Der erste Monat ohne volles Gehalt trifft die meisten Betroffenen unvorbereitet. Statt 2.100 Euro netto stehen plötzlich nur noch 1.650 Euro auf dem Konto – bei gleichen Mieten, gleichen Ratenzahlungen, gleichen Fixkosten.
Die gesetzliche Krankenkasse zahlt nach Ablauf der sechswöchigen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber zwar Krankengeld, doch die Lücke zum bisherigen Einkommen beträgt bei den meisten Arbeitnehmern mehrere hundert Euro monatlich. Wie groß diese Lücke in Ihrem konkreten Fall ausfällt, zeigt unser Krankengeld-Rechner.
Krankengeld-Rechner: Ihr persönliches Ergebnis in wenigen Klicks
Tragen Sie Ihr monatliches Bruttogehalt, Ihr Nettogehalt und gegebenenfalls Einmalzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld ein. Der Rechner ermittelt automatisch Ihr tägliches Brutto-Krankengeld nach der gesetzlichen Formel des § 47 SGB V, zieht die Sozialversicherungsbeiträge ab und zeigt Ihnen, was tatsächlich auf Ihrem Konto landet.
Krankengeld-Rechner 2026
Berechnen Sie Ihr voraussichtliches Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit — mit den aktuellen Beitragsbemessungsgrenzen, Sozialversicherungsabzügen und Höchstbeträgen für 2026.
Einkommen
Pflegeversicherung
Der PV-Beitragssatz hängt von Ihrer Kinderzahl ab. Dies beeinflusst die Abzüge vom Brutto-Krankengeld.
Bezugsdauer
Das Ergebnis des Rechners ist ein Näherungswert auf Basis der aktuellen Sozialversicherungsrechengrößen 2026. Die endgültige Festsetzung erfolgt durch Ihre Krankenkasse – und genau hier lohnt sich ein kritischer Blick, denn Kassen machen bei der Berechnung regelmäßig Fehler zulasten der Versicherten. Wie die Berechnung im Detail funktioniert und wo typische Fehlerquellen liegen, erklären die folgenden Abschnitte.
Die Berechnungsformel: 70 Prozent brutto, maximal 90 Prozent netto
Die Berechnung des Krankengeldes folgt einer festen Formel nach § 47 SGB V, die auf den ersten Blick einfach wirkt, in der Praxis aber etliche Stolperfallen birgt. Ausgangspunkt ist das sogenannte Regelentgelt – das beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt des letzten vollständig abgerechneten Lohnabrechnungszeitraums vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit, der mindestens vier Wochen umfassen muss. Bei einem Monatslohn wird 1/30 des Bruttogehalts als tägliches Arbeitsentgelt angesetzt, unabhängig davon, ob der Kalendermonat 28 oder 31 Tage hat.
Die Krankenkasse berechnet dann zwei Werte und zahlt den niedrigeren aus: 70 Prozent des täglichen Bruttoarbeitsentgelts und 90 Prozent des täglichen Nettoarbeitsentgelts. In der Praxis greift bei den allermeisten Arbeitnehmern die 90-Prozent-Netto-Grenze als begrenzender Faktor. Das tägliche Brutto-Krankengeld liegt dann deutlich unter den rechnerischen 70 Prozent des Bruttolohns – ein Punkt, der Betroffene regelmäßig irritiert, weil sie mit dem höheren Betrag gerechnet haben.
Einmalzahlungen erhöhen das Krankengeld – wenn die Kasse sie berücksichtigt
Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Jahresprämien oder leistungsabhängige Boni fließt nach § 47 Abs. 2 Satz 6 SGB V in die Berechnung ein. Die Krankenkasse muss sämtliche Einmalzahlungen der letzten zwölf Monate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit zusammenrechnen und davon 1/360 auf das tägliche Regelentgelt aufschlagen. Dieser Hinzurechnungsbetrag erhöht sowohl die Brutto- als auch die Nettoberechnungsgrundlage.
