Freibeträge beim Bürgergeld – Wie hoch darf der Zuverdienst sein?

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Erzielen Bürgergeld-Beziehende innerhalb der Bedarfsgemeinschaft ein Einkommen, wird dieses nach einer festgelegten Staffelung auf die Bürgergeld-Leistungen angerechnet. Das Jobcenter rechnet jedoch nicht das gesamte Einkommen vollständig an. Je nach erzieltem Bruttoeinkommen gibt es bestimmte Freibeträge, die die Leistungsempfangenden zusätzlich zum Bürgergeld behalten dürfen.

Bürgergeld: Freibeträge bei einem Job

Falls Sie während des Bürgergeld-Bezuges einer Erwerbstätigkeit nachgehen, sollten Sie darüber informiert sein, welche Freibeträge Ihnen zustehen. Die ersten 100 Euro Bruttoeinkommen werden nicht auf den Bedarf angerechnet und zählen immer als Freibetrag. In dieser Pauschale sind private Versicherungskosten, Versorgungskosten für Krankheit und Alter aber auf Werbungskosten enthalten. Der § 11b Abs. 2 SGB II stellt die gesetzliche Grundlage für die Freibeträge dar.

Über die ersten 100 EUR Freibetrag hinausgehend erfolgt eine prozentual gestaffelte Anrechnung. Diese Berechnung gestaltet sich wie folgt:

  • Bei einem Einkommen zwischen 100 EUR und 520 EUR werden 20 % als Freibetrag gewährt. Bei einem Bruttoeinkommen von 520 Euro sind dies 84 EUR zusätzlicher Freibetrag (insgesamt also 184 EUR).
  • Von dem Bruttoeinkommen zwischen 520 und 1000 EUR werden 30 % als Freibetrag gewährt. Bei 1000 Euro sind dies 144 EUR zusätzlicher Freibetrag (insgesamt also 328 EUR).
  • Von dem Bruttoeinkommen zwischen 1000 und 1200 EUR werden 10 % als Freibetrag angerechnet. Bei 1200 € sind das zusätzlich 20 € Freibetrag (insgesamt also 348 EUR).
  • Bei Alleinerziehenden werden 10 Prozent des Einkommens zwischen 1000 und 1500 EUR als Freibetrag angerechnet. Bei 1500 € sind das zusätzlich 50 € Freibetrag (insgesamt also 378 EUR).

Weitere Informationen hierzu finden Sie in unserem Ratgeber: „Aufstockende Bürgergeld Leistungen – Anspruch und Höhe“.

Sonderregelung bei Ausbildung und Ferienjobs

Wenn Schüler und Auszubildende Bürgergeld beziehen, gelten erhöhte Freibeträge. Die gesamte Ausbildungsvergütung bis zu einem Einkommen von 520 EUR wird als Freibetrag gewährt, der nicht auf den Bürgergeld-Bedarf angerechnet wird.

Bei Gelegenheitsarbeiten oder Ferienjobs, die nur innerhalb eines zeitlich begrenzten Zeitraumes ausgeübt werden, dürfen Schüler und Azubis sogar das gesamte Einkommen behalten, ohne dass dieses auf den Bürgergeld-Befarf angerechnet wird. Mehr Informationen hierzu finden Sie in unserem Online-Ratgeber „Ausbildung: Dann besteht ein Bürgergeld-Anspruch“.

Beispielberechnung Mini-Job

Wer Bürgergeld bezieht und zusätzlich mit einem Mini-Job 520 EUR verdient, dem gewährt das Jobcenter einen Freibetrag von 184 EUR, da die ersten 100 EUR Einkommen immer als Freibetrag gelten und von den restlichen 420 EUR 20 Prozent als Freibetrag gewährt werden, also 84 EUR.

Die restlichen 336 EUR werden auf den Bürgergeld-Bedarf angerechnet, wodurch die Leistung um diese Summe sinkt. Effektiv hat die Person in diesem Beispiel durch den Minijob also 184 Euro mehr pro Monat zur Verfügung.

Beispielberechnung 1200 Euro-Job

Eine Person, die Bürgergeld bezieht und ein Bruttoeinkommen von 1200 Euro erwirtschaftet, darf 348 Euro der Einnahmen zusätzlich zum Bürgergeld behalten (die ersten 100 EUR zählen als Freibetrag + 84 EUR aus der Summe zwischen 100 und 520 EUR + 144 EUR aus der Summe zwischen 520 und 1000 EUR + 20 EUR aus der Summe zwischen 1000 und 1200 EUR).

Was ist alles in den Freibeträgen enthalten?

In den Freibeträgen sind folgende Positionen berücksichtigt:

  • die zu zahlenden Steuer (Lohn-/Einkommen, Kirchensteuer etc.)
  • Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung
  • gesetzlich vorgeschriebene und angemessene private Versicherungen (z.B. eine private Kranken- und Pflegeversicherung).

Aber auch notwendiger Aufwand zum Erwerb und Erhaltung der Einnahmen. Hierunter fallen beispielsweise

  • Werbungskosten
  • Fahrtkosten
  • Arbeitsmaterialien

Zudem sind auch Aufwendung zur Erfüllung der gesetzlichen Unterhalspflicht von den Freibeträgen umfasst.

Welches Einkommen wird nicht angerechnet?

Nicht jedes Einkommen wird zwangsläufig auf die Bürgergeld-Regelleistung angerechnet. Nicht anrechenbares Einkommen wird als privilegiertes Einkommen bezeichnet. Zu den privilegierten Einkommen zählen beispielsweise:

  • Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz
  • Ein-Euro-Jobs
  • Einnahmen, die innerhalb eines Monats den Betrag von 100,00 EUR nicht übersteigen
  • nicht steuerpflichte Einnahmen einer Pflegeperson für Leistungen der Grundpflege
  • Geldgeschenke an Minderjährige anlässlich der Firmung, Kommunion, oder vergleichbare religiöse Feste. Diese Geldgeschenke dürfen den Betrag von 3.100,00 EUR nicht übersteigen.

Dies stellt nur eine geringe Aufzählung der Arten von Einkommen dar welche als privilegiert geltend. Eine vollständige Auflistung ist dem § 11a SGB II zu entnehmen.

Vorteile einer Erwerbstätigkeit beim Bürgergeld-Bezug

Eine Erwerbstätigkeit neben dem Bürgergeld-Bezug ist in jedem Fall ein Vorteil. Zum einen können Leistungsbeziehende durch Zahlung von Rentenbeiträgen ihre Absicherung im Alter verbessern. Zum anderen erhöht eine Nebentätigkeit die Chancen auf eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt.