Die Wiedereingliederung ermöglicht Menschen nach einer längeren Krankheitsphase, schrittweise wieder in ihr berufliches Leben zurückzukehren. In Deutschland wird dieser Prozess durch verschiedene gesetzliche Regelungen unterstützt. Diese stellen sicher, dass Arbeitnehmende nicht nur ihre Gesundheit wiedererlangen, sondern auch ihre Arbeit sicher und effektiv wieder aufnehmen können.
Das primäre Ziel der Wiedereingliederung ist, den Übergang von der Krankheit zurück in den Beruf so reibungslos und unterstützend wie möglich zu gestalten.
Dabei wird die Arbeitsfähigkeit schrittweise erhöht, während die Genesung des Arbeitnehmers weiterhin im Vordergrund steht. Dies fördert nicht nur die individuelle Gesundheit, sondern sichert auch die berufliche Zukunft und unterstützt die soziale und wirtschaftliche Teilhabe.
In diesem Ratgeber gehen wir detailliert auf die verschiedenen Aspekte der Wiedereingliederung ein. Wir erläutern unter anderem, was Wiedereingliederung genau bedeutet, welche medizinischen und rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein müssen, wie sie beantragt wird und mit welcher Unterstützung Betroffene rechnen können.
Wiedereingliederung: Das Wichtigste in Kürze
Inhaltsverzeichnis
Die Wiedereingliederung ist ein komplexer Prozess, der sorgfältig geplant und durchgeführt werden muss, um die erfolgreiche Rückkehr der Arbeitnehmenden in ihr Berufsleben nach einer Krankheit oder einem Unfall zu gewährleisten. Hier sind die wichtigsten Punkte, die in diesem Zusammenhang eine Rolle spielen:
- Die zwei wesentlichen Modelle zur Wiedereingliederung sind das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) und die stufenweise Wiedereingliederung (StW) nach dem Hamburger Modell.
- Arbeitgeber sind verpflichtet, allen Mitarbeitenden, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen durchgehend oder wiederholt arbeitsunfähig sind, ein BEM anzubieten.
- Eine Wiedereingliederung kommt in Frage, wenn Arbeitnehmende noch als arbeitsunfähig gelten, aber in der Lage sind, zumindest teilweise ihre Tätigkeiten wieder aufzunehmen.
- Eine Wiedereingliederung kann auch direkt nach einer Reha ansetzen.
- Ist die Krankenkasse der Leistungsträger, bekommen Betroffene Krankengeld. Die Rentenversicherung zahlt als Träger Übergangsgeld, die Unfallversicherung Verletztengeld.
- Die Wiedereingliederung wird vom Arzt, der Krankenkasse oder der Reha-Einrichtung initiiert.
Ziel der Wiedereingliederung
Die Wiedereingliederung ist ein zentraler Prozess, der es Personen ermöglicht, nach einer längeren krankheitsbedingten Abwesenheit schrittweise in das Berufsleben zurückzukehren.
Die damit verbundenen Maßnahmen zielen darauf ab, Arbeitnehmende nach einer Krankheit oder Verletzung wieder in den Arbeitsprozess zu integrieren.
Betroffene profitieren durch einen schonenden Übergang vom Krankenstand zurück zur vollständigen Arbeitsfähigkeit. Dabei soll die Gesundheit der erkrankten Person nicht gefährdet werden. Außerdem sollte der Integrationsprozess sowohl für Arbeitnehmende als auch für Arbeitgeber vorteilhaft sein.
Gesetzliche Grundlagen und Rechtsrahmen
Die rechtliche Basis für die Wiedereingliederung in Deutschland stützt sich unter anderem auf folgende Gesetze:
- § 74 SGB V ermöglicht die stufenweise Wiedereingliederung für krankgeschriebene Personen. Diese Vorschrift liefert die Grundlage dafür, dass Krankenkassen zusammen mit Ärzten und Arbeitgebern Pläne für die schrittweise Rückkehr in den Arbeitsprozess entwickeln können.
- § 28 SGB IX setzt einen Rahmen für die Unterstützung von Menschen mit Behinderungen oder solchen, die von Behinderung bedroht sind, inklusive Maßnahmen zur Erhaltung des Arbeitsplatzes.
