Schwerbehinderung: Mehr Geld vom Amt mit dem Schwerbehindertenausweis?

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Menschen mit einer Schwerbehinderung haben häufig höhere Ausgaben als Personen ohne gesundheitliche Einschränkungen. Zusätzliche Fahrtkosten, Hilfsmittel, besondere Hygieneartikel oder Unterstützung im Haushalt können das monatliche Budget stark belasten.

Der Schwerbehindertenausweis führt beim Jobcenter dennoch nicht automatisch zu einer höheren Zahlung. Entscheidend ist, ob neben der Behinderung weitere gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind.

Unter bestimmten Bedingungen können Leistungsberechtigte einen Mehrbedarf von 35 Prozent oder 17 Prozent ihres persönlichen Regelbedarfs erhalten. Daneben kommen weitere Leistungen für besondere behinderungsbedingte Ausgaben infrage.

Seit dem 1. Juli 2026 wird die bisher als Bürgergeld bezeichnete Leistung als Grundsicherung für Arbeitsuchende beziehungsweise Grundsicherungsgeld fortgeführt. Informationen zur Umstellung stellt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bereit.

Schwerbehindertenausweis allein bringt keinen Zuschlag

Ein Grad der Behinderung von mindestens 50 begründet die Schwerbehinderteneigenschaft. Daraus folgt jedoch kein pauschaler Anspruch auf mehr Grundsicherungsgeld.

Auch ein GdB von 70, 80 oder 100 erhöht den Regelbedarf nicht automatisch. Das Jobcenter prüft stattdessen, ob eine im Gesetz genannte Teilhabeleistung erbracht wird, ob das Merkzeichen G vorliegt oder ob nachweisbare besondere Ausgaben bestehen.

Der Schwerbehindertenausweis kann dabei ein wichtiger Nachweis sein. Er ersetzt aber weder den Bescheid eines Rehabilitationsträgers noch ärztliche Bescheinigungen oder Belege über tatsächliche Kosten.

Einen ausführlichen Überblick zu den Voraussetzungen bietet auch der Beitrag „Schwerbehinderung beim Bürgergeld 2026: Wann ein Mehrbedarf wirklich mehr Geld bringt“.

35 Prozent Mehrbedarf bei beruflicher Teilhabe

Erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit einer Behinderung können nach Paragraf 21 Absatz 4 SGB II einen Mehrbedarf von 35 Prozent des persönlichen Regelbedarfs erhalten. Der Schwerbehindertenausweis ist dafür allein nicht ausreichend.

Der Zuschlag kommt insbesondere infrage, wenn Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden. Erfasst werden können außerdem sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes sowie bestimmte Leistungen zur Teilhabe an Bildung.

Die Unterstützung muss wegen der Behinderung notwendig sein. Eine gewöhnliche Arbeitsvermittlung, eine allgemeine Beratung oder die Teilnahme an einer Maßnahme ohne behinderungsbedingten Förderbedarf genügt nicht.

Nach den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu Paragraf 21 SGB II muss die begünstigte Leistung tatsächlich durchgeführt oder erbracht werden. Eine bloße theoretische Berechtigung reicht ebenso wenig aus wie eine bewilligte Maßnahme, die noch nicht begonnen hat.

So hoch fällt der Zuschlag im Jahr 2026 aus

Der Regelbedarf für eine alleinstehende erwachsene Person beträgt im Jahr 2026 monatlich 563 Euro. Aufgrund des gesetzlichen Besitzschutzes wurde dieser Betrag gegenüber dem Vorjahr nicht abgesenkt.

Ein Mehrbedarf von 35 Prozent beträgt bei einem Regelbedarf von 563 Euro monatlich 197,05 Euro. Der anerkannte Gesamtbedarf erhöht sich damit vor Berücksichtigung der Unterkunftskosten auf 760,05 Euro.

Ausgangssituation Mögliche Leistung
Alleinstehende Person mit 563 Euro Regelbedarf und begünstigter Teilhabeleistung 197,05 Euro Mehrbedarf monatlich
Voll erwerbsgeminderte Person mit 563 Euro Regelbedarf und Merkzeichen G 95,71 Euro Mehrbedarf monatlich
Schwerbehindertenausweis ohne weitere Voraussetzungen Kein automatischer Mehrbedarf
Nachgewiesener laufender behinderungsbedingter Sonderbedarf Kostenübernahme nach Prüfung des Einzelfalls möglich

Die Höhe des Regelbedarfs für 2026 wird in den Hinweisen des Bundesarbeitsministeriums zu den Regelbedarfen 2026 erläutert.

Welche Teilhabeleistungen den Zuschlag auslösen können

Zu den begünstigten Leistungen gehören unter anderem berufsbezogene Eingliederungsmaßnahmen, die wegen einer Behinderung erforderlich sind. Die Dauer der Maßnahme ist dabei nicht allein ausschlaggebend.

Auch die Unterstützung durch einen Integrationsfachdienst kann berücksichtigt werden, wenn sie Bestandteil einer geregelten beruflichen Maßnahme ist. Gleiches kann für eine stufenweise Wiedereingliederung gelten, während der ein Rentenversicherungsträger Übergangsgeld zahlt.

Leistungen zur Teilhabe an Bildung können ebenfalls einen Anspruch auslösen. Das betrifft beispielsweise bestimmte Hilfen für den Schulbesuch oder eine schulische Berufsausbildung nach Paragraf 112 SGB IX.

Im Einzelfall sollte geprüft werden, auf welcher gesetzlichen Vorschrift der Bewilligungsbescheid beruht. Die Bezeichnung einer Förderung allein sagt noch nicht sicher aus, ob der Mehrbedarf von 35 Prozent gewährt werden muss.

Nicht jede Förderung führt zu mehr Geld vom Jobcenter

Einmalige Leistungen wie eine Kraftfahrzeughilfe, technische Arbeitshilfen oder die Ausstattung einer behindertengerechten Wohnung lösen den pauschalen Zuschlag nach Paragraf 21 Absatz 4 SGB II normalerweise nicht aus. Solche Hilfen können trotzdem von einem Rehabilitationsträger übernommen werden.

Auch reine Mobilitätshilfen bei der Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung begründen nicht automatisch den Mehrbedarf. Gleiches gilt, wenn sich die Unterstützung ausschließlich auf Beratung und Vermittlung beschränkt.

Bestimmte Leistungen zur Berufsvorbereitung und zur beruflichen Ausbildung sind ebenfalls vom Zuschlag ausgenommen. Betroffene sollten deshalb den vollständigen Bewilligungsbescheid und nach Möglichkeit den Teilhabeplan beim Jobcenter einreichen.

Mehrbedarf kann nach der Maßnahme weiterlaufen

Der Mehrbedarf endet normalerweise, wenn die begünstigte Teilhabeleistung abgeschlossen ist. Während einer anschließenden Einarbeitungs- oder Übergangszeit kann die Zahlung jedoch vorübergehend fortgeführt werden.

Nach den Weisungen der Bundesagentur für Arbeit sollte dieser Zeitraum im Regelfall drei Monate nicht überschreiten. Das Jobcenter muss anhand der persönlichen Situation entscheiden.

Betroffene sollten die Weiterzahlung frühzeitig schriftlich anregen. Hilfreich sind der Arbeitsvertrag, eine Bestätigung über den Beginn der Beschäftigung und eine kurze Erläuterung der notwendigen Einarbeitung.

17 Prozent Mehrbedarf mit dem Merkzeichen G

Eine andere Regelung gilt für nicht erwerbsfähige Personen, die voll erwerbsgemindert sind und innerhalb einer SGB-II-Bedarfsgemeinschaft Leistungen erhalten. Nach Paragraf 23 SGB II kann ihnen ein Mehrbedarf von 17 Prozent zustehen.

Voraussetzung ist ein Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen G. Ein gewöhnlicher Schwerbehindertenausweis ohne dieses Merkzeichen reicht für den Zuschlag nicht aus.

Bei einem persönlichen Regelbedarf von 563 Euro beträgt der Mehrbedarf 95,71 Euro monatlich. Bei einer anderen Regelbedarfsstufe wird der Zuschlag aus dem jeweils geltenden persönlichen Betrag berechnet.

Weitere Berechnungen enthält die Tabelle zum Mehrbedarf bei Behinderung mit Merkzeichen G für 2026. Der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt hat außerdem erläutert, unter welchen Voraussetzungen rund 96 Euro monatlich zusätzlich gezahlt werden.

