Sozialhilfe – Antrag, Anspruch und Regelsätze

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Leistungsberechtigte, die nicht erwerbsfähig aber hilfebedürftig sind, sowie bedürftige Personen über 65 Jahre haben in Deutschland einen gesetzlichen Anspruch auf Sozialhilfe. Hier erfahren Sie, ob Sie einen Anspruch auf Sozialhilfe haben und wie hoch die Leistungen sind.

Seit Einführung der Hartz IV-Gesetze am 1. Januar 2005 wird grundsätzlich zwischen erwerbsfähigen und nicht erwerbsfähigen Hilfebedürftigen unterschieden. Dies hat sich auch mit der Einführung des Bürgergeldes am 1. Januar 2023 nicht geändert.

Betroffene, bei denen Erwerbsfähigkeit besteht, erhalten Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld), während diejenigen, die beispielsweise aus gesundheitlichen Gründen nicht erwerbsfähig sind, Leistungen zur Sozialhilfe nach SGB XII in Anspruch nehmen können. Darüber hinaus können bedürftige über 65-Jährige Grundsicherung im Alter beziehen, die ebenfalls im SGB XII geregelt ist.

Sozialhilfe – Wer hat Anspruch?

Der Bezug von Sozialhilfe ist in Deutschland an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Jeder Mensch hat das Recht auf Hilfe zum Lebensunterhalt, wenn er seinen grundlegenden Bedarf nicht aus eigener finanzieller Kraft oder Arbeitskraft decken kann.

Das bedeutet, dass weder das Einkommen und Vermögen noch die Unterstützung von anderen, wie zum Beispiel Eltern oder Kinder, ausreichen, um den Lebensunterhalt zu bestreiten.

Als wichtigstes Kriterium muss also eine Hilfebedürftigkeit vorliegen. Das bedeutet, dass die Antragstellenden weder über (ausreichend) eigenes Einkommen noch über Vermögen verfügen dürfen, mit der Lebensunterhalt bestritten werden könnte. Auch Renten oder Mieteinnahmen zählen zum Einkommen.

Dabei muss auch beachtet werden, dass in Privathaushalten zusammenlebende Personen sowie minderjährige Kinder im Haushalt als sogenannte Einstandsgemeinschaft betrachtet werden. Eine Einstandsgemeinschaft bedeutet, dass die Mitglieder dieser Gemeinschaft füreinander mit ihrem Einkommen und Vermögen einstehen.

Um Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt zu haben, müssen zusätzlich folgende Bedingungen erfüllt sein: Es darf

  • kein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gemäß dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch (SGB XII) oder
  • auf Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II) bestehen.

Zum notwendigen Lebensunterhalt gehören insbesondere Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens, wie zum Beispiel der Kontakt zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen Leben in angemessenem Umfang.

Sozialhilfe wird immer nachrangig gewährt

Sozialhilfe ist immer nachrangig zu gewähren, d.h. erst wenn alle anderen Hilfs- und Einkommensmöglichkeiten wie Bürgergeld (früher Arbeitslosengeld II oder Hartz IV) ausgeschöpft sind, werden Leistungen der Sozialhilfe gewährt.

Erwerbsfähige Hilfebedürftige im Alter von 15 bis 64 Jahren haben deshalb keinen Sozialhilfeanspruch. Gemäß SGB II sind sie Bürgergeld leistungsberechtigt.

Als erwerbsfähig gelten Personen, die in der Lage sind, mindestens drei Stunden am Tag zu arbeiten und das 15. Lebensjahr vollendet haben. Generell ausgenommen von allen Sozialhilfeleistungen sind zudem Asylbewerber und Ausländer, die keine verfestigte Aufenthaltsgenehmigung haben. Sie erhalten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

Alle anderen Hilfebedürftigen haben Anspruch auf Sozialhilfe gemäß SGB XII, sofern sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.