- § 167 SGB IX behandelt das Betriebliche Eingliederungsmanagement. Diese Vorschrift ist entscheidend für den Umgang mit Mitarbeitenden, die langfristig krank sind, und legt fest, wie Arbeitgeber ihnen bei der Wiedereingliederung in das Arbeitsleben helfen sollen.
Modelle für die berufliche Wiedereingliederung
Es gibt zwei wesentliche Modelle, die Betroffene bei der Wiedereingliederung unterstützen: das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) und die stufenweise Wiedereingliederung (StW), auch bekannt als das Hamburger Modell.
Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)
Seit dem Jahr 2004 sind Arbeitgeber in Deutschland verpflichtet, allen Mitarbeitern, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen durchgehend oder wiederholt arbeitsunfähig sind, ein BEM anzubieten. Ziel ist es, durch individuell angepasste Maßnahmen den Wiedereinstieg in den Beruf zu erleichtern und weiteren Krankheitsausfällen vorzubeugen.
Die Teilnahme am BEM ist für die Beschäftigten freiwillig und soll in vertrauensvollen Gesprächen mit der Führungskraft geplant werden. Das BEM beinhaltet verschiedene Aspekte, darunter:
- Analyse der Arbeitsfähigkeit,
- Identifizierung möglicher Belastungen am Arbeitsplatz,
- Maßnahmen zur Vermeidung einer Neuerkrankung oder Frühverrentung,
- Anpassung der Arbeitsbelastung und -zeiten zum Schutz der Gesundheit.
Das Hamburger Modell
Das Hamburger Modell bietet eine weitere Möglichkeit zur Wiedereingliederung. Es ermöglicht den schrittweisen Wiedereinstieg in den Beruf durch eine zunehmende Erhöhung der Arbeitszeiten und die Anpassung der Arbeitsaufgaben an den aktuellen Leistungsstand der Arbeitnehmenden. Diese Form der Wiedereingliederung ist freiwillig und setzt die Zustimmung von Arbeitgeber, Sozialversicherungsträgern und dem behandelnden Arzt voraus.
Die Durchführung beginnt in der Regel während der Arbeitsunfähigkeit und wird als rehabilitative Maßnahme eingeleitet. Sie ist besonders effektiv, wenn der Wiedereinstieg unmittelbar an eine Rehabilitationsmaßnahme anschließt, da hierbei die medizinische Unterstützung nahtlos in die berufliche Integration übergeht.
Synergien zwischen BEM und StW
Obwohl BEM und das Hamburger Modell eigenständige Ansätze sind, können sie effektiv kombiniert werden, um den Wiedereinstieg in den Beruf optimal zu unterstützen. Ein Arbeitnehmer kann beispielsweise im Rahmen des BEM einen individuell angepassten Arbeitsplatz erhalten und gleichzeitig über das Hamburger Modell schrittweise seine Arbeitszeit erhöhen.
Voraussetzungen für eine Wiedereingliederung
Damit eine Wiedereingliederung erfolgreich initiiert und durchgeführt werden kann, müssen bestimmte medizinische, rechtliche und organisatorische Voraussetzungen erfüllt sein.
Grundlegend für eine Wiedereingliederung ist die Feststellung, dass der Arbeitnehmer zwar noch als arbeitsunfähig gilt, aber in der Lage ist, zumindest teilweise seine Tätigkeiten wieder aufzunehmen.
Dies muss durch einen Arzt bescheinigt werden. Der Arzt bewertet dabei die Belastbarkeit des Arbeitnehmers und empfiehlt, in welchem Umfang und in welchen Schritten die Arbeitsaufnahme erfolgen kann.
Aus arbeitsrechtlicher Sicht muss der Arbeitnehmer offiziell als arbeitsunfähig gelten, um für eine stufenweise Wiedereingliederung in Betracht zu kommen. Weiterhin ist sicherzustellen, dass alle arbeitsrechtlichen Bedingungen, wie die Einhaltung von Datenschutzvorschriften und die Anpassung der Arbeitsverträge, berücksichtigt werden.
Rolle der Krankenkassen und Rentenversicherung
Die Krankenkassen spielen eine wesentliche Rolle, da sie oft die Initiative für eine Wiedereingliederung ergreifen und den Prozess koordinieren. Sie übernehmen auch die Kosten für das Krankengeld während der Dauer der Wiedereingliederung, wenn der Arbeitnehmer weiterhin als arbeitsunfähig gilt. Zudem unterstützen sie den Arbeitnehmer und den Arbeitgeber durch Beratung und Informationsbereitstellung.