Allerdings darf das Nettoarbeitsentgelt durch die Hinzurechnung nicht mehr als 100 Prozent des regulären Nettoentgelts betragen – eine Kappungsgrenze, die verhindern soll, dass das Krankengeld rechnerisch über das normale Nettoeinkommen hinauswächst. In der Praxis bedeutet das: Wer 1.500 Euro Weihnachtsgeld bezogen hat, bekommt pro Tag rund 4,17 Euro mehr Brutto-Krankengeld. Bei einem Monat mit 30 Tagen sind das 125 Euro – Geld, das viele Betroffene verlieren, weil die Kasse die Einmalzahlungen schlicht nicht berücksichtigt hat.
Die Beitragsbemessungsgrenze als harte Obergrenze
Für Gutverdiener greift eine zusätzliche Begrenzung. Das Krankengeld wird maximal aus einem Bruttoeinkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung berechnet. Im Jahr 2026 liegt diese bei 69.750 Euro jährlich, also 5.812,50 Euro monatlich. Umgerechnet auf den Kalendertag ergibt sich ein maximales tägliches Regelentgelt von 193,75 Euro. 70 Prozent davon sind 135,63 Euro – das höchstmögliche Brutto-Krankengeld pro Kalendertag im Jahr 2026.
Die Konsequenz trifft Betroffene mit hohem Einkommen besonders hart: Eine Arbeitnehmerin mit einem Bruttogehalt von 7.000 Euro monatlich erhält exakt dasselbe Krankengeld wie ein Kollege mit 5.812,50 Euro brutto. Wer zuvor 4.200 Euro netto verdient hat, bekommt nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge vom Höchst-Krankengeld nur noch rund 3.400 Euro – ein Einkommensverlust von 800 Euro monatlich, der bei laufenden Kreditverpflichtungen schnell existenzbedrohend werden kann.
Abzüge vom Krankengeld: Was tatsächlich auf dem Konto landet
Vom errechneten Brutto-Krankengeld zieht die Krankenkasse den Arbeitnehmeranteil der Sozialversicherungsbeiträge ab. Die Kasse selbst übernimmt jeweils die andere Hälfte dieser Beiträge sowie den vollständigen Beitrag zur Krankenversicherung. Im Einzelnen:
Rentenversicherung: 9,3 Prozent Arbeitnehmeranteil. Die während des Krankengeldbezugs gezahlten Beiträge fließen in die Rentenanwartschaft ein – allerdings auf Basis des reduzierten Krankengeldes, nicht des früheren Gehalts. Wer lange krank ist, sammelt also deutlich weniger Rentenpunkte als während der aktiven Beschäftigung.
Arbeitslosenversicherung: 1,3 Prozent Arbeitnehmeranteil. Dieser Beitrag sichert den Anspruch auf Arbeitslosengeld, falls nach Ende des Krankengeldes die Rückkehr in den Beruf nicht gelingt – ein Szenario, das deutlich häufiger eintritt, als viele Betroffene zu Beginn ihrer Erkrankung annehmen.
Pflegeversicherung: Der Arbeitnehmeranteil hängt von Kinderzahl und Alter ab. Kinderlose ab dem 23. Lebensjahr zahlen 2,4 Prozent, Eltern mit einem Kind 1,8 Prozent. Für jedes weitere Kind unter 25 Jahren sinkt der Satz um jeweils 0,25 Prozentpunkte, maximal um 1,0 Prozentpunkt. Der niedrigste mögliche Satz liegt bei 0,8 Prozent für Eltern mit fünf oder mehr Kindern unter 25. Den Beitragszuschlag für Kinderlose müssen die Versicherten allein tragen.
Krankenversicherung: Beitragsfrei nach § 224 Abs. 1 SGB V. Weder der allgemeine Beitrag noch der kassenindividuelle Zusatzbeitrag fallen während des Krankengeldbezugs an.
In der Summe ergibt sich je nach persönlicher Situation ein Gesamtabzug von 11,4 bis 13 Prozent vom Brutto-Krankengeld. Ein kinderloser 35-Jähriger verliert 13 Prozent, ein Elternteil mit einem Kind 12,4 Prozent, eine Mutter mit drei Kindern unter 25 nur 11,9 Prozent.