ACHTUNG:
Bevor Leistungen der Sozialhilfe gewährt werden, wird geprüft, ob Verwandte ersten Grades die Hilfebedürftigen finanziell unterstützen können. Denn nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sind Eltern für ihre Kinder und Kinder für ihre Eltern ab einem bestimmten Einkommen unterhaltspflichtig. Das Sozialamt verpflichtet jedoch nur Personen zu Unterhaltszahlungen, die

  1. im ersten Grad mit den Hilfebedürftigen verwandt sind und
  2. ein Jahresbruttoeinkommen von mindestens 100.000 Euro haben.

Was beinhaltet die Sozialhilfe?

Gemäß SGB XII wurde die Sozialhilfe in folgende sieben Bereiche aufgeteilt:

  • Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 bis 40),
  • die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 bis 46a),
  • Hilfen zur Gesundheit (§§ 47 bis 52),
  • Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§§ 53 bis 60),
  • Hilfe zur Pflege (§§ 61 bis 66),
  • Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 bis 69),
  • Hilfe in anderen Lebenslagen (§§ 70 bis 74).

Sozialhilfe kann als Geldleistung in Form von laufenden monatlichen Zahlungen, als Dienstleistung – beispielsweise als Unterstützung bei der Suche nach einer Wohnung oder einem Heimplatz – oder als Sachleistung wie der Erstanschaffung von Hausratsgegenständen erbracht werden.

Hilfe zum Lebensunterhalt

Die Hilfe zum Lebensunterhalt soll das Existenzminimum sichern. Sie umfasst insbesondere die Kosten für Ernährung, Körperpflege, Kleidung, Hausrat, Haushaltsenergie, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie Unterkunft und Heizung.

Als persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens definiert §§ 27 bis 40 SGB XII die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft in vertretbarem Umfang. Dies gilt insbesondere für Kinder und Jugendliche. Schüler haben zudem Anspruch auf erforderliche Hilfen für ihren Schulbesuch im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt.

Diese Einzelpositionen ergeben in der Summe den sogenannten Regelbedarf, die monatlichen finanziellen Zuwendungen. Die Kosten für Miete und Heizung werden dabei ergänzend zum Regelbedarf vom Leistungsträger gezahlt. Insgesamt ergibt sich der Bedarf an Hilfe zum Lebensunterhalt aus folgenden Kategorien:

  • Regelsatz: Monatlicher pauschaler Betrag für den Regelbedarf, abhängig von Lebenssituation und Alter.
  • Unterkunft: Übernahme der tatsächlichen Mietkosten, maximal für sechs Monate bei „unangemessen hohen“ Kosten.
  • Heizkosten: Übernahme der angemessenen Aufwendungen für Heizung und zentrale Warmwassererzeugung.
  • Mehrbedarfe: Übernahme von zusätzlichen Kosten für bestimmte Lebenssituationen, z.B. Schwerbehinderte, werdende Mütter, Alleinerziehende.
  • Einmalige Leistungen: Erstausstattung des Haushalts, Bekleidung, orthopädische Schuhe, therapeutische Geräte (Reparaturen und Miete).
  • Versicherungsbeiträge: Übernahme von Kranken-, Pflege- und Altersvorsorgebeiträgen.
  • Schuldenübernahme: Hilfe zur Vermeidung von Wohnungslosigkeit durch Übernahme von Schulden für Unterkunft oder ähnliche Notlagen.

Sozialhilfe Regelsätze nach § 28 SGB XII

Der Regelbedarf ist in Regelbedarfsstufen unterteilt. Diese richten sich bei Kindern und Jugendlichen nach dem Alter und bei erwachsenen Personen nach der Anzahl der im Haushalt lebenden Personen sowie der Führung des Haushalts. Es handelt sich dabei um die gleichen Regelbedarfsstufen, die beim Bürgergeld gelten (siehe: Bürgergeld-Regelsatz 2023 – Regelbedarf, Mehrbedarfe und Mietkosten):

