Rente mit Grundsicherung aufstocken

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Wenn die Rente nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt zu bestreiten, kann ergänzend Grundsicherung beantragt werden. Was können Rentnerinnen und Rentner beantragen, um ihre Rente aufzustocken? In diesem Ratgeber erfahren Sie, was die Grundsicherung ist, wer sie bekommt und wie hoch sie ist.

Grundsicherung: Das Wichtigste in Kürze

Die Grundsicherung soll Rentnerinnen und Rentnern in Deutschland sowie Personen mit voller Erwerbsminderung einen menschenwürdigen Lebensstandard ermöglichen. Folgende Aspekte spielen in diesem Bezug eine wichtige Rolle:

  • Die Hauptzielgruppe für die Grundsicherung sind Rentnerinnen und Rentner sowie voll erwerbsgeminderte Personen.
  • Die Grundsicherung soll Berechtigten einen menschenwürdigen Lebensstandard sichern, wenn die Rente oder andere Einkünfte nicht ausreichen.
  • Die rechtliche Grundlage für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist im 4. Kapitel des SGB XII verankert.
  • Anspruch auf Grundsicherung besteht ab dem Zeitpunkt, ab dem eine Person Anspruch auf Rente hat oder wenn eine volle Erwerbsminderung besteht.
  • Die Grundsicherung dient zur Deckung des Lebensunterhalts sowie der Kosten für Unterkunft und Heizung als auch zur Deckung bestimmter Mehrbedarfe.
  • Der Wohnsitz und der gewöhnliche Aufenthaltsort müssen in Deutschland liegen.
  • Bei der Berechnung der Grundsicherung werden ähnliche Kriterien wie beim Bürgergeld verwendet.
  • Regelmäßige Einkommen und Vermögen über 10.000 Euro werden auf den Anspruch unter Berücksichtigung bestimmter Freibeträge angerechnet.
  • Die Grundsicherung wird nur auf Antrag gewährt. Eine automatische Aufstockung erfolgt nicht.
  • Ein Anspruch auf Grundsicherung besteht erst ab dem Monat, in dem der Antrag gestellt wird.

Rente reicht oft nicht aus

In den letzten Jahren hat das Thema Grundsicherung zunehmend an Bedeutung gewonnen, insbesondere für Rentnerinnen und Rentner. Die Grundsicherung ist eine soziale Leistung, die darauf abzielt, älteren Menschen und Personen mit voller Erwerbsminderung einen angemessenen Lebensstandard zu sichern, wenn ihre Rente oder sonstige Einkünfte für die Deckung des grundlegenden Lebensbedarfs nicht ausreichen.

Diese staatliche Unterstützung wird aus Steuermitteln finanziert und dient dazu, Menschen zu helfen, die aufgrund unzureichender Rentenansprüche nicht genug Geld haben, um ihren Lebensunterhalt zu bewältigen.

Statistische Daten unterstreichen die wachsende Relevanz dieses Themas: Im Jahr 2023 waren in Deutschland über 684.000 Menschen im Alter auf Grundsicherung angewiesen.

Die steigenden Lebensunterhaltungskosten stellen viele Rentnerinnen und Rentner vor weitere finanzielle Herausforderungen. Besonders häufig sind Frauen betroffen, die den größten Teil der Grundsicherungsempfangenden ausmachen. Die Grundsicherung spielt eine entscheidende Rolle bei der Bekämpfung von Altersarmut und stellt eine wichtige Säule im sozialen Sicherungsnetz dar.

Was ist Grundsicherung?

Die Grundsicherung ist eine spezielle Form der Sozialleistung in Deutschland, die dazu dient, Personen im Rentenalter oder mit voller Erwerbsminderung finanziell zu unterstützen, wenn ihre eigenen Mittel für den grundlegenden Lebensbedarf nicht ausreichen. Diese Leistung ist im vierten Kapitel des Zwölften Sozialgesetzbuchs (SGB XII) geregelt.

Der Zweck der Grundsicherung ist es, älteren Menschen und voll erwerbsgeminderten Personen ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen. Sie soll sicherstellen, dass die grundlegenden Bedürfnisse wie Nahrung, Kleidung, Unterkunft und medizinische Versorgung gedeckt sind, wenn die eigenen Einkünfte, wie zum Beispiel eine geringe Rente, hierfür nicht ausreichen.

