Arbeitslosenversicherung – Anspruch, Höhe und Betrag

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Die Arbeitslosenversicherung ist eine finanzielle Sicherheit im Falle des Arbeitsplatzverlustes. In diesem Ratgeber erläutern wir, wie Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld erlangen, welche Beiträge erforderlich sind, wie die Leistungen berechnet werden und wie lange Sie diese in Anspruch nehmen können.

Arbeitslosenversicherung: Das Wichtigste in Kürze

Hier die wichtigsten Fakten zur Arbeitslosenversicherung in Deutschland auf einen Blick:

  • Gesetzliche Grundlage für die Arbeitslosenversicherung ist das SGB III „Arbeitsförderung“.
  • Die Arbeitslosenversicherung ist eine Pflichtversicherung für Arbeitnehmende.
  • 2,6 Prozent des Bruttoarbeitsentgelts eines Angestellten werden in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt.
  • Der Beitrag wird zur Hälfe vom Arbeitnehmer und zur Hälfe vom Arbeitgeber getragen.
  • Je nachdem, wie lange zuvor in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt wurde, können Versicherte 6 bis 12 Monate Arbeitslosengeld I beziehen.
  • Ab dem vollenden 50. Lebensjahr erhöt sich die maximale Bezugsdauer schrittweise auf bis zu 24 Monate.
  • Die Höhe wird anhand des Bruttoentgelts der letzten zwölf Monate ermittelt.
  • Es beträgt 60 Prozent des Leistungsentgelts und kann auf bis zu 67 Prozent erhöht werden, sofern die Leistungsempfangenden Kinder haben.

Grundlage der Arbeitslosenversicherung

Die Arbeitslosenversicherung ist ein wichtiger Bestandteil des deutschen Sozialversicherungssystems, da Personen, die ihre Arbeit verloren haben, finanziell durch den Staat unterstützt werden. Diese Unterstützung hilft den Betroffenen, während ihrer Arbeitssuche ihren Lebensunterhalt zu sichern und fördert ihre Rückkehr in den Arbeitsmarkt.

Die Versicherung bietet nicht nur monetäre Leistungen, wie das Arbeitslosengeld I, sondern auch Maßnahmen zur Arbeitsförderung, die dabei helfen, eine neue Beschäftigung zu finden.

Die gesetzliche Grundlage der Arbeitslosenversicherung in Deutschland ist das Dritte Buch des Sozialgesetzbuches (SGB III), welches die Arbeitsförderung regelt.

Historische Entwicklung

Die Arbeitslosenversicherung wurde in Deutschland erstmals am 16. Juli 1927 eingeführt. Diese Einführung erfolgte durch das „Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung“, das eine institutionelle Grundlage für die Unterstützung von Arbeitslosen schuf. Die damalige Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung war der Vorläufer der heutigen Bundesagentur für Arbeit.

Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde die Arbeitslosenversicherung in der neu gegründeten Bundesrepublik Deutschland 1952 neu organisiert und ist seitdem stetig weiterentwickelt worden. Im Jahr 1969 wurde sie in das Arbeitsförderungsgesetz integriert, und seit dem 1. Januar 1998 wird sie durch das SGB III geregelt.

Wer kann die Arbeitslosenversicherung in Anspruch nehmen?

In Deutschland ist die Arbeitslosenversicherung ein fester Bestandteil des Sozialversicherungssystems. Die meisten Arbeitnehmenden werden dabei automatisch eingeschlossen.

Ein Verzicht für Angestellte ist nicht möglich. Es handelt sich also um eine Pflichtversicherung, die im Falle von Arbeitslosigkeit finanzielle Unterstützung garantiert.

Zum Kreis der Pflichtversicherten gehören:

  • Arbeitnehmende: Die meisten Angestellten, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, außer Personen mit geringfügiger Beschäftigung.
  • Jugendliche in beruflicher Rehabilitation: Diese Gruppe umfasst junge Menschen, die an Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation teilnehmen, um eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erzielen.
  • Wehrdienstleistende: Personen, die einen freiwilligen Wehrdienst nach § 54 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes leisten, sind ebenfalls versichert.
  • Inhaftierte: Personen, die im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Gewaltverhältnisses zugewiesene Arbeit verrichten, sind durch die gesetzliche Arbeitslosenversicherung abgesichert.
  • Nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften: Dazu zählen Personen wie Postulanten und Novizen.
  • Inanspruchnehmende der Elternzeit: Personen, die ein Kind unter drei Jahren erziehen und unmittelbar vor der Erziehungszeit versichert waren, fallen unter die Pflichtversicherung.

