Das sogenannte Grundsicherungsgeld löst das bisherige Bürgergeld ab dem 1. Juli 2026 ah. Rechtlich gilt im März 2026 jedoch noch überwiegend das Bürgergeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Inhaltsverzeichnis
Was mit Grundsicherungsgeld gemeint ist
Mit dem Begriff Grundsicherungsgeld ist derzeit im Sprachgebrauch die Leistung gemeint, die das bisherige Bürgergeld ablöst. Bis zum Inkrafttreten der Reform bleibt für die meisten Fälle aber das bestehende Bürgergeldrecht maßgeblich.
Für Antragstellerinnen und Antragsteller bedeutet das, dass Ansprüche auf Regelbedarf, Unterkunft, Heizung und Mehrbedarfe weiterhin nach den bekannten Vorschriften des SGB II geprüft werden.
Wer Anspruch auf das Grundsicherungsgeld hat
Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende hat grundsätzlich, wer das 15. Lebensjahr vollendet hat, die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht hat, erwerbsfähig ist, hilfebedürftig ist und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.
Erwerbsfähig ist, wer gesundheitlich in der Lage ist, unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten. Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht ausreichend aus eigenem Einkommen, Vermögen oder vorrangigen Leistungen decken kann.
In der Praxis wird nicht nur die einzelne Person betrachtet. Maßgeblich ist häufig die sogenannte Bedarfsgemeinschaft. Dazu können Partnerinnen und Partner sowie im Haushalt lebende Kinder gehören. Einkommen und Vermögen innerhalb dieser Gemeinschaft spielen deshalb bei der Berechnung eine erhebliche Rolle.
Das erklärt, warum zwei Menschen mit derselben persönlichen Situation zu sehr unterschiedlichen Ergebnissen kommen können, wenn ihre familiären und finanziellen Verhältnisse voneinander abweichen.
Nicht erwerbsfähige Angehörige können ebenfalls leistungsberechtigt sein, wenn sie mit einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einer Bedarfsgemeinschaft leben.
Das ist besonders bei Kindern oder bei gesundheitlich eingeschränkten Personen von Bedeutung. Die Grundsicherung ist also kein reines Instrument für einzelne Arbeitsuchende, sondern häufig eine Haushaltsleistung mit mehreren Beteiligten.
Wie hoch das Grundsicherungsgeld 2026 ist
Die Leistung setzt sich nicht nur aus einem einzigen Pauschalbetrag zusammen. Sie besteht aus dem Regelbedarf, möglichen Mehrbedarfen und den anerkannten Kosten für Unterkunft und Heizung.
Genau darin liegt ein häufiger Irrtum: Der bekannte Regelsatz ist nur ein Teil des gesamten Anspruchs. Erst zusammen mit Miete, Heizkosten und gegebenenfalls Zuschlägen ergibt sich, was ein Haushalt tatsächlich erhalten kann.
Zum 1. Januar 2026 sind die Regelbedarfe gegenüber dem Vorjahr nicht angehoben worden. Für Alleinstehende und Alleinerziehende bleibt es bei 563 Euro monatlich. Partnerinnen und Partner in einer Bedarfsgemeinschaft erhalten jeweils 506 Euro.
Für junge Erwachsene ohne eigenen Haushalt gelten 451 Euro. Kinder und Jugendliche erhalten je nach Alter niedrigere, abgestufte Beträge. Damit bleibt das System bei seiner Logik, wonach der pauschale Lebensunterhalt alters- und haushaltsbezogen bemessen wird, während Wohnkosten gesondert berücksichtigt werden.
Die tatsächliche Auszahlung kann deutlich höher sein als der Regelbedarf. Schon die vom Bund veröffentlichten Beispielrechnungen zeigen, dass allein die Unterkunftskosten einen großen Unterschied ausmachen.
Wer etwa allein lebt und eine anerkannte Unterkunft hat, liegt insgesamt regelmäßig spürbar über dem bloßen Regelsatz. Für Familien und Alleinerziehende steigt der Gesamtbedarf entsprechend weiter an.
Tabelle: Regelbedarf beim Grundsicherunsggeld 2026 im Überblick
| Personengruppe | Monatlicher Regelbedarf ab 01.01.2026 |
|---|---|
| Alleinstehende und Alleinerziehende | 563 Euro |
| Volljährige Partner je Person | 506 Euro |
| Volljährige von 18 bis 24 Jahren ohne eigenen Haushalt | 451 Euro |
| Jugendliche von 14 bis 17 Jahren | 471 Euro |
| Kinder von 6 bis 13 Jahren | 390 Euro |
| Kinder von 0 bis 5 Jahren | 357 Euro |
Mehrbedarf zusätzlich zum Grundsicherungsgeld
Ein erheblicher Teil der Leistungsansprüche entsteht nicht aus dem Regelbedarf selbst, sondern aus zusätzlichen Bedarfen in besonderen Lebenslagen. Gerade hier verschenken viele Betroffene Geld, weil sie zwar den Hauptantrag stellen, besondere Umstände aber nicht ausdrücklich mitteilen oder belegen.
Das Jobcenter prüft zwar den Sachverhalt, ist aber auf nachvollziehbare Angaben und Nachweise angewiesen.
Besonders häufig ist der Mehrbedarf in der Schwangerschaft. Ab der 13. Schwangerschaftswoche besteht ein Anspruch auf einen Zuschlag von 17 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs.
Für Alleinerziehende kann der Mehrbedarf je nach Zahl und Alter der Kinder deutlich ausfallen. Schon bei einem Kind unter sieben Jahren oder bei zwei bis drei Kindern unter 16 Jahren sind 36 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs möglich. Bei mehreren Kindern steigt der Zuschlag weiter an.
Hinzu kommen Zuschläge für Menschen mit Behinderungen, wenn bestimmte Teilhabeleistungen tatsächlich erbracht werden. Auch für kostenaufwändige Ernährung aus medizinischen Gründen kann ein Mehrbedarf anerkannt werden.
Ebenso sieht das Recht einen Zuschlag für Warmwasser vor, wenn dieses nicht über die Heizkosten, sondern etwa über einen Durchlauferhitzer erzeugt wird. In besonderen Konstellationen kann sogar ein unabweisbarer laufender besonderer Bedarf anerkannt werden, etwa im Zusammenhang mit der Wahrnehmung des Umgangsrechts.
Zusätzlich zum Regelbedarf können beim Grudnsicherungsgeld beziehungsweise bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende verschiedene Mehrbedarfe anerkannt werden, wenn besondere Lebenslagen vorliegen.
