GEZ Befreiung – Vom Rundfunkbeitrag befreien lassen

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Grundsätzlich muss jeder Haushalt in Deutschland Rundfunkgebühren (GEZ-Gebühren) zahlen. Bürgergeld und Sozialhilfe-Beziehende können sind jedoch von der GEZ-Zahlung befreien lassen. Der entsprechende Befreiungsantrag ist jedem Bürgergeld-Bescheid beigefügt. Ebenfalls sich befreien lassen können auch Geringverdiener. Hier kann die Härtefallregelung greifen.

Wie hoch ist der Rundfunkbeitrag

Seit dem 20.07.2021 beträgt der volle Rundfunkbeitrag – auch als GEZ-Gebühr bekannt – 18,36 Euro pro Monat. Einmal pro Quartal, also alle drei Monate, ziehen die öffentlich rechtlichen Sender 55,08 Euro von den Haushalten ein. Dabei spielt es keine Rolle, welche Geräte im Haushalt tatsächlich vorhanden sind.

Rundfunkbeitrag: Wer kann sich befreien lassen?

Der jährliche Beitrag für die GEZ-Gebühren beträgt insgesamt 220,32 €. Für Personen, die ohnehin über wenig Geld verfügen, ist dies eine beträchtliche Summe. Um das Existenzminimum nicht zu gefährden, können sich folgende Personen vom Rundfunkbeitrag befreien lassen:

  • Bürgergeld-Beziehende (Befreiungsgrund 403 b)
  • Personen, die Hilfe zum Lebensunter­halt nach dem SGB XII (3. Kapitel) sowie nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) (§§ 27a oder 27d) beziehen (Befreiungsgrund 401)
  • Menschen, die auf eine Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel SGB XII angewiesen sind (Befreiungsgrund 402)
  • BaföG-Beziehende sowie Personen, die Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld nach §§ 122ff. SGB III erhalten, insofern die Empfangenden nicht mehr bei den Eltern wohnen (Befreiungsgründe 405 a, b, c)
  • Menschen, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten (Befreiungsgrund 404)
  • Empfängerinnen und Empfänger von Blindenhilfe (§ 72 SGB XII sowie nach § 27d BVG) (Befreiungsgrund 410)
  • Bezieherinnen und Bezieher von Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften (Landespflegegeldgesetze, Befreiungsgrund 407)
  • Personen, die Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII (7. Kapitel) oder Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem BVG erhalten (Befreiungsgrund 407)
  • Leistungsempfangende von Pflegezulagen nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG) (§ 267 Abs. 1) (Befreiungsgrund 408)
  • Menschen, denen aufgrund einer Pflegebedürftigkeit ein Freibetrag anerkannt wird (§ 267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c LAG) (Befreiungsgrund 408)
  • Volljährige Personen, die im Rahmen einer Leistungsgewährung in einer stationären Einrichtung leben (§ 45 SGB VIII) (Befreiungsgrund 409)

GEZ-Befreiung aufgrund eines Härtefalls

In besonderen Fällen können sich Personen von den Rundfunkgebühren befreien lassen, auch wenn sie keine der oben genannten Sozialleistungen erhalten. Dies geht jedoch nur im Härtefall. Dieser liegt vor, wenn das monatliche Einkommen einer Person den sozialen Bedarf um weniger als die Höhe des monatlichen Rundfunk­beitrags von 18,36 Euro überschreitet. Mehr zur Härtefallbefreiung.

Auch Personen, die die Grundvoraussetzungen für eine der oben genannten Leistungen erfüllen, aber freiwillig auf den Erhalt der Leistung verzichten, können sich von den Rundfunkgebühren befreien lassen.

Hat sich durch das Bürgergeld etwas an der GEZ-Befreiung geändert?

In Bezug auf die Befreiungsregelungen für den Rundfunkbeitrag ändert sich durch die Einführung des Bürgergeldes praktisch nichts: Alle Empfängerinnen und Empfänger des neuen Bürgergelds haben nach wie vor die Möglichkeit, von der Rundfunkbeitragspflicht befreit zu werden, genauso wie es zuvor beim Bezug von ALG II der Fall war. Diese Regelung gilt ebenso für Personen, die bisher Sozialgeld nach dem Sozialgesetzbuch II erhalten haben.

Antrag auf GEZ-Befreiung

Da grundsätzlich erstmal jeder den GEZ-Beitrag zahlen muss, müssen Sie einen Antrag auf Befreiung stellen. Den Antrag auf Befreiung finden Sie online über den Beitragsservice von ARD und ZDF.

Wenn Sie sich im Bürgergeld-Bezug befinden und einen Antrag auf Befreiung von den GEZ-Gebühren stellen, müssen Sie zudem einen Nachweis vom Jobcenter beifügen. Dieser Nachweis liegt jedem Bewilligungsbescheid bei.

Die Dauer der Befreiung richtet sich nach dem Bewilligungszeitraum des Bürgergeld-Bescheides. Endet Ihr Bürgergeld-Bezug, endet auch Ihre Befreiung von der GEZ-Gebühr. Sie müssen dann erneut einen Befreiungsantrag stellen.

Gibt es eine rückwirkende Befreiung?

Die werden nur vom GEZ-Beitrag befreit, wenn Sie einen Antrag stellen. Gewöhnlich beginnt die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht in dem Monat des entsprechenden Leistungsempfangs, der die GEZ-Befreiung begründet. Es werden aber auch zurückliegende Zeiträume bis maximal drei Jahre rückwirkend ab Antragstellung berücksichtigt.