Altersrente: Keine höhere Rente trotz höherer Rentenauskunft

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Wer eine Rentenauskunft erhält, darf diese nicht mit einem verbindlichen Rentenbescheid verwechseln. Auch wenn in der Auskunft ein höherer Betrag genannt wird, kann die spätere Rente niedriger ausfallen, wenn erst im Rentenbescheid die Entgeltpunkte rechtlich bewertet werden.

Das Sozialgericht Köln entschied: Ein Spätaussiedler konnte keine höhere Altersrente verlangen, obwohl frühere Rentenauskünfte einen deutlich höheren Betrag erwarten ließen. (S 4 R 1226/24)

Rentenauskunft versprach mehr als der spätere Rentenbescheid

Der Kläger ist anerkannter Spätaussiedler und hält sich seit dem 14. November 1996 dauerhaft in Deutschland auf. Die Rentenversicherung stellte mit Bescheiden vom 18. Juli 2023 und 7. Februar 2024 die im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten verbindlich fest.

Mit der Rentenauskunft vom 18. Juli 2023 wurde ihm mitgeteilt, dass eine Regelaltersrente ab dem 1. Juli 2025 nach aktuellem Rentenwert monatlich 2.180,38 Euro betragen würde. In der Auskunft waren für Zeiten aus der knappschaftlichen Rentenversicherung 15,7675 persönliche Entgeltpunkte ausgewiesen.

Am 26. Februar 2024 beantragte der Kläger eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Mit Bescheid vom 23. April 2024 bewilligte die Rentenversicherung die Rente ab dem 1. Dezember 2023 jedoch nur in Höhe von 1.879,85 Euro brutto. Nach Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung blieb ein Zahlbetrag von 1.658,03 Euro.

Fremdrentenzeiten wurden im Rentenbescheid abgesenkt

Der zentrale Unterschied lag in der Bewertung der Fremdrentenzeiten. Im Rentenbescheid wurden diese Zeiten mit dem Faktor 0,6 berücksichtigt. Dadurch sanken die persönlichen Entgeltpunkte aus der knappschaftlichen Rentenversicherung auf 9,6320.

Der Kläger hielt das für falsch. Er berief sich darauf, dass die Rentenauskünfte zuvor deutlich höhere Werte genannt hätten. Hätte er gewusst, dass die Rente mehr als 300 Euro brutto im Monat niedriger ausfällt, hätte er seine Beschäftigung nach eigener Darstellung nicht aufgegeben.

Während des Widerspruchsverfahrens berechnete die Rentenversicherung die Rente mit Bescheid vom 17. Juni 2024 neu. Dabei wurden die Entgeltpunkte für 2023 in tatsächlicher Höhe berücksichtigt. Der monatliche Zahlbetrag erhöhte sich auf 1.742,86 Euro. Am Grundstreit über die Fremdrentenzeiten änderte das aber nichts.

Kläger berief sich auf Vertrauen in die Rentenauskunft

Der Kläger argumentierte, er habe auf die verbindlich festgestellten Daten vertrauen dürfen. Die Rentenauskunft sei zusammen mit den Feststellungsbescheiden versandt worden und deshalb aus seiner Sicht Bestandteil dieser Bescheide gewesen.

Er meinte, die Rentenversicherung habe nicht nur Versicherungszeiten festgestellt, sondern faktisch auch die Entgeltpunkte und den monatlichen Rentenbetrag verbindlich beziffert. Eine spätere Absenkung um mehr als sechs Entgeltpunkte sei für ihn nicht nachvollziehbar gewesen.

Außerdem habe es zwischen der Rentenauskunft und dem Rentenbescheid keine Rechtsänderung gegeben. Auch seine gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten hätten sich nicht geändert.

Sozialgericht: Versicherungsverlauf ist verbindlich, Rentenhöhe nicht

Das Sozialgericht Köln wies die Klage ab. Die Rentenversicherung habe die Altersrente zutreffend berechnet.

Entscheidend ist die Unterscheidung zwischen Feststellungsbescheid und Rentenauskunft. Ein Feststellungsbescheid nach Paragraf 149 SGB VI stellt verbindlich fest, welche rentenrechtlichen Zeiten im Versicherungsverlauf gespeichert sind. Er entscheidet aber noch nicht verbindlich, wie diese Zeiten später bei einer konkreten Rente bewertet werden.

Über die Anrechnung und Bewertung der Daten wird erst entschieden, wenn eine Rente tatsächlich festgestellt wird. Genau das geschieht im Rentenbescheid.

Rentenauskunft ist ausdrücklich kein Rentenbescheid

Die Rentenauskunft war nach Auffassung des Gerichts kein verbindlicher Bestandteil des Feststellungsbescheids. Sie war ein separates Schriftstück, das zusammen mit dem Bescheid verschickt wurde.

Wichtig war auch die Kennzeichnung der Rentenauskunft. Dort stand sinngemäß, dass es sich um eine Rentenauskunft und nicht um einen Rentenbescheid handelt.

Damit konnte der Kläger nicht verlangen, dass die später bewilligte Rente exakt so berechnet wird wie in der vorherigen Auskunft.

