Was kann bei den Bildungs- und Teilhabeleistungen beantragt werden?

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Kinder die in finanziell (nicht sozial) schwachen Verhältnissen aufwachsen, sind durch die Gesellschaft sozial benachteiligt. Das Bildungs- und Teilhabepaket soll die Auswirkungen der Finanzarmut abschwächen.

Inhaltsverzeichnis

Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets

Das Bildungs- und Teilhabepaket enthält eine Reihe an Leistungen für berechtigte Kinder, Jugendliche und manche jungen Erwachsenen:

1. Schulausflüge
2. Mehrtägige Klassenfahrten
3. Schulbedarfspaket
4. Schülerbeförderung
5. Lernförderung
6. Schulessen
7. Teilhabeleistungen

Leistungsberechtigte Kinder

Leistungsberechtigt für die Leistungen Nr. 1-6 sind Schüler an einer allgemein- oder berufsbildenden Schule bis 25 Jahre, die keine Ausbildungsvergütung erhalten, die Geld vom Jobcenter, Sozialamt, Wohngeld, AsylBLG oder Kinderzuschlag erhalten.

Leistungberechtigt für die Teilhabeleistungen (Nr.7) sind alle Kinder und Jugendlichen unter 18 Jahren, die Geld vom Jobcenter, Sozialamt, Wohngeld oder Kinderzuschlag erhalten. Auch Kinder, die knapp keine der genannten Leistungen erhalten, können noch berechtigt sein.

Ist ein Antrag auf Bildungs- und Teilhabeleistungen erforderlich?

Bei Berechtigten, die Leistungen vom Jobcenter oder Sozialamt erhalten, ist der Antrag auf Bildung- und Teilhabe (außer Nachhilfe) im Hauptantrag enthalten. Sie können Ansprüche daher auch rückwirkend geltend machen.

Bei Wohngeld und Kinderzuschlag ist ein eigener Antrag notwendig – wo dieser zu stellen ist, kann hier nachgesehen werden:

Die einzelnen Leistungen

1. Schulausflüge

Es werden die Kosten für Schul-, Hort- und Kindergartenausflüge in vollem Umfang übernommen. Ausgenommen ist ausschließlich das Taschengeld.

2. Mehrtägige Klassenfahrten

Die vollen Kosten für mehrtätige Klassenfahrten werden übernommen, eine Obergrenze ist unzulässig. Dies gilt auch für Schüleraustausch, der von der Schule organisiert wird.
Ausschließlich das Taschengeld muss selbt gezahlt werden.
Es werden auch Kosten auch für Ausleihgebühren, sowie Vor- und Nachbereitungstermine übernommen.
Für die Zeit der Klassenfahrt ist eine Kürzung der Regelbedarfe wegen ersparter Kosten unzulässig.

3. Schulbedarfspaket

Das Schulbedarfspaket ist zB. für die Anschaffung von Schulranzen, Sportzeug, Taschenrechner, Geodreieck, Stifte, Hefte und ähnlichem gedacht.
Es wurden 2023 im Februar 58€ ausgezahlt, im August werden dann 116€ fürs nächste Halbjahr ausgezahlt.

Das Schulbedarfspaket enthält nicht die Kosten für Schulbücher und Arbeitshefte (“Workbook”). Im SGB II+XII gibt es dafür einen zusätzlichen Mehrbedarf, die anderen gehen durch die (aus meiner Sicht systemwidrige) Einordnung als Mehrbedarf leer aus. Weiter Infos zu diesem Mehrbedarf hier.

4. Schülerbeförderung

Die Kosten für das Schülerticket werden im Rahmen von Bildung und Teilhabe übernommen, wenn die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln erforderlich ist.
Die Erforderlichkeit der Schülerbeförderung ist landesrechtlich geregelt.

5. Lernförderung

Die Lernförderung beinhaltet die Übernahme der Kosten für Nachhilfe oder Hausaufgabenbetreuung. Ziel der Lernförderung ist es die wesentlichen Lernziele nach schulrechtlichen Bestimmungen zu erreichen. Es geht also nicht nur um das Vermeiden des Sitzenbleibens, sondern auch das Erreichen eines ausreichenden Leistungsniveaus. Nur die Lehrer und nicht die Sachbearbeiter schätzen die Erforderlichkeit von Nachhilfe ein, dem Sachbearbeiter fehlt dazu die Kompetenz.

Wesentliche Faktoren:

  • es muss realistisch sein, mit der Nachhilfe das Ziel zu erreichen
  • die Nachhilfe muss qualitiativ in der Lage sein, bei der Zielerreichung zu unterstützen
  • das Leistungsdefizit muss unverschuldet sein (nicht durch schwänzen, Unaufmerksamkeit,..)
    Lese-Rechtschreib-Schwäche und Dyskalkulie lösen einen Anspruch auf die Lernförderungskosten aus, wenn sie nicht durch Verhaltensauffälligkeiten begleitet werden, die einen vorrangigen Anspruch nach §35a SGB VIII oder §49 SGB XII auslösen können.

6. Gemeinsame Mittagsverpflegung

Die Essenskosten werden für Schüler und Kinder in einer KiTa oder Tagespflege übernommen. Bei Schülern aber nur, wenn es das Essen in schulischer Verantwortung gibt. Es gab bis zum 1.8.19 einen 1€-Eigenanteil, dieser ist aber entfallen.

7. Teilhabeleistungen

Für Teilhabe werden für Minderjährige pauschal 15€ ausgezahlt, wenn etwas aus einem der Bereiche:

  • Aktivität im Bereich Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit
  • Unterricht in künstlerischen Fächern
  • Teilnahme an einer Freizeit nachgewiesen wird.
    Zusätzlich können nach §28 Abs7 S2 SGB II weitere Aufwendungen die im Zusammenhang mit den oben genannten Aktivitäten anfallen. Insbesondere können dies Fahrtkosten oder z.B. Spezialschuhe und ähnliche Ausrüstung sein.

8. Befreiung von der Kinderbetreuungsgebühren

Bei der Befreiung von den Kinderbetreungsgebühren handelt es sich nicht um eine Leistung aus dem Bildungs- und Teilhabepaket. Sie steht aber als Entlastung durch das Jugendamt ergänzend für die gleichen Familien zur Verfügung. Für mehr Infos einfach hier klicken.

Rechtsgrundlagen

  • §28 SGB II – fürs Jobcenter
  • §34 SGB XII – fürs Sozialamt

Verweisend:

  • §6b BKGG – für Wohngeld + Kinderzuschlag
  • §3 Abs4 AsylBLG – für Asylbewerberleistungsgesetz

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