Möglich sind vor allem:
- Zuschläge für Schwangere ab der 13. Schwangerschaftswoche,
- für Alleinerziehende,
- für Menschen mit Behinderungen bei bestimmten Teilhabeleistungen,
- für medizinisch notwendige kostenaufwändige Ernährung
- sowie für die dezentrale Warmwassererzeugung, etwa über einen Durchlauferhitzer.
In besonderen Ausnahmefällen kommt außerdem ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf in Betracht, wenn er zwingend notwendig ist und nicht anderweitig gedeckt werden kann. Ob und in welcher Höhe ein Mehrbedarf bewilligt wird, hängt immer vom Einzelfall und den erforderlichen Nachweisen ab.
| Mehrbedarf | Höhe / Voraussetzung |
|---|---|
| Schwangerschaft | 17 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs ab der 13. Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats der Entbindung |
| Alleinerziehende | Je nach Zahl und Alter der Kinder 12 bis 60 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs; häufig 36 Prozent bei einem Kind unter 7 Jahren oder bei zwei bis drei Kindern unter 16 Jahren |
| Behinderung | 35 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs für erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderung, wenn bestimmte Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder vergleichbare Hilfen erbracht werden |
| Kostenaufwändige Ernährung | Angemessener Mehrbedarf bei medizinisch notwendiger besonderer Ernährung; Höhe nicht pauschal, sondern abhängig vom nachgewiesenen Einzelfall |
| Dezentrale Warmwassererzeugung | Pauschaler Zuschlag, wenn Warmwasser nicht über die Heizkosten, sondern separat, etwa per Boiler oder Durchlauferhitzer, erzeugt wird |
| Unabweisbarer laufender besonderer Bedarf | Möglich bei einem dauerhaft notwendigen, besonderen Bedarf, der nicht vom Regelbedarf umfasst ist und zwingend nachgewiesen werden muss |
Die Antragstellung: Formlos möglich, in der Sache aber anspruchsvoll
Der Antrag auf Bürgergeld beziehungsweise auf Leistungen der Grundsicherung ist grundsätzlich nicht an eine bestimmte Form gebunden. Er kann online, schriftlich, telefonisch oder persönlich gestellt werden. Entscheidend ist, dass das Jobcenter erkennen kann, dass Leistungen begehrt werden.
In der Sache bleibt die Antragstellung trotzdem anspruchsvoll, weil nach dem ersten Kontakt regelmäßig umfangreiche Formulare, Anlagen und Nachweise folgen.
Wichtig ist der Zeitpunkt der Antragstellung. Leistungen werden grundsätzlich nicht für beliebig weit zurückliegende Zeiträume gewährt. Der Antrag wirkt im Regelfall auf den Ersten des Monats zurück, in dem er gestellt wurde. Wer also mitten im Monat den Antrag einreicht, kann grundsätzlich Leistungen ab Monatsbeginn erhalten.
Für die Zeit vor diesem Monat besteht regelmäßig kein Anspruch. Genau deshalb ist es für Betroffene oft klüger, frühzeitig einen Antrag zu stellen und fehlende Unterlagen nachzureichen, statt zunächst lange zu sammeln und dadurch Zeit zu verlieren.
Zum Antrag gehören in der Praxis häufig Nachweise über Identität, Miete, Nebenkosten, Heizkosten, Einkommen, Vermögen, Kontoauszüge und familiäre Verhältnisse.
Je nach Fall kommen Unterlagen zu Schwangerschaft, Behinderung, Unterhalt, Selbstständigkeit oder Krankenversicherung hinzu. Wer online beantragt, kann Unterlagen meist direkt hochladen. Das beschleunigt Verfahren, ersetzt aber nicht die Pflicht, vollständige und richtige Angaben zu machen.
Miete und Heizkosten: Warum die Wohnfrage so wichtig ist
Bei kaum einem anderen Punkt ist die Diskrepanz zwischen öffentlicher Debatte und praktischer Lebenslage so groß wie bei den Unterkunftskosten.
Für viele Haushalte ist nicht der Regelsatz die größte Position, sondern die Miete. Die Grundsicherung berücksichtigt deshalb neben dem Regelbedarf auch die angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung.
Was als angemessen gilt, richtet sich nicht bundesweit nach einem einheitlichen Betrag, sondern nach den örtlichen Verhältnissen. Kommunen beziehungsweise Jobcenter arbeiten mit Richtwerten, die sich an Wohnungsgröße, örtlichem Mietniveau und Nebenkosten orientieren.
Genau das führt dazu, dass dieselbe Wohnung in einer Stadt noch als angemessen gelten kann, in einer anderen aber nicht. Für Betroffene ist deshalb immer die örtliche Richtlinie maßgeblich.
Im ersten Jahr des Bezugs gilt im Bürgergeldrecht eine Karenzzeit für die Unterkunftskosten. In dieser Zeit werden die tatsächlichen Kosten der Unterkunft grundsätzlich übernommen, solange es um die Miete selbst geht. Für Heizkosten gilt diese Schonung nicht in gleicher Weise; hier kommt es von Beginn an auf die Angemessenheit an.
Nach Ablauf der Karenzzeit oder bei von Anfang an problematischen Heizkosten kann das Jobcenter zur Kostensenkung auffordern.
Dann beginnt regelmäßig eine Frist, innerhalb derer die Kosten gesenkt werden sollen, etwa durch Untervermietung, Verhandlungen mit dem Vermieter oder einen Umzug.
Für Betroffene ist dieser Bereich oft besonders konfliktträchtig.
Die Aufforderung zur Kostensenkung bedeutet nicht automatisch, dass sofort weniger gezahlt wird. Sie ist zunächst ein Hinweis darauf, dass das Jobcenter die Aufwendungen langfristig nicht in voller Höhe anerkennen will.
Wer ein solches Schreiben erhält, sollte es sehr ernst nehmen, denn hier entscheidet sich oft, ob ein Haushalt seine Wohnung halten kann oder mittelfristig unter Druck gerät.
Stromkosten bei der Neuen Grundsicherung
Die Stromkosten beim Grundsicherungsgeld müssen genau unterschieden werden. Der normale Haushaltsstrom, also etwa für Licht, Kühlschrank, Kochen, Waschmaschine, Fernseher oder das Laden von Geräten, ist grundsätzlich bereits im Regelbedarf enthalten und wird deshalb nicht zusätzlich vom Jobcenter übernommen.
