Seit Januar 2026 erhalten Eltern 259 Euro Kindergeld pro Kind und Monat. Familien mit Grundsicherungsgeld profitieren von dieser Erhöhung allerdings meist nicht zusätzlich. Das Jobcenter berücksichtigt das Kindergeld als Einkommen und senkt entsprechend seine eigene Zahlung. Entscheidend bleibt allerdings, welchen Bedarf das Kind selbst hat.
Das Jobcenter darf das Kindergeld nicht in jedem Fall pauschal beim gesamten Haushalt abziehen. Leistungsbezieher müssen genau hinsehen, denn die Behörden rechnen nicht selten falsch.
Das Kindergeld gehört zunächst zum Einkommen des Kindes
§ 11 SGB II legt fest, wie das Jobcenter Einkommen berücksichtigt. Gehört ein Kind zur Bedarfsgemeinschaft, ordnet das Jobcenter das Kindergeld zunächst diesem Kind zu. Die Grenze liegt dort, wo das Kind das Geld für seinen eigenen Lebensunterhalt benötigt.
Damit deckt das Kindergeld zuerst den Regelbedarf sowie den Anteil des Kindes an den Kosten für Unterkunft und Heizung. Leistungen für Bildung und Teilhabe behandelt das Gesetz aber gesondert. Das Jobcenter darf also den Anspruch auf Schulbedarf oder bestimmte Teilhabeleistungen nicht mit dem Kindergeld verrechnen.
So hoch sind Kindergeld und Regelbedarf 2026
Das Kindergeld beträgt seit Januar 2026 monatlich 259 Euro für jedes anspruchsberechtigte Kind. Gleichzeitig bleiben die Regelbedarfe der Grundsicherung 2026 unverändert. Kinder bis einschließlich fünf Jahre erhalten einen Regelbedarf von 357 Euro, Kinder zwischen sechs und 13 Jahren 390 Euro und Jugendliche zwischen 14 und 17 Jahren 471 Euro.
Das Kindergeld reicht also in aller Regel nicht aus, um den Bedarf eines Kindes zu decken. Hinzu kommt schließlich noch der Anteil an Miete und Heizkosten.
Das Jobcenter muss deshalb zunächst den vollständigen Bedarf des Kindes feststellen, und zwar im Einzelfall. Erst anschließend zieht es das anrechenbare Einkommen ab.
Denkbeispiel Noah: So wirkt sich das Kindergeld auf die Grundsicherung aus
Lutz und Menja leben mit ihrem achtjährigen Sohn. Noah zusammen. Beide Eltern haben 2026 jeweils einen Regelbedarf von 506 Euro. Für Noah berücksichtigt das Jobcenter 390 Euro. Die anerkannten Kosten für Miete und Heizung betragen insgesamt 840 Euro.
Damit ergibt sich ein Bedarf der Familie von 2.242 Euro im Monat. Hat die Familie außer dem Kindergeld kein Einkommen, berücksichtigt das Jobcenter die 259 Euro Kindergeld.
Die Grundsicherung sinkt dadurch rechnerisch auf 1.983 Euro. Zusammen mit den 259 Euro Kindergeld verfügt die Familie wieder über die anerkannten 2.242 Euro.
Die Kindergelderhöhung führt für eine solche Familie deshalb nicht zu 259 Euro zusätzlichem Geld. Das Kindergeld ersetzt vielmehr einen Teil der Zahlung des Jobcenters.
Das Jobcenter darf Kindergeld nicht immer vollständig dem Kind zurechnen
Komplexer wird es wenn ein Kind bereits anderes Einkommen erhält. Dazu gehören beispielsweise Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss.
Hat ein Kind einen Gesamtbedarf von beispielsweise 700 Euro und erhält bereits 600 Euro Unterhalt, fehlen nur noch 100 Euro zur Deckung seines Bedarfs. Von 259 Euro Kindergeld benötigt das Kind dann lediglich 100 Euro für seinen eigenen Lebensunterhalt.
Den darüber hinausgehenden Teil darf das Jobcenter nicht als Einkommen des Kindes berechnen Er kann stattdessen beim kindergeldberechtigten Elternteil als Einkommen gelten.
Das Jobcenter zieht also nicht immer das gesamte Kindergeld beim Kind ab.
Unterhalt kann die Rechnung erheblich verändern
Erhält ein Kind zusätzlich Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss, stellt das Jobcenter diese Einnahmen seinem individuellen Bedarf gegenüber. Je höher das eigene Einkommen des Kindes ausfällt, desto geringer fällt sein Anspruch auf Grundsicherung aus.
Decken Kindergeld, Unterhalt und sonstiges Einkommen den kompletten Bedarf, benötigt das Kind selbst unter Umständen überhaupt kein Grundsicherungsgeld mehr.