Regelbedarfsstufe Betrag in €
Regelbedarfsstufe 1 502 €
Regelbedarfsstufe 2 451 €
Regelbedarfsstufe 3 402 €
Regelbedarfsstufe 4 420 €
Regelbedarfsstufe 5 348 €
Regelbedarfsstufe 6 318 €
  • Regelbedarfsstufe 1 gilt für erwachsene leistungsberechtigte Personen, die als alleinstehende oder alleinerziehende Person einen eigenen Haushalt führen. Der Regelbedarf in Höhe von 502 Euro gilt auch dann, wenn in diesem Haushalt eine oder mehrere weitere erwachsene Personen leben, die der Regelbedarfsstufe 3 zugeordnet werden.
  • Regelbedarfsstufe 2 mit einem Regelsatz von 451 Euro gilt für erwachsene Leistungsberechtigte, die als Lebens- oder Ehepartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führen.
  • Regelbedarfsstufe 3 mit einem Regelsatz von 402 Euro gilt für erwachsene leistungsberechtigte Personen im Alter von 18 bis 24 Jahren, die keinen eigenen Haushalt führen und zudem auch nicht als Ehegatte, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führen.
  • Regelbedarfsstufe 4 mit einem Regelsatz von 420 Euro gilt für leistungsberechtigte Jugendliche ab dem 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
  • Regelbedarfsstufe 5 mit einem Regelsatz von 348 Euro gilt für leistungsberechtigte Kinder ab dem siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres.
  • Regelbedarfsstufe 6 mit einem Regelsatz von 318 Euro gilt für leistungsberechtigte Kinder ab Geburt bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.

Kosten der Unterkunft

Neben dem Regelsatz übernimmt das Sozialamt auch die angemessenen Kosten für die Unterkunft, die sich aus der tatsächlichen Miete und den tatsächlichen Heizkosten zusammensetzen. Ein Anspruch auf Wohngeld entfällt dadurch jedoch.

Welche Kriterien erfüllt sein müssen, damit eine Wohnung als angemessen gilt, definiert der Leistungsträger vor allem über die Höhe der Miete und die Größe der Wohnung. Da der Quadratmeterpreis aber von Gemeinde zu Gemeinde variiert, gibt es keine bundesweit einheitlichen Richtlinien für eine angemessene Miete.

Zur groben Orientierung für die Mietobergrenze kann das Wohngeldgesetz (WoGG) herangezogen werden. Für eine verlässliche Aussage ist es ratsam, im zuständigen Sozialamt nachzufragen. Weitere Informationen hierzu finden Sie in dem Artikel „Miete und Bürgergeld: So hoch dürfen die Wohnkosten sein“.

Mehrbedarf

Für bestimmte Personengruppen wird aufgrund ihrer besonderen Lebensumstände ein Mehrbedarf zum Regelsatz gewährt. So können werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche den Zuschlag in Höhe von 17 Prozent des Eckregelsatzes erhalten.

Alleinerziehenden, die mit einem oder mehreren Kindern in einem Haushalt leben, steht ein Mehrbedarf des Eckregelsatzes zu. Die Höhe des Zuschlags hängt von der Anzahl der Kinder sowie von deren Alter ab.

Menschen die das 65. Lebensjahr vollendet haben sowie voll erwerbsgeminderte Personen nach SGB VI, die das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können einen Mehrbedarf in Höhe von 17 Prozent des Eckregelsatzes erhalten, sofern sie einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen G besitzen oder ein Bescheid über das Merkzeichen G bei der zuständigen Behörde vorliegt.

Behinderte Menschen haben Anspruch auf einen Mehrbedarf in Höhe von 35 Prozent des Eckregelsatzes, wenn sie das 15. Lebensjahr vollendet haben und Eingliederungshilfe nach § 54 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 (Schul- und Ausbildung) erhalten.

Leistungsberechtigte, die aufgrund einer Erkrankung, drohenden Erkrankung oder Behinderung eine kostenaufwändigere Ernährung benötigen, können laut Bundesministerium für Arbeit und Soziales einen Mehrbedarfszuschlag „in angemessener Höhe“ erhalten.

