Grundsicherung im Alter 2026: Anspruch, Voraussetzungen, Berechnung und Freibeträge

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Wenn die Rente nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt zu bestreiten, kann ergänzend Grundsicherung beantragt werden. Was können Rentnerinnen und Rentner beantragen, um ihre Rente aufzustocken? In diesem Ratgeber erfahren Sie, was die Grundsicherung ist, wer sie bekommt und wie hoch sie ist.

Grundsicherung: Das Wichtigste in Kürze

Die Grundsicherung soll Rentnerinnen und Rentnern in Deutschland sowie Personen mit dauerhafter voller Erwerbsminderung einen menschenwürdigen Lebensstandard ermöglichen. Folgende Aspekte spielen dabei eine wichtige Rolle:

  • Die Hauptzielgruppe für die Grundsicherung sind Menschen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, sowie dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen.
  • Die Grundsicherung soll Berechtigten einen menschenwürdigen Lebensstandard sichern, wenn Rente oder andere Einkünfte nicht ausreichen.
  • Die rechtliche Grundlage für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist im 4. Kapitel des SGB XII verankert.
  • Anspruch auf Grundsicherung im Alter besteht grundsätzlich, wenn die Regelaltersgrenze erreicht ist und Hilfebedürftigkeit vorliegt; bei Erwerbsminderung, wenn eine dauerhafte volle Erwerbsminderung festgestellt ist.
  • Die Grundsicherung dient zur Deckung des Lebensunterhalts sowie der Kosten für Unterkunft und Heizung und zur Deckung bestimmter Mehrbedarfe.
  • Der Wohnsitz und der gewöhnliche Aufenthaltsort müssen in Deutschland liegen.
  • Bei der Berechnung werden Einkommen und Vermögen berücksichtigt; es gibt jedoch wichtige Freibeträge und Absetzungen.
  • Regelmäßige Einkommen und Vermögen oberhalb der Schonbeträge werden auf den Anspruch unter Berücksichtigung bestimmter Freibeträge angerechnet.
  • Die Grundsicherung wird nur auf Antrag gewährt. Eine automatische Aufstockung erfolgt nicht.
  • Ein Anspruch auf Grundsicherung besteht frühestens ab dem Monat der Antragstellung; rückwirkend wird die Leistung in der Regel nicht erbracht.

Rente reicht oft nicht aus

In den vergangenen Jahren hat das Thema Grundsicherung an Bedeutung gewonnen, insbesondere für Rentnerinnen und Rentner. Die Grundsicherung ist eine Sozialleistung, die darauf abzielt, älteren Menschen und Personen mit voller Erwerbsminderung einen angemessenen Lebensstandard zu sichern, wenn ihre Rente oder sonstige Einkünfte für die Deckung des grundlegenden Lebensbedarfs nicht ausreichen.

Diese staatliche Unterstützung wird aus Steuermitteln finanziert und dient dazu, Menschen zu helfen, die aufgrund unzureichender Rentenansprüche oder anderer Umstände nicht genug Geld haben, um ihren Lebensunterhalt zu bewältigen.

Statistische Daten verdeutlichen die Relevanz: Ende des 1. Quartals 2023 waren in Deutschland rund 684.000 ältere Menschen auf Grundsicherung im Alter angewiesen. Für 2024 werden in Berichten rund 739.000 Empfängerinnen und Empfänger genannt (Stichtagswerte, etwa zum Jahresende bzw. Dezember), was gegenüber dem Vorjahreszeitraum einem deutlichen Anstieg entspricht.

Die steigenden Lebensunterhaltungskosten stellen viele Rentnerinnen und Rentner vor zusätzliche finanzielle Herausforderungen. Häufig sind Frauen betroffen, unter anderem weil Erwerbsbiografien und Rentenansprüche im Schnitt niedriger ausfallen. Grundsicherung ist damit ein wichtiges Instrument gegen Altersarmut und eine Säule im sozialen Sicherungsnetz.

Was ist Grundsicherung?

