Bürgergeld und Stromkosten 2024 – Wann und was zahlt das Jobcenter

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„Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt“, schreibt der Gesetzgeber im zweiten Sozialgesetzbuch vor (§ 22 SGB II). Doch wie verhält es sich mit den Kosten für Strom?

Im Gegensatz zu Heiz- und Mietkosten sind Stromkosten in dem Bürgergeld Regelsatz eingepreist – und zwar unabhängig von der tatsächlichen Aufwendung. Ab Januar 2024 sind in der Regelbedarfsstufe 1 für Alleinstehende 49,77 Euro für Strom vorgesehen.

Stromkosten beim Bürgergeld-Bezug: Das Wichtigste in Kürze

Das Bürgergeld soll das Existenzminimum für erwerbsfähige Hilfebedürftige decken. Dazu gehören auch die monatlichen Stromkosten, die im Gegensatz zu Miet- und Heizkosten jedoch pauschal in den Regelsatz eingepreist sind.

Folgende wichtige Aspekte sollten Sie in Bezug auf Bürgergeld und Stromkosten kennen:

  • Stromkosten sind im Regelsatz eingepreist.
  • Ab Januar 2024 erhalten Leistungsempfangende einen höheren Regelsatz und somit auch mehr Geld für Strom.
  • 8,84 Prozent des Regelsatzes sind für Energiekosten vorgesehen.
  • Im Jahr 2024 entspricht das bei Alleinstehenden (Regelsatzstufe 1) 49,77 Euro.
  • Ein Paar mit der Regelbedarfsstufe 2 erhält 89,46 Euro für Strom (2 x 44,73 Euro).
  • Bei dezentraler Warmwasseraufbereitung kann ein Mehrbedarf beantragt werden.
  • Stromnachzahlungen werden in der Regel nicht vom Jobcenter übernommen.
  • Boni-Zahlungen bei Stromanbieterwechsel wertet das Jobcenter als Einkommen, wodurch der Bürgergeld-Anspruch im Folgemonat sinkt.
  • Stromrückzahlungen werden jedoch nicht als Einkommen gewertet.
  • Wird mit Stromheizgeräten geheizt, kann ein Teil der Stromkosten als Heizkosten geltend gemacht werden.

Strom ist in den Regelsatz eingepreist

Die Heizkosten werden beim Bezug von Bürgergeld in realer Höhe übernommen, insofern diese angemessen sind. Im Gegensatz dazu sind die Stromkosten in den Regelsatz eingepreist. Das bedeutet, dass Leistungsempfangende einen monatlichen Pauschalbetrag bekommen, mit dem die Stromkosten gedeckt werden müssen – unabhängig davon, wie viel die Betroffenen tatsächlich für Strom bezahlen.

Der Leistungsträger unterscheidet dabei zwischen Haushaltsstrom, Strom für Heizgeräte und Strom zur Warmwasseraufbereitung. Der Haushaltsstrom ist bei allen Empfängerinnen und Empfängern von Bürgergeld im Regelsatz enthalten. Damit sollen die laufen Energiekosten für Beleuchtung, E-Herd, Waschmaschine und weitere Elektrogeräte wie Spülmaschine, Radio, Fernsehen und Ähnliches gedeckt werden.

Wie viel Geld ist im Regelsatz 2024 für Strom vorgesehen?

Da die Bürgergeld-Regelsätze im Jahr 2024 angehoben werden und der Strompreis prozentual an den Regelsatz geknüpft ist, wird den Bezieherinnen und Beziehern mehr Geld zur Deckung der Stromkosten zur Verfügung gestellt.

8,84 Prozent des Regelsatzes sieht der Leistungsträger für den Kostenpunkt „Energie und Wohnungsinstandhaltung“ vor. Aus der folgenden Tabelle können Sie den Betrag ablesen, der in Abhängigkeit von dem Regelbedarf für Strom vorgesehen ist:

Regelbedarfsstufe Bürgergeld-Anspruch 2024 Anteil der Stromkosten
Alleinstehende/ Alleinerziehende
(Regelbedarfsstufe 1)
563 € 49,77 €
Paare pro Person
(Regelbedarfsstufe 2)
506 € 44,73 €
Volljährige im Alter von 18 bis 24 Jahre ohne eigenen Haushalt
(Regelbedarfsstufe 3)
451 € 39,87 €
Jugendliche von 14 bis 17 Jahre
(Regelbedarfsstufe 4)
471 € 41,64 €
Kinder von 6 bis 13 Jahre
(Regelbedarfsstufe 5)
390 € 34,48 €
Kinder 0 bis 5 Jahre
(Regelbedarfsstufe 6)
357 € 31,56 €

Stromkosten können oft nicht über die Pauschale gedeckt werden

Für Empfängerinnen und Empfänger des Bürgergeldes stellt die Energiepauschale zwar eine wichtige finanzielle Unterstützung dar, um mit den alltäglichen Energiekosten zurechtzukommen.

Angesichts der Tatsache, dass die Energiekosten in den letzten Jahren jedoch deutlich gestiegen sind und zudem auch noch Inflation vorherrscht, können Betroffene oft die tatsächlichen Energiekosten nicht vollständig mit der Pauschale aus dem Regelsatz decken. Einige Politikerinnen und Politiker fordern daher, die Stromkosten aus den Bürgergeld-Regelbedarfen rauszunehmen und als reale Kosten auszuzahlen.

So berichtet beispielsweise der Energieversorger GASAG AG, dass der durchschnittliche Stromverbrauch im Jahr 2022 für eine Person 108 Kilowattstunden (kWh) pro Monat beträgt. Dieser Verbrauch führte zu einer durchschnittlichen Stromrechnung von 52 Euro. Im Jahr 2022 waren in der Regelbedarfsstufe 1 für Alleinstehende jedoch nur 44,38 Euro für Strom vorgesehen und damit rund 8 Euro zu wenig.

Selbst wenn die Strompreise im Jahr 2023 gleich bleiben, reichen die angehobenen Regelsätze immer noch nicht aus, um die durchschnittlichen Stromkosten zu decken, da in der Regelsatzstufe 1 ab Januar 2024 nur 49,77 Euro für Strom vorgesehen sind.

Darüber hinaus gibt es deutliche Unterschiede bei den Stromkosten, die unter anderem davon abhängig sind, wo die Leistungsempfangenden wohnen und von welchem Anbieter sie Strom beziehen.

Während solche regionalen Differenzen in den Mietpreisen berücksichtigt sind, werden bei den Strompreisen alle Leistungsempfangenden über einen Kamm geschoren.

Geld muss an anderer Stelle wieder eingespart werden

Das Bürgergeld ist ohnehin schon knapp bemessen. Wenn die Energiepauschale nicht ausreicht, um die Stromkosten zu decken, müssen die Leistungsbeziehenden das Geld von einer anderen Pauschale abknapsen, also beispielsweise bei Lebensmitteln sparen.

Diese sind im Zuge der Inflation jedoch auch deutlich teurer geworden. So summieren sich die Rückstände aus den einzelnen Posten und das Bürgergeld reicht nicht aus, um die monatlichen Kosten zu decken.

Übernimmt das Jobcenter Stromnachzahlungen?

Das Jobcenter übernimmt in der Regel keine Stromnachzahlungen, da die Stromkosten, die der Leistungsträger für angemessen hält, bereits über den Regelbedarf abgedeckt sind. Leistungsempfangende müssen eine Stromnachzahlung daher selbst begleichen. Können die Betroffenen das Geld nicht aufbringen, kann das Jobcenter ein Darlehen ausstellen, welches dann schrittweise über den Regelsatz zurückbezahlt werden muss. Normalerweise behält das Jobcenter in diesen Fällen 5 Prozent vom Bürgergeld-Regelsatz ein, bis die Schulden beglichen sind.

Weitere Informationen über Darlehen und wie diese beantragt werden finden Sie in unserem Ratgeber „Bürgergeld – Anspruch auf Darlehen vom Jobcenter“.

Mehrbedarf für dezentrale Warmwassererzeugung

Die Stromkosten müssen im Allgemeinen über den Regelbedarf abgedeckt werden. Es gibt jedoch eine Ausnahme: Wenn in der Wohnung das Wasser mit Strom erhitzt wird, beispielsweise über einen Durchlauferhitzer, so können Sie einen Mehrbedarf für dezentrale Wassererzeugung beantragen.

Volljährige Leistungsempfangende erhalten nach Bewilligung dann einen Zuschuss in Höhe von 2,3 Prozent des Regelsatzes. Bei Kindern und Jugendlichen fällt der Zuschuss kleiner aus. Den genauen Mehrbedarf können Sie der folgenden Tabelle entnehmen:

Regelbedarfsstufe Warmwasser-Zuschuss in Prozent Höhe des Mehrbedarfs
Alleinstehende/ Alleinerziehende
(Regelbedarfsstufe 1)
2,3 % von 563 € 12,95 €
Paare pro Person
(Regelbedarfsstufe 2)
2,3 % von 506 € 11,64 €
Volljährige im Alter von 18 bis 24 Jahre ohne eigenen Haushalt
(Regelbedarfsstufe 3)
2,3 % von 451 € 10,37 €
Jugendliche von 14 bis 17 Jahre
(Regelbedarfsstufe 4)
1,4 % von 471 € 6,59 €
Kinder von 6 bis 13 Jahre
(Regelbedarfsstufe 5)
1,2 % von 390 € 4,68 €
Kinder 0 bis 5 Jahre
(Regelbedarfsstufe 6)
0,8 % von 357 € 2,86 €

Beispiel: Einem Paar mit zwei Kindern (11 Jahre und 14 Jahre) steht zusätzlich zum Regelbedarf ein Mehrbedarf in Höhe von 34,55 € für eine dezentrale Warmwassererzeugung zu (2 x 11,64 € für das Paar + 6,59 € für das 14-jährige Kind + 4,68 € für das 11-jährige Kind).

Weitere Informationen zum Mehrbedarf für dezentrale Wassererzeugung und wie Sie diesen beantragen finden Sie in unserem Ratgeber „Bürgergeld-Mehrbedarf für Warmwasser“.