Grundsätzlich kann Anspruch auf mehrere Mehrbedarfe bestehen, sofern sich diese nicht gegenseitig ausschließen. Der maßgebende Eckregelsatz bildet dabei jedoch stets die Höchstgrenze. Weitere Informationen und Sonderfälle, die hier nicht aufgeführt sind, finden Sie in dem Artikel „Mehrbedarf im Bürgergeld – Anspruch und Höhe vom Jobcenter“.

Einkommen und Vermögen bei Sozialhilfe

Grundsätzlich werden alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert aus jeglicher Art von Arbeitseinkommen, Kindergeld, Leistungen aus dem Unterhaltsvorschussgesetz und Renten auf die Sozialhilfe angerechnet, da die Hilfebedürftigkeit eine Grundvoraussetzung für den Erhalt von Sozialhilfe-Leistungen ist.

Nicht berücksichtigt werden dagegen Leistungen nach SGB XII und die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz.

Sozialhilfe-Beziehende dürfen von ihrem Einkommen, das aus einer selbständigen oder nichtselbständigen Tätigkeit erzielt wurde, 30 Prozent anrechnungsfrei behalten. Das maximale anrechnungsfreie Einkommen ist jedoch auf eine Summe begrenzt, die 50 % der Regelbedarfsstufe 1 entspricht. Im Jahr 2023 sind das 251 Euro.

Zum Vermögen zählt sämtliches verwertbares Vermögen. Davon ausgenommen sind jedoch:

  • kleinere Bargeldbeträge oder Geldwerte,
  • Vermögen aus öffentlichen Mitteln, das zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder Gründung eines Hausstandes gewährt wurde,
  • staatlich geförderte Altersvorsorge wie die Riester-Rente,
  • angemessener Hausrat,
  • Gegenstände, die der Berufsausbildung oder Berufstätigkeit dienen,
  • Vermögen, das zur Beschaffung oder dem Erhalt eines Hausgrundstücks für behinderte oder pflegebedürftige Personen verwendet wird,
  • Familien- und Erbstücke, sofern deren Veräußerung eine besondere Härte bedeuten würde,
  • Gegenstände zur Befriedigung künstlerischer, geistiger und wissenschaftlicher Bedürfnisse, deren Besitz nicht als Luxus anzusehen ist,
  • ein angemessenes selbst bewohntes Hausgrundstück (die Angemessenheit richtet sich dabei unter anderem nach der Größe des Grundstücks und der Anzahl der dort lebenden Personen).

Einmalige Leistungen zum Lebensunterhalt

Neben dem Regelsatz und dem Mehrbedarf besteht die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen einmalige Leistungen in Anspruch zu nehmen. Darunter fallen Leistungen für die Erstausstattung der Wohnung inklusive Haushaltsgeräten, die Erstausstattungen für Bekleidung und bei Schwangerschaft und Geburt sowie Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen.

Alle einmaligen Leistungen werden in Form eines pauschalierten Geldbetrages zusätzlich zu anderen Leistungen der Sozialhilfe gewährt. Der Bezug dieser Leistungen setzt jedoch voraus, dass ein entsprechender Antrag gestellt wird.

Alle anderen Bedarfe müssen aus dem Regelsatz bestritten werden. Ist dies nicht möglich, kann ein Darlehen beim Sozialamt beantragt werden.

Die einmaligen Leistungen können auch Personen gewährt werden, die nicht im Sozialhilfebezug stehen, aber nur über ein geringes Einkommen verfügen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn das eigene Einkommen nur geringfügig über dem Sozialhilfesatz liegt.

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung tritt an die Stelle der Hilfe zum Lebensunterhalt, wenn der Betroffene entweder die Altersgrenze überschritten hat oder das 18. Lebensjahr erreicht und dauerhaft voll erwerbsgemindert ist – Bedürftigkeit vorausgesetzt.

Leistungsberechtigte, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, haben die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht. Für Personen, die zu einem späteren Zeitpunkt geboren wurden, wird die Altersgrenze gemäß § 41 Abs. 2 SGB XII schrittweise angehoben.

