Arbeitslosengeld – Anspruch, Bezugsdauer und Höhe

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Anspruch auf Arbeitslosengeld – Welche Höhe, Dauer und Vorraussetzungen

Die Firma baut Stellen ab oder aus privaten Gründen steht ein Umzug an – Arbeitslosigkeit und die Notwendigkeit, Arbeitslosengeld zu beantragen, kann jeden treffen. Dadurch soll die soziale Absicherung für die Zeit der Beschäftigungslosigkeit gesichert werden, indem ein Teil des bisherigen Arbeitsentgeltes gezahlt wird.

Die Ansprüche und Leistungen für Arbeitslosengeld sind im Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III), §§ 136 bis 164 festgelegt. Für die Bewilligung und Zahlung dieser Leistung sind die Bundesagentur für Arbeit sowie die örtlichen Agenturen für Arbeit zuständig.

Inhaltsverzeichnis

Anspruch auf Arbeitslosengeld

Versicherungsleistung

Jeder sozialversicherungspflichtige Arbeiter zahlt monatlich Sozialversicherungsbeiträge. Dazu gehören die Renten-, Pflege- und Krankenversicherung. Hinzu kommen Einzahlungen in die Arbeitslosenversicherung, mit der sich ein Arbeitnehmer das Anrecht auf finanzielle Unterstützung im Fall von Arbeitslosigkeit sichert. Für das Jahr 2020 beträgt der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung nach § 341 SGB III 2,4 Prozent. Die dazugehörigen Beitragsbemessungsgrenzen dieser Versicherungsleistung liegen im Westen Deutschlands bei 6900,00 Euro und im Osten bei 6450,00 Euro.

Wer hat Anspruch auf Arbeitslosengelder?

Anwartschaftszeit (SGB III § 142 Artikel 1)

Um Arbeitslosengeld zu erhalten, müssen Sie zuerst eine Grundbedingung, die sogenannte Anwartschaft, erfüllen. Das heißt, Sie müssen während des Zeitraumes von zwei Jahren vor Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens zwölf Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein, um einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellen zu können.

Hatten Sie innerhalb dieser Frist mehrere kurzfristige Arbeitsverhältnisse, wird die bis zum 31.12.2022 befristete Sonderregel angewendet. Diese besagt, dass Sie erleichterten Zugang zum Arbeitslosengeld erhalten, indem Ihre Anwartschaftszeit nur sechs statt zwölf Monate betragen muss. Erfüllen Sie diese Voraussetzung, haben Sie einen Rechtsanspruch auf die Zahlung des Arbeitslosengeldes.

Die Erfüllung der Anwartschaftszeit beim Arbeitslosengeld 1 kann auch durch besondere Fälle gegeben sein:

  • Durch eine Selbstständigkeit und die freiwillige Einzahlung in die Arbeitslosenversicherung
  • Durch den Bezug von Krankengeld.
  • Durch das Ableisten des freiwilligen Wehrdienstes oder Bundesfreiwilligen- oder Jugendfreiwilligendienst.
  • Durch Kindererziehung bis zum dritten Lebensjahr.

In jedem dieser Fälle müssen Sie innerhalb von 30 Monaten mindestens für 12 Monate eine der oben genannten Situationen gelebt haben, um die Anwartschaftszeit zu erfüllen.

Voraussetzungen für den Arbeitslosengeldbezug

  • Arbeitslosigkeit muss vorliegen – Arbeitszeit von weniger als 15 Wochenstunden
  • das 65. Lebensjahr wurde noch nicht vollendet
  • die Meldung bezüglich Arbeitslosigkeit muss bei der Bundesagentur für Arbeit vorliegen
  • Bereitschaft zur Arbeitsvermittlung durch die Bundesagentur für Arbeit
  • eigenständige Bemühungen, um eine neue Arbeit zu finden (SGB III § 138 )

Wann muss der Antrag auf Arbeitslosengeld erfolgen?

