Seit dem 1. Juli 2026 heißt das frühere Bürgergeld offiziell Grundsicherungsgeld. Hinter der Umbenennung steckt allerdings deutlich mehr als ein neuer Name. Gleichzeitig wurden wichtige Regeln zu Vermögen, Wohnkosten, Vermittlung, Kooperationsplan und Sanktionen geändert.
Für Leistungsberechtigte ist deshalb entscheidend, zwischen den unveränderten Bestandteilen der Grundsicherung und den seit Juli geltenden Verschärfungen zu unterscheiden. Die Regelsätze sind 2026 beispielsweise nicht gestiegen. Alleinstehende erhalten weiterhin 563 Euro monatlich. Bei Vermögen und Unterkunftskosten gelten dagegen teilweise deutlich strengere Vorgaben.
Dieser Ratgeber zeigt, wer 2026 Anspruch auf Grundsicherungsgeld hat, wie hoch die Leistung ausfällt, welche Mehrbedarfe hinzukommen können, wie Einkommen und Vermögen berücksichtigt werden und welche neuen Regeln seit dem 1. Juli 2026 besonders wichtig sind.
Inhaltsverzeichnis
Seit 1. Juli 2026 heißt das Bürgergeld Grundsicherungsgeld
Das Grundsicherungsgeld ist die zentrale Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Es hat zum 1. Juli 2026 das Bürgergeld abgelöst.
Wer zu diesem Zeitpunkt bereits Bürgergeld bezogen hat, musste keinen neuen Antrag stellen. Bereits erlassene Bewilligungsbescheide gelten grundsätzlich weiter. Auch ältere Formulare und Schreiben, auf denen noch „Bürgergeld“ steht, werden dadurch nicht automatisch unwirksam.
Der Gesetzgeber hat sogar ausdrücklich zugelassen, dass Behörden die Bezeichnung „Bürgergeld“ noch bis zum 31. Dezember 2026 verwenden. Betroffene müssen sich deshalb nicht wundern, wenn auf einem Formular noch Bürgergeld steht, während auf einem anderen Schreiben bereits vom Grundsicherungsgeld die Rede ist.
Einen Überblick zu den wichtigsten Änderungen finden Sie auch in unserem Beitrag Bürgergeld abgeschafft: Diese neuen Regeln gelten bei der Grundsicherung.
Wer hat Anspruch auf Grundsicherungsgeld?
Grundsätzlich können Personen Grundsicherungsgeld erhalten, wenn sie
- mindestens 15 Jahre alt sind und die gesetzliche Altersgrenze noch nicht erreicht haben,
- erwerbsfähig sind,
- hilfebedürftig sind und
- ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.
Als erwerbsfähig gilt grundsätzlich, wer gesundheitlich in der Lage ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten.
Hilfebedürftigkeit liegt vor, wenn der Lebensunterhalt nicht oder nicht vollständig aus eigenem Einkommen, verwertbarem Vermögen oder vorrangigen Sozialleistungen bestritten werden kann.
Das bedeutet zugleich: Grundsicherungsgeld ist keineswegs ausschließlich eine Leistung für Arbeitslose. Auch Beschäftigte können einen Anspruch haben, wenn ihr Einkommen nicht ausreicht, um den Bedarf des Haushalts zu decken. Sie beziehen die Leistung dann ergänzend.
Die Bedarfsgemeinschaft entscheidet über die Höhe
Das Jobcenter betrachtet häufig nicht nur die Person, die den Antrag stellt. Entscheidend ist vielfach die sogenannte Bedarfsgemeinschaft.
Dazu können beispielsweise Ehepartner, Lebenspartner, Partner in einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft sowie unverheiratete Kinder unter 25 Jahren gehören, sofern diese ihren Lebensunterhalt nicht selbst decken können.
Einkommen und Vermögen der Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft können deshalb Einfluss auf den Leistungsanspruch der anderen Mitglieder haben. Zwei Personen mit demselben Einkommen können somit unterschiedlich hohe Leistungen erhalten, wenn sich ihre Haushalts- und Familienverhältnisse unterscheiden.
Wie hoch ist das Grundsicherungsgeld 2026?
Die Höhe des Grundsicherungsgeldes besteht nicht nur aus dem oft genannten Regelsatz. Der individuelle Bedarf setzt sich grundsätzlich aus mehreren Bestandteilen zusammen:
- dem persönlichen Regelbedarf,
- möglichen Mehrbedarfen,
- den anerkannten Kosten für Unterkunft und Heizung sowie
- gegebenenfalls weiteren einmaligen oder besonderen Leistungen.
Davon wird anrechenbares Einkommen abgezogen. Deshalb lässt sich die tatsächliche Auszahlung nicht allein am Regelsatz ablesen.
Die Regelbedarfe wurden zum 1. Januar 2026 nicht erhöht. Für Alleinstehende und Alleinerziehende gelten weiterhin 563 Euro monatlich.
Regelsätze beim Grundsicherungsgeld 2026
| Personengruppe | Regelbedarf 2026 pro Monat |
|---|---|
| Alleinstehende und Alleinerziehende | 563 Euro |
| Volljährige Partner in einer Bedarfsgemeinschaft | 506 Euro je Person |
| Volljährige unter 25 Jahren ohne eigenen Haushalt | 451 Euro |
| Jugendliche von 14 bis 17 Jahren | 471 Euro |
| Kinder von 6 bis 13 Jahren | 390 Euro |
| Kinder von 0 bis 5 Jahren | 357 Euro |
Der Regelbedarf deckt insbesondere Lebensmittel, Kleidung, Haushaltsstrom, Körperpflege, Telekommunikation, Verkehr, Freizeit sowie viele kleinere Ausgaben des täglichen Lebens ab.
Miete und angemessene Heizkosten sind dagegen nicht im Regelsatz enthalten. Sie werden gesondert berücksichtigt.
So berechnet sich der tatsächliche Anspruch
Vereinfacht funktioniert die Berechnung nach folgendem Prinzip:
Regelbedarf + Mehrbedarfe + anerkannte Unterkunfts- und Heizkosten = Gesamtbedarf
Von diesem Gesamtbedarf zieht das Jobcenter das anrechenbare Einkommen der Bedarfsgemeinschaft ab. Die verbleibende Differenz ist grundsätzlich der Leistungsanspruch.
Ein alleinstehender Mensch kann daher beispielsweise einen Regelbedarf von 563 Euro haben und zusammen mit anerkannten Unterkunfts- und Heizkosten einen Gesamtbedarf von deutlich über 900 Euro erreichen.
Mehrbedarf beim Grundsicherungsgeld: Zusätzliches Geld in besonderen Lebenslagen
Besondere Lebenssituationen verursachen Kosten, die mit dem normalen Regelbedarf nicht ausreichend abgedeckt werden können. Dafür sieht § 21 SGB II verschiedene Mehrbedarfe vor.
Diese Zuschläge können den monatlichen Leistungsanspruch erheblich erhöhen. Leistungsberechtigte sollten besondere Umstände deshalb gegenüber dem Jobcenter ausdrücklich mitteilen und erforderliche Nachweise einreichen.
| Mehrbedarf | Höhe beziehungsweise Voraussetzung |
|---|---|
| Schwangerschaft | 17 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs ab der 13. Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats der Entbindung |
| Alleinerziehende | Je nach Zahl und Alter der Kinder 12 bis höchstens 60 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs |
| Behinderung | 35 Prozent bei bestimmten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder vergleichbaren Hilfen |
| Kostenaufwändige Ernährung | Angemessener Mehrbedarf bei medizinisch notwendiger besonderer Ernährung |
| Dezentrale Warmwassererzeugung | Prozentualer Zuschlag bei Warmwasserbereitung etwa über Boiler oder Durchlauferhitzer |
| Unabweisbarer besonderer Bedarf | Einzelfallabhängige Leistung für einen zwingenden besonderen Bedarf, der anderweitig nicht gedeckt werden kann |
Mehrbedarf für Schwangere
Schwangere erhalten nach der zwölften Schwangerschaftswoche einen Mehrbedarf von 17 Prozent ihres maßgebenden Regelbedarfs.
Bei einem Regelbedarf von 563 Euro entspricht das 2026 rund 95,71 Euro zusätzlich pro Monat.
