Arbeitslos vor der Rente und Angehörige pflegen: So können ALG I, Pflege und 45 Versicherungsjahre zusammenpassen
Wer kurz vor der Rente seinen Arbeitsplatz verliert, steht häufig vor mehreren Fragen gleichzeitig. Besonders schwierig wird die Situation, wenn zusätzlich die Mutter, der Vater oder der Ehepartner zu Hause gepflegt werden muss.
Grundsätzlich können Arbeitslosengeld I und die häusliche Pflege eines Angehörigen miteinander verbunden werden. Allerdings müssen Betroffene darauf achten, dass die Voraussetzungen für das Arbeitslosengeld weiterhin erfüllt sind und die Pflegetätigkeit korrekt bei der Pflegeversicherung erfasst wird.
Gerade für Menschen, denen noch einige Monate für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte fehlen, kann die Pflege sogar erhebliche Auswirkungen haben. Denn Pflegezeiten können unter bestimmten Voraussetzungen für die 45-jährige Versicherungszeit berücksichtigt werden.
Arbeitslosengeld I trotz Pflege eines Angehörigen ist möglich
Wer Arbeitslosengeld I erhält, darf grundsätzlich gleichzeitig einen Angehörigen pflegen. Die Bundesagentur für Arbeit weist ausdrücklich darauf hin, dass Arbeitslosengeld auch während der Pflege einer pflegebedürftigen Person bezogen werden kann.
Der Leistungsbezug setzt allerdings weiterhin voraus, dass die arbeitslose Person dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht. Sie muss grundsätzlich eine versicherungspflichtige Beschäftigung von mindestens 15 Stunden pro Woche aufnehmen können.
Die Pflege darf deshalb nicht so organisiert sein, dass eine Arbeitsaufnahme praktisch ausgeschlossen ist. Kommt ein Stellenangebot oder eine Eingliederungsmaßnahme infrage, muss die Versorgung des Pflegebedürftigen beispielsweise durch andere Angehörige, einen Pflegedienst, Tagespflege oder andere Hilfen sichergestellt werden können.
Die 15-Stunden-Grenze wird häufig falsch verstanden
Die Grenze von 15 Wochenstunden beim Arbeitslosengeld wird häufig mit dem tatsächlichen Pflegeaufwand verwechselt. Das ist jedoch nicht dasselbe.
Für den Bezug von ALG I muss eine Person bereit und in der Lage sein, eine Beschäftigung von mindestens 15 Stunden pro Woche aufzunehmen. Daraus folgt nicht, dass ein Arbeitsloser seinen Angehörigen höchstens 14 oder 15 Stunden pro Woche pflegen dürfte.
Auch ein höherer Pflegeaufwand kann mit Arbeitslosengeld vereinbar sein, sofern trotzdem eine tatsächliche Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt besteht. Kann die Pflege dagegen unter keinen Umständen von jemand anderem übernommen werden und wäre deshalb keine Arbeitsaufnahme möglich, kann der ALG-I-Anspruch gefährdet sein.
Wann die Pflege eigene Rentenbeiträge auslöst
Für die Rentenversicherung gelten wiederum andere Voraussetzungen. Eine nicht erwerbsmäßige Pflegeperson kann über die Pflegekasse des Pflegebedürftigen rentenversichert werden.
Dafür muss die gepflegte Person mindestens Pflegegrad 2 haben. Die Pflege muss außerdem in häuslicher Umgebung stattfinden und regelmäßig wenigstens zehn Stunden pro Woche umfassen, verteilt auf mindestens zwei Tage.
Hinzu kommt eine weitere Grenze: Die Pflegeperson darf neben der Pflege regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden pro Woche erwerbstätig sein. Mehr zu dieser Vorschrift erläutert Gegen-Hartz im Beitrag „Rente und Pflege: Die 30-Stunden-Regelung kann Rentenpunkte kosten“.
| Bereich | Was gilt? |
|---|---|
| Arbeitslosengeld I | Eine versicherungspflichtige Beschäftigung von mindestens 15 Stunden pro Woche muss grundsätzlich aufgenommen werden können. |
| Pflege für Rentenbeiträge | Mindestens zehn Stunden Pflege pro Woche, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage, bei Pflegegrad 2 bis 5. |
| Erwerbstätigkeit neben der Pflege | Für die Rentenversicherung als Pflegeperson darf regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden pro Woche gearbeitet werden. |
| 45-jährige Versicherungszeit | Pflichtbeitragszeiten aufgrund nicht erwerbsmäßiger häuslicher Pflege können berücksichtigt werden. |
| ALG I kurz vor der Rente | In den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn zählt ALG I für die 45-jährige Wartezeit grundsätzlich nicht, sofern keine gesetzliche Ausnahme greift. |
Pflegezeiten können die spätere Rente erhöhen
Erfüllt die Pflegeperson die Voraussetzungen, zahlt die Pflegeversicherung Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Wie hoch diese ausfallen, hängt unter anderem vom Pflegegrad und davon ab, ob Pflegegeld, Pflegesachleistungen oder eine Kombination aus beiden genutzt werden.
