Rente bei Schwerbehinderung – Anspruch, Berechnung und Voraussetzungen

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Die Rente bei Schwerbehinderung ist eine Absicherung für Menschen, die aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr oder nur noch eingeschränkt arbeiten können. Grundsätzlich kommen zwei verschiedene Rentenarten für Menschen mit Schwerbehinderung in Frage:

1. die Altersrente für schwerbehinderte Menschen
2. und die Erwerbsminderungsrente.

Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ermöglicht es den Betroffenen, früher als üblich in den Ruhestand zu gehen, ohne erhebliche finanzielle Nachteile in Kauf nehmen zu müssen. Die Erwerbsminderungsrente greift, wenn Betroffene nur noch eingeschränkt in der Lage sind, ihre Arbeit auszuüben.

Wir erläutern die komplexen Regelungen und Voraussetzungen für die Rente bei Schwerbehinderung. Ziel des Ratgebers ist es, Ihnen einen klaren Überblick zu verschaffen, wie Sie Ihren Anspruch geltend machen können und welche Schritte dafür notwendig sind.

Anspruch auf Rente bei Schwerbehinderung

Die Rente bei Schwerbehinderung ist eine spezielle Form der Rente, die es Betroffenen ermöglicht, vorzeitig in den Ruhestand zu gehen und dadurch finanzielle Absicherung zu erhalten, ohne die reguläre Altersgrenze erreichen zu müssen. Hier die wichtigsten Aspekte im Überblick:

  • Rechtlicher Rahmen: Die gesetzlichen Grundlagen für die Rente bei Schwerbehinderung sind im SGB VI und im Schwerbehindertenrecht des SGB IX verankert.
  • Definition der Schwerbehinderung: Eine Schwerbehinderung liegt vor, wenn der Grad der Behinderung (GdB) mindestens 50 beträgt. Dieser wird auf Basis medizinischer Gutachten festgestellt und im Schwerbehindertenausweis dokumentiert.
  • Voraussetzungen für den Rentenanspruch: Um Anspruch auf die Rente bei Schwerbehinderung zu haben, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Dazu gehören ein Mindestalter, eine bestimmte Versicherungszeit (Wartezeit) und der Nachweis der Schwerbehinderung.
  • Verschiedene Renten-Arten bei Schwerbehinderung: Neben der vollen und teilweisen Erwerbsminderungsrente gibt es die Möglichkeit einer vorzeitigen Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

Wann liegt eine Schwerbehinderung vor?

Der Grad der Behinderung (GdB) ist eine Maßzahl, die den Umfang der Behinderung angibt. Er wird in Zehnerschritten von 20 bis 100 bemessen. Ein GdB von 50 oder mehr gilt als Schwerbehinderung. Der GdB berücksichtigt alle körperlichen, geistigen und seelischen Beeinträchtigungen sowie ihre Auswirkungen auf das tägliche Leben und die berufliche Tätigkeit.

Nachweis durch Schwerbehindertenausweis

Der Schwerbehindertenausweis dient als offizieller Nachweis der Schwerbehinderung. Er wird vom zuständigen Versorgungsamt ausgestellt und muss bei der Beantragung von Leistungen und Nachteilen vorgelegt werden. Der Ausweis enthält Angaben zum GdB und gegebenenfalls zu weiteren Merkzeichen, die auf besondere Beeinträchtigungen hinweisen.

Rechtliche Grundlage zur Rente bei Schwerbehinderung

Die Rente bei Schwerbehinderung basiert auf zwei zentralen gesetzlichen Grundlagen: dem Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) und dem Schwerbehindertenrecht im Sozialgesetzbuch IX (SGB IX).

Sozialgesetzbuch VI (SGB VI)

Das SGB VI regelt die Rentenversicherung in Deutschland. Es legt die allgemeinen Voraussetzungen und Bedingungen für den Bezug einer Rente fest, einschließlich der Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Zu den wichtigen Bestimmungen des SGB VI gehören die Anforderungen an die Mindestversicherungszeit (Wartezeit), die Bedingungen für den vorzeitigen Renteneintritt und die Berechnungsgrundlagen für die Rentenhöhe. Wichtige Paragraphen sind unter anderem:

  • SGB VI § 37 für den Anspruch
  • SGB VI § 236a für die Voraussetzungen
  • SGB VI § 77 für die Berechnung

Schwerbehindertenrecht (SGB IX)