Wenn die Wiedereingliederung nach einer Rehabilitationsmaßnahme erfolgt, kann auch die Deutsche Rentenversicherung beteiligt sein. Sie stellt Übergangsgeld zur Verfügung, wenn die Wiedereingliederung innerhalb von vier Wochen nach einer Reha-Maßnahme beginnt und fördert damit den nahtlosen Übergang zurück in die Erwerbstätigkeit.
Zustimmung des Arbeitgebers und ärztliche Begleitung
Die Zustimmung des Arbeitgebers ist essentiell, da ohne seine Unterstützung keine Wiedereingliederungsmaßnahmen umgesetzt werden können. Der Arbeitgeber muss mit dem Wiedereingliederungsplan einverstanden sein und die notwendigen Arbeitsbedingungen schaffen, die eine schrittweise Rückkehr ermöglichen.
Die kontinuierliche Begleitung durch einen Arzt ist während des gesamten Wiedereingliederungsprozesses unerlässlich. Der Arzt stellt nicht nur die anfängliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus, sondern passt auch den Wiedereingliederungsplan an den Genesungsfortschritt des Arbeitnehmers an.
Dies schließt regelmäßige Evaluierungen und Anpassungen der Arbeitsbelastung und -zeit ein, um sicherzustellen, dass die Gesundheit des Arbeitnehmers durch die Maßnahme nicht gefährdet wird.
Die Wiedereingliederung basiert daher auf einer engen Zusammenarbeit zwischen Arbeitnehmern, Arbeitgebern, Ärzten, Krankenkassen und gegebenenfalls der Rentenversicherung. Diese koordinierte Herangehensweise gewährleistet, dass der Prozess sowohl den medizinischen Bedürfnissen des Arbeitnehmers als auch den betrieblichen Anforderungen gerecht wird.
Ablauf einer Wiedereingliederung
Der erste Schritt in der Wiedereingliederung ist die Planung, die unmittelbar nach oder sogar schon während der medizinischen Behandlung beginnt, sobald der behandelnde Arzt eine teilweise Arbeitsfähigkeit feststellt.
Der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer und die medizinischen Fachkräfte legen in gemeinsamer Abstimmung den geeigneten Zeitpunkt für den Beginn der Wiedereingliederung fest.
Die Planung umfasst die Art der Tätigkeiten, die die Arbeitnehmenden ausführen können, die Stunden, die sie zunächst arbeiten werden sowie die schrittweise Steigerung der Arbeitslast. Diese Absprachen müssen zum einen realistisch und zum anderen an die gesundheitlichen Einschränkungen des Arbeitnehmers angepasst sein.
Betriebsarzt und behandelnder Arzt
Der Betriebsarzt spielt eine zentrale Rolle bei der Bewertung der Arbeitsumgebung und der Ermittlung möglicher Anpassungen am Arbeitsplatz, die den spezifischen Bedürfnissen des zurückkehrenden Arbeitnehmers entsprechen.
Dabei arbeitet der Betriebsarzt eng mit dem behandelnden Arzt zusammen, um sicherzustellen, dass der Arbeitsplatz die Genesung des Arbeitnehmers unterstützt und keine Risiken birgt, die zu einer erneuten Erkrankung führen könnten.
Der behandelnde Arzt ist verantwortlich für die medizinische Bewertung und die Erstellung des Wiedereingliederungsplans. Er stellt unter anderem sicher, dass der Arbeitnehmer physisch und psychisch bereit ist, die Arbeit wieder aufzunehmen, und überwacht den Fortschritt während der Wiedereingliederungsphase.
Aufstellung eines individuellen Wiedereingliederungsplans
Ein individueller Wiedereingliederungsplan ist das Herzstück des gesamten Prozesses. Dieser Plan legt den Ablauf und die Phasen detailliert fest. Unter anderem beinhaltet ein Wiedereingliederungsplan:
- die genaue Beschreibung der Arbeitsaufgaben, die der Arbeitnehmer ausführen wird,
- die Anfangsarbeitszeiten und deren schrittweise Erhöhung,
- die Dauer jeder Phase der Wiedereingliederung,
- die Ziele, die in jeder Phase erreicht werden sollen,
- Anpassungen oder Unterstützungen, die am Arbeitsplatz benötigt werden.
