Stand: April 2026
Wer vor dem offiziellen Renteneintrittsalter in Rente geht, zahlt dafür einen dauerhaften Preis: den Rentenabschlag. Dieser Abzug beträgt 0,3 Prozent pro Monat, den du früher in Rente gehst – und er bleibt für den Rest deines Lebens bestehen. Der Rechner unten zeigt dir, wie viel deine Rente konkret sinkt.
Rentenabschlag berechnen
Rentenabschlag-Rechner
Berechnen Sie, wie sich ein vorzeitiger Renteneintritt auf Ihre monatliche Rente auswirkt — inkl. Ausgleichszahlung nach § 187a SGB VI.
1 Ihre Rente bei Regelaltersgrenze
Diese Angabe finden Sie in Ihrer Renteninformation der DRV.
2 Renteneintritt
Geburtsjahr und gewünschtes Eintrittsalter bestimmen den Abschlag.
3 Abzüge
Was ist der Rentenabschlag?
Der Rentenabschlag ist ein dauerhafter prozentualer Abzug von deiner Altersrente. Er entsteht, wenn du Rente beziehst, bevor du das für dich geltende Regelrenteneintrittsalter erreicht hast. Die Rechtsgrundlage findet sich in § 77 SGB VI: Für jeden Monat vorzeitiger Inanspruchnahme wird der Zugangsfaktor deiner Rente um 0,003 Punkte gesenkt – das entspricht 0,3 Prozent pro Monat oder 3,6 Prozent pro Jahr.
Der Abschlag ist dauerhaft. Er wird nicht rückgängig gemacht, wenn du das Regelrenteneintrittsalter erreichst oder überschreitest. Wer also zwei Jahre früher in Rente geht, hat bis zum Lebensende eine um 7,2 Prozent niedrigere Rente.
Für welche Rentenarten gilt der Abschlag?
Rentenabschläge fallen nicht bei allen Rentenarten an. Betroffen sind:
Bei der Altersrente für langjährig Versicherte (§ 36 SGB VI) kannst du ab 63 Jahren in Rente gehen, wenn du mindestens 35 Versicherungsjahre vorweisen kannst. Jeder Monat vor deinem persönlichen Regelrenteneintrittsalter kostet dich 0,3 Prozent. Bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen (§ 37 SGB VI) liegt das frühestmögliche Eintrittsalter bei 60 Jahren, die abschlagsfreie Altersgrenze bei 62 Jahren. Wer früher geht, zahlt ebenfalls 0,3 Prozent pro Monat. Auch bei der Altersrente für Frauen und der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit – beide Übergangsregelungen für ältere Jahrgänge – können Abschläge entstehen.
Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte (§ 38 SGB VI) dagegen ist abschlagsfrei: Wer 45 Beitragsjahre nachweist, kann ohne Abzüge mit 63 Jahren in Rente gehen (bei Geburtsjahrgängen ab 1964 mit 65 Jahren).
So funktioniert die Berechnung
Der Rentenabschlag wird auf den Zugangsfaktor angewendet, nicht direkt auf den Rentenbetrag in Euro. Der Zugangsfaktor beträgt bei normalem Renteneintritt genau 1,0. Gehst du früher in Rente, sinkt er um 0,003 je Monat – bei 24 Monaten zu früh also auf 0,928. Alle deine Rentenpunkte (Entgeltpunkte) werden mit diesem reduzierten Faktor multipliziert.
Die Formel lautet:
Rentenabschlag (%) = Anzahl Monate × 0,3 %
Beispiel: Klaus, 64, möchte zwei Jahre vor seiner Regelaltersgrenze (66 Jahre) in Rente. Das sind 24 Monate vorzeitiger Rentenbezug. Sein Abschlag beträgt 24 × 0,3 % = 7,2 %. Hat Klaus ohne Abschlag Anspruch auf 1.800 € Rente, bekommt er stattdessen nur noch 1.800 € × 0,928 = 1.670,40 € – dauerhaft, monatlich, lebenslang.
Maximaler Rentenabschlag: Wo ist die Grenze?
Wie viele Monate du maximal vorziehen kannst, hängt von der Rentenart ab. Bei der Altersrente für langjährig Versicherte beträgt der maximale Vorziehzeitraum in der Regel 48 Monate (4 Jahre), was einem maximalen Abschlag von 14,4 % entspricht. Bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen sind es bis zu 36 Monate, also maximal 10,8 %. Einen Abschlag über diese gesetzlich möglichen Grenzen hinaus gibt es nicht – früher geht es schlicht nicht.
