Die meisten Familien mit minderjährigen Kindern haben hierzulande Anspruch auf Kindergeld. Dieser Anspruch bleibt zwar bestehen, wenn die Eltern Bürgergeld beziehen, jedoch rechnet das Jobcenter das Kindergeld als Einkommen an, wodurch die Höhe des Bürgergeldes sinkt.
In diesem Ratgeber erläutern wir, wie das Kindergeld auf das Bürgergeld angerechnet wird und welche Auswirkungen dies konkret auf die Höhe der Leistung hat.
Inhaltsverzeichnis
Kindergeld-Anrechnung auf das Bürgergeld: Das Wichtigste in Kürze
Wer sowohl Kindergeld als auch Bürgergeld bezieht, sollte folgende wichtige Aspekte beachten:
- Pro Monat und Kind erhalten Kindergeld-Berechtigte 250 Euro.
- Das Kindergeld wird als Einkommen auf das Bürgergeld angerechnet, da beide Leistungen denselben Bedarf des Kindes decken sollen.
- Kindergeld wird als Einkommen der Kinder betrachtet, insofern diese noch im Haushalt eines Elternteils leben.
- Der Regelbedarf des Kindes wird dann um die entsprechende Summe gesenkt (pro Kind um 250 Euro).
- Wenn Kinder Teil einer Bedarfsgemeinschaft sind, erhalten sie ihren eigenen Regelsatz, über den die Bedürfnisse gedeckt werden sollen.
- Der Bürgergeld-Regelsatz für Kinder ist höher als das Kindergeld.
- Alleinerziehende erhalten zudem einen Mehrbedarf für die Kindererziehung.
Wer hat Anspruch auf Kindergeld?
Der Anspruch auf Kindergeld wird durch das Bundeskindergeldgesetz (BKGG) sowie durch das Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt. Demnach haben alle Personen Anspruch auf Kindergeld, die
- Elternteil eines minderjährigen Kindes sind oder ein Kind in ihrem Haushalt aufgenommen haben,
- in Deutschland wohnen und hier ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
- in Deutschland voll einkommensteuerpflichtig sind.
Der Anspruch endet, wenn das Kind 18 Jahre alt wird. Unter bestimmten Bedingungen kann sich der Anspruch auch über die Volljährigkeit hinaus verlängern. Das ist beispielsweise der Fall, wenn das Kind arbeitslos ist, eine schulische oder berufliche Ausbildung durchführt oder ein Studium absolviert.
Maximal zahlt der Staat jedoch Kindergeld bis zum 25. Lebensjahr. Weiterführende Informationen zum Kindergeld erhalten Sie in unserem Ratgeber „Kindergeld und Bürgergeld: Anrechnung, Anspruch und Auszahlungstermine“.
Bürgergeld-Regelsätze für Kinder
Wenn Familien oder familienähnliche Gemeinschaften in einer Wohnung zusammenleben und ein Elternteil Bürgergeld beantragt, bilden alle Mitglieder eine Bedarfsgemeinschaft. Die im Haushalt lebenden Kinder sind dann Teil dieser Bedarfsgemeinschaft und erhalten einen eigenen Regelbedarf, der abhängig von ihrem Alter ist. Im Jahr 2024 sind die Regelleistungen folgendermaßen gestaffelt:
Personengruppe | Regelsatz in EUR |
Alleinstehende | 563 EUR |
Paare (pro Person) | 506 EUR |
volljährige Kinder (18 bis 24 Jahre) | 451 EUR |
14- bis 17-jährige Kinder | 471 EUR |
Kinder ab 6 bis einschl. 13 Jahre | 390 EUR |
Kinder bis einschl. 5 Jahre | 357 EUR |
Kindergeld und Bürgergeld decken den gleichen Bedarf
Mit dem Kindergeld unterstützt der Leistungsträger Familien bei der Versorgung der Kinder. Das Bürgergeld ist ebenfalls eine unterstützende Leistung für Hilfebedürftige.
Wenn Kinder also Bürgergeld und Kindergeld gleichzeitig erhalten, bekommen sie zweifach eine Leistung, die denselben Zweck verfolgt. Daher rechnet das Jobcenter das Kindergeld während des Bezuges von Bürgergeld als Einkommen an.
Ist Kindergeld Einkommen der Eltern oder der Kinder?
Nach Angaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales gilt das Kindergeld als Einkommen des Kindes und fließt dementsprechend in die Ermittlung des Bürgergeldanspruchs für das jeweilige Kind ein.