Anders ist es bei Heizstrom, wenn etwa mit einer Nachtspeicherheizung oder einer anderen strombetriebenen Heizung geheizt wird. Solche Aufwendungen gehören nicht zum Regelbedarf, sondern können als Kosten der Heizung berücksichtigt werden, soweit sie angemessen sind. Auch beim Warmwasser kommt es auf die Art der Erzeugung an: Wird Warmwasser zentral über die Unterkunft bereitgestellt, läuft es in der Regel über die Unterkunfts- und Heizkosten.
Wird es dagegen dezentral in der Wohnung erzeugt, etwa mit einem Boiler oder Durchlauferhitzer, besteht ein gesonderter Mehrbedarf. Für die praktische Einordnung bedeutet das: Der gewöhnliche Stromabschlag für den Haushalt muss meist aus dem Regelsatz bezahlt werden, während Heizstrom und bestimmte Warmwasserkosten unter den gesetzlichen Voraussetzungen zusätzlich berücksichtigt werden können.
Sanktionen: Was derzeit gilt und was sich ab Juli 2026 ändern soll
Das Thema Sanktionen ist politisch besonders aufgeladen. Nach der derzeit noch geltenden Rechtslage im Bürgergeld sind Leistungsminderungen bei Pflichtverletzungen gestuft ausgestaltet. Bei einer ersten Pflichtverletzung wird der maßgebende Regelbedarf für einen Monat um 10 Prozent gemindert.
Bei einer weiteren Pflichtverletzung sind es 20 Prozent für zwei Monate. Ab der dritten Pflichtverletzung beträgt die Minderung 30 Prozent für drei Monate. Bei Meldeversäumnissen gilt in der aktuellen Rechtslage regelmäßig eine Minderung um 10 Prozent für einen Monat.
Von erheblicher Bedeutung ist, dass die Kosten der Unterkunft und Heizung durch diese gewöhnlichen Minderungen grundsätzlich nicht gekürzt werden dürfen. Auch ist im geltenden Recht vorgesehen, dass Minderungen in der Summe im Regelfall auf 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs begrenzt sind.
Eine Ausnahme besteht bei Fällen der Arbeitsverweigerung, in denen unter engen Voraussetzungen der Regelbedarf zeitweise ganz entfallen kann.
Zugleich gibt es Schutzmechanismen. Eine Sanktion darf nicht verhängt werden, wenn ein wichtiger Grund für das Verhalten vorliegt.
Das kann etwa Krankheit, unzumutbare Arbeit oder eine andere nachvollziehbare Hinderung sein. Außerdem scheidet eine Minderung aus, wenn sie im Einzelfall eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Hinzu kommt, dass eine nachträgliche Mitwirkung dazu führen kann, dass eine bereits laufende Leistungsminderung wieder aufgehoben wird.
Mit Blick auf die beschlossene Reform ist jedoch festzuhalten, dass die neue Grundsicherung ab dem 1. Juli 2026 deutlich strengere Folgen bei fehlender Mitwirkung vorsieht.
| Vergehen / Pflichtverletzung in der neuen Grundsicherung | Geplante Sanktionshöhe |
|---|---|
| Pflichtverletzung, etwa Abbruch einer Fördermaßnahme oder fehlende Bewerbung trotz verbindlicher Vorgaben | 30 Prozent Minderung des maßgebenden Regelbedarfs für 3 Monate |
| Erstes Meldeversäumnis beim Jobcenter | Nach der Darstellung der Bundesregierung zunächst keine Leistungsminderung |
| Zweites Meldeversäumnis | 30 Prozent Minderung des maßgebenden Regelbedarfs für 1 Monat |
| Dreimaliges aufeinanderfolgendes Nichterscheinen zu Terminen | Gestuftes Verfahren; in letzter Konsequenz kann der Leistungsanspruch wegen Nichterreichbarkeit vollständig entfallen, also einschließlich der Kosten der Unterkunft |
| Arbeitsverweigerung | Regelbedarf kann mindestens für 1 Monat entzogen werden, insgesamt weiterhin höchstens für 2 Monate |
| Folge bei vollständigem Leistungswegfall wegen Nichterreichbarkeit | Nicht nur der Regelbedarf, sondern auch die Unterkunftskosten können wegfallen |
Miete und Wohnkosten: Was zahlt das Jobcenter?
Bei den Wohnkosten übernimmt das Jobcenter nicht jede Miete in unbegrenzter Höhe, sondern nur die angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung. Was als angemessen gilt, ist nicht bundesweit einheitlich festgelegt, sondern richtet sich nach dem örtlichen Wohnungsmarkt.
Für Haushalte zum Beispiel in der Region Hannover gelten seit dem 1. Juni 2024 bestimmte Mietobergrenzen für die Bruttokaltmiete, also für Kaltmiete einschließlich kalter Nebenkosten ohne Heizkosten. Maßgeblich ist dabei immer die Zahl der Personen im Haushalt. Zusätzlich gibt es Richtwerte für die angemessene Wohnfläche.
Für eine Person gelten bis zu 50 Quadratmeter, für zwei Personen bis zu 60 Quadratmeter, für drei Personen bis zu 75 Quadratmeter und für vier Personen bis zu 85 Quadratmeter. Für jede weitere Person erhöht sich die angemessene Wohnfläche in der Region Hannover um 10 Quadratmeter.
Liegt die Miete über der Angemessenheitsgrenze, bedeutet das nicht automatisch, dass sofort ein Teil der Kosten wegfällt.
Während einer Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Leistungsbezugs werden die Unterkunftskosten grundsätzlich zunächst in tatsächlicher Höhe anerkannt. Erst danach prüft das Jobcenter, ob die Kosten gesenkt werden müssen und ob dies im konkreten Fall zumutbar ist.
Heizkosten werden gesondert betrachtet und grundsätzlich in tatsächlicher Höhe übernommen, solange sie nicht als unangemessen hoch gelten.
Die Höhe der anerkannten Wohnkosten hängt immer von zwei Faktoren ab, nämlich von der Zahl der Personen im Haushalt und von den örtlichen Richtwerten des zuständigen Jobcenters.
Die folgende Übersicht zeigt die in Hannover selbst geltenden Höchstwerte der Bruttokaltmiete.
| Haushaltsgröße | Angemessene Wohnkosten in Hannover |
|---|---|
| 1 Person | bis 50 m² Wohnfläche, bis 499,00 Euro Bruttokaltmiete |
| 2 Personen | bis 60 m² Wohnfläche, bis 587,00 Euro Bruttokaltmiete |
| 3 Personen | bis 75 m² Wohnfläche, bis 697,00 Euro Bruttokaltmiete |
| 4 Personen | bis 85 m² Wohnfläche, bis 834,00 Euro Bruttokaltmiete |
| 5 Personen | bis 95 m² Wohnfläche, bis 946,00 Euro Bruttokaltmiete |
| Jede weitere Person | zusätzlich 10 m² Wohnfläche und 100,00 Euro mehr bei der Bruttokaltmiete |
Geschütztes Vermögen und was muss vorher aufgebraucht werden
Bei der neuen Grundsicherung sollen die Vermögensregeln deutlich strenger gefasst werden als im derzeit noch geltenden Bürgergeld. Nach dem Gesetzentwurf soll die bisherige Karenzzeit beim Schonvermögen entfallen.