Ziel der Grundsicherung ist es somit, Altersarmut zu verhindern und Betroffenen ein Mindestmaß an finanzieller Sicherheit zu gewährleisten. Sie spielt eine zentrale Rolle im sozialen Sicherungssystem Deutschlands und hilft dabei, soziale Ungleichheit im Alter oder bei Erwerbsminderung zu verringern.

In diesem Kontext wird deutlich, dass die Grundsicherung nicht nur eine finanzielle Unterstützung darstellt, sondern auch einen Beitrag zur sozialen Gerechtigkeit leistet.

Voraussetzungen für den Anspruch auf Grundsicherung

Um Anspruch auf Grundsicherung zu haben, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Dabei spielen insbesondere die folgenden drei Kriterien eine wichtige Rolle:

  1. Altersgrenze
  2. Volle Erwerbsminderung
  3. Wohnsitz

Bei der Antragstellung werden diese Kriterien sorgfältig geprüft, um eine faire und gerechte Verteilung der Sozialleistungen zu gewährleisten.

Altersgrenze

Die Grundsicherung im Alter kann beantragt werden, wenn eine Person die Regelaltersgrenze erreicht hat. Diese Altersgrenze ist identisch mit dem Zeitpunkt, zu dem regulär die Altersrente bezogen werden kann.

Da die Altersgrenze für die Rente schrittweise angehoben wurde, kann dieser Zeitpunkt je nach Geburtsjahrgang zwischen 65 und 67 Jahren liegen. Personen, die das Rentenalter erreicht haben und deren Einkommen für den Lebensunterhalt nicht ausreicht, sollten ihren Anspruch auf Grundsicherung prüfen.

Volle Erwerbsminderung

Neben dem Alter gibt es die Möglichkeit, Grundsicherung bei voller Erwerbsminderung zu beantragen. Hierfür muss eine Person dauerhaft voll erwerbsgemindert sein, was bedeutet, dass sie aufgrund von Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, mindestens drei Stunden pro Tag einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die volle Erwerbsminderung muss durch die Deutsche Rentenversicherung oder im Auftrag des Sozialhilfeträgers festgestellt werden.

Wohnsitz

Ein weiteres wichtiges Kriterium ist der Wohnsitz. Um Grundsicherung in Deutschland zu erhalten, muss die antragstellende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Sie müssen also in Deutschland gemeldet sein und Ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland haben, um einen Anspruch auf Grundsicherung geltend zu machen.

Achtung: Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung werden die Zahlungen für Grundsicherungsleistungen eingestellt, sobald Sie sich länger als vier Wochen ununterbrochen im Ausland aufhalten.

Berechnung der Grundsicherung

Die Höhe der Grundsicherung wird von Fall zu Fall individuell berechnet und hängt von mehreren Faktoren ab. Zentral sind hierbei das Einkommen und das Vermögen der Antragstellenden. Ferner spielt auch das Einkommen der Kinder und Eltern eine Rolle, insofern dieses über einem Jahresgehalt von 100.000 Euro liegt.

Einkommen

Bei der Ermittlung des Anspruchs auf Grundsicherung wird zuerst das Einkommen der Antragstellenden betrachtet. Hierunter fallen alle regelmäßigen Einnahmen wie

  • Renten,
  • Pensionen,
  • Erwerbseinkommen,
  • Miet- und Pachteinnahmen,
  • Unterhaltszahlungen von Eltern oder Kindern,
  • Elterngeld über 300 Euro,
  • Kindergeld,
  • Krankengeld,
  • Zinsen.

Es gibt allerdings auch Einkünfte, die nicht zur Grundsicherung angerechnet werden. Dazu zählen beispielsweise bestimmte Freibeträge bei Erwerbseinkommen oder Leistungen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge bis zu einem Höchstbetrag.

Die Deutsche Rentenversicherung weist darauf hin, dass seit 2018 ein Betrag von 100 Euro, beispielsweise der Riesterrente, anrechnungsfrei bleibt. Darüber hinaus bleiben weitere 30 Prozent bis zu einem Höchstbetrag frei. Folgende Einkommensarten werden nicht auf die Grundsicherung angerechnet:

  • 30 Prozent des Einkommens aus selbstständiger oder nichtselbstständiger Tätigkeit, höchstens jedoch 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 (also derzeit 281,50 Euro),
  • Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz,
  • Unterhaltsansprüche gegenüber Kindern oder Eltern, wenn deren Jahreseinkommen unter 100.000 Euro liegt,
  • Elterngeld bis 300 Euro,
  • bis zu 250 Euro aus bestimmten steuerfreien Tätigkeiten (beispielsweise Ehrenamt),
  • Pflegegeld,
  • Leistungen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge auf freiwilliger Grundlage (bis zu einem Höchstbetrag), hierzu gehört auch die Rente aus freiwilligen Beiträgen,
  • 224,50 Euro der Bruttorente, wenn mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten erfüllt sind.

