Die Witwenrente hilft, die Existenz von Hinterbliebenen zu sichern und sorgt dafür, dass der Lebensunterhalt trotz des Verlustes weiterhin gewährleistet ist. In diesem Artikel erfahren Sie u.a. wer Anspruch auf Hinterbliebenenrente hat, welche verschiedene Rentenarten es in dieser Kategorie gibt und welche Voraussetzungen für den Erhalt erfüllt sein müssen.
Inhaltsverzeichnis
Überblick über die verschiedenen Arten der Hinterbliebenenrente
In Deutschland gibt es verschiedene Arten der Hinterbliebenenrente, die jeweils auf die individuellen Bedürfnisse der Hinterbliebenen zugeschnitten sind. Diese Rentenarten umfassen:
- Kleine Witwenrente: Diese Rente erhalten Witwen oder Witwer, die jünger als 47 Jahre sind und weder erwerbsgemindert sind noch ein Kind erziehen. Sie beträgt 25 Prozent der Rente, die der verstorbene Partner bezogen hat oder hätte.
- Große Witwenrente: Diese Rente wird gezahlt, wenn der oder die Hinterbliebene 47 Jahre oder älter ist, erwerbsgemindert ist oder ein Kind erzieht. Die große Witwenrente beträgt 55 Prozent der Rente des Verstorbenen, unter bestimmten Voraussetzungen sogar 60 Prozent.
- Erziehungsrente: Diese Rente richtet sich an geschiedene Personen, die ein minderjähriges Kind erziehen und deren Ex-Partner verstorben ist. Die Erziehungsrente dient als Unterhaltsersatz und wird aus dem eigenen Rentenkonto des Erziehenden berechnet.
- Halbwaisenrente: Diese Rente wird gezahlt, wenn ein Elternteil verstirbt. Sie beträgt 10 Prozent der Rente, die der verstorbene Elternteil erhalten hätte.
- Vollwaisenrente: Diese Rente wird gezahlt, wenn beide Elternteile verstorben sind. Sie beträgt 20 Prozent der Rente des verstorbenen Elternteils.
- Rentenabfindung: Wenn Witwen oder Witwer wieder heiraten, endet der Anspruch auf die Witwen- oder Witwerrente. Stattdessen kann eine Rentenabfindung als einmalige Zahlung gewährt werden.
- Rentensplitting: Ehepaare können sich entscheiden, die Rentenanwartschaften aufzuteilen, anstatt eine Hinterbliebenenrente zu beziehen. Dies kann für bestimmte Paare vorteilhafter sein.
Voraussetzungen: Wer hat Anspruch auf Hinterbliebenenrente?
Um Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente zu haben, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Diese unterscheiden sich je nach Art der Hinterbliebenenrente.
Wer hat Anspruch auf Witwen- und Witwerrente?
Anspruch haben Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner, wenn die Ehe oder Lebenspartnerschaft bis zum Tod des Partners bestand. Die Ehe oder Partnerschaft muss mindestens ein Jahr gedauert haben, außer im Falle eines Unfalls. Zudem darf der oder die Hinterbliebene nicht wieder geheiratet haben.
Wer hat Anspruch auf Erziehungsrente?
Geschiedene Personen, die ein minderjähriges Kind erziehen, haben Anspruch auf Erziehungsrente, wenn der Ex-Partner verstorben ist und die Ehe nach dem 30. Juni 1977 geschieden wurde.
Wer hat Anspruch auf Waisenrente?
Diese Rente erhalten minderjährige Kinder oder Kinder, die sich noch in der Schul- oder Berufsausbildung befinden, wenn ein Elternteil verstirbt. Vollwaisenrente erhalten Kinder, wenn beide Elternteile verstorben sind.
Mindestversicherungszeit und Wartezeit
Die Mindestversicherungszeit, auch als Wartezeit bezeichnet, ist eine grundlegende Voraussetzung für den Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente. Diese Zeitspanne soll sicherstellen, dass der verstorbene Versicherte eine gewisse Dauer in das Rentensystem eingezahlt hat, um Hinterbliebene abzusichern.
Die Mindestversicherungszeit beträgt in der Regel fünf Jahre. Sie soll die finanzielle Stabilität des Rentensystems gewährleisten und verhindern, dass Leistungen ohne entsprechende Einzahlungen bezogen werden. Die Wartezeit setzt sich zusammen aus verschiedenen rentenrechtlichen Zeiten, darunter:
- Beitragszeiten: Zeiten, in denen die Versicherten Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben, beispielsweise durch eine Beschäftigung oder freiwillige Beiträge.
- Berücksichtigungszeiten: Zeiten, in denen Kinder erzogen oder Angehörige gepflegt wurden, die unter bestimmten Voraussetzungen angerechnet werden.
- Zeiten aus einem Versorgungsausgleich: Zeiten, die im Rahmen eines Versorgungsausgleichs nach einer Scheidung auf das Rentenkonto des Versicherten übertragen wurden.
- Renten-Splitting: Zeiten, die durch das Teilen der Rentenanwartschaften zwischen Ehepartnern oder Lebenspartnern entstanden sind.
- Ersatzzeiten: Zeiten, die rentenrechtlich anerkannt werden, obwohl keine Beiträge gezahlt wurden, wie zum Beispiel Kriegsdienst, Kriegsgefangenschaft oder politische Verfolgung.
Besondere Regelungen bei Unfällen und Berufskrankheiten
Im Falle eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit gelten besondere Regelungen. Stirbt der Ehe- oder Lebenspartner infolge eines Unfalls oder einer Krankheit, entfällt die Mindestversicherungszeit. Das bedeutet, dass Hinterbliebene auch dann Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente haben, wenn der Verstorbene die fünfjährige Wartezeit nicht erfüllt hat.
Ein Arbeitsunfall ist definiert als ein Unfall, der während der Arbeit oder auf dem Weg zur oder von der Arbeit passiert. Berufskrankheiten sind Krankheiten, die durch die berufliche Tätigkeit verursacht wurden und als solche anerkannt sind.
Kleine Witwenrente
Die Witwen- und Witwerrente wird in zwei Hauptkategorien unterteilt: die kleine und die große Witwenrente. Die kleine Witwen- oder Witwerrente kann beantragt werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- Die Antragstellenden sind jünger als 47 Jahre.
- Es liegt keine Erwerbsminderung vor.
- Die Antragstellenden erziehen kein minderjähriges Kind oder ein Kind, dass aufgrund einer Behinderung nicht für sich selbst sorgen kann.
- Die Ehe oder Lebenspartnerschaft hat bis zum Tod des Partners bestanden und mindestens ein Jahr gedauert (außer bei Unfalltod des Partners).
Höhe der kleinen Witwenrente
Die kleine Witwen- oder Witwerrente beträgt 25 Prozent der Rente, die der verstorbene Partner zum Zeitpunkt des Todes bezogen hat oder bezogen hätte. Dies schließt sowohl Altersrenten als auch Renten wegen voller Erwerbsminderung ein.
Bezugsdauer der kleinen Witwenrente
Sie wird maximal für zwei Jahre nach dem Tod des Partners gezahlt. Diese Begrenzung basiert auf der Annahme, dass der Hinterbliebene nach dieser Übergangszeit in der Lage sein sollte, den eigenen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten.
Eine Ausnahme bildet das „alte Recht“, das für Ehen gilt, die vor 2002 geschlossen wurden und bei denen mindestens ein Partner vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde. In diesen Fällen wird die kleine Witwen- oder Witwerrente unbegrenzt weitergezahlt.
Große Witwenrente
Anspruch auf die große Witwen- oder Witwerrente besteht, wenn die Ehe oder Lebenspartnerschaft bis zum Tod des Partners bestanden und mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, der Tod trat infolge eines Unfalls ein. Außerdem muss mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
- Der Antragsteller ist 47 Jahre oder älter.
- Es liegt eine Erwerbsminderung vor.
- Der Antragsteller erzieht ein eigenes Kind oder ein Kind des verstorbenen Partners, das noch keine 18 Jahre alt ist oder aufgrund einer Behinderung nicht für sich selbst sorgen kann.
Höhe der großen Witwenrente
Die große Witwen- oder Witwerrente beträgt 55 Prozent der Rente, die der verstorbene Partner zum Zeitpunkt des Todes bezogen hat oder bezogen hätte. Für Ehen, die vor 2002 geschlossen wurden und bei denen mindestens ein Partner vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde, beträgt die große Witwen- oder Witwerrente 60 Prozent der Rente des verstorbenen Partners.
Bezugsdauer der großen Witwenrente
Die große Witwen- oder Witwerrente wird zeitlich unbegrenzt gezahlt, sofern der oder die Hinterbliebene nicht wieder heiratet oder eine neue Lebenspartnerschaft eingeht. Diese Regelung gewährleistet eine langfristige finanzielle Absicherung des Hinterbliebenen.
