Wer 45 Versicherungsjahre erfüllt, kann unter bestimmten Voraussetzungen die Altersrente für besonders langjährig Versicherte, oft auch als „Rente mit 63“ bezeichnet (heute aber faktisch Rente mit 65), abschlagsfrei beziehen. Doch was gilt, wenn kurz vor Rentenbeginn Arbeitslosengeld I bezogen wird und der Arbeitgeber später insolvent wird? Genau damit hatte sich das Sozialgericht Stade zu befassen.
Das Gericht entschied: Arbeitslosengeld I in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn wird nicht automatisch auf die 45-jährige Wartezeit angerechnet, nur weil später eine Insolvenz eingetreten ist. Eine bloß drohende Insolvenz reicht nicht aus. (Az.: S 9 R 5/15.)
Inhaltsverzeichnis
SG Stade: Arbeitslosengeld I vor der Insolvenz zählt nicht automatisch für die Rente mit 63
Im Kern ging es um die Frage, ob sieben Monate Arbeitslosengeld I bei der Berechnung der 45 Versicherungsjahre mitzählen. Diese Monate lagen in den letzten zwei Jahren vor dem beantragten Rentenbeginn. Nach dem Gesetz sind solche Zeiten grundsätzlich ausgeschlossen.
Eine Ausnahme gibt es nur dann, wenn der Bezug von Arbeitslosengeld I durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt war. Genau an dieser Ausnahme scheiterte der Kläger.
Rente mit 63: Worum ging es im konkreten Fall?
Der Kläger, geboren im Dezember 1950, war zuletzt im Rechnungswesen beschäftigt. Sein Arbeitgeber kündigte ihm am 12. Dezember 2013 fristgemäß zum 31. Januar 2014. Ab dem 1. Februar 2014 erhielt der Kläger Arbeitslosengeld I.
Später stellte der Arbeitgeber eine Bescheinigung aus, wonach die Kündigung im Rahmen von Kostensenkungsmaßnahmen zur Vermeidung einer Insolvenz erfolgt sei. Trotzdem musste am 31. März 2014 ein Insolvenzantrag gestellt werden.
Der Kläger beantragte dann im August 2014 die Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab dem 1. September 2014.
Warum die Rentenversicherung die Altersrente zunächst ablehnte
Die Deutsche Rentenversicherung prüfte den Versicherungsverlauf und kam zu dem Ergebnis, dass dem Kläger für die erforderlichen 540 Monate Wartezeit noch sieben Monate fehlten.
Diese sieben Monate wären genau die Zeit von Februar bis August 2014 gewesen, in der der Kläger Arbeitslosengeld I bezogen hatte. Doch diese Monate ließ die Rentenversicherung unberücksichtigt.
Begründung: Nach § 51 Abs. 3a SGB VI werden Zeiten mit Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn grundsätzlich nicht mitgezählt. Die Ausnahme bei Insolvenz greife hier nicht.
Arbeitslosengeld I und Insolvenz: So argumentierte der Kläger
Der Kläger hielt die Entscheidung für falsch. Aus seiner Sicht war die Kündigung eindeutig von der wirtschaftlichen Krise des Arbeitgebers geprägt. Der Arbeitgeber habe die Kündigung nur ausgesprochen, um Kosten zu senken und eine Insolvenz noch zu verhindern.
Er trug zudem vor, dass er anders gehandelt hätte, wenn ihm die Folgen bekannt gewesen wären. Dann hätte er früher einen Minijob mit Rentenversicherungspflicht aufgenommen, um die fehlenden Monate für die Wartezeit zu erfüllen.
Sozialgericht Stade lehnt frühere Altersrente trotz Insolvenz ab
Das Sozialgericht Stade wies die Klage ab. Nach Auffassung des Gerichts hatte der Kläger keinen Anspruch auf die Rente bereits ab dem 1. September 2014.
Die Richter stellten klar, dass die Beklagte die Monate mit Arbeitslosengeld I von Februar bis August 2014 zu Recht nicht auf die Wartezeit angerechnet habe. Denn es handelte sich unstreitig um Zeiten innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem gewünschten Rentenbeginn.
Entscheidend war deshalb allein noch die Frage, ob die gesetzliche Ausnahme wegen Insolvenz vorlag. Das verneinte das Gericht.
Wann Arbeitslosengeld I bei der Rente mit 63 angerechnet wird
Das Gericht legte die Ausnahme eng aus. Danach reicht es nicht, dass eine Kündigung wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten oder zur Vermeidung einer späteren Insolvenz ausgesprochen wurde.
Vielmehr müsse die Insolvenz maßgeblicher Anlass für den Bezug von Arbeitslosengeld I gewesen sein. Und nach Ansicht des Gerichts setzt das auch einen zeitlichen Zusammenhang voraus: Die Insolvenz müsse dem Leistungsbezug im Grunde vorausgehen oder jedenfalls unmittelbarer Anknüpfungspunkt sein.
Im Fall des Klägers lag die Reihenfolge aber anders:
- Kündigung im Dezember 2013
- Arbeitslosengeld I ab Februar 2014
- Insolvenzantrag erst Ende März 2014
Damit sah das Gericht die gesetzliche Rückausnahme nicht als erfüllt an.
Warum eine drohende Insolvenz für die 45 Versicherungsjahre nicht reicht
Besonders ausführlich setzte sich das Gericht mit der Frage auseinander, ob auch eine nur drohende Insolvenz genügen könnte. Das lehnte die Kammer ab.
