Früher in Rente mit Kinderzeiten: “Bis zu 10 Jahre”

Gegen-Hartz bei Google hinzufügen

Wer Kinder großgezogen hat, kann die Voraussetzungen für eine frühere Altersrente auch mit Jahren erfüllen, in denen kein Gehalt auf dem Konto einging. Denn bei den erforderlichen 35 oder 45 Versicherungsjahren können Kinderberücksichtigungszeiten bis zum zehnten Geburtstag eines Kindes mitzählen.

Das kann den Zugang zu einer abschlagsfreien Rente ermöglichen, obwohl allein die Berufsjahre dafür nicht reichen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Kinderzeiten anerkannt sind und die Altersgrenze für die gewünschte Rentenart erreicht ist.

Warum die ersten zehn Lebensjahre für die Rente zählen

Die gesetzliche Rentenversicherung berücksichtigt Kindererziehung auf unterschiedliche Weise. Neben den Kindererziehungszeiten, für die Pflichtbeiträge gutgeschrieben werden, gibt es die sogenannten Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung.

Diese können von der Geburt bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres reichen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen während dieses Zeitraums vorliegen. Die Grundlage dafür steht in § 57 SGB VI.

Damit können auch Jahre nach der eigentlichen Kindererziehungszeit für den Rentenanspruch zählen. Der Zehnjahreszeitraum umfasst allerdings die ersten Lebensjahre bereits; er wird nicht vollständig an die Kindererziehungszeit angehängt.

Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten haben unterschiedliche Wirkungen

Kindererziehungszeiten erhöhen die Rente unmittelbar, weil dafür Pflichtbeiträge im Rentenkonto berücksichtigt werden. Für einen Rentenbeginn im Jahr 2026 sind das bei vor 1992 geborenen Kindern grundsätzlich bis zu 30 Monate, bei ab 1992 geborenen Kindern bis zu 36 Monate.

Kinderberücksichtigungszeiten bringen dagegen nicht für jedes Jahr automatisch einen zusätzlichen Rentenpunkt. Sie können Versicherungszeiten vervollständigen und unter weiteren Voraussetzungen die Bewertung anderer Zeiten verbessern.

Eine solche Aufwertung kommt beispielsweise bei niedrigen Pflichtbeiträgen während der Kindererziehung nach 1991 infrage, wenn mindestens 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorliegen. Auch die gleichzeitige Erziehung mehrerer Kinder unter zehn Jahren kann sich unter den gesetzlichen Voraussetzungen günstig auswirken, wie die Deutsche Rentenversicherung erläutert.

Für die 45 Jahre muss niemand durchgehend gearbeitet haben

Die Formulierung „45 Jahre gearbeitet“ ist zu eng, wenn es um die Altersrente für besonders langjährig Versicherte geht. Für diese Rente zählen neben Pflichtbeiträgen aus einer Beschäftigung ausdrücklich auch Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung.

Das regelt § 51 Absatz 3a SGB VI. Eine anerkannte Erziehungsphase kann deshalb eine Lücke schließen, die sonst den Zugang zu dieser Rentenart verhindern würde.

Auch auf die Wartezeit von 35 Jahren werden Kinderberücksichtigungszeiten angerechnet. Bei dieser Wartezeit zählen insgesamt mehr Arten rentenrechtlicher Zeiten als bei den 45 Jahren, weshalb beide Prüfungen getrennt erfolgen müssen.

Wie sich die Rentenzugänge unterscheiden, erläutert auch unser Beitrag zur abschlagsfreien Altersrente nach 45 Versicherungsjahren.

Diese Altersgrenzen gelten für die abschlagsfreie Rente nach 45 Jahren

Die anerkannten Kinderzeiten helfen dabei, die erforderliche Versicherungsdauer zu erreichen. Für den Rentenbeginn muss zusätzlich das für den Geburtsjahrgang vorgeschriebene Alter erreicht sein.

Geburtsjahr Altersgrenze bei erfüllten 45 Versicherungsjahren
1960 64 Jahre und 4 Monate
1961 64 Jahre und 6 Monate
1962 64 Jahre und 8 Monate
1963 64 Jahre und 10 Monate
1964 und später 65 Jahre

Die Tabelle zeigt das geltende Recht nach § 236b SGB VI und § 38 SGB VI. Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte lässt sich auch mit Abschlägen nicht vor diese Altersgrenze vorziehen.

