Schwerbehinderung: GdB erhöhen lassen – Dieser Fehler kann die Prüfung verhindern

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Wer einen Grad der Behinderung erstmals feststellen oder einen bereits bestehen GdB erhöhen lassen möchte, muss bei der Aufklärung des Gesundheitszustands mitwirken. Tut er dies nicht, darf das Versorgungsamt die Entscheidung verweigern.

Das gilt auch, obwohl die Feststellung des GdB rechtlich keine klassische Sozialleistung darstellt, entschied das Bundessozialgericht (BSG, Urteil vom 16. Dezember 2014, Az. B 9 SB 3/13 R).

Die Behörde muss allerdings konkret benennen, welche Angaben oder Unterlagen fehlen, eine angemessene Frist setzen und ausdrücklich auf die drohenden Folgen hinweisen.

Erst wenn der Betroffene weiterhin nicht mitwirkt und dadurch die Sachaufklärung erheblich erschwert, kommt eine Versagung in Betracht.

Frau mit GdB 50 beantragte eine Erhöhung

Bei der Klägerin war bereits ein Gesamt-GdB von 50 festgestellt worden. Damit galt sie als schwerbehinderter Mensch. Später beantragte sie eine Überprüfung und eine höhere Bewertung. Zur Begründung verwies ihr Bevollmächtigter auf eine unfallbedingte Meniskusverletzung, die chronisch geworden sei und operiert werden müsse.

Für die Behörde reichten diese pauschalen Angaben nicht aus. Sie forderte den Bevollmächtigten deshalb auf, das Formular für den Neufeststellungsantrag auszufüllen und den Antrag näher zu begründen. Weder auf diese Aufforderung noch auf eine anschließende Mahnung erfolgte eine Reaktion.

Das Versorgungsamt erläuterte daraufhin ausdrücklich die Mitwirkungspflichten und setzte eine weitere Frist. Gleichzeitig kündigte es an, die beantragte Neufeststellung zu versagen, falls die erforderlichen Angaben weiterhin ausblieben. Auch dieses Schreiben blieb unbeantwortet.

Daraufhin lehnte die Behörde die beantragte Erhöhung des GdB wegen fehlender Mitwirkung ab. Widerspruch, Klage, Berufung und schließlich die Revision vor dem Bundessozialgericht blieben erfolglos.

GdB-Feststellung ist keine Sozialleistung

Das Bundessozialgericht stellte zunächst klar, dass die Feststellung eines GdB selbst keine Sozialleistung im Sinne des Sozialgesetzbuchs ist. Sozialleistungen sind insbesondere Geldleistungen, Sachleistungen oder Dienstleistungen.

Ein GdB-Bescheid zahlt dagegen kein Geld aus und gewährt noch keinen konkreten Vorteil. Er stellt zunächst lediglich einen rechtlichen Status fest. Dieser Status kann anschließend die Voraussetzung für zahlreiche Nachteilsausgleiche bilden.

Dazu gehören je nach Höhe des GdB und festgestellten Merkzeichen beispielsweise der besondere Kündigungsschutz, Zusatzurlaub, steuerliche Pauschbeträge, Vergünstigungen im öffentlichen Nahverkehr oder Möglichkeiten eines früheren Rentenbeginns.

Mitwirkungspflichten gelten trotzdem beim GdB-Antrag

Obwohl die GdB-Feststellung keine Sozialleistung ist, gelten die Vorschriften über die Mitwirkung nach Auffassung des Bundessozialgerichts entsprechend. Antragsteller müssen daher die erheblichen Tatsachen mitteilen, Beweismittel benennen und erforderlichenfalls der Beiziehung medizinischer Unterlagen zustimmen.

Das Gericht begründete dies mit der besonderen Struktur des Schwerbehindertenrechts. Die Behörde kann die gesundheitlichen Einschränkungen und deren Auswirkungen auf die gesellschaftliche Teilhabe regelmäßig nicht ohne Informationen des Betroffenen beurteilen.

