Mehrere Erkrankungen mit einem Einzel-GdB von jeweils 20 führen nicht automatisch zur Schwerbehinderung. Entscheidend ist, wie sich sämtliche Funktionsstörungen gemeinsam auf die gesellschaftliche Teilhabe auswirken.
Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt bestätigte deshalb bei einer Frau trotz Taubheit, Wirbelsäulenleiden, Hüftarthrose und psychischer Beschwerden lediglich einen Gesamt-GdB von 40 (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16. Juni 2015, Az. L 7 SB 100/13).
Die Richter stellten klar, dass Einzel-GdB weder addiert noch nach einer festen mathematischen Formel zusammengerechnet werden. Selbst mehrere Beeinträchtigungen mit einem GdB von 20 können den Gesamt-GdB unverändert lassen, wenn sie die Teilhabe nicht wesentlich zusätzlich einschränken.
Frau verlangt wegen zahlreicher Erkrankungen einen GdB von 50
Die Klägerin war auf dem rechten Ohr taub und litt unter einem Tinnitus. Hinzu kamen Verschleißerscheinungen der Hals- und Lendenwirbelsäule, eine Hüftarthrose, Schlafstörungen, depressive Beschwerden sowie weitere Erkrankungen.
Ursprünglich hatte die zuständige Behörde einen GdB von 30 festgestellt. Nach einem erneuten Antrag und weiteren medizinischen Ermittlungen erkannte sie ab November 2012 einen GdB von 40 an. Die Frau hielt diese Bewertung für zu niedrig und verlangte die Feststellung eines GdB von 50.
Damit wäre sie schwerbehindert gewesen und hätte beispielsweise Anspruch auf einen Schwerbehindertenausweis sowie die mit diesem Status verbundenen Nachteilsausgleiche gehabt. Ihre Berufung blieb jedoch erfolglos.
Diagnosen allein bestimmen den Grad der Behinderung nicht
Das Gericht bewertete die Funktionsstörungen in den verschiedenen Lebensbereichen getrennt. Für die Wirbelsäulenbeschwerden hielt es einen Einzel-GdB von 20 für angemessen. Die Untersuchungen zeigten keine schweren Bewegungseinschränkungen und keine erheblichen neurologischen Ausfälle.
Auch die Taubheit auf dem rechten Ohr rechtfertigte nach Auffassung des Gerichts einen Einzel-GdB von 20. Die Frau konnte sich im Alltag sprachlich verständigen. Einschränkungen bestanden insbesondere beim Richtungshören und beim Verstehen unter Nebengeräuschen.
Eine zusätzliche Erhöhung wegen des Tinnitus lehnte das Gericht ab. Nennenswerte psychische Begleiterscheinungen ließen sich nicht ausreichend belegen. Psychische Auswirkungen dürfen außerdem nicht doppelt berücksichtigt werden, wenn sie bereits im Funktionssystem Psyche bewertet werden.
Röntgenbilder reichen für einen höheren GdB nicht aus
Bei der Hüftarthrose lagen nach Einschätzung eines Gutachters deutliche Veränderungen in den bildgebenden Befunden vor. Das allein überzeugte das Gericht jedoch nicht. Für den GdB kommt es nicht vorrangig darauf an, wie auffällig ein Röntgen- oder MRT-Bild aussieht.
Maßgeblich sind die tatsächlichen Funktionsverluste. Dazu zählen etwa eine eingeschränkte Gehfähigkeit, erhebliche Bewegungseinschränkungen oder anhaltende Belastungsprobleme. Die Klägerin konnte ihre Hüften noch vergleichsweise gut strecken und beugen. Schwerwiegende Gangstörungen bestätigten die Gutachter ebenfalls nicht.
Das Gericht bewertete die Hüftbeschwerden deshalb höchstens mit einem Einzel-GdB von 20. Der Fall zeigt, warum Betroffene in einem GdB-Verfahren nicht nur Diagnosen und Aufnahmen einreichen sollten. Ärztliche Unterlagen sollten möglichst genau beschreiben, welche Verrichtungen nicht mehr oder nur noch unter Schmerzen möglich sind.
Depressive Stimmung begründete keinen höheren Einzel-GdB
Die psychischen Beschwerden der Klägerin erreichten nach Auffassung des Landessozialgerichts ebenfalls höchstens einen Einzel-GdB von 20. Die Frau konnte bis zu ihrem Rentenbeginn selbstständig arbeiten, ihren Alltag strukturieren sowie Konzerte und Kinovorstellungen besuchen.
Eine wesentliche Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit sahen die Richter daher nicht. Auch stationäre psychiatrische Behandlungen oder vergleichbar intensive Therapien waren nicht dokumentiert.
