Kindesunterhalt: Wer nicht auf den Brief reagiert verliert jetzt seine Rechte

Gegen-Hartz bei Google hinzufügen

Wer vom Familiengericht einen Antrag auf Festsetzung von Kindesunterhalt erhält, sollte das Schreiben keinesfalls ignorieren. Reagiert der unterhaltspflichtige Elternteil im vereinfachten Verfahren nicht rechtzeitig und erhebt keine Einwände, kann er das später nicht mit einer Beschwerde nachholen.

Das hat der Bundesgerichtshof in einer aktuellen Entscheidung klargestellt. Im konkreten Fall reagierte ein Vater zunächst überhaupt nicht auf den gerichtlichen Antrag. Erst nachdem das Amtsgericht den Kindesunterhalt festgesetzt hatte, legte er Beschwerde ein. Damit kam er zu spät. (Az. XII ZB 84/26).

Vater reagierte nicht auf den Antrag des Familiengerichts

In dem Verfahren verlangte die Antragstellerin Kindesunterhalt für das gemeinsame minderjährige Kind. Das Familiengericht stellte dem Vater am 27. November 2024 einen Antrag auf Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren zu.

Zusammen mit dem Antrag erhielt der Vater die gesetzlich vorgeschriebenen Hinweise. Trotzdem reagierte er nicht.

Das Amtsgericht Meißen setzte deshalb mit Beschluss vom 13. März 2025 Kindesunterhalt fest. Für das im Februar 2017 geborene Kind musste der Vater ab Oktober 2024 100 Prozent des Mindestunterhalts der zweiten Altersstufe zahlen. Ab Februar 2029 sollte der Mindestunterhalt der dritten Altersstufe gelten. Das Gericht zog jeweils das halbe Kindergeld ab. Außerdem musste der Vater die Verfahrenskosten tragen.

Erst nach dem Unterhaltsbeschluss legte der Vater Beschwerde ein

Nach dem Festsetzungsbeschluss versuchte der Vater, sich gegen die Entscheidung zu wehren. Mit Schreiben vom 17. April 2025 legte er Beschwerde ein.

Unter anderem berief er sich später darauf, dass ihm die notwendige finanzielle Leistungsfähigkeit fehle. Genau dieses Argument hatte er jedoch nicht vorgebracht, bevor das Amtsgericht den Unterhalt festsetzte.

Das Oberlandesgericht Dresden verwarf seine Beschwerde als unzulässig. Anschließend zog der Vater vor den Bundesgerichtshof. Doch auch dort hatte er keinen Erfolg. Der BGH bestätigte die Entscheidung des Oberlandesgerichts.

Wer nicht zahlen kann, muss das rechtzeitig mitteilen

Der Fall zeigt eine besonders wichtige Falle des vereinfachten Unterhaltsverfahrens. Wer geltend machen möchte, dass er den verlangten Kindesunterhalt wegen seines Einkommens nicht oder nur teilweise zahlen kann, muss diesen Einwand rechtzeitig erheben. Eine bloße Behauptung reicht dabei nicht.

§ 252 FamFG verlangt bei eingeschränkter oder fehlender Leistungsfähigkeit Angaben über Einkommen und Vermögen. Der Betroffene muss grundsätzlich auch seine Einkünfte der vergangenen zwölf Monate belegen. Wer Grundsicherungsgeld oder Sozialhilfe erhält, muss den aktuellen Bewilligungsbescheid vorlegen.

Der Vater hatte seine angeblich fehlende Leistungsfähigkeit vor dem Festsetzungsbeschluss überhaupt nicht geltend gemacht. Deshalb durfte er diesen Einwand später nicht zur Grundlage seiner Beschwerde machen.

Für Einwendungen läuft grundsätzlich eine Monatsfrist

Das gerichtliche Schreiben zum vereinfachten Unterhaltsverfahren enthält nicht ohne Grund mehrere Hinweise.