Der Zuschlag wird bis zum Ende des Monats gezahlt, in den die Entbindung fällt. Zusätzlich können Leistungen für die Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt beantragt werden.
Bis zu 337,80 Euro Mehrbedarf für Alleinerziehende
Für Alleinerziehende kann der Mehrbedarf besonders hoch ausfallen. Leben sie beispielsweise mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei beziehungsweise drei Kindern unter 16 Jahren zusammen, beträgt der Zuschlag grundsätzlich 36 Prozent.
Bei einem Regelbedarf von 563 Euro sind das 202,68 Euro monatlich.
Alternativ werden zwölf Prozent für jedes berücksichtigungsfähige Kind angesetzt, wenn diese Berechnung günstiger ist. Der Zuschlag ist auf 60 Prozent des Regelbedarfs begrenzt. Das sind 2026 maximal 337,80 Euro pro Monat.
Mehr dazu lesen Sie in unserem Ratgeber Alleinerziehend im Grundsicherungsgeld: Diesen Mehrbedarf lassen viele liegen.
Mehrbedarf für Menschen mit Behinderung
Erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderung können unter bestimmten Voraussetzungen einen Mehrbedarf von 35 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs erhalten. Voraussetzung ist nicht allein ein Schwerbehindertenausweis. Entscheidend ist vielmehr, dass bestimmte Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder vergleichbare Hilfen tatsächlich erbracht werden.
Bei einem Regelbedarf von 563 Euro entspricht der Zuschlag 197,05 Euro monatlich.
Mehrbedarf für Warmwasser
Wird Warmwasser nicht zentral über die Heizungsanlage erzeugt, sondern beispielsweise über einen elektrischen Durchlauferhitzer oder Boiler, besteht grundsätzlich Anspruch auf einen zusätzlichen Mehrbedarf.
Für einen alleinstehenden Erwachsenen mit 563 Euro Regelbedarf beträgt der pauschale Zuschlag von 2,3 Prozent im Jahr 2026 rund 12,95 Euro monatlich.
Bei Kindern und Jugendlichen gelten niedrigere Prozentsätze. Können tatsächlich höhere notwendige Kosten durch eine getrennte Messeinrichtung nachgewiesen werden, kann auch ein höherer Betrag berücksichtigt werden.
Grundsicherungsgeld beantragen: Ein formloser Antrag reicht zunächst
Der Antrag auf Grundsicherungsgeld ist grundsätzlich nicht an eine bestimmte Form gebunden. Er kann beim zuständigen Jobcenter
- online,
- schriftlich,
- telefonisch oder
- persönlich
gestellt werden.
Entscheidend ist zunächst, dass eindeutig erkennbar wird, dass Leistungen nach dem SGB II beantragt werden. Die erforderlichen Formulare, Anlagen und Nachweise können anschließend nachgereicht werden.
Wer noch nicht alle Dokumente zusammen hat, sollte deshalb nicht unnötig bis zum nächsten Monat warten.
Der Antrag wirkt auf den Monatsersten zurück
Für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gilt eine wichtige Besonderheit: Der Antrag wirkt grundsätzlich auf den ersten Tag des Monats zurück, in dem er gestellt wurde.
Wer beispielsweise am 25. August 2026 einen wirksamen Antrag stellt und im gesamten August die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, kann grundsätzlich Leistungen ab dem 1. August erhalten.
Für Monate vor dem Antragsmonat besteht dagegen normalerweise kein Anspruch. Deshalb kann schon ein kurzer fristwahrender Antrag entscheidend sein.
Welche Unterlagen verlangt das Jobcenter?
Welche Nachweise erforderlich sind, hängt vom Einzelfall ab. Häufig verlangt das Jobcenter insbesondere:
- Personalausweis oder andere Identitätsnachweise,
- Mietvertrag und aktuelle Nachweise über Miet- und Nebenkosten,
- Nachweise über Heizkosten,
- Kontoauszüge,
- Lohnabrechnungen oder andere Einkommensnachweise,
- Nachweise über vorhandenes Vermögen,
- Unterlagen zu Unterhalt und Unterhaltsvorschuss sowie
- gegebenenfalls Nachweise über Schwangerschaft, Behinderung oder besondere Mehrbedarfe.