Langfristige Kündigung

Ist eine Kündigung in absehbarer Zeit zu erwarten, weil der Arbeitsvertrag befristet ist oder die Kündigung aufgrund von Umstrukturierungen langfristig vorangekündigt wird, besteht die Pflicht zur Meldung der Arbeitslosigkeit im Rahmen der frühzeitigen Arbeitssuche. In diesem Fall müssen Sie sich spätestens drei Monate vor dem Kündigungstermin bei der zuständigen Agentur für Arbeit persönlich als arbeitssuchend vorstellen (SGB III § 38 Absatz 1)

Kurzfristige Kündigung

Erfolgt die Kündigung kurzfristig und unerwartet und endet Ihr Arbeitsverhältnis in weniger als drei Monaten, muss das Arbeitsamt innerhalb von drei Tagen nach Kenntnisnahme des Kündigungsdatums informiert werden.

Wie lange wird Arbeitslosengeld gezahlt?

Alter und Beschäftigungsdauer

Das Alter und die Dauer Ihrer versicherungspflichtigen Beschäftigung sind ausschlaggebend, wenn es um die Dauer des Leistungsbezuges geht. Für alle Personen, die sich arbeitslos melden, gilt, dass sie versicherungspflichtige Zeiten innerhalb der letzten 5 Jahre nachweisen müssen, die auch durch mehrere befristete Arbeitsverhältnisse zustande kommen können.

Altersabhängige Arbeitslosengeldzahlung (SGB III § 147 Artikel 1 Absatz 2)

Bis zum 50. Lebensjahr und bei einer erfüllten Versicherungspflicht in den letzten 5 Jahren gilt:

  • 12 Monate versicherungspflichtig = 6 Monate Leistungsanspruch
  • 16 Monate versicherungspflichtig = 8 Monate Leistungsanspruch
  • 20 Monate versicherungspflichtig = 10 Monate Leistungsanspruch
  • 24 Monate versicherungspflichtig = 12 Monate Leistungsanspruch

Vom vollendeten 50. Lebensjahr bis zum 55. Lebensjahr gilt:

  • 30 Monate versicherungspflichtig = 15 Monate Leistungsanspruch

Vom vollendeten 55. Lebensjahr bis zum 58. Lebensjahr gilt:

  • 36 Monate versicherungspflichtig = 18 Monate Leistungsanspruch

Ab dem vollendeten 58 Lebensjahr gilt:

  • 48 Monate versicherungspflichtig = 24 Monate Leistungsanspruch

Das heißt, dass Sie für maximal 12 Monate einen Arbeitslosengeldanspruch haben, wenn Sie jünger als 50 Jahre sind. Dieses Maximum lässt sich nur ausschöpfen, wenn Sie in den 5 Jahren vor der Arbeitslosmeldung mindestens 24 Monate einer versicherungspflichtigen Tätigkeit nachgegangen sind.

Altersunabhängiger Leistungsanspruch auf Arbeitslosengeld bei befristeten Beschäftigungen

Haben Sie in den 30 Monaten vor der Arbeitslosmeldung weniger als 12 Monate versicherungspflichtig gearbeitet, können Sie die Anwartschaft trotzdem erfüllen. Dafür dürfen die versicherungspflichtigen Beschäftigungen jeweils nur eine Dauer von maximal 10 Wochen aufweisen und das Arbeitsentgelt der letzten 12 Monate darf die maßgebliche Bezugsgröße von jährlichen 37.380 Euro (§ 18 Abs.1 SGB IV) nicht überschreiten. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, zahlt die Agentur für Arbeit Arbeitslosengelder unabhängig von Ihrem Alter bei:

  • 6 versicherungspflichtigen Monaten für 3 Monate
  • 8 versicherungspflichtigen Monaten für 4 Monate
  • 10 versicherungspflichtigen Monaten für 5 Monate

Höhe des Arbeitslosengeldes

Bemessungsentgelt

Die Höhe des Arbeitslosengeldes ist derzeit für Arbeitslose mit einem Kind (im Sinne des § 32 Abs. 1, 3 bis 5 Einkommensteuergesetz (EStG)) mit 67 Prozent und für alle anderen Arbeitslosen mit 60 Prozent des bisherigen Bruttoarbeitsentgeltes festgesetzt. Hinzu kommen pauschalierte Abzüge (SGB III § 149 Artikel 1).