Wann das Sozialamt statt des Jobcenters zuständig ist

Dauerhaft voll erwerbsgeminderte Menschen, die allein leben und keiner Bedarfsgemeinschaft mit einer erwerbsfähigen Person angehören, erhalten in der Regel keine Leistungen vom Jobcenter. Für sie kommt häufig die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII in Betracht.

Auch im Sozialhilferecht gibt es einen Mehrbedarf für Menschen mit dem Merkzeichen G. Der Zuschlag beträgt grundsätzlich ebenfalls 17 Prozent der persönlichen Regelbedarfsstufe.

Ob das Jobcenter oder das Sozialamt zuständig ist, hängt daher nicht allein vom Schwerbehindertenausweis ab. Berücksichtigt werden die Erwerbsfähigkeit, die Dauer der Erwerbsminderung und die Zusammensetzung des Haushalts.

Behinderungsbedingte Sonderkosten können übernommen werden

Auch ohne Anspruch auf den pauschalen Mehrbedarf von 35 Prozent können zusätzliche Leistungen möglich sein. Paragraf 21 Absatz 6 SGB II ermöglicht die Anerkennung eines laufenden, besonderen und unabweisbaren Bedarfs.

Der Bedarf muss erheblich von den üblichen Ausgaben abweichen und darf nicht bereits durch den Regelbedarf oder eine andere Sozialleistung gedeckt sein. Außerdem muss die Ausgabe notwendig und in ihrer Höhe angemessen sein.

In Betracht kommen beispielsweise laufend benötigte Pflege- oder Hygieneartikel, die aus medizinischen Gründen erforderlich sind. Denkbar ist unter engen Voraussetzungen auch eine Unterstützung im Haushalt bei erheblichen körperlichen Einschränkungen.

Der Schwerbehindertenausweis ist auch hier nur ein Teil des Nachweises. Zusätzlich benötigt das Jobcenter regelmäßig eine ärztliche Bescheinigung, Rechnungen, Kostenvoranschläge oder Bestätigungen anderer Leistungsträger.

Weitere Infos findet ihr hier: „Mehr Geld mit Schwerbehinderung: So setzt du Mehrbedarfe beim Amt durch“.

Andere Leistungsträger gehen dem Jobcenter häufig vor

Das Jobcenter ist nicht für jede behinderungsbedingte Ausgabe zuständig. Je nach Bedarf können die Krankenkasse, die Pflegekasse, die Rentenversicherung, die Unfallversicherung oder der Träger der Eingliederungshilfe zur Zahlung verpflichtet sein.

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Das Jobcenter kann deshalb verlangen, dass zunächst ein Antrag beim vorrangig zuständigen Träger gestellt wird. Wird die Leistung dort abgelehnt, sollte der Ablehnungsbescheid beim Jobcenter eingereicht werden.

Eine doppelte Finanzierung derselben Ausgabe ist ausgeschlossen. Wird ein Bedarf beispielsweise bereits durch Pflegegeld, den Entlastungsbetrag oder eine zweckgebundene Leistung gedeckt, kann das Jobcenter die Übernahme insoweit ablehnen.

Mehrbedarf für kostenaufwendige Ernährung

Bei bestimmten Erkrankungen kann außerdem ein Mehrbedarf für kostenaufwendige Ernährung bestehen. Dieser Anspruch hängt nicht vom Schwerbehindertenausweis ab.

Entscheidend ist, ob eine ärztlich bestätigte Erkrankung eine besondere Ernährungsform verlangt, die höhere Ausgaben verursacht als eine gewöhnliche Vollkost. Eine allgemeine Empfehlung, sich gesund oder ausgewogen zu ernähren, genügt nicht.

Das Jobcenter verlangt üblicherweise eine medizinische Bescheinigung. Je nach Erkrankung kann zusätzlich eine Untersuchung durch den Ärztlichen Dienst oder das Gesundheitsamt erfolgen.

Mehrbedarf dem Jobcenter schriftlich mitteilen

Mehrbedarfe gehören rechtlich zu den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und müssen nicht immer mit einem gesonderten Formular beantragt werden. Das Jobcenter muss jedoch von den anspruchsauslösenden Tatsachen erfahren.

