Neun Pflegestunden für ihre Tochter, fünf für die Schwiegermutter: Jede Pflegetätigkeit bleibt für sich unter der Grenze der Rentenversicherung. Zusammengerechnet erreicht Sabine jedoch 14 Stunden pro Woche. Dadurch können die Pflegeversicherer in ihrem Fall monatlich 514,94 Euro an die Rentenversicherung zahlen.
Die 514,94 Euro werden nicht an Sabine ausgezahlt. Sie führen zu Pflichtbeitragszeiten und Entgeltpunkten für ihre spätere Rente. Aus den Werten für 2026 ergibt sich nach einem vollständigen Pflegejahr rechnerisch eine zusätzliche Monatsrente von rund 26,09 Euro.
Erst die zweite Pflegetätigkeit bringt Sabine über die Grenze
Sabine ist 54 Jahre alt und arbeitet 25 Stunden pro Woche. Ihre Arbeitszeit hat sie reduziert, weil ihre erwachsene Tochter mit Pflegegrad 3 regelmäßig Hilfe benötigt. Als später auch die Schwiegermutter mit Pflegegrad 2 Unterstützung brauchte, wurde aus einem eng getakteten Alltag eine dauerhafte Doppelbelastung.
An drei Tagen hilft Sabine ihrer Tochter bei der Körperpflege, beim Anziehen und bei der Strukturierung des Tages. An zwei weiteren Tagen unterstützt sie ihre Schwiegermutter im Haushalt und bei notwendigen Abläufen. Insgesamt kommen 14 Stunden Pflege in der Woche zusammen.
Sabine ging zunächst davon aus, dass keine der beiden Pflegetätigkeiten für Rentenbeiträge ausreicht. Für ihre Tochter bringt sie neun Pflegestunden pro Woche auf, für die Schwiegermutter weitere fünf. Erst der Hinweis auf die sogenannte Additionspflege änderte ihre Situation.
Für unser Beispiel nennen wir die Pflegeperson Sabine. Die Geschichte greift eine von der Deutschen Rentenversicherung veröffentlichte Fallkonstellation auf und ergänzt sie um redaktionell gestaltete Einzelheiten. Rechtslage und Berechnung entsprechen den für 2026 veröffentlichten Werten.
Pflegezeiten für mehrere Menschen dürfen addiert werden
Nach § 19 SGB XI können die Zeiten für eine oder mehrere pflegebedürftige Personen zusammengerechnet werden. Insgesamt muss die Pflege wenigstens zehn Stunden pro Woche umfassen und regelmäßig auf mindestens zwei Tage verteilt sein. Die Deutsche Rentenversicherung bezeichnet diese Zusammenrechnung als Additionspflege.
Die Versicherungspflicht ergibt sich aus § 3 Satz 1 Nummer 1a SGB VI. Sind sämtliche Bedingungen erfüllt, handelt es sich nicht um eine freiwillige Einzahlung. Die Pflegeperson wird kraft Gesetzes rentenversichert, ohne dafür eigene Beiträge zahlen zu müssen.
Sind verschiedene Pflegeversicherer beteiligt, müssen sie die Angaben zur Pflegeperson untereinander abstimmen. Das Verfahren und der Datenaustausch sind in § 44 Absatz 6 SGB XI vorgesehen. Dadurch darf eine Pflegetätigkeit nicht allein deshalb unberücksichtigt bleiben, weil der andere Angehörige bei einer anderen Kasse versichert ist.
Auch die Pflegetage müssen zusammenpassen
Es genügt nicht, lediglich zehn Stunden innerhalb einer Woche zu erreichen. Die Pflege muss regelmäßig an mindestens zwei Tagen erfolgen. Werden auch die Pflegetage erst durch mehrere Pflegetätigkeiten erreicht, muss Sabine an zwei verschiedenen Wochentagen pflegen.
Zwei Einsätze, die ausschließlich am selben Wochentag stattfinden, reichen deshalb nicht. Erfüllt bereits eine Pflegetätigkeit die Zehn-Stunden- und Zwei-Tage-Grenze, kann eine weitere Pflege dagegen auch an denselben Wochentagen einbezogen werden. Die Deutsche Rentenversicherung erläutert die Voraussetzungen für Pflegepersonen auf ihrer Internetseite.
