Seit dem 1. Juli 2026 gelten bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende deutlich strengere Vorgaben für die Wohnkosten. Die einjährige Karenzzeit bleibt bei den Unterkunftskosten zwar bestehen, schützt aber nicht mehr in jedem Fall davor, einen Teil der Miete selbst zahlen zu müssen.
Das Jobcenter berücksichtigt während dieser zwölf Monate grundsätzlich höchstens das Eineinhalbfache der örtlichen Angemessenheitsgrenze. Liegt die tatsächliche Miete darüber, kann deshalb bereits ab Beginn des Leistungsbezugs eine Finanzierungslücke entstehen.
Für Menschen in teuren Wohnungen ist das eine erhebliche Änderung. Unter dem früheren Bürgergeld konnten die tatsächlichen Unterkunftskosten während der Karenzzeit grundsätzlich auch dann berücksichtigt werden, wenn die Wohnung nach den örtlichen Vorgaben eigentlich zu teuer war.
Die Karenzzeit bedeutet nicht mehr: Das Jobcenter zahlt jede Miete
Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 22 SGB II. Danach gilt weiterhin eine Karenzzeit von einem Jahr ab dem Monat, für den erstmals Leistungen bezogen werden. Neu ist jedoch eine zusätzliche Grenze für besonders hohe Unterkunftskosten.
Übersteigen die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft das Eineinhalbfache der abstrakt angemessenen Kosten, wird der darüberliegende Betrag grundsätzlich nicht als Unterkunftsbedarf anerkannt. Das Bundesarbeitsministerium beschreibt die Neuregelung ausdrücklich als Begrenzung auf 150 Prozent des örtlichen Angemessenheitswertes.
Wie hoch dieser Wert ausfällt, hängt vom Wohnort und von der Größe der Bedarfsgemeinschaft ab. Eine einheitliche bundesweite Mietobergrenze gibt es weiterhin nicht; die kommunalen Träger bestimmen die örtlichen Angemessenheitswerte.
Wer wissen möchte, welche Beträge derzeit in verschiedenen Städten gelten, findet bei gegen-hartz.de eine Übersicht zu den Mietgrenzen zahlreicher Jobcenter.
Aus 500 Euro Mietgrenze werden in der Karenzzeit höchstens 750 Euro
Die Berechnung ist zunächst einfach. Liegt die örtliche Angemessenheitsgrenze für einen Einpersonenhaushalt beispielsweise bei 500 Euro, beträgt die neue Grenze während der Karenzzeit 750 Euro.
Kostet die Unterkunft 690 Euro, liegt sie unterhalb der 150-Prozent-Grenze. Kostet sie dagegen 820 Euro, überschreitet sie diese Grenze um 70 Euro.
Diese 70 Euro gehören grundsätzlich nicht mehr zu den anerkannten Unterkunftskosten. Besteht keine Ausnahme, muss der Leistungsberechtigte die Differenz aus eigenen Mitteln finanzieren oder versuchen, die Wohnkosten zu senken.
Auch für Alleinstehende unterscheiden sich die Beträge erheblich zwischen den Städten. Wie unterschiedlich die Werte ausfallen können, zeigt der Beitrag „Wie hoch darf die Miete für eine Person 2026 sein?“.
Was das Jobcenter seit Juli 2026 bei der Miete berücksichtigt
| Situation | Folge für die Kostenübernahme |
| Miete liegt während der Karenzzeit unter dem 1,5-Fachen des örtlichen Richtwerts | Die tatsächlichen Unterkunftskosten können grundsätzlich berücksichtigt werden. |
| Miete liegt während der Karenzzeit über dem 1,5-Fachen | Grundsätzlich wird höchstens der Betrag bis zur 150-Prozent-Grenze berücksichtigt. |
| Bedarfsgemeinschaft mit Kindern | Auch höhere Unterkunftskosten können während der Karenzzeit im Einzelfall anerkannt werden. |
| Höhere Kosten sind unabweisbar | Eine Überschreitung der 150-Prozent-Grenze kann im Einzelfall berücksichtigt werden. |
| Kommunale Quadratmeterhöchstmiete wird überschritten | Die besondere Karenzregel schützt nicht uneingeschränkt vor einer Begrenzung. |
| Heizkosten sind zu hoch | Für Heizkosten gilt die Karenzzeit nicht; sie werden von Beginn an auf Angemessenheit geprüft. |
Heizkosten sind von der 150-Prozent-Regel zu unterscheiden
Ein häufiger Fehler besteht darin, die neue Obergrenze einfach auf die gesamte Warmmiete anzuwenden. Die Karenzzeit nach § 22 SGB II betrifft die Aufwendungen für die Unterkunft, nicht einen unbegrenzten Anspruch auf Übernahme der Heizkosten.