Dadurch kann die spätere Altersrente steigen. Noch wichtiger kann jedoch sein, dass die entsprechenden Monate als Pflichtbeitragszeiten im Versicherungsverlauf erscheinen.
Gerade bei einer geplanten Altersrente für besonders langjährig Versicherte kann das erhebliche Folgen haben. Weitere Hintergründe zu den Rentenansprüchen durch Angehörigenpflege finden sich bei Gegen-Hartz unter „Rente: Pflege bringt Rentenpunkte“.
Warum die letzten zwei Jahre vor der abschlagsfreien Rente heikel sind
Für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte müssen 45 Jahre mit anrechenbaren Zeiten vorhanden sein. Dabei zählt Arbeitslosengeld I grundsätzlich zu den Zeiten, die berücksichtigt werden können.
Eine wichtige Einschränkung gilt jedoch in den letzten zwei Jahren unmittelbar vor dem geplanten Rentenbeginn. ALG-I-Zeiten innerhalb dieses Zeitraums werden grundsätzlich nicht auf die 45 Jahre angerechnet.
Eine Ausnahme besteht insbesondere, wenn die Arbeitslosigkeit durch eine Insolvenz oder die vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers verursacht wurde. Eine gewöhnliche betriebsbedingte Kündigung reicht für diese Ausnahme nicht automatisch aus.
Ausführlicher erläutert Gegen-Hartz diese Besonderheit im Beitrag „Abschlagsfreie Rente trotz Jobverlust: So retten Sie 45 Jahre“.
Pflege kann eine Lücke bei den 45 Versicherungsjahren schließen
Genau an dieser Stelle kann eine häusliche Pflegetätigkeit besonders interessant werden. Pflichtbeiträge aus einer versicherungspflichtigen nicht erwerbsmäßigen Pflege gehören grundsätzlich zu den Zeiten, die für die 45-jährige Wartezeit berücksichtigt werden können.
Das bedeutet: Wird jemand innerhalb der letzten 24 Monate vor dem geplanten Rentenbeginn arbeitslos, können die ALG-I-Monate zwar für die 45 Jahre ausgeschlossen sein. Erfüllt dieselbe Person aber gleichzeitig die Voraussetzungen als rentenversicherungspflichtige Pflegeperson, können die betreffenden Monate aufgrund der Pflegetätigkeit berücksichtigt werden.
Voraussetzung ist selbstverständlich, dass tatsächlich Versicherungspflicht als Pflegeperson besteht und die Pflegekasse entsprechende Beiträge meldet. Betroffene sollten deshalb nicht davon ausgehen, dass die Deutsche Rentenversicherung allein aufgrund der familiären Situation automatisch von einer anerkannten Pflegezeit erfährt.
Die Pflege sollte bei der Pflegekasse korrekt erfasst sein
Wer einen Angehörigen pflegt, sollte prüfen, ob er bei der Pflegekasse tatsächlich als Pflegeperson geführt wird. Häufig werden dafür Angaben zum Umfang und zur Verteilung der Pflege verlangt.
Wichtig sind insbesondere Pflegegrad, wöchentlicher Pflegeaufwand, Zahl der Pflegetage und eine eventuell daneben ausgeübte Erwerbstätigkeit. Werden die Voraussetzungen erfüllt, kann die Pflegekasse die notwendigen Meldungen und Beitragszahlungen an die Rentenversicherung veranlassen.
Ein Blick in den Versicherungsverlauf der Deutschen Rentenversicherung ist ebenfalls sinnvoll. Gerade kurz vor einem geplanten Rentenantrag können fehlende oder falsch gespeicherte Monate erhebliche Folgen haben.
ALG I selbst führt ebenfalls zu Rentenbeiträgen
Auch während des Bezugs von Arbeitslosengeld I werden grundsätzlich Rentenversicherungsbeiträge gezahlt. Die Bundesagentur für Arbeit führt während des Leistungsbezugs Beiträge an die Rentenversicherung ab.
Das bedeutet jedoch nicht automatisch, dass jeder ALG-I-Monat auch für jede Rentenart als Versicherungsmonat genutzt werden kann. Genau das zeigt die Sonderregel für die letzten zwei Jahre vor einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte.
Wie sich Arbeitslosigkeit generell auf die spätere Rentenhöhe auswirken kann, zeigt Gegen-Hartz im Beitrag „So wirken sich zwei Jahre Arbeitslosigkeit auf die spätere Rente aus“.
