Eltern haben einen Anspruch auf das Elterngeld. Viele junge Eltern haben offene Fragen zum Elterngeld und zur Elternzeit. Wer bekommt Elterngeld? Wie lange bekommt man Elterngeld? Haben Bürgergeld-Beziehende auch einen Anspruch auf Elterngeld? Antworten auf diese und weitere Fragen finden Sie im unserem Artikel.
Wie hoch ist das Elterngeld?
Inhaltsverzeichnis
Ziel des Elterngeldes ist es, Familien zu stärken und zu ermöglichen, dass sich ein Elternteil ohne existenzielle Geldsorgen intensiv um das Baby kümmern kann. Wer also nach der Geburt des Babys in seinem Job pausiert, dem zahlt der Staat in den meisten Fällen 65 % des durchschnittlichen Netto-Erwerbseinkommens als Elterngeld bis maximal 1800 Euro im Monat. Diese Summe ist bei einem vorrausgehenden Netto-Einkommen von 2770 Euro pro Monat erreicht.
Wer vor der Geburt des Kindes weniger als 1240 Euro netto verdient hat, bekommt prozentual mehr Elterngeld. Der Anteil, der vom Nettogehalt als Elterngeld ausgezahlt wird, steigt mit sinkendem Einkommen auf bis zu 100 Prozent. Der Prozentsatz wird dabei nach folgendem Prinzip ermittelt.
- Bei einem Netto-Einkommen über 2.770 Euro werden immer nur 1800 Euro Elterngeld ausgezahlt.
- Bei Netto-Einkommen zwischen 1240 und 2770 Euro erhalten die Leistungsempfangenden 65 Prozent des Einkommens als Elterngeld.
- Ab einem Netto-Einkommen von 1240 bis 1200 Euro wird der Anteil schrittweise von 65 auf 67 Prozent angehoben.
- Bei einem Netto-Einkommen zwischen 1000 und 1200 Euro werden 67 Prozent als Elterngeld ausgezahlt.
- Bei Netto-Einkommen unter 1000 Euro steigt prozentuale Anteil des anrechenbaren Gehalts als Elterngeld. Je 2 Euro Einkommen unter 1.000 Euro, steigt der Prozentsatz um 0,1 Prozent. Bei 998 Euro bekommen Sie demnach 67,1 %, bei 996 Euro bekommen Sie 67,2 % usw.
- Der Mindestbetrag liegt bei 300 Euro.
Wer hat Anspruch auf Elterngeld?
Anspruch auf Elterngeld haben Erwerbstätige, Selbstständige, Beamte, erwerbslose Elternteile, Auszubildende, Studierende und Adoptiv-Eltern. In Ausnahmefällen können auch Verwandte dritten Grades Elterngeld beziehen. Auch wer vor der Geburt des Babys nicht gearbeitet hat, bekommt also Elterngeld.
Wer hat keinen Anspruch auf Elterngeld?
Keinen Anspruch auf Elterngeld haben Menschen, die
- ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort nicht in Deutschland haben,
- nach der Geburt des Kindes mehr als 32 Stunden pro Woche arbeiten,
- nicht zusammen mit dem neugeborenen Kind in einem Haushalt leben,
- die als Alleinerziehende über 250.000 Euro oder als Paar mehr als 300.000 Euro versteuerndes Einkommen im letzten Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes erzielt haben.
Wie lange bekomme ich Elterngeld?
In der Regel bekommen Sie Elterngeld bis zum ersten Geburtstag des Kindes, maximal für 14 Monate.
Ein Elternteil kann jedoch höchstens für zwölf Monate Elterngeld beanspruchen (Ausnahme für Alleinerziehende). Wer also die vollen 14 Monate Elterngeld bekommen möchte, wechselt sich mit seinem Partner bei der Beantragung des Elterngeldes ab. So kann beispielsweise der eine Partner zwölf Monate Elterngeld in Anspruch nehmen und das andere Elternteil zwei Monate.
Was hat Mutterschaftsgeld mit Elterngeld zu tun?
Mutterschaftsgeld, das Sie in der zweimonatigen Mutterschutzfrist bekommen, wird mit dem Elterngeld verrechnet. Die ersten beiden Monate können Sie auch nicht auf den Vater übertragen und als sogenannte Vätermonate beantragen, da die Monate mit Mutterschaftsgeld immer auf die Mutter entfallen.
Wie sollten wir die 14 Monate aufteilen?
Beide Elternteile können zu Hause bleiben oder Teilzeit arbeiten und in den ersten sieben Lebensmonaten des Babys gemeinsam Elterngeld beantragen. Auch nacheinander ist der Bezug von Elterngeld möglich. Einer der Elternteile muss allerdings mindestens für zwei Monate Elterngeld beantragen und beide Elternteile gemeinsam dürfen nicht mehr als insgesamt 14 Monate in Anspruch nehmen.
Wann und wo sollten wir den Antrag auf Elterngeld stellen?
Elterngeld können Sie nicht schon in der Schwangerschaft beantragen. Doch sobald das Baby geboren ist, können Sie den Antrag auf Elterngeld stellen. Allerdings muss dies nicht gleich am nächsten Tag geschehen, denn das Elterngeld wird bis zu drei Monate rückwirkend gezahlt.
Die Regelungen zur Beantragung sind von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Welche Elterngeldkasse zuständig ist, kann auf der Webseite des Familienministeriums abgerufen werden: www.bmfsfj.de
Welche Unterlagen muss ich dem Antrag auf Elterngeld beifügen?
Bei den Elterngeldkassen der Länder sind Antragsformulare und Merkblätter erhältlich. Einzureichen sind insbesondere:
- Geburtsbescheinigung
- Nachweise über Erwerbseinkommen
- Bescheinigung der Krankenkasse über den Bezug von Mutterschaftsgeld
Welche Unterlagen Sie im Einzelfall brauchen, teilen die zuständigen Sachbearbeiter der Länder auf Nachfrage mit. Elterngeld bekommen Sie nicht automatisch, sondern Sie müssen einen Antrag stellen.
Bekomme ich trotz Bürgergeld noch Elterngeld?
Bürgergeld-Beziehende haben ebenfalls einen Anspruch auf das Elterngeld. Mütter oder Väter, die nicht berufstätig sind, erhalten auch das Elterngeld. Gleiches gilt bei der Sozialhilfe und beim Kinderzuschlag. Wer kein Einkommen vor der Geburt des Kindes erzielt hat, bekommt den sogenannten Sockelbetrag von 300 Euro monatlich.
Wichtig dabei ist, dass sowohl beim Bürgergeld, als auch bei der Sozialhilfe sowie beim Kinderzuschlag das Bürgergeld vollständig als Einkommen angerechnet wird. Das gilt auch für den Mindestsatz von 300 Euro.
Ausnahme: Leistungsempfangende von Bürgergeld, Sozialhilfe oder Kinderzuschlag erhalten einen Elterngeldfreibetrag, wenn sie vor der Geburt des Kindes ein Einkommen hatten.
Der Freibetrag entspricht der Höhe des Einkommens, maximal jedoch 300 Euro. Dieser Freibetrag wird nicht als Einkommen auf das Bürgergeld oder auf andere Sozialleistungen angerechnet.
Wo bekomme ich weitere Informationen zum Elterngeld?
Wer sich in Sachen Elterngeld persönlich beraten lassen möchte, kann sich an die Elterngeldkassen der Länder wenden oder sich für allgemeine Fragen oder die Zusendung von Informationsmaterial mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in Verbindung setzen.
Quellen:
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)