Besondere Regelungen für Kindererziehung und Erwerbsminderung
Bei der Berechnung der großen Witwen- oder Witwerrente werden Kindererziehungszeiten besonders berücksichtigt. Für das erste Kind, das der Hinterbliebene in den ersten drei Jahren überwiegend selbst erzogen hat, wird ein Zuschlag von etwa 60 Euro pro Monat gewährt. Für jedes weitere Kind gibt es einen zusätzlichen Betrag von etwa 30 Euro pro Monat.
Falls der Hinterbliebene erwerbsgemindert ist, kann dies ebenfalls zu einer höheren Rentenzahlung führen. Die Erwerbsminderung muss dabei vom Rentenversicherungsträger anerkannt sein.
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Erziehungsrente
Die Erziehungsrente ist eine besondere Form der Hinterbliebenenrente, die geschiedene Personen unterstützt, die ein minderjähriges Kind erziehen und deren Ex-Partner verstorben ist. Diese Rente soll sicherstellen, dass der erziehende Elternteil finanziell abgesichert ist und sich verstärkt um die Erziehung des Kindes kümmern kann.
Voraussetzungen für die Erziehungsrente
Um Anspruch auf eine Erziehungsrente zu haben, müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein. Dazu zählt:
- Der geschiedene Ehepartner muss verstorben sein.
- Der Antragsteller muss ein eigenes Kind oder ein Kind des verstorbenen Ex-Partners erziehen. Das Kind muss minderjährig sein oder unabhängig vom Alter eine Behinderung haben, die es daran hindert, selbst für sich zu sorgen.
- Der Antragsteller darf nach der Scheidung nicht erneut geheiratet haben und keine neue eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen sein.
- Der Antragsteller muss die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben. Diese Wartezeit kann durch eigene Beitragszeiten, Kindererziehungszeiten oder Pflegezeiten erfüllt werden.
- Die Ehe muss nach dem 30. Juni 1977 geschieden, für nichtig erklärt oder aufgehoben worden sein. Alternativ, bei Scheidungen vor dem 1. Juli 1977, muss der Unterhaltsanspruch nach dem DDR-Recht geregelt worden sein.
Höhe und Berechnung der Erziehungsrente
Die Erziehungsrente wird aus dem eigenen Rentenkonto des erziehenden Elternteils berechnet. Sie entspricht in ihrer Höhe der Rente wegen voller Erwerbsminderung und kann somit zur Sicherung des Lebensunterhalts beitragen. Die genaue Höhe der Erziehungsrente hängt von den im Laufe des Erwerbslebens erworbenen Rentenansprüchen des Antragstellers ab. Die Erziehungsrente wird wie folgt berechnet:
- Rentenkonto: Die Rentenversicherung ermittelt die Entgeltpunkte, die der Antragsteller durch Beitragszahlungen, Kindererziehungszeiten und andere anrechnungsfähige Zeiten erworben hat.
- Erwerbsminderungsrente: Die Höhe der Erziehungsrente entspricht der einer vollen Erwerbsminderungsrente. Hierbei wird der aktuelle Rentenwert zugrunde gelegt.
- Anrechnung von Einkommen: Zusätzliches Einkommen des Antragstellers wird, ähnlich wie bei der Witwen- und Witwerrente, teilweise auf die Erziehungsrente angerechnet. Es gibt Freibeträge, die nicht angerechnet werden. Übersteigt das Nettoeinkommen diesen Freibetrag, werden 40 Prozent des übersteigenden Betrags auf die Rente angerechnet.
Waisenrente
Die Waisenrente gehört ebenfalls zu der Hinterbliebenenrente. Sie unterstützt Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene finanziell, wenn sie einen oder beide Elternteile verlieren. Diese Rente hilft, die wirtschaftlichen Folgen des Verlusts abzumildern und die Lebensgrundlage der Waisen zu sichern. Untereilt ist die Waisenrente in Halbwaisenrente und Vollwaisenrente.
Halbwaisenrente: Voraussetzungen
Eine Halbwaisenrente wird für hinterbliebene Kinder oder Jugendliche gezahlt, wenn ein Elternteil verstirbt und der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat. Anspruch auf diese Rente haben:
- Leibliche oder adoptierte Kinder des Verstorbenen
- Stiefkinder und Pflegekinder, die im Haushalt des Verstorbenen lebten
- Enkel und Geschwister, die im Haushalt des Verstorbenen lebten oder von ihm überwiegend unterhalten wurden
Höhe und Bezugsdauer der Halbwaisenrente
Die Halbwaisenrente beträgt 10 Prozent der Rente, die der verstorbene Elternteil erhalten hätte. Dies beinhaltet sowohl Altersrenten als auch Renten wegen voller Erwerbsminderung. Sie wird grundsätzlich bis zum 18. Lebensjahr des Kindes gezahlt. Eine Verlängerung des Bezugs ist bis zum 27. Lebensjahr möglich, wenn das Kind:
- Sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet
- Einen Freiwilligendienst leistet
- Sich in einer Übergangszeit von maximal vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Freiwilligendienst und dem Ausbildungsbeginn befindet
- Wegen einer Behinderung nicht selbst für sich sorgen kann (in diesem Fall ist eine Bewilligung auch über das 27. Lebensjahr hinaus möglich)
Vollwaisenrente: Voraussetzungen
Eine Vollwaisenrente wird für hinterbliebene Kinder oder Jugendliche gezahlt, wenn beide Elternteile verstorben sind und mindestens einer der verstorbenen Elternteile die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat. Die Anspruchsberechtigungen sind dieselben wie bei der Halbwaisenrente.
Höhe und Bezugsdauer der Vollwaisenrente
Die Vollwaisenrente beträgt 20 Prozent der Rente des verstorbenen Elternteils. Auch hier werden sowohl Altersrenten als auch Renten wegen voller Erwerbsminderung berücksichtigt.
Ebenso wie bei der Halbwaisenrente kann die Vollwaisenrente unter den oben genannten Voraussetzungen bis maximal zum 27. Lebensjahr des Kindes verlängert werden. Kinder, die aufgrund einer Behinderung nicht selbst für ihren Lebensunterhalt sorgen können, erhalten die Waisenrente unabhängig vom Alter, solange die Behinderung besteht.
Rentenabfindung bei Wiederheirat: Voraussetzungen und Bedingungen
Eine Rentenabfindung kann gewährt werden, wenn ein Witwer oder eine Witwe wieder heiratet. Mit der Wiederheirat endet der Anspruch auf die laufende Witwen- oder Witwerrente. Um die finanzielle Situation des Hinterbliebenen zu stabilisieren, kann eine einmalige Rentenabfindung gewährt werden. Die neue Ehe muss dem Rentenversicherungsträger nachgewiesen werden, z.B. durch Vorlage der neuen Eheurkunde.
Höhe der Rentenabfindung
Die Rentenabfindung beträgt grundsätzlich das 24-fache der monatlichen Witwen- oder Witwerrente, die zuletzt gezahlt wurde. Dabei wird die Höhe der Rente berücksichtigt, die der Hinterbliebene zum Zeitpunkt der Wiederheirat erhalten hat.
Um die Rentenabfindung zu erhalten, muss der oder die Hinterbliebene einen formellen Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung stellen. Notwendige Unterlagen sind unter anderem die Versicherungsnummer des verstorbenen Ehepartners und die neue Eheurkunde.
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Einkommensanrechnung auf die Hinterbliebenenrente
Die Einkommensanrechnung auf die Hinterbliebenenrente stellt sicher, dass zusätzliche Einkommen der Rentenbezieher berücksichtigt werden. Dies beeinflusst die Höhe der ausgezahlten Rente und soll eine gerechte Verteilung der Rentenleistungen gewährleisten.
Welche Einkommen werden angerechnet?
Auf die Hinterbliebenenrente werden nahezu alle Einkommensarten angerechnet. Hierzu zählen insbesondere:
- Erwerbseinkommen wie z.B. Löhne, Gehälter und sonstige Einkünfte aus selbstständiger oder nicht selbstständiger Arbeit.
- Erwerbsersatzeinkommen wie z.B. Krankengeld und Renten der gesetzlichen Rentenversicherung.
- Vermögenseinkünfte wie z.B. Zinsen, Dividenden, Mieteinnahmen und Gewinne aus Verkäufen.
- Betriebsrenten wie z.B. Zahlungen aus betrieblichen Altersvorsorgeeinrichtungen.
- Renten aus privaten Versicherungen: Renten aus privaten Lebens-, Renten- oder Unfallversicherungen (ausgenommen sind staatlich geförderte Altersvorsorgeverträge wie die Riester-Rente).
- Elterngeld: Leistungen nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz.
- Vergleichbare ausländische Einkommen wie z.B. Einkünfte, die im Ausland erzielt wurden und den oben genannten Einkünften vergleichbar sind.
- Bürgergeld, bzw. Arbeitslosengeld II
Freibeträge
Für die Anrechnung des Einkommens auf die Hinterbliebenenrente gelten bestimmte Freibeträge. Einkünfte, die diese Freibeträge überschreiten, werden anteilig angerechnet. Die Freibeträge sind mit dem aktuellen Rentenwert verknüpft und steigen entsprechend der Rentenerhöhungen.
Bis zum 31.06.2024 beträgt der Freibetrag 992,64 Euro monatlich. Ab 01. Juli 2024 können Witwen und Witwer neben ihrer Hinterbliebenenrente mehr hinzuverdienen. Der Freibetrag wird ab diesem Datum auf 1.038,05 Euro erhöht.
Angerechnet wird der Nettobetrag der Einkünfte, der in der Regel durch Abzug gesetzlich festgelegter Pauschalbeträge vom Bruttoeinkommen ermittelt wird. Übersteigen die berechneten Nettoeinkünfte den Freibetrag, werden 40 Prozent des übersteigenden Betrags auf die Hinterbliebenenrente angerechnet.
Beispiel zur Berechnung
Ein Witwer hat ein monatliches Nettoeinkommen von 1.200 Euro. Der Freibetrag beträgt 992,64 Euro. Das Einkommen übersteigt den Freibetrag um 207,36 Euro (1.200 Euro – 992,64 Euro). 40 Prozent des übersteigenden Betrags, also 82,94 Euro, werden auf die Hinterbliebenenrente angerechnet. Die Hinterbliebenenrente sinkt durch das Einkommen um 82,94 Euro.
Wird die Witwenrente beim Bürgergeld mit angerechnet?
Ja, die Witwenrente wird grundsätzlich beim Bezug von Bürgergeld als Einkommen angerechnet. Das bedeutet, dass die erhaltene Witwenrente den Anspruch auf Bürgergeld mindern kann. Es gibt jedoch spezielle Regelungen und Ausnahmen, die berücksichtigt werden müssen.
Ausnahmeregelung im Sterbevierteljahr
Eine wichtige Ausnahme betrifft das sogenannte Sterbevierteljahr. Laut dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales handelt es sich dabei um die ersten drei Monate nach dem Todesfall des Ehepartners. In diesem Zeitraum wird der Teil der Witwenrente, der über die reguläre Höhe hinausgeht, nicht auf das Bürgergeld angerechnet. Das bedeutet, dass die erhöhte Witwenrente im Sterbevierteljahr, die über das normale Maß hinausgeht, nicht als Einkommen betrachtet wird und somit den Bürgergeldanspruch nicht mindert.
Antragstellung und notwendige Unterlagen
Die Hinterbliebenenrente kann bei der Deutschen Rentenversicherung beantragt werden. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, den Antrag zu stellen:
- Online: Auf der Website der Deutschen Rentenversicherung können Sie die Anträge und notwendigen Formulare herunterladen und teilweise auch direkt online ausfüllen und einreichen.
- Persönlich: Sie können einen Termin bei einer Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung vereinbaren und den Antrag vor Ort stellen.
- Per Post: Die ausgefüllten Formulare können per Post an die zuständige Rentenversicherung gesendet werden.
- Versicherungsämter: Kommunale Versicherungsämter oder Bürgerbüros nehmen Anträge entgegen und bieten Unterstützung beim Ausfüllen.
Erforderliche Dokumente und Formulare
Für die Antragstellung benötigen Sie eine Reihe von Dokumenten und Nachweisen. Diese beinhalten:
- Antragsformular: Das Hauptformular für die Beantragung der Hinterbliebenenrente.
- Sterbeurkunde: Ein offizielles Dokument, das den Tod des Ehepartners oder Elternteils bestätigt.
- Eheurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde: Nachweis über die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft.
- Versicherungsnummern: Sowohl Ihre eigene als auch die des verstorbenen Partners.
- Nachweis über die Einkünfte: Aktuelle Einkommensnachweise, wie Gehaltsabrechnungen oder Rentenbescheide.
- Geburtsurkunden der Kinder: Wenn Sie Kinder erziehen und dies für die Rentenberechnung relevant ist.
- Bankverbindung: Angaben zur Bankverbindung für die Überweisung der Rente.
- Weitere Nachweise: Je nach persönlicher Situation können zusätzliche Dokumente erforderlich sein, wie z.B. Nachweise über Erwerbsminderung oder Kindererziehungszeiten.
Quellen
- Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (VI) – Gesetzliche Rentenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) § 46 Witwenrente und Witwerrente (SGB VI § 46)
- Deutsche Rentenversicherung: Broschüre zur Hinterbliebenenrente (Stand 01.07.2023)
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