Eine fehlende stationäre Behandlung schließt einen höheren GdB allerdings nicht grundsätzlich aus. Entscheidend bleiben die nachgewiesenen Auswirkungen der Erkrankung. Im konkreten Fall sprachen die vorhandenen Befunde jedoch nur für eine leichtere psychische Störung.
Einzel-GdB werden beim Gesamt-GdB nicht addiert
Die größten Beeinträchtigungen der Klägerin betrafen die Wirbelsäule, das Gehör, die Hüfte und die Psyche. Für jeden dieser Bereiche nahm das Gericht höchstens einen Einzel-GdB von 20 an. Daraus ergab sich aber nicht automatisch ein Gesamt-GdB von 80 oder wenigstens 50.
Bei der Bildung des Gesamt-GdB wird zunächst die stärkste Funktionsbeeinträchtigung zugrunde gelegt. Anschließend ist zu prüfen, ob weitere Erkrankungen das Gesamtbild wesentlich verschärfen. Dabei kommt es darauf an, ob sich die Beeinträchtigungen gegenseitig verstärken, unabhängig nebeneinander wirken oder teilweise überschneiden.
Zusätzliche Beeinträchtigungen mit einem Einzel-GdB von 10 erhöhen den Gesamt-GdB im Regelfall nicht. Auch bei einem Einzel-GdB von 20 ist eine Erhöhung häufig nicht gerechtfertigt. Das gilt besonders, wenn die Auswirkungen gering bleiben oder sich mit bereits berücksichtigten Einschränkungen überschneiden.
GdB 40 war nach Ansicht des Gerichts bereits wohlwollend
Das Landessozialgericht bezeichnete den anerkannten Gesamt-GdB von 40 als wohlwollend. Nach seiner Einschätzung hätte wegen der durchweg geringgradigen Einzelbeeinträchtigungen sogar ein Gesamt-GdB von lediglich 30 vertretbar sein können.
Eine Herabsetzung auf 30 erfolgte dennoch nicht, weil die Behörde den GdB von 40 bereits verbindlich anerkannt hatte. Die von der Klägerin verlangte Schwerbehinderteneigenschaft mit einem GdB von 50 lehnte das Gericht dagegen ab.
Die Gesamtauswirkungen ihrer Erkrankungen waren nicht mit schweren Beeinträchtigungen vergleichbar, die typischerweise einen GdB von 50 rechtfertigen. Die Frau blieb daher unterhalb der gesetzlichen Grenze zur Schwerbehinderung.
So sollten Betroffene einen höheren Gesamt-GdB begründen
Wer mehrere Erkrankungen hat, sollte im Antrag nicht lediglich Diagnosen aufzählen. Wichtiger ist eine genaue Darstellung der alltäglichen Einschränkungen. Betroffene sollten beschreiben, wie lange sie gehen, stehen oder sitzen können, welche Tätigkeiten ihnen Schmerzen bereiten und wobei sie regelmäßig Unterstützung benötigen.
Ebenso wichtig sind mögliche Wechselwirkungen. Verstärkt eine psychische Erkrankung beispielsweise den Umgang mit chronischen Schmerzen, sollte dieser Zusammenhang ärztlich dokumentiert werden. Beeinträchtigen unterschiedliche Erkrankungen denselben Lebensbereich, muss deutlich werden, ob daraus eine zusätzliche Belastung entsteht.
Bei einem Neufeststellungsantrag genügt es zudem nicht, dass eine weitere Diagnose hinzugekommen ist. Die gesundheitlichen Verhältnisse müssen sich so wesentlich verändert haben, dass der Gesamt-GdB um mindestens zehn Punkte anzuheben ist.
Gleichstellung kann bei einem GdB von 30 oder 40 helfen
Ein GdB von 40 begründet keine Schwerbehinderteneigenschaft. Beschäftigte mit einem GdB von mindestens 30 können sich jedoch unter bestimmten Voraussetzungen schwerbehinderten Menschen gleichstellen lassen.
Dafür müssen sie wegen ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung keinen geeigneten Arbeitsplatz erhalten oder ihren vorhandenen Arbeitsplatz nicht behalten können. Den Antrag stellen Betroffene bei der Agentur für Arbeit.
Eine Gleichstellung eröffnet insbesondere einen verstärkten Kündigungsschutz, aber keinen Schwerbehindertenausweis und grundsätzlich auch keinen Zusatzurlaub.
Quellen
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16. Juni 2015, Az. L 7 SB 100/13
Sozialgesetzbuch Neuntes Buch, insbesondere §§ 2, 151 und 152 SGB IX
Versorgungsmedizin-Verordnung, Anlage zu § 2, Versorgungsmedizinische Grundsätze