Seit Juli 2026 spielt die Vermögensprüfung wieder eine größere Rolle. Bei Neu- und Weiterbewilligungsanträgen müssen deshalb die Vermögensverhältnisse der Bedarfsgemeinschaft sorgfältig angegeben werden.
Vermögen: Die Karenzzeit ist seit Juli 2026 abgeschafft
Eine der wichtigsten Änderungen der neuen Grundsicherung betrifft das Vermögen. Die bisherige allgemeine Karenzzeit für Vermögen ist entfallen.
Statt eines einheitlichen Freibetrags gelten seit dem 1. Juli 2026 altersabhängige Freibeträge für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft.
| Alter | Vermögensfreibetrag |
|---|---|
| Bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres | 5.000 Euro |
| Ab dem 31. Lebensjahr | 10.000 Euro |
| Ab dem 41. Lebensjahr | 12.500 Euro |
| Ab dem 51. Lebensjahr | 20.000 Euro |
Der jeweils höhere Freibetrag gilt bereits ab Beginn des Monats, in dem die entsprechende Altersstufe erreicht wird.
Nicht ausgeschöpfte Freibeträge eines Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft können auf ein anderes Mitglied übertragen werden.
Ausführlicher erklären wir die neuen Regeln im Beitrag Neue Grundsicherung: Karenzzeit und erhöhte Vermögensfreibeträge entfallen.
Wichtig: Bei alten Bewilligungszeiträumen kann noch das alte Vermögensrecht gelten
Die neuen Vermögensgrenzen treffen nicht automatisch jeden Leistungsbeziehenden seit dem 1. Juli 2026.
Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. Juli 2026 begonnen haben, ist die bis zum 30. Juni 2026 geltende Fassung des § 12 SGB II grundsätzlich weiter anzuwenden.
Praktisch bedeutet das: Die neue Vermögensprüfung wird für viele Bestandsbeziehende erst beim nächsten Bewilligungszeitraum relevant.
Genau diese Übergangsregelung erklärt, warum zwei Personen im Sommer 2026 trotz ähnlicher Vermögensverhältnisse vorübergehend nach unterschiedlichen Freibeträgen beurteilt werden können.
Nicht jedes Vermögen muss aufgebraucht werden
Auch nach dem neuen Recht ist nicht jeder Vermögensgegenstand verwertbares Vermögen. Geschützt bleiben unter gesetzlichen Voraussetzungen unter anderem
- angemessener Hausrat,
- ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede erwerbsfähige Person der Bedarfsgemeinschaft,
- bestimmte Formen der Altersvorsorge,
- bestimmte Vermögenswerte für die Altersvorsorge ehemals Selbstständiger und
- Vermögen, dessen Verwertung im konkreten Fall eine besondere Härte bedeuten würde.
Auch für selbst genutztes Wohneigentum gelten besondere Schutzvorschriften. Deshalb sollte nicht allein anhand eines Kontostandes entschieden werden, ob ein Leistungsanspruch besteht.
Miete und Heizkosten: Das Jobcenter zahlt nicht unbegrenzt
Zusätzlich zum Regelbedarf berücksichtigt das Jobcenter die Kosten für Unterkunft und Heizung. Grundsätzlich werden die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit sie angemessen sind.
Was als angemessen gilt, hängt vom jeweiligen Wohnort, der Haushaltsgröße und den örtlichen Richtlinien des kommunalen Trägers ab. Eine bundesweit einheitliche Mietobergrenze gibt es nicht.
Leistungsberechtigte sollten deshalb immer die aktuellen örtlichen Werte ihres Jobcenters prüfen. Mehr dazu erläutern wir im Beitrag Grundsicherung: Mietobergrenzen prüfen und aktuelle Werte anfordern.
Die Unterkunfts-Karenzzeit bleibt – aber mit einem neuen Deckel
Anders als beim Vermögen wurde die einjährige Karenzzeit für die Unterkunftskosten nicht vollständig abgeschafft.
