Betriebliche Altersvorsorge: 15 Prozent Arbeitgeberzuschuss reichen nicht

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Weniger Steuern und Sozialabgaben, dazu Geld vom Arbeitgeber: Die Entgeltumwandlung klingt wie ein sicherer Weg zu einer zusätzlichen Rente. Doch Beschäftigte sollten genau rechnen. Die Ersparnis während des Berufslebens kann später durch Steuern, Krankenkassenbeiträge, Vertragskosten und eine niedrigere gesetzliche Rente teilweise wieder verloren gehen.

Besonders kritisch sieht die Verbraucherzentrale Angebote, bei denen der Arbeitgeber lediglich den gesetzlichen Mindestzuschuss von 15 Prozent zahlt. Dieser Zuschuss gleicht häufig nur einen Teil der Nachteile aus. Ob sich eine betriebliche Altersvorsorge lohnt, hängt deshalb nicht allein von der monatlichen Ersparnis auf der Gehaltsabrechnung ab.

So funktioniert die Entgeltumwandlung

Bei der Entgeltumwandlung verzichten Sie auf einen Teil Ihres Bruttogehalts. Der Arbeitgeber überweist diesen Betrag in einen Vertrag der betrieblichen Altersvorsorge. Als Durchführungswege kommen vor allem eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder ein Pensionsfonds infrage.

Bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung bleiben 2026 grundsätzlich sozialabgabenfrei. Das entspricht 338 Euro monatlich. Steuerfrei können Beschäftigte bis zu acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze umwandeln, also bis zu 676 Euro im Monat.

Der Arbeitgeber entscheidet in der Regel, welchen Anbieter und welches Vorsorgemodell er anbietet. Beschäftigte können deshalb häufig weder den Versicherer noch die Kostenstruktur oder die Anlagestrategie frei wählen.

Arbeitgeber muss häufig mindestens 15 Prozent zuschießen

Spart der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge, muss er bei einer Direktversicherung, Pensionskasse oder einem Pensionsfonds grundsätzlich einen Zuschuss leisten.

Dieser beträgt höchstens 15 Prozent des umgewandelten Entgelts, soweit der Arbeitgeber entsprechende Beiträge einspart. Tarifverträge können abweichende Regelungen enthalten.

Weil das sozialversicherungspflichtige Bruttogehalt sinkt, zahlt auch der Arbeitgeber weniger in die Sozialversicherung ein. Mit dem Zuschuss gibt er einen Teil seiner Ersparnis an den Beschäftigten weiter.

Nach Einschätzung der Verbraucherzentrale reichen 15 Prozent meistens nicht aus, um die Nachteile der Entgeltumwandlung auszugleichen. Selbst ein Zuschuss von 30 Prozent macht ein Angebot nicht automatisch attraktiv. Deutlich interessanter kann die Betriebsrente werden, wenn der Arbeitgeber den eigenen Beitrag verdoppelt und somit 100 Prozent zuschießt.

Entgeltumwandlung senkt die gesetzliche Rente

Wer unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze verdient, zahlt auf den umgewandelten Gehaltsanteil keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Dadurch sammelt er weniger Entgeltpunkte. Die spätere gesetzliche Altersrente fällt entsprechend niedriger aus.

Die Verbraucherzentrale nennt als Orientierung: Wer 40 Jahre lang monatlich 100 Euro umwandelt, kann dadurch später rund 40 Euro weniger gesetzliche Altersrente erhalten. Die tatsächliche Kürzung hängt von der Dauer, der Beitragshöhe und den jeweiligen Rechengrößen ab.

Auch andere Sozialleistungen können sinken. Dazu gehören unter bestimmten Voraussetzungen das Krankengeld, das Arbeitslosengeld und das Elterngeld. Denn diese Leistungen orientieren sich zumindest teilweise am sozialversicherungspflichtigen Einkommen.

Beispiel: Louis aus Saarbrücken rechnet genauer nach

Louis aus Saarbrücken ist 41 Jahre alt und verdient monatlich 3.400 Euro brutto. Sein Arbeitgeber bietet ihm eine Direktversicherung an. Louis soll jeden Monat 150 Euro seines Bruttogehalts umwandeln.