Heizen mit Strom

Eine weitere Ausnahme bei der Übernahme von Stromkosten stellt das Heizen mit Strom dar. Wenn Ihre Wohnung mithilfe von Stromheizgeräten geheizt wird, können Sie die so entstandenen Stromkosten in tatsächlicher Höhe beim Jobcenter geltend machen, da die Heizkosten nicht in den Regelsatz eingepreist sind.

Falls die Stromkosten für die Heizung über einen separaten Zähler nachvollzogen werden können, so zahlt das Jobcenter die tatsächliche Summe, die für das Heizen mit Strom entstanden ist. Das Jobcenter zahlt jedoch nur den Anteil für das Heizen als Zuschuss, nicht jedoch die gesamte Stromrechnung, da die allgemeinen Stromkosten ja bereits als Pauschale in den Regelsatz eingepreist sind.

Kompliziert wird es, wenn die Stromkosten für die Heizung nicht über einen separaten Zähler nachvollziehbar sind. In diesem Fall kann das Jobcenter nicht nachvollziehen, welche tatsächlichen Kosten für das Heizen entstanden sind.

Das Bayerisches Landesozialgericht hat mit einem Urteil vom 7.10.2013 (7 AS 644/13 B ER) die Lösungsgrundlage für dieses Problem gelegt. Das Jobcenter kann in solchen Fällen auf Antrag den Stromabschlag abzüglich des Regelbedarfsanteils für Strom (inklusive Mehrbedarf für dezentrales Warmwasser) übernehmen.

Beispiel: Ein Alleinstehender bezieht Bürgergeld und beheizt seine Wohnung mit einem Stromheizgerät. Der monatliche Stromabschlag beträgt 100 Euro. Im Regelsatz sind 49,77 Euro für Strom vorgesehen. Die restlichen 50,23 Euro kann die Person beim Jobcenter als Heizkosten geltend machen.

Übernahme der Stromheizkosten beantragen

Diesen Zuschuss müssen Sie formlos bei dem zuständigen Jobcenter einreichen. Ein solcher Antrag könnte beispielsweise folgendermaßen aussehen:

Sehr geehrte Damen und Herren,

Hiermit beantrage ich die Übernahme der Heizkosten für die elektrische Beheizung meiner Wohnung. Leider gibt es in den Räumen (Nennung der Räume) keine andere Heizmöglichkeit.

Der Stromverbrauch für die elektrischen Heizgeräte wird nicht separat erfasst, sondern läuft mit über den Zähler für den Haushaltsstrom.

Daher ist es nicht möglich, den Verbrauch konkret zu erfassen und zu beziffern. Das Bayerisches Landesozialgericht hat mit dem Urteil 7 AS 644/13 B ER vom 7.10.2013 die inzwischen übliche Lösung entwickelt, in solchen Fällen den Abschlag abzüglich des Regelbedarfsanteils für Strom (und ggf. des Mehrbedarfs Warmwasser) als Heizkosten zu übernehmen.

Da unser Abschlag (Höhe des Abschlages) Euro beträgt und im Regelbedarf (Höhe der Stromkostenpauschale im Regelbedarf) Euro für Strom enthalten sind, beträgt die Differenz (Stromabschlag minus Strompauschale aus dem Regelsatz) Euro.

Daher beantrage ich die Übernahme dieser Summe und entsprechende Nachzahlungen als Heizkosten.

Anbei die Jahresrechnungen der letzten zwei Jahre.

Sollten Sie zur Bearbeitung noch Unterlagen benötigen oder Fragen offen bleiben, stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Vielen Dank für Ihre Unterstützung.

Mit freundlichen Grüßen
(Unterschrift)

Achtung: Boni-Zahlungen bei Anbieterwechsel zählen als Einkommen

Viele Stromanbieter zahlen einen Bonus für Neukunden beim Wechsel. Das Jobcenter wertet diese Boni-Zahlungen jedoch als Einkommen und senkt die Bürgergeld-Auszahlung in dem kommenden Monat um die entsprechende Summe des Bonuses unter Berücksichtigung der Freigrenzen. Dies geht aus einem Urteil des Bundessozialgerichts hervor (B 4 AS 14/20 R).

Stromrückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, werden vom Jobcenter jedoch nicht als Einkommen gewertet und bleiben den Leistungsbeziehenden in tatsächlicher Höhe erhalten.

Quellen

  • Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) – Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) § 20 Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts (§ 20 SGBII)
  • Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) – Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) § 21 Mehrbedarfe (§ 21 SGBII)
  • Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) – Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) § 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGBII)
  • Fachliche Weisungen: Zweites Buch Sozialgesetzbuch – SGB II § 21 SGB II Mehrbedarfe (PDF)
  • Fachliche Weisungen: Zweites Buch Sozialgesetzbuch – SGB II §§ 11 -11b SGB II Zu berücksichtigendes Einkommen (PDF)
  • Bayerisches LSG, Beschluss vom 07.10.2013 – L 7 AS 644/13 B ER
  • Bundessozialgericht Urteil vom 14.10.2020 – B 4 AS 14/20 R