Vermögen

Neben dem Einkommen spielt das Vermögen eine Rolle bei der Berechnung der Grundsicherung. Hierzu zählen Bargeld, Wertpapiere, Haus- und Grundvermögen sowie Sparguthaben. Allerdings wird nicht jedes Vermögen angerechnet. So gibt es einen Vermögensfreibetrag, der aktuell bei 10.000 Euro pro Person liegt. Das bedeutet, dass ein Vermögen bis zu dieser Höhe keinen Einfluss auf den Anspruch oder die Höhe der Grundsicherung hat. Auch bei der Grundsicherung werden bestimmte Freibeträge berücksichtigt, wie beispielsweise der Grundrentenfreibetrag, der angewendet wird, wenn jemand 33 Jahre lang in die gesetzliche Rente eingezahlt hat. Zum Vermögen zählt nach Angabe der Deutschen Rentenversicherung:

  • Bargeld,
  • Wertpapiere,
  • Sparguthaben,
  • Haus- und Grundvermögen (außer bei Eigennutzung),
  • Pkw.

Nicht zum Vermögen zählen hingegen:

  • Kleinere Barbeträge bis zu einem Schonvermögen von 10.000 Euro bei Alleinstehenden und von 20.000 Euro bei Verheirateten oder Partnern,
  • Familien- oder Erbstücke, wenn deren ideeller Wert den Verkaufswert deutlich übersteigt,
  • angemessener Hausrat,
  • ein angemessenes und selbst genutztes Hausgrundstück oder eine Wohnung,
  • gefördertes Altersvorsorgevermögen einer Riesterrente (wird die Riesterrente ausgezahlt, wird sie jedoch teilweise als Einkommen berücksichtigt).

Leistungen der Grundsicherung

Der Leistungsumfang der Grundsicherung ist mit dem Bürgergeld vergleichbar. Dabei berücksichtigt der Leistungsträger verschiedende Leistungsarten, die darauf abzielen, den Antragstellenden ein angemessenes Leben zu ermöglichen. Die Leistungen decken die folgenden drei grundlegenden Bereiche ab:

  1. Lebensunterhalt
  2. Kosten für Unterkunft und Heizung
  3. Mehrbedarfe

Lebensunterhalt

Die Grundlage der Grundsicherung bildet die Deckung des notwendigen Lebensunterhalts. Dazu gehören Ausgaben für Nahrung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie in manchen Fällen auch Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung.

Die Höhe dieser Leistungen wird anhand der gleichen Regelbedarfsstufen ermittelt, die auf für Bürgergeld-Empfangende gelten. Für Alleinstehende (Regelbedarfsstufe 1) ist der monatliche Regelbedarf für das Jahr 2024 auf 563 Euro festgelegt. Paare (Regelbedarfsstufe 2) erhalten pro Kopf 506 Euro.

Weitere Informationen über Regelbedarfe hierzu finden Sie in dem Ratgeber „Bürgergeld-Regelsatz 2024 – Regelbedarf, Mehrbedarf und Mietkosten“.

Unterkunft und Heizung

Ein wesentlicher Bestandteil der Grundsicherung ist die Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung. Dies umfasst Miete, Nebenkosten sowie die Kosten für die Heizung der Wohnung. Die Höhe dieser Leistungen variiert je nach örtlichen Gegebenheiten und der Größe der angemessenen Wohnfläche.

Wichtig dabei ist, dass die Mietkosten angemessen sein müssen. Einen Überblick, was der Leistungsträger als angemessen anerkennt, erhalten Sie in unserem Ratgeber „Bürgergeld Miete – Tabelle für 2023 und alle Mietobergrenzen“.

Mehrbedarf

In bestimmten Situationen kann ein Mehrbedarf geltend gemacht werden. Dazu zählen beispielsweise besondere Bedürfnisse von Schwangeren, Alleinerziehenden, Menschen mit Behinderungen oder Personen, die aus medizinischen Gründen spezielle Ernährung benötigen.

Der Mehrbedarf wird zusätzlich zum Regelbedarf gewährt und soll spezifische Bedürfnisse abdecken, die durch den Regelbedarf nicht ausreichend berücksichtigt werden. Weitere Informationen über Mehrbedarfe finden Sie in unserem Ratgeber „Mehrbedarf im Bürgergeld – Anspruch und Höhe vom Jobcenter“.