Im ersten Jahr des Leistungsbezugs werden die tatsächlichen Unterkunftskosten grundsätzlich weiter berücksichtigt. Seit dem 1. Juli 2026 gibt es jedoch eine wichtige Obergrenze:
Die tatsächlichen Unterkunftskosten werden während der Karenzzeit grundsätzlich nur bis zum 1,5-Fachen der abstrakt angemessenen örtlichen Unterkunftskosten anerkannt.
Beträgt die örtliche Angemessenheitsgrenze beispielsweise 600 Euro, liegt der grundsätzliche Karenzdeckel damit bei 900 Euro.
Für besondere Härtefälle sieht das Gesetz Ausnahmen vor. Insbesondere bei Bedarfsgemeinschaften mit Kindern können im Einzelfall auch höhere Kosten anerkannt werden.
Ausführliche Beispiele finden Sie unter Grundsicherung: Miete über der Obergrenze – was das Jobcenter noch zahlt.
Zusätzliche Quadratmetergrenze kann die Miete weiter begrenzen
Seit Juli 2026 können die kommunalen Träger außerdem eine Obergrenze für die tatsächlichen Unterkunftskosten je Quadratmeter Wohnfläche festlegen.
Wird ein solcher Quadratmeterwert überschritten, können die darüberliegenden Aufwendungen trotz der eigentlichen Karenzzeit von Anfang an als unangemessen gelten.
Damit kann eine kleine, aber sehr teure Wohnung problematisch sein, obwohl ihre Gesamtmiete noch unter dem 1,5-fachen allgemeinen Karenzdeckel liegt.
Auch die Mietpreisbremse spielt jetzt beim Jobcenter eine Rolle
Eine weitere Neuerung betrifft Wohnungen, deren vereinbarte Miete gegen die gesetzlichen Regeln der Mietpreisbremse verstößt.
Geht der kommunale Träger von einem solchen Verstoß aus, kann er die leistungsberechtigte Person auffordern, die überhöhte Miete gegenüber dem Vermieter zu rügen. Damit wird das Mietrecht seit Juli 2026 stärker mit dem Leistungsrecht des SGB II verknüpft.
Heizkosten unterliegen nicht derselben Karenzzeit
Die Karenzregel betrifft grundsätzlich die Unterkunftskosten. Bei den Heizkosten kommt es weiterhin von Beginn an auf die Angemessenheit an.
Hält das Jobcenter Heizkosten für zu hoch, darf es sie allerdings nicht ohne Weiteres willkürlich kürzen. Der konkrete Verbrauch, die Wohnung, das Gebäude, der Energieträger und besondere persönliche Umstände können eine Rolle spielen.
Haushaltsstrom wird nicht zusätzlich bezahlt
Gewöhnlicher Haushaltsstrom für Licht, Kühlschrank, Waschmaschine, Kochen oder elektronische Geräte wird grundsätzlich aus dem Regelbedarf finanziert.
Anders kann es bei Heizstrom sein. Wird eine Wohnung beispielsweise mit einer elektrischen Nachtspeicherheizung beheizt, können angemessene Stromkosten für die Heizung den Unterkunfts- und Heizkosten zuzurechnen sein.
Auch die dezentrale Warmwasserbereitung ist gesondert zu betrachten. Dafür kann der bereits dargestellte Mehrbedarf nach § 21 Abs. 7 SGB II entstehen.
Zuverdienst: Diese Freibeträge gelten auch beim Grundsicherungsgeld
Wer arbeitet und ergänzend Grundsicherungsgeld erhält, muss nicht jeden verdienten Euro vollständig auf die Leistung anrechnen lassen.
Für Erwerbseinkommen gelten weiterhin gestaffelte Freibeträge.
| Einkommensbereich | Anrechnungsfreier Anteil |
|---|---|
| Grundfreibetrag | Grundsätzlich 100 Euro monatlich |
| 100 bis 520 Euro | 20 Prozent des Einkommens in diesem Bereich |
| 520 bis 1.000 Euro | 30 Prozent des Einkommens in diesem Bereich |
| 1.000 bis 1.200 Euro | 10 Prozent des Einkommens in diesem Bereich |
| 1.200 bis 1.500 Euro | 10 Prozent, wenn ein minderjähriges Kind berücksichtigt wird |
Für Schülerinnen und Schüler, Auszubildende, junge Menschen unter 25 Jahren und Freiwilligendienste gelten teilweise günstigere Sonderregelungen. Deshalb kann eine pauschale Berechnung mit lediglich 100 Euro Grundfreibetrag in diesen Fällen falsch sein.