Erwerbsminderung liegt immer dann vor, wenn der Betroffene aus medizinischen Gründen (Krankheit oder Behinderung) nicht in der Lage ist, dauerhaft unter den üblichen Bedingungen mindestens drei Stunden pro Tag zu arbeiten und eine Änderung dieser Situation nicht zu erwarten ist.

Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wird nur auf Antrag gewährt. Die Höhe der Leistung entspricht der Hilfe zum Lebensunterhalt im Rahmen der Sozialhilfe. Sie setzt sich zusammen aus der Regelleistung, den angemessenen Unterkunftskosten und gegebenenfalls den Mehrbedarfen.

Im Regelfall wird die Grundsicherung für zwölf Monate bewilligt, in Ausnahmefällen – wenn eine Änderung der Einkommensverhältnisse äußerst unwahrscheinlich ist – kann die Leistung auch auf Dauer gewährt werden.

Im Rahmen der Grundsicherung gibt es weder einen Unterhaltsrückgriff auf die Eltern und Kinder noch eine Kostenerstattungspflicht durch die Erben, sofern das jährliche Einkommen der Verwandten nicht 100.000 Euro übersteigt.

Ab diesem Einkommensbetrag entfällt der Grundsicherungsanspruch des Antragstellers. Gleichzeitig ergibt sich jedoch ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt, der mit der Möglichkeit des Unterhaltsrückgriffs auf die unterhaltspflichtigen Verwandten ersten Grades einher geht. Weitere Informationen hierzu finden Sie in dem Artikel „Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung – Anspruch und Höhe“.

Hilfen zur Gesundheit

Anders als Bürgergeld-Beziehende werden Personen, die Leistungen zur Sozialhilfe erhalten, nicht in der Krankenkasse pflichtversichert. Der Leistungsträger übernimmt aber für sie die fälligen Beträge für eine freiwillige Weiterversicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung als Bedarf gemäß § 32 SGB XII. Bei privaten Kranken- und Pflegeversicherungen werden die Versicherungsprämien, die auch für Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung gelten, übernommen, sofern sie angemessen sind. Darunter fallen Kosten, die bei einem Versicherungsunternehmen für den Standard- beziehungsweise Basistarif anfallen.

Für nicht krankenversicherte Sozialhilfe-Bezieher gilt seit dem 1. Januar 2004 durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung der Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung. Damit sind sie leistungsrechtlich den gesetzlich Krankenversicherten gleichgestellt.

Eingliederungshilfe für behinderte Menschen

Die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen hat die Aufgabe, „eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern“ (§ 53 Abs. 3 SGB XII).

Die Eingliederungshilfe soll Menschen dazu befähigen, ein möglichst eigenständiges Leben zu führen. Das beinhaltet insbesondere, einen angemessenen Beruf ausüben zu können und möglichst unabhängig von der Pflege zu leben.

Anspruch auf diese speziellen Leistungsangebote haben alle Personen, die nicht nur vorübergehend körperlich, geistig oder seelisch wesentlich behindert oder von einer Behinderung bedroht sind, sofern die entsprechende Hilfe nicht von einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger wie der Krankenkasse oder der Rentenversicherung zu erbringen ist.

Die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen beinhaltet Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben, heilpädagogische Hilfen für Kinder, die noch nicht eingeschult wurden, Hilfen für eine angemessene Schulbildung, eine schulische Ausbildung oder eine Ausbildung für einen angemessenen Beruf oder eine angemessene Tätigkeit, Leistungen im Arbeitsbereich anerkannter Behindertenwerkstätten sowie Hilfen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft.

Letztere können unter anderem die Übernahme der Kosten für einen Gebärdensprachdolmetscher oder Taxifahrkosten zu Freunden oder Veranstaltungen beinhalten.

Es besteht die Möglichkeit, Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen als Teil eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets in Form eines Geldbetrages zu erbringen (§ 57 SGB XII). Mit dem Persönlichen Budget sollen Personen mit Behinderung und pflegebedürftige Menschen in die Lage versetzt werden, eigenständig zu bestimmen, welche Leistungen sie in welcher Form zu welchem Zeitpunkt und von welchem Anbieter in Anspruch nehmen.