Das SGB IX behandelt die Rechte und Pflichten von Menschen mit Schwerbehinderung. Es definiert die Kriterien für die Feststellung einer Schwerbehinderung und die Rechte, die sich daraus ergeben. Das SGB IX sorgt dafür, dass Menschen mit Schwerbehinderung besondere Unterstützung und Schutz im Arbeitsleben sowie bei der Inanspruchnahme von Sozialleistungen erhalten. Wichtige Paragraphen sind unter anderem:

  • SGB IX § 2 zu Begriffsbestimmungen
  • SGB IX § 152 zur Feststellung der Behinderung

Altersrente für schwerbehinderte Menschen: Voraussetzungen

Um die Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Anspruch nehmen zu können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Schwerbehinderung: Ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 muss vorliegen. Dieser wird durch einen Schwerbehindertenausweis oder einen Bescheid des Versorgungsamtes nachgewiesen.
  • Mindestversicherungszeit: Es müssen mindestens 35 Jahre an Wartezeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung nachgewiesen werden. Dazu zählen Pflichtbeitragszeiten aus einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit, Berücksichtigungszeiten (zum Beispiel Kindererziehungszeiten) und Ersatzzeiten.
  • Mindestalter: Das Mindestalter für den Beginn der Altersrente für schwerbehinderte Menschen variiert je nach Geburtsjahrgang.

Anhebung der Altersgrenze

Die Altersgrenze für den abschlagsfreien Bezug der Altersrente für schwerbehinderte Menschen wurde schrittweise angehoben. Für vor 1952 Geborene liegt die Altersgrenze bei 63 Jahren. Für später Geborene wird die Altersgrenze schrittweise auf 65 Jahre angehoben. Das frühestmögliche Renteneintrittsalter mit Abschlägen beträgt derzeit 60 Jahre, wird aber ebenfalls schrittweise auf 62 Jahre angehoben.

Geburtsjahr Altersgrenze Renteneintritt Frühester Rentenbeginn mit Abschlag
1952 63 Jahre 60 Jahre
1953 63 Jahre 60 Jahre, 1 Monat
1954 63 Jahre 60 Jahre, 2 Monate
1955 63 Jahre 60 Jahre, 3 Monate
1956 63 Jahre 60 Jahre, 4 Monate
1957 63 Jahre 60 Jahre, 5 Monate
1958 64 Jahre 61 Jahre
1959 64 Jahre 61 Jahre, 2 Monate
1960 64 Jahre 61 Jahre, 4 Monate
1961 64 Jahre 61 Jahre, 6 Monate
1962 64 Jahre 61 Jahre, 8 Monate
1963 64 Jahre 61 Jahre, 10 Monate
ab 1964 65 Jahre 62 Jahre

Erwerbsminderungsrente

Die Erwerbsminderungsrente unterstützt Personen, die aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht mehr oder nur noch eingeschränkt arbeiten können. Sie unterscheidet zwischen teilweiser und voller Erwerbsminderung.

  • Teilweise Erwerbsminderung: Liegt vor, wenn die betroffene Person noch in der Lage ist, zwischen drei und sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zu arbeiten.
  • Volle Erwerbsminderung: Liegt vor, wenn die betroffene Person weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann.

Erwerbsminderungsrente: Voraussetzungen

Um eine Erwerbsminderungsrente zu erhalten, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Erfüllung der Wartezeit: Es müssen mindestens fünf Jahre Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung nachgewiesen werden, davon mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung.
  • Feststellung der Erwerbsminderung: Die Erwerbsminderung muss durch den medizinischen Dienst der Rentenversicherung festgestellt werden.

Weiterführende Informationen zu dieser speziellen Rentenart finden Sie in unserem Ratgeber „Erwerbsminderungsrente beantragen: Anspruch und Höhe“.

Berechnung der Altersrente für schwerbehinderte Menschen

Die Berechnung der Rente bei Schwerbehinderung erfolgt nach den gleichen Grundsätzen wie bei anderen Altersrenten, berücksichtigt jedoch spezifische Regelungen für den vorzeitigen oder späteren Renteneintritt.

Die Höhe der Rente hängt maßgeblich von der Anzahl der zurückgelegten Versicherungsjahre ab. Jeder Beitragsmonat, in dem Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden, zählt als Versicherungszeit. Besonders wichtig sind:

  • Pflichtbeitragszeiten: Diese umfassen Zeiten, in denen Pflichtbeiträge aufgrund einer Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit oder anderer rentenversicherungspflichtiger Aktivitäten geleistet wurden.
  • Anrechnungszeiten: Zeiten, in denen aus bestimmten Gründen (z.B. Krankheit, Arbeitslosigkeit) keine Beiträge gezahlt wurden, die jedoch als Versicherungszeiten angerechnet werden.
  • Berücksichtigungszeiten: Zeiten der Kindererziehung oder Pflege von Angehörigen, die unter bestimmten Voraussetzungen als Versicherungszeit gelten.