Mit 35 Jahren ist ein anderer Rentenzugang möglich

Wer mindestens 35 anrechenbare Versicherungsjahre erreicht, kann die Altersrente für langjährig Versicherte grundsätzlich ab 63 Jahren beanspruchen. Bei einem Beginn vor der persönlichen abschlagsfreien Altersgrenze wird die Rente jedoch dauerhaft gekürzt.

Für jeden vorgezogenen Monat beträgt der Abschlag 0,3 Prozent. Bei ab 1964 Geborenen ergeben sich bei einem Rentenbeginn mit 63 statt mit 67 Jahren insgesamt 14,4 Prozent, wie die Deutsche Rentenversicherung zu den beiden Altersrenten erklärt.

Kinderzeiten können somit den Anspruch auf eine frühere Rente eröffnen, ohne die Abschläge dieser Rentenart aufzuheben. Ob 35 oder 45 Jahre erfüllt sind, kann deshalb erhebliche finanzielle Folgen haben.

Beschäftigung und Kindererziehung ergeben keine doppelten Versicherungsjahre

Eine Beschäftigung schließt Kinderberücksichtigungszeiten grundsätzlich nicht aus. Wer während der Erziehung arbeitet, kann also trotzdem entsprechende Einträge im Versicherungsverlauf haben.

Für die Wartezeit wird derselbe Kalendermonat allerdings nur einmal gezählt. Aus zehn Jahren Beschäftigung und gleichzeitig zehn Jahren anerkannter Kinderberücksichtigungszeit werden daher zehn Versicherungsjahre.

Eine Besonderheit gilt bei mehr als geringfügiger selbstständiger Tätigkeit: Für diese Zeit setzt die Anerkennung als Kinderberücksichtigungszeit voraus, dass zugleich eine Pflichtbeitragszeit vorliegt. Auch bei Erziehungszeiten im Ausland oder einer Absicherung in einem anderen Versorgungssystem ist eine individuelle Prüfung erforderlich.

Eine wichtige Bitte in eigener Sache
Bitte unterstützt uns und fügt Gegen-Hartz.de zu euren bevorzugten Quellen hinzu. Damit erreicht ihr nicht nur, dass ihr uns häufiger auch bei Google seht, sondern helft damit, dass auch viele andere Menschen unsere unabhängigen News und Urteile sehen können. Geht einfach auf den Link und klickt dann "Auf Google folgen". Das wars schon und kostet natürlich nichts, aber hilft unserer Arbeit enorm! Vielen lieben Dank!
Gegen-Hartz unterstützen

Bei mehreren Kindern kommt es auf die Überschneidungen an

Auch mehrere Kinder führen bei den Berücksichtigungszeiten nicht dazu, dass für jeden gleichzeitig laufenden Zeitraum zusätzliche Versicherungsjahre entstehen. Werden zwei Kinder mit drei Jahren Abstand geboren und durchgehend von demselben Elternteil erzogen, ergibt sich bei vollständiger Anerkennung ein Zeitraum von ungefähr 13 Jahren.

Er reicht von der Geburt des älteren Kindes bis zum zehnten Geburtstag des jüngeren Kindes. Die überlappenden Berücksichtigungszeiten werden nicht nach hinten angehängt, wie es bei überlappenden Kindererziehungszeiten vorgesehen ist.

Diese Unterscheidung erläutert die Rentenversicherung in ihren Hinweisen zur Anerkennung von Kinderzeiten. Wer mehrere Kinder hat, sollte deshalb die tatsächlichen Zeiträume im Versicherungsverlauf prüfen.

Die Zeiten gehören grundsätzlich einem Elternteil

Für denselben Erziehungszeitraum können grundsätzlich nicht beide Eltern die entsprechenden Zeiten erhalten. Ohne abweichende wirksame Erklärung kommt es darauf an, wer das Kind überwiegend erzogen hat.

Bei gemeinsamer Erziehung durch Mutter und Vater ohne überwiegenden Erziehungsanteil werden die Zeiten grundsätzlich der Mutter zugeordnet. Eltern können durch eine übereinstimmende Erklärung eine andere Zuordnung festlegen, allerdings grundsätzlich nur für die Zukunft und höchstens zwei Kalendermonate rückwirkend.

Diese Frist betrifft die gewünschte abweichende Zuordnung und ist keine allgemeine Frist für die nachträgliche Anerkennung tatsächlich geleisteter Erziehung. Ein Vater, der sein Kind überwiegend erzogen hat, kann die Anerkennung deshalb auch für länger zurückliegende Zeiten prüfen lassen.

