Der Tod des Ehe- oder Lebenspartners verändert das Leben schlagartig. Neben der Trauer treten sehr schnell praktische Fragen in den Vordergrund: Wie geht es finanziell weiter, welche Ansprüche bestehen, welche Fristen laufen, und was wird vom eigenen Einkommen abgezogen?
Die Witwen- und Witwerrente, häufig auch als „Rente wegen Todes“ bezeichnet, soll den bisherigen Unterhalt teilweise ersetzen. Sie ist damit kein „Bonus“, sondern eine sozialrechtliche Leistung mit klaren Voraussetzungen, festen Berechnungsregeln und vielen Details, die im Alltag entscheidend werden können.
Inhaltsverzeichnis
Anspruch: Wann die Hinterbliebenenrente überhaupt möglich ist
Ein Anspruch setzt zunächst voraus, dass zum Zeitpunkt des Todes eine Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft bestand. In der Regel muss diese Verbindung mindestens ein Jahr bestanden haben. Stirbt der Partner etwa infolge eines Unfalls, kann ausnahmsweise auch bei kürzerer Dauer ein Anspruch entstehen.
Diese Ein-Jahres-Grenze ist zugleich der Ansatzpunkt für die rechtliche Prüfung einer sogenannten Versorgungsehe: Bei sehr kurzer Ehedauer wird häufig vermutet, dass die Eheschließung in Erwartung eines nahen Todes erfolgte, um eine Hinterbliebenenrente zu begründen. Diese Vermutung kann im Einzelfall entkräftet werden, erfordert aber eine sorgfältige Begründung und passende Nachweise.
Ebenso wichtig ist die Versicherungsbiografie des Verstorbenen. Grundsätzlich muss die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt sein, also eine Mindestversicherungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung. Auch hier gibt es Ausnahmen, etwa wenn bereits eine eigene Rente bezogen wurde oder wenn der Tod mit einem Arbeitsunfall zusammenhängt.
Schließlich gilt: Wer erneut heiratet, verliert den laufenden Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente. Das Ende tritt mit Ablauf des Kalendermonats ein, in dem die neue Ehe geschlossen wird.
Warum ein Antrag nötig ist
Die Hinterbliebenenrente wird nicht „von selbst“ angewiesen. Sie muss beantragt werden. Das ist nicht nur eine Formalie, sondern beeinflusst den Rentenbeginn und damit die Frage, ab wann überhaupt gezahlt wird. Wer den Antrag später stellt, kann Geld verlieren, weil Hinterbliebenenrenten nur begrenzt rückwirkend geleistet werden.
Praktisch bedeutet das: Auch wenn in der Akutphase nach einem Todesfall vieles liegen bleibt, sollte der Antrag nicht zu lange warten.
Ab wann Witwenrente gezahlt wird: Sterbemonat, Folgemonat und Todestag
Der Beginn hängt maßgeblich davon ab, ob der Verstorbene bereits Rentner war. Lief bereits eine Alters- oder Erwerbsminderungsrente, beginnt die Witwen- oder Witwerrente frühestens mit dem Monat nach dem Sterbemonat.
Für den Sterbemonat selbst wird die Rente des Verstorbenen noch in voller Höhe gezahlt. War der Verstorbene noch nicht Rentner, kann der Anspruch auf die Witwen- oder Witwerrente bereits ab dem Todestag entstehen.
| Situation | Beginn der Witwen-/Witwerrente |
|---|---|
| Verstorbene Person bezog bereits eine eigene Rente | Frühestens ab dem Monat nach dem Sterbemonat; der Sterbemonat selbst wird noch als volle Versichertenrente gezahlt |
| Verstorbene Person bezog noch keine eigene Rente | Anspruch kann bereits ab dem Todestag entstehen |
| Antragstellung erfolgt verspätet | Rückwirkung grundsätzlich nur bis zu 12 Kalendermonate; der Zeitpunkt der Antragstellung bleibt daher finanziell relevant |
Sterbevierteljahr: Drei Monate finanzieller Puffer ohne Einkommensanrechnung
Eine Besonderheit ist das Sterbevierteljahr. Damit sind die drei Monate gemeint, die auf den Sterbemonat folgen. In dieser Zeit wird die Hinterbliebenenrente in der Höhe des bisherigen Rentenanspruchs des Verstorbenen gezahlt, und eigenes Einkommen wird in dieser Phase nicht angerechnet.