Durchschnittliches Einkommen

Ein weiterer zentraler Faktor ist das durchschnittliche Einkommen, auf dem die Beitragszahlungen basieren. Die Rentenberechnung erfolgt durch die Ermittlung von Entgeltpunkten:

  • Entgeltpunkte: Jedes Jahr, in dem Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden, bringt Entgeltpunkte. Die Höhe der Entgeltpunkte richtet sich nach dem Verhältnis des individuellen Einkommens zum Durchschnittseinkommen aller Versicherten.
  • Rentenformel: Die Rente wird nach einer festgelegten Formel berechnet, die die Entgeltpunkte, den Zugangsfaktor, den Rentenartfaktor und den aktuellen Rentenwert berücksichtigt.

Abschläge bei vorzeitigem Renteneintritt

Bei einem vorzeitigen Renteneintritt müssen Abschläge in Kauf genommen werden. Diese Abschläge dienen als Ausgleich für die längere Rentenbezugsdauer und betragen:

  • 0,3 % pro Monat: Für jeden Monat, den die Rente vor dem regulären Rentenalter in Anspruch genommen wird, reduziert sich die Rentenhöhe um 0,3 %. Dies ergibt 3,6 % pro Jahr.
  • Maximaler Abschlag: Der maximale Abschlag beträgt 14,4 % bei einem Renteneintritt, der 48 Monate (4 Jahre) vor der regulären Altersgrenze erfolgt.

Zuschläge bei späterem Renteneintritt

Umgekehrt gibt es Zuschläge, wenn die Rente später als zur regulären Altersgrenze in Anspruch genommen wird:

  • 0,5 % pro Monat: Für jeden Monat, den der Renteneintritt nach der regulären Altersgrenze hinausgeschoben wird, erhöht sich die Rentenhöhe um 0,5 %. Dies ergibt 6 % pro Jahr.
  • Kombination mit weiterer Erwerbstätigkeit: Durch die Weiterarbeit nach Erreichen der Regelaltersgrenze können zusätzliche Entgeltpunkte erworben werden, die die Rente weiter erhöhen.

Beispielrechnung für eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen

Um die Berechnung der Altersrente für schwerbehinderte Menschen zu veranschaulichen, gehen wir von einem vereinfachten Beispiel aus. Die Berechnung basiert auf den folgenden Annahmen:

  • Versicherungsjahre: 40 Jahre
  • Durchschnittliches jährliches Einkommen: 40.000 Euro
  • Renteneintrittsalter: 63 Jahre (vorzeitiger Renteneintritt, reguläres Renteneintrittsalter wäre 65 Jahre)
  • Abschläge: 7,2 % (0,3 % pro Monat für 24 Monate vorzeitigem Renteneintritt)

Schritt 1: Ermittlung der Entgeltpunkte

Die Entgeltpunkte werden berechnet, indem das Einkommen eines Jahres durch das Durchschnittseinkommen aller Versicherten im gleichen Jahr geteilt wird. Für das Beispiel nehmen wir an, dass das Durchschnittseinkommen der Versicherten ebenfalls 40.000 Euro beträgt. Somit ergibt sich pro Jahr 1 Entgeltpunkt. Für 40 Versicherungsjahre wären dies 40 Entgeltpunkte

Schritt 2: Rentenwert

Zum 1.7.2024 steigt der aktuelle Rentenwert von 37,60 Euro auf 39,32 Euro. Die Rentenerhöhung gilt erstmals für ganz Deutschland. Eine Unterscheidung zwischen Ost und West findet nicht mehr statt. Der Rentenwert wird mit den Entgeltpunkten multipliziert, um die Monatsrente zu ermitteln. In diesem Fall sind dies 1.572,80 Euro (40 Entgeltpunkte x 37,60 Euro Rentenwert).

Schritt 3: Anwendung der Abschläge

Da die Rente 24 Monate vor dem regulären Rentenalter von 65 Jahren in Anspruch genommen wird, erfolgt ein Abschlag von 0,3 % pro Monat: In diesem Fall beträgt der Gesamtabschlag 7,2% (24 Monate × 0,3%). Die reguläre Altersrente würde also um 7,2% Prozent gesenkt werden und beträgt daher 1.459,77 Euro.

