euro Monatsbruttorente. Bei diesen Jahrgängen liegt der steuerpflichtige Anteil bei 82 Prozent. Bestandsrentner mit früherem Rentenbeginn Hier gibt es keine einheitliche starre Grenze. Der persönliche steuerfreie Rentenbetrag wurde im zweiten Rentenjahr in Euro festgesetzt und bleibt dauerhaft gleich, deshalb wirken spätere Rentenerhöhungen oft fast vollständig steuerlich mit. Rentner mit zusätzlicher Betriebsrente, Mieteinnahmen oder Kapitalerträgen Dann kann die Steuerpflicht schon bei deutlich niedrigeren gesetzlichen Renten eintreten. Schon kleinere Zusatzeinnahmen reichen oft aus, um über den steuerlich freien Bereich zu kommen. Verheiratete Rentner ohne weitere Einkünfte Die Schwelle liegt zusammen betrachtet meist höher als bei Alleinstehenden, weil der Grundfreibetrag für beide gilt. Eine pauschale Monatsgrenze ist aber auch hier schwierig, weil Rentenbeginn, Freibeträge und weitere Einnahmen mitentscheiden. Wichtig für das Steuerjahr 2026 Die Rentenerhöhung greift erst ab Juli 2026. Deshalb ist die Wirkung im Steuerjahr 2026 oft noch etwas geringer als in einem vollen Folgejahr, weil nur das zweite Halbjahr mit dem höheren Rentenwert eingeht. Wichtig für die Praxis Steuerpflicht heißt nicht automatisch hohe Steuerzahlung. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie weitere abziehbare Ausgaben können die tatsächliche Belastung spürbar senken. Für eine Faustregel gilt: Alleinstehende Neurentner des Jahres 2026 kommen bei einer reinen gesetzlichen Bruttorente ab rund 1.225 Euro im Monat in einen Bereich, in dem eine Steuerpflicht geprüft werden sollte. Bei Bestandsrentnern ist die Lage individueller, weil der persönliche Rentenfreibetrag aus den früheren Jahren weiterläuft. Wer neben der gesetzlichen Rente noch andere Einnahmen hat, sollte deutlich früher rechnen. Was die Erhöhung im Juli 2026 konkret bedeutet Die Rentenanpassung von 4,24 Prozent betrifft rund 21 Millionen Rentnerinnen und Rentner. Für viele ergibt sich daraus ein monatliches Plus, das im Alltag willkommen ist. Steuerlich ist die Wirkung jedoch ambivalent, weil die höheren Zahlbeträge nicht isoliert betrachtet werden dürfen. Je knapper der bisherige Abstand zur steuerlichen Grenze war, desto eher wird aus dem Rentenplus ein Auslöser für neue Pflichten. Eine pauschale Aussage, ab welcher Rentenhöhe nun jeder Steuern zahlen muss, ist nicht seriös. Dafür sind die Unterschiede zwischen Bestandsrentnern, Neurentnern und Menschen mit Nebeneinkünften zu groß. Hinzu kommen abzugsfähige Ausgaben, etwa Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Deshalb ist nicht jeder, der künftig eine Steuererklärung abgeben muss, am Ende tatsächlich mit einer hohen Nachzahlung konfrontiert. Tausende neue Steuerfälle Dass Rentenerhöhungen regelmäßig neue Steuerfälle auslösen, ist belegt. Für die Rentenerhöhung zum 1. Juli 2024 verwies beispielsweise "Finanztip" unter Berufung auf Angaben des Bundesfinanzministeriums darauf, dass 114.000 Rentnerinnen und Rentner neu steuer- und damit abgabepflichtig wurden. Zugleich fielen damals allerdings auch 244.000 Personen wieder aus der Steuerpflicht heraus, weil der Grundfreibetrag deutlich angehoben wurde. Für die Rentenanpassung 2026 liegt derzeit keine offiziell breit kommunizierte Gesamtzahl vor, wie viele Menschen neu steuerpflichtig werden. Die Überschrift, dass es „Tausende“ treffen kann, ist vor diesem Hintergrund dennoch nachvollziehbar. Die Erfahrung aus den Vorjahren zeigt, dass schon vergleichsweise kleine Veränderungen bei Renten und Freibeträgen eine große Zahl von Einzelfällen