Das bedeutet, dass die hohen Freibeträge aus dem ersten Bezugsjahr nicht mehr gelten würden. Stattdessen soll das anrechnungsfreie Vermögen von Beginn an nach Altersstufen gestaffelt werden.
Vorgesehen sind 5.000 Euro pro Person in der Bedarfsgemeinschaft bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, 10.000 Euro ab dem 31. Lebensjahr, 12.500 Euro ab dem 41. Lebensjahr und 20.000 Euro ab dem 51. Lebensjahr.
Der jeweils höhere Freibetrag soll ab dem Monat gelten, in dem die entsprechende Altersgrenze erreicht wird. Für die Einordnung ist wichtig:
Diese Vermögensregeln gehören zur geplanten neuen Grundsicherung und stellen nicht die derzeitige Rechtslage im Bürgergeld dar.
Nach der offiziellen Planung sollen die Änderungen ab dem 1. Juli 2026 schrittweise wirksam werden.
| Vermögensregel in der geplanten neuen Grundsicherung | Geplante Höhe / Bedeutung |
|---|---|
| Karenzzeit beim Schonvermögen | Soll entfallen, also keine erhöhte Vermögensschonung im ersten Bezugsjahr mehr |
| Freibetrag bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres | 5.000 Euro pro Person in der Bedarfsgemeinschaft |
| Freibetrag ab dem 31. Lebensjahr | 10.000 Euro pro Person in der Bedarfsgemeinschaft |
| Freibetrag ab dem 41. Lebensjahr | 12.500 Euro pro Person in der Bedarfsgemeinschaft |
| Freibetrag ab dem 51. Lebensjahr | 20.000 Euro pro Person in der Bedarfsgemeinschaft |
| Zeitpunkt des höheren Freibetrags | Der höhere Altersfreibetrag soll ab Beginn des Monats gelten, in dem die jeweilige Altersgrenze erreicht wird |
| Selbst genutztes Wohneigentum | Nach dem Entwurf soll ein selbst genutztes Hausgrundstück oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung während der Karenzzeit bei den Unterkunftskosten weiterhin nicht als Vermögen berücksichtigt werden |
Zuverdienst beim Grundsicherungsgeld: Was wird angerechnet und was bleibt anrechnungsfrei
Bei den Zuverdienstmöglichkeiten sieht die geplante neue Grundsicherung nach dem bislang veröffentlichten Gesetzentwurf keine eigenständige neue Freibetragslogik vor. In der Anhörung zum Gesetzentwurf wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Änderung des § 11b SGB II, also der Vorschrift zu den Freibeträgen und Abzügen bei Erwerbseinkommen, im Entwurf nicht vorgesehen ist.
Das bedeutet: Nach dem derzeit bekannten Stand sollen für Erwerbseinkommen auch in der neuen Grundsicherung im Grundsatz dieselben Freibeträge gelten wie bisher im Bürgergeld. Vom Bruttoeinkommen bleiben zunächst 100 Euro anrechnungsfrei.
Vom darüberliegenden Einkommen werden im Bereich von 100 bis 520 Euro 20 Prozent nicht angerechnet, im Bereich von 520 bis 1.000 Euro 30 Prozent.
Für den Bereich von 1.000 bis 1.200 Euro bleiben weitere 10 Prozent anrechnungsfrei. Lebt mindestens ein minderjähriges Kind in der Bedarfsgemeinschaft oder hat die leistungsberechtigte Person selbst ein minderjähriges Kind, erweitert sich dieser letzte Bereich bis 1.500 Euro.
Der übrige Teil des Einkommens wird auf die Leistung angerechnet, sodass sich die Grundsicherung in entsprechender Höhe vermindert.
| Zuverdienst / Abzug bei der geplanten neuen Grundsicherung | Geplanter Stand nach den bisher bekannten Regeln |
|---|---|
| Eigene neue Zuverdienstregel im Gesetzentwurf | Nach der bisherigen Fassung des Gesetzentwurfs nicht vorgesehen; die Freibetragsregel des § 11b SGB II soll nach dem bekannten Stand unverändert bleiben |
| Grundfreibetrag | 100 Euro aus Erwerbseinkommen bleiben anrechnungsfrei |
| Bereich von 100 bis 520 Euro brutto | 20 Prozent dieses Einkommensbereichs bleiben anrechnungsfrei |
| Bereich von 520 bis 1.000 Euro brutto | 30 Prozent dieses Einkommensbereichs bleiben anrechnungsfrei |
| Bereich von 1.000 bis 1.200 Euro brutto | 10 Prozent dieses Einkommensbereichs bleiben anrechnungsfrei |
| Bereich von 1.200 bis 1.500 Euro brutto | 10 Prozent bleiben anrechnungsfrei, wenn mindestens ein minderjähriges Kind in der Bedarfsgemeinschaft lebt oder die leistungsberechtigte Person ein minderjähriges Kind hat |
| Darüber hinausgehendes Einkommen | Wird grundsätzlich auf die Leistungen angerechnet und mindert den Zahlbetrag der Grundsicherung |
Zuverdienst mit der Übungsleiterpauschale
Bei der geplanten neuen Grundsicherung soll sich nach dem bislang bekannten Gesetzesstand an der Behandlung der Übungsleiterpauschale nichts Grundlegendes ändern.
Maßgeblich bleibt voraussichtlich die Einkommensregel des SGB II, nach der steuerfreie Einnahmen nach § 3 Nummer 12, 26 oder 26a Einkommensteuergesetz bis zu 3.000 Euro im Kalenderjahr nicht als Einkommen berücksichtigt werden.
Das heißt für die Praxis: Einnahmen aus einer begünstigten nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder aus vergleichbaren Tätigkeiten bleiben bis zu dieser Grenze anrechnungsfrei.
Soweit die Einnahmen über 3.000 Euro im Kalenderjahr hinausgehen, ist der übersteigende Teil grundsätzlich als Einkommen zu berücksichtigen und kann die Leistung mindern.