Antragstellung

Um die Grundsicherung in Anspruch nehmen zu können, müssen Sie bei dem zuständigen Sozialamt einen Antrag einreichen, da die Grundsicherung nicht automatisch gewährt wird, sondern aktiv beantragt werden muss. In der Regel stellen die Ämter Formulare für die Beantragung der Grundsicherung bereit. In den meisten Fällen ist die Beantragung mittlerweile auch online möglich. Folgende Unterlagen benötigen Sie für die Beantragung von Grundsicherung:

  • Persönliche Identifikationsdokumente (Personalausweis oder Reisepass).
  • Nachweise über Einkommen und Vermögen (z.B. Rentenbescheid, Kontoauszüge).
  • Nachweise über Ausgaben (z.B. Mietvertrag, Nebenkostenabrechnungen, Nachweise über Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge).
  • Gegebenenfalls medizinische Nachweise bei Erwerbsminderung.

In vielen Gemeinden ist es möglich, den Antrag auf Grundsicherung auch online einzureichen. Dies kann über die offiziellen Webseiten der Sozialämter oder über spezielle Online-Portale erfolgen. Die elektronische Antragsstellung erleichtert den Prozess und ermöglicht eine schnellere Bearbeitung.

Vor der Antragstellung kann es durchaus sinnvoll sein, Beratungsangebote in Anspruch zu nehmen. Viele Sozialämter und gemeinnützige Organisationen bieten kostenlose Beratungen an, um Interessenten bei der Antragstellung zu unterstützen und Fragen zu klären. Hier können auch individuelle Besonderheiten des Einzelfalls besprochen werden.

Wie lange bekomme ich Grundsicherung?

Genau wie beim Bürgergeld bekommen Leistungsempfangende in der Regel eine Bewilligung über 12 Monate. Im Anschluss muss ein neuer Antrag gestellt werden. Die rückwirkende Beantragung dieser Leistung ist nicht möglich. Der Anspruch gilt immer erst ab dem Monat, in dem der Antrag gestellt wird. Dabei zählt immer der volle Monat, selbst wenn Sie den Antrag am letzten Tag eines Monats einreichen.

Rechenbeispiel

Peter F. ist 67 Jahre alt, alleinstehend und lebt in Niedersachen. Er bekommt eine monatliche Rente von 850 Euro brutto und hat über 33 Jahre Grundrentenzeiten erfüllt. Er hat daher einen Anspruch auf Freibeträge. Über ein Vermögen über 10.000 Euro verfügt Peter nicht. Seine Miete beträgt monatlich 350 Euro.

Für Heizkosten werden 40 Euro und für Nebenkosten 55 Euro fällig. Als Alleinstehender wird Peter der Regelbedarfsstufe 1 zugeordnet. Er hat somit einen Regelbedarf von 563 Euro.

Zusammen mit der Miete, den Heizkosten und den Nebenkosten beträgt der monatliche Bedarf von Peter 1008 Euro (563 Euro Regelbedarf + 350 Euro Miete + 55 Euro Nebenkosten + 40 Euro Heizkosten.

Auf diesen Bedarf wird seine Rente von 850 Euro als Einkommen angerechnet. Als genereller Freibetrag gelten hier 100 Euro. Von den restlichen 750 Euro werden 30 Prozent als Freibetrag gewährt, da Peter über 33 Jahre in die Rentenkasse eingezahlt hat. 30 Prozent von 750 Euro sind 225 Euro. Insgesamt hätte Peter somit einen Freibetrag von 325 Euro. Der maximale Freibetrag darf jedoch nur 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 betragen und ist somit auf 281,50 Euro gedeckelt.

Darüber hinaus werden die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung als Freibetrag angerechnet. Bei Peter sind das 94 Euro pro Monat. Demensprechend werden bei Peter 375,50 Euro als Freibetrag auf seine Rente gewährt (281,50 Euro Freibetrag auf die Rente + 94 Euro Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung). Als Einkommen werden 474,50 Euro angerechnet (850 Euro Rente – 375,50 Euro Freibetrag).

Nun wird das anrechenbare Einkommen (474,50 Euro) von Peters Bedarf (1008 Euro) abgezogen. Daraus ergibt sich dann ein Anspruch von 533,50 Euro Grundsicherung pro Monat, die Peter zusätzlich zu seiner Rente erhält.

Quellen

  • Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) (4. Kapitel SGB XII)