Heizkosten werden weiterhin von Beginn des Leistungsbezugs an auf ihre Angemessenheit geprüft. Besonders hohe Heizkosten können deshalb unabhängig davon beanstandet werden, ob die zwölfmonatige Karenzzeit noch läuft.
Auch die kommunalen Angemessenheitswerte beziehen sich häufig auf die Bruttokaltmiete, also Grundmiete einschließlich kalter Betriebskosten, aber ohne Heizkosten. Welche Berechnung das zuständige Jobcenter verwendet, sollte deshalb anhand der örtlichen KdU-Richtlinie geprüft werden.
Familien mit Kindern können mehr als 150 Prozent erhalten
Der Gesetzgeber hat eine wichtige Ausnahme vorgesehen. Nach § 22 SGB II können während der Karenzzeit auch Unterkunftskosten oberhalb der 150-Prozent-Grenze berücksichtigt werden, wenn sie in einer Bedarfsgemeinschaft mit Kindern anfallen.
Das bedeutet jedoch nicht, dass jede beliebig hohe Familienwohnung ohne Prüfung vollständig finanziert werden muss. Der Gesetzestext spricht von einer möglichen Anerkennung im Einzelfall.
Betroffene Familien sollten deshalb nicht allein aufgrund einer Kürzung davon ausgehen, dass der Bescheid richtig ist. Gerade wenn ein Umzug die Kinder aus ihrem bisherigen sozialen Umfeld, ihrer Schule oder ihrer Betreuung reißen würde, sollte geprüft werden, ob die höheren Kosten berücksichtigt werden können.
Weitere Einzelheiten zu Kosten oberhalb der neuen Grenze erläutert der Beitrag „Grundsicherung: Miete über der Obergrenze – Was das Jobcenter jetzt noch mehr zahlt“.
Auch unabweisbare höhere Wohnkosten können anerkannt werden
Eine zweite wichtige Ausnahme betrifft Fälle, in denen höhere Unterkunftskosten unabweisbar sind. Auch dann eröffnet § 22 SGB II während der Karenzzeit die Möglichkeit, mehr als das Eineinhalbfache der örtlichen Angemessenheitsgrenze anzuerkennen.
Denkbar sind Situationen, in denen ein kurzfristiger Wohnungswechsel tatsächlich nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Entscheidend sind die konkreten Verhältnisse des Haushalts und die Umstände des Einzelfalls.
Wer sich darauf beruft, sollte die Gründe gegenüber dem Jobcenter möglichst konkret nachweisen. Ein pauschaler Hinweis darauf, dass Wohnungen teuer oder schwer zu finden sind, muss nicht automatisch ausreichen.
Kommunen dürfen zusätzlich einen Preis pro Quadratmeter festlegen
Neben der 150-Prozent-Grenze ist seit Juli 2026 eine weitere Vorgabe wichtig. Kommunale Träger dürfen für ihr Gebiet eine Höchstgrenze für die tatsächlichen Aufwendungen je Quadratmeter Wohnfläche bestimmen.
Damit soll verhindert werden, dass sehr kleine Wohnungen zu extrem hohen Quadratmeterpreisen vermietet werden und trotzdem unter der bisherigen Gesamtmietgrenze bleiben. Das Bundesarbeitsministerium nennt beispielhaft eine zehn Quadratmeter große Unterkunft mit einer Miete von 600 Euro.
Würde die Kommune beispielsweise höchstens 15 Euro je Quadratmeter akzeptieren, wäre ein Quadratmeterpreis von 60 Euro deutlich zu hoch. Die Wohnung könnte damit trotz einer Gesamtmiete innerhalb des allgemeinen Richtwerts beanstandet werden.
Ausführlicher erklärt gegen-hartz.de diese Neuregelung im Beitrag zum neuen Quadratmeter-Deckel bei der Grundsicherung.
Auch die Mietpreisbremse kann für das Jobcenter wichtig werden
Eine weitere Neuerung betrifft Wohnungen, deren Miete gegen die gesetzlichen Vorschriften zur Mietpreisbremse verstößt. In einem solchen Fall kann das Jobcenter den Leistungsberechtigten auffordern, den angenommenen Verstoß gegenüber dem Vermieter zu rügen.