Ärzte dürfen medizinische Unterlagen wegen ihrer Schweigepflicht grundsätzlich nicht ohne entsprechende Einwilligung herausgeben. Teilt der Antragsteller weder die behandelnden Ärzte noch die Diagnosen und Behandlungen mit, fehlen der Behörde häufig bereits die Grundlagen für weitere Ermittlungen.

Nach § 60 SGB I müssen Antragsteller erhebliche Tatsachen angeben, Beweismittel bezeichnen und auf Verlangen der Vorlage notwendiger Unterlagen zustimmen. Das Bundessozialgericht übertrug diese Grundsätze auf das GdB-Feststellungsverfahren.

Fehlende Mitwirkung darf die Ermittlungen erheblich erschweren

Nicht jede unvollständige Angabe rechtfertigt sofort eine Versagung. Entscheidend ist, ob die fehlende Mitwirkung die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert oder unmöglich macht.

Im entschiedenen Fall kannte die Behörde praktisch nur die Behauptung, es sei eine chronifizierte Meniskusverletzung hinzugekommen. Die Klägerin nannte keine näheren medizinischen Einzelheiten und gab trotz mehrfacher Aufforderung keine verwertbaren Hinweise auf Behandlungen, Befunde oder behandelnde Ärzte.

Damit konnte das Versorgungsamt weder prüfen, welche Funktionsbeeinträchtigungen tatsächlich bestanden, noch beurteilen, ob sich der bisherige Gesamt-GdB von 50 erhöht hatte. Das Bundessozialgericht bezeichnete das Verhalten der Klägerin als schwer nachvollziehbar.

Behörde muss Frist setzen und Folgen ankündigen

Eine Versagung wegen fehlender Mitwirkung setzt ein geregeltes Verfahren voraus. Die Behörde muss den Antragsteller schriftlich darüber informieren, welche Mitwirkung sie erwartet.

Außerdem muss sie eine angemessene Frist setzen und verständlich darauf hinweisen, dass der Antrag ganz oder teilweise versagt werden kann. Eine überraschende Ablehnung ohne vorherige Warnung wäre daher rechtswidrig.

Im Fall der Klägerin hatte das Versorgungsamt diese Voraussetzungen erfüllt. Es hatte zunächst Unterlagen angefordert, anschließend gemahnt und schließlich eine konkrete Frist gesetzt. Zugleich hatte es ausdrücklich auf die mögliche Versagung hingewiesen.

Versorgungsamt muss sein Ermessen ausüben

Selbst nach Ablauf der Frist muss die Behörde ihr Ermessen pflichtgemäß ausüben. Dabei muss sie unter anderem berücksichtigen, wie wichtig die fehlenden Angaben sind, welchen Aufwand die Mitwirkung verlangt und ob sie dem Antragsteller zugemutet werden kann.

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Im entschiedenen Fall verlangte die Behörde lediglich nähere Angaben zu der Verletzung, auf welche die Klägerin ihren eigenen Erhöhungsantrag stützte. Diese Informationen hätte sie nach Einschätzung des Gerichts ohne großen Aufwand liefern können.

Die geforderte Mitwirkung stand damit in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der beantragten Feststellung. Ermessensfehler konnte das Bundessozialgericht nicht erkennen.

Bestehender GdB wird durch die Versagung nicht automatisch aufgehoben

Die Behörde entschied in diesem Fall nicht darüber, ob die Meniskusverletzung tatsächlich einen höheren GdB rechtfertigte. Sie versagte hingegen die beantragte Neufeststellung, weil sie den Sachverhalt ohne die erforderlichen Angaben nicht aufklären konnte.

Der bereits festgestellte GdB von 50 blieb davon unberührt. Die Klägerin verlor also nicht ihre bestehende Schwerbehinderteneigenschaft. Sie erhielt lediglich keine Prüfung und Feststellung eines möglicherweise höheren GdB.

Eine Versagung wegen fehlender Mitwirkung ist also keine endgültige medizinische Entscheidung darüber, wie hoch der GdB tatsächlich sein müsste.

Nachgeholte Mitwirkung kann das Verfahren wieder öffnen

Reicht der Antragsteller die fehlenden Informationen später ein, kann die Behörde den medizinischen Sachverhalt prüfen und über den Antrag entscheiden.

