Ab dem 1. Januar 2027 dürfen Beschäftigte in einem Minijob regelmäßig bis zu 633 Euro brutto im Monat verdienen.
Die bisherige Grenze von 603 Euro steigt damit um 30 Euro; bei zwölf Monaten Beschäftigung erhöht sich der regulär mögliche Jahresverdienst von 7.236 auf 7.596 Euro. Gleichzeitig steigt der gesetzliche Mindestlohn von 13,90 auf 14,60 Euro je Stunde, wie die Bundesregierung bestätigt.
Die Änderung kann zusätzliche Arbeitsstunden ermöglichen, wirkt sich aber je nach Bezahlung unterschiedlich aus.
Wer zum Mindestlohn arbeitet, kann die neue Grenze mit nahezu derselben Stundenzahl ausschöpfen wie bisher. Wer dagegen einen höheren Stundenlohn erhält, der zum Jahreswechsel unverändert bleibt, gewinnt Spielraum für zusätzliche Einsätze.
Die Erhöhung für Januar 2027 ist bereits beschlossen
Die höheren Beträge beruhen auf einer bereits umgesetzten Mindestlohnanpassung. Die Bundesregierung hat den Vorschlag der Mindestlohnkommission mit der Fünften Mindestlohnanpassungsverordnung verbindlich gemacht. Nach der ersten Erhöhung Anfang 2026 folgt zum Jahresbeginn 2027 die zweite Stufe auf 14,60 Euro.
Die Minijob-Grenze steigt mit, weil sie seit Oktober 2022 an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt ist. Die Berechnung orientiert sich an zehn Wochenstunden: Der Mindestlohn wird mit 130 multipliziert, durch drei geteilt und auf volle Euro aufgerundet. Aus 14,60 Euro ergeben sich dadurch 632,67 Euro und nach der Aufrundung 633 Euro.
Beim Mindestlohn bleibt es bei ungefähr 43 Stunden im Monat
Für die mögliche Arbeitszeit ist das Verhältnis zwischen Stundenlohn und Verdienstgrenze entscheidend. Bei 13,90 Euro Stundenlohn entsprechen 603 Euro im Jahr 2026 rechnerisch rund 43,38 Monatsstunden. Ab Januar 2027 ergeben 633 Euro geteilt durch 14,60 Euro rund 43,36 Stunden.
Der Umfang bleibt damit praktisch gleich; die geringe rechnerische Abweichung entsteht durch die Aufrundung der Verdienstgrenze. Beschäftigte erhalten für ihre Arbeit mehr Geld, können die höhere Grenze aber nicht zusätzlich in einen nennenswert größeren Stundenumfang umwandeln. Die Mindestlohnregelungen gelten grundsätzlich auch im Minijob, sowohl im Betrieb als auch im Privathaushalt.
Bei höherem Stundenlohn werden zusätzliche Stunden möglich
Anders sieht die Rechnung aus, wenn ein Minijobber beispielsweise unverändert 15 Euro je Stunde bekommt. Bisher lässt sich die Grenze mit 40,2 Monatsstunden ausschöpfen, ab Januar 2027 sind es 42,2 Stunden. Die höhere Verdienstgrenze ermöglicht in diesem Fall genau zwei zusätzliche Arbeitsstunden monatlich.
Bei 20 Euro Stundenlohn beträgt der zusätzliche Spielraum dagegen nur anderthalb Stunden. Entscheidend ist also die individuelle Vergütung, nicht allein die neue Monatsgrenze.
| Stundenlohn | Monatsstunden 2026 bei 603 Euro | Monatsstunden 2027 bei 633 Euro |
|---|---|---|
| Jeweiliger Mindestlohn: 13,90 / 14,60 Euro | 43,38 | 43,35 |
| Unverändert 15 Euro | 40,20 | 42,20 |
| Unverändert 18 Euro | 33,50 | 35,16 |
| Unverändert 20 Euro | 30,15 | 31,65 |
Eigene Berechnung: Verdienstgrenze geteilt durch Stundenlohn, ohne zusätzliche anrechenbare Sonderzahlungen. Die Tabellenwerte sind Dezimalstunden und auf zwei Nachkommastellen abgerundet, damit die jeweilige Grenze rechnerisch nicht überschritten wird.
