Wer Grundsicherungsgeld beantragt und mit anderen Menschen zusammenlebt, muss mit einer umfassenden Prüfung rechnen. Das Jobcenter betrachtet nicht nur Einkommen, Konten und Rücklagen der antragstellenden Person, sondern unter Umständen die wirtschaftlichen Verhältnisse aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft.
Seit dem 1. Juli 2026 ist die Prüfung noch schärfer geworden. Die frühere allgemeine Karenzzeit beim Vermögen ist entfallen, sodass verwertbare Rücklagen bereits ab dem ersten Bezugstag geprüft werden.
Besonders folgenreich ist die Frage, wer überhaupt zur Bedarfsgemeinschaft gehört. Wird eine weitere Person einbezogen, können deren Einkommen und Vermögen den Anspruch mindern oder vollständig beseitigen.
Was eine Bedarfsgemeinschaft von einer Wohngemeinschaft unterscheidet
Eine Bedarfsgemeinschaft ist keine bloße Beschreibung einer gemeinsamen Wohnung. Sie ist eine gesetzliche Berechnungseinheit, in der Bedarfe sowie anrechenbare Mittel mehrerer Personen zusammengeführt werden.
Dazu zählen die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person, ihr nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner sowie ein Partner in einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft. Hinzukommen können unverheiratete Kinder unter 25 Jahren, die im Haushalt leben und ihren Lebensunterhalt nicht vollständig selbst decken können.
Beantragt ein unverheiratetes Kind zwischen 15 und 24 Jahren Grundsicherungsgeld und wohnt es bei seinen Eltern, können auch die Eltern und der im Haushalt lebende Partner eines Elternteils einbezogen werden. Dagegen bilden volljährige Kinder ab 25 Jahren mit ihren Eltern grundsätzlich keine gemeinsame Bedarfsgemeinschaft, obwohl sie in derselben Wohnung leben können.
Bei einer Wohngemeinschaft teilen sich mehrere Menschen lediglich Wohnraum und Kosten. Eine Haushaltsgemeinschaft liegt vor, wenn Verwandte oder Verschwägerte zusammenleben und gemeinsam wirtschaften, ohne eine Bedarfsgemeinschaft zu bilden. Eine ausführliche Abgrenzung bietet der Ratgeber zur Bedarfsgemeinschaft.
| Lebensform | Was das Jobcenter prüft | Mögliche Folge |
|---|---|---|
| Bedarfsgemeinschaft | Bedarf, Einkommen und Vermögen aller einbezogenen Personen | Partner-Einkommen kann den Anspruch anderer Mitglieder mindern |
| Haushaltsgemeinschaft | Gemeinsames Wirtschaften und mögliche Unterstützung unter Verwandten oder Verschwägerten | Unterstützung kann unter gesetzlichen Voraussetzungen vermutet werden |
| Wohngemeinschaft | Getrennte Finanzen, Mietanteile und tatsächliche Haushaltsführung | Fremdes Einkommen darf nicht allein wegen derselben Anschrift angerechnet werden |
| Temporäre Bedarfsgemeinschaft | Aufenthaltstage eines Kindes beim getrennt lebenden Elternteil | Für das Kind kann dort ein tageweiser Leistungsanspruch entstehen |
Das Jobcenter prüft den gesamten Haushalt
Im Hauptantrag muss angegeben werden, wer in der Wohnung lebt und in welchem Verhältnis die Personen zueinander stehen. Gefragt wird unter anderem nach Ehepartnern, Kindern, Eltern, weiteren Verwandten und sonstigen Mitbewohnern.
Für Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft werden zusätzliche Anlagen verlangt. Für jede Person ist das Einkommen offenzulegen, während die Vermögenserklärung grundsätzlich die gesamte Bedarfsgemeinschaft erfasst.
Der Antragsteller vertritt die Bedarfsgemeinschaft gegenüber dem Jobcenter. Er muss deshalb sicherstellen, dass die Angaben zu allen Mitgliedern richtig und vollständig sind und leistungsrelevante Änderungen unverzüglich gemeldet werden.
Dazu gehören eine Arbeitsaufnahme, eine Lohnerhöhung, ein Minijob, eine Steuererstattung, eine Erbschaft sowie der Einzug oder Auszug einer Person. Auch eine neue Partnerschaft oder eine Trennung kann die Berechnung verändern.
Diese Unterlagen verlangt das Jobcenter
Die Prüfung beginnt regelmäßig mit Identitätsnachweisen, Mietvertrag, Heiz- und Nebenkostenunterlagen sowie Nachweisen zur Krankenversicherung. Hinzukommen Lohnabrechnungen, Rentenbescheide, Unterhaltsnachweise, Kindergeld, Krankengeld und andere Einnahmen.