Beachten Sie, dass dies ein vereinfachtes Beispiel ist und individuelle Faktoren sowie aktuelle Rentenwerte berücksichtigt werden sollten. Für eine genaue Berechnung empfehlen wir, eine Rentenberatung in Anspruch zu nehmen.

Hinzuverdienstmöglichkeiten zur Rente

Neben der Rente ist es möglich, einen zusätzlichen Verdienst zu erzielen. Die Regelungen hierzu wurden in den letzten Jahren gelockert, insbesondere durch das sogenannte Flexirenten-Gesetz.

Die Flexirente ermöglicht einen flexiblen Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand. Sie bietet Rentnerinnen und Rentnern die Möglichkeit, neben dem Rentenbezug weiterhin zu arbeiten und ihre Rente durch zusätzliche Beiträge zu erhöhen.

Für den Hinzuverdienst neben der Rente gibt es keine Begrenzung mehr. Durch die Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen aus dem Verdienst wird die Rente im Folgejahr erhöht. Zusätzlich gibt es einen Zuschlag von 0,5 % pro Monat zwischen dem Erreichen des regulären Rentenalters und dem Beginn der erhöhten Rente. Dies gilt auch bei vorgezogenen Altersrenten. Rentner können somit ohne Kürzungen beliebig viel hinzuverdienen.

Hinzuverdienstmöglichkeiten zur Erwerbsminderungsrente

Für Erwerbsminderungsrenten gelten angehobene Hinzuverdienstgrenzen:

  • Teilweise Erwerbsminderung: Die Hinzuverdienstgrenze liegt bei etwa 35.650 Euro.
  • Volle Erwerbsminderung: Die Grenze liegt bei etwa 17.820 Euro.

Wichtig: Empfängerinnen und Empfänger einer Erwerbsminderungsrente dürfen nur im Rahmen ihres festgestellten Leistungsvermögens arbeiten. Andernfalls kann der Anspruch auf die Rente entfallen, auch wenn die Hinzuverdienstgrenzen eingehalten werden.

Antragstellung und Verfahren

Die Beantragung der Altersrente für schwerbehinderte Menschen erfordert eine sorgfältige Vorbereitung. Für die Antragstellung der Altersrente bei Schwerbehinderung benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • Komplett ausgefüllte Antragsformulare der Deutschen Rentenversicherung
  • Personalausweis oder Reisepass
  • Rentenversicherungsnummer
  • Schwerbehindertenausweis oder Bescheid
  • Versicherungsverlauf
  • Nachweise über Beitragszeiten
  • Geburtsurkunden der Kinder, falls anrechenbare Kindererziehungszeiten vorliegen
  • Bankverbindung

Reichen Sie den ausgefüllten Antrag mit allen erforderlichen Unterlagen bei der Deutschen Rentenversicherung ein. Dies kann persönlich, per Post oder online erfolgen. Nach der Einreichung des Antrags erhalten Sie eine Eingangsbestätigung. Bewahren Sie diese gut auf.

Die Bearbeitungsdauer für einen Rentenantrag kann variieren, liegt jedoch in der Regel zwischen zwei und drei Monaten. Sobald Ihr Antrag geprüft wurde, erhalten Sie einen Rentenbescheid, der Aufschluss über den Rentenbeginn und die Rentenhöhe gibt sowie eine detaillierte Berechnung enthält.

Widerspruch und Klage bei Ablehnung

Wenn Ihr Rentenantrag abgelehnt wird, können Sie innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch einlegen. Der Widerspruch sollte gut begründet und durch zusätzliche Nachweise unterstützt werden. Wird der Widerspruch abgelehnt, können Sie Klage beim zuständigen Sozialgericht einreichen. Es ist ratsam, sich hierbei von einem Fachanwalt für Sozialrecht unterstützen zu lassen.

Quellen

  • Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) – Gesetzliche Rentenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) § 37 Altersrente für schwerbehinderte Menschen (SGB VI § 37)
  • Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) – Gesetzliche Rentenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) § 77 Zugangsfaktor (SGB VI § 77)
  • Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) – Gesetzliche Rentenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) § 236a Altersrente für schwerbehinderte Menschen (SGB VI § 236a)
  • Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (Artikel 1 des Gesetzes v. 23. Dezember 2016, BGBl. I S. 3234) (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch – SGB IX) § 2 Begriffsbestimmungen (SGB IX § 2)
  • Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (Artikel 1 des Gesetzes v. 23. Dezember 2016, BGBl. I S. 3234) (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch – SGB IX) § 152 Feststellung der Behinderung, Ausweise (SGB IX § 152)