Betroffene sollten deshalb schriftlich mitteilen, welcher Mehrbedarf vorliegt und seit wann die Voraussetzungen erfüllt sind. Die Unterlagen sollten vollständig und nachweisbar eingereicht werden.

Für den Mehrbedarf von 35 Prozent sind insbesondere der Bewilligungsbescheid des Rehabilitationsträgers, der Teilhabeplan und ein Nachweis über den tatsächlichen Beginn der Maßnahme wichtig. Zusätzlich kann eine Kopie des Schwerbehindertenausweises beigefügt werden.

Für den Mehrbedarf von 17 Prozent werden der Ausweis mit dem Merkzeichen G und der Nachweis über die volle Erwerbsminderung benötigt. Bei besonderen laufenden Ausgaben sollten ärztliche Bescheinigungen und Kostenbelege eingereicht werden.

Einkommen kann die tatsächliche Auszahlung verringern

Ein anerkannter Mehrbedarf erhöht zunächst den gesamten sozialrechtlichen Bedarf. Das bedeutet nicht in jedem Fall, dass der volle Zuschlag zusätzlich auf dem Konto eingeht.

Verfügt die leistungsberechtigte Person über anrechenbares Einkommen, wird dieses bei der Leistungsberechnung berücksichtigt. Die Auszahlung kann deshalb niedriger sein als die Summe aus Regelbedarf, Mehrbedarf und Unterkunftskosten.

Der Zuschlag kann dennoch einen finanziellen Vorteil bringen. Durch den höheren Gesamtbedarf wird mehr Einkommen benötigt, bevor der Anspruch auf Grundsicherungsgeld vollständig entfällt.

Bescheid sorgfältig prüfen

Wird ein Mehrbedarf anerkannt, muss er im Berechnungsbogen des Jobcenterbescheids erscheinen. Betroffene sollten prüfen, ob der richtige Prozentsatz und der zutreffende persönliche Regelbedarf verwendet wurden.

Häufig entstehen Fehler, weil die Teilhabeleistung nicht als behinderungsbedingt eingeordnet oder das Merkzeichen G nicht berücksichtigt wurde. Auch ein falsches Anfangs- oder Enddatum kann zu einer zu niedrigen Zahlung führen.

Gegen einen fehlerhaften Bescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Wie sich die Regeln seit Juli 2026 auswirken, erklärt der Beitrag „Widerspruch gegen den Grundsicherungsgeld-Bescheid“.

Was nach Ablauf der Widerspruchsfrist möglich ist

Ist die einmonatige Widerspruchsfrist bereits abgelaufen, kann ein Überprüfungsantrag nach Paragraf 44 SGB X infrage kommen. Damit lässt sich ein bereits bestandskräftiger Bescheid erneut auf seine Rechtmäßigkeit prüfen.

Der Antrag sollte den betroffenen Bescheid und den beanstandeten Zeitraum möglichst genau bezeichnen. Außerdem sollte erläutert werden, welcher Mehrbedarf übersehen oder falsch berechnet wurde.

Eine Anleitung bietet der Gegen-Hartz-Beitrag „So stellst du einen Überprüfungsantrag beim Jobcenter richtig“.

Praxisbeispiel: 197,05 Euro mehr im Monat

Michael ist 48 Jahre alt, alleinstehend und bezieht Grundsicherungsgeld. Sein persönlicher Regelbedarf beträgt monatlich 563 Euro, hinzu kommen die anerkannten Aufwendungen für Unterkunft und Heizung.

Wegen einer körperlichen Behinderung nimmt Michael an einer vom Rehabilitationsträger bewilligten beruflichen Eingliederungsmaßnahme teil. Die Teilnahme ist aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen erforderlich.

Zunächst reicht Michael beim Jobcenter nur eine Kopie seines Schwerbehindertenausweises ein. Das Jobcenter berücksichtigt keinen Zuschlag, weil aus dem Ausweis allein nicht hervorgeht, dass eine begünstigte Teilhabeleistung erbracht wird.

Michael legt anschließend den Bewilligungsbescheid des Rehabilitationsträgers, den Teilhabeplan und die Bestätigung über den Beginn der Maßnahme vor. Das Jobcenter erkennt daraufhin den Mehrbedarf von 35 Prozent an.