Entscheidend ist außerdem, dass es sich tatsächlich um eine begünstigte Tätigkeit im Sinne der steuerrechtlichen Vorschrift handelt. Nach der bisherigen Fassung des Gesetzes zur neuen Grundsicherung sind keine speziellen neuen Sonderregeln für die Übungsleiterpauschale vorgesehen, sodass hier nach heutigem Stand die bereits bekannten Anrechnungsgrundsätze weitergelten dürften.
Zusatzleistungen für Schulkinder über das Bildungspaket
Für Schulkinder sollen auch in der neuen Grundsicherung weiterhin Leistungen für Bildung und Teilhabe gewährt werden.
Der Gesetzentwurf benennt diese Leistungen ausdrücklich weiter in § 19 SGB II, ohne das Bildungspaket für Schülerinnen und Schüler inhaltlich neu zu ordnen.
Damit bleibt nach dem derzeit bekannten Stand bestehen, dass hilfebedürftige Schülerinnen und Schüler, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten, zusätzliche Hilfen neben dem Regelbedarf bekommen können.
Dazu gehören die Übernahme von Kosten für Schul- und Klassenfahrten, Leistungen für den persönlichen Schulbedarf, Schülerbeförderung, Lernförderung sowie die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung. Für die soziale und kulturelle Teilhabe gilt weiterhin, dass diese Leistung nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres erbracht wird.
In der praktischen Wirkung bedeutet das, dass Schulkinder in der neuen Grundsicherung voraussichtlich nicht nur den laufenden Lebensunterhalt über den Regelbedarf abgesichert bekommen, sondern zusätzlich gezielte Leistungen für Bildung und gesellschaftliche Teilhabe.
Beim persönlichen Schulbedarf bleiben nach den offiziellen Angaben für 2026 weiterhin 130 Euro zum ersten Schulhalbjahr und 65 Euro zum zweiten Schulhalbjahr vorgesehen, zusammen also 195 Euro im Jahr.
Für Lernförderung bleibt es dabei, dass sie unter bestimmten Voraussetzungen übernommen werden kann, wenn keine vergleichbaren schulischen Angebote bestehen. Auch bei der Mittagsverpflegung und der Schülerbeförderung sollen notwendige Kosten übernommen werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Für fast alle Leistungen gilt außerdem bereits heute, dass sie mit dem Hauptantrag als mitbeantragt gelten; nur die Lernförderung erfordert weiterhin einen gesonderten Antrag.
| Teilhabeleistung für Schulkinder | Leistung / geplanter Stand in der neuen Grundsicherung |
|---|---|
| Schul- und Klassenfahrten | Kosten für ein- und mehrtägige Ausflüge von Schulen werden übernommen |
| Persönlicher Schulbedarf | 2026 weiterhin 195 Euro jährlich, davon 130 Euro für das erste Schulhalbjahr und 65 Euro für das zweite Schulhalbjahr |
| Schülerbeförderung | Notwendige Fahrtkosten werden übernommen, wenn sie nicht anderweitig gedeckt sind |
| Lernförderung | Übernahme unter bestimmten Voraussetzungen möglich, wenn keine vergleichbaren schulischen Angebote bestehen; hierfür ist gesondert ein Antrag nötig |
| Mittagsverpflegung | Kosten für gemeinschaftliches Mittagessen in Schule werden übernommen |
| Soziale und kulturelle Teilhabe | Pauschal 15 Euro monatlich, etwa für Sportverein oder Musikschule; nur für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr |
| Antragstellung | Im Regelfall mit dem Haupt- oder Weiterbewilligungsantrag mitbeantragt; Ausnahme ist die Lernförderung |
Zusätzlicher Anspruch durch die Härtefallregelung
Eine Härtefallregelung im SGB II greift immer dann, wenn die Anwendung der normalen Vorschriften im Einzelfall zu einem unzumutbaren Ergebnis führen würde. Ein Anspruch kann zum Beispiel bestehen, wenn ein besonderer laufender Bedarf weder vom Regelbedarf noch von anderen Leistungen gedeckt wird und zugleich unabweisbar ist.
Das ist der gesetzliche Härtefall beim sogenannten besonderen Mehrbedarf nach § 21 Absatz 6 SGB II. Daneben kennt das SGB II weitere Härtefallkonstellationen, etwa bei Sanktionen, wenn eine Leistungsminderung im Einzelfall eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, oder bei Auszubildenden, die eigentlich vom Leistungsbezug ausgeschlossen sind, deren Situation aber so besonders ist, dass Leistungen als Härtefall darlehensweise erbracht werden können.
Entscheidend ist immer, dass die betroffene Person die besondere Belastung konkret darlegt und nachweist. Ein allgemeines finanzielles Minus reicht in der Regel nicht aus; erforderlich ist eine besondere, atypische und im Alltag nicht aus dem Regelsatz auffangbare Situation.
| Wann die Härtefallregelung im SGB II greift | Wann ein Anspruch oder Schutz bestehen kann |
|---|---|
| Unabweisbarer laufender besonderer Bedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II | Wenn ein besonderer, laufender, nicht nur einmaliger Bedarf besteht, der zwingend notwendig ist und weder vom Regelbedarf noch durch andere Hilfen gedeckt werden kann |
| Außergewöhnliche Härte bei Sanktionen nach § 31a Abs. 3 SGB II | Wenn eine Leistungsminderung im konkreten Einzelfall unzumutbar wäre; dann darf die Sanktion ganz entfallen oder nicht in dieser Form festgesetzt werden |
| Meldeversäumnis mit außergewöhnlicher Härte | Auch bei Meldeversäumnissen muss geprüft werden, ob eine außergewöhnliche Härte vorliegt; in diesem Fall ist eine Minderung nicht festzustellen oder zu verkürzen |
| Auszubildende in besonderer Härte nach § 27 SGB II | Wenn Auszubildende eigentlich vom Bürgergeld ausgeschlossen sind, die Versagung von Leistungen im Einzelfall aber eine besondere Härte bedeuten würde; dann kommen Leistungen in der Regel als Darlehen in Betracht |
| Schuldenübernahme für Unterkunft oder Heizung nach § 22 Abs. 8 SGB II | Wenn zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage Schulden übernommen werden müssen; dies erfolgt meist als Darlehen und setzt eine besondere Gefährdung der Wohnsituation voraus |
| Nicht sofort verwertbares Vermögen oder besondere Verwertungshärte | Wenn Vermögen zwar vorhanden ist, seine sofortige Verwertung aber rechtlich oder tatsächlich nicht möglich oder im Einzelfall unzumutbar ist; dann kommen Leistungen häufig darlehensweise in Betracht |
Für die praktische Prüfung gilt: Die Härtefallregelung greift nicht automatisch, sondern nur nach einer Einzelfallbewertung.