Um diesen Betrag zu ermitteln, wird aus einem Bemessungszeitraum von 150 Tagen das durchschnittliche Tagesentgelt ermittelt (SGB III § 150 Absatz 1). Können Sie keine versicherungspflichtige Tätigkeit nachweisen, die eine Zeitdauer von 150 Tagen oder mehr umfasst (befristete Beschäftigungsverhältnisse), wird der Bemessungszeitraum auf 90 Tage reduziert. Für die Ermittlung des Tagesentgeltes wird die Entgeltsumme im Bemessungszeitraum durch die Anzahl der Tage im Bemessungszeitraum geteilt (SGB III § 150 Absatz 3) .

Beispiel:
Ein Bemessungszeitraum umfasst 200 Tage. Innerhalb dieses Zeitraumes erzielte die betreffende Person ein arbeitslosenversicherungspflichtiges Entgelt von 10000 Euro. Das tägliche Bemessungsentgelt berechnet sich aus der Gleichung 10000 Euro : 200 Tage = 50 Euro (SGB III § 151 Absatz 1).

Nachteilsausgleich bei der Berechnung des Bemessungsentgeltes

Ihre wöchentliche Arbeitszeit und der daraus resultierende Lohn können durch verschiedene Kriterien über einen bestimmten Zeitraum gemindert sein.

Das ist beispielsweise der Fall, wenn Sie ein Kind zu Hause betreut und Eltern- oder Erziehungsgeld bezogen haben. Auch durch die Pflege eines Angehörigen sinken die Arbeitszeit durch Inanspruchnahme einer Pflegezeit (§ 3 Abs. 1 S. 1 Pflegezeitgesetz) und das Arbeitsentgelt. Anhand dieser Werte würden das tägliche Bemessungsentgelt und damit die bewilligte Arbeitslosengeldhöhe geringer ausfallen. Deshalb werden diese Bemessungszeiträume nicht für die Berechnung herangezogen.

Auch Zeiten eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres sowie der freiwillige Wehrdienst werden mit ihren finanziellen Einnahmen nicht für den Bemessungszeitraum herangezogen.

War Ihr Einkommen in den letzten zwei Jahren um ca. 10 Prozent höher als im direkten Zeitraum vor der gemeldeten Arbeitslosigkeit, muss auch das höhere Einkommen zur Berechnung des Bemessungsentgeltes berücksichtigt werden. An dieser Stelle müssen Sie die Agentur für Arbeit selbstständig auf diesen Sachverhalt hinweisen und die Ausdehnung des Bemessungszeitraumes auf 2 Jahre fordern, da dieser sonst nur den Zeitraum direkt vor der Antragsstellung einbezieht.

Arbeiten im Ausland und Arbeitslosengeldansprüche

Wenn Sie im Ausland gearbeitet haben, den Job verlieren und in Deutschland den Antrag auf Arbeitslosengeld stellen, wird dieser bewilligt, sofern Sie eine bestimmte Zeit in Deutschland sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren. Es gibt eine Einschränkung bezüglich der Länder, in denen Sie vor Antragstellung arbeiten dürfen. Dazu gehören:

  • EU
  • Liechtenstein
  • Norwegen
  • Schweiz
  • Island

Um in Deutschland Arbeitslosengeld 1 zu beziehen, müssen zwei Bedingungen erfüllt sein:
1. Sie müssen innerhalb Deutschlands vermittelbar sein
2. Sie haben in Deutschland versicherungspflichtig gearbeitet (die Dauer der Beschäftigung ist dabei egal)

Das heißt:
Sie haben beispielsweise 3 Jahre im Ausland gearbeitet, sind dann nach Deutschland zurückgekehrt und haben für 4 Monate eine befristete sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt. Nach Ablauf dieser 4 Monate melden Sie sich arbeitslos und haben jetzt Anspruch auf deutsche Arbeitslosengeldzahlung, da die 3 Jahre Ihrer Auslandstätigkeit als Anwartszeit angerechnet werden.

