Neue Berechnungsregel des GdB: Jetzt können mehrere Einschränkungen den Behinderungsgrad erhöhen

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Gesamt-GdB: Wann mehrere Einschränkungen den GdB erhöhen – und wann nicht

Mehrere Erkrankungen führen nicht automatisch zu einem höheren Grad der Behinderung. Entscheidend ist nach den seit dem 3. Oktober 2025 geltenden Bewertungsregeln, wie sich die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen zusammen auf die Teilhabe auswirken.

Die Sechste Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung beschreibt erstmals besonders deutlich, wann Einschränkungen einander verstärken, unabhängig voneinander bestehen oder sich überschneiden. Für Menschen mit einem GdB von 30 oder 40 kann diese Abgrenzung darüber entscheiden, ob die Schwelle zur Schwerbehinderung erreicht wird.

Die neuen Regeln gelten seit dem 3. Oktober 2025

Die Sechste Änderungsverordnung wurde am 2. Oktober 2025 verkündet und trat einen Tag später in Kraft. Überarbeitet wurde vor allem Teil A der Versorgungsmedizinischen Grundsätze, in dem die allgemeinen Regeln für die Begutachtung und die Bildung des Gesamt-GdB stehen.

Die krankheitsspezifischen Tabellenwerte in Teil B wurden durch diese Verordnung nicht umfassend verändert. Die Reform hat viele bereits zuvor angewandte Grundsätze neu geordnet, sprachlich präzisiert und stärker an der Beeinträchtigung der gesellschaftlichen Teilhabe ausgerichtet.

Das bedeutet weder eine pauschale Erhöhung noch eine allgemeine Absenkung des GdB. Einen Überblick über weitere Folgen der Reform bietet der Beitrag „GdB für 2026: Fünf neue Regeln für den Grad der Behinderung“.

Nicht die Anzahl der Diagnosen entscheidet

Der GdB bewertet nicht die Zahl oder die Schwere der Diagnosen als solche. Er beschreibt, wie stark dauerhafte körperliche, geistige, seelische oder sinnesbezogene Einschränkungen die Teilhabe in allen Lebensbereichen beeinträchtigen.

Die Beeinträchtigungen müssen mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate bestehen. Die medizinische Bewertung arbeitet mit Zehnergraden von 10 bis 100, wobei eine behördliche Feststellung nach § 152 SGB IX grundsätzlich erst ab einem GdB von 20 erfolgt.

Der ausgeübte Beruf und die konkrete Wohnsituation bleiben bei der Bemessung außer Betracht. Eine fehlende Arbeitsfähigkeit führt daher nicht automatisch zu einem hohen GdB, während ein hoher GdB umgekehrt keine Erwerbsminderung beweist.

Auch eine Wohnung ohne Aufzug erhöht den GdB nicht. Eine medizinisch festgestellte Einschränkung beim Gehen und Treppensteigen kann dagegen berücksichtigt werden, weil sie unabhängig von einer bestimmten Wohnung besteht.

Zuerst wird jedes Funktionssystem bewertet

Nach Teil A Nummer 3.1 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze werden die Gesundheitsstörungen zunächst Funktionssystemen zugeordnet. Dazu gehören beispielsweise Psyche und Nervensystem, Sehen, Hören, Atmung, Herz und Kreislauf, Verdauung, Stoffwechsel, Arme, Beine und Rumpf.

Bestehen mehrere Gesundheitsstörungen innerhalb desselben Funktionssystems, werden die dafür angenommenen Werte nicht einfach nebeneinandergestellt. Stattdessen ist ein gemeinsamer GdB für das gesamte Funktionssystem zu bilden.

Mehrere Schäden an der Wirbelsäule werden deshalb nicht für jeden Wirbelsäulenabschnitt einzeln addiert. Bewertet wird, welche Bewegungseinschränkungen, Instabilitäten, neurologischen Ausfälle und Belastungsgrenzen insgesamt bestehen.

