Bürgergeld-Vorschuss vom Jobcenter

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Wer auf Bürgergeld angewiesen ist, befindet sich oft in einer finanziellen Notlage. Lange Bearbeitungszeiten bei den Jobcentern können Betroffene daher nicht immer überbrücken. In solchen Fällen können Bürgergeld-Berechtige einen Vorschuss beantragen. Der Antrag muss jedoch gesondert gestellt werden. In diesem Ratgeber erfahren Sie, was zu tun ist, um einen Bürgergeld-Vorschuss zu erhalten.

Lange Bearbeitungszeiten durch Vorschüsse überbrücken

Hier fehlt ein Nachweis, dort ist ein Sachbearbeiter im Urlaub – es gibt viele Gründe, warum die Bearbeitung eines Antrags auf Bürgergeld manchmal Wochen oder sogar Monate dauern kann. Der Zusatzaufwand durch die mehrstufige Umstellung von Hartz IV auf das neue Bürgergeld hat die Bearbeitungszeiten auch nicht gerade verkürzt.

Für Menschen, die auf Bürgergeld-Leistungen dringend angewiesen sind, bedeutet das schlimmstenfalls, dass sie kein Geld zur Verfügung haben, um ihre Miete oder ihre Lebensmittel zu bezahlen.

Um zu vermeiden, dass dies geschieht, gibt es die Möglichkeit beim Jobcenter einen Vorschuss auf das Bürgergeld zu beantragen, selbst wenn die Bewilligung noch nicht abgeschlossen ist. Wichtig dabei ist jedoch, dass der Antrag auf einen Vorschuss zusätzlich zu dem Antrag auf Bürgergeld erfolgt.

Rechtliche Grundlage für Bürgergeld-Vorschüsse

Anders als die meisten gesetzlichen Grundlagen beim Bürgergeld beruht das Recht auf Vorschüsse nicht auf dem zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II), sondern auf § 42 SGB I. Dort steht geschrieben:

„Besteht ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach und ist zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich, kann der zuständige Leistungsträger Vorschüsse zahlen, deren Höhe er nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt.“

Jede Person, die also „dem Grunde nach“ einen Anspruch auf Bürgergeld hat, hat auch einen Anspruch auf einen Vorschuss auf diese Leistung. Weiter im Gesetzestext heißt es:

„Er (der Leistungsträger) hat Vorschüsse nach Satz 1 zu zahlen, wenn der Berechtigte es beantragt.“

Die Antragstellenden können somit nur das Recht auf einen Vorschuss wahrnehmen, wenn sie einen gesonderten Antrag auf einen Vorschuss stellen.

Wer hat Anspruch auf einen Bürgergeld-Zuschuss?

Wie oben bereits erwähnt, hat jede Person, die einen grundsätzlichen Anspruch auf Bürgergeld hat, auch einen Anspruch auf einen Vorschuss. Somit haben alle Menschen einen Anspruch auf einen Bürgergeld-Vorschuss, die:

  • mindestens 15 Jahre alt, aber noch nicht in Rente sind,
  • erwerbsfähig sind, also mindestens 3 Stunden pro Tag arbeiten können,
  • ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland haben und hier gemeldet sind,
  • ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen decken können und bei denen andere vorrangige Leistungen wie Arbeitslosengeld, Wohngeld oder Kinderzuschlag nicht ausreichen,
  • einen Antrag auf Vorschuss gestellt haben.

Wie beantrage ich einen Bürgergeld-Vorschuss?

Nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit kann ein Antrag auf einen Vorschuss formlos gestellt werden und gleichzeitig mit dem Bürgergeld-Antrag erfolgen. Schreiben Sie also einfach auf ein weißes Blatt Papier, dass Sie einen Bürgergeld-Vorschuss für ihre Lebensunterhaltskosten benötigen, fügen Sie ihre Adresse, das Datum sowie ihre Kontodaten hinzu, unterschreiben Sie den Antrag und reichen Sie ihn zusammen mit dem Antrag auf Bürgergeld ein.

Wie schnell wird ein Vorschuss ausgezahlt?

Wie lange sich der Leistungsträger für die Auszahlung des Vorschusses Zeit lassen darf, ist ebenfalls durch § 42 SGB I geregelt. Dort heißt es weiter:

„Die Vorschusszahlung beginnt spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags.“

Der Leistungsträger hat ab dem Tag der Antragstellung somit maximal einen Kalendermonat Zeit, um den Vorschuss auf das Bürgergeld auszuzahlen. Das Jobcenter kann nach eigenem Ermessen das Geld aber auch schon früher auszahlen.

Wie hoch ist ein Vorschuss?

Über die Höhe des Vorschusses kann keine pauschale Aussage getroffen werden, da diese durch das Ermessen der Sachbearbeitenden bestimmt wird. In einer fachlichen Weisung der Bundesagentur für Arbeit zu den Zuschüssen werden die Sachbearbeitenden dazu angehalten, bei der Ermessung des Vorschusses die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Leistungsberechtigten zu berücksichtigen.

Die Höhe des Vorschusses sollte demnach so bemessen sein, dass die Inanspruchnahme anderer Sozialleistungen vermieden wird. Das Jobcenter will jedoch auch spätere Rückforderungen und Aufrechnungen vorbeugen. Der gewährte Vorschuss wird daher nicht höher sein, als die zu erwartende Höhe der Bürgergeld-Leistungen, die der Bedarfsgemeinschaft zusteht.

Wann wird ein Antrag auf Vorschuss abgelehnt?

Sollte das Jobcenter bei der Bearbeitung des Antrags auf einen Vorschuss zu dem Schluss kommen, dass eine Bewilligung auf Bürgergeld unwahrscheinlich ist, kann auch der Antrag auf einen Vorschuss abgelehnt werden. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn nicht eindeutig feststeht, ob die Bundesagentur für Arbeit für den Antragstellenden zuständig ist.

Quellen

  • Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) – Allgemeiner Teil – (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) § 42 Vorschüsse (§ 42 SGB I)
  • Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen, Erstes Buch Sozialgesetzbuch – SGB I § 42 SGB I Vorschüsse (PDF)