Hilfe zur Pflege

Die Hilfe zur Pflege ist eine Sozialleistung zur Unterstützung pflegebedürftiger Personen, die die Kosten für den notwendigen Pflegeaufwand nicht aus eigenen Mitteln sicherstellen können und diese auch nicht von anderen Leistungsträgern, wie der Pflegeversicherung, erhalten.

Anspruch auf Hilfe zur Pflege haben Pflegebedürftige erst ab Pflegegrad 2. Bis 2017 wurde sie auch Personen gewährt, bei denen keine „erhebliche Pflegebedürftigkeit“ (damals Pflegestufe I gemäß § 15 SGB XI) bestand. Derzeit gilt ein Bestandsschutz für geringfügig Pflegebedürftige, die schon vor Einführung der Pflegegrade Hilfe zur Pflege bezogen haben.

Die Leistungen der Hilfe zur Pflege können als Unterstützung, teilweise oder vollständige Übernahme der alltäglichen Verrichtungen oder Beaufsichtigung und Anleitung mit dem Ziel, den Pflegebedürftigen in die Lage zu versetzen, die Tätigkeiten eigenständig zu verrichten, erbracht werden. Ähnlich wie bei der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen können auch die Leistungen der Hilfe zur Pflege als Teil eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets erbracht werden.

Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten

Die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten richtet sich an Personen in sehr schwierigen Lebenslagen oder besonders belastenden Lebensverhältnissen, die mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind.

So können Lebenslagen, die durch den Mangel an Wohnraum, Arbeit oder sozialer Sicherung gekennzeichnet sind, gleichzeitig gravierende soziale Probleme mit sich bringen. Dies zeigt sich beispielsweise daran, dass die Betroffenen Schwierigkeiten bei der sozialen Interaktion haben und nicht in der Lage sind, am sozialen Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen. Das kann unter anderem auf Obdachlose, Alkohol- oder Drogenabhängige und Haftentlassene zutreffen.

„Die Leistungen umfassen alle Maßnahmen, die notwendig sind, um die Schwierigkeiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mildern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten, insbesondere Beratung und persönliche Betreuung für die Leistungsberechtigten und ihre Angehörigen, Hilfen zur Ausbildung, Erlangung und Sicherung eines Arbeitsplatzes sowie Maßnahmen bei der Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung.

Zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen ist in geeigneten Fällen ein Gesamtplan zu erstellen“, heißt es dazu in § 68 SGB XII. Die Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten können nur dann gewährt werden, wenn der Betroffene nicht in der Lage ist, seinen Hilfebedarf ohne fremde Hilfe zu erfüllen.

Hilfe in anderen Lebenslagen

Die Sozialhilfe leistet zudem Unterstützung in anderen besonderen Lebenssituationen. So beinhaltet die Hilfe in anderen Lebenslagen die Hilfe zur Weiterführung des Haushalts (§ 70 SGB XII), die Altenhilfe (§ 71 SGB XII), die Blindenhilfe (§ 72 SGB XII), die Übernahme von Bestattungskosten (§ 74 SGB XII) sowie die Hilfe in sonstigen Lebenslagen (§ 73 SGB XII). Die Hilfe in anderen Lebenslagen wird stets nachrangig gewährt, sofern die Leistung nicht durch einen anderen Träger, wie die Krankenkasse, zu erbringen ist.

Anspruch auf Hilfe zur Weiterführung des Haushalts besteht unter anderem, wenn kein Haushaltsangehöriger den Haushalt weiterführen kann, obwohl dies geboten ist.

Eine solche Situation kann beispielsweise auftreten, wenn Mutter oder Vater über einen längeren Zeitraum ins Krankenhaus oder zur Kur müssen und kein anderes Mitglied des Haushalts dessen Weiterführung übernehmen kann.

Quellen:

Elftes Sozialgesetzbuch (SGB XI)

Zwölftes Sozialgesetzbuch (SGB XII)