Das Gericht muss den Antragsgegner unter anderem darüber informieren, dass es den beantragten Unterhalt festsetzen kann, wenn dieser nicht innerhalb eines Monats Einwendungen erhebt. Aus dem späteren Festsetzungsbeschluss kann der Unterhaltsberechtigte anschließend die Zwangsvollstreckung betreiben.

Wer ein solches Schreiben erhält, sollte deshalb nicht darauf vertrauen, seine Argumente auch noch nach dem Unterhaltsbeschluss problemlos vorbringen zu können. Gerade bei fehlender Leistungsfähigkeit setzt das Gesetz voraus, dass der Betroffene rechtzeitig die erforderlichen Angaben sowie Nachweise einreicht.

Eine spätere Beschwerde öffnet das Verfahren nicht vollständig neu

Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass eine Beschwerde gegen einen Festsetzungsbeschluss im vereinfachten Unterhaltsverfahren nur begrenzte Einwendungen zulässt.

§ 256 FamFG erlaubt insbesondere Einwendungen gegen die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des vereinfachten Verfahrens. Außerdem kann die Beschwerde bestimmte Fragen zur Zulässigkeit zuvor erhobener Einwendungen sowie unter bestimmten Voraussetzungen Fehler bei der Kostenentscheidung betreffen.

Die Beschwerde bietet aber keine zweite Gelegenheit, erstmals sämtliche Argumente gegen die Unterhaltspflicht vorzubringen.

Wer beispielsweise seine fehlende oder eingeschränkte Leistungsfähigkeit erst nach dem Festsetzungsbeschluss geltend macht, obwohl er dies vorher hätte tun können, scheitert damit grundsätzlich an § 256 FamFG.

Vater berief sich auch auf die Betreuung des Kindes

Der Vater brachte noch ein weiteres Argument vor. In der Vergangenheit hatten die Eltern zeitweise ein Wechselmodell praktiziert.

Newsletter zu Bürgergeld, Rente, Schwerbehinderung & Co.

Newsletter

100 % spam-frei • jederzeit abbestellbar

Ein echtes paritätisches Wechselmodell kann für das vereinfachte Unterhaltsverfahren tatsächlich eine entscheidende Rolle spielen. Betreuen beide Eltern ihr Kind nahezu zu gleichen Teilen in beiden Haushalten, eignet sich das vereinfachte Verfahren grundsätzlich nicht dazu, die gegenseitigen Unterhaltsanteile festzusetzen.

Der BGH erkannte darin im konkreten Fall aber keine Hilfe für den Vater.

Nach seinen eigenen Angaben betreute die Mutter das Kind inzwischen zu 65 Prozent und der Vater zu 35 Prozent. Der Vater wünschte zwar eine Rückkehr zu mindestens 50 Prozent Betreuung, konnte aber nicht darlegen, dass tatsächlich wieder ein paritätisches Wechselmodell bestand.

Ein Wunsch nach mehr Betreuung reicht nicht aus

Der BGH machte damit zugleich deutlich, dass ein bloßer Wunsch nach einem Wechselmodell nicht genügt. Ein Elternteil muss konkret darlegen können, dass das Kind tatsächlich in einem Umfang in seinem Haushalt lebt, der die Anwendung des vereinfachten Unterhaltsverfahrens ausschließt.

Im entschiedenen Fall sprach die tatsächliche Betreuung von 65 zu 35 Prozent gerade nicht für ein paritätisches Wechselmodell. Der Vater konnte daher nicht erfolgreich argumentieren, dass das Familiengericht das vereinfachte Verfahren überhaupt nicht hätte durchführen dürfen.

Auch allgemeine Kritik am Verfahren hilft nicht

Der Vater hatte außerdem sinngemäß argumentiert, dass das Unterhaltsverfahren nicht dem Kindeswohl diene. Auch damit überzeugte er den BGH nicht.