Wer sich auf einen Härtefall beruft, muss dem Jobcenter die besondere Lage möglichst genau belegen, etwa durch ärztliche Bescheinigungen, Nachweise über laufende Sonderkosten, Kündigungsandrohungen des Vermieters oder Unterlagen zur Unverwertbarkeit von Vermögen.
Gerade im SGB II ist der Härtefall deshalb keine pauschale Zusatzleistung, sondern ein rechtlicher Ausnahmemechanismus für besondere Belastungssituationen.
Mitwirkungspflichten: Ohne aktive Mitarbeit geht es nicht
Die Grundsicherung ist keine Leistung, die allein durch das Ausfüllen eines Formulars dauerhaft gesichert wäre. Wer Leistungen beantragt oder erhält, unterliegt umfassenden Mitwirkungspflichten. Dazu gehört zunächst die Pflicht, alle Angaben vollständig und richtig zu machen. Das betrifft nicht nur den Erstantrag, sondern auch jede spätere Änderung.
Mitgeteilt werden müssen insbesondere Veränderungen bei Einkommen, Vermögen, Mietkosten, Haushaltszusammensetzung, Arbeit, Krankheit und Aufenthalt.
Auch Nachweise sind beizubringen, wenn das Jobcenter sie benötigt. In Bedarfsgemeinschaften gilt diese Pflicht praktisch für alle relevanten Informationen, nicht nur für die Person, die den Antrag gestellt hat.
Wer etwas verschweigt oder verspätet mitteilt, riskiert Rückforderungen und im Einzelfall weitere rechtliche Folgen.
Zur Mitwirkung gehört ferner, Termine wahrzunehmen, auf Schreiben zu reagieren und erreichbar zu sein. Das wird häufig unterschätzt.
Wer sich ohne Zustimmung des Jobcenters längere Zeit nicht am Wohnort aufhält und deshalb nicht erreichbar ist, kann seinen Leistungsanspruch verlieren. Selbst der Krankenversicherungsschutz kann dann betroffen sein. Auch eine Arbeitsunfähigkeit muss unverzüglich mitgeteilt und in der Regel spätestens am dritten Tag ärztlich bescheinigt werden.
Wichtig: Das Grundsicherungsgeld ist an fortlaufende Kommunikation mit dem Jobcenter gekoppelt. Wer Leistungen bezieht, steht nicht außerhalb des Verwaltungsverfahrens, sondern dauerhaft in ihm.
Was ist im Regelsatz beim Grundsicherungsgeld enthalten?
Im Regelsatz sind die laufenden Ausgaben des täglichen Lebens enthalten, die pauschal als monatlicher Bedarf anerkannt werden. Für die inhaltliche Aufteilung orientiert sich der Gesetzgeber an den regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben nach Abteilungen des Regelbedarfsermittlungsgesetzes.
Für alleinstehende Erwachsene entfällt der größte Anteil auf Nahrungsmittel, Getränke und Tabakwaren. Danach folgen Freizeit, Unterhaltung und Kultur, Verkehr, Post und Telekommunikation sowie Bekleidung und Schuhe. Ebenfalls eingerechnet sind Ausgaben für Haushaltsstrom, Hausrat, Gesundheitspflege, kleinere Gaststätten- und Beherbergungsausgaben sowie sonstige Waren und Dienstleistungen.
Nicht im Regelsatz enthalten sind dagegen insbesondere Miete und Heizkosten, weil diese gesondert als Kosten der Unterkunft berücksichtigt werden.
Die prozentualen Anteile lassen sich aus der offiziellen Zusammensetzung des Regelbedarfs für Einpersonenhaushalte ableiten. Diese Struktur stammt aus der gesetzlichen Regelbedarfsermittlung; die heutigen Regelsätze werden darauf aufbauend fortgeschrieben.
Deshalb zeigen die Prozentwerte, wie sich der Regelbedarf inhaltlich zusammensetzt. Für die redaktionelle Darstellung empfiehlt sich der Hinweis, dass es sich um gerundete Anteile am Regelbedarf eines alleinstehenden Erwachsenen handelt.
| Posten im Regelsatz | Anteil am Regelbedarf eines Alleinstehenden |
|---|---|
| Nahrungsmittel, Getränke und Tabakwaren | rund 34,7 Prozent |
| Bekleidung und Schuhe | rund 8,3 Prozent |
| Wohnungsmieten, Energie und Wohnungsinstandhaltung, soweit regelbedarfsrelevant, vor allem Haushaltsstrom ohne Heizung | rund 8,5 Prozent |
| Innenausstattung, Haushaltsgeräte und Haushaltsgegenstände sowie laufende Haushaltsführung | rund 6,1 Prozent |
| Gesundheitspflege | rund 3,8 Prozent |
| Verkehr | rund 9,0 Prozent |
| Post und Telekommunikation | rund 8,9 Prozent |
| Freizeit, Unterhaltung und Kultur | rund 9,8 Prozent |
| Bildungswesen | rund 0,4 Prozent |
| Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen | rund 2,6 Prozent |
| Andere Waren und Dienstleistungen | rund 8,0 Prozent |
Einmalige Zuschüsse vom Jobcenter
In besonderen Situationen können einmalige Zuschüsse beantragt werden, weil bestimmte Anschaffungen oder außergewöhnliche Ausgaben gerade nicht vom monatlichen Regelsatz erfasst sind. Das gilt vor allem für die Erstausstattung der Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten.
Gemeint sind Fälle, in denen ein Haushalt erstmals eingerichtet werden muss oder nach einem einschneidenden Ereignis keine ausreichende Wohnungsausstattung mehr vorhanden ist. Typische Konstellationen sind der Auszug aus dem Elternhaus, die Trennung vom Partner, ein Wohnungsbrand, Wohnungslosigkeit mit anschließendem Neubezug einer Wohnung oder die Entlassung aus einer Einrichtung.
In solchen Fällen kann das Jobcenter etwa Kosten für Bett, Schrank, Tisch, Stühle, Kühlschrank, Herd oder andere notwendige Grundgegenstände übernehmen. Es geht dabei nicht um die vollständige Wunschmöblierung oder um den Ersatz bereits vorhandener, lediglich veralteter Möbel, sondern um eine notwendige Grundausstattung, die ein menschenwürdiges Wohnen überhaupt erst ermöglicht.
Die Leistung kann als Geldleistung, als Sachleistung oder auch in Form pauschalierter Beträge erbracht werden. Weil die Höhe regional unterschiedlich festgelegt werden kann, lohnt sich immer ein Blick auf die örtlichen Richtlinien des Jobcenters.