Nach Angaben des Bundesarbeitsministeriums soll die Miete dadurch auf die mietrechtlich zulässige Höhe reduziert werden. Senkt der Vermieter die Miete trotz einer entsprechenden Rüge nicht, können Ansprüche wegen zu viel gezahlter Miete auf das Jobcenter übergehen.
Für Betroffene kann die Auseinandersetzung mit dem Vermieter dadurch erheblich an Bedeutung gewinnen. Gegen-hartz.de erläutert in einem weiteren Beitrag, was die neue Rügepflicht gegenüber Vermietern praktisch bedeutet.
Nach zwölf Monaten sinkt die anerkannte Miete häufig noch weiter
Die 150-Prozent-Grenze darf nicht mit der normalen Angemessenheitsgrenze verwechselt werden. Sie schützt während der Karenzzeit einen Teil der Unterkunftskosten, obwohl die Wohnung nach den üblichen kommunalen Richtwerten eigentlich zu teuer ist.
Nach Ablauf der Karenzzeit gelten grundsätzlich wieder die regulären örtlichen Angemessenheitswerte. Übersteigen die Unterkunftskosten diesen Betrag, können sie nach § 22 SGB II allerdings zunächst weiter berücksichtigt werden, solange eine Senkung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, in der Regel jedoch längstens sechs Monate.
Dabei bleibt die neue 150-Prozent-Grenze als zusätzliche Höchstgrenze bedeutsam. Das Bundesarbeitsministerium weist ausdrücklich darauf hin, dass die Obergrenze auch nach dem ersten Leistungsjahr gilt.
Bei einem örtlichen Richtwert von 500 Euro kann das deshalb bedeuten: Während der Karenzzeit werden grundsätzlich höchstens 750 Euro berücksichtigt. Nach Ablauf der Karenzzeit soll die Kostenübernahme schließlich auf die regulären 500 Euro sinken, sofern keine Gründe für eine weitere Anerkennung höherer Kosten bestehen.
Eine Kostensenkungsaufforderung sollte genau geprüft werden
Erhalten Leistungsberechtigte ein Schreiben des Jobcenters wegen angeblich zu hoher Unterkunftskosten, sollten sie zunächst kontrollieren, welchen örtlichen Richtwert die Behörde verwendet. Ebenso wichtig sind Haushaltsgröße, tatsächliche Bruttokaltmiete, Beginn des Leistungsbezugs und eine eventuell noch laufende Karenzzeit.
Zu prüfen ist außerdem, ob die Behörde eine kommunale Quadratmeterhöchstmiete heranzieht oder einen Verstoß gegen die Mietpreisbremse annimmt. Bei Familien mit Kindern oder unabweisbaren Wohnkosten muss zusätzlich geprüft werden, ob die gesetzliche Ausnahme berücksichtigt wurde.
Auch die örtliche Angemessenheitsgrenze selbst ist nicht automatisch unangreifbar. Sozialgerichte haben wiederholt über die Berechnung kommunaler Unterkunftsgrenzen zu entscheiden, wenn das zugrunde gelegte Konzept den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt.
Gegen-hartz.de berichtet beispielsweise über Fälle, in denen Jobcenter höhere tatsächliche Mietkosten berücksichtigen mussten, weil ein tragfähiges Unterkunftskonzept fehlte.
Die Differenz darf nicht einfach übersehen werden
Wird ein Teil der Miete nicht als Bedarf anerkannt, verschwindet die mietvertragliche Zahlungspflicht gegenüber dem Vermieter nicht. Der Mieter schuldet weiterhin die vollständige vereinbarte Miete.
Wer beispielsweise monatlich 850 Euro zahlen muss, vom Jobcenter aber nur 750 Euro anerkannt bekommt, muss die fehlenden 100 Euro anderweitig aufbringen. Dauerhaft aus dem Regelbedarf gezahlte Mietdifferenzen können für Leistungsbeziehende schnell erhebliche finanzielle Schwierigkeiten verursachen.
Deshalb sollte frühzeitig geklärt werden, ob die Berechnung des Jobcenters richtig ist und eine Ausnahme in Betracht kommt. Auch nachweisbare Bemühungen um günstigeren Wohnraum können später wichtig werden, wenn das Jobcenter eine weitere Senkung der anerkannten Kosten verlangt.