Arbeitslosengeldhöhe und Steuerklasse

Das berechnete Bemessungsentgelt wird um mehrere Faktoren verringert, um den tatsächlichen, täglichen Leistungssatz zu ermitteln. Dazu gehören (SGB III § 153):

  • die Sozialversicherungspauschale in Höhe von 20 Prozent des Bemessungentgeltes
  • der Solidaritätszuschlag
  • Lohnsteuer

Deshalb sind Änderungen der Lohnsteuerklasse (Heirat oder Geburt eines Kindes) der Agentur für Arbeit umgehend mitzuteilen, da sich dadurch die Steuerklasse mit dem Ergebnis eines geringeren Lohnsteuerabzuges ändern kann.
Nach Abzug dieser Bezüge ist das pauschalierte Nettoeinkommen entstanden, von dem Arbeitslose mit Kindern 67 Prozent und Arbeitslose ohne Kinder 60 Prozent als Arbeitslosengelder erhalten.

Was kommt auf Ihrem Konto an?

Zusammengefasst berechnet die Agentur für Arbeit die Arbeitslosengeldhöhe in folgenden Schritten.

Tägliches Bemessungsentgelt berechnen

(Bruttoeinkommen der letzten 12 Monate geteilt durch 365 Tage)
(SGB III § 151 Abs.1 Satz 1)

Tägliches Leistungsentgelt berechnen

(Bemessungsentgelt minus Sozialversicherungspauschale minus Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag)
(SGB III § 153 Absatz 1 Satz 1)

Täglichen Leistungssatz berechnen

(Tägliches Leistungsentgelt multipliziert mit dem Faktor 60 Prozent für kinderlose Arbeitslose und mit Faktor 67 Prozent bei Arbeitslosen mit mindestens einem Kind)
(SGB III § 154 Satz 2)

Monatlicher Zahlbetrag

(Täglicher Leistungssatz auf die Tage des jeweiligen Monats hochgerechnet)

Arbeitslosengeld Berechnung Beispiel
Alleinstehender Mann mit einem Bruttogehalt von monatlichen 3000 Euro, der Lohnsteuerklasse 1und im Bundesland Brandenburg lebend. Seine monatliche Arbeitslosengeldhöhe würde 1148, 34 Euro betragen.

Werden die gleichen Daten für eine alleinerziehende Mutter mit der Lohnsteuerklasse 2 angesetzt, beträgt die Arbeitslosengeldhöhe 1315,31 Euro.

Anhand dieser Werte lässt sich erkennen, wie sich die Steuerklasse auf die Höhe des zu erwartenden Arbeitslosengeldes auswirkt.

Im Internet finden sich für die grobe Überschlagsrechnung der Arbeitslosengeldhöhe Rechner, mit deren Hilfe Sie im Vorfeld erfahren, in welcher Höhe der Arbeitslosengeldbescheid ausfallen wird. Dazu geben Sie dort das monatliche Bruttoeinkommen der letzten 12 Monate, das Kalenderjahr, das Bundesland Ihres Wohnsitzes sowie die Steuerklasse und die Kinderanzahl ein.

Unterschied zwischen ALG1 und ALG2

Wenn Sie die Anwartschaften für das Arbeitslosengeld 1 nicht erfüllen oder der monatliche Leistungsbezug die Lebenshaltungskosten nicht deckt, greift das Arbeitslosengeld 2, auch Hartz IV genannt. Der Unterschied zwischen beiden Leistungen liegt in der Herkunft der Gelder.

Das Arbeitslosengeld 1 wird aus der Arbeitslosenversicherung gezahlt, in die jeder sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer monatlich einzahlt. Das Arbeitslosengeld 2 wird nicht als Versicherungsleistung gezahlt. Die Gelder für diese Unterstützung werden aus staatlichen Mitteln aufgebracht und sind im Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) geregelt. Für das ALG 2 ist die Arbeitsagentur oder das Jobcenter zuständig.

Arbeitslosengeld 2 wird aber nicht nur gezahlt, wenn das Arbeitslosengeld 1 zu gering ausfällt. Mittlerweile wird von ca. 44 Prozent Arbeitnehmern ausgegangen, deren monatliches Einkommen nicht ausreicht, um die laufenden Kosten zu decken. Dabei üben die meisten Erwerbstätigen einen Minijob aus, während ein Viertel der “Aufstocker” von selbstständiger Arbeit lebt.

