Wenn Eltern nach der Geburt ihres Kindes ihre berufliche Tätigkeit unterbrechen oder reduzieren, gleicht das Elterngeld fehlendes Einkommen aus. Mit Varianten wie ElterngeldPlus oder Partnerschaftsbonus können Familien das Elterngeld auf die eigene Situation abstimmen.
Viele junge Eltern haben offene Fragen zum Elterngeld und zur Elternzeit. Wer hat Anspruch auf Elterngeld? Wie lange bekommt man Elterngeld? Bekommen Bürgergeld-Beziehende auch Elterngeld? Antworten auf diese und weitere Fragen finden Sie in unserem Ratgeber.
Inhaltsverzeichnis
Elterngeld 2026: Das Wichtigste in Kürze
Eltern haben einen Anspruch auf das Elterngeld – das gilt auch für Alleinerziehende sowie für getrennt lebende Elternteile. Folgende wichtige Aspekte spielen beim Elterngeld eine wichtige Rolle:
- Das Elterngeld gibt es in drei verschiedenen Varianten: Basiselterngeld, ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus.
- Das Basiselterngeld wird für eine Person bis zu 12 Monate gewährt.
- Wenn beide Partner Elterngeld in Anspruch nehmen, kann der Bezugszeitraum auf 14 Monate verlängert werden.
- In Abhängigkeit vom Einkommen beträgt das Basiselterngeld mindestens 300 und höchstens 1800 Euro pro Monat.
- Das ElterngeldPlus beträgt mindestens 150 und höchstens 900 Euro monatlich.
- Beim Basiselterngeld erhält der oder die Antragstellende 65 Prozent des Netto-Einkommens bis zu einem Maximum von 1800 Euro.
- Geringverdienende, die vor der Geburt ihres Kindes weniger als 1.240 Euro Nettoeinkommen hatten, erhalten einen höheren Prozentsatz.
- Das ElterngeldPlus kann doppelt so lange beansprucht werden, wie das Basiselterngeld, ist aber nur halb so hoch.
- Wenn beide Elternteile nach der Geburt in Teilzeit arbeiten, können über den Partnerschaftsbonus zusätzlich 2, 3 oder bis zu 4 weitere Monate ElterngeldPlus je Elternteil beantragt werden.
- Für Geburten ab dem 01.04.2025 besteht ein Elterngeld-Anspruch nur noch, wenn das zu versteuernde Jahreseinkommen im letzten Kalenderjahr vor der Geburt unter 175.000 Euro liegt; für Geburten vom 01.04.2024 bis 31.03.2025 galt die Grenze von 200.000 Euro.
Was ist das Elterngeld?
Mit dem Elterngeld unterstützt der Staat Familien, wenn sich die Eltern nach der Geburt ihres Kindes entscheiden, ihre berufliche Tätigkeit zu unterbrechen oder zu reduzieren. Das ermöglicht den Eltern, sich in den ersten Lebensmonaten ohne größere finanzielle Sorgen intensiv um ihr Neugeborenes kümmern zu können.
Das Elterngeld soll Eltern dabei helfen, Familie und Beruf besser zu vereinbaren. Auch getrennt lebende Elternteile haben ein Anrecht auf das Elterngeld.
Das Elterngeldsystem bietet drei verschiedene Möglichkeiten der Aufteilung, die teilweise auch miteinander kombiniert werden können:
- Basiselterngeld
- ElterngeldPlus
- Partnerschaftsbonus
Basiselterngeld
Das Basiselterngeld ersetzt einen Teil des wegfallenden Einkommens während der Betreuung des Neugeborenen. Nimmt nur ein Elternteil das Elterngeld in Anspruch, wird das Basiselterngeld in der Regel für bis zu 12 Monate gewährt. Wenn sich beide Elternteile an der Betreuung beteiligen, kann der Bezugszeitraum auf bis zu 14 Monate verlängert werden.
Diese 14 Monate können flexibel unter den Elternteilen aufgeteilt werden, wobei ein Elternteil zwischen zwei und zwölf Monaten Elternzeit beanspruchen kann.