100 % spam-frei • jederzeit abbestellbar
Zwar räumte das Gericht ein, dass eine Insolvenz nicht nur ein punktuelles Ereignis ist, sondern oft ein längerer wirtschaftlicher Prozess. Kündigungen zur Kostensenkung im Vorfeld einer Insolvenz seien durchaus üblich.
Trotzdem wollten die Richter den Begriff nicht ausweiten. Denn das würde erhebliche Abgrenzungsprobleme schaffen. Dann müsste in jedem Einzelfall geklärt werden:
- Wann genau beginnt eine nur drohende Insolvenz?
- Welche Kündigungen sind ihr noch zuzurechnen?
- Muss die Insolvenz später tatsächlich eintreten?
- Oder reicht schon die Erwartung einer späteren Insolvenz?
Das Gericht hielt eine solche weite Auslegung für zu unsicher und nicht mehr mit dem Gesetzeswortlaut vereinbar.
Rente für besonders langjährig Versicherte: Gericht legt Ausnahme eng aus
Nach Auffassung des Sozialgerichts spricht bereits der Gesetzeswortlaut für eine enge Auslegung. Die Insolvenz müsse nicht nur sachlich, sondern auch zeitlich Ursache für den Bezug von Arbeitslosengeld I sein.
Die Richter verwiesen außerdem auf den Zweck der gesetzlichen Regelung: Der Gesetzgeber wollte verhindern, dass aus vorgezogenen Rente faktisch eine noch früher startende Rente wird, wenn vor dem Rentenbeginn noch Arbeitslosengeld den Lebensunterhalt sichert.
Gerade deshalb habe der Gesetzgeber Zeiten der Arbeitslosigkeit kurz vor Rentenbeginn bewusst eingeschränkt. Die Ausnahme für Insolvenzfälle sei ein Sondertatbestand und dürfe nicht beliebig erweitert werden.
So erfüllte der Kläger die fehlenden sieben Monate doch noch
Ganz leer ging der Kläger am Ende trotzdem nicht aus. Während des Verfahrens füllte er sein Versicherungskonto durch einen Minijob unter Verzicht auf die Versicherungsfreiheit auf. Dadurch kamen die fehlenden sieben Monate noch hinzu.
Die Rentenversicherung erkannte daraufhin die Voraussetzungen später an und bewilligte dem Kläger die Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab dem 1. April 2015.
Genau um diesen Zeitraum zwischen September 2014 und März 2015 wurde im Prozess gestritten. Diesen früheren Rentenbeginn konnte der Kläger aber nicht durchsetzen.
Was das Urteil für die Rente mit 63 und Arbeitslosengeld I bedeutet
Das Urteil zeigt, wie streng die Regeln bei der 45-jährigen Wartezeit ausgelegt werden. Wer in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn Arbeitslosengeld I bezieht, kann sich nicht ohne Weiteres auf die Insolvenz-Ausnahme berufen.
Wichtig ist:
- Eine spätere Insolvenz des Arbeitgebers genügt nicht automatisch.
- Eine Kündigung zur Vermeidung einer Insolvenz reicht nach dieser Entscheidung ebenfalls nicht.
- Die Ausnahme wird eng verstanden.
Für Betroffene kann das gravierende Folgen haben, wenn wenige Monate zur Wartezeit fehlen.
FAQ zur Rente mit 63, Arbeitslosengeld I und Insolvenz
Zählt Arbeitslosengeld I immer zu den 45 Versicherungsjahren?
Nein. Zeiten mit Arbeitslosengeld I in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn werden grundsätzlich nicht auf die 45 Jahre angerechnet.
Gibt es Ausnahmen beim Arbeitslosengeld I kurz vor Rentenbeginn?
Ja. Eine Ausnahme kann gelten, wenn der Bezug von Arbeitslosengeld I durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers verursacht wurde.
Reicht eine drohende Insolvenz des Arbeitgebers aus?
Nach dem Urteil des Sozialgerichts Stade nein. Eine bloß drohende Insolvenz oder eine Kündigung zur Vermeidung einer Insolvenz reicht nicht automatisch aus.
Warum wurde die Rente des Klägers nicht schon ab September 2014 bewilligt?
Weil ihm zu diesem Zeitpunkt sieben Monate für die 45-jährige Wartezeit fehlten. Die Monate mit Arbeitslosengeld I wurden nicht angerechnet.
Wie konnte der Kläger die fehlenden Monate später doch noch erfüllen?
Er nahm einen Minijob mit Rentenversicherungspflicht auf und zahlte dadurch zusätzliche Beiträge. So erfüllte er die Wartezeit später doch noch.
Fazit: Keine frühere Rente mit 63 trotz Arbeitslosengeld I vor Insolvenz
Das Sozialgericht Stade hat deutlich gemacht, dass die Ausnahme zugunsten von Arbeitslosengeld-I-Zeiten bei der vorgeschlagenen abschlagsfreien Rente eng auszulegen ist. Wer kurz vor Rentenbeginn arbeitslos wird, kann sich nicht schon deshalb auf die Ausnahme berufen, weil der Arbeitgeber kurze Zeit später insolvent wird.
Für Versicherte ist das ein wichtiger Hinweis: Wer sich dem Rentenbeginn nähert und knapp an den 45 Versicherungsjahren ist, sollte frühzeitig prüfen, ob wirklich alle Monate angerechnet werden. Schon wenige fehlende Monate können den Rentenbeginn deutlich verschieben.