Jede Veränderung der Agentur für Arbeit mitteilen

Ändert sich etwas in Ihrem Leben, müssen Sie das der Agentur für Arbeit umgehend mitteilen. Dazu können Sie persönlich vorsprechen oder die Informationen online zur Verfügung stellen. Kommen Sie Ihrer Verpflichtung zur Veränderungsmitteilung nicht (rechtzeitig) nach, können Ihnen Sperrfristen für das Arbeitslosengeld auferlegt werden.
Welche Veränderungen müssen Sie melden?

  • neue Bankverbindung
  • Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses
  • Umzug
  • Veränderung der Familiensituation
  • Beginn eines Studiums
  • Beginn einer Ausbildung
  • Einkommensänderung
  • Arbeitsunfähigkeit
  • Urlaub
  • Vermählung

(SGB I §§ 60 bis 67 – Mitwirkung des Leistungsberechtigten)
(SGB II §§ 56 bis 62 – Mitwirkungspflichten)
(SGB III §§ 309 bis 319 – Meldepflichten, Anzeigepflichten, Bescheinigungspflichten, Auskunfstpflichten)

Bankverbindung

Eröffnen Sie ein neues Konto, müssen Sie diese Änderung umgehend mitteilen, damit die nächste Zahlung auf dem richtigen Konto landet.

Neuer Job

Nehmen Sie ein neues Arbeitsverhältnis auf, muss Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeldzahlung geprüft werden. Arbeiten Sie in einem Nebenjob mit weniger als 15 Wochenstunden, hat das keinen Einfluss auf die Zahlung Ihres Arbeitslosengeldes. Trotzdem müssen Sie den Eintritt in eine Erwerbstätigkeit melden, da sich die Festlegungen in Ihrem Eingliederungsvertrag ändern werden (Sie stehen dem Arbeitsmarkt dann nicht mehr in vollem Umfang zur Verfügung).

Umzug

Verlassen Sie Ihren bisherigen Wohnsitz, muss das der Agentur für Arbeit angezeigt werden. Diese übermittelt Ihre Daten an den neuen Zuständigkeitsbereich.

Änderung der Lebenssituation

Sobald sich Ihre Familie verkleinert oder vergrößert, muss diese Veränderung der Agentur für Arbeit mitgeteilt werden.

Aufnahme eines Studiums

Bei Aufnahme eines Studiums stehen Sie dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung und müssen dieses mitteilen.

Beginn einer Ausbildung

Entscheiden Sie sich für eine neue Ausbildung, gibt es ebenfalls Änderungen beim Bezug des Arbeitslosengeldes.

Einkommensänderung

Sobald die nebenberufliche Tätigkeit mehr als 15 Wochenstunden übersteigt, fallen Sie aus dem Arbeitslosengeldbezug. In diesem Fall ist zu prüfen, ob Ihnen eine Aufstockung durch das Arbeitslosengeld 2 zusteht.

Arbeitsunfähigkeit

Wird Ihnen vom Arzt während des Leistungsbezuges die Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, muss diese Information umgehend weitergeleitet werden, da die Agentur für Arbeit nur für sechs Wochen nach Beginn der Krankschreibung zahlt. Sind Sie länger krank und gesetzlich krankenversichert, übernimmt die Krankenkasse die Zahlung. Gleichzeitig sind Sie nicht mehr als arbeitslos gemeldet.

Urlaub bei Arbeitslosengeld

Sind Sie für mehrere Tage von Ihrem Wohnort abwesend, haben Sie das im Vorfeld anzumelden, da die Agentur für Arbeit nur für einen bestimmten Zeitraum zahlt.

Vermählung und ALG1

Sobald sich Ihr Familienstand ändert, muss die Eheurkunde eingereicht werden.

Gibt es Urlaub während des Bezuges von Arbeitslosengeld 1?

In der Arbeitslosenversicherung gibt es den Begriff “Urlaub” nicht. Sie stehen in keinem Arbeitsverhältnis, in dem Sie bezahlten Anspruch auf freie Tage haben. Trotzdem haben die Möglichkeit, Ihren Wohnort für eine Ferienreise zu verlassen, wenn diese von der Agentur für Arbeit genehmigt wurde.