Übungsleiterpauschale 2026: Bis zu 3.300 Euro
Auch bei steuerfreien Einnahmen aus bestimmten nebenberuflichen Tätigkeiten gibt es eine wichtige Änderung gegenüber älteren Beträgen.
Die Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz beträgt seit 2026 3.300 Euro pro Kalenderjahr.
Das betrifft beispielsweise bestimmte nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder in der Pflege im Dienst beziehungsweise Auftrag begünstigter öffentlicher oder gemeinnütziger Einrichtungen.
Nach § 11a SGB II werden entsprechende steuerfreie Einnahmen unter den gesetzlichen Voraussetzungen nicht als Einkommen berücksichtigt.
Bildung und Teilhabe: Zusätzliches Geld für Kinder
Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene können zusätzlich zum Grundsicherungsgeld Leistungen für Bildung und Teilhabe erhalten.
Dazu gehören insbesondere
- Schul- und Klassenfahrten,
- persönlicher Schulbedarf,
- Schülerbeförderung,
- Lernförderung,
- gemeinschaftliches Mittagessen sowie
- Leistungen für soziale und kulturelle Teilhabe.
Für den persönlichen Schulbedarf stehen 2026 insgesamt 195 Euro zur Verfügung. Davon entfallen 130 Euro auf das erste und 65 Euro auf das zweite Schulhalbjahr.
Weitere Informationen finden Sie unter Grundsicherung: Schulbedarf 2026 – für diese Kinder gibt es 130 Euro.
Einmalige Leistungen gibt es zusätzlich zum Regelbedarf
Nicht jeder notwendige Bedarf muss aus den monatlichen 563 Euro finanziert werden. § 24 SGB II sieht für bestimmte Situationen gesonderte einmalige Leistungen vor.
Besonders wichtig sind:
- Erstausstattung einer Wohnung einschließlich notwendiger Haushaltsgeräte,
- Erstausstattung für Bekleidung,
- Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt sowie
- bestimmte weitere gesetzlich geregelte Sonderbedarfe.
Eine Wohnungserstausstattung kann beispielsweise nach Trennung, Wohnungslosigkeit, Brand oder erstmaligem Bezug einer eigenen Wohnung notwendig werden.
Diese Leistungen werden nicht automatisch mit jedem laufenden Leistungsfall ausgezahlt. Ein entsprechender Bedarf sollte ausdrücklich beantragt werden.
Vermittlung in Arbeit hat wieder Vorrang
Mit der Reform wurde der Vermittlungsvorrang wieder stärker in den Mittelpunkt gestellt. Das Jobcenter soll zunächst prüfen, ob eine unmittelbare und nachhaltige Vermittlung in Arbeit möglich ist.
Weiterbildungen und Qualifizierungen bleiben möglich, wenn sie für eine dauerhafte Eingliederung erfolgversprechender sind. Das gilt insbesondere auch für jüngere Leistungsberechtigte.
Wer erwerbsfähig ist, muss grundsätzlich eine zumutbare Arbeit aufnehmen. Eine Arbeit ist nicht allein deshalb unzumutbar, weil sie nicht dem erlernten Beruf entspricht, geringerwertig erscheint oder ungünstigere Bedingungen bietet als eine frühere Beschäftigung.
Eltern können früher zur Arbeitsaufnahme verpflichtet werden
Auch für Eltern hat die Reform eine wichtige Änderung gebracht.
Ist die Betreuung des Kindes sichergestellt, kann die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder die Teilnahme an Integrations- beziehungsweise Sprachmaßnahmen grundsätzlich bereits nach Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes zumutbar sein.
Ob und in welchem Umfang tatsächlich gearbeitet werden kann, muss trotzdem anhand der konkreten Betreuungsmöglichkeiten und der familiären Situation geprüft werden.
Der Kooperationsplan bleibt – wird aber verbindlicher
Der Kooperationsplan wurde mit dem Grundsicherungsgeld nicht abgeschafft. Er soll weiterhin gemeinsam mit dem Jobcenter festhalten, welches Eingliederungsziel verfolgt wird, welche Unterstützung angeboten wird und welche Eigenbemühungen erwartet werden.