Der Arbeitgeber zahlt den gesetzlichen Zuschuss von 15 Prozent und legt damit 22,50 Euro dazu. Insgesamt fließen monatlich 172,50 Euro in den Vertrag.

Bis zu seinem 67. Geburtstag würden ohne Berücksichtigung von Kosten und Erträgen rund 53.820 Euro eingezahlt. Davon kämen 46.800 Euro aus dem umgewandelten Gehalt von Louis und lediglich 7.020 Euro vom Arbeitgeber.

Auf der Gehaltsabrechnung verliert Louis zunächst weniger als 150 Euro netto, weil er Steuern und Sozialabgaben spart.

Diese Betrachtung reicht jedoch nicht. Louis muss zusätzlich prüfen, welche Abschluss- und Verwaltungskosten der Versicherer abzieht, welche Leistung tatsächlich garantiert ist und welche Rendite der Anbieter lediglich unverbindlich prognostiziert. Außerdem muss er die niedrigere gesetzliche Rente gegenrechnen.

Louis lässt sich deshalb auch ausrechnen, welcher Nettobetrag ihm im Ruhestand nach Steuern sowie Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen bleibt. Erst diese Zahl vergleicht er mit einer frei verfügbaren Geldanlage.

Würde sein Arbeitgeber statt 22,50 Euro monatlich weitere 150 Euro beisteuern, sähe die Rechnung wesentlich günstiger aus.

Steuern und Krankenkassenbeiträge werden im Alter fällig

Die Entgeltumwandlung verschiebt die Besteuerung in den Ruhestand. Während der Ansparphase bleiben die Beiträge innerhalb der gesetzlichen Grenzen steuerfrei.

Die spätere Betriebsrente oder Kapitalauszahlung unterliegt dagegen grundsätzlich vollständig der Einkommensteuer.

Für pflichtversicherte Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung gilt 2026 bei Betriebsrenten ein monatlicher Freibetrag von 197,75 Euro. Erst der darüber liegende Teil unterliegt dem Krankenversicherungsbeitrag. Der Freibetrag gilt jedoch nur einmal für sämtliche Betriebsrenten zusammen.

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In der Pflegeversicherung handelt es sich dagegen um eine Freigrenze. Überschreiten die gesamten Versorgungsbezüge diesen Betrag, können Pflegeversicherungsbeiträge auf die vollständige Betriebsrente anfallen.

Bei freiwillig gesetzlich Versicherten gelten zudem andere Regeln. Sie sollten die spätere Belastung deshalb individuell prüfen lassen.

Eine einmalige Kapitalauszahlung schützt nicht automatisch vor Sozialabgaben. Für die Berechnung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge verteilt die Krankenkasse die Kapitalleistung grundsätzlich auf 120 Monate.

Hohe Kosten können die Rendite aufzehren

Viele Verträge der betrieblichen Altersvorsorge enthalten Abschluss-, Vertriebs- und Verwaltungskosten. Garantien begrenzen zudem häufig den Anteil, den der Anbieter langfristig in renditestärkere Anlagen investieren kann. Die Beiträge sind zwar teilweise abgesichert, doch die Kaufkraft kann durch Inflation erheblich sinken.

Beschäftigte sollten sich deshalb nicht nur die garantierte Monatsrente zeigen lassen. Entscheidend sind die Effektivkosten, die garantierte Kapitalleistung, die realistische Leistung nach Kosten und die Höhe des garantierten Rentenfaktors. Dieser bestimmt, wie viel Monatsrente der Versicherer aus dem angesparten Kapital berechnet.

Besondere Vorsicht ist geboten, wenn ein Vermittler nur die heutige Steuerersparnis hervorhebt. Eine vollständige Rechnung muss auch die geringere gesetzliche Rente, die spätere Besteuerung, mögliche Sozialabgaben und sämtliche Vertragskosten enthalten.

Arbeitgeberwechsel kann den Vertrag ausbremsen

Bei einem Arbeitsplatzwechsel lässt sich eine bestehende Betriebsrente nicht immer problemlos fortführen. Der neue Arbeitgeber muss den bisherigen Versicherungsvertrag häufig nicht übernehmen. Er kann stattdessen einen eigenen Durchführungsweg anbieten.