Das gilt ebenso bei mehreren Erkrankungen an einem Bein, wenn diese im Wesentlichen dieselbe Geh- und Stehfähigkeit beeinträchtigen. Entstehen dagegen zusätzliche eigenständige Funktionsverluste, müssen auch diese in die Gesamtbetrachtung des Systems einfließen.

Der höchste Einzelwert ist nur der Ausgangspunkt

Nach der Bewertung der Funktionssysteme beginnt die Bildung des Gesamt-GdB mit der stärksten Teilhabebeeinträchtigung. Von diesem höchsten Einzelwert aus wird geprüft, ob ein weiteres Funktionssystem die Gesamtbeeinträchtigung wesentlich verstärkt.

Eine wesentliche Verstärkung liegt nach der neuen Formulierung vor, wenn eine Erhöhung des Gesamt-GdB um mindestens 10 gerechtfertigt ist. Das bedeutet jedoch nicht, dass jeder zusätzliche Einzel-GdB von 10 automatisch zehn Punkte hinzufügt.

Addition und Mittelwertbildung sind ausdrücklich verboten. Aus Einzelwerten von 30 und 30 werden daher weder automatisch 60 noch zwingend 50.

Je nach Art, Umfang und Beziehung der Einschränkungen kann ein Gesamt-GdB von 40 oder 50 angemessen sein. Bei weitgehend identischen Auswirkungen kann es sogar beim bisherigen Ausgangswert bleiben.

Dass zwei Einzelwerte von jeweils 30 in einem geeigneten Fall einen Gesamt-GdB von 50 ermöglichen können, zeigt auch der Beitrag „Zwei GdB-30-Bewertungen können zu GdB 50 führen“.

Vier Arten des Zusammenwirkens sind zu unterscheiden

Die seit Oktober 2025 geltende Fassung unterscheidet vier Beziehungen zwischen verschiedenen Funktionsbeeinträchtigungen. Die Begriffe „in der Regel“, „häufig“ und „kann“ zeigen, dass weiterhin eine Prüfung des Einzelfalls erforderlich ist.

Beziehung der Einschränkungen Mögliche Folge für den Gesamt-GdB Beispiel aus der Verordnungsbegründung
Eine Einschränkung wirkt sich auf eine andere besonders nachteilig aus Regelmäßig höhere Gesamtbeeinträchtigung Gesichtsfeldeinschränkung und vollständige Einschränkung der Halsdrehung zur gleichen Seite
Die Auswirkungen bestehen unabhängig voneinander und betreffen verschiedene Lebensbereiche Häufig höhere Gesamtbeeinträchtigung Schädigung der unteren Gliedmaßen und Einschränkung des Hörvermögens
Die Auswirkungen überschneiden sich teilweise Eine Erhöhung bleibt möglich Gesichtsfeldeinschränkung und lediglich endgradig eingeschränkte Halsdrehung zur gleichen Seite
Die Auswirkungen überschneiden sich vollständig Regelmäßig keine Erhöhung Peroneuslähmung und Versteifung des Sprunggelenks am selben Bein

Diese Kategorien liefern keine mathematische Lösung. Sie verpflichten Gutachter und Behörden jedoch dazu, die Beziehung zwischen den Einschränkungen genauer zu untersuchen.

Verschiedene Lebensbereiche können einen höheren Gesamt-GdB rechtfertigen

Eine Erhöhung kommt häufig in Betracht, wenn zwei Gesundheitsstörungen ganz unterschiedliche Bereiche des Alltags betreffen. Eine Gehbehinderung schränkt vor allem Mobilität, Stehen und körperliche Belastung ein, während eine Hörbehinderung Kommunikation, Orientierung und soziale Kontakte erschweren kann.

Die beiden Erkrankungen müssen sich nicht medizinisch gegenseitig verschlimmern. Es kann ausreichen, dass die betroffene Person aufgrund der zweiten Einschränkung in zusätzlichen Lebensbereichen beeinträchtigt ist.