Die rechtliche Bedeutung hat sich jedoch verändert. Kommt kein Kooperationsplan zustande oder werden vereinbarte Schritte nicht eingehalten, kann das Jobcenter erforderliche Mitwirkungshandlungen durch schriftlichen Verwaltungsakt verbindlich festlegen.
Das frühere Schlichtungsverfahren ist seit Juli 2026 entfallen.
Mehr dazu: Grundsicherung: Kooperationsplan ohne Schlichtung – Jobcenter kann jetzt per Bescheid festlegen.
Sanktionen seit Juli 2026: 30 Prozent bereits bei einer Pflichtverletzung
Eine der deutlichsten Verschärfungen betrifft die Leistungsminderungen.
Bei einer Pflichtverletzung nach § 31 SGB II kann sich das Grundsicherungsgeld seit Juli 2026 unmittelbar um 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs mindern.
Für einen Alleinstehenden mit 563 Euro Regelbedarf entspricht das 168,90 Euro weniger pro Monat.
Der reguläre Minderungszeitraum beträgt drei Monate. Erfüllt die betroffene Person ihre Verpflichtung nachträglich oder erklärt ernsthaft und nachhaltig ihre Bereitschaft dazu, kann die Minderung vorzeitig aufgehoben werden. Mindestens ein Minderungsmonat bleibt grundsätzlich bestehen.
Normale Sanktionen dürfen die rechnerischen Leistungen für Unterkunft und Heizung nicht verringern. Außerdem darf eine Minderung nicht festgestellt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt oder sie im konkreten Fall eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde.
Arbeitsverweigerung kann zum vollständigen Wegfall des Regelbedarfs führen
Noch weiter gehen die Folgen, wenn eine konkret mögliche und zumutbare Arbeitsaufnahme willentlich verweigert wird.
Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann dann der Anspruch in Höhe des gesamten Regelbedarfs entfallen.
Der vollständige Entzug wird grundsätzlich nach einem Monat aufgehoben, wenn die konkrete Arbeitsmöglichkeit nicht mehr besteht; spätestens endet er nach zwei Monaten.
Die Unterkunftskosten sollen in dieser Situation für die Bedarfsgemeinschaft unmittelbar an den Vermieter oder einen anderen Empfangsberechtigten gezahlt werden.
Verpasste Jobcenter-Termine können besonders teuer werden
Auch die Regeln für Meldeversäumnisse wurden verschärft.
Das erste unentschuldigte Meldeversäumnis führt nach der neuen Systematik grundsätzlich noch nicht unmittelbar zu einer Leistungsminderung. Ab dem wiederholten, also insbesondere dem zweiten grundlos versäumten Termin, kann der Regelbedarf für einen Monat um 30 Prozent gemindert werden.
Besonders gravierend wird es bei drei aufeinanderfolgenden Meldeversäumnissen ohne wichtigen Grund. Dann kann die betroffene Person gesetzlich als nicht erreichbar gelten.
In einem gestuften Verfahren kann zunächst der Regelbedarf wegfallen. Bleibt die Person weiterhin unerreichbar, kann letztlich der gesamte Leistungsanspruch betroffen sein.
Mehr dazu finden Sie unter Grundsicherung: Verpasste Jobcenter-Termine können auch die Mietzahlung gefährden.
Alte Pflichtverletzungen werden noch nach altem Recht behandelt
Auch bei Sanktionen gibt es eine wichtige Übergangsregel.
Pflichtverletzungen und Meldeversäumnisse, die vor dem 1. Juli 2026 stattgefunden haben, werden grundsätzlich noch nach den bis zum 30. Juni geltenden Rechtsfolgen beurteilt.
Das Jobcenter darf die neue 30-Prozent-Regel also nicht allein deshalb anwenden, weil der Sanktionsbescheid erst nach dem 1. Juli erlassen wurde.
Erreichbarkeit und Abwesenheit bleiben wichtig
Leistungsberechtigte müssen für das Jobcenter grundsätzlich erreichbar sein. Das bedeutet nicht, dass sie ihre Wohnung niemals verlassen dürfen.
