Grundsicherung: Schulwegskosten müssen nicht aus der Regelleistung bezahlt werden

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Das Sozialgericht Augsburg hat entschieden: Schülerbeförderungskosten begründen keinen Härtefallmehrbedarf gegenüber dem Jobcenter.

Ein umgangsberechtigter Vater hat keinen Anspruch auf einen Mehrbedarf im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II für die Schülerbeförderungskosten seines Sohnes. Nach Auffassung des Sozialgerichts Augsburg handelt es sich dabei nicht um einen atypischen Bedarf (Urteil vom 21.03.2023 – S 3 AS 430/22).

Für Schülerfahrtkosten gilt eine speziellere Regelung

Ein Anspruch nach § 21 Abs. 6 SGB II kommt nicht in Betracht, weil § 28 Abs. 4 SGB II für Schülerfahrtkosten die speziellere Regelung ist.

Bei den Fahrtkosten eines Kindes zur Schule handelt es sich nicht um einen besonderen, also atypischen Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II. Vielmehr treten diese Bedarfe in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen regelmäßig auf (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.06.2012 – L 28 AS 1153/12 B ER).

Ansprüche gegen den Schulträger haben Vorrang

Der Bedarf ist zudem nicht unabweisbar im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II. Dem Sohn hätte bei notwendiger Schülerbeförderung ein Kostenerstattungsanspruch gegen den Schulträger zugestanden, wenn er diesen geltend gemacht hätte (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.01.2019 – L 7 AS 783/15).

Bedarfe für Schülerbeförderung nach § 28 Abs. 4 SGB II werden nur anerkannt, wenn und soweit die Aufwendungen nicht von Dritten übernommen werden.

Eine Kostenübernahme scheidet regelmäßig in dem Umfang aus, in dem landesrechtlich eine vollständige oder teilweise Kostenübernahme durch die Träger der Schülerbeförderung vorgesehen ist.

Hierfür reicht es aus, dass ein anderweitiges Bedarfsdeckungssystem zur Verfügung steht. Das gilt auch dann, wenn – etwa wegen eines fehlenden Antrags oder einer versäumten Antragsfrist – wie im vorliegenden Fall tatsächlich keine Leistungen gezahlt werden.

Ein grundsätzlicher Leistungsanspruch kann ausreichen

Der Wortlaut der Vorschrift ist insoweit offen. Die Entstehungsgeschichte der Norm sowie ihr Sinn und Zweck sprechen für diese Auslegung.

Die Formulierung in § 28 Abs. 4 Satz 1 SGB II und § 6b Abs. 2 Satz 3 BKGG, wonach Aufwendungen nur berücksichtigt werden, soweit sie „nicht von Dritten übernommen werden“, lässt die Auslegung zu, dass ein grundsätzlicher Leistungsanspruch gegen Dritte ausreicht.

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Hierfür spricht, dass die Normen einerseits „tatsächliche Aufwendungen“ voraussetzen und andererseits einen Anspruchsausschluss vorsehen, wenn die Aufwendungen von Dritten übernommen werden.

Deckt ein Dritter den Bedarf tatsächlich, fehlt es bereits an Aufwendungen der Schülerin oder des Schülers. Für die gesondert erwähnte Übernahme durch Dritte kann daher angenommen werden, dass ein Leistungsanspruch dem Grunde nach genügt.

Die Entstehungsgeschichte stützt diese Auslegung

§ 28 Abs. 4 SGB II wurde zusammen mit § 6b BKGG mit Wirkung zum 01.01.2011 als Bestandteil des Bildungs- und Teilhabepakets eingeführt. Grundlage war Art. 2 Nr. 31 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011 (BGBl. I, 453).

Die Einführung der Leistung beruht nach der Gesetzesbegründung ausdrücklich darauf, dass das Bundesverfassungsgericht den Bundesgesetzgeber mit Urteil vom 09.02.2010 (1 BvL 1/09, 1 BvL 2/09, 1 BvL 4/09) verpflichtet hat, hilfebedürftige Schülerinnen und Schüler mit den für den Schulbesuch notwendigen Mitteln auszustatten, „soweit insbesondere die Länder im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen dafür keine gleichwertigen Leistungsansprüche bereithalten“ (BT-Drs. 17/4095, S. 30).

Für ein solches „Bereithalten“ genügt es, dass ein Leistungsanspruch dem Grunde nach zur Verfügung steht. Auf die tatsächliche Geltendmachung durch die betroffenen Schülerinnen und Schüler kommt es nicht an.

Bundesverfassungsgericht: Das Existenzminimum muss durch Rechtsansprüche gesichert sein

Diese Auslegung wird durch die entsprechenden Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts gestützt. Das Gericht hat im Urteil vom 09.02.2010 (Rn. 82) dargelegt, dass die Länder zwar ihre Schulen und sonstigen Bildungseinrichtungen finanzieren müssen.

Hieraus folge aber keine fürsorgerechtliche Pflicht, hilfebedürftige Personen, die Schulen besuchen und sonstige Bildungseinrichtungen nutzen, mit den dafür notwendigen finanziellen Mitteln auszustatten.

Weiter führt das Bundesverfassungsgericht aus: „Zudem würde erst ein anderweitiger gesetzlicher Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt die Pflicht des Bundes mindern, weil das menschenwürdige Existenzminimum von Verfassungs wegen durch Rechtsansprüche gewährleistet sein muss. Solche ergänzenden Ansprüche aufgrund von Ländergesetzen sind nicht ersichtlich“.

Nach einem weiteren ausdrücklichen Hinweis des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 09.02.2010 (Rn. 197) kann der Bundesgesetzgeber „dann von der Gewährung entsprechender Leistungen absehen, wenn sie durch landesrechtliche Ansprüche substituiert und hilfebedürftigen Kindern gewährt würden“ (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.12.2021 – L 9 BK 13/21).