Dies ändert sich jedoch, wenn das Kindergeld für Kinder ausgezahlt wird, die nicht mehr im Haushalt der Eltern leben. Dann wird das Kindergeld als Einkommen der Eltern berücksichtigt, es sei denn, sie leiten die Leistung nachweislich an das Kind weiter.
Wie wird das Kindergeld mit dem Bürgergeld verrechnet?
Konkret bedeutet dies, dass der Leistungsträger die 250 Euro Kindergeld pro Kind auf das Bürgergeld als Einkommen anrechnet, wodurch die Leistung um die entsprechende Summe sinkt.
Wenn ein Paar für ihr vierjähriges Kind beispielsweise 357 Euro Regelbedarf erhalten würde und gleichzeitig für dieses Kind 250 Euro Kindergeld bezieht, so rechnet das Jobcenter die 250 Euro Kindergeld auf den Bürgergeld-Regelbedarf von 357 Euro für das Kind an. Effektiv erhalten die Eltern also 107 Euro Bürgergeld für das Kind plus Kindergeld.
Alleinerziehende können einen Mehrbedarf beantragen
Alleinerziehende, die Bürgergeld beziehen, können jedoch einen Mehrbedarf geltend machen, wenn sie sich allein um die Pflege und Erziehung der Kinder kümmern.
Der Mehrbedarf ist abhängig von der Anzahl und dem Alter der Kinder. Er beträgt mindestens 12 Prozent (also 67,46 Euro) bei einem Kind, das älter als sieben Jahre ist und maximal 60 Prozent (also 337,08 Euro), wenn fünf oder mehr Kinder von dem alleinerziehenden Elternteil versorgt werden. Weitere Informationen hierzu finden Sie in unserem Ratgeber „Mehrbedarf im Bürgergeld“.
Kindergeld ist eine vorrangige Leistung
Beim Kindergeld handelt es sich um eine sogenannte vorrangige Leistung. Das bedeutet, dass Bedürftige diese Leistungen in Anspruch nehmen müssen, da die Hilfebedürftigkeit dadurch entweder verhindert oder zumindest verringert werden kann.
Bürgergeld-Bezieher, die Anspruch auf Kindergeld haben, müssen also auch Kindergeld beantragen, selbst wenn es dann mit dem Bürgergeld verrechnet wird und die Betroffenen nicht mehr Geld bekommen. Gleiches zählt für andere vorrangige Leistungen, wenn die Voraussetzungen für den Bezug erfüllt sind, wie zum Beispiel:
- Kinderzuschlag,
- Wohngeld,
- Mutterschaftsgeld,
- Elterngeld,
- Unterhalt,
- Arbeitslosengeld I,
- Berufsausbildungsbeihilfe (BAB),
- Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG),
- Krankengeld,
- Leistungen der medizinischen Rehabilitation,
- Verletztengeld,
- Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit,
- Übergangsgeld,
- Altersrente,
- Erwerbsminderungsrente,
- Hinterbliebenenrente.
Ausnahme bei der Kindergeld-Anrechnung auf das Bürgergeld
Es gibt jedoch eine Ausnahme, bei der das Kindergeld nicht auf das Bürgergeld angerechnet wird: Sollte das Kind, für das Kindergeld bezogen wird, bereits in einer eigenen Wohnung leben, ist es nicht mehr Teil der Bedarfsgemeinschaft.
In dem Fall wird das Kindergeld nicht mehr als Einkommen angerechnet – jedoch nur, wenn die Eltern das Kindergeld an die Kinder weitergeben und zwar im gleichen Monat, in dem die Eltern das Kindergeld vom Leistungsträger erhalten haben.
Umgekehrt sind volljährige leistungsberechtigte Kinder, die nicht im Haushalt der Eltern leben, dazu verpflichtet, die Weiterleitung des Kindergeldes an sich selbst zu verlangen. Sollte das Kind also Bürgergeld in einer neu gegründeten Bedarfsgemeinschaft beziehen, wird das Kindergeld dann wieder auf den Anspruch des Kindes angerechnet, wenn die Eltern das Kindergeld an das Kind weiterleiten.
Quellen
- Bundesagentur für Arbeit – Fachliche Weisungen SGB II § 12a SGB II – Vorrangige Leistungen (PDF)
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- Bundeskindergeldgesetz (BKGG)
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