Allein die Zuordnung zu unterschiedlichen Funktionssystemen garantiert dennoch keinen höheren Gesamt-GdB. Die zusätzliche Einschränkung muss ein solches Gewicht besitzen, dass die gesamte Teilhabebeeinträchtigung im Vergleich zu den Tabellenwerten tatsächlich um wenigstens einen Zehnergrad schwerer zu bewerten ist.

Eine besonders nachteilige Wechselwirkung spricht für eine Erhöhung

Besonders deutlich wird eine zusätzliche Belastung, wenn eine körperliche Ausgleichsmöglichkeit verloren geht. Wer ein eingeschränktes Gesichtsfeld normalerweise durch Drehen des Kopfes ausgleichen könnte, ist erheblich stärker beeinträchtigt, wenn gleichzeitig die Halswirbelsäule eine Drehung in dieselbe Richtung verhindert.

Ähnliche Auswirkungen können bei Beeinträchtigungen paariger Organe oder Gliedmaßen entstehen. Eine Einschränkung der zweiten Hand kann beispielsweise stärker ins Gewicht fallen, wenn die andere Hand bereits erheblich geschädigt ist und deshalb keine ausreichende Kompensation mehr ermöglicht.

Für die Bewertung sollte ärztlich beschrieben werden, welche Ausgleichsfunktion durch die weitere Erkrankung verloren geht. Eine bloße Aufzählung beider Diagnosen bildet diese zusätzliche Belastung nicht ausreichend ab.

Auch eine teilweise Überschneidung kann den GdB erhöhen

Teilweise Überschneidung bedeutet nicht, dass eine zweite Erkrankung bedeutungslos ist. Die Behörde muss prüfen, welcher Anteil ihrer Auswirkungen bereits durch den höchsten Einzelwert erfasst wird und welche zusätzlichen Einschränkungen verbleiben.

Zwei Erkrankungen können beispielsweise beide das Gehen erschweren, während eine davon zusätzlich die Nutzung der Hände, die Ausdauer oder die Selbstversorgung beeinträchtigt. Der gemeinsame Anteil darf nicht doppelt bewertet werden, der zusätzliche Funktionsverlust muss jedoch in die Gesamtschau einfließen.

Eine pauschale Formulierung im Bescheid, sämtliche Auswirkungen würden sich überschneiden, sollte deshalb anhand der medizinischen Befunde überprüft werden. Erforderlich ist eine nachvollziehbare Abgrenzung der gemeinsamen und der zusätzlichen Beeinträchtigungen.

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Bei vollständiger Überschneidung bleibt eine Erhöhung häufig aus

Von einer vollständigen Überschneidung ist auszugehen, wenn zwei Gesundheitsstörungen letztlich denselben Funktionsverlust verursachen. Die Verordnungsbegründung nennt eine Peroneuslähmung und eine Versteifung des Sprunggelenks auf derselben Seite als Beispiel.

Beide Störungen können denselben Bewegungsablauf des Fußes und damit dieselbe Gehfähigkeit betreffen. Würde jede Diagnose gesondert auf den Gesamt-GdB aufgeschlagen, würde ein bereits erfasster Funktionsverlust doppelt berücksichtigt.

Die Formulierung „in der Regel“ lässt allerdings Raum für ungewöhnliche Sachverhalte. Verursacht eine der Erkrankungen nachweisbar weitere Folgen, die nicht in der bisherigen Bewertung enthalten sind, müssen diese gesondert geprüft werden.

Zusätzliche Werte von 10 erhöhen den Gesamt-GdB nur selten

Leichte Funktionsbeeinträchtigungen mit einem Einzel-GdB von 10 führen normalerweise nicht zu einer Erhöhung. Das gilt nach Teil A Nummer 3.5 auch dann, wenn mehrere leichte Einschränkungen nebeneinander bestehen.

