Vom LKW-Fahrer, über den Schaffner, bis zum Flugbegleiter oder jemandem der auf Montage fährt. Sie verlassen häufig und teilweise länger den “näheren Bereich”. Das kann zu Problemen mit dem Jobcenter und dem Bezug von Bürgergeld führen. Aber: Müssen sie jedes Mal eine Zustimmung einholen?
Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte
Für das Verlassen des näheren Bereichs aus beruflichen Gründen brauchen sozialversicherungspflichtig Beschäftigte keine Zustimmung des Jobcenters, aber sie müssen das Jobcenter vor dem Verlassen des näheren Bereichs informieren.
Diese Information über die beruflich notwendige Abwesenheit muss eine Kontaktmöglichkeit während der Abwesenheit enthalten (Abweichende Postadresse von Dritten, Handynummer, Mail,…). Diese Info muss bei jedem Aufenthalt außerhalb des näheren Bereichs erfolgen.
Minijobber
Das „einfach nur abmelden“ gilt für sozialversicherungspflichtig Tätige (ab 521€ Brutto) aber nicht für Minijobber – diese müssen einen Antrag stellen, der aber auch regelmäßig zu bewilligen ist.
Selbstständige
Auch viele Selbstständige sind außerhalb des näheren Bereichs tätig, fahren auf Messen oder zu Kunden, die weiter entfernt sind. Auch diese müssen das Jobcenter nur informieren.
Bei Selbstständigen hat das Jobcenter aber das Recht, die Erforderlichkeit zu überprüfen (es gibt ja keinen Chef, der einfach sagt wo gearbeitet wird) – dies muss aber nicht in jedem Fall einzeln geprüft werden.
Regelmäßig ist aber (außer bei Missbrauchsfällen) bei Selbstständigen von einer Erforderlichkeit auszugehen.
Formulierungsvorschlag
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich werde mich vom … bis voraussichtlich zum … aus beruflichen Gründen außerhalb des näheren Bereichs aufhalten.
(Selbstständige geben hier den Zielort und genaueren Grund der Abwesenheit an)
Sie erreichen mich in dieser Zeit (auswählen welche Option passt:)
Direkte Kommunikation:
– postalisch an meiner Aufenthaltsadresse: …
– per Mail an …. / telefonisch unter… Diese Möglichkeit ist nach den Fachlichen Weisungen zu §7b SGB II – Randnummer 7b.22 zulässig.
Indirekte Kommunikation:
– postalisch über … , die dafür zu verwendende Postadresse lautet: …
– telefonisch über …, sie erreichen ihn/sie unter folgender Nummer: …
– per Mail an …, sie erreichen ihn/sie unter folgender E-Mailadresse: …
Ergänzung zur indirekten Kommunikation:
Ich verweise hierzu auf §2 Abs1 S2 ErrV, die die Möglichkeit der Erreichbarkeit über Dritte explizit vorsieht, sowie auf die Fachlichen Weisungen zu §7b SGB II unter Randnummer 7b.22.
Ich gehe davon aus, dass ich hiermit meine Pflicht nach §6 ErrV erfüllt habe. Sollten Sie weitere Informationen benötigen, bitte ich Sie mich noch vor meiner Abreise zu kontkatieren oder nach der Abreise die genannte Kontaktmöglichkeit zu nutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Weitere Informationen zur Erreichbarkeit
Weitere Teile dieser Artikel-Serie zur Erreichbarkeit im Bürgergeld findest du im Einführungsartikel verlinkt.
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Simon alias “Sozi Simon” ist Sozialarbeiter aus Leidenschaft. Kämpfer für mehr Gerechtigkeit und gegen das Verschweigen/Verweigern von staatlicher Unterstützung. Er ist Mitautor des SGB II & SGB XII Leitfadens von A-Z. Simon ist insbesondere bei Twitter für seine Ratgeber-Tweets bekannt und seit 2022 freier Autor bei Gegen-Hartz.de