Bei einem Erstantrag sind grundsätzlich die Kontoauszüge der vergangenen drei Monate vorzulegen. Das gilt vollständig und lückenlos für alle vorhandenen Konten sämtlicher Personen, die zur Bedarfsgemeinschaft gerechnet werden.
Auch Onlinekonten, Tagesgeld, Sparbücher, Wertpapierdepots oder Zahlungsdienste können für die Hilfebedürftigkeit von Bedeutung sein. Wer selbstständig arbeitet, muss Einnahmen und Betriebsausgaben regelmäßig über die Anlage EKS erklären und belegen.
Das Jobcenter darf allerdings nicht wahllos private Informationen sammeln. Eine verlangte Angabe muss für den Anspruch erheblich, die Anforderung geeignet und für die betroffene Person zumutbar sein.
Kontoauszüge offenbaren mehr als nur das Guthaben
Auf den Kontoauszügen sucht das Jobcenter nach Geldeingängen, regelmäßigen Zahlungen, Überweisungen zwischen Haushaltsmitgliedern und bislang nicht angegebenen Konten. Besonders häufig führen private Geldzuflüsse, Verkaufserlöse oder Zahlungen von Angehörigen zu Nachfragen.
Einnahmen dürfen grundsätzlich nicht geschwärzt werden. Bei Ausgaben können besonders geschützte Angaben, etwa zur Gesundheit, Religion, politischen Überzeugung oder Gewerkschaftszugehörigkeit, teilweise verdeckt werden, während Betrag und ein allgemeiner Buchungshinweis sichtbar bleiben müssen.
Welche Grenzen dabei gelten, erklärt der Beitrag Kontoauszüge für das Jobcenter: Diese Angaben darf man schwärzen. Eine vollständige Verweigerung der Kontoauszüge kann dagegen nach einer ordnungsgemäßen Mitwirkungsaufforderung zur Versagung der Leistung führen.
Vermögen wird seit Juli 2026 sofort geprüft
Mit dem Grundsicherungsgeld ist die allgemeine Karenzzeit für Vermögen entfallen. Für neue Bewilligungszeiträume gelten altersabhängige Freibeträge von 5.000 Euro bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, 10.000 Euro ab dem 31. Lebensjahr, 12.500 Euro ab dem 41. Lebensjahr und 20.000 Euro ab dem 51. Lebensjahr.
Nicht ausgeschöpfte Freibeträge können innerhalb der Bedarfsgemeinschaft übertragen werden. Das Jobcenter addiert damit zunächst die Freibeträge der Mitglieder und stellt ihnen das berücksichtigungsfähige Gesamtvermögen gegenüber.
Geprüft werden können Guthaben, Bargeld, Wertpapiere, Fonds, Kryptowährungen, verwertbare Versicherungen, Fahrzeuge und Immobilien. Nicht jeder Vermögenswert muss eingesetzt werden, denn geschützte Altersvorsorge, angemessener Hausrat oder weitere gesetzlich privilegierte Werte können anrechnungsfrei bleiben.
Für Bewilligungszeiträume, die bereits vor dem 1. Juli 2026 begonnen haben, gelten Übergangsregeln. Was die neuen Altersgrenzen im Einzelnen bedeuten, zeigt der Beitrag Grundsicherungsgeld: Dieses Vermögen bleibt geschützt.
Partner-Einkommen kann den eigenen Anspruch beseitigen
In einer Bedarfsgemeinschaft wird zunächst der Bedarf jeder Person ermittelt. Dazu gehören der jeweilige Regelbedarf, mögliche Mehrbedarfe sowie die anerkannten Kosten für Unterkunft und Heizung.
Danach rechnet das Jobcenter das zu berücksichtigende Einkommen an. Verdient ein Partner nach Abzug der gesetzlichen Freibeträge mehr, als er für den eigenen Bedarf benötigt, kann der Überschuss den Anspruch des anderen Partners und weiterer Mitglieder mindern.
Beim Einkommen eines Kindes gilt eine wichtige Grenze. Kindergeld, Unterhalt oder eigenes Erwerbseinkommen des Kindes werden grundsätzlich nur für dessen eigenen Bedarf eingesetzt und nicht zur Deckung des Bedarfs der Eltern verwendet.
Ein Partner kann die Prüfung nicht dadurch vermeiden, dass er selbst keine Leistungen beantragt. Gehört er rechtlich zur Bedarfsgemeinschaft, benötigt das Jobcenter seine Einkommens- und Vermögensangaben trotzdem für die Berechnung.
Wann das Jobcenter eine Einstehensgemeinschaft vermutet
Bei unverheirateten Paaren prüft das Jobcenter, ob beide nicht nur zusammen wohnen, sondern auch füreinander Verantwortung tragen und finanziell einstehen wollen. Dafür wird häufig die Anlage VE eingesetzt.
