Mehrbedarf für nicht erwerbsfähige Behinderte

Veröffentlicht am
Lesedauer 2 Minuten

Wenn Sie eine Behinderung haben und aufgrund dieser nicht mindestens drei Stunden pro Tag arbeiten können, gelten Sie als erwerbsunfähig. Haben Sie zudem einen Behindertenausweis mit dem Merkzeichen “G” steht Ihnen ein Mehrbedarf in Höhe von 17 Prozent des Regelsatzes nach dem SGB XII zu. Wenn Sie Sozialgeld beziehen und innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft leben, haben Sie ebenfalls einen Anspruch auf Mehrbedarf.

Anspruch auf Mehrbedarf nach dem SGB XII

Sind Sie  voll erwerbsgemindert und erhalten eine Erwerbsminderungsrente, richtet sich der Anspruch auf Mehrbedarf aufgrund einer Behinderung nach § 30 Absatz 1 SGB XII. Voraussetzungen für den Mehrbedarf in Höhe von 17 Prozent sind:

  • Sie haben das 65. Lebensjahr vollendet

oder

  • Sie sind unter 65 Jahre, nicht erwerbsfähig nach dem 6. Sozialgesetzbuch und haben einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen “G” gemäß § 152 IX

Anspruch auf Mehrbedarf nach dem SGB II

Wenn Sie erwerbsunfähig sind, allerdings keinen Anspruch auf Sozialhilfe haben, dann können Sie Sozialgeld gemäß § 23 SGB II beantragen. Voraussetzung ist jedoch, dass Sie innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft leben. 

Anspruch auf Sozialgeld haben folgende Personen:

  • Kinder unter 15 Jahren
  • Bezieher teilweiser oder voller Erwerbsminderungsrente, sofern die Erwerbsminderung nur zeitweise ist.

Der Mehrbedarf für eine Behinderung bei Sozialgeldbeziehern richtet sich dann nach § 21 Absatz 4 SGB II und beträgt 35 Prozent des maßgeblichen Regelsatzes. 

Behindertenausweis mit dem Merkzeichen G

Das Merkzeichen G im Schwerbehindertenausweis erhalten Sie, wenn Sie unter  erheblichen Beeinträchtigung in der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr oder unter einer erheblichen Geh- und Stehbehinderung leiden. Dies ist meistens der Fall, wenn Sie eine Strecke von 2 km nicht ohne Gefahren für sich oder andere zurücklegen können. 

Bei folgenden Behinderungen wird beispielsweise das Merkzeichen G ausgestellt:

  • Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50
  • Behinderungen an den Beinen, wenn diese sich besonders schwer auf die Gehfähigkeit auswirken, z.B. Versteifung des Hüftgelenks, Versteifung des Knie- oder Fußgelenks in ungünstiger Stellung, arterielle Verschlusskrankheit mit einem GdB von 40
  • Behinderungen an den Beinen, wenn diese sich besonders schwer auf die Gehfähigkeit auswirken, z.B. Versteifung des Hüftgelenks, Versteifung des 
  • Sehbehinderungen mit einem GdB von mindestens 70 oder
  • Sehbehinderungen mit einem GdB von 50 oder 60 und weiteren erheblichen Störungen der Ausgleichsfunktion, z.B. hochgradige Schwerhörigkeit beiderseits oder eine geistige Behinderung

Quellen:

Zweites Sozialgesetzbuch (SGB II)

Zwölftes Sozialgesetzbuch (SGB XII)

Neuntes Sozialgesetzbuch (SGB IX)