Schwerbehinderung: GdB 30 und 40 – Wer zu spät handelt, verliert den vollen Kündigungsschutz

Gegen-Hartz bei Google hinzufügen

Wer einen Grad der Behinderung von 30 oder 40 hat, kann sich bei der Agentur für Arbeit schwerbehinderten Menschen gleichstellen lassen: Der Arbeitgeber darf dann nur noch mit vorheriger Zustimmung des Integrationsamts kündigen. Die Gleichstellung wirkt rückwirkend zum Tag des Antragseingangs.

Genau diese Rückwirkung verleitet zu einem teuren Irrtum: Beim Kündigungsschutz zählt sie nur, wenn der Antrag mindestens drei Wochen vor Zugang der Kündigung gestellt wurde. Wer erst handelt, wenn das Kündigungsschreiben im Briefkasten liegt, geht leer aus, auch wenn die Agentur die Gleichstellung später bewilligt.

Gleichstellung bei GdB 30 und 40: Kündigung nur mit Zustimmung des Integrationsamts

Die Gleichstellung steht Beschäftigten offen, deren Grad der Behinderung unter 50, aber bei wenigstens 30 liegt und die infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten können (§ 2 Abs. 3 SGB IX). Zuständig ist nicht das Versorgungsamt, sondern die Agentur für Arbeit.

Mit dem Bescheid gelten die besonderen Schutzregeln für schwerbehinderte Menschen im Arbeitsleben auch für Gleichgestellte. Die wichtigste Folge: Eine Kündigung durch den Arbeitgeber braucht die vorherige Zustimmung des Integrationsamts. Fehlt sie, ist die Kündigung unwirksam.

Drei Dinge bringt die Gleichstellung allerdings nicht: keinen Zusatzurlaub, keine kostenlose Beförderung im Nahverkehr und keinen Zugang zur Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Wer diese Nachteilsausgleiche will, braucht die Anerkennung eines GdB von mindestens 50. Im Kündigungsschutz dagegen stehen Gleichgestellte schwerbehinderten Beschäftigten in nichts nach.

Rückwirkend zum Antragstag: Was die Regel kann und was nicht

Das Gesetz bestimmt: Die Gleichstellung wird mit dem Tag des Eingangs des Antrags bei der Agentur für Arbeit wirksam (§ 151 Abs. 2 SGB IX). Dauert das Verfahren vier Monate, ist der Betroffene nach der Bewilligung so gestellt, als wäre er seit dem Antragstag gleichgestellt gewesen.

Das klingt wie ein Sicherheitsnetz für Spätentschlossene. Das Gegenteil ist der Fall: Die Rückwirkung reicht exakt bis zum Tag des Antragseingangs. Eine Kündigung, die vorher zugegangen ist, bleibt unangetastet.

Beim Kündigungsschutz hat das Bundesarbeitsgericht die Wirkung noch enger gezogen. Anders als die Schwerbehinderteneigenschaft, die unabhängig vom Bescheid besteht und in offensichtlichen Fällen auch ohne Nachweis schützt, entsteht die Gleichstellung erst durch die Entscheidung der Agentur.

Die Drei-Wochen-Regel: Wann der Schutz trotz Bewilligung ausfällt

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass der besondere Kündigungsschutz nur greift, wenn die Gleichstellung beim Zugang der Kündigung bereits ausgesprochen ist oder der Gleichstellungsantrag mindestens drei Wochen vor Zugang der Kündigung gestellt wurde und später Erfolg hat (BAG, 2 AZR 217/06, 01.03.2007).

Der Fall dahinter zeigt die Härte der Regel: Eine Arbeitnehmerin stellte am 3. Dezember 2004 ihren Gleichstellungsantrag, drei Tage später kündigte der Arbeitgeber ohne Zustimmung des Integrationsamts. Im April 2005 bewilligte die Behörde die Gleichstellung rückwirkend zum 3. Dezember. Die Kündigungsschutzklage scheiterte trotzdem: Drei Tage Vorlauf sind keine drei Wochen.

Heute steht diese Schranke in § 173 Abs. 3 SGB IX: Ist der Status beim Zugang der Kündigung nicht nachgewiesen, entfällt der Schutz, und eine zu späte Antragstellung geht nach der Rechtsprechung zulasten des Beschäftigten.

Daraus folgt eine einfache Rechnung: Wer heute den Antrag stellt, ist gegen jede Kündigung geschützt, die frühestens drei Wochen später zugeht, vorausgesetzt, die Agentur bewilligt die Gleichstellung am Ende.

Wer eine Verschlechterung im Betrieb spürt, etwa nach längerer Krankheit oder bei Umstrukturierungen, sollte den Antrag deshalb stellen, bevor der Arbeitgeber handelt, nicht danach.