Den zeitlichen Pflegeaufwand stellt nicht die Rentenversicherung fest. Der Medizinische Dienst oder ein anderer beauftragter Gutachter ermittelt die Pflegezeiten, anschließend entscheidet die zuständige Pflegeversicherung. Die Pflegeperson kann verlangen, dass ihr die Feststellungen mitgeteilt werden.
Ohne Pflegegrad 2 zählen die Stunden nicht mit
Jeder einbezogene Pflegebedürftige benötigt mindestens Pflegegrad 2 und einen Anspruch auf Leistungen der sozialen oder privaten Pflegeversicherung. Stunden für einen Menschen mit Pflegegrad 1 können die Mindestzeit nicht auffüllen. Die Pflege muss außerdem nicht erwerbsmäßig und in häuslicher Umgebung stattfinden.
Berücksichtigt werden insbesondere körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuung und Hilfen bei der Haushaltsführung. Nicht jede gemeinsam verbrachte Stunde gilt deshalb automatisch als Pflegezeit. Weitere Hinweise enthält der Beitrag zur Bemessung der Pflegezeit bei Pflegegrad 2.
Die Tätigkeit muss auf Dauer angelegt sein. Nach den Hinweisen der Deutschen Rentenversicherung soll sie für den jeweiligen Pflegebedürftigen voraussichtlich länger als zwei Monate oder mehr als 60 Tage im Jahr ausgeübt werden. Eine kurze Urlaubsvertretung genügt regelmäßig nicht.
Mehr als 30 Arbeitsstunden kosten den Anspruch
Sabines Teilzeitstelle mit 25 Wochenstunden steht den Rentenbeiträgen nicht entgegen. Zulässig ist eine Erwerbstätigkeit von regelmäßig höchstens 30 Stunden pro Woche. Genau 30 Stunden sind noch unschädlich.
Bei mehreren Beschäftigungen oder einer zusätzlichen selbstständigen Tätigkeit werden die Arbeitszeiten zusammengerechnet. Wer regelmäßig mehr als 30 Stunden erwerbstätig ist, verliert grundsätzlich die Rentenversicherungspflicht aus der Pflege. Mehr dazu erklärt der Beitrag über die 30-Stunden-Regel bei Pflege und Rente.
Sabines Pflege bringt 514,94 Euro Rentenbeitrag im Monat
Im Beispiel beziehen die Tochter mit Pflegegrad 3 und die Schwiegermutter mit Pflegegrad 2 ausschließlich Pflegegeld. Sabine übernimmt die jeweils anrechenbare Pflege allein. Unter diesen Voraussetzungen werden 2026 für die Tochter 316,32 Euro und für die Schwiegermutter 198,62 Euro Rentenbeitrag im Monat gezahlt.
Die beiden Beträge ergeben zusammen 514,94 Euro. Bei der Additionspflege wird jede Pflegetätigkeit nach dem Pflegegrad und der bezogenen Leistungsart getrennt berechnet. Die neun beziehungsweise fünf Stunden führen nicht automatisch zu einer anteiligen Kürzung des jeweiligen Beitrags.
Eine Kürzung kann sich ergeben, wenn mehrere Personen denselben Pflegebedürftigen versorgen. Dann wird der Beitrag entsprechend den festgestellten Pflegeanteilen aufgeteilt. Auch ein Wechsel vom Pflegegeld zur Kombinations- oder Sachleistung verändert die Beitragshöhe.
Aus den vom Bundesgesundheitsministerium veröffentlichten Werten für 2026 ergibt sich für diese Kombination nach einem vollständigen Jahr rechnerisch eine zusätzliche Monatsrente von rund 26,09 Euro. Davon entfallen rund 16,03 Euro auf die Pflege bei Pflegegrad 3 und rund 10,06 Euro auf Pflegegrad 2. Die tatsächliche spätere Rente hängt von der Dauer der Pflege und den dann geltenden Rentenwerten ab.
Eine Übersicht der aktuellen Werte enthält der Beitrag zu Rentenbeiträgen bei häuslicher Pflege.
Was Sabine gewinnt – und was die Beiträge nicht ausgleichen
Die Additionspflege verhindert, dass zwei kleinere Pflegetätigkeiten auf dem Rentenkonto vollständig verschwinden. Sabine zahlt für diese Absicherung keinen eigenen Beitrag. Die Pflegeversicherung überweist die Beiträge zusätzlich und kürzt dafür nicht das Pflegegeld der Angehörigen.