Ebenso wichtig ist die Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt. Diese Leistung soll verhindern, dass werdende Eltern die erste notwendige Ausstattung für Schwangerschaft und Säugling aus dem laufenden Regelbedarf ansparen müssen.
In Betracht kommen je nach örtlicher Praxis etwa Umstandskleidung, Babykleidung, Kinderbett, Kinderwagen, Wickelmöglichkeit, Hochstuhl oder andere erforderliche Erstanschaffungen. Maßgeblich ist auch hier nicht, was wünschenswert wäre, sondern was für die erste Versorgung tatsächlich notwendig ist.
Gerade bei Schwangerschaft und Geburt zeigt sich der Sinn dieser Vorschrift besonders deutlich: Der Gesetzgeber geht davon aus, dass solche Bedarfe aus dem normalen Lebensunterhalt nicht realistisch finanziert werden können und deshalb gesondert abgedeckt werden müssen.
Hinzu kommt, dass diese Leistungen nicht nur für Menschen offenstehen, die bereits laufend Grundsicherung beziehen. Sie können unter bestimmten Voraussetzungen auch dann beansprucht werden, wenn jemand ansonsten keine laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhält, den konkreten einmaligen Bedarf aber aus eigenen Mitteln nicht vollständig decken kann.
Eine weitere Fallgruppe betrifft orthopädische Schuhe sowie therapeutische Geräte und Ausrüstungen. Hier ist die rechtliche Lage etwas spezieller. Übernommen werden können die Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen therapeutischer Geräte und Ausrüstungen sowie die Miete therapeutischer Geräte.
In der Praxis muss allerdings immer zuerst geprüft werden, ob ein anderer Leistungsträger vorrangig zuständig ist, etwa die Krankenkasse, ein Rehabilitationsträger oder die Pflegeversicherung. Bei orthopädischen Schuhen übernimmt das Jobcenter nach den fachlichen Weisungen regelmäßig nicht die allgemeine gesetzliche Zuzahlung, sondern nur den Eigenanteil, soweit er nicht anderweitig gedeckt ist.
Bei therapeutischen Geräten wird häufig ebenfalls geprüft, ob eine Reparatur wirtschaftlich ist oder ob ein anderer Träger für Ersatz oder Versorgung aufkommen muss.
Für Betroffene bedeutet das: Einmalige Zuschüsse sind keine bloße Ergänzung für kleine Sonderwünsche, sondern ein rechtlich eigenständiger Anspruch auf Übernahme notwendiger Sonderbedarfe, die außerhalb des Regelsatzes liegen.
Wer solche Kosten selbst nicht tragen kann, sollte den Bedarf möglichst vor der Anschaffung beim Jobcenter geltend machen und die Notwendigkeit mit Rechnungen, Kostenvoranschlägen, ärztlichen Verordnungen oder vergleichbaren Unterlagen belegen.
Zuschuss zur Erstausstattung der Wohnung
Beim Zuschuss zur Erstausstattung zur Wohnnung handelt es sich um eine einmalige Leistung nach dem SGB II für Fälle, in denen eine Wohnung erstmals oder nach einem einschneidenden Ereignis neu eingerichtet werden muss.
Ein Anspruch kann zum Beispiel bestehen nach einem Auszug aus dem Elternhaus, nach einer Trennung, nach Wohnungslosigkeit, nach einem Brand oder nach dem Bezug einer eigenen Wohnung, wenn keine ausreichenden Möbel und Haushaltsgeräte vorhanden sind. Übernommen werden können dann die notwendigen Gegenstände einer einfachen Grundausstattung, etwa Bett, Schrank, Tisch, Stühle, Kühlschrank, Herd oder weitere unentbehrliche Haushaltsgegenstände.
Die Leistung wird nicht für eine vollständige Wunschmöblierung gezahlt und auch nicht dafür, alte oder unmodern gewordene Möbel einfach zu ersetzen. Entscheidend ist vielmehr, ob im konkreten Einzelfall eine notwendige Erstausstattung fehlt.
Die Unterstützung kann als Geldleistung, als Sachleistung oder in Form pauschaler Beträge erbracht werden. Wichtig ist in der Praxis, den Antrag möglichst vor der Anschaffung zu stellen und dem Jobcenter nachvollziehbar darzulegen, warum eine erstmalige oder erneute Grundausstattung erforderlich ist.
Das Jobcenter Region Hannover weist selbst darauf hin, dass für die Erstausstattung der Wohnung eine Pauschale gezahlt werden kann; in der fachlichen Weisung heißt es ergänzend, dass anhand dieser Merkmale eine Gesamtpauschale berechnet wird.
Deshalb lässt sich die Frage „Wie hoch ist die Erstattung?“ nur im konkreten Einzelfall beantworten. Entscheidend ist, ob eine vollständige Erstausstattung oder nur eine Teilausstattung beziehungsweise einzelne notwendige Gegenstände benötigt werden. Wer die Leistung beantragt, sollte daher möglichst genau angeben, was fehlt, denn davon hängt die bewilligte Höhe unmittelbar ab.
Wenn das Jobcenter den Antrag abgelehnt
Wenn Leistungen ganz oder teilweise abgelehnt wurden, sollten Betroffene den Bescheid zunächst genau prüfen und vor allem auf Begründung, Berechnung und Rechtsbehelfsbelehrung achten. Gegen einen ablehnenden oder fehlerhaften Bescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Jobcenter eingelegt werden; fehlt eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung, verlängert sich die Frist in der Regel auf ein Jahr.
Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, kann anschließend Klage beim Sozialgericht erhoben werden, ebenfalls grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Zugang des Widerspruchsbescheids. In existenziell dringenden Fällen, etwa wenn Mietrückstände, Stromsperre oder fehlende Mittel zum Lebensunterhalt drohen, kommt zusätzlich einstweiliger Rechtsschutz beim Sozialgericht in Betracht.
Ist ein Bescheid bereits bestandskräftig, kann außerdem ein Überprüfungsantrag gestellt werden, damit das Jobcenter die Entscheidung noch einmal rechtlich überprüft; im SGB II ist die rückwirkende Korrektur dabei regelmäßig auf ein Jahr begrenzt. Für die Praxis gilt deshalb: Fristen sofort notieren, fehlende Unterlagen schnell nachreichen und Bescheide nicht ungeprüft hinnehmen.