Pflege bedeutet nicht automatisch Befreiung von Bewerbungen
Ein häufiger Irrtum besteht darin, dass die Pflege eines Angehörigen automatisch von Bewerbungen oder Vermittlungsvorschlägen der Arbeitsagentur befreit. Beim ALG I gilt das so nicht.
Wer Arbeitslosengeld beziehen möchte, muss weiterhin arbeitslos im Sinne des SGB III sein und den Vermittlungsbemühungen zur Verfügung stehen. Dazu können auch Eigenbemühungen, Bewerbungen, Termine bei der Agentur für Arbeit oder die Teilnahme an einer geeigneten Maßnahme gehören.
Die Arbeitsagentur muss bei der Vermittlung allerdings die tatsächlichen Umstände kennen. Deshalb sollte eine laufende und zeitlich erhebliche Angehörigenpflege nicht verschwiegen werden.
Eine Ersatzpflege kann für die Verfügbarkeit wichtig werden
In der Praxis sollte deshalb geklärt sein, wer die Versorgung übernimmt, wenn die Pflegeperson arbeiten muss. Denkbar sind andere Familienmitglieder, ambulante Dienste, Tagespflege oder eine Kombination verschiedener Hilfen.
Das bedeutet nicht, dass bereits während der Arbeitslosigkeit täglich ein Pflegedienst eingesetzt werden muss. Die Arbeitsagentur kann jedoch prüfen, ob eine angebotene Beschäftigung tatsächlich aufgenommen werden könnte.
Wer erklärt, unter keinen Umständen arbeiten zu können, weil die gepflegte Person rund um die Uhr ausschließlich von ihm selbst versorgt werden müsse, stellt damit gleichzeitig seine Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt infrage. Das kann Folgen für das Arbeitslosengeld haben.
Pflegegeld und Arbeitslosengeld sind unterschiedliche Leistungen
Das gesetzliche Pflegegeld wird grundsätzlich an die pflegebedürftige Person gezahlt. Diese kann das Geld beispielsweise an einen pflegenden Angehörigen weitergeben, um dessen Einsatz anzuerkennen.
Eine solche Weitergabe macht die familiäre Pflege nicht automatisch zu einer normalen Beschäftigung. Werden dagegen feste Vergütungen vereinbart, die deutlich über das für die Pflege vorgesehene Pflegegeld hinausgehen, kann geprüft werden, ob tatsächlich eine erwerbsmäßige Pflegetätigkeit vorliegt.
Diese Abgrenzung kann sowohl für die Rentenversicherung als auch für andere Sozialversicherungsfragen wichtig werden. Bei größeren regelmäßigen Zahlungen sollte deshalb vorab geklärt werden, wie diese rechtlich eingeordnet werden.
Wer wegen der Pflege selbst kündigt, sollte besonders vorsichtig sein
Eine andere Situation liegt vor, wenn ein Beschäftigter seinen Arbeitsplatz selbst aufgibt, um einen Angehörigen zu pflegen. Eine Eigenkündigung oder ein Aufhebungsvertrag kann beim Arbeitslosengeld grundsätzlich eine Sperrzeit auslösen.
Eine Sperrzeit entfällt, wenn ein anerkannter wichtiger Grund vorliegt. Ob die notwendige Pflege eines Angehörigen einen solchen Grund darstellt, muss anhand der konkreten Umstände beurteilt werden; entscheidend kann beispielsweise sein, ob die Versorgung auf andere zumutbare Weise sichergestellt werden konnte.
Wer wegen einer Pflegesituation über eine Kündigung nachdenkt, sollte deshalb die Folgen für das ALG I möglichst vor der Vertragsbeendigung klären und die Pflegesituation dokumentieren. Eine spätere Auseinandersetzung über eine Sperrzeit kann sonst gerade kurz vor der Rente erhebliche finanzielle Auswirkungen haben.
Ältere Arbeitslose können bis zu 24 Monate ALG I erhalten
Für Menschen kurz vor dem Ruhestand ist außerdem die mögliche Bezugsdauer wichtig. Ab dem vollendeten 58. Lebensjahr kann Arbeitslosengeld unter den gesetzlichen Voraussetzungen bis zu 24 Monate gezahlt werden.
Dafür müssen grundsätzlich ausreichend lange Versicherungszeiten vorhanden sein. Für die maximale Bezugsdauer von 24 Monaten sind bei mindestens 58-Jährigen in der Regel 48 Monate Versicherungspflicht innerhalb des dafür vorgesehenen Zeitraums erforderlich.
Eine solche ALG-I-Brücke bis zur Altersrente sollte allerdings nicht allein nach der möglichen Bezugsdauer geplant werden. Insbesondere die Auswirkungen auf die 45-jährige Versicherungszeit müssen vorher berechnet werden.
