GdB-Rechner 2026: Gesamt-Grad der Behinderung online berechnen

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Mit dem GdB-Rechner können Sie online schnell und anonym Ihren Gesamt-Grad der Behinderung aus mehreren Einzel-GdB berechnen. Die Anwendung ist kostenfrei und folgt der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) in ihrer seit Oktober 2025 geltenden Fassung.

VersMedV 2026 · § 152 SGB IX

Grad der Behinderung (GdB) berechnen

Gesamt-GdB aus mehreren Einzel-GdB nach versorgungsmedizinischen Grundsätzen — mit Erkrankungs-Katalog

Ihre Funktionsbeeinträchtigungen

Wählen Sie pro Beeinträchtigung, ob Sie den Einzel-GdB aus dem Katalog bestimmen lassen (für die meisten Antragsteller zutreffend) oder einen bereits bekannten Wert eingeben möchten. Das Feld Beziehung beschreibt, wie die Beeinträchtigung auf die schwerste (führende) Beeinträchtigung wirkt.

Wichtig: Einzel-GdB-Werte werden nicht addiert. Die Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV Teil A Nr. 3) und die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts verbieten Rechenmethoden ausdrücklich. Der Katalog bildet typische Richtwerte nach VersMedV Teil B ab — das Versorgungsamt entscheidet im Einzelfall auf Basis einer Gesamtschau und abhängig von der konkreten Ausprägung.
Hinweis: Dieser Rechner dient der ersten Orientierung und ersetzt nicht die individuelle Feststellung durch das zuständige Versorgungsamt bzw. Landesamt für Soziales. Die Katalog-Werte sind Richtwerte aus der VersMedV und geben die typische Spannweite wieder — der tatsächliche GdB hängt von der konkreten Teilhabebeeinträchtigung ab. Abweichungen können sich bei wechselseitigen Verstärkungen, Überschneidungen im gleichen Funktionsbereich oder bei Sonderregelungen (z. B. Heilungsbewährung bei Krebs) ergeben. Rechtsgrundlage: § 152 SGB IX i.V.m. Versorgungsmedizin-Verordnung (Fassung vom 29.09.2025, gültig seit 03.10.2025). Alle Angaben ohne Gewähr.

Wie setzt sich der Gesamt-GdB zusammen?

Der Gesamt-Grad der Behinderung wird aus mehreren Einzel-GdB gebildet. Maßgeblich sind:

  • Die führende Beeinträchtigung mit dem höchsten Einzel-GdB
  • Weitere Beeinträchtigungen ab einem Einzel-GdB von 20
  • Die wechselseitige Beziehung dieser Beeinträchtigungen zueinander
  • Die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft

Nicht in die Berechnung fließen ein:

  • Einzel-GdB unter 20 (ein GdB von 10 bleibt immer außer Betracht)
  • Diagnosen ohne funktionelle Auswirkung im Alltag
  • Beeinträchtigungen, deren Heilung bereits abgeschlossen ist

Der entscheidende Grundsatz steht in der Versorgungsmedizin-Verordnung: Einzel-GdB-Werte dürfen nicht addiert werden. Drei Diagnosen mit jeweils GdB 30 ergeben deshalb keinen Gesamt-GdB von 90, sondern in der Regel einen Wert zwischen 40 und 50 – je nachdem, wie die Beeinträchtigungen im Alltag zusammenwirken.

Warum den Gesamt-GdB selbst berechnen?

Ein Feststellungsbescheid des Versorgungsamts ist eine komplexe Zusammensetzung aus medizinischen Bewertungen, juristischen Einstufungen und versorgungsmedizinischen Abwägungen. Nur die wenigsten Antragsteller können im Detail nachvollziehen, wie das Versorgungsamt auf den ausgewiesenen Gesamt-GdB gekommen ist. Doch eine Überprüfung lohnt sich: Auch Versorgungsämter rechnen fehlerhaft – und wer seinen eigenen Anspruch kennt, erkennt schnell, wenn der Bescheid zu niedrig ausgefallen ist.

Wenn das Versorgungsamt zu niedrig einstuft

Weicht der Bescheid von Ihrer eigenen Einschätzung ab, sollten die Alarmglocken läuten. Besonders häufig liegt der Fehler in der Einstufung der Beziehung zwischen mehreren Beeinträchtigungen. Versorgungsämter neigen dazu, Beeinträchtigungen als „überschneidend” einzustufen, obwohl sie in unterschiedlichen Funktionsbereichen wirken – das drückt den Gesamt-GdB nach unten. Prüfen Sie Ihren Anspruch mit unserem Rechner und legen Sie bei Abweichungen fristgerecht innerhalb eines Monats Widerspruch ein.

