Der Bürgergeld-Regelsatz liegt 2023 bei 502 EUR monatlich für Alleinstehende ohne Kind. Das entspricht einer Erhöhung um 53 Euro gegenüber dem Hartz IV Regelsatz im Jahr 2022. Die Höhe des Regelsatzes für alle anderen ergibt sich aus den Regelbedarfsstufen und fällt entsprechend geringer aus.
Was ist der Bürgergeld-Regelsatz?
Inhaltsverzeichnis
Das Bürgergeld ist nach § 19 Abs. 1 S. 2 SGB II (früher Sozialgeld) eine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Der Regelbedarf umfasst den Bedarf an Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie (ohne Heizung und Warmwasser) sowie Bedarfe zur Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben.
Aus der Lebenssituation der Leistungsberechtigten ergibt sich der so genannte Bürgergeld-Regelsatz, auch Bürgergeld-Satz genannt. Zusätzlich zum Regelsatz werden die Kosten für Unterkunft und Heizung für eine angemessene Wohnung erstattet.
Aus dem Bedarf einer alleinstehenden Person ergibt sich die Regelbedarfsstufe 1, der sogenannte Eckregelsatz, da diese Personengruppe pro Kopf die höchsten Kosten zu tragen hat. Der Bedarf von Personen in anderen Lebenslagen wird prozentual von diesem Eckregelsatz abgeleitet.
Wer hat Anspruch auf Bürgergeld?
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Im Sozialgesetzbuch (SGB II) ist festgelegt, dass ein Anspruch auf Bürgergeld-Leistungen gegeben ist, wenn eine Person
- erwerbsfähig ist,
- das 15. Lebensjahr vollendet hat und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht ist,
- hilfebedürftig ist,
- ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat.
Darüber hinaus haben Kinder, die mit Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ebenfalls Anspruch auf Bürgergeld. Das Kindergeld wird jedoch auf diesen Anspruch angerechnet.
Bürgergeld-Höhe 2023 – Das sind die Regelbedarfe (§ 20 SGB II)
Wir haben unsere Taschenrechner gezückt und einmal nachgerechnet, wer denn jetzt wie viel Geld zusätzlich auf seinem Konto erwarten kann. Hier lesen Sie alles über die neuen Bürgergeld-Regelbedarfe 2023, die Auswirkungen auf die Mehrbedarfe und alles Neue rund um die Kosten der Unterkunft.
Die Höhe des Bürgergeldes (früher Arbeitslosengeld 2) wird regelmäßig angepasst. Anfang 2023 sind die Sätze für den Regelbedarf wieder gestiegen. Hier haben wir die aktuellen Sätze im Überblick zusammengestellt.
Personengruppe | erhält so viel % des Eckregelsatzes | Regelsatz in EUR |
Alleinstehende (Bürgergeld-Eckregelsatz) |
100 % | 502 EUR |
Partner in der Bedarfsgemeinschaft | rund 90 % | 451 EUR |
18- bis 24-jährige Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft (= volljährige Kinder) | rund 80 % | 402 EUR |
15- bis 17-jährige angehörige Kinder der Bedarfsgemeinschaft | rund 85 % | 420 EUR |
Kinder ab 6 bis einschl. 13 Jahre | rund 70 % | 348 EUR |
Kinder bis einschl. 5 Jahre | rund 65 % | 318 EUR |
So setzen sich die Bürgergeld-Regelleistungen 2023 zusammen
Jeder Mensch ist anders – das Bürgergeld wird jedoch pauschal festgesetzt. Für unterschiedliche Lebensbereiche sind unterschiedliche Anteile des Regelbedarfs vorgesehen. Viele glauben, dass sie Geld für ganz konkrete Waren vom Jobcenter bekommen. Dass also jemand durch einen Supermarkt geht und entscheidet, was ein Mensch im Monat unbedingt braucht. Das war in den 70er und 80er Jahren auch so, heute wird aber eine Statistik als Grundlage benutzt.
Haushalte mit wenig Geld, die aber keine Sozialleistungen brauchen, sind die Orientierung. Das Arbeitsministerium schaut sich an, wie viel diese Haushalte wofür ausgeben und Bürgergeld-Beziehende bekommen dann jeweils etwas weniger – für manche Posten wie Zigaretten oder Schnittblumen aber auch gar nichts. Deswegen wird ständig angepasst, wofür wie viel Geld im Regelsatz vorgesehen ist. Die Verschiebungen kommen zustande, weil die Vergleichshaushalte weniger Geld für einen bestimmten Bereich ausgeben.
2023 sieht die Verteilung für eine alleinstehende Person so aus:
Ausgabenbereich | Betrag |
Nahrungsmittel, alkoholfreie Getränke, Genusswaren | 174,19 EUR (37,7 % des Regelsatzes) |
Freizeit, Unterhaltung, Kultur | 48,98 EUR (9,76 % des Regelsatzes) |
Nachrichtenübermittlung, Post, Telekommunikation | 44,88 EUR (8,94 % des Regelsatzes) |
Wohnen, Energie, Wohninstandhaltung | 42,55 EUR (8,84 % des Regelsatzes) |
Bekleidung, Schuhe | 41,65 EUR (8,3 % des Regelsatzes) |
Verkehr | 45,02 EUR (8,97 % des Regelsatzes) |
Andere Waren und Dienstleistungen | 40,06 EUR (7,98 % des Regelsatzes) |
Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände | 30,57 EUR (6,09 % des Regelsatzes) |
Gesundheitspflege | 19,16 EUR (3,82 % des Regelsatzes) |
Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen | 13,11 EUR (2,61 % des Regelsatzes) |
Bildung | 1,81 EUR (0,36 % des Regelsatzes) |
Insgesamt | 502 EUR |
(Zahlen können durch fortlaufende Änderungen ungenau sein!)
Leistungen für Unterkunft und Heizung
Die Höhe der Leistungen für die Unterkunft und Heizkosten (KdU) ist in § 22 SGB II geregelt und richtet sich nach der tatsächlichen Höhe der Kosten. Im Bürgergeld-Antrag müssen deshalb auch Angaben zur Höhe der Miete und den Heizkosten gemacht werden (Anlage KdU).
Werden die Unterkunftskosten vom Jobcenter als „angemessen“ beurteilt, übernimmt der Leistungsträger Miete und Heizkosten in voller Höhe für den Zeitraum der Hilfebedürftigkeit.
Unterkunftskosten müssen angemessen sein
Sind die Unterkunftskosten unangemessen, also zu hoch, wird das Jobcenter zur Senkung der Kosten (durch Umzug in eine billigere Wohnung oder Untervermietung eines Teils der Wohnung) auffordern. Im Regelfall werden die tatsächlichen Kosten dann lediglich für sechs Monate vom Amt übernommen. Danach werden nur noch die angemessenen Unterkunftskosten vom Jobcenter gezahlt.
Wurden die Kosten zu diesem Zeitpunkt noch nicht gesenkt, müssen die Bürgergeld-Beziehenden die Differenz aus eigener Tasche bezahlen. Hat man sich nachweislich um eine billigere Unterkunft bemüht, aber keine bekommen, kann das Jobcenter u.U. auch über einen längeren Zeitraum die volle, eigentlich zu teure, Miete übernehmen.
Das ist jedoch die Ausnahme. Müssen Sie aufgrund der Senkung der Unterkunftskosten umziehen, können Sie die Umzugskosten beim Jobcenter geltend machen.
Welche Unterkunftskosten sind angemessen?
Die Höhe der angemessenen Unterkunftskosten wird individuell für jede Kommune berechnet. Sie richtet sich nach den örtlichen Richtlinien der Städte und Gemeinden. Maßgebend sind dabei die ortsüblichen Mietpreise. Da der Quadratmeterpreis einer Mietwohnung beispielsweise in Städten des Ruhrgebiets deutlich geringer als in München ist, gibt es keine bundeseinheitliche Mietobergrenze. Das Bundessozialgericht (BSG) gibt dazu vor, dass die Ermittlung der Mietobergrenzen nach einem „schlüssigen Konzept“ erfolgen muss.
Bei der Berechnung kommt die sogenannte Produkttheorie zur Anwendung, derer man sich auch im Sozialhilferecht bediente. Demnach muss die nach der Personenzahl einer Bedarfsgemeinschaft zulässige Wohnungsgröße gemäß landesrechtlicher Vorschriften des sozialen Wohnungsbaus der einzelnen Bundesländer mit dem ortsüblichen Durchschnittsquadratmeterpreis der Kaltmiete im unteren Standard, aber nicht im unterstem Standard, multipliziert werden. Ganz grob geschätzt können Singles mit etwa 300 bis 700 Euro als angemessene Unterkunfts- und Heizkosten vom Jobcenter rechnen – abhängig von den gängigen Mietkosten in der Region, in der sie wohnen.
Tatsächliche Unterkunftskosten in der Karenzzeit
Zusammen mit dem Bürgergeld wurde ab Januar 2023 im ersten Jahr des Bezugs eine sogenannte Karenzzeit eingeführt. Diese sichert ab, dass im ersten Jahr des Bezugs von laufenden Bürgergeld-Leistungen die tatsächlichen Kosten der Unterkunft übernommen werden – unabhängig von den festgelegten angemessenen Unterkunftskosten. Diese Regelung betrifft jedoch nur Unterkunftskosten. Die Heizkosten werden auch im ersten Jahr des Bezugs nur in angemessenem Umfang übernommen.
Bürgergeld Mehrbedarfe
Liegt eine besondere Lebenssituation des Betroffenen vor, wie z.B. Schwangerschaft, Alleinerziehung, Behinderung oder eine chronische Krankheit, die eine kostenaufwändige Ernährung erfordert, wird laut § 21 SGB II zusätzlich ein sogenannter „Mehrbedarf” gewährt.
Es ist möglich, mehrere Zuschläge gleichzeitig zu beziehen. Ihre Höhe darf aber die Höhe des für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen. Die Mehrbedarfe ändern sich mit jeder Erhöhung des Regelsatzes, weil sie als Prozentsatz der Regelleistung berechnet werden. Steigt die Regelleistung, steigt auch der Mehrbedarf. Folgende Mehrbedarfe können beim Jobcenter beantragt werden:
Werdende Mütter haben ab Beginn der 13. Schwangerschaftswoche Anspruch auf einen Mehrbedarf in Höhe von 17 % des maßgeblichen Bürgergeld-Regelsatzes. Alleinerziehende können pro Kind mindestens 12 %, jedoch insgesamt maximal 60 % des maßgeblichen Regelsatzes als Mehrbedarf geltend machen.
Übersicht Mehrbedarfe für Kinder 2023
Die Mehrbedarfe für Alleinerziehende werden als Prozentsatz der Regelleistung berechnet. Deswegen ändern sich auch hier 2023 die Beträge.
Anzahl und Alter der Kinder | Prozentualer Anteil des maßgeblichen Regelbedarfs als Mehrbedarf für Alleinerziehende | Tatsächlicher Mehrbedarf bei einem Regelsatz von 502 EUR |
Ein Kind bis 7 Jahre | 36 % | 180,72 EUR |
Ein Kind über 7 Jahre | 12 % | 60,24 EUR |
Zwei Kinder unter 16 Jahre | 36 % | 180,72 EUR |
Zwei Kinder über 16 Jahren | 24 % | 120,48 EUR |
Ein Kind über 16 und ein Kind unter 16 Jahren | 24 % | 120,48 EUR |
Drei Kinder | 36 % | 180,72 EUR |
Vier Kinder | 48 % | 240,96 EUR |
Fünf Kinder und mehr | 60 % | 301,20 EUR |
Mehrbedarf für Menschen mit Behinderung in 2023
Da Leistungen nach dem Bürgergeldgesetz nur bei Erwerbsfähigkeit gewährt werden, muss diese gegeben sein. Erwerbsfähigkeit liegt vor, wenn Antragstellende grundsätzlich in der Lage sind, mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Behinderte erwerbsfähige Menschen, die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX, Eingliederungshilfen nach § 54 Abs. 1 S. 1 bis 3 SGB XII oder sonstige Hilfen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt beziehen, können einen Mehrbedarf von 35 % des maßgeblichen Regelbedarfs erhalten. Bei alleinstehenden Person ergibt sich daraus ein Mehrbedarf von 175,70 Euro.