Rentenabschlag abkaufen: Was kostet das?
Du kannst den Rentenabschlag ganz oder teilweise ausgleichen, indem du freiwillige Ausgleichszahlungen an die Deutsche Rentenversicherung leistest (§ 187a SGB VI). Der Vorteil: Diese Zahlungen erhöhen deine Rente dauerhaft, und du kannst sie in der Regel steuerlich absetzen.
Wie hoch die Ausgleichszahlung sein muss, teilt dir die Deutsche Rentenversicherung auf Anfrage mit. Ab dem vollendeten 50. Lebensjahr kannst du eine entsprechende Anfrage stellen und erhältst eine individuelle Auskunft über die Höhe der nötigen Zahlung. Der Betrag richtet sich nach deinem konkreten Rentenanspruch und dem geplanten Vorziehzeitraum – eine Faustregel gibt es nicht, weil zu viele individuelle Faktoren einfließen.
Ob sich das finanziell lohnt, hängt von deiner Lebenserwartung ab. Die Rentenversicherung selbst geht bei ihrer Kalkulation von einem neutralen Ergebnis aus, wenn du etwa 17 bis 20 Jahre nach Rentenbeginn lebst. Lebst du länger, hat sich die Zahlung gelohnt. Lebst du kürzer, wäre es billiger gewesen, den Abschlag hinzunehmen.
Ausgleichszahlung: Wie läuft das ab?
Der erste Schritt ist eine formlose Anfrage bei der Deutschen Rentenversicherung (Beratungsstelle oder online über das Serviceportal). Du erhältst dann eine Auskunft nach § 109 SGB VI, die dir den genauen Ausgleichsbetrag nennt. Die Zahlung kann in einer Summe oder in Raten erfolgen. Zu beachten: Die Anfrage ist kostenlos und unverbindlich – du musst danach nicht zahlen.
Rentenabschlag und Steuer
Ausgleichszahlungen zur Vermeidung des Rentenabschlags gelten als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Du kannst sie in deiner Einkommensteuererklärung in der Anlage Vorsorgeaufwand geltend machen. Das Finanzamt behandelt sie wie normale Rentenversicherungsbeiträge – im Jahr 2026 sind bis zu 29.344 € (Verheiratete: 58.688 €) als Sonderausgaben absetzbar, wobei bereits gezahlte Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung angerechnet werden.
Wer die Ausgleichszahlung über mehrere Jahre verteilt, kann den steuerlichen Vorteil entsprechend strecken. Wichtig: Die Rente selbst wird später besteuert, aber nach dem Kohortenprinzip – der steuerpflichtige Anteil richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns.
Wann lohnt sich der Rentenabschlag trotzdem?
Es gibt Situationen, in denen ein vorzeitiger Renteneintritt mit Abschlag die bessere Entscheidung sein kann, auch wenn das auf dem Papier nach Verlust klingt.
Wer körperlich schwer gearbeitet hat und gesundheitlich angeschlagen ist, profitiert möglicherweise mehr von frühen Jahren in Rente als von einer um wenige Prozent höheren Rente ab 67. Statistisch gesehen brauchen Frührentner teils keine 17 Jahre, um finanziell gleichzuziehen – vor allem wenn sie Zusatzleistungen wie Wohngeld oder Grundsicherung erhalten würden, wenn die Rente zu niedrig wird.
Wer dagegen gesund ist, weiter arbeiten kann und eine gute Rente erwartet, fährt mit einem späteren Eintritt fast immer besser. Jeder Monat, den du länger arbeitest, erhöht die Rente auf zwei Wegen: Du vermeidest den Abschlag, und du sammelst weitere Rentenpunkte.
Rentenabschlag vs. Hinzuverdienstgrenze
Seit dem 1. Januar 2023 gibt es keine Hinzuverdienstgrenze mehr für Altersrentner. Du kannst neben der Altersrente unbegrenzt dazuverdienen, ohne dass die Rente gekürzt wird. Das macht ein Modell attraktiver: Du gehst mit leichtem Abschlag früher in Rente, arbeitest daneben weiter – und profitierst von beiden Einkommensquellen. Steuerlich kann das je nach Situation sinnvoll oder teuer sein; eine Beratung beim Steuerberater zahlt sich hier aus.
Regelrenteneintrittsalter 2026: Was gilt für deinen Jahrgang?