633 Euro sind keine automatische Lohnerhöhung für jeden Minijob
Die neue Grenze legt fest, bis zu welchem regelmäßigen Verdienst eine Beschäftigung geringfügig bleibt. Sie verpflichtet den Arbeitgeber nicht dazu, jedem Minijobber künftig 633 Euro zu zahlen. Wer beispielsweise weiterhin 25 Stunden im Monat für 18 Euro arbeitet, bleibt bei 450 Euro Monatsverdienst.
Zusätzliche Stunden müssen sich aus den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen ergeben oder entsprechend vereinbart werden. Wer bereits oberhalb von 14,60 Euro bezahlt wird, hat allein wegen der Mindestlohnerhöhung auch keinen automatischen Anspruch auf einen höheren Stundenlohn. Weitergehende Ansprüche können sich allerdings aus einem Tarifvertrag oder dem Arbeitsvertrag ergeben.
Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld müssen mitgerechnet werden
Bei der Prüfung des Minijob-Status zählt der voraussichtlich regelmäßige Verdienst. Vertraglich zugesichertes oder anderweitig vorhersehbares Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld muss der Arbeitgeber deshalb bereits in die Verdienstprognose aufnehmen. Die Hinweise zur Verdienstgrenze und zu Sonderzahlungen erläutern diese Berechnung.
Wer 2027 monatlich 600 Euro bekommt und zusätzlich mit 400 Euro Weihnachtsgeld rechnen kann, erreicht insgesamt 7.600 Euro. Damit liegt der regelmäßige Jahresverdienst bei ganzjähriger Beschäftigung bereits vier Euro über der neuen Grenze. Dass die laufende Monatszahlung unter 633 Euro bleibt, genügt in diesem Fall nicht.
Umgekehrt beendet ein einzelner Monat mit mehr als 633 Euro nicht automatisch den Minijob. Übliche Schwankungen können zulässig sein, wenn die vorausschauende Durchschnittsberechnung die Grenze einhält. Eine nur wenige Monate dauernde Beschäftigung darf allerdings nicht pauschal mit dem vollen Jahresbetrag von 7.596 Euro kalkuliert werden.
Unvorhersehbare Mehrarbeit bleibt eine begrenzte Ausnahme
Für einen unerwarteten Mehrverdienst gibt es eine zusätzliche Ausnahme, etwa bei einer kurzfristig notwendigen Krankheitsvertretung. Die Verdienstgrenze darf dann innerhalb eines rollierenden Zwölfmonatszeitraums in höchstens zwei Kalendermonaten überschritten werden. Der Gesamtverdienst des jeweiligen Monats darf höchstens das Doppelte der geltenden Monatsgrenze betragen.
Mit der Grenze von 633 Euro ergibt das für einen solchen Monat im Jahr 2027 höchstens 1.266 Euro. Eine von Anfang an eingeplante regelmäßige Mehrarbeit lässt sich darüber nicht absichern.
Mehr Brutto bedeutet nicht in jedem Fall denselben Nettobetrag
Die 633 Euro sind eine Bruttoverdienstgrenze. Im gewerblichen Minijob zahlen rentenversicherungspflichtige Beschäftigte nach dem derzeitigen Beitragsrecht grundsätzlich einen Eigenanteil von 3,6 Prozent. Bei 633 Euro wären das 22,79 Euro, sodass nach diesem Abzug 610,21 Euro verbleiben.
Bei einer wirksamen Befreiung von der Rentenversicherungspflicht entfällt dieser Eigenanteil. Für Minijobs im Privathaushalt gelten andere Beitragssätze; außerdem kann die steuerliche Behandlung den Auszahlungsbetrag beeinflussen. Die Informationen zur Rentenversicherungspflicht erläutern die Unterschiede zwischen gewerblichen Minijobs und Haushaltshilfen.
