Erreichbarkeit im Bürgergeld – Wer muss überhaupt erreichbar sein?

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Die Erreichbarkeit ist eine Leistungsvoraussetzung für erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Bürgergeld. Aber wer muss überhaupt für das Jobcenter erreichbar sein?

“Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten Leistungen, wenn sie erreichbar sind.”
§7b Abs1 S1 SGB II

Inhaltsverzeichnis

Wer nicht erwerbsfähig ist, muss nicht erreichbar sein.

Kinder unter 15 Jahren und befristet Erwerbsunfähige in einer Bedarfsgemeinschaft sind nicht erwerbsfähig. Sie müssen daher weder erreichbar noch ortsanwesend sein.

Für sie gilt somit auch nicht die Einschränkung der Abwesenheit ohne wichtigen Grund auf 3 Wochen.

Sonderregelungen für nicht vermittelbare Erwerbsfähige

Wer der Vermittlung nicht zur Verfügung stehen muss (zB. Schüler ab 15 Jahren, Elternteile in Elternzeit), muss die Nichterreichbarkeit beantragen, diese gilt aber schon mit dem Antrag als genehmigt. Dies gilt auch für Teilnehmer an Arbeitsmarkt-Maßnahmen und Tätige in AGH (Arbeitsgelegenheiten).

Ob dieser Antrag eine Kontaktmöglichkeit enthalten muss, ist nicht ganz klar. Ich würde es daher vorerst empfehlen – außer beim Antrag auf Abwesenheit ohne wichtigen Grund.

Für nicht vermittelbare Erwerbsfähige gilt §7b SGB II grundsätzlich. Auch die Einschränkung der Ortsabwesenheit auf 3 Wochen.

Es ist aber in vielen Fällen eine Abweichung über eine mögliche Einzelfallentscheidung von den 3 Wochen sehr wahrscheinlich – hier sollte aber die Zustimmung abgewartet werden.

Beispiel 1

Alleinerziehende Mutter mit Kind unter 3 Jahren ohne Betreuungsmöglichkeit möchte ins Ausland reisen.
Sie beantragt Ortsabwesenheit für 4 Wochen.
Zwar gilt die Genehmigung für 3 Wochen als erteilt (wenn sie noch nichts davon verwendet hat).
Aufgrund der 4.Woche sollte sie aber die Zustimmung abwarten.
Diese sollte erteilt werden, da die Vermittlung nicht wesentlich behindert werden kann, da eine Vermittlung nach §10 Abs1 Nr3 SGB II ohnehin nicht zumutbar wäre. Aber sie sollte abgewartet werden.

Beispiel 2

Die 12 und 14jährigen Schüler aus München fahren in den Sommerferien für 6 Wochen zu den Großeltern an die Ostsee.
Da §7b SGB II für sie als nicht erwerbsfähige nicht gilt, müssen sie nicht erreichbar sein, und das Jobcenter zahlt normal Leistungen weiter.
Die Eltern der beiden müssen hierfür noch nicht einmal einen Antrag stellen.

Anders wäre es im Folgejahr, wenn das ältere Kind 15 Jahre alt ist und weiter die Schule besucht.
Dann ist ein Antrag nötig, dieser wäre aber auch für 6 Wochen zu genehmigen, da eine wesentliche Beeinträchtigung der Vermittlung bei Schülern, die nicht vermittelt werden (Vorrang Schule) ausgeschlossen ist.

Beispiel 3

Die Mutter fährt mit ihrem Kind (10) für 1 Woche zu den Großeltern, die 3 Stunden entfernt wohnen. Der Vater bleibt daheim. Das Jobcenter hat nicht zugestimmt.
Sie ist nicht erreichbar und erhält als Erwerbsfähige keine Leistungen mehr.
Das Kind ist nicht erwerbsfähig, daher gilt die Pflicht zur Erreichbarkeit für das Kind nicht und es erhält weiter Leistungen.
Die Wohnkosten werden in der Zeit des Leistungsausschluss der Mutter auf Vater und Kind aufgeteilt.

Sozialversicherungspflichtig Tätige

Auch für sozialversicherungspflichtig Tätige gelten Sonderregeln, diese werde ich aber an den entsprechenden Stellen erwähnen.
Insbesondere geht es für sie um die Ortsabwesenheit aus beruflichen Gründen und um längere Ortsabwesenheiten (über 3 Wochen) ohne wichtigen Grund.

Rechtsgrundlagen

§7b Abs1 S1 SGB II – Einschränkung auf Erwerbsfähige
§4 Abs4 S2 ErrV – Einschränkung für Nicht-Arbeitslose (Schüler,…)

Fachliche Weisung zu §7b SGB II

Weitere Informationen zur Erreichbarkeit

Weitere Teile dieser Artikel-Serie zur Erreichbarkeit im Bürgergeld findest du im Einführungsartikel verlinkt.

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