Wer über den Ehepartner kostenlos in der gesetzlichen Krankenkasse ist, muss sein eigenes Einkommen im Blick behalten. Für 2027 könnte die allgemeine Einkommensgrenze von 565 auf 590 Euro monatlich steigen.
Überschreiten Sie die Grenze regelmäßig, kann die beitragsfreie Familienversicherung enden. Eigene Beiträge und sogar Nachzahlungen sind die Folge.
Die 590 Euro ergeben sich aus einem Referentenentwurf des Bundesarbeitsministeriums vom 21. September 2026. Anders liegt es bei Minijobs: Hier steht die Grenze von 633 Euro für 2027 bereits fest. Stand dieses Beitrags ist der 29. September 2026.
Warum die allgemeine Grenze auf 590 Euro steigen könnte
§ 10 SGB V erlaubt ein monatliches Gesamteinkommen bis zu einem Siebtel der monatlichen Bezugsgröße. Der BMAS-Entwurf sieht für 2027 eine Bezugsgröße von 4.130 Euro vor. Geteilt durch sieben ergeben sich genau 590 Euro.
Die Bundesregierung muss die Verordnung noch beschließen; anschließend braucht sie die Zustimmung des Bundesrats.
Gegenüber den 565 Euro im Jahr 2026 wären das 25 Euro mehr Spielraum pro Monat. Die geplante Erhöhung könnte Menschen mit etwas höheren Einkünften die kostenlose Mitversicherung ermöglichen.
590 Euro oder 633 Euro: Welche Grenze gilt?
Wer einen geringfügig entlohnten Minijob ausübt, darf nach der gesetzlichen Sonderregelung ein regelmäßiges Gesamteinkommen bis zur Minijobgrenze haben. Diese steigt zum Januar 2027 von 603 auf 633 Euro.
| Einkommenssituation | Grenze und Folge für 2027 |
|---|---|
| Kein Minijob, etwa ausschließlich Einkünfte aus Vermietung | Geplant sind höchstens 590 Euro regelmäßiges Gesamteinkommen monatlich. Der endgültige Beschluss steht noch aus. |
| Geringfügig entlohnter Minijob | Bis zu 633 Euro regelmäßiges monatliches Gesamteinkommen sind zulässig, wenn alle weiteren Voraussetzungen vorliegen. |
| Minijob und zusätzliche anrechenbare Einkünfte | Die Einkünfte werden zusammengerechnet. 633 Euro sind keine zusätzliche Freigrenze nur für den Lohn. |
| Regelmäßiges Gesamteinkommen oberhalb der maßgeblichen Grenze | Die beitragsfreie Familienversicherung scheidet grundsätzlich aus. Die weitere Versicherung muss geklärt werden. |
Fiktives Beispiel: Fabian aus Heilbronn
Fabian ist 51 Jahre alt, lebt in Heilbronn und ist über seine gesetzlich versicherte Ehefrau Regina, 48, familienversichert. Er arbeitet 2027 in einem Minijob und verdient regelmäßig 620 Euro monatlich. Weitere anrechenbare Einkünfte hat er zunächst nicht.
Weil für ihn die Minijobregelung mit 633 Euro gilt, steht dieser Verdienst der Familienversicherung nicht entgegen.
Später kommen monatlich 40 Euro anrechenbare Einkünfte aus Vermietung hinzu. Für das Beispiel sind dabei die abzugsfähigen Kosten bereits berücksichtigt. Fabians regelmäßiges Gesamteinkommen steigt auf 660 Euro und liegt damit über 633 Euro.
Dass sein Arbeitslohn weiterhin unter der Minijobgrenze bleibt, rettet nicht die Familienversicherung. Er muss die Änderung seiner Krankenkasse melden und die weitere Absicherung klären.
Entscheidend ist das Gesamteinkommen, nicht der Kontoauszug
Zum Gesamteinkommen können neben Arbeitslohn auch Gewinne aus selbstständiger Tätigkeit, Einkünfte aus Vermietung, Kapitalerträge und Renten gehören. Maßgeblich sind die gesetzlichen Berechnungsregeln. Bei einer selbstständigen Tätigkeit zählt grundsätzlich der Gewinn, nicht der Umsatz.
Bei Kapitalerträgen kann der Sparer-Pauschbetrag die anrechenbaren Einkünfte mindern.
100 % spam-frei • jederzeit abbestellbar
Die Krankenkasse prüft das regelmäßig zu erwartende Einkommen. Ein vereinbartes jährliches Weihnachtsgeld kann deshalb anteilig mitzählen. Umgekehrt bedeutet nicht jede einzelne Überweisung automatisch ein schädliches Überschreiten.
Kindergeld, Wohngeld und unregelmäßige Geschenke von Angehörigen zählen grundsätzlich nicht zum Gesamteinkommen. Lassen Sie ungewöhnliche Zahlungen vorab einordnen.
Wenig Einkommen allein reicht nicht aus
Hauptberufliche Selbstständigkeit oder eine eigene Pflichtversicherung können die Familienversicherung ausschließen. Unverheiratete Partner können sich nicht gegenseitig kostenlos mitversichern.
Warum selbst eine kleine Rente nicht automatisch den Weg in die Familienversicherung eröffnet, erläutert der Beitrag „Nur 50 Euro Rente: Trotzdem keine kostenfreie Familienversicherung“.
Wann eigene Beiträge und Nachzahlungen drohen
Endet die Familienversicherung, setzt sich der Schutz grundsätzlich als freiwillige Mitgliedschaft fort, sofern keine andere Absicherung oder gesetzliche Ausnahme greift. Daraus können eigene Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge entstehen.
Bei einer freiwilligen Versicherung wird nicht lediglich der Betrag oberhalb der Einkommensgrenze verbeitragt.
Erfährt die Krankenkasse erst später von einer maßgeblichen Einkommensänderung, kann Sie rückwirkende Beiträge fordern. Wie problematisch unvollständige Angaben werden können, zeigt der Gegen-Hartz-Beitrag „Familienversicherung: Einkünfte gegenüber der Krankenkasse nicht verschweigen“ zum BSG-Urteil vom 18. Oktober 2022, Aktenzeichen B 12 KR 2/21 R.
Melden Sie einen neuen Job, zusätzliche Einkünfte und relevante Steuerbescheide zeitnah. Bitten Sie Ihre Krankenkasse bei Grenzfällen um eine schriftliche Prüfung: Welche Einkünfte zählt sie an, welche Grenze gilt und ab welchem Zeitpunkt verändert sich Ihr Versicherungsstatus?
FAQ: Familienversicherung 2027
Sind genau 590 Euro schon zu viel?
Nein. Wird die geplante Grenze beschlossen, sind genau 590 Euro regelmäßiges monatliches Gesamteinkommen noch zulässig. Alle weiteren Voraussetzungen müssen ebenfalls erfüllt sein.
Gelten die 633 Euro auch ohne Minijob?
Nein. Die höhere Grenze setzt eine entsprechende geringfügig entlohnte Beschäftigung voraus. Ohne diese gilt grundsätzlich die allgemeine Grenze.
Kann ich die 590 Euro bereits 2026 nutzen?
Nein. Für 2026 gelten allgemein 565 Euro und bei einem entsprechenden Minijob 603 Euro. Die geplante allgemeine Erhöhung betrifft erst 2027.
Quellen
BARMER: Familienversicherung: Voraussetzungen und Einkommensprüfung
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027, Referentenentwurf vom 21. September 2026
Bundesregierung: Fragen und Antworten zum Mindestlohn – Minijobgrenze 2027
Gesetze im Internet: § 16 SGB IV – Gesamteinkommen; § 10 SGB V – Familienversicherung; § 188 SGB V – Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft
Verband der Ersatzkassen: Familienversicherung – Gesamteinkommen und Einkommensgrenzen