100 % spam-frei • jederzeit abbestellbar
Ein Minijob vermittelt zudem keinen eigenen Krankenversicherungsschutz. Beschäftigte müssen beispielsweise über eine Hauptbeschäftigung, eine Familienversicherung oder eine andere Absicherung versichert sein. Auch der pauschale Krankenversicherungsbeitrag des Arbeitgebers begründet keinen eigenen Leistungsanspruch, wie die Informationen zu Versicherungen im Minijob erläutern.
Bei mehreren Minijobs gilt die Grenze für den Gesamtverdienst
Wer ohne versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung mehrere Minijobs ausübt, erhält die Verdienstgrenze nicht für jeden Arbeitgeber einzeln. Die regelmäßigen Entgelte werden zusammengerechnet. Zwei Minijobs mit zusammen 630 Euro können 2027 deshalb innerhalb der Grenze liegen, zwei Beschäftigungen mit jeweils 400 Euro dagegen nicht.
Neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung bleibt grundsätzlich nur ein Minijob mit Verdienstgrenze begünstigt. Weitere solche Beschäftigungen werden regelmäßig mit dem Hauptjob zusammengerechnet und mit Ausnahme der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig. Die Regeln für mehrere Beschäftigungen gelten unabhängig davon, ob ein einzelner Nebenjob unter 633 Euro bleibt.
Für Grundsicherung und Arbeitslosengeld gelten eigene Freibeträge
Wer ergänzend Grundsicherungsgeld vom Jobcenter erhält, darf die Minijob-Grenze nicht mit einem anrechnungsfreien Betrag verwechseln. Der Verdienst wird nach den Regeln des SGB II berücksichtigt, wobei Freibeträge und zulässige Absetzungen den anzurechnenden Betrag mindern. Die höhere Minijob-Grenze bedeutet deshalb nicht, dass künftig 633 Euro vollständig zusätzlich zur Leistung bleiben.
Den Unterschied zwischen dem Beschäftigungsstatus und der Einkommensanrechnung erläutert auch der Beitrag über Minijobs und Freibeträge beim Jobcenter. Bei einer Erhöhung des Verdienstes sollte die neue Abrechnung rechtzeitig eingereicht werden, damit die Leistungsberechnung die tatsächlichen Einkünfte berücksichtigt.
Beim Arbeitslosengeld I bleibt nach den derzeitigen Regeln grundsätzlich ein monatlicher Freibetrag von 165 Euro; im Einzelfall können höhere Absetzungen oder besondere Freibeträge gelten. Außerdem muss die gesamte Nebenbeschäftigung grundsätzlich unter 15 Wochenstunden bleiben. Die höhere Minijob-Grenze ändert diese Vorgaben nicht, wie sich aus den Informationen der Bundesagentur für Arbeit zum Nebenverdienst ergibt.
Auch Rentner sollten Beschäftigungsgrenze und Rentenrecht unterscheiden
Für Bezieher einer gesetzlichen Altersrente sind 633 Euro keine allgemeine Hinzuverdienstgrenze. Altersrentner dürfen grundsätzlich auch mehr verdienen, ohne dass ihre Altersrente deswegen gekürzt wird. Die Minijob-Grenze entscheidet vielmehr darüber, wie die Beschäftigung sozialversicherungsrechtlich behandelt wird.
Bei anderen Rentenarten gelten eigene Voraussetzungen und Anrechnungsregeln. Wer beispielsweise eine Hinterbliebenenrente erhält, sollte deshalb die gesamte Einkommenssituation betrachten. Die Hinweise zu Minijobs neben der Rente unterscheiden nach der jeweiligen Rentenart.
Ein Wechsel in den Midijob kann mehr Absicherung bringen
Wird die neue Grenze regelmäßig überschritten, ist die Beschäftigung grundsätzlich kein Minijob mit Verdienstgrenze mehr. Nach der bestehenden Systematik beginnt der Übergangsbereich 2027 bei 633,01 Euro und reicht bis 2.000 Euro monatlich. Beschäftigte zahlen dort reduzierte Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung.
Ein solcher Midijob kann einen eigenen Krankenversicherungsschutz und weitere Versicherungsansprüche begründen. Deshalb sollte eine Ausweitung der Arbeitszeit nicht allein danach beurteilt werden, ob der Minijob-Status erhalten bleibt.
Bezahlter Urlaub und Entgeltfortzahlung gelten auch im Minijob
Die höhere Verdienstgrenze ändert nichts daran, dass Minijobber Arbeitnehmerrechte haben. Dazu gehören unter den gesetzlichen Voraussetzungen bezahlter Urlaub und Entgeltfortzahlung bei Krankheit. Eine geringfügige Beschäftigung darf nicht allein wegen ihres Status schlechter behandelt werden, wie die Übersicht der Arbeitsrechte im Minijob erläutert.
Wer zum Jahreswechsel zusätzliche Einsätze vereinbart, sollte auch die Verteilung der Arbeitstage festhalten. Für den Urlaubsanspruch kommt es auf die Zahl der regelmäßigen Arbeitstage an, nicht allein auf die Wochenstunden. Wie die Berechnung funktioniert, zeigt der Beitrag zum bezahlten Urlaub im Minijob.
Praxisbeispiel: Zwei zusätzliche Stunden bringen 30 Euro mehr
Ein fiktives Beispiel: Sabine arbeitet als Aushilfe in einem Geschäft und erhält 15 Euro brutto je Stunde. Bisher arbeitet sie monatlich 40 Stunden und verdient damit 600 Euro. Ab Januar 2027 vereinbart sie mit ihrem Arbeitgeber 42 Stunden und kommt auf 630 Euro.
Sabine verdient dadurch 30 Euro mehr und bleibt unter der neuen Grenze von 633 Euro, sofern keine weiteren anrechenbaren Entgeltbestandteile hinzukommen. Zahlt sie den derzeitigen Eigenanteil von 3,6 Prozent zur Rentenversicherung, verbleiben von den zusätzlichen 30 Euro nach diesem Abzug 28,92 Euro. Ob sich ihr verfügbares Haushaltseinkommen um diesen Betrag erhöht, hängt auch davon ab, ob sie einkommensabhängige Sozialleistungen bezieht.
Sechs Fragen und Antworten zur Minijob-Grenze 2027
Wie hoch ist die Minijob-Grenze ab Januar 2027?
Ab dem 1. Januar 2027 beträgt sie regelmäßig 633 Euro brutto monatlich. Bei durchgehender Beschäftigung über zwölf Monate entspricht das grundsätzlich 7.596 Euro im Jahr.
Dürfen alle Minijobber künftig mehr Stunden arbeiten?
Bei einem unveränderten Stundenlohn oberhalb des neuen Mindestlohns entsteht zusätzlicher Spielraum. Wer zum gesetzlichen Mindestlohn arbeitet, bleibt wegen dessen gleichzeitiger Erhöhung bei ungefähr 43 Stunden im Monat.
Muss der Arbeitgeber automatisch 633 Euro bezahlen?
Nein, die Grenze ist kein garantierter Monatslohn. Die Vergütung richtet sich nach den vereinbarten Arbeitsbedingungen, wobei der jeweils geltende Mindestlohn einzuhalten ist.
Zählen Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld zur Grenze?
Ja, vorhersehbare und anrechenbare Sonderzahlungen werden beim regelmäßigen Verdienst berücksichtigt. Sie können dazu führen, dass trotz einer laufenden Monatszahlung unter 633 Euro kein Minijob mehr vorliegt.
Kann der Verdienst ausnahmsweise über 633 Euro liegen?
Ja, etwa bei zulässigen Verdienstschwankungen innerhalb der Durchschnittsgrenze. Zusätzlich ist ein unvorhersehbares Überschreiten unter den gesetzlichen Voraussetzungen in höchstens zwei Monaten eines Zwölfmonatszeitraums möglich, 2027 bis maximal 1.266 Euro im jeweiligen Monat.
Bleiben 633 Euro beim Jobcenter vollständig anrechnungsfrei?
Nein, für die Anrechnung auf Grundsicherungsgeld gelten eigene Freibeträge und Absetzungsregeln. Die Minijob-Grenze regelt den Beschäftigungsstatus und ist keine allgemeine Freigrenze für Sozialleistungen.