Für Empfänger des Arbeitslosengeldes gilt die Erreichbarkeitsanordnung (EAO), die besagt, dass Sie täglich (schriftlich) erreichbar sein müssen, um einer Einladung für den nächsten Tag Folge leisten zu können.
Sie dürfen Ihren Wohnsitz im Kalenderjahr maximal für drei Wochen verlassen, um weiterhin Anspruch auf Arbeitslosengelder zu haben. Ihre Ortsabwesenheit muss kurzfristig beantragt werden, innerhalb einer Woche vor der Reise. Die Agentur für Arbeit wertet anschließend aus, ob im beantragten Zeitraum wichtige Vorstellungsgespräche liegen und informiert Sie über die Zu- oder Absage Ihres Antrages.

Was passiert, wenn Sie länger als drei Wochen abwesend sein wollen?
Die Agentur für Arbeit genehmigt maximal sechs zusammenhängende Wochen Urlaub innerhalb eines Kalenderjahres. Das genehmigte Arbeitslosengeld wird Ihnen allerdings nur bis zum Ablauf der dritten Woche ausgezahlt, die restlichen drei Wochen erhalten Sie keine Leistung.

Sofern Sie sich mehr als sechs Wochen von Ihrem Wohnort entfernen, wird der Anspruch auf Arbeitslosengelder schon für die Zeitdauer der Reise aufgehoben und Sie müssen nach Ihrer Rückkehr das ALG 1 wieder neu beantragen

Was ich bei Arbeitslosengeld dazuverdienen

Sofern Sie weniger als 15 Stunden wöchentlich arbeiten, bleibt Ihnen der Arbeitslosengeldanspruch erhalten. Überschreiten Sie diese Stundenzahl, zählen Sie nicht mehr als arbeitslos und müssen sich aus dem Leistungsbezug abmelden.

Ihr Nebeneinkommen wird erst ab einem monatlichen Betrag von 165 Euro auf den Betrag des Arbeitslosengeldes angerechnet (SGB III § 155 Absatz 1). Dieser Freibetrag von 165 Euro lässt sich legal erhöhen, indem Sie Werbungskosten geltend machen, die ihnen durch Ihre Nebentätigkeit entstehen. Dazu gehören beispielsweise Fahrtkosten zur Arbeit, Kosten für das Arbeitsmaterial und Reinigungskosten für die Arbeitsbekleidung. In der Praxis sieht das konkret so aus:

Sie gehen einem Nebenjob nach und erhalten 400 Euro im Monat. Ihre Fahrtkosten belaufen sich auf monatlich 30 Euro. In diesem Fall erhöht sich Ihr Freibetrag von 165 Euro auf 195 Euro. Die Differenz zwischen dem Freibetrag (195 Euro) und Ihrem Nebenverdienst (400 Euro) beträgt 205 Euro und wird von Ihrem Arbeitslosengeld abgezogen.

Krankgeschrieben und Arbeitslosengeld

Solange Sie krank sind, stehen Sie dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung und müssen das der Agentur für Arbeit mitteilen und die Krankschreibung durch einen Arzt vorlegen. Während einer Krankheit zahlt die Agentur für Arbeit maximal für sechs Wochen die bewilligten Arbeitslosengelder. Reicht die Krankschreibung über den Zeitraum von sechs Wochen hinaus, entfällt Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Informieren Sie die Agentur für Arbeit über Ihre weitere Krankschreibung und melden Sie sich bei Ihrer Krankenkasse. Im Anschluss erhalten Sie von Ihrer Krankenkasse das Krankengeld, sofern Sie gesetzlich versichert sind. Die Höhe des Ihnen zustehenden Krankengeldes wird von der Krankenkasse berechnet.

Mit Beginn der Zahlung von Krankengeld (ab der siebenten Woche der Krankschreibung), sind Sie nicht mehr arbeitslos gemeldet und erhalten von der Agentur für Arbeit keine Zahlungen mehr. Nach erfolgter Gesundschreibung müssen Sie sich bei der Agentur für Arbeit wieder arbeitslos melden und die Leistung erneut beantragen.