Diese Regel soll helfen, die erste Zeit nach dem Verlust organisatorisch und finanziell zu überstehen, ohne sofort von komplizierten Anrechnungsregeln betroffen zu sein.
Kleine und große Witwenrente: Unterschied in Höhe und Laufzeit
Das Gesetz unterscheidet zwischen kleiner und großer Witwen- beziehungsweise Witwerrente. Welche Variante greift, hängt vor allem vom Alter, von einer möglichen Erwerbsminderung sowie von der Kindererziehung ab.
Die kleine Witwen- oder Witwerrente ist in der Regel die Leistung für Hinterbliebene, die noch jünger sind und weder als erwerbsgemindert gelten noch ein Kind erziehen. Sie beträgt grundsätzlich 25 Prozent der Rente, die der Verstorbene bezogen hat oder hätte beziehen können.
In der heutigen Rechtslage ist sie außerdem regelmäßig befristet: maximal zwei Jahre. Für bestimmte ältere Konstellationen gilt jedoch weiterhin das sogenannte alte Recht, das bei bestimmten Voraussetzungen eine unbefristete Zahlung ermöglichen kann.
Die große Witwenrente fällt höher aus und kann grundsätzlich bis zum Lebensende gezahlt werden. Sie beträgt in der Regel 55 Prozent der Rente des Verstorbenen.
Auch hier existiert eine Übergangsregel: Unter den Voraussetzungen des alten Rechts können 60 Prozent maßgeblich sein. Anspruch entsteht typischerweise, wenn ein bestimmtes Mindestalter erreicht ist, wenn eine Erwerbsminderung vorliegt oder wenn ein Kind erzogen wird, das noch keine 18 Jahre alt ist.
| Aspekt | Regelung |
|---|---|
| Kleine Witwen-/Witwerrente | Grundsätzlich 25 Prozent der maßgeblichen Rente; regelmäßig befristet auf höchstens zwei Jahre; bei „altem Recht“ unter bestimmten Voraussetzungen unbefristet möglich |
| Große Witwen-/Witwerrente | Grundsätzlich 55 Prozent der maßgeblichen Rente; bei „altem Recht“ unter bestimmten Voraussetzungen 60 Prozent; Zahlung in der Regel dauerhaft, sofern die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen |
| „Altes Recht“ (Übergang) | Kann greifen, wenn die Ehe vor 2002 geschlossen wurde und mindestens eine Person vor dem 2. Januar 1962 geboren ist; dann können höhere Prozentsätze und andere Detailfolgen gelten |
Die Altersgrenze für die große Witwenrente: Was 2026 gilt
Ein Punkt, der sich über Jahre schrittweise verschiebt, ist das Mindestalter für die große Witwen- oder Witwerrente. Für Todesfälle im Jahr 2026 liegt diese Altersgrenze bei 46 Jahren und sechs Monaten. Damit kommt es nicht darauf an, in welchem Jahr die Hinterbliebene oder der Hinterbliebene den Antrag stellt, sondern in welchem Jahr der Tod eingetreten ist.
| Todesjahr | Mindestalter für große Witwen-/Witwerrente |
|---|---|
| 2025 | 46 Jahre und 4 Monate |
| 2026 | 46 Jahre und 6 Monate |
| 2027 | 46 Jahre und 8 Monate |
| 2028 | 46 Jahre und 10 Monate |
| ab 2029 | 47 Jahre |
Einkommensanrechnung: Warum Hinzuverdienst oft zu Kürzungen führt
Nach dem Sterbevierteljahr prüft die Rentenversicherung, ob und in welchem Umfang eigenes Einkommen auf die Hinterbliebenenrente anzurechnen ist. Maßgeblich ist ein Freibetrag.
Nur Einkommen oberhalb dieses Freibetrags führt zu einer Kürzung, und zwar nach einer festen Quote: 40 Prozent des übersteigenden Nettoeinkommens werden auf die Witwen- oder Witwerrente angerechnet.
Für den Zeitraum vom 1. Juli 2025 bis zum 30. Juni 2026 beträgt der Freibetrag 1.076,86 Euro monatlich.
Für jedes Kind, das Anspruch auf Waisenrente hat, erhöht sich dieser Freibetrag um 228,42 Euro. Weil die Freibeträge an den aktuellen Rentenwert gekoppelt sind, verändern sie sich regelmäßig zum 1. Juli, also parallel zur Rentenanpassung.