Fremdrentenzeiten werden nur zu 60 Prozent bewertet

Das Gericht bestätigte die Anwendung des Fremdrentengesetzes. Danach werden bestimmte Fremdrentenzeiten zwar berücksichtigt, die maßgeblichen Entgeltpunkte aber mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.

Das bedeutet: Die betreffenden Zeiten zählen nicht mit 100 Prozent, sondern nur mit 60 Prozent in die Rentenberechnung.

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Die Rentenversicherung hatte diese Absenkung im späteren Rentenbescheid vorgenommen. Deshalb ergaben sich niedrigere Entgeltpunkte und damit eine niedrigere Altersrente.

Warum die frühere Rentenauskunft nicht geschützt hat

Der Kläger konnte sich auch nicht auf eine Zusicherung berufen. Eine Zusicherung wäre eine verbindliche Erklärung der Behörde, später einen bestimmten Verwaltungsakt zu erlassen.

Eine Rentenauskunft erfüllt diese Voraussetzungen grundsätzlich nicht. Sie soll informieren, aber keine endgültige Rentenhöhe garantieren.

Zudem enthalten Rentenauskünfte regelmäßig Hinweise darauf, dass sie unter Vorbehalten stehen. Dazu gehören künftige Rechtsänderungen, aber auch die spätere verbindliche Bewertung der gespeicherten Zeiten im Rentenbescheid.

Rentenversicherung musste keine höhere Rente zahlen

Das Gericht kam deshalb zu dem Ergebnis, dass der Kläger keinen Anspruch auf eine Altersrente mit 15,7675 persönlichen Entgeltpunkten aus den Fremdrentenzeiten hatte.

Maßgeblich war die Berechnung im Rentenbescheid. Dort wurden die Fremdrentenzeiten nach den gesetzlichen Vorgaben abgesenkt.

Die Klage blieb ohne Erfolg. Kosten wurden nicht erstattet.

Was Betroffene aus dem Urteil lernen können

Rentenauskünfte sind wichtig, aber sie ersetzen keinen Rentenbescheid. Wer vorzeitig den Job aufgeben oder eine Altersrente beantragen will, sollte die Auskunft genau prüfen und bei Unklarheiten schriftlich nachfragen.

Besonders vorsichtig sollten Menschen sein, deren Versicherungsverlauf Fremdrentenzeiten, Auslandszeiten, knappschaftliche Zeiten oder andere besondere rentenrechtliche Zeiten enthält. Gerade dort kann die spätere Bewertung komplizierter sein als die bloße Speicherung im Versicherungsverlauf.

Wer auf eine bestimmte Rentenhöhe angewiesen ist, sollte vor endgültigen Entscheidungen eine verbindliche Klärung verlangen und sich nicht allein auf eine unverbindliche Prognose verlassen.

FAQ zur Rentenauskunft und Rentenhöhe

Ist eine Rentenauskunft verbindlich?

Nein. Eine Rentenauskunft informiert über eine voraussichtliche Rentenhöhe. Sie ist aber kein Rentenbescheid und garantiert keine bestimmte spätere Rentenzahlung.

Was stellt ein Feststellungsbescheid verbindlich fest?

Ein Feststellungsbescheid stellt verbindlich fest, welche rentenrechtlichen Zeiten im Versicherungsverlauf gespeichert sind. Die spätere Bewertung dieser Zeiten erfolgt erst im Rentenbescheid.

Warum war die Rente niedriger als in der Auskunft?

Die Rentenversicherung bewertete die Fremdrentenzeiten im Rentenbescheid mit dem Faktor 0,6. Dadurch sanken die Entgeltpunkte und damit auch die Rentenhöhe.

Kann ich mich auf eine falsche Rentenauskunft berufen?

Nur in Ausnahmefällen. Eine Rentenauskunft begründet grundsätzlich keine verbindliche Zusicherung, später eine bestimmte Rentenhöhe zu erhalten.

Was sollte ich vor einem Rentenantrag prüfen?

Prüfen Sie, ob besondere Zeiten im Versicherungsverlauf enthalten sind, etwa Fremdrentenzeiten oder Auslandszeiten. Bei größeren Abweichungen sollten Sie vor wichtigen Entscheidungen schriftlich eine Erklärung der Rentenversicherung verlangen.

Fazit: Rentenauskunft prüfen – Rentenbescheid entscheidet

Das Sozialgericht Köln stellt klar: Eine Rentenauskunft ist keine Garantie für die spätere Rentenhöhe. Verbindlich festgestellt werden im Versicherungsverlauf zunächst nur die gespeicherten Zeiten, nicht die endgültige Bewertung für die konkrete Rente.

Bei Fremdrentenzeiten kann die spätere Absenkung erhebliche finanzielle Folgen haben. Im entschiedenen Fall führte die Bewertung mit 60 Prozent zu einer deutlich niedrigeren Altersrente.

Für Versicherte heißt das: Wer seine Erwerbstätigkeit wegen einer erwarteten Rente beendet, sollte sich nicht allein auf eine Rentenauskunft verlassen. Entscheidend ist der Rentenbescheid – und bei Unklarheiten sollte vorab gezielt nach der Bewertung einzelner Zeiten gefragt werden.