Wie beantrage ich einen GdB?

Der Grad der Behinderung wird nur auf Antrag festgestellt. Zuständig ist in der Regel das Versorgungsamt oder Landesamt für Soziales in Ihrem Bundesland – je nach Bundesland teils auch das Kreissozialamt. Der Antrag kann schriftlich, online oder persönlich gestellt werden. Die Behörden sind verpflichtet, Ihnen beim Ausfüllen zu helfen.

Dem Antrag beizufügen sind aktuelle Facharztberichte, Klinikbriefe, Operationsberichte und Medikamentenpläne. Entscheidend ist nicht die Diagnose allein, sondern die funktionelle Auswirkung im Alltag. Wer seine Einschränkungen beim Gehen, Sehen, Hören, bei der Arbeit oder im sozialen Leben konkret beschreibt, gibt dem medizinischen Dienst Material, das in den Arztbriefen oft nicht steht.

Ausführliche Informationen erhalten Sie im Ratgeber Schwerbehindertenausweis beantragen.

Die führende Beeinträchtigung als Ausgangspunkt

Jede Berechnung beginnt bei der schwersten Einzel-Beeinträchtigung – der sogenannten führenden Beeinträchtigung. Wer einen höchsten Einzel-GdB von 50 nachweisen kann, startet mit 50. Alles Weitere wird von dort aus geprüft und abgestuft angerechnet. Die führende Beeinträchtigung bestimmt damit die Basis, auf die die übrigen Werte aufgesetzt werden.

Dieser Punkt hat praktische Folgen: Verschiebt sich der höchste Einzel-GdB von 40 auf 50, rutscht der Gesamt-GdB in eine andere Rechtsfolge – nämlich in die Schwerbehinderung. Es lohnt sich deshalb besonders, die führende Diagnose mit aktuellen Befunden sauber zu dokumentieren.

Drei Beziehungen entscheiden über den Gesamt-GdB

Ab der zweiten Beeinträchtigung fragt das Versorgungsamt nicht mehr nur nach der Höhe, sondern nach der wechselseitigen Beziehung zur führenden Beeinträchtigung. Die VersMedV unterscheidet drei Konstellationen, und jede führt zu einer anderen Rechenlogik:

  • Unabhängig – unterschiedliche Funktionsbereiche, die sich im Alltag kaum berühren (z. B. Sehbehinderung und Kniearthrose). Der zweite Wert wird anteilig angerechnet.
  • Verstärkend – Beeinträchtigungen, die sich gegenseitig hochschaukeln (z. B. Herzschwäche und Lungenerkrankung, oder Arthrose in Knie und Hüfte auf derselben Seite). Der Anrechnungseffekt ist hier am größten.
  • Überschneidend – Beeinträchtigungen im gleichen Funktionsbereich (z. B. Halswirbelsäule und Lendenwirbelsäule). Der Anrechnungseffekt ist am geringsten; eine zweite überschneidende Beeinträchtigung schlägt oft gar nicht mehr nach oben durch.

Was bedeutet welche GdB-Höhe?

Der Gesamt-GdB wird in Zehnerschritten zwischen 20 und 100 festgestellt. Jede Schwelle zieht unterschiedliche Rechtsfolgen nach sich:

Gesamt-GdB Rechtliche Einordnung
unter 20 Keine formale Feststellung durch das Versorgungsamt
20 Behinderung festgestellt, steuerlicher Pauschbetrag
30 Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen möglich
50 Schwerbehinderung, Schwerbehindertenausweis
70 Erhöhter Pauschbetrag, oft mit Merkzeichen „G”
80 bis 100 Höchste Pauschbeträge, ggf. Merkzeichen „H” oder „aG”

Welche Nachteilsausgleiche gibt es?

Mit steigendem GdB öffnet sich ein immer größerer Katalog an Nachteilsausgleichen. Die wichtigsten Ansprüche sind gestaffelt:

Ab GdB 20:

  • Behinderten-Pauschbetrag bei der Einkommensteuer (§ 33b EStG)

Ab GdB 30:

  • Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen durch die Agentur für Arbeit auf Antrag (§ 2 Abs. 3 SGB IX)
  • Besonderer Kündigungsschutz über die Gleichstellung
  • Zugang zu Integrationsfachdiensten

Ab GdB 50 (Schwerbehinderung):

  • Schwerbehindertenausweis
  • Besonderer Kündigungsschutz (§§ 168 ff. SGB IX) – Zustimmung des Integrationsamts erforderlich
  • Zusatzurlaub von 5 Arbeitstagen pro Jahr (§ 208 SGB IX)
  • Vorzeitige Altersrente für schwerbehinderte Menschen (§ 236a SGB VI)
  • Erhöhter Behinderten-Pauschbetrag

Ab GdB 70 (mit Merkzeichen „G”):

  • KFZ-Steuerermäßigung
  • Freifahrt im Öffentlichen Personennahverkehr gegen Eigenbeteiligung
  • Weiter erhöhter steuerlicher Pauschbetrag

Weitere Informationen finden Sie im Ratgeber Schwerbehindertenausweis – Merkzeichen, Nachteilsausgleiche und Vergünstigungen.