Die Grundsicherung ist eine spezielle Form der Sozialleistung in Deutschland, die dazu dient, Personen im Rentenalter oder mit dauerhafter voller Erwerbsminderung finanziell zu unterstützen, wenn ihre eigenen Mittel für den grundlegenden Lebensbedarf nicht ausreichen. Diese Leistung ist im vierten Kapitel des Zwölften Sozialgesetzbuchs (SGB XII) geregelt.

Der Zweck der Grundsicherung ist es, älteren Menschen und voll erwerbsgeminderten Personen ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen. Sie soll sicherstellen, dass grundlegende Bedürfnisse wie Nahrung, Kleidung, Unterkunft und medizinische Versorgung gedeckt sind, wenn eigene Einkünfte, etwa eine geringe Rente, dafür nicht ausreichen.

Ziel der Grundsicherung ist es somit, Altersarmut abzufedern und Betroffenen ein Mindestmaß an finanzieller Sicherheit zu gewährleisten. Sie trägt dazu bei, soziale Ungleichheit im Alter oder bei Erwerbsminderung zu verringern.

Voraussetzungen für den Anspruch auf Grundsicherung

Um Anspruch auf Grundsicherung zu haben, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Dabei spielen insbesondere die folgenden drei Kriterien eine wichtige Rolle:

  • Altersgrenze
  • Volle Erwerbsminderung
  • Wohnsitz

Bei der Antragstellung werden diese Kriterien sorgfältig geprüft.

Altersgrenze

Die Grundsicherung im Alter kann beantragt werden, wenn eine Person die Regelaltersgrenze erreicht hat. Diese Altersgrenze entspricht der gesetzlichen Regelaltersgrenze in der Rentenversicherung und ist abhängig vom Geburtsjahrgang. Sie liegt – je nach Jahrgang – zwischen 65 und 67 Jahren (durch die stufenweise Anhebung auf 67).

Wichtig ist: Für Grundsicherung im Alter kommt es nicht darauf an, ob „ein Rentenanspruch“ besteht, sondern darauf, dass die Regelaltersgrenze erreicht ist und der Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln nicht gedeckt werden kann.

Volle Erwerbsminderung

Neben dem Alter gibt es die Möglichkeit, Grundsicherung bei voller Erwerbsminderung zu beantragen. Hierfür muss eine Person dauerhaft voll erwerbsgemindert sein. Das bedeutet, dass sie aufgrund von Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, mindestens drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts zu arbeiten. Die volle Erwerbsminderung wird durch die Deutsche Rentenversicherung festgestellt oder – je nach Fall – im Verfahren des Sozialhilfeträgers geprüft.

Wohnsitz

Ein weiteres wichtiges Kriterium ist der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland. Sie müssen Ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland haben, um einen Anspruch auf Grundsicherung geltend zu machen.

Achtung: Bei Grundsicherung gilt eine klare Auslandsregel. Hält man sich länger als vier Wochen ununterbrochen im Ausland auf, wird die Leistung grundsätzlich ab Ablauf der vierten Woche nicht weiter erbracht, bis die Rückkehr nach Deutschland feststeht. Entscheidend ist hier die sozialhilferechtliche Regelung, nicht eine Entscheidung der Rentenversicherung.

Berechnung der Grundsicherung

Die Höhe der Grundsicherung wird individuell berechnet und hängt von mehreren Faktoren ab. Zentral sind Einkommen und Vermögen der Antragstellenden. Außerdem kann das Einkommen von Kindern oder Eltern eine Rolle spielen – allerdings im Regelfall erst dann, wenn deren Jahresbruttoeinkommen 100.000 Euro übersteigt.

Einkommen

Bei der Ermittlung des Anspruchs wird zuerst das Einkommen betrachtet. Dazu zählen regelmäßige Einnahmen, zum Beispiel:

  • Renten,
  • Pensionen,
  • Erwerbseinkommen,
  • Miet- und Pachteinnahmen,
  • Unterhaltsleistungen, soweit sie tatsächlich zufließen,
  • Elterngeld über 300 Euro,
  • Kindergeld,
  • Krankengeld,
  • Zinsen.