Die Kindeswohldienlichkeit gehört nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht zu den gesetzlichen Voraussetzungen dafür, ob ein vereinfachtes Unterhaltsverfahren zulässig ist. Eine allgemeine Kritik daran, ob das Verfahren aus Sicht eines Elternteils dem Kind nützt, stellt deshalb keine zulässige Einwendung nach § 256 FamFG dar.

Betroffene müssen ihre Einwendungen vielmehr auf die gesetzlichen Voraussetzungen beziehen und sie konkret begründen.

Warum das vereinfachte Verfahren für Eltern besonders riskant sein kann

Das vereinfachte Verfahren soll minderjährigen Kindern schnell zu einem vollstreckbaren Unterhaltstitel verhelfen. Gerade deshalb arbeitet das Verfahren mit festen Fristen und klaren Anforderungen.

Für unterhaltspflichtige Eltern bedeutet das: Wer nicht reagiert, riskiert mehr als nur eine verpasste Stellungnahme.

Das Familiengericht kann den Unterhalt festsetzen. Der daraus entstehende Titel lässt sich vollstrecken. Gleichzeitig kann der Betroffene bestimmte Einwendungen im anschließenden Beschwerdeverfahren nicht mehr nachholen.

Das gilt besonders für den häufigen Einwand: „Ich kann diesen Unterhalt mit meinem Einkommen nicht bezahlen.“ Wer sich darauf berufen will, muss bereits im vereinfachten Verfahren seine wirtschaftlichen Verhältnisse offenlegen und die erforderlichen Unterlagen vorlegen.

BGH setzt klare Grenze für spätere Beschwerden

Der Bundesgerichtshof formuliert den entscheidenden Grundsatz eindeutig: Wer gegen einen im vereinfachten Verfahren erlassenen Unterhaltsbeschluss keine nach § 256 Satz 1 FamFG zulässigen Einwendungen erhebt, muss damit rechnen, dass das Gericht seine Beschwerde als unzulässig verwirft.

Für getrennte Eltern steckt darin eine klare Botschaft. Ein Schreiben des Familiengerichts zur vereinfachten Festsetzung von Kindesunterhalt ist kein Brief, den man zunächst beiseitelegen und später beantworten sollte.

Wer widersprechen will, muss frühzeitig handeln, die richtigen Einwendungen erheben und die verlangten Nachweise beifügen.

FAQ: Die drei wichtigsten Fragen

Was passiert, wenn ich auf den Antrag zur Festsetzung von Kindesunterhalt nicht reagiere?

Das Familiengericht kann den Kindesunterhalt im vereinfachten Verfahren durch einen Festsetzungsbeschluss festlegen. Aus diesem Beschluss kann anschließend vollstreckt werden. Außerdem können Sie bestimmte Einwendungen später mit einer Beschwerde nicht mehr nachholen.

Was muss ich tun, wenn ich den verlangten Kindesunterhalt nicht bezahlen kann?

Sie müssen Ihre fehlende oder eingeschränkte Leistungsfähigkeit rechtzeitig geltend machen und dem Gericht Angaben zu Einkommen und Vermögen übermitteln.

Kann ich nach dem Festsetzungsbeschluss alle Einwände nachholen?

Nein. Insbesondere können Betroffene Einwendungen zur fehlenden Leistungsfähigkeit grundsätzlich nicht erstmals nach dem Festsetzungsbeschluss erheben und damit eine zulässige Beschwerde begründen.

Quellenverzeichnis

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. Mai 2026, Az. XII ZB 84/26, ECLI:DE:BGH:2026:200526BXIIZB84.26.0.
Bundesministerium der Justiz, § 251 FamFG – Maßnahmen des Gerichts.
Bundesministerium der Justiz, § 252 FamFG – Einwendungen des Antragsgegners.
Bundesministerium der Justiz, § 256 FamFG – Beschwerde im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger.