Grundrente: Anspruch, Höhe und Bedingungen für den Grundrentenzuschlag

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Ein langes Arbeitsleben garantiert nicht immer ein ausreichendes Einkommen im Alter. Die Grundrente markiert diesbezüglich einen Fortschritt in der deutschen Altersabsicherung. Das Herzstück der Grundrente ist der sogenannte Grundrentenzuschlag, der die gesetzliche Rente für viele Empfangende aufbessert.

In diesem Ratgeber erläutern wir, welche Bedingungen und Berechnungsgrundlagen für die Grundrente festgelegt wurden und wer Anspruch auf den Grundrentenzuschlag hat. Zudem gehen wird darauf ein, wie sich das Einkommen auf die Höhe des Zuschlags auswirkt.

Grundrente: Das Wichtigste in Kürze

In Bezug auf den Grundrentenzuschlag sind folgende Aspekte wichtig:

  • Den Grundrentenzuschlag gibt es zu Altersrenten, Erwerbsminderungsrenten, Hinterbliebenenrenten und Erziehungsrenten.
  • Ein Anspruch ist möglich, wenn mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten bei der Deutschen Rentenversicherung verbucht sind.
  • Der Zuschlag wird individuell berechnet. Im Durchschnitt beträgt er 86 Euro.
  • Drei von vier Menschen, die den Grundrentenzuschlag erhalten, sind Frauen.
  • Etwa 4,3 Prozent aller Renten sind für den Grundrentenzuschlag qualifiziert.
  • Die Prüfung erfolgt automatisch über die Deutsche Rentenversicherung. Eine Antragstellung ist für den Zuschlag nicht erforderlich.

Einführung in die Grundrente

Die Grundrente ist eine Anerkennung für jene, die über Jahrzehnte hinweg gearbeitet, Kinder erzogen oder Angehörige gepflegt haben, dabei jedoch nicht genug Geld in die Rentenkasse eingezahlt haben, um davon im Alter leben zu können. Ziel der Leistung ist, die finanzielle Situation von Geringverdienenden im Alter zu verbessern.

Die Grundrente ist ein Zuschlag zur gesetzlichen Rente, den Rentnerinnen und Rentner in Deutschland automatisch erhalten, wenn sie die Voraussetzungen hierfür erfüllen. Sie wird von der Deutschen Rentenversicherung nicht als zusätzliche Leistung oder eigene Rentenart betrachtet, sondern als Bestandteil der gesetzlichen Rente.

Dabei handelt es sich nicht um eine Pauschale. Der Grundrentenzuschlag wird für jede Rente individuell berechnet. Im Durchschnitt erhalten Empfangende der Grundrente rund 86 Euro brutto mehr. Das angesparte Vermögen hat dabei keine Auswirkungen auf die Berechnung. Aktuelle Einkommen können jedoch den Zuschlag beeinflussen.

Seit der Einführung der Grundrente am 01. Januar 2021 wurden bereits rund 1,1 Millionen Renten durch den Grundrentenzuschlag aufgewertet, was einem Anteil von 4,3 Prozent aller Renten entspricht.

Dabei zeigt sich ein Ost-West-Gefälle: In Ostdeutschland profitieren 5,9 Prozent der Rentnerinnen und Rentner vom Grundrentenzuschlag, im Westen sind es 3,9 Prozent. Drei von vier Menschen, die von der Grundrente profitieren, sind Frauen.

Voraussetzungen für den Anspruch auf Grundrente

Ein Anspruch auf die Grundrente ergibt sich aus den Beitragszahlungen zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie aus bestimmten Lebensleistungen. Dabei müssen mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten bei der Deutschen Rentenversicherung verbucht sein.

Zu den Grundrentenzeiten zählen nicht nur Zeiten in einer Anstellung, sondern auch Zeiten, die beispielsweise für Kindererziehung oder zur Pflege von Angehörigen genutzt wurden. Die Grundrentenzeit ist aus Sicht der Rentenversicherung ein Spiegel der geleisteten Arbeit oder des sozialen Engagements. Dazu zählen:

  • Beitragszeiten aus versicherungspflichtiger Beschäftigung oder Selbstständigkeit, einschließlich Zeiten des Wehr- oder Zivildienstes.
  • Zeiten der Kindererziehung, für die bis zu 36 Monate nach der Geburt eines Kindes (ab dem 1. Januar 1992) Beiträge gezahlt wurden (für vor 1992 geborene Kinder gelten bis zu 30 Monate).
  • Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung bis zum 10. Lebensjahr des Kindes.
  • Beitragszeiten für die nicht erwerbsmäßige Pflege von Angehörigen.
  • Zeiten, in denen Leistungen bei Krankheit oder Rehabilitation bezogen wurden.

Ausnahmen und besondere Regelungen

Nicht alle Lebens- und Arbeitsphasen qualifizieren sich als Grundrentenzeiten. Zeiträume, in denen Betroffene Arbeitslosengeld I oder Arbeitslosengeld II („Hartz IV“ und Bürgergeld) bezogen haben, werden nicht von der Rentenversicherung als Grundrentenzeiten anerkannt. Auch freiwillige Beitragszahlungen zählen nicht dazu.

Bei Zeiten im Ausland gelten ebenfalls besondere Regelungen. So werden beispielsweise Beitragszeiten in der Europäischen Union, dem Europäischen Wirtschaftsraum, der Schweiz und in Ländern mit Sozialversicherungsabkommen als Grundrentenzeiten anerkannt. Falls Sie längere Zeit im Ausland verbracht haben, sollten Sie bei der Deutschen Rentenversicherung überprüfen, ob dieser Zeitraum auf die Grundrentenzeit angerechnet wird.

Berechnung des Grundrentenzuschlags

Die Berechnung des Grundrentenzuschlags folgt einem festgelegten Verfahren, bei dem die individuellen Lebensleistungen und Beitragszeiten berücksichtigt werden. Ein wichtiger Faktor für die Berechnung ist die Ermittlung der Entgeltpunkte, die eine Person auf dem Rentenkonto gesammelt hat. Diese Punkte spiegeln das Verhältnis des eigenen Einkommens zum Durchschnittsverdienst wider.

Ein voller Entgeltpunkt steht sinnbildlich für ein Jahr, in dem ein Einkommen dem Durchschnittsverdienst aller Versicherten entsprach. Im Jahr 2023 lag dieser Durchschnittsverdienst bei 43.142 Euro. Je nachdem, ob Sie mehr oder weniger als dieser Durchschnitt verdient haben, erhöht oder verringert sich die Anzahl Ihrer Entgeltpunkte.

Anmerkung: Der Durchschnittsverdienst wird jedes Jahr neu berechnet und variiert daher von Jahr zu Jahr.

Untergrenze und Obergrenze

Zusätzlich sind zwei Grenzwerte für die Berechnung des Grundrentenzuschlags relevant: die Untergrenze und die Obergrenze des Durchschnittsverdienstes. Nur Einkommen, die oberhalb der Untergrenze und unterhalb der Obergrenze liegen, werden für die Ermittlung des Zuschlages herangezogen.

Die Untergrenze liegt bei 30 Prozent des Durchschnittsverdienstes aller Versicherten. Erst bei einem Verdienst, der 30 Prozent des Durchschnitts übersteigt, fließen die Zeiten in die Berechnung des Zuschlags ein. Im Jahr 2023 lag diese Grenze bei einem Bruttoeinkommen von etwa 1.080 Euro. Diese Summe entspricht 0,3 Entgeltpunkten.

Sinngemäß gilt gleiches für die Obergrenze. Nur Zeiten mit Einkommen, die unterhalb von 80 Prozent des Durchschnitts liegen, werden für die Berechnung des Zuschlags berücksichtigt. Im Jahr 2023 lag diese Grenze bei einem Bruttoeinkommen von circa 2.880 Euro. Diese Summe entspricht 0,8 Entgeltpunkten.

Ermittlung des Zuschlags

Für die Berechnung des Grundrentenzuschlags ermittelt die Rentenversicherung den Durchschnitt an Entgeltpunkten aus allen Zeiten, in denen die Untergrenze von 0,3 Entgeltpunkten jährlich erreicht wurde. Dabei gelten folgende Bedingungen:

  • Wer nur die Mindestzeit von 33 Jahren Grundrentenzeit erreicht hat, bekommt höchstens eine Aufwertung auf 40 Prozent des Durchschnittsverdienstes, was 0,4 Entgeltpunkten jährlich entspricht.
  • Wer 34 Jahren Grundrentenzeit erreicht, bekommt höchstens eine Aufwertung auf 60 Prozent des Durchschnittsverdienstes, was 0,6 Entgeltpunkten jährlich entspricht.
  • Wer 35 Jahre oder mehr Grundrentenzeit angesammelt hat, bekommt die höchstmögliche Aufwertung auf 80 Prozent des Durchschnittsverdienstes, was 0,8 Entgeltpunkten jährlich entspricht.

Anschließend wird daraus der Zuschlag berechnet. Dabei berücksichtigt die Rentenversicherung maximal 35 Jahre. Die Berechnung verläuft folgendermaßen:

  1. Die durchschnittlichen Entgeltpunkte werden auf den individuellen Höchstwert von 0,4 bis 0,8 Entgeltpunkten begrenzt.
  2. Dann wird der Unterschied zwischen den gesammelten Entgeltpunkten und dem individuellen Höchstwert ermittelt.
  3. Dieser Wert wird um 12,5 Prozent gekürzt.
  4. Das Ergebnis wird dann mit der Anzahl der Jahre multipliziert, die für die Grundrentenzeit angesammelt wurde (maximal jedoch 35 Jahre).
  5. Das Ergebnis ist die Anzahl an Entgeltpunkten, die für den Zuschlag relevant sind.
  6. Diese werden dann mit dem aktuellen Rentenwert bemessen. Seit dem ersten Juni 2023 liegt dieser bei 37,60 Euro pro Entgeltpunkt.

Beispielberechnungen

Zur Veranschaulichung dieser komplizierten Berechnung geben wir zwei Beispiele:

Beispiel 1

Gabriele verbrachte 40 Jahre ihres Berufslebens als Frisörin. In dieser Zeit sammelte sie pro Jahr durchschnittlich 0,72 Entgeltpunkte. Ihre gesetzliche Rente beläuft sich auf 985 Euro pro Monat.

Da Gabriele mehr als die erforderlichen 35 Beitragsjahre vorweisen kann, qualifiziert sie sich für den Höchstwert von 0,8 Entgeltpunkte pro Jahr. Mit ihren durchschnittlich erworbenen 0,72 Entgeltpunkten liegt sie darunter, was bedeutet, dass ihr Rentenanspruch durch den Zuschlag erhöht werden kann.

Die Berechnung des Zuschlags erfolgt folgendermaßen: Der Unterschied zwischen den erworbenen 0,72 Entgeltpunkten pro Jahr und dem Höchstwert von 0,8 Entgeltpunkten liegt bei 0,08 Entgeltpunkten. Dieser Wert wird um 12,5 Prozent reduziert. Daraus ergeben sich 0,07 Entgeltpunkte. Diese werden dann mit dem Maximum von 35 Beitragsjahren multipliziert (0,07 x 35).

Die daraus resultierenden 2,45 Entgeltpunkte werden mit dem Rentenwert multipliziert. Dieser liegt derzeit bei 37,60 Euro pro Entgeltpunkt. Gabriele würde dementsprechend einen Grundrentenzuschlag von 92,12 Euro zusätzlich zu ihrer regulären Rente erhalten.

Beispiel 2

Peter hat 34 Jahre lang als Lagerarbeiter gearbeitet und dabei ein Einkommen erzielt, das unter dem Durchschnitt lag. Bei der Rentenversicherung sammelte er auf diese Weise durchschnittlich 0,55 Entgeltpunkte pro Jahr. Seine monatliche Regelaltersrente beläuft sich auf 621 Euro.

Da Peter 34 Jahre lang Beiträge gezahlt hat, erfüllt er die Voraussetzungen für den Grundrentenzuschlag. Sein maximaler Zuschlag ist auf 0,6 Entgeltpunkte pro Jahr festgelegt. Mit seinen durchschnittlichen 0,55 Entgeltpunkten liegt er unter dieser Grenze und qualifiziert sich somit für einen Zuschlag zu seiner Rente.

Die genaue Berechnung des Zuschlags sieht wie folgt aus: Der Unterschied zwischen den gesammelten Entgeltpunkten und dem für Peter gültigen Maximalzuschlag liegt bei 0,05 Entgeltpunkten. Dieser Betrag wird um 12,5 Prozent gekürzt, was einem Wert von 0,0438 Entgeltpunkten entspricht.

Dieser Wert wird mit den 34 Beitragsjahre von Peter multipliziert. Daraus ergeben sich 1,4892 Entgeltpunkte für Peter. Diese Punkte werden mit dem aktuellen Rentenwert multipliziert. Daraus ergibt sich ein Zuschlag von rund 56 Euro zu seiner gesetzlichen Rente.

Einkommensanrechnung bei der Grundrente

Die Grundrente berücksichtigt das individuelle Einkommen, um sicherzustellen, dass der Zuschlag gezielt jenen zugutekommt, die ihn am meisten benötigen. Das Anrechnungsverfahren unterscheidet dabei zwischen Unverheirateten und verheirateten Personen bzw. Personen in einer Lebenspartnerschaft.

Anrechnungsverfahren für Unverheiratete

Für Unverheiratete, beziehungsweise für Alleinstehende gilt eine klare Regelung: Bis zu einem monatlichen Einkommen von 1.317 Euro findet keine Anrechnung statt. Liegt das Einkommen darüber, aber unter 1.686 Euro, wird ein Teil des Einkommens auf den Grundrentenzuschlag angerechnet. Einkommen, das diese Grenze überschreitet, mindert den Zuschlag vollständig.

Anrechnungsverfahren für Alleinstehende

Für verheiratete Personen und Lebenspartnerschaften wird ein gemeinsamer Freibetrag angesetzt. Bis zu einem gemeinsamen Einkommen von 2.055 Euro im Monat bleibt der Zuschlag unangetastet. Zwischen 2.055 Euro und 2.424 Euro wird ein Anteil des Einkommens angerechnet. Übersteigt das gemeinsame Einkommen diese Obergrenze, erfolgt eine vollständige Anrechnung auf den Zuschlag.

Welches Einkommen wird berücksichtigt?

Das zu versteuernde Einkommen sowie der steuerfreie Teil von Renten und Versorgungsbezügen fließen in die Berechnung ein. Allerdings gibt es Ausnahmen, die das Rentensystem berücksichtigt, um eine Überbelastung zu vermeiden.

So werden beispielsweise steuerfreie Einnahmen wie Einkünfte aus Minijobs, ehrenamtliche Tätigkeiten oder bestimmte Lohnersatzleistungen nicht auf den Zuschlag angerechnet. Ebenso haben Kapitalerträge, die bereits über die Abgeltungsteuer versteuert wurden, keinen Einfluss auf den Zuschlag.

Muss der Grundrentenzuschlag beantragt werden?

Nein, der Grundrentenzuschlag muss nicht extra beantragt werden. Die Deutsche Rentenversicherung nimmt eine automatische Prüfung vor, um festzustellen, wer für den Grundrentenzuschlag infrage kommt.

Das bedeutet, dass Sie keinen separaten Antrag stellen müssen. Vielmehr ermittelt die Rentenversicherung proaktiv, ob und in welcher Höhe Ihnen ein Anspruch zusteht. Diese Vorgehensweise stellt sicher, dass alle Berechtigten die ihnen zustehende Unterstützung erhalten, ohne durch bürokratische Hürden belastet zu werden.