Der spätere Rentenzuwachs ersetzt allerdings weder Sabines entgangenen Lohn noch ihre tägliche Belastung. Weil sie ihre Beschäftigung reduziert hat, verdient sie weniger und zahlt auch aus dem Arbeitsentgelt geringere Rentenbeiträge. Die Pflegebeiträge können diese Einbuße nur teilweise ausgleichen.
| Vorteil für Sabine | Grenze oder möglicher Nachteil |
|---|---|
| Die Zeiten für beide Angehörigen werden zusammengerechnet. | Fällt eine Pflegetätigkeit weg, kann die Gesamtsumme unter zehn Stunden sinken. |
| Für beide Pflegetätigkeiten können Beiträge entstehen. | Bei verschiedenen Versicherern ist zusätzlicher Abstimmungsaufwand möglich. |
| Sabine muss keinen eigenen Pflege-Rentenbeitrag zahlen. | Das Geld wird nicht sofort ausgezahlt, sondern erhöht die spätere Rente. |
| Die Zeiten zählen als Pflichtbeitragszeiten. | Der Rentenzuwachs ersetzt meist nicht den Lohnverlust durch Teilzeitarbeit. |
| Jobbeiträge und Pflegebeiträge können nebeneinander entstehen. | Bei regelmäßig mehr als 30 Arbeitsstunden entfällt die Absicherung aus der Pflege grundsätzlich. |
Zusätzlich kann während der Pflegetätigkeit Schutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bestehen. Unter weiteren Voraussetzungen kommen auch Beiträge zur Arbeitslosenversicherung in Betracht. Diese Ansprüche müssen getrennt von der Rentenversicherung geprüft werden.
Geteilte Pflege verändert Sabines Anteil
Additionspflege und Mehrfachpflege bezeichnen unterschiedliche Situationen. Bei der Additionspflege versorgt eine Person mehrere Pflegebedürftige. Bei der Mehrfachpflege kümmern sich mehrere Pflegepersonen um denselben Menschen.
Hilft Sabines Ehemann regelmäßig bei der Pflege der Schwiegermutter, wird Sabines Anteil am gesamten nicht erwerbsmäßigen Pflegeaufwand festgestellt. Fehlen übereinstimmende Angaben, kann die Pflegeversicherung den Aufwand zu gleichen Teilen aufteilen. Dadurch kann eine Pflegeperson unter die erforderliche Mindestzeit fallen.
Tatsächliche Pflegeanteile sollten deshalb nachvollziehbar angegeben werden. Das gilt besonders, wenn Geschwister, Ehepartner oder Nachbarn regelmäßig mithelfen. Jede Pflegeperson muss mit ihren eigenen Pflegetätigkeiten die Zehn-Stunden- und Zwei-Tage-Grenze erreichen.
So sichert Sabine die Eintragung auf ihrem Rentenkonto
Sabine wendet sich an die Pflegeversicherung jedes Angehörigen und bittet um den „Fragebogen zur Zahlung der Beiträge zur sozialen Sicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen“. In jedem Fragebogen weist sie auf die weitere Pflegetätigkeit hin. Damit können die beteiligten Stellen die gesamte Wochenpflegezeit prüfen.
Die Versicherungspflicht entsteht zwar kraft Gesetzes. Ohne vollständige Angaben können die Versicherer die Additionspflege jedoch übersehen oder nicht richtig melden. Betroffene sollten deshalb schriftlich mitteilen, wen sie außerdem pflegen und welcher Versicherer dort zuständig ist.
Jede beteiligte Pflegeversicherung meldet die beitragspflichtigen Einnahmen für die bei ihr versicherte pflegebedürftige Person an die Deutsche Rentenversicherung. Sabine erhält darüber eine schriftliche Mitteilung. Anschließend sollte sie prüfen, ob beide Pflegetätigkeiten mit dem richtigen Beginn im Versicherungsverlauf erscheinen.
Änderungen können die Absicherung beenden
Endet in Sabines Fall die Pflege der Schwiegermutter, bleiben nur neun Wochenstunden für ihre Tochter. Damit unterschreitet sie die zeitliche Mindestgrenze. Die Rentenversicherungspflicht aus der Pflege kann dann insgesamt enden.
Auch eine Herabstufung auf Pflegegrad 1, eine andere Leistungsart, ein veränderter Pflegeanteil oder eine höhere Arbeitszeit kann sich auswirken. Änderungen sollten der zuständigen Pflegeversicherung daher unverzüglich mitgeteilt werden. Dasselbe gilt, wenn eine weitere Pflegetätigkeit hinzukommt.