Das Gesetz vermutet einen solchen Einstandswillen insbesondere, wenn das Paar länger als ein Jahr zusammenlebt, ein gemeinsames Kind hat, Kinder oder Angehörige gemeinsam versorgt oder über Einkommen beziehungsweise Vermögen des anderen verfügen kann. Die Vermutung kann widerlegt werden, doch eine bloße Erklärung, man wolle nicht füreinander zahlen, reicht häufig nicht aus.
Das Gesamtbild muss nachvollziehbar für getrennte wirtschaftliche Verhältnisse sprechen. Getrennte Konten, fehlende Vollmachten, getrennte Einkäufe, eine klare Aufteilung der Miete und eigenständige Versicherungen können wichtige Indizien sein.
Umgekehrt darf das Jobcenter eine Bedarfsgemeinschaft nicht allein aus einer gemeinsamen Anschrift, einem gemeinsamen Mietvertrag oder einer partnerschaftlichen Beziehung ableiten. Mehr dazu steht im Beitrag Jobcenter darf eine Bedarfsgemeinschaft nicht einfach vermuten.
Das sogenannte Probejahr ist kein vollständiger Schutz
Bei Partnern, die noch kein Jahr zusammenleben, greift die gesetzliche Vermutung wegen der Dauer des Zusammenlebens noch nicht. Dieses häufig als Probejahr bezeichnete erste Jahr schließt eine Bedarfsgemeinschaft aber nicht aus.
Ein gemeinsames Kind, eine Kontovollmacht oder eine bereits erkennbare gegenseitige Versorgung kann schon früher für eine Einstehensgemeinschaft sprechen. Ohne solche Hinweise muss das Jobcenter konkrete Tatsachen benennen, die seine Einstufung tragen.
Wer die Einordnung bestreitet, sollte nicht nur pauschal widersprechen. Hilfreich sind nachvollziehbare Belege über Mietzahlungen, Haushaltskosten, getrennte Konten und die tatsächliche Organisation des Alltags.
Automatisierter Datenabgleich deckt Widersprüche auf
Die Prüfung endet nicht mit dem Bewilligungsbescheid. Nach § 52 SGB II gleichen Jobcenter Daten regelmäßig mit anderen Behörden und Sozialleistungsträgern ab.
Dabei können nicht gemeldete Arbeitsentgelte, Renten, andere Sozialleistungen oder Hinweise auf Kapitalerträge auffallen. Ein solcher Treffer ist noch kein Beweis für Sozialleistungsbetrug, löst aber häufig eine Anhörung und weitere Nachfragen aus.
Das Jobcenter besitzt dadurch keinen ständigen vollständigen Zugriff auf sämtliche Kontobewegungen. Werden jedoch Widersprüche entdeckt, kann es weitere geeignete Nachweise anfordern und eine Überzahlung später zurückfordern.
Wie dieses Verfahren abläuft, erläutert der Beitrag Automatisierter Datenabgleich beim Grundsicherungsgeld. Wer einen Minijob, eine Nachzahlung oder eine andere Einnahme verspätet gemeldet hat, sollte auf eine Anhörung fristgerecht und mit Belegen reagieren.
Darf das Jobcenter einen Hausbesuch machen?
Ein Hausbesuch kommt in Betracht, wenn anspruchserhebliche Tatsachen nicht anhand der Akten oder durch mildere Mittel geklärt werden können. Routinemäßige Besuche ohne konkrete Anhaltspunkte sind nach den fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit unzulässig.
Die Beschäftigten des Außendienstes müssen sich ausweisen und den Grund des Besuchs erklären. Die Wohnung darf nur mit Einverständnis betreten werden, und eine routinemäßige Durchsicht von Schränken ist nicht erlaubt.
Betroffene dürfen den Zutritt verweigern. Allein diese Verweigerung rechtfertigt keine Versagung wegen fehlender Mitwirkung nach § 66 SGB I, weil keine Pflicht besteht, einen Hausbesuch zu dulden.
Bleiben anspruchserhebliche Tatsachen trotz ausgeschöpfter anderer Ermittlungswege ungeklärt, kann der Antrag dennoch in der Sache scheitern. Der Beitrag Jobcenter will in die Wohnung: Diese Rechte gelten beim Hausbesuch erläutert die Grenzen genauer.
Fehlende Mitwirkung kann die gesamte Gemeinschaft treffen
Wer angeforderte Unterlagen nicht einreicht, muss zunächst eine konkrete Aufforderung mit einer angemessenen Frist erhalten. Das Jobcenter muss außerdem auf die möglichen Folgen hinweisen.
Werden erforderliche und zumutbar beschaffbare Nachweise dennoch nicht vorgelegt, kann die Leistung ganz oder teilweise versagt oder entzogen werden. Später können Rückforderungen, ein Bußgeldverfahren oder bei vorsätzlichen Falschangaben auch strafrechtliche Ermittlungen folgen.