Bürgergeld Mehrbedarf bei Krankheiten 2023
Schließlich gibt es krankheitsbedingten Mehrbedarf für eine kostenaufwändige Ernährung. Dieser gilt jedoch nur bei bestimmten (chronischen) Erkrankungen:
Erkrankung | Krankenkostzulagen in Prozent des maßgeblichen Regelsatzes | Krankenkostzulagen in Euro bei einem Eckregelsatz von 502 Euro (für Single-Haushalte) |
Niereninsuffizienz (Nierenversagen) | 5 % | 25,10 EUR |
Mukoviszidose | 30 % | 150,60 EUR |
Zöliakie / Sprue | 20 % | 100,40 EUR |
Krebs (bösartiger Tumor) | 10 % | 50,20 EUR |
HIV / Aids | 10 % | 50,20 EUR |
Multiple Sklerose | 10 % | 50,20 EUR |
Colitis ulcerosa | 10 % | 50,20 EUR |
Morbus Crohn | 10 % | 50,20 EUR |
Achtung: Diese Liste der Erkrankungen, für die ein Mehrbedarf für eine kostenaufwendige Ernährung gewährt wird, ist nicht vollständig!
Mehrbedarf bei dezentraler Warmwassererzeugung 2023
Wird das Warmwasser nicht zentral erzeugt und stattdessen beispielsweise mit einem Durchlauferhitzer oder einer Gastherme, kann ein Mehrbedarf für die dezentrale Warmwassererzeugung gewährt werden. Dieser Mehrbedarf ist allerdings gestaffelt. Kinder bekommen prozentual weniger als Erwachsene, weil davon ausgegangen wird, dass sie deutlich weniger Wasser verbrauchen als Erwachsene.
Personengruppe | Regelbedarf | Prozentsatz | EUR |
Bürgergeld Regelsatz (Single-Haushalt) | 502 EUR | 2,3 % | 11,55 EUR |
Partner in der Bedarfsgemeinschaft | 451 EUR | 2,3 % | 10,37 EUR |
18- bis 24-jährige Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft (= volljährige Kinder) | 402 EUR | 2,3 % | 9,25 EUR |
15- bis 17-jährige angehörige Kinder der Bedarfsgemeinschaft | 420 EUR | 1,4 % | 5,88 EUR |
Kinder ab 6 bis einschl. 13 Jahre | 348 EUR | 1,2 % | 4,18 EUR |
Kinder bis einschl. 5 Jahre | 318 EUR | 0,8 % | 2,54 EUR |
Der Mehrbedarf für Warmwassererzeugung wird pauschal gezahlt, also unabhängig davon, wie viel die Mehrkosten tatsächlich sind. Gerade bei den steigenden Energiekosten der vergangenen Jahre dürften die tatsächlichen Kosten deutlich über der Pauschale liegen.
Die Kosten können auch in tatsächlicher Höhe übernommen werden, dafür muss aber genau nachgewiesen werden, wie viel Strom beispielsweise der Durchlauferhitzer tatsächlich verbraucht. Weil kaum irgendwo aber ein einzelner Zähler nur für den Durchlauferhitzer verbaut ist, passiert das also im Alltag so gut wie nie.
Mehrbedarf bei Schwangerschaft 2023
Ab der 13. Schwangerschaftswoche besteht bis zur Geburt ein Anspruch auf Mehrbedarf, danach hat das Kind selbst Anspruch auf den Regelbedarf für Kinder. Der Anspruch beträgt 17 Prozent des maßgeblichen Regelbedarfs (85,34 EUR bei 502 EUR Regelbedarf). Außerdem können weitere Einmalige Ansprüche geltend gemacht werden.
Härtefallregelung für Mehrbedarfe
Härtefallregelung für sonstige regelmäßige unabweisbare Mehrbedarfe (§ 21 Abs. 6 SGB II). Diese könnten beispielsweise greifen, wenn stark körperlich beeinträchtigte Personen eine Putz- oder Haushaltshilfe benötigen. Achtung: Die Summe aller Mehrbedarfe (außer „Härtefallregelung“) darf insgesamt 100 Prozent der Regelleistung nicht überschreiten!
Abweichende und einmalige Leistungen
Die abweichende Erbringung von Leistungen wird als Gesetz in § 24 des SGB II geregelt. Relativ neu eingefügt ist die Übernahme von Kosten für die Anschaffung und Reparatur von orthopädischen Schuhen sowie von therapeutischen Geräten, da sie nach gängiger Rechtsprechung einen atypischen Bedarf darstellen.