Besonderheiten:
Das Arbeitslosengeld wird im Krankheitsfall nur gezahlt, wenn

  • der Antrag auf Arbeitslosengeldbezug zum Zeitpunkt der Krankschreibung vorlag und genehmigt wurde
  • Sie im laufenden Leistungsbezug standen und keine Sperrzeit verhängt wurde

Arbeitslosengeld: Wenn das Kind krank ist (SGB III § 146 Absatz 2)

Betreuen Sie ein krankes Kind, lassen Sie sich das bitte vom Arzt schriftlich bestätigen und leiten Sie das ärztliche Zeugnis an die Agentur für Arbeit weiter. In diesem Fall wird das Arbeitslosengeld in den meisten Fällen weiterhin gezahlt. Dabei wird im Einzelfall geprüft, wie lange die Zahlung erfolgen kann, sofern es sich um eine längerfristige Krankheit des Kindes handelt.

Sperrfristen beim Arbeitslosengeld 1 (SGB III § 159)

9.1. Was führt zu einer Sperrzeit?
Handelt der Arbeitnehmer ohne triftige Begründung versicherungswidrig, kann eine Sperrzeit ausgesprochen werden. Dazu zählen:

  • das Unterschreiben eines Aufhebungsvertrages und der Erhalt einer Abfindung
  • selbstständiges Kündigen des Jobs
  • Nichteinhaltung der Fristen bei der Meldung der Arbeitslosigkeit
  • mangelnde Bereitschaft bei der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz
  • Missachtung der Anweisungen durch die Agentur für Arbeit
  • Verweigerung oder Abbruch von Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung, die von der Agentur für Arbeit vorgegeben werden

Sperrzeit bei Arbeitslosengeld 1

Während einer Sperrzeit erhalten Sie kein Arbeitslosengeld und die Dauer des Anspruchs verringert sich um die Zeitspanne der Sperrfrist. Die Beitragszahlung an die Sozialversicherung wird während der Sperrfrist ebenfalls ausgesetzt. Diese Sperrzeit ist im deutschen Sozialrecht festgeschrieben und wird bei sogenanntem versicherungswidrigen Verhalten verhängt.

Welchen Zeitrahmen haben Sperrfristen?

Sperren können für einen Zeitraum von 1 bis 12 Wochen verhängt werden. Wird eine Sperrzeit verhängt, besteht während dieser Zeit kein Anspruch auf Krankenversicherung. Das heißt, dass Sie die Beiträge für die private oder freiwillige Versicherung selbst aufbringen müssen. Da in dieser Zeit auch kein Arbeitslosengeld gezahlt wird, besteht auch keine Rentenversicherungspflicht.

Nehmen Bezieher von Arbeitslosengeld eine zumutbare Arbeitstelle oder Eingliederungsmaßnahme, die von der Agentur für Arbeit angeboten wird, nicht an oder brechen diese ab, werden folgende Sperrzeiten verhängt (SGB III § 159 Absatz 4):

1. Verstoß: Es erfolgt eine dreiwöchige Sperre des ALG 1.
2. und 3. Verstoß: Es werden weitere 6 oder 12 Wochen Sperrzeit verhängt.

Legen Sie Widerspruch ein

Sie können einer Sperrzeit widersprechen. Dafür haben Sie einen Monat nach Erhalt des Bescheids Zeit. Sie können den Widerspruch selbst formulieren oder diesen durch einen Mitarbeiter der Agentur für Arbeit niederschreiben lassen.

Ruhezeit beim Bezug von ALG 1 (SGB III § 158)

Neben einer Sperrzeit gibt es bei der Zahlung der Arbeitslosengelder eine Ruhezeit. Diese bewirkt im Gegensatz zur Sperrzeit keine Verkürzung der Anspruchsdauer beim Bezug des Arbeitslosengeldes. Ruhezeiten treten ein, wenn der Arbeitnehmer andere Sozialleistungen bezieht. Dazu zählen:

  • Erwerbsminderungsrente
  • Altersrente
  • Mutterschaftsgeld
  • Krankengeld
  • Übergangsgeld
  • Verletztengeld