Sechs Monate Wartezeit: Die zweite Hürde beim Kündigungsschutz

Eine zweite zeitliche Grenze betrifft neue Arbeitsverhältnisse. Das Gesetz nimmt Beschäftigte vom Sonderkündigungsschutz aus, deren Arbeitsverhältnis beim Zugang der Kündigung noch keine sechs Monate ununterbrochen besteht.

Newsletter zu Bürgergeld, Rente, Schwerbehinderung & Co.

Newsletter

100 % spam-frei • jederzeit abbestellbar

Diese Wartezeit läuft unabhängig von der vereinbarten Probezeit: Wer nur drei Monate Probezeit hat, ist in Monat vier und fünf trotzdem ungeschützt, auch mit bestehender Gleichstellung. Nach Ablauf der sechs Monate entfaltet sie den Schutz ohne weiteren Antrag.

Gleichstellung beantragen und das Antragsdatum sichern

Weil der Tag des Antragseingangs über den Schutz entscheidet, kommt es auf Tempo und Nachweisbarkeit an. Der Antrag ist an keine Form gebunden: Betroffene stellen ihn bei der zuständigen Agentur für Arbeit persönlich, telefonisch, schriftlich oder online.

Wer eine Kündigung befürchtet, stellt den Antrag noch am selben Tag und sichert sich einen Beleg für das Eingangsdatum, etwa die Online-Eingangsbestätigung oder den Einwurf-Einschreiben-Nachweis. Dem Antrag gehören der Feststellungsbescheid über den GdB und eine Begründung bei, warum die Behinderung den Arbeitsplatz gefährdet.

Viele Betroffene halten die Entscheidung der Agentur für eine reine Ermessensfrage und verzichten deshalb auf den Antrag. Das ist ein Irrtum: Das Gesetz ist als Soll-Vorschrift gefasst, und die Bundesagentur für Arbeit bestätigt selbst, dass bei Erfüllung der Voraussetzungen ein Anspruch auf Gleichstellung besteht.

Gegen eine Ablehnung legen Betroffene Widerspruch ein; die Frist dafür nennt die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids.

Geht trotz allem eine Kündigung zu, gelten zwei weitere Fristen.

Erstens: Wer den Sonderkündigungsschutz geltend machen will und dessen Arbeitgeber von Gleichstellung oder laufendem Antrag nichts weiß, muss ihn nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung darüber informieren, sonst droht der Verlust des Schutzes.

Zweitens: Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang beim Arbeitsgericht eingehen (§ 4 KSchG). Wer diese Frist versäumt, akzeptiert auch eine eigentlich unwirksame Kündigung. Selbst ohne Sonderkündigungsschutz kann die Klage Erfolg haben, etwa wenn die Kündigung sozial ungerechtfertigt ist oder an die Behinderung anknüpft.

Die Gleichstellung schützt also nicht den, der sie am dringendsten bräuchte, sondern den, der sie rechtzeitig beantragt hat. Maßstab ist allein das Eingangsdatum bei der Agentur für Arbeit, und das lässt sich nachträglich durch nichts ersetzen.

Häufige Fragen zur Gleichstellung bei GdB 30 und 40

Erfährt der Arbeitgeber von dem Gleichstellungsantrag?

Ja, wenn der Antrag der Sicherung des aktuellen Arbeitsplatzes dient. Die Agentur für Arbeit befragt dann den Arbeitgeber zum Arbeitsverhältnis und zur Arbeitsplatzsituation, ebenso Betriebs- oder Personalrat und Schwerbehindertenvertretung, soweit vorhanden. Wer den Antrag stellt, sollte diese Anhörung von Anfang an einplanen.

Gilt die Gleichstellung unbegrenzt?

Nicht zwingend. Die Agentur für Arbeit kann die Gleichstellung befristen. Wer einen befristeten Bescheid erhält, sollte das Ablaufdatum notieren und die Verlängerung so früh beantragen, dass keine Schutzlücke entsteht.

Können auch Arbeitslose die Gleichstellung beantragen?

Ja. Das Gesetz nennt neben dem Behalten ausdrücklich auch das Erlangen eines geeigneten Arbeitsplatzes als Grund. Arbeitsuchende mit GdB 30 oder 40 verbessern damit ihre Vermittlungschancen, weil Arbeitgeber für die Beschäftigung Gleichgestellter Zuschüsse und andere Förderungen erhalten können.

Quellen

Bundesministerium der Justiz: Sozialgesetzbuch Neuntes Buch, §§ 2, 151, 168, 173 SGB IX
Bundesarbeitsgericht: Urteil vom 01.03.2007, 2 AZR 217/06
Bundesagentur für Arbeit: Gleichstellungsantrag und Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen
Bundesministerium der Justiz: Kündigungsschutzgesetz, § 4 KSchG