Wer sich außerhalb des sogenannten näheren Bereichs aufhalten möchte, benötigt jedoch in vielen Fällen vorher die Zustimmung des Jobcenters. Abwesenheiten ohne wichtigen Grund können grundsätzlich für bis zu drei Wochen pro Kalenderjahr zugelassen werden, wenn die Eingliederung in Arbeit dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
Für Abwesenheiten aufgrund einer Erwerbstätigkeit ist nach dem Gesetz keine Zustimmung erforderlich.
Grundsicherungsgeld wird normalerweise für zwölf Monate bewilligt
Über den Anspruch wird grundsätzlich für einen Bewilligungszeitraum von zwölf Monaten entschieden.
In bestimmten Situationen kann der Zeitraum auf sechs Monate verkürzt werden, beispielsweise bei einer vorläufigen Entscheidung, schwankendem Einkommen oder unangemessenen Unterkunfts- und Heizkosten.
Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums muss rechtzeitig ein Weiterbewilligungsantrag gestellt werden.
Bescheid prüfen und bei Fehlern Widerspruch einlegen
Nach der Bewilligung sollten Betroffene den Bescheid des Jobcenters sorgfältig kontrollieren. Typische Fehler betreffen insbesondere
- die Höhe des Regelbedarfs,
- nicht berücksichtigte Mehrbedarfe,
- falsch berechnetes Einkommen,
- nicht ausgeschöpfte Freibeträge,
- gekürzte Unterkunfts- oder Heizkosten,
- die Zuordnung zur Bedarfsgemeinschaft oder
- unzulässige Leistungsminderungen.
Gegen einen fehlerhaften Bescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden.
Eine ausführliche Anleitung finden Sie in unserem Ratgeber Widerspruch gegen den Bescheid des Jobcenters.
Das Wichtigste zum Grundsicherungsgeld 2026
| Thema | Regelung 2026 |
|---|---|
| Name der Leistung | Seit 1. Juli 2026 Grundsicherungsgeld statt Bürgergeld |
| Regelbedarf Alleinstehende | 563 Euro monatlich |
| Vermögens-Karenzzeit | Seit Juli 2026 grundsätzlich abgeschafft |
| Vermögensfreibetrag | Je nach Alter 5.000 bis 20.000 Euro je Person |
| Unterkunfts-Karenzzeit | Weiterhin ein Jahr, grundsätzlich begrenzt auf das 1,5-Fache der örtlichen Angemessenheitsgrenze |
| Pflichtverletzung | Grundsätzlich 30 Prozent Minderung des Regelbedarfs |
| Meldeversäumnis | Ab wiederholtem Versäumnis 30 Prozent für einen Monat möglich |
| Drei verpasste Termine | Leistungswegfall wegen fehlender Erreichbarkeit möglich |
| Übungsleiterpauschale | 2026 bis zu 3.300 Euro jährlich |
| Schulbedarf | 195 Euro im Jahr 2026 |
Fazit: Seit Juli 2026 gelten deutlich strengere Regeln
Das Grundsicherungsgeld sichert auch 2026 den notwendigen Lebensunterhalt von Menschen, die diesen nicht vollständig aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten können. Die grundlegenden Elemente wie Regelbedarf, Mehrbedarfe, Unterkunftskosten und ergänzende Leistungen bleiben bestehen.
Mit der Reform zum 1. Juli 2026 hat sich der Zugang an mehreren Stellen jedoch deutlich verändert. Besonders relevant sind die neuen altersabhängigen Vermögensfreibeträge, der Wegfall der allgemeinen Vermögens-Karenzzeit, die Begrenzung hoher Mieten bereits während der Unterkunfts-Karenzzeit und die strengeren Folgen bei Pflichtverletzungen und verpassten Jobcenter-Terminen.
Für Betroffene lohnt es sich deshalb mehr denn je, Bescheide sorgfältig zu prüfen, Mehrbedarfe ausdrücklich geltend zu machen und auf Fristen zu achten. Gerade bei Vermögen, Wohnkosten und Sanktionen können wenige Details darüber entscheiden, ob mehrere hundert Euro mehr oder weniger gezahlt werden.