Dieser Plan wird in Absprache mit allen Beteiligten erstellt und kann bei Bedarf angepasst werden, um auf Veränderungen im Gesundheitszustand der Arbeitnehmenden zu reagieren.
Beispiel Stufenplan
Ein typischer Stufenplan könnte so aussehen:
- Phase 1 (2 Wochen): Der Arbeitnehmer beginnt mit 2 Stunden täglicher Arbeit, die hauptsächlich leichte Aufgaben umfasst.
- Phase 2 (weitere 2 Wochen): Bei positivem Verlauf erhöht sich die Arbeitszeit auf 4 Stunden täglich, und es werden allmählich anspruchsvollere Aufgaben integriert.
- Phase 3 (4 Wochen): Steigerung auf 6 Stunden pro Tag und allmähliche Rückkehr zu normalen Arbeitsaufgaben.
Rechte und Pflichten während der Wiedereingliederung
Die stufenweise Wiedereingliederung ist ein Prozess, der nicht nur gut geplant sein muss, sondern auch rechtliche Rahmenbedingungen berücksichtigt, die die Rechte aller Beteiligten klar definieren. Das umfasst unter anderem:
- Recht auf eine individuelle Wiedereingliederungsplanung: Arbeitnehmer haben das Recht auf eine Wiedereingliederung, die auf ihre spezifischen gesundheitlichen Bedürfnisse zugeschnitten ist. Dies beinhaltet Anpassungen der Arbeitszeiten und -aufgaben basierend auf ärztlichen Empfehlungen.
- Recht auf Datenschutz: Sensible Gesundheitsinformationen des Arbeitnehmers dürfen nur mit dessen Zustimmung verarbeitet und müssen vertraulich behandelt werden. Der Zugriff auf diese Daten ist streng reglementiert.
- Recht auf Nicht-Diskriminierung: Arbeitnehmer dürfen aufgrund ihrer Krankheit oder Behinderung nicht benachteiligt werden. Dies schließt den Schutz vor ungerechtfertigter Kündigung ein.
- Recht auf Arbeitsplatzsicherheit: Während der Wiedereingliederungsphase hat der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, seinen Arbeitsplatz oder einen gleichwertigen Arbeitsplatz zu behalten.
Pflichten des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber ist während der Wiedereingliederung an bestimmte Pflichten gebunden. Dazu zählt beispielsweise die Pflicht zur Kooperation mit den Krankenkassen und den behandelnden Ärzten. Darüber hinaus muss der Arbeitgeber notwendige Anpassungen am Arbeitsplatz vornehmen, um den Arbeitnehmer zu unterstützen.
Zudem muss der Arbeitgeber während der Wiedereingliederung die vereinbarte Entlohnung leisten, insofern der Arbeitnehmer teilweise arbeitsfähig ist und seine Aufgaben entsprechend der Wiedereingliederungsvereinbarung erfüllt.
Arbeitszeitgestaltung, Arbeitsbelastung, Datenschutz
Die Arbeitszeiten während der Wiedereingliederung müssen flexibel gestaltet sein, um eine schrittweise Steigerung der Belastung zu ermöglichen. Dies soll dem Arbeitnehmer helfen, allmählich zur vollen Arbeitszeit zurückzukehren, ohne dass seine Gesundheit gefährdet wird.
Gleiches zählt für die Arbeitsbelastung. Sie muss sorgfältig angepasst werden, um Überforderung zu vermeiden und die Gesundheit des Arbeitnehmers nicht zu gefährden. Eine wichtige Rolle spielt dabei auch der Schutz persönlicher Daten. Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass alle Gesundheitsdaten vertraulich behandelt und nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Arbeitnehmers für Zwecke der Wiedereingliederung verwendet werden.
Finanzierung der Wiedereingliederung
In Deutschland sind Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, im Krankheitsfall das Gehalt für bis zu sechs Wochen fortzuzahlen. Diese Regelung gibt Arbeitnehmern finanzielle Sicherheit für den ersten Abschnitt ihrer Krankheit.
Nach dieser Zeit gibt es drei Möglichkeiten, eine Wiedereingliederung zu finanzieren. Welche Möglichkeit greift, hängt davon ab, welche Instanz die Maßnahme trägt.