Mehrere Einzelwerte von 10 wachsen daher nicht allein durch ihre Anzahl zu einem GdB von 20, 30 oder 40 zusammen. Eine Ausnahme kommt nur in besonderen Konstellationen infrage, in denen die vermeintlich leichte Einschränkung wegen einer anderen schweren Behinderung ungewöhnlich belastend wirkt.

Die amtliche Begründung nennt eine hochgradige Schwerhörigkeit auf einem Ohr bei gleichzeitig schwerer beidseitiger Sehbehinderung. In dieser Situation kann das verbliebene Hörvermögen für Orientierung und Kommunikation eine erheblich größere Bedeutung erhalten.

Auch ein weiterer Einzel-GdB von 20 führt nicht automatisch zur Erhöhung

Bei zusätzlichen Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB von 20 ist eine Erhöhung ebenfalls häufig nicht gerechtfertigt. Anders als bei einem Wert von 10 verlangt die Verordnung hier aber ausdrücklich eine Prüfung in jedem einzelnen Fall.

Ein zusätzlicher GdB von 20 kann den Gesamt-GdB erhöhen, wenn seine Auswirkungen eigenständig sind oder die bereits vorhandene Einschränkung besonders ungünstig verstärken. Bleibt die weitere Beeinträchtigung dagegen leicht und überschneidet sie sich weitgehend mit den bereits erfassten Folgen, kann der Gesamt-GdB unverändert bleiben.

Diese Prüfung ist besonders bedeutsam, wenn bereits ein GdB von 40 festgestellt wurde. Welche Ausgleiche trotz GdB 40 möglich sind und wann eine Gleichstellung infrage kommt, erläutert der Beitrag „Grad der Behinderung 40 – Vorteile und Ausgleiche im Jahr 2026“.

Übliche Schmerzen dürfen nicht doppelt berücksichtigt werden

Die Tabellenwerte für körperliche Gesundheitsstörungen enthalten bereits die üblicherweise zu erwartenden Schmerzen. Auch typische psychische Begleiterscheinungen und gewöhnliche Folgen einer Behandlung sind grundsätzlich in der Bewertung der Ausgangserkrankung enthalten.

Eine gesonderte Bewertung kommt bei Schmerzen oder psychischen Beschwerden in Betracht, wenn diese erheblich stärker ausgeprägt sind als bei der körperlichen Erkrankung normalerweise zu erwarten. Zusätzlich müssen die Voraussetzungen einer eigenständigen Diagnose nach der Internationalen Klassifikation der Krankheiten erfüllt sein.

Dann liegt eine Komorbidität vor, die getrennt ermittelt und bei der Bildung des Gesamt-GdB berücksichtigt werden muss. Ist der Schmerz dagegen das Leitsymptom einer psychischen Erkrankung, wird die dadurch verursachte Einschränkung im GdB für diese psychische Störung erfasst.

Außergewöhnliche Folgen oder Begleiterscheinungen einer Behandlung können ebenfalls einen höheren GdB rechtfertigen. Dafür müssen die Besonderheiten medizinisch dokumentiert und von den gewöhnlichen Behandlungsfolgen abgegrenzt werden.

Konkrete Funktionsverluste sind wichtiger als lange Diagnoselisten

Für einen GdB-Antrag sollten medizinische Unterlagen nicht nur Diagnosen, Operationen und Medikamente nennen. Aussagekräftiger sind Angaben zur Gehstrecke, zur Belastungsdauer, zur Beweglichkeit, zur Konzentration, zur Kommunikationsfähigkeit und zum Hilfebedarf im Alltag.

Bei schwankenden Erkrankungen sollten außerdem Häufigkeit, Dauer und Schwere der schlechten Phasen dokumentiert werden. Die seit Oktober 2025 geltenden Regeln verlangen einen Wert, der die Beeinträchtigung im längerfristigen Verlauf möglichst zutreffend abbildet.