Krankengeld-Zuschuss vom Arbeitgeber – ein oft unbekannter Anspruch
Zahlreiche Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen sehen vor, dass der Arbeitgeber für eine bestimmte Dauer einen Zuschuss zum Krankengeld zahlt, der die Lücke zum bisherigen Nettogehalt ganz oder teilweise schließt. Die Höhe und Dauer hängen typischerweise von der Betriebszugehörigkeit und dem Lebensalter ab – im öffentlichen Dienst beispielsweise wird nach § 22 Abs. 3 TVöD ein Krankengeldzuschuss für bis zu 39 Wochen gezahlt, der zusammen mit dem Krankengeld das bisherige Nettoentgelt erreicht.
Viele Betroffene wissen nicht, dass ihnen ein solcher Zuschuss zusteht, und fordern ihn deshalb nicht ein. Ein Blick in den eigenen Arbeitsvertrag und den geltenden Tarifvertrag lohnt sich in jedem Fall. Wer keinen tariflichen Anspruch hat, sollte trotzdem das Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen – einzelvertragliche Vereinbarungen sind möglich.
Wann das Krankengeld beginnt und wie lange es fließt
In den ersten sechs Wochen einer Arbeitsunfähigkeit zahlt der Arbeitgeber das Gehalt in voller Höhe weiter – die Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Ab dem 43. Krankheitstag springt die Krankenkasse mit dem Krankengeld ein. Während der Entgeltfortzahlung ruht der Krankengeldanspruch, erlischt aber nicht.
Für dieselbe Krankheit zahlt die Kasse innerhalb einer Blockfrist von drei Jahren maximal 78 Wochen Krankengeld, einschließlich der sechs Wochen Entgeltfortzahlung – die Kasse selbst zahlt also höchstens 72 Wochen. Die Blockfrist beginnt mit dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit wegen der betreffenden Erkrankung und umfasst alle Kalendertage, auch Wochenenden und Feiertage.
Ein neuer Krankengeldanspruch wegen derselben Krankheit kann erst entstehen, wenn zwei Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: Der Versicherte muss mindestens sechs Monate versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein oder Anspruch auf Krankengeld gehabt haben, und er darf in dieser Zeit nicht wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig gewesen sein. Tritt während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine weitere Erkrankung hinzu, verlängert sich die Bezugsdauer nicht. Das Gesetz spricht von einem einheitlichen Verhinderungsfall. Eine eigenständige neue Krankheit kann aber eine eigene Blockfrist auslösen, sofern sie medizinisch klar von der ersten Erkrankung abgrenzbar ist.
Dynamisierung: Anpassung nach einem Jahr Krankengeldbezug
Wer länger als ein Jahr Krankengeld bezieht, erhält eine automatische Anpassung an die allgemeine Lohnentwicklung. Seit dem 1. Juli 2025 wird das Krankengeld nach § 70 Abs. 1 SGB IX um 5,33 Prozent erhöht, sofern der Bemessungszeitraum mindestens ein Jahr zurückliegt. Für Markus Fischer aus dem Rechenbeispiel würde das bedeuten: Sein tägliches Brutto-Krankengeld von 63 Euro stiege nach einem Jahr auf 66,36 Euro. Keine große Summe, aber immerhin rund 100 Euro mehr im Monat. Der Tageshöchstbetrag von 135,63 Euro darf durch die Dynamisierung allerdings nicht überschritten werden.
Wer Anspruch hat – und wer leer ausgeht
Anspruchsberechtigt sind grundsätzlich alle gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmer, die mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind – das betrifft die weit überwiegende Mehrheit der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten. Auch Bezieher von Arbeitslosengeld I haben Anspruch: Nach sechs Wochen Fortzahlung des Arbeitslosengeldes durch die Agentur für Arbeit springt die Krankenkasse ein, das Krankengeld wird dann in Höhe des bisherigen Arbeitslosengeldes gezahlt.
Keinen Anspruch haben dagegen: familienversicherte Angehörige, Empfänger von Bürgergeld, Studierende und Praktikanten, Bezieher einer vollen Altersrente oder einer vollen Erwerbsminderungsrente sowie Minijobber. Gerade der letzte Punkt sorgt regelmäßig für böse Überraschungen – aus dem Minijob selbst wird kein Beitrag mit Krankengeldanspruch abgeführt, und wer neben dem Minijob keine weitere sozialversicherungspflichtige Beschäftigung hat, steht im Krankheitsfall ohne Lohnersatzleistung da.