Eine Versagung ist jedoch kein Freibrief für überzogene Forderungen. Niemand muss Unterlagen beschaffen, auf die er rechtlich und tatsächlich keinen Zugriff hat, und das Jobcenter muss eigene Ermittlungsmöglichkeiten nutzen.
Gerade bei einem Mitbewohner, der nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehört, darf nicht ohne ausreichende Begründung die komplette finanzielle Offenlegung verlangt werden. Die Behörde muss zuerst klären, warum die fremde Person überhaupt leistungsrechtlich einbezogen werden soll.
Was bei einer falschen Einstufung zu tun ist
Ein Bescheid sollte darauf geprüft werden, welche Personen das Jobcenter einbezogen und welches Einkommen es wem zugerechnet hat. Auch der niedrigere Partner-Regelbedarf kann ein Hinweis darauf sein, dass die Behörde eine Bedarfsgemeinschaft angenommen hat.
Gegen einen fehlerhaften Bescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Dem Widerspruch sollten Belege beigefügt werden, die getrennte Finanzen und eine eigenständige Haushaltsführung zeigen.
Wenn wegen der Einstufung Geld für Miete, Strom oder Lebensunterhalt fehlt, kann zusätzlich einstweiliger Rechtsschutz beim Sozialgericht nötig sein. Das Gericht prüft dann vorläufig, ob das Jobcenter die behauptete Bedarfsgemeinschaft ausreichend belegt hat.
Praxisbeispiel: Neue Beziehung wird vorschnell zur Bedarfsgemeinschaft
Lea zieht mit ihrem neuen Partner Daniel zusammen und beantragt Grundsicherungsgeld. Beide leben erst seit vier Monaten in der Wohnung, führen getrennte Konten, zahlen jeweils die Hälfte der Miete und kaufen Lebensmittel überwiegend getrennt.
Das Jobcenter fordert Daniels Lohnabrechnungen an und berechnet Lea sofort als Teil einer Bedarfsgemeinschaft. Lea widerspricht und legt die Vereinbarung zur Mietaufteilung, Überweisungsbelege sowie Kontoauszüge ohne gegenseitige Zahlungen vor.
Die gemeinsame Wohnung allein genügt in dieser Situation nicht. Das Jobcenter muss weitere Tatsachen feststellen, die bereits vor Ablauf eines Jahres für einen gegenseitigen Einstandswillen sprechen; fehlen solche Tatsachen, darf Daniels Einkommen nicht ohne Weiteres bei Lea angerechnet werden.
Fragen und Antworten zur Prüfung der Bedarfsgemeinschaft
1. Muss jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Kontoauszüge vorlegen?
Ja, bei der Antragstellung verlangt das Jobcenter grundsätzlich lückenlose Kontoauszüge der vergangenen drei Monate von allen Mitgliedern und allen vorhandenen Konten. Nur bei rechtlich erlaubten Schwärzungen auf der Ausgabenseite dürfen einzelne besonders geschützte Angaben verdeckt werden.
2. Wird mein Mitbewohner automatisch Teil meiner Bedarfsgemeinschaft?
Nein. Eine gemeinsame Anschrift oder Wohnung genügt nicht, wenn beide getrennt wirtschaften und keine gegenseitige finanzielle Verantwortung übernommen haben.
3. Darf das Jobcenter das Einkommen meines Partners anrechnen?
Ja, wenn der Partner rechtlich zur Bedarfsgemeinschaft gehört. Nach Abzug der gesetzlichen Freibeträge und seines eigenen Bedarfs kann verfügbares Einkommen auch den Anspruch anderer Mitglieder mindern.
4. Gibt es beim Vermögen noch eine Karenzzeit?
Für frei verwertbares Vermögen gilt seit dem 1. Juli 2026 grundsätzlich keine allgemeine Karenzzeit mehr. Die altersabhängigen Freibeträge greifen daher bei neuen Bewilligungszeiträumen von Beginn an; für bereits zuvor begonnene Zeiträume gelten Übergangsregeln.
5. Muss ich einen unangekündigten Hausbesuch zulassen?
Nein. Das Jobcenter darf die Wohnung nur mit Einverständnis betreten, muss den Anlass erläutern und darf nicht routinemäßig Schränke durchsuchen.
6. Was kann ich gegen eine falsch angenommene Bedarfsgemeinschaft tun?
Betroffene können innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen und die getrennte Wirtschaftsführung mit Mietvereinbarungen, Kontoauszügen und Zahlungsbelegen darlegen. Droht eine akute finanzielle Notlage, kommt zusätzlich ein Eilantrag beim Sozialgericht in Betracht.