Das Regelrenteneintrittsalter hängt von deinem Geburtsjahrgang ab. Für alle ab Jahrgang 1964 gilt: 67 Jahre. Für frühere Jahrgänge gibt es Übergangsregelungen mit einem Renteneintrittsalter zwischen 65 Jahren und 2 Monaten (Jahrgang 1947) und 67 Jahren. Im Jahr 2026 erreichen die Jahrgänge 1959 und 1960 die Regelaltersgrenze.
Für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte (45 Beitragsjahre) gilt für Jahrgänge ab 1964 ein abschlagsfreies Eintrittsalter von 65 Jahren. Wer früher geboren wurde, kann je nach Jahrgang bereits mit 63 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen.
Häufige Fragen zum Rentenabschlag
Wie hoch ist der Rentenabschlag pro Jahr?
Der Rentenabschlag beträgt 3,6 Prozent pro Jahr (0,3 Prozent je Monat). Wer drei Jahre früher in Rente geht, verliert dauerhaft 10,8 Prozent seiner Rente.
Kann ich den Rentenabschlag im Nachhinein noch ausgleichen?
Nein. Ausgleichszahlungen nach § 187a SGB VI sind nur vor dem Rentenbeginn möglich. Sobald du Rente beziehst, ist ein Ausgleich nicht mehr möglich. Du kannst allerdings weiterhin freiwillige Beiträge leisten, wenn du daneben noch geringfügig beschäftigt bist oder selbst zahlen möchtest – diese erhöhen dann die Rente, gleichen aber den Zugangsfaktor nicht mehr aus.
Gilt der Rentenabschlag auch bei der Erwerbsminderungsrente?
Nein. Die Erwerbsminderungsrente hat eigene Regelungen. Hier gibt es zwar ebenfalls einen Abschlag von 10,8 Prozent (fest, unabhängig vom Eintrittszeitpunkt), aber dieser ist nicht mit dem Abschlag bei der Altersrente zu verwechseln. Wer wegen gesundheitlicher Einschränkungen in Erwerbsminderungsrente geht, sollte die Möglichkeit eines Ausgleichs nach § 187a SGB VI prüfen – das ist auch hier vor Rentenbeginn möglich.
Bekomme ich nach Erreichen der Regelaltersgrenze den Abschlag zurück?
Nein. Der Abschlag bleibt dauerhaft bestehen, auch wenn du das Regelrenteneintrittsalter längst erreicht hast. Er ist kein temporärer Abzug, sondern eine dauerhafte Absenkung des Zugangsfaktors.
Wirkt sich der Rentenabschlag auch auf Hinterbliebenenrenten aus?
Ja, indirekt. Die Hinterbliebenenrente (Witwen- oder Witwerrente) berechnet sich auf Basis der Rente, die der Verstorbene bezogen hat oder bezogen hätte. War diese durch einen Abschlag gemindert, kann sich das auf die Hinterbliebenenrente auswirken. Die genauen Auswirkungen hängen vom jeweiligen Einzelfall ab.
Lohnt sich eine Ausgleichszahlung steuerlich?
Das hängt von deinem individuellen Steuersatz und deinen restlichen Sonderausgaben ab. In der Regel gilt: Wer noch gut verdient und in einer hohen Steuerklasse ist, profitiert steuerlich stärker von der Ausgleichszahlung. Eine Beratung beim Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein lohnt sich vor einer größeren Zahlung fast immer.
Was ist der Unterschied zwischen Rentenabschlag und Rentenkürzung?
Der Begriff „Rentenkürzung” ist kein offizieller Fachbegriff. Im Sprachgebrauch meint er oft den Rentenabschlag, manchmal aber auch Kürzungen durch Hinzuverdienst (der seit 2023 weggefallen ist) oder durch Einkommensanrechnung bei Hinterbliebenenrenten. Der Rentenabschlag im engeren Sinne betrifft ausschließlich die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- Sozialgesetzbuch VI (SGB VI): § 77 SGB VI – Zugangsfaktor
- Sozialgesetzbuch VI (SGB VI): § 187a SGB VI – Zahlung zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs
- Sozialgesetzbuch VI (SGB VI): § 36 SGB VI – Altersrente für langjährig Versicherte
- Sozialgesetzbuch VI (SGB VI): § 37 SGB VI – Altersrente für schwerbehinderte Menschen
- Sozialgesetzbuch VI (SGB VI): § 38 SGB VI – Altersrente für besonders langjährig Versicherte
- Deutsche Rentenversicherung: Rentenarten und Leistungen
- Einkommensteuergesetz: § 10 EStG – Sonderausgaben