Der gleichzeitige Bezug von Basiselterngeld beider Elternteile ist für Geburten ab dem 01.04.2024 nur noch für maximal einen Monat bis zur Vollendung des zwölften Lebensmonats des Kindes möglich. Das bedeutet auch: Ab dem 13. Lebensmonat kann ein Elternteil nur dann Basiselterngeld bekommen, wenn der andere Elternteil im selben Zeitraum entweder kein Elterngeld oder ElterngeldPlus bezieht.
Für alleinerziehende Elternteile, die aufgrund der Betreuung ihres Kindes Einkommenseinbußen erleiden, besteht ebenfalls die Möglichkeit, die vollen 14 Monate Basiselterngeld in Anspruch zu nehmen. Sie können das Basiselterngeld jedoch ausschließlich in den ersten 14 Lebensmonaten Ihres Kindes beanspruchen. Nach dieser Zeit stehen lediglich das ElterngeldPlus und der Partnerschaftsbonus zur Verfügung.
Bei frühgeborenen Babys, die sechs oder mehr Wochen vor dem errechneten Geburtstermin zur Welt kommen, kann der Anspruchszeitraum auf das Basiselterngeld verlängert werden. Je nachdem, wie viele Wochen das Kind zu früh geboren wurde, können bis zu vier zusätzliche Monate Basiselterngeld beantragt werden.
ElterngeldPlus
Mit dem ElterngeldPlus unterstützt der Leistungsträger Eltern dabei, früher in den Beruf zurückzukehren. Auf diese Weise soll die Vereinbarkeit von Beruf und Familie erleichtert werden. Für jeden Monat Basiselterngeld, auf den Sie verzichten, können Sie zwei Monate ElterngeldPlus erhalten.
Das ist besonders attraktiv für Elternteile, die nach der Geburt ihres Kindes in Teilzeit arbeiten und zusätzlich ElterngeldPlus beziehen möchten. Aber auch ohne eine Teilzeitarbeit können Sie ElterngeldPlus beantragen. Sie erhalten dann halb so viel Geld, wie beim Basiselterngeld, können die Leistung dafür aber doppelt so lange beanspruchen.
Darüber hinaus können Sie das Basiselterngeld und das ElterngeldPlus kombinieren, also etwa erst 6 Monate Basiselterngeld beziehen und im Anschluss 12 Monate ElterngeldPlus.
Partnerschaftsbonus
Diese Variante des Elterngeldes fördert die partnerschaftliche Aufteilung der Kinderbetreuung. Eltern, die sich gleichzeitig für eine Teilzeitarbeit entscheiden, können zusätzliche Monate ElterngeldPlus erhalten. Dies unterstützt nicht nur eine gleichmäßigere Verteilung der Betreuungszeiten zwischen den Elternteilen, sondern auch die Fortsetzung der beruflichen Tätigkeit beider Eltern. Das kann beispielsweise auch für getrennt lebende Elternteile von Vorteil sein.
Jeder Elternteil kann durch den Partnerschaftsbonus 2, 3 oder bis zu 4 weitere ElterngeldPlus-Monate erhalten. Voraussetzung hierfür ist, dass beide Elternteile in diesen zusätzlichen Monaten gleichzeitig zwischen 24 und 32 Wochenstunden in Teilzeit arbeiten.
Alle Leistungen können miteinander kombiniert werden, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. So kann etwa eine Mutter 8 Monate Basiselterngeld beanspruchen und ein Vater 2 Monate Basiselterngeld und anschließend noch 8 Monate ElterngeldPlus beziehen. Im Anschluss können beide Elternteile noch gemeinsam 4 Monate ElterngeldPlus über den Partnerschaftsbonus erhalten, wenn sie gleichzeitig in Teilzeit arbeiten.
Neue Regelungen beim Elterngeld: maßgeblich sind Stichtage nach dem Geburtsdatum
Aufgrund der Einsparvorgaben des Bundesfinanzministeriums und um generelle Kürzungen des Elterngeldes zu vermeiden, wurden die Einkommensgrenzen für den Elterngeld-Anspruch schrittweise abgesenkt. Für Geburten ab dem 01.04.2024 gilt eine Grenze von 200.000 Euro (zu versteuerndes Jahreseinkommen im letzten Kalenderjahr vor der Geburt).