Rechenbeispiele zum Gesamt-GdB

Beispiel 1: Ein Antragsteller hat einen Einzel-GdB von 40 wegen Diabetes mit Folgeerkrankungen, einen Einzel-GdB von 30 wegen eines Bandscheibenvorfalls und einen Einzel-GdB von 20 wegen chronischer Migräne. Der Diabetes bildet die führende Beeinträchtigung (40). Der Bandscheibenvorfall ist unabhängig (+ 20). Die Migräne wirkt nicht verstärkend und bleibt bei Einzel-GdB 20 außer Betracht. Gesamt-GdB: 50 – Schwerbehinderung.

Beispiel 2: Eine Antragstellerin hat einen Einzel-GdB von 30 wegen einer Halswirbelsäulen-Erkrankung und einen Einzel-GdB von 30 wegen einer Lendenwirbelsäulen-Erkrankung. Beide Beeinträchtigungen betreffen denselben Funktionsbereich und werden als überschneidend eingestuft. Gesamt-GdB: 30 – keine Schwerbehinderung, aber Gleichstellung möglich.

Beispiel 3: Ein Antragsteller hat einen Einzel-GdB von 50 wegen einer schweren Herzerkrankung und einen Einzel-GdB von 30 wegen einer chronischen Lungenerkrankung. Die beiden Beeinträchtigungen verstärken sich wechselseitig, weil sie die körperliche Belastbarkeit gemeinsam einschränken. Gesamt-GdB: 70.

Heilungsbewährung bei Krebserkrankungen

Bei onkologischen Erkrankungen greift eine Besonderheit: die Heilungsbewährung. In der Regel wird in den ersten fünf Jahren nach erfolgreicher Behandlung ein pauschaler GdB festgestellt, unabhängig vom aktuellen Befund. Bei den meisten Tumorarten liegt der pauschale GdB während dieser Zeit bei mindestens 50, oft höher. Erst nach Ablauf der Heilungsbewährung wird neu bewertet – und erst dann greift die normale Gesamtschau mit anderen Beeinträchtigungen.

Dieser Rechner bildet den Regelfall nach der Heilungsbewährung ab, nicht die pauschalen Werte während der Frist selbst.

Neufeststellung bei Verschlimmerung

Verschlechtert sich der Gesundheitszustand nach einer ersten Feststellung, kann ein Neufeststellungsantrag auf Erhöhung des GdB gestellt werden. Das Versorgungsamt prüft dann, ob die bisherige Einstufung nach der aktuellen Aktenlage noch zutrifft.

Vorsicht ist geboten, wenn einzelne Beeinträchtigungen sich zwischenzeitlich gebessert haben: Das Amt kann im Rahmen einer Neufeststellung auch nach unten korrigieren. Vor einem Antrag sollten deshalb alle aktuellen Befunde gesichtet und die Gesamtlage realistisch eingeschätzt werden.

Weitere Informationen: Verschlimmerungsantrag zum GdB – Voraussetzungen, Fristen, Vorgehen.

Widerspruch gegen den Feststellungsbescheid

Gegen einen Feststellungsbescheid kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Die Frist ist knapp, aber der Widerspruch selbst muss nicht in dieser Zeit vollständig begründet sein – eine formlose Einlegung reicht, die Begründung lässt sich später nachreichen.

Tragfähig sind im Wesentlichen drei Argumentationslinien:

  • Die Einstufung einer einzelnen Beeinträchtigung ist zu niedrig angesetzt
  • Die Beziehung zwischen zwei Beeinträchtigungen wurde falsch eingeordnet, insbesondere eine Überschneidungs-Annahme, die bei genauer Betrachtung nicht trägt
  • Eine verstärkende Wechselwirkung wurde übersehen und muss nachträglich anerkannt werden

Nicht zielführend ist dagegen der Versuch, Einzel-GdB-Werte rein rechnerisch anzugreifen. Das Versorgungsamt wird auf den Einwand „40 plus 30 muss mehr als 50 ergeben” nicht reagieren, weil die Systematik genau diesen Reflex ausschließt.