Es gibt auch Einkünfte, die nicht oder nur teilweise angerechnet werden. Dazu gehören etwa bestimmte Freibeträge bei Erwerbseinkommen oder Freibeträge bei zusätzlicher Altersvorsorge im Rahmen der gesetzlichen Regelungen.

Bei zusätzlichen Altersvorsorgen (zum Beispiel Riester) gilt: Ein Grundbetrag bleibt anrechnungsfrei, darüber hinaus ein prozentualer Anteil, allerdings begrenzt durch einen Höchstbetrag.

In der Praxis bedeutet das: Es gibt einen Sockelbetrag, der nicht angerechnet wird, und zusätzlich einen prozentualen Freibetrag, der aber gedeckelt ist. Dadurch sollen Menschen, die privat oder zusätzlich vorgesorgt haben, nicht vollständig „leer ausgehen“.

Auch folgende Beispiele werden häufig genannt, wenn es um nicht anzurechnende bzw. privilegierte Einnahmen geht:

  • Ein Freibetrag auf Einkommen aus Erwerbstätigkeit innerhalb der gesetzlichen Grenzen,
  • Unterhaltsansprüche gegenüber Kindern oder Eltern werden im Regelfall nicht verfolgt, solange deren Jahresbruttoeinkommen 100.000 Euro nicht übersteigt,
  • Elterngeld bis 300 Euro,
  • Einnahmen aus bestimmten steuerfreien Tätigkeiten (zum Beispiel Ehrenamt) bis zu den jeweils geltenden Freibeträgen,
  • Pflegegeld, soweit es zweckbestimmt ist.

Zusätzlich wichtig: Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung können bei der Einkommensberechnung berücksichtigt werden, weil bestimmte Absetzungen vom Einkommen vorgesehen sind. Das wirkt sich faktisch so aus, dass nicht die volle Bruttorente als anrechenbares Einkommen „durchschlägt“.

Vermögen

Neben dem Einkommen spielt Vermögen eine Rolle. Dazu zählen Bargeld, Wertpapiere, Haus- und Grundvermögen sowie Sparguthaben. Allerdings wird nicht jedes Vermögen angerechnet. Es gibt Schonbeträge. Für die Grundsicherung gilt ein Vermögensfreibetrag, der in der Praxis häufig mit 10.000 Euro pro Person angesetzt wird; Vermögen bis zu dieser Höhe bleibt regelmäßig ohne Einfluss auf Anspruch und Höhe der Leistung.

Zum Vermögen zählen typischerweise:

  • Bargeld,
  • Wertpapiere,
  • Sparguthaben,
  • Haus- und Grundvermögen (außer bei Eigennutzung),
  • Pkw.

Nicht oder regelmäßig privilegiert sind hingegen:

  • angemessener Hausrat,
  • ein angemessenes und selbst genutztes Hausgrundstück oder eine Wohnung,
  • bestimmte persönliche Gegenstände mit überwiegend ideellem Wert,
  • gefördertes Altersvorsorgevermögen (zum Beispiel Riester) in der Ansparphase; bei Auszahlung kann es dann als Einkommen zu behandeln sein.

Leistungen der Grundsicherung

Der Leistungsumfang der Grundsicherung ist mit dem Bürgergeld in den Leistungsbestandteilen vergleichbar. Berücksichtigt werden insbesondere:

  • Lebensunterhalt,
  • Kosten für Unterkunft und Heizung,
  • Mehrbedarfe.

Lebensunterhalt

Die Grundlage der Grundsicherung ist die Deckung des notwendigen Lebensunterhalts. Dazu gehören Ausgaben für Nahrung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie – je nach Konstellation – Bedarfe im Zusammenhang mit Kranken- und Pflegeversicherung.

Die Höhe richtet sich nach den Regelbedarfsstufen. Für Alleinstehende (Regelbedarfsstufe 1) beträgt der monatliche Regelbedarf im Jahr 2026 weiterhin 563 Euro. Paare (Regelbedarfsstufe 2) erhalten pro Person 506 Euro.