Selbstständige in der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung haben nur dann Anspruch auf Krankengeld, wenn sie eine Wahlerklärung nach § 44 Abs. 2 Nr. 2 SGB V abgegeben haben. Diese Erklärung bindet für mindestens drei Jahre. Das Krankengeld wird dann ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit gezahlt. Wer die Wahlerklärung versäumt hat, zahlt zwar den ermäßigten Beitragssatz von 14,0 statt 14,6 Prozent – steht aber im Krankheitsfall ohne jede Absicherung da.
Krankengeld und Steuern: Der Progressionsvorbehalt als teure Falle
Das Krankengeld selbst ist nach § 3 Nr. 1a EStG steuerfrei. Doch diese Steuerfreiheit ist trügerisch, denn das Krankengeld unterliegt dem Progressionsvorbehalt: Die Summe des bezogenen Krankengeldes wird bei der Berechnung des persönlichen Steuersatzes berücksichtigt und treibt diesen nach oben. Das bedeutet, dass auf das reguläre Einkommen im selben Kalenderjahr ein höherer Steuersatz angewendet wird.
Ein Beispiel macht das greifbar: Sandra Meier, Steuerklasse I, verdient regulär 36.000 Euro brutto im Jahr. Fünf Monate davon bezieht sie Krankengeld in Höhe von insgesamt 8.500 Euro, in den übrigen Monaten erhält sie ihr normales Gehalt von rund 21.000 Euro brutto. Das Finanzamt besteuert die 21.000 Euro nicht mit dem Steuersatz, der auf 21.000 Euro entfällt, sondern mit dem Steuersatz, der sich aus 21.000 Euro plus 8.500 Euro ergibt. Je nach individueller Konstellation kann die Steuernachzahlung 800 bis 1.500 Euro betragen. Wer mehr als 410 Euro Krankengeld oder andere Lohnersatzleistungen in einem Kalenderjahr bezogen hat, ist zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet.
Die Empfehlung ist eindeutig: 15 bis 25 Prozent des erhaltenen Krankengeldes sofort als Rücklage beiseitelegen. Viele Betroffene unterschätzen diesen Effekt und werden von der Steuernachzahlung im Folgejahr kalt erwischt.
Wenn die Kasse falsch rechnet: Typische Fehler bei der Krankengeldfestsetzung
Sozialverbände und Beratungsstellen berichten seit Jahren über systematische Fehler bei der Krankengeldfestsetzung durch die Kassen. Die Fehlerquote ist nicht marginal – in der Beratungspraxis weisen geschätzt 10 bis 15 Prozent der Krankengeldbescheide Fehler zulasten der Versicherten auf. Das sind keine Einzelfälle, sondern ein strukturelles Problem.
Der häufigste Fehler: Einmalzahlungen werden nicht berücksichtigt. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Boni oder leistungsabhängige Prämien der letzten zwölf Monate müssen als Hinzurechnungsbetrag in die Berechnung einfließen. Viele Kassen rechnen aber nur mit dem laufenden Monatsentgelt und ignorieren die Sonderzahlungen. Bei einem Weihnachtsgeld von 2.500 Euro kostet dieser Fehler den Betroffenen rund 5,80 Euro pro Tag – hochgerechnet auf sechs Monate Krankengeldbezug sind das über 1.000 Euro, die einfach fehlen.
Zweiter typischer Fehler: der falsche Bemessungszeitraum. Die Krankenkasse muss den letzten vollständig abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit zugrunde legen. Wurde im relevanten Zeitraum eine Gehaltserhöhung wirksam, muss das neue – höhere – Gehalt als Grundlage dienen. Auch regelmäßig gezahlte Überstundenvergütungen, Schichtzulagen und Sonntagszuschläge gehören zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt und müssen berücksichtigt werden. In der Praxis greifen Kassen gelegentlich auf einen älteren Abrechnungszeitraum zurück oder lassen Zulagen unter den Tisch fallen.
Dritter Fehler: fehlerhafte Berücksichtigung der Pflegeversicherungsbeiträge. Kassen setzen gelegentlich den Kinderlosenzuschlag an, obwohl der Versicherte Kinder hat, oder berücksichtigen die Zahl der Kinder unter 25 nicht korrekt. Bei der gestaffelten Beitragsstruktur der Pflegeversicherung kann das schnell 0,25 bis 0,6 Prozentpunkte Differenz ausmachen.