Das Bundessozialgericht betonte, dass dieses Verfahren den Antragsteller sogar vor einer nachteiligen Beweislastentscheidung schützt. Würde die Behörde sofort nach Aktenlage entscheiden, könnte sie den Antrag mangels Nachweises inhaltlich ablehnen.

Betroffene sollten die verlangten Unterlagen deshalb möglichst schnell nachreichen und ausdrücklich eine Fortsetzung beziehungsweise erneute Entscheidung über den Antrag verlangen.

Diese Angaben sollten Sie beim GdB-Antrag machen

Wer eine Erstfeststellung oder Erhöhung beantragt, sollte nicht allein Diagnosen aufzählen. Für die Höhe des GdB kommt es vor allem darauf an, welche längerfristigen Funktionsbeeinträchtigungen bestehen und wie stark diese die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben einschränken.

Der Antrag sollte deshalb die behandelnden Ärzte, Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen vollständig benennen. Ebenso wichtig sind Angaben zu Behandlungen, Operationen, Medikamenten, Hilfsmitteln und konkreten Einschränkungen im Alltag.

Ärztliche Befundberichte, Entlassungsberichte und aktuelle Untersuchungsergebnisse können das Verfahren beschleunigen. Werden Schweigepflichtentbindungen verlangt, sollten Antragsteller prüfen, auf welche Ärzte und Zeiträume sie sich beziehen, und sie anschließend rechtzeitig zurücksenden.

Fehlen Unterlagen, sollten Betroffene nicht einfach schweigen. Sie können der Behörde mitteilen, warum die Unterlagen noch nicht vorliegen, welche Schritte sie bereits unternommen haben und bis wann voraussichtlich mit einer Nachreichung zu rechnen ist.

Krankheit kann eine verspätete Reaktion erklären

Eine Mitwirkung muss erforderlich, verhältnismäßig und zumutbar sein. Ist ein Betroffener vorübergehend nicht in der Lage zu reagieren, sollte dies der Behörde schnellstmöglich mitgeteilt und nach Möglichkeit belegt werden.

Auch eine gesetzliche Betreuung, eine bevollmächtigte Vertrauensperson oder ein Sozialverband kann helfen, Fristen einzuhalten und Unterlagen zusammenzustellen. Wer eine gesetzte Frist nicht schaffen kann, sollte vor deren Ablauf eine Fristverlängerung beantragen.

Das Schreiben zu ignorieren gefährdet dagegen den Antrag. Die Behörde muss die gesundheitlichen Voraussetzungen zwar von Amts wegen ermitteln. Ohne Angaben aus dem persönlichen und medizinischen Lebensbereich stößt diese Pflicht jedoch an praktische und rechtliche Grenzen.

FAQ: Mitwirkungspflicht beim Feststellen des GdB

Darf das Versorgungsamt einen GdB-Antrag sofort ablehnen?

Nein. Vor einer Versagung wegen fehlender Mitwirkung muss die Behörde grundsätzlich mitteilen, welche Angaben fehlen, eine angemessene Frist setzen und schriftlich auf die möglichen Folgen hinweisen.

Verliere ich meinen bisherigen GdB, wenn ich beim Erhöhungsantrag nicht mitwirke?

Nicht automatisch. Im entschiedenen Fall blieb der bereits festgestellte GdB von 50 bestehen. Versagt wurde lediglich die beantragte Neufeststellung eines höheren GdB.

Kann ich fehlende Unterlagen später nachreichen?

Ja. Eine Versagung wegen fehlender Mitwirkung ist keine abschließende Entscheidung über die tatsächliche Höhe des GdB. Nach der Nachholung sollte die Behörde aufgefordert werden, das Verfahren fortzuführen und inhaltlich über den Antrag zu entscheiden.

Quellen

Bundessozialgericht, Urteil vom 16. Dezember 2014, B 9 SB 3/13 R.

Gesetze im Internet, § 60 SGB I, Angabe von Tatsachen. (Gesetze im Internet)

Gesetze im Internet, § 152 SGB IX, Feststellung der Behinderung und Ausweise. (Gesetze im Internet)