Abfindung und Arbeitslosengeld – Auswirkungen und Anrechnung

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Sogenannte Entlassungsentschädigungen wie eine Abfindung anlässlich der Kündigung eines Arbeitsverhältnissen können sich auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld I (ALG I) auswirken.

So ruht der ALG I-Anspruch, wenn ein Arbeitnehmer eine Entschädigungszahlung erhalten hat und das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist seitens des Arbeitgebers beendet wurde. Wird das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist vom Arbeitgeber ohne Verschulden des Arbeitnehmers gekündigt, hat die Abfindung keine Auswirkungen auf den Leistungsanspruch nach SGB III.

Abfindung ordentlicher Kündigung

Eine Abfindung als Entlassungsentschädigung wirkt sich nur dann auf den ALG I-Anspruch aus, wenn eine Kündigung ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist seitens des Arbeitgebers ausgesprochen wird.

Auch bei einer Absprache zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über eine vorzeitige Kündigung, für die der Angestellte im Gegenzug eine Abfindung erhält, würde der Anspruch auf ALG I für einen bestimmten Zeitraum ruhen.

Eine Abfindung wirkt sich dagegen nicht auf den Arbeitslosengeld-Anspruch aus, wenn die Kündigung unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist erfolgt ist.

Dabei richtet sich die Kündigungsfrist nach den gesetzlichen Bestimmungen, dem maßgeblichen Tarifvertrag oder dem einzelnen Arbeitsvertrag. Die Agentur für Arbeit wird bei einer ordentlichen Kündigung ALG I ab dem ersten Tag der Erwerbslosigkeit gewähren, sofern alle anderen Voraussetzungen für den Leistungsbezug erfüllt sind. Die Abfindung wird nicht auf auf das ALG I angerechnet.

Abfindung bei nicht fristgerechter Kündigung

Erfolgt die Kündigung seitens des Arbeitgebers nicht unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist, führt das zum Ruhen des Anspruchs auf ALG I.

Dadurch wird der Beginn der Zahlungen von der Agentur für Arbeit hinausgeschoben. Die Anspruchsdauer verringert sich dadurch nicht, es sei denn es wird zudem eine Sperrzeit verhängt, die die Dauer des Anspruchs mindern würde. Maßgeblich ist immer die Kündigungsfrist. Das gilt auch, wenn das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen oder durch ein Gerichtsurteil beendet wurde.

Eine Sperrzeit wird immer dann von der Agentur für Arbeit bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses verhängt, wenn der Arbeitnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses herbeigeführt hat.

Das wäre einerseits der Fall, wenn die Kündigung seitens des Arbeitnehmers ohne wichtigen Grund ausgesprochen wird, andererseits aber auch bei Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages oder wenn sich der Arbeitnehmer arbeitsvertragswidrig verhalten hat.

Wie lange ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld

Der sogenannte Ruhenszeitraum beginnt am ersten Tag nach dem letzten Tag des Arbeitsverhältnisses oder – vereinfacht ausgedrückt – am ersten Tag der Arbeitslosigkeit. Das Ruhen des ALG I-Anspruchs wird spätestens an dem Tag aufgehoben, an dem das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist geendet hätte.

Ein Beispiel:
Ein Arbeitnehmer einigt sich mit seinem Arbeitgeber am 10. Mai darauf, das Arbeitsverhältnis zum 31. Mai zu beenden. Dafür erhält der Arbeitnehmer eine Abfindung.

Die ordentliche Kündigungsfrist hätte aber drei Monate zum Monatsende betragen, d.h. unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen wäre die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erst zum 31. August wirksam.

Folglich ruht der Arbeitslosenegled-Anspruch vom 1. Juni bis einschlich 31. August, sofern nicht die Voraussetzungen zur Verkürzung des Ruhenszeitraums erfüllt sind.

Der Ruhenszeitraum beträgt maximal ein Jahr. Er kann unter bestimmten Bedingungen verkürzt werden. Diese sind erfüllt, wenn der zu berücksichtigende Anteil der Abfindung/der Entlassungsentschädigung geringer ist als das Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist im Normalfall bezogen hätte.

Der zu berücksichtigende Anteil des Entschädigungsgeldes ist dabei abhängig vom Alters des Arbeitnehmers zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie der Dauer der Unternehmenszugehörigkeit.

Der Ruhenszeitraum wird berechnet, indem der zu berücksichtigende Anteil der Entlassungsentschädigung durch das Arbeitsentgelt dividiert wird, das der Arbeitnehmer zuletzt kalendertäglich verdient hat. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht maximal für so viele Kalendertage, wie sich aus dieser Berechnung ergibt.

WICHTIG: Solange der ALG I-Anspruch ruht, besteht kein Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz über die Agentur für Arbeit, denn in dieser Zeit werden keine Beiträge für die gesetzliche Kranken- und die Pflegeversicherung gezahlt.

Unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt der Rentenversicherungsträger den Zeitraum des Ruhens als beitragsfreie Anrechnungszeit. Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Erwerbslose in dieser Zeit ausreichend an seiner Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt mitgewirkt und der Arbeitsmittlung durch die Agentur für Arbeit zur Verfügung stand.