- Möglichkeit 1: Krankenkassen zahlen während der Wiedereingliederung Krankengeld. Dieses beträgt in der Regel etwa 70% des Bruttogehalts, jedoch nicht mehr als 90% des Nettoeinkommens, und wird für maximal 78 Wochen für dieselbe Krankheit innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren gezahlt (siehe: Krankengeld – Anspruch, Dauer und Höhe).
- Möglichkeit 2: Wenn eine Rehabilitationsstelle die Wiedereingliederungsmaßnahme initiiert, erhalten Sie sowohl während der Rehabilitationsphase als auch über die Dauer der Wiedereingliederung hinweg ein Übergangsgeld von der Rentenversicherung. Dieses beträgt 68% Ihres Bruttolohns, sofern Sie kinderlos sind, und steigt auf 75% an, falls Sie Kinder haben. Es ist dabei entscheidend, dass die Wiedereingliederungsmaßnahme innerhalb von vier Wochen nach Abschluss der Rehabilitation beginnt, um den Anspruch auf diese finanzielle Unterstützung zu wahren.
- Möglichkeit 3: In bestimmten Fällen kann auch die gesetzliche Unfallversicherung relevant werden, die ein Verletztengeld bereitstellt. Dieses beträgt 80% Ihres Bruttolohns und wird gezahlt, wenn Ihre Arbeitsunfähigkeit auf einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist.
Beantragung der Wiedereingliederung nach einer Reha
Die Beantragung einer stufenweisen Wiedereingliederung ist ein strukturierter Prozess, der die Koordination zwischen dem Arbeitnehmer, dem Arzt und dem Arbeitgeber erfordert.
Im ersten Schritt müssen sich alle Beteiligten auf einen passenden Stufenplan einigen. Dieser Plan legt fest, wie die Rückkehr in den Beruf erfolgen soll.
Sobald der Stufenplan steht, können Sie die stufenweise Wiedereingliederung bei der zuständigen Kranken- oder Rentenversicherung beantragen. Die Rentenversicherung ist zuständig, wenn die Wiedereingliederung unmittelbar an eine Rehabilitationsmaßnahme anschließt und der Arzt der Reha-Einrichtung das Verfahren initiiert.
Wichtig: Der Start der Maßnahme muss spätestens vier Wochen nach Abschluss der Rehabilitation beginnen, um den Anspruch auf sämtliche Leistungen zu wahren.
Das zentrale Dokument für die Beantragung ist die Beginnmitteilung, die Sie von Ihrem Reha-Träger erhalten. Dieses Dokument bestätigt die Dauer und die Bedingungen der Wiedereingliederung, wie sie im Stufenplan festgelegt wurden.
Alle beteiligten Akteure, also Arzt, Arbeitgeber und Sie selbst, müssen dieses Dokument unterzeichnen. Nachdem alle Unterschriften vorliegen, senden Sie es an die zuständige Kranken- oder Rentenversicherung, die die Maßnahme letztlich genehmigt.
Beantragung der Wiedereingliederung ohne Reha
Wenn keine Rehabilitationsmaßnahme der Wiedereingliederung vorausgegangen ist, übernimmt in der Regel die gesetzliche Krankenversicherung die Rolle des Leistungsträgers. Sobald der behandelnde Arzt eine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit festgestellt und bescheinigt hat, kann die Wiedereingliederung als strategische Maßnahme zur Beendigung dieser Arbeitsunfähigkeit initiiert werden.
Sprechen Sie mit ihrem Arzt und ihrer Krankenkasse über die nötigen Schritte zur Einleitung einer Wiedereingliederung. Bei Bewilligung zahlt die Krankenkasse über die Dauer der Maßnahme hinweg weiterhin das Krankengeld.
Quellen
- Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) § 74 Stufenweise Wiedereingliederung (§ 74 SGB V)
- Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (Artikel 1 des Gesetzes v. 23. Dezember 2016, BGBl. I S. 3234) (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch – SGB IX) § 28 Ausführung von Leistungen (§ 28 SGB IX)
- Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (Artikel 1 des Gesetzes v. 23. Dezember 2016, BGBl. I S. 3234) (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch – SGB IX) § 167 Prävention (§ 167 SGB IX)
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