Wichtig für 2026: In der ersten Jahreshälfte 2026 gilt noch der Freibetrag aus der Anpassung zum 1. Juli 2025. Ab dem 1. Juli 2026 wird der Freibetrag neu berechnet, weil sich dann in der Regel auch der aktuelle Rentenwert verändert.
Die Berechnungslogik bleibt dabei gleich: Der Grundfreibetrag entspricht dem 26,4-Fachen des aktuellen Rentenwertes, der Zuschlag pro waisenrentenberechtigtem Kind dem 5,6-Fachen.
| Zeitraum / Regel | Freibetrag und Berechnung |
|---|---|
| 01.07.2025 bis 30.06.2026 | 1.076,86 Euro monatlich; je waisenrentenberechtigtem Kind zusätzlich 228,42 Euro |
| ab 01.07.2026 | Neufestsetzung zum 1. Juli auf Basis des dann geltenden Rentenwertes; Grundfreibetrag = 26,4 × aktueller Rentenwert, Kinderzuschlag = 5,6 × aktueller Rentenwert |
| Anrechnungsquote nach Überschreiten | 40 Prozent des Nettoeinkommens oberhalb des Freibetrags mindern die Witwen-/Witwerrente |
2026 besonders im Blick: Eigene Rentenzuschläge können die Anrechnung verändern
Auch wenn die Regeln zur Einkommensanrechnung an sich stabil sind, können einzelne Bestandteile des eigenen Einkommens im Jahr 2026 eine spürbare Rolle spielen.
Die Deutsche Rentenversicherung hat in einem Faktencheck verdeutlicht, dass sich ab dem 1. Juli 2026 Konstellationen ergeben können, in denen bestimmte Rentenzuschläge im Einkommen berücksichtigt werden und dadurch die Witwenrente rechnerisch sinkt, sobald der Freibetrag überschritten wird.
Das ist kein Sonderrecht für Hinterbliebene, sondern die Folge der allgemeinen Anrechnungsmechanik. Wer im Jahr 2026 bereits eine eigene Rente bezieht und zusätzliche Bestandteile erhält, sollte daher prüfen lassen, wie sich dies auf die Hinterbliebenenrente auswirkt.
Geschieden und dennoch anspruchsberechtigt: Die Ausnahmefälle
Nach einer Scheidung besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente. Das Gesetz kennt jedoch ältere Sonderkonstellationen. Eine Hinterbliebenenrente kann trotz Scheidung möglich sein, wenn die Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden wurde und weitere Voraussetzungen zusammenkommen, etwa die fehlende Wiederheirat zu Lebzeiten des Ex-Partners und eine Unterhaltssituation im letzten Jahr vor dem Tod.
Auch die Versicherungszeiten des Verstorbenen bleiben dabei relevant. Diese Fälle sind oft beweis- und detailintensiv und sollten nicht „aus dem Bauch heraus“ beurteilt werden.
Wiederheirat: Ende der Rente, aber möglicher Anspruch auf Abfindung
Mit einer erneuten Heirat endet die Witwen- oder Witwerrente. Gleichzeitig kann eine Rentenabfindung als Einmalzahlung in Betracht kommen. Die Rentenversicherung beschreibt diese Abfindung im Grundsatz als Zahlung in Höhe von zwei Jahresbeträgen der Witwen- oder Witwerrente, wobei die konkrete Berechnung an die zuletzt gezahlten Monatsbeträge anknüpft. Die Abfindung muss beantragt werden; ohne Antrag gibt es keine automatische Auszahlung.
Rentensplitting statt Hinterbliebenenrente: Eine Entscheidung mit Dauerwirkung
Das Rentensplitting verteilt die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften zwischen beiden Partnern. Das kann für Paare mit stark unterschiedlichen Erwerbsbiografien interessant sein. Für Hinterbliebene ist entscheidend: Wer sich für ein Rentensplitting entscheidet, verliert den Anspruch auf die Witwen- oder Witwerrente.
Die Rentenversicherung weist ausdrücklich darauf hin, dass diese Wahl auch dann noch möglich sein kann, wenn bereits eine Hinterbliebenenrente bezogen wird, der Anspruch aber mit der Entscheidung erlischt. Genau deshalb sollte diese Option nicht als „Formularfrage“ betrachtet werden, sondern als Weichenstellung für die langfristige Absicherung.