Dann droht ein neuer Vertrag mit weiteren Abschlusskosten und möglicherweise schlechteren Konditionen. Eine private Fortführung des alten Vertrags kann ebenfalls unwirtschaftlich sein. Wer häufig den Arbeitsplatz wechselt oder nur wenige Jahre im Unternehmen bleiben möchte, sollte diesen Punkt besonders stark gewichten.

Das angesparte Geld bleibt lange gebunden

Das Kapital aus der Entgeltumwandlung steht normalerweise frühestens im Rentenalter zur Verfügung. Beschäftigte können es in der Regel weder für den Kauf einer Immobilie einsetzen noch beleihen oder bei finanziellen Schwierigkeiten kurzfristig auszahlen lassen.

Auch die Vererbbarkeit ist eingeschränkt. Hinterbliebenenleistungen müssen vertraglich vereinbart sein und kommen meist nur Ehepartnern, eingetragenen Lebenspartnern oder kindergeldberechtigten Kindern zugute. Eine frei vererbbare Geldanlage bietet hier deutlich mehr Flexibilität.

Betriebsrente kann bei Grundsicherung geschützt sein

Das angesparte Vorsorgevermögen bleibt während der Ansparphase regelmäßig vor einer Anrechnung bei existenzsichernden Sozialleistungen geschützt. Auch im Ruhestand wird eine zusätzliche Altersvorsorge nicht vollständig auf die Grundsicherung im Alter angerechnet.

Grundsätzlich bleiben zunächst 100 Euro monatlich anrechnungsfrei. Hinzu kommen 30 Prozent des darüber liegenden Betrags. Der gesamte Freibetrag ist allerdings begrenzt. Für Menschen, die im Alter voraussichtlich Grundsicherung benötigen, kann eine geförderte Betriebsrente deshalb trotz ihrer Nachteile sinnvoll sein.

Diese Zahlen sollten Sie vor dem Abschluss verlangen

Lassen Sie sich schriftlich zeigen, wie hoch der Arbeitgeberzuschuss ausfällt und welche garantierte Leistung Sie dafür erhalten. Verlangen Sie außerdem Angaben zu Abschlusskosten, laufenden Verwaltungskosten, Rentenfaktor, Hinterbliebenenschutz und den Folgen eines Arbeitgeberwechsels.

Besonders wichtig ist eine Nettohochrechnung für den Ruhestand. Diese sollte Steuern, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie die voraussichtlich niedrigere gesetzliche Rente berücksichtigen.

Vergleichen Sie das Ergebnis anschließend mit einer flexiblen Alternative wie einem kostengünstigen, breit gestreuten ETF-Sparplan. Dabei müssen Sie allerdings auch dessen Wertschwankungen einbeziehen.

FAQ zur betrieblichen Altersvorsorge

Muss mein Arbeitgeber immer 15 Prozent Zuschuss zahlen?

Nein. Der Zuschuss hängt davon ab, ob und in welcher Höhe der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge spart. Außerdem können Tarifverträge abweichende Regelungen enthalten.

Kann ich eine Entgeltumwandlung vorzeitig kündigen und mir das Geld auszahlen lassen?

Eine vorzeitige Auszahlung ist normalerweise nicht möglich. Häufig lässt sich der Vertrag nur beitragsfrei stellen oder unter bestimmten Bedingungen übertragen.

Lohnt sich eine betriebliche Altersvorsorge bei 15 Prozent Zuschuss?

Nach Einschätzung der Verbraucherzentrale reicht der Mindestzuschuss häufig nicht aus. Entscheidend sind Vertragskosten, Laufzeit, Rendite, Sozialabgaben im Alter und die Kürzung der gesetzlichen Rente.

Quellen

Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026

Bundesministerium der Justiz: § 1a Betriebsrentengesetz

Deutsche Rentenversicherung: Informationen zu Versorgungsbezügen

Verbraucherzentrale: Betriebliche Altersvorsorge und Gehaltsumwandlung