Kooperationsplan im Jobcenter
Der neue Kooperationsplan beim Grundsicherungsgeld soll weiterhin das gemeinsame Arbeitsinstrument zwischen Jobcenter und leistungsberechtigter Person sein, bekommt in der geplanten neuen Grundsicherung aber eine deutlich verbindlichere Rolle.
Ausgangspunkt bleibt die Potenzialanalyse, in der berufliche Fähigkeiten, persönliche Umstände, Vermittlungshemmnisse und realistische Eingliederungsziele erfasst werden. Darauf aufbauend wird gemeinsam ein Kooperationsplan erstellt, der in verständlicher Sprache festhält, welche Schritte die betroffene Person selbst unternehmen soll und welche Unterstützung das Jobcenter leistet.
Anders als die frühere Eingliederungsvereinbarung enthält der Kooperationsplan selbst keine Unterschriften und keine unmittelbare Rechtsfolgenbelehrung. Nach dem Gesetzentwurf soll aber gerade die Verbindlichkeit im weiteren Verlauf steigen: Das erste Gespräch zur Erstellung von Potenzialanalyse und Kooperationsplan soll persönlich im Jobcenter stattfinden, und wenn vereinbarte Schritte ohne wichtigen Grund nicht umgesetzt werden, können daraus Pflichten per Verwaltungsakt mit Rechtsfolgenbelehrung verbindlich gemacht werden.
Der Kooperationsplan bleibt damit formal ein kooperatives Instrument, wird in der neuen Grundsicherung aber stärker zur Grundlage für verbindliche Mitwirkungspflichten und für eine schnellere Vermittlung in Arbeit.
Vergleich: Grundsicherungsgeld und Bürgergeld – Das ist neu
Die Vergleichstabelle zeigt, wie sich das Grundsicherungsgeld vom Bürgergeld unterscheidet.
| Bürgergeld | Geplantes Grundsicherungsgeld |
|---|---|
| Gilt im März 2026 noch als maßgebliche Rechtslage für laufende Leistungen | Soll das Bürgergeld ablösen und ab 1. Juli 2026 schrittweise in Kraft treten |
| Stärker auf Absicherung und Karenzzeiten ausgerichtet | Stärker auf schnellere Arbeitsvermittlung, verbindlichere Pflichten und strengere Folgen bei fehlender Mitwirkung ausgerichtet |
| Karenzzeit beim Vermögen im ersten Bezugsjahr mit 40.000 Euro für die erste Person und 15.000 Euro für jede weitere Person | Karenzzeit beim Schonvermögen soll entfallen; stattdessen sind altersabhängige Freibeträge vorgesehen |
| Nach Ablauf der Karenzzeit einheitlich 15.000 Euro Vermögensfreibetrag pro Person | Geplant sind 5.000 Euro bis 30 Jahre, 10.000 Euro ab 31 Jahren, 12.500 Euro ab 41 Jahren und 20.000 Euro ab 51 Jahren |
| Unterkunftskosten in der Karenzzeit grundsätzlich zunächst in tatsächlicher Höhe anerkannt | Bei den Unterkunftskosten bleiben Schutzmechanismen bestehen, insgesamt soll das System aber stärker auf Mitwirkung und Kontrolle ausgerichtet werden |
| Sanktionen derzeit gestuft, regelmäßig 10 Prozent, 20 Prozent und 30 Prozent des Regelbedarfs je nach Pflichtverletzung | Pflichtverletzungen sollen grundsätzlich mit 30 Prozent des Regelbedarfs für 3 Monate sanktioniert werden |
| Meldeversäumnisse führen bisher regelmäßig zu 10 Prozent Minderung für 1 Monat | Erstes Meldeversäumnis soll folgenlos bleiben, ab dem zweiten Meldeversäumnis sind 30 Prozent für 1 Monat vorgesehen |
| Kosten der Unterkunft bleiben bei normalen Sanktionen grundsätzlich geschützt | Bei dreimaligem aufeinanderfolgendem Nichterscheinen kann in letzter Konsequenz sogar der gesamte Leistungsanspruch einschließlich Unterkunftskosten entfallen |
| Zuverdienstregeln nach § 11b SGB II mit den bekannten Freibeträgen | Nach bisherigem Gesetzentwurf keine eigenständige neue Freibetragslogik beim Zuverdienst vorgesehen |
| Regelbedarf 2026 für Alleinstehende weiterhin 563 Euro | Für die neue Grundsicherung ist nach bisherigem Stand keine sofortige grundlegend andere Regelsatzhöhe veröffentlicht, vielmehr steht die strengere Ausgestaltung von Pflichten im Vordergrund |
| Bildung und Teilhabe für Kinder und Jugendliche bereits im System enthalten | Leistungen für Bildung und Teilhabe sollen auch in der neuen Grundsicherung weiter bestehen |
| Bezeichnung im Gesetz und in der Verwaltungspraxis: Bürgergeld | Neue offizielle Bezeichnung: Grundsicherung für Arbeitsuchende beziehungsweise Grundsicherungsgeld |
Fazit: Anspruch sichern, Besonderheiten benennen, Fristen ernst nehmen
Das Grundsicherungsgeld beziehungsweise das derzeit noch geltende Bürgergeld ist ein komplexes Sicherungssystem, das weit über den bekannten Regelsatz hinausgeht. Anspruch hat nur, wer die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt.
Die Höhe der Leistung richtet sich nach dem Regelbedarf, den Wohnkosten, möglichen Mehrbedarfen und der Anrechnung von Einkommen und Vermögen. Gerade bei Miete und Mehrbedarf steckt oft der Unterschied zwischen einer knappen und einer tragfähigen Existenzsicherung.
Die Antragstellung ist zwar formell niedrigschwellig, inhaltlich aber detailreich. Wer zu spät handelt oder unvollständige Angaben macht, kann Geld verlieren. Noch bedeutsamer wird das durch die Mitwirkungspflichten. Änderungen müssen gemeldet, Termine eingehalten und Nachweise erbracht werden.
Sanktionen sind bereits nach geltendem Recht möglich und dürften mit der neuen Grundsicherung ab Juli 2026 strenger ausfallen.
Für Betroffene lässt sich daraus ein nüchterner Schluss ziehen: Nicht nur der Antrag selbst ist wichtig, sondern die vollständige Darstellung der eigenen Lebenslage. Wer besondere Bedarfe hat, muss sie benennen. Wer Probleme mit Miete, Heizung oder Erreichbarkeit hat, sollte frühzeitig reagieren. Und wer einen Bescheid erhält, sollte ihn genau lesen. Denn im System der Grundsicherung entscheidet oft nicht ein großes Schlagwort, sondern ein einzelner, rechtzeitig vorgelegter Nachweis.