Betroffene sollten den Krankengeldbescheid umgehend mit der eigenen Gehaltsabrechnung abgleichen – Bruttogehalt, Einmalzahlungen, Steuerklasse, Kinderzahl. Bei Abweichungen besteht die Möglichkeit, innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch einzulegen. Sozialverbände wie der VdK oder der SoVD unterstützen bei der Prüfung, ebenso unabhängige Sozialberatungsstellen.
Nach dem Krankengeld: Aussteuerung, Zwangsverrentung und die Rechte der Betroffenen
Endet der Krankengeldanspruch nach 78 Wochen, spricht man von Aussteuerung. Betroffene stehen dann vor einer Weichenstellung, die ihr weiteres Leben bestimmen kann. Grundsätzlich kommen drei Wege in Betracht: Arbeitslosengeld I über die Agentur für Arbeit, eine Rehabilitationsmaßnahme über die Deutsche Rentenversicherung oder ein Antrag auf Erwerbsminderungsrente bei dauerhafter gesundheitlicher Einschränkung.
Besonders kritisch ist die sogenannte Aufforderung zur Reha-Antragstellung nach § 51 SGB V. Die Krankenkasse kann Versicherte auffordern, innerhalb von zehn Wochen einen Antrag auf Rehabilitation oder Erwerbsminderungsrente zu stellen. Kommt der Versicherte dieser Aufforderung nicht nach, kann die Kasse das Krankengeld entziehen. Was viele nicht wissen: Ein Reha-Antrag kann nach § 116 Abs. 2 SGB VI von der Rentenversicherung in einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente umgedeutet werden – das sogenannte Dispositionsrecht. Im schlimmsten Fall führt das dazu, dass Betroffene gegen ihren Willen in eine vorzeitige Rente mit dauerhaften Abschlägen gedrängt werden.
Gegen diese Umdeutung können Versicherte sich wehren: Das Dispositionsrecht greift nur, wenn die Rentenversicherung den Versicherten vorher darüber informiert hat und dieser nicht innerhalb einer angemessenen Frist widerspricht. Wer einen Reha-Antrag stellt, sollte diesen ausdrücklich als reinen Reha-Antrag kennzeichnen und schriftlich festhalten, dass eine Umdeutung in einen Rentenantrag nicht gewünscht ist. Eine rechtliche Beratung vor der Antragstellung ist dringend zu empfehlen.
Spätestens drei Monate vor dem absehbaren Ende des Krankengeldes sollten Betroffene sich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden. Wer diese Frist versäumt, riskiert eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Die Krankenkasse ist gesetzlich verpflichtet, rechtzeitig über diese Pflichten zu informieren – in der Praxis geschieht das allerdings oft zu spät oder nur in standardisierten Schreiben, die viele Betroffene nicht als dringend erkennen.
Fristen und Pflichten: Lückenlose AU und Reisegenehmigung
Während des Krankengeldbezugs müssen Versicherte ihre Arbeitsunfähigkeit lückenlos nachweisen. Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) wird vom Arzt direkt an die Krankenkasse übermittelt. Entscheidend ist: Zwischen zwei AU-Bescheinigungen darf keine Lücke entstehen. Bereits ein einziger Tag ohne gültige AU kann dazu führen, dass der Krankengeldanspruch unwiderruflich erlischt. Die Folgebescheinigung muss spätestens am nächsten Werktag nach Ablauf der vorherigen Bescheinigung ausgestellt werden – nicht am nächsten Tag, an dem der Patient zufällig einen Termin bekommt. Betroffene sollten den Folgetermin beim Arzt deshalb immer vor Ablauf der aktuellen AU vereinbaren und nicht auf den letzten Tag warten.
Wer während des Krankengeldbezugs verreisen möchte, braucht die vorherige schriftliche Zustimmung der Krankenkasse. Innerhalb der EU sind die Hürden für eine Ablehnung zwar hoch, da das europäische Recht die Freizügigkeit schützt – die Kasse muss die Zustimmung erteilen, wenn die Reise der Genesung nicht entgegensteht. Dennoch gilt: Ohne schriftliche Genehmigung vor Reiseantritt riskieren Betroffene die Einstellung des Krankengeldes für die gesamte Abwesenheitsdauer.
