Abfindung und Arbeitslosengeld I 2026: Wann der Anspruch ruht – und wann nicht

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Sogenannte Entlassungsentschädigungen wie eine Abfindung können sich auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld I (ALG I) auswirken. Dabei geht es nicht um eine „Anrechnung“ der Abfindung auf die Höhe des ALG I, sondern um ein mögliches Ruhen des Anspruchs nach § 158 SGB III.

Der ALG-I-Anspruch ruht, wenn zwei Voraussetzungen zusammenkommen: Erstens wurde wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung oder ähnliche Leistung gezahlt oder ist zu beanspruchen. Zweitens endet das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist, die der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entspricht.

Das ist entscheidend – es kommt nicht nur auf eine Kündigung des Arbeitgebers an, sondern auch auf Aufhebungsverträge oder gerichtliche Vergleiche, wenn dadurch faktisch „zu früh“ beendet wird.

Wenn das Arbeitsverhältnis dagegen unter Einhaltung der maßgeblichen ordentlichen Arbeitgeberkündigungsfrist endet, löst eine Abfindung für sich genommen kein Ruhen aus.

Abfindung bei ordentlicher Beendigung

Eine Abfindung wirkt sich grundsätzlich nur dann auf den Beginn der ALG-I-Zahlung aus, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem es bei Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers geendet hätte.

Wird unter Einhaltung der gesetzlichen, tarifvertraglichen oder arbeitsvertraglichen Kündigungsfrist beendet, beginnt ALG I – wenn alle übrigen Voraussetzungen erfüllt sind – ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit. Die Abfindung wird dabei nicht als Einkommen auf das ALG I angerechnet.

Wichtig für 2026: Eine Abfindung nach § 1a KSchG ist ein spezieller Fall. Gemeint ist die Konstellation „betriebsbedingte Kündigung“ plus ein ausdrückliches Abfindungsangebot nach § 1a KSchG und der Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage dadurch, dass die Klagefrist abläuft.

Liegen diese Voraussetzungen tatsächlich vor, wird eine solche Abfindung in der Verwaltungspraxis in der Regel nicht als Entlassungsentschädigung behandelt, die ein Ruhen nach § 158 SGB III auslöst. Wer unsicher ist, sollte genau prüfen, ob im Kündigungsschreiben wirklich ausdrücklich auf § 1a KSchG Bezug genommen wird.

Abfindung bei vorzeitiger Beendigung ohne Einhaltung der Arbeitgeberfrist

Endet das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist, ruht der Anspruch auf ALG I ab dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Spätestens endet das Ruhen an dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung dieser Frist geendet hätte.

Das gilt auch, wenn die Beendigung durch Aufhebungsvertrag, im gegenseitigen Einvernehmen oder im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs erfolgt.

Durch das Ruhen wird der Beginn der ALG-I-Zahlung hinausgeschoben. Die Anspruchsdauer wird durch das Ruhen allein nicht verkürzt. Eine Verkürzung kann aber zusätzlich eintreten, wenn eine Sperrzeit festgesetzt wird.

Sperrzeit: anderes Thema als Ruhen – kann aber zusätzlich treffen

Neben dem Ruhen nach § 158 SGB III kann die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit verhängen, wenn Arbeitslose die Beschäftigung ohne wichtigen Grund selbst gelöst oder durch ihr Verhalten Anlass zur Lösung gegeben haben. Typische Fälle sind Eigenkündigung ohne wichtigen Grund, ein Aufhebungsvertrag ohne wichtigen Grund oder arbeitsvertragswidriges Verhalten.

Ruhen und Sperrzeit sind unterschiedliche Rechtsfolgen. Das Ruhen verschiebt den Leistungsbeginn. Eine Sperrzeit kann zusätzlich dazu führen, dass sich die Gesamtdauer des Anspruchs mindert. Beides kann – je nach Fallgestaltung – nebeneinander eine Rolle spielen.

Wie lange ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld?

Der Ruhenszeitraum beginnt grundsätzlich mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Maßgeblich ist anschließend eine doppelte Begrenzung: Der Anspruch ruht nie länger als bis zu dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers geendet hätte.

Zusätzlich ist die Dauer gesetzlich rechnerisch begrenzt. Entscheidend ist praktisch: Es gilt der frühere Zeitpunkt aus „Ende der ordentlichen Arbeitgeberkündigungsfrist“ oder „rechnerische Obergrenze nach § 158“.

Außerdem gilt: Der Ruhenszeitraum beträgt maximal ein Jahr.

Beispiel

Ein Arbeitnehmer vereinbart am 10. Mai die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Mai und erhält dafür eine Abfindung. Die ordentliche Kündigungsfrist des Arbeitgebers hätte drei Monate zum Monatsende betragen; bei Einhaltung der Frist wäre das Arbeitsverhältnis erst zum 31. August beendet.

Dann ruht der ALG-I-Anspruch grundsätzlich ab dem 1. Juni – allerdings endet das Ruhen spätestens am 31. August und kann je nach Berechnung nach § 158 auch früher enden.

Berechnung nach § 158 SGB III (2026 maßgeblich)

Für die Berechnung wird nicht zwingend die gesamte Abfindung angesetzt. Das Gesetz arbeitet mit einem „zu berücksichtigenden Anteil“ der Entlassungsentschädigung, der von Lebensalter und Dauer der Betriebszugehörigkeitbeeinflusst wird.

Aus dem Verhältnis dieses Anteils zum zuletzt erzielten kalendertäglichen Arbeitsentgelt wird eine Tageszahl ermittelt, für die der Anspruch ruht – begrenzt durch die gesetzlichen Obergrenzen.

Wichtige Abgrenzung: Urlaubsabgeltung und sonstiges Arbeitsentgelt

In der Praxis wird häufig übersehen, dass neben der Ruhensregel bei Entlassungsentschädigungen auch eigene Ruhensgründe wegen fortbestehendem Arbeitsentgelt oder Urlaubsabgeltung existieren können. Das sind rechtlich andere Konstellationen als § 158 SGB III, können aber ebenfalls den Leistungsbeginn verschieben.

Wer seine Situation sauber einschätzen will, sollte daher nicht nur die Abfindung betrachten, sondern auch prüfen, ob noch Zahlungen wie Urlaubsabgeltung im Raum stehen.

Kranken- und Pflegeversicherung während des Ruhens

Solange der ALG-I-Anspruch ruht, besteht in der Regel kein Kranken- und Pflegeversicherungsschutz über die Agentur für Arbeit, weil in dieser Zeit keine Beiträge über die Agentur gezahlt werden. Das heißt nicht automatisch, dass man „ohne Versicherung“ ist:

Je nach Situation können etwa Familienversicherung, freiwillige Versicherung oder andere Anschlusslösungen greifen. Entscheidend ist, dass Betroffene den Versicherungsschutz sofort mit ihrer Krankenkasse klären, um Lücken zu vermeiden.

Rentenversicherung: Anrechnungszeiten möglich

Rentenrechtlich kann die Zeit der Arbeitslosigkeit unter Umständen als Anrechnungszeit berücksichtigt werden, auch wenn während eines Ruhens keine ALG-I-Zahlung erfolgt.

Dafür ist in der Praxis regelmäßig wichtig, dass die betroffene Person bei der Agentur für Arbeit ordnungsgemäß gemeldet ist und den Vermittlungsbemühungen zur Verfügung steht. Die konkrete rentenrechtliche Bewertung erfolgt im Einzelfall durch den Rentenversicherungsträger.

Quellen