Eltern im Grundsicherungsgeld sollten in diesen Situationen die Berechnung genau kontrollieren: nach einer Erhöhung des Unterhalts, beim Beginn von Unterhaltsvorschuss oder nach einer Nachzahlung.
Wohnkosten gehören ebenfalls zum Bedarf des Kindes
Der tatsächliche Bedarf eines Kindes umfasst regelmäßig auch seinen Anteil an den anerkannten Kosten der Unterkunft und Heizung. Ein zwölfjähriges Kind hat 2026 beispielsweise einen Regelbedarf von 390 Euro. Kommen noch 250 Euro als Anteil für Miete und Heizung hinzu, liegt sein Bedarf bereits bei 640 Euro. Die 259 Euro Kindergeld decken dann weniger als die Hälfte dieses Betrags.
Deshalb bedeutet auch ein vergleichsweise hohes Kindergeld nicht zwangsläufig, dass das Kind keinen Anspruch mehr auf Leistungen des Jobcenters hätte.
Beim sechsten und 14. Geburtstag genau hinschauen
Der Regelbedarf verändert sich mit bestimmten Altersstufen. Wird ein Kind sechs Jahre alt, steigt der Regelbedarf 2026 von 357 auf 390 Euro. Ab dem 14. Geburtstag berücksichtigt das Jobcenter 471 Euro.
Eltern sollten nach einem solchen Geburtstag prüfen, ob der neue Bedarf tatsächlich im Bescheid auftaucht. Fehler wirken sich unmittelbar auf die Höhe der Grundsicherung der gesamten Familie aus.
Auch Änderungen bei Miete, Heizkosten, Unterhalt oder den Mitgliedern des Haushalts erfordern in der Regel eine neue Berechnung.
Komplexe Berechnung bei getrennt Lebenden
Lebt ein Kind ausschließlich bei einem Elternteil, ist die Zuordnung vergleichsweise einfach. Hält sich das Kind dagegen regelmäßig in beiden Haushalten auf, ist die Berechnung schwieriger.
Weitere Faktoren sind jetzt Aufenthaltszeiten des Kindes, die jeweilige Bedarfsgemeinschaft, Unterhaltszahlungen und der tatsächliche Kindergeldbezug.
Stellt das Jobcenter im Bescheid jetzt eine bloße Gesamtsumme auf, dann sollten Sie dies nicht akzeotieren, sondern jeden einzelnen Punkt überprüfen.
So sollten Eltern den Bescheid kontrollieren
Achten Sie zunächst darauf, dass das Jobcenter 2026 den korrekten Betrag von 259 Euro ansetzt. Untersuchen Sie, ob der Regelbedarf zur Altersstufe ihres Kindes passt und ob das Jobcenter den korrekten Anteil an den Unterkunft und Heizung einbezieht.
Kritisch sind Situationen, in denen das Kind Unterhalt, Unterhaltsvorschuss, Ausbildungsvergütung oder andere eigene Einnahmen erhält. Denn welcher Teil des Kindergeldes dann tatsächlich noch dem Kind angerechnet wird, kann die Höhe der Gesamtleistung ändern.
Bei einer falschen Berechnung können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids Widerspruch einlegen.
FAQ zur Anrechnung von Kindergeld
Zieht das Jobcenter 2026 die gesamten 259 Euro Kindergeld ab?
Meist ja, wenn das Kind die 259 Euro vollständig benötigt, um seinen eigenen Bedarf zu decken. Hat es genügend anderes Einkommen, kann die Rechnung anders aussehen.
Bekomme ich Kindergeld und Grundsicherung gleichzeitig?
Ja. Die Familienkasse zahlt das Kindergeld und das Jobcenter die Grundsicherung. Das Jobcenter berücksichtigt das Kindergeld jedoch grundsätzlich als Einkommen.
Zählt Unterhaltsvorschuss zusätzlich als Einkommen?
Ja. Das Jobcenter berücksichtigt grundsätzlich auch Unterhalt und Unterhaltsvorschuss beim Einkommen des Kindes und berechnet anschließend den verbleibenden Bedarf.
Quellen
Bundesagentur für Arbeit: Kindergeld – Anspruch, Höhe und Dauer (Bundesagentur für Arbeit)
Bundesagentur für Arbeit: Wissensdatenbank SGB II – § 11 Zu berücksichtigendes Einkommen (Bundesagentur für Arbeit)
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Leistungen und Bedarfe in der Grundsicherung für Arbeitsuchende 2026 (BMAS)
Bundesministerium der Finanzen: Die wichtigsten steuerlichen Änderungen 2026 (Bundesministerium der Finanzen)
Gesetze im Internet: § 11 SGB II – Zu berücksichtigendes Einkommen (gesetze-im-internet.de)