Praxisbeispiel: 120 Euro fehlen jeden Monat
Eine alleinstehende Frau beantragt im August 2026 erstmals Grundsicherung. Ihre Bruttokaltmiete beträgt 870 Euro, während das Jobcenter für einen Einpersonenhaushalt an ihrem Wohnort 500 Euro als angemessen ansieht.
Während der Karenzzeit liegt ihre grundsätzliche Obergrenze damit bei 750 Euro. Ohne eine anwendbare Ausnahme erkennt das Jobcenter deshalb 120 Euro ihrer monatlichen Unterkunftskosten nicht als Bedarf an; angemessene Heizkosten werden getrennt betrachtet.
Die Frau muss nun prüfen, ob die Berechnung der örtlichen Grenze stimmt und ob besondere Umstände eine höhere Übernahme erlauben. Greift keine Ausnahme, bleibt die Differenz von 120 Euro zunächst bei ihr hängen.
Nach Ende der Karenzzeit droht zusätzlich eine Absenkung in Richtung der regulären Angemessenheitsgrenze von 500 Euro. Vor einer solchen weiteren Kürzung sind allerdings die gesetzlichen Vorgaben zur Kostensenkung und mögliche Gründe gegen einen Wohnungswechsel zu beachten.
Häufige Fragen zur neuen Mietobergrenze bei der Grundsicherung
1. Zahlt das Jobcenter während der Karenzzeit noch die vollständige Miete?
Nicht in jedem Fall. Seit Juli 2026 werden die Unterkunftskosten während der einjährigen Karenzzeit grundsätzlich höchstens bis zum Eineinhalbfachen der örtlichen Angemessenheitsgrenze berücksichtigt.
2. Wie berechne ich die neue 150-Prozent-Grenze?
Der örtliche Angemessenheitswert wird mit 1,5 multipliziert. Beträgt der Richtwert beispielsweise 600 Euro, liegt die grundsätzliche Obergrenze bei 900 Euro.
3. Gilt die Grenze auch für Familien mit Kindern?
Familien mit Kindern genießen einen besonderen Schutz. Während der Karenzzeit können nach § 22 SGB II auch Unterkunftskosten oberhalb der 150-Prozent-Grenze anerkannt werden.
4. Gehören die Heizkosten ebenfalls zur 150-Prozent-Grenze?
Die Karenzzeit für die Unterkunft bedeutet keinen vergleichbaren Schutz für überhöhte Heizkosten. Heizkosten werden bereits ab Beginn des Leistungsbezugs auf ihre Angemessenheit geprüft.
5. Kann das Jobcenter trotz niedriger Gesamtmiete einen Teil der Kosten ablehnen?
Das kann insbesondere dann relevant werden, wenn die Kommune eine zulässige Höchstmiete je Quadratmeter festgelegt hat und diese überschritten wird. Auch ein angenommener Verstoß gegen die Mietpreisbremse kann eine zusätzliche Prüfung auslösen.
6. Was passiert nach Ablauf der zwölfmonatigen Karenzzeit?
Dann wird grundsätzlich wieder die normale örtliche Angemessenheitsgrenze für die Unterkunft herangezogen. Sind die tatsächlichen Kosten höher, können sie während einer Kostensenkungsphase noch berücksichtigt werden, wenn eine sofortige Senkung nicht möglich oder nicht zumutbar ist; regelmäßig ist hierfür ein Zeitraum von höchstens sechs Monaten vorgesehen.
Fazit: Hohe Mieten können schon im ersten Leistungsmonat zum Problem werden
Mit der neuen Grundsicherung schützt die zwölfmonatige Karenzzeit nicht mehr uneingeschränkt vor einer Kürzung der Unterkunftskosten. Wer erheblich über den kommunalen Mietwerten liegt, kann bereits im ersten Monat auf einem Teil der Miete sitzen bleiben.
Besonders wichtig ist die Grenze von 150 Prozent des örtlichen Angemessenheitswertes. Hinzu kommen mögliche Quadratmeterhöchstmieten, die Prüfung der Mietpreisbremse und weiterhin gesondert zu betrachtende Heizkosten.
Familien mit Kindern und Menschen mit unabweisbar höheren Unterkunftskosten sollten einen gekürzten Bescheid besonders genau prüfen. Die gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen können dazu führen, dass das Jobcenter während der Karenzzeit doch höhere tatsächliche Wohnkosten berücksichtigen kann.
Quellen
Rechtsgrundlage ist insbesondere § 22 SGB II in der seit Juli 2026 geltenden Fassung.