Ein kleiner Personenkreis fällt nicht automatisch unter die Pflichtversicherung. Dazu zählen beispielweise Selbstständige und im Ausland Beschäftigte. Diese haben unter bestimmten Bedingungen, auf die wir später genauer eingehen, die Möglichkeit, sich über die Freiwillige Arbeitslosenversicherung abzusichern.

Finanzierung der Arbeitslosenversicherung

Die Arbeitslosenversicherung wird durch Beiträge finanziert, die von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gemeinsam getragen werden. Die Höhe dieser Beiträge hat sich über die Jahre hinweg verändert und auf die wirtschaftliche Situation angepasst. Die Beitragssätze haben sich vom Jahr 1992 bis heute folgendermaßen entwickelt:

  • 1992 – 2006: In diesem Zeitraum lag der Beitragssatz stabil bei 6,5 % des Bruttoarbeitsentgelts. Die hohen Anforderungen an das Sozialversicherungssystem in den Jahren nach der Wiedervereinigung Deutschlands waren Ursache für den hohen Satz.
  • 2007 – 2008: Der Beitragssatz wurde auf 4,2 % gesenkt, teilweise als Reaktion auf verbesserte Arbeitsmarktbedingungen und wirtschaftliches Wachstum.
  • 2009 – 2010: In Reaktion auf die globale Finanzkrise wurde der Beitragssatz weiter auf 2,8 % reduziert, um die Belastung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu verringern und die Beschäftigung zu fördern.
  • 2011 – 2018: Der Beitragssatz stabilisierte sich bei 3,0 %, da sich die wirtschaftliche Lage normalisierte.
  • 2019 bis heute: Der aktuelle gesetzliche Beitragssatz beträgt 2,6 %. Durch Verordnungen kann dieser Satz jedoch angepasst werden, was 2019 zu einem tatsächlichen Satz von 2,5 % und von 2020 bis 2022 zu einem Satz von 2,4 % führte.

Aufteilung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung werden je zur Hälfte von Arbeitnehmern und Arbeitgebern getragen. Dies bedeutet, dass jeder Arbeitnehmer und jeder Arbeitgeber jeweils die Hälfte des festgesetzten Prozentsatzes des Bruttoarbeitslohnes zur Arbeitslosenversicherung beiträgt. Diese Finanzierung soll eine gerechte Verteilung der Lasten sicherstellen.

Was ist die Beitragsbemessungsgrenze?

Die Beitragsbemessungsgrenze ist der maximale Monats- oder Jahreslohn, der für die Berechnung der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung herangezogen wird. Diese Grenze wird jährlich angepasst und zeigt die Lohnentwicklung in der Gesellschaft. Im Jahr 2024 beträgt diese 7.550 Euro im Monat (oder 90.600 Euro jährlich) für die westlichen Bundesländer und 7.450 Euro pro Monat (oder 89.400 jährlich) in Ostdeutschland.

Die Beitragsbemessungsgrenze führt dazu, dass Hochverdienende nicht unverhältnismäßig mehr in die Arbeitslosenversicherung einzahlen, als es ihrem potenziellen Leistungsanspruch entspricht. Denn auch das Arbeitslosengeld I ist auf einen Maximalbetrag limitiert.

Berechnung des Arbeitslosengeldes

Im Gegensatz zum Bürgergeld, das auf festen Regelsätzen basiert, orientiert sich das Arbeitslosengeld am vorherigen Nettoeinkommen des Versicherten.

Laut Angaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) beträgt das Arbeitslosengeld 60% des durchschnittlichen Nettoverdienstes der letzten zwölf Monate für Alleinstehende.

Berechtigte, die mindestens ein Kind haben und Anspruch auf Kindergeld besitzen, erhalten einen erhöhten Satz von 67%. Dies schließt auch Kinder der Partnerin oder des Partners ein.

Zur Berechnung des durchschnittlichen Gehalts wird der beitragspflichtige Teil des Bruttogehalts der vergangenen zwölf Monate herangezogen.

Dieser Betrag wird durch 365 geteilt, um das tägliche Bemessungsentgelt zu erhalten. Von diesem Bemessungsentgelt werden die Lohnsteuer, der Solidaritätszuschlag und ein pauschaler Abzug von 20% für die Sozialversicherungsbeiträge abgezogen, um das Netto-Leistungsentgelt pro Tag zu bestimmen.

Das tägliche Arbeitslosengeld, das ein Empfänger erhält, entspricht 60% oder 67% dieses Netto-Leistungsentgelts. Um die monatliche Auszahlung zu ermitteln, wird der tägliche Arbeitslosengeldbetrag mit 30 multipliziert. Personen, die eine genaue Berechnung ihres Anspruchs durchführen möchten, können den Arbeitslosengeld-Rechner auf der Webseite der Bundesagentur für Arbeit nutzen.

Wie hoch ist das Arbeitslosengeld maximal?

Das Arbeitslosengeld in Deutschland wird basierend auf dem vorherigen Einkommen der Versicherten berechnet. Allerdings gibt es eine Obergrenze, die durch die Beitragsbemessungsgrenzen festgelegt wird, welche jährlich neu bestimmt werden. Diese Grenzen limitieren die Höhe des Arbeitslosengeldes, das eine Person maximal erhalten kann.

Beitragsbemessungsgrenzen 2024

Die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) festgelegten Beitragsbemessungsgrenzen für das Jahr 2024 sind wie folgt:

Region Monatlich Jährlich
Westdeutschland 7.550 Euro 90.600 Euro
Ostdeutschland 7.450 Euro 89.400 Euro

Maximales Arbeitslosengeld nach Steuerklasse und Familienstand

Die tatsächliche Höhe des Arbeitslosengeldes, die eine Person empfangen kann, hängt auch von der Steuerklasse und dem Vorhandensein von Kindern ab. Hier eine Übersicht der maximalen Beträge für 2024, berechnet mit dem Arbeitslosengeld-Rechner der Bundesagentur für Arbeit.

Maximalbeträge in Westdeutschland ohne Kinder:

Steuerklasse Maximalbetrag pro Monat
I oder IV 2.539,80 Euro
II 2.640 Euro
III 2.922,30 Euro
V 2.172,60 Euro
VI 2.142,60 Euro

Maximalbeträge in Westdeutschland mit mindestens einem Kind:

Steuerklasse Maximalbetrag pro Monat
I oder IV 2.836,20 Euro
II 2.947,80 Euro
III 3.263,10 Euro
V 2.426,10 Euro
VI 2.392,80 Euro

Maximalbeträge in Ostdeutschland ohne Kinder:

Steuerklasse Maximalbetrag pro Monat
I oder IV 2.517,60 Euro
II 2.617,50 Euro
III 2.891,40 Euro
V 2.150,40 Euro
VI 2.120,70 Euro

Maximalbeträge in Ostdeutschland mit mindestens einem Kind:

Steuerklasse Maximalbetrag pro Monat
I oder IV 2.811,30 Euro
II 2.922,90 Euro
III 3.228,90 Euro
V 2.401,20 Euro
VI 2.367,90 Euro

Krankenversicherung und zusätzliche Unterstützung durch Bürgergeld

Empfängerinnen und Empfänger von Arbeitslosengeld I bleiben automatisch krankenversichert, ohne dass sie die Beiträge selbst tragen müssen. Sollte das Arbeitslosengeld nicht ausreichen, um den Lebensunterhalt zu decken, besteht unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit, zusätzlich Bürgergeld zu beantragen.

Dauer der Leistung

Die Dauer, für die Arbeitslosengeld I in Deutschland bezogen werden kann, ist gesetzlich festgelegt und ist abhängig von der Zeit, in der die Versicherten zuvor in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben.

Grundsätzlich beträgt die Mindestdauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld sechs Monate, wenn Personen arbeitslose werden, die innerhalb der letzten fünf Jahre für mindestens 12 Monate in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben.

Einflussfaktoren auf die Dauer

Je länger jemand ununterbrochen beschäftigt war und Beiträge zur Arbeitslosenversicherung geleistet hat, desto länger kann Arbeitslosengeld bezogen werden. Beispielsweise erhalten Personen, die über 24 Monate hinweg Beiträge gezahlt haben, Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 12 Monaten.

Das Alter einer Leistungsberechtigten spielt ebenfalls eine entscheidende Rolle. Ältere Arbeitslose haben Anspruch auf eine längere Bezugsdauer von Arbeitslosengeld. Ab dem vollendeten 50. Lebensjahr können Betroffene bis zu 15 Monaten Arbeitslosengeld I beziehen, wenn sie innerhalb der letzten 5 Jahre 30 Monate in die Versicherung eingezahlt haben.

Mit Vollendung des 55. Lebensjahres steigt die maximale Anspruchsdauer auf 18 Monate, wenn zuvor innerhalb der letzten 5 Jahre mindestens 36 Monate in die Versicherung eingezahlt wurde und nach dem 58. Lebensjahr können Betroffene sogar bis zu maximal 24 Monate Arbeitslosengeld I beziehen, wenn zuvor 48 Monate eingezahlt wurde.

Eine Kürzung der Bezugsdauer kann erfolgen, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld durch Sanktionen beeinträchtigt wird. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn vereinbarte Maßnahmen nicht eingehalten werden oder eine verspätete Meldung der Arbeitslosigkeit erfolgt.

Wer kann Arbeitslosengeld I beanspruchen?

Um Anspruch auf Arbeitslosengeld I zu haben, müssen mehrere wichtige Bedingungen erfüllt sein. Diese Kriterien stellen sicher, dass nur diejenigen Unterstützung erhalten, die aktiv am Arbeitsmarkt teilnehmen möchten und zuvor in das Sozialversicherungssystem eingezahlt haben.

Grundvoraussetzung ist, dass Sie aktuell ohne Beschäftigung sind, jedoch in der Lage und bereit, mindestens 15 Stunden pro Woche einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nachzugehen. Außerdem müssen Sie zuvor in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben.

Zudem müssen Sie sich arbeitslos melden, um die Leistungen zu beziehen. Dies können Sie entweder online über die Webseite der Bundesagentur für Arbeit oder persönlich in Ihrer lokalen Stelle tun. Die Meldung ist ein formaler Akt, der Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld aktiviert und den Beginn Ihrer Jobsuche markiert.

Sie verpflichten sich darüber hinaus dazu, aktiv nach einer neuen versicherungspflichtigen Stelle zu suchen. Im Rahmen dieses Prozesses kooperieren Sie mit der Agentur für Arbeit.

Freiwillige Arbeitslosenversicherung

Wenn Sie selbstständig sind, eine berufliche Umschulung durchlaufen, im Ausland arbeiten oder sich in Elternzeit befinden und nicht durch die reguläre Arbeitslosenversicherung abgedeckt sind, besteht für Sie kein automatischer Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Die freiwillige Arbeitslosenversicherung bietet Ihnen jedoch die Möglichkeit, sich gegen das Risiko der Arbeitslosigkeit abzusichern. Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen haben Sie dann im Falle einer Arbeitslosigkeit Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Antragsstellung

Sie müssen die freiwillige Arbeitslosenversicherung innerhalb von drei Monaten nach Beginn Ihrer Selbstständigkeit, Elternzeit, Umschulung oder Ihrer Beschäftigung im Ausland bei Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit beantragen. Für Beschäftigte im Ausland ist die Agentur für Arbeit am letzten Wohnort in Deutschland zuständig.

Voraussetzungen

Um sich freiwillig zu versichern, müssen Sie einer der folgenden Tätigkeiten nachgehen:

  • Beginn der Selbstständigkeit mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden.
  • Betreuung eines Kindes in Elternzeit, das älter als drei Jahre ist.
  • Durchführung einer Weiterbildung zur beruflichen Aufstiegsförderung, Berufswechsel oder zum Erreichen eines Berufsabschlusses.
  • Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb der EU, des EWR oder der Schweiz mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden.

Zusätzlich muss eine dieser beiden Bedingungen erfüllt sein:

  • Sie waren in den 30 Monaten vor Beginn Ihrer Tätigkeit mindestens 12 Monate versicherungspflichtig beschäftigt.
  • Sie hatten unmittelbar vor Beginn Ihrer Tätigkeit Anspruch auf Arbeitslosengeld oder eine andere Entgeltersatzleistung nach dem SGB III.

Ausschlusskriterien

Sie können sich nicht freiwillig gegen Arbeitslosigkeit versichern, wenn Sie anderweitig versicherungspflichtig sind. Eine Ausnahme stellt hier eine geringfügige Beschäftigung dar. Personen, die eine Regelaltersrente oder Erwerbsminderungsrente beziehen, sind nicht für die Freiwillige Arbeitslosenversicherung qualifiziert.

Arbeitslosengeld aufgrund einer freiwilligen Arbeitslosenversicherung können Sie erst ein zweites Mal in Anspruch nehmen, wenn Sie zwischen den beiden Arbeitslosengeldbezügen mindestens 12 Monate freiwillig versichert waren.

Beitragshöhe der Arbeitslosenversicherung

Die Beiträge zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung sind pauschal, unabhängig von Ihrem Einkommen. Für das Jahr 2024 beläuft sich der monatliche Beitrag für die Arbeitslosenversicherung in Westdeutschland auf 91,91 Euro und in den östlichen Bundesländern auf 90,09 Euro. Wer aus der Arbeitslosigkeit in die Selbstständigkeit wechselt muss in dem darauffolgenden Kalenderjahr nur den halben Beitrag zahlen.

Bürgergeld: Was passiert nach dem Arbeitslosengeld I?

Wenn ihre Bezugsdauer für Arbeitslosengeld I ausläuft, müssen Sie einen Bürgergeld-Antrag stellen, um weiterhin finanzielle Unterstützung zu erhalten. Mit dem Bürgergeld gehen allerdings andere Vorrausetzungen und Verpflichtungen einher, über die Sie sich bei gegen-hartz.de umfassend informieren können.

Quellen
Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung (SGB III)