betreffen können. Wer nahe an der steuerlichen Grenze liegt, sollte deshalb nicht darauf vertrauen, dass die eigene Situation unverändert bleibt. Besonders aufmerksam sollten diese Rentner sein Genau hinsehen sollten vor allem Ruheständler, die zusätzlich zur gesetzlichen Rente weitere Einnahmen haben. Das gilt für Betriebsrentner ebenso wie für Menschen mit Einnahmen aus Vermietung oder einem Nebenjob. Auch verheiratete Paare sollten ihre Lage gemeinsam betrachten, weil die Besteuerung im Zusammenspiel mit dem gewählten Verfahren andere Ergebnisse bringen kann. Bei Witwen- und Erwerbsminderungsrenten lohnt sich ebenfalls eine genaue Prüfung, weil mehrere Leistungen zusammenlaufen können. Wichtig: Nicht jeder neue Steuerfall ist automatisch ein finanzieller Nachteil. In vielen Fällen geht es zunächst darum, überhaupt eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Erst danach zeigt sich, ob tatsächlich Steuern zu zahlen sind und in welcher Höhe. Wer Unterlagen geordnet bereithält, vermeidet dabei unnötigen Stress. Was Rentner jetzt tun sollten Sinnvoll ist es, die eigene Jahresbruttorente nach der Juli-Erhöhung einmal überschlägig durchzurechnen. Danach sollte geprüft werden, wann der Rentenbeginn war und welcher steuerfreie Rentenanteil damals festgelegt wurde. Anschließend kommen weitere Einkünfte und abzugsfähige Aufwendungen hinzu. Schon diese einfache Vorprüfung gibt oft ein recht zuverlässiges Bild, ob Handlungsbedarf besteht. Wer unsicher ist, sollte nicht bis zum nächsten Steuerbescheid warten. Unterstützung gibt es bei Lohnsteuerhilfevereinen, Steuerberatern oder den Finanzämtern, wenn es um allgemeine Fragen geht. Auch Informationsmaterial der Deutschen Rentenversicherung hilft, die Systematik zu verstehen. Gerade für ältere Menschen, die bisher nie eine Steuererklärung abgegeben haben, ist eine frühe Klärung oft die beste Lösung. Überblick: Wovon die Steuerpflicht in der Rente abhängt Faktor Bedeutung für die Besteuerung Jahr des Rentenbeginns Davon hängt ab, welcher Anteil der Rente dauerhaft steuerfrei bleibt und welcher versteuert werden muss. Rentenerhöhungen Spätere Anpassungen erhöhen bei vielen Bestandsrenten den steuerlich relevanten Teil besonders stark. Grundfreibetrag Er schützt das Existenzminimum, reicht aber nicht immer aus, wenn die Rente und weitere Einkünfte steigen. Weitere Einkünfte Betriebsrenten, Mieten, Kapitalerträge oder Nebenverdienste können die Steuerpflicht beschleunigen. Abziehbare Ausgaben Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie weitere Posten können die steuerliche Belastung mindern. Beispiel aus der Praxis Ein Rentner bezieht seit mehreren Jahren eine gesetzliche Altersrente und bekommt zusätzlich eine kleine Betriebsrente. Durch die Erhöhung zum 1. Juli 2026 steigt seine gesetzliche Monatsrente spürbar an, während der einmal festgelegte steuerfreie Rentenbetrag unverändert bleibt. Zusammen mit der Betriebsrente überschreitet sein zu berücksichtigendes Einkommen nun erstmals die Grenze, bei der eine Steuererklärung notwendig wird. Am Ende fällt die tatsächliche Steuer zwar überschaubar aus, doch ohne Prüfung hätte er die neue Pflicht leicht übersehen. Quellen Deutsche Rentenversicherung: „Rentenanpassung 2026: Renten steigen im Juli um 4,24 Prozent“, Meldung vom 5. März 2026, Bundesfinanzministerium: „Die wichtigsten steuerlichen Änderungen 2026“, Stand 30. Dezember 2025. Deutsche Rentenversicherung: „Steueranteil für Neu-Rentner liegt 2026 bei 84 Prozent“, Meldung vom 16. Februar 2026.
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