Unterkunft und Heizung

Ein wesentlicher Bestandteil der Grundsicherung ist die Übernahme der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Dazu zählen Miete, Nebenkosten sowie Heizkosten. Die Anerkennung hängt von örtlichen Angemessenheitsgrenzen und der Wohnungsgröße ab.

Mehrbedarf

In bestimmten Situationen kann ein Mehrbedarf anerkannt werden, etwa bei Schwangerschaft, Alleinerziehung, Behinderung oder bei medizinisch notwendiger kostenaufwändiger Ernährung. Der Mehrbedarf wird zusätzlich zum Regelbedarf gewährt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

Antragstellung

Um Grundsicherung zu erhalten, müssen Sie beim zuständigen Sozialamt einen Antrag stellen. Die Leistung wird nicht automatisch gewährt. Viele Ämter stellen Formulare bereit, häufig ist die Beantragung auch online möglich.

Typische Unterlagen sind:

  • Ausweisdokumente,
  • Nachweise über Einkommen und Vermögen (zum Beispiel Rentenbescheid, Kontoauszüge),
  • Nachweise über Ausgaben (zum Beispiel Mietvertrag,
  • Nebenkostenabrechnung, Nachweise zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen),
  • gegebenenfalls medizinische Unterlagen, insbesondere bei Erwerbsminderung.

Vor der Antragstellung kann Beratung sinnvoll sein, etwa bei Sozialämtern oder gemeinnützigen Beratungsstellen, weil Details der Einkommensanrechnung, Absetzungen und Unterkunftskosten im Einzelfall entscheidend sein können.

Wie lange bekomme ich Grundsicherung?

Die Bewilligung erfolgt häufig für einen begrenzten Zeitraum, in der Praxis oft für zwölf Monate. Danach wird regelmäßig eine Weiterbewilligung mit aktualisierten Unterlagen geprüft.

Eine rückwirkende Beantragung ist grundsätzlich nicht vorgesehen; der Anspruch beginnt frühestens mit dem Monat der Antragstellung. Dabei zählt in der Regel der volle Monat, selbst wenn der Antrag am Monatsende gestellt wird.

Rechenbeispiel

Peter F. ist 67 Jahre alt, alleinstehend und lebt in Niedersachsen. Er bekommt eine monatliche Rente von 850 Euro brutto. Er verfügt über kein Vermögen oberhalb des Schonbetrags. Seine Miete beträgt monatlich 350 Euro. Für Heizkosten werden 40 Euro und für Nebenkosten 55 Euro fällig.

Als Alleinstehender wird Peter der Regelbedarfsstufe 1 zugeordnet. Er hat somit im Jahr 2026 einen Regelbedarf von 563 Euro.

Zusammen mit der Miete, den Heizkosten und den Nebenkosten beträgt Peters monatlicher Bedarf 1.008 Euro (563 Euro Regelbedarf + 350 Euro Miete + 55 Euro Nebenkosten + 40 Euro Heizkosten).

Auf diesen Bedarf wird sein Einkommen angerechnet. Bei bestimmten Einkommen – etwa aus zusätzlicher Altersvorsorge – können Freibeträge greifen, die typischerweise aus einem anrechnungsfreien Grundbetrag und einem prozentualen Anteil bestehen, allerdings begrenzt durch einen Höchstbetrag. Zusätzlich können Absetzungen, etwa für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die Höhe des anrechenbaren Einkommens mindern.

Wenn bei Peter beispielsweise 94 Euro monatlich für Kranken- und Pflegeversicherung als Absetzung berücksichtigt werden, reduziert das das anrechenbare Einkommen entsprechend. Am Ende ergibt sich die Grundsicherung als Differenz zwischen dem festgestellten Bedarf und dem anrechenbaren Einkommen.

(Anmerkung für die Praxis: Die konkrete Berechnung hängt immer davon ab, welche Einkommensarten genau vorliegen, welche Freibeträge greifen und welche Absetzungen anerkannt werden. Deshalb kann die Zahl in ähnlichen Fällen trotz gleicher Bruttorente deutlich abweichen.)

Quellen

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) – Sozialhilfe – 4. Kapitel SGB XII