Für Geburten ab dem 01.04.2025 gilt eine Grenze von 175.000 Euro. Diese Stichtage sind auch 2026 entscheidend: Es kommt nicht auf das Antragsjahr an, sondern auf das Geburtsdatum des Kindes.
Neben diesen Anpassungen der Einkommensgrenzen wurde auch die Regelung zum gleichzeitigen Bezug von Basiselterngeld geändert. Für Geburten ab dem 01.04.2024 ist ein gleichzeitiger Bezug von Basiselterngeld grundsätzlich nur noch für maximal einen Monat bis zur Vollendung des zwölften Lebensmonats des Kindes möglich.
Für das ElterngeldPlus, den Partnerschaftsbonus sowie bei Mehrlings- und Frühgeburten sind jedoch Ausnahmen vorgesehen, um Familien in besonderen Lebenslagen zu unterstützen.
Wie hoch ist das Elterngeld?
Ziel des Elterngeldes ist es, Familien zu stärken und zu ermöglichen, dass sich ein Elternteil ohne existenzielle Geldsorgen intensiv um das Baby kümmern kann. Wer also nach der Geburt des Babys in seinem Job pausiert, dem zahlt der Staat in den meisten Fällen 65 % des durchschnittlichen Nettoerwerbseinkommens als Elterngeld bis maximal 1800 Euro im Monat. Diese Summe ist bei einem vorausgehenden Netto-Einkommen von 2770 Euro pro Monat erreicht.
Wer vor der Geburt des Kindes weniger als 1240 Euro netto verdient hat, bekommt prozentual mehr Elterngeld. Der Anteil, der vom Nettogehalt als Elterngeld ausgezahlt wird, steigt mit sinkendem Einkommen auf bis zu 100 Prozent. Der Prozentsatz wird dabei nach folgendem Prinzip ermittelt.
Bei einem Netto-Einkommen über 2.770 Euro werden immer nur 1800 Euro Elterngeld ausgezahlt.
Bei einem Netto-Einkommen zwischen 1240 und 2770 Euro erhalten die Leistungsempfänger 65 Prozent des Einkommens als Elterngeld.
Ab einem Netto-Einkommen von 1240 bis 1200 Euro wird der Anteil schrittweise von 65 auf 67 Prozent angehoben.
Bei einem Netto-Einkommen zwischen 1000 und 1200 Euro werden 67 Prozent als Elterngeld ausgezahlt.
Bei einem Netto-Einkommen unter 1000 Euro steigt der prozentuale Anteil des anrechenbaren Gehalts. Je 2 Euro Einkommen unter 1.000 Euro steigt der Prozentsatz um 0,1 Prozent. Bei 998 Euro bekommen Sie demnach 67,1 %, bei 996 Euro bekommen Sie 67,2 % usw.
Der Mindestbetrag liegt bei 300 Euro.
Wer hat Anspruch auf Elterngeld?
Anspruch auf Elterngeld haben Erwerbstätige, Selbstständige, Beamte, erwerbslose Elternteile, Auszubildende, Studierende und Adoptiveltern. In eng begrenzten Ausnahmefällen kann Elterngeld auch von anderen Personen beantragt werden, wenn die Eltern das Kind aus schwerwiegenden Gründen nicht selbst betreuen können und die antragstellende Person die Betreuung übernimmt.
Außerdem gilt für Geburten ab dem 01.04.2024: Ein gleichzeitiger Bezug von Basiselterngeld ist grundsätzlich nur noch für maximal einen Monat bis zum 12. Lebensmonat des Kindes möglich. Ausnahmen beim gleichzeitigen Bezug gibt es beim ElterngeldPlus, beim Partnerschaftsbonus sowie bei Mehrlingsgeburten und Frühgeburten.
Wer hat keinen Anspruch auf Elterngeld?
Keinen Anspruch auf Elterngeld haben Menschen, die
- ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort nicht in Deutschland haben,
- nach der Geburt des Kindes mehr als 32 Stunden pro Woche arbeiten,
- nicht zusammen mit dem neugeborenen Kind in einem Haushalt leben,
- die Einkommensgrenze überschreiten: Für Geburten vom 01.04.2024 bis 31.03.2025 besteht kein Anspruch, wenn das zu versteuernde Jahreseinkommen im letzten Kalenderjahr vor der Geburt 200.000 Euro oder mehr beträgt; für Geburten ab dem 01.04.2025 liegt diese Grenze bei 175.000 Euro.