Weitere Hinweise dazu enthält der Gegen-Hartz-Beitrag „Arbeitslosengeld beantragen statt in Rente – das kann sich so lohnen“.
Die Arbeitsagentur kann nicht einfach die vorgezogene Rente verlangen
Beim Bezug von Arbeitslosengeld I besteht keine allgemeine Verpflichtung, eine mögliche vorgezogene Altersrente sofort zu beantragen. Wer noch einen ALG-I-Anspruch besitzt und sämtliche Voraussetzungen erfüllt, kann diesen grundsätzlich weiter nutzen.
Spätestens mit dem Erreichen der persönlichen Regelaltersgrenze ändert sich die Situation. Nach Vollendung des für die Regelaltersrente erforderlichen Lebensalters besteht vom Beginn des folgenden Monats an kein Anspruch mehr auf Arbeitslosengeld.
Wer eine vorgezogene Altersrente und ALG I gegeneinander abwägt, sollte deshalb nicht nur die monatliche Zahlung vergleichen. Abschläge, Rentenbeginn, Versicherungszeiten und der verbleibende ALG-I-Anspruch können das Ergebnis deutlich verändern.
Eine Unterbrechung des ALG-I-Bezugs wegen Pflege kann ebenfalls interessant sein
In manchen Familien ist die Pflege zeitweise so umfangreich, dass eine tatsächliche Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt nicht mehr gegeben ist. Dann kann es sinnvoll sein, den ALG-I-Bezug nicht einfach unter falschen Voraussetzungen fortzuführen.
Pflegepersonen können unter bestimmten Bedingungen über die Pflegeversicherung auch in der Arbeitslosenversicherung abgesichert werden. Das Bundesgesundheitsministerium weist darauf hin, dass dies unter anderem für Menschen gelten kann, die ihren Leistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung wegen der Pflege unterbrechen.
Dadurch kann nach dem Ende einer intensiven Pflegesituation unter weiteren Voraussetzungen wieder ein ALG-I-Anspruch bestehen. Ausführliche Informationen hierzu bietet Gegen-Hartz im Beitrag „Pflegegeld: Nach der Pflege arbeitslos – So wird aus Pflegezeit ein ALG-I-Anspruch“.
Vor dem Rentenantrag sollte der Versicherungsverlauf geprüft werden
Wer nur wenige Monate von den erforderlichen 45 Versicherungsjahren entfernt ist, sollte nicht allein mit überschlägigen Berechnungen arbeiten. Ein einziger fehlender Monat kann darüber entscheiden, ob die gewünschte Altersrente beansprucht werden kann.
Betroffene sollten sich deshalb eine aktuelle Rentenauskunft beziehungsweise einen vollständigen Versicherungsverlauf beschaffen. Anschließend lässt sich prüfen, ob die Pflegezeiten bereits erfasst wurden und welche Monate tatsächlich für die 45-jährige Wartezeit zählen.
Das gilt besonders bei Überschneidungen von Beschäftigung, Arbeitslosengeld, Pflege, Krankengeld oder anderen Versicherungszeiten. Eine Kontenklärung sollte möglichst nicht erst wenige Tage vor dem gewünschten Rentenbeginn begonnen werden.
Praxisbeispiel: Arbeitslos 16 Monate vor dem geplanten Rentenbeginn
Herr M. verliert 16 Monate vor seinem geplanten abschlagsfreien Rentenbeginn seinen Arbeitsplatz. Ihm fehlen zu diesem Zeitpunkt noch mehrere Monate für die erforderlichen 45 Versicherungsjahre, während seine Mutter mit Pflegegrad 3 zu Hause lebt.
Herr M. übernimmt ihre Pflege an drei Tagen pro Woche für insgesamt rund 14 Stunden und wird von der Pflegekasse als Pflegeperson erfasst. Gleichzeitig bezieht er ALG I und erklärt gegenüber der Arbeitsagentur, dass seine Schwester und ein ambulanter Dienst die Versorgung übernehmen können, sobald er eine Beschäftigung oder Maßnahme aufnehmen muss.
Die ALG-I-Zeiten innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem vorgesehenen Rentenbeginn würden für sich genommen grundsätzlich nicht für die 45 Jahre berücksichtigt. Weil Herr M. jedoch die Voraussetzungen der rentenversicherungspflichtigen häuslichen Pflege erfüllt und entsprechende Pflichtbeiträge gemeldet werden, können die Monate über die Pflegetätigkeit für die Wartezeit berücksichtigt werden.
Das Beispiel zeigt, warum Arbeitslosigkeit kurz vor der Rente und Angehörigenpflege immer gemeinsam betrachtet werden sollten. Eine korrekt erfasste Pflegezeit kann bei einem knappen Versicherungsverlauf den Unterschied zwischen einer erfüllten und einer noch nicht erfüllten Wartezeit ausmachen.