Hilfreich ist eine ärztliche Erklärung dazu, welche Beschwerden demselben Funktionssystem angehören und welche Einschränkungen eigenständig danebenstehen. Hinweise zur Vorbereitung enthält der Beitrag „Was benötige ich für einen Antrag auf Schwerbehinderung?“.

So lässt sich ein GdB-Bescheid überprüfen

Im Bescheid sollte geprüft werden, ob alle dauerhaften Gesundheitsstörungen erfasst und den zutreffenden Funktionssystemen zugeordnet wurden. Anschließend ist zu kontrollieren, von welchem höchsten Einzelwert die Behörde ausgegangen ist und wie sie die Beziehungen zu den weiteren Einschränkungen bewertet hat.

Besondere Aufmerksamkeit verdienen pauschale Hinweise, weitere Erkrankungen würden den Gesamt-GdB nicht erhöhen. Aus der versorgungsärztlichen Stellungnahme sollte hervorgehen, ob eine nachteilige Wechselwirkung, eine unabhängige Einschränkung, eine teilweise Überschneidung oder eine vollständige Überschneidung angenommen wurde.

Betroffene können Akteneinsicht verlangen und sich die versorgungsärztliche Stellungnahme zusenden lassen. Gegen einen zu niedrigen Bescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden.

Eine ausführliche Begründung darf nachgereicht werden, wenn der Widerspruch zunächst fristwahrend erhoben wird. Weitere Hinweise bietet der Beitrag „Abgelehnter GdB-Bescheid: Was Betroffene jetzt tun müssen“.

Bestehende GdB-Bescheide werden nicht automatisch geändert

Die Sechste Änderungsverordnung führt nicht dazu, dass alle vor Oktober 2025 erlassenen Bescheide neu berechnet werden. Ein bestandskräftig festgestellter GdB bleibt bestehen, solange kein neues Verfahren eingeleitet oder keine behördliche Überprüfung durchgeführt wird.

Ein Änderungsantrag kann sinnvoll sein, wenn erhebliche Einschränkungen bisher übersehen wurden, neue Erkrankungen hinzugekommen sind oder sich der Gesundheitszustand nachweisbar verschlechtert hat. Die bloße Neufassung der Bewertungsregeln begründet für sich genommen noch keinen Anspruch auf eine Erhöhung.

Bei einem Änderungsantrag wird der aktuelle Gesundheitszustand insgesamt überprüft. Dabei kann die Behörde auch zu dem Ergebnis kommen, dass sich einzelne Beeinträchtigungen gebessert haben und der bisherige GdB zu hoch ist.

Vor einem solchen Antrag sollten deshalb der alte Bescheid und die aktuellen Befunde geprüft werden. Der Beitrag „Verschlimmerungsantrag: So schützt man den bisherigen GdB“ erläutert die möglichen Risiken.

Praxisbeispiel: Zwei Einschränkungen betreffen verschiedene Lebensbereiche

Karin ist 57 Jahre alt und erhält wegen einer Erkrankung der unteren Gliedmaßen einen Einzel-GdB von 30 sowie wegen einer erheblichen Hörstörung einen weiteren Einzel-GdB von 30. Nachdem die ärztlichen Berichte die voneinander unabhängigen Folgen für Mobilität und Kommunikation belegen, setzt die Behörde den Gesamt-GdB im Widerspruchsverfahren mit 50 fest.

Das Ergebnis beruht nicht auf einer Addition zu 60, sondern auf der breiteren Gesamtbeeinträchtigung in unterschiedlichen Lebensbereichen. Würden beide Diagnosen dagegen ausschließlich dieselbe Gehbehinderung verursachen, könnte eine zusätzliche Erhöhung ausbleiben.

Quellen

Versorgungsmedizin-Verordnung in der geltenden Fassung

Sechste Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 29. September 2025