Auch ein Minijob neben dem Krankengeld ist unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, allerdings nur, wenn die Tätigkeit die Genesung nicht gefährdet und sich von der vertraglich geschuldeten Haupttätigkeit unterscheidet. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bezieht sich immer auf den konkreten Hauptjob, nicht auf jede erdenkliche Tätigkeit. Einkommen aus dem Minijob wird nicht auf das Krankengeld angerechnet, da es nicht beitragspflichtig in der Krankenversicherung ist.
FAQ – Häufige Fragen zum Krankengeld
Wie hoch ist das maximale Krankengeld 2026? Das maximale Brutto-Krankengeld beträgt im Jahr 2026 kalendertäglich 135,63 Euro. Dieser Höchstbetrag ergibt sich aus der Beitragsbemessungsgrenze der GKV von 69.750 Euro jährlich (5.812,50 Euro monatlich). Nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge verbleiben je nach persönlicher Situation rund 112 bis 114 Euro pro Tag, also etwa 3.400 Euro im Monat.
Wird Weihnachtsgeld beim Krankengeld berücksichtigt? Ja. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder Jahresprämien wird über den Hinzurechnungsbetrag nach § 47 Abs. 2 Satz 6 SGB V berücksichtigt. Die Kasse muss 1/360 aller Einmalzahlungen der letzten zwölf Monate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit auf das tägliche Regelentgelt aufschlagen. Fehlt dieser Betrag im Bescheid, sollten Betroffene umgehend Widerspruch einlegen.
Muss ich auf das Krankengeld Steuern zahlen? Krankengeld ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Es erhöht den persönlichen Steuersatz auf das übrige Einkommen und kann zu einer spürbaren Nachzahlung bei der Einkommensteuererklärung führen. Wer mehr als 410 Euro Krankengeld im Kalenderjahr bezogen hat, ist zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet.
Wie lange bekomme ich Krankengeld? Für dieselbe Krankheit maximal 78 Wochen innerhalb einer Blockfrist von drei Jahren. Die sechs Wochen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber werden eingerechnet, die Krankenkasse zahlt also höchstens 72 Wochen. Ein neuer Anspruch entsteht frühestens nach sechs Monaten versicherungspflichtiger Beschäftigung ohne Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Erkrankung.
Was passiert, wenn eine Lücke in der AU-Bescheinigung entsteht? Bereits eine Lücke von einem einzigen Tag kann dazu führen, dass der Krankengeldanspruch erlischt. Die Folgebescheinigung muss spätestens am nächsten Werktag nach Ablauf der vorherigen AU ausgestellt werden. Betroffene sollten den Folgetermin immer rechtzeitig vor Ablauf der laufenden AU vereinbaren.
Kann ich während des Krankengeldbezugs gekündigt werden? Ja. Krankengeld schützt nicht vor Kündigung. Der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis auch während des Krankengeldbezugs beenden, wenn die Voraussetzungen einer krankheitsbedingten Kündigung erfüllt sind. Gerade Langzeiterkrankte sind besonders gefährdet, weil bei ihnen eine negative Gesundheitsprognose leichter zu begründen ist.
Kann die Kasse mich in die Rente zwingen? Die Krankenkasse kann nach § 51 SGB V auffordern, einen Reha-Antrag zu stellen. Dieser kann von der Rentenversicherung nach § 116 Abs. 2 SGB VI in einen Rentenantrag umgedeutet werden. Betroffene sollten den Antrag ausdrücklich als reinen Reha-Antrag kennzeichnen und der Umdeutung schriftlich widersprechen. Vor der Antragstellung ist eine unabhängige Sozialberatung dringend empfehlenswert.
Quellen:
Bundesgesundheitsministerium: Beiträge der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)
Verband der Ersatzkassen (vdek): Krankengeld – Berechnung, Höhe und Dauer
Bundesregierung: Beitragsbemessungsgrenzen 2026
Deutsche Rentenversicherung: Beitragstragung in der Sozialversicherung