Fehlende Kinderzeiten jetzt im Rentenkonto klären

Ein Rentenkonto enthält die Kinderzeiten nicht allein deshalb vollständig, weil die Geburt des Kindes amtlich registriert wurde. Versicherte sollten deshalb ihren Versicherungsverlauf darauf prüfen, ob sowohl Kindererziehungszeiten als auch Berücksichtigungszeiten richtig erfasst sind.

Fehlende oder unvollständige Einträge lassen sich mit dem Antrag V0800 bei der Rentenversicherung klären. Bereits vollständig gespeicherte Zeiten müssen nicht erneut beantragt werden.

Zur Vorbereitung gehören insbesondere Angaben zum Kind, zu den Erziehungszeiträumen und zur Aufteilung der Erziehung zwischen den Eltern. Hinweise zur Erfassung bietet auch unser Beitrag über die Anrechnung von Kindererziehung auf die Rente.

Die Anerkennung fehlender Kinderzeiten kann grundsätzlich auch noch zusammen mit dem Rentenantrag erfolgen. Wer einen früheren Ausstieg plant, sollte die Prüfung jedoch vorher erledigen lassen und sich den möglichen Rentenbeginn anhand des geklärten Kontos berechnen lassen.

Praxisbeispiel: Acht Jahre Kindererziehung ermöglichen die Rente mit 65

Sabine ist Jahrgang 1964 und erreicht bis zu ihrem 65. Geburtstag in diesem vereinfachten Beispiel 37 Jahre mit Pflichtbeiträgen aus Beschäftigung. Hinzu kommen acht Jahre anerkannter Kinderberücksichtigungszeit, die sich mit diesen Beschäftigungszeiten nicht überschneiden.

Damit erfüllt sie insgesamt die Wartezeit von 45 Jahren und kann nach geltendem Recht mit 65 die Altersrente für besonders langjährig Versicherte ohne Abschläge beanspruchen. Ohne die anerkannten Kinderzeiten wäre dieser Rentenzugang bei ihrem angenommenen Versicherungsverlauf versperrt.

Sieben Fragen und Antworten zur früheren Rente durch Kindererziehung

Kann ich wegen eines Kindes zehn Jahre früher in Rente gehen?

Nein, bis zu zehn Jahre können als Berücksichtigungszeit für die erforderliche Versicherungsdauer zählen. Das vorgeschriebene Rentenalter der jeweiligen Rentenart wird dadurch nicht herabgesetzt.

Zählen Kinderberücksichtigungszeiten auch für die 45 Jahre?

Ja, anerkannte Berücksichtigungszeiten zählen zur Wartezeit von 45 Jahren für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Sie werden auch auf die Wartezeit von 35 Jahren angerechnet.

Bekomme ich für zehn Jahre Kindererziehung zehn Rentenpunkte?

Nein, Berücksichtigungszeiten bringen nicht automatisch einen Rentenpunkt pro Jahr. Unmittelbare Rentenansprüche aus Pflichtbeiträgen entstehen durch die Kindererziehungszeiten; zusätzliche Aufwertungen haben weitere Voraussetzungen.

Zählen die Zeiten auch, wenn ich währenddessen gearbeitet habe?

Eine Beschäftigung schließt die Anerkennung grundsätzlich nicht aus. Für die Wartezeit wird ein Monat mit Beschäftigung und Kinderberücksichtigungszeit allerdings nur einmal gezählt.

Ergeben zwei Kinder automatisch 20 Versicherungsjahre?

Nein, zeitliche Überschneidungen werden bei Berücksichtigungszeiten nur einmal gezählt. Bei drei Jahren Abstand zwischen den Geburten kann sich bei durchgehender Anerkennung beispielsweise ein Zeitraum von ungefähr 13 Jahren ergeben.

Können auch Väter die Kinderzeiten erhalten?

Ja, etwa wenn sie das Kind überwiegend erzogen haben. Eine gewünschte abweichende Zuordnung bei gemeinsamer Erziehung erfordert eine übereinstimmende Erklärung, die grundsätzlich höchstens zwei Kalendermonate rückwirkend wirkt.

Wie beantrage ich fehlende Kinderzeiten?

Dafür gibt es bei der Deutschen Rentenversicherung den Antrag V0800. Zuerst sollte der Versicherungsverlauf geprüft werden, denn bereits vollständig anerkannte Zeiten müssen nicht erneut beantragt werden.