Wie hoch ist die Witwenrente?
| Fallkonstellation 2026 | Höhe der Witwen-/Witwerrente |
|---|---|
| Sterbevierteljahr (die ersten drei Monate nach dem Sterbemonat) | In der Regel Auszahlung in Höhe von 100 % der bisherigen gesetzlichen Rente der verstorbenen Person (vor einer späteren Einkommensanrechnung) |
| Kleine Witwen-/Witwerrente (neues Recht) | 25 % der Rente, die die verstorbene Person bezogen hat oder hätte beziehen können |
| Große Witwen-/Witwerrente (neues recht) | 55 % der Rente, die die verstorbene Person bezogen hat oder hätte beziehen können |
| Kleine Witwen-/Witwerrente (altes Recht, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen) | 25 %; zusätzlich kann die Leistung im Unterschied zum neuen Recht unbefristet laufen, sofern die Übergangsregel greift |
| Große Witwen-/Witwerrente (altes Recht, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen) | 60 % statt 55 % |
| Nach dem Sterbevierteljahr bei eigenem Einkommen oberhalb des Freibetrags | Grundbetrag bleibt 25 % / 55 % / 60 %, wird aber gekürzt: 40 % des Nettoeinkommens oberhalb des Freibetrags mindern die Witwen-/Witwerrente |
Beispiel 1: Große Witwenrente, Sterbevierteljahr und Teilzeitjob
Als Jens im März 2026 stirbt, hat er bereits eine Altersrente bezogen. Seine Ehefrau Sabine ist 50 Jahre alt und arbeitet in Teilzeit. Weil Jens schon Rentner war, beginnt die Witwenrente für Sabine frühestens ab April 2026; für den März wird Jens’ Rente noch vollständig gezahlt.
In den drei Monaten danach greift das Sterbevierteljahr: Sabine erhält in dieser Phase Leistungen in Höhe der bisherigen Rente ihres Mannes, und ihr eigenes Einkommen wird dafür nicht angerechnet.
Ab dem vierten Monat prüft die Rentenversicherung Sabines Einkommen. Liegt es über dem jeweils geltenden Freibetrag, wird der übersteigende Teil teilweise auf die Witwenrente angerechnet und die laufende Zahlung fällt geringer aus als im Sterbevierteljahr.
Beispiel 2: Kleine Witwenrente, Befristung und spätere Antragstellung
Miriam ist 42 Jahre alt, nicht erwerbsgemindert und hat keine minderjährigen Kinder im Haushalt, als ihr Ehemann Daniel im August 2026 unerwartet verstirbt. Daniel war noch nicht in Altersrente, hatte aber die erforderlichen Versicherungszeiten erfüllt. Miriam hat damit grundsätzlich Anspruch auf die kleine Witwenrente. Sie muss den Antrag jedoch aktiv stellen; eine automatische Auszahlung erfolgt nicht.
Weil Miriam sich nach dem Todesfall zunächst um familiäre und organisatorische Dinge kümmern muss, beantragt sie die Leistung erst einige Monate später. Die Rentenversicherung kann zwar rückwirkend zahlen, aber nur innerhalb der rechtlich zulässigen Grenze.
Als kleine Witwenrente ist die Zahlung zudem regelmäßig zeitlich begrenzt, sodass Miriam zwar eine Unterstützung erhält, aber frühzeitig planen muss, wie sie die Zeit nach Ablauf der Befristung finanziell überbrückt.
Infografik: Regelungen der Witwenrente 2026

Regelungen der Witwenrente 2026 in der Zusammenfassung
Für 2026 gelten bei der Witwen- und Witwerrente im Grundsatz die bekannten gesetzlichen Strukturen weiter: Anspruchsvoraussetzungen wie Ehedauer, Wartezeit und der Ausschluss bei Wiederheirat bleiben unverändert, die Unterscheidung zwischen kleiner und großer Witwenrente gilt fort, und die Einkommensanrechnung folgt weiterhin dem Freibetragsmodell mit der 40-Prozent-Quote.
Neu ist im Jahreslauf vor allem die fortschreitende Altersgrenze für die große Witwenrente bei Todesfällen 2026 mit 46 Jahren und sechs Monaten. Bei den Freibeträgen ist 2026 ein „geteiltes Jahr“: Bis Ende Juni gilt der Wert aus der Rentenanpassung 2025, ab 1. Juli 2026 wird der Freibetrag planmäßig anhand des dann gültigen Rentenwertes neu festgesetzt.