Weitere vom Regelsatz abweichende Bedarfe können sein:
- Erstausstattung für die Wohnung – bedarfsbezogen, nicht zeitlich bezogen, ca. 600,- € bis 1800,- €
- Bekleidung bei Schwangerschaft rund 130,- €
- Erstausstattung bei Geburt, circa 520,- €
- Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten, Bedarfe für Bildung und Teilhabe (Bildungsbedarf bis 25 Jahre und Teilhabepakete bis 18 Jahre, § 28 SGB II)
- Notwendige Versicherungsbeiträge für privat und freiwillig Krankenversicherte (§ 26 Abs. 1 SGB II)
- Einstiegsgeld gemäß § 16 b SGB II ist eine Ermessensleistung und wird bis zu 24 Monate bei Existenzgründung oder Arbeitsaufnahme geleistet.
- Kostenerstattung bei Aufenthalt im Frauenhaus (§ 36a SGB II)
Bei Ausbildungsabschluss oder zur Überbrückung beim Übergang in Ausbildung, Arbeit oder Rente, können ggf. Leistungen erbracht werden, teils als Darlehen. Für eigentlich vom Regelbedarf umfasste Bedarfe kann beim Leistungsträger ein Darlehen für unabweisbare Bedarfe beantragt werden, wenn beispielsweise ein dringend benötigtes Haushaltsgerät defekt ist, aber die Bürgergeld-Beziehenden nicht über ausreichend finanzielle Mittel verfügen, um sich ein Ersatzgerät zu beschaffen. Solche Darlehen müssen beantragt werden und sind eine sogenannte “Kann-Leistung” des Jobcenters.
Umzugskosten und umzugsbedingte Kosten
Wenn das Jobcenter Sie zur Senkung der Unterkunftskosten auffordert oder eine andere dringende Notwendigkeit besteht umzuziehen, übernimmt der Leistungsträger unter bestimmten Voraussetzungen die Umzugskosten. Dazu gehören auch die Wohnungsbeschaffungskosten (ggf. einschließlich Maklergebühren), notwendige Handwerker (Gas, Strom, Wasser) und eine Kautionsgarantieübernahme.
Entwicklung der Regelbedarfe seit der Hartz 4-Einführung 2005
Seit der Einführung von Hartz 4 vor mittlerweile 18 Jahren wurden die Sätze kontinuierlich um insgesamt rund 150 EUR angehoben. Anfangs galten für Ost- und Westdeutschland unterschiedliche Regelsätze, doch das fiel schon 2007 weg. Auch die Berechnungsgrundlage wurde im Laufe der Jahre angepasst.
2005 bis 2011 orientierten sich die Hartz 4-Sätze am Rentenniveau, heute werden wie oben beschrieben Vergleichsfamilien zur Berechnung herangezogen.
In der folgenden Tabelle haben wir die Entwicklung der Sätze für Alleinstehende seit 2005 zusammengestellt. Die Sätze für Partner und Kinder werden in den meisten Fällen prozentual von den Regelsätzen der Alleinstehenden berechnet, die Sätze entwickeln sich also meistens gleich.
Erhöhungen der Sätze, um sie an das Existenzminimum anzupassen, werden immer einzeln von der Bundespolitik beschlossen, Sie wissen also nie im Voraus, wann die Sätze wieder angepasst werden.
Zeit | Regelsatz für Alleinstehende | so viel Geld gibt es zusätzlich |
ab Januar 2005 | 345 EUR in Westdeutschland,
331 EUR in Ostdeutschland |
|
ab Juli 2007 | 347 EUR | 2 EUR bzw
16 EUR |
ab Juli 2008 | 351 EUR | 4 EUR |
ab Juli 2009 | 359 EUR | 8 EUR |
ab Januar 2011 | 364 EUR | 5 EUR |
ab Januar 2012 | 374 EUR | 10 EUR |
ab Januar 2013 | 382 EUR | 8 EUR |
ab Januar 2014 | 391 EUR | 9 EUR |
ab Januar 2015 | 399 EUR | 8 EUR |
ab Januar 2016 | 404 EUR | 5 EUR |
ab Januar 2017 | 409 EUR | 5 EUR |
ab Januar 2018 | 416 EUR | 7 EUR |
ab Januar 2019 | 424 EUR | 8 EUR |
ab Januar 2020 | 432 EUR | 8 EUR |
ab Januar 2021 | 446 EUR | 14 EUR |
ab Januar 2022 | 449 EUR | 3 EUR |
ab Januar 2023 | 502 EUR | 53 EUR |
Quellen:
Sozialgesetzbuch II (SGB II)
Sozialgesetzbuch IX (SGB IX)