Wie lange bekomme ich Elterngeld?
In der Regel bekommen Sie Elterngeld in Lebensmonaten Ihres Kindes. Beim Basiselterngeld sind insgesamt bis zu 14 Monatsbeträge möglich, wenn beide Elternteile Elterngeld beziehen; ein Elternteil kann dabei grundsätzlich höchstens 12 Monatsbeträge erhalten (Ausnahme für Alleinerziehende).
Was hat Mutterschaftsgeld mit Elterngeld zu tun?
Mutterschaftsgeld, das Sie in der zweimonatigen Mutterschutzfrist bekommen, wird mit dem Elterngeld verrechnet. Die ersten beiden Monate können Sie auch nicht auf den Vater übertragen und als sogenannte Vätermonate beantragen, da die Monate mit Mutterschaftsgeld immer auf die Mutter entfallen.
Antrag auf Elterngeld stellen
Sie können das Elterngeld noch nicht in der Schwangerschaft beantragen. Erst sobald das Baby geboren ist, können Sie einen Antrag auf Elterngeld stellen. Allerdings muss dies nicht gleich am nächsten Tag geschehen, denn das Elterngeld wird bis zu drei Monate rückwirkend gezahlt.
Die Regelungen zur Beantragung sind von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Welche Elterngeldkasse zuständig ist, kann auf der Webseite des Familienministeriums abgerufen werden:
Welche Unterlagen muss ich dem Antrag auf Elterngeld beifügen?
Bei den Elterngeldkassen der Länder sind Antragsformulare und Merkblätter erhältlich. Einzureichen sind insbesondere:
- Geburtsbescheinigung
- Nachweise über Erwerbseinkommen
- Bescheinigung der Krankenkasse über den Bezug von Mutterschaftsgeld
Welche Unterlagen Sie im Einzelfall benötigen, teilen die zuständigen Sachbearbeiter der Länder auf Nachfrage mit. Elterngeld bekommen Sie nicht automatisch, sondern Sie müssen einen Antrag stellen.
Elterngeld trotz Bürgergeld-Bezug?
Bürgergeld-Beziehende haben ebenfalls einen Anspruch auf das Elterngeld. Gleiches gilt bei der Sozialhilfe und beim Kinderzuschlag. Das Elterngeld wird dabei grundsätzlich als Einkommen berücksichtigt und senkt dementsprechend die Leistung.
Wenn Sie jedoch vor der Geburt des Kindes erwerbstätig waren, bleibt ein Teil des Elterngeldes anrechnungsfrei, weil es dann (teilweise) als Ersatz für das weggefallene Erwerbseinkommen gilt. Dieser anrechnungsfreie Teil ist gedeckelt: maximal 300 Euro in den Monaten, in denen Sie Basiselterngeld beziehen, und maximal 150 Euro in den Monaten, in denen Sie ElterngeldPlus erhalten. Maßgeblich ist dabei, ob und in welchem Umfang das Elterngeld auf vorherigem Erwerbseinkommen beruht.
Beispiel (vereinfachte Darstellung): Ein angehender Vater erhält Bürgergeld und arbeitet in einem Minijob für 100 Euro pro Monat. Nach der Geburt pausiert er den Minijob und beantragt ElterngeldPlus für 24 Monate. Er erhält den Mindestbetrag von 150 Euro. Weil ein Elterngeld-Freibetrag nur insoweit entsteht, wie das Elterngeld auf vorherigem Erwerbseinkommen beruht, kann in einer solchen Konstellation ein Teil anrechnungsfrei bleiben – hier vereinfacht 100 Euro. Dann würden 50 Euro auf das Bürgergeld angerechnet. In der Praxis hängt die genaue Höhe des anrechnungsfreien Anteils von den individuellen Voraussetzungen und Nachweisen ab.
Wer sich im Hinblick auf Elterngeld persönlich beraten lassen möchte, kann sich an die Elterngeldkassen der Länder wenden oder sich für allgemeine Fragen oder die Zusendung von Informationsmaterial mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in Verbindung setzen.
Quellen
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
§ 2 BEEG
§ 4 BEEG
§ 4a BEEG
§ 4d BEEG

