Sogenannte Entlassungsentschรคdigungen wie eine Abfindung anlรคsslich der Kรผndigung eines Arbeitsverhรคltnissen kรถnnen sich auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld I (ALG I) auswirken.
So ruht der ALG I-Anspruch, wenn ein Arbeitnehmer eine Entschรคdigungszahlung erhalten hat und das Arbeitsverhรคltnis ohne Einhaltung der ordentlichen Kรผndigungsfrist seitens des Arbeitgebers beendet wurde. Wird das Arbeitsverhรคltnis unter Einhaltung der gesetzlichen Kรผndigungsfrist vom Arbeitgeber ohne Verschulden des Arbeitnehmers gekรผndigt, hat die Abfindung keine Auswirkungen auf den Leistungsanspruch nach SGB III.
Abfindung ordentlicher Kรผndigung
Eine Abfindung als Entlassungsentschรคdigung wirkt sich nur dann auf den ALG I-Anspruch aus, wenn eine Kรผndigung ohne Einhaltung der ordentlichen Kรผndigungsfrist seitens des Arbeitgebers ausgesprochen wird.
Auch bei einer Absprache zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer รผber eine vorzeitige Kรผndigung, fรผr die der Angestellte im Gegenzug eine Abfindung erhรคlt, wรผrde der Anspruch auf ALG I fรผr einen bestimmten Zeitraum ruhen.
Eine Abfindung wirkt sich dagegen nicht auf den Arbeitslosengeld-Anspruch aus, wenn die Kรผndigung unter Einhaltung der ordentlichen Kรผndigungsfrist erfolgt ist.
Dabei richtet sich die Kรผndigungsfrist nach den gesetzlichen Bestimmungen, dem maรgeblichen Tarifvertrag oder dem einzelnen Arbeitsvertrag. Die Agentur fรผr Arbeit wird bei einer ordentlichen Kรผndigung ALG I ab dem ersten Tag der Erwerbslosigkeit gewรคhren, sofern alle anderen Voraussetzungen fรผr den Leistungsbezug erfรผllt sind. Die Abfindung wird nicht auf auf das ALG I angerechnet.
Abfindung bei nicht fristgerechter Kรผndigung
Erfolgt die Kรผndigung seitens des Arbeitgebers nicht unter Einhaltung der gesetzlichen Kรผndigungsfrist, fรผhrt das zum Ruhen des Anspruchs auf ALG I.
Dadurch wird der Beginn der Zahlungen von der Agentur fรผr Arbeit hinausgeschoben. Die Anspruchsdauer verringert sich dadurch nicht, es sei denn es wird zudem eine Sperrzeit verhรคngt, die die Dauer des Anspruchs mindern wรผrde. Maรgeblich ist immer die Kรผndigungsfrist. Das gilt auch, wenn das Arbeitsverhรคltnis im gegenseitigen Einvernehmen oder durch ein Gerichtsurteil beendet wurde.
Eine Sperrzeit wird immer dann von der Agentur fรผr Arbeit bei Beendigung eines Arbeitsverhรคltnisses verhรคngt, wenn der Arbeitnehmer vorsรคtzlich oder grob fahrlรคssig die Beendigung des Beschรคftigungsverhรคltnisses herbeigefรผhrt hat.
Das wรคre einerseits der Fall, wenn die Kรผndigung seitens des Arbeitnehmers ohne wichtigen Grund ausgesprochen wird, andererseits aber auch bei Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages oder wenn sich der Arbeitnehmer arbeitsvertragswidrig verhalten hat.
Wie lange ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld
Der sogenannte Ruhenszeitraum beginnt am ersten Tag nach dem letzten Tag des Arbeitsverhรคltnisses oder – vereinfacht ausgedrรผckt โ am ersten Tag der Arbeitslosigkeit. Das Ruhen des ALG I-Anspruchs wird spรคtestens an dem Tag aufgehoben, an dem das Arbeitsverhรคltnis unter Einhaltung der ordentlichen Kรผndigungsfrist geendet hรคtte.
Ein Beispiel:
Ein Arbeitnehmer einigt sich mit seinem Arbeitgeber am 10. Mai darauf, das Arbeitsverhรคltnis zum 31. Mai zu beenden. Dafรผr erhรคlt der Arbeitnehmer eine Abfindung.
Die ordentliche Kรผndigungsfrist hรคtte aber drei Monate zum Monatsende betragen, d.h. unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen wรคre die Beendigung des Arbeitsverhรคltnisses erst zum 31. August wirksam.
Folglich ruht der Arbeitslosenegled-Anspruch vom 1. Juni bis einschlich 31. August, sofern nicht die Voraussetzungen zur Verkรผrzung des Ruhenszeitraums erfรผllt sind.
Der Ruhenszeitraum betrรคgt maximal ein Jahr. Er kann unter bestimmten Bedingungen verkรผrzt werden. Diese sind erfรผllt, wenn der zu berรผcksichtigende Anteil der Abfindung/der Entlassungsentschรคdigung geringer ist als das Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer wรคhrend der Kรผndigungsfrist im Normalfall bezogen hรคtte.
Der zu berรผcksichtigende Anteil des Entschรคdigungsgeldes ist dabei abhรคngig vom Alters des Arbeitnehmers zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhรคltnisses sowie der Dauer der Unternehmenszugehรถrigkeit.
Der Ruhenszeitraum wird berechnet, indem der zu berรผcksichtigende Anteil der Entlassungsentschรคdigung durch das Arbeitsentgelt dividiert wird, das der Arbeitnehmer zuletzt kalendertรคglich verdient hat. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht maximal fรผr so viele Kalendertage, wie sich aus dieser Berechnung ergibt.
WICHTIG: Solange der ALG I-Anspruch ruht, besteht kein Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz รผber die Agentur fรผr Arbeit, denn in dieser Zeit werden keine Beitrรคge fรผr die gesetzliche Kranken- und die Pflegeversicherung gezahlt.
Unter bestimmten Voraussetzungen berรผcksichtigt der Rentenversicherungstrรคger den Zeitraum des Ruhens als beitragsfreie Anrechnungszeit. Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Erwerbslose in dieser Zeit ausreichend an seiner Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt mitgewirkt und der Arbeitsmittlung durch die Agentur fรผr Arbeit zur Verfรผgung stand.