Erreichbarkeit im Bürgergeld – Aufenthalt im näheren Bereich

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Der Aufenthalt im näheren Bereich ist für Bürgergeld-Leistungsberechtigte (die erreichbar sein müssen) eine Voraussetzung dafür „erreichbar“ zu sein.

Wer diesen Bereich ohne Zustimmung länger verlässt, erhält kein Bürgergeld.

Was ist der nähere Bereich?

Der nähere Bereich wird in §7b Abs1 S3+4 SGB II definiert.

Ein Aufenthalt im näheren Bereich liegt vor, wenn Leistungsberechtigte von ihrem Aufenthaltsort innerhalb von 2,5 Stunden zum Jobcenter fahren können.

Gesetzlicher Bezugspunkt für die 2,5 Stunden ist nach §7b Abs1 SGB II jede beliebige Dienststelle des zuständigen Jobcenters.
§1 Abs2 ErrV schränkt dies allerdings weiter ein – danach ist die für den Betreffenden zuständige Dienststelle des Jobcenters der Bezugspunkt.

Damit geht die Verordnung deutlich über das Gesetz hinaus.
Der Unterschied ist zB. bei Nutzung des ICE, ob die am nächsten am Hauptbahnhof liegende Dienststelle erreicht werden muss oder die im (weit draußen liegenden) Stadtteil.
Es bleibt abzuwarten, was die Rechtssprechung dazu sagt.

Beispiel 1

Cindy aus Marzahn (Berlin) besucht Olivia Jones (Hamburg). Die schnellste Verbindung mit dem ÖPNV sind 2 Stunden 29 Minuten. Cindy ist daher nichts ortsabwesend und muss keine Ortsabwesenheit beantragen, auch wenn sie 4,5 oder 6 Wochen bleibt.

Fahrtzeit immer mit dem ÖPNV?

Für die Fahrzeit wird normalerweise die schnellste Verbindung mit den Öffis zugrunde gelegt. Da diese Einschränkung aber nicht zulässig ist (steht sogar in den Weisungen) , darf der Leistungsberechtigte auch sagen, dass er ggf. das (geliehene) Auto oder den Flieger nimmt.

Beispiel 2

Kalle (Maskottchen FC Hansa Rostock) will zum Spiel gegen St. Pauli und dort auch noch ein paar Tage verbringen. Mit dem Zug dauert die Fahrt 3 Stunden. Er kann aber sagen, dass er mit dem Auto fährt, dann sind es 2Stunden 10 Minuten.
Er ist nicht ortsabwesend.

Fahrzeit im “Niemandsland”

Sind in einer Region längere Fahrzeiten aufgrund schlechter Anbindung an den ÖPNV üblich, dann ist im Rahmen einer Einzelfallentscheidung auch eine Fahrzeit von mehr als 2,5 Stunden zu akzeptieren.

Grenznahes Ausland

Auch ein Aufenthalt im grenznahen Bereich des Auslands kann noch ein Aufenthalt im näheren Bereich sein. Grenznah sind dabei 30km Luftlinie – die 2,5 Stunden-Regel muss aber ergänzend eingehalten werden.

Beispiel 3

Manuel Neuer aus München will ein paar Tage in Innsbruck verbringen. Mit dem Zug dauert es 1Stunde 45 Minuten. Da Innsbruck nur ca. 20km von der Grenze entfernt liegt, ist es grenznahes Ausland und er nicht ortsabwesend.

Rechtsgrundlagen

§7b Abs1 S3+4 SGB II – Näherer Bereich
§1 ErrV – Regelungen der Verordnung zum näheren Bereich

Fachliche Weisung zu §7b SGB II

Weitere Informationen zur Erreichbarkeit

Weitere Teile dieser Artikel-Serie zur Erreichbarkeit im Bürgergeld findest du im Einführungsartikel verlinkt.

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