Sein monatlicher Bedarf erhöht sich um 197,05 Euro. Nach Abschluss der Maßnahme beantragt Michael außerdem, den Mehrbedarf während seiner dreimonatigen Einarbeitungszeit weiter zu berücksichtigen.

Fazit: Der Ausweis allein genügt nicht

Ein Schwerbehindertenausweis führt nicht automatisch zu mehr Geld vom Jobcenter. Ein zusätzlicher Anspruch entsteht erst, wenn eine gesetzlich geregelte Voraussetzung erfüllt ist.

Erwerbsfähige Menschen mit Behinderungen können bei bestimmten beruflichen oder schulischen Teilhabeleistungen 35 Prozent zusätzlich erhalten. Voll erwerbsgeminderte Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft können mit dem Merkzeichen G einen Zuschlag von 17 Prozent bekommen.

Darüber hinaus können nachgewiesene besondere Ausgaben berücksichtigt werden. Betroffene sollten dem Jobcenter alle Unterlagen vorlegen und den Berechnungsbogen des Bescheids genau prüfen.

Häufige Fragen und Antworten

1. Bekommt jeder Mensch mit einem Schwerbehindertenausweis mehr Geld vom Jobcenter?

Nein. Der Schwerbehindertenausweis allein begründet keinen pauschalen Zuschlag zum Grundsicherungsgeld.

Zusätzliche Leistungen kommen erst in Betracht, wenn beispielsweise eine begünstigte Teilhabeleistung erbracht wird, das Merkzeichen G zusammen mit einer vollen Erwerbsminderung vorliegt oder besondere laufende Ausgaben nachgewiesen werden.

2. Reicht ein GdB von 50 für den Mehrbedarf von 35 Prozent?

Nein. Ein GdB von mindestens 50 bestätigt die Schwerbehinderteneigenschaft, löst aber den Mehrbedarf nach Paragraf 21 Absatz 4 SGB II nicht automatisch aus.

Die betroffene Person muss eine gesetzlich begünstigte Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, eine sonstige Hilfe zur Erlangung eines Arbeitsplatzes oder eine entsprechende Bildungsleistung erhalten.

3. Wie hoch ist der Mehrbedarf für erwerbsfähige Menschen mit Behinderungen?

Der Mehrbedarf beträgt 35 Prozent des persönlichen Regelbedarfs. Bei einem Regelbedarf von 563 Euro sind das im Jahr 2026 monatlich 197,05 Euro.

Bei einer anderen Regelbedarfsstufe fällt der Zuschlag entsprechend niedriger aus. Berechnet werden immer 35 Prozent des für die betroffene Person geltenden Betrags.

4. Wann führt das Merkzeichen G zu mehr Geld?

Das Merkzeichen G kann bei einer voll erwerbsgeminderten, nicht erwerbsfähigen Person innerhalb einer SGB-II-Bedarfsgemeinschaft einen Mehrbedarf von 17 Prozent auslösen. Der Schwerbehindertenausweis muss das Merkzeichen ausweisen.

Für alleinlebende dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen ist häufig das Sozialamt zuständig. Dort gibt es eine vergleichbare Regelung im SGB XII.

5. Kann das Jobcenter behinderungsbedingte Hygieneartikel bezahlen?

Das ist möglich, wenn die Artikel aus medizinischen Gründen laufend benötigt werden und nicht bereits durch den Regelbedarf oder einen anderen Leistungsträger finanziert werden. Die Ausgaben müssen notwendig, unabweisbar und angemessen sein.

Betroffene sollten eine ärztliche Bescheinigung sowie Rechnungen oder Kostenvoranschläge vorlegen. Außerdem muss geprüft werden, ob die Kranken- oder Pflegeversicherung zuständig ist.

6. Was kann ich tun, wenn der Mehrbedarf im Bescheid fehlt?

Gegen den Bescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Im Widerspruch sollte erläutert werden, welcher Mehrbedarf fehlt und welche Unterlagen den Anspruch belegen.

Ist die Widerspruchsfrist bereits abgelaufen, kann ein Überprüfungsantrag nach Paragraf 44 SGB X möglich sein. Dabei sollte der fehlerhafte Bescheid möglichst genau bezeichnet werden.