Anspruch auf Übergangsgeld – Wer zahlt es und wer bekommt es?

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Übergangsgeld ist eine Lohnersatzleistung. Es soll den Lebensunterhalt sichern, wenn während bestimmter Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA), Prävention oder Nachsorge kein Arbeitsentgelt bzw. kein Arbeitseinkommen zufließt.

Welcher Träger zahlt, richtet sich nach dem zuständigen Rehabilitationsträger (zum Beispiel Rentenversicherung, Unfallversicherung, Agentur für Arbeit oder Träger der sozialen Entschädigung).

Wichtig: Übergangsgeld gibt es typischerweise nur, wenn keine Entgeltfortzahlung (zum Beispiel durch den Arbeitgeber) mehr erfolgt oder ein solcher Anspruch gar nicht besteht.

Wie hoch ist das Übergangsgeld?

Die Berechnung erfolgt nach gesetzlichen Grundregeln: Ausgangspunkt ist grundsätzlich das Regelentgelt, das aus 80 Prozent des regelmäßigen Arbeitsentgelts bzw. Arbeitseinkommens gebildet wird (mit Deckelungen, insbesondere im Vergleich zum Netto).

Für Reha-Leistungen der Deutschen Rentenversicherung gilt in der Praxis häufig: 68 Prozent des letzten Nettoarbeitsentgelts (ohne Kind) oder 75 Prozent des letzten Nettoarbeitsentgelts (mit Kind, wenn ein Kindergeldanspruch besteht).

Bei Selbstständigen wird bei der Deutschen Rentenversicherung nicht das letzte Netto zugrunde gelegt, sondern in der Regel 80 Prozent des beitragspflichtigen Einkommens aus dem letzten Kalenderjahr.

Wann entsteht der Anspruch?

Übergangsgeld setzt nicht „gewöhnlich nach vier Wochen“ ein. Entscheidend ist, ob und ab wann durch die Reha- oder Teilhabeleistung Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen wegfällt und welche Leistung vorrangig ist.

Typischer Ablauf bei Krankheit: Arbeitgeber zahlen Entgeltfortzahlung bis zu 6 Wochen, danach kann je nach Situation Krankengeld der Krankenkasse folgen. Übergangsgeld kommt ins Spiel, wenn eine Reha- oder Teilhabeleistung läuft und der zuständige Reha-Träger Übergangsgeld vorsieht.

Wann zahlt die Rentenversicherung Übergangsgeld?

Die Rentenversicherung zahlt Übergangsgeld, wenn sie Träger der Reha- oder Teilhabeleistung ist und durch die Teilnahme Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen entfällt. Eine pauschale „Mehr-als-15-Stunden-pro-Woche“-Regel ist hierfür keine allgemeine Anspruchsvoraussetzung.

Typische Fallgruppen bei der Rentenversicherung sind medizinische Rehabilitation, wenn sie die Erwerbsfähigkeit erhält oder wiederherstellt, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (zum Beispiel Qualifizierung oder Umschulung) sowie bestimmte Nachsorgeleistungen, sofern Übergangsgeld vorgesehen ist und die Voraussetzungen erfüllt sind.

Welche Voraussetzungen gelten bei der Rentenversicherung?

Für Übergangsgeld der Rentenversicherung müssen regelmäßig versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllt sein (zum Beispiel ausreichende Beitragszeiten bzw. einschlägige Anspruchsgrundlagen im Reha-Recht).

Die Rentenversicherung zahlt im Reha-Kontext Übergangsgeld, nicht jedoch Krankengeld, Verletztengeld, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld oder Mutterschaftsgeld. Diese Leistungen stammen von anderen Trägern.

Übergangsgeld und Bürgergeld

Wenn Übergangsgeld gezahlt wird, ist es in der Regel vorrangig und wirkt im Bürgergeld-System regelmäßig als Einkommen, das den Anspruch mindert oder ersetzt. Umgekehrt gilt: Wer kein Übergangsgeld bekommt oder die Voraussetzungen nicht erfüllt, kann je nach Erwerbsfähigkeit und Bedarf Bürgergeld als Auffangleistung benötigen.

Starre Verknüpfungen über Wochenstunden oder die pauschale Aussage, man bekomme Übergangsgeld nur bei fehlender voller Erwerbsfähigkeit, sind so nicht korrekt.

Wann zahlt die Agentur für Arbeit Übergangsgeld?

Die Agentur für Arbeit zahlt Übergangsgeld vor allem als Leistung zum Lebensunterhalt im Zusammenhang mit bestimmten Bildungs- und Reha-Maßnahmen für Menschen mit Behinderungen (zum Beispiel Berufsvorbereitung, Ausbildung, Maßnahmen im Berufsbildungsbereich oder vergleichbare Leistungen).

Anspruchsvoraussetzungen und Berechnung richten sich nach den einschlägigen Regelungen und den Vorgaben der Bundesagentur.

Übergangsgeld der Unfallversicherung

Bei Arbeitsunfällen, Wegeunfällen oder Berufskrankheiten kann die gesetzliche Unfallversicherung im Reha-Kontext Übergangsgeld zahlen, wenn sie zuständiger Reha-Träger ist und Entgelt oder Arbeitseinkommen entfällt. Die konkrete Systematik unterscheidet sich je nach Träger, deshalb sollte der Artikel hier vor allem die Zuständigkeit erklären und nicht mit pauschalen Prozentwerten arbeiten.

Übergangsgeld als soziale Entschädigung

Träger der sozialen Entschädigung können Übergangsgeld leisten, zum Beispiel bei Gesundheitsschäden infolge einer Gewalttat, sofern Reha-Leistungen erbracht werden und die Voraussetzungen der sozialen Entschädigung erfüllt sind. Es handelt sich um einen eigenen Leistungsträger mit eigener Anspruchslogik.

Müssen Beiträge gezahlt werden?

Übergangsgeld ist nicht „beitragsfrei“ im Sinne von „ohne Sozialversicherung“. Während des Bezugs besteht grundsätzlich Sozialversicherungsschutz, und die Beiträge werden regelmäßig vom Leistungsträger abgeführt. Steuerlich gilt Übergangsgeld typischerweise als Lohnersatzleistung und unterliegt regelmäßig dem Progressionsvorbehalt.

Wie lange wird Übergangsgeld gezahlt?

Die Zahlung erfolgt grundsätzlich für die Dauer der Reha- oder Teilhabeleistung, soweit die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Berufliche Teilhabeleistungen können länger dauern als wenige Wochen; entsprechend kann Übergangsgeld in diesen Fällen auch länger laufen.

Anschlussübergangsgeld und Zwischenübergangsgeld

Nach Abschluss einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben kann bei anschließender Arbeitslosigkeit Anschlussübergangsgeld bis zu 3 Monate in Betracht kommen, soweit kein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht; ein Restanspruch auf Arbeitslosengeld kann den Zeitraum verkürzen. Zwischenübergangsgeld kann in bestimmten Zwischenphasen relevant werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

Quellen
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Reha/Warum-Reha/uebergangsgeld.html
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Fachliteratur_Kommentare_Gesetzestexte/Studientexte/Reha-Recht/13_uebergangsgeld.pdf
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__66.html
https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/09_SGB_IX/pp_0051_75/gra_sgb009_p_0071.html
https://www.arbeitsagentur.de/datei/uebergangsgeld-fuer-rehabilitanden-der-ba_ba040009.pdf
https